Nichtöffentliche Feuerwehren
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Nichtöffentliche Feuerwehren Merkblatt für die Bewertung VdS 2034 : 2000-03 (01) Nichtöffentliche Feuerwehren VdS 2034 : 2000-03 (01) Nichtöffentliche Feuerwehren Merkblatt für die Bewertung Die vorliegende Publikation ist unverbindlich. Die Versicherer können im Einzelfall auch andere Sicherheitsvorkehrungen oder Installateur- oder Wartungsunternehmen zu nach eigenem Ermessen festgelegten Konditionen akzeptieren, die diesen technischen Spezifikationen oder Richtlinien nicht entsprechen. Inhalt Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2 Gesamtbewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2.1 Überprüfung der Grundanforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2.2 Überprüfung der Sonderanforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2.3 Ermittlung des Grund-Schutzwertes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2.4 Berücksichtigung der zusätzlichen Bewertungskriterien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 2.5 Ermittlung des Gesamtschutzwertes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 3 Grundanforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 3.1 Ausstattung, Ausrüstung und Ausbildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 3.2 Atemschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 3.3 Alarmierung der Einsatzkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 3.4 Funktechnik (Sprechfunk) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 3.5 Alarm- und Einsatzorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 3.6 Hilfsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 4 Sonderanforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 4.1 Verwendung radioaktiver Stoffe im Werk. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 4.2 Gefahrstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5 Feuerwehrklassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 6 Risikoklassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 7 Zusätzliche Bewertungskriterien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 8 Besonderheiten bei Dienstleistern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 9 Mindestanforderungen an Feuerwehrklassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 10 Literatur-Bezugsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 A 1 Formulare zur Datenerfassung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 A 2 Begriffe und Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 A 3 Zuordnung von Risikoklassen (R1 bis R7) zu den Statistischen Nummern . . . . . . . . . . . . 13 2 VdS 2034 : 2000-03 (01) Vorbemerkung Das Merkblatt wurde konzipiert, um den Feuerversicherern für die Bewertung von nichtöffentlichen Feuerwehren eine Grundlage zur Verfügung zu stellen. Bei der Betrachtung des abwehrenden Brandschutzes ist für den Feuerversicherer das frühzeitige Eingreifen der Feuerwehr das vorrangige Schutzziel. Neben der personellen und technischen Ausstattung der Feuerwehr wird daher auch die Hilfsfrist als Bewertungskriterium für die Beurteilung des betrieblichen abwehrenden Brandschutzes mit herangezogen. Es ist beabsichtigt, die Mindestanforderungen für die Einstufung in Feuerwehrklassen (Abschnitt 9, Tabelle 3) nach ca. 2 Jahren zu überprüfen und das Merkblatt erforderlichenfalls zu überarbeiten. 1 Allgemeines Nichtöffentliche Feuerwehren sind privat eingerichtete Feuerwehren mit haupt- und/oder nebenberuflichen Kräften, deren Aufgabe es ist, Betriebe und/oder Einrichtungen zu schützen (z.B. Werk-, Betriebs- und Dienstleistungsfeuerwehren). Mit ihrer Funktion stellen sie einen wesentlichen Bestandteil des betrieblichen Gesamtbrandschutzkonzeptes dar. Zu ihren Aufgaben gehört vor allem ■ ■ ■ ■ 2 die Verhütung und Minderung von Schäden im Rahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes, die Verringerung der Hilfsfrist, die qualifizierte Bewältigung von Sondergefahren, der Personenschutz. Gesamtbewertung Es wird ein Schutzwert für die nichtöffentliche Feuerwehr ermittelt, der sich daraus ergibt, inwieweit Grund- und Sonderanforderungen erfüllt sowie einige zusätzlichen Bewertungskriterien gegeben sind. Der Schutzwert wird in Punkten ausgedrückt. Für die technische und personelle Ausstattung sind bis zu 30 Punkte und für Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes bis zu 5 Punkte vorgesehen. Nichtöffentliche Feuerwehren liche Anlage oder Einrichtung eingehalten werden kann. Die Gesamtbewertung erfolgt in den folgenden Schritten: ■ ■ ■ ■ ■ Überprüfung der Grundanforderungen Überprüfung der Sonderanforderungen Ermittlung des Grundschutzwertes Berücksichtigung der zusätzlichen Bewertungskriterien Ermittlung des Gesamtschutzwertes Es wird der Zustand der nichtöffentlichen Feuerwehr am Besichtigungstag bewertet. Qualifizierte Überprüfungen sind bei risikorelevanten Veränderungen, mindestens jedoch alle 3 Jahre, durchzuführen. Die Ergebnisse sind mit dem Versicherungsnehmer zu besprechen. 2.1 Überprüfung der Grundanforderungen Werden die Grundanforderungen nach Abschnitt 3 nicht oder nur teilweise erfüllt, ergibt sich für die Feuerwehr ein abgeminderter Schutzwert. In diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen zur Erfüllung der Grundanforderungen mit Fristsetzung festzulegen. Bis zum Fristablauf wird das mögliche Ergebnis der risiko- und feuerwehrtechnischen Bewertung nicht angerechnet. 2.2 Überprüfung der Sonderanforderungen Ergibt die allgemeine risikotechnische Beurteilung, dass Risiken vorhanden sind, die eine der Sondermaßnahmen nach Abschnitt 4 erforderlich machen, dann ist gemäß der Bedingungen, Fristsetzungen und Schutzwertermittlungen analog zu Abschnitt 2.1 zu verfahren. 