Fehlerhafte Bemessung einer Tiefgaragendecke, rissüberbrückende
Transcription
Fehlerhafte Bemessung einer Tiefgaragendecke, rissüberbrückende
Ð 0@E>ABKPCµIIBÐ [Ä #(-Ä %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ 3HDEF@Q@FDMCDBJD Ä QHRRÂADQAQÂBJDMCDÄ!DRBGHBGSTMF Kurzüberblick #(-ÄÄ !DSNM@QADHSDM !DRNMCDQGDHSÄCDRÄ2BG@CDMRE@KKR $HMFDRO@MMSDÄ9VHRBGDMCDBJDMÄUNMÄ3HDEF@Q@FDMÄRHMCÄYTÄADRBGHBG SDM 3DBGMHRBGDRÄ%@YHS #HDÄ!DQÂBJRHBGSHFTMFÄUNMÄ2O@MMTMFDMÄ@TRÄ9V@MFÄHRSÄADHÄQHMFRTLÄ DHMFDRO@MMSDMÄ9VHRBGDMCDBJDMÄUNMÄ3HDEF@Q@FDMÄCTQBGÄCHDÄSDBGMH RBGDMÄ1DFDKMÄUNQFDRBGQHDADMDQÄ2S@MC@QC Ä-@BGÄCDMMNBGÄEDGKDQG@E SDQÄ!DQDBGMTMFÄTMCÄ!DLDRRTMFÄHRSÄHMÄDHMDQÄRNKBGDMÄ#DBJDÄUHDKÄYTÄ VDMHFÄ!DSNMRS@GKÄDHMFDA@TSÄmÄDHMÄM@BGSQ«FKHBGÄMHBGSÄLDGQÄADGDA A@QDQÄ,@MFDK ÄCDQÄYTÄRBGVHDQHFDMÄ%Q@FDMÄADYÂFKHBGÄCDRÄ,HMCD QTMFR@MR@SYDRÄEÂGQS Ä3DBGMHRBGÄHRSÄCHDÄ-@BGADRRDQTMFÄÂADQÄDHMÄ QHRRÂADQAQÂBJDMCDRÄADE@GQA@QDRÄ!DRBGHBGSTMFRRXRSDLÄL¼FKHBG 3DBGMHRBGDÄ!DTQSDHKTMFÄ /QNE Ä#Q (MF Ä'@Q@KCÄ2HOOKD 1DBGSKHBGDÄ!DTQSDHKTMFÄ /QNE Ä#Q Ä&DQCÄ,NSYJD 1DBGSKHBGDRÄ%@YHS #@RÄVDQJUDQSQ@FKHBGÄFDRBGTKCDSDÄ+DHRSTMFRRNKKÄADRSHLLSÄRHBGÄCTQBGÄ 5DQSQ@FR@TRKDFTMF Ä#@RÄ!@TNQCMTMFRQDBGSÄADRSHLLSÄ,HMCDRS@MENQ CDQTMFDM ÄCHDÄVDQJUDQSQ@FKHBGÄYTÄJTQYÄFQDHEDMÄJ¼MMDM Ä!DHÄ¥ADQ F@MFRQDFDKTMFDMÄHRSÄ TEJK«QTMFÄFDANSDM 2BG@CDMRYDHSOTMJS QDBGSKHBGDÄ!DTQSDHKTMFÄ 'HMVDHRDÄ@TEÄVDHSDQEÂGQDMCDÄ+HSDQ@STQ :<Ä Ä2BGHDRRK Ä/ Ä&QTMCK@FDMÄ CDQÄ-DTQDFDKTMFÄYTQÄ!DRBGQ«M JTMFÄCDQÄ1HRRAQDHSD ÄHMÄ$QK«TSD QTMFDMÄYTÄ#(-ÄÄ!DSNMÄTMCÄ 2S@GKADSNM Ä TRF@ADÄ Ä 'DESÄ Ä#DTSRBGDQÄ TRRBGTRRÄ EÂQÄ2S@GKADSNM Ä!DQKHMÄ $QK«TSDQTMFDMÄYTÄ#(-ÄÄ !DSNMÄTMCÄ2S@GKADSNM Ä TRF@ADÄ Ä'DESÄ Ä#DTSRBGDQÄ TRRBGTRRÄEÂQÄ2S@GKADSNM Ä!DQKHMÄ :<Ä Ä,HSSDHKTMFÄ-Q Ä"Ä CDRÄ*NNQCHMHDQTMFR@TRRBGTRRDRÄ CDQÄ/QÂE«LSDQÄTMCÄ/QÂEHMFDMHDT QDÄEÂQÄ!@TRS@SHJÄHMÄ!@XDQM 2DHSDÄ #(-ÄÄ [Ä Ð 0@E>ABKPCµIIB %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD Kurzüberblick :<Ä Ä,DXDQ Ä& Ä1HRRAQDHSDMAD RBGQ«MJTMFÄM@BGÄ#(-Ä Ä #H@FQ@LLDÄYTQÄCHQDJSDMÄ!DLDR RTMF Ä!DSNM 5DQK@F Ä#ÂRRDKCNQEÄ 2DHSDÄ :<Ä Ä1HBGSKHMHDÄEÂQÄ2BGTSYÄTMCÄ (MRS@MCRDSYTMFÄUNMÄ!DSNMA@T SDHKDM Ä3DHKDÄÄAHRÄ Ä#DTSRBGDQÄ TRRBGTRRÄEÂQÄ2S@GKADSNM Ä Ð 0@E>ABKPCµIIBÐ [Ä #(-Ä %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD %@KKADRBGQDHATMF QSKHBGDÄ2HST@SHNM 3BOQO>DIF@EBÐ0FQR>QFLK Ein privater Bauherr vergibt einen Pauschalauftrag für die Errichtung eines größeren Bürogebäudes mit zweigeschossiger Tiefgarage schlüsselfertig an einen Generalunternehmer. Zuvor hat er getrennt einen Planungsauftrag vergeben, und zwar die statische Berechnung des Bauwerks mit Erstellung der Werkpläne an ein Büro für Tragwerksplanung für den Bereich Rohbau. !@T@TREÂGQTMF Der Generalunternehmer vergibt die Bauausführung weiter an einen Rohbauer nach VOB-Vertrag. Dieser errichtet den Rohbau mit Tiefgarage. Die Abnahme ist erfolgt. Bei der förmlichen Abnahme des Rohbaus werden vom Vertreter des Bauherrn Rissbildungen in der eingespannten Zwischendecke der Tiefgarage erkannt und in die Mängelliste des Abnahmeprotokolls aufgenommen. Der Rohbauer vermutet Mängel der Berechnung, der Vertreter des Bauherrn geht von Ausführungsmängeln aus. ,«MFDKÄCDQÄ!DQDBGMTMFÄ NCDQÄ TREÂGQTMFRL@MFDK ,@MFDK2BG@CDMRAHKC 0@E>ABKP?FIA Abbildung 1 zeigt einen Ausschnitt aus der Rissaufnahme. Alle breiteren Risse sind durchgehende Spaltrisse. Dies wurde von den Vertragspartnern zunächst nicht erkannt. Abbildung 2 zeigt eine gerissene Betonierfuge, Abbildung 3 einen breiten Riss mit den typischen begleitenden keilförmigen Nachbrüchen der Rissufer. Im Ergebnis werden erhebliche 2DHSDÄ #(-ÄÄ [Ä Ð 0@E>ABKPCµIIB %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD Nachbesserungsmaßnahmen erforderlich. Hierüber bzw. zu deren Kostentragung kommt es zum Streit. ca. 0,3 mm m m ≤ 0, 2 ca. 0,8 mm AA ÄÄ 1HRR@TEM@GLD Ä TRRBGMHSS AA ÄÄ XÄ &DQHRRDMDÄ!DSNMHDQETFD 2DHSDÄ ca. 0,5 mm m m m 2 ≤ 0, ≤ 0, 2 ≤ ca. 0,2 mm ca. 0,2 mm ca. 0,2 mm ca. 0,2 mm ca. 0,2 mm m 0, 2 m m ca. 0,3 mm ≤ 0, 2 m m 0, 2 ca. 0,5 mm m m 0, ≤ Foto 1 ca. 0,6 mm ca. 0,15 mm Betonierfuge nicht gerissen S Wandriss ca. 0,2 mm Betonierfuge + Riss ca. 1 mm 2 m m ≤ 0, 2 m