Vorwort Liebe Frauen, Frauen in Scheidungs

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Vorwort Liebe Frauen, Frauen in Scheidungs
Vorwort
Liebe Frauen,
Frauen in Scheidungs- und Trennungssituationen stehen häufig vor
schwierigen Fragen. Sie reichen von der Klärung des rechtlichen Verfahrens sowie des Anspruchs auf staatliche Unterstützung (Sozialhilfe/Arbeitslosengeld II, Unterhaltsvorschuss oder Wohngeld usw.) bis hin
zur Klärung der Möglichkeiten eines beruflichen Wiedereinstieges. Dazu
kommen vielfältige psychische Belastungen, die sich aus dem Scheitern
einer Beziehung ergeben.
Mit der aktuellen Auflage unseres Ratgebers für Frauen in Trennungssituationen bieten wir als Gleichstellungsbeauftragte eine Orientierungshilfe für Frauen an. Der Ratgeber benennt Anlaufstellen und soll Frauen
zur allgemeinen Information dienen, unabhängig davon, ob sie bereits
getrennt leben oder eine Trennung/Scheidung in Erwägung ziehen.
Allerdings kann die vorliegende Broschüre nicht die jeweiligen rechtlichen Fragen der einzelnen Betroffenen klären. Sie ersetzt keinesfalls die
fachkundige Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt, sondern
dient nur der allgemeinen Orientierung.
Die Broschüre kann und will auch keine persönliche Hilfe für Frauen in
Trennungs- und Scheidungssituationen ersetzen, aber sie kann durch
die hier gegebenen Informationen und Hinweise unterstützen.
An dieser Stelle danken wir der Bremischen Zentrale für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau (ZGF) und dem Landkreis
Diepholz für ihre Unterstützung. Weiterhin danken wir Frau Rechtsanwältin Sybille Mattfeldt-Kloth und Herrn Steuerberater Herward Baumunk für
die engagierte Mitarbeit.
Ihre Gleichstellungsbeauftragten
Impressum:
Herausgeberinnen:
Die Gleichstellungsbeauftragten der
Landkreise Gifhorn, Helmstedt, Peine, Wolfenbüttel und der kreisfreien
Städte Braunschweig und Wolfsburg
c/o Südertor 6, 38350 Helmstedt
Tel.: 05351 - 1 21-12 12, Fax: 05351 - 1 21-16 26,
E-Mail: [email protected]
Die vorliegende Auflage wurde vollständig aktualisiert und um neue
Themen erweitert.
Die Rechtsinformation entsprechen dem Sachstand zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung.
Trotz größter Sorgfalt kann es immer einmal passieren, dass es zu
Druckfehlern kommt oder die Rechtslage sich kurzfristig ändert. Für die
Richtigkeit der Angaben kann daher keine Gewähr übernommen werden.
Die Broschüre und ihr gesamter Inhalt sind urheberrechtlich geschützt.
Jede Verwertung in gedruckter und/oder elektronischer Form bedarf der
Genehmigung der Herausgeberinnen und der Quellenangabe.
Stand: Januar 2010
-2-
Inhalt
Seite
1.
Einleitung
2.
2.1.
2.2.
Was ist zu beachten, wenn Sie sich zu einer Trennung
entschieden haben
Mediation – wie ich mich gütlich trennen kann
Einige grundsätzliche Bemerkungen
10
10
11
3.
3.1.
3.2.
3.3
Schutz gegen Gewalt
Gewaltschutzgesetz/Wegweisungsrecht
Informationen über Frauenhäuser
Stalking
12
12
14
14
4.
Was bei einer Trennung/Scheidung geregelt
werden soll
Allgemeines zur Scheidung
Scheidungsrecht
Scheidungsfolgen
Scheidungskosten
Ausländische Frauen
Erläuterungen zu den Scheidungsfolgen
Wohnen
Hausrat
Unterhalt
Kinderbetreuungsunterhalt
Unterhalt wegen des Alters
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen
Erwerbstätigkeit
Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Aufstockungsunterhalt
Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Tätigkeit
Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Unterhaltsberechnung
Vorsorgeunterhalt
Unterhaltsausschluss
Unterhaltsverzicht
Zugewinnausgleich
Versorgungsausgleich
Und was ist, wenn Kinder da sind?
Sorgerecht
Besuchsrecht / Umgangsrecht
Vorläufiges Sorgerecht / Aufenthaltsbestimmungsrecht
Kindesentführung
4.1
4.1.1
4.1.2
4.1.3
4.1.4
4.2
4.2.1
4.2.2
4.2.3
4.2.3.1
4.2.3.2
4.2.3.3
4.2.3.4
4.2.3.5
4.2.3.6
4.2.3.7
4.2.3.8
4.2.4
4.2.5
4.2.6
4.2.7
4.2.8
4.2.9
4.3
4.3.1
4.3.2
4.3.3
4.3.4
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20
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29
30
30
31
31
32
33
33
34
34
35
4.3.5
4.3.6
Kindesunterhalt
Kinderbetreuung
36
40
5.
5.1
41
5.2
5.3
Was sonst noch wichtig sein kann
Neue Regelung für Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe und
Arbeitslosengeld
Versicherungen
Beruflicher Wiedereinstieg
6.
6.1
6.2
6.2.1
6.2.2
6.2.3
6.2.4
6.3
6.3.1
6.4
6.4.1
6.4.2
6.4.3
6.5
6.5.1
6.5.2
6.5.3
6.5.4
6.5.5
6.5.6
6.5.7
6.5.8
6.5.9
6.6
6.7
6.8
6.9
Scheidung und Steuer
Steuergestaltung
Formen der Einkommensteuerveranlagung
Zusammenveranlagung
Getrennte Veranlagung
Einzelveranlagung
Gestaltungshinweis
Steuerklassen
Gestaltungshinweis
Ehegattenunterhalt
Realsplitting
Außergewöhnliche Belastung
Gestaltungshinweise
Kinder
Kindergeld
Kinderfreibetrag
Günstiger-Prüfung
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Unterhaltszahlung als außergewöhnliche Belastung
Ausbildung der Kinder
Freibeträge für behinderte Kinder
Kinderbetreuungskosten
Gestaltungshinweis
Scheidungskosten
Zugewinnausgleich
Versorgungsausgleich
Beschränkte Steuerpflicht
43
43
43
43
44
44
44
45
45
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49
49
49
49
7.
Wohin Sie sich noch wenden können
Braunschweig
50
51
-4-
41
42
42
8.
Ein Blick auf die Statistik
68
9.
Literaturtipps
69
10.
Internetverweise
69
-5-
1. Einleitung
Scheidungsrecht und Scheidungswirklichkeit
Mit dem Scheitern einer Ehe wird in der Öffentlichkeit häufig nur der psychologische Aspekt des Problems verbunden. Die neue Lebenssituation
als Alleinstehende oder gar Alleinerziehende zwingt die Betroffenen aber
nicht nur, die Trennung vom Partner psychisch zu verarbeiten. - Wer hat
Schuld an der Trennung? Wie kann die Angst vor dem Alleinsein bewältigt werden? – Daneben sind es auch die finanziellen Existenzängste, die
die Betroffenen belasten, und damit häufig verbunden die Frage, wie
Kindesbetreuung und berufliche Tätigkeit miteinander vereinbart werden
können.
Die finanzielle Ausgangslage ist in vielen Fällen nach einer Scheidung/Trennung sehr schwierig. Das Unterhaltsrecht kann hier nur in begrenztem Umfang weiterhelfen. Zwar hat die 1. Eherechtsreform aus
dem Jahr 1977 (1. EheRG) mehr Gerechtigkeit für die bis dahin in Scheidungsverfahren benachteiligten Ehefrauen, insbesondere die Hausfrauen, gebracht. Mit der Einführung des Zerrüttungsprinzips wurde das
Schuldprinzip abgeschafft. Einziger Scheidungsgrund ist seitdem das
Scheitern der Ehe, egal wer es verursacht hat. Auch die Scheidungsfolgen wurden neu geregelt. Früher hatten Frauen, die ihren Unterhalt nicht
selbst bestreiten konnten, keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren Mann,
wenn sie schuldig geschieden waren.
Durch die Eherechtsreform wurde das Unterhaltsrecht so konzipiert,
dass einerseits der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit eingeführt
wurde (d. h., dass nach der Scheidung jede/jeder für ihren/seinen Unterhalt selbst verantwortlich ist), dieser aber wiederum in der Weise eingeschränkt wurde, dass ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden konnten. Der Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann/die Ehefrau hing davon ab, ob eine durch die Ehe bedingte Unterhaltsbedürftigkeit vorlag.
Ansprüche auf Unterhaltszahlungen hatten diejenigen, die objektiv aufgrund ihres Alters, ihrer Erziehungstätigkeit, Krankheit oder schlechter
Ausbildung bedürftig waren.
Vor dem Hintergrund, dass nun 2/3 der Ehescheidungen auf Initiative der
Frauen eingeleitet wurden, und wegen der Zunahme gerichtlicher Unterhaltsauseinandersetzungen wurde 1986 das Unterhaltsänderungsgesetz
verabschiedet, das für mehr Einzelfallgerechtigkeit sorgen sollte. Im Ergebnis wurden Herabsetzungs- und zeitliche Begrenzungsregelungen
aufgenommen und die Zahl der Unterhaltsausschlussgründe erhöht.
Danach können die geschiedenen Ehefrauen/Ehemänner auf einen Unterhaltsanspruch in der Regel also nur setzen, wenn sie die Kinder weiter
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betreuen, schuldlos arbeitslos sind, eine Ausbildung ehebedingt abgebrochen haben und diese wieder aufnehmen, erhebliches geringeres
Einkommen haben und keine Ausschlussgründe vorliegen.
Seit 1986 haben sich die gesellschaftlichen Verhältnisse jedoch weiter
gravierend geändert. Neben einem weiteren Anstieg der Anzahl der
Scheidungen, der vermehrten Gründung sog. „Zweitfamilien“ mit Kindern
nach einer Scheidung und einer steigenden Zahl von Kindern, deren Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben oder alleinerziehend sind, hat sich auch die Rollenverteilung innerhalb der Ehe geändert. Die Bundesregierung sah daher erheblichen Reformbedarf und zum
01.01.2008 trat das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (UÄndG)
in Kraft.
Das neue Unterhaltsrecht verfolgt im wesentlichen drei Ziele:
 Stärkung des Kindeswohls
Dieses Ziel wird hauptsächlich dadurch verwirklicht, dass Unterhaltsansprüchen von minderjährigen unverheirateten Kindern als auch von volljährigen unverheirateten Kindern, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben und noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, der Vorrang
vor anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt wird. Sie stehen im sog.
1. Rang.
Diesem Ziel dient weiter, dass alle Elternteile, die wegen der Betreuung
eines Kindes unterhaltsbedürftig sind, gleich dahinter im 2. Rang berücksichtigt werden.
Diese Rangfolge hat allerdings zur Folge, dass, sofern die Einkünfte des
Unterhaltspflichtigen nicht ausreichen, um Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt zu zahlen, das verteilungsfähige Einkommen zuerst für die
Kinder im 1. Rang verwendet wird und – sofern dann noch etwas übrig
bleibt – der Rest an die Kindesmutter bzw. alle im 2. Rang stehenden
Personen verteilt wird. Vor der Unterhaltsreform wurde das verteilungsfähige Einkommen auf Grundlage einer für die Betroffenen, also den
Kindern und den betreuenden Elternteilen, kaum nachvollziehbaren Berechnung (der sog. Mangelfallberechnung) aufgeteilt.
 Stärkere Betonung des Prinzips der Eigenverantwortung
Bereits vor Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts gab es den Grundsatz der Eigenverantwortung. Dieser wurde aber durch die eingeführte
generelle Begrenzungsmöglichkeit sämtlicher nachehelicher Unterhalts-7-
tatbestände erheblich gestärkt. So wurden insbesondere die Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach einer Scheidung verschärft.
Aufgrund der geltenden Beschränkungsmöglichkeiten für alle Unterhaltstatbestände in Form einer Billigkeitsregelung, die im wesentlichen darauf
abstellt, ob „ehebedingte Nachteile“ vorliegen, wird deutlich hervorgehoben, dass der nacheheliche Unterhalt nicht mehr die Regel, sondern die
Ausnahme darstellen soll. Je geringer die Nachteile sind, die ein Ehepartner durch die Wirkungen der Ehe erlitten hat, desto eher kommt eine
Beschränkung des Unterhalts in Betracht.
 Vereinfachung des Unterhaltsrechts
Durch die Einführung der gesetzlichen Definition des Mindestunterhalts
minderjähriger Kinder, die Neuregelung des Kindergeldes und die vereinfachte Regelung des Rangfolgesystems soll das Unterhaltsrecht vereinfacht werden und damit auch zu einer Entlastung der Justiz führen.
Nach einer Trennung oder Scheidung kann mit Hilfe des Unterhaltsrechts bzw. gerichtlicher Entscheidungen das Familieneinkommen, wenn
es denn in ausreichender Höhe vorhanden ist, so aufgeteilt werden, dass
sowohl der/dem Unterhaltsberechtigten als auch dem/der Unterhaltsverpflichteten ein Lebensstandard, der nicht unter den ehelichen Verhältnissen liegt, ermöglicht wird. Aber in den meisten Fällen herrscht bei den
Betroffenen Finanzmangel vor, sodass weder der Unterhalt noch das
nacheheliche Einkommen ausreicht, um den ehelichen Lebensstandard
nach der Trennung/Scheidung aufrechtzuerhalten. In vielen Fällen nützt
den Frauen auch kein Unterhaltstitel, da sich ihre geschiedenen Ehemänner ihrer Zahlungspflicht entziehen, oder sie erhalten gar keinen Unterhaltsanspruch, weil ihr geschiedener Ehemann nicht leistungsfähig ist.
Die neue finanzielle Ausgangslage wird zudem durch die steuerrechtlichen Folgen geprägt, die sich nach Trennung/Scheidung einkommensmindernd auswirken (z. B. Wegfall des Ehegattensplittings). Sie hängt
aber insbesondere von dem wichtigen Faktor Arbeitsmarktsituation ab.
Abgesehen davon, dass es immer noch schwierig ist, einen Arbeitsplatz
zu finden, ist die Arbeitsmarktsituation größtenteils dadurch geprägt,
dass Alleinerziehende die Vereinbarkeit von Beruf und Familie selbst organisieren müssen. Ein Großteil der Betriebe und Unternehmen sperrt
sich dagegen, es den Alleinerziehenden zu ermöglichen, ihre Arbeitszeit
zu ändern, damit sie ihre Kinderbetreuungspflichten erfüllen können.
Auch hier sind die Betroffenen häufig auf die Hilfe der Gerichte angewiesen.
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Ein weiterer großer Stressfaktor in der Trennungssituation kann der
Streit um die Kinder sein. Die Neuregelung des Kindschaftsrechts im
Jahre 1998 sollte dazu beitragen, diesen Streit zu entschärfen. Bis zu
diesem Zeitpunkt mussten die Familiengerichte in jedem Fall über die
elterliche Sorge entscheiden. Nach dem neuen Kindschaftsrecht verbleibt die elterliche Sorge bei beiden Elternteilen, ohne dass hierzu ein
Urteil erforderlich ist. Das Gericht klärt die Eltern lediglich über Beratungsangebote auf. Nur in Ausnahmefällen wird die Alleinsorge auf einen
entsprechenden Antrag hin einem Elternteil zugesprochen.
Nach einer vom Bundesfrauenministerium in Auftrag gegebenen Studie
soll sich die gesetzliche Regelung zur gemeinsamen Sorge bisher bewährt haben. Im Jahr 2000 behielten im Bundesdurchschnitt nahezu
70 %, nimmt man die gerichtlichen Entscheidungen hinzu, 75 % die gemeinsame elterliche Sorge. 25 % erhielten die Alleinsorge. Von den
70 % haben 5 % der Väter den Kontakt zu ihren Kindern innerhalb eines
Jahres nach der Scheidung abgebrochen. Von den 25 % der Eltern, bei
denen eine Alleinsorge zugesprochen wurde, brachen 34 % der Väter
den Kontakt zu den Kindern ab.
