Antrag auf Sozialwohnung

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Antrag auf Sozialwohnung
Nicht vom Antragsteller auszufüllen:
Vormerk Nr: __________ PK Nr. _______________
Rangstufe:
__________ Personen: ____________
Wohnraum: ___________________
Stadt Erding
SG 310 LGA
Landshuter Str. 1
85435 Erding
Erstantrag
Eingangsstempel:
Wiederholungsantrag
Änderungsantrag
(vor Ablauf der Jahresfrist)
auf Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheines
•
•
für öffentlich geförderten Mietwohnraum (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz)
für mit Aufwendungsdarlehen oder Darlehen der vereinbarten Förderung geförderten Mietwohnraum
(§§ 88, 88d, 88e Zweites Wohnungsbaugesetz)
•
für den nach dem Bayer. Wohnraumförderungsgesetz geförderten Mietwohnraum
auf Vormerkung und Benennung für eine bestimmte geförderte
Mietwohnung in der Stadt Erding
•
•
in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Art. 5 BayWoBindG)
aufgrund eines sonstigen Wohnungsbenennungs- oder Wohnungsbesetzungsrechts
Anlagen: Einkommensnachweise Stabau a,b, Hinweisblatt Stabau, erforderliche Unterlagen zum
Antrag in Kopie beifügen. Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen! Nichtzutreffendes mit NEIN
beantworten!
1. Angaben zur Person des Antragstellers
Familienname, Vorname
geb. am
Anschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, W ohnort)
Tel.-Nr. (tagsüber)
(zuletzt) ausgeübter Beruf
Staatsangehörigkeit
Der Antragsteller ist
verheiratet
ledig
getrennt lebend seit ___________
verwitwet seit ______________
geschieden seit _________
(bitte Urteil beifügen)
Hauptwohnung in der Stadt Erding/Landkreis Erding seit
Adresse der derzeitigen Wohnung, Größe (qm), Anzahl Zimmer
2. Weitere Haushaltsangehörige, die in die künftige Wohnung aufgenommen werden sollen
Lfd.
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
Name, Vorname
Geburtsdatum
Staatsangehörigkeit
Art der Haushaltsangehörigkeit (z.B
Ehegatte, Sohn, Tochter, Partner usw.)
Der Antragsteller gehört dem folgenden Personenkreis an (Erklärungen siehe sonstige Hinweise).
allein erziehende Personen
Familie mit Kind(ern)
junge Ehepaare
ältere Personen
Schwerbehinderte
schwangere Frauen
sonstige W ohnungssuchende
3. Angaben über künftige Wohnungen
Ich habe eine bestimmte geförderte Wohnung in Aussicht
ja
nein
Adresse, Gebäudeteil
Ab (Datum
Vermieter
Zahl der
Wohnräume
Wohnfläche (qm)
Netto-Miete
Brutto-Miete
Miete (EUR/qm)
4. Begründung für zusätzlichen Raumbedarf (ggf. Beiblatt verwenden)
4.1 Mein Haushalt hat einen zusätzlichen Raumbedarf weil;
4.2 Mein Haushalt benötigt eine behindertengerechte Wohnung, weil (ärztliche Bestätigung beilegen)
5. Angaben über die Dringlichkeit (ggf. Beiblatt verwenden)
Mein Antrag ist dringlich, weil
(z.B Obdachlosigkeit, Kündigung der Wohnung, derzeit Frauenhaus, gesundheitliche Gründe (Attest), Familiäre
Gründe, bestehende Schwangerschaft usw.)
