Katharina Henot
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Katharina Henot
Katharina Henot Die erste Hexenverbrennung in Köln PDF erstellt mit Hilfe des OpenSource-Werkzeugs „mwlib“. Für weitere Informationen siehe http://code.pediapress.com/ PDF generated at: Sun, 13 Jun 2010 18:18:39 UTC Inhalt Artikel Katharina Henot 1 Jacob Henot 3 Hartger Henot 6 Domherr 8 Leonhard II. (Taxis) 8 Reichskammergericht 10 Blutgerichtsbarkeit 18 Folter 20 Sophia Agnes von Langenberg 43 Nikolaus von Langenberg 47 Referenzen Quellen und Bearbeiter der Artikel 51 Quellen, Lizenzen und Autoren der Bilder 52 Artikellizenzen Lizenz 53 Katharina Henot 1 Katharina Henot Katharina Henot (auch Henoth; * 1570/1580 in Köln; † 19. Mai 1627 in Köln-Melaten) war eine Kölner Patrizierin, Postmeisterin und das bekannteste Opfer der Kölner Hexenverfolgungen. Sie wurde als angebliche Hexe zunächst erdrosselt und dann verbrannt. Der Fall Henot Hintergrund Die Patrizierwitwe Katharina Henot, die mit Heinrich Neuden verheiratet gewesen war, war eine in der Stadt allgemein bekannte und einflussreiche Frau. Nach dem Tod ihres Vaters Jacob Henot hatte sie zusammen mit ihrem Bruder, dem Kölner Domherren Hartger Henot, die ererbte Postmeisterei in Köln weiterbetrieben. Bald kam es zu Schwierigkeiten mit dem Grafen Leonhard II. von Taxis, der ein zentralisiertes Postwesen zu etablieren versuchte. Die Postmeisterin Henot bestand jedoch auf der Beibehaltung der Familienrechte und leitete zusammen mit ihrem Bruder Hartger einen Prozess vor dem Reichskammergericht ein. Statuen des Friedrich Spee und Katharina Henot am Turm des Kölner Rathauses Anklage und Hexenprozess Eine angeblich besessene Nonne brachte den Stein ins Rollen, indem sie die Postmeisterin der Hexerei beschuldigte. Das Gerücht verbreitete sich schnell und Katharina konnte auch durch Verteidigungsschriften an die erzbischöfliche Kommission den diversen Anschuldigungen nicht entgegenwirken. Man warf ihr vor, für die Raupenplage des Clara-Klosters sowie für Krankheit und Tod mehrerer Menschen verantwortlich zu sein. Überraschenderweise schaltete sich sogar der Rat der Stadt ein und ließ die Postmeisterin festnehmen. Ihr Gesuch auf Freilassung auf Kaution wurde abgelehnt, eine angemessene Verteidigung verwehrte man ihr. Der Kurfürst, der sie an das Hohe Weltliche Gericht verwiesen hatte, lehnte zwei Tage nach ihrer Verhaftung eine Bittschrift um Zulassung von Verteidigern ab und blieb bei dieser Haltung.[1] Auch weiterhin, nach der Übergabe an das erzbischöfliche Hochgericht scheiterten die Verteidigungsbemühungen der Kölnerin und ihrer Familie. Obwohl Henot, nach mehrfacher Folter verkrüppelt und schwer krank, sich weigerte zu gestehen, wurde sie auf Melaten in Köln verbrannt. Die Hinrichtung der Geschäftsfrau entbehrte jeder juristischen Grundlage. Nach damalig geltendem Recht mussten Beschuldigte freigelassen werden, wenn es selbst durch Folter unmöglich war, ein Geständnis zu erpressen. Deutung des Prozesses Verschiedenste Deutungen des Prozesses wurden vorgelegt. Thomas Becker resümiert: „Die Antwort dürfte nicht in den vielfach kolportierten Verschwörungstheorien eines Komplotts zwischen Rat, Erzbischof und den Fürsten von Taxis liegen, sondern – weniger geheimnisvoll, wenn auch nicht weniger tragisch – in den bekannten Geschehnissen selber liegen. […] So erscheint in der Gesamtschau der Kölner Hexereiverfolgung der Jahre 1626–1630 der Prozeß gegen Katharina Henot eingebettet zu sein in eine Kette von Verfahren im Klarissenkloster, die wiederum ihre Entsprechung in der aufkommenden Welle von Hexenprozessen in den umliegenden Ämtern des Kurfürstentums haben, wo seit dem Frühjahr 1626 die Scheiterhaufen brannten.“ Katharina Henot Neue Studien von Albrecht Burkardt zum Fall der Kölner Klarisse Sophia Agnes von Langenberg, die unter der Folter Katharina Henot der Hexerei beschuldigt hatte und selbst als Hexe im Januar 1627 in Lechenich erdrosselt wurde, und von Franz Josef Burghardt zu deren Vater Nikolaus von Langenberg unterstützen diese Ansicht Beckers, dass der Fall Henot im Kontext der konfessionell und ständepolitisch aufgeheizten regionalen Zeitgeschichte zu sehen ist. Für Gerd Schwerhoff bleibt „die oft geäußerte Vermutung einer Intrige gegen die Postmeisterin von Seiten der Konkurrenz derer von Thurn und Taxis […] Spekulation.“ Rezeption und Ehrungen Der Fall hat eine Reihe literarischer Gestaltungen gefunden, etwa von Wolfgang Lohmeyer (Die Hexe, erstmals München 1976 ISBN 3-570-02615-9, mehrere Auflagen). Kölner Studenten haben den Fall als Hörspiel inszeniert (ISBN 3-938217-00-6). 1988 beantragte der Kölner Frauengeschichtsverein die Umbenennung der Henot-Straße in Katharina-Henot-Straße. Henot ist seit dem gleichen Jahr durch eine Arbeit der Bildhauerin Marianne Lüdicke, einer Nachfahrin von Katharina Henot, am Kölner Rathaus dargestellt. Außerdem wurde am 9. März 1992 die Gesamtschule Köln-Kalk/Höhenberg in Städtische Katharina-Henoth-Gesamtschule umbenannt. Die Kölner Gruppe Bläck Fööss verfasste das Lied ihrer Geschichte mit dem Titel „Katharina Henot“ im Kölner Dialekt. Literatur • Engelbert Goller, Jakob Henot, Inaugural-Dissertation, Bonn 1910 • Friedrich Wilhelm Siebel, Die Hexenverfolgung in Köln, Juristische Dissertation, Bonn 1959 • Irene Franken, Ina Hoener: Hexen. Die Verfolgung von Frauen in Köln. Köln 1987 Weblinks Literatur von und über Katharina Henot [2] im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Artikel von Thomas Becker (Historicum.net) [3] Aufsatz von Gerd Schwerhoff [4], Word-Format Katharina Henoth wird als Hexe verbrannt [5], Sendung "ZeitZeichen" vom 19. Mai 2007 [6] auf den Seiten des WDR 5 • weitere Darstellung [7] • • • • Referenzen [1] Gerhard Schormann: Der Krieg gegen die Hexen: das Ausrottungsprogramm des Kurfürsten von Köln, Sammlung Vandenhoeck, 1991, ISBN 3-525-01345-0 S. 55 (http:/ / books. google. de/ books?id=ivTdMRygW20C& pg=PA55) [2] https:/ / portal. d-nb. de/ opac. htm?query=Woe%3D129746681& method=simpleSearch [3] http:/ / www. historicum. net/ themen/ hexenforschung/ lexikon/ alphabethisch/ h-o/ art/ Henot_Katharin/ html/ artikel/ 1606/ ca/ d7b6277f5a/ [4] http:/ / rcswww. urz. tu-dresden. de/ ~frnz/ Aufsatz2. doc [5] http:/ / medien. wdr. de/ radio/ zeitzeichen/ WDR5_Zeitzeichen_20070519_0930. mp3 [6] http:/ / www. wdr5. de/ sendungen/ zeitzeichen/ 888974. phtml [7] http:/ / www. mynetcologne. de/ ~nc-frankeir/ haupt. htm 2 Jacob Henot Jacob Henot Jacob Henot (* um 1545 im Herzogtum Geldern; † 17. November 1625 in Köln) war ein Postorganisator und Postmeister. Er stand zunächst in Diensten des Augsburger Postmeisters Seraphin II. von Taxis. Im Jahre 1586 wurde er durch Rudolf II. zum kaiserlichen Postmeister in Köln ernannt. Henot war mit Adelheid de Haen verheiratet. Postgeschichtliche Voraussetzungen Nach den Aufständen in den Niederlanden in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts kam es zu Zahlungsschwierigkeiten auf der von Spanien bezahlten Niederländischen Postlinie von Antwerpen über Brüssel, Rheinhausen, Augsburg, Innsbruck und Trient nach Italien. Besonders die Posthalter in Württemberg weigerten sich mehrfach, weiter die Post zu befördern. Im letzten Quartal 1576 wurde die Postzentrale in Brüssel geschlossen. Seraphin II. von Taxis aus Augsburg suchte nach einer alternativen Verbindung nach Antwerpen und richtete daher in Köln ein Postamt ein. Die Route führte von Köln über Wöllstein nach Augsburg. Auch Kaiser Rudolf II. verlangte nach den Störungen in den Niederlanden eine Neuordnung der Nachrichtenübermittlung im Reich. Sein wichtigster Helfer wurde der Kölner Postmeister Jacob Henot. Henots Werdegang Jacob Henot war 1571 zusammen mit seiner Frau als Niederländischer Flüchtling nach Köln gekommen. Am 17. Oktober 1576 erwarb er die Kölner Bürgerrechte. Nach erfolgreichen Verhandlungen mit dem Kölner Rat im November 1577 ernannte der Augsburger Postmeister Seraphin II. von Taxis seinen Assistenten Johann Menzinger zum Postverwalter in Köln. Ihm zur Seite stellte er Jacob Henot. Gemeinsam errichteten sie eine Fußbotenpostroute nach Wöllstein. Im Februar 1578 wurde Menzinger nach Rheinhausen versetzt, und Henot übernahm das Amt. Am 4. März 1578 kam es zur Einrichtung einer eigenen Poststafette der städtischen Botenanstalten von Augsburg über Frankfurt und Köln nach Antwerpen. Anfang November 1578 befand sich Seraphin wieder in Köln und bestätigte Henot in seinem Amt. Postorganisator und Postmeister in Köln Im Jahre 1579 unternahm der Kaiser den Versuch, unter seiner Schirmherrschaft die Streitereien in den Niederlanden zu schlichten. Während der Kölner Pazifikationstage wandelte Henot ab Juli 1579 die Fußbotenpostroute nach Wöllstein in einen Reitkurs um und organisierte zwischen dem 15. Juli und 3. Oktober eine Reitstafette nach Antwerpen. Henot wollte gegenüber Seraphin unabhängig werden und bewarb sich am 20. Juli 1579 bei Kaiser Rudolf II. um das Postamt in Köln. Seraphin reagierte und schrieb eine Gegenbewerbung. Der Kaiser entschied sich aber am 10. Juni 1580 für Henot als Kölner Postmeister. Nachdem Leonhard I. von Taxis in Brüssel am 25. Oktober wieder als spanischer Postmeister eingesetzt worden war, kam es zwischen Seraphin II. und Leonhard zu Spannungen, da sich beide bei der Augsburger Postkommission um das Generalpostmeisteramt im Reich bewarben. Henot, der Leonhard von Taxis unterstützte, erhielt daraufhin am 14. Dezember 1580 die Bestallung als spanischer Postmeister für das Kölner Postamt. Im Gegenzug setzte sich Henot im Jahre 1581 dafür ein, dass das Postgeneralat wieder an Leonhard vergeben wurde. Der Erzherzog von Tirol aber lehnte beide Kandidaten ab. Nachdem Seraphin von Taxis im Jahre 1582 gestorben wat, versuchte Henot erneut, für Leonhard I. von Taxis das Generalpostmeisteramt zu sichern. Schließlich stimmte Rudolf II. gegen Auflagen zu. Während Henots Besuch in Brüssel von Januar bis März 1584 erklärte sich Leonhard von Taxis bereit, die aufgelaufenen Schulden zu bezahlen und erteilte seinem Sohn Lamoral und Jacob Henot den Auftrag, 3000 Kronen aus spanischen Mitteln an die Posthalter im Reich auszuzahlen. Lamoral aber hatte andere Ziele. Er wollte Henot entmachten und strebte selbst das Generalpostmeisteramt im Reich an. Lamoral heiratete im April 1584 in Augsburg 3 Jacob Henot die älteste Tochter Seraphins von Taxis, verlangte von der Augsburger Postkommission das Generalpostmeisteramt und forderte im Juli 1584 die Neubesetzung des Kölner Postamtes mit einem Vertrauten namens Johann Baptista Bosco. Henot wehrte sich erfolgreich dagegen. Mit Unterstützung des Tiroler Erzherzogs und der Augsburger Postkommission stimmte der Kaiser am 14. Juli 1585 zu, Lamoral zum Generalpostmeister im Reich zu machen. Durch den Einspruch des spanischen Königs Philipp II. und Leonhards Protest aber blieb die Ernennung aus. Kaiser Rudolf II. verpflichtete Henot, auf der Strecke Köln, Rheinhausen, Augsburg, Innsbruck und Trient nach Italien für einen funktionierenden Postbetrieb zu sorgen und ernannte ihn am 8. August 1586 zum kaiserlichen Postmeister in Köln. In den Jahren 1586 und 1587 bemühte sich Henot, die Posthalter wieder zur Aufnahme der Arbeit zu motivieren. Dieser Versuch scheiterte zum Schluss an Zahlungsschwierigkeiten. Ab dem 29. Oktober 1587 kam es in den Poststationen zur erneuten Niederlegung der Arbeit. Im Jahre 1588 befand sich Henot in Prag. Man hatte ihm das Hofpostmeisteramt in Aussicht gestellt und ließ ihn Pläne für eine Reform der Habsburger Hofpost machen. Er scheiterte jedoch. Im Jahre 1589 unternahm Henot einen zweiten Versuch, die Posthalter in Tirol, Italien und Württemberg zur Wiederaufnahme der Arbeit zu bewegen. Da der Kaiser mit den geschlossenen Verträgen nicht einverstanden war, reiste Henot Ende Dezember 1589 nach Brüssel, um Leonhard in die Vereinbarung einzubinden. In den Jahren 1590 und 1591 bemühte sich Henot zusammen mit dem Postkommissar des Kaisers in Köln, dem Grafen von Manderscheid, die Finanzierung der Route Köln, Augsburg, Innsbruck und Trient zu sichern. Dagegen gab es Widerstand von Lamoral von Taxis und von Joseph Calepio, dem Vertreter der Posthalter zwischen Wöllstein und Augsburg. In Köln selbst arbeiteten der städtische Botendienst und der ehemalige Postmeister Bosco gegen Henot. Vom 12. Mai 1592 bis Mai 1594 hielt sich Henot in Prag auf. Im Februar/März 1594 stellte er für den Kaiser eine Soll – und – Haben – Rechnung der Postfinanzen auf. Eine von den Taxis unabhängige Reichspost zu schaffen, die sich trotz der aufgelaufenen Schulden selbst trug, hatte sich als nicht durchführbar herausgestellt. So ernannte Rudolf II. am 16. Juni 1595 Leonhard von Taxis zum Generalpostmeister im Reich. Dieser war als einziger in der Lage, eine befriedigende Schuldentilgung vorzunehmen. Unter seiner Leitung war auch Spanien bereit, die Bezahlung der Posthalter auf der Route nach Italien zu übernehmen. Henot reiste im Dezember 1595 mit seinem Sohn Hartger nach Innsbruck und schloss am 28. Dezember 1595 mit den Posthaltern einen Vergleich. Im Januar 1596 verhandelte er in mehreren italienischen Städten. Auch in Württemberg wurden durch Peter de Herbais und Joseph Calepio Vereinbarungen mit den Posthaltern geschlossen. Alle diese Verträge wurden am 3. März 1596 durch den Kaiser genehmigt. Am 27. Juli 1596 erhielt Henot die Zusage eines jährlichen Zuschusses von 500 Gulden für die vier Poststationen zwischen Köln und Wöllstein. Am 15. September 1596 bekam Henot einen kaiserlichen Schutzbrief. In der Postordnung vom 16. Oktober 1596 wurden alle Posthalter auf den Brüsseler Generalpostmeister Leonhard I. von Taxis und Jacob Henot vereidigt. Ab 5. Januar 1597 ritt die erste Ordinari-Stafette der Kaiserlichen Reichspost von Augsburg nach Brüssel. Am 21. Juli 1597 schloss Henot mit Leonhard in Brüssel einen Dreijahresvertrag über das Postamt in Köln. Am 6. November 1597 gab es ein verschärftes kaiserliches Mandat gegen das Nebenbotenwesen. Das löste in den nächsten Jahre verstärkte Proteste aller städtischer Botendienste aus. Besonders Henot ging häufig gewaltsam gegen das Nebenbotenwesen vor. Am 29. Mai 1598 verpflichtete Henot den Frankfurter Botenmeister Weigand Uffsteiner als kaiserlichen Postmeister in Frankfurt für den Postkurs Köln – Frankfurt Am 17. August 1600 wurde zwischen Henot in Leonhard ein neuer Vertrag zum Postamt Köln geschlossen, der für die Lebzeit des Kölner Postmeisters gelten sollte. 4 Jacob Henot Entlassung und Wiedereinsetzung Von Mitte 1601 bis zum 24. März 1604 hielt sich Henot am Kaiserhof in Prag auf. Er konnte dort jedoch nicht verhindern, dass Kaiser Rudolf am 25. Oktober 1603 ein Dekret mit Henots Absetzung als Kölner Postmeister erließ. Ausschlaggebend war das Angebot Lamorals von Taxis, unter Verzicht auf den jährlichen Zuschuss von 500 Gulden die Route von Köln nach Wöllstein selbst zu betreiben. Am 5. April 1604 akzeptierte der Kölner Rat den Wechsel im Postamt Köln. Neuer Postmeister wurde Johann von Coesfeld, der mit einer Dame aus der Taxis-Familie verheiratet war. Im Jahre 1605 bemühte sich Henot mit einer erneuten Reise nach Prag, die Wiedereinsetzung im Amt zu erreichen. Mithilfe seiner Söhne Hartger und Seraphin versuchte er es auch beim Mainzer Kurfürsten. Ein Gutachten vom 11. Dezember 1608 fiel zu Henots Gunsten aus. Selbst der geheime Rat des Kaisers entschied sich für ihn. Am 11. Juni 1609 sprachen sich der Kurfürst von Köln, Herzog Maximilian von Bayern, der Kurfürst von Sachsen und der spätere Kaiser Ferdinand für eine Henots Wiedereinsetzung aus. Alle Bemühungen waren erfolglos. Nach dem Tod Kaiser Rudolfs II. im Jahre 1612 zeigte dessen Nachfolger Matthias kein Interesse. Erst als Ferdinand II. 1619 Kaiser wurde, verbesserten sich Henots Aussichten. Anfang 1623 erneuerte Hartger Henot das Gesuch seines Vaters und hatte Erfolg. Auf Beschluss des Reichshofrates vom 13. März 1623 wurde Jacob Henot das Postamt in Köln endgültig zugesprochen. Kaiser Ferdinand beauftragte Karl von Manderscheid und Johann von der Hövelich mit der Wiedereinsetzung. Sie erfolgte am 3. April 1623. Während es mit Lamoral von Taxis am 2. August und am 2. Oktober 1623 zu einer vertraglichen Einigung kam, bekämpfte dessen Sohn Leonhard II. von Taxis weiter die Folgen des kaiserlichen Beschlusses. Henots Tod und die Folgen Mit Henots Tod am 17. November 1625 in Köln verbesserte Leonhard II. von Taxis seine Position im Rechtsstreit erheblich. Am 23. Februar 1626 nahm Johann von Coesfeld die Arbeit als Kölner Postmeister wieder auf. Vorher hatte Henots Familie vergeblich versucht, den Tod zu verheimlichen. Im Anschluss versuchte Henots Sohn, der Domherr Hartger Henot, erfolglos, Nachfolger seines Vaters zu werden. Am 30. Dezember 1626 legte Coesfeld dem Kölner Rat eine neue Portotaxe vor. Nun erschien Leonhard II. in Köln und schloss mit dem Kölner Rat am 18. Januar 1627 einen für Köln vorteilhaften Vertrag ab. Am 10. Januar 1627 wurde Jacob Henots Tochter Katharina als Hexe verhaftet, ergebnislos gefoltert, von einem weltlichen Gericht ohne Geständnis verurteilt und am 19. Mai 1627 erdrosselt und verbrannt. Ihr Bruder, der Domherr Hartger Henot, der sich vergeblich um eine Haftentlassung und Rekabilitierung bemüht hatte, legte alle geistigen Ämter nieder. Alle Schadenersatzprozesse gegen die Taxis wurden eingestellt. Leonhard II. von Taxis ging als Sieger aus dem Postkrieg in Köln hervor. Eheliche Nachkommen Mehr als 20 Kinder, von denen die meisten im jugendlichen Alter starben. Unter den überlebenden Nachkommen sind bekannt • Everhard Henot († 1613), Kleriker, Dr. theol., Dekan von St. Kunibert • Franziska (Wilhelmine Margarethe Franziska) Henot, Nonne im Kloster St. Klara, († zirka 1641), 1627 als angebliche Hexe verhaftet. • Hartger Henot (* 7. Februar 1571 in Köln; † 4. Dezember 1637), Jurist, Kleriker, Domherr • Katharina Henot (* zwischen 1570 und 1580; † 19. Mai 1627, Hinrichtung als angebliche Hexe), ∞ mit Heinrich Neuden († nach 1604). Neuden war zwischen 1595 und 1604 für Henot als Postverwalter im Kölner Postamt tätig. • Seraphin Henot († 1626 oder später), Tätigkeit im Postdienst in Frankfurt bis 1604. Keine Belege nach 1626. 5 Jacob Henot Literatur (Auswahl) • Wolfgang Behringer, Im Zeichen des Merkur, Göttingen 2003 ISBN 3-525-35187-9 • Martin Dallmeier, Quellen zur Geschichte des europäischen Postwesens, Kallmünz 1977 • Engelbert Goller, Jakob Henot, Inaugural-Dissertation, Bonn 1910 Hartger Henot Hartger Henot (* 7. Februar 1571 in Köln; † 4. Dezember 1637 ebenda) war ein Kölner Domherr, Jurist und Doktor beider Rechte. Bis 1604 war er auch für seinen Vater, den kaiserlichen Postmeister Jacob Henot, tätig. Nach der Hinrichtung seiner Schwester Katharina im Jahre 1627 wurde er im Zuge der Kölner Hexenverfolgung 1629 und 1631 wegen Zauberei angeklagt, ohne dass es zu einem Prozess kam. Werdegang Hartger Henot war ein Sohn des Kölner Postmeisters Jacob Henot und Adelheid de Haen. Er trat zum ersten Mal in die Öffentlichkeit, als er im Dezember 1595 als Assistent seines Vaters Jacob Henot nach Innsbruck reiste und sein Vater am 28. Dezember 1595 mit den Posthaltern einen Vergleich über die Zahlungsrückstände abschloss. Im Januar 1596 nahm Hartger Henot auch an den Verhandlungen seines Vaters Jacob in mehreren italienischen Städten teil. Mit diesen Reisen konnte Jacob Henot die Voraussetzungen für die Gründung der Kaiserlichen Reichspost schaffen. Am 17. August 1600 schloss Jacob Henot als Kölner Postmeister mit dem Brüsseler Generalpostmeister Leonhard I. von Taxis einen Vertrag über die Erbfolge des Postmeisteramtes zu Köln und den Kurs Köln – Wöllstein, wonach Henots Sohn Hartger, trotz der Priesterweihe im Jahre 1597, später dessen Nachfolger werden sollte. Kirchliche Laufbahn Hartger Henots kirchliche Karriere verlief trotz der Absetzung seines Vaters als kaiserlichem Postmeister im Jahre 1603/1604 weiter erfolgreich. Im Jahre 1603 wurde Hartger Henot Domherr in Köln. Danach erfolgte die Ernennung zum Großsiegelbewahrer und Geheimrat durch den Kölner Erzbischof. Ab 1607 war er zusätzlich Dechant von St. Andreas in Köln. Eine Ernennung zum kaiserlichen Hofrat erfolgte im Jahre 1608. Im Jahre 1609 wurde er außerdem Kanonikus in Freising. 1610 ernannte ihn Kaiser Rudolf II. zum Auditor der Rota in Rom. Im Jahre 1612 leitete Henot die Gesandtschaft des Kölner Erzbischofs in Bayern. Der Papst verlieh ihm die Propstei St. Maria ad Gradus zu Mainz und Kaiser Matthias 1617 eine Propstei in Prag. Am 9. Oktober 1618 erfolgte die Ernennung zum Protonotar (Prälat) durch den Papst. Streit um die Postmeisterstelle in Köln Im Jahre 1603/1604 wurde Jacob Henot als Kölner Postmeister abgesetzt und durch Johann von Coesfeld ersetzt. Zusammen mit seinem Bruder Seraphin und seiner Schwester Katharina unterstützte Hartger Henot zwischen 1604 und 1610 seinen Vater im Kampf um die Wiedereinsetzung, indem er sich bei einigen Kurfürsten und am kaiserlichen Hof für ihn verwandte. Erfolg hatte er aber erst unter Kaiser Ferdinand II.. Im Jahre 1623 erreichte Hartger Henot zusammen mit seiner Schwester Katharina vor dem Reichshofrat in Wien die Wiedereinsetzung seines etwa 80jährigen Vaters. Die Vertreter der Familie Taxis in Brüssel und Köln, zunächst Lamoral und danach Leonhard II., sowie der Kölner Postmeister Johann von Coesfeld wehrten sich erfolgreich durch Eingaben am Kaiserhof in Wien. Nach Jacob Henots Tod am 17. November 1625 wurde nicht Hartger Henot als Postmeister eingesetzt, sondern Johann von Coesfeld, der bereits zwischen 1604–1623 Kölner Postmeister war. In der nachfolgenden Auseinandersetzung im Jahre 1626 entschied sich der Kaiser für die Taxis. Nur Schadensersatzforderungen wurden noch zugelassen, aber 6 Hartger Henot auch diese unterblieben, da Katharina Henot im Januar 1627 als Hexe verhaftet wurde. Hartger Henot bemühte sich vergeblich um ihre Freilassung. Stattdessen musste er mit ansehen, dass auch seine Schwester Franziska inhaftiert wurde. Daraufhin wandte sich Hartger Henot an das Reichskammergericht, da Katharinas Inhaftierung und Folterung gegen das gültige Strafrechtsbuch der Carolina verstieß. Trotz günstigen Bescheids wurde Katharina nach mehrfacher Folterung ohne Geständnis und Beweise verurteilt und am 19. Mai 1627 als Hexe verbrannt. Anklage wegen Hexerei Nach dem Justizmord an Katharina Henot legte Hartger Henot alle Ämter nieder und setzte sich in mehreren Schriften für die Rehabilitierung seiner Schwester ein. Er wurde jedoch von Christina Plum, die sich selbst als Hexe bezichtigt hatte, im Jahre 1629 selbst der Hexerei beschuldigt. Der Kölner Generalvikar Johannes Gelenius stellte sich am 9. November 1629 hinter Henot. Im Jahre 1631 wurden erneut mehrere Mitglieder aus angesehenen Kölner Familien wegen Verdachts der Hexerei denunziert und verhaftet, darunter auch Hartger Henot mitsamt zwei Nichten. Auf Intervention des Kölner geistlichen Kurfürsten Ferdinand von Bayern, der zuvor ein vehementer Hexenverfolger war, kam es jedoch zu keinem weiteren Prozess. In der Kirche hatte dank der zunächst anonym veröffentlichen Cautio criminalis des Jesuiten Friedrich von Spee aus dem Jahre 1631 ein Umdenken eingesetzt. So hatte sich Spee, ohne einen Namen zu nennen, auch auf den Fall von Katharina Henot oder einen ähnlichen Fall bezogen. Literatur • Engelbert Goller, Jakob Henot, Inaugural-Dissertation, Bonn 1910 • Friedrich Wilhelm Siebel, Die Hexenverfolgung in Köln, Juristische Dissertation, Bonn 1959 Weblinks • Aufsatz Gerd Schwerhoff, Zusammenfassung und Stellungnahme zu Siebel [1] (PDF-Datei; 184 kB) Referenzen [1] http:/ / rcswww. urz. tu-dresden. de/ ~frnz/ Themen/ Hexenverfolgung_Aufsatz-Schwerhoff-1996. pdf 7 Domherr Domherr Domherr ist heute der Titel eines Domkapitulars. Vor dem 19. Jahrhundert bezeichnete der Titel (als Synonym wurde auch der lateinische Begriff „Domicellarius“ verwendet) jedoch Männer, zumeist adelig, die eine Domherren- oder Domizellarius-Präbende besaßen. Domherren waren also nicht unbedingt Kapitulare, ja nicht einmal unbedingt geweiht, sondern nur Beamte geistlicher Fürsten, weshalb auch Kinder und Jugendliche, die Chor- oder Klosterschulen besuchten, nach der Firmung und Tonsurierung Zellarii wurden. Man unterschied – manchmal auch im Chorgestühl getrennte – weltliche und geistliche Domherren. Letztere durften die schwarze Soutane tragen und konnten in das Domkapitel aufgenommen werden, was man aus den Lebensläufen mehrerer Würzburger Domherren (z. B. Johann Philipp von Frankenstein, Johann Adolph von Hettersdorf oder Johann von Wolfskeel) schließen kann. Als Domkapitulare trugen sie dunkelviolette, bis 1867 dunkelgrüne Soutanen und Pileoli. Quellen • http://www.kirchen-lexikon.de/ Siehe auch • Kanoniker Leonhard II. (Taxis) Leonhard II. von Taxis, frz. Leonard II de Tassis, (* 5. Juli 1594 in Brüssel; † 23. Mai 1628 in Prag) war von 1624 bis 1628 Generalerbpostmeister in Brüssel. Seit dem 29. Juni 1616 war er mit Gräfin Alexandrine de Rye, Comtesse de Varax verheiratet. Im Jahre 1624 wurde er zusammen mit seinem Vater Lamoral von Taxis in den Reichsgrafenstand erhoben. Werdegang Leonhard war der einzige überlebende Sohn Lamorals von Taxis. Seine Erziehung übernahm zunächst sein Großvater Leonhard I. von Taxis, der das Postwesen in den Spanischen Niederlanden und seit 1597 auch die Kaiserliche Reichspost leitete. Am 28. August 1603 bewilligte Kaiser Rudolf II. Leonhard I. von Taxis die Nachfolge für seinen Sohn Lamoral und seinen Enkel Leonhard II. im Generalpostmeisteramt. Alle drei Postmeister waren sich einig, die Kaiserliche Reichspost und die Leonhard II. von Taxis, auf dem Reiterteppich Spanisch-Niederländische Post als Unternehmen zentral zu steuern. von 1646 Meinungsverschiedenheiten gab es nur darüber, wie unabhängig Postmeister vor Ort sein durften. So lehnte Lamoral den Kölner Postmeister Jacob Henot ab, während Leonhard I. bereit war, die Arbeit dieses Postmeisters zu tolerieren. Im Falle des Frankfurter Postmeisters Johann von den Birghden unterstützte Lamoral dessen Arbeit, während Lamorals Sohn Leonhard II. ihn schnell aus seinem Amt entfernte. 