Nichtöffentliche Feuerwehren

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Nichtöffentliche Feuerwehren
Nichtöffentliche Feuerwehren
Merkblatt für die Bewertung
VdS 2034 : 2000-03 (01)
Nichtöffentliche Feuerwehren
VdS 2034 : 2000-03 (01)
Nichtöffentliche Feuerwehren
Merkblatt für die Bewertung
Die vorliegende Publikation ist unverbindlich. Die Versicherer können im Einzelfall auch andere Sicherheitsvorkehrungen oder Installateur- oder Wartungsunternehmen zu nach eigenem Ermessen festgelegten Konditionen
akzeptieren, die diesen technischen Spezifikationen oder Richtlinien nicht entsprechen.
Inhalt
Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
1
Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
2
Gesamtbewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
2.1 Überprüfung der Grundanforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
2.2 Überprüfung der Sonderanforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
2.3 Ermittlung des Grund-Schutzwertes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
2.4 Berücksichtigung der zusätzlichen Bewertungskriterien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
2.5 Ermittlung des Gesamtschutzwertes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
3
Grundanforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
3.1 Ausstattung, Ausrüstung und
Ausbildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
3.2 Atemschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
3.3 Alarmierung der Einsatzkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
3.4 Funktechnik (Sprechfunk) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
3.5 Alarm- und Einsatzorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
3.6 Hilfsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
4
Sonderanforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
4.1 Verwendung radioaktiver Stoffe im Werk. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
4.2 Gefahrstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
5
Feuerwehrklassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
6
Risikoklassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
7
Zusätzliche Bewertungskriterien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
8
Besonderheiten bei Dienstleistern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
9
Mindestanforderungen an Feuerwehrklassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
10 Literatur-Bezugsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
A 1 Formulare zur Datenerfassung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
A 2 Begriffe und Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
A 3 Zuordnung von Risikoklassen (R1 bis R7) zu den Statistischen Nummern . . . . . . . . . . . . 13
2
VdS 2034 : 2000-03 (01)
Vorbemerkung
Das Merkblatt wurde konzipiert, um den Feuerversicherern für die Bewertung von nichtöffentlichen
Feuerwehren eine Grundlage zur Verfügung zu
stellen.
Bei der Betrachtung des abwehrenden Brandschutzes ist für den Feuerversicherer das frühzeitige Eingreifen der Feuerwehr das vorrangige
Schutzziel. Neben der personellen und technischen Ausstattung der Feuerwehr wird daher
auch die Hilfsfrist als Bewertungskriterium für die
Beurteilung des betrieblichen abwehrenden
Brandschutzes mit herangezogen.
Es ist beabsichtigt, die Mindestanforderungen für
die Einstufung in Feuerwehrklassen (Abschnitt 9,
Tabelle 3) nach ca. 2 Jahren zu überprüfen und
das Merkblatt erforderlichenfalls zu überarbeiten.
1
Allgemeines
Nichtöffentliche Feuerwehren sind privat eingerichtete Feuerwehren mit haupt- und/oder nebenberuflichen Kräften, deren Aufgabe es ist, Betriebe
und/oder Einrichtungen zu schützen (z.B. Werk-,
Betriebs- und Dienstleistungsfeuerwehren). Mit ihrer Funktion stellen sie einen wesentlichen Bestandteil des betrieblichen Gesamtbrandschutzkonzeptes dar. Zu ihren Aufgaben gehört vor
allem
■
■
■
■
2
die Verhütung und Minderung von Schäden im
Rahmen des vorbeugenden und abwehrenden
Brandschutzes,
die Verringerung der Hilfsfrist,
die qualifizierte Bewältigung von Sondergefahren,
der Personenschutz.
Gesamtbewertung
Es wird ein Schutzwert für die nichtöffentliche Feuerwehr ermittelt, der sich daraus ergibt, inwieweit
Grund- und Sonderanforderungen erfüllt sowie einige zusätzlichen Bewertungskriterien gegeben
sind. Der Schutzwert wird in Punkten ausgedrückt. Für die technische und personelle Ausstattung sind bis zu 30 Punkte und für Maßnahmen
des vorbeugenden Brandschutzes bis zu 5 Punkte
vorgesehen.
Nichtöffentliche Feuerwehren
liche Anlage oder Einrichtung eingehalten werden
kann.
Die Gesamtbewertung erfolgt in den folgenden
Schritten:
■
■
■
■
■
Überprüfung der Grundanforderungen
Überprüfung der Sonderanforderungen
Ermittlung des Grundschutzwertes
Berücksichtigung der zusätzlichen Bewertungskriterien
Ermittlung des Gesamtschutzwertes
Es wird der Zustand der nichtöffentlichen Feuerwehr am Besichtigungstag bewertet. Qualifizierte
Überprüfungen sind bei risikorelevanten Veränderungen, mindestens jedoch alle 3 Jahre, durchzuführen. Die Ergebnisse sind mit dem Versicherungsnehmer zu besprechen.
2.1
Überprüfung der
Grundanforderungen
Werden die Grundanforderungen nach Abschnitt 3
nicht oder nur teilweise erfüllt, ergibt sich für die
Feuerwehr ein abgeminderter Schutzwert. In diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen zur
Erfüllung der Grundanforderungen mit Fristsetzung
festzulegen. Bis zum Fristablauf wird das mögliche
Ergebnis der risiko- und feuerwehrtechnischen Bewertung nicht angerechnet.
2.2
Überprüfung der
Sonderanforderungen
Ergibt die allgemeine risikotechnische Beurteilung, dass Risiken vorhanden sind, die eine der
Sondermaßnahmen nach Abschnitt 4 erforderlich
machen, dann ist gemäß der Bedingungen, Fristsetzungen und Schutzwertermittlungen analog zu
Abschnitt 2.1 zu verfahren.
2.3
Ermittlung des Grundschutzwertes
Nach der Ermittlung der Feuerwehrklasse (F1 - F8)
gemäß Abschnitt 5 und der Risikoklasse (R1 - R7)
gemäß Abschnitt 6 erfolgt die Schutzwertermittlung für die Feuerwehr entsprechend Tabelle 1.
Die Bewertung wird jeweils für eine gesamte Betriebsstätte/-stelle vorgenommen. Als solche ist
der im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungsort unter der Voraussetzung anzusehen,
dass die Hilfsfrist (siehe Abschnitt 3.6) für jede ört-
3
Nichtöffentliche Feuerwehren
Feuerwehrklasse
(niedrig)
F1
F2
VdS 2034 : 2000-03 (01)
R1
R2
Risikoklasse
R3 R4 R5
R6
R7
25
20
15
10
5
2,5
0
25
20
15
10
5
2,5
25
20
15
10
5
25
20
15
10
(niedrig)
F3
F4
F5
F6
25
30
F7
(hoch)
(hoch)
20
15
25
20
25
F8
Tabelle 1: Schutzwert in Abhängigkeit von der
Risiko- und Feuerwehrklasse
2.4
Berücksichtigung der zusätzlichen
Bewertungskriterien
Neben der Risiko- als auch der Feuerwehrbewertung können zusätzliche Leistungsmerkmale (z.B.
vorbeugender Brandschutz) den Schutzwert der
nichtöffentlichen Feuerwehr erhöhen. Es werden
Zusatzpunkte entsprechend der Bewertung nach
Abschnitt 7 ermittelt und durch einfache Addition
angerechnet. Der Punktwert dieser zusätzlichen
Bewertungskriterien nach Abschnitt 7 darf grundsätzlich nicht größer sein als der aus der Risikound Feuerwehrbewertung nach Tabelle 1 ermittelte Schutzwert.
2.5
Ermittlung des Gesamtschutzwertes
Der Gesamtschutzwert ergibt sich durch Addition
der ermittelten Punkte aus Abschnitt 2.3 und Abschnitt 2.4; jedoch sind maximal 35 Punkte anrechenbar.
