Workshop 3: Heikle Fälle im TARMED

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Workshop 3: Heikle Fälle im TARMED
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«Heikle Fälle im TARMED – Handlungsoptionen für
Tarifdelegierte»
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Zeitplan
11:20 – 11:35 Aufgabenstellung und Gruppeneinteilung
11:35 – 12:05 Gruppenarbeit
12:05 – 12:45 Präsentation der Ergebnisse der Gruppenarbeiten
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© FMH | Tarifdelegierten-Tag vom 31.10.2012 | Tarife - Mythen und Tatsachen | Workshop Heikle Fälle im TARMED
Gruppeneinteilung und Aufgabenstellung
- Vier gleichgrosse Gruppen bilden.
- Jede Gruppe bearbeitet 4 Fälle (Gruppe A und B 1-4 und Gruppe C und D 5-8),
sowie den Fall 9 (ÜBERRASCHUNG).
- Jede Gruppe präsentiert im Plenum ihre 2 Fälle sowie Fall 9 und die Lösungen.
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Gruppenleitung
- Gruppe A und B: Thomas Kessler
- Gruppe C und D: Irène Marty
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Gruppe A und B: Fälle 1 bis 4 + 9
Fall 1 «Versäumte Sitzungen»
Fall 2 «Leistungspflicht»
Fall 3 «MiGeL»
Fall 4 «Gesetzcode KLV»
Gruppe C und D: Fälle 5 bis 8 + 9
Fall 5 «Kleiner Bericht»
Fall 6 «Qualitative Dignität und Spartenanerkennung»
Fall 7 «Elektronische Rechnungsstellung»
Fall 8 «Zeitliche Limitationen»
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FMH ‐ Tarifdelegierten‐Tag vom 31.10.2012 Workshop „Heikle Fälle im TARMED“ 1. „Versäumte Sitzung“: Ein Patient hat einen ärztliche Konsultation bei einem Hausarzt vereinbart. Die MPA hat für diese ärztliche Konsultation ein Zeitfenster von 15 Minuten in der Termin‐Agenda eingeplant. Der Patient erscheint zu dieser ärztlichen Konsultation ‐ ohne sich bei der MPA abzumelden – nicht. Für den Hausarzt stellt sich im Rahmen der Leistungserfassung bzw. Rechnungsstellung die Frage, ob und wie er dem Patienten die vom ihm nicht wahrgenommen ärztliche Konsultation in Rechnung stellen kann. Lösung: a) TARMED ‐ Generelle Interpretation GI‐8 Sitzung „Versäumte Sitzungen gehen nicht zu Lasten der Sozialversicherungen.“ b) Obligationenrecht SR 220 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ‐ Zweiter Abschnitt: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen: ‐ Art. 41 Abs. 1 „Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.“ ‐ Art. 42 Abs. 2 „Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.“ Das bedeutet konkret, dass die durch den Patienten versäumte Sitzung als „Nicht‐
Pflichtleistung“ im Sinne eines Schadens gemäss Obligationenrecht dem Patienten in Rechnung gestellt werden kann. Die Höhe des Schaden‐Ersatzes richtet sich nach dem objektiv entstandenen Schaden, welcher durch das Versäumen der Sitzung durch den Patienten dem Arzt entstanden ist. Wichtig ist, dass der Arzt den Patienten vorgängig informiert hat, dass er schaden‐ersatzpflichtig wird, wenn er eine Sitzung unentschuldigt versäumt. 2. „Leistungspflicht“: Ein 16‐jähriger Schüler hat sich im Rahmen eines Ski‐Unfalls das Schultergelenk gebrochen. Aus diesem Grund röntgt der „Notfall‐Arzt“ das Schultergelenk des Schülers und legt dem Schüler daraufhin einen Schulter‐Verband (Schulterbandage) an. Der Arzt möchte am folgenden Tag diese ärztlichen Leistungen erfassen bzw. dem Kostenträger in Rechnung stellen – er ist sich dabei aber nicht ganz sicher, ob der Kostenträger dieser ärztlichen Leistungen die Krankenkasse nach KVG oder die Unfallversicherung nach UVG ist. Der Arzt stellt sich zudem die Frage, ob bei dieser Rechnung der kantonale Taxpunktwert KVG oder der nationale Taxpunktwert UVG zur Anwendung kommt, da das Schultergelenk im Rahmen eines Unfalls gebrochen ist. Lösung: a) KVG SR 832.10 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ‐ Art. 1a Geltungsbereich Abs. 2 „Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei: a. Krankheit (Art. 3 ATSG9); b. Unfall (Art. 4 ATSG), soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt; c. Mutterschaft (Art. 5 ATSG).