Steuerliche und wirtschaftliche Auswirkungen einer Scheidung
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Steuerliche und wirtschaftliche Auswirkungen einer Scheidung
Finanzen ■ BAUERNBLATT l 17. November 2012 Beratung rund um das Geld: Sich trennen kann teuer werden Steuerliche und wirtschaftliche Auswirkungen einer Scheidung Wenn Ehepaare sich trennen, hat dies immer persönliche und emotionale, häufig auch gravierende wirtschaftliche Auswirkungen. Es gibt viele Fragen zu klären, sei es um den Verbleib in der gemeinsamen Wohnung, die Verteilung des Hausrats oder das Umgangs- und Sorgerecht für gemeinsame Kinder. Mit einer Trennung beziehungsweise Scheidung sind jedoch auch nicht zu unterschätzende steuerliche Folgen verbunden. Wann ändern sich bei einer Scheidung die Veranlagungsform und die Steuerklassen? Wie wirken sich Unterhaltszahlungen auf die Steuer aus? Kann man Scheidungskosten von der Steuer absetzen? Diese und weitere Fragen werden nachfolgend in einem Überblick erläutert. Ehepartner die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung vorliegen. Der andere Ehegatte hätte dann im Jahr der Trennung zwar eine Einzelveranlagung durchzuführen, dürfte aber gleichwohl den Splittingtarif („Scheidungs-Splitting“) auf seine Einkünfte anwenden. Der Zusammenveranlagung zustimmen? Die in der Regel günstige steuerliche Zusammenveranlagung bei Ehegatten kann jedoch nur durchgeführt werden, wenn beide Ehegatten diese Veranlagungsform wählen. Leider ist häufig zu beobachten, dass gerade bei Tren- gene Einkünfte und wird daher eine getrennte Veranlagung bei beiden Ehegatten durchgeführt, kann der andere Ehepartner allenfalls zivilrechtlich die Zustimmung zur Zusammenveranlagung einklagen. Die Entscheidung des Zivilgerichts hat jedoch nur Bedeutung für mögliche Schadensersatzansprüche des anderen Ehegatten. Vor diesem Hintergrund sind (vertragliche) Vereinbarungen denkbar (und in der Praxis auch üblich), in denen sich der gering verdienende Ehegatte verpflichtet, der Zusammenveranlagung zuzustimmen. Im Gegenzug verpflichtet sich der andere Ehegatte, einen eventuell entstehenden Steuernachteil zu ersetzen. Ehegattenveranlagung wählen Ehegatten haben das Recht, zwischen getrennter (ab 2013: Einzel-) und Zusammenveranlagung zu wählen. Bei der Zusammenveranlagung wird unterstellt, dass das gemeinsame Einkommen von jedem Ehegatten zur Hälfte erwirtschaftet wird. Auf das für beide ermittelte zu versteuernde Einkommen wird der sogenannte Splittingtarif angewendet. Dadurch werden beide Grundfreibeträge (Steuersatz 0 Prozent) sowie die unteren Steuersatz-Progressionsstufen der Einkommensteuer bestmöglich ausgenutzt. Die Zusammenveranlagung bringt immer dann Vorteile, wenn die Ehegatten unterschiedlich hohe Einkünfte erwirtschaften. Voraussetzung für die Anwendung der Zusammenveranlagung ist, dass beide Eheleute unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, das heißt einen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland haben. Diese Voraussetzungen müssen entweder am Beginn des Kalenderjahrs vorgelegen haben oder im Laufe des Kalenderjahrs eingetreten sein. Die zeitliche Bezugnahme auf wenigstens einen Tag im Kalenderjahr führt dazu, dass Eheleute, die sich im Laufe eines Kalenderjahrs trennen, im Trennungsjahr noch zusammen veranlagt werden können. Diese Möglichkeit besteht jedoch dann nicht, wenn einer der Ehegatten bereits im Trennungsjahr erneut geheiratet hat und mit seinem neuen Wenn die rosigen Zeiten nach der Hochzeit vorbei sind, geht es häufig ans Eingemachte und es droht die Scheidung. Die wirtschaftlichen und steuerlichen Folgen sind nicht zu unterschätzen. Foto: Daniela Rixen nungssituationen Spannungen auftreten und vom Grundsatz her wirtschaftlich vernünftige Entscheidungen aus emotionalen Erwägungen anders getroffen werden. Stimmt ein Ehegatte der Zusammenveranlagung nicht zu, kann auch keine Zusammenveranlagung durchgeführt werden. Steuerrechtlich gibt es keine