3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG
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3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG
3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Arbeitshilfen für die Praxis Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Schönhauser Allee 83 10439 Berlin 030/44674467 www.jurati.de © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 1 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Entgeltfortzahlung während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und für Feiertage sind die häufigsten Ausnahmen vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Anspruch auf entsprechende Entgeltfortzahlung haben nach § 1 II EFZG alle Arbeitnehmer (das Gesetz verwendet noch die heute nicht mehr übliche Unterteilung in Arbeiter und Angestellte) sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Für den Bereich der Heimarbeit gelten die Sondervorschriften der §§ 10 und 11 EFZG. Arbeitsunfähigkeit Feiertagsentgelt © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 2 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Nach § 3 I 1 EFZG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingten Ausfalls bis zu Dauer von sechs Wochen, wenn sie unverschuldet durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert sind. Arbeitsunfähigkeit Voraussetzungen Leistungsumfang Mitwirkungspflichten Forderungsübergang Kollektives Recht © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 3 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Ansprüche auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 EFZG setzen Folgendes voraus: Arbeitsunfähigkeit - Laufendes Arbeitsverhältnis - Krankheitsbedingter Ausfall - Verstreichen der Wartezeit Voraussetzungen Laufendes Arbeitsverhältnis Krankheitsbedingter Ausfall Wartezeit, § 3 III EFZG © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 4 § 3 Igemäß 1 EFZG regelt die Entgeltfortzahlungspflicht trotz 3.2 Entgeltfortzahlung EFZG Hinderung an der Arbeitsleistung. Im aktiven Arbeitsverhältnis ist dies immer denkbar. Im ruhenden Arbeitsverhältnis (beispielsweise Elternoder Pflegezeit) kann dagegen ein derartiger Anspruch nicht entstehen, weil an der Arbeitspflicht fehlt, an der man gehindert sein könnte. Arbeitsunfähigkeit Voraussetzungen Unklar ist dies hingegen in Fällen von Freistellungsvereinbarungen, jedenfalls wenn der Vergütungsanspruch nicht von der Arbeitsfähigkeit entkoppelt ist. Laufendes Arbeitsverhältnis Aktives Arbeitsverhältnis Ruhendes Arbeitsverhältnis Freistellung von Arbeitspflicht © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 5 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Entgeltfortzahlung im Sinne des § 3 I EFZG setzt die (eigene) unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit voraus. Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung wegen Krankheit naher Angehöriger, insbesondere eigener Kinder, kann sich (bis zu fünf Tagen) allenfalls aus § 616 BGB ergeben, soweit dieser (tarif-) vertraglich nicht ganz oder teilweise abbedungen ist. Voraussetzungen Krankheitsbedingter Ausfall Krankheit Kausalität Verschulden © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 6 Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG besteht nur bei krankheitsbedingten Ausfällen. Ursache und Heilbarkeit der Erkrankung spielen dabei keine Rolle. Suchtbedingte Ausfälle können deshalb auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung auslösen. Bewilligte und stationär durchgeführte Maßnahmen medizinischer Vorsorge und Rehabilitation (Kuren) stehen nach § 9 I EFZG einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit gleich, ebenso nach § 3 II 1 EFZG die nicht rechtswidrige Sterilisation oder Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 3 II 2 EFZG. 