Die DLG Prüfbestimmungen
Transcription
Die DLG Prüfbestimmungen
Zertifizierungsstelle Prüfbestimmungen 7. Auflage ͲͲϭϮϬϲϱͲϬϭͲϬϬ Die Qualitätsprüfungen werden von der Zertifizierungsstelle der DLG e.V. (Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft) veranstaltet. Diese ist nach der DIN EN ISO/IEC 17065 für die Zertifizierung von Lebensmitteln, darunter auch die in dieser Broschüre aufgeführten Produktgruppen, akkreditiert. Die Qualitätsprüfungen sind produktgruppen-spezifisch konzipiert. Im Zentrum steht bei allen Produktgruppen die sensorische Analyse der Lebensmittel. Darüber hinaus finden produktgruppen-spezifisch Zubereitungsprüfungen sowie Verpackungs- und Kennzeichnungsprüfungen statt. Die Vervielfältigung, Übersetzung und Übertragung einzelner Textabschnitte, Zeichnungen oder Bilder, auch für Zwecke der Unterrichtsgestaltung, gestattet das Urheberrecht nur, wenn sie mit der DLG vorher vereinbart wurden. Im Einzelfall muss über die Zahlung einer Gebühr für die Nutzung fremden geistigen Eigentums entschieden werden. Das gilt für die Vervielfältigung durch alle Verfahren, einschließlich Speicherung und jede Übertragung auf Papier, Transparente, Filme, Bänder, Platten und andere Medien. Für Druckfehler wird keine Haftung übernommen. © DLG e.V., DLG-Zertifizierungsstelle Eschborner Landstr. 122, 60489 Frankfurt am Main, Deutschland www.DLG.org Herstellung: Daniela Schirach, DLG-Verlag, Frankfurt am Main Gestaltung/Satz: Petra Sarow, München Printed in Germany. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier. 7. Auflage: gültig ab 01.Oktober 2014 (Prämierungsjahr 2015) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 1. Teilnahme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 2. Anmeldeverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 3. Zulassung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 4. Einsenden der Produkte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 5. Bewertung der Produkte/Prüfbefund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 6. Gebühren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 7. Vergabe der DLG-Preise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 8. Werbung mit erzielten DLG-Preisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 II. Produktspezifische Bestimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1. Brot, Feine Backwaren, Getreidenährmittel und Süßwaren. . . . . . . . 7 2. Convenience-Food. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 3. Fleischerzeugnisse (Schinken und Wurst). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 4. Milcherzeugnisse einschließlich Speiseeis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 5. Bier und Bier-/Malz-basierte Mischgetränke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 6. Fruchtgetränke und Erfrischungsgetränke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 7. Spirituosen und alkoholhaltige Mixgetränke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 8. Wässer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 9. Weine, Perlweine und Sekte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 10. Kaffee und Kaffeegetränke, Cappuccinoerzeugnisse. . . . . . . . . . . . . 63 11. Tee und teeähnliche Getränke. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 12.Speiseöle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 13. Margarine und pflanzliche Streichfette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 III.Schlussbestimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 IV.Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 1. Bundesehrenpreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 1 Silber- oder Bronze-Prämierung ausgezeichnet worden sind, können nicht beliebig „nachgeprüft“ werden. Hier gilt der Grundsatz, dass der Hersteller von seinem Einspruchsrecht Gebrauch machen kann (s. unter Punkt 7 „Beschwerdeverfahren“). Der DLG-Prüfbevollmächtigte entscheidet in einem solchen Fall über das weitere Vorgehen. I.Allgemeine Bestimmungen 1. Teilnahme Teilnehmer Teilnehmer können Hersteller und Handelsunternehmen sein, die die in diesen Prüfbestimmungen im Abschnitt „3. Zulassung“ aufgeführten Produkte herstellen/vermarkten. Die Teilnahme von Handelsunternehmen ist in Kombination mit den angeschlossenen Herstellerbetrieben möglich. Für Bioprodukte: Grundlage zur Prüfungszulassung ist die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Produktspezifische Zulassungsbedingungen sowie nicht und begrenzt zugelassene Produkte für die einzelnen Erzeugnisse entnehmen Sie den Kapiteln der einzelnen Produktgruppen. 2. Anmeldeverfahren Anmeldeformen/Kontaktadresse Für die Anmeldung sind die Anmeldeformulare zu verwenden oder die entsprechenden Daten in elektronischer Form, z. B. als Excel-Tabelle (Abruf bei der DLG oder von den jeweiligen Produktbereichen auf der DLG-Homepage www.dlg.org), per E-Mail an die DLG zu übermitteln. Zusätzlich ist das Dokument „Teilnehmer-Daten“ beizufügen, das die Anmeldung auf der Basis, der DLG-Prüfbestimmungen mit Stempel und Unterschrift rechtsverbindlich bestätigt. 4. Einsenden der Produkte Die angemeldeten Produkte werden durch die DLG abgerufen und sind an die von der DLG mitgeteilte Adresse einzusenden. Die Versandkosten trägt der Anmelder. Für verlorengegangene oder beschädigte Produkte haftet die DLG nicht. Nicht ordnungsgemäß oder termingerecht zur Verfügung gestellte Produkte können nicht geprüft werden. Die Anmeldeunterlagen sind zu senden an: DLG e.V., Testzentrum Lebensmittel, Eschborner Landstr. 122, 60489 Frankfurt am Main. Bei ausländischen Betrieben können zusätzliche Kosten nach Anfall berechnet werden. Von jedem angemeldeten Erzeugnis sind nachfolgende Produkt anzahlen einzuschicken. Auf dem Anmeldeschein ist anzugeben 1. die Verkehrsbezeichnung 2.die Zutatenliste mit evtl. Besonderheiten, Spezialzutaten oder -würzungen 3.die Erzeugnisnummer für das zu prüfende Erzeugnis (siehe Erzeugniseinteilung mit Erzeugnisschlüsseln) 4. bei verpackten Erzeugnissen (aus allen Erzeugnisbereichen) ein Etikett, eine Banderole bzw. bei Dosen und Kartonverpackungen Kopien der Reinzeichnung bzw. gefalteten Verpackungen (Weichpackungen) je Erzeugnis mit der Verkehrsbezeichnung und der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung 5. Ggf. Produktbeschreibung (siehe spezielle Produktkapitel) (Dies gilt auch bei einer elektronischen Datenübermittlung; für Wein gelten andere Bedingungen, siehe spezielle Produktkapitel.) Anzahl nach Produktgruppen Brot, Feine Backwaren, Getreidenährmittel und Süßwaren je Probe mind. 500 g, bei kleineren Packungen entsprechende Mengen bzw. eine Mindeststückzahl von 10 Stück je Produkt Brot, Feine Backwaren, mind. 2 Produkte bzw. 3 Produkte bei Getreidenährmittel aufzubackenden Erzeugnissen Süßwaren mind. 2 Produkte bzw. 3 Produkte bei Erzeugnissen mit verändertem Nährwert und diätetischen Erzeugnissen Brot-/Gebäck-/Pralinenmischungen mind. 250 g je Erzeugnis Trockenfrüchte Ölsamen 2x 500 g oder 4x 250 g; bei kleineren Packungen (< 250 g) 10x Konfitüren, Marmeladen, Honig, sonstige Brotaufstriche Feinkosterzeugnisse, Fertiggerichte, küchenfertige Erzeugnisse (Frischfleisch, Fischerzeugnisse) Gekühlte und sterilisierte Fertiggerichte (inkl. Fisch & Seafood) bis 200 g 6 Packungen* 200 g – 1,5 kg 4 Packungen* über 1,5 kg 2 Packungen* SB-Frischfleisch/SB-Fleisch je Zuschnitt mind. 4 Packungen mit ungewürzt/gewürzt einem Gewicht von jeweils mind. 500 g Feinkost (inkl. Fisch & Seafood) Feinkostsalate, Mayonnaisen, - 4 Packungen mit einem Gesamt Remouladen, Sauergemüse gewicht von mindestens 1 kg - bei Packungen ab 5 kg eine Packung - bei Würzsoßen ist das daraus herzustellende Gericht mit einzusenden* andere Fischerzeugnisse in SB3 Produkte Packungen Räucherfisch bis 500 g mind. 5 Produkte bis 2 kg mind. 3 Produkte über 2 kg mind. 2 Produkte Fischerzeugnisse in Behältnissen bis 200 g/Produkt 6 Packungen* 200 g bis 1,5 kg/Produkt 4 Packungen* über 1,5 kg/Produkt 2 Packungen* Tiefkühlkost (inkl. Fisch & Seafood) und unverarbeitete, rohe Fischerzeugnisse (tiefgekühlt) bis 200 g/Produkt 6 Packungen 200 g bis 1,5 kg/Produkt 4 Packungen über 1,5 kg 2 Packungen Handelsmarken werden wie Herstellermarken separat angemeldet und geprüft. Das gleiche Füllgut in unterschiedlichen Behältnisarten (z. B. Hüllen, Konserven, SB-Packungen, Glasflasche, PET-Flasche, Kartonverpackung, Dose) gilt jeweils als ein anderes Erzeugnis und ist daher auch jeweils gesondert anzumelden. Grundsätzlich kann eine Prämierung auf unterschiedliche Gebindegrößen übertragen werden. Dies ist nicht zulässig für Produkte, bei denen unterschiedliche Technologien in der Herstellung bzw. Haltbarmachung zum Einsatz kommen. Im Einzelfall ist dies mit der DLG abzustimmen. Wird ein Produkt in mehreren Betriebsstätten produziert, so ist dieses für jede Betriebsstätte anzumelden. Diese Regelung gilt auch für Produkte, die aus unterschiedlichen Herkunftsländern stammen. 3. Zulassung Es sind nur Erzeugnisse zugelassen, die 1. den einschlägigen gesetzlichen nationalen Bestimmungen, EUBestimmungen und DLG-Prüfbestimmungen genügen sowie 2. aus der laufenden Produktion stammen. Geprüfte Produkte können erneut zur Prüfung eingereicht werden, wenn eine relevante Rezepturveränderung oder eine relevante Änderung in der Verfahrenstechnologie stattgefunden hat. Die vorgenommene Änderung ist gegenüber der DLG schriftlich darzustellen. Nicht prämierte Produkte oder Produkte, die mit einer * bei Voll- und Halbkonserven ist jeweils eine zusätzliche Packung für die Haltbarkeitsprüfung einzusenden 2 Fleisch- und Fleischerzeugnisse - möglichst nur ganze Rohwurst, rohe Pökelstückware, (nicht angeschnittene) Produkte Brühwurst, Kochwurst, gegarte - mind. 2 gleiche Produkte, Stückware und gegarte Gemenge Mindestgewicht 1,5 kg - angeschnittene Produkte: je mind. 1,5 kg oder 30 cm Länge als Endstück - bei großen Erzeugnissen, ab mind. 5 kg 1 Produkt - bei Produkten mit Verpackung/ Kennzeichnung 1 Packung zusätzlich Voll- und Halbkonserven 4 Produkte Fleischerzeugnisse in SB-Packung bis 250 g/Produkt 6 Packungen über 250 g/Produkt 4 Packungen Schmalz 2 Produkte je 250 g in neutralen licht- und sauerstoffundurchlässigen Packungen, bei sehr großen Stücken 1 Packung, mind. 8 Packungen bei Produkten unter 200 g Milch- und Milcherzeugnisse Milch- und Milchmischgetränke Sensorische Laborprüfung Prüfung Vorzugsmilch 4 Produkte 4 Produkte 0,5 l 2 Produkte 2 Produkte 0,5 l Milch- und Milchmischgetränke pasteurisiert und ultrahocherhitzt 10 Produkte 12 Produkte 0,5 l 3 Produkte 6 Produkte 0,5 l Butter- und Butterzubereitungen Gesamtmenge Anzahl der ausgeformten Stücke Butter 2 kg 2 x 1 kg 8 x 250 g Butter, Butterzubereitungen, 16 x 125 g Milchstreichfett und 20 x 100 g Mischfetterzeugnisse in 2 kg 80 x 25 g Verbraucherpackungen u. Ä. Sahne, Schlag- und Sprühsahne Sahne und Schlagsahne 4l 0,5 l 12 Packungen 0,5 l Sprühsahne 15 begaste und 2 unbegaste Dosen Saure Milcherzeugnisse und Desserts pasteurisiert und ultrahocherhitzt Sensorische Laborprüfung Prüfung 10 Produkte 5 Produkte 1,0 l 4 Produkte 4 Produkte 1,0 l Käse Hartkäse 1 Käse (bei Laiben) oder mind. 1500 g Schnittkäse und halbfeste Schnittkäse 1 Käse oder bei Käse unter 1 kg mind. 1500 g in ganzen Käsen Sensorische Laborprüfung Prüfung Mozzarella/Provolone 8 Packungen oder mind. 4 Packungen 1000 g oder 500 g Weichkäse mind. 1,0 kg mind. 4 Packungen oder 500 g Käse in Flüssigkeiten mind. 1500 g 200 g Käse rohmasse Käsezubereitungen mind. 1500 g Sauermilchkäse 8 Packungen Sauermilchquark 2 Polyäthylenbeutel à 500 g Kochkäse 10 Becher à 200 g Schmelzkäse und 1 Block bzw. 1,5 kg in Einzelstücken Schmelzkäsezubereitungen Käseaufschnitt mind. 12 Packungen + 2 Monopackungen von jeder Sorte Bei Käse in Verkehrsverpackungen für die Verpackungsprüfung (Filet-Käsestücke) mindestens zwei Packungen je Erzeugnis unabhängig von der Gewichtsgröße Frischkäse und Frischkäsezubereitungen Sensorische Laborprüfung Prüfung Portionspackungen 20 Produkte 11 Produkte 12 Produkte 9 Produkte 125 g 10 Produkte 5 Produkte 500 g 2 Produkte 3 Produkte 500 g (Torten, Rollen oder Pasteten) Schaf- und Ziegenkäse Hartkäse 1 Käse Schnittkäse und halbfeste Schnittkäse 1 Käse oder bei Käse unter 1 kg mind. 1,5 kg in ganzen Käsen Weichkäse und Käse in Flüssigkeit mind. 1,5 kg Schmelzkäse und 1 Block bzw. 1,5 kg in Einzelstücken Schmelzkäsezubereitungen Frischkäse- und Frischkäsezubereitung mind. 1,5 kg Dauermilcherzeugnisse Kondensmilch, ungezuckert und Kondenssahne, Kaffeesahne, sterilisierte Kaffeesahne, ultrahocherhitzte Kaffeesahne 500 g und darüber 10 Originalpackungen 170 g bis 450 g 18 Originalpackungen 100 g bis 150 g 30 Originalpackungen 25 g bis 50 g 100 Originalpackungen 5 g bis 20 g 240 Originalpackungen Kondensmilch, gezuckert 800 g und darüber 5 Originalpackungen 400 g bis 750 g 7 Originalpackungen Sterilisierte Milch, sterilisierte 18 Originalpackungen Milchmischgetränke Trockenmilcherzeugnisse und Molkenpulver 500 g 4 Dosen mit Eindrückdeckel 400 g 5 Dosen mit Eindrückdeckel Kasein und andere Milcheiweißerzeugnisse je 3 kg in mind. 4 Dosen mit Eindrückdeckel Speiseeis Speiseeis 6 l netto, in mind. 2 Einheiten Kleineis (z. B. Tüten, Waffeln) je angemeldetes Erzeugnis bzw. bei Multipackungen je Komponente 40 Stück Bier- und Biermischgetränke pro Erzeugnis jeweils 2 verschieden alte Produkte, 1 Probe = 20 – 24 Behältniseinheiten (Flaschen, Dosen), bei 5-l-Dosen: 5 Behältniseinheiten Fruchtsäfte pro Erzeugnis mind. 6 Flaschen oder sonstige Behältniseinheiten (0,7 oder 1,0 l, bei geringeren Volumen die entsprechende Menge) Erfrischungsgetränke 8 Gebindeeinheiten Spirituosen 4 Flaschen à 0,7 l alkoholhaltige Mixgetränke 8 Flaschen à 0,275 l und im Anschluss 4 Flaschen à 0,275 l Natürliches Mineral-, Quell- und Tafelwasser 0,2 – 0,3 l 24 Behältnisse 0,5 – 0,75 l 12 Behältnisse 1 l und mehr 12 Behältnisse Aromatisierte Wässer 0,5 – 0,75 l 12 Behältnisse 1 l und mehr 6 Behältnisse Wein/Perlwein/Sekt pro Erzeugnis 3 Flaschen Tee mind. 6 Verpackungseinheiten 100 g bzw. bei weniger Inhalt entsprechend mehr Einheiten Speiseöl 4 Packungseinheiten bei Packungsinhalten von 500 ml und mehr bzw. 6 Packungseinheiten bei Packungsinhalten von < 500 ml Margarine und pflanzliche Streichfette 10 Verpackungseinheiten Kaffee- und Cappuccinoerzeugnisse Röstkaffee 1500 g in mind. 3 Packungseinheiten Kaffeepads 1000 g in mind. 3 Packungseinheiten löslicher Kaffee 500 g in mind. 3 Packungseinheiten Cappuccinoerzeugnisse 2500 g in mind. 3 Packungseinheiten 3 5. Bewertung der Produkte/Prüfbefund Prüfbefund Lebensmittelrecht Die Ergebnisse der Bewertungen werden jedem Teilnehmer unabhängig von einer Prämierung in einem Prüfbefund mitgeteilt. Mit der DLG-Qualitätsprüfung ist eine Beurteilung der eingesandten Erzeugnisse in lebensmittelrechtlicher Hinsicht nicht verbunden. Dies gilt auch für die Kennzeichnung. Zusätzliche Untersuchungen bei Bedenken In berechtigten Fällen können weitere Untersuchungen gemacht werden. Die aufgrund dieser Untersuchung getroffene Entscheidung ist verbindlich. Prüfungsumfang und -inhalte Die DLG-Qualitätsprüfungen werden von der Zertifizierungsstelle der DLG e.V. veranstaltet. Diese ist nach der DIN EN ISO/ IEC 17065 für die Zertifizierung von Lebensmitteln sowie nach DIN EN ISO/IEC 17024 für die Zertifizierung von Sensorik-Experten akkreditiert. Bei negativer Beurteilung des Untersuchungsergebnisses gehen die Kosten zu Lasten des Teilnehmers. 6. Gebühren Die Qualitätsprüfungen sind produktgruppen-spezifisch konzipiert. Im Zentrum steht bei allen Produktgruppen die sensorische Analyse der Lebensmittel (Farbe, Aussehen, Konsistenz, Geruch und Geschmack). Ergänzend dazu finden produktgruppenabhängig Zubereitungsprüfungen, Verpackungs- und Kennzeichnungsprüfungen sowie chemische, mikrobiologische und physikalische Analysen in akkreditierten Laboratorien statt. Die Liste der von der DLG zugelassenen und beauftragten Laboratorien ist auf Anfrage bei der DLG-Zertifizierungsstelle erhältlich. Für die Teilnahme an der Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten, welche je nach Erzeugnisgruppe variiert. Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Prüfgebühr und einer Prämierungs-/Werbegebühr zzgl. 19 % MwSt. Die Prämierungs-/ Werbegebühr entfällt bei Nichtprämierung. Bei Verzicht auf die Prämierungs-/Werbegebühr wird das Produkt als „Testprobe“ angemeldet. Der Prüfbefund enthält keine Prämierungsstufe – nur die Qualitätszahl. Sie verzichten auf die Urkunde, eine Veröffentlichung, die Anrechnung bei Betriebsauszeichnungen und jegliche werbliche Nutzung. Die sensorische Analyse erfolgt gemäß den von DLG-Fachgremien aus Wissenschaft und Praxis entwickelten produktspezifischen Prüfschemata. In der Prüfung sind jedem Prüfmerkmal Merkmalseigenschaften bzw. Mängelansprachen zugeordnet. Diese werden entsprechend der produktspezifischen 5-Punkte-Skala bewertet. Punkte 5 4 3 2 1 0 Qualitätsbeschreibung Sehr gut Gut Zufriedenstellend Weniger zufriedenstellend Nicht zufriedenstellend Ungenügend Ist das Einsenden eines angemeldeten Erzeugnisses nicht möglich, so ist schnellst möglich die DLG darüber in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 70,- Euro in Rechnung gestellt. Allgemeine Eigenschaftsbeschreibung Keine Abweichung von den Qualitätserwartungen Geringfügige Abweichungen Leichte Abweichungen1) Deutliche Abweichungen Starke Abweichungen²) Nicht bewertbar 7. Vergabe der DLG-Preise Zertifikat Die Teilnehmer erhalten für jedes Erzeugnis einen Prüfbefund. Ein positiver Prüfbefund, der auf eine Prämierung hinweist, gilt als Zertifikat. 1) Milch- und Milchprodukte einschließlich Speiseeis: leichte Fehler 2) Wein: Weinfehler festgestellt Veröffentlichung Die DLG-Methode der sensorischen Analyse ist eine „Beschreibende sensorische Prüfung mit integrierter Bewertung“ und bezieht sich methodisch u. a. auf die DIN 10964, „Einfach beschreibende Prüfung“, die DIN 10975 „Expertengutachten“ und die DIN 10969 „Beschreibende Prüfung mit anschließender Qualitätsbewertung“. Die Namen der Preisträger (Teilnehmer/Handelsmarkeninhaber) und der prämierten Erzeugnisse werden durch die DLG veröffentlicht. Wenn vom Handelspartner gewünscht, werden die Ergebnisse der angemeldeten Handelsmarken im Preisträgerverzeichnis unter dem Handelspartner aufgeführt. Die DLG-Qualitätsprüfungen werden durch geschulte Experten panel, die sich aus Vertretern aus der Wissenschaft, der Überwachung sowie der Lebensmittelindustrie/des Handwerks der jeweiligen Produktbranche zusammensetzen, durchgeführt. Fachliche Leiter der Qualitätsprüfungen sind anerkannte Wissenschaftler aus den jeweiligen Produktbereichen, die von der DLG-Zertifizierungsstelle zu DLG-Prüfbevollmächtigten berufen werden. Alle Produkte werden den Prüfern in „neutralisierter“ Form vorgelegt, d. h. die Hersteller werden nicht bekannt gegeben. Prämierung unter Vorbehalt Die Preise werden unter Vorbehalt vergeben: – Bei Verstößen gegen die Prüfbestimmung, die während der Prüfung bekannt werden, wie z. B. Verstöße gegen die Kennzeichnungsverordnung, behält sich die DLG vor, dem Hersteller eine Auflage auszusprechen. In diesem Fall fordert die DLG ein entsprechend abgeändertes Etikett vom Hersteller an und überprüft dieses auf Auflagenerfüllung. Die Werbung mit erzielten DLG-Preisen ist nur nach Korrektur erlaubt. Ziel der sensorischen Analyse durch produktspezifische Prüfschemata und geschulte Experten ist die objektive Beurteilung der fachlichen Fehlerfreiheit eines Lebensmittels gemäß der technologischen Möglichkeiten, der bestehenden Verkehrsauffassung und der guten Herstellerpraxis (sorgfältige Rohstoffauswahl, optimale Verarbeitung und Zubereitung). –Bei nachträglich offenbar werdenden Verstößen gegen die Prüfbestimmung oder bei negativer Beurteilung eines Nachprüf ergebnisses können die Preise aberkannt und zurückgefordert und der Betrieb von einer weiteren Prüfungsteilnahme ausgeschlossen werden. Berechnung der Qualitätszahl Jedes Prüfmerkmal-Ergebnis wird mit seinem Gewichtungsfaktor multipliziert. Die Summe der gewichteten Bewertungen aller Prüfmerkmale wird dividiert durch die Summe alle Gewichtungsfaktoren. Es ergibt sich die Qualitätszahl. Überwachung prämierter Produkte Die DLG ist berechtigt, zum Zwecke der Nachprüfung prämierte Er zeugnisse unangemeldet kostenlos aus den Teilnehmerbetrieben zu entnehmen oder abzurufen oder im Handel aufzukaufen. Die Nachprüfung kann aus einer sensorischen, chemischen oder bezeichnungsrechtlichen Untersuchung bestehen. Ergibt die 4 2.2 Ausschließlichkeit Nachprüfung einen Ver stoß gegen die Prüfbestimmungen oder eine negative Beurteilung des Erzeugnisses, erlischt die Berechtigung zur Führung des Prämierungszeichens. Es darf nur ein Erzeugnis beworben werden, dessen Beschaffenheitsmerkmale vollständig demjenigen Erzeugnis entspricht, für das die Prämierung erteilt wurde. Dies gilt auch für die Verpackungsart (Flasche, Dose, Kartonpackung, etc.). Beschwerden an Preisträger Die Zertifikatsinhaber werden verpflichtet, Beanstandungen durch Dritte bezüglich der Konformität prämierter Produkte mit den Kriterien der jeweiligen DLG-Zertifizierung zu dokumentieren. Die daraus folgenden Maßnahmen sind der Zertifizierungsstelle auf Anforderung zugänglich zu machen. 2.3 Werbedauer Der erzielte DLG-Preis darf ab Datum des Prüfbefundes für die Dauer der festgelegten Haltbarkeit des prämierten Produktes, in jedem Falle aber für die Dauer von 24 Monaten verwendet werden. Für Wein gilt die unbefristete Verwendung für die jeweilige prämierte AP-Nummer ab Verleihungstag. Liegt eine Teilfüllung vor, sind die Teilfüllungen zur Identitätskontrolle der DLG einzureichen. Beschwerdeverfahren (Einsprüche) Innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des Prüfbefundes kann in schriftlicher Form Einspruch gegen die Entscheidung der DLG-Zertifizierungsstelle eingelegt werden. Der Beschwerdeeingang liegt beim Leiter der DLG-Zertifizierungsstelle. Dieser registriert die Beschwerde und gibt sie an den zuständigen Projektleiter weiter. Gelingt es diesem nicht, der Beschwerde abzuhelfen, so wird in zweiter Instanz der Leiter der DLG-Zertifizierungsstelle und ggf. in dritter Instanz der Beschwerdebeauftragte des Lenkungsausschusses hinzugezogen. Die DLG-Zertifizierungsstelle teilt dem Beschwerdeführer die endgültige Entscheidung schriftlich mit. 2.4 Werbung mit „Jährlich DLG-prämiert“ Voraussetzung für die Verwendung des Prämierungszeichens „Jährlich DLG-prämiert“ ist die Prämierung in mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren. Wird ein Erzeugnis bei der nächsten Prüfung nicht prämiert, erlischt die Berechtigung zur Führung des Prämierungszeichens ,,Jährlich DLG-prämiert“ drei Monate nach dem Datum des Prüfbefundes. Wird ein Erzeugnis bei der nächsten Prüfung nicht mehr mit dieser Preisstufe Gold, Silber, Bronze prämiert, so darf die Metallfarbe der niedrigeren Preisstufe verwendet werden. 8. Werbung mit erzielten DLG-Preisen 1.1 Die Werbung ist zulässig mit Das Prämierungszeichen „Jährlich DLG-prämiert“ darf für Wein nicht verwendet werden. Stattdessen steht das Prämierungszeichen „DLG-prämiert + Jahrgang“ neben den üblichen Prämierungszeichen „DLG prämiert Gold/Silber/Bronze“ zur Verfügung. –dem Prüfbefund, der Prämierungsurkunde, –den DLG-Prämierungszeichen: Medaillenabbildungen des Bronzenen, Silbernen und Goldenen DLG-Preises, jeweils mit Jahreszahl sowie „Jährlich DLG-prämiert“ in den Metallfarben G, S, B und S/W 2.5 Werbung mit DLG-Medaillengruppe Die DLG-Medaillengruppe kann für Sortimente von mind. 5 Produkten zur Werbung auf der Verpackung eines Sortimentsartikels oder zur Bewerbung eines Sortimentsartikels verwendet werden. Ebenfalls ist eine Verwendung auf übergreifenden Medien möglich. Voraussetzung ist, dass ausnahmslos alle Artikel des Sortimentes eine gültige DLG-Prämierung aufweisen. Zusätzlich zur Medaillengruppe muss die erreichte DLG-Prämierung des beworbenen Erzeugnisses und das Prämierungsjahr als textlicher Hinweis angegeben werden. –den DLG-Prämierungszeichen für Wein: siehe „6. Spezielle Werbebestimmungen“ für Weine, Perlweine und Sekte –der DLG-Medaillengruppe, –den Medaillen „Hergestellt in Deutschland“, „Hergestellt in ...“ –textlichen Hinweisen auf die Prämierung (z. B. in Pressetexten oder Werbeanzeigen), soweit diese sachlich und zutreffend den Prämierungsumfang beschreiben. 2.6 Werbung mit dem Herstellungsort „Hergestellt in Deutschland“, „Hergestellt in ...“ 1.2. Zulässige Arten des Einsatzes der Zeichen Die Prämierungszeichen und -urkunden dürfen in allen Größen abgebildet werden, wobei das Verhältnis von Breite und Höhe gleich bleiben muss. Die Medaillenvorlagen dürfen in der jeweiligen Metallfarbe oder in S/W abgebildet werden. Ausnahmeregelungen aus drucktechnischen Gründen bedürfen der Absprache. Veränderungen, insbesondere textliche oder farbliche, sind nicht zulässig. Duplikatsurkunden können nur von der DLG bezogen werden und tragen den Hinweis „Duplikat“. Bei Werbung mit einem Zeichen, das sich auf den Herstellungsort bezieht („Hergestellt in Deutschland“, „Hergestellt in ...“) muss zuvor die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der DLG eingeholt werden. Die Zustimmung ist zu beantragen, wobei der Antragsteller gegenüber der DLG rechtverbindlich erklären muss, dass die Herstellung bzw. die Verarbeitung des fraglichen Erzeugnisses gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 in dem in Bezug genommenen Land bzw. Ort erfolgt. 2. Für die Werbung gelten folgende Bestimmungen: Die zulässige Dauer der Nutzung der Prämierung beträgt 12 Monate. Die Zeichen dürfen in Gold, Silber, Bronze oder S/W abgebildet werden. 2.1 Eindeutigkeit –Die Werbung mit den Prämierungszeichen und textlichen Hinweisen auf die DLG-Prämierung ist nur in unmittelbarer räumlicher Verbindung mit der Nennung der (des) prämierten Erzeugnisse(s) gestattet. 3. Herstellerauszeichnungen 3.1 DLG-Preis für langjährige Produktqualität Der „DLG-Preis für langjährige Produktqualität“ ist eine Auszeichnung für langjährig getestete Produktqualität bei den DLGQualitätsprüfungen und wird jährlich durch die DLG an Hersteller verliehen. –Das Jahr der Prämierung ist anzugeben. –Das beworbene Erzeugnis muss in Deklaration, Zusammensetzung und Qualität der prämierten Probe entsprechen. –Das beworbene Erzeugnis muss während der Werbedauer grundsätzlich zum Verkauf angeboten werden. Als Voraussetzung für diese Verleihung müssen 5 Teilnahmejahre in Folge mit jeweils mind. 3 Prämierungen pro Prämierungsjahr nachgewiesen werden. Ist dies der Fall, so wird ab dem 5. erfolgreichen Teilnahmejahr der Betrieb zum 1. Mal mit dem –Es gilt immer die letzte Prämierung. 5 „DLG-Preis für langjährige Produktqualität“ ausgezeichnet. Sofern die Vergabebedingungen weiter erfüllt werden, erhält das Unternehmen die Auszeichnung fortlaufend zum 2. Mal, 3. Mal, usw. Nimmt ein Hersteller in einem Jahr nicht teil oder erreicht er nicht die erforderliche Anzahl an Prämierungen, so verliert er seinen Anspruch auf diese Herstellerauszeichnung (Bsp.: keine Prämierung in 2015 – Verlust der Auszeichnung ab 1.1.2016). Er kann in den darauffolgenden Jahren eine neue Anwartschaft aufbauen, wobei die früheren Prämierungen nicht zählen. 4. Sonstiges Alle über diese Bestimmungen hinausgehenden Werbemaßnahmen bedürfen der Abstimmung mit der DLG. Rechtsnachfolger prämierter Unternehmen haben keinen Anspruch der weiteren gewerblichen Nutzung solcher Prämierungen, mit denen der Rechtsvorgänger ausgezeichnet wurde. Im Einzelfall und auf Antrag kann der weiteren werblichen Nutzung jedoch von Seiten der DLG zugestimmt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür bestehen. Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten: prinzipiell erhält jede Betriebsstätte, bei Erfüllung der Anforderungen, die Auszeichnung. Auf Wunsch kann auch eine Auszeichnung für die Gruppe verliehen werden, wenn sämtlichen Betriebsstätten die Auszeichnung jeweils zusteht. 5. Irreführungsverbot Bei den Werbemaßnahmen ist darauf zu achten, dass alles vermieden wird, was Fehlvorstellungen der Werbeadressaten bewirken kann. Alle Angaben müssen dem Wettbewerbsrecht entsprechen. Die Verantwortung hierfür trägt allein der Teilnehmer. DLG-Prämierungen dürfen insbesondere nicht mit eigenen Worten des Werbenden wiedergegeben werden. 3.2 Werbung mit dem „DLG-Preis für langjährige Produktqualität“ Die Werbung für die Auszeichnung kann durch –Allgemeine Hinweise und/oder –den Abdruck der Urkunde und/oder –den Abdruck des Schriftzuges Eine Vermischung der DLG-Prämierungen oder textlichen Hinweise hierauf mit eigenen Aussagen des Werbenden ist so weit wie möglich zu vermeiden. Die Verwendung eines Zeichens oder der Hinweis auf eine Prämierung darf unter keinen Umständen den Eindruck erwecken, dass sich die Auszeichnung auch auf andere, nicht entsprechend prämierte Erzeugnisse bezieht. Die Entwicklung eigener Prämierungszeichen in Anlehnung an die DLG-Zeichen oder mit Bezug auf DLG-Prämierungen ist unzulässig. erfolgen. Sie ist vom Verleihungsdatum an gerechnet, auf die Dauer von einem Jahr gestattet. Aufbrauchfristen für Werbematerial über diesen Zeitraum hinaus werden nicht gewährt. Veränderungen der Originalabbildungen sind nicht zulässig. Die werbliche Nutzung dieser Herstellerauszeichnung ist nur für die prämierte/n Warengruppe/n des Unternehmens und/oder in enger Verbindung mit den prämierten Erzeugnissen gestattet. 6 Erzeugnis Namengebende Getreidezugabe mind. 20 kg auf 100 kg Brotgetreide Haferbrot Maisbrot Reisbrot Hirsebrot Buchweizenbrot Extrudierte Broterzeugnisse in Scheiben (alle Mehlmischungen) Brotmischungen ab 3 verschiedenen Sorten/Pack. 1. Brot, Feine Backwaren, Getreidenährmittel und Süßwaren 1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte a) Brot, einschließlich Kleingebäck Erzeugnis ErzeugnisNummer: 821 831 841 851 861 711 801 Kleingebäck ErzeugnisNummer: 1 2 4 5 6 Erzeugnis Brot Trockenflachbrot (z. B. Knäcke-, Waffelbrot und extrudiertes Brot) Brot mit verändertem Nährwert (aber kein diätetisches Brot) Diätetisches Brot TK/halbgebacken – Brot Brot mit ernährungsphys. Veränderung („Functional“-Brot), 7 Vitaminisiertes Brot Weizenmischbrote, Weizen-Roggen-Schrotbrote/-Vollkornbrote mit 50 % – 89 % Weizenanteil Weizenmischbrot 211 Weizenmisch-Toastbrot 221 Weizenmischbrot mit Schrotanteil 231 Weizenmisch-Toastbrot mit Schrotanteil 241 Weizen-Roggen-Schrotbrot 251 Weizen-Roggen-Schrotbrot-Toastbrot/Vollkorn-Toastbrot 261 Weizen-Roggen-Vollkornbrot 271 Dinkelmischbrot 201 Weizenbrot mit mind. 90 % Weizenanteil Weizenbrot 111 Weizenbrot mit Fett und Zucker (max. 10 %) 121 Weizen-Toastbrot 131 Weizenbrot mit Schrotanteil 141 Weizenbrot mit Schrotanteil mit Fett und Zucker (max. 10 %) 151 Weizen-Toastbrot mit Schrotanteilen 161 Weizenschrotbrot 171 Weizenschrot-Toastbrot/Weizen-Vollkorntoastbrot 181 Weizen-Vollkornbrot 191 Dinkelmehlbrot 011 Dinkelschrotbrot 071 Dinkel-Vollkornbrot 091 Spezialbrote mit überwiegenden Weizenanteil Mit Zugabe von anderen Getreidearten von jeder Getreideart mind. 5 %, Angabe der Anteile anderer Getreidearten erwünscht (es zählen nur Getreideanteile, nicht Ölsamen-Anteile). Dreikornbrote 731 Vierkornbrote 741 Fünfkornbrote 751 weitere Mehrkornbrote 791 Roggenmischbrote, Roggen-Weizen-Schrotbrote/Vollkornbrote mit 50 % – 89 % Roggenanteil Roggenmischbrot 311 Roggenmisch-Toastbrot 321 Roggenmischbrot mit Schrotanteil 331 Roggenmisch-Toastbrot mit Schrotanteil 341 Roggen-Weizen-Schrotbrot 351 Roggen-Weizen-Schrotbrot-Toastbrot/Vollkorn-Toastbrot 361 Roggen-Weizen-Vollkornbrot 371 Roggenbrot mit mind. 90 % Roggenanteil Roggenmehlbrot 411 Roggen-Toastbrot 421 Roggenbrot mit Schrotanteil 431 Roggen-Toastbrot mit Schrotanteil 441 Roggenschrotbrot 451 Roggenschrot-Toastbrot/-Vollkorn-Toastbrot 461 Roggen-Vollkornbrot 471 Spezialbrote mit überwiegendem Roggenanteil Mit Zugabe von anderen Getreidearten, von jeder Getreideart mind. 5 %, Angabe der Anteile anderer Getreidearten erwünscht (es zählen nur GetreideAnteile, nicht Ölsamen-Anteile). Dreikornbrot 5731 Vierkornbrot 5741 Fünfkornbrot 5751 Mehrkornbrote, weitere 5791 Gerstenbrot (kein gegerstetes Brot) 5811 ErzeugnisNummer: Weizenanteil mind. 90 % Weizen-Kleingebäck 3111 Weizen-Kleingebäck mit Fett und Zucker 3121 Weizen-Kleingebäck mit Schrotanteilen 3141 Weizen-Kleingebäck mit Schrotanteilen, Fett und Zucker 3151 Weizenschrot-Kleingebäck 3171 Weizen-Vollkornkleingebäck 3191 Dinkel-Kleingebäck 3011 Dinkel-Schrot-Kleingebäck 3071 Dinkel-Vollkorn-Kleingebäck 3091 Weizenanteil 50 % – 89 % Weizenmisch-Kleingebäck 3211 Dinkelmisch-Kleingebäck 3201 Weizenmisch-Kleingebäck mit Schrotanteilen 3231 Weizen-Roggen-Schrot-Kleingebäck 3251 Weizen-Roggen-Vollkorn-Kleingebäck 3271 Spezial-Kleingebäck mit überwiegendem Weizenanteil (auch hier Mehltypen angeben) Mit Zugabe von anderen Getreidearten, von jeder Getreideart mind. 5 %, Angabe der Anteile anderer Getreidearten erwünscht (es zählen nur Getreide-Anteile, nicht Ölsamen-Anteile). Dreikorn-Kleingebäck 3531 Vierkorn-Kleingebäck 3541 Fünfkorn-Kleingebäck 3551 weitere Mehrkorn-Kleingebäcke 3591 Namengebende Getreidezugabe mind. 20 kg auf 100 kg Brotgetreide Gersten-Kleingebäck (nicht gegerstetes Kleingebäck) 3611 Hafer-Kleingebäck 3621 Mais-Kleingebäck 3631 Reis-Kleingebäck 3641 Hirse-Kleingebäck 3651 Buchweizen-Kleingebäck 3661 Roggenanteil 50 % – 89 % Roggen-Misch-Kleingebäck 3311 Roggen-Misch-Kleingebäck mit Schrotanteil 3331 Roggen-Weizen-Schrot-Kleingebäck 3351 Roggen-Weizen-Vollkorn-Kleingebäck 3371 Roggenanteil mind. 90 % Roggen-Kleingebäck 3411 Roggen-Kleingebäck mit Schrotanteilen 3431 Roggenschrot-Kleingebäck 3451 Roggen-Vollkorn-Kleingebäck 3471 Spezial-Kleingebäck mit überwiegendem Roggenanteil (auch hier Mehltypen angeben) Mit Zugabe von anderen Getreidearten, von jeder Getreideart mind. 5 %, Angabe der Anteile anderer Getreidearten erwünscht (es zählen nur Getreide-Anteile, nicht Ölsamen-Anteile). Dreikorn-Kleingebäck 3731 Vierkorn-Kleingebäck 3741 Fünfkorn-Kleingebäck 3751 weitere Mehrkorn-Kleingebäcke 3791 Namengebende Getreidezugabe mind. 20 kg auf 100 kg Brotgetreide Gerste-Kleingebäck (nicht gegerstetes Kleingebäck) 3811 Hafer-Kleingebäck 3821 Mais-Kleingebäck 3831 Reis-Kleingebäck 3841 Hirse-Kleingebäck 3851 Buchweizen-Kleingebäck 3861 Laugengebäck/Brötchenmischungen Laugengebäcke mit weicher Krume – Brezeln 3871 Laugengebäcke mit weicher Krume – Stangen u. Ä. 3881 Brötchenmischungen ab 3 verschiedenen Sorten/Pack. 3801 7 Backwaren II. Produktspezifische Bestimmungen Zusatzbezeichnungen für Brote und Kleingebäcke Zu Feld Angebotsform Ganzbrot Ganzbrot zum Aufbacken (tiefgefroren) geschnittenes Ganzbrot Schnittbrot/auch Trockenflachbrot Schnittbrot zum Toasten nicht rösches Kleingebäck rösches Kleingebäck (nur tiefgefroren einsenden!) vorgebackenes Kleingebäck (Endverbraucher) vorgebackenes Kleingebäck (tiefgefroren) vorgebackenes Kleingebäck (Bake off Stationen) weiches Kleingebäck (Softbrötchen) grüne Teiglinge (nur als Testprobe) vorgegarte Teiglinge Zu Feld Geograf. Bezeichnung (Herkunft/Gattung) Berliner Fränkische Französische Art Italienische Art Kasseler Paderborner Schwäbische Schwarzwälder Schweizer Tiroler * andere geographische Bezeichnung Nur die Angaben vornehmen, die zur Charakterisierung des Erzeugnisses unbedingt erforderlich sind. Falls bis auf die Angebotsform keine besonderen Zusatzbezeichnungen notwendig sind, lassen Sie die anderen Felder unausgefüllt. Zu Feld Mahlerzeugnisse * Sonstiges besonders bearbeitetes Mahlerzeugnis, 9 z. B. frisch gemahlen Zu Feld Pfl. Zutat (besondere Zutaten pflanzlichen Ursprungs) Andere Ölsamen bzw. mit Zusatz anderer Ölsamen 21 Leinsamen (unter 8 %) 14 Sesam (unter 8 %) 16 Karotten 40 Kartoffel 42 Kleie 12 Kümmel 30 Kürbis 43 Leinsamen (mindestens 8 %) 13 Malz 11 Mohn 20 Nuss 19 Pflaumen 45 Rosinen 25 Sesam (mindestens 8 %) 15 Soja 17 Sonnenblumen 18 Weizenkeim 10 Zwiebeln 31 * Andere Gewürze 39 * Sonstige Zutaten pflanzlichen Ursprungs, auch Trockenkleber 90 Zu Feld Tier. Zutat (besondere Zutaten tierischen Ursprungs) Butter 03 Joghurt/Kefir 06 Käse 08 Milch 01 Milcheiweiß 02 Molke 07 Quark 04 Sauermilch/Buttermilch 05 * Sonstige Zutaten tierischen Ursprungs, z. B. Eier 90 Zu Feld Teigf. (besondere Teigführung, Teigstückbearbeitung, Lockerungsverfahren) Baguette 03 Ciabatta 06 Fladenbrot/Pitataschen 01 Flutes 05 Genetztes/eingenetztes Brot 08 Sandwichbrot 02 Stangenbrot 04 * Sonstige besondere Teigführung/Teigstückbearbeitung 90 - mit Backferment 20 - ohne Backhefezutat 21 Zu Feld Backverfahren Dampfkammerbrot 03 angeschoben 07 Gersterbrot, auch Gerstelbrot (gegerstetes Brot) 04 Holzofenbrot 01 im Kasten gebacken 08 Krustenbrot (= dicke Kruste), Doppelback, rustikales Brot 06 Pumpernickel 05 Steinofenbrot 02 * Sonstige besondere Backverfahren 09 Zu Feld Nährwert (besonderer Nährwert, falls Sie hier Angaben vornehmen, lautet die erste Ziffer der Erzeugnis-Nr. 4, 5 oder 7) Ballaststoffangereichertes Brot 15 Brennwertvermindertes Brot 13 Eiweißangereichertes Brot 11 Eiweißarmes Brot (Stärkebrot) 21 Glutenfreies Brot (gliadinfreies Brot) 24 Kohlenhydratvermindertes Brot 12 Natriumvermindertes Brot 14 Streng natriumarmes (kochsalzarmes) Brot 23 Vitaminisiertes Brot 31 Brot mit ernährungsphys. Veränderung 32 Fettsäure, wie Omega-3 33 * Sonstiges Brot mit verändertem Nährwert 19 10 12 13 20 21 30 31 32 33 34 50 60 61 40 18 26 21 47 55 30 31 54 35 90 * Bitte auf Anmeldeschein erläutern. b) Feine Backwaren Erzeugnis Erzeugnis-Nummer: Feine Backwaren aus Teigen Feine Backwaren aus leichten oder zutatenreichen Feinteigen mit Hefe Berliner Pfannkuchen 111 071 (als Tiefkühlkost* 511 071) Croissant ohne/mit süßer Füllung 111 081 (als Tiefkühlkost* 511 081) Fladen, Blatz 111 031 Flechtgebäck 111 021 Plattenkuchen 111 061 Stollen mit Füllung 111 051 Stollen ohne Füllung 111 041 Stuten 111 011 111 091 andere leichte oder zutatenreiche Feinteige (als Tiefkühlkost* 511 091) mit Hefe, wie Napfkuchen, Früchtebrot, Panettone, Gipfel Sonstige Backwaren aus Feinteigen mit Hefe Kräcker mit Hefe 312 151 Plunderteiggebäcke als Streifen, Kränze u. Ä. 112 121 (als Tiefkühlkost* 512 121) Plunderteiggebäcke als Teilchen 112 111 (keine Mischungen) (als Tiefkühlkost* 512 111) Zwieback 312 161 andere Feinbackwaren mit Hefe 112 191 andere Dauerbackwaren mit Hefe 312 191 (z. B. Grissini) TK-Mischung (Plunder) 512 201 Feine Backwaren aus Feinteigen ohne Hefe Hartkekse 313 041 Hartkekse – Gebäckmisch. bis 3 Prod./Pack. 313 051 Hartkekse – Gebäckmisch. bis 6 Prod./Pack. 313 061 Hartkekse – Gebäckmisch. ab 7 Prod./Pack. 313 071 Kräcker ohne Hefe z.B. Stapelchips auf 313 031 Kartoffelbasis Laugengebäcke mit trockener Krume – 313 011 Brezeln Laugengebäcke mit trockener Krume – 313 021 Sticks u. Ä. Mürbteiggebäcke Mürbkekse, auch Spekulatius, Teegebäck 313 101 (als Tiefkühlkost* 513 101) Mürbkekse – Gebäckmisch. bis 3 Prod./Pack. 313 111 Mürbkekse – Gebäckmisch. bis 6 Prod./Pack. 313 121 Mürbkekse – Gebäckmisch. ab 7 Prod./Pack. 313 091 Mürbteiggebäcke mit feuchter Füllung/Auflage 113 191 Pies 113 181 Spritzgebäck 313 131 (als Tiefkühlkost* 513 131) Spritzgebäck – 313 141 Gebäckmisch. bis 3 Prod./Pack. Spritzgebäck – 313 161 Gebäckmisch. bis 6 Prod./Pack. 8 Erzeugnis Erzeugnis-Nummer: Feine Backwaren aus Waffel-Massen 322 021 (wie Waffeln, Oblaten) Feine Backwaren aus Brand-Massen 322 031 (als Tiefkühlkost* 522 031) (wie Spritzkuchen, Eclairs, Windbeutel) Tortenartige Feine Backwaren (Runde Torten, auch Dessertstreifen, -schnitten, Rouladen, Omelette, mit Sahne-, Fettkrem-, Obst- und anderen Füllungen und/oder Auflagen/Überzügen, aber auch ungefüllte Erzeugnisse mit süßer Geschmacksrichtung Baisertorte 221 511 (als Tiefkühlkost* 521 511) Baumkuchen-Torte 221 431 (als Tiefkühlkost* 521 431) Biskuit-Torte 221 061 (als Tiefkühlkost* 521 061) Blätterteig-Torte 221 331 (als Tiefkühlkost* 521 331) Mürbteig-Torte 213 151 (als Tiefkühlkost* 513 151) Torten aus Wiener- und/oder Sand-Massen 221 711 (als Tiefkühlkost* 521 711) Tortenmischpackung – bis 3 versch. 