Michael-Martin Friske

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Michael-Martin Friske
I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis............................................................................................................................ I
Literaturverzeichnis........................................................................................................................ IV
Internetquellen ................................................................................................................................ X
Einleitung ......................................................................................................................................... 1
A. Was ist Wettbewerb? ................................................................................................................. 1
I. Definition des Wettbewerbsbegriffs ............................................................................... 1
1. Der allgemeine Wettbewerbsbegriff...................................................................... 2
2. Der wirtschaftswissenschaftliche Wettbewerbsbegriff.......................................... 2
II. Funktionen des Wettbewerbs ........................................................................................ 2
1. Innovationsfunktion............................................................................................... 3
2. Freiheitsfunktion.................................................................................................... 3
3. Kontrollfunktion .................................................................................................... 4
4. Koordinations- und Anpassungsfunktion .............................................................. 4
a) Koordinationsfunktion............................................................................... 4
b) Anpassungsfunktion .................................................................................. 4
5. Allokationsfunktion ............................................................................................... 4
6. Verteilungsfunktion ............................................................................................... 5
III. Wettbewerbsarten......................................................................................................... 5
1. Preiswettbewerb..................................................................................................... 5
2. Nichtpreiswettbewerb ............................................................................................ 5
a) Qualitätswettbewerb .................................................................................. 5
b) Servicewettbewerb .................................................................................... 6
c) Werbungswettbewerb ................................................................................ 6
3. Potenzieller Wettbewerb........................................................................................ 6
IV. Wettbewerbsvoraussetzungen...................................................................................... 6
II
V. Wettbewerbspolitik und Wettbewerbstheorie ............................................................. 6
1. Wettbewerbspolitik................................................................................................ 6
2. Wettbewerbstheorie ............................................................................................... 7
a) Klassische Wettbewerbsvorstellung .......................................................... 7
b) Vollständigen Konkurrenz......................................................................... 8
c) Funktionsfähiger Wettbewerb (workable competition)............................. 8
V. Wettbewerb versus Monopol......................................................................................... 9
B. Die Verwendung des Wettbewerbsbegriffs im TKG............................................................... 10
I. Wettbewerb und der Weg zum TKG ............................................................................. 10
1. Verständnis der Telekommunikationserbringung ................................................. 10
2. Entstehung des TKG.............................................................................................. 10
a) Postreform I ............................................................................................... 11
b) Postreform II.............................................................................................. 11
c) Postreform III............................................................................................. 12
aa) Intention ....................................................................................... 13
bb) Inhalt, Umsetzung und Veränderung........................................... 13
(a) Telekommunikationsbegleitgesetz 1998 .......................... 14
(b) Änderung des TKG 1996.................................................. 14
d) TKG 2004.................................................................................................. 14
aa) Intention ....................................................................................... 14
bb) Inhalt und Umfang....................................................................... 15
3. Fazit ....................................................................................................................... 15
II. Sicherstellung des Wettbewerb als Ziel des TKG ....................................................... 15
1. §§ 1 und 2 II TKG ................................................................................................. 15
a) Ziel des § 2 II Nr. 2 TKG .......................................................................... 16
aa) Regulierung.............................................................................................. 16
bb) Chancengleicher Wettbewerb.................................................................. 16
cc) Nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt .............................................. 16
III
2. Markanalyse §§ 9 ff. TKG..................................................................................... 17
3. Zugang §§ 16 ff. TKG ........................................................................................... 17
4. Entgeltregulierung §§ 27 ff. TKG ......................................................................... 17
5. Weitere Normen .................................................................................................... 18
III. Wettbewerbspolitische Ansätze des TKG................................................................... 18
IV. Wettbewerb als Instrument zur Förderung des Gemeinwohls................................. 19
V. Dienste- und Infrastrukturwettbewerb ........................................................................ 19
VI. Wettbewerb als Instrument zu Förderung der Innovation ...................................... 20
Zusammenfassung........................................................................................................................... 20
Zusammenfassung der Erkenntnisse der Arbeit.......................................................................... A
IV
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Bundesnetzagentur: Telekommunikation, 04.04.2007
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1
Einleitung
Der Wettbewerb ist wahrscheinlich schon so alt wie die Menschheit selbst.
Schon die Mythologie der alten Griechen befasste sich mit dem Wettbewerb.
Die Geschichte der Eris Göttin der Zwietracht und des Streits und ihr Apfel
der Zwietracht offenbaren Teile von Wettbewerb in der griechischen
Mythologie. In der folgenden Ausarbeitung geht es jedoch nicht darum, dass
Verständnis einzelner Kulturkreise gegenüber Wettbewerb zu erläutern.
Vielmehr soll die Bedeutung des Wettbewerbs für eine moderne Gesellschaft
und nicht zuletzt für jeden Einzelnen aufgezeigt werden. In diesem
Zusammenhang kann auf die Darstellung der Funktionen, sowie auf die
verschiedenen Ausgestaltungen nicht verzichtet werden. Daneben soll aber
auch die Problematik Berücksichtigt werden, das der Wettbewerb von
anderen auch als Lasst empfunden werden kann und wie die daraus
resultierenden Problemen eingedämmt werden können. Im Anschluss dessen
wird ein Schritt vom allgemeinen Wettbewerb in den besonderen Teil
vollzogen, dabei geht es darum die gewonnen Erkenntnisse mit der
Verwendung des Wettbewerbsbegriffs im Telekommunikationsgesetz 1 zu
vergleichen. Interessant wird vor allem die Darstellung des Verhältnisses von
TKG und Wettbewerb zueinander. An dieser Stelle kann schon darauf
hingewiesen werden, dass der Wettbewerb im TKG mehr als nur Inhalt des
Gesetzestextes ist.
A. Was ist Wettbewerb?
I. Definition des Wettbewerbsbegriffs
Die
größten
Schwierigkeiten
mit
Blick
auf
eine
Definition
des
Wettbewerbsbegriffs ergeben sich bei dem Versuch, eben diese Definition zu
entwickeln. Die Wissenschaft hat es bis heute nicht geschafft eine
einvernehmlich geltende Definition zu entwickeln, zudem hat auch der
Gesetzgeber auf eine Definition des Wettbewerbsbegriffs im Rahmen des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verzichtet. Aufgrund dessen wird
die Ansicht vertreten, dass eine Definition des Wettbewerbsbegriffs
unmöglich sei. Begründet wird diese Ansicht damit, dass der Versuch einer
positiven
Definition
daran
scheitere,
dass
besonders
der
wirtschaftswissenschaftliche Wettbewerbsbegriff ein sehr vielschichtiges
Phänomen sei, welches angesichts seiner Bedeutungsvielfalt nur unter
Inkaufnahme eines hohen Abstraktionsgrades in allgemein gültiger Form
1
Im Folgenden TKG.
erfassen lässt.
2
2
Des Weiteren wird gegen die Existenz einer zutreffende
Definition angeführt, dass auf diese Weise eine Sicherheit in der
wettbewerbspolitischen Diskussion vorgetäuscht werden würde, die es nicht
geben könne. 3 Vorliegend soll dennoch ein Wettbewerbsbegriff dargestellt
werden und anschließend soll diese Ansicht um die Voraussetzungen
erweitert
werden,
die
nötig
sind,
damit
man
von
einem
wirtschaftswissenschaftlichen Wettbewerb sprechen kann.
1. Der allgemeine Wettbewerbsbegriff
Der allgemeine Wettbewerbsbegriff wird als das Streben von zwei oder mehr
Personen nach einem Ziel, welches lediglich von einem erreicht werden kann,
verstanden. Dabei bedingt der höhere Zielerreichungsgrad des Führenden
einen geringeren Zielerreichungsgrad des zweitplazierten Konkurrenten.
Diese allgemeine Wettbewerbsdefinition lässt sich auf viele Bereiche des
gesellschaftlichen Lebens anwenden. Beispielhaft lassen sich Bereiche wie
Sport, Politik, Kultur und Liebe anführen 4 .