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Arbeitsunfähigkeit Voraussetzungen Krankheitsbedingter Ausfall Schönheitsoperationen können nur dann zu krankheitsbedingtem Ausfall im Sinne des § 3 EFZG führen, wenn sie medizinisch indiziert sind oder krank machende Folgen haben. Da Schwangerschaft keine Krankheit ist, findet Entgeltfortzahlung bei schwangerschaftsbedingter Verhinderung an der Arbeitsleistung nicht nach dem EFZG, sondern über die Sonderregelung des § 11 MuSchG statt. Krankheit Akute Leiden Prophylaxe Rehabilitation © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 7 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Arbeitsunfähigkeit Voraussetzungen § 3 I 1 EFZG verlangt eine Arbeitsunfähigkeit „infolge“ Krankheit. Zwischen Arbeitsausfall und Krankheit muss also ein Ursachenzusammenhang bestehen. Nicht jede Krankheit führt nämlich automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit. Auch vorbeugende Maßnahmen können ursächlich für eine Arbeitsunfähigkeit sein, wenn bei einer Fortsetzung der Arbeit mit Arbeitsunfähigkeit oder einem Rückfall zu rechnen ist. Krankheitsbedingter Ausfall Kausalität Ausschließlichkeit Mehrfachursachen © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 8 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Arbeitsunfähigkeit Voraussetzungen Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn selbst bei Arbeitsfähigkeit keine Arbeit zu leisten wäre. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss also alleiniger Grund für den Arbeitsausfall sein. Krankheitsbedingter Ausfall Kausalität Ausschließlichkeit Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 9 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Arbeitsunfähigkeit Voraussetzungen Krankheitsbedingter Ausfall Solange die Arbeitspflicht (auch) aus anderen Gründen als krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgesetzt ist, entfällt die Entgeltfortzahlung im Sinne des § 3 I EFZG (z.B. Eltern- oder Pflegezeit, Mutterschutzfrist, Freischicht). Eine anderweitige Ursache für einen Arbeitsausfall kann auch in einem Arbeitskampf leigen. Hätte ein erkrankter Arbeitnehmer gestreikt beziehungsweise wegen streikbedingter Stilllegung oder Aussperrung nicht beschäftigt werden können, sperrt dieser (zusätzliche) Hinderungsgrund den Entgeltfortzahlungsanspruch. Kausalität Mehrfachursachen Freistellung Arbeitskampf © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 10 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt nach § 3 I 1 EFZG unter anderem voraus, dass den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft. Grundsätzlich trifft den Arbeitgeber die Beweislast, dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch im Sinne des § 3 I 1 EFZG wegen Verschuldens ausgeschlossen ist. Spricht der Anschein für ein Verschulden, trifft den Arbeitnehmer jedoch eine Mitwirkungspflicht bei Aufklärung der Umstände. Arbeitsunfähigkeit Voraussetzungen Besonders relevant ist insoweit die Auswirkung riskanten Verhaltens außerhalb der Dienstzeit auf den Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 3 I EFZG. Krankheitsbedingter Ausfall Verschulden Verschuldensmaßstab Sozialtypisches Verhalten © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 11 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Verschulden liegt nach § 276 I 1 BGB bei Vorsatz oder (jeglicher) Fahrlässigkeit vor, soweit ein anderer Maßstab nicht ersichtlich ist. Obwohl § 3 I EFZG keine Milderung der Anforderungen bestimmt, ist anerkannt, dass nur gröbliche Verstöße gegen die Erhaltung der Arbeitskraft oder einen Genesungsprozess zum Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruchs führen sollen. Arbeitsunfähigkeit So kann die auf grob fahrlässig verursachten Verkehrsunfällen (z.B. wegen Alkoholeinflusses, Rotlichtverstoßes) beruhende Arbeitsunfähigkeit schuldhaft im Sinne des 3 I 1 EFZG verursacht sein. Voraussetzungen Krankheitsbedingter Ausfall Verschulden Bei den Folgen von Drogeneinfluss ist zu berücksichtigen, ob sich ein Suchtpotenzial ausgewirkt hat, das eine Schuldfähigkeit ausschließt. Verschuldensmaßstab Besonders grobe Verletzung der Sorgfaltspflichten © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 12 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Praktisch besonders relevant ist die Beurteilung eines Verschuldens im Zusammenhang mit Risikosportarten. Arbeitsunfähigkeit Voraussetzungen Krankheitsbedingter Ausfall