Praxisanleitung für die Altenpflege
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Praxisanleitung für die Altenpflege
Praxisanleitung für die Altenpflege Sieben Gründe auszubilden 1. durch Ausbildung sichern Sie Ihren eigenen Nachwuchs 2. Personalbindung beginnt in der Ausbildung 3. Altersstruktur ausgleichen 4. Fachkraftsuche erleichtern 5. eine Ausbildung spart teure Einarbeitung 6. eine Ausbildung bringt neues Wissen in die Einrichtung 7. Ausbilden tut dem Image gut Welche Rahmenbedingungen müssen Ausbildungsbetriebe in der Altenpflege sicherstellen? Eine Altenpflegeeinrichtung, die ausbilden möchte, kooperiert mit einer Altenpflegeschule. Die Altenpflegeschule übernimmt die Vermittlung der Ausbildungsgrundlagen und trägt die Gesamtverantwortung für eine ordnungsgemäße und qualifizierte Ausbildung. Die ausbildende Altenpflegeeinrichtung übernimmt die Aufgaben, am Lernort Praxis die Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen. Sie muss dafür sorgen, dass die Ausbildung planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert durchgeführt wird. Für die Zeit der praktischen Ausbildung muss eine geeignete Fachkraft (Altenpflegerin und –pfleger oder Gesundheits- und Krankenpflegerin und –pfleger mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung in der Altenpflege und einer berufspädagogischen Weiterbildung) die Praxisanleitung der Auszubildenden sicherstellen. Eine weitere Praxiseinrichtung ist als Kooperationspartner unabdingbar: Wenn ein ambulanter Pflegedienst Träger der praktischen Ausbildung ist, müssen Teile der Ausbildung in einer stationären Einrichtung abgeleistet werden (§4 Abs.3 AltPflG), umgekehrt ist der Einsatz in einer ambulanten Pflegeinrichtung vorgeschrieben. Der genaue zeitliche Umfang der externen Praktika ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Teilbereiche der praktischen Ausbildung können darüber hinaus in weiteren Einrichtungen stattfinden (§4 Abs.3 AltPflG), Seite 1 Praxisanleitung für die Altenpflege hierzu zählen beispielsweise geriatrische Rehabilitationseinrichtungen oder Einrichtungen der offenen Altenhilfe. Ein Ausbildungsvertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem jeweiligen Auszubildenden. Im §13 des Altenpflegegesetzes sind Mindestinhalte definiert. Der Ausbildungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Altenpflegeschule, die ihrerseits einen Schulvertrag mit dem Auszubildenden abschließt. Der Träger der praktischen Ausbildung ist zur Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung verpflichtet. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab, deren Durchführung in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt ist. Nach erfolgreichem Ablegen der Prüfung erteilt die zuständige Behörde die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“. Was kostet die Ausbildung? Welche Refinanzierungen gibt es? Die Kosten einer Ausbildung in der Altenpflege umfassen: • Personalkosten der Auszubildenden, Ausbildungsvergütung (inkl. Sozialleistungen) • Personalkosten für die Praxisanleitung im Rahmen der praktischen Anleitung (inkl. Praxisleitertreffen) • evtl. anfallende Kosten für die Weiterbildung der Praxisanleitung • Sachkosten Kosten für Lehr- und Lernmaterial (Lehrbücher) Verbrauchsmaterialien (Impfung, Berufs- und Schutzkleidung) Ausbildungsverwaltung Prüfungsgebühren Drei Verfahren zur Refinanzierung der Ausbildungsvergütung in den Bundesländern finden Anwendung • Refinanzierung über die Entgelte durch Berücksichtigung des Ausbildungszuschlags (für ambulante und stationäre Einrichtungen), in berlin wird diese Regelung nicht angewandt. • Refinanzierung über die Anrechnung der Auszubildenden auf den Stellenplan (nur bei stationären Einrichtungen möglich) • Refinanzierung über ein Landesausgleichsverfahren (Ausbildungsumlage), in Berlin wird diese Regelung nicht angewandt. Seite 2 Praxisanleitung für die Altenpflege Im Altenpflegegesetz wird dem Träger der praktischen Ausbildung die Möglichkeit eingeräumt, über einen Ausbildungszuschlag die Leistungsentgelte der Kunden