Merkblatt Unfallabwicklung

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Merkblatt Unfallabwicklung
Merkblatt Unfallabwicklung
Auch die Abwicklung eines einfach gelagerten Verkehrsunfalls mit Sachschaden wirft
etliche zu beachtende Problempunkte auf, auf die von vorn herein ein Augenmerk
gerichtet werden muss. Andernfalls läuft der Geschädigte Gefahr, Geld zu verschenken.
Dabei geht es unter anderem um folgende Fragen:
Ist der Geschädigte verpflichtet, das Fahrzeug reparieren zu lassen?
Nein, es ist auch eine Regulierung nach Gutachten oder Kostenvoranschlag möglich.
Allerdings erhält der Geschädigte dann lediglich den Nettoschaden gemäß Gutachten
bzw. Kostenvoranschlag ersetzt. Nicht übernommen werden die Mehrwertsteuer sowie
der Nutzungsausfall/Mietwagen.
Was ist, wenn man den Unfallschaden in Eigenregie repariert?
Auch in diesem Fall erhält der Geschädigte den Nettoschaden gemäß Gutachten bzw.
Kostenvoranschlag
ohne
Mehrwertsteuer
ersetzt.
Nutzungsausfall
bzw.
Mietwagenkosten für die Reparaturdauer gemäß Gutachten werden gegen einen
Reparaturnachweis (Fotos vorher/nachher, eventuell mit der jeweils aktuellen
Tageszeitung zum Datumsnachweis) erstattet.
Kann auch eine Teilreparatur oder eine Billigreparatur durchgeführt werden?
Auch das ist möglich. In diesem Fall empfiehlt sich ein vorheriger Kostenvergleich:
eventuell lohnt es sich, gegenüber der gegnerischen Versicherung lediglich nach
Gutachten anstatt nach Rechnung zu regulieren und so auf die Mehrwertsteuer zu
verzichten, falls die Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten höher sind, als die
tatsächlichen Bruttoreparaturkosten gemäß Rechnung.
Sollte bei einem Totalschaden repariert oder ein Ersatzfahrzeug gekauft werden?
Wenn die Reparaturkosten größer sind als der Zeitwert des Autos vor dem Unfall, dann
liegt ein Totalschaden vor. So lange aber die Reparaturkosten max. 130 % des
Zeitwerts des Fahrzeugs betragen, kann der Geschädigte dennoch reparieren lassen.
Er muss dies aber nicht. Wählt der Geschädigte die Reparatur, so gelten die obigen
Regeln. Übersteigen die Reparaturkosten 130 % des Zeitwerts vor dem Unfall, so
bekommt der Geschädigte auch bei durchgeführter Reparatur nur den Zeitwert vor dem
Unfall erstattet, natürlich wiederum zuzüglich Nutzungsausfall/Mietwagenkosten gemäß
Gutachten für die Wiederbeschaffungsdauer.
Was ist beim Verkauf eines unfallbeschädigten Fahrzeugs?
Veräußert
der
Geschädigte
das
Unfallfahrzeug,
so
erhält
er
den
Wiederbeschaffungswert (= Zeitwert vor dem Unfall) abzüglich erzielten oder
erzielbaren Restwerts, wobei die gegnerischen Versicherungen häufig Aufkaufangebote
unterbreiten, welche unter Umständen zu beachten sind. Hinzu kommt im Falle eines
Kaufs eines Ersatzfahrzeugs der Nutzungsausfall bzw. die Mietwagenkosten für die
Wiederbeschaffungsdauer gemäß Gutachten. In diesem Fall ist aber z. B. bei Eheleuten
darauf zu achten, dass der Kauf des Ersatzfahrzeugs im Namen des Eigentümers des
unfallbeschädigten Fahrzeugs erfolgt.
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Kann man durch eine fachgerechte Reparatur im Ausland Geld sparen oder hilft
dies nur der gegnerischen Versicherung?
Liegen die Nettoreparaturkosten innerhalb der 130 %-Grenze, so kann eine
Regulierung des Schadens gemäß Gutachten erfolgen, wenn man eine fachgerechte
Reparatur nachweist. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlich darauf angefallenen
Reparaturkosten unter der „100 %-Grenze“ liegen sollten.
Bekomme ich als Geschädigter während der Reparatur einen Mietwagen ersetzt?
Üblicherweise ja. Allerdings stellt sich dennoch ein Problem der Erstattung der
Mietwagenkosten. Es finden häufig Kürzungen durch die gegnerischen Versicherungen
statt. Insoweit empfiehlt sich in jedem Fall die vorherige Einholung anwaltlichen Rats.
Wie lange wird ein Mietwagen gestellt?
Der Anspruch auf einen Mietwagen besteht für die übliche Reparatur- bzw.
Wiederbeschaffungsdauer. Diese ist im Gutachten angegeben. Bei nicht fahrbereiten
Fahrzeugen ist unter Umständen dieser Zeitraum für die Zeit bis zum Vorliegen des
Gutachtens zu verlängern.
Welchen Vorteil bringt es mir, wenn ich auf einen Mietwagen verzichte?
Der Geschädigte kann auf einen Mietwagen verzichten und anstelle der tatsächlich
angefallenen Mietwagenkosten einen pauschalen Nutzungsausfall gemäß Tabelle
geltend machen. Dabei handelt es sich zwar um niedrigere Beträge als bei den
Mietwagenkosten, jedoch bringen diese den Vorteil, dass zum einen keinen Streit über
die angemessene Höhe der Kosten besteht und zum anderen es sich um Geld handelt,
was effektiv dem Geschädigten zufliegt.