Voraussetzungen - Saarpfalz

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Voraussetzungen - Saarpfalz
Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
Truppführerausbildung
Rechtliche Grundlagen
Stand 2009
Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
Gesetze / Verordnungen / Erlässe
• Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz im Saarland ( SBKG )
zuletzt geändert 2007
• Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Feuerwehr
( VV Feuerwehr-Dienstkleidung )
1991
• Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technische
Hilfe im Saarland ( BSOrgVO )
2007
• Erlass über die Kennzeichnung von Führungskräften an Einsatzstellen
2009
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
Stadt Bexbach
Gemeinde Gersheim
Stadt Blieskastel
Gemeinde Kirkel
Stadt Homburg
Stadt St. Ingbert
Saarpfalz-Kreis
Gemeinde Mandelbachtal
Aufgaben der Stadt / Gemeinde
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
§ 3 Abs. 3 SBKG
- Orientierung an der Bedarf- u. Entwicklungsplanung
- Leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten, unterhalten
- Aufstellung der Feuerwehr in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential in der Regel
• angemessene Eintreffzeit
• angemessene Stärke
• angemessene Ausrüstung
• zu jeder Zeit
• jedem Ort
ihres Zuständigkeitsbereich wirksame Hilfe leisten kann.
- Pkt. 3 kann auch durch eine interkommunale Zusammenarbeit ( benachbarter
Städte / Gemeinden ) erreicht werden.
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
§ 3 Abs. 5 SBKG
- Bestimmte Einsatzbereiche (Autobahnen, Kraftfahrt-, Wasserstraße, Schienenwege)
können aufgrund der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Brandschutz u. TH
zugewiesen werden.
Planungsausschluss
- Brandschutzbedarfspläne der Städte / Gemeinde
müssen auf Kreis- / Reginalverbandsebene abgestimmt werden.
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
Landkreis
Merzig - Wadern
Landkreis
St. Wendel
Landkreis
Neunkirchen
Landkreis
Saarlouis
Regionalverband
Saarbrücken
Saarpfalz-Kreis
Aufgaben auf
Kreis- / Regionalverbandesebene
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
§ 4 Abs. 1 SBKG
- Wahrnehmung der überörtlichen Aufgaben des Brandschutzes und der
Technischen Hilfe
- Unterstützung der Städte / Gemeinde bei
• Fahrzeugbeschaffung
• Gerätebeschaffung
• Beschaffung besondere Gerätschaften ( BAB, Wasserstraße, …. )
• erforderliche Baumaßnahmen
- Überörtliche Aufgaben des
• Brandschutzes
• Technische Hilfe
• Katastrophenschutz
sollen organisatorisch zusammengefasst werden
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SBKG
- Aufstellung von Alarm- und Einsatzpläne
• Einbeziehung der überörtlichen Hilfe aus anderen Landkreisen
- Punkt 1 mit den AAO und Einsatzpläne der Städte / Gemeinde ihres Gebietes zu
koordinieren
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 SBKG
- Planung und Durchführung von gemeinsamen Übungen
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
§ 4 Abs. 3 u. 4 SBKG
- Überörtliche Aufgaben des
• Brandschutzes
• Technische Hilfe
• Katastrophenschutz
sollen organisatorisch zusammengefasst werden
- Integrierte Leitstelle des Saarlandes
• Alarmierung der Feuerwehr und KatS-Einheiten
• Führungsunterstützung ( Brandschutz, TH, KatS )
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
Aufgaben des Landes
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
§ 5 Abs. 1 SBKG
- Förderung des Brandschutzes, Technische Hilfeleistung und Katastrophenschutzes.
- Unterstützung der Gemeinde / -verbände bei Erfüllung ihrer Aufgaben.
- Unterstützung der Normung und Forschung im Gebiet Brandschutz.
§ 5 Abs. 2 SBKG
- Unterhaltung der Feuerwehrschule des Saarlandes.