m Foto 3 ≤ ca. 1,2 mm Foto 4 Wandriss ca. 0,2 mm ca. 0,4 mm ca. 0,6 mm Wandriss ca. 0,2 mm ca. 0,30 mm ca. 0,2 mm Ð 0@E>ABKPCµIIBÐ [Ä #(-Ä %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD AA ÄÄ !QDHSDQÄ2O@KSQHRRÄLHSÄADFHM MDMCDMÄ-@BGAQÂBGDMÄ K«MFRÄCDQÄ1HRRTEDQ W 2DHSDÄ #(-ÄÄ [Ä Ð 0@E>ABKPCµIIB %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD 3DBGMHRBGDÄ!DTQSDHKTMF ,@MFDKTQR@BGDSDBGMHRBGDÄ MENQCDQTMFDM BOB@EKRKDÐRKAÐBJBPPRKDÐK>@EÐ>IQBOÐ+LOJ Der Tragwerksplaner trägt vor, er hätte im Jahr 2001 optional nach neuer (DIN 1045-1 bis -4) oder nach alter Norm (DIN 1045, 1988) bemessen dürfen. Er hätte nach alter Normenlage bemessen. Nach dieser sei eine rissüberbrückende Beschichtung der Zwischendecke nicht erforderlich gewesen. Deshalb habe er diese auch dem Bauherrn nicht zur Ausschreibung vorgegeben. /1 7(23(// BGSDMÄ2HDÄADHÄCDQÄ$HMEÂG QTMFÄUNMÄMDTDMÄ-NQLDMÄ @TEÄ`NOSHNM@KDÄ9DHSQ«T LDj ÄHMÄCDMDMÄ@KSDQM@SHUÄ M@BGÄ@KSDQÄNCDQÄMDTDQÄ -NQLÄADQDBGMDSÄTMCÄ ADLDRRDMÄVDQCDMÄC@QE Zunächst ist der Einwand des Tragwerksplaners richtig: Zwar wurden die „neuen Normen“ DIN EN 206-1, DIN 1045-1 bis -4 ab 2000 in den Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt, jedoch wurde von den maßgebenden Behörden zusätzlich ausdrücklich ein „optionaler Zeitraum“ als Übergangszeitraum bis zum 31.12.2004 eingeführt, in dem alternativ nach alter oder neuer Norm (unter Beachtung des „Mischungsverbots“) berechnet und bemessen werden durfte. 2S@MCÄCDQÄ3DBGMHJ Allerdings enthält die neue Normenreihe eine sog. Dauerhaftigkeitsbemessung, die die alten Normen nicht enthalten, d.h., die alten Normen geben mindestens bezüglich der Dauerhaftigkeit nicht den Stand der Technik wieder. Die Dauerhaftigkeit ist für die Tiefgarage wegen Chlorideintrags und dessen möglicher Folgen eine wesentliche Anforderung. Somit war es doch fehlerhaft, sich in der Berechnung auf die „alte Norm“ zu beschränken. 1HRRÂADQAQÂBJDMCDÄ !DRBGHBGSTMFÄ@TBGÄ M@BGÄ`@KSDQÄ-NQLj Es wird häufig übersehen, dass auch die „alte Norm“ von 1988 diese Forderung bereits aufstellte: Für den Fall, dass konstruktionsbedingt durchgehende Risse auftreten, und bei zusätzlicher Einwirkung chloridhaltiger Taumittel ist nach DIN 1045, 1988, zu beachten: 2DHSDÄ Ð 0@E>ABKPCµIIBÐ [Ä #(-Ä %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD „17.6 Beschränkung der Rißbreite unter Gebrauchslast 17.6.1 Allgemeines 17.6.1(5) Bauteile, bei denen Risse zu erwarten sind, die über den gesamten Querschnitt reichen, bedürfen eines besonderen Schutzes nach Abschnitt 13.3, wenn auf sie stark chloridhaltiges Wasser (z.B. aus Tausalzanwendung) einwirkt.“ Diese „besonderen Schutzmaßnahmen“ sind in der Norm nicht näher definiert. Für Parkdecks ist die Wahl befahrbarer, rissüberbrückender Beschichtungssysteme nach [1] üblich. Für eingespannte befahrene Zwischendecken von Parkhäusern weist auch der Koordinierungsausschuss der Prüfämter und Prüfingenieure für Baustatik in Bayern auf diese Notwendigkeit des zusätzlichen Schutzes ausdrücklich hin [3]. `!DRNMCDQDÄ2BGTSY L@¦M@GLDMj Der Tragwerksplaner hat sich also fehlerhaft verhalten. Er hätte seinen Auftraggeber auf die Notwendigkeit der zusätzlichen „besonderen Schutzmaßnahmen“ bzw. der rissüberbrückenden Beschichtung aufmerksam machen müssen. %DGKDQÄCDRÄ 3Q@FVDQJROK@MDQR 0Q>QFP@EBÐBOB@EKRKDÐkÐKP>QWÐCÉOÐ0M>KKRKDBKÐ >RPÐ7T>KD Für die ringsum eingespannte Zwischendecke kritisch sind Einflüsse aus Spannungen aus Zwang bzw. aus der Formänderung der Bauteile. Dabei ist grundsätzlich nach der hier angewendeten Konstruktionsnorm DIN 1045, 1988, Abschnitt 15.1.3, vorgeschrieben: „Die Einflüsse von Schwinden, Temperaturänderungen, Stützensenkungen usw. müssen berücksichtigt werden, wenn hierdurch die Summe der Schnittgrößen wesentlich in ungünstiger Richtung verändert wird. (...)