Michael-Martin Friske
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Michael-Martin Friske
I Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis............................................................................................................................ I Literaturverzeichnis........................................................................................................................ IV Internetquellen ................................................................................................................................ X Einleitung ......................................................................................................................................... 1 A. Was ist Wettbewerb? ................................................................................................................. 1 I. Definition des Wettbewerbsbegriffs ............................................................................... 1 1. Der allgemeine Wettbewerbsbegriff...................................................................... 2 2. Der wirtschaftswissenschaftliche Wettbewerbsbegriff.......................................... 2 II. Funktionen des Wettbewerbs ........................................................................................ 2 1. Innovationsfunktion............................................................................................... 3 2. Freiheitsfunktion.................................................................................................... 3 3. Kontrollfunktion .................................................................................................... 4 4. Koordinations- und Anpassungsfunktion .............................................................. 4 a) Koordinationsfunktion............................................................................... 4 b) Anpassungsfunktion .................................................................................. 4 5. Allokationsfunktion ............................................................................................... 4 6. Verteilungsfunktion ............................................................................................... 5 III. Wettbewerbsarten......................................................................................................... 5 1. Preiswettbewerb..................................................................................................... 5 2. Nichtpreiswettbewerb ............................................................................................ 5 a) Qualitätswettbewerb .................................................................................. 5 b) Servicewettbewerb .................................................................................... 6 c) Werbungswettbewerb ................................................................................ 6 3. Potenzieller Wettbewerb........................................................................................ 6 IV. Wettbewerbsvoraussetzungen...................................................................................... 6 II V. Wettbewerbspolitik und Wettbewerbstheorie ............................................................. 6 1. Wettbewerbspolitik................................................................................................ 6 2. Wettbewerbstheorie ............................................................................................... 7 a) Klassische Wettbewerbsvorstellung .......................................................... 7 b) Vollständigen Konkurrenz......................................................................... 8 c) Funktionsfähiger Wettbewerb (workable competition)............................. 8 V. Wettbewerb versus Monopol......................................................................................... 9 B. Die Verwendung des Wettbewerbsbegriffs im TKG............................................................... 10 I. Wettbewerb und der Weg zum TKG ............................................................................. 10 1. Verständnis der Telekommunikationserbringung ................................................. 10 2. Entstehung des TKG.............................................................................................. 10 a) Postreform I ............................................................................................... 11 b) Postreform II.............................................................................................. 11 c) Postreform III............................................................................................. 12 aa) Intention ....................................................................................... 13 bb) Inhalt, Umsetzung und Veränderung........................................... 13 (a) Telekommunikationsbegleitgesetz 1998 .......................... 14 (b) Änderung des TKG 1996.................................................. 14 d) TKG 2004.................................................................................................. 14 aa) Intention ....................................................................................... 14 bb) Inhalt und Umfang....................................................................... 15 3. Fazit ....................................................................................................................... 15 II. Sicherstellung des Wettbewerb als Ziel des TKG ....................................................... 15 1. §§ 1 und 2 II TKG ................................................................................................. 15 a) Ziel des § 2 II Nr. 2 TKG .......................................................................... 16 aa) Regulierung.............................................................................................. 16 bb) Chancengleicher Wettbewerb.................................................................. 16 cc) Nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt .............................................. 16 III 2. Markanalyse §§ 9 ff. TKG..................................................................................... 17 3. Zugang §§ 16 ff. TKG ........................................................................................... 17 4. Entgeltregulierung §§ 27 ff. TKG ......................................................................... 17 5. Weitere Normen .................................................................................................... 18 III. Wettbewerbspolitische Ansätze des TKG................................................................... 18 IV. Wettbewerb als Instrument zur Förderung des Gemeinwohls................................. 19 V. Dienste- und Infrastrukturwettbewerb ........................................................................ 19 VI. Wettbewerb als Instrument zu Förderung der Innovation ...................................... 20 Zusammenfassung........................................................................................................................... 