2.3 Ermittlung des Grundschutzwertes Nach der Ermittlung der Feuerwehrklasse (F1 - F8) gemäß Abschnitt 5 und der Risikoklasse (R1 - R7) gemäß Abschnitt 6 erfolgt die Schutzwertermittlung für die Feuerwehr entsprechend Tabelle 1. Die Bewertung wird jeweils für eine gesamte Betriebsstätte/-stelle vorgenommen. Als solche ist der im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungsort unter der Voraussetzung anzusehen, dass die Hilfsfrist (siehe Abschnitt 3.6) für jede ört- 3 Nichtöffentliche Feuerwehren Feuerwehrklasse (niedrig) F1 F2 VdS 2034 : 2000-03 (01) R1 R2 Risikoklasse R3 R4 R5 R6 R7 25 20 15 10 5 2,5 0 25 20 15 10 5 2,5 25 20 15 10 5 25 20 15 10 (niedrig) F3 F4 F5 F6 25 30 F7 (hoch) (hoch) 20 15 25 20 25 F8 Tabelle 1: Schutzwert in Abhängigkeit von der Risiko- und Feuerwehrklasse 2.4 Berücksichtigung der zusätzlichen Bewertungskriterien Neben der Risiko- als auch der Feuerwehrbewertung können zusätzliche Leistungsmerkmale (z.B. vorbeugender Brandschutz) den Schutzwert der nichtöffentlichen Feuerwehr erhöhen. Es werden Zusatzpunkte entsprechend der Bewertung nach Abschnitt 7 ermittelt und durch einfache Addition angerechnet. Der Punktwert dieser zusätzlichen Bewertungskriterien nach Abschnitt 7 darf grundsätzlich nicht größer sein als der aus der Risikound Feuerwehrbewertung nach Tabelle 1 ermittelte Schutzwert. 2.5 Ermittlung des Gesamtschutzwertes Der Gesamtschutzwert ergibt sich durch Addition der ermittelten Punkte aus Abschnitt 2.3 und Abschnitt 2.4; jedoch sind maximal 35 Punkte anrechenbar. 3 Grundanforderungen 3.1 Ausstattung, Ausrüstung und Ausbildung Ausbildung sowie fahrzeugtechnische, gerätetechnische sowie persönliche Ausstattung und Ausrüstung müssen grundsätzlich unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und der behördlichen Auflagen den geltenden Vorschriften und Normen entsprechen. Ein Ausbildungskonzept ist nachzuweisen. Die Feuerwehrangehörigen müssen entsprechend ihrer Funktion über spezifische Betriebsund Verfahrenskenntnisse verfügen sowie eine ihrer Funktion entsprechende Ausbildung besitzen. Abweichungen vom Ausstattungs-, Ausrüstungsund Ausbildungsstandard der öffentlichen Feuer- 4 wehr sind möglich, wenn dadurch eine höhere Leistungsfähigkeit erreicht wird. 3.2 Atemschutz Eine nichtöffentliche Feuerwehr, ausgenommen Hausfeuerwehren im Sinne der landesrechtlichen Verordnungen für Geschäfts- und Warenhäuser (Verkaufsstätten), muss über entsprechende Atemschutzausrüstungen mit umluftunabhängigen Atemschutzgeräten verfügen. Mindestens 2/3 der Einsatzkräfte müssen atemschutztauglich sein, d.h. G 26 -Untersuchung und Atemschutzausbildung nach FwDV 7. 3.3 Alarmierung der Einsatzkräfte Zur Alarmierung der Einsatzkräfte der nichtöffentlichen Feuerwehr muss ein geeignetes, störunanfälliges Alarmierungssystem vorhanden sein, z.B. Funkmeldesystem. 3.4 Funktechnik (Sprechfunk) Die nichtöffentliche Feuerwehr muss über ein Funksystem verfügen, dessen Sende- und Empfangsfrequenz von anderen Nutzern auf dem Werkgelände nicht gestört werden kann. Hinweis: In Abstimmung mit dem zuständigen Träger des Funkverkehrskreises (Stadt/Kreis) ist eine funktechnische Verständigungsmöglichkeit mit der zuständigen öffentlichen Feuerwehr erforderlich. 3.5 Alarm- und Einsatzorganisation Zur Einsatzvorbereitung ist eine Alarm- und Ausrückeordnung entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten erforderlich (für Betriebe, die der StörfallVO unterliegen, zusätzlich Alarm- und Gefahrenabwehrpläne). Als organisatorische Maßnahme müssen Feuerwehrpläne nach DIN 14 095 “Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen” oder andere geeignete Unterlagen oder Informationssysteme zur Verfügung stehen. 3.6 Hilfsfrist Die Hilfsfrist muss unter Berücksichtigung der Erläuterungen nach Anhang A 2.2 den Mindestanforderungen nach Abschnitt 9, Tabelle 3, Zeile E genügen. VdS 2034 : 2000-03 (01) 4 Sonderanforderungen Im Einzelfall ist eine gesonderte Risikoanalyse erforderlich. 4.1 Verwendung radioaktiver Stoffe im Werk In Betrieben, in denen radioaktive Stoffe verwendet werden, kann eine Sonderausrüstung “Strahlenschutz” erforderlich sein (Hinweis: FwDV 9/1). 4.2 Gefahrstoffe In Betrieben, in denen Gefahrstoffe verwendet oder gelagert werden, muss die nichtöffentliche Feuerwehr die für einen möglichen Gefahrstoffeinsatz geeigneten Löschmittel in ausreichender Menge (z.B. Schaummittel, Sonderlöschmittel) sowie dafür geeignete Geräte vorhalten (Hinweis: FwDV 14). 5 Feuerwehrklassen Nichtöffentliche Feuerwehren werden unter Beurteilung von ■ ■ ■ ■ ■ Personalausstattung (Stärke, Verfügbarkeit, Aus- und Weiterbildung), Ausstattung mit Fahrzeugen, Geräten und Sonderausrüstungen, Alarmierungs- und Nachrichtenmittel, Löschwasserversorgung und Hilfsfrist in 8 Feuerwehrklassen (F1 bis F8) eingeteilt. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus Tabelle 3. 6 Risikoklassen Die Risiken werden entsprechend der betriebsspezifischen Gefahrenlage in 7 Risikoklassen eingeteilt. Die Zuordnung erfolgt nach Anhang A 3. Besondere Gefahrenlagen, die sich z.B. aufgrund großer Lagerflächen oder -höhen bzw. beim Zusammentreffen von Produktionsanlagen mit dominierendem Lageranteil ergeben, müssen durch Umstufung in eine höhere Risikoklasse berücksichtigt werden. 7 Zusätzliche Bewertungskriterien Werden von den Angehörigen einer nichtöffentlichen Feuerwehr Aufgaben des vorbeugenden Nichtöffentliche Feuerwehren Brandschutzes wahrgenommen, dann können hierfür maximal 5 Punkte angerechnet werden. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt eine ausreichende Ausbildung voraus. In der Regel können diese Aufgaben nur von betriebszugehörigen hauptberuflichen Kräften der Feuerwehr durchgeführt werden. Leistungsmerkmal Schutzwert (Punkte) Anhörung und Mitsprache bei betrieblichen Neu- und Umbauplanungsmaßnahmen 2 Planung stationärer Brandschutzeinrichtungen 1 Prüfung und Wartung von Brandschutzeinrichtungen 2 Sicherungsmaßnahmen bei feuergefährlichen Arbeiten 1 regelmäßige brandschutztechnische Betriebsbegehungen 2 uneingeschränkte Zugangsberechtigung zu allen Betriebsbereichen 1 Mitglied im Arbeitssicherheitsausschuss 1 Tabelle 2: Zusätzliche Feuerwehr-Leistungsmerkmale und vorbeugender Brandschutz 8 Besonderheiten bei Dienstleistern Für die Bewertung von Dienstleistungsfeuerwehren sind die individuellen Leistungsbeschreibungen und die Bestimmungen des Dienstvertrages zu berücksichtigen. Insbesondere sollten neben der personellen und technischen Ausstattung u. a. die ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Zugänglichkeit zu den zu schützenden Betrieben, Verfügbarkeit der Feuerwehr, Kompetenzen der Feuerwehr, Regelungen über den vorbeugenden Brandschutz, Maßnahmen bei Nichterfüllung des Vertrages, Haftung des Dienstleisters sowie Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in Bezug auf die Durchführung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmaßnahmen sowie der Anzeige- und Meldepflichten beachtet werden. 