6. Sonstige Angaben
6.1 Ich habe meinen Hauptwohnsitz seit:
Ort:
6.2 Ich habe einen Nebenwohnsitz
nein
ja, seit
in
6.3 Ich besitze Wohneigentum (In-/Ausland)
nein
ja, seit
in
6.4 Verfügen Sie, oder eine im Antrag aufgeführte Person Geld-/ und oder Anlagevermögen im Wert von
mehr als 60.000 EUR?
nein
ja (bitte Nachweise)
6.5 Arbeitsstelle im Landkreis Erding seit
Arbeitgeber:
7. Haben Sie im Landratsamt Erding ebenfalls einen Antrag gestellt
ja am
nein
8. Erklärung
Ich versichere, dass die Angaben, auch soweit diese in etwaigen Anlagen zum Antrag
gemacht sind, vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Als Antragsteller für eine
öffentlich g eförderte Wohnung erkläre ich hiermit wahrheitsgetreu, dass weder ich, noch
meine Familien- bzw. Haushaltsangehörigen, außer den in der Einkommenserklärung
angegebenen Einnahmen, keine weiteren Einkünfte haben (z.B aus steuer- und
versicherungsfreier Tätigkeit z.B. auf 450,00-€-Basis, Heimarbeit,
Putztätigkeit, nebenberuflicher Arbeit, Trinkgelder, Sachbezüge,
Unterhaltszahlungen,Stipendien, Geldschenkungen, Verdienst aus Ferienjobs, Zinsen
aus Kapitalvermögen, Tantiemen Dividenden oder ähnliche Einkünfte).
Sollten hinsichtlich der eingereichten Verdienstbescheinigungen noch Fragen bestehen, so
stimme ich zu, dass diese zwischen der Stadt Erding -Sachgebiet Liegenschaften-und
Arbeitgeber unmittelbar geklärt werden.
Das Merkblatt "Erläuterungen zum Ausfüllen des Formblattes Stabau IIIa und III b
„Einkommenserklärung für Wohnungssuchende bzw. Haushaltsangehörige“ in dem
unter anderem auf die Mitteilungspflicht im Einzelnen hingewiesen wird, habe ich erhalten
und vom Inhalt Kenntnis genommen.
Ich verpflichte mich, wesentliche Veränderungen meiner Einkommens- und
Familienverhältnisse bis zur Entscheidung über den Antrag, für den diese
Einkommenserklärung gilt, unverzüglich mitzuteilen.
Ort, Datum
Unterschrift
Hinweis
•
Hinweis nach Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Datenschutzgesetzes:
Die in Nummern 1 bis 5 sowie die mit Hilfe der Einkommenserklärungen Stabau III a und III b erfragten
Angaben sind erforderlich, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Festlegung der
Wohnberechtigung vorliegen. Rechtsgrundlagen für die Datenerhebung sind Art.21, 24 und 25
Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz, sowie Art. 7 Absatz 3 Bayerisches
Wohnungsbindungsgesetz. Die Angabe der Telefonnummer in Nr.1 erfolgt freiwillig.
•
Hinweis zu den Haushaltsangehörigen:
Zum Haushalt rechnen neben dem Antragsteller, dem Ehegatten, dem Lebenspartner und dem Partner
einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft nachstehende Personen, wenn sie
miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen: Verwandte in gerader Linie (z. B. Eltern,
Kinder Enkel) und zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister), Verschwägerte in gerader Linie (z.
B. Schwiegereltern, Stiefkinder) und zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister des Ehegatten),
Pflegekinder und Pflegeeltern. Zum Haushalt rechnen diese Personen auch, wenn zu erwarten ist, dass
sie alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden, sowie Kinder, deren Geburt auf
Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.
Zum Haushalt rechnen nicht Personen, bei denen zu erwarten ist, dass diese sich alsbald und auf Dauer
vom Haushalt lösen werden.
•
Sonstige Hinweise:
Familien mit Kindern = Drei oder mehr Kinder (im Sinn des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes)
Junge Ehepaare = Keiner der Ehegatten hat das 40. Lebensjahr vollendet hat und ist nicht länger als
zehn Jahre verheiratet
Behinderung = Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H. (oder gleichgestellt)
Ältere Person = Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
Bitte lassen sie die melderechtliche Bestätigung und Ihren Aufenthaltsstatus vom
Einwohnermeldeamt und der Ausländerbehörde vor Abgabe des Antrages ausfüllen!
Vom Einwohnermeldeamt Ihrer Gemeinde auszufüllen!