221 731 (als Tiefkühlkost* 521 731) Tortenmischpackung – bis 6 versch. 221 741 (als Tiefkühlkost* 521 741) Tortenmischpackung – ab 7 versch. 221 751 (als Tiefkühlkost* 521 751) Petit Fours 221 721 (als Tiefkühlkost* 521 721) andere tortenartige Backwaren 221 791 (als Tiefkühlkost* 521 791) Kombinationsbackwaren/Snacks andere Kombinationsbackwaren 131 911 (als Tiefkühlkost* 531 911) Extrudierte Feine Backwaren Knabber-Gebäcke als Extrudate (wie Mais341 001 Curls, Zwiebelringe, aufgepuffte Snacks) Feine Backwaren mit besonderem Nährwert (Es ist ein amtliches Untersuchungszeugnis erforderlich) Feine Backwaren mit verändertem Nährwert 151 001 (als Tiefkühlkost* 551 001) mit feuchter Krume Feine Backwaren mit verändertem Nährwert 351 001 mit trockener Krume Diätetische Feine Backwaren 152 001 (als Tiefkühlkost* 552 001) mit feuchter Krume Diätetische Feine Backwaren 352 001 mit trockener Krume Vitaminisierte Feine Backwaren 153 001 (als Tiefkühlkost* 553 001) mit feuchter Krume Vitaminisierte Feine Backwaren 353 001 mit trockener Krume * Erzeugnis-Nr. gilt, wenn als TK-Ware im Verkauf Zusatzbezeichnungen für Feine Backwaren Zu Feld pflanzliche Zugaben Obst/-erzeugnisse Apfel/Birne Erdbeere, Himbeere, Heidelbeere, Johannisbeere, Heidelbeere Kirsche, Pflaume Kiwi/Stachelbeere Konfitüre/Gelee Rosinen/Korinthen Sukkade, Orangeat * andere Früchte/Obsterzeugnisse Ölsamen Hasel-/Walnüsse Mandeln Mohn * andere Ölsamen * andere pflanzliche Zutat Zu Feld tierische Zugaben Milcherzeugnisse Butter/-reinfett Ei Joghurt Käse Milch Milcheiweiß Quark Sahne Sauer-/Buttermilch * andere tierische Fette * andere tierische Zutat Zu Feld „Würzungen“/Aromen Anis Fruchtaromen Vanille Zimt Mokka/Kaffee Spirituosen/Wein * andere Gewürze 9 06 07 08 05 12 10 11 15 22 21 23 25 39 43 49 46 48 40 41 47 42 45 44 49 61 65 60 62 67 66 69 Backwaren Erzeugnis Erzeugnis-Nummer: Spritzgebäck – 313 221 Gebäckmisch. ab 7 Prod./Pack. Strudel aus Mürbteig 313 251 Tortenböden – Torteletts 313 171 andere trockene Mürbteiggebäcke 313 191 Lebkuchen Braune Lebkuchen 313 201 Braune Lebkuchen – 313 211 Gebäckmisch. bis 3 Prod./Pack. Oblatenlebkuchen 313 241 Oblatenlebkuchen – 313 261 Gebäckmisch. bis 3 Prod./Pack. Blätterteiggebäcke Blätterteigstrudel 113 321 (als Tiefkühlkost* 513 321) Pastetenhülsen, Blätterteigteilchen 113 311 Trockene, kleinstückige Blätterteiggebäcke 313 321 andere Blätterteiggebäcke 113 391 andere trockene Blätterteiggebäcke 313 391 Feine Backwaren aus gezogenen Teigen Strudel, z. B. Apfelstrudel, Rahmstrudel 113 071 (als Tiefkühlkost* 513 071) Feine Backwaren aus Massen Feine Backwaren aus Massen mit Aufschlag Feine Backwaren aus Biskuit-Massen Biskuitplätzchen 321 051 Biskuitplätzchen – 321 061 Gebäckmisch. bis 3 Prod./Pack. Biskuitplätzchen – 321 071 Gebäckmisch. bis 6 Prod./Pack. Biskuitplätzchen – 321 081 Gebäckmisch. ab 7 Prod./Pack. Flache Tortenböden 121 011 Hohe Tortenböden 121 021 Löffelbiskuit 321 041 Torteletts 121 031 andere weiche Biskuitgebäcke 121 091 andere trockene Biskuitgebäcke 321 091 Feine Backwaren aus Wiener Massen Flache Tortenböden 121 111 Hohe Tortenböden 121 121 Torteletts 121 131 Kleinstückige Feine Backwaren mit trockener 321 141 Krume (z. B. Eiswaffeln) aus Wiener Massen andere Feine Backwaren aus Wiener Massen 121 191 Feine Backwaren aus Rühr-Massen (auch als Zitronen-, Marmor-, Nusskuchen usw.) Flache Tortenböden, Torteletts 121 211 Kastenkuchen 121 221 Runde Kuchen 121 231 Waffeln aus Rührmassen 121 241 Flache Rührkuchen mit feuchter Füllung/ 121 251 (als Tiefkühlkost* 521 251) Auflage Kleinstückige Feine Backwaren mit trockener 321 231 Krume aus Rühr-Massen (z. B. Eiswaffeln) andere Feine Backwaren aus Rühr-Massen 121 291 (z. B. Magdalenas, Brownies, Muffins) Feine Backwaren aus Sand-Massen (auch als Zitronen-, Marmor-, Nuss-Englischer Kuchen usw.) Flache Tortenböden 121 311 Hohe Tortenböden 121 321 Kastenkuchen 121 331 Kleinstückige Feine Backwaren mit trockener 321 351 Krume aus Sand-Massen (z. B. Madeleines) Runde Kuchen 121 341 andere Feine Backwaren aus Sand-Massen 121 391 Feine Backwaren aus Baumkuchen-Massen Baumkuchen 121 411 Baumkuchenspitzen u. Ä. 121 421 andere Feine Backwaren aus 121 491 Baumkuchen-Massen Feine Backwaren aus Eiweiß-Massen Baisers 321 511 Russisch Brot 321 521 andere Feine Backwaren aus Eiweiß-Massen 321 591 Feine Backwaren aus Massen ohne Aufschlag Feine Backwaren aus Schaum-Massen 321 601 322 011 Feine Backwaren aus Massen mit Ölsamen (wie Makronen, Florentiner, Ghiottini, kein Konfekt) Zu Feld andere Zutaten Marzipan Nugat Persipan Pudding/Krem Schokolade/-streusel, Kakao Honig andere Zuckeraustauschstoffe Getreideerzeugnisse * andere Zutaten Zu Feld Angebotsform grüne Teiglinge (nur als Testprobe) vorgegarte Teiglinge Zu Feld Geograf. Bezeichnung (Herkunft/Gattung) Dresdner Italienische Art Sächsische/Erzgebirge Schwäbische Schwarzwälder Schweizer Thüringer Tiroler * andere geograph. Bezeichnung gepuffte Getreideerzeugnisse, auch mit Zutaten Puffweizen Puffhafer Puffmais (Popcorn) Puffreis Getreideextrudate Getreideextrudate Spezielle Getreideerzeugnisse mit Zutaten Müsli/Müesli Getreideflakes, auch Vollkorn-Flakes Cornflakes Riegel hart Riegel weich Müsli-, Getreide-, sonstige Riegel, Fruchtriegel/-schnitten Getreidenährmittel besonderer Art Getreidenährmittel mit veränderten Nährwert diätetische Getreidenährmittel vitaminisierte Getreidenährmittel Trockenfrüchte und Ölsamen Trockenfrüchte wie Rosinen, Aprikosen etc. Ölsamen wie Nüsse, Mandeln etc. auch Mischungen Backmischungen für Endverbraucher Backmischungen für Brot Backmischungen für Feine Backwaren Backroh- und Backgrundstoffe Fettglasur Kuvertüre Raspelschokolade, Schokoladenstreusel Streudekore Roh- und Eindeckmassen gelierfähige Produkte Cremes und Füllungen Desserts (Pulverbasis) sonstige Backrohstoffe 70 72 71 73 75 78 79 80 90 60 61 53 1 48 30 31 54 34 35 90 * Bitte auf Anmeldeschein erläutern. c) Getreidenährmittel, Backzutaten und Backmischungen Erzeugnis Speisegetreide und -erzeugnisse Vollkorn, auch Reis Mahlerzeugnisse (kein Vollkorn) Sprießkorn Vollkornmahlerzeugnisse (z. B. Vollkornschrot, -mehl) Vollkorngrieß Speiseschrot Speisegrütze, Vollkornspeisegrütze Graupen vorgekochte Speisegetreide, auch geschält Getreidespeisekeime, Getreidespeisekeimflocken, auch mit Zutaten Weizenspeisekeime Weizenspeisekeimflocken Roggenspeisekeime Roggenspeisekeimflocken Maisspeisekeime Maisspeisekeimflocken Getreidespeisekleie, auch mit Zutaten* Weizenspeisekleie (Dinkel-, Durum-) Roggenspeisekleie Gerstenspeisekleie Maisspeisekleie Reisspeisekleie Hirsespeisekleie Buchweizenspeisekleie Haferspeisekleie Getreidespelzkleie, auch mit Zutaten* Dinkelspelzkleie Gerstenspelzkleie Haferspelzkleie Reisspelzkleie Getreideflocken, auch mit Zutaten Weizenflocken Roggenflocken Gerstenflocken Haferflocken Maisflocken Mehrkornflocken Speisegetreide, gequetscht, auch mit Zutaten Weizen Roggen Gerste Hafer Mais ErzeugnisNummer: 610111 610101 610121 610131 610181 610151 610171 610161 610141 661111 664111 665111 666111 670111 680111 680211 680221 680311 680321 680391 690111 690211 690311 671001 672001 673001 674001 675001 472001 676001 677001 678001 679001 691001 692001 693001 * Keine Halbfabrikate, die zur Weiterverarbeitung vorgesehen sind. Zusatzbezeichnungen für Getreidenährmittel Zu Feld Getreideart Weizen Grünkern Dinkel Durum Roggen Triticale Gerste Hafer Mais Hirse Reis Buchweizen * Getreidemischung Zu Feld Besondere Behandlung thermisch behandelt geröstet, getoastet gemälzt gesüßt gefüllt überzogen gewürzt, einschl. Salze Vollkorn kernig zart besonders zart Zu Feld Flockenart/Graupenart Grütze Großblattflocken Kleinblattflocken Instantflocken grob mittel Pergraupen/fein Zu Feld Zutat 1 = ölhaltige Samen Mandeln Nüsse Kokos 621111 621121 622111 622121 625111 625121 631111 632111 633111 635111 636111 636211 637111 634111 631121 633121 634121 636121 641111 642111 643111 644111 645111 648111 651111 652111 653111 654111 655111 10 10 11 12 13 20 25 30 40 50 61 62 70 80 09 10 11 12 13 14 19 30 31 32 33 01 02 03 11 12 13 11 12 13 Zusatzbezeichnungen für Süßwaren 14 15 16 17 18 19 Zu Feld 1. Füllungen (eine Angabe möglich, nur für gefüllte Erzeugnisse) Fruchtfüllungen Ananas Apfel Aprikose Banane Brombeere Erdbeere Himbeere Johannisbeere Kirsche Maracuja Weinbeere (Sultaninen, Rosinen, Korinthen) Zitrusfrüchte (Orangen, Mandarinen, Zitronen) * andere Fruchtfüllungen Würzstoffe Anis Ingwer Kräuter Minze Mocca/Kaffee Vanille Zimt * andere Würzstoffe Ölsamenfüllungen Mandeln Pistazien Nüsse Kakao Marzipan Nugat (Mandel-, Nuss-, Milch-, Sahnenugat) Nugatkrem Trüffelkrem Gianduja * andere Ölsamenfüllungen Zuckererzeugnisse Fondant Karamell Krokant (Hart-, Weich-, Blätterkrokant) Milcherzeugnisse Milch Sahne Butter Joghurt Kefir * andere Milcherzeugnisse Spirituosen u. Ä. Whisky Weinbrand Rum Arrak Kirschwasser Himbeergeist Birnenbrand Eierlikör Marc de Champagne * andere Füllungen Zutat 1 u. Zutat 2 (Namensgebende Zutat) Fruchtzutaten Ananas Apfel Aprikose Banane Brombeere Erdbeere Himbeere Johannisbeere Kirsche Maracuja Weinbeere (Sultaninen, Rosinen, Korinthen) Zitrusfrüchte (Orangen, Mandarinen, Zitronen) * andere Fruchtzutaten 21 22 23 29 70 80 90 * Bitte auf Anmeldeschein erläutern. d) Süßwaren Erzeugnis Schokoladenerzeugnisse (als Tafel, Hohlfigur oder Riegel) Schokolade Magermilchschokolade Milchschokolade Haushaltsmilchschokolade Gianduja-Haushaltsmilchschokolade Sahneschokolade (Rahmschokolade) gefüllte Schokolade weiße Schokolade weiße Schokolade gefüllt Sonstige Süßwaren einzeln Sonstige Süßwaren-Mischung bis 3 Produkte Sonstige Süßwaren-Mischung bis 6 Produkte Sonstige Süßwaren-Mischung ab 7 Produkte Schokoladendragees Schokoladendragee mit Schokolade dragierte Mandeln oder Nüsse mit Schokolade dragierte Früchte Getreideerzeugnisse mit Schokolade Puffreis mit Schokolade Süßwaren aus Ölsamen Marzipanerzeugnisse Nugaterzeugnisse Milchnugaterzeugnisse Sahnenugaterzeugnisse Nugatcreme (kein Brotaufstrich) Süße Brotaufstriche Nugatcreme auf Schokoladenbasis als Brotaufstrich (mit/ohne Nüsse) Marmeladen, Konfitüren und andere pflanzliche Produkte Honig Pralinen aus aufeinander geschichteter Schokolade aus Schokoladengemisch aus gefüllter Schokolade Schaumzuckerwaren Zuckerwaren Bonbons als Hartkaramell Bonbons als Weichkaramell Hart-/Weichkaramell als Mischung bis 3 Produkte Hart-/Weichkaramell als Mischung bis 6 Produkte Hart-/Weichkaramell als Mischung ab 7 Produkte Geleeerzeugnisse Lakritzerzeugnisse Fruchtgummierzeugnisse Zuckerwaren einzeln, z.B. Kaugummi Zuckerwaren bis 3 Produkte (Fruchtgummi, Lakritz, Gelee) Zuckerwaren bis 6 Produkte (Fruchtgummi, Lakritz, Gelee) Zuckerwaren ab 7 Produkte (Fruchtgummi, Lakritz, Gelee) nährwertveränderte und diätetische Süßwaren (nur aus den unten genannten Gruppen) Schokoladenerzeugnisse Schokoladendragees Süßwaren aus Ölsamen Pralinen Backwaren Soja Sesam Sonnenblumenkerne Leinsamen Schoko/Kakao * mehrere ölhaltige Samen Zu Feld Zutat 2 = Trockenfrüchte Äpfel Banane Weinbeeren (Sultaninen, Rosinen, Korinthen) * andere/mehrere Trockenfrüchte Zu Feld Andere Zutat Honig Gemüse * andere Zutaten ErzeugnisNummer: 412101 413001 414101 414201 414301 415001 416001 417001 417501 418001 418201 418501 418601 441001 442001 443001 – 421001 423101 423201 423301 424001 495001 495001 495501 431001 432001 433001 451001 461001 462001 468001 468501 469001 463001 464001 463501 464501 465001 466001 467001 481001 482001 491001 493001 11 01 02 14 03 15 04 05 13 06 07 08 09 19 21 24 10 11 25 22 23 29 31 32 33 34 35 37 38 39 40 49 51 52 53 61 62 63 64 65 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 90 01 02 14 03 15 04 05 13 06 07 08 09 19 Würzstoffe Anis Ingwer Kräuter Minze Mocca/Kaffee Vanille Zimt * andere Würzstoffe Ölsamenzutaten Mandeln Pistazien Nüsse Kakao Marzipan Nugat (Mandel-, Nuss-, Milch-, Sahnenugat) Nugatkrem Trüffelkrem Gianduja * andere Ölsamenzutaten Zuckererzeugnisse Fondant Karamell Krokant (Hart-, Weich-, Blätterkrokant) Milcherzeugnisse Milch Sahne Butter Joghurt Kefir * andere Milcherzeugnisse Spirituosen u. ä. Whisky Weinbrand Rum Arrak Kirschwasser Himbeergeist Birnenbrand Eierlikör Marc de Champagne * andere Spirituosen Zuckerersatz- und Austauschstoffe Sorbit Fructose Cyclamat Saccharin andere Zuckeraustauschstoffe * andere Zutaten Zu Feld 3. Ausformung (nicht bei Pralinen verwenden) Figur, hohl Figur, massiv Figur, gefüllt Tafel/Riegel, massiv Tafel/Riegel, gefüllt * andere Ausformung 2. Produktspezifische Zulassungsbestimmungen 21 24 10 11 25 22 23 29 Es gelten die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches, sowie die DLG-eigenen Begriffsbestimmungen. Zugelassen sind a) Brot, einschließlich Kleingebäck Zu Feld „Erzeugnis-Nr.“ (1. Zeile Anmeldeschein) 31 32 33 34 35 37 38 39 40 49 Genaue Bezeichnung der Brote im DLG-Anmeldeschein an Beispielen 1 21 1 = Brot 21 = Weizenmischbrot 51 52 53 7 20 7 = vitaminisiertes Brot 20 = Dinkelmischbrot Weizenkleingebäcke mit mindestens 90 % Weizenanteilen Weizenbrötchen mit Schrotanteilen werden aus Weizenerzeugnissen hergestellt. Der Weizenschrotanteil liegt über 10 %. Ein Zusatz von anderen Getreideerzeugnissen (z. B. Roggenmehl) darf insgesamt 10 % nicht übersteigen. 61 62 63 64 65 69 Dinkelkleingebäck Dinkel-Schrot-Brötchen werden aus Dinkelbackschrot und/oder Dinkelvollkornschrot hergestellt. Ein Zusatz von anderen Getreideerzeugnissen (z. B. anderes Weizenmehl oder Roggenmehl) darf insgesamt 10 % nicht übersteigen. Ausgenommen hiervon sind die für Spezialbrot/-brötchen geforderten besonderen Mindestmengen an Getreideerzeugnissen, die nicht Back- oder Vollkornschrot sein können. Dinkel-Vollkorn-Brötchen werden aus mindestens 90 % Dinkelvollkornerzeugnissen hergestellt. Ein Zusatz von anderen Getreideerzeugnissen (z. B. anderes Weizenmehl oder Roggenmehl) darf insgesamt 10 % nicht übersteigen. Ausgenommen hiervon sind die für Spezialbrot/-brötchen geforderten besonderen Mindestmengen an Getreideerzeugnissen, die nicht Vollkorn sein können. 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 81 82 85 86 95 90 Roggenkleingebäck mit mindestens 50 % Roggenanteilen Roggen-Brötchen mit Schrotanteilen werden aus mindestens 50 % Roggenerzeugnissen hergestellt. Der Schrotanteil liegt über 10 %. Roggenschrot-Brötchen werden aus mindestens 90 % Backschrot und/oder Vollkornschrot, davon mindestens 50 % Roggenbackschrot und/oder Roggenvollkornschrot (berechnet auf Getreideerzeugnisse) hergestellt. Ein Zusatz von anderen Getreideerzeugnissen (z. B. Weizen- oder Roggenmehl) darf insgesamt 10 % nicht übersteigen. Ausgenommen hiervon sind die für Spezialbrot/-brötchen geforderten besonderen Mindestmengen an Getreideerzeugnissen, die nicht Back- oder Vollkornschrot sein können. Roggen-Vollkornbrötchen werden aus mindestens 90 % Vollkornerzeugnissen, davon mindestens 50 % Roggenvollkornerzeugnissen (berechnet auf Getreideerzeugnisse) hergestellt. Ein Zusatz von anderen Getreideerzeugnissen, z. B. Roggen- oder Weizenmehl, auch z. B. über Sauerteig und/oder andere Zutaten, darf insgesamt 10 % nicht übersteigen. Ausgenommen hiervon sind die für Spezialbrot/-brötchen geforderten besonderen Mindestmengen an Getreideerzeugnissen, die nicht Vollkorn sein können. Statt der alleinigen Verarbeitung von Sauerteigen kann auch eine kombinierte Führung eingesetzt werden, wenn mindestens zwei Drittel der zur Erlangung ausreichender Backfähigkeit der Roggenerzeugnisse notwendigen Säuremenge durch Sauerteige erzeugt wurden. 01 02 03 11 12 90 * genaue Angaben in der 2. Zeile unter „Ergänzungsangaben“ vornehmen. 12 (z. B. Krokant, Honig), Fettstoffe, Kartoffelerzeugnisse, Gewürze, Speisesalz, Stärken und Gemüseerzeugnisse verwendet werden. Spezialbrötchen entsprechen in ihren wertbestimmenden Zutaten mindestens den Anforderungen für Spezialbrote mit folgender Ausnahme: Bei Brötchen mit Ölsamen darf in der Verkehrsbezeichnung auf Mohn, Sesam oder Sonnenblumenkerne bei deutlich sichtbarer Bestreuung auf der Oberfläche hingewiesen werden, z. B. Mohn-, Sesambrötchen, Sonnenblumenkernbrötchen. Alle anderen Umschreibungen für Brötchen, insbesondere die für Weizenmischbrötchen, entsprechen den für Brot gegebenen Beschreibungen. Bezeichnung nach Getreideart Die Bezeichnung der Erzeugnisse wird nach der Getreideart gewählt, deren Anteil mindestens 90 % beträgt. Bei Erzeugnis-Mischungen aus zwei verwendeten Getreidearten muss die zuerst genannte mindestens 50 – 89 % betragen (z. B. Weizen-RoggenVollkorn). Bei Erzeugnis-Mischungen aus mindestens drei verwendeten Getreidearten müssen die Getreidearten mindestens zu je 5 % enthalten sein. b) Feine Backwaren Bezeichnung nach Zutat Abgrenzung zu Brot Zutaten, auf die in der Bezeichnung oder Aufmachung hingewiesen wird, werden in solchen Mengen verwendet, soweit nicht Mindest- und/oder Höchstmengen bei den einzelnen Erzeugnissen festgelegt sind, dass die durch sie bezweckten besonderen Eigenschaften bei den typischen Produktmerkmalen sensorischer Art deutlich oder bei solchen ernährungsphysiologischer Art wertbestimmend in Erscheinung treten. Feine Backwaren unterscheiden sich von Brot, einschließlich Kleingebäck, dadurch, dass ihr Gehalt an rezepturmäßig zugesetzten Fettstoffen und/oder Zuckerarten mindestens 10 Teile auf 90 Teile Getreidemahlerzeugnisse und/oder Stärke beträgt. Anstelle von Getreidemahlerzeugnissen können auch andere Getreideerzeugnisse aus Weizen oder Roggen und/oder Erzeugnisse aus anderen Getreidearten verwendet werden; in diesem Fall gelten die nachfolgenden Mindestmengen entsprechend. Die Bezeichnung Brot wird bei Feinen Backwaren nicht verwendet, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt (z. B. traditionelle Eigennamen). Bezugsgrößen Die Mindest- oder Höchstangaben sind Gewichtsangaben, in Prozenten ausgedrückt und auf Getreideerzeugnisse mittleren Feuchtigkeitsgehaltes (14 %) bezogen, sofern nicht andere Bezugsgrößen angegeben sind. Ausnahmen Bestimmte Erzeugnisse, z. B. Kräcker mit einem Anteil an Getreideerzeugnissen und/oder Stärke, zählen auch dann zu den Feinen Backwaren, wenn der Gehalt an Fettstoffen und/oder Zuckerarten die oben angegebene Grenze nicht erreicht. Spezielle Definition mit Grenzwerten für Getreidenährmittel Speisegetreide und -erzeugnisse Vollkorn ist das einwandfreie, gesunde, gut gereinigte Getreidekorn, es enthält sämtliche Bestandteile der gereinigten Körner, einschließlich des Keimlings. Die Körner können vor der Bearbeitung von Teilen der äußeren Fruchtschale (d.h. den Zellschichten der Fruchtschale) befreit sein. Geschälte (entspelzte) Gerste und Haferkerne zählen auch zu Vollkorn. Abgrenzung zu Zuckerwaren Bei Feinen Backwaren ist zur Abgrenzung gegenüber Zuckerwaren der gebackene Anteil für Charakter, Aussehen und Geschmack wesentlich mitbestimmend. Erzeugnisse wie Schaumzuckerküsse oder pralinenartiges Konfekt werden nicht als Feine Backwaren verstanden. Bei den Beschreibungen der Feinen Backwaren in den verschiedenen Gruppen werden Zutaten wie Salz, Hefe, Backtriebmittel, Gewürze, Aromen und Backmittel nicht aufgeführt. Speisegetreide ist speziell gereinigtes Getreide, das direkt für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Sprießkorn entspricht den Anforderungen von Vollkorn. Die Keimfähigkeit sollte mindestens 90 % betragen. c) Getreidenährmittel einschließlich kleinstückige Getreidextrudate (ohne Teigwaren und für Backzwecke bestimmte Getreideerzeugnisse; so genannte „Backerbsen“ sind Feine Backwaren) Vollkornmahlerzeugnisse enthalten sämtliche Bestandteile des vollen Kornes, einschließlich des Keimlings. Jedoch können die Körner vor der Vermahlung von Teilen der äußeren Fruchtschale (d. h. den Zellschichten der Fruchtschale) befreit worden sein. „Vollkornmahlerzeugnisse“ ist der umfassende Begriff für Produkte, die durch Zerkleinern von Vollkorn hergestellt werden: Vollkornschrot und -mehl. Der Unterschied zwischen Vollkornmehl und -schrot besteht nur im Feinheitsgrad. Grundlegende Definition Getreidenährmittel Getreidenährmittel werden entweder roh und/oder durch Rösten, Toasten, Trocknen, Puffen, Pelletieren, Kochextrudieren, Mälzen oder andere technologische Verfahren aus den hierzu geeigneten Rohstoffen hergestellt. Der Getreideanteil ist für Charakter, Aussehen und Geschmack wesentlich bestimmend. Zu den Getreidearten zählen Roggen, Weizen (auch Dinkel und Durumweizen), Triticale, Gerste, Hafer, Reis, Buchweizen*, Hirse und Mais. Vollkorngrieß ist ein grießartiges Vollkornmahlerzeugnis. Speiseschrot muss gegenüber Vollkornschrot nicht sämtliche Bestandteile des vollen Kornes enthalten, in der Regel fehlt der Keimling mehr oder weniger. Hierzu zählen auch Weizenbackschrot Type 1700 und Roggenbackschrot Type 1800. *) Der Buchweizen, ein Knöterichgewächs, wird in Deutschland aufgrund früherer Rechtsgrundlagen allgemein dem Getreide zugeordnet. Vorgekochtes Speisegetreide, auch geschältes, wird aus Speisegetreide hergestellt, das nach dem Reinigen, gegebenenfalls vor dem Schälen (Entspelzen), auch Schneiden, Schroten oder perlförmigen Schleifen einer besonderen Wasser- und Hitzebehandlung unterworfen worden ist, z. B. Bulgur. Getreidenährmittel mit Zutaten Getreidenährmittel mit Zutaten werden mit mindestens einer weiteren Komponente zubereitet, die den Nährwert und/oder auch die sensorischen Eigenschaften mitbestimmt. Häufig sind dies ölhaltige Samen (Mandeln, Hasel- oder Walnüsse, Kokos, Soja, Sesam, Leinsamen, Sonnenblumenkerne), Schoko/Kakao und Trockenfrüchte (Äpfel, Bananen, Erdbeeren), Weinbeeren wie Rosinen/Sultaninen und Korinthen sowie Zitrusfrüchte wie Zitronen und Orangen. Zur Herstellung von Getreidenährmitteln mit Zutaten können außerdem Trinkwasser, Zuckerarten und -erzeugnisse Graupen werden aus Gerste, seltener aus Weizen oder anderen Getreidearten, hergestellt. Die Getreidekörner werden geschält und durch Schleifen sowie Polieren perlförmig abgerundet. Die Graupen sind von Spelzen befreit und von Fruchtschale, Samenschale, Aleuronschicht und Keimling weitgehend befreit. Mit zunehmender Größe werden Graupen „fein“, „mittel“ und „grob“ unterschieden. 13 Backwaren Spezialkleingebäck Speisegrütze wird durch grobes Schneiden von entspelztem Speisegetreide, insbesondere Hafer und Gerste, aber auch Buchweizen, Grünkern, Weizen oder Roggen, hergestellt. Grütze gibt es in den Sorten „fein“, „mittel“ und „grob“. Speisegetreide, gequetscht, auch mit Zutaten Getreidespeisekeime, Getreidespeisekeimflocken, auch mit Zutaten Weizen, gequetscht Roggen, gequetscht Gerste, gequetscht Hafer, gequetscht Mais, gequetscht Speisegetreide, gequetscht, wird hergestellt durch Quetschen von ganzen bzw. geschälten (entspelzten) Getreidekörnern ohne hydrothermische Behandlung. Getreidespeisekeime werden ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen angeboten. Weizenspeisekeime und Weizenspeisekeimflocken müssen einen Fettgehalt von mindestens 8 % i. Tr. aufweisen. Roggenspeisekeime und Roggenspeisekeimflocken Maisspeisekeime und Maisspeisekeimflocken Gepuffte Getreideerzeugnisse, auch mit Zutaten Sie werden aus Getreide durch Aufblähen mittels hydrothermischer Behandlung unter Druck hergestellt. Zur Geschmacksgebung können die gepufften Getreideerzeugnisse mit Speiseöl und Aromen oder Gewürzen besprüht werden. Außerdem können Zucker, Honig, Kakao-/Fettglasur-, Schokoladen- oder andere Überzüge angewandt werden. Getreidespeisekleie, auch mit Zutaten Getreidespeisekleie besteht aus den Randschichten des Getreidekornes. Bei Spelzgetreide zählen die Spelzen nicht zu den Randschichten. Für die Herstellung von Speisekleie ist das Getreide besonders gut zu reinigen. Getreidespeisekleie enthält minimal 40 % Gesamtballaststoffe i. Tr. (AOAC-Methode). Puffweizen Puffhafer Puffmais (Popcorn) Puffreis Weizenspeisekleie (Dinkel-, Durum-) Roggenspeisekleie Gerstenspeisekleie Maisspeisekleie Reisspeisekleie Hirsespeisekleie Buchweizenspeisekleie Haferspeisekleie enthält mindestens 18 % Gesamtballaststoffe i. Tr. und mindestens 7 % ß-Glucan. Getreideextrudate, auch mit Zutaten Getreideextrudate werden den Getreidenährmitteln dann zugeordnet, wenn sie sich durch Kleinstückigkeit (bissengroß), Form oder Gewicht und in der Regel nicht durch ihre Bestandteile von Brot und Feinen Backwaren unterscheiden. Getreideextrudate werden durch die Verfahrenstechnik „Kochextrusion“ oder auch HTST-Extrusion (high-temperature-short-timeextrusion) überwiegend aus Getreideerzeugnissen hergestellt, hierzu zählen sowohl Extrudate als auch Gelatinate; z. B. Erdnussflips, Maiscurls Getreidespelzkleie, auch mit Zutaten Getreidespelzkleie wird aus Spelzen auch unter Mitverwendung des Kernes hergestellt und enthält mindestens 80 % Gesamtballaststoffe i. Tr. (AOAC-Methode). Spezielle Getreideerzeugnisse mit Zutaten Müsli/Müesli besteht überwiegend aus einer oder mehreren Speisegetreidearten, die z. B. flockiert, geschrotet und/oder gequetscht sind sowie knusprig oder anderweitig zubereitet sein können. Müsli/Müesli enthält mindestens zwei weitere Komponenten. Üblicherweise sind dies Trockenfrüchte und ölhaltige Samen in verschiedener Form. Zum Fruchtgehalt des Müslis zählen neben Trockenfrüchten auch Fruchtsäfte und die Fruchtanteile von kandierten Früchten, Orangeat, Zitronat und anderen fruchthaltigen Zubereitungen. Müsli/Müesli kann aus zahlreichen weiteren Zutaten bestehen, auch würzig-pikante Mischungen sind möglich. Zutaten, auf die in der Bezeichnung hingewiesen wird, müssen in ernährungsphysiologisch wertbestimmender und/oder sensorisch deutlich wahrnehmbarer Menge enthalten sein. Besteht der Getreideanteil eines Müslis/Müeslis überwiegend aus einer Getreideart, so kann der Name der Getreideart in die Verkehrsbezeichnung aufgenommen werden (z. B. Hafermüslis/Hafermüeslis). Früchtemüsli/Früchtemüesli muss einen sensorisch deutlich wahrnehmbaren Anteil an Trockenfrüchten aufweisen. Wird in der Verkehrsbezeichnung eines Müslis/Müeslis eine andere Zutat als eine Getreideart hervorgehoben, so kann diese anstelle von Trockenfrüchten oder Ölsamen verwendet werden. Dinkelspelzkleie Gerstenspelzkleie Haferspelzkleie Reisspelzkleie Getreideflocken, auch mit Zutaten Getreideflocken werden hergestellt durch Quetschen oder Auswalzen von ganzen bzw. geschälten (entspelzten) Getreidekörnern. Die Herstellung schließt eine Dampf- und/oder Wärmebehandlung (hydrothermisch/thermisch aufgeschlossen) ein. Sie werden in verschiedenen Größen hergestellt: wobei sich die Bezeichnung danach richtet, woraus die Flocken hergestellt werden: –Großblattflocken aus ganzen Kernen, – Kleinblattflocken aus Grütze, – Instantflocken aus Vollkornmehl. Weizenflocken Roggenflocken Gerstenflocken Haferflocken sind ein Vollkornerzeugnis. Anforderungen an Haferflocken: – Feuchtigkeitsgehalt: max. 12 % (aw-Wert max. 0,65) – Fremdgetreide: max. 0,3 % – Aschegehalt: max. 2,3 % – Spelzen: max. 0,05 % – Peroxidase: negativ. Getreideflakes werden auf der Basis von Weizen, Roggen, Hafer, Gerste, Buchweizen hergestellt. Die Herstellung entspricht der von Cornflakes. Sie werden süß oder pikant angeboten. Vollkorn-Flakes werden aus Getreidevollkornmahlerzeugnissen hergestellt. Maisflocken Mehrkornflocken 14 bei Süßwaren: Es gelten als gleiche Erzeugnisse: nach gleicher Rezeptur, mit gleicher Form, Größe und Gewicht hergestellt. Für Hohlkörper gelten zusätzlich Erzeugnisse innerhalb folgender Gewichtsklasse als gleich: 1) bis 200 g 2) 201 g bis 500 g 3) über 500 g –Konfekt mit einem Schokoladenanteil unter 25 %. Riegel, hart oder weich, bestehen überwiegend aus Getreide und/ oder Getreidemahlerzeugnissen. Es werden weitere Komponenten, meist Trockenfrüchte und ölhaltige Samen, zugegeben. Die Komponente(n) werden mit Bindemitteln und/oder durch thermische sowie mechanische Bearbeitung (z. B. Extrudieren, Walzen) in Riegelform gebracht. Die Geschmacksrichtung ist nicht nur auf „süß“ beschränkt, sondern auch würzig-pikante Riegel sind möglich. Die Riegel können auch mit Überzügen und/oder Füllungen hergestellt werden. 3. Bewertung der Proben Laboruntersuchungen werden bei geringer Qualitätszahl durchgeführt: –Säuregrad (bei 2 und weniger Punkten) –Salzgehalt (bei 3 und weniger Punkten) –Müsli-/Müesliriegel bestehen aus mindestens 50 % Müsli/ Müesli (Anforderungen s. unter „Müsli/Müesli“). Berechnung der Qualitätszahl –Getreideriegel bestehen aus mindestens 50 % Getreide und/ oder Getreideerzeugnissen. Mischpackungen –sonstige Riegel enthalten Getreide und/oder Getreideerzeugnisse. Es werden weitere Komponenten, meist Trockenfrüchte und/ oder ölhaltige Samen, zugegeben. (Zur Abgrenzung gegenüber Süßwaren ist der Getreideanteil für Charakter, Aussehen und Geschmack wesentlich mitbestimmend.) Bei Brot-/Gebäck-/Süßwarenmischungen wird jedes Produkt einzeln bewertet; sofern alle Prüfmerkmal-Ergebnisse mindestens 3 Punkte betragen, gilt der Mittelwert der Qualitätszahl für die Mischung. –Fruchtriegel/-schnitten enthalten weniger als 50 % Getreide und/oder Getreideerzeugnisse. (Für Charakter, Aussehen und Geschmack ist der Frucht- und/oder der Anteil ölhaltiger Samen wesentlich mitbestimmend.) 4. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen Prämierungsvoraussetzungen: Für eine Prämierung muss jedes Prüfmerkmal mit mindestens 3,0 Punkten bewertet werden (ungewichtet). Ausgenommen sind Halbfertigerzeugnisse, z. B. geschmacksneu trale Diät-Speisen (Breie). Es werden zuerkannt für: Getreidenährmittel besonderer Art 5,00 Punkte – der Goldene DLG-Preis 4,50 – 4,99 Punkte – der Silberne DLG-Preis 4,00 – 4,49 Punkte – der Bronzene DLG-Preis Getreidenährmittel mit verändertem Nährwert müssen der „Verordnung über Nährwertangaben bei Lebensmitteln (NährwertKennzeichnungsverordnung)“ entsprechen; z. B. eiweißangereicherte Getreidenährmittel, kohlenhydratver min derte Getreidenährmittel, brennwertverminderte Getreide nährmittel, ballaststoffangereicherte Getreidenährmittel. Untergruppe: Diätetische Getreidenährmittel müssen der „Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung)“ entsprechen; z. B. eiweißarme Getreidenährmittel, glutenfreie Getreidenährmittel, Diabetiker-Getreidenährmittel, natriumarme (kochsalzarme) Getreidenährmittel. Untergruppe: Vitaminisierte Getreidenährmittel müssen der „Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel“ entsprechen. d) Süßwaren Die Erzeugnissystematik kann unter „2. Erzeugnis- Schlüssel zum Anmeldeschein/e)“ entnommen werden. Nicht zugelassen sind bei Brot und Kleingebäck: –Erzeugnis mit einer Mindesthaltbarkeit unter 3 Tagen (Ausnahme: tiefgefrorene Erzeugnisse); –nicht gegarte (grüne) Teiglinge (Ausnahme: als Testprobe); –angeschnittene Erzeugnisse oder Teilstücke, auch nicht in Handelspackungen (Ausnahme: Schnittbrot); –das gleiche Schnittbrot in mehreren Gewichtseinheiten; –nicht tiefgefroren eingesandtes rösches Kleingebäck. bei Getreidenährmitteln: –Teigwaren –Halbfertigerzeugnisse der „Getreidenährmittel besonderer Art“ z. B. geschmacksneutrale Diätspeisen (Breie). 