3
Grundanforderungen
3.1
Ausstattung, Ausrüstung und
Ausbildung
Ausbildung sowie fahrzeugtechnische, gerätetechnische sowie persönliche Ausstattung und
Ausrüstung müssen grundsätzlich unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und
der behördlichen Auflagen den geltenden Vorschriften und Normen entsprechen. Ein Ausbildungskonzept ist nachzuweisen.
Die Feuerwehrangehörigen müssen entsprechend ihrer Funktion über spezifische Betriebsund Verfahrenskenntnisse verfügen sowie eine ihrer Funktion entsprechende Ausbildung besitzen.
Abweichungen vom Ausstattungs-, Ausrüstungsund Ausbildungsstandard der öffentlichen Feuer-
4
wehr sind möglich, wenn dadurch eine höhere Leistungsfähigkeit erreicht wird.
3.2
Atemschutz
Eine nichtöffentliche Feuerwehr, ausgenommen
Hausfeuerwehren im Sinne der landesrechtlichen
Verordnungen für Geschäfts- und Warenhäuser
(Verkaufsstätten), muss über entsprechende
Atemschutzausrüstungen mit umluftunabhängigen Atemschutzgeräten verfügen.
Mindestens 2/3 der Einsatzkräfte müssen atemschutztauglich sein, d.h. G 26 -Untersuchung und
Atemschutzausbildung nach FwDV 7.
3.3
Alarmierung der Einsatzkräfte
Zur Alarmierung der Einsatzkräfte der nichtöffentlichen Feuerwehr muss ein geeignetes, störunanfälliges Alarmierungssystem vorhanden sein, z.B.
Funkmeldesystem.
3.4
Funktechnik (Sprechfunk)
Die nichtöffentliche Feuerwehr muss über ein
Funksystem verfügen, dessen Sende- und Empfangsfrequenz von anderen Nutzern auf dem
Werkgelände nicht gestört werden kann.
Hinweis: In Abstimmung mit dem zuständigen Träger des Funkverkehrskreises (Stadt/Kreis) ist eine
funktechnische Verständigungsmöglichkeit mit
der zuständigen öffentlichen Feuerwehr erforderlich.
3.5
Alarm- und Einsatzorganisation
Zur Einsatzvorbereitung ist eine Alarm- und Ausrückeordnung entsprechend den betrieblichen
Gegebenheiten erforderlich (für Betriebe, die der
StörfallVO unterliegen, zusätzlich Alarm- und Gefahrenabwehrpläne).
Als organisatorische Maßnahme müssen Feuerwehrpläne nach DIN 14 095 “Feuerwehrpläne für
bauliche Anlagen” oder andere geeignete Unterlagen oder Informationssysteme zur Verfügung
stehen.
3.6
Hilfsfrist
Die Hilfsfrist muss unter Berücksichtigung der Erläuterungen nach Anhang A 2.2 den Mindestanforderungen nach Abschnitt 9, Tabelle 3, Zeile E
genügen.
VdS 2034 : 2000-03 (01)
4
Sonderanforderungen
Im Einzelfall ist eine gesonderte Risikoanalyse erforderlich.
4.1
Verwendung radioaktiver Stoffe im
Werk
In Betrieben, in denen radioaktive Stoffe verwendet werden, kann eine Sonderausrüstung “Strahlenschutz” erforderlich sein (Hinweis: FwDV 9/1).
4.2
Gefahrstoffe
In Betrieben, in denen Gefahrstoffe verwendet
oder gelagert werden, muss die nichtöffentliche
Feuerwehr die für einen möglichen Gefahrstoffeinsatz geeigneten Löschmittel in ausreichender
Menge (z.B. Schaummittel, Sonderlöschmittel)
sowie dafür geeignete Geräte vorhalten (Hinweis:
FwDV 14).
5
Feuerwehrklassen
Nichtöffentliche Feuerwehren werden unter Beurteilung von
■
■
■
■
■
Personalausstattung (Stärke, Verfügbarkeit,
Aus- und Weiterbildung),
Ausstattung mit Fahrzeugen, Geräten und Sonderausrüstungen,
Alarmierungs- und Nachrichtenmittel,
Löschwasserversorgung und
Hilfsfrist
in 8 Feuerwehrklassen (F1 bis F8) eingeteilt.
Die Mindestanforderungen ergeben sich aus Tabelle 3.
6
Risikoklassen
Die Risiken werden entsprechend der betriebsspezifischen Gefahrenlage in 7 Risikoklassen eingeteilt. Die Zuordnung erfolgt nach Anhang A 3.
Besondere Gefahrenlagen, die sich z.B. aufgrund
großer Lagerflächen oder -höhen bzw. beim Zusammentreffen von Produktionsanlagen mit dominierendem Lageranteil ergeben, müssen durch
Umstufung in eine höhere Risikoklasse berücksichtigt werden.
7
Zusätzliche
Bewertungskriterien
Werden von den Angehörigen einer nichtöffentlichen Feuerwehr Aufgaben des vorbeugenden
Nichtöffentliche Feuerwehren
Brandschutzes wahrgenommen, dann können
hierfür maximal 5 Punkte angerechnet werden.
Die Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt eine
ausreichende Ausbildung voraus. In der Regel
können diese Aufgaben nur von betriebszugehörigen hauptberuflichen Kräften der Feuerwehr
durchgeführt werden.
Leistungsmerkmal
Schutzwert
(Punkte)
Anhörung und Mitsprache bei
betrieblichen Neu- und
Umbauplanungsmaßnahmen
2
Planung stationärer
Brandschutzeinrichtungen
1
Prüfung und Wartung von
Brandschutzeinrichtungen
2
Sicherungsmaßnahmen bei
feuergefährlichen Arbeiten
1
regelmäßige brandschutztechnische Betriebsbegehungen
2
uneingeschränkte Zugangsberechtigung zu allen Betriebsbereichen
1
Mitglied im
Arbeitssicherheitsausschuss
1
Tabelle 2: Zusätzliche Feuerwehr-Leistungsmerkmale und vorbeugender Brandschutz
8
Besonderheiten bei
Dienstleistern
Für die Bewertung von Dienstleistungsfeuerwehren sind die individuellen Leistungsbeschreibungen und die Bestimmungen des Dienstvertrages
zu berücksichtigen. Insbesondere sollten neben
der personellen und technischen Ausstattung u. a.
die
■
■
■
■
■
■
■
Zugänglichkeit zu den zu schützenden
Betrieben,
Verfügbarkeit der Feuerwehr,
Kompetenzen der Feuerwehr,
Regelungen über den vorbeugenden Brandschutz,
Maßnahmen bei Nichterfüllung des Vertrages,
Haftung des Dienstleisters sowie
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in
Bezug auf die Durchführung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmaßnahmen sowie der Anzeige- und Meldepflichten
beachtet werden.
5
Nichtöffentliche Feuerwehren
9
VdS 2034 : 2000-03 (01)
Mindestanforderungen an Feuerwehrklassen
Feuerwehrklasse
F1
F2
F3
F4
F5
F6
F7
F8
Gesamtschichtstärke
hauptberufliche und nebenberufliche Anz. Fm (SB)
3
6
6
9
12
15
21
24
davon mindestens 2/3
atemschutztauglich
2
4
4
6
9
10
14
16
A.1 Soforteinsatzstärke
Anz. Fm (SB) 1)
-
-
3
6
9
12
18
18
davon mindestens
atemschutztauglich
-
-
2
4
6
8
12
12
12
18
Bem.
A Personal
zeitweise verminderte
Schichtstärke
)
Abwertung um jeweils 1 Feuerwehrklasse
A.2 hauptberufliche Fm (SB)
Anwesenheit in Schichten
-
3
-
mind. 2
Schichten
(16 h/Tag)
A.3 nebenberufliche Fm (SB)
Anwesenheit in Schichten
2
6
9
24 h / ständig
3) 4)
Differenz zwischen Gesamtstärke und hb
in der Betriebszeit
3)
5)
ständig anwesend (Betriebszeit und betriebsfreie Zeit)
A.4 Fortbildung
Theoret. Unterricht
und Übungsdienst
monatlich
wöchentlich
Einsatzübungen
jährlich
B Feuerwehrfahrzeuge, Ausrüstung und Löschwasserversorgung (LWV)
B.1
Löschfahrzeuge 6), TS
1 TSF zustationäres sätzl. mind.
LWV-System
1 TS 8 7)
1 Löschfahr- 2 Löschfahrzeuge
zeug
2 Löschfahrzeuge
3 Löschfahrzeuge
4 Löschfahr- 4 Löschfahrzeuge
zeuge
Pumpenleistung (min.)
