Schriftliche Anfrage Antwort

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Schriftliche Anfrage Antwort
Bayerischer Landtag
16/4972
16. Wahlperiode
Drucksache 24.06.2010
Schriftliche Anfrage
Antwort
des Abgeordneten Günther Felbinger FW
vom 12.04.2010
des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 20.05.2010
Verwaltungsangestellte in Schulsekretariaten
Zu 1.:
Der mit KMS vom 25.10.2007 den Regierungen übermittel­
te Tätigkeitskatalog diente ausschließlich dem Zweck, den
mit der Eingruppierung befassten Dienststellen eine einheit­
liche tarifliche Bewertung der verschiedenen Tätigkeiten zu
ermöglichen. Es bestand zu keiner Zeit die Absicht, den Ka­
talog als abschließende Liste der von den Schulsekretärinnen
auszuübenden Tätigkeiten zu definieren, mit dem Ergebnis,
dass nicht beschriebene Tätigkeiten nicht ausgeübt werden
müssten; diese insbesondere von der Arbeitsgemeinschaft
der Verwaltungskräfte an Bayerischen Schulen e.V. (AVBS)
bevorzugte Schlussfolgerung würde den Grundregeln des
Arbeitsrechts (z. B. Direktionsrecht des Arbeitgebers) wi­
dersprechen.
Bei der Eingruppierung der Verwaltungskräfte in den Schul­
sekretariaten wurde ein Tätigkeitskatalog mit KMS vom
25.10.2007 Nr. II.5­5 P 4050­6.106 373 an die Regierungen
versandt.
Ich frage die Staatsregierung:
1. Warum wurde daraus kein verbindlicher Aufgabenkata­
log für die Schulsekretariate, da sich die Sekretärinnen
darauf nicht berufen können, da sie weiterhin von den
Schulleitern mit zusätzlichen Aufgaben beauftragt wer­
den können? 2. Warum werden die Verwaltungskräfte trotz des verbind­
lichen Tätigkeitskatalogs von den Regierungen nach wie
vor unterschiedlich eingruppiert? 3. Warum werden von der Regierung von Niederbayern die
Möglichkeiten der Übernahme von EG 3 Stufe 1 oder EG
3 Stufe 2 nach sechs Monaten in die EG 5 nicht durchge­
führt? 4. Wie sieht der Freistaat als Arbeitgeber seine Fürsorge­
pflicht gegenüber den Verwaltungsangestellten der
Schulsekretariate, wenn ein Ausgleich der zu viel geleis­
teten Arbeitsstunden vom 1. November 2006 bis 31. Ja­
nuar 2009 nicht erfolgte?
5. Warum ist die soziale Kompetenz, die im Aufgabenbe­
reich der Schulsekretärinnen eine immer bedeutendere
Rolle einnimmt, nach wie vor nicht im Berufsbild der
Schulsekretärinnen aufgenommen worden? 6. Wie sehen die konkreten Planungen der Staatsregierung
für die immer noch anstehende Entfristung der Planstel­
len für Verwaltungsangestellte im Bereich der Schulse­
kretariate aus? a) Wie viele Planstellen stehen noch zur Entfristung an? b) Wie viele der Verträge von Verwaltungsangestellten
an Schulsekretariaten sind nach wie vor Jahresverträ­
ge? 7. Welcher Stellenschlüssel gilt für die Zuteilungsrichtlini­
en für die Studienseminare zur Ausbildung von Lehrern
an beruflichen Schulen und wo ist der Tätigkeitskatalog
festgelegt?
Zu 2.:
Die Eingruppierung von Arbeitnehmern richtet sich nach der
im Einzelfall ausgeübten Tätigkeit; dabei werden der Tätig­
keitskatalog und die dort getroffenen Bewertungen beachtet.
Unterschiedliche Eingruppierungen sind durch unterschied­
liche Tätigkeitsprofile und deren Zeitanteile bedingt.
