Abgeltungsteuer - OSZ Lotis Berlin

Transcription

Abgeltungsteuer - OSZ Lotis Berlin
Oberstufenzentrum Logistik, Touristik, Immobilien, Steuern
Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Abgeltungsteuer
Fachbereich Steuern
Wesen
Alle privaten Kapitalerträge werden mit
einem einheitlichen Steuersatz i.H.v.
25 %
besteuert.
(Beachte: zzgl. SolZ und KiSt)
Zeitliche Anwendung


Kapitalerträge, die ab dem 01.01.2009
zufließen
Bestandsschutz für vor dem 01.01.2009
angeschaffte Wertpapiere
(Veräußerungsgewinne außerhalb der 1Jahresfrist und aus Investmentfondsanteilen
bleiben weiterhin steuerfrei)
Gründe





Einführung eines niedrigeren abgeltenden
Einheitssteuersatzes
Erhöhung der Attraktivität der deutschen
Finanzplätze
Vermeidung der Verlagerung von privatem
Kapital ins Ausland
Anonymität der Anleger
Steuerabzug an der Quelle soll
Steuerhinterziehung verhindern
Wer ist betroffen ?

Auszahlende Stellen (i.d.R. Kreditinstitute)
- Vornahme Steuerabzug

Steuerpflichtige
- keine Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP

Finanzverwaltung
- Vornahme der Günstigerprüfung
Vereinfachungen



einheitliche Behandlung
unterschiedlicher Kapitalanlageformen
Stpfl. ohne Veranlagungsoption müssen
Kapitaleinkünfte nicht mehr erklären
Stpfl. mit Veranlagungsoption –
Vereinfachung der Erklärungsvordrucke
Quellensteuer



Bank führt Steuer direkt an das FA ab
Abgeltung der Einkommensteuerschuld
(§ 43 (5) EStG)
Keine Angabe mehr in der
Einkommensteuererklärung
Günstigerprüfung § 32d (6)



Stpfl. mit niedrigerem individuellen Grenzsteuersatz können Kapitaleinkünfte im
Rahmen der ESt-Erklärung veranlagen lassen
Günstigerprüfung auf Antrag, ob bei
Einbeziehung sämtlicher Einkünfte sich bei
der Besteuerung mit der tariflichen ESt eine
niedrige Steuer ergibt
Verrechnung des Zinsabschlages mit
persönlichem Steuersatz
Steuerliche Berücksichtigung



Einkünfte aus Kapitalvermögen
werden bei der Veranlagung (nur)
noch berücksichtigt bei:
Ermittlung der Höhe der zumutbaren Belastung für
außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG bei
Antrag nach § 32d (6)
Antrag auf Veranlagung, wenn Freistellungsauftrag
vergessen oder nicht voll ausgeschöpft wurde
Einkünfte


Alle Einkünfte aus Kapitalvermögen
(Zinserträge, Kapitalerträge,
Dividenden, Erträge aus
Investmentfonds, Zertifikatserträge,…)
Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften (Wertpapiere)
Struktur des § 20 EStG









Absatz
Absatz
Absatz
Absatz
Absatz
Absatz
Absatz
Absatz
Absatz
1:
2:
3:
4:
5:
6:
7:
8:
9:
laufende Einnahmen
Veräußerung / Einlösung
besondere Entgelte / Vorteile
Gewinnermittlung
Anteilseigner
Verlustberechnung
Anwendung § 15b EStG
Subsidiarität
Sparer-Pauschbetrag
Wertpapiere im Betriebsvermögen

Betriebliche Kapitalerträge unterliegen weiter
der tariflichen ESt. Die Steuerbefreiung beträgt
40%.