-
-
FP 8/8
je FP 8/8
je FP 16/8
je FP 16/8
je FP 16/8
je FP 16/8
Mindest-Wasservorrat (ges.)
-
-
500 l
1.200 l
3.200 l
5.000 l
7.000 l
10.000 l
DVGW
DVGW
DVGW
DVGW
3200
4800
6400
6400
B.2 Löschwasserversorgung
B.3 Hubrettungsfahrzeuge
8)
wenn notwendig als 2. Rettungsweg oder Angriffsweg der Feuerwehr
B.4 Einsatzleitwagen
-
1
1
1
B.5 Atemschutz (Pressluftatmer)
-
4
6
8
10
12
14
18
C Alarmierung, Fernmelde- und Nachrichtenmittel
C.1 werksinterner Notruf läuft auf
in ständig besetzte Stelle
in Leitstelle
C.2 Einsatzdokumentation
C.3 Nachrichtenmittel
in Feuerwehrleitstelle
schriftlich,
zusätzlich Tonaufzeichnung
schriftlich
9)
Anzahl mobile Funkgeräte
-
3
4
4
5
6
7
10
Anzahl stationäre Funkgeräte
-
-
-
1
1
1
1
1
Feuerwehrhaus
Feuerwache
D Bauliche Anlagen
Feuerwehrhaus / Feuerwache
E Hilfsfrist
10 Minuten
1) innerhalb von max. 1 Minute am Fahrzeug
2) bei Durchführung “externer” Dienstleistungen beachten:
- Mindestbesatzung auf der Wache
- Erreichbarkeit der extern tätigen Kräfte
- Möglichkeit der sofort. Unterbrechg. d. Aufgaben
- ausreichend Fahrzeuge vorhanden
3) Die Ausbildung der Fm(SB) muss nach den landesrechtlichen Vorschriften
erfolgen.
4)
5)
6)
7)
8)
9)
prüfen: sind nb Kräfte abkömmlich ?
prüfen: Verfügbarkeit (Zeit, Zuverlässigkeit) der “dienstfreien” Schicht
hier: Löschfahrzeug als Sammelbegriff für LF, TLF, TSF
alternativ: stationäres LWV-System
Die Abkürzung DVGW steht für: “entspr. DVGW-Arbeitsblatt W 405”.
Störungsfreies Funksystem (siehe Abschnitt 3.4 Funktechnik)
Verständigungsmöglichkeit mit der öffentlichen Feuerwehr in Abstimmung mit dem
zuständigen Träger des Funkverkehrskreises (Stadt/Kreis)!
Tabelle 3: Mindestanforderungen an Feuerwehrklassen
10
Literatur-Bezugsquellen
Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV):
Kohlhammer Verlag, Zweigniederlassung Köln
Postfach 40 02 63, 50832 Köln
DIN-Normen:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,
10 787 Berlin
6
VdS-Richtlinien und -Publikationen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.:
VdS Schadenverhütung Verlag
Amsterdamer Str. 174, 50735 Köln
VdS 2034 : 2000-03 (01)
Nichtöffentliche Feuerwehren
Anhang
A1
Formulare zur Datenerfassung
A 1.1 Überprüfung der Grund- und Sonderanforderungen
Anforderung
1
Grundanforderungen
1.1
Ausstattung, Ausrüstung und Ausbildung
s. Absch.
erfüllt
1.1.1
entsprechend den behördlichen Auflagen und den gel tenden Vorschriften und Normen
3.1
q ja q nein
1.1.2
funktionsgerechte Ausbildung vorhanden
3.1
1.1.3
Betriebs- und Verfahrenskenntnisse
3.1
q ja q nein
q ja q nein
3.2
q ja q nein
1.2
Atemschutz
1.2.1
Atemschutzausrüstung notwendig
1.2.2
Atemschutzgeräte in ausreichender Anzahl vorhanden
3.2
1.2.3
mind. 2/3 der Einsatzkräfte sind atemschutztauglich
3.2
q ja q nein
q ja q nein
1.3
Alarmierung der Einsatzkräfte
1.3.1
Geeignetes, störunanfälliges Alarmierungssystem vor handen
3.3
q ja q nein
1.3.2
Funkalarmierungssystem zur Alarmierung auß erhalb des
Werksgeländes vorhanden
3.3
q ja q nein
q ja q nein
q ja q nein
1.4
Funktechnik
1.4.1
Eigenes betriebliches Funksystem vorhanden
3.4
1.4.2
Funkkommunikation mit der öffentl. Feuerwehr möglich
3.4
2
Sonderanforderungen
2.1
Verwendung radioaktiver Stoffe im Werk
Sofern radioaktive Stoffe, die mind. der Feuerwehrgefahrengruppe II entsprechen, vorhanden sind: Persönliche
und sonstige Schutz- und Sonderausrüstung entsprechen den Anforderungen
2.2
Bemerkung
q Es sind keine radioaktiven Stoffe, die
mind. der Feuerwehrgefahrengruppe II entsprechen, vorhanden
4.1
q
ja
q nein
q Es sind keine Gefahrstoffe, die besondere Anforderungen erfordern, vorhanden
Verwendung und Lagerung von Gefahrstoffen
2.2.1
Persönliche und sonstige Schutz- und Sonderausrüstung entsprechen den Anforderungen
4.2
q ja q nein
2.2.2
Sofern erforderlich, sind Sonderlöschmittel vorhanden
4.2
q ja q nein
Zusammenfassung, Auswertung
q ja q nein
Grund- und Sonderanforderungen erfüllt
wenn nein, notwendige Maßnahmen
1.
2.
3.
4.
5.
A 1.2 Ermittlung der zusätzlichen Leistungsmerkmale
Leistungsmerkmal (siehe Abschnitt 7)
Schutzwert (Punkte)
Anhörung und Mitsprache bei betrieblichen Neu- und Umbauplanungsmaßnahmen
2
Planung stationärer Brandschutzeinrichtungen
1
Prüfung und Wartung von Brandschutzeinrichtungen
2
Sicherungsmaßnahmen bei feuergefährlichen Arbeiten
1
Brandschau
2
uneingeschränkte Zugangsberechtigung zu allen Betriebsbereichen
1
Mitglied im Arbeitssicherheitsausschuss
erreicht
1
Erreichte Punktzahl:
Anrechenbare Punktzahl (max. 5):
7
Nichtöffentliche Feuerwehren
A2
Begriffe und Abkürzungen
A 2.1 Abkürzungen
Abkürzung Begriff
VdS 2034 : 2000-03 (01)
Abkürzung Begriff
Tr
Trupp
TroLF
Trockenlöschfahrzeug
TroTLF
Trockentanklöschfahrzeug
TS
TSA
Tragkraftspritze
Tragkraftspritzenanhänger
TSF
Tragkraftspritzenfahrzeug
TSF-W
Tragkraftspritzenfahrzeug mit Löschwasservorrat
AAO
Alarm- und Ausrückeordnung
AB
Abrollbehälter
AL
Anhängeleiter
BF
Berufsfeuerwehr
BOS
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
VZ
Verschäumungszahl
BtF
Betriebsfeuerwehr
WF
Werkfeuerwehr
CSA
Chemikalienschutzanzug
WLF
Wechselladerfahrzeug
Z
Zug
DL
Drehleiter
DLK
Drehleiter mit Korb
ELW
Einsatzleitwagen
FF
Freiwillige Feuerwehr
Fm (SB)
Feuerwehrmann (Sammelbegriff)
FME
Funkmeldeempfänger
FP
Feuerlöschkreiselpumpe
FuG
FW
Funkgerät
Feuerwache
Fw
Feuerwehr
FwA
Feuerwehranhänger
FwDV
Feuerwehr-Dienstvorschrift
FwH
Feuerwehrhaus
G 26
Arbeitsmedizinische Grundsätze G 26 Tauglichkeit von Atemschutzgeräteträgern
GM
Gelenkmast
Gr
Gruppe
GSG
Gefährliche Stoffe und Güter
GW
Gerätewagen
hb
hauptberuflich
k.A.
