Fehlerhafte Bemessung einer Tiefgaragendecke, rissüberbrückende

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Fehlerhafte Bemessung einer Tiefgaragendecke, rissüberbrückende
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Ein privater Bauherr vergibt einen Pauschalauftrag
für die Errichtung eines größeren Bürogebäudes mit
zweigeschossiger Tiefgarage schlüsselfertig an einen Generalunternehmer. Zuvor hat er getrennt
einen Planungsauftrag vergeben, und zwar die statische Berechnung des Bauwerks mit Erstellung der
Werkpläne an ein Büro für Tragwerksplanung für
den Bereich Rohbau.
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Der Generalunternehmer vergibt die Bauausführung weiter an einen Rohbauer nach VOB-Vertrag.
Dieser errichtet den Rohbau mit Tiefgarage. Die Abnahme ist erfolgt. Bei der förmlichen Abnahme des
Rohbaus werden vom Vertreter des Bauherrn Rissbildungen in der eingespannten Zwischendecke der
Tiefgarage erkannt und in die Mängelliste des Abnahmeprotokolls aufgenommen. Der Rohbauer vermutet Mängel der Berechnung, der Vertreter des
Bauherrn geht von Ausführungsmängeln aus.
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Abbildung 1 zeigt einen Ausschnitt aus der Rissaufnahme. Alle breiteren Risse sind durchgehende
Spaltrisse. Dies wurde von den Vertragspartnern zunächst nicht erkannt. Abbildung 2 zeigt eine gerissene Betonierfuge, Abbildung 3 einen breiten Riss mit
den typischen begleitenden keilförmigen Nachbrüchen der Rissufer. Im Ergebnis werden erhebliche
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Nachbesserungsmaßnahmen erforderlich. Hierüber
bzw. zu deren Kostentragung kommt es zum Streit.
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Der Tragwerksplaner trägt vor, er hätte im Jahr 2001
optional nach neuer (DIN 1045-1 bis -4) oder nach
alter Norm (DIN 1045, 1988) bemessen dürfen. Er
hätte nach alter Normenlage bemessen. Nach dieser
sei eine rissüberbrückende Beschichtung der Zwischendecke nicht erforderlich gewesen. Deshalb
habe er diese auch dem Bauherrn nicht zur Ausschreibung vorgegeben.
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Zunächst ist der Einwand des Tragwerksplaners
richtig: Zwar wurden die „neuen Normen“ DIN EN
206-1, DIN 1045-1 bis -4 ab 2000 in den Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt, jedoch wurde von
den maßgebenden Behörden zusätzlich ausdrücklich ein „optionaler Zeitraum“ als Übergangszeitraum bis zum 31.12.2004 eingeführt, in dem alternativ nach alter oder neuer Norm (unter Beachtung des
„Mischungsverbots“) berechnet und bemessen werden durfte.
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Allerdings enthält die neue Normenreihe eine sog.
Dauerhaftigkeitsbemessung, die die alten Normen
nicht enthalten, d.h., die alten Normen geben mindestens bezüglich der Dauerhaftigkeit nicht den
Stand der Technik wieder. Die Dauerhaftigkeit ist
für die Tiefgarage wegen Chlorideintrags und dessen möglicher Folgen eine wesentliche Anforderung. Somit war es doch fehlerhaft, sich in der Berechnung auf die „alte Norm“ zu beschränken.
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Es wird häufig übersehen, dass auch die „alte Norm“
von 1988 diese Forderung bereits aufstellte: Für den
Fall, dass konstruktionsbedingt durchgehende Risse
auftreten, und bei zusätzlicher Einwirkung chloridhaltiger Taumittel ist nach DIN 1045, 1988, zu beachten:
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„17.6 Beschränkung der Rißbreite unter Gebrauchslast
17.6.1 Allgemeines
17.6.1(5) Bauteile, bei denen Risse zu erwarten sind,
die über den gesamten Querschnitt reichen, bedürfen eines besonderen Schutzes nach Abschnitt 13.3,
wenn auf sie stark chloridhaltiges Wasser (z.B. aus
Tausalzanwendung) einwirkt.“
Diese „besonderen Schutzmaßnahmen“ sind in der
Norm nicht näher definiert. Für Parkdecks ist die
Wahl befahrbarer, rissüberbrückender Beschichtungssysteme nach [1] üblich. Für eingespannte befahrene Zwischendecken von Parkhäusern weist
auch der Koordinierungsausschuss der Prüfämter
und Prüfingenieure für Baustatik in Bayern auf diese
Notwendigkeit des zusätzlichen Schutzes ausdrücklich hin [3].