“ ‐ Art. 8 Grundsatz Abs. 2 „Die Unfälle sind nach diesem Gesetz gedeckt, sobald die Unfalldeckung nach dem UVG ganz oder teilweise aufhört.“ b) Rahmenvertrag TARMED KVG ‐ Art. 11 Rechnungsstellung und Vergütung Abs.2 „Der Taxpunktwert wird auf kantonaler Ebene ausgehandelt.“ => Kantonaler Anschlussvertrag TARMED KVG Das bedeutet konkret, dass ein Patient, welcher nicht über das UVG gegen Unfall versichert ist, über das KVG gegen Unfall versichert ist. Unter Berücksichtigung des Rahmenvertrages TARMED KVG sowie des kantonalen Anschlussvertrages TARMED KVG ist die Rechnung dem Kostenträger Krankenkasse KVG unter Verwendung des Taxpunktwertes KVG zuzustellen. 3. „MiGeL“: Ein Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe gibt einer jungen Mutter im Rahmen der Geburtsnachkontrolle (Tarifposition 22.1990) eine Milchpumpe (MiGeL 01.01.01.00.1 Milchpumpe, handbetrieben, Kauf) zum Gebrauch mit nach Hause mit. Der Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe hat die Milchpumpe zu einem Preis von CHF 45.‐ bei seinem Material‐Lieferanten eingekauft und entsprechend in seiner Buchhaltung verbucht. In der MiGeL ist demgegenüber für die Milchpumpe ein Höchstvergütungsbetrag (HVB) von CHF 30.60 festgesetzt. Der Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe erfasst am folgenden Tag die erbrachten ärztlichen Leistungen als auch das der Mutter abgegebene Material bzw. die Milchpumpe – der Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe ist sich nicht sicher, zu welchem Preis – entweder CHF 30.60 oder CHF 45.‐ – er die Milchpumpe dem Kostenträger Krankenkasse KVG in Rechnung stellen soll. Lösung: a) KVG – SR 832.10 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ‐ Art. 44 Tarifschutz Abs. 1 „Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz). Die Bestimmungen über die Vergütung für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3), bleiben vorbehalten.“ b) KVV – SR 832.102 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) (8. Abschnitt: Abgabestellen für Mittel und Gegenstände) ‐ Art. 55 Wer nach kantonalem Recht zugelassen ist und mit einem Krankenversicherer einen Vertrag über die Abgabe von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen abschliesst, darf zu Lasten dieses Versicherers tätig sein.“ c) Mittel‐ und Gegenstände‐Liste (MiGeL) – SR 832.112.31 ‐ 2.2. Vergütungsregelung MiGeL (Art. 20 ff. KLV) ‐ Seite 6 „Der versicherten Person ist es frei gestellt, ein spezifisches geeignetes Produkt im Rahmen dieses HVB auszuwählen, wobei ein allfälliger Mehrbetrag (Art. 24 Abs. 2 KLV) zu Lasten der versicherten Person geht. Mittel und Gegenstände sind deshalb nicht im Tarifschutz eingeschlossen (Art. 44 Abs. 1 KVG).“ d) KLV – SR 832.112.31 Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege‐Leistungsverordnung, KLV) ‐ Art. 24 Vergütung Abs.1 und 2 „1 Die Mittel und Gegenstände werden höchstens zu dem Betrag vergütet, der in der Liste für die entsprechende Art von Mitteln und Gegenständen angegeben ist. 2 Liegt für ein Produkt der von der Abgabestelle in Rechnung gestellte Betrag über dem in der Liste angegebenen Betrag, so geht die Differenz zu Lasten der versicherten Person.“ Das bedeutet konkret, dass der Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe der Patientin die Milchpumpe max. zum Höchstvergütungsbetrag HVB der MiGeL als „Pflichtleistung“ in Rechnung stellen darf. Liegt nun aber der Einkaufspreis der Milchpumpe über dem Höchstvergütungsbetrag HVB der MiGeL, so darf der Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe diese Preisdifferenz (Einkaufspreis zu Höchstvergütungsbetrag HVB) als „Nicht‐
