Gefahrstoff - Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie

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Gefahrstoff - Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie
Ihr Partner für Sicherheit und Umweltschutz
Tagung der Sicherheitsfachkräfte
am 21. + 22.April 2016
In Oberhof / Th.
Präventionszentrum Mainz
Vortrag
Gefahrstofflagerung im Innenbereich
27.04.2016
© asecos®
Ihr Referent :
Thomas Pietschmann – Key Account Manager
Sachverständiger für Gefahrstofflagerung (BDSF)
Folgende Themen werden wir heute behandeln !
•Wie wird was, wo geregelt ?
•Gefahrstoff ?
•Bei uns passiert nichts !
•Gefahrendreieck, Zündquellen
•Gefahrstoffe und deren Lagerung.
•Beispiele
27.04.2016
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WER BESTIMMT UNSER HANDELN ???
Der Gesetzgeber !
und zwar mit derzeit cirka
2000 Gesetzen, Erlassen
und Verordnungen muss der
Unternehmensbetrieb heute
durchschnittlich leben.
und natürlich Sie –
der Mitarbeiter!
27.04.2016
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HIER EINE AUSWAHL VON WICHTIGEN
GESETZEN, ERLASSEN UND VERORDNUNGEN
Arbeitsschutz-Gesetz (ArbSchG)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Biostoffverordnung (BioStoffV)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (ist zum 01.06.2015 außer Kraft
gesetzt und ersetzt durch die Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an
den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen)
PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 01.Juni 2015
Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
Arbeitssicherheits-Gesetz (ASiG)
Unfallverhütungsvorschriften: z.B. DGUV Vorschrift 2
Wichtig sind auch z.B. die TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung), TRGS 500
(Schutzmaßnahmen) und TRGS 510- neu Ausgabe Januar 2013 Fassung vom
22.01.2015 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern)
TRGS 800 neu (Brandschutzmaßnahmen) 31.1.2011
In den Texten der TRGS findet man auch immer Verweise auf weitere technische Regeln: z.B.
TRGS 511 (Ammoniumnitrat) ,TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der
Beschäftigten),TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte AGW), oder TRGS 905 (Verzeichnis
krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe)
27.04.2016
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INSBESONDERE ZUM THEMA LABOR UND DRUCK GASE
Laborrichtlinien
Seit vielen Jahren haben sich die Richtlinien für Laboratorien „Sicheres Arbeiten in
Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“ (BGI/GUV-I 850-0, früher BGR/GUV-R 120
bzw. ZH 1/119 und GUV 16.17) in der täglichen Praxis bewährt.
Der Bestimmungstext der „Richtlinien für Laboratorien“ wurde im Jahr 2000 im Rahmen des
Kooperationsmodells vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) als TRGS 526 „Laboratorien“
in sein Technisches Regelwerk aufgenommen. Dabei obliegt die Fortschreibung dem
Sachgebiet „Laboratorien“ des Fachbereichs „Rohstoffe und chemische Industrie“ der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Abstimmung mit dem Ausschuss für
Gefahrstoffe.
Mit der BGI/GUV-I 850-0 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ wird dem Stand der
Labortechnik, neuen Erkenntnissen aus der Laborpraxis sowie der geänderten
Vorschriftenlage, insbesondere der novellierten Gefahrstoffverordnung, Rechnung
getragen.
Laborrichtlinien BGI/GUV-I 850-0: „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und
Handlungshilfen“
Die jeweils aktuellen Änderungen finden sich zeitnah in der Online-Fassung. In einer
Neuauflage der BGI/GUV-I 850-0 werden diese in die Druckfassung übernommen.
27.04.2016
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PRAXIS……
viel Theorie,
Darum jetzt an Sie…
5 Fragen
27.04.2016
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UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN – FRAGEN ?
Wo ist Ihr Gefahrstoff- Verzeichnis?
→
Wann ist eine korrekte Gefährdungsbeurteilung →
für den Bereich erstellt worden ?
Was wissen Sie über Ihre Gefahrstoffe und die Abwehr von Gefahren?
Welche Schutzmaßnahmen haben Sie ergriffen?
Wie sind Ihre Betriebsanweisungen aufgebaut?
