AG 1: „Der unwillige Verkäufer“

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AG 1: „Der unwillige Verkäufer“
Fallbesprechungen zum SachenR WS 2003/2004
Fröhlich/Großkreuz/Knöpfle/Steuer
AG 1: „Der unwillige Verkäufer“
Konrad (K) möchte sich ein Gemälde in der Galerie des Eugen (E) kaufen. Er betritt dessen Geschäft,
in dem zurzeit nur der Lehrling Ludwig (L) anwesend ist. K sucht sich das Gemälde aus, mit dem er
schon lange geliebäugelt hat, bezahlt dieses bei L und möchte gerade den Laden verlassen, als E von
seinen Besorgungen zurückkehrt. Er sieht K mit dem Bild unter dem Arm und entreißt dem verdutzten
K das Bild. K bringt das Bild sogleich wieder in seine Gewalt, woraufhin ihm E erklärt, er habe das
Bild schon gestern verkauft, aber noch nicht übereignet, und der Käufer wolle es morgen abholen. K
ist nicht bereit das Bild wieder herauszugeben und meint das sei nicht sein Problem.
Bearbeitervermerk: E fragt, ob er Ansprüche auf Herausgabe gegen K geltend machen könne.
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AG 2.1: „Das Ruderboot“
Emil Eigner (E) ist Eigentümer eines Ruderbootes, das am Starnberger See liegt. Nachdem der letzte
Sommer gänzlich verregnet war, beschloss E, sich von seinem Boot zu trennen. Er beauftragte und
bevollmächtigte den ortsansässigen Bootshändler Hermann (H), sich nach einem Käufer umzusehen
und das Boot in seinem Namen zu verkaufen. Das Ruderboot blieb an seinem Anlegeplatz am
Starnberger See, der weder abgesperrt noch bewacht und für jedermann frei zugänglich war.
Einige Wochen später beklagte sich E im Bekanntenkreis, u.a. gegenüber Siegfried Schnell (S), dass
der H immer noch keinen Käufer an der Hand habe, obwohl er nur 300.- € für das Boot verlange. Am
nächsten Tag, dem 20.09., fand S zufällig einen Interessenten aus Österreich, den Ignaz (I), der bereit
war 450.- € für das Boot zu bezahlen. Weil S den E telefonisch nicht erreichen konnte, verkaufte S das
Boot kurzerhand im Namen des E für 450.- € an I. Weiter erklärte S dem I, er könne das Boot jederzeit
am Anlageplatz abholen, es sei nicht gesichert. I erklärte sich einverstanden und zahlte die 450.- € an
S. Am Abend des 20.09. erzählte S dem E von seinem „Deal“. E war hellauf begeistert und meinte, S
könne vom Erlös 50.- € selbst behalten.
Am 21.09. gelang es schließlich auch dem H, einen Käufer – Konrad (K) – für das Ruderboot zu
finden. Beide fuhren zum Anlegeplatz und luden das Boot auf den Anhänger des K, der seinerseits
300.- € bezahlte. Als I das Boot am 22.09. abholen wollte, fand er es nicht mehr vor.
Bearbeitervermerk:
1.
Welche Ansprüche stehen dem I zu?
2.
Wie wäre die Eigentumslage hinsichtlich des Ruderbootes zu beurteilen, wenn S den E erst am
22.09.2001 von seinem „Deal“ benachrichtigt hätte?
AG 2.2: „Das Aktionskunstgemälde“
Antiquitätenhändler A in München beauftragt seinen Bekannten B in Berlin, für ihn ein Bild eines
Berliner Künstlers zu erwerben. B erwirbt bei K ein Aktionskunstgemälde, 7 x 4 Meter für 2.000.- €
und bringt es zu sich nach Hause. Als er das Gemälde am nächsten Tag in seinen Transporter laden
will, um zu A nach München zu fahren, erscheint der Gerichtsvollzieher und versieht das Gemälde mit
einem Pfandsiegel.