keine Anforderung
KLF
Kleinlöschfahrzeug
KTW
Krankentransportwagen
LF
LSG
Löschgruppenfahrzeug
Leichtschaumgenerator
LtS
Leitstelle
LWV
Löschwasserversorgung
LZ
Löschzug
MTW
Mannschaftstransportwagen
MZF
Mehrzweckfahrzeug
NAW
Notarztwagen
nb
nebenberuflich
NEF
Notarzteinsatzfahrzeug
PA
Pressluftatmer
PF
Pflichtfeuerwehr
RTW
Rettungswagen
RW
Rüstwagen
St
Staffel
StrlSch
Strahlenschutz
SW
TLF
Schlauchwagen
Tanklöschfahrzeug
TM
Teleskopmast
8
A 2.2 Erläuterungen zur Hilfsfrist
Die Hilfsfrist ist eine Kenngröße zur Bewertung der
Leistungsfähigkeit von nichtöffentlichen Feuerwehren.
Bei den öffentlichen Feuerwehren bezieht sich die
Hilfsfrist auf das zu schützende Gebiet der jeweiligen Kommune; bei den nichtöffentlichen Feuerwehren auf die jeweilige Betriebsstätte/-stelle.
Die Entfernung zwischen Feuerwache bzw. Feuerwehrgerätehaus allein ist kein aussagefähiges
bzw. bewertbares Kriterium für eine Feuerwehr.
Die übrigen Parameter der Hilfsfrist müssen hier
ebenfalls berücksichtigt werden.
Definition nach VdS 2034 Nichtöffentliche Feuerwehren – Merkblatt für die Bewertung:
Hilfsfrist: Zeitspanne vom Beginn der Alarmierung (Ende der Abgabe der Brandmeldung an die
Stelle, die Einsatzkräfte alarmieren kann) bis zum
Wirksamwerden von Maßnahmen zur Schadensbekämpfung.
Abweichend von DIN 14011-9 ist hierin die Meldezeit nicht enthalten.
Die Hilfsfrist nach VdS 2034 setzt sich zusammen
aus:
■
■
■
■
■
Alarmierungszeit
Ausrückezeit
Anmarschzeit
Erkundungszeit und
Entwicklungszeit
Abbildung A 1 verdeutlicht, dass die Einzelzeiten
nicht einfach addiert werden, sondern bei der Erkundungs- und Entwicklungszeit eine Parallelität
angenommen wird. D. h., dass die Einsatzkräfte
nach dem Eintreffen am Einsatzort bereits beginnen, einen Löschangriff vorzubereiten (z.B. Auf-
VdS 2034 : 2000-03 (01)
Nichtöffentliche Feuerwehren
N1
N2
T1
T2
T3
T4
T5
N3
N1 = Entdeckungszeit
N2 = Meldezeit
T1 = Alarmierungszeit
T2 = Ausrückezeit
T3 = Anmarschzeit
T4 = Erkundungszeit
T5 = Entwicklungszeit
Hilfsfrist
nach VdS 2034
N3 = Kontrollzeit
Abbildung A 1:
Die Elemente der Hilfsfrist nach VdS 2034 Nichtöffentliche Feuerwehren− Merkblatt für die Bewertung
bau einer Löschwasser- und Löschmittelversorgung, Ausrüstung mit Schutzanzügen und
Atemschutzgeräten, Vorgehen mit Schnellangriffseinrichtungen), während die Einsatzleitung
eine Lageerkundung durchführt. Das entspricht
der Praxis, da bei nichtöffentlichen Feuerwehren
eine ausreichende Objektkunde (detaillierte Einsatzpläne, Kenntnis der geometrischen Verhältnisse und nutzungs- bzw. verfahrensspezifische
Kenntnisse) vorauszusetzen ist.
Alarmierungszeit: Zeit zwischen dem Ende der
Abgabe der Meldung und dem Abschluss der
Alarmierung von Einsatzkräften.
Definitionen (entsprechend DIN 14011-9)
Ausrückezeit: Zeit zwischen dem Abschluss der
Alarmierung von Einsatzkräften und dem Verlassen ihrer Feuerwache oder ihres Feuerwehrhauses.
Entdeckungszeit: Zeit zwischen Entstehung eines Schadenereignisses und seinem Entdecken
durch Menschen oder automatische Meldeeinrichtungen.
Die Entdeckungszeit ist kein Bestandteil der
Hilfsfrist nach VdS 2034.
Meldezeit: Zeit zwischen dem Entdecken eines
Schadenereignisses und dem Ende der Abgabe
einer entsprechenden Meldung an die Stelle, die
Einsatzkräfte alarmieren kann.
Die Meldezeit wird gekennzeichnet von den
technischen und organisatorischen Gegebenheiten in einem Objekt. Bei einer Meldemöglichkeit über eine Brandmeldeanlage, sowohl automatisch als auch manuell, ist eine Meldezeit im
Bereich weniger Sekunden möglich.
Bei einer Meldung über Telefon ist unter Berücksichtigung der Qualität der Notrufannahme und
Sprachverständigung die Annahme einer Meldezeit von ca. 30 Sekunden realistisch.
Die Meldezeit ist kein Bestandteil der Hilfsfrist
nach VdS 2034.
Bei der Alarmierungszeit ist zu differenzieren zwischen Wachalarm, stiller Alarm (Funkmeldeempfänger) und lauter Alarm (Sirene).
Die Alarmierungszeit kann im Bereich nur weniger bis hin zu 30 Sekunden liegen.
Die Ausrückezeit bei hauptberuflichen Kräften
beträgt im Regelfall ca. 30 Sekunden.
Bei nebenberuflichen Kräften ist sie abhängig
von der Lage und der Erreichbarkeit des Feuerwehrhauses oder der Feuerwache. Sie liegt im
Normalfall bei mindestens 2 Minuten.
Als Ausrückezeit ist in der Regel das Ausrücken
einer Löschstaffel (1/5 Fm(SB)) anzusehen.
Anmarschzeit: Zeit zwischen Verlassen der Feuerwache oder des Feuerwehrhauses und dem
Eintreffen am Einsatzort.
Die Anmarschzeit beinhaltet die Fahrzeit zwischen Feuerwache oder Feuerwehrhaus und
dem Objekt.
Sie kann je hindernisfreiem Fahrkilometer mit 1
Minute bewertet werden (das entspricht einer
Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h).
9
Nichtöffentliche Feuerwehren
Bei einem Rendez-vous-System endet die Anmarschzeit zum Objekt, wenn die taktische Mindesteinheit am Objekt zur Verfügung steht.
Erkundungszeit: Zeit zwischen dem Eintreffen
am Einsatzort und dem Erteilen des ersten Einsatzbefehls.
Die Erkundungszeit ist die Zeit, die der Einsatzleiter für die Lagefeststellung, die Lagebeurteilung,
den Entschluss über die durchzuführenden Einsatzmaßnahmen und die Erteilung des Einsatzbefehls benötigt.
Sie ist abhängig von den technischen und organisatorischen Gegebenheiten am Objekt (z.B.
Lageplantableau Brandmeldeanlage, Feuerwehrpläne, Fläche und Mehrgeschossigkeit des
Objektes).
Die Erkundungszeit kann sich von wenigen Sekunden bis hin zu mehreren Minuten erstrecken.
Entwicklungszeit: Zeit zwischen Erteilen des ersten Einsatzbefehls und dem Wirksamwerden der
befohlenen Maßnahmen.