Sportliche Betätigung wird als sozialtypisches und damit nicht sorgfaltswidriges Verhalten angesehen. Verletzungen beim Sport sind deshalb grundsätzlich unverschuldet im Sinne de § 3 I 1 EFZG. Anders ist dies nur bei besonders gefährlichen Sportarten mit objektiv hohem Verletzungsrisiko (wie z.B. Kickboxen oder Bungee-Springen) oder leichtsinniger Hinnahme individueller Verletzungsneigung. Verschulden Sozialtypisches Verhalten Sportliche Betätigung ohne erhöhtes Verletzungsrisiko © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 13 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Gemäß § 3 III EFZG entsteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Zeiten eines vorhergehenden Berufsausbildungsverhältnisses werden bei der Wartezeit berücksichtigt. Arbeitsunfähigkeit Beginnt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der Wartezeit, beginn der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum mit dem 29. Tag, ohne dass eine Kürzung um den in die Wartezeit fallenden Zeitraum stattfindet. Voraussetzungen Wartezeit, § 3 III EFZG Arbeitsverhältnis ununterbrochen Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 14 In welchem Umfang während der Arbeitsunfähigkeit Entgelt fortzuzahlen ist, bestimmen §§ 3 und 4 EFZG. Sie regeln Dauer und Höhe des Anspruchs. 3.2 Entgeltfortzahlung EFZGim Krankheitsfall ist in Die gemäß Dauer der Entgeltfortzahlung § 3 I EFZG geregelt. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums besteht gegebenenfalls noch Anspruch auf Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse. Arbeitsunfähigkeit Obwohl gemäß § 12 EFZG nicht zulasten des Arbeitnehmers von den Vorschriften des EFZG abgewichen werden darf, hält die Rechtsprechung Ausschlussfristen auch hinsichtlich des Entgeltfortzahlungsanspruchs für zulässig. Leistungsumfang Höhe des Entgelts Dauer der Leistung © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 15 § 4 EFZG legt das so EFZG genannte Entgeltausfallprinzip zu3.2 Entgeltfortzahlung gemäß grunde, wonach das dem Betroffenen bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit voraussichtlich zustehende Arbeitsentgelt erhalten bleiben soll. Urlaubsentgelt bemisst sich gemäß § 11 BUrlG dagegen vergangenheitsbezogen. Arbeitsunfähigkeit Leistungsumfang Die Höhe des Entgelts während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hängt von zeit- und geldbezogenen Faktoren ab, deren Produkt den tatsächlich abzurechnenden Betrag ausmacht. Bei gleichbleibender Arbeitszeit und verstetigter einheitlicher Vergütung ist dies unkompliziert zu berechnen. Höhe des Entgelts Zeitbezogene Faktoren Geldbezogene Faktoren Zusätzliche Leistungen © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 16 Die Berechnung des fort zu zahlenden Entgelts bereitet vor allem bei schwankender täglicher Arbeitszeit Schwierigkeiten. In derartigen Fällen kann der prognostizierte Entgeltausfall wohl nur durch eine Berücksichtigung der in der Vergangenheit durchschnittlich erzielten Einkünfte ermittelt werden. 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Nach dem insoweit „modifizierten“ Entgeltausfallprinzip ist stellt die Rechtsprechung, soweit möglich, auf die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten zwölf Monate unter Abzug von Urlaubs- und Krankheitstagen ab. Arbeitsunfähigkeit Leistungsumfang Werden Arbeitszeitkonten geführt, sind dem Konto die krankheitsbedingt ausfallenden Arbeitszeiten gutzuschreiben. Die in der Praxis zu beobachtende Tendenz, Arbeitsunfähigkeitszeiten arbeitskontoneutral zu behandeln, widerspricht den Vorgaben des EFZG. Bei Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit mindert sich das zu zahlende Entgelt nach § 4 III 1 EFZG anteilig. Höhe des Entgelts Zeitbezogene Faktoren Regelmäßige Arbeitszeiten Unregelmäßige Arbeitszeit © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 17 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Arbeitsunfähigkeit Leistungsumfang Höhe des Entgelts Geldbezogene Faktoren Vergütungsmethode Aufwendungsersatz Überstundenentgelt © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 18 