Die DLG Prüfbestimmungen

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Die DLG Prüfbestimmungen
Zertifizierungsstelle
Prüfbestimmungen
7. Auflage
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Die Qualitätsprüfungen werden von der Zertifizierungsstelle der DLG e.V. (Deutsche
Landwirtschafts-Gesellschaft) veranstaltet. Diese ist nach der DIN EN ISO/IEC 17065 für
die Zertifizierung von Lebensmitteln, darunter auch die in dieser Broschüre aufgeführten
Produktgruppen, akkreditiert. Die Qualitätsprüfungen sind produktgruppen-spezifisch
konzipiert. Im Zentrum steht bei allen Produktgruppen die sensorische Analyse der
Lebensmittel. Darüber hinaus finden produktgruppen-spezifisch Zubereitungsprüfungen
sowie Verpackungs- und Kennzeichnungsprüfungen statt.
Die Vervielfältigung, Übersetzung und Übertragung einzelner Textabschnitte, Zeichnungen oder
Bilder, auch für Zwecke der Unterrichtsgestaltung, gestattet das Urheberrecht nur, wenn sie
mit der DLG vorher vereinbart wurden. Im Einzelfall muss über die Zahlung einer Gebühr für
die Nutzung fremden geistigen Eigentums entschieden werden. Das gilt für die Vervielfältigung
durch alle Verfahren, einschließlich Speicherung und jede Übertragung auf Papier, Transparente,
Filme, Bänder, Platten und andere Medien.
Für Druckfehler wird keine Haftung übernommen.
© DLG e.V., DLG-Zertifizierungsstelle
Eschborner Landstr. 122, 60489 Frankfurt am Main, Deutschland
www.DLG.org
Herstellung: Daniela Schirach, DLG-Verlag, Frankfurt am Main
Gestaltung/Satz: Petra Sarow, München
Printed in Germany. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.
7. Auflage: gültig ab 01.Oktober 2014 (Prämierungsjahr 2015)
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
1. Teilnahme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
2. Anmeldeverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
3. Zulassung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
4. Einsenden der Produkte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
5. Bewertung der Produkte/Prüfbefund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
6. Gebühren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
7. Vergabe der DLG-Preise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
8. Werbung mit erzielten DLG-Preisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
II. Produktspezifische Bestimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
1. Brot, Feine Backwaren, Getreidenährmittel und Süßwaren. . . . . . . . 7
2. Convenience-Food. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
3. Fleischerzeugnisse (Schinken und Wurst). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
4. Milcherzeugnisse einschließlich Speiseeis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
5. Bier und Bier-/Malz-basierte Mischgetränke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
6. Fruchtgetränke und Erfrischungsgetränke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
7. Spirituosen und alkoholhaltige Mixgetränke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
8. Wässer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
9. Weine, Perlweine und Sekte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
10. Kaffee und Kaffeegetränke, Cappuccinoerzeugnisse. . . . . . . . . . . . . 63
11. Tee und teeähnliche Getränke. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
12.Speiseöle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
13. Margarine und pflanzliche Streichfette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
III.Schlussbestimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
IV.Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
1. Bundesehrenpreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
1
Silber- oder Bronze-Prämierung ausgezeichnet worden sind, können nicht beliebig „nachgeprüft“ werden. Hier gilt der Grundsatz,
dass der Hersteller von seinem Einspruchsrecht Gebrauch machen
kann (s. unter Punkt 7 „Beschwerdeverfahren“). Der DLG-Prüfbevollmächtigte entscheidet in einem solchen Fall über das weitere
Vorgehen.
I.Allgemeine Bestimmungen
1. Teilnahme
Teilnehmer
Teilnehmer können Hersteller und Handelsunternehmen sein,
die die in diesen Prüfbestimmungen im Abschnitt „3. Zulassung“
aufgeführten Produkte herstellen/vermarkten. Die Teilnahme von
Handelsunternehmen ist in Kombination mit den angeschlossenen
Herstellerbetrieben möglich.
Für Bioprodukte:
Grundlage zur Prüfungszulassung ist die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
Produktspezifische Zulassungsbedingungen
sowie nicht und begrenzt zugelassene Produkte
für die einzelnen Erzeugnisse entnehmen Sie den Kapiteln der einzelnen Produktgruppen.
2. Anmeldeverfahren
Anmeldeformen/Kontaktadresse
Für die Anmeldung sind die Anmeldeformulare zu verwenden
oder die entsprechenden Daten in elektronischer Form, z. B.
als Excel-Tabelle (Abruf bei der DLG oder von den jeweiligen
Produktbereichen auf der DLG-Homepage www.dlg.org), per
E-Mail an die DLG zu übermitteln. Zusätzlich ist das Dokument
„Teilnehmer-Daten“ beizufügen, das die Anmeldung auf der Basis,
der DLG-Prüfbestimmungen mit Stempel und Unterschrift rechtsverbindlich bestätigt.
4. Einsenden der Produkte
Die angemeldeten Produkte werden durch die DLG abgerufen
und sind an die von der DLG mitgeteilte Adresse einzusenden.
Die Versandkosten trägt der Anmelder.
Für verlorengegangene oder beschädigte Produkte haftet die DLG
nicht. Nicht ordnungsgemäß oder termingerecht zur Verfügung gestellte Produkte können nicht geprüft werden.
Die Anmeldeunterlagen sind zu senden an:
DLG e.V., Testzentrum Lebensmittel, Eschborner Landstr. 122,
60489 Frankfurt am Main.
Bei ausländischen Betrieben können zusätzliche Kosten nach Anfall berechnet werden.
Von jedem angemeldeten Erzeugnis sind nachfolgende Produkt­
anzahlen einzuschicken.
Auf dem Anmeldeschein ist anzugeben
1. die Verkehrsbezeichnung
2.die Zutatenliste mit evtl. Besonderheiten, Spezialzutaten oder
-würzungen
3.die Erzeugnisnummer für das zu prüfende Erzeugnis (siehe Erzeugniseinteilung mit Erzeugnisschlüsseln)
4. bei verpackten Erzeugnissen (aus allen Erzeugnisbereichen) ein
Etikett, eine Banderole bzw. bei Dosen und Kartonverpackungen Kopien der Reinzeichnung bzw. gefalteten Verpackungen
(Weichpackungen) je Erzeugnis mit der Verkehrsbezeichnung
und der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung
5. Ggf. Produktbeschreibung (siehe spezielle Produktkapitel)
(Dies gilt auch bei einer elektronischen Datenübermittlung; für
Wein gelten andere Bedingungen, siehe spezielle Produktkapitel.)
Anzahl nach Produktgruppen
Brot, Feine Backwaren, Getreidenährmittel und Süßwaren
je Probe mind. 500 g, bei kleineren Packungen entsprechende Mengen bzw. eine
Mindeststückzahl von 10 Stück je Produkt
Brot, Feine Backwaren,
mind. 2 Produkte bzw. 3 Produkte bei
Getreidenährmittel
aufzubackenden Erzeugnissen
Süßwaren
mind. 2 Produkte bzw. 3 Produkte bei
Erzeugnissen mit verändertem Nährwert
und diätetischen Erzeugnissen
Brot-/Gebäck-/Pralinenmischungen
mind. 250 g je Erzeugnis
Trockenfrüchte
Ölsamen
2x 500 g oder 4x 250 g;
bei kleineren Packungen (< 250 g) 10x
Konfitüren, Marmeladen, Honig,
sonstige Brotaufstriche
Feinkosterzeugnisse, Fertiggerichte, küchenfertige Erzeugnisse
(Frischfleisch, Fischerzeugnisse)
Gekühlte und sterilisierte Fertiggerichte (inkl. Fisch & Seafood)
bis 200 g
6 Packungen*
200 g – 1,5 kg
4 Packungen*
über 1,5 kg
2 Packungen*
SB-Frischfleisch/SB-Fleisch
je Zuschnitt mind. 4 Packungen mit
ungewürzt/gewürzt
einem Gewicht von jeweils mind. 500 g
Feinkost (inkl. Fisch & Seafood)
Feinkostsalate, Mayonnaisen,
- 4 Packungen mit einem Gesamt­
Remouladen, Sauergemüse
gewicht von mindestens 1 kg
- bei Packungen ab 5 kg eine
Packung
- bei Würzsoßen ist das daraus herzustellende Gericht mit einzusenden*
andere Fischerzeugnisse in SB3 Produkte
Packungen
Räucherfisch
bis 500 g
mind. 5 Produkte
bis 2 kg
mind. 3 Produkte
über 2 kg
mind. 2 Produkte
Fischerzeugnisse in Behältnissen
bis 200 g/Produkt
6 Packungen*
200 g bis 1,5 kg/Produkt
4 Packungen*
über 1,5 kg/Produkt
2 Packungen*
Tiefkühlkost (inkl. Fisch & Seafood) und unverarbeitete,
rohe Fischerzeugnisse (tiefgekühlt)
bis 200 g/Produkt
6 Packungen
200 g bis 1,5 kg/Produkt
4 Packungen
über 1,5 kg
2 Packungen
Handelsmarken werden wie Herstellermarken separat angemeldet und geprüft. Das gleiche Füllgut in unterschiedlichen Behältnisarten (z. B. Hüllen, Konserven, SB-Packungen, Glasflasche,
PET-Flasche, Kartonverpackung, Dose) gilt jeweils als ein anderes Erzeugnis und ist daher auch jeweils gesondert anzumelden.
Grundsätzlich kann eine Prämierung auf unterschiedliche Gebindegrößen übertragen werden. Dies ist nicht zulässig für Produkte,
bei denen unterschiedliche Technologien in der Herstellung bzw.
Haltbarmachung zum Einsatz kommen. Im Einzelfall ist dies mit
der DLG abzustimmen. Wird ein Produkt in mehreren Betriebsstätten produziert, so ist dieses für jede Betriebsstätte anzumelden.
Diese Regelung gilt auch für Produkte, die aus unterschiedlichen
Herkunftsländern stammen.
3. Zulassung
Es sind nur Erzeugnisse zugelassen, die
1. den einschlägigen gesetzlichen nationalen Bestimmungen, EUBestimmungen und DLG-Prüfbestimmungen genügen sowie
2. aus der laufenden Produktion stammen.
Geprüfte Produkte können erneut zur Prüfung eingereicht werden, wenn eine relevante Rezepturveränderung oder eine relevante Änderung in der Verfahrenstechnologie stattgefunden hat. Die
vorgenommene Änderung ist gegenüber der DLG schriftlich darzustellen. Nicht prämierte Produkte oder Produkte, die mit einer
* bei Voll- und Halbkonserven ist jeweils eine zusätzliche Packung für die Haltbarkeitsprüfung einzusenden
2
Fleisch- und Fleischerzeugnisse
- möglichst nur ganze
Rohwurst, rohe Pökelstückware,
(nicht angeschnittene) Produkte
Brühwurst, Kochwurst, gegarte
- mind. 2 gleiche Produkte,
Stückware und gegarte Gemenge
Mindestgewicht 1,5 kg
- angeschnittene Produkte: je mind.
1,5 kg oder 30 cm Länge als Endstück
- bei großen Erzeugnissen, ab mind.
5 kg 1 Produkt
- bei Produkten mit Verpackung/
Kennzeichnung 1 Packung zusätzlich
Voll- und Halbkonserven
4 Produkte
Fleischerzeugnisse in SB-Packung
bis 250 g/Produkt
6 Packungen
über 250 g/Produkt
4 Packungen
Schmalz
2 Produkte je 250 g in neutralen
licht- und sauerstoffundurchlässigen
Packungen, bei sehr großen Stücken
1 Packung, mind. 8 Packungen bei
Produkten unter 200 g
Milch- und Milcherzeugnisse
Milch- und Milchmischgetränke
Sensorische
Laborprüfung
Prüfung
Vorzugsmilch
4 Produkte
4 Produkte
 0,5 l
2 Produkte
2 Produkte
 0,5 l
Milch- und Milchmischgetränke pasteurisiert und ultrahocherhitzt
10 Produkte
12 Produkte
 0,5 l
3 Produkte
6 Produkte
 0,5 l
Butter- und Butterzubereitungen
Gesamtmenge
Anzahl der ausgeformten Stücke
Butter
2 kg
2 x 1 kg
8 x 250 g
Butter, Butterzubereitungen,
16 x 125 g
Milchstreichfett und
20 x 100 g
Mischfetterzeugnisse in
2 kg
80 x 25 g
Verbraucherpackungen
u. Ä.
Sahne, Schlag- und Sprühsahne
Sahne und Schlagsahne
4l
 0,5 l
12 Packungen
 0,5 l
Sprühsahne
15 begaste und 2 unbegaste Dosen
Saure Milcherzeugnisse und Desserts pasteurisiert und ultrahocherhitzt
Sensorische
Laborprüfung
Prüfung
10 Produkte
5 Produkte
 1,0 l
4 Produkte
4 Produkte
 1,0 l
Käse
Hartkäse
1 Käse (bei Laiben) oder mind. 1500 g
Schnittkäse und halbfeste Schnittkäse
1 Käse oder bei Käse unter 1 kg mind.
1500 g in ganzen Käsen
Sensorische
Laborprüfung
Prüfung
Mozzarella/Provolone
8 Packungen oder mind. 4 Pa­ckungen
1000 g
oder 500 g
Weichkäse
mind. 1,0 kg
mind. 4 Pa­ckungen
oder 500 g
Käse in Flüssigkeiten
mind. 1500 g
200 g Käse­
rohmasse
Käsezubereitungen
mind. 1500 g
Sauermilchkäse
8 Packungen
Sauermilchquark
2 Polyäthylenbeutel à 500 g
Kochkäse
10 Becher à 200 g
Schmelzkäse und
1 Block bzw. 1,5 kg in Einzelstücken
Schmelzkäsezubereitungen
Käseaufschnitt
mind. 12 Packungen +
2 Monopackungen von jeder Sorte
Bei Käse in Verkehrsverpackungen für die Verpackungsprüfung (Filet-Käsestücke)
mindestens zwei Packungen je Erzeugnis unabhängig von der Gewichtsgröße
Frischkäse und Frischkäsezubereitungen
Sensorische
Laborprüfung
Prüfung
Portionspackungen
20 Produkte
11 Produkte
12 Produkte
9 Produkte
 125 g
10 Produkte
5 Produkte
 500 g
2 Produkte
3 Produkte
 500 g (Torten, Rollen oder Pasteten)
Schaf- und Ziegenkäse
Hartkäse
1 Käse
Schnittkäse und halbfeste Schnittkäse
1 Käse oder bei Käse unter 1 kg mind.
1,5 kg in ganzen Käsen
Weichkäse und Käse in Flüssigkeit
mind. 1,5 kg
Schmelzkäse und
1 Block bzw. 1,5 kg in Einzelstücken
Schmelzkäsezubereitungen
Frischkäse- und Frischkäsezubereitung
mind. 1,5 kg
Dauermilcherzeugnisse
Kondensmilch, ungezuckert und Kondenssahne, Kaffeesahne,
sterilisierte Kaffeesahne, ultrahocherhitzte Kaffeesahne
500 g und darüber
10 Originalpackungen
170 g bis 450 g
18 Originalpackungen
100 g bis 150 g
30 Originalpackungen
25 g bis 50 g
100 Originalpackungen
5 g bis 20 g
240 Originalpackungen
Kondensmilch, gezuckert
800 g und darüber
5 Originalpackungen
400 g bis 750 g
7 Originalpackungen
Sterilisierte Milch, sterilisierte
18 Originalpackungen
Milchmischgetränke
Trockenmilcherzeugnisse und Molkenpulver
500 g
4 Dosen mit Eindrückdeckel
400 g
5 Dosen mit Eindrückdeckel
Kasein und andere Milcheiweißerzeugnisse
je 3 kg in mind. 4 Dosen mit Eindrückdeckel
Speiseeis
Speiseeis
6 l netto, in mind. 2 Einheiten
Kleineis (z. B. Tüten, Waffeln)
je angemeldetes Erzeugnis bzw. bei
Mul­tipackungen je Komponente 40 Stück
Bier- und Biermischgetränke
pro Erzeugnis jeweils 2 verschieden alte Produkte,
1 Probe = 20 – 24 Behältniseinheiten (Flaschen, Dosen),
bei 5-l-Dosen: 5 Behältniseinheiten
Fruchtsäfte
pro Erzeugnis mind. 6 Flaschen oder sonstige Behältniseinheiten
(0,7 oder 1,0 l, bei geringeren Volumen die entsprechende Menge)
Erfrischungsgetränke
8 Gebindeeinheiten
Spirituosen
4 Flaschen à 0,7 l
alkoholhaltige Mixgetränke
8 Flaschen à 0,275 l und im Anschluss 4 Flaschen à 0,275 l
Natürliches Mineral-, Quell- und Tafelwasser
0,2 – 0,3 l
24 Behältnisse
0,5 – 0,75 l
12 Behältnisse
1 l und mehr
12 Behältnisse
Aromatisierte Wässer
0,5 – 0,75 l
12 Behältnisse
1 l und mehr
6 Behältnisse
Wein/Perlwein/Sekt
pro Erzeugnis 3 Flaschen
Tee
mind. 6 Verpackungseinheiten 100 g
bzw. bei weniger Inhalt entsprechend mehr Einheiten
Speiseöl
4 Packungseinheiten bei Packungsinhalten von 500 ml und mehr bzw.
6 Packungseinheiten bei Packungsinhalten von < 500 ml
Margarine und pflanzliche Streichfette
10 Verpackungseinheiten
Kaffee- und Cappuccinoerzeugnisse
Röstkaffee
1500 g in mind. 3 Packungseinheiten
Kaffeepads
1000 g in mind. 3 Packungseinheiten
löslicher Kaffee
500 g in mind. 3 Packungseinheiten
Cappuccinoerzeugnisse
2500 g in mind. 3 Packungseinheiten
3
5. Bewertung der Produkte/Prüfbefund
Prüfbefund
Lebensmittelrecht
Die Ergebnisse der Bewertungen werden jedem Teilnehmer unabhängig von einer Prämierung in einem Prüfbefund mitgeteilt.
Mit der DLG-Qualitätsprüfung ist eine Beurteilung der eingesandten Erzeugnisse in lebensmittelrechtlicher Hinsicht nicht verbunden. Dies gilt auch für die Kennzeichnung.
Zusätzliche Untersuchungen bei Bedenken
In berechtigten Fällen können weitere Untersuchungen gemacht
werden. Die aufgrund dieser Untersuchung getroffene Entscheidung ist verbindlich.
Prüfungsumfang und -inhalte
Die DLG-Qualitätsprüfungen werden von der Zertifizierungsstelle der DLG e.V. veranstaltet. Diese ist nach der DIN EN ISO/
IEC 17065 für die Zertifizierung von Lebensmitteln sowie nach
DIN EN ISO/IEC 17024 für die Zertifizierung von Sensorik-Experten akkreditiert.
Bei negativer Beurteilung des Untersuchungsergebnisses gehen
die Kosten zu Lasten des Teilnehmers.
6. Gebühren
Die Qualitätsprüfungen sind produktgruppen-spezifisch konzipiert. Im Zentrum steht bei allen Produktgruppen die sensorische
Analyse der Lebensmittel (Farbe, Aussehen, Konsistenz, Geruch
und Geschmack). Ergänzend dazu finden produktgruppenabhängig Zubereitungsprüfungen, Verpackungs- und Kennzeichnungsprüfungen sowie chemische, mikrobiologische und physikalische
Analysen in akkreditierten Laboratorien statt. Die Liste der von der
DLG zugelassenen und beauftragten Laboratorien ist auf Anfrage
bei der DLG-Zertifizierungsstelle erhältlich.
Für die Teilnahme an der Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten,
welche je nach Erzeugnisgruppe variiert.
Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Prüfgebühr und einer
Prämierungs-/Werbegebühr zzgl. 19 % MwSt. Die Prämierungs-/
Werbegebühr entfällt bei Nichtprämierung.
Bei Verzicht auf die Prämierungs-/Werbegebühr wird das Produkt
als „Testprobe“ angemeldet. Der Prüfbefund enthält keine Prämierungsstufe – nur die Qualitätszahl. Sie verzichten auf die Urkunde,
eine Veröffentlichung, die Anrechnung bei Betriebsauszeichnungen und jegliche werbliche Nutzung.
Die sensorische Analyse erfolgt gemäß den von DLG-Fachgremien
aus Wissenschaft und Praxis entwickelten produktspezifischen
Prüfschemata. In der Prüfung sind jedem Prüfmerkmal Merkmalseigenschaften bzw. Mängelansprachen zugeordnet. Diese werden
entsprechend der produktspezifischen 5-Punkte-Skala bewertet.
Punkte
5
4
3
2
1
0
Qualitätsbeschreibung
Sehr gut
Gut
Zufriedenstellend
Weniger zufriedenstellend
Nicht zufriedenstellend
Ungenügend
Ist das Einsenden eines angemeldeten Erzeugnisses nicht möglich,
so ist schnellst möglich die DLG darüber in Kenntnis zu setzen. In
diesen Fällen wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 70,- Euro
in Rechnung gestellt.
Allgemeine Eigenschaftsbeschreibung
Keine Abweichung von den
Qualitätserwartungen
Geringfügige Abweichungen
Leichte Abweichungen1)
Deutliche Abweichungen
Starke Abweichungen²)
Nicht bewertbar
7. Vergabe der DLG-Preise
Zertifikat
Die Teilnehmer erhalten für jedes Erzeugnis einen Prüfbefund. Ein
positiver Prüfbefund, der auf eine Prämierung hinweist, gilt als
Zertifikat.
1) Milch- und Milchprodukte einschließlich Speiseeis: leichte Fehler
2) Wein: Weinfehler festgestellt
Veröffentlichung
Die DLG-Methode der sensorischen Analyse ist eine „Beschreibende sensorische Prüfung mit integrierter Bewertung“ und bezieht
sich methodisch u. a. auf die DIN 10964, „Einfach beschreibende
Prüfung“, die DIN 10975 „Expertengutachten“ und die DIN 10969
„Beschreibende Prüfung mit anschließender Qualitätsbewertung“.
Die Namen der Preisträger (Teilnehmer/Handelsmarkeninhaber)
und der prämierten Erzeugnisse werden durch die DLG veröffentlicht. Wenn vom Handelspartner gewünscht, werden die Ergebnisse der angemeldeten Handelsmarken im Preisträgerverzeichnis
unter dem Handelspartner aufgeführt.
Die DLG-Qualitätsprüfungen werden durch geschulte Experten­
panel, die sich aus Vertretern aus der Wissenschaft, der Überwachung sowie der Lebensmittelindustrie/des Handwerks der jeweiligen Produktbranche zusammensetzen, durchgeführt. Fachliche
Leiter der Qualitätsprüfungen sind anerkannte Wissenschaftler
aus den jeweiligen Produktbereichen, die von der DLG-Zertifizierungsstelle zu DLG-Prüfbevollmächtigten berufen werden. Alle
Produkte werden den Prüfern in „neutralisierter“ Form vorgelegt,
d. h. die Hersteller werden nicht bekannt gegeben.
Prämierung unter Vorbehalt
Die Preise werden unter Vorbehalt vergeben:
–
Bei Verstößen gegen die Prüfbestimmung, die während
der Prüfung bekannt werden, wie z. B. Verstöße gegen die
Kennzeichnungsver­ordnung, behält sich die DLG vor, dem Hersteller eine Auflage aus­zusprechen. In diesem Fall fordert die
DLG ein entsprechend abge­ändertes Etikett vom Hersteller an
und überprüft dieses auf Auflagen­erfüllung. Die Werbung mit
erzielten DLG-Preisen ist nur nach Kor­rektur erlaubt.
Ziel der sensorischen Analyse durch produktspezifische Prüfschemata und geschulte Experten ist die objektive Beurteilung der
fachlichen Fehlerfreiheit eines Lebensmittels gemäß der technologischen Möglichkeiten, der bestehenden Verkehrsauffassung und
der guten Herstellerpraxis (sorgfältige Rohstoffauswahl, optimale
Verarbeitung und Zubereitung).
–Bei nachträglich offenbar werdenden Verstößen gegen die
Prüfbe­stimmung oder bei negativer Beurteilung eines Nachprüf­
ergebnisses können die Preise aberkannt und zurückgefordert
und der Betrieb von einer weiteren Prüfungsteilnahme ausgeschlossen werden.
Berechnung der Qualitätszahl
Jedes Prüfmerkmal-Ergebnis wird mit seinem Gewichtungsfaktor
multipliziert. Die Summe der gewichteten Bewertungen aller Prüfmerkmale wird dividiert durch die Summe alle Gewichtungsfaktoren. Es ergibt sich die Qualitätszahl.
Überwachung prämierter Produkte
Die DLG ist berechtigt, zum Zwecke der Nachprüfung prämierte
Er­
zeugnisse unangemeldet kostenlos aus den Teilnehmerbetrieben zu ent­nehmen oder abzurufen oder im Handel aufzukaufen. Die Nach­prüfung kann aus einer sensorischen, chemischen
oder bezeichnungs­rechtlichen Untersuchung bestehen. Ergibt die
4
2.2 Ausschließlichkeit
Nachprüfung einen Ver­
stoß gegen die Prüfbestimmungen oder
eine negative Beurteilung des Erzeugnisses, erlischt die Berechtigung zur Führung des Prämierungszeichens.
Es darf nur ein Erzeugnis beworben werden, dessen Beschaffenheitsmerkmale vollständig demjenigen Erzeugnis entspricht, für
das die Prämierung erteilt wurde. Dies gilt auch für die Verpackungsart (Flasche, Dose, Kartonpackung, etc.).
Beschwerden an Preisträger
Die Zertifikatsinhaber werden verpflichtet, Beanstandungen durch
Dritte bezüglich der Konformität prämierter Produkte mit den Kriterien der jeweiligen DLG-Zertifizierung zu dokumentieren. Die
daraus folgenden Maßnah­men sind der Zertifizierungsstelle auf
Anforderung zugänglich zu ma­chen.
2.3 Werbedauer
Der erzielte DLG-Preis darf ab Datum des Prüfbefundes für die
Dauer der festgelegten Haltbarkeit des prämierten Produktes, in jedem Falle aber für die Dauer von 24 Monaten verwendet werden.
Für Wein gilt die unbefristete Verwendung für die jeweilige prämierte AP-Nummer ab Verleihungstag. Liegt eine Teilfüllung vor, sind die
Teilfüllungen zur Identitätskontrolle der DLG einzureichen.
Beschwerdeverfahren (Einsprüche)
Innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des Prüfbefundes kann in
schriftlicher Form Einspruch gegen die Entscheidung der DLG-Zertifizierungsstelle eingelegt werden. Der Beschwerdeeingang liegt
beim Leiter der DLG-Zertifizierungsstelle. Dieser registriert die
Beschwerde und gibt sie an den zuständigen Projektleiter weiter.
Gelingt es diesem nicht, der Beschwerde abzuhelfen, so wird in
zweiter Instanz der Leiter der DLG-Zertifizierungsstelle und ggf.
in dritter Instanz der Beschwerdebeauftragte des Lenkungsausschusses hinzugezogen. Die DLG-Zertifizierungsstelle teilt dem
Beschwerdeführer die endgültige Entscheidung schriftlich mit.
2.4 Werbung mit „Jährlich DLG-prämiert“
Voraussetzung für die Verwendung des Prämierungszeichens
„Jährlich DLG-prämiert“ ist die Prämierung in mindestens zwei
aufeinander folgenden Jahren. Wird ein Erzeugnis bei der nächsten Prüfung nicht prämiert, erlischt die Berechtigung zur Führung
des Prämierungszeichens ,,Jährlich DLG-prämiert“ drei Monate
nach dem Datum des Prüfbefundes. Wird ein Erzeugnis bei der
nächsten Prüfung nicht mehr mit dieser Preisstufe Gold, Silber,
Bronze prämiert, so darf die Metallfarbe der niedrigeren Preisstufe
verwendet werden.
8. Werbung mit erzielten DLG-Preisen
1.1 Die Werbung ist zulässig mit
Das Prämierungszeichen „Jährlich DLG-prämiert“ darf für Wein
nicht verwendet werden. Stattdessen steht das Prämierungszeichen
„DLG-prämiert + Jahrgang“ neben den üblichen Prämierungszeichen „DLG prämiert Gold/Silber/Bronze“ zur Verfügung.
–dem Prüfbefund, der Prämierungsurkunde,
–den DLG-Prämierungszeichen: Medaillenabbildungen des Bronzenen, Silbernen und Goldenen DLG-Preises, jeweils mit Jahreszahl sowie „Jährlich DLG-prämiert“ in den Metallfarben G, S, B
und S/W
2.5 Werbung mit DLG-Medaillengruppe
Die DLG-Medaillengruppe kann für Sortimente von mind. 5 Produkten zur Werbung auf der Verpackung eines Sortimentsartikels
oder zur Bewerbung eines Sortimentsartikels verwendet werden.
Ebenfalls ist eine Verwendung auf übergreifenden Medien möglich. Voraussetzung ist, dass ausnahmslos alle Artikel des Sortimentes eine gültige DLG-Prämierung aufweisen. Zusätzlich zur
Medaillengruppe muss die erreichte DLG-Prämierung des beworbenen Erzeugnisses und das Prämierungsjahr als textlicher Hinweis angegeben werden.
–den DLG-Prämierungszeichen für Wein: siehe „6. Spezielle
Werbebestimmungen“ für Weine, Perlweine und Sekte
–der DLG-Medaillengruppe,
–den Medaillen „Hergestellt in Deutschland“, „Hergestellt in ...“
–textlichen Hinweisen auf die Prämierung (z. B. in Pressetexten
oder Werbeanzeigen), soweit diese sachlich und zutreffend den
Prämierungsumfang beschreiben.
2.6 Werbung mit dem Herstellungsort
„Hergestellt in Deutschland“, „Hergestellt in ...“
1.2. Zulässige Arten des Einsatzes der Zeichen
Die Prämierungszeichen und -urkunden dürfen in allen Größen
abgebildet werden, wobei das Verhältnis von Breite und Höhe
gleich bleiben muss. Die Medaillenvorlagen dürfen in der jeweiligen Metallfarbe oder in S/W abgebildet werden. Ausnahmeregelungen aus drucktechnischen Gründen bedürfen der Absprache.
Veränderungen, insbesondere textliche oder farbliche, sind nicht
zulässig. Duplikatsurkunden können nur von der DLG bezogen
werden und tragen den Hinweis „Duplikat“.
Bei Werbung mit einem Zeichen, das sich auf den Herstellungsort
bezieht („Hergestellt in Deutschland“, „Hergestellt in ...“) muss
zuvor die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der DLG eingeholt werden. Die Zustimmung ist zu beantragen, wobei der Antragsteller gegenüber der DLG rechtverbindlich erklären muss,
dass die Herstellung bzw. die Verarbeitung des fraglichen Erzeugnisses gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 in dem
in Bezug genommenen Land bzw. Ort erfolgt.
2. Für die Werbung gelten folgende Bestimmungen:
Die zulässige Dauer der Nutzung der Prämierung beträgt 12 Monate. Die Zeichen dürfen in Gold, Silber, Bronze oder S/W abgebildet werden.
2.1 Eindeutigkeit
–Die Werbung mit den Prämierungszeichen und textlichen
Hinweisen auf die DLG-Prämierung ist nur in unmittelbarer
räumlicher Verbindung mit der Nennung der (des) prämierten
Erzeugnisse(s) gestattet.
3. Herstellerauszeichnungen
3.1 DLG-Preis für langjährige Produktqualität
Der „DLG-Preis für langjährige Produktqualität“ ist eine Auszeichnung für langjährig getestete Produktqualität bei den DLGQualitätsprüfungen und wird jährlich durch die DLG an Hersteller
verliehen.
–Das Jahr der Prämierung ist anzugeben.
–Das beworbene Erzeugnis muss in Deklaration, Zusammensetzung und Qualität der prämierten Probe entsprechen.
–Das beworbene Erzeugnis muss während der Werbedauer
grundsätzlich zum Verkauf angeboten werden.
Als Voraussetzung für diese Verleihung müssen 5 Teilnahmejahre in Folge mit jeweils mind. 3 Prämierungen pro Prämierungsjahr nachgewiesen werden. Ist dies der Fall, so wird ab dem 5.
erfolgreichen Teilnahmejahr der Betrieb zum 1. Mal mit dem
–Es gilt immer die letzte Prämierung.
5
„DLG-Preis für langjährige Produktqualität“ ausgezeichnet. Sofern die Vergabebedingungen weiter erfüllt werden, erhält das
Unternehmen die Auszeichnung fortlaufend zum 2. Mal, 3. Mal,
usw. Nimmt ein Hersteller in einem Jahr nicht teil oder erreicht
er nicht die erforderliche Anzahl an Prämierungen, so verliert er
seinen Anspruch auf diese Herstellerauszeichnung (Bsp.: keine
Prämierung in 2015 – Verlust der Auszeichnung ab 1.1.2016).
Er kann in den darauffolgenden Jahren eine neue Anwartschaft
aufbauen, wobei die früheren Prämierungen nicht zählen.
4. Sonstiges
Alle über diese Bestimmungen hinausgehenden Werbemaßnahmen bedürfen der Abstimmung mit der DLG.
Rechtsnachfolger prämierter Unternehmen haben keinen Anspruch der weiteren gewerblichen Nutzung solcher Prämierungen, mit denen der Rechtsvorgänger ausgezeichnet wurde. Im
Einzelfall und auf Antrag kann der weiteren werblichen Nutzung
jedoch von Seiten der DLG zugestimmt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür bestehen.
Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten: prinzipiell erhält
jede Betriebsstätte, bei Erfüllung der Anforderungen, die Auszeichnung. Auf Wunsch kann auch eine Auszeichnung für die
Gruppe verliehen werden, wenn sämtlichen Betriebsstätten die
Auszeichnung jeweils zusteht.
5. Irreführungsverbot
Bei den Werbemaßnahmen ist darauf zu achten, dass alles vermieden wird, was Fehlvorstellungen der Werbeadressaten bewirken
kann. Alle Angaben müssen dem Wettbewerbsrecht entsprechen.
Die Verantwortung hierfür trägt allein der Teilnehmer. DLG-Prämierungen dürfen insbesondere nicht mit eigenen Worten des
Werbenden wiedergegeben werden.
3.2 Werbung mit dem „DLG-Preis für langjährige
Produktqualität“
Die Werbung für die Auszeichnung kann durch
–Allgemeine Hinweise und/oder
–den Abdruck der Urkunde und/oder
–den Abdruck des Schriftzuges
Eine Vermischung der DLG-Prämierungen oder textlichen Hinweise hierauf mit eigenen Aussagen des Werbenden ist so weit wie
möglich zu vermeiden. Die Verwendung eines Zeichens oder der
Hinweis auf eine Prämierung darf unter keinen Umständen den
Eindruck erwecken, dass sich die Auszeichnung auch auf andere,
nicht entsprechend prämierte Erzeugnisse bezieht. Die Entwicklung eigener Prämierungszeichen in Anlehnung an die DLG-Zeichen oder mit Bezug auf DLG-Prämierungen ist unzulässig.
erfolgen. Sie ist vom Verleihungsdatum an gerechnet, auf die Dauer von einem Jahr gestattet. Aufbrauchfristen für Werbematerial
über diesen Zeitraum hinaus werden nicht gewährt. Veränderungen der Originalabbildungen sind nicht zulässig.
Die werbliche Nutzung dieser Herstellerauszeichnung ist nur für
die prämierte/n Warengruppe/n des Unternehmens und/oder in
enger Verbindung mit den prämierten Erzeugnissen gestattet.
6
Erzeugnis
Namengebende Getreidezugabe mind. 20 kg auf 100 kg Brotgetreide
Haferbrot
Maisbrot
Reisbrot
Hirsebrot
Buchweizenbrot
Extrudierte Broterzeugnisse in Scheiben (alle Mehlmischungen)
Brotmischungen ab 3 verschiedenen Sorten/Pack.
1. Brot, Feine Backwaren,
Getreidenährmittel und Süßwaren
1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte
a) Brot, einschließlich Kleingebäck
Erzeugnis
ErzeugnisNummer:
821
831
841
851
861
711
801
Kleingebäck
ErzeugnisNummer:
1
2
4
5
6
Erzeugnis
Brot
Trockenflachbrot (z. B. Knäcke-, Waffelbrot und extrudiertes Brot)
Brot mit verändertem Nährwert (aber kein diätetisches Brot)
Diätetisches Brot
TK/halbgebacken – Brot
Brot mit ernährungsphys. Veränderung („Functional“-Brot),
7
Vitaminisiertes Brot
Weizenmischbrote, Weizen-Roggen-Schrotbrote/-Vollkornbrote
mit 50 % – 89 % Weizenanteil
Weizenmischbrot
211
Weizenmisch-Toastbrot
221
Weizenmischbrot mit Schrotanteil
231
Weizenmisch-Toastbrot mit Schrotanteil
241
Weizen-Roggen-Schrotbrot
251
Weizen-Roggen-Schrotbrot-Toastbrot/Vollkorn-Toastbrot
261
Weizen-Roggen-Vollkornbrot
271
Dinkelmischbrot
201
Weizenbrot mit mind. 90 % Weizenanteil
Weizenbrot
111
Weizenbrot mit Fett und Zucker (max. 10 %)
121
Weizen-Toastbrot
131
Weizenbrot mit Schrotanteil
141
Weizenbrot mit Schrotanteil mit Fett und Zucker (max. 10 %)
151
Weizen-Toastbrot mit Schrotanteilen
161
Weizenschrotbrot
171
Weizenschrot-Toastbrot/Weizen-Vollkorntoastbrot
181
Weizen-Vollkornbrot
191
Dinkelmehlbrot
011
Dinkelschrotbrot
071
Dinkel-Vollkornbrot
091
Spezialbrote mit überwiegenden Weizenanteil
Mit Zugabe von anderen Getreidearten von jeder Getreideart mind. 5 %, Angabe
der Anteile anderer Getreidearten erwünscht (es zählen nur Getreideanteile,
nicht Ölsamen-Anteile).
Dreikornbrote
731
Vierkornbrote
741
Fünfkornbrote
751
weitere Mehrkornbrote
791
Roggenmischbrote, Roggen-Weizen-Schrotbrote/Vollkornbrote
mit 50 % – 89 % Roggenanteil
Roggenmischbrot
311
Roggenmisch-Toastbrot
321
Roggenmischbrot mit Schrotanteil
331
Roggenmisch-Toastbrot mit Schrotanteil
341
Roggen-Weizen-Schrotbrot
351
Roggen-Weizen-Schrotbrot-Toastbrot/Vollkorn-Toastbrot
361
Roggen-Weizen-Vollkornbrot
371
Roggenbrot mit mind. 90 % Roggenanteil
Roggenmehlbrot
411
Roggen-Toastbrot
421
Roggenbrot mit Schrotanteil
431
Roggen-Toastbrot mit Schrotanteil
441
Roggenschrotbrot
451
Roggenschrot-Toastbrot/-Vollkorn-Toastbrot
461
Roggen-Vollkornbrot
471
Spezialbrote mit überwiegendem Roggenanteil
Mit Zugabe von anderen Getreidearten, von jeder Getreideart mind. 5 %,
Angabe der Anteile anderer Getreidearten erwünscht (es zählen nur GetreideAnteile, nicht Ölsamen-Anteile).
Dreikornbrot
5731
Vierkornbrot
5741
Fünfkornbrot
5751
Mehrkornbrote, weitere
5791
Gerstenbrot (kein gegerstetes Brot)
5811
ErzeugnisNummer:
Weizenanteil mind. 90 %
Weizen-Kleingebäck
3111
Weizen-Kleingebäck mit Fett und Zucker
3121
Weizen-Kleingebäck mit Schrotanteilen
3141
Weizen-Kleingebäck mit Schrotanteilen, Fett und Zucker
3151
Weizenschrot-Kleingebäck
3171
Weizen-Vollkornkleingebäck
3191
Dinkel-Kleingebäck
3011
Dinkel-Schrot-Kleingebäck
3071
Dinkel-Vollkorn-Kleingebäck
3091
Weizenanteil 50 % – 89 %
Weizenmisch-Kleingebäck
3211
Dinkelmisch-Kleingebäck
3201
Weizenmisch-Kleingebäck mit Schrotanteilen
3231
Weizen-Roggen-Schrot-Kleingebäck
3251
Weizen-Roggen-Vollkorn-Kleingebäck
3271
Spezial-Kleingebäck mit überwiegendem Weizenanteil
(auch hier Mehltypen angeben)
Mit Zugabe von anderen Getreidearten, von jeder Getreideart mind. 5 %, Angabe
der Anteile anderer Getreidearten erwünscht (es zählen nur Getreide-Anteile,
nicht Ölsamen-Anteile).
Dreikorn-Kleingebäck
3531
Vierkorn-Kleingebäck
3541
Fünfkorn-Kleingebäck
3551
weitere Mehrkorn-Kleingebäcke
3591
Namengebende Getreidezugabe mind. 20 kg auf 100 kg Brotgetreide
Gersten-Kleingebäck (nicht gegerstetes Kleingebäck)
3611
Hafer-Kleingebäck
3621
Mais-Kleingebäck
3631
Reis-Kleingebäck
3641
Hirse-Kleingebäck
3651
Buchweizen-Kleingebäck
3661
Roggenanteil 50 % – 89 %
Roggen-Misch-Kleingebäck
3311
Roggen-Misch-Kleingebäck mit Schrotanteil
3331
Roggen-Weizen-Schrot-Kleingebäck
3351
Roggen-Weizen-Vollkorn-Kleingebäck
3371
Roggenanteil mind. 90 %
Roggen-Kleingebäck
3411
Roggen-Kleingebäck mit Schrotanteilen
3431
Roggenschrot-Kleingebäck
3451
Roggen-Vollkorn-Kleingebäck
3471
Spezial-Kleingebäck mit überwiegendem Roggenanteil
(auch hier Mehltypen angeben)
Mit Zugabe von anderen Getreidearten, von jeder Getreideart mind. 5 %, Angabe
der Anteile anderer Getreidearten erwünscht (es zählen nur Getreide-Anteile,
nicht Ölsamen-Anteile).
Dreikorn-Kleingebäck
3731
Vierkorn-Kleingebäck
3741
Fünfkorn-Kleingebäck
3751
weitere Mehrkorn-Kleingebäcke
3791
Namengebende Getreidezugabe mind. 20 kg auf 100 kg Brotgetreide
Gerste-Kleingebäck (nicht gegerstetes Kleingebäck)
3811
Hafer-Kleingebäck
3821
Mais-Kleingebäck
3831
Reis-Kleingebäck
3841
Hirse-Kleingebäck
3851
Buchweizen-Kleingebäck
3861
Laugengebäck/Brötchenmischungen
Laugengebäcke mit weicher Krume – Brezeln
3871
Laugengebäcke mit weicher Krume – Stangen u. Ä.
3881
Brötchenmischungen ab 3 verschiedenen Sorten/Pack.
3801
7
Backwaren
II. Produktspezifische Bestimmungen
Zusatzbezeichnungen für Brote und Kleingebäcke
Zu Feld Angebotsform
Ganzbrot
Ganzbrot zum Aufbacken (tiefgefroren)
geschnittenes Ganzbrot
Schnittbrot/auch Trockenflachbrot
Schnittbrot zum Toasten
nicht rösches Kleingebäck
rösches Kleingebäck (nur tiefgefroren einsenden!)
vorgebackenes Kleingebäck (Endverbraucher)
vorgebackenes Kleingebäck (tiefgefroren)
vorgebackenes Kleingebäck (Bake off Stationen)
weiches Kleingebäck (Softbrötchen)
grüne Teiglinge (nur als Testprobe)
vorgegarte Teiglinge
Zu Feld Geograf. Bezeichnung (Herkunft/Gattung)
Berliner
Fränkische
Französische Art
Italienische Art
Kasseler
Paderborner
Schwäbische
Schwarzwälder
Schweizer
Tiroler
* andere geographische Bezeichnung
Nur die Angaben vornehmen, die zur Charakterisierung des Erzeugnisses unbedingt erforderlich sind. Falls bis auf die Angebotsform keine besonderen Zusatzbezeichnungen notwendig sind,
lassen Sie die anderen Felder unausgefüllt.
Zu Feld Mahlerzeugnisse
* Sonstiges besonders bearbeitetes Mahlerzeugnis,
9
z. B. frisch gemahlen
Zu Feld Pfl. Zutat (besondere Zutaten pflanzlichen Ursprungs)
Andere Ölsamen bzw. mit Zusatz anderer Ölsamen
21
Leinsamen (unter 8 %)
14
Sesam (unter 8 %)
16
Karotten
40
Kartoffel
42
Kleie
12
Kümmel
30
Kürbis
43
Leinsamen (mindestens 8 %)
13
Malz
11
Mohn
20
Nuss
19
Pflaumen
45
Rosinen
25
Sesam (mindestens 8 %)
15
Soja
17
Sonnenblumen
18
Weizenkeim
10
Zwiebeln
31
* Andere Gewürze
39
* Sonstige Zutaten pflanzlichen Ursprungs, auch Trockenkleber
90
Zu Feld Tier. Zutat (besondere Zutaten tierischen Ursprungs)
Butter
03
Joghurt/Kefir
06
Käse
08
Milch
01
Milcheiweiß
02
Molke
07
Quark
04
Sauermilch/Buttermilch
05
* Sonstige Zutaten tierischen Ursprungs, z. B. Eier
90
Zu Feld Teigf. (besondere Teigführung, Teigstückbearbeitung, Lockerungsverfahren)
Baguette
03
Ciabatta
06
Fladenbrot/Pitataschen
01
Flutes
05
Genetztes/eingenetztes Brot
08
Sandwichbrot
02
Stangenbrot
04
* Sonstige besondere Teigführung/Teigstückbearbeitung
90
- mit Backferment
20
- ohne Backhefezutat
21
Zu Feld Backverfahren
Dampfkammerbrot
03
angeschoben
07
Gersterbrot, auch Gerstelbrot (gegerstetes Brot)
04
Holzofenbrot
01
im Kasten gebacken
08
Krustenbrot (= dicke Kruste), Doppelback, rustikales Brot
06
Pumpernickel
05
Steinofenbrot
02
* Sonstige besondere Backverfahren
09
Zu Feld Nährwert (besonderer Nährwert, falls Sie hier Angaben vornehmen,
lautet die erste Ziffer der Erzeugnis-Nr. 4, 5 oder 7)
Ballaststoffangereichertes Brot
15
Brennwertvermindertes Brot
13
Eiweißangereichertes Brot
11
Eiweißarmes Brot (Stärkebrot)
21
Glutenfreies Brot (gliadinfreies Brot)
24
Kohlenhydratvermindertes Brot
12
Natriumvermindertes Brot
14
Streng natriumarmes (kochsalzarmes) Brot
23
Vitaminisiertes Brot
31
Brot mit ernährungsphys. Veränderung
32
Fettsäure, wie Omega-3
33
* Sonstiges Brot mit verändertem Nährwert
19
10
12
13
20
21
30
31
32
33
34
50
60
61
40
18
26
21
47
55
30
31
54
35
90
* Bitte auf Anmeldeschein erläutern.
b) Feine Backwaren
Erzeugnis
Erzeugnis-Nummer:
Feine Backwaren aus Teigen
Feine Backwaren aus leichten oder zutatenreichen Feinteigen mit Hefe
Berliner Pfannkuchen
111 071 (als Tiefkühlkost* 511 071)
Croissant ohne/mit süßer Füllung
111 081 (als Tiefkühlkost* 511 081)
Fladen, Blatz
111 031
Flechtgebäck
111 021
Plattenkuchen
111 061
Stollen mit Füllung
111 051
Stollen ohne Füllung
111 041
Stuten
111 011
111 091
andere leichte oder zutatenreiche Feinteige
(als Tiefkühlkost* 511 091)
mit Hefe, wie Napfkuchen, Früchtebrot,
Panettone, Gipfel
Sonstige Backwaren aus Feinteigen mit Hefe
Kräcker mit Hefe
312 151
Plunderteiggebäcke als Streifen, Kränze u. Ä. 112 121 (als Tiefkühlkost* 512 121)
Plunderteiggebäcke als Teilchen
112 111
(keine Mischungen)
(als Tiefkühlkost* 512 111)
Zwieback
312 161
andere Feinbackwaren mit Hefe
112 191
andere Dauerbackwaren mit Hefe
312 191
(z. B. Grissini)
TK-Mischung (Plunder)
512 201
Feine Backwaren aus Feinteigen ohne Hefe
Hartkekse
313 041
Hartkekse – Gebäckmisch. bis 3 Prod./Pack.
313 051
Hartkekse – Gebäckmisch. bis 6 Prod./Pack.
313 061
Hartkekse – Gebäckmisch. ab 7 Prod./Pack.