2. Der wirtschaftswissenschaftliche Wettbewerbsbegriff
Damit diese sehr allgemein gefasste Wettbewerbsvorstellung auf das
Wirtschaftsleben angewendet werden kann, ist der Wettbewerbsbegriff durch
weitere Merkmale zu ergänzen. Demnach bedingt der marktwirtschaftliche
Wettbewerb (synonym: Konkurrenz) ein rivalisierendes Streben mehrer
Wirtschaftssubjekte als Anbieter oder Nachfrager auf konkreten Märkten,
durch bestimmte Aktivitäten einen größeren Erfolg als die Rivalen zu
erzielen. Dieses Rivalisieren der Wirtschaftsubjekte um vorteilhafte
Ergebnisse, dass i.d.R. zu Lasten der Konkurrenten geht, muss sich in dem
Rahmen der gesetzlichen Ordnung vollziehen. 5
II. Funktionen des Wettbewerbs
Unter den Funktionen des Wettbewerbs sind die ausgehenden Wirkungen zu
verstehen, die dass Verhalten der Marktsubjekte verändern und das
Funktionieren des Systems absichern. Kommt es bei der Verwirklichung
dieser Funktionen zu positiven Ergebnissen, wird von einem funktionsfähigen
Wettbewerb gesprochen. 6 In diesem Zusammenhang ist umstritten, wie die
Wettbewerbsfunktionen zu systematisieren sind und welche Bedeutung den
2
vgl. SCHMIDT, S. 1; BAUMBACH / HEFERMEHL - Köhler, Einl, 1.6 f.; TOLKSDORF, S. 10.
HERDZINA, S. 11.
4
vgl. TOLKSDORF, S. 10 f.; BLUM / KARMANN, S. 45.
5
OLTEN, S. 14; GABLER, S. 3477 f.; ABERLE, S. 13.
6
vgl. ABERLE, S. 17, OLTEN, S. 18.
3
3
einzelnen Funktionen beizumessen ist. Es
werden
unter
anderem
Systematisierungsansätze verfolgt, welche die Wettbewerbsfunktionen in
statische und dynamische einteilen 7 . Andere wollen diese Einteilung noch um
klassisch-politische Wettbewerbsfunktionen erweitern 8 . Wieder andere
verzichten auf eine Systematisierung und belassen es bei einer schlichten
Benennung der einzelnen Wettbewerbsfunktionen 9 . Auch wenn vorliegend
die verschiedenen Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, bedarf
es keiner erläuternden Diskussion, da im wesentlichen Einigkeit über den
Inhalt der jeweiligen Wettbewerbsfunktion herrscht und der Systematik der
Wettbewerbsfunktionen an dieser Stelle keine Relevanz zuzusprechen ist. 10
Im Folgenden soll nun auf den Inhalt der jeweiligen Wettbewerbsfunktion
Bezug genommen werden.
1. Innovationsfunktion
Die Innovationsfunktion stellt eine der wichtigsten Funktionen des
Wettbewerbs
dar,
denn
die
besondere
Leistungsfähigkeit
einer
Marktwirtschaft besteht nicht darin, bekannte Bedürfnisse mit bekannten
Einsatzmengen von Ressourcen mittels bekannter Produktionstechniken
optimal zu befriedigen, sondern die Wirtschaft weiterzuentwickeln.
Innovationen müssen durchgesetzt werden. Diese sind aber nicht nur auf neue
Produkte zu beschränken, sondern auch auf Bereiche wie kostengünstigere
Produktionsverfahren auszudehnen. Ferner müssen auch bei Beschaffung,
Absatz und Finanzierung, sowie Organisation und Planung neue Wege
gegangen werde. 11 Durch das Streben des einen Wettbewerbers werden auch
die Bemühungen des anderen Wettbewerbers vorangetrieben, so dass ein
Innovationsdruck geschaffen wird, der den technischen Fortschritt fördert.
Dieser Kreislauf lässt sich dadurch erklären, dass durch den technischen
Fortschritt ein prozessuales Monopol geschaffen werden soll. Gleichzeitig
wird jedoch durch die Innovationen der anderen Wettbewerber ein Abbau des
Monopols bewirkt und der Vorsprungsgewinn verringert, so dass ein neuer
Kreislauf in Gang gesetzt wird. 12
2. Freiheitsfunktion
Unabhängig der besonderen Stellung der Freiheit in unserer Grundordnung,
7
vgl. SCHMIDT, S. 32, KATZENBACH, S. 16 ff.
vgl. BARTLING, WuW 1993, S. 16, 17.
9
vgl. HERDZINA, S. 16 ff.; TOLKSDORF, S. 17 ff.
10
vgl. OLTEN, S. 19; BARTLING, WuW 1993, S. 16, 17.
11
TOLKSDORF, S. 22; HERDZINA, S. 24, COX / JENS / MARKET – Arndt, S. 52.
12
vgl. ABERLE, S. 17 f.; GABLER, S. 3478 f.; OLTEN, S. 69.
8
kommt
dem
Wettbewerb
Zusammenhang
mit
der
4
eine besondere
Freiheit
zu.
Funktion
Wettbewerb
im
wird
mit
Freiheitsspielräumen gleichgesetzt. Die Erhaltung des Wettbewerbs bedeutet
somit gleichzeitig die Erhaltung individueller Freiheiten.13 Aufgrund dieser
besonderen
Bedeutung
bedarf
es
entsprechender
rechtlicher
Rahmenbedingung die zur Sicherung dieser Freiheit bestimmt sind. 14 Man
unterscheidet die formale und die materiale Freiheit. Unter der formalen
Freiheit versteht man zum einen die Gleichheit im staatsbürgerlichen Sinne,
aber auch die Freiheit des Einzelnen vor Zwängen und somit den Schutz des
Individuums vor Unterdrückung durch andere. 15 Freiheit im materialen Sinne
heißt, dass es dem Einzelnen möglich ist, sich selbst zu verwirklichen und
ihm die Möglichkeit zum Handeln eröffnet wird. 16
3. Kontrollfunktion
Ausgangspunkt der Kontrollfunktion ist die Überlegung, dass in einem
System dezentraler Planung und Lenkung der Staat die Einhaltung der
rechtlichen
Rahmenbedingungen
Sorge
tragen
muss
und
daneben
systemimmanente Institutionen und Instrumente existieren, die das Verhalten
der Wirtschaftsubjekte kontrollieren. 17
4. Koordinations- und Anpassungsfunktion
a) Koordinationsfunktion
Unter der Koordinationsfunktion versteht man, dass der Wettbewerb in der
Marktwirtschaft den Bedarf mit der Produktion in der Weise koordiniert, dass
auf den Märkten langfristig nur die Waren und Dienstleistungen in der Art,
Qualität und Quantität angeboten werden, die der Nachfrage entsprechen. 18
b) Anpassungsfunktion
Wie die Koordinationsfunktion steht auch die Anpassungsfunktion im
Zusammenhang mit dem Bedarf und der Produktion. Nach dieser Funktion
passt der Wettbewerb die Produktion an den sich ändernden Bedarf an. 19
5. Allokationsfunktion
Die
Allokationsfunktion
steht
mit
der
Koordinations-
und
Anpassungsfunktion in unmittelbaren Zusammenhang. Nach dieser Funktion
13
FRANZ / BERNECKER, S. 122; ABERLE, S. 17.
OLTEN, S. 22.
15
TOLKSDORF, S. 18, OLTEN S. 21.
16
HERDZINA, S. 13 f.
17
OLTEN, S. 22.
18
vgl. COX / JENS / MARKET – Arndt, S. 52; OLTEN, S. 23.
19
vgl. HERDZINA, S. 21 f.
14
5
nimmt der Wettbewerb unmittelbaren Einfluss auf den optimalen Einsatz
der Faktorleistungen Arbeit, Boden und Kapital.20
6. Verteilungsfunktion
Die Verteilungsfunktion stellt eine Grundfrage der Volkswirtschaftslehre dar.
Hierbei geht es um die Verteilung der Wertschöpfung der Volkswirtschaft,
des so genannten Sozialproduktes, auf die einzelnen Haushalte. Die
Verteilung klärt für jeden einzelnen Haushalt die Frage, ob man in Armut
oder in Wohlstand leben wird und wie sicher die Zukunft ist. 21
III. Wettbewerbsarten
Die wettbewerbsstrategischen Maßnahmen, die von den Teilnehmern am
Wettbewerbsprozess ergriffen werden bezeichnet man als Aktionsparameter.