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Arbeitsunfähigkeit Leistungsumfang Der ermittelte Zeitfaktor ist mit dem für die Fehlzeit einschlägigen Vergütungsfaktor zu multiplizieren. Auf Krankheitstage fallende Sonn- und Feiertagszuschläge gehören zur Entgeltfortzahlung. Bei erfolgsbezogener Vergütung (z.B. Provisionen) ist nach § 4 II 2 EFZG der erzielbar Durchschnittsverdienst zugrunde zu legen. Höhe des Entgelts Geldbezogene Faktoren Vergütungsmethode Zeitbezogene Vergütung Erfolgsbezogenes Entgelt © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 19 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Nicht zu den fortzuzahlenden Bezügen gehören nach § 4 Ia EFZG Leistungen für Aufwendungen (Fahrtkostenzuschüsse oder -erstattungen, Abwesenheitsgeld), soweit diese Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen und auch nicht unabhängig davon (pauschal) versprochen sind. Arbeitsunfähigkeit Leistungsumfang Beispiel: Befindet sich ein Montagemitarbeiter bereits am Montageort und wir erst dort arbeitsunfähig krank, steht ihm beispielsweise der Verpflegungsmehraufwand (Auslöse) zu. Höhe des Entgelts Geldbezogene Faktoren Aufwendungsersatz Tatsächliche Aufwendungen Ersparte Aufwendungen © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 20 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Gemäß § 4 Ia EFZG gehört zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt. Damit sind nicht lediglich Überstundenzuschläge, sondern der für die die regelmäßige Arbeitszeit übersteigende Arbeitsleistung zu zahlende Betrag insgesamt gemeint. Arbeitsunfähigkeit Leistungsumfang Im Einzelfall kann allerdings fraglich sein, ob es sich tatsächlich um Überstunden im rechtlichen Sinne oder bereits um dauerhaft erhöhte Arbeitszeiten handelt. Im letzteren Fall gilt die gesamte Arbeitszeit als ausgefallen und ist auch bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen. Höhe des Entgelts Geldbezogene Faktoren Überstundenentgelt Tatsächliche Überstunden Verstetigter Arbeitsanteil © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 21 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Arbeitsunfähigkeit Leistungsumfang Geldwerte Sachleistungen, die im Entgeltfortzahlungszeitraum angefallen wären, sind (nur) für die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs weiter zu gewähren (z.B. Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung). Unter den Voraussetzungen des § 4a EFZG ist die anteilige Kürzung einer Sondervergütung für krankheitsbedingte Fehlzeiten zulässig, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Höhe des Entgelts Zusätzliche Leistungen Sachleistungen Sonderzahlungen © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 22 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Arbeitsunfähigkeit Leistungsumfang Bei Erkrankung während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (beispielsweise Eltern-, Pflegezeit) beginnt die Entgeltfortzahlung erst mit der tatsächlichen Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der Erkrankung. Die Ruhenszeit wird folglich nicht angerechnet. Das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums berechnet sich nach § 188 II BGB. § 193 BGB findet keine Anwendung. Dauer der Leistung Sechs-Wochen-Grenze Mehrfacherkrankungen © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 23 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Arbeitsunfähigkeit Leistungsumfang Dauer der Leistung Sechs-Wochen-Grenze Entgeltfortzahlungszeitraum Ende der Entgeltfortzahlung © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 24 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Die Entgeltfortzahlung wird in Wochen bemessen. Deshalb werden nicht lediglich die Arbeitstage summiert, sondern alle Tage, die in den Arbeitsunfähigkeitszeitraum fallen. Arbeitsunfähigkeit Leistungsumfang Dauer der Leistung Besteht für einen Zeitraum überhaupt kein Zahlungsanspruch (ruhendes Arbeitsverhältnis, Streik, Aussperrung), sind diese Tage allerdings nicht anzurechnen. Aus dem Verweis in § 3 III EFZG auf § 3 I EFZG ergibt sich, dass der bis zu sechswöchige Anspruch insgesamt nach der Wartezeit besteht, ohne