Schriftliche Anfrage Antwort
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Schriftliche Anfrage Antwort
Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/15362 06.02.2013 Schriftliche Anfrage Antwort der Abgeordneten Maria Noichl SPD vom 11.12.2012 des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16.01.2013 Altersteilzeit bei Lehrkräften Zu 1.: In nachstehender Tabelle sind alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis erfasst, bei denen die Altersteilzeit zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2012 begann. Angaben zu vorhergehenden Zeiträumen sind nicht möglich, da Daten aus EDV-Programmen insoweit nicht mehr vorliegen. Sie wären nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand zu ermitteln, da hierzu ca. 18.000 Personalakten einzeln überprüft werden müssten; hiervon wurde abgesehen. In der Tabelle wurden „Schulleiter“ als Schulleiter und deren ständige Stellvertreter (nicht weitere Vertreter), „Lehrer“ als Lehrkräfte, die nicht zur Gruppe „Schulleiter“ gehören, definiert. Ich frage die Staatsregierung: Für Lehrer und Lehrerinnen im Freistaat Bayern gibt es bei der Altersteilzeit zwei alternative Modelle: das Blockmodell und das Teilzeitmodell. 1. Wie viele Lehrkräfte votierten seit 2002 für das Blockmodell bzw. das Teilzeitmodell (in absoluten Zahlen und in Prozent, aufgegliedert nach Schularten und Lehrern bzw. Schulleitern (Rektor und Konrektor))? 2. Wie stellt sich die Erhöhung der Altersgrenzen im Neuen Dienstrecht im Block- bzw. im Teilzeitmodell dar? 3. Entspricht es der Tatsache, dass Lehrkräfte, die zum gleichen Zeit in Altersteilzeit gehen bzw. gegangen sind, durch die Wahl des Modells unterschiedlich behandelt wurden bzw. werden? 4. Ist es richtig, dass die Wahl des Teilzeitmodells dazu führen kann, dass z. B. eine Lehrkraft, die am 01.06.49 geboren ist nicht nur die vorgesehenen 3 zusätzlichen Monate, sondern 1½ Jahre länger Dienst ableisten muss? 5. Ist es richtig, dass die gleiche Person, hätte sie das Blockmodell gewählt, früher in Ruhestand gehen könnte? 6. Wurden die betroffenen Lehrkräfte vor Beantragung der Altersteilzeit und der Wahl der einzelnen Modelle auf diesen Umstand hingewiesen? Volksschulen Förderschulen Realschulen Gymnasien berufliche Schulen Summe Blockmodell SchulLehrer leiter 729 3.664 66 325 84 692 101 1.515 46 582 1.026 6.778 Teilzeitmodell SchulLehrer leiter 4 195 0 32 0 60 0 326 0 113 4 726 Das Blockmodell haben demnach an Volksschulen 96 %, an Förderschulen 92 %, an Realschulen 93 %, an Gymnasien 83 %, an beruflichen Schulen 85 % und insgesamt 91 % der Antragsteller gewählt. Zu 2. und 3.: Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG sieht als Übergangsregelung speziell im Lehrerbereich als Ausnahme von der Anhebung der Altersgrenze vor, dass Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich am 01.01.2011, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Neuen Dienstrechts, in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, nicht von der Anhebung der Altersgrenzen betroffen sind; rechtstechnisch erfolgt dies durch die Anwendung des Art. 62 BayBG in der bis zum 01.01.2011 geltenden Fassung. Hintergrund für diese Ausnahmeregel ist, dass eine Anhebung der Altersgrenze um mehrere Monate beim Blockmodell der Altersteilzeit in zahlreichen Fällen zu einer Verlängerung der gesamten Altersteilzeitphase um sechs oder 18 Monate geführt hätte. In diesen Fällen wäre es dann zu einem unvermeidlichen Lehrerwechsel während des laufenden Unterrichtsbetriebs gekommen, weil die Ansparphase notwendigerweise um drei oder neun Monate hätte verlängert werden Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 16. Wahlperiode müssen (50:50-Modell). Ein solcher Lehrerwechsel während des laufenden Schuljahres musste jedoch aus pädagogischen wie aus schulorganisatorischen Gründen vermieden werden. Daher kam bei der Altersteilzeit im Blockmodell eine Anhebung der Altersgrenzen wegen der nicht praktikablen Verlängerung der Ansparphase nicht in Betracht. Beim Teilzeitmodell der Altersteilzeit stellen sich diese schulorganisatorischen Probleme dagegen nicht. Hier ist eine Verlängerung der Altersteilzeitphase bis zum neuen Ruhestandstermin (Ende des maßgeblichen Schulhalbjahres) ohne Weiteres möglich, weil es hier gerade nicht zu einem Lehrerwechsel während des laufenden Schuljahres kommt. Hieraus rechtfertigt sich die Ungleichbehandlung von Block- und Teilzeitmodell. Es handelt sich beim Blockund Teilzeitmodell um zwei unterschiedliche Formen der Arbeitszeiteinbringung, an die der Gesetzgeber unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen durfte. Eine Einbeziehung der Altersteilzeit im Teilzeitmodell in die Übergangsregelung hätte außerdem dazu geführt, dass dann sämtliche Altersteilzeitfälle auch außerhalb des Lehrerbereichs in die Übergangsregelung miteinbezogen hätten werden müssen, weil es keinen sachlichen Differenzierungsgrund zwischen Lehrkräften im Teilzeitmodell der Altersteilzeit einerseits und allen anderen Beamten im Teilzeitmodell der Altersteilzeit andererseits gegeben hätte. Es wäre aber Drucksache 16/15362 personalwirtschaftlich nicht vertretbar gewesen, dass die Beamten in Altersteilzeit generell von einer Anhebung der Altersgrenzen ausgenommen würden, alle anderen Beamten, die nicht Altersteilzeit in Anspruch genommen haben, aber bis zum Erreichen der neuen Altersgrenze arbeiten müssten. Zu 4. und 5.: Unabhängig von den Regelungen zur Altersteilzeit hätte eine am 01.06.1949 geborene Lehrkraft nach altem Recht zum 1. August 2013 in den Ruhestand treten können, nach neuem Recht aber erst im Februar des Jahres 2015. Die Besonderheiten und Unterschiede bei dieser Lehrkraft, wenn sie sich am 01.11.2011 in Altersteilzeit nach unterschiedlichen Modellen befunden hätte, sind in der Antwort zu Frage 2 dargestellt. Zu 6.: Informationen an Antragsteller erfolgen ausnahmslos entsprechend der jeweils geltenden Rechtslage. Hinweise auf künftige Rechtsänderungen erfolgen bei Bedarf (insbesondere bei entsprechenden Anfragen) stets unverbindlich. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach geltendem Verwaltungsrecht Bescheide/schriftliche Informationen bei einer Änderung der Rechtslage auch dann widerrufen werden können, wenn der Widerruf im Bescheid nicht ausdrücklich vorbehalten wurde.