Steuerliche und wirtschaftliche Auswirkungen einer Scheidung

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Steuerliche und wirtschaftliche Auswirkungen einer Scheidung
Finanzen
■ BAUERNBLATT l 17. November 2012
Beratung rund um das Geld: Sich trennen kann teuer werden
Steuerliche und wirtschaftliche Auswirkungen einer Scheidung
Wenn Ehepaare sich trennen, hat dies
immer persönliche und emotionale,
häufig auch gravierende wirtschaftliche Auswirkungen. Es gibt viele Fragen zu klären, sei es um den Verbleib
in der gemeinsamen Wohnung, die
Verteilung des Hausrats oder das Umgangs- und Sorgerecht für gemeinsame Kinder. Mit einer Trennung beziehungsweise Scheidung sind jedoch
auch nicht zu unterschätzende steuerliche Folgen verbunden.
Wann ändern sich bei einer Scheidung die Veranlagungsform und die
Steuerklassen? Wie wirken sich Unterhaltszahlungen auf die Steuer aus?
Kann man Scheidungskosten von der
Steuer absetzen? Diese und weitere
Fragen werden nachfolgend in einem
Überblick erläutert.
Ehepartner die Voraussetzungen für
eine Ehegattenveranlagung vorliegen. Der andere Ehegatte hätte dann
im Jahr der Trennung zwar eine Einzelveranlagung durchzuführen, dürfte aber gleichwohl den Splittingtarif
(„Scheidungs-Splitting“) auf seine Einkünfte anwenden.
Der Zusammenveranlagung
zustimmen?
Die in der Regel günstige steuerliche
Zusammenveranlagung bei Ehegatten
kann jedoch nur durchgeführt werden,
wenn beide Ehegatten diese Veranlagungsform wählen. Leider ist häufig zu
beobachten, dass gerade bei Tren-
gene Einkünfte und wird daher eine
getrennte Veranlagung bei beiden
Ehegatten durchgeführt, kann der andere Ehepartner allenfalls zivilrechtlich
die Zustimmung zur Zusammenveranlagung einklagen. Die Entscheidung
des Zivilgerichts hat jedoch nur Bedeutung für mögliche Schadensersatzansprüche des anderen Ehegatten.
Vor diesem Hintergrund sind (vertragliche) Vereinbarungen denkbar
(und in der Praxis auch üblich), in denen sich der gering verdienende Ehegatte verpflichtet, der Zusammenveranlagung zuzustimmen. Im Gegenzug
verpflichtet sich der andere Ehegatte,
einen eventuell entstehenden Steuernachteil zu ersetzen.
Ehegattenveranlagung
wählen
Ehegatten haben das Recht, zwischen getrennter (ab 2013: Einzel-)
und Zusammenveranlagung zu wählen. Bei der Zusammenveranlagung
wird unterstellt, dass das gemeinsame
Einkommen von jedem Ehegatten zur
Hälfte erwirtschaftet wird. Auf das für
beide ermittelte zu versteuernde Einkommen wird der sogenannte Splittingtarif angewendet. Dadurch werden beide Grundfreibeträge (Steuersatz 0 Prozent) sowie die unteren Steuersatz-Progressionsstufen der Einkommensteuer bestmöglich ausgenutzt.
Die Zusammenveranlagung bringt immer dann Vorteile, wenn die Ehegatten unterschiedlich hohe Einkünfte erwirtschaften.
Voraussetzung für die Anwendung
der Zusammenveranlagung ist, dass
beide Eheleute unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, das heißt einen
gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland haben. Diese Voraussetzungen
müssen entweder am Beginn des Kalenderjahrs vorgelegen haben oder im
Laufe des Kalenderjahrs eingetreten
sein.
Die zeitliche Bezugnahme auf wenigstens einen Tag im Kalenderjahr
führt dazu, dass Eheleute, die sich im
Laufe eines Kalenderjahrs trennen, im
Trennungsjahr noch zusammen veranlagt werden können.
Diese Möglichkeit besteht jedoch
dann nicht, wenn einer der Ehegatten
bereits im Trennungsjahr erneut geheiratet hat und mit seinem neuen
Wenn die rosigen Zeiten nach der Hochzeit vorbei sind, geht es häufig ans Eingemachte und es droht die Scheidung. Die wirtschaftlichen und steuerlichen Folgen
sind nicht zu unterschätzen.
Foto: Daniela Rixen
nungssituationen Spannungen auftreten und vom Grundsatz her wirtschaftlich vernünftige Entscheidungen aus
emotionalen Erwägungen anders getroffen werden. Stimmt ein Ehegatte
der Zusammenveranlagung nicht zu,
kann auch keine Zusammenveranlagung durchgeführt werden. Steuerrechtlich gibt es keine Möglichkeit, die
Zustimmung zur Zusammenveranlagung vom anderen Ehegatten zu erzwingen oder einzuklagen.