313 071
Kräcker ohne Hefe z.B. Stapelchips auf
313 031
Kartoffelbasis
Laugengebäcke mit trockener Krume –
313 011
Brezeln
Laugengebäcke mit trockener Krume –
313 021
Sticks u. Ä.
Mürbteiggebäcke
Mürbkekse, auch Spekulatius, Teegebäck
313 101 (als Tiefkühlkost* 513 101)
Mürbkekse – Gebäckmisch. bis 3 Prod./Pack. 313 111
Mürbkekse – Gebäckmisch. bis 6 Prod./Pack. 313 121
Mürbkekse – Gebäckmisch. ab 7 Prod./Pack. 313 091
Mürbteiggebäcke mit feuchter Füllung/Auflage 113 191
Pies
113 181
Spritzgebäck
313 131 (als Tiefkühlkost* 513 131)
Spritzgebäck –
313 141
Gebäckmisch. bis 3 Prod./Pack.
Spritzgebäck –
313 161
Gebäckmisch. bis 6 Prod./Pack.
8
Erzeugnis
Erzeugnis-Nummer:
Feine Backwaren aus Waffel-Massen
322 021
(wie Waffeln, Oblaten)
Feine Backwaren aus Brand-Massen
322 031 (als Tiefkühlkost* 522 031)
(wie Spritzkuchen, Eclairs, Windbeutel)
Tortenartige Feine Backwaren
(Runde Torten, auch Dessertstreifen, -schnitten, Rouladen, Omelette, mit Sahne-,
Fettkrem-, Obst- und anderen Füllungen und/oder Auflagen/Überzügen, aber
auch ungefüllte Erzeugnisse mit süßer Geschmacksrichtung
Baisertorte
221 511 (als Tiefkühlkost* 521 511)
Baumkuchen-Torte
221 431 (als Tiefkühlkost* 521 431)
Biskuit-Torte
221 061 (als Tiefkühlkost* 521 061)
Blätterteig-Torte
221 331 (als Tiefkühlkost* 521 331)
Mürbteig-Torte
213 151 (als Tiefkühlkost* 513 151)
Torten aus Wiener- und/oder Sand-Massen
221 711 (als Tiefkühlkost* 521 711)
Tortenmischpackung – bis 3 versch.
221 731 (als Tiefkühlkost* 521 731)
Tortenmischpackung – bis 6 versch.
221 741 (als Tiefkühlkost* 521 741)
Tortenmischpackung – ab 7 versch.
221 751 (als Tiefkühlkost* 521 751)
Petit Fours
221 721 (als Tiefkühlkost* 521 721)
andere tortenartige Backwaren
221 791 (als Tiefkühlkost* 521 791)
Kombinationsbackwaren/Snacks
andere Kombinationsbackwaren
131 911 (als Tiefkühlkost* 531 911)
Extrudierte Feine Backwaren
Knabber-Gebäcke als Extrudate (wie Mais341 001
Curls, Zwiebelringe, aufgepuffte Snacks)
Feine Backwaren mit besonderem Nährwert
(Es ist ein amtliches Untersuchungszeugnis erforderlich)
Feine Backwaren mit verändertem Nährwert
151 001 (als Tiefkühlkost* 551 001)
mit feuchter Krume
Feine Backwaren mit verändertem Nährwert
351 001
mit trockener Krume
Diätetische Feine Backwaren
152 001 (als Tiefkühlkost* 552 001)
mit feuchter Krume
Diätetische Feine Backwaren
352 001
mit trockener Krume
Vitaminisierte Feine Backwaren
153 001 (als Tiefkühlkost* 553 001)
mit feuchter Krume
Vitaminisierte Feine Backwaren
353 001
mit trockener Krume
* Erzeugnis-Nr. gilt, wenn als TK-Ware im Verkauf
Zusatzbezeichnungen für Feine Backwaren
Zu Feld pflanzliche Zugaben
Obst/-erzeugnisse
Apfel/Birne
Erdbeere, Himbeere, Heidelbeere, Johannisbeere, Heidelbeere
Kirsche, Pflaume
Kiwi/Stachelbeere
Konfitüre/Gelee
Rosinen/Korinthen
Sukkade, Orangeat
* andere Früchte/Obsterzeugnisse
Ölsamen
Hasel-/Walnüsse
Mandeln
Mohn
* andere Ölsamen
* andere pflanzliche Zutat
Zu Feld tierische Zugaben
Milcherzeugnisse
Butter/-reinfett
Ei
Joghurt
Käse
Milch
Milcheiweiß
Quark
Sahne
Sauer-/Buttermilch
* andere tierische Fette
* andere tierische Zutat
Zu Feld „Würzungen“/Aromen
Anis
Fruchtaromen
Vanille
Zimt
Mokka/Kaffee
Spirituosen/Wein
* andere Gewürze
9
06
07
08
05
12
10
11
15
22
21
23
25
39
43
49
46
48
40
41
47
42
45
44
49
61
65
60
62
67
66
69
Backwaren
Erzeugnis
Erzeugnis-Nummer:
Spritzgebäck –
313 221
Gebäckmisch. ab 7 Prod./Pack.
Strudel aus Mürbteig
313 251
Tortenböden – Torteletts
313 171
andere trockene Mürbteiggebäcke
313 191
Lebkuchen
Braune Lebkuchen
313 201
Braune Lebkuchen –
313 211
Gebäckmisch. bis 3 Prod./Pack.
Oblatenlebkuchen
313 241
Oblatenlebkuchen –
313 261
Gebäckmisch. bis 3 Prod./Pack.
Blätterteiggebäcke
Blätterteigstrudel
113 321 (als Tiefkühlkost* 513 321)
Pastetenhülsen, Blätterteigteilchen
113 311
Trockene, kleinstückige Blätterteiggebäcke
313 321
andere Blätterteiggebäcke
113 391
andere trockene Blätterteiggebäcke
313 391
Feine Backwaren aus gezogenen Teigen
Strudel, z. B. Apfelstrudel, Rahmstrudel
113 071 (als Tiefkühlkost* 513 071)
Feine Backwaren aus Massen
Feine Backwaren aus Massen mit Aufschlag
Feine Backwaren aus Biskuit-Massen
Biskuitplätzchen
321 051
Biskuitplätzchen –
321 061
Gebäckmisch. bis 3 Prod./Pack.
Biskuitplätzchen –
321 071
Gebäckmisch. bis 6 Prod./Pack.
Biskuitplätzchen –
321 081
Gebäckmisch. ab 7 Prod./Pack.
Flache Tortenböden
121 011
Hohe Tortenböden
121 021
Löffelbiskuit
321 041
Torteletts
121 031
andere weiche Biskuitgebäcke
121 091
andere trockene Biskuitgebäcke
321 091
Feine Backwaren aus Wiener Massen
Flache Tortenböden
121 111
Hohe Tortenböden
121 121
Torteletts
121 131
Kleinstückige Feine Backwaren mit trockener 321 141
Krume (z. B. Eiswaffeln) aus Wiener Massen
andere Feine Backwaren aus Wiener Massen 121 191
Feine Backwaren aus Rühr-Massen
(auch als Zitronen-, Marmor-, Nusskuchen usw.)
Flache Tortenböden, Torteletts
121 211
Kastenkuchen
121 221
Runde Kuchen
121 231
Waffeln aus Rührmassen
121 241
Flache Rührkuchen mit feuchter Füllung/
121 251 (als Tiefkühlkost* 521 251)
Auflage
Kleinstückige Feine Backwaren mit trockener 321 231
Krume aus Rühr-Massen (z. B. Eiswaffeln)
andere Feine Backwaren aus Rühr-Massen
121 291
(z. B. Magdalenas, Brownies, Muffins)
Feine Backwaren aus Sand-Massen
(auch als Zitronen-, Marmor-, Nuss-Englischer Kuchen usw.)
Flache Tortenböden
121 311
Hohe Tortenböden
121 321
Kastenkuchen
121 331
Kleinstückige Feine Backwaren mit trockener 321 351
Krume aus Sand-Massen (z. B. Madeleines)
Runde Kuchen
121 341
andere Feine Backwaren aus Sand-Massen
121 391
Feine Backwaren aus Baumkuchen-Massen
Baumkuchen
121 411
Baumkuchenspitzen u. Ä.
121 421
andere Feine Backwaren aus
121 491
Baumkuchen-Massen
Feine Backwaren aus Eiweiß-Massen
Baisers
321 511
Russisch Brot
321 521
andere Feine Backwaren aus Eiweiß-Massen
321 591
Feine Backwaren aus Massen ohne Aufschlag
Feine Backwaren aus Schaum-Massen
321 601
322 011
Feine Backwaren aus Massen mit Ölsamen
(wie Makronen, Florentiner, Ghiottini,
kein Konfekt)
Zu Feld andere Zutaten
Marzipan
Nugat
Persipan
Pudding/Krem
Schokolade/-streusel, Kakao
Honig
andere Zuckeraustauschstoffe
Getreideerzeugnisse
* andere Zutaten
Zu Feld Angebotsform
grüne Teiglinge (nur als Testprobe)
vorgegarte Teiglinge
Zu Feld Geograf. Bezeichnung (Herkunft/Gattung)
Dresdner
Italienische Art
Sächsische/Erzgebirge
Schwäbische
Schwarzwälder
Schweizer
Thüringer
Tiroler
* andere geograph. Bezeichnung
gepuffte Getreideerzeugnisse, auch mit Zutaten
Puffweizen
Puffhafer
Puffmais (Popcorn)
Puffreis
Getreideextrudate
Getreideextrudate
Spezielle Getreideerzeugnisse mit Zutaten
Müsli/Müesli
Getreideflakes, auch Vollkorn-Flakes
Cornflakes
Riegel hart
Riegel weich
Müsli-, Getreide-, sonstige Riegel, Fruchtriegel/-schnitten
Getreidenährmittel besonderer Art
Getreidenährmittel mit veränderten Nährwert
diätetische Getreidenährmittel
vitaminisierte Getreidenährmittel
Trockenfrüchte und Ölsamen
Trockenfrüchte wie Rosinen, Aprikosen etc.
Ölsamen wie Nüsse, Mandeln etc. auch Mischungen
Backmischungen für Endverbraucher
Backmischungen für Brot
Backmischungen für Feine Backwaren
Backroh- und Backgrundstoffe
Fettglasur
Kuvertüre
Raspelschokolade, Schokoladenstreusel
Streudekore
Roh- und Eindeckmassen
gelierfähige Produkte
Cremes und Füllungen
Desserts (Pulverbasis)
sonstige Backrohstoffe
70
72
71
73
75
78
79
80
90
60
61
53
1
48
30
31
54
34
35
90
* Bitte auf Anmeldeschein erläutern.
c) Getreidenährmittel, Backzutaten und Backmischungen
Erzeugnis
Speisegetreide und -erzeugnisse
Vollkorn, auch Reis
Mahlerzeugnisse (kein Vollkorn)
Sprießkorn
Vollkornmahlerzeugnisse (z. B. Vollkornschrot, -mehl)
Vollkorngrieß
Speiseschrot
Speisegrütze, Vollkornspeisegrütze
Graupen
vorgekochte Speisegetreide, auch geschält
Getreidespeisekeime, Getreidespeisekeimflocken, auch mit Zutaten
Weizenspeisekeime
Weizenspeisekeimflocken
Roggenspeisekeime
Roggenspeisekeimflocken
Maisspeisekeime
Maisspeisekeimflocken
Getreidespeisekleie, auch mit Zutaten*
Weizenspeisekleie (Dinkel-, Durum-)
Roggenspeisekleie
Gerstenspeisekleie
Maisspeisekleie
Reisspeisekleie
Hirsespeisekleie
Buchweizenspeisekleie
Haferspeisekleie
Getreidespelzkleie, auch mit Zutaten*
Dinkelspelzkleie
Gerstenspelzkleie
Haferspelzkleie
Reisspelzkleie
Getreideflocken, auch mit Zutaten
Weizenflocken
Roggenflocken
Gerstenflocken
Haferflocken
Maisflocken
Mehrkornflocken
Speisegetreide, gequetscht, auch mit Zutaten
Weizen
Roggen
Gerste
Hafer
Mais
ErzeugnisNummer:
610111
610101
610121
610131
610181
610151
610171
610161
610141
661111
664111
665111
666111
670111
680111
680211
680221
680311
680321
680391
690111
690211
690311
671001
672001
673001
674001
675001
472001
676001
677001
678001
679001
691001
692001
693001
* Keine Halbfabrikate, die zur Weiterverarbeitung vorgesehen sind.
Zusatzbezeichnungen für Getreidenährmittel
Zu Feld Getreideart
Weizen
Grünkern
Dinkel
Durum
Roggen
Triticale
Gerste
Hafer
Mais
Hirse
Reis
Buchweizen
* Getreidemischung
Zu Feld Besondere Behandlung
thermisch behandelt
geröstet, getoastet
gemälzt
gesüßt
gefüllt
überzogen
gewürzt, einschl. Salze
Vollkorn
kernig
zart
besonders zart
Zu Feld Flockenart/Graupenart Grütze
Großblattflocken
Kleinblattflocken
Instantflocken
grob
mittel
Pergraupen/fein
Zu Feld Zutat 1 = ölhaltige Samen
Mandeln
Nüsse
Kokos
621111
621121
622111
622121
625111
625121
631111
632111
633111
635111
636111
636211
637111
634111
631121
633121
634121
636121
641111
642111
643111
644111
645111
648111
651111
652111
653111
654111
655111
10
10
11
12
13
20
25
30
40
50
61
62
70
80
09
10
11
12
13
14
19
30
31
32
33
01
02
03
11
12
13
11
12
13
Zusatzbezeichnungen für Süßwaren
14
15
16
17
18
19
Zu Feld 1. Füllungen (eine Angabe möglich, nur für gefüllte Erzeugnisse)
Fruchtfüllungen
Ananas
Apfel
Aprikose
Banane
Brombeere
Erdbeere
Himbeere
Johannisbeere
Kirsche
Maracuja
Weinbeere (Sultaninen, Rosinen, Korinthen)
Zitrusfrüchte (Orangen, Mandarinen, Zitronen)
* andere Fruchtfüllungen
Würzstoffe
Anis
Ingwer
Kräuter
Minze
Mocca/Kaffee
Vanille
Zimt
* andere Würzstoffe
Ölsamenfüllungen
Mandeln
Pistazien
Nüsse
Kakao
Marzipan
Nugat (Mandel-, Nuss-, Milch-, Sahnenugat)
Nugatkrem
Trüffelkrem
Gianduja
* andere Ölsamenfüllungen
Zuckererzeugnisse
Fondant
Karamell
Krokant (Hart-, Weich-, Blätterkrokant)
Milcherzeugnisse
Milch
Sahne
Butter
Joghurt
Kefir
* andere Milcherzeugnisse
Spirituosen u. Ä.
Whisky
Weinbrand
Rum
Arrak
Kirschwasser
Himbeergeist
Birnenbrand
Eierlikör
Marc de Champagne
* andere Füllungen
Zutat 1 u. Zutat 2 (Namensgebende Zutat)
Fruchtzutaten
Ananas
Apfel
Aprikose
Banane
Brombeere
Erdbeere
Himbeere
Johannisbeere
Kirsche
Maracuja
Weinbeere (Sultaninen, Rosinen, Korinthen)
Zitrusfrüchte (Orangen, Mandarinen, Zitronen)
* andere Fruchtzutaten
21
22
23
29
70
80
90
* Bitte auf Anmeldeschein erläutern.
d) Süßwaren
Erzeugnis
Schokoladenerzeugnisse (als Tafel, Hohlfigur oder Riegel)
Schokolade
Magermilchschokolade
Milchschokolade
Haushaltsmilchschokolade
Gianduja-Haushaltsmilchschokolade
Sahneschokolade (Rahmschokolade)
gefüllte Schokolade
weiße Schokolade
weiße Schokolade gefüllt
Sonstige Süßwaren einzeln
Sonstige Süßwaren-Mischung bis 3 Produkte
Sonstige Süßwaren-Mischung bis 6 Produkte
Sonstige Süßwaren-Mischung ab 7 Produkte
Schokoladendragees
Schokoladendragee
mit Schokolade dragierte Mandeln oder Nüsse
mit Schokolade dragierte Früchte
Getreideerzeugnisse mit Schokolade
Puffreis mit Schokolade
Süßwaren aus Ölsamen
Marzipanerzeugnisse
Nugaterzeugnisse
Milchnugaterzeugnisse
Sahnenugaterzeugnisse
Nugatcreme (kein Brotaufstrich)
Süße Brotaufstriche
Nugatcreme auf Schokoladenbasis als Brotaufstrich (mit/ohne
Nüsse)
Marmeladen, Konfitüren und andere pflanzliche Produkte
Honig
Pralinen
aus aufeinander geschichteter Schokolade
aus Schokoladengemisch
aus gefüllter Schokolade
Schaumzuckerwaren
Zuckerwaren
Bonbons als Hartkaramell
Bonbons als Weichkaramell
Hart-/Weichkaramell als Mischung bis 3 Produkte
Hart-/Weichkaramell als Mischung bis 6 Produkte
Hart-/Weichkaramell als Mischung ab 7 Produkte
Geleeerzeugnisse
Lakritzerzeugnisse
Fruchtgummierzeugnisse
Zuckerwaren einzeln, z.B. Kaugummi
Zuckerwaren bis 3 Produkte (Fruchtgummi, Lakritz, Gelee)
Zuckerwaren bis 6 Produkte (Fruchtgummi, Lakritz, Gelee)
Zuckerwaren ab 7 Produkte (Fruchtgummi, Lakritz, Gelee)
nährwertveränderte und diätetische Süßwaren
(nur aus den unten genannten Gruppen)
Schokoladenerzeugnisse
Schokoladendragees
Süßwaren aus Ölsamen
Pralinen
Backwaren
Soja
Sesam
Sonnenblumenkerne
Leinsamen
Schoko/Kakao
* mehrere ölhaltige Samen
Zu Feld Zutat 2 = Trockenfrüchte
Äpfel
Banane
Weinbeeren (Sultaninen, Rosinen, Korinthen)
* andere/mehrere Trockenfrüchte
Zu Feld Andere Zutat
Honig
Gemüse
* andere Zutaten
ErzeugnisNummer:
412101
413001
414101
414201
414301
415001
416001
417001
417501
418001
418201
418501
418601
441001
442001
443001
–
421001
423101
423201
423301
424001
495001
495001
495501
431001
432001
433001
451001
461001
462001
468001
468501
469001
463001
464001
463501
464501
465001
466001
467001
481001
482001
491001
493001
11
01
02
14
03
15
04
05
13
06
07
08
09
19
21
24
10
11
25
22
23
29
31
32
33
34
35
37
38
39
40
49
51
52
53
61
62
63
64
65
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
90
01
02
14
03
15
04
05
13
06
07
08
09
19
Würzstoffe
Anis
Ingwer
Kräuter
Minze
Mocca/Kaffee
Vanille
Zimt
* andere Würzstoffe
Ölsamenzutaten
Mandeln
Pistazien
Nüsse
Kakao
Marzipan
Nugat (Mandel-, Nuss-, Milch-, Sahnenugat)
Nugatkrem
Trüffelkrem
Gianduja
* andere Ölsamenzutaten
Zuckererzeugnisse
Fondant
Karamell
Krokant (Hart-, Weich-, Blätterkrokant)
Milcherzeugnisse
Milch
Sahne
Butter
Joghurt
Kefir
* andere Milcherzeugnisse
Spirituosen u. ä.
Whisky
Weinbrand
Rum
Arrak
Kirschwasser
Himbeergeist
Birnenbrand
Eierlikör
Marc de Champagne
* andere Spirituosen
Zuckerersatz- und Austauschstoffe
Sorbit
Fructose
Cyclamat
Saccharin
andere Zuckeraustauschstoffe
* andere Zutaten
Zu Feld 3. Ausformung (nicht bei Pralinen verwenden)
Figur, hohl
Figur, massiv
Figur, gefüllt
Tafel/Riegel, massiv
Tafel/Riegel, gefüllt
* andere Ausformung
2. Produktspezifische Zulassungsbestimmungen
21
24
10
11
25
22
23
29
Es gelten die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches, sowie
die DLG-eigenen Begriffsbestimmungen.
Zugelassen sind
a) Brot, einschließlich Kleingebäck
Zu Feld „Erzeugnis-Nr.“ (1. Zeile Anmeldeschein)
31
32
33
34
35
37
38
39
40
49
Genaue Bezeichnung der Brote im DLG-Anmeldeschein
an Beispielen
1 21
1 = Brot
21 = Weizenmischbrot
51
52
53
7 20
7 = vitaminisiertes Brot
20 = Dinkelmischbrot
Weizenkleingebäcke mit mindestens 90 % Weizenanteilen
Weizenbrötchen mit Schrotanteilen werden aus Weizenerzeugnissen hergestellt. Der Weizenschrotanteil liegt über 10 %. Ein
Zusatz von anderen Getreideerzeugnissen (z. B. Roggenmehl) darf
insgesamt 10 % nicht übersteigen.
61
62
63
64
65
69
Dinkelkleingebäck
Dinkel-Schrot-Brötchen werden aus Dinkelbackschrot und/oder
Dinkelvollkornschrot hergestellt. Ein Zusatz von anderen Getreideerzeugnissen (z. B. anderes Weizenmehl oder Roggenmehl) darf
insgesamt 10 % nicht übersteigen. Ausgenommen hiervon sind die
für Spezialbrot/-brötchen geforderten besonderen Mindestmengen
an Getreideerzeugnissen, die nicht Back- oder Vollkornschrot sein
können.
Dinkel-Vollkorn-Brötchen werden aus mindestens 90 % Dinkelvollkornerzeugnissen hergestellt. Ein Zusatz von anderen Getreideerzeugnissen (z. B. anderes Weizenmehl oder Roggenmehl) darf
insgesamt 10 % nicht übersteigen. Ausgenommen hiervon sind die
für Spezialbrot/-brötchen geforderten besonderen Mindestmengen
an Getreideerzeugnissen, die nicht Vollkorn sein können.
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
81
82
85
86
95
90
Roggenkleingebäck mit mindestens 50 % Roggenanteilen
Roggen-Brötchen mit Schrotanteilen werden aus mindestens 50 %
Roggenerzeugnissen hergestellt. Der Schrotanteil liegt über 10 %.
Roggenschrot-Brötchen werden aus mindestens 90 % Backschrot
und/oder Vollkornschrot, davon mindestens 50 % Roggenbackschrot und/oder Roggenvollkornschrot (berechnet auf Getreideerzeugnisse) hergestellt. Ein Zusatz von anderen Getreideerzeugnissen (z. B. Weizen- oder Roggenmehl) darf insgesamt 10 % nicht
übersteigen. Ausgenommen hiervon sind die für Spezialbrot/-brötchen geforderten besonderen Mindestmengen an Getreideerzeugnissen, die nicht Back- oder Vollkornschrot sein können.
Roggen-Vollkornbrötchen werden aus mindestens 90 % Vollkornerzeugnissen, davon mindestens 50 % Roggenvollkornerzeugnissen (berechnet auf Getreideerzeugnisse) hergestellt. Ein Zusatz von
anderen Getreideerzeugnissen, z. B. Roggen- oder Weizenmehl,
auch z. B. über Sauerteig und/oder andere Zutaten, darf insgesamt 10 % nicht übersteigen. Ausgenommen hiervon sind die für
Spezialbrot/-brötchen geforderten besonderen Mindestmengen an
Getreideerzeugnissen, die nicht Vollkorn sein können. Statt der alleinigen Verarbeitung von Sauerteigen kann auch eine kombinierte Führung eingesetzt werden, wenn mindestens zwei Drittel der
zur Erlangung ausreichender Backfähigkeit der Roggenerzeugnisse
notwendigen Säuremenge durch Sauerteige erzeugt wurden.
01
02
03
11
12
90
* genaue Angaben in der 2. Zeile unter „Ergänzungsangaben“ vornehmen.
12
(z. B. Krokant, Honig), Fettstoffe, Kartoffelerzeugnisse, Gewürze,
Speisesalz, Stärken und Gemüseerzeugnisse verwendet werden.
Spezialbrötchen entsprechen in ihren wertbestimmenden Zutaten mindestens den Anforderungen für Spezialbrote mit folgender
Ausnahme:
Bei Brötchen mit Ölsamen darf in der Verkehrsbezeichnung auf
Mohn, Sesam oder Sonnenblumenkerne bei deutlich sichtbarer
Bestreuung auf der Oberfläche hingewiesen werden, z. B. Mohn-,
Sesambrötchen, Sonnenblumenkernbrötchen.
Alle anderen Umschreibungen für Brötchen, insbesondere die für
Weizenmischbrötchen, entsprechen den für Brot gegebenen Beschreibungen.
Bezeichnung nach Getreideart
Die Bezeichnung der Erzeugnisse wird nach der Getreideart gewählt, deren Anteil mindestens 90 % beträgt. Bei Erzeugnis-Mischungen aus zwei verwendeten Getreidearten muss die zuerst
genannte mindestens 50 – 89 % betragen (z. B. Weizen-RoggenVollkorn). Bei Erzeugnis-Mischungen aus mindestens drei verwendeten Getreidearten müssen die Getreidearten mindestens zu je
5 % enthalten sein.
b) Feine Backwaren
Bezeichnung nach Zutat
Abgrenzung zu Brot
Zutaten, auf die in der Bezeichnung oder Aufmachung hingewiesen wird, werden in solchen Mengen verwendet, soweit nicht
Mindest- und/oder Höchstmengen bei den einzelnen Erzeugnissen festgelegt sind, dass die durch sie bezweckten besonderen
Eigenschaften bei den typischen Produktmerkmalen sensorischer
Art deutlich oder bei solchen ernährungsphysiologischer Art wertbestimmend in Erscheinung treten.
Feine Backwaren unterscheiden sich von Brot, einschließlich
Kleingebäck, dadurch, dass ihr Gehalt an rezepturmäßig zugesetzten Fettstoffen und/oder Zuckerarten mindestens 10 Teile auf 90
Teile Getreidemahlerzeugnisse und/oder Stärke beträgt.
Anstelle von Getreidemahlerzeugnissen können auch andere Getreideerzeugnisse aus Weizen oder Roggen und/oder Erzeugnisse aus anderen Getreidearten verwendet werden; in diesem Fall
gelten die nachfolgenden Mindestmengen entsprechend. Die
Bezeichnung Brot wird bei Feinen Backwaren nicht verwendet,
sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt (z. B. traditionelle Eigennamen).
Bezugsgrößen
Die Mindest- oder Höchstangaben sind Gewichtsangaben, in Prozenten ausgedrückt und auf Getreideerzeugnisse mittleren Feuchtigkeitsgehaltes (14 %) bezogen, sofern nicht andere Bezugsgrößen angegeben sind.
Ausnahmen
Bestimmte Erzeugnisse, z. B. Kräcker mit einem Anteil an Getreideerzeugnissen und/oder Stärke, zählen auch dann zu den Feinen
Backwaren, wenn der Gehalt an Fettstoffen und/oder Zuckerarten
die oben angegebene Grenze nicht erreicht.
Spezielle Definition mit Grenzwerten für Getreidenährmittel
Speisegetreide und -erzeugnisse
Vollkorn ist das einwandfreie, gesunde, gut gereinigte Getreidekorn, es enthält sämtliche Bestandteile der gereinigten Körner, einschließlich des Keimlings. Die Körner können vor der Bearbeitung
von Teilen der äußeren Fruchtschale (d.h. den Zellschichten der
Fruchtschale) befreit sein. Geschälte (entspelzte) Gerste und Haferkerne zählen auch zu Vollkorn.
Abgrenzung zu Zuckerwaren
Bei Feinen Backwaren ist zur Abgrenzung gegenüber Zuckerwaren der gebackene Anteil für Charakter, Aussehen und Geschmack
wesentlich mitbestimmend. Erzeugnisse wie Schaumzuckerküsse
oder pralinenartiges Konfekt werden nicht als Feine Backwaren
verstanden. Bei den Beschreibungen der Feinen Backwaren in den
verschiedenen Gruppen werden Zutaten wie Salz, Hefe, Backtriebmittel, Gewürze, Aromen und Backmittel nicht aufgeführt.
Speisegetreide ist speziell gereinigtes Getreide, das direkt für den
menschlichen Verzehr bestimmt ist.
Sprießkorn entspricht den Anforderungen von Vollkorn. Die Keimfähigkeit sollte mindestens 90 % betragen.
c) Getreidenährmittel einschließlich kleinstückige Getreidextrudate
(ohne Teigwaren und für Backzwecke bestimmte Getreideerzeugnisse; so genannte „Backerbsen“ sind Feine Backwaren)
Vollkornmahlerzeugnisse enthalten sämtliche Bestandteile des
vollen Kornes, einschließlich des Keimlings. Jedoch können die
Körner vor der Vermahlung von Teilen der äußeren Fruchtschale
(d. h. den Zellschichten der Fruchtschale) befreit worden sein.
„Vollkornmahlerzeugnisse“ ist der umfassende Begriff für Produkte, die durch Zerkleinern von Vollkorn hergestellt werden: Vollkornschrot und -mehl. Der Unterschied zwischen Vollkornmehl
und -schrot besteht nur im Feinheitsgrad.
Grundlegende Definition Getreidenährmittel
Getreidenährmittel werden entweder roh und/oder durch Rösten,
Toasten, Trocknen, Puffen, Pelletieren, Kochextrudieren, Mälzen
oder andere technologische Verfahren aus den hierzu geeigneten
Rohstoffen hergestellt. Der Getreideanteil ist für Charakter, Aussehen und Geschmack wesentlich bestimmend.
Zu den Getreidearten zählen Roggen, Weizen (auch Dinkel und
Durumweizen), Triticale, Gerste, Hafer, Reis, Buchweizen*, Hirse
und Mais.
Vollkorngrieß ist ein grießartiges Vollkornmahlerzeugnis.
Speiseschrot muss gegenüber Vollkornschrot nicht sämtliche Bestandteile des vollen Kornes enthalten, in der Regel fehlt der Keimling mehr oder weniger. Hierzu zählen auch Weizenbackschrot
Type 1700 und Roggenbackschrot Type 1800.
*) Der Buchweizen, ein Knöterichgewächs, wird in Deutschland aufgrund früherer Rechtsgrundlagen
allgemein dem Getreide zugeordnet.
Vorgekochtes Speisegetreide, auch geschältes, wird aus Speisegetreide hergestellt, das nach dem Reinigen, gegebenenfalls vor
dem Schälen (Entspelzen), auch Schneiden, Schroten oder perlförmigen Schleifen einer besonderen Wasser- und Hitzebehandlung
unterworfen worden ist, z. B. Bulgur.
Getreidenährmittel mit Zutaten
Getreidenährmittel mit Zutaten werden mit mindestens einer weiteren Komponente zubereitet, die den Nährwert und/oder auch
die sensorischen Eigenschaften mitbestimmt. Häufig sind dies
ölhaltige Samen (Mandeln, Hasel- oder Walnüsse, Kokos, Soja,
Sesam, Leinsamen, Sonnenblumenkerne), Schoko/Kakao und Trockenfrüchte (Äpfel, Bananen, Erdbeeren), Weinbeeren wie Rosinen/Sultaninen und Korinthen sowie Zitrusfrüchte wie Zitronen
und Orangen. Zur Herstellung von Getreidenährmitteln mit Zutaten können außerdem Trinkwasser, Zuckerarten und -erzeugnisse
Graupen werden aus Gerste, seltener aus Weizen oder anderen
Getreidearten, hergestellt. Die Getreidekörner werden geschält und
durch Schleifen sowie Polieren perlförmig abgerundet. Die Graupen sind von Spelzen befreit und von Fruchtschale, Samenschale,
Aleuronschicht und Keimling weitgehend befreit. Mit zunehmender
Größe werden Graupen „fein“, „mittel“ und „grob“ unterschieden.
13
Backwaren
Spezialkleingebäck
Speisegrütze wird durch grobes Schneiden von entspelztem Speisegetreide, insbesondere Hafer und Gerste, aber auch Buchweizen, Grünkern, Weizen oder Roggen, hergestellt. Grütze gibt es in
den Sorten „fein“, „mittel“ und „grob“.
Speisegetreide, gequetscht, auch mit Zutaten
Getreidespeisekeime, Getreidespeisekeimflocken,
auch mit Zutaten
Weizen, gequetscht
Roggen, gequetscht
Gerste, gequetscht
Hafer, gequetscht
Mais, gequetscht
Speisegetreide, gequetscht, wird hergestellt durch Quetschen
von ganzen bzw. geschälten (entspelzten) Getreidekörnern ohne
hydro­thermische Behandlung.
Getreidespeisekeime werden ganz, gequetscht, als Flocken oder
gemahlen angeboten.
Weizenspeisekeime und Weizenspeisekeimflocken müssen einen
Fettgehalt von mindestens 8 % i. Tr. aufweisen.
Roggenspeisekeime und Roggenspeisekeimflocken
Maisspeisekeime und Maisspeisekeimflocken
Gepuffte Getreideerzeugnisse, auch mit Zutaten
Sie werden aus Getreide durch Aufblähen mittels hydrothermischer Behandlung unter Druck hergestellt. Zur Geschmacksgebung können die gepufften Getreideerzeugnisse mit Speiseöl und
Aromen oder Gewürzen besprüht werden.
Außerdem können Zucker, Honig, Kakao-/Fettglasur-, Schokoladen- oder andere Überzüge angewandt werden.
Getreidespeisekleie, auch mit Zutaten
Getreidespeisekleie besteht aus den Randschichten des Getreidekornes. Bei Spelzgetreide zählen die Spelzen nicht zu den Randschichten.
Für die Herstellung von Speisekleie ist das Getreide besonders gut
zu reinigen. Getreidespeisekleie enthält minimal 40 % Gesamtballaststoffe i. Tr. (AOAC-Methode).
Puffweizen
Puffhafer
Puffmais (Popcorn)
Puffreis
Weizenspeisekleie (Dinkel-, Durum-)
Roggenspeisekleie
Gerstenspeisekleie
Maisspeisekleie
Reisspeisekleie
Hirsespeisekleie
Buchweizenspeisekleie
Haferspeisekleie enthält mindestens 18 % Gesamtballaststoffe
i. Tr. und mindestens 7 % ß-Glucan.
Getreideextrudate, auch mit Zutaten
Getreideextrudate werden den Getreidenährmitteln dann zugeordnet, wenn sie sich durch Kleinstückigkeit (bissengroß), Form
oder Gewicht und in der Regel nicht durch ihre Bestandteile von
Brot und Feinen Backwaren unterscheiden.
Getreideextrudate werden durch die Verfahrenstechnik „Kochextrusion“ oder auch HTST-Extrusion (high-temperature-short-timeextrusion) überwiegend aus Getreideerzeugnissen hergestellt,
hierzu zählen sowohl Extrudate als auch Gelatinate; z. B.
Erdnussflips, Maiscurls
Getreidespelzkleie, auch mit Zutaten
Getreidespelzkleie wird aus Spelzen auch unter Mitverwendung
des Kernes hergestellt und enthält mindestens 80 % Gesamtballaststoffe i. Tr. (AOAC-Methode).
Spezielle Getreideerzeugnisse mit Zutaten
Müsli/Müesli besteht überwiegend aus einer oder mehreren Speisegetreidearten, die z. B. flockiert, geschrotet und/oder gequetscht
sind sowie knusprig oder anderweitig zubereitet sein können.
Müsli/Müesli enthält mindestens zwei weitere Komponenten.
Üblicherweise sind dies Trockenfrüchte und ölhaltige Samen in
verschiedener Form. Zum Fruchtgehalt des Müslis zählen neben
Trockenfrüchten auch Fruchtsäfte und die Fruchtanteile von kandierten Früchten, Orangeat, Zitronat und anderen fruchthaltigen
Zubereitungen.
Müsli/Müesli kann aus zahlreichen weiteren Zutaten bestehen,
auch würzig-pikante Mischungen sind möglich.
Zutaten, auf die in der Bezeichnung hingewiesen wird, müssen in
ernährungsphysiologisch wertbestimmender und/oder sensorisch
deutlich wahrnehmbarer Menge enthalten sein.
Besteht der Getreideanteil eines Müslis/Müeslis überwiegend aus
einer Getreideart, so kann der Name der Getreideart in die Verkehrsbezeichnung aufgenommen werden (z. B. Hafermüslis/Hafermüeslis).
Früchtemüsli/Früchtemüesli muss einen sensorisch deutlich wahrnehmbaren Anteil an Trockenfrüchten aufweisen. Wird in der Verkehrsbezeichnung eines Müslis/Müeslis eine andere Zutat als eine
Getreideart hervorgehoben, so kann diese anstelle von Trockenfrüchten oder Ölsamen verwendet werden.
Dinkelspelzkleie
Gerstenspelzkleie
Haferspelzkleie
Reisspelzkleie
Getreideflocken, auch mit Zutaten
Getreideflocken werden hergestellt durch Quetschen oder Auswalzen von ganzen bzw. geschälten (entspelzten) Getreidekörnern. Die Herstellung schließt eine Dampf- und/oder Wärmebehandlung (hydrothermisch/thermisch aufgeschlossen) ein.
Sie werden in verschiedenen Größen hergestellt: wobei sich die Bezeichnung danach richtet, woraus die Flocken hergestellt werden:
–Großblattflocken aus ganzen Kernen,
– Kleinblattflocken aus Grütze,
– Instantflocken aus Vollkornmehl.
Weizenflocken
Roggenflocken
Gerstenflocken
Haferflocken sind ein Vollkornerzeugnis.
Anforderungen an Haferflocken:
– Feuchtigkeitsgehalt: max. 12 % (aw-Wert max. 0,65)
– Fremdgetreide: max. 0,3 %
– Aschegehalt: max. 2,3 %
– Spelzen: max. 0,05 %
– Peroxidase: negativ.
Getreideflakes werden auf der Basis von Weizen, Roggen, Hafer, Gerste, Buchweizen hergestellt. Die Herstellung entspricht der
von Cornflakes. Sie werden süß oder pikant angeboten.
Vollkorn-Flakes werden aus Getreidevollkornmahlerzeugnissen
hergestellt.
Maisflocken
Mehrkornflocken
14
bei Süßwaren:
Es gelten als gleiche Erzeugnisse: nach gleicher Rezeptur, mit gleicher Form, Größe und Gewicht hergestellt.
Für Hohlkörper gelten zusätzlich Erzeugnisse innerhalb folgender
Gewichtsklasse als gleich:
1) bis 200 g
2) 201 g bis 500 g
3) über 500 g
–Konfekt mit einem Schokoladenanteil unter 25 %.
Riegel, hart oder weich, bestehen überwiegend aus Getreide und/
oder Getreidemahlerzeugnissen. Es werden weitere Komponenten, meist Trockenfrüchte und ölhaltige Samen, zugegeben. Die
Komponente(n) werden mit Bindemitteln und/oder durch thermische sowie mechanische Bearbeitung (z. B. Extrudieren, Walzen)
in Riegelform gebracht. Die Geschmacksrichtung ist nicht nur auf
„süß“ beschränkt, sondern auch würzig-pikante Riegel sind möglich. Die Riegel können auch mit Überzügen und/oder Füllungen
hergestellt werden.
3. Bewertung der Proben
Laboruntersuchungen werden bei geringer Qualitätszahl durchgeführt:
–Säuregrad (bei 2 und weniger Punkten)
–Salzgehalt (bei 3 und weniger Punkten)
–Müsli-/Müesliriegel bestehen aus mindestens 50 % Müsli/
Müesli (Anforderungen s. unter „Müsli/Müesli“).
Berechnung der Qualitätszahl
–Getreideriegel bestehen aus mindestens 50 % Getreide und/
oder Getreideerzeugnissen.
Mischpackungen
–sonstige Riegel enthalten Getreide und/oder Getreideerzeugnisse. Es werden weitere Komponenten, meist Trockenfrüchte und/
oder ölhaltige Samen, zugegeben. (Zur Abgrenzung gegenüber
Süßwaren ist der Getreideanteil für Charakter, Aussehen und
Geschmack wesentlich mitbestimmend.)
Bei Brot-/Gebäck-/Süßwarenmischungen wird jedes Produkt einzeln bewertet; sofern alle Prüfmerkmal-Ergebnisse mindestens 3
Punkte betragen, gilt der Mittelwert der Qualitätszahl für die Mischung.
–Fruchtriegel/-schnitten enthalten weniger als 50 % Getreide
und/oder Getreideerzeugnisse. (Für Charakter, Aussehen und
Geschmack ist der Frucht- und/oder der Anteil ölhaltiger Samen
wesentlich mitbestimmend.)
4. Produktspezifische Prämierungsund Vergabe­bedingungen
Prämierungsvoraussetzungen: Für eine Prämierung muss jedes
Prüfmerkmal mit mindestens 3,0 Punkten bewertet werden (ungewichtet).
Ausgenommen sind Halbfertigerzeugnisse, z. B. geschmacksneu­
trale Diät-Speisen (Breie).
Es werden zuerkannt für:
Getreidenährmittel besonderer Art
5,00 Punkte – der Goldene DLG-Preis
4,50 – 4,99 Punkte – der Silberne DLG-Preis
4,00 – 4,49 Punkte – der Bronzene DLG-Preis
Getreidenährmittel mit verändertem Nährwert müssen der „Verordnung über Nährwertangaben bei Lebensmitteln (NährwertKennzeichnungsverordnung)“ entsprechen;
z. B. eiweißangereicherte Getreidenährmittel, kohlenhydratver­
min­
derte Getreidenährmittel, brennwertverminderte Getreide­
nähr­mittel, ballaststoffangereicherte Getreidenährmittel.
Untergruppe: Diätetische Getreidenährmittel müssen der „Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung)“ entsprechen;
z. B. eiweißarme Getreidenährmittel, glutenfreie Getreidenährmittel, Diabetiker-Getreidenährmittel, natriumarme (kochsalzarme)
Getreidenährmittel.
Untergruppe: Vitaminisierte Getreidenährmittel müssen der „Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel“ entsprechen.
d) Süßwaren
Die Erzeugnissystematik kann unter „2. Erzeugnis- Schlüssel zum
Anmeldeschein/e)“ entnommen werden.
Nicht zugelassen sind
bei Brot und Kleingebäck:
–Erzeugnis mit einer Mindesthaltbarkeit unter 3 Tagen (Ausnahme: tiefgefrorene Erzeugnisse);
–nicht gegarte (grüne) Teiglinge (Ausnahme: als Testprobe);
–angeschnittene Erzeugnisse oder Teilstücke, auch nicht in
Handelspackungen (Ausnahme: Schnittbrot);
–das gleiche Schnittbrot in mehreren Gewichtseinheiten;
–nicht tiefgefroren eingesandtes rösches Kleingebäck.
bei Getreidenährmitteln:
–Teigwaren
–Halbfertigerzeugnisse der „Getreidenährmittel besonderer Art“
z. B. geschmacksneutrale Diätspeisen (Breie).
15
Backwaren
Cornflakes werden aus Mahlerzeugnissen des geschälten und
entkeimten Maises hergestellt. Durch Zugabe von geschmacksgebenden Zutaten wie verschiedenen Zuckerarten, Salz und Malz
erhalten sie nach Kochen, Trocknen und Flockieren ihren hellgelben bis gelbbraunen Farbton. Durch einen Röstprozess entsteht
der arttypische aromatische Geschmack.
Gruppen
ErzeugnisBezeichnungen****
1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte
Gruppen
ErzeugnisBezeichnungen****
tiefgefroren
sterilisiert/
pasteurisiert
***
getrocknet
-
-
Fleischerzeugnisse/-gerichte
ohne Beilagen
(roh, gewürzt)
SB-Frischfleisch ungewürzt/natur
Fleischerzeugnisse ohne
Beilagen
(ungewürzt)
Kurzbratstücke
ungewürzt
Braten
ungewürzt
vom Rind,
Schwein, Lamm
Schmorfleisch
ungewürzt
vom Rind,
Schwein, Lamm
Siedefleisch
ungewürzt
vom Schwein
vom Rind
Geflügelfleischerzeugnisse
ohne Beilagen
(ungewürzt)
Wildfleisch­
erzeugnisse
(ungewürzt)
Innereien
(ungewürzt)
ohne
Rinderherz/
-pansen
Geflügelinnereien, Hirn
Mischpackungen Fleisch­
erzeugnisse
(ungewürzt)
Schweinefleisch
Schnitzel, Kotelett
Nackensteak,
Rückensteak
Steaks anderer Fleischstücke
Schaschlikspieß (ohne
Würzung, max. ggf.
gepökelter/geräucherter
Speck)
Rindfleisch
Rumpsteak, Hüftsteak,
Filetsteak
Steaks anderer Fleischstücke
Kalbfleisch
Kalbsschnitzel, Kalbs­
rückensteak, Kalbsfilet
Steaks anderer Fleischstücke
Lammfleisch
Lammkotelett, Lammfilet
Schwein (ungewürzt)
Rind (ungewürzt)
Andere Braten
Geschnetzeltes
Rippe (Fleischauflage
ca. 1 cm)
Rouladenfleisch
Gulasch
Dicke Rippe (Fleischauflage ca. 3 cm)
561011 261011
tiefgefroren
sterilisiert/
pasteurisiert
***
getrocknet
161111 271111
161131 271131
161141 271141
-
-
161161 271161
-
-
161171 271171
-
-
161121 271121
-
-
161181 271181
-
-
161191 271191
-
-
161211 271211
-
-
161251 271251
-
-
161421 271421
-
-
161431 271431
-
-
161491 271491
-
-
161611 271611
161621 271551
-
-
161691 271691
-
-
161511 271511
161551 271621
161591 271631
-
-
361381
-
-
-
361401
-
-
-
-
271221
271231
-
-
-
271241
-
-
-
271261
-
-
-
271271
-
-
-
271281
-
-
SB-Fleisch mariniert/gewürzt/roh
Erzeugnis-Nr.
gekühlt
***
Erzeugnis-Nr.
gekühlt
***
561021 261021
-
-
561031 261031
-
-
Fleisch­
scheiben/
-stücke
gewürzt
vom Rind,
Schwein, Lamm
Geflügelfleischerzeugnisse/
-gerichte ohne
Beilagen
(roh, gewürzt)
561071 261071
-
-
562101
562201
562301
562011
562021
262101
262201
262301
262011
262021
-
-
Wildfleisch­
erzeugnisse/
-gerichte ohne
Beilagen
(roh, gewürzt)
562031 262031
562041 262041
562051 262051
-
-
InnereienGerichte
(roh, gewürzt)
Schäufele
Eisbein
Beinscheibe
Tafelspitz/Bug
Ochsenschwanz
Suppenfleisch
Putenbrust, Putenkeule,
Hähnchenbrust, Hähnchenkeule, Ente
563011
563021
564011
564021
564031
564041
561041
263011
263021
264011
264021
264031
264041
261041
-
-
Wildfleischerzeugnisse
561051 261051
-
-
Schweineleber
Schweineniere
Schweineherz
Rinderleber
Sonstige Innereien, z. B.
Kalbsniere
Mischpackung mit
2 Produkten
Mischpackung ab
3 Produkten
565011
565021
565031
565041
565051
-
-
-
565501
-
-
-
565601
-
-
-
Mischpackungen Fleisch­
erzeugnisse
(roh, gewürzt)
Gulasch, roh, gewürzt
Rouladen, roh, gewürzt
Sauerbraten, roh,
gewürzt
Braten/Schmorbraten,
roh, gewürzt
Schnitzel/Kotelett, roh,
gewürzt
Steak/Sparerips, roh,
gewürzt
Fleischspieß/Schaschlik,
roh, gewürzt
Gyrosscheiben, roh,
gewürzt
Geschnetzeltes, roh,
gewürzt
* Andere Fleisch­schei­
ben/-stücke, roh, ge­
würzt inkl. rohes gewürztes Hackfleisch
Rohe ungebrühte
Bratwurst
Geflügelschenkel/
-Flügel, roh, gewürzt
Geflügelbrust/-Schnitzel,
roh, gewürzt
* Andere Geflügelfleischerzeugnisse/
-gerichte roh, gewürzt
Hase, roh, gewürzt
Reh/Hirsch, roh,
gewürzt
* Andere Wildfleischerzeugnisse/-gerichte,
roh, gewürzt, z. B.
Wildragout
Leber, roh, gewürzt
Zunge, roh, gewürzt
* Andere InnereienGerichte, roh, gewürzt
Mischpackung mit
2 Produkten
Mischpackung ab
3 Produkten
161291 271291
Döner/Drehspieße mariniert/gewürzt/roh
(Definitionen im Detail siehe S. 22 Punkt 2.)