Je nach Einsatz der entsprechenden Aktionsparameter lässt sich der
wirtschaftliche Wettbewerb in den Preiswettbewerb und in den verschiedenen
Formen des Nichtpreiswettbewerbs untergliedern. 22
1. Preiswettbewerb
Der Preiswettbewerb stellt den Produktpreis in das Zentrum des
Wettbewerbsprozesses und gewährleistet in weitem Maße die Ausrichtung
aller wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Bedeutung des Preises ist umso größer
je gleichartiger die Güter sind, da in dieser Situation nur noch über den Preis
die Wahlentscheidung getroffen wird. Ein wirksamer Preiswettbewerb kann
als notwendige Voraussetzung zur Erreichung des Zielkatalogs des
Wettbewerbs angesehen werden. 23
2. Nichtpreiswettbewerb
Der Nichtpreiswettbewerb wird als Terminus für alle Formen des
Wettbewerbs, die auf den Einsatz des Preises als Aktionsparameter verzichten
und stattdessen auf andere Wettbewerbsformen ausweichen, verwendet. 24 Es
ist in folgende Arten zu unterscheiden.
a) Qualitätswettbewerb
Der Einsatz des Aktionsparameters Qualität kann unter zwei Aspekten
gesehen werden. Zum einen erfasst er die Entwicklung neuer Erzeugnisse und
zum anderen die Veränderung bereits vorhandener Erzeugnisse. Der
Qualitätswettbewerb ist bemüht, die Produkte möglichst den Ansprüchen der
20
OLTEN, S. 24. KATZENBACH, S. 17.
vgl. TOLKSDORF, S. 29; MORASCH, S. 45.
22
ABERLE, S. 14.
23
SCHMIDT, S. 62; PINDYCK / RUBINFELD, S. 614 ff.
24
vgl. GABLER II, S. 2246.
21
6
Nachfrager anzupassen.
25
b) Servicewettbewerb
Unter Service versteht man Dienstleistungen eines Herstellers oder Händlers,
die er seinem Abnehmer, entweder im Zusammenhang mit dem Kauf eines
Produktes oder davon unabhängig, als eigenes Gut anbietet. 26
c) Werbungswettbewerb
Der grundsätzliche Zweck der Werbung liegt in der Schaffung und Erhaltung
von anbieter- oder produktbezogenen Präferenzen. Die größte Bedeutung
kommt der Werbung im Bereich der Konsumgüterindustrie zu. 27
3. Potenzieller Wettbewerb
Eine
weitere
Beeinflussung
des
wettbewerblichen
Verhaltens
der
Unternehmen kann auch durch den lediglich möglichen Markteintritt
potenzieller Konkurrenten, die eigentlich außerhalb des relevanten Marktes
stehen, erreicht werden. 28
IV. Wettbewerbsvoraussetzungen
Wettbewerb kann nur entstehen, wenn in einer Marktwirtschaftsgesellschaft
bestimmte rechtliche und institutionelle Bedingungen vorliegen und Anbieter
und Nachfrager fähig und gewillt sind, sich wettbewerblich zu verhalten. Zu
den
äußeren
Bedingungen
gehört
eine
Rechtsordnung,
die
den
Wirtschaftssubjekten bestimmte Eigentums- und Verfügungsrechte über
Güter und Dienstleistungen zuerkennt, welche die Möglichkeit eröffnet,
unternehmerisch tätig zu sein, so genannte Gewerbe- und Investitionsfreiheit,
die freie Wahl des Tauschpartners zulässt, so genannte Vertrags- und
Konsumfreiheit,
ein
funktionsfähiges
Währungs-
und
Bankensystem
gewährleistet und das Wettbewerb vor Beschränkungen schützt, so genannte
Wettbewerbsfreiheit. 29
V. Wettbewerbspolitik und Wettbewerbstheorie
Der Schutz des Wettbewerbs ist essenziell für sein Bestehen. Im Folgenden
soll daher auf den Begriff der Wettbewerbspolitik eingegangen und die
wichtigsten Wettbewerbstheorien dargestellt werden.
1. Wettbewerbspolitik
Aufgabe der Wettbewerbspolitik ist sowohl die Handlungs- und
25
SCHMIDT, S. 63; GABLER I, S. 2562.
GABLER I, S. 2761.
27
ABERLE, S. 14 f.; PINDYCK / RUBINFELD, S. 565 ff.
28
SCHMIDT, S. 67.
29
HERDZINA, S. 51 f.; OLTEN, S. 15; NEUMANN, S. 5.
26
7
Entschließungsfreiheit der Marktbeteiligten, als auch den Wettbewerb als
anonymes
Kontroll-
und
Steuerungsmechanismus
im
Interesse
der
Realisierung der vorgegebenen ökonomischen Wettbewerbsfunktionen zu
sichern. 30 Als oberstes Ziel der Wettbewerbspolitik wird die Wohlfahrt
genannt, alle anderen Ziele sein lediglich Unterziele.31 Dabei ist festzustellen,
dass sich Wettbewerb nicht von allein entwickeln kann und somit vor
Wettbewerbsbeschränkungen zu schützen ist. Diese können z.B. darin liegen,
dass
einzelne
Wirtschaftssubjekte
versuchen
könnten,
durch
wettbewerbsbeeinträchtigende Strategien sich den Wettbewerbsrisiken zu
entziehen. Genau in dieser Gefahr liegt auch der Grund, warum man es nicht
zulässt, den Schutz des Wettbewerbs in die Hände eines Einzelnen zu legen.
Dies wird als Anmaßung von Wissen und Fähigkeiten erachtet, da ein
Einzelner nicht im Interesse der Gesellschaft handeln kann. 32 Ebenso soll das
empfindliche System des Wettbewerbs vor sich selbst geschützt werden. 33
Der Schutz des Wettbewerbs als Institution steht somit vor dem Schutz
einzelner Wettbewerber. 34
2. Wettbewerbstheorie
An den eben dargestellten Gefahren für den Wettbewerb knüpfen die so
genannten Wettbewerbstheorien an. Der Wettbewerb ist die zentrale
Voraussetzung für ein funktionsfähiges marktwirtschaftliches System.
Infolgedessen bedarf es einer Wettbewerbspolitik, welche in der Lage ist,
diesen Schutz zu gewährleisten. Wissenschaftliche Grundlage für die
Wettbewerbspolitik sind die Wettbewerbstheorien. Ihnen kommt die Aufgabe,
Ursachen-
und
Wirkungszusammenhänge
von
wettbewerblichen
Marktprozessen zu erklären. 35 Die Darstellung der Wettbewerbstheorie kann
im Wesentlichen auf drei Phasen begrenzt werden. Bei dieser Darstellung
handelt es sich jedoch um einen verkürzten Einblick.
a) Klassische Wettbewerbsvorstellung
Die klassische Schule der Nationalökonomie benutzt das Wettbewerbssystem
vorwiegend
zum
Angriff
gegen
die
feudal-merkantilistischen
Beeinträchtigungen der Wirtschaftfreiheit. Ausgangpunkt dieser Ansicht ist
30
GABLER, S. 3480; HERDZINA, S. 7.
BARTLING, S. 2.
32
vgl. NEUMAN, S. 5.
33
vgl. OLTEN, S. 31; GABLER, S. 3480.
34
NEUMANN, S. 5.
35
vgl. GABLER, S. 3488; TOLKSDORF, S. 71.
31
8
die ablehnende Haltung gegen die Bevormundung des Einzelnen durch
die
Wirtschaftpolitik
des
Merkantilismus.
Stattdessen
wird
die
Gewährleistung der Handlungsfreiheit von Unternehmen und Haushalten
gefordert. Diese sollen ihre eigenen Bedürfnisse bestimmen und durch die
Nachfrage am Markt befriedigen dürfen. Durch dieses freie Spiel der Kräfte
sollte, wie durch eine „unsichtbare Hand“, eine allgemeine Harmonie der
Interessen geschaffen werden. 36
b) Vollständigen Konkurrenz
Leitmotiv dieser Theorie ist der Gedanke der vollständigen Konkurrenz oder
synonym des vollkommenen Wettbewerbs. Hierbei handelt es sich um eine
stark mathematisch orientierte statistische Betrachtungsweise, bei der die
klassische Wettbewerbstheorie auf eine Analyse von preistheoretischen
Gleichgewichtszuständen reduziert wird. Aus einer Vielzahl von Prämissen
über Marktstrukturen und das Marktverhalten werden Schlussfolgerungen im
Hinblick auf Gleichgewichtspreise und Gleichgewichtsmengen abgeleitet.