Die Angaben des Antragstellers über sich und seine Familienangehörigen stimmen mit den Angaben
im Melderegister
☐ überein
☐in folgenden Punkten nicht überein:
____________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________
Hat eine der angegebenen Personen noch einen Nebenwohnsitz?
☐ Nein
☐Ja, und zwar: ___________________________________________________
Der Antragsteller ist in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz ununterbrochen gemeldet seit:
_______________________
Datum, Unterschrift
Stempel
Von der Ausländerbehörde auszufüllen!
Die Antragstellerin/der Antragsteller (Ziff. 1) und die weiteren Haushaltsangehörigen (Ziff. 2) besitzen eine
☐
Niederlassungserlaubnis
Seit:
☐
befristete Aufenthaltserlaubnis
Seit.
Bis:
Ziffer:
☐
Duldung
Seit.
Bis:
Ziffer:
☐
Aufenthaltsgestattung als
Asylbewerber
Seit.
Bis:
Ziffer:
☐
Bescheinigung über die Wirkung
der Antragstellung nach § 81
AufentG
Bescheinigung gem. § 5
Freizügig/EU
Seit.
Bis:
Ziffer:
Seit.
Bis:
Ziffer:
Seit.
Bis:
Ziffer:
☐
☐
Ziffer:
Ort, Datum
Landratsamt Erding
Erding,
Unterschrift
INFORMATIONSBLATT
zum Antrag auf Erteilung
•
einer Vormerkung für eine öffentlich geförderte Mietwohnung (Sozialwohnung) bzw. für
eine nach dem Bayer. Wohnraumförderungsgesetz geförderte Mietwohnung in den Dritten
Förderprogrammen und der Einkommensorientierten Förderung (EOF) für die die Stadt
Erding das Benennungsrecht ausübt;
•
eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheines für geförderten Mietwohnraum aller in
Betracht kommenden Förderwege mit Gültigkeit in Bayern
(Stand: 01.01.2013)
Sehr geehrte Antragstellerin,
sehr geehrter Antragsteller,
in der Stadt Erding ist ein Bestand von ca. 564 Sozial-, Mietwohnungen vorhanden, die über das
Liegenschaftsamt d e r S t a d t v e r w a l t u n g vergeben werden.
S o zi a lm ie t wo hn u ng e n im Lan dk r eis Er d i n g un d 6 6 S o zi a l wo h nu ng e n a uf dem St ad tg eb i et
Er d in g we r d e n d ur c h d as L an dr ats am t ver g e be n .
Die Wohnungen sind dafür gedacht, Bürgerinnen und Bürger mit kostengünstigem Wohnraum zu
versorgen, die sich aufgrund ihrer geringen Einkommensverhältnisse keine angemessene Mietwohnung auf
dem freifinanzierten Wohnungsmarkt leisten können. Falls die Voraussetzungen vorliegen, stellen wir die
Dringlichkeit anhand eines Vormerkbescheides fest. Wird vom Vermieter eine entsprechend geförderte
Mietwohnung frei gemeldet, werden wir bis zu fünf berechtigte Wohnungsbewerber dem Vermieter zur Auswahl
benennen. Erst nach der Auswahl durch den Vermieter, wird dem betreffenden Wohnungsbewerber ein
"gezielter Wohnberechtigungsschein" erteilt.
Voraussetzung ist deshalb, dass eine bestimmte, von der Haushaltsgröße abhängige, Einkommensgrenze
eingehalten wird. Daneben ist von Bedeutung, wie lange der Wohnungssuchende im Landkreis Erding mit
Hauptwohnung
wohnt
bzw. einer
beruflichen
Tätigkeit
nachgeht und die Dringlichkeit des
Wohnungsnotstandes.
Bei verschiedenen Wohnungsunternehmen besteht darüber hinaus die Möglichkeit sich für Mietwohnungen zu
bewerben, die früher einmal "öffentlich gefördert" waren. Diese Mietwohnungen werden nunmehr von den
Eigentümern wie freifinanzierte Mietwohnungen vermietet (vereinzelte Bewerbungsunterlagen hierzu sind in der
Stadt Erding erhältlich).
