Wer kommt Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)?

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Wer kommt Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)?
21.09.2016 - Anwaltskanzlei SH Rechtsanwlte - Anwlte und Fachanwlte
Wer kommt Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)?
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung sind in § 56 des Dritten
Sozialgesetzbuches (SGB III) geregelt.
Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht danach für die Auszubildenden während der Dauer
der Ausbildung, wenn ihre Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes förderungsfähig ist, sie zum
förderungsfähigen Personenkreis gehören, die sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind und
keine weiteren Einkünfte zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.
Förderungsfähig sind dabei sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche berufliche Erstausbildungen in
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung,
dem Seearbeitsgesetz oder die betrieblichen Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz, wenn der dafür
vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist (§ 57 Absatz 1 SGB III). Zu den
förderungsfähigen Ausbildungen gehören daneben auch Ausbildungen, die im Rahmen eines dualen
Studienganges absolviert werden.
Gefördert wird in der Regel die erste Berufsausbildung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine
Zweitausbildung förderungsfähig. Dies ist der Fall, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche
Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann, § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III. Davon
ist z.B. auszugehen, wenn die Betroffenen aus gesundheitlichen Gründen ihren ersten Ausbildungsberuf
nicht mehr ausüben können.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine Erstausbildung in schulischer Form oder ein Studium eine
erstmalige Ausbildung darstellen. Eine abgeschlossene Ausbildung mit einer Ausbildungsdauer von
weniger als 2 Jahren gilt jedoch nicht als Erstausbildung im Sinne des § 57 SGB III.
Sollte ein gefördertes Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst werden, kann eine weitere Ausbildung
nur gefördert werden, wenn es für die Lösung einen berechtigten Grund gab, § 57 Abs. 3 SGB III.
Dazu zählen zum Beispiel die mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung der
Betroffenen für die Berufsausbildung oder Berufsausübung.
Unter bestimmten Umständen kann auch eine Berufsausbildung, die ganz oder teilweise im Ausland
stattfindet, gefördert werden, § 58 SGB III.
Berufsausbildungsbeihilfe gibt es nur für die Auszubildenden, die zum förderungsfähigen Personenkreis
nach § 59 SGB III gehören.
Ferner müssen die sonstigen persönlichen Voraussetzungen vorliegen, § 60 SGB III.
Das bedeutet, dass der Auszubildende außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnen
muss und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in
angemessener Zeit erreicht werden kann. Als nicht mehr angemessen gelten täglichen Pendelzeiten von
insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Diese Regelung gilt nicht, wenn die Auszubildenden aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf
die elterliche Wohnung verwiesen werden können.
Auch für Auszubildende ab 18 Jahren, die verheiratet sind oder waren oder mit einem Kind
zusammenleben ist nicht entscheidend, dass sie außerhalb des elterlichen Haushalts leben und die
Ausbildungsstätte nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann, § 60 Absatz 2 SGB III.
Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe orientiert sich am Bedarf der Auszubildenden, §§ 61-65 SGB III,
und dem anzurechnenden Einkommen, § 67 SGB III. Sollten die monatlichen Kosten trotz der gewährten
Berufsausbildungsbeihilfe nicht gedeckt werden können, besteht ferner die Möglichkeit, beim
zuständigen Jobcenter/kommunalem Träger einen Antrag auf Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der
Unterkunft zu stellen, § 27 SGB II.
Für behinderte oder schwerbehinderte Auszubildende gelten darüber hinaus weitere
Ausnahmeregelungen. SH Rechtsanwälte ist auf Sozialrecht spezialisiert. Unser Team aus
Rechtsanwälten vertritt bundesweit betroffene Arbeitnehmer. Vereinbaren Sie gerne bitte einen Termin
mit unserer Kanzlei. 02014398680
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