8 Leonhard II. (Taxis) Intrigen Leonhards erste Reise erfolgte in der zweiten Hälfte 1622 an den Wiener Kaiserhof. Im Januar 1623 wurde Johann von den Birghden in Aschaffenburg, der Residenz des Mainzer Kurfürsten, für sieben Wochen in Haft genommen. Wiener Hofkreise verdächtigten ihn der Konspiration mit dem Pfalzgrafen bei Rhein. Birghden selbst vermutete in einer späteren Rechtfertigungsschrift, dass Leonhard II. von Taxis dahinter steckte. Bei seiner zweiten Reise im Frühsommer 1623 nach Wien versuchte Leonhard vor Ort, die Wiedereinsetzung des Kölner Postmeister Jacob Henot rückgängig zu machen oder zumindest die Auswirkungen abzuschwächen. Sein Vater dagegen machte größere Zugeständnisse. Am 2. August und am 2. Oktober 1623 kam es zu einer vertraglichen Einigung mit Henot, die Leonhard II. jedoch ablehnte. Es gelang ihm am Kaiserhof in Wien, eine kaiserliche Zustimmung zu verhindern. Die Spannungen zwischen Leonhard und seinem Vater verschärften sich. Lamoral hatte sich eine Geliebte zugelegt und benötigte zusätzliche Geldmittel. Er hatte deshalb mit einigen Postmeistern im Reich jährliche Pauschalzahlungen vereinbart. Am 3. Juli 1623 erließ der Kaiser auf Wunsch von Leonhard ein Mandat gegen seinen Vater. Es gelang Lamoral, die Anschuldigungen seines Sohnes zu entkräften, und so nahm der Kaiser am 5. Dezember 1623 die Abmahnung zurück. Am 8. Juni 1624 erhob Kaiser Ferdinand II. Lamoral und Leonhard von Taxis in den erblichen Reichsgrafenstand. Wirken als Generalerbpostmeister Nach Lamorals Tod am 7. Juli 1624 in Brüssel wurde das Reichspostlehen am 17. August 1624 auf Leonhard II. von Taxis übertragen. Nachdem ihn auch der spanische König Philipp IV. am 9. Oktober 1624 als Generalpostmeister der Spanischen Niederlande bestätigt hatte, begann Leonhard II. damit, seine geplante Verwaltungsreform durchzusetzen. Zunächst gewann er das Kölner Postamt zurück, wobei ihm der Tod des alten Jacob Henot am 17. November 1625 half. Henots Nachkommen Hartger und Katharina kämpften weiter. Am 23. Februar 1626 wurde der bis 1623 tätige Taxis-Postmeister Johann von Coesfeld wieder als Leiter des Kölner Postamtes eingesetzt. Beschwerden der Erben Henots vor dem Wiener Reichshofrat scheiterten. Während Leonhards Aufenthalt in Köln im Januar 1627 wurde Katharina Henot als Hexe verhaftet und ohne Geständnis am 19. Mai 1627 verbrannt. Die Schöffen schienen bestochen zu sein. Mögliche Schadensersatzforderung wurden nicht mehr gestellt, nicht zuletzt, weil sich Hartger Henot um die Rehabilitierung seiner Schwester bemühte und selbst angeklagt wurde. Anschließend betrieb Leonhard die Entmachtung des Postmeisters Johann von den Birghden in Frankfurt. Er erreichte am 3. März 1627 einen kaiserlichen Erlass, Birghden aus seinem Amt zu entfernen. Dies fiel ihm relativ leicht, weil der Frankfurter Postmeister Protestant war. Leonhard II. erschien Anfang August in Frankfurt und betrieb Birghdens Entlassung. Am 2. November 1627 erneuerte der Kaiser seine Vorbehalte. Birghden musste zurücktreten. Er bekam am 11. Dezember 1627 lediglich eine persönliche Ehrenerklärung des Kaisers. Am 10. März 1628 führte Leonhard dann Gerhard Vrints als Birgdens Nachfolger in sein Amt ein. Auswirkungen seines Todes Leonhard II. starb unerwartet am 23. Mai 1628 am kaiserlichen Hof in Prag. Darin sah Johann von den Birghden in seiner späteren Rechtfertigungsschrift einen Akt göttlicher Gerechtigkeit: „... aber Gott der Allmächtige ist ins Mittel kommen und handgreifflich an Tag geben, daß der Herr Graf der gröseste undanckbare Mensch gewesen, dann welcher Gestalt er in kurtze Zeit gestorben, und in ein zusammen geschlagenes Kästlein für Sudenten gut, nach Brüssel geführet worden. [1] Leonhards Witwe Alexandrine, geborene von Rye (1589-1666) übernahm anschließend bis 1646 stellvertretend für ihren minderjährigen Sohn Lamoral Claudius Franz das Reichspostgeneralat. Kaiser Ferdinand II. bestätigte sie am 9 Leonhard II. (Taxis) 10 1. August 1628 in diesem Amt. Nachkommen • Genoveva Anna (Taufe am 16.April 1618; † 14. Dezember 1663), ∞ am 8. Juli 1637 mit Sigismondo Sfondrati, spanischer Generalkapitän der Artillerie († 1652) • Lamoral Claudius Franz (Taufe 14. Februar 1621; † 13. September 1676), seit 1646 Generalerbpostmeister. Literatur • Wolfgang Behringer: Thurn und Taxis. Die Geschichte ihrer Post und ihrer Unternehmen. München und Zürich 1990, ISBN 3-492-03336-9 • Wolfgang Behringer: Im Zeichen des Merkur. Göttingen 2003, ISBN 3-525-35187-9 • Martin Dallmeier: Quellen zur Geschichte des europäischen Postwesens.Kallmünz 1977 • Martin Dallmeier, Martha Schad: Das Fürstliche Haus Thurn und Taxis. 300 Jahre Geschichte in Bildern. Verlag Friedrich Pustete, Regensburg 1996, ISBN 3-7917-1492-9 • Karl Heinz Kremer: Johann von den Birghden 1582–1645. Bremen 2005, ISBN 3-934686-25-7 • Josef Rübsam: Taxis, Leonard II. Graf von. In: Allgemeine Deutsche Biographie (ADB). Band 37. Duncker & Humblot, Leipzig 1894, S. 516 f. Referenzen [1] Zitat aus der Rechtfertigungsschrift von den Birghdens aus dem Jahr 1640, siehe Karl Heinz Kremer, a. a. O., Seite 301 Reichskammergericht Das Reichskammergericht war seit seiner Gründung im Jahr 1495 unter dem deutschen König und späteren Kaiser Maximilian I. bis zu seiner Auflösung 1806 neben dem Reichshofrat das oberste Gericht des Heiligen Römischen Reichs. Es hatte die Aufgabe, ein geregeltes Streitverfahren an die Stelle von Fehden, Gewalt und Krieg zu setzen. Zuerst hatte das Gericht seinen Sitz in Frankfurt am Main. Nach Zwischenstationen in Worms, Augsburg, Nürnberg, Regensburg, Speyer und Esslingen am Neckar war es ab 1527 in Speyer und nach dessen Zerstörung infolge des Pfälzischen Erbfolgekriegs von 1689 bis 1806 in Wetzlar ansässig. Audienz am Reichskammergericht, Kupferstich, 1750 Reichskammergericht Geschichte Der Vorläufer des Reichskammergerichts war das königliche Kammergericht. Im Unterschied zum Reichskammergericht tagte das königliche Kammergericht immer dort, wo sich der König aufhielt. Ab dem 15. Jahrhundert stellte das Adelsgeschlecht der Habsburger die römisch-deutschen Könige. Weil die Habsburger aber weitreichende Territorien außerhalb Deutschlands besaßen, war der habsburgische König oft lange Zeit nicht im Reich. Somit war das höchste Gericht im Reich oft auch nicht anwesend, was zu einer Krise in der Rechtsprechung führte. Der König war zudem nicht nur oberster Gerichtsherr, sondern auch Regent des Reiches. Da die Könige nicht oft anwesend waren, wirkte sich dies auch anderweitig negativ auf die politische Lage im Reich aus. Um die schlechte administrative Lage zu ändern, wurden auf dem Reichstag zu Worms im Jahre 1495 weitreichende Reformen verabschiedet. Unter anderem wurde der Ewige Landfriede erlassen, der es jedermann verbot, das alte Sitz des Reichskammergerichts in Wetzlar Fehderecht auszuüben und gewaltsam gegen andere Reichsuntertanen vorzugehen. Zur Sicherung des Landfriedens und um Verstöße gegen den Landfrieden per Gerichtsverfahren zu ahnden, wurde auf diesem Reichstag auch das Reichskammergericht geschaffen. Das Reichskammergericht war insoweit eine Neuschöpfung, als das Gericht nun stärker von der Person des Königs gelöst wurde. Es sollte nicht mehr am Aufenthaltsort des Königs, sondern immer im Reich an einem ihm zugewiesenen Gerichtsort tagen. Zum einen eröffnete dies den Reichsständen mehr Einfluss auf die letztinstanzliche Rechtsprechung, da sie nun – ebenso wie der König – Richter (Assessoren) am Reichskammergericht stellen konnten. Gleichzeitig wurde mit der Möglichkeit des Untertanenprozesses ein Instrument geschaffen, das die Befugnisse der Landesherren einschränkte: Ihre Untertanen konnten nun über die territorialen Gerichte hinaus an eine zentrale Instanz appellieren. Die erste Reichskammergerichtsordnung vom 7. August 1495 begründete Unser [also des Königs] und des Hailigen Reichs Cammergericht. Der Erfolg der Reichsstände gegenüber dem Kaiser zeigt sich auch bei den Regelungen für das Gericht bezüglich Tagungsort, einer von der Residenz des Kaisers weit entfernten Reichsstadt, Finanzierung und personeller Zusammensetzung. Erster Kammerrichter in der Geschichte des Reichskammergerichts und damit dessen personelle Spitze war der mit Maximilian I. von Habsburg befreundete Graf Eitel Friedrich II. von Hohenzollern.[1] Am 31. Oktober 1495 wurde das neue Reichskammergericht von Maximilian I. persönlich eröffnet. Er nahm Eitel Friedrich und den Beisitzern (Urteilern, Assessoren) den Amtseid ab und übergab dem Kammerrichter den Gerichtsstab als Zeichen seiner Würde. Damit repräsentierte er den König[2] als Gerichtsherrn. Der Kammerrichter war dessen dauerhafter Stellvertreter am und im Gericht. Er reprästentierte ihn auch im Sinne der Darstellung königlicher[3] Macht, wozu neben dem Gerichtsstab auch der erhöhte Thron unter einem Baldachin diente.[4] Maximilian akzeptierte so, dass das höchste Reichsgericht fern vom Königshof in einer Reichsstadt seinen Sitz einrichtete. Die Kaiser und Könige fanden sich aber mit der Ablösung des Gerichts nicht ganz ab. Sie konnten sie nicht rückgängig machen, doch übten sie teilweise politischen Einfluss auf das Gericht aus. Weiterhin gründete Karl V. im ersten Drittel des 16. Jahrhunderts den Reichshofrat (RHR). Dieser war ebenfalls oberstes Reichsgericht und stand neben dem RKG. Der Reichshofrat war personell und organisatorisch viel stärker an den Kaiser gebunden. Beide Gerichte hatten überschneidende Zuständigkeiten und konkurrierten (und kooperierten) manchmal miteinander. Spätestens ab der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts wird der Reichshofrat dem RKG gleichwertiges Gericht und überflügelt dieses in der Spätzeit des Alten Reiches sogar in der Bedeutung. 11 Reichskammergericht Die anfängliche Ansiedlung des Gerichtes in der selbstbewussten Reichsstadt Frankfurt am Main wurde dort nicht von allen begrüßt. Die Frankfurter sahen in dem Gericht ein Symbol der alten ständisch-feudalen Ordnung, das auf Grund seiner zeremoniellen Ansprüche und Privilegien die städtische Verfasstheit empfindlich stören könnte. Dementsprechend verhielten sich die Frankfurter gegenüber dem Gericht reserviert, empfingen es aber standesgemäß. Auf Grund des nur anderthalbjährigen Aufenthalts in Frankfurt blieben größere Spannungen aber aus, und die Verfasstheit der Stadt änderte sich ebenfalls nicht. Aufbau des Gerichts Nach mittelalterlicher Tradition stand dem Gericht der sogenannte Kammerrichter vor, der die Funktion eines Gerichtspräsidenten ausübte. Der Kammerrichter musste kein gelehrter Jurist sein, sondern ein reichsunmittelbarer Adliger, der vom Kaiser für dieses Amt bestimmt wurde. Der Kammerrichter leitete die als Audienzen bezeichneten öffentlichen Sitzungen des Gerichts, führte die Dienstaufsicht über die Assessoren und legte fest, welche Fälle welchen Assessoren zur Entscheidung zugewiesen wurden. Die eigentlichen Urteile fällten die Assessoren (Beisitzer, Urteiler). Ihre Anzahl schwankte im Laufe der 300-jährigen Geschichte des Gerichts. Die Entscheidungen wurden in Beratungsgruppen gefällt. Für minderwichtige Entscheidungen berieten meist vier Assessoren, an Endurteilen mussten acht Assessoren mitwirken, in ganz wichtigen Fällen kamen alle Assessoren zusammen. In einer Beratergruppe waren zwei Assessoren (Referens und Correferens) dafür zuständig, die Fälle genauer zu besehen und Urteilsvorschläge samt Gutachten (Voten) auszuarbeiten, die anschließend von allen anwesenden Assessoren beraten und beschlossen wurden. Es gab meist je eine Urteilergruppe zu acht Assessoren, die in der Audienz schnell zu fällende prozessuale Urteile trafen; eine Urteilergruppe, die dringliche Sachen außerhalb der Audienz bearbeitete, und eine Urteilergruppe, die in Standardfällen entschied. Von den Assessoren wurden je einer von den Kurfürsten an das Gericht entsandt. Der römisch-deutsche König benannte für Burgund und Böhmen je zwei und jeder der im Jahre 1500 und 1512 gebildeten Reichskreise durfte ebenfalls einen Beisitzer zum Reichskammergericht entsenden. Außerdem wurden die letzten beiden Sitze auf Vorschlag der Reichskreise durch den Reichstag gewählt, so dass die Assessoren des Reichskammergerichts zur Hälfte aus Vertretern der Reichskreise bestanden. Auch als im Jahre 1555 die Anzahl der Beisitzer auf 24 erhöht wurde, blieb die Rolle der Reichskreise entsprechend ihrer Wichtigkeit für den Landfrieden erhalten. Seitdem durfte jeder Reichskreis einen ausgebildeten Juristen und einen Vertreter der Reichsritterschaft entsenden, also jetzt zwei Vertreter. Nach dem Westfälischen Frieden, in dem die Anzahl auf 50 erhöht wurde, und dem Jüngsten Reichsabschied wurde die Hälfte der Assessoren mit Vertretern der Reichskreise besetzt. Auch wurde nach 1648 darauf geachtet, dass die beiden Konfessionsgruppen jeweils einen der beiden Senatspräsidenten stellten sowie 26 der 50 Gerichtsassessoren katholisch und 24 evangelisch waren.[5] Neben Kammerrichter und Assessoren (dem eigentlichen Gericht) gehörte zum Reichskammergericht noch die Kammergerichtskanzlei. Die Kanzlei war für die Führung der Gerichtsbücher, die Archivierung der bei Gericht eingereichten Schriftstücke und die formelle Erstellung und Zusendung von Urteilen und sonstigen gerichtlichen Briefen zuständig. Die Kanzlei war organisatorisch vom Gericht unabhängig. Anders als das Gericht, das über den Kammerrichter unmittelbar vom Kaiser abhängig war, unterstand die Kanzlei über den Kanzleiverwalter dem Kanzler des Reiches, dem Kurfürsten von Mainz. Weiterhin waren am Gericht Anwälte (Procuratoren, Advokaten) tätig. Der anwaltliche Vertreter des Königs hieß Fiskal. 12 Reichskammergericht Zuständigkeit Wie bereits oben erwähnt, war das Reichskammergericht für die Einhaltung des Landfriedens zuständig. Keiner, insbesondere keine Fürsten, Grafen, Ritter, Städte etc., durfte mit Waffengewalt gegen andere Stände vorgehen. Geschah dies doch, konnte der Fiskal ein Strafverfahren gegen den Landfriedensbrecher einleiten. Diese Kompetenz stand auch dem Angegriffenen zu. Weiterhin war das Reichskammergericht als oberstes Gericht im Reich für die Überprüfung von zivilrechtlichen Urteilen erster Instanz zuständig. Dies geschah über die Appellation. Fühlte sich ein Untertan eines Reichsstandes durch ein Urteil eines unteren Gerichts verletzt, konnte dieser im Rahmen eines Untertanenprozesses ans Reichskammergericht appellieren. Allerdings musste der Instanzenzug eingehalten werden. Bestand neben einem unteren Gericht noch ein territoriales Obergericht, musste erst an dieses mittlere Gericht appelliert werden. Erst vom Urteil dieses mittleren Gerichts aus konnte an das Reichskammergericht appelliert werden. Die unteren Gerichte waren meist nicht in der Hand des Kaisers, sondern in der Hand von Reichsfürsten, freien Reichsstädten o. ä. Sie sahen häufig in der Appellations-Rechtsprechung des Reichskammergerichtes einen Eingriff in ihre Herrschaftsrechte. Deshalb suchten sie solche Appellationen aus ihrem Herrschaftsgebiet an das Reichskammergericht zu unterbinden. Sie ließen sich, gegen Geldzahlung oder andere Dienstleistungen, vom Kaiser ein Privileg ausstellen, das die Appellation an das Reichskammergericht als unzulässig untersagte, das sogenannte Privilegium de non appellando. Es gab Privilegien, die Appellationen bis zu einer bestimmten Geldsumme untersagten (privilegium limitatum), und Privilegien, die jegliche Appellation an das Reichskammergericht untersagten (privilegium illimitatum). Appellationen in Strafsachen waren nach § 95 des Reichsabschiedes von 1530 ausdrücklich verboten worden. Unabhängig von diesen Appellationsbeschränkungen konnte aber jeder Reichsuntertan sich an das Reichskammergericht wenden, wenn ihm die Rechtsprechung durch die territorialen Untergerichte verweigert wurde. Grundsätzlich war das Reichskammergericht also ein Appellationsgericht. Ausnahmsweise konnte es aber auch in erster Instanz tätig werden. Dies war immer der Fall, wenn ein Gerichtsverfahren gegen reichsunmittelbare Fürsten oder freie Reichsstädte geführt werden sollte, z. B. in Familienrechts- oder Erbstreitigkeiten. Weiterhin konnte das Reichskammergericht gegen jeden, der nicht unmittelbar dem Reich unterworfen war (z. B. Bauern, Städtebürger) bei Besitzstreitigkeiten in erster Instanz angerufen werden. Angewandtes Recht Prozessrecht Prozessual verhandelte das Reichskammergericht nach den Bestimmungen der Reichskammergerichtsordnungen. Das waren Gesetze, die vom Kaiser zusammen mit dem Reichstag verabschiedet wurden. In der 300-jährigen Geschichte gab es eine Vielzahl an Reichskammergerichtsordnungen. Wichtige Ordnungen waren die von 1555 und der Jüngste Reichsabschied von 1654. Daneben wurden durch die als Reichsabschied bezeichneten Beschlüsse des Reichstages Prozessrechtsbestimmungen erlassen. Auch das Reichskammergericht selbst bildete das für es geltende Prozessrecht fort, in dem es zu bis dahin noch ungeklärten Prozessrechtsfragen sogenannte Gemeine Bescheide erließ. Das waren Urteile, die besagten, wie das Gericht in solchen prozessualen Konstellationen handeln werde. Das in den Reichskammergerichtsordnungen, Reichsabschieden und Gemeinen Bescheiden festgelegte Prozessrecht wurde aber meist nicht aus dem Nichts geschaffen. Diese Rechtsbestimmungen fundierten ihrerseits auf dem Gemeinen Recht. Das Gemeine Recht ist zum einen das Recht der (katholischen) Kirche, dem Corpus Iuris Canonici. Die römisch-katholische Kirche war im Mittelalter und auch noch (wenn auch schwindend) in der frühen Neuzeit die organisatorisch und kulturell am höchsten entwickelte Institution. Sie hatte ein schon seit langem effektiv funktionierendes Gerichtswesen, welches als Vorbild für die meisten obersten Gerichte Europas galt. Die 13 Reichskammergericht Prozessrechtsregelungen, die für die Kirchengerichte galten, waren im Mittelalter und in der frühen Neuzeit wissenschaftlich an den Universitäten bearbeitet worden. Jeder Jurist lernte diese Gesetze und wendete sie in der Praxis an. Genauso war es mit weltlichem Recht, das noch aus dem antiken römischen Reich überkommen war, Corpus Iuris Civilis, das ebenfalls im Mittelalter wissenschaftlich bearbeitet worden war. An dem römisch-kanonischen Recht orientierten sich also die gesetzlichen Bestimmungen für die Judikatur des Reichskammergerichts, genauso wie diese das Reichskammergericht selbst bei der Entscheidungsfindung beachtete. Im Prozess galt der Schriftlichkeitsgrundsatz; jedes Argument und jeder Antrag musste als Brief an das Gericht gesandt werden, was oftmals zu Verfahrensverzögerungen führte. Zwar gab es bereits ein Versäumnisverfahren, das die Möglichkeit bereitstellte, den Prozessgegner, der seine prozessualen Handlungen nicht vornehmen wollte, zu zwingen, jedoch war dieses Versäumnisverfahren sehr umständlich und langwierig. Viele Prozesse dauerten somit jahrelang oder gelangten nie zu einer Entscheidung. Ein weiteres Problem war die Durchsetzung kammergerichtlicher Urteile. Das Reichskammergericht konnte lediglich bei Nichtbefolgung seiner Urteile auf Antrag der obsiegenden Partei Strafen aussprechen, die Urteile aber nicht mittels hoheitlicher Vollstreckungsorgane im Wege des staatlichen Zwangs durchsetzen. Derjenige, der ein Urteil des Reichskammergerichts erlangt hatte, musste zu anderen Behörden des Reichs bzw. zu territorialen Herrschaftsträgern gehen und dort um Hilfe ersuchen. Der erste, der den Prozess vor dem Reichskammergericht systematisch darstellte, war Noe Meurer in seiner Schrift Practica von deß Cammer Gerichts-Ordnung vnd Proceß (1566). Meurer war am Reichskammergericht in Speyer ab 1549 zunächst als Advokat und Notar und dann von 1557 bis 1563 als Assessor tätig. Materielles Recht Inhaltlich standen dem Gericht keine Reichsgesetze, wie die Reichskammergerichtsordnungen oder die Reichsabschiede, zur Verfügung, sondern es urteilte nach dem Gemeinen Recht, welches nicht nur prozessrechtliche Bestimmungen, sondern auch materiell-rechtliche Bestimmungen enthielt. Die Grundlage des Gemeinen Rechts war das Corpus iuris civilis. Diese praktische, zeitgemäße Anwendung des Römischen Rechts in Wissenschaft und Praxis bezeichnet man als usus modernus pandectarum. Indem das Reichskammergericht das Gemeine Recht anwandte, verdrängte es das zuvor in Deutschland geltende Gewohnheitsrecht. Bereits die Reichskammergerichtsordnung von 1495 besagte, dass das Reichskammergericht nur dasjenige Gewohnheitsrecht anwenden musste, welches von den Prozessparteien vor das Gericht gebracht wurde. Ein solches geschah eher selten und das Reichskammergericht wandte die gewohnheitsrechtlichen Regeln sehr zurückhaltend an. Damit beförderte es das Eindringen des wissenschaftlich bearbeiteten Gemeinen Rechts in die Rechtspraxis (sog. Rezeption des Gemeinen Rechts). Dies ist ein wichtiges historisches Verdienst des Reichskammergerichts. Amtstracht Alle Richter trugen eine spanische Tracht bestehend aus schwarzen Umhängen mit Tressen und Borten besetzt, weißen Spitzenjabots und Zierdegen. Als Kopfbedeckung diente eine Allongeperücke und ein schwarzer Hut mit runder Krempe. Personal des Gerichts Präsidenten • 1510–1520 Graf Bernhard III. von Eberstein • 1521–1535 