Abschlepp- und Bergekosten: das Wichtigste im Überblick
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Abschlepp- und Bergekosten: das Wichtigste im Überblick
VKS-Info - 01/2014 überreicht durch unser Mitglied: Abschlepp- und Bergekosten: das Wichtigste im Überblick Sehr geehrte Damen und Herren, immer öfter gibt es Streit mit Versicherern über die Abschlepp- und Bergekosten. Aus diesem Grund wollen wir in unserer heutigen Information dieses Thema für Sie detailliert aufgreifen. Wir gehen unter anderem darauf ein, warum der Geschädigte bei Haftpflichtschaden keine Preise vergleichen muss, wie weit ein Unfallfahrzeug abgeschleppt werden darf und was bei Kaskoschäden gilt. Zwischen Abschleppen und Bergen unterscheiden Beachten Sie bitte: „Abschleppen“ bezeichnet nachfolgend das problemlose Aufladen und den Abtransport. „Bergen“ umfasst die gelegentlich erforderlichen Zusatzarbeiten, wie z.B. „das vom Acker holen“ oder das Aufsammeln von Ladung, Teilen oder ähnlichem. Wenn der Geschädigte den Auftrag erteilt Abschleppaufträge zeichnen sich dadurch aus, dass in der Regel vor der Erledigung kein Preis vereinbart wird. Dennoch ist dem Kunden klar, dass dies nicht umsonst ist. Und wenn die Polizei agiert? In manchen Fällen wird der Auftrag durch die Polizei erteilt, hier wird die Polizei „als Bote“ tätig. Ist der Geschädigte am Ort des Geschehens damit einverstanden, dass der Abschleppunternehmer sein Auto auflädt, kommt somit ein Werkvertrag zustande. Ist der Geschädigte nicht mehr aktionsfähig, erteilt die Polizei den Auftrag in seinem Namen. Kein Preisvergleich bei Haftpflichtschäden Bei Haftpflichtschäden ist die besondere Situation des Geschädigten zu beachten. Weil die schnelle Räumung der Unfallstelle oft im Vordergrund steht, muss er vor der Beauftragung eines Abschleppunternehmens keine Preise vergleichen! Das ist ihm in der Regel auch gar nicht möglich, zumal das Abschleppunternehmen oftmals von der Polizei benachrichtigt wird. (OLG Celle, Urteil vom 9.10.13, Az: 14 U 55/13). Eine BGH-Rechtsprechung gibt es dazu noch nicht – jedoch kann davon ausgegangen werden, dass der BHG es genauso sehen würde. Denn es kommt nur auf die Situation des Geschädigten an. Und für die Bergekosten gilt nichts anderes als für die Abschleppkosten. Rechtsberatungshotline: 02664/990988 - Immer aktuell: www.vks.org VKS e.V. - Bundesgeschäftsstelle - Hauptstraße 80 - 56477 Rennerod - Tel.: 02664 / 990 950 Fax: 02664 / 990 996 Email: [email protected] VKS-Info - 01/2014 Fortsetzung Seite 1 Wie weit abschleppen? Bei dieser Frage muss zwischen offensichtlichem Totalschaden und Reparaturschaden unterschieden werden: Totalschaden Ein Fahrzeug, dass bei einem Unfall offensichtlich einen Totalschaden erlitt, kann nicht auf Kosten der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners über eine Strecke von 373 km „nach Hause“ abgeschleppt werden (LG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2011, Az: 8 O 434/11). Dies ist nachvollziehbar, denn die Verwertung des Fahrzeuges kann auch am Unfallort organisiert werden. Einen generellen Anspruch, das Fahrzeug an den Heimatort zu holen, gibt es nämlich nicht – hier ist die Schadenminderungspflicht zu beachten. Reparaturschaden Anders als beim Totalschaden können die Dinge bei einem Reparaturschaden liegen. Denn selbst wenn das Fahrzeug in der Nähe des Unfallortes repariert würde, müsste es danach ja zum Heimatort des Geschädigten gelangen. Schadenrechtlich wird man nicht verlangen können, dass der Geschädigte Urlaub nimmt, um seinen Wagen zu holen und außerdem fielen Zugfahrkosten oder Treibstoffkosten an. Damit ist der Transport des Unfallfahrzeuges in die Heimatwerkstatt zumindest zu einem Teil gedeckt. Notwendige Zwischenlagerung Ereignet sich der Unfall außerhalb der Werkstattöffnungszeiten und muss das verunfallte Fahrzeug daher zunächst beim Abschleppunternehmen zwischengelagert werden, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung auch die weitere Abschlepprechnung zur Reparaturwerkstatt übernehmen (LG Detmold, Urteil vom 16.1.2009, Az: 12 O 248/07). Denn der BGH hat so entschieden: der Geschädigte kann sein Unfallfahrzeug nicht einfach am Straßenrand abstellen. Eventuell muss er es vor Regen und Schnee schützen und nicht weniger gegen Diebstahl von Teilen, wenn es z.B. nicht mehr abschließbar ist (BGH, Urteil vom 5.2.2013, Az: VI ZR 363/11). Kein Verweis auf Schutzbrief oder Clubmitgliedschaft Viele Autofahrer haben eine Verkehrsservice-Versicherung, die im Volksmund „Schutzbrief“ genannt wird und darin sind Abschleppleistungen enthalten. Jedoch gilt hier der gleiche Grundsatz wie immer: private Vorsorge ist nicht dazu da, den Schädiger zu entlasten. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann den Geschädigten also nicht dazu auffordern, seinen „eigenen“ Schutzbrief zu verwenden. Dies wurde mit der Begründung der Schadenminderungspflicht schon in manchen Fällen versucht. Rechtsberatungshotline: 02664/990988 - Immer aktuell: www.vks.org VKS e.V. - Bundesgeschäftsstelle - Hauptstraße 80 - 56477 Rennerod - Tel.: 02664 / 990 950 Fax: 02664 / 990 996 Email: [email protected] VKS-Info - 01/2014 Fortsetzung Seite 2 Die Situation bei Kaskoschäden In den Musterbedingungen heißt es im Hinblick auf die Abschleppkosten: „Bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Das gilt nur, soweit einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeuges nach A.2.7.1. die Obergrenze nach A.2.7.1a oder A.2.7.1b nicht überschritten wird“. Das bedeutet: die Abschleppkosten sind vom Versicherungsschutz umfasst. Die Summe aus Reparaturkosten und Abschleppkosten darf aber nicht höher sein, als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges am Unfalltag, wenn vollständig und fachgerecht repariert wird. Und sie darf nicht höher sein, als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert, wenn nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird. Beachten Sie: Die Klausel ist auf Abschleppkosten bezogen. Bergungskosten sind nicht umfasst und damit nicht erstattungsfähig. Für Totalschäden sehen die Musterbedingungen keine Abschleppkosten vor. Das ist schlüssig, da bei Totalschäden die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert die Höchstentschädigung darstellt. Jedoch sind hier viele Versicherer kulant. Gerne stehen wir Ihnen als Partner in allen Fragen rund um das Kfz-Gutachten und die Schadensabwicklung zur Seite. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Quelle: Unfallzeitung.de / Der Kfz-Sachverständige/autorechtakutell.de Rechtsberatungshotline: 02664/990988 - Immer aktuell: www.vks.org VKS e.V. - Bundesgeschäftsstelle - Hauptstraße 80 - 56477 Rennerod - Tel.: 02664 / 990 950 Fax: 02664 / 990 996 Email: [email protected]