Bearbeitervermerk:
Kann A gegen die Pfändung des Gemäldes vorgehen?
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AG 3.1: „Bonifatiusverein“
Der Pfarrer Paulus (P) lag im Sterben. Kurz vor seinem Tod übergab er dem Mönch Martin (M) seine
Inhaberwertpapiere und wies diesen an, die Inhaberwertpapiere dem Weihbischof Franz (F) (dem von
der Diözese bestellten Vertreter des Bonifatiusvereins e.V.) für den Bonifatiusverein (B) zu
überbringen. P erklärte, er wolle die Inhaberwertpapiere dem Bonifatiusverein schenken. M
überbrachte die Wertpapiere jedoch erst vier Tage nach dem Tod des P. Die gesetzliche Alleinerbin
des P, seine Schwester Sabrina (S), verlangt die Wertpapiere vom Bonifatiusverein heraus.
Bearbeitervermerk: Wie ist die Rechtslage?
AG 3.2: „Das Surfbrett“
Für seinen Urlaub leiht sich Schlampig (S) ein Surfbrett, das dem Eigen (E) gehört. Als er am
Urlaubsort in Geldschwierigkeiten gerät, entleiht er sich von seinem Hotelier Herb (H) einen
Geldbetrag. Zur Sicherung dieses Betrages übereignet er das Surfbrett an H. Am nächsten Tag nimmt
H das Surfbrett in Besitz, ohne bei S Rückfrage zu halten.
Bearbeitervermerk: Wer ist Eigentümer des Surfbretts?
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AG 4: „Der unglückliche Fußballprofi“
Peter Teschel (T) ist Fußballprofi beim VfL Castrop-Rauxel und seit dem Jahr 2000 mit der
ehemaligen Kunstturnerin Ilonka Meschka liiert. Da das Paar Nachwuchs erwartete, schaute sich T im
Herbst 2001 im Autoanzeigenteil des Revier-Marktes nach einer geeigneten "Familienkutsche" um.
Nach einigem Suchen wurde er schließlich am 1. November 2001 bei dem Gebrauchtwagenhändler
Victor Vogel (V) in Bochum fündig. T und V einigten sich über den Kauf eines Audi A 6 Kombi zum
Preis von 45.000.- € (Preis laut Schwacke-Liste). Da der Verein des T kürzlich in die Regional-Liga
abgestiegen und sein erfolgsbezogenes Gehalt aus diesem Grunde stark rückläufig war, konnte er den
Kaufpreis nicht sofort vollständig aufbringen. T vereinbarte daher mit V, dass er den Kaufpreis in drei
gleichen Raten zu 15.000.- € zahlen würde, wobei die einzelnen Raten jeweils am 1. der
nachfolgenden Monate fällig werden sollten; die erste Rate leistet T sofort. Ferner wurde vereinbart,
daß T erst bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises Eigentümer des Fahrzeugs werden und deshalb
der Kfz-Brief bis zu diesem Zeitpunkt bei V bleiben sollte. T nahm den Audi mit.
Da sein Verein auch in der Regional-Liga keinen Erfolg hatte, konnte T bereits die zweite Rate nicht
fristgerecht bezahlen. Am 10. Dezember 2001 erklärte V daher nach erfolgloser Nachfristsetzung den
Rücktritt vom Vertrag. T wollte den Wagen aber behalten. Er hatte vor, am 15. Dezember 2001 die
zweite Rate zu zahlen; darüber hinaus war er der Meinung, V werde es mit seinen "Drohungen" nicht
so genau nehmen.