5 Nichtöffentliche Feuerwehren 9 VdS 2034 : 2000-03 (01) Mindestanforderungen an Feuerwehrklassen Feuerwehrklasse F1 F2 F3 F4 F5 F6 F7 F8 Gesamtschichtstärke hauptberufliche und nebenberufliche Anz. Fm (SB) 3 6 6 9 12 15 21 24 davon mindestens 2/3 atemschutztauglich 2 4 4 6 9 10 14 16 A.1 Soforteinsatzstärke Anz. Fm (SB) 1) - - 3 6 9 12 18 18 davon mindestens atemschutztauglich - - 2 4 6 8 12 12 12 18 Bem. A Personal zeitweise verminderte Schichtstärke ) Abwertung um jeweils 1 Feuerwehrklasse A.2 hauptberufliche Fm (SB) Anwesenheit in Schichten - 3 - mind. 2 Schichten (16 h/Tag) A.3 nebenberufliche Fm (SB) Anwesenheit in Schichten 2 6 9 24 h / ständig 3) 4) Differenz zwischen Gesamtstärke und hb in der Betriebszeit 3) 5) ständig anwesend (Betriebszeit und betriebsfreie Zeit) A.4 Fortbildung Theoret. Unterricht und Übungsdienst monatlich wöchentlich Einsatzübungen jährlich B Feuerwehrfahrzeuge, Ausrüstung und Löschwasserversorgung (LWV) B.1 Löschfahrzeuge 6), TS 1 TSF zustationäres sätzl. mind. LWV-System 1 TS 8 7) 1 Löschfahr- 2 Löschfahrzeuge zeug 2 Löschfahrzeuge 3 Löschfahrzeuge 4 Löschfahr- 4 Löschfahrzeuge zeuge Pumpenleistung (min.) - - FP 8/8 je FP 8/8 je FP 16/8 je FP 16/8 je FP 16/8 je FP 16/8 Mindest-Wasservorrat (ges.) - - 500 l 1.200 l 3.200 l 5.000 l 7.000 l 10.000 l DVGW DVGW DVGW DVGW 3200 4800 6400 6400 B.2 Löschwasserversorgung B.3 Hubrettungsfahrzeuge 8) wenn notwendig als 2. Rettungsweg oder Angriffsweg der Feuerwehr B.4 Einsatzleitwagen - 1 1 1 B.5 Atemschutz (Pressluftatmer) - 4 6 8 10 12 14 18 C Alarmierung, Fernmelde- und Nachrichtenmittel C.1 werksinterner Notruf läuft auf in ständig besetzte Stelle in Leitstelle C.2 Einsatzdokumentation C.3 Nachrichtenmittel in Feuerwehrleitstelle schriftlich, zusätzlich Tonaufzeichnung schriftlich 9) Anzahl mobile Funkgeräte - 3 4 4 5 6 7 10 Anzahl stationäre Funkgeräte - - - 1 1 1 1 1 Feuerwehrhaus Feuerwache D Bauliche Anlagen Feuerwehrhaus / Feuerwache E Hilfsfrist 10 Minuten 1) innerhalb von max. 1 Minute am Fahrzeug 2) bei Durchführung “externer” Dienstleistungen beachten: - Mindestbesatzung auf der Wache - Erreichbarkeit der extern tätigen Kräfte - Möglichkeit der sofort. Unterbrechg. d. Aufgaben - ausreichend Fahrzeuge vorhanden 3) Die Ausbildung der Fm(SB) muss nach den landesrechtlichen Vorschriften erfolgen. 4) 5) 6) 7) 8) 9) prüfen: sind nb Kräfte abkömmlich ? prüfen: Verfügbarkeit (Zeit, Zuverlässigkeit) der “dienstfreien” Schicht hier: Löschfahrzeug als Sammelbegriff für LF, TLF, TSF alternativ: stationäres LWV-System Die Abkürzung DVGW steht für: “entspr. DVGW-Arbeitsblatt W 405”. Störungsfreies Funksystem (siehe Abschnitt 3.4 Funktechnik) Verständigungsmöglichkeit mit der öffentlichen Feuerwehr in Abstimmung mit dem zuständigen Träger des Funkverkehrskreises (Stadt/Kreis)! Tabelle 3: Mindestanforderungen an Feuerwehrklassen 10 Literatur-Bezugsquellen Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV): Kohlhammer Verlag, Zweigniederlassung Köln Postfach 40 02 63, 50832 Köln DIN-Normen: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10 787 Berlin 6 VdS-Richtlinien und -Publikationen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.: VdS Schadenverhütung Verlag Amsterdamer Str. 174, 50735 Köln VdS 2034 : 2000-03 (01) Nichtöffentliche Feuerwehren Anhang A1 Formulare zur Datenerfassung A 1.1 Überprüfung der Grund- und Sonderanforderungen Anforderung 1 Grundanforderungen 1.1 Ausstattung, Ausrüstung und Ausbildung s. Absch. erfüllt 1.1.1 entsprechend den behördlichen Auflagen und den gel tenden Vorschriften und Normen 3.1 q ja q nein 1.1.2 funktionsgerechte Ausbildung vorhanden 3.1 1.1.3 Betriebs- und Verfahrenskenntnisse 3.1 q ja q nein q ja q nein 3.2 q ja q nein 1.2 Atemschutz 1.2.1 Atemschutzausrüstung notwendig 1.2.2 Atemschutzgeräte in ausreichender Anzahl vorhanden 3.2 1.2.3 mind. 2/3 der Einsatzkräfte sind atemschutztauglich 3.2 q ja q nein q ja q nein 1.3 Alarmierung der Einsatzkräfte 1.3.1 Geeignetes, störunanfälliges Alarmierungssystem vor handen 3.3 q ja q nein 1.3.2 Funkalarmierungssystem zur Alarmierung auß erhalb des Werksgeländes vorhanden 3.3 q ja q nein q ja q nein q ja q nein 1.4 Funktechnik 1.4.1 Eigenes betriebliches Funksystem vorhanden 3.4 1.4.2 Funkkommunikation mit der öffentl. Feuerwehr möglich 3.4 2 Sonderanforderungen 2.1 Verwendung radioaktiver Stoffe im Werk Sofern radioaktive Stoffe, die mind. der Feuerwehrgefahrengruppe II entsprechen, vorhanden sind: Persönliche und sonstige Schutz- und Sonderausrüstung entsprechen den Anforderungen 2.2 Bemerkung q Es sind keine radioaktiven Stoffe, die mind. der Feuerwehrgefahrengruppe II entsprechen, vorhanden 4.1 q ja q nein q Es sind keine Gefahrstoffe, die besondere Anforderungen erfordern, vorhanden Verwendung und Lagerung von Gefahrstoffen 2.2.1 Persönliche und sonstige Schutz- und Sonderausrüstung entsprechen den Anforderungen 4.2 q ja q nein 2.2.2 Sofern erforderlich, sind Sonderlöschmittel vorhanden 4.2 q ja q nein Zusammenfassung, Auswertung q ja q nein Grund- und Sonderanforderungen erfüllt wenn nein, notwendige Maßnahmen 1. 2. 3. 4. 