Voraussetzungen - Saarpfalz
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Voraussetzungen - Saarpfalz
Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung Truppführerausbildung Rechtliche Grundlagen Stand 2009 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung Gesetze / Verordnungen / Erlässe • Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfeleistung und den Katastrophenschutz im Saarland ( SBKG ) zuletzt geändert 2007 • Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Feuerwehr ( VV Feuerwehr-Dienstkleidung ) 1991 • Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technische Hilfe im Saarland ( BSOrgVO ) 2007 • Erlass über die Kennzeichnung von Führungskräften an Einsatzstellen 2009 2 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung Stadt Bexbach Gemeinde Gersheim Stadt Blieskastel Gemeinde Kirkel Stadt Homburg Stadt St. Ingbert Saarpfalz-Kreis Gemeinde Mandelbachtal Aufgaben der Stadt / Gemeinde 3 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung § 3 Abs. 3 SBKG - Orientierung an der Bedarf- u. Entwicklungsplanung - Leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten, unterhalten - Aufstellung der Feuerwehr in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential in der Regel • angemessene Eintreffzeit • angemessene Stärke • angemessene Ausrüstung • zu jeder Zeit • jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereich wirksame Hilfe leisten kann. - Pkt. 3 kann auch durch eine interkommunale Zusammenarbeit ( benachbarter Städte / Gemeinden ) erreicht werden. 4 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung § 3 Abs. 5 SBKG - Bestimmte Einsatzbereiche (Autobahnen, Kraftfahrt-, Wasserstraße, Schienenwege) können aufgrund der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Brandschutz u. TH zugewiesen werden. Planungsausschluss - Brandschutzbedarfspläne der Städte / Gemeinde müssen auf Kreis- / Reginalverbandsebene abgestimmt werden. 5 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung Landkreis Merzig - Wadern Landkreis St. Wendel Landkreis Neunkirchen Landkreis Saarlouis Regionalverband Saarbrücken Saarpfalz-Kreis Aufgaben auf Kreis- / Regionalverbandesebene 6 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung § 4 Abs. 1 SBKG - Wahrnehmung der überörtlichen Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfe - Unterstützung der Städte / Gemeinde bei • Fahrzeugbeschaffung • Gerätebeschaffung • Beschaffung besondere Gerätschaften ( BAB, Wasserstraße, …. ) • erforderliche Baumaßnahmen - Überörtliche Aufgaben des • Brandschutzes • Technische Hilfe • Katastrophenschutz sollen organisatorisch zusammengefasst werden 7 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung § 4 Abs. 2 Nr. 1 SBKG - Aufstellung von Alarm- und Einsatzpläne • Einbeziehung der überörtlichen Hilfe aus anderen Landkreisen - Punkt 1 mit den AAO und Einsatzpläne der Städte / Gemeinde ihres Gebietes zu koordinieren § 4 Abs. 2 Nr. 2 SBKG - Planung und Durchführung von gemeinsamen Übungen 8 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung § 4 Abs. 3 u. 4 SBKG - Überörtliche Aufgaben des • Brandschutzes • Technische Hilfe • Katastrophenschutz sollen organisatorisch zusammengefasst werden - Integrierte Leitstelle des Saarlandes • Alarmierung der Feuerwehr und KatS-Einheiten • Führungsunterstützung ( Brandschutz, TH, KatS ) 9 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung Aufgaben des Landes 10 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung § 5 Abs. 1 SBKG - Förderung des Brandschutzes, Technische Hilfeleistung und Katastrophenschutzes. - Unterstützung der Gemeinde / -verbände bei Erfüllung ihrer Aufgaben. - Unterstützung der Normung und Forschung im Gebiet Brandschutz. § 5 Abs. 2 SBKG - Unterhaltung der Feuerwehrschule des Saarlandes. 