Antragsformulare und Vorgehensweise
Unsere Antragsformulare mit den Anlagen (Einkommenserklärung und Hinweisblätter) liegen in der Stadt
Erding auf. Besonders weisen wir darauf hin, dass es unerlässlich ist, dass Sie und Ihre im Antrag aufgeführten
volljährigen Angehörigen mit/ohne eigenes Einkommen jeweils eine Einkommenserklärung mit unserem
Formular ausfüllen und unterschreiben. Zu den weiteren Einkommensnachweisen siehe die Erläuterungen im
vorgenannten Formular (vgl. auch Punkt 4).
Auf der vorletzten Seite Ihres Antrages wird zudem eine einwohnermelderechtliche Bestätigung der für Sie
zuständigen Gemeindeverwaltung gefordert. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Antrag über die
bei Ihrer Gemeindeverwaltung zuständige Stelle (dortiges Sozial- oder Wohnungsamt) an uns weiterzuleiten.
Eine zügige Bearbeitung des Antrages ist zudem nur möglich, wenn Sie die Fragen wahrheitsgemäß und
vollständig beantwortet und alle erforderlichen Nachweise und Belege beigefügt haben. Der Antrag ist vom
Antragsteller, seinem Ehegatten und allen im Antrag aufgeführten volljährigen Haushaltsangehörigen zu
unterschreiben. Bei Pflegschaft bzw. Vormundschaft ist die Unterschrift des Pflegers bzw. Vormundes
notwendig.
1. Wer kann einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind:
•
•
volljährige deutsche sowie freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union (Unionsbürger)
volljährige Ausländer, die nicht Unionsbürger sind, bei erteilter Niederlassungserlaubnis bzw. mit
einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet, die zum Zeitpunkt der
Wohnungsantragsstellung noch mindestens 1 Jahr Gültigkeit hat.
Für die Ausstellung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheins für eine nicht bestimmte
Wohnung ist die Stadt Erding zuständig, soweit der Wohnungssuchende seinen Hauptwohnsitz in der
Stadt Erding hat. Bei auswärtigen Bewerbern ist das Landratsamt Erding örtlich zuständig. Ein
Nebenwohnsitz ist beim Bezug der geförderten Wohnung grundsätzlich nicht zulässig.
2. Wann ist eine Vormerkung erforderlich?
2.1bei öf f ent lich g ef ö rd ert en M ietw oh n räu men im Ersten Förderweg (Sozialmietwohnungen):
Die Stadt Erding führt die Belegung für öffentlich geförderten Mietwohnraum im Ersten Förderweg
(Sozialmietwohnung) durch.
Wenn Sie eine Sozialwohnung im Stadtgebiet erhalten möchten, ist es erforderlich, dass Sie sich auf der
Vormerkliste aufnehmen lassen.
2.2 bei nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG/BayWoFG) einkommensorientiert
geförderten Wohnräumen (EOF)
Für Sozialmietwohnungen, die sich im Stadtgebiet befinden, führt die Belegung die Stadt Erding durch,
soweit der Stadt Erding das Belegungsrecht zusteht. Das sind gemäß Förderzusage Haushalte, deren
anrechenbares Einkommen die Grenze der Einkommensstufe 1 (siehe Punkt 5) nicht übersteigt. Die Mieter
erhalten entsprechend ihrem Einkommen auf Antrag im Landratsamt, Sachgebiet Wohnungswesen, eine
Zusatzförderung zur Miete, die sich nach dem Unterschied zwischen der festgelegten höchstzulässigen
Miete je m² Wohnfläche und der zumutbaren Miete bemisst. Näheres hierzu steht in dem bei uns
erhältlichen Merkblatt „(Zusatz)Förderung von Mietwohnungen (BayWoFG)“.
Verfahren zu Punkt 2.1) und 2.2):
•
•
•
•
Sie stellen einen Vormerkungsantrag über die Stadt Erding
Falls die Voraussetzungen vorliegen, stellen wir die Wartezeit oder die Dringlichkeit durch einen
Vormerkbescheid fest.