27.04.2016
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→
→
BETRIEBSANWEISUNG DRUCKGASFLASCHEN
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Sichere Lagereinrichtungen
27.04.2016
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Unterbauschrank mit Kühlaggregat und Umluftfiltersystem UB-S-90K –
zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten mit einem niedrigen Flammpunkt
Richtig
Der UB-S-90K passt perfekt unter
Abzüge und Arbeitsplätze und eignet
sich z. B. für die gesetzeskonforme
Lagerung
•von brennbaren Flüssigkeiten mit
einem niedrigen Flammpunkt
•von temperierten Rückstellproben
27.04.2016
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DIE TRGS 510 PKT.1
ANWENDUNGSBEREICH
(1) TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in
ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten
1. Ein- und Auslagern,
2. Transportieren innerhalb des Lagers und
3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.
27.04.2016
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DIE TRGS 510 PKT.2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
DEFINITION – LAGER
(2) Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden
oder Bereiche im Freien, die besondere Anforderungen zum Schutz von
Beschäftigten und anderen Personen erfüllen und dazu bestimmt sind, Gefahrstoffe
zum Lagern aufzunehmen. Hierzu zählen auch Container oder Schränke.
(3) Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der von anderen Lagerabschnitten oder
angrenzenden Räumen
1. in Gebäuden durch Wände und Decken, die die sicherheitstechnischen
Anforderungen erfüllen, oder
2. im Freien durch entsprechende Abstände oder durch Wände
getrennt ist. Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit
von 90 Minuten gelten als Lagerabschnitt.
(4) Lagerbereich ist der Teil eines Lagerabschnitts, in dem Stoffe gelagert werden.
(5) Als Lager im Freien gelten auch überdachte Lager, die mindestens nach zwei
Seiten offen sind, einschließlich solcher, die nur an einer Seite offen sind, wenn die
Tiefe – von der offenen Seite her gemessen – nicht größer ist als die Höhe der
offenen Seite ist. Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn sie aus
einem Gitter aus Draht oder dergleichen besteht, die die natürliche Lüftung jedenfalls
nicht merklich eingeschränkt.
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WO IST DIE GESETZLICHER BESCHREIBUNG – LAGERN ?
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
(Gefahrstoffverordnug – GefStoffV )Vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S 1643)
§ 2 Begriffsbestimmungen
Absatz (5)
Lagern ist das Aufbewahren zur späteren
Verwendung sowie zur Abgabe an andere.
Es schließt die Bereitstellung zur
Beförderung ein, wenn die Beförderung
nicht innerhalb von 24 Stunden nach der
Bereitstellung oder am darauffolgenden
Werktag erfolgt.
Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet
die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktags.
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DIE TRGS 510 PKT. 4.2 LAGERORTE UND –RÄUME
DEFINITION – UNZULÄSSIGE LAGERUNG
(1) Gefahrstoffe dürfen grundsätzlich nicht an solchen Orten gelagert werden, an
denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen
kann.
•
1. Solche Orte sind insbesondere Verkehrswege. Zu Verkehrswegen zählen u.a.
Treppenräume, Flure, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten
und enge Höfe.
•
2. Für die Lagerung nicht geeignete Orte sind u.a. Pausen-, Bereitschafts-,
Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte.
•
3. Gefahrstoffe dürfen in Arbeitsräumen nur gelagert werden, wenn die Lagerung
mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen
Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.
FAZIT: z. B. FWF90-Sicherheitsschrank
gemäß. DIN EN 14470 Teil 1
27.04.2016
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Das sind Möglichkeiten der sichern Lagerung
Technische Entlüftung
Gefahrstoffe
Gefahrstoffe
Technische Entlüftung
Bodenauffangwanne
Selbstschließende
Türen
Zentrales Lager
90 Minuten
feuerwiderstandsfähigeWände
27.04.2016
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Typ 90 Lagerschrank
Selbstschließende Brandschutztür
Bodenauffangwanne
90 Minuten feuerwiderstandsfähige Wände
EN 14470-1
Europäische Norm für Sicherheitsschränke
zur Lagerung brennbarer
Flüssigkeiten EN 14470-1
Was macht einen Sicherheitsschrank sicher?
27.04.2016
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SICHERHEITSSCHRÄNKE EN 14470-1
Brandkammer
Schrank
1000 °C
27.04.2016
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Der Test für Sicherheitsschränke
(Gefahrstofflagerung) ist nur dann
bestanden, wenn im Schrankinneren an keiner Mess-Stelle
ein Temperaturanstieg über 180 K
nachweisbar ist !!!