“ 2DHSDÄ #(-ÄÄ [Ä Ð 0@E>ABKPCµIIB %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD %DGKDQG@ESDÄRS@SHRBGDÄ !DQDBGMTMF Tatsächlich wurden in der statischen Berechnung überhaupt keine Ansätze für Spannungen aus Zwang gewählt, also weder Hydratationswärme noch Trocknungsschwinden des Betons noch Temperaturänderungen der Bauteile im Sommer-WinterRhythmus berücksichtigt. Dies ist gravierend fehlerhaft. /FPP?OBFQBK?BP@EOµKHRKD Für taumittelbeanspruchte Flächen (Umweltbedingungen nach DIN 1045, 1988, Tab. 10, Zeile 4) ist zusätzlich zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit eine Rissbreitenbeschränkung nach DIN 1045, 1988, Abschnitt 16.6, nachzuweisen. Auch hierzu sind die wirklichkeitsnahe Erfassung der Spannungen aus Zwang sowie deren hinreichende Abdeckung durch Bewehrung (siehe Heft 400, DAfStb [1] und Tafeln von Meyer [2]) erforderlich. Alle diese nach den technischen Regeln einschlägigen Vorgaben blieben in der statischen Berechnung insgesamt unberücksichtigt. /1 7(23(// 1HRRDÄ@TRÄ9V@MFÄRHMCÄ QDFDKL«¦HFÄCTQBGFDGDMCDÄ 2O@KSQHRRD Risse aus Zwang sind regelmäßig durchgehende Spaltrisse infolge der weitgehend zentrischen Zwangsspannungszustände. Im Ergebnis ist die statische Berechnung erheblich fehlerhaft. Dies führt zu den durchgehenden Rissen erheblicher Breite wie auch zu insgesamt erheblich zu geringen Bewehrungsgehalten der Decke. 0Q>QFP@EBÐBOB@EKRKDÐkÐ3LOD>?BÐABPÐ1O>DPVPQBJP /1 7(23(// &HSSDQSQ«FDQ $KDLDMS 2XRSDLDÄRHMCÄEÂQÄ3HDEF@Q@ FDMCDBJDMÄMHBGSÄFTSÄ FDDHFMDS ÄC@ÄRHDÄRDGQÄ QHRR@ME«KKHFÄRHMC 2DHSDÄ Aus Preis- und Termingründen hat der Tragwerksplaner in seinen Ausführungsplänen (Bewehrungspläne) als Deckensystem ein Gitterträger-ElementSystem vorgegeben. Dieses System – bestehend aus vorgefertigten dünnen Stahlbetonplatten mit werkseitig eingelassenen Gitterträgern, die bauseits mit Ð 0@E>ABKPCµIIBÐ [Ä #(-Ä %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD zusätzlicher Bewehrung und einer Ortbetonschicht überzogen werden – ist besonders rissanfällig, also im gegebenen Fall der Tiefgaragendecke weniger geeignet. BQLKAB@HRKDÐABOÐ0Q>EIBFKI>DBK Die Bewehrungspläne sehen für die Deckenplatten, oberseitig, eine Betondeckung von nom c = 3 cm vor. Dies ist fehlerhaft: Für taumittelbeanspruchte Flächen aus Beton der Festigkeitsklasse B 25 ist nach DIN 1045, 1988, Tab. 10, Zeile 4, vorzusehen: nom c = min c + ∆c = 4 + 1 = 5 cm. Schon für sog. Außenbauteile ohne zusätzliche Taumitteleinwirkung wäre die Betondeckung der Stahleinlagen mit nom c = 3,5 cm vorzugeben gewesen. Es liegt ein weiterer Fehler der Tragwerksplanung vor. -OÉCFKDBKFBRO Der Tragwerksplaner wendet ein, die statische Berechnung sei nachweislich durch einen Prüfingenieur geprüft worden. Fehler der Berechnung könnten daher keineswegs allein ihm zugerechnet werden. `&DOQÂESDÄRS@SHRBGDÄ !DQDBGMTMFj Dem Grunde nach ist dies richtig. Der Prüfingenieur hat nicht nur Gesichtspunkte zu prüfen, die die Standsicherheit betreffen, sondern bei der Prüfung gleichrangig Gesichtspunkte der Dauerhaftigkeit zu berücksichtigen [3]. /1 7(23(// Dies zu bewerten ist eine rechtliche Frage. #DQÄ/QÂEHMFDMHDTQÄG@SÄ RNVNGKÄCHDÄ2S@MCRHBGDQ GDHSÄ@KRÄ@TBGÄCHDÄ#@TDQ G@ESHFJDHSÄUNMÄ!@TSDHKDMÄ YTÄFDV«GQKDHRSDM 2DHSDÄ #(-ÄÄ [Ä Ð 0@E>ABKPCµIIB %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD /LE?>RBOÐRKAÐ1O>DTBOHPMI>KBO MLDKCTMFÄSDBGMHRBGDQÄ !DCDMJDMÄCTQBGÄCDMÄ 1NGA@TDQ /1 7(23(// (MÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDÄHRSÄHLÄ 6HMSDQÄ@TEFQTMCÄCDQÄ 2@KYRSQDTTMFÄLHSÄ"GKN QHCDHMSQ@FÄYTÄQDBGMDM Der Rohbauer trägt vor, dass er zu keinem der vorgenannten Punkte habe technische Bedenken anmelden können und müssen. Er sei als mittelständische Unternehmung ohne technisches Büro nicht in der Lage, die Planung des Sonderfachmanns Tragwerksplaner zu überprüfen. Zudem habe ihm die statische Berechnung überhaupt nicht vorgelegen. Aus technischer Sicht wird diese Auffassung im Wesentlichen geteilt. Ausnahme ist die zu geringe oberseitige Betondeckung der Stahleinlagen. Dem Rohbauer muss das bei Chloridangriff geltende erhöhte Deckungsmaß bekannt sein, wie natürlich auch die Tatsache, dass in jede Tiefgarage Chloride aus winterlicher Tausalzstreuung eingeschleppt werden. Hierzu trägt er vor, dass er nur den Rohbau in Auftrag hatte, also nicht wissen konnte, ob nicht seitens des