Personalbemessung SGB XI-Verfahren PDF

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Personalbemessung SGB XI-Verfahren PDF
Info Altenpflege ver.di Südhessen
09/2010
„Du musst kommen – es ist sonst keiner da!“
Personalbemessung in der stationären Altenpflege
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Frage nach dem Stellenschlüssel und einer Personalbedarfsberechnung, die von den
Beschäftigten selbst überprüfbar ist, wird mit zunehmendem Kostendruck auf die
Pflegeeinrichtungen immer wichtiger.
Werden vom Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben erfüllt?
Gibt es Einrichtungen, die mit dem Personal auskommen oder fehlt es überall an der
nötigen personellen Ausstattung?
Wer den Verdacht hat, dass auf seinem Rücken eine Sparpolitik betrieben wird, muss in der
Lage sein, zumindest eine ungefähre Personalberechnung durchzuführen. Aber wie genau
wird eigentlich das Personal berechnet? Die wenigsten KollegInnen wissen über die Vorgaben
Bescheid.
Der ver.di Arbeitskreis Altenpflege hat sich mit dieser Problematik befasst und die Grundlagen
zur Personalberechnung zusammengestellt.
Es wird benötigt:
Gesetzliche Grundlagen mit den hessischen Anhaltswerten (§ 20 HRV)
Pflegekennziffer (PKZ) der Einrichtung
Anzahl der Bewohner/Innen der Einrichtung mit den jeweiligen Pflegestufen
In den Pflegesatzvereinbarungen vereinbaren die Einrichtungen mit den Pflegekassen u.a. den
Stellenumfang des Gesamtpersonals. Der Berechnungsweg und die erforderlichen
Anhaltszahlen sind im § 20 der Hessischen Rahmenvereinbarung für stationäre Pflege
festgelegt.
Zum Pflege- und Betreuungspersonal zählen auch Sozialdienst und andere Betreuungskräfte
dazu – nicht jedoch die Beschäftigten nach § 87 b zur Dementenbetreuung. Diese stehen
außerhalb dieser Berechnung.
Zum Hauswirtschaftsdienst werden auch die Technik und der Hausmeisterdienst gerechnet.
Mit den nachfolgenden Informationen kann zumindest eine ungefähre Einschätzung
vorgenommen werden. Abweichungen ergeben sich u.a. durch
Teil- oder Nichtanrechnung z.B. von Schülern oder FsJ’lern.
Der Arbeitskreis Altenpflege trifft sich in der Regel monatlich im DGB-Haus Darmstadt,
Raum 215, 16.00 Uhr, Rheinstr. 50. Die nächsten Treffen: - 28.9.; - 25.10; - 23.11.
Weitere Infos: Armin Loew, ver.di Südhessen, Tel. 06151 3908-19; [email protected]
Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen
Auszug § 20 Verfahren nach § 75 Abs. 3 SGB XI (Stand Juni 2009)
(1) Nach § 75 Abs. 3 Nr 2 SGB XI werden bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3
Nr. 1 SGB XI folgende landesweite Personalrichtwerte (Bezug durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit von 38,5 Stunden) vereinbart:
Pflege- und Betreuungsdienst
Für das Pflege- und Betreuungspersonal wird ein Personalanhaltswert von bis zu 1:3,40 bezogen auf
die Pflegestufe 1 vereinbart. Die Pflegeheime haben das Recht, bis zu dieser Obergrenze Pflegeund Betreuungspersonal anhand ihrer Pflegekennziffer ohne weiteren Nachweis zu vereinbaren.
Die Pflegeheime haben im Rahmen ihrer Schnittstellengestaltung weiterhin die Möglichkeit, bis zu
10% der Stellenanteile des Pflege- und Betreuungspersonals dem Bereich Hauswirtschaft und bis zu
2% der Stellenanteile des Pflege- und Betreuungspersonals dem Bereich Leitung und Verwaltung
zuzuordnen. Dies ist in der Pflegesatzvereinbarung zu vereinbaren.
Hauswirtschaftsdienst
…
Leitung und Verwaltungsdienst
…
(2) Der Personalrichtwert eines Pflegeheims wird wie folgt berechnet:
Der Personalanhaltswert dividiert durch die pflegeheimbezogene Pflegekennziffer (PKZ).
Die PKZ ist eine Kennzahl, die die Pflegebedürftigkeitsstruktur eines Pflegeheims wiedergibt. Sie
wird wie folgt berechnet:
Anteil der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner jeder Pflegestufe an der Gesamtzahl der
Heimbewohnerinnen und Heimbewohner des Pflegeheims (gemäß der Pflegesatzvereinbarung)
multipliziert mit der Äquivalenzziffer der jeweiligen Pflegestufe (Pflegestufe 0 = 0,70; Pflegestufe I =
1,00; Pflegestufe II = 1,40; Pflegestufe III = 1,80); die Addition dieser Produkte aus Äquivalenzziffern
und Anteilen an den jeweiligen Pflegestufen ergibt die Pflegekennziffer. (Diese ist auf die 3.
Nachkommastelle kaufmännisch zu runden.)
(3) Der in Abs. 1 und 2 vereinbarten Personalmengen und Bemessungsgrundlagen erfassen nicht
das ggf. zusätzlich einzustellende Personal gemäß 87 b Abs. 1 Nr.3 SGB XI
Der vollständige Text des Rahmenvertrags liegt hier im ver.di-Büro vor.
Beispielrechnung für ein Haus mit einer vereinbarten Belegungszahl von 100 Bewohnern:
Bettenzahl:
100
Durchschnittl.
Belegung
Pflegestufe 0
Pflegestufe 1
Pflegestufe 2
Pflegestufe 3
5
23
45
27
relativer Anteil an
Gesamtbelegung
Äquivalenzziffer
TeilPKZ
Anzahl der Bewohner einer Pflegestufe
div. durch Gesamtbelegung
Aus § 20 hess.
Rahmenvertrag
Rel. Anteil mal
Äquvivalenzziffer
0,050
0,230
0,450
0,270
PKZ
0,7
1,0
1,4
1,8
0,035
0,230
0,630
0,486
1,381
Summe der Teil-PKZ
Personalanhaltswert
3,4
Aus § 20 hess. Rahmenvertrag
Personalrichtwert
2,462
Personalanhaltswert div. PKZ
Anzahl Vollkräfte
Gesamtbelegung div. Personalrichtwert
40,617