SICHERHEITSSCHRÄNKE, SICHERES LAGERN VON
GEFAHRSTOFFEN
27.04.2016
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Definition Gefahrstoff
Der Begriff stammt aus dem Bereich des Chemikaliengesetzes und der
Gefahrstoffverordnung.
Bei Gefahrstoff handelt es sich um Stoffe oder Zubereitungen, die gefährliche oder
schädliche Eigenschaften für Mensch und Umwelt besitzen.
•
•
27.04.2016
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Rohstoffe, Produkte oder auch Reststoffe
für die Lagerung sind die Eigenschaften bedeutend
GHS – GLOBALLY
HARMONISED SYSTEM
OF CLASSIFICATION AND LABELLING OF CHEMICALS
Das Global Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und
Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen bildet die
Grundlage einer weltweiten Vereinheitlichung bestehender
nationaler Systeme.
Mit der Umstellung der Einstufung und Kennzeichnung von
Chemikalien auf GHS werden die bisher gewohnten rechteckigen
orangefarbenen Gefahrstoffsymbole durch neue
Gefahren-piktogramme (rotumrandete Rauten mit schwarzen
Symbolen auf weißem Grund) abgelöst.
Dabei sind für die EU Übergangsfristen für Stoffe bis 01.Dezember
2010 und für Zubereitungen (zukünftig dann als Gemische
bezeichnet) bis zum Juni 2015 vorgesehen.
In der Übergangszeit bis zu diesen Terminen muss im
Sicherheitsdatenblatt auch die alte Einstufung angegeben sein.
27.04.2016
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DIE GEFAHRSTOFFKENNZEICHNUNG
bisher
GGVSEB
GefStoffV
Verbindlich für Einzelstoffe ab
01.12.2010
Verbindlich für Gemische ab
01.06.2015
GHS
Verordnung über die innerstaatliche und
grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und auf
Binnengewässern
Giftige Stoffe
Ätzende Stoffe
Entzündliche
Flüssigkeiten
Oxidierend
Wirkende Stoffe
Explosivstoffe
Gase
27.04.2016
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CMR
R 42
R 43
Xi
BEGRIFF GEFAHRSTOFF
Gefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen nach §3 GefStoffV, die mindestens
eines der folgenden Gefährlichkeitsmerkmale nach §4 GefStoffV aufweisen:
1. explosionsgefährlich
2. brandfördernd (oxidierend)
3. hochentzündlich (extrem entzündbar)
4. leichtentzündlich (leicht entzündbar)
5. entzündlich (entzündbar)
6. sehr giftig (akut toxisch Kat.1)
7. Giftig (toxisch Kat.2)
8. gesundheitsschädlich
9. ätzend (korrosiv)
10. reizend
11. sensibilisierend
12. krebserzeugend (karzinogen)
13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)
14. erbgutverändernd (mutagen)
15. umweltgefährlich (gefährdend – Gewässer)
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Gefahrstoffverordnung / Globally Harmonised System (GHS)
GHS – GLOBALLY HARMONISED SYSTEM
OF CLASSIFICATION AND LABELLING OF CHEMICALS
Nicht nur Symbole und Darstellungen ändern sich – neue Gefahrenklassen und
veränderte Einstufungskriterien sind Ergebnis der weltweiten Einigung.
Nach jetzigem EU-Recht gibt es 15 Gefahrenmerkmale, wie z. B. Ätzend, Sehr giftig
oder Leichtentzündlich. Mit Inkrafttreten der neuen GHS-Verordnung wird dann
zwischen
28 Gefahrenklassen unterschieden.
Die neue Systematik unterscheidet zwischen Gefahrenklassen und
Gefahrenkategorien. So gibt es z. B. in der Gefahrenklasse "Entzündbare
Flüssigkeiten" drei Kategorien – abhängig vom Flammpunkt. Bei der "Akuten
Toxizität" werden vier Kategorien unterschieden. Die Grenzen zur Einstufung (also z.
B. Flammpunkt) weichen zum Teil von denen des bisherigen EU-Systems ab.
Voraussichtlich können in deren Folge bestimmte Stoffe, die heute z. B. als
"Gesundheitsschädlich" eingestuft sind, zukünftig als "Giftig" eingestuft werden.