20 Zusammenfassung der Erkenntnisse der Arbeit.......................................................................... A IV Literaturverzeichnis Aberle, Gerd Wettbewerbstheorie und Wettbewerbspolitik, 2. Auflage, Stuttgart, Berlin, Köln 1992, (zit. als: ABERLE). Altmann, Jörn Volkswirtschaftslehre, 6. Auflage, Stuttgart 2003, (zit. als: ALTMANN). Bartling, Hartwig Leitbilder der Wettbewerbspolitik, München 1980, (zit. als: BARTLING). Bartling, Hartwig Schlußfolgerungen aus Entwicklungstendenzen der Wettbewerbstheorie für die Wettbewerbspolitik, in WuW 1993, Seite 16, 29, (zit. als: BARTLING, WuW 1993). Baumbach, Adolf Hefermehl, Wolfgang Wettbewerbsrecht, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Preisanordnung, 23. 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Die Geschichte der Eris Göttin der Zwietracht und des Streits und ihr Apfel der Zwietracht offenbaren Teile von Wettbewerb in der griechischen Mythologie. In der folgenden Ausarbeitung geht es jedoch nicht darum, dass Verständnis einzelner Kulturkreise gegenüber Wettbewerb zu erläutern. Vielmehr soll die Bedeutung des Wettbewerbs für eine moderne Gesellschaft und nicht zuletzt für jeden Einzelnen aufgezeigt werden. In diesem Zusammenhang kann auf die Darstellung der Funktionen, sowie auf die verschiedenen Ausgestaltungen nicht verzichtet werden. Daneben soll aber auch die Problematik Berücksichtigt werden, das der Wettbewerb von anderen auch als Lasst empfunden werden kann und wie die daraus resultierenden Problemen eingedämmt werden können. Im Anschluss dessen wird ein Schritt vom allgemeinen Wettbewerb in den besonderen Teil vollzogen, dabei geht es darum die gewonnen Erkenntnisse mit der Verwendung des Wettbewerbsbegriffs im Telekommunikationsgesetz 1 zu vergleichen. Interessant wird vor allem die Darstellung des Verhältnisses von TKG und Wettbewerb zueinander. An dieser Stelle kann schon darauf hingewiesen werden, dass der Wettbewerb im TKG mehr als nur Inhalt des Gesetzestextes ist. A. Was ist Wettbewerb? I. Definition des Wettbewerbsbegriffs Die größten Schwierigkeiten mit Blick auf eine Definition des Wettbewerbsbegriffs ergeben sich bei dem Versuch, eben diese Definition zu entwickeln. Die Wissenschaft hat es bis heute nicht geschafft eine einvernehmlich geltende Definition zu entwickeln, zudem hat auch der Gesetzgeber auf eine Definition des Wettbewerbsbegriffs im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verzichtet. Aufgrund dessen wird die Ansicht vertreten, dass eine Definition des Wettbewerbsbegriffs unmöglich sei. Begründet wird diese Ansicht damit, dass der Versuch einer positiven Definition daran scheitere, dass besonders der wirtschaftswissenschaftliche Wettbewerbsbegriff ein sehr vielschichtiges Phänomen sei, welches angesichts seiner Bedeutungsvielfalt nur unter Inkaufnahme eines hohen Abstraktionsgrades in allgemein gültiger Form 1 Im Folgenden TKG. erfassen lässt. 2 2 Des Weiteren wird gegen die Existenz einer zutreffende Definition angeführt, dass auf diese Weise eine Sicherheit in der wettbewerbspolitischen Diskussion vorgetäuscht werden würde, die es nicht geben könne. 3 Vorliegend soll dennoch ein Wettbewerbsbegriff dargestellt werden und anschließend soll diese Ansicht um die Voraussetzungen erweitert werden, die nötig sind, damit man von einem wirtschaftswissenschaftlichen Wettbewerb sprechen kann. 1. Der allgemeine Wettbewerbsbegriff Der allgemeine Wettbewerbsbegriff wird als das Streben von zwei oder mehr Personen nach einem Ziel, welches lediglich von einem erreicht werden kann, verstanden. Dabei bedingt der höhere Zielerreichungsgrad des Führenden einen geringeren Zielerreichungsgrad des zweitplazierten Konkurrenten. Diese allgemeine Wettbewerbsdefinition lässt sich auf viele Bereiche des gesellschaftlichen Lebens anwenden. Beispielhaft lassen sich Bereiche wie Sport, Politik, Kultur und Liebe anführen 4 . 2. Der wirtschaftswissenschaftliche Wettbewerbsbegriff Damit diese sehr allgemein gefasste Wettbewerbsvorstellung auf das Wirtschaftsleben angewendet werden kann, ist der Wettbewerbsbegriff durch weitere Merkmale zu ergänzen. Demnach bedingt der marktwirtschaftliche Wettbewerb (synonym: Konkurrenz) ein rivalisierendes Streben mehrer Wirtschaftssubjekte als Anbieter oder Nachfrager auf konkreten Märkten, durch bestimmte Aktivitäten einen größeren Erfolg als die Rivalen zu erzielen. Dieses Rivalisieren der Wirtschaftsubjekte um vorteilhafte Ergebnisse, dass i.d.R. zu Lasten der Konkurrenten geht, muss sich in dem Rahmen der gesetzlichen Ordnung vollziehen. 5 II. Funktionen des Wettbewerbs Unter den Funktionen des Wettbewerbs sind die ausgehenden Wirkungen zu verstehen, die dass Verhalten der Marktsubjekte verändern und das Funktionieren des Systems absichern. Kommt es bei der Verwirklichung dieser Funktionen zu positiven Ergebnissen, wird von einem funktionsfähigen Wettbewerb gesprochen. 6 In diesem Zusammenhang ist umstritten, wie die Wettbewerbsfunktionen zu systematisieren sind und welche Bedeutung den 2 vgl. SCHMIDT, S. 1; BAUMBACH / HEFERMEHL - Köhler, Einl, 1.6 f.; TOLKSDORF, S. 10. HERDZINA, S. 11. 4 vgl. TOLKSDORF, S. 10 f.; BLUM / KARMANN, S. 45. 5 OLTEN, S. 14; GABLER, S. 3477 f.; ABERLE, S. 13. 6 vgl. ABERLE, S. 17, OLTEN, S. 18. 3 3 einzelnen Funktionen beizumessen ist. Es werden unter anderem Systematisierungsansätze verfolgt, welche die Wettbewerbsfunktionen in statische und dynamische einteilen 7 . Andere wollen diese Einteilung noch um klassisch-politische Wettbewerbsfunktionen erweitern 8 . Wieder andere verzichten auf eine Systematisierung und belassen es bei einer schlichten Benennung der einzelnen Wettbewerbsfunktionen 9 . Auch wenn vorliegend die verschiedenen Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, bedarf es keiner erläuternden Diskussion, da im wesentlichen Einigkeit über den Inhalt der jeweiligen Wettbewerbsfunktion herrscht und der Systematik der Wettbewerbsfunktionen an dieser Stelle keine Relevanz zuzusprechen ist. 10 Im Folgenden soll nun auf den Inhalt der jeweiligen Wettbewerbsfunktion Bezug genommen werden. 1. Innovationsfunktion Die Innovationsfunktion stellt eine der wichtigsten Funktionen des Wettbewerbs dar, denn die besondere Leistungsfähigkeit einer Marktwirtschaft besteht nicht darin, bekannte Bedürfnisse mit bekannten Einsatzmengen von Ressourcen mittels bekannter Produktionstechniken optimal zu befriedigen, sondern die Wirtschaft weiterzuentwickeln. Innovationen müssen durchgesetzt werden. Diese sind aber nicht nur auf neue Produkte zu beschränken, sondern auch auf Bereiche wie kostengünstigere Produktionsverfahren auszudehnen. Ferner müssen auch bei Beschaffung, Absatz und Finanzierung, sowie Organisation und Planung neue Wege gegangen werde. 11 Durch das Streben des einen Wettbewerbers werden auch die Bemühungen des anderen Wettbewerbers vorangetrieben, so dass ein Innovationsdruck geschaffen wird, der den technischen Fortschritt fördert. Dieser Kreislauf lässt sich dadurch erklären, dass durch den technischen Fortschritt ein prozessuales Monopol geschaffen werden soll. Gleichzeitig wird jedoch durch die Innovationen der anderen Wettbewerber ein Abbau des Monopols bewirkt und der Vorsprungsgewinn verringert, so dass ein neuer Kreislauf in Gang gesetzt wird. 12 2. Freiheitsfunktion Unabhängig der besonderen Stellung der Freiheit in unserer Grundordnung, 7 vgl. SCHMIDT, S. 32, KATZENBACH, S. 16 ff. vgl. BARTLING, WuW 1993, S. 16, 17. 