dass Krankheitstage in der Wartezeit mitgezählt werden. Sechs-Wochen-Grenze Entgeltfortzahlungszeitraum Arbeitstage / Freitage Tage in der Wartezeit © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 25 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs entfallen immer mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit und grundsätzlich auch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitsunfähigkeit Nach § 8 I 1 EFZG wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das Entgelt ist dann so lange fortzuzahlen, wie der Anspruch nach § 3 I EFZG bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis bestünde. Dass die Arbeitsunfähigkeit tragender Kündigungsgrund gewesen ist, wird bei engem zeitlichem Zusammenhang von Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsausspruch vermutet. Leistungsumfang Dauer der Leistung Sechs-Wochen-Grenze Ende der Entgeltfortzahlung Wiedererlangte Arbeitsfähigkeit Beendigung Arbeitsverhältnis © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 26 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Arbeitsunfähigkeit Mehrfache oder wiederholte Erkrankungen können sich überlappen oder mit zeitlicher Unterbrechung auftreten. Außerdem können wiederholte krankheitsbedingte Ausfälle auf demselben Grundleiden beruhen. Die Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung können je nach Fallkonstellation sehr unterschiedlich sein. Leistungsumfang Dauer der Leistung Mehrfacherkrankungen Unterschiedliche Leiden Fortsetzungserkrankung © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 27 Überlappen sich unterschiedliche Erkrankungen zeitlich 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG oder schließen ohne Unterbrechung aneinander an, ist nach dem Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls insgesamt höchstens sechs Wochen das Entgelt fortzuzahlen. Liegen zwischen unterschiedlichen Erkrankungen dagegen zeitliche Unterbrechungen, beginnt der Entgeltfortzahlungsanspruch für sechs Wochen jeweils wieder neu. Unterbrechungen setzen eine tatsächlich zwischenzeitlich wieder gewonnene Arbeitsfähigkeit voraus. Arbeitsunfähigkeit Leistungsumfang Mitunter kann es sehr fraglich sein, ob ein einheitlicher Arbeitsunfähigkeitszeitraum vorliegt, wenn eine weitere Arbeitsunfähigkeit in den Lauf eines Tages fällt (Arbeitsunfähigkeit endet am Vortag, am Folgetag Beinbruch oder bereits geplante OP). Dauer der Leistung Mehrfacherkrankungen Unterschiedliche Leiden Überlappende Krankheiten Unterbrochene Zeiträume © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 28 § 3 I 2 EFZG regelt die Entgeltfortzahlung im Falle von Fortsetzungserkrankungen, 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZGalso Arbeitsunfähigkeiten aufgrund desselben (latent weiter beste- Arbeitsunfähigkeit Leistungsumfang Dauer der Leistung henden) Grundleidens. Der entsprechende Nachweis obliegt dem Arbeitgeber, weil es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der Entgeltfortzahlung handelt. Der Arbeitnehmer hat aber gegebenenfalls den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Nach der ersten Alternative in § 3 I 2 EFZG bleibt der Entgeltanspruch erhalten, wenn zwischen vorheriger und folgender Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Nach der zweiten Alternative des § 3 I 2 EFZG geht der Entgeltanspruch nicht verloren, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit mindestens zwölf Monate verstrichen und zwischenzeitlich wieder eine Arbeitsfähigkeit bestanden hatte. Mehrfacherkrankungen Fortsetzungserkrankung Sechs-Monats-Zeitraum Zwölf-Monats-Zeitraum © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 29 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Den krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Arbeitnehmer treffen Anzeige- und Nachweispflichten, die sich vor allem aus § 5 EFZG ergeben. Arbeitsunfähigkeit Mitwirkungspflichten Anzeigepflicht Nachweispflicht Konsequenzen © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 30 Nach § 5 I 1 EFZG (nach § 5 II 1 EFZG auch bei Aufenthalt im Ausland) sind dem Arbeitgeber unverzüglich (schnellstmöglich, jedenfalls innerhalb der ersten Arbeitsstunden) die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Das gilt auch bei fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit. 