Am 12. Dezember 2001 erlitt T einen Unfall, bei dem der Audi beschädigt wurde (Schaden 2.000.- €,
merkantiler Minderwert 500.- €). Am 13. Dezember 2001 gab er das Fahrzeug zur Reparatur in die
Audi-Vertragswerkstatt des Albert Xaver (X) in Castrop-Rauxel. Nach der ordnungsgemäß
durchgeführten Reparatur stellte X den Wagen verschlossen auf dem Werksgelände ab. Dort wurde
dieser am späten Abend des gleichen Tages vom dem einschlägig "als Autoschieber" vorbestraften
Kasimir Yaguar (Y) aufgebrochen und gestohlen. T meldete den Diebstahl der Polizei.
Nachdem Y die Einbruchschäden beseitigt und den Wagen umgespritzt hatte, bot er den Wagen am 7.
Januar 2002 dem Gebrauchtwagenhändler Ulrich Umtrieb (U) zum Kauf an. Der Kaufpreis sollte
30.000.- € betragen. Mit dem Ankauf von Gebrauchtwagen hatte U seinen Angestellten Edelbert Eilig
(E) beauftragt und bevollmächtigt. E war wegen des günstigen Preises sehr an dem Audi interessiert.
Er forderte Y auf, den Kfz-Brief zwecks Prüfung zu übergeben. Y sagte, das werde er in den nächsten
zwei Tagen tun. Er habe beim Straßenverkehrsamt einen neuen Brief beantragt, da der alte bei einem
Wohnungsbrand vernichtet worden sei. E und Y wurden sich aber trotzdem handelseinig, da sich E
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das günstige Geschäft nicht entgehen lassen wollte. Bei einer anschließenden Probefahrt kam E
infolge seines halsbrecherischen Fahrstils von der Fahrbahn ab und fuhr gegen einen
Begrenzungspfahl. Dabei entsteht an dem Fahrzeug ein Schaden von 3.500.- €. Nach der
Unfallaufnahme durch die Polizei kam der ganze Sachverhalt ans Licht.
V wandte sich an Rechtsanwalt Rudi Emsig und fragte nach den ihm zustehenden Ansprüchen gegen
die Beteiligten.
Bearbeitungsvermerk: Welche Ansprüche stehen Victor Vogel zu?
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AG 5: „Vorsicht in der Rio Bar!“
Emil (E) ist Eigentümer einer Lederjacke im Wert von 1.200,-- €. Als er eines Abends in der Rio Bar
einen Cocktail trinkt, wird ihm die Lederjacke, die an der Garderobe hängt, von Detlev (D) entwendet.
D findet in Bernd (B) einen Interessenten, dem er erzählt, er habe die Jacke günstig in einem Second
Hand Laden erworben. Beide einigen sich auf einen Preis von 500,-- € und D übergibt B die
Lederjacke. Dieser veräußert sie am folgenden Wochenende auf dem Flohmarkt für 600,-- € an Caesar
(C).
Inzwischen konnte E nach intensiver Befragung von Gästen der Rio Bar in Erfahrung bringen, dass D
die Lederjacke entwendet hat. Er macht daher Ersatzansprüche gegen D geltend. Dieser verweist E an
B weiter. Nachdem E sowohl D als auch B mit einer Strafanzeige droht, zahlt zunächst D 500,-- €.
Später zahlt auch B 600,-- € an E, ohne von der Zahlung des D zu wissen.
Bearbeitervermerk:
Wie ist die Rechtslage?
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AG 6: „Müllers Mühle“
Max Müller betreibt im Hafen von B. eine Mühle. Diese ist durch einen Kanal, über den Schiffe das
Mahlgut anliefern, mit dem Hafenbecken verbunden. An den Kanal grenzt das Betriebsgelände der RAG an, auf dem sich ein Rollkran zum Be- und Entladen von Frachtschiffen befand.