9 vgl. HERDZINA, S. 16 ff.; TOLKSDORF, S. 17 ff. 10 vgl. OLTEN, S. 19; BARTLING, WuW 1993, S. 16, 17. 11 TOLKSDORF, S. 22; HERDZINA, S. 24, COX / JENS / MARKET – Arndt, S. 52. 12 vgl. ABERLE, S. 17 f.; GABLER, S. 3478 f.; OLTEN, S. 69. 8 kommt dem Wettbewerb Zusammenhang mit der 4 eine besondere Freiheit zu. Funktion Wettbewerb im wird mit Freiheitsspielräumen gleichgesetzt. Die Erhaltung des Wettbewerbs bedeutet somit gleichzeitig die Erhaltung individueller Freiheiten.13 Aufgrund dieser besonderen Bedeutung bedarf es entsprechender rechtlicher Rahmenbedingung die zur Sicherung dieser Freiheit bestimmt sind. 14 Man unterscheidet die formale und die materiale Freiheit. Unter der formalen Freiheit versteht man zum einen die Gleichheit im staatsbürgerlichen Sinne, aber auch die Freiheit des Einzelnen vor Zwängen und somit den Schutz des Individuums vor Unterdrückung durch andere. 15 Freiheit im materialen Sinne heißt, dass es dem Einzelnen möglich ist, sich selbst zu verwirklichen und ihm die Möglichkeit zum Handeln eröffnet wird. 16 3. Kontrollfunktion Ausgangspunkt der Kontrollfunktion ist die Überlegung, dass in einem System dezentraler Planung und Lenkung der Staat die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen Sorge tragen muss und daneben systemimmanente Institutionen und Instrumente existieren, die das Verhalten der Wirtschaftsubjekte kontrollieren. 17 4. Koordinations- und Anpassungsfunktion a) Koordinationsfunktion Unter der Koordinationsfunktion versteht man, dass der Wettbewerb in der Marktwirtschaft den Bedarf mit der Produktion in der Weise koordiniert, dass auf den Märkten langfristig nur die Waren und Dienstleistungen in der Art, Qualität und Quantität angeboten werden, die der Nachfrage entsprechen. 18 b) Anpassungsfunktion Wie die Koordinationsfunktion steht auch die Anpassungsfunktion im Zusammenhang mit dem Bedarf und der Produktion. Nach dieser Funktion passt der Wettbewerb die Produktion an den sich ändernden Bedarf an. 19 5. Allokationsfunktion Die Allokationsfunktion steht mit der Koordinations- und Anpassungsfunktion in unmittelbaren Zusammenhang. Nach dieser Funktion 13 FRANZ / BERNECKER, S. 122; ABERLE, S. 17. OLTEN, S. 22. 15 TOLKSDORF, S. 18, OLTEN S. 21. 16 HERDZINA, S. 13 f. 17 OLTEN, S. 22. 18 vgl. COX / JENS / MARKET – Arndt, S. 52; OLTEN, S. 23. 19 vgl. HERDZINA, S. 21 f. 14 5 nimmt der Wettbewerb unmittelbaren Einfluss auf den optimalen Einsatz der Faktorleistungen Arbeit, Boden und Kapital.20 6. Verteilungsfunktion Die Verteilungsfunktion stellt eine Grundfrage der Volkswirtschaftslehre dar. Hierbei geht es um die Verteilung der Wertschöpfung der Volkswirtschaft, des so genannten Sozialproduktes, auf die einzelnen Haushalte. Die Verteilung klärt für jeden einzelnen Haushalt die Frage, ob man in Armut oder in Wohlstand leben wird und wie sicher die Zukunft ist. 21 III. Wettbewerbsarten Die wettbewerbsstrategischen Maßnahmen, die von den Teilnehmern am Wettbewerbsprozess ergriffen werden bezeichnet man als Aktionsparameter. Je nach Einsatz der entsprechenden Aktionsparameter lässt sich der wirtschaftliche Wettbewerb in den Preiswettbewerb und in den verschiedenen Formen des Nichtpreiswettbewerbs untergliedern. 22 1. Preiswettbewerb Der Preiswettbewerb stellt den Produktpreis in das Zentrum des Wettbewerbsprozesses und gewährleistet in weitem Maße die Ausrichtung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Bedeutung des Preises ist umso größer je gleichartiger die Güter sind, da in dieser Situation nur noch über den Preis die Wahlentscheidung getroffen wird. Ein wirksamer Preiswettbewerb kann als notwendige Voraussetzung zur Erreichung des Zielkatalogs des Wettbewerbs angesehen werden. 23 2. Nichtpreiswettbewerb Der Nichtpreiswettbewerb wird als Terminus für alle Formen des Wettbewerbs, die auf den Einsatz des Preises als Aktionsparameter verzichten und stattdessen auf andere Wettbewerbsformen ausweichen, verwendet. 24 Es ist in folgende Arten zu unterscheiden. a) Qualitätswettbewerb Der Einsatz des Aktionsparameters Qualität kann unter zwei Aspekten gesehen werden. Zum einen erfasst er die Entwicklung neuer Erzeugnisse und zum anderen die Veränderung bereits vorhandener Erzeugnisse. Der Qualitätswettbewerb ist bemüht, die Produkte möglichst den Ansprüchen der 20 OLTEN, S. 24. KATZENBACH, S. 17. vgl. TOLKSDORF, S. 29; MORASCH, S. 45. 22 ABERLE, S. 14. 23 SCHMIDT, S. 62; PINDYCK / RUBINFELD, S. 614 ff. 24 vgl. GABLER II, S. 2246. 21 6 Nachfrager anzupassen. 25 b) Servicewettbewerb Unter Service versteht man Dienstleistungen eines Herstellers oder Händlers, die er seinem Abnehmer, entweder im Zusammenhang mit dem Kauf eines Produktes oder davon unabhängig, als eigenes Gut anbietet. 26 c) Werbungswettbewerb Der grundsätzliche Zweck der Werbung liegt in der Schaffung und Erhaltung von anbieter- oder produktbezogenen Präferenzen. Die größte Bedeutung kommt der Werbung im Bereich der Konsumgüterindustrie zu. 27 3. Potenzieller Wettbewerb Eine weitere Beeinflussung des wettbewerblichen Verhaltens der Unternehmen kann auch durch den lediglich möglichen Markteintritt potenzieller Konkurrenten, die eigentlich außerhalb des relevanten Marktes stehen, erreicht werden. 28 IV. Wettbewerbsvoraussetzungen Wettbewerb kann nur entstehen, wenn in einer Marktwirtschaftsgesellschaft bestimmte rechtliche und institutionelle Bedingungen vorliegen und Anbieter und Nachfrager fähig und gewillt sind, sich wettbewerblich zu verhalten. Zu den äußeren Bedingungen gehört eine Rechtsordnung, die den Wirtschaftssubjekten bestimmte Eigentums- und Verfügungsrechte über Güter und Dienstleistungen zuerkennt, welche die Möglichkeit eröffnet, unternehmerisch tätig zu sein, so genannte Gewerbe- und Investitionsfreiheit, die freie Wahl des Tauschpartners zulässt, so genannte Vertrags- und Konsumfreiheit, ein funktionsfähiges Währungs- und Bankensystem gewährleistet und das Wettbewerb vor Beschränkungen schützt, so genannte Wettbewerbsfreiheit. 29 V. Wettbewerbspolitik und Wettbewerbstheorie Der Schutz des Wettbewerbs ist essenziell für sein Bestehen. Im Folgenden soll daher auf den Begriff der Wettbewerbspolitik eingegangen und die wichtigsten Wettbewerbstheorien dargestellt werden. 1. Wettbewerbspolitik Aufgabe der Wettbewerbspolitik ist sowohl die Handlungs- und 25 SCHMIDT, S. 63; GABLER I, S. 2562. GABLER I, S. 2761. 27 ABERLE, S. 14 f.; PINDYCK / RUBINFELD, S. 565 ff. 28 SCHMIDT, S. 67. 29 HERDZINA, S. 51 f.; OLTEN, S. 15; NEUMANN, S. 5. 26 7 Entschließungsfreiheit der Marktbeteiligten, als auch den Wettbewerb als anonymes Kontroll- und Steuerungsmechanismus im Interesse der Realisierung der vorgegebenen ökonomischen Wettbewerbsfunktionen zu sichern. 