die Ausbildungsvergütung (zum Teil) zu refinanzieren (vgl. §24 AltPflG und §82a SGB XI). Der Zuschlag wird in den Pflegsatzverhandlungen für die stationären Einrichtungen bzw. in den Verhandlungen über Leistungsentgelte in der ambulanten Pflege mit den Pflegekassen festgelegt. Die Refinanzierung über den Stellenschlüssel eignet sich besonders für die stationäre Pflege, die ihre Leistungen nach vereinbarten Budgets erbringt. Eine Pflegeinrichtung erhält für eine festgelegte Anzahl von Bewohnern einen mit den Kostenträgern verhandelten Stellenschlüssel. Ist eine Refinanzierung durch Stellenschlüssel vereinbart, erfolgt die Anrechnung von Auszubildenden auf den internen Stellenschlüssel mit (X) Stellenanteilen. Die dritte Refinanzierungsvariante ist das Ausgleichsverfahren, das die Landesregierung einführen kann, wenn ein Mangel an Ausbildungsplätzen besteht oder droht (vgl. §25 AltPflG). Im Ausgleichsverfahren wird von allen Pflegeeinrichtungen ein Ausgleichsbetrag erhoben, der ausbildenden Betrieben zugutekommt. Einige Bundesländer sehen eines der o.a. Verfahren als alleinige Refinanzierung der Ausbildungsvergütung vor. Andere lassen eine Kombination von bzw. die Wahl zwischen Ausbildungszuschlag oder Anrechnung auf den Stellenschlüssel zu. Das Ausgleichsverfahren kann nicht mit den beiden anderen Refinanzierungsmöglichkeiten kombiniert werden. Beiträge zur Refinanzierung von Ausbildungskosten lassen sich über produktive Einsätze der Auszubildenden erzielen, sie kommen in begrenztem Umfang auch für ambulante Einrichtungen in Frage. Die produktiven Einsätze sind u.a. abhängig vom Kenntnisstand der Auszubildenden und in ihrer Art eingeschränkt (nur SGB-XILeistungen und in geringem Umfang SGB-V-Leistungen, dies nur in wenigen Bundesländern). Als individuelle Förderung kann eine Umschulungsförderung von den Arbeitsagenturen (nach dem SGB III) bzw. von den Jobcentern oder Optionskommunen (nach dem SGB II) für zwei bzw. drei Jahre gewährt werden. Seite 3 Praxisanleitung für die Altenpflege Ab 1. Januar 2009 ist die Altenpflegeausbildung in die Arbeitsförderung nach dem dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) einbezogen. Die hier vorgesehenen unterschiedlichen Fördermöglichkeiten kommen nunmehr auch den Ausbildenden und Auszubildenden zugute. Hinzuweisen ist auf die individuelle Förderung durch das Förderprogramm der Bundesagentur für Arbeit. Vereinzelt fördern Bundesländer Ausbildungsplätze und bieten damit auch Refinanzierungsmöglichkeiten (Wegebau-Finanzierung). Was bedeutet „Lernfeldkonzept“? Seit Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes im Jahr 2003 ist die Vermittlung der Ausbildungsgrundlagen in der Altenpflege nicht mehr nach traditionellen Fächern gegliedert, sondern nach Lernfeldern strukturiert. Die Lernfelder sind aus Handlungsfeldern und Handlungssituationen (Tätigkeitsfelder) der Altenpflege abgeleitet, Handlungsorientierung steht im Mittelpunkt. Auf diese Weise entsteht ein fachübergreifender Lehrplan. Damit wird den Entwicklungen des Berufes Altenpflege Rechnung getragen und Auszubildenden der Transfer von Theoriewissen in die berufliche Praxis erleichtert. Die Umsetzung des Lernfeldkonzeptes wird maßgeblich durch eine gelungene Kooperation der Lernorte Theorie und Praxis unterstützt. Was bedeutet „Lernkooperation“? Der Begriff Lernkooperation beschreibt die Zusammenarbeit zwischen den Lernorten „Ausbildungsbetrieb“ und „Altenpflegeschule“. An der Altenpflegeausbildung sind zwei Lernorte beteiligt. Auf der einen Seite stehen der Anstellungsträger und weitere Betriebe für die praktischen Einsätze als Lernorte der praktischen Ausbildung, auf der anderen Seite steht die Altenpflegeschule als Lernort, an dem die theoretischen Grundlagen handlungsorientiert vermittelt werden. Das Altenpflegegesetz gibt vor, dass die Abschnitte des Unterrichtes und der praktischen Ausbildung inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen sind (§4 AltpflG). Seite 4 Praxisanleitung für die Altenpflege Wenn Lernen an verschiedenen Orten stattfindet, ist ein hohes