15 Backwaren Cornflakes werden aus Mahlerzeugnissen des geschälten und entkeimten Maises hergestellt. Durch Zugabe von geschmacksgebenden Zutaten wie verschiedenen Zuckerarten, Salz und Malz erhalten sie nach Kochen, Trocknen und Flockieren ihren hellgelben bis gelbbraunen Farbton. Durch einen Röstprozess entsteht der arttypische aromatische Geschmack. Gruppen ErzeugnisBezeichnungen**** 1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte Gruppen ErzeugnisBezeichnungen**** tiefgefroren sterilisiert/ pasteurisiert *** getrocknet - - Fleischerzeugnisse/-gerichte ohne Beilagen (roh, gewürzt) SB-Frischfleisch ungewürzt/natur Fleischerzeugnisse ohne Beilagen (ungewürzt) Kurzbratstücke ungewürzt Braten ungewürzt vom Rind, Schwein, Lamm Schmorfleisch ungewürzt vom Rind, Schwein, Lamm Siedefleisch ungewürzt vom Schwein vom Rind Geflügelfleischerzeugnisse ohne Beilagen (ungewürzt) Wildfleisch erzeugnisse (ungewürzt) Innereien (ungewürzt) ohne Rinderherz/ -pansen Geflügelinnereien, Hirn Mischpackungen Fleisch erzeugnisse (ungewürzt) Schweinefleisch Schnitzel, Kotelett Nackensteak, Rückensteak Steaks anderer Fleischstücke Schaschlikspieß (ohne Würzung, max. ggf. gepökelter/geräucherter Speck) Rindfleisch Rumpsteak, Hüftsteak, Filetsteak Steaks anderer Fleischstücke Kalbfleisch Kalbsschnitzel, Kalbs rückensteak, Kalbsfilet Steaks anderer Fleischstücke Lammfleisch Lammkotelett, Lammfilet Schwein (ungewürzt) Rind (ungewürzt) Andere Braten Geschnetzeltes Rippe (Fleischauflage ca. 1 cm) Rouladenfleisch Gulasch Dicke Rippe (Fleischauflage ca. 3 cm) 561011 261011 tiefgefroren sterilisiert/ pasteurisiert *** getrocknet 161111 271111 161131 271131 161141 271141 - - 161161 271161 - - 161171 271171 - - 161121 271121 - - 161181 271181 - - 161191 271191 - - 161211 271211 - - 161251 271251 - - 161421 271421 - - 161431 271431 - - 161491 271491 - - 161611 271611 161621 271551 - - 161691 271691 - - 161511 271511 161551 271621 161591 271631 - - 361381 - - - 361401 - - - - 271221 271231 - - - 271241 - - - 271261 - - - 271271 - - - 271281 - - SB-Fleisch mariniert/gewürzt/roh Erzeugnis-Nr. gekühlt *** Erzeugnis-Nr. gekühlt *** 561021 261021 - - 561031 261031 - - Fleisch scheiben/ -stücke gewürzt vom Rind, Schwein, Lamm Geflügelfleischerzeugnisse/ -gerichte ohne Beilagen (roh, gewürzt) 561071 261071 - - 562101 562201 562301 562011 562021 262101 262201 262301 262011 262021 - - Wildfleisch erzeugnisse/ -gerichte ohne Beilagen (roh, gewürzt) 562031 262031 562041 262041 562051 262051 - - InnereienGerichte (roh, gewürzt) Schäufele Eisbein Beinscheibe Tafelspitz/Bug Ochsenschwanz Suppenfleisch Putenbrust, Putenkeule, Hähnchenbrust, Hähnchenkeule, Ente 563011 563021 564011 564021 564031 564041 561041 263011 263021 264011 264021 264031 264041 261041 - - Wildfleischerzeugnisse 561051 261051 - - Schweineleber Schweineniere Schweineherz Rinderleber Sonstige Innereien, z. B. Kalbsniere Mischpackung mit 2 Produkten Mischpackung ab 3 Produkten 565011 565021 565031 565041 565051 - - - 565501 - - - 565601 - - - Mischpackungen Fleisch erzeugnisse (roh, gewürzt) Gulasch, roh, gewürzt Rouladen, roh, gewürzt Sauerbraten, roh, gewürzt Braten/Schmorbraten, roh, gewürzt Schnitzel/Kotelett, roh, gewürzt Steak/Sparerips, roh, gewürzt Fleischspieß/Schaschlik, roh, gewürzt Gyrosscheiben, roh, gewürzt Geschnetzeltes, roh, gewürzt * Andere Fleischschei ben/-stücke, roh, ge würzt inkl. rohes gewürztes Hackfleisch Rohe ungebrühte Bratwurst Geflügelschenkel/ -Flügel, roh, gewürzt Geflügelbrust/-Schnitzel, roh, gewürzt * Andere Geflügelfleischerzeugnisse/ -gerichte roh, gewürzt Hase, roh, gewürzt Reh/Hirsch, roh, gewürzt * Andere Wildfleischerzeugnisse/-gerichte, roh, gewürzt, z. B. Wildragout Leber, roh, gewürzt Zunge, roh, gewürzt * Andere InnereienGerichte, roh, gewürzt Mischpackung mit 2 Produkten Mischpackung ab 3 Produkten 161291 271291 Döner/Drehspieße mariniert/gewürzt/roh (Definitionen im Detail siehe S. 22 Punkt 2.) Hähnchendöner Hähnchenbzw. Puten Putendöner döner Rotfleischdöner Döner Kebap (gemäß Leitsätze DLMB) Scheibenfleisch-Döner/ Yaprak Döner/ Döner „Classic“ Hackfleischdrehspieß nach Dönerart Drehspieß (mit Erläuterung) 17 Convenience 2. Convenience-Food Gruppen ErzeugnisBezeichnungen**** Erzeugnis-Nr. gekühlt *** tiefgefroren sterilisiert/ pasteurisiert *** Gruppen getrocknet Fleischfertiggerichte gegart/mit und ohne Soße ohne Beilagen Fleischerzeugnisse/-gerichte ohne Beilagen (gegart, gewürzt) Fleisch scheiben/ -stücke (gegart, gewürzt) Brühwürste Erzeugnisse/ Gerichte aus Hackfleisch (gegart, gewürzt) Geflügelfleischerzeugnisse/ -gerichte ohne Beilagen (gegart, gewürzt) InnereienGerichte (gegart, gewürzt) Wildfleisch erzeugnisse/ -gerichte ohne Beilagen (gegart, gewürzt) Gulasch Rouladen Sauerbraten Kasseler/Schinken in Burgunder/Zwiebelfleisch/Kochpökelware Braten/Schmorbraten Schnitzel/Kotelett/Cordon bleu Steak/Sparerips Schaschlik Gyrosscheiben Ragout/Ragout fin Geschnetzeltes * Andere Fleischscheiben/-stücke Weißwurst/Würstchen in Soße Bratwurst/Currywurst u. a. Wursterzeugnisse in Soße Hackbraten/Frikadellen/ Deutsches Beefsteak/ Hacksteak Kohlrouladen/Gefülltes Erzeugnis Königsberger Klopse Fleischklößchen/Markklößchen Leberknödel/-spätzle * Andere Erzeugnisse/ Gerichte aus fein zerkleinertem Fleisch Geflügelpfanne Geflügelnuggets/ -Happen Geflügelfrikassee/ -Ragout Geflügelfrikadelle * Andere Geflügefleischerzeugnisse/ -gerichte Leber Zunge * Andere InnereienGerichte Hase Reh/Hirsch * Andere Wildfleisch erzeugnisse/-gerichte z. B. Wildragout 161701 161711 161721 161151 271701 271711 271721 271151 361111 361131 361141 361151 - 161731 271731 361161 161741 271741 361171 - 161751 161761 161771 161201 161781 161791 361121 361181 361191 361201 361211 361251 - 161301 271301 361301 - 161311 271311 361311 - 161321 271321 361321 - 161331 271331 361331 - 161341 271341 361341 161351 271351 361351 - 161361 271361 361361 161391 271391 361391 - 161411 271411 161441 271441 - 271751 271761 271771 271201 271781 271791 - 161451 271451 361451 - 161461 271461 361461 161481 271481 361491 - 161911 271911 361511 161921 271921 361551 161931 271591 361591 - 161941 271941 361611 161951 271951 361621 161961 271691 361691 - BrühwurstGerichte mit Beilagen Erzeugnisse/ Gerichte aus Hackfleisch mit Beilagen Geflügelfleischerzeugnisse/ -gerichte mit Beilagen Wildfleisch erzeugnisse/ -gerichte mit Beilagen Suppen auf Fleischgrundlage Suppen auf Geflügelfleischgrundlage Gulasch mit Beilagen Rouladen mit Beilagen Sauerbraten mit Beilagen Kasseler mit Beilagen Braten mit Beilagen Schnitzel/Kotelett/Steak mit Beilagen Schaschlik mit Beilagen Fleischscheiben/-stücke als Komponentenerz./ -gerichte mit Beilagen * Andere Fleischscheiben/-stücke mit Beilagen 162111 272111 362111 162131 272131 362131 162141 272141 362141 - 162151 272151 362151 162161 272161 362161 162171 272171 362171 - 162181 272181 362181 162201 272201 362201 - 162251 272251 362251 - Erzeugnis-Nr. gekühlt *** tiefgefroren sterilisiert/ pasteurisiert *** getrocknet Würstchen/Bratwurst mit Beilagen 162211 272211 362211 - Hackfleischerzeugnisse mit Beilagen Kohlrouladen/Gefülltes Gemüse mit Beilagen Komponentenerzeugnisse/-gerichte aus fein zerkleinertem Fleisch mit Beilagen * Andere Erzeugnisse/ -Gerichte aus fein zerkleinertem Fleisch mit Beilagen Geflügelfleischerzeugnisse/-gerichte mit Beilagen Komponenten-Geflügelfleischerzeugnisse/ -gerichte mit Beilagen Wildfleischerzeugnisse/ -gerichte mit Beilagen Komponenten-Wild fleischerzeugnisse/ -gerichte mit Beilagen Klare Fleischsuppen, auch mit Einlagen Gebundene Fleischsuppen, einschl. Creme-/ Rahmsuppen Klare Geflügelfleischsuppen, auch Einlagen Gebundene Geflügelfleischsuppen, einschl. Creme-/Rahmsuppen 162221 272221 362221 - 162231 272231 362231 - 162241 272241 362241 - 162291 272291 362291 - 162311 272311 362311 - 162321 272321 362321 - 162411 272411 362411 - 162421 272421 362421 - 164111 274111 364111 464111 164121 274121 364121 464121 164211 274211 364211 464211 164221 274221 364221 464221 Fertiggerichte auf Ei-Basis Ei-Erzeugnisse Ei-Erzeugnisse 160151 270151 - - 160301 230301 - - 160351 230351 - 430351 160401 160451 160501 160551 230401 230451 230501 230551 - 430501 430551 160601 230601 160651 230651 - 430601 430651 160701 230701 160751 230751 - 430701 430751 160801 230801 - - 160851 230851 160901 230901 - 430851 430901 Pizza, Pasta & Snacks Teigwaren gerichte gekocht oder gebraten Fleischfertiggerichte gegart/mit und ohne Soße mit Beilagen Fleischerzeugnisse/-gerichte mit Beilagen (Menüs auf Fleischbasis) Fleischscheiben/-stücke mit Beilagen vom Schwein, Rind, Kalb, Lamm ErzeugnisBezeichnungen**** Teigwaren, ungekocht (Nudeln mit unterschiedlichen Rezepturen/ Kochzeiten sind getrennt anzumelden) 18 Gekochte Nudeln/ Spätzle Nudelauflauf/Nudelpfanne Ravioli/Maultaschen Lasagne/Cannelloni Omelett Omelett mit süßer Füllung Pfannkuchen/Flädle Pfannkuchen mit süßer Füllung Hefeklöße Hefeklöße mit süßer Füllung Teigwaren mit charakt. Beilagen/Sauce * Andere Teigwaren süß * Andere Teigwarengerichte wie z. B. Bami Goreng Nudeln Suppennudeln Spätzle Gefüllte Teigwaren, z. B. Maultaschen Teigwaren mit separater Beilage/Sauce * Andere Teigwaren - - - 460201 460211 460221 460231 - - - 460241 - - - 460291 Kombinationsbackwaren/ Snacks/Fingerfood Misch packungen ErzeugnisBezeichnungen**** Gemüsetorten (auch Kaltverzehr) Pasteten mit Füllung und/oder Einlage Pizza Pizza-Baguette, z. B. Bruschetta, Piadina Baguette gefüllt (Käse, Kräuter, Knoblauch) Quiche Lorraine Speck-Kuchen Teige mit Füllung und/ oder Einlage, z. B. Frühlingsrollen, Lachs in Blätterteig Zwiebelkuchen u. sons tige mit scharfer Soße Sandwich (belegt) Fingerfood * Andere Kombinationsbackwaren Mischpackung mit 2 Produkten Mischpackung ab 3 Produkten Erzeugnis-Nr. gekühlt *** tiefgefroren Gruppen sterilisiert/ pasteurisiert *** getrocknet 163001 233001 - 433001 163101 233101 - 433101 163151 233151 163201 233201 - 433151 433201 163251 233251 - 433251 163301 233301 163351 233351 163401 233401 - 433301 433351 433401 163451 233451 - 433451 163501 233501 163551 233551 163601 233601 - 433501 433551 433601 - 233801 - 433801 - 233851 - 433851 Kartoffel erzeugnisse sonstige veg. Fertiggerichte GemüseGerichte Obst Pilze Suppen auf pflanzlicher Grundlage Nasi Goreng * Andere Reisgerichte Kartoffelpüree Kartoffelklöße/-knödel Gnocchi/Schupfnudeln Pommes frites Backofen-Pommes frites Kroketten Kartoffelpuffer (Reibekuchen) Gebratene Kartoffel erzeugnisse, z. B. Rösti Bratkartoffeln Überbackene Kartoffeln Kartoffelauflauf/Gratin * Andere Kartoffel erzeugnisse mit Beilage ohne Beilage Einzelgemüse Gemüsemischung Gemüsezubereitung * Andere Gemüse erzeugnisse Obst (Beeren, Mango etc.) Obstmischungen Obstzubereitungen (z.B. Apfelküchle) * Anderes Obst Champignons * Andere Pilze Pilzmischungen Klare Gemüsesuppen, auch mit Einlagen Gebundene Gemüsesuppen, einschl. Creme-/Rahmsuppen 162511 162591 168001 168501 168551 168101 168151 168201 168251 272511 272591 238001 238501 238551 238101 238151 238201 238251 - 472511 472591 468001 468501 438551 438101 438151 438201 438251 168301 238301 - 438301 168351 238351 168401 238401 168451 238451 - 438351 438401 438451 162291 161521 168601 168701 168801 168901 Feinkostsalate (unbedingt Art der Salatsoße angeben unter technische Herstellung; Süßstoff-Verwendung angeben) 236101 336101 - - 236151 336151 236201 336201 - 164411 Mayonnaisen und Remouladen Würzsoßen und Dressings Andere Würzen/Dips Essige 272291 472291 271521 471521 238601 368601 438601 238701 368701 438701 238801 438801 238901 438901 - 236251 236001 236301 236501 274411 Andere Feinkosterzeugnisse Nährwertveränderte Feinkostsalate Mayonnaisen u. Remouladen 336251 336001 336301 336501 364411 464411 164421 274421 364421 464421 Besonderheiten Nährwertveränderte Erzeugnisse/ Gerichte Nährwertveränderte Erzeugnisse/Gerichte Nährwertveränderte Erzeugnisse/Gerichte mit Beilagen (Menüs) 660001 860011 - - 662001 862011 - - Erzeugnis-Nr. gekühlt als Lose Ware, Bedienung gekühlt und SB-verpackt haltbar bei Raumtemperatur Feinkosterzeugnisse Fertiggerichte auf Kartoffel-, Gemüse- & Obstbasis und Pilzsowie Reisgerichte u.o. sonstige vegetarische Gerichte Reisgerichte ErzeugnisBezeichnungen**** 19 Salate auf Fleischgrundlage Fleischsalat (auch italienischer Salat, Schinkensalat) Rindfleischsalat Ochsenmaulsalat Wurstsalat Geflügelsalat Wildsalat * Sonstige Salate mit Zusatz von Fleisch (mind. 10 % Fleisch- oder Brätanteil) Salate auf Gemüsegrundlage Gemüsesalate (einschl. Pilzsalate) Kartoffelsalate Waldorfsalat Hirtensalat/Griechischer Salat Antipasti auf Gemüsegrundlage Salate auf Obstgrundlage Obstsalate Fruchtkompott, z. B. Rote Grütze Sonstige Salate, auch mit Käse (keine Käsezubereitung) Nudelsalat Reissalat Eiersalat Brotaufstriche (streichfähige Salate) Mayonnaise Salatmayonnaise Remoulade Salatcremes Salatdressing Würzsoßen ** Würzdips ** Ketchup Senf Tzatziki Meerrettich Essigsaure Speisewürzen Weinessig Obstessig Gemüseessig Kräuteressig Branntweinessig Balsamessig auf Weinessigbasis (z.B. Aceto Balsamico de Modena) Balsamessig mit Fruchtessig oder anderen Essigen (z.B. Honig, Bier, Branntwein) als Basis Andere Essige * Andere Feinkosterzeugnisse (z. B. Gemüse in Aspik, Käse-Fleischerzeugnisse in Aspik) Nährwertveränderte Feinkostsalate Nährwertveränderte Salate auf Obstgrundlage/Fruchtkompott Nährwertveränderte Mayonnaisen u. Remouladen Nährwertveränderte Würzsoßen u. Dressings 181111 381111 - 181121 181131 181141 181151 181161 181191 381121 381131 381141 381151 381161 381191 - 181311 181321 181331 181351 181361 381311 381321 381331 381351 381361 - 181411 381411 481411 181421 381421 481421 181911 381911 481911 181921 181931 181941 181951 381921 381931 381941 381951 - 182111 182121 182131 182141 182161 182151 182201 182251 182301 183111 182171 - 382111 382121 382131 382141 382161 382151 382201 382251 382301 383111 382171 399401 399501 399601 399651 399701 399751 399851 482111 482121 482131 482141 482161 482151 482201 482251 482301 483111 - - 399901 - 399801 189001 389001 - 681001 881001 - 681011 881011 - 682001 882001 682011 683001 883001 683011 Convenience Gruppen Gruppen ErzeugnisBezeichnungen**** Erzeugnis-Nr. gekühlt *** tiefgefroren Gruppen sterilisiert/ pasteurisiert *** getrocknet Räucherfische Heißgeräucherte Produkte – ganze Teile – Scheiben Soßen Soßen auf Fleischgrundlage Soßen auf Geflügelfleischgrundlage Soßen auf anderer Extraktgrundlagen Brühwürfel erzeugnisse (gemäß VO über Brühwürfel) Gruppen Klare Fleischsoßen Gebundene Fleisch soßen, einschl. Creme-/Rahmsoßen Gebundene Geflügelfleischsoßen, einschl. Creme-/Rahmsoßen * Andere klare Soßen * Andere gebundene Soßen Pastöse Brühwürfel erzeugnisse Trockene Brühwürfel erzeugnisse 166111 276111 366111 466111 166121 276121 366121 466121 166221 276221 366221 466221 166311 276311 366311 466311 166321 276321 366321 466321 166501 - - - - - - 466601 ErzeugnisBezeichnungen**** Kaltgeräucherte Produkte – ganze Teile – Scheiben Erzeugnis-Nr. sterilisiert/pasteurisiert*** Sauergemüse Sauergemüse Gruppen Rote Bete Zwiebeln Sauerkraut Gurken Kürbis Paprika Mixed Pickles * Andere Sauergemüse ErzeugnisBezeichnungen**** 388101 388201 388301 388411 388421 388431 388911 388901 tiefgefroren Salzfische sterilisiert/ pasteurisiert *** getrocknet - - Anchosen Fisch- & Seafooderzeugnisse Fertiggerichte auf Fisch- & Seafood-Basis Naturfilets/ Fischerzeugnisse ohne Beilagen (roh, ungewürzt) Teilfertiggerichte auf Fisch-, Weich- und Krebstierbasis (Komponenten ohne Beilagen) (gewürzt) Menüs auf Fisch-, Weichund Krebstierbasis (Fischgerichte mit Beilagen) Suppen auf Fisch-, Weich- oder Krebstiergrundlage Gruppen Fischerzeugnisse roh, ungewürzt Fischstäbchen paniert Fischportionen paniert, auch im Backteig Fischfrikadellen u. a. Erzeugnisse aus zerkleinertem Fischfleisch Fischportionen mit Füllung, auch im Backteig Sonstige Fischgerichte ohne Beilagen Fischerzeugnisse/ -gerichte mit Beilagen Komponenten-Fisch erzeugnisse/ -gerichte * Andere Erzeugnisse aus oder mit Fischen, Weichtiere u. Krebstiere mit Beilagen Klare Meerestiersuppen, auch mit Einlagen Gebundene Meerestiersuppen, einschl. Creme-/Rahmsuppen ErzeugnisBezeichnungen**** 167011 267011 165111 275111 165121 275121 - - 165131 275131 - - 165141 275141 - - 165171 275171 - - 165161 275161 - - 165181 275181 - - 165201 275201 - - Feinmarinaden als Zubereitung in Salatsoßen Kalt-Marinaden in Aufguss Bratfischwaren Kochfisch waren Fischdauer konserven (in Öl, in Tunke/Creme oder im eigenen Saft) 164311 274311 364311 464311 164321 274321 364321 464321 Andere Fischerei erzeugnisse Erzeugnis-Nr. sterilisiert/ pasteurisiert *** gekühlt und SBverpackt gekühlt und geräuchert 381201 381211 381221 381231 381241 - * Krabbensalat Fischsalat Heringssalat Matjessalat Andere Salate auf Weichtier- oder Krebstiergrundlage 181201 181211 181221 181231 181241 gekühlt und SBverpackt gekühlt und geräuchert - 391111 391211 391311 191111 191211 191311 - 391321 191321 - 391411 391581 393111 391611 191411 191581 193111 191611 - 392111 393211 391511 192111 193211 191511 - 391521 191521 - 391531 391551 393001 191531 191551 193301 - 394001 193401 Matjesfilet Lachsersatz Gesalzene Sardellenprodukte Kaviar Fischpasteten/-terrinen Sonstige Anchovis Appetitsild Gabelbissen Matjesfilet nach definierter Art Kräuterhering/-filet * Andere Anchosen Fischfilets, -Happen (nicht im Aufguss), Heringsdip Hering mariniert/Rollmops Kronsild/Kronsardinen * Andere Marinaden in Aufguss Brathering/-rollmops Bratfischwaren in Gelee * Andere Bratfischwaren Hering in Gelee Seeaal in Gelee Aal in Gelee * Andere Kochfischwaren Hering Makrele Sardine Sprotte Thunfisch * Andere Fischdauerkonserven Krabben in Gelee Surimi-Garnelen Sonstige 393101 393201 393301 - - 399101 390501 393901 394101 394201 394301 394401 - - 394501 394901 391271 381271 - 395101 - - 395201 395901 - - 396101 396301 396901 397101 397201 397301 397901 - - 398101 398201 398301 398401 398501 398901 - - 398601 398801 398701 - - Unter „Sonstige …“ bzw. „Andere …“ nur Erzeugnisse einordnen, die nicht in den darüber stehenden Bezeichnungen unterzubringen sind. **Bitte Verwendungszweck angeben. Feinkosterzeugnisse auf Fisch- & Seafood-Basis Salate auf Fisch-, Weichtier(Schnecken-, Muschel- u. a.) oder Krebstiergrundlage Geräucherte Heringe Geräucherte Sprotten Geräucherte Makrelen (ganz/halb) Geräucherte Makrelen (Scheiben) Geräucherter Aal Stremellachs Geräucherte Forelle Geräucherter Dornhai (Schillerlocken) Geräucherter Rogen Geräucherter Karpfen Geräucherter Lachs (ganz/halb) Geräucherter Lachs (Scheiben) Graved Lachs (Scheiben) Graved Lachs (ganz/halb) * Andere geräucherte Fische (ganz/halb) * Andere geräucherte Fische (Scheiben) Erzeugnis-Nr. sterilisiert/ pasteurisiert *** Andere Fischerzeugnisse Erzeugnis-Nr. gekühlt *** ErzeugnisBezeichnungen**** *** Bitte Haltbarkeit angeben. Halb-/Dreiviertelkonserve (Mindesthaltbarkeit 6 bzw. 6 – 12 Mon. ggf. unter Kühlung)* Vollkonserve (ohne Kühlung 4 Jahre haltbar) Frischware (Mindesthaltbarkeit 10 Tage bei + 7° C) Kühlware/Feinkostsalate, Brotaufstriche mehr als 10 Tage, unter 4 Monate, ggf. unter Kühlung **** Bitte Zubereitungsgrad/-stufe im Feld „Pers.Bez.“ angeben. 20 04 06 01 12 Zutaten/Würzung ‘ „Würzung“ Zusatzbezeichnungen dienen der ergänzenden Charakterisierung der Produkte und erleichtern die fachliche Gruppierung zur Prüfung. Falls keine Zusatzbezeichnungen notwendig sind, die Felder frei lassen. Die Verwendung geschützter Bezeichnungen muss mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmen (z. B. Herkunftsbezeichnungen). Die DLG überprüft, bewertet die Richtigkeit dieser nicht. Äpfel 09Peperoni/Chili 43Für Tiefkühlkost Bärlauch 34Petersilie 24Gemüse, Obst Champignon 14Pfeffer 25besondere Würzung Curry 21 Pflaumenmus 83 Dunst (ohne ZuckerDill 36 zusatz) Ei 10 Pilze 13 Dunst (% Zucker) Gemüse 08Pistazien 12frisch Grüner Pfeffer 26Quark 84gezuckert Heidelbeere 82Rote Bete 17in Alkohol Honig 39Sahne 20in Essig Käse 18 Saure Sahne/Creme fraîche35 in Salzlake Knoblauch 30Sardellen 19leicht gezuckert Kräuter/-mischung 28Sauergemüse 33milchsauer vergoren Kümmel 22Senf/-körner 27mit Käse Majoran 29Spirituosen 42mit Panade/Backteig Meerrettich 37Trüffel 15mit Soße Muskat 40 Wacholder 31 sauer mit Süßstoff Nüsse/Ölsamen 11 Wein 41 sauer ohne Süßstoff Oliven 32Zitrone 44stark gezuckert Paprika 23 Zwiebel (auch geröstet)16 süß-sauer mit Süßstoff süß-sauer o. Süßstoff andere Würzung Rohmaterial ‘ „Rohmat.“ Bauch/Wamme 31Putenbrust (Zuschnitt) 80 Blumenkohl 64 Brust (Zuschnitt) 70Rippe 37Brokkoli 62 Ente 81Rind 12Bohnen 51 Eisbein 35Roll- (Zuschnitt) 76 Erbsen 52 Filet 22Schinken 28Getreide 48 Fleisch 23Schulter 33Kartoffeln 50 Geflügel, Gans 14Schwein 11Möhren/Karotten 63 Grieben 24Schweinskopf 34Linsen 53 Hammel/Lamm 17Spalt-/Flach-(Zuschnitt) 77 Teigwaren 49 Pferd 18Speck 29Gemüse/-mischung 59 Strauß 19Wild 16Gurken 57 Herz (Schwein) 25Zunge 30Paprikaschote 58 Hüfte (Zuschnitt) 71Obst 60 Kalb 13Pilze 55 Kamm 32Fisch 41Porree/Lauch 66 Karbonade (Zuschnitt) 72Krabben 42Salami 36 Kern (Blasen) (Zuschnitt) 73Muscheln 43Sauerkraut 61 Keule (Zuschnitt) 74 andere Meerestiere 46 Spinat 65 Leber 26Spargel 67 Nacken 27Tomaten 54 Nuss (Zuschnitt) 75Weißkraut 56 Pute(r) 15Ei 47anderes Rohmaterial 90 Ia01 Nur für Tiefkühlkost 1. Sortierung Deli02 Gemüse und Obst 2. Sortierung Edel 03 Qualitätsklasse 1 3. Sortierung (I. Wahl, Delikatess) 06 4. Sortierung Fein (Qualitätsbez.) 08 Qualitätsklasse 2 5. Sortierung (II. Wahl) 07 unsortiert Jodsalz 09 Sonst. bes. Zusatz-Bez. 10 anderes Rohmaterial Produkt für GV 20 Produkt für LEH 29 Aalrauch 11 luftgereift (ungeräuchert)21 für Feinkost Bouillon 12 Landrauch 20 Essig u. Öl 32 Brennwert-reduziert 71mittelkörnig 22emulg. Salatsoße 33 Fein zerkleinert 13Natrium-reduziert 75Joghurt 31 Fett-reduziert 74Rost- 25Mayonnaise 30 Flüssig-Würze 08schimmelgereift 10andere Salatsoße 35 für Diabetiker 79 Schutzgas 41 heiß geräuchert 44 gebacken 14Soße 36kalt geräuchert 45 geformt/Formfleisch 29vitaminisiert 73(für Räucherfisch) glutenfrei 83 ohne NPS/mit Kochsalz68 geschwefelt 93 Grill 15 Andere nährwert- pasteurisiert 94 grob 16 veränd. Erzeugnisse 80 naturtrüb 95 im Ring 17 nur pflanz. Fett Holzton, Barrique 96 Katenrauch 18 verwendet 81 Zuckercouleur 97 laktosefrei 82 vor Gebrauch schütteln99 für Tiefkühlkost, Gemüse, Obst und Kartoffelerzeugnisse 66 62 67 63 48 49 90 Geographische Bezeichnung/Herkunft/Gattung ‘ „Geo.Bez.“ Ammerländer 11Italienische Art 21Rügenwalder Bayerische, auch Kasseler 47 Sächsische/Erzgebirge Allgäu, Ansbach 12 Berliner 40Kölner 22Schwäbische Brandenburger 51Mecklenburger 50Schwarzwälder Braunschweiger 13Münchner 24Stuttgarter Bremer/Niedersachsener 14Nürnberger 25Süddeutsche, Baden Bündner 15(Ober-)Krainer 42Thüringer Debrecziner 16Pariser 26Tiroler Dresdener 53Pfälzer 27Ungarische Art Elsässer 38 Polnische, Pommer- Westfälisch, Münster-, sche, Schlesische 44 Lipper-, Sauerland Frankfurter 17Prager Art 45Wiener Fränkische 18Regensburger 28 Hessische, auch Fuldaer19 Rheinische, Saar- Andere geografische Holsteiner/Hamburger 20 länder, Eifler 46 Bezeichnung 29 48 30 31 32 33 34 35 36 37 52 90 Persönliche Bezeichnung (Zubereitungsgrad, Angebotsform) ‘ „Pers.Bez.“ küchenfertig (ready-for-kitchen)11 garfertig (ready-to-cook) 12 50 51 77 53 75 60 76 52 59 68 66 67 81 58 54 80 57 90 Sonstige besondere Zusatzbezeichnung ‘ „Sonstiges“ Besondere technische Herstellung ‘ „T.Herst.“ aus Blöcken geschn. 47 gecoatet 69 mit Stein Blatt-Gemüse (gerupft) 65 in Scheiben 53 musig mit Stücken ganz 50 in Streifen 57 ohne Stein gehackt 61 in Stücken, unregelm. 54 vollpassiert (Mus) geraspelt 60 in Stücken, regelmäßig55 vorfritiert geschnitten (kleiner als Viertel)56gewürfelt 59zum Aufbacken gestiftelt 58halbiert 51andere technische geviertelt 52 Köpfe (für Pilze) 64 Herstellung 69 regenerierfertig (ready-to-heat)13 verzehrfertig (ready-to-eat) 14 21 01 02 03 04 05 06 90 Convenience Zusatzbezeichnungen 2. Produktspezifische Zulassungsbestimmungen b) Scheibenfleisch-Döner / Yaprak Döner / Döner „Classic“ –bestehend aus 100 % reinem Scheibenfleisch –aus Rind-, Kalb- oder Lamm-/Schaffleisch oder Mischformen Fleisch Es sind nur solche Erzeugnisse zugelassen, a) deren Hersteller über eine EU-Zulassungsnummer verfügen b) die nach QS oder vergleichbaren Qualitätsprogrammen und Prozesskontrollsystemen bzw. -standards hergestellt werden. c) Nieren und Leber sind nur zugelassen, wenn sie küchenfertig vorbereitet sind. D.h. das Nierenbecken bzw. die Gallengänge entfernt wurden, die Nieren gewässert und die Leber in Scheiben oder Portionen abgepackt wurden. c) Hackfleischdrehspieß nach Dönerart –bestehend aus mehr als 60 % Hackfleisch, Rest Scheibenfleisch –aus Rind-, Kalb- oder Lamm-/Schaffleisch oder Mischformen d) Drehspieß mit weiterer Erläuterung in der Verkehrsbezeichnung (darf nicht Döner oder Döner Kebap oder nach Döner Kebap Art genannt werden) –bestehend aus Scheibenfleisch und Hackfleisch –aus Rind-, Kalb- oder Lamm-/Schaffleisch oder Mischformen sowie aus Sardellen u. a. Hierunter fallen dönerähnliche Produkte, die nicht zu a) – c) gehören, da sie feinstzerkleinertes Fleisch, fleischfremde Zutaten (Stärke o. Ä.) enthalten. DLG-Anforderungen, DLG-Kodex für prämierte Fleischwaren Der nachfolgende DLG-Kodex für prämierte Produkte ist einzuhalten. •DLG-prämierte Fleischerzeugnisse werden aus hochwertigem Ausgangsmaterial wie Muskelfleisch, Fettgewebe oder pflanzlichem Öl, technologisch unerlässlichen Zusatzstoffen sowie würzenden und ggf. die sensorische und ernährungs-physiologische Qualität verbessernden Zutaten hergestellt. Die Gruppen b) – d) sind nicht im Deutschen Lebensmittelbuch beschrieben. Sie stellen allerdings eine Systematik zur Eingruppierung und Qualitätsprüfung von Dönern bei der DLG-Qualitätsprüfung dar. •Falls rezepturbedingt Rindfleisch verwendet wird, ist es reines Muskelfleisch. Es stammt von vertrauenswürdigen Lieferanten und entspricht den gesetzlichen Etikettierungsvorschriften. Suppen, Soßen, Brühen, und andere Fertigerzeugnisse Es sind ausschließlich Fertigerzeugnisse zugelassen, die – gegebenenfalls nach vorherigem Verdünnen – nur erwärmt werden müssen. Eine Zubereitung mit Zutaten, die in der Fertigpackung nicht enthalten sind, erfolgt mit Butter und Milch nur, wenn in den Zubereitungsangaben genaue Mengenangaben vorgegeben sind. •Sofern für ein Fertiggericht (auch tiefgefroren) Innereien vorgesehen sind (Leberknödel/-spätzle, regionale Spezialitäten), werden nur Leber, Zunge, Schweineherz, -niere, -lunge oder -blut verwendet. •Von der Verwendung ausgeschlossen sind: – Risikomaterialien (von Rindern, Schafen oder Ziegen) – Rückenmark vom Schwein – Separatorenfleisch (unabhängig von der Tierart) – alle nicht in Absatz 3 genannten Innereien. Nicht zugelassene Erzeugnisse –„einfache Qualitäten“, d. h. Erzeugnisse, die nur mit der Zusatzbezeichnung „einfach“ in den Verkehr gebracht werden dürfen (Vgl. Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Ziffer 2.14) – Schweinerückenspeck, Markknochen/Fleischknochen, Spitzbeine, Schweineköpfe, -pfoten und -schwänze, Schweinekleinfleisch (Knochen), Rinderpansen, Rinderherz, Hirn, Kalbsbries, Geflügelinnereien –Würzkräuter und deren Mischungen –Käsezubereitungen –getrocknete Hülsenfrüchte mit Schale (einfache Qualität) •Die Hersteller teilen der DLG die Zutatenlisten angemeldeter Produkte mit. Die DLG kontrolliert die Einhaltung des Kodex. Ergeben die Kontrollen Abweichungen, stellt dies einen Verstoß gegen die DLGPrüfbestimmungen dar, der eine Aberkennung der Prämierung und ggf. einen Ausschluss des Betriebes von weiteren Teilnahmen an den DLG-Qualitätsprüfungen zur Folge hat. •bei leicht verderblichen Erzeugnissen/Frischware ist sicherzustellen, dass sie gut durchgekühlt mit 0 °C bis +4 °C am Prüfort ankommen. Döner und Drehspieße •bei Tiefkühlerzeugnissen ist sicherzustellen, dass sie bei höchstens –18 °C als unbeschädigte Waren am Bestimmungsort ankommen. Zur DLG-Qualitätsprüfung sind alle nachstehend genannten Angebotsformen von Dönern und Drehspießen zugelassen, sofern sie die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllen. Generelle Anforderungen an Döner: Der Fettanteil darf max. 20 % bei Lamm-/Schaffleisch oder Mischformen max. 25 % betragen. Döner-Fleisch darf mit verschiedenen Gewürzen, Zwiebeln, Öl, Milch und Joghurt mariniert werden. Es sollen jedoch keine Binde- und Konservierungsmittel zugefügt werden. (Ausnahme bei Angebotsformen unter 2d (hier nur mit Deklaration der Zusatzstoffe) 3. Bewertung der Proben Die DLG-Qualitätsprüfung ist produktgruppen-spezifisch und umfasst folgende Teilprüfungen: Teilprüfungen/Prüfungsumfang Gruppen gekühlte & sterilisierte Fertiggerichte, Tiefkühlkost (beide inkl. Fisch & Seafood), SB-Fleisch, unverarbeitete rohe Fisch erzeugnisse: –Zubereitungsprüfung –sensorische Analyse –Verpackungs- und Kennzeichnungsprüfung –Laboranalysen (Stichproben, zur Absicherung der Sensorik) Bei den zugelassenen Dönern werden folgende unterschieden: 1. Hähnchen- bzw. Puten-Döner bestehend aus reinem Scheibenfleisch aus Huhn, Pute u. a. Der max. Hautanteil darf 18 % nicht übersteigen. 2. Rotfleisch-Döner Gruppen Feinkosterzeugnisse (inkl. Fisch & Seafood) und Räucherfisch: –sensorische Analyse –Verpackungs- und Kennzeichnungsprüfung –Laboranalysen (Stichproben, zur Absicherung der Sensorik) a) Döner Kebap (Leitsätze für Fleisch und -erzeugnisse des DLMB) –bestehend aus Scheibenfleisch (mind. 40 %) + Hackfleisch (max. 60 %) –aus Rind-, Kalb- oder Lamm-/Schaffleisch oder Mischformen 22 Laboranalysen (Stichproben) Laboranalysen (chemisch, physikalisch, mikrobiologisch) werden in der Regel zur Absicherung der Sensorik und/oder zur Überprüfung der Deklarationswahrheit durchgeführt. Die Untersuchungen erfolgen gemäß den Vorschriften der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren (ASU) nach § 64 LFGB in der jeweils gültigen Fassung. Berechnung der Qualitätszahl Mischpackungen Bei SB-Packungen mit verschiedenen Erzeugnissen (z. B. Grillfleisch) wird jedes Erzeugnis einzeln bewertet; sofern alle Prüfmerkmal-Ergebnisse mindestens 3 Punkte betragen gilt der Mittelwert der Qualitätszahl für die Mischungen. Folgende Laborprüfungen werden prinzipiell durchgeführt: Obligatorische Prüfung Vollkonserven werden prinzipiell einer Haltbarkeitsprüfung unterzogen (10 Tage bei +30 °C). Es werden nur solche Erzeugnisse prämiert, die sich als haltbar erweisen. Zubereitungsprüfung Gekühlte & sterilisierte Fertiggerichte, Tiefkühlkost, SB-Fleisch mariniert Die ausgetretene Flüssigkeit in der SB-Packung bzw. der Geleeabsatz bei nachpasteurisierten Packungen wird gemessen. Es gelten folgende Grenzwerte: Die Zubereitungsprüfung bei den gekühlten & sterilisierten Fertiggerichten und Tiefkühlkost sowie des marinierten/gewürzten SBFleisches umfasst die küchentechnische Zubereitung der Produkte nach den Angaben der Hersteller. Dazu wird den Teilnehmern an den DLG-Qualitätsprüfungen ein Formblatt „Herstellerangaben zur Zubereitung“ übersandt, welches sach- und fachgerecht auszufüllen und mit den Anmeldeunterlagen an die DLG-Zertifizierungsstelle zu übersenden ist. Bei Nicht-Einsendung der Zubereitungsangaben erfolgt die Zubereitung der Produkte nach der „Guten Hauswirtschaftlichen Praxis“. Daraus entstehende Fehler in der Produktbeurteilung gehen zu Lasten der Produktbewertung für den Hersteller. bei > 1 – 2 % Fl. Austritt bei > 2 % Fl. Austritt Bewertung 4 Punkte Bewertung 3 Punkte Folgende Laborprüfungen werden stichprobenartig und im Bedarfsfall durchgeführt: Fakultative Prüfungen •Halbkonserven können einer bakteriologischen Untersuchung und einer Haltbarkeitsprüfung unterzogen werden. •Bei verpackten Erzeugnissen kann über mikrobiologische Analysen eine Kontrolle des angegebenen Mindesthaltbarkeits datums erfolgen. •Fleischerzeugnisse: –zur Überprüfung des eingesetzten Rohmaterials laut DLG-Kodex: Elisa (als Screening) und PCR –zur Feststellung des Knochenanteils: Histologie –ZNS-Nachweis –Fremdeiweiß bei Geflügelprodukten –Fremdwasser –BEFFE –Stärkegehalt bei Hackfleisch-Erzeugnissen •Fischerzeugnisse: –Mikrobiologie von kaltgeräucherten Produkten –Fischtierartenbestimmung gemäß der Deklaration –TVBN bei TK-Fisch als Frischeindikator •Spezialzutaten, u. a. auch bei nährwertveränderten Produkten, die auf dem Anmeldeformular/Etikett vom Teilnehmer genannt wurden und die im Produkt enthalten sein sollten. •Konservierungsstoffe, wenn als „frei von …“ deklariert. Prinzipiell erfolgt die Zubereitung der Produkte für den Vertriebsbereich LEH mit Standard-Küchentechnik. Die für den Vertriebsbereich GV gekennzeichneten Produkte werden mit entsprechender Großküchentechnik zubereitet. Infolge der Unterschiedlichkeiten und Variabilitäten in der Küchentechnik werden bei fehlerhaften Zubereitungsangaben seitens der Hersteller von der DLG-Küchenleitung in Absprache mit den DLG-Sachverständigen der jeweiligen Prüfergruppe Toleranzen gewährt. Extreme Abweichungen in den Zubereitungsangaben hingegen gehen mit in die Produktbewertung ein. Der Hersteller erhält hinsichtlich der fehlerhaften Zubereitungsangaben einen Hinweis. Fleisch ungewürzt/Unverarbeitete rohe Fischerzeugnisse Die Zubereitung des ungewürzten Frischfleisches und der unverarbeiteten rohen Fischerzeugnisse erfolgt nach spezifischen, von DLG-Gremien erarbeiteten und permanent fortgeschriebenen Zubereitungsstandards. Feinkost und Räucherfisch Die Zubereitung bei verzehrfähigen Erzeugnissen wie Feinkost erzeugnissen und Räucherfisch entfällt weitestgehend. 4. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen Allerdings besteht seitens der Hersteller die Möglichkeit, sofern geringe Zubereitungstätigkeiten erforderlich sind, dies der DLGZertifizierungsstelle mit dem Formblatt „Herstellerangaben zur Zubereitung von Feinkosterzeugnissen“ mitzuteilen und gemeinsam mit den Anmeldeunterlagen einzusenden. Prämierungsvoraussetzung ist, dass in allen Prüfmerkmalen (Sensorik, Kennzeichnung/Verpackung, Labor) mindestens 3 Punkte (ungewichtet) zu erreichen sind. Es werden zuerkannt für: Zur Verkostung von Remouladen, Mayonnaisen und Soßen werden i. d. R. Beilagen in Form von grünem Salat oder Würstchen bzw. Fleisch bereitgestellt. 5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis 4,60 – 4,99 Punkte –der Silberne DLG-Preis 4,10 – 4,59 Punkte –der Bronzene DLG-Preis Verpackungs- und Kennzeichnungsprüfung Die Verpackungs- und Kennzeichnungsprüfung erfolgt von einer separaten Prüfergruppe. Ziel der Kennzeichnungsprüfung ist es, sicherzustellen, dass DLG-prämierte Produkte die rechtlichen Vorgaben zur Lebensmittelkennzeichnung in den wesentlichen Elementen erfüllen, eine lebensmittelrechtliche Beurteilung findet nicht statt. 23 Convenience Gruppe Lose Ware für die Bedientheke: - sensorische Analyse - Laboranalysen (Stichproben, zur Absicherung der Sensorik) Gruppen ErzeugnisBezeichnungen 1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte Gruppen ErzeugnisBezeichnungen Die sich ergebende/n ErzeugnisNummer/n in den Anmeldeschein genau eintragen Bedienungsware ohne Etikett SBGanze Ganze Packung Ware Ware mit mit SB mit Etikett Etikett Etikett Scheiohne mit Kühben/An- Kühlung lung*** schnittstück, Frischepackung Streichfähige Rohwurst Nährwertveränderte Rohwurst, auch probiotisch Misch packungen Schlackwurst Zervelatwurst – geräuchert Zervelatwurst – luftgereift Salami – geräuchert Salami – luftgereift (ungeräuchert) Plockwurst Schinkenplockwurst Schinkenwurst – roh Katenrauchwurst Katenwurst Mettwurst – schnittfest, geräuchert Thüringer Knackwurst Mettwurst – schnittfest, luftgereift, ungeräuchert Bratwurst/Debrecziner Mett/Rauchenden Salametti/Minisalami geräuchert Krakauer Polnische/Rohpolnische Landjäger Sonstige Rohwurst – schnittfest, geräuchert* incl. Würfel Sonstige Rohwurst – luftgereift* Teewurst – feinzerkleinert Teewurst grob Mettwurst – streichfähig, feinzerkleinert Mettwurst – streichfähig, grob Mettwurst – frische; auch Zwiebelwurst Bratwurst Pfeffersäckchen – streichfähig Sonstige Rohwurst – streichfähig* Nährwertveränderte Rohwurst – schnittfest, luftgereift (ungeräuchert) Nährwertveränderte Rohwurst – schnittfest, geräuchert Nährwertveränderte Rohwurst – streichfähig, fein Nährwertveränderte Rohwurst – streichfähig grob Mischpackungen mit 2 Produkten Mischpackungen ab 3 Produkten 11111 31111 51111 51112 11121 31121 51121 51123 11122 31122 51122 51124 11131 31131 51131 51133 11132 31132 51132 51134 11141 11142 11151 11161 11162 31141 31142 31151 31161 31162 51141 51142 51151 51161 51162 51143 51144 51152 51163 51164 11171 31171 51171 51176 11175 31175 51175 51178 11172 31172 51172 51177 11192 11193 - 51192 51193 51182 51183 11194 31194 51194 51184 11195 11196 11197 31195 31196 - 51195 51196 51197 51185 51186 51187 11191 31191 51191 51181 11198 31198 51198 51188 11211 31211 51211 51213 11212 31212 51212 51214 11223 31223 51223 51227 11224 31224 51224 51228 11222 31222 - 51226 11292 31292 51292 51282 11293 31293 51293 51283 11291 31291 51291 51281 61101 81101 82101 82102 61105 81105 82105 82106 61200 81200 82200 82202 61201 81201 82201 82203 - 31200 51200 - - 31210 51210 - Bedienungsware ohne Etikett SBGanze Ganze Packung Ware Ware mit mit SB mit Etikett Etikett Etikett Scheiohne mit Kühben/An- Kühlung lung*** schnittstück, Frischepackung 12100 32100 52100 52101 12111 32111 52111 52112 12123 32123 52123 52153 2. Rohe Pökelware Rohschinken 1. Rohwurst Schnittfeste Rohwurst Die sich ergebende/n ErzeugnisNummer/n in den Anmeldeschein genau eintragen Schweinefleisch – Rindfleisch – geräuchert (auch Geflügel-, Wildfleisch) Schinken – luftgereift (ungeräuchert), alle Zuschnitte Knochenschinken – geräuchert Spalt-/Flachschinken – geräuchert Kern-/Blasenschinken – geräuchert Rollschinken – geräuchert Nuss-Schinken – geräuchert Schinkenspeck – geräuchert (Hüftschinken) Lachsschinken Lachsfleisch Lachsfleisch mariniert (z. B. Lachsfleisch Graved Art) Sonst. Schinken – knochenlos, geräuchert* Schinkenwürfel Schweinefleisch – geräuchert Kasseler (kein Halb fabrikat) Ganze Seiten/Schweinebauch geräuchert Bacon zum Warmverzehr Baconwürfel/-streifen Rindfleisch – geräuchert Rindfleisch – luftgereift (ungeräuchert), z. B. Bündner Fleisch Pastirma Sonstige Rohe Stückware (auch Geflügel, Wild)* Zu Feld „Haltb.