30 Als oberstes Ziel der Wettbewerbspolitik wird die Wohlfahrt genannt, alle anderen Ziele sein lediglich Unterziele.31 Dabei ist festzustellen, dass sich Wettbewerb nicht von allein entwickeln kann und somit vor Wettbewerbsbeschränkungen zu schützen ist. Diese können z.B. darin liegen, dass einzelne Wirtschaftssubjekte versuchen könnten, durch wettbewerbsbeeinträchtigende Strategien sich den Wettbewerbsrisiken zu entziehen. Genau in dieser Gefahr liegt auch der Grund, warum man es nicht zulässt, den Schutz des Wettbewerbs in die Hände eines Einzelnen zu legen. Dies wird als Anmaßung von Wissen und Fähigkeiten erachtet, da ein Einzelner nicht im Interesse der Gesellschaft handeln kann. 32 Ebenso soll das empfindliche System des Wettbewerbs vor sich selbst geschützt werden. 33 Der Schutz des Wettbewerbs als Institution steht somit vor dem Schutz einzelner Wettbewerber. 34 2. Wettbewerbstheorie An den eben dargestellten Gefahren für den Wettbewerb knüpfen die so genannten Wettbewerbstheorien an. Der Wettbewerb ist die zentrale Voraussetzung für ein funktionsfähiges marktwirtschaftliches System. Infolgedessen bedarf es einer Wettbewerbspolitik, welche in der Lage ist, diesen Schutz zu gewährleisten. Wissenschaftliche Grundlage für die Wettbewerbspolitik sind die Wettbewerbstheorien. Ihnen kommt die Aufgabe, Ursachen- und Wirkungszusammenhänge von wettbewerblichen Marktprozessen zu erklären. 35 Die Darstellung der Wettbewerbstheorie kann im Wesentlichen auf drei Phasen begrenzt werden. Bei dieser Darstellung handelt es sich jedoch um einen verkürzten Einblick. a) Klassische Wettbewerbsvorstellung Die klassische Schule der Nationalökonomie benutzt das Wettbewerbssystem vorwiegend zum Angriff gegen die feudal-merkantilistischen Beeinträchtigungen der Wirtschaftfreiheit. Ausgangpunkt dieser Ansicht ist 30 GABLER, S. 3480; HERDZINA, S. 7. BARTLING, S. 2. 32 vgl. NEUMAN, S. 5. 33 vgl. OLTEN, S. 31; GABLER, S. 3480. 34 NEUMANN, S. 5. 35 vgl. GABLER, S. 3488; TOLKSDORF, S. 71. 31 8 die ablehnende Haltung gegen die Bevormundung des Einzelnen durch die Wirtschaftpolitik des Merkantilismus. Stattdessen wird die Gewährleistung der Handlungsfreiheit von Unternehmen und Haushalten gefordert. Diese sollen ihre eigenen Bedürfnisse bestimmen und durch die Nachfrage am Markt befriedigen dürfen. Durch dieses freie Spiel der Kräfte sollte, wie durch eine „unsichtbare Hand“, eine allgemeine Harmonie der Interessen geschaffen werden. 36 b) Vollständigen Konkurrenz Leitmotiv dieser Theorie ist der Gedanke der vollständigen Konkurrenz oder synonym des vollkommenen Wettbewerbs. Hierbei handelt es sich um eine stark mathematisch orientierte statistische Betrachtungsweise, bei der die klassische Wettbewerbstheorie auf eine Analyse von preistheoretischen Gleichgewichtszuständen reduziert wird. Aus einer Vielzahl von Prämissen über Marktstrukturen und das Marktverhalten werden Schlussfolgerungen im Hinblick auf Gleichgewichtspreise und Gleichgewichtsmengen abgeleitet. Hierbei wird jedoch kein direkter Bezug zur wettbewerblichen Realität hergestellt. 37 Zudem wurde dem Modell der vollständigen Konkurrenz vorgeworfen, sie vernachlässige die wettbewerbliche Dynamik. Dieser Vorwurf fußt auf den restriktiven Modellbedingungen, welche die Theorie der vollständigen Konkurrenz voraussetzt. Dadurch bestehen keine Anreize für die Wettbewerber zu Aktionsparameteränderungen. Der Preiswettbewerb entfällt, da der Preis ein Datum ist. Zudem scheidet ein Qualitätswettbewerb aus, weil es sich bereits um homogene Güter handelt. Aufgrund der Markttransparenz wird auf Werbung verzichtet, innovative Kostensenkungen lohnen sich nicht, weil die Konkurrenz gleich mitzieht würde. Darüber hinaus werden bei vollkommenem Wettbewerb die Wechselwirkungen von Allokationseffizienz und Verteilung ausgeklammert. 38 c) Funktionsfähiger Wettbewerb (workable competition) Ausgangspunkt der Überlegung des funktionsfähigen Wettbewerbs d.h. „workable competition“ war die Erkenntnis, dass die Theorie der vollständigen Konkurrenz nicht praktikabel war. Der wirkliche Wettbewerb ist unvollkommen. Infolgedessen versuchte man, eine Wettbewerbssituation zu definieren, die der wirtschaftlichen Realität entsprach. Das Konzept des 36 vgl. BARTLING, S. 9; SCHMIDT, S. 2; NEUMANN, S. 5. vgl. GABLER, S. 3489; ABERLE, S. 27 f.; SCHMIDT, S. 5. 38 vgl. BARTLING, S. 15; SCHMIDT, S. 7; FRANZ / BERNECKER, S. 102. 37 9 funktionsfähigen Wettbewerbs besteht darin, Kriterien und Normen zu erarbeiten, mit deren Hilfe ein funktionsfähiger Wettbewerb in ganz konkreten Märkten beurteilt werden kann. Dadurch soll die Wettbewerbspolitik in die Lage versetzt werden, bestimmte Zielnormen zu erarbeiten, nach denen die Politik ausgerichtet werden kann. Dieses System baut auf einen allgemeingültigen Katalog auf, an dessen Kriterien die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbes auf einem bestimmten Markt festgestellt werden sollte. 39 Dem Merkmal der Marktunvollkommenheit sollte durch das Hinzunehmen weiterer Unvollkommenheiten bzw. sogar herbeiführen solcher Unvollkommenheiten entgegen gewirkt werden, um die Funktionsfähigkeit des Wettbewerb wieder herzustellen. 40 Dieser Ansatz wurde später auch als „effective competition“ bezeichnet wurde. 41 VI. Wettbewerb versus Monopol Um die Wirkung des Wettbewerbs in aller Deutlichkeit herausarbeiten zu können, ist es zweckmäßig, zwei gegensätzliche Extremfälle zu betrachten. Auf der einen Seite steht die vollständige Konkurrenz und auf der anderen Seite das Monopol. Dabei soll die berechtigte Kritik an der vollständigen Konkurrenz außer Betracht bleiben. Auf eine einfache Formel gebracht unterscheidet sich Konkurrenz von einem Monopol dadurch, dass bei der Marktform des Monopols ein Verkäufer Marktmacht besitzt und infolgedessen den Preis des eigenen Produkts bestimmen kann. Zudem ist der Monopolist in der Lage die Angebots- und Nachfragemenge zu bestimmten. 42 In letzter Konsequenz führt das Monopol zu einem Wohlfahrtsverlust. 43 Im diametralen Gegensatz dazu steht die vollständige Konkurrenz. Hier hat der einzelne Anbieter keine Marktmacht und ist daher auch nicht in der Lage auf den Preis einzuwirken. Der Preis kann auf Dauer nicht höher sein als die durchschnittlichen Produktionskosten. Würde sich eine Veränderung einstellen, so würden sofort Konkurrenten versuchen, davon zu profitieren. 44 Vergleicht man nun diesen Sachverhalt mit den vorangegangenen Ausführungen wird es umso deutlicher, wie wichtig die Wirkungen und Funktionen des Wettbewerbs für die Marktwirtschaft sind. Hinzu tritt die Erkenntnis, wie wichtig der Schutz dieses empfindlichen Systems ist und 39 vgl. ABERLE, S. 29 f.; OLTEN, S. 84; BARTLING, S. 20. vgl. OLTEN, S. 9; ABERLE, S. 29. 41 vgl. BAUMBACH / HEFERMEHL - Köhler, Einl, 1.14. 42 vgl. NEUMANN, S. 6 f.; ALTMANN, S. 211. 43 FRANZ / BERNECKER, S. 107. 44 vgl. NEUMANN, S. 7; HERDZINA, S. 30 ff. 40 10 welche besondere Aufgabe einer wirkungsvollen Wettbewerbspolitik zukommt. B. Die Verwendung des Wettbewerbsbegriffs im TKG Die Verwendung des Wettbewerbsbegriffs im TKG hat verschieden Ausprägungen erfahren. Zudem kommt dem Wettbewerb eine Fülle von Funktionen zu. Dies spiegelt sich in den verschiedenen Entwicklungsstadien des TKG wieder, angefangen mit der Entstehung des TKG und den Motiven des Gesetzgebers, bis hin zur Verwendung des Wettbewerbsbegriffs in den einzelnen Normen. I. Wettbewerb und der Weg zum TKG Zunächst soll auf die historische Entwicklung des TKG eingegangen werden. Die Darstellung des damaligen Verständnisses in Bezug auf die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen und der Entwicklung des TKG tragen einen großen Teil dazu bei, um die Bedeutung des Wettbewerbsbegriffs um TKG zu verstehen. 