24 % der Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge (im Weiteren geS)
und 15 % der Eltern mit einer Alleinsorge hatten Streitigkeiten über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (z. B. Wohnort des Kindes,
Schulwahl). Aus den Zahlen, die für die Konfliktbewältigung ermittelt
wurden (bei 65 % der Eltern mit geS, 48 % der Eltern mit geS nach streitigem Antrag und bei 30 % der Eltern mit Alleinsorge gelingt eine Verständigung durch ein gemeinsames Gespräch), wird in der Untersuchung der Schluss gezogen, dass ein Sorge- oder Umgangsplan zugleich mit der Übertragung der Alleinsorge beschlossen werden sollte.
Die Zahlen können aber entgegen dieser Deutung auch so ausgelegt
werden, dass ein Sorgeplan, in dem u. a. geregelt wird, bei wem das
Kind wohnt, Betreuungszeiten der Eltern, Kindesunterhalt und gemeinsam zu treffende Entscheidungen, in jedem Fall vereinbart werden sollte,
nicht nur um Konflikte wegen der Kinder zu vermeiden, sondern in erster
Linie aus Gründen des Kindeswohls.
Scheidungen sind und bleiben gesellschaftliche Realität. Die Lebenswirklichkeit der Betroffenen wird in den meisten Fällen auch weiterhin mit
finanziellen Verschlechterungen oder gar Armut verbunden sein, wenn
es nicht gelingt, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu
verwirklichen. Ziel der Bemühungen um Gleichberechtigung muss eine
Gesellschaft sein, in der Unterhaltsrechte und -pflichten weitgehend
überflüssig werden. Dies setzt voraus, dass Frauen sowie Männer mit
Kindern Berufe erlernen und ausüben können, um ihre eigene wirtschaft-9-
liche Existenz zu sichern. Zudem müssen Mütter und Väter mit staatlicher und unternehmerischer Hilfe ihre Berufstätigkeit finanziell abgesichert unterbrechen und einschränken können, ohne dass sich dies nachteilig auf ihre Karrierechancen auswirkt. Insbesondere bei den Vätern
muss eine Bewusstseinsänderung dahin gehen, dass beide Elternteile
Familien- und Erziehungsarbeit zu leisten haben und sie die vorhandenen oder noch zu entwickelnden Hilfen auch in Anspruch nehmen.
2.
Was ist zu beachten, wenn Sie sich zu einer Trennung entschieden haben?
2.1 Mediation – Wie ich mich gütlich trennen kann
Während eines Trennungs-Prozesses kommt es häufig zu Enttäuschungen und Verletzungen auf beiden Seiten – und fast immer entstehen daraus Konflikte und Streitigkeiten. Sehr häufig geht es dabei um die gemeinsamen Kinder (Betreuung, Sorgerecht), um die finanziellen Regelungen (Unterhalt für Kinder und Ehegatten, Vermögen/Schulden) sowie
um die Wohnung und die Aufteilung des Hausrats. Eine – häufig angewandte – Möglichkeit ist, dass beide Seiten eine Anwältin/einen Anwalt
beauftragen, um die Streitigkeiten vor Gericht auszufechten. Dann entscheidet das Gericht – allerdings nicht immer zur Zufriedenheit beider
Beteiligter. Zudem ist dieses Verfahren häufig mit hohen Kosten verbunden.
Eine andere Verfahrensweise ist die Mediation. Gemeinsam bietet sie
trennungswilligen Eltern und Paaren die Möglichkeit, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln, anstatt die Klärung Rechtsanwälten
und Gericht zu überlassen. Mit Unterstützung einer professionellen Vermittlerin/eines Vermittlers (der Mediatorin/des Mediators) behalten sie
die Verantwortlichkeit und Kontrolle über ihre Angelegenheiten. Sie vertreten ihre Interessen selbst – und es gibt weder Gewinnende noch Verlierende. Durch die Mediation kann das Paar lernen, trotz Trennung Dinge fair und in beiderseitigem Interesse miteinander auszuhandeln.
Die Kosten einer Mediation richten sich nach fest vereinbarten Stundensätzen, während sich das anwaltliche Honorar nach dem Streitwert richtet, d. h. nach dem finanziellen Wert jedes verhandelten Gegenstandes
(z. B. des gemeinsamen Haushalts). Gelingt es dem Scheidungspaar,
sich über die strittigen Punkte zu einigen, wird eine Mediationsvereinbarung erstellt, die von den Rechtsanwälten überprüft wird.
Anschriften von Mediatorinnen und Mediatoren erfahren Sie über Bera- 10 -
tungsstellen, das Internet und aus anderen Quellen, wie z. B. Gelbe Seiten, etc.
2.2 Einige grundsätzliche Bemerkungen:
Informieren Sie sich anhand von Broschüren, Büchern und Kontakten zu
Selbsthilfegruppen über die rechtliche Lage, um bei Ihrer Anwältin/Ihrem
Anwalt gezielte Fragen stellen zu können. Schreiben Sie sich Ihre Fragen am besten auf, damit Sie in der Beratungssituation nichts vergessen.
Schon bei der Trennung kann vieles geregelt werden. Es empfiehlt sich,
zu den folgenden wesentlichen Punkten Verabredungen bzw. Vereinbarungen für die Zeit der Trennung und für den Fall einer Ehescheidung zu
treffen:
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Ehewohnung,
Sorgerecht für die Kinder,
Umgangsrecht mit dem Kind oder den Kindern,
Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt,
Regelung der Verbindlichkeiten und Bankangelegenheiten,
Feststellung des Besitzstandes,
Hausratsnutzung bzw. -teilung.
Unterschreiben Sie aber nichts ohne Rücksprache mit der Anwältin
oder dem Anwalt. Lassen Sie sich insbesondere nicht zu einem
Verzicht auf Ihre Rechte drängen.
Wenn Sie, weil es kostengünstiger ist, eine Scheidung mit nur einer Anwältin oder einem Anwalt durchführen wollen, muss zuvor eine Einigung
über alle Ehescheidungsfolgen erzielt werden. Nur in diesem Ausnahmefall reicht es aus, wenn eine Anwältin/ein Anwalt für eine Ehepartnerin
oder einen Ehepartner den Scheidungsantrag stellt. Wenn Sie sich mit
Ihrem Ehemann nicht in allen Punkten einigen können, sollten Sie eine
eigene Anwältin oder einen Anwalt beauftragen.
Klären Sie auch die Versicherungsfragen ab. Häufig sind die Ehefrauen über ihre Ehemänner mitversichert und/oder haben Versicherungsverträge gemeinsam unterzeichnet. Überprüfen Sie deshalb frühzeitig, ob eigener Versicherungsbedarf besteht.
Sowohl für Ihre Scheidung als auch für die Zeit der Trennung benötigen
Sie eine Reihe von Unterlagen und Informationen. Deshalb sollten Sie
unbedingt jederzeit Zugriff haben oder Kopien anfertigen.
Im Nachfolgenden hier eine Checkliste:
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Familienbuch mit Geburtsurkunden und Heiratsurkunden
Ausweise
Zeugnisse
Gehaltsbescheinigungen des Ehepartners (incl. zusätzlicher Zuwendungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld) am besten der letzten
12 Monate sowie sonstiger Nebeneinkünfte;
Name, Anschrift der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
Lohnsteuerjahresausgleich bzw. Einkommensteuerbescheide jeweils
der letzten drei Jahre
Rentenversicherungsnummer (besteht Anspruch auf Betriebsrente?)
Anschrift und Mitgliedsnummer der Krankenkasse
Kontonummer sowie Kontostände von Spar- und Girokonten
Wertpapiere
Versicherungen
Bausparverträge
Kreditverträge (Tilgungsraten, Restschuld)
Höhe der Wohnungsmiete und der lfd. Kosten für die Wohnung
Höhe der sonstigen Belastungen, Versicherung, Darlehen
Auflistung des gesamten Hausrates
In vielen Ehen und Partnerschaften ist Gewalt im Spiel. Sollten auch Sie
Misshandlungen erleiden müssen oder im Falle einer Trennung von Obdachlosigkeit bedroht sein, können Sie in den Frauenhäusern Zuflucht
finden (s. Adressteil) oder wie im folgenden Kapitel beschrieben vorgehen.
3. Schutz gegen Gewalt
3.1 Gewaltschutzgesetz/Wegweisungsrecht
Am 01.01.2002 ist das Gewaltschutzgesetz 1 in Kraft getreten. Seitdem
können Sie auf Antrag beim Familiengericht Ihrem Partner, mit dem Sie
einen gemeinsamen Haushalt führen, gerichtlich verbieten lassen, die
Wohnung zu betreten oder sich im Umkreis der Wohnung aufzuhalten,
wenn er Sie geschlagen, bedroht oder gegen Ihren Willen eingesperrt
hat. Sie können auch einen Gerichtsbeschluss beantragen, mit dem dem
gewalttätigen Partner verboten wird, Verbindung mit Ihnen aufzunehmen.
Diese gerichtliche Anordnung können Sie auch auf einen entsprechenden Antrag hin beim zuständigen Amtsgericht erhalten, wenn Ihnen je1
Dieses Gesetz gilt grundsätzlich für beide Geschlechter, also auch für die eher seltenen Fälle, in
denen eine Frau gewalttätig ist. Im Folgenden wenden wir uns an die Frauen, die Gewaltopfer sind.
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mand nachstellt, wenn Sie z. B. durch ständige Telefonanrufe (oder
SMS) belästigt werden. Die Anordnungen gelten nur vorübergehend,
können aber bei Bedarf verlängert werden. Für die Wohnungsüberlassung und die Schutzanordnungen ist das Familiengericht zuständig,
wenn Sie und Ihr Partner einen auf Dauer angelegten gemeinsamen
Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben. Wenn dies nicht der Fall ist, sind die Zivilgerichte
des Amtsgerichts oder des Landgerichts zuständig.
Wenn Sie mit dem Täter einen gemeinsamen Haushalt führen, können
Sie verlangen, dass Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird, und zwar ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Wenn
der Mietvertrag (auch) auf den Täter lautet oder die Wohnung (auch)
sein Eigentum ist, wird die Wohnungsüberlassung allerdings befristet.
Die Überlassung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach der Tat
schriftlich vom Täter verlangen. Der Überlassungsanspruch besteht nur,
wenn weitere Verletzungen drohen oder das Zusammenleben wegen der
Schwere der Tat unzumutbar ist. Gegebenenfalls müssen Sie dem Täter
für die Überlassung der Wohnung eine Vergütung bezahlen. Die Zuweisung der Wohnung kann auch verlangt werden, wenn im Haushalt lebende Kinder misshandelt werden.
Bei Eheleuten weist das Gericht die Wohnung bis zur Scheidung zur alleinigen Nutzung zu, je nach Lage des Falles kann es auch eine Befristung geben. Bei unverheirateten Paaren wird die Überlassung der Wohnung zur alleinigen Nutzung auf bis zu sechs Monaten befristet. In Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden.
Bei einer akuten Gefährdung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit kann die herbeigerufene Polizei den Täter sofort aus der Wohnung
und der Umgebung verweisen und ihm die Rückkehr in diesen Bereich
untersagen (Wegweisung). Die polizeiliche Wegweisung wird auf zehn
Tage befristet. Wenn Sie innerhalb dieser zehn Tage beim Gericht beantragen, dass Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird,
kann die polizeiliche Wegweisung um zehn Tage verlängert werden,
wenn Ihnen oder den Kindern weitere Verletzungen drohen. Für die polizeiliche Wegweisung und das Rückkehrverbot spielt es keine Rolle, ob
Sie mit dem Täter verheiratet sind oder nicht.
Wenn Sie von Gewalt betroffen sind oder bedroht werden, kann es hilfreich sein, Beratung und Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Adressen der in Frage kommenden Einrichtungen entnehmen Sie bitte dem
Adressteil dieser Broschüre.
- 13 -
3.2
Informationen über Frauenhäuser
Wenn Sie sich so bedroht fühlen, dass Sie nicht in Ihrem Wohnumfeld
bleiben wollen, können Sie und Ihre Kinder in einem Frauenhaus Zuflucht finden. Die Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser beraten Sie und
begleiten Sie auch bei Behördengängen. Die Kosten für den Aufenthalt
und für Ihre Lebenshaltungskosten tragen Sie als sog. Selbstzahlerin
selbst, sofern Sie über eigenes Einkommen verfügen. Sollte dieses für
Sie nicht zutreffen, übernimmt in der Regel die ARGE diese Kosten. Die
Adressen der Frauenhäuser in Gifhorn, Braunschweig, Wolfsburg und
Umgebung sind geheim; telefonisch sind sie Tag und Nacht unter folgenden Nummern zu erreichen:
Frauenhaus Gifhorn, Tel.: 05371 - 1 60 01
Frauenhaus Braunschweig, Tel.: 0531-2801234
Frauenhaus Wolfsburg, Tel.: 05361 - 2 38 60 oder 2 38 50
3.3 Stalking
Der Begriff Stalking kommt aus dem Englischen und lässt sich mit „anschleichen/anpirschen an Wild“ übersetzen. Inzwischen wird der Begriff
aber auch in Deutschland als Umschreibung für eine fortgesetzte Verfolgung, Belästigung oder Bedrohung einer anderen Person gegen deren
Willen verwendet. Eine allgemeingültige Definition des Stalking gibt es
allerdings nicht und seine Erscheinungsformen sind vielfältig (Quelle:
www.bmj.bund.de). Ein Stalker beobachtet sein Opfer, sammelt Informationen über es und stellt unerwünschte Kontakte her. Es entsteht ein psychologischer Druck, der das Leben beeinflusst und verändert. Die Opfer
leiden unter Schlaflosigkeit, Depressionen und Stress.
Jeder Mensch kann Opfer von Stalking werden, Opfer und Täter müssen
sich nicht notwendigerweise kennen. Wenn Sie betroffen sind, informieren Sie sich rechtzeitig über Ihre Möglichkeiten bei einer Anwältin/einem
Anwalt oder den entsprechenden Beratungsstellen.
Nach dem Gewaltschutzgesetz kann das Opfer eine zivilrechtliche
Schutzanordnung erwirken, also beispielsweise ein Kontakt- oder Näherungsverbot. Diese Schutzanordnung kann zivilrechtlich unter anderem
mit der Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft vollstreckt
werden.
Viele Stalking-Handlungen erfüllen Straftatbestände des Strafgesetzbuchs. Je nach den Umständen des Einzelfalles können insbesondere
die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung, der se- 14 -
xuellen Nötigung, vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung sowie die Tatbestände hinsichtlich der Verletzung
des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs erfüllt sein.
(Quelle: www.bmj.bund.de)
Seit dem 31. März 2007 ist Nachstellung (Stalking) ein eigener
Straftatbestand im Strafgesetzbuch:
„§ 238 StGB Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen
Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen
Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt
oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden
Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine
Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine
andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es
sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
wegen für geboten hält.“
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4. Was bei einer Trennung/Scheidung geregelt werden
soll
4.1 Allgemeines zur Scheidung
4.1.1 Scheidungsrecht
Ehen werden heute in der Regel nach dem Zerrüttungsprinzip geschieden. Voraussetzung hierfür sind die sogenannten Trennungsfristen. Getrennt im Sinne des Gesetzes leben Sie sicherlich dann, wenn
Sie oder Ihr Ehemann die gemeinsame Wohnung verlassen haben. Sie
können aber auch eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung herbeiführen durch Aufteilung der Räume und Aufgabe der gemeinsamen
Haushaltsführung (d. h., für den Ehemann auch keine Wäsche mehr waschen und nicht mehr für ihn kochen etc.!). Die Trennungszeit wird nicht
unterbrochen, wenn es z. B. zu einem kurzfristigen erneuten Zusammenleben kommt, dieser „Versöhnungsversuch” aber scheitert. Versöhnungsversuche sind unschädlich, wenn sie nicht länger als zwei bis drei
Monate andauern.
Nach einjähriger Trennung von „Tisch und Bett” kann die Ehe geschieden werden, wenn beide Eheleute der Scheidung zustimmen oder wenn
eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner dem Gericht überzeugend dargelegt hat, dass sie oder er nicht mehr bereit ist, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Bei einem Scheidungsantrag, der nach
drei Jahren Trennung beim Gericht eingereicht wird, wird von dem Gericht nicht mehr geprüft, ob die Ehe zerrüttet ist, da die Zerrüttung der
Ehe nach so einer langen Trennungszeit als unwiderleglich unterstellt
wird.
Bei Gewalttätigkeit, Ehebruch oder Alkoholabhängigkeit muss die Trennungsfrist nicht immer eingehalten werden. In diesen Ausnahmefällen
kann es zu einer Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
kommen.