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Der Tragwerksplaner hat sich also fehlerhaft verhalten. Er hätte seinen Auftraggeber auf die Notwendigkeit der zusätzlichen „besonderen Schutzmaßnahmen“ bzw. der rissüberbrückenden Beschichtung
aufmerksam machen müssen.
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Für die ringsum eingespannte Zwischendecke kritisch sind Einflüsse aus Spannungen aus Zwang
bzw. aus der Formänderung der Bauteile. Dabei ist
grundsätzlich nach der hier angewendeten Konstruktionsnorm DIN 1045, 1988, Abschnitt 15.1.3, vorgeschrieben:
„Die Einflüsse von Schwinden, Temperaturänderungen, Stützensenkungen usw. müssen berücksichtigt
werden, wenn hierdurch die Summe der Schnittgrößen wesentlich in ungünstiger Richtung verändert
wird. (...)“
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Tatsächlich wurden in der statischen Berechnung
überhaupt keine Ansätze für Spannungen aus
Zwang gewählt, also weder Hydratationswärme
noch Trocknungsschwinden des Betons noch Temperaturänderungen der Bauteile im Sommer-WinterRhythmus berücksichtigt. Dies ist gravierend fehlerhaft.
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Für taumittelbeanspruchte Flächen (Umweltbedingungen nach DIN 1045, 1988, Tab. 10, Zeile 4) ist
zusätzlich zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit
eine Rissbreitenbeschränkung nach DIN 1045, 1988,
Abschnitt 16.6, nachzuweisen. Auch hierzu sind die
wirklichkeitsnahe Erfassung der Spannungen aus
Zwang sowie deren hinreichende Abdeckung durch
Bewehrung (siehe Heft 400, DAfStb [1] und Tafeln
von Meyer [2]) erforderlich. Alle diese nach den
technischen Regeln einschlägigen Vorgaben blieben
in der statischen Berechnung insgesamt unberücksichtigt.
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Risse aus Zwang sind regelmäßig durchgehende
Spaltrisse infolge der weitgehend zentrischen
Zwangsspannungszustände.
Im Ergebnis ist die statische Berechnung erheblich
fehlerhaft. Dies führt zu den durchgehenden Rissen
erheblicher Breite wie auch zu insgesamt erheblich
zu geringen Bewehrungsgehalten der Decke.
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Aus Preis- und Termingründen hat der Tragwerksplaner in seinen Ausführungsplänen (Bewehrungspläne) als Deckensystem ein Gitterträger-ElementSystem vorgegeben. Dieses System – bestehend aus
vorgefertigten dünnen Stahlbetonplatten mit werkseitig eingelassenen Gitterträgern, die bauseits mit
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%DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD
zusätzlicher Bewehrung und einer Ortbetonschicht
überzogen werden – ist besonders rissanfällig, also
im gegebenen Fall der Tiefgaragendecke weniger
geeignet.
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Die Bewehrungspläne sehen für die Deckenplatten,
oberseitig, eine Betondeckung von nom c = 3 cm vor.
Dies ist fehlerhaft: Für taumittelbeanspruchte Flächen aus Beton der Festigkeitsklasse B 25 ist nach
DIN 1045, 1988, Tab. 10, Zeile 4, vorzusehen:
nom c = min c + ∆c = 4 + 1 = 5 cm.
Schon für sog. Außenbauteile ohne zusätzliche Taumitteleinwirkung wäre die Betondeckung der Stahleinlagen mit nom c = 3,5 cm vorzugeben gewesen.
Es liegt ein weiterer Fehler der Tragwerksplanung
vor.
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Der Tragwerksplaner wendet ein, die statische Berechnung sei nachweislich durch einen Prüfingenieur geprüft worden. Fehler der Berechnung könnten
daher keineswegs allein ihm zugerechnet werden.
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Dem Grunde nach ist dies richtig. Der Prüfingenieur
hat nicht nur Gesichtspunkte zu prüfen, die die
Standsicherheit betreffen, sondern bei der Prüfung
gleichrangig Gesichtspunkte der Dauerhaftigkeit zu
berücksichtigen [3].
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Dies zu bewerten ist eine rechtliche Frage.