Mit weiteren Wohnungssuchenden schlagen wir Sie dem Vermieter in einer entsprechenden frei
werdenden Wohnung vor (Fünfervorschlag).
Falls Sie der Vermieter auswählt, benennen wir Sie für die betreffende Wohnung.
3. Antragstellung und Verfahren bei einem „ allgemeinen Wohnberechtigungsschein
•
•
•
•
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheins
(für eine nicht bestimmte geförderte Wohnung) in der Stadt Erding.
Wir erteilen Ihnen einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein. Dieser wird ausgestellt für
geförderten Mietwohnraum aller in Betracht kommenden Förderwege, für welche Sie die
Voraussetzungen erfüllen. Dieser Schein hat Gültigkeit in ganz Bayern.
Mit diesem Wohnberechtigungsschein suchen Sie sich eigenverantwortlich eine entsprechende
Wohnung unter Beachtung der angemessenen Wohnungsgröße und ggf. des Vergabevorbehalts (die
jeweilige Gemeindeverwaltung kann evtl. eine Hilfestellung hierzu geben; Kontaktaufnahme mit
Wohnungsbaugesellschaften; Internetrecherchen; Zeitungsinserate usw.).
Der Vermieter kann eigenverantwortlich nach Vorlage des Wohnberechtigungsscheins mit Ihnen einen
Mietvertrag abschließen. (Es erfolgt also keine Vergabe durch die Stadt Erding!)
4. Welche Angaben sind erforderlich?
Antragsteller:
Jede/r volljährige deutsche sowie freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union (Unionsbürger) und jede/r voll- jährige Ausländer/in, die nicht Unionsbürger sind mit
gültiger Niederlassungserlaubnis bzw. mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet,
die zum Zeitpunkt der Wohnungsantragstellung noch mindestens ein Jahr Gültigkeit hat kann einen
Wohnungsantrag stellen, unbeschadet, ob er/sie im Landkreis Erding oder in anderen Orten des
Bundesgebietes wohnt.
• Ehepaare, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat, wird bis zum Ablauf des
10. Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung ein Freibetrag in Höhe von 5.000,00 € vom
Einkommen abgezogen. Aus diesem Grunde benötigen wir genaue Angaben über das Datum der
Eheschließung.
• Die Angabe Ihrer Telefon-Nr. ist freiwillig, aber wegen evtl. Rückfragen zweckmäßig.
• Angaben zur derzeitigen Wohnung:
Für einen Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung sind Angaben zur derzeitigen
Wohnung sorgfältig und vollständig vorzunehmen, da dies Einfluss auf die Dringlichkeit der Vormerkung haben kann. Die Vorlage des derzeitigen Mietvertrages ist als Nachweis erforderlich.
• Die Dauer der Ortsansässigkeit im Landkreis Erding ist genau anzugeben, da in der Regel nach
Zugrundelegung dieser Angaben die Dringlichkeit der Vormerkung festgelegt wird. Eine Bestätigung
dieser Angaben ist durch die Meldebehörde erforderlich. Bei auswärtigen Wohnungssuchenden ist
darüber hinaus ein Nachweis erforderlich, dass sich die Arbeitsstelle im Landkreis Erding befindet.
• Getrennt lebende oder geschiedene Elternteile haben für die im Wohnungsantrag mit aufgeführten, noch
nicht volljährigen Kinder einen Sorgerechtsnachweis vorzulegen. Wenn noch kein entsprechender
Gerichtsbeschluss vorliegt, kann die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils über die Aufnahme
der Kinder in die angestrebte Wohnung eingereicht werden.
•
Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis:
Eine bestehende Schwangerschaft kann berücksichtigt werden und ist mittels ärztlicher Bescheinigung
bzw. Mutterpass nachzuweisen.
• Schwerbehinderte Menschen oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt:
• Gehören Ihrem Haushalt Schwerbehinderte oder ihnen Gleichgestellte an, so gibt es bei der
Einkommensberechnung einen Freibetrag in Höhe von 4.000,00 € bei einem Grad der
Schwerbehinderung von mindestens 50 %. Als Nachweis ist der Schwerbehindertenausweis vorzulegen,
der z. B. von der Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ausgestellt
worden ist.