Möglichkeit, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung vom anderen Ehegatten zu erzwingen oder einzuklagen. Die Wahl des Ehegatten auf Einzelveranlagung ist jedoch unwirksam, wenn dieser Ehegatte gar keine eigenen – positiven wie negativen – Einkünfte hatte oder diese so gering waren, dass sie weder zu einer Steuerveranlagung führen können noch einem Steuerabzug unterlegen haben. In diesen Fällen, so der Bundesfinanzhof, ginge der Antrag auf getrennte Veranlagung ins Leere und sei – weil steuerlich und wirtschaftlich sinnlos – als rechtlich unerheblich anzusehen. Erzielt der die getrennte Veranlagung beantragende Ehegatte allerdings ei- Steuervorauszahlungen des Einkommens anrechnen Beziehen Steuerpflichtige andere Einkünfte als solche aus nichtselbständigerArbeit,setztdasFinanzamtunter Berücksichtigung der Vorjahreseinkünfte in der Regel Steuervorauszahlungen fest. Die gezahlten Steuervorauszahlungen werden später auf die Steuerschuld angerechnet. Während des Bestehens einer intakten Ehe geht die Finanzverwaltung regelmäßig davon aus, dass der Ehegatte, der aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides die Zahlung (von seinem Konto) bewirkt, auch den anderen Ehegatten von seiner Steuerschuld befreien will, unabhängig davon, ob die Eheleute später zusammen oder einzeln veranlagt werden. Unerheblich ist auch, welcher Ehegatte die Einkünfte erzielt, die zum Entstehen der Steuerschuld führen. Diese Vermutung gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber erkennbar eine andere Tilgungsbestimmung geäußert hat. Sie kommt auch nicht mehr zum tragen, wenn dem Finanzamt bekannt ist, dass die Eheleute getrennt leben. Lässt sich nach einer Trennung aus den bei Zahlung erkennbaren Umständen keine Tilgungsbestimmung entnehmen, wird im Allgemeinen angenommen, dass der Steuerpflichtige nur seine eigenen Steuerschulden begleichen will. Diese Grundsätze sind insbesondere bei Eheleuten relevant, bei denen nur ein Ehegatte Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten hat und der andere Ehegatte entweder keine eigenen Einkünfte oder aber solche Einkünfte bezieht, bei denen ein Steuerabzug vorgenommen wird. Wie entscheidend die Kenntnis des Finanzamtes im Zeitpunkt der Zahlung ist, verdeutlicht das folgende Beispiel. Beispiel 1: Der Ehemann zahlt regelmäßig die gegen die Eheleute gemeinsam festgesetzten Vorauszahlungen (für 2011 insgesamt 10.000 €) ohne Tilgungsbestimmung von seinem betrieblichen Konto. Im September 2011 trennen sich die Eheleute. In der Steuererklärung 2011, angefertigt im Mai 2012, beantragt die Ehefrau die getrennte Veranlagung und gibt erstmals an, von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Die gegen die Ehefrau festgesetzte Einkommensteuer beträgt 5.000 €. Von ihrem Arbeitsentgelt wurden bereits 1.000 € Lohnsteuer einbehalten (Restbetrag daher 4.000 €).Gegen den Ehemann werden 15.000 € Einkommensteuer festgesetzt. Mangels Kenntnis von der Trennung geht das Finanzamt bis Mai 2012 von einer intakten Ehe aus. Entsprechend werden die Vorauszahlungen hälftig zur Begleichung der jeweiligen Steuerschuld aufgeteilt, allerdings begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Steuerbetrags. Beispiel 1: Steuerschuld Ehefrau Ehemann Anrechnung Vorauszahlungen Restbetrag 4.000 € 1/2 von 10.000 € max. 4.000 € . /. 4.000 € 0€ 15.000 € 1/2 von 10.000 € + Restbetrag 1.000 € . /. 6.000 € 9.000 € 47 48 Finanzen Die oben genannten Grundsätze gelten auch in Zusammenhang mit der Aufteilung von Einkommensteuererstattungen. Verbleibt nach Anrechnung der Vorauszahlungen auf die Gesamtsteuerschuld (siehe Beispiel) ein Restbetrag, ist dieser nach Köpfen aufzuteilen. Steuerpflichtige sollten daher dem Finanzamt schnellstmöglich eine Trennung mitteilen und die zukünftigen (Voraus-)Zahlungenerkennbarnurfür eigene Rechnung leisten. Kosten der Ehescheidung Bestimmte Kosten im Zusammenhang mit der Scheidung können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dies betrifft die Prozesskosten für die Scheidung (Anwalt, Gericht, Gutachter et cetera) und den Versorgungsausgleich. Weitere Kosten, zum Beispiel für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens oder die Einigung über den Zugewinnausgleich, können nicht berücksichtigt werden. Hintergrund ist der gesetzgeberische Wille, nur unmittelbare und unvermeidbare Kosten, das heißt Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen „zwangsläufig“ entstehen, zum Abzug zuzulassen. In Bezug auf beispielsweise die vermögensrechtliche Einigung haben es die Steuerpflichtigen selbst in der Hand, eine außergerichtliche Lösung zu finden. Diesem Grundsatz folgend sind die Aufwendungen auch nicht in voller Höhe absetzbar. Die Höhe der (nicht abziehbaren) sogenannten zumutbaren Belastung hängt einerseits von der Höhe des zu versteuernden Einkommens und andererseits von den familiären Verhältnissen (Familienstand, Anzahl der Kinder) ab. Beispiel 2: Einer Ehefrau entstehen 2012 Prozesskosten für die Scheidung von ihrem Ex-Ehemann in Höhe von 2.000 €. Seit der Scheidung lebt sie mit ihrem minderjährigen Kind zusammen. Ihr zu versteuerndes Einkommen 2012 beträgt 20.000 €. Die zumutbare Belastung der Ehefrau beträgt 3 % des zu versteuernden Einkommens, mithin 600 €. Folglich kann die Ehefrau nur 1.400 € Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. BAUERNBLATT l 17. November 2012 ■ dass einer der Ehegatten Anspruch auf Unterhalt für sich beziehungsweise das in seinem Haushalt lebende gemeinsame minderjährige Kind hat. Während der Kindesunterhalt aufseiten des Unterhaltsverpflichteten steuerlich nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden kann, mindern Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehegatten das zu versteuernde Einkommen durch Ansatz als Sonderausgabe beziehungsweise außergewöhnliche Belastungen. Welcher Abzug vorteilhafter ist, hängt von der Höhe der jährlichen Unterhaltszahlungen, vom eigenen Einkommen des Unterhaltsberechtigten und – bei Sonderausgaben – von der Zustimmung des Unterhaltsverpflichteten ab. Sonderausgaben geltend machen Der Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen durch den Unterhaltsverpflichteten ist bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 € im Jahr möglich und setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte die erhaltenen Unterhaltszahlungen als Einkünfte versteuert (sogenanntes „begrenztes Realsplitting“). Das Gesetz lässt einen Abzug als Sonderausgaben beim zahlenden Ehegatten nur zu, wenn der das Geld empfangende Ehegatte ausdrücklich zustimmt (Unterschrift auf der Anlage U). Ebenso wie oben schon zur Frage der Zusammenveranlagung ausgeführt, besteht auch hier das Problem, dass aufgrund der nach Trennungen bestehenden Spannungen Zustimmungen verweigert werden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Zahlungsempfänger unter Umständen zivilrechtlich verpflichtet ist, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen, wenn sich im Gegenzug der zahlende Ehegatte verpflichtet, dem Zahlungsempfänger die ihm entstehenden Nachteile (Steuerzahlungen; Verlust von Sozialleistungen et cetera) von der Hand zu halten. Wie sich das begrenzte Realsplitting auswirkt, zeigt das folgende Beispiel: Beispiel 3: Ein Ehemann zahlt 2012 an seine geschiedene Ehefrau monatlich 500 € Unterhalt. Als Sonderausgaben verringern die Unterhaltsleistungen das zu versteuernde Einkommen 2012 um 6.000 €. Bei einer Steuerbelastung von angenommen Unterhaltszahlungen 30 % spart er dadurch 1.800 € Steubeachten ern. Sofern die Ehefrau keine weiteEine Trennung beziehungsweise ren Einkünfte erzielt, braucht sie Scheidung führt nicht selten dazu, überhaupt keine Steuern zu zahlen, weil ihr Grundfreibetrag – der Betrag, auf den keine Steuern zu zahlen sind – in Höhe von 8.004 € höher ist als ihr Einkommen. Selbst wenn die Ehefrau geringe eigene Einkünfte erzielt hat, wäre ihr Steuersatz geringer als der des Ehemanns, wodurch die auf die Unterhaltszahlungen entfallende Einkommensteuer (zum Beispiel 20 %) nur 1.200 € betragen würde. Die Steuerersparnis insgesamt läge bei 600 €. Neben Steuernachteilen können beim Unterhaltsberechtigten auch noch andere finanzielle Nachteile eintreten, zum Beispiel Steuerberatungskosten, Kürzung öffentlicher Leistungen und so weiter. Auch diese Nachteile muss der unterhaltspflichtige Ehegatte ersetzen. Das begrenzte Realsplitting könnte daher auch nachteilig für den Unterhaltsleistenden sein. Außergewöhnliche Belastungen Möglich wäre auch – allerdings sind dies in der Praxis sehr seltene Fälle – die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 € geltend zu machen. Dieses sind in der Regel nur Fälle, in denen man gegen den Ex-Ehegatten keinen Zivilprozess auf Durchsetzung der Zustimmung zum Realsplitting führen will. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass der Unterhaltsempfänger kein oder nur ein geringes Vermögen hat und keine eigenen Einkünfte über 624 € im Jahr erzielt. Falls der Unterhaltsberechtigte höhere Einkünfte hat, verringert sich der Abzugsbetrag um den die Freigrenze von 624 € übersteigenden Betrag. Beispiel 4: Ein Ehemann zahlt 2012 an seine geschiedene Ehefrau monatlich 500 € (6.000 €/Jahr). Da die Ehefrau eigene Einkünfte in Höhe von 5.000 € hat, verringert sich der Abzugsbetrag von 8.004 € um 4.576 € (5.000 € ./. 624 €) auf 3.428 €. Der Ehemann kann daher nur noch Zahlungen von 3.428 € geltend machen. Kindergeld und Kinderfreibeträge Das Bundesverfassungsgericht fordert, dass das steuerliche Existenzminimum für Kinder steuerfrei zu stellen ist. Der Gesetzgeber regelt dieses durch das Kindergeld und auch den Kinderfreibetrag. Es bedeutet, dass zunächst den Eltern für die Kinder ein Kindergeld monatlich gezahlt wird (derzeit für das erste und zweite Kind je 184 €; für das dritte Kind 190 €; ab dem vierten Kind jeweils 215 €). Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung wird dann von Amtswegen geprüft, ob sich eine höhere Steuerentlastung (als die Summe des Kindergelds) ergibt, wenn vom zu versteuernden Einkommen die Kinderfreibeträge abgezogen werden (pro Kind 3.504 €; bei Zusammenveranlagung 7.008 € für das Elternpaar). Sollte die steuerliche Wirkung der Kinderfreibeträge günstiger sein, wird die Einkommensteuer entsprechend vermindert; das im Laufe des Jahres erhaltene Kindergeld wird quasi wie eine bereits erfolgte Steuererstattung behandelt. Bei einem zusammenlebenden und zusammen veranlagten Elternpaar ist die Kindberücksichtigung unproblematisch. Das Kindergeld wird prinzipiell nur einem Berechtigten gezahlt. Leben die Eltern zusammen, können sie über die Verwendung des Geldes frei bestimmen. Nach einer Trennung des Elternpaares wird das Kindergeld dem Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind angemeldet ist. Da das Kindergeld jedoch beiden Elternteilen hälftig zusteht, müsste dieser Ehegatte den halben Kindergeldbetrag an den anderen Ehegatten herausgeben. In der Praxis erfolgt dieses häufig durch Verrechnung mit in der Regel fälligen Unterhaltszahlungen. Das Kindergeld-Recht ist für diese Fälle, in denen die Elternteile getrennt leben, sehr kompliziert und kann daher hier nur angerissen werden. Viele weitere Probleme tauchen insbesondere dann auf, wenn das Kind in keinem Haushalt der Eltern gemeldet ist (zum Beispiel Unterbringung bei den Großeltern; Kind hat eine eigene „Studentenbude“). Hier ist im Einzelfall gezielter Rat aufgrund des konkreten Sachverhalts einzuholen. Etwas einfacher ist die Rechtsproblematik bei dem Kinderfreibetrag. Sollte dieser - wie oben dargestellt – in seiner steuerlichen Auswirkung günstiger sein als die Höhe des Kindergeldes, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf den Kinderfreibetrag in Höhe von derzeit 3.502 €. Durch die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages ergibt sich eine geringere Einkommensteuerschuld (= höhere Steuererstattung). Auf diese wird das halbe ausgezahlte Kindergeld bei jedem Ehegatten angerechnet. Denise Scholl Landwirtschaftlicher Buchführungsverband