Personalbemessung SGB XI-Verfahren PDF
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Personalbemessung SGB XI-Verfahren PDF
Info Altenpflege ver.di Südhessen 09/2010 „Du musst kommen – es ist sonst keiner da!“ Personalbemessung in der stationären Altenpflege Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Frage nach dem Stellenschlüssel und einer Personalbedarfsberechnung, die von den Beschäftigten selbst überprüfbar ist, wird mit zunehmendem Kostendruck auf die Pflegeeinrichtungen immer wichtiger. Werden vom Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben erfüllt? Gibt es Einrichtungen, die mit dem Personal auskommen oder fehlt es überall an der nötigen personellen Ausstattung? Wer den Verdacht hat, dass auf seinem Rücken eine Sparpolitik betrieben wird, muss in der Lage sein, zumindest eine ungefähre Personalberechnung durchzuführen. Aber wie genau wird eigentlich das Personal berechnet? Die wenigsten KollegInnen wissen über die Vorgaben Bescheid. Der ver.di Arbeitskreis Altenpflege hat sich mit dieser Problematik befasst und die Grundlagen zur Personalberechnung zusammengestellt. Es wird benötigt: Gesetzliche Grundlagen mit den hessischen Anhaltswerten (§ 20 HRV) Pflegekennziffer (PKZ) der Einrichtung Anzahl der Bewohner/Innen der Einrichtung mit den jeweiligen Pflegestufen In den Pflegesatzvereinbarungen vereinbaren die Einrichtungen mit den Pflegekassen u.a. den Stellenumfang des Gesamtpersonals. Der Berechnungsweg und die erforderlichen Anhaltszahlen sind im § 20 der Hessischen Rahmenvereinbarung für stationäre Pflege festgelegt. Zum Pflege- und Betreuungspersonal zählen auch Sozialdienst und andere Betreuungskräfte dazu – nicht jedoch die Beschäftigten nach § 87 b zur Dementenbetreuung. Diese stehen außerhalb dieser Berechnung. Zum Hauswirtschaftsdienst werden auch die Technik und der Hausmeisterdienst gerechnet. Mit den nachfolgenden Informationen kann zumindest eine ungefähre Einschätzung vorgenommen werden. Abweichungen ergeben sich u.a. durch Teil- oder Nichtanrechnung z.B. von Schülern oder FsJ’lern. Der Arbeitskreis Altenpflege trifft sich in der Regel monatlich im DGB-Haus Darmstadt, Raum 215, 16.00 Uhr, Rheinstr. 50. Die nächsten Treffen: - 28.9.; - 25.10; - 23.11. Weitere Infos: Armin Loew, ver.di Südhessen, Tel. 06151 3908-19; [email protected] Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen Auszug § 20 Verfahren nach § 75 Abs. 3 SGB XI (Stand Juni 2009) (1) Nach § 75 Abs. 3 Nr 2 SGB XI werden bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI folgende landesweite Personalrichtwerte (Bezug durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden) vereinbart: Pflege- und Betreuungsdienst Für das Pflege- und Betreuungspersonal wird ein Personalanhaltswert von bis zu 1:3,40 bezogen auf die Pflegestufe 1 vereinbart. Die Pflegeheime haben das Recht, bis zu dieser Obergrenze Pflegeund Betreuungspersonal anhand ihrer Pflegekennziffer ohne weiteren Nachweis zu vereinbaren. Die Pflegeheime haben im Rahmen ihrer Schnittstellengestaltung weiterhin die Möglichkeit, bis zu 10% der Stellenanteile des Pflege- und Betreuungspersonals dem Bereich Hauswirtschaft und bis zu 2% der Stellenanteile des Pflege- und Betreuungspersonals dem Bereich Leitung und Verwaltung zuzuordnen. Dies ist in der Pflegesatzvereinbarung zu vereinbaren. Hauswirtschaftsdienst … Leitung und Verwaltungsdienst … (2) Der Personalrichtwert eines Pflegeheims wird wie folgt berechnet: Der Personalanhaltswert dividiert durch die pflegeheimbezogene Pflegekennziffer (PKZ). Die PKZ ist eine Kennzahl, die die Pflegebedürftigkeitsstruktur eines Pflegeheims wiedergibt. Sie wird wie folgt berechnet: Anteil der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner jeder Pflegestufe an der Gesamtzahl der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner des Pflegeheims (gemäß der Pflegesatzvereinbarung) multipliziert mit der Äquivalenzziffer der jeweiligen Pflegestufe (Pflegestufe 0 = 0,70; Pflegestufe I = 1,00; Pflegestufe II = 1,40; Pflegestufe III = 1,80); die Addition dieser Produkte aus Äquivalenzziffern und Anteilen an den jeweiligen Pflegestufen ergibt die Pflegekennziffer. (Diese ist auf die 3. Nachkommastelle kaufmännisch zu runden.) (3) Der in Abs. 1 und 2 vereinbarten Personalmengen und Bemessungsgrundlagen erfassen nicht das ggf. zusätzlich einzustellende Personal gemäß 87 b Abs. 1 Nr.3 SGB XI Der vollständige Text des Rahmenvertrags liegt hier im ver.di-Büro vor. Beispielrechnung für ein Haus mit einer vereinbarten Belegungszahl von 100 Bewohnern: Bettenzahl: 100 Durchschnittl. Belegung Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 5 23 45 27 relativer Anteil an Gesamtbelegung Äquivalenzziffer TeilPKZ Anzahl der Bewohner einer Pflegestufe div. durch Gesamtbelegung Aus § 20 hess. Rahmenvertrag Rel. Anteil mal Äquvivalenzziffer 0,050 0,230 0,450 0,270 PKZ 0,7 1,0 1,4 1,8 0,035 0,230 0,630 0,486 1,381 Summe der Teil-PKZ Personalanhaltswert 3,4 Aus § 20 hess. Rahmenvertrag Personalrichtwert 2,462 Personalanhaltswert div. PKZ Anzahl Vollkräfte Gesamtbelegung div. Personalrichtwert 40,617