Pflichtleistung“ der Patientin zusätzlich in Rechnung stellen. 4. „Gesetzcode KLV“: Ein Facharzt für Dermatologie und Venerologie führt bei einem Patienten im Gesichtsbereich eine dermatologische Lasertherapie (Tarifpositionen 04.0370/80/90) zur Behandlung von „Aknenarben“ durch. Bei der Tarifposition 04.0370 Dermatologische Lasertherapie durch den Facharzt, erste 5 Min. ist bei der Regel Gesetz aber folgender Vermerk vorhanden: „KLV: Pflichtleistung unter bestimmten Voraussetzungen“. Der Facharzt für Dermatologie und Venerologie möchte am folgenden Tag diese ärztlichen Leistungen erfassen bzw. die Rechnung erstellen ‐ er ist sich aber nicht sicher, ob die dermatologische Lasertherapie zur Behandlung von „Aknenarben“ eine Pflichtleistung nach KVG ist und somit durch die Krankenkasse KVG rückvergütet wird oder ob der Patient die dermatologische Lasertherapie zur Behandlung seiner „Aknenarben“ aus der „eigenen Tasche“ bezahlen muss. Lösung: a) KLV – SR 832.112.31 Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege‐Leistungsverordnung, KLV) ‐ Anhang 1 – Punkt 5 Dermatologie – Seite 77 „– Aknenarben Nein In Evaluation 1.7.2002“ Das bedeutet konkret, dass, da die dermatologische Laserbehandlung von „Aknenarben“ in der KLV als „Nicht‐Pflichtleistung“ vermerkt ist, die damit zusammenhängenden Kosten nicht durch den Kostenträger Krankenkasse KVG rückvergütet werden bzw. der Patient die Kosten selber „berappen“ muss. 5. „Kleiner Bericht“: Ein Facharzt für Allgemeine Innere Medizin diagnostiziert bei einem Patienten ein komplexes „allergologisches“ Leiden und beschliesst zur weiteren Abklärung (Diagnose und Therapie) den Patienten an einen Facharzt für Allergologie und Immunologie weiter zu verweisen. Dazu erstellt der Facharzt für Allgemeine Innere Medizin einen „kleinen“ nicht formalisierten Bericht (weniger als 11 Zeilen Text) an den Facharzt für Allergologie und Immunologie, in welchem er einerseits seine Anamnese und Diagnose bezüglich dem „allergologischen“ Leiden auflistet als auch weitere Informationen zu zurzeit schon bestehenden Krankheiten des Patienten festhält. Am folgenden Tag möchte der Facharzt für Allgemeine Innere Medizin die Erstellung des „kurzen“ Berichtes als ärztliche Leistung mit der Praxissoftware erfassen. Er ist sich aber nicht sicher wie diese ärztliche Leistung zu erfassen ist. Lösung: a) TARMED ‐ Kapitelinterpretation KI‐00.06‐7 Zeugnisse, kleine Berichte „Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zuhanden des Versicherers, Mitteilungen an Patienten sowie alle weiteren sog. kleinen Berichte (bis 10 Zeilen Text auf einer A4‐Seite) sind Bestandteil von 'Allgemeine Grundleistungen', siehe 00.2255.“ b) TARMED – Generelle Interpretation GI‐5 Bestandteil von 'Allgemeine Grundleistungen' „Dieser Vermerk bedeutet, dass die für die erwähnte fachärztliche Leistung aufgewendete Zeit als Bestandteil von 'Allgemeine Grundleistung' abgerechnet wird; die entsprechende Leistung wird in der Rechnung nicht ausgewiesen; die Verrechnung erfolgt im Rahmen einer Konsultation (00.0010, 00.0020, 00.0030) oder eines Besuchs (00.0060, 00.0070, 00.0080).“ Das bedeutet konkret, dass ein kleiner Bericht (bis 10 Zeilen Text auf einer A4‐Seite) mit den Tarifpositionen der „Allgemeinen Grundleistungen“ bzw. der ärztlichen Konsultation (00.0010ff) oder mit der Leistung in Abwesenheit des Patienten (00.0140, siehe dazu LG‐18 Allgemeine Grundleistungen) dem Kostenträger in Rechnung gestellt wird. 6. „Qualitative Dignität und Spartenanerkennung“: Ein Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation diskutiert mit einem Facharzt für Rheumatologie über die Voraussetzungen zur Leistungserbringung der beiden TARMED‐Tarifpositionen 29.2010 „Diagnostische/ therapeutische Injektion Zwischenwirbelgelenke, erstes Gelenk“ und 29.2000 „Behandlung und problemorientierte Untersuchung durch den Facharzt mit FA Schmerztherapie, pro 5 Min.“ im Rahmen der interventionellen Schmerztherapie (Unterkapitel 29.06 Interventionelle Schmerzdiagnostik und –therapie). Es stellen sich für die beiden Fachärzte folgende Frage: Welche Voraussetzung bezüglich Qualifikation und Infrastruktur muss ein Arzt erfüllen, dass er die oben erwähnten Tarifpositionen erbringen und dem Kostenträger in Rechnung stellen darf? Lösung: a) Rahmenvertrag TARMED KVG ‐ Art. 7 Anerkennung der Infrastrukturen, Dignitäten und Spezial‐ausbildungen Abs.1 „Die Parteien vereinbaren, dass als Basis für die Anerkennung der Infrastrukturen und Dignitäten das von der Projektleitung TARMED verabschiedete Konzept über die Anerkennung von Sparten nach TARMED und das von der Projektleitung TARMED verabschiedete Konzept Dignität TARMED ‐ zur Zeit Version 9.0 ‐ gelten“ b) Spartenkonzept TARMED – Version 2.4 ‐ Beilage K: „Interventionelle Schmerztherapie“ ‐ 1. Kriterien zur Anerkennung der Abrechnungsberechtigung – Seite 23 „Kriterien (Musskriterien zur Erlangung der Abrechnungsberechtigung) Interventionelle Schmerztherapie: 1. Der Leistungserbringer muss über den FA interventionelle Schmerztherapie verfügen. 2. Die Leistung muss in einem Raum mit geeigneter Bildgebung (z.B. BV/TV) durchgeführt werden.“ c) TARMED – Kapitelinterpretation KI‐29.06‐02 bis 04 „KI‐29.06‐2 Qualitative Dignität FA Schmerztherapie“ „1. Erwerb durch Fachärzte Der Erwerb des FA interventionelle Schmerztherapie steht grundsätzlich allen Fachärzten offen, welche die Bedingungen gemäss ihrem Weiterbildungsprogramm zum Facharzt erfüllen.“ „2. Erwerb durch Besitzstandswahrer Ärzte, welche Tarifpositionen aus dem Kapitel 29 Schmerztherapie im "Besitzstand" haben, können den Fähigkeitsausweis FA Interventionelle Schmerztherapie auf Antrag bei der SSIPM ‐ ohne weitere Voraussetzungen zu erfüllen ‐ beantragen. Frist: bis 1 Jahr nach der Inkraftsetzung des neuen Tarifs.“ „3. Pflicht zur Rezertifizierung des FA Nach Erlangen des FA Interventionelle Schmerztherapie stehen die Leistungserbringer in der Pflicht durch fachspezifische Fortbildung die Anforderungen ständig zu aktualisieren/rezertifizieren.“ „KI‐29.06‐3 Sparte Interventionelle Schmerztherapie Für die Sparte Interventionelle Schmerztherapie ist eine Selbstdeklaration gemäss Spartenkonzept erforderlich. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorhandensein eines BV‐TV.“ „KI‐29.06‐4 BV‐TV‐Kontrolle „Die Tarifpositionen der Kapitel 29.06.02, 29.06.03 und 29.06.04 sind nur abrechenbar, wenn sie unter BV‐TV‐Kontrolle mit obligater Bilddokumentation erfolgen.“ Das bedeutet konkret, dass ein Arzt nur dann ärztliche Leistungen der interventionellen Schmerztherapie (Unterkapitel 29.06 Interventionelle Schmerzdiagnostik und –therapie) durchführen und dem Kostenträger in Rechnung stellen darf, wenn er ab 1.6.2013 einerseits über den Fähigkeitsausweis FA interventionelle Schmerztherapie verfügt und andererseits die ärztlichen Leistungen der interventionellen Schmerztherapie in einem Raum mit geeigneter Bildgebung (z.B. BV/TV) gemäss Spartenkonzept TARMED durchführt. Bei der Tarifposition 29.2000 reicht der Fähigkeitsausweis FA interventionelle Schmerztherapie, die Spartenanerkennung ist nicht erforderlich. 7. „Elektronische Rechnungsstellung“: Ein Facharzt für Allgemeine Innere Medizin führt einen ärztlichen Besuch bei einem nicht transportfähigen Patienten zu Hause durch. Der ärztliche Besuch dauert 45 Minuten (exkl. Fahrtdauer). Für den Facharzt für Allgemeine Innere Medizin stellt sich am folgenden Tag im Rahmen der Leistungserfassung und Rechnungsstellung die Frage, wie er diesen lang andauernden ärztlichen Besuch dem Kostenträger in Rechnung stellen kann, da ja bei der Tarifposition 00.0070 + Besuch, jede weiteren 5 Min. (Besuchszuschlag) folgende Vermerke festgehalten sind: „<= 3 mal pro Sitzung“ sowie „Diese Limitierung entfällt für elektronisch abrechnende Fachärzte“. Lösung: a) Rahmenvertrag TARMED KVG ‐ Art. 11 Rechnungsstellung und Vergütung Abs. 4 und 5 „4 Der Arzt stellt die Rechnung mittels einem einheitlichen Rechnungsformular gemäss Anhang 3 dieses Vertrages. 