Hähnchendöner
Hähnchenbzw. Puten­
Putendöner
döner
Rotfleischdöner Döner Kebap
(gemäß Leitsätze DLMB)
Scheibenfleisch-Döner/
Yaprak Döner/
Döner „Classic“
Hackfleischdrehspieß
nach Dönerart
Drehspieß
(mit Erläuterung)
17
Convenience
2. Convenience-Food
Gruppen
ErzeugnisBezeichnungen****
Erzeugnis-Nr.
gekühlt
***
tiefgefroren
sterilisiert/
pasteurisiert
***
Gruppen
getrocknet
Fleischfertiggerichte gegart/mit und ohne Soße ohne Beilagen
Fleischerzeugnisse/-gerichte
ohne Beilagen
(gegart,
gewürzt)
Fleisch­
scheiben/
-stücke
(gegart,
gewürzt)
Brühwürste
Erzeugnisse/
Gerichte aus
Hackfleisch
(gegart,
gewürzt)
Geflügelfleischerzeugnisse/
-gerichte ohne
Beilagen
(gegart,
gewürzt)
InnereienGerichte
(gegart,
gewürzt)
Wildfleisch­
erzeugnisse/
-gerichte ohne
Beilagen
(gegart,
gewürzt)
Gulasch
Rouladen
Sauerbraten
Kasseler/Schinken in
Burgunder/Zwiebelfleisch/Kochpökelware
Braten/Schmorbraten
Schnitzel/Kotelett/Cordon bleu
Steak/Sparerips
Schaschlik
Gyrosscheiben
Ragout/Ragout fin
Geschnetzeltes
* Andere
Fleischscheiben/-stücke
Weißwurst/Würstchen
in Soße
Bratwurst/Currywurst
u. a. Wursterzeugnisse
in Soße
Hackbraten/Frikadellen/
Deutsches Beefsteak/
Hacksteak
Kohlrouladen/Gefülltes
Erzeugnis
Königsberger Klopse
Fleischklößchen/Markklößchen
Leberknödel/-spätzle
* Andere Erzeugnisse/
Gerichte aus
fein zerkleinertem
Fleisch
Geflügelpfanne
Geflügelnuggets/
-Happen
Geflügelfrikassee/
-Ragout
Geflügelfrikadelle
* Andere Geflügefleischerzeugnisse/
-gerichte
Leber
Zunge
* Andere InnereienGerichte
Hase
Reh/Hirsch
* Andere Wildfleisch­
erzeugnisse/-gerichte
z. B. Wildragout
161701
161711
161721
161151
271701
271711
271721
271151
361111
361131
361141
361151
-
161731 271731 361161
161741 271741 361171
-
161751
161761
161771
161201
161781
161791
361121
361181
361191
361201
361211
361251
-
161301 271301 361301
-
161311 271311 361311
-
161321 271321 361321
-
161331 271331 361331
-
161341 271341 361341
161351 271351 361351
-
161361 271361 361361
161391 271391 361391
-
161411 271411
161441 271441
-
271751
271761
271771
271201
271781
271791
-
161451 271451 361451
-
161461 271461 361461
161481 271481 361491
-
161911 271911 361511
161921 271921 361551
161931 271591 361591
-
161941 271941 361611
161951 271951 361621
161961 271691 361691
-
BrühwurstGerichte mit
Beilagen
Erzeugnisse/
Gerichte aus
Hackfleisch mit
Beilagen
Geflügelfleischerzeugnisse/
-gerichte mit
Beilagen
Wildfleisch­
erzeugnisse/
-gerichte mit
Beilagen
Suppen auf
Fleischgrundlage
Suppen auf
Geflügelfleischgrundlage
Gulasch mit Beilagen
Rouladen mit Beilagen
Sauerbraten mit
Beilagen
Kasseler mit Beilagen
Braten mit Beilagen
Schnitzel/Kotelett/Steak
mit Beilagen
Schaschlik mit Beilagen
Fleischscheiben/-stücke
als Komponentenerz./
-gerichte mit Beilagen
* Andere
Fleischscheiben/-stücke
mit Beilagen
162111 272111 362111
162131 272131 362131
162141 272141 362141
-
162151 272151 362151
162161 272161 362161
162171 272171 362171
-
162181 272181 362181
162201 272201 362201
-
162251 272251 362251
-
Erzeugnis-Nr.
gekühlt
***
tiefgefroren
sterilisiert/
pasteurisiert
***
getrocknet
Würstchen/Bratwurst mit
Beilagen
162211 272211 362211
-
Hackfleischerzeugnisse
mit Beilagen
Kohlrouladen/Gefülltes
Gemüse mit Beilagen
Komponentenerzeugnisse/-gerichte
aus fein zerkleinertem
Fleisch mit Beilagen
* Andere Erzeugnisse/
-Gerichte aus fein
zerkleinertem Fleisch
mit Beilagen
Geflügelfleischerzeugnisse/-gerichte
mit Beilagen
Komponenten-Geflügelfleischerzeugnisse/
-gerichte mit Beilagen
Wildfleischerzeugnisse/
-gerichte mit Beilagen
Komponenten-Wild­
fleischerzeugnisse/
-gerichte mit Beilagen
Klare Fleischsuppen,
auch mit Einlagen
Gebundene Fleischsuppen, einschl. Creme-/
Rahmsuppen
Klare Geflügelfleischsuppen, auch Einlagen
Gebundene Geflügelfleischsuppen, einschl.
Creme-/Rahmsuppen
162221 272221 362221
-
162231 272231 362231
-
162241 272241 362241
-
162291 272291 362291
-
162311 272311 362311
-
162321 272321 362321
-
162411 272411 362411
-
162421 272421 362421
-
164111 274111 364111 464111
164121 274121 364121 464121
164211 274211 364211 464211
164221 274221 364221 464221
Fertiggerichte auf Ei-Basis
Ei-Erzeugnisse
Ei-Erzeugnisse
160151 270151
-
-
160301 230301
-
-
160351 230351
-
430351
160401
160451
160501
160551
230401
230451
230501
230551
-
430501
430551
160601 230601
160651 230651
-
430601
430651
160701 230701
160751 230751
-
430701
430751
160801 230801
-
-
160851 230851
160901 230901
-
430851
430901
Pizza, Pasta & Snacks
Teigwaren­
gerichte
gekocht oder
gebraten
Fleischfertiggerichte gegart/mit und ohne Soße mit Beilagen
Fleischerzeugnisse/-gerichte
mit Beilagen
(Menüs auf
Fleischbasis)
Fleischscheiben/-stücke
mit Beilagen
vom
Schwein,
Rind,
Kalb,
Lamm
ErzeugnisBezeichnungen****
Teigwaren,
ungekocht
(Nudeln mit
unterschiedlichen
Rezepturen/
Kochzeiten
sind getrennt
anzumelden)
18
Gekochte Nudeln/
Spätzle
Nudelauflauf/Nudelpfanne
Ravioli/Maultaschen
Lasagne/Cannelloni
Omelett
Omelett mit süßer
Füllung
Pfannkuchen/Flädle
Pfannkuchen mit süßer
Füllung
Hefeklöße
Hefeklöße mit süßer
Füllung
Teigwaren mit charakt.
Beilagen/Sauce
* Andere Teigwaren süß
* Andere Teigwarengerichte wie z. B. Bami
Goreng
Nudeln
Suppennudeln
Spätzle
Gefüllte Teigwaren, z. B.
Maultaschen
Teigwaren mit separater
Beilage/Sauce
* Andere Teigwaren
-
-
-
460201
460211
460221
460231
-
-
-
460241
-
-
-
460291
Kombinationsbackwaren/
Snacks/Fingerfood
Misch­
packungen
ErzeugnisBezeichnungen****
Gemüsetorten (auch
Kaltverzehr)
Pasteten mit Füllung
und/oder Einlage
Pizza
Pizza-Baguette, z. B.
Bruschetta, Piadina
Baguette gefüllt (Käse,
Kräuter, Knoblauch)
Quiche Lorraine
Speck-Kuchen
Teige mit Füllung und/
oder Einlage, z. B.
Frühlingsrollen, Lachs in
Blätterteig
Zwiebelkuchen u. sons­
tige mit scharfer Soße
Sandwich (belegt)
Fingerfood
* Andere Kombinationsbackwaren
Mischpackung mit
2 Produkten
Mischpackung ab
3 Produkten
Erzeugnis-Nr.
gekühlt
***
tiefgefroren
Gruppen
sterilisiert/
pasteurisiert
***
getrocknet
163001 233001
-
433001
163101 233101
-
433101
163151 233151
163201 233201
-
433151
433201
163251 233251
-
433251
163301 233301
163351 233351
163401 233401
-
433301
433351
433401
163451 233451
-
433451
163501 233501
163551 233551
163601 233601
-
433501
433551
433601
-
233801
-
433801
-
233851
-
433851
Kartoffel­
erzeugnisse
sonstige veg.
Fertiggerichte
GemüseGerichte
Obst
Pilze
Suppen auf
pflanzlicher
Grundlage
Nasi Goreng
* Andere Reisgerichte
Kartoffelpüree
Kartoffelklöße/-knödel
Gnocchi/Schupfnudeln
Pommes frites
Backofen-Pommes frites
Kroketten
Kartoffelpuffer
(Reibekuchen)
Gebratene Kartoffel­
erzeugnisse, z. B. Rösti
Bratkartoffeln
Überbackene Kartoffeln
Kartoffelauflauf/Gratin
* Andere Kartoffel­
erzeugnisse
mit Beilage
ohne Beilage
Einzelgemüse
Gemüsemischung
Gemüsezubereitung
* Andere Gemüse­
erzeugnisse
Obst (Beeren, Mango
etc.)
Obstmischungen
Obstzubereitungen
(z.B. Apfelküchle)
* Anderes Obst
Champignons
* Andere Pilze
Pilzmischungen
Klare Gemüsesuppen,
auch mit Einlagen
Gebundene Gemüsesuppen, einschl.
Creme-/Rahmsuppen
162511
162591
168001
168501
168551
168101
168151
168201
168251
272511
272591
238001
238501
238551
238101
238151
238201
238251
-
472511
472591
468001
468501
438551
438101
438151
438201
438251
168301 238301
-
438301
168351 238351
168401 238401
168451 238451
-
438351
438401
438451
162291
161521
168601
168701
168801
168901
Feinkostsalate
(unbedingt Art
der Salatsoße
angeben unter
technische
Herstellung;
Süßstoff-Verwendung
angeben)
236101 336101
-
-
236151 336151
236201 336201
-
164411
Mayonnaisen
und
Remouladen
Würzsoßen
und Dressings
Andere
Würzen/Dips
Essige
272291
472291
271521
471521
238601 368601 438601
238701 368701 438701
238801
438801
238901
438901
-
236251
236001
236301
236501
274411
Andere
Feinkosterzeugnisse
Nährwertveränderte
Feinkostsalate
Mayonnaisen u.
Remouladen
336251
336001
336301
336501
364411 464411
164421 274421 364421 464421
Besonderheiten
Nährwertveränderte
Erzeugnisse/
Gerichte
Nährwertveränderte
Erzeugnisse/Gerichte
Nährwertveränderte
Erzeugnisse/Gerichte
mit Beilagen (Menüs)
660001 860011
-
-
662001 862011
-
-
Erzeugnis-Nr.
gekühlt
als
Lose
Ware,
Bedienung
gekühlt
und
SB-verpackt
haltbar
bei
Raumtemperatur
Feinkosterzeugnisse
Fertiggerichte auf Kartoffel-, Gemüse- & Obstbasis und Pilzsowie Reisgerichte u.o. sonstige vegetarische Gerichte
Reisgerichte
ErzeugnisBezeichnungen****
19
Salate auf Fleischgrundlage
Fleischsalat
(auch italienischer Salat,
Schinkensalat)
Rindfleischsalat
Ochsenmaulsalat
Wurstsalat
Geflügelsalat
Wildsalat
* Sonstige Salate mit Zusatz von
Fleisch (mind. 10 % Fleisch- oder
Brätanteil)
Salate auf Gemüsegrundlage
Gemüsesalate (einschl. Pilzsalate)
Kartoffelsalate
Waldorfsalat
Hirtensalat/Griechischer Salat
Antipasti auf Gemüsegrundlage
Salate auf Obstgrundlage
Obstsalate
Fruchtkompott, z. B. Rote Grütze
Sonstige Salate, auch mit Käse
(keine Käsezubereitung)
Nudelsalat
Reissalat
Eiersalat
Brotaufstriche
(streichfähige Salate)
Mayonnaise
Salatmayonnaise
Remoulade
Salatcremes
Salatdressing
Würzsoßen **
Würzdips **
Ketchup
Senf
Tzatziki
Meerrettich
Essigsaure Speisewürzen
Weinessig
Obstessig
Gemüseessig
Kräuteressig
Branntweinessig
Balsamessig auf Weinessigbasis
(z.B. Aceto Balsamico de Modena)
Balsamessig mit Fruchtessig oder
anderen Essigen (z.B. Honig, Bier,
Branntwein) als Basis
Andere Essige
* Andere Feinkosterzeugnisse
(z. B. Gemüse in Aspik,
Käse-Fleischerzeugnisse in Aspik)
Nährwertveränderte
Feinkostsalate
Nährwertveränderte Salate auf
Obstgrundlage/Fruchtkompott
Nährwertveränderte Mayonnaisen
u. Remouladen
Nährwertveränderte Würzsoßen
u. Dressings
181111 381111
-
181121
181131
181141
181151
181161
181191
381121
381131
381141
381151
381161
381191
-
181311
181321
181331
181351
181361
381311
381321
381331
381351
381361
-
181411 381411 481411
181421 381421 481421
181911 381911 481911
181921
181931
181941
181951
381921
381931
381941
381951
-
182111
182121
182131
182141
182161
182151
182201
182251
182301
183111
182171
-
382111
382121
382131
382141
382161
382151
382201
382251
382301
383111
382171
399401
399501
399601
399651
399701
399751
399851
482111
482121
482131
482141
482161
482151
482201
482251
482301
483111
-
-
399901
-
399801
189001 389001
-
681001 881001
-
681011 881011
-
682001 882001 682011
683001 883001 683011
Convenience
Gruppen
Gruppen
ErzeugnisBezeichnungen****
Erzeugnis-Nr.
gekühlt
***
tiefgefroren
Gruppen
sterilisiert/
pasteurisiert
***
getrocknet
Räucherfische
Heißgeräucherte Produkte
– ganze Teile
– Scheiben
Soßen
Soßen auf
Fleischgrundlage
Soßen auf
Geflügelfleischgrundlage
Soßen auf anderer Extraktgrundlagen
Brühwürfel­
erzeugnisse
(gemäß VO
über Brühwürfel)
Gruppen
Klare Fleischsoßen
Gebundene Fleisch­
soßen, einschl.
Creme-/Rahmsoßen
Gebundene Geflügelfleischsoßen, einschl.
Creme-/Rahmsoßen
* Andere klare Soßen
* Andere gebundene
Soßen
Pastöse Brühwürfel­
erzeugnisse
Trockene Brühwürfel­
erzeugnisse
166111 276111 366111 466111
166121 276121 366121 466121
166221 276221 366221 466221
166311 276311 366311 466311
166321 276321 366321 466321
166501
-
-
-
-
-
-
466601
ErzeugnisBezeichnungen****
Kaltgeräucherte Produkte
– ganze Teile
– Scheiben
Erzeugnis-Nr.
sterilisiert/pasteurisiert***
Sauergemüse
Sauergemüse
Gruppen
Rote Bete
Zwiebeln
Sauerkraut
Gurken
Kürbis
Paprika
Mixed Pickles
* Andere Sauergemüse
ErzeugnisBezeichnungen****
388101
388201
388301
388411
388421
388431
388911
388901
tiefgefroren
Salzfische
sterilisiert/
pasteurisiert
***
getrocknet
-
-
Anchosen
Fisch- & Seafooderzeugnisse
Fertiggerichte auf Fisch- & Seafood-Basis
Naturfilets/
Fischerzeugnisse ohne
Beilagen
(roh, ungewürzt)
Teilfertiggerichte auf Fisch-,
Weich- und
Krebstierbasis
(Komponenten
ohne Beilagen)
(gewürzt)
Menüs auf
Fisch-, Weichund Krebstierbasis
(Fischgerichte
mit Beilagen)
Suppen auf
Fisch-,
Weich- oder
Krebstiergrundlage
Gruppen
Fischerzeugnisse
roh, ungewürzt
Fischstäbchen paniert
Fischportionen paniert,
auch im Backteig
Fischfrikadellen u. a.
Erzeugnisse aus
zerkleinertem Fischfleisch
Fischportionen mit Füllung, auch im Backteig
Sonstige Fischgerichte
ohne Beilagen
Fischerzeugnisse/
-gerichte mit Beilagen
Komponenten-Fisch­
erzeugnisse/
-gerichte
* Andere Erzeugnisse
aus oder mit Fischen,
Weichtiere u. Krebstiere
mit Beilagen
Klare Meerestiersuppen,
auch mit Einlagen
Gebundene Meerestiersuppen, einschl.
Creme-/Rahmsuppen
ErzeugnisBezeichnungen****
167011 267011
165111 275111
165121 275121
-
-
165131 275131
-
-
165141 275141
-
-
165171 275171
-
-
165161 275161
-
-
165181 275181
-
-
165201 275201
-
-
Feinmarinaden
als Zubereitung
in Salatsoßen
Kalt-Marinaden
in Aufguss
Bratfischwaren
Kochfisch­
waren
Fischdauer­
konserven
(in Öl, in Tunke/Creme oder
im eigenen
Saft)
164311 274311 364311 464311
164321 274321 364321 464321
Andere
Fischerei­
erzeugnisse
Erzeugnis-Nr.
sterilisiert/
pasteurisiert
***
gekühlt
und SBverpackt
gekühlt
und geräuchert
381201
381211
381221
381231
381241
-
*
Krabbensalat
Fischsalat
Heringssalat
Matjessalat
Andere Salate auf
Weichtier- oder Krebstiergrundlage
181201
181211
181221
181231
181241
gekühlt
und SBverpackt
gekühlt
und geräuchert
-
391111
391211
391311
191111
191211
191311
-
391321
191321
-
391411
391581
393111
391611
191411
191581
193111
191611
-
392111
393211
391511
192111
193211
191511
-
391521
191521
-
391531
391551
393001
191531
191551
193301
-
394001
193401
Matjesfilet
Lachsersatz
Gesalzene Sardellenprodukte
Kaviar
Fischpasteten/-terrinen
Sonstige
Anchovis
Appetitsild
Gabelbissen
Matjesfilet nach definierter Art
Kräuterhering/-filet
* Andere Anchosen
Fischfilets, -Happen
(nicht im Aufguss),
Heringsdip
Hering mariniert/Rollmops
Kronsild/Kronsardinen
* Andere Marinaden in
Aufguss
Brathering/-rollmops
Bratfischwaren in Gelee
* Andere Bratfischwaren
Hering in Gelee
Seeaal in Gelee
Aal in Gelee
* Andere Kochfischwaren
Hering
Makrele
Sardine
Sprotte
Thunfisch
* Andere Fischdauerkonserven
Krabben in Gelee
Surimi-Garnelen
Sonstige
393101
393201
393301
-
-
399101
390501
393901
394101
394201
394301
394401
-
-
394501
394901
391271
381271
-
395101
-
-
395201
395901
-
-
396101
396301
396901
397101
397201
397301
397901
-
-
398101
398201
398301
398401
398501
398901
-
-
398601
398801
398701
-
-
Unter „Sonstige …“ bzw. „Andere …“ nur Erzeugnisse einordnen,
die nicht in den darüber stehenden Bezeichnungen unterzubringen sind.
**Bitte Verwendungszweck angeben.
Feinkosterzeugnisse auf Fisch- & Seafood-Basis
Salate auf
Fisch-,
Weich­tier(Schnecken-,
Muschel- u. a.)
oder Krebstiergrundlage
Geräucherte Heringe
Geräucherte Sprotten
Geräucherte Makrelen
(ganz/halb)
Geräucherte Makrelen
(Scheiben)
Geräucherter Aal
Stremellachs
Geräucherte Forelle
Geräucherter Dornhai
(Schillerlocken)
Geräucherter Rogen
Geräucherter Karpfen
Geräucherter Lachs
(ganz/halb)
Geräucherter Lachs
(Scheiben)
Graved Lachs (Scheiben)
Graved Lachs (ganz/halb)
* Andere geräucherte
Fische (ganz/halb)
* Andere geräucherte
Fische (Scheiben)
Erzeugnis-Nr.
sterilisiert/
pasteurisiert
***
Andere Fischerzeugnisse
Erzeugnis-Nr.
gekühlt
***
ErzeugnisBezeichnungen****
*** Bitte Haltbarkeit angeben.
Halb-/Dreiviertelkonserve (Mindesthaltbarkeit 6 bzw. 6 – 12 Mon.
ggf. unter Kühlung)*
Vollkonserve (ohne Kühlung 4 Jahre haltbar)
Frischware (Mindesthaltbarkeit 10 Tage bei + 7° C)
Kühlware/Feinkostsalate, Brotaufstriche mehr als 10 Tage,
unter 4 Monate, ggf. unter Kühlung
**** Bitte Zubereitungsgrad/-stufe im Feld „Pers.Bez.“ angeben.
20
04
06
01
12
Zutaten/Würzung ‘ „Würzung“
Zusatzbezeichnungen dienen der ergänzenden Charakterisierung der
Produkte und erleichtern die fachliche Gruppierung zur Prüfung. Falls
keine Zusatzbezeichnungen notwendig sind, die Felder frei lassen.
Die Verwendung geschützter Bezeichnungen muss mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmen (z. B. Herkunftsbezeichnungen). Die DLG überprüft, bewertet die Richtigkeit dieser nicht.
Äpfel
09Peperoni/Chili
43Für Tiefkühlkost
Bärlauch
34Petersilie
24Gemüse, Obst
Champignon
14Pfeffer
25besondere Würzung
Curry
21 Pflaumenmus
83 Dunst (ohne ZuckerDill
36
zusatz)
Ei
10 Pilze
13 Dunst (% Zucker)
Gemüse
08Pistazien
12frisch
Grüner Pfeffer
26Quark
84gezuckert
Heidelbeere
82Rote Bete
17in Alkohol
Honig
39Sahne
20in Essig
Käse
18 Saure Sahne/Creme fraîche35 in Salzlake
Knoblauch
30Sardellen
19leicht gezuckert
Kräuter/-mischung 28Sauergemüse
33milchsauer vergoren
Kümmel
22Senf/-körner
27mit Käse
Majoran
29Spirituosen
42mit Panade/Backteig
Meerrettich
37Trüffel
15mit Soße
Muskat
40 Wacholder
31 sauer mit Süßstoff
Nüsse/Ölsamen
11 Wein
41 sauer ohne Süßstoff
Oliven
32Zitrone
44stark gezuckert
Paprika
23 Zwiebel (auch geröstet)16 süß-sauer mit Süßstoff
süß-sauer o. Süßstoff
andere Würzung
Rohmaterial ‘ „Rohmat.“
Bauch/Wamme
31Putenbrust (Zuschnitt) 80 Blumenkohl
64
Brust
(Zuschnitt) 70Rippe
37Brokkoli
62
Ente
81Rind
12Bohnen
51
Eisbein
35Roll-
(Zuschnitt) 76 Erbsen
52
Filet
22Schinken
28Getreide
48
Fleisch
23Schulter
33Kartoffeln
50
Geflügel, Gans
14Schwein
11Möhren/Karotten
63
Grieben
24Schweinskopf
34Linsen
53
Hammel/Lamm
17Spalt-/Flach-(Zuschnitt) 77 Teigwaren
49
Pferd
18Speck
29Gemüse/-mischung 59
Strauß
19Wild
16Gurken
57
Herz (Schwein)
25Zunge
30Paprikaschote
58
Hüfte
(Zuschnitt) 71Obst
60
Kalb
13Pilze
55
Kamm
32Fisch
41Porree/Lauch
66
Karbonade (Zuschnitt) 72Krabben
42Salami
36
Kern (Blasen) (Zuschnitt) 73Muscheln
43Sauerkraut
61
Keule
(Zuschnitt) 74 andere Meerestiere
46 Spinat
65
Leber
26Spargel
67
Nacken
27Tomaten
54
Nuss
(Zuschnitt) 75Weißkraut
56
Pute(r)
15Ei
47anderes Rohmaterial 90
Ia01
Nur für Tiefkühlkost 1. Sortierung
Deli02
Gemüse und Obst 2. Sortierung
Edel
03 Qualitätsklasse 1 3. Sortierung
(I. Wahl, Delikatess) 06 4. Sortierung
Fein (Qualitätsbez.) 08 Qualitätsklasse 2 5. Sortierung
(II. Wahl)
07 unsortiert
Jodsalz
09 Sonst. bes. Zusatz-Bez. 10 anderes Rohmaterial
Produkt für GV
20
Produkt für LEH
29
Aalrauch
11 luftgereift (ungeräuchert)21 für Feinkost
Bouillon
12 Landrauch
20 Essig u. Öl
32
Brennwert-reduziert 71mittelkörnig
22emulg. Salatsoße
33
Fein zerkleinert
13Natrium-reduziert 75Joghurt
31
Fett-reduziert
74Rost-
25Mayonnaise
30
Flüssig-Würze
08schimmelgereift
10andere Salatsoße
35
für Diabetiker
79 Schutzgas
41 heiß geräuchert
44
gebacken
14Soße
36kalt geräuchert
45
geformt/Formfleisch 29vitaminisiert
73(für Räucherfisch)
glutenfrei
83 ohne NPS/mit Kochsalz68 geschwefelt
93
Grill
15 Andere nährwert- pasteurisiert 94
grob
16
veränd. Erzeugnisse 80 naturtrüb
95
im Ring
17 nur pflanz. Fett Holzton, Barrique
96
Katenrauch
18
verwendet
81 Zuckercouleur
97
laktosefrei
82 vor Gebrauch schütteln99
für Tiefkühlkost, Gemüse, Obst und Kartoffelerzeugnisse
66
62
67
63
48
49
90
Geographische Bezeichnung/Herkunft/Gattung ‘ „Geo.Bez.“
Ammerländer
11Italienische Art
21Rügenwalder
Bayerische, auch Kasseler
47 Sächsische/Erzgebirge
Allgäu, Ansbach
12
Berliner
40Kölner
22Schwäbische
Brandenburger
51Mecklenburger
50Schwarzwälder
Braunschweiger
13Münchner
24Stuttgarter
Bremer/Niedersachsener
14Nürnberger
25Süddeutsche, Baden
Bündner
15(Ober-)Krainer
42Thüringer
Debrecziner
16Pariser
26Tiroler
Dresdener
53Pfälzer
27Ungarische Art
Elsässer
38 Polnische, Pommer- Westfälisch, Münster-,
sche, Schlesische
44
Lipper-, Sauerland
Frankfurter
17Prager Art
45Wiener
Fränkische
18Regensburger
28
Hessische, auch Fuldaer19 Rheinische, Saar- Andere geografische Holsteiner/Hamburger 20
länder, Eifler
46
Bezeichnung
29
48
30
31
32
33
34
35
36
37
52
90
Persönliche Bezeichnung (Zubereitungsgrad, Angebotsform) ‘ „Pers.Bez.“
küchenfertig (ready-for-kitchen)11
garfertig (ready-to-cook)
12
50
51
77
53
75
60
76
52
59
68
66
67
81
58
54
80
57
90
Sonstige besondere Zusatzbezeichnung ‘ „Sonstiges“
Besondere technische Herstellung ‘ „T.Herst.“
aus Blöcken geschn. 47 gecoatet
69 mit Stein
Blatt-Gemüse (gerupft) 65 in Scheiben
53 musig mit Stücken ganz
50 in Streifen
57 ohne Stein
gehackt
61 in Stücken, unregelm. 54 vollpassiert (Mus)
geraspelt
60 in Stücken, regelmäßig55 vorfritiert
geschnitten (kleiner als Viertel)56gewürfelt
59zum Aufbacken
gestiftelt
58halbiert
51andere technische
geviertelt
52 Köpfe (für Pilze)
64
Herstellung
69
regenerierfertig (ready-to-heat)13
verzehrfertig (ready-to-eat)
14
21
01
02
03
04
05
06
90
Convenience
Zusatzbezeichnungen
2. Produktspezifische Zulassungsbestimmungen
b) Scheibenfleisch-Döner / Yaprak Döner / Döner „Classic“
–bestehend aus 100 % reinem Scheibenfleisch
–aus Rind-, Kalb- oder Lamm-/Schaffleisch oder Mischformen
Fleisch
Es sind nur solche Erzeugnisse zugelassen,
a) deren Hersteller über eine EU-Zulassungsnummer verfügen
b) die nach QS oder vergleichbaren Qualitätsprogrammen und
Prozesskontrollsystemen bzw. -standards hergestellt werden.
c) Nieren und Leber sind nur zugelassen, wenn sie küchenfertig
vorbereitet sind. D.h. das Nierenbecken bzw. die Gallengänge
entfernt wurden, die Nieren gewässert und die Leber in Scheiben oder Portionen abgepackt wurden.
c) Hackfleischdrehspieß nach Dönerart
–bestehend aus mehr als 60 % Hackfleisch, Rest
Scheibenfleisch
–aus Rind-, Kalb- oder Lamm-/Schaffleisch oder Mischformen
d) Drehspieß mit weiterer Erläuterung in der Verkehrsbezeichnung (darf nicht Döner oder Döner Kebap oder nach Döner
Kebap Art genannt werden)
–bestehend aus Scheibenfleisch und Hackfleisch
–aus Rind-, Kalb- oder Lamm-/Schaffleisch oder Mischformen
sowie aus Sardellen u. a.
Hierunter fallen dönerähnliche Produkte, die nicht zu a) – c)
gehören, da sie feinstzerkleinertes Fleisch, fleischfremde Zutaten (Stärke o. Ä.) enthalten.
DLG-Anforderungen, DLG-Kodex für prämierte Fleischwaren
Der nachfolgende DLG-Kodex für prämierte Produkte ist einzuhalten.
•DLG-prämierte Fleischerzeugnisse werden aus hochwertigem
Ausgangsmaterial wie Muskelfleisch, Fettgewebe oder pflanzlichem Öl, technologisch unerlässlichen Zusatzstoffen sowie würzenden und ggf. die sensorische und ernährungs-physiologische
Qualität verbessernden Zutaten hergestellt.
Die Gruppen b) – d) sind nicht im Deutschen Lebensmittelbuch
beschrieben. Sie stellen allerdings eine Systematik zur Eingruppierung und Qualitätsprüfung von Dönern bei der DLG-Qualitätsprüfung dar.
•Falls rezepturbedingt Rindfleisch verwendet wird, ist es reines
Muskelfleisch. Es stammt von vertrauenswürdigen Lieferanten
und entspricht den gesetzlichen Etikettierungsvorschriften.
Suppen, Soßen, Brühen, und andere Fertigerzeugnisse
Es sind ausschließlich Fertigerzeugnisse zugelassen, die – gegebenenfalls nach vorherigem Verdünnen – nur erwärmt werden
müssen. Eine Zubereitung mit Zutaten, die in der Fertigpackung
nicht enthalten sind, erfolgt mit Butter und Milch nur, wenn in den
Zubereitungsangaben genaue Mengenangaben vorgegeben sind.
•Sofern für ein Fertiggericht (auch tiefgefroren) Innereien vorgesehen sind (Leberknödel/-spätzle, regionale Spezialitäten), werden
nur Leber, Zunge, Schweineherz, -niere, -lunge oder -blut verwendet.
•Von der Verwendung ausgeschlossen sind:
– Risikomaterialien (von Rindern, Schafen oder Ziegen)
– Rückenmark vom Schwein
– Separatorenfleisch (unabhängig von der Tierart)
– alle nicht in Absatz 3 genannten Innereien.
Nicht zugelassene Erzeugnisse
–„einfache Qualitäten“, d. h. Erzeugnisse, die nur mit der Zusatzbezeichnung „einfach“ in den Verkehr gebracht werden dürfen
(Vgl. Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Ziffer 2.14)
–
Schweinerückenspeck, Markknochen/Fleischknochen, Spitzbeine, Schweineköpfe, -pfoten und -schwänze, Schweinekleinfleisch (Knochen), Rinderpansen, Rinderherz, Hirn, Kalbsbries,
Geflügelinnereien
–Würzkräuter und deren Mischungen
–Käsezubereitungen
–getrocknete Hülsenfrüchte mit Schale (einfache Qualität)
•Die Hersteller teilen der DLG die Zutatenlisten angemeldeter
Produkte mit.
Die DLG kontrolliert die Einhaltung des Kodex. Ergeben die Kontrollen Abweichungen, stellt dies einen Verstoß gegen die DLGPrüfbestimmungen dar, der eine Aberkennung der Prämierung und
ggf. einen Ausschluss des Betriebes von weiteren Teilnahmen an
den DLG-Qualitätsprüfungen zur Folge hat.
•bei leicht verderblichen Erzeugnissen/Frischware ist sicherzustellen, dass sie gut durchgekühlt mit 0 °C bis +4 °C am Prüfort
ankommen.
Döner und Drehspieße
•bei Tiefkühlerzeugnissen ist sicherzustellen, dass sie bei höchstens –18 °C als unbeschädigte Waren am Bestimmungsort ankommen.
Zur DLG-Qualitätsprüfung sind alle nachstehend genannten Angebotsformen von Dönern und Drehspießen zugelassen, sofern sie
die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllen.
Generelle Anforderungen an Döner:
Der Fettanteil darf max. 20 % bei Lamm-/Schaffleisch oder Mischformen max. 25 % betragen. Döner-Fleisch darf mit verschiedenen
Gewürzen, Zwiebeln, Öl, Milch und Joghurt mariniert werden.
Es sollen jedoch keine Binde- und Konservierungsmittel zugefügt
werden. (Ausnahme bei Angebotsformen unter 2d (hier nur mit
Deklaration der Zusatzstoffe)
3. Bewertung der Proben
Die DLG-Qualitätsprüfung ist produktgruppen-spezifisch und umfasst folgende Teilprüfungen:
Teilprüfungen/Prüfungsumfang
Gruppen gekühlte & sterilisierte Fertiggerichte, Tiefkühlkost (beide inkl. Fisch & Seafood), SB-Fleisch, unverarbeitete rohe Fisch­
erzeugnisse:
–Zubereitungsprüfung
–sensorische Analyse
–Verpackungs- und Kennzeichnungsprüfung
–Laboranalysen (Stichproben, zur Absicherung der Sensorik)
Bei den zugelassenen Dönern werden folgende unterschieden:
1. Hähnchen- bzw. Puten-Döner
bestehend aus reinem Scheibenfleisch aus Huhn, Pute u. a. Der
max. Hautanteil darf 18 % nicht übersteigen.
2. Rotfleisch-Döner
Gruppen Feinkosterzeugnisse (inkl. Fisch & Seafood) und
Räucher­fisch:
–sensorische Analyse
–Verpackungs- und Kennzeichnungsprüfung
–Laboranalysen (Stichproben, zur Absicherung der Sensorik)
a) Döner Kebap (Leitsätze für Fleisch und -erzeugnisse des
DLMB)
–bestehend aus Scheibenfleisch (mind. 40 %) + Hackfleisch (max. 60 %)
–aus Rind-, Kalb- oder Lamm-/Schaffleisch oder Mischformen
22
Laboranalysen (Stichproben)
Laboranalysen (chemisch, physikalisch, mikrobiologisch) werden
in der Regel zur Absicherung der Sensorik und/oder zur Überprüfung der Deklarationswahrheit durchgeführt. Die Untersuchungen
erfolgen gemäß den Vorschriften der Amtlichen Sammlung von
Untersuchungsverfahren (ASU) nach § 64 LFGB in der jeweils gültigen Fassung.
Berechnung der Qualitätszahl
Mischpackungen
Bei SB-Packungen mit verschiedenen Erzeugnissen (z. B. Grillfleisch) wird jedes Erzeugnis einzeln bewertet; sofern alle Prüfmerkmal-Ergebnisse mindestens 3 Punkte betragen gilt der Mittelwert der Qualitätszahl für die Mischungen.
Folgende Laborprüfungen werden prinzipiell durchgeführt:
Obligatorische Prüfung
Vollkonserven werden prinzipiell einer Haltbarkeitsprüfung unterzogen (10 Tage bei +30 °C). Es werden nur solche Erzeugnisse
prämiert, die sich als haltbar erweisen.
Zubereitungsprüfung
Gekühlte & sterilisierte Fertiggerichte, Tiefkühlkost,
SB-Fleisch mariniert
Die ausgetretene Flüssigkeit in der SB-Packung bzw. der Geleeabsatz bei nachpasteurisierten Packungen wird gemessen. Es gelten
folgende Grenzwerte:
Die Zubereitungsprüfung bei den gekühlten & sterilisierten Fertiggerichten und Tiefkühlkost sowie des marinierten/gewürzten SBFleisches umfasst die küchentechnische Zubereitung der Produkte
nach den Angaben der Hersteller. Dazu wird den Teilnehmern
an den DLG-Qualitätsprüfungen ein Formblatt „Herstellerangaben zur Zubereitung“ übersandt, welches sach- und fachgerecht
auszufüllen und mit den Anmeldeunterlagen an die DLG-Zertifizierungsstelle zu übersenden ist. Bei Nicht-Einsendung der Zubereitungsangaben erfolgt die Zubereitung der Produkte nach der
„Guten Hauswirtschaftlichen Praxis“. Daraus entstehende Fehler
in der Produktbeurteilung gehen zu Lasten der Produktbewertung
für den Hersteller.
bei > 1 – 2 % Fl. Austritt
bei > 2 % Fl. Austritt
Bewertung 4 Punkte
Bewertung 3 Punkte
Folgende Laborprüfungen werden stichprobenartig und im Bedarfsfall durchgeführt:
Fakultative Prüfungen
•Halbkonserven können einer bakteriologischen Untersuchung
und einer Haltbarkeitsprüfung unterzogen werden.
•Bei verpackten Erzeugnissen kann über mikrobiologische
Analysen eine Kontrolle des angegebenen Mindesthaltbarkeits­
datums erfolgen.
•Fleischerzeugnisse:
–zur Überprüfung des eingesetzten Rohmaterials laut
DLG-Kodex: Elisa (als Screening) und PCR
–zur Feststellung des Knochenanteils: Histologie
–ZNS-Nachweis
–Fremdeiweiß bei Geflügelprodukten
–Fremdwasser
–BEFFE
–Stärkegehalt bei Hackfleisch-Erzeugnissen
•Fischerzeugnisse:
–Mikrobiologie von kaltgeräucherten Produkten
–Fischtierartenbestimmung gemäß der Deklaration
–TVBN bei TK-Fisch als Frischeindikator
•Spezialzutaten, u. a. auch bei nährwertveränderten Produkten,
die auf dem Anmeldeformular/Etikett vom Teilnehmer genannt
wurden und die im Produkt enthalten sein sollten.
•Konservierungsstoffe, wenn als „frei von …“ deklariert.
Prinzipiell erfolgt die Zubereitung der Produkte für den Vertriebsbereich LEH mit Standard-Küchentechnik. Die für den Vertriebsbereich GV gekennzeichneten Produkte werden mit entsprechender
Großküchentechnik zubereitet. Infolge der Unterschiedlichkeiten
und Variabilitäten in der Küchentechnik werden bei fehlerhaften
Zubereitungsangaben seitens der Hersteller von der DLG-Küchenleitung in Absprache mit den DLG-Sachverständigen der jeweiligen Prüfergruppe Toleranzen gewährt. Extreme Abweichungen
in den Zubereitungsangaben hingegen gehen mit in die Produktbewertung ein. Der Hersteller erhält hinsichtlich der fehlerhaften
Zubereitungsangaben einen Hinweis.
Fleisch ungewürzt/Unverarbeitete rohe Fischerzeugnisse
Die Zubereitung des ungewürzten Frischfleisches und der unverarbeiteten rohen Fischerzeugnisse erfolgt nach spezifischen, von
DLG-Gremien erarbeiteten und permanent fortgeschriebenen Zubereitungsstandards.
Feinkost und Räucherfisch
Die Zubereitung bei verzehrfähigen Erzeugnissen wie Feinkost­
erzeugnissen und Räucherfisch entfällt weitestgehend.
4. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen
Allerdings besteht seitens der Hersteller die Möglichkeit, sofern
geringe Zubereitungstätigkeiten erforderlich sind, dies der DLGZertifizierungsstelle mit dem Formblatt „Herstellerangaben zur
Zubereitung von Feinkosterzeugnissen“ mitzuteilen und gemeinsam mit den Anmeldeunterlagen einzusenden.
Prämierungsvoraussetzung ist, dass in allen Prüfmerkmalen (Sensorik, Kennzeichnung/Verpackung, Labor) mindestens 3 Punkte
(ungewichtet) zu erreichen sind.
Es werden zuerkannt für:
Zur Verkostung von Remouladen, Mayonnaisen und Soßen werden i. d. R. Beilagen in Form von grünem Salat oder Würstchen
bzw. Fleisch bereitgestellt.
5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis
4,60 – 4,99 Punkte –der Silberne DLG-Preis
4,10 – 4,59 Punkte –der Bronzene DLG-Preis
Verpackungs- und Kennzeichnungsprüfung
Die Verpackungs- und Kennzeichnungsprüfung erfolgt von einer
separaten Prüfergruppe. Ziel der Kennzeichnungsprüfung ist es, sicherzustellen, dass DLG-prämierte Produkte die rechtlichen Vorgaben zur Lebensmittelkennzeichnung in den wesentlichen Elementen
erfüllen, eine lebensmittelrechtliche Beurteilung findet nicht statt.
23
Convenience
Gruppe Lose Ware für die Bedientheke:
- sensorische Analyse
- Laboranalysen (Stichproben, zur Absicherung der Sensorik)
Gruppen
ErzeugnisBezeichnungen
1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte
Gruppen
ErzeugnisBezeichnungen
Die sich ergebende/n ErzeugnisNummer/n in den Anmeldeschein
genau eintragen
Bedienungsware
ohne
Etikett
SBGanze
Ganze
Pa­ckung
Ware
Ware
mit
mit
SB mit
Etikett
Etikett
Etikett
Scheiohne mit Kühben/An- Kühlung lung***
schnittstück,
Frischepackung
Streichfähige
Rohwurst
Nährwertveränderte
Rohwurst, auch
probiotisch
Misch­
packungen
Schlackwurst
Zervelatwurst –
geräuchert
Zervelatwurst –
luftgereift
Salami – geräuchert
Salami – luftgereift
(ungeräuchert)
Plockwurst
Schinkenplockwurst
Schinkenwurst – roh
Katenrauchwurst
Katenwurst
Mettwurst – schnittfest,
geräuchert
Thüringer Knackwurst
Mettwurst – schnittfest,
luftgereift, ungeräuchert
Bratwurst/Debrecziner
Mett/Rauchenden
Salametti/Minisalami
geräuchert
Krakauer
Polnische/Rohpolnische
Landjäger
Sonstige Rohwurst –
schnittfest, geräuchert*
incl. Würfel
Sonstige Rohwurst –
luftgereift*
Teewurst –
feinzerkleinert
Teewurst grob
Mettwurst – streichfähig,
feinzerkleinert
Mettwurst –
streichfähig, grob
Mettwurst – frische;
auch Zwiebelwurst
Bratwurst
Pfeffersäckchen –
streichfähig
Sonstige Rohwurst –
streichfähig*
Nährwertveränderte
Rohwurst – schnittfest,
luftgereift (ungeräuchert)
Nährwertveränderte
Rohwurst – schnittfest,
geräuchert
Nährwertveränderte
Rohwurst – streichfähig,
fein
Nährwertveränderte
Rohwurst – streichfähig
grob
Mischpackungen
mit 2 Produkten
Mischpackungen
ab 3 Produkten
11111
31111
51111
51112
11121
31121
51121
51123
11122
31122
51122
51124
11131
31131
51131
51133
11132
31132
51132
51134
11141
11142
11151
11161
11162
31141
31142
31151
31161
31162
51141
51142
51151
51161
51162
51143
51144
51152
51163
51164
11171
31171
51171
51176
11175
31175
51175
51178
11172
31172
51172
51177
11192
11193
-
51192
51193
51182
51183
11194
31194
51194
51184
11195
11196
11197
31195
31196
-
51195
51196
51197
51185
51186
51187
11191
31191
51191
51181
11198
31198
51198
51188
11211
31211
51211
51213
11212
31212
51212
51214
11223
31223
51223
51227
11224
31224
51224
51228
11222
31222
-
51226
11292
31292
51292
51282
11293
31293
51293
51283
11291
31291
51291
51281
61101
81101
82101
82102
61105
81105
82105
82106
61200
81200
82200
82202
61201
81201
82201
82203
-
31200
51200
-
-
31210
51210
-
Bedienungsware
ohne
Etikett
SBGanze
Ganze
Pa­ckung
Ware
Ware
mit
mit
SB mit
Etikett
Etikett
Etikett
Scheiohne mit Kühben/An- Kühlung lung***
schnittstück,
Frischepackung
12100
32100
52100
52101
12111
32111
52111
52112
12123
32123
52123
52153
2. Rohe Pökelware
Rohschinken
1. Rohwurst
Schnittfeste
Rohwurst
Die sich ergebende/n ErzeugnisNummer/n in den Anmeldeschein
genau eintragen
Schweinefleisch –
Rindfleisch –
geräuchert
(auch Geflügel-, Wildfleisch)
Schinken – luftgereift
(ungeräuchert),
alle Zuschnitte
Knochenschinken –
geräuchert
Spalt-/Flachschinken –
geräuchert
Kern-/Blasenschinken –
geräuchert
Rollschinken – geräuchert
Nuss-Schinken –
geräuchert
Schinkenspeck – geräuchert (Hüft­schinken)
Lachsschinken
Lachsfleisch
Lachsfleisch mariniert
(z. B. Lachsfleisch
Graved Art)
Sonst. Schinken –
knochenlos, geräuchert*
Schinkenwürfel
Schweinefleisch –
geräuchert
Kasseler (kein Halb­
fabrikat)
Ganze Seiten/Schweinebauch geräuchert
Bacon zum Warm­verzehr
Baconwürfel/-streifen
Rindfleisch – geräuchert
Rindfleisch – luftgereift
(ungeräuchert), z. B.