Bauherrn noch eine zusätzliche rissüberbrückende Beschichtung geplant gewesen sei. ,@MFDKADRDHSHFTMF /FPPÉ?BO?OÉ@HBKABÐBP@EF@EQRKDÐ Es ist der Auftrag einer rissüberbrückenden Beschichtung auf den Parkdecks nach [4] erforderlich. Deren Notwendigkeit am Objekt ist schon durch die Normenlage bedingt (hier DIN 1045, 1988), aber auch durch Fehler der statischen Berechnung und Bemessung, nämlich durch die für die Taumittelbeanspruchung nicht hinreichende Betondeckung der Stahleinlagen, durch die Nichtberücksichtigung von Spannungen aus Zwang, die fehlende Rissbreitenbeschränkung und durch das gewählte Konstruktionssystem der Halbfertigteildecke. Die vorhandenen Rissbreiten der gestreckt verlaufenden Risse übersteigen die aus Gründen der Dau- 2DHSDÄ Ð 0@E>ABKPCµIIBÐ [Ä #(-Ä %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD erhaftigkeit in der Tiefgarage zulässigen Rissbreiten erheblich (siehe Rissaufnahme in Abb. 1). (LPQBKQO>DRKDÐRKAÐ*FKABORKD Erheblichen Streit gibt es nun über die Kostentragung. Der Tragwerksplaner argumentiert, der Bauherr habe durch die von ihm zu vertretenden Fehler keinen Nachteil, sondern sogar einen erheblichen Kostenvorteil erhalten. Die Zwischendecke enthalte wegen nicht durchgeführter Zwangsbemessung und Rissbreitenbeschränkung etwa 30 % zu wenig Betonstahl. *NRSDMUNQSDHKÄEÂQÄ CDMÄ!@TGDQQM 0LTFBPL (LPQBKÐLABOÐ+>@E?BPPBORKDPHLPQBK Für die Standsicherheit sei dies nach Angabe des Sachverständigen nicht erheblich. Für die Dauerhaftigkeit bzw. zur technischen Abgeltung der Risse sei eine rissüberbrückende Beschichtung unabhängig von den Fehlern der statischen Berechnung sowieso erforderlich, also vom Bauherrn zu übernehmen. Dasselbe gelte für die Wartungs- bzw. Unterhaltskosten der Beschichtung, wenn diese schon nach Normenlage erforderlich sei. Die Beschichtung wurde noch vor dem ersten Nutzungswinter aufgebracht. Also argumentiert der Tragwerksplaner weiter, dass vor Auftrag der Beschichtung noch kein Chlorid eingetragen wurde, also auch hieraus dem Bauherrn keine Nachteile in Form von Mehrkosten entstanden seien. Der Tragwerksplaner will sich über seine Versicherung nur an solchen Mehrkosten für die rissüberbrückende Beschichtung beteiligen, die für zusätzliche Maßnahmen an breiten Rissen entstanden sind. Hierbei handelt es sich um einen vergleichsweise geringen Betrag. *NRSDMADSDHKHFTMFÄ CDRÄ3Q@FVDQJROK@MDQR 2DHSDÄ #(-ÄÄ [Ä Ð 0@E>ABKPCµIIB %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD *BOH>KQFIBOÐ*FKABOTBOQ -@BGSDHKÄEÂQÄ CDMÄ!@TGDQQM Der Bauherr vertritt dagegen die Ansicht, dass ihm ein erheblicher Nachteil daraus entstanden sei, dass der in der Zwischendecke nach den technischen Regeln fehlende Betonstahl nicht nachträglich ergänzt werden könne. Seine Kostenersparnis – auf die er sowieso gerne verzichtet hätte – würde bei weitem dadurch aufgewogen, dass er bei einem Verkauf des Objekts auf diesen vorhandenen und wesentlichen Mangel hinweisen müsse und dadurch der Verkaufspreis geschmälert werde. Es würde aus seiner Sicht ein erheblicher merkantiler Minderwert entstehen, der vom Verursacher, dem Tragwerksplaner, abzugelten sei. Sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach wird hierzu keine Einigung erreicht. 2BGKTRRADSQ@BGSTMF /1 7(23(// 1HRRAHKCTMFDMÄ@TRÄ9V@MFÄ RHMCÄJQHSHRBG ÄC@ÄDRÄRHBGÄ TLÄCTQBGFDGDMCDÄ1HRRDÄ G@MCDKS Ä1HRRDÄ@TRÄ$HFDM FDVHBGSÄTMCÄ-TSYK@RSDMÄ RHMCÄVDMHFDQÄJQHSHRBG Für die Dauerhaftigkeit sind Rissbildungen aus Zwang häufig kritisch, da es sich im Regelfall um durchgehende Risse handelt. Dagegen sind Rissbildungen aus Eigengewicht und Nutzlasten in biegebeanspruchten Bauteilen meist wenig kritisch, da sie sich im Zustand II auf die planmäßig gerissene Biegezugzone beschränken, also nicht den Querschnitt durchtrennen. Durchgehende Risse in Bauteilen aus Stahlbeton bedingen bei zusätzlich stahlaggressiv wirkender Umgebung „besondere Schutzmaßnahmen“ – sowohl im Sinne der „alten“ wie auch der „neuen“ Konstruktionsnormen. 