Graf Adam von Beichlingen († 1538) • 1546–1555 Graf Wilhelm IV. von Eberstein (* 1497; † 1562) 14 Reichskammergericht • 1555–1557 Johann Graf von Hoya, Fürstbischof von Osnabrück (1553), Münster (1566) und Paderborn (1568); (* 1529; † 1574) • 1629–1644 Moritz Freiherr von Büren (* 1604; † 1661) Präsidenten des Wetzlarer Reichskammergerichts[6] 1. Präsidenten des katholischen Bekenntnisses • • • • • • • • • • 1671–1693 Baron Philipp Franz Eberhard von Dalberg (* 1635; † 1693) 1694–1697 Graf Carl Ferdinand zu Manderscheid († 1697) 1698–1730 Graf Franz Adolf Dietrich von Ingelheim (* 1659; † 1742) 1732–1742 Graf Ambrosius Franz Dietrich Christian Adalbert von und zu Virmont und Bretzenheim (* 1684; † 1744) 1743–1757 Baron Philipp Carl Anton von Groschlag zu Dieburg 1757–1763 Graf Franz Joseph Spaur von Pflaum und Valeur (* 1725; † 1797) 1763–1777 Graf Johann Maria Rudolf Waldbott von Bassenheim (* 1731; † 1805) 1778–1790 Freiherr Adolf von Trott 1791–1797 Reichsgraf Philipp Carl zu Oettingen und Wallerstein (* 1759; † 1826) 1797–1803 Graf Heinrich von Reigersberg (* 1770; † 1865) • 1804–1806 Freiherr Adam Friedrich Schenk von Stauffenberg (* 1767; † 1808) 2. Präsidenten des Augsburger Glaubensbekenntnisses • • • • • • 1688–1698 Graf Johann Anton von Leiningen-Westerburg 1699–1723 Graf Friedrich Ernst von Solms (* 1671; † 1723) 1724–1764 Graf Karl von Wied-Runkel (* 1684; † 1764) 1765–1772 Burggraf Christian Albrecht Casimir von Kirchberg zu Sayn und Wittgenstein (* 1726; † 1772) 1772–1800 Freiherr Johann Siegmund Carl von und zu Thüngen (* 1730; † 1800) 1800–1806 Freiherr Franz Paul Christoph von Seckendorff (* 1750; † 1823) Kammerrichter • 1519–1536[7] Ludwig von Hanau-Lichtenberg (* 1487; † 1553) • 1536–1539 Johann II. von Pfalz-Simmern, Pfalzgraf (* 1492; † 1557) • 1548–1556 Joachim Mynsinger von Frundeck (* 1514; † 1588), Beisitzer für den oberrheinischen Kreis Kammerrichter des Wetzlarer Reichskammergerichts • • • • • • • • • • 1677–1711 Erzbischof Johann Hugo von Trier (* 1634; † 1711) 1711 Fürst Franz Alexander von Nassau-Hadamar (* 1673; † 1711) 1718–1721 Fürst Frobenius Ferdinand von Fürstenberg (* 1664; † 1741) 1722–1729 Graf Philipp Karl von Hohenlohe-Bartenstein (* 1688; † 1729) 1730–1742 Graf Franz Adolf Dietrich von Ingelheim (* 1659; † 1742) 1742–1744 Graf Ambrosius Franz Dietrich Christian Adalbert von und zu Virmont und Bretzenheim (* 1684; † 1744) 1746–1763 Graf Karl Philipp Franz zu Hohenlohe-Bartenstein (* 1702; † 1763) 1763–1797 Graf Franz Joseph Spaur von Pflaum und Valeur (* 1725; † 1797) 1797–1801 Reichsgraf Philipp Carl zu Oettingen und Wallerstein (* 1759; † 1826) 1803–1806 Graf Heinrich von Reigersberg (* 1770; † 1865) 15 Reichskammergericht Sitze des Gerichts Folgende Reichsstädte waren Sitz des Reichskammergerichts:[8] • • • • • • • • • • • • • 1495-1497: Frankfurt a.M., 1497-1499: Worms, 1500: Augsburg, 1501: Nürnberg, 1502: Augsburg, 1503-1509: Regensburg, 1509-1513: Worms, 1513-1514: Speyer, 1514-1520: Worms, 1521-1524: Nürnberg, 1524-1527: Esslingen am Neckar, 1527-1689: Speyer, nach dessen Zerstörung Verlegung aufgrund eines Reichstagsbeschlusses aus dem Jahr 1689 1689-1806: Wetzlar, dort befindet sich heute das Reichskammergerichtsmuseum Literatur • Manuel Weinberger: "Verschollen geglaubtes Planmaterial von Balthasar Neumann und seinem Baubüro, und eine unbekannte Zeichnung aus dem Umfeld Johann Dientzenhofers", in: RIHA Journal 0003 [14 April 2010], http://www.riha-journal.org/articles/2010/weinberger-planmaterial-balthasar-neumann (accessed 15 April 2010). • Friedrich Battenberg: Die Wormser Kammergerichtsordnung und die Neukonstituierung der königlichen Justiz in Frankfurt 1495. Zur Reform des Königlichen Kammergerichts, in: Archiv für hessische Geschichte und Altertumskunde 64 (2006), S. 51-83. • Anette Baumann: Advokaten und Prokuratoren – Anwälte am Reichskammergericht (1690–1806), Köln 2006, ISBN 3-412-07806-9. • Bettina Dick: Die Entwicklung des Kameralprozesses nach den Ordnungen von 1495-1555, Köln 1981. (Wichtiges Werk über das Prozessrecht, nach dem das RKG arbeitete.) • Bernhard Diestelkamp: Reichtskammergericht und Rechtsstaatsgedanke. Die Kameraljudikatur gegen die Kabinettsjustiz Heidelberg, C.F. Müller, 1994, ISBN 3-811-43194-3 (Schriftenreihe / Juristische Studiengesellschaft Karlsruhe 210). • Jost Hausmann: Die Städte des Reichskammergerichts. In: Ders. (Hg.): Fern vom Kaiser. Städte und Stätten des Reichskammergerichts, Köln/Weimar/Wien 1995, S. 9–36. • Eric-Oliver Mader: Die letzten „Priester der Gerechtigkeit.“ Die Auseinandersetzung der letzten Generation von Richtern des Reichskammergerichts mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. (= Colloquia Augustana 20), Berlin 2005, ISBN 3-05-004090-4. • Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich. Böhlau, Köln u. a. (umfangreiche Veröffentlichungsreihe) • Raphael Sailer: Annotata de personis Camerae Imperialis, à primo illus exordio, usq. ad annum Domini MDLVI, Ingolstadt 1557. • Ingrid Scheurmann: Frieden durch Recht. Das Reichskammergericht von 1495 bis 1806. Ausstellungskatalog. Verlag Philipp von Zabern, Mainz 1994, ISBN 3-8053-1684-4. • Rudolf Smend: Das Reichskammergericht. Weimar 1911 (Neudruck Aalen 1965). (Grundlegendes Werk über die Geschichte der Institution RKG, wenn auch im Detail überholt, so dennoch ein unerlässliches Werk.) 16 Reichskammergericht 17 Weblinks • Reichs-Kammergerichts-Ordnung 1495 [9] und Reichskammergerichtsordnung 1495 aus dem Frühneuhochdeutschen übertragen [10] • Reichskammergerichtsordnung 1555 [11] (PDF-Datei; 13,46 MB) • Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung e.V. [12] in Wetzlar • Veröffentlichung einer Menge weiterführender, informativer Überblicksartikel zum RKG. [13] • Oestmann, Peter: Reichskammergericht und Hexenprozesse [14] • Forschungsprojekt der Universität Bochum zur Rechtsprechung des Reichskammergerichts [15] • Heiko Hahn: Reichskammergericht und Reichshofrat – Aufbau und Kompetenzen im Vergleich, Studienarbeit [16] • Art. V, §§ 53. 54 IPO [17] Anmerkungen [1] Zu ihm die Monographie von Martin Dressel: Graf Eitelfriedrich II. von Zollern (1452 - 1512). Ges. für Reichskammergerichtsforschung, Wetzlar 1995 [2] Maximilian war erst ab 1508 Kaiser [3] bzw. später kaiserlicher [4] Bernhard Diestelkamp, Recht und Gericht im Heiligen Römischen Reich, Klostermann, Frankfurt am Main 1999, S. 289 [5] Peter Claus Hartmann: Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation von 1648 bis 1806 – als Modell für ein Europa der Regionen noch heute aktuell? (http:/ / www. km. bayern. de/ blz/ eup/ 02_08/ 4. asp) [6] Georg Schmidt-von Rhein: Das Reichskammergericht in Wetzlar. Hg. Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung. Heft 9. Wetzlar, 2000 [7] Sailer nennt ihn für 1519, führt ihn aber 1520 schon nicht mehr. [8] Torsten Joecker: Reichsstädte als Sitz des Reichskammergerichts, in: zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3, 13. Dezember 2004 (http:/ / www. zeitenblicke. de/ 2004/ 03/ joecker/ index. html#quoting_6) [9] http:/ / www. koeblergerhard. de/ Fontes/ Reichs-Kammergerichts-Ordnung1495. htm [10] http:/ / www. smixx. de/ ra/ Reichskammergerichtsordnung_1495. pdf [11] http:/ / www. koeblergerhard. de/ Fontes/ Reichskammergerichtsordnung1555-Text. pdf [12] http:/ / www. reichskammergericht. de/ [13] http:/ / www. zeitenblicke. historicum. net/ 2004/ 03/ index. htm [14] http:/ / www. historicum. net/ no_cache/ persistent/ artikel/ 1668/ [15] http:/ / www. hoechstgerichtsbarkeit. rub. de/ [16] http:/ / www. grin. com/ e-book/ 97413/ reichskammergericht-und-reichshofrat-aufbau-und-kompetenzen-im-vergleich [17] http:/ / www. lwl. org/ westfaelische-geschichte/ portal/ Internet/ index_aufruf. php?url_home_unten=http%3A%2F%2Fwww. lwl. org%2Fwestfaelische-geschichte%2Fportal%2FInternet%2Ffinde%2FlangDatensatz. php%3FurlID%3D740%26url_tabelle%3Dtab_quelle Koordinaten: 50° 33′ 12″ N, 8° 30′ 7″ O (http:/ / php?pagename=Reichskammergericht& language=de& 5018301_E_region:DE-HE_type:landmark) toolserver. org/ params=50. ~geohack/ geohack. 5533888889_N_8. Blutgerichtsbarkeit 18 Blutgerichtsbarkeit Die Blutgerichtsbarkeit, auch als ius gladii („Recht des Schwertes"), Blutbann, Hochgerichtsbarkeit (Hohe Gerichtsbarkeit) oder Halsgerichtsbarkeit bekannt, war im Mittelalter im Heiligen Römischen Reich die peinliche Gerichtsbarkeit („peinlich“ bezieht sich auf das lateinische „poena“, übersetzt „Strafe“) über Straftaten, die mit Verstümmelungen oder mit dem Tode bestraft werden konnten, also „blutige Strafen“ waren („straffen biss ann das blut“ oder „straffen, so an das blut gandt und das läben kostendt“). Straftaten „Halsgericht mit bedeckten Blößen“ Detail des Reliefs am Rathaus von Hannover Dies waren vor allem Straftaten wie Raub und Mord, Diebstahl, sexuelle Belästigung, Notzucht (Vergewaltigung), homosexueller Geschlechtsverkehr, Hexerei oder Zauberei und Kindesmord. Die Hinrichtungsformen bei einem Todesurteil unterschieden sich jeweils nach dem Verbrechen (zum Beispiel für Kindesmörderinnen das Ertränken, für Notzucht der Feuertod oder für Mord das Rädern) sowie nach der Person des Verbrechers. Die Hinrichtung durch Enthaupten war beispielsweise lange Zeit eine „privilegierte“ Hinrichtungsmethode für Adelige. Bei Straftaten, die durch Verstümmelung gesühnt werden sollten (sog. lybstraffen), gab es unterschiedliche Strafformen, wie das an den Pranger stellen, Abschneiden/Anschneiden von Körperteilen (zum Beispiel Ohren, Zunge), „Schwemmen“, Auspeitschen oder Brandmarken. Bei Straftaten wie Beleidigungen oder Raufereien blieben die niederen Gerichte zuständig, die keine „blutige Strafen“ verhängen, sondern „nur“ auf Geldbußen, Gefängnishaft, Ehrlosigkeit oder Verbannung erkennen durften. Todesurteil In der Regel wurden vor allem (besitzlose) Landstreicher, Kleinkriminelle und Menschen aus der sozialen Unterschicht zum Tode verurteilt. Das Todesurteil wurde dann oft zum Zweck der Abschreckung in der Öffentlichkeit vollzogen. Aus demselben Grund ließ man die Gehängten in vielen ländlichen Gegenden auch lange Zeit gut sichtbar am Galgen hängen. Die Blutgerichtsbarkeit wurde von den jeweiligen Herrschern an ausgewählte Gerichtsorte verliehen und untermauerte den Machtanspruch der jeweiligen Stadt. Auf Dorf- und Stadtebene gab es meist nur die Gerichte der Gutsherren oder die Gerichte der niederen Gerichtsbarkeit. Da die Freie Reichsstadt einem Fürstentum praktisch gleichgestellt war, hatte auch sie das Recht auf die Hohe Gerichtsbarkeit. Kodifikation Das erste kodifizierte Strafrecht war die Maximilianische Halsgerichtsordnung, auch Tiroler Malefizordnung genannt, von Maximilian I. aus dem Jahre 1499. Im Jahre 1507 wurde die Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung (Constitutio Criminalis Bambergensis, CCB) erlassen. Beide flossen in die Constitutio Criminalis Carolina (CCC), die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. ein, die ab 1532 galt. Diese galt zwar subsidiär, d.h. sie wurde nur herangezogen, wenn das eigene Landesrecht keine entsprechende Regelung kannte, dennoch führte sie zur Vereinheitlichung der Kriminalprozesse. In Österreich kam nach der Tiroler Malefizordnung 1514 die Landgerichtsordnung für Österreich unter der Enns. Die Halsgerichtsordnungen nach der CCC basieren auf dieser, hatten aber immer salvatorische Klausel, dass sie noch Blutgerichtsbarkeit weiter subsidiär gelte. So 1535 die Landgerichtsordnung für Krain, die Landgerichtsordnungen für Österreich unter der Enns (1540, 1656 „Ferdinandea“, welche am bedeutendsten im 17. Jahrhundert in Österreich war, da Karl VI. anwies sie subsidiär zu verwenden), Österreich ob der Enns (1559, 1627, 1675 „Leopoldina“), die Steiermark (1574) und Kärnten (1577). Diese einzelnen Verordnungen wurden 1768 durch die einheitliche Constitutio Criminalis Theresiana ersetzt, welche in allen Habsburgischen Erblanden galt. Mit ihr wurde auch die subsidiare Verwendung der Carolina in Österreich beendet. 1776 wurde die Folter abgeschafft und mit dem Josephinischen Strafgesetz von 1787 wird die Todesstrafe aus pragmatischen Gründen erstmals aufgehoben und der Verurteilte hat gemeinnützige Arbeit zu leisten, die manchmal auch hohe Todesraten aufwies wie etwa das Schiffziehen.[1] Insgesamt war im deutschsprachigen Raum die Blutgerichtsbarkeit noch teilweise bis ins 18. und 19. Jahrhundert verbreitet. In Deutschland wurde sie erst durch die Nationalisierungs- und Kodifikationstendenzen der einzelnen Herrschaftsgebiete durch eigentliche Strafgesetze, wie wir sie heute kennen, ersetzt, zuerst in Bayern und Preußen, dann auch in fast sämtlichen Mittelstaaten und den meisten Kleinstaaten. Zuletzt wurde die Carolina in den beiden Mecklenburg, in Lauenburg, Bremen und Schaumburg-Lippe 1870 direkt durch das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund abgelöst.[2] Blutschild und Kennzeichen der Blutgerichtsbarkeit Das Recht der Blutgerichtsbarkeit wurde vielfach durch Zeichen und Wappen dargestellt. Seit dem späten Mittelalter fügten viele Landesherren ihrem Wappen ein zweites schlichtes rotes Wappen, den so genannten Blutschild, bei. Dieser war Zeichen der Hohen Gerichtsbarkeit. Auf Karten des 15. bis 18. Jahrhunderts sind Gerichtsorte oft gesondert markiert, entweder durch einen Blutschild oder durch einen Galgen, der auch den Richtort markieren kann. Beispiele für einen Blutschild: Epitaph von Kurfürst Albrecht Achilles von Brandenburg in der Moritzkirche in Ansbach und Blutschild des Markgrafen Georg Friedrich in der Schlosskirche der Plassenburg in Kulmbach. Siehe auch • Malefizordnung • Todesstrafe, Hinrichtung, peinliche Befragung Weblinks • Volltext, PDF Peinliche Gerichtsordnung Karls V. [3]. Abgerufen am 23. Oktober 2009 (PDF, (3,24 MB)) • Auszug aus der Constitutio Criminalis Carolina [4] • Beispiele für ein Blutschild [5] Referenzen [1] Josef Pauser: Landesfürstliche Gesetzgebung (Policey-, Malefiz- und Landesordnungen) (http:/ / www. univie. ac. at/ igl. geschichte/ weigl/ ws2007/ SD_Quellenkunde_0216_0256. pdf) aus: Josef Pauser, Martin Scheutz, Thomas Winkelbauer (Hrsg.): Quellenkunde der Habsburgermonarchie (16.–18. Jahrhundert), R. Oldenbourg Verlag, Wien 2004, ISBN 3-7029-0477-8 [2] Halsgerichtsordnung (http:/ / www. zeno. org/ Meyers-1905/ A/ Halsgerichtsordnung), in: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 668 [3] http:/ / www. koeblergerhard. de/ Fontes/ PeinlicheGerichtsordnungKarlsV. pdf [4] http:/ / schroeder. rewi. hu-berlin. de/ material/ quellen/ qs_10. htm [5] http:/ / www. dr-bernhard-peter. de/ Heraldik/ regalien. htm 19 Folter 20 Folter Folter ist das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Gewalt, Qualen, Schmerz) an Menschen durch andere Menschen, meist als Mittel für einen zielgerichteten Zweck, beispielsweise um eine Aussage, ein Geständnis, einen Widerruf oder eine wichtige Information zu einem bestimmten Sachverhalt zu erhalten oder um den Willen und Widerstand der Folteropfer (dauerhaft) zu brechen. Im engeren Sinne tritt Folter als eine Tat einer bestimmten Interessengruppe (beispielsweise Teile der Exekutive, politisch-militärischen Organisationen oder Gruppen) an einem Individuum auf. Beispiele sind das Foltern zum Erzwingen von Geständnissen seitens der Inquisition, der Polizei oder des Geheimdienstes. Laut der UN-Antifolterkonvention ist jede Handlung als Folter zu werten, bei der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden“ zufügen oder androhen, um eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen.[1] Die Folter ist international geächtet; in Deutschland ist das Foltern einer Person eine Straftat. Foltermethoden Gängige Foltermethoden sind unter anderem: Sensorische Deprivation, Elektroschock, Erschöpfung (Zwangsarbeit), anale oder vaginale Vergewaltigung und erzwungener Analverkehr (mit diversen Gegenständen, mit verbundenen Augen, von mehreren Personen), pharmakologische Folter (Drogenmissbrauch, Zwangsmedikation), Zwangshaltungen (Stehen, Knien, Sitzen, Hängen, Strappado, Fesseln, Zuchtstuhl), Erniedrigung (Exkremente essen, Urin trinken, öffentlich masturbieren), Schläge („Falanga“, „Telefono“, Auspeitschen), Aufhängen („Papageienschaukel“), Sauerstoffmangel („Submarino“, Masken), Schlafentzug, Nahrungsentzug, Verbrennungen, Verstümmelungen (Haare, Nägel, Haut, Zunge, Ohren, Genitalien, Gliedmaßen), Verhörfolter, Zahnfolter (zum Beispiel Ausschlagen der Zähne, Bohren in die Zahnwurzel), Zwangsuntersuchungen (gynäkologisch, gastroenterologisch), Torstehen und Pfahlhängen. Peinliches Verhör im 17. Jahrhundert Bei der weißen Folter verursachen die Foltermethoden keine offensichtlichen Spuren an den Opfern. Dazu gehören zum Beispiel: • Isolationshaft • Schlafentzug • Reizentzug (Sensorische Deprivation) (z. B. Dunkelhaft in einer Camera silens) • Sauerstoffmangel-Folter • Scheinhinrichtungen • • • • Kitzeln Waterboarding Chinesische Wasserfolter Lärmfolter • Toilettenverbot Waterboarding-Gestell aus dem 20. Jahrhundert Folter Psychologie der Folter Menschen haben eine latente Bereitschaft zum Foltern. Diese Bereitschaft bricht sich leichter ihre Bahn, wenn die Folter durch „ethische“ Gründe (siehe Wolfgang Daschner) oder Sachzwänge („mir blieb keine Wahl“) gerechtfertigt oder gar „zwingend“ erscheint. Die Psychologie testet die latente Bereitschaft, anderen Menschen Grausames anzutun, indem man das eigene Gewissen dem Gehorsam unterordnet, u. a. mit dem Milgram-Experiment („Abraham-Test“). Beim Stanford-Prison-Experiment wurden gesunde, normale Studenten in die Situation von Gefängniswärtern und Gefangenen versetzt, worauf es innerhalb weniger Tage zu Misshandlungen kam. In einem aktuellen Aufsatz untersucht der Psychologe Philip Zimbardo von der University of California, Berkeley, die Täterpsychologie: Unter welchen Bedingungen werden aus gewöhnlichen Menschen folternde Sadisten? Unter anderem gibt er folgendes Zehn-Punkte-„Rezept“ an: 1. Gib der Person eine Rechtfertigung für ihre Tat. Zum Beispiel eine Ideologie, „nationale Sicherheit“, das Leben eines Kindes. 2. Sorge für eine vertragsartige Abmachung, schriftlich oder mündlich, in der sich die Person zum gewünschten Verhalten verpflichtet. 3. Gib allen Beteiligten sinnvolle Rollen, die mit positiven Werten besetzt sind (z. B. Lehrer, Schüler, Polizist). 4. Gib Regeln aus, die für sich genommen sinnvoll sind, die aber auch in Situationen befolgt werden sollen, wo sie sinnlos und grausam sind. 5. Verändere die Interpretation der Tat: Sprich nicht davon, dass Opfer gefoltert werden, sondern dass ihnen geholfen wird, das Richtige zu tun. 6. Schaffe Möglichkeiten der Verantwortungsdiffusion: Im Falle eines schlechten Ausgangs soll nicht der Täter bestraft werden (sondern der Vorgesetzte, der Ausführende, etc.). 7. Fange klein an: Mit leichten, unwesentlichen Schmerzen. („Ein kleiner Stromschlag von 15 Volt.“) 8. Erhöhe die Folter graduell und unmerklich. („Es sind doch nur 30 Volt mehr.“) 9. Verändere die Einflussnahme auf den Täter langsam und graduell von „vernünftig und gerecht“ zu „unvernünftig und brutal“. 10. Erhöhe die Kosten der Verweigerung, etwa indem keine üblichen Möglichkeiten des Widerspruchs akzeptiert werden.[2] Die These Zimbardos und ein wesentliches Ergebnis des Milgram-Experiments ist, dass unter solchen Rahmenbedingungen die meisten Menschen bereit sind, zu foltern und anderen Menschen Leid anzutun. 21 Folter 22 Soziologie der Folter Die politiksoziologisch und historisch ansetzende Studie von Marnia Lazreg Torture and the Twilight of the Empire. From Algiers to Baghdad hat 2008 die These gestärkt, dass imperiale Mächte auch entgegen ihrer Eigenwahrnehmung angesichts von Niederlagen die Folter (wieder) aufnehmen.[3] Menschenrechte Völkerrechtlich enthalten Artikel 5 der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen und Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Folterverbot: Art. 5: „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“ Art. 3: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Das Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist rechtlich von größerer Bedeutung, da es – anders als die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen – einklagbare Rechte begründet, die von jedermann vor dem Gerichtshof der Menschenrechtskonvention geltend gemacht werden können. Weitere völkerrechtliche Folterverbote finden sich in Art. 6 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und in der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen. Im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland ist ein Verbot der Folter verfassungsrechtlich in Artikel 1 Absatz (1) GG und in Artikel 104 Absatz (1) Satz 2 GG verankert: Abbildung aus der Constitutio Criminalis Theresiana, Folter durch Hochziehen mit der Winde, auch Pfahlhängen oder Strappado genannt Art. 1: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Art. 104: „Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.“ Außerdem wird das Folterverbot durch verschiedene Bestimmungen des deutschen Straf- und Strafprozessrechts im einfachen Recht abgesichert. So wird es Vorgesetzten durch § 357 StGB verboten, ihre Mitarbeiter zu rechtswidrigen Taten zu verleiten oder auch nur solche zu dulden. Ferner sind Aussagen, die unter der Androhung von Folter erpresst werden, in einem Gerichtsverfahren nicht verwertbar (§ 136a StPO). Aussageerpressung ist auch selbst eine Straftat (Amtsdelikt). Folter Geschichte der Folter Deutschland In der weltlichen Gerichtsbarkeit wurde die Folter in Deutschland seit Anfang des 14. Jahrhunderts praktiziert. Sie entwickelte sich bis zum Ende des Mittelalters als Mittel des Strafverfahrensrechts und wurde meist so definiert: Ein von einem Richter rechtmäßig in Gang gebrachtes Verhör unter Anwendung körperlicher Zwangsmittel zum Zwecke der Erforschung der Wahrheit über ein Verbrechen. Nach mittelalterlicher Auffassung konnte eine Verurteilung entweder auf Grund der Aussage zweier glaubwürdiger Augenzeugen oder auf Alte Burg Penzlin – Folterkammer Grund eines Geständnisses (das also entgegen einer verbreiteten Meinung nicht die einzig mögliche Urteilsgrundlage war) erfolgen. Hingegen konnten bloße Indizien, selbst wenn sie noch so zwingend auf die Schuld des Angeklagten hinwiesen, oder die Aussage eines einzigen – sei es auch noch so glaubwürdigen – Zeugen keine Verurteilung rechtfertigen (gegen letzteres sprachen nach Auffassung des Mittelalters und der frühen Neuzeit einige in der Tat eindeutige Bibelstellen wie Deuteronomium 17, 6; 19,5 und Matthäus 18, 16). Bezeichnet wurde die Folter meist als Marter, Tortur, Frage in der Strenge bzw. Frage in der Schärfe oder als peinliche Frage (Letzteres hieß eigentlich strafrechtliches Verhör, das Wort „Pein“ hatte damals entsprechend seiner Herkunft aus dem lateinischen poena die Bedeutung von Strafe). Die Folter selbst war keine Strafe, sondern eine Maßnahme des Strafverfahrensrechts und sollte eine Entscheidungsgrundlage liefern. Die geschichtlichen Wurzeln der Folter des deutschen Spätmittelalters liegen im römischen Recht, das die Folter ursprünglich nur gegenüber Sklaven, seit dem 1. nachchristlichen Jahrhundert aber bei Majestätsverbrechen (crimen laesae maiestatis), also bei Hochverrat, auch gegenüber Bürgern kannte. Das deutsche Lehnwort „Folter“ leitet sich denn auch aus dem lateinischen Wort poledrus (Fohlen) her, der Bezeichnung für ein pferdeähnliches Foltergerät. Es gab zwei Wege, auf denen römisches Recht in das deutsche Recht des Mittelalters importiert wurde. Zum einen war es das Kirchenrecht, das sich, entsprechend dem Zentrum der Papstkirche in Rom, von jeher am römischen Recht orientiert hatte (Merksatz: Ecclesia vivit lege romana – die Kirche lebt nach römischem Recht). Hatten Kirchenväter und Päpste vor der Jahrtausendwende die Anwendung von Folter noch ausdrücklich abgelehnt, so änderte sich das im hochmittelalterlichen Kampf der Kirche gegen die häretischen Bewegungen der Katharer (Hauptgruppe: Albigenser) und der Waldenser. 