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit bedarf es einer Selbstdiagnose. Für die Anzeige, also die Unterrichtung des Arbeitgebers, darf und muss eine gegebenenfalls spätere ärztliche Diagnose nicht abgewartet werden. Arbeitsunfähigkeit Mitwirkungspflichten Eine bestimmte Form der Anzeige ist nicht vorgeschrieben. Sie kann deshalb auf allen möglichen Kommunikationswegen erfolgen (Telefon, Tele-fax, EMail, SMS). Bei Auslandsaufenthalt ist nach § 5 II EFZG die Adresse am Aufenthaltsort mitzuteilen. Anzeigepflicht Ersterkrankung Folgeerkrankung © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 31 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer sind unter den Voraussetzungen des § 5 I 2, 3 EFZG neben der unverzüglichen Anzeige ihrer Arbeitsunfähigkeit auch zu einem Nachweis durch ärztliche Bescheinigung verpflichtet. Arbeitsunfähigkeit Im Zusammenhang mit ärztlichen Bescheinigungen gibt es immer wieder praktische Probleme, weil deren Wahrheitsgehalt angezweifelt und von einem so genannten Gefälligkeitsattest ausgegangen wird. Mitwirkungspflichten Nachweispflicht Inhalt Form Zeitpunkt © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 32 Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer nach § 5 I 2 EFZG spätestens am darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer vorlegen. 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Arbeitsunfähigkeit Mitwirkungspflichten Nachweispflicht Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen haben nach § 5 I 5 EFZG auch dieser eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, in der sich neben Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch solche zum Befund finden, die dem Arbeitgeber dagegen grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden müssen. Die Angaben in einer ärztlichen Bescheinigung über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind grundsätzlich bindend. Die Arbeitsunfähigkeit endet also mit der attestierten Dauer. Die wieder erlangte Arbeitsfähigkeit braucht auch nicht durch „Gesundschreibung“ nachgewiesen zu werden. Inhalt Voraussichtliche Dauer Keine Gesundschreibung © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 33 Der für den Arbeitgeber vorgesehene Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss keine Aussagen über den Befund oder Ursachen, sondern lediglich Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalten. Aus Angaben in der Bescheinigung lassen sich begründete Zweifel also vor allem bei Rückdatierungen gründen. 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Arbeitsunfähigkeit Mitwirkungspflichten Nachweispflicht Im Übrigen lässt sich Vermutung der Wahrheitsgemäßheit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur erschüttern, wenn sonstige Umstände, insbesondere das Verhalten des Arbeitnehmers vor und während der attestierten Zeiträume, dies nahe legen. Bei den in § 275 Ia SGB V aufgeführten Situationen sind Zweifel berechtigt. Hier kann der Arbeitgeber nach § 275 Ia 3 SGB V den medizinischen Dienst der Krankenkassen einschalten. Dem erschütterten Anschein der in einer Bescheinigung attestierten Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer gegebenenfalls durch Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht begegnen. Form Ärztliche Bescheinigung Zweifel am Beweiswert © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 34 Aus § 5 I 2 EFZG ergibt sich, dass bei einer Erkrankung bis zu drei Tagen grundsätzlich keine Nachweispflicht besteht. Soweit die Arbeitsunfähigkeit über den bescheinigten Zeitraum hinaus andauert, ist eine neue ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Wann dies zu geschehen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Man wird in entsprechender Anwendung des § 5 I 2 EFZG wohl auch hier von einer dreitägigen Frist nach Ablauf der zuvor bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit ausgehen können. 