Zu 3.:
Die automatische Überführung von EG 3 in EG 5 ist tarif­
rechtlich nicht möglich. Werden Tätigkeiten ausgeübt, die
nach tariflicher Bewertung der EG 3 entsprechen, verbleibt
es (auch nach sechs Monaten) bei dieser Entgeltgruppe; wer­
den hingegen von vorneherein Tätigkeiten ausgeübt, die
nach tariflicher Bewertung der EG 5 entsprechen, erfolgt die
Eingruppierung sofort in EG 5, eine sechsmonatige „Erpro­
bung“ wird nicht gefordert. Die Regierungen wurden mit
Schreiben vom 03.12.2009 entsprechend informiert, die Re­
gierung von Niederbayern wurde erneut darauf hingewiesen.
Zu 4.:
Die Frage wird in Zusammenhang mit der geleisteten „Mehr­
arbeit“ von Arbeitnehmern gesehen; nähere Hintergründe
zur Fragestellung sind hier nicht bekannt. Allgemein kann
deshalb nur darauf hingewiesen werden, dass nach den tarif­
lichen Bestimmungen grundsätzlich ein Ausgleich durch
Freizeit erfolgt; darüber hinaus ist ein monetärer Ausgleich
nur bei vom Arbeitgeber angeordneten Überstunden mög­
lich.
Zu 5.:
Ein rechtlich definiertes Berufsbild der Schulsekretärinnen
gibt es nicht. Nach hier vorliegenden Informationen ist es die
Vorstellung bzw. der Wunsch der AVBS, ein Berufsbild für
Schulsekretärinnen festzuschreiben und dieses in einer neu­
______
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16. Wahlperiode Drucksache 16/4972
en Entgeltordnung gesondert umzusetzen, weil „die Aufga­
ben in einem Schulsekretariat nicht vergleichbar sind mit
Tätigkeiten einer Angestellten in einer Verwaltung bzw. mit
einer Sachbearbeitertätigkeit“. Dies ist nicht nachvollzieh­
bar, weil gerade die Aufgaben im Schulsekretariat (Verwal­
tungsarbeiten im Bereich Personal, Haushalt usw.) die klas­
sischen Tätigkeitsprofile sind, wie sie der BAT in der Ver­
gütungsordnung unter Anlage 1a Teil I „Allgemeiner Teil“
beschreibt bzw. eine neue Entgeltordnung im Rahmen des
TV­L wohl beschreiben wird.
Rückkehr der vertretenen Personen und deren notwendiger
Verrechnung auf Stellen bzw. Haushaltsmitteln mit einer
verantwortungsvollen Personal­ und Stellenbewirtschaftung
nicht vereinbar. In welchem Umfang es sich bei den insge­
samt 440 befristeten Arbeitsverträgen um Jahresverträge
handelt, ist dem Staatsministerium nicht bekannt; es ist auch
insoweit ohne Belang, weil sich die Dauer der Befristung re­
gelmäßig nach dem individuell unterschiedlichen Bedarf für
Aushilfen als Ersatz für wegen Mutterschutz, Elternzeit usw.
vorübergehend nicht Beschäftigte richtet.
Zu 6. a) und b):
Nach einer Erhebung für das Schuljahr 2009/2010 waren von
insgesamt 5.585 Arbeitsverträgen in allen Schularten zum
Stichtag 01.10.2009 insgesamt 5.145 unbefristet, dies ent­
spricht einer Quote von 92,1 %. Eine Entfristung von weite­
ren Arbeitsverträgen ist im Hinblick auf die zu erwartende
Zu 7.:
Für die Studienseminare zur Ausbildung von Lehrern an be­
ruflichen Schulen gibt es keinen Stellenschlüssel; jedes Se­
minar hat eine Verwaltungskraft. Einen eigenen Tätigkeits­
katalog gibt es nicht, vielmehr werden die allgemeinen Be­
schreibungen sinngemäß angewandt.