Bündner Fleisch
Pastirma
Sonstige Rohe Stückware
(auch Geflügel, Wild)*
Zu Feld „Haltb.“ (1. Zeile)
Gruppen
12124
32124
52124
52154
12125
32125
52125
52155
12126
32126
52126
52157
12131
32131
52131
52132
12141
12142
32141
32142
52141
52142
52143
52144
12148
32148
52148
52149
12191
32191
52191
52192
-
32193
-
-
12211
32211
52211
52216
12212
32212
52212
52217
12214
32214
52214
52218
12215
12221
32215
32216
32221
52215
52221
52219
52222
12150
32150
52250
52251
12180
32180
52180
-
12291
32291
52291
52292
Rohwurst und Rohe Pökelstücke
03
*** Kühlangaben: 4 – 7 °C
14
15 – 18 °C
15
** Warmverzehr
13
(Halbfabrikate bei Fertiggerichten anmelden)
ErzeugnisBezeichnungen
Bedienungsware
Konserven
SBScheiben/Anschnitt,
Frischepackung
Ganze
Ware
SB
13111
23111
-
53111
13112
23112
-
53112
13113
23113
-
53113
13114
13115
13116
23114
23115
23116
-
53114
53115
53116
13121
23121
-
53121
13132
23132
-
53132
13134
23134
-
53134
13133
23133
-
53133
13135
23135
-
53135
13141
23141
-
53141
13191
23191
-
53191
3. Brühwürste
Würstchen
25
Würstchen – feinzerkleinert (auch Rinds-)
Bockwurst –
feinzerkleinert
Knacker/Knackwurst
(auch Schüblinge, Rote,
Dicke)
Frankfurter
Wiener/le
Delikatess-Würstchen
Würstchen – grob (auch
Bouillon-, Regensburger,
Debrecziner, KrakauerWürstchen
Bratwurst – feinzerkleinert (auch Wollwurst,
Curry-, Bockwurst)
Bratwurst feinzerkleinert
mit Grobeinlage
Bratwurst – grob
Berner Würstchen (mit
Speck umwickelt zum
Braten)
Weißwurst
Sonstige nach
Würstchenart*
Schinken & Wurst
3. Fleischerzeugnisse (Schinken und Wurst)
Gruppen
ErzeugnisBezeichnungen
Brühwurst –
feinzerkleinert
Fleischwurst – fein­
zerkleinert, auch österreichische Extrawurst
Stadtwurst –
feinzerkleinert
Schinkenwurst –
feinzerkleinert
Lyoner – feinzerkleinert
Mortadella –
norddeutsche Art
österreichische
Pikante (mit Gemüse/
Essiggemüse)
Fleischkäse –
feinzerkleinert
Leberkäse –
feinzerkleinert
Fleisch-/Leberkäse im
Darm, fein und grob
Weiße Brühwurst (auch
Kalbskäse und weißer
Fleischkäse
Gelbwurst
Sonstige Brühwurst –
feinzerkleinert*
Brühwurst in Streifen
(als Salatgrundlage)
Fleischwurst – grob
Stadtwurst – grob
Schinkenwurst – grob
Bierwurst – grob
Göttinger
Lyoner – grob
Jagdwurst – süddeutsche
(auch Tiroler)
Jagdwurst –
norddeutsche
Krakauer (auch
Schinkenkrakauer)
Kochsalami
österreichische Dauer­
würste/gebratene
Würste)
Fleischkäse – grob
Pizzafleischkäse
Leberkäse – grob
Kabanossi
Saumagen
Römer-/Hackbraten
Sonstige Brühwurst –
grob*
Schinkenwurst mit
Fleischeinlagen
Bierschinken, auch
gebacken, auch Putenbierschinken
Rinderbierschinken,
auch Kalbsbierschinken
Mortadella mit Fleischeinlagen
Presskopf
Sonstige Brühwürste mit
Fleischeinlagen*
Pasteten –
ohne Teigkruste
Pasteten – mit Speckrand/Mosaikrand
Pasteten – mit Teigkruste/
Galantinen
Rouladen
Kalbsbrust – gefüllt
Schweinebrust – gefüllt
Schweinebauch – gefüllt
Schweinsfuß/-kopf –
gefüllt
Sonstige gefüllte Erzeugnisse*
Brühwurst –
grob
Brühwurst mit
Fleischeinlagen
Pasteten, Rouladen, gefüllte
Erzeugnisse
Bedienungsware
Konserven
SBScheiben/Anschnitt,
Frischepackung
Ganze
Ware
SB
13211
23211
33211
53211
13212
23212
33212
53212
13221
23221
33221
53221
Gruppen
ErzeugnisBezeichnungen
Nährwert­
veränderte
Brühwurst
Nährwertveränderte
Würstchen
Nährwertveränderte
Brühwurst – feinzerkleinert
Nährwertveränderte
Brühwurst – grob
Nährwertveränderte
Brühwurst mit Fleischeinlagen
Mischpackungen
mit 2 Produkten
Mischpackungen
ab 3 Produkten
13231
23231
33231
53231
13241
23241
33241
53241
13242
23242
33242
53242
13251
23251
33251
53251
4. Kochwürste
13252
23252
33252
53252
Leberwurst,
Leberpastete
13254
-
33254
53254
13261
23261
33261
53261
13262
23262
33262
53262
13291
23291
33291
53291
-
-
33292
-
13311
13312
13321
13331
13341
13342
23311
23312
23321
23331
23341
23342
33311
33312
33321
33331
33341
33342
53311
53312
53321
53331
53341
53342
13351
23351
33351
53351
13352
23352
33352
53352
13361
23361
33361
53361
13362
23362
33362
53362
13363
23363
33363
53363
13371
13373
13372
13392
13393
13394
23371
23373
23372
23392
23393
23394
33371
33373
33372
33392
33393
33394
53371
53373
53372
53392
53393
53394
13391
23391
33391
53391
13411
23411
33411
53411
13421
23421
33421
53421
13422
23422
33422
53422
13431
23431
33431
53431
13441
23441
33441
53441
13491
23491
33491
53491
13511
23511
33511
53511
13513
-
33513
53513
13512
-
33512
53512
13521
13531
13532
13533
23521
23531
23532
23533
33521
33531
33532
33533
53521
53531
53532
53533
13534
23534
33534
53534
13591
23591
33591
53591
Misch­
packungen
Rotwurst, Blutwurst, roter
Fleischmagen,
Zungenwurst
Sülzwurst, weißer Presskopf,
Schwartenmagen, Sülzen,
Corned Beef
Sonstige
Kochwürste
Nährwert­
veränderte
Kochwürste
Misch­
packungen
26
Leberwurst –
feinzerkleinert
Delikatessleberwurst
Kalbsleberwurst
Trüffelleberwurst
Kalbfleisch-Leberwurst
Leberwurst – grob
Hausmacher-Leberwurst
– grob
Leberwurst – schnittfest
Leberpastete ohne
Teigkruste
Leberpastete mit
Teigkruste
Rotwurst
Blutwurst
roter Fleischmagen
Blutmagen/roter Magen/
Rotgelegter
roter Press-Sack/Blutpress-Sack
roter Presskopf
Zungenwurst/-pasteten
Filetwurst/-pasteten
Sülzwurst
Weißer Presskopf/-sack
(auch Leberpress-Sack)
Schwartenmagen (auch
Eingelegter)
Sülze (mit mind.
50 % Fleischanteil)
Corned Beef
Corned Beef mit Gelee /
Deutsches Corned Beef
Aspikerzeugnisse unter
50 % Fleischanteil
(z. B. Schweinelachs im
Frischkäsemantel)
Hamburger Gekochte/
Zwiebelwurst
Harzer Schmorwurst
Knappwurst/Knackwurst
Sonstige Kochwürste
(z. B. Streich-, Schweinemettwurst)*
Nährwertveränderte
Leberwurst
Nährwertveränderte
Blutwurst u. a.
Mischpackungen
mit 2 Produkten
Mischpackungen
ab 3 Produkten
Bedienungsware
Konserven
SBScheiben/Anschnitt,
Frischepackung
Ganze
Ware
SB
63100
63101
-
83101
63200
63201
83200
83201
63300
63301
83300
83301
63400
63401
83400
83401
-
-
33595
53595
-
-
33596
53596
14111
24111
34111
54111
14113
14112
14114
14115
14121
24113
24112
24114
24115
24121
34113
34112
34114
34115
34121
54113
54112
54114
54115
54121
14122
24122
34122
54122
14123
24123
34123
54123
14131
24131
34131
54131
14132
-
34132
54132
14211
14221
14231
24211
24221
24231
34211
34221
34231
54211
54221
54231
14232
24232
34232
54232
14235
24235
34235
54235
14237
14241
14242
14311
24237
24241
24242
24311
34237
34241
34242
34311
54237
54241
54242
54311
14321
24321
34321
54321
14331
24331
34331
54331
14341
24341
34341
54341
14342
24342
34342
54342
14343
24343
34343
54343
14351
-
34351
54351
14912
24912
34912
54912
14913
14914
24913
24914
34913
34914
54913
54914
14911
24911
34911
54911
64100
64101
84100
84101
64200
64201
84200
84201
-
-
34920
54920
-
-
34921
54921
ErzeugnisBezeichnungen
5. Gegarte Stückware und gegarte Gemenge
(gebrüht, heiß geräuchert oder gekocht)
Gegarte
Formfleischschinken (aus
Stücken zusammengefügt
Stückware
Vorderschinken
(kein Formfleisch)
Hinterschinken
(kein Formfleisch)
Nuss-Schinken (gegart)
Rindersaftschinken
Zunge
Kasseler Rippenspeer,
auch heißgeräuchert
(durchgegart)****
Eisbein
Sonstiges Pökelfleisch
(z. B. Saftrippchen,
Schweinsrücken, Kochschinkenstreifen u. dgl.)*
Schwarzgeräuchertes,
gegart
Braten (nicht umgerötet)
Sonstige gegarte Stückware (Geflügel)*, auch
Hähnchen-/ Putenbruststreifen
Nährwertveränderte
gegarte Stückware, z. B.
mit Ballaststoffen
Gegarte
Schweinefleisch
im eigenen Saft
Gemenge
Rindfleisch im eigenen
Saft
Schmalzfleisch
Sonstige gegarte
Gemenge
Bedienungsware
Konserven
SBScheiben/Anschnitt,
Frischepackung
Ganze
Ware
SB
15111
25111
35111
55111
15113
25113
35113
55113
15114
25114
35114
55114
15115
15112
15121
25115
25112
25121
35115
35112
35121
55115
55112
55121
15131
25131
35131
55131
15132
25132
35132
55132
15139
25139
35139
55139
15141
25141
35141
55141
15151
25151
35151
55151
15191
25191
35191
55191
65100
65101
85100
85101
-
25211
-
-
-
25221
-
-
-
25292
-
-
-
25291
-
-
41111
45111
-
-
41121
45121
-
-
41131
45131
-
-
41151
45151
-
-
41141
45141
-
-
41211
45211
-
-
41221
45221
-
-
Rohmaterial ‘ „Rohmat.“
Schwein11
Rind12
Kalb13
Geflügel****14
Pute(r)****15
Wild16
Hammel/Lamm17
Pferd18
Strauß19
Fleisch23
Grieben24
Herz (Schwein)
25
Leber26
Schweinskopf34
Gänse-/Entenschmalz
Schweineschmalz,
auch mit Zutaten
Flomenschmalz,
auch mit Zutaten
Griebenschmalz,
auch mit Zutaten
Bratenschmalz – durch
Ausbraten von Fettgewebe, auch mit Zutaten
Schinkenschmalz – aus
Fettgewebe des Schinkens, auch mit Zutaten
Gänseschmalz,
auch mit Zutaten
Entenschmalz,
auch mit Zutaten
Zu Feld „Haltb.“ (1. Zeile)
Brokkoli62
Möhren63
Blumenkohl64
Spinat65
Porree66
Brust70
Hüfte71
Karbonade72
Kern (Blasen)
73
Keule74
Nuss75
Roll-76
Spalt- (Flach-)
77
*anderes Rohmat.**** 90
Besondere technische Herstellung ‘ „T.Herst.“
6. Schmalz – als Frischware und als Konserve
Schweineschmalz
Speck29
Zunge30
Zuschnitt:
Bauch/Wamme31
Eisbein35
Filet22
Kamm32
Nacken27
Schinken28
Schulter33
Salami36
Rippe37
Paprikaschote58
Sauerkraut61
ohne NPS/mit Kochsalz
(u. a. für Bioprodukte 68
ungewürzt (f. Schmalz)01
Grieben abgepresst
(f. Schmalz)
02
ungeräuchert
(f. Leberwurst)
09
aus schlachtwarmem
Fleisch
05
Aalrauch11
Bouillon12
feinzerkleinert13
gebacken14
Formfleisch29
Grill15
grob16
im Ring
17
Katen-18
Landrauch20
luftgereift21
mittelkörnig22
schimmelgereift10
vorgebratene
Bratwurst
24
Rost-25
Schutzgas41
Lakebeutel42
Schäldarm (i. Eigenhaut) 43
Kollagendarm93
vitaminisiert73
fettreduziert74
natrium-reduziert75
m. Ballaststoffen/
Inulin
77
mit probiotischen
Kulturen
78
in Streifen
57
gewürfelt59
* andere nährwertveränderte Erzeugnisse 80
nur pflanzliches Fett
verwendet
81
* andere technische
Herstellung
90
Würzung ‘ „Würzung“
nur Salz (f. Schmalz) 01
Gemüse08
Apfel09
Ei10
Nüsse/Ölsamen11
Pistazie12
Pilze13
Champignon14
Trüffel15
Zwiebel (auch geröstet) 16
Käse18
Schmelzkäse92
Sardellen19
Sahne20
Curry21
Kümmel22
Paprika23
Peperoni/Chili43
Petersilie24
Pfeffer25
Senf/-körner27
Kräuter/-mischung28
Bärlauch34
Majoran29
Knoblauch30
Wacholder31
Oliven32
Sauergemüse33
Saure Sahne/
Crème fraîche
35
Dill36
Joghurt84
Meerrettich37
Honig39
Muskat40
Wein41
Spirituosen42
Zitrone44
mit Farbstoff
79
*andere Würzung
90
Geographische Bezeichnung ‘ „Geo. Bez.“
Ammerländer*****11
Bayerische, auch Allgäu,
Ansbach, Oberpfalz 12
Berliner40
Braunschweiger13
Bremer, Niedersachsen,
Hannover, Calenberger14
Bündner15
Debrecziner16
Frankfurter17
Fränkische18
Hessische, auch Fuldaer19
Holsteiner/Hamburger20
Italienische Art
21
Italien56
Kasseler47
Frischware01
Halbdauerware02
Rohware03
Halb-/Dreiviertelkonserve, als Glas/Dose,
Mindesthaltbarkeit 4 Monate unter Kühlung
04
als Weichverpackung**
41
Vollkonserve ohne Kühlung, 2 Jahre haltbar
06
Scheiben (SB-Packung)
07
Anschnittstücke bis 1500 g (SB-Packung)
08
Schmalzkonserve05
Warmverzehr (bei Leber- und Blutwürstchen)
13
Frischepackung (Becherware)16
Kölner22
Münchner24
Nürnberger*****25
Oberkrainer42
Pariser26
Pfälzer27
Polnische,
Pommersche
43
Schlesische44
Prager Art
45
Regensburger28
Rheinische, Saarländer, Eifler
46
Sächsische48
Schwäbische30
Schwarzwälder*****31
Spanien57
Stuttgarter32
Süddeutsche, Baden 33
Thüringer*****34
Tiroler35
Ungarische Art
36
Westfälisch, auch
Münsterland, Lipperland, Grafschaft,
Sauerland
37
Mecklenburger50
Brandenburger51
Harzer52
Dresdner53
*andere geograph.
Bezeichnung
90
freiwilliger Fettdeklaration ‘ „Fett“
unter 3 % Fett (fettarm)21 11 – 15 % Fett
3 – 10 % Fett
22 16 – 20 % Fett
*
unter „Sonstige…“ nur Erzeugnisse einordnen, die nicht in den darüber stehenden Bezeichnungen unterzubringen sind.
** bitte ggf. Gelatinezusatz angeben.
*** Bedienungsware ohne Etikett; bei „Ganze Ware SB“ erfolgt Kennzeichnungs
und Verpackungsbewertung.
**** Halbfertigprodukte zum Garen bitte bei der Convenience-Prüfung (Fertiggerichte)
anmelden
23 21 – 25 % Fett
24 über 25 % Fett
25
26
Sonstige besondere Zusatzbezeichnungen ‘ „Sonstiges“
Ia01
Deli02
Edel03
Plock/Block04
Weiß/e05
Jodsalz**09
Zusatzbezeichnungen
Nur die Angaben vornehmen, die zur Charakterisierung des Erzeugnisses unbedingt notwendig sind! Falls keine besonderen Zusatzbezeichnungen notwendig sind, lassen Sie die Felder unausgefüllt!
Die Verwendung geschützter Bezeichnungen muss mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmen; z. B. bei
geschützten geographischen Bezeichnungen (= Herkunftsbezeichnungen) müssen die Erzeugnisse in der betreffenden Region hergestellt sein. Die DLG überprüft und bewertet die Richtigkeit geschützter Bezeichnungen grundsätzlich nicht!
*** auch mit
Rind-/Kalbfleisch
40
*** auch mit Schwein 41
*** auch mit Speck
42
***** geschützte
geographische Angabe
(g. g. A.)
50
***** geschützte
Ursprungsbezeichnung (g. U.)
51
Halal52
Kinderprodukt55
*Sonst. bes. Zus.-Bez. 10
*
Genaue Angaben in der 2. Zeile unter „Ergänzungsangaben“ vornehmen.
*** Bei Verwendung einer Mischung von Fleischarten bitte unter „Sonstiges“ die
„40“ oder „41“ eintragen.
**** Bei Geflügelprodukten bitte angeben, ob pflanzliches Fett oder Speck eingesetzt
wird.
27
Schinken & Wurst
Gruppen
2. Produktspezifische Zulassungsbestimmungen
4. Bewertung der Proben
a) DLG-Kodex für prämierte Wurst und Fleischwaren
Haltbarkeitsprüfung
Der nachfolgende DLG-Kodex für prämierte Produkte ist einzuhalten.
Bei Vollkonserven 10 Tage bei +30 °C. Es werden nur Erzeugnisse prämiert, die sich als haltbar erweisen. Halbkonserven können
einer bakteriologischen Untersuchung und einer Haltbarkeitsprüfung unterzogen werden.
•DLG-prämierte Fleischerzeugnisse werden aus hochwertigem
Ausgangsmaterial wie Muskelfleisch, Fettgewebe oder pflanzlichem Öl, technologisch unerlässlichen Zusatzstoffen sowie würzenden und ggf. die sensorische und ernährungs-physiologische
Qualität verbessernden Zutaten hergestellt.
•Falls rezepturbedingt Rindfleisch verwendet wird, ist es reines
Muskelfleisch. Es stammt von vertrauenswürdigen Lieferanten
und entspricht den gesetzlichen Etikettierungsvorschriften.
•Sofern für eine Wurstsorte Innereien vorgesehen sind (Leber­
knödel/-spätzle, regionale Spezialitäten), werden nur Leber,
Zunge, Schweineherz, -niere, -lunge oder -blut verwendet,
Schwei­nemagen ist als Darm zugelassen.
•Von der Verwendung ausgeschlossen sind:
– Risikomaterialien (von Rindern, Schafen oder Ziegen)
– Rückenmark vom Schwein
– Separatorenfleisch (unabhängig von der Tierart)
– alle nicht in Absatz 3 genannten Innereien.
•Die Hersteller teilen der DLG die Zutatenlisten angemeldeter
Produkte mit.
Bei verpackten Erzeugnissen kann eine Kontrolle des angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgen.
Fleischerzeugnisse in SB-Packungen
Die ausgetretene Flüssigkeit in der SB-Packung bzw. der Geleeabsatz bei nachpasteurisierten Packungen wird gemessen. Es gelten
folgende Grenzwerte:
–feinzerkleinerte Brühwurst und rohe Pökelstückware
(z. B. Lachsschinken)
bei > 1 – 2 % Fl. Austritt
Bewertung 4 Punkte
bei > 2 % Fl. Austritt
Bewertung 3 Punkte
–grobe Brühwurst und Kochpökelware sowie Geleeabsatz bei
nachpasteurisierten Packungen
bei > 2 – 3 % Fl. Austritt
Bewertung 4 Punkte
bei > 3 % Fl. Austritt
Bewertung 3 Punkte
Berechnung der Qualitätszahl
Die DLG kontrolliert die Einhaltung des Kodex. Ergeben die Kontrollen Abweichungen, stellt dies einen Verstoß gegen die DLGPrüfbestimmungen dar, der eine Aberkennung der Prämierung und
ggf. einen Ausschluss des Betriebes von weiteren Teilnahmen an
den DLG-Qualitätsprüfungen zur Folge hat.
Mischpackungen
Bei SB-Packungen mit verschiedenen Erzeugnissen wird jedes
Erzeugnis einzeln bewertet; sofern alle Prüfmerkmal-Ergebnisse
mindestens 3 Punkte betragen, gilt der Mittelwert der Qualitätszahl für die Mischung.
b) Nicht zugelassen sind:
–rohe Bratwurst, roher Leberkäse u. dgl.;
–„Einfache Qualitäten“, d. h. Erzeugnisse, die nur mit der Zusatzbezeichnung „einfach“ in den Verkehr gebracht werden dürfen
(vgl. Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Ziffer 2.14);
–frischer fetter Speck, Wurstfett/Kesselfett, Talg.
5. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebestimmungen
Prämierungsvoraussetzung ist, dass in allen Prüfmerkmalen (Sensorik, Kennzeichnung/Verpackung, Labor) mindestens 3 Punkte
(ungewichtet) zu erreichen sind.
3. Produktspezifische Entnahme
und Abrufbestimmungen
Es werden zuerkannt für:
Bei Schmalz ist sicherzustellen, dass es durchgekühlt mit max.
+7 °C (Gänseschmalz) bzw. max. +16 °C (alle anderen Schmalzerzeugnisse) am Prüfort ankommt.
5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis
4,60 – 4,99 Punkte –der Silberne DLG-Preis
4,10 – 4,59 Punkte –der Bronzene DLG-Preis
28
ohne Zusatz wärmebehandelt
mit Zusatz pasteurisiert
mit Zusatz ultrahocherhitzt
mit Zusatz wärmebehandelt
Buttermilch
Reine Buttermilch höchstens 1,0 % Fett
Buttermilch höchstens 1,0 % Fett
Fruchtbuttermilch
(Buttermilch mit Zusätzen) unter 1,0 % Fett1)
Sauermilch
Trinksauermilch entrahmt höchstens 0,3 % Fett
Trinksauermilch fettarm 1,5 bis 1,8 % Fett
Trinksauermilch mindestens 3,5 % Fett
Fruchtsauermilch
verrührt unter 1,0 % Fett1)
verrührt 1,0 bis 3,0 % Fett1)
verrührt über 3,0 % Fett1)
verrührt mindestens 10,0 % Fett1)
Dickmilch
entrahmt höchstens 0,3 % Fett
fettarm 1,5 bis 1,8 % Fett
mindestens 3,5 % Fett
mindestens 10,0 % Fett
Fruchtdickmilch
unter 1,0 % Fett1)
1,0 bis 3,0 % Fett1)
über 3,0 % Fett1)
mindestens 10,0 % Fett1)
Saure Sahne
sämig mindestens 10,0 % Fett
sämig mindestens 20,0 % Fett
sämig mindestens 30,0 % Fett
sämig mindestens 40,0 % Fett
ultrahocherhitzt sämig mindestens 10,0 % Fett
ultrahocherhitzt sämig mindestens 20,0 % Fett
ultrahocherhitzt sämig mindestens 30,0 % Fett
ultrahocherhitzt sämig mindestens 40,0 % Fett
stichfest mindestens 10,0 % Fett
stichfest mindestens 20,0 % Fett
stichfest mindestens 30,0 % Fett
stichfest mindestens 40,0 % Fett
Crème fraîche
natur mindestens 30,0 % Fett
mit Gewürzen, Kräutern wärmebehandelt1)
Streichrahm
natur
mit Gewürzen, Kräutern, Früchten wärmebehandelt1)
Joghurt
sämig höchstens 0,3 % Fett
sämig 1,5 bis 1,8 % Fett
sämig mindestens 3,5 % Fett
sämig mindestens 10,0 % Fett
stichfest höchstens 0,3 % Fett
stichfest 1,5 bis 1,8 % Fett
stichfest mindestens 3,5 % Fett
stichfest mindestens 10,0 % Fett
trinkfertig höchstens 0,3 % Fett
trinkfertig 1,5 bis 1,8 % Fett
trinkfertig mindestens 3,5 % Fett
Joghurt mild
sämig höchstens 0,3 % Fett
sämig 1,5 bis 1,8 % Fett
sämig mindestens 3,5 % Fett
sämig mindestens 10,0 % Fett
stichfest höchstens 0,3 % Fett
stichfest 1,5 bis 1,8 % Fett
stichfest mindestens 3,5 % Fett
stichfest mindestens 10,0 % Fett
trinkfertig höchstens 0,3 % Fett
trinkfertig 1,5 bis 1,8 % Fett
trinkfertig mindestens 3,5 % Fett
Fruchtjoghurt
trinkfertig unter 1,0 % Fett1)
trinkfertig 1,0 bis 3,0 % Fett1)
trinkfertig über 3,0 % Fett1)
unter 1,0 % Fett1)
1,0 bis 3,0 % Fett1)
1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte
Erzeugnis
ErzeugnisNummer
1. Milch und Milchmischgetränke
Vorzugsmilch
lose
001 111 000
verpackt
001 112 000
Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt
kurzzeiterhitzt homogenisiert lose
012 121 000
kurzzeiterhitzt homogenisiert verpackt
012 122 000
kurzzeiterhitzt nicht homogenisiert lose
012 111 000
kurzzeiterhitzt nicht homogenisiert verpackt
012 112 000
ESL-Milch Filtrationsverfahren
032 123 000
ESL-Milch kurzzeiterhitzt homogenisiert
032 121 000
ESL-Milch hocherhitzt homogenisiert
032 122 000
hocherhitzt homogenisiert verpackt
022 122 000
hocherhitzt nicht homogenisiert verpackt
022 112 000
ultrahocherhitzt
042 122 000
Vollmilch 3,5 % Fett
kurzzeiterhitzt homogenisiert lose
013 121 000
kurzzeiterhitzt homogenisiert verpackt
013 122 000
kurzzeiterhitzt nicht homogenisiert lose
013 111 000
kurzzeiterhitzt nicht homogenisiert verpackt
013 112 000
ESL-Milch Filtrationsverfahren
033 123 000
ESL-Milch kurzzeiterhitzt homogenisiert
033 121 000
ESL-Milch hocherhitzt homogenisiert
033 122 000
hocherhitzt homogenisiert verpackt
023 122 000
hocherhitzt nicht homogenisiert verpackt
023 112 000
ultrahocherhitzt
043 122 000
Fettarme Milch
eiweißangereichert kurzzeiterhitzt hom. verpackt
014 222 000
eiweißangereichert hocherhitzt hom. verpackt
024 222 000
eiweißangereichert ultrahocherhitzt
044 222 000
kurzzeiterhitzt homogenisiert verpackt
014 122 000
kurzzeiterhitzt nicht homogenisiert verpackt
014 112 000
ESL-Milch Filtrationsverfahren
034 123 000
ESL-Milch kurzzeiterhitzt homogenisiert
034 121 000
ESL-Milch hocherhitzt homogenisiert
034 122 000
hocherhitzt homogenisiert verpackt
024 122 000
hocherhitzt nicht homogenisiert verpackt
024 112 000
ultrahocherhitzt
044 122 000
Magermilch
kurzzeiterhitzt verpackt
015 112 000
ESL-Milch Filtrationsverfahren
035 123 000
ESL-Milch kurzzeiterhitzt homogenisiert
035 121 000
ESL-Milch hocherhitzt homogenisiert
035 122 000
hocherhitzt verpackt
025 112 000
eiweißangereichert ultrahocherhitzt
045 222 000
ultrahocherhitzt
045 122 000
Milchmischgetränk Kakao
pasteurisiert < 1,0 % Fett
101 113 103
pasteurisiert 1,0 – 3,0 % Fett
101 113 105
pasteurisiert > 3,0 % Fett
101 113 110
ultrahocherhitzt < 1,0 % Fett
111 113 103
ultrahocherhitzt 1,0 – 3,0 % Fett
111 113 105
ultrahocherhitzt > 3,0 % Fett
111 113 110
Milchmischgetränke
pasteurisiert < 1,0 % Fett
101 413 103
pasteurisiert 1,0 – 3,0 % Fett
101 413 105
pasteurisiert > 3,0 % Fett
101 413 110
ultrahocherhitzt < 1,0 % Fett
111 413 103
ultrahocherhitzt 1,0 – 3,0 % Fett
111 413 105
ultrahocherhitzt > 3,0 % Fett
111 413 110
sonstige Milch
Ziegenmilch
003 111 000
Schafmilch
004 111 000
Stutenmilch
002 111 000
Produkte, die außerhalb der Fettgehaltsgrenzen der Erzeugnisnummern liegen,
sind ebenfalls zur Prüfung zugelassen.
2. Saure Milcherzeugnisse und Desserts
Molkengetränk
ohne Zusatz pasteurisiert
105 010 000
ohne Zusatz ultrahocherhitzt
115 010 000
29
125 010 000
105 113 300
115 113 300
125 113 300
102 120 003
102 210 003
102 323 201
102 820 001
102 820 006
102 820 013
102 923 203
102 923 205
102 923 210
102 923 220
102 830 001
102 830 006
102 830 013
102 830 020
102 932 203
102 932 205
102 932 210
102 932 220
104 120 020
104 120 030
104 120 040
104 120 050
114 120 020
114 120 030
114 120 040
114 120 050
104 130 020
104 130 030
104 130 040
104 130 050
104 320 030
104 320 100
104 530 030
104 633 100
103 120 001
103 120 006
103 120 013
103 120 020
103 130 001
103 130 006
103 130 013
103 130 020
103 140 001
103 140 006
103 140 013
103 520 003
103 520 005
103 520 010
103 520 020
103 530 003
103 530 005
103 530 010
103 530 020
103 540 003
103 540 005
103 540 010
103 221 203
103 221 205
103 221 210
103 223 203
103 223 205
Milcherzeugnisse
4. Milcherzeugnisse
einschließlich Speiseeis
über 3,0 % Fett1)
mindestens 10,0 % Fett1)
Fruchtjoghurt mild
trinkfertig unter 1,0 % Fett1)
trinkfertig 1,0 bis 3,0 % Fett1)
trinkfertig über 3,0 % Fett1)
unter 1,0 % Fett1)
1,0 bis 3,0 % Fett1)
über 3,0 % Fett1)
mindestens 10,0 % Fett1)
Kefir
sämig höchstens 0,3 % Fett
sämig 1,5 bis 1,8 % Fett
sämig mindestens 3,5 % Fett
sämig mindestens 10,0 % Fett
stichfest höchstens 0,3 % Fett
stichfest 1,5 bis 1,8 % Fett
stichfest mindestens 3,5 % Fett
stichfest mindestens 10,0 % Fett
trinkfertig höchstens 0,3 % Fett
trinkfertig 1,5 bis 1,8 % Fett
trinkfertig mindestens 3,5 % Fett
Kefir mild
trinkfertig höchstens 0,3 % Fett
trinkfertig 1,5 bis 1,8 % Fett
trinkfertig mindestens 3,5 % Fett
sämig höchstens 0,3 % Fett
sämig 1,5 bis 1,8 % Fett
sämig mindestens 3,5 % Fett
sämig mindestens 10,0 % Fett
stichfest höchstens 0,3 % Fett
stichfest 1,5 bis 1,8 % Fett
stichfest mindestens 3,5 % Fett
stichfest mindestens 10,0 % Fett
Fruchtkefir
trinkfertig unter 1,0 % Fett1)
trinkfertig 1,0 bis 3,0 % Fett1)
trinkfertig über 3,0 % Fett1)
unter 1,0 % Fett1)
1,0 bis 3,0 % Fett1)
über 3,0 % Fett1)
mindestens 10,0 % Fett1)
Fruchtkefir mild
trinkfertig unter 1,0 % Fett1)
trinkfertig 1,0 bis 3,0 % Fett1)
trinkfertig über 3,0 % Fett1)
unter 1,0 %Fett1)
1,0 bis 3,0 % Fett1)
über 3,0 % Fett1)
mindestens 10,0 % Fett1)
Sonstige saure Milcherzeugnisse
wärmebehandelt unter 1,0 % Fett
wärmebehandelt 1,0 – 3,0 % Fett
wärmebehandelt über 3,0 % Fett
wärmebehandelt mindestens 10 % Fett
wärmebehandelt mindestens 20 % Fett
Sonstige saure Milchmischerzeugnisse
pasteurisiert unter 1,0 % Fett1)
pasteurisiert 1,0 bis 3,0 % Fett1)
pasteurisiert über 3,0 % Fett1)
pasteurisiert mindestens 10,0 % Fett1)
wärmebehandelt unter 1,0 % Fett1)
wärmebehandelt 1,0-3,0 % Fett1)
wärmebehandelt über 3,0 % Fett1)
wärmebehandelt mindestens 10 % Fett1)
ultrahocherhitzt unter 1,0 % Fett1)
ultrahocherhitzt 1,0 bis 3,0 % Fett1)
ultrahocherhitzt über 3,0 % Fett1)
ultrahocherhitzt mindestens 10,0 % Fett1)
Pudding
cremig pasteurisiert unter 1,0 % Fett
cremig pasteurisiert 1,0 bis 3,0 % Fett
cremig pasteurisiert über 3,0 % Fett
cremig wärmebehandelt unter 1,0 % Fett
cremig wärmebehandelt 1,0-3,0 % Fett
cremig wärmebehandelt über 3,0 % Fett
cremig ultrahocherhitzt unter 1,0 % Fett
cremig ultrahocherhitzt 1,0 bis 3,0 % Fett
cremig ultrahocherhitzt über 3,0 % Fett
103 223 210
103 223 220
fest pasteurisiert unter 1,0 % Fett
fest pasteurisiert 1,0 bis 3,0 % Fett
fest pasteurisiert über 3,0 % Fett
fest wärmebehandelt unter 1,0 % Fett
fest wärmebehandelt 1,0 bis 3,0 % Fett
fest wärmebehandelt über 3,0 % Fett
fest ultrahocherhitzt unter 1,0 % Fett
fest ultrahocherhitzt 1,0 bis 3,0 % Fett
fest ultrahocherhitzt über 3,0 % Fett
Dessert (muss mindestens 50 % Milchanteil enthalten)
cremig pasteurisiert unter 1,0 % Fett
cremig pasteurisiert 1,0 bis 3,0 % Fett
cremig pasteurisiert über 3,0 % Fett
cremig pasteurisiert mindestens 10,0 % Fett
cremig wärmebehandelt unter 1,0 % Fett
cremig wärmebehandelt 1,0 bis 3,0 % Fett
cremig wärmebehandelt über 3,0 % Fett
cremig wärmebehandelt mindestens 10 % Fett
cremig ultrahocherhitzt unter 1,0 % Fett
cremig ultrahocherhitzt 1,0 bis 3,0 % Fett
cremig ultrahocherhitzt über 3,0 % Fett
cremig ultrahocherhitzt mindestens 10,0 % Fett
fest pasteurisiert unter 1,0 % Fett
fest pasteurisiert 1,0 bis 3,0 % Fett
fest pasteurisiert über 3,0 % Fett
fest pasteurisiert mindestens 10,0 % Fett
fest wärmebehandelt unter 1,0 % Fett
fest wärmebehandelt 1,0 – 3,0 % Fett
fest wärmebehandelt über 3,0 % Fett
fest wärmebehandelt mindestens 10 % Fett
fest ultrahocherhitzt unter 1,0 % Fett
fest ultrahocherhitzt 1,0 bis 3,0 % Fett
über 3,0 % Fett
fest ultrahocherhitzt mindestens
10,0 % Fett
103 621 203
103 621 205
103 621 210
103 623 203
103 623 205
103 623 210
103 623 220
103 820 001
103 820 006
103 820 013
103 820 020
103 830 001
103 830 006
103 830 013
103 830 020
103 840 001
103 840 006
103 840 013
106 840 001
106 840 006
106 840 013
106 820 001
106 820 006
106 820 013
106 820 020
106 830 001
106 830 006
106 830 013
106 830 020
101 633 103
101 633 105
101 633 110
121 633 103
121 633 105
121 633 110
111 633 103
111 633 105
111 633 110
101 723 103
101 723 105
101 723 110
101 723 120
121 723 103
121 723 105
121 723 110
121 723 120
111 723 103
111 723 105
111 723 110
111 723 120
101 733 103
101 733 105
101 733 110
101 733 120
121 733 103
121 733 105
121 733 110
121 733 120
111 733 103
111 733 105
110
111 733 120
Milchspeise
pasteurisiert z. B. Grieß-, Reisbrei1)
101 823 000
wärmebehandelt z. B. Grieß-, Reisbrei1)
121 823 000
ultrahocherhitzt z. B. Grieß-, Reisbrei1)
111 823 100
Sonstige nicht saure Milchmischerzeugnisse
pasteurisiert unter 1,0 % Fett1)
101 900 003
pasteurisiert 1,0 bis 3,0 % Fett1)
101 900 005
pasteurisiert über 3,0 % Fett1)
101 900 010
pasteurisiert mindestens 10,0 % Fett1)
101 900 020
wärmebehandelt unter 1,0 % Fett1)
121 900 003
wärmebehandelt 1,0 – 3,0 % Fett1)
121 900 005
wärmebehandelt über 3,0 % Fett1)
121 900 010
wärmebehandelt mindestens 10 % Fett1)
121 900 020
ultrahocherhitzt unter 1,0 % Fett1)
111 900 003
ultrahocherhitzt 1,0 bis 3,0 % Fett1)
111 900 005
ultrahocherhitzt über 3,0 % Fett1)
111 900 010
ultrahocherhitzt mindestens 10,0 % Fett1)
111 900 020
Produkte, die außerhalb der Fettgehaltsgrenzen der Erzeugnisnummern liegen,
sind ebenfalls zur Prüfung zugelassen.
103 921 203
103 921 205
103 921 210
103 923 203
103 923 205
103 923 210
103 923 220
104 921 203
104 921 205
104 921 210
104 923 203
104 923 205
104 923 210
104 923 220
113 723 103
113 723 105
113 723 110
113 723 120
113 723 130
1)
Der Fettgehalt bezieht sich auf die Ausgangsmilch.
3. Sahne, Schlag- und Sprühsahne
Schlagsahne
pasteurisiert lose
pasteurisiert verpackt
wärmebehandelt verpackt
ultrahocherhitzt verpackt
Sahne
pasteurisiert lose
pasteurisiert verpackt
wärmebehandelt verpackt
ultrahocherhitzt verpackt
Spezielle Sahne
pasteurisiert verpackt (mit Produktbeschreibung)
wärmebehandelt verpackt (mit Produktbeschreibung)
ultrahocherhitzt verpackt (mit Produktbeschreibung)
Sprühfertige Sahne
ultrahocherhitzt
Diät ultrahocherhitzt
mit Geschmackszutaten ultrahocherhitzt
104 024 203
104 024 205
104 024 210
104 024 220
124 024 203
124 024 205
124 024 210
124 024 220
114 024 203
114 024 205
114 024 210
114 024 220
101 623 103
101 623 105
101 623 110
121 623 103
121 623 105
121 623 110
111 623 103
111 623 105
111 623 110
30
201 100 000
201 200 000
201 300 000
202 200 000
211 100 000
211 200 000
211 300 000
212 200 000
221 200 000
221 300 000
222 200 000
230 000 000
231 000 000
232 000 000
Süßrahmbutter ungesalzen
531 000 000
Süßrahmbutter gesalzen
532 000 000
Butter in Verbraucherpackung
Sauerrahmbutter ungesalzen
811 000 000
Sauerrahmbutter gesalzen
812 000 000
Mildgesäuerte Butter ungesalzen
821 000 000
Mildgesäuerte Butter gesalzen
822 000 000
Süßrahmbutter ungesalzen
831 000 000
Süßrahmbutter gesalzen
832 000 000
Halbfett- und Dreiviertelfettbutter
891 000 000
Butterzubereitung in Verbraucherpackung
mit Kräutern u./o. Gewürzen
871 000 000
mit Früchten u./o. süßen Zutaten
872 000 000
Milchstreichfett in Verbraucherpackung
892 000 000
Mischfetterzeugnisse in Verbraucherpackung
895 000 000
6. Speiseeis
Speiseeis mit und ohne flüssigen/pastenartigen und/oder festen Zugaben
Sahneeis
400 000 000
Eiskrem
401 000 000
Eiskrem nach Euroglace-Codex
401 100 000
Fruchteiskrem
402 000 000
Einfach-Eiskrem
403 000 000
Milcheis
404 000 000
Fruchteis ohne Luft
405 000 000
(Frucht)Sorbet
444 000 000
Fruchteis mit Luft
406 000 000
Fruchteis mit Milchbestandteilen
407 000 000
Eiskrem-Fürst-Pückler-Art
408 121 000
Kombinationseis
408 000 400
Kombinationseis mit Fruchteis
408 000 405
Kombinationseis mit Fruchteis mit Milchbestandteilen
408 000 407
Kremeis
409 000 000
Eis mit Pflanzenfett
420 000 000
Multipackungen aus mindestens 3 Speiseeis
470 000 000
Wassereis
440 000 000
Eispulver/Eismix (Halbfertigerzeugnisse)
490 000 001
Die Zuordnung für Weicheis erfolgt mit den hier aufgeführten
Erzeugnisnummern
Kombinationsprodukte im Sinne dieses Prüfverfahrens sind alle
Speiseeiserzeugnisse aus:
–verschiedenen Speiseeissorten
–gleichen Speiseeissorten verschiedener Geschmacksrichtungen.
7. Käse
Falls Käse aus Milch mit natürlichem Fettgehalt hergestellt wurde,
dies bitte im Anmeldeschein unter „sonstige Ergänzungsangaben“ notieren.
Sonstige freie Sorten geriebener/gestiftelter Käse
20 % Fett i. Tr.
619 312 000
30 % Fett i. Tr.
619 313 000
40 % Fett i. Tr.
619 314 000
45 % Fett i. Tr.
619 314 500
48 % Fett i. Tr.
619 314 800
50 % Fett i. Tr.
619 315 000
55 % Fett i. Tr.
619 315 500
60 % Fett i. Tr.
619 316 000
20 % Fett i. Tr./i. Vp.2)
919 312 000
30 % Fett i. Tr./i. Vp.2)
919 313 000
40 % Fett i. Tr./i. Vp.2)
919 314 000
45 % Fett i. Tr./i. Vp.2)
919 314 500
48 % Fett i. Tr./i. Vp.2)
919 314 800
50 % Fett i. Tr./i. Vp.2)
919 315 000
55 % Fett i. Tr./i. Vp.2)
919 315 500
60 % Fett i. Tr./i. Vp.2)
919 316 000
Käseaufschnitt
mit mehreren Sorten
619 000 000
mit mehreren Sorten i. Vp. 2)
919 000 000
Emmentaler
45 % Fett i. Tr. aus Rohmilch
611 114 501
45 % Fett i. Tr.
611 114 500
45 % aus Rohmilch in Verpackung2)
911 114 501
45 % Fett i. Tr. in Verpackung*
911 114 500
Bei diesen Erzeugnissen wird eine zusätzliche freiwillige Verpackungs- und Haltbarkeitsprüfung
durchgeführt.
2)
31
Milcherzeugnisse
4. Dauermilcherzeugnisse, Kasein und andere Milcheiweißerzeugnisse
Kondensmilch
mindestens 4,0 % Fettgehalt
311 030 000
mindestens 7,5 % Fettgehalt
311 100 000
mindestens 8,0 % Fettgehalt
311 118 000
mindestens 9,0 % Fettgehalt
311 119 000
mindestens 10,0 % Fettgehalt
311 120 000
mindestens 15,0 % Fettgehalt
312 150 000
ultrahocherhitzt mindestens 4,0 % Fettgehalt
361 030 000
ultrahocherhitzt mindestens 7,5 % Fettgehalt
361 100 000
ultrahocherhitzt mindestens 8,0 % Fettgehalt
361 118 000
ultrahocherhitzt mindestens 9,0 % Fettgehalt
361 119 000
ultrahocherhitzt mindestens 10,0 % Fettgehalt
361 120 000
Kondensmilcherzeugnis
313 000 000
Kondensmilcherzeugnis ultrahocherhitzt
363 000 000
Gezuckerte Kondensmilch
höchstens 1,0 % Fettgehalt
311 021 000
1,0 % bis 8,0 % Fettgehalt
311 041 000
mindestens 8,0 % Fettgehalt
311 111 000
Kaffeesahne
sterilisierte 10 % Fettgehalt
322 120 000
sterilisierte 12 % Fettgehalt
322 121 000
sterilisierte 15 % Fettgehalt
322 122 000
utrahocherhitzt 10 % Fettgehalt
362 120 000
utrahocherhitzt 12 % Fettgehalt
362 121 000
utrahocherhitzt 15 % Fettgehalt
362 122 000
Sterilisierte Milch
1,5 bis 1,8 % Fettgehalt
321 060 000
3,5 % Fettgehalt
321 080 000
Sterilisiertes Milchmischgetränk Kakao
aus entrahmter Milch
321 011 100
aus teilentrahmter Milch
321 061 100
aus Vollmilch
321 081 100
Sonstige sterilisierte Milchmischgetränke
aus entrahmter Milch
321 011 400
aus teilentrahmter Milch
321 061 400
aus Vollmilch
321 081 400
Milchpulver
Magermilchpulver Sprühware
331 050 000
Magermilchpulver Sprühware instantisiert
331 053 000
Magermilchpulver Walzenware
341 050 000
teilentrahmtes Milchpulver Sprühware
331 070 000
teilentrahmtes Milchpulver Walzenware
341 070 000
Vollmilchpulver Sprühware
331 300 000
Vollmilchpulver Sprühware instantisiert
331 303 000
Vollmilchpulver Walzenware
341 300 000
Sahnepulver Sprühware
332 400 000
Sahnepulver Walzenware
342 400 000
Buttermilchpulver
Süß-Buttermilchpulver Sprühware
337 000 000
Süß-Buttermilchpulver Walzenware
347 100 020
Sauer-Buttermilchpulver Sprühware
337 100 000
Joghurtpulver
Sprühware
338 000 000
Molkenpulver
Süßmolkenpulver Sprühware
333 000 000
Süßmolkenpulver Sprühware instantisiert
333 003 000
Sauermolkenpulver Sprühware
334 000 000
Entsalztes Molkenpulver
333 002 000
Sonstige Molkenpulvererzeugnisse (m. Produktbeschreibung)
335 000 000
Säurekasein
grob
305 000 000
fein
305 100 000
Ammonium-, Kalium- und Natrium-Kaseinat sowie Mischungen daraus
Sprühware
306 000 000
Walzenware
307000 000
Sonstiges Kaseinat, z. B. Kalzium- und Magnesium-Kaseinat
sowie Mischungen dieser mit anderen Kaseinaten
Sprühware
306 100 000
Walzenware
307 100 000
5. Butter
Butter
Sauerrahmbutter ungesalzen
511 000 000
Sauerrahmbutter gesalzen
512 000 000
Mildgesäuerte Butter ungesalzen
521 000 000
Mildgesäuerte Butter gesalzen
522 000 000
Bergkäse
mindestens 45 % Fett i. Tr. aus Rohmilch
mindestens 45 % Fett i. Tr.
mindestens 45 % Fett i. Tr. aus Rohmilch in Verpackung2)
mindestens 45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Chester (Cheddar)
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Tiefländer
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Freie Sorte Hartkäse-Viereck
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Freie Sorte Hartkäse
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
mit natürlichem Fettgehalt
50 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Gouda
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
48 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
48 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Edamer
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Tilsiter
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
60 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Wilstermarschkäse
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Tollenser
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Freie Sorte Schnittkäse
mager
10 % Fett i. Tr.
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
mit natürlichem Fettgehalt
50 % Fett i. Tr.
55 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr.
mager in Verpackung2)
10 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
20 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
55 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
60 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Steinbuscher
30 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Edelpilzkäse
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
60 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Butterkäse
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
60 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Weißlacker
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Freie Sorte halbfester Schnittkäse
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
mit natürlichem Fettgehalt
50 % Fett i. Tr.
55 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr.
65 % Fett i. Tr.
20 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
55 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
60 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
65 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Provolone
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Mozzarella
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
611 124 501
611 124 500
911 124 501
911 124 500
611 134 500
611 135 000
911 134 500
911 135 000
611 144 500
611 145 000
911 144 500
911 145 000
611 214 500
611 215 000
911 214 500
911 215 000
611 313 000
611 314 000
611 314 500
611 314 501
611 315 000
911 313 000
911 314 000
911 314 500
911 315 000
612 113 000
612 114 000
612 114 500
612 114 800
612 115 000
912 113 000
912 114 000
912 114 500
912 114 800
912 115 000
612 123 000
612 124 000
612 124 500
612 125 000
912 123 000
912 124 000
912 124 500
912 125 000
612 133 000
612 134 000
612 134 500
612 135 000
612 136 000
912 133 000
912 134 000
912 134 500
912 135 000
912 136 000
612 144 500
612 145 000
912 144 500
912 145 000
612 154 000
612 154 500
612 155 000
912 154 000
912 154 500
912 155 000
612 310 000
612 311 000
612 312 000
612 313 000
612 314 000
612 314 500
612 314 501
612 315 000
612 315 500
612 316 000
912 310 000
912 311 000
912 312 000
912 313 000
912 314 000
912 314 500
912 315 000
912 315 500
912 316 000
613 113 000
613 114 500
613 115 000
913 113 000
913 114 500
913 115 000
613 124 500
613 125 000
613 126 000
913 124 500
913 125 000
913 126 000
613 134 500
613 135 000
613 136 000
913 134 500
913 135 000
913 136 000
613 144 000
613 144 500
613 145 000
913 144 000
913 144 500
913 145 000
613 312 000
613 313 000
613 314 000
613 314 500
613 314 501
613 315 000
613 315 500
613 316 000
613 316 500
913 312 000
913 313 000
913 314 000
913 314 500
913 315 000
913 315 500
913 316 000
913 316 500
613 323 000
613 324 000
613 224 500
613 325 000
913 323 000
913 324 000
913 224 500
913 325 000
613 332 000
613 333 000
613 334 000
Bei diesen Erzeugnissen wird eine zusätzliche freiwillige Verpackungs- und Haltbarkeitsprüfung
durchgeführt.
2)
32
Altenburger Ziegenkäse
30 % Fett i. Tr
45 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Odenwälder Frühstückskäse
10 % Fett i. Tr.
20 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
10 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
20 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Sonneborner Weichkäse
45 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Freie Sorte Weichkäse
mager
10 % Fett i. Tr.
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
mit natürlichem Fettgehalt
50 % Fett i. Tr.
55 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr.
65 % Fett i. Tr.
70 % Fett i. Tr.
mager in Verpackung2)
10 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
20 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
55 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
60 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
65 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
70 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Freie Sorte Käse in Flüssigkeit
Feta mindestens 45% Fett i.Tr.
