allgemeines regelwerk

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allgemeines regelwerk
ALLGEMEINES REGELWERK
TEIL I | ALLGEMEINE REGELN
DEUTSCHE VERSION 4.0 (Im Zweifelsfall gilt das englische Original.)
AUSGABE 4.0 -2_MAR2013
GÜLTIG AB: MÄRZ 2013
VERPFLICHTEND AB: JUNI 2013
Allgemeines Regelwerk -Teil I
Übersetzung von Martina Korte
Korrektur gelesen von NTWG
DANKSAGUNGEN
GLOBALG.A.P. möchte folgenden Personen und Organisationen danken:
1. den Mitgliedern der Pflanzen, landwirtschaftlicher Nutztiere und Aquakultur Sektorkomitees
(SCs) für ihr Engagement während der vergangenen 4 Jahre (die Namen der Mitglieder sind auf der
GLOBALG.A.P. Website unter Organisation einsehbar).
2. dem Komitee der Zertifizierungsstellen (CBC) für seinen Einsatz:
Det Norske Veritas – Italia, NSF-CMi, Intertek Deuschland, Moody International Certification Ltd, und
LSQA.
3. den Mitgliedern der Pflanzenschutz-Arbeitsgruppen (die Namen der Mitglieder sind auf der
GLOBALG.A.P. Website einsehbar) für ihren Beitrag zum Modul Pflanzen.
4. den folgenden Erzeugern und Zertifizierungsstellen, die freiwillig an den Testaudits für die Module
V4 Gesamtbetrieb, Pflanzen sowie Obst und Gemüse teilgenommen haben.
Erzeuger: Pinex Cooperative Farmers and marketing society (Ghana), AT Agrícola Ltda. (Chile),
Rancho Medio Kilo, S. de P.R. de R.L.(Mexiko), Omniversal (Japan), Maruta (Japan), JA Kitahibiki
Cooperative (Japan), Matsumoto Farm (Japan), Driscolls (USA), Werner Marquard of Altenmedingen
(Deutschland).
Zertifizierungsstellen: Africert, NSF-CMi, NORMEX de Michoacán, SGS Japan, Control Union
Japan, DNV Japan, Primuslabs, SGS Germany.
5. den Nationalen Technischen Arbeitsgruppen in mehr als 30 Ländern zur Gewährleistung
globaler Anwendbarkeit.
6. den Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, die am Revisionsprozess beteiligt waren.
7. den Mitgliedern des Lenkungskreises, die den Standard für kontrollierte landwirtschaftliche
Unternehmensführung V4-Okt10 verabschiedet haben (in alphabetischer Reihenfolge):
Andrea Artoni
Josse de Baerdemaeker
Hugo Byrnes
Jorge Hernandez
Horst Lang
Juan Mir
Carlos Perez
Bert Urlings
Richard Yudín
Johann Züblin
Conad/Coopernic
VBT
Ahold
US Food Service
Globus SB Warenhaus Holding
ANECOOP Spain
Marchelot
Vion Food Group
Fyffes
Migros-Genossenschafts-Bund
130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de
Und nicht zuletzt möchte GLOBALG.A.P. allen GLOBALG.A.P. Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern für
ihre kontinuierliche Unterstützung danken.
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Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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Allgemeines Regelwerk -Teil I
Übersetzung von Martina Korte
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GLOBALG.A.P. Händler und Foodservice-Mitglieder:
Aeon Co., Ltd., Ahold, Albert Heijn B.V., ALDI Einkauf GmbH & Co. OHG, ALDI Einkauf GmbH & Co.
OHG Essen, ASDA Group Plc., CBL, Colruyt NV, Conad Soc. Coop., Coop Genossenschaft, Coop
Norge Handel, Delhaize, Dohle Handelsgruppe Service GmbH & Co. KG, E. Leclerc, EDEKA AG,
Eroski, FEDIS, Freshmark, Globus SB Warenhaus Holding, Grupo Carrefour, ICA, Inex Partners Oy,
Kaiser's Tengelmann GmbH, Kesko, Lidl Stiftung & Co. KG, Marks and Spencer, McDonald's
Corporation, METRO Group , Migros-Genossenschafts-Bund, Musgraves Supervalu Centra, NORMA
Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG, OTTO (GmbH & Co KG), REWE Group, Sainsbury's
Supermarkets Ltd, Schuitema, Somerfield, Spar Austria, Superunie B.A., Sysco Corporation, tegut...
Gutberlet Stiftung & Co., Tesco, U.S. Foodservice, Wegmans Food Market, Wm Morrisons Produce
Ltd,
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GLOBALG.A.P. Fördernde Mitglieder: ABCERT AG, AENOR, Agrar-Control GmbH, Agro Quality
Support BV, Agrobase-Logigram SARL, Agron SA, AgroVet GmbH, An Bord Bia, Asociación Cámara
Nacional de Agricultura y Agroindustria (CNAA), AsureQuality (AgriQuality), AWF Consulting, Baltic
Control Ltd., BASF-Aktiengesellschaft, Bayer CropScience AG, BCS Öko-Garantie GmbH, Best
Produce International UK Ltd., Blue Moon Ltd., BRTUV Avaliacoes da Qualidade S.A, Bureau Veritas
Certification A/S, Denmark, Bureau Veritas Certification S.A.U. (Spain), CCPB Ltd., Center of Organic
Agriculture in Palestine - COAP, Chrysal International, CMS - Consultores de Gestao Associados,
Lda., ConAgra Foods, Inc., Control Union Certifications B.V., CORPORACION COLOMBIA
INTERNACIONAL (CCI), CPS - Certification of Product and Systems, CSQA Certificazioni Srl, Czech
Society for Quality, Det Norske Veritas Italia S.r.l., DKG Group Ltd., DLG e.V., DQS GmbH, DuPont,
ECPA, ETKO, EU Star Certification, EUROCERT European Inspection and Certification, Fama,
Fintrac Inc, Food Forum India, FOODCARE OE, Fundacion AGIL, Fundacion ArgenINTA,
Globalfish.net, Green Veterinary Group Practice, Grodan Group, Horticultural Export Improvement
Association, ICONTEC, IEH Laboratories & Consulting, INDCONSULT (Industrial & Commercial
Consultants), Inspectorate de Argentina S.A., Instituto Agrotecnologia, Integra bvba, International AgriTechnology Centre Ltd, Intertek Food Services GmbH, Intervet/Schering-Plough Animal Helath, IRAMInstituto Argentino de Normalizacion y Certificacion, Janssen Pharmaceutica PMP, Japan Good
Agricultural Initiative (JGAI), Korea Agro-Fisheries Trade Corporation, Kvalitessystem i landbruket
(KSL), Kyiv National University of Trade and Economics (KNUTE), Lacon - Privatinstitut für
Qualitätssicher. und Zert, LGAI Technological Center S.A., LSQA (LATU Sistemas S.A.), Ministry of
Food and Agriculture Ghana, Moody International Certification Ltd, Muddy Boots Software Ltd.,
MUTUMGAP, MVP Food Safety Consulting, NAK Agro B.V., National Britannia Certification Ltd,
Natural Resources Institute of the University of Greenwich (NRI), NCS International Pty Ltd, Northern
Great Plains Inc., NOVACERT, NSF-CMi Certification, Omniversal, Inc., Perishable Products Exports
Control Board (PPECB), PrimusLabs.com, ProCert Safety AG, PROGIS Software GmbH, QA Plus
Asia-Pacific, QAL GmbH, QUALISUD, Rainforest Alliance, Rohm and Haas Europe Services ApS Succursale France AgroFresh, SAI Global Assurance Services, SATIVA Desenvolvimento Rural Lda,
Sci-Qual International Pty Ltd, SGS Germany GmbH, Sigill Kvalitetssystem AB, Sino Analytica, SIRIM
QAS INTERNATIONAL SDN. BHD., Star Farm Consulting Co., Ltd, Syngenta Crop Protection AG,
TASTE - Technical Assistance for Sustainable Trade and Environment, TCS Consultation Services,
The Real IPM Company, TMMOB Ziraat Mühendisleri ODASI, Trace Register, LLC, Tradecorp
International, Tulare Ag Products, TÜV SÜD Management Service GmbH, Valagro, Validus, Vietnam
Certification Centre- QUACERT, Waldemar Winckel GmbH & Co. KG, WIT Assessment (China),
YARA International ASA, ZAS s.r.o., ZhongHua Certification Co., Ltd, ZimTrade
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GLOBALG.A.P. Lieferantenmitglieder
A.Espersen A/S, AGAP - Asociacion de Gremios Agroexportatores del Peru, Agrarmarkt Austria
Marketing GesmbH., Agrexco, Agri Business & Farming Solutions - Deepak Fertilisers &
Petrochemicals Corporations Limited, AgroFair Europe B.V., Albafruit, ANECOOP Spain COOP,
ANOVA Seafood BV, APO Conerpo soc. Coop. a.r.l., Apofruit ITALIA Soc. Coop. Agr., Ardo,
Asociacion Nacional de Acuicultores de Colombia - ACUANAL, Asociacion Nacional de Bananeros AUGURA, Asocolflores, Assured Produce, B & B S.r.l. di Bregliano M.S.S., B. Paulus GmbH, Binca
Seafoods GmbH, Birds Eye Iglo Group Limited, Blue Skies, Blue Whale, Bonita Pacific Fruit Company
N.V., Brava, British Ornamental Plant Producers, Capespan Continent N.V., Cargill Animal Nutrition,
Castlerock Vineyards, CENA GmbH, Centro Servizi Ortofrutticoli (CSO), CHC Canadian Horticultural
Council, Chilean Fresh Fruit Association (ASOEX), Chilean Pork Producers Association
(ASPROCER), Chilean Poultry Producers Association (APA), China Sanlong Fruit & Vegetable Co.;
Ltd, Clama GmbH & Co. KG, CMH - Le Centre Maraicher de Hesbaye, CNIPT, COATO, Cobana
Fruchtring GmbH & Co. KG, Consukorra, Cooperatie Fruitmasters Groep, Copefrut, Cumbrian
Seafoods Limited, De Groot Fresh Group, Del Monte Fresh Produce Company North America Inc.,
Delassus Casablanca Morocco S.A., Direction des Domaines Agricoles, DPA - Dutch Produce
Association, Driscolls Strawberry Associates, Enza Ltd. New Zealand, Erzeugergroßmarkt
Langfoerden-Oldenburg eG, European Egg Consortium GmbH - EEC, Farm Frites International,
Femeg Produktions- und Vertriebs GmbH, Fepex, Findus Sverige AB, Fiskaaling P/F, Flamingo
Holdings, Flower Label Programm e.V., Fresh Produce Exporters Association Of Kenya - FPEAK,
Frosta AG, Fruits de Ponent S.C.C.L., Fruta del Pacifico, Fundacion para el Desarrollo Fruticola FDF, Futura Kobenhavn A/S, Fyffes Group Ltd., Gasa Nord Gront I/S, Global Organics LLC, GPA
Morocco, Greenpartners, Groexport, Hallvard Leroy AS, HEIDEMARK Mästerkreis GmbH u. Co. KG,
Heiploeg BV, Hillfresh International BV, HMF Food Production GmbH & Co. KG, HQ Sustainable
Maritime Industries, Inc., Hungarian Fruit & Vegetables Interprof. Org., Iceland Seafood GmbH, INAC
(Instituto Nacional de Carnes), Indu-Farm (EPZ) Ltd., Jaguar, the Fresh Company, Jain Irrigation
Systems Ltd., Jin Jin Europe B.V., K-Farm SDN BHD, Katsiamakas S.A., KC Fresh, Kelani Valley
Plantations PLC, Lamb Weston/Meijer V.O.F., Landbrug og Fodevarer, Lava, Lenk Seafood Services
GmbH, Loire Export, Lomanoryas, LTO-Netherlands, Luigi di Lenardo GmbH & Co. KG, Magrabi
Agriculture, Marchelot S.A., Marine Harvest, McCain Foods Europe B.V., Mechelse Veilingen cvba,
Mehadrin Tnuport Export, Mexico Calidad Suprema A.C., MPS Milieu Programma Sierteelt, New
Zealand GAP, Oceanic Fruits Shipping, OCIALIS, OPST Obst Partner Steiermark GmbH, Orchard
Fruit Co. S.L., Patagonian Fruits Trade S.A., Peter Vetter GmbH, Pfalzmarkt für Obst u. Gemüse eG,
PPO Services AG, Primland sas, Prince de Bretagne, Productschap Tuinbouw, Profish, PVE, Queens
Products B.V., Reo Veiling, SalmonChile, SantOrsola SCA, Scottish Sea Farms Ltd, Seachill Ltd,
Seafood Connection B.V., Setraco NV, SHAFFE, Sime Darby Plantation Sdn Bhd, Staay Food Group,
Sterman Masser Inc., Stutzer & Co AG, Tanzania Horticultural Association (TAHA), Telerscoöperatie
FresQ u.a., telerscoperatie BGB ua, The Greenery, The Kenya Flower Council, The Oppenheimer
Group, Total Produce plc, Tropical Aquaculture Europe SA, Uniban - Union de Bananeros de Urab,
Union of Producers and Exporters of Horticulutral Crops (UPEHC), United Fresh Produce Association,
UNIVEG Group of Companies, UTZ CERTIFIED, Van Oers United BV., Vanguarda do Brasil S.A, VBT
(Verbond van Belgische Tuinbowveilingen), Veiling Borgloon C.V., Veiling Zaltbommel, Vereinigung
der Erzeugergemeinschaften für Früh- und Speisekartoffeln, Versdirect.nl BV, VI.P - Verband der
Vinschgauer Gen. für Obst und Gemüse, Vinh Hoan, Vion N.V., VLAM BMO, VOG - Verband der
Südtiroler Obstgenossenschaften, Winfresh Limited , Zerres & Co.GmbH - FRUIT PARTNERS-,
ZESPRI Group Limited, ZON Services
130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de
GLOBALG.A.P. Technische Verantwortliche: Dr. Elmé Coetzer. Für weitere Informationen
kontaktieren Sie: [email protected]
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INHALTSVERZEICHNIS
1.
EINFÜHRUNG ................................................................................................................................ 7
2.
NORMATIVE DOKUMENTE .......................................................................................................... 7
2.1
3.
4.
5.
6.
ÜBERPRÜFUNG DER DOKUMENTE ................................................................................... 7
OPTIONEN FÜR DIE GLOBALG.A.P. ZERTIFIZIERUNG ............................................................ 8
3.1
OPTION 1 - EINZELZERTIFIZIERUNG ................................................................................. 8
3.2
OPTION 2 (SIEHE TEIL II) ..................................................................................................... 8
3.3
BENCHMARKING-STANDARDS ........................................................................................... 8
ZERTIFIZIERUNGSVERFAHREN .................................................................................................. 8
4.1
ZERTIFIZIERUNGSSTELLEN/ BEVOLLMÄCHTIGTE* ........................................................ 8
4.2
REGISTRIERUNG .................................................................................................................. 9
4.3
AKZEPTIERUNG .................................................................................................................. 10
4.4
ANTRAGSTELLUNG UND ZERTIFIZIERUNGSUMFANG .................................................. 11
BEWERTUNGSVERFAHREN ...................................................................................................... 12
5.1
OPTION 1 – EINZELSTANDORTE UND MEHRERE STANDORTE OHNE QMS .............. 13
5.2
OPTION 2 UND OPTION 1 MEHRERE STANDORTE MIT QMS ....................................... 14
5.3
ZEITPUNKT DER KONTROLLE .......................................................................................... 16
ZERTIFIZIERUNGSPROZESS ..................................................................................................... 18
6.1
NICHT-ERFÜLLUNGEN UND REGELVERSTÖßE ............................................................. 18
6.2
ANFORDERUNGEN AN DEN ERHALT UND DIE BEIBEHALTUNG EINER GLOBALG.A.P.
ZERTIFIZIERUNG ............................................................................................................................. 19
7.
6.3
ZERTIFIZIERUNGSENTSCHEIDUNG ................................................................................ 20
6.4
SANKTIONEN ...................................................................................................................... 20
6.5
BENACHRICHTIGUNGEN UND BERUFUNGEN................................................................ 22
6.6
SANKTIONIERUNG VON ZERTIFIZIERUNGSSTELLEN ................................................... 22
6.7
GLOBALG.A.P. ZERTIFIKAT UND ZERTIFIZIERUNGSZYKLUS....................................... 22
AKRONYME UND REFERENZDOKUMENTE ............................................................................. 23
7.1
AKRONYME ......................................................................................................................... 23
7.2
REFERENZDOKUMENTE ................................................................................................... 24
130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de
ANHANG I.1 VORSCHRIFTEN FÜR DIE NUTZUNG VON GLOBALG.A.P. UND EUREPGAP
HANDELSMARKE UND LOGO ............................................................................................................ 25
1.1
GLOBALG.A.P. HANDELSMARKE ...................................................................................... 25
1.2
SPEZIFIZIERUNGEN ........................................................................................................... 25
1.3
GLOBALG.A.P. NUMMER (GGN) ........................................................................................ 26
1.4
REGISTRIERUNGSNUMMER ............................................................................................. 26
ANHANG I.2 GLOBALG.A.P. ANFORDERUNGEN AN REGISTRIERUNGSDATEN ........................ 27
1. ANFORDERUNGEN AN STAMMDATEN ..................................................................................... 27
ANHANG I.3 GLOBALG.A.P. RICHTLINIE FÜR PARALLELPRODUKTION UND
PARALLELEIGENTUM ......................................................................................................................... 31
1. DEFINITIONEN ............................................................................................................................. 31
2. ÄNDERUNGEN IN BEZUG AUF VERSION 3.1 ........................................................................... 32
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3. EINSCHRÄNKENDE BESTIMMUNGEN ZUR BERECHTIGUNG FÜR PP/PO ........................... 32
4. PP/PO FÜR ERZEUGERGRUPPEN ............................................................................................ 33
5. REGISTRIERUNG ......................................................................................................................... 33
6. REGELN FÜR PMUS UND PHUS ................................................................................................ 34
7. KENNZEICHNUNG DER FÜR DIE PP/PO REGISTRIERTEN ERZEUGER ............................... 34
130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de
8. ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN PP/PO-ERZEUGER .................................................... 34
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1. EINFÜHRUNG
Dieses Dokument beschreibt die Zertifizierungsregeln für jede Partei, die sich nach einem
GLOBALG.A.P. Standard zertifizieren lassen möchten (Kontrollierte landwirtschaftliche
Unternehmensführung, Mischfutterherstellung, Saat- und Pflanzgut, Lieferkette (CoC), usw.), sofern
die standardspezifische Einführung nichts Anderslautendes vorsieht.
Die Regeln zu den Benchmarking-Standards werden im GLOBALG.A.P. Benchmarking Regelwerk
erklärt.
Der Begriff “muss” wird in diesem Dokument im Zusammenhang mit den verpflichtenden
Bestimmungen des GLOBALG.A.P. Standards benutzt.
2. NORMATIVE DOKUMENTE
Die folgenden normativen Dokumente (sowie alle weiteren Dokumente, die als normativ
herausgegeben werden) gelten für alle Antragsteller und Inhaber eines GLOBALG.A.P. Zertifikats, die
zertifiziert werden wollen:
a) GLOBALG.A.P. Zertifizierungs- und Unterlizenzvertrag: Der Vertrag zwischen der
Zertifizierungsstelle (CB) und dem Erzeuger. Legt den rechtlichen Rahmen für die Gewährung
der GLOBALG.A.P. Zertifizierung fest.
b) GLOBALG.A.P. Zertifizierungs- und Lizenzvertrag: Der Vertrag zwischen der CB
(Zertifizierungsstelle) und FoodPLUS.
c) Die GLOBALG.A.P. Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien (CPCC): Dokument welches die
Erfüllungskriterien für Erzeuger festlegt. – HINWEIS: Im CPCC-Dokument enthaltene Richtlinien
für Erzeuger über die Erfüllung der Anforderungen sind keine normativen Dokumente.
d) GLOBALG.A.P. Checkliste – Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung: Dieses
Dokument wird für alle Kontrollen und Eigenkontrollen verwendet.
e) GLOBALG.A.P.
Checkliste
–
Erzeugergruppen
und
Erzeuger
mit
mehreren
Produktionsstandorten mit QMS: Legt die Anforderungen für Qualitätsmanagementsysteme fest.
f)
Nationale Interpretationsrichtlinien: Erklären und adaptieren die CPCC für die jeweiligen Länder.
Ausschließlich in Ländern verfügbar, in denen die Richtlinie vom jeweiligen Sektorkomitee
anerkannt wurde. Diese sind verpflichtend zu verwenden, sobald sie genehmigt und veröffentlicht
wurden.
g) GLOBALG.A.P. Allgemeines Regelwerk (dieses Dokument): Definiert die Abläufe des
Zertifizierungsprozesses sowie die Anforderungen an Qualitätsmanagementsysteme und
verwandte Themen.
2.1
a)
b)
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c)
d)
e)
Überprüfung der Dokumente
Die neuesten Versionen aller normativen Dokumente können kostenlos über die
GLOBALG.A.P. Website herunter geladen werden.
Sprache: Die Originaldokumente sind in englischer Sprache verfasst. GLOBALG.A.P.
Dokumente werden in weitere Sprachen übersetzt und auf der GLOBALG.A.P. Webseite
veröffentlicht. Sobald sie veröffentlicht sind, gelten diese offiziellen GLOBALG.A.P.
Dokumente als die einzigen Dokumente, die für eine Zertifizierung in der jeweiligen Sprache
verwendet werden können. Im Falle von Diskrepanzen zwischen den Übersetzungen und
der englischen Version gilt das englischsprachige Original.
Nach eingängiger Überprüfung der Übersetzungen durch GLOBALG.A.P. kann das
zuständige Sektorkomitee den übersetzten Standard-Dokumenten von Fall zu Fall
normativen Status verleihen. Dieser Status wird in den Dokumenten angegeben.
Um detaillierte Informationen über die Änderungen zu erhalten, kann vom GLOBALG.A.P.
Sekretariat das Dokument mit hervorgehobenen Änderungen bezogen werden.
Änderungen an den Dokumenten.
1. Normative Dokumente sind mit einem eindeutigen Dokumentencode sowie mit
Versionsnummer und Datum gekennzeichnet.
2. Das Datum in der Versionsnummer gibt das Veröffentlichungsdatum des Dokuments
an. Das Datum im „Ausgabenaktualisierungsregister“ gibt das Datum an, an dem das
Dokument in Kraft tritt.
3. Versionsnummer: Eine Änderung der ersten oder zweiten Ziffer (z. B. Änderung von 3.x
auf 4.0 oder von 4.0 auf 4.1) lässt auf eine Versionsänderung schließen und hat
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Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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4.
5.
6.
Einfluss auf die Akkreditierung des Standards. Änderungen sonstiger Ziffern (z. B. von
4.0 auf 4.0.1) weisen auf Aktualisierungen hin, welche die Akkreditierung des Standards
nicht beeinflussen. Wenn die Änderungen die Akkreditierung des Standards nicht
beeinflussen, bleibt die Version „4.0“ und die aktualisierte Ausgabe wird mit „4.0.-x“ (z.
B. „4.0-1“) gekennzeichnet.
Aktualisierungen können unabhängig voneinander im Allgemeinen Regelwerk sowie in
den CPCC-Dokumenten vorgenommen werden, jedoch betrifft eine Versionsänderung
alle normativen Dokumente.
Die Aktualisierungen werden in offizieller Form an alle GLOBALG.A.P. anerkannten
CBs weitergeleitet. Es liegt in der Verantwortung der CB, ihre Kunden über solche
Aktualisierungen zu informieren.
Änderungen an normativen Dokumenten sind im „Ausgabenaktualisierungsregister“
angegeben, welches separat veröffentlicht wird.
3. OPTIONEN FÜR DIE GLOBALG.A.P. ZERTIFIZIERUNG
Antragsteller können eine Zertifizierung nach 2 Optionen beantragen (Einzel- oder
Gruppenzertifizierung nach dem GLOBALG.A.P. Standard oder einem anerkannten Benchmarked
Standard). Die Optionen richten sich nach der Rechtsform der juristischen Person, welche die
Zertifizierung beantragt. Die Evaluierungsverfahren für jede dieser Optionen sind in Absatz 5
beschrieben.
3.1
Option 1 - Einzelzertifizierung
a)
b)
Der einzelne Erzeuger beantragt eine Zertifizierung (GLOBALG.A.P. oder Benchmarked
Standard).
Der einzelne Erzeuger wird nach erfolgreicher Zertifizierung zum Zertifikatsinhaber.
3.1.1 Option 1 - Mehrere Standorte ohne Implementierung eines QMS
a)
Der einzelne Erzeuger bzw. die einzelne Organisation besitzt mehrere
Produktionsstandorte oder Management-Einheiten, die nicht als separate juristische
Personen fungieren.
3.1.2 Option 1 - Mehrere Standorte mit Implementierung eines QMS (siehe Teil II)
a) Der einzelne Erzeuger bzw. die einzelne Organisation besitzt mehrere
Produktionsstandorte oder Management-Einheiten, die nicht als separate juristische
Personen fungieren, wo jedoch ein QMS implementiert wurde.
b) In diesem Fall gelten die QMS-Regeln des Allgemeinen Regelwerks, Teil II.
3.2
Option 2 (siehe Teil II)
a)
b)
c)
3.3
Eine Erzeugergruppe beantragt eine Gruppenzertifizierung (GLOBALG.A.P. oder
Benchmarked Standard).
Nach der Zertifizierung ist die Gruppe als juristische Einheit der Zertifikatsinhaber.
Eine Gruppe muss über ein implementiertes QMS verfügen und die im Allgemeinen
Regelwerk, Teil II, festgelegten Regeln zum QMS befolgen.
Benchmarking-Standards
130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de
Die Kategorien zur Zertifizierung innerhalb von Benchmarking werden im GLOBALG.A.P.
Benchmarking Regelwerk erklärt.
4.
ZERTIFIZIERUNGSVERFAHREN
4.1
a)
b)
Zertifizierungsstellen/ Bevollmächtigte*
Der Antragsteller wählt zunächst eine GLOBALG.A.P. anerkannte Zertifizierungsstelle aus.
Die Kontaktdaten zu anerkannten und vorläufig anerkannten CBs sind über die
GLOBALG.A.P. Website verfügbar. Es liegt in der Verantwortung des Antragstellers zu prüfen,
ob die ausgewählte CB für die jeweiligen Produktrichtungen anerkannt ist.
Im ersten Schritt zur Erlangung eines GLOBALG.A.P. Zertifikats muss sich der Antragsteller
bei einer anerkannten CB oder einem anerkannten Bevollmächtigten registrieren lassen.
Sofern der Antragsteller keinen Bevollmächtigten bestellt hat, ist die CB automatisch der
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c)
Bevollmächtigte und damit für die Registrierung, Datenaktualisierung und Einziehung der
Gebühren verantwortlich.
Von GLOBALG.A.P. anerkannte Bevollmächtigte sind Organisationen (z. B. CBs,
Erzeugergruppen, Standardeigentümer, Beratungsunternehmen etc.), die einen Lizenzvertrag
mit GLOBALG.A.P. abgeschlossen haben und vom Erzeuger den Auftrag erhalten haben, die
Aktivitäten des Erzeugers in der GLOBALG.A.P. Datenbank zu registrieren und/oder
hochzuladen. Dieser Service beinhaltet die Erstregistrierung und alle nachträglichen
Änderungen sowie die Einstellung von Links in der Datenbank. Dem anerkannten
Bevollmächtigten muss dieses Recht schriftlich vom Erzeuger oder von einer anderen
juristischen Person des GLOBALG.A.P. Systems übertragen werden.
*Weitere Informationen zu den Bevollmächtigten erhalten Sie in der Vereinbarung für
Bevollmächtigte, die Sie auf Anfrage vom GLOBALG.A.P. Sekretariat beziehen können.
130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de
4.2
Registrierung
4.2.1 Allgemeines
a) Der Antrag muss mindestens die in Anhang I.2 (GLOBALG.A.P. Anforderungen an
Registrierungsdaten) enthalten. Mit seiner Registrierung verpflichtet sich der
Antragsteller, die im Anhang aufgeführten Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich:
(i)
Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen zu jeder Zeit.
(ii)
Entrichtung der von GLOBALG.A.P. und der CB festgesetzten anfallenden
Gebühren.
(iii)
Mitteilung an die CB im Fall von Datenaktualisierungen.
(iv) Bedingungen der Unterlizenzvereinbarung und des Zertifizierungsvertrages
b) Diese Daten werden von GLOBALG.A.P. verwendet, um dem Antragsteller eine
persönliche GLOBALG.A.P. Nummer (GGN) zuzuweisen, welche für alle GLOBALG.A.P.
Aktivitäten als Identifikation benutzt wird. Die GGN identifiziert den Antragsteller und steht
in keinerlei Verbindung zu dem Produkt oder dem Zertifizierungsstatus.
c) Wenn objektiv nachgewiesen werden kann, dass der Antragsteller das GLOBALG.A.P.
System missbraucht hat, wird der Antragsteller für 12 Monate ab Erbringung des
Missbrauchsnachweises vom Zertifizierungsverfahren ausgeschlossen. Ferner werden
die Antragsteller in einer Liste erfasst, welche vor der Registrierung in der Datenbank zu
prüfen ist. Die GLOBALG.A.P. Mitglieder werden über jeden Missbrauchsfall unterrichtet.
d) Vertraulichkeit, Datenverwendung und Datenveröffentlichung:
(i)
Während der Registrierung gewähren Antragsteller FoodPLUS und der
Zertifizierungsstelle für interne Prozesse und Sanktionsverfahren Zugang zu ihren
Registrierungsdaten.
(ii)
Sämtliche Daten in der GLOBALG.A.P. Datenbank stehen GLOBALG.A.P., der
Zertifizierungsstelle und dem Bevollmächtigten, mit dem der Erzeuger bzw. die
Erzeugergruppe zusammen arbeitet, zur Verfügung und können für interne
Prozesse und Sanktionsverfahren verwendet werden.
(iii)
Mindest- und Pflichtmaß der Datenveröffentlichung für alle Produktgruppen (und
Produktrichtungen im Falle von Aquakulturen): Die GGN Registrierungsnummer,
GLOBALG.A.P. Zertifikatsnummer, System, Version, Option, CB, Produkte und
Status, Produkthandhabung / Verarbeitungserklärung, Anzahl der Erzeuger (bei
Option 2), Herstellungs- und Bestimmungsland, ProduktionsmanagementEinheiten und Produkthandhabungseinheiten, sowie Informationen über
Parallelproduktion und Ernteausschluss per Produkt (falls anwendbar) sind für die
Öffentlichkeit zugänglich. Zusätzlich dazu sind der Firmenname und die Anschrift
jedes Zertifikatsinhabers für registrierte Industriekunden einschließlich
GLOBALG.A.P. Mitglieder sichtbar.
(iv) Sollte der Antragsteller (bzw. ein Mitglied einer Gruppe) der Veröffentlichung der
Mindestdaten nicht zustimmen, ist er nicht in Übereinstimmung mit dem
Unterlizenz- und Zertifizierungsvertrag und kann nicht zertifiziert werden bzw. nicht
länger einer Erzeugergruppe, die eine Zertifizierung anstrebt, angehören.
(v)
Die Veröffentlichung von anderen als den unter Punkt (iii) genannten Daten durch
GLOBALG.A.P. oder die CB gegenüber Dritten bedarf der schriftlichen
Zustimmung des Antragstellers.
(vi) Informationen über die sektorspezifischen Anforderungen sind in der Vereinbarung
über die Verwendung und Veröffentlichung von Daten enthalten.
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e)
f)
g)
Der Servicevertrag zwischen der CB und dem Erzeuger kann eine Laufzeit von bis zu 4
Jahren haben, mit anschließenden Erneuerungen von bis zu weiteren 4 Jahren.
Ein Antragsteller:
(i)
kann dasselbe Produkt nicht bei verschiedenen CBs registrieren.
(ii)
kann dasselbe Produkt nicht mit verschiedenen Zertifizierungsoptionen registrieren
(z. B. ist es nicht möglich, Lachs sowohl unter Option 1 als auch unter Option 3 zu
registrieren).
(iii)
kann verschiedene Produkte bei verschiedenen CBs und/oder unter verschiedenen
Zertifizierungsoptionen registrieren (z. B. ist es möglich, Äpfel unter Option 1 und
Kirschen unter Option 2 zu registrieren, Äpfel bei der einen CB und Kirschen bei
einer anderen, oder beide Produkte bei der gleichen CB).
(iv) kann keine Produktionsmanagement-Einheiten (PMU) oder Gruppenmitglieder aus
verschiedenen Ländern bei einer CB registrieren. Das GLOBALG.A.P. Sekretariat
kann von Fall zu Fall bzw. innerhalb der nationalen Interpretationsrichtlinien
Ausnahmen gewähren.
Produktionsmanagement-Einheiten (PMUs) sind Produktionseinheiten (das können
landwirtschaftliche Betriebe, Felder, Obstplantagen, Herden, Gewächshäuser usw. sein),
in denen eine Trennung der Produktion (der landwirtschaftlichen Produkte) vorgenommen
werden soll und alle Vorkehrungen getroffen worden sind, um getrennte Unterlagen
darüber zu führen und Vermischungen im Falle von Parallelproduktion zu vermeiden.
PMUs, die als unabhängig angesehen werden können (auf Grundlage von Faktoren wie
Geografie, Management, Lagerkapazitäten usw.), sind in die GLOBALG.A.P. Datenbank
einzutragen und auf dem Zertifikat auszuweisen.
4.2.2 Registrierung bei einer neuen CB
a) Ein bereits registrierter Erzeuger, der die CB wechselt oder sich für ein anderes Produkt
bei einer neuen CB registriert, muss der neuen CB die von GLOBALG.A.P. zugewiesene
GGN-Nummer mitteilen. Unterlässt er dies, wird zusätzlich zur Registrierungsgebühr ein
Zuschlag von 100 Euro für Option 1 Erzeuger und 500 Euro für Option 2
Erzeugergruppen berechnet.
b) Zertifikatsinhaber, die sanktioniert wurden, können die CB nicht wechseln, bis die
vorherige CB alle Nicht-Erfüllungen geschlossen hat oder bis die Sanktionsstrafe
abgelaufen ist.
c) Einzelnen Erzeugermitgliedern einer Erzeugergruppe ist es nicht erlaubt, die Gruppe zu
verlassen und sich (für die registrierten Produkte) bei einer anderen Gruppe anzumelden,
solange es ausstehende, von der Gruppe verhängte Sanktionen gegenüber diesem
Erzeuger gibt, oder in Bezug auf ihn noch ungeklärte Fragen seitens der CB bestehen.
4.3
130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de
a)
b)
c)
Akzeptierung
Die Registrierung wird akzeptiert, wenn der Antragsteller alle folgenden Bedingungen erfüllt:
(i)
Einreichen des jeweiligen Antrags an die CB, einschließlich aller erforderlichen
Informationen. Der Antragsteller muss sich offiziell verpflichtet haben, den oben
stehenden Obliegenheiten nachzukommen.
(ii)
Unterzeichnung des Unterlizenz- und Zertifizierungsvertrages mit der CB ODER der
Antragsteller bestätigt ausdrücklich den Empfang und die Einbeziehung des
Unterlizenz- und Zertifizierungsvertrages für die Zertifizierungsleistungen gemäß seines
Vertrages/seiner Vereinbarung mit der CB mit seiner/ihrer Unterschrift. Die CB muss
dem Antragsteller eine Kopie des Unterlizenz- und Zertifizierungsvertrages
aushändigen.
(iii)
Zuweisung einer GLOBALG.A.P. Nummer (GGN).
(iv) Zahlung der GLOBALG.A.P. Registrierungsgebühr lt. aktueller GLOBALG.A.P.
Gebührenübersicht (verfügbar auf der GLOBALG.A.P. Website).
Der Registrierungs- und Akzeptierungsprozess muss abgeschlossen sein, bevor eine
Zertifizierung stattfinden kann.
Bei Erstregistrierungen: Die CB bestätigt die Akzeptierung des Antrags und lässt dem
Antragsteller innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen
eine GGN zukommen.
Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version
Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
Seite: 10 von 38
Allgemeines Regelwerk -Teil I
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4.4
a)
b)
Antragstellung und Zertifizierungsumfang
Jeder Erzeuger von landwirtschaftlichen Produkten, die vom GLOBALG.A.P. Standard
abgedeckt werden, kann sich für eine GLOBALG.A.P. Zertifizierung bewerben.
Für die GLOBALG.A.P. Zertifizierung ist der Begriff „Erzeuger” wie folgt definiert: Eine Person
(Einzelperson) oder eine Gesellschaft (Einzelperson oder Erzeugergruppe), die für die
Produktion der Produkte, je nach Produktbereich, rechtlich verantwortlich ist, und welche die
rechtliche Verantwortung für die verkauften Produkte dieses landwirtschaftlichen Betriebes
trägt.
4.4.1 Standards im Rahmen einer GLOBALG.A.P. Zertifizierung:
a) Es kann ausschließlich für Produkte, die in der GLOBALG.A.P. Produktliste enthalten sind,
welche auf der GLOBALG.A.P. Website veröffentlicht ist, eine Zertifizierung beantragt
werden.
b) GLOBALG.A.P. Zertifizierungen beziehen sich auf kontrollierte Produktionsprozesse
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und decken keinerlei Wildfang, Wildfischfang oder aus
Wildwuchs geerntete Pflanzen ab.
c) Für mögliche Ausnahmen von diesem Allgemeinen Regelwerk sowie für neu veröffentlichte
Standards gelten die jeweiligen standardspezifischen Regeln (die zusammen mit den
CPCC veröffentlicht werden).
4.4.1.1 Alle Standards
(i)
Ein Erzeuger kann für die Herstellung von Produkten, die nicht von ihm produziert
werden, keinerlei Zertifizierung erlangen.
(ii)
Parallelproduktion / Paralleleigentum (von zertifizierten und nicht zertifizierten
Produkten) ist möglich, wenn zusätzliche Regeln implementiert werden. Siehe 4.4.3.
4.4.1.2 Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung: Obst und Gemüse
(i)
Die GLOBALG.A.P. Zertifizierung deckt Obst und Gemüse ab, das für den
menschlichen Verbrauch in frischer, gekochter oder verarbeiteter Form bestimmt ist.
Gemüse, das ausschließlich für medizinische oder aromatische Zwecke verwendet
wird, kann nicht zertifiziert werden.
4.4.1.3 Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung: Weitere Pflanzen
(i)
Drusch- und Hackfrüchte: Die GLOBALG.A.P. Zertifizierung deckt Pflanzen ab, die
für den menschlichen oder tierischen Verbrauch oder für die Industrie bestimmt sind.
(ii)
Kaffee (grün) und Tee
(iii)
Blumen und Zierpflanzen
4.4.1.4 Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung: Produktrichtung
landwirtschaftliche Nutztiere
(i)
Die GLOBALG.A.P. Zertifizierung umfasst alle in einem landwirtschaftlichen Betrieb
befindlichen landwirtschaftliche Nutztiere, laut Registrierung per PMU (siehe
GLOBALG.A.P. Produktliste auf der GLOBALG.A.P. Website).
130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de
4.4.1.5 Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung: Produktrichtung
Aquakulturen
(i)
Die GLOBALG.A.P. Zertifizierung umfasst alle in einem landwirtschaftlichen Betrieb
befindlichen Zuchtfische, Schalen- und Weichtiere laut Registrierung per PMU (siehe
GLOBALG.A.P. Produktliste auf der GLOBALG.A.P. Website).
4.4.1.6 Mischfutterherstellung
(i)
Die GLOBALG.A.P. Zertifizierung deckt die kommerzielle Herstellung von
Mischfutter für die Fütterung von landwirtschaftlichen Nutztieren und Aquakulturen
ab,
gemäß
dem
Standard
für
die
kontrollierte
landwirtschaftliche
Unternehmensführung.
4.4.1.7 Saat- und Pflanzgut
(i)
Die GLOBALG.A.P. Zertifizierung umfasst die Produktion von Saat- und Pflanzgut
(siehe GLOBALG.A.P. Definitionen auf der Website) für die Produktrichtung
Pflanzen im Rahmen der kontrollierten landwirtschaftlichen Unternehmensführung.
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Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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4.4.2 Anwendbare Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien (CPCC ) zu Produktrichtungen
und Modulen bei der kontrollierten landwirtschaftlichen Unternehmensführung
a) Es ist nicht möglich, die entsprechende Produktgruppe zu zertifizieren, ohne dass die
Erfüllung der anwendbaren Produktrichtung geprüft wird. Die Überprüfung der
Erfüllungskriterien einer Produktrichtung muss nach der anwendbaren Produktgruppe
interpretiert werden. Jeder Antrag um die Aufnahme zusätzlicher Produktgruppen zu einem
bestehenden Zertifikat erfordert die Kontrolle der entsprechenden Basismodule unter
Berücksichtigung der betreffenden zusätzlichen Produktgruppen.
b) Die Produktrichtungen sind mit den Produktgruppen - je nach Wahl der Produktgruppe
gekoppelt. Für weitere Informationen zu Struktur und modularem Aufbau lesen Sie bitte die
Einführung des CPCC Dokumentes. Die Zertifizierung von:
(i)
Geflügel erfordert automatisch die Übereinstimmung mit dem Basismodul
Gesamtbetrieb sowie dem Basismodul landwirtschaftliche Nutztiere.
(ii)
Kälbern / jungen Rindern und Milchvieh erfordert automatisch die Übereinstimmung
mit dem Basismodul Gesamtbetrieb, dem Basismodul landwirtschaftliche Nutztiere
und dem Basismodul Wiederkäuer.
(iii)
Tee erfordert automatisch die Übereinstimmung mit dem Basismodul Gesamtbetrieb
sowie dem Modul Pflanzen.
(iv) Atlantischem Lachs erfordert automatisch die Übereinstimmung mit dem Basismodul
Gesamtbetrieb und dem Modul Aquakulturen.
4.4.3 Parallelproduktion (PP) oder Paralleleigentum (PO)
Siehe Anhang I.3 – GLOBALG.A.P. Richtlinie für Parallelproduktion und Paralleleigentum zur
weiteren Erläuterung der Regeln
130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de
4.4.4 Beweispflicht
a) Falls Informationen, die möglicherweise Auswirkungen auf den Zertifizierungsstatus haben
könnten (z. B. MRL Überschreitung, mikrobielle Kontamination etc.), über einen
GLOBALG.A.P. zertifizierten Erzeuger an das GLOBALG.A.P. Sekretariat weitergeleitet
werden, so liegt es in der Verantwortung des Erzeugers, die Behauptung zu widerlegen,
indem er stichhaltige Nachweise für eine Übereinstimmung mit dem GLOBALG.A.P.
Standard liefert.
In diesen Fällen:
(i)
Werden die Untersuchungsergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen an das
GLOBALG.A.P. Sekretariat berichtet, wenn die CB die Untersuchung leitet, oder
(ii)
Falls der Händler oder Eigentümer des Produktes eigene Untersuchungen durchführt,
ist über deren Ergebnisse Rückmeldung an das GLOBALG.A.P. Sekretariat zu
erstatten, welches dann wiederum die CB informiert, damit geeignete Maßnahmen
ergriffen werden.
(iii)
GLOBALG.A.P. räumt dem Erzeuger dafür eine gewisse Zeitspanne ein.
(iv) Falls die CB den von der juristischen Person (Erzeuger oder PHU) erbrachten
Nachweis nicht für angemessen hält, verhängt die CB eine Sanktion und befolgt das
übliche Sanktionsverfahren gemäß dem GLOBALG.A.P. Allgemeinen Regelwerk.
b) Ein Erzeuger sollte alle Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit ergriffen haben - diese können
Mengenbilanzen, Lieferketten-Zertifizierung und sonstige Unterlagen beinhalten, die zur
Überprüfung und Nachweiserbringung erforderlich sind. Für den Fall, dass die
Nachweiserbringung Laboranalysen mit einschließt, sind akkreditierte Labore (ISO 17025)
und unabhängige Stichproben (in Übereinstimmung mit den in den jeweiligen CPCC
festgelegten Regeln) mit einzubeziehen.
5. BEWERTUNGSVERFAHREN
Zur Erlangung einer Zertifizierung muss eine registrierte Partei entweder eine Eigenkontrolle
durchführen (Option 1 und Option 1 Mehrere Standorte ohne QMS) oder interne Kontrollen (Option 1
Mehrere Standorte mit QMS und Option 2) sowie externe Kontrollen durch die ausgewählte
Zertifizierungsstelle erhalten.
Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version
Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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5.1
Option 1 – Einzelstandorte und mehrere Standorte ohne QMS
a)
Dieser Absatz bezieht sich auf Antragsteller, die einzelne rechtliche Einheiten darstellen
(einzelner Erzeuger oder einzelne Gesellschaft) mit Einzelstandorten (landwirtschaftlichen
Betrieben) oder mehreren Produktionsstandorten, die keine separaten rechtlichen Einheiten
sind und zentral vom Antragsteller geleitet werden.
b)
Eine Zusammenfassung der Bewertungen ist vor Ausstellung des Zertifikates vorzunehmen
(Eingangskontrolle) und danach jährlich (Überwachungskontrollen):
Eingangskontrollen (nur im ersten
Jahr)
Eigenkontrolle
1. gesamter Geltungsbereich (alle
durch den
registrierten Standorte)
Erzeuger
Extern durch
die CB
1. Angekündigte Kontrollen des
gesamten Geltungsbereiches
(aller registrierten Standorte)
Folgekontrollen
1.
gesamter Geltungsbereich (alle
registrierten Standorte)
1. Angekündigte Kontrollen des gesamten
Geltungsbereiches (aller registrierten
Standorte)
2. Unangekündigte Kontrollen von
(mindestens 10% aller
Zertifikatsinhaber)
5.1.1 Eigenkontrollen
a)
Die Eigenkontrolle muss:
(i)
Alle Standorte, Produkte und Verfahren im Zertifizierungsumfang abdecken und die im
geltenden Kontrollpunkt festgelegten Anforderungen erfüllen.
(ii)
Unter der Verantwortung des Erzeugers durchgeführt werden.
(iii)
Vor der Eingangskontrolle bzw. den Überwachungskontrollen mindestens einmal pro
Jahr mit Hilfe der kompletten Checkliste durchgeführt werden (kritische und
nichtkritische Musskriterien und Empfehlungen), in Bezug auf alle relevanten
Produktrichtungen und Produktgruppen der registrierten Bereiche. Die ausgefüllte
Checkliste muss jederzeit zur Überprüfung vor Ort verfügbar sein.
(iv) Kommentare und positive Befunde im Rahmen der Eigenkontrolle sind wie in der
Checkliste beschrieben zu dokumentieren.
130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de
5.1.2 Externe Kontrollen
a) Die Kontrollen (angekündigt und unangekündigt) werden vom CB-Kontrolleur oder Auditor
durchgeführt (siehe Anforderungen an CB-Kontrolleure und Auditoren in Teil III).
b) Die CB prüft die komplette Checkliste (kritische Musskriterien, nichtkritische Musskriterien
und Empfehlungen) der anwendbaren Produktrichtungen und Produktgruppen.
5.1.2.1 Angekündigte Kontrollen
(i)
Jeder Antragsteller muss sich einer angekündigten, externen Kontrolle unterziehen,
und zwar zunächst bei der Erstkontrolle und danach einmal pro Jahr.
(ii)
Die Kontrolle umfasst:
a) alle akzeptierten Produkte
b) alle registrierten Produktionsstandorte
c) alle registrierten Einrichtungen der Produkthandhabung/ Fischverarbeitung
(Bestandteil des IFA)
5.1.2.2 Externe unangekündigte Überwachungskontrollen
(i)
(ii)
(iii)
Die CB führt unangekündigte Überwachungskontrollen von mindestens 10% aller
zertifizierten Erzeuger durch, welche die CB unter Option 1 zertifiziert hat.
Die CB muss alle kritischen und nichtkritischen Musskriterien der anwendbaren
Produktrichtungen und Produktgruppen prüfen, außer wenn das GLOBALG.A.P.
Sekretariat eine verkürzte Checkliste anerkannt hat. Alle Regelverstöße werden in
derselben Weise wie bei einer angekündigten Kontrolle behandelt.
Die CB wird den Erzeuger im Voraus über den beabsichtigten Besuch informieren.
Diese Benachrichtigung wird normalerweise in einem Zeitraum von längstens 48
Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version
Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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Stunden (zwei Arbeitstagen) zuvor erfolgen. Sollte es im Ausnahmefall dem Erzeuger
nicht möglich sein, den vorgeschlagenen Termin einzuhalten (aus medizinischen oder
anderen wichtigen Gründen), wird dem Erzeuger ein weiterer Termin für eine
unangekündigte Kontrolle vorgeschlagen. Es wird dem Erzeuger eine schriftliche
Verwarnung zugehen, wenn der erste vorgeschlagene Termin nicht akzeptiert wurde.
Der Erzeuger wird eine weitere Ankündigung 48 Stunden vor dem Besuch erhalten.
Wenn der Besuch aus nicht berechtigten Gründen nicht stattfinden kann, wird eine
komplette Aufhebung aller Produkte ausgesprochen.
5.2
Option 2 und Option 1 mehrere Standorte mit QMS
a)
Dieser Absatz ist auf Gruppen und Einzelpersonen mit mehreren Standorten anwendbar,
welche ein QMS implementiert haben und mit den in TEIL II festgelegten Anforderungen
übereinstimmen.
Der Antragsteller ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass alle Erzeuger und PMUs
innerhalb des Zertifizierungsumfangs zu jeder Zeit den Zertifizierungsanforderungen
entsprechen.
Die CB kontrolliert nicht alle Erzeuger bzw. PMUs, sondern macht lediglich Stichproben.
Daher liegt es nicht in der Verantwortung der CB, die Übereinstimmung jedes einzelnen
Erzeugers oder jeder einzelnen PMU zu überprüfen (diese Verantwortung trägt nach wie vor
der Antragsteller). Die CB muss bewerten, ob die internen Kontrollen des Antragstellers
ausreichend waren.
Zusammenfassung der Bewertungen ist vor Ausstellung des Zertifikates vorzunehmen
(Eingangskontrolle) und danach jährlich (Überwachungskontrollen).
b)
c)
d)
Intern durch die
Erzeugergruppe
und Option 1
Betrieb
mehrerer
Standorte mit
QMS
130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de
Extern durch
die CB
Eingangskontrolle (im ersten Jahr)
Folgekontrollen
1. Interners QMS Audit
1. Internes QMS Audit
2. Interne Kontrollen jedes
Erzeugers und/oder jeder
(zertifizierten) PMU und/oder
jeder PHU
2. Interne Kontrollen jedes Erzeugers
und/oder jeder (zertifizierten) PMU
und/oder jeder PHU
Erster Besuch
1. Angekündigtes QMS Audit
2. Angekündigte Kontrollen bei
(mindestens) der Quadratwurzel
der Erzeugermitglieder und/oder
(zertifizierten) PMUs und
Quadratwurzel der Gesamtanzahl
der registrierten PHUs muss,
während sie in Betrieb sind,
kontrolliert werden.
Zweiter Besuch
(Überwachungskontrolle)
3. Unangekündigte (Überwachungs) Kontrollen bei (mindestens)
50% der Quadratwurzel der
Erzeugermitglieder und/oder
zertifizierten PMUs
Erster Besuch
1. Angekündigtes QMS Audit
2. a) Angekündigte Kontrollen bei
(mindestens) der Quadratwurzel der
aktuellen Anzahl der
Erzeugermitglieder und/oder
(zertifizierten) PMUs
b) Wenn keine Sanktionen von
vorherigen Überwachungskontrollen
bestehen:
Angekündigte Kontrollen bei
(mindestens) der Quadratwurzel der
aktuellen Anzahl der
Erzeugermitglieder und/oder
(zertifizierten) PMUs minus der
Anzahl der Erzeuger und/oder
zertifizierten PMUs, die im
vorherigen Zyklus unangekündigt
kontrolliert wurden
Zweiter Besuch
(Überwachungskontrolle)
3. Unangekündigtes QMS Audit bei
10% aller Zertifikatsinhaber
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Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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Eingangskontrolle (im ersten Jahr)
Folgekontrollen
4. Unangekündigte (Überwachungs-)
Kontrollen bei (mindestens) 50% der
Quadratwurzel der aktuellen Anzahl
der Erzeuger und/oder (zertifizierten)
PMUs und beim ersten oder zweiten
Besuch: Quadratwurzel der
Gesamtanzahl der registrierten
Produkthandhabungseinheiten
muss, während sie in Betrieb sind,
kontrolliert werden.
Wenn die Produkthandhabung nicht zentral stattfindet, sondern auf den Betrieben der
Erzeugermitglieder, muss dies bei der Auswahl der Erzeuger, die eine Stichprobenkontrolle
erhalten, berücksichtigt werden.
5.2.1 Interne Bewertungen
a) Der Antragsteller muss interne Bewertungen aller Erzeuger und/oder PMUs vornehmen, um
die Übereinstimmung mit den Zertifizierungsanforderungen zu überprüfen und
sicherzustellen.
b) Die internen Bewertungen müssen die in Teil II festgelegten Anforderungen erfüllen und
Folgendes beinhalten:
(i) Vor dem ersten CB Audit ist mindestens ein internes QMS Audit durch den internen
Auditor durchzuführen, danach einmal pro Jahr.
(ii) Vor der ersten CB Kontrolle ist mindestens eine interne Kontrolle jedes einzelnen
registrierten Erzeugers / jeder PMU und jeder Produkthandhabungseinheit (PHU) durch
den internen Prüfer durchzuführen, danach einmal pro Jahr.
c) Eigenkontrollen werden von jedem Mitglied der Gruppe nur dann verlangt, wenn es sich um
eine interne Anforderung der Gruppe handelt, sind aber keine GLOBALG.A.P. Anforderung.
5.2.2 Externes Qualitätsmanagement Systemaudit (QMS)
a) Die Audits (angekündigt und unangekündigt) werden vom CB-Auditor durchgeführt (siehe
Anforderungen an CB-Auditoren in Teil III).
b) Die Audits (angekündigt und unangekündigt) finden mit Hilfe der QMS Checkliste statt,
welche über die GLOBALG.A.P. Website verfügbar ist.
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5.2.2.1 Angekündigte QMS Audits
(i) Die CB führt ein angekündigtes, externes Audit des QMS durch, und zwar zunächst
beim Erstaudit und danach einmal pro Jahr.
5.2.2.2 Unangekündigte QMS Überwachungsaudits
(i) Die CB führt bei mindestens 10% der zertifizierten Erzeugergruppen und denjenigen
mit mehreren Standorten zusätzliche unangekündigte externe Audits durch.
(ii) Werden Regelverstöße entdeckt, so wird wie bei angekündigten Audits verfahren.
Jeder Regelverstoß führt zur Sanktion der gesamten Erzeugergruppe bzw. der
verschiedenen Standorte.
(iii) Die CB informiert den Zertifikatsinhaber. Diese Benachrichtigung wird normalerweise
in einem Zeitraum von längstens 48 Stunden (zwei Arbeitstagen) vor dem
beabsichtigten Besuch erfolgen. Sollte es im Ausnahmefall dem Zertifikatsinhaber
nicht möglich sein, den vorgeschlagenen Termin einzuhalten (aus medizinischen oder
anderen wichtigen Gründen), wird dem Zertifikatsinhaber ein weiterer Termin für eine
unangekündigte Kontrolle vorgeschlagen. Es wird dem Zertifikatsinhaber eine
schriftliche Verwarnung zugehen, wenn der erste vorgeschlagene Termin nicht
akzeptiert wurde. Der Zertifikatsinhaber wird eine weitere Ankündigung 48 Stunden
vor dem Besuch erhalten. Wenn der Besuch aus nicht berechtigten Gründen nicht
stattfinden kann, wird eine komplette Aufhebung ausgesprochen.
5.2.3 Externe Erzeuger- bzw. Standortkontrollen
a) Die Kontrollen bzw. Audits werden von einem CB Kontrolleur oder Auditor durchgeführt.
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b)
c)
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d)
e)
5.3
Die CB prüft bei ALLEN Kontrollen die komplette Checkliste (kritische Musskriterien,
nichtkritische Musskriterien und Empfehlungen) der anwendbaren Produktrichtungen und
Produktgruppen.
Erstkontrolle: Es muss mindestens die Quadratwurzel (bzw. die nächste aufgerundete ganze
Zahl, falls sich Dezimalstellen ergeben) der Gesamtanzahl der Erzeuger und
Produktionsstandorte innerhalb des Zertifizierungsumfangs kontrolliert werden, bevor ein
neues Zertifikat ausgestellt werden kann (Erstzertifizierung oder Kontrolle durch eine neue
CB).
Überwachungskontrollen der Erzeuger:
(i)
Die CB führt bei jeder Erzeugergruppe bzw. bei jedem Erzeuger mit mehreren
Standorten einmal pro Jahr unangekündigte externe Kontrollen durch. Die
Mindestanzahl der zu kontrollierenden Erzeuger pro Zertifikatsinhaber hängt von dem
Ergebnis der vorherigen unangekündigten Kontrollen und QMS Audits ab.
(ii)
Die Mindestanzahl der während eines Zertifizierungszyklus zu kontrollierenden
Erzeuger/Standorte entspricht der Quadratwurzel der aktuellen Anzahl an
Erzeugern/Standorten, die nach der Art ihrer Aktivitäten in Gruppen eingeteilt werden.
(iii)
Die Kontrollen sind in zwei Teile unterteilt: 50% werden während der Gültigkeitsdauer
eines Zertifikats (12 Monate) unangekündigt kontrolliert, und die restlichen 50% im
Rahmen der angekündigten Überwachungskontrolle.
(iv) Nur bei den Erzeugern, bei denen im Rahmen der externen Überwachungskontrolle
keine weiteren Sanktionen verhängt wurden, wird in der folgenden regulär
angekündigten Kontrolle der CB die Wurzel dann aus der aktuellen Anzahl der
Erzeuger/PMUs minus der Anzahl der Erzeuger/PMUs, die durch eine
unangekündigte Kontrolle geprüft wurden, errechnet (vorausgesetzt, die Ergebnisse
des nächsten regulär angekündigten Qualitätsmanagementsystemaudits sind positiv
und rechtfertigen diese Reduzierung).
Beispiel 1: Antragsteller X hat 25 registrierte Erzeuger/Standorte. Die Mindestanzahl
der zu kontrollierenden Erzeuger/Standorte für die Erstkontrolle beträgt 5. Sechs
Monate nachdem das Zertifikat für die Gruppe X ausgestellt wurde (vollständige
Erfüllung des QMS Audits und 5 Betriebskontrollen), führt die CB bei 3 Erzeugern
(50% von 5 = 3) unangekündigte Kontrollen durch. Wenn bei den 3 Erzeugern keine
Regelverstöße während der Überwachungskontrollen festgestellt werden, wird die CB
während der nächsten regulären angekündigten Kontrolle nur 2 Betriebe prüfen (5
minus die 3, die schon geprüft wurden), VORAUSGESETZT das QMS Audit während
der regulären Kontrolle weist keine Regelverstöße auf. Werden Regelverstöße
während der unangekündigten Überwachungskontrolle festgestellt, wird die Gruppe X
entsprechend sanktioniert und die Stichprobenanzahl wird in der nächsten regulären
angekündigten Kontrolle nicht reduziert.
Beispiel 2: In einer Erzeugergruppe mit 50 Mitgliedern werden während des
Eingangsaudits 8 Erzeuger geprüft (Quadratwurzel aus 50) und während der
folgenden Überwachungskontrollen müssen 4 (0,5 x 8) Erzeuger geprüft werden. Die
Gesamtzahl der Kontrollen im ersten Jahr beläuft sich auf 12. Im nächsten Jahr, wenn
keine Regelverstöße während der unangekündigten Kontrolle festgestellt wurden,
muss die CB 4 Erzeuger und später weitere 4 Erzeuger während der
unangekündigten Kontrollen prüfen.
Beispiel 3: In einer Erzeugergruppe mit 5 Mitgliedern werden während des
Eingangsaudits 3 Erzeuger geprüft (Quadratwurzel aus 5) und während der folgenden
Überwachungskontrollen müssen 2 (0,5 x 3) Erzeuger geprüft werden. Falls im darauf
folgenden Jahr die Gesamtanzahl der Gruppenmitglieder auf 4 herabgesetzt wird und
keinerlei Regelverstöße bei der Erzeuger-Überwachungskontrolle festgestellt werden,
muss dennoch immer noch 1 Erzeuger kontrolliert werden.
Bevor eine Zertifizierungsentscheidung getroffen werden kann, muss die Quadratwurzel aus
der Gesamtanzahl der aktuellen Erzeugermitglieder und PMUs während der letzten 12
Monate geprüft worden sein.
Zeitpunkt der Kontrolle
5.3.1 Eingangs- (Erst-)kontrolle
a) Dieser Abschnitt gilt für Antragsteller, die zum ersten Mal eine GLOBALG.A.P.
Zertifizierung beantragen, sowie für bereits zertifizierte Erzeuger, die zu einer neuen CB
wechseln oder dem GLOBALG.A.P. Zertifikat ein neues Produkt hinzufügen wollen.
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b)
c)
d)
e)
f)
g)
Eine Kontrolle kann erst stattfinden, wenn die CB die Registrierung des Antragstellers
akzeptiert hat.
Jeder Produktionsprozess für Produkte, die zur erstmaligen Zertifizierung registriert und
akzeptiert werden, muss vollständig überprüft werden (alle anwendbaren
Kontrollpunkte müssen kontrolliert werden), bevor ein Zertifikat ausgestellt werden
kann.
Ein Produkt, das noch nicht geerntet wurde, kann nicht in das Zertifikat aufgenommen
werden (d.h. es ist nicht möglich, zukünftige Produkte zu zertifizieren).
Der Antragsteller muss Unterlagen vorweisen und die CB muss diese prüfen, und zwar
(i) ab dem Registrierungsdatum und
(ii) mindestens 3 Monate bevor die Erstkontrolle durchgeführt wird.
Produkte, die vor der GLOBALG.A.P. Registrierung (im Rahmen des IFA)
geerntet/geschlachtet/verarbeitet werden, können nicht zertifiziert werden.
Unterlagen, die sich auf Ernten oder Produkthandhabungen vor der GLOBALG.A.P.
Registrierung des Erzeugers beziehen, haben keinerlei Gültigkeit.
5.3.1.1 Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung: Pflanzen
(i)
Die Eingangskontrolle deckt die Ernteaktivitäten für jedes Produkt ab, das zertifiziert
werden soll, sowie die Produkthandhabung, falls diese ebenfalls zu zertifizieren ist.
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(ii)
Die Arbeit auf dem Feld kann zu einem anderen Zeitpunkt – wenn realisierbar –
geprüft werden, dies ist aber nicht verpflichtend.
(iii) Es können alternative Zeitplan-Optionen befolgt werden, falls eine Kontrolle während
der Erntezeit nicht möglich ist, z. B. findet die Erstkontrolle daher vor oder nach der
Ernte statt (jedoch stets erst nach der Registrierung des Antragstellers). In diesen
Fällen muss im Auditbericht eine Rechtfertigung enthalten sein, warum die Kontrolle
zu einem alternativen Termin durchgeführt wird. Beispiele für eine Rechtfertigung
wären z. B. logistische oder zeitliche Zwänge des Erzeugers und/oder des Prüfers,
Änderung der Erntetermine etc. Zusätzlich muss die CB folgende Umstände
beachten:
a)
Die Überprüfung von Aufzeichnungen und sichtbaren Nachweisen verlangt
praktisch, dass die Kontrolle so nah wie möglich am Erntezeitpunkt stattfindet,
damit der Kontrolleur so viele Kontrollpunkte wie möglich prüfen kann.
b)
Falls die Kontrolle vor der Ernte stattfindet, so wird die Überprüfung gewisser
Kontrollpunkte nicht möglich sein. Daher wird entweder ein weiterer Besuch
erforderlich, oder der Erfüllungsnachweis kann per Fax, Foto oder auf
sonstigem akzeptablen Wege erbracht werden. Es wird kein Zertifikat
ausgestellt, solange nicht alle Kontrollpunkte geprüft und geschlossen
wurden.
c)
Wenn die Ernte zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits stattgefunden hat, muss der
Erzeuger den Nachweis für die Erfüllung der Kontrollpunkte, die sich auf diese
Ernte beziehen, aufbewahren, sonst können manche Kontrollpunkte nicht
geprüft werden und die Zertifizierung ist bis zur nächsten Ernte nicht möglich.
d)
Die CB muss sicherstellen, dass für die Stichprobe der unangekündigten
Kontrollen die Erzeuger, die keine Erstkontrolle während der Ernte erhalten
haben, eine größere Chance haben, eine unangekündigte Kontrolle während
der nächsten Ernte zu erhalten (dies muss dem Erzeuger mitgeteilt werden,
wenn der Zeitpunkt der Kontrolle diskutiert wird). Ferner muss die CB alle
Maßnahmen ergreifen, um die nächste Kontrolle zum Zeitpunkt der Ernte
stattfinden zu lassen.
(iv) Mehrere Kulturen Es kann vorkommen, dass ein Erzeuger die Zertifizierung
mehrerer Kulturen (gleichzeitiger oder aufeinander folgender Kulturen) beantragt,
welche unterschiedliche saisonale Eigenschaften aufweisen, wenn z. B. die
Erntezeiten der Kulturen nicht übereinstimmen. Die oben genannten Anforderungen
gelten für Pflanzengruppen, die auf Gemeinsamkeiten in den Produktionssystemen
basieren. Die CB überprüft alle Kontrollpunkte dieser Gruppen, bevor ein Produkt dem
Zertifikat
hinzugefügt
werden
kann.
Beispiel: Ein Besuch während der Birnenernte ist nicht erforderlich, wenn Birnen dem
Umfang hinzugefügt werden sollen, Äpfel jedoch bereits im Zertifikat enthalten sind.
Allerdings können die Birnen erst nach Prüfung aller Kontrollpunkte dem Zertifikat
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Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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hinzugefügt werden. Wenn der Umfang jedoch um Spinat erweitert werden soll, so
würde dies eine Einschätzung während der Spinaternte erfordern.
5.3.2 Folgekontrollen
a) Die Folgekontrollen können jederzeit im Rahmen eines „Kontrollfensters“ über einen
Zeitraum von 12 Monaten hinweg stattfinden, und zwar von 8 Monaten vor dem
ursprünglichen Ablaufdatum des Zertifikats und (vorausgesetzt, die CB verlängert die
Gültigkeit des Zertifikats in der GLOBALG.A.P. Datenbank) bis zu 4 Monate nach dem
ursprünglichen Ablaufdatum des Zertifikats.
Beispiel: erster Zertifizierungstermin: 14. Februar 2012 (Ablaufdatum: 13. Februar 2013).
Zweiter Zertifizierungstermin möglich zwischen dem 14. Juni 2012 und dem 13. Juni
2013, wenn das Zertifikat verlängert wurde.
b) Zwischen 2 Kontrollen müssen zur Re-Zertifizierung mindestens 6 Monate liegen.
5.3.2.1 Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung: Pflanzen
(i)
Die Kontrollen sollten zu einem Zeitpunkt stattfinden, an dem relevante
pflanzenbauliche Tätigkeiten und/oder die Handhabung (jedoch nicht nur die
Lagerung) ausgeführt werden. Der Zeitplan für die Kontrollen muss der CB genügend
Zeit lassen um sichergehen zu können, dass alle registrierten Kulturen in
Übereinstimmung mit den Zertifizierungsanforderungen gehandhabt werden, selbst
wenn diese zur Zeit der Kontrolle nicht geprüft werden konnten. Kontrollen außerhalb
der Saison, bzw. wenn nur minimale betriebliche Aktivitäten stattfinden, sind zu
vermeiden.
(ii)
Wenn die Produkthandhabung im Zertifizierungsumfang enthalten ist, muss/müssen
die Produkthandhabungseinrichtung(en) geprüft werden, wenn sie in Betrieb ist/sind.
Dabei wird die Häufigkeit der Prüfung aufgrund einer Gefahrenanalyse bestimmt. Eine
Prüfung findet aber mindestens einmal alle 2 Jahre statt, bzw. wenn eine neue CB
zum Einsatz kommt. Die Gefahrenanalyse sollte die Produkte, die verpackt werden,
sowie bekannte Lebensmittelsicherheitsvorfälle in Bezug auf diese Produkte,
berücksichtigen. Außerdem sind etwaige GLOBALG.A.P. Richtlinien zu spezifischen
Punkten zu beachten. Die CB muss Aufzeichnungen über die Rechtfertigung für die
Gründe der gewählten Kontrollhäufigkeit nachweisen. (Dies gilt für Option 1 Erzeuger.
Für Option 2 siehe Teil III, 5.5.)
5.3.2.2 Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung: Landwirtschaftliche
Nutztiere
(i)
Die registrierten landwirtschaftlichen Nutztiere müssen zum Zeitpunkt der Kontrolle
auf dem Betriebsgelände präsent sein.
(ii)
Der Kontrollzeitplan für 2 Zertifizierungszyklen muss, falls anwendbar, sowohl Winterals auch Sommerbedingungen mit einbeziehen.
5.3.2.3 Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung: Aquakulturen
(i)
Die registrierten Aquakulturen müssen zum Zeitpunkt der Kontrolle auf dem
Betriebsgelände präsent sein. Zeiten des Brachliegens sind zu dokumentieren - siehe
Basismodul Aquakultur. Die Handhabung nach dem Abfischen, die von derselben
juristischen Einheit (Betrieb) durchgeführt wird, muss ebenfalls dem Standard
entsprechen.
6. ZERTIFIZIERUNGSPROZESS
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6.1
Nicht-Erfüllungen und Regelverstöße
a)
Nicht-Erfüllung (eines Kontrollpunkts): Ein GLOBALG.A.P. Kontrollpunkt der Checkliste
ist nicht gemäß den Erfüllungskriterien erfüllt worden, z. B. erfüllt der Erzeuger nicht das
nichtkritische Musskriterium AF 2.2.2 des IFA-Standards.
b)
Regelverstoß (gegen die GLOBALG.A.P. Zertifizierungsvorschriften): Gegen eine
GLOBALG.A.P. Vorschrift, die zur Erlangung des Zertifikats besteht, wurde verstoßen (siehe
6.2).
c)
Vertragliche Regelverstöße: Ein Verstoß gegen eine schriftliche Vereinbarung zwischen
der CB und dem Erzeuger im Zusammenhang mit GLOBALG.A.P.
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Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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(i)
Die CB kann die Aufhebung aller Produkte aussprechen.
Fallbeispiele: Handel mit einem Produkt, das nicht den rechtlichen Anforderungen
entspricht, falsche Kommunikation von Seiten des Erzeugers hinsichtlich
GLOBALG.A.P. Zertifizierung, Missbrauch der GLOBALG.A.P. Handelsmarke oder
nicht vertragsgemäße Zahlungen, usw.
6.2
Anforderungen an den Erhalt und die Beibehaltung einer GLOBALG.A.P.
Zertifizierung
Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien bestehen aus drei Arten von Kontrollpunkten: Kritische
Musskriterien, nichtkritische Musskriterien und Empfehlungen. Zum Erhalt der GLOBALG.A.P.
Zertifizierung ist Folgendes erforderlich:
Kritische Musskriterien: Die 100% -ige Erfüllung aller anwendbaren kritischen Musskriterien der
Kontrollpunkte ist obligatorisch.
Nichtkritische Musskriterien: Die 95%-ige Erfüllung aller anwendbaren nichtkritischen
Musskriterien der Kontrollpunkte ist obligatorisch.
Empfehlungen: Es ist keine Mindesterfüllung festgesetzt.
Zu allen nicht erfüllten und nicht anwendbaren kritischen und nichtkritischen Musskriterien bzw.
Kontrollpunkten müssen Kommentare gemacht werden. Zusätzlich dazu sind Kommentare zu allen
kritischen Musskriterien abzugeben, sofern die Checkliste nichts Anderslautendes vorsieht. Dies ist
sowohl für interne als auch für externe Evaluationen verpflichtend.
6.2.1 Berechnung des Erfüllungsgrades der nichtkritischen Musskriterien
a)
Zum Zwecke der Berechnung gilt die folgende Formel:
{
(Gesamtzahl der
nichtkritischen
Musskriterien pro
Modul)
-
(Gesamtzahl der nicht
anwendbaren
nichtkritischen
Musskriterien bzw.
Kontrollpunkte)
}
x 5%
(Gesamtzahl der
nichtkritischen
Musskriterien
= Kontrollpunkte,
die nicht erfüllt
werden müssen)
z. B. (Gesamtanzahl der nichtkritischen Musskriterien pro Modul – Nicht anwendbare
nichtkritische Musskriterien) x 5%
(122 – 52) x 0,05 = 70 x 0,05 = 3,5.
Das bedeutet, dass die Gesamtzahl der nichtkritischen Musskriterien Kontrollpunkte,
die nicht erfüllt werden müssen, 3,5 ist, was nach unten gerundet wird. Damit darf
der Erzeuger nur 3 nichtkritische Musskriterien nicht erfüllen.
70 anwendbare Kontrollpunkte mit nichtkritischen Musskriterien - 3 nicht erfüllte
Kontrollpunkte mit nichtkritischen Musskriterien = 67. Das ergibt einen
Erfüllungsgrad von 95,7%, wenn allerdings 3,5 zu 4 aufgerundet wird, ergibt sich ein
Erfüllungsgrad von 94,2%, welcher nicht den Zertifizierungsregeln entspräche.
HINWEIS: Ein Ergebnis von 94,8% kann nicht auf 95% (die erlaubte Prozentzahl)
gerundet werden.
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b)
In jedem Fall muss nach einer Kontrolle die Berechnung verfügbar sein, um die Erfüllung
bzw. Nichterfüllung nachzuweisen.
6.2.2 Anwendbare Kontrollpunkte
a)
Die Kontrollpunkte, die für die Berechnung des Erfüllungsgrades von kritischen und
nichtkritischen Musskriterien zu berücksichtigen sind, hängen von dem Produkt und dem
Zertifizierungsumfang ab. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass jeder einzelne
Standort und jedes einzelne Produkt den Zertifizierungsanforderungen entspricht. Der
Erfüllungsgrad wird daher unter Berücksichtigung aller anwendbaren Kontrollpunkte für
jeden Standort und jedes Produkt berechnet. Bei den Kontrollen ist für jeden einzelnen
Erzeuger (Option 1), für jedes Erzeugergruppenmitglied (Option 2) bzw. für jeden Standort
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Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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b)
c)
d)
6.3
Zertifizierungsentscheidung
a)
Die CB wird die Zertifizierungsentscheidung innerhalb von 28 Kalendertagen nach Schließung
aller ausstehenden Regelverstöße treffen.
Alle Beschwerden oder Berufungen gegen CBs unterliegen dem CB eigenen Beschwerdeund Berufungsverfahren, über welches jede CB verfügt und worüber sie ihre Kunden
informieren muss. Sollte die CB nicht zufrieden stellend auf eine Beschwerde reagieren, kann
diese an das GLOBALG.A.P. Sekretariat gerichtet werden. Beschwerden können im Extranet
für Beschwerden der GLOBALG.A.P. Website (www.globalgap.org) eingegeben werden.
b)
6.4
Sanktionen
a)
Wird ein Regelverstoß festgestellt, verhängt die CB eine Sanktion (Verwarnung, Aufhebung
eines Produktes oder Annullierung), wie in diesem Abschnitt angegeben.
Erzeuger können keinen CB Wechsel vornehmen, solange Regelverstöße, die zu der
entsprechenden Sanktionierung führten, nicht abgeschlossen sind.
Nur die CB oder die Erzeugergruppe, welche die Sanktion verhängt hat, ist berechtigt, diese
bei ausreichendem oder rechtzeitigem Nachweis über eine Korrekturmaßnahme aufzuheben
(entweder durch einen weiteren Besuch oder andere schriftliche oder sichtbare Nachweise).
b)
c)
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(Option 1 Mehrere Standorte) sowohl intern (Eigenkontrolle) als auch extern (CB Kontrolle)
eine vollständige Checkliste auszufüllen.
Bei einem Betrieb mit mehreren Standorten (ohne QMS) wird der Erfüllungsgrad mit Hilfe
einer einzigen Checkliste für den gesamten Betrieb berechnet. Wenn ein anwendbarer
Kontrollpunkt allen Standorten (z. B. ein Packhaus) gemeinsam ist, so ist er für alle
Standorte zu berücksichtigen.
In einer Erzeugergruppe bzw. bei einem Erzeuger mit mehreren Standorten mit QMS wird
der Erfüllungsgrad pro Erzeuger und/oder PMU berechnet (alle Erzeuger oder alle PMU
müssen die Zertifizierungsanforderungen erfüllen). Wenn ein anwendbarer Kontrollpunkt
allen Standorten (z. B. ein Packhaus oder eine Erzeugergruppenanforderung) gemeinsam
ist, so ist er für alle Erzeuger zu berücksichtigen.
Die Kontrollpunkte, die auf mehrere Standorte, Erzeuger oder Produkte anwendbar sind (z.
B. ein zentrales Packhaus, QMS Anforderungen usw.) sind bei jeder Kontrolle dieser
betreffenden Standorte, Erzeuger oder Produkte in Betracht zu ziehen und zu berechnen.
Z. B.: Ein Erzeuger, der für Obst und Gemüse zertifiziert werden will, muss 100% der
anwendbaren kritischen Musskriterien und 95% der anwendbaren nichtkritischen
Musskriterien der Module Gesamtbetrieb (AF), Pflanzen (CB) und Obst und Gemüse (FV)
erfüllen.
Z. B.: Ein Erzeuger, der für Drusch- und Hackfrüchte und Milchvieh zertifiziert werden will,
muss 100% der anwendbaren kritischen Musskriterien und 95% der anwendbaren
nichtkritischen Musskriterien erfüllen, und zwar folgender Module:
o
Für Drusch- und Hackfrüchte: Eine Kombination der Module Gesamtbetrieb (AF),
Pflanzen (CB) und Drusch- und Hackfrüchte (CC).
o
Für Milchvieh: Eine Kombination der Module Gesamtbetrieb (AF), Landwirtschaftliche
Nutztiere (LB), Rind und Schaf (CS) und Milchvieh (DY).
Z. B.: Der Erzeuger will sich für grüne Bohnen und Kaffee zertifizieren lassen. Es wurde ein
Regelverstoß gegen ein kritisches Musskriterium in der Produktgruppe Kaffee festgestellt.
Der Kaffee kann nicht zertifiziert werden. Die grünen Bohnen können nur dann zertifiziert
werden, WENN die verantwortliche CB bestätigt, dass es keinen Integritätszweifel durch den
Regelverstoß des kritischen Musskriteriums in der Produktgruppe Kaffee an dem Erzeuger
und an seiner Produktion als Ganzes gibt.
Z. B.: Ein Erzeuger will sich für Schweine und Gemüse zertifizieren lassen. Ein Regelverstoß
gegen ein kritisches Musskriterium in dem Basismodul Gesamtbetrieb wurde festgestellt,
somit können weder die Schweine noch das Gemüse zertifiziert werden.
6.4.1 Verwarnung
a)
Eine Verwarnung wird für alle Arten von Regelverstößen ausgesprochen.
b)
Wird während einer Kontrolle ein Regelverstoß festgestellt, muss dem Erzeuger nach
Abschluss der Kontrolle eine Verwarnung zugehen. Es handelt sich um einen vorläufigen
Bericht, der von der Zertifizierungsstelle aufgehoben werden kann.
c)
Erstkontrolle:
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(i)
d)
Ausstehende Regelverstöße sind innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der
Kontrolle abzuschließen.
(ii)
Wird die Ursache der Verwarnung nicht innerhalb von drei (3) Monaten behoben,
muss eine vollständige Kontrolle durchgeführt werden, bevor ein Zertifikat
ausgestellt werden kann.
Folgekontrolle:
(i)
Ausstehende Regelverstöße sind innerhalb von 28 Kalendertagen zu beheben.
(ii)
Wenn der Regelverstoß ein kritisches Musskriterium betrifft, ist die Länge des
Zeitraums, der zur Erfüllung zur Verfügung steht, bevor eine Suspendierung
verhängt wird, abhängig von der Schwere des Regelverstoßes im Hinblick auf
Arbeitnehmer-, Umwelt- oder Verbrauchersicherheit. Diese ist durch den
Kontrolleur/Auditor, der die Kontrolle/den Audit durchführt und über Frist für
Korrekturmaßnahmen entscheidet, festzustellen. Die CB hat die Entscheidung über
den Zeitraum (innerhalb der 28-Tage-Frist), der für die Erfüllung des kritischen
Musskriteriums zur Verfügung steht, zu treffen. Es wird keine Möglichkeit der
nachträglichen Erfüllung eingeräumt, wenn es sich um eine ernsthafte Gefährdung
für die Sicherheit von Arbeitnehmern, Umwelt oder Verbrauchern handelt, und eine
Suspendierung wird unverzüglich verhängt.
Wenn es sich um ein Lebensmittelsicherheitsthema handelt, wird dieses zügig vom
CB Zertifizierungskomitee verfolgt. Das Komitee legt in diesem Fall eine kürzere
Zeitspanne als die übliche 28-Tage-Frist für die Korrekturmaßnahme fest. Dies
wird durch ein offizielles Verwarnungsschreiben mitgeteilt.
(iii)
Wenn nach Ablauf der Frist (maximal 28 Tage) die Ursache der Verwarnung nicht
behoben wurde, kommt es zu einer Aufhebung.
6.4.2 Produkt-Suspendierung
a)
b)
c)
d)
e)
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f)
Eine Suspendierung kann sowohl für einzelne als auch für mehrere oder alle von dem
Zertifikat abgedeckten Produkte ausgesprochen werden.
Ein Produkt kann nicht teilweise für einen einzelnen Erzeuger (Einzelerzeuger oder bei
mehreren Standorten) aufgehoben werden, d.h. das gesamte Produkt muss suspendiert
werden.
Während der Dauer einer Suspendierung ist es dem Erzeuger nicht erlaubt, das
GLOBALG.A.P. Logo, die Handelsmarke, die Lizenz bzw. Zertifikat oder irgendein
anderes Dokument zu verwenden, das in Zusammenhang mit dem suspendierten
Produkt steht.
Wenn ein Erzeuger einer CB mitteilt, dass der Regelverstoß innerhalb der festgesetzten
Frist beseitigt wurde, wird die entsprechende Sanktion aufgehoben, vorausgesetzt es
liegen ausreichende Beweise vor und der Fall konnte abgeschlossen werden.
Wenn nach Ablauf der gesetzten Frist die Ursache der Suspendierung nicht behoben
wurde, kommt es zu einer Annullierung.
Es existieren zwei Arten von Suspendierungen (Aufhebungen), die Erklärungen dafür
folgen:
6.4.2.1 Selbst erklärte Produkt-Suspendierung
(i)
Ein Erzeuger/ eine Erzeugergruppe kann freiwillig bei der jeweiligen CB die
Suspendierung eines, mehrerer oder aller Produkte eines Zertifikates beantragen (es
sei denn, eine CB hat bereits eine Sanktion verhängt). Dies kann auftreten, wenn der
Erzeuger Schwierigkeiten hat, den Standard zu erfüllen und Zeit benötigt, um NichtErfüllungen auszuschließen.
(ii)
Diese Aufhebung wird das Datum der Neuauflage des Zertifikats nicht verzögern,
noch den Erzeuger davon entbinden, die Registrierungsgebühr oder andere fällige
Gebühren zu zahlen. Der Status des Erzeugers verändert sich in „selbsterklärte
Suspendierung” auf Produktebene.
(iii)
Die Frist für die Schließung eines Regelverstoßes wird vom erklärenden Erzeuger/
von der erklärenden Erzeugergruppe nach vorheriger Übereinkunft mit der/den
verantwortlichen CB(s) selbst festgelegt und muss abgeschlossen sein, bevor die CB
die Suspendierung aufhebt.
(iv) Dasselbe gilt für ein Mitglied einer Erzeugergruppe, welches freiwillig bei seiner
Gruppe die vorübergehende Suspendierung eines oder mehrerer seiner Produkte
anfordert. Auch in diesem Fall wird die Frist für die Schließung des Regelverstoßes
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Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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vom erklärenden Erzeuger festgelegt, dies muss zuvor mit dem QMS der
Erzeugergruppe abgestimmt werden und geschlossen sein, bevor die Erzeugergruppe
die Suspendierung aufhebt.
6.4.2.2 Von der Zertifizierungsstelle / Erzeugergruppe verhängte Suspendierungen
(i)
CBs können Produktsuspendierungen gegenüber Erzeugern und Erzeugergruppen
verhängen und aufheben.
(ii)
Erzeugergruppen können Produktsuspendierungen gegenüber ihren akzeptierten
Erzeugermitgliedern verhängen und aufheben.
(iii)
Die CB/Erzeugergruppe kann eine Suspendierung verhängen, wenn ein Erzeuger/
eine Erzeugergruppe keinen Nachweis für die Implementierung wirksamer
Korrekturmaßnahmen vorlegen kann, nachdem eine Verwarnung ausgesprochen
wurde.
(iv) Die CB/Erzeugergruppe kann eine Suspendierung für bestimmte Produkte oder alle
Produkte der zertifizierten Produktrichtung verhängen.
(v)
Nachdem die Suspendierung erteilt wurde, setzt die CB eine Zeitspanne für
Korrekturmaßnahmen fest.
6.4.3 Annullierung
a)
Ein Vertrag wird annulliert wenn:
(i)
Die CB hinsichtlich der Erfüllung der GLOBALG.A.P. Anforderungen Betrug und/oder
Vertrauensverlust nachweisen kann, oder
(ii)
Ein Erzeuger/eine Erzeugergruppe nach vorheriger ausgesprochener Suspendierung
durch die CB keinen Nachweis für die Implementierung wirksamer
Korrekturmaßnahmen erbringen kann, oder
(iii)
gegen den Vertrag verstoßen wird.
b)
Die Annullierung des Vertrages führt (hinsichtlich aller Produkte und Standorte) zu einem
vollständigen Verbot der Nutzung jeglicher Lizenzen/Zertifikate, des Logos/der
Handelsmarke, der Gegenstände oder Dokumente, die im Zusammenhang mit
GLOBALG.A.P. stehen.
c)
Ein Erzeuger, der durch eine Annullierung sanktioniert wurde, darf 12 Monate lang nach
Inkrafttreten der Annullierung nicht für eine GLOBALG.A.P. Zertifizierung angenommen
werden.
6.5
Benachrichtigungen und Berufungen
a)
Der Erzeuger muss entweder den ihm mitgeteilten Regelverstoß beheben oder gegenüber der
CB schriftlich gegen den Verstoß Einspruch erheben, indem die Gründe für den Einspruch
beschrieben werden.
Wenn die Regelverstöße nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt werden, wird die
Sanktionierung eskaliert.
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b)
6.6
Sanktionierung von Zertifizierungsstellen
a)
GLOBALG.A.P. behält sich das Recht vor, CBs zu sanktionieren, wenn Beweise vorliegen,
dass diese die Verfahren nicht befolgen oder Klauseln des Lizenz- und
Zertifizierungsvertrages, der zwischen GLOBALG.A.P. und der CB geschlossen wird, nicht
erfüllen (für weitere Informationen siehe Allgemeines Regelwerk TEIL III).
6.7
GLOBALG.A.P. Zertifikat und Zertifizierungszyklus
a)
Ein Zertifikat kann nicht von einer juristischen Person auf eine andere übertragen werden,
wenn sich die juristische Person der Produktionseinheit ändert. In diesem Fall wird eine
Erstkontrolle erforderlich.
Der Zyklus für die Zertifizierung ist 12 Monate unter Vorbehalt von Sanktionen und
zugelassenen Verlängerungen entsprechend der jeweiligen Produktrichtung.
b)
6.7.1 Zertifikats-Informationen
a)
Das von der CB ausgestellte Papierzertifikat muss den Vorlagen entsprechen, die für die
spezifischen Standards im Rahmen der Standard-spezifischen Regeln verfügbar sind. Es
kann ein anderes Format haben, muss aber dieselben Informationen enthalten.
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b)
Das Papierzertifikat muss diejenigen Daten enthalten, welche zum Zeitpunkt der
Ausstellung für die jeweilige GGN über die GLOBALG.A.P. Datenbank einsehbar sind.
Der Zertifizierungumfang muss klar und deutlich aus dem Zertifikat hervorgehen. Bei der
GLOBALG.A.P. Produktrichtung Aquakultur muss außerdem der wissenschaftliche Name
der zertifizierten Spezies enthalten sein.
Datum der Zertifizierung: Datum, an dem die CB die Entscheidung über die Zertifizierung
trifft, nachdem alle Regelverstöße behoben wurden (z. B. 14. Februar 2011).
Gültig ab:
(i) Erstkontrolle: Das erste Gültigkeitsdatum entspricht dem Datum, an dem die CB die
Zertifizierungsentscheidung trifft (z. B. 14. Februar 2011).
(ii) Folgekontrollen: Wenn Folgezertifikate ausgestellt werden, geht das Gültigkeitsdatum
immer auf das Datum des ursprünglichen Zertifikats zurück (z. B. 14. Februar 2012,
14. Februar 2013 usw.).
Gültig bis:
(i) Erstkontrolle: Das Gültigkeitsdatum plus 1 Jahr minus 1 Tag. Die CB kann den
Zertifizierungszyklus und die Gültigkeit verkürzen, aber nicht verlängern.
(ii) Folgekontrollen: Wenn Folgezertifikate ausgestellt werden, geht das GültigkeitsEnddatum immer auf das Datum des ursprünglichen Zertifikats zurück (z. B. 13.
Februar 2012, 13. Februar 2013 usw.).
c)
d)
e)
f)
6.7.2 Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats:
a)
Die Gültigkeit kann über die Dauer der 12 Monate hinaus verlängert werden (längstens
jedoch für einen Zeitraum von 4 Monaten), allerdings nur unter den folgenden
Bedingungen:
(i) Das Produkt wird innerhalb der ursprünglichen Gültigkeitsdauer des Zertifikats wieder
für einen vollständigen Folgezyklus in die GLOBALG.A.P. Datenbank aufgenommen.
(ii) Die Zertifizierungslizenz- und Registrierungsgebühren für den nächsten Zyklus
müssen vollständig bezahlt sein.
(iii) Der Erzeuger muss während des Verlängerungszeitraums erneut geprüft werden.
Wenn ein Zertifikat, das weder verlängert noch „erneut akzeptiert” wurde, ausläuft, und die
Folgekontrolle (von derselben CB durchzuführen) in weniger als 12 Monaten nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer stattfindet, ist dies entsprechend zu rechtfertigen, und es muss ein
neuer Zertifizierungszyklus beginnen. Durch Einsetzen desselben „Gültig bis“ Datum als
zuvor, kann der vorherige Zyklus wieder aufgenommen werden. Der Zyklus kann nicht
geändert werden, wenn das Zertifikat verlängert wurde und ein Produkt während des
vorherigen Zertifizierungszyklus „erneut akzeptiert“ wurde. Die CB muss die Vorschriften
für die Erstkontrolle beachten, wenn das Zertifikat seit mehr als 12 Monaten abgelaufen ist.
b)
6.7.3 Erhaltung der GLOBALG.A.P. Zertifizierung
a)
Die Registrierung des Erzeugers und der Produkte für den Geltungsbereich müssen
jährlich vor dem Ablaufdatum des Zertifikats erneut bei der CB bestätigt werden.
Andernfalls ändert sich der Produktstatus von „Zertifiziert“ auf „Zertifikat nicht erneuert bzw.
nicht erneut registriert“.
b)
Einmal im Jahr muss die vollständige oder genehmigte, gekürzte Checkliste ausgefüllt
werden und der Zertifizierungsprozess durch den Kontrolleur durchgeführt werden.
7. AKRONYME UND REFERENZDOKUMENTE
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7.1
Akronyme
AB
Akkreditierungsstellen
CB
Zertifizierungsstellen / Basismodul
Pflanzen im IFA-Standard
CC
Erfüllungskriterium
CoC
Lieferkette/Wertschöpfungskette
CP
Kontrollpunkt
CPCC
Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien
IFA
Kontrollierte landwirtschaftliche
Unternehmensführung
HACCP
Gefahrenanalyse ermittelter kritischer
Lenkungspunkte
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NTWG
Nationale Technische
Arbeitsgruppen
CBC
Komitee der Zertifizierungsstellen IAF
Internationales Akkreditierungsforum
MLA
Multilaterales Abkommen
EA
Europäische Kooperation für
Akkreditierung
CL
Checkliste
QMS
Qualitätsmanagementsystem
BMCL
Benchmarking QuerverweisCheckliste
GFSI
Global Food Safety Initiative
IPRO
Integritätsprogramm
CIPRO
Programm für die Integrität von
Zertifizierungen
PMU
Produktionsmanagement-Einheit
PHU
Produkthandhabungs-Einheit
SC
Sektorkomitees
7.2
Referenzdokumente
(i)
EN 45011 oder ISO/IEC Guