Gefahrstofflagerung - Berufsgenossenschaft Rohstoffe und
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Gefahrstofflagerung - Berufsgenossenschaft Rohstoffe und
Ihr Partner für Sicherheit und Umweltschutz Tagung der Betriebsräte am 16. und 17.April 2015 In Oberhof / Th. Branchenprävention Chemische Industrie Frankfurt Vortrag Gefahrstofflagerung im Innenbereich 22.04.2015 © asecos® Ihr Referent : Thomas Pietschmann - Fachbereichsleiter Sachverständiger für Gefahrstofflagerung (BDSF) Folgende Themen werden wir heute behandeln ! •Wie wird was, wo geregelt ? •Gefahrstoff ? •Bei uns passiert nichts ! •Gefahrendreieck, Zündquellen •Gefahrstoffe und deren Lagerung. •Beispiele 22.04.2015 © asecos® WER BESTIMMT UNSER HANDELN ??? Der Gesetzgeber ! und zwar mit derzeit cirka 2000 Gesetzen, Erlassen und Verordnungen muss der Unternehmensbetrieb heute durchschnittlich leben. und natürlich Sie – der Mitarbeiter, der Kunde ! 22.04.2015 © asecos® HIER EINE AUSWAHL VON WICHTIGEN GESETZEN, ERLASSEN UND VERORDNUNGEN Arbeitsschutz-Gesetz (ArbSchG) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Biostoffverordnung (BioStoffV) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (wird zum 01.06.2015 außer Kraft gesetzt- ersetzt durch die Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen) PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 15. Juli 2013 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) Arbeitssicherheits-Gesetz (ASiG) Unfallverhütungsvorschriften: z.B. DGUV Vorschrift 2 Wichtig sind auch z.B. die TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung), TRGS 500 (Schutzmaßnahmen) und TRGS 510- neu Ausgabe Januar 2013 vom 19.11.2014 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) TRGS 800 neu (Brandschutzmaßnahmen) 31.1.2011 In den Texten der TRGS findet man auch immer Verweise auf weitere technische Regeln: z.B. TRGS 511 (Ammoniumnitrat) ,TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten),TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte AGW), oder TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe) 22.04.2015 © asecos® INSBESONDERE ZUM THEMA LABOR UND DRUCK GASE Laborrichtlinien Seit vielen Jahren haben sich die Richtlinien für Laboratorien „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“ (BGI/GUV-I 850-0, früher BGR/GUV-R 120 bzw. ZH 1/119 und GUV 16.17) in der täglichen Praxis bewährt. Der Bestimmungstext der „Richtlinien für Laboratorien“ wurde im Jahr 2000 im Rahmen des Kooperationsmodells vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) als TRGS 526 „Laboratorien“ in sein Technisches Regelwerk aufgenommen. Dabei obliegt die Fortschreibung dem Sachgebiet „Laboratorien“ des Fachbereichs „Rohstoffe und chemische Industrie“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Abstimmung mit dem Ausschuss für Gefahrstoffe. Mit der BGI/GUV-I 850-0 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ wird dem Stand der Labortechnik, neuen Erkenntnissen aus der Laborpraxis sowie der geänderten Vorschriftenlage, insbesondere der novellierten Gefahrstoffverordnung, Rechnung getragen. Laborrichtlinien BGI/GUV-I 850-0: „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“ Die jeweils aktuellen Änderungen finden sich zeitnah in der Online-Fassung. In einer Neuauflage der BGI/GUV-I 850-0 werden diese in die Druckfassung übernommen. 22.04.2015 © asecos® UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN – FRAGEN ? Wo ist Ihr Gefahrstoff- Verzeichnis? → Wann ist eine korrekte Gefährdungsbeurteilung → für den Bereich erstellt worden ? Was wissen Sie über Ihre Gefahrstoffe und die Abwehr von Gefahren? Welche Schutzmaßnahmen haben Sie ergriffen? Wie sind Ihre Betriebsanweisungen aufgebaut? 