Die Entwicklungszeit beinhaltet die Zeitdauer,
welche die eingesetzten Feuerwehrkräfte benötigen, um mit den erforderlichen Gerätschaften
wirksame Hilfsmaßnahmen einzuleiten.
Unter “Wirksamwerden” sind der Beginn der
Löschmittelaufgabe auf eine Brandstelle bzw.
die ersten Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr bei
sonstigen Einsatzlagen zu verstehen.
Die Entwicklungszeit kann sich über wenige Sekunden bis hin zu mehreren Minuten erstrecken.
Kontrollzeit: Zeit zwischen dem Wirksamwerden
der befohlenen Maßnahmen und dem Zeitpunkt,
von dem ab eine Ausbreitung des Schadenereignisses nicht mehr möglich ist (Einsatzstelle unter
Kontrolle).
Die Kontrollzeit ist kein Bestandteil der Hilfsfrist
nach VdS 2034.
A 2.3 Fachbegriffe
Abrollbehälter werden für Feuerwehrwechselladerfahrzeuge verwendet. Sie dienen zum Transport von zusätzlich benötigten Hilfsmitteln, z.B.
AB-A (Atemschutz), AB-Schaum (Schaummittel),
AB-CO2 (CO2-Löschanlage).
Die Anhängeleiter ist ein Feuerwehranhänger. Sie
besteht aus einem Einachs-Fahrgestell mit einer
10
VdS 2034 : 2000-03 (01)
Zugeinrichtung sowie einem handbetätigten Leiterantrieb mit auf- und ausfahrbarem Leitersatz.
Die Ausrückeordnung bestimmt Anzahl, Art und
Reihenfolge der Einheiten, die auf ein gegebenes
Alarmierungsstichwort hin zu einer gemeldeten
Einsatzstelle zu entsenden sind.
Die Berufsfeuerwehr besteht aus hauptberuflich
tätigen Einsatzkräften, die Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind.
Die Betriebsfeuerwehr ist eine öffentlich nicht
anerkannte Feuerwehr zum Schutz von privaten
oder öffentlichen Betrieben, von Behörden oder
von sonstigen Einrichtungen mit haupt- und/oder
nebenberuflichen tätigen Einsatzkräften.
Die Brandschutzordnung ist eine auf ein bestimmtes Objekt zugeschnittene Zusammenfassung von Regeln für die Brandverhütung und das
Verhalten im Brandfall.
Der Chemikalienschutzanzug ist ein den ganzen
Körper bedeckender Feuerwehrschutzanzug mit
einer je nach Ausführung des Anzuges definierten
Schutzwirkung gegen gefährliche chemische
Stoffe. Er besteht aus gasdichtem Material.
Beim Vorliegen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe kann der Chemikalienschutzanzug
auch als Kontaminationsschutzanzug getragen
werden.
Eine Dienstleistungsfeuerwehr ist eine private
Feuerwehr, die auf einem Privatgelände die Aufgaben einer Werk- oder Betriebsfeuerwehr als
nicht unternehmenseigene Feuerwehr erbringt.
Ein Druckbelüftungsgerät ist ein mit Fremdenergie angetriebenes mobiles Gerät der Feuerwehr
zur Belüftung von Gebäuden.
Einsatz ist das Tätigwerden von Einsatzkräften
der Feuerwehr, um eine Gefahr abzuwenden oder
sonstige Hilfeleistungen durchzuführen.
Ein Einsatzleitwagen ist ein Feuerwehrfahrzeug,
mit dem Einsatzleiter bzw. Einsatzleitung taktische Einheiten führen. Er ist mit entsprechenden
Führungsmitteln ausgestattet.
Die Feuermeldestelle ist eine ständig, d. h. auch
außerhalb der Betriebszeit, besetzte betriebseigene
Einrichtung zur Entgegennahme von Brandmeldungen und deren Weiterleitung an die Feuerwehr.
VdS 2034 : 2000-03 (01)
Die Feuerwache ist eine Einrichtung, in der Einsatzkräfte, Fahrzeuge und sonstige Ausstattung
der Feuerwehr einsatzbereit gehalten werden.
Die Feuerwehr ist eine öffentliche oder private
Einrichtung zur Abwehr von Gefahren für Leben,
Gesundheit und Sachenwerten durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle oder
ähnliche Ereignisse. Daneben kann sie noch andere Aufgaben, insbesondere des vorbeugenden
Brandschutzes, wahrnehmen. Einzelheiten sind
landes- bzw. bundesrechtlich geregelt.
Öffentliche Feuerwehren können Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren und/oder Pflichtfeuerwehren sein. Nichtöffentliche Feuerwehren können Werkfeuerwehren, Betriebsfeuerwehren oder
Dienstleistungsfeuerwehren sein.
Die Feuerwehr-Leitstelle ist eine ständig besetzte Einrichtung zur Annahme von Meldungen sowie
zum Alarmieren, Koordinieren und Lenken von
Einsatzkräften.
Ein Feuerwehranhänger ist ein für den Feuerwehreinsatz gestalteter Anhänger mit spezieller
Beladung.
Feuerwehrfahrzeuge sind für den Einsatz der
Feuerwehr besonders gestaltete Kraftfahrzeuge
oder Anhängerfahrzeuge, die zur Aufnahme einer
Besatzung und/oder zur Aufnahme einer feuerwehrtechnischen Beladung und zur Aufnahme
von Lösch- und sonstigen Einsatzmitteln eingerichtet sind.
Feuerwehrfahrzeuge werden eingeteilt in
Löschfahrzeuge wie
■ Löschgruppenfahrzeuge
■ Tragkraftspritzenfahrzeuge
■ Tanklöschfahrzeuge
■ Trockenlöschfahrzeuge
■ Trocken-Tanklöschfahrzeuge
■ sonstige Löschfahrzeuge
Hubrettungsfahrzeuge wie
■ Drehleitern mit und ohne Rettungskorb
■ Gelenkmaste mit Rettungskorb
■ Teleskopmaste mit Rettungskorb
Rüst- und Gerätewagen wie
■ Rüstwagen
■ Rüstwagen-Öl
■ Gerätewagen
■ Gerätewagen-Öl
■ Gerätewagen-Atemschutz
■ Gerätewagen-Strahlenschutz
Nichtöffentliche Feuerwehren
■
Gerätewagen-Gefahrgut
Schlauchwagen
Rettungsdienstfahrzeuge wie
Krankentransportwagen
Rettungswagen
Notarztwagen
Notarzteinsatzfahrzeug
sonstige Rettungsdienstfahrzeuge
■
■
■
■
■
sonstige Feuerwehrfahrzeuge wie
Feuerwehrkran
Rüstkranwagen
Wechselladerfahrzeuge
Einsatzleitwagen
Anhängerfahrzeuge
u.a.
■
■
■
■
■
Das Feuerwehrhaus ist eine Einrichtung, in der
Fahrzeuge und sonstige Ausstattung der Feuerwehr einsatzbereit gehalten werden.
Die Feuerwehrkleidung umfasst den Feuerwehrdienstanzug und die Feuerwehrschutzkleidung.
Feuerwehrpläne nach DIN 14 095 dienen der raschen Orientierung in einem Objekt oder einer
baulichen Anlage und zur Beurteilung der Lage.
Deshalb müssen sie auf aktuellem Stand gehalten
werden. Feuerwehrpläne können zusätzlich auch
Angaben für das taktische Vorgehen enthalten.
Feuerwehrschutzkleidung ist die Sammelbezeichnung für persönliche Schutzbekleidung, einschliesslich persönlicher Ausrüstung und zusätzlicher Schutzkleidung.
Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus ehrenamtlich tätigen Einsatzkräften; in besonderen Fällen
können ihr auch hauptamtlich tätige Einsatzkräfte
angehören.
Ein Gerätewagen ist ein Feuerwehrfahrzeug, das
zum Bereitstellen von Geräten für verschiedene
Einsatzaufgaben eingesetzt wird.