Es wird unterschieden zwischen der einvernehmlichen und der streitigen
Scheidung. Bei der einvernehmlichen Scheidung stimmen beide Eheleute nach Ablauf des Trennungsjahres der Scheidung zu. Mit Ausnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens, das nach bei mehr als
3jähriger Ehe von Amts wegen durchgeführt wird (s. S. 32), müssen zu
den Scheidungsfolgen einvernehmliche Regelungen vorgelegt werden.
Nach Ablauf der einjährigen Trennungsfrist kann beim Familiengericht
des gemeinsamen bzw. ehemals gemeinsamen Wohnortes - wenn eine
Ehepartnerin/ein Ehepartner noch dort wohnt - Scheidungsantrag gestellt werden. Zieht z. B. die Ehefrau mit gemeinsamen minderjährigen
- 16 -
Kindern an einen anderen Ort, dann ist das dortige Gericht zuständig.
Vor den Familiengerichten herrscht Anwaltszwang, d. h. Sie müssen
durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten sein, wenn Sie einen
Scheidungsantrag stellen wollen. Hat bereits ein Ehepartner einen
Scheidungsantrag durch seine Anwältin oder seinen Anwalt gestellt,
kann der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag selbst – d. h. ohne
Anwältin/Anwalt – zustimmen, was sich aus Kostengründen empfehlen
kann.
Für den Fall, dass die Scheidung allerdings mit Auseinandersetzungen
begleitet wird, sollten beide Ehepartner – wie bereits oben ausgeführt
(2.2) jeder einen eigene/n Anwältin/Anwalt beauftragen, damit seine
Rechte gewahrt bleiben bzw. „Waffengleichheit“ herrscht.
In seltenen Fällen weigert sich das Gericht, die Ehe zu scheiden, beispielsweise wenn eine der beteiligten Parteien nur noch über eine geringe Lebenserwartung verfügt (schwere Krankheit) oder stark selbstmordgefährdet ist.
Scheidungen binationaler und ausländischer Ehepaare in Deutschland
unterstehen dem internationalen Privatrecht. Sowohl Unterhaltsansprüche als auch Versorgungsausgleich werden vorrangig nach dem geltenden Recht des Landes geregelt, in dem sich das Paar aufhält. Ebenso
verhält es sich mit dem Sorgerecht für die Kinder.
In jedem Fall sollte eine Beratung zu dem Zeitpunkt in Anspruch
genommen werden, wenn der Entschluss zur Trennung schon getroffen ist, Sie bzw. Ihr Mann die eheliche Wohnung aber noch nicht
verlassen haben. Auch bezüglich des Aufenthaltsrechts sollten Sie
sich beraten lassen. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und
Aufenthaltsberechtigung ist immer sehr eng an die persönliche Situation der Frau geknüpft.
Bei Scheidungen, die in Deutschland ausgesprochen werden, ist es erforderlich, die Scheidung im Heimatland registrieren bzw. legitimieren zu
lassen. Dies ist besonders dann wichtig, wenn Sie beabsichtigen, wieder
eine Ehe einzugehen.
4.1.2 Scheidungsfolgen
Durch den Scheidungsantrag wird das Scheidungsverfahren in Gang gesetzt. In diesem wird über die Scheidung entschieden. Aber auch die
eventuellen Folgesachen wie Unterhalt, Wohnung, Hausrat, Versorgungsausgleich und Zugewinn müssen geregelt werden. Dies kann im
sogenannten Verbundverfahren geschehen, es ist jedoch auch notariell
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oder als Erklärung zu Protokoll bei Gericht möglich. Das bedeutet, dass
das Gericht über Scheidung und Folgesachen zum gleichen Zeitpunkt
entscheidet. Mit dem Sorgerecht sind die Familiengerichte seit der Änderung des Kindschaftsrechts im Jahre 1998 nur dann befasst, wenn ein
Elternteil den Antrag auf Übertragung des Sorgerechts auf sich allein
stellt. Ansonsten verbleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht.
Ein Teil - bei manchen Ehepaaren auch sämtliche - der o. g. Scheidungsfolgesachen ist allerdings nicht erst bei der Scheidung, sondern
bereits bei der Trennung regelungsbedürftig.
Wenn Sie sich mit Ihrem Partner nicht einigen können, können Sie beim
Familiengericht über eine Anwältin oder einen Anwalt vorläufige Regelungen z. B. über Unterhaltsansprüche, Zuweisung der Wohnung oder
das Sorge- und Umgangsrecht beantragen.
Bei einer Scheidung von ausländischen oder deutsch-ausländischen
Ehen gelten besondere Regelungen. Diese sollten im Einzelnen erfragt
werden, da hierzu keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden
können.
4.1.3 Scheidungskosten
Im Zusammenhang mit der Scheidung kommen Gerichtskosten und
Anwaltskosten auf Sie zu. Hierzu werden zunächst die Streitwerte ermittelt. Der Streitwert der Scheidung ist das dreifache gemeinsame Nettomonatseinkommen. Gegebenenfalls werden Abschläge oder Zuschläge für Schulden oder Vermögen berechnet. Die jeweiligen Scheidungsfolgesachen wie z. B. Umgangsrecht, Hausrat oder Zugewinnausgleich
haben einen jeweils eigenen Streitwert. Je mehr Folgesachen, desto höher der Gesamtstreitwert und die Gerichts- und Anwaltskosten. Die
Summe dieser Streitwerte bildet den Gesamtstreitwert. Die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten werden zu diesem Streitwert aus gesetzlich festgelegten Tabellen entnommen. Jede der Parteien trägt die Hälfte
der Gerichtskosten, und auch die außergerichtlichen Kosten werden geteilt.
Verfügen die Eheleute über unterschiedliche Einkommen oder hat ein
Teil kein eigenes Einkommen, ist der oder die Verdienende zu einem
Kostenvorschuss an die andere oder den anderen verpflichtet. Kann
ein Prozesskostenvorschuss nicht geleistet werden, kann die- oder derjenige mit geringem oder keinem Einkommen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Abgeltung der Gerichts- und Anwaltskosten stellen. Durch Prozesskostenhilfe können die Anwalts- und Ge- 18 -
richtskosten gedeckt sein, die dadurch entstehen, dass Verfahren – wie
beispielsweise die Scheidung oder Verfahren über Unterhalt – vor dem
Gericht verhandelt werden. Zu beachten ist allerdings, dass im Rahmen der Prozesskostenhilfe immer nur die Gerichtskosten und die
Kosten der/des eigenen (!) Rechtsanwältin/Rechtsanwalts abgedeckt sind. Verlieren Sie beispielsweise einen Unterhaltsprozess, für
den Sie Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen haben, dann müssen
Sie grundsätzlich die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite erstatten.
4.1.4 Ausländische Frauen
Fast jede Frau steht bei Beendigung der Ehe vor einem Berg von sozialen, psychischen und finanziellen Problemen. Dies trifft in besonderem
Ausmaß auf ausländische Frauen zu. Für sie ist nämlich zusätzlich von
Bedeutung, wie sich die Trennung/Scheidung aufenthaltsrechtlich auswirkt.
Da in jedem Einzelfall sehr vieles zu berücksichtigen ist (z. B. eigene Nationalität und die des Partners, aufenthaltsrechtlicher Status, Dauer der
Ehe in Deutschland etc.), empfiehlt es sich, bei Trennungserwägungen
schon sehr frühzeitig Rat von kompetenten Stellen einzuholen (die Anschriften der Einrichtungen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Adressteil).
Ausländische Frauen halten sich in der Regel - anders als ausländische
Männer - aus familiären Gründen (Familiennachzug) im Bundesgebiet
auf. Ihr Aufenthaltsstatus ist damit abhängig von dem in Deutschland lebenden Ehemann.
Die Aufenthaltserlaubnis der Nachziehenden (Ehegatte oder Kind) wird
zunächst befristet erteilt - in der Regel für 1 bis 3 Jahre. Sie wird zur
„Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft” erteilt.
Frühestens nach 3 Jahren kann diese unbefristet verlängert werden.
In folgenden Fallkonstellationen kann ein Aufenthaltsrecht unabhängig
vom Aufenthaltszweck „Herstellung der familiären Gemeinschaft” erteilt
werden:
• bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn die eheliche
Lebensgemeinschaft rechtmäßig seit mindestens 2 Jahren in Deutschland bestanden hat oder
• wenn die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland weniger als
2 Jahre bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte
erforderlich ist, der Ehegattin den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen,
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• wenn der Ehepartner stirbt, zu dem die Ehefrau nachgezogen ist, und
die eheliche Lebensgemeinschaft zu dem Todeszeitpunkt in Deutschland bestanden hat.
Eine besondere Härte kann z. B. dann vorliegen, wenn es der Ehegattin
nicht zumutbar ist, in ihr Heimatland zurückzukehren, weil ihr dort eine
Zwangsabtreibung droht oder die Gefahr besteht, dass der Ehegattin der
Kontakt zu dem Kind oder den Kindern willkürlich untersagt wird. Sie
kann auch vorliegen, wenn die Ehefrau von ihrem Ehemann geschlagen
oder vergewaltigt wird und sie ihn deshalb verlassen hat. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst um 1 Jahr verlängert.
Ausländische getrennt lebende Ehefrauen können darüber hinaus auch
dann eine weitere Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn sie das Sorgerecht für ein minderjähriges deutsches Kind haben. Kinder aus deutschausländischen Ehen erwerben mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erwerben
mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil rechtmäßig seit 8 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
und eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (nach drei Jahren; wenn der Ehegatte Deutscher ist,
und nach fünf Jahren, wenn der Ehegatte Ausländer ist), nach Ablauf der
genehmigten Fristen jeweils wieder verlängert. Es ist wichtig, sich in dieser Zeit auf „eigene Füße” zu stellen, da die Inanspruchnahme von Sozialhilfe eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verhindern kann. Nur
unter besonderen Umständen kann im Einzelfall anders entschieden
werden. Außerdem sollten Sie sich darum bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen, weil voraussichtlich zukünftig ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache verlangt werden (bisher nur die Fähigkeit, sich
auf einfache Art mündlich in der deutschen Sprache verständigen zu
können), um eine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
4.2 Erläuterungen zu den Scheidungsfolgen
4.2.1 Wohnen
Während der Trennungszeit können beide Eheleute in der gemeinsamen
Wohnung bleiben. Dabei ist es jedoch erforderlich, klar getrennte Lebensbereiche zu schaffen. Die Trennung von „Tisch und Bett” muss eingehalten werden.
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Mit der Trennung und Scheidung geht auch die räumliche Trennung einher. Insbesondere für alleinstehende Mütter mit Kindern bieten sich
schwer Möglichkeiten, bezahlbaren Wohnraum zu finden. Wenn Ihr
Ehemann sich weigert auszuziehen, können Sie beim Familiengericht
die Zuweisung der ehelichen Wohnung beantragen. Ein Ehegatte kann
zur Vermeidung unbilliger Härten verlangen, dass ihm die eheliche Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen wird. Eine unbillige Härte liegt
z. B. bei körperlichen Verletzungen, Morddrohungen oder dem Mitbringen von Zechkumpanen etc. vor und kann sich auch aus der Beeinträchtigung des Wohls von im Haushalt lebenden Kindern ergeben. Unannehmlichkeiten oder Belästigungen durch den anderen reichen aber
nicht aus. In den Fällen von Verletzung an Körper, Gesundheit oder
Freiheit oder der Drohung damit ist Ihnen in aller Regel die Wohnung zu
überlassen (siehe das Kapitel „Gewaltschutzgesetz”).
Wenn Sie sich selbst zum Auszug entschlossen haben, sollten Sie versuchen, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Die Meldepflicht
verlangt, beim Umzug eine Um- oder Anmeldung innerhalb von einer
Woche bei der Einwohnermeldestelle des neuen Wohnortes vorzunehmen. Das ist auch erforderlich, wenn Sie innerhalb eines Ortes umziehen. Die An- und Ummeldung der Kinder kann von Ihnen allein vorgenommen werden, wenn die Kinder tatsächlich bei Ihnen wohnen. Falls
erforderlich, muss die Einwilligung durch eine Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden. Bei nachweisbaren Belästigungen durch den
Ehemann kann eine Auskunftssperre für den Wohnsitz beantragt werden.
Sofern nicht bereits in der Trennungszeit geregelt wurde, wer in der ehelichen Wohnung verbleibt, kann dies auf einen Antrag auf Zuweisung der
Ehewohnung hin im Zuge des Scheidungsverfahrens geklärt werden.
Das Gericht wird dabei alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere
das Kindeswohl, berücksichtigen. Darüber hinaus sind Einkommensverhältnisse, Besitzverhältnisse, Wohnungsmarktchancen etc. ausschlaggebend.
Aus finanziellen Gründen sind gerade Frauen mit Kindern bei der Wohnungssuche auf eine Sozialwohnung angewiesen. Dafür muss ein Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden.
Antragstelle ist normalerweise die jeweilige Kommunalverwaltung Ihres Landkreises bzw. Ihrer Stadtverwaltung.
Mit diesem Berechtigungsschein können Sie dann bei den Wohnungs- 21 -
bauunternehmen oder bei privaten Vermietern eine Sozialwohnung beantragen, deren Größe abhängig ist von der Zahl der Personen, mit denen Sie einziehen wollen.
Frauen mit niedrigem Einkommen können Wohngeld beantragen. Die
Höhe des Wohngeldes wird individuell berechnet. Sie hängt ab von der
Art und Höhe des Einkommens, Familiengröße, Miete, Alter und Ausstattung der Wohnung etc. Wohngeldzahlungen können erst ab dem Monat
der Antragstellung und nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Sie
müssen per Wiederholungsantrag immer neu bewilligt werden. Der Regelbewilligungszeitraum liegt bei 12 Monaten. Die Anträge sind bei den
Kommunalbehörden zu stellen.
Mit einem Nachsendeantrag bei der Post können Sie sicherstellen, dass
Sie die Schreiben, die an die alte Adresse gerichtet sind, an Ihrem neuen
Wohnort auch erhalten.
4.2.2 Hausrat
Unter Hausrat werden Gegenstände, die zur Hauswirtschaft gebraucht
werden (Mobiliar, Wäsche, Geschirr etc.), zusammengefasst. Das Familienauto ist in aller Regel zum Zugewinn zu rechnen. Mit der Scheidung
wird auch der Hausrat verteilt. Gibt es Uneinigkeit über die Aufteilung
des Hausrats unter den Eheleuten, muss auf einen Antrag auf Hausratsteilung hin das Gericht „gerecht und zweckmäßig” verteilen. Persönliche
Dinge und solche, die zum Beruf gebraucht werden, zählen nicht zum
Hausrat. Sie verbleiben bei der Besitzerin/dem Besitzer. Gegenstände,
die die Ehepartnerin oder der Ehepartner in die Ehe mitgebracht hat,
verbleiben ihr/ihm auch nach der Trennung. Die Verteilung des Hausrates bezieht sich also nur auf Hausratsgegenstände, die während der
Ehezeit angeschafft wurden und damit im Eigentum beider Ehepartner
stehen. Es ist empfehlenswert, eine Liste mit Wertfestsetzungen
und Angabe der Eigentumsverhältnisse über alle Hausratsgegenstände anzufertigen und aufzuschreiben, wer was mitnimmt. Diese
Liste sollte von einer anderen Person als Zeugin/Zeuge unterschrieben werden. Diejenige Person, die die Kinder versorgt, hat vorrangig Anspruch auf alle Dinge, die zur Kinderversorgung benötigt werden (Kinderzimmereinrichtung, Herd, Waschmaschine etc.). Ausnahmsweise kann Ihnen das Gericht so auch z. B. die Waschmaschine zusprechen, obwohl Sie im Eigentum Ihres Ehemannes steht, wenn Sie auf die
Benutzung angewiesen sind. Die Dinge, die Sie nach der Trennung aus
dem gemeinsamen Haushalt nutzen, gehen mit der Scheidung in Ihr Eigentum über. Vorher gilt nur das Benutzungsrecht. Sollte der Ehemann
mutwillig Gegenstände, die Eigentum der Frau sind, beschädigen, kann
diese Schadensersatz verlangen.
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4.2.3 Unterhalt
Grundsätzlich ist jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen Unterhalt
eigenverantwortlich. Seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform zum
01.01.2008 stellt der nacheheliche Unterhalt, also der Unterhalt ab
Rechtskraft der Scheidung, die Ausnahme und nicht mehr die Regel dar.