Die Wahl des Ehegatten auf Einzelveranlagung ist jedoch unwirksam,
wenn dieser Ehegatte gar keine eigenen – positiven wie negativen – Einkünfte hatte oder diese so gering waren, dass sie weder zu einer Steuerveranlagung führen können noch einem
Steuerabzug unterlegen haben. In diesen Fällen, so der Bundesfinanzhof,
ginge der Antrag auf getrennte Veranlagung ins Leere und sei – weil steuerlich und wirtschaftlich sinnlos – als
rechtlich unerheblich anzusehen. Erzielt der die getrennte Veranlagung
beantragende Ehegatte allerdings ei-
Steuervorauszahlungen des
Einkommens anrechnen
Beziehen Steuerpflichtige andere
Einkünfte als solche aus nichtselbständigerArbeit,setztdasFinanzamtunter
Berücksichtigung der Vorjahreseinkünfte in der Regel Steuervorauszahlungen fest. Die gezahlten Steuervorauszahlungen werden später auf die
Steuerschuld angerechnet.
Während des Bestehens einer intakten Ehe geht die Finanzverwaltung regelmäßig davon aus, dass der Ehegatte, der aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides die Zahlung (von seinem Konto) bewirkt, auch den anderen Ehegatten von seiner Steuerschuld befreien
will, unabhängig davon, ob die Eheleute später zusammen oder einzeln veranlagt werden. Unerheblich ist auch,
welcher Ehegatte die Einkünfte erzielt,
die zum Entstehen der Steuerschuld
führen. Diese Vermutung gilt nicht,
wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber erkennbar eine andere
Tilgungsbestimmung geäußert hat. Sie
kommt auch nicht mehr zum tragen,
wenn dem Finanzamt bekannt ist, dass
die Eheleute getrennt leben. Lässt sich
nach einer Trennung aus den bei Zahlung erkennbaren Umständen keine
Tilgungsbestimmung
entnehmen,
wird im Allgemeinen angenommen,
dass der Steuerpflichtige nur seine eigenen Steuerschulden begleichen will.
Diese Grundsätze sind insbesondere
bei Eheleuten relevant, bei denen nur
ein Ehegatte Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten hat und der
andere Ehegatte entweder keine eigenen Einkünfte oder aber solche Einkünfte bezieht, bei denen ein Steuerabzug vorgenommen wird. Wie entscheidend die Kenntnis des Finanzamtes im Zeitpunkt der Zahlung ist, verdeutlicht das folgende Beispiel.
Beispiel 1: Der Ehemann zahlt regelmäßig die gegen die Eheleute gemeinsam festgesetzten Vorauszahlungen (für 2011 insgesamt 10.000 €)
ohne Tilgungsbestimmung von seinem betrieblichen Konto. Im September 2011 trennen sich die Eheleute. In
der Steuererklärung 2011, angefertigt im Mai 2012, beantragt die Ehefrau die getrennte Veranlagung und
gibt erstmals an, von ihrem Ehemann
getrennt zu leben. Die gegen die Ehefrau festgesetzte Einkommensteuer
beträgt 5.000 €. Von ihrem Arbeitsentgelt wurden bereits 1.000 € Lohnsteuer einbehalten (Restbetrag daher
4.000 €).Gegen den Ehemann werden 15.000 € Einkommensteuer festgesetzt. Mangels Kenntnis von der
Trennung geht das Finanzamt bis Mai
2012 von einer intakten Ehe aus. Entsprechend werden die Vorauszahlungen hälftig zur Begleichung der jeweiligen Steuerschuld aufgeteilt, allerdings begrenzt auf die Höhe des
jeweiligen Steuerbetrags.
Beispiel 1:
Steuerschuld
Ehefrau
Ehemann
Anrechnung Vorauszahlungen
Restbetrag
4.000 €
1/2 von 10.000 €
max. 4.000 € . /. 4.000 €
0€
15.000 €
1/2 von 10.000 €
+ Restbetrag 1.000 € . /. 6.000 €
9.000 €
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Finanzen
Die oben genannten Grundsätze
gelten auch in Zusammenhang mit der
Aufteilung von Einkommensteuererstattungen. Verbleibt nach Anrechnung der Vorauszahlungen auf die Gesamtsteuerschuld (siehe Beispiel) ein
Restbetrag, ist dieser nach Köpfen aufzuteilen.
Steuerpflichtige sollten daher dem
Finanzamt schnellstmöglich eine Trennung mitteilen und die zukünftigen
(Voraus-)Zahlungenerkennbarnurfür
eigene Rechnung leisten.
Kosten der
Ehescheidung
Bestimmte Kosten im Zusammenhang mit der Scheidung können als
außergewöhnliche
Belastungen
steuerlich geltend gemacht werden.
Dies betrifft die Prozesskosten für die
Scheidung (Anwalt, Gericht, Gutachter et cetera) und den Versorgungsausgleich. Weitere Kosten, zum Beispiel für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens oder die Einigung über den Zugewinnausgleich,
können nicht berücksichtigt werden.
Hintergrund ist der gesetzgeberische Wille, nur unmittelbare und unvermeidbare Kosten, das heißt Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen „zwangsläufig“ entstehen, zum
Abzug zuzulassen. In Bezug auf beispielsweise die vermögensrechtliche
Einigung haben es die Steuerpflichtigen selbst in der Hand, eine außergerichtliche Lösung zu finden. Diesem Grundsatz folgend sind die Aufwendungen auch nicht in voller Höhe absetzbar. Die Höhe der (nicht abziehbaren) sogenannten zumutbaren Belastung hängt einerseits von
der Höhe des zu versteuernden Einkommens und andererseits von den
familiären Verhältnissen (Familienstand, Anzahl der Kinder) ab.
Beispiel 2: Einer Ehefrau entstehen
2012 Prozesskosten für die Scheidung von ihrem Ex-Ehemann in
Höhe von 2.000 €. Seit der Scheidung lebt sie mit ihrem minderjährigen Kind zusammen. Ihr zu versteuerndes Einkommen 2012 beträgt
20.000 €.
Die zumutbare Belastung der Ehefrau beträgt 3 % des zu versteuernden Einkommens, mithin 600 €.
Folglich kann die Ehefrau nur
1.400 € Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
BAUERNBLATT l 17. November 2012 ■
dass einer der Ehegatten Anspruch
auf Unterhalt für sich beziehungsweise das in seinem Haushalt lebende gemeinsame minderjährige Kind
hat.
Während der Kindesunterhalt aufseiten des Unterhaltsverpflichteten
steuerlich nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden kann, mindern
Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehegatten das zu versteuernde Einkommen durch Ansatz als Sonderausgabe beziehungsweise außergewöhnliche Belastungen.
Welcher Abzug vorteilhafter ist,
hängt von der Höhe der jährlichen
Unterhaltszahlungen, vom eigenen
Einkommen des Unterhaltsberechtigten und – bei Sonderausgaben –
von der Zustimmung des Unterhaltsverpflichteten ab.
Sonderausgaben
geltend machen
Der Sonderausgabenabzug von
Unterhaltszahlungen durch den Unterhaltsverpflichteten ist bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 € im
Jahr möglich und setzt voraus, dass
der Unterhaltsberechtigte die erhaltenen Unterhaltszahlungen als Einkünfte versteuert (sogenanntes „begrenztes Realsplitting“). Das Gesetz
lässt einen Abzug als Sonderausgaben beim zahlenden Ehegatten nur
zu, wenn der das Geld empfangende
Ehegatte ausdrücklich zustimmt (Unterschrift auf der Anlage U).
Ebenso wie oben schon zur Frage
der Zusammenveranlagung ausgeführt, besteht auch hier das Problem,
dass aufgrund der nach Trennungen
bestehenden Spannungen Zustimmungen verweigert werden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Zahlungsempfänger unter Umständen zivilrechtlich
verpflichtet ist, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen, wenn sich
im Gegenzug der zahlende Ehegatte
verpflichtet, dem Zahlungsempfänger die ihm entstehenden Nachteile
(Steuerzahlungen; Verlust von Sozialleistungen et cetera) von der Hand
zu halten. Wie sich das begrenzte Realsplitting auswirkt, zeigt das folgende Beispiel:
Beispiel 3: Ein Ehemann zahlt 2012
an seine geschiedene Ehefrau monatlich 500 € Unterhalt. Als Sonderausgaben verringern die Unterhaltsleistungen das zu versteuernde Einkommen 2012 um 6.000 €. Bei einer
Steuerbelastung von angenommen
Unterhaltszahlungen
30 % spart er dadurch 1.800 € Steubeachten
ern. Sofern die Ehefrau keine weiteEine Trennung beziehungsweise ren Einkünfte erzielt, braucht sie
Scheidung führt nicht selten dazu, überhaupt keine Steuern zu zahlen,
weil ihr Grundfreibetrag – der Betrag, auf den keine Steuern zu zahlen sind – in Höhe von 8.004 € höher
ist als ihr Einkommen.
Selbst wenn die Ehefrau geringe
eigene Einkünfte erzielt hat, wäre ihr
Steuersatz geringer als der des Ehemanns, wodurch die auf die Unterhaltszahlungen entfallende Einkommensteuer (zum Beispiel 20 %) nur
1.200 € betragen würde. Die Steuerersparnis insgesamt läge bei 600 €.