Am 11.09. stürzte der Rollkran in den Kanal, der Müllers Mühle mit dem Hafenbecken verbindet, weil
der Kranführer Friedrich – durch mehrere Pausenbierchen ermüdet – mit voller Geschwindigkeit
gegen die Schienenbegrenzung gefahren war. Friedrich konnte sich noch durch einen beherzten
Sprung ins Wasser retten. Durch den umgestürzten Rollkran wurde jedoch der Kanal für Schiffe
unpassierbar. Ein Schiff der Reederei Redlich befand sich zur Zeit des Unfalls gerade an der
Ladestelle bei Müllers Mühle und konnte den Kanal nicht mehr verlassen. Zwei weitere Schiffe des
Redlich lagen im Hafenbecken und warteten voll beladen darauf, ebenfalls die Mühle anlaufen zu
können.
Redlich fordert Schadensersatz gegen die R-AG, weil er jeden Tag, an dem er seine drei Schiffe nicht
nutzen konnte, einen Gewinnausfall von 1.000,-- € je Schiff erlitten habe. Auch Müller macht
Ansprüche gegen die R-AG geltend. Er möchte zum einen die Kosten i.H.v. 15.000,-- € ersetzt haben,
die ihm durch die Beseitigung des Rollkrans entstanden sind. Die Bergung des Rollkrans dauerte 8
Tage und wurde von einem Spezialunternehmen durchgeführt, das von Müller sofort beauftragt wurde.
Ferner verlangt er Schadensersatz für die zerstörte Ufermauer (Reparaturkosten 10.000,-- €) und
macht weiter geltend, dass der Betrieb der Mühle zwei Tage nach dem Unfall eingestellt werden
musste, weil kein Getreide mehr angeliefert werden konnte. Dadurch habe er jeden Tag einen
Betriebsausfallschaden i.H.v. 4.000,-- € erlitten.
Bearbeitervermerk: Wie ist die Rechtslage?
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AG 7: Besprechung der 1ten Übungsklausur
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AG 8: „Die Fräsmaschine“
V veräußerte der H-KG eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt. Die Maschine wurde der H-KG
übergeben und es wurde vereinbart, dass das Eigentum erst bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises
auf die H-KG übergehen soll.
Noch vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises übereignete die H-KG die Fräsmaschine zur
Sicherung eines Darlehens an den Kaufmann C, der davon ausging, die H-KG sei Eigentümerin der
Maschine. Nach der Sicherungsvereinbarung sollte die H-KG die Maschine weiter benutzen dürfen,
diese blieb daher in den Produktionsräumen der H-KG.
Später trat C seine Rechte aus dem Sicherungsvertrag mit der H-KG an die L-GmbH zur Sicherung
bestehender Verbindlichkeiten ab. Die L-GmbH und C einigten sich darüber, dass das Eigentum an
der Fräsmaschine auf die L-GmbH übergehen soll. Zugleich trat C sämtliche Rechte gegen die H-KG
in Ansehung der Fräsmaschine an die L-GmbH ab. Dies teilte C der H-KG auch mit und wies diese an,
ab sofort den Besitz der L-GmbH zu vermitteln.
Als V von den Vorgängen erfährt, verlangt er die Fräsmaschine von der H-KG heraus.
Bearbeitungsvermerk: Wie ist die Rechtslage?