2DHSDÄ Ð 0@E>ABKPCµIIBÐ [Ä #(-Ä %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD 1DBGSKHBGDÄ!DTQSDHKTMF Die rechtliche Beurteilung befasst sich mit der Einstandspflicht der verschiedenen Baubeteiligten. Diese sind der Generalunternehmer, der Tragwerksplaner, der Prüfingenieur und der ausführende Unternehmer. Im Hinblick auf den Stand der Bauabwicklung geht es um die Einstandspflicht noch vor der Abnahme, denn die technische Beurteilung befasst sich mit der technischen Qualität im Rahmen der Abnahme. 5DQ@MSVNQSTMF Dieser Abnahmeaspekt bedarf deshalb einer gewissen Schärfung, weil die technische Beurteilung berichtet, die Abnahme sei erfolgt und bei der förmlichen Abnahme des Rohbaus seien die Rissbildungen entdeckt worden. Der Jurist unterscheidet zwischen der technischen und der rechtsgeschäftlichen Abnahme. Die technische Abnahme dient der Vorbereitung der rechtsgeschäftlichen Abnahme, die grundsätzlich dem Auftraggeber selbst vorbehalten bleibt. Ein Architekt oder Ingenieur, der mit der Planung und Objektüberwachung betraut ist, darf die rechtsgeschäftliche Abnahme nur vornehmen, wenn ihm dazu eine Vollmacht vonseiten des Auftraggebers eingeräumt wurde. Die Ausführungen in der technischen Beurteilung werden dahin verstanden, dass die technische Abnahme durchgeführt wurde und die förmliche Abnahme – i.S.d. § 12 Abs. 4 VOB/B – die rechtsgeschäftliche Abnahme darstellt. /1 7(23(// #HDÄSDBGMHRBGDÄ AM@GLDÄ CHDMSÄCDQÄ5NQADQDHSTMFÄ CDQÄQDBGSRFDRBG«ESKHBGDMÄ AM@GLD Ä$HMÄ QBGHSDJSÄ C@QEÄCHDÄQDBGSRFDRBG«ESKH BGDÄ AM@GLDÄMTQÄUNQ MDGLDM ÄVDMMÄHGLÄUNLÄ TESQ@FFDADQÄDHMDÄ5NKK L@BGSÄDQSDHKSÄVTQCD ?K>EJBÐRKAÐ3BO>KQTLOQRKD Ob rechtsgeschäftlich abgenommen wurde, hat Einfluss auf die rechtliche Würdigung, denn vor der rechtsgeschäftlichen Abnahme muss der Auftragnehmer die Mangelfreiheit seiner Leistung dartun und beweisen. Danach trägt die Darlegungs- und 6TQCDÄQDBGSRFDRBG«ESKHBGÄ @AFDMNLLDM 2DHSDÄ #(-ÄÄ [Ä Ð 0@E>ABKPCµIIB %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD Beweislast hinsichtlich behaupteter Mängel der Auftraggeber. Wer eine Leistung als Erfüllung annimmt, übernimmt die Vortragslast für Mängel, was so aus § 363 BGB folgt. In der technischen Beurteilung wird nicht deutlich, ob wegen der Mängel die rechtsgeschäftliche Abnahme verweigert wurde. Letztlich spielt dies für die Lösung keine Rolle, weil die Fakten geklärt sind und demnach keine Beweisprobleme auftauchen. ?K>EJBÐkÐ3BO>KQTLOQRKDÐkÐ>R?BQBFIFDQB 5DQSQ@FRUDQG«KSMHRRDÄ !@TGDQQÄmÄ&DMDQ@KTMSDQ MDGLDQÄmÄ1NGA@TDQ Die technische Beurteilung beschreibt den Abnahmevorgang dahin, dass der Bauherrenvertreter Rissbildungen beanstandet hat. Da der Auftraggeber (Bauherr) einen Generalunternehmer und dieser wiederum für die Bauausführung einen Rohbauunternehmer eingeschaltet hat, spielt sich die rechtsgeschäftliche Abnahme in der Kette dieser Vertragsverhältnisse wie folgt ab: Der Generalunternehmer nimmt die Leistung des Rohbauunternehmers und der Bauherr die (Gesamt-)Leistung des Generalunternehmers ab. Auch dieser Punkt, nämlich ob der Bauherr hier tatsächlich den Rohbau eigenständig rechtsgeschäftlich abnimmt, bedarf keiner näheren Prüfung, weil konkrete Feststellungen getroffen wurden und neben der technischen Verursachung und Zurechnung die rechtsgeschäftliche Seite der Einstandspflicht auf dieser zwischen den Parteien nicht strittigen Tatsachengrundlage zu prüfen ist. 3BO>KQTLOQRKDÐRKAÐ>R?BQBFIFDQB Die Verantwortung ist nach Maßgabe der verschiedenen Rechtsverhältnisse zu prüfen. Dem Bauherrn steht nur der Generalunternehmer nach Maßgabe des abgeschlossenen Vertrags ein. Der Rohbaunternehmer ist ausschließlich dem Generalunternehmer gegenüber in der Pflicht, der ihn beauftragt hat. 2DHSDÄ Ð 0@E>ABKPCµIIBÐ [Ä #(-Ä %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD Hinsichtlich des Tragwerksplaners ist entscheidend darauf abzustellen, wer ihn beauftragt hat: Wurde er dem Bauherrn als Sonderfachmann eingeschaltet oder hat der Generalunternehmer – wie häufig – neben der Ausführungsleistung auch Planungsleistungen übernommen, z.B. im Bereich der Tragwerksplanung. Bezüglich des Prüfstatikers ist zu prüfen, ob er namens der Baubehörde tätig wurde und seine Tätigkeit deshalb gleichsam als verlängerter Arm des Bauamts entfaltete oder ob er als verantwortlicher Sachverständiger nach Maßgabe der einschlägigen Landesbauordnung tätig wurde. Die rechtliche Beurteilung prüft die Verantwortung innerhalb der einzelnen Rechtsverhältnisse. 