5. A 1.2 Ermittlung der zusätzlichen Leistungsmerkmale Leistungsmerkmal (siehe Abschnitt 7) Schutzwert (Punkte) Anhörung und Mitsprache bei betrieblichen Neu- und Umbauplanungsmaßnahmen 2 Planung stationärer Brandschutzeinrichtungen 1 Prüfung und Wartung von Brandschutzeinrichtungen 2 Sicherungsmaßnahmen bei feuergefährlichen Arbeiten 1 Brandschau 2 uneingeschränkte Zugangsberechtigung zu allen Betriebsbereichen 1 Mitglied im Arbeitssicherheitsausschuss erreicht 1 Erreichte Punktzahl: Anrechenbare Punktzahl (max. 5): 7 Nichtöffentliche Feuerwehren A2 Begriffe und Abkürzungen A 2.1 Abkürzungen Abkürzung Begriff VdS 2034 : 2000-03 (01) Abkürzung Begriff Tr Trupp TroLF Trockenlöschfahrzeug TroTLF Trockentanklöschfahrzeug TS TSA Tragkraftspritze Tragkraftspritzenanhänger TSF Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W Tragkraftspritzenfahrzeug mit Löschwasservorrat AAO Alarm- und Ausrückeordnung AB Abrollbehälter AL Anhängeleiter BF Berufsfeuerwehr BOS Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben VZ Verschäumungszahl BtF Betriebsfeuerwehr WF Werkfeuerwehr CSA Chemikalienschutzanzug WLF Wechselladerfahrzeug Z Zug DL Drehleiter DLK Drehleiter mit Korb ELW Einsatzleitwagen FF Freiwillige Feuerwehr Fm (SB) Feuerwehrmann (Sammelbegriff) FME Funkmeldeempfänger FP Feuerlöschkreiselpumpe FuG FW Funkgerät Feuerwache Fw Feuerwehr FwA Feuerwehranhänger FwDV Feuerwehr-Dienstvorschrift FwH Feuerwehrhaus G 26 Arbeitsmedizinische Grundsätze G 26 Tauglichkeit von Atemschutzgeräteträgern GM Gelenkmast Gr Gruppe GSG Gefährliche Stoffe und Güter GW Gerätewagen hb hauptberuflich k.A. keine Anforderung KLF Kleinlöschfahrzeug KTW Krankentransportwagen LF LSG Löschgruppenfahrzeug Leichtschaumgenerator LtS Leitstelle LWV Löschwasserversorgung LZ Löschzug MTW Mannschaftstransportwagen MZF Mehrzweckfahrzeug NAW Notarztwagen nb nebenberuflich NEF Notarzteinsatzfahrzeug PA Pressluftatmer PF Pflichtfeuerwehr RTW Rettungswagen RW Rüstwagen St Staffel StrlSch Strahlenschutz SW TLF Schlauchwagen Tanklöschfahrzeug TM Teleskopmast 8 A 2.2 Erläuterungen zur Hilfsfrist Die Hilfsfrist ist eine Kenngröße zur Bewertung der Leistungsfähigkeit von nichtöffentlichen Feuerwehren. Bei den öffentlichen Feuerwehren bezieht sich die Hilfsfrist auf das zu schützende Gebiet der jeweiligen Kommune; bei den nichtöffentlichen Feuerwehren auf die jeweilige Betriebsstätte/-stelle. Die Entfernung zwischen Feuerwache bzw. Feuerwehrgerätehaus allein ist kein aussagefähiges bzw. bewertbares Kriterium für eine Feuerwehr. Die übrigen Parameter der Hilfsfrist müssen hier ebenfalls berücksichtigt werden. Definition nach VdS 2034 Nichtöffentliche Feuerwehren – Merkblatt für die Bewertung: Hilfsfrist: Zeitspanne vom Beginn der Alarmierung (Ende der Abgabe der Brandmeldung an die Stelle, die Einsatzkräfte alarmieren kann) bis zum Wirksamwerden von Maßnahmen zur Schadensbekämpfung. Abweichend von DIN 14011-9 ist hierin die Meldezeit nicht enthalten. Die Hilfsfrist nach VdS 2034 setzt sich zusammen aus: ■ ■ ■ ■ ■ Alarmierungszeit Ausrückezeit Anmarschzeit Erkundungszeit und Entwicklungszeit Abbildung A 1 verdeutlicht, dass die Einzelzeiten nicht einfach addiert werden, sondern bei der Erkundungs- und Entwicklungszeit eine Parallelität angenommen wird. D. h., dass die Einsatzkräfte nach dem Eintreffen am Einsatzort bereits beginnen, einen Löschangriff vorzubereiten (z.B. Auf- VdS 2034 : 2000-03 (01) Nichtöffentliche Feuerwehren N1 N2 T1 T2 T3 T4 T5 N3 N1 = Entdeckungszeit N2 = Meldezeit T1 = Alarmierungszeit T2 = Ausrückezeit T3 = Anmarschzeit T4 = Erkundungszeit T5 = Entwicklungszeit Hilfsfrist nach VdS 2034 N3 = Kontrollzeit Abbildung A 1: Die Elemente der Hilfsfrist nach VdS 2034 Nichtöffentliche Feuerwehren− Merkblatt für die Bewertung bau einer Löschwasser- und Löschmittelversorgung, Ausrüstung mit Schutzanzügen und Atemschutzgeräten, Vorgehen mit Schnellangriffseinrichtungen), während die Einsatzleitung eine Lageerkundung durchführt. Das entspricht der Praxis, da bei nichtöffentlichen Feuerwehren eine ausreichende Objektkunde (detaillierte Einsatzpläne, Kenntnis der geometrischen Verhältnisse und nutzungs- bzw. verfahrensspezifische Kenntnisse) vorauszusetzen ist. Alarmierungszeit: Zeit zwischen dem Ende der Abgabe der Meldung und dem Abschluss der Alarmierung von Einsatzkräften. Definitionen (entsprechend DIN 14011-9) Ausrückezeit: Zeit zwischen dem Abschluss der Alarmierung von Einsatzkräften und dem Verlassen ihrer Feuerwache oder ihres Feuerwehrhauses. Entdeckungszeit: Zeit zwischen Entstehung eines Schadenereignisses und seinem Entdecken durch Menschen oder automatische Meldeeinrichtungen. Die Entdeckungszeit ist kein Bestandteil der Hilfsfrist nach VdS 2034. Meldezeit: Zeit zwischen dem Entdecken eines Schadenereignisses und dem Ende der Abgabe einer entsprechenden Meldung an die Stelle, die Einsatzkräfte alarmieren kann. Die Meldezeit wird gekennzeichnet von den technischen und organisatorischen Gegebenheiten in einem Objekt. Bei einer Meldemöglichkeit über eine Brandmeldeanlage, sowohl automatisch als auch manuell, ist eine Meldezeit im Bereich weniger Sekunden möglich. Bei einer Meldung über Telefon ist unter Berücksichtigung der Qualität der Notrufannahme und Sprachverständigung die Annahme einer Meldezeit von ca. 30 Sekunden realistisch. Die Meldezeit ist kein Bestandteil der Hilfsfrist nach VdS 2034. Bei der Alarmierungszeit ist zu differenzieren zwischen Wachalarm, stiller Alarm (Funkmeldeempfänger) und lauter Alarm (Sirene). Die Alarmierungszeit kann im Bereich nur weniger bis hin zu 30 Sekunden liegen. Die Ausrückezeit bei hauptberuflichen Kräften beträgt im Regelfall ca. 30 Sekunden. Bei nebenberuflichen Kräften ist sie abhängig von der Lage und der Erreichbarkeit des Feuerwehrhauses oder der Feuerwache. Sie liegt im Normalfall bei mindestens 2 Minuten. Als Ausrückezeit ist in der Regel das Ausrücken einer Löschstaffel (1/5 Fm(SB)) anzusehen. Anmarschzeit: Zeit zwischen Verlassen der Feuerwache oder des Feuerwehrhauses und dem Eintreffen am Einsatzort. Die Anmarschzeit beinhaltet die Fahrzeit zwischen Feuerwache oder Feuerwehrhaus und dem Objekt. Sie kann je hindernisfreiem Fahrkilometer mit 1 Minute bewertet werden (das entspricht einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h). 