22.04.2015 © asecos® → → BETRIEBSANWEISUNG DRUCKGASFLASCHEN 22.04.2015 © asecos® Das sind sichere Lagereinrichtungen 22.04.2015 © asecos® Das sind Möglichkeiten der sichern Lagerung Technische Entlüftung Gefahrstoffe Gefahrstoffe Technische Entlüftung Bodenauffangwanne Selbstschließende Türen Zentrales Lager 90 Minuten feuerwiderstandsfähigeWände 22.04.2015 © asecos® Typ 90 Lagerschrank Selbstschließende Türen Bodenauffangwanne 90 Minuten feuerwiderstandsfähige Wände DIE NEUE TRGS 510 PKT.1 ANWENDUNGSBEREICH (1) TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten 1. Ein- und Auslagern, 2. Transportieren innerhalb des Lagers und 3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe. 22.04.2015 © asecos® TRGS 510 11 Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen 11.1 Anwendungsbereich (1) Die folgenden Regelungen gelten bei der Lagerung von Aerosolen in Aerosolpackungen (gekennzeichnet mit H222 oder H223) und für Gase in Druckgaskartuschen (gekennzeichnet mit H220 Oder H221), die in einer Nettomasse von mehr als 20 KG gelagert werden 11.2 Bauliche Anforderungen und Brandschutz (2) Lagerräume 1. 2. 3. 4. 5. Dürfen nicht in bewohnten Gebäuden liegen, Sind gegenüber anderen Räumen durch feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten) abzutrennen, Müssen Fußböden aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und Müssen eine ausreichende Lüftung besitzen und den Anforderungen an den Explosionsschutz gemäß Anlage 5 genügen. Angebrochene Druckgaskartuschen dürfen, insbesondere in Arbeitsräumen, nur in Sicherheitsschränken gelagert werden. 22.04.2015 © asecos® DIE TRGS 510 PKT.2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DEFINITION – LAGER (2) Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die besondere Anforderungen zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personen erfüllen und dazu bestimmt sind, Gefahrstoffe zum Lagern aufzunehmen. Hierzu zählen auch Container oder Schränke. (3) Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der von anderen Lagerabschnitten oder angrenzenden Räumen 1. in Gebäuden durch Wände und Decken, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, oder 2. im Freien durch entsprechende Abstände oder durch Wände getrennt ist. Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten gelten als Lagerabschnitt. (4) Lagerbereich ist der Teil eines Lagerabschnitts, in dem Stoffe gelagert werden. (5) Als Lager im Freien gelten auch überdachte Lager, die mindestens nach zwei Seiten offen sind, einschließlich solcher, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe – von der offenen Seite her gemessen – nicht größer ist als die Höhe der offenen Seite ist. Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn sie aus einem Gitter aus Draht oder dergleichen besteht, die die natürliche Lüftung jedenfalls nicht merklich eingeschränkt. 22.04.2015 © asecos® DIE TRGS 510 PKT.2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DEFINITION – LAGERN (8) Bereitstellung im Sinne dieser TRGS ist das kurzzeitige Aufbewahren für eine konkret vorgesehene Verwendung (z. B. Beförderung ), für in der Regel nicht länger als 24 Stunden oder bis zum darauffolgenden Werktag. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages Bedeutet das : nach der TRGS 510 ist der Tatbestand der Lagerung ab der 25. Stunde hier erfüllt ? 22.04.2015 © asecos® WO IST DIE GESETZLICHER BESCHREIBUNG – LAGERN ? Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnug – GefStoffV )Vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S 1643) § 2 Begriffsbestimmungen Absatz (5) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. 22.04.2015 © asecos® DIE TRGS 510 PKT. 4.2 LAGERORTE UND –RÄUME DEFINITION – UNZULÄSSIGE LAGERUNG (1) Gefahrstoffe dürfen grundsätzlich nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen kann. • 1. Solche Orte sind insbesondere Verkehrswege. Zu Verkehrswegen zählen u.a. Treppenräume, Flure, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe. • 2. Für die Lagerung nicht geeignete Orte sind u.a. Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte. • 3. Gefahrstoffe dürfen in Arbeitsräumen nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen. FAZIT: z. B. FWF90-Sicherheitsschrank gemäß. DIN EN 14470 Teil 1 22.04.2015 © asecos® DIE TRGS 510 – PKT. 12.3 BAULICHE ANFORDERUNGEN AN LAGERRÄUME T 30 Brandschutztür F 90 Feuerwiderstandsfähigkeit Abfüllen Ex-Zone 1 22.04.2015 © asecos® EN 14470-1 Europäische Norm für Sicherheitsschränke zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten EN 14470-1 Was macht einen Sicherheitsschrank sicher? 22.04.2015 © asecos® SICHERHEITSSCHRÄNKE EN 14470-1 Brandkammer Schrank 1000 °C 22.04.2015 © asecos® Der Test für Sicherheitsschränke (Gefahrstofflagerung) ist nur dann bestanden, wenn im Schrankinneren an keiner Mess-Stelle die Temperatur über 180 K ansteigt !!! SICHERHEITSSCHRÄNKE, SICHERES LAGERN VON GEFAHRSTOFFEN 22.04.2015 © asecos® Definition Gefahrstoff Der Begriff stammt aus dem Bereich des Chemikaliengesetzes und der Gefahrstoffverordnung. Bei Gefahrstoff handelt es sich um Stoffe oder Zubereitungen, die gefährliche oder schädliche Eigenschaften für Mensch und Umwelt besitzen. • • 22.04.2015 © asecos® Rohstoffe, Produkte oder auch Reststoffe für die Lagerung sind die Eigenschaften bedeutend GHS – GLOBALLY HARMONISED SYSTEM OF CLASSIFICATION AND LABELLING OF CHEMICALS Das Global Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen bildet die Grundlage einer weltweiten Vereinheitlichung bestehender nationaler Systeme. Mit der Umstellung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien auf GHS werden die bisher gewohnten rechteckigen orangefarbenen Gefahrstoffsymbole durch neue Gefahrenpiktogramme (rotumrandete Rauten mit schwarzen Symbolen auf weißem Grund) abgelöst. Dabei sind für die EU Übergangsfristen für Stoffe bis 01.Dezember 2010 und für Zubereitungen (zukünftig dann als Gemische bezeichnet) bis zum Juni 2015 vorgesehen. In der Übergangszeit bis zu diesen Terminen muss im Sicherheitsdatenblatt auch die alte Einstufung angegeben sein. 22.04.2015 © asecos® DIE GEFAHRSTOFFKENNZEICHNUNG bisher GGVSEB Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und auf Binnengewässern GefStoffV Verbindlich für Einzelstoffe ab 01.12.2010 Verbindlich für Gemische ab 01.06.2015 GHS Giftige Stoffe Ätzende Stoffe Entzündliche Flüssigkeiten Oxidierend Wirkende Stoffe Explosivstoffe Gase 22.04.2015 © asecos® CMR R 42 R 43 Xi BEGRIFF GEFAHRSTOFF Gefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen nach §3 GefStoffV, die mindestens eines der folgenden Gefährlichkeitsmerkmale nach §4 GefStoffV aufweisen: 1. explosionsgefährlich 2. brandfördernd (oxidierend) 3. hochentzündlich (extrem entzündbar) 4. leichtentzündlich (leicht entzündbar) 5. entzündlich (entzündbar) 6. sehr giftig (akut toxisch Kat.1) 7. Giftig (toxisch Kat.2) 8. gesundheitsschädlich 9. ätzend (korrosiv) 10. reizend 11. sensibilisierend 12. krebserzeugend (karzinogen) 13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) 14. erbgutverändernd (mutagen) 15. umweltgefährlich (gefährdend – Gewässer) 22.04.2015 © asecos® Gefahrstoffverordnung / Globally Harmonised System (GHS) GHS – GLOBALLY HARMONISED SYSTEM OF CLASSIFICATION AND LABELLING OF CHEMICALS Nicht nur Symbole und Darstellungen ändern sich – neue Gefahrenklassen und veränderte Einstufungskriterien sind Ergebnis der weltweiten Einigung. Nach jetzigem EU-Recht gibt es 15 Gefahrenmerkmale, wie z. B. Ätzend, Sehr giftig oder Leichtentzündlich. Mit Inkrafttreten der neuen GHS-Verordnung wird dann zwischen 28 Gefahrenklassen unterschieden. Die neue Systematik unterscheidet zwischen Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien. So gibt es z. B. in der Gefahrenklasse "Entzündbare Flüssigkeiten" drei Kategorien – abhängig vom Flammpunkt. Bei der "Akuten Toxizität" werden vier Kategorien unterschieden. Die Grenzen zur Einstufung (also z. B. Flammpunkt) weichen zum Teil von denen des bisherigen EU-Systems ab. Voraussichtlich können in deren Folge bestimmte Stoffe, die heute z. B. als "Gesundheitsschädlich" eingestuft sind, zukünftig als "Giftig" eingestuft werden. 