1. Verständnis der Telekommunikationserbringung Bis in die 1990er Jahre wurden sowohl Telekommunikationsdienstleistungen als auch das Postwesen praktisch ausschließlich in einem hoheitlichen Monopol erbracht. Die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen wurde als Bestandteil der Daseinsversorgung erachtet und somit als öffentliche Aufgabe des Staates angesehen. 45 Man war der Ansicht, dass nur das staatliche Monopol das Ziel einer flächendeckenden Versorgung zu einheitlichen Bedingungen verwirklichen konnte. Das Erwirtschaften von Gewinnen blieb hierbei völlig außer Betracht 46 . Grund hierfür war die Annahme, es handele sich bei dem Telekommunikationssektor um ein so genanntes natürliches Monopol. Von einem solchen spricht man, wenn die Nachfrage am wirtschaftlichsten durch einen einzigen Anbieter erfüllt werden kann. 47 Ferner war gemäß Art. 87 I S. 1 GG aF. der Bereich der Telekommunikation in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zu führen. 48 2. Entstehung des TKG Die Entstehung des TKG kann im Wesentlichen in drei Entwicklungsphasen 45 HOLZNAGEL / ENAUX / NIEHAUS, TK-Recht, § 2, Rn. 20; TRUTE / SPOERR / BOSCH, § 1, Rn. 2. BÜCHNER, CR 1996, S. 581, 581 f.; V. MANGOLDT / KLEIN/ STARCK – Gersdorf, GG III, Art. 87 f, Rn. 14; JÄGER, S. 23. 47 vgl. HOLZNAGEL / ENAUX / NIEHAUS, TK-Recht, § 1, Rn. 5 f. 48 SCHULZ, JA 1995, S. 417, 417; SCHERER, CR 1994, S. 418, 419. 46 11 eingeteilt werden. Zum einen die Zeit vor und nach dem Poststrukturgesetz im Jahre 1989, welche auch als Postreform I bezeichnet wird. Die Verfassungsänderung im Rahmen der Postreform II im Jahre 1994 und die Zeit seit Inkrafttreten des TKG im Jahre 1996, auch als Postreform III bezeichnet. 49 Des Weiteren soll auf die Veränderungen des TKG 1996 bis zu der Entstehung des TKG 2004 Bezug genommen werden. a) Postreform I Zu der eben dargestellten Situation kamen weitere Blockaden, welche einem liberalisierten Markt entgegenstanden. Art. 87 I S. 1 GG aF. verhinderte sowohl die Umsetzung einer materiellen als auch die Umsetzung einer formellen Privatisierung. In diesem Zusammenhang versteht man unter der materiellen Privatisierung die Aufgabenprivatisierung und unter der formellen Privatisierung die Organisationsprivatisierung. 50 Dem freien Wettbewerb wurden lediglich die Bereiche der Endgeräte und der Firmennetze, sowie im begrenzten Umfang der Satelliten- und Mobilfunk zugänglich gemacht. 51 Als Kern der Postreform I wird die Trennung zwischen den politisch hoheitlichen Aufgaben und den betrieblich unternehmerischen Aufgaben gesehen. Dem früheren Bundesminister für Post und Telekommunikation waren die politisch hoheitlichen Aufgaben unterstellt, die betrieblich unternehmerischen Aufgaben waren hingegen den drei neu gegründeten Unternehmen, die Deutsche Bundespost Postdienst, Postbank und Telekom unterstellt. 52 Weiteren Veränderungen stand jedoch Art. 87 GG aF. entgegen. 53 b) Postreform II Aufgrund der noch bestehenden Hürden, kam es 1994 zu der so genannten Postreform II. Ziel der Postreform II war es vorrangig, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen national und international zu stärken. Mittel zur Erreichung dieses Zieles war die Umwandlung der Unternehmen in eine private Rechtsform. 54 Es bedurfte somit einer grundlegenden Änderung des verfassungsrechtlichen Rahmens. Die Dienstleistung im Bereich der Telekommunikation sollten nach dem Willen des Gesetzgebers in Zukunft ausschließlich durch die Tätigkeit Privater zu Verfügung gestellt werden. Ziel 49 vgl. BECKTKG-KOMM – Schuster, Einl A, Rn. 8. STERN, DVBl. 1997, S. 309, 310. 51 HOLZNAGEL / ENAUX / NIENHAUS, TK-Recht, § 2, Rn. 25; GERPOTT, S. 55 f. 52 V. MANGOLDT / KLEIN / STARCK – Gersdorf, GG III, Art. 87 f, Rn. 15; TRUTE / SPOERR / BOSCH – Trute , Telekommunikationsgesetz, § 1, Rn. 3; UMBACH / CLEMENS – Umbach, GG II, Art. 87 f, Rn. 11. 53 GRAMLICH, NJW 1994, S. 2784, 2786. 54 BÜCHNER, CR 1996, S. 581, 583; BLANKE / STERZEL, KJ 1993, S. 278, 290. 50 12 war neben der bis dahin unmöglichen Aufgabenprivatisierung auch die Organisationsprivatisierung. Der Bereich der Telekommunikation sollte vollständig aus dem Bereich der staatlichen Leistungsverwaltung entnommen werden 55 . Im Rahmen der Postreform II wurde daher der Art. 87 f GG eingeführt. Art. 87 f GG schreibt vor, dass Telekommunikationsdienstleistungen nun durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Wettbewerber erbracht werden und öffnet dadurch das Grundgesetz für die angestrebte Aufgabenprivatisierung. 56 Durch den ebenfalls mit der Postreform II neu in das Grundgesetz eingeführten Art. 143 b Abs. 1 GG wurde zudem der Weg für die Organisationsprivatisierung geebnet, indem das Sondervermögen der Deutschen Bundespost in ein Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt werden muss. 57 Bis einschließlich zum 31.12.1997 sollten jedoch die Monopole im Bereich der Netze und der Sprechtelefondienste bei der Deutschen Bundespost Telekom verbleiben. 58 Treibende Kraft dieser Einsicht, dass eine Verfassungsreform war verwaltungsgemäße vor allem Erbringung die von Telekommunikationsdienstleistungen weder die erhofften Wachstumseffekte auszuschöpfen vermochte, noch den Anforderungen des internationalen Marktes entsprechen konnte. Dem Gemeinwohl könne wirkungsvoller dadurch geholfen werden, dass das Feld der Telekommunikation in den Wettbewerb geführt werde. Allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Staat durch strukturelle Vorgabe für eine Art Grundversorgung Sorge trage. 59 Die Postreform II ist somit als Systemwechsel zu betrachten, dem es jedoch daran mangelte, den Sachbereich nicht in eine umfassend liberalisierte marktwirtschaftliche Ordnung überführt zu haben. 60 Insoweit stellt die Postreform II ein auf kurze Zeit angelegtes Übergangsregime dar, welches seine Fortsetzung durch eine umfassende Marktöffnung finden sollte. 61 c) Postreform III Das TKG vom 25.07.1996, als letzte der drei Stufen auf dem Weg zur 55 BT-Druck. 12/7269, S. 4; UMBACH / CLEMENS – Umbach, GG II, Art. 87 f, Rn. 12. HOLZNAGEL / ENAUX / NIENHAUS, TK-Recht, § 2, Rn. 33. 57 SCHERER, NJW 1996, S. 2953, 2953; HOLZNAGEL / ENAUX / NIENHAUS, TK-Recht, § 2, Rn. 35. 58 SCHEURLE / MAYEN – Scheurle, § 1, Rn. 1. 59 V. MANGOLDT / KLEIN / STARCK – Gersdorf, GG III, Art. 87 f, Rn. 17; MAUNZ / DÜRING – Lerche, GG, Art. 87 f, Rn. 26; STERN, DVBl. 1997, S. 309, 309. 60 TRUTE / SPOERR / BOSCH – Trute, Telekommunikationsgesetz, § 1, Rn. 4. 61 GRAMLICH, VerwArch 88, S. 598, 628; TRUTE / SPOERR / BOSCH – Spoerr, Telekommunikationsgesetz, Einführung I, Rn. 17. 