• Sind bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel die Wohnungen für Angehörige eines bestimmten
Personenkreises vorbehalten worden, haben Wohnungssuchende, die diesem Personenkreis angehören
bei der Wohnungsvergabe Vorrang vor allen anderen Wohnungssuchenden.
• Ausländer und deren Angehörige benötigen bei der Antragstellung eine Aufenthaltsgenehmigung
(Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung) für das Bundesgebiet, die
zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über ein Jahr hinaus gültig sein muss.
•
Weitere Haushaltsangehörige:
ln die künftige Wohnung können neben dem Antragsteller nur solche Personen aufgenommen
werden, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen, so genannte
Haushaltsangehörige, oder alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen.
Haushaltsangehörige sind daher:
1)
2)
3)
4)
der/die Antragsteller/in,
der Ehegatte,
der Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft),
der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (entsprechende
Nachweise bzw. Erklärungen sind erforderlich),
5) Verwandte in gerader Linie. Bei nicht volljährigen Kindern getrennt lebender oder geschiedener
Elternteile sind ein Sorgerechtsnachweis und eine Bestätigung des regelmäßigen Aufenthaltes
vorzulegen. Bei Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts müssen die Erklärungen von beiden
Elternteilen unterschrieben werden. Bei nicht Verheirateten ist zusätzlich eine "Sorgeerklärung"
erforderlich.
6) ungeborene Kinder (eine bestehende Schwangerschaft kann bei Nachweis durch eine ärztliche Bescheinigung berücksichtigt werden),
7) Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in
der Seitenlinie, Pflegekinder und Pflegeeltern.
Angaben über künftige Wohnungen:
Hierzu können nur Angaben gemacht werden, wenn der Vermieter und nicht die Stadt Erding das
alleinige Belegungsrecht für die Wohnung ausübt. Der Wunsch nach einer speziellen Wohnung ist
grundsätzlich nicht möglich und kann nur bei Vorliegen entsprechend triftiger, mit Nachweisen
versehener Gründe geprüft und gegebenenfalls anerkannt werden. Die Angabe einer bestimmten
Wohnlage kann unter Umständen zur Verzögerung Ihrer Wohnungsvermittlung führen.
Begründung für zusätzlichen Raumbedarf:
ln Ausnahmefällen kann ein Mehrraumbedarf aus gesundheitlichen Gründen anerkannt werden
(beispielsweise bei Rollstuhlfahrern oder bei Dialysepatienten, die die Dialyse in der Wohnung selbst
vornehmen). An den Nachweis müssen hohe Anforderungen gestellt werden; bei gesundheitlichen
Gründen ist in der Regel ein amtsärztliches Gutachten erforderlich.
Angaben über die Dringlichkeit:
Jeder Antrag ist zu begründen. Dies kann auf dem Formblatt unter Angabe der wesentlichen Gründe vorgenommen werden. Für eine ausführliche Begründung kann ein Ersatzblatt beigefügt werden.
Erklärung des Antragstellers, ob er im Landratsamt einen weiteren Antrag gestellt hat :
Für im Landkreis befindliche Sozialwohnungen entscheidet das Landratsamt. Deshalb kann es sein,
dass sie zwei Anträge gestellt haben. Um eine Doppelvergabe zu vermeiden ist dies Angabe wichtig.
Erklärung des Antragstellers:
Der Antrag ist vom Antragsteller zu unterschreiben. Bei Pflegschaft bzw. Vormundschaft ist die
Unterschrift des Pflegers bzw. Vormundes unter Vorlage des Betreuerausweises notwendig.
5.
Kann eine Vormerkung und ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein beantragt werden?
Mit der Antragstellung auf Vormerkung kann gleichzeitig auch ein allgemeiner
Wohnberechtigungsschein mit beantragt werden. Eine gesonderte Antragstellung ist somit nicht
erforderlich.
6.