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AG 9: „Bürgi Bank in Nöten“
Gustav Gans (G) beauftragte am 5. Juli 2002 nach monatelangen, unter Hinzuziehung von Anwälten
geführten Verhandlungen den im Handelsregister eingetragenen Bauunternehmer Stefan Samt (S) mit
der Errichtung einer neuen Textilfabrik. Für das Bauvorhaben wurde ein Pauschalpreis von 25 Mio. €
vereinbart. Zur Sicherung etwaiger Rückabwicklungs- bzw. Schadensersatzansprüche aus dem
Vertragsverhältnis übernahmen beide Vertragspartner gemäß § 7 des vereinbarten Rahmenvertrages
die Verpflichtung, einander wechselseitig „unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaften einer Bank
oder Sparkasse in Höhe von 10 % der Auftragssumme zur Verfügung zu stellen.“
Am nächsten Tag begab sich S zur Bürgi-Bank AG (B) und legte dort den am Vortag mit G
geschlossenen Rahmenvertrag vor, um eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Auftrag zu geben. Der
zuständige Bankmitarbeiter der B erklärte, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Übernahme
der Bürgschaft bestünden. Sein Haus sei jedoch seit dem vergangenen Jahr dazu übergegangen, nur
noch Bürgschaften auf erstes Anfordern zu erteilen. S, der mangels ausreichender Erfahrung mit
Bankgeschäften hierin keinen Unterschied sah, erklärte sich damit einverstanden. Eine Woche später,
am 13. Juli 2002, übersandte die Bürgi-Bank AG dem S eine formularmäßig errichtete und von
zeichnungsberechtigten Mitarbeitern unterschriebene Erklärung folgenden Inhalts:
„Die Bürgi-Bank AG übernimmt gegenüber Gustav Gans die Bürgschaft für
alle sich aus dem am 5. Juli 2002 geschlossenen Rahmenvertrag ergebenden
Rückabwicklungs- bzw. Schadensersatzansprüche gegen Stefan Samt bis zu
einem Betrag von 2,5 Mio. €. Die Bürgschaft ist zahlbar auf erstes
Anfordern
unter
gleichzeitiger
schriftlicher
Erklärung
des
Bürgschaftsnehmers, dass der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt
habe (...).“
Am 15. Juli 2002 leitete S die Erklärung an G weiter. In einem Begleitschreiben wies er darauf hin,
dass die Übersendung „auf der Grundlage der im Rahmenvertrag getroffenen Vereinbarungen“
erfolge. G bestätigte S am 21. Juli 2002 den Empfang der Urkunde.
Anfang Oktober 2002 kündigte G den Rahmenvertrag aus wichtigem Grund. Da S jegliche Zahlung
von Schadensersatz verweigerte, nahm G mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 die Bürgi-Bank AG
aus der Bürgschaft in Anspruch. Er erklärte, dass er wegen zahlreicher Pflichtverletzungen des S den
Rahmenvertrag fristlos gekündigt habe, weshalb ihm Schadensersatzansprüche in Höhe von 1 Mio. €
zustünden. Im Übrigen entsprach die Zahlungsaufforderung des G den in der Bürgschaftsurkunde
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festgelegten Anforderungen. Die Bürgi-Bank AG vertritt die Auffassung, G dürfe schon deshalb nicht
aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern gegen sie vorgehen, weil er nach dem Vertrag mit S nur eine
gewöhnliche selbstschuldnerische Bürgschaft habe verlangen können.
Bearbeitervermerk:
1.
Kann G die Bürgi-Bank AG auf Zahlung von 1 Mio. € aus der Bürgschaft in Anspruch
nehmen?
2.
B zahlt. Nunmehr stellt sich heraus, dass ein Anspruch des G gegen S nicht besteht. G fällt in
Insolvenz. Hat B Ansprüche gegen S?
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AG 10: „Grundstückskauf mit Hindernissen“
Adelheid Anselm (A) war seit 1966 im Grundbuch des Amtsgerichts Augsburg als Eigentümerin des
Grundstücks, Flur-Nr. 4701, eingetragen. Nach ihrem Tode am 11. Juli 1985 wurde sie von ihrem
Sohn Robert Anselm (R) kraft Gesetzes beerbt, der am 2. September 1985 auch als Eigentümer in das
Grundbuch eingetragen wurde.
Anfang 1995 entschloss sich R, das Grundstück zu verkaufen. Schon bald fand er in Konrad Kühl (K)
einen möglichen Käufer. Da K sich zu diesem Zeitpunkt in finanziellen Schwierigkeiten befand,
räumte R ihm am 13. März 1995 nur ein Ankaufsrecht ein, das auch notariell beurkundet wurde. Für K
war der damals vereinbarte Kaufpreis von 500.000.- € ein finanziell vorteilhaftes Geschäft gewesen,
da die Grundstückspreise in Augsburg in den folgenden Jahren erheblich in die Höhe stiegen.