56 13 Liberalisierung des Telekommunikationssektors, griff diese Entwicklung auf und setzte die weiteren Schritte zu Abschaffung des Fernmeldemonopols fort. Daher wird diese Phase auch als Postreform III bezeichnet.62 aa) Intention Der Gesetzgeber war sich bei der Entwicklung des TKG der Tatsache bewusst, dass der eingeschlagene Weg nur erfolgreich sein konnte, wenn man eine sektorspezifische Regulierung als Ergänzung zum allgemeinen Wettbewerbsrecht schaffen würde. Grund hierfür war, dass die bestehenden wettbewerblichen Bestimmungen Wettbewerbsbeschränkungen, die des Gesetzes grundsätzlich die gegen Existenz eines funktionsfähigen Wettbewerbs unterstellen und verhaltenskontrollierende Eingriffe und Vorgaben nur bei vorliegen von Missbräuchen marktbeherrschender Unternehmen vorsehen, für die Umwandlung eines traditionell monopolistisch geprägten Marktes unzureichend waren. 63 bb) Inhalt, Umsetzung und Veränderung Das TKG ist insbesondere von den Forderungen des europäischen Gesetzgebers geprägt, in dem Bereich der Sprachtelefonie und der Telekommunikationsinfrastukturen bis zum 01.01.1998 64 einen vollständigen Wettbewerb zu bewirken. Zudem wurde dem Gesetzgeber bewusst, dass allein mit der Entmonopolisierung nicht die erwünschten Wettbewerbsstrukturen entstehen konnten. 65 Grund hierfür war, dass die Deutsche Telekom AG als einziges Unternehmen über ein flächendeckendes Telefonnetz verfügte. Schon deshalb sah man sich gezwungen weitere Maßnahmen zu ergreifen. 66 Mit dem neu begründeten TKG wurden die verbleibenden Liberalisierung Monopolrechte der aufgehoben und Telekommunikationsmärkte die vollständige angeordnet. Das Sprachtelefondienstmonopol blieb jedoch noch bis zum 01.01.1998 bestehen. 67 Neben der Abschaffung der noch bestehenden Monopole war das TKG auch auf einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Zielen, Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten einerseits und andererseits 62 BECKTKG-KOMM – Schuster, Einl A, Rn. 9. BT-Drs. 13/4438, S. 1 f. 64 BÜCHNER, CR 1996, S. 581, 584. 65 vgl. BT-Drs. 13/3609, S. 33 f. 66 WILMS / MASING / JOCHUM – Wilms, Einleitung, Rn. 137; BT-Drs. 13/3609, S. 33. 67 HOLZNAGEL / ENAUX / NIENHAUS, TK-Recht, § 2, Rn. 39. 63 14 nicht den Börsengang der Deutschen Telekom ausgelegt. 68 AG zu gefährden, Das TKG unterlag in der Folgezeit weiteren Änderungen und Ergänzungen. (a) Telekommunikationsbegleitgesetz 1998 Am 01.01.1998 wurden durch das Telekommunikationsbegleitgesetz das TKG von 1996 ergänzt sowie zahlreiche andere Gesetze angepasst. Es enthält eine Reihe von Modifikationen der Befugnisse, nach denen Sicherheitsbehörden auf die Telekommunikationsdaten zugreifen können. die 69 (b) Änderung des TKG 1996 Eine weitere Änderung hat das TKG durch das Erste Gesetz zur Änderung des TKG vom 21.10.2002 erfahren. Inhaltlich wurde § 43 VI TKG vollständig neu gefasst. Daneben kam es zur Streichung des § 3 Nr. 23 TKG. 70 Des Weiteren wurden die Mobilfunk-Netzbetreiber von der Verpflichtung zur Einführung von Carrier-Selection ausgenommen. Zudem wurde die Carrier-Selection auch im Ortsbereich eingeführt. 71 Unter dem Begriff der Carrier-Selection versteht man die Möglichkeit des Nutzers, den Verbindungsnetzbetreiber frei auszuwählen. 72 d) TKG 2004 Das TKG 2004 ist am 26.06.2004 an die Stelle des TKG vom 25.07.1996 getreten und beruht auf den Vorgaben des europäischen Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation. 73 aa) Intention Im Zuge der Entwicklung des TKG 2004 ist von einer Weiterentwicklung der gesetzgeberischen Intention zu sprechen. Während das TKG 1996 den vorläufigen Abschluss der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte bildete, unterstellte man bei der Entwicklung des TKG 2004 einen bereits weiterentwickelten Wettbewerb. 74 Zentrales Ziel sollte es jedoch weiterhin bleiben, durch sektorspezifische Regulierung die Rahmenbedingungen der Telekommunikation so zu gestalten, dass in möglichst weiten Bereichen funktionsfähiger Wettbewerb entstehen kann. 75 68 BÖRNSEN, ZG 1996, S. 323, 325. vgl. GUNDERMANN, K&R 1998, S. 48 ff. 70 WILMS / MASING / JOCHUM – Wilms, Einleitung, Rn. 139. 71 BECKTKG-KOMM – Schuster, Einl B, Rn. 10. 72 SCHERER, NJW 1998, 1607, 1613. 73 vgl. HOLZNAGEL / ENAUX / NIENHAUS, TK-Recht, § 2, Rn. 47. 74 BECKTKG-KOMM – Schuster, § 1, Rn. 1. 75 BT-Drs. 15/2316, S. 55. 69 15 bb) Inhalt und Umfang Ziele der Neuordnung waren vor allem die Vereinfachung des europäischen Rechtsrahmens, sowie die Schaffung der inhaltlichen, verfahrens- und organisationsrechtlichen Voraussetzungen für eine gemeinschaftsweit stärker harmonisierte Anwendung des europäischen Rechtsrahmens. Ferner sollte der Verschmelzung von Telekommunikation, Medien und Informationstechnologien Rechnung getragen werden. Des Weiteren wurde eine flexible Zuordnung von sektorspezifischer Regulierung einerseits und dem Einsatz der Instrumente des nationalen und gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts anderseits bezweckt. 76 Das TKG beinhaltete nun 152 Paragraphen und war somit um 48 Paragraphen länger als das TKG 1996. 3. Fazit Zusammenfassend kann man die Entstehungsgeschichte des TKG als einen Weg bezeichnen, an dessen Anfang das Monopol stand und an dessen Ende der Wettbewerb erreicht werden soll. Der Gesetzgeber tat gut daran, sich für den eingeschlagenen Weg zu entscheiden, da gerade Wirtschaftszweige welche auf einer Netzstruktur basieren zu einer Monopolbildung tendieren. Wettbewerb kann daher nur durch Abschaffung des Monopols und einer Kontrolle der ehemaligen Monopolisten erreicht werden. 77 Der Wettbewerb soll in letzter Instanz bewirken, dass der Telekommunikationssektor in das allgemeine Wettbewerbsrecht entlassen werden kann. 78 II. Sicherstellung des Wettbewerb als Ziel des TKG Die Sicherstellung des Wettbewerbs als Ziel des Gesetzes findet in vielen verschiedenen Bereichen des TKG ihren Niederschlag. In diesem Zusammenhang findet man im TKG auch verschiedene Ausformungen des Wettbewerbsbegriffes. 1. §§ 1 und 2 II TKG Gemäß § 1 TKG ist Zweck des TKG den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation durch technologieneutrale Regulierung zu fördern und normiert somit positiv ein Ziel. § 1 TKG ist jedoch in Zusammenhang mit § 2 II TKG zu lesen. Beide Vorschriften legen gemeinsam Sinn und Zweck des Gesetzes fest. Dabei bestimmt § 2 II TKG die Ziele des Gesetzgebers, die gemäß § 1 TKG durch Regulierung in Gestalt des TKG umzusetzen sind. 76 vgl. SCHERER, NJW 2004, S. 3001, 3001; Ders., K&R 2002, S. 273, 273 f. vgl. HAUS, WuW 2004, S. 171, 171 f. 78 vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 1; IMMENGA / KIRCHNER, TKMR 2002, S. 340, 354 f. 77 16 § 2 II TKG gibt gleich mehrere Ziel vor, welche durch die Regulierung erreicht werden sollen. Vorliegend soll speziell auf § 2 II Nr. 2 TKG Bezug genommen werden. a) Ziel des § 2 II Nr. 2 TKG Gemäß § 2 II Nr. 2 TKG ist das Ziel der Regulierung die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltiger wettbewerbsorientierter Märkte. aa) Regulierung Der Zweck des TKG soll durch Regulierung erreicht werden. In der Vergangenheit war der Begriff noch in § 3 Nr. 13 TKG 1996 legaldefiniert. Im Zuge des TKG 2004 ist diese Definition jedoch weggefallen. Unter dem Begriff der Regulierung verstand man alle Maßnahmen, die zur Erreichung der in § 2 II TKG genannten Ziele ergriffen werden und durch die das Verhalten von Telekommunikationsunternehmen beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen, von Endrichtung oder von Funkanlagen geregelt wird, sowie die Maßnahmen, die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen getroffen werden. Diese Definition kann auch nach ihrem Wegfall zur Auslegung des Begriffes herangezogen werden. Den Gesetzgebungsmaterialien sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass diese Definition falsch gewesen sein könnte. 