1252 erließ Papst Innozenz IV. seine berühmt-berüchtigte Bulle Ad Extirpanda, in der er die Kommunen Norditaliens anhielt, die der Ketzerei verdächtigen Personen mit Hilfe der Folter zum Eingeständnis ihrer Irrtümer zu zwingen, „ohne ihnen die Glieder zu zerschlagen und ohne sie in Lebensgefahr zu bringen“. Diese später auf ganz Italien ausgedehnte und von späteren Päpsten bestätigte Anordnung wurde im 13. Jahrhundert auch in Deutschland im kirchlichen Strafverfahren, der Inquisition, von den dazu verpflichteten weltlichen Behörden angewandt, wie wir aus Abhandlungen gelehrter Franziskaner wissen. Der zweite Weg, der zur Übernahme des römischen Rechts in das deutsche mittelalterliche Recht führte, war die so genannte Rezeption. Das Recht des deutschen Mittelalters war überwiegend von – nur teilweise schriftlich niedergelegtem – Gewohnheitsrecht geprägt, das sich örtlich und zeitlich recht unterschiedlich entwickelte und nicht wissenschaftlich-systematisch begründet und rational durchdrungen war. In Italien dagegen griff man seit dem beginnenden 12. Jahrhundert, vor allem an der Universität von Bologna, auf Grund einer im 11. Jahrhundert wiederentdeckten Handschrift einer großen römischen Rechtssammlung aus dem 6. Jahrhundert (Corpus iuris civilis, Gesamtwerk des weltlichen Rechts) auf das altrömische Recht zurück, das am Ausgang der Antike auf eine tausendjährige Entwicklung zurückblicken konnte. Auch in Deutschland, wo weltliche Herrschaftsträger sich immer wieder mit kirchlichen Einrichtungen und deren rechtlich geschulten Klerikern auseinanderzusetzen hatten, schickte man nun Studenten zum Studium der – in Deutschland nicht existierenden – Rechtswissenschaft vermehrt an 23 Folter 24 italienische Hochschulen. Sie traten nach Abschluss ihrer Studien als Träger römisch-rechtlicher Vorstellungen in die deutsche Rechtspraxis ein. Ursachen Erste belegte Folterfälle Gebiet/Stadt Jahr Augsburg 1321 Straßburg 1322 Speyer 1322 Köln 1322 Regensburg 1338 Nürnberg 1350–1371 Freiburg i. Br. 1361 Bamberg 1381–1397 Frankfurt a. M. 2. Hälfte 14. Jhd. Brünn (Mähren) 1384–1390 Büdingen (Wetterau) 1391 Friedberg (Wetterau) 1395 Memmingen 1403 Mergentheim 1416 Görlitz 1416 Leipziger Schöffenstuhl 1350–1500 Breslau 1448–1509 Ofen (Buda) 1421 Hamburg 1427 München 1428 Cham (Oberpfalz) 1438 Wien 1441 Konstanz 1450 Osnabrück 1459 Hildesheim 1463 Schweidnitz 1465 Würzburg 1468 Quedlinburg 1477 Basel 1480 Ellwangen 1488 Zu diesen theoretischen Fundamenten der Folteranwendung in Deutschland kamen etwa seit dem 14. Jahrhundert auch praktische Bedürfnisse der Verbrechensbekämpfung hinzu. Die Auflösung alter Stammes- und Sippenstrukturen hatte zu sozialer und auch örtlicher Mobilität geführt, mit der auch eine verstärkte Folter Kriminalitätsentwicklung einherging. Verarmende Ritter, umherziehende Landsknechte, fahrende Scholaren, wandernde Handwerksburschen, Gaukler, Bettler und sonstiges fahrendes Volk machten die Landstraßen unsicher, Raubüberfälle und Morde waren an der Tagesordnung. Die sogenannten „landschädlichen Leute“ bildeten ein teilweise organisiertes Gewerbs- und Gewohnheitsverbrechertum, das sich mehr und mehr zu einer allgemeinen Landplage entwickelte. Es bedrohte Handel und Wandel und damit die Grundlagen des Wohlstandes vor allem in den Städten, für die die Bekämpfung der Kriminalität daher zu einer Lebensnotwendigkeit wurde. Das überkommene deutsche Strafverfahrensrecht war für eine wirksame Verbrechensbekämpfung weitgehend untauglich. Es hatte auf der Vorstellung beruht, dass die Reaktion auf begangenes Unrecht allein Sache des Betroffenen und seiner Sippe war. Verbrechensbekämpfung war überhaupt keine öffentliche Aufgabe gewesen. Die Rechtsordnung hatte den Beteiligten zwar geregelte Formen für ihre Auseinandersetzung (Eid, Gottesurteil, Zweikampf) zur Verfügung gestellt, aber zu einem Verfahren war es lange Zeit nur auf Klage des Betroffenen oder seiner Sippe hin gekommen. Es hatte sich immer um Verfahren gehandelt, die erst auf eine private Klage hin zustande kamen: Es galt das Prinzip: Wo kein Kläger, da kein Richter – dieser heute noch für den deutschen Zivilprozess geltende Grundsatz lag lange Zeit auch dem Strafverfahrensrecht zugrunde. Für den Kampf gegen die „landschädlichen Leute“ war dieser Verfahrenstyp weitgehend ungeeignet. Die Ingangsetzung eines Verfahrens hing danach nämlich davon ab, ob sich jemand bereit fand, eine Klage mit allen damit auch für den Kläger verbundenen Risiken (Rache, Schadensersatz) zu erheben. So griff man auf einen anderen Verfahrenstypus zurück, der sich ebenfalls in der Kirche entwickelt hatte, nämlich das sogenannte Inquisitionsverfahren (von lateinisch inquirere = erforschen), bei dem die Obrigkeit von sich aus das Verfahren in Gang setzte und bei dem es nicht mehr um eine formale Beweisführung (durch Eid, Gottesurteil, Zweikampf – die letzteren beiden Beweismittel hatte die Kirche im vierten Laterankonzil von 1215 ohnedies verboten) ging, sondern um die materielle Wahrheit. Der Beweis durch zwei Augenzeugen spielte dabei in der Praxis keine bedeutende Rolle. Er konnte nur zum Zuge kommen, wenn der Verbrecher sich bei seiner Tat von zwei Zeugen hatte beobachten lassen und wenn er ungeschickt genug gewesen war, diese Zeugen überleben zu lassen. So wurde gerade auch im Inquisitionsverfahren das Geständnis des Beschuldigten zur „Königin aller Beweismittel“, und das Geständnis besorgte man sich im Zweifel eben mit Hilfe der dem importierten römischen Recht bestens bekannten Folter. Aus all diesen Gründen breitete sich die Folter im Laufe des Spätmittelalters nahezu im gesamten Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation aus, teilweise aufgrund vom Kaiser gewährter Privilegien. Die Übersicht rechts oben gibt für eine Reihe von Orten bzw. Gebieten das Jahr oder die Zeit des ersten belegten Folterfalles an. Bei diesen Orten oder Gebieten kann es sich nicht um Inseln der Folteranwendung in einer ansonsten folterfreien Landschaft gehandelt haben. Nicht alle Fälle des Foltergebrauchs sind schriftlich aufgezeichnet worden, bei weitem nicht alle Aufzeichnungen sind erhalten geblieben, und die erhalten gebliebenen sind noch nicht alle erforscht. 25 Folter 26 Gesetzliche Regelungen Was fehlte, war eine gesetzliche Regelung des Gebrauchs der Folter. Dies führte zu einer weitgehend willkürlichen Folterpraxis. Vielfach waren es juristisch nicht gebildete Laienrichter, die über die Folterung zu entscheiden hatten. Die willkürlichen Folterungen führten zu Klagen. Das 1495 errichtete Reichskammergericht berichtete dem Reichstag zu Lindau 1496/97, dass bei ihm Beschwerden eingegangen seien, wonach Obrigkeiten „Leute unverschuldet und ohne Recht und redliche Ursache zum Tode verurteilt und richten lassen haben sollen“. 1498 beschloss der Reichstag von Freiburg „eine gemeine Reformation und Ordnung in dem Reich führzunehmen, wie man in Criminalibus procedieren solle“. Ein auf Deutsch geschriebenes Rechtsbuch, der um 1436 in Schwäbisch Hall verfasste Klagspiegel, über lange Zeit handschriftlich verbreitet und später vielfach gedruckt, geißelte die Missstände der Strafjustiz und versuchte, den Beschuldigten Anleitungen zu geben, wie sie sich gegen unfähige und willkürliche Richter, „närrische Heckenrichter in den Dörfern“, mit juristischen Mitteln zur Wehr setzen könnten. Die Folter, so forderte der Autor, dürfe nur „messiglich auß vernunft“ angewendet werden. Fünf Reichstage befassten sich mit der in Freiburg geforderten Regelung des Strafverfahrens. Endlich war es 1532 so weit: Der in diesem Jahr in Regensburg abgehaltene Reichstag stimmte der „Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V.“ zu. In der Vorrede des – auf Deutsch abgefassten – Gesetzes wurde beklagt, dass die meisten Strafgerichte mit Personen besetzt seien, die das römische Recht (“vnsere Keyserliche Rechte“) nicht beherrschten und dass daher an vielen Orten Unschuldige gepeinigt und getötet würden. Titel der Constitutio Criminalis Theresiana von Kaiserin Maria Theresia Besonders eingehend regelte das Gesetz die Folter. Sie durfte danach nur angewandt werden, wenn gegen den Beschuldigten schwerwiegende Verdachtsgründe vorlagen und wenn diese Verdachtsgründe durch zwei gute Zeugen oder die Tat selbst durch einen guten Zeugen bewiesen waren. Vor der Entscheidung über die Anwendung der Folter müsse dem Angeklagten Gelegenheit zur Entlastung gegeben werden. Selbst bei feststehenden Verdachtsgründen dürfe nur gefoltert werden, wenn die gegen den Angeklagten vorliegenden Gründe schwerwiegender als die für seine Unschuld sprechenden Gründe seien. Das Maß der Folterung habe sich nach der Schwere der Verdachtsgründe zu richten. Ein unter der Folter Textausschnitt aus der Constitutio Criminalis abgelegtes Geständnis dürfe nur verwertet werden, wenn der Theresiana Angeklagte es mindestens einen Tag später bestätige. Auch dann müsse der Richter es noch auf seine Glaubwürdigkeit überprüfen. Der Gebrauch der Folter entgegen den Vorschriften des Gesetzes müsse zur Bestrafung der Richter durch ihr Obergericht führen. Man kann der Peinlichen Gerichtsordnung vorwerfen, dass sie die Folter nicht abgeschafft hat. Aber die oft aufgestellte Behauptung, dieses Gesetz – nach Meinung des bedeutenden Rechtswissenschaftlers Gustav Radbruch die einzige bedeutende gesetzgeberische Leistung des alten Reiches – habe die Folter in Deutschland erst Folter 27 ermöglicht, ist falsch. Das Gesetz hat im Gegenteil eine Reihe von Kautelen zu Gunsten des Beschuldigten eingeführt. Gemessen an den Maßstäben der Zeit war es ein fortschrittliches Gesetz. Aber auch nach diesen Maßstäben wies es Lücken auf. Vor allem regelte es nicht Art und Maß der Folter und die Voraussetzungen ihrer wiederholten Anwendung, sondern überließ all dies der „ermessung eyns guten vernünfftigen Richters“. Insofern brachten manchmal erst spätere Territorialgesetze nähere Regelungen, z. B. die bayerische Malefitz-Prozessordnung von 1608. Im Großen und Ganzen hat die Peinliche Gerichtsordnung, die als Reichsrecht erst mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im Jahre 1806 das Ende ihrer Geltung fand (als Landesrecht konnte sie auch später noch angewendet werden), ihr Ziel zurückhaltenderen Foltergebrauches wohl erreicht. In manchen Städten und Territorien ist sie in dieser Richtung durch städtische oder Territorialgesetze noch ergänzt, aber auch teilweise modifiziert worden. Dazu kamen die differenzierten Lehren zur Folter, die die lange Zeit auch in Deutschland dominierende italienische Strafrechtswissenschaft entwickelte. Hexenverfolgung Nahezu völlig versagt hat die Peinliche Gerichtsordnung dagegen bei den massenhaften Hexenverfolgungen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts und im 17. Jahrhundert. Für diese Hexenverfolgungen war es – ebenso wie für die zeitlich meist früheren Ritualmordbeschuldigungen gegen Juden – kennzeichnend, dass man so lange, so heftig und so oft folterte, bis die von den Peinigern erwünschten Geständnisse vorlagen. Verschärfend kam dabei noch hinzu, dass die so Verhörten oftmals selber dem entsprechenden Aberglauben anhingen und mit den zu gestehenden Wahnbildern vertraut waren. „Die Folter machte die Hexenleute!“ – dieser Satz eines Rechtshistorikers trifft den Kern der Sache. Die Begründung für die Missachtung der Peinlichen Gerichtsordnung bei den großen Hexenverfolgungen war auf katholischer wie auf protestantischer Seite die gleiche. Die Hexerei sei ein crimen exceptum, ein Ausnahmeverbrechen (so der katholische Weihbischof in Trier Peter Binsfeld in seinem berühmt-berüchtigten Hexentraktat von 1589), ein crimen atrocissimum, ein Verbrechen schrecklichster Art (so der fromme Lutheraner und sächsische Rechtsgelehrte Benedikt Carpzov in einem 1635 erschienen Kriminallehrbuch) – bei solchen Verbrechen brauche man die normalen Verfahrensregelungen nicht zu beachten. Nur die Rechtsprechung des Reichskammergerichts war in den 255 Fällen, in denen dieses Gericht Verfahren mit Bezügen zum Hexereidelikt durchzuführen hatte, streng an der Peinlichen Gerichtsordnung orientiert, lehnte die Theorie vom Ausnahmeverbrechen ab und verlangte, dass alle Indizien auf ihren Wahrheitsgehalt untersucht werden müssten, bevor es zu einer Folterung kommen durfte. Aber mit Strafsachen konnte das Reichskammergericht nur in Sonderfällen befasst werden. Bahnbrechend war dann die Cautio Criminalis, eine Stellungnahme des Jesuiten Friedrich Spee gegen die Folter in Hexenprozessen. Folterinstrument Siehe Hauptartikel: Folterinstrument Abschaffung Folter 28 Abschaffung der Folter Gebiet/Stadt Jahr Preußen 1740 Baden-Durlach 1767 Mecklenburg 1769 Braunschweig 1770 Sachsen 1770 Schleswig-Holstein 1770 Oldenburg 1771 Österreich 1776 Bayer. Pfalz 1779 Pommern 1785 Sachsen-Meiningen 1786 Osnabrück 1787/88 Bamberg 1795 Anhalt-Bernburg 1801 Bayern 1806 Württemberg 1809 Sachsen-Weimar 1819 Hannover 1822 Bremen 1824 Coburg-Gotha 1828 Vereinzelte Bedenken gegen den Sinn der Folter hatte es schon im Mittelalter gegeben. Ganz überwiegend vertrat man aber die Meinung, dass die Folter ein notwendiges Mittel zur Erforschung der Wahrheit in Strafsachen sei und dass Gott dem Unschuldigen die Kraft verleihen werde, die Qualen der Folter ohne ein Geständnis zu überstehen. Der geistesgeschichtliche Kampf gegen die Folter setzte aber lange vor der Aufklärung und überwiegend außerhalb Deutschlands ein. Der Humanist, Philosoph und Theologe Juan Luis Vives, ein spanischer Judenkonvertit, lehnte die Folter in einer bereits 1522 erschienenen Schrift als unchristlich und sinnlos ab. Der französische Philosoph Michel de Montaigne führt in den kurz vor 1580 erschienenen Essays aus, dass man es abscheulich und grausam finden könne, einen Menschen wegen eines noch ungewissen Verbrechens zu foltern und zweifelt darüber hinaus daran, dass die unter Folter gewonnenen Aussagen verlässlich seien. 1602 wandte sich der reformierte (calvinistische) Pfarrer Anton Praetorius in seinem „Gründlichen Bericht Von Zauberey und Zauberern“ gegen die Folter: „In Gottes Wort findet man nichts von Folterung, peinlichem Verhör und Bekenntnis durch Gewalt und Schmerzen.“ „Peinliches Verhör und Folter sind schändlich, weil sie vieler und großer Lügen Mutter ist, weil sie so oft den Menschen am Leib beschädigt und sie umkommen: Heute gefoltert, morgen tot.“ Angesichts der grauenvollen Zustände in den Gefängnissen forderte er grundlegende Reformen: „Wenn man Menschen in Gefängnisse einschließt, sollen es anständige Räumlichkeiten sein zur Verwahrung, aber nicht zur Peinigung.“ Als „barbarisch, unmenschlich, ungerecht“ bezeichnete die Folter 1624 der calvinistische Geistliche Johannes Grevius, der in den Niederlanden wirkte. 1657 entstand an der Universität Straßburg unter dem Theologieprofessor Jakob Schaller eine Dissertation mit dem Titel: „Paradoxon der Folter, die in einem christlichen Staat nicht Folter angewendet werden darf“. 1681 schlug der Franzose Augustin Nicolas in einer Schrift dem französischen Sonnenkönig Ludwig XIV. vor, die Folter als Vorbild für alle christlichen Fürsten abzuschaffen – vergeblich. Der französische Philosoph und Schriftsteller Pierre Bayle, ein Vertreter der Idee der Toleranz, kämpfte in einer 1686 erschienenen Schrift gegen die Folter. 1705 nahm der aufklärerisch wirkende deutsche Jurist und Rechtsphilosoph Christian Thomasius eine Doktorarbeit mit dem Titel an: „Über die notwendige Verbannung der Folter aus den Gerichten der Christenheit“. Als Gegner der Folter äußerten sich weiterhin der französische Staatswissenschaftler Charles de Montesquieu 1748, der französische Aufklärungsphilosoph Francois Marie Voltaire und 1764 der italienische Jurist Cesare Beccaria. Der Sache nach – wenn auch nicht ausdrücklich – hatte gegen die Folter aber auch der deutsche Jesuit Friedrich Spee von Langenfeld plädiert, der bereits 1631 in seiner anonym erschienenen Schrift „Cautio Criminalis“ radikale Kritik an den Hexenverfolgungen übte. Allmählich brach im 18. Jahrhundert der Widerstand auch der Obrigkeit und ihrer Juristen gegen die Abschaffung der Folter zusammen. Friedrich Wilhelm I. schaffte in Preußen am 13. Dezember 1714 dafacto die Hexenprozesse ab, in dem er bestimmte, dass jedes Urteil auf Vollziehung der Folter und jedes Todesurteil nach einem Hexenprozess von ihm persönlich zu bestätigen war. Da diese Bestätigung nie erfolgte, gab es in Preußen keine Hexenprozesse mehr. Den Startschuss für Deutschland gab der Preußenkönig Friedrich der Große. Bereits wenige Tage nach seinem Amtsantritt ließ er in einer Kabinettsorder vom 3. Juni 1740 die „Tortur“ ausdrücklich abschaffen, allerdings mit drei Ausnahmen: Hochverrat, Landesverrat und „große“ Mordtaten mit vielen Tätern oder Opfern, und 1755 wurden auch diese Einschränkungen beseitigt, ohne dass bis dahin ein solcher Ausnahmefall eingetreten wäre. Friedrichs Denken war stark von der Toleranzphilosophie Bayles beeinflusst. Wenige Jahrzehnte später folgten ihm andere deutsche Territorien mit der Abschaffung oder wesentlichen Einschränkung der Folter, wie die Übersicht rechts zeigt. Die Entwicklung im übrigen Europa verlief parallel, 1815 wurde die Folter im Kirchenstaat abgeschafft. Zuletzt erfolgte die Abschaffung 1851 im schweizerischen Kanton Glarus, wo 1782 an Anna Göldi auch eine der letzten Hinrichtungen wegen Hexerei in Europa vollzogen wurde. Mit der Abschaffung der Folter war diese erledigt, nicht aber das für die Allgemeinheit und jeden redlichen Richter wichtige Problem gelöst: Wie sollte nun erreicht werden, dass nach Möglichkeit Schuldige einer Strafe zugeführt, Unschuldige aber freigesprochen würden? Zunächst versuchte man, an Stelle der abgeschafften Folter Schikanen zu praktizieren, um Geständnisse zu erreichen. Man verprügelte die Beschuldigten, was kein traditionelles Mittel der Folter war. Man versuchte es mit endlosen Verhören, mit Zureden oder Drohungen, mit der Verhängung von Ungehorsams- oder Lügenstrafen, mit der Entziehung von Kost im Gefängnis. Rechtswissenschaftlich überzeugend und human waren diese Lösungen nicht. Da das Geständnis seine Rolle als Königin aller Beweismittel aber nun ausgespielt hatte, stellte sich zwangsläufig die Frage nach dem Wert von Indizien. Die Juristen begannen, ganze Lehrbücher mit Theorien über die Indizien zu füllen; man unterteilte in vorausgehende, gleichzeitige und nachfolgende Indizien, in notwendige und zufällige, unmittelbare und mittelbare, einfache und zusammengesetzte, nahe und entfernte. Man sträubte sich, die Todesstrafe auf der Grundlage von Indizienbeweisen zuzulassen, was natürlich inkonsequent war. Die Unsicherheit der Rechtsgelehrten spiegelte sich in der Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts. Erst allmählich erkannte man, dass es sinnlos war, die richterliche Überzeugungsbildung in ein Korsett gesetzlicher Regelungen zu zwängen, sondern dass die Lösung in der Anerkennung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung bestand. Dieser Grundsatz wurde dann 1877 in die Reichsstrafprozessordnung übernommen. Noch heute gilt er in unverändertem Wortlaut als § 261 der deutschen Strafprozessordnung: „Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.“ Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthält in Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG ein ausdrückliches Verbot der Folter, darin heißt es: "Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden." Das Verbot ergibt sich zudem bereits aus dem Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 des Grundgesetzes). In die deutsche Strafprozessordnung ist ein ausdrückliches Verbot der Folter – ohne Verwendung dieses Begriffes – erst 29 Folter 30 1950 eingefügt worden (§ 136 a). Die Folter des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation war nach der Überzeugung der großen Mehrheit der Zeitgenossen rechtmäßig, sie beruhte auf öffentlich verkündeten päpstlichen Bullen, kaiserlichen Privilegien und feierlichen Reichstagsbeschlüssen; daher kann man von einer Rechtsgeschichte der Folter sprechen. Die in unserer Epoche noch von vielen diktatorischen und autoritären Regimen praktizierte Folter ist dagegen unrechtmäßig, weshalb diese Regime die Anwendung von Foltermethoden regelmäßig leugnen. Es gibt heute nur noch eine Unrechtsgeschichte der Folter. Aktuelles Im 20. Jahrhundert wurden während des Nationalsozialismus erneut grausame Vernehmungsmethoden zugelassen und angewandt. In der sowjetisch besetzten Zone gab es durch sowjetische Besatzungsangehörige verschiedentlich praktizierte Folter, insbesondere Wasserfolter. In der DDR gab es Folter verschiedenen Schweregrades, die bis zum Tod Stalins 1953 und der – offiziellen – Abschaffung der Folter in der Sowjetunion, „die Regel, nicht die Ausnahme“ war.[4] Bis 1989 wurde Folter durch Schläge, dauerhafte Isolation und systematischen Schlafentzug angewandt.[5] In der Bundesrepublik Deutschland ist jegliche Beeinträchtigung der freien Willensentschließung und Willensbetätigung des Beschuldigten durch Misshandlung, Schlafentzug u. a. gesetzlich verboten. Trotzdem wurde die Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit mehrfach vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für Verstöße gegen die UN-Antifolterkonvention verurteilt. Im Fall Vera Stein wurde der Klägerin 75.000 € Schadensersatz zugesprochen, weil die Bundesrepublik Deutschland einen Fall von Folter nicht angemessen verfolgt hatte. In einem anderen Fall wurde die Bundesrepublik Deutschland wegen zwangsweiser Verabreichung eines Brechmittels verurteilt. Im Jahr 2002 erregte der Fall Daschner in Deutschland große Aufmerksamkeit. Der Jurastudent Magnus Gäfgen entführte den Bankierssohn Jakob von Metzler, erstickte ihn und versteckte die Leiche unter einem Steg eines Sees. Gäfgen wurde festgenommen und gestand die Entführung, verriet aber nicht, wo er den Jungen gefangenhielt, von dem die Polizei annahm, er würde noch leben. Am 1. Oktober 2002 ließ der ehemalige Frankfurter Polizeipräsident Wolfgang Daschner durch einen weiteren Beamten Folter androhen, um das Versteck des Jungen herauszufinden. Dieser konnte nur noch tot gefunden werden, Daschner wurde im anschließenden Prozess verwarnt. Das Urteil sowie das Verhalten Daschners wurden in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. 2004 wurde publik, dass während der Grundausbildung bei der Bundeswehr in Coesfeld (Instandsetzungsbataillon 7) Rekruten bei nachgestellten Geiselnahmen gefoltert wurden, indem man sie fesselte und mit Wasser abspritzte. Weiterhin seien die Soldaten mit Elektroschockgeräten und durch Schläge in den Nacken misshandelt worden.[6] Es wurden insgesamt 12 Fälle bekannt, gegen 30 bis 40 Ausbilder wurde disziplinarrechtlich ermittelt.[7] Der damalige Verteidigungsminister Peter Struck kündigte eine Überprüfung der gesamten Bundeswehr auf weitere Vorfälle an.