Maß an Abstimmung erforderlich. Erfolgt eine solche Abstimmung nicht, besteht die Gefahr, dass Lernende Orientierungslosigkeit erleben und Lerninhalte zusammenhanglos nebeneinander stehen. Voraussetzung für eine gelungene Lernkooperation auf Seiten der Altenpflegeeinrichtung, ist die strukturelle Verankerung von Ausbildung im Unternehmen. Das heißt beispielsweise: • • • Alle Mitarbeiter tragen den Ausbildungsauftrag mit Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind geregelt Ausbildungsabläufe sind festgeschrieben In der Zusammenarbeit mit der Altenpflegeschule ist es wichtig, dass die gegenseitigen Erwartungen offen angesprochen und Informationen weitergegeben werden. Die Mitarbeiter der Altenpflegeschulen führen Praxisbesuche durch, bei denen sie einerseits die Auszubildenden betreuen und beurteilen und anderseits die die Praxisanleiter in Ausbildungsfragen beraten (vgl. AltPflAPrV, §2 Abs. 3). Lernkooperation bedeutet darüber hinaus, dass sich die kooperierenden Einrichtungen einer Altenpflegeschule mit dieser über Lernangebote, Lernziele, Lerninhalte und –methoden in Theorie und Praxis verständigen. Viele Altenpflegeschulen führen regelmäßige Praxisanleitertreffen durch, bei denen zumeist neben einem Erfahrungsaustausch auch berufspädagogische Themen auf der Tagesordnung stehen. Da die Auszubildenden der Altenpflege auch Praxiseinsätze in anderen Einrichtungen als im Anstellungsbetrieb absolvieren (z.B. Krankenhaus oder in der Gerontopsychiatrie), sind auch diese Einsatzorte in die Kooperation einzubeziehen. Seite 5 Praxisanleitung für die Altenpflege Was ist ein Ausbildungsplan? Ein Ausbildungsplan beschreibt individuell für die einzelnen Auszubildenden die Lernziele und die Gestaltung der praktischen Ausbildung im Ausbildungsbetrieb. In der Altenpflegeausbildung wird die praktische Ausbildung nicht mehr in Form von „Praktika“ absolviert, sondern hat im Bundesaltenpflegegesetz mit einem Anteil von 2.500 Stunden einen besonderen Stellenwert als eigenständiger Teil der Ausbildung erhalten. Im Altenpflegegesetz §15 Abs.1 ist geregelt, dass die Ausbildung planmäßig, zeitnah und sachlich gegliedert durchzuführen ist, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung §2 Abs.2 ist weiter festgelegt, dass die ausbildende Einrichtung für die praktische Ausbildung eine Praxisanleitung auf Grundlage eines Ausbildungsplans sicherstellt. Der Ausbildungsplan basiert auf dem Rahmenlehrplan (soweit vorhanden) des Bundeslandes und den Schulcurricula und wird von den Ausbildungsbetrieben in Kooperation mit den Schulen für jeden Auszubildenden in der Pflegeeinrichtung individuell entwickelt. Der Ausbildungsplan dient der Konkretisierung der beruflichen Handlungsziele. Er wird individuell auf die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsjahren zugeschnitten. Im Ausbildungsplan werden die Lernziele in Abstimmung mit den theoretischen und fachpraktischen Unterrichtseinheiten der Altenpflegeschule formuliert. Die Arbeitsinhalte sind als Lerninhalte aufzuarbeiten und in gezielten Lern-/Anleitungssituationen zu vermitteln. Zur Orientierung können Ausbildungsleitfäden oder Musterausbildungspläne der Altenpflegeschulen verwendet werden. Zusätzliche Unterstützung bieten weiterführende Fortbildungen für Praxisanleitungen. Seite 6 Praxisanleitung für die Altenpflege Elemente, die im betrieblichen Ausbildungsplan zu berücksichtigen sind: Wer? • persönliche Voraussetzung des Auszubildenden • Verantwortliche Praxisanleitung im Ausbildungsprozess • Aufgaben der Praxisanleitung (z.B. geregelt in Stellenbeschreibung, OM) Was? • Lernziel, Lernaufgaben, Kompetenzziele • Schwerpunkte in den jeweiligen Ausbildungsjahren Wann? • Zeitpunkt der Vermittlung von Ausbildungsinhalten (interne und externe Praxisphasen, Dienstplan- und Urlaubsgestaltung) Wo? • Lernorte der Vermittlung von Ausbildungsinhalte n (Wohnbereiche, Touren, fachpraktische Einsätze) • Kooperation der Lernorte Theorie und Praxis Wie? • Rahmenbedingungen des Ausbildungsbetriebes zur Durchführung von Ausbildung • Methoden, Medien