Im August 2002 reute es R, dem K das Ankaufsrecht eingeräumt zu haben. Als sein Nachbar Siegfried
Sorglos (S) ihm 650.000.- € für das Grundstück bot, verkaufte er das Grundstück am 25. September
2002 durch notarielle beurkundeten Kaufvertrag an S. Um K vor vollendete Tatsachen zu stellen,
wurde am selben Tag die Auflassung erklärt; zugleich bewilligte R die Eintragung einer
Auflassungsvormerkung zugunsten des S. Den Antrag auf Einräumung der Vormerkung brachte R
noch am gleichen Tag beim Grundbuchamt vorbei, wo ihm der zuständige Rechtspfleger eine
schnellstmögliche Bearbeitung zusicherte.
K war zwischenzeitlich gegenüber R misstrauisch geworden. Am 30. September 2002 erwirkte er –
nachdem er sich zuvor durch Einsicht in das Grundbuch überzeugt hatte, dass noch als Eigentümer
eingetragen war – beim zuständigen Amtsgericht Augsburg eine einstweilige Verfügung, die auf
Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Übertragung des Grundstücks
gerichtet war.
Am 10. Oktober 2002 wurde zugunsten des S die beantragte Auflassungsvormerkung in das
Grundbuch eingetragen; des Weiteren erfolgte am 12. Oktober 2002 die Eintragung der Vormerkung
zugunsten des K. Als S Anfang Dezember 2002 vom Ankaufsrecht des K und den
Grundbucheintragungen erfuhr, war er empört und verlangte von K die Zustimmung zur Löschung der
Eintragung vom 12. Oktober 2002.
Bearbeitungsvermerk:
Kann S von K Zustimmung zur Löschung der Eintragung vom
12. Oktober 2002 verlangen?
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Abwandlung 1:
Anlässlich einer amtlichen Überprüfung der in amtlicher Verwahrung befindlichen Testamente wurde
beim Amtsgericht Augsburg am 19. April 1995 ein ordnungsgemäß errichtetes Testament der A
gefunden, in dem es hieß:
„Ich setze meine Schwester Berta Bunsenbrenner (B) als alleinige Erbin
ein.“
Bereits am 13. März 1995 hatte R, der am 2. September 1985 nach dem Tode der A als Eigentümer in
das Grundbuch eingetragen worden war, aufgrund eines notariellen Kaufvertrages sowie Bewilligung
einer Auflassungsvormerkung das Grundstück mit der Flur-Nr. 4701 an K, der von dem Testament der
A keine Kenntnis hatte, verkauft. Die Vormerkung zugunsten des K war am 30. März 1995 in das
Grundbuch eingetragen worden.
Am 2. Mai 1995 war B als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Sie verlangte von K
die Zustimmung zur Löschung der Vormerkung.
Bearbeitungsvermerk:
Kann B von K Zustimmung zur Löschung der Vormerkung
verlangen?
Abwandlung 2:
Fall wie Abwandlung 1, aber K hatte am 13. März 1995 Kenntnis von dem Testament der A. Nach
Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des K am 30. März 1995 trat dieser den Anspruch
auf Übereignung des Grundstücks am 21. April 1995 an den gutgläubigen S ab.
Im Mai 1995 verlangte B von S die Zustimmung zur Löschung der Vormerkung.
Bearbeitungsvermerk:
Kann B von S Zustimmung zur Löschung der Vormerkung
verlangen?
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AG 11: „Der Gutgläubige“
Um seiner Rennwagenleidenschaft weiterhin frönen zu können, benötigt Siegfried
Schumacher ein Darlehen über 500.000.- €. Die Guldenberg-Bank wäre bereit, ein Darlehen
in dieser Höhe zu gewähren, verlangt aber, dass seine Bekannte, Elly Eidel, zur Sicherung
der Darlehensforderung eine Buchhypothek/Briefhypothek an dem ihr gehörenden
Grundstück in Kerpen bestellt.