Hierbei wird jedoch kein direkter Bezug zur wettbewerblichen Realität
hergestellt. 37 Zudem wurde dem Modell der vollständigen Konkurrenz
vorgeworfen, sie vernachlässige die wettbewerbliche Dynamik. Dieser
Vorwurf fußt auf den restriktiven Modellbedingungen, welche die Theorie der
vollständigen Konkurrenz voraussetzt. Dadurch bestehen keine Anreize für
die Wettbewerber zu Aktionsparameteränderungen. Der Preiswettbewerb
entfällt, da der Preis ein Datum ist. Zudem scheidet ein Qualitätswettbewerb
aus, weil es sich bereits um homogene Güter handelt. Aufgrund der
Markttransparenz wird auf Werbung verzichtet, innovative Kostensenkungen
lohnen sich nicht, weil die Konkurrenz gleich mitzieht würde. Darüber hinaus
werden bei vollkommenem Wettbewerb die Wechselwirkungen von
Allokationseffizienz und Verteilung ausgeklammert. 38
c) Funktionsfähiger Wettbewerb (workable competition)
Ausgangspunkt der Überlegung des funktionsfähigen Wettbewerbs d.h.
„workable competition“ war die Erkenntnis, dass die Theorie der
vollständigen Konkurrenz nicht praktikabel war. Der wirkliche Wettbewerb
ist unvollkommen. Infolgedessen versuchte man, eine Wettbewerbssituation
zu definieren, die der wirtschaftlichen Realität entsprach. Das Konzept des
36
vgl. BARTLING, S. 9; SCHMIDT, S. 2; NEUMANN, S. 5.
vgl. GABLER, S. 3489; ABERLE, S. 27 f.; SCHMIDT, S. 5.
38
vgl. BARTLING, S. 15; SCHMIDT, S. 7; FRANZ / BERNECKER, S. 102.
37
9
funktionsfähigen Wettbewerbs besteht darin, Kriterien und Normen zu
erarbeiten, mit deren Hilfe ein funktionsfähiger Wettbewerb in ganz
konkreten
Märkten
beurteilt
werden
kann.
Dadurch
soll
die
Wettbewerbspolitik in die Lage versetzt werden, bestimmte Zielnormen zu
erarbeiten, nach denen die Politik ausgerichtet werden kann. Dieses System
baut auf einen allgemeingültigen Katalog auf, an dessen Kriterien die
Funktionsfähigkeit des Wettbewerbes auf einem bestimmten Markt
festgestellt werden sollte. 39 Dem Merkmal der Marktunvollkommenheit sollte
durch
das
Hinzunehmen
weiterer
Unvollkommenheiten
bzw.
sogar
herbeiführen solcher Unvollkommenheiten entgegen gewirkt werden, um die
Funktionsfähigkeit des Wettbewerb wieder herzustellen. 40 Dieser Ansatz
wurde später auch als „effective competition“ bezeichnet wurde. 41
VI. Wettbewerb versus Monopol
Um die Wirkung des Wettbewerbs in aller Deutlichkeit herausarbeiten zu
können, ist es zweckmäßig, zwei gegensätzliche Extremfälle zu betrachten.
Auf der einen Seite steht die vollständige Konkurrenz und auf der anderen
Seite das Monopol. Dabei soll die berechtigte Kritik an der vollständigen
Konkurrenz außer Betracht bleiben. Auf eine einfache Formel gebracht
unterscheidet sich Konkurrenz von einem Monopol dadurch, dass bei der
Marktform
des
Monopols
ein
Verkäufer
Marktmacht
besitzt
und
infolgedessen den Preis des eigenen Produkts bestimmen kann. Zudem ist der
Monopolist in der Lage die Angebots- und Nachfragemenge zu bestimmten. 42
In letzter Konsequenz führt das Monopol zu einem Wohlfahrtsverlust. 43 Im
diametralen Gegensatz dazu steht die vollständige Konkurrenz. Hier hat der
einzelne Anbieter keine Marktmacht und ist daher auch nicht in der Lage auf
den Preis einzuwirken. Der Preis kann auf Dauer nicht höher sein als die
durchschnittlichen
Produktionskosten.
Würde
sich
eine
Veränderung
einstellen, so würden sofort Konkurrenten versuchen, davon zu profitieren. 44
Vergleicht man nun diesen Sachverhalt mit den vorangegangenen
Ausführungen wird es umso deutlicher, wie wichtig die Wirkungen und
Funktionen des Wettbewerbs für die Marktwirtschaft sind. Hinzu tritt die
Erkenntnis, wie wichtig der Schutz dieses empfindlichen Systems ist und
39
vgl. ABERLE, S. 29 f.; OLTEN, S. 84; BARTLING, S. 20.
vgl. OLTEN, S. 9; ABERLE, S. 29.
41
vgl. BAUMBACH / HEFERMEHL - Köhler, Einl, 1.14.
42
vgl. NEUMANN, S. 6 f.; ALTMANN, S. 211.
43
FRANZ / BERNECKER, S. 107.
44
vgl. NEUMANN, S. 7; HERDZINA, S. 30 ff.
40
10
welche besondere Aufgabe einer wirkungsvollen
Wettbewerbspolitik
zukommt.
B. Die Verwendung des Wettbewerbsbegriffs im TKG
Die Verwendung des Wettbewerbsbegriffs im TKG hat verschieden
Ausprägungen erfahren. Zudem kommt dem Wettbewerb eine Fülle von
Funktionen zu. Dies spiegelt sich in den verschiedenen Entwicklungsstadien
des TKG wieder, angefangen mit der Entstehung des TKG und den Motiven
des Gesetzgebers, bis hin zur Verwendung des Wettbewerbsbegriffs in den
einzelnen Normen.
I. Wettbewerb und der Weg zum TKG
Zunächst soll auf die historische Entwicklung des TKG eingegangen werden.
Die Darstellung des damaligen Verständnisses in Bezug auf die Erbringung
von Telekommunikationsdienstleistungen und der Entwicklung des TKG
tragen
einen
großen
Teil
dazu
bei,
um
die
Bedeutung
des
Wettbewerbsbegriffs um TKG zu verstehen.
1. Verständnis der Telekommunikationserbringung
Bis in die 1990er Jahre wurden sowohl Telekommunikationsdienstleistungen
als auch das Postwesen praktisch ausschließlich in einem hoheitlichen
Monopol erbracht. Die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen
wurde als Bestandteil der Daseinsversorgung erachtet und somit als
öffentliche Aufgabe des Staates angesehen. 45 Man war der Ansicht, dass nur
das staatliche Monopol das Ziel einer flächendeckenden Versorgung zu
einheitlichen Bedingungen verwirklichen konnte. Das Erwirtschaften von
Gewinnen blieb hierbei völlig außer Betracht 46 . Grund hierfür war die
Annahme, es handele sich bei dem Telekommunikationssektor um ein so
genanntes natürliches Monopol. Von einem solchen spricht man, wenn die
Nachfrage am wirtschaftlichsten durch einen einzigen Anbieter erfüllt werden
kann. 47 Ferner war gemäß Art. 87 I S. 1 GG aF. der Bereich der
Telekommunikation
in
bundeseigener
Verwaltung
mit
eigenem
Verwaltungsunterbau zu führen. 48
2. Entstehung des TKG
Die Entstehung des TKG kann im Wesentlichen in drei Entwicklungsphasen
45
HOLZNAGEL / ENAUX / NIEHAUS, TK-Recht, § 2, Rn. 20; TRUTE / SPOERR / BOSCH, § 1, Rn. 2.
BÜCHNER, CR 1996, S. 581, 581 f.; V. MANGOLDT / KLEIN/ STARCK – Gersdorf, GG III,
Art. 87 f, Rn. 14; JÄGER, S. 23.
47
vgl. HOLZNAGEL / ENAUX / NIEHAUS, TK-Recht, § 1, Rn. 5 f.
48
SCHULZ, JA 1995, S. 417, 417; SCHERER, CR 1994, S. 418, 419.