[8] Chile Hauptartikel Folter in Chile Nachdem am 11. September 1973 das Militär gegen den sozialistischen Präsidenten Chiles, Salvador Allende geputscht hatte, installierte es eine brutale Diktatur. Bald war der Oberkommandierende des Heeres, Augusto Pinochet, die unumstrittene Führungsfigur. Die Militärs lösten noch am Tag des Putsches fast alle demokratischen Institutionen auf und begannen damit, ihre politischen Gegner systematisch auszulöschen. Vor der Ermordung der meist heimlich verhafteten (Desaparecidos) Menschen war es üblich, diese zu foltern, um Informationen aus ihnen herauszupressen. Über fast 17 Jahre wurden mindestens 27.000 Menschen gefoltert. Zeugenaussage einer Frau, gefangengenommen im Oktober 1975, im Regiment Arica in La Serena: Ich war im fünften Monat schwanger, als ich gefangengenommen wurde. […] Stromfolter an Rücken, Vagina und After; die Nägel von Fingern und Zehen wurden gezogen; viele Male Schläge mit Schlagstöcken und Gewehrkolben auf den Hals; vorgetäuschte Exekutionen, sie haben mich nicht umgebracht, aber ich musste Folter 31 zuhören, wie die Kugeln direkt neben mir eingeschlagen sind; ich wurde gezwungen, Medikamente zu nehmen; sie haben mir Pentothal gespritzt mit der Warnung, dass ich unter der Hypnose die Wahrheit sagen würde; auf dem Boden mit gespreizten Beinen festgehalten wurden mir Ratten und Spinnen in Vagina und After eingeführt, ich fühlte, wie sie mich bissen, ich wachte in meinem eigenen Blut auf; sie zwangen zwei Gefangenenärzte, mit mir Sex zu haben, beide weigerten sich, woraufhin wir drei zusammen geschlagen wurden; ich wurde an Orte gebracht, wo ich unzählige Male und immer und immer wieder vergewaltigt wurde, manchmal musste ich den Samen der Vergewaltiger schlucken oder ich wurde mit ihrem Ejakulat im Gesicht und auf dem ganzen Körper beschmiert; sie zwangen mich, Exkremente zu essen, während sie mich schlugen und traten, auf den Rücken, auf den Kopf und in die Hüfte; unzählige Male erhielt ich elektrische Schläge …[9] Aktuelle Diskussionen Während in vielen nichtdemokratischen Staaten Folter trotz internationaler Ächtung weiterhin weit verbreitet ist, geben die Rechtsstaaten der Welt sich vor, Folter unter keinen Umständen zuzulassen, mag ihre Anwendung den Exekutivorganen in Extremsituationen als noch so verlockend erscheinen. Daher drehen sich die aktuellen Diskussionen vor allem um die Anwendung von Folter und/oder „harten Verhörmethoden“ in demokratischen Staaten, unter anderem im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus. In der aktuellen Diskussion gerät ein essentieller Punkt auffällig in den Hintergrund. Eigentliche Ursache für die Abschaffung der Folter im 18. Jahrhundert war, wie Michel Foucault in „Überwachen und Strafen“ ausführt, nicht etwa vorrangig ein aufgeklärter Humanismus, sondern recht pragmatische Überlegungen: Folter bringt nämlich zwar schnelle Geständnisse, dient in der Regel aber nicht der Wahrheitsfindung, da der Gefolterte naturgemäß das sagt und sagen muss, was der Folternde hören will, bzw. erwartet (meistens nicht die Wahrheit). Dies führt regelmäßig zu einer kurzfristigen Befriedigung des öffentlichen Bedürfnisses nach „Gerechtigkeit“, ist aber hinsichtlich der Verbrechensbekämpfung eher hinderlich, da im Zweifel der wirklich Schuldige weiter in Freiheit sein Unwesen treibt. Folter in französischen Gefängnissen In Frankreichs Gefängnissen kommt es immer wieder dazu, dass französische Polizisten Menschen in ihrem Gewahrsam misshandeln, foltern oder gar töten. Hohe Polizeibeamte, Richter und Staatsanwälte decken den Gewaltmissbrauch und behindern die Ermittlungen – besonders dann, wenn die Misshandelten arabischer oder afrikanischer Herkunft sind. Amnesty International hat über einen Zeitraum von 14 Jahren rund 30 Fälle von Gewaltmissbrauch durch die französische Polizei verfolgt. In dem neuen Bericht sind 18 Fälle dokumentiert, darunter fünf Fälle von tödlichem Schusswaffengebrauch und weitere fünf Fälle von Tod in Polizeigewahrsam. Gerade bei der Feststellung von Personalien geht die Polizei äußerst brutal vor. Typisch sind Schläge mit Fäusten oder Knüppeln, die zu gebrochenen Nasen, Augenverletzungen, Prellungen und anderen Verletzungen führten. Vielfach behaupten die Misshandelten, auch rassistisch beleidigt worden zu sein. Im Juli 1999 erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Frankreich für schuldig, internationale Standards zu Folter und fairen Gerichtsverfahren im Fall des marokkanisch-niederländischen Staatsbürgers Ahmed Selmouni verletzt zu haben. Der Fall wurde mehr als sechs Monate verhandelt; Ende des Jahres 1999 waren die angeklagten Polizisten noch im Amt. Folter 32 Folter in Italien Die italienischen Behörden haben am 22. Juni 2005 mindestens 45 Personen gegen ihren Willen nach Libyen abgeschoben, wo ihnen möglicherweise schwere Menschenrechtsverletzungen wie Folter drohen. Zudem berichtet Amnesty International über exzessive Gewaltanwendung und Misshandlungen bis hin zu Folter durch Beamte mit Polizeibefugnissen und Strafvollzugsbedienstete. Mehrere Personen kamen in der Haft unter umstrittenen Umständen zu Tode. Bei Polizeieinsätzen im Rahmen von Großdemonstrationen wurden Hunderte Personen Opfer von Menschenrechtsverletzungen. Im Rahmen des im Jahr 2001 in Genua stattgefundenen G8-Gipfels und den damit verbundenen Demonstrationen der Globalisierungskritiker wurden viele Demonstranten in das berüchtigte Bolzaneto-Gefängnis gebracht, um dort verhört zu werden. Zahlreiche Verhaftete berichteten anschließend von schweren Misshandlungen und Folter. Siehe auch Bolzaneto-Prozess. In Italien ist eine Diskussion darüber entbrannt, ob Folter unter gewissen Umständen legitim sein könne. Wenige Tage vor der Verabschiedung einer Strafrechtsnovelle hat die Lega Nord einen Änderungsantrag eingebracht. Sie will, dass Folter oder die Androhung von Folter nur im Wiederholungsfall strafbar sei. Es wurde argumentiert, dass Folter oder deren Androhung bei Terroristen ein legitimes Mittel sein könnte. Folter in Spanien In Spanien kommt es immer wieder zu Misshandlungen und Folter (span. tortura) durch Beamte mit Polizeibefugnissen (Nationalpolizei, Guardia Civil u. a.), Opfer sind oft Frauen, Flüchtlinge und Angehörige von Minderheiten, so dass Amnesty International in vielen Fällen von sexistischen, fremdenfeindlichen bzw. politischen Motiven ausgeht. Die aktuelle Existenz oder die Nichtexistenz bzw. das Ausmaß der Folter ist politisch stark umstritten und wird immer wieder kontrovers diskutiert. Weitgehend unstrittig ist die Existenz von Folter, politischem Mord und schweren Misshandlungen durch Polizei- und Militärangehörige bis in die 1980er Jahre, dafür gibt es zahlreiche Beweise und auch rechtskräftige Verurteilungen bis in die höchsten staatlichen Ebenen (Generäle, Minister usw.).[10] Zu dieser Zeit war Spanien bereits ein demokratisches Land und Mitglied der EU und der NATO. Hintergrund der heutigen Menschenrechtslage ist die jüngste Geschichte Spaniens: Beim Übergang vom Franquismus zur Demokratie (ab 1975) erfolgte kein Bruch mit dem diktatorischen System, was auch bedeutete, dass kein Folterer aus dem Polizeidienst entlassen wurde und dass keine Strafverfolgung für die schweren Menschenrechtsverletzungen während der Franco-Diktatur stattfand. In diese Übergangzeit (span. Transición) fiel auch eine starke Aktivität der baskischen Terrororganisation ETA gegen die Institutionen des Spanischen Staates. Die staatliche Reaktion darauf war für eine Demokratie außergewöhnlich hart. So wurden Aussagen in vielen Fällen auch weiterhin durch Folter erpresst, auch wurden Terrorverdächtige oft aus Rache sehr schwer misshandelt. Dabei kam es immer wieder auch zu Todesfällen in den Polizeikasernen und Gefängnissen.[11] Während der Regierungszeit der sozialistischen PSOE, in den 1980er Jahren, wurde eine staatsterroristische Gruppe (GAL) aufgestellt, die über viele Jahre mit Folter und Mord die ETA bekämpfte, diese Epoche ist in Spanien als Schmutziger Krieg (span. guerra sucia) bekannt.[12] In die Kritik gerät immer wieder die inkonsequente Strafverfolgung und die im Verhältnis zu den begangenen Taten sehr milden Strafen. Der UN-Menschenrechtsausschuss kritisiert, dass verurteilte Folterer aus den Reihen der Sicherheitskräfte „oftmals begnadigt oder vorzeitig freigelassen werden oder ihre Strafe ganz einfach nicht antreten.“[13] Der UN-Sonderberichterstatter über Folter, der UN-Menschenrechtsausschuss, das europäische Komitee zur Folterprävention (Committee for the Prevention of Torture, CPT) sowie Amnesty International und andere Menschenrechtsorganisationen kritisieren regelmäßig die gesetzlichen Sonderbestimmungen, die eine Haft unter Kontaktsperre (span. prisión incomunicada) ermöglichen. Diese Haftbedingungen werden, wegen der völligen Schutzlosigkeit der Beschuldigten, als „Folterungen Vorschub leistende Praxis“[14] bezeichnet – es finden intensive Verhöre durch Guardia Civil oder Nationalpolizei statt aber der Beschuldigte hat nicht das Recht auf einen Anwalt Folter oder auf die Untersuchung durch einen unabhängigen Arzt. Diese Haftbedingungen gelten bis zu fünf Tage und auch die Vorführung beim Haftrichter erfolgt zumeist erst nach dieser Zeit. Seit 2003 kann die Kontaktsperrehaft dann noch einmal um acht Tage verlängert werden. Von den Gefangenen kommen regelmäßig Beschuldigungen wegen Folterungen, Misshandlungen und erpressten Aussagen während dieses Zeitraums, in zahlreichen Fällen konnten Ärzte nach der Kontaktsperre deutliche Spuren körperlicher Gewalt feststellen. Im Jahr 2006 verabschiedete das baskische Parlament mit absoluter Mehrheit eine Resolution in der es die spanische Regierung auffordert „die Existenz von Folter und deren Anwendung bei einigen Fällen in systematischer Form anzuerkennen.“[15] Auch die spanische Justiz hat immer wieder Angehörige von Polizei und Militär wegen Folterungen an Gefangenen rechtskräftig verurteilt.[16] [17] Nach Erkenntnissen von Amnesty International kam es zwischen 1995 und 2002 in mindestens 320 Fällen zu rassistisch motivierten Übergriffen auf Personen aus 17 Ländern, darunter Marokko, Kolumbien und Nigeria. Opfer, die Misshandlungen anzeigen, sehen sich häufig mit Gegenklagen der Polizeibeamten konfrontiert. Angst, mangelnde juristische Unterstützung, Untätigkeit und Voreingenommenheit der Behörden führen dazu, dass viele Opfer Übergriffe nicht anzeigen. Vorbestrafte Polizeibeamte oder solche, gegen die Ermittlungsverfahren laufen, werden nicht vom Dienst suspendiert, sondern sogar von politischen Behörden unterstützt. Dagegen sind Polizeibeamte, die sich für den Schutz der Menschenrechte eingesetzt haben, bestraft worden. So wurden gegen drei Beamte, die 1998 in Ceuta auf Unregelmäßigkeiten bei der Festnahme und Abschiebung von marokkanischen Kindern aufmerksam gemacht hatten, disziplinarische Maßnahmen eingeleitet. Folter durch US-Amerikaner Der nicht mehr amtierende Verteidigungsminister der USA, Donald Rumsfeld, genehmigte am 2. Dezember 2002, bei mutmaßlichen Mitgliedern von Al Kaida und afghanischen Talibankämpfern, die im US-Militärstutzpunkt von Guantánamo auf Kuba gefangengehalten werden, bestimmte umstrittene Verhörmethoden. Er folgte damit einem Memorandum seines Chefjuristen William Haynes, der in Guantánamo 14 Verhörmethoden abgesegnet hatte. Dazu zählten leichte körperliche Misshandlungen, „die nicht zu Verletzungen führen“, Verharren in schmerzhaften Positionen, bis zu Folter in Abu Ghraib 20-stündige Verhöre, Isolation von Gefangenen bis zu 30 Tagen, Dunkelhaft und stundenlanges Stehen. Handschriftlich hatte Rumsfeld notiert: „Ich stehe selbst acht bis zehn Stunden am Tag. Warum wird Stehen auf vier Stunden begrenzt?“. Allerdings wurde ein Großteil dieser Methoden, die internationalem Recht widersprechen, sieben Wochen später von Rumsfeld selbst wieder verboten. In einer Anordnung vom 16. April 2003 wird ausdrücklich die Einhaltung der Vorgaben der Genfer Konventionen gefordert. Bestimmte „harte“ Verhörmethoden wie Isolationshaft oder aggressive Befragungen konnten nur nach Genehmigung des Pentagons angewandt werden. Präsident George W. Bush betonte, er habe niemals Folter angeordnet und werde dies auch niemals tun, weil dies gegen die Wertevorstellungen der USA sei. Bushs Äußerungen werden durch eine veröffentlichte Notiz vom 7. Februar 2002 bestätigt, in der der Präsident ausdrücklich anordnet, die Gefangenen human und gemäß der Genfer Konvention zu behandeln. 33 Folter 34 Am 4. Oktober 2007 sind jedoch in der New York Times geheime Memoranden des US-Justizministeriums veröffentlicht worden, welche im Mai 2005 verfasst wurden. In ihnen werden die folgenden Verhörmethoden des CIA als gesetzeskonform angesehen:[18] Folter in Abu Ghraib • • • • • Schläge auf den Kopf über mehrere Stunden nackter Aufenthalt in kalten Gefängniszellen Schlafentzug über mehrere Tage und Nächte durch die Beschallung mit lauter Rockmusik Fesseln des Häftlings in unangenehmen Positionen über mehrere Stunden Waterboarding: Der Häftling wird auf ein Brett gefesselt, ein feuchtes Tuch auf seinen Kopf gelegt und mit Wasser übergossen. Durch den aufkommenden Würgereflex entsteht für ihn der Eindruck, er würde ertrinken. Die Methoden dürfen auch in Kombination angewendet werden.[19] Bush hat die erwähnten Methoden in einer Rede verteidigt.[20] Den USA wurde wiederholt von verschiedensten Seiten vorgeworfen, in Guantánamo gegen die Genfer Konventionen zu verstoßen, was 2004 vom Pentagon in folgenden Fällen bestätigt wurde: • • • • • • Drohung von Vernehmungsbeamten gegenüber einem Häftling, seine Familie zu verfolgen Verkleben des Mundes eines Häftlings mit Klebeband wegen des Zitierens von Koranversen Beschmieren des Gesichts eines Häftlings unter der Angabe, die Flüssigkeit sei Menstruationsblut Anketten von Häftlingen in fötaler Position Fälschliches Ausgeben von Vernehmungsbeamten als Mitarbeiter des Außenministeriums Koranschändungen Nach dem Ende der offiziellen Kampfhandlungen des dritten Golfkriegs kam das Abu-Ghuraib-Gefängnis im April 2004 in die Schlagzeilen, als der Fernsehsender CBS in einer Folge seines Fernsehmagazins „60 Minutes“ über Folter, Missbrauch und Erniedrigungen von Gefangenen durch US-amerikanische Soldaten berichtete. Der Fall beschäftigt seit damals die US-Justiz. Unter anderem wurde der Hauptschuldige Charles Graner zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt. Sicherheitsberaterin Condoleezza Rice bat die Iraker offiziell um Verzeihung: „Es tut uns sehr leid, was mit diesen Menschen geschehen ist.“ Der Sprecher der US-Streitkräfte im Irak, General Mark Kimmitt, bat offiziell um Entschuldigung für die „beschämenden Vorfälle“. Amnesty International berichtet auch von Todesfällen auf dem US-Luftwaffenstützpunkt im afghanischen Bagram, welche laut ai auf Folter hindeuten. Regelmäßig verfrachten die USA, zum Teil mit Hilfe von deutschen Beamten, Gefangene in Drittstaaten, welche dafür bekannt sind, Gefangene zu foltern. Laut dem amerikanischen Historiker Alfred W. McCoy fanden im Zuge des „Kriegs gegen den Terror“ von 2001 bis 2004 folgende Menschenrechtsverletzungen durch US-Behörden und das Militär statt[21] : • Etwa 14000 irakische „Sicherheitshäftlinge“ wurden harten Verhören und häufig auch Folterungen ausgesetzt. Folter 35 • 1100 „hochkarätige“ Gefangene wurden in Guantánamo und Bagram unter systematischen Folterungen verhört. • 150 Terrorverdächtige wurden rechtswidrig durch außerordentliche Überstellung in Staaten verbracht, die für die Brutalität ihrer Sicherheitsapparate berüchtigt sind. • 68 Häftlinge starben unter fragwürdigen Umständen. • Etwa 36 führende inhaftierte Al-Kaida-Mitglieder blieben jahrelang im gewahrsam der CIA und wurden systematisch und anhaltend gefoltert. • 26 Häftlinge wurden bei Verhören ermordet, davon mindestens vier von der CIA. Der Military Commissions Act, der am 28. September 2006 vom Senat verabschiedet wurde, gestattet es ausdrücklich, sogenannte „unlawful enemy combatants“ bestimmten „scharfen Verhörpraktiken“ auszusetzen.[22] Nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen und dem UN-Sonderberichterstatter über Folter Manfred Nowak ist dies als Folter zu werten.[23] Unter Folter erpresste Informationen dürfen auch vor Militärgerichten verwendet werden. Damit lockern die USA nach Ansicht von Kommentatoren[24] das Folterverbot der Genfer Konventionen. Vor allem können nach dem Gesetz Ausländer, die von den Behörden als „unlawful enemy combatants“ deklariert werden, ohne rechtliches Gehör von Militärtribunalen verurteilt werden – ohne Offenlegung von Beweisen. Die Verabschiedung des Gesetzes wurde in weiten Teilen der amerikanischen Öffentlichkeit mit Empörung aufgenommen und vielfach als Verfassungsbruch bewertet. In einem Kommentar im Fernsehsender MSNBC wurde das Gesetz als „Anfang vom Ende Amerikas“ bezeichnet (Beginning of the end of America).[25] Die New York Times schrieb: „Und es [das Gesetz] erodiert die Grundpfeiler des Justizsystems auf eine Weise, die jeder Amerikaner bedrohlich finden sollte“ (And it chips away at the foundations of the judicial system in ways that all Americans should find threatening).[26] Nach den von der Regierung Obama veröffentlichten Geheimdokumenten war die Folter in CIA-Handbüchern exakt geregelt und von Rechtsberatern der Regierung juristisch legitimiert.[27] General David Petraeus hat sich gegen das Foltern gefangener Terroristen ausgesprochen. Verstöße gegen die Genfer Konvention würden sich niemals militärisch oder politisch auszahlen.[28] Um auszuschließen, dass eine staatliche Folterpraxis mit juristischer Legitimation sich wiederholen kann, wird die Bildung einer Folterkommission gefordert.[29] Folter durch Iraker Folter im Vorkriegsirak Im Irak der Ära Saddam Hussein war Folter gängige Praxis des Regimes. Opfer der Folter waren in der Regel Menschen, die in politischer Opposition zur Regierung in Bagdad stehen. Aber auch Angehörige der Sicherheitskräfte, die verdächtigt wurden, der Opposition anzugehören, sowie Schiiten wurden gefoltert. Wie Latif Yahya in seiner Biografie Ich war Saddams Sohn berichtete, wurde Folter auch einfach nur aus Spaß oder um an eine Frau zu gelangen, ausgeübt. Zur Elektroschockfolter genutzter Stromgenerator in einem ehemaligen irakischen Gefängnis Zu den Methoden der Folter gehörten neben Schlägen und Elektroschocks das Ausstechen der Augen. In vielen Fällen wurden den Opfern auch Verbrennungen durch brennende Zigaretten beigebracht, die auf dem Körper ausgedrückt wurden. Opfer berichten, dass ihnen Fingernägel gezogen oder ihre Hände von elektrischen Bohrern durchbohrt wurden. Auch sexuelle Gewalt gehört zum Folter Repertoire der Folterer im Irak. Das reicht von der Drohung mit Vergewaltigung bis hin zur analen Vergewaltigung mit Gegenständen. Darüber hinaus wurden im Irak Körperstrafen wie Amputationen von Händen oder Füßen, das Abschneiden der Ohren oder die Brandmarkung der Stirn verhängt. Amnesty International berichtete: „Die irakische Bevölkerung leidet seit Jahren unter den Menschenrechtsverletzungen, die ihr ihre Regierung zufügt: systematische Folter, extralegale Hinrichtungen, ‚Verschwindenlassen', willkürliche Verhaftungen, Vertreibung und unfaire Gerichtsverhandlungen […] Sowohl brutalste körperliche als auch psychologische Folter ist im Irak weit verbreitet und wird systematisch an politischen Gefangenen angewendet. 1994 wurden per Dekret des Revolutionären Kommandorats für mindestens 30 strafrechtliche Vergehen grausame Bestrafungen eingeführt, wie Amputation der rechten Hand bei erstmaligem Vergehen, Amputation des linken Fußes bei Wiederholung des gleichen Vergehens […] In den vergangenen Jahren wurden im Irak mehrere 10.000 Menschen Aufhängevorrichtung u. a. zur hingerichtet. Da es keine offiziellen Statistiken bzw. Informationen Elektroschockfolter in einem ehemaligen über Strafprozesse gibt, ist nur schwer zu ermitteln, ob es sich hierbei irakischen Gefängnis um Hinrichtungen nach vermutlich grob unfairen Gerichtsverfahren oder um extralegale Hinrichtungen handelt […] Massentötungen, extralegale Hinrichtungen: Schätzungen zufolge sollen seit den 1980er Jahren Hunderttausende – meist Kurden und Schiiten – extralegalen Tötungen zum Opfer gefallen sein.“ Berichte über diese hunderttausendfachen Folterungen trafen in Europa, im Gegensatz zu den Foltervorwürfen im Nachkriegs-Irak, auf ein eher geringes Interesse. Folter unter der gegenwärtigen irakischen Regierung Auch der derzeitigen irakischen Regierung wird vorgeworfen, mit Foltermethoden gegen ihre Gegner vorzugehen. Am 3. Juli 2005 berichtete der britische Observer von Folterungen irakischer Geheimkommandos an Terrorverdächtigen. Die Recherchen ergaben laut Observer auch, dass ein geheimes Netzwerk von Folterzentren im Irak existiert, zu dem Menschenrechtsorganisationen keinen Zugang haben. In den Gefangenenlagern würden bei Verhören Schläge, Verbrennungen, das Aufhängen an Armen, sexueller Missbrauch und Elektroschocks angewandt. Selbst im irakischen Innenministerium seien derartige Menschenrechtsverletzungen verübt worden. Es gebe eine Kooperation zwischen „offiziellen“ und „inoffiziellen“ Gefangenenlagern, und Erkenntnisse über illegale Erschießungen von Gefangenen durch die Polizei. Das britische Außenministerium erklärte zu den Vorwürfen, diese würden „sehr ernst“ genommen. Der Missbrauch von Gefangenen sei „unannehmbar“ und werde auf höchster Ebene bei den irakischen Behörden angesprochen.