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
§ 5 Abs. 3 SBKG
- Festlegung von Schutzzielen im KatS
- Unterhaltung eines zentralen KatS-Lagers
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
Wehrführer
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
§ 8 BSOrgVO
- Leitung der Stadt- / Gemeindefeuerwehr
- Amtszeit 6 Jahre
- Persönliche und fachliche Voraussetzung
- Berät den Bürgermeister in feuerwehrtechnischen Angelegenheiten
- Vorgesetzter gegenüber den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
- Verantwortlich für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr
- Obliegt die Aufsicht über Ausbildung Fw-Angehörigen, Überwachung u. Instandhaltung
der Feuerwehreinrichtungen
- Berufen von Jugendfeuerwehrbeauftragte und sonstige Fachbereiche
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
§ 9 BSOrgVO
- Diese Funktion gibt es NUR im Regionalverband Saarbrücken !!
- Mind. 3 Löschbezirke bilden einen Löschabschnitt
- Ihm unterstehen die Löschbezirksführer seines Löschabschnittes
- Er ist dem Wehrführer unterstellt
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
Löschbezirksführer
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§ 10 BSOrgVO
Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
- Untersteht dem/der Bürgermeister/in, Wehrführer/in.
- Amtszeit 6 Jahre.
- Persönliche und fachliche Voraussetzung.
- Berät den Wehrführer in feuerwehrtechnischen Angelegenheiten des LBZ.
- Vorgesetzter gegenüber den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in seinem LBZ.
- Verantwortlich für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr.
- Obliegt die Aufsicht über die Ausbildung der Feuerwehr Angehörigen, Überwachung
und Instandhaltung der Feuerwehreinrichtungen.
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
Bestellung der
Löschbezirks-,
Löschabschnitts-,
Wehrführung
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
§ 11 BSOrgVO
- Mindestens Zugführerausbildung
- Wehrführer und Stellvertreter => Leiter einer Feuerwehr
Ausnahme:
- Löschbezirksführer => Gruppenführer
• LBZ mit nur einem Fahrzeug bis zur Gruppenstärke ( 3fach Besetzung )
▪ MUSS innerhalb von 2 Jahren eine abgeschlossene Zugführerausbildung
nach der FwDV 2 haben.
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
Dienst- u. Funktionsgrade
Freiwillige Feuerwehr
und
Werkfeuerwehr
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
§ 13 BSOrgVO
- Beförderungskriterien
• Eignung
• Fachlicher Leistung
• Dienstalter
- Entscheidung zur Beförderung liegt beim Bürgermeister, auf Vorschlag vom
Wehrführer
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
F E U E R W E H R A N W Ä R T E R ( FWA )
Voraussetzungen
- Keine
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
F E U E R W E H R M A N N ( FM )
Voraussetzungen
- Abgeschlossene Truppmannausbildung ( FwDV 2 )
- Mind. 2 Jahre Einsatz- u. Ausbildungsdienst
- Ehemalige JF-Mitglieder mit Leistungsspange
• ½ der Ausbildungszeit, jedoch max. 1 Jahr
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
O B E R F E U E R W E H R M A N N ( OFM )
Voraussetzungen
- Abgeschlossene Truppführerausbildung ( FwDV 2 )
- 4 jährige Dienstzeit als FM
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
H A U P T F E U E R W E H R M A N N ( HFM )
Voraussetzungen
- Aktive Gesamtdienstzeit von mind. 15 Jahren
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
L Ö S C H M E I S T E R ( LM )
Voraussetzungen
- Abgeschlossene Gruppenführerausbildung ( FwDV 2 )
- Eignung
- Frühestens nach einjähriger Dienstzeit als OFM
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
O B E R L Ö S C H M E I S T E R ( OLM )
Voraussetzungen
- Frühestens nach einjähriger Dienstzeit als LM
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
H A U P T L Ö S C H M E I S T E R ( HLM )
Voraussetzungen
- Nach fünfjähriger Dienstzeit als OLM
- NEU, seit 2008 BSOrgVO
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
B R A N D M E I S T E R ( BM )
Voraussetzungen
- Abgeschlossene Zugführerausbildung ( FwDV 2 )
- Frühestens nach einjähriger Dienstzeit als OLM
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
O B E R B R A N D M E I S T E R ( OBM )