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Der Rohbauer trägt vor, dass er zu keinem der vorgenannten Punkte habe technische Bedenken anmelden können und müssen. Er sei als mittelständische
Unternehmung ohne technisches Büro nicht in der
Lage, die Planung des Sonderfachmanns Tragwerksplaner zu überprüfen. Zudem habe ihm die statische
Berechnung überhaupt nicht vorgelegen.
Aus technischer Sicht wird diese Auffassung im Wesentlichen geteilt. Ausnahme ist die zu geringe oberseitige Betondeckung der Stahleinlagen. Dem Rohbauer muss das bei Chloridangriff geltende erhöhte
Deckungsmaß bekannt sein, wie natürlich auch die
Tatsache, dass in jede Tiefgarage Chloride aus winterlicher Tausalzstreuung eingeschleppt werden.
Hierzu trägt er vor, dass er nur den Rohbau in Auftrag hatte, also nicht wissen konnte, ob nicht seitens
des Bauherrn noch eine zusätzliche rissüberbrückende Beschichtung geplant gewesen sei.
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Es ist der Auftrag einer rissüberbrückenden Beschichtung auf den Parkdecks nach [4] erforderlich.
Deren Notwendigkeit am Objekt ist schon durch die
Normenlage bedingt (hier DIN 1045, 1988), aber
auch durch Fehler der statischen Berechnung und
Bemessung, nämlich durch die für die Taumittelbeanspruchung nicht hinreichende Betondeckung der
Stahleinlagen, durch die Nichtberücksichtigung von
Spannungen aus Zwang, die fehlende Rissbreitenbeschränkung und durch das gewählte Konstruktionssystem der Halbfertigteildecke.
Die vorhandenen Rissbreiten der gestreckt verlaufenden Risse übersteigen die aus Gründen der Dau-
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erhaftigkeit in der Tiefgarage zulässigen Rissbreiten
erheblich (siehe Rissaufnahme in Abb. 1).
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Erheblichen Streit gibt es nun über die Kostentragung. Der Tragwerksplaner argumentiert, der Bauherr habe durch die von ihm zu vertretenden Fehler
keinen Nachteil, sondern sogar einen erheblichen
Kostenvorteil erhalten. Die Zwischendecke enthalte
wegen nicht durchgeführter Zwangsbemessung und
Rissbreitenbeschränkung etwa 30 % zu wenig Betonstahl.
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Für die Standsicherheit sei dies nach Angabe des
Sachverständigen nicht erheblich. Für die Dauerhaftigkeit bzw. zur technischen Abgeltung der Risse sei
eine rissüberbrückende Beschichtung unabhängig
von den Fehlern der statischen Berechnung sowieso
erforderlich, also vom Bauherrn zu übernehmen.
Dasselbe gelte für die Wartungs- bzw. Unterhaltskosten der Beschichtung, wenn diese schon nach
Normenlage erforderlich sei.
Die Beschichtung wurde noch vor dem ersten Nutzungswinter aufgebracht. Also argumentiert der
Tragwerksplaner weiter, dass vor Auftrag der Beschichtung noch kein Chlorid eingetragen wurde,
also auch hieraus dem Bauherrn keine Nachteile in
Form von Mehrkosten entstanden seien.
Der Tragwerksplaner will sich über seine Versicherung nur an solchen Mehrkosten für die rissüberbrückende Beschichtung beteiligen, die für zusätzliche
Maßnahmen an breiten Rissen entstanden sind.
Hierbei handelt es sich um einen vergleichsweise
geringen Betrag.
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Der Bauherr vertritt dagegen die Ansicht, dass ihm
ein erheblicher Nachteil daraus entstanden sei, dass
der in der Zwischendecke nach den technischen Regeln fehlende Betonstahl nicht nachträglich ergänzt
werden könne. Seine Kostenersparnis – auf die er
sowieso gerne verzichtet hätte – würde bei weitem
dadurch aufgewogen, dass er bei einem Verkauf des
Objekts auf diesen vorhandenen und wesentlichen
Mangel hinweisen müsse und dadurch der Verkaufspreis geschmälert werde. Es würde aus seiner
Sicht ein erheblicher merkantiler Minderwert entstehen, der vom Verursacher, dem Tragwerksplaner,
abzugelten sei.
Sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach wird
hierzu keine Einigung erreicht.