Was kostet die Bearbeitung?
Hier weisen wir besonders darauf hin, dass alle Anträge, sowohl im Ersten als auch im Dritten 20,00 €.
Für einen "allgemeinen Wohnberechtigungsschein" beträgt die Gebühr 12,50 €.
7. Angaben zum Einkommen:
Verwenden Sie hierzu nur die Vordrucke "Einkommenserklärung - Stabau III a und Stabau III b", den
jede im Antragsformular aufgeführte Person mit eigenem Einkommen unbedingt ausfüllen muss. Zum
Ausfüllen der Einkommenserklärung lesen Sie bitte die "Erläuterungen zum Ausfüllen des Formblatts
Stabau III a bzw. Stabau III b" .
8 . Wie hoch sind die jeweiligen Einkommensgrenzen bzw.
Einkommenssstufen?
Einkommensgrenzen der klassischen Sozialwohnung
Die Einkommensermittlung bestimmt sich nach Art. 4 bis 7 Bayer.
Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG). Maßgebendes Einkommen ist das gesamte
Brutto-Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen abzüglich diverser Frei- und
Abzugsbeträge, für welche die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend
sind.
Normalgrenze €
Erhöhte Einkommensgrenzen €
1. Förderweg
Sozialwohnung
3. Förderweg
Normalprogramm
Sonderprogramm
1 Person
14.000
15.287
18.815
16.463
2 Personen
22.000*
22.200
27.323
23.908
3 Personen
26.000*
27.517
33.867
29.634
4 Personen
30.000*
32.835
40.412
35.360
Haushaltsgröße
2. Förderweg
5 Personen
34.000*
38.152
46.957
41.087
6 Personen
38.000*
43.470
53.501
46.813
jede weitere Person
4.000*
5.317
6.544
5.726
* zusätzlich für jedes
Kind
1.000
-
-
-
Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOF):
Haushaltsgröße
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
1 Person
12.000
12.000
12.000
13.800
-
15.600
15.600
15.600
17.400
-
19.000
19.000
19.200
2 Personen
18.000
18.000
18.000
20.700
-
23.400
23.400
23.400
26.100
-
29.000
29.000
28.800
4.700
5.300
5.330
5.330
5.900
-
6.500
6.500
6.560
625
750
820
650
875
-
1.000
1.000
800
für jede weitere Person
zuzüglich
4.100
4.100
4.100
-
für jedes Kind zuzüglich
500
630
500
-
Stufe 4
Stufe 5
Was ist nun das Besondere an dieser Art der Wohnraumförderung?
Die Mieterinnen und Mieter dieser Mietwohnungen zahlen an den Vermieter die bei der Bewilligung
der Fördermittel festgelegte "höchstzulässige Miete". Ebenfalls im Rahmen 'des Förderverfahrens
wird festgelegt, wie hoch die zumutbare Miete je Quadratmeter ist. Der Unterschied zwischen
höchstzulässiger und zumutbarer Miete ist der Ausgangsbetrag für die Gewährung der
einkommensorientierten Zusatzförderung.
Den vollen Unterschiedsbetrag erhalten die Haushalte, deren Familienjahreseinkommen die
Einkommensgrenze der Stufe 1 (WFB 2003) nicht überschreitet.
Es sind insgesamt 5 Einkommensstufen festgelegt. Und je nach Höhe des ermittelten Einkommens
erfolgen vom genannten Unterschiedsbetrag Abzüge. Das heißt bei steigendem Familieneinkommen
oder sinkender Einkommensgrenze wird der Betrag der monatlich ausgezahlten Zusatzförderung
geringer und die Mietbelastung steigt.
Dadurch wird vermieden, dass in staatlich subventionieren Wohnungen nach einigen Jahren Familien
weiterhin zu günstigen Mietkonditionen wohnen, auch wenn sie vom vorhandenen Einkommen her
gar nicht mehr zum Einzug in eine geförderte Wohnung berechtigt wären
9 . Wie wird das Einkommen berechnet?