Damit sind 60 % steuerpflichtig innerhalb der
jeweiligen Gewinneinkunftsart.
(Betriebsausgabenabzug ebenfalls 60 %)
Private
Veräußerungsgeschäfte


Gewinne aus dem Verkauf von
Wertpapieren unterliegen -unabhängig
von der Haltedauer- ebenfalls der
Abgeltungsteuer
Veräußerungsgewinne werden zu
Einkünften aus Kapitalvermögen
Private Veräußerungsgeschäfte




Sonstige Einkünfte § 22 EStG
Besteuerung der Veräußerungsgewinns
Nr.1 Grundstücke Haltefrist < 10 Jahre
Nr.2 sonstige WG Haltefrist < 1 Jahr
Freigrenze 600,00 €
Verlustverrechnung durch
Kreditinstitute § 20 (6)
Bildung von zwei Verlustverrechnungstöpfen
pro Steuerpflichtigen:


für Aktienveräußerungsverluste
(nach Verrechnung mit Kursgewinnen)
für sämtliche anderen Verluste
(Verrechnung von Kursgewinnen und -verlusten aus
Fonds, Anleihen, Zertifikaten, Zinsen und Dividenden)
Freistellungsauftrag lebt ggf. wieder auf
Verlustverrechnung durch das
Finanzamt
Gewinne/Verluste bei verschiedenen Kreditinstituten


Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Aktienverkäufen
Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Kapitaleinkünften
(auch mit Aktienveräußerungsgewinnen)
Verrechnung von Altverlusten


Verrechnungsmöglichkeit von Altverlusten aus privaten
Veräußerungsgeschäften
Voraussetzung: Verlustfeststellungsbescheid
Verlustausgleich /-vortrag §20 (6)
Verlustverrechnungsreihenfolge




Verlustverrechnung im Rahmen des
Verlustverrechnungstopfes beim jeweiligen
Kreditinstitut
Verlustverrechnung mit Altverlusten aus § 23
mit positiven Einkünften aus § 20 (2) (auf
Antrag) durch das FA
Verlustverrechnung von Verlusten aus § 20
aus demselben VZ oder aus vergangenen VZ
Anwendung des Sparer-Pauschbetrages
Ausländische Kapitalerträge


Abgeltungsteuersatz i.H.v. 25%
Angabe in der Einkommensteuererklärung, sofern keine Verwaltung
durch inländisches Kreditinstitut
erfolgt
Werbungskosten



Keine Geltungmachungsmöglichkeit
tatsächlicher Werbungskosten
Abgeltung durch Pauschbetrag
Stpfl. mit höheren Werbungskosten
haben i.d.R. hohes Einkommen und
profitieren bereits durch Steuersatz
i.H.v. 25%
Sparer-Pauschbetrag § 20 (9)
Sparer-Pauschbetrag
Einzelveranlagung:
801,00 €
Zusammenveranlagung: 1.602,00 €
Vermeidung der Abgeltungsteuer


Nichtveranlagungsbescheinigung
Freistellungsauftrag
Höhe:
Einzelveranlagung
801,00 €
Zusammenveranlagung 1.602,00 €
Erhebung der Kirchensteuer

Kirchensteuerabzug an der Quelle

Erhebung der KiSt durch Kreditinstitut

Datenbank beim Bundeszentralamt für
Steuern

Abfrage der Religionszugehörigkeit durch
Kreditinstitut pro Jahr
Berechnungsbeispiele

Berechnung der Einkünfte im Veranlagungsverfahren (Beispiel Einzelveranlagung)
Einnahmen:
./. Sparer-Pauschbetrag
= Einkünfte aus KapV
11.000,00 €
801,00 €
10.199,00 €
Hinweis: Zuflussprinzip § 11 EStG
Berechnungsbeispiele

Berechnung der Bankgutschrift
(Bruttozinsen 11.000 € mit Freistellung 801 €)
Bruttodividende
- Freistellungsauftrag
- KapESt
- SolZ
25 %
5,5 % von 2.549,75
+ Freistellungsauftrag
= Bankgutschrift
11.000,00
801,00
10.199,00
2.549,75
140,24
7.509,01
801,00
8.310,01
Berechnungsbeispiele

Berechnung der Bruttozinsen
(Bankgutschrift 8.310,01 € mit Freistellung 801 €)
Bankgutschrift
- Freistellungsauftrag
KapESt
SolZ
25 %
5,5 % von 2.549,75
+ Freistellungsauftrag
= Bruttozinsen
8.310,01
801,00
7.509,01 = 73,625 %
10.199,00 = 100 %
2.549,75
140,24
801,00
11.000,00