[30] Folter durch Ägypter Ägypten wird immer wieder der systematischen Folter durch Regierungsstellen bezichtigt. Menschenrechtsorganisationen scheinen vor der schieren Masse kapituliert zu haben, was man daran erkennt, dass immer wieder angeprangert wird, wenn ein Gefangener nach Ägypten ausgeliefert werden soll, jedoch selten Fälle von Folter in Ägypten beschrieben werden. Amnesty International berichtet lapidar von Folterungen und Tötungen, welche an der Tagesordnung seien und nicht geahndet würden. Das NADIM-Zentrum in Kairo, welches versucht, die Folter in Ägypten zu dokumentieren, spricht von 40 Toten in der Folge von Folterungen zwischen Juni 2004 und Juni 2005. Im Sommer 2004 konfiszierten mutmaßliche Mitarbeiter der ägyptischen Gesundheitsbehörde bei einem 36 Folter überraschenden „Inspektionsbesuch“ Patientenakten und drohten mit Schließung, weil das Zentrum angeblich nicht nur „medizinische“ Ziele verfolgte. „Gefahrenabwehr“ und das absolute Folterverbot Theoretische Vorwegnahme Bereits 1996[31] wurden wichtige Thesen, die die Befürworter der Anwendung von Folter zur „Gefahrenabwehr“ später zugunsten des Polizeipräsidenten Daschner geltend machten, vom Staatsrechtler und Rechtsphilosophen Winfried Brugger vorweggenommen. Dieser versuchte, die Pflicht zur Anwendung von Folter zum Zwecke der Gefahrenabwehr anhand eines vom Soziologen Niklas Luhmann inspirierten[32] fikitiven Terroristenfalles rechtsphilosophisch, grundrechtsdogmatisch und polizeirechtlich zu begründen. Das Vorgehen der Frankfurter Polizei im Entführungsfall Metzler In Deutschland findet seit einiger Zeit eine öffentlich geführte Diskussion über den Sonderfall der „Rettungsfolter“ im Zusammenhang mit dem absolut geltenden Folterverbot statt. Ausgelöst wurde diese im Zusammenhang mit der Entführung des Frankfurter Bankierssohns Jakob von Metzler. Vom damaligen Frankfurter Vizepolizeipräsidenten Wolfgang Daschner wurde im Herbst 2002 angeordnet, dem Verdächtigen im Entführungsfall Metzler, Magnus Gäfgen, „massive Schmerzzufügung“ anzudrohen, und diese gegebenenfalls auch durchzuführen. Bereits nach dieser Androhung der Folter sagte Magnus Gäfgen aus und verriet den Ermittlern den Aufenthaltsort des Vermissten, der allerdings schon getötet worden war. (Eine Chronologie der Ereignisse findet sich unter Daschner-Prozess.) Die Rechtslage Die Anwendung von Folter ist in Deutschland verboten, da die von Deutschland ratifizierte Europäische Menschenrechtskonvention, das Grundgesetz und die Strafprozessordnung ein eindeutiges Folterverbot enthalten (s. oben). Dabei ist die Europäische Menschenrechtskonvention nur eine von mehreren internationalen Abkommen, die eine Ächtung bzw. ein Verbot der Folter beinhalten. Verfassungsrechtlich wird außerdem argumentiert, dass die Schmerzandrohung der Frankfurter Polizei die Menschenwürde verletzte, die auch für Tatverdächtige Bestand habe. Sie sei somit verfassungswidrig. Der Schutz der Menschenwürde sei im Grundgesetz absolut, d. h., er dürfe nicht gegen andere Rechte, auch nicht gegen das Recht auf Leben oder die Menschenwürde Dritter, abgewogen werden, da sonst die Objektformel verletzt werde. Sie verbietet es dem Staat, eine Person zum Objekt staatlichen Handelns zu machen. Jedoch haben sich in der rechtswissenschaftlichen Diskussion (insbesondere zur Bioethik) in den letzten Jahren vermehrt Stimmen gemeldet, die eine Abwägbarkeit oder Abstufung des Menschenwürdegrundsatzes befürworten und damit ausdrücklich oder als logische Folge auch Folter zulassen wollen. Dies stellt einen Tabubruch dar. Es ist auch vom derzeit kodifizierten Recht nicht gedeckt. Wenn Vizepräsident Daschner sich auf das Recht der Polizei zum „unmittelbaren Zwang“ beruft, wird dabei übersehen, dass nach den Regelungen des Polizei- und Ordnungsrechts Aussagen auch nicht zu Zwecken der Gefahrenabwehr durch unmittelbaren Zwang erpresst werden dürfen (Beispiel Hessen § 52 Abs. 2 HSOG). In anderen Bundesländern gibt es vergleichbare Regelungen. Einer moralisch-ethischen Rechtfertigung ist damit ausdrücklich die rechtliche Grundlage entzogen. Vereinzelt wird zur Rechtfertigung „besonderer Vernehmungsmethoden“ auf die gesetzlichen Regelungen über Notwehr und Notstand verwiesen (§§ 32 ff. StGB, 228, 904 BGB) oder gar die Rechtmäßigkeit aufgrund eines „übergesetzlichen Notstands“ behauptet. Dies ist jedoch falsch, da vom Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention nach Art. 15 Abs. 2 auch im Notstandsfall „in keinem Fall abgewichen werden“ darf. Die straf- und bürgerlichrechtlichen Notstandsregelungen begründen somit keine staatlichen Eingriffsbefugnisse, sie entscheiden lediglich über Strafbarkeit und privatrechtliche Ansprüche; zudem sind sie nur einfachgesetzlicher Natur 37 Folter 38 und vermögen sich nicht über verfassungsrechtliche Bindungen hinwegzusetzen. Einer Berufung auf „übergesetzliche“ – also gewissermaßen naturrechtliche – Notstandsbefugnisse ist entgegenzuhalten, dass das Grundgesetz alle staatliche Gewalt an die geschriebene Verfassungsordnung bindet (Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG). Fazit: Individuelle Moral und allgemeines Recht Das allgemein geltende Recht sieht ein absolutes Verbot der Folter vor. Dies gilt auch für die Androhung von Folter, da ansonsten dieses Verbot obsolet wäre. Zudem liegen die negativen Auswirkungen einer Folterandrohung für eine effektive Strafverfolgung auf der Hand. Im Strafprozess gegen Magnus Gäfgen konnten die unter Folterandrohung gemachten Aussagen nicht verwertet werden (§ 136a StPO). Gegen den Polizei-Vizepräsidenten, der die Androhung von Folter angeordnet hatte, und gegen den Polizeibeamten, der die Androhung ausgesprochen hat, wurde vor dem Landgericht Frankfurt wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall verhandelt. Am 20. Dezember 2004 wurden gegen beide rechtskräftig Geldstrafen auf Bewährung verhängt. Damit ist gerichtlich festgestellt, dass die Gewaltandrohung auch in diesem Fall rechtswidrig und strafbar war. Der Grund für die Verurteilung war aber, trotz zum Teil anders lautender Medienmeldungen, allerdings nur eine fehlende Erforderlichkeit (wenigst „übles“ zur Abwehr gleich taugliches Mittel) der möglichen Notwehr. Die Frage, ob solcherart folterähnliche Handlungen abstrakt als Notwehr gerechtfertigt sein können, ließ das Gericht offen. Die Problematik eines „unmittelbaren Zwangs“ im Rahmen der so genannten Gefahrenabwehr beschäftigt die Rechtswissenschaft seit langem. Sie wurde bis zum „Fall Daschner“ insbesondere am Beispiel des (fiktiven) „Terroristenfalls“ von Niklas Luhmann diskutiert. Zu den profiliertesten Kritikern der Folter gehört Jan Philipp Reemtsma, der sie als Zivilisationsbruch bezeichnet. Siehe auch • • • • • • • • • • • • • • • • • • Amnesty International Committee for the Prevention of Torture Daumenschraube Gehirnwäsche Gewalt Misshandlung Identifikation mit dem Aggressor Posttraumatische Belastungsstörung Operation Condor Rechtsordnung Sadismus Schwedentrunk Spanischer Stiefel UN-Sonderberichterstatter über Folter Verfassungswidrigkeit Public Committee Against Torture in Israel Glasgow Smile 24 (Fernsehserie) Folter Literatur • Franz Helbing / Max Bauer: Die Tortur. Geschichte der Folter im Kriminalverfahren aller Zeiten und Völker. Berlin 1926 (Nachdruck Scientia-Verlag, Aalen 1973, ISBN 3-511-00937-5) • Peter Koch / Reimar Oltmanns: Die Würde des Menschen – Folter in unserer Zeit“. Goldmann, München 1979, ISBN 3-442-11231-1. • Edward Peters: Folter. Geschichte der peinlichen Befragung. Europäische Verlagsanstalt, Hamburg 1991, ISBN 3-434-50004-9. • Mathias Schmoeckel: Humanität und Staatsraison. Die Abschaffung der Folter in Europa und die Entwicklung des gemeinen Strafprozess- und Beweisrechts seit dem hohen Mittelalter. Böhlau, Köln 2000, ISBN 3-412-09799-3. Umfassende Darstellung der Abkehr von der Folter als logische Folge eines sich entwickelnden modernen Staatsund Justizverständnisses. • Winfried Brugger: Vom unbedingten Verbot der Folter zum bedingten Recht auf Folter? In: JZ 2000, S. 165–173 • Lars Richter: Die Geschichte der Folter und Hinrichtung vom Altertum bis zur Jetztzeit, Tosa, Wien 2001, ISBN 3-85492-365-1. • A. Birck / C. Pross/J. Lansen (Hrsg.): Das Unsagbare – Die Arbeit mit Traumatisierten im Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin. Berlin 2002 • Folterwerkzeuge und ihre Anwendung 1769. Constitutio Criminalis Theresiana, Reprint-Verlag-Leipzig, 2003, ISBN 3-8262-2002-1. • Dieter Baldauf: Die Folter. Eine deutsche Rechtsgeschichte. Böhlau, Köln 2004, ISBN 3-412-14604-8. Eine auch für rechtshistorische Laien gut verständliche, gleichwohl aber wissenschaftlich fundierte Darstellung der Rechtsgeschichte der Folter, mit zahlreichen weiteren Literaturhinweisen. • Horst Herrmann: Die Folter. Eine Enzyklopädie des Grauens. Frankfurt am Main 2004, ISBN 3-8218-3951-1. Die bis dato umfassendste Dokumentation von Foltermethoden und -geräten aus Geschichte und Gegenwart. • Alfred W. McCoy: Foltern und Foltern lassen. 50 Jahre Folterforschung und -Praxis von CIA und US-Militär. Zweitausendeins, Frankfurt 2005, ISBN 3-86150-729-3. • Cecilia Menjivar, Nestor Rodriguez (Hrsg.): When States Kill: Latin America, the U.S., and Technologies of Terror (Taschenbuch), Austin: Texas University Press, 2005 Inhaltsverzeichnis [33] • Jan Philipp Reemtsma: Folter im Rechtsstaat? Hamburger Edition, Hamburg 2005, ISBN 3-936096-55-4. • Gerhard Beestermöller (Hrsg.): Rückkehr der Folter. Der Rechtsstaat im Zwielicht? Beck, München 2006, ISBN 3-406-54112-7. Sammelband über die rechts- und sozialwissenschaftlichen Aspekte der Folterdiskussion in Deutschland. • Robert Zagolla: Im Namen der Wahrheit – Folter in Deutschland vom Mittelalter bis heute. be.bra, Berlin 2006, ISBN 3-89809-067-1. Seriöse Darstellung der Entwicklung in Deutschland von den Ursprüngen bis zur aktuellen Diskussion; entlarvt zahlreiche Mythen. • Björn Beutler: Strafbarkeit der Folter zu Vernehmungszwecken. Unter besonderer Berücksichtigung des Verfassungs- und Völkerrechts. Peter Lang, Frankfurt a.M. 2006, ISBN 3-631-55723-X. • Alexander Stein: Das Verbot der Folter im internationalen und nationalen Recht. Unter Betrachtung seiner Durchsetzungsinstrumente und seines absoluten Charakters. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2007, ISBN 978-3-8300-3199-4. • Carmen Horlacher: Auskunftserlangung mittels Folter. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2007, ISBN 978-3-8300-3168-0. • Marnia Lazreg: Torture and the Twilight of the Empire. From Algiers to Baghdad, Princeton U.P., Princeton, NJ/Oxford 2008, ISBN 0-691-13135-X Historisch-soziologische u. psychologische Studie zur Antwort auf die Frage, warum ausgerechnet in einem „war on terror“ Folter gerechtfertigt werde.[34] 39 Folter 40 Weblinks Definitionen von Folter • Amnesty International Sektion Schweiz: Was ist Folter? [35] • BZFO: Folter-Definition nach Angelika Birck [36] vom Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin, 9. Juli 2004 • Eintrag [37] in der Stanford Encyclopedia of Philosophy (englisch, inklusive Literaturangaben) Geschichte • http://www.historicum.net/themen/hexenforschung/lexikon/sachbegriffe/art/Folter/html/artikel/4012/ca/ e0464ea0ca/(Historicum.net/Hexenforschung, Artikel von Robert Zagolla) Institutionen gegen Folter • Amnesty International Sektion Deutschland: DAS FOLTERVERBOT GILT ABSOLUT! [38], Pressemitteilung, 20. Februar 2003 • Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin e. V. [39] • REFUGIO München [40] – Beratungs- und Behandlungszentrum für Flüchtlinge und Folteropfer • Anti-Folter-Komitee des Europarates in Straßburg [41] • CPT – Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter [42] • ai-aktionsnetz Heilberufe, Ausführungen von P. Boppel (2005) über Folter/Ausbildung zum Folterer [43] Allgemeines • Convention des Nations unies sur la torture [44] • „Folter im Rechtsstaat – Die Bundesrepublik nach dem Entführungsfall Jakob von Metzler“ [45] – als E-Book aufgearbeitete Studienarbeit, Universität Gießen, 2004 • KUBARK-Handbuch, deutsch [46] und engl. [47] (PDF-Datei; 437 kB) • http://www.bis.uni-oldenburg.de/bisverlag/haafol97/inhalt.htm • Widerstand gegen Folter [48], Berliner Zeitung vom 16. November 2009 Presse-Artikel, Exzerpte • „Ausweiskontrolle: Kalkulierter Schmerz“, Kolumne [49], evolver.at, Februar 2005 • „Operation Nasenschlauch“ [50], Die Zeit, Nr. 48, 24. November 2005, „UN-Ermittler untersuchen neue Vorwürfe aus Guantánamo – und werden von den USA daran gehindert.“ • „Das Folterverbot. Eine klare Regel und eine paradoxe Praxis“ [51], Deutschlandradio, 29. Dezember 2005, von Dieter Rulff, auch als mp3-Datei [52] • „Zypries für Nutzung von Foltergeständnissen“ [53], Netzeitung, 25. Januar 2006 • Jan Philipp Reemtsma: „Die Fratze der Folter“ [54] Cicero, März 2006 • polar: „So ein bisschen Folter …“ [55], Juni 2006 Folter Rechtsquellen • Art. 3 [56] Menschenrechtskonvention • Art. 104 [57] Grundgesetz • § 136a [58] Strafprozessordnung Referenzen [1] Art. 1 Abs. 1 des „Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ (http:/ / www. auswaertiges-amt. de/ diplo/ de/ Aussenpolitik/ Themen/ Menschenrechte/ Download/ _C3_9CbereinkommenGegenFolter. pdf); abgerufen am 16. Januar 2010 [2] G. Zimbardo: A Situationist Perspective on the Psychology of Evil – Understanding how Good People are Transformed into Perpetrators. In: A. G. Miller (Hrsg.): The Psychology of Good and Evil. Guildford Press, NY, 2004 [3] Vgl. Lit.-Verz. [4] Vgl. Karl Wilhelm Fricke: Die DDR-Staatssicherheit. Entwicklung, Strukturen und Aktionsfelder. Köln 1989, S. 135–136. [5] Spiegel online, Artikel Härte bis zum Untergang vom 4. Mai 2009 (http:/ / einestages. spiegel. de/ static/ authoralbumbackground/ 4064/ haerte_bis_zum_untergang. html) [6] www.wsws.org (http:/ / www. wsws. org/ de/ 2004/ dez2004/ bund-d11. shtml) [7] ZDF.de – Folter in der Bundeswehr (http:/ / www. zdf. de/ ZDFde/ inhalt/ 7/ 0,1872,2226951,00. html) [8] www.123recht.net (http:/ / www. 123recht. net/ article. asp?a=11133) [9] Abschlussbericht der „Comisión Nacional de Prisón Política y Tortura“, 2005, S. 237 (http:/ / www. comisiontortura. cl/ filesapp/ 07_cap_v. pdf) [10] BBC: Former Spanish ministers jailed for terrorism (http:/ / news. bbc. co. uk/ 1/ hi/ world/ europe/ 168958. stm) BBC News September 12, 1998 (englisch) [11] Der Fall des zu Tode gefolterten José Arregui dargestellt in El Pais: El informe forense reconoce que José Arregui fue torturado (http:/ / www. elpais. com/ articulo/ espana/ ARREGUI_IZAGUIRRE/ _JOSe_/ ETA_MILITAR/ ETA/ informe/ forense/ reconoce/ Jose/ Arregui/ fue/ torturado/ elpepiesp/ 19810217elpepinac_4/ Tes/ ) El Pais 17/02/1981 (spanisch) [12] Amnesty International: Jahresbericht 1998 – Spanien (http:/ / www2. amnesty. de/ internet/ deall. nsf/ 51a43250d61caccfc1256aa1003d7d38/ 277ded49d4581b5fc1256aa0002eae27?OpenDocument) [13] Amnesty International: Jahresbericht 1997 – Spanien (http:/ / www2. amnesty. de/ internet/ deall. nsf/ 44cc9b529851e45ac1256aa1004bb4c0/ b5269e427817cee8c1256b4f005315f9?OpenDocument) [14] Amnesty International: Jahresbericht 1998 – Spanien (http:/ / www2. amnesty. de/ internet/ deall. nsf/ 44cc9b529851e45ac1256aa1004bb4c0/ 277ded49d4581b5fc1256aa0002eae27?OpenDocument) [15] El Correo: El Parlamento vasco insta al Gobierno a reconocer la existencia de torturas a presos (http:/ / www. elcorreodigital. com/ alava/ 20061201/ politica/ parlamento-vasco-insta-gobierno_200612011837. html) vom 2. Dezember 2006 (spanisch) [16] Ein Beispiel für Verurteilungen von Staatsorganen wegen Folter: „(…) Das Gericht befand drei der Polizisten der Anwendung der Folter an José Ramón Quintana und José Pedro Otero für schuldig (…)“ in Amnesty International: Jahresbericht 1999 – Spanien (http:/ / www2. amnesty. de/ internet/ deall. nsf/ 44cc9b529851e45ac1256aa1004bb4c0/ 26b1dec9b38e3290c1256aa00042d09f?OpenDocument) [17] AMNESTY REPORT 2009, Spanien (http:/ / www. amnesty. de/ jahresbericht/ 2009/ spanien). Amnesty International, abgerufen am 28. November 2009 [18] New York Times (http:/ / www. nytimes. com/ 2007/ 10/ 04/ washington/ 04interrogate. html?_r=2& pagewanted=2& hp& oref=slogin) [19] TAZ Online (http:/ / www. taz. de/ 1/ politik/ amerika/ artikel/ 1/ schlaege-und-kaelteschocks/ ?src=SE& cHash=a9e009b301) [20] Wiener Zeitung (http:/ / www. wienerzeitung. at/ DesktopDefault. aspx?TabID=3856& Alias=wzo& cob=310241) [21] Alfred W. McCoy: Folter und Foltern lassen. Zweitausendeins, Juli 2005, ISBN 3-86150-729-3, S. 109 [22] en:Military Commissions Act of 2006 [23] Pressemitteilung von Amnesty International: Congress rubber stamps torture and other abuses (http:/ / web. amnesty. org/ library/ Index/ ENGAMR511572006) [24] USA lockern Folterverbot (http:/ / www. sueddeutsche. de/ ausland/ artikel/ 226/ 87139/ ), Süddeutsche Zeitung von 29. September 2006 [25] Keith Olbermann: Beginning of the end of America. (http:/ / www. msnbc. msn. com/ id/ 15321167/ ), MSNBC, 19. Oktober 2006 [26] A Dangerous New Order. (http:/ / www. nytimes. com/ 2006/ 10/ 19/ opinion/ 19thu1. html) New York Times, 19. Oktober 2006 [27] Tzvetan Todorov: Bushs intellektuelle Folterknechte. (http:/ / www. project-syndicate. org/ commentary/ todorov5/ German) Copyright: Project Syndicate, 2009 [28] Sam Stein: Petraeus Takes On Cheneyism. (http:/ / www. huffingtonpost. com/ 2010/ 02/ 21/ petraeus-takes-on-cheneyi_n_470608. html) Huffington Post, 21. Februar 2010. [29] David Kaye: The Torture Commission We Really Need. (http:/ / www. foreignpolicy. com/ articles/ 2010/ 03/ 25/ the_torture_commission_we_really_need?page=0,1) Foreign Policy, 25. März 2010. [30] Peter Beaumont: Revealed: grim world of new Iraqi torture camps (http:/ / www. guardian. co. uk/ Iraq/ Story/ 0,,1520253,00. html). The Observer, 3. Juli 2005. [31] Winfried Brugger: Darf der Staat ausnahmsweise foltern?. In: Der Staat 35 (1996), S. 67–97. 41 Folter 42 [32] Niklas Luhmann: Gibt es in unserer Gesellschaft noch unverzichtbare Normen?. Müller, Heidelberg 1993, ISBN 3-8114-6393-4. [33] http:/ / www. utexas. edu/ utpress/ excerpts/ exmenwhe. html [34] Vgl. Michael Humphrey, Rez. in: International Sociology, Bd. 24, H. 2, 2009, S. 213–216. [35] http:/ / www. amnesty. ch/ de/ themen/ folter/ was-ist-folter [36] http:/ / www. angelika-birck. info/ Folter. html [37] http:/ / plato. stanford. edu/ entries/ torture/ [38] http:/ / www2. amnesty. de/ internet/ deall. nsf/ 51a43250d61caccfc1256aa1003d7d38/ bfa452c956bf85f2c1256cd4003a5afa?OpenDocument [39] http:/ / www. bzfo. de/ [40] http:/ / www. refugio-muenchen. de/ [41] http:/ / www. coe. int/ T/ d/ Com/ Dossiers/ Themen/ Anti%2DFolter%2DKomitee/ [42] http:/ / www. cpt. coe. int/ german. htm [43] http:/ / www. ai-aktionsnetz-heilberufe. de/ texte/ texte/ weitere_texte. html [44] http:/ / www. ohchr. org/ french/ law/ cat. htm [45] http:/ / www. bourcarde. eu/ Seiten/ Online-Texte/ Folter_Im_Rechtsstaat. htm [46] http:/ / www. ulla-jelpke. de/ uploads/ Kubark. pdf [47] http:/ / www. hiddenmysteries. com/ freebook/ neuro/ ktoc. html [48] http:/ / www. berlinonline. de/ berliner-zeitung/ archiv/ . bin/ dump. fcgi/ 2009/ 1116/ politik/ 0026/ index. html [49] http:/ / www. evolver. at/ ?story=1756 [50] http:/ / www. zeit. de/ 2005/ 48/ Folteropfer?page=all [51] http:/ / www. dradio. de/ dkultur/ sendungen/ politischesfeuilleton/ 452556/ [52] http:/ / ondemand-mp3. dradio. de/ file/ dradio/ 2005/ 12/ 29/ dkultur_200512290722. mp3 [53] [54] [55] [56] [57] [58] http:/ / www. netzeitung. de/ spezial/ kampfgegenterror/ 379107. html http:/ / www. cicero. de/ 97. php?ress_id=1& item=1039 http:/ / www. polaronline. de/ article. php3?id_article=418 http:/ / dejure. org/ gesetze/ MRK/ 3. html http:/ / dejure. org/ gesetze/ GG/ 104. html http:/ / dejure. org/ gesetze/ StPO/ 136a. html Sophia Agnes von Langenberg Sophia Agnes von Langenberg Sophia Agnes von Langenberg (* 1597 oder 1598; † 30. Januar 1627) in Lechenich war eine Nonne (Klarissin) im Kloster St. Klara in Köln und wurde als Hexe hingerichtet. Sophias Weg von einer als „lebende Heilige“ verehrten, zu einer als Hexe zum Tode Verurteilten, erlangte überregionale Aufmerksamkeit. Geschichte Eintritt ins Kloster Sophia war eine Tochter des Nikolaus von Langenberg aus Wipperfürth und der Gertrud Degener. [1] Im Jahre 1614 trat sie in das Kloster St. Klara in Köln ein. [2] 1615, mit etwa 17 Jahren, legte sie ihre Profess ab.[3] In den ersten Jahren als Klarissin führte sie ein asketisches Leben nach den Idealen der Franziskaner, wozu die besondere Verehrung der Eucharistie, die kontemplative Betrachtung des Leidens Christi, und der Wunsch, mit Christus zu leiden, gehörten.[3] Sophia stand in Köln im Ruf einer lebenden Heiligen, deren fürbittendes Gebet andere Menschen zu heilen vermochte. Dieser Ruf, den Sophia von Langenberg in Köln besaß, wurde von ihren Beichtvater, einem Franziskanerpater, verbreitet. Er verfasste eine Biografie, in der er die Heiligkeit Sophias zu begründen versuchte. [4] Aufzeichnungen des Franziskanerpaters Während ihrer langen schweren Krankheit in den Jahren 1621/22, die sie an die Schwelle des Todes führte, hatte sie nach ihren eigenen Kloster und Kirche Sankt Clara, Köln. Mercatorplan 1571 Aussagen eine Reihe von Visionen gehabt. In einem von ihrem Beichtvater ab August 1621 bis April 1622 geführten Tagebuch wurden die Visionen Sophias als Jenseitsreisen dargestellt, auf denen sie von Christus ihre Berufung erhalten hatte, in ihr irdisches Leben zurückzukehren und geduldig zu leiden, nicht so sehr für ihre Sünden als für die Sünden der Welt und für die christliche Kirche. Er werde dann ihre Bitten für das Heil ihrer Nächsten erhören.[3] Der sie betreuende Pater und Vertraute berichtete auch über Sophias Schilderungen, dass sie erfolgreiche Abwehr gegen die Versuchungen des Teufels, der ja Heilige in der Nachfolge Christi ausgesetzt wären, geleistet habe. [5] In diesen Aufzeichnungen wurden Klagen der Sophia wiedergegeben, die sich mit den ihrer Ansicht nach "betrübten Stand der Christenheit", den sie auf das Versagen der Kirchenoberen und auch auf die - gemessen am geistigen Armutsgebot des Ordensgründers - zu hohe Bildung führender Franziskaner zurückführte. Sie prophezeite den Menschen den Zorn Gottes, sollten sie nicht die geforderte radikale Umkehr vollziehen.[6] Ihr Ruf als „lebende Heilige“ wurde noch gefestigt, nachdem im Februar 1622 eine Nonne der St. Vinzenz Klause auf Sofias Fürbitte von einem schmerzhaften Beinleiden plötzlich genesen war. [7] 43 Sophia Agnes von Langenberg Maßnahmen des päpstlichen Nuntius Erste Zweifel an ihrer Heiligkeit äußerte der päpstliche Nuntius Pietro Francesco Montoro in Köln. Er konfiszierte die von ihrem Beichtvater verfasste Biografie sowie die Tagebuchaufzeichnungen desselben Verfassers über das Leben Sophias und sandte sie nach Rom.[3] [8] Als im April 1622, am Ostersonntag, ein Kruzifix in Sophias Zelle plötzlich zu bluten begann, sahen die Franziskaner ein Mirakel.[9] Der päpstliche Nuntius Pietro Francesco Montoro in Köln untersagte den Franziskanern eine öffentliche Bekanntmachung der Erscheinung. Der von ihm ernannten Untersuchungskommission blieben Zweifel an der Echtheit des Wunders. Grund zur Annahme einer möglichen teuflischen Täuschung gaben Sophias bekannt gewordenen dämonischen Versuchungen und ihre Herkunft. Ihr Vater war der Berater eines protestantischen Fürsten, ihrer Mutter wurde eine Verwicklung in Zauberei nachgesagt. Nach der Untersuchung wurde das konfiszierte Kruzifix auf Anordnung des Nuntius aus dem Kloster entfernt. [10] In der Folge beanstandete der Nuntius in seinen Berichten an die Kurie in Rom die liberale Handhabung der klösterlichen Klausur.[3] [11] Im Fall der Sophia sah er die Problematik ihrer dämonischen Versuchungen in Zusammenhang mit den ungehinderten Besuchen des sehr jungen Beichtvaters, und unterband 1622 diesen Kontakt.[12] Untersuchungen und Zuständigkeiten Wie an vielen Orten, gab es in dieser Zeit auch in dem Kölner Franziskanerinnenkloster St. Klara mehrere Fälle von Besessenheit. Bei dem von den Franziskanern ausgeübten Exorzismus bezichtigten die „besessenen Nonnen“ Sophia, sie verhext zu haben. [13] So eskalierte der zum Fall Sophia von Langenberg gewordene Streit zu einem Machtkampf zwischen dem päpstlichen Nuntius und dem Kurfürsten und Erzbischof von Köln um die Oberaufsicht in den Franziskanerkonventen. Nach päpstlichen Privilegien unterstanden die Franziskaner nicht der erzbischöflichen Jurisdiktion. Generalvikar Johannes Gelenius, der 1626 im Auftrag des Kurfürsten Ferdinand eine erneute Untersuchung des vier Jahre zurückliegenden „Mirakels“ forderte, berief sich gegenüber dem neu ernannten Nuntius Pier Luigi Carafa darauf, dass nach kirchlichem Recht Wunder vom Bischof auf Echtheit zu überprüfen seien. Der Nuntius gestattete, das Mirakel des blutenden Kreuzes zu untersuchen, ohne zu ahnen, dass damit eine Welle von Hexenprozessen ausgelöst werden würde. [14] Inhaftierung Um weitere Turbulenzen zu vermeiden, entschloss sich Generalvikar Johannes Gelenius, Sophia Agnes von Langenberg aus dem Kloster zu entfernen. Am 28. Mai 1626 wurde sie vom Generalvikar persönlich ins kurfürstliche Schloss nach Lechenich gebracht und dort inhaftiert. Der Kellner erhielt Anweisung, für eine ihrem Stand entsprechende Unterkunft und Verpflegung Sorge zu tragen. [15] Acht Monate verbrachte Sophia in einen beheizbaren Raum des Schlosses, dessen Teilbereich als Geistliches Haus bezeichnet wurde. Es war der Inhaftierten erlaubt, eine Magd zu haben, die ihr bis zu ihrem Tode diente. Vom 24. Oktober 1626 bis zum 10. Januar 1627 war auch ein Lechenich 1646, nach Matthäus Merian Priester in ihrer Nähe. [16] Kurfürst Ferdinand hatte die Anweisung gegeben, das „Mirakel“ zu untersuchen und Klarheit zu finden, auch mit Hilfe der Tortur, um zu einem definitiven Urteil zu kommen. Er wollte jedoch nicht ohne Einverständnis des Heiligen Offiziums handeln. Als er im November 1626 das Schreiben erhielt, das ihn autorisierte, die Folter anzuwenden, begannen die Verhöre.