Ein Hubrettungsfahrzeug ist ein Feuerwehrfahrzeug, das vorrangig zum Retten von Menschen
aus größeren Höhen dient. Es kann auch zum Vortragen eines Löschangriffs oder für Technische
Hilfeleistungen eingesetzt werden. Die Besatzung
besteht aus einem Trupp.
11
Nichtöffentliche Feuerwehren
Leichtschaum ist ein Löschmittel, das durch
mehr als 200fache Verschäumung eines Wasser-Schaummittel-Gemisches mit Luft erzeugt
wird.
Ein Leichtschaumgenerator ist ein mit Fremdenergie angetriebenes Gerät zur Erzeugung von
Leichtschaum.
Die Leitstelle ist eine ständig besetzte Einrichtung
zur Annahme von Meldungen sowie zum Alarmieren, Koordinieren und Lenken von Einsatzkräften.
Mittelschaum ist ein Löschmittel, das durch mehr
als 20- bis 200fache Verschäumung eines Wasser-Schaummittel-Gemisches mit Luft erzeugt
wird.
Nichtöffentliche Feuerwehren sind privat eingerichtete Feuerwehren mit haupt- und/oder nebenberuflichen Kräften zum Schutz von Betrieben
und/oder Einrichtungen (z.B. Werk-, Betriebs- und
Dienstleistungsfeuerwehren).
Die Pflichtfeuerwehr besteht aus Einsatzkräften,
die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet sind, nebenamtlich Feuerwehrdienst zu
leisten. Eine Pflichtfeuerwehr muss gebildet werden, wenn die Feuerwehraufgaben einer Gemeinde auf andere Weise nicht oder nicht ausreichend
erfüllt werden können.
VdS 2034 : 2000-03 (01)
Die Verschäumungszahl ist der Quotient aus
Schaumvolumen und verschäumter Gemischmenge.
Wachalarm ist die Alarmierung hauptberuflicher
Einsatzkräfte auf einer Feuerwache.
Eine Werkfeuerwehr ist eine behördlich anerkannte oder behördlich angeordnete Feuerwehr
mit haupt- und/oder nebenberuflichen Kräften
zum Schutz besonders brand- und/oder explosionsgefährlicher gewerblicher oder sonstiger Betriebe/Einrichtungen. Aufbau, Ausbildung und
Ausrüstung müssen den Erfordernissen der jeweils zu schützenden Betriebe und den an die öffentlichen Feuerwehren gestellten Anforderungen
entsprechen. Werkfeuerwehren werden in regelmässigen Abständen (i.d.R. alle 5 Jahre) von der
Anerkennungsbehörde überprüft. Änderungen
und Abweichungen zu den Auflagen, die in dem
Anerkennungsbescheid festgelegt sind, müssen
der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt
werden.
Zu den Aufgaben einer Werkfeuerwehr gehören
■
sowie
■
Schaummittel ist ein flüssiger Zusatz zum Löschwasser für die Erzeugung von Löschschaum.
Schichtstärke, hauptberufliche Kräfte: Anzahl
der Einsatzkräfte, die in einer Schicht auf einer
Feuerwache im Dienst sind.
Schichtstärke, nebenberufliche Kräfte: Anzahl
der Einsatzkräfte, die in einer Schicht auf dem
Werksgelände im Dienst sind.
Schwerschaum ist ein Löschmittel, das durch
mehr als 4- bis 20fache Verschäumung eines Wasser-Schaummittel-Gemisches mit Luft erzeugt
wird.
Soforteinsatzstärke: Anzahl der haupt- und oder
nebenberuflichen Einsatzkräfte einer Feuerwehr,
die innerhalb einer Minute einsatzbereit an den zur
Verfügung stehenden Löschfahrzeugen sind.
ständig besetzte Stelle: z.B. Pförtner, Telefonzentrale, Feuermeldestelle
der abwehrende Brandschutz mit Maßnahmen
der Menschenrettung und Brandbekämpfung
der vorbeugende Brandschutz mit den baulichen und betrieblichen, speziell auf die zu
schützenden Risiken ausgerichteten Brandschutzmaßnahmen.
Die Aufstellung von Werkfeuerwehren ist in den jeweiligen Brandschutzgesetzen der Bundesländer
und zum Teil in den darauf aufbauenden Werkfeuerwehr-Verordnungen geregelt.
A 2.4 Taktische Einheiten der Feuerwehr
Der Trupp der Feuerwehr ist eine Einheit zum
Durchführen bestimmter Einsatzaufgaben. Seine
Mannschaft besteht im Regelfall aus einem Truppführer und 2 Truppmännern.
Der Führungstrupp ist die Führungseinheit eines
Zuges. Seine Mannschaft besteht aus Zugführer,
Gruppenführer und 2 Truppmännern.
Die Staffel der Feuerwehr ist eine Einheit zur selbständigen Durchführung bestimmter Einsatzaufgaben. Ihre Mannschaft besteht aus einem Staffelführer und 5 Truppführern/ -männern.
Die Gruppe der Feuerwehr ist eine Einheit zur
selbständigen Durchführung bestimmter Einsatz-
12
VdS 2034 : 2000-03 (01)
aufgaben. Ihre Mannschaft besteht aus einem
Gruppenführer und 8 Truppführern/ -männern.
Gruppengleichwert ist der zahlenmäßige Wert einer Gruppe, auf den Staffeln und Trupps angerechnet werden.
Nichtöffentliche Feuerwehren
stat.
Nr.
R- Art des Betriebes
Kl.
Fortsetzung Warengeschäfte
9715 R3 Warenhäuser, Einkaufszentren (Shopping-Center), Gemeinschaftswarenhäuser und Verbrauchermärkte
Läger (einschließlich Silo- und Tankanlagen)
*941 R1 Läger geringster Gefahr
*942 R2 Läger geringer Gefahr
Für die Berechnung gilt: Gruppe 3/3, Staffel 2/3,
Trupp 1/3
*943 R3 Läger mittlerer Gefahr
*944 R4 Läger höherer Gefahr
*945 R5 Läger höchster Gefahr
Der Zug der Feuerwehr ist eine Einheit zur selbständigen Durchführung bestimmter Einsatzaufgaben. Er besteht aus einem Führungstrupp und 2
Gruppen oder einer entsprechenden Anzahl von
Staffeln bzw. Trupps.
Erweiterter Zug: Für besondere Einsätze kann
der Zug um einen Trupp erweitert werden, z.B.
Rettungswagen, Gerätewagen-Gefahrgut, Gerätewagen-Strahlenschutz usw.
Taktischer Verband: Ein Verband der Feuerwehr
besteht aus mehreren taktischen Einheiten, deren
Gesamtstärke größer ist als die Stärke eines um einen Trupp erweiterten Zuges.
*950 R6 Sonderläger, z.B. Altpapier, Holzwolle, -fasern, -späne,
-mehl, Lumpen, Matratzen, Munition, Peroxide, Polsterwaren, Schaumkunststoffe, Sprengstoffe, Torf, -mull,
-streu,und Zuckerrübentrockenschnitzel
9971 R4 Kühlhäuser mit Temperaturen unter 0°C
Hinweis: Kühlhäuser mit Temperaturen über 0°C siehe
*941 - *945
Erze
1010 R2 Gewinnung und Aufbereitung
1015 R3 Verhüttung (außer Eisen)
1020 R3 Direktreduktion
1035 R7 Kokerei
Steinkohle
1033 R4 Gewinnung und Aufbereitung
1050 R4 Brikettierung
Braunkohle
1072 R4 Gewinnung und Aufbereitung
A 2.5 Feuerwehr-Dienstvorschriften
1090 R5 Brikettierung
DV Nr.
