Schriftliche Anfrage Antwort

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Schriftliche Anfrage Antwort
Bayerischer Landtag
16. Wahlperiode
Drucksache
16/15362
06.02.2013
Schriftliche Anfrage
Antwort
der Abgeordneten Maria Noichl SPD
vom 11.12.2012
des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 16.01.2013
Altersteilzeit bei Lehrkräften
Zu 1.:
In nachstehender Tabelle sind alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis erfasst, bei denen die Altersteilzeit zwischen dem
1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2012 begann. Angaben zu vorhergehenden Zeiträumen sind nicht möglich, da
Daten aus EDV-Programmen insoweit nicht mehr vorliegen.
Sie wären nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand zu ermitteln, da hierzu ca. 18.000 Personalakten einzeln überprüft
werden müssten; hiervon wurde abgesehen. In der Tabelle
wurden „Schulleiter“ als Schulleiter und deren ständige
Stellvertreter (nicht weitere Vertreter), „Lehrer“ als Lehrkräfte, die nicht zur Gruppe „Schulleiter“ gehören, definiert.
Ich frage die Staatsregierung:
Für Lehrer und Lehrerinnen im Freistaat Bayern gibt es bei
der Altersteilzeit zwei alternative Modelle: das Blockmodell
und das Teilzeitmodell.
1. Wie viele Lehrkräfte votierten seit 2002 für das Blockmodell bzw. das Teilzeitmodell (in absoluten Zahlen und
in Prozent, aufgegliedert nach Schularten und Lehrern
bzw. Schulleitern (Rektor und Konrektor))?
2. Wie stellt sich die Erhöhung der Altersgrenzen im Neuen
Dienstrecht im Block- bzw. im Teilzeitmodell dar?
3. Entspricht es der Tatsache, dass Lehrkräfte, die zum
gleichen Zeit in Altersteilzeit gehen bzw. gegangen sind,
durch die Wahl des Modells unterschiedlich behandelt
wurden bzw. werden?
4. Ist es richtig, dass die Wahl des Teilzeitmodells dazu
führen kann, dass z. B. eine Lehrkraft, die am 01.06.49
geboren ist nicht nur die vorgesehenen 3 zusätzlichen
Monate, sondern 1½ Jahre länger Dienst ableisten muss?
5. Ist es richtig, dass die gleiche Person, hätte sie das Blockmodell gewählt, früher in Ruhestand gehen könnte?
6. Wurden die betroffenen Lehrkräfte vor Beantragung der
Altersteilzeit und der Wahl der einzelnen Modelle auf
diesen Umstand hingewiesen?
Volksschulen
Förderschulen
Realschulen
Gymnasien
berufliche Schulen
Summe
Blockmodell
SchulLehrer
leiter
729
3.664
66
325
84
692
101
1.515
46
582
1.026
6.778
Teilzeitmodell
SchulLehrer
leiter
4
195
0
32
0
60
0
326
0
113
4
726
Das Blockmodell haben demnach an Volksschulen 96 %, an
Förderschulen 92 %, an Realschulen 93 %, an Gymnasien
83 %, an beruflichen Schulen 85 % und insgesamt 91 % der
Antragsteller gewählt.
Zu 2. und 3.:
Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG sieht als Übergangsregelung speziell im Lehrerbereich als Ausnahme von der
Anhebung der Altersgrenze vor, dass Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich am 01.01.2011, dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Neuen Dienstrechts, in der Ansparphase
der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, nicht von der
Anhebung der Altersgrenzen betroffen sind; rechtstechnisch
erfolgt dies durch die Anwendung des Art. 62 BayBG in der
bis zum 01.01.2011 geltenden Fassung.
Hintergrund für diese Ausnahmeregel ist, dass eine Anhebung
der Altersgrenze um mehrere Monate beim Blockmodell der
Altersteilzeit in zahlreichen Fällen zu einer Verlängerung
der gesamten Altersteilzeitphase um sechs oder 18 Monate
geführt hätte. In diesen Fällen wäre es dann zu einem unvermeidlichen Lehrerwechsel während des laufenden Unterrichtsbetriebs gekommen, weil die Ansparphase notwendigerweise um drei oder neun Monate hätte verlängert werden
Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –
Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
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müssen (50:50-Modell). Ein solcher Lehrerwechsel während
des laufenden Schuljahres musste jedoch aus pädagogischen
wie aus schulorganisatorischen Gründen vermieden werden.
Daher kam bei der Altersteilzeit im Blockmodell eine Anhebung der Altersgrenzen wegen der nicht praktikablen Verlängerung der Ansparphase nicht in Betracht.
Beim Teilzeitmodell der Altersteilzeit stellen sich diese
schulorganisatorischen Probleme dagegen nicht. Hier ist
eine Verlängerung der Altersteilzeitphase bis zum neuen
Ruhestandstermin (Ende des maßgeblichen Schulhalbjahres) ohne Weiteres möglich, weil es hier gerade nicht zu
einem Lehrerwechsel während des laufenden Schuljahres
kommt. Hieraus rechtfertigt sich die Ungleichbehandlung
von Block- und Teilzeitmodell. Es handelt sich beim Blockund Teilzeitmodell um zwei unterschiedliche Formen der
Arbeitszeiteinbringung, an die der Gesetzgeber unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen durfte.
Eine Einbeziehung der Altersteilzeit im Teilzeitmodell in
die Übergangsregelung hätte außerdem dazu geführt, dass
dann sämtliche Altersteilzeitfälle auch außerhalb des Lehrerbereichs in die Übergangsregelung miteinbezogen hätten
werden müssen, weil es keinen sachlichen Differenzierungsgrund zwischen Lehrkräften im Teilzeitmodell der Altersteilzeit einerseits und allen anderen Beamten im Teilzeitmodell
der Altersteilzeit andererseits gegeben hätte. Es wäre aber
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personalwirtschaftlich nicht vertretbar gewesen, dass die
Beamten in Altersteilzeit generell von einer Anhebung der
Altersgrenzen ausgenommen würden, alle anderen Beamten,
die nicht Altersteilzeit in Anspruch genommen haben, aber
bis zum Erreichen der neuen Altersgrenze arbeiten müssten.
Zu 4. und 5.:
Unabhängig von den Regelungen zur Altersteilzeit hätte eine
am 01.06.1949 geborene Lehrkraft nach altem Recht zum
1. August 2013 in den Ruhestand treten können, nach neuem Recht aber erst im Februar des Jahres 2015. Die Besonderheiten und Unterschiede bei dieser Lehrkraft, wenn sie
sich am 01.11.2011 in Altersteilzeit nach unterschiedlichen
Modellen befunden hätte, sind in der Antwort zu Frage 2
dargestellt.
Zu 6.:
Informationen an Antragsteller erfolgen ausnahmslos entsprechend der jeweils geltenden Rechtslage. Hinweise auf
künftige Rechtsänderungen erfolgen bei Bedarf (insbesondere bei entsprechenden Anfragen) stets unverbindlich.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach geltendem
Verwaltungsrecht Bescheide/schriftliche Informationen bei
einer Änderung der Rechtslage auch dann widerrufen werden können, wenn der Widerruf im Bescheid nicht ausdrücklich vorbehalten wurde.