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Arbeitsunfähigkeit Mitwirkungspflichten Nachweispflicht Der Arbeitgeber ist nach § 5 I 3 EFZG allerdings jederzeit (für die Zukunft beziehungsweise bei noch bestehender Arbeitsunfähigkeit) berechtigt, selbst bei Kurzerkrankungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen. Einer Begründung bedarf es dafür nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht. Die Verpflichtung kann auch bereits in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Zeitpunkt Umgehend Nachträglich © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 35 (Ausschließlich) solange ein Arbeitnehmer der Vorlagepflicht aus zu vertretenden Gründen nicht nachkommt, kann der Arbeitgeber nach § 7 I Nr. 1 EFZG die Entgeltfortzahlung verweigern. Sobald die Bescheinigung nachgereicht worden ist, endet das Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers. Der Verstoß gegen Anzeige- und Nachweispflichten be3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG rechtigt zur Abmahnung, im wiederholten Fall ge- Arbeitsunfähigkeit Mitwirkungspflichten gebenenfalls sogar zu einer Kündigung. Die Mitwirkung an wahrheitswidrigen Bescheinigungen mit Täuschungsabsicht oder bewusste Verzögerung des Genesungsprozesses kann sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Gegebenenfalls ist allerdings zuvor nach § 84 II SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Ein Arzt, der grob fahrlässig oder vorsätzlich fälschlich Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist nach § 106 III a SGB V dem Arbeitgeber wie der Krankenkasse zum Schadensersatz verpflichtet. Zudem kann er sich gemäß § 278 StGB strafbar machen. Konsequenzen Verletzung formeller Pflicht Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 36 Nach § 6 I EFZG gehen Ersatzansprüche eines Arbeitnehmers wegen Verdienstausfalls gegen Dritte (z. B. Verletzung bei Verkehrsunfall) auf den Arbeitgeber über, soweit dieser die gesetzlich vorgesehene Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit und Beiträge an die Sozialversicherungen geleistet hat. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber gemäß § 6 II EFZG unverzüglich alle diesbezüglich notwendigen Informationen zukommen zu lassen. 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Arbeitsunfähigkeit Auch die Krankenkassen haben ein berechtigtes Interesse daran, sich wegen Zahlung von Krankengeld oder Ersatz von Behandlungskosten bei Dritten schadlos zu halten, soweit diese die Kosten verursacht haben. Forderungsübergang Auf den Arbeitgeber Auf die Krankenkasse © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 37 § 6 EFZG regelt den Forderungsübergang nur hinsicht3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG lich gesetzlicher Entgeltfortzahlungspflichten. Wegen Arbeitgeberleistungen, die über den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsstandard hinaus gehen (z.B. Zahlung über den 42. Krankheitstag hinaus, Krankengeldzuschuss) ist es ratsam, eine Abtretung bereits im Arbeitsvertrag zu regeln. Arbeitsunfähigkeit Forderungsübergang Ausgeschlossen ist ein Forderungsübergang gegen Arbeitskollegen, soweit die Haftungsbeschränkung nach § 105 I 1 SGB VII greift, oder gegen einen mit dem geschädigten Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, soweit dieser den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat (entsprechend § 86 III VVG). Auf den Arbeitgeber Gesetzlicher Forderungsübergang Abtretung vertraglicher Ansprüche © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 38 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Nach § 116 I SGB X erwerben Sozialversicherungsträger von Gesetzes wegen Ersatzansprüche geschädigter Arbeitnehmer gegen Schädiger, soweit wegen eines Schadens Sozialleistungen zu erbringen sind. Im Zusammenhang mit verletzungsbedingten Arbeitsausfällen betrifft dies die Erstattung die Zahlung von Krankengeld. Arbeitsunfähigkeit Forderungsübergang Ist die Schadensersatzpflicht des Schädigers begrenzt, findet nach § 116 III SGB X auch nur ein anteiliger Forderungsübergang auf die Krankenkasse statt. Anderenfalls erhielte eine Krankenkasse