46
11
eingeteilt werden. Zum einen die Zeit vor und nach dem Poststrukturgesetz
im Jahre 1989, welche auch als Postreform I bezeichnet wird. Die
Verfassungsänderung im Rahmen der Postreform II im Jahre 1994 und die
Zeit seit Inkrafttreten des TKG im Jahre 1996, auch als Postreform III
bezeichnet. 49 Des Weiteren soll auf die Veränderungen des TKG 1996 bis zu
der Entstehung des TKG 2004 Bezug genommen werden.
a) Postreform I
Zu der eben dargestellten Situation kamen weitere Blockaden, welche einem
liberalisierten Markt entgegenstanden. Art. 87 I S. 1 GG aF. verhinderte
sowohl die Umsetzung einer materiellen als auch die Umsetzung einer
formellen Privatisierung. In diesem Zusammenhang versteht man unter der
materiellen Privatisierung die Aufgabenprivatisierung und unter der formellen
Privatisierung die Organisationsprivatisierung. 50 Dem freien Wettbewerb
wurden lediglich die Bereiche der Endgeräte und der Firmennetze, sowie im
begrenzten Umfang der Satelliten- und Mobilfunk zugänglich gemacht. 51 Als
Kern der Postreform I wird die Trennung zwischen den politisch hoheitlichen
Aufgaben und den betrieblich unternehmerischen Aufgaben gesehen. Dem
früheren Bundesminister für Post und Telekommunikation waren die politisch
hoheitlichen
Aufgaben
unterstellt,
die
betrieblich
unternehmerischen
Aufgaben waren hingegen den drei neu gegründeten Unternehmen, die
Deutsche Bundespost Postdienst, Postbank und Telekom unterstellt. 52
Weiteren Veränderungen stand jedoch Art. 87 GG aF. entgegen. 53
b) Postreform II
Aufgrund der noch bestehenden Hürden, kam es 1994 zu der so genannten
Postreform
II.
Ziel
der
Postreform
II
war
es
vorrangig,
die
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen national und international zu stärken.
Mittel zur Erreichung dieses Zieles war die Umwandlung der Unternehmen in
eine private Rechtsform. 54 Es bedurfte somit einer grundlegenden Änderung
des verfassungsrechtlichen Rahmens. Die Dienstleistung im Bereich der
Telekommunikation sollten nach dem Willen des Gesetzgebers in Zukunft
ausschließlich durch die Tätigkeit Privater zu Verfügung gestellt werden. Ziel
49
vgl. BECKTKG-KOMM – Schuster, Einl A, Rn. 8.
STERN, DVBl. 1997, S. 309, 310.
51
HOLZNAGEL / ENAUX / NIENHAUS, TK-Recht, § 2, Rn. 25; GERPOTT, S. 55 f.
52
V. MANGOLDT / KLEIN / STARCK – Gersdorf, GG III, Art. 87 f, Rn. 15; TRUTE / SPOERR /
BOSCH – Trute , Telekommunikationsgesetz, § 1, Rn. 3; UMBACH / CLEMENS – Umbach,
GG II, Art. 87 f, Rn. 11.
53
GRAMLICH, NJW 1994, S. 2784, 2786.
54
BÜCHNER, CR 1996, S. 581, 583; BLANKE / STERZEL, KJ 1993, S. 278, 290.
50
12
war neben der bis dahin unmöglichen Aufgabenprivatisierung
auch
die
Organisationsprivatisierung. Der Bereich der Telekommunikation sollte
vollständig aus dem Bereich der staatlichen Leistungsverwaltung entnommen
werden 55 . Im Rahmen der Postreform II wurde daher der Art. 87 f GG
eingeführt.
Art.
87
f
GG
schreibt
vor,
dass
Telekommunikationsdienstleistungen nun durch die aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere
private Wettbewerber erbracht werden und öffnet dadurch das Grundgesetz
für die angestrebte Aufgabenprivatisierung. 56 Durch den ebenfalls mit der
Postreform II neu in das Grundgesetz eingeführten Art. 143 b Abs. 1 GG
wurde zudem der Weg für die Organisationsprivatisierung geebnet, indem das
Sondervermögen der Deutschen Bundespost in ein Unternehmen privater
Rechtsform umgewandelt werden muss. 57 Bis einschließlich zum 31.12.1997
sollten
jedoch
die
Monopole
im
Bereich
der
Netze
und
der
Sprechtelefondienste bei der Deutschen Bundespost Telekom verbleiben. 58
Treibende
Kraft
dieser
Einsicht,
dass
eine
Verfassungsreform
war
verwaltungsgemäße
vor
allem
Erbringung
die
von
Telekommunikationsdienstleistungen weder die erhofften Wachstumseffekte
auszuschöpfen vermochte, noch den Anforderungen des internationalen
Marktes entsprechen konnte. Dem Gemeinwohl könne wirkungsvoller
dadurch geholfen werden, dass das Feld der Telekommunikation in den
Wettbewerb geführt werde. Allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Staat
durch strukturelle Vorgabe für eine Art Grundversorgung Sorge trage. 59 Die
Postreform II ist somit als Systemwechsel zu betrachten, dem es jedoch daran
mangelte,
den
Sachbereich
nicht
in
eine
umfassend
liberalisierte
marktwirtschaftliche Ordnung überführt zu haben. 60 Insoweit stellt die
Postreform II ein auf kurze Zeit angelegtes Übergangsregime dar, welches
seine Fortsetzung durch eine umfassende Marktöffnung finden sollte. 61
c) Postreform III
Das TKG vom 25.07.1996, als letzte der drei Stufen auf dem Weg zur
55
BT-Druck. 12/7269, S. 4; UMBACH / CLEMENS – Umbach, GG II, Art. 87 f, Rn. 12.
HOLZNAGEL / ENAUX / NIENHAUS, TK-Recht, § 2, Rn. 33.
57
SCHERER, NJW 1996, S. 2953, 2953; HOLZNAGEL / ENAUX / NIENHAUS, TK-Recht,
§ 2, Rn. 35.
58
SCHEURLE / MAYEN – Scheurle, § 1, Rn. 1.
59
V. MANGOLDT / KLEIN / STARCK – Gersdorf, GG III, Art. 87 f, Rn. 17; MAUNZ / DÜRING –
Lerche, GG, Art. 87 f, Rn. 26; STERN, DVBl. 1997, S. 309, 309.
60
TRUTE / SPOERR / BOSCH – Trute, Telekommunikationsgesetz, § 1, Rn. 4.
61
GRAMLICH, VerwArch 88, S. 598, 628; TRUTE / SPOERR / BOSCH – Spoerr,
Telekommunikationsgesetz, Einführung I, Rn. 17.
56
13
Liberalisierung des Telekommunikationssektors, griff diese Entwicklung auf
und setzte die weiteren Schritte zu Abschaffung des Fernmeldemonopols fort.
Daher wird diese Phase auch als Postreform III bezeichnet.62
aa) Intention
Der Gesetzgeber war sich bei der Entwicklung des TKG der Tatsache
bewusst, dass der eingeschlagene Weg nur erfolgreich sein konnte, wenn man
eine sektorspezifische Regulierung als Ergänzung zum allgemeinen
Wettbewerbsrecht schaffen würde. Grund hierfür war, dass die bestehenden
wettbewerblichen
Bestimmungen
Wettbewerbsbeschränkungen,
die
des
Gesetzes
grundsätzlich
die
gegen
Existenz
eines
funktionsfähigen Wettbewerbs unterstellen und verhaltenskontrollierende
Eingriffe
und
Vorgaben
nur
bei
vorliegen
von
Missbräuchen
marktbeherrschender Unternehmen vorsehen, für die Umwandlung eines
traditionell monopolistisch geprägten Marktes unzureichend waren. 63
bb) Inhalt, Umsetzung und Veränderung
Das TKG ist insbesondere von den Forderungen des europäischen
Gesetzgebers geprägt, in dem Bereich der Sprachtelefonie und der
Telekommunikationsinfrastukturen bis zum 01.01.1998 64 einen vollständigen
Wettbewerb zu bewirken. Zudem wurde dem Gesetzgeber bewusst, dass
allein
mit
der
Entmonopolisierung
nicht
die
erwünschten
Wettbewerbsstrukturen entstehen konnten. 65 Grund hierfür war, dass die
Deutsche Telekom AG als einziges Unternehmen über ein flächendeckendes
Telefonnetz verfügte. Schon deshalb sah man sich gezwungen weitere
Maßnahmen zu ergreifen. 66 Mit dem neu begründeten TKG wurden die
verbleibenden
Liberalisierung
Monopolrechte
der
aufgehoben
und
Telekommunikationsmärkte
die
vollständige
angeordnet.
Das
Sprachtelefondienstmonopol blieb jedoch noch bis zum 01.01.1998
bestehen. 67 Neben der Abschaffung der noch bestehenden Monopole war das
TKG auch auf einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Zielen,
Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten einerseits und andererseits
62
BECKTKG-KOMM – Schuster, Einl A, Rn. 9.