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Für die Dauerhaftigkeit sind Rissbildungen aus
Zwang häufig kritisch, da es sich im Regelfall um
durchgehende Risse handelt. Dagegen sind Rissbildungen aus Eigengewicht und Nutzlasten in biegebeanspruchten Bauteilen meist wenig kritisch, da sie
sich im Zustand II auf die planmäßig gerissene Biegezugzone beschränken, also nicht den Querschnitt
durchtrennen.
Durchgehende Risse in Bauteilen aus Stahlbeton bedingen bei zusätzlich stahlaggressiv wirkender Umgebung „besondere Schutzmaßnahmen“ – sowohl
im Sinne der „alten“ wie auch der „neuen“ Konstruktionsnormen.
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1DBGSKHBGDÄ!DTQSDHKTMF
Die rechtliche Beurteilung befasst sich mit der Einstandspflicht der verschiedenen Baubeteiligten. Diese sind der Generalunternehmer, der Tragwerksplaner, der Prüfingenieur und der ausführende
Unternehmer. Im Hinblick auf den Stand der Bauabwicklung geht es um die Einstandspflicht noch vor
der Abnahme, denn die technische Beurteilung befasst sich mit der technischen Qualität im Rahmen
der Abnahme.
5DQ@MSVNQSTMF
Dieser Abnahmeaspekt bedarf deshalb einer gewissen Schärfung, weil die technische Beurteilung berichtet, die Abnahme sei erfolgt und bei der förmlichen Abnahme des Rohbaus seien die Rissbildungen
entdeckt worden. Der Jurist unterscheidet zwischen
der technischen und der rechtsgeschäftlichen Abnahme. Die technische Abnahme dient der Vorbereitung der rechtsgeschäftlichen Abnahme, die grundsätzlich dem Auftraggeber selbst vorbehalten bleibt.
Ein Architekt oder Ingenieur, der mit der Planung
und Objektüberwachung betraut ist, darf die rechtsgeschäftliche Abnahme nur vornehmen, wenn ihm
dazu eine Vollmacht vonseiten des Auftraggebers
eingeräumt wurde. Die Ausführungen in der technischen Beurteilung werden dahin verstanden, dass
die technische Abnahme durchgeführt wurde und
die förmliche Abnahme – i.S.d. § 12 Abs. 4 VOB/B –
die rechtsgeschäftliche Abnahme darstellt.
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Ob rechtsgeschäftlich abgenommen wurde, hat Einfluss auf die rechtliche Würdigung, denn vor der
rechtsgeschäftlichen Abnahme muss der Auftragnehmer die Mangelfreiheit seiner Leistung dartun
und beweisen. Danach trägt die Darlegungs- und
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@AFDMNLLDM
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Beweislast hinsichtlich behaupteter Mängel der
Auftraggeber. Wer eine Leistung als Erfüllung annimmt, übernimmt die Vortragslast für Mängel, was
so aus § 363 BGB folgt. In der technischen Beurteilung wird nicht deutlich, ob wegen der Mängel die
rechtsgeschäftliche Abnahme verweigert wurde.
Letztlich spielt dies für die Lösung keine Rolle, weil
die Fakten geklärt sind und demnach keine Beweisprobleme auftauchen.
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5DQSQ@FRUDQG«KSMHRRDÄ
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Die technische Beurteilung beschreibt den Abnahmevorgang dahin, dass der Bauherrenvertreter Rissbildungen beanstandet hat. Da der Auftraggeber
(Bauherr) einen Generalunternehmer und dieser
wiederum für die Bauausführung einen Rohbauunternehmer eingeschaltet hat, spielt sich die rechtsgeschäftliche Abnahme in der Kette dieser Vertragsverhältnisse wie folgt ab: Der Generalunternehmer
nimmt die Leistung des Rohbauunternehmers und
der Bauherr die (Gesamt-)Leistung des Generalunternehmers ab. Auch dieser Punkt, nämlich ob der
Bauherr hier tatsächlich den Rohbau eigenständig
rechtsgeschäftlich abnimmt, bedarf keiner näheren
Prüfung, weil konkrete Feststellungen getroffen
wurden und neben der technischen Verursachung
und Zurechnung die rechtsgeschäftliche Seite der
Einstandspflicht auf dieser zwischen den Parteien
nicht strittigen Tatsachengrundlage zu prüfen ist.