Salzlakenkäse mindestens 45% Fett i.Tr.
10 % Fett i. Tr
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr. und darüber
10 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
20 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
60 % Fett i. Tr. und darüber in Verpackung2)
Edelschimmelkäse
mager
mager in Verpackung2)
Gelbkäse
mager
mager in Verpackung2)
Harzer Käse, Mainzer Käse
mager
mager in Verpackung2)
Olmützer Quargel
mager
mager in Verpackung2)
Freie Sorte Sauermilchkäse
mager
10 % Fett i. Tr.
mager in Verpackung2)
10 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
613 334 500
613 335 000
613 336 000
613 342 000
613 343 000
613 344 000
613 344 500
613 345 000
613 346 000
913 342 000
913 343 000
913 344 000
913 344 500
913 345 000
913 346 000
614 113 000
614 114 000
614 114 500
614 115 000
614 115 500
614 116 000
614 116 500
614 117 000
914 113 000
914 114 000
914 114 500
914 115 000
914 115 500
914 116 000
914 116 500
914 117 000
614 124 500
614 125 000
614 125 500
614 126 000
614 126 500
614 127 000
914 124 500
914 125 000
914 125 500
914 126 000
914 126 500
914 127 000
614 132 000
614 133 000
614 134 000
614 134 500
614 135 000
614 136 000
914 132 000
914 133 000
914 134 000
914 134 500
914 135 000
914 136 000
614 142 000
614 143 000
614 144 000
614 144 500
614 145 000
614 146 000
914 142 000
914 143 000
914 144 000
914 144 500
914 145 000
914 146 000
614 154 500
614 155 000
914 154 000
914 155 000
614 163 000
614 164 500
914 163 000
914 164 500
614 171 000
614 172 000
614 174 500
914 171 000
914 172 000
914 174 500
614 184 500
914 184 500
614 310 000
614 311 000
614 312 000
614 313 000
614 314 000
614 314 500
614 314 501
614 315 000
614 315 500
614 316 000
614 316 500
614 317 000
914 310 000
914 311 000
914 312 000
914 313 000
914 314 000
914 314 500
914 315 000
914 315 500
914 316 000
914 316 500
914 317 000
620 004 501
620 004 502
620 001 000
620 002 000
620 003 000
620 004 000
620 004 500
620 005 000
620 006 000
920 001 000
920 002 000
920 003 000
920 004 000
920 004 500
920 005 000
920 006 000
615 110 000
915 110 000
615 115 000
915 115 000
615 120 000
915 120 000
615 130 000
915 130 000
615 310 000
615 311 000
915 310 000
915 311 000
Bei diesen Erzeugnissen wird eine zusätzliche freiwillige Verpackungs- und Haltbarkeitsprüfung
durchgeführt.
2)
33
Milcherzeugnisse
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr. und darüber
Schnittfester Mozzarella
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr. und darüber
20 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
60 % Fett i. Tr. und darüber in Verpackung2)
Camembert
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
55 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr.
65 % Fett i. Tr.
70 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
55 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
60 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
65 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
70 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Brie
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
55 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr.
65 % Fett i. Tr.
70 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
55 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
60 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
65 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
70 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Romadur
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr.
20 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
60 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Limburger
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr.
20 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
60 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Münsterkäse
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Kochkäse
mager
10 % Fett i. Tr.
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr.
mager in Verpackung2)
10 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
20 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
60 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Freie Sorte Kochkäse
mager
10 % Fett i. Tr.
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr.
mager in Verpackung2)
10 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
20 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
60 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Sauermilchquark zur Herstellung von ...
Sauermilchkäse mager
Kochkäse mager
Käsezubereitungen
mager
10 % Fett i. Tr.
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr.
70 % Fett i. Tr.
mager in Verpackung2)
10 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
20 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
60 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
70 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Schmelzkäse aus Hartkäse
40 % Fett i. Tr
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Schmelzkäse schnittfest oder in Scheiben
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
20 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Schmelzkäse streichfähig
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr.
70 % Fett i. Tr.
20 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
60 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
70 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Schmelzkäsezubereitungen Portion/Torte
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
55 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr.
65 % Fett i. Tr.
70 % Fett i. Tr.
20 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
55 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
60 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
65 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
70 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
Schmelzkäsezubereitungen Block/Scheiben
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
55 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr.
65 % Fett i. Tr.
70 % Fett i. Tr.
20 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
30 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
40 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
45 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
50 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
55 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
60 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
65 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
70 % Fett i. Tr. in Verpackung2)
8. Convenience Käse
Käseerzeugnisse gekühlt
Käseerzeugnisse tiefgefroren
616 110 000
616 111 000
616 112 000
616 113 000
616 114 000
616 114 500
616 115 000
616 116 000
916 110 000
916 111 000
916 112 000
916 113 000
916 114 000
916 114 500
916 115 000
916 116 000
616 210 000
616 211 000
616 212 000
616 213 000
616 214 000
616 214 500
616 215 000
616 216 000
916 210 000
916 211 000
916 212 000
916 213 000
916 214 000
916 214 500
916 215 000
916 216 000
617 110 000
617 120 000
619 110 000
619 111 000
619 112 000
619 113 000
619 114 000
619 114 500
619 115 000
619 116 000
619 117 000
919 110 000
919 111 000
919 112 000
919 113 000
919 114 000
919 114 500
919 115 000
919 116 000
919 117 000
621 114 000
621 114 500
621 115 000
921 114 000
921 114 500
921 115 000
621 132 000
621 133 000
621 134 000
621 134 500
621 135 000
921 132 000
921 133 000
921 134 000
921 134 500
921 135 000
621 152 000
621 153 000
621 154 000
621 154 500
621 155 000
621 156 000
621 157 000
921 152 000
921 153 000
921 154 000
921 154 500
921 155 000
921 156 000
921 157 000
621 172 000
621 173 000
621 174 000
621 174 500
621 175 000
621 175 500
621 176 000
621 176 500
621 177 000
921 172 000
921 173 000
921 174 000
921 174 500
921 175 000
921 175 500
921 176 000
921 176 500
921 177 000
621 182 000
621 183 000
621 184 000
621 184 500
621 185 000
621 185 500
621 186 000
621 186 500
621 187 000
921 182 000
921 183 000
921 184 000
921 184 500
921 185 000
921 185 500
921 186 000
921 186 500
921 187 000
900 160 101
900 270 101
Bei diesen Erzeugnissen wird eine zusätzliche freiwillige Verpackungs- und Haltbarkeitsprüfung
durchgeführt.
2)
34
Frischkäsezubereitung3) mit Früchten
mager
10 % Fett i. Tr.
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr. und darüber
Frischkäsezubereitungen3) mit Kräutern u./o. Gewürzen
mager
10 % Fett i. Tr.
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr. und darüber
Frischkäsezubereitungen3) mit beigegebenen Lebensmitteln
mager
10 % Fett i. Tr.
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr. und darüber
700 000 000
700 100 000
700 200 000
700 300 000
700 400 000
700 450 000
710 100 000
710 200 000
710 300 000
710 400 000
720 500 000
730 600 000
790 000 000
790 100 000
790 200 000
790 300 000
790 400 000
790 450 000
790 500 000
790 600 000
740 000 000
740 100 000
740 200 000
761 000 000
762 000 000
763 000 000
3)
35
einschließlich Speisequarkzubereitungen
751 000 000
751 100 000
751 200 000
751 300 000
751 400 000
751 450 000
751 500 000
751 600 000
752 000 000
752 100 000
752 200 000
752 300 000
752 400 000
752 450 000
752 500 000
752 600 000
773 000 000
773 100 000
773 200 000
773 300 000
773 400 000
773 450 000
773 500 000
773 600 000
Milcherzeugnisse
9. Frischkäse und Frischkäsezubereitungen
Speisequark
mager
10 % Fett i. Tr.
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr. und darüber
Schichtkäse
10 % Fett i. Tr.
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
Rahmfrischkäse
50 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr. und darüber
Freie Sorte Frischkäse
mager
10 % Fett i. Tr.
20 % Fett i. Tr.
30 % Fett i. Tr.
40 % Fett i. Tr.
45 % Fett i. Tr.
50 % Fett i. Tr.
60 % Fett i. Tr. und darüber
Freie Sorte Cottage-Cheese
mager
10 % Fett i. Tr
20 % Fett i. Tr.
mit Früchten
mit Kräutern
mit Lebensmitteln
Ergänzungsangaben
L
Lachs 095
Lachsersatz097
Leber093
Zusätze von Früchten, Fruchtmischungen und Geschmacksrichtungen
A
Ananas125
Ananas – Blutorange – Korn
129
Ananas und
Blutorange
127
Ananas und Kokos 135
Ananas und
Mandarine
131
Ananas und Mango 133
Apfel071
Apfel – Birne
075
Apfel – Birne – Korn 077
Apfel – Dörrpflaume 079
Apfel – Orange
081
Apfel – Vanille
073
Aprikose und Mango 097
Aprikose und
Maracuja
099
Aprikosen095
B
Banane183
Bananen – Müsli
185
Bärlauch032
Bircher – Müsli
263
Birne083
Birne – Holunder
087
Birne – Vanille
085
Blutorangen153
Boysen-Berries015
Brombeere027
C
Cappuccino245
Cassis047
D
Dörrobst265
E
Eierlikör281
Erdbeer001
Erdbeer –
Erdbeer-Cocktail 005
Erdbeer – Himbeer 007
Erdbeer –
Johannisbeere
009
Erdbeer –
Rhabarber
011
Erdbeer – Vanille
003
Exotencocktail179
G
Gartenfrucht181
Grapefruit151
Guave141
H
Hagebutte069
Haselnuss225
Heidelbeere013
Himbeer –
Brombeere
025
Himbeer – Vanille
023
Himbeere019
Himbeere –
Boysenberrie
017
Himbeersoße021
Holunderbeere067
Q
Quitten061
J
Johannisbeere rote 041
Johannisbeere
schwarze
043
Johannisbeere weiße 045
R
Rhabarber033
Rhabarber – Vanille 035
Rosinen271
Rote Grütze
057
Rum275
Rum-Krokant277
Rum-Rosinen279
Rumtopf273
K
Kaffee243
Kakao249
Karamell251
Keks254
Kirsche mit Vanillegeschmack
053
Kirschen051
Kiwi 147
Kiwi u. Stachelbeeren149
Kokosnuss139
Krokant253
L
Latte Macchiato
244
M
Malaga283
Mandarinen159
Mandarine – Orange 161
Mandel235
Mango117
Mango – Aprikose –
Vanille
121
Mango – Orange
123
Mango – Papaya
119
Maracuja109
Maracuja und
Banane
113
Maracuja und
Orange
115
Maraschino285
Melone145
Mirabellen093
Mokka241
Müsli261
N
Nektarine – Wildorange157
Nougat247
Nuss227
Nuss – Karamell
229
Nuss – Mandel
231
Nuss – Nougatcreme 233
M
Maasdammer016
Meerrettich071
Mortadella085
Möhren072
O
Olive080
P
Paprika055
Paprika, süßer 057
S
Sanddorn063
Sauerkirschen049
Schlehen065
Schoko211
Schoko mit Sahne 213
Schoko mit
Schokosplitter
215
Schoko-Vanille216
Schoko-ErdbeerVanillegeschmack 217
Schokosoße219
Schokosplitter221
Schwarzkirschen055
Stachelbeere037
Stachelbeere – Vanille 039
Stracciatella223
A
Alu-Beutel001
Alu-Einwickler002
Alu-Rolle003
B
Becher007
Becherpackung008
Block011
Blockpack010
Bottle-Pak015
Brik-Pak013
Brotform014
C
Combibloc020
Combibloc aseptic 021
D
Dose023
Dose – Minidose 8/8 024
V
Vanille Bourbon
187
Vanille191
Vanille-Geschmack195
Vanille m. Rahm u.
Bourbonvanille
189
Vanille – Krokant
193
Vanillegeschm.Stracciatella m.
Schokostreusel
197
Vanille-SchokoErdbeer199
Vanillesoße201
O
Orangen155
P
Passionsfrucht143
Pfirsich101
Pfirsich – Mango
105
Pfirsich – Maracuja 107
Pfirsich-Melba103
Pflaume089
Pflaume – Walnuss 091
Pinacolada137
Pistazie237
Preiselbeeren059
Z
Zabaione203
Zabaione-Ananas205
Zabaione-AnanasVanille
207
Zabaione-Mandel209
Zimt267
Zitrone165
Zitrone m.
Zitronenstückchen 167
Zitrone und Mandarine163
E
Ecken030
Ecken vorverpackt 031
Eimer006
Eis am Stiel
032
Elopack033
Euroblock012
F
Faltschachtel026
Fassware036
G
geformt042
Glasbehälter044
Glasflasche043
H
Haushaltspackung046
C
Champignon083
Chester011
Chili062
Curry054
D
Dillspitzen027
E
Emmentaler009
F
Frühlingskräuter033
Frühlingskräuter u.
Gewürze
035
G
Gartenkräuter037
Gemüsecocktail081
Gewürze039
Gouda015
Gorgonzola020
Gurken073
Gurken u. Paprika 077
S
Sahne007
Salami 087
T
Tomate079
Tzaziki049
Trüffel084
Z
Zwiebeln051
Zwiebeln geröstet
053
K
Kännchen053
Kannenware054
Kartonverpackung059
Kunststoffbeschichteter Einwickler
056
Kunststoffbeutel058
Kunststoff-Flasche057
L
Laib060
Laibform061
lose062
S
Sack087
Sack mit Polyeinlage 088
Schale080
Scheiben077
Schlauchbeutel081
Schnitte082
Seal-Brik083
Sealking084
Set-Packung112
Stange085
Stücke vorverpackt 086
T
Tetra-Brik089
Tetra-Brik aseptik
097
Tetraeder098
Tetraeder aseptik
099
P
Perga065 Tetraking091
Tetrarex flattop
092
Pergamentpapier064
Tetrarex– Giebel
076
Portionspackung063 Tetrasquare105
Prisma-Packung072 Torte094
Tube095
Pure-Pak – Schräggiebel
068
Pure-Pak-Flachdach069 V
Pure-Pak-Giebel067 Variopak100
Viereck101
vorverpackt102
Q
Quadrat070
Quadrobloc071 W
Quetschtüte096 Waffelhörnchen107
WalkiCan110
Weichpackung106
R
Rolle074 Wurstform108
Rollenform075
Runddose 8/8
025 Z
runde Form
038 Zellglasfolie109
Zellophanpapier111
Zweikammer-Becher009
M
Makrolanflasche052
Sonstiges (Zusatzbezeichnungen)
Biogarde01
Bulgara03
Joghurt nach
Schweizer Rezept 05
Schmand07
Schwedenmilch09
Diätprodukt11
ökologisches Produkte13
natürlicher Fettgehalt 15
Euroglaces-Codex19
Sandwichwaffel21
naturgereift41
foliengereift43
Zusätze von Gewürzen und Lebensmitteln
B
Basilikum038
Bärlauch032
Biskuit002
Bockshornklee030
Brennnessel029
Brie017
Buttermilch003
R
Relishgurken075
Rucola034
Schimmel und
Blauschimmel innen 021
Schinken089
Schinken geräuchert 091
Schnittlauch031
Senfkörner025
Verpackung, Umschließung, Verpackungs- und Umschließungsformen
T
Traube/Feige/Dattel259
Trauben rote
255
Trauben weiße
257
W
Waldbeeren029
Waldfrucht031
Waldmeister269
Walnuss239
Wein287
Paprika, scharfer 059
Peperoni061
Pesto044
Pfeffer063
Pfeffer u. Paprikaschoten
065
Pfeffer, grüner 067
Pfeffer, schwarzer 069
H
Holländer013
Honig001
J
Joghurt005
K
Karotte072
Knoblauch 047
Knoblauch u. Kräuter045
Kräuter041
Kräuter der
Provence
043
Kümmel023
Kürbiskerne026
36
Schimmelbildung45
wärmebehandelt47
leicht gesalzen
49
gesalzen51
gerieben53
gestiftet55
gewürzt57
geräuchert59
gerührt61
aufgelegt62
unterlegt63
in Molke
65
in Salzlake
67
in Speiseöl
69
ohne Konservierungsmittel
73
ohne Bindemittel
75
mit Bindemittel
77
mit Ballaststoffen
79
mit Pflanzenfett < 6 % 81
mit Pflanzenfett > 6 % 83
mit Süßstoff
12
mit Ziegenmilch
84
mit Schafmilch
85
mit Cerealien
80
mit Zucker/
Traubenzucker
90
2. Produktspezifische Anmeldeund Einsendebedingungen
gen in abgepackten Portionen vorgesehen. Hierzu zählen auch
Filet-Käsestücke (Teile von Großkäsen) sowie vorverpackte ganze
Hart- und Schnittkäse.
Bei der Anmeldung von Käse und Frischkäse sowie ConvenienceKäse ist unbedingt die Produktbeschreibung beizufügen, die ausführliche Angaben über Folgendes enthalten muss:
Einsendebedingungen für Saure Milcherzeugnisse und Desserts
sowie Milch und Milchmischgetränke
Käse
–Aussehen – Äußeres
–Aussehen – Inneres (Lochung, Farbe u. dergleichen)
–Geruch
–Geschmack
–Konsistenz (Teig bzw. Feinstruktur)
–Fettgehalt (Fett i. Tr.)
–verwendete Käsesorten (bei geriebenem/gestifteltem Käse)
Einsendebestimmungen für Speiseeis
Frischkäse und ungereifte Käse
–Aussehen
–Gefüge
–Geruch
–Geschmack
–Fettgehalt (Fett i. Tr.)
–beigefügte Zusätze
Kombinationseis im Sinne dieses Prüfverfahrens ist ein Speise­
eiserzeugnis aus:
–Verschiedenen Speiseeissorten
–Gleichen Speiseeissorten verschiedener Geschmacksrichtungen
Multipackungen mit Kleineis
Convenience-Käse
–Aussehen in nicht zubereitetem Zustand
–Aussehen in zubereitetem Zustand
–Konsistenz (in verzehrfähigen Zustand)
–Geruch
–Geschmack
–Gesamteindruck mit Dip/Soße
Multipackungen können nur dann als eine Probe angemeldet werden, wenn die enthaltenen Eissorten nur in dieser Verpackungseinheit und nicht als Einzelprodukte angeboten werden. Im letzteren
Fall können nur die Einzelprodukte separat angemeldet werden.
–Bei Multipackungen mit Kleineis aus verschiedenen Eisgrundmassen wird jede Sorte einzeln untersucht.
–Bei Multipackungen, die Kleineis gleicher Eisgrundmassen, aber
mit verschiedenen Überzügen enthalten, wird ein Einzelstück
labormäßig untersucht, sensorisch werden alle Einzelstücke mit
verschiedenen Überzügen geprüft.
Internationale Teilnehmer müssen für alle Käsesorten eine Produktbeschreibung beifügen.
Im Falle von Abweichungen bei einzelnen Eigenschaften gilt die
begleitende Produktbeschreibung des einsendenden Betriebes.
Das Einreichen der Produktbeschreibung zusammen mit der Käseprobe ist nicht zugelassen.
Bei der Anmeldung von Kombinationseis und Multipackungen mit
Kleineis ist unbedingt eine ausführlich beschreibende Verkehrsbezeichnung mitzuliefern.
Einsendebedingungen für Käse
Bei Produkten, die dem Euroglaces-Code (Codex für Speiseeis)
entsprechen, muss der Fettgehalt deklariert und der DLG genannt
werden.
Die Käse sind in konsumreifem Zustand (viertel- bis halbreif) neutral verpackt einzusenden (ausgenommen Gouda, Edamer, Tilsiter,
Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen).
3. Bewertung der Proben und Prüflagerbedingungen
Kochkäse werden grundsätzlich in neutralen 200-g-Klarsichtbechern, Sauermilchproben in neutralen Klarsichtbeuteln eingesandt;
Becher und Beutel sind von den Einsendern zu stellen. Hartkäse
darf auf jeder Plattseite nicht mehr als ein Bohrloch aufweisen.
Jeder Laib Emmentaler muss mindestens 40 kg schwer sein und
jeder Laib Bergkäse mindestens 15 kg. Emmentaler, Bergkäse und
Chester müssen ein Mindestalter von 3 Monaten haben.
Eine Wiederholungsprüfung muss vorgenommen werden, wenn
die Spannweite R  2 beträgt. Die Spannweite R (engl. range)
ist die Differenz zwischen dem größten und dem kleinsten Wert
einer Messreihe. Im Falle einer Wiederholungsprüfung fließen alle
Urteile aus der Erst- und Zweitprüfung in das Endurteil ein.
Berechnung der Qualitätszahl
Schnittkäse und halbfester Schnittkäse dürfen kein Bohrloch aufweisen.
Bei Vergabe von 4 Punkten muss die Abweichung angegeben werden, wenn es die Bewertungstabellen vorsehen.
Gouda, Edamer und Tilsiter dürfen nicht unter 5 Wochen alt sein.
Sauermilchkäse soll bei der Absendung etwa viertelreif sein, damit
der Käse bei der Prüfung etwa dreiviertelreif ist. Er soll in neutraler
Folie verpackt rollenweise bzw. in Zwillingspackungen eingesandt
werden.
Bei Vergabe von 3 und weniger Punkten sind bei allen Prüfmerkmalen die Fehler zu bezeichnen.
Die Höchstpunktzahl einer Eigenschaft in den Bewertungstabellen
gibt die obere Grenze der Bewertung an. Stärkere Abwertungen
können nach der 5-Punkte-Skala vorgenommen werden.
Einsendebedingungen für Käse in Verbraucherund Verkehrsverpackungen
Die Laboruntersuchungen erfolgen gemäß anerkannter Untersuchungsmethoden in den jeweiligen gültigen Fassungen (siehe
nachfolgende Tabelle).
Verbraucherpackungen sind Fertigpackungen, die ohne Veränderungen durch den Handel an den Verbraucher abgegeben werden.
Misch- bzw. Multipackungen
Bei Misch- und Multipackungen mit mindestens 3 verschiedenen
Erzeugnissen werden alle Erzeugnisse einzeln bewertet. Sofern
alle sensorischen Prüfmerkmal-Ergebnisse mindestens 3,8 Punkte
betragen, gilt der Mittelwert der Qualitätszahlen der Mischung.
Verkehrsverpackungen sind Packungen mit größeren Käsestücken
(Filet-Käsestücke), die in der Regel nicht an den Verbraucher gehen.
Jede Packung, die zu dieser Prüfung eingeschickt wird, muss die
gesetzliche Kennzeichnung aufweisen. Für diese Prüfung sind nur
packreife Käse sowie Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitun37
Milcherzeugnisse
Folgende Informationen über die Produkte sind unbedingt bei der
Anmeldung mitzuteilen:
–ohne Trockenmassenerhöhung,
–keinen Farbzusatz,
–ohne Aromen,
–mit Süßstoff,
–andere spezifische Merkmale
Vorzugsmilch, Schaf-, Stuten- und Ziegenmilch
Milch- und Milchmischgetränke
Vorzugsmilch, Schaf-, Stuten- und Ziegenmilch
Coliformen-Nachweis
§ 64 LFGB L 01.00-3
2 Tage
+6 °C bis +8 °C
Keimzahl 30 °C
§ 64 LFGB L 01.00-5
Stutenmilch: -18 °C
(DIN 10192 – Teil 1)
Fett
§ 64 LFGB L 01.00-8 (VDLUFA, Bd. VI, C 15.3.2; DIN
10310 butyrometrisch)
Homogenisierungsgrad (bei nichthomog.
Erzeugnissen)
Milch, pasteurisiert, ESL-Milch
Enterobacteriaceae
ISO 21528-2
4 Tage
(bakteriologische
Keimzahl 30 °C
§ 64 LFGB L 01.00-5 (DIN
Untersuchung
10192 – Teil 1)
erfolgt am 5. Tag)
Fett
§ 64 LFGB L 01.00-8 (VDESL-Milch:
LUFA, Bd. VI, C 15.3.2; DIN
14 Tage
10310 butyrometrisch)
+6 °C bis +8 °C
Schnellmethode (qualitativ)
Phosphatasprobe
Lactognost-Besteck
(Kurzerhitzungsnachweis)
Homogenisierungsgrad (bei nichthomog.
Erzeugnissen)
Milchmischgetränk mit Kakaozusatz, pasteurisiert
Enterobacteriaceae
ISO 21528-2
4 Tage
(bakteriologische
Keimzahl 30 °C
§ 64 LFGB L 01.00-5
Untersuchung
(DIN 10192 – Teil 1)
erfolgt am 5. Tag)
Fett
§ 64 LFGB L 01.00-20
+6 °C bis +8 °C
(DIN 10342)
Milchmischgetränk mit Lebensmittelzusätzen, pasteurisiert
Enterobacteriaceae
ISO 21528-2
4 Tage
(bakteriologische
Keimzahl 30 °C
§ 64 LFGB L 01.00-5
Untersuchung erfolgt
(DIN 10192 – Teil 1)
am 5. Tag)
Fett
§ 64 LFGB L 01.00-20
+6 °C bis +8 °C
(DIN 10342)
Milch, ultrahocherhitzt
mindestens 28 Tage
Fett
§ 64 LFGB L 01.00-8
Zimmertemperatur
(VDLUFA, Bd. VI, C 15.3.2;
DIN 10310 butyrometrisch)
Mikrobiologischer
VO (EG) 853/2004
Haltbarkeitstest
Sensor.
Sensor. Haltbarkeitstest
Haltbarkeitstest:
(nach 6 Wochen):
6 Wochen bei
• Sensorische Prüfung
20 °C (±1 °C)
• Alkoholprobe
nach Kotterer-Münch
(bei kühlpflichtigen
„Untersuchungsverfahren
Produkten bei
für das milchwirtschaftliche
+8 °C (±2 °C))
Laboratorium“, Volkswirtschaftlicher Verlag München,
1972, S. 28
• pH-Wert
VDLUFA, Bd. VI, C 8.2
• Säuregrad
§ 64 LFGB L 01.00-7
(DIN 10316 bzw. VDLUFA,
Bd. VI, C 8.3)
Milchmischgetränk mit Lebensmittelzusätzen, ultrahocherhitzt
Fett
§ 64 LFGB L 01.00-20
mindestens
(DIN 10342)
28 Tage
Zimmertemperatur
Mikrobiologischer
VO (EG) 853/2004
Haltbarkeitstest
Sensor.
Sensor. Haltbarkeitstest
Haltbarkeitstest:
(nach 6 Wochen):
6 Wochen
• Sensorische Prüfung
bei 20 °C (±1 °C)
• pH-Wert
VDLUFA, Bd. VI, C 8.2
(bei kühlpflichtigen
Produkten bei
+8 °C (±2 °C))
Bewertung:
Das Erzeugnis wird nicht prämiert,
1. wenn Undichtigkeit der Packungen festgestellt wird,
2. wenn die Proben ansauer oder sauer sind,
3. der Fettgehalt von 3,5 % unterschritten wird,
4. wenn die Keimzahl 30 °C größer als 50.000 KbE/ml beträgt und
5. wenn der Grenzwert von 100 KbE/ml für Coliformen Keimen
überschritten ist.
Pasteurisierte und ultrahocherhitzte Milch
und Milchmischgetränke
Bewertung:
Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn
1. der deklarierte Fettgehalt unterschritten wird,
2. der Mindestfettgehalt um mehr als 0,3 % überschritten wird,
ausgenommen Milch mit natürlichem Fettgehalt,
3. die Proben ansauer oder sauer sind,
4. bei H-Erzeugnissen der sensorische Haltbarkeitstest nicht
bestanden wird,
5. bei H-Erzeugnissen der mikrobiologische Haltbarkeitstest
von < 100 KbE/ml nicht bestanden wird,
6. Undichtigkeit der Packungen festgestellt wird,
7. bei pasteurisierten Erzeugnissen der Grenzwert von
Enterobacteriaeae von 10 KbE/ml überschritten wird,
8. die Keimzahl 30 °C größer als 30.000 KbE/ml beträgt.
DLG-Untersuchungsmethoden
Sedimente/Absetzen bei H-Milch:
Bei H-Milch ist zusätzlich an einer aufgeschnittenen leeren Packung der Bodensatz zu prüfen. Die Packung muss vorher mindestens 1 Tag bei Zimmertemperatur stehen und darf nicht durchmischt werden. Auffällige Proben werden den Prüfern bei der Prüfung zur Bewertung vorgelegt.
Beurteilung der Dichtigkeit der Verpackung
Die Dichtigkeit wird durch Stürzen der Packungen festgestellt. In
den Prüfbelegen ist zu vermerken, ob die Packung selbst oder der
Verschluss undicht ist.
Homogenisierungsgrad
Die Bestimmung des Homogenisierungsgrades bei nicht homogenisierter Milch erfolgt durch einen Standtest. Hierbei wird mindestens eine Packung der zu untersuchenden Probe nach Lagervorschrift der DLG gelagert. Die Standzeit beträgt 4 Tage. Danach
wird optisch geprüft, ob eine Aufrahmung oder Fettflocken sichtbar sind.
Durchführung des sensorischen Haltbarkeitstestes
Die Proben werden für die Dauer von 6 Wochen (gerechnet nach
dem Abruf bei einer Temperatur von +20 °C (±1 °C) oder bei der
Deklaration von „kühlpflichtig“ bei einer Temperatur von +8 °C
(±2 °C) gelagert und dann folgendermaßen geprüft:
–Sensorische Prüfung
Feststellung von wahrnehmbaren Veränderungen. Der Haltbarkeitstest gilt als bestanden, wenn am Ende der Lagerzeit keine
wahrnehmbaren Veränderungen festgestellt werden.
–Alkoholprobe (Milch) bzw. pH-Wert (Milchmischgetränke)
Eine nicht bestandene Alkoholprobe wird durch eine zusätz­
liche pH- und Säuregradmessung abgesichert.
38
Schlagsahne
Butter- und Butterzubereitungen
Butter/Butter in Verbraucherpackung3
Konsistenz (6)
DIN 10331
Enterobacteriaceae
ISO 21528-2
Hefen
§ 64 LFGB L 01.00-37
Schimmelpilze
§ 64 LFGB L 01.00-37
3
Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn
1. der deklarierte Fettgehalt unterschritten wird,
2. bei Schlagsahne die Volumenzunahme unter 80 % Iiegt,
3. bei Schlagsahne die Schlagzeit über 2,5 Min. (150 Sekunden)
beträgt,
4. bei Schlagsahne die Festigkeit unter 8 Sekunden liegt,
5. bei Schlagsahne das Absetzen nach 2 Stunden größer 2 ml
beträgt,
6. bei H-Erzeugnissen der sensorische Haltbarkeitstest nicht bestanden wird,
7. bei H-Erzeugnissen der mikrobiologische Haltbarkeitstest von
< 100 KbE/ml nicht bestanden wird,
8. bei pasteurisierten Erzeugnissen der Grenzwert von Enterobacteriaeae von 10 KbE/ml überschritten wird.
Bei jedem Produkt dieser Gruppe wird eine Verpackungs- und Kennzeichnungsprüfung durchgeführt.
Bewertung:
Konsistenz
(Bei den angegebenen Grenzwerten sind die Analysentoleranzen
berücksichtigt.)
Punkte
5
4
3
2
1
Schnittfestigkeit in Newton (N)
< 0,81
0,81 – 1,10
1,11 – 1,30
1,31 – 1,50
> 1,50
Konsistenz
sehr weich bis mittelfest
mittelfest
mittelfest bis hart
hart
sehr hart
Sprühfertige Sahne
Bewertung:
Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn
1. der deklarierte Fettgehalt unterschritten wird,
2. der Fettgehalt bei Sprühsahne mit Geschmackszutaten und
Diätsprühsahne von 10 % unterschritten wird,
3. die Entnahmemenge bei 250 ml-Dosen unter 240 g bzw.
230 ml und bei 750 g-Dosen unter 730 g bzw. 720 ml liegt.
4. bei H-Erzeugnissen der sensorische Haltbarkeitstest nicht
bestanden wird,
5. bei H-Erzeugnissen der mikrobiologische Haltbarkeitstest
von < 100 KbE/ml nicht bestanden wird,
6. das Absetzen der sprühfertigen Sahne nach 1 Stunde größer
20 ml beträgt und
7. die Volumenzunahme gemessen an 100 g unter 450 % liegt.
Das Produkt ist nicht prämiert, wenn
1.der Grenzwert von Enterobacteriaceae von 10 KbE/g erreicht
und überschritten wird,
2.100 KbE/g oder mehr Hefen in 1 g nachweisbar sind und
3.100 KbE/g oder mehr Schimmelpilze in 1 g nachweisbar sind.
Sahne, Schlag- und Sprühsahne
Mikrobiologischer Haltbarkeitstest
VO (EG) 853/2004
(bei H-Produkten)
Haltbarkeitstest – nach 6 Wochen
DLG-Methode: Sensorische Prüfung
(bei H-Produkten)
Schlagsahne
Absetzen
VDLUFA, Bd. VI, C 26.7
pasteurisiert und
wärmebehandelt:
Festigkeit
VDLUFA, Bd. VI, C 26.7
6 Tage, +4 °C
ISO 21528-2
Enterobacteriaceae
ultrahocherhitzt:
(nicht bei H-Schlag­
mindestens 28 Tage,
sahne)
Zimmertemperatur
Fett
DIN 10329 butyrometrisch
(VDLUFA, Bd. VI,
C 15.3.3.)
Schlagzeit
VDLUFA, Bd. VI, C 26.7
Volumenzunahme
VDLUFA, Bd. VI, C 26.7
Sahne
Enterobacteriaceae
ISO 21528-2
pasteurisiert und
(nicht bei H-Sahne)
wärme-behandelt:
6 Tage, +4 °C
Fett
VDLUFA, Bd. VI, C 15.3.4
ultrahocherhitzt:
mindestens 28 Tage,
Zimmertemperatur;
für physik. Untersuchungen zuvor
24 h auf +4 °C kühlen
Sprühfertige Sahne
wärmebehandelt und
Absetzen
Methoden für Laboruntersuchungen sprühfertige
ultrahocherhitzt: mind.
Volumenzunahme
Sahne für die CMA, Bonn
28 Tage, ZimmertemFettgehalt
vom 12.05.1989
peratur
(aus unbegaster Dose)
Entnahmemenge
Dichte
DLG-Laboruntersuchungen
Sensorischer Haltbarkeitstest für H-Produkte
Die Proben werden für die Dauer von 6 Wochen (gerechnet nach
dem Abruf) bei einer Temperatur von + 20 °C (± 1 °C) oder bei der
Deklaration von „kühlpflichtig“ bei einer Temperatur von + 8 °C
(± 2 °C) gelagert und dann folgendermaßen geprüft:
–Sensorische Prüfung
Feststellung von wahrnehmbaren Veränderungen. Der Haltbarkeitstest gilt als bestanden, wenn am Ende der Lagerzeit keine
wahrnehmbaren Veränderungen festgestellt werden.
Physikalische Untersuchungen für sprühfertige Sahne
Die Untersuchungen erfolgen nach den „Methoden für Labor­
untersuchungen sprühfertiger Sahne für die CMA Bonn vom
12. 05. 1989“ (Dichtebestimmung mittels Pyknometer, Volumenzunahme, Absetzen, Entnahmemenge).
Dichtebestimmung für sprühfertige Sahne
Ca. 150 ml Sahne in einen 300-ml-Erlenmeyerkolben sprühen.
Die Probe wird zusätzlich noch ca. 30–45 Min. ins Ultraschallbad
gestellen. Den Inhalt auf ca. 70 °C erwärmen, um alles Gas (N2O)
auszutreiben. Auf 20 °C abkühlen und Dichte (ρ) bestimmen gemäß VDLUFA-Methodenbuch Band VI, C 12.2 im Pyknometer.
39
Milcherzeugnisse
Bewertung:
18–20 Tage +10 °C
bis +12 °C, 85 % rel.
Luftfeuchtigkeit
Konsistenzunter­
suchung: 8–10 Tage
nach dem Abruf
Süße Butterzubereitung, Milchstreichfett und Mischfetterzeugnisse
in Verbraucherpackung/Herzhafte Butterzubereitung in Verbraucherpackung1
Enterobacteriaceae
ISO 21528-2
18–20 Tage +10 °C
bis +12 °C, 85 % rel.
Hefen
§ 64 LFGB L 01.00-37
Luftfeuchtigkeit
Schimmelpilze
§ 64 LFGB L 01.00-37
Volumenzunahme für sprühfertige Sahne
Bewertung:
Bestimmung der Masse eines leeren Schlagbechers der Schlagsahneapparatur. Volumenbestimmung des Bechers mit Wasser. Sahne unter Vermeidung von Hohlräumen bis an den oberen Rand in den
trockenen vorgekühlten Schlagbecher sprühen (Temperatur des Bechers: 4 °C). Die Sahne über den Becherrand glatt abstreichen. Durch
nochmalige Wägung die Masse des Becherinhalts (m) ermitteln.
Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn
1. der deklarierte Fettgehalt nicht eingehalten wird,
2. bei H-Erzeugnissen der sensorische Haltbarkeitstest nicht
bestanden wird,
3. bei H-Erzeugnissen der mikrobiologische Haltbarkeitstest
von < 100 KbE/ml nicht bestanden wird,
4. eine Packung verdorben ist,
5. bei pasteurisierten Erzeugnissen der Grenzwert von
Enterobacteriaeae von 10 KbE/ml überschritten wird,
6. bei pasteurisierten Milch- und Milchmischerzeugnissen und
Molkengetränken der Grenzwert für die Hefen und Schimmelpilze von 100 KbE/ml überschritten wird.
7. bei pasteurisierten Desserterzeugnisse und bei Koch- und Kaltpuddingpulver, Dessertpulver der Grenzwert für Keimzahl von
1000 KbE/ml überschritten wird.
Volumen der ungesprühten Sahne =
Volumenzunahme % =
m (gesprühte Sahne)
p (Dichte)
Volumen des Bechers – Volumen d. ungesprühten Sahne
Volumen der ungesprühten Sahne
x 100
Absetzen für sprühfertige Sahne
Die im Becher befindliche gesprühte Sahne auf das übliche Prüfsieb überführen. Daraus einen Würfel mit 6 x 6 cm Kantenlänge
formen und das Sieb mit einer hochgezogenen Alufolie umranden.
Gemäß DLG-Bestimmungen Absetzen für Schlagsahne weiter verfahren. Nach einer Stunde die abgesetzte Flüssigkeit ablesen (seit
12. 05. 1989 nach 1 h).
Abgesetzte ml pro 100 ml Sahne =
abgelesene Flüssigkeit ml
ml der ungesprühten Sahne
DLG-Untersuchungsmethoden
Ein Milcherzeugnis mit getrennten Schichten ist gemäß Milch­
erzeugnisverordnung in seiner Gesamtheit als ein Milchmisch­
erzeugnis anzusehen und deshalb vor der Untersuchung durchzumischen.
Zweikammer-Proben mit getrennten Abteilungen sind nur dann
zu mischen, wenn beide Kammern einen Milchbestandteil enthalten.
Bei Probensets mit mehreren Geschmacksrichtungen wird für die
Laboruntersuchungen eine Mischprobe aus dem Gesamtinhalt des
Sets hergestellt.
Bei Produkten mit Sahnehaube wird die Probe durchmischt auf
den Fettgehalt untersucht.
x 100
Entnahmemenge für sprühfertige Sahne
Dose mindestens 4 Stunden vor Entnahme kalt stellen. Masse der
unangebrochenen Dose bestimmen. Entnahmeventil knicken und
wieder senkrecht stellen. Vor dem Aussprühvorgang Dose senkrecht auf den Kopf stellen, so dass die Sahne vor das Aussprühventil laufen kann. Dose in senkrechter Position anschütteln (nicht
zu kräftig schütteln, um ein Ausbuttern der Sahne zu vermeiden).
Eine Portion Sahne analog zum Verbraucherverhalten entnehmen.
Vorgang 3. bis 5. wiederholen, bis zur vollständigen Entleerung
der Dose. Dose nochmals wiegen.
Entnahmemenge in g =
Sensorischer Haltbarkeitstest bei ultrahocherhitzten
Milcherzeugnissen
Die Proben werden für die Dauer von 6 Wochen (gerechnet nach
dem Abruf) bei einer Temperatur von +20 °C (±1 °C) oder bei der
Deklaration von „kühlpflichtig“ bei einer Temperatur von +8 °C
(±2 °C) gelagert und dann folgendermaßen geprüft:
Massendifferenz ermittelt aus beiden Wägungen
Entnahmemenge in ml =
Entnahmemenge in g
ρ der Sahne
1. Messung des pH Wertes:
nur bei nichtgesäuerten Erzeugnissen, wenn bei der sensorischen Prüfung des Haltbarkeitstests Auffälligkeiten auftreten.
Saure Milcherzeugnisse und Desserts
Saure Milch- u. Milchmischerzeugnisse, Molkengetränke,
Streichrahm pasteurisiert (auch aus Schaf- bzw. Ziegenmilch)
Enterobacteriaceae
ISO 21528-2
Hefen u. Schimmel§ 64 LFGB L 01.00-37
14 Tage +4 °C bis
pilze
(DIN 10186)
+8 °C
Fett
VDLUFA, Bd. VI, C 15.3.6
Desserterzeugnisse, pasteurisiert
Enterobacteriaceae
ISO 21528-2
Keimzahl 30 °C
§ 64 LFGB L 01.00-5
14 Tage+4 °C bis
(DIN 10192 – Teil 1)
+8 °C
Fett
VDLUFA, Bd. VI, C 15.3.2
Saure Milch- u. Milchmischerzeug­nisse und Molkengetränke, ultrahocherhitzt
und Desserterzeugnisse, ultrahocherhitzt
Fett
VDLUFA, Bd. VI, C 15.3.6
mindestens 28 Tage
Zimmertemperatur
Mikrobiologischer
VO (EG) 853/2004
Haltbarkeitstest
Sensor.
Haltbarkeitstest
DLG-Methode:
Haltbarkeitstest:
(nach 6 Wochen)
• Sensorische Prüfung
6 Wochen bei
• pH-Wert (nur bei nicht20 °C (±1 °C)
gesäuerten Erzeugnissen):
(bei kühlpflichtigen
VDLUFA, Bd. VI, C 8.2
Produkten bei
+8 °C (±2 °C))
Koch- und Kaltpuddingpulver, Dessertpulver4
Enterobacteriaceae
ISO 21528-2
14 Tage Zimmertemperatur
Keimzahl
§ 64 LFGB L 00.00-88
DIN 10192 – Teil 1
Fett
VDLUFA, Bd. VI, C 15.3.2
2. Sensorische Prüfung:
Feststellung von wahrnehmbaren Veränderungen.
Der Haltbarkeitstest gilt als bestanden, wenn am Ende der
Lagerzeit keine wahrnehmbaren Veränderungen festgestellt
werden. Bei UHT-Produkten mit Kühlhinweis wird der sensorische Haltbarkeitstest am Tag des MHDs durchgeführt oder
gestrichen.
4
Laboruntersuchungen erfolgen direkt am Pulver; vor der sensorischen Untersuchung:
Zubereitung der Erzeugnisse nach Herstellerangaben
40
Sauermilchkäse
Sauermilchquark
pH-Wert (4)
Reifungsprobe (5)
5
-
VDLUFA Bd. VI., C 8.2
DLG-Methode
Spezielle Laboruntersuchungen
Reifungsprobe
Für die Reifungsprobe wird der Sauermilchquark gründlich zerkleinert, in schräger Schicht in der Petrischale angesetzt und nach
3-tägiger Bebrütung bei +30 °C bewertet.
Käse:
+6 °C bis +8 °C 10 Tage
(Fettgehaltsuntersuchung bei Mozzarella
am 5. bis max. 10. Tag
nach Abruf)
Freie Sorte geriebener/gestiftelter Käse
Die Berechnung der Werte Trockenmasse (TM) und Fett (F) erfolgt
unter Berücksichtigung der Zugaben von Trennmittel Stärke (%),
soweit diese deklariert ist. Die Berechnung ist wie folgt:
Schmelzkäse und
Schmelzkäsezubereitungen in Verbraucherpackung:
ca. 1 Monat +20 °C
(±2 °C) o. lt. Dekl.
relative Luftfeuchtigkeit: 85 %
(TMGesamt % – % Stärke)
TMKäse =
Käse:
+6 °C bis +8 °C 10 Tage
+6 °C bis +8 °C 10 Tage
Laboruntersuchungen:
4 Tage nach Abruf
Käseaufschnitt
Bei Käseaufschnitt werden alle Käsesorten einzeln untersucht.
Convenience-Käse
Convenience-Käse tiefgefroren oder gekühlt werden nach den Prämierungsbedingungen und Vergabebedingungen aller Milcherzeugnisse bewertet. Die Produkte werden nach den Angaben auf der
Verpackung zubereitet. Eine Produktbeschreibung ist einzureichen.
Bewertung:
Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn
1. die Proben nicht das vorgeschriebene Alter bzw. den Reifegrad
aufweisen,
2. die deklarierte Fettgehaltsstufe bzw. der deklarierte Fett-i.-Tr.Wert nicht eingehalten wird,
3. die gesetzlich festgelegte Mindesttrockenmasse unterschritten
bzw. bei freien Käsesorten die gesetzliche Spanne des Wassergehaltes in der fettfreien Käsemasse (Wff) nicht eingehalten
wird,
4. der E.-coli-Gehalt > 1000 KbE/g beträgt.
Frischkäse und Frischkäsezubereitungen
Frischkäse
Hefen und
§ 64 LFGB L 01.00-37
Schimmelpilze
E. coli
ISO16649-2
Fett
§ 64 LFGB L 03.00-8 bzw.
§ 64 LFGB L 01.00-20
(DIN 10313 bzw. DIN
10342)
Trockenmasse
§ 64 LFGB L 01.00-37
Fett in der Trockenerrechnet
masse
errechnet
Wassergehalt in der
fettfreien Käsemasse
(nur freie Sorten)
Frischkäsezubereitungen
Hefen und
DIN 10186
Schimmelpilze
E. coli
ISO 16649-2
Bewertung Sauermilchquark pH-Wert
a) Sauermilchquark zur Herstellung von Sauermilchkäse
pH-Wert
 4,00
4,01–4,30
4,31–4,60
4,61–5,00
> 5,00
b) Sauermilchquark zur Herstellung von Kochkäse
Punkte
5
4
3
2
1
2
1
Sensorische und
mikrobiologische
Untersuchung:
10. Tag nach Entnahme
+6 °C bis +8 °C
Sensorische und
mikrobiologische
Untersuchung:
10. Tag nach Entnahme
+6 °C bis +8 °C
Bewertung:
pH-Wert
 4,40
4,41–4,60
4,61–4,80
4,81–5,00
> 5,00
Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn
1. die deklarierte Fettgehaltsstufe bzw. der deklarierte Fett-i.-Tr.
Wert nicht eingehalten wird,
2. die gesetzlich festgelegte Trockenmasse unterschritten wird,
3. bei freien Sorten Frischkäse und Cottage Cheese der Wasser­
gehalt in der fettfreien Käsemasse (Wff) von 73 % unterschritten wird,
4. der E.-coli-Gehalt > 1000 KbE/g beträgt,
5. der Grenzwert für die Hefen und Schimmelpilze von
500 KbE/g überschritten wird.
Reifungsprobe
Punkte
5
4
3
(100 % – % Stärke)
Bestimmung des Fettgehaltes i. Tr. bei Käse in Öl
Die Untersuchung von Fett und Trockenmasse bei Käse in Öl wird
an der Käserohmasse vorgenommen.
Bei jedem Produkt dieser Gruppe wird eine Verpackungs- und Kennzeichnungsprüfung durchgeführt.
Punkte
5
4
3
2
1
FGesamt %
FKäse % =
(100 % – % Stärke)
Bewertung der Reifung
Sehr gute normale Reifung
Normale und verzögerte Reifung
Leicht fehlerhafte Reifung (z. B. leicht abschiebend,
leicht schmierig, leicht unreiner Geruch)
Fehlerhafte Reifung (Fremdschimmelinfektionen,
schmierige Konsistenz, unreiner Geruch)
Stark fehlerhafte Reifung (starke Fremdschimmelinfektionen,
Dunkelfärbung und Verflüssigung, stark unreiner Geruch)
Schaf- und Ziegenkäse6
Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schnittkäse, Edelpilzkäse, Schmelzkäse
streichfähig und Schmelzkäsezubereitungen
ca. 4 Tage +6 °C bis
+8 °C
Weichkäse und Käse in Flüssigkeit
ISO 16649-2
ca. 4 Tage +6 °C bis
E. coli (nur bei Weich+8 °C
käse aus erhitzter
Milch)
EN ISO 6888-1
Koagulase-positive
Staphylokokken
(nur bei Weichkäse
aus Rohmilch)
Alle übrigen Erzeugnisse aus Schaf- und Ziegenmilch werden nach den Prüfschemen der
Kuhmilch-Produkte geprüft.