der Vermittlung, Lernerfolgsbeurteilung Seite 7 Praxisanleitung für die Altenpflege Stellenbeschreibung eines Praxisanleiters Tätigkeitsbereich Aufgabe der PAL ist die Altenpflegeausbildung. Ihr obliegt es, den Ausbildungsprozess entsprechend deren Ausbildungsstand zu planen, zu koordinieren, zu gestalten, zu analysieren, zu beurteilen und zu dokumentieren. Die PAL trägt die Hauptverantwortung für die Prozessqualität der Ausbildung im Betrieb. Anforderungsprofil Fachliche Anforderungen • Altenpfleger/in oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege. • erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zur Praxisanleitung • überdurchschnittliche Leistung in der Altenpflege • kritische Offenheit für neue Erkenntnisse und Methoden in der Altenpflege Persönliche Kompetenzen • besondere kommunikative Kompetenzen • Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen, Urteilsvermögen, Konfliktfähigkeit, Motivationsfähigkeit • ein hohes Maß an Selbstreflexion und ein souveräner Umgang mit den eigenen Stärken und Schwächen • pädagogisches Geschick • Verständnis für die besondere Lebenslage junger, lernender Menschen • Bereitschaft zur kontinuierlichen Fortbildung • Fähigkeit zu selbstgesteuertem und selbstorganisiertem Lernen Organisatorische Einordnung Die Praxisanleitung • nimmt unmittelbar Weisungen der verantwortlichen Pflegkraft (PDL) entgegen • ist weisungsbefugt gegenüber den ihr zugewiesenen Auszubildenden • wird vertreten durch eine weitere PAL, durch die PDL oder eine stellvertretende PDL • vertritt eine andere PAL Seite 8 Praxisanleitung für die Altenpflege Einzelaufgaben Die Praxisanleitung • führt die Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung beruflicher Aufgaben heran (§2 AltPflAPrV) • arbeitet eng mit der Praxisbegleitung der Altenpflegeschule zusammen • ist aktiv am Auswahlverfahren der Auszubildenden beteiligt • ist die primäre und verantwortliche Ansprechperson für alle Fragen der Ausbildung im Betrieb • informiert das Team über alle relevanten Fragen der Ausbildung • ist verantwortlich für die Erstellung, Ausgestaltung und Weiterentwicklung des Ausbildungsplans in Absprache mit der Schule für Altenpflege und der Pflegedienstleitung • erstellt und bewertet die praktischen Lernaufgaben der Auszubildenden • führt mindestens einmal pro Ausbildungsabschnitt ein Reflexionsgespräch mit dem Auszubildenden durch • erstellt jährlich eine Bescheinigung über die durchgeführten Ausbildungsabschnitte • bereitet die praktische Prüfung vor und hat beratende Funktion bei der praktischen Abschlussprüfung Kooperationsbeziehungen Die Praxisanleitung • hält in Ausbildungsfragen Kontakt zu allen Mitarbeitenden im Bereich Pflege und zu den Leitenden der anderen Dienste und Abteilungen des Betriebs • Kooperiert – in Abstimmung mit der PDL – im Rahmen der Lernortkooperation mit den ausbildenden Schulen und anderen Praxiseinrichtungen • ist gehalten, den Erfahrungsaustausch mit den PAL anderer Einrichtungen zu suchen. Rahmenbedingungen Der Pal sollten pro anwesenden Auszubildenden angemessene Stunden in der Woche innerhalb ihrer Arbeitszeit als Altenpfleger/in für die Wahrnehmung ihrer Ausbildungsaufgaben zur Verfügung stehen, um anleiten zu können. Der Besuch von durch die PDL genehmigten Weiterbildungen in Ausbildungsfragen zählt als Arbeitszeit. Der PAL sollte ein eigener Arbeitsplatz für die Ausbildungsaufgaben und ein Raum für ungestörte Gespräche mit den Auszubildenden zur Verfügung stehen. Seite 9 Praxisanleitung für die Altenpflege Rahmenbedingungen und rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen der Altenpflegeausbildung 1. Ziel der Altenpflegeausbildung 2. Dauer und Form der Altenpflegeausbildung 3. Struktur der Altenpflegeausbildung 4. Die Altenpflegeschule 5. Die ausbildende Einrichtung 6. praktische Ausbildung 7. Der Träger der praktischen Ausbildung 8. Ausbildungsvertrag und Ausbildungsvergütung Seite 10 Praxisanleitung für die Altenpflege 1. Ziel der Altenpflegeausbildung Das Ziel der Altenpflegeausbildung wird im Altenpflegegesetz definiert: „Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind“ (§3 Abs.1 AltPflG) Eine erforderliche abgeschlossene Ausbildung nach den Maßgaben des Altenpflegegesetzes und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ist die Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ (§2 Abs.1 AltPflG, §20 AltPflAPrV) Das Altenpflegegesetz schützt diese Berufsbezeichnungen (§§1,27 AltPflG). Ohne die Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung darf niemand als Altenpfleger/in arbeiten. Die Erlaubnis wird trotz erfolgreich abgeschlossener Altenpflegeerlaubnis nicht erteilt, wenn sich jemand eines Verhaltens schuldig gemacht hat, „aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt“ (§2 Abs.1 S.1 AltPflG), wenn sie bzw. er in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist oder nicht über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§2 Abs.1 Nr.4 AltpflG). Es empfiehlt sich, diese Ausschlusskriterien schon vor Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu bedenken. 2. Dauer und Form der Altenpflegeausbildung „Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei Jahre“ (§4 Abs. 1 AltPflG). Dies gilt auch für Umschulungen. Die Ausbildung kann auch als Teilzeitausbildung durchgeführt werden. In diesem Fall kann die Dauer der Ausbildung auf bis zu fünf Jahre verlängert werden (§4 Abs. 5 AltPflG). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, insbesondere bei Personen, die einen anderen Pflege- oder Pflegehilfsberuf bereits erlernt haben, kann die Ausbildung um bis zu zwei Jahre verkürzt werden (§7 AltPflG). Über Anträge auf Verkürzung der Ausbildungsdauer entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde. Seite 11 Praxisanleitung für die Altenpflege 3. Struktur der Altenpflegausbildung • „Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung“ (§4 Abs.1 AltpflG) • Die praktische Ausbildung hat einen Umfang von mindestens 2.500 Stunden • Der Unterricht umfasst mindestens 2.000 Stunden (§1 Abs.1 AltPflAPrV) und wird in Altenpflegeschulen erteilt (§4 Abs.2 AltPflG) • Im Altenpflegegesetz werden die Berufsbezeichnungen „Altenpfleger“ und „Altenpflegerin“ geschützt 4. Die Altenpflegeschule • Die Altenpflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung (§4 Abs.4 AltPflG). Die Anforderung an Altenpflegeschulen und deren staatliche Anerkennung werden von den Bundesländern geregelt. • Sie stellen in der Regel auch die Rahmenlehrpläne auf, in denen die Vorgaben der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Inhalt und Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts umgesetzt werden. • Die Schule sichert die Praxisbegleitung der Schüler. „Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Schüler durch begleitende Besuche in den Einrichtungen zu betreuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiter zu beraten. • Die Schule begleitet die Schüler auch in der praktischen Ausbildung 5. Die ausbildende Einrichtung Der Unterricht wird in Altenpflegeschulen erteilt. Die praktische Ausbildung wird in folgenden Einrichtungen vermittelt: 1. in einem Heim im Sinne des §1 Heimgesetzes oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des §71 Abs.2 des SGB XI, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt 2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des SGB XI, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt. Seite 12 Praxisanleitung für die Altenpflege Abschnitte der praktischen Ausbildung können in weiteren Einrichtungen, in denen alte Menschen betreut werden, stattfinden. Dazu gehören insbesondere: 1. psychiatrische Kliniken mit gerontopsychiatrischer Fachabteilungen oder andere Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie 2. Allgemeinkrankenhäuser, insbesondere mit geriatrischer Fachabteilung oder geriatrischem Schwerpunkt, oder geriatrische Fachkliniken 3. geriatrische Rehabilitationseinrichtungen 4. Einrichtungen der offenen Altenhilfe 6. Praktische Ausbildung 1. Die ausbildende Einrichtung nach §4 Abs.3 des Altenpflegegesetzes muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung bieten. 