Bezeichnung
1131 R3 Stahlerzeugung
FwDV 1/1
Grundtätigkeiten - Löscheinsatz und Rettung -
FwDV 2/1
Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren
- Rahmenvorschriften
1110 R3 Roheisenerzeugung
1132 R3 Weiterverarbeitung
1150 R2 Salz
Erdöl, Erdgas
1171 R6 Bohranlagen und Förderanlagen
FwDV 2/2
Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren
- Musterausbildungspläne
FwDV 3
FwDV 4
Die Staffel im Löscheinsatz
Die Gruppe im Löscheinsatz
FwDV 5
Der Zug im Löscheinsatz
FwDV 7
Atemschutz
2020 R2 Bearbeitung (Sägen, Schleifen, Polieren)
FwDV 8
Tauchen
FwDV 9/1
Strahlenschutz-Rahmenvorschriften
2040 R5 Verarbeitung (Kies, Teersplitt, Schlacke) mit Asphalt
oder Bitumen
FwDV 9/2
Strahlenschutz-Einsatzgrundsätze
FwDV 10
Die tragbaren Leitern
FwDV 12/1
Einsatzleitung - Führungssystem
FwDV 13/1
Die Gruppe im technischen Hilfeleistungseinsatz
FwDV 14
Gefährliche Stoffe und Güter
FwDV 810
Sprechfunkdienst
A3
stat.
Nr.
Zuordnung von Risikoklassen
(R1 bis R7) zu den Statistischen
Nummern
R- Art des Betriebes
Kl.
Warengeschäfte
9711
R3 Kaufhäuser sowie Einzelhandelsgeschäfte mit Verkaufsund Lagerfläche über 2000 m2
9713
R3 Versandhäuser
9714
R3 Einkaufszentralen (SB) für Einzelhändler
1190 R5 Torf
Mineralien
2010 R2 Förderung und Aufbereitung
(z.B. Steinbruch, Grube und Mühle für Kies, Ton)
2050 R2 Herstellung von Zement, Kalk, Gips u.ä. Produkten
2090 R2 Herstellung von Zement-, Ton- und Gipswaren,
Kunststeinen u.ä. Produkten ohne Brennofen
Keramik
2110 R2 Herstellung von feinkeramischen Produkten (z.B.
Fliesen, Porzellan, Steingut, Steinzeug, Töpferwaren)
2130 R2 Herstellung von grobkeramischen Produkten (z.B.
Ziegeln, Steinen, Rohren, Formstücken u. Schamottewaren)
Glas
2161 R3 Herstellung und Verarbeitung von Hohlglas
2162 R3 Herstellung und Verarbeitung von Flachglas
2163 R3 Herstellung und Verarbeitung von Glasfasern
H i n w e i s e zu 2161 - 2163,
Glasfaserverstärkte Formteile aus Polyester siehe 4006
Glasfaserverstärkte Formteile aus anderen Kunststoffen
siehe 4005
2210 R4 Schleifmittel, Schleifkörper
2250 R3 Schlacken, Steinwolle
13
Nichtöffentliche Feuerwehren
stat.
Nr.
R- Art des Betriebes
Kl.
3010
R3 Gießerei
Grobe Metallbe- und -verarbeitung
3038
R3 Schmiede-, Press-, Hammerwerke, grobe Blech- und
Metallkonstruktionen, Großbehälter, Drahtwaren
3039
R3 Sonstige grobe Metallbe- und -verarbeitung
3040
R3 Kaltwalzwerke (nicht integrierte und ohne Flüssigphasen)
Präzisions-Metallbe- und -verarbeitung
3050
R3 Präzisions-Metallbe- und -verarbeitung (im Toleranzbereich unter 0,1 mm)
3070
R4 Herstellung und Bearbeitung
Gold-, Silber- und Bijouteriewaren
Elektrotechnische und elektronische Produkte
3091
R4 Großmaschinen
3094
R4 Kleinmaschinen, Geräte und Apparate, EDV-Anlagen
3097
R4 Elektrotechnische und elektronische Bauteile, Glühlampen, Röhren
3098
R4 Batterien
3110
R4 Kabel, Leitungen
Fahrzeuge
3130
R5 Wasserfahrzeuge
3150
R5 Landfahrzeuge (z.B. Pkw, Lkw, Motorräder, schienengebundene Fahrzeuge)
3210
R5 Luftfahrzeuge
Erdölraffinerien, petrochemische Anlagen, Betriebe
der anorganischen und organischen Chemie
4001
R7 Aufarbeitung von Rohöl; Herstellung von Gasen/Flüssig gasen (Methan, Propan, Butan), Kraftstoffen und Bitumen
4002
R7 Weiterverarbeitung von Grund- und Zwischenprodukten
aus stat.-Nr. 4001Hergestellt werden Monomere, z.B.
Alkohole, Buten, Butadien, Ethen (Äthylen), Ethylenoxid,
Propen (Propylen), Propylenoxid, Synthesegasprodukte
(z.B. Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Methanol, Wasserstoff) und Aromate (z.B. Benzol, Phenol, Toluol, Xylol)
4003
R7 Herstellung von Polymeren und Synthesekautschuk sowie Weiterverarbeitung zu ausgerüsteten Granulaten,
Pulvern, Schnitzeln, und Sheets aus den Produkten der
stat.-Nr. 4002.
Herstellung von organischen und anorganischen
Produkten (z.B. Ammoniak, Düngemittel, Lösemittel,
Säuren, Salze)
H i n w e i s e zu 4003:
1 Chemiefasern siehe 5691, 5692
2 Farbmittel siehe 4011
3 Be- und Verarbeitung von Gummi siehe 6170
4 Be- und Verarbeitung von Kunststoffen siehe 4004 4008
Be- und Verarbeitung von Kunststoffen (Endprodukte)
4004
R4 Ungeschäumte Kunststoffe zur Herstellung von Folien,
Formteilen, Laminaten und Beschichtungen
VdS 2034 : 2000-03 (01)
stat.
Nr.
R- Art des Betriebes
Kl.
Fortstzung Be- und Verarbeitung von Kunststoffen
(Endprodukte)
H i n w e i s e zu 4015:
Beschichten von
1 Gummi siehe 6170
2 Kunststoffmaterialien siehe 4004, 4007
3 Papier siehe 6550
4 Textilien siehe 5270, 5510
4016 R5 Pharmazeutische und kosmetische Produkte (Endprodukte)
H i n w e i s zu 4016:
Herstellung von Grund- und Zwischenprodukten siehe
4002, soweit sie nicht aus pflanzlichen oder tierischen
Produkten gewonnen werden (z.B. 8470, 8510, 8610,
8741)
4017 R5 Forschungsinstitute und Laboratorien (chemische,
physikalisch-chemische und physikalische)
Hinweis zu 4003 bis 4017:
Wenn keine leichtentflammbaren oder explosionsgefährlichen Stoffe
verwendet werden, ist eine Rückstufung um eine Risikoklasse möglich.