[3] 44 Sophia Agnes von Langenberg Verhöre, Folter und Bezichtigungen Seine mit der Untersuchung des Falles beauftragten Schöffen des kurfürstlichen Hohen Weltlichen Gerichtes in Köln, die Herren Dr. Blankenberg und Dr. Romeswinkel, führten mehrere Verhöre durch, zu denen die beiden Kommissare anreisten. [17] Unter der Folter bezichtigte Sophia die Kölner Postmeisterin Katharina Henot der Hexerei im Kloster St. Klara. Die Mitteilung des Kurfürsten Ferdinand an den Hofrat, die in Lechenich inhaftierte Langenbergerin habe Katharina Henot bezichtigt, mit ihr im Kloster St. Klara in Köln „Maleficia und Zauberwerk“ verübt zu haben, [18] war für den Peinliches Verhör kurfürstlichen Hofrat Anlass, am 11. Dezember 1626 die Anklage gegen Katharina Henot dem Offizial zu übergeben. [19] Die Anklage führte in Köln am 9. Januar 1627 zur Verhaftung Katharina Henots, die am 19. Mai 1627 in Köln Melaten hingerichtet wurde. Katharinas Schwester Franziska Henot, Konventualin des Klosters St. Klara in Köln, wurde vermutlich nach einer Bezichtigung durch Sofia von Langenberg, vom 22. Januar 1627 bis 18. Februar 1628 in Lechenich inhaftiert. Verurteilung, Hinrichtung und Bestattungsort Sophia von Langenberg wurde wegen Hexerei und anderer Excesse zum Tode verurteilt. Verschiedenen einflussreichen Fürbittern gelang es nicht, ihre Verurteilung und Hinrichtung zu verhindern. Sie erreichten jedoch, dass die Klarissin nach der Hinrichtung nicht verbrannt, sondern beerdigt wurde. Sofia von Langenberg wurde am 30. Januar 1627 im Zwengell des Schlosses stranguliert und Heddinghoven, Flurkarte um 1752 anschließend zu Hettikoven beerdigt.[20] In Heddinghoven lag damals um die Heddinghovener Kapelle der Begräbnisplatz für die Verstorbenen der Lechenicher Vororte Konradsheim und Blessem. Vermutlich ist Sofia an einem Platz außerhalb der Umfriedung beerdigt worden. Vermerke Die von den Klarissinnen verursachten Kosten hatte das Kloster St. Klara zu tragen. Die Rechnung für Sofia von Langenberg betrug insgesamt 1642 Gulden,[20] für Franziska Henot 1841 Gulden. Die Rechnung für die nach Lechenich abkommandierten Kommissare betrug 1247 Gulden.[21] Historische Bedeutung Sophia von Langenberg gehörte zu den Personen, die - zumindest vorübergehend - zu Lebzeiten in ihrem Umfeld als Heilige verehrt wurden ("lebende Heilige"). Da sie diesen Ruf nicht über ihren Tod hinaus erhalten konnte und die Kirche ihre Visionen nicht anerkannte, zählt sie zu den sogenannten "falschen Heiligen". Der Prozess gegen Sophia Agnes von Langenberg ist nach dem bisherigen Forschungsstand der einzige, in dem eine Geistliche als Hexe öffentlich angeklagt und auch hingerichtet wurde. Regionalgeschichtlich beginnt mit ihr die Reihe der Hexenprozesse im kurkölnischen Amte Lechenich,[22] denen ab 1627 zahlreiche Frauen und Männer zum Opfer fielen[23] 45 Sophia Agnes von Langenberg Literatur • Albrecht Burkardt: Sophia Agnes von Langenberg. „Fausse saint“ à Cologne (1621-1627). In: Rives Nord-Méditarranéennes, 2e série 3 (1999), S. 29-39. Online-Ausgabe [24] • Albrecht Burkardt: A false living saint in Cologne in the 1620s. The case of Sophia Agnes von Langenberg. In: Illness and Healing Alternatives in Western Europe (Hrsg. M. Gijswijt-Hofstra, H. Marland, H. de Waardt), London 1996, S. 80-97. • Albrecht Burkardt: Die Visionen der Sophia Agnes von Langenberg. In: Confessional Sanctity (Hrsg. J. Beyer, A. Burkardt, F. van Lieburg, M. Wingens), Mainz 2003, S. 271-290. • Franz Josef Burghardt: Die Langenberg aus Wipperfürth im 16. - 18. Jahrhundert. In: Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins 101 (2009), S. 21-69. Weblinks • Sophia Agnes von Langenberg als "falsche Heilige" (frz.) [24] • Thomas Becker (Bonn): Sophia Agnes von Langenberg im Prozess gegen Katharina Henot [3] Referenzen [1] Franz Josef Burghardt: Die Langenbergs zu Wipperfürth im 16. bis 18. Jahrhundert S. 21-69 [2] Albrecht Burkardt: A false living saint in Cologne in the 1620s S. 88 [3] Albrecht Burkardt: Sophia Agnes von Langenberg „fausse sainte“ à Cologne dans les années 1620. Hier nach (http:/ / rives. revues. org/ document156. html) [4] Geheimarchiv des Vatikans (ASV), Kölner Nuntiatur 83, zitiert nach: Burkardt, Visionen, S. 272 und Burkardt, A false living saint, S. 82-85 [5] Albrecht Burkardt: A false living saint in Cologne in the 1620s S. 85 [6] Burkardt, Visionen, S. 286-287 [7] Albrecht Burkardt: A false living saint, S. 80-82 [8] Geheimarchiv des Vatikans (ASV), Kölner Nuntiatur 83, zitiert nach: Burkardt, Visionen, S. 272 [9] Albrecht Burkardt: A false living saint, S. 86 [10] Albrecht Burkardt: A false living saint, S. 87-89 [11] Albrecht Burkardt: A false living saint, S. 88 [12] Albrecht Burkardt: A false living saint, S. 89. Burkardt, Visionen, S. 289 [13] Albrecht Burkardt: A false living saint, S. 90 [14] Albrecht Burkardt: A false living saint, S. 91-92 [15] HSTAD Kurköln IV 3486 Bl.121 [16] HSTAD Kurköln IV 3486 Bl.127 [17] HSTAD Kurköln IV 3486 Bl. 127 und Bl.129 [18] F.W. Siebel: Die Hexenverfolgung in Köln. Bonn 1959. Seite 51-54 [19] HSTAD Kurköln III Bd. 22 Bl. 578b [20] HSTAD Kurköln IV 3486 Bl. 129-130 [21] HSTAD Kurköln III Bd. 23 Bl. 247b [22] Hanna Stommel: Hexenverfolgung im ehemaligen kurkölnischen Amt Lechenich. Jahrbuch der Stadt Erftstadt 2002. Seite 24-46 [23] K. und H. Stommel, Quellen zur Geschichte der Stadt Erftstadt Bd. IV. Erftstadt 1996. Nr. 2332-2363 [24] http:/ / rives. revues. org/ document156. html 46 Nikolaus von Langenberg Nikolaus von Langenberg Nikolaus von Langenberg (* 1575 oder 1576 in Wipperfürth/Oberbergischer Kreis; † um 1627) war ein deutscher Jurist, Diplomat und Staatsphilosoph im Dienst der Kurfürsten von Brandenburg und des Königs von Frankreich. Herkunft, Familie und frühe Tätigkeit Nikolaus von Langenberg war ein Sohn des Wipperfürther Ratsmitgliedes und Bürgermeisters Luther von Langenberg und dessen Frau Sophia von der Leyen, deren Allianzwappen noch heute auf dem 1598 errichteten Marktbrunnen in Wipperfürth zu finden ist. Sozial gehörte er damit zu den landtagsfähigen Ratsfamilien der vier "Hauptstädte" (Lennep, Düsseldorf, Ratingen, Wipperfürth) im Herzogtum Berg. In seinen Schriften und seinem umfangreich Widmung der Dissertation des Nikolaus von Langenberg 1597 erhaltenen Briefwechsel geht hervor, dass er über eine ausgezeichnete humanistische Bildung mit sehr guter Kenntnis der lateinischen und der französischen Sprache verfügte. Nach seinen eigenen Worten hatte er aber einen impulsiven Charakter, der mehrfach zu erhebliche persönlichen Problemen führte. Sein Bruder Melchior und sein Neffe Gottfried von Langenberg, die wie er selbst seit etwa 1615 einen geschachten Sparren in ihrem Wappen führten, waren 1610-1823 führend in der Organisation der Herrschaft Gimborn-Neustadt (heute die Städte Gummersbach und Bergneustadt) des Reichsgrafen Adam von Schwarzenberg tätig. Nach einer kurzen militärischen Ausbildung studierte er Rechtswissenschaft u. a. am Collegium Juridicum in Köln und promovierte Ende 1596 in Würzburg bei dem Strafrechtler Johann von Driesch. Anschließend trat er in den Dienst des spanischen Statthalters der Niederlande, Erzherzog Albrecht VII. von Österreich, nahm als Gehilfe des obersten Militärrichters (Auditor) am Kriegszug des Francisco de Mendoza am Niederrhein teil und wurde selbst Militärrichter in den Ämtern Geldern und Straelen sowie in der Festung Rheinberg. Als solcher verfasste er 1601 ein Pamphlet gegen die Zustände am Hof des Herzogs von Jülich-Kleve-Berg in Düsseldorf, wurde dort verhaftet und mehrere Monate in der Festung Jülich inhaftiert. 1616 wurde er Bürger der Stadt Köln, wo er die am Rhein gelegene Hofanlage der Grafen von Nassau-Hadamar kaufte, die 1628 von seinen Söhnen an Graf Sebastian von Hatzfeld (Adelsgeschlecht) zu Crottorf verkauft wurde. Ehe und Kinder: Um 1598 heiratete er Gertrud Degener, wahrscheinlich Schwester des Duisburger Ratsherrn Heinrich D. und Tochter des Juristen Dr. Stephan Degener aus Wesel und dessen Ehefrau Sophia von Lintelo, deren Neffe Timon von Lintelo zu den wichtigsten Reiterführern in der ersten Phase des Dreißigjährigen Krieges gehörte ("Lintelosche Reiter"). Aus dieser Ehe gingen nachweislich mindestens zehn Kinder hervor, u. a. • Lotharius,der 1628 mit seinem Bruder Johann Wilhelm das Haus in Köln verkaufte. Rittmeister in der Armee des Matthias Gallas, zuletzt um 1635 nachweisbar in Komotau/Nordböhmen. • Sophia Agnes von Langenberg, die gegen den Willen des Vaters in das Kölner Klarissen-Kloster eintrat und 1627 als Hexe im Schloss der Kurfürsten von Köln in Lechenich erwürgt wurde. • Johann Friedrich, 1623 Gehilfe des Vaters im Kriegszahlamt in Emmerich, später vermutlich Hofpfalzgraf in Graz. 47 Nikolaus von Langenberg Tätigkeit als brandenburgischer Diplomat und Kommissar Nach dem Aussterben des klevischen Herzogshauses 1609 trat Langenberg, in den Dienst des Kurfürsten Johann Sigismund (Brandenburg), wurde dessen Rat und nahm bis 1616 sehr tatkräftig dessen Interessen wahr: • 1609 Entgegennahme der Huldigung im Herzogtum Berg. • 1610 Verhandlungen mit der Abtei Siegburg über deren Neutralität. • 1611 Verhandlungen mit Erzherzog Albrecht VII. von Österreich in Brüssel wegen der jülichen Herrschaften Breskesand (Flandern) und Winnenthal (Brabant) • 1611 Verhandlungsführer im Aachener Religionsstreit, teilweise gemeinsam mit dem französischen Diplomaten und Staatsphilosophen Jean Hotman [1]. • 1612 Mission nach Paris, wo er am königlichen Hof über die Religionsverhältnisse in Jülich vortrug. Diese Tätigkeit brachte ihm offenbar den Titel "Geheimer rat der Königlichen Majestät in Frankreich" ein, den er 1616 führte. Nach seiner Rückkehr musste er sich gegen Vorwürfe verteidigen, er unterhalte geheime Beziehungen mit dem Pariser Hofprediger, dem Jesuiten Pierre Coton. • 1612 Vertreter auf dem Münzprobationstag in Köln (Niederrheinisch-Westfälischer Reichskreis). • 1613 Ausarbeitung einer Defensions- und Wachtordnung für das Herzogtum Berg. Protest, Haft und Unterwerfung Der im Vertrag von Xanten Ende 1614 vorgesehene Abzug der spanischen Truppen unter Ambrosio Spinola und der im Auftrag Brandenburgs agierenden niederländischen Truppen unter Moritz von Oranien aus den Herzogtümern Jülich-Kleve-Berg, der Grafschaft Mark und der Grafschaft Ravensberg erfolgte nicht. Nach der Übergabe des Klosterberges durch den Abt von Siegburg an die Spanier reiste Langenberg im Frühjahr 1615 nach Berlin und forderte dort im Geheimen Rat Maßnahmen Brandenburgs zur Vertreibung der Spanier aus den niederrheinischen Territorien. Da Langenbergs Streit mit dem Siegburger Abt eskalierte, verfasste er Ostern 1616 eine Schrift ("Einfältiger Diskurs"), in der er die Untätigkeit der Adligen in den niederrheinischen Herzogtümern geißelte und sie aufrief, mit Waffengewalt alle fremden Truppen aus dem Land zu jagen. Als es dann seit Mitte 1616 zu wechselseitigen Beamtenentlassungen der beiden am Niederrhein regierenden, aber verfeindeten "possidierenden Fürsten" Georg Wilhelm (Brandenburg) und Wolfgang Wilhelm (Pfalz-Neuburg) kam, wurde Langenberg im August 1617 von den klevisch-märkischen Landräten damit beauftragt, bei Johann Sigismund (Brandenburg) vorstellig zu werden. Im September 1617 protestierte Langenberg vor dem Kurfürsten in Königsberg mit äußerst scharfen Worten gegen die Verhältnisse am Niederrhein und verglich die Maßnahmen der Kurprinzen Georg Wilhelm mit denen eines Tyrannen. Dieser befahl im Juni 1618 die Verhaftung Langenbergs, dessen Fluchtversuch aus einem "oberen Gemach" in Kleve scheiterte und der daraufhin zeitweise im Verließ der Klever Schwanenburg eingekerkert wurde. Erst nach über zweieinhalbjähriger Haft in Kleve wurde er auf Betreiben des in Berlin mächtig gewordenen Ministers Adam von Schwarzenberg entlassen. 1623 übertrug Schwarzenberg ihm die Leitung des brandenburgischen Kriegszahlamtes in Emmerich, das für die Finanzierung der brandenburgischen Truppen am Niederrhein zuständig war. Da dieses Amt unabhängig von der klevischen Regierung agierte und konsequent die Kriegssteuern eintrieb, kam Langenberg vor Ort unter starker persönlichen Druck. Ende 1624 wurde das Kriegszahlamt aufgelöst. Langenberg wurde zwar nach einer Reise nach Berlin dem klevischen Hofgericht in Emmerich zugewiesen, doch am Niederrhein wurde von den Kanzeln gepredigt, er werde wegen Unterschlagungen gesucht. Daraufhin reiste Langenberg Mitte 1625 nach Paris, wo er sich zehn Monate am königlichen Hof aufhielt. Bis Namur als Begleiter des Fürsten Christian II. kehrte er 1626 als französischer "Rat vom Staate in Deutschland" nach Emmerich zurück, wo sich seine Spur verliert. Kurfürst Georg Wilhelm von Brandenburg erkundigte sich im Herbst 1626 vergeblich bei der klevischen Regierung nach seinem "treuen Diener" Langenberg, der in ein Inquisitionsverfahren verwickelt sei. Gemeint war damit offenbar der Hexenprozess gegen seine Tochter Sophia 48 Nikolaus von Langenberg Agnes von Langenberg. Staatsphilosophie Langenbergs Staatsphilosophie kommt in seinen Schriften klar zum Ausdruck und kann durch die Begriffe Tradition, religiöse Toleranz und Stoa gekennzeichnet werden: • Landesherr und Landstände entscheiden in allen wichtigen Fragen gemeinsam zum Wohl ("gemeinen Besten") aller Untertanen, indem der Fürst den Rat der Stände einholt. Grundsätzlich ist der Landesherr zwar bei seinen Entscheidungen nicht an die Auffassung der Stände gebunden, doch darf er die Privilegien der Stände (z. B. Selbstversammlungsrecht) nicht antasten, ebenso wenig die natürlichen Rechte aller Menschen. Handelt der Fürst gegen diese Rechte und Privilegien, so ist er ein Tyrann und kann durch das Wide4rstandsrecht beseitigt werden. • Religion ist grundsätzlich Privatsache. Daher ist auch die Religionszugehörigkeit des Landesherrn unwichtig; dieser ist von allen Untertanen als Fürst zu akzeptieren. Umgekehrt darf der Fürst keinen Untertan wegen seiner Religion benachteiligen. Langenberg lehnt sogar Religionsfrieden (z. B. den Augsburger Reichs- und Religionsfrieden ab, da ein solcher bereits eine Religion zu einer Partei mache. • Die Übel der menschlichen Gesellschaft, wie Neid, Hass und Missgunst, habe man zu ertragen und tapfer in der Öffentlichkeit für das Gute und das Recht einzutreten. Obwohl Gott bereits den Ablauf der Welt vorherbestimmt habe, müsse man so lange kämpfen, bis man erkenne, dass dies offensichtlich zwecklos sei. Diese Ansichten Langenbergs sind primär durch seine Herkunft aus der bürgerlichen Oberschicht eines Reichsterritoriums (Herzogtum Berg) bestimmt, in dem besonders am Ende des 16. Jahrhunderts die Städte eine starke Stellung auf dem Landtag einnahmen, auf dem die Geistlichkeit überhaupt nicht vertreten war. Hinzu kam die Bedeutung erasmischer Gedanken am Niederrhein, insbesondere durch Konrad Heresbach. Deutlich erkennbar sind in Langenbergs Schriften die Einflüsse des Neostoizismus durch Justus Lipsius. Schriften gedruckt • 1594: De eo quod metus causa gestus erit. Köln (Petreus Keschedt). Disputationsschrift des Collegium Juridicum der Universität Köln; Bayer. Staatsbibl. München, 4 Diss. 1332 Beibd. 14. • 1596: De maleficis conclusiones octo, iuncta conclusione una cum suis fundamentis membratim explicata, de collectando. Würzburg (Georgius Fleischmann). Dissertation der jurist. Fakultät der Universität Würzburg; Württ. Landesbibl. Stuttgart, Jur. Diss. 4059. • 1616: Einfeltiger Discurs darinnen der Gülischen Landt und Leutte betrübter und gefehrlicher zustandt kurtzlich vorgebildet, unnd auff des Herrn Abten zu Syberg, unlangst in Truck gegebene Schrifft, so viel die Chur: unnd Fürstliche Räht und Commissarien damitten ungütlich angezogen, gleichsam nach notturft geantwort wirdt. Kleve (ohne Angabe des Druckers). Online-Ausgabe [2] • 1617: Außführlicher Discvrs Von der Gülchischen Landen und Leuten hochbetrübten und gantz gefährlichen Zustand: Auch notwendige Antwort Auff deß Herrn Abten zu Syberg unlängst in offenen druck gegebene Schrift, darinnen die Chur- unnd Fürstliche Rähte und Commissarien ungütlich angezogen werden. Auß dem Clevischen Exemplar nachgetruckt. o. O. (ohne Angabe des Druckers). Neu hrg. und bearb. von Franz Josef Burghardt mit Register in: „... kein der schlechtesten Oerter einer“ Beiträge zur Geschichte der Stadt Wipperfürth. Festschrift zum 25-jährigen Bestehen des Heimat- und Geschichtsvereins Wipperfürth e. V., Hrsg. Heimat- und Geschichtsverein Wipperfürth e. V., Wipperfürth 2006. S. 45-100. handschriftlich • 1617: Vortrag unndt Werbung Wie dieselbe, für dem Durchleuchtigst Hochgebornen Meinem Gnedigsten Herrn, Marggraven zue Brandenburg [...] erst mundtlich, hernacher schrifftlich unterthenigst abgelegt unndt ubergeben ... Betreffendt Der Gulischen unndt Clevischen Landtschafften gefährlichen Verlauff, unndt ietzt 49 Nikolaus von Langenberg hochbeschwärlichen Zustandt. Königsberg i. Pr. Erscheint in: Annalen des Hist. Vereins für den Niederrhein 2009. • 1619: Supplication D. Langenbergen. Kleve. Bittschrift an Kurfürst Georg Wilhelm von Brandenbgurg; Geh. StA PK Berlin, I HA, Rep. 34, Nr. 64h (unfol.), 50 Bl. Literatur • Erich Kahl: Unser Marktbrunnen. Die Geschichte des Wipperfürther „Stadtkumps“. Wipperfürth 2003. • Franz Josef Burghardt: Die Langenberg aus Wipperfürth im 16. - 18. Jahrhundert. In: Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins 101 (2009), S. 21-69. • Franz Josef Burghardt: Brandenburg und die niederrheinischen Stände 1615-1620. In: Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte NF 17 (2007), S. 1-95 • Franz Josef Burghardt: Tradition - Toleranz - Stoa. Zur politischen Philosophie im nördlichen Rheinland am Vorabend des Dreißigjährigen Krieges. Erscheint in: Rheinische Vierteljahresblätter 2011. • Franz Josef Burghardt: Die Anfänge der schwarzenbergischen Herrschaft Gimborn-Neustadt 1610-1624. In: Beiträge zur Oberbergischen Geschichte, Bd. 9 (2007), S. 33-44. Weblinks • Die Rückkehr des Nikolaus von Langenberg [3] (PDF-Datei; 1,33 MB) • Sophia Agnes von Langenberg als "falsche Heilige" (frz.) [24] • Familien Degener und von Lintelo [4] Referenzen [1] [2] [3] [4] http:/ / fr. wikipedia. org/ wiki/ Jean_Hotman http:/ / miami. uni-muenster. de/ servlets/ DSOViewerServlet?DocID=264& DvID=263 http:/ / www. hgv-wipp. de/ Daten/ Nr. %20103. pdf http:/ / familien-und-ahnenforschung. de/ lintelo. htm 50 Quellen und Bearbeiter der Artikel Quellen und Bearbeiter der Artikel Katharina Henot Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?oldid=75235167 Bearbeiter: AFBorchert, Ahellwig, Aka, Antrios, Bachmai, Carolin, Decius, ElRaki, Feldstudien, Flibbertigibbet, Gudrun Meyer, Günter Ruch, Hegeler, Henriette Fiebig, Historiograf, Lecartia, MAY, Marcus Cyron, Matzsenk, Moppel88, Nippeser, Pflastertreter, Ralf Gartner, Raven, Raymond, Simplicius, Superbass, Ulz, Umherirrender, Venividiwiki, ZoeClaire, 13 anonyme Bearbeitungen Jacob Henot Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?oldid=72522400 Bearbeiter: Andim, Gudrun Meyer, H.-L.Meyer, MAY, Pelz, Tilla, 2 anonyme Bearbeitungen Hartger Henot Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?oldid=72522405 Bearbeiter: Agash C, Factumquintus, Gudrun Meyer, H.-L.Meyer, HAL Neuntausend, Harro von Wuff, Hreid, MAY, Nagy+, Tiem Borussia 73, Tilla, 3 anonyme Bearbeitungen Domherr Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?oldid=74179032 Bearbeiter: Alchemie, Ausputzer, Bwag, Cosal, DaBroMfld, Michael Kühntopf, Neun-x, Raven, Roo1812, Taxiarchos228, Tilla, Tobi B., Turris Davidica, Zaphiro, 22 anonyme Bearbeitungen Leonhard II. (Taxis) Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?oldid=73337967 Bearbeiter: Andim, AndreasPraefcke, Asdert, Benziener, Br, Gudrun Meyer, Gödeke, H.-L.Meyer, MAY, Symposiarch, Sümpf, 1 anonyme Bearbeitungen Reichskammergericht Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?oldid=75442987 Bearbeiter: AHK, Aka, Aleister Crowley, Aloiswuest, AndreasPraefcke, Barnack, Benatrevqre, Bender235, C.Löser, Capoeirista, Centic, Cleverboy, Cosal, Diba, Elya, Enslin, Fab, Fehlerteufel, Florian.Keßler, Flosch, Frank Schulenburg, Freimut Bahlo, Gudrun Meyer, HIMBA, HJLeander, Hansjörg, Heinte, Herrgott, Hydro, Iccander, J.-H. Janßen, Jbb, John Doe, Koerpertraining, Krje, Liondancer, Machahn, Magadan, Manny, Merderein, Michail, Mihai Andrei, Milgesch, Minderbinder, Muesse, Nixred, Normalo, Onkelkoeln, Ovrandow, Panter Rei, Peter200, Pflastertreter, Plantek, Rbrausse, Reinhard Dietrich, S.K., SBT, SKopp, SML, Sozi, Stechlin, StephanK, Sundar1, Sven-steffen arndt, Symposiarch, Talaborn, ToddyB, Tsor, UHT, Varulv, Victor Leon, Volkes Stimme, Westfalenbaer, ZeBrain, 65 anonyme Bearbeitungen Blutgerichtsbarkeit Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?oldid=75007930 Bearbeiter: Alleswissender, Auchwaswisser, BLueFiSH.as, Baikonur, Beyer, Bondom, Broderick, Bubo bubo, Buchling, Cäsium137, Dansker, Dendrolo, FelixReimann, Fg68at, Florian.Keßler, Gf1961, Glorfindel Goldscheitel, Gudrun Meyer, Henriette Fiebig, Historiograf, Jed, Kauko, Kku, Lambdacore, MBq, Mario todte, Nixred, PVB, Parakletes, Pluralis, Pm, Polczentenra, Port(u*o)s, Powerbiker1, Rainbowfish, RokerHRO, Sebastian Klein, Str1977, Taxiarchos228, TomK32, Torex, UHT, Vikipedija, Witichis, Wolfgang1018, Zaungast, Zollernalb, 28 anonyme Bearbeitungen Folter Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?oldid=75534964 Bearbeiter: *Surak*, 1.06, 1.07, 1.11, 3ecken1elfer, ACK, AOL-Fan, APPER, Abc2005, Abendstrom, Abfall-Reiniger, Achates, Ai, Aka, Akl, Alexander Z., Alles fliesst, Allesmüller, Andreas 06, Andreas Kropp, Avariel, Avoided, BJ Axel, Baldhur, Bauernopfer, Berliner Igel, Bertram, Björn Bornhöft, Blaue Orchidee, Bonzo*, BoyBoy, Breeze, Bunnyfrosch, Buster Baxter, Bücherwürmlein, C-M, C.Löser, Caijiao, CasaLevi, Cherubino, Chiccodoro, ChikagoDeCuba, Chvickers, Claudia K., ClausH, Cleverboy, Collector1805, Complex, Csett86, Cymothoa exigua, Cú Faoil, D, DLiebisch, Daniel FR, Das Peterle, DasBee, Dbenzhuser, DerHexer, Diba, Dickbauch, Dishayloo, Docht, Don Magnifico, Dontworry, DorisAntony, Dramburg, Dundak, Einstein4fs, Elian, Engie, Entlinkt, Ephraim33, Eresthor, Erzbischof, Euphoriceyes, Extensive, FSLEP, Fedi, Feldstudien, Fg68at, Fgrassmann, FrankA, Franks, Franz Halac, FritzG, Fschoenm, Gerbil, Gerhardvalentin, Giro, Gnu1742, Gohnarch, HH58, HRoestTypo, HaSee, HaeB, Harald909, Hegeler, Heinte, Henriette Fiebig, Herr Andrax, Hgulf, Howwi, Hubertl, Hydro, Idler, Imzadi, Internat, Intramuros, J. 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Datei:Burg-Penzlin-Folterkeller.jpg Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Burg-Penzlin-Folterkeller.jpg Lizenz: unbekannt Bearbeiter: Norbert Radtke. Original uploader was Dramburg at de.wikipedia Datei:Theresiana-Titel.jpg Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Theresiana-Titel.jpg Lizenz: unbekannt Bearbeiter: Fb78, Thomas S. Datei:Theresiana-Formularien.jpg Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Theresiana-Formularien.jpg Lizenz: unbekannt Bearbeiter: Fb78, Thomas S. Datei:Abu Ghraib 35.jpg Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Abu_Ghraib_35.jpg Lizenz: unbekannt Bearbeiter: Descendall Datei:Abu Ghraib 78.jpg Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Abu_Ghraib_78.jpg Lizenz: unbekannt Bearbeiter: Ciacho5, Descendall, Dual Freq, Infrogmation Datei:Elektroschock-Folter.jpg Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Elektroschock-Folter.jpg Lizenz: GNU Free Documentation License Bearbeiter: Marek Peters, Simonxag Datei:Metallstange-zur-Folterung.jpg Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Metallstange-zur-Folterung.jpg Lizenz: GNU Free Documentation License Bearbeiter: Geo Swan, Ingolfson, Marek Peters, Sherurcij Datei:Kloster-Sankt-Clara-Köln-Mercatorplan-1571.jpg Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Kloster-Sankt-Clara-Köln-Mercatorplan-1571.jpg Lizenz: Public Domain Bearbeiter: Mercator Datei:Lechenich Merian 1646.jpg Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Lechenich_Merian_1646.jpg Lizenz: unbekannt Bearbeiter: Achim Raschka Datei:Heddinghoven-St-Servatius-um-1752.jpg Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Heddinghoven-St-Servatius-um-1752.jpg Lizenz: Public Domain Bearbeiter: Zeichnung Emands 1752 Datei:wid_2.jpg Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Wid_2.jpg Lizenz: unbekannt Bearbeiter: Benutzer:Schlesinger 52 Lizenz 53 Lizenz Wichtiger Hinweis zu den Lizenzen Die nachfolgenden Lizenzen bezieht sich auf den Artikeltext. Im Artikel gezeigte Bilder und Grafiken können unter einer anderen Lizenz stehen sowie von Autoren erstellt worden sein, die nicht in der Autorenliste erscheinen. Durch eine noch vorhandene technische Einschränkung werden die Lizenzinformationen für Bilder und Grafiken daher nicht angezeigt. An der Behebung dieser Einschränkung wird gearbeitet. Das PDF ist daher nur für den privaten Gebrauch bestimmt. Eine Weiterverbreitung kann eine Urheberrechtsverletzung bedeuten. Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 Unported - Deed Diese "Commons Deed" ist lediglich eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages (http:/ / de. wikipedia. org/ wiki/ Wikipedia:Lizenzbestimmungen_Commons_Attribution-ShareAlike_3. 0_Unported) in allgemeinverständlicher Sprache. Sie dürfen: • das Werk bzw. den Inhalt vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen • Abwandlungen und Bearbeitungen des Werkes bzw. Inhaltes anfertigen Zu den folgenden Bedingungen: • • Namensnennung — Sie müssen den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen. Weitergabe unter gleichen Bedingungen — Wenn Sie das lizenzierte Werk bzw. den lizenzierten Inhalt bearbeiten, abwandeln oder in anderer Weise erkennbar als Grundlage für eigenes Schaffen verwenden, dürfen Sie die daraufhin neu entstandenen Werke bzw. Inhalte nur unter Verwendung von Lizenzbedingungen weitergeben, die mit denen dieses Lizenzvertrages identisch, vergleichbar oder kompatibel sind. Wobei gilt: • • Verzichtserklärung — Jede der vorgenannten Bedingungen kann aufgehoben werden, sofern Sie die ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers dazu erhalten. Sonstige Rechte — Die Lizenz hat keinerlei Einfluss auf die folgenden Rechte: • • • • Die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts und sonstigen Befugnisse zur privaten Nutzung; Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Rechteinhabers; Rechte anderer Personen, entweder am Lizenzgegenstand selber oder bezüglich seiner Verwendung, zum Beispiel Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen. Hinweis — Im Falle einer Verbreitung müssen Sie anderen alle Lizenzbedingungen mitteilen, die für dieses Werk gelten. Am einfachsten ist es, an entsprechender Stelle einen Link auf http:/ / creativecommons. org/ licenses/ by-sa/ 3. 0/ deed. de einzubinden. Haftungsbeschränkung Die „Commons Deed“ ist kein Lizenzvertrag. Sie ist lediglich ein Referenztext, der den zugrundeliegenden Lizenzvertrag übersichtlich und in allgemeinverständlicher Sprache aber auch stark vereinfacht wiedergibt. Die Deed selbst entfaltet keine juristische Wirkung und erscheint im eigentlichen Lizenzvertrag nicht. GNU Free Documentation License Version 1.2, November 2002 Copyright (C) 2000,2001,2002 Free Software Foundation, Inc. 51 Franklin St, Fifth Floor, Boston, MA 02110-1301 USA Everyone is permitted to copy and distribute verbatim copies of this license document, but changing it is not allowed. 0. PREAMBLE The purpose of this License is to make a manual, textbook, or other functional and useful document "free" in the sense of freedom: to assure everyone the effective freedom to copy and redistribute it, with or without modifying it, either commercially or noncommercially. Secondarily, this License preserves for the author and publisher a way to get credit for their work, while not being considered responsible for modifications made by others. This License is a kind of "copyleft", which means that derivative works of the document must themselves be free in the same sense. It complements the GNU General Public License, which is a copyleft license designed for free software. We have designed this License in order to use it for manuals for free software, because free software needs free documentation: a free program should come with manuals providing the same freedoms that the software does. But this License is not limited to software manuals; it can be used for any textual work, regardless of subject matter or whether it is published as a printed book. We recommend this License principally for works whose purpose is instruction or reference. 1. APPLICABILITY AND DEFINITIONS This License applies to any manual or other work, in any medium, that contains a notice placed by the copyright holder saying it can be distributed under the terms of this License. Such a notice grants a world-wide, royalty-free license, unlimited in duration, to use that work under the conditions stated herein. The "Document", below, refers to any such manual or work. Any member of the public is a licensee, and is addressed as "you". You accept the license if you copy, modify or distribute the work in a way requiring permission under copyright law. A "Modified Version" of the Document means any work containing the Document or a portion of it, either copied verbatim, or with modifications and/or translated into another language. A "Secondary Section" is a named appendix or a front-matter section of the Document that deals exclusively with the relationship of the publishers or authors of the Document to the Document's overall subject (or to related matters) and contains nothing that could fall directly within that overall subject. (Thus, if the Document is in part a textbook of mathematics, a Secondary Section may not explain any mathematics.) The relationship could be a matter of historical connection with the subject or with related matters, or of legal, commercial, philosophical, ethical or political position regarding them. The "Invariant Sections" are certain Secondary Sections whose titles are designated, as being those of Invariant Sections, in the notice that says that the Document is released under this License. If a section does not fit the above definition of Secondary then it is not allowed to be designated as Invariant. The Document may contain zero Invariant Sections. If the Document does not identify any Invariant Sections then there are none. The "Cover Texts" are certain short passages of text that are listed, as Front-Cover Texts or Back-Cover Texts, in the notice that says that the Document is released under this License. A Front-Cover Text may be at most 5 words, and a Back-Cover Text may be at most 25 words. A "Transparent" copy of the Document means a machine-readable copy, represented in a format whose specification is available to the general public, that is suitable for revising the document straightforwardly with generic text editors or (for images composed of pixels) generic paint programs or (for drawings) some widely available drawing editor, and that is suitable for input to text formatters or for automatic translation to a variety of formats suitable for input to text formatters. A copy made in an otherwise Transparent file format whose markup, or absence of markup, has been arranged to thwart or discourage subsequent modification by readers is not Transparent. An image format is not Transparent if used for any substantial amount of text. A copy that is not "Transparent" is called "Opaque". Examples of suitable formats for Transparent copies include plain ASCII without markup, Texinfo input format, LaTeX input format, SGML or XML using a publicly available DTD, and standard-conforming simple HTML, PostScript or PDF designed for human modification. Examples of transparent image formats include PNG, XCF and JPG. Opaque formats include proprietary formats that can be read and edited only by proprietary word processors, SGML or XML for which the DTD and/or processing tools are not generally available, and the machine-generated HTML, PostScript or PDF produced by some word processors for output purposes only. The "Title Page" means, for a printed book, the title page itself, plus such following pages as are needed to hold, legibly, the material this License requires to appear in the title page. For works in formats which do not have any title page as such, "Title Page" means the text near the most prominent appearance of the work's title, preceding the beginning of the body of the text. A section "Entitled XYZ" means a named subunit of the Document whose title either is precisely XYZ or contains XYZ in parentheses following text that translates XYZ in another language. (Here XYZ stands for a specific section name mentioned below, such as "Acknowledgements", "Dedications", "Endorsements", or "History".) To "Preserve the Title" of such a section when you modify the Document means that it remains a section "Entitled XYZ" according to this definition. The Document may include Warranty Disclaimers next to the notice which states that this License applies to the Document. These Warranty Disclaimers are considered to be included by reference in this License, but only as regards disclaiming warranties: any other implication that these Warranty Disclaimers may have is void and has no effect on the meaning of this License. 2. VERBATIM COPYING You may copy and distribute the Document in any medium, either commercially or noncommercially, provided that this License, the copyright notices, and the license notice saying this License applies to the Document are reproduced in all copies, and that you add no other conditions whatsoever to those of this License. You may not use technical measures to obstruct or control the reading or further copying of the copies you make or distribute. However, you may accept compensation in exchange for copies. If you distribute a large enough number of copies you must also follow the conditions in section 3. You may also lend copies, under the same conditions stated above, and you may publicly display copies. 3. COPYING IN QUANTITY If you publish printed copies (or copies in media that commonly have printed covers) of the Document, numbering more than 100, and the Document's license notice requires Cover Texts, you must enclose the copies in covers that carry, clearly and legibly, all these Cover Texts: Front-Cover Texts on the front cover, and Back-Cover Texts on the back cover. Both covers must also clearly and legibly identify you as the publisher of these copies. The front cover must present the full title with all words of the title equally prominent and visible. You may add other material on the covers in addition. Copying with changes limited to the covers, as long as they preserve the title of the Document and satisfy these conditions, can be treated as verbatim copying in other respects. If the required texts for either cover are too voluminous to fit legibly, you should put the first ones listed (as many as fit reasonably) on the actual cover, and continue the rest onto adjacent pages. If you publish or distribute Opaque copies of the Document numbering more than 100, you must either include a machine-readable Transparent copy along with each Opaque copy, or state in or with each Opaque copy a computer-network location from which the general network-using public has access to download using public-standard network protocols a complete Transparent copy of the Document, free of added material. If you use the latter option, you must take reasonably prudent steps, when you begin distribution of Opaque copies in quantity, to ensure that this Transparent copy will remain thus accessible at the stated location until at least one year after the last time you distribute an Opaque copy (directly or through your agents or retailers) of that edition to the public. It is requested, but not required, that you contact the authors of the Document well before redistributing any large number of copies, to give them a chance to provide you with an updated version of the Document. 4. MODIFICATIONS You may copy and distribute a Modified Version of the Document under the conditions of sections 2 and 3 above, provided that you release the Modified Version under precisely this License, with the Modified Version filling the role of the Document, thus licensing distribution and modification of the Modified Version to whoever possesses a copy of it. In addition, you must do these things in the Modified Version: • A. Use in the Title Page (and on the covers, if any) a title distinct from that of the Document, and from those of previous versions (which should, if there were any, be listed in the History section of the Document). You may use the same title as a previous version if the original publisher of that version gives permission. B. List on the Title Page, as authors, one or more persons or entities responsible for authorship of the modifications in the Modified Version, together with at least five of the principal authors of the Document (all of its principal authors, if it has fewer than five), unless they release you from this requirement. • C. State on the Title page the name of the publisher of the Modified Version, as the publisher. • D. Preserve all the copyright notices of the Document. • E. Add an appropriate copyright notice for your modifications adjacent to the other copyright notices. • F. Include, immediately after the copyright notices, a license notice giving the public permission to use the Modified Version under the terms of this License, in the form shown in the Addendum below. • G. Preserve in that license notice the full lists of Invariant Sections and required Cover Texts given in the Document's license notice. • H. Include an unaltered copy of this License. • I. Preserve the section Entitled "History", Preserve its Title, and add to it an item stating at least the title, year, new authors, and publisher of the Modified Version as given on the Title Page. If there is no section Entitled "History" in the Document, create one stating the title, year, authors, and publisher of the Document as given on its Title Page, then add an item describing the Modified Version as stated in the previous sentence. • J. Preserve the network location, if any, given in the Document for public access to a Transparent copy of the Document, and likewise the network locations given in the Document for previous versions it was based on. These may be placed in the "History" section. You may omit a network location for a work that was published at least four years before the Document itself, or if the original publisher of the version it refers to gives permission. • K. For any section Entitled "Acknowledgements" or "Dedications", Preserve the Title of the section, and preserve in the section all the substance and tone of each of the contributor acknowledgements and/or dedications given therein. • L. Preserve all the Invariant Sections of the Document, unaltered in their text and in their titles. Section numbers or the equivalent are not considered part of the section titles. • M. Delete any section Entitled "Endorsements". Such a section may not be included in the Modified Version. • N. Do not retitle any existing section to be Entitled "Endorsements" or to conflict in title with any Invariant Section. • O. Preserve any Warranty Disclaimers. If the Modified Version includes new front-matter sections or appendices that qualify as Secondary Sections and contain no material copied from the Document, you may at your option designate some or all of these sections as invariant. To do this, add their titles to the list of Invariant Sections in the Modified Version's license notice. These titles must be distinct from any other section titles. You may add a section Entitled "Endorsements", provided it contains nothing but endorsements of your Modified Version by various parties--for example, statements of peer review or that the text has been approved by an organization as the authoritative definition of a standard. You may add a passage of up to five words as a Front-Cover Text, and a passage of up to 25 words as a Back-Cover Text, to the end of the list of Cover Texts in the Modified Version. Only one passage of Front-Cover Text and one of Back-Cover Text may be added by (or through arrangements made by) any one entity. If the Document already includes a cover text for the same cover, previously added by you or by arrangement made by the same entity you are acting on behalf of, you may not add another; but you may replace the old one, on explicit permission from the previous publisher that added the old one. The author(s) and publisher(s) of the Document do not by this License give permission to use their names for publicity for or to assert or imply endorsement of any Modified Version. • 5. COMBINING DOCUMENTS You may combine the Document with other documents released under this License, under the terms defined in section 4 above for modified versions, provided that you include in the combination all of the Invariant Sections of all of the original documents, unmodified, and list them all as Invariant Sections of your combined work in its license notice, and that you preserve all their Warranty Disclaimers. The combined work need only contain one copy of this License, and multiple identical Invariant Sections may be replaced with a single copy. If there are multiple Invariant Sections with the same name but different contents, make the title of each such section unique by adding at the end of it, in parentheses, the name of the original author or publisher of that section if known, or else a unique number. Make the same adjustment to the section titles in the list of Invariant Sections in the license notice of the combined work. Lizenz 54 In the combination, you must combine any sections Entitled "History" in the various original documents, forming one section Entitled "History"; likewise combine any sections Entitled "Acknowledgements", and any sections Entitled "Dedications". You must delete all sections Entitled "Endorsements". 6. COLLECTIONS OF DOCUMENTS You may make a collection consisting of the Document and other documents released under this License, and replace the individual copies of this License in the various documents with a single copy that is included in the collection, provided that you follow the rules of this License for verbatim copying of each of the documents in all other respects. You may extract a single document from such a collection, and distribute it individually under this License, provided you insert a copy of this License into the extracted document, and follow this License in all other respects regarding verbatim copying of that document. 7. AGGREGATION WITH INDEPENDENT WORKS A compilation of the Document or its derivatives with other separate and independent documents or works, in or on a volume of a storage or distribution medium, is called an "aggregate" if the copyright resulting from the compilation is not used to limit the legal rights of the compilation's users beyond what the individual works permit. When the Document is included in an aggregate, this License does not apply to the other works in the aggregate which are not themselves derivative works of the Document. If the Cover Text requirement of section 3 is applicable to these copies of the Document, then if the Document is less than one half of the entire aggregate, the Document's Cover Texts may be placed on covers that bracket the Document within the aggregate, or the electronic equivalent of covers if the Document is in electronic form. Otherwise they must appear on printed covers that bracket the whole aggregate. 8. TRANSLATION Translation is considered a kind of modification, so you may distribute translations of the Document under the terms of section 4. Replacing Invariant Sections with translations requires special permission from their copyright holders, but you may include translations of some or all Invariant Sections in addition to the original versions of these Invariant Sections. You may include a translation of this License, and all the license notices in the Document, and any Warranty Disclaimers, provided that you also include the original English version of this License and the original versions of those notices and disclaimers. In case of a disagreement between the translation and the original version of this License or a notice or disclaimer, the original version will prevail. If a section in the Document is Entitled "Acknowledgements", "Dedications", or "History", the requirement (section 4) to Preserve its Title (section 1) will typically require changing the actual title. 9. TERMINATION You may not copy, modify, sublicense, or distribute the Document except as expressly provided for under this License. Any other attempt to copy, modify, sublicense or distribute the Document is void, and will automatically terminate your rights under this License. However, parties who have received copies, or rights, from you under this License will not have their licenses terminated so long as such parties remain in full compliance. 10. FUTURE REVISIONS OF THIS LICENSE The Free Software Foundation may publish new, revised versions of the GNU Free Documentation License from time to time. Such new versions will be similar in spirit to the present version, but may differ in detail to address new problems or concerns. See http:/ / www. gnu. org/ copyleft/ . Each version of the License is given a distinguishing version number. If the Document specifies that a particular numbered version of this License "or any later version" applies to it, you have the option of following the terms and conditions either of that specified version or of any later version that has been published (not as a draft) by the Free Software Foundation. If the Document does not specify a version number of this License, you may choose any version ever published (not as a draft) by the Free Software Foundation. ADDENDUM: How to use this License for your documents To use this License in a document you have written, include a copy of the License in the document and put the following copyright and license notices just after the title page: Copyright (c) YEAR YOUR NAME. Permission is granted to copy, distribute and/or modify this document under the terms of the GNU Free Documentation License, Version 1.2 or any later version published by the Free Software Foundation; with no Invariant Sections, no Front-Cover Texts, and no Back-Cover Texts. A copy of the license is included in the section entitled "GNU Free Documentation License". If you have Invariant Sections, Front-Cover Texts and Back-Cover Texts, replace the "with...Texts." line with this: with the Invariant Sections being LIST THEIR TITLES, with the Front-Cover Texts being LIST, and with the Back-Cover Texts being LIST. If you have Invariant Sections without Cover Texts, or some other combination of the three, merge those two alternatives to suit the situation. If your document contains nontrivial examples of program code, we recommend releasing these examples in parallel under your choice of free software license, such as the GNU General Public License, to permit their use in free software.