9 Nichtöffentliche Feuerwehren Bei einem Rendez-vous-System endet die Anmarschzeit zum Objekt, wenn die taktische Mindesteinheit am Objekt zur Verfügung steht. Erkundungszeit: Zeit zwischen dem Eintreffen am Einsatzort und dem Erteilen des ersten Einsatzbefehls. Die Erkundungszeit ist die Zeit, die der Einsatzleiter für die Lagefeststellung, die Lagebeurteilung, den Entschluss über die durchzuführenden Einsatzmaßnahmen und die Erteilung des Einsatzbefehls benötigt. Sie ist abhängig von den technischen und organisatorischen Gegebenheiten am Objekt (z.B. Lageplantableau Brandmeldeanlage, Feuerwehrpläne, Fläche und Mehrgeschossigkeit des Objektes). Die Erkundungszeit kann sich von wenigen Sekunden bis hin zu mehreren Minuten erstrecken. Entwicklungszeit: Zeit zwischen Erteilen des ersten Einsatzbefehls und dem Wirksamwerden der befohlenen Maßnahmen. Die Entwicklungszeit beinhaltet die Zeitdauer, welche die eingesetzten Feuerwehrkräfte benötigen, um mit den erforderlichen Gerätschaften wirksame Hilfsmaßnahmen einzuleiten. Unter “Wirksamwerden” sind der Beginn der Löschmittelaufgabe auf eine Brandstelle bzw. die ersten Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr bei sonstigen Einsatzlagen zu verstehen. Die Entwicklungszeit kann sich über wenige Sekunden bis hin zu mehreren Minuten erstrecken. Kontrollzeit: Zeit zwischen dem Wirksamwerden der befohlenen Maßnahmen und dem Zeitpunkt, von dem ab eine Ausbreitung des Schadenereignisses nicht mehr möglich ist (Einsatzstelle unter Kontrolle). Die Kontrollzeit ist kein Bestandteil der Hilfsfrist nach VdS 2034. A 2.3 Fachbegriffe Abrollbehälter werden für Feuerwehrwechselladerfahrzeuge verwendet. Sie dienen zum Transport von zusätzlich benötigten Hilfsmitteln, z.B. AB-A (Atemschutz), AB-Schaum (Schaummittel), AB-CO2 (CO2-Löschanlage). Die Anhängeleiter ist ein Feuerwehranhänger. Sie besteht aus einem Einachs-Fahrgestell mit einer 10 VdS 2034 : 2000-03 (01) Zugeinrichtung sowie einem handbetätigten Leiterantrieb mit auf- und ausfahrbarem Leitersatz. Die Ausrückeordnung bestimmt Anzahl, Art und Reihenfolge der Einheiten, die auf ein gegebenes Alarmierungsstichwort hin zu einer gemeldeten Einsatzstelle zu entsenden sind. Die Berufsfeuerwehr besteht aus hauptberuflich tätigen Einsatzkräften, die Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind. Die Betriebsfeuerwehr ist eine öffentlich nicht anerkannte Feuerwehr zum Schutz von privaten oder öffentlichen Betrieben, von Behörden oder von sonstigen Einrichtungen mit haupt- und/oder nebenberuflichen tätigen Einsatzkräften. Die Brandschutzordnung ist eine auf ein bestimmtes Objekt zugeschnittene Zusammenfassung von Regeln für die Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall. Der Chemikalienschutzanzug ist ein den ganzen Körper bedeckender Feuerwehrschutzanzug mit einer je nach Ausführung des Anzuges definierten Schutzwirkung gegen gefährliche chemische Stoffe. Er besteht aus gasdichtem Material. Beim Vorliegen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe kann der Chemikalienschutzanzug auch als Kontaminationsschutzanzug getragen werden. Eine Dienstleistungsfeuerwehr ist eine private Feuerwehr, die auf einem Privatgelände die Aufgaben einer Werk- oder Betriebsfeuerwehr als nicht unternehmenseigene Feuerwehr erbringt. Ein Druckbelüftungsgerät ist ein mit Fremdenergie angetriebenes mobiles Gerät der Feuerwehr zur Belüftung von Gebäuden. Einsatz ist das Tätigwerden von Einsatzkräften der Feuerwehr, um eine Gefahr abzuwenden oder sonstige Hilfeleistungen durchzuführen. Ein Einsatzleitwagen ist ein Feuerwehrfahrzeug, mit dem Einsatzleiter bzw. Einsatzleitung taktische Einheiten führen. Er ist mit entsprechenden Führungsmitteln ausgestattet. Die Feuermeldestelle ist eine ständig, d. h. auch außerhalb der Betriebszeit, besetzte betriebseigene Einrichtung zur Entgegennahme von Brandmeldungen und deren Weiterleitung an die Feuerwehr. VdS 2034 : 2000-03 (01) Die Feuerwache ist eine Einrichtung, in der Einsatzkräfte, Fahrzeuge und sonstige Ausstattung der Feuerwehr einsatzbereit gehalten werden. Die Feuerwehr ist eine öffentliche oder private Einrichtung zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachenwerten durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle oder ähnliche Ereignisse. Daneben kann sie noch andere Aufgaben, insbesondere des vorbeugenden Brandschutzes, wahrnehmen. Einzelheiten sind landes- bzw. bundesrechtlich geregelt. Öffentliche Feuerwehren können Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren und/oder Pflichtfeuerwehren sein. Nichtöffentliche Feuerwehren können Werkfeuerwehren, Betriebsfeuerwehren oder Dienstleistungsfeuerwehren sein. Die Feuerwehr-Leitstelle ist eine ständig besetzte Einrichtung zur Annahme von Meldungen sowie zum Alarmieren, Koordinieren und Lenken von Einsatzkräften. Ein Feuerwehranhänger ist ein für den Feuerwehreinsatz gestalteter Anhänger mit spezieller Beladung. Feuerwehrfahrzeuge sind für den Einsatz der Feuerwehr besonders gestaltete Kraftfahrzeuge oder Anhängerfahrzeuge, die zur Aufnahme einer Besatzung und/oder zur Aufnahme einer feuerwehrtechnischen Beladung und zur Aufnahme von Lösch- und sonstigen Einsatzmitteln eingerichtet sind. Feuerwehrfahrzeuge werden eingeteilt in Löschfahrzeuge wie ■ Löschgruppenfahrzeuge ■ Tragkraftspritzenfahrzeuge ■ Tanklöschfahrzeuge ■ Trockenlöschfahrzeuge ■ Trocken-Tanklöschfahrzeuge ■ sonstige Löschfahrzeuge Hubrettungsfahrzeuge wie ■ Drehleitern mit und ohne Rettungskorb ■ Gelenkmaste mit Rettungskorb ■ Teleskopmaste mit Rettungskorb Rüst- und Gerätewagen wie ■ Rüstwagen ■ Rüstwagen-Öl ■ Gerätewagen ■ Gerätewagen-Öl ■ Gerätewagen-Atemschutz ■ Gerätewagen-Strahlenschutz Nichtöffentliche Feuerwehren ■ Gerätewagen-Gefahrgut Schlauchwagen Rettungsdienstfahrzeuge wie Krankentransportwagen Rettungswagen Notarztwagen Notarzteinsatzfahrzeug sonstige Rettungsdienstfahrzeuge ■ ■ ■ ■ ■ sonstige Feuerwehrfahrzeuge wie Feuerwehrkran Rüstkranwagen Wechselladerfahrzeuge Einsatzleitwagen Anhängerfahrzeuge u.a. ■ ■ ■ ■ ■ Das Feuerwehrhaus ist eine Einrichtung, in der Fahrzeuge und sonstige Ausstattung der Feuerwehr einsatzbereit gehalten werden. Die Feuerwehrkleidung umfasst den Feuerwehrdienstanzug und die Feuerwehrschutzkleidung. Feuerwehrpläne nach DIN 14 095 dienen der raschen Orientierung in einem Objekt oder einer baulichen Anlage und zur Beurteilung der Lage. Deshalb müssen sie auf aktuellem Stand gehalten werden. Feuerwehrpläne können zusätzlich auch Angaben für das taktische Vorgehen enthalten. Feuerwehrschutzkleidung ist die Sammelbezeichnung für persönliche Schutzbekleidung, einschliesslich persönlicher Ausrüstung und zusätzlicher Schutzkleidung. Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus ehrenamtlich tätigen Einsatzkräften; in besonderen Fällen können ihr auch hauptamtlich tätige Einsatzkräfte angehören. Ein Gerätewagen ist ein Feuerwehrfahrzeug, das zum Bereitstellen von Geräten für verschiedene Einsatzaufgaben eingesetzt wird. Ein Hubrettungsfahrzeug ist ein Feuerwehrfahrzeug, das vorrangig zum Retten von Menschen aus größeren Höhen dient. Es kann auch zum Vortragen eines Löschangriffs oder für Technische Hilfeleistungen eingesetzt werden. Die Besatzung besteht aus einem Trupp. 11 Nichtöffentliche Feuerwehren Leichtschaum ist ein Löschmittel, das durch mehr als 200fache Verschäumung eines Wasser-Schaummittel-Gemisches mit Luft erzeugt wird. Ein Leichtschaumgenerator ist ein mit Fremdenergie angetriebenes Gerät zur Erzeugung von Leichtschaum. Die Leitstelle ist eine ständig besetzte Einrichtung zur Annahme von Meldungen sowie zum Alarmieren, Koordinieren und Lenken von Einsatzkräften. Mittelschaum ist ein Löschmittel, das durch mehr als 20- bis 200fache Verschäumung eines Wasser-Schaummittel-Gemisches mit Luft erzeugt wird. Nichtöffentliche Feuerwehren sind privat eingerichtete Feuerwehren mit haupt- und/oder nebenberuflichen Kräften zum Schutz von Betrieben und/oder Einrichtungen (z.B. Werk-, Betriebs- und Dienstleistungsfeuerwehren). Die Pflichtfeuerwehr besteht aus Einsatzkräften, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet sind, nebenamtlich Feuerwehrdienst zu leisten. Eine Pflichtfeuerwehr muss gebildet werden, wenn die Feuerwehraufgaben einer Gemeinde auf andere Weise nicht oder nicht ausreichend erfüllt werden können. VdS 2034 : 2000-03 (01) Die Verschäumungszahl ist der Quotient aus Schaumvolumen und verschäumter Gemischmenge. Wachalarm ist die Alarmierung hauptberuflicher Einsatzkräfte auf einer Feuerwache. Eine Werkfeuerwehr ist eine behördlich anerkannte oder behördlich angeordnete Feuerwehr mit haupt- und/oder nebenberuflichen Kräften zum Schutz besonders brand- und/oder explosionsgefährlicher gewerblicher oder sonstiger Betriebe/Einrichtungen. Aufbau, Ausbildung und Ausrüstung müssen den Erfordernissen der jeweils zu schützenden Betriebe und den an die öffentlichen Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Werkfeuerwehren werden in regelmässigen Abständen (i.d.R. alle 5 Jahre) von der Anerkennungsbehörde überprüft. Änderungen und Abweichungen zu den Auflagen, die in dem Anerkennungsbescheid festgelegt sind, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden. Zu den Aufgaben einer Werkfeuerwehr gehören ■ sowie ■ Schaummittel ist ein flüssiger Zusatz zum Löschwasser für die Erzeugung von Löschschaum. Schichtstärke, hauptberufliche Kräfte: Anzahl der Einsatzkräfte, die in einer Schicht auf einer Feuerwache im Dienst sind. Schichtstärke, nebenberufliche Kräfte: Anzahl der Einsatzkräfte, die in einer Schicht auf dem Werksgelände im Dienst sind. Schwerschaum ist ein Löschmittel, das durch mehr als 4- bis 20fache Verschäumung eines Wasser-Schaummittel-Gemisches mit Luft erzeugt wird. Soforteinsatzstärke: Anzahl der haupt- und oder nebenberuflichen Einsatzkräfte einer Feuerwehr, die innerhalb einer Minute einsatzbereit an den zur Verfügung stehenden Löschfahrzeugen sind. ständig besetzte Stelle: z.B. Pförtner, Telefonzentrale, Feuermeldestelle der abwehrende Brandschutz mit Maßnahmen der Menschenrettung und Brandbekämpfung der vorbeugende Brandschutz mit den baulichen und betrieblichen, speziell auf die zu schützenden Risiken ausgerichteten Brandschutzmaßnahmen. Die Aufstellung von Werkfeuerwehren ist in den jeweiligen Brandschutzgesetzen der Bundesländer und zum Teil in den darauf aufbauenden Werkfeuerwehr-Verordnungen geregelt. A 2.4 Taktische Einheiten der Feuerwehr Der Trupp der Feuerwehr ist eine Einheit zum Durchführen bestimmter Einsatzaufgaben. Seine Mannschaft besteht im Regelfall aus einem Truppführer und 2 Truppmännern. Der Führungstrupp ist die Führungseinheit eines Zuges. Seine Mannschaft besteht aus Zugführer, Gruppenführer und 2 Truppmännern. Die Staffel der Feuerwehr ist eine Einheit zur selbständigen Durchführung bestimmter Einsatzaufgaben. Ihre Mannschaft besteht aus einem Staffelführer und 5 Truppführern/ -männern. Die Gruppe der Feuerwehr ist eine Einheit zur selbständigen Durchführung bestimmter Einsatz- 12 VdS 2034 : 2000-03 (01) aufgaben. Ihre Mannschaft besteht aus einem Gruppenführer und 8 Truppführern/ -männern. Gruppengleichwert ist der zahlenmäßige Wert einer Gruppe, auf den Staffeln und Trupps angerechnet werden. Nichtöffentliche Feuerwehren stat. Nr. R- Art des Betriebes Kl. Fortsetzung Warengeschäfte 9715 R3 Warenhäuser, Einkaufszentren (Shopping-Center), Gemeinschaftswarenhäuser und Verbrauchermärkte Läger (einschließlich Silo- und Tankanlagen) *941 R1 Läger geringster Gefahr *942 R2 Läger geringer Gefahr Für die Berechnung gilt: Gruppe 3/3, Staffel 2/3, Trupp 1/3 *943 R3 Läger mittlerer Gefahr *944 R4 Läger höherer Gefahr *945 R5 Läger höchster Gefahr Der Zug der Feuerwehr ist eine Einheit zur selbständigen Durchführung bestimmter Einsatzaufgaben. Er besteht aus einem Führungstrupp und 2 Gruppen oder einer entsprechenden Anzahl von Staffeln bzw. Trupps. Erweiterter Zug: Für besondere Einsätze kann der Zug um einen Trupp erweitert werden, z.B. Rettungswagen, Gerätewagen-Gefahrgut, Gerätewagen-Strahlenschutz usw. Taktischer Verband: Ein Verband der Feuerwehr besteht aus mehreren taktischen Einheiten, deren Gesamtstärke größer ist als die Stärke eines um einen Trupp erweiterten Zuges. *950 R6 Sonderläger, z.B. Altpapier, Holzwolle, -fasern, -späne, -mehl, Lumpen, Matratzen, Munition, Peroxide, Polsterwaren, Schaumkunststoffe, Sprengstoffe, Torf, -mull, -streu,und