22.04.2015 © asecos® Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen BG oder anderen Quellen 22.04.2015 © asecos® EINE DER HÄUFIGSTEN ANTWORTEN……. Gefahrstoffe? Ach wissen Sie, bei uns passiert ja nichts ! Aber schon seit 30 Jahren ist bekannt…… Zitat aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster Az.: 10 A 363/86 vom 11.12.87 "Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss." 22.04.2015 © asecos® DIE GEFAHR IST DA, DER SCHADEN AUCH….. Sonntag 16. Januar Millionenschaden nach Brand in Glaswerk Bad Gandersheim (ddp-nrd). Ein Großbrand in einem Glas verarbeitenden Betrieb in Gandersheim hat am frühen Millionenschaden Feuers war eine Verpuffung. Insgesamt hatten Feuerwehr und Polizei etwa 300 Einsatzkräfte vor Ort. Bad Sonntagmorgen einen verursacht. Auslöser des Einer von 186.752 Feuerwehreinsätzen in Deutschland pro Jahr wegen Bränden und Explosionen! Wenn man diese Zahl durch 365 Tage teilt , ergibt das 511 Einsätze pro Kalendertag auf Grund von Brand und Explosionen. 22.04.2015 © asecos® Gefahrendreieck Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang: ZÜNDQUELLE: BRENNBARER STOFF: Mechanischer Funke Gas Elektrischer Funke Flüssigkeit Chemische Reaktion Feststoff Statische Entladung Heiße Oberfläche Offene Flamme SAUERSTOFF SAUERSTOFF SAUERSTOFF 22.04.2015 © asecos® URSACHE : UMFÜLLEN !!! 22.04.2015 © asecos® SICHERER UMFÜLLVORGANG Z.B. DURCH Anti-Statik-Set im Transportkoffer 22.04.2015 © asecos® Gefahrendreieck Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang: ZÜNDQUELLE: BRENNBARER STOFF: Mechanischer Funke Gas Elektrischer Funke Flüssigkeit Chemische Reaktion Feststoff Statische Entladung Heiße Oberfläche Offene Flamme SAUERSTOFF SAUERSTOFF SAUERSTOFF 22.04.2015 © asecos® Gefahrendreieck Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang: ZÜNDQUELLE: BRENNBARER STOFF: Mechanischer Funke Gas Elektrischer Funke Flüssigkeit Chemische Reaktion Feststoff Statische Entladung Heiße Oberfläche Offene Flamme SAUERSTOFF SAUERSTOFF SAUERSTOFF 22.04.2015 © asecos® DIE AUSWIRKUNG VON SAUERSTOFF Der Sauerstoff beeinflusst: die Verbrennungsgeschwindigkeit (viel Sauerstoff = hohe Verbrennungstemperatur) die Brandtemperatur (je mehr Sauerstoff, desto Höher die Temperatur) die Entzündbarkeit (steigt mit der Sauerstoffkonzentration an) Zusammensetzung der Atemluft: 78 % Stickstoff 21 % Sauerstoff 1 % Edelgase ( inclus. 0,04 % Kohlendioxid ) Auswirkungen auf die Verbrennung bei geringerem Sauerstoffgehalt: bei ca. 15 % Sauerstoff ist nur noch Schwelbrand möglich bei ca. 10 - 12 % Sauerstoff erlischt Feuer wegen Sauerstoffmangel Auswirkungen auf die Verbrennung bei erhöhtem Sauerstoffgehalt: bei ca. 25 % Sauerstoff 2 - fache Verbrennungsgeschwindigkeit bei ca. 35 % Sauerstoff 8 - fache Verbrennungsgeschwindigkeit 22.04.2015 © asecos® Gefahrendreieck Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang: ZÜNDQUELLE: BRENNBARER STOFF: Mechanischer Funke Gas Elektrischer Funke Flüssigkeit Chemische Reaktion Feststoff Statische Entladung Heiße Oberfläche Offene Flamme SAUERSTOFF SAUERSTOFF SAUERSTOFF 22.04.2015 © asecos® STAUBEXPLOSION Eine Staubexplosion ist der Spezialfall einer Explosion, die durch die Zündung fein verteilter fester Stoffpartikel zustande kommt. Die Folge ist eine plötzlich