5DQ@MSVNQSTMFÄCDRÄ 3Q@FVDQJROK@MDQRÄ TMCÄ/QÂERS@SHJDQR 3BO>KQTLOQRKDÐ$BKBO>IRKQBOKBEJBOÐDBDBKÉ?BOÐ ABJÐ>REBOOK Bezüglich der Verantwortung des Generalunternehmers gegenüber dem Bauherrn ist die Rechtslage mehr oder minder klar. Hat er auch die Planungsleistungen, insbesondere die Tragwerksplanung übernommen, ist die Feststellung der eigentlichen Ursache der Rissbildung – Ausführungs- oder Planungsmangel – bedeutungslos. Dann steht nämlich der Generalunternehmer insgesamt für die Ordnungsmäßigkeit der Leistung ein, an deren Mangelhaftigkeit kein Zweifel bestehen kann. Hat der Bauherr den Tragwerksplaner selbst eingeschaltet, muss er sich die von der technischen Beurteilung festgestellten Planungsmängel wie eigene zurechnen lassen, denn der Auftraggeber hat bei einem VOB-Bauvertrag nach § 3 Abs. 1 VOB/B den ausführenden Unternehmer für die Ausführung notwendiger Pläne zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört eine sach- und fachgerechte Bewehrungsplanung auf der Grundlage einer statischen Berechnung. Der Tragwerksplaner ist nach § 278 BGB Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum Generalunternehmer, weswegen dessen Versagen nach § 254 /1 7(23(// #DQÄ!@TGDQQÄG@SÄCDLÄ 4MSDQMDGLDQÄCHDÄEÂQÄCHDÄ TREÂGQTMFÄMNSVDMCHFDMÄ /K«MDÄYTQÄ5DQEÂFTMFÄYTÄ RSDKKDM Ä'HDQYTÄY«GKSÄ@TBGÄ DHMDÄR@BG ÄTMCÄE@BGFD QDBGSDÄ!DVDGQTMFROK@ MTMFÄ@TEÄ&QTMCK@FDÄDHMDQÄ RS@SHRBGDMÄ!DQDBGMTMF 2DHSDÄ #(-ÄÄ [Ä Ð 0@E>ABKPCµIIB %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD BGB dem Bauherrn wie eigenes Versagen zugerechnet wird. 3BO>KQTLOQRKDÐ1O>DTBOHPMI>KBO Der Tragwerksplaner hat versagt. Der Tragwerksplaner schuldet das mangelfreie Entstehenlassen des Bauwerks unter dem Gesichtspunkt der richtigen Bemessung der Bauteile. Diese müssen so bemessen werden, dass die Bauteile selbst dauerhaft mangelfrei bleiben. Nach den getroffenen Feststellungen sind Spaltrisse aufgetreten. In einer Tiefgarage ist im Winter mit Chlorideintrag zu rechnen, was für die Bewehrung nachteilig ist. Risse sind deshalb möglichst zu vermeiden oder es ist eine auf die entstehenden Risse abgestimmte rissüberbrückende Beschichtung vorzusehen. Die technische Beurteilung beschreibt die technische Fehlleistung des Tragwerksplaners eindringlich damit, dass keine Ansätze für Spannung aus Zwang berücksichtigt wurden. 5DQ@MSVNQSTMFÄCDRÄ3Q@F VDQJROK@MDQRÄ@TRÄyÄÄ AR ÄÄ!&! Die Verantwortung des Tragwerksplaners folgt aus § 633 Abs. 1 BGB, weil seine Planung Mängel aufweist. Die Planung genügt nicht den gewöhnlichen Anforderungen an die Verwendungseignung. Diese gibt gerade die Technik vor. Die Frage, ob der Tragwerksplaner nach der Altfassung der DIN 1045 von 1988 oder nach der Neufassung von 2001 vorgehen musste, kann dahingestellt bleiben, denn die technische Beurteilung stellt klar, dass auch die Anforderungen der Altfassung unbeachtet geblieben sind. Die Technikregel ist überhaupt sekundär, die Bemessung und die Planung müssen geeignet sein, Mängel zu vermeiden. 4MSDQRBGHDCÄYVHRBGDMÄ A@TNQCMTMFRQDBGSKHBGDMÄ TMCÄVDQJUDQSQ@FKHBGDMÄ MENQCDQTMFDM Dennoch ist darauf zu verweisen, dass die bauordnungsrechtliche Regelung einer Übergangsphase, in welcher bis Ende 2004 sowohl nach der Altfassung als auch nach der Neufassung geplant werden durfte, nicht die werkvertraglichen Anforderungen aus 2DHSDÄ Ð 0@E>ABKPCµIIBÐ [Ä #(-Ä %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD dem Auge verlieren darf. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind das eine und die werkvertraglichen Anforderungen das andere. Was bauordnungsrechtlich statthaft ist, erweist sich zwar unter Anforderungsgesichtspunkten als das Mindestanforderungsprofil. Damit muss sich jedoch das Werkvertragsrecht nicht zufrieden geben. Die Anforderungen in Ausrichtung an der gewöhnlichen Gebrauchstauglichkeit orientieren sich grundsätzlich an den zur Zeit der Planung geltenden anerkannten Regeln der Technik. Diese repräsentiert in der Übergangsphase bis Ende 2004 nicht die eigentlich außer Kraft getretene Altfassung, sondern die Neufassung. Jedenfalls hat die Neufassung nach der Rechtsprechung die Vermutung für sich, Ausdruck der anerkannten Regeln der Technik zu sein. Die DIN 820-4 regelt in Abschnitt 8 auch Folgendes: „Mit dem Erscheinen einer Folgeausgabe oder mit dem Einstellen des Verkaufs im Fall der Zurückziehung verlieren Normen ihre Gültigkeit, es sei denn, dass in der Folgeausgabe eine Übergangsregelung festgelegt ist.“ Gerade unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit, dem die Neufassung der DIN 1045 besonders verpflichtet ist, ist werkvertraglich die Planung an der Neufassung und nicht an der Altfassung auszurichten. Jedenfalls hätte der Tragwerksplaner den Auftraggeber aufklären und eine Entscheidung darüber herbeiführen müssen, nach welcher Normenlage der Bauherr die Ausführung wünscht. Ohne eine solche Beratung und Aufklärung gilt die Anforderung der gewöhnlichen Gebrauchstauglichkeit. Diese prägt die Neufassung der Norm; die Altfassung genügt in der Übergangsphase dem Bauordnungsrecht. Aber das Werkvertragsrecht orientiert sich gerade bei sich wandelnden technischen Anforderungen nicht an den Parametern des Bauordnungsrechts. /1 7(23(// -NQLDMÄUDQKHDQDMÄADHLÄ $QRBGDHMDMÄCDQÄ%NKFD@TR F@ADÄAYV ÄADHÄ$HMRSDKKTMFÄ HGQDÄ&ÂKSHFJDHS Ä#HDRÄVHQCÄ HMÄCDQÄ#(-Ä Ä A RBGMHSSÄ ÄFDQDFDKS Da die Maßnahme im Jahr 2001 zur Ausführung kam und vor allem die Planung in diesem Zeitraum erfolgte, ist der der Tätigkeit des Tragwerksplaners zugrunde liegende Vertrag noch vor dem 31.12.2001 2DHSDÄ #(-ÄÄ [Ä Ð 0@E>ABKPCµIIB %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD geschlossen worden, sodass noch altes Recht (BGB in der Fassung vor dem 01.01.2002) zur Anwendung kommt. Der Tragwerksplaner hat auch deshalb mangelhaft geplant, weil er nicht die richtige Überdeckung berücksichtigt hat. Der Tragwerksplaner kann sich entlastend nicht darauf berufen, die Mängel seien vom Prüfstatiker nicht entdeckt worden. Das kann nur eine zusätzliche Verantwortung des Prüfstatikers begründen, aber nicht zur Entlastung des Tragwerksplaners führen. Denn es besteht keine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Tragwerksplaner dahin, dessen Leistung zu überwachen. 3BO>KQTLOQRKDÐ/LE?>RRKQBOKBEJBO Der Rohbauunternehmer hat ein mangelhaftes Werk abgeliefert. Dieses Werk mit den Spaltrissen genügt den gewöhnlichen Gebrauchstauglichkeitskriterien an Zwischendecken in einer Tiefgarage nicht. Die Mangelhaftigkeit geht jedoch auf die Tragwerksplanung zurück, sodass der Unternehmer nach § 13 Abs. 3 VOB/B in der Fassung von 2000 von der Haftung grundsätzlich frei ist. /QÂETMFR ÄTMCÄ!DCDMJDM GHMVDHROEKHBGSDMÄCDRÄ 4MSDQMDGLDQR Der Unternehmer kommt wieder in die Haftung, wenn Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten bestanden, denen er nicht gerecht wurde. Das ist jedenfalls hinsichtlich der unzulänglichen Überdeckung der Fall. Die Nichteinhaltung des gebotenen Überdeckungsmaßes hätte der Unternehmer bemerken müssen. Die Prüfung der Bewehrungspläne hätte diesen Umstand ergeben. Einem fachkundigen Unternehmer ist eine solche Prüfung zumutbar, sie überfordert ihn nicht. Das ist anders hinsichtlich der Frage, ob die Bewehrungsplanung eine ausreichende rissbreitenbeschränkende Bewehrung vorsieht. Deshalb ist der Unternehmer ebenfalls in der Verantwortung. 