“ (1. Zeile) Gruppen 12124 32124 52124 52154 12125 32125 52125 52155 12126 32126 52126 52157 12131 32131 52131 52132 12141 12142 32141 32142 52141 52142 52143 52144 12148 32148 52148 52149 12191 32191 52191 52192 - 32193 - - 12211 32211 52211 52216 12212 32212 52212 52217 12214 32214 52214 52218 12215 12221 32215 32216 32221 52215 52221 52219 52222 12150 32150 52250 52251 12180 32180 52180 - 12291 32291 52291 52292 Rohwurst und Rohe Pökelstücke 03 *** Kühlangaben: 4 – 7 °C 14 15 – 18 °C 15 ** Warmverzehr 13 (Halbfabrikate bei Fertiggerichten anmelden) ErzeugnisBezeichnungen Bedienungsware Konserven SBScheiben/Anschnitt, Frischepackung Ganze Ware SB 13111 23111 - 53111 13112 23112 - 53112 13113 23113 - 53113 13114 13115 13116 23114 23115 23116 - 53114 53115 53116 13121 23121 - 53121 13132 23132 - 53132 13134 23134 - 53134 13133 23133 - 53133 13135 23135 - 53135 13141 23141 - 53141 13191 23191 - 53191 3. Brühwürste Würstchen 25 Würstchen – feinzerkleinert (auch Rinds-) Bockwurst – feinzerkleinert Knacker/Knackwurst (auch Schüblinge, Rote, Dicke) Frankfurter Wiener/le Delikatess-Würstchen Würstchen – grob (auch Bouillon-, Regensburger, Debrecziner, KrakauerWürstchen Bratwurst – feinzerkleinert (auch Wollwurst, Curry-, Bockwurst) Bratwurst feinzerkleinert mit Grobeinlage Bratwurst – grob Berner Würstchen (mit Speck umwickelt zum Braten) Weißwurst Sonstige nach Würstchenart* Schinken & Wurst 3. Fleischerzeugnisse (Schinken und Wurst) Gruppen ErzeugnisBezeichnungen Brühwurst – feinzerkleinert Fleischwurst – fein zerkleinert, auch österreichische Extrawurst Stadtwurst – feinzerkleinert Schinkenwurst – feinzerkleinert Lyoner – feinzerkleinert Mortadella – norddeutsche Art österreichische Pikante (mit Gemüse/ Essiggemüse) Fleischkäse – feinzerkleinert Leberkäse – feinzerkleinert Fleisch-/Leberkäse im Darm, fein und grob Weiße Brühwurst (auch Kalbskäse und weißer Fleischkäse Gelbwurst Sonstige Brühwurst – feinzerkleinert* Brühwurst in Streifen (als Salatgrundlage) Fleischwurst – grob Stadtwurst – grob Schinkenwurst – grob Bierwurst – grob Göttinger Lyoner – grob Jagdwurst – süddeutsche (auch Tiroler) Jagdwurst – norddeutsche Krakauer (auch Schinkenkrakauer) Kochsalami österreichische Dauer würste/gebratene Würste) Fleischkäse – grob Pizzafleischkäse Leberkäse – grob Kabanossi Saumagen Römer-/Hackbraten Sonstige Brühwurst – grob* Schinkenwurst mit Fleischeinlagen Bierschinken, auch gebacken, auch Putenbierschinken Rinderbierschinken, auch Kalbsbierschinken Mortadella mit Fleischeinlagen Presskopf Sonstige Brühwürste mit Fleischeinlagen* Pasteten – ohne Teigkruste Pasteten – mit Speckrand/Mosaikrand Pasteten – mit Teigkruste/ Galantinen Rouladen Kalbsbrust – gefüllt Schweinebrust – gefüllt Schweinebauch – gefüllt Schweinsfuß/-kopf – gefüllt Sonstige gefüllte Erzeugnisse* Brühwurst – grob Brühwurst mit Fleischeinlagen Pasteten, Rouladen, gefüllte Erzeugnisse Bedienungsware Konserven SBScheiben/Anschnitt, Frischepackung Ganze Ware SB 13211 23211 33211 53211 13212 23212 33212 53212 13221 23221 33221 53221 Gruppen ErzeugnisBezeichnungen Nährwert veränderte Brühwurst Nährwertveränderte Würstchen Nährwertveränderte Brühwurst – feinzerkleinert Nährwertveränderte Brühwurst – grob Nährwertveränderte Brühwurst mit Fleischeinlagen Mischpackungen mit 2 Produkten Mischpackungen ab 3 Produkten 13231 23231 33231 53231 13241 23241 33241 53241 13242 23242 33242 53242 13251 23251 33251 53251 4. Kochwürste 13252 23252 33252 53252 Leberwurst, Leberpastete 13254 - 33254 53254 13261 23261 33261 53261 13262 23262 33262 53262 13291 23291 33291 53291 - - 33292 - 13311 13312 13321 13331 13341 13342 23311 23312 23321 23331 23341 23342 33311 33312 33321 33331 33341 33342 53311 53312 53321 53331 53341 53342 13351 23351 33351 53351 13352 23352 33352 53352 13361 23361 33361 53361 13362 23362 33362 53362 13363 23363 33363 53363 13371 13373 13372 13392 13393 13394 23371 23373 23372 23392 23393 23394 33371 33373 33372 33392 33393 33394 53371 53373 53372 53392 53393 53394 13391 23391 33391 53391 13411 23411 33411 53411 13421 23421 33421 53421 13422 23422 33422 53422 13431 23431 33431 53431 13441 23441 33441 53441 13491 23491 33491 53491 13511 23511 33511 53511 13513 - 33513 53513 13512 - 33512 53512 13521 13531 13532 13533 23521 23531 23532 23533 33521 33531 33532 33533 53521 53531 53532 53533 13534 23534 33534 53534 13591 23591 33591 53591 Misch packungen Rotwurst, Blutwurst, roter Fleischmagen, Zungenwurst Sülzwurst, weißer Presskopf, Schwartenmagen, Sülzen, Corned Beef Sonstige Kochwürste Nährwert veränderte Kochwürste Misch packungen 26 Leberwurst – feinzerkleinert Delikatessleberwurst Kalbsleberwurst Trüffelleberwurst Kalbfleisch-Leberwurst Leberwurst – grob Hausmacher-Leberwurst – grob Leberwurst – schnittfest Leberpastete ohne Teigkruste Leberpastete mit Teigkruste Rotwurst Blutwurst roter Fleischmagen Blutmagen/roter Magen/ Rotgelegter roter Press-Sack/Blutpress-Sack roter Presskopf Zungenwurst/-pasteten Filetwurst/-pasteten Sülzwurst Weißer Presskopf/-sack (auch Leberpress-Sack) Schwartenmagen (auch Eingelegter) Sülze (mit mind. 50 % Fleischanteil) Corned Beef Corned Beef mit Gelee / Deutsches Corned Beef Aspikerzeugnisse unter 50 % Fleischanteil (z. B. Schweinelachs im Frischkäsemantel) Hamburger Gekochte/ Zwiebelwurst Harzer Schmorwurst Knappwurst/Knackwurst Sonstige Kochwürste (z. B. Streich-, Schweinemettwurst)* Nährwertveränderte Leberwurst Nährwertveränderte Blutwurst u. a. Mischpackungen mit 2 Produkten Mischpackungen ab 3 Produkten Bedienungsware Konserven SBScheiben/Anschnitt, Frischepackung Ganze Ware SB 63100 63101 - 83101 63200 63201 83200 83201 63300 63301 83300 83301 63400 63401 83400 83401 - - 33595 53595 - - 33596 53596 14111 24111 34111 54111 14113 14112 14114 14115 14121 24113 24112 24114 24115 24121 34113 34112 34114 34115 34121 54113 54112 54114 54115 54121 14122 24122 34122 54122 14123 24123 34123 54123 14131 24131 34131 54131 14132 - 34132 54132 14211 14221 14231 24211 24221 24231 34211 34221 34231 54211 54221 54231 14232 24232 34232 54232 14235 24235 34235 54235 14237 14241 14242 14311 24237 24241 24242 24311 34237 34241 34242 34311 54237 54241 54242 54311 14321 24321 34321 54321 14331 24331 34331 54331 14341 24341 34341 54341 14342 24342 34342 54342 14343 24343 34343 54343 14351 - 34351 54351 14912 24912 34912 54912 14913 14914 24913 24914 34913 34914 54913 54914 14911 24911 34911 54911 64100 64101 84100 84101 64200 64201 84200 84201 - - 34920 54920 - - 34921 54921 ErzeugnisBezeichnungen 5. Gegarte Stückware und gegarte Gemenge (gebrüht, heiß geräuchert oder gekocht) Gegarte Formfleischschinken (aus Stücken zusammengefügt Stückware Vorderschinken (kein Formfleisch) Hinterschinken (kein Formfleisch) Nuss-Schinken (gegart) Rindersaftschinken Zunge Kasseler Rippenspeer, auch heißgeräuchert (durchgegart)**** Eisbein Sonstiges Pökelfleisch (z. B. Saftrippchen, Schweinsrücken, Kochschinkenstreifen u. dgl.)* Schwarzgeräuchertes, gegart Braten (nicht umgerötet) Sonstige gegarte Stückware (Geflügel)*, auch Hähnchen-/ Putenbruststreifen Nährwertveränderte gegarte Stückware, z. B. mit Ballaststoffen Gegarte Schweinefleisch im eigenen Saft Gemenge Rindfleisch im eigenen Saft Schmalzfleisch Sonstige gegarte Gemenge Bedienungsware Konserven SBScheiben/Anschnitt, Frischepackung Ganze Ware SB 15111 25111 35111 55111 15113 25113 35113 55113 15114 25114 35114 55114 15115 15112 15121 25115 25112 25121 35115 35112 35121 55115 55112 55121 15131 25131 35131 55131 15132 25132 35132 55132 15139 25139 35139 55139 15141 25141 35141 55141 15151 25151 35151 55151 15191 25191 35191 55191 65100 65101 85100 85101 - 25211 - - - 25221 - - - 25292 - - - 25291 - - 41111 45111 - - 41121 45121 - - 41131 45131 - - 41151 45151 - - 41141 45141 - - 41211 45211 - - 41221 45221 - - Rohmaterial ‘ „Rohmat.“ Schwein11 Rind12 Kalb13 Geflügel****14 Pute(r)****15 Wild16 Hammel/Lamm17 Pferd18 Strauß19 Fleisch23 Grieben24 Herz (Schwein) 25 Leber26 Schweinskopf34 Gänse-/Entenschmalz Schweineschmalz, auch mit Zutaten Flomenschmalz, auch mit Zutaten Griebenschmalz, auch mit Zutaten Bratenschmalz – durch Ausbraten von Fettgewebe, auch mit Zutaten Schinkenschmalz – aus Fettgewebe des Schinkens, auch mit Zutaten Gänseschmalz, auch mit Zutaten Entenschmalz, auch mit Zutaten Zu Feld „Haltb.“ (1. Zeile) Brokkoli62 Möhren63 Blumenkohl64 Spinat65 Porree66 Brust70 Hüfte71 Karbonade72 Kern (Blasen) 73 Keule74 Nuss75 Roll-76 Spalt- (Flach-) 77 *anderes Rohmat.**** 90 Besondere technische Herstellung ‘ „T.Herst.“ 6. Schmalz – als Frischware und als Konserve Schweineschmalz Speck29 Zunge30 Zuschnitt: Bauch/Wamme31 Eisbein35 Filet22 Kamm32 Nacken27 Schinken28 Schulter33 Salami36 Rippe37 Paprikaschote58 Sauerkraut61 ohne NPS/mit Kochsalz (u. a. für Bioprodukte 68 ungewürzt (f. Schmalz)01 Grieben abgepresst (f. Schmalz) 02 ungeräuchert (f. Leberwurst) 09 aus schlachtwarmem Fleisch 05 Aalrauch11 Bouillon12 feinzerkleinert13 gebacken14 Formfleisch29 Grill15 grob16 im Ring 17 Katen-18 Landrauch20 luftgereift21 mittelkörnig22 schimmelgereift10 vorgebratene Bratwurst 24 Rost-25 Schutzgas41 Lakebeutel42 Schäldarm (i. Eigenhaut) 43 Kollagendarm93 vitaminisiert73 fettreduziert74 natrium-reduziert75 m. Ballaststoffen/ Inulin 77 mit probiotischen Kulturen 78 in Streifen 57 gewürfelt59 * andere nährwertveränderte Erzeugnisse 80 nur pflanzliches Fett verwendet 81 * andere technische Herstellung 90 Würzung ‘ „Würzung“ nur Salz (f. Schmalz) 01 Gemüse08 Apfel09 Ei10 Nüsse/Ölsamen11 Pistazie12 Pilze13 Champignon14 Trüffel15 Zwiebel (auch geröstet) 16 Käse18 Schmelzkäse92 Sardellen19 Sahne20 Curry21 Kümmel22 Paprika23 Peperoni/Chili43 Petersilie24 Pfeffer25 Senf/-körner27 Kräuter/-mischung28 Bärlauch34 Majoran29 Knoblauch30 Wacholder31 Oliven32 Sauergemüse33 Saure Sahne/ Crème fraîche 35 Dill36 Joghurt84 Meerrettich37 Honig39 Muskat40 Wein41 Spirituosen42 Zitrone44 mit Farbstoff 79 *andere Würzung 90 Geographische Bezeichnung ‘ „Geo. Bez.“ Ammerländer*****11 Bayerische, auch Allgäu, Ansbach, Oberpfalz 12 Berliner40 Braunschweiger13 Bremer, Niedersachsen, Hannover, Calenberger14 Bündner15 Debrecziner16 Frankfurter17 Fränkische18 Hessische, auch Fuldaer19 Holsteiner/Hamburger20 Italienische Art 21 Italien56 Kasseler47 Frischware01 Halbdauerware02 Rohware03 Halb-/Dreiviertelkonserve, als Glas/Dose, Mindesthaltbarkeit 4 Monate unter Kühlung 04 als Weichverpackung** 41 Vollkonserve ohne Kühlung, 2 Jahre haltbar 06 Scheiben (SB-Packung) 07 Anschnittstücke bis 1500 g (SB-Packung) 08 Schmalzkonserve05 Warmverzehr (bei Leber- und Blutwürstchen) 13 Frischepackung (Becherware)16 Kölner22 Münchner24 Nürnberger*****25 Oberkrainer42 Pariser26 Pfälzer27 Polnische, Pommersche 43 Schlesische44 Prager Art 45 Regensburger28 Rheinische, Saarländer, Eifler 46 Sächsische48 Schwäbische30 Schwarzwälder*****31 Spanien57 Stuttgarter32 Süddeutsche, Baden 33 Thüringer*****34 Tiroler35 Ungarische Art 36 Westfälisch, auch Münsterland, Lipperland, Grafschaft, Sauerland 37 Mecklenburger50 Brandenburger51 Harzer52 Dresdner53 *andere geograph. Bezeichnung 90 freiwilliger Fettdeklaration ‘ „Fett“ unter 3 % Fett (fettarm)21 11 – 15 % Fett 3 – 10 % Fett 22 16 – 20 % Fett * unter „Sonstige…“ nur Erzeugnisse einordnen, die nicht in den darüber stehenden Bezeichnungen unterzubringen sind. ** bitte ggf. Gelatinezusatz angeben. *** Bedienungsware ohne Etikett; bei „Ganze Ware SB“ erfolgt Kennzeichnungs und Verpackungsbewertung. **** Halbfertigprodukte zum Garen bitte bei der Convenience-Prüfung (Fertiggerichte) anmelden 23 21 – 25 % Fett 24 über 25 % Fett 25 26 Sonstige besondere Zusatzbezeichnungen ‘ „Sonstiges“ Ia01 Deli02 Edel03 Plock/Block04 Weiß/e05 Jodsalz**09 Zusatzbezeichnungen Nur die Angaben vornehmen, die zur Charakterisierung des Erzeugnisses unbedingt notwendig sind! Falls keine besonderen Zusatzbezeichnungen notwendig sind, lassen Sie die Felder unausgefüllt! Die Verwendung geschützter Bezeichnungen muss mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmen; z. B. bei geschützten geographischen Bezeichnungen (= Herkunftsbezeichnungen) müssen die Erzeugnisse in der betreffenden Region hergestellt sein. Die DLG überprüft und bewertet die Richtigkeit geschützter Bezeichnungen grundsätzlich nicht! *** auch mit Rind-/Kalbfleisch 40 *** auch mit Schwein 41 *** auch mit Speck 42 ***** geschützte geographische Angabe (g. g. A.) 50 ***** geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) 51 Halal52 Kinderprodukt55 *Sonst. bes. Zus.-Bez. 10 * Genaue Angaben in der 2. Zeile unter „Ergänzungsangaben“ vornehmen. *** Bei Verwendung einer Mischung von Fleischarten bitte unter „Sonstiges“ die „40“ oder „41“ eintragen. **** Bei Geflügelprodukten bitte angeben, ob pflanzliches Fett oder Speck eingesetzt wird. 27 Schinken & Wurst Gruppen 2. Produktspezifische Zulassungsbestimmungen 4. Bewertung der Proben a) DLG-Kodex für prämierte Wurst und Fleischwaren Haltbarkeitsprüfung Der nachfolgende DLG-Kodex für prämierte Produkte ist einzuhalten. Bei Vollkonserven 10 Tage bei +30 °C. Es werden nur Erzeugnisse prämiert, die sich als haltbar erweisen. Halbkonserven können einer bakteriologischen Untersuchung und einer Haltbarkeitsprüfung unterzogen werden. •DLG-prämierte Fleischerzeugnisse werden aus hochwertigem Ausgangsmaterial wie Muskelfleisch, Fettgewebe oder pflanzlichem Öl, technologisch unerlässlichen Zusatzstoffen sowie würzenden und ggf. die sensorische und ernährungs-physiologische Qualität verbessernden Zutaten hergestellt. •Falls rezepturbedingt Rindfleisch verwendet wird, ist es reines Muskelfleisch. Es stammt von vertrauenswürdigen Lieferanten und entspricht den gesetzlichen Etikettierungsvorschriften. •Sofern für eine Wurstsorte Innereien vorgesehen sind (Leber knödel/-spätzle, regionale Spezialitäten), werden nur Leber, Zunge, Schweineherz, -niere, -lunge oder -blut verwendet, Schweinemagen ist als Darm zugelassen. •Von der Verwendung ausgeschlossen sind: – Risikomaterialien (von Rindern, Schafen oder Ziegen) – Rückenmark vom Schwein – Separatorenfleisch (unabhängig von der Tierart) – alle nicht in Absatz 3 genannten Innereien. •Die Hersteller teilen der DLG die Zutatenlisten angemeldeter Produkte mit. Bei verpackten Erzeugnissen kann eine Kontrolle des angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgen. Fleischerzeugnisse in SB-Packungen Die ausgetretene Flüssigkeit in der SB-Packung bzw. der Geleeabsatz bei nachpasteurisierten Packungen wird gemessen. Es gelten folgende Grenzwerte: –feinzerkleinerte Brühwurst und rohe Pökelstückware (z. B. Lachsschinken) bei > 1 – 2 % Fl. Austritt Bewertung 4 Punkte bei > 2 % Fl. Austritt Bewertung 3 Punkte –grobe Brühwurst und Kochpökelware sowie Geleeabsatz bei nachpasteurisierten Packungen bei > 2 – 3 % Fl. Austritt Bewertung 4 Punkte bei > 3 % Fl. Austritt Bewertung 3 Punkte Berechnung der Qualitätszahl Die DLG kontrolliert die Einhaltung des Kodex. Ergeben die Kontrollen Abweichungen, stellt dies einen Verstoß gegen die DLGPrüfbestimmungen dar, der eine Aberkennung der Prämierung und ggf. einen Ausschluss des Betriebes von weiteren Teilnahmen an den DLG-Qualitätsprüfungen zur Folge hat. Mischpackungen Bei SB-Packungen mit verschiedenen Erzeugnissen wird jedes Erzeugnis einzeln bewertet; sofern alle Prüfmerkmal-Ergebnisse mindestens 3 Punkte betragen, gilt der Mittelwert der Qualitätszahl für die Mischung. b) Nicht zugelassen sind: –rohe Bratwurst, roher Leberkäse u. dgl.; –„Einfache Qualitäten“, d. h. Erzeugnisse, die nur mit der Zusatzbezeichnung „einfach“ in den Verkehr gebracht werden dürfen (vgl. Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Ziffer 2.14); –frischer fetter Speck, Wurstfett/Kesselfett, Talg. 5. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebestimmungen Prämierungsvoraussetzung ist, dass in allen Prüfmerkmalen (Sensorik, Kennzeichnung/Verpackung, Labor) mindestens 3 Punkte (ungewichtet) zu erreichen sind. 3. Produktspezifische Entnahme und Abrufbestimmungen Es werden zuerkannt für: Bei Schmalz ist sicherzustellen, dass es durchgekühlt mit max. +7 °C (Gänseschmalz) bzw. max. +16 °C (alle anderen Schmalzerzeugnisse) am Prüfort ankommt. 5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis 4,60 – 4,99 Punkte –der Silberne DLG-Preis 4,10 – 4,59 Punkte –der Bronzene DLG-Preis 28 ohne Zusatz wärmebehandelt mit Zusatz pasteurisiert mit Zusatz ultrahocherhitzt mit Zusatz wärmebehandelt Buttermilch Reine Buttermilch höchstens 1,0 % Fett Buttermilch höchstens 1,0 % Fett Fruchtbuttermilch (Buttermilch mit Zusätzen) unter 1,0 % Fett1) Sauermilch Trinksauermilch entrahmt höchstens 0,3 % Fett Trinksauermilch fettarm 1,5 bis 1,8 % Fett Trinksauermilch mindestens 3,5 % Fett Fruchtsauermilch verrührt unter 1,0 % Fett1) verrührt 1,0 bis 3,0 % Fett1) verrührt über 3,0 % Fett1) verrührt mindestens 10,0 % Fett1) Dickmilch entrahmt höchstens 0,3 % Fett fettarm 1,5 bis 1,8 % Fett mindestens 3,5 % Fett mindestens 10,0 % Fett Fruchtdickmilch unter 1,0 % Fett1) 1,0 bis 3,0 % Fett1) über 3,0 % Fett1) mindestens 10,0 % Fett1) Saure Sahne sämig mindestens 10,0 % Fett sämig mindestens 20,0 % Fett sämig mindestens 30,0 % Fett sämig mindestens 40,0 % Fett ultrahocherhitzt sämig mindestens 10,0 % Fett ultrahocherhitzt sämig mindestens 20,0 % Fett ultrahocherhitzt sämig mindestens 30,0 % Fett ultrahocherhitzt sämig mindestens 40,0 % Fett stichfest mindestens 10,0 % Fett stichfest mindestens 20,0 % Fett stichfest mindestens 30,0 % Fett stichfest mindestens 40,0 % Fett Crème fraîche natur mindestens 30,0 % Fett mit Gewürzen, Kräutern wärmebehandelt1) Streichrahm natur mit Gewürzen, Kräutern, Früchten wärmebehandelt1) Joghurt sämig höchstens 0,3 % Fett sämig 1,5 bis 1,8 % Fett sämig mindestens 3,5 % Fett sämig mindestens 10,0 % Fett stichfest höchstens 0,3 % Fett stichfest 1,5 bis 1,8 % Fett stichfest mindestens 3,5 % Fett stichfest mindestens 10,0 % Fett trinkfertig höchstens 0,3 % Fett trinkfertig 1,5 bis 1,8 % Fett trinkfertig mindestens 3,5 % Fett Joghurt mild sämig höchstens 0,3 % Fett sämig 1,5 bis 1,8 % Fett sämig mindestens 3,5 % Fett sämig mindestens 10,0 % Fett stichfest höchstens 0,3 % Fett stichfest 1,5 bis 1,8 % Fett stichfest mindestens 3,5 % Fett stichfest mindestens 10,0 % Fett trinkfertig höchstens 0,3 % Fett trinkfertig 1,5 bis 1,8 % Fett trinkfertig mindestens 3,5 % Fett Fruchtjoghurt trinkfertig unter 1,0 % Fett1) trinkfertig 1,0 bis 3,0 % Fett1) trinkfertig über 3,0 % Fett1) unter 1,0 % Fett1) 1,0 bis 3,0 % Fett1) 1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte Erzeugnis ErzeugnisNummer 1. Milch und Milchmischgetränke Vorzugsmilch lose 001 111 000 verpackt 001 112 000 Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt kurzzeiterhitzt homogenisiert lose 012 121 000 kurzzeiterhitzt homogenisiert verpackt 012 122 000 kurzzeiterhitzt nicht homogenisiert lose 012 111 000 kurzzeiterhitzt nicht homogenisiert verpackt 012 112 000 ESL-Milch Filtrationsverfahren 032 123 000 ESL-Milch kurzzeiterhitzt homogenisiert 032 121 000 ESL-Milch hocherhitzt homogenisiert 032 122 000 hocherhitzt homogenisiert verpackt 022 122 000 hocherhitzt nicht homogenisiert verpackt 022 112 000 ultrahocherhitzt 042 122 000 Vollmilch 3,5 % Fett kurzzeiterhitzt homogenisiert lose 013 121 000 kurzzeiterhitzt homogenisiert verpackt 013 122 000 kurzzeiterhitzt nicht homogenisiert lose 013 111 000 kurzzeiterhitzt nicht homogenisiert verpackt 013 112 000 ESL-Milch Filtrationsverfahren 033 123 000 ESL-Milch kurzzeiterhitzt homogenisiert 033 121 000 ESL-Milch hocherhitzt homogenisiert 033 122 000 hocherhitzt homogenisiert verpackt 023 122 000 hocherhitzt nicht homogenisiert verpackt 023 112 000 ultrahocherhitzt 043 122 000 Fettarme Milch eiweißangereichert kurzzeiterhitzt hom. verpackt 014 222 000 eiweißangereichert hocherhitzt hom. verpackt 024 222 000 eiweißangereichert ultrahocherhitzt 044 222 000 kurzzeiterhitzt homogenisiert verpackt 014 122 000 kurzzeiterhitzt nicht homogenisiert verpackt 014 112 000 ESL-Milch Filtrationsverfahren 034 123 000 ESL-Milch kurzzeiterhitzt homogenisiert 034 121 000 ESL-Milch hocherhitzt homogenisiert 034 122 000 hocherhitzt homogenisiert verpackt 024 122 000 hocherhitzt nicht homogenisiert verpackt 024 112 000 ultrahocherhitzt 044 122 000 Magermilch kurzzeiterhitzt verpackt 015 112 000 ESL-Milch Filtrationsverfahren 035 123 000 ESL-Milch kurzzeiterhitzt homogenisiert 035 121 000 ESL-Milch hocherhitzt homogenisiert 035 122 000 hocherhitzt verpackt 025 112 000 eiweißangereichert ultrahocherhitzt 045 222 000 ultrahocherhitzt 045 122 000 Milchmischgetränk Kakao pasteurisiert < 1,0 % Fett 101 113 103 pasteurisiert 1,0 – 3,0 % Fett 101 113 105 pasteurisiert > 3,0 % Fett 101 113 110 ultrahocherhitzt < 1,0 % Fett 111 113 103 ultrahocherhitzt 1,0 – 3,0 % Fett 111 113 105 ultrahocherhitzt > 3,0 % Fett 111 113 110 Milchmischgetränke pasteurisiert < 1,0 % Fett 101 413 103 pasteurisiert 1,0 – 3,0 % Fett 101 413 105 pasteurisiert > 3,0 % Fett 101 413 110 ultrahocherhitzt < 1,0 % Fett 111 413 103 ultrahocherhitzt 1,0 – 3,0 % Fett 111 413 105 ultrahocherhitzt > 3,0 % Fett 111 413 110 sonstige Milch Ziegenmilch 003 111 000 Schafmilch 004 111 000 Stutenmilch 002 111 000 Produkte, die außerhalb der Fettgehaltsgrenzen der Erzeugnisnummern liegen, sind ebenfalls zur Prüfung zugelassen. 2. Saure Milcherzeugnisse und Desserts Molkengetränk ohne Zusatz pasteurisiert 105 010 000 ohne Zusatz ultrahocherhitzt 115 010 000 29 125 010 000 105 113 300 115 113 300 125 113 300 102 120 003 102 210 003 102 323 201 102 820 001 102 820 006 102 820 013 102 923 203 102 923 205 102 923 210 102 923 220 102 830 001 102 830 006 102 830 013 102 830 020 102 932 203 102 932 205 102 932 210 102 932 220 104 120 020 104 120 030 104 120 040 104 120 050 114 120 020 114 120 030 114 120 040 114 120 050 104 130 020 104 130 030 104 130 040 104 130 050 104 320 030 104 320 100 104 530 030 104 633 100 103 120 001 103 120 006 103 120 013 103 120 020 103 130 001 103 130 006 103 130 013 103 130 020 103 140 001 103 140 006 103 140 013 103 520 003 103 520 005 103 520 010 103 520 020 103 530 003 103 530 005 103 530 010 103 530 020 103 540 003 103 540 005 103 540 010 103 221 203 103 221 205 103 221 210 103 223 203 103 223 205 Milcherzeugnisse 4. Milcherzeugnisse einschließlich Speiseeis über 3,0 % Fett1) mindestens 10,0 % Fett1) Fruchtjoghurt mild trinkfertig unter 1,0 % Fett1) trinkfertig 1,0 bis 3,0 % Fett1) trinkfertig über 3,0 % Fett1) unter 1,0 % Fett1) 1,0 bis 3,0 % Fett1) über 3,0 % Fett1) mindestens 10,0 % Fett1) Kefir sämig höchstens 0,3 % Fett sämig 1,5 bis 1,8 % Fett sämig mindestens 3,5 % Fett sämig mindestens 10,0 % Fett stichfest höchstens 0,3 % Fett stichfest 1,5 bis 1,8 % Fett stichfest mindestens 3,5 % Fett stichfest mindestens 10,0 % Fett trinkfertig höchstens 0,3 % Fett trinkfertig 1,5 bis 1,8 % Fett trinkfertig mindestens 3,5 % Fett Kefir mild trinkfertig höchstens 0,3 % Fett trinkfertig 1,5 bis 1,8 % Fett trinkfertig mindestens 3,5 % Fett sämig höchstens 0,3 % Fett sämig 1,5 bis 1,8 % Fett sämig mindestens 3,5 % Fett sämig mindestens 10,0 % Fett stichfest höchstens 0,3 % Fett stichfest 1,5 bis 1,8 % Fett stichfest mindestens 3,5 % Fett stichfest mindestens 10,0 % Fett Fruchtkefir trinkfertig unter 1,0 % Fett1) trinkfertig 1,0 bis 3,0 % Fett1) trinkfertig über 3,0 % Fett1) unter 1,0 % Fett1) 1,0 bis 3,0 % Fett1) über 3,0 % Fett1) mindestens 10,0 % Fett1) Fruchtkefir mild trinkfertig unter 1,0 % Fett1) trinkfertig 1,0 bis 3,0 % Fett1) trinkfertig über 3,0 % Fett1) unter 1,0 %Fett1) 1,0 bis 3,0 % Fett1) über 3,0 % Fett1) mindestens 10,0 % Fett1) Sonstige saure Milcherzeugnisse wärmebehandelt unter 1,0 % Fett wärmebehandelt 1,0 – 3,0 % Fett wärmebehandelt über 3,0 % Fett wärmebehandelt mindestens 10 % Fett wärmebehandelt mindestens 20 % Fett Sonstige saure Milchmischerzeugnisse pasteurisiert unter 1,0 % Fett1) pasteurisiert 1,0 bis 3,0 % Fett1) pasteurisiert über 3,0 % Fett1) pasteurisiert mindestens 10,0 % Fett1) wärmebehandelt unter 1,0 % Fett1) wärmebehandelt 1,0-3,0 % Fett1) wärmebehandelt über 3,0 % Fett1) wärmebehandelt mindestens 10 % Fett1) ultrahocherhitzt unter 1,0 % Fett1) ultrahocherhitzt 1,0 bis 3,0 % Fett1) ultrahocherhitzt über 3,0 % Fett1) ultrahocherhitzt mindestens 10,0 % Fett1) Pudding cremig pasteurisiert unter 1,0 % Fett cremig pasteurisiert 1,0 bis 3,0 % Fett cremig pasteurisiert über 3,0 % Fett cremig wärmebehandelt unter 1,0 % Fett cremig wärmebehandelt 1,0-3,0 % Fett cremig wärmebehandelt über 3,0 % Fett cremig ultrahocherhitzt unter 1,0 % Fett cremig ultrahocherhitzt 1,0 bis 3,0 % Fett cremig ultrahocherhitzt über 3,0 % Fett 103 223 210 103 223 220 fest pasteurisiert unter 1,0 % Fett fest pasteurisiert 1,0 bis 3,0 % Fett fest pasteurisiert über 3,0 % Fett fest wärmebehandelt unter 1,0 % Fett fest wärmebehandelt 1,0 bis 3,0 % Fett fest wärmebehandelt über 3,0 % Fett fest ultrahocherhitzt unter 1,0 % Fett fest ultrahocherhitzt 1,0 bis 3,0 % Fett fest ultrahocherhitzt über 3,0 % Fett Dessert (muss mindestens 50 % Milchanteil enthalten) cremig pasteurisiert unter 1,0 % Fett cremig pasteurisiert 1,0 bis 3,0 % Fett cremig pasteurisiert über 3,0 % Fett cremig pasteurisiert mindestens 10,0 % Fett cremig wärmebehandelt unter 1,0 % Fett cremig wärmebehandelt 1,0 bis 3,0 % Fett cremig wärmebehandelt über 3,0 % Fett cremig wärmebehandelt mindestens 10 % Fett cremig ultrahocherhitzt unter 1,0 % Fett cremig ultrahocherhitzt 1,0 bis 3,0 % Fett cremig ultrahocherhitzt über 3,0 % Fett cremig ultrahocherhitzt mindestens 10,0 % Fett fest pasteurisiert unter 1,0 % Fett fest pasteurisiert 1,0 bis 3,0 % Fett fest pasteurisiert über 3,0 % Fett fest pasteurisiert mindestens 10,0 % Fett fest wärmebehandelt unter 1,0 % Fett fest wärmebehandelt 1,0 – 3,0 % Fett fest wärmebehandelt über 3,0 % Fett fest wärmebehandelt mindestens 10 % Fett fest ultrahocherhitzt unter 1,0 % Fett fest ultrahocherhitzt 1,0 bis 3,0 % Fett über 3,0 % Fett fest ultrahocherhitzt mindestens 10,0 % Fett 103 621 203 103 621 205 103 621 210 103 623 203 103 623 205 103 623 210 103 623 220 103 820 001 103 820 006 103 820 013 103 820 020 103 830 001 103 830 006 103 830 013 103 830 020 103 840 001 103 840 006 103 840 013 106 840 001 106 840 006 106 840 013 106 820 001 106 820 006 106 820 013 106 820 020 106 830 001 106 830 006 106 830 013 106 830 020 101 633 103 101 633 105 101 633 110 121 633 103 121 633 105 121 633 110 111 633 103 111 633 105 111 633 110 101 723 103 101 723 105 101 723 110 101 723 120 121 723 103 121 723 105 121 723 110 121 723 120 111 723 103 111 723 105 111 723 110 111 723 120 101 733 103 101 733 105 101 733 110 101 733 120 121 733 103 121 733 105 121 733 110 121 733 120 111 733 103 111 733 105 110 111 733 120 Milchspeise pasteurisiert z. B. Grieß-, Reisbrei1) 101 823 000 wärmebehandelt z. B. Grieß-, Reisbrei1) 121 823 000 ultrahocherhitzt z. B. Grieß-, Reisbrei1) 111 823 100 Sonstige nicht saure Milchmischerzeugnisse pasteurisiert unter 1,0 % Fett1) 101 900 003 pasteurisiert 1,0 bis 3,0 % Fett1) 101 900 005 pasteurisiert über 3,0 % Fett1) 101 900 010 pasteurisiert mindestens 10,0 % Fett1) 101 900 020 wärmebehandelt unter 1,0 % Fett1) 121 900 003 wärmebehandelt 1,0 – 3,0 % Fett1) 121 900 005 wärmebehandelt über 3,0 % Fett1) 121 900 010 wärmebehandelt mindestens 10 % Fett1) 121 900 020 ultrahocherhitzt unter 1,0 % Fett1) 111 900 003 ultrahocherhitzt 1,0 bis 3,0 % Fett1) 111 900 005 ultrahocherhitzt über 3,0 % Fett1) 111 900 010 ultrahocherhitzt mindestens 10,0 % Fett1) 111 900 020 Produkte, die außerhalb der Fettgehaltsgrenzen der Erzeugnisnummern liegen, sind ebenfalls zur Prüfung zugelassen. 103 921 203 103 921 205 103 921 210 103 923 203 103 923 205 103 923 210 103 923 220 104 921 203 104 921 205 104 921 210 104 923 203 104 923 205 104 923 210 104 923 220 113 723 103 113 723 105 113 723 110 113 723 120 113 723 130 1) Der Fettgehalt bezieht sich auf die Ausgangsmilch. 3. Sahne, Schlag- und Sprühsahne Schlagsahne pasteurisiert lose pasteurisiert verpackt wärmebehandelt verpackt ultrahocherhitzt verpackt Sahne pasteurisiert lose pasteurisiert verpackt wärmebehandelt verpackt ultrahocherhitzt verpackt Spezielle Sahne pasteurisiert verpackt (mit Produktbeschreibung) wärmebehandelt verpackt (mit Produktbeschreibung) ultrahocherhitzt verpackt (mit Produktbeschreibung) Sprühfertige Sahne ultrahocherhitzt Diät ultrahocherhitzt mit Geschmackszutaten ultrahocherhitzt 104 024 203 104 024 205 104 024 210 104 024 220 124 024 203 124 024 205 124 024 210 124 024 220 114 024 203 114 024 205 114 024 210 114 024 220 101 623 103 101 623 105 101 623 110 121 623 103 121 623 105 121 623 110 111 623 103 111 623 105 111 623 110 30 201 100 000 201 200 000 201 300 000 202 200 000 211 100 000 211 200 000 211 300 000 212 200 000 221 200 000 221 300 000 222 200 000 230 000 000 231 000 000 232 000 000 Süßrahmbutter ungesalzen 531 000 000 Süßrahmbutter gesalzen 532 000 000 Butter in Verbraucherpackung Sauerrahmbutter ungesalzen 811 000 000 Sauerrahmbutter gesalzen 812 000 000 Mildgesäuerte Butter ungesalzen 821 000 000 Mildgesäuerte Butter gesalzen 822 000 000 Süßrahmbutter ungesalzen 831 000 000 Süßrahmbutter gesalzen 832 000 000 Halbfett- und Dreiviertelfettbutter 891 000 000 Butterzubereitung in Verbraucherpackung mit Kräutern u./o. Gewürzen 871 000 000 mit Früchten u./o. süßen Zutaten 872 000 000 Milchstreichfett in Verbraucherpackung 892 000 000 Mischfetterzeugnisse in Verbraucherpackung 895 000 000 6. Speiseeis Speiseeis mit und ohne flüssigen/pastenartigen und/oder festen Zugaben Sahneeis 400 000 000 Eiskrem 401 000 000 Eiskrem nach Euroglace-Codex 401 100 000 Fruchteiskrem 402 000 000 Einfach-Eiskrem 403 000 000 Milcheis 404 000 000 Fruchteis ohne Luft 405 000 000 (Frucht)Sorbet 444 000 000 Fruchteis mit Luft 406 000 000 Fruchteis mit Milchbestandteilen 407 000 000 Eiskrem-Fürst-Pückler-Art 408 121 000 Kombinationseis 408 000 400 Kombinationseis mit Fruchteis 408 000 405 Kombinationseis mit Fruchteis mit Milchbestandteilen 408 000 407 Kremeis 409 000 000 Eis mit Pflanzenfett 420 000 000 Multipackungen aus mindestens 3 Speiseeis 470 000 000 Wassereis 440 000 000 Eispulver/Eismix (Halbfertigerzeugnisse) 490 000 001 Die Zuordnung für Weicheis erfolgt mit den hier aufgeführten Erzeugnisnummern Kombinationsprodukte im Sinne dieses Prüfverfahrens sind alle Speiseeiserzeugnisse aus: –verschiedenen Speiseeissorten –gleichen Speiseeissorten verschiedener Geschmacksrichtungen. 7. Käse Falls Käse aus Milch mit natürlichem Fettgehalt hergestellt wurde, dies bitte im Anmeldeschein unter „sonstige Ergänzungsangaben“ notieren. Sonstige freie Sorten geriebener/gestiftelter Käse 20 % Fett i. Tr. 619 312 000 30 % Fett i. Tr. 619 313 000 40 % Fett i. Tr. 619 314 000 45 % Fett i. Tr. 619 314 500 48 % Fett i. Tr. 619 314 800 50 % Fett i. Tr. 619 315 000 55 % Fett i. Tr. 619 315 500 60 % Fett i. Tr. 619 316 000 20 % Fett i. Tr./i. Vp.2) 919 312 000 30 % Fett i. Tr./i. Vp.2) 919 313 000 40 % Fett i. Tr./i. Vp.2) 919 314 000 45 % Fett i. Tr./i. Vp.2) 919 314 500 48 % Fett i. Tr./i. Vp.2) 919 314 800 50 % Fett i. Tr./i. Vp.2) 919 315 000 55 % Fett i. Tr./i. Vp.2) 919 315 500 60 % Fett i. Tr./i. Vp.2) 919 316 000 Käseaufschnitt mit mehreren Sorten 619 000 000 mit mehreren Sorten i. Vp. 2) 919 000 000 Emmentaler 45 % Fett i. Tr. aus Rohmilch 611 114 501 45 % Fett i. Tr. 611 114 500 45 % aus Rohmilch in Verpackung2) 911 114 501 45 % Fett i. Tr. in Verpackung* 911 114 500 Bei diesen Erzeugnissen wird eine zusätzliche freiwillige Verpackungs- und Haltbarkeitsprüfung durchgeführt. 2) 31 Milcherzeugnisse 4. Dauermilcherzeugnisse, Kasein und andere Milcheiweißerzeugnisse Kondensmilch mindestens 4,0 % Fettgehalt 311 030 000 mindestens 7,5 % Fettgehalt 311 100 000 mindestens 8,0 % Fettgehalt 311 118 000 mindestens 9,0 % Fettgehalt 311 119 000 mindestens 10,0 % Fettgehalt 311 120 000 mindestens 15,0 % Fettgehalt 312 150 000 ultrahocherhitzt mindestens 4,0 % Fettgehalt 361 030 000 ultrahocherhitzt mindestens 7,5 % Fettgehalt 361 100 000 ultrahocherhitzt mindestens 8,0 % Fettgehalt 361 118 000 ultrahocherhitzt mindestens 9,0 % Fettgehalt 361 119 000 ultrahocherhitzt mindestens 10,0 % Fettgehalt 361 120 000 Kondensmilcherzeugnis 313 000 000 Kondensmilcherzeugnis ultrahocherhitzt 363 000 000 Gezuckerte Kondensmilch höchstens 1,0 % Fettgehalt 311 021 000 1,0 % bis 8,0 % Fettgehalt 311 041 000 mindestens 8,0 % Fettgehalt 311 111 000 Kaffeesahne sterilisierte 10 % Fettgehalt 322 120 000 sterilisierte 12 % Fettgehalt 322 121 000 sterilisierte 15 % Fettgehalt 322 122 000 utrahocherhitzt 10 % Fettgehalt 362 120 000 utrahocherhitzt 12 % Fettgehalt 362 121 000 utrahocherhitzt 15 % Fettgehalt 362 122 000 Sterilisierte Milch 1,5 bis 1,8 % Fettgehalt 321 060 000 3,5 % Fettgehalt 321 080 000 Sterilisiertes Milchmischgetränk Kakao aus entrahmter Milch 321 011 100 aus teilentrahmter Milch 321 061 100 aus Vollmilch 321 081 100 Sonstige sterilisierte Milchmischgetränke aus entrahmter Milch 321 011 400 aus teilentrahmter Milch 321 061 400 aus Vollmilch 321 081 400 Milchpulver Magermilchpulver Sprühware 331 050 000 Magermilchpulver Sprühware instantisiert 331 053 000 Magermilchpulver Walzenware 341 050 000 teilentrahmtes Milchpulver Sprühware 331 070 000 teilentrahmtes Milchpulver Walzenware 341 070 000 Vollmilchpulver Sprühware 331 300 000 Vollmilchpulver Sprühware instantisiert 331 303 000 Vollmilchpulver Walzenware 341 300 000 Sahnepulver Sprühware 332 400 000 Sahnepulver Walzenware 342 400 000 Buttermilchpulver Süß-Buttermilchpulver Sprühware 337 000 000 Süß-Buttermilchpulver Walzenware 347 100 020 Sauer-Buttermilchpulver Sprühware 337 100 000 Joghurtpulver Sprühware 338 000 000 Molkenpulver Süßmolkenpulver Sprühware 333 000 000 Süßmolkenpulver Sprühware instantisiert 333 003 000 Sauermolkenpulver Sprühware 334 000 000 Entsalztes Molkenpulver 333 002 000 Sonstige Molkenpulvererzeugnisse (m. Produktbeschreibung) 335 000 000 Säurekasein grob 305 000 000 fein 305 100 000 Ammonium-, Kalium- und Natrium-Kaseinat sowie Mischungen daraus Sprühware 306 000 000 Walzenware 307000 000 Sonstiges Kaseinat, z. B. Kalzium- und Magnesium-Kaseinat sowie Mischungen dieser mit anderen Kaseinaten Sprühware 306 100 000 Walzenware 307 100 000 5. Butter Butter Sauerrahmbutter ungesalzen 511 000 000 Sauerrahmbutter gesalzen 512 000 000 Mildgesäuerte Butter ungesalzen 521 000 000 Mildgesäuerte Butter gesalzen 522 000 000 Bergkäse mindestens 45 % Fett i. Tr. aus Rohmilch mindestens 45 % Fett i. Tr. mindestens 45 % Fett i. Tr. aus Rohmilch in Verpackung2) mindestens 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Chester (Cheddar) 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Tiefländer 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Freie Sorte Hartkäse-Viereck 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Freie Sorte Hartkäse 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. mit natürlichem Fettgehalt 50 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Gouda 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 48 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 48 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Edamer 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Tilsiter 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 60 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Wilstermarschkäse 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Tollenser 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Freie Sorte Schnittkäse mager 10 % Fett i. Tr. 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. mit natürlichem Fettgehalt 50 % Fett i. Tr. 55 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. mager in Verpackung2) 10 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 20 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 55 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 60 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Steinbuscher 30 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Edelpilzkäse 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 60 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Butterkäse 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 60 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Weißlacker 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Freie Sorte halbfester Schnittkäse 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. mit natürlichem Fettgehalt 50 % Fett i. Tr. 55 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. 65 % Fett i. Tr. 20 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 55 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 60 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 65 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Provolone 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Mozzarella 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 611 124 501 611 124 500 911 124 501 911 124 500 611 134 500 611 135 000 911 134 500 911 135 000 611 144 500 611 145 000 911 144 500 911 145 000 611 214 500 611 215 000 911 214 500 911 215 000 611 313 000 611 314 000 611 314 500 611 314 501 611 315 000 911 313 000 911 314 000 911 314 500 911 315 000 612 113 000 612 114 000 612 114 500 612 114 800 612 115 000 912 113 000 912 114 000 912 114 500 912 114 800 912 115 000 612 123 000 612 124 000 612 124 500 612 125 000 912 123 000 912 124 000 912 124 500 912 125 000 612 133 000 612 134 000 612 134 500 612 135 000 612 136 000 912 133 000 912 134 000 912 134 500 912 135 000 912 136 000 612 144 500 612 145 000 912 144 500 912 145 000 612 154 000 612 154 500 612 155 000 912 154 000 912 154 500 912 155 000 612 310 000 612 311 000 612 312 000 612 313 000 612 314 000 612 314 500 612 314 501 612 315 000 612 315 500 612 316 000 912 310 000 912 311 000 912 312 000 912 313 000 912 314 000 912 314 500 912 315 000 912 315 500 912 316 000 613 113 000 613 114 500 613 115 000 913 113 000 913 114 500 913 115 000 613 124 500 613 125 000 613 126 000 913 124 500 913 125 000 913 126 000 613 134 500 613 135 000 613 136 000 913 134 500 913 135 000 913 136 000 613 144 000 613 144 500 613 145 000 913 144 000 913 144 500 913 145 000 613 312 000 613 313 000 613 314 000 613 314 500 613 314 501 613 315 000 613 315 500 613 316 000 613 316 500 913 312 000 913 313 000 913 314 000 913 314 500 913 315 000 913 315 500 913 316 000 913 316 500 613 323 000 613 324 000 613 224 500 613 325 000 913 323 000 913 324 000 913 224 500 913 325 000 613 332 000 613 333 000 613 334 000 Bei diesen Erzeugnissen wird eine zusätzliche freiwillige Verpackungs- und Haltbarkeitsprüfung durchgeführt. 2) 32 Altenburger Ziegenkäse 30 % Fett i. Tr 45 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Odenwälder Frühstückskäse 10 % Fett i. Tr. 20 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 10 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 20 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Sonneborner Weichkäse 45 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Freie Sorte Weichkäse mager 10 % Fett i. Tr. 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. mit natürlichem Fettgehalt 50 % Fett i. Tr. 55 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. 65 % Fett i. Tr. 70 % Fett i. Tr. mager in Verpackung2) 10 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 20 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 55 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 60 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 65 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 70 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Freie Sorte Käse in Flüssigkeit Feta mindestens 45% Fett i.Tr. Salzlakenkäse mindestens 45% Fett i.Tr. 10 % Fett i. Tr 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. und darüber 10 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 20 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 60 % Fett i. Tr. und darüber in Verpackung2) Edelschimmelkäse mager mager in Verpackung2) Gelbkäse mager mager in Verpackung2) Harzer Käse, Mainzer Käse mager mager in Verpackung2) Olmützer Quargel mager mager in Verpackung2) Freie Sorte Sauermilchkäse mager 10 % Fett i. Tr. mager in Verpackung2) 10 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 613 334 500 613 335 000 613 336 000 613 342 000 613 343 000 613 344 000 613 344 500 613 345 000 613 346 000 913 342 000 913 343 000 913 344 000 913 344 500 913 345 000 913 346 000 614 113 000 614 114 000 614 114 500 614 115 000 614 115 500 614 116 000 614 116 500 614 117 000 914 113 000 914 114 000 914 114 500 914 115 000 914 115 500 914 116 000 914 116 500 914 117 000 614 124 500 614 125 000 614 125 500 614 126 000 614 126 500 614 127 000 914 124 500 914 125 000 914 125 500 914 126 000 914 126 500 914 127 000 614 132 000 614 133 000 614 134 000 614 134 500 614 135 000 614 136 000 914 132 000 914 133 000 914 134 000 914 134 500 914 135 000 914 136 000 614 142 000 614 143 000 614 144 000 614 144 500 614 145 000 614 146 000 914 142 000 914 143 000 914 144 000 914 144 500 914 145 000 914 146 000 614 154 500 614 155 000 914 154 000 914 155 000 614 163 000 614 164 500 914 163 000 914 164 500 614 171 000 614 172 000 614 174 500 914 171 000 914 172 000 914 174 500 614 184 500 914 184 500 614 310 000 614 311 000 614 312 000 614 313 000 614 314 000 614 314 500 614 314 501 614 315 000 614 315 500 614 316 000 614 316 500 614 317 000 914 310 000 914 311 000 914 312 000 914 313 000 914 314 000 914 314 500 914 315 000 914 315 500 914 316 000 914 316 500 914 317 000 620 004 501 620 004 502 620 001 000 620 002 000 620 003 000 620 004 000 620 004 500 620 005 000 620 006 000 920 001 000 920 002 000 920 003 000 920 004 000 920 004 500 920 005 000 920 006 000 615 110 000 915 110 000 615 115 000 915 115 000 615 120 000 915 120 000 615 130 000 915 130 000 615 310 000 615 311 000 915 310 000 915 311 000 Bei diesen Erzeugnissen wird eine zusätzliche freiwillige Verpackungs- und Haltbarkeitsprüfung durchgeführt. 