verlaufende Kraftentfaltung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von plötzlich erhitzten Gasen und Dämpfen beruht. Bedingungen Gemische aus Staub und Luft sind explosionsfähig, wenn sie aus brennbaren organischen oder anorganischen Stäuben wie z.B. Kohle-, Mehl-, Holz-, Kakao-, Kaffee-, Stärke-, Aluminium- oder Cellulosestaub bestehen. Entscheidend für die Zündfähigkeit ist der Sauerstoffanteil in der Luft. Als Zündquelle können verschiedene elektrische oder mechanische Effekte mit ausreichender Temperatur und Energiedichte dienen. Ein Funke, verursacht durch das Ziehen eines elektrischen Steckers, ein schadhaftes Elektrogerät oder die Entladung elektrostatisch aufgeladener Kleidung, kann für die Zündung ausreichen. 22.04.2015 © asecos® Gefahrendreieck Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang: ZÜNDQUELLE: BRENNBARER STOFF: Mechanischer Funke Gas Elektrischer Funke Flüssigkeit Chemische Reaktion Feststoff Statische Entladung Heiße Oberfläche Offene Flamme SAUERSTOFF SAUERSTOFF SAUERSTOFF 22.04.2015 © asecos® Die Gefahrstoffkennzeichnung GEFAHRKLASSEN BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN Bisherige Regelung GHS Regelung verbindlich ab 1.12.2010 für Einzelstoffe ab 01.06.2015 für Gemische Hochentzündlich Flammpunkt < 0 °C Leichtentzündlich Flammpunkt < 21 °C R 10 22.04.2015 Entzündlich Flammpunkt ab 21 °C bis 55 °C © asecos® Kategorie 1: extrem entzündbar Flammpunkt < 0 °C Kategorie 2: leicht entzündbar Flammpunkt < 23 °C Kategorie 3: entzündbar Flammpunkt ab 23°C bis 60 °C BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN – DEFINITIONEN UND BEGRIFFE Flammpunkt = niedrigste Temperatur, bei der Lösemitteldämpfe mit der umgebenden Luft ein durch Fremdentzündung entflammbares Dampf/Luft Gemisch bilden (bei Normaldruck). Ist das Volumen des Gemisches groß genug, kann eine Explosion erfolgen. Der Versuch zeigte erst den Flammpunkt, dann den Brennpunkt. 22.04.2015 © asecos® Gefahrendreieck Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang: ZÜNDQUELLE: BRENNBARER STOFF: Mechanischer Funke Gas Elektrischer Funke Flüssigkeit Chemische Reaktion Feststoff Statische Entladung Heiße Oberfläche Offene Flamme SAUERSTOFF SAUERSTOFF SAUERSTOFF 22.04.2015 © asecos® BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN – DEFINITIONEN Explosionsgrenzen geben den Bereich an, in dem Gase oder Dämpfe in Mischung mit Luft gezündet werden können. *Bei entsprechender Verdünnung ist dieses Gemisch schnell wieder hochgradig explosionsfähig 22.04.2015 © asecos® Explosionsgrenzen Beispiele brennbarer Flüssigkeiten (1) 4 Tropfen brennbarer Flüssigkeit verdampfen zu 500 ml zündfähigem Dampf -Luftgemisch Gemisch 22.04.2015 © asecos® 500 ml Explosionsgrenzen Beispiele brennbarer Flüssigkeiten (2) 1 Schnapsglas das sind 20 ml brennbarer Flüssigkeit verdampft zu 200 l 200 Liter zündfähigem Dampf - Luftgemisch Gemisch 22.04.2015 © asecos® Explosionsgrenzen Beispiele brennbarer Flüssigkeiten (3) 1 Liter brennbarer Flüssigkeit 200 l 200 l 200 l 200 l verdampft zu 200 l 200 l 200 l 50 Fässern à 200 l = 10.000 l zündfähigem Dampf - Luftgemisch Gemisch 22.04.2015 © asecos® 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l Gefahrendreieck Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang: ZÜNDQUELLE: BRENNBARER STOFF: Mechanischer Funke Gas Elektrischer Funke Flüssigkeit Chemische Reaktion Feststoff Statische Entladung Heiße Oberfläche Offene Flamme SAUERSTOFF SAUERSTOFF SAUERSTOFF 22.04.2015 © asecos® Brand-Versicherung Rechtskonform und Sicher! Lagerung von Gefahrstoffen im Arbeitsraum im Gefahrstoffschrank ! Die asecos Produktpalette > 200 Sicherheitsschränke 22.04.2015 © asecos® Ihr Partner für Sicherheit und Umweltschutz Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 22.04.2015 © asecos®