Merkblatt Unfallabwicklung
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Merkblatt Unfallabwicklung
Merkblatt Unfallabwicklung Auch die Abwicklung eines einfach gelagerten Verkehrsunfalls mit Sachschaden wirft etliche zu beachtende Problempunkte auf, auf die von vorn herein ein Augenmerk gerichtet werden muss. Andernfalls läuft der Geschädigte Gefahr, Geld zu verschenken. Dabei geht es unter anderem um folgende Fragen: Ist der Geschädigte verpflichtet, das Fahrzeug reparieren zu lassen? Nein, es ist auch eine Regulierung nach Gutachten oder Kostenvoranschlag möglich. Allerdings erhält der Geschädigte dann lediglich den Nettoschaden gemäß Gutachten bzw. Kostenvoranschlag ersetzt. Nicht übernommen werden die Mehrwertsteuer sowie der Nutzungsausfall/Mietwagen. Was ist, wenn man den Unfallschaden in Eigenregie repariert? Auch in diesem Fall erhält der Geschädigte den Nettoschaden gemäß Gutachten bzw. Kostenvoranschlag ohne Mehrwertsteuer ersetzt. Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten für die Reparaturdauer gemäß Gutachten werden gegen einen Reparaturnachweis (Fotos vorher/nachher, eventuell mit der jeweils aktuellen Tageszeitung zum Datumsnachweis) erstattet. Kann auch eine Teilreparatur oder eine Billigreparatur durchgeführt werden? Auch das ist möglich. In diesem Fall empfiehlt sich ein vorheriger Kostenvergleich: eventuell lohnt es sich, gegenüber der gegnerischen Versicherung lediglich nach Gutachten anstatt nach Rechnung zu regulieren und so auf die Mehrwertsteuer zu verzichten, falls die Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten höher sind, als die tatsächlichen Bruttoreparaturkosten gemäß Rechnung. Sollte bei einem Totalschaden repariert oder ein Ersatzfahrzeug gekauft werden? Wenn die Reparaturkosten größer sind als der Zeitwert des Autos vor dem Unfall, dann liegt ein Totalschaden vor. So lange aber die Reparaturkosten max. 130 % des Zeitwerts des Fahrzeugs betragen, kann der Geschädigte dennoch reparieren lassen. Er muss dies aber nicht. Wählt der Geschädigte die Reparatur, so gelten die obigen Regeln. Übersteigen die Reparaturkosten 130 % des Zeitwerts vor dem Unfall, so bekommt der Geschädigte auch bei durchgeführter Reparatur nur den Zeitwert vor dem Unfall erstattet, natürlich wiederum zuzüglich Nutzungsausfall/Mietwagenkosten gemäß Gutachten für die Wiederbeschaffungsdauer. Was ist beim Verkauf eines unfallbeschädigten Fahrzeugs? Veräußert der Geschädigte das Unfallfahrzeug, so erhält er den Wiederbeschaffungswert (= Zeitwert vor dem Unfall) abzüglich erzielten oder erzielbaren Restwerts, wobei die gegnerischen Versicherungen häufig Aufkaufangebote unterbreiten, welche unter Umständen zu beachten sind. Hinzu kommt im Falle eines Kaufs eines Ersatzfahrzeugs der Nutzungsausfall bzw. die Mietwagenkosten für die Wiederbeschaffungsdauer gemäß Gutachten. In diesem Fall ist aber z. B. bei Eheleuten darauf zu achten, dass der Kauf des Ersatzfahrzeugs im Namen des Eigentümers des unfallbeschädigten Fahrzeugs erfolgt. /.. -2- Kann man durch eine fachgerechte Reparatur im Ausland Geld sparen oder hilft dies nur der gegnerischen Versicherung? Liegen die Nettoreparaturkosten innerhalb der 130 %-Grenze, so kann eine Regulierung des Schadens gemäß Gutachten erfolgen, wenn man eine fachgerechte Reparatur nachweist. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlich darauf angefallenen Reparaturkosten unter der „100 %-Grenze“ liegen sollten. Bekomme ich als Geschädigter während der Reparatur einen Mietwagen ersetzt? Üblicherweise ja. Allerdings stellt sich dennoch ein Problem der Erstattung der Mietwagenkosten. Es finden häufig Kürzungen durch die gegnerischen Versicherungen statt. Insoweit empfiehlt sich in jedem Fall die vorherige Einholung anwaltlichen Rats. Wie lange wird ein Mietwagen gestellt? Der Anspruch auf einen Mietwagen besteht für die übliche Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer. Diese ist im Gutachten angegeben. Bei nicht fahrbereiten Fahrzeugen ist unter Umständen dieser Zeitraum für die Zeit bis zum Vorliegen des Gutachtens zu verlängern. Welchen Vorteil bringt es mir, wenn ich auf einen Mietwagen verzichte? Der Geschädigte kann auf einen Mietwagen verzichten und anstelle der tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten einen pauschalen Nutzungsausfall gemäß Tabelle geltend machen. Dabei handelt es sich zwar um niedrigere Beträge als bei den Mietwagenkosten, jedoch bringen diese den Vorteil, dass zum einen keinen Streit über die angemessene Höhe der Kosten besteht und zum anderen es sich um Geld handelt, was effektiv dem Geschädigten zufliegt.