3BO>KQTLOQRKDÐRKAÐ>R?BQBFIFDQB
Die Verantwortung ist nach Maßgabe der verschiedenen Rechtsverhältnisse zu prüfen. Dem Bauherrn
steht nur der Generalunternehmer nach Maßgabe
des abgeschlossenen Vertrags ein. Der Rohbaunternehmer ist ausschließlich dem Generalunternehmer
gegenüber in der Pflicht, der ihn beauftragt hat.
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Hinsichtlich des Tragwerksplaners ist entscheidend
darauf abzustellen, wer ihn beauftragt hat: Wurde er
dem Bauherrn als Sonderfachmann eingeschaltet
oder hat der Generalunternehmer – wie häufig – neben der Ausführungsleistung auch Planungsleistungen übernommen, z.B. im Bereich der Tragwerksplanung. Bezüglich des Prüfstatikers ist zu prüfen,
ob er namens der Baubehörde tätig wurde und seine
Tätigkeit deshalb gleichsam als verlängerter Arm
des Bauamts entfaltete oder ob er als verantwortlicher Sachverständiger nach Maßgabe der einschlägigen Landesbauordnung tätig wurde. Die rechtliche Beurteilung prüft die Verantwortung innerhalb
der einzelnen Rechtsverhältnisse.
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Bezüglich der Verantwortung des Generalunternehmers gegenüber dem Bauherrn ist die Rechtslage
mehr oder minder klar. Hat er auch die Planungsleistungen, insbesondere die Tragwerksplanung
übernommen, ist die Feststellung der eigentlichen
Ursache der Rissbildung – Ausführungs- oder Planungsmangel – bedeutungslos. Dann steht nämlich
der Generalunternehmer insgesamt für die Ordnungsmäßigkeit der Leistung ein, an deren Mangelhaftigkeit kein Zweifel bestehen kann.
Hat der Bauherr den Tragwerksplaner selbst eingeschaltet, muss er sich die von der technischen Beurteilung festgestellten Planungsmängel wie eigene
zurechnen lassen, denn der Auftraggeber hat bei
einem VOB-Bauvertrag nach § 3 Abs. 1 VOB/B den
ausführenden Unternehmer für die Ausführung notwendiger Pläne zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört eine sach- und fachgerechte Bewehrungsplanung auf der Grundlage einer statischen Berechnung.
Der Tragwerksplaner ist nach § 278 BGB Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum Generalunternehmer, weswegen dessen Versagen nach § 254
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BGB dem Bauherrn wie eigenes Versagen zugerechnet wird.
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Der Tragwerksplaner hat versagt. Der Tragwerksplaner schuldet das mangelfreie Entstehenlassen
des Bauwerks unter dem Gesichtspunkt der richtigen Bemessung der Bauteile. Diese müssen so bemessen werden, dass die Bauteile selbst dauerhaft
mangelfrei bleiben. Nach den getroffenen Feststellungen sind Spaltrisse aufgetreten. In einer Tiefgarage ist im Winter mit Chlorideintrag zu rechnen,
was für die Bewehrung nachteilig ist. Risse sind deshalb möglichst zu vermeiden oder es ist eine auf die
entstehenden Risse abgestimmte rissüberbrückende
Beschichtung vorzusehen. Die technische Beurteilung beschreibt die technische Fehlleistung des
Tragwerksplaners eindringlich damit, dass keine
Ansätze für Spannung aus Zwang berücksichtigt
wurden.
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Die Verantwortung des Tragwerksplaners folgt aus
§ 633 Abs. 1 BGB, weil seine Planung Mängel aufweist. Die Planung genügt nicht den gewöhnlichen
Anforderungen an die Verwendungseignung. Diese
gibt gerade die Technik vor. Die Frage, ob der Tragwerksplaner nach der Altfassung der DIN 1045 von
1988 oder nach der Neufassung von 2001 vorgehen
musste, kann dahingestellt bleiben, denn die technische Beurteilung stellt klar, dass auch die Anforderungen der Altfassung unbeachtet geblieben sind.
Die Technikregel ist überhaupt sekundär, die Bemessung und die Planung müssen geeignet sein,
Mängel zu vermeiden.