79 Die technologieneutrale Ausgestaltung der Regulierung dient dazu, die Regulierung zu ermöglich und sinnvoll zu gestallten, um für alle technischen Entwicklungen offen zu sein. 80 bb) Chancengleicher Wettbewerb Der Begriff des chancengleichen Wettbewerbs ist nicht im TKG definiert. Er wird dahingehend verstanden, dass er sowohl die formale, schematische Gleichbehandlung der einzelnen Teilnehmer, als auch die materielle Chancengleichheit beinhaltet. 81 cc) Nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt Der Begriff des nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes wurde erst durch die Novellierung des TKG 2004 in das Gesetz eingeführt. Gemäß § 3 Nr. 12 TKG versteht man unter einem nachhaltig orientierten Markt einen Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er auch nach 79 BECKTKG-KOMM – Schuster, § 2, Rn. 5. BERLKOMM – Säcker, § 1, Rn. 4. 81 TRUTE / SPOERR / BOSCH – Trute, Telekommunikationsgesetz, § 2, Rn. 15. 80 17 Rückführung der sektorspezifischen Regulierung fortbestehen kann. Der Begriff des nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes ersetzte von nun an den Begriff des funktionsfähigen Wettbewerbs. Der Unterschied zum Begriff des funktionsfähigen Wettbewerbs ist in der Nachhaltigkeit zu sehen. Der Begriff der Nachhaltigkeit betont mehr das eigentliche Ziel des TKG, da er deutlicher als die Funktionsfähigkeit die Dauerhaftigkeit des Wettbewerbs impliziert. 82 2. Markanalyse §§ 9 ff. TKG § 9 TKG regelt den Umfang der sektorspezifischen Regulierung der Telekommunikationsmärkte. § 9 TKG regelt somit mittelbar den materiellen Anwendungsbereich der Vorschriften über Zugangs- und Entgeltregulierung sowie der Betreiberauswahl und den besonderen Missbrauchsaufsichten. Kommt man aufgrund der Marktanalyse zu dem Ergebnis, dass eine sektorspezifische Regulierung nicht mehr angezeigt ist, wird der betroffene Teil in den Bereich des UWG überführt. 83 3. Zugang §§ 16 ff. TKG Die Vorschrift des § 16 TKG kann als essenzielle Voraussetzung für das Funktionieren der netzübergreifenden Kommunikation in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt gesehen werden. Ausgangpunkt dieser Vorschrift ist, dass ein funktionsfähiges Telekommunikationsnetzwerk erhalten bleibt und die Liberalisierung nicht zum Nachteil des Telekommunikationsnetzwerks erwächst. Gleichzeitig fördert der § 16 TKG auch den Wettbewerb auf den Netzen der Mitgliedstaaten der EU. 84 4. Entgeltregulierung §§ 27 ff. TKG Die Entgeltregulierung ist zentraler Bestandteil der sektorspezifischen Regulierung. Sie soll sinnvoller Weise dort zum Einsatz gelangen, wo der Preis- und Wettbewerbsmechanismus nicht oder nur sehr eingeschränkt funktioniert und daher mit wesentlichen Abweichungen von effizienten Preisen zu rechnen ist. 85 Durch die Änderung des TKG kam dem § 27 TKG eine neue Funktion zu. Der Fokus hat sich nun von der wettbewerbsschaffenden Funktion, hin zu einer das Marktgeschehen, mit den Mitteln 82 der allgemeinen wettbewerblichen Missbrauchskontrolle, BECKTKG-KOMM – Schuster / Ruhle, § 39, Rn. 26; BERLKOMM – Säcker, § 3, Rn. 20. vgl. DOLL / NIGGE, MMR 2004, S. 520, 520 f.; BECKTKG-KOMM – Schütz, § 9, Rn. 1. 84 BERLKOMM – Nolte, § 16, Rn. 1 ff. 85 vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 66. 83 18 begleitenden Funktion verschoben. 86 5. Weitere Normen Die Sicherstellung des Wettbewerbs als Ziel des TKG findet ihren Niederschlag zudem in den Normen zur Betreiberauswahl (§ 40 TKG), zum Missbrauch (§§ 42 f. TKG), sowie zur Nummernverwaltung (§ 66 f. TKG). 87 III. Wettbewerbspolitische Ansätze des TKG Betrachtet man die Verwendung des Begriffs Wettbewerb im TKG stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung des Gesetzes ein bestimmtes wettbewerbspolitisches Bild vor Augen gehabt hat. Dieser Gedanke lässt sich speziell auf den § 2 II Nr. 2 TKG 1996 stützen. Dieser sprach noch von einem funktionsfähigen Wettbewerb, eben diesem Begriff der dem Konzept „workable competition“ zugrunde liegt. 88 Folgt man der Ansicht, dass es sich bei dem neu eingeführte Begriff des nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes lediglich um einen Modebegriff bzw. das beide Begriffe einander entsprechen, 89 stellt sich die Frage, ob daraus ein Bekenntnis zu dem Konzept „workable competition“ 90 zu entnehmen ist. Gegen solch eine Ansicht lässt sich jedoch anführen, dass das TKG mehrere verschiedene Verwendungen für den Begriff des Wettbewerbs hat. § 21 II Nr. 5 TKG stellt lediglich auf die Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs ab. § 9 I TKG hingegen arbeitet mit dem Begriff des wirksamen Wettbewerbs. Wiederum eine andere Verwendung des Wettbewerbsbegriffs sieht § 29 III S. 2 TKG vor. Dieser spricht von einem nachhaltigen Wettbewerb. Bei streng wirtschaftswissenschaftlicher Betrachtung kann daher schwer ein Vergleich mit dem Konzept „workable competition“ hergestellt werden. Des Weiteren indiziert die Verwendung dieser verschiedenen Wettbewerbsbegriffe nebeneinander, dass eine Entscheidung für ein bestimmtes wettbewerbspolitisches Bild nicht gewollt war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem Gesetzgeber um das Eintreten eines weder theoretisch vollkommenen noch real gleichartigen Wettbewerbs aller Unternehmer gegangen ist. Diese Erkenntnis lässt sich auch auf § 1 TKG stützen, welcher lediglich einen umfassenden Begriff des 86 BERLKOMM – § 27, Rn. 1. BECKTKG-KOMM – Schuster, § 2, Rn. 14. 88 siehe Seite 8. 89 BERLKOMM – Säcker, § 121, Rn. 18; BECKTKG-KOMM – Schuster / Ruhle, § 39, Rn. 26. 90 vgl. TRUTE / SPOERR / BOSCH, § 2, Rn. 14. 87 Wettbewerbs fördern will. 91 19 Zudem kann aufgrund der Änderung des TKG im Jahre 2004 eine bewusste Abkehr des Gesetzgebers von einem vermeintlich existierenden wettbewerbspolitischen Leitbild angenommen werde. Im Zuge der Gesetzesnovelle verzichtet der Gesetzgeber aufgrund eigener Zweifel auf die weitere Verwendung des Begriffs des funktionsfähigen Wettbewerbs. 92 Zudem widersprach schon die entwickelte Legaldefinition des funktionsfähigen Wettbewerb 93 dessen, was unter dem Konzept „workable competition“ zu verstehen ist.94 Es kann demnach festgestellt werden, dass der Gesetzgeber bei der Entwicklung des TKG kein bestimmtes Bild vor Augen gehabt hat. Als ausreichender und vom Gesetzgeber verfolgter Wettbewerb wird für das TKG auch der potenzielle Wettbewerb 95 angesehen. 96 IV. Wettbewerb als Instrument zur Förderung des Gemeinwohls Im Rahmen der Regulierung ist der Wettbewerb als Instrument zur Erreichung des Gemeinwohls zu sehen. Das Gemeinwohlziel soll möglichst systemkonform als Ergebnis des Wettbewerbsprozesses erreicht werden. Wettbewerb wird in diesem Zusammenhang als das überlegene Instrument angesehen, um einer möglichst großen Zahl an Personen einen Zugang, zu möglichst differenzierten Telekommunikationsdienstleistungen und zu einem möglichst niedrigen Preis, zu verschaffen. Das Erreichen dieses Ziels kann jedoch nur über die weitere Förderung des Wettbewerbs auf dem Telekommunikationssektor erreicht werden. 