Zuckerrübentrockenschnitzel 9971 R4 Kühlhäuser mit Temperaturen unter 0°C Hinweis: Kühlhäuser mit Temperaturen über 0°C siehe *941 - *945 Erze 1010 R2 Gewinnung und Aufbereitung 1015 R3 Verhüttung (außer Eisen) 1020 R3 Direktreduktion 1035 R7 Kokerei Steinkohle 1033 R4 Gewinnung und Aufbereitung 1050 R4 Brikettierung Braunkohle 1072 R4 Gewinnung und Aufbereitung A 2.5 Feuerwehr-Dienstvorschriften 1090 R5 Brikettierung DV Nr. Bezeichnung 1131 R3 Stahlerzeugung FwDV 1/1 Grundtätigkeiten - Löscheinsatz und Rettung - FwDV 2/1 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren - Rahmenvorschriften 1110 R3 Roheisenerzeugung 1132 R3 Weiterverarbeitung 1150 R2 Salz Erdöl, Erdgas 1171 R6 Bohranlagen und Förderanlagen FwDV 2/2 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren - Musterausbildungspläne FwDV 3 FwDV 4 Die Staffel im Löscheinsatz Die Gruppe im Löscheinsatz FwDV 5 Der Zug im Löscheinsatz FwDV 7 Atemschutz 2020 R2 Bearbeitung (Sägen, Schleifen, Polieren) FwDV 8 Tauchen FwDV 9/1 Strahlenschutz-Rahmenvorschriften 2040 R5 Verarbeitung (Kies, Teersplitt, Schlacke) mit Asphalt oder Bitumen FwDV 9/2 Strahlenschutz-Einsatzgrundsätze FwDV 10 Die tragbaren Leitern FwDV 12/1 Einsatzleitung - Führungssystem FwDV 13/1 Die Gruppe im technischen Hilfeleistungseinsatz FwDV 14 Gefährliche Stoffe und Güter FwDV 810 Sprechfunkdienst A3 stat. Nr. Zuordnung von Risikoklassen (R1 bis R7) zu den Statistischen Nummern R- Art des Betriebes Kl. Warengeschäfte 9711 R3 Kaufhäuser sowie Einzelhandelsgeschäfte mit Verkaufsund Lagerfläche über 2000 m2 9713 R3 Versandhäuser 9714 R3 Einkaufszentralen (SB) für Einzelhändler 1190 R5 Torf Mineralien 2010 R2 Förderung und Aufbereitung (z.B. Steinbruch, Grube und Mühle für Kies, Ton) 2050 R2 Herstellung von Zement, Kalk, Gips u.ä. Produkten 2090 R2 Herstellung von Zement-, Ton- und Gipswaren, Kunststeinen u.ä. Produkten ohne Brennofen Keramik 2110 R2 Herstellung von feinkeramischen Produkten (z.B. Fliesen, Porzellan, Steingut, Steinzeug, Töpferwaren) 2130 R2 Herstellung von grobkeramischen Produkten (z.B. Ziegeln, Steinen, Rohren, Formstücken u. Schamottewaren) Glas 2161 R3 Herstellung und Verarbeitung von Hohlglas 2162 R3 Herstellung und Verarbeitung von Flachglas 2163 R3 Herstellung und Verarbeitung von Glasfasern H i n w e i s e zu 2161 - 2163, Glasfaserverstärkte Formteile aus Polyester siehe 4006 Glasfaserverstärkte Formteile aus anderen Kunststoffen siehe 4005 2210 R4 Schleifmittel, Schleifkörper 2250 R3 Schlacken, Steinwolle 13 Nichtöffentliche Feuerwehren stat. Nr. R- Art des Betriebes Kl. 3010 R3 Gießerei Grobe Metallbe- und -verarbeitung 3038 R3 Schmiede-, Press-, Hammerwerke, grobe Blech- und Metallkonstruktionen, Großbehälter, Drahtwaren 3039 R3 Sonstige grobe Metallbe- und -verarbeitung 3040 R3 Kaltwalzwerke (nicht integrierte und ohne Flüssigphasen) Präzisions-Metallbe- und -verarbeitung 3050 R3 Präzisions-Metallbe- und -verarbeitung (im Toleranzbereich unter 0,1 mm) 3070 R4 Herstellung und Bearbeitung Gold-, Silber- und Bijouteriewaren Elektrotechnische und elektronische Produkte 3091 R4 Großmaschinen 3094 R4 Kleinmaschinen, Geräte und Apparate, EDV-Anlagen 3097 R4 Elektrotechnische und elektronische Bauteile, Glühlampen, Röhren 3098 R4 Batterien 3110 R4 Kabel, Leitungen Fahrzeuge 3130 R5 Wasserfahrzeuge 3150 R5 Landfahrzeuge (z.B. Pkw, Lkw, Motorräder, schienengebundene Fahrzeuge) 3210 R5 Luftfahrzeuge Erdölraffinerien, petrochemische Anlagen, Betriebe der anorganischen und organischen Chemie 4001 R7 Aufarbeitung von Rohöl; Herstellung von Gasen/Flüssig gasen (Methan, Propan, Butan), Kraftstoffen und Bitumen 4002 R7 Weiterverarbeitung von Grund- und Zwischenprodukten aus stat.-Nr. 4001Hergestellt werden Monomere, z.B. Alkohole, Buten, Butadien, Ethen (Äthylen), Ethylenoxid, Propen (Propylen), Propylenoxid, Synthesegasprodukte (z.B. Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Methanol, Wasserstoff) und Aromate (z.B. Benzol, Phenol, Toluol, Xylol) 4003 R7 Herstellung von Polymeren und Synthesekautschuk sowie Weiterverarbeitung zu ausgerüsteten Granulaten, Pulvern, Schnitzeln, und Sheets aus den Produkten der stat.-Nr. 4002. Herstellung von organischen und anorganischen Produkten (z.B. Ammoniak, Düngemittel, Lösemittel, Säuren, Salze) H i n w e i s e zu 4003: 1 Chemiefasern siehe 5691, 5692 2 Farbmittel siehe 4011 3 Be- und Verarbeitung von Gummi siehe 6170 4 Be- und Verarbeitung von Kunststoffen siehe 4004 4008 Be- und Verarbeitung von Kunststoffen (Endprodukte) 4004 R4 Ungeschäumte Kunststoffe zur Herstellung von Folien, Formteilen, Laminaten und Beschichtungen VdS 2034 : 2000-03 (01) stat. Nr. R- Art des Betriebes Kl. Fortstzung Be- und Verarbeitung von Kunststoffen (Endprodukte) H i n w e i s e zu 4015: Beschichten von 1 Gummi siehe 6170 2 Kunststoffmaterialien siehe 4004, 4007 3 Papier siehe 6550 4 Textilien siehe 5270, 5510 4016 R5 Pharmazeutische und kosmetische Produkte (Endprodukte) H i n w e i s zu 4016: Herstellung von Grund- und Zwischenprodukten siehe 4002, soweit sie nicht aus pflanzlichen oder tierischen Produkten gewonnen werden (z.B. 8470, 8510, 8610, 8741) 4017 R5 Forschungsinstitute und Laboratorien (chemische, physikalisch-chemische und physikalische) Hinweis zu 4003 bis 4017: Wenn keine leichtentflammbaren oder explosionsgefährlichen Stoffe verwendet werden, ist eine Rückstufung um eine Risikoklasse möglich. 