6
41
Milcherzeugnisse
Käse/Käse in Verbraucherverpackungen5
Käse (außer Sauermilchkäse und Quark)
Fett
§ 64 LFGB L 03.00-8 bzw.
§ 64 LFGB L 01.00-20
(DIN 10313 bzw.
DIN 10342)
Trockenmasse
§ 64 LFGB L 03.00-9
(DIN 10314)
Fett in der Trockenerrechnet
masse
errechnet
Wassergehalt in der
fettfreien Käsemasse
(nur freie Sorten)
ISO 16649-2
E. coli (nur bei Pastafilata-Käse und bei
Weichkäse)
Frischkäse und Frischkäsezubereitungen sowie ungereifte Käse und
Käsezubereitungen
E. coli (nur bei Produk- ISO 16649-2
ca. 4 Tage +6 °C bis
ten aus erhitzter Milch)
+8 °C
EN ISO 6888-1
Koagulase-positive
Staphylokokken
(nur bei Produkten
aus Rohmilch)
Sauerbuttermilch und Joghurtpulver
Enterobacteriaceae (3)
ISO 21528-1
Keimzahl
VDLUFA M 7.16.2
Nichtsäurebildner (4)
Bacillus cereus
§ 64 LFGB L 00.00-25
direktes Verfahren
Staphylokokken
§ 64 LFGB L 00.00-55
negativ
Salmonellen
§ 64 LFGB L 00.00-20
Thermophile Keime (1) § 64 LFGB L 00.00-88
(2004), IDF 100B: 1991
(48h/55 °C)
Fett
§ 64 LFGB L 01.00-20, IDF
126A. 1988
Wasser
DIN 10321 Verfahren B
(87 °C)
Benetzbarkeit
IDF 87: 1979
(nur Instantpulver)
Dispergierbarkeit
(nur Instantpulver)
Molkenpulver
Enterobacteriaceae (3)
ISO 21528-1
Keimzahl (4)
§ 64 LFGB L 00.00-88 (2004)
Bacillus cereus
§ 64 LFGB L 00.00-25
direktes Verfahren
Staphylokokken
§ 64 LFGB L 00.00-55
negativ
Salmonellen
§ 64 LFGB L 00.00-20
Thermophile Keime (1) § 64 LFGB L 00.00-88
(2004), IDF 100B: 1991
(48h/55 °C)
pH-Auflösung
VDLUFA C 8.2
Wasser
DIN 10321 Verfahren B
(87 °C)
Bewertung:
Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn
1. die Käseprobe nicht das vorgeschriebene Alter (nur bei Edelpilzkäse) bzw. den erforderlichen Reifegrad nicht aufweist,
2. der E.-coli-Gehalt > 1000 KbE/g beträgt,
3. der koagulase-positive Staphylokokken-Gehalt >100.000
KbE/g beträgt.
Dauermilcherzeugnisse
Kondensmilch und Kondenssahne
Weißkraft (3)
DLG-Methode
Hitzestabilität (5)
Ansatz, Aufrahmung,
Haut (3)
Fett
DIN EN ISO 1737 (2000/06)
§ 64 LFGB L 02.06-3 (EG),
IDF 13C: 1987
Trockenmasse
§ 64 LFGB L 02.06-1 (EG)
Rechenwert
Fettfreie Milchtrockenmasse (bei 4,0 % und
7,5 % Kondensmilch)
Gezuckerte Kondensmilch
§ 64 LFGB L 01.00-10,
Eiweißgehalt in der
fettreien Milchtrocken- IDF 20B: 1993
masse
Fett
DIN EN ISO 1737 (2000/06)
§ 64 LFGB L 02.06-3 (EG),
IDF 13C: 1987
Trockenmasse
§ 64 LFGB L 02.06-1 (EG)
Wasser
§ 64 LFGB L 02.06-1 (EG)
Milchtrockenmasse
Rechenwert
Saccharose
polarimetrisch nach
§ 64 LFGB L 02.06-5 (EG)
Hefen
§ 64 LFGB L 01.00-37
Schimmelpilze
§ 64 LFGB L 01.00-37
Kaffeesahne sterilisiert und ultrahocherhitzt
Weißkraft (3)
DLG-Methode
Hitzestabilität (5)
Fett
DIN EN ISO 2450 (2000/06)
§ 64 LFGB L 02.05-2, IDF
16C: 1987
3 Monate bei +20 °C
3 Monate bei +20 °C
Benetzbarkeit
(nur Instantpulver)
Dispergierbarkeit
(nur Instantpulver)
3 Monate bei +20 °C
3 Monate
bei +20 °C
IDF 87: 1979
Kondensmilch und Kondenssahne
Bewertung:
Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn
1. der Fettgehalt von 4,0 – 4,5 % bzw. 7,5 – 8,0 % bzw. 10,0 –
11,0 % bzw. 15,0–16,0 % oder der deklarierte Fettgehalt
unterschritten wird.
2. die Trockenmasse von 20 % bei 4 %iger, von 25 % bei
7,5 %iger, 8 %iger, 9 %iger und 10 %iger Kondensmilch oder
die sich aus der Angabe von Fettgehalt und fettfreier Milch­
trockenmasse ergebende gesamte Milchtrockenmasse und von
26,5 % bei 15 %iger Kondenssahne unterschritten wird.3)
3. die fettfreie Milchtrockenmasse von 20 % bzw. 17,5 % bei
4 %iger, 7,5 %iger Kondensmilch oder der deklarierte Gehalt
an fettfreier Milchtrockenmasse unterschritten ist.
3 Monate bei +20 °C
(Fettgehaltsuntersuchung bei Portions­
packung spätestens
4 Wochen nach Abruf)
Sterilisierte Milch
Fett
DIN EN ISO 1211 (11/2001)
3 Monate bei +20 °C
Sterilisierte Milchmischgetränke
Fett
§ 64 LFGB L 01.00-20,
3 Monate bei +20 °C
IDF 126A: 1988
Milchpulver und Milchpulvererzeugnisse, Süßbuttermilchpulver
Enterobacteriaceae (3)
ISO 21528-1
3 Monate bei +20 °C
Keimzahl (4)
§ 64 LFGB L 00.00-88
(2004)
Bacillus cereus
§ 64 LFGB L 00.00-25
direktes Verfahren
Staphylokokken
§ 64 LFGB L 00.00-55
negativ
Salmonellen
§ 64 LFGB L 00.00-20
Thermophile Keime (1) § 64 LFGB L 00.00-88
(2004), IDF 100B: 1991
(48h/55 °C)
Milchsäure (2)
§ 64 LFGB L 01.00-26
enzymatisch
IDF 69B: 1987
Fett
DIN EN ISO 1736
(2000/06)6)
§ 64 LFGB L 02.06-4 (EG),
IDF 9C: 1987
Wasser
§ 64 LFGB L 02.06-2 (EG),
IDF 26A: 1993
Benetzbarkeit
IDF 87: 1979
(nur Instantpulver)
Dispergierbarkeit
IDF 87: 1979
(nur Instantpulver)
Gezuckerte Kondensmilch
Bewertung:
Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn
1. der Eiweißgehalt von 34,0 % in der fettfreien Milchtrockenmasse unterschritten wird,
2. der Fettgehalt von 1,0 % überschritten oder 8,0 % bzw. 9,0 %
oder der deklarierte Fettgehalt unterschritten wird,
3. die Milchtrockenmasse von 24,0 % bzw. 28,0 % unterschritten wird,
4. ein positiver Befund an Hefen und Schimmelpilzen vorliegt.
Kaffeesahne, sterilisierte Milch
Bewertung:
Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn
1. der deklarierte Fettgehalt unterschritten wird,
2. bei kakaohaltigen Getränken die Verteilungsfähigkeit
des Bodensatzes nicht gegeben ist.
42
Sterilisiertes Milchmischgetränk
Schmutzbild (Reinheitsgrad)
Von gezuckerter Kondensmilch werden ebenfalls Bilder nach der
Filtrationsmethode angefertigt. Hierzu werden 50 g gezuckerte
Kondensmilch mit 200 ml +90 °C heißem, destilliertem Wasser
in einem 600-mI Becherglas hoher Form unter Rühren mit einem
Glasstab verdünnt. Die Filtration erfolgt in gleicher Weise wie bei
den Milchpulverauflösungen. Die Bilder dienen den Sachverständigen als Ausgangspunkt für die Bewertung des Aussehens der
Proben.
Bewertung:
Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn der Fettgehalt nicht der
Deklaration entspricht. (Der deklarierte Fettgehalt kann nur beurteilt werden, wenn der Milchanteil bzw. der Anteil an beigegebenen Lebensmitteln bekannt ist.)
Ansatz, Aufrahmung, Haut
Die Beurteilung des Prüfmerkmals erfolgt während der 5. Lagerwoche. Zur Bewertung von Ansatz, Aufrahmung oder Haut bei
Kondensmilch wird das vorher nicht durchgeschüttelte Behältnis
geöffnet. Weisen Kondensmilchproben in Weichpackungen einen Ansatz am Boden oder der Oberseite der Packung von bis zu
2 mm (Boden vollständig bedeckt) auf, ist die Probe mit 4 Punkten
zu bewerten. Ist der Ansatz stärker als 2 mm, erfolgt eine Abwertung von mind. 2 Punkten oder mehr je nach Stärke des Ansatzes.
Die Prüfung erfolgt durch das untersuchende Institut.
Das leere, gereinigte Dosenmaterial wird durch das Institut begutachtet. Die leeren Dosen werden auf Wunsch den Einsendern zur
eigenen Bewertung wieder zugestellt.
Milchpulver und Milchpulvererzeugnisse, Buttermilchund Joghurtpulver
Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn
1. Trockenmilcherzeugnisse (außer Buttermilchpulver) den
Wassergehalt von 5 % überschreiten,
2. Buttermilchpulver den Wassergehalt von 7 % überschreitet,
3. Magermilchpulver den Fettgehalt von 1,0 % überschreitet,
4. Buttermilchpulver den Fettgehalt von 15 % überschreitet,
5. Süßmolkenpulver den Wassergehalt von 5 % und
Sauermolkenpulver von 6 % überschreitet,
6. teilentrahmtes Milchpulver einen Fettgehalt von 26,0 % und
mehr oder 1,5 % und weniger enthält bzw. den deklarierten
Fettgehalt unterschreitet,
7. Vollmilchpulver den Fettgehalt von 26,0 % bzw. den deklarierten Fettgehalt unterschreitet,
8. Sahnepulver den Fettgehalt von 42,0 % bzw. den deklarierten
Fettgehalt unterschreitet,
9. bei Sprühmagermilchpulver instantisiert und Sprühvollmilchpulver instantisiert, die Dispergierbarkeit von mindestens
90 % nicht erreicht,
10.bei Molkenpulver instantisiert die Dispergierbarkeit von
mindestens 93 % nicht erreicht,
11.die Benetzbarkeit von maximal 30 Sekunden überschritten
wird,
12.mehr als 100 Keime/g Bacillus cereus in der Probe nachweisbar sind,
13.wenn in 375 g Salmonellen nachgewiesen werden,
14.wenn 10 KbE oder mehr Staphylokokken in 1 g nachweisbar
sind.
Hitzestabilität und Weißkraft
Das Verfahren ist anwendbar bei Kondensmilch und Kaffeesahne.
Weißkraft und Hitzestabilität werden durch das untersuchende Institut bewertet.
Bei der Prüfung der Hitzestabilität erfolgt gleichzeitig die Beurteilung der Weißkraft, und zwar unmittelbar nach Zugabe der Kondensmilch bzw. der Kaffeesahne.
Die Hitzestabilität, d. h. die Flockungsstabilität von Kondensmilch
und Kaffeesahne, wird in heißem Kaffee von 80 °C geprüft und
beurteilt.
Gerätschaften und Reagenzien
Wasserbad: temperierbar auf 80 °C
Bechergläser: 100 ml mit Markierung bei 60 ml
Pipetten:5-ml-Messpipette
Pulverkaffee: Nescafé Gold löslicher Kaffee oder
Maxwell Bohnenkaffee Extrakt
Wasser:
destilliertes oder deionisiertes
Arbeitsweise
0,75 g Pulverkaffee werden in 100-ml-Bechergläser mit Markierung (60 ml) eingewogen. Zum eingewogenen Pulverkaffee werden 60 ml sprudelnd heißes Wasser (60-ml-Markierung) gegeben.
Der so aufgelöste Kaffee wird in einem Wasserbad 5 Min. auf 80 °C
temperiert. Dann werden 5 ml Kondensmilch bzw. Kaffeesahne,
die Zimmertemperatur aufweisen sollen, zur heißen Kaffeelösung
gegeben und sofort vermischt. Die Proben aus dem Wasserbad
nehmen und sofort sowie nach einer Standzeit von 1 Stunde auf
eventuelle Flockungserscheinungen prüfen. Ein eventueller Fettspiegel an der Oberfläche ist nicht zu beanstanden.
Weißkraft
2864 Grenzfarbe erreicht oder höher
3397 leichte Abweichung, dunkler
5019 starke Abweichung, dunkel
Höchstpunkte
5
4
2
Hitzestabilität
Höchstpunkte
3084 keine Flockenbildung, in sich klare goldgelbe
bis braune Kaffeelösung
2636 geringfügige Flockenbildung, wenige Flocken
an der Oberfläche oder am Boden des
Becherglases
2351 fein- oder grobflockige Ausfällungen, die sich
am Boden absetzen
Thermophile Keime
Punkte
5
4
3
Thermophile Keime KbE/g
< 5.000
5.000 – 25.000
> 25000
Enterobacteriaceae
Punkte
5
4
3
Enterobacteriaceae g (MPN)
<1
 1 und < 10
 10
Milchsäuregehalt
Punkte
5
4
2
5
mg Milchsäure in 100 g fettfreier Trockenmasse
< 50
50 – 150
> 150
Reinheitsgrad
Punkte
5
4
3
2
Punkte
5
4
2
4
2
43
Sprühpulver
Standardmuster A
Standardmuster B
Standardmuster C
Standardmuster D
Walzenpulver
Standardmuster A und B
Standardmuster C
Standardmuster D
Milcherzeugnisse
Bewertung:
Säurekasein
Keimzahl
Punkte
5
4
2
Keimzahl (Tausend in 1 g)
<5
5–25
> 25
Bewertung:
Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn
1. der Wassergehalt von 10,0 % überschritten wird,
2. der Fettgehalt von 1,5 % überschritten wird,
3. der Aschegehalt von 2,5 % überschritten wird,
4. bei Säurekasein grob mehr als 2 % gröbere Teile als 0,71 mm
vorhanden sind,
5. bei Säurekasein fein mehr als 2 % gröbere Teile als 0,25 mm
vorhanden sind,
6. in 375 g Salmonellen nachgewiesen werden,
7. wenn 10 KbE oder mehr Staphylokokken in 1 g nachweisbar
sind.
Spezielle Laboruntersuchungen
pH-Wert
Die Bestimmung des pH-Wertes bei Molkenpulver erfolgt mit der
Glaselektrode nach VDLUFA C 8.2, und zwar in der Auflösung
von 10,0 g Molkenpulver, jeweils in 100 ml Wasser.
Schmutzbild (Reinheitsgrad)
Zur Bestimmung des Reinheitsgrades werden von allen Pulvern
Bilder nach der Filtrationsmethode angefertigt.
Die Auflösung der Pulver erfolgt in einem elektrischen Mixgerät
bei 10.000 bis 12.000 U/Min. in 60 Sekunden. Bei Sahnepulver
werden 33 g, bei Vollmilchpulver 26 g, bei Magermilchpulver
20 g und bei Molkenpulver 14 g Pulver in 200 ml des Lösungsmittels aufgelöst. Als Lösungsmittel dient bei den Sprühpulvern dest.
Wasser von +20 °C und bei den Walzenpulvern +90 °C heiße,
10 %ige tertiäre Natriumzitratlösung.
Nach Beseitigung des gebildeten Schaumes durch Zugabe von
0,5 ml Silicon-Entschäumer wird die schaumfreie Auflösung des
Pulvers durch den von der Methode (A.D.P.I.) vorgeschriebenen
Filter gegeben. Nach Trocknung der Filter in staubfreier Atmosphäre (im Exsikkator) wird das Bild nach den Standard-Mustern
(A.D.P.I. Scorched Particle Standards für Milchpulver, American
Dairy Products Institute, Chicago) bewertet. Die Bilder werden in
verschlossenen Petrischalen zur Bewertung aufgestellt.
Falls bei Sprühpulver durch Auflösung in destilliertem Wasser
keine filtrierbare Auflösung erzielt wird, ist auch hier die ZitratMethode anzuwenden.
Kasein und andere Milcheiweißerzeugnisse
Säurekasein
Enterobacteriaceae (3)
ISO 21528-1
Keimzahl (2)
§ 64 LFGB L 00.00-88 (2004)
Staphylokokken
§ 64 LFGB L 00.00-55
negativ
Salmonellen
§ 64 LFGB L 00.00-20
Thermophile Keime (1) § 64 LFGB L 00.00-88
(2004), IDF 100B: 1991
(48 h/55 °C)
Löslichkeit (Borax) (5)
DLG-Methode
Asche
§ 64 LFGB L 02.09-2
(IDF 89: 1979)
Fett
IDF 127A: 1988
Wasser
§ 64 LFGB L 02.09-4
(IDF 78C: 1991)
Aufgeschlossenes Milcheiweiß
Enterobacteriaceae (3)
ISO 21528-1
Keimzahl (2)
§ 64 LFGB L 00.00-88 (2004)
Asche
§ 64 LFGB L 02.09-2
(IDF 89: 1979)
Staphylokokken
§ 64 LFGB L 00.00-55
negativ
Salmonellen
§ 64 LFGB L 00.00-20
Thermophile Keime (1) § 64 LFGB L 00.00-88
(2004), IDF 100B: 1991
(48 h/55 °C)
Eiweiß
§ 64 LFGB L 02.09-5
(IDF 92: 1979)
Fett
§ 64 LFGB L 01.00-20
(IDF 126A: 1988)
Freies Alkali
DLG-Methode
Löslichkeit
pH-Auflösung
§ 64 LFGB L 02.09-6
(IDF 115A: 1989)
Wasser
§ 64 LFGB L 02.09-4
(IDF 78C: 1991)
Aufgeschlossenes Milcheiweiß
Bewertung:
Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn
1. der Fettgehalt von 1,5 % überschritten wird,
2. der Wassergehalt von 6 % überschritten wird,
3. freies Alkali nachgewiesen wird,
4. der Eiweißgehalt von 88 % unterschritten wird,
5. der Aschegehalt (mit Ausnahme von Kalzium Kaseinat)
von 5 % überschritten wird,
6. die Probe einen pH-Wert von mehr als 7,0 aufweist.
7. die Löslichkeit bei Ammonium-, Natrium- und KaliumKaseinaten und Mischungen daraus weniger als 97 % beträgt.
8. in 375 g Salmonellen nachgewiesen werden,
9. wenn 10 KbE oder mehr Staphylokokken in 1 g nachweisbar
sind.
Thermophile Keime
Punkte
5
4
3
3 Monate bei +20 °C
Thermophile Keime KbE/g
< 5.000
5.000 – 25.000
> 25.000
Enterobacteriaceae
Punkte
5
4
3
Enterobacteriaceae g (MPN)
<1
 1 und < 10
 10
Löslichkeit (Borax)
Punkte
5
4
3
2–1
3 Monate bei +20 °C
Löslichkeit (Borax)
keine ungelösten Kaseinteile
einzelne kleine ungelöste Kaseinteile
mehrere kleine ungelöste Kaseinteile
viele ungelöste Teile (Klumpen, Bodensatz)
Keimzahl
Punkte
5
4
2
Keimzahl in 1 g
 10.000
10.001 – 30.000
> 30.000
Spezielle Laboruntersuchungen
Bestimmung der pH-Auflösung
Die Bestimmung des pH-Wertes erfolgt mit der Glaselektrode
in einer Auflösung von 2,0 g aufgeschlossenem Milcheiweiß in
100 ml dest. Wasser.
Bestimmung des freien Alkali
Der Gehalt an freiem Alkali wird qualitativ durch Aufblasen der
Eiweißprobe auf ein angefeuchtetes Universal-Indikator-Papier geprüft.
44
Bestimmung der Boraxlöslichkeit bei Säurekasein
15 g Säurekasein werden in einem 200-ccm-Becherglas mit 60 ml
Wasser verrührt. Nach wenigstens zweistündigem Quellen wird
unter gutem Rühren mit einem Glasstab eine heiße Lösung von
2,3 g Borax (NaBO – 10 HO) – das sind etwa 15 % der angewandten Kaseinmenge – in 15 ml Wasser hinzugesetzt. Das Gemisch
wird unter ständigem Rühren mit einem Glasstab 10 Minuten in
einem Wasserbad von etwa +50 °C erhitzt. Hierbei muss das Kasein allmählich mehr und mehr verquellen und sich endlich fast
vollkommen lösen. Schlechtes Kasein löst sich unvollkommen unter Bildung von Klumpen, die nur anquellen, aber selbst bei sorgfältiger Verteilung mit dem Glasstab nicht in Lösung gehen.
Die Lösung muss beim Abkühlen auf Zimmertemperatur zähflüssig sein. An dieser Lösung wird zugleich der Geruch bewertet. Gutes Kasein zeigt nach tüchtigem Rühren beim Aufstreichen seiner
Lösung auf eine Glasplatte (Objektträger) keine oder fast keine
ungelösten glasigen Teilchen.
Bei dieser Prüfung setzen sich nach einigem Stehen am Boden
des Becherglases größere Beimengungen von Schmutz, Sand und
dergleichen ab, die nach dem Verdünnen und Auflösen mit heißem Wasser sowie abermaligem Abgießen der Kaseinlösung näher
untersucht werden können.
C 35.3
Trockenmasse
siehe fettfreie Trockenmasse
(nur bei Fruchteis)
Fett (nicht bei Fruchteis § 64 LFGB L 42.00-13
mit Luft)
gravimetrisch
Fruchteis ohne Luft, Wassereis
Keimzahl
siehe Speiseeis mit und ohne
flüssige, pastenartige oder
Enterobacteriaceae
feste Zugabe (außer Fruchteis
Trockenmasse
ohne Luft)
Fruchtsorbet
Keimzahl
Enterobacteriaceae
Trockenmasse
Eispulver (Halbfertigprodukt)/Eismix4
Enterobacteriaceae
ISO 21528-2
Keimzahl
DIN 10192 – Teil 1
Fett
§ 64 LFGB L 42.00-13
Bestimmung der Löslichkeit bei vollaufgeschlossenen Kaseinaten
Anwendungsbereich:
Das Verfahren ist anwendbar auf Ammonium-, Natrium- und Kalium-Kaseinaten und Mischungen daraus.
4
3 Wochen (Speiseeis
aus gewerblicher Herstellung 3 Tage)-20 °C
vor der sensor. Prüfung
auf -16 °C) temperieren
3 Wochen
Laboruntersuchungen erfolgen direkt am Pulver
Bewertung:
Prinzip:
Das Kaseinat wird in Wasser von 20 °C ± 2 °C aufgelöst. Die Auflösung wird zentrifugiert. Das Ungelöste wird nach Auswaschen
getrocknet und auf die Einwaage berechnet.
Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn
1. der Fettgehalt, soweit er vorgeschrieben ist, unterschritten
wird,
2. der Gehalt an fettfreier Trockenmasse (außer bei Fruchteis)
25 % unterschreitet,
3. der Gehalt an Trockenmasse bei Fruchteis mit und ohne Luft
22 % unterschreitet,
4. der Gehalt an Trockenmasse bei Fruchteis mit Milchbestandteilen 24 % unterschreitet,
5. der Gehalt an Trockenmasse bei Fruchteis mit und ohne Luft
aus Zitrusfrüchten 17 % unterschreitet,
6. der Mindestgehalt an Gesamttrockenmasse bei Wassereis
12 % unterschreitet,
7. der Grenzwert von Enterobacteriaceae von 10 KbE/g erreicht
und überschritten wird,
8. 10.000 oder mehr Keime in 1 g nachweisbar sind und
9. Gesamttrockenmasse bei Fruchtsorbet 25 % unterschreitet.
Ausnahmen sind Sorbets aus Zitrusfrüchten und anderen
sauren Früchten mit einem titrierbaren Säuregehalt im Saft
von mindestens 2,5 %, berechnet als Zitronensäure. Hier beträgt der Mindesttrockenmassegehalt 17 %.
Gerätschaften und Reagenzien:
Es werden die Gerätschaften und Reagenzien nach IDF-Standard
129A: 1988 verwendet.
– Spezial Mixer
– Zentrifuge mit Zentrifugenglas
– Geräte zur Bestimmung der Trockenmasse
– Entmineralisiertes Wasser
– Antischaummittel
Arbeitsweise:
In ein Spezial Mixglas gibt man 190 ml Wasser von 20 °C ± 2 °C,
eine angemessene Menge Antischaummittel und 10 g Kaseinat.
Dann wird 3 Minuten bei 3600 Upm mit einem Spezialmixer gemischt. 50 g werden dann in ein konisches Zentrifugenröhrchen
eingefüllt, das Röhrchen wird 10 Minuten bei einer g-Zahl von
196 zentrifugiert, d. h. bei 35 cm Durchmesser 1000 Upm, bei
54 cm Durchmesser 805 Upm (die Umdrehungszahl je Minute
errechnet sich aus der Formel:
4187
U=
r

siehe Speiseeis mit und ohne
flüssige, pastenartige oder
feste Zugabe (außer Fruchteis
ohne Luft)
3 Wochen (Speiseeis
aus gewerblicher Herstellung 3 Tage) -20 °C
vor der sensor. Prüfung
auf -16 °C temperieren
Für Diäteis und andere kalorienreduzierten Speiseeisprodukte gilt
kein Mindestgehalt an fettfreier Trockenmasse.
;
Gesamtfettgehalt
als Radius ist der halbe Abstand zwischen den Innenböden zweier
gegenüberliegender Hülsen einzusetzen).
Man hebert bis etwa 2 cm (ca. 5 ml) über dem Sediment vorsichtig
ab, ohne das Sediment aufzuwirbeln.
Um die Phasengrenze zwischen trüber Lösung und Sediment
besser zu erkennen, ist das Zentrifugenglas gegen helles Licht zu
betrachten. Beim 1. Zentrifugieren über dem Sediment auftretende, in der Schwebe befindliche Flocken werden nicht mit abgehebert.
Man gibt Wasser von ca. 20 °C bis zur 25-ml-Marke dazu, wirbelt
auf, füllt auf die 50-mI-Marke auf und zentrifugiert noch einmal
10 Minuten wie oben.
Unmittelbar anschließend hebert man die überstehende Flüssigkeit
erneut vorsichtig bis 1 cm über dem Sediment ab; dieses führt man
mit Ausspülen in eine gewogene Trockenschale mit Seesand über,
verreibt und trocknet bei 102 °C ± 2 °C bis zur Masse-Konstanz.
Bei Speiseeisprodukten mit Nuss- und Kakaoanteilen muss der
Gesamtfettgehalt über dem Mindestmilchfettgehalt liegen.
Speiseeis
45
Mindestwerte für den Gesamtfettgehalt
Sahneeis
18,00 %
Eiskrem
10,00 %
Eiskrem nach Euroglace-Codex
8,00 %
Fruchteiskrem
8,00 %
Einfacheiskrem
3,00 %
Milcheis
2,45 %
Eis aus Pflanzenfett
3,00 %
Milcherzeugnisse
Speiseeis
Speiseeis mit und ohne flüssige, pastenartige oder feste Zugabe (außer Fruchteis
ohne Luft)
Keimzahl
§ 64 LFGB L 42.00-1,
3 Wochen
L42.00-2, L 42.00-3
(Speiseeis aus gewerblicher Herstellung)
Enterobacteriaceae
ISO 21528-2
3 Tage) -20 °C vor der
Fettfreie Trockenmasse
Gesamttrockenmasse nach
(nicht bei Fruchteis)
Seesandmethode DIN 10314 sensor. Prüfung auf
-16 °C temperieren
bzw. VDLUFA, Bd. VI,
4. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen
Kombinationsprodukte
Bei Kombinationsprodukten gelten diejenigen Werte, die in den
enthaltenen Sorten festgelegt sind.
Ferner ist bei Kombinationsprodukten für die Bewertung der einzelnen Kriterien diejenige Sorte ausschlaggebend, die hinsichtlich
des jeweiligen Kriteriums mit der geringsten Punktzahl benotet
wird.
Prämierungsvoraussetzungen:
–es muss in allen sensorischen Prüfmerkmalen eine Mindestpunktzahl von 3,8 Punkten (ungewichtet)
–in den Prüfmerkmalen der Laboruntersuchungen mindestens
4,0 Punkte (ungewichtet)
Laboruntersuchungen
–in den Prüfmerkmalen der Verpackungsprüfung mindestens
4,0 Punkte
Wenn bei Kombinationseis und Speiseeis mit flüssigen, pastenartigen oder festen Zugaben eine analytische Trennung zwischen zugegebenen Lebensmitteln und Eisgrundmasse bzw. zwischen den
einzelnen Eissorten nicht möglich ist, wird wie folgt verfahren:
Die Probe wird ohne vorhergehende Trennung analysiert; bei Fettgehalts- oder Trockenmassegehalts-Unterschreitungen fordert die
DLG vom Hersteller den prozentualen Anteil der Zugaben lt. Rezeptur an, aus dem dann der Fettgehalt der Eisgrundmasse anteilsmäßig berechnet wird.
erreicht werden.
Es werden zuerkannt für:
4,85 – 5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis
4,55 – 4,84 Punkte –der Silberne DLG-Preis
4,00 – 4,54 Punkte –der Bronzene DLG-Preis
46
Erzeugnis
Gruppe: Bierbasierte Getränke
Untergäriges Bier mit klarer Fruchtlimonade
Untergäriges Bier mit klarer, kalorienarmer Fruchtlimonade
Untergäriges Bier mit trüber Fruchtlimonade
Untergäriges Bier mit trüber, kalorienarmer Fruchtlimonade
Obergäriges Bier mit klarer Fruchtlimonade
Obergäriges Bier mit klarer, kalorienarmer Fruchtlimonade
Obergäriges Bier mit trüber Fruchtlimonade
Obergäriges Bier mit trüber, kalorienarmer Fruchtlimonade
Hefehaltiges Weizenbier mit klarer Fruchtlimonade
Hefehaltiges Weizenbier mit klarer, kalorienarmer Fruchtlimonade
Hefehaltiges Weizenbier mit trüber Fruchtlimonade
Hefehaltiges Weizenbier mit trüber, kalorienarmer Fruchtlimonade
Untergäriges Bier mit coffeinhaltiger Limonade
Untergäriges Bier mit kalorienarmer coffeinhaltiger Limonade
Obergäriges Bier mit coffeinhaltiger Limonade
Obergäriges Bier mit kalorienarmer coffeinhaltiger Limonade
Hefehaltiges Weizenbier mit coffeinhaltiger Limonade
Hefehaltiges Weizenbier mit kalorienarmer coffeinhaltiger
Limonade
Sonstige bierbasierte Getränke (Bieranteil mind. 10 %)
Sonstige bierbasierte Getränke
Sonstige bierbasierte Getränke (alkoholfrei)
Gruppe: Malzbasierte Getränke
Fermentierte Getränke auf Malzbasis
Alkoholhaltiges Malzbier, alkoholhaltiger Malztrunk
Alkoholfreies Malzbier, alkoholfreier Malztrunk
Mischgetränke auf Malzbasis
1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte
Die Erzeugnisse müssen den Bestimmungen des Deutschen Reinheitsgebots entsprechen. Das Erzeugnis ist das Füllgut einschließlich Behältnis. Es wird in einer einzigen Braustätte hergestellt. Füllgut ist das vor und nach der Abfüllung gleich behandelte Bier. Behältnisarten sind Glas-, PET- Flaschen (bis 1 l) und Dosen (bis 5 l).
Erzeugnis
Gruppe: Untergärige Biere
Vollbiere (Stammwürzegehalt 11–16 %)
Hell
Dunkel
Export hell (mind. 12 % Stammwürze)
Export dunkel (mind. 12 % Stammwürze)
Kellerbier und sonstige unfiltrierte Biere
Märzen (mind. 13 % Stammwürze)
Pilsener
Rauchbier
Schankbiere (Stammwürzegehalt 7–11 %)
Schankbier
Starkbiere (Stammwürzegehalt > 16 bzw. > 18 %)
Bockbier hell
Bockbier dunkel
Doppelbock hell
Doppelbock dunkel
Starkbier, naturtrüb
Sonstige Biere
Nährbier
Alkoholreduziertes Bier
Alkoholarmes Bier (<1,5 Vol.-% Alkohol)
Alkoholfreies Bier (< 0,5 Vol.-% Alkohol)
Biere, die gesetzlich nach dem Alkoholgehalt klassifiziert sind*
Sonstige untergärige Biere
Gruppe: Obergärige Biere
Vollbiere (Stammwürzegehalt 11 – 16 %)
Kölsch und andere Biere dieser Brauart
Altbier
Ale
Weizenvollbier
Weizenexportbier (mind. 12 % Stammwürze)
Schankbiere (Stammwürzegehalt 7 – 11 %)
Berliner Weiße
Schankbier
Starkbiere (Stammwürzegehalt > 16 bzw. > 18 %)
Weizenbockbier
Weizendoppelbock
Sonstige Biere
Porter
Stout
Alkoholreduziertes Bier
Alkoholarmes Bier (<1,5 Vol.-% Alkohol)
Alkoholfreies Bier (< 0,5 Vol.-% Alkohol)
Biere, die gesetzlich nach dem Alkoholgehalt klassifiziert sind*
Sonstige obergärige Biere
Gruppe: Hefehaltige obergärige Biere
Vollbiere (Stammwürzegehalt 11–16 %)
Weizenvollbier
Weizenexportbier (mind. 12 % Stammwürze)
Schankbiere (Stammwürzegehalt 7–11 %)
Berliner Weiße
Schankbier
Starkbiere (Stammwürzegehalt > 16 bzw. > 18 %)
Weizenbockbier
Weizendoppelbock
Sonstige Biere
Alkoholreduziertes Bier
Alkoholarmes Bier (<1,5 Vol.-% Alkohol)
Alkoholfreies Bier (< 0,5 Vol.-% Alkohol)
Sonstige obergärige Biere mit Flaschengärung
ErzeugnisNummer
ErzeugnisNummer
111
112
121
122
123
124
130
180
198
141
142
151
152
153
411
412
413
414
431
432
433
434
441
442
443
444
461
462
481
482
491
492
497
498
499
500
502
501
503
Genaue Bezeichnung der Biere im DLG-Anmeldeschein
161
162
163
164
181
199
1
3
0
Erzeugnis-Nummer
gemäß vorstehender
Einteilung
0
0 = Glasflasche
1 = Dose
2 = PET-Flasche
1
0 = pasteurisiert
1 = nicht pasteurisiert
220
230
231
241
242
In diesem Beispiel wäre ein Pilsener Bier in Glasflaschen angemeldet, das nicht pasteurisiert wurde.
210
298
Wird ein und dasselbe Bier vor und/oder nach der Abfüllung unterschiedlich behandelt, so wird es dadurch zu verschiedenen
Füllgütern. Jedes dieser Füllgüter wird als gesondert zu prüfendes
Erzeugnis zugelassen.
2. Produktspezifische Zulassungsbestimmungen
243
244
Für Erzeugnisse aus mehreren Braustätten, die unter einheitlicher
Bezeichnung vertrieben werden, gilt:
246
247
260
263
264
281
299
Das Erzeugnis jeder einzelnen Braustätte wird als gesondert zu
prüfendes Erzeugnis zugelassen.
3. Produktspezifische Entnahme und Abrufbestimmungen
Von jedem Erzeugnis werden für die Prüfung und die Untersuchung zwei verschieden alte Proben (A- und B-Probe) benötigt, da
die Prüfung die Bewertung der Geschmacksstabilität einschließt.
Der Zeitabstand zwischen A- und B-Probe sollte mindestens 4
Wochen betragen. Es können nur solche Erzeugnisse angemeldet
werden, die regelmäßig in dem vorgeschriebenen Zeitabstand abgefüllt werden.
321
322
310
398
323
324
Probe A (alt)
Zum Zeitpunkt der sensorischen Prüfung mindestens 5 – 6 Wochen alt (berechnet vom Tag der Abfüllung bzw. vom Tag des Ausstoßes bei hefehaltigen obergärigen Bieren).
Die Lagerung bis zur sensorischen Prüfung erfolgt im abgedunkelten Raum bei einer Temperatur von 20 – 25 °C.
362
363
364
399
* Der deklarierte Alkoholgehalt muss in den üblichen Grenzen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
47
Bier
5. Bier und Bier-/Malz-basierte Mischgetränke
Probe B (jung)
Zum Zeitpunkt der sensorischen Prüfung 2 Wochen alt (berechnet
vom Tag der Abfüllung bzw. vom Tag des Ausstoßes bei hefehaltigen obergärigen Bieren).
Bei den Bier-/Malz-basierte Mischgetränke werden bestimmt:
–CO2-Gehalt (MEBAK II, 4. Aufl. 2002, Kap. 3.1.5 MEBAK WBB
2012, Kap. 3.1.5: CO2-Gehalt),
–organische Säuren (Krüger/Bielig, S. 306: titrierbare Säuren berechnet als Zitronensäure). MEBAK WBB 2012, Kap. 3.2.3: Titrierbare Säuren, berechnet als Zitronensäure.
Die A-Proben und die B-Proben werden in dem oben genannten Zeitabstand von der DLG abgerufen und sind vom Teilnehmer
in voller Etiketten-Ausstattung an das entsprechende Prüfinstitut
einzusenden. Die Teilnehmer erhalten von der DLG rechtzeitig
die notwendigen Versandhinweise und die zu verwendenden Versandpapiere.
Trübung bei Probeneingang
Die Trübung bei Probeneingang wird bei allen Bieren außer bei
den hefehaltigen obergärigen Bieren, den Kellerbieren, den sonstigen unfiltrierten Bieren und den Bier-/Malz-basierte Mischgetränke ermittelt. Sie darf nicht mehr als zwei EBC-Einheiten betragen
(MEBAK WBB 2012, Kap. 2.14.1: Trübung).
Stichprobenartig werden Proben von einem Beauftragten der DLG
beim Teilnehmer entnommen.
4. Bewertung der Proben
Biologische Haltbarkeit
Zunächst wird mittels Laboruntersuchungen überprüft, ob die
Grundbedingungen für eine Prämierung eingehalten werden. Anschließend werden eine sensorische Prüfung anhand der 5-Punkte-Skala und weitere Laboruntersuchungen durchgeführt.
Nach 4-wöchiger Aufbewahrung bei 27 °C im dunklen Raum darf
filtriertes Bier keine Trübung oder Bodensatzbildung durch Eiweiß
oder Mikroorganismen zeigen. Hefehaltige obergärige Biere, Kellerbiere und sonstige unfiltrierte Biere sowie Bier-/Malz-basierte
Mischgetränke müssen frei von lebensfähigen Fremdorganismen
sein (MEBAK III, 2. Aufl. 1996, Kap. 10.5: Unfiltriertes Bier und
Kap. 10.6: Filtriertes Bier).
Berechnung der Qualitätszahl
Die Prüfkriterien müssen die jeweils geforderte Mindestpunktzahl
erreichen. Die Bierprobe mit der niedrigeren gewichteten Gesamtpunktzahl in den sensorischen Prüfmerkmalen wird für die weitere
Auswertung herangezogen. Bei gleicher gewichteter Gesamtpunktzahl wird die Probe mit der höheren Schaumzahl einbezogen.
Der auf dem Etikett deklarierte Alkoholgehalt muss unter Berücksichtigung der gesetzlichen Toleranz mit dem gemessenen Wert
übereinstimmen.
Prüfparameter, die gemessen werden bzw. zum Ausschluss führen:
Laboranalysen
nur gemessen bzw. berechnet
–scheinb. Extrakt
–scheinb. Ausstoßvergärungsgrad
–pH-Wert
-Farbe
–CO2-Gehalt
–Menge an organischen Säuren
Zur Überprüfung der Grundbedingungen werden eine Bieranalyse und eine Prüfung der biologischen Haltbarkeit durchgeführt.
Daneben bei den filtrierten Bieren eine Messung der Trübung bei
Probeneingang.
In der Bieranalyse werden gemessen bzw. berechnet:
Kriterien
können zu Ausschluss des Bieres führen
–biologische Haltbarkeit
–Stammwürze
–Alkoholgehalt
–Trübung bei Probeneingang
Die sensorischen Prüfkriterien sowie die Schaummessung und die
nichtbiologische Haltbarkeit werden anhand der 5-Punkte-Skala
beurteilt. Dabei müssen folgende Mindestpunktzahlen erreicht
werden:
–3,5 Punkte (ungewichtet) bei den sensorischen Prüfmerkmalen
und der Schaummessung.
–4,0 Punkte (ungewichtet) bei der nichtbiologischen Haltbarkeit.
–Stammwürze
Die Stammwürze-Werte von Probe A und B müssen den Vorschriften des jeweils gültigen Biersteuergesetzes und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen, den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen und den Anweisungen des Finanzministers entsprechen. Die Berechnung der Stammwürze erfolgt
für alle Biere nach der Ballingformel. Die Differenz zwischen
beiden Proben darf absolut nicht mehr als 1,0 % Stammwürze
betragen (MEBAK WBB 2012, Kap. 2.9: Stammwürze und Alkohol).
Nichtbiologische Haltbarkeit
Die nichtbiologische Haltbarkeit wird nicht untersucht bei: Kellerbieren, hefehaltigen obergärigen Bieren, sonstigen unfiltrierten
Bieren und Bier-/Malz-basierten Mischgetränken. Es wird der Forciertest (40° / 0° / 40° / 0°) angewandt (MEBAK WBB 2012, Kap.
2.14.2.1.: Forciermethode).
–Alkoholgehalt
-alkoholfreie Erzeugnisse: 0,0 Vol.-% Alkohol (enzymatische
Bestimmung),
- alkoholfreie Erzeugnisse: < 0,5 Vol.-% Alkohol (bei geringfügiger Überschreitung erfolgt eine enzymatische Bestimmung des
Alkoholgehaltes als Kontroll- bzw. Schiedsanalyse),
- alkoholarme Erzeugnisse: < 1,5 Vol.-% Alkohol,
- alkoholreduzierte Erzeugnisse: Alkoholgehalt ist um 40–50 %
gegenüber vergleichbaren Produkten reduziert.
- Allgemein ist der Alkoholgehalt bei Bieren zwischen 1,2 und
5,5 Vol.-% limitiert auf ± 0,5 Vol.-% gegenüber den Angaben auf der Verpackung. Bei Bieren über 5,5 Vol.-% auf ± 1,0
Vol.-% (MEBAK WBB 2012, Kap. 2.9: Stammwürze und Alkohol).
Nichtbiologische
Zahl der Warmtage, bis die Trübung um
Haltbarkeit
2 EBC-Einheiten zugenommen hat
5
> 2,0
4
1,6 – 2,0
3
1,1 – 1,5
2
0,6 – 1,0
1
0,0 – 0,5
(entfällt bei Kellerbieren, sonstigen unfiltrierten Bieren, hefehaltigen obergärigen
Bieren) und Bier-/Malz-basierten Mischgetränken
–Scheinb. Extrakt (MEBAK WBB 2012, Kap. 2.9: Stammwürze
und Alkohol).
–Scheinb. Ausstoßvergärungsgrad (MEBAK WBB 2012, Kap. 2.8:
Vergärungsgrad).
–Farbe (MEBAK WBB 2012, Kap. 2.12: Farbe),
–pH-Wert (MEBAK WBB 2012, Kap. 2.13: pH (EBC-Methode)).
48
5. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen
Geschmacksstabilität
Der Grad der Geschmacksstabilität wird mathematisch-statistisch
anhand der Einzelergebnisse aus der sensorischen Prüfung beider
Proben festgestellt. Für die Merkmale Geruch, Reinheit des Geschmacks und Qualität der Bittere bzw. Geruch, Reinheit des Geschmacks und Harmonie bei Biermischgetränken wird ermittelt,
ob statistisch gesicherte Unterschiede zwischen dem Urteil für die
Probe A und dem für die Probe B bestehen.
Prämierungsvoraussetzung: es muss in allen Prüfmerkmalen eine
Mindest­punktzahl
–von 3,5 Punkten (ungewichtet) bei den sensorischen
Prüfmerkmalen und der Schaummessung
–von 4,0 Punkten (ungewichtet) bei der nichtbiologischen
Haltbar­keit erreicht haben
–alle Biere, ausgenommen Kellerbiere,
sonstige unfiltrierte Biere und hefehaltige
obergärige Biere
Qualitätszahl = 3,88
–Kellerbiere, sonstige unfiltrierte Biere
und hefehaltige obergärige Biere
Qualitätszahl = 3,84
–Bier-/Malz-basierte Mischgetränke
Qualitätszahl = 3,63
Als Methode wird der Differenztest der t-Verteilung (paarweise
Zuordnung) nach Student angewendet. Der t-Wert darf nicht größer sein als 2,26. Er bleibt dann außer Betracht, wenn in allen 5
sensorischen Prüfmerkmalen bei beiden Proben (A und B) jeweils
mindestens 4,0 Punkte erzielt werden.
Schaumzahl
erreicht werden.
Die Schaumzahl wird bei den Schank- und Diabetikerbieren anders als bei den übrigen Bieren bewertet (vgl. untenstehende Tabelle). Bei den Bier-/Malz-basierte Mischgetränke wird diese nicht
geprüft. Die Schaumhaltbarkeit mit dem Steinfurth Foam Stability
Tester bestimmt (MEBAK WWB 2012, Kap. 2.18.4: Schaumbestimmung mit dem Steinfurth Foam Stability Tester).
5,0
5,0
4,9
4,8
4,7
4,6
4,5
4,4
4,3
4,2
4,1
4,0
3,9
3,8
3,7
3,6
3,5
3,4
.
1,9
erforderliche Qualitätszahlen
Kellerbiere, sonstige
alle Biere, ausgenom­men
unfiltrierte Biere und
Kellerbiere, son­stige unfiltrierte Biere und hefehaltige hefehaltige obergärige Biere
obergärige Biere
4,55 – 5,00
4,51 – 5,00
Schaumkennzahl (SKZ)
Schankbiere und
Alle Biere, ausgenommen
alkoholfreie Biere
Schankbiere und
alkoholfreie Biere
>120
>115
120
115
119
114
118
113
117
112
116
111
115
110
114
109
113
108
112
107
111
106
110
105
109
104
108
103
107
102
106
101
105
100
104
99
.
.