Die Einkommensermittlung bestimmt sich nach Art. 4 bis 7 Bayer. Wohnraumförderungsgesetz
(BayWoFG). Maßgebendes Einkommen ist das gesamte Brutto-Jahreseinkommen aller
Haushaltsangehörigen abzüglich diverser Frei- und Abzugsbeträge, für welche die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sind.
Grundsätzlich wird dem Jahreseinkommen das Einkommen zugrunde gelegt, das innerhalb der letzten
zwölf Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist. Hat sich in diesem Zeitraum das
monatliche Einkommen auf Dauer geändert, ist das Zwölffache des geänderten monatlichen
Einkommens unter Hinzurechnung jahresbezogener Leistungen zugrunde zu legen. Dies gilt
entsprechend, wenn eine solche Änderung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Monat der
Antragstellung zu erwarten ist. Bei Einkünften, deren Höhe mit einer Gewinnermittlung gemäß § 4
Einkommensteuergesetz (EStG) festgestellt wird, ist das Einkommen zugrunde zu legen, das im
Kalenderjahr bzw. die letzten 12 Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist.
Folgende Einkünfte müssen angerechnet werden (Aufzählung ist nicht abschließend):
•
•
•
•
•
•
•
alle positiven Einkünfte im Sinne des EStG aus Berufstätigkeit, Renten, Pensionen, Kapitalvermögen,
Vermietung und Verpachtung etc.
Einnahmen aus sog. Verträgen für geringfügig Beschäftigte (450 €-Jobs)
Lohnzuschläge; steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG (z.B. Arbeitslosen-Kurzarbeiter,
Kranken- Elterngeld usw.
die steuerfrei als Zuschüsse gewährten Berufsausbildungshilfen und Leistungen zur Förderung der
Ausbildung; Stipendien, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind
empfangener Unterhalt
laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II und SGB XII, dem
Asylbewerberleistungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz
Davon können abgesetzt werden:
Werbungskosten (Pauschbeträge):
•
•
•
•
nichtselbständige Tätigkeit
Versorgungsbezüge, sonstige Einkünfte
Einkünfte aus Kapitalvermögen
bestimmte Einnahmen (§ 2 Abs. 1 DVWoR) jeweils
1.000 €
102 €
801 €
200 €
Pauschalabzüge:
•
jeweils 10 %, wenn Steuern vom Einkommen, lfd. Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung
sowie lfd. Beiträge zu einer Lebensversicherung oder einer Versicherung zur Altersversorgung (z.B.
gesetzliche Rentenversicherung) entrichtet werden.
Von dem so ermittelten Gesamteinkommen des Haushalts werden abgezogen:
Freibeträge:
•
4.000,-- € für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H.
( nicht zutreffend für Einkommensorientierte Förderungen)
• 5.000,-- € bei jungen Ehepaaren
(Eheschließung vor höchstens 10 Jahren, beide Ehepartner unter 40 Jahre)
Unterhaltszahlungen:
•
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher (nicht freiwilliger) Unterhaltsverpflichtungen gemäß
Art. 5 Abs. 3 BayWoFG.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten
Ehegatten ist nicht zulässig.
10 . Rechtsgrundlage
Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG); Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz
(BayWoBindG); Zweites Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG); Wohnraumförderungsgesetz Bund
(WoFG) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes
(DVWoFG); Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR) und Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2000, 2003 sowie 2008 (WFB 2000,
WFB 2003 bzw. WFB 2008)
Weiteres finden Sie unter dem
Link: http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/wohnen/foerderung/antragsunterlagen/st abau_iiia_erl.pdf
Sollten Sie über die Informationen in diesem Merkblatt hinaus noch weitere Auskünfte benötigen, so
wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter im Sachgebiet für Liegenschaften während der folgenden
Sprechzeiten.
ÖFFNUNGSZEITEN DER WOHNUNGSVERGABE
Mo. bis Do.: 8:00 - 12:30 Uhr und Do. 14:00 - 17:30. Fr.: 8.00 – 12.00 Uhr
Telefon 08122/408-314 Frau Landgraf
Wir bitten Sie, Termine zu vereinbaren