2DHSDÄ Ð 0@E>ABKPCµIIBÐ [Ä #(-Ä %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD 3BO>KQTLOQRKDÐ-OÉCPQ>QFHBO Wurde der Prüfstatiker nach einer der länderspezifischen bautechnischen Prüfungsverordnungen tätig – z.B. nach der Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen, BauprüfV in Bayern –, wird der Prüfstatiker als verlängerter Arm der Bauaufsichtsbehörde tätig. Der Prüfstatiker ist ein beliehener Unternehmer, weswegen sich seine Verantwortung danach ausrichtet, wie auch das Bauamt nach außen Dritten gegenüber haftet. Selbst wenn dem Prüfstatiker Fehler unterlaufen sind, was nach der technischen Beurteilung zu bejahen ist, besteht Dritten gegenüber grundsätzlich keine Haftung, denn das Bauordnungsrecht, um das es bei der Tätigkeit des Prüfstatikers geht, ist der Allgemeinheit gegenüber verpflichtet. Geschützt werden die allgemeine Sicherheit und Ordnung, wozu im Einzelfall im Hinblick auf die Standsicherheit von Bauwerken auch Leib und Leben Einzelner gehören, eventuell auch das Eigentum. Aber das verschafft jedenfalls hier, wo es lediglich um Mängel geht, dem Betroffenen keinen Anspruch gegen den Prüfstatiker. Nach der genannten BauprüfV – § 10 – trägt der Prüfingenieur die Verantwortung gegenüber dem Bauamt für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Damit wird klargestellt, dass eine Haftung nach außen nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine unerlaubte Handlung oder eine sittenwidrige Schädigung bejaht werden kann. Werden lediglich Mängel verursacht, handelt es sich letztlich um Vermögensschäden und nicht um Eigentumsverletzungen, weil das Bauwerk von Anfang an mit den Mängeln behaftet ist. /QÂERS@SHJDQÄ@KRÄ `UDQK«MFDQSDQÄ QLjÄCDQÄ !@T@TERHBGSRADG¼QCD Das ist anders dann, wenn ein Prüfingenieur im Auftrag des Bauherrn eine Bescheinigung erstellt, wonach die von einem Tragwerksplaner erstellte Planung den Erfordernissen genügt. Ein solcher Prüfingenieur wird auf der Grundlage eines mit dem 2DHSDÄ #(-ÄÄ [Ä Ð 0@E>ABKPCµIIB %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD Bauherrn geschlossenen Vertrags tätig und haftet deshalb bei Fehlern seiner Überprüfung nach vertragsrechtlichen Grundsätzen. '@ESTMF /1 7(23(// #@RÄ TEAQHMFDMÄDHMDQÄ QHRRÂADQAQÂBJDMCDMÄ!D RBGHBGSTMFÄADRDHSHFSÄJDHMDÄ JK@EEDMCDMÄ1HRRD ÄUDQGHM CDQSÄ@ADQÄ%NKFDRBG«CDM 2NVHDRN *NRSDMÄ@AYHDGDM 2DHSDÄ Die Haftung der Baubeteiligten folgt aus deren Verantwortung. Eine Rolle spielt dabei insbesondere der Umfang der Haftung, worüber nach der technischen Beurteilung Streit besteht. Da die Standsicherheit nicht gefährdet ist, sind diesbezüglich Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht erforderlich. Die Aufbringung einer rissüberbrückenden Beschichtung beseitigt die klaffenden Risse nicht, verhindert aber bei zu bejahendem Wartungsbedarf jedoch Folgeschäden. Bei sorgfältiger Planung wäre ein rissüberbrückendes System nicht erforderlich gewesen. Die Kosten dieses System sind deshalb in vollem Umfang in die Haftungsüberlegung einzustellen. Dazu gehören auch Wartungskosten, die je nach Anzahl der Intervalle über die Lebensdauer zu kapitalisieren sind. Von dieser Summe sind die bei richtiger Ausführung erforderlichen Sowieso-Kosten in Abzug zu bringen. Außerdem haben die Baubeteiligten einen verbleibenden merkantilen Minderwert auszugleichen, denn selbst bei ordnungsgemäßer Mängelbeseitigung bleibt ein technischer Restmangel, der darin besteht, dass die Zwischendecken Spaltrisse aufweisen und ein Wartungsbedarf besteht. Im Fall eines – auch nur gedachten – Verkaufs muss der Verkäufer bei Meidung des Vorwurfs einer arglistigen Täuschung darüber aufklären. Hierbei geht es darum, diesen merkantilen Minderwert prozentual abzuschätzen und betragsmäßig zu erfassen. Ð 0@E>ABKPCµIIBÐ [Ä #(-Ä %DGKDQG@ESDÄ!DLDRRTMFÄDHMDQÄ3HDEF@Q@FDMCDBJD !BOÐ1O>DTBOHPMI>KBO Die Vorstellung des Tragwerksplaners, sich lediglich punktuell an den Kosten der Beschichtung beteiligen zu müssen – nämlich so weit es sich um breite Risse handelt –, geht in die Irre. Das Beschichtungssystem wäre bei sachgerechter Planung, vor allem auch unter Berücksichtigung einer ausreichend geplanten Überdeckung, wahrscheinlich überflüssig gewesen. Wahrscheinlich wird auch die Wahl des Beschichtungssystems davon beeinflusst, welche Art von Rissen vorliegt. *NRSDMADSDHKHFTMFÄ 3Q@FVDQJROK@MDQ 2JC>KDPCBPQIBDRKD Die Problematik des Haftungsumfangs steht erst ganz am Anfang. Die Kapitalisierung der Wartungskosten und die Festlegung des merkantilen Minderwerts werden die meisten Schwierigkeiten bereiten. 2DHSDÄ