Voraussetzungen
- Nach zweijähriger Dienstzeit als BM
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
H A U P T B R A N D M E I S T E R ( HBM )
Voraussetzungen
- Nach zweijähriger Dienstzeit als OBM
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
B R A N D I N S P E K T E U R ( BI )
Voraussetzungen
- Mindestens BM
- Ernennung durch den Landrat
- Abgeschlossener Lehrgang „Verbandsführer“
( FwDV 2 )
- Abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
( FwDV 2 )
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
L A N D E S B R A N D I N S P E K T E U R ( LBI )
Voraussetzungen
- Mindestens BM
- Ernennung durch den Minister des Inneren u. Sport
- Abgeschlossener Lehrgang „Verbandsführer“
( FwDV 2 )
- Abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
( FwDV 2 )
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
FEUERWEHRARZT
Voraussetzungen
- Approbation zum Arzt
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
GEISTLICHER IN DER FEUERWEHR
Voraussetzungen
- Priesterweihe
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
- Feuerwehranwärter
- Feuerwehrmann
- Oberfeuerwehrmann
- Hauptfeuerwehrmann
- Löschmeister
- Oberlöschmeister
- Hauptlöschmeister
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
- Brandmeister
- Oberbrandmeister
- Hauptbrandmeister
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
- Brandinspekteur
- Landesbrandinspekteur
- Feuerwehrarzt
- Geistlicher in der Feuerwehr
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
Helmkennzeichnungen
von
Führungskräften
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
Gruppenführer
Zugführer
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
Wehrführer /
Löschabschnittsführer
Brandinspekteuer /
Landesbrandinspekteur
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
Kennzeichnung
von
Funktions- / Führungskräften
Feuerwehrdienstanzug Saarland
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
Löschbezirksführer
Löschabschnittsführer
Wehrführer
- Die Funktionsabzeichen werden am linken Ärmel des Feuerwehrdienstanzug getragen.
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
Kennzeichnung von
Führungs- und Funktionskräften
an Einsatzstellen
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
EINSATZLEITER
ABSCHNITTSLEITER
Einsatzleiter
EL
„EINSATZLEITER“
Einsatzabschnittsleiter
EAL
„ABSCHNITTSLEITER“
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
ZUGFÜHRER
GRUPPENFÜHRER
Unterabschnittsleiter
UAL
„ZUGFÜHRER“
Gruppenführer / Staffelführer
GF / StF
„GRUPPENFÜHRER“
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
Notfallseelsorge
Öffentlichkeitsarbeit
PRESSESPRECHER
„PRESSESPRECHER“
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
LEITENDER NOTARZT
ORGANISATORISCHER LEITER
Leitender Notarzt
LNA
„LEITENDER NOTARZT“
Organisatorischer Leiter
Rettungsdienst
OrgL RD
„ORGANISATORISCHER LEITER“
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
Leiter Atemschutzüberwachung
ATEMSCHUTZÜBERWACHUNG
„ATEMSCHUTZÜBERWACHUNG“
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
Feuerwehr-Fachberater / in
Feuerwehrarzt / -ärztin
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
§ 14 BSOrgVO
- Personen mit
• besonderen Kenntnissen
• Fähigkeit zur Beratung und Unterstützung der kommunalen Feuerwehr
- Vorschlag vom Wehrführer, vom Bürgermeister bestellt werden
- Mitwirkung bei der Ausbildung der Feuerwehrangehörigen
- Fachliche und unterstützende Beratung des Wehrführer
- Chemiker, Physiker, Desinfektor, ……
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
Arbeitsgruppe Feuerwehr Truppführer
- Torsten Strempel, Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bexbach
- Michael Abel, Freiwillige Feuerwehr der Stadt Blieskastel
- Jens Motsch, Freiwillige Feuerwehr der Stadt Homburg
- Frederik Just, Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Kirkel
- Michael Abel, Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mandelbachtal
- Markus Hauck, Freiwillige Feuerwehr der Stadt St. Ingbert
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Brand- und Katastrophenschutz
Bereich Ausbildung
Vielen Dank
für Ihre
Aufmerksamkeit
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