Frau Eidel schlägt eine Sicherungshypothek vor.
Frage 1: Worin unterscheidet sich eine Verkehrshypothek von einer Sicherungshypothek?
Frage 2: Wie wird eine Buchhypothek/Briefhypothek bestellt?
Die Bank erhält eine normale Buchhypothek. Sie zahlt das Darlehen allerdings nicht aus.
Da jedoch andere Forderungen des Schumacher ebenfalls fällig sind, will die Bank das
Grundstück trotzdem verwerten.
Frage 3: Darf die Bank das Grundstück für andere Forderungen verwerten?
Die Bank entschließt sich, alle im Rahmen der Bankverbindung bestehenden Forderungen
gegen Schumacher samt Sicherheiten an den „Factor“ Dietrich Derwisch zu verkaufen.
Frage 4: Wie erfüllt die Bank ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag?
Derwisch will nun gegen Schumacher und Eidel vorgehen. Er kündigt Darlehen und
Hypothek.
Dabei stellt sich folgendes heraus (Anmerkung: die Unterfälle a) bis e) sind unabhängig
voneinander zu sehen!):
a) Der Darlehensbetrag wurde an Schumacher ausbezahlt. Allerdings war Frau Eidel
zur
Zeit
der
Hypothekenbestellung
ein
Betreuer
mit
Einwilligungsvorbehalt
beigeordnet. Auf nachträgliche Vorlage hin lehnt der Betreuer das Geschäft ab.
b) Der Darlehensbetrag wurde an Schumacher ausbezahlt. Der vereinbarte Zinssatz
betrug 36 % pro Monat.
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c) Ein Abschlussvermittler der Bank erklärte dem Schumacher bei Vertragsschluss
bewusst wahrheitswidrig, der Zinssatz von 11 % p.a. sei derzeit der günstigste aller
Banken.
Daraufhin
schloss
Schumacher
den
Darlehensvertrag
ab.
Die
Darlehenssumme wurde ausgezahlt.
Frau Eidel erhielt vor der Stellung der Sicherheit seitens des Abschlussvermittlers die
Information, dass Herrn Schumachers finanzielle Verhältnisse blendend seien. Sie
bewilligte daraufhin die Hypothek zu Gunsten der Bank.
Aus den Unterlagen der Bank ergab sich allerdings, dass Schumacher zu diesem
Zeitpunkt bereits „pleite“ war.
Schumacher und Eidel erklären nunmehr gegenüber der Bank die Anfechtung.
d) Darlehensvertrag und Hypothekenbestellung sind in Ordnung. Zwischen
Schumacher und der Bank wurde jedoch vereinbart, dass die Bank vor Ablauf von
drei Jahren nicht berechtigt sei, die Forderung geltend zu machen. Frau Eidel leidet
bedauerlicherweise unter phasenweise auftretenden Bewusstseinsstörungen. In
einem dieser Zustände hatte sie die Sicherungsabrede mit der Bank geschlossen.
Frage 5: Wie ist die Rechtslage in Bezug auf die Fallvarianten a) bis d)?
Fall wie oben unter 5). Es wurde aber eine Briefhypothek bestellt. Diese wurde unter
Wahrung der Form des § 1155 BGB von der Guldenberg-Bank an D, von diesem an X und
von X, diesmal ohne Wahrung der Form des § 1155 BGB, an Z abgetreten.
Z möchte nun gegen Schumacher und Eidel unter den Voraussetzungen der Ziff. 5 a) bis d)
vorgehen.
Frage 6: Ergeben sich hierdurch Änderungen im Vergleich zur Lösung der Frage 5?
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AG 12: Vertiefung Hypothekenrecht
Fall 12/1: „Wettlauf der Sicherungsgeber“
Fritz Schorlemmer hat bei der Guldenberg-Bank ein Darlehen über 200.000.- €
aufgenommen. Für die Rückzahlung des Darlehens hat Günter Bürgi eine Bürgschaft
übernommen. Zudem wurde zu Lasten des Grundstücks des Walter Eidenmaier eine
Buchhypothek bestellt.