BT-Drs. 13/4438, S. 1 f.
64
BÜCHNER, CR 1996, S. 581, 584.
65
vgl. BT-Drs. 13/3609, S. 33 f.
66
WILMS / MASING / JOCHUM – Wilms, Einleitung, Rn. 137; BT-Drs. 13/3609, S. 33.
67
HOLZNAGEL / ENAUX / NIENHAUS, TK-Recht, § 2, Rn. 39.
63
14
nicht den Börsengang der Deutschen Telekom
ausgelegt.
68
AG
zu
gefährden,
Das TKG unterlag in der Folgezeit weiteren Änderungen und
Ergänzungen.
(a) Telekommunikationsbegleitgesetz 1998
Am 01.01.1998 wurden durch das Telekommunikationsbegleitgesetz das
TKG von 1996 ergänzt sowie zahlreiche andere Gesetze angepasst. Es enthält
eine
Reihe
von
Modifikationen
der
Befugnisse,
nach
denen
Sicherheitsbehörden auf die Telekommunikationsdaten zugreifen können.
die
69
(b) Änderung des TKG 1996
Eine weitere Änderung hat das TKG durch das Erste Gesetz zur Änderung des
TKG vom 21.10.2002 erfahren. Inhaltlich wurde § 43 VI TKG vollständig
neu
gefasst.
Daneben
kam
es
zur
Streichung
des
§ 3 Nr. 23 TKG. 70 Des Weiteren wurden die Mobilfunk-Netzbetreiber von der
Verpflichtung zur Einführung von Carrier-Selection ausgenommen. Zudem
wurde die Carrier-Selection auch im Ortsbereich eingeführt. 71 Unter dem
Begriff der Carrier-Selection versteht man die Möglichkeit des Nutzers, den
Verbindungsnetzbetreiber frei auszuwählen. 72
d) TKG 2004
Das TKG 2004 ist am 26.06.2004 an die Stelle des TKG vom 25.07.1996
getreten und beruht auf den Vorgaben des europäischen Rechtsrahmens für
die elektronische Kommunikation. 73
aa) Intention
Im Zuge der Entwicklung des TKG 2004 ist von einer Weiterentwicklung der
gesetzgeberischen Intention zu sprechen. Während das TKG 1996 den
vorläufigen Abschluss der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte
bildete, unterstellte man bei der Entwicklung des TKG 2004 einen bereits
weiterentwickelten Wettbewerb. 74 Zentrales Ziel sollte es jedoch weiterhin
bleiben, durch sektorspezifische Regulierung die Rahmenbedingungen der
Telekommunikation so zu gestalten, dass in möglichst weiten Bereichen
funktionsfähiger Wettbewerb entstehen kann. 75
68
BÖRNSEN, ZG 1996, S. 323, 325.
vgl. GUNDERMANN, K&R 1998, S. 48 ff.
70
WILMS / MASING / JOCHUM – Wilms, Einleitung, Rn. 139.
71
BECKTKG-KOMM – Schuster, Einl B, Rn. 10.
72
SCHERER, NJW 1998, 1607, 1613.
73
vgl. HOLZNAGEL / ENAUX / NIENHAUS, TK-Recht, § 2, Rn. 47.
74
BECKTKG-KOMM – Schuster, § 1, Rn. 1.
75
BT-Drs. 15/2316, S. 55.
69
15
bb) Inhalt und Umfang
Ziele der Neuordnung waren vor allem die Vereinfachung des europäischen
Rechtsrahmens, sowie die Schaffung der inhaltlichen, verfahrens- und
organisationsrechtlichen Voraussetzungen für eine gemeinschaftsweit stärker
harmonisierte Anwendung des europäischen Rechtsrahmens. Ferner sollte der
Verschmelzung
von
Telekommunikation,
Medien
und
Informationstechnologien Rechnung getragen werden. Des Weiteren wurde
eine flexible Zuordnung von sektorspezifischer Regulierung einerseits und
dem Einsatz der Instrumente des nationalen und gemeinschaftlichen
Wettbewerbsrechts anderseits bezweckt. 76 Das TKG beinhaltete nun 152
Paragraphen und war somit um 48 Paragraphen länger als das TKG 1996.
3. Fazit
Zusammenfassend kann man die Entstehungsgeschichte des TKG als einen
Weg bezeichnen, an dessen Anfang das Monopol stand und an dessen Ende
der Wettbewerb erreicht werden soll. Der Gesetzgeber tat gut daran, sich für
den eingeschlagenen Weg zu entscheiden, da gerade Wirtschaftszweige
welche auf einer Netzstruktur basieren zu einer Monopolbildung tendieren.
Wettbewerb kann daher nur durch Abschaffung des Monopols und einer
Kontrolle der ehemaligen Monopolisten erreicht werden. 77 Der Wettbewerb
soll in letzter Instanz bewirken, dass der Telekommunikationssektor in das
allgemeine Wettbewerbsrecht entlassen werden kann. 78
II. Sicherstellung des Wettbewerb als Ziel des TKG
Die Sicherstellung des Wettbewerbs als Ziel des Gesetzes findet in vielen
verschiedenen Bereichen des TKG
ihren
Niederschlag.
In
diesem
Zusammenhang findet man im TKG auch verschiedene Ausformungen des
Wettbewerbsbegriffes.
1. §§ 1 und 2 II TKG
Gemäß § 1 TKG ist Zweck des TKG den Wettbewerb im Bereich der
Telekommunikation durch technologieneutrale Regulierung zu fördern und
normiert somit positiv ein Ziel. § 1 TKG ist jedoch in Zusammenhang mit
§ 2 II TKG zu lesen. Beide Vorschriften legen gemeinsam Sinn und Zweck
des Gesetzes fest. Dabei bestimmt § 2 II TKG die Ziele des Gesetzgebers, die
gemäß § 1 TKG durch Regulierung in Gestalt des TKG umzusetzen sind.
76
vgl. SCHERER, NJW 2004, S. 3001, 3001; Ders., K&R 2002, S. 273, 273 f.
vgl. HAUS, WuW 2004, S. 171, 171 f.
78
vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 1; IMMENGA / KIRCHNER, TKMR 2002, S. 340, 354 f.
77
16
§ 2 II TKG gibt gleich mehrere Ziel vor, welche durch die Regulierung
erreicht werden sollen. Vorliegend soll speziell auf § 2 II Nr. 2 TKG Bezug
genommen werden.
a) Ziel des § 2 II Nr. 2 TKG
Gemäß § 2 II Nr. 2 TKG ist das Ziel der Regulierung die Sicherstellung eines
chancengleichen
Wettbewerbs
und
die
Förderung
nachhaltiger
wettbewerbsorientierter Märkte.
aa) Regulierung
Der Zweck des TKG soll durch Regulierung erreicht werden. In der
Vergangenheit war der Begriff noch in § 3 Nr. 13 TKG 1996 legaldefiniert.
Im Zuge des TKG 2004 ist diese Definition jedoch weggefallen. Unter dem
Begriff der Regulierung verstand man alle Maßnahmen, die zur Erreichung
der in § 2 II TKG genannten Ziele ergriffen werden und durch die das
Verhalten
von
Telekommunikationsunternehmen
beim
Angebot
von
Telekommunikationsdienstleistungen, von Endrichtung oder von Funkanlagen
geregelt wird, sowie die Maßnahmen, die zur Sicherstellung einer effizienten
und störungsfreien Nutzung von Frequenzen getroffen werden. Diese
Definition kann auch nach ihrem Wegfall zur Auslegung des Begriffes
herangezogen
werden.
Den
Gesetzgebungsmaterialien
sind
keine
Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass diese
Definition
falsch
gewesen
sein
könnte. 79
Die
technologieneutrale
Ausgestaltung der Regulierung dient dazu, die Regulierung zu ermöglich und
sinnvoll zu gestallten, um für alle technischen Entwicklungen offen zu sein. 80
bb) Chancengleicher Wettbewerb
Der Begriff des chancengleichen Wettbewerbs ist nicht im TKG definiert. Er
wird dahingehend verstanden, dass er sowohl die formale, schematische
Gleichbehandlung der einzelnen Teilnehmer, als auch die materielle
Chancengleichheit beinhaltet. 81
cc) Nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt
Der Begriff des nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes wurde erst durch
die Novellierung des TKG 2004 in das Gesetz eingeführt. Gemäß
§ 3 Nr. 12 TKG versteht man unter einem nachhaltig orientierten Markt einen
Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er auch nach
79
BECKTKG-KOMM – Schuster, § 2, Rn. 5.