5010 R4 Aufbereitung von Textilabfällen (z.B. Sortiererei,
Wäscherei, Krempelei u. Handel)
Watte, Filze, Vliesstoffe
5032 R4 Watte
5034 R4 Filze
H i n w e i s zu 5034:
Textile Flächenbeläge (z.B. Teppiche, Fußbodenbeläge)
siehe 5251, 5252
5036 R4 Vliesstoffe
H i n w e i s zu 5032 - 5036:
wenn Aufbereitung nicht feuerbeständig abgetrennt,
Prämieneinstufung nach 5010
5041 R4 Spinnereien
5233 R4 Webereien (ohne Herstellung textiler Flächenbeläge)
Textile Flächenbeläge (z.B. Teppiche, Fußbodenbeläge)
5251 R4 gewebt, getuftet
5252 R4 genadelt
5270 R3 Ausrüstung und Veredelung
Verarbeitung von Garnen
5410 R4 Strickerei, Wirkerei
5430 R4 Zwirnerei und andere Verarbeitung von Garnen
5450 R5 Seilerei ohne Garnherstellung
5510 R4 Konfektionsbetriebe
5631 R4 Bettenwaren (z.B. Steppdecken, Federbetten, Matrazen,
Polster)
5650 R3 Wäschereien, Glättereien, chem. Reinigungsbetriebe
(auch mit Färberei)
Herstellung von Chemiefasern
5691 R4 Kunstseide, Zellwolle
4005
R3 Herstellung von Spritzguss- und Strangpress-, Gießund Schleudergussprodukten (einschließlich Schlauchfolien)
4006
R4 Polyester, auch glasfaserverstärkt
6010 R3 Lederherstellung (Gerbstoff, Gerberei und Ausrüstung)
4007
R5 Geschäumte Kunststoffe oder Schaumgummi zur
Herstellung von Bändern, Bahnen, Belägen, Folien,
Formteilen und Beschichtungen
6071 R4 Schuhe
4008
R6 Blockschäumereien und Weiterverarbeitung von
Blockschäumen
4011
R4 Farbmittel (Pigmente und Farbstoffe)
4012
R5 Lacke, Anstrichstoffe, Druckfarben
4013
R4 Pflanzliche Fette und Öle, Kerzen
H i n w e i s e zu 4013:
1 Margarine und Speisefette siehe 8610
2 Tierische Fette und Öle siehe 8741
4014
R4 Seifen, Putz- und Reinigungsmittel
4015
R5 Klebstoffe z.B. Leime, Kleblacke, Reaktionsklebstoffe
14
5692 R4 Vollsynthetische Fasern aus bezogenen Granulaten
oder Pulvern
Lederverarbeitung
6072 R4 Sonstige Lederwaren
H i n w e i s zu 6072:
Kunstleder siehe 4004
Gummiwarenherstellung
6170 R4 Gummiwaren, Gummiregenerierung
H i n w e i s zu 6170:
Herstellung von Schaumgummi siehe 4007
Papierherstellung
6530 R4 Halbstoff
6531 R4 Papier, Karton, Pappe (Pergamentpapier bis zur Rollenund Formatherstellung)
VdS 2034 : 2000-03 (01)
stat.
Nr.
R- Art des Betriebes
Kl.
6550
R4 Papier, Karton, Pappe (einschl. Wellpappenherstellung
und Vulkanfiber)
Papierverarbeitung
Druckerei
Nichtöffentliche Feuerwehren
stat.
Nr.
R- Art des Betriebes
Kl.
Fortstzung Kraftfuttermittel
8743 R5 Sonstige Kraftfuttermittel
8790 R3 Tabak, Zigaretten, Zigarren
Elektrizitätswerke
6860
R4 Druckerei mit und ohne Verwendung von Tiefdruckrotationsmaschinen (ohne Papier- und Pappe-Herstellung und -Verarbeitung)
9011 R2 mit Wasserantrieb
6870
R4 Buchbinderei
6880
R4 Altpapier-/Lumpen-Sortiererei/-Presserei
9021 R2 Transformatoren, Umformer, Freiluftstationen (außerhalb
des Betriebes)
7011
R4 Sägewerke
7091
R4 Furniere, Sperrholz
7111
R5 Holzspan- oder Holzfaserplatten
9051 R5 Müllverbrennungsanlagen
7114
R4 Magnesit- oder zementgebundene Holzwolle- oder Holzspanplatten
9052 R4 Kompostierungsanlagen
9013 R2 mit Dampfantrieb
9050 R3 Fernheizwerke
H i n w e i s zu 9050:
Erzeugung von Wärme durch Müllverbrennung siehe
9051
Pressplatten
Möbel
7135
R4 Holzmöbelherstellung
7137
R6 Polstermöbelherstellung
7251
R4 Sonstige Holzbearbeitung
7390
R4 Bleistiftherstellung
Getreidemahl- und Schälmühlen
8010
R5 Getreidemühlen
8020
R5 Schrot-, Graupen- und Schälmühlen (auch Reisschälmühlen)
8210
R4 Zucker
9053 R3 Kessel- und Maschinenhäuser (sowie elektrische Kraftstationen)
9054 R2 Freistehende Kühltürme
Werkstoffliches Recycling
9055 R5 Trennung/Sortierung/Aufbereitung nicht sortenreiner
Gemische zur Verwertung
9056 R5 Aufbereitung sortenreiner Stoffe zur Verwertung
9057 R5 Demontage von Produkten in Komponenten/Bauteile
und ihre Aufbereitung (z.B. Batterien, Elektrogeräte,
Elektronikschrott, Fahrzeuge, Katalysatoren)
Anmerkung zu 9055 - 9057
Unter Aufbereitung wird z.B. die Shredderung,
Reinigung, Trocknung, Mahlung, Einschmelzung und
Granulierung verstanden
H i n w e i s e:
- Milchzucker siehe 8591
- Traubenzucker siehe 8651, 4016
- Stärkezucker siehe 8550
9060 R6 Gaswerke (Erzeugung und Verteilung)
Mälzerei, Brauerei
9067 R2 Kläranlagen
9066 R1 Wasserwerke
8410
R3 Mälzerei
9080 R3 EDV-Zentralen
8430
R2 Brauerei
9090 R5 Rundfunk- und Fernsehanstalten
8470
R5 Spiritus (sowie Alkohol, Branntwein, Likör, Rumverschnitt, Hefe)
9110 R5 Film-Ateliers und Kopieranstalten
8490
R2 Wein und alkoholfreie Getränke
8510
R2
Essig, Senf
H i n w e i s:
Holzessig, Essigsäure (Eisessig), synthetisch siehe 4003
9230 R4 Ausstellungen, Messen
9261 R4 Krankenhäuser
9262 R3 Hotels
9451 R3 Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten
8550
R4 Stärke
9452 R2 Kraftfahrzeug-Pflegebetriebe (ohne Werkstätten)
8571
R3 Trockenfertiggerichte (Pudding-, Trockenpulver)
9490 R5 Lackierereien
8572
R4 Kartoffelerzeugnisse
9550 R3 Fuhrpark- und Eisenbahnbetriebe
(Drahtseilbahnen)
8591
R2 Molkerei, Käserei, Speiseeis
8610
R4 Margarine, Speisefett
8630
R3 Backwaren (Brot, Keks, Zwieback, Dauergebäck)
8640
R3 Teigwaren
8651
R3 Süßwaren (Zuckerwaren, Schokolade, Marmelade,
Sirup)
8671
R2 Konserven und Tiefkühlkost (Obst, Gemüse,
Feinkostwaren)
Verarbeitung von Milch
H i n w e i s:
Kühlhäuser siehe Buch 0
8672
R2 Fleisch-, Wurst-, Fischwaren (Konserven, Tiefkühlkost)
8674
R2 Schlachthöfe (ohne Weiterverarbeitung)
H i n w e i s zu 8674:
Weiterverarbeitung siehe 8672, 8741
8710
R3 Kaffee, Kaffee-Ersatz (auch löslicher Kaffee)
8741
R5 Fischmehl, Fleischmehl, Nebenprodukte (z.B.
Gewinnung von tierischen Fetten und Ölen)
8742
R5 Austauschfutter (z.B. Kälbermilch) auf Magermilchbasis
ohne Herstellung der Grundstoffe, Mineralfuttermittel
(Zusatzstoffe für Futtermittel)
Kraftfuttermittel
Luftfahrzeuge
9621 R2 Segelflugzeuge
H i n w e i s zu 9621:
Ohne Herstellung, Wartung, Überholung
9622 R6 Triebwerk-Luftfahrzeuge in ruhendem Zustand mit
stillstehendem Triebwerk, auch bei vorübergehendem
Aufenthalt in Werften zur Reparatur, Wartung, Überholung oder Umrüstung
9630 R5 Luftfahrzeughallen
9640 R6 Luftfahrzeugreparatur, -wartung
H i n w e i s zu 9640:
Einschließlich Überholung und Umrüstung
9650 R5 Flughafenbetriebe
9660
Wasserfahrzeuge
H i n w e i s zu 9660:
Ohne Herstellung, Reparatur, Wartung, Überholung einschließlich Umrüstung
9670 R4 Hoch-, Tief- und Strassenbau
H i n w e i s zu 9670:
Einschließlich Außenversicherung, jedoch nicht für
Sachen in Baubuden und dgl.
Baubuden, Baustellenwagen und dgl. bei 1/4
Selbstbeteiligung
15
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