2) 33 Milcherzeugnisse 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. und darüber Schnittfester Mozzarella 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. und darüber 20 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 60 % Fett i. Tr. und darüber in Verpackung2) Camembert 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 55 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. 65 % Fett i. Tr. 70 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 55 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 60 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 65 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 70 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Brie 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 55 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. 65 % Fett i. Tr. 70 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 55 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 60 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 65 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 70 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Romadur 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. 20 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 60 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Limburger 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. 20 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 60 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Münsterkäse 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Kochkäse mager 10 % Fett i. Tr. 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. mager in Verpackung2) 10 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 20 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 60 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Freie Sorte Kochkäse mager 10 % Fett i. Tr. 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. mager in Verpackung2) 10 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 20 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 60 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Sauermilchquark zur Herstellung von ... Sauermilchkäse mager Kochkäse mager Käsezubereitungen mager 10 % Fett i. Tr. 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. 70 % Fett i. Tr. mager in Verpackung2) 10 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 20 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 60 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 70 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Schmelzkäse aus Hartkäse 40 % Fett i. Tr 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Schmelzkäse schnittfest oder in Scheiben 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 20 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Schmelzkäse streichfähig 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. 70 % Fett i. Tr. 20 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 60 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 70 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Schmelzkäsezubereitungen Portion/Torte 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 55 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. 65 % Fett i. Tr. 70 % Fett i. Tr. 20 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 55 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 60 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 65 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 70 % Fett i. Tr. in Verpackung2) Schmelzkäsezubereitungen Block/Scheiben 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 55 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. 65 % Fett i. Tr. 70 % Fett i. Tr. 20 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 30 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 40 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 50 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 55 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 60 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 65 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 70 % Fett i. Tr. in Verpackung2) 8. Convenience Käse Käseerzeugnisse gekühlt Käseerzeugnisse tiefgefroren 616 110 000 616 111 000 616 112 000 616 113 000 616 114 000 616 114 500 616 115 000 616 116 000 916 110 000 916 111 000 916 112 000 916 113 000 916 114 000 916 114 500 916 115 000 916 116 000 616 210 000 616 211 000 616 212 000 616 213 000 616 214 000 616 214 500 616 215 000 616 216 000 916 210 000 916 211 000 916 212 000 916 213 000 916 214 000 916 214 500 916 215 000 916 216 000 617 110 000 617 120 000 619 110 000 619 111 000 619 112 000 619 113 000 619 114 000 619 114 500 619 115 000 619 116 000 619 117 000 919 110 000 919 111 000 919 112 000 919 113 000 919 114 000 919 114 500 919 115 000 919 116 000 919 117 000 621 114 000 621 114 500 621 115 000 921 114 000 921 114 500 921 115 000 621 132 000 621 133 000 621 134 000 621 134 500 621 135 000 921 132 000 921 133 000 921 134 000 921 134 500 921 135 000 621 152 000 621 153 000 621 154 000 621 154 500 621 155 000 621 156 000 621 157 000 921 152 000 921 153 000 921 154 000 921 154 500 921 155 000 921 156 000 921 157 000 621 172 000 621 173 000 621 174 000 621 174 500 621 175 000 621 175 500 621 176 000 621 176 500 621 177 000 921 172 000 921 173 000 921 174 000 921 174 500 921 175 000 921 175 500 921 176 000 921 176 500 921 177 000 621 182 000 621 183 000 621 184 000 621 184 500 621 185 000 621 185 500 621 186 000 621 186 500 621 187 000 921 182 000 921 183 000 921 184 000 921 184 500 921 185 000 921 185 500 921 186 000 921 186 500 921 187 000 900 160 101 900 270 101 Bei diesen Erzeugnissen wird eine zusätzliche freiwillige Verpackungs- und Haltbarkeitsprüfung durchgeführt. 2) 34 Frischkäsezubereitung3) mit Früchten mager 10 % Fett i. Tr. 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. und darüber Frischkäsezubereitungen3) mit Kräutern u./o. Gewürzen mager 10 % Fett i. Tr. 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. und darüber Frischkäsezubereitungen3) mit beigegebenen Lebensmitteln mager 10 % Fett i. Tr. 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. und darüber 700 000 000 700 100 000 700 200 000 700 300 000 700 400 000 700 450 000 710 100 000 710 200 000 710 300 000 710 400 000 720 500 000 730 600 000 790 000 000 790 100 000 790 200 000 790 300 000 790 400 000 790 450 000 790 500 000 790 600 000 740 000 000 740 100 000 740 200 000 761 000 000 762 000 000 763 000 000 3) 35 einschließlich Speisequarkzubereitungen 751 000 000 751 100 000 751 200 000 751 300 000 751 400 000 751 450 000 751 500 000 751 600 000 752 000 000 752 100 000 752 200 000 752 300 000 752 400 000 752 450 000 752 500 000 752 600 000 773 000 000 773 100 000 773 200 000 773 300 000 773 400 000 773 450 000 773 500 000 773 600 000 Milcherzeugnisse 9. Frischkäse und Frischkäsezubereitungen Speisequark mager 10 % Fett i. Tr. 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. und darüber Schichtkäse 10 % Fett i. Tr. 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. Rahmfrischkäse 50 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. und darüber Freie Sorte Frischkäse mager 10 % Fett i. Tr. 20 % Fett i. Tr. 30 % Fett i. Tr. 40 % Fett i. Tr. 45 % Fett i. Tr. 50 % Fett i. Tr. 60 % Fett i. Tr. und darüber Freie Sorte Cottage-Cheese mager 10 % Fett i. Tr 20 % Fett i. Tr. mit Früchten mit Kräutern mit Lebensmitteln Ergänzungsangaben L Lachs 095 Lachsersatz097 Leber093 Zusätze von Früchten, Fruchtmischungen und Geschmacksrichtungen A Ananas125 Ananas – Blutorange – Korn 129 Ananas und Blutorange 127 Ananas und Kokos 135 Ananas und Mandarine 131 Ananas und Mango 133 Apfel071 Apfel – Birne 075 Apfel – Birne – Korn 077 Apfel – Dörrpflaume 079 Apfel – Orange 081 Apfel – Vanille 073 Aprikose und Mango 097 Aprikose und Maracuja 099 Aprikosen095 B Banane183 Bananen – Müsli 185 Bärlauch032 Bircher – Müsli 263 Birne083 Birne – Holunder 087 Birne – Vanille 085 Blutorangen153 Boysen-Berries015 Brombeere027 C Cappuccino245 Cassis047 D Dörrobst265 E Eierlikör281 Erdbeer001 Erdbeer – Erdbeer-Cocktail 005 Erdbeer – Himbeer 007 Erdbeer – Johannisbeere 009 Erdbeer – Rhabarber 011 Erdbeer – Vanille 003 Exotencocktail179 G Gartenfrucht181 Grapefruit151 Guave141 H Hagebutte069 Haselnuss225 Heidelbeere013 Himbeer – Brombeere 025 Himbeer – Vanille 023 Himbeere019 Himbeere – Boysenberrie 017 Himbeersoße021 Holunderbeere067 Q Quitten061 J Johannisbeere rote 041 Johannisbeere schwarze 043 Johannisbeere weiße 045 R Rhabarber033 Rhabarber – Vanille 035 Rosinen271 Rote Grütze 057 Rum275 Rum-Krokant277 Rum-Rosinen279 Rumtopf273 K Kaffee243 Kakao249 Karamell251 Keks254 Kirsche mit Vanillegeschmack 053 Kirschen051 Kiwi 147 Kiwi u. Stachelbeeren149 Kokosnuss139 Krokant253 L Latte Macchiato 244 M Malaga283 Mandarinen159 Mandarine – Orange 161 Mandel235 Mango117 Mango – Aprikose – Vanille 121 Mango – Orange 123 Mango – Papaya 119 Maracuja109 Maracuja und Banane 113 Maracuja und Orange 115 Maraschino285 Melone145 Mirabellen093 Mokka241 Müsli261 N Nektarine – Wildorange157 Nougat247 Nuss227 Nuss – Karamell 229 Nuss – Mandel 231 Nuss – Nougatcreme 233 M Maasdammer016 Meerrettich071 Mortadella085 Möhren072 O Olive080 P Paprika055 Paprika, süßer 057 S Sanddorn063 Sauerkirschen049 Schlehen065 Schoko211 Schoko mit Sahne 213 Schoko mit Schokosplitter 215 Schoko-Vanille216 Schoko-ErdbeerVanillegeschmack 217 Schokosoße219 Schokosplitter221 Schwarzkirschen055 Stachelbeere037 Stachelbeere – Vanille 039 Stracciatella223 A Alu-Beutel001 Alu-Einwickler002 Alu-Rolle003 B Becher007 Becherpackung008 Block011 Blockpack010 Bottle-Pak015 Brik-Pak013 Brotform014 C Combibloc020 Combibloc aseptic 021 D Dose023 Dose – Minidose 8/8 024 V Vanille Bourbon 187 Vanille191 Vanille-Geschmack195 Vanille m. Rahm u. Bourbonvanille 189 Vanille – Krokant 193 Vanillegeschm.Stracciatella m. Schokostreusel 197 Vanille-SchokoErdbeer199 Vanillesoße201 O Orangen155 P Passionsfrucht143 Pfirsich101 Pfirsich – Mango 105 Pfirsich – Maracuja 107 Pfirsich-Melba103 Pflaume089 Pflaume – Walnuss 091 Pinacolada137 Pistazie237 Preiselbeeren059 Z Zabaione203 Zabaione-Ananas205 Zabaione-AnanasVanille 207 Zabaione-Mandel209 Zimt267 Zitrone165 Zitrone m. Zitronenstückchen 167 Zitrone und Mandarine163 E Ecken030 Ecken vorverpackt 031 Eimer006 Eis am Stiel 032 Elopack033 Euroblock012 F Faltschachtel026 Fassware036 G geformt042 Glasbehälter044 Glasflasche043 H Haushaltspackung046 C Champignon083 Chester011 Chili062 Curry054 D Dillspitzen027 E Emmentaler009 F Frühlingskräuter033 Frühlingskräuter u. Gewürze 035 G Gartenkräuter037 Gemüsecocktail081 Gewürze039 Gouda015 Gorgonzola020 Gurken073 Gurken u. Paprika 077 S Sahne007 Salami 087 T Tomate079 Tzaziki049 Trüffel084 Z Zwiebeln051 Zwiebeln geröstet 053 K Kännchen053 Kannenware054 Kartonverpackung059 Kunststoffbeschichteter Einwickler 056 Kunststoffbeutel058 Kunststoff-Flasche057 L Laib060 Laibform061 lose062 S Sack087 Sack mit Polyeinlage 088 Schale080 Scheiben077 Schlauchbeutel081 Schnitte082 Seal-Brik083 Sealking084 Set-Packung112 Stange085 Stücke vorverpackt 086 T Tetra-Brik089 Tetra-Brik aseptik 097 Tetraeder098 Tetraeder aseptik 099 P Perga065 Tetraking091 Tetrarex flattop 092 Pergamentpapier064 Tetrarex– Giebel 076 Portionspackung063 Tetrasquare105 Prisma-Packung072 Torte094 Tube095 Pure-Pak – Schräggiebel 068 Pure-Pak-Flachdach069 V Pure-Pak-Giebel067 Variopak100 Viereck101 vorverpackt102 Q Quadrat070 Quadrobloc071 W Quetschtüte096 Waffelhörnchen107 WalkiCan110 Weichpackung106 R Rolle074 Wurstform108 Rollenform075 Runddose 8/8 025 Z runde Form 038 Zellglasfolie109 Zellophanpapier111 Zweikammer-Becher009 M Makrolanflasche052 Sonstiges (Zusatzbezeichnungen) Biogarde01 Bulgara03 Joghurt nach Schweizer Rezept 05 Schmand07 Schwedenmilch09 Diätprodukt11 ökologisches Produkte13 natürlicher Fettgehalt 15 Euroglaces-Codex19 Sandwichwaffel21 naturgereift41 foliengereift43 Zusätze von Gewürzen und Lebensmitteln B Basilikum038 Bärlauch032 Biskuit002 Bockshornklee030 Brennnessel029 Brie017 Buttermilch003 R Relishgurken075 Rucola034 Schimmel und Blauschimmel innen 021 Schinken089 Schinken geräuchert 091 Schnittlauch031 Senfkörner025 Verpackung, Umschließung, Verpackungs- und Umschließungsformen T Traube/Feige/Dattel259 Trauben rote 255 Trauben weiße 257 W Waldbeeren029 Waldfrucht031 Waldmeister269 Walnuss239 Wein287 Paprika, scharfer 059 Peperoni061 Pesto044 Pfeffer063 Pfeffer u. Paprikaschoten 065 Pfeffer, grüner 067 Pfeffer, schwarzer 069 H Holländer013 Honig001 J Joghurt005 K Karotte072 Knoblauch 047 Knoblauch u. Kräuter045 Kräuter041 Kräuter der Provence 043 Kümmel023 Kürbiskerne026 36 Schimmelbildung45 wärmebehandelt47 leicht gesalzen 49 gesalzen51 gerieben53 gestiftet55 gewürzt57 geräuchert59 gerührt61 aufgelegt62 unterlegt63 in Molke 65 in Salzlake 67 in Speiseöl 69 ohne Konservierungsmittel 73 ohne Bindemittel 75 mit Bindemittel 77 mit Ballaststoffen 79 mit Pflanzenfett < 6 % 81 mit Pflanzenfett > 6 % 83 mit Süßstoff 12 mit Ziegenmilch 84 mit Schafmilch 85 mit Cerealien 80 mit Zucker/ Traubenzucker 90 2. Produktspezifische Anmeldeund Einsendebedingungen gen in abgepackten Portionen vorgesehen. Hierzu zählen auch Filet-Käsestücke (Teile von Großkäsen) sowie vorverpackte ganze Hart- und Schnittkäse. Bei der Anmeldung von Käse und Frischkäse sowie ConvenienceKäse ist unbedingt die Produktbeschreibung beizufügen, die ausführliche Angaben über Folgendes enthalten muss: Einsendebedingungen für Saure Milcherzeugnisse und Desserts sowie Milch und Milchmischgetränke Käse –Aussehen – Äußeres –Aussehen – Inneres (Lochung, Farbe u. dergleichen) –Geruch –Geschmack –Konsistenz (Teig bzw. Feinstruktur) –Fettgehalt (Fett i. Tr.) –verwendete Käsesorten (bei geriebenem/gestifteltem Käse) Einsendebestimmungen für Speiseeis Frischkäse und ungereifte Käse –Aussehen –Gefüge –Geruch –Geschmack –Fettgehalt (Fett i. Tr.) –beigefügte Zusätze Kombinationseis im Sinne dieses Prüfverfahrens ist ein Speise eiserzeugnis aus: –Verschiedenen Speiseeissorten –Gleichen Speiseeissorten verschiedener Geschmacksrichtungen Multipackungen mit Kleineis Convenience-Käse –Aussehen in nicht zubereitetem Zustand –Aussehen in zubereitetem Zustand –Konsistenz (in verzehrfähigen Zustand) –Geruch –Geschmack –Gesamteindruck mit Dip/Soße Multipackungen können nur dann als eine Probe angemeldet werden, wenn die enthaltenen Eissorten nur in dieser Verpackungseinheit und nicht als Einzelprodukte angeboten werden. Im letzteren Fall können nur die Einzelprodukte separat angemeldet werden. –Bei Multipackungen mit Kleineis aus verschiedenen Eisgrundmassen wird jede Sorte einzeln untersucht. –Bei Multipackungen, die Kleineis gleicher Eisgrundmassen, aber mit verschiedenen Überzügen enthalten, wird ein Einzelstück labormäßig untersucht, sensorisch werden alle Einzelstücke mit verschiedenen Überzügen geprüft. Internationale Teilnehmer müssen für alle Käsesorten eine Produktbeschreibung beifügen. Im Falle von Abweichungen bei einzelnen Eigenschaften gilt die begleitende Produktbeschreibung des einsendenden Betriebes. Das Einreichen der Produktbeschreibung zusammen mit der Käseprobe ist nicht zugelassen. Bei der Anmeldung von Kombinationseis und Multipackungen mit Kleineis ist unbedingt eine ausführlich beschreibende Verkehrsbezeichnung mitzuliefern. Einsendebedingungen für Käse Bei Produkten, die dem Euroglaces-Code (Codex für Speiseeis) entsprechen, muss der Fettgehalt deklariert und der DLG genannt werden. Die Käse sind in konsumreifem Zustand (viertel- bis halbreif) neutral verpackt einzusenden (ausgenommen Gouda, Edamer, Tilsiter, Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen). 3. Bewertung der Proben und Prüflagerbedingungen Kochkäse werden grundsätzlich in neutralen 200-g-Klarsichtbechern, Sauermilchproben in neutralen Klarsichtbeuteln eingesandt; Becher und Beutel sind von den Einsendern zu stellen. Hartkäse darf auf jeder Plattseite nicht mehr als ein Bohrloch aufweisen. Jeder Laib Emmentaler muss mindestens 40 kg schwer sein und jeder Laib Bergkäse mindestens 15 kg. Emmentaler, Bergkäse und Chester müssen ein Mindestalter von 3 Monaten haben. Eine Wiederholungsprüfung muss vorgenommen werden, wenn die Spannweite R 2 beträgt. Die Spannweite R (engl. range) ist die Differenz zwischen dem größten und dem kleinsten Wert einer Messreihe. Im Falle einer Wiederholungsprüfung fließen alle Urteile aus der Erst- und Zweitprüfung in das Endurteil ein. Berechnung der Qualitätszahl Schnittkäse und halbfester Schnittkäse dürfen kein Bohrloch aufweisen. Bei Vergabe von 4 Punkten muss die Abweichung angegeben werden, wenn es die Bewertungstabellen vorsehen. Gouda, Edamer und Tilsiter dürfen nicht unter 5 Wochen alt sein. Sauermilchkäse soll bei der Absendung etwa viertelreif sein, damit der Käse bei der Prüfung etwa dreiviertelreif ist. Er soll in neutraler Folie verpackt rollenweise bzw. in Zwillingspackungen eingesandt werden. Bei Vergabe von 3 und weniger Punkten sind bei allen Prüfmerkmalen die Fehler zu bezeichnen. Die Höchstpunktzahl einer Eigenschaft in den Bewertungstabellen gibt die obere Grenze der Bewertung an. Stärkere Abwertungen können nach der 5-Punkte-Skala vorgenommen werden. Einsendebedingungen für Käse in Verbraucherund Verkehrsverpackungen Die Laboruntersuchungen erfolgen gemäß anerkannter Untersuchungsmethoden in den jeweiligen gültigen Fassungen (siehe nachfolgende Tabelle). Verbraucherpackungen sind Fertigpackungen, die ohne Veränderungen durch den Handel an den Verbraucher abgegeben werden. Misch- bzw. Multipackungen Bei Misch- und Multipackungen mit mindestens 3 verschiedenen Erzeugnissen werden alle Erzeugnisse einzeln bewertet. Sofern alle sensorischen Prüfmerkmal-Ergebnisse mindestens 3,8 Punkte betragen, gilt der Mittelwert der Qualitätszahlen der Mischung. Verkehrsverpackungen sind Packungen mit größeren Käsestücken (Filet-Käsestücke), die in der Regel nicht an den Verbraucher gehen. Jede Packung, die zu dieser Prüfung eingeschickt wird, muss die gesetzliche Kennzeichnung aufweisen. Für diese Prüfung sind nur packreife Käse sowie Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitun37 Milcherzeugnisse Folgende Informationen über die Produkte sind unbedingt bei der Anmeldung mitzuteilen: –ohne Trockenmassenerhöhung, –keinen Farbzusatz, –ohne Aromen, –mit Süßstoff, –andere spezifische Merkmale Vorzugsmilch, Schaf-, Stuten- und Ziegenmilch Milch- und Milchmischgetränke Vorzugsmilch, Schaf-, Stuten- und Ziegenmilch Coliformen-Nachweis § 64 LFGB L 01.00-3 2 Tage +6 °C bis +8 °C Keimzahl 30 °C § 64 LFGB L 01.00-5 Stutenmilch: -18 °C (DIN 10192 – Teil 1) Fett § 64 LFGB L 01.00-8 (VDLUFA, Bd. VI, C 15.3.2; DIN 10310 butyrometrisch) Homogenisierungsgrad (bei nichthomog. Erzeugnissen) Milch, pasteurisiert, ESL-Milch Enterobacteriaceae ISO 21528-2 4 Tage (bakteriologische Keimzahl 30 °C § 64 LFGB L 01.00-5 (DIN Untersuchung 10192 – Teil 1) erfolgt am 5. Tag) Fett § 64 LFGB L 01.00-8 (VDESL-Milch: LUFA, Bd. VI, C 15.3.2; DIN 14 Tage 10310 butyrometrisch) +6 °C bis +8 °C Schnellmethode (qualitativ) Phosphatasprobe Lactognost-Besteck (Kurzerhitzungsnachweis) Homogenisierungsgrad (bei nichthomog. Erzeugnissen) Milchmischgetränk mit Kakaozusatz, pasteurisiert Enterobacteriaceae ISO 21528-2 4 Tage (bakteriologische Keimzahl 30 °C § 64 LFGB L 01.00-5 Untersuchung (DIN 10192 – Teil 1) erfolgt am 5. Tag) Fett § 64 LFGB L 01.00-20 +6 °C bis +8 °C (DIN 10342) Milchmischgetränk mit Lebensmittelzusätzen, pasteurisiert Enterobacteriaceae ISO 21528-2 4 Tage (bakteriologische Keimzahl 30 °C § 64 LFGB L 01.00-5 Untersuchung erfolgt (DIN 10192 – Teil 1) am 5. Tag) Fett § 64 LFGB L 01.00-20 +6 °C bis +8 °C (DIN 10342) Milch, ultrahocherhitzt mindestens 28 Tage Fett § 64 LFGB L 01.00-8 Zimmertemperatur (VDLUFA, Bd. VI, C 15.3.2; DIN 10310 butyrometrisch) Mikrobiologischer VO (EG) 853/2004 Haltbarkeitstest Sensor. Sensor. Haltbarkeitstest Haltbarkeitstest: (nach 6 Wochen): 6 Wochen bei • Sensorische Prüfung 20 °C (±1 °C) • Alkoholprobe nach Kotterer-Münch (bei kühlpflichtigen „Untersuchungsverfahren Produkten bei für das milchwirtschaftliche +8 °C (±2 °C)) Laboratorium“, Volkswirtschaftlicher Verlag München, 1972, S. 28 • pH-Wert VDLUFA, Bd. VI, C 8.2 • Säuregrad § 64 LFGB L 01.00-7 (DIN 10316 bzw. VDLUFA, Bd. VI, C 8.3) Milchmischgetränk mit Lebensmittelzusätzen, ultrahocherhitzt Fett § 64 LFGB L 01.00-20 mindestens (DIN 10342) 28 Tage Zimmertemperatur Mikrobiologischer VO (EG) 853/2004 Haltbarkeitstest Sensor. Sensor. Haltbarkeitstest Haltbarkeitstest: (nach 6 Wochen): 6 Wochen • Sensorische Prüfung bei 20 °C (±1 °C) • pH-Wert VDLUFA, Bd. VI, C 8.2 (bei kühlpflichtigen Produkten bei +8 °C (±2 °C)) Bewertung: Das Erzeugnis wird nicht prämiert, 1. wenn Undichtigkeit der Packungen festgestellt wird, 2. wenn die Proben ansauer oder sauer sind, 3. der Fettgehalt von 3,5 % unterschritten wird, 4. wenn die Keimzahl 30 °C größer als 50.000 KbE/ml beträgt und 5. wenn der Grenzwert von 100 KbE/ml für Coliformen Keimen überschritten ist. Pasteurisierte und ultrahocherhitzte Milch und Milchmischgetränke Bewertung: Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn 1. der deklarierte Fettgehalt unterschritten wird, 2. der Mindestfettgehalt um mehr als 0,3 % überschritten wird, ausgenommen Milch mit natürlichem Fettgehalt, 3. die Proben ansauer oder sauer sind, 4. bei H-Erzeugnissen der sensorische Haltbarkeitstest nicht bestanden wird, 5. bei H-Erzeugnissen der mikrobiologische Haltbarkeitstest von < 100 KbE/ml nicht bestanden wird, 6. Undichtigkeit der Packungen festgestellt wird, 7. bei pasteurisierten Erzeugnissen der Grenzwert von Enterobacteriaeae von 10 KbE/ml überschritten wird, 8. die Keimzahl 30 °C größer als 30.000 KbE/ml beträgt. DLG-Untersuchungsmethoden Sedimente/Absetzen bei H-Milch: Bei H-Milch ist zusätzlich an einer aufgeschnittenen leeren Packung der Bodensatz zu prüfen. Die Packung muss vorher mindestens 1 Tag bei Zimmertemperatur stehen und darf nicht durchmischt werden. Auffällige Proben werden den Prüfern bei der Prüfung zur Bewertung vorgelegt. Beurteilung der Dichtigkeit der Verpackung Die Dichtigkeit wird durch Stürzen der Packungen festgestellt. In den Prüfbelegen ist zu vermerken, ob die Packung selbst oder der Verschluss undicht ist. Homogenisierungsgrad Die Bestimmung des Homogenisierungsgrades bei nicht homogenisierter Milch erfolgt durch einen Standtest. Hierbei wird mindestens eine Packung der zu untersuchenden Probe nach Lagervorschrift der DLG gelagert. Die Standzeit beträgt 4 Tage. Danach wird optisch geprüft, ob eine Aufrahmung oder Fettflocken sichtbar sind. Durchführung des sensorischen Haltbarkeitstestes Die Proben werden für die Dauer von 6 Wochen (gerechnet nach dem Abruf bei einer Temperatur von +20 °C (±1 °C) oder bei der Deklaration von „kühlpflichtig“ bei einer Temperatur von +8 °C (±2 °C) gelagert und dann folgendermaßen geprüft: –Sensorische Prüfung Feststellung von wahrnehmbaren Veränderungen. Der Haltbarkeitstest gilt als bestanden, wenn am Ende der Lagerzeit keine wahrnehmbaren Veränderungen festgestellt werden. –Alkoholprobe (Milch) bzw. pH-Wert (Milchmischgetränke) Eine nicht bestandene Alkoholprobe wird durch eine zusätz liche pH- und Säuregradmessung abgesichert. 38 Schlagsahne Butter- und Butterzubereitungen Butter/Butter in Verbraucherpackung3 Konsistenz (6) DIN 10331 Enterobacteriaceae ISO 21528-2 Hefen § 64 LFGB L 01.00-37 Schimmelpilze § 64 LFGB L 01.00-37 3 Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn 1. der deklarierte Fettgehalt unterschritten wird, 2. bei Schlagsahne die Volumenzunahme unter 80 % Iiegt, 3. bei Schlagsahne die Schlagzeit über 2,5 Min. (150 Sekunden) beträgt, 4. bei Schlagsahne die Festigkeit unter 8 Sekunden liegt, 5. bei Schlagsahne das Absetzen nach 2 Stunden größer 2 ml beträgt, 6. bei H-Erzeugnissen der sensorische Haltbarkeitstest nicht bestanden wird, 7. bei H-Erzeugnissen der mikrobiologische Haltbarkeitstest von < 100 KbE/ml nicht bestanden wird, 8. bei pasteurisierten Erzeugnissen der Grenzwert von Enterobacteriaeae von 10 KbE/ml überschritten wird. Bei jedem Produkt dieser Gruppe wird eine Verpackungs- und Kennzeichnungsprüfung durchgeführt. Bewertung: Konsistenz (Bei den angegebenen Grenzwerten sind die Analysentoleranzen berücksichtigt.) Punkte 5 4 3 2 1 Schnittfestigkeit in Newton (N) < 0,81 0,81 – 1,10 1,11 – 1,30 1,31 – 1,50 > 1,50 Konsistenz sehr weich bis mittelfest mittelfest mittelfest bis hart hart sehr hart Sprühfertige Sahne Bewertung: Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn 1. der deklarierte Fettgehalt unterschritten wird, 2. der Fettgehalt bei Sprühsahne mit Geschmackszutaten und Diätsprühsahne von 10 % unterschritten wird, 3. die Entnahmemenge bei 250 ml-Dosen unter 240 g bzw. 230 ml und bei 750 g-Dosen unter 730 g bzw. 720 ml liegt. 4. bei H-Erzeugnissen der sensorische Haltbarkeitstest nicht bestanden wird, 5. bei H-Erzeugnissen der mikrobiologische Haltbarkeitstest von < 100 KbE/ml nicht bestanden wird, 6. das Absetzen der sprühfertigen Sahne nach 1 Stunde größer 20 ml beträgt und 7. die Volumenzunahme gemessen an 100 g unter 450 % liegt. Das Produkt ist nicht prämiert, wenn 1.der Grenzwert von Enterobacteriaceae von 10 KbE/g erreicht und überschritten wird, 2.100 KbE/g oder mehr Hefen in 1 g nachweisbar sind und 3.100 KbE/g oder mehr Schimmelpilze in 1 g nachweisbar sind. Sahne, Schlag- und Sprühsahne Mikrobiologischer Haltbarkeitstest VO (EG) 853/2004 (bei H-Produkten) Haltbarkeitstest – nach 6 Wochen DLG-Methode: Sensorische Prüfung (bei H-Produkten) Schlagsahne Absetzen VDLUFA, Bd. VI, C 26.7 pasteurisiert und wärmebehandelt: Festigkeit VDLUFA, Bd. VI, C 26.7 6 Tage, +4 °C ISO 21528-2 Enterobacteriaceae ultrahocherhitzt: (nicht bei H-Schlag mindestens 28 Tage, sahne) Zimmertemperatur Fett DIN 10329 butyrometrisch (VDLUFA, Bd. VI, C 15.3.3.) Schlagzeit VDLUFA, Bd. VI, C 26.7 Volumenzunahme VDLUFA, Bd. VI, C 26.7 Sahne Enterobacteriaceae ISO 21528-2 pasteurisiert und (nicht bei H-Sahne) wärme-behandelt: 6 Tage, +4 °C Fett VDLUFA, Bd. VI, C 15.3.4 ultrahocherhitzt: mindestens 28 Tage, Zimmertemperatur; für physik. Untersuchungen zuvor 24 h auf +4 °C kühlen Sprühfertige Sahne wärmebehandelt und Absetzen Methoden für Laboruntersuchungen sprühfertige ultrahocherhitzt: mind. Volumenzunahme Sahne für die CMA, Bonn 28 Tage, ZimmertemFettgehalt vom 12.05.1989 peratur (aus unbegaster Dose) Entnahmemenge Dichte DLG-Laboruntersuchungen Sensorischer Haltbarkeitstest für H-Produkte Die Proben werden für die Dauer von 6 Wochen (gerechnet nach dem Abruf) bei einer Temperatur von + 20 °C (± 1 °C) oder bei der Deklaration von „kühlpflichtig“ bei einer Temperatur von + 8 °C (± 2 °C) gelagert und dann folgendermaßen geprüft: –Sensorische Prüfung Feststellung von wahrnehmbaren Veränderungen. Der Haltbarkeitstest gilt als bestanden, wenn am Ende der Lagerzeit keine wahrnehmbaren Veränderungen festgestellt werden. Physikalische Untersuchungen für sprühfertige Sahne Die Untersuchungen erfolgen nach den „Methoden für Labor untersuchungen sprühfertiger Sahne für die CMA Bonn vom 12. 05. 1989“ (Dichtebestimmung mittels Pyknometer, Volumenzunahme, Absetzen, Entnahmemenge). Dichtebestimmung für sprühfertige Sahne Ca. 150 ml Sahne in einen 300-ml-Erlenmeyerkolben sprühen. Die Probe wird zusätzlich noch ca. 30–45 Min. ins Ultraschallbad gestellen. Den Inhalt auf ca. 70 °C erwärmen, um alles Gas (N2O) auszutreiben. Auf 20 °C abkühlen und Dichte (ρ) bestimmen gemäß VDLUFA-Methodenbuch Band VI, C 12.2 im Pyknometer. 39 Milcherzeugnisse Bewertung: 18–20 Tage +10 °C bis +12 °C, 85 % rel. Luftfeuchtigkeit Konsistenzunter suchung: 8–10 Tage nach dem Abruf Süße Butterzubereitung, Milchstreichfett und Mischfetterzeugnisse in Verbraucherpackung/Herzhafte Butterzubereitung in Verbraucherpackung1 Enterobacteriaceae ISO 21528-2 18–20 Tage +10 °C bis +12 °C, 85 % rel. Hefen § 64 LFGB L 01.00-37 Luftfeuchtigkeit Schimmelpilze § 64 LFGB L 01.00-37 Volumenzunahme für sprühfertige Sahne Bewertung: Bestimmung der Masse eines leeren Schlagbechers der Schlagsahneapparatur. Volumenbestimmung des Bechers mit Wasser. Sahne unter Vermeidung von Hohlräumen bis an den oberen Rand in den trockenen vorgekühlten Schlagbecher sprühen (Temperatur des Bechers: 4 °C). Die Sahne über den Becherrand glatt abstreichen. Durch nochmalige Wägung die Masse des Becherinhalts (m) ermitteln. Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn 1. der deklarierte Fettgehalt nicht eingehalten wird, 2. bei H-Erzeugnissen der sensorische Haltbarkeitstest nicht bestanden wird, 3. bei H-Erzeugnissen der mikrobiologische Haltbarkeitstest von < 100 KbE/ml nicht bestanden wird, 4. eine Packung verdorben ist, 5. bei pasteurisierten Erzeugnissen der Grenzwert von Enterobacteriaeae von 10 KbE/ml überschritten wird, 6. bei pasteurisierten Milch- und Milchmischerzeugnissen und Molkengetränken der Grenzwert für die Hefen und Schimmelpilze von 100 KbE/ml überschritten wird. 7. bei pasteurisierten Desserterzeugnisse und bei Koch- und Kaltpuddingpulver, Dessertpulver der Grenzwert für Keimzahl von 1000 KbE/ml überschritten wird. Volumen der ungesprühten Sahne = Volumenzunahme % = m (gesprühte Sahne) p (Dichte) Volumen des Bechers – Volumen d. ungesprühten Sahne Volumen der ungesprühten Sahne x 100 Absetzen für sprühfertige Sahne Die im Becher befindliche gesprühte Sahne auf das übliche Prüfsieb überführen. Daraus einen Würfel mit 6 x 6 cm Kantenlänge formen und das Sieb mit einer hochgezogenen Alufolie umranden. Gemäß DLG-Bestimmungen Absetzen für Schlagsahne weiter verfahren. Nach einer Stunde die abgesetzte Flüssigkeit ablesen (seit 12. 05. 1989 nach 1 h). Abgesetzte ml pro 100 ml Sahne = abgelesene Flüssigkeit ml ml der ungesprühten Sahne DLG-Untersuchungsmethoden Ein Milcherzeugnis mit getrennten Schichten ist gemäß Milch erzeugnisverordnung in seiner Gesamtheit als ein Milchmisch erzeugnis anzusehen und deshalb vor der Untersuchung durchzumischen. Zweikammer-Proben mit getrennten Abteilungen sind nur dann zu mischen, wenn beide Kammern einen Milchbestandteil enthalten. Bei Probensets mit mehreren Geschmacksrichtungen wird für die Laboruntersuchungen eine Mischprobe aus dem Gesamtinhalt des Sets hergestellt. Bei Produkten mit Sahnehaube wird die Probe durchmischt auf den Fettgehalt untersucht. x 100 Entnahmemenge für sprühfertige Sahne Dose mindestens 4 Stunden vor Entnahme kalt stellen. Masse der unangebrochenen Dose bestimmen. Entnahmeventil knicken und wieder senkrecht stellen. Vor dem Aussprühvorgang Dose senkrecht auf den Kopf stellen, so dass die Sahne vor das Aussprühventil laufen kann. Dose in senkrechter Position anschütteln (nicht zu kräftig schütteln, um ein Ausbuttern der Sahne zu vermeiden). Eine Portion Sahne analog zum Verbraucherverhalten entnehmen. Vorgang 3. bis 5. wiederholen, bis zur vollständigen Entleerung der Dose. Dose nochmals wiegen. Entnahmemenge in g = Sensorischer Haltbarkeitstest bei ultrahocherhitzten Milcherzeugnissen Die Proben werden für die Dauer von 6 Wochen (gerechnet nach dem Abruf) bei einer Temperatur von +20 °C (±1 °C) oder bei der Deklaration von „kühlpflichtig“ bei einer Temperatur von +8 °C (±2 °C) gelagert und dann folgendermaßen geprüft: Massendifferenz ermittelt aus beiden Wägungen Entnahmemenge in ml = Entnahmemenge in g ρ der Sahne 1. Messung des pH Wertes: nur bei nichtgesäuerten Erzeugnissen, wenn bei der sensorischen Prüfung des Haltbarkeitstests Auffälligkeiten auftreten. Saure Milcherzeugnisse und Desserts Saure Milch- u. Milchmischerzeugnisse, Molkengetränke, Streichrahm pasteurisiert (auch aus Schaf- bzw. Ziegenmilch) Enterobacteriaceae ISO 21528-2 Hefen u. Schimmel§ 64 LFGB L 01.00-37 14 Tage +4 °C bis pilze (DIN 10186) +8 °C Fett VDLUFA, Bd. VI, C 15.3.6 Desserterzeugnisse, pasteurisiert Enterobacteriaceae ISO 21528-2 Keimzahl 30 °C § 64 LFGB L 01.00-5 14 Tage+4 °C bis (DIN 10192 – Teil 1) +8 °C Fett VDLUFA, Bd. VI, C 15.3.2 Saure Milch- u. Milchmischerzeugnisse und Molkengetränke, ultrahocherhitzt und Desserterzeugnisse, ultrahocherhitzt Fett VDLUFA, Bd. VI, C 15.3.6 mindestens 28 Tage Zimmertemperatur Mikrobiologischer VO (EG) 853/2004 Haltbarkeitstest Sensor. Haltbarkeitstest DLG-Methode: Haltbarkeitstest: (nach 6 Wochen) • Sensorische Prüfung 6 Wochen bei • pH-Wert (nur bei nicht20 °C (±1 °C) gesäuerten Erzeugnissen): (bei kühlpflichtigen VDLUFA, Bd. VI, C 8.2 Produkten bei +8 °C (±2 °C)) Koch- und Kaltpuddingpulver, Dessertpulver4 Enterobacteriaceae ISO 21528-2 14 Tage Zimmertemperatur Keimzahl § 64 LFGB L 00.00-88 DIN 10192 – Teil 1 Fett VDLUFA, Bd. VI, C 15.3.2 2. Sensorische Prüfung: Feststellung von wahrnehmbaren Veränderungen. Der Haltbarkeitstest gilt als bestanden, wenn am Ende der Lagerzeit keine wahrnehmbaren Veränderungen festgestellt werden. Bei UHT-Produkten mit Kühlhinweis wird der sensorische Haltbarkeitstest am Tag des MHDs durchgeführt oder gestrichen. 4 Laboruntersuchungen erfolgen direkt am Pulver; vor der sensorischen Untersuchung: Zubereitung der Erzeugnisse nach Herstellerangaben 40 Sauermilchkäse Sauermilchquark pH-Wert (4) Reifungsprobe (5) 5 - VDLUFA Bd. VI., C 8.2 DLG-Methode Spezielle Laboruntersuchungen Reifungsprobe Für die Reifungsprobe wird der Sauermilchquark gründlich zerkleinert, in schräger Schicht in der Petrischale angesetzt und nach 3-tägiger Bebrütung bei +30 °C bewertet. Käse: +6 °C bis +8 °C 10 Tage (Fettgehaltsuntersuchung bei Mozzarella am 5. bis max. 10. Tag nach Abruf) Freie Sorte geriebener/gestiftelter Käse Die Berechnung der Werte Trockenmasse (TM) und Fett (F) erfolgt unter Berücksichtigung der Zugaben von Trennmittel Stärke (%), soweit diese deklariert ist. Die Berechnung ist wie folgt: Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen in Verbraucherpackung: ca. 1 Monat +20 °C (±2 °C) o. lt. Dekl. relative Luftfeuchtigkeit: 85 % (TMGesamt % – % Stärke) TMKäse = Käse: +6 °C bis +8 °C 10 Tage +6 °C bis +8 °C 10 Tage Laboruntersuchungen: 4 Tage nach Abruf Käseaufschnitt Bei Käseaufschnitt werden alle Käsesorten einzeln untersucht. Convenience-Käse Convenience-Käse tiefgefroren oder gekühlt werden nach den Prämierungsbedingungen und Vergabebedingungen aller Milcherzeugnisse bewertet. Die Produkte werden nach den Angaben auf der Verpackung zubereitet. Eine Produktbeschreibung ist einzureichen. Bewertung: Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn 1. die Proben nicht das vorgeschriebene Alter bzw. den Reifegrad aufweisen, 2. die deklarierte Fettgehaltsstufe bzw. der deklarierte Fett-i.-Tr.Wert nicht eingehalten wird, 3. die gesetzlich festgelegte Mindesttrockenmasse unterschritten bzw. bei freien Käsesorten die gesetzliche Spanne des Wassergehaltes in der fettfreien Käsemasse (Wff) nicht eingehalten wird, 4. der E.-coli-Gehalt > 1000 KbE/g beträgt. Frischkäse und Frischkäsezubereitungen Frischkäse Hefen und § 64 LFGB L 01.00-37 Schimmelpilze E. coli ISO16649-2 Fett § 64 LFGB L 03.00-8 bzw. § 64 LFGB L 01.00-20 (DIN 10313 bzw. DIN 10342) Trockenmasse § 64 LFGB L 01.00-37 Fett in der Trockenerrechnet masse errechnet Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse (nur freie Sorten) Frischkäsezubereitungen Hefen und DIN 10186 Schimmelpilze E. coli ISO 16649-2 Bewertung Sauermilchquark pH-Wert a) Sauermilchquark zur Herstellung von Sauermilchkäse pH-Wert 4,00 4,01–4,30 4,31–4,60 4,61–5,00 > 5,00 b) Sauermilchquark zur Herstellung von Kochkäse Punkte 5 4 3 2 1 2 1 Sensorische und mikrobiologische Untersuchung: 10. Tag nach Entnahme +6 °C bis +8 °C Sensorische und mikrobiologische Untersuchung: 10. Tag nach Entnahme +6 °C bis +8 °C Bewertung: pH-Wert 4,40 4,41–4,60 4,61–4,80 4,81–5,00 > 5,00 Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn 1. die deklarierte Fettgehaltsstufe bzw. der deklarierte Fett-i.-Tr. Wert nicht eingehalten wird, 2. die gesetzlich festgelegte Trockenmasse unterschritten wird, 3. bei freien Sorten Frischkäse und Cottage Cheese der Wasser gehalt in der fettfreien Käsemasse (Wff) von 73 % unterschritten wird, 4. der E.