11 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung § 5 Abs. 3 SBKG - Festlegung von Schutzzielen im KatS - Unterhaltung eines zentralen KatS-Lagers 12 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung Wehrführer 13 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung § 8 BSOrgVO - Leitung der Stadt- / Gemeindefeuerwehr - Amtszeit 6 Jahre - Persönliche und fachliche Voraussetzung - Berät den Bürgermeister in feuerwehrtechnischen Angelegenheiten - Vorgesetzter gegenüber den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr - Verantwortlich für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr - Obliegt die Aufsicht über Ausbildung Fw-Angehörigen, Überwachung u. Instandhaltung der Feuerwehreinrichtungen - Berufen von Jugendfeuerwehrbeauftragte und sonstige Fachbereiche 14 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung § 9 BSOrgVO - Diese Funktion gibt es NUR im Regionalverband Saarbrücken !! - Mind. 3 Löschbezirke bilden einen Löschabschnitt - Ihm unterstehen die Löschbezirksführer seines Löschabschnittes - Er ist dem Wehrführer unterstellt 15 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung Löschbezirksführer 16 § 10 BSOrgVO Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung - Untersteht dem/der Bürgermeister/in, Wehrführer/in. - Amtszeit 6 Jahre. - Persönliche und fachliche Voraussetzung. - Berät den Wehrführer in feuerwehrtechnischen Angelegenheiten des LBZ. - Vorgesetzter gegenüber den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in seinem LBZ. - Verantwortlich für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr. - Obliegt die Aufsicht über die Ausbildung der Feuerwehr Angehörigen, Überwachung und Instandhaltung der Feuerwehreinrichtungen. 17 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung Bestellung der Löschbezirks-, Löschabschnitts-, Wehrführung 18 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung § 11 BSOrgVO - Mindestens Zugführerausbildung - Wehrführer und Stellvertreter => Leiter einer Feuerwehr Ausnahme: - Löschbezirksführer => Gruppenführer • LBZ mit nur einem Fahrzeug bis zur Gruppenstärke ( 3fach Besetzung ) ▪ MUSS innerhalb von 2 Jahren eine abgeschlossene Zugführerausbildung nach der FwDV 2 haben. 19 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung Dienst- u. Funktionsgrade Freiwillige Feuerwehr und Werkfeuerwehr 20 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung § 13 BSOrgVO - Beförderungskriterien • Eignung • Fachlicher Leistung • Dienstalter - Entscheidung zur Beförderung liegt beim Bürgermeister, auf Vorschlag vom Wehrführer 21 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung F E U E R W E H R A N W Ä R T E R ( FWA ) Voraussetzungen - Keine 22 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung F E U E R W E H R M A N N ( FM ) Voraussetzungen - Abgeschlossene Truppmannausbildung ( FwDV 2 ) - Mind. 2 Jahre Einsatz- u. Ausbildungsdienst - Ehemalige JF-Mitglieder mit Leistungsspange • ½ der Ausbildungszeit, jedoch max. 1 Jahr 23 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung O B E R F E U E R W E H R M A N N ( OFM ) Voraussetzungen - Abgeschlossene Truppführerausbildung ( FwDV 2 ) - 4 jährige Dienstzeit als FM 24 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung H A U P T F E U E R W E H R M A N N ( HFM ) Voraussetzungen - Aktive Gesamtdienstzeit von mind. 15 Jahren 25 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung L Ö S C H M E I S T E R ( LM ) Voraussetzungen - Abgeschlossene Gruppenführerausbildung ( FwDV 2 ) - Eignung - Frühestens nach einjähriger Dienstzeit als OFM 26 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung O B E R L Ö S C H M E I S T E R ( OLM ) Voraussetzungen - Frühestens nach einjähriger Dienstzeit als LM 27 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung H A U P T L Ö S C H M E I S T E R ( HLM ) Voraussetzungen - Nach fünfjähriger Dienstzeit als OLM - NEU, seit 2008 BSOrgVO 28 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung B R A N D M E I S T E R ( BM ) Voraussetzungen - Abgeschlossene Zugführerausbildung ( FwDV 2 ) - Frühestens nach einjähriger Dienstzeit als OLM 29 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung O B E R B R A N D M E I S T E R ( OBM ) Voraussetzungen - Nach zweijähriger Dienstzeit als BM 30 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung H A U P T B R A N D M E I S T E R ( HBM ) Voraussetzungen - Nach zweijähriger Dienstzeit als OBM 31 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung B R A N D I N S P E K T E U R ( BI ) Voraussetzungen - Mindestens BM - Ernennung durch den Landrat - Abgeschlossener Lehrgang „Verbandsführer“ ( FwDV 2 ) - Abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ ( FwDV 2 ) 32 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung L A N D E S B R A N D I N S P E K T E U R ( LBI ) Voraussetzungen - Mindestens BM - Ernennung durch den Minister des Inneren u. Sport - Abgeschlossener Lehrgang „Verbandsführer“ ( FwDV 2 ) - Abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ ( FwDV 2 ) 33 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung FEUERWEHRARZT Voraussetzungen - Approbation zum Arzt 34 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung GEISTLICHER IN DER FEUERWEHR Voraussetzungen - Priesterweihe 35 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung - Feuerwehranwärter - Feuerwehrmann - Oberfeuerwehrmann - Hauptfeuerwehrmann - Löschmeister - Oberlöschmeister - Hauptlöschmeister 36 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung - Brandmeister - Oberbrandmeister - Hauptbrandmeister 37 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung - Brandinspekteur - Landesbrandinspekteur - Feuerwehrarzt - Geistlicher in der Feuerwehr 38 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung Helmkennzeichnungen von Führungskräften 39 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung Gruppenführer Zugführer 40 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung Wehrführer / Löschabschnittsführer Brandinspekteuer / Landesbrandinspekteur 41 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung Kennzeichnung von Funktions- / Führungskräften Feuerwehrdienstanzug Saarland 42 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung Löschbezirksführer Löschabschnittsführer Wehrführer - Die Funktionsabzeichen werden am linken Ärmel des Feuerwehrdienstanzug getragen. 43 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung Kennzeichnung von Führungs- und Funktionskräften an Einsatzstellen 44 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung EINSATZLEITER ABSCHNITTSLEITER Einsatzleiter EL „EINSATZLEITER“ Einsatzabschnittsleiter EAL „ABSCHNITTSLEITER“ 45 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung ZUGFÜHRER GRUPPENFÜHRER Unterabschnittsleiter UAL „ZUGFÜHRER“ Gruppenführer / Staffelführer GF / StF „GRUPPENFÜHRER“ 46 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung Notfallseelsorge Öffentlichkeitsarbeit PRESSESPRECHER „PRESSESPRECHER“ 47 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung LEITENDER NOTARZT ORGANISATORISCHER LEITER Leitender Notarzt LNA „LEITENDER NOTARZT“ Organisatorischer Leiter Rettungsdienst OrgL RD „ORGANISATORISCHER LEITER“ 48 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung Leiter Atemschutzüberwachung ATEMSCHUTZÜBERWACHUNG „ATEMSCHUTZÜBERWACHUNG“ 49 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung Feuerwehr-Fachberater / in Feuerwehrarzt / -ärztin 50 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung § 14 BSOrgVO - Personen mit • besonderen Kenntnissen • Fähigkeit zur Beratung und Unterstützung der kommunalen Feuerwehr - Vorschlag vom Wehrführer, vom Bürgermeister bestellt werden - Mitwirkung bei der Ausbildung der Feuerwehrangehörigen - Fachliche und unterstützende Beratung des Wehrführer - Chemiker, Physiker, Desinfektor, …… 51 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung Arbeitsgruppe Feuerwehr Truppführer - Torsten Strempel, Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bexbach - Michael Abel, Freiwillige Feuerwehr der Stadt Blieskastel - Jens Motsch, Freiwillige Feuerwehr der Stadt Homburg - Frederik Just, Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Kirkel - Michael Abel, Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mandelbachtal - Markus Hauck, Freiwillige Feuerwehr der Stadt St. Ingbert 52 Brand- und Katastrophenschutz Bereich Ausbildung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 53