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Dennoch ist darauf zu verweisen, dass die bauordnungsrechtliche Regelung einer Übergangsphase, in
welcher bis Ende 2004 sowohl nach der Altfassung
als auch nach der Neufassung geplant werden durfte, nicht die werkvertraglichen Anforderungen aus
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dem Auge verlieren darf. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind das eine und die werkvertraglichen Anforderungen das andere. Was bauordnungsrechtlich statthaft ist, erweist sich zwar unter
Anforderungsgesichtspunkten als das Mindestanforderungsprofil. Damit muss sich jedoch das Werkvertragsrecht nicht zufrieden geben. Die Anforderungen
in Ausrichtung an der gewöhnlichen Gebrauchstauglichkeit orientieren sich grundsätzlich an den zur
Zeit der Planung geltenden anerkannten Regeln der
Technik. Diese repräsentiert in der Übergangsphase
bis Ende 2004 nicht die eigentlich außer Kraft getretene Altfassung, sondern die Neufassung. Jedenfalls
hat die Neufassung nach der Rechtsprechung die
Vermutung für sich, Ausdruck der anerkannten Regeln der Technik zu sein. Die DIN 820-4 regelt in Abschnitt 8 auch Folgendes: „Mit dem Erscheinen einer
Folgeausgabe oder mit dem Einstellen des Verkaufs
im Fall der Zurückziehung verlieren Normen ihre
Gültigkeit, es sei denn, dass in der Folgeausgabe
eine Übergangsregelung festgelegt ist.“ Gerade unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit, dem die
Neufassung der DIN 1045 besonders verpflichtet ist,
ist werkvertraglich die Planung an der Neufassung
und nicht an der Altfassung auszurichten.
Jedenfalls hätte der Tragwerksplaner den Auftraggeber aufklären und eine Entscheidung darüber
herbeiführen müssen, nach welcher Normenlage der
Bauherr die Ausführung wünscht. Ohne eine solche
Beratung und Aufklärung gilt die Anforderung der
gewöhnlichen Gebrauchstauglichkeit. Diese prägt
die Neufassung der Norm; die Altfassung genügt in
der Übergangsphase dem Bauordnungsrecht. Aber
das Werkvertragsrecht orientiert sich gerade bei sich
wandelnden technischen Anforderungen nicht an
den Parametern des Bauordnungsrechts.
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Da die Maßnahme im Jahr 2001 zur Ausführung
kam und vor allem die Planung in diesem Zeitraum
erfolgte, ist der der Tätigkeit des Tragwerksplaners
zugrunde liegende Vertrag noch vor dem 31.12.2001
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geschlossen worden, sodass noch altes Recht (BGB
in der Fassung vor dem 01.01.2002) zur Anwendung
kommt.
Der Tragwerksplaner hat auch deshalb mangelhaft
geplant, weil er nicht die richtige Überdeckung berücksichtigt hat. Der Tragwerksplaner kann sich entlastend nicht darauf berufen, die Mängel seien vom
Prüfstatiker nicht entdeckt worden. Das kann nur
eine zusätzliche Verantwortung des Prüfstatikers begründen, aber nicht zur Entlastung des Tragwerksplaners führen. Denn es besteht keine vertragliche
Verpflichtung gegenüber dem Tragwerksplaner dahin, dessen Leistung zu überwachen.
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Der Rohbauunternehmer hat ein mangelhaftes Werk
abgeliefert. Dieses Werk mit den Spaltrissen genügt
den gewöhnlichen Gebrauchstauglichkeitskriterien
an Zwischendecken in einer Tiefgarage nicht. Die
Mangelhaftigkeit geht jedoch auf die Tragwerksplanung zurück, sodass der Unternehmer nach § 13
Abs. 3 VOB/B in der Fassung von 2000 von der Haftung grundsätzlich frei ist.
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Der Unternehmer kommt wieder in die Haftung,
wenn Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten bestanden, denen er nicht gerecht wurde. Das ist jedenfalls hinsichtlich der unzulänglichen Überdeckung der Fall. Die Nichteinhaltung des gebotenen
Überdeckungsmaßes hätte der Unternehmer bemerken müssen. Die Prüfung der Bewehrungspläne hätte diesen Umstand ergeben. Einem fachkundigen
Unternehmer ist eine solche Prüfung zumutbar, sie
überfordert ihn nicht. Das ist anders hinsichtlich der
Frage, ob die Bewehrungsplanung eine ausreichende rissbreitenbeschränkende Bewehrung vorsieht.
Deshalb ist der Unternehmer ebenfalls in der Verantwortung.
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Wurde der Prüfstatiker nach einer der länderspezifischen bautechnischen Prüfungsverordnungen tätig
– z.B. nach der Verordnung über die bautechnische
Prüfung baulicher Anlagen, BauprüfV in Bayern –,
wird der Prüfstatiker als verlängerter Arm der Bauaufsichtsbehörde tätig.