-coli-Gehalt > 1000 KbE/g beträgt, 5. der Grenzwert für die Hefen und Schimmelpilze von 500 KbE/g überschritten wird. Reifungsprobe Punkte 5 4 3 (100 % – % Stärke) Bestimmung des Fettgehaltes i. Tr. bei Käse in Öl Die Untersuchung von Fett und Trockenmasse bei Käse in Öl wird an der Käserohmasse vorgenommen. Bei jedem Produkt dieser Gruppe wird eine Verpackungs- und Kennzeichnungsprüfung durchgeführt. Punkte 5 4 3 2 1 FGesamt % FKäse % = (100 % – % Stärke) Bewertung der Reifung Sehr gute normale Reifung Normale und verzögerte Reifung Leicht fehlerhafte Reifung (z. B. leicht abschiebend, leicht schmierig, leicht unreiner Geruch) Fehlerhafte Reifung (Fremdschimmelinfektionen, schmierige Konsistenz, unreiner Geruch) Stark fehlerhafte Reifung (starke Fremdschimmelinfektionen, Dunkelfärbung und Verflüssigung, stark unreiner Geruch) Schaf- und Ziegenkäse6 Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schnittkäse, Edelpilzkäse, Schmelzkäse streichfähig und Schmelzkäsezubereitungen ca. 4 Tage +6 °C bis +8 °C Weichkäse und Käse in Flüssigkeit ISO 16649-2 ca. 4 Tage +6 °C bis E. coli (nur bei Weich+8 °C käse aus erhitzter Milch) EN ISO 6888-1 Koagulase-positive Staphylokokken (nur bei Weichkäse aus Rohmilch) Alle übrigen Erzeugnisse aus Schaf- und Ziegenmilch werden nach den Prüfschemen der Kuhmilch-Produkte geprüft. 6 41 Milcherzeugnisse Käse/Käse in Verbraucherverpackungen5 Käse (außer Sauermilchkäse und Quark) Fett § 64 LFGB L 03.00-8 bzw. § 64 LFGB L 01.00-20 (DIN 10313 bzw. DIN 10342) Trockenmasse § 64 LFGB L 03.00-9 (DIN 10314) Fett in der Trockenerrechnet masse errechnet Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse (nur freie Sorten) ISO 16649-2 E. coli (nur bei Pastafilata-Käse und bei Weichkäse) Frischkäse und Frischkäsezubereitungen sowie ungereifte Käse und Käsezubereitungen E. coli (nur bei Produk- ISO 16649-2 ca. 4 Tage +6 °C bis ten aus erhitzter Milch) +8 °C EN ISO 6888-1 Koagulase-positive Staphylokokken (nur bei Produkten aus Rohmilch) Sauerbuttermilch und Joghurtpulver Enterobacteriaceae (3) ISO 21528-1 Keimzahl VDLUFA M 7.16.2 Nichtsäurebildner (4) Bacillus cereus § 64 LFGB L 00.00-25 direktes Verfahren Staphylokokken § 64 LFGB L 00.00-55 negativ Salmonellen § 64 LFGB L 00.00-20 Thermophile Keime (1) § 64 LFGB L 00.00-88 (2004), IDF 100B: 1991 (48h/55 °C) Fett § 64 LFGB L 01.00-20, IDF 126A. 1988 Wasser DIN 10321 Verfahren B (87 °C) Benetzbarkeit IDF 87: 1979 (nur Instantpulver) Dispergierbarkeit (nur Instantpulver) Molkenpulver Enterobacteriaceae (3) ISO 21528-1 Keimzahl (4) § 64 LFGB L 00.00-88 (2004) Bacillus cereus § 64 LFGB L 00.00-25 direktes Verfahren Staphylokokken § 64 LFGB L 00.00-55 negativ Salmonellen § 64 LFGB L 00.00-20 Thermophile Keime (1) § 64 LFGB L 00.00-88 (2004), IDF 100B: 1991 (48h/55 °C) pH-Auflösung VDLUFA C 8.2 Wasser DIN 10321 Verfahren B (87 °C) Bewertung: Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn 1. die Käseprobe nicht das vorgeschriebene Alter (nur bei Edelpilzkäse) bzw. den erforderlichen Reifegrad nicht aufweist, 2. der E.-coli-Gehalt > 1000 KbE/g beträgt, 3. der koagulase-positive Staphylokokken-Gehalt >100.000 KbE/g beträgt. Dauermilcherzeugnisse Kondensmilch und Kondenssahne Weißkraft (3) DLG-Methode Hitzestabilität (5) Ansatz, Aufrahmung, Haut (3) Fett DIN EN ISO 1737 (2000/06) § 64 LFGB L 02.06-3 (EG), IDF 13C: 1987 Trockenmasse § 64 LFGB L 02.06-1 (EG) Rechenwert Fettfreie Milchtrockenmasse (bei 4,0 % und 7,5 % Kondensmilch) Gezuckerte Kondensmilch § 64 LFGB L 01.00-10, Eiweißgehalt in der fettreien Milchtrocken- IDF 20B: 1993 masse Fett DIN EN ISO 1737 (2000/06) § 64 LFGB L 02.06-3 (EG), IDF 13C: 1987 Trockenmasse § 64 LFGB L 02.06-1 (EG) Wasser § 64 LFGB L 02.06-1 (EG) Milchtrockenmasse Rechenwert Saccharose polarimetrisch nach § 64 LFGB L 02.06-5 (EG) Hefen § 64 LFGB L 01.00-37 Schimmelpilze § 64 LFGB L 01.00-37 Kaffeesahne sterilisiert und ultrahocherhitzt Weißkraft (3) DLG-Methode Hitzestabilität (5) Fett DIN EN ISO 2450 (2000/06) § 64 LFGB L 02.05-2, IDF 16C: 1987 3 Monate bei +20 °C 3 Monate bei +20 °C Benetzbarkeit (nur Instantpulver) Dispergierbarkeit (nur Instantpulver) 3 Monate bei +20 °C 3 Monate bei +20 °C IDF 87: 1979 Kondensmilch und Kondenssahne Bewertung: Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn 1. der Fettgehalt von 4,0 – 4,5 % bzw. 7,5 – 8,0 % bzw. 10,0 – 11,0 % bzw. 15,0–16,0 % oder der deklarierte Fettgehalt unterschritten wird. 2. die Trockenmasse von 20 % bei 4 %iger, von 25 % bei 7,5 %iger, 8 %iger, 9 %iger und 10 %iger Kondensmilch oder die sich aus der Angabe von Fettgehalt und fettfreier Milch trockenmasse ergebende gesamte Milchtrockenmasse und von 26,5 % bei 15 %iger Kondenssahne unterschritten wird.3) 3. die fettfreie Milchtrockenmasse von 20 % bzw. 17,5 % bei 4 %iger, 7,5 %iger Kondensmilch oder der deklarierte Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse unterschritten ist. 3 Monate bei +20 °C (Fettgehaltsuntersuchung bei Portions packung spätestens 4 Wochen nach Abruf) Sterilisierte Milch Fett DIN EN ISO 1211 (11/2001) 3 Monate bei +20 °C Sterilisierte Milchmischgetränke Fett § 64 LFGB L 01.00-20, 3 Monate bei +20 °C IDF 126A: 1988 Milchpulver und Milchpulvererzeugnisse, Süßbuttermilchpulver Enterobacteriaceae (3) ISO 21528-1 3 Monate bei +20 °C Keimzahl (4) § 64 LFGB L 00.00-88 (2004) Bacillus cereus § 64 LFGB L 00.00-25 direktes Verfahren Staphylokokken § 64 LFGB L 00.00-55 negativ Salmonellen § 64 LFGB L 00.00-20 Thermophile Keime (1) § 64 LFGB L 00.00-88 (2004), IDF 100B: 1991 (48h/55 °C) Milchsäure (2) § 64 LFGB L 01.00-26 enzymatisch IDF 69B: 1987 Fett DIN EN ISO 1736 (2000/06)6) § 64 LFGB L 02.06-4 (EG), IDF 9C: 1987 Wasser § 64 LFGB L 02.06-2 (EG), IDF 26A: 1993 Benetzbarkeit IDF 87: 1979 (nur Instantpulver) Dispergierbarkeit IDF 87: 1979 (nur Instantpulver) Gezuckerte Kondensmilch Bewertung: Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn 1. der Eiweißgehalt von 34,0 % in der fettfreien Milchtrockenmasse unterschritten wird, 2. der Fettgehalt von 1,0 % überschritten oder 8,0 % bzw. 9,0 % oder der deklarierte Fettgehalt unterschritten wird, 3. die Milchtrockenmasse von 24,0 % bzw. 28,0 % unterschritten wird, 4. ein positiver Befund an Hefen und Schimmelpilzen vorliegt. Kaffeesahne, sterilisierte Milch Bewertung: Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn 1. der deklarierte Fettgehalt unterschritten wird, 2. bei kakaohaltigen Getränken die Verteilungsfähigkeit des Bodensatzes nicht gegeben ist. 42 Sterilisiertes Milchmischgetränk Schmutzbild (Reinheitsgrad) Von gezuckerter Kondensmilch werden ebenfalls Bilder nach der Filtrationsmethode angefertigt. Hierzu werden 50 g gezuckerte Kondensmilch mit 200 ml +90 °C heißem, destilliertem Wasser in einem 600-mI Becherglas hoher Form unter Rühren mit einem Glasstab verdünnt. Die Filtration erfolgt in gleicher Weise wie bei den Milchpulverauflösungen. Die Bilder dienen den Sachverständigen als Ausgangspunkt für die Bewertung des Aussehens der Proben. Bewertung: Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn der Fettgehalt nicht der Deklaration entspricht. (Der deklarierte Fettgehalt kann nur beurteilt werden, wenn der Milchanteil bzw. der Anteil an beigegebenen Lebensmitteln bekannt ist.) Ansatz, Aufrahmung, Haut Die Beurteilung des Prüfmerkmals erfolgt während der 5. Lagerwoche. Zur Bewertung von Ansatz, Aufrahmung oder Haut bei Kondensmilch wird das vorher nicht durchgeschüttelte Behältnis geöffnet. Weisen Kondensmilchproben in Weichpackungen einen Ansatz am Boden oder der Oberseite der Packung von bis zu 2 mm (Boden vollständig bedeckt) auf, ist die Probe mit 4 Punkten zu bewerten. Ist der Ansatz stärker als 2 mm, erfolgt eine Abwertung von mind. 2 Punkten oder mehr je nach Stärke des Ansatzes. Die Prüfung erfolgt durch das untersuchende Institut. Das leere, gereinigte Dosenmaterial wird durch das Institut begutachtet. Die leeren Dosen werden auf Wunsch den Einsendern zur eigenen Bewertung wieder zugestellt. Milchpulver und Milchpulvererzeugnisse, Buttermilchund Joghurtpulver Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn 1. Trockenmilcherzeugnisse (außer Buttermilchpulver) den Wassergehalt von 5 % überschreiten, 2. Buttermilchpulver den Wassergehalt von 7 % überschreitet, 3. Magermilchpulver den Fettgehalt von 1,0 % überschreitet, 4. Buttermilchpulver den Fettgehalt von 15 % überschreitet, 5. Süßmolkenpulver den Wassergehalt von 5 % und Sauermolkenpulver von 6 % überschreitet, 6. teilentrahmtes Milchpulver einen Fettgehalt von 26,0 % und mehr oder 1,5 % und weniger enthält bzw. den deklarierten Fettgehalt unterschreitet, 7. Vollmilchpulver den Fettgehalt von 26,0 % bzw. den deklarierten Fettgehalt unterschreitet, 8. Sahnepulver den Fettgehalt von 42,0 % bzw. den deklarierten Fettgehalt unterschreitet, 9. bei Sprühmagermilchpulver instantisiert und Sprühvollmilchpulver instantisiert, die Dispergierbarkeit von mindestens 90 % nicht erreicht, 10.bei Molkenpulver instantisiert die Dispergierbarkeit von mindestens 93 % nicht erreicht, 11.die Benetzbarkeit von maximal 30 Sekunden überschritten wird, 12.mehr als 100 Keime/g Bacillus cereus in der Probe nachweisbar sind, 13.wenn in 375 g Salmonellen nachgewiesen werden, 14.wenn 10 KbE oder mehr Staphylokokken in 1 g nachweisbar sind. Hitzestabilität und Weißkraft Das Verfahren ist anwendbar bei Kondensmilch und Kaffeesahne. Weißkraft und Hitzestabilität werden durch das untersuchende Institut bewertet. Bei der Prüfung der Hitzestabilität erfolgt gleichzeitig die Beurteilung der Weißkraft, und zwar unmittelbar nach Zugabe der Kondensmilch bzw. der Kaffeesahne. Die Hitzestabilität, d. h. die Flockungsstabilität von Kondensmilch und Kaffeesahne, wird in heißem Kaffee von 80 °C geprüft und beurteilt. Gerätschaften und Reagenzien Wasserbad: temperierbar auf 80 °C Bechergläser: 100 ml mit Markierung bei 60 ml Pipetten:5-ml-Messpipette Pulverkaffee: Nescafé Gold löslicher Kaffee oder Maxwell Bohnenkaffee Extrakt Wasser: destilliertes oder deionisiertes Arbeitsweise 0,75 g Pulverkaffee werden in 100-ml-Bechergläser mit Markierung (60 ml) eingewogen. Zum eingewogenen Pulverkaffee werden 60 ml sprudelnd heißes Wasser (60-ml-Markierung) gegeben. Der so aufgelöste Kaffee wird in einem Wasserbad 5 Min. auf 80 °C temperiert. Dann werden 5 ml Kondensmilch bzw. Kaffeesahne, die Zimmertemperatur aufweisen sollen, zur heißen Kaffeelösung gegeben und sofort vermischt. Die Proben aus dem Wasserbad nehmen und sofort sowie nach einer Standzeit von 1 Stunde auf eventuelle Flockungserscheinungen prüfen. Ein eventueller Fettspiegel an der Oberfläche ist nicht zu beanstanden. Weißkraft 2864 Grenzfarbe erreicht oder höher 3397 leichte Abweichung, dunkler 5019 starke Abweichung, dunkel Höchstpunkte 5 4 2 Hitzestabilität Höchstpunkte 3084 keine Flockenbildung, in sich klare goldgelbe bis braune Kaffeelösung 2636 geringfügige Flockenbildung, wenige Flocken an der Oberfläche oder am Boden des Becherglases 2351 fein- oder grobflockige Ausfällungen, die sich am Boden absetzen Thermophile Keime Punkte 5 4 3 Thermophile Keime KbE/g < 5.000 5.000 – 25.000 > 25000 Enterobacteriaceae Punkte 5 4 3 Enterobacteriaceae g (MPN) <1 1 und < 10 10 Milchsäuregehalt Punkte 5 4 2 5 mg Milchsäure in 100 g fettfreier Trockenmasse < 50 50 – 150 > 150 Reinheitsgrad Punkte 5 4 3 2 Punkte 5 4 2 4 2 43 Sprühpulver Standardmuster A Standardmuster B Standardmuster C Standardmuster D Walzenpulver Standardmuster A und B Standardmuster C Standardmuster D Milcherzeugnisse Bewertung: Säurekasein Keimzahl Punkte 5 4 2 Keimzahl (Tausend in 1 g) <5 5–25 > 25 Bewertung: Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn 1. der Wassergehalt von 10,0 % überschritten wird, 2. der Fettgehalt von 1,5 % überschritten wird, 3. der Aschegehalt von 2,5 % überschritten wird, 4. bei Säurekasein grob mehr als 2 % gröbere Teile als 0,71 mm vorhanden sind, 5. bei Säurekasein fein mehr als 2 % gröbere Teile als 0,25 mm vorhanden sind, 6. in 375 g Salmonellen nachgewiesen werden, 7. wenn 10 KbE oder mehr Staphylokokken in 1 g nachweisbar sind. Spezielle Laboruntersuchungen pH-Wert Die Bestimmung des pH-Wertes bei Molkenpulver erfolgt mit der Glaselektrode nach VDLUFA C 8.2, und zwar in der Auflösung von 10,0 g Molkenpulver, jeweils in 100 ml Wasser. Schmutzbild (Reinheitsgrad) Zur Bestimmung des Reinheitsgrades werden von allen Pulvern Bilder nach der Filtrationsmethode angefertigt. Die Auflösung der Pulver erfolgt in einem elektrischen Mixgerät bei 10.000 bis 12.000 U/Min. in 60 Sekunden. Bei Sahnepulver werden 33 g, bei Vollmilchpulver 26 g, bei Magermilchpulver 20 g und bei Molkenpulver 14 g Pulver in 200 ml des Lösungsmittels aufgelöst. Als Lösungsmittel dient bei den Sprühpulvern dest. Wasser von +20 °C und bei den Walzenpulvern +90 °C heiße, 10 %ige tertiäre Natriumzitratlösung. Nach Beseitigung des gebildeten Schaumes durch Zugabe von 0,5 ml Silicon-Entschäumer wird die schaumfreie Auflösung des Pulvers durch den von der Methode (A.D.P.I.) vorgeschriebenen Filter gegeben. Nach Trocknung der Filter in staubfreier Atmosphäre (im Exsikkator) wird das Bild nach den Standard-Mustern (A.D.P.I. Scorched Particle Standards für Milchpulver, American Dairy Products Institute, Chicago) bewertet. Die Bilder werden in verschlossenen Petrischalen zur Bewertung aufgestellt. Falls bei Sprühpulver durch Auflösung in destilliertem Wasser keine filtrierbare Auflösung erzielt wird, ist auch hier die ZitratMethode anzuwenden. Kasein und andere Milcheiweißerzeugnisse Säurekasein Enterobacteriaceae (3) ISO 21528-1 Keimzahl (2) § 64 LFGB L 00.00-88 (2004) Staphylokokken § 64 LFGB L 00.00-55 negativ Salmonellen § 64 LFGB L 00.00-20 Thermophile Keime (1) § 64 LFGB L 00.00-88 (2004), IDF 100B: 1991 (48 h/55 °C) Löslichkeit (Borax) (5) DLG-Methode Asche § 64 LFGB L 02.09-2 (IDF 89: 1979) Fett IDF 127A: 1988 Wasser § 64 LFGB L 02.09-4 (IDF 78C: 1991) Aufgeschlossenes Milcheiweiß Enterobacteriaceae (3) ISO 21528-1 Keimzahl (2) § 64 LFGB L 00.00-88 (2004) Asche § 64 LFGB L 02.09-2 (IDF 89: 1979) Staphylokokken § 64 LFGB L 00.00-55 negativ Salmonellen § 64 LFGB L 00.00-20 Thermophile Keime (1) § 64 LFGB L 00.00-88 (2004), IDF 100B: 1991 (48 h/55 °C) Eiweiß § 64 LFGB L 02.09-5 (IDF 92: 1979) Fett § 64 LFGB L 01.00-20 (IDF 126A: 1988) Freies Alkali DLG-Methode Löslichkeit pH-Auflösung § 64 LFGB L 02.09-6 (IDF 115A: 1989) Wasser § 64 LFGB L 02.09-4 (IDF 78C: 1991) Aufgeschlossenes Milcheiweiß Bewertung: Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn 1. der Fettgehalt von 1,5 % überschritten wird, 2. der Wassergehalt von 6 % überschritten wird, 3. freies Alkali nachgewiesen wird, 4. der Eiweißgehalt von 88 % unterschritten wird, 5. der Aschegehalt (mit Ausnahme von Kalzium Kaseinat) von 5 % überschritten wird, 6. die Probe einen pH-Wert von mehr als 7,0 aufweist. 7. die Löslichkeit bei Ammonium-, Natrium- und KaliumKaseinaten und Mischungen daraus weniger als 97 % beträgt. 8. in 375 g Salmonellen nachgewiesen werden, 9. wenn 10 KbE oder mehr Staphylokokken in 1 g nachweisbar sind. Thermophile Keime Punkte 5 4 3 3 Monate bei +20 °C Thermophile Keime KbE/g < 5.000 5.000 – 25.000 > 25.000 Enterobacteriaceae Punkte 5 4 3 Enterobacteriaceae g (MPN) <1 1 und < 10 10 Löslichkeit (Borax) Punkte 5 4 3 2–1 3 Monate bei +20 °C Löslichkeit (Borax) keine ungelösten Kaseinteile einzelne kleine ungelöste Kaseinteile mehrere kleine ungelöste Kaseinteile viele ungelöste Teile (Klumpen, Bodensatz) Keimzahl Punkte 5 4 2 Keimzahl in 1 g 10.000 10.001 – 30.000 > 30.000 Spezielle Laboruntersuchungen Bestimmung der pH-Auflösung Die Bestimmung des pH-Wertes erfolgt mit der Glaselektrode in einer Auflösung von 2,0 g aufgeschlossenem Milcheiweiß in 100 ml dest. Wasser. Bestimmung des freien Alkali Der Gehalt an freiem Alkali wird qualitativ durch Aufblasen der Eiweißprobe auf ein angefeuchtetes Universal-Indikator-Papier geprüft. 44 Bestimmung der Boraxlöslichkeit bei Säurekasein 15 g Säurekasein werden in einem 200-ccm-Becherglas mit 60 ml Wasser verrührt. Nach wenigstens zweistündigem Quellen wird unter gutem Rühren mit einem Glasstab eine heiße Lösung von 2,3 g Borax (NaBO – 10 HO) – das sind etwa 15 % der angewandten Kaseinmenge – in 15 ml Wasser hinzugesetzt. Das Gemisch wird unter ständigem Rühren mit einem Glasstab 10 Minuten in einem Wasserbad von etwa +50 °C erhitzt. Hierbei muss das Kasein allmählich mehr und mehr verquellen und sich endlich fast vollkommen lösen. Schlechtes Kasein löst sich unvollkommen unter Bildung von Klumpen, die nur anquellen, aber selbst bei sorgfältiger Verteilung mit dem Glasstab nicht in Lösung gehen. Die Lösung muss beim Abkühlen auf Zimmertemperatur zähflüssig sein. An dieser Lösung wird zugleich der Geruch bewertet. Gutes Kasein zeigt nach tüchtigem Rühren beim Aufstreichen seiner Lösung auf eine Glasplatte (Objektträger) keine oder fast keine ungelösten glasigen Teilchen. Bei dieser Prüfung setzen sich nach einigem Stehen am Boden des Becherglases größere Beimengungen von Schmutz, Sand und dergleichen ab, die nach dem Verdünnen und Auflösen mit heißem Wasser sowie abermaligem Abgießen der Kaseinlösung näher untersucht werden können. C 35.3 Trockenmasse siehe fettfreie Trockenmasse (nur bei Fruchteis) Fett (nicht bei Fruchteis § 64 LFGB L 42.00-13 mit Luft) gravimetrisch Fruchteis ohne Luft, Wassereis Keimzahl siehe Speiseeis mit und ohne flüssige, pastenartige oder Enterobacteriaceae feste Zugabe (außer Fruchteis Trockenmasse ohne Luft) Fruchtsorbet Keimzahl Enterobacteriaceae Trockenmasse Eispulver (Halbfertigprodukt)/Eismix4 Enterobacteriaceae ISO 21528-2 Keimzahl DIN 10192 – Teil 1 Fett § 64 LFGB L 42.00-13 Bestimmung der Löslichkeit bei vollaufgeschlossenen Kaseinaten Anwendungsbereich: Das Verfahren ist anwendbar auf Ammonium-, Natrium- und Kalium-Kaseinaten und Mischungen daraus. 4 3 Wochen (Speiseeis aus gewerblicher Herstellung 3 Tage)-20 °C vor der sensor. Prüfung auf -16 °C) temperieren 3 Wochen Laboruntersuchungen erfolgen direkt am Pulver Bewertung: Prinzip: Das Kaseinat wird in Wasser von 20 °C ± 2 °C aufgelöst. Die Auflösung wird zentrifugiert. Das Ungelöste wird nach Auswaschen getrocknet und auf die Einwaage berechnet. Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn 1. der Fettgehalt, soweit er vorgeschrieben ist, unterschritten wird, 2. der Gehalt an fettfreier Trockenmasse (außer bei Fruchteis) 25 % unterschreitet, 3. der Gehalt an Trockenmasse bei Fruchteis mit und ohne Luft 22 % unterschreitet, 4. der Gehalt an Trockenmasse bei Fruchteis mit Milchbestandteilen 24 % unterschreitet, 5. der Gehalt an Trockenmasse bei Fruchteis mit und ohne Luft aus Zitrusfrüchten 17 % unterschreitet, 6. der Mindestgehalt an Gesamttrockenmasse bei Wassereis 12 % unterschreitet, 7. der Grenzwert von Enterobacteriaceae von 10 KbE/g erreicht und überschritten wird, 8. 10.000 oder mehr Keime in 1 g nachweisbar sind und 9. Gesamttrockenmasse bei Fruchtsorbet 25 % unterschreitet. Ausnahmen sind Sorbets aus Zitrusfrüchten und anderen sauren Früchten mit einem titrierbaren Säuregehalt im Saft von mindestens 2,5 %, berechnet als Zitronensäure. Hier beträgt der Mindesttrockenmassegehalt 17 %. Gerätschaften und Reagenzien: Es werden die Gerätschaften und Reagenzien nach IDF-Standard 129A: 1988 verwendet. – Spezial Mixer – Zentrifuge mit Zentrifugenglas – Geräte zur Bestimmung der Trockenmasse – Entmineralisiertes Wasser – Antischaummittel Arbeitsweise: In ein Spezial Mixglas gibt man 190 ml Wasser von 20 °C ± 2 °C, eine angemessene Menge Antischaummittel und 10 g Kaseinat. Dann wird 3 Minuten bei 3600 Upm mit einem Spezialmixer gemischt. 50 g werden dann in ein konisches Zentrifugenröhrchen eingefüllt, das Röhrchen wird 10 Minuten bei einer g-Zahl von 196 zentrifugiert, d. h. bei 35 cm Durchmesser 1000 Upm, bei 54 cm Durchmesser 805 Upm (die Umdrehungszahl je Minute errechnet sich aus der Formel: 4187 U= r siehe Speiseeis mit und ohne flüssige, pastenartige oder feste Zugabe (außer Fruchteis ohne Luft) 3 Wochen (Speiseeis aus gewerblicher Herstellung 3 Tage) -20 °C vor der sensor. Prüfung auf -16 °C temperieren Für Diäteis und andere kalorienreduzierten Speiseeisprodukte gilt kein Mindestgehalt an fettfreier Trockenmasse. ; Gesamtfettgehalt als Radius ist der halbe Abstand zwischen den Innenböden zweier gegenüberliegender Hülsen einzusetzen). Man hebert bis etwa 2 cm (ca. 5 ml) über dem Sediment vorsichtig ab, ohne das Sediment aufzuwirbeln. Um die Phasengrenze zwischen trüber Lösung und Sediment besser zu erkennen, ist das Zentrifugenglas gegen helles Licht zu betrachten. Beim 1. Zentrifugieren über dem Sediment auftretende, in der Schwebe befindliche Flocken werden nicht mit abgehebert. Man gibt Wasser von ca. 20 °C bis zur 25-ml-Marke dazu, wirbelt auf, füllt auf die 50-mI-Marke auf und zentrifugiert noch einmal 10 Minuten wie oben. Unmittelbar anschließend hebert man die überstehende Flüssigkeit erneut vorsichtig bis 1 cm über dem Sediment ab; dieses führt man mit Ausspülen in eine gewogene Trockenschale mit Seesand über, verreibt und trocknet bei 102 °C ± 2 °C bis zur Masse-Konstanz. Bei Speiseeisprodukten mit Nuss- und Kakaoanteilen muss der Gesamtfettgehalt über dem Mindestmilchfettgehalt liegen. Speiseeis 45 Mindestwerte für den Gesamtfettgehalt Sahneeis 18,00 % Eiskrem 10,00 % Eiskrem nach Euroglace-Codex 8,00 % Fruchteiskrem 8,00 % Einfacheiskrem 3,00 % Milcheis 2,45 % Eis aus Pflanzenfett 3,00 % Milcherzeugnisse Speiseeis Speiseeis mit und ohne flüssige, pastenartige oder feste Zugabe (außer Fruchteis ohne Luft) Keimzahl § 64 LFGB L 42.00-1, 3 Wochen L42.00-2, L 42.00-3 (Speiseeis aus gewerblicher Herstellung) Enterobacteriaceae ISO 21528-2 3 Tage) -20 °C vor der Fettfreie Trockenmasse Gesamttrockenmasse nach (nicht bei Fruchteis) Seesandmethode DIN 10314 sensor. Prüfung auf -16 °C temperieren bzw. VDLUFA, Bd. VI, 4. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen Kombinationsprodukte Bei Kombinationsprodukten gelten diejenigen Werte, die in den enthaltenen Sorten festgelegt sind. Ferner ist bei Kombinationsprodukten für die Bewertung der einzelnen Kriterien diejenige Sorte ausschlaggebend, die hinsichtlich des jeweiligen Kriteriums mit der geringsten Punktzahl benotet wird. Prämierungsvoraussetzungen: –es muss in allen sensorischen Prüfmerkmalen eine Mindestpunktzahl von 3,8 Punkten (ungewichtet) –in den Prüfmerkmalen der Laboruntersuchungen mindestens 4,0 Punkte (ungewichtet) Laboruntersuchungen –in den Prüfmerkmalen der Verpackungsprüfung mindestens 4,0 Punkte Wenn bei Kombinationseis und Speiseeis mit flüssigen, pastenartigen oder festen Zugaben eine analytische Trennung zwischen zugegebenen Lebensmitteln und Eisgrundmasse bzw. zwischen den einzelnen Eissorten nicht möglich ist, wird wie folgt verfahren: Die Probe wird ohne vorhergehende Trennung analysiert; bei Fettgehalts- oder Trockenmassegehalts-Unterschreitungen fordert die DLG vom Hersteller den prozentualen Anteil der Zugaben lt. Rezeptur an, aus dem dann der Fettgehalt der Eisgrundmasse anteilsmäßig berechnet wird. erreicht werden. Es werden zuerkannt für: 4,85 – 5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis 4,55 – 4,84 Punkte –der Silberne DLG-Preis 4,00 – 4,54 Punkte –der Bronzene DLG-Preis 46 Erzeugnis Gruppe: Bierbasierte Getränke Untergäriges Bier mit klarer Fruchtlimonade Untergäriges Bier mit klarer, kalorienarmer Fruchtlimonade Untergäriges Bier mit trüber Fruchtlimonade Untergäriges Bier mit trüber, kalorienarmer Fruchtlimonade Obergäriges Bier mit klarer Fruchtlimonade Obergäriges Bier mit klarer, kalorienarmer Fruchtlimonade Obergäriges Bier mit trüber Fruchtlimonade Obergäriges Bier mit trüber, kalorienarmer Fruchtlimonade Hefehaltiges Weizenbier mit klarer Fruchtlimonade Hefehaltiges Weizenbier mit klarer, kalorienarmer Fruchtlimonade Hefehaltiges Weizenbier mit trüber Fruchtlimonade Hefehaltiges Weizenbier mit trüber, kalorienarmer Fruchtlimonade Untergäriges Bier mit coffeinhaltiger Limonade Untergäriges Bier mit kalorienarmer coffeinhaltiger Limonade Obergäriges Bier mit coffeinhaltiger Limonade Obergäriges Bier mit kalorienarmer coffeinhaltiger Limonade Hefehaltiges Weizenbier mit coffeinhaltiger Limonade Hefehaltiges Weizenbier mit kalorienarmer coffeinhaltiger Limonade Sonstige bierbasierte Getränke (Bieranteil mind. 10 %) Sonstige bierbasierte Getränke Sonstige bierbasierte Getränke (alkoholfrei) Gruppe: Malzbasierte Getränke Fermentierte Getränke auf Malzbasis Alkoholhaltiges Malzbier, alkoholhaltiger Malztrunk Alkoholfreies Malzbier, alkoholfreier Malztrunk Mischgetränke auf Malzbasis 1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte Die Erzeugnisse müssen den Bestimmungen des Deutschen Reinheitsgebots entsprechen. Das Erzeugnis ist das Füllgut einschließlich Behältnis. Es wird in einer einzigen Braustätte hergestellt. Füllgut ist das vor und nach der Abfüllung gleich behandelte Bier. Behältnisarten sind Glas-, PET- Flaschen (bis 1 l) und Dosen (bis 5 l). Erzeugnis Gruppe: Untergärige Biere Vollbiere (Stammwürzegehalt 11–16 %) Hell Dunkel Export hell (mind. 12 % Stammwürze) Export dunkel (mind. 12 % Stammwürze) Kellerbier und sonstige unfiltrierte Biere Märzen (mind. 13 % Stammwürze) Pilsener Rauchbier Schankbiere (Stammwürzegehalt 7–11 %) Schankbier Starkbiere (Stammwürzegehalt > 16 bzw. > 18 %) Bockbier hell Bockbier dunkel Doppelbock hell Doppelbock dunkel Starkbier, naturtrüb Sonstige Biere Nährbier Alkoholreduziertes Bier Alkoholarmes Bier (<1,5 Vol.-% Alkohol) Alkoholfreies Bier (< 0,5 Vol.-% Alkohol) Biere, die gesetzlich nach dem Alkoholgehalt klassifiziert sind* Sonstige untergärige Biere Gruppe: Obergärige Biere Vollbiere (Stammwürzegehalt 11 – 16 %) Kölsch und andere Biere dieser Brauart Altbier Ale Weizenvollbier Weizenexportbier (mind. 12 % Stammwürze) Schankbiere (Stammwürzegehalt 7 – 11 %) Berliner Weiße Schankbier Starkbiere (Stammwürzegehalt > 16 bzw. > 18 %) Weizenbockbier Weizendoppelbock Sonstige Biere Porter Stout Alkoholreduziertes Bier Alkoholarmes Bier (<1,5 Vol.-% Alkohol) Alkoholfreies Bier (< 0,5 Vol.-% Alkohol) Biere, die gesetzlich nach dem Alkoholgehalt klassifiziert sind* Sonstige obergärige Biere Gruppe: Hefehaltige obergärige Biere Vollbiere (Stammwürzegehalt 11–16 %) Weizenvollbier Weizenexportbier (mind. 12 % Stammwürze) Schankbiere (Stammwürzegehalt 7–11 %) Berliner Weiße Schankbier Starkbiere (Stammwürzegehalt > 16 bzw. > 18 %) Weizenbockbier Weizendoppelbock Sonstige Biere Alkoholreduziertes Bier Alkoholarmes Bier (<1,5 Vol.-% Alkohol) Alkoholfreies Bier (< 0,5 Vol.-% Alkohol) Sonstige obergärige Biere mit Flaschengärung ErzeugnisNummer ErzeugnisNummer 111 112 121 122 123 124 130 180 198 141 142 151 152 153 411 412 413 414 431 432 433 434 441 442 443 444 461 462 481 482 491 492 497 498 499 500 502 501 503 Genaue Bezeichnung der Biere im DLG-Anmeldeschein 161 162 163 164 181 199 1 3 0 Erzeugnis-Nummer gemäß vorstehender Einteilung 0 0 = Glasflasche 1 = Dose 2 = PET-Flasche 1 0 = pasteurisiert 1 = nicht pasteurisiert 220 230 231 241 242 In diesem Beispiel wäre ein Pilsener Bier in Glasflaschen angemeldet, das nicht pasteurisiert wurde. 210 298 Wird ein und dasselbe Bier vor und/oder nach der Abfüllung unterschiedlich behandelt, so wird es dadurch zu verschiedenen Füllgütern. Jedes dieser Füllgüter wird als gesondert zu prüfendes Erzeugnis zugelassen. 2. Produktspezifische Zulassungsbestimmungen 243 244 Für Erzeugnisse aus mehreren Braustätten, die unter einheitlicher Bezeichnung vertrieben werden, gilt: 246 247 260 263 264 281 299 Das Erzeugnis jeder einzelnen Braustätte wird als gesondert zu prüfendes Erzeugnis zugelassen. 3. Produktspezifische Entnahme und Abrufbestimmungen Von jedem Erzeugnis werden für die Prüfung und die Untersuchung zwei verschieden alte Proben (A- und B-Probe) benötigt, da die Prüfung die Bewertung der Geschmacksstabilität einschließt. Der Zeitabstand zwischen A- und B-Probe sollte mindestens 4 Wochen betragen. Es können nur solche Erzeugnisse angemeldet werden, die regelmäßig in dem vorgeschriebenen Zeitabstand abgefüllt werden. 321 322 310 398 323 324 Probe A (alt) Zum Zeitpunkt der sensorischen Prüfung mindestens 5 – 6 Wochen alt (berechnet vom Tag der Abfüllung bzw. vom Tag des Ausstoßes bei hefehaltigen obergärigen Bieren). Die Lagerung bis zur sensorischen Prüfung erfolgt im abgedunkelten Raum bei einer Temperatur von 20 – 25 °C. 362 363 364 399 * Der deklarierte Alkoholgehalt muss in den üblichen Grenzen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. 47 Bier 5. Bier und Bier-/Malz-basierte Mischgetränke Probe B (jung) Zum Zeitpunkt der sensorischen Prüfung 2 Wochen alt (berechnet vom Tag der Abfüllung bzw. vom Tag des Ausstoßes bei hefehaltigen obergärigen Bieren). Bei den Bier-/Malz-basierte Mischgetränke werden bestimmt: –CO2-Gehalt (MEBAK II, 4. Aufl. 2002, Kap. 3.1.5 MEBAK WBB 2012, Kap. 3.1.5: CO2-Gehalt), –organische Säuren (Krüger/Bielig, S. 306: titrierbare Säuren berechnet als Zitronensäure). MEBAK WBB 2012, Kap. 3.2.3: Titrierbare Säuren, berechnet als Zitronensäure. Die A-Proben und die B-Proben werden in dem oben genannten Zeitabstand von der DLG abgerufen und sind vom Teilnehmer in voller Etiketten-Ausstattung an das entsprechende Prüfinstitut einzusenden. Die Teilnehmer erhalten von der DLG rechtzeitig die notwendigen Versandhinweise und die zu verwendenden Versandpapiere. Trübung bei Probeneingang Die Trübung bei Probeneingang wird bei allen Bieren außer bei den hefehaltigen obergärigen Bieren, den Kellerbieren, den sonstigen unfiltrierten Bieren und den Bier-/Malz-basierte Mischgetränke ermittelt. Sie darf nicht mehr als zwei EBC-Einheiten betragen (MEBAK WBB 2012, Kap. 2.14.1: Trübung). Stichprobenartig werden Proben von einem Beauftragten der DLG beim Teilnehmer entnommen. 4. Bewertung der Proben Biologische Haltbarkeit Zunächst wird mittels Laboruntersuchungen überprüft, ob die Grundbedingungen für eine Prämierung eingehalten werden. Anschließend werden eine sensorische Prüfung anhand der 5-Punkte-Skala und weitere Laboruntersuchungen durchgeführt. Nach 4-wöchiger Aufbewahrung bei 27 °C im dunklen Raum darf filtriertes Bier keine Trübung oder Bodensatzbildung durch Eiweiß oder Mikroorganismen zeigen. Hefehaltige obergärige Biere, Kellerbiere und sonstige unfiltrierte Biere sowie Bier-/Malz-basierte Mischgetränke müssen frei von lebensfähigen Fremdorganismen sein (MEBAK III, 2. Aufl. 1996, Kap. 10.5: Unfiltriertes Bier und Kap. 10.6: Filtriertes Bier). Berechnung der Qualitätszahl Die Prüfkriterien müssen die jeweils geforderte Mindestpunktzahl erreichen. Die Bierprobe mit der niedrigeren gewichteten Gesamtpunktzahl in den sensorischen Prüfmerkmalen wird für die weitere Auswertung herangezogen. Bei gleicher gewichteter Gesamtpunktzahl wird die Probe mit der höheren Schaumzahl einbezogen. Der auf dem Etikett deklarierte Alkoholgehalt muss unter Berücksichtigung der gesetzlichen Toleranz mit dem gemessenen Wert übereinstimmen. Prüfparameter, die gemessen werden bzw. zum Ausschluss führen: Laboranalysen nur gemessen bzw. berechnet –scheinb. Extrakt –scheinb. Ausstoßvergärungsgrad –pH-Wert -Farbe –CO2-Gehalt –Menge an organischen Säuren Zur Überprüfung der Grundbedingungen werden eine Bieranalyse und eine Prüfung der biologischen Haltbarkeit durchgeführt. Daneben bei den filtrierten Bieren eine Messung der Trübung bei Probeneingang. In der Bieranalyse werden gemessen bzw. berechnet: Kriterien können zu Ausschluss des Bieres führen –biologische Haltbarkeit –Stammwürze –Alkoholgehalt –Trübung bei Probeneingang Die sensorischen Prüfkriterien sowie die Schaummessung und die nichtbiologische Haltbarkeit werden anhand der 5-Punkte-Skala beurteilt. Dabei müssen folgende Mindestpunktzahlen erreicht werden: –3,5 Punkte (ungewichtet) bei den sensorischen Prüfmerkmalen und der Schaummessung. –4,0 Punkte (ungewichtet) bei der nichtbiologischen Haltbarkeit. –Stammwürze Die Stammwürze-Werte von Probe A und B müssen den Vorschriften des jeweils gültigen Biersteuergesetzes und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen, den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen und den Anweisungen des Finanzministers entsprechen. Die Berechnung der Stammwürze erfolgt für alle Biere nach der Ballingformel. Die Differenz zwischen beiden Proben darf absolut nicht mehr als 1,0 % Stammwürze betragen (MEBAK WBB 2012, Kap. 2.9: Stammwürze und Alkohol). Nichtbiologische Haltbarkeit Die nichtbiologische Haltbarkeit wird nicht untersucht bei: Kellerbieren, hefehaltigen obergärigen Bieren, sonstigen unfiltrierten Bieren und Bier-/Malz-basierten Mischgetränken. Es wird der Forciertest (40° / 0° / 40° / 0°) angewandt (MEBAK WBB 2012, Kap. 2.14.2.1.: Forciermethode). –Alkoholgehalt -alkoholfreie Erzeugnisse: 0,0 Vol.-% Alkohol (enzymatische Bestimmung), - alkoholfreie Erzeugnisse: < 0,5 Vol.-% Alkohol (bei geringfügiger Überschreitung erfolgt eine enzymatische Bestimmung des Alkoholgehaltes als Kontroll- bzw. Schiedsanalyse), - alkoholarme Erzeugnisse: < 1,5 Vol.-% Alkohol, - alkoholreduzierte Erzeugnisse: Alkoholgehalt ist um 40–50 % gegenüber vergleichbaren Produkten reduziert. - Allgemein ist der Alkoholgehalt bei Bieren zwischen 1,2 und 5,5 Vol.-% limitiert auf ± 0,5 Vol.-% gegenüber den Angaben auf der Verpackung. Bei Bieren über 5,5 Vol.-% auf ± 1,0 Vol.-% (MEBAK WBB 2012, Kap. 2.9: Stammwürze und Alkohol). Nichtbiologische Zahl der Warmtage, bis die Trübung um Haltbarkeit 2 EBC-Einheiten zugenommen hat 5 > 2,0 4 1,6 – 2,0 3 1,1 – 1,5 2 0,6 – 1,0 1 0,0 – 0,5 (entfällt bei Kellerbieren, sonstigen unfiltrierten Bieren, hefehaltigen obergärigen Bieren) und Bier-/Malz-basierten Mischgetränken –Scheinb. Extrakt (MEBAK WBB 2012, Kap. 2.9: Stammwürze und Alkohol). –Scheinb. Ausstoßvergärungsgrad (MEBAK WBB 2012, Kap. 2.8: Vergärungsgrad). –Farbe (MEBAK WBB 2012, Kap. 2.12: Farbe), –pH-Wert (MEBAK WBB 2012, Kap. 2.13: pH (EBC-Methode)). 48 5. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen Geschmacksstabilität Der Grad der Geschmacksstabilität wird mathematisch-statistisch anhand der Einzelergebnisse aus der sensorischen Prüfung beider Proben festgestellt. Für die Merkmale Geruch, Reinheit des Geschmacks und Qualität der Bittere bzw. Geruch, Reinheit des Geschmacks und Harmonie bei Biermischgetränken wird ermittelt, ob statistisch gesicherte Unterschiede zwischen dem Urteil für die Probe A und dem für die Probe B bestehen. Prämierungsvoraussetzung: es muss in allen Prüfmerkmalen eine Mindestpunktzahl –von 3,5 Punkten (ungewichtet) bei den sensorischen Prüfmerkmalen und der Schaummessung –von 4,0 Punkten (ungewichtet) bei der nichtbiologischen Haltbarkeit erreicht haben –alle Biere, ausgenommen Kellerbiere, sonstige unfiltrierte Biere und hefehaltige obergärige Biere Qualitätszahl = 3,88 –Kellerbiere, sonstige unfiltrierte Biere und hefehaltige obergärige Biere Qualitätszahl = 3,84 –Bier-/Malz-basierte Mischgetränke Qualitätszahl = 3,63 Als Methode wird der Differenztest der t-Verteilung (paarweise Zuordnung) nach Student angewendet. Der t-Wert darf nicht größer sein als 2,26. Er bleibt dann außer Betracht, wenn in allen 5 sensorischen Prüfmerkmalen bei beiden Proben (A und B) jeweils mindestens 4,0 Punkte erzielt werden. Schaumzahl erreicht werden. Die Schaumzahl wird bei den Schank- und Diabetikerbieren anders als bei den übrigen Bieren bewertet (vgl. untenstehende Tabelle). Bei den Bier-/Malz-basierte Mischgetränke wird diese nicht geprüft. Die Schaumhaltbarkeit mit dem Steinfurth Foam Stability Tester bestimmt (MEBAK WWB 2012, Kap. 2.18.4: Schaumbestimmung mit dem Steinfurth Foam Stability Tester). 5,0 5,0 4,9 4,8 4,7 4,6 4,5 4,4 4,3 4,2 4,1 4,0 3,9 3,8 3,7 3,6 3,5 3,4 . 