BERLKOMM – Säcker, § 1, Rn. 4.
81
TRUTE / SPOERR / BOSCH – Trute, Telekommunikationsgesetz, § 2, Rn. 15.
80
17
Rückführung der sektorspezifischen Regulierung fortbestehen kann. Der
Begriff des nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes ersetzte von nun an
den Begriff des funktionsfähigen Wettbewerbs. Der Unterschied zum Begriff
des funktionsfähigen Wettbewerbs ist in der Nachhaltigkeit zu sehen. Der
Begriff der Nachhaltigkeit betont mehr das eigentliche Ziel des TKG, da er
deutlicher als die Funktionsfähigkeit die Dauerhaftigkeit des Wettbewerbs
impliziert. 82
2. Markanalyse §§ 9 ff. TKG
§ 9 TKG regelt den Umfang der sektorspezifischen Regulierung der
Telekommunikationsmärkte. § 9 TKG regelt somit mittelbar den materiellen
Anwendungsbereich der Vorschriften über Zugangs- und Entgeltregulierung
sowie der Betreiberauswahl und den besonderen Missbrauchsaufsichten.
Kommt man aufgrund der Marktanalyse zu dem Ergebnis, dass eine
sektorspezifische Regulierung nicht mehr angezeigt ist, wird der betroffene
Teil in den Bereich des UWG überführt. 83
3. Zugang §§ 16 ff. TKG
Die Vorschrift des § 16 TKG kann als essenzielle Voraussetzung für das
Funktionieren der netzübergreifenden Kommunikation in einem liberalisierten
Telekommunikationsmarkt gesehen werden. Ausgangpunkt dieser Vorschrift
ist, dass ein funktionsfähiges Telekommunikationsnetzwerk erhalten bleibt
und
die
Liberalisierung
nicht
zum
Nachteil
des
Telekommunikationsnetzwerks erwächst. Gleichzeitig fördert der § 16 TKG
auch den Wettbewerb auf den Netzen der Mitgliedstaaten der EU. 84
4. Entgeltregulierung §§ 27 ff. TKG
Die Entgeltregulierung ist zentraler Bestandteil der sektorspezifischen
Regulierung. Sie soll sinnvoller Weise dort zum Einsatz gelangen, wo der
Preis- und Wettbewerbsmechanismus nicht oder nur sehr eingeschränkt
funktioniert und daher mit wesentlichen Abweichungen von effizienten
Preisen zu rechnen ist. 85 Durch die Änderung des TKG kam dem § 27 TKG
eine
neue
Funktion
zu.
Der
Fokus
hat
sich
nun
von
der
wettbewerbsschaffenden Funktion, hin zu einer das Marktgeschehen, mit den
Mitteln
82
der
allgemeinen
wettbewerblichen
Missbrauchskontrolle,
BECKTKG-KOMM – Schuster / Ruhle, § 39, Rn. 26; BERLKOMM – Säcker, § 3, Rn. 20.
vgl. DOLL / NIGGE, MMR 2004, S. 520, 520 f.; BECKTKG-KOMM – Schütz, § 9, Rn. 1.
84
BERLKOMM – Nolte, § 16, Rn. 1 ff.
85
vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 66.
83
18
begleitenden Funktion verschoben.
86
5. Weitere Normen
Die Sicherstellung des Wettbewerbs als Ziel des TKG findet ihren
Niederschlag zudem in den Normen zur Betreiberauswahl (§ 40 TKG), zum
Missbrauch (§§ 42 f. TKG), sowie zur Nummernverwaltung (§ 66 f. TKG). 87
III. Wettbewerbspolitische Ansätze des TKG
Betrachtet man die Verwendung des Begriffs Wettbewerb im TKG stellt sich
die Frage, ob der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung des Gesetzes ein
bestimmtes wettbewerbspolitisches Bild vor Augen gehabt hat. Dieser
Gedanke lässt sich speziell auf den § 2 II Nr. 2 TKG 1996 stützen. Dieser
sprach noch von einem funktionsfähigen Wettbewerb, eben diesem Begriff
der dem Konzept „workable competition“ zugrunde liegt. 88 Folgt man der
Ansicht, dass es sich bei dem neu eingeführte Begriff des nachhaltig
wettbewerbsorientierten Marktes lediglich um einen Modebegriff bzw. das
beide Begriffe einander entsprechen, 89 stellt sich die Frage, ob daraus ein
Bekenntnis zu dem Konzept „workable competition“
90
zu entnehmen ist.
Gegen solch eine Ansicht lässt sich jedoch anführen, dass das TKG mehrere
verschiedene Verwendungen für den Begriff des Wettbewerbs hat.
§ 21 II Nr. 5 TKG stellt lediglich auf die Gewährleistung eines
chancengleichen Wettbewerbs ab. § 9 I TKG hingegen arbeitet mit dem
Begriff des wirksamen Wettbewerbs. Wiederum eine andere Verwendung des
Wettbewerbsbegriffs sieht § 29 III S. 2 TKG vor. Dieser spricht von einem
nachhaltigen
Wettbewerb.
Bei
streng
wirtschaftswissenschaftlicher
Betrachtung kann daher schwer ein Vergleich mit dem Konzept „workable
competition“ hergestellt werden. Des Weiteren indiziert die Verwendung
dieser
verschiedenen
Wettbewerbsbegriffe
nebeneinander,
dass
eine
Entscheidung für ein bestimmtes wettbewerbspolitisches Bild nicht gewollt
war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem Gesetzgeber um das
Eintreten eines weder theoretisch vollkommenen noch real gleichartigen
Wettbewerbs aller Unternehmer gegangen ist. Diese Erkenntnis lässt sich
auch auf § 1 TKG stützen, welcher lediglich einen umfassenden Begriff des
86
BERLKOMM – § 27, Rn. 1.
BECKTKG-KOMM – Schuster, § 2, Rn. 14.
88
siehe Seite 8.
89
BERLKOMM – Säcker, § 121, Rn. 18; BECKTKG-KOMM – Schuster / Ruhle, § 39, Rn. 26.
90
vgl. TRUTE / SPOERR / BOSCH, § 2, Rn. 14.
87
Wettbewerbs fördern will.
91
19
Zudem kann aufgrund der Änderung des
TKG im Jahre 2004 eine bewusste Abkehr des Gesetzgebers von einem
vermeintlich existierenden wettbewerbspolitischen Leitbild angenommen
werde. Im Zuge der Gesetzesnovelle verzichtet der Gesetzgeber aufgrund
eigener
Zweifel
auf
die
weitere
Verwendung
des
Begriffs
des
funktionsfähigen Wettbewerbs. 92 Zudem widersprach schon die entwickelte
Legaldefinition des funktionsfähigen Wettbewerb 93 dessen, was unter dem
Konzept „workable competition“ zu verstehen ist.94 Es kann demnach
festgestellt werden, dass der Gesetzgeber bei der Entwicklung des TKG kein
bestimmtes Bild vor Augen gehabt hat. Als ausreichender und vom
Gesetzgeber verfolgter Wettbewerb wird für das TKG auch der potenzielle
Wettbewerb 95 angesehen. 96
IV. Wettbewerb als Instrument zur Förderung des Gemeinwohls
Im Rahmen der Regulierung ist der Wettbewerb als Instrument zur
Erreichung des Gemeinwohls zu sehen. Das Gemeinwohlziel soll möglichst
systemkonform als Ergebnis des Wettbewerbsprozesses erreicht werden.
Wettbewerb wird in diesem Zusammenhang als das überlegene Instrument
angesehen, um einer möglichst großen Zahl an Personen einen Zugang, zu
möglichst differenzierten Telekommunikationsdienstleistungen und zu einem
möglichst niedrigen Preis, zu verschaffen. Das Erreichen dieses Ziels kann
jedoch nur über die weitere Förderung des Wettbewerbs auf dem
Telekommunikationssektor erreicht werden. 97 In diesem Zusammenhang
kommt den Vorschriften über den Universaldienst eine große Bedeutung zu. 98
V. Dienste- und Infrastrukturwettbewerb
Im Gegensatz zu seinem Vorläufer setzt das TKG nicht ausschließlich auf
Dienstwettbewerb.