Schorlemmer kommt mit der Rückzahlung der Darlehensraten in Verzug, woraufhin die
Guldenberg-Bank Darlehen und Hypothek gegenüber Schorlemmer kündigt.
Um die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu vermeiden, zahlt Eidenmaier 200.000 €
an die Bank.
Bearbeitervermerk: Welche Ansprüche stehen Eidenmaier nach der Zahlung zu?
Fall 12/2: Verwertung der Hypothek
Bauer Sepp hat bei der Guldenberg-Bank ebenfalls ein Darlehen über 200.000.- €
aufgenommen, gesichert durch eine Buchhypothek an seinem Grundstück.
Die Bank kündigte im folgende Jahr das Darlehen und die Hypothek gegenüber Sepp
ordnungsgemäß. Dieser kam aber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach.
Die Guldenberg-Bank möchte daher die Hypothek verwerten.
Frage 1: Was versteht man unter der „Hypothekenhaftung“ und wie weit reicht sie?
Frage 2: Was muss die Bank zur Verwertung der Hypothek unternehmen?
Dem zuständigen Sachbearbeiter fällt bei der Durchsicht der Akten folgendes auf:
a) Vor Beschlagnahme hatte Sepp die Weizenernte eingefahren, sie an den Müllermeister
Huber übereignet und anschließend geliefert.
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b) Seinen letzten Traktor hatte Sepp ebenfalls vor Beschlagnahme vom Grundstück entfernt
und dem Bauer Vinzenz anschließend übereignet.
c) Seinen privat genutzten PKW, der sich bei Beschlagnahme auf dem Grundstück befand,
hatte Sepp eilig an das „Milchmädchen“ Maria verschenkt und übergeben.
d) Sein Hausschwein hatte Sepp vor Beschlagnahme zur Mästung zum Großmastbetrieb
gefahren. Nach Beschlagnahme veräußerte er das Tier an den Schlachtermeister
Heinrich. Von der Beschlagnahme wusste Heinrich nichts.
e) Eine seiner Kühe hatte Sepp nach Beschlagnahme zum Großmastbetrieb gefahren und
später, nach der Mästung, ebenfalls an Heinrich veräußert.
f)
Seinen Mähdrescher hatte Sepp vor Beschlagnahme gemäß § 930 BGB an Georg
veräußert. Nach Beschlagnahme holte Georg den Mähdrescher ab. Von Hypothek und
Beschlagnahme wusste Georg dabei nichts; allerdings war zum Zeitpunkt des
Abtransports bereits die Anordnung der Zwangsversteigerung und -verwaltung im
Grundbuch eingetragen.
g) Eine Jaucheschleuder hatte Sepp an Rudi nach Beschlagnahme veräußert; die
Schleuder wurde von Rudi sogleich mitgenommen.
h) Die Gerstenernte hatte Sepp vor Beschlagnahme im Silo des Lagerhauses Ludwig
eingelagert, einen Käufer dafür allerdings noch nicht gefunden.
i)
Seinen alten, nicht mehr benötigten Gabelstapler hatte Sepp vor Beschlagnahme in der
Bauernzeitung zum Verkauf angeboten, allerdings bis jetzt noch nicht verkauft.
j)
Einen Lastkran hatte Sepp unter Eigentumsvorbehalt von der Firma Kranbau erworben.
Als der Lastkran bis auf 2.000.- € abbezahlt war, hatte Sepp ihn an die D-Bank gemäß §
930 BGB sicherungsübereignet. Dann erfolgte die Beschlagnahme. Die D-Bank erfuhr
von der Beschlagnahme, zahlte die restlichen 2.000.- € an die Firma Kranbau und nahm
den Kran mit.
Frage 2: Welche Gegenstände fallen unter die Hypothekenhaftung?