1,9 erforderliche Qualitätszahlen Kellerbiere, sonstige alle Biere, ausgenommen unfiltrierte Biere und Kellerbiere, sonstige unfiltrierte Biere und hefehaltige hefehaltige obergärige Biere obergärige Biere 4,55 – 5,00 4,51 – 5,00 Schaumkennzahl (SKZ) Schankbiere und Alle Biere, ausgenommen alkoholfreie Biere Schankbiere und alkoholfreie Biere >120 >115 120 115 119 114 118 113 117 112 116 111 115 110 114 109 113 108 112 107 111 106 110 105 109 104 108 103 107 102 106 101 105 100 104 99 . . < 89 < 84 49 Preise Bier-/Malzbasierte Misch getränke 4,55 – 5,00 4,29 – 4,54 4,25 – 4,50 4,28 – 4,54 3,88 – 4,28 3,84 – 4,24 3,63 – 4,27 Bier Punkte nach der DLG 5-Punkte Skala Es werden zuerkannt für: Goldener DLG-Preis Silberner DLG-Preis Bronzener DLG-Preis 6. Fruchtgetränke und Erfrischungsgetränke Erzeugnis Gruppe: Sonstige Fruchtnektare Passionsfruchtnektar Ananasnektar Bananennektar Fruchtnektarverschnitte Fruchtnektare mit Süßstoffen Multi-Vitamin-Nektare mit Süßstoffen 1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte Abteilung 1: Fruchtsäfte Gruppe: Apfelsäfte Mindestanforderungen:Mind. 4 g/l Gesamtsäure, mind. 45 °Oechsle Apfelsaft, klar Apfelsaft, trüb Apfelsaft, klar, hergestellt unter Verwendung von Konzentrat Apfelsaft trüb, hergestellt unter Verwendung von Konzentrat Gruppe: Birnensäfte Mindestanforderungen: Mind. 45 °Oechsle Birnensaft, klar Birnensaft, trüb Birnensaft, klar, hergestellt unter Verwendung von Konzentrat Birnensaft trüb, hergestellt unter Verwendung von Konzentrat Gruppe: Traubensäfte (ohne Verwendung von Konzentrat) Mindestanforderungen:Mind. 5 g/l Gesamtsäure, Mind. 60 °Oechsle Weißer Traubensaft Roter Traubensaft Traubensaft rot/weiß Gruppe: Citrussäfte Orangensaft Orangensaft: Mindestanforderungen: Mind. 6 g/l Gesamtsäure Mind. 45°Oechsle Mind. 200 mg/l Ascorbinsäure Orangensaft, hergestellt unter Verwendung von Konzentrat Grapefruitsaft Grapefruitsaft: Mindestanforderungen: Mind. 8 g/l Gesamtsäure Mind. 40°Oechsle Mind. 200 mg/l Ascorbinsäure Grapefruitsaft, hergestellt unter Verwendung von Konzentrat Sonstige Citrusfruchtsäfte Sonstige Citrusfruchtsäfte, hergestellt unter Verwendung von Konzentrat Gruppe: Sonstige Fruchtsäfte Ananassaft Ananassaft, hergestellt unter Ver wendung von Konzentrat Fruchtsäfte frisch gepresst Sonstige Fruchtsäfte Gruppe: Fruchtsaftverschnitte Multi-Vitaminsäfte , hergestellt unter Verwendung von Konzentrat ACE-Säfte mit Gemüsearten, hergestellt unter Verwendung von Konzentrat Sonstige Fruchtsaftverschnitte Viskose Fruchtsäfte mit erhöhtem Püreeanteil Viskose Fruchtsäfte mit einem erhöhten Püreeanteil, frisch gepresst ErzeugnisNummer: Abteilung 3: Fruchtsaftgetränke 1110 1120 1130 Erzeugnis Gruppe: Kernobstsaftgetränke Mindest-FruchtsaftKernobstsaftgetränke anteil: 30 % Gruppe: Traubensaftgetränke Mindest-FruchtsaftTraubensaftgetränke anteil: 30 % Gruppe: Citrusfruchtsaftgetränke Mind. 6 % Fruchtanteil Citrussaftgetränke, nicht karbonisiert Mind. 6 % Fruchtanteil Citrussaftgetränke, karbonisiert Gruppe: Sonstige Fruchtsaftgetränke Mind. 10 % Fruchtanteil Sonstige Fruchtsaftgetränke, nicht karbonisiert Mind. 10 % Fruchtanteil Sonstige Fruchtsaftgetränke, karbonisiert Gruppe: Diätetische Fruchtsaftgetränke Fruchtsaftgetränke mit Süßstoffen Gruppe: Fruchtsaftschorlen Mind. 50 % Fruchtanteil Apfelsaft-Schorle Johannisbeersaft-Schorle Sonstige Fruchtsaft-Schorlen Gruppe: Sonstige Getränke auf Fruchtbasis ACE-Getränke Mineralwasser mit Frucht Ballaststoffhaltige Getränke mit Frucht Sonstige Getränke auf Fruchtbasis Viskose, fruchthaltige Erzeugnisse mit Fruchtmark 1140 1210 1220 1230 1240 1310 1320 1330 1600 1610 1620 Gruppe: Beeren-, Stein- und Kernobstnektare Schwarzer Johannisbeernektar Mindestanforderungen: natürliche L-Ascorbin säure gemäß COP-Wert Roter Johannisbeernektar Sauerkirschnektar Quittennektar Pfirsichnektar Aprikosennektar Sonstige Fruchtnektare Gruppe: Citrusfrucht-Nektare Orangennektar Grapefruitnektar Sonstige Citrusfruchtnektare ErzeugnisNummer: 3100 3200 3500 3510 3520 3530 3590 3600 3610 3650 3700 3720 3730 3750 3800 Abteilung 4: Obst- und Fruchtweine Erzeugnis 1630 Gruppe: Obst- und Fruchtweine Restsüße (g/l) muss im Anmeldevordruck angegeben werden Apfelwein-Schorle Apfelwein klar Apfelwein, Speierling, (klar/trüb) Apfelwein, trüb Apfel-Cidre Apfelweinhaltige Getränke/Cider Obstweine (Birnenwein, Birnenwein extra und Obstwein-Verschnitte) Fruchtwein aus heimischen Früchten Obst- und Fruchtperlweine Sonstige Obst- und Fruchtweine Entalkoholisierte Fruchtweine Apfelwein-/Fruchtweinbasierte Getränke Obstdessertweine Fruchtdessertweine Gruppe: Obst- und Fruchtschaumweine Obstschaumweine Fruchtschaumweine Gruppe: Weiterverarbeitete Erzeugnisse aus Obst- und Fruchtweinen Mind. 50 % Fruchtanteil Obst- und fruchtweinhaltige Getränke ohne Alkoholzusatz Mind. 75 % Fruchtanteil Obst- und fruchtweinhaltige Getränke ohne Alkoholzusatz 100 % Fruchtanteil Obst- und fruchtweinhaltige Getränke ohne Alkoholzusatz Obst- und fruchtweinhaltige Getränke mit Alkoholzusatz Gruppe: Honigwein Honigwein (Met) Gruppe: Glühwein Glühwein aus roten oder weißen Rebsorten Glühwein aus Fruchtweinen Gruppe: Weinhaltige Getränke Sonstige aromatisierte weinhaltige Getränke 1660 1670 1640 1650 1390 1380 1455 1457 1460 1700 1710 Abteilung 2: Fruchtnektare Erzeugnis 2840 2850 2860 2900 2910 2920 ErzeugnisNummer: 2110 2210 2410 2513 2515 2516 2520 2800 2830 2870 51 ErzeugnisNummer: 4110 4111 4113 4114 4115 4116 4120 4130 4180 4191 4194 4195 4291 4294 4310 4391 4410 4411 4412 4420 4500 4600 4610 4900 Fruchtgetränke Erzeugnis ErzeugnisNummer: Abteilung 5: Gemüsesaft und Gemüsenektar Erzeugnis Rohstofftabelle 1 Heimische Früchte Äpfel Aprikosen Birnen Brombeeren Ebereschen Erdbeeren Hagebutten Haselnuss Heidelbeeren Himbeeren Holunderbeeren Johannisbeeren, rot Johannisbeeren, ErzeugnisNummer: Gruppe: Gemüsesaft Karottensaft (Möhrensaft) Tomatensaft Sonstige Gemüsesäfte aus einer Gemüseart Gemüsesaft aus einer Gemüseart, milchsauer vergoren Gemüsesaft aus mehreren Gemüsearten Gemüsesaft mit Fruchtsaftanteil Gemüsesaft mit Süßstoffen 5112 5111 5110 Gemüsenektar aus einer Gemüseart Gemüsenektar aus mehreren Gemüsearten Gemüsenektar mit Fruchtsaftanteil aus heimischen Fruchtarten Gemüsenektar mit Fruchtsaftanteil aus Südfrüchten Gemüsenektar mit Süßstoffen 5210 5220 5120 5130 5160 5190 Gruppe: Gemüsenektar 5230 5240 5290 Abteilung 6: Limonaden, Brausen, Teegetränke und aromatisierte Wässer Erzeugnis Gruppe: Limonaden, Brausen und aromatisierte Wässer Limonaden, klar - zuckergesüßt Limonaden, klar - süßstoffgesüßt Limonaden, safthaltig- zuckergesüßt Limonaden, safthaltig- süßstoffgesüßt Cola-Getränke - zuckergesüßt Cola-Getränke - süßstoffgesüßt Bitter-Getränke - zuckergesüßt Bitter-Getränke - süßstoffgesüßt Brausen - zuckergesüßt Brausen - süßstoffgesüßt Wellness- oder Sportgetränke zuckergesüßt Wellness- oder Sportgetränke süßstoffgesüßt Sonstige innovative Getränke zuckergesüßt Sonstige innovative Getränke süßstoffgesüßt Teegetränke mit Zitrone - zuckergesüßt Teegetränke mit Zitrone - süßstoffgesüßt Teegetränke mit Pfirsich - zuckergesüßt Teegetränke mit Pfirsich - süßstoffgesüßt Sonstige Teegetränke - zuckergesüßt Sonstige Teegetränke - süßstoffgesüßt Energy Drinks, zuckergesüßt Energy-Drinks, süßstoffgesüßt Aromatisierte Wässer - zuckergesüßt Aromatisierte Wässer - süßstoffgesüßt ErzeugnisNummer: 6100 6101 6200 6201 6300 6301 6400 6401 6500 6501 6600 01 37 03 11 39 21 31 28 41 23 25 19 17 schwarz Kirschen Mirabellen Nektarinen Pfirsiche Pflaumen Preiselbeeren Quitten Sanddorn Sauerkirschen Schlehen Stachelbeeren Trauben, rot Trauben, weiß Trockenpflaumen Zwetschgen Sonstige Zusätze Honig Fructose 49 12 mit Zucker mit Süßungsmitteln 29 38 44 43 47 33 05 35 27 15 13 09 07 30 45 Rohstofftabelle 2 Gemüse/Kräuter Basilikum Blumenkohl Bohnen Dill Fenchel Gewürze Gurken Honigmelone Karotten Kopfsalat Kräuter Kresse Kürbis Lauch Liebstöckel Melone Möhren Paprika Petersilie Rhabarber Rote Beete Sauerkraut Sellerie Soja Spinat Tomaten Topinambur Weißkohl Zwiebeln 66 59 63 70 73 67 61 36 54 62 51 42 06 55 69 34 52 71 68 65 56 72 58 08 60 50 53 57 64 77 mit Zitrone natürliche Aromastoffe mit Vitamin C 75 76 10 14 Bioprodukt 04 Rohstofftabelle 3 Südfrüchte/Exoten Acerola Agave Aloe Vera Ananas Aronia Bananen Blutorangen Cranberry Drachenfrucht Grapefruit Grapefruit, rot Guaven Guayaba Kiwi Kokosnuss Limetten Lulo Mandarinen Mango Maracuja Naranjilla Noni Orangen Papaya Passionsfrucht Sternfrucht Zitronen perlend Speisesalz-Zugabe bis 0,5 % Speisesalz-Zugabe über 0,5 % mit Fruchtfleisch 93 89 02 88 24 90 81 91 20 85 26 94 92 96 18 83 99 82 97 86 98 32 80 95 86 22 84 87 78 79 74 6601 6700 2. Produktspezifische Zulassungsbestimmungen 6701 Fruchtsäfte und Fruchtnektare (Abt. 1, Abt. 2) 6800 6801 6810 6811 6820 6821 6900 6901 7110 7111 müssen der „Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung“ bzw. der „Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar“ vom 24. 05. 2004 und den „Leitsätzen für Fruchtsäfte“ vom 23. 01. 2003 des Deutschen Lebensmittelbuches in den jeweils geltenden Fassungen entsprechen. Fruchtsaftgetränke (Abt. 3) Wenn das angemeldete Erzeugnis mehrere verschiedene Rohstoffe enthält, so sind diese einzeln anzugeben, wobei der mengenmäßig größte Rohstoff-Anteil an erster Stelle stehen muss. müssen den „Leitsätzen für Erfrischungsgetränke“ des Deutschen Lebensmittelbuches vom 18. März 2003 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Es gelten die besonderen Richtwerte: Fruchtsaftanteil in Fruchtsaftgetränken –aus Kernobst- und Traubensaft mind. 30 % –aus anderen Fruchtsäften mind. 10 % –aus Citrussäften mind. 6 % Beispiel: Es wird ein Mehrfrucht-Nektar angemeldet, der aus 30 % schwarzen Johannisbeeren, 20 % roten Johannisbeeren, 15 % Äpfeln, 15 % Sauerkirschen, 10 % Stachelbeeren und 5 % Erdbeeren besteht; in den Anmeldevordruck müsste dann folgende Code-Nummern eingesetzt werden: Obst- und Fruchtweine, Obst- und Fruchtschaumweine (Abt. 4) 17 – 19 – 01 – 27 – 13 – 21. müssen den Bestimmungen der „Neufassung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung“ vom 30. 06. 2003 und den „Leitsätzen für weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke“ des Deutschen Lebensmittelbuches vom 23. 01. 2003 in den jeweils geltenden Fassungen entsprechen. Zur Beachtung: Diese Tabellen sind nur dann zu verwenden, wenn das anzumeldende Erzeugnis mehr als eine Frucht enthält. Früchte, die nicht in den Tabellen genannt sind, bitte im Anmeldeschein eintragen. Gemüsesaft und Gemüsenektar (Abt. 5) müssen den „Leitsätzen für Gemüsesaft und Gemüsenektar“ des Deutschen Lebensmittelbuches vom 31. Januar 1994 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. 52 Analysenparameter Nitrat mg/L Glycerin g/L D-Galacturonsäure mg/L Gluconsäure mg/L Farbe L* a* b* Farbe, Extinktion bei 420 nm, 520 nm, 620 nm Weinsäure g/L L-Äpfelsäure g/L D-Äpfelsäure g/L D-/L-Milchsäure g/L Citronensäure g/L Fumarsäure g/L Shikimisäure g/L Druck bei 20 Grad C müssen darüber hinaus den „Leitsätzen für Erfrischungsgetränke“ des Deutschen Lebensmittelbuches in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Weitere mit geltenden Regelungen sind: TrinkwasserVO; Mineral und TafelwasserVO; ZuckerartenVO, AromenVO, ZusatzstoffzusatzVO, Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, Nährwert-KennzeichnungsVO, Verordnung über Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, Health Claim VO, jeweils in der aktuellen Form. 3. Bewertung der Proben Zucker vor Inversion g/L Zucker nach Inversion g/L Glucose, Fructose g/L Saccharose g/L Sorbit g/L Carotinoide mg/L Kalium, Natrium Calcium, Magnesium Konservierende Stoffe (Gärtest) Konservierungsstoffe (Benzoesäure, Sobinsäure) Die Gesamtprüfung gliedert sich in –die chemischen und physikalischen Untersuchungen –die sensorische Bewertung –die Deklarationsüberprüfung. Die Laboruntersuchungen erfolgen gemäß den Vorschriften der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren (ASU) nach § 64 LFGB bzw. nach der Methodensammlung der Internationalen Fruchtsaftunion (IFU), nach den amtlichen Verwaltungsvorschriften (AVV) und nach der EG-VO 2676/90 in der jeweils gültigen Fassung sowie den Brautechnischen Analysemethoden (MEBAK II, 4. Aufl. 2002). Benzol (niedrige Bestimmungsgrenze 0,5 µg/l) Velcorin Mikrobiologie Erfrischungsgetränke/ near water (Gesamtkeimzahl, Coliforme Keime) Je nach Art des Erzeugnisses sind die folgenden Untersuchungen durchzuführen: –Haltbarkeit –Gärfähigkeit –Druck –Relative Dichte –Alkoholgehalt –Gesamtextrakt –Gesamtsäure –Flüchtige Säure –Gesamte schweflige Säure –Milchsäure –Ascorbinsäure Mikrobiologie Erfrischungsgetränke/ near water (Verderbniserreger) Kohlensäuregehalt Bestimmung von Süßstoffen (Acesulfam-K, Aspartam und Saccharin-Natrium) Koffein (< 250 mg/l) Chinin (< 85 mg/l) Taurin Isotonie Farbstoffe Die Chemisch-physikalischen Untersuchungen dienen zur Feststellung der Einhaltung von Grundbedingungen. Vorbehaltlich werden je nach Produktgruppe verschiedene Analysen durchge führt. Diese sind von den entsprechenden Auslobung wie z.B. für „Diabetiker geeignet“, „frei von Konservierungsstoffen“, „mit Calcium“ etc. abhängig. Trübung TEF Formolzahl mmol/L Gesamtschweflige Säure mg/L Freie Schweflige Säure antioxidative Kapazität mmol/L TEAC IFU Nr. 65 IFU Nr. 21 IFU Nr. 64 IFU Nr. 53 IFU Nr. 22 IFU Nr. 72 HPLC, SOP Wg0049 VO EWG 2676/90, Anhang 37, manometrisch IFU Nr. 4 IFU Nr. 4 IFU Nr. 55 IFU Nr. 56 IFU Nr. 62 IFU Nr. 44 IFU Nr. 33 IFU Nr. 33 IFU Nr. 18 L 00.00-9 Bestimmung von Konservierungsstoffen in fettarmen Lebensmittel Stichproben;GC nur bei Auslobung „ohne Konservierungsstoffe“; GC Nachweis von Escherichia coli, coliformen Keimen und Bestimmung der Koloniezahl in natürlichem Mineralwasser, Quell- und Tafelwasser OFS-Agar (aerob/anaerob) MEBAK II, 4. Aufl. 2002, Kap.3.1.5 CO2-Gehalt (bei Zusatz) L 32.00-1 Bestimmung von Acesulfam-K, Aspartam und SaccharinNatrium in Fruchtsaftgetränken (bei Zusatz) MEBAK Bd. II, 4. Aufl. 2002, 3.8 (bei Zusatz und bei Zusatz koffeinhaltiger Zutaten) HPLC (bei Zusatz) HPLC (bei Zusatz) Osmometer (bei Bedarf) Bei Bedarf; DC; HPLC Zur Bewertung und Beurteilung werden die Kennzahlen des C.O.P. (Code of Practice) der A.I.J.N. (Association of Industry of Juices and Nectars from Fruits und Vegetables of the European Union) bzw. Hilfsweise die RSK-Werte in der jeweils gültigen Fassung herangezogen. Darüber hinaus gelten die Richt- und Grenzwerte der aufgeführten Gesetze und Verordnungen. Die Analysenmethoden sind tabellarisch aufgeführt. Analysenparameter Relative Dichte 20/20 °C Extrakt g/L Grad Brix Titrierbare Säuren g/l pH-Wert flüchtige Säure g/L berechnet als Essigsäure Essigsäure g/L L(+)-Ascorbinsäure mg/L Chlorid mg/L L- und D- Milchsäure g/L Ethanol g/L Alkoholgehalt g/L (% Vol) Gesamtphenole mg/L, ber. als (+)-Catechin Methode IFU Nr. 48 IFU Nr. 77 IFU Nr. 78 IFU Nr. 76 Minolta Tanner Brunner, Getränkeanalytik 1987 Methode IFU Nr. 1 oder L 31.00-1 IFU Nr. 8 IFU Nr. 8 IFU Nr. 3 IFU Nr. 11 IFU Nr. 5 4. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen Prämierungsvoraussetzungen: Für eine Prämierung muss jedes Prüf merkmal mit mindestens 3,0 Punkten bewertet werden (ungewichtet). IFU Nr. 66 IFU 17, 17a IFU Nr. 37 IFU Nr. 53 IFU Nr. 52 EWG Nr. 2676/90, Anhang 3 Folin-Ciocalteu-Methode, Taner/ Brunner Getränkeanalytik, 1987(mod. nach SOP Wg0035) Trübungsphotometrie IFU Nr. 30 IFU Nr. 7a EWG Nr. 2676/90, Anhang 25 Miller et al. Clin. Sci. 84, 407-412, 1993 (mod. nach SOP Wg0027) Es werden zuerkannt für: 4,60 – 5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis 4,20 – 4,59 Punkte –der Silberne DLG-Preis 3,80 – 4,19 Punkte –der Bronzene DLG-Preis 53 Fruchtgetränke Limonaden, Cola- und Bittergetränke, Brausen, Wellness-, Teeoder Sportgetränke (Abt. 6) Erzeugnis Punschextrakte Sonstige mit Früchten, Kräutern, Gewürzen u./o. Wurzeln aromatisierte Spirituosen, extraktarm Bitter Sonstige bittere Spirituosen, extraktarm Boonekamp Likör aus Äpfeln Likör aus Birnen Likör aus Quitten Likör aus Kirschen Likör aus Aprikosen Likör aus Ananas Likör aus Bananen Likör aus Johannisbeeren Likör aus Erdbeeren Likör aus Himbeeren Likör aus Brombeeren Likör aus Heidelbeeren Likör aus Zitrusfrüchten Likör aus Anis Likör aus Minze Likör aus sonstigen Früchten Kräuter- und Gewürzliköre Kakaoliköre Kaffeeliköre Teeliköre Milch- und Milchproduktliköre, z. B. Sahneliköre Schokoladenliköre Eierliköre/Advokat Liköre mit Eizusatz Honigliköre Sonstige Liköre „Spirituosen“ Alkoholhaltige Mixgetränke (außer Bier-Mixgetränke) Spirituosen-Mixgetränk mit Fruchtpulpe oder Fruchtmark Spirituosen-Mixgetränk mit Fruchtsaft oder Fruchtaroma Spirituosen-Mixgetränk mit Cola Sonstiges Spirituosen-Mixgetränk Weinhaltiges Mixgetränk 1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte Spirituosen: Erzeugnis ErzeugnisNummer: Klarer 1000 Wodka 1100 Aromatisierter Wodka (flavoured Wodka) 1150 Korn, ohne Rohstoffangabe 1200 Kornbrand, ohne Rohstoffangabe 1250 Korn, mit Rohstoffangabe 1300 Kornbrand, mit Rohstoffangabe 1350 Korn aus Abfindungsbrennereien, ohne Rohstoffangabe 1500 Korn aus Abfindungsbrennereien, mit Rohstoffangabe 1510 Getreidebrand, Getreidespirituose 1550 Whisky/Whiskey 1700 Bierbrand 1800 Rum-Verschnitt als Spirituose 2000 Rum 2100 Branntwein 2500 Brandy/Weinbrand 2600 Deutscher Weinbrand 2700 Tresterbrand/Trester (Weintrester, z. B. Grappa, Marc) 2800 Obsttresterbrand 2850 Hefebrand oder Brand aus Trub (Weinhefebrand, Obsthefebrand) 2900 Spirituosen (Goldbrand) 2999 Obstbrand (100 % Destillat), ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation einer frischen, fleischigen Frucht oder des frischen Mosts dieser Frucht oder aus Beeren oder Gemüse gewonnen. Obstbrand aus Trauben 3010 Obstbrand aus Kirschen/Sauerkirschen 3000 Obstbrand aus Zwetschgen 3050 Obstbrand aus Pflaumen 3100 Obstbrand aus Renekloden 3150 Obstbrand aus Mirabellen 3200 Obstbrand aus Pfirsichen 3250 Obstbrand aus Aprikosen bzw. Marillen 3300 Obstbrand aus sonstigem Steinobst 3350 Obstbrand aus Birnen 3400 Obstbrand aus Äpfeln 3500 Obstbrand aus Quitten 3510 Obstbrand aus Obstwein (Äpfel oder Birnen) 3600 Obstbrand aus mehreren Obstarten 3650 Obstbrand aus Beerenfrüchten (Brombeeren, Himbeeren, 3700 Heidelbeeren, Erdbeeren, Johannisbeeren u. Ä.) Obstbrand aus sonstigen Früchten (Vogelbeeren, Ebereschen, 3750 Stechpalmen, Maulbeerbaum, Holunder, Hagebutten, Schlehen u. Ä.) Brand aus Gemüse 3760 Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke 3800 Korinthenbrand 3900 Obstgeist aus Brombeeren 4100 Obstgeist aus Himbeeren 4150 Obstgeist aus Heidelbeeren 4200 Obstgeist aus Erdbeeren 4250 Obstgeist aus Johannisbeeren 4300 Obstgeist aus Schlehen 4350 Obstgeist aus Ebereschen/Vogelbeeren 4450 Obstgeist aus Stechpalmen 4500 Obstgeist aus Maulbeerbaum 4550 Obstgeist aus Holunder 4600 Obstgeist aus Hagebutten 4650 Obstbrand „durch Mazeration und Destillation gewonnen“ 4750 Sonstige Geiste (z. B. aus Gemüse, Nüssen, Rosenblätter, Kräutern) 4800 Enzian mit Alkohol destilliert 4900 Enzian ohne Alkohol anderer Art 4950 Bärwurz 4700 Gin 5300 Destillierter Gin 5310 London Gin 5320 Steinhäger 5400 Spirituosen mit Wacholder (Genever als geografische Angabe) 5500 Kümmel oder Spirituosen mit Kümmel 5600 Aquavit 5700 Spirituose mit Anis 5800 ErzeugnisNummer: 5890 5899 5900 6099 6010 6100 6200 6250 6300 6400 6500 6600 6700 6800 6900 7000 7100 7200 7400 7500 7800 8100 8400 8500 8600 8700 8800 8900 9000 9100 9200 9500 0100 0150 0200 0300 0500 2. Produktspezifische Zulassungsbedingungen Neben den allgemeinen Zulassungsbedingungen (s. Zulassung, Seite 2) sind insbesondere die folgenden gesetzlichen Vorschriften und Zulassungsbedingungen bei Spirituosen zu beachten: –Spirituosen müssen nach EG-Recht verkehrsfähig sein und der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen entsprechen. –Weitere mit geltenden Regelungen sind: Branntweinmonopolgesetz, Deutsches Weingesetz, sonstige einschlägige gesetzliche Bestimmungen für Spirituosen (vgl. Schriftenreihe des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde). 55 Spirituosen 7. Spirituosen und alkoholhaltige Mixgetränke 3. Bewertung der Proben 4. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen Die Gesamtprüfung gliedert sich in –die chemischen und physikalischen Untersuchungen, –die sensorische Bewertung und –die Deklarationsüberprüfung Prämierungsvoraussetzungen: Für eine Prämierung muss jedes Prüfmerkmal mit mindestens 3,0 Punkten bewertet werden (ungewichtet). Es werden zuerkannt für: Chemische und physikalische Untersuchungen 4,60 – 5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis 4,20 – 4,59 Punkte –der Silberne DLG-Preis 3,80 – 4,19 Punkte –der Bronzene DLG-Preis Die Untersuchungen erfolgen gemäß den aufgeführten Labor methoden. Je nach Art des Erzeugnisses werden die folgenden Untersuchungen durchgeführt: –Dichte –Alkoholgehalt –Gesamtextrakt –Zucker –Künstliche Farbstoffe –Fett –Lecithinphosphat –Gaschromatographische Bestimmung von Methanol, Ester und höheren Alkoholen Zusätzlich können im Einzelfall weitere relevante Parameter untersucht werden. Spirituosen und alkoholhaltige Mixgetränke Prüfmerkmale Ethanolbestimmung Dichtebestimmung Extraktbestimmung Gaschromatographische Bestimmung von Methanol Gaschromatographische Bestimmung von höheren Alkoholen und Ethylacetat Glucose, Fructose und Saccharose, enzymatisch Künstlicher Farbstoff Fett Lecithinphosphat bzw. Eigelb Thujon Taurin Kalium Labormethoden Verordnung (EG) Nr. 2870/2000, Methode I/B MEBAK Bd. II, 4. Aufl. 2002, 2.10.2.3 Brennereianalytik Bd. II, 1. Aufl. 1995, 1.1.2 Brennereianalytik Bd. II, 1. Aufl. 1995, 2.1.1 Brennereianalytik Bd. II, 1. Aufl. 1995, 2.1.1 MEBAK Bd. II, 4. Aufl. 2002, 3.3.1.1 Brennereianalytik Bd. II, 1. Aufl. 1995, 6.2.2 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 LMBG, L 20.01/02-5 Verordnung (EG) Nr. 2091/2002, Methode IX Brennereianalytik Band II, 1. Aufl. 1995, 5.4.1.2 Bei Bedarf Bei Bedarf 56 8. Wässer 2. Produktspezifische Zulassungsbedingungen 8.1 Natürliche Mineral-, Quell- und Tafelwässer Ein und dasselbe Füllgut wird grundsätzlich nur einmal zugelassen. Wird ein und dasselbe Füllgut in verschiedenen Behältnisarten abgefüllt, so wird es in jeder Behältnisart als gesondert zu prüfendes Erzeugnis zugelassen. 1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte Zugelassene Erzeugnisse: Diese Form der Zulassung ist Voraussetzung dafür, dass das Prämierungsergebnis ohne ausdrücklichen Bezug zur Behältnisart werblich genutzt werden kann. Abteilung 1: Natürliches Mineralwasser Erzeugnis Still Medium Spritzig Still Medium Spritzig Still Medium Spritzig Still Medium Spritzig ErzeugnisNummer: 200 205 210 220 225 230 Laboruntersuchungen/Checkliste Voraussetzung für die Zulassung eines natürliches Mineralwasser ist die Aufnahme in die Listen der in der Bundesrepublik Deutschland amtlich anerkannten natürlichen Mineralwässer. Damit ist die Einhaltung der Grenzwerte nach Anlage 4 MTVO gewährleistet. Die DLG behält sich vor Stichproben durch Vorlage eines Gutachtens (Brunnen-Flaschenanalyse) zu ziehen. Abteilung 2: Quellwasser Erzeugnis Mineralstoffreich > 1000 mg/l Mineralstoffreich > 1000 mg/l Mineralstoffreich > 1000 mg/l Mineralstoffarm Mineralstoffarm Mineralstoffarm Es werden Labor-Untersuchungen zur Feststellung der Einhaltung von Grundbedingungen (Kriterien s. Tabelle) durchgeführt. Weitere Parameter werden über eine Checkliste abgefragt. Sofern keine diesbezüglichen Untersuchungen vorliegen, können diese durch das Prüfinstitut gegen Berechnung vorgenommen werden; diese Kosten sind nicht durch die Prüfgebühr abgegolten. 3. Prüfverfahren Abteilung 3: Tafelwasser Erzeugnis Tafelwasser Tafelwasser Tafelwasser Sodawasser Sodawasser Sodawasser Still Medium Spritzig Still Medium Spritzig ErzeugnisNummer: 300 305 310 320 325 330 Vom Teilnehmer wird 1 Probe mit folgenden Probenmengen abgerufen: 0,2 – 0,3 l 24 Behältnisse 0,5 – 0,75 l 20 Behältnisse 1 l und mehr 12 Behältnisse Die Proben werden bis zur sensorischen Prüfung im abgedunkelten Raum bei einer Temperatur von 20 – 24 °C gelagert. Erläuterung: still = Kohlenstoffdioxid unter 3,5 g/l + 0,5 g/l medium = Kohlenstoffdioxid 3,5 – 6 g/l + 0,5 g/l spritzig = Kohlenstoffdioxid über 6 g/l – 0,5 g/l Die sensorische Prüfung Die sensorische Prüfung erfolgt mittels einer bewertenden und beschreibenden Prüfung nach dem DLG-Prüfschema für Mineral-, Quell- und Tafelwasser. Die Einteilung nach CO2-Gehalten erfolgt aus Gründen der sensorischen Prüfung. Behältnisart (4. Stelle der Erzeugnis-Nr.) 0 = Glasflasche 2 = Kunststoffflasche 1 = Metalldose 3 = Kartonverpackung Die Prüfung erfolgt nach einer 5-Punkte-Skala (von 5 als bestes und 0 als nicht bewertbar), die an DIN 10964 (einfache beschreibende Prüfung), DIN 10975 (Expertengutachten) und DIN 10969 (beschreibende Prüfung mit anschließender Qualitätsbewertung) angelehnt ist. 4 = Weichpackungen Babywasser (5. Stelle der Erzeugnis-Nr.) Bei der Kategorie Babywasser, d. h. zur Herstellung von Säuglingsnahrung geeignet, ist an der fünften Stelle der Erzeugnis-Nr. eine 1 einzutragen. Beispiel für eine DLG-Anmeldung: Genaue Bezeichnung eines Wassers im DLG-Anmeldeschein 120 0 1. In diesem Beispiel wäre ein mineralstoffarmes, stilles Mineralwasser in Glasflaschen als Babywasser angemeldet. Bei einem mineralstoffreichen Wasser ist die Charakteristik anzugeben. Die Wässer werden verdeckt geprüft, d. h. die Herkunft der Proben ist nicht bekannt. Nur der Mineralisationsstyp des jeweiligen Wassers wird den Sachverständigen so weit wie möglich mitgeteilt. Jede Probe wird von einer Prüfergruppe bestehend aus fünf Sachverständigen im Einzelprüfverfahren für sich bewertet. Eine Wiederholungsprüfung wird erforderlich, wenn die PunkteDifferenz in der Einzelprüfmerkmalen d.h. Range: größer 1 ist oder wenn es zu unterschiedlichen Eigenschaftsnennungen kommt oder wenn eine unterschiedliche Meinung in der Bewertung der Grundbedingung vorliegt. Die Endbewertung eines Prüfmerkmals wird aus dem arithmetischen Mittelwert der 5 Einzelbewertungen gebildet. Im Falle einer Wiederholungsprüfung, wird diese als Gruppenbewertung durchgeführt. In Zweifelsfällen trifft der Prüfbevollmächtigte die endgültige Entscheidung. Die Bewertung erfolgt nach fachlich sinnvoll gewichteten Prüfmerkmalen. Das Ergebnis wird durch eine Qualitätszahl ausgedrückt. 57 Wässer Gelöste Mineralstoffe > 1000 mg/l Gelöste Mineralstoffe > 1000 mg/l Gelöste Mineralstoffe > 1000 mg/l Mineralstoffarm Mineralstoffarm Mineralstoffarm ErzeugnisNummer: 100 105 110 120 125 130 Kriterien für die Grundbedingungen DLG-Anforderungen für eine Prämierung können bei einzelnen Parametern unter den gesetzlich geforderten Grenzwerten liegen. Nr. 1. 1.1 1.2 Kriterium Mikrobiologie Krankheitserreger * Nachweis Staph. Aureus * KBE * KBE * 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 2.13 2.14 2.15 2.16 2.17 2.18 2.19 2.20 2.21 2.22 2.23 2.24 2.25 2.26 3. 3.1 3.2 Wasserart Grundbedingung Alle Alle MW, QW, TW frei lt. Gesetz n.n. in 250 ml < 100/ml 22°C < 20/ml 36°C nur bis 12h nach Abfüllung (Nachweis durch entsprechenden Analyseauszug Stichprobe). < 100/ml 22°C < 20/ml 36°C bis 5 Monate nach der Entnahme einzuhalten 2. Untersuchung unmittelbar vor der Verkostung BW Wasserchemie (Grenzwerte) Blei Alle Uran MW, QW, TW BW Radium 226 MW,QW, TW BW Radium 228 MW, QW, TW BW Arsen MW QW, TW BW Antimon Alle Borat als BO3 Alle Bromat * Alle Nur bei Ozonisierung Cadmium Alle Chrom Alle Cyanid Alle Fluorid MW QW, TW BW Kupfer Alle Mangan MW QW, TW, BW Nickel MW, BW QW, TW Nitrat * MW, QW, TW BW Nitrit * MW QW, TW BW Quecksilber Alle Pestizide, PAK, HalogenMW, BW kohlenwasserstoffe, THM Pestizide, PAK, HalogenTW, QW kohlenwasserstoffe, THM Oxidierbarkeit * Alle Natriumhydrogencarbonat Sodawasser Zusätzlich bei Auslobung: Alle „geeignet für natriumarme Ernährung“ „geeignet für die BW Herstellung von Säuglingsnahrung“: BW Zusätzlich bei Auslobung: „geeignet für die Herstellung von Säuglingsnahrung“: Auslobung Calciumhaltig MW Auslobung Magnesiumhaltig Auslobung Bicarbonathaltig Verpackungsaspekte Acetaldehyd bei PETBehältnissen * CO2-Gehalt bei PETBehältnissen* MW MW < 0,01 mg/l < 0,01 mg/l < 0,002 mg/l – < 125 mBq/l – < 20 mBq/l < 0,01 mg/l < 0,01 mg/l < 0,005 mg/l < 0,005 mg/l < 5,4 mg/l < 0,003 mg/l < 0,003 mg/l < 0,05 mg/l < 0,05 mg/l < 1,5 mg/l < 1,5 mg/l < 0,7 mg/l < 1,0 mg/l < 0,5 < 0,05 mg/l < 0,05 mg/l < 0,02 mg/l < 25 mg/l < 10 mg/l < 0,05 mg/l < 0,05 mg/l < 0,02 mg/l < 0,001 mg/l AVV Anlage 1a Nr. 4. 4.1 Kriterium Deklarationen Ort der Quellnutzung und Name der Quelle Wasserart Grundbedingung MW, QW, BW 4.2 Marke/ Verkaufsbezeichnung MW/QW/ BW 4.3 Verkehrsbezeichnung MW, BW 4.4 Verkehrsbezeichnung QW 4.5 Verkehrsbezeichnung TW 4.6 Zutaten TW 4.7 Angaben zu Fluorid MW 4.8 Hinweise auf Inhaltsstoffe oder besondere Eignungen MW, BW 4.9 Hinweise auf Inhaltsstoffe oder besondere Eignungen QW, TW 4.10 Nennfüllmenge Alle 4.11 Mindesthaltbarkeitsdatum Alle 4.12 Loskennzeichnung Alle 4.13 Benennung des Herstellers/Abfüllers oder Vertreibers Alle Beide Angaben müssen vorhanden sein. Mehrere Quellnamen für ein und dieselbe Quellnutzung sind nicht zulässig, da irreführend. Bei der Anmeldung ist deshalb die Quellnutzung zu benennen. Schrift für Namen der Quelle oder dem Ort der Nutzung muss eineinhalb mal so groß sein wie die eventuell abweichende Verkaufsbezeichnung. Dies gilt nur, wenn das gewerbliche Kennzeichen/ Verkaufsbezeichnung den Eindruck des Namens einer Quelle erweckt. für Mineralwasser: „natürliches Mineralwasser“ oder „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser“ oder „natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt“ oder „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“ zusätzlich „Säuerling“ / „Sauerbrunnen“ (> 250 mg/l CO2 und keine Herstellungsverfahren gem. § 6). „Quellwasser“, Hinweis auf Kohlensäure zulässig. Angaben, die eine Verwechslung mit Mineralwasser zulassen, sind verboten. „Tafelwasser“, „Soda wasser“ (> 570 mg/l Natriumhydrogencarbonat), Hinweis auf Kohlensäure zulässig, Bezeichnungen, die eine Verwechslung mit Mineral- oder Quellwasser zulassen, sind verboten. zulässige Zutaten: Trinkwasser, Mineral wasser, Natursole, Meerwasser, NaCl, CaCl2, Na2CO3, NaHCO3, CaCO3, MgCO3, CO2 (gemäß MTV1984, Stoffe, die am 9.02.98 zugelassen waren). „Fluoridhaltig“, Überprüfung des Fluoridgehaltes anhand der DLG Checkliste Überprüfung des Wortlautes mit den zulässigen Angaben nach Anlage 4 MTV. Weitere zulässige Auslobungen sind im Anhang III der Richtlinie 80/777/EWG aufgeführt. Überprüfung der Zulässigkeit eines Hinweises auf Eignung für Säuglingsnahrung. Überprüfung der korrekten Angabe nach Fertigpackungs-VO. Überprüfung des Vorhandenseins und Richtigkeit der Angabe. Überprüfung des Vorhandenseins Name und Anschrift. Trinkwassergrenzwerte < 2 mg/l TOC ≥ 570 mg/l Natrium < 20 mg/l Natrium < 20 mg/l Sulfat < 240 mg/l Calcium > 150 mg/l Magnesium > 50 mg/l Hydrogencarbonat > 600 mg/l Alle < 10 µg/l Alle Schwankungstoleranz zwischen frischer (Eingangsuntersuchung) und gelagerter Probe (2 Monate) < 20 % 58 Nr. 4.14 4.15 Kriterium Originalitätssicherung Verpackung Analysenauszug Wasserart Alle MW, BW Grundbedingung Überprüfung des Vorhandenseins. Nennung der charakteristischen Bestandteile. Es erfolgt ein Abgleichen des Analysenauszuges auf dem Etikett mit einer Kontrollanalyse, die nicht älter als 12 Monate ist, unter Berücksichtigung der zulässigen Abweichungen. MW= Mineralwasser, QW=Quellwasser, TW =Tafelwasser, BW = Wasser zur Herstellung von Säuglingsnahrung geeignet. Die mit * gekennzeichneten Parameter werden vom Prüflabor analysiert. 4. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen Erzeugnisse können prämiert werden –bei denen die Grundbedingungen für eine Prämierung erfüllt sind (vgl. Tabelle), –die in der Sensorik mindestens 3,80 Punkte erzielen. Es werden zuerkannt für: Wässer 4,60 – 5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis 4,20 – 4,59 Punkte –der Silberne DLG-Preis 3,80 – 4,19 Punkte –der Bronzene DLG-Preis 59 9. Weine, Perlweine und Sekte Flaschengrößen 1. Produktspezifische Anmeldeund Einsendebedingungen Die Erzeugnisse dürfen in 1,5-Liter-, 0,75-Liter-, 0,7-Liter-, 0,5-Liter-, 0,375-Liter- oder 0,35-Liter-Flaschen abgefüllt sein; bei Sekt b. A. zusätzlich in 0,2-Liter-Flaschen. Außerdem ist QbA- und Kabinettwein in 1-Liter-Flaschen erlaubt, soweit dies auch die Landes- oder Gebietsweinprämierung zulässt. Auf dem Anmeldeschein sind anzugeben –Anbaugebiet –Ertragsfläche in ha –Weinart –Qualitätsstufe –Amtl. Betriebsnr., lfd. AP-Antrags-Nr. und Jahr –analytische Grunddaten –Jahrgang –Wein- oder Sektbezeichnung lt. Etikett –Rebsorte –Geschmacksrichtung –Verkaufspreis Jahrgänge Es können Erzeugnisse aller Jahrgänge angemeldet werden. Rebsorten Die Rebsorten, aus denen die Erzeugnisse hergestellt sind, müssen gemäß Artikel 42 (5) VO [EG] Nr. 1493/1999 klassifiziert sein. Das Erzeugnis muss für die enthaltene(n) Rebsorte(n) typisch sein. Bei der Anmeldung von Erzeugnissen ohne Rebsortenangabe muss der DLG angegeben werden, welche Rebsorten in welchem Verhältnis enthalten sind. Die Proben werden von den Teilnehmern zusammen mit dem Anmeldeschein direkt an die angegebene Adresse gesandt. Ergebnisse vorgeschalteter Prüfungen 2. Produktspezifische Zulassungsbestimmungen Der Wein muss die erfolgreiche Teilnahme an einer der folgenden aufgeführten Prüfungen mit mindestens 3,50 Punkten nachweisen: Klassenzugehörigkeit Für die Zulassung eines Weines, Perlweines oder Sektes gelten folgende Bedingungen: Der Wein, Perlwein oder Sekt muss den Wein-/Sektarten Weißwein, Roséwein, Weißherbst, Rotling/Schillerwein oder Rotwein zuzuordnen sein und den Qualitätsstufen Qualitätswein b. A./ Qualitätsperlwein b. A./Sekt b. A., Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein angehören. –Landes- oder Gebietsweinprämierung –Auszeichnung Deutsches Güteband Wein –Auszeichnung Deutsches Weinsiegel Bei Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. ist eine vorgeschaltete Prüfung keine Voraussetzung zur Anmeldung. Flaschenbestände Die Klassenzugehörigkeit gilt für die Anmeldung, Beurteilung und Vergabe von Preisen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung müssen beim Teilnehmer mindestens die folgenden Liter-Mengen vorrätig sein: Gesetzliche Bestimmungen Qualitätsstufe Mindestvorrat (Ltr.) Der Wein, Qualitätsperlwein b. A. oder Sekt b. A. muss dem deutschen Weingesetz sowie den dazugehörigen Bundes- und Länderverordnungen entsprechen und eine gültige amtliche Prüfungsnummer tragen. QbA 400 KAB 400 SPL 400 AUL 200 EIS 100 BAL 100 TBA 50 Die Mindestvorratsmenge für Barriqueweine beträgt 200 Liter. Für Selectionsweine 200 Liter, für Weine mit der Bezeichnung Hochgewächs 400 Liter und für Qualitätsperlweine 500 Liter. Der Wein oder Perlwein muss aus selbst erzeugten Trauben im eigenen Betrieb hergestellt und entweder selbst abgefüllt (im Sinne der „Erzeugerabfüllung“) oder lohnabgefüllt sein. Ist der Wein oder Perlwein ausschließlich aus zugekauften frischen Trauben bzw. aus Zukaufsmaische oder Zukaufsmost hergestellt worden, so muss der Teilnehmer die Traubenerzeugung und -verarbeitung durch einen langfristigen schriftlichen Liefervertrag beeinflusst und die Abfüllung selbst vorgenommen haben. Bei „Classic-Weinen“ muss gemäß § 32 WeinVO eine Vereinbarung zur Abfüllung von Wein mit der Bezeichnung „Classic“ vorliegen. Sind im Bundesland des anmeldenden Betriebes durch eine Landesverordnung geringere Mindestvorratsmengen für bestimmte Weine, Perlweine oder Sekte festgelegt, so gelten diese auch für die Bundesweinprämierung. Erzeugnisse mit gleicher Bezeichnung Werden vom Teilnehmer mehrere Erzeugnisse mit gleicher Bezeichnung angemeldet, so müssen diese stets getrennt hergestellt und gelagert worden sein sowie unterschiedliche amtliche Prüfungsnummern haben. Herkunft Bei „Classic-Weinen“ gilt die gesetzliche Regelung gemäß § 32 WeinVO. Über Ausnahmen entscheidet die DLG. Die Herkunftsbezeichnung darf nicht weiter gefasst sein, als es den Bestimmungen der jeweiligen Landes- oder Gebietsweinprämierung entspricht. Hausmarken sind mit vollständiger handelsüblicher Kennzeichnung bei Antragstellung anzugeben. Mehrfachmeldungen Sekte müssen die Voraussetzung für Qualitätsschaumwein b. A. gemäß § 19 (2) WeinG i. V. m. §§ 22 – 27 der Weinverordnung vom 9. Mai 1995 erfüllen. Ein Erzeugnis, das bei einer früheren DLG-Bundesweinprämierung einen Bronzenen oder Silbernen DLG-Preis erhalten hat, kann in einem Zeitraum von bis zu 5 Jahren nach der ersten Verleihung noch einmal angemeldet werden. Dabei gilt für die Berechnung des Bundesehrenpreises und aller sonstigen Preise immer die aktuelle Bewertung. 61 Weine Bei Sekt b. A. gilt die gesamte Litermenge in Tanks und Flaschen zum Anmeldezeitpunkt. Die Gesamtmenge muss mindestens 200 Liter betragen. Herstellungsbasis 3. Bewertung der Proben und Probenaufstellung 6. Spezielle Werbebestimmungen Die Probenfolge wird unter anderem nach den Parametern Weinart/Sektart, Geschmacksrichtung, Qualitätsstufe (bei Wein), Rebsorte, Jahrgang und analytischen Werten (Restzucker, Säure, Alkohol) gebildet. Im Barrique oder im Holzfass gereifte Weine und Weine aus dem offiziellen „Classic“- und „Selections“-Programm können jeweils durch eine gesonderte Prüfgruppe verkostet werden. Zulässige Arten des Einsatzes der Zeichen Die Prämierungszeichen können auf den Flaschen des tatsächlich prämierten Erzeugnisses verwendet werden. Zahlenmäßig ist diese Auszeichnung auf den im Anmeldeschein genannten Flaschenbestand beschränkt. Die Prämierungszeichen werden von verschiedenen Druckereien nach einer verbindlichen Reprovorlage hergestellt, die der Teilnehmer zusammen mit dem Prüfbefund erhält. Dabei gibt es zwei verschiedene Formen: Die Beurteilung erfolgt nach dem aktuellen DLG-5-Punkte-Schema®. Die Prüfmerkmale werden anhand der 5-Punkte-Skala bewertet. Analysendaten können den Prüfern auf Anforderung während der Prüfung bekannt gegeben werden. –den kreisrunden DLG-Preis-Punkt –den Prämierungsstreifen Das Bewertungsergebnis einer Prüfgruppe zu einer Probe besteht aus der errechneten Qualitätszahl (QZ), bei Ablehnung ggf. aus der Eigenschaftsbeschreibung. Die Abbildung des DLG-Preises muss als Prämierungsstreifen mindestens eine Höhe von 15 mm und als DLG-Preis-Punkt mindestens einen Durchmesser von 28 mm aufweisen. 4. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen Die Preismünzenabbildungen in Form der vierfarbigen Abbildungen der Preismünzen können als Datensatz bei der DLG abgerufen werden. Sie können in der Größe verändert werden, wobei das Verhältnis von Breite und Höhe gleich bleiben muss. Die Preisvergabe eines DLG-Preises erfolgt entsprechend der erreichten Qualitätszahl (QZ): Öffentliche Präsentation 4,50 – 5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis 4,00 – 4,49 Punkte –der Silberne DLG-Preis 3,50 – 3,99 Punkte –der Bronzene DLG-Preis Im Fall von öffentlichen Präsentationen ist für die Verkostung von jedem prämierten Wein, Perlwein oder Sekt die erforderliche Anzahl von Flaschen auf Ersuchen der DLG zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Flaschen werden inkl. Glas und Verpackung von der DLG zum Verkaufspreis lt. Anmeldeschein unter Abzug eines Probenrabattes von 50 % angekauft. 