Das
Infrastrukturmonopol
wurde
mit
dem
TKG
ausdrücklich aufgehoben, dies geschah vor dem Hintergrund, dass nur
Netzwettbewerb nachhaltig ist. Zudem legte es der Gesetzgerber bewusst
darauf an, die Bildung weiterer Netze neben dem Bestehenden zu fördern. 99
Hätte der Gesetzgeber nur einen Wettbewerb auf dem Netz der Telekom
91
vgl. HOFFMANN-RIEM – Ullrich, S. 77, 102 f.; ENGEL, MMR-Beilage 3/1999, S. 7, 7.
vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 57.
93
vgl. BT-Drs. 15/2674, S. 12.
94
vgl. SÄCKER, K&R Beilage 1/2004, S. 2; BERLKOMM – Säcker, § 2, Rn. 6.
95
siehe Seite 6.
96
vgl. HEFEKÄUSER, MMR 1999, S. 144, 151; ENGEL, MMR-Beilage 3/1999, S. 7, 7.
97
vgl. HEFEKÄUSER, MMR 1999, S. 144, 150.
98
ENGEL, MMR-Beilage 3/1999, S. 7, 7.
99
vgl. BT-Drs. 13/3609, S. 35; FUHR / KERKHOFF, MMR 1999, S. 213, 217.
92
20
gewollt, hätte er das TKG anders ausgestalten
müssen.
Der
Gesetzgeber hätte die Aufhebung des Fernmeldemonopols mit einem
Regulierungsinstrument verbinden müssen, wie es aus anderen Bereichen
bekannt ist. 100
VI. Wettbewerb als Instrument zu Förderung der Innovation
Der Gesetzgeber wollte den Wettbewerb vor allem als Motor für
Innovationen 101 nutzen. 102 Außerdem wurde die besondere Bedeutung der
Informations- und Kommunikationstechniken für das gesellschaftliche Leben
einer modernen Industrienation hervorgehoben. 103 Dabei erkannte man aber
zugleich, dass ein einzelnes mit besonderen und ausschließlichen Rechten
ausgestattetes
Unternehmen
nicht
in
der
Lage
war,
das
erhoffte
Innovationspotenzial auszuschöpfen. 104 Wie bereits erläutert führt der
Wettbewerb nicht nur auf der Seite der Nutzer zu positiven Entwicklungen.
Durch Innovationen der Konkurrenz werden auch die Mitbewerber
gezwungen neue oder verbesserte Innovationen anzubieten, so dass eine Art
Innovationskreislauf entstehen kann.
Zusammenfassung
Mit Blick auf die gewonnen Ergebnisse kann festgestellt werden, dass jeder
Einzelne von uns gerade Teilhaber an einer spannenden Entwicklung ist. Die
konsequente Verfolgung der Liberalisierung des Telekommunkationssektors
stellt den Gesetzgeber vor eine spannende und von Dynamik geprägte
Aufgabe. Dies und das immense wirtschaftliche Potenzial, welches in einem
Monopol wahrscheinlich nie erwirtschaftet worden wäre, hat der Gesetzgeber
erkannt und gehandelt. Bei der Beibehaltung des Monopols geht man davon
aus, dass das Wirtschaftswachstum sogar nur halb so hoch ausgefallen wäre
als, jetzt durch die Liberalisierung des Telekommunikationssektors. 105 Das
TKG stellt ein System zur Verfügung, an dessen Ende die eigene
Abschaffung steht, wenn nach den Maßgaben des TKG Wettbewerb erreicht
worden ist. Die Liberalisierung des Telekommunikationssektors und die
konsequente Anwendung des TKG ist nicht nur eine reine Fiktion. Eine
Entwicklung in die richtige Richtung lässt sich auch schon anhand von Zahlen
belegen. So hatte die Wettbewerber ende 2005 einen Anteil von fast 50 % im
100
vgl. HEFEKÄUSER, MMR 1999, S. 144, 151.
siehe Seite 3.
102
vgl. ENGEL, MMR-Beilage 3/1999, S. 7, 8.
103
BT-Drs. 13/3609, S. 33.
104
vgl. ebd.
105
vgl. GERSDORF, AfP 1998, S. 479, 470.
101
21
gesamten Bereich des Festnetzes
106
Festnetz sind kontinuierlich gesunken
übernommen und auch die Preise im
107
. Es bleibt weiterhin abzuwarten,
welche Entwicklung der Telekommunikationssektor noch für uns bereithält.
Wichtig hierbei ist, dass man erkennt, dass das TKG als Teil der
Wettbewerbspolitik lebensnotwendig für den Wettbewerb ist und das ein von
Wettbewerb geprägter Telekommunikationsmarkt viele Vorteile für jeden
Einzelnen zu Verfügung stellt. Ohne den, durch das TKG gewährleisteten
Wettbewerb,
wäre
solch
eine
positive
Telekommunikationsmarkt nicht möglich.
106
107
vgl. http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/1544.pdf.
vgl. http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/1539.pdf.
Entwicklung
im
A
Zusammenfassung der Erkenntnisse der Arbeit
1. Eine einvernehmliche Definition des Wettbewerbsbegriffs existiert nicht.
Will man Wettbewerb definieren muss man die Besonderheiten des jeweils
einschlägigen Marktes beachten
2. Wettbewerb ist Teil unseres gesellschaftlichen Lebens.
3.
Der
marktwirtschaftliche
Wettbewerb
bedingt
mindestens
ein
rivalisierendes Streben mehrer Wirtschaftssubjekte, als Anbieter oder
Nachfrager auf konkreten Märkten, der durch bestimmte Aktivitäten einen
größeren Erfolg als die Rivalen zu erzielen.
4. Wettbewerb hat verschiedene Funktionen, dessen Realisierung wichtig
für ein funktionsfähiges marktwirtschaftliches System ist.
5. Wettbewerb kann in verschiedenen Arten auftreten, je nach Einsatz des
gewählten Aktionsparameters.
6. Der Schutz des Wettbewerbs ist von hoher Bedeutung und wichtiger als
der Schutz der einzelnen Wettbewerber. Wettbewerb ist nicht in jeder Phase
in der Lage sich selbst zu schützen.
7.
Wettbewerbspolitik
dient
dem
Schutz
des
Wettbewerbes.
Wettbewerbspolitik basiert auf verschiedenen Theorien.
8. Gegenteil des Wettbewerbs ist das Monopol. Bei Vorliegen eines
Monopols hat der Wettbewerb keine Chance positiv auf den Markt
einzuwirken.
Demnach
greifen
auch
die
positiven
Effekte
der
Wettbewerbsfunktionen nicht ein.
9. Ausgangspunkt des Telekommunikationsgesetzes war das natürliche
Monopol.
B
10. Der Weg vom Monopol zu Wettbewerb im Telekommunikationssektor
stellt die Grundlage für die Zerschlagung des Monopols auf dem
Telekommunikationssektor dar.
11. Wettbewerb im Telekommunikationsgesetz ist ein zu erreichendes Ziel,
nicht die Grundlage.
12. Die Formulierung des Förderungszweckes entspricht der gesetzlichen
Verantwortung, die Voraussetzung zu schaffen, dass die mit der
Telekommunikation einhergehenden Zukunftschancen genutzt werden.
13. Die Formulierung des § 1 TKG stellt ein klares politisches Bekenntnis
gegen die Verleihung ausschließlicher Rechte und für die Einführung des
vollkommenen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten dar.
14. Für die Förderung des Wettbewerbs genügt bereits potenzieller
Wettbewerb.
15. Die Förderung des Wettbewerbs verfolgt die Herbeiführung von
Innovationen und Gemeinwohl.
16. Der Förderungszweck zielt auf die Institution des Wettbewerbs und
nicht auf die einzelnen Wettbewerber. Es bestehen somit keine Rechte und
Pflichten für die einzelnen Wettbewerber.
17. Nach der gesetzlichen Konzeption tritt mit Herstellung eines
funktionierenden
Wettbewerbs
in
letzter
Konsequenz
die
Verfassungswidrigkeit eines Großteils des Telekommunikationsgesetzes
ein.
18.
Wettbewerb
im
Telekommunikationsgesetz
ist
sowohl
auf
Dienstwettbewerb als auch auf Infrastrukturwettbewerb gerichtet.
19. Die Zweckerreichung des Telekommunikationsgesetzes soll zur
Anwendung des Gesetzes gegen Unlauteren Wettbewerb führen.