27.04.2016
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Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen BG oder anderen Quellen
27.04.2016
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Gefahrendreieck
Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang:
BRENNBARER STOFF:
ZÜNDQUELLE:
FF
SAUERSTOFF
SAUERSTOFF
SAUERSTOFF
27.04.2016
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Feststoff
O
ST
Heiße Oberfläche
Offene Flamme
Flüssigkeit
R
Statische Entladung
Gas
E
AR
Chemische Reaktion
ZÜ
ND
QU
EL
LE
Elektrischer Funke
NB
EN
BR
Mechanischer Funke
G
GUN LTNIS
N
I
BED VERHÄ
GEN
MEN
SICHERER UMFÜLLVORGANG Z.B. DURCH
Anti-Statik-Set im Transportkoffer
27.04.2016
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Gefahrendreieck
Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang:
Offene Flamme
ZÜ
ND
QU
EL
LE
SAUERSTOFF
SAUERSTOFF
SAUERSTOFF
27.04.2016
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Feststoff
F
OF
ST
Heiße Oberfläche
R
RE
Statische Entladung
Flüssigkeit
BA
Chemische Reaktion
Gas
N
EN
Mechanischer Funke
Elektrischer Funke
BRENNBARER STOFF:
BR
ZÜNDQUELLE:
G
GUN LTNIS
N
I
BED VERHÄ
GEN
MEN
Die Gefahrstoffkennzeichnung
GEFAHRKLASSEN BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN
Bisherige Regelung
GHS Regelung
verbindlich ab 1.12.2010 für Einzelstoffe
ab 01.06.2015 für Gemische
Hochentzündlich
Flammpunkt < 0 °C
Leichtentzündlich
Flammpunkt < 21 °C
R 10
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Entzündlich
Flammpunkt ab 21 °C bis 55 °C
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Kategorie 1: extrem entzündbar
Flammpunkt < 0 °C
Kategorie 2: leicht entzündbar
Flammpunkt < 23 °C
Kategorie 3: entzündbar
Flammpunkt ab 23°C bis 60 °C
BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN – DEFINITIONEN UND BEGRIFFE
Flammpunkt
= niedrigste Temperatur, bei der
Lösemitteldämpfe mit der
umgebenden Luft ein
durch Fremdentzündung
entflammbares Dampf/Luft
Gemisch bilden (bei
Normaldruck).
Ist das Volumen des
Gemisches groß genug,
kann eine Explosion erfolgen.
Der Versuch zeigte erst den
Flammpunkt, dann den
Brennpunkt.
27.04.2016
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Explosionsgrenzen
Beispiele brennbarer Flüssigkeiten (1)
4 Tropfen brennbarer Flüssigkeit
verdampfen zu
500 ml zündfähigem
Dampf -Luftgemisch Gemisch
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500 ml
Explosionsgrenzen
Beispiele brennbarer Flüssigkeiten (2)
1 Schnapsglas
das sind 20 ml brennbarer Flüssigkeit
verdampft zu
200 l
200 Liter zündfähigem
Dampf - Luftgemisch Gemisch
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Explosionsgrenzen
Beispiele brennbarer Flüssigkeiten (3)
1 Liter brennbarer Flüssigkeit
200 l
200 l
200 l
200 l
verdampft zu
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
50 Fässern à 200 l = 10.000 l
zündfähigem
Dampf - Luftgemisch Gemisch
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200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
200 l
Kernkompetenz – Sicherheitsschränke
Mehr als
200
verschiedene
SchrankSchrankmodelle
27.04.2016
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Grundsätzliches
Lagerung ist unzulässig
...
...
…
…
mehr als Tagesbedarf
länger als 24 Stunden
sich nicht im Arbeitsgang befinden
nicht für den Fortgang der Arbeiten benötigt werden
(TRGS 510)
Lager
Ein Lager ist ein Gebäude, ein Raum in einem Gebäude
oder ein Bereich im Freien, der dazu bestimmt ist, Stoffe
(...) zum Lagern aufzunehmen.
(TRGS 510)
27.04.2016
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Definition - Unzulässige Lagerung
Lagerung ist unzulässig
•
•
•
•
•
in Durchgängen und Durchfahrten
in Treppenräumen
in allgemein zugänglichen Fluren,
in Arbeitsräumen
in Gast- und Schankräumen
(TRGS 510)
Besonderheit
brennbare Flüssigkeiten (...) dürfen in Arbeitsräumen gelagert
werden, sofern die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitnehmer
vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der
Technik entsprechen
(z. B. Typ 90-Sicherheitsschränke gem. TRGS 510/EN14470)
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Ihr Partner für Sicherheit und Umweltschutz
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
27.04.2016
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