5. Zulassung Der Teilnehmer trägt für die Einhaltung des Weinrechts sowie der Prämierungsbestimmungen bei den angemeldeten Weinen und Sekten b.A. die alleinige Verantwortung. Der Teilnehmer oder dessen Rechtsvorgänger darf während der letzten 5 Jahre vor der Prämierung nicht wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen weinrechtliche oder andere einschlägige Vorschriften zu einer Strafe oder zu einer Geldbuße verurteilt worden sein. Auch darf gegen ihn ein Ermittlungsverfahren in diesem Sinn nicht anhängig sein. Rechtskräftige Verstöße oder bestehende Ermittlungsverfahren sind der DLG unaufgefordert anzuzeigen. In besonderen Fällen entscheidet über die Teilnahme die DLG. 62 10. Kaffee und Kaffeegetränke, Cappuccinoerzeugnisse A. Kaffee und Kaffeegetränke B. Cappuccinoerzeugnisse 1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte 1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte Diese Prüfbestimmungen sind für folgende Erzeugnisse gültig: Diese Prüfbestimmungen sind für folgende Erzeugnisse gültig: Erzeugnis Erzeugnis ErzeugnisNummer: Röstkaffee Röstkaffee ganze Bohne Röstkaffee ganze Bohne Vollautomat Röstkaffee gemahlen Röstkaffee entcoffeiniert Röstkaffee aromatisiert Löslicher Kaffee Löslicher Kaffee Löslicher Kaffee entcoffeiniert Löslicher Kaffee mit Zusätzen ErzeugnisNummer: Cappuccinoerzeugnisse mit Kaffeenote mit Kakaonote ungezuckert aromatisiert Sonstige lösliche Milchmischgetränke 520000 555000 500000 500100 510000 550000 550100 560000 351 000 000 352 000 000 353 000 000 354 000 000 335 000 000 2. Anmelde- und Zulassungsbestimmungen Die Produkte sind in Originalverpackung der Prüfung vorzustellen. 2. Anmelde- und Zulassungsbestimmungen 3. Bewertung der Proben Die Produkte sind in Originalverpackung der Prüfung vorzustellen. Cappuccino-Erzeugnisse Standzeit des Schaums (nicht bei kakaohaltigem Cappuccino) (1) Höhe des Schaums (nicht bei kakaohaltigem Cappuccino) (1) Keimzahl Salmonellen Enterobacteriaceae Dispergierbarkeit 60 °C 3. Bewertung der Proben Grenzwerte Methode 5 µg/kg 50 g/kg 1g/kg Trockenmasse DIN CEN 14132 mod. §64 LFGB L46.00-3 Zimmertemperatur § 64 LFGB L 00.00-88 (2004) § 64 LFGB L 00.00-20 ISO 21528-2 IDF 87: 1979 Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn 10 µg/kg 3g/kg Trockenmasse DIN EN 14132 mod. §64 LFGB L46.00-3 1. in 25 g Salmonellen nachweisbar sind, 2. in 1 g Enterobacteriaceae nachweisbar sind, 3. die Probe eine Keimzahl gleich oder größer 5000 Keime/g aufweist und 4. die Dispergierbarkeit von mindestens 96 % nicht erreicht wird. Zur sensorischen Bewertung und Beurteilung werden 12,5 g mittelfein gemahlenes Kaffeepulver mit 250 ml heißem, nicht mehr kochendem Wasser zubereitet. Standzeit des Schaums Röstkaffee in Pads oder Kapseln wird in einer handelsüblichen Maschine nach Anweisung zubereitet und verkostet. Nach 5 Minuten Wartezeit wird wie folgt bewertet: Röstkaffee ganze Bohne für Vollautomaten wird standardisiert im Vollautomat zubereitet. Dabei wird zusätzlich die Crema beurteilt. Punkte 5 4 3 Die Prüfung und Bewertung erfolgt nach den Prüfschemen in der jeweils geltenden Fassung. auf der Oberfläche des Becherglases Oberfläche mit Schaum bedeckt Schaum weist Löcher auf Schaum ist nur am Rand zu finden Höhe des Schaums Die festgestellten Produkteigenschaften werden entsprechend der DLG-5-Punkte-Skala bewertet. Ausgewogenheit ist das Zusammenwirken von: Säure, Bitterkeit, Aroma und Typizität. Die Bewertung der Ausgewogenheit darf gegenüber Farbe/Aussehen, Geruch und Geschmack um höchstens 1 Punkt nach oben abweichen. Punkte 5 4 3 Schaumhöhe $ 0,5 cm < 0,5 cm Loch in der Oberfläche DLG-Laboruntersuchungen Jedes Erzeugnis wird durch eine Prüfgruppe, die aus mindestens 4 Prüfern besteht, geprüft und bewertet. Geprüft wird im Einzelprüfverfahren mit Konsensfindung. Standzeit des Schaums Die Probe wird im Labor in einem 200-ml-Becherglas nach Zubereitungsanleitung „g/ml“ angerührt. Nach 5 Minuten Wartezeit wird die Probe bewertet. 4. Produktspezifische Prämierungs- und Vergabebedingungen für Kaffee und Kaffeegetränke Höhe des Schaums Die Probe wird im Labor in einem 200-ml-Becherglas nach Zubereitungsanleitung „g/ml“ angerührt und direkt (d. h. ohne Wartezeiten) bewertet. Prämierungsvoraussetzungen: Für eine Prämierung muss jedes Prüfmerkmal mit mindestens 3,0 Punkten bewertet werden (ungewichtet). Es werden zuerkannt für: 5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis 4,50 – 4,99 Punkte –der Silberne DLG-Preis 4,00 – 4,49 Punkte –der Bronzene DLG-Preis Produkte, die einen analytischen Grenzwert überschreiten, werden nicht prämiert. 63 Kaffee Labormerkmal Röstkaffee Ochratoxin A Feuchte Coffein (nur bei entcoffeinierten Kaffee) Löslicher Kaffee Ochratoxin A Coffein (nur bei entcoffeinierten Kaffee) DLG-Methode 4. Produktspezifische Prämierungs- und Vergabebedingungen für Cappuccinoerzeugnisse Prämierungsvoraussetzungen: -in allen sensorischen Prüfmerkmalen eine Mindestpunktzahl von 3,8 Punkten (ungewichtet) - in den Prüfmerkmalen der Laboruntersuchungen mindestens 4,0 Punkte (ungewichtet) Es werden zuerkannt für: 4,85 – 5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis 4,55 – 4,84 Punkte –der Silberne DLG-Preis 4,00 – 4,54 Punkte –der Bronzene DLG-Preis 64 11. Tee und teeähnliche Getränke Bei Verdacht auf Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben können von der DLG zusätzliche chemische Untersuchungen veranlasst werden. Wird der Verdacht bestätigt, gehen die Kosten für die zusätzlichen Untersuchungen zu Lasten des Teilnehmers. 1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte Erzeugnis Erzeugnisnummer Loser Tee Teebeutel Tee Schwarzer Tee Grüner Tee Weißer Tee Ostfriesische Mischung Oolong Flugtee Gunpowder Gartentee Earl Grey Jasmintee Sonstiger Tee Teeähnliche Getränke Früchtetee Kräutertee Chai Sonstiges teeähnliches Getränk Insanttee 1001 1101 1201 1301 1401 1501 1601 1701 1801 1901 1111 1002 1102 1202 1302 1402 1502 1602 1702 1802 1902 1112 2001 2101 3201 3301 4001 2002 2102 3202 3302 - Zur sensorischen Bewertung werden alle Teeerzeugnisse laut Herstellerangaben zubereitet. Das Aufgussvolumen beträgt 150 ml (Tasseneinheit). Wird bei der Ziehzeit eine Zeitspanne angegeben, wird immer nach dem Mittelwert verfahren. Falls keine Zubereitungshinweise gegeben sind, gelten folgende Richtlinien: Tee: 2 g Tee auf 150 ml sprudelnd kochendes Wasser bei einer Ziehzeit von 5 Minuten (gemäß der Norm ASU nach § 64 LFGB L47.00-7). Bei grünem Tee beträgt die Aufgusstemperatur im Gegensatz zu allen anderen Teesorten 80 °C. Teeähnliche Getränke: 200 ml sprudelnd kochendes Wasser bei einer Ziehzeit von 8 Minuten. Die Einwaage von losem Tee beträgt bei Früchtetee 4 g und bei Kräutertee 2 g. Das Wasser wird mittels Filterkartuschen auf eine Wasserhärte im oberen weichen Bereich aufbereitet. Die Erzeugnisse werden unterschieden in Bio-Produkte und konventionelle Produkte. Die Prüfung und Bewertung erfolgt nach den beiden Prüfschemen in der jeweils geltenden Fassung. 2. Anmelde- und Zulassungsbestimmungen Bewertet werden Aussehen trockenes Produkt, Aussehen Aufguss, Geruch und Geschmack. Die Produkte sind in Originalverpackungen der Prüfung vorzustellen. Die festgestellten Produkteigenschaften werden entsprechend der DLG-5-Punkte-Skala bewertet. 3. Bewertung der Proben Jedes Erzeugnis wird durch eine Prüfgruppe, die aus mindestens vier Prüfern besteht, geprüft und bewertet. Geprüft wird im Einzelprüfverfahren mit Konsensfindung. Die Prüfung gliedert sich in eine sensorische Bewertung und eine mikrobiologische Untersuchung. 4. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen Mikrobiologische Untersuchung im trockenen Erzeugnis: Labormerkmal Gesamtkeimzahl (aerobe Keimzahl) Hefen (außer Minze) Grenzwert KbE / g (≤ 107 / g)* ≤ 105 / g* Schimmelpilze ≤ 105 / g* Enterobacteriaceen Escherichia coli Listeria monocytogenes KbE / g ≤ 103 / g* je 25 g Salmonellen je 25 g / nicht nach weisbar in 125 g* Methode Spiralplater, ISO 4833-2 Spiralplater, §64 LFGB L01.00-37 Spiralplater, §64 LFGB L01.00-37 Guss, ISO 21528-2 Guss, ISO 16649-2 Anreicherung, DIN EN ISO 11290-1 Anreicherung, DIN EN ISO 6579-2007 Prämierungsvoraussetzungen: Für eine Prämierung muss jedes Prüfmerkmal mit mindestens 3,0 Punkten bewertet werden (ungewichtet). Es werden zuerkannt für: 5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis 4,50 – 4,99 Punkte –der Silberne DLG-Preis 4,00 – 4,49 Punkte –der Bronzene DLG-Preis *in Anlehnung an European Herbal Infusions Association (EHIA) Zusätzlich können im Einzelfall stichprobenartig weitere Parameter untersucht werden: Tee –ätherischer Ölgehalt bei Kräutertee –Koffeingehalt bei Tee –Siebanalysen –Sonstige Analysen bei besonderen Auffälligkeiten 65 12. Speiseöle Mindestanforderungen für die Sensorik DLG-Kategorien für Olivenöle extra nativ mild fruchtig mittel fruchtig intensiv fruchtig 1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte Diese Prüfbestimmungen sind für folgende Erzeugnisse gültig: Erzeugnis ErzeugnisNummer: Kaltgepresste pflanzliche Speiseöle Olivenöl extra nativ Rapsöl nativ Rapsöl wasserdampfgewaschen, gedämpft Rapsöl aus gerösteten Samen Rapsöl aus geschälten Samen Sonnenblumenöl Kürbiskernöl Walnussöl Raffinierte Speiseöle Rapsöl Sonnenblumenöl Mindest-Intensität der Fruchtigkeit auf der Skala der EU-Verordnung 1 3 5 DLG-Kategorien für Rapsöle kaltgepresst Rapsöl nativ Rapsöl wasserdampfgewaschen, gedämpft Rapsöl aus geschälten Samen 90001 90004 90005 90005 90005 90008 90009 90010 Intensität der Saatigkeit auf der Skala der DGF-Einheitsmetode C-II 1 (07) 1–3 0–1 1–2 Bei Rapsöl aus gerösteter Saat sollte das Attribut röstig mindestens wahrnehmbar (> 0) sein. DLG-Kategorien für Sonnenblumenöl kaltgepresst Sonnenblumenöl kaltgepresst 90081 90081 2. Produktspezifische Anmelde- und Zulassungsbestimmungen Intensität der Saatigkeit auf einer Skala bis 5 Intensität der Nussigkeit auf einer Skala bis 5 1–3 1–3 Besondere Bestimmungen für Rapsöle Bewertung der Proben Die Produkte sind in Originalverpackung der Prüfung vorzustellen. Bei der Anmeldung sind das Ursprungsland und das Erntejahr anzugeben. Über einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen zwei sensorische Prüfungen. Einmal pro Halbjahr wird eine Prüfung durchgeführt. Eine davon erfolgt als DLG-Hauptprüfung. In dieser wird ergänzend eine zusätzliche analytische Prüfung vorgenommen. Wird eine der Prüfungen nicht erfolgreich absolviert, besteht die Möglichkeit einer Nachprüfung. 3. Bewertung der Proben Besondere Bestimmungen kaltgepresste pflanzliche Speiseöle Besondere Bestimmungen für Raffinate Olivenöl nativ extra Für raffinierte Speiseöle müssen zeitnah Analysenzertifikate eingereicht werden, darüber hinaus kann die DLG im Einzelfall Untersuchungen durchführen. Laboruntersuchungen 1,2 und 1,4 Diglyceride (fakultativ) k-Werte (fakultativ) Pyropheophytine Flüchtige Verbindungen (fakultativ) 4. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen Rapsöl kaltgepresst Laboruntersuchungen Pyropheopytine (fakultativ) Polymere Triglyceride Prämierungsvoraussetzungen: Für eine Prämierung muss jedes Prüfmerkmal mit mindestens 3,0 Punkten bewertet werden (ungewichtet). Speiseöl kaltgepresst Es werden zuerkannt für: 5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis 4,50 – 4,99 Punkte –der Silberne DLG-Preis 4,00 – 4,49 Punkte –der Bronzene DLG-Preis Laboruntersuchungen Polymere Triglyceride Benzo-a-pyren (fakultativ) Bewertung der Laboruntersuchungen Pyropheophytine Flüchtige Verbindungen Rapsöl nativ Pyropheophytine Grenzwerte Mindestvoraussetzung für die Prämierung ist eine Qualitätszahl von 4,0. Für alle Rapsöle wird ein einheitliches Prämierungszeichen vergeben. Dabei gibt es nur eine Prämierungsstufe: Jährlich DLG prämiert mit Herkunftsangabe. Nach zwei aufeinander folgenden erfolgreich abgeschlossenen Prüfungen darf das Prämierungszeichen genutzt werden. Methode K232 ≤ 2,50, K270 ≤ 0,20, Delta-K ≤ 0,01 Pheophytin < 43 % Pheophytin a` < 5 % DGF-Methode C-VI 15 Speiseöl nativ polymere Triglyceride 0,10 % ± 0,05 Benzo-a-pyren 2 µg/kg DGF-Methode C-III 3d DGF-Methode C-III 17a Spezielle Bedingungen für Raffinate Mindestvoraussetzung für die Prämierung ist eine Qualitätszahl von 4,0. Geworben werden darf nur mit den schwarz/weißen DLG-Zeichen mit der Angabe des Prämierungsjahres. Speiseöle Labormerkmal Olivenöl extra nativ 1,2 und 1,3 Diglyceride k-Werte Spezielle Bedingungen für Rapsöle Laboruntersuchungen Die DLG kann im Einzelfall Untersuchungen wie PAK, Weichmacher, Pestizide durchführen. 67 13. Margarine und pflanzliche Streichfette 1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte Diese Prüfbestimmungen sind für folgende Erzeugnisse gültig: Margarine und pflanzliche Streichfette. 2. Produktspezifische Anmelde- und Zulassungsbestimmungen Die Produkte sind in Originalverpackung einzusenden. 3. Bewertung der Proben Prüfmerkmal Salzgehalt Aerobe Gesamtkeimzahl 30°C Hefen/ Schimmelpilze Enterobacteriaceae Methode §64 LFGB L 07.00-56, DGF K-I 4b ISO 4833-2 ISO 21527-1 ISO 21528-2 Lagerbedigungen +10 °C ± 2 °C, von 3 bis 4 Wochen Das Produkt wird nicht prämiert, wenn: –der deklarierte Salzgehalt überschritten wird; –der Grenzwert von Enterobacteriaceae von 10 KbE/g erreicht oder überschreitet; –der Grenzwert von aerobe Gesamtkeimzahl 30°C von 1000 KbE/g erreicht oder überschreitet; –der Grenzwert von Hefen und Schimmelpilze von 100 KbE/g erreicht oder überschreitet. 4. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen Prämierungsvoraussetzungen: Für eine Prämierung muss jedes Prüfmerkmal mit mindestens 3,0 Punkten bewertet werden (ungewichtet). Es werden zuerkannt für: 69 Margarine 5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis 4,50 – 4,99 Punkte –der Silberne DLG-Preis 4,00 – 4,49 Punkte –der Bronzene DLG-Preis III. Schlussbestimmungen Die DLG verfügt über die Verwendung bzw. Resteverwertung der eingesandten Proben. Ein Anspruch auf Rückgabe oder Werterstattung der Proben und der Verpackung besteht nicht. Durch seine Unterschrift auf dem Dokument „Teilnehmer-Daten“ erkennt der Teilnehmer die Verbindlichkeit der Prüfbestimmungen an. Unrichtige Angaben (z. B. bei Analysewerten des amtlichen Untersuchungsbefundes) schließen das betreffende Erzeugnis von der Prämierung aus. Bei vorsätzlich falsch gemachten Angaben oder, wenn die Voraussetzungen der Bestimmungen nicht erfüllt sind, werden sämtliche Erzeugnisse des Teilnehmers von der Prämierung ausgeschlossen. Die vorliegende Prüfbestimmung gilt für die Prüfungen ab 1.Oktober 2014. Sie gelten bis zum Erscheinen einer neuen Auflage. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist insbesondere für das Mahnverfahren, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main. Schadenersatzansprüche sind, soweit sie auf leichte Fahrlässigkeit gestützt werden, ausgeschlossen. Im Übrigen können sie nur in Höhe des Handelswertes der Proben geltend gemacht werden. 71 Bei Gleichheit der Ergebnisse entscheidet in nachstehender Rangfolge: –Die nächst weitere Probe mit der höchsten Punktzahl (Berechnung wie im Absatz zuvor beschrieben). –Die Anzahl der Prämierungen des Vorjahres, wobei jede Prämierung mit einem Punkt bewertet wird. –Die Teilnahme an den DLG-Qualitätsprüfungen der zurückliegenden fünf Jahre, wobei die Beteiligung je Jahr mit einem Punkt bewertet wird. IV. Anhang 1. BundesehrenpreisA) Die Verleihung der Ehrenpreise des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ist eine Auszeichnung für besonders hervorragende Leistungen der Betriebe und Unternehmen bei den DLG-Qualitätsprüfungen. Grundlage für die Verleihungen von Ehrenpreisen des BMELV ist der Erlass des Ministeriums vom 23. Juni 2012, veröffentlicht im Bundesanzeiger (AT 12.07.2012 B1), insbesondere auch Ziffer 8 (siehe Seite 72). Zusätzlich ist die Unterzeichnung einer „Verbindlichen Selbstauskunft“ Voraussetzung für eine Verleihung. Informationen zum dort aufgeführten § 40 Abs. 1a) LFGB finden Sie auf Seite 73. Über die Zuerkennung der Ehrenpreise entscheidet das Bundesministerium auf Vorschlag der DLG. Erfolgen wiederholte Auszeichnungen, gilt: –Bundesehrenpreis, Plakette in Bronze: 1. – 5. Auszeichnung –Bundesehrenpreis, Plakette in Silber: 6. – 10. Auszeichnung –Bundesehrenpreis, Plakette in Gold: ab der 11. Auszeichnung Die Plaketten in den Stufen „Silber“ und „Gold“ sollen nur verliehen werden, wenn die vorhergehende Erzielung eines Bundesehrenpreises nicht mehr als 3 Prämierungsjahre zurückliegt. Qualifiziert sich ein an den DLG-Qualitätsprüfungen teilnehmender Betrieb mehr als 3 Jahre nicht für einen Bundesehrenpreis, kommt bei der erstmaligen Wiederverleihung nur eine Auszeichnung in der nächst niedrigeren Stufe in Betracht. Nach einer fünfmaligen Verleihung der Plakette in dieser Stufe kommt im Rahmen des oben bezeichneten Rhythmus eine Höherstufung in Betracht. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten kann statt eines oder mehrerer Betriebsniederlassungen alternativ das Unternehmen ausgezeichnet werden, wenn bezeichnungsgleiche Produkte, die in mehreren Betriebsstätten hergestellt werden, von allen Betriebsstätten prämiert wurden. Dies gilt nicht für Milcherzeugnisse. Mit dem Bundesehrenpreis darf auf prämierten Erzeugnissen geworben werden. Diese Regelung der Rückstufung gilt nicht bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles, der die Teilnahme an den DLG-Qualitätsprüfungen unmöglich macht (z. B. eine Zerstörung der Betriebsstätte durch Feuer). Die Werbung für den ausgezeichneten Betrieb kann durch – allgemeine Hinweise und/oder – den Abdruck des Ehrenpreises Im Fall einer Betriebsübernahme werden zurückliegende Ergebnisse angerechnet, sofern ein Fortbestand der Produktion und eine ununterbrochene Teilnahme an den DLG-Qualitätsprüfungen gewährleistet sind. Bei der Zuordnung eines Ehrenpreises zu einer Firma werden ggf. früher erzielte Ehrenpreise einer oder mehrerer Betriebsstätten dieses Unternehmens nicht angerechnet. erfolgen und ist, vom Verleihungsdatum an gerechnet, auf die Dauer von zwei Jahren, bei Spirituosen vier bzw. fünf Jahren bei Wein gestattet. Aufbrauchfristen für Werbematerial über diesen Zeitraum hinaus werden nicht gewährt. Werbeaufdrucke müssen das Jahr der Verleihung enthalten. Veränderungen der Originalabbildungen des Bundesehrenpreises sind nicht zulässig. 1.2 Bundesehrenpreis für Fleisch und Fleischerzeugnisse 1.1 Bundesehrenpreis für Brot und Feine Backwaren Die Auszeichnung wird jedes Jahr an 12 Betriebe der deutschen Fleischwirtschaft verliehen. Die Auszeichnung wird jedes Jahr an 12 Betriebe des deutschen Bäcker- und Konditoreihandwerks oder an Großbäckereien verliehen. Voraussetzung ist, dass die Betriebe bei einer der Qualitätsprüfungen für Schinken & Wurst, Fertiggerichte, Tiefkühlkost, Feinkost* oder SB-verpacktes Frischfleisch des Vorjahres eine Prämierung erzielten. Voraussetzung ist, dass die Betriebe bei einer der Qualitätsprüfungen für Brot und Feine Backwaren des Vorjahres eine Prämierung erzielten. Die Berechnung und Verleihung erfolgt getrennt nach Betriebsgrößengruppen: Gr. 1: 1 bis 29 Vollarbeitskräfte** = 5 Bundesehrenpreise Gr. 2: 30 bis 99 Vollarbeitskräfte** = 3 Bundesehrenpreise Gr. 3: 100 und mehr Vollarbeitskräfte** = 4 Bundesehrenpreise Die Berechnung und Verleihung erfolgt getrennt nach Betriebsgrößengruppen: Gr. 1:1 bis 15 Vollarbeitskräfte* = 3 Bundesehrenpreise Gr. 2:16 bis 99 Vollarbeitskräfte* = 3 Bundesehrenpreise Gr. 3:100 bis 299 Vollarbeitskräfte* = 3 Bundesehrenpreise Gr. 4:300 und mehr Vollarbeitskräfte* = 3 Bundesehrenpreise * Von der Gruppe Feinkosterzeugnisse wird lediglich die Produktgruppe „Salate auf Fleischgrundlage“ in die Berechnung einbezogen. Von der Berechnung ausgeschlossen sind bei der Tiefkühlkost die tiefgefrorenen Fischerzeugnisse und das tiefgefrorene Gemüse und Obst. ** Wie bei der Berufsgenossenschaft gemeldet (einschließlich Betriebsinhaber und Familienangehörige). Teilzeitkräfte sind umzurechnen. Sofern die Vergabe für ein Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten Es werden die Prämierungen, die ein Betrieb innerhalb des Kalenderjahres bei allen DLG-Qualitätsprüfungen für Brot und Feinen Backwaren erzielte, herangezogen. erfolgen soll, werden die Vollarbeitskräfte aus allen Betriebsstätten zusammengezählt. Es werden die Prämierungen, die ein Betrieb innerhalb des Kalenderjahres bei allen DLG-Qualitätsprüfungen für Fleischerzeugnisse, Fertiggerichte, Tiefkühlkost und Feinkost erzielte, herangezogen. * Anzurechnen sind die Vollarbeitskräfte im Produktionsbereich, wie sie der Berufsgenossenschaft BGN im entsprechenden Gefahrentarif mitgeteilt werden. Sofern die Vergabe für eine Firma mit mehreren Betriebsstätten erfolgen soll, werden die Vollarbeitskräfte aus allen Betriebsstätten zusammengezählt. Von einem Betrieb wird je Prüfveranstaltung von Erzeugnissen aus: –gleichen Teigen, –gleiche Teigführung, –gleichen Backverfahren, –gleichen Angebotsformen und –gleichen Auflagen/Füllungen, die sich nur durch ihre Gewichte unterscheiden, nur das Erzeugnis mit der höchsten Punktzahl in die Berechnung einbezogen. Maßgebend zur Unterscheidung der Erzeugnisse ist die ganze Erzeugnis-Nummer, einschl. der Zusatzbezeichnungen. Von einem Betrieb wird je Prüfveranstaltung und je ErzeugnisNummer der Anmeldesystematik (bis 5. Stelle) nur ein Erzeugnis herangezogen; bei unterschiedlichen Punktzahlen gilt die höchste Bewertung. Die sich daraus ergebenden vier besten Proben sind maßgebend. Bei Gleichheit der Ergebnisse entscheidet in nachstehender Rangfolge: –Die nächst weitere Probe mit der höchsten Punktzahl (Berechnung wie im Absatz zuvor beschrieben). Die sich daraus ergebenden vier besten Proben sind maßgebend. 73 Die Berechnung der besten Brauereien erfolgt durch Ermittlung des Durchschnittsergebnisses der besten drei Biere einer Brauerei – wobei im Durchschnitt eine Mindestpunktzahl von 4,55 Punkten erreicht werden muss. –Die Anzahl der Prämierungen des Vorjahres, wobei jede Prämierung mit einem Punkt bewertet wird. –Die Teilnahme an den DLG-Qualitätsprüfungen der zurückliegenden fünf Jahre, wobei die Beteiligung je Jahr mit einem Punkt bewertet wird. Die Ehrenpreise pro Bundesland werden nach Abschluss der Prämierung einmal an die Teilnehmer vergeben, die die beste Gesamtleistung aufgrund der höchsten durchschnittlichen Punktzahl der besten drei prämierten Biere erzielen. Liegen mehrere Teilnehmer in der Gesamtleistung gleichauf, entscheidet die höchste Punktzahl eines prämierten Bieres. Dabei können auch mehr als die drei höchstprämierten Biere herangezogen werden (Ergebnis eines vierten oder fünften oder weiteren prämierten Bieres einer Brauerei). Erfolgen wiederholte Auszeichnungen, gilt: –Bundesehrenpreis, Plakette in Bronze: 1. – 5. Auszeichnung –Bundesehrenpreis, Plakette in Silber: 6. – 10. Auszeichnung –Bundesehrenpreis, Plakette in Gold: ab der 11. Auszeichnung Die Plaketten in den Stufen „Silber“ und „Gold“ sollen nur verliehen werden, wenn die vorhergehende Erzielung eines Bundesehrenpreises nicht mehr als 3 Prämierungsjahre zurückliegt. Qualifiziert sich ein an den DLG-Qualitätsprüfungen teilnehmender Betrieb mehr als 3 Jahre nicht für einen Bundesehrenpreis, kommt bei der erstmaligen Wiederverleihung nur eine Auszeichnung in der nächst niedrigeren Stufe in Betracht. Nach einer fünfmaligen Verleihung der Plakette in dieser Stufe kommt im Rahmen des oben bezeichneten Rhythmus eine Höherstufung in Betracht. 1.5 Bundesehrenpreis für Fruchtgetränke Pro Jahr werden für die beste bundesweite Betriebsleistung jeweils ein Bundesehrenpreis in Gold und Silber verliehen. Darüber hinaus erhält pro Bundesland der Betrieb mit dem jeweils besten Betriebsdurchschnitt einen Bundesehrenpreis. Diese Regelung der Rückstufung gilt nicht bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles, der die Teilnahme an den DLG-Qualitätsprüfungen unmöglich macht (z. B. eine Zerstörung der Betriebsstätte durch Feuer). Für einen Bundesehrenpreis müssen mindestens 10 Fruchtgetränke aus einem Bundesland angemeldet werden. Ist die Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes größer als 30 Fruchtgetränke, kann ein zweiter, ab 50 Fruchtgetränken ein dritter sowie ab 70 und mehr Fruchtgetränken ein vierter Bundesehrenpreis verliehen werden. Im Fall einer Betriebsübernahme werden zurückliegende Ergebnisse angerechnet, sofern ein Fortbestand der Produktion und eine ununterbrochene Teilnahme an den DLG-Qualitätsprüfungen gewährleistet sind. Bei der Zuordnung eines Ehrenpreises zu einer Firma werden ggf. früher erzielte Ehrenpreise einer oder mehrerer Betriebsstätten dieses Unternehmens nicht angerechnet. Zur Berechnung des Bundesehrenpreises werden vier Erzeugnisse je Betrieb mit den höchsterzielten Punktzahlen unter Verwendung des Mittelwertes herangezogen. Diese Durchschnittspunktzahl muss mindestens einen Wert von 4,60 – Schwellenwert zur Goldmedaille – betragen. 1.3 Bundesehrenpreis für Milcherzeugnisse Die Ehrenpreise pro Bundesland werden im laufenden Prämierungsjahr einmal an die Teilnehmer vergeben, die die beste Gesamtleistung aufgrund der höchsten durchschnittlichen Punktzahl der besten vier prämierten Fruchtgetränke erzielen. Liegen mehrere Teilnehmer in der Gesamtleistung aufgrund des Durchschnitts punktgleich auf, entscheidet die höchste Punktzahl eines prämierten Erzeugnisses. Dabei können auch mehr als die vier prämierten Fruchtgetränke herangezogen werden (Ergebnis eines fünften oder sechsten Fruchtgetränkes eines Betriebes). Der Bundesehrenpreis wird jährlich an 12 Betriebe der deutschen Milchwirtschaft verliehen. Voraussetzung ist, dass die Betriebe bei den DLG-Qualitätsprüfungen im Bereich Milch und Milcherzeugnisse des Vorjahres Prämierungen erzielt haben. Die Hersteller werden dazu in 3 verschiedene Kategorien abhängig von der verarbeiteten Milchmenge bzw. verarbeitetes Milchäquivalent pro Jahr eingeteilt. 1. bis 50 Mio. kg Milch = 6 Ehrenpreise 2. bis 300 Mio. kg Milch = 4 Ehrenpreise 3. mehr als 300 Mio. kg Milch= 2 Ehrenpreise 1.6 Bundesehrenpreis für Spirituosen Die Berechnung der Preisträger pro Kategorie erfolgt auf der Basis der Ergebnisse bei den DLG-Qualitätsprüfungen für Milch und Milcherzeugnisse einschließlich Speiseeis eines Kalenderjahres. Zur Ermittlung des Bundesehrenpreises werden die vier Erzeugnisse je Betrieb mit den höchsten Qualitätszahlen herangezogen und daraus der Mittelwert berechnet. Diese Durchschnittsqualitätszahl muss mindestens einen Wert von 4,85 – Schwellenwert zur Goldmedaille – betragen. Bei Gleichheit der Ergebnisse entscheidet das nächste Produkt mit der höchsten Qualitätszahl. Ein Bundesehrenpreis wird jedes Jahr an Hersteller der deutschen Spirituosenwirtschaft verliehen, wenn sich aus einem Bundesland mindestens ein Unternehmen mit mindestens drei Erzeugnissen an der DLG - Prüfung beteiligt. Ist die Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes größer als 30 Erzeugnisse, kann ein zweiter, ab 50 Erzeugnissen ein dritter sowie ab 70 und mehr Erzeugnissen ein vierter Bundesehrenpreis verliehen werden. Dabei werden für die beste bundesweite Betriebsleistung jeweils ein Bundesehrenpreis in Gold und Silber verliehen. Zur Berechnung des Bundesehrenpreises werden drei Erzeugnisse je Betrieb mit den höchsterzielten Punktzahlen unter Verwendung des Mittelwertes herangezogen. Diese Durchschnittspunktzahl muss mindestens einen Wert von 4,60 betragen (Schwellenwert zur Goldmedaille). 1.4 Bundesehrenpreis für Bier Pro Jahr werden für die beste bundesweite Betriebsleistung jeweils ein Bundesehrenpreis in Gold und Silber verliehen. Darüber hinaus erhält pro Bundesland der Betrieb mit dem jeweils besten Betriebsdurchschnitt einen Bundesehrenpreis. Für einen Bundesehrenpreis müssen mindesten 10 Biere aus einem Bundesland angemeldet werden. Ist die Beteiligung eines Bundeslandes größer als 30 Biere, wird ein zweiter, ab 50 Biere ein dritter, ab 70 Biere ein vierter und bei mehr als 90 Bieren ein fünfter Bundesehrenpreis verliehen. Nimmt nur eine Brauerei aus einem Bundesland teil, erhält diese einen Bundesehrenpreis, wenn die Punktzahl der von der Brauerei angestellten Biere mindestens den Durchschnitt der Punktzahlen der Empfänger des Bundesehrenpreises aus den übrigen Bundesländern erreicht. Die Ehrenpreise pro Bundesland werden im laufenden Prämierungsjahr einmal an die erfolgreichen Teilnehmer vergeben. Liegen mehrere Teilnehmer in der Gesamtleistung aufgrund des Durchschnitts punktgleich auf, entscheidet die höchste Punktzahl eines prämierten Erzeugnisses. Dabei können auch mehr als die drei prämierten Erzeugnisse herangezogen werden (Ergebnis eines vierten oder fünften Erzeugnisses eines Betriebes). 74 1.7 Bundesehrenpreis für Wein 1.8 Bundesehrenpreis für Sekt b. A. Pro Jahr werden für die beste bundesweite Betriebsleistung jeweils ein Bundesehrenpreis in Gold und Silber verliehen. Darüber hi naus erhält pro Anbaugebiet der Betrieb mit dem jeweils besten Betriebsdurchschnitt einen Bundesehrenpreis. Ist die Beteiligung des jeweiligen Anbaugebietes größer als 300 Weine, wird ein zweiter und ab 750 Weine ein dritter Bundesehrenpreis verliehen. Liegen mehrere Teilnehmer in der Gesamtleistung aufgrund des Durchschnitts punktgleich, können weitere Bundesehrenpreise verliehen werden. Nimmt nur ein Betrieb aus einem Anbaugebiet teil, erhält er den Bundesehrenpreis, wenn die Punktzahl der von diesem Betrieb angestellten Weine mindestens den Durchschnitt der Punktzahlen der Empfänger des Bundesehrenpreises aus den übrigen Anbaugebieten erreicht. Bundesehrenpreisvergabe: Weitere Bedingung ist, dass die Gesamtleistung eines Teilnehmers im Durchschnitt mindestens 4,0 Punkte nach dem 5-Punkte-Schema beträgt. Mindestanstellung und Grundvoraussetzung: Mit dem Bundesehrenpreis Sekt b. A. werden jedes Jahr die Sekthersteller mit der besten bundesweiten Betriebsleistung geehrt. Der Sekthersteller mit der besten Betriebsleistung erhält einen Bundesehrenpreis in Gold, der zweitbeste einen Bundesehrenpreis in Silber und der drittbeste einen Bundesehrenpreis in Bronze. Bei identischer Betriebsleistung können mehrere Bundesehrenpreise in Gold, Silber und Bronze verliehen werden. Für eine Betriebsleistung mit einer durchschnittlichen Qualitätszahl von weniger als 4,0 Punkten nach dem DLG-5-Punkte-Schema® wird kein Bundesehrenpreis verliehen. Jeder Sekthersteller, der im laufenden Jahr mindestens vier Sekte b. A. und mindestens 50 Prozent der von ihm produzierten Sekte b. A. bei der DLG angemeldet und zugelassen bekommen hat, kommt für einen Bundesehrenpreis in Betracht. Der Bundesehrenpreis wird ausschließlich an Erzeuger verliehen, deren angestellte Erzeugnisse die Voraussetzung für die Bezeichnung „Erzeugerabfüllung“ gemäß § 38 WeinVO erfüllen. Das laufende Jahr ist definiert als der Zeitraum von 12 Monaten rückwirkend vom aktuellen Anmeldeschluss der Sommerprämierung (i.d.R. Juli). Für den Teilnehmer gilt als Ehrenpreisvoraussetzung folgende Mindestzahl von angestellten Weinen: Ertrags-/Vertragsrebfläche in ha bis 4,99 5,0 bis 9,99 10,0 bis 19,99 20,0 bis 99,99 100,0 bis 199,99 200,0 bis 499,99 500,0 bis 999,99 1000 und mehr Mindestanmeldung 5 Weine 8 Weine 10 Weine 12 Weine 15 Weine 18 Weine 20 Weine 25 Weine Berechnung der Betriebsleistung: Die Betriebsleistung wird in drei Schritten berechnet: 1.Zuerst wird für jeden Sekthersteller ermittelt, wie viele Sekte b. A. in die Bewertung einfließen. Dafür wird die Anzahl der produzierten Sekte b. A. durch zwei dividiert. Gegebenenfalls wird das Ergebnis der Division auf ganze Zahlen mathematisch gerundet. 2.Im zweiten Schritt wird für jeden Sekthersteller ermittelt, welche der untersuchten Sekte b. A. in die Bewertung einfließen. Dafür werden die untersuchten Sekte b. A. nach ihrer Qualitätszahl in absteigender Reihenfolge geordnet. Von den punktbesten Sekten b. A. wird die zuvor ermittelte Anzahl ausgewählt. Sekte b. A. gleicher Geschmacksrichtung, die aus einer Cuvée erzeugt wurden, werden dabei als eine Partie gezählt. Die Ehrenpreise pro Anbaugebiet werden im laufenden Prämierungsjahr einmal an die Teilnehmer vergeben, die die beste Gesamtleistung aufgrund der höchsten durchschnittlichen Punktzahl erzielen. Das laufende Prämierungsjahr ist definiert als Zeitraum von 12 Monaten, rückwirkend vom aktuellen Anmeldeschluss der Sommerprämierung (i.d.R. Juli). Je Teilnehmer werden die besten zugelassenen Weine des laufenden Prämierungsjahres herangezogen. In die Wertung kommen nur die besten Weine (prämiert und gegebenenfalls nicht prämiert) je nach geforderter Mindestanmeldung. Berücksichtigt wird dabei jedoch nur maximal ein Drittel der Weine, die der Kategorie „Edelsüß“ angehören. 3. Schließlich wird von den ausgewählten Sekten b. A. die durchschnittliche Qualitätszahl errechnet. Dabei wird die Summe der Qualitätszahlen geteilt durch die Anzahl der Partien. Gegebenenfalls wird das Ergebnis der Division auf die dritte Stelle hinter dem Komma mathematisch gerundet. Die so ermittelte durchschnittliche Qualitätszahl ist das Maß der Betriebsleistung. Bezeichnungsgleiche Weine bezüglich Jahrgang und Rebsorte derselben Geschmacksrichtung werden dann nur einmal berücksichtigt, wenn sie analytisch lt. Prüfbefund gleich sind, (d. h., es ist die absolute Differenz bei einzelnen Parametern in der Vergleichbarkeit „R“ zwischen mehreren Weinen gleich oder kleiner. Gemäß EU-VO 2676/90). Bei Verdacht auf Bezeichnungsgleichheit erfolgt eine analytische Überprüfung der betreffenden Weine durch ein von der DLG bestimmtes Labor. A) vorbehaltlich Änderungen durch das Bundesministerium 75 Bekanntmachung Veröffentlicht am Donnerstag, 12. Juli 2012 BAnz AT 12.07.2012 B1 Seite 2 von 2 www.bundesanzeiger.de Anlage Erlass betreffend Verleihung von Ehrenpreisen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) für hervorragende Leistungen Vom 23. Juni 2012 1. Der Ehrenpreis wird für hervorragende Leistungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums in Gold, Silber oder Bronze verliehen. Der goldene Ehrenpreis wird nur für überragende Leistungen verliehen. Auf Veranstaltungen, wie Ausstellungen, Tierschauen, die auf der Kreisebene stattfinden, können grundsätzlich keine Ehrenpreise vergeben werden. 2. Der Ehrenpreis kann sowohl an Einzelpersonen als auch an Organisationen vergeben werden. 3. Der Ehrenpreis wird als Plakette und Ehrenurkunde (Besitzzeugnis) überreicht. 4. In besonderen Fällen kann zusätzlich ein Geldpreis damit verbunden sein. Sofern Preisträger ein Unternehmen ist, das die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (ABl. 214 vom 9.8.2008 S. 3) erfüllt, in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist und einen Geldpreis nicht über 250 € erhält, ist diese Beihilferegelung auf Grund von Artikel 15 Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (ABl. L 358 vom 16.12.2006 S. 3) mit Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Die Möglichkeit einer Rechtfertigung von Geldpreisen nach anderen Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft bleibt hiervon unberührt. 5. Anträge auf Verleihung von Ehrenpreisen sind dem Bundesministerium vorzulegen. Dabei sind die Gründe sowie die Bewertungskriterien anzugeben. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung eines Ehrenpreises besteht nicht. 6. Die bewilligten Ehrenpreise gehen, abgesehen von einer persönlichen Überreichung durch die Bundesministerin/den Bundesminister bzw. einen Vertreter oder Beauftragten des Bundesministeriums, der vorschlagenden Stelle zur Aushändigung zu. 7. Ist der Name des Preisträgers vorher nicht bekannt, so sind nachträglich Name und Anschrift dem Bundesministerium mitzuteilen. Von der veranstaltenden Stelle ist ein kurzer Bericht über den Verlauf der Veranstaltung vorzulegen. Dieser sollte mindestens Angaben über Anzahl der Teilnehmer sowie das Verteilungsschema für die Wertung enthalten. 8. Die Verleihung des Ehrenpreises kann widerrufen werden, wenn der Preisträger sich als des verliehenen Preises unwürdig erweisen sollte. Im Falle des Widerrufes sind die Plakette und die Ehrenurkunde zurückzugeben sowie eine gegebenenfalls gewährte Geldprämie zu erstatten. Mit dem Widerruf erlöschen alle Rechte aus der Preisverleihung. 9. Der Erlass betreffend Verleihung von Ehrenpreisen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) für hervorragende Leistungen vom 7. Mai 2009 (BAnz. S. 1761) wird aufgehoben. Bonn, den 23. Juni 2012 Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ilse Aigner 76 § 40 LFGB Information der Öffentlichkeit (1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des lnverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1 a auch erfolgen, wenn 1. der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann, 2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde, 3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, 4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist, 5. Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des lnverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können. ln den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung. (1 a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch die Tatsachen, im Falle von Proben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 auf der Grundlage mindestenszweierunabhängiger Untersuchungen von Stellen nach Artikel12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.882/2004, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass 1. in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder 2. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. (2)Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf 1. eine Information der Öffentlichkeit oder 2. eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. (3)Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1 a informiert, hat sie den Hersteller oder den lnverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. (4)Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Diese Bekanntmachung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist. 77 DLG e.V. DLG-Zertifizierungsstelle Eschborner Landstraße 122, 60489 Frankfurt a. M., Deutschland Telefon: +49 69 24788-0, Fax: +49 69 24788-115 www.DLG.org