Abgeltungsteuer - OSZ Lotis Berlin
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Abgeltungsteuer - OSZ Lotis Berlin
Oberstufenzentrum Logistik, Touristik, Immobilien, Steuern Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten Einkünfte aus Kapitalvermögen Abgeltungsteuer Fachbereich Steuern Wesen Alle privaten Kapitalerträge werden mit einem einheitlichen Steuersatz i.H.v. 25 % besteuert. (Beachte: zzgl. SolZ und KiSt) Zeitliche Anwendung Kapitalerträge, die ab dem 01.01.2009 zufließen Bestandsschutz für vor dem 01.01.2009 angeschaffte Wertpapiere (Veräußerungsgewinne außerhalb der 1Jahresfrist und aus Investmentfondsanteilen bleiben weiterhin steuerfrei) Gründe Einführung eines niedrigeren abgeltenden Einheitssteuersatzes Erhöhung der Attraktivität der deutschen Finanzplätze Vermeidung der Verlagerung von privatem Kapital ins Ausland Anonymität der Anleger Steuerabzug an der Quelle soll Steuerhinterziehung verhindern Wer ist betroffen ? Auszahlende Stellen (i.d.R. Kreditinstitute) - Vornahme Steuerabzug Steuerpflichtige - keine Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP Finanzverwaltung - Vornahme der Günstigerprüfung Vereinfachungen einheitliche Behandlung unterschiedlicher Kapitalanlageformen Stpfl. ohne Veranlagungsoption müssen Kapitaleinkünfte nicht mehr erklären Stpfl. mit Veranlagungsoption – Vereinfachung der Erklärungsvordrucke Quellensteuer Bank führt Steuer direkt an das FA ab Abgeltung der Einkommensteuerschuld (§ 43 (5) EStG) Keine Angabe mehr in der Einkommensteuererklärung Günstigerprüfung § 32d (6) Stpfl. mit niedrigerem individuellen Grenzsteuersatz können Kapitaleinkünfte im Rahmen der ESt-Erklärung veranlagen lassen Günstigerprüfung auf Antrag, ob bei Einbeziehung sämtlicher Einkünfte sich bei der Besteuerung mit der tariflichen ESt eine niedrige Steuer ergibt Verrechnung des Zinsabschlages mit persönlichem Steuersatz Steuerliche Berücksichtigung Einkünfte aus Kapitalvermögen werden bei der Veranlagung (nur) noch berücksichtigt bei: Ermittlung der Höhe der zumutbaren Belastung für außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG bei Antrag nach § 32d (6) Antrag auf Veranlagung, wenn Freistellungsauftrag vergessen oder nicht voll ausgeschöpft wurde Einkünfte Alle Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinserträge, Kapitalerträge, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Zertifikatserträge,…) Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (Wertpapiere) Struktur des § 20 EStG Absatz Absatz Absatz Absatz Absatz Absatz Absatz Absatz Absatz 1: 2: 3: 4: 5: 6: 7: 8: 9: laufende Einnahmen Veräußerung / Einlösung besondere Entgelte / Vorteile Gewinnermittlung Anteilseigner Verlustberechnung Anwendung § 15b EStG Subsidiarität Sparer-Pauschbetrag Wertpapiere im Betriebsvermögen Betriebliche Kapitalerträge unterliegen weiter der tariflichen ESt. Die Steuerbefreiung beträgt 40%. Damit sind 60 % steuerpflichtig innerhalb der jeweiligen Gewinneinkunftsart. (Betriebsausgabenabzug ebenfalls 60 %) Private Veräußerungsgeschäfte Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren unterliegen -unabhängig von der Haltedauer- ebenfalls der Abgeltungsteuer Veräußerungsgewinne werden zu Einkünften aus Kapitalvermögen Private Veräußerungsgeschäfte Sonstige Einkünfte § 22 EStG Besteuerung der Veräußerungsgewinns Nr.1 Grundstücke Haltefrist < 10 Jahre Nr.2 sonstige WG Haltefrist < 1 Jahr Freigrenze 600,00 € Verlustverrechnung durch Kreditinstitute § 20 (6) Bildung von zwei Verlustverrechnungstöpfen pro Steuerpflichtigen: für Aktienveräußerungsverluste (nach Verrechnung mit Kursgewinnen) für sämtliche anderen Verluste (Verrechnung von Kursgewinnen und -verlusten aus Fonds, Anleihen, Zertifikaten, Zinsen und Dividenden) Freistellungsauftrag lebt ggf. wieder auf Verlustverrechnung durch das Finanzamt Gewinne/Verluste bei verschiedenen Kreditinstituten Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Aktienverkäufen Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Kapitaleinkünften (auch mit Aktienveräußerungsgewinnen) Verrechnung von Altverlusten Verrechnungsmöglichkeit von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften Voraussetzung: Verlustfeststellungsbescheid Verlustausgleich /-vortrag §20 (6) Verlustverrechnungsreihenfolge Verlustverrechnung im Rahmen des Verlustverrechnungstopfes beim jeweiligen Kreditinstitut Verlustverrechnung mit Altverlusten aus § 23 mit positiven Einkünften aus § 20 (2) (auf Antrag) durch das FA Verlustverrechnung von Verlusten aus § 20 aus demselben VZ oder aus vergangenen VZ Anwendung des Sparer-Pauschbetrages Ausländische Kapitalerträge Abgeltungsteuersatz i.H.v. 25% Angabe in der Einkommensteuererklärung, sofern keine Verwaltung durch inländisches Kreditinstitut erfolgt Werbungskosten Keine Geltungmachungsmöglichkeit tatsächlicher Werbungskosten Abgeltung durch Pauschbetrag Stpfl. mit höheren Werbungskosten haben i.d.R. hohes Einkommen und profitieren bereits durch Steuersatz i.H.v. 25% Sparer-Pauschbetrag § 20 (9) Sparer-Pauschbetrag Einzelveranlagung: 801,00 € Zusammenveranlagung: 1.602,00 € Vermeidung der Abgeltungsteuer Nichtveranlagungsbescheinigung Freistellungsauftrag Höhe: Einzelveranlagung 801,00 € Zusammenveranlagung 1.602,00 € Erhebung der Kirchensteuer Kirchensteuerabzug an der Quelle Erhebung der KiSt durch Kreditinstitut Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern Abfrage der Religionszugehörigkeit durch Kreditinstitut pro Jahr Berechnungsbeispiele Berechnung der Einkünfte im Veranlagungsverfahren (Beispiel Einzelveranlagung) Einnahmen: ./. Sparer-Pauschbetrag = Einkünfte aus KapV 11.000,00 € 801,00 € 10.199,00 € Hinweis: Zuflussprinzip § 11 EStG Berechnungsbeispiele Berechnung der Bankgutschrift (Bruttozinsen 11.000 € mit Freistellung 801 €) Bruttodividende - Freistellungsauftrag - KapESt - SolZ 25 % 5,5 % von 2.549,75 + Freistellungsauftrag = Bankgutschrift 11.000,00 801,00 10.199,00 2.549,75 140,24 7.509,01 801,00 8.310,01 Berechnungsbeispiele Berechnung der Bruttozinsen (Bankgutschrift 8.310,01 € mit Freistellung 801 €) Bankgutschrift - Freistellungsauftrag KapESt SolZ 25 % 5,5 % von 2.549,75 + Freistellungsauftrag = Bruttozinsen 8.310,01 801,00 7.509,01 = 73,625 % 10.199,00 = 100 % 2.549,75 140,24 801,00 11.000,00