mehr, als dem geschädigten Arbeitnehmer selbst zustehen würde. Auf die Krankenkasse Erstattung Krankengeld Quotenmäßige Begrenzung © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 39 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Arbeitsunfähigkeit Kollektives Recht Mitbestimmung Tarifdispositivität © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 40 Allgemeine Regelungen zur Nachweispflicht im Sinne 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG des § 5 EFZG, insbesondere die Einführung einer Formularpflicht, lösen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr.1 BetrVG aus. Die Datenerfassung über Krankheiten der Arbeitnehmer berühren das Mitbestimmungsrecht aus § 87 I Nr.6 BetrVG. Führt eine Erkrankung eines Arbeitnehmers zu dessen Versetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 BetrVG betroffen. Mitbestimmung Ordnung: § 87 I Nr. 1 BetrVG Überwachung: § 87 I Nr. 6 BetrVG Ggf. Versetzung: § 99 BetrVG © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 41 Entgeltfortzahlungsansprüche sind gemäß § 12 EFZG 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG nicht zulasten des Arbeitnehmers abdingbar. Le- diglich §§ 4 IV, 10 IV EFZG eröffnen Möglichkeiten für tarifvertragliche Abweichungen vom Entgeltausfallprinzip. Arbeitsunfähigkeit Kollektives Recht In Tarifverträgen darf beispielsweise geregelt werden, - dass sich die Bemessung der Entgeltfortzahlung nicht nach der individuellen, sondern nach einer tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit richtet (Zeitfaktor) oder - dass bestimmte Vergütungsbestandteile wie etwa Zuschläge unberücksichtigt bleiben (Geldfaktor). Tarifdispositivität Regelung zum Zeitfaktor Regelung zum Geldfaktor © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 42 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Nicht nur wegen krankheitsbedingter Fehltage, sondern auch für an gesetzlichen Feiertagen erfolgenden Arbeitsausfall besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch (vgl. § 2 I EFZG). Feiertagsentgelt Gesetzliche Feiertage „infolge“ Feiertags Höhe der Vergütung © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 43 Gesetzliche FeiertageEFZG sind die vom jeweiligen Gesetzge3.2 Entgeltfortzahlung gemäß ber als solche bestimmten Tage. Nicht dazu zählen die lediglich kirchlichen Feiertage (z.B. Heiligabend). Feiertagsentgelt Da es über die bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertage hinaus in den Bundesländern unterschiedliche weitere staatliche Feiertage gibt, variiert deren Anzahl je nach Bundesland, zum Teil sogar regional verschieden, zwischen neun und dreizehn Tagen pro Kalenderjahr. Gesetzliche Feiertage Bundeseinheitliche Feiertage Feiertage nach Landesrecht © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 44 3.2 EntgeltfortzahlungGemäß gemäß EFZG § 2 I EFZG findet eine Entgeltfortzahlung (nur dann) statt, wenn Arbeitszeit „infolge“ eines Feiertags ausfällt. Gesetzliche Feiertage sind gemäß § 3 II BUrlG nicht auf den Urlaub anzurechnen. Feiertagsentgelt Wie bei der Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit muss Monokausalität vorliegen. Besteht aus anderen Gründen keine Arbeitsverpflichtung (z.B. wegen Freischicht), hindert dies einen Anspruch nach § 2 I EFZG. „infolge“ Feiertags Einfache Kausalität Mehrfachkausalität © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 45 Höhe der Feiertagsvergütung ist nicht so differen3.2 EntgeltfortzahlungDiegemäß EFZG ziert wie in § 4 EFZG geregelt. Hier gilt das Entgeltausfallprinzip also ohne Einschränkung. Es ist das Arbeitsentgelt zu berechnen, das am Feiertag voraussichtlich planmäßig erzielt worden wäre. Voraussichtlich anfallende Überstunden sind in diese Prognose also einzubeziehen. Feiertagsentgelt Unentschuldigte Fehltage vor oder nach einem gesetzlichen Feiertage führen nach § 3 III EFZG zum Verlust der Feiertagsvergütung. Höhe der Vergütung Entgeltausfallprinzip Kürzung, § 2 III EFZG © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 46 3.2 Entgeltfortzahlung gemäß EFZG Übungsfall: . . © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 47