Aber auch wenn immer häufiger beide Ehepartner mit oder ohne Kinder
ihren Beruf weiterhin ausüben oder nach einer erziehungsbedingten Unterbrechung wieder aufnehmen, ist die klassische Rollenverteilung innerhalb der Ehe nicht selten die, dass die Frau weitgehend für die Kindererziehung und den Haushalt zuständig ist, was ihr oft eine Erwerbstätigkeit nur teilweise gestattet oder unmöglich macht. Durch die Tätigkeit
und Zuständigkeit der Frau im Haushalt und bei der Erziehung der Kinder wird aber oft dem Mann erst die berufliche Karriere ermöglicht. Für
den Ehemann ist diese Entlastung oftmals Voraussetzung dafür, eine
berufliche Karriere überhaupt zu starten. Insofern scheuen Sie sich nicht,
Unterhalt zu beanspruchen. Sie haben sicherlich in großem Maße zum
Haushaltseinkommen beigetragen. Ihnen steht ein Teil des Einkommens
des Mannes zu. Sicherlich gibt es auch die umgekehrte Situation, aber
die Mehrheit der Unterhaltsberechtigten sind Frauen. Unterhalt muss gezahlt werden, wenn eine/r nicht in der Lage ist, selbst erwerbstätig zu
sein und sich so durch eigenes Erwerbseinkommen oder auch durch den
Einsatz eigenen Vermögens ausreichend zu versorgen.
Regelungen bzw. Festlegungen zur Unterhaltshöhe und –zahlung sollten
nicht nur für den nachehelichen Unterhalt, sondern auch für die Trennungszeit getroffen werden.
Das Gesetz enthält 8 nacheheliche Unterhaltstatbestände:
• Betreuungsunterhalt
• Unterhalt wegen Alters
• Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen
• Erwerbslosenunterhalt
• Ausbildungsunterhalt
• Aufstockungsunterhalt
• Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Tätigkeit
• Billigkeitsunterhalt
Sofern ein geschiedener Ehegatte, Unterhalt wegen Alters, Krankheit
und Erwerbslosigkeit begehrt (siehe nachfolgende Abschnitte 4.2.3.2 –
4.2.3.4), ist aufgrund des Inkrafttretens der Unterhaltsreform zum
01.01.2008 in Hinblick auf die verstärkte Eigenverantwortung zu prüfen,
- 23 -
ob er einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht.
„Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht“
(§ 1574 Abs. 2 BGB). Außerdem ist mit Wirkung zum 01.01.2008 der
neu geschaffene § 1578 b BGB als weiteres Kernstück der Unterhaltsreform in Kraft getreten. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, alle Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten in Bezug auf Höhe und/oder Unterhaltszeitraum nach Billigkeit zu
beschränken.
4.2.3.1 Kinderbetreuungsunterhalt
Der Anspruch setzt voraus, dass durch den geschiedenen Ehegatten ein
oder mehrere gemeinschaftliche Kinder (d.h. eheliche und vorehelich
geborene Kinder, wenn die Eltern nach der Geburt heiraten, sowie adoptierte Kinder) erzogen werden. Der Anspruch ist nicht gegeben, sofern
nichteheliche Kinder oder Kinder, die aus früheren Ehen stammen, betreut werden.
Durch die Reform des Unterhaltsrechts wurde der Betreuungsunterhalt
neu gefasst:
Rechtslage ab dem 01.01.2008
Nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform wird stärker auf den konkreten
Einzelfall und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung abgestellt.
Jetzt wird dem betreuenden Elternteil zunächst für die Dauer von 3 Jahren ein sog. zeitlich befristeter „Basisunterhalt“ gewährt. In den ersten
drei Lebensjahren des Kindes hat der geschiedene Ehegatte, sofern er
bedürftig ist, somit das Recht, sein Kind selbst zu betreuen, auch wenn
eine Betreuungsmöglichkeit besteht.
Dieser Basisunterhalt ist zeitlich zu verlängern, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Im Rahmen dieser Billigkeitsprüfung ist auf die Belange des
Kindes abzustellen, wobei aber nach dem Gesetz auf eine objektive
Sichtweise nicht auf die Einschätzung des betreuenden Elternteils abgestellt werden soll.
Für die Frage, ob der Betreuungsunterhalt über die Dauer von drei Jahren hinaus verlängert wird, wird zukünftig darauf abzustellen sein, inwieweit aufgrund des Einzelfalles und der tatsächlich bestehenden Betreuungsmöglichkeiten von dem betreuenden Elternteil eine (Teil- 24 -
)Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung verlangt werden kann.
Letztendlich wird es daher in der Praxis darauf ankommen, wie die Betreuungsmöglichkeiten (Kindergarten, Hort, Ganztagsschule, Tagespflege etc.) in Ihrem örtlichen Bereich tatsächlich ausgestaltet sind.
Nach dem Gesetz kann sich eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs auch aus dem Prinzip der nachehelichen Solidarität ergeben. Insoweit kann eine Verlängerung dadurch gerechtfertigt sein,
dass ein geschiedener Ehegatte im Interesse der Kindererziehung seine
Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat.
Schließlich kommt es für die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme der
Erwerbstätigkeit und Inanspruchnahme von Fremdbetreuungsmöglichkeiten auch auf die Belange des betreuenden Elternteils an. Es ist insoweit zu prüfen, welcher Aufwand (Fahrzeiten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, wöchentliche Arbeitszeiten, Überstunden, Ferien, Urlaubszeiten etc...) dem betreuenden Elternteil zugemutet werden kann und darf,
um zu verhindern, dass die Betreuung der Kinder in der arbeitsfreien Zeit
oder seine Gesundheit leidet.
Da die Unterhaltsreform erst kürzlich in Kraft getreten ist, gibt es
zum jetzigen Zeitpunkt wenig verlässliche Aussagen, ob und unter
welchen Voraussetzungen ein Betreuungsunterhaltsanspruch über
den Basisunterhalt von 3 Jahren verlängert werden kann.
Aufgrund der bisher ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform zeichnet sich aber bereits ab, dass die
Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verlängerung über 3 Jahre
hinaus in Betracht kommt, nicht pauschal beantwortet werden kann.
Kommt es zu einem Streit, ob ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt
über die vorgesehenen 3 Jahre besteht, sollten Sie sich von Ihrer Anwältin/Ihrem Anwalt beraten lassen. Sie sollten Ihrer Anwältin/Ihrem Anwalt
in dem Beratungsgespräch ausführlich Ihre konkrete Situation schildern,
da es für die Frage der Verlängerung des Unterhaltsanspruchs maßgeblich auf den Einzelfall ankommt und Sie – sofern Sie Betreuungsunterhalt
verlangen – die Tatsachen darlegen und beweisen müssen, die eine
Verlängerung dieses Anspruchs rechtfertigen.
4.2.3.2 Unterhalt wegen des Alters
Dieser Anspruch besteht, wenn das Rentenalter erreicht ist oder wenn
aufgrund des Alters der Unterhaltsberechtigten die Aufnahme einer Er- 25 -
werbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. In der Regel war dies
nach der Rechtslage bis zum 31.12.2007 bei einer Frau mit 55 Jahren,
die längere Zeit nicht berufstätig war, anzunehmen. Eine generelle Altersgrenze war gesetzlich nicht geregelt. Ob eine Berufstätigkeit bei fortgeschrittenem Alter zumutbar war, hing von vielen Faktoren ab, außer
den ehelichen Verhältnissen z. B. vom Gesundheitszustand und der
Qualifikation. Im Streitfall prüfte das Gericht jeweils den Einzelfall.
Auch nach der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 enthält das Gesetz für
den Begriff „Alter“ keine festen Grenzen. Wenn allerdings die allgemeine
gesetzlich Altersgrenze von 65 Jahren (ab 2012 schrittweise Erhöhung
auf 67 Jahre) erreicht ist, wird eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet
werden können.
Die Beantwortung der Frage, ob aufgrund des Lebensalters noch eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen ist, wird davon abhängen, ob der unterhaltsbegehrende Ehegatte typischerweise in seinem Alter und in seiner
Berufssparte keine eheangemessene Tätigkeit i. S. d. § 1574 Abs. 1 und
Abs. 2 BGB mehr finden kann.
Es kommt dabei nicht nur auf objektive Kriterien an wie beispielsweise,
ob der Beruf noch im Alter ausgeübt werden kann (z. B. Tänzer oder
Tänzerin), sondern auch subjektive Kriterien sind zu berücksichtigen. So
kann bei einer langen Ehedauer und/oder langen Kinderbetreuung der
Ehefrau sowie einer Erwerbstätigkeit des Ehemannes mit hohen Einkünften ein Unterhaltsanspruch auch vor dem Erreichen des 65. Lebensalters in Betracht kommen.
Von welchem Alter an eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar ist,
lässt sich somit auch nach der Unterhaltsreform nicht pauschal sagen.
Für den Anspruch auf Unterhalt wegen Alters ist keine Ehebedingtheit
der Unterhaltsbedürftigkeit erforderlich, somit besteht der Anspruch auch
dann, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Eheschließung aufgrund
seines Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen konnte.
Der Anspruch auf Unterhalt wegen Alters kann aber - wie bereits oben
ausgeführt - nach der neuen Vorschrift des § 1578 b BGB seit dem
01.01.2008 zeitlich oder der Höhe nach begrenzt werden, wenn ein unbegrenzter Anspruch unbillig wäre.
4.2.3.3 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Bei Krankheit (z. B. auch Alkoholismus) oder Gebrechen liegt nach der
- 26 -
Rechtsprechung fast immer die Beweislast bei derjenigen/demjenigen,
die oder der Unterhalt fordert. Sie oder er muss die eingeschränkte oder
totale Arbeitsunfähigkeit nachweisen.
Für den Anspruch ist keine Ehebedingtheit der Unterhaltsbedürftigkeit
bzw. Ehebedingtheit der Erkrankung erforderlich, was bedeutet, dass ein
Unterhaltsanspruch auch dann bestehen kann, wenn der Ehepartner bereits bei Eheschließung erkrankt war.
Auch dieser Anspruch auf Unterhalt kann gem. § 1578 b BGB seit dem
01.01.2008 zeitlich oder der Höhe nach begrenzt werden, wenn ein unbegrenzter Anspruch unbillig wäre.
4.2.3.4 Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit
Grundsätzlich gilt, dass für eine Frau Unterhaltsanspruch besteht, solange sie nach der Scheidung keine angemessene Berufstätigkeit finden
kann. Dabei kann eine zeitliche Begrenzung festgelegt werden. In Zeiten
hoher Arbeitslosigkeit kann dieser Umstand schwere finanzielle Nöte
hervorrufen und die Beantragung von Arbeitslosengeld II bei der ARGE
bedeuten. Die Bemühungen um eine Arbeitsstelle müssen genauestens
nachgewiesen werden (Bewerbungen), wobei danach entschieden wird,
ob die Anstrengungen intensiv genug waren. Eine angemessene Erwerbstätigkeit muss der Ausbildung, der Fähigkeit, dem Lebensalter und
dem Gesundheitszustand entsprechen und von diesen Faktoren her
auch zumutbar sein.
Nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage sollte dieser Unterhaltsanspruch den geschiedenen Ehegatten, sofern er in der Ehe nicht
oder nur eingeschränkt berufstätig war, vor dem sozialen Abstieg bewahren, da nur eine angemessene Tätigkeit verlangt werden konnte.
So musste beispielsweise eine Chefarztgattin nach langer Ehedauer,
wenn sie nicht gearbeitet hatte, nicht mehr in ihren erlernten Beruf als
Sekretärin zurückehren.
Ab dem 01.01.2008 ist allerdings der Grundsatz der Eigenverantwortung
stärker zu berücksichtigen, so dass die ehelichen Lebensverhältnisse
nur noch im Rahmen einer Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind.
Dies bedeutet für den Unterhaltsberechtigten, dass die Erwerbstätigkeit
in einem früher ausgeübten Beruf nach der Unterhaltsreform immer angemessen sein dürfte.
- 27 -
4.2.3.5 Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Mit der Begründung ehebedingter Nachteile kann ein Ausbildungsunterhalt geltend gemacht werden, z. B. wenn Sie Ihre Ausbildung während
der Ehe wegen der Geburt und Betreuung Ihres Kindes abgebrochen
haben. Konkrete Berufsaussichten nach dem Ausbildungsabschluss
müssen allerdings bestehen. Auch Ausbildungskosten können hier geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung sobald
als möglich nach der Scheidung aufgenommen und in einer „normalen”
Zeit abgeschlossen wird.
4.2.3.6 Aufstockungsunterhalt
Wenn das Gehalt aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht ausreicht, um wie in den ehelichen Lebensverhältnissen zu leben, kann Aufstockungsunterhalt beantragt werden. Nach dem alten Recht bis zum
31.12.2007 handelte es sich dabei um eine Art Garantie zur Erhaltung
des ehelichen Lebensstandards und ist Ausdruck nachwirkender ehelicher Mitverantwortung. Der Aufstockungsunterhalt konnte aber auch
schon nach dem alten Recht wegen der Kürze der Ehe begrenzt werden.
Dieser Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann gem. § 1578 b BGB
ebenfalls seit dem 01.01.2008 zeitlich oder der Höhe nach begrenzt
werden, wenn ein unbegrenzter Anspruch unbillig wäre.
4.2.3.7 Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Tätigkeit
Grundsätzlich hat ein geschiedener Ehegatte, wenn er zum Zeitpunkt der
Ehescheidung eine angemessene Arbeit hatte, die seinen Unterhaltsbedarf deckte, keinen Anspruch auf Unterhalt, wenn er später seine Arbeit
verloren hatte.
Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn die Einkünfte aus dieser
Tätigkeit wegfallen, weil es dem Unterhaltsbetroffenen trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, seinen Unterhalt nach der Scheidung
nachhaltig zu sichern.
In der Praxis wird es darauf ankommen, ob zum Zeitpunkt der Aufnahme
der Erwerbstätigkeit nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit gewisser Sicherheit davon ausgegangen werden
konnte, dass die Tätigkeit als dauerhaft angesehen werden konnte. Dies
ist in der Regel nicht der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte zu diesem
Zeitpunkt befürchten musste, dass er diese Tätigkeit durch außerhalb
seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstände in absehbarer Zeit
- 28 -
wieder verlieren wird.
Eine Befristung des Anspruches zeitlich und/oder der Höhe nach ist
möglich.
4.2.3.8 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Solcher Unterhalt kann gewährt werden, wenn die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Das kann in Betracht kommen, wenn der unterhaltsbedürftige
Teil während der Ehe dem anderen außergewöhnliche Leistungen erbracht hat, z. B. durch jahrelange Finanzierung einer Ausbildung oder
Mitarbeit im eigenen Betrieb. Auch die Betreuung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes kann Unterhaltsleistungen nach sich ziehen, wenn
es mit Einwilligung des anderen Teils in den ehelichen Hausstand aufgenommen worden war und der betreuende Teil deswegen von Erwerbstätigkeit abgesehen hat.
4.2.4 Unterhaltsberechnung
Bei der Berechnung des Unterhalts wird das Familieneinkommen während der Ehezeit zugrunde gelegt. Die Höhe Ihres Unterhaltsanspruches
richtet sich hauptsächlich nach der Höhe des Einkommens Ihres Mannes. Einkommen sind Arbeitslohn, Urlaubs- und Weihnachtsgeld und
andere Zahlungen des Arbeitgebers, Rente, Krankengeld oder Arbeitslosenunterstützung, aber auch Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung,
Kapitalerträge und sonstige Nebenverdienste. Von diesem Einkommen
werden Steuern, Sozialabgaben und beruflich bedingte Aufwendungen
(Fahrtkosten, Berufskleidung, Gewerkschaftsbeiträge etc.) abgezogen.
Nach Abzug evtl. ehebedingter Schulden und evtl. Unterhaltszahlungen
für die Kinder bildet der Restbetrag des Einkommens die Grundlage zur
Berechnung Ihres Unterhaltsanspruches. Ihr Unterhaltsanspruch beträgt 3/7 dieses Restbetrages.
Da das erzielte Familieneinkommen und die dadurch geprägten ehelichen Lebensverhältnisse der Unterhaltsberechnung zugrunde liegen,
fließt das Einkommen, dass Sie bereits während des Zusammenlebens
durch eigene Erwerbstätigkeit beigetragen haben, ebenso in die Berechnung mit ein.