2. Die ausbildende Einrichtung stellt für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der Schüler durch eine geeignete Fachkraft (Praxisanleiter) auf der Grundlage eines Ausbildungsplans sicher. Geeignet ist a) eine Altenpflegerin b) eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege und der Fähigkeit zur Praxisanleitung, die in der Regel durch eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen ist. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und den Kontakt mit der Altenpflegeschule zu halten. 3. Die Altenpflegeschule stellt durch Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung der Schüler in den Einrichtungen sicher. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Schüler durch begleitende Besuche in den Einrichtungen zu betreuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiter zu beraten. 4. Die ausbildende Einrichtung erstellt über den bei ihr durchgeführten Ausbildungsabschnitt eine Bescheinigung. Diese muss Angaben enthalten über die Dauer der Ausbildung, die Ausbildungsbereiche, die vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und über die Fehlzeiten der Schüler. Die Bescheinigung ist der Altenpflegeschule spätestens zum Ende des Ausbildungsjahres vorzulegen. Wird ein Ausbildungsabschnitt nicht innerhalb Seite 13 Praxisanleitung für die Altenpflege eines Ausbildungsjahres abgeschlossen, so stellt die ausbildende Einrichtung eine zusätzliche Bescheinigung nach Maßgabe von Satz 2 und 3 aus. Träger der praktischen Ausbildung gemäß § 13 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes und die Schüler erhalten Abschriften. 7. Der Träger der praktischen Ausbildung • Der Träger der praktischen Ausbildung schließt einen Ausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden. Nur eine Einrichtung nach §4 Abs.3 Satz 1 des AltPflG kann Träger der Ausbildung sein, wobei in einzelnen Ländern zusätzliche Bestimmungen gelten können. • Der Träger der Ausbildung muss einen Kooperationsvertrag mit einer Altenpflegeschule abschließen, wenn er nicht selbst eine staatlich anerkannte Altenpflegeschule betreibt (§13 Abs.1 AltPflG) • Der Träger der praktischen Ausbildung muss – falls er nicht selbst eine stationäre oder ambulante Einrichtung betreibt – eine weitere Pflegeinrichtung in die Ausbildung einbeziehen, um den Anforderungen des §4 Abs. 3 des Altenpflegegesetzes zu genügen. 8. Ausbildungsvertrag und Ausbildungsvergütung • Ein Ausbildungsvertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und dem Auszubildenden. In § 13 Abs.2 des Altenpflegegesetzes sind die Mindestinhalte des Ausbildungsvertrages definiert. • Der Ausbildungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Altenpflegeschule, wenn der Träger der Ausbildung nicht selbst eine Altenpflegeschule unterhält (§13 Abs.6 AltPflG) • Der Träger der Ausbildung ist verpflichtet, dem Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen (§ 17 Abs.1 AltPflG). Diese Vergütung ist auch in der Zeit zu zahlen, in der der Auszubildende die Altenpflegeschule besucht oder einen Abschnitt der Ausbildung in einer anderen Einrichtung absolviert. Seite 14 Praxisanleitung für die Altenpflege Voraussetzung für den Praxisanleiter Voraussetzung für die Anerkennung als Praxisanleiter ist für staatlich anerkannte Altenpfleger und Kranken- und Gesundheitspfleger eine mindestens zweijährige Berufserfahrung. Für die Anleitung der Auszubildenden in der Praxis ist eine berufspädagogische Fort- und Weiterbildung zum Praxisanleiter mit mindestens 200 Stunden Dauer nachzuweisen. Passende Weiterbildungen werden bundesweit sowohl in Vollzeit, innerhalb von vier Wochen oder berufsbegleitend innerhalb von zehn bis vierzehn Wochen angeboten. Nach erfolgreicher Weiterbildung wird beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Fehrbelliner Platz 1 10707 Berlin eine Anerkennung als Praxisanleiter beantragt. Nach Einreichen der Anerkennung bzw. Bescheinigung über die erfolgreiche Weiterbildung, wird der Praxisanleiter vom Landesamt für Gesundheit und Soziales genehmigt. Seite 15