5 Die Abrechnung erfolgt innert zwei Jahren nach Einführung von TARMED in elektronischer Form. Allfällige Ausnahmen, insbesondere für Ärzte kurz vor der Praxisaufgabe und die Modalitäten beim elektronischen Datentransfer im tiers payant und im tiers garant sind in Anhang 3 dieses Vertrages geregelt.“ b) TARMED ‐ Generelle Interpretation GI‐50 Elektronische Abrechnung „Das Kriterium der 'Elektronischen Abrechnung' ist dann erfüllt, wenn die Rechnung dem Versicherer nach dem von den jeweiligen Vertragspartnern vereinbarten Standard elektronisch übermittelt wird.“ Das bedeutet konkret, dass die zeitliche Limitation der Tarifpositionen, welche mit dem Vermerk „Diese Limitierung entfällt für elektronisch abrechnende Fachärzte“ versehen sind, dann ersatzlos entfällt, wenn die Rechnung durch den Leistungserbringer in elektronischer Form dem Kostenträger zugestellt wird. Somit können z B. ärztliche Konsultationen (Tarifpositionen 00.0010ff), welche länger als 20 Minuten dauern, dem Kostenträger nach „effektiven Zeitdauer“ (Anmerkung: Letzte 5 Minuten werden weiterhin nur zur Hälfte abgegolten.) der ärztlichen Konsultation dem Kostenträger in Rechnung gestellt werden. 8. „Zeitliche Limitationen“: Ein Facharzt für Allgemeine Innere Medizin mit Fähigkeitsausweis FA Akupunktur –TCM hat bei einem Patienten die zeitliche Limitation „Max. 180 min. pro 6 Monate (inkl. 00.1720 und 00.1730).“ der Tarifposition 00.1710 Akupunktur, Konsultation durch den Facharzt, erste 5 Min. vollumfänglich ausgeschöpft. Der Patient wünscht sich, dass er weiterhin durch den Facharzt behandelt wird, obwohl die zeitliche Limitation schon vollumfänglich ausgeschöpft ist. Der Facharzt für Allgemeine Innere Medizin mit Fähigkeitsausweis FA Akupunktur –TCM kommt dem Wunsch des Patienten nach und erbringt entsprechende ärztliche komplementärmedizinische Leistungen. Der Arzt möchte am folgenden Tag diese ärztlichen Leistungen einem Kostenträger in Rechnung stellen – er ist sich aber nicht sicher, welchem Kostenträger er diese ärztlichen Leistungen in Rechnung stellen soll. Lösung: a) KVG – SR 832.10 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ‐ Art. 44 Tarifschutz Abs. 1 „Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz). Die Bestimmungen über die Vergütung für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3), bleiben vorbehalten.“ b) Obligationenrecht SR 220 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht): Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag ‐ Art. 1 Abs. 1 „Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.“ Das bedeutet konkret, dass der Facharzt für Allgemeine Innere Medizin mit Fähigkeitsausweis FA Akupunktur –TCM ärztliche Leistungen der Akupunktur für einen Patienten weiterhin erbringen darf, auch wenn die zeitliche Limitation schon vollumfänglich „ausgeschöpft“ ist – dies unter der Voraussetzung, dass der Patient vorgängig informiert wurde, dass diese ärztlichen Leistungen nicht mehr durch den Kostenträger Krankenkasse KVG rückvergütet werden bzw. der Patient die Kosten der ärztlichen Leistung selber „berappen“ muss. 9. Prämien‐Zusatzfrage: „Unfall“: Nachdem der diensthabende Notfallarzt am Samstag einem Patienten einen kleinen Holzsplitter aus seinem linken Auge entfernt hat und sein linkes Augenlid genäht hat, das sich dieser bei einem unsanften Kontakt mit seinem Küchenschrank verletzt hatte, vereinbart der Arzt mit dem Patienten eine Nachkontrolle am drauffolgenden Tag in seiner Praxis. Wie soll der Arzt diese Nachkontrolle (Kontrolle des Auges, der Naht und Verbandswechsel; Dauer 12 Minuten) in Rechnung stellen? Lösung: a) TARMED ‐ Konsultation am Sonntag?!  Konsultation mit 00.0010/20/30  (inkl. Nicht konfektionierte, nicht härtende Verbände, Kategorie I (Bestandteil von 'Allgemeine Grundleistungen') 01.0010)