Besprechen Sie sich in dieser Angelegenheit möglichst schon vor
der Trennung ausführlich mit Ihrer Anwältin/Ihrem Anwalt.
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Selbstbehalt
Nach der Berechnung Ihres Unterhalts ist zu prüfen, ob dem Unterhaltspflichtigen der sog. Selbstbehalt verbleibt, d. h., einem erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen müssen mindestens derzeit 900,- EUR - soweit Unterhalt für minderjährige Kinder geltend gemacht wird – und in der Regel
1.000,- EUR - soweit Ehegattenunterhalt geltend gemacht wird - monatlich verbleiben. Bleibt weniger für ihn übrig, so bekommen Sie entsprechend weniger Unterhalt und müssen möglicherweise Arbeitslosengeld II
beantragen.
Bei der Scheidung kann das Gericht dem Unterhaltspflichtigen durchaus
einen höheren oder niedrigeren Selbstbehalt zusprechen. Wie bei vielen
Entscheidungen in Scheidungssachen kommt es hier auf den Gerichtsbezirk an, in dem Ihr Verfahren läuft.
4.2.5 Vorsorgeunterhalt
Einen Vorsorgeunterhalt zur Deckung von Kosten für die Alterssicherung, eine eigene Kranken- und Pflegeversicherung können Sie beanspruchen, wenn das Einkommen Ihres Ehemannes unter Beachtung des
Selbstbehalts, seiner Kindes- und Ehegattenunterhaltsverpflichtungen
ausreichend hoch ist.
Lassen Sie sich von Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt beraten, ob
Vorsorgeunterhalt in Betracht kommt.
4.2.6 Unterhaltsausschluss
Aus verschiedenen Gründen können Unterhaltsansprüche zurückgewiesen, zeitlich begrenzt oder herabgesetzt werden, sofern das Wohl eines
gemeinsamen Kindes nicht beeinträchtigt wird. Dazu folgende Beispiele:
•
•
•
•
•
die Ehe dauerte nur 2 bis 3 Jahre und ist kinderlos geblieben; dabei
gilt die Ehezeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages;
die Berechtigte hat sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens
oder einer Straftat gegen den Unterhaltszahler schuldig gemacht;
die Bedürftigkeit ist mutwillig herbeigeführt;
schwerwiegendes Fehlverhalten der Berechtigten gegenüber dem
Verpflichteten;
andere Gründe, die ebenso schwer wiegen wie die vorgenannten,
insbesondere Zusammenleben mit einem neuen Partner in eheersetzender Gemeinschaft, also länger als ca. 2 Jahre.
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4.2.7 Unterhaltsverzicht
Vielen Frauen wird ein solcher Verzicht nahegelegt. Seien Sie in jedem
Fall vorsichtig damit und verzichten Sie insbesondere dann auf keinen
Fall auf Unterhalt, wenn
•
•
•
•
•
Sie neben Ihrer Arbeit kleine Kinder betreuen;
Sie Sozialleistungen beziehen oder bald beziehen werden;
Sie selbst mit Arbeitslosigkeit rechnen müssen;
Ihre Gesundheit stark angegriffen ist, Sie aber trotzdem derzeit arbeiten;
Sie nach langer Familientätigkeit anlässlich der Trennung wieder zu
arbeiten begonnen haben.
Dies ist für Sie sehr wichtig, weil Sie als Folge des Unterhaltsverzichts
endgültig jeden Unterhaltsanspruch verlieren, in der Regel auch für den
Fall, dass Sie später in Not geraten.
4.2.8 Zugewinnausgleich
Der Vermögenszuwachs, der während der Ehezeit bei den Eheleuten
entstanden ist, wird als Zugewinn bezeichnet. Die Aufteilung dieses
Vermögenszuwachses wird als Zugewinnausgleich bezeichnet. Durch
die Novellierung des Zugewinnausgleichsrechts gilt seit September
2009, dass Schulden, die bei einer Eheschließung vorhanden sind und
somit ein so genanntes „negatives Anfangsvermögen" darstellen, bei der
Berechnung des Zugewinns aus der gemeinsamen Ehe einbezogen
werden.
Ein Beispiel: Thomas und Regina K. lassen sich nach 20jähriger Ehe
scheiden. Thomas K. hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen
gegründet und 30.000 Euro Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 Euro. Das Endvermögen von Thomas K. beträgt also 20.000 Euro. Seine Frau Regina K. hatte bei Eheschließung keine Schulden und hat ein Endvermögen von 50.000 Euro
erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch
um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur
so war Thomas K. imstande, seine Schulden zu bezahlen und einen
Gewinn zu erzielen. Bislang musste Regina K. ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 Euro zahlen, weil seine Schulden
bei Eheschließung unberücksichtigt blieben. Nach neuer Rechtslage, die
eine Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens vorsieht, haben
Regina und Thomas K. jeweils einen Zugewinn von 50.000 Euro erzielt.
- 31 -
Deshalb muss Regina K. keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen. (Quelle Bundesjustizministerium)
Maßgeblich für die Berechnung des Zugewinns ist die Zustellung des
Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten (Endstichtag).
Nach neuem Recht ist ein Anspruch auf Auskunft über das Vermögen
zum Zeitpunkt der Trennung eingeführt worden, um den bisher unzureichenden Schutz vor vorgetäuschten oder verschleierten Vermögensverschiebungen des anderen Ehegatten zu verbessern.
Zur Überprüfung der Auskunft müssen Belege vorgelegt werden. Dem
Endvermögen werden diejenigen Beträge hinzugerechnet, durch die ein
Ehegatte in den letzten 10 Jahren vor dem Endstichtag sein Vermögen
verschwendet oder unberechtigt verschenkt hat.
Weitere Informationen über die Regelung des Zugewinnausgleichs erhalten Sie durch Ihren Rechtsbeistand.
4.2.9 Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist kurz gesagt ein Ausgleich der Rentenanwartschaften. Die Rentenanwartschaften, die Sie und Ihr Mann während
der Ehe entweder durch eigene Erwerbsarbeit oder durch eine Lebensversicherung auf Rentenbasis erworben haben, werden bei der Scheidung gleichmäßig auf beide verteilt. Nur weil Sie vielleicht während Ihrer
Ehe nicht erwerbstätig waren oder weniger als Ihr Mann verdient haben,
sollen Sie keine Nachteile im Alter haben. Sinngemäß trifft der Versorgungsausgleich auch für eingetragene Lebenspartnerschaften zu, die
nach dem 01.01.2005 begründet wurden.
Das Familiengericht legt fest, wer abgeben muss und wer erhält. Dabei
geht es um eine sogenannte interne Teilung, d.h. die Anrechte der Ehepartner werden festgestellt, geteilt und gegengerechnet.
Zum Beispiel: Elvira hat eine Rente von 600 € erwirtschaftet, davon
muss sie ihrem Mann Silvio 300 € „abgeben“. Dieser wiederum hat
1000 € erwirtschaftet und muss seinerseits 500 € „abgeben“. Nach der
internen Teilung erhält jeder einen Betrag von 800 €.
Werden Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen den
Ehegatten Hin und Her übertragen, verrechnen die beteiligten Rentenversicherungsträger diese miteinander.
Grundsätzlich muss eine Ehe allerdings drei Jahre bestehen (inklusive
- 32 -
Trennungsjahr), um einen Versorgungsausgleich zu begründen, ist sie
kürzer, findet ein Ausgleich nur noch auf Antrag eines Ehegatten statt.
Weitere Informationen zu Rentenansprüchen und Versorgungsausgleich
erhalten Sie bei:
1. Deutsche Rentenversicherung auf Anfrage und nach Terminvergabe in Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung
2. Auskunfts- und Beratungsstelle der
Deutschen Rentenversicherung
Stettiner Straße 17, 27232 Sulingen
Telefon 04271 / 93 56-0
3. Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover
Lange Weihe 2/4 30875 Laatzen
Telefon 0511 - 8 292 600
4. Deutsche Rentenversicherung Bund
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin
Telefon 030 / 8 65-1
4.3 Und was ist, wenn Kinder da sind?
4.3.1 Sorgerecht
Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge
und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind. Wenn sie nach der
Scheidung bei beiden Eltern verbleiben soll, müssen im Scheidungsverfahren keine Anträge zur elterlichen Sorge gestellt werden. Es muss lediglich angegeben werden, dass minderjährige Kinder vorhanden sind.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hört das Gericht die Eltern dazu
an, wie sie künftig mit der gemeinsamen Sorge umgehen wollen, und
weist auf die Beratungsstellen und Dienste der Jugendämter hin.
Diese sollen die Eltern unterstützen, sich zu verständigen.
Auch beim Weiterbestehen der gemeinsamen Sorge ist zu klären, wo
das Kind wohnt, wie der Umgang des Elternteils, bei dem das Kind nicht
seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, aussehen soll, welche Schule das
Kind besucht, wie viel Unterhalt gezahlt wird etc.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen Eltern auch nach ihrer
Scheidung Entscheidungen über Angelegenheiten, die für das Kind von
erheblicher Bedeutung sind, einvernehmlich treffen. Angelegenheiten
von erheblicher Bedeutung sind z. B. Entscheidungen über die Schul- 33 -
auswahl, über Operationen, über die Religion, über den Umzug an einen
anderen Wohnort. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, also meistens
die Mutter, entscheidet allein in Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann einem Elternteil auf Antrag beim
Familiengericht das alleinige Sorgerecht zugesprochen werden. Das Gericht entspricht dem Antrag, wenn der andere Elternteil zustimmt oder
wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und
die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten
entspricht.
4.3.2 Besuchsrecht / Umgangsrecht
Unabhängig vom alleinigen oder gemeinsamen Sorgerecht hat der Elternteil, bei dem das Kind sich nicht regelmäßig aufhält, das Recht auf
Umgang mit dem Kind und auch die Pflicht zum Umgang mit dem
Kind. In welcher Weise und in welchem Umfang der Umgang mit dem
Kind stattfindet, entscheidet das Gericht nur, wenn ein Elternteil das beantragt. Das Gericht kann anordnen, dass der Umgang mit dem Kind nur
in Gegenwart einer dritten Person, z. B. eines Vertreters oder einer Vertreterin des Jugendamtes, stattfinden darf.
Ein Ausschluss des Besuchsrechts für längere Zeit oder ganz ergeht nur,
wenn das Kindeswohl gefährdet ist, d. h., wenn das Besuchsrecht nachweislich zum Schaden des Kindes führt (z. B. bei sexuellem Missbrauch,
Misshandlung).
Auch Großeltern und Geschwister sowie Stiefeltern, mit denen das Kind
längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, haben ein Umgangsrecht, wenn es dem Wohl des Kindes dient.
4.3.3 Vorläufiges Sorgerecht / Aufenthaltsbestimmungsrecht
Schon während des Getrenntlebens vor der Scheidung kann beim Gericht das vorläufige alleinige Sorgerecht beantragt werden. Einem solchen Antrag wird das Gericht aber nur stattgeben, wenn nachgewiesen
wird, dass das Kindeswohl bei Beibehaltung der gemeinsamen Sorge
gefährdet wird.
Bei Streitigkeiten über den Wohnort des Kindes während des Getrenntlebens oder z. B. bei Entführungsandrohung kann vom Gericht einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden.
Dies geht schneller und ist aussichtsreicher als ein Verfahren über das
vorläufige Sorgerecht.
- 34 -
4.3.4 Kindesentführung
Einige Frauen fürchten, dass der Vater die Kinder entführt. Teilweise
wird dies auch von den Männern explizit angedroht oder sogar durchgeführt. Gegen Kindesentführung muss gerichtlich vorgegangen werden.
Dies gestaltet sich jedoch umso schwieriger, wenn ein ausländischer Vater mit dem Kind in sein Heimatland flüchtet oder es dort an Dritte übergibt. Sie können Strafanzeige bei der Polizei erstatten und beim Familiengericht die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge oder des
Aufenthaltsbestimmungsrechts im einstweiligen Anordnungsverfahren
beantragen. Einer (angedrohten) Entführung können Sie vorbeugen, indem Sie für den Fall, dass das Kind im Pass des Vaters eingetragen ist,
die Meldebehörde einschalten. Sie selbst können sich einen Pass ausstellen lassen, in dem das Kind eingetragen ist.
- 35 -
4.3.5 Kindesunterhalt
Die Verpflichtungen von Mutter und Vater gegenüber den gemeinsamen
minderjährigen Kindern bleiben von einer Trennung/Scheidung unberührt. Wenn Sie die Kinder betreuen, leisten Sie den sogenannten
Naturalunterhalt. Ihr getrennt lebender oder geschiedener Ehemann ist
dann zum so genannten Barunterhalt verpflichtet, d. h., er muss an Sie
Unterhalt für die Kinder zahlen.
Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts wird einkommensabhängig
festgelegt. Als Berechnungsgrundlage dient bundesweit die Düsseldorfer
Tabelle, die sich auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen bezieht. Bei einer größeren/geringeren Anzahl
Unterhaltsberechtigter sind Ab-/Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in eine niedrigere/höhere Gruppe angemessen.
A. Kindesunterhalt
Düsseldorfer Tabelle
(Stand: 01.01.2010)
Nettoeinkommen
des Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612a III BGB)
0–5
6–
11
12–
17
Vom
hundertsatz
Bedarfskontrollbetrag
Anm. 6
ab
18
Alle Beträge in EURO
1. bis 1.500
317
364
426
488
100
770/900
2. 1.501 – 1.900
333
383
448
513
105
1.000
3. 1.901 – 2.300
349
401
469
537
110
1.100
4. 2.301 – 2.700
365
419
490
562
115
1.200
5. 2.701 – 3.100
381
437
512
586
120
1.300
6. 3.101 – 3.500
406
466
546
625
128
1.400
7. 3.501 – 3.900
432
496
580
664
136
1.500
8. 3.901 – 4.300
457
525
614
703
144
1.600
9. 4.301 – 4.700
482
554
648
742
152
1.700
10. 4.701 – 5.100
508
583
682
781
160
1.800
ab 5.101
nach den Umständen des Falles
Quelle:
(http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2010/
Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf)
- 36 -
Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.
Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei
Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist
nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können
Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen
angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des
notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des
Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste
Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen
auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von
Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB. Der Prozentsatz drückt die
Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die
durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S.
2 BGB aufgerundet.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen,
sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und
höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen
die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen
abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
– gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
– gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich
770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich
- 37 -
900 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der
Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag
im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar
ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich
1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist
nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den
unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe
der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für
Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung
(Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind
mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden
Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist
vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten
Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.
9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach
§ 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
- 38 -
Anhang: Tabelle Zahlbeträge
1. und 2. Kind
0–5
6 – 11
12 – 17
ab 18
%
1.
bis 1.500
225
272
334
304
100
2.
1.501 – 1.900
241
291
356
329
105
3.
1.901 – 2.300
257
309
377
353
110
4.
2.301 – 2.700
273
327
398
378
115
5.
2.701 – 3.100
289
345
420
402
120
6.
3.101 – 3.500
314
374
454
441
128
7.
3.501 – 3.900
340
404
488
480
136
8.
3.901 – 4.300
365
433
522
519
144
9.
4.301 – 4.700
390
462
556
558
152
10.
4.701 – 5.100
416
491
590
597
160
6 – 11
12 – 17
3. Kind
0–5
ab 18
%
1.
bis 1.500
222
269
331
298
100
2.
1.501 – 1.900
238
288
353
323
105
3.
1.901 – 2.300
254
306
374
347
110
4.
2.301 – 2.700
270
324
395
372
115
5.
2.701 – 3.100
286
342
417
396
120
6.
3.101 – 3.500
311
371
451
435
128
7.
3.501 – 3.900
337
401
485
474
136
8.
3.901 – 4.300
362
430
519
513
144
9.
4.301 – 4.700
387
459
553
552
152
10.
4.701 – 5.100
413
488
587
591
160
- 39 -
Ab 4. Kind
0–5
6 – 11
12 – 17
ab 18
%
1.
bis 1.500
209,50
256,50
318,50
273
100
2.
1.501 – 1.900
225,50
275,50
340,50
298
105
3.
1.901 – 2.300
241,50
293,50
361,50
322
110
4.
2.301 – 2.700
257,50
311,50
382,50
347
115
5.
2.701 – 3.100
273,50
329,50
404,50
371
120
6.
3.101 – 3.500
298,50
358,50
438,50
410
128
7.
3.501 – 3.900
324,50
388,50
472,50
449
136
8.
3.901 – 4.300
349,50
417,50
506,50
488
144
9.
4.301 – 4.700
374,50
446,50
540,50
527
152
10.
4.701 – 5.100
400,50
475,50
574,50
566
160
Stand: 01.01.2010; alle Beträge in EURO. Die gültigen Tabellen sind u.a. unter:
www.famrz.de/tabellen/Duesseldorf/duessel_tab_text_2010.pdf im Internet zu finden.
Ist das Kind volljährig, muss es den Unterhalt selbst einfordern.
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Weigerung des Unterhaltspflichtigen, den
Kindesunterhalt zu zahlen, kann für Kinder unter 12 Jahren Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden. Unterhaltsvorschuss wird
jedoch längstens für 6 Jahre unter Beachtung weiterer Voraussetzungen
gewährt.
Auskünfte zum Kindesunterhalt erteilen in den Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städte die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter. Die Anschriften der Ämter entnehmen Sie bitte dem beigefügten Adressteil.
Eine Gewähr für die Aktualität der vorliegenden Zahlen kann nicht gegeben werden, da regelmäßig Änderungen vorgenommen werden. Bitte
informieren Sie sich!
4.3.6 Kinderbetreuung
Aufgrund des sozialen Wandels ist es für Kinder und ihre Eltern wichtig,
dass ein bedarfsgerechtes Angebot an öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen vorhanden ist. Mit dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ist es insbesondere für Alleinerziehende leichter
- 40 -
geworden, Familien-, Haushalts- und Berufsaufgaben zu vereinbaren.
Die Kommunen, Kirchen und die Träger der freien Wohlfahrtsverbände
unterhalten Kindertagesstätten. Aktuell gibt es durch die Umsetzung des
Tagesbetreuungsausbaugesetzes vielerorts neue Angebote, besonders
hinsichtlich der Tagespflege und der Krippen. Über die Angebote und die
Anmeldungsmodalitäten können Sie sich direkt in den Einrichtungen informieren.
Auskünfte über vorhandene Elterninitiativen, Spielkreise und
Schnuppergruppen etc. und Kontaktadressen bekommen Sie sowohl
von Ihrer Gleichstellungsbeauftragten und in Ihrer Gemeinde.
Als alternative Kinderbetreuungsform wird die Unterbringung des Kindes
bei einer Tagespflegestelle angesehen. Hierbei wird Ihr Kind in der
Wohnung einer Tagesmutter zu Zeiten, die Sie miteinander vereinbaren,
versorgt. Für die Vermittlung von Tagespflegestellen sind meist die
Kommunen zuständig, die Anschriften entnehmen Sie bitte dem Adressteil.
Zu allen Formen der Kinderbetreuung zahlen die Jugendämter auch
Zuschüsse, wenn Ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Auch dazu sollten Sie sich erkundigen!
5.
Was sonst noch wichtig sein kann
5.1 Neue Regelung für Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld
Frauen, die in Trennung leben, geschieden sind oder vorübergehend in
Frauenhäuser flüchten und kein ausreichendes eigenes Einkommen
oder Vermögen haben, sind auf Hilfe angewiesen.
Ab 01.01.2005 regelt das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt („Hartz IV“) und das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (SGB XII) die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu Arbeitslosengeld II. Frühere Sozialhilfesowie Arbeitslosenhilfeempfängerinnen erhalten jetzt das Arbeitslosengeld II, das einheitliche Beträge für Hilfeempfängerinnen vorsieht. Erwerbsunfähige Familienangehörige (z. B. Kinder) erhalten das sogenannte Sozialgeld.
Die neuen Leistungen werden von zwei Trägern erbracht, der Agentur
für Arbeit und den Kommunen.
- 41 -
Sollten Sie im Laufe der Trennung oder der Scheidung in finanzielle Not
geraten, ist die erste Anlaufstelle für Sie immer die Bundesagentur für
Arbeit.
5.2 Versicherungen
Für die während der Ehe abgeschlossenen Versicherungen haftet die
Person, die unterschrieben hat. Bei einer Trennung sollten Sie überprüfen, welche Versicherungen Sie in den nunmehr geänderten Lebensverhältnissen noch oder zusätzlich benötigen. Empfehlenswert ist eine Privathaftpflichtversicherung, insbesondere, wenn ein Kind in Ihrem Haushalt lebt.
Sofern Sie bisher durch Ihren Ehemann in einer gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, können Sie der Versicherung mit
einem schriftlichen Antrag als freiwilliges Mitglied beitreten, wenn Sie
diesen Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils stellen und bestimmte Vorversicherungszeiten nachweisen können. Danach besteht für Sie, wenn Sie nicht berufstätig sind, keine Möglichkeit, sich in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.
Die Kinder sind grundsätzlich bei dem Elternteil mit dem höheren Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Achtung: Bei privaten Krankenversicherungen können andere Fristen gelten.
Erkundigen Sie sich rechtzeitig, d. h. am besten vor dem Scheidungstermin, bei Ihrer Krankenkasse, wie Sie sich weiterversichern können
oder lassen Sie sich z. B. von der Verbraucherzentrale e. V. beraten.
5.3 Beruflicher Wiedereinstieg
Wenn Sie im Zusammenhang mit der Trennung/Scheidung wieder in die
Berufstätigkeit zurückkehren wollen oder müssen, gilt es, einige Fragen
zu klären. Die Lösungsmöglichkeiten fallen von Person zu Person unterschiedlich aus. Je nachdem,
•
•
•
•
•
•
•
welchen Beruf Sie erlernt haben,
wie lange Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren,
wie lange Sie die Erwerbstätigkeit unterbrochen haben,
aus welchen Gründen Sie die Berufstätigkeit unterbrochen haben,
ob Sie den erlernten Beruf wieder aufnehmen möchten,
ob Sie an einer Zusatzqualifikation interessiert sind,
ob Sie eine Umschulung anstreben,
- 42 -
•
ob Sie eine Teilzeit- oder Vollzeitstelle anstreben,
ergeben sich verschiedene Ansprüche, Chancen aber auch Schwierigkeiten.
Informationen, Beratung und Bildung für Frauen in der Elternzeit und für
Frauen, die nach der Familienphase wieder in das Erwerbsleben einsteigen wollen, erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit oder speziellen Beratungsstellen für Frauen, deren Anschriften Sie dem Adressteil
entnehmen können. Diese bieten ein umfangreiches Fortbildungsangebot für Frauen: Berufsvorbereitung, Wiedereinstieg, Arbeitsmethoden,
Beruf, Existenzgründung, Kommunikation, Selbstsicherheit u. a.; Kinderbetreuung ist möglich.
Beratung und Unterstützung für Existenzgründerinnen bieten die kommunalen Wirtschaftsförderungen oder andere Einrichtungen, deren Anschriften Sie dem Adressteil entnehmen können.
6. Scheidung und Steuer
6.1 Steuergestaltung
Steuern, die das Finanzamt erhält, stehen für den Unterhalt nicht zur
Verfügung. Es macht Sinn, durch zweckmäßiges Zusammenwirken der
Scheidungswilligen, die Steuerlast legal zu senken, um dann über die
Verteilung der eingesparten Steuern nachzudenken. Mit der Scheidung
werden Ehegatten steuerlich den Ledigen weitgehend gleichgestellt.
Über einige typische steuerrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung soll im Folgenden berichtet werden.
6.2 Formen der Einkommensteuerveranlagung
6.2.1 Zusammenveranlagung
Sofern das Einkommen der beiden Ehegatten unterschiedlich hoch ist,
wird eine Zusammenveranlagung mit Anwendung des Splittingtarifs regelmäßig günstiger sein. Der Vorteil kann bis zu ca. 8.000,00 EUR betragen. Eine der Voraussetzungen für die Durchführung einer Zusammenveranlagung ist, dass die Ehegatten „nicht dauernd getrennt“ leben.
- 43 -
Darunter ist zu verstehen, dass eine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Die Zusammenveranlagung kann durchgeführt
werden, wenn die Voraussetzungen nur während kurzer Zeit im Jahr
vorgelegen haben.
Die steuerrechtliche Beurteilung ist von den Erklärungen der Parteien im
Scheidungsverfahren nicht abhängig.
6.2.2 Getrennte Veranlagung
Wenn ein Ehegatte die Zusammenveranlagung nicht wünscht und eine
entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgibt, wird jeweils
eine getrennte Veranlagung durchgeführt.
6.2.3 Einzelveranlagung
Sofern die Ehegatten das ganze Jahr dauernd getrennt gelebt haben
bzw. geschieden sind, wird eine Einzelveranlagung durchgeführt.
6.2.4 Gestaltungshinweis
Vereinbaren Sie für das Trennungsjahr die Zusammenveranlagung. Um
Missverständnisse zu vermeiden, können Sie ein Scheidungsurteil ohne
Sachverhalt und Gründe beantragen. In zweifelhaften Fällen sollten Beweise für das Zusammenleben gesammelt werden.
- 44 -
6.3 Steuerklassen
Bei Arbeitnehmern hat eine Trennung oder Scheidung zur Folge, dass
eine Einstufung in die Steuerklasse I oder II erfolgt. In die Steuerklasse II
kommen Alleinstehende mit mindestens einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind. Informieren Sie sich beim zuständigen Finanzamt.
6.3.1 Gestaltungshinweis
Die Steuerklasse beeinflusst die Höhe der Nettovergütung. Denken Sie
daran, dass das Netto für Unterhaltsfragen, Arbeitslosengeld, Harz IV
usw. relevant ist und ändern Sie ggf. die Steuerklassen.
6.4 Ehegattenunterhalt
Der Ehegattenunterhalt kann entweder im sogenannten Realsplitting
oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Realsplitting und außergewöhnliche Belastung können nicht nebeneinander gewährt werden. Die steuerlichen Auswirkungen können sehr unterschiedlich sein.
6.4.1 Realsplitting
Beim Realsplitting können jährlich bis zu 13.805,00 EUR des gezahlten
Unterhalts (ohne Kinderunterhalt) beim Unterhaltsleistenden abgezogen
werden. Der gleiche Betrag muss beim Unterhaltsempfänger versteuert
werden. Die Durchführung des Realsplittings wird mittels eines Formulars „Anlage U" eingeleitet. Die Zustimmung zum Realsplitting kann vor
den Zivilgerichten erfolgreich erstritten (d. h. vor Gericht eingeklagt) werden, wenn der Unterhaltsleistende die Steuermehrbelastung des Unterhaltsempfängers ausgleicht.
6.4.2 Außergewöhnliche Belastung
Die Unterhaltszahlungen sind bis zum jährlichen Höchstbetrag von
7.680,00 EUR abzugsfähig. Der Höchstbetrag ist um die Einkünfte und
Bezüge des Unterhaltsempfängers zu kürzen, soweit sie 624,00 EUR
übersteigen. Ein Steuerabzug ist nicht mehr möglich, wenn der maßgebliche Verdienst 8.304,00 EUR übersteigt. (Bafög-Zuschüsse und dgl.
mindern den Höchstbetrag ebenfalls.) Voraussetzung ist weiterhin, dass
der Unterhaltsleistende unbeschränkt steuerpflichtig ist. Unterhalt für getrennt lebende Ehegatten im Trennungsjahr ist als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigungsfähig. Der Steuerabzug wird durch die Zu- 45 -
sammenveranlagung nicht ausgeschlossen. Die Unterhaltszahlungen
sind beim Empfänger steuerfrei.
6.4.3 Gestaltungshinweise
In aller Regel ist das Realsplitting steuergünstiger.
Die volle Abzugsfähigkeit der Unterhaltszahlung kann im Ergebnis erreicht werden, wenn z. B. bei der Teilung des Vermögens Einkommensquellen auf den Unterhaltsberechtigten übertragen werden. Die Nichterfassung von Einkünften wirkt wie der erlaubte Abzug.
Prüfen Sie vor Beginn eines jeden Jahres, ob Sie das Realsplittingverfahren widerrufen wollen.
6.5 Kinder
Kinder haben Auswirkungen auf: die Gewährung des Kinderfreibetrages,
den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, die Höhe der zumutbaren
Belastung, den Ausbildungsfreibetrag, die Übertragung von Behindertenund Hinterbliebenenpauschbeträgen, die Kirchensteuerbelastung, den
Solidaritätszuschlag, die Höhe des Kindergeldes usw.
6.5.1 Kindergeld
Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Bei Trennung oder Scheidung der Eltern erhält vorrangig die Person
das Kindergeld, die das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen hat.
Das Kindergeld beträgt monatlich:


für das 1., 2. und 3. Kind
für das 4. und jedes weitere Kind
154,00 EUR
179,00 EUR
6.5.2 Kinderfreibetrag
Elternpaare, die geschieden sind oder dauernd getrennt leben bzw. die
getrennte Veranlagung wählen, erhalten den Kinderfreibetrag grundsätzlich je zur Hälfte.
- 46 -
Die Kinderfreibeträge für ein Kind setzen sich wie folgt zusammen:
Einzelveranlagung
Zusammenveranlagung
•
Kinderfreibetrag
1.824,00 EUR
3.648,00 EUR
•
Betreuungsfreibetrag
1.080,00 EUR
2.160,00 EUR
Den Kinderfreibetrag können geschiedene Eltern unabhängig voneinander geltend machen, wobei sich ein auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Kinderfreibetrag bei der laufenden Besteuerung nur auf die Höhe der
Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages auswirkt.
Der einem Elternteil zustehende Kinderfreibetrag kann auf Antrag des
anderen Elternteils auf diesen übertragen werden. Voraussetzung ist,
dass nur der antragstellende Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen (75 %) nachgekommen ist.
Ist ein Elternteil nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet, so kann der ihm
zustehende Kinderfreibetrag nicht auf den anderen Elternteil übertragen
werden.
6.5.3 Günstiger-Prüfung
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird geprüft, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld vorteilhafter ist. Die günstigere Alternative kommt letztlich zum Zuge.
6.5.4 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinstehende erhalten einen Freibetrag von 1.308,00 EUR bzw. die
Steuerklasse II, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

kein Splittingtarif, nicht verwitwet

mindestens ein Kind gehört zum Haushalt

für dieses Kind wird ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt

das Kind ist in der Wohnung gemeldet

in der Haushaltsgemeinschaft leben keine weiteren volljährigen
Personen, es sei denn
 für diese Person kann Kindergeld bzw. ein Kinderfreibetrag
gewährt werden oder
 das Kind leistet Grundwehr- bzw. Zivildienst oder ist ersatzweise als Entwicklungshelfer tätig.
- 47 -
6.5.5 Unterhaltszahlung als außergewöhnliche Belastung
Unterhaltszahlungen an Kinder sind in der Regel nicht abziehbar. Für
Kinder, für die weder der Steuerpflichtige noch ein anderer Anspruch auf
Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat, können Unterhaltszahlungen
als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden und zwar bis zu einem Höchstbetrag von jährlich 7.680,00 EUR.
Der Höchstbetrag wird um Einkünfte und Bezüge des Kindes gekürzt,
soweit sie 624,00 EUR bzw. BAföG-Zuschüsse oder dgl. übersteigen.
6.5.6 Ausbildung der Kinder
Sie erhalten einen Steuerfreibetrag i.H.v. 924,00 EUR für Kinder über
18 Jahre bei auswärtiger Unterbringung.
Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes werden auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet, soweit sie 1.848,00 EUR übersteigen. BAföGZahlungen und ähnliches werden immer angerechnet.
Bei geschiedenen und dauernd getrennt lebenden Eltern erhält jeder den
Ausbildungsfreibetrag zur Hälfte. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist
eine andere Aufteilung möglich.
6.5.7 Freibeträge für behinderte Kinder
Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern wird der
Pauschbetrag grundsätzlich bei jedem Elternteil zur Hälfte angesetzt. Auf
gemeinsamen Antrag kann anders aufgeteilt werden.
6.5.8 Kinderbetreuungskosten
Kosten für Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen, Haushaltshilfen soweit sie Kinder
betreuen und dergleichen können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Der Abzug beträgt 2/3 der Kosten, maximal 4.000,00 EUR je Kind. Voraussetzung ist u.a., dass das Kind das
14. Lebensjahr nicht vollendet hat. Für Behinderte und Kranke gelten
Besonderheiten.
Ein entsprechender Sonderausgabenabzug ist für Kinder ab 3 bis 6 Jahre möglich oder bis 14 Jahre, wenn weitere Voraussetzungen (Ausbildung, Erwerbstätigkeit) vorliegen.
- 48 -
6.5.9 Gestaltungshinweis
Die kindbedingten Steuervorteile sollten soweit als möglich auf den Elternteil mit der höheren Steuerprogression übertragen werden. Entsprechende Anträge stellen Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung. Zwischen den Elternteilen kann ein finanzieller Ausgleich sinnvoll
sein.
6.6 Scheidungskosten
Die Scheidungskosten (z. B. Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit dem Scheidungsprozess und dem Versorgungsausgleich)
können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
6.7 Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich unterliegt nicht der Einkommensteuer und nicht
der Schenkungssteuer. Bei der Auseinandersetzung von Grundbesitz ist
zu beachten, dass Abfindungszahlungen zu Anschaffungskosten führen.
Bei der Auseinandersetzung von Betriebsvermögen sollte eine sorgfältige Planung, Prüfung und Beratung vorausgehen. Statt der Ausgleichszahlungen kann überlegt werden, ob nicht Renten, dauernde Lasten, Unterhaltszahlungen, Nießbräuche usw. vereinbart werden sollten.
6.8 Versorgungsausgleich
Die Übertragung von Rentenanwartschaften ist einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. Gleicht der ausgleichsverpflichtete Ehegatte die Minderung seiner Rentenanwartschaften durch zusätzliche Beiträge aus, so
gehören diese zu den Sonderausgaben. Abzugsberechtigt ist nur der
Versicherungsnehmer. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
kann der Ausgleichsverpflichtete die Zahlung einer Geldrente als Sonderausgabe absetzen.
6.9 Beschränkte Steuerpflicht
Verschiedene Gestaltungen setzen voraus, dass beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind. Bei beschränkter Steuerpflicht sind u. a.
nachstehende Einschränkungen zu beachten:


•
Es ist nur die Einzelveranlagung möglich,
Unterhaltsleistungen können nicht abgezogen werden,
Kinderfreibeträge und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
werden nicht gewährt,
- 49 -
•
•
Kinderbetreuungskosten können nicht abgezogen werden,
Ausbildungsfreibeträge und Freibeträge für behinderte Kinder
werden nicht gewährt.
Die steuerlichen Besonderheiten im Fall der Trennung oder Scheidung können in dieser Broschüre nicht erschöpfend dargestellt
werden. Im konkreten Fall wird die Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater empfohlen.
7.
Wohin Sie sich wenden können
In den Landkreisen und kreisfreien Städten gibt es ein Netz von verschiedenen Beratungsstellen in freier, konfessioneller oder kommunaler
Trägerschaft. Hilfe und Beratung zu Trennung und Scheidung und damit
einhergehende Themen erhalten Sie bei den nachfolgend aufgeführten
Stellen.
Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise:
Die Broschüre bietet einen Gesamtüberblick über relevante Angebote in
den Landkreisen Gifhorn, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel und der
Städte Braunschweig und Wolfsburg. Bitte achten Sie auf die regionale
Zuordnung, um unnötig weite Wege zu vermeiden.
Ein großer Teil der Beratungsangebote ist unentgeltlich, erkundigen Sie
sich aber bitte im Einzelfall nach möglichen Kosten!
Viele der Einrichtungen haben sowohl feste Öffnungszeiten als auch
das Angebot flexibler Terminvereinbarung. Bitte informieren Sie sich unbedingt vorher telefonisch oder im Internet.
Bei den Angeboten und Anschriften der Organisationen können Änderungen auftreten. Deshalb sollten Sie sich vorab immer telefonisch oder
im Internet über den aktuellen Stand der Dinge informieren.
- 50 -
Stadt Braunschweig
Gleichstellungsreferat der Stadt Braunschweig
Rathaus, Platz der Deutschen Einheit 1,
3. Stock, Zimmer A 3. 132 (Altbau)
38100 Braunschweig
Die Gleichstellungsbeauftragte: Maybritt Hugo
0531 - 4 70-21 00
Vorzimmer:
0531 - 4 70-40 51
Fax:
0531 - 4 70-22 88
E-Mail: [email protected]
Web:
www.braunschweig.de/gleichstellungsreferat
www.braunschweig.de/frauen
weitere Adressen
Agentur für Arbeit Braunschweig
Cyriaksring 10
38102 Braunschweig
Tel.:
0531 - 2 07-0
Fax:
0531 - 2 07-18 50
E-Mail: [email protected]
Web:
www.arbeitsagentur.de
Jobcenter Braunschweig
Berliner Platz 12-16
38118 Braunschweig
Tel. 0531-80177-0
E-mail: [email protected]
Aktion Brückenbau e. V. – Die Erwerbslosenkontaktstelle der ev.
Kirche in Braunschweig Lange Straße 33
38100 Braunschweig
Tel.:
0531 - 12 51 36
E-Mail: [email protected]
Unser wesentliches Anliegen ist es, erwerbslosen Menschen Gemeinschaft und Austausch anzubieten. Wir ermutigen, Kontakte aufzunehmen
und Fähigkeiten (neu) zu erproben. Gleichzeitig sehen wir uns als Mittler
zwischen den Rat suchenden Arbeitslosen und den Betrieben, den Behörden, den Beratungsstellen.
- 51 -
Arbeitskreis Mediation Braunschweig
Lerchenweg 8
38446 Wolfsburg
Tel.:
05361 - 84 87 80
Mobil: 0163 - 1 54 45 41
E-Mail: [email protected]
Der Arbeitskreis ist da für Menschen in Konflikt- und Krisensituationen,
die mit Hilfe eines neutralen Dritten einvernehmliche Lösungen finden
möchten.
AWO / Arbeiterwohlfahrt - Kurberatung
Kreisverband Braunschweig e. V.
Kramerstraße 25
38122 Braunschweig
Tel.:
0531 - 8 89 89-17
Fax:
0531 - 8 89 89-20
E-Mail: [email protected]
AWO / Arbeiterwohlfahrt - MigrationsErstBeratung
Hildesheimer Straße 60
38114 Braunschweig
Tel.:
0531 - 88 68 92-40 / -41 / -42
Fax:
0531 - 88 68 92-70
E-Mail: [email protected]
Web:
www.awo-bs.de
Die MigrationsErstBeratung richtet sich an Aussiedler und Ausländer
während der ersten drei Jahre ihres Aufenthaltes in Deutschland. Mit der
Beratung wollen wir dazu beitragen, die Integration von Neubürgern in
unsere Gesellschaft zu erleichtern.
- 52 -
Beratungs- und Koordinierungsstelle Frau und Beruf
Volkshochschule Braunschweig
Heydenstraße 2
38100 Braunschweig
Tel.:
0531 - 24 12-3 24
Web:
www.frau-beruf.de
oder
www.vhs.braunschweig.de
Für Frauen, die sich beruflich neu- bzw. umorientieren möchten. Seminare, auf Wunsch mit Kinderbetreuung, Bereitstellung von Praktikumsplätzen nach Teilnahme an einem entsprechenden Kurs.
BiB
Jugendberatung für Jugendliche und junge Erwachsene
von 14 - 26 Jahren
Domplatz 4
38100 Braunschweig
Tel.:
0531 - 5 20 85
Fax:
0531 - 5 20 86
E-Mail: [email protected]
Web:
www.jugendberatung-bib.de
Einzelberatung, bei sozialen, psychischen, finanziellen oder rechtlichen
Problemen, Beratung von jungen Frauen in Trennungssituationen, Beratung von jungen Paaren.
BISS
Beratungs- und Interventionsstelle bei häuslicher Gewalt
Hochstraße 18
38102 Braunschweig
Tel.:
0531 – 7 07 52 28
Fax:
0531 – 7 07 53 08
E-Mail: [email protected]
Die Beratungsstelle ist da für Frauen und Männer, die Opfer von häuslicher Gewalt sind.
- 53 -
Caritasverband Braunschweig e. V. - Migrationsdienst
Kasernenstraße 30
38102 Braunschweig
Tel.:
0531 - 3 80 08 39
Fax:
0531 - 3 80 08 50
Beratung und Begleitung bei Ehe- und Familienproblemen, Aufenthaltsfragen, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, Schule, Kindergarten, Krankheit,
Rentenfragen.
DRK-Beratungsstelle für Eltern in Trennungssituationen und Alleinerziehende (BETA)
Adolfstraße 20
38102 Braunschweig
Tel.:
0531 - 2 20 31 41
E-Mail: [email protected]
Web:
www.drk-beta.de
Trennung und Scheidung verändern die gesamte Lebenssituation einer
Familie. Vieles muss bedacht, entschieden und neu geregelt werden. Die
Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle unterstützen Eltern darin, ihre Familiensituation eigenverantwortlich und möglichst zur Zufriedenheit aller
Beteiligten umzugestalten.
DRK Schuldnerberatung
Münzstr. 16
38102 Braunschweig
Tel.:
0531 – 12 38 49-0
Fax:
0531 – 12 38 49-29
E-Mail: [email protected]
Web:
www:schuldnerberatung-braunschweig.de
Im vertraulichen Gespräch können wir gemeinsam mit Ihnen Ihre persönliche Situation betrachten und nach Lösungsmöglichkeiten suchen.
Deutsches Sozialwerk (DSW) e. V.
Gruppe Braunschweig
DSW-Zentrum Stobwasserhaus
Echternstraße 17
38100 Braunschweig
Tel.:
0531 - 4 09 89
Rat und Information in Alltagsnöten.
- 54 -
Diakonisches Werk - Beratungsstelle für Schwangere und junge
Familien
- Anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle Peter-Joseph-Krahe-Straße 11
38102 Braunschweig
Tel.:
0531 - 8 89 20-15
Fax:
0531 - 8 89 20-29
E-Mail: [email protected]
Allgemeine Beratung Schwangerer und junger Familien, Schwangerschaftskonfliktberatung, Informationen über Rechtsansprüche und finanzielle Hilfen, Stellungnahme zu Anträgen an die Stiftung „Mutter- und
Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“, Beratung in Krisensituationen.
Diakonisches Werk
Sozialberatung
Kreisstelle Braunschweig/Vechelde
Peter-Joseph-Krahe-Str. 11
38102 Braunschweig
Tel.:
0531 – 8 89 20-16
Fax:
0531 – 8 89 20-29
E-Mail: [email protected]
Wir beraten bei familiären Problemen, sozialrechtlichen Fragen, Überforderung, Zukunftsängsten.
MigrantInnen/AussiedlerInnen beraten wir außerdem bei aufenthaltsrechtlichen Problemen, Fragen der Eingliederung.
Wir beraten und vermitteln Mutter-Kind-Kuren und Müttergenesungskuren.
Ehe-, Familien- und Lebensberatung im Bistum Hildesheim
Ägidienmarkt 11
38100 Braunschweig
Tel.:
0531 - 12 69 34
E-Mail: [email protected]
Web:
www.eheberatung-braunschweig.de
Psychologische Beratung bei Ehe- und Partnerschaftsproblemen, persönlichen Problemen, familiären Schwierigkeiten, Trennung und Scheidung, Kommunikationstraining für Paare.
- 55 -
EB Domplatz
Erziehungs-, Familien- und Jugendberatung
Domplatz 4
38100 Braunschweig
Tel.:
0531 - 4 56 16
Fax:
0531 - 6 01 87 13
E-Mail: [email protected]
Web:
www.erziehungsberatung-bs.de
Erziehungsberatung für Kinder, Jugendliche und Eltern, Familienberatung, Beratung alleinerziehender Mütter und Väter, Gruppenarbeit, Beratung bei Trennung und Scheidung von Eltern, Beratung bei sexuellem
Missbrauch, Krisenintervention.
EB Jasperallee
Erziehungs-, Familien- und Jugendberatung
Jasperallee 44
38102 Braunschweig
Tel.:
0531 - 34 08 14
Fax:
0531 - 34 08 16
E-Mail: [email protected]
Web:
www.erziehungsberatung-bs.de
Erziehungsberatung für Kinder, Jugendliche und Eltern, Familienberatung, Beratung alleinerziehender Mütter und Väter, Gruppenarbeit, Beratung bei Trennung und Scheidung von Eltern, Beratung bei sexuellem
Missbrauch, Krisenintervention.
Evangelische Ehe-, Lebens- und Krisenberatung
Parkstraße 8 a
38102 Braunschweig
Tel.:
0531 - 22 03 30
Krisenberatung: 0531 – 22 01 10
Hilfe bei Problemen, Sorgen, Ängsten, Krisen
Die Beratungsstelle in der Parkstraße ist die größte Ehe-, Familien- und
Lebensberatung in Braunschweig und Umgebung. Sie hilft Menschen in
belastenden Situationen, wobei Alter oder Konfession keine Rolle spielen.
Näheres zur Krisenberatung s. > Krisenberatung.
- 56 -
Das FamS
Zentrales Familien-Service-Büro Braunschweig
Brabandtstr. 5
38100 Braunschweig
Tel.:
0531 – 9 66 94 00
E-Mail: [email protected]
Die Vermittlungs- und Servicestelle rund um das Thema Kindertagespflege.
Frauenhaus Braunschweig
Träger: Awo Kreisverband Braunschweig e. V.
Tel.:
0531 – 2 80 12 34
E-Mail: [email protected]
Web:
www.frauenhaus-braunschweig.de
Das Frauenhaus Braunschweig bietet Schutz und Hilfe für bedrohte und
von Misshandlung betroffene Frauen und Kinder.
Frauenberatungsstelle
Hamburger Straße 239
38114 Braunschweig
Tel.:
0531 - 3 24 04 90
Fax:
0531 - 3 24 04 92
E-Mail: [email protected]
Web:
www.frauenberatungsstelleBS.de
Körperliche und psychische Gewalterfahrungen in Beziehungen, Beziehungskrisen/auch für lesbische Frauen, Umgang mit Alleinsein, Überforderung, Existenzängsten, Lebenskrisen im Frauenalltag.
Frauen- und Mädchenberatung bei sexueller Gewalt e. V.
Goslarsche Straße 88
38118 Braunschweig
Tel.: 0531 - 2 33 66 66
Fax:
0531 – 2 33 66 68
Web:
www.trau-dich-bs.de
Beratung persönlich oder am Telefon, vertraulich und auf Wunsch anonym, kurzfristige Unterstützung in akuten Krisensituationen, Beratung zu
Anzeige und Prozess bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Langzeitberatung und Spieltherapie für Mädchen ab 4 Jahren,
Therapie- und Selbsthilfegruppen, Selbstverteidigungskurse (Wendo) für
Mädchen und Frauen.
- 57 -
Haus der Familie GmbH
Familienbildungsstätte
Kaiserstraße 48
38100 Braunschweig
Tel.:
0531 - 2 41 25-00
Fax:
0531 - 2 41 25-24
Schwangerschaft und Geburt, Spiel- und Bewegungsgruppen für Kinder,
Kurse zu Familien- und Erziehungsthemen, Kurse für Kinder und Jugendliche, auch in den Ferien, Angebote aus den Bereichen Gesundheit,
Ernährung und Kreatives.
Jugendberatung Mondo X
Paul-Jonas-Meier-Straße 42
38104 Braunschweig
Tel.:
0531 - 37 73 74
E-Mail: [email protected]
Web:
www.mondo-X.de
Einzelberatung bei allen Problemen des Jugendalters wie Schwierigkeiten mit den Eltern, z. B. bei Trennung, Problemen in der Schule oder
Ausbildung, Kontaktproblemen, psychischen Problemen wie Ängsten
oder Ess-Störungen, (sexuellen) Gewalterfahrungen.
KIBIS – Kontakt-, Informations- und Beratungsstelle für Selbsthilfe
Saarbrückener Straße 50
38116 Braunschweig
Tel.:
0531 - 4 80 79 20
Fax:
0531 - 4 80 79 14
E-Mail: [email protected]
Web : www.dksb-bs.de
Wir bieten an Beratung und Vermittlung von Selbsthilfeinteressierten,
Beratung und Unterstützung bei der Neugründung von Gruppen, organisatorische und inhaltliche Unterstützung bestehender Selbsthilfezusammenschlüsse, Verbesserung und Förderung des Prinzips „Selbsthilfe“
durch Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung, Kooperation mit Fachleuten
der gesundheitlichen und sozialen Versorgung auf Regional-, Landesund Bundesebene.
- 58 -
Kinderschutzbund
Beratungsstelle
Madamenweg 154
38118 Braunschweig
Tel.:
0531 - 8 10 09
Fax:
0531 - 2 80 97 81
Elterntelefon kostenfrei: 0800 – 1 11 05 50
E-Mail: [email protected]
Beratung von Eltern, die Unterstützung bei der Bewältigung ihres Erziehungsalltags suchen, Beratung von pädagogischen Fachkräften, die mit
Gewalt an Kindern konfrontiert sind, Vermittlung von ehrenamtlichen
Familienpaten, Vermittlung von Notmüttern für Krankheitsfälle
KöKi - Verein zur Förderung körperbehinderter Kinder e. V.
Hermann-von-Vechelde-Straße 7/7a
38126 Braunschweig
Tel.:
0531 - 7 51 45
Fax:
0531 – 8 74 42 31
E-Mail: [email protected]
Web:
www.koeki.de
Therapie- und Förderangebote, Krankengymnastik, Bewegungsübungen
im Bewegungsbad, therapeutisches Reiten, heilpädagogisches Voltigieren, Ergotherapie, Psychomotorik, heilpädagogische Frühförderung,
Spiel- und Bastelgruppen, Müttergesprächskreise, Müttergymnastik,
Entwicklungsförderung auf der Basis von Judo, therapeutisches
Schwimmen.
- 59 -
Mobbing- und Konfliktberatung der Kath. Arbeitnehmerseelsorge
Otwin Paluch
Kasernenstraße 30
38102 Braunschweig
Tel.:
0531/ 3800827
E-Mail: [email protected]
Web:
www.mensch-arbeit-leben.de
Die Kath. Arbeitnehmerseelsorge versteht sich als Angebot der kath. Kirche für alle ArbeitnehmerInnen, unabhängig einer Konfessions- oder Religionszugehörigkeit.
Angeboten wird eine professionelle Beratung für Mobbingbetroffene, Beratung in Konfliktsituationen, die sich auf den Arbeitsplatz und die Arbeitsfähigkeit auswirken.
Mütterzentrum Braunschweig e. V.
Hugo-Luther-Straße 60 a
38118 Braunschweig
Tel.:
0531 - 89 54 50
Fax:
0531 - 2 80 89 16
E-Mail: [email protected]
Web:
www.muetterzentrum-braunschweig.de
Offenes Kontaktcafé, gleichzeitige Kinderbetreuung, Second-Hand-Shop
für Kinder und Frauen, Gesprächskreise, Angebote für Alleinerziehende,
Sprungbrett ins Berufsleben.
Opferhilfebüro Braunschweig
Hochstraße 18
38102 Braunschweig
Tel.:
0531 – 7 01 78 77
E-Mail: [email protected]
Das Opferhilfebüro ist da für alle Menschen, die Opfer einer Straftat geworden sind, sowie für deren Angehörige. Dabei ist es unerheblich, ob
eine Strafanzeige erstattet wurde.
- 60 -
PRO FAMILIA - Beratungsstelle Braunschweig
Hamburger Straße 226
(Gebäude Gesundheitsamt)
38114 Braunschweig
Tel.:
0531 - 32 93 85
Fax:
0531 - 3 27 16
Beratung bei Schwangerschaft, Schwangerschaftskonflikt und Beratung
nach § 219 StGB, Schwierigkeiten mit der Partnerin/dem Partner, Probleme bei der Sexualerziehung Ihrer Kinder, Verhütung, Kinderwunsch.
Psychotherapeutische Beratungsstelle
des Studentenwerks Braunschweig
Fallersleber-Tor-Wall 10
38100 Braunschweig
Tel.:
0531 - 3 91-49 32
Fax:
0531 - 3 91-49 35
E-Mail: [email protected]
Web:
www.studentenwerk-braunschweig.de
Beratung bei studienbedingten und persönlichen Problemen, z. B. bei
Arbeits- und Konzentrationsstörungen, Prüfungsangst und anderen
Ängsten, Konflikten mit Eltern, Partnern oder Kommilitonen, Selbstwertproblemen, Krisen und Motivationsschwierigkeiten.
Rechtsanwaltskammer Braunschweig
Bruchtorwall 12
38100 Braunschweig
Tel.:
0531 - 12 33 50
Fax:
0531 - 1 23 35 66
E-Mail: [email protected]
Web:
www.rak-braunschweig.de
Die Rechtsanwaltskammer führt Listen über Fachanwältinnen und
-anwälte für Familienrecht bzw. über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt bzw. Interessenschwerpunkt aus
den Bereichen des Familienrechts angegeben haben. Diese Listen werden auf entsprechende Anfrage hin übersandt.
- 61 -
Refugium Flüchtlingshilfe e. V. - Braunschweig
Steinweg 5
38100 Braunschweig
Tel.:
0531 - 2 40 98 01
Fax:
0531 - 7 70 63
E-Mail: [email protected]
Web:
www.refugium-braunschweig.de
Beratung im Asylverfahren, Beratung bei frauenspezifischer Verfolgung,
aufenthaltsrechtliche Information, Hilfe bei Familienzusammenführung,
Beratung bei Rückkehr, Vermittlung von Sprachkursen, Hilfen bei sozialhilferechtlichen, arbeitsrechtlichen, mietrechtlichen Fragen, Beratung bei
Familienproblemen, Integration, Austausch mit anderen Frauen, Betreuung von Flüchtlingskindern.
Schwangeren- und Familienberatung des Sozialdienstes Katholischer Frauen Braunschweig e. V. (SkF)
Kasernenstraße 30
38102 Braunschweig
Tel.:
0531 – 3 80 08-37 oder -38
E-Mail: [email protected]
Die Beratungsstelle bietet für Schwangere und deren Familien, für allein
erziehende Frauen und deren Kinder, die Unterstützung in schwierigen
Lebenssituationen suchen, Beratung, Hilfe, Begleitung sowie Gruppenarbeit an.
SOLWODI e. V.
(SOLidarity with WOmen in DIstress) Beratungsstelle für Frauen
aus Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa in Not- und Gewaltsituationen
Bernerstraße 2
38106 Braunschweig
Tel.:
0531 - 4 73 81 12
Fax:
0531 - 4 73 81 13
E-Mail: [email protected]
Web:
www.solwodi.de
Beratung bei Ehe- und Partnerschaftsproblemen, Problemen mit dem Aufenthaltsstatus, Begleitung bei Behördengängen und in Prozessen (Scheidung, Sorgerecht für Kinder), Schutzunterbringung, Rückkehrhilfen.
- 62 -
Sozialverband Deutschland (SoVD) – Kreisverband Braunschweig
Bäckerklint 8
38100 Braunschweig
Tel.:
0531 - 48 07 60
Fax:
0531 - 4 80 76 19
E-Mail: [email protected]
Web :
www.sovd-braunschweig.de
Der SoVD setzt die berechtigten Forderungen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Ämtern und Regierungen durch. Menschen mit Behinderungen müssen bei der beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung
gefördert werden. Deshalb setzen wir uns für die Gestaltung einer
barrierefreien Umwelt ein. Wir beraten sie über ihre sozialen Rechte und
helfen bei der Antragstellung; darüber hinaus vertreten wir unsere Mitglieder vor den Sozialgerichten.
Stadt Braunschweig
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
Abt. Allgemeine Erziehungshilfe – 51.1 Eiermarkt 4 - 5
38100 Braunschweig
Tel.:
0531 - 4 70-84 15
E-Mail: [email protected]
Web:
www.braunschweig.de
Wir beraten Kinder, Jugendliche, Mütter und Väter bei erzieherischen
Fragen und familiären Problemen, bei schulischen Fragen, im Bereich
von Partnerschaft und Ehe, in Fragen von Trennung und Scheidung, in
finanziellen und sonstigen Angelegenheiten.
Stadt Braunschweig
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
Abt. Besondere Erziehungshilfe
Bankplatz 8
38100 Braunschweig
E-Mail: [email protected]
Web:
www.braunschweig.de
u. a. Beratung und Unterstützung bei der Berechnung von Kindesansprüchen, unter Tel.: 0531 – 4 70-86 18 bzw. 4 70-86 07
- 63 -
Stadt Braunschweig
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
Abt. Kindertagesstätten
Eiermarkt 4 - 5
38100 Braunschweig
Koordination von Angebot und Nachfrage im Kindertagesstättenbereich:
Tel.:
0531 - 4 70-84 95
Stadt Braunschweig
Sozialreferat Referat 0500 Büro für Migrationsfragen
Am Fallersleber Tore 1
38100 Braunschweig
Tel.:
0531 - 4 70-73 53
Fax:
0531 - 4 70-73 10
E-Mail: [email protected]
Web:
www.braunschweig.de
Das Büro für Migrationsfragen ist zuständig für die Wahrnehmung und
Einbeziehung der Interessen von Migrantinnen und Migranten sowie für
die Förderung des gemeinsamen Zusammenlebens von Deutschen und
Zuwanderern in der Stadt Braunschweig.
Stadt Braunschweig
Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Abt. Wohnen und Senioren Tel.:
0531 - 4 70-1
Web:
www.braunschweig.de
Wohngeld, Wohnungswirtschaft, Unterbringung, Wohnhilfen:
Naumburgstraße 25
38124 Braunschweig
Seniorenbüro:
Kleine Burg 14
38100 Braunschweig
u. a. gehört hierzu das Versicherungsamt, Näheres s. dort
- 64 -
Stadt Braunschweig
Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Abt. Soziale Sicherung, Behindertenhilfe und
Rechtsangelegenheiten Stelle 50.33 Soziale Sicherung
Naumburgstraße 25
38124 Braunschweig
Auskunfts- und Beratungsstelle (Infothek)
Tel.:
0531 - 4 70-89 45
0531 – 4 70-89 33
Web:
www.braunschweig.de
Stadt Braunschweig
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Versicherungsamt –
Kleine Burg 14
38100 Braunschweig
Tel.:
0531 - 4 70-25 10 / 25 48
Fax:
0531 - 4 70-25 50
Web:
www.braunschweig.de
Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Studentenwerk Braunschweig
Im Auftrage der Technischen Universität Braunschweig
- Abt. für Ausbildungsförderung Nordstraße 11
38106 Braunschweig
Tel.:
0531 - 3 91 49 02
E-Mail: [email protected]
Web:
www.sw-bs.de
Ausbildungsförderung für Studentinnen und Studenten.
- 65 -
Verband Alleinstehender Mütter und Väter e. V. (VAMV)
Ortsverband Braunschweig und Umgebung
Kaiserstraße 31
38100 Braunschweig
Tel.:
0531 - 6 01 84 00
E-Mail: [email protected]
Web:
www.vamv-bs.de
Selbsthilfegruppe, Austausch von Erfahrungen, Beratungen, Wanderungen,
Gesprächskurse, Referate, Ausflüge, Fortbildungsveranstaltungen.
Verband binationaler Familien und Partnerschaften i. a. f. e. V.
Charlottenstraße 5
30449 Hannover
Tel.:
0511 - 44 76 23
Fax:
0511 - 21 34 97 29
E-Mail: [email protected]
Web:
www.verband-binationaler.de
Wir setzen uns ein für die soziale und rechtliche Gleichstellung von Menschen ungeachtet ihrer Hautfarbe oder kulturellen Herkunft. Eines unserer
wichtigsten Anliegen ist, die Chancen und Möglichkeiten des Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Kulturen deutlich zu machen.
Zentrum für integrative Lerntherapie e. V.
Jasperallee 38
38102 Braunschweig
Tel.:
0531 - 34 49 45
Fax:
0531 - 34 62 83
E-Mail [email protected]
Web : www.lerntherapie-bs.de
Kostenlose Beratung von Eltern, Jugendlichen und Kindern mit LeseRechtschreibschwierigkeiten, Diagnostik zur Feststellung der individuellen
(Lern)-Schwierigkeiten, Lern-Therapie in Kleingruppen oder Einzelbetreuung, Entspannungskurse, psychologisch geleitetes Elternseminar, Einzelgespräche.
- 66 -
Zentrum für Hauswirtschaft und Bildung
Albert-Schweitzer-Straße 10
38108 Braunschweig
Tel.:
0531 - 35 00 88
Fax:
0531 - 35 00 89
E-Mail: [email protected]
Web:
www.zhb-braunschweig.de
Allgemeines und berufsbildendes Programm.
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8. Ein Blick auf die Statistik
Zahlen und Hintergründe: Warum so viele Ehen geschieden werden
„Die Ehe ist der Versuch, zu zweit wenigstens halb so glücklich zu werden, wie man allein gewesen ist“, lautet die ernüchternde Beschreibung
des irischen Schriftstellers Oscar Wilde - und die Statistik scheint ihm
recht zu geben. Und dennoch schritten im Jahr 2006 373.681 Paare in
Deutschland vor den Traualtar. Allerdings endet deutschlandweit rund
ein Drittel aller geschlossenen Ehen in Trennung und Scheidung, in
Großstädten sogar jede zweite. In Niedersachsen wurden in 2008
38.036 Ehen geschlossen, aber auch 20.368 geschieden (Quelle: Nds.
Landesamt für Statistik). Das Risiko, dass eine Ehe geschieden wird, ist
auch abhängig von der Dauer der Ehe. Nach Angaben des Statistischen
Bundesamtes wiesen im Berichtsjahr 2005 die Ehen, die seit vier bis
acht Jahren bestanden, die höchsten ehedauerspezifischen Scheidungsziffern auf.
Die steigenden Scheidungszahlen führen SoziologInnen unter anderem
auch auf die zunehmende Erwerbstätigkeit von Frauen zurück, die es
ihnen ermöglicht, nach einer Trennung ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Diskutiert wird ferner eine Art „Vererbung“ des Scheidungsrisikos: So
haben junge Menschen, die aus Scheidungsfamilien stammen, beispielsweise weniger Vertrauen in die Zukunft ihrer eigenen Ehe. Im Vergleich zu früher verliert die Trennungsbarriere „Angst vor Stigmatisierung
der eigenen Kinder als Scheidungskinder“ ihr Gewicht. Längst sind
Scheidungskinder und uneheliche Kinder kein Makel mehr. Es gibt sie so
zahlreich, dass sie ihre gesellschaftliche Sonderstellung verloren haben.
Die Ehe ist schon lange kein Garant mehr für eine sichere und stabile
Zukunft. Immer mehr Frauen entscheiden sich für ein Leben ohne Trauschein und Kind. Ihr Anteil hat sich proportional dem Anteil der Frauen
ohne Kinder entwickelt. „Geheiratet wird demnach, wenn ein Kinderwunsch vorhanden, das Kind bereits unterwegs oder gar schon geboren
ist“, so die These der Familiensoziologin Rosemarie Nave-Herz.
Dennoch ist die Ehe eine nach wie vor begehrte Lebensform und es
werden sich weiterhin Menschen guten Mutes aufmachen in die Ehe, jene, so der dänische Theologe und Philosoph Sören Kierkegaard, „wichtigste Entdeckungsreise, die der Mensch unternehmen kann“.
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9. Literaturtipps
Versöhnliche Scheidung
Christoph Strecker, DTV 2006
Die Scheidung: Ein juristischer und psychologischer Ratgeber für
Frauen
Annegret Wiese, Otfried Dahme;
Humbolt/Schlütersche März 2008
WISO Scheidungsberater
Birgit Franke, Matthias Nick;
Campus Verlag 2009
Trennung, Scheidung, Unterhalt – für Frauen
Barbara Schramm; Haufe 2009, 5. Aufl.
Scheidung – aber fair: Sorgerecht, Unterhalt, Umgangsrecht. Es
geht auch friedlich, wenn die Vernunft siegt.
Michael Schröder;
Linde, 2009, 2. überarbeitete Auflage
10. Internetverweise:
http://www.vamv.de/ - Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.
http://www.famrz.de/ - Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Aktuelles/a_Trennung_Scheidung.html
Das Online-Familienhandbuch
http://www.bmj.bund.de/enid/dbd8a015f110f2b54d2e15b03dfde752,51519f6d6f64
65092d09/2.html - Bundesjustizministerium
http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie.html - Bundessozialministerium
http://www.mediation-in-niedersachsen.de/Mediatoren/Med_-Suche/med_suche.html - Mediation in Niedersachsen
http://bundesrecht.juris.de/gewschg/index.html - Gewaltschutzgesetz
http://www.bmfsfj.de/Kategorien/Publikationen/Publikationen
http://www.tagesmuetter-bundesverband.de/ - Bundesverband der Tagesmütter
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