Neben Steuernachteilen können
beim Unterhaltsberechtigten auch
noch andere finanzielle Nachteile
eintreten, zum Beispiel Steuerberatungskosten, Kürzung öffentlicher
Leistungen und so weiter. Auch diese
Nachteile muss der unterhaltspflichtige Ehegatte ersetzen. Das begrenzte Realsplitting könnte daher auch
nachteilig für den Unterhaltsleistenden sein.
Außergewöhnliche
Belastungen
Möglich wäre auch – allerdings
sind dies in der Praxis sehr seltene Fälle – die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen bis zu
einem Höchstbetrag von 8.004 € geltend zu machen. Dieses sind in der
Regel nur Fälle, in denen man gegen
den Ex-Ehegatten keinen Zivilprozess auf Durchsetzung der Zustimmung zum Realsplitting führen will.
Der Abzug als außergewöhnliche
Belastung setzt voraus, dass der Unterhaltsempfänger kein oder nur ein
geringes Vermögen hat und keine eigenen Einkünfte über 624 € im Jahr
erzielt.
Falls der Unterhaltsberechtigte höhere Einkünfte hat, verringert sich
der Abzugsbetrag um den die Freigrenze von 624 € übersteigenden
Betrag.
Beispiel 4: Ein Ehemann zahlt 2012
an seine geschiedene Ehefrau monatlich 500 € (6.000 €/Jahr). Da die Ehefrau eigene Einkünfte in Höhe von
5.000 € hat, verringert sich der Abzugsbetrag von 8.004 € um 4.576 €
(5.000 € ./. 624 €) auf 3.428 €. Der
Ehemann kann daher nur noch Zahlungen von 3.428 € geltend machen.
Kindergeld und
Kinderfreibeträge
Das Bundesverfassungsgericht fordert, dass das steuerliche Existenzminimum für Kinder steuerfrei zu stellen ist. Der Gesetzgeber regelt dieses
durch das Kindergeld und auch den
Kinderfreibetrag. Es bedeutet, dass
zunächst den Eltern für die Kinder
ein Kindergeld monatlich gezahlt
wird (derzeit für das erste und zweite Kind je 184 €; für das dritte Kind
190 €; ab dem vierten Kind jeweils
215 €).
Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung wird dann von Amtswegen
geprüft, ob sich eine höhere Steuerentlastung (als die Summe des Kindergelds) ergibt, wenn vom zu versteuernden Einkommen die Kinderfreibeträge abgezogen werden (pro
Kind 3.504 €; bei Zusammenveranlagung 7.008 € für das Elternpaar).
Sollte die steuerliche Wirkung der
Kinderfreibeträge günstiger sein,
wird die Einkommensteuer entsprechend vermindert; das im Laufe des
Jahres erhaltene Kindergeld wird
quasi wie eine bereits erfolgte Steuererstattung behandelt.
Bei einem zusammenlebenden
und zusammen veranlagten Elternpaar ist die Kindberücksichtigung
unproblematisch. Das Kindergeld
wird prinzipiell nur einem Berechtigten gezahlt. Leben die Eltern zusammen, können sie über die Verwendung des Geldes frei bestimmen.
Nach einer Trennung des Elternpaares wird das Kindergeld dem Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt
das Kind angemeldet ist. Da das Kindergeld jedoch beiden Elternteilen
hälftig zusteht, müsste dieser Ehegatte den halben Kindergeldbetrag
an den anderen Ehegatten herausgeben. In der Praxis erfolgt dieses
häufig durch Verrechnung mit in der
Regel fälligen Unterhaltszahlungen.
Das Kindergeld-Recht ist für diese
Fälle, in denen die Elternteile getrennt leben, sehr kompliziert und
kann daher hier nur angerissen werden. Viele weitere Probleme tauchen
insbesondere dann auf, wenn das
Kind in keinem Haushalt der Eltern
gemeldet ist (zum Beispiel Unterbringung bei den Großeltern; Kind hat
eine eigene „Studentenbude“). Hier
ist im Einzelfall gezielter Rat aufgrund des konkreten Sachverhalts
einzuholen.
Etwas einfacher ist die Rechtsproblematik bei dem Kinderfreibetrag.
Sollte dieser - wie oben dargestellt –
in seiner steuerlichen Auswirkung
günstiger sein als die Höhe des Kindergeldes, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf den Kinderfreibetrag in
Höhe von derzeit 3.502 €. Durch
die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages ergibt sich eine geringere
Einkommensteuerschuld (= höhere
Steuererstattung). Auf diese wird das
halbe ausgezahlte Kindergeld bei jedem Ehegatten angerechnet.
Denise Scholl
Landwirtschaftlicher
Buchführungsverband