97 In diesem Zusammenhang kommt den Vorschriften über den Universaldienst eine große Bedeutung zu. 98 V. Dienste- und Infrastrukturwettbewerb Im Gegensatz zu seinem Vorläufer setzt das TKG nicht ausschließlich auf Dienstwettbewerb. Das Infrastrukturmonopol wurde mit dem TKG ausdrücklich aufgehoben, dies geschah vor dem Hintergrund, dass nur Netzwettbewerb nachhaltig ist. Zudem legte es der Gesetzgerber bewusst darauf an, die Bildung weiterer Netze neben dem Bestehenden zu fördern. 99 Hätte der Gesetzgeber nur einen Wettbewerb auf dem Netz der Telekom 91 vgl. HOFFMANN-RIEM – Ullrich, S. 77, 102 f.; ENGEL, MMR-Beilage 3/1999, S. 7, 7. vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 57. 93 vgl. BT-Drs. 15/2674, S. 12. 94 vgl. SÄCKER, K&R Beilage 1/2004, S. 2; BERLKOMM – Säcker, § 2, Rn. 6. 95 siehe Seite 6. 96 vgl. HEFEKÄUSER, MMR 1999, S. 144, 151; ENGEL, MMR-Beilage 3/1999, S. 7, 7. 97 vgl. HEFEKÄUSER, MMR 1999, S. 144, 150. 98 ENGEL, MMR-Beilage 3/1999, S. 7, 7. 99 vgl. BT-Drs. 13/3609, S. 35; FUHR / KERKHOFF, MMR 1999, S. 213, 217. 92 20 gewollt, hätte er das TKG anders ausgestalten müssen. Der Gesetzgeber hätte die Aufhebung des Fernmeldemonopols mit einem Regulierungsinstrument verbinden müssen, wie es aus anderen Bereichen bekannt ist. 100 VI. Wettbewerb als Instrument zu Förderung der Innovation Der Gesetzgeber wollte den Wettbewerb vor allem als Motor für Innovationen 101 nutzen. 102 Außerdem wurde die besondere Bedeutung der Informations- und Kommunikationstechniken für das gesellschaftliche Leben einer modernen Industrienation hervorgehoben. 103 Dabei erkannte man aber zugleich, dass ein einzelnes mit besonderen und ausschließlichen Rechten ausgestattetes Unternehmen nicht in der Lage war, das erhoffte Innovationspotenzial auszuschöpfen. 104 Wie bereits erläutert führt der Wettbewerb nicht nur auf der Seite der Nutzer zu positiven Entwicklungen. Durch Innovationen der Konkurrenz werden auch die Mitbewerber gezwungen neue oder verbesserte Innovationen anzubieten, so dass eine Art Innovationskreislauf entstehen kann. Zusammenfassung Mit Blick auf die gewonnen Ergebnisse kann festgestellt werden, dass jeder Einzelne von uns gerade Teilhaber an einer spannenden Entwicklung ist. Die konsequente Verfolgung der Liberalisierung des Telekommunkationssektors stellt den Gesetzgeber vor eine spannende und von Dynamik geprägte Aufgabe. Dies und das immense wirtschaftliche Potenzial, welches in einem Monopol wahrscheinlich nie erwirtschaftet worden wäre, hat der Gesetzgeber erkannt und gehandelt. Bei der Beibehaltung des Monopols geht man davon aus, dass das Wirtschaftswachstum sogar nur halb so hoch ausgefallen wäre als, jetzt durch die Liberalisierung des Telekommunikationssektors. 105 Das TKG stellt ein System zur Verfügung, an dessen Ende die eigene Abschaffung steht, wenn nach den Maßgaben des TKG Wettbewerb erreicht worden ist. Die Liberalisierung des Telekommunikationssektors und die konsequente Anwendung des TKG ist nicht nur eine reine Fiktion. Eine Entwicklung in die richtige Richtung lässt sich auch schon anhand von Zahlen belegen. So hatte die Wettbewerber ende 2005 einen Anteil von fast 50 % im 100 vgl. HEFEKÄUSER, MMR 1999, S. 144, 151. siehe Seite 3. 102 vgl. ENGEL, MMR-Beilage 3/1999, S. 7, 8. 103 BT-Drs. 13/3609, S. 33. 104 vgl. ebd. 105 vgl. GERSDORF, AfP 1998, S. 479, 470. 101 21 gesamten Bereich des Festnetzes 106 Festnetz sind kontinuierlich gesunken übernommen und auch die Preise im 107 . Es bleibt weiterhin abzuwarten, welche Entwicklung der Telekommunikationssektor noch für uns bereithält. Wichtig hierbei ist, dass man erkennt, dass das TKG als Teil der Wettbewerbspolitik lebensnotwendig für den Wettbewerb ist und das ein von Wettbewerb geprägter Telekommunikationsmarkt viele Vorteile für jeden Einzelnen zu Verfügung stellt. Ohne den, durch das TKG gewährleisteten Wettbewerb, wäre solch eine positive Telekommunikationsmarkt nicht möglich. 106 107 vgl. http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/1544.pdf. vgl. http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/1539.pdf. Entwicklung im A Zusammenfassung der Erkenntnisse der Arbeit 1. Eine einvernehmliche Definition des Wettbewerbsbegriffs existiert nicht. Will man Wettbewerb definieren muss man die Besonderheiten des jeweils einschlägigen Marktes beachten 2. Wettbewerb ist Teil unseres gesellschaftlichen Lebens. 3. Der marktwirtschaftliche Wettbewerb bedingt mindestens ein rivalisierendes Streben mehrer Wirtschaftssubjekte, als Anbieter oder Nachfrager auf konkreten Märkten, der durch bestimmte Aktivitäten einen größeren Erfolg als die Rivalen zu erzielen. 4. Wettbewerb hat verschiedene Funktionen, dessen Realisierung wichtig für ein funktionsfähiges marktwirtschaftliches System ist. 5. Wettbewerb kann in verschiedenen Arten auftreten, je nach Einsatz des gewählten Aktionsparameters. 6. Der Schutz des Wettbewerbs ist von hoher Bedeutung und wichtiger als der Schutz der einzelnen Wettbewerber. Wettbewerb ist nicht in jeder Phase in der Lage sich selbst zu schützen. 7. Wettbewerbspolitik dient dem Schutz des Wettbewerbes. Wettbewerbspolitik basiert auf verschiedenen Theorien. 8. Gegenteil des Wettbewerbs ist das Monopol. Bei Vorliegen eines Monopols hat der Wettbewerb keine Chance positiv auf den Markt einzuwirken. Demnach greifen auch die positiven Effekte der Wettbewerbsfunktionen nicht ein. 9. Ausgangspunkt des Telekommunikationsgesetzes war das natürliche Monopol. B 10. Der Weg vom Monopol zu Wettbewerb im Telekommunikationssektor stellt die Grundlage für die Zerschlagung des Monopols auf dem Telekommunikationssektor dar. 11. Wettbewerb im Telekommunikationsgesetz ist ein zu erreichendes Ziel, nicht die Grundlage. 12. Die Formulierung des Förderungszweckes entspricht der gesetzlichen Verantwortung, die Voraussetzung zu schaffen, dass die mit der Telekommunikation einhergehenden Zukunftschancen genutzt werden. 13. Die Formulierung des § 1 TKG stellt ein klares politisches Bekenntnis gegen die Verleihung ausschließlicher Rechte und für die Einführung des vollkommenen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten dar. 14. Für die Förderung des Wettbewerbs genügt bereits potenzieller Wettbewerb. 15. Die Förderung des Wettbewerbs verfolgt die Herbeiführung von Innovationen und Gemeinwohl. 16. Der Förderungszweck zielt auf die Institution des Wettbewerbs und nicht auf die einzelnen Wettbewerber. Es bestehen somit keine Rechte und Pflichten für die einzelnen Wettbewerber. 17. Nach der gesetzlichen Konzeption tritt mit Herstellung eines funktionierenden Wettbewerbs in letzter Konsequenz die Verfassungswidrigkeit eines Großteils des Telekommunikationsgesetzes ein. 18. Wettbewerb im Telekommunikationsgesetz ist sowohl auf Dienstwettbewerb als auch auf Infrastrukturwettbewerb gerichtet. 19. Die Zweckerreichung des Telekommunikationsgesetzes soll zur Anwendung des Gesetzes gegen Unlauteren Wettbewerb führen.