< 89
< 84
49
Preise
Bier-/Malzbasierte
Misch­
getränke
4,55 – 5,00
4,29 – 4,54
4,25 – 4,50
4,28 – 4,54
3,88 – 4,28
3,84 – 4,24
3,63 – 4,27
Bier
Punkte nach der
DLG 5-Punkte
Skala
Es werden zuerkannt für:
Goldener
DLG-Preis
Silberner
DLG-Preis
Bronzener
DLG-Preis
6. Fruchtgetränke und Erfrischungsgetränke
Erzeugnis
Gruppe: Sonstige Fruchtnektare
Passionsfruchtnektar
Ananasnektar
Bananennektar
Fruchtnektarverschnitte
Fruchtnektare mit Süßstoffen
Multi-Vitamin-Nektare mit Süßstoffen
1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte
Abteilung 1: Fruchtsäfte
Gruppe: Apfelsäfte
Mindestanforderungen:Mind. 4 g/l Gesamtsäure,
mind. 45 °Oechsle
Apfelsaft, klar
Apfelsaft, trüb
Apfelsaft, klar, hergestellt unter
Verwendung von Konzentrat
Apfelsaft trüb, hergestellt unter
Verwendung von Konzentrat
Gruppe: Birnensäfte
Mindestanforderungen: Mind. 45 °Oechsle
Birnensaft, klar
Birnensaft, trüb
Birnensaft, klar, hergestellt unter
Verwendung von Konzentrat
Birnensaft trüb, hergestellt unter
Verwendung von Konzentrat
Gruppe: Traubensäfte (ohne Verwendung von Konzentrat)
Mindestanforderungen:Mind. 5 g/l Gesamtsäure,
Mind. 60 °Oechsle
Weißer Traubensaft
Roter Traubensaft
Traubensaft rot/weiß
Gruppe: Citrussäfte
Orangensaft
Orangensaft:
Mindestanforderun­gen:
Mind. 6 g/l Gesamt­säure
Mind. 45°Oechsle
Mind. 200 mg/l
Ascorbinsäure
Orangensaft, hergestellt unter
Verwendung von Konzentrat
Grapefruitsaft
Grapefruitsaft:
Mindestanforderun­gen:
Mind. 8 g/l Gesamt­säure
Mind. 40°Oechsle
Mind. 200 mg/l
Ascorbinsäure
Grapefruitsaft, hergestellt unter
Verwendung von Konzentrat
Sonstige Citrusfruchtsäfte
Sonstige Citrusfruchtsäfte, hergestellt
unter Verwendung von Konzentrat
Gruppe: Sonstige Fruchtsäfte
Ananassaft
Ananassaft, hergestellt unter Ver­
wendung von Konzentrat
Fruchtsäfte frisch gepresst
Sonstige Fruchtsäfte
Gruppe: Fruchtsaftverschnitte
Multi-Vitaminsäfte , hergestellt unter
Verwendung von Konzentrat
ACE-Säfte mit Gemüsearten, hergestellt
unter Verwendung von Konzentrat
Sonstige Fruchtsaftverschnitte
Viskose Fruchtsäfte mit erhöhtem
Püreeanteil
Viskose Fruchtsäfte mit einem erhöhten
Püreeanteil, frisch gepresst
ErzeugnisNummer:
Abteilung 3: Fruchtsaftgetränke
1110
1120
1130
Erzeugnis
Gruppe: Kernobstsaftgetränke
Mindest-Fruchtsaft­Kernobstsaftgetränke
an­teil: 30 %
Gruppe: Traubensaftgetränke
Mindest-FruchtsaftTraubensaftgetränke
an­teil: 30 %
Gruppe: Citrusfruchtsaftgetränke
Mind. 6 % Fruchtanteil
Citrussaftgetränke, nicht karboni­siert
Mind. 6 % Fruchtanteil
Citrussaftgetränke, karbonisiert
Gruppe: Sonstige Fruchtsaftgetränke
Mind. 10 % Fruchtan­teil Sonstige Fruchtsaftgetränke,
nicht karbonisiert
Mind. 10 % Fruchtan­teil Sonstige Fruchtsaftgetränke, karbonisiert
Gruppe: Diätetische Fruchtsaftgetränke
Fruchtsaftgetränke mit Süßstoffen
Gruppe: Fruchtsaftschorlen
Mind. 50 % Fruchtan­teil Apfelsaft-Schorle
Johannisbeersaft-Schorle
Sonstige Fruchtsaft-Schorlen
Gruppe: Sonstige Getränke auf Fruchtbasis
ACE-Getränke
Mineralwasser mit Frucht
Ballaststoffhaltige Getränke mit Frucht
Sonstige Getränke auf Fruchtba­sis
Viskose, fruchthaltige Erzeugnisse mit
Fruchtmark
1140
1210
1220
1230
1240
1310
1320
1330
1600
1610
1620
Gruppe: Beeren-, Stein- und Kernobstnektare
Schwarzer Johannisbeernektar
Mindestanforderun­gen:
natürliche L-Ascorbin­
säure gemäß COP-Wert
Roter Johannisbeernektar
Sauerkirschnektar
Quittennektar
Pfirsichnektar
Aprikosennektar
Sonstige Fruchtnektare
Gruppe: Citrusfrucht-Nektare
Orangennektar
Grapefruitnektar
Sonstige Citrusfruchtnektare
ErzeugnisNummer:
3100
3200
3500
3510
3520
3530
3590
3600
3610
3650
3700
3720
3730
3750
3800
Abteilung 4: Obst- und Fruchtweine
Erzeugnis
1630
Gruppe: Obst- und Fruchtweine
Restsüße (g/l) muss im Anmeldevordruck angegeben werden
Apfelwein-Schorle
Apfelwein klar
Apfelwein, Speierling, (klar/trüb)
Apfelwein, trüb
Apfel-Cidre
Apfelweinhaltige Getränke/Cider
Obstweine
(Birnenwein, Birnenwein extra und
Obstwein-Verschnitte)
Fruchtwein aus heimischen Früchten
Obst- und Fruchtperlweine
Sonstige Obst- und Fruchtweine
Entalkoholisierte Fruchtweine
Apfelwein-/Fruchtweinbasierte Getränke
Obstdessertweine
Fruchtdessertweine
Gruppe: Obst- und Fruchtschaumweine
Obstschaumweine
Fruchtschaumweine
Gruppe: Weiterverarbeitete Erzeugnisse aus Obst- und Fruchtweinen
Mind. 50 % Frucht­anteil Obst- und fruchtweinhaltige Ge­tränke
ohne Alkoholzusatz
Mind. 75 % Frucht­anteil Obst- und fruchtweinhaltige Ge­tränke
ohne Alkoholzusatz
100 % Fruchtanteil
Obst- und fruchtweinhaltige Ge­tränke
ohne Alkoholzusatz
Obst- und fruchtweinhaltige Ge­tränke
mit Alkoholzusatz
Gruppe: Honigwein
Honigwein (Met)
Gruppe: Glühwein
Glühwein aus roten oder
weißen Rebsorten
Glühwein aus Fruchtweinen
Gruppe: Weinhaltige Getränke
Sonstige aromatisierte
weinhaltige Getränke
1660
1670
1640
1650
1390
1380
1455
1457
1460
1700
1710
Abteilung 2: Fruchtnektare
Erzeugnis
2840
2850
2860
2900
2910
2920
ErzeugnisNummer:
2110
2210
2410
2513
2515
2516
2520
2800
2830
2870
51
ErzeugnisNummer:
4110
4111
4113
4114
4115
4116
4120
4130
4180
4191
4194
4195
4291
4294
4310
4391
4410
4411
4412
4420
4500
4600
4610
4900
Fruchtgetränke
Erzeugnis
ErzeugnisNummer:
Abteilung 5: Gemüsesaft und Gemüsenektar
Erzeugnis
Rohstofftabelle 1
Heimische Früchte
Äpfel
Aprikosen
Birnen
Brombeeren
Ebereschen
Erdbeeren
Hagebutten
Haselnuss
Heidelbeeren
Himbeeren
Holunderbeeren
Johannisbeeren, rot
Johannisbeeren,
ErzeugnisNummer:
Gruppe: Gemüsesaft
Karottensaft (Möhrensaft)
Tomatensaft
Sonstige Gemüsesäfte aus einer
Gemüseart
Gemüsesaft aus einer Gemüse­art,
milchsauer vergoren
Gemüsesaft aus mehreren Ge­müsearten
Gemüsesaft mit Fruchtsaftanteil
Gemüsesaft mit Süßstoffen
5112
5111
5110
Gemüsenektar aus einer Gemü­seart
Gemüsenektar aus mehreren
Gemüsearten
Gemüsenektar mit Fruchtsaftan­teil
aus heimischen Fruchtarten
Gemüsenektar mit Fruchtsaftan­teil
aus Südfrüchten
Gemüsenektar mit Süßstoffen
5210
5220
5120
5130
5160
5190
Gruppe: Gemüsenektar
5230
5240
5290
Abteilung 6: Limonaden, Brausen, Teegetränke und
aromatisierte Wässer
Erzeugnis
Gruppe: Limonaden, Brausen und aromatisierte Wässer
Limonaden, klar - zuckergesüßt
Limonaden, klar - süßstoffgesüßt
Limonaden, safthaltig- zuckergesüßt
Limonaden, safthaltig- süßstoffgesüßt
Cola-Getränke - zuckergesüßt
Cola-Getränke - süßstoffgesüßt
Bitter-Getränke - zuckergesüßt
Bitter-Getränke - süßstoffgesüßt
Brausen - zuckergesüßt
Brausen - süßstoffgesüßt
Wellness- oder Sportgetränke zuckergesüßt
Wellness- oder Sportgetränke süßstoffgesüßt
Sonstige innovative Getränke zuckergesüßt
Sonstige innovative Getränke süßstoffgesüßt
Teegetränke mit Zitrone - zuckergesüßt
Teegetränke mit Zitrone - süßstoffgesüßt
Teegetränke mit Pfirsich - zuckergesüßt
Teegetränke mit Pfirsich - süßstoffgesüßt
Sonstige Teegetränke - zuckergesüßt
Sonstige Teegetränke - süßstoffgesüßt
Energy Drinks, zuckergesüßt
Energy-Drinks, süßstoffgesüßt
Aromatisierte Wässer - zuckergesüßt
Aromatisierte Wässer - süßstoffgesüßt
ErzeugnisNummer:
6100
6101
6200
6201
6300
6301
6400
6401
6500
6501
6600
01
37
03
11
39
21
31
28
41
23
25
19
17
schwarz
Kirschen
Mirabellen
Nektarinen
Pfirsiche
Pflaumen
Preiselbeeren
Quitten
Sanddorn
Sauerkirschen
Schlehen
Stachelbeeren
Trauben, rot
Trauben, weiß
Trockenpflaumen
Zwetschgen
Sonstige Zusätze
Honig
Fructose
49
12
mit Zucker
mit Süßungsmitteln
29
38
44
43
47
33
05
35
27
15
13
09
07
30
45
Rohstofftabelle 2
Gemüse/Kräuter
Basilikum
Blumenkohl
Bohnen
Dill
Fenchel
Gewürze
Gurken
Honigmelone
Karotten
Kopfsalat
Kräuter
Kresse
Kürbis
Lauch
Liebstöckel
Melone
Möhren
Paprika
Petersilie
Rhabarber
Rote Beete
Sauerkraut
Sellerie
Soja
Spinat
Tomaten
Topinambur
Weißkohl
Zwiebeln
66
59
63
70
73
67
61
36
54
62
51
42
06
55
69
34
52
71
68
65
56
72
58
08
60
50
53
57
64
77
mit Zitrone
natürliche Aromastoffe
mit Vitamin C
75
76
10
14
Bioprodukt
04
Rohstofftabelle 3
Südfrüchte/Exoten
Acerola
Agave
Aloe Vera
Ananas
Aronia
Bananen
Blutorangen
Cranberry
Drachenfrucht
Grapefruit
Grapefruit, rot
Guaven
Guayaba
Kiwi
Kokosnuss
Limetten
Lulo
Mandarinen
Mango
Maracuja
Naranjilla
Noni
Orangen
Papaya
Passionsfrucht
Sternfrucht
Zitronen
perlend
Speisesalz-Zugabe
bis 0,5 %
Speisesalz-Zugabe
über 0,5 %
mit Fruchtfleisch
93
89
02
88
24
90
81
91
20
85
26
94
92
96
18
83
99
82
97
86
98
32
80
95
86
22
84
87
78
79
74
6601
6700
2. Produktspezifische Zulassungsbestimmungen
6701
Fruchtsäfte und Fruchtnektare (Abt. 1, Abt. 2)
6800
6801
6810
6811
6820
6821
6900
6901
7110
7111
müssen der „Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung“ bzw. der „Verordnung über
Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar“ vom
24. 05. 2004 und den „Leit­sätzen für Fruchtsäfte“ vom 23. 01.
2003 des Deutschen Lebensmittelbu­ches in den jeweils geltenden
Fassungen entsprechen.
Fruchtsaftgetränke (Abt. 3)
Wenn das angemeldete Erzeugnis mehrere verschiedene Rohstoffe
enthält, so sind diese einzeln anzugeben, wobei der mengenmäßig größte Rohstoff-Anteil an erster Stelle stehen muss.
müssen den „Leitsätzen für Erfrischungsgetränke“ des Deutschen
Le­bensmittelbuches vom 18. März 2003 in der jeweils geltenden
Fassung entsprechen. Es gelten die besonderen Richtwerte:
Fruchtsaftanteil in Fruchtsaftgetränken
–aus Kernobst- und Traubensaft mind. 30 %
–aus anderen Fruchtsäften mind. 10 %
–aus Citrussäften mind. 6 %
Beispiel: Es wird ein Mehrfrucht-Nektar angemeldet, der aus
30 % schwarzen Johannisbeeren, 20 % roten Johannisbeeren,
15 % Äpfeln, 15 % Sauerkirschen, 10 % Stachelbeeren und 5 %
Erdbeeren besteht; in den Anmeldevordruck müsste dann folgende
Code-Nummern eingesetzt werden:
Obst- und Fruchtweine, Obst- und Fruchtschaumweine (Abt. 4)
17 – 19 – 01 – 27 – 13 – 21.
müssen den Bestimmungen der „Neufassung der Alkoholhaltige
Ge­tränke-Verordnung“ vom 30. 06. 2003 und den „Leitsätzen für
wein­ähnliche und schaumweinähnliche Getränke“ des Deutschen
Lebensmittelbuches vom 23. 01. 2003 in den jeweils geltenden
Fassungen ent­sprechen.
Zur Beachtung: Diese Tabellen sind nur dann zu verwenden, wenn
das anzumeldende Erzeugnis mehr als eine Frucht enthält. Früchte, die nicht in den Tabellen genannt sind, bitte im Anmeldeschein
eintragen.
Gemüsesaft und Gemüsenektar (Abt. 5)
müssen den „Leitsätzen für Gemüsesaft und Gemüsenektar“ des
Deut­schen Lebensmittelbuches vom 31. Januar 1994 in der jeweils gelten­den Fassung entsprechen.
52
Analysenparameter
Nitrat mg/L
Glycerin g/L
D-Galacturonsäure mg/L
Gluconsäure mg/L
Farbe L* a* b*
Farbe, Extinktion bei 420 nm, 520 nm,
620 nm
Weinsäure g/L
L-Äpfelsäure g/L
D-Äpfelsäure g/L
D-/L-Milchsäure g/L
Citronensäure g/L
Fumarsäure g/L
Shikimisäure g/L
Druck bei 20 Grad C
müssen darüber hinaus den „Leitsätzen für Erfrischungsgetränke“
des Deutschen Lebensmittelbuches in der jeweils gültigen Fassung
entsprechen.
Weitere mit geltenden Regelungen sind: TrinkwasserVO; Mineral und TafelwasserVO; ZuckerartenVO, AromenVO, ZusatzstoffzusatzVO, Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke,
Nährwert-KennzeichnungsVO, Verordnung über Nährwert- und
gesundheitsbezogene Angaben, Health Claim VO, jeweils in der
aktuellen Form.
3. Bewertung der Proben
Zucker vor Inversion g/L
Zucker nach Inversion g/L
Glucose, Fructose g/L
Saccharose g/L
Sorbit g/L
Carotinoide mg/L
Kalium, Natrium
Calcium, Magnesium
Konservierende Stoffe (Gärtest)
Konservierungsstoffe (Benzoesäure,
Sobinsäure)
Die Gesamtprüfung gliedert sich in
–die chemischen und physikalischen Untersuchungen
–die sensorische Bewertung
–die Deklarationsüberprüfung.
Die Laboruntersuchungen erfolgen gemäß den Vorschriften der
Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren (ASU) nach
§ 64 LFGB bzw. nach der Methodensammlung der Internationalen
Fruchtsaftunion (IFU), nach den amtlichen Verwaltungsvorschriften (AVV) und nach der EG-VO 2676/90 in der jeweils gültigen
Fassung sowie den Brautechnischen Analysemethoden (MEBAK II,
4. Aufl. 2002).
Benzol (niedrige Bestimmungsgrenze
0,5 µg/l)
Velcorin
Mikrobiologie Erfrischungsgetränke/
near water (Gesamtkeimzahl,
Coliforme Keime)
Je nach Art des Erzeugnisses sind die folgenden Untersuchungen
durchzuführen:
–Haltbarkeit
–Gärfähigkeit
–Druck
–Relative Dichte
–Alkoholgehalt
–Gesamtextrakt
–Gesamtsäure
–Flüchtige Säure
–Gesamte schweflige Säure
–Milchsäure
–Ascorbinsäure
Mikrobiologie Erfrischungsgetränke/
near water
(Verderbniserreger)
Kohlensäuregehalt
Bestimmung von Süßstoffen
(Acesulfam-K, Aspartam und
Saccharin-Natrium)
Koffein (< 250 mg/l)
Chinin (< 85 mg/l)
Taurin
Isotonie
Farbstoffe
Die Chemisch-physikalischen Untersuchungen dienen zur Feststellung der Einhaltung von Grundbedingungen. Vorbehaltlich
werden je nach Pro­duktgruppe verschiedene Analysen durchge­
führt. Diese sind von den entsprechenden Auslobung wie z.B. für
„Diabetiker geeignet“, „frei von Konservierungsstoffen“, „mit Calcium“ etc. abhängig.
Trübung TEF
Formolzahl mmol/L
Gesamtschweflige Säure mg/L
Freie Schweflige Säure
antioxidative Kapazität mmol/L TEAC
IFU Nr. 65
IFU Nr. 21
IFU Nr. 64
IFU Nr. 53
IFU Nr. 22
IFU Nr. 72
HPLC, SOP Wg0049
VO EWG 2676/90, Anhang 37, manometrisch
IFU Nr. 4
IFU Nr. 4
IFU Nr. 55
IFU Nr. 56
IFU Nr. 62
IFU Nr. 44
IFU Nr. 33
IFU Nr. 33
IFU Nr. 18
L 00.00-9 Bestimmung von
Konservierungsstoffen in fettarmen
Lebensmittel
Stichproben;GC
nur bei Auslobung „ohne
Konservierungsstoffe“; GC
Nachweis von Escherichia coli, coliformen Keimen und Bestimmung
der Koloniezahl in natürlichem
Mineralwasser, Quell- und Tafelwasser
OFS-Agar (aerob/anaerob)
MEBAK II, 4. Aufl. 2002, Kap.3.1.5
CO2-Gehalt (bei Zusatz)
L 32.00-1 Bestimmung von
Acesulfam-K, Aspartam und SaccharinNatrium in Fruchtsaftgetränken (bei
Zusatz)
MEBAK Bd. II, 4. Aufl. 2002, 3.8 (bei
Zusatz und bei Zusatz koffeinhaltiger
Zutaten)
HPLC (bei Zusatz)
HPLC (bei Zusatz)
Osmometer (bei Bedarf)
Bei Bedarf; DC; HPLC
Zur Bewertung und Beurteilung werden die Kennzahlen des C.O.P.
(Code of Practice) der A.I.J.N. (Association of Industry of Juices
and Nectars from Fruits und Vegetables of the European Union)
bzw. Hilfs­weise die RSK-Werte in der jeweils gültigen Fassung herangezogen. Darüber hinaus gelten die Richt- und Grenzwerte der
aufgeführten Gesetze und Verordnungen.
Die Analysenmethoden sind tabellarisch aufgeführt.
Analysenparameter
Relative Dichte 20/20 °C
Extrakt g/L
Grad Brix
Titrierbare Säuren g/l
pH-Wert
flüchtige Säure g/L berechnet als
Essigsäure
Essigsäure g/L
L(+)-Ascorbinsäure mg/L
Chlorid mg/L
L- und D- Milchsäure g/L
Ethanol g/L
Alkoholgehalt g/L (% Vol)
Gesamtphenole mg/L, ber. als
(+)-Catechin
Methode
IFU Nr. 48
IFU Nr. 77
IFU Nr. 78
IFU Nr. 76
Minolta
Tanner Brunner, Getränkeanalytik 1987
Methode
IFU Nr. 1 oder L 31.00-1
IFU Nr. 8
IFU Nr. 8
IFU Nr. 3
IFU Nr. 11
IFU Nr. 5
4. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen
Prämierungsvoraussetzungen: Für eine Prämierung muss jedes Prüf­
merkmal mit mindestens 3,0 Punkten bewertet werden (ungewichtet).
IFU Nr. 66
IFU 17, 17a
IFU Nr. 37
IFU Nr. 53
IFU Nr. 52
EWG Nr. 2676/90, Anhang 3
Folin-Ciocalteu-Methode, Taner/
Brunner Getränkeanalytik, 1987(mod.
nach SOP Wg0035)
Trübungsphotometrie
IFU Nr. 30
IFU Nr. 7a
EWG Nr. 2676/90, Anhang 25
Miller et al. Clin. Sci. 84, 407-412,
1993 (mod. nach SOP Wg0027)
Es werden zuerkannt für:
4,60 – 5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis
4,20 – 4,59 Punkte –der Silberne DLG-Preis
3,80 – 4,19 Punkte –der Bronzene DLG-Preis
53
Fruchtgetränke
Limonaden, Cola- und Bittergetränke, Brausen, Wellness-, Teeoder Sportgetränke (Abt. 6)
Erzeugnis
Punschextrakte
Sonstige mit Früchten, Kräutern, Gewürzen u./o. Wurzeln
aro­matisierte Spirituosen, extraktarm
Bitter
Sonstige bittere Spirituosen, extraktarm
Boonekamp
Likör aus Äpfeln
Likör aus Birnen
Likör aus Quitten
Likör aus Kirschen
Likör aus Aprikosen
Likör aus Ananas
Likör aus Bananen
Likör aus Johannisbeeren
Likör aus Erdbeeren
Likör aus Himbeeren
Likör aus Brombeeren
Likör aus Heidelbeeren
Likör aus Zitrusfrüchten
Likör aus Anis
Likör aus Minze
Likör aus sonstigen Früchten
Kräuter- und Gewürzliköre
Kakaoliköre
Kaffeeliköre
Teeliköre
Milch- und Milchproduktliköre, z. B. Sahneliköre
Schokoladenliköre
Eierliköre/Advokat
Liköre mit Eizusatz
Honigliköre
Sonstige Liköre
„Spirituosen“
Alkoholhaltige Mixgetränke (außer Bier-Mixgetränke)
Spirituosen-Mixgetränk mit Fruchtpulpe oder Fruchtmark
Spirituosen-Mixgetränk mit Fruchtsaft oder Fruchtaroma
Spirituosen-Mixgetränk mit Cola
Sonstiges Spirituosen-Mixgetränk
Weinhaltiges Mixgetränk
1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte
Spirituosen:
Erzeugnis
ErzeugnisNummer:
Klarer
1000
Wodka
1100
Aromatisierter Wodka (flavoured Wodka)
1150
Korn, ohne Rohstoffangabe
1200
Kornbrand, ohne Rohstoffangabe
1250
Korn, mit Rohstoffangabe
1300
Kornbrand, mit Rohstoffangabe
1350
Korn aus Abfindungsbrennereien, ohne Rohstoffangabe
1500
Korn aus Abfindungsbrennereien, mit Rohstoffangabe
1510
Getreidebrand, Getreidespirituose
1550
Whisky/Whiskey
1700
Bierbrand
1800
Rum-Verschnitt als Spirituose
2000
Rum
2100
Branntwein
2500
Brandy/Weinbrand
2600
Deutscher Weinbrand
2700
Tresterbrand/Trester (Weintrester, z. B. Grappa, Marc)
2800
Obsttresterbrand
2850
Hefebrand oder Brand aus Trub (Weinhefebrand, Obsthefebrand)
2900
Spirituosen (Goldbrand)
2999
Obstbrand (100 % Destillat), ausschließlich durch alkoholische Gärung und
Destillation einer frischen, fleischigen Frucht oder des frischen Mosts dieser
Frucht oder aus Beeren oder Gemüse gewonnen.
Obstbrand aus Trauben
3010
Obstbrand aus Kirschen/Sauerkirschen
3000
Obstbrand aus Zwetschgen
3050
Obstbrand aus Pflaumen
3100
Obstbrand aus Renekloden
3150
Obstbrand aus Mirabellen
3200
Obstbrand aus Pfirsichen
3250
Obstbrand aus Aprikosen bzw. Marillen
3300
Obstbrand aus sonstigem Steinobst
3350
Obstbrand aus Birnen
3400
Obstbrand aus Äpfeln
3500
Obstbrand aus Quitten
3510
Obstbrand aus Obstwein (Äpfel oder Birnen)
3600
Obstbrand aus mehreren Obstarten
3650
Obstbrand aus Beerenfrüchten (Brombeeren, Himbeeren,
3700
Hei­delbeeren, Erdbeeren, Johannisbeeren u. Ä.)
Obstbrand aus sonstigen Früchten (Vogelbeeren, Ebereschen,
3750
Stechpalmen, Maulbeerbaum, Holunder, Hagebutten, Schlehen u. Ä.)
Brand aus Gemüse
3760
Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke
3800
Korinthenbrand
3900
Obstgeist aus Brombeeren
4100
Obstgeist aus Himbeeren
4150
Obstgeist aus Heidelbeeren
4200
Obstgeist aus Erdbeeren
4250
Obstgeist aus Johannisbeeren
4300
Obstgeist aus Schlehen
4350
Obstgeist aus Ebereschen/Vogelbeeren
4450
Obstgeist aus Stechpalmen
4500
Obstgeist aus Maulbeerbaum
4550
Obstgeist aus Holunder
4600
Obstgeist aus Hagebutten
4650
Obstbrand „durch Mazeration und Destillation gewonnen“
4750
Sonstige Geiste (z. B. aus Gemüse, Nüssen, Rosenblätter, Kräutern)
4800
Enzian mit Alkohol destilliert
4900
Enzian ohne Alkohol anderer Art
4950
Bärwurz
4700
Gin
5300
Destillierter Gin
5310
London Gin
5320
Steinhäger
5400
Spirituosen mit Wacholder (Genever als geografische Angabe)
5500
Kümmel oder Spirituosen mit Kümmel
5600
Aquavit
5700
Spirituose mit Anis
5800
ErzeugnisNummer:
5890
5899
5900
6099
6010
6100
6200
6250
6300
6400
6500
6600
6700
6800
6900
7000
7100
7200
7400
7500
7800
8100
8400
8500
8600
8700
8800
8900
9000
9100
9200
9500
0100
0150
0200
0300
0500
2. Produktspezifische Zulassungsbedingungen
Neben den allgemeinen Zulassungsbedingungen (s. Zulassung,
Seite 2) sind insbesondere die folgenden gesetzlichen Vorschriften
und Zulassungsbedingungen bei Spirituosen zu beachten:
–Spirituosen müssen nach EG-Recht verkehrsfähig sein und der
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie
zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen entsprechen.
–Weitere mit geltenden Regelungen sind:
Branntweinmonopolgesetz, Deutsches Weingesetz, sonstige
einschlägige gesetzliche Bestimmungen für Spirituosen (vgl.
Schriftenreihe des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde).
55
Spirituosen
7. Spirituosen und alkoholhaltige Mixgetränke
3. Bewertung der Proben
4. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen
Die Gesamtprüfung gliedert sich in
–die chemischen und physikalischen Untersuchungen,
–die sensorische Bewertung und
–die Deklarationsüberprüfung
Prämierungsvoraussetzungen: Für eine Prämierung muss jedes Prüfmerkmal mit mindestens 3,0 Punkten bewertet werden (ungewichtet).
Es werden zuerkannt für:
Chemische und physikalische Untersuchungen
4,60 – 5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis
4,20 – 4,59 Punkte –der Silberne DLG-Preis
3,80 – 4,19 Punkte –der Bronzene DLG-Preis
Die Untersuchungen erfolgen gemäß den aufgeführten Labor­
metho­den.
Je nach Art des Erzeugnisses werden die folgenden Untersuchungen durchgeführt:
–Dichte
–Alkoholgehalt
–Gesamtextrakt
–Zucker
–Künstliche Farbstoffe
–Fett
–Lecithinphosphat
–Gaschromatographische Bestimmung von Methanol, Ester und
hö­heren Alkoholen
Zusätzlich können im Einzelfall weitere relevante Parameter untersucht werden.
Spirituosen und alkoholhaltige Mixgetränke
Prüfmerkmale
Ethanolbestimmung
Dichtebestimmung
Extraktbestimmung
Gaschromatographische
Bestimmung von Methanol
Gaschromatographische Bestimmung
von höheren Alkoholen und
Ethylacetat
Glucose, Fructose und Saccharose,
enzymatisch
Künstlicher Farbstoff
Fett
Lecithinphosphat bzw. Eigelb
Thujon
Taurin
Kalium
Labormethoden
Verordnung (EG) Nr. 2870/2000,
Methode I/B
MEBAK Bd. II, 4. Aufl. 2002, 2.10.2.3
Brennereianalytik Bd. II, 1. Aufl. 1995,
1.1.2
Brennereianalytik Bd. II, 1. Aufl. 1995,
2.1.1
Brennereianalytik Bd. II, 1. Aufl. 1995,
2.1.1
MEBAK Bd. II, 4. Aufl. 2002, 3.3.1.1
Brennereianalytik Bd. II, 1. Aufl. 1995,
6.2.2
Amtliche Sammlung von
Untersuchungsverfahren nach § 35
LMBG, L 20.01/02-5
Verordnung (EG) Nr. 2091/2002,
Methode IX
Brennereianalytik Band II, 1. Aufl.
1995, 5.4.1.2
Bei Bedarf
Bei Bedarf
56
8. Wässer
2. Produktspezifische Zulassungsbedingungen
8.1 Natürliche Mineral-, Quell- und Tafelwässer
Ein und dasselbe Füllgut wird grundsätzlich nur einmal zugelassen. Wird ein und dasselbe Füllgut in verschiedenen Behältnisarten abgefüllt, so wird es in jeder Behältnisart als gesondert zu
prüfendes Erzeugnis zugelassen.
1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte
Zugelassene Erzeugnisse:
Diese Form der Zulassung ist Voraussetzung dafür, dass das Prämierungsergebnis ohne ausdrücklichen Bezug zur Behältnisart
werblich genutzt werden kann.
Abteilung 1: Natürliches Mineralwasser
Erzeugnis
Still
Medium
Spritzig
Still
Medium
Spritzig
Still
Medium
Spritzig
Still
Medium
Spritzig
ErzeugnisNummer:
200
205
210
220
225
230
Laboruntersuchungen/Checkliste
Voraussetzung für die Zulassung eines natürliches Mineralwasser
ist die Aufnahme in die Listen der in der Bundesrepublik Deutschland amtlich anerkannten natürlichen Mineralwässer. Damit ist
die Einhaltung der Grenzwerte nach Anlage 4 MTVO gewährleistet. Die DLG behält sich vor Stichproben durch Vorlage eines Gutachtens (Brunnen-Flaschenanalyse) zu ziehen.
Abteilung 2: Quellwasser
Erzeugnis
Mineralstoffreich > 1000 mg/l
Mineralstoffreich > 1000 mg/l
Mineralstoffreich > 1000 mg/l
Mineralstoffarm
Mineralstoffarm
Mineralstoffarm
Es werden Labor-Untersuchungen zur Feststellung der Einhaltung
von Grundbedingungen (Kriterien s. Tabelle) durchgeführt. Weitere Parameter werden über eine Checkliste abgefragt.
Sofern keine diesbezüglichen Untersuchungen vorliegen, können
diese durch das Prüfinstitut gegen Berechnung vorgenommen werden; diese Kosten sind nicht durch die Prüfgebühr abgegolten.
3. Prüfverfahren
Abteilung 3: Tafelwasser
Erzeugnis
Tafelwasser
Tafelwasser
Tafelwasser
Sodawasser
Sodawasser
Sodawasser
Still
Medium
Spritzig
Still
Medium
Spritzig
ErzeugnisNummer:
300
305
310
320
325
330
Vom Teilnehmer wird 1 Probe mit folgenden Probenmengen abgerufen:
0,2 – 0,3 l
24 Behältnisse
0,5 – 0,75 l
20 Behältnisse
1 l
und mehr 12 Behältnisse
Die Proben werden bis zur sensorischen Prüfung im abgedunkelten Raum bei einer Temperatur von 20 – 24 °C gelagert.
Erläuterung:
still
= Kohlenstoffdioxid unter 3,5 g/l + 0,5 g/l
medium = Kohlenstoffdioxid 3,5 – 6 g/l + 0,5 g/l
spritzig = Kohlenstoffdioxid über 6 g/l – 0,5 g/l
Die sensorische Prüfung
Die sensorische Prüfung erfolgt mittels einer bewertenden und beschreibenden Prüfung nach dem DLG-Prüfschema für Mineral-,
Quell- und Tafelwasser.
Die Einteilung nach CO2-Gehalten erfolgt aus Gründen der sensorischen Prüfung.
Behältnisart (4. Stelle der Erzeugnis-Nr.)
0 = Glasflasche 2 = Kunststoffflasche
1 = Metalldose 3 = Kartonverpackung
Die Prüfung erfolgt nach einer 5-Punkte-Skala (von 5 als bestes
und 0 als nicht bewertbar), die an DIN 10964 (einfache beschreibende Prüfung), DIN 10975 (Expertengutachten) und DIN 10969
(beschreibende Prüfung mit anschließender Qualitätsbewertung)
angelehnt ist.
4 = Weichpackungen
Babywasser (5. Stelle der Erzeugnis-Nr.)
Bei der Kategorie Babywasser, d. h. zur Herstellung von Säuglingsnahrung geeignet, ist an der fünften Stelle der Erzeugnis-Nr. eine
1 einzutragen.
Beispiel für eine DLG-Anmeldung:
Genaue Bezeichnung eines Wassers im DLG-Anmeldeschein
120 0 1.
In diesem Beispiel wäre ein mineralstoffarmes, stilles Mineralwasser in Glasflaschen als Babywasser angemeldet.
Bei einem mineralstoffreichen Wasser ist die Charakteristik anzugeben.
Die Wässer werden verdeckt geprüft, d. h. die Herkunft der Proben
ist nicht bekannt. Nur der Mineralisationsstyp des jeweiligen Wassers wird den Sachverständigen so weit wie möglich mitgeteilt.
Jede Probe wird von einer Prüfergruppe bestehend aus fünf Sachverständigen im Einzelprüfverfahren für sich bewertet.
Eine Wiederholungsprüfung wird erforderlich, wenn die PunkteDifferenz in der Einzelprüfmerkmalen d.h. Range: größer 1 ist oder
wenn es zu unterschiedlichen Eigenschaftsnennungen kommt
oder wenn eine unterschiedliche Meinung in der Bewertung der
Grundbedingung vorliegt.
Die Endbewertung eines Prüfmerkmals wird aus dem arithmetischen Mittelwert der 5 Einzelbewertungen gebildet.
Im Falle einer Wiederholungsprüfung, wird diese als Gruppenbewertung durchgeführt. In Zweifelsfällen trifft der Prüfbevollmächtigte die endgültige Entscheidung.
Die Bewertung erfolgt nach fachlich sinnvoll gewichteten Prüfmerkmalen. Das Ergebnis wird durch eine Qualitätszahl ausgedrückt.
57
Wässer
Gelöste Mineralstoffe > 1000 mg/l
Gelöste Mineralstoffe > 1000 mg/l
Gelöste Mineralstoffe > 1000 mg/l
Mineralstoffarm
Mineralstoffarm
Mineralstoffarm
ErzeugnisNummer:
100
105
110
120
125
130
Kriterien für die Grundbedingungen
DLG-Anforderungen für eine Prämierung können bei einzelnen
Parametern unter den gesetzlich geforderten Grenzwerten liegen.
Nr.
1.
1.1
1.2
Kriterium
Mikrobiologie
Krankheitserreger *
Nachweis Staph. Aureus *
KBE *
KBE *
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
2.10
2.11
2.12
2.13
2.14
2.15
2.16
2.17
2.18
2.19
2.20
2.21
2.22
2.23
2.24
2.25
2.26
3.
3.1
3.2
Wasserart
Grundbedingung
Alle
Alle
MW, QW, TW
frei lt. Gesetz
n.n. in 250 ml
< 100/ml 22°C
< 20/ml 36°C
nur bis 12h nach
Abfüllung (Nachweis
durch entsprechenden Analyseauszug Stichprobe).
< 100/ml 22°C
< 20/ml 36°C
bis 5 Monate nach der
Entnahme einzuhalten
2. Untersuchung unmittelbar vor der Verkostung
BW
Wasserchemie (Grenzwerte)
Blei
Alle
Uran
MW, QW, TW
BW
Radium 226
MW,QW, TW
BW
Radium 228
MW, QW, TW
BW
Arsen
MW
QW, TW
BW
Antimon
Alle
Borat als BO3
Alle
Bromat *
Alle
Nur bei Ozonisierung
Cadmium
Alle
Chrom
Alle
Cyanid
Alle
Fluorid
MW
QW, TW
BW
Kupfer
Alle
Mangan
MW
QW, TW,
BW
Nickel
MW, BW
QW, TW
Nitrat *
MW, QW, TW
BW
Nitrit *
MW
QW, TW
BW
Quecksilber
Alle
Pestizide, PAK, HalogenMW, BW
kohlenwasserstoffe, THM
Pestizide, PAK, HalogenTW, QW
kohlenwasserstoffe, THM
Oxidierbarkeit *
Alle
Natriumhydrogencarbonat Sodawasser
Zusätzlich bei Auslobung:
Alle
„geeignet für natriumarme
Ernährung“
„geeignet für die
BW
Herstellung von
Säuglingsnahrung“:
BW
Zusätzlich bei
Auslobung: „geeignet
für die Herstellung von
Säuglingsnahrung“:
Auslobung Calciumhaltig
MW
Auslobung
Magnesiumhaltig
Auslobung
Bicarbonathaltig
Verpackungsaspekte
Acetaldehyd bei PETBehältnissen *
CO2-Gehalt bei PETBehältnissen*
MW
MW
< 0,01 mg/l
< 0,01 mg/l
< 0,002 mg/l
–
< 125 mBq/l
–
< 20 mBq/l
< 0,01 mg/l
< 0,01 mg/l
< 0,005 mg/l
< 0,005 mg/l
< 5,4 mg/l
< 0,003 mg/l
< 0,003 mg/l
< 0,05 mg/l
< 0,05 mg/l
< 1,5 mg/l
< 1,5 mg/l
< 0,7 mg/l
< 1,0 mg/l
< 0,5
< 0,05 mg/l
< 0,05 mg/l
< 0,02 mg/l
< 25 mg/l
< 10 mg/l
< 0,05 mg/l
< 0,05 mg/l
< 0,02 mg/l
< 0,001 mg/l
AVV Anlage 1a
Nr.
4.
4.1
Kriterium
Deklarationen
Ort der Quellnutzung und
Name der Quelle
Wasserart
Grundbedingung
MW, QW,
BW
4.2
Marke/
Verkaufsbezeichnung
MW/QW/ BW
4.3
Verkehrsbezeichnung
MW, BW
4.4
Verkehrsbezeichnung
QW
4.5
Verkehrsbezeichnung
TW
4.6
Zutaten
TW
4.7
Angaben zu Fluorid
MW
4.8
Hinweise auf Inhaltsstoffe
oder besondere Eignungen
MW, BW
4.9
Hinweise auf Inhaltsstoffe
oder besondere Eignungen
QW, TW
4.10
Nennfüllmenge
Alle
4.11
Mindesthaltbarkeitsdatum
Alle
4.12
Loskennzeichnung
Alle
4.13
Benennung des
Herstellers/Abfüllers oder
Vertreibers
Alle
Beide Angaben müssen
vorhanden sein. Mehrere
Quellnamen für ein und
dieselbe Quellnutzung
sind nicht zulässig, da
irreführend. Bei der
Anmeldung ist deshalb
die Quellnutzung zu
benennen.
Schrift für Namen der
Quelle oder dem Ort der
Nutzung muss eineinhalb
mal so groß sein wie die
eventuell abweichende
Verkaufsbezeichnung.
Dies gilt nur, wenn das
gewerbliche Kennzeichen/
Verkaufsbezeichnung den
Eindruck des Namens
einer Quelle erweckt.
für Mineralwasser: „natürliches Mineralwasser“
oder „natürliches
kohlen­säurehaltiges
Mineralwasser“
oder „natürliches
Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure
versetzt“ oder „natürliches Mineralwasser mit
Kohlensäure versetzt“
zusätzlich „Säuerling“ /
„Sauerbrunnen“
(> 250 mg/l CO2 und keine Herstellungsverfahren
gem. § 6).
„Quellwasser“, Hinweis
auf Kohlensäure zulässig. Angaben, die
eine Verwechslung mit
Mineralwasser zulassen,
sind verboten.
„Tafelwasser“, „Soda­
wasser“ (> 570 mg/l
Natriumhydrogencarbonat), Hinweis auf
Kohlensäure zulässig,
Bezeichnungen, die
eine Verwechslung mit
Mineral- oder Quellwasser
zulassen, sind verboten.
zulässige Zutaten:
Trinkwasser, Mineral­
wasser, Natursole,
Meerwasser, NaCl, CaCl2,
Na2CO3, NaHCO3,
CaCO3, MgCO3, CO2
(gemäß MTV1984, Stoffe,
die am 9.02.98 zugelassen waren).
„Fluoridhaltig“,
Überprüfung des
Fluoridgehaltes anhand
der DLG Checkliste
Überprüfung des
Wortlautes mit den zulässigen Angaben nach
Anlage 4 MTV. Weitere
zulässige Auslobungen
sind im Anhang III der
Richtlinie 80/777/EWG
aufgeführt.
Überprüfung der
Zulässigkeit eines
Hinweises auf Eignung für
Säuglingsnahrung.
Überprüfung der korrekten Angabe nach
Fertigpackungs-VO.
Überprüfung des
Vorhandenseins und
Richtigkeit der Angabe.
Überprüfung des
Vorhandenseins
Name und Anschrift.
Trinkwassergrenzwerte
< 2 mg/l TOC
≥ 570 mg/l
Natrium < 20 mg/l
Natrium < 20 mg/l
Sulfat < 240 mg/l
Calcium
> 150 mg/l
Magnesium
> 50 mg/l
Hydrogencarbonat
> 600 mg/l
Alle
< 10 µg/l
Alle
Schwankungstoleranz
zwischen frischer
(Eingangsuntersuchung)
und gelagerter Probe
(2 Monate) < 20 %
58
Nr.
4.14
4.15
Kriterium
Originalitätssicherung
Verpackung
Analysenauszug
Wasserart
Alle
MW, BW
Grundbedingung
Überprüfung des
Vorhandenseins.
Nennung der charakteristischen Bestandteile.
Es erfolgt ein Abgleichen
des Analysenauszuges
auf dem Etikett mit einer
Kontrollanalyse, die nicht
älter als 12 Monate ist, unter Berücksichtigung der
zulässigen Abweichungen.
MW= Mineralwasser,
QW=Quellwasser,
TW =Tafelwasser,
BW = Wasser zur Herstellung von Säuglingsnahrung geeignet.
Die mit * gekennzeichneten Parameter werden vom Prüflabor analysiert.
4. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen
Erzeugnisse können prämiert werden
–bei denen die Grundbedingungen für eine Prämierung erfüllt
sind (vgl. Tabelle),
–die in der Sensorik mindestens 3,80 Punkte erzielen.
Es werden zuerkannt für:
Wässer
4,60 – 5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis
4,20 – 4,59 Punkte –der Silberne DLG-Preis
3,80 – 4,19 Punkte –der Bronzene DLG-Preis
59
9. Weine, Perlweine und Sekte
Flaschengrößen
1. Produktspezifische Anmeldeund Einsendebedingungen
Die Erzeugnisse dürfen in 1,5-Liter-, 0,75-Liter-, 0,7-Liter-, 0,5-Liter-, 0,375-Liter- oder 0,35-Liter-Flaschen abgefüllt sein; bei Sekt
b. A. zusätzlich in 0,2-Liter-Flaschen.
Außerdem ist QbA- und Kabinettwein in 1-Liter-Flaschen erlaubt,
soweit dies auch die Landes- oder Gebietsweinprämierung zulässt.
Auf dem Anmeldeschein sind anzugeben
–Anbaugebiet
–Ertragsfläche in ha
–Weinart
–Qualitätsstufe
–Amtl. Betriebsnr., lfd. AP-Antrags-Nr. und Jahr
–analytische Grunddaten
–Jahrgang
–Wein- oder Sektbezeichnung lt. Etikett
–Rebsorte
–Geschmacksrichtung
–Verkaufspreis
Jahrgänge
Es können Erzeugnisse aller Jahrgänge angemeldet werden.
Rebsorten
Die Rebsorten, aus denen die Erzeugnisse hergestellt sind, müssen
gemäß Artikel 42 (5) VO [EG] Nr. 1493/1999 klassifiziert sein. Das
Erzeugnis muss für die enthaltene(n) Rebsorte(n) typisch sein. Bei
der Anmeldung von Erzeugnissen ohne Rebsortenangabe muss der
DLG angegeben werden, welche Rebsorten in welchem Verhältnis
enthalten sind.
Die Proben werden von den Teilnehmern zusammen mit dem Anmeldeschein direkt an die angegebene Adresse gesandt.
Ergebnisse vorgeschalteter Prüfungen
2. Produktspezifische Zulassungsbestimmungen
Der Wein muss die erfolgreiche Teilnahme an einer der folgenden
aufgeführten Prüfungen mit mindestens 3,50 Punkten nachweisen:
Klassenzugehörigkeit
Für die Zulassung eines Weines, Perlweines oder Sektes gelten folgende Bedingungen:
Der Wein, Perlwein oder Sekt muss den Wein-/Sektarten Weißwein, Roséwein, Weißherbst, Rotling/Schillerwein oder Rotwein
zuzuordnen sein und den Qualitätsstufen Qualitätswein b. A./
Qualitätsperlwein b. A./Sekt b. A., Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein angehören.
–Landes- oder Gebietsweinprämierung
–Auszeichnung Deutsches Güteband Wein
–Auszeichnung Deutsches Weinsiegel
Bei Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. ist eine vorgeschaltete
Prüfung keine Voraussetzung zur Anmeldung.
Flaschenbestände
Die Klassenzugehörigkeit gilt für die Anmeldung, Beurteilung und
Vergabe von Preisen.
Zum Zeitpunkt der Anmeldung müssen beim Teilnehmer mindestens die folgenden Liter-Mengen vorrätig sein:
Gesetzliche Bestimmungen
Qualitätsstufe
Mindestvorrat (Ltr.)
Der Wein, Qualitätsperlwein b. A. oder Sekt b. A. muss dem deutschen Weingesetz sowie den dazugehörigen Bundes- und Länderverordnungen entsprechen und eine gültige amtliche Prüfungsnummer tragen.
QbA
400
KAB
400
SPL
400
AUL
200
EIS
100
BAL
100
TBA
50
Die Mindestvorratsmenge für Barriqueweine beträgt 200 Liter. Für
Selectionsweine 200 Liter, für Weine mit der Bezeichnung Hochgewächs 400 Liter und für Qualitätsperlweine 500 Liter.
Der Wein oder Perlwein muss aus selbst erzeugten Trauben im
eigenen Betrieb hergestellt und entweder selbst abgefüllt (im Sinne der „Erzeugerabfüllung“) oder lohnabgefüllt sein. Ist der Wein
oder Perlwein ausschließlich aus zugekauften frischen Trauben
bzw. aus Zukaufsmaische oder Zukaufs­most hergestellt worden,
so muss der Teilnehmer die Traubenerzeugung und -verarbeitung
durch einen langfristigen schriftlichen Liefervertrag beeinflusst und
die Abfüllung selbst vorgenommen haben. Bei „Classic-Weinen“
muss gemäß § 32 WeinVO eine Vereinbarung zur Abfüllung von
Wein mit der Bezeichnung „Classic“ vorliegen.
Sind im Bundesland des anmeldenden Betriebes durch eine Landesverordnung geringere Mindestvorratsmengen für bestimmte
Weine, Perlweine oder Sekte festgelegt, so gelten diese auch für
die Bundesweinprämierung.
Erzeugnisse mit gleicher Bezeichnung
Werden vom Teilnehmer mehrere Erzeugnisse mit gleicher Bezeichnung angemeldet, so müssen diese stets getrennt hergestellt
und gelagert worden sein sowie unterschiedliche amtliche Prüfungsnummern haben.
Herkunft
Bei „Classic-Weinen“ gilt die gesetzliche Regelung gemäß § 32
WeinVO. Über Ausnahmen entscheidet die DLG. Die Herkunftsbezeichnung darf nicht weiter gefasst sein, als es den Bestimmungen
der jeweiligen Landes- oder Gebietsweinprämierung entspricht.
Hausmarken sind mit vollständiger handelsüblicher Kennzeichnung bei Antragstellung anzugeben.
Mehrfachmeldungen
Sekte müssen die Voraussetzung für Qualitätsschaumwein b. A.
gemäß § 19 (2) WeinG i. V. m. §§ 22 – 27 der Weinverordnung
vom 9. Mai 1995 erfüllen.
Ein Erzeugnis, das bei einer früheren DLG-Bundesweinprämierung
einen Bronzenen oder Silbernen DLG-Preis erhalten hat, kann in
einem Zeitraum von bis zu 5 Jahren nach der ersten Verleihung
noch einmal angemeldet werden. Dabei gilt für die Berechnung
des Bundesehrenpreises und aller sonstigen Preise immer die aktuelle Bewertung.
61
Weine
Bei Sekt b. A. gilt die gesamte Litermenge in Tanks und Flaschen
zum Anmeldezeitpunkt. Die Gesamtmenge muss mindestens 200
Liter betragen.