5010 R4 Aufbereitung von Textilabfällen (z.B. Sortiererei, Wäscherei, Krempelei u. Handel) Watte, Filze, Vliesstoffe 5032 R4 Watte 5034 R4 Filze H i n w e i s zu 5034: Textile Flächenbeläge (z.B. Teppiche, Fußbodenbeläge) siehe 5251, 5252 5036 R4 Vliesstoffe H i n w e i s zu 5032 - 5036: wenn Aufbereitung nicht feuerbeständig abgetrennt, Prämieneinstufung nach 5010 5041 R4 Spinnereien 5233 R4 Webereien (ohne Herstellung textiler Flächenbeläge) Textile Flächenbeläge (z.B. Teppiche, Fußbodenbeläge) 5251 R4 gewebt, getuftet 5252 R4 genadelt 5270 R3 Ausrüstung und Veredelung Verarbeitung von Garnen 5410 R4 Strickerei, Wirkerei 5430 R4 Zwirnerei und andere Verarbeitung von Garnen 5450 R5 Seilerei ohne Garnherstellung 5510 R4 Konfektionsbetriebe 5631 R4 Bettenwaren (z.B. Steppdecken, Federbetten, Matrazen, Polster) 5650 R3 Wäschereien, Glättereien, chem. Reinigungsbetriebe (auch mit Färberei) Herstellung von Chemiefasern 5691 R4 Kunstseide, Zellwolle 4005 R3 Herstellung von Spritzguss- und Strangpress-, Gießund Schleudergussprodukten (einschließlich Schlauchfolien) 4006 R4 Polyester, auch glasfaserverstärkt 6010 R3 Lederherstellung (Gerbstoff, Gerberei und Ausrüstung) 4007 R5 Geschäumte Kunststoffe oder Schaumgummi zur Herstellung von Bändern, Bahnen, Belägen, Folien, Formteilen und Beschichtungen 6071 R4 Schuhe 4008 R6 Blockschäumereien und Weiterverarbeitung von Blockschäumen 4011 R4 Farbmittel (Pigmente und Farbstoffe) 4012 R5 Lacke, Anstrichstoffe, Druckfarben 4013 R4 Pflanzliche Fette und Öle, Kerzen H i n w e i s e zu 4013: 1 Margarine und Speisefette siehe 8610 2 Tierische Fette und Öle siehe 8741 4014 R4 Seifen, Putz- und Reinigungsmittel 4015 R5 Klebstoffe z.B. Leime, Kleblacke, Reaktionsklebstoffe 14 5692 R4 Vollsynthetische Fasern aus bezogenen Granulaten oder Pulvern Lederverarbeitung 6072 R4 Sonstige Lederwaren H i n w e i s zu 6072: Kunstleder siehe 4004 Gummiwarenherstellung 6170 R4 Gummiwaren, Gummiregenerierung H i n w e i s zu 6170: Herstellung von Schaumgummi siehe 4007 Papierherstellung 6530 R4 Halbstoff 6531 R4 Papier, Karton, Pappe (Pergamentpapier bis zur Rollenund Formatherstellung) VdS 2034 : 2000-03 (01) stat. Nr. R- Art des Betriebes Kl. 6550 R4 Papier, Karton, Pappe (einschl. Wellpappenherstellung und Vulkanfiber) Papierverarbeitung Druckerei Nichtöffentliche Feuerwehren stat. Nr. R- Art des Betriebes Kl. Fortstzung Kraftfuttermittel 8743 R5 Sonstige Kraftfuttermittel 8790 R3 Tabak, Zigaretten, Zigarren Elektrizitätswerke 6860 R4 Druckerei mit und ohne Verwendung von Tiefdruckrotationsmaschinen (ohne Papier- und Pappe-Herstellung und -Verarbeitung) 9011 R2 mit Wasserantrieb 6870 R4 Buchbinderei 6880 R4 Altpapier-/Lumpen-Sortiererei/-Presserei 9021 R2 Transformatoren, Umformer, Freiluftstationen (außerhalb des Betriebes) 7011 R4 Sägewerke 7091 R4 Furniere, Sperrholz 7111 R5 Holzspan- oder Holzfaserplatten 9051 R5 Müllverbrennungsanlagen 7114 R4 Magnesit- oder zementgebundene Holzwolle- oder Holzspanplatten 9052 R4 Kompostierungsanlagen 9013 R2 mit Dampfantrieb 9050 R3 Fernheizwerke H i n w e i s zu 9050: Erzeugung von Wärme durch Müllverbrennung siehe 9051 Pressplatten Möbel 7135 R4 Holzmöbelherstellung 7137 R6 Polstermöbelherstellung 7251 R4 Sonstige Holzbearbeitung 7390 R4 Bleistiftherstellung Getreidemahl- und Schälmühlen 8010 R5 Getreidemühlen 8020 R5 Schrot-, Graupen- und Schälmühlen (auch Reisschälmühlen) 8210 R4 Zucker 9053 R3 Kessel- und Maschinenhäuser (sowie elektrische Kraftstationen) 9054 R2 Freistehende Kühltürme Werkstoffliches Recycling 9055 R5 Trennung/Sortierung/Aufbereitung nicht sortenreiner Gemische zur Verwertung 9056 R5 Aufbereitung sortenreiner Stoffe zur Verwertung 9057 R5 Demontage von Produkten in Komponenten/Bauteile und ihre Aufbereitung (z.B. Batterien, Elektrogeräte, Elektronikschrott, Fahrzeuge, Katalysatoren) Anmerkung zu 9055 - 9057 Unter Aufbereitung wird z.B. die Shredderung, Reinigung, Trocknung, Mahlung, Einschmelzung und Granulierung verstanden H i n w e i s e: - Milchzucker siehe 8591 - Traubenzucker siehe 8651, 4016 - Stärkezucker siehe 8550 9060 R6 Gaswerke (Erzeugung und Verteilung) Mälzerei, Brauerei 9067 R2 Kläranlagen 9066 R1 Wasserwerke 8410 R3 Mälzerei 9080 R3 EDV-Zentralen 8430 R2 Brauerei 9090 R5 Rundfunk- und Fernsehanstalten 8470 R5 Spiritus (sowie Alkohol, Branntwein, Likör, Rumverschnitt, Hefe) 9110 R5 Film-Ateliers und Kopieranstalten 8490 R2 Wein und alkoholfreie Getränke 8510 R2 Essig, Senf H i n w e i s: Holzessig, Essigsäure (Eisessig), synthetisch siehe 4003 9230 R4 Ausstellungen, Messen 9261 R4 Krankenhäuser 9262 R3 Hotels 9451 R3 Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten 8550 R4 Stärke 9452 R2 Kraftfahrzeug-Pflegebetriebe (ohne Werkstätten) 8571 R3 Trockenfertiggerichte (Pudding-, Trockenpulver) 9490 R5 Lackierereien 8572 R4 Kartoffelerzeugnisse 9550 R3 Fuhrpark- und Eisenbahnbetriebe (Drahtseilbahnen) 8591 R2 Molkerei, Käserei, Speiseeis 8610 R4 Margarine, Speisefett 8630 R3 Backwaren (Brot, Keks, Zwieback, Dauergebäck) 8640 R3 Teigwaren 8651 R3 Süßwaren (Zuckerwaren, Schokolade, Marmelade, Sirup) 8671 R2 Konserven und Tiefkühlkost (Obst, Gemüse, Feinkostwaren) Verarbeitung von Milch H i n w e i s: Kühlhäuser siehe Buch 0 8672 R2 Fleisch-, Wurst-, Fischwaren (Konserven, Tiefkühlkost) 8674 R2 Schlachthöfe (ohne Weiterverarbeitung) H i n w e i s zu 8674: Weiterverarbeitung siehe 8672, 8741 8710 R3 Kaffee, Kaffee-Ersatz (auch löslicher Kaffee) 8741 R5 Fischmehl, Fleischmehl, Nebenprodukte (z.B. Gewinnung von tierischen Fetten und Ölen) 8742 R5 Austauschfutter (z.B. Kälbermilch) auf Magermilchbasis ohne Herstellung der Grundstoffe, Mineralfuttermittel (Zusatzstoffe für Futtermittel) Kraftfuttermittel Luftfahrzeuge 9621 R2 Segelflugzeuge H i n w e i s zu 9621: Ohne Herstellung, Wartung, Überholung 9622 R6 Triebwerk-Luftfahrzeuge in ruhendem Zustand mit stillstehendem Triebwerk, auch bei vorübergehendem Aufenthalt in Werften zur Reparatur, Wartung, Überholung oder Umrüstung 9630 R5 Luftfahrzeughallen 9640 R6 Luftfahrzeugreparatur, -wartung H i n w e i s zu 9640: Einschließlich Überholung und Umrüstung 9650 R5 Flughafenbetriebe 9660 Wasserfahrzeuge H i n w e i s zu 9660: Ohne Herstellung, Reparatur, Wartung, Überholung einschließlich Umrüstung 9670 R4 Hoch-, Tief- und Strassenbau H i n w e i s zu 9670: Einschließlich Außenversicherung, jedoch nicht für Sachen in Baubuden und dgl. Baubuden, Baustellenwagen und dgl. bei 1/4 Selbstbeteiligung 15 Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Verlag: VdS Schadenverhütung GmbH • Amsterdamer Str. 174 • D-50735 Köln Telefon: (0221) 77 66 - 0 • Fax: (0221) 77 66 - 341 Copyright by VdS Schadenverhütung GmbH. Alle Rechte vorbehalten.