Der Prüfstatiker ist ein beliehener Unternehmer,
weswegen sich seine Verantwortung danach ausrichtet, wie auch das Bauamt nach außen Dritten gegenüber haftet. Selbst wenn dem Prüfstatiker Fehler
unterlaufen sind, was nach der technischen Beurteilung zu bejahen ist, besteht Dritten gegenüber
grundsätzlich keine Haftung, denn das Bauordnungsrecht, um das es bei der Tätigkeit des
Prüfstatikers geht, ist der Allgemeinheit gegenüber
verpflichtet. Geschützt werden die allgemeine Sicherheit und Ordnung, wozu im Einzelfall im Hinblick auf die Standsicherheit von Bauwerken auch
Leib und Leben Einzelner gehören, eventuell auch
das Eigentum. Aber das verschafft jedenfalls hier,
wo es lediglich um Mängel geht, dem Betroffenen
keinen Anspruch gegen den Prüfstatiker. Nach der
genannten BauprüfV – § 10 – trägt der Prüfingenieur
die Verantwortung gegenüber dem Bauamt für die
Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Damit
wird klargestellt, dass eine Haftung nach außen nur
bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für
eine unerlaubte Handlung oder eine sittenwidrige
Schädigung bejaht werden kann. Werden lediglich
Mängel verursacht, handelt es sich letztlich um Vermögensschäden und nicht um Eigentumsverletzungen, weil das Bauwerk von Anfang an mit den Mängeln behaftet ist.
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Das ist anders dann, wenn ein Prüfingenieur im Auftrag des Bauherrn eine Bescheinigung erstellt, wonach die von einem Tragwerksplaner erstellte Planung den Erfordernissen genügt. Ein solcher
Prüfingenieur wird auf der Grundlage eines mit dem
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Bauherrn geschlossenen Vertrags tätig und haftet
deshalb bei Fehlern seiner Überprüfung nach vertragsrechtlichen Grundsätzen.
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Die Haftung der Baubeteiligten folgt aus deren Verantwortung. Eine Rolle spielt dabei insbesondere
der Umfang der Haftung, worüber nach der technischen Beurteilung Streit besteht.
Da die Standsicherheit nicht gefährdet ist, sind diesbezüglich Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht erforderlich. Die Aufbringung einer rissüberbrückenden Beschichtung beseitigt die klaffenden Risse
nicht, verhindert aber bei zu bejahendem Wartungsbedarf jedoch Folgeschäden. Bei sorgfältiger Planung wäre ein rissüberbrückendes System nicht erforderlich gewesen. Die Kosten dieses System sind
deshalb in vollem Umfang in die Haftungsüberlegung einzustellen. Dazu gehören auch Wartungskosten, die je nach Anzahl der Intervalle über die
Lebensdauer zu kapitalisieren sind.
Von dieser Summe sind die bei richtiger Ausführung
erforderlichen Sowieso-Kosten in Abzug zu bringen.
Außerdem haben die Baubeteiligten einen verbleibenden merkantilen Minderwert auszugleichen,
denn selbst bei ordnungsgemäßer Mängelbeseitigung bleibt ein technischer Restmangel, der darin
besteht, dass die Zwischendecken Spaltrisse aufweisen und ein Wartungsbedarf besteht. Im Fall eines –
auch nur gedachten – Verkaufs muss der Verkäufer
bei Meidung des Vorwurfs einer arglistigen Täuschung darüber aufklären. Hierbei geht es darum,
diesen merkantilen Minderwert prozentual abzuschätzen und betragsmäßig zu erfassen.
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Die Vorstellung des Tragwerksplaners, sich lediglich
punktuell an den Kosten der Beschichtung beteiligen zu müssen – nämlich so weit es sich um breite
Risse handelt –, geht in die Irre. Das Beschichtungssystem wäre bei sachgerechter Planung, vor allem
auch unter Berücksichtigung einer ausreichend geplanten Überdeckung, wahrscheinlich überflüssig
gewesen. Wahrscheinlich wird auch die Wahl des
Beschichtungssystems davon beeinflusst, welche Art
von Rissen vorliegt.
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Die Problematik des Haftungsumfangs steht erst
ganz am Anfang. Die Kapitalisierung der Wartungskosten und die Festlegung des merkantilen Minderwerts werden die meisten Schwierigkeiten bereiten.
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