Herstellungsbasis
3. Bewertung der Proben und Probenaufstellung
6. Spezielle Werbebestimmungen
Die Probenfolge wird unter anderem nach den Parametern Weinart/Sektart, Geschmacksrichtung, Qualitätsstufe (bei Wein), Rebsorte, Jahrgang und analytischen Werten (Restzucker, Säure, Alkohol) gebildet. Im Barrique oder im Holzfass gereifte Weine und
Weine aus dem offiziellen „Classic“- und „Selections“-Programm
können jeweils durch eine gesonderte Prüfgruppe verkostet werden.
Zulässige Arten des Einsatzes der Zeichen
Die Prämierungszeichen können auf den Flaschen des tatsächlich
prämierten Erzeugnisses verwendet werden. Zahlenmäßig ist diese Auszeichnung auf den im Anmeldeschein genannten Flaschenbestand beschränkt.
Die Prämierungszeichen werden von verschiedenen Druckereien
nach einer verbindlichen Reprovorlage hergestellt, die der Teilnehmer zusammen mit dem Prüfbefund erhält. Dabei gibt es zwei
verschiedene Formen:
Die Beurteilung erfolgt nach dem aktuellen DLG-5-Punkte-Schema®. Die Prüfmerkmale werden anhand der 5-Punkte-Skala bewertet. Analysendaten können den Prüfern auf Anforderung während der Prüfung bekannt gegeben werden.
–den kreisrunden DLG-Preis-Punkt
–den Prämierungsstreifen
Das Bewertungsergebnis einer Prüfgruppe zu einer Probe besteht
aus der errechneten Qualitätszahl (QZ), bei Ablehnung ggf. aus
der Eigenschaftsbeschreibung.
Die Abbildung des DLG-Preises muss als Prämierungsstreifen mindestens eine Höhe von 15 mm und als DLG-Preis-Punkt mindestens einen Durchmesser von 28 mm aufweisen.
4. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen
Die Preismünzenabbildungen in Form der vierfarbigen Abbildungen der Preismünzen können als Datensatz bei der DLG abgerufen werden. Sie können in der Größe verändert werden, wobei das
Verhältnis von Breite und Höhe gleich bleiben muss.
Die Preisvergabe eines DLG-Preises erfolgt entsprechend der erreichten Qualitätszahl (QZ):
Öffentliche Präsentation
4,50 – 5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis
4,00 – 4,49 Punkte –der Silberne DLG-Preis
3,50 – 3,99 Punkte –der Bronzene DLG-Preis
Im Fall von öffentlichen Präsentationen ist für die Verkostung von
jedem prämierten Wein, Perlwein oder Sekt die erforderliche Anzahl von Flaschen auf Ersuchen der DLG zur Verfügung zu stellen.
Die erforderlichen Flaschen werden inkl. Glas und Verpackung
von der DLG zum Verkaufspreis lt. Anmeldeschein unter Abzug
eines Probenrabattes von 50 % angekauft.
5. Zulassung
Der Teilnehmer trägt für die Einhaltung des Weinrechts sowie der
Prämierungsbestimmungen bei den angemeldeten Weinen und
Sekten b.A. die alleinige Verantwortung.
Der Teilnehmer oder dessen Rechtsvorgänger darf während der
letzten 5 Jahre vor der Prämierung nicht wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen weinrechtliche oder andere einschlägige
Vorschriften zu einer Strafe oder zu einer Geldbuße verurteilt worden sein. Auch darf gegen ihn ein Ermittlungsverfahren in diesem
Sinn nicht anhängig sein. Rechtskräftige Verstöße oder bestehende
Ermittlungsverfahren sind der DLG unaufgefordert anzuzeigen. In
besonderen Fällen entscheidet über die Teilnahme die DLG.
62
10. Kaffee und Kaffeegetränke, Cappuccinoerzeugnisse
A. Kaffee und Kaffeegetränke
B. Cappuccinoerzeugnisse
1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte
1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte
Diese Prüfbestimmungen sind für folgende Erzeugnisse gültig:
Diese Prüfbestimmungen sind für folgende Erzeugnisse gültig:
Erzeugnis
Erzeugnis
ErzeugnisNummer:
Röstkaffee
Röstkaffee ganze Bohne
Röstkaffee ganze Bohne Vollautomat
Röstkaffee gemahlen
Röstkaffee entcoffeiniert
Röstkaffee aromatisiert
Löslicher Kaffee
Löslicher Kaffee
Löslicher Kaffee entcoffeiniert
Löslicher Kaffee mit Zusätzen
ErzeugnisNummer:
Cappuccinoerzeugnisse
mit Kaffeenote
mit Kakaonote
ungezuckert
aromatisiert
Sonstige lösliche Milchmischgetränke
520000
555000
500000
500100
510000
550000
550100
560000
351 000 000
352 000 000
353 000 000
354 000 000
335 000 000
2. Anmelde- und Zulassungsbestimmungen
Die Produkte sind in Originalverpackung der Prüfung vorzustellen.
2. Anmelde- und Zulassungsbestimmungen
3. Bewertung der Proben
Die Produkte sind in Originalverpackung der Prüfung vorzustellen.
Cappuccino-Erzeugnisse
Standzeit des Schaums (nicht bei
kakaohaltigem Cappuccino) (1)
Höhe des Schaums (nicht bei
kakaohaltigem Cappuccino) (1)
Keimzahl
Salmonellen
Enterobacteriaceae
Dispergierbarkeit 60 °C
3. Bewertung der Proben
Grenzwerte
Methode
5 µg/kg
50 g/kg
1g/kg Trockenmasse
DIN CEN 14132 mod.
§64 LFGB L46.00-3
Zimmertemperatur
§ 64 LFGB L 00.00-88 (2004)
§ 64 LFGB L 00.00-20
ISO 21528-2
IDF 87: 1979
Das Erzeugnis wird nicht prämiert, wenn
10 µg/kg
3g/kg Trockenmasse
DIN EN 14132 mod.
§64 LFGB L46.00-3
1. in 25 g Salmonellen nachweisbar sind,
2. in 1 g Enterobacteriaceae nachweisbar sind,
3. die Probe eine Keimzahl gleich oder größer 5000 Keime/g aufweist und
4. die Dispergierbarkeit von mindestens 96 % nicht erreicht wird.
Zur sensorischen Bewertung und Beurteilung werden 12,5 g mittelfein gemahlenes Kaffeepulver mit 250 ml heißem, nicht mehr
kochendem Wasser zubereitet.
Standzeit des Schaums
Röstkaffee in Pads oder Kapseln wird in einer handelsüblichen
Maschine nach Anweisung zubereitet und verkostet.
Nach 5 Minuten Wartezeit wird wie folgt bewertet:
Röstkaffee ganze Bohne für Vollautomaten wird standardisiert im
Vollautomat zubereitet. Dabei wird zusätzlich die Crema beurteilt.
Punkte
5
4
3
Die Prüfung und Bewertung erfolgt nach den Prüfschemen in der
jeweils geltenden Fassung.
auf der Oberfläche des Becherglases
Oberfläche mit Schaum bedeckt
Schaum weist Löcher auf
Schaum ist nur am Rand zu finden
Höhe des Schaums
Die festgestellten Produkteigenschaften werden entsprechend
der DLG-5-Punkte-Skala bewertet. Ausgewogenheit ist das Zusammenwirken von: Säure, Bitterkeit, Aroma und Typizität. Die
Bewertung der Ausgewogenheit darf gegenüber Farbe/Aussehen,
Geruch und Geschmack um höchstens 1 Punkt nach oben abweichen.
Punkte
5
4
3
Schaumhöhe
$ 0,5 cm
< 0,5 cm
Loch in der Oberfläche
DLG-Laboruntersuchungen
Jedes Erzeugnis wird durch eine Prüfgruppe, die aus mindestens
4 Prüfern besteht, geprüft und bewertet. Geprüft wird im Einzelprüfverfahren mit Konsensfindung.
Standzeit des Schaums
Die Probe wird im Labor in einem 200-ml-Becherglas nach Zubereitungsanleitung „g/ml“ angerührt. Nach 5 Minuten Wartezeit
wird die Probe bewertet.
4. Produktspezifische Prämierungs- und
Vergabebedingungen für Kaffee und Kaffeegetränke
Höhe des Schaums
Die Probe wird im Labor in einem 200-ml-Becherglas nach Zubereitungsanleitung „g/ml“ angerührt und direkt (d. h. ohne Wartezeiten) bewertet.
Prämierungsvoraussetzungen: Für eine Prämierung muss jedes Prüfmerkmal mit mindestens 3,0 Punkten bewertet werden (ungewichtet).
Es werden zuerkannt für:
5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis
4,50 – 4,99 Punkte –der Silberne DLG-Preis
4,00 – 4,49 Punkte –der Bronzene DLG-Preis
Produkte, die einen analytischen Grenzwert überschreiten, werden nicht prämiert.
63
Kaffee
Labormerkmal
Röstkaffee
Ochratoxin A
Feuchte
Coffein (nur bei
entcoffeinierten Kaffee)
Löslicher Kaffee
Ochratoxin A
Coffein (nur bei
entcoffeinierten Kaffee)
DLG-Methode
4. Produktspezifische Prämierungs- und
Vergabebedingungen für Cappuccinoerzeugnisse
Prämierungsvoraussetzungen:
-in allen sensorischen Prüfmerkmalen eine Mindestpunktzahl
von 3,8 Punkten (ungewichtet)
- in den Prüfmerkmalen der Laboruntersuchungen mindestens 4,0
Punkte (ungewichtet)
Es werden zuerkannt für:
4,85 – 5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis
4,55 – 4,84 Punkte –der Silberne DLG-Preis
4,00 – 4,54 Punkte –der Bronzene DLG-Preis
64
11. Tee und teeähnliche Getränke
Bei Verdacht auf Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben können von der DLG zusätzliche chemische Untersuchungen veranlasst werden. Wird der Verdacht bestätigt, gehen die Kosten für die
zusätzlichen Untersuchungen zu Lasten des Teilnehmers.
1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte
Erzeugnis
Erzeugnisnummer
Loser Tee
Teebeutel
Tee
Schwarzer Tee
Grüner Tee
Weißer Tee
Ostfriesische Mischung
Oolong
Flugtee
Gunpowder
Gartentee
Earl Grey
Jasmintee
Sonstiger Tee
Teeähnliche Getränke
Früchtetee
Kräutertee
Chai
Sonstiges teeähnliches Getränk
Insanttee
1001
1101
1201
1301
1401
1501
1601
1701
1801
1901
1111
1002
1102
1202
1302
1402
1502
1602
1702
1802
1902
1112
2001
2101
3201
3301
4001
2002
2102
3202
3302
-
Zur sensorischen Bewertung werden alle Teeerzeugnisse laut Herstellerangaben zubereitet. Das Aufgussvolumen beträgt 150 ml
(Tasseneinheit). Wird bei der Ziehzeit eine Zeitspanne angegeben,
wird immer nach dem Mittelwert verfahren.
Falls keine Zubereitungshinweise gegeben sind, gelten folgende
Richtlinien:
Tee:
2 g Tee auf 150 ml sprudelnd kochendes Wasser bei einer Ziehzeit
von 5 Minuten (gemäß der Norm ASU nach § 64 LFGB L47.00-7).
Bei grünem Tee beträgt die Aufgusstemperatur im Gegensatz zu
allen anderen Teesorten 80 °C.
Teeähnliche Getränke:
200 ml sprudelnd kochendes Wasser bei einer Ziehzeit von 8 Minuten. Die Einwaage von losem Tee beträgt bei Früchtetee 4 g und
bei Kräutertee 2 g.
Das Wasser wird mittels Filterkartuschen auf eine Wasserhärte im
oberen weichen Bereich aufbereitet.
Die Erzeugnisse werden unterschieden in Bio-Produkte und konventionelle Produkte.
Die Prüfung und Bewertung erfolgt nach den beiden Prüfschemen
in der jeweils geltenden Fassung.
2. Anmelde- und Zulassungsbestimmungen
Bewertet werden Aussehen trockenes Produkt, Aussehen Aufguss,
Geruch und Geschmack.
Die Produkte sind in Originalverpackungen der Prüfung vorzustellen.
Die festgestellten Produkteigenschaften werden entsprechend der
DLG-5-Punkte-Skala bewertet.
3. Bewertung der Proben
Jedes Erzeugnis wird durch eine Prüfgruppe, die aus mindestens
vier Prüfern besteht, geprüft und bewertet. Geprüft wird im Einzelprüfverfahren mit Konsensfindung.
Die Prüfung gliedert sich in eine sensorische Bewertung und eine
mikrobiologische Untersuchung.
4. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen
Mikrobiologische Untersuchung im trockenen Erzeugnis:
Labormerkmal
Gesamtkeimzahl
(aerobe Keimzahl)
Hefen (außer Minze)
Grenzwert
KbE / g
(≤ 107 / g)*
≤ 105 / g*
Schimmelpilze
≤ 105 / g*
Enterobacteriaceen
Escherichia coli
Listeria monocytogenes
KbE / g
≤ 103 / g*
je 25 g
Salmonellen
je 25 g / nicht nach­
weisbar in 125 g*
Methode
Spiralplater,
ISO 4833-2
Spiralplater,
§64 LFGB L01.00-37
Spiralplater,
§64 LFGB L01.00-37
Guss, ISO 21528-2
Guss, ISO 16649-2
Anreicherung,
DIN EN ISO 11290-1
Anreicherung,
DIN EN ISO 6579-2007
Prämierungsvoraussetzungen: Für eine Prämierung muss jedes Prüfmerkmal mit mindestens 3,0 Punkten bewertet werden (ungewichtet).
Es werden zuerkannt für:
5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis
4,50 – 4,99 Punkte –der Silberne DLG-Preis
4,00 – 4,49 Punkte –der Bronzene DLG-Preis
*in Anlehnung an European Herbal Infusions Association (EHIA)
Zusätzlich können im Einzelfall stichprobenartig weitere Parameter untersucht werden:
Tee
–ätherischer Ölgehalt bei Kräutertee
–Koffeingehalt bei Tee
–Siebanalysen
–Sonstige Analysen bei besonderen Auffälligkeiten
65
12. Speiseöle
Mindestanforderungen für die Sensorik
DLG-Kategorien für
Olivenöle extra nativ
mild fruchtig
mittel fruchtig
intensiv fruchtig
1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte
Diese Prüfbestimmungen sind für folgende Erzeugnisse gültig:
Erzeugnis
ErzeugnisNummer:
Kaltgepresste pflanzliche Speiseöle
Olivenöl extra nativ
Rapsöl nativ
Rapsöl wasserdampfgewaschen, gedämpft
Rapsöl aus gerösteten Samen
Rapsöl aus geschälten Samen
Sonnenblumenöl
Kürbiskernöl
Walnussöl
Raffinierte Speiseöle
Rapsöl
Sonnenblumenöl
Mindest-Intensität der Fruchtigkeit
auf der Skala der EU-Verordnung
1
3
5
DLG-Kategorien für
Rapsöle kaltgepresst
Rapsöl nativ
Rapsöl wasserdampfgewaschen,
gedämpft
Rapsöl aus geschälten Samen
90001
90004
90005
90005
90005
90008
90009
90010
Intensität der Saatigkeit auf der Skala
der DGF-Einheitsmetode C-II 1 (07)
1–3
0–1
1–2
Bei Rapsöl aus gerösteter Saat sollte das Attribut röstig mindestens
wahrnehmbar (> 0) sein.
DLG-Kategorien für
Sonnenblumenöl
kaltgepresst
Sonnenblumenöl
kaltgepresst
90081
90081
2. Produktspezifische Anmelde- und
Zulassungsbestimmungen
Intensität der Saatigkeit
auf einer Skala bis 5
Intensität der Nussigkeit
auf einer Skala bis 5
1–3
1–3
Besondere Bestimmungen für Rapsöle
Bewertung der Proben
Die Produkte sind in Originalverpackung der Prüfung vorzustellen. Bei der Anmeldung sind das Ursprungsland und das Erntejahr
anzugeben.
Über einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen zwei sensorische
Prüfungen. Einmal pro Halbjahr wird eine Prüfung durchgeführt.
Eine davon erfolgt als DLG-Hauptprüfung. In dieser wird ergänzend eine zusätzliche analytische Prüfung vorgenommen. Wird
eine der Prüfungen nicht erfolgreich absolviert, besteht die Möglichkeit einer Nachprüfung.
3. Bewertung der Proben
Besondere Bestimmungen kaltgepresste pflanzliche Speiseöle
Besondere Bestimmungen für Raffinate
Olivenöl nativ extra
Für raffinierte Speiseöle müssen zeitnah Analysenzertifikate eingereicht werden, darüber hinaus kann die DLG im Einzelfall Untersuchungen durchführen.
Laboruntersuchungen
1,2 und 1,4 Diglyceride (fakultativ)
k-Werte (fakultativ)
Pyropheophytine
Flüchtige Verbindungen (fakultativ)
4. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen
Rapsöl kaltgepresst
Laboruntersuchungen
Pyropheopytine (fakultativ)
Polymere Triglyceride
Prämierungsvoraussetzungen: Für eine Prämierung muss jedes Prüfmerkmal mit mindestens 3,0 Punkten bewertet werden (ungewichtet).
Speiseöl kaltgepresst
Es werden zuerkannt für:
5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis
4,50 – 4,99 Punkte –der Silberne DLG-Preis
4,00 – 4,49 Punkte –der Bronzene DLG-Preis
Laboruntersuchungen
Polymere Triglyceride
Benzo-a-pyren (fakultativ)
Bewertung der Laboruntersuchungen
Pyropheophytine
Flüchtige Verbindungen
Rapsöl nativ
Pyropheophytine
Grenzwerte
Mindestvoraussetzung für die Prämierung ist eine Qualitätszahl
von 4,0. Für alle Rapsöle wird ein einheitliches Prämierungszeichen vergeben. Dabei gibt es nur eine Prämierungsstufe: Jährlich
DLG prämiert mit Herkunftsangabe. Nach zwei aufeinander folgenden erfolgreich abgeschlossenen Prüfungen darf das Prämierungszeichen genutzt werden.
Methode
K232 ≤ 2,50, K270 ≤ 0,20,
Delta-K ≤ 0,01
Pheophytin < 43 %
Pheophytin a` < 5 %
DGF-Methode
C-VI 15
Speiseöl nativ
polymere Triglyceride
0,10 % ± 0,05
Benzo-a-pyren
2 µg/kg
DGF-Methode
C-III 3d
DGF-Methode
C-III 17a
Spezielle Bedingungen für Raffinate
Mindestvoraussetzung für die Prämierung ist eine Qualitätszahl
von 4,0. Geworben werden darf nur mit den schwarz/weißen
DLG-Zeichen mit der Angabe des Prämierungsjahres.
Speiseöle
Labormerkmal
Olivenöl extra nativ
1,2 und 1,3 Diglyceride
k-Werte
Spezielle Bedingungen für Rapsöle
Laboruntersuchungen
Die DLG kann im Einzelfall Untersuchungen wie PAK, Weichmacher, Pestizide durchführen.
67
13. Margarine und pflanzliche Streichfette
1. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte
Diese Prüfbestimmungen sind für folgende Erzeugnisse gültig:
Margarine und pflanzliche Streichfette.
2. Produktspezifische Anmelde- und
Zulassungsbestimmungen
Die Produkte sind in Originalverpackung einzusenden.
3. Bewertung der Proben
Prüfmerkmal
Salzgehalt
Aerobe Gesamtkeimzahl 30°C
Hefen/ Schimmelpilze
Enterobacteriaceae
Methode
§64 LFGB L
07.00-56, DGF K-I 4b
ISO 4833-2
ISO 21527-1
ISO 21528-2
Lagerbedigungen
+10 °C ± 2 °C,
von 3 bis 4 Wochen
Das Produkt wird nicht prämiert, wenn:
–der deklarierte Salzgehalt überschritten wird;
–der Grenzwert von Enterobacteriaceae von 10 KbE/g erreicht
oder überschreitet;
–der Grenzwert von aerobe Gesamtkeimzahl 30°C von 1000
KbE/g erreicht oder überschreitet;
–der Grenzwert von Hefen und Schimmelpilze von 100 KbE/g
erreicht oder überschreitet.
4. Produktspezifische Prämierungsund Vergabebedingungen
Prämierungsvoraussetzungen: Für eine Prämierung muss jedes Prüfmerkmal mit mindestens 3,0 Punkten bewertet werden (ungewichtet).
Es werden zuerkannt für:
69
Margarine
5,00 Punkte –der Goldene DLG-Preis
4,50 – 4,99 Punkte –der Silberne DLG-Preis
4,00 – 4,49 Punkte –der Bronzene DLG-Preis
III. Schlussbestimmungen
Die DLG verfügt über die Verwendung bzw. Resteverwertung der
ein­gesandten Proben. Ein Anspruch auf Rückgabe oder Werterstattung der Proben und der Verpackung besteht nicht.
Durch seine Unterschrift auf dem Dokument „Teilnehmer-Daten“
erkennt der Teil­nehmer die Verbindlichkeit der Prüfbestimmungen
an.
Unrichtige Angaben (z. B. bei Analysewerten des amtlichen Untersuchungsbefundes) schließen das betreffende Erzeugnis von der
Prämierung aus. Bei vorsätzlich falsch gemachten Angaben oder,
wenn die Voraussetzungen der Bestimmungen nicht erfüllt sind,
werden sämtliche Erzeugnisse des Teilnehmers von der Prämierung ausgeschlossen.
Die vorliegende Prüfbestimmung gilt für die Prüfungen ab 1.Oktober 2014. Sie gelten bis zum Erscheinen einer neuen Auflage.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist insbesondere für das Mahnverfahren, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main.
Schadenersatzansprüche sind, soweit sie auf leichte Fahrlässigkeit
ge­stützt werden, ausgeschlossen. Im Übrigen können sie nur in
Höhe des Handelswertes der Proben geltend gemacht werden.
71
Bei Gleichheit der Ergebnisse entscheidet in nachstehender Rangfolge:
–Die nächst weitere Probe mit der höchsten Punktzahl (Berechnung wie im Absatz zuvor beschrieben).
–Die Anzahl der Prämierungen des Vorjahres, wobei jede Prämierung mit einem Punkt bewertet wird.
–Die Teilnahme an den DLG-Qualitätsprüfungen der zurückliegenden fünf Jahre, wobei die Beteiligung je Jahr mit einem
Punkt bewertet wird.
IV. Anhang
1. BundesehrenpreisA)
Die Verleihung der Ehrenpreise des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ist eine Auszeichnung für besonders hervorragende Leistungen der Betriebe
und Unternehmen bei den DLG-Qualitätsprüfungen. Grundlage
für die Verleihungen von Ehrenpreisen des BMELV ist der Erlass
des Ministeriums vom 23. Juni 2012, veröffentlicht im Bundesanzeiger (AT 12.07.2012 B1), insbesondere auch Ziffer 8 (siehe
Seite 72). Zusätzlich ist die Unterzeichnung einer „Verbindlichen
Selbstauskunft“ Voraussetzung für eine Verleihung. Informationen
zum dort aufgeführten § 40 Abs. 1a) LFGB finden Sie auf Seite 73.
Über die Zuerkennung der Ehrenpreise entscheidet das Bundesministerium auf Vorschlag der DLG.
Erfolgen wiederholte Auszeichnungen, gilt:
–Bundesehrenpreis, Plakette in Bronze: 1. – 5. Auszeichnung
–Bundesehrenpreis, Plakette in Silber:
6. – 10. Auszeichnung
–Bundesehrenpreis, Plakette in Gold: ab der 11. Auszeichnung
Die Plaketten in den Stufen „Silber“ und „Gold“ sollen nur verliehen werden, wenn die vorhergehende Erzielung eines Bundesehrenpreises nicht mehr als 3 Prämierungsjahre zurückliegt. Qualifiziert sich ein an den DLG-Qualitätsprüfungen teilnehmender
Betrieb mehr als 3 Jahre nicht für einen Bundesehrenpreis, kommt
bei der erstmaligen Wiederverleihung nur eine Auszeichnung in
der nächst niedrigeren Stufe in Betracht. Nach einer fünfmaligen
Verleihung der Plakette in dieser Stufe kommt im Rahmen des
oben bezeichneten Rhythmus eine Höherstufung in Betracht.
Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten kann statt eines
oder mehrerer Betriebsniederlassungen alternativ das Unternehmen ausgezeichnet werden, wenn bezeichnungsgleiche Produkte,
die in mehreren Betriebsstätten hergestellt werden, von allen Betriebsstätten prämiert wurden. Dies gilt nicht für Milcherzeugnisse.
Mit dem Bundesehrenpreis darf auf prämierten Erzeugnissen geworben werden.
Diese Regelung der Rückstufung gilt nicht bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles, der die Teilnahme an den DLG-Qualitätsprüfungen unmöglich macht (z. B. eine Zerstörung der Betriebsstätte durch Feuer).
Die Werbung für den ausgezeichneten Betrieb kann durch
– allgemeine Hinweise und/oder
– den Abdruck des Ehrenpreises
Im Fall einer Betriebsübernahme werden zurückliegende Ergebnisse angerechnet, sofern ein Fortbestand der Produktion und eine
ununterbrochene Teilnahme an den DLG-Qualitätsprüfungen gewährleistet sind. Bei der Zuordnung eines Ehrenpreises zu einer
Firma werden ggf. früher erzielte Ehrenpreise einer oder mehrerer
Betriebsstätten dieses Unternehmens nicht angerechnet.
erfolgen und ist, vom Verleihungsdatum an gerechnet, auf die
Dauer von zwei Jahren, bei Spirituosen vier bzw. fünf Jahren bei
Wein gestattet. Aufbrauchfristen für Werbematerial über diesen
Zeitraum hinaus werden nicht gewährt. Werbeaufdrucke müssen
das Jahr der Verleihung enthalten. Veränderungen der Originalabbildungen des Bundesehrenpreises sind nicht zulässig.
1.2 Bundesehrenpreis für Fleisch und Fleischerzeugnisse
1.1 Bundesehrenpreis für Brot und Feine Backwaren
Die Auszeichnung wird jedes Jahr an 12 Betriebe der deutschen
Fleischwirtschaft verliehen.
Die Auszeichnung wird jedes Jahr an 12 Betriebe des deutschen
Bäcker- und Konditoreihandwerks oder an Großbäckereien verliehen.
Voraussetzung ist, dass die Betriebe bei einer der Qualitätsprüfungen für Schinken & Wurst, Fertiggerichte, Tiefkühlkost, Feinkost*
oder SB-verpacktes Frischfleisch des Vorjahres eine Prämierung
erzielten.
Voraussetzung ist, dass die Betriebe bei einer der Qualitätsprüfungen für Brot und Feine Backwaren des Vorjahres eine Prämierung
erzielten.
Die Berechnung und Verleihung erfolgt getrennt nach Betriebsgrößengruppen:
Gr. 1: 1 bis 29 Vollarbeitskräfte**
= 5 Bundesehrenpreise
Gr. 2: 30 bis 99 Vollarbeitskräfte**
= 3 Bundesehrenpreise
Gr. 3: 100 und mehr Vollarbeitskräfte** = 4 Bundesehrenpreise
Die Berechnung und Verleihung erfolgt getrennt nach Betriebsgrößengruppen:
Gr. 1:1 bis 15 Vollarbeitskräfte*
= 3 Bundesehrenpreise
Gr. 2:16 bis 99 Vollarbeitskräfte*
= 3 Bundesehrenpreise
Gr. 3:100 bis 299 Vollarbeitskräfte* = 3 Bundesehrenpreise
Gr. 4:300 und mehr Vollarbeitskräfte* = 3 Bundesehrenpreise
* Von der Gruppe Feinkosterzeugnisse wird lediglich die Produktgruppe „Salate auf Fleischgrundlage“ in
die Berechnung einbezogen. Von der Berechnung ausgeschlossen sind bei der Tiefkühlkost die tiefgefrorenen Fischerzeugnisse und das tiefgefrorene Gemüse und Obst.
** Wie bei der Berufsgenossenschaft gemeldet (einschließlich Betriebsinhaber und Familienangehörige).
Teilzeitkräfte sind umzurechnen. Sofern die Vergabe für ein Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten
Es werden die Prämierungen, die ein Betrieb innerhalb des Kalenderjahres bei allen DLG-Qualitätsprüfungen für Brot und Feinen
Backwaren erzielte, herangezogen.
erfolgen soll, werden die Vollarbeitskräfte aus allen Betriebsstätten zusammengezählt.
Es werden die Prämierungen, die ein Betrieb innerhalb des Kalenderjahres bei allen DLG-Qualitätsprüfungen für Fleischerzeugnisse, Fertiggerichte, Tiefkühlkost und Feinkost erzielte, herangezogen.
* Anzurechnen sind die Vollarbeitskräfte im Produktionsbereich, wie sie der Berufsgenossenschaft BGN im
entsprechenden Gefahrentarif mitgeteilt werden. Sofern die Vergabe für eine Firma mit mehreren Betriebsstätten erfolgen soll, werden die Vollarbeitskräfte aus allen Betriebsstätten zusammengezählt.
Von einem Betrieb wird je Prüfveranstaltung von Erzeugnissen
aus:
–gleichen Teigen,
–gleiche Teigführung,
–gleichen Backverfahren,
–gleichen Angebotsformen und
–gleichen Auflagen/Füllungen,
die sich nur durch ihre Gewichte unterscheiden, nur das Erzeugnis
mit der höchsten Punktzahl in die Berechnung einbezogen. Maßgebend zur Unterscheidung der Erzeugnisse ist die ganze Erzeugnis-Nummer, einschl. der Zusatzbezeichnungen.
Von einem Betrieb wird je Prüfveranstaltung und je ErzeugnisNummer der Anmeldesystematik (bis 5. Stelle) nur ein Erzeugnis
herangezogen; bei unterschiedlichen Punktzahlen gilt die höchste
Bewertung. Die sich daraus ergebenden vier besten Proben sind
maßgebend.
Bei Gleichheit der Ergebnisse entscheidet in nachstehender Rangfolge:
–Die nächst weitere Probe mit der höchsten Punktzahl
(Berechnung wie im Absatz zuvor beschrieben).
Die sich daraus ergebenden vier besten Proben sind maßgebend.
73
Die Berechnung der besten Brauereien erfolgt durch Ermittlung
des Durchschnittsergebnisses der besten drei Biere einer Brauerei –
wobei im Durchschnitt eine Mindestpunktzahl von 4,55 Punkten
erreicht werden muss.
–Die Anzahl der Prämierungen des Vorjahres, wobei jede
Prämierung mit einem Punkt bewertet wird.
–Die Teilnahme an den DLG-Qualitätsprüfungen der zurückliegenden fünf Jahre, wobei die Beteiligung je Jahr mit einem
Punkt bewertet wird.
Die Ehrenpreise pro Bundesland werden nach Abschluss der Prämierung einmal an die Teilnehmer vergeben, die die beste Gesamtleistung aufgrund der höchsten durchschnittlichen Punktzahl
der besten drei prämierten Biere erzielen. Liegen mehrere Teilnehmer in der Gesamtleistung gleichauf, entscheidet die höchste
Punktzahl eines prämierten Bieres. Dabei können auch mehr als
die drei höchstprämierten Biere herangezogen werden (Ergebnis
eines vierten oder fünften oder weiteren prämierten Bieres einer
Brauerei).
Erfolgen wiederholte Auszeichnungen, gilt:
–Bundesehrenpreis, Plakette in Bronze:
1. – 5. Auszeichnung
–Bundesehrenpreis, Plakette in Silber:
6. – 10. Auszeichnung
–Bundesehrenpreis, Plakette in Gold: ab der 11. Auszeichnung
Die Plaketten in den Stufen „Silber“ und „Gold“ sollen nur verliehen werden, wenn die vorhergehende Erzielung eines Bundesehrenpreises nicht mehr als 3 Prämierungsjahre zurückliegt. Qualifiziert sich ein an den DLG-Qualitätsprüfungen teilnehmender
Betrieb mehr als 3 Jahre nicht für einen Bundesehrenpreis, kommt
bei der erstmaligen Wiederverleihung nur eine Auszeichnung in
der nächst niedrigeren Stufe in Betracht. Nach einer fünfmaligen
Verleihung der Plakette in dieser Stufe kommt im Rahmen des
oben bezeichneten Rhythmus eine Höherstufung in Betracht.
1.5 Bundesehrenpreis für Fruchtgetränke
Pro Jahr werden für die beste bundesweite Betriebsleistung jeweils
ein Bundesehrenpreis in Gold und Silber verliehen. Darüber hinaus erhält pro Bundesland der Betrieb mit dem jeweils besten
Betriebsdurchschnitt einen Bundesehrenpreis.
Diese Regelung der Rückstufung gilt nicht bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles, der die Teilnahme an den DLG-Qualitätsprüfungen unmöglich macht (z. B. eine Zerstörung der Betriebsstätte durch Feuer).
Für einen Bundesehrenpreis müssen mindestens 10 Fruchtgetränke aus einem Bundesland angemeldet werden.
Ist die Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes größer als 30
Fruchtgetränke, kann ein zweiter, ab 50 Fruchtgetränken ein dritter
sowie ab 70 und mehr Fruchtgetränken ein vierter Bundesehrenpreis verliehen werden.
Im Fall einer Betriebsübernahme werden zurückliegende Ergebnisse angerechnet, sofern ein Fortbestand der Produktion und eine
ununterbrochene Teilnahme an den DLG-Qualitätsprüfungen gewährleistet sind. Bei der Zuordnung eines Ehrenpreises zu einer
Firma werden ggf. früher erzielte Ehrenpreise einer oder mehrerer
Betriebsstätten dieses Unternehmens nicht angerechnet.
Zur Berechnung des Bundesehrenpreises werden vier Erzeugnisse
je Betrieb mit den höchsterzielten Punktzahlen unter Verwendung
des Mittelwertes herangezogen. Diese Durchschnittspunktzahl
muss mindestens einen Wert von 4,60 – Schwellenwert zur Goldmedaille – betragen.
1.3 Bundesehrenpreis für Milcherzeugnisse
Die Ehrenpreise pro Bundesland werden im laufenden Prämierungsjahr einmal an die Teilnehmer vergeben, die die beste Gesamtleistung aufgrund der höchsten durchschnittlichen Punktzahl
der besten vier prämierten Fruchtgetränke erzielen. Liegen mehrere Teilnehmer in der Gesamtleistung aufgrund des Durchschnitts
punktgleich auf, entscheidet die höchste Punktzahl eines prämierten Erzeugnisses. Dabei können auch mehr als die vier prämierten
Fruchtgetränke herangezogen werden (Ergebnis eines fünften oder
sechsten Fruchtgetränkes eines Betriebes).
Der Bundesehrenpreis wird jährlich an 12 Betriebe der deutschen
Milchwirtschaft verliehen. Voraussetzung ist, dass die Betriebe
bei den DLG-Qualitätsprüfungen im Bereich Milch und Milcherzeugnisse des Vorjahres Prämierungen erzielt haben. Die Hersteller werden dazu in 3 verschiedene Kategorien abhängig von der
verarbeiteten Milchmenge bzw. verarbeitetes Milchäquivalent pro
Jahr eingeteilt.
1. bis 50 Mio. kg Milch
= 6 Ehrenpreise
2. bis 300 Mio. kg Milch
= 4 Ehrenpreise
3. mehr als 300 Mio. kg Milch= 2 Ehrenpreise
1.6 Bundesehrenpreis für Spirituosen
Die Berechnung der Preisträger pro Kategorie erfolgt auf der Basis der Ergebnisse bei den DLG-Qualitätsprüfungen für Milch und
Milcherzeugnisse einschließlich Speiseeis eines Kalenderjahres.
Zur Ermittlung des Bundesehrenpreises werden die vier Erzeugnisse je Betrieb mit den höchsten Qualitätszahlen herangezogen und
daraus der Mittelwert berechnet. Diese Durchschnittsqualitätszahl
muss mindestens einen Wert von 4,85 – Schwellenwert zur Goldmedaille – betragen. Bei Gleichheit der Ergebnisse entscheidet das
nächste Produkt mit der höchsten Qualitätszahl.
Ein Bundesehrenpreis wird jedes Jahr an Hersteller der deutschen
Spirituosenwirtschaft verliehen, wenn sich aus einem Bundesland
mindestens ein Unternehmen mit mindestens drei Erzeugnissen
an der DLG - Prüfung beteiligt. Ist die Beteiligung des jeweiligen
Bundeslandes größer als 30 Erzeugnisse, kann ein zweiter, ab 50
Erzeugnissen ein dritter sowie ab 70 und mehr Erzeugnissen ein
vierter Bundesehrenpreis verliehen werden. Dabei werden für die
beste bundesweite Betriebsleistung jeweils ein Bundesehrenpreis
in Gold und Silber verliehen.
Zur Berechnung des Bundesehrenpreises werden drei Erzeugnisse
je Betrieb mit den höchsterzielten Punktzahlen unter Verwendung
des Mittelwertes herangezogen. Diese Durchschnittspunktzahl
muss mindestens einen Wert von 4,60 betragen (Schwellenwert
zur Goldmedaille).
1.4 Bundesehrenpreis für Bier
Pro Jahr werden für die beste bundesweite Betriebsleistung jeweils
ein Bundesehrenpreis in Gold und Silber verliehen. Darüber hinaus erhält pro Bundesland der Betrieb mit dem jeweils besten
Betriebsdurchschnitt einen Bundesehrenpreis. Für einen Bundesehrenpreis müssen mindesten 10 Biere aus einem Bundesland angemeldet werden. Ist die Beteiligung eines Bundeslandes größer
als 30 Biere, wird ein zweiter, ab 50 Biere ein dritter, ab 70 Biere
ein vierter und bei mehr als 90 Bieren ein fünfter Bundesehrenpreis verliehen. Nimmt nur eine Brauerei aus einem Bundesland
teil, erhält diese einen Bundesehrenpreis, wenn die Punktzahl der
von der Brauerei angestellten Biere mindestens den Durchschnitt
der Punktzahlen der Empfänger des Bundesehrenpreises aus den
übrigen Bundesländern erreicht.
Die Ehrenpreise pro Bundesland werden im laufenden Prämierungsjahr einmal an die erfolgreichen Teilnehmer vergeben.
Liegen mehrere Teilnehmer in der Gesamtleistung aufgrund des
Durchschnitts punktgleich auf, entscheidet die höchste Punktzahl
eines prämierten Erzeugnisses. Dabei können auch mehr als die
drei prämierten Erzeugnisse herangezogen werden (Ergebnis eines
vierten oder fünften Erzeugnisses eines Betriebes).
74
1.7 Bundesehrenpreis für Wein
1.8 Bundesehrenpreis für Sekt b. A.
Pro Jahr werden für die beste bundesweite Betriebsleistung jeweils
ein Bundesehrenpreis in Gold und Silber verliehen. Darüber hi­
naus erhält pro Anbaugebiet der Betrieb mit dem jeweils besten
Betriebsdurchschnitt einen Bundesehrenpreis. Ist die Beteiligung
des jeweiligen Anbaugebietes größer als 300 Weine, wird ein
zweiter und ab 750 Weine ein dritter Bundesehrenpreis verliehen.
Liegen mehrere Teilnehmer in der Gesamtleistung aufgrund des
Durchschnitts punktgleich, können weitere Bundesehrenpreise
verliehen werden. Nimmt nur ein Betrieb aus einem Anbaugebiet
teil, erhält er den Bundesehrenpreis, wenn die Punktzahl der von
diesem Betrieb angestellten Weine mindestens den Durchschnitt
der Punktzahlen der Empfänger des Bundesehrenpreises aus den
übrigen Anbaugebieten erreicht.
Bundesehrenpreisvergabe:
Weitere Bedingung ist, dass die Gesamtleistung eines Teilnehmers
im Durchschnitt mindestens 4,0 Punkte nach dem 5-Punkte-Schema beträgt.
Mindestanstellung und Grundvoraussetzung:
Mit dem Bundesehrenpreis Sekt b. A. werden jedes Jahr die Sekthersteller mit der besten bundesweiten Betriebsleistung geehrt.
Der Sekthersteller mit der besten Betriebsleistung erhält einen
Bundesehrenpreis in Gold, der zweitbeste einen Bundesehrenpreis in Silber und der drittbeste einen Bundesehrenpreis in Bronze. Bei identischer Betriebsleistung können mehrere Bundesehrenpreise in Gold, Silber und Bronze verliehen werden. Für eine
Betriebsleistung mit einer durchschnittlichen Qualitätszahl von
weniger als 4,0 Punkten nach dem DLG-5-Punkte-Schema® wird
kein Bundesehrenpreis verliehen.
Jeder Sekthersteller, der im laufenden Jahr mindestens vier Sekte
b. A. und mindestens 50 Prozent der von ihm produzierten Sekte b. A. bei der DLG angemeldet und zugelassen bekommen hat,
kommt für einen Bundesehrenpreis in Betracht.
Der Bundesehrenpreis wird ausschließlich an Erzeuger verliehen,
deren angestellte Erzeugnisse die Voraussetzung für die Bezeichnung „Erzeugerabfüllung“ gemäß § 38 WeinVO erfüllen.
Das laufende Jahr ist definiert als der Zeitraum von 12 Monaten
rückwirkend vom aktuellen Anmeldeschluss der Sommerprämierung (i.d.R. Juli).
Für den Teilnehmer gilt als Ehrenpreisvoraussetzung folgende Mindestzahl von angestellten Weinen:
Ertrags-/Vertragsrebfläche in ha
bis 4,99
5,0 bis 9,99
10,0 bis 19,99
20,0 bis 99,99
100,0 bis 199,99
200,0 bis 499,99
500,0 bis 999,99
1000 und mehr
Mindestanmeldung
5 Weine
8 Weine
10 Weine
12 Weine
15 Weine
18 Weine
20 Weine
25 Weine
Berechnung der Betriebsleistung:
Die Betriebsleistung wird in drei Schritten berechnet:
1.Zuerst wird für jeden Sekthersteller ermittelt, wie viele Sekte
b. A. in die Bewertung einfließen. Dafür wird die Anzahl der
produzierten Sekte b. A. durch zwei dividiert. Gegebenenfalls
wird das Ergebnis der Division auf ganze Zahlen mathematisch
gerundet.
2.Im zweiten Schritt wird für jeden Sekthersteller ermittelt, welche der untersuchten Sekte b. A. in die Bewertung einfließen.
Dafür werden die untersuchten Sekte b. A. nach ihrer Qualitätszahl in absteigender Reihenfolge geordnet. Von den punktbesten Sekten b. A. wird die zuvor ermittelte Anzahl ausgewählt.
Sekte b. A. gleicher Geschmacksrichtung, die aus einer Cuvée
erzeugt wurden, werden dabei als eine Partie gezählt.
Die Ehrenpreise pro Anbaugebiet werden im laufenden Prämierungsjahr einmal an die Teilnehmer vergeben, die die beste Gesamtleistung aufgrund der höchsten durchschnittlichen Punktzahl
erzielen. Das laufende Prämierungsjahr ist definiert als Zeitraum
von 12 Monaten, rückwirkend vom aktuellen Anmeldeschluss der
Sommerprämierung (i.d.R. Juli). Je Teilnehmer werden die besten
zugelassenen Weine des laufenden Prämierungsjahres herangezogen. In die Wertung kommen nur die besten Weine (prämiert und
gegebenenfalls nicht prämiert) je nach geforderter Mindestanmeldung. Berücksichtigt wird dabei jedoch nur maximal ein Drittel
der Weine, die der Kategorie „Edelsüß“ angehören.
3. Schließlich wird von den ausgewählten Sekten b. A. die durchschnittliche Qualitätszahl errechnet. Dabei wird die Summe
der Qualitätszahlen geteilt durch die Anzahl der Partien. Gegebenenfalls wird das Ergebnis der Division auf die dritte Stelle
hinter dem Komma mathematisch gerundet. Die so ermittelte
durchschnittliche Qualitätszahl ist das Maß der Betriebsleistung.
Bezeichnungsgleiche Weine bezüglich Jahrgang und Rebsorte derselben Geschmacksrichtung werden dann nur einmal berücksichtigt, wenn sie analytisch lt. Prüfbefund gleich sind, (d. h., es ist die
absolute Differenz bei einzelnen Parametern in der Vergleichbarkeit „R“ zwischen mehreren Weinen gleich oder kleiner. Gemäß
EU-VO 2676/90). Bei Verdacht auf Bezeichnungsgleichheit erfolgt
eine analytische Überprüfung der betreffenden Weine durch ein
von der DLG bestimmtes Labor.
A) vorbehaltlich Änderungen durch das Bundesministerium
75
Bekanntmachung
Veröffentlicht am Donnerstag, 12. Juli 2012
BAnz AT 12.07.2012 B1
Seite 2 von 2
www.bundesanzeiger.de
Anlage
Erlass
betreffend Verleihung von Ehrenpreisen
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (Bundesministerium) für hervorragende Leistungen
Vom 23. Juni 2012
1. Der Ehrenpreis wird für hervorragende Leistungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums in Gold, Silber
oder Bronze verliehen. Der goldene Ehrenpreis wird nur für überragende Leistungen verliehen. Auf Veranstaltungen,
wie Ausstellungen, Tierschauen, die auf der Kreisebene stattfinden, können grundsätzlich keine Ehrenpreise vergeben werden.
2. Der Ehrenpreis kann sowohl an Einzelpersonen als auch an Organisationen vergeben werden.
3. Der Ehrenpreis wird als Plakette und Ehrenurkunde (Besitzzeugnis) überreicht.
4. In besonderen Fällen kann zusätzlich ein Geldpreis damit verbunden sein. Sofern Preisträger ein Unternehmen ist,
das die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (ABl. 214
vom 9.8.2008 S. 3) erfüllt, in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist und einen Geldpreis
nicht über 250 € erhält, ist diese Beihilferegelung auf Grund von Artikel 15 Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (ABl. L
358 vom 16.12.2006 S. 3) mit Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union
(AEUV) vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Die Möglichkeit einer
Rechtfertigung von Geldpreisen nach anderen Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft bleibt hiervon unberührt.
5. Anträge auf Verleihung von Ehrenpreisen sind dem Bundesministerium vorzulegen. Dabei sind die Gründe sowie die
Bewertungskriterien anzugeben. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung eines Ehrenpreises besteht nicht.
6. Die bewilligten Ehrenpreise gehen, abgesehen von einer persönlichen Überreichung durch die Bundesministerin/den
Bundesminister bzw. einen Vertreter oder Beauftragten des Bundesministeriums, der vorschlagenden Stelle zur
Aushändigung zu.
7. Ist der Name des Preisträgers vorher nicht bekannt, so sind nachträglich Name und Anschrift dem Bundesministerium mitzuteilen. Von der veranstaltenden Stelle ist ein kurzer Bericht über den Verlauf der Veranstaltung vorzulegen.
Dieser sollte mindestens Angaben über Anzahl der Teilnehmer sowie das Verteilungsschema für die Wertung enthalten.
8. Die Verleihung des Ehrenpreises kann widerrufen werden, wenn der Preisträger sich als des verliehenen Preises
unwürdig erweisen sollte. Im Falle des Widerrufes sind die Plakette und die Ehrenurkunde zurückzugeben sowie eine
gegebenenfalls gewährte Geldprämie zu erstatten. Mit dem Widerruf erlöschen alle Rechte aus der Preisverleihung.
9. Der Erlass betreffend Verleihung von Ehrenpreisen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (Bundesministerium) für hervorragende Leistungen vom 7. Mai 2009 (BAnz. S. 1761) wird aufgehoben.
Bonn, den 23. Juni 2012
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
76
§ 40 LFGB Information der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder
Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das
Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und,
wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des lnverkehrbringers, nach Maßgabe
des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren.
Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des
Absatzes 1 a auch erfolgen, wenn
1. der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko
für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen
wurde,
3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung
für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und auf Grund unzureichender
wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen
Zeit behoben werden kann,
4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes
Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches
Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in
den Verkehr gelangt ist,
5. Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des
zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des
lnverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in
den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher
Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
ln den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung
der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung.
(1 a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des
Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens,
unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in
den Verkehr gelangt ist, wenn der durch die Tatsachen, im Falle von Proben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 auf
der Grundlage mindestenszweierunabhängiger Untersuchungen von Stellen nach Artikel12 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr.882/2004, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass
1. in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte
oder Höchstmengen überschritten wurden oder
2. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der
Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der
Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt
verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.
(2)Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso
wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder
Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden
oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen.
Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf
1. eine Information der Öffentlichkeit oder
2. eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten
hinweisen.
(3)Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1 a informiert, hat sie den Hersteller oder
den lnverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten
Zwecks nicht gefährdet wird.
(4)Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch
oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich
öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur
Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Diese Bekanntmachung soll in derselben
Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.
77
DLG e.V.
DLG-Zertifizierungsstelle
Eschborner Landstraße 122, 60489 Frankfurt a. M., Deutschland
Telefon: +49 69 24788-0, Fax: +49 69 24788-115
www.DLG.org