Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG
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Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG
Absender: Schul- bzw. Schulamtsstempel Eingangsstempel Schule Eingangsstempel Schulamt Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 43 80534 München Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG Von der Antragstellerin / dem Antragsteller auszufüllen! Die Angaben sind zur Bearbeitung Ihres Antrages erforderlich. Name, Vorname Amtsbezeichnung Geburtsdatum genaue Bezeichnung der Schule Diapers-Nr. Überwiegend Einsatz in Grundschule schwerbehindert nein Hauptschule Grad der Behinderung ja % Ich beantrage Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) im Teilzeitmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG) ab 1. August ab 1. Februar (nur möglich bei der Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Laufzeit von 2 ½ Jahren) bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand bis zum Eintritt in den Antragsruhestand. Ich beantrage bereits jetzt meine Ruhestandsversetzung nach Art. 64 Nrn. 1 oder 2 BayBG mit Ablauf des Schulhalbjahres mit Ablauf des Schuljahres (nur möglich bei Teilzeitmodell) Bei Altersteilzeit im Blockmodell ist die Kombination mit dem Antragsruhestand i.d.R. nur bei Anerkennung einer Schwerbehinderung möglich. 1. Für den Fall der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung verpflichte ich mich, für die Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, wie sie nach Art. 81 ff. BayBG einem vollzeitbeschäftigten Beamten gestattet wären. 2. Das Merkblatt „Informationen über die Rechtsfolgen bei der Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte gem. Art. 91 BayBG ab 01.01.2010“ ist mir bekannt. 3. Außerdem bin ich über folgende Auswirkungen der Altersteilzeit informiert: – die Altersermäßigung entfällt mit der Bewilligung der Altersteilzeit – ein Wechsel zwischen verschiedenen Schularten ist während der Altersteilzeit grundsätzlich nicht möglich, da der Umfang der Arbeitszeit bis zum Ruhestand verbindlich festgelegt wird. Ort, Datum Unterschrift (Antragstellerin/Antragsteller) Stellungnahme des Schulleiters Antrag geprüft – Einwendungen: 43-0414-039-5000/01.10 - E - nein Stellungnahme des Schulamtes Antrag geprüft – Einwendungen: ja, nämlich nein Datum, Unterschrift ja, nämlich Datum, Unterschrift Stellungnahme der Regierung, Bereich 4, Sg. 4 ______ Änderungen nein ja, nämlich Datum, Unterschrift Drucken Zurücksetzen Seite 1 von 2 Hinweise zur Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG: 1. Beamtinnen und Beamte können Altersteilzeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres beantragen. Lehrkräfte im Beamtenverhältnis können Altersteilzeit bereit ab Beginn des Schuljahres beantragen, in dem sie diese Altersgrenze vollenden. Einen Antrag auf Altersteilzeit ab 01.08.2010 können somit alle bis 01.08.1951 geborenen Lehrkräfte stellen. Für Schwerbehinderte gilt das 58. Lebensjahr als Altersgrenze. 2. Während der Altersteilzeit beträgt die Arbeitszeit 60 v. H. der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der AItersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit. Für die Einbringung dieser Arbeitszeit stehen zwei Varianten zur Verfügung: Teilzeitmodell Die Arbeitszeit beträgt durchgehend bis zum Beginn des Ruhestands 60 v. H der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit. Blockmodell Zunächst Arbeitsleistung im Umfang der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit und anschließend vollständige Freistellung. Die Altersteilzeit muss sich in der Regel bis zum Beginn des gesetzlichen Ruhestandes erstrecken. Danach sind im Lehrerbereich zwei Modelle möglich: – Das 5-Jahres-Modell mit 3 Jahren Dienstleistung und 2 Jahren Freistellung und – das 2 ½-Jahres-Modell mit 1 ½ Jahren Dienstleistung und 1 Jahr Freistellung (hier Beginn der Altersteilzeit am 1. Februar). Aufgrund einer gesetzlichen Übergangsregelung beträgt bei Lehrkräften, die vom 02.02.1950 bis 01.08.1950 geboren sind, die Arbeitszeit 50 v. H. der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit. Diese Lehrkräfte können somit Altersteilzeit vom 01.08.2010 bis 31.07.2014 beantragen (2 Jahre Dienstleistung + 2 Jahre Freistellung). 3. Die Dienstbezüge werden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Darüber hinaus wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Somit werden während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit (beim Blockmodell also auch in der Freistellungsphase) Bezüge in Höhe von 80 % der Nettodienstbezüge bezahlt , die bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würden. Der Altersteilzeitzuschlag unterliegt zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, wird aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt ("Progressionsvorbehalt"). In der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge führen zu einer Minderung des Altersteilzeitzuschlages, die auch nach der Durchführung der Steuerveranlagung nicht mehr ausgeglichen wird. Dieses Ergebnis vermeidet, wer sich auf der Lohnsteuerkarte keinen Freibetrag eintragen lässt, sondern die entsprechende Steuervergünstigung erst in der Steuererklärung geltend macht. Die Sonderzahlung wird in Höhe von 80 v. H. der Nettobeträge, die bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würden, gewährt. Vermögenswirksame Leistungen werden bei Altersteilzeitarbeitsanteilig gewährt. Weitere Auskünfte über die besoldungsmäßigen Auswirkungen erteilt das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Augsburg, BezügesteIle Besoldung. 4. Beamte in Altersteilzeit haben während der Dienstleistung die gleichen dienstlichen Verpflichtungen wie Vollbeschäftigte (z. B. Teilnahme an der Lehrerkonferenz, an schulischen Veranstaltungen, Aufsichtsführung usw.). 5. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind auch bei Altersteilzeit die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Zeit einer Altersteilzeit ist zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 6. Ermäßigungsstunden wegen der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres werden während der AItersteilzeit nicht gewährt. 7. Während der Altersteilzeit können wir nur solche Nebentätigkeiten genehmigen, die auch vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gestattet sind (vgl. entsprechende Erklärung im Antrag). 8. Bei einer Altersteilzeitbeschäftigung bleibt der Beihilfeanspruch in vollem Umfang erhalten. 9. Bei Dienstunfähigkeit während der Ansparphase des Blockmodells, die insgesamt länger als sechs Monate dauert, verlängert sich die Ansparphase um die Hälfte der Zeit, die sechs Monate übersteigt. 10. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell ist während der gesamten Laufzeit (Anspar- und Freistellungsphase) eine Beförderung nicht möglich. Die funktionslose Beförderung zur Lehrerin/zum Lehrer der Besoldungsgruppe A12 mit Amtszulage ist in der Ansparphase der Altersteilzeit bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres möglich. 11. Ein Merkblatt über die Rechtsfolgen bei der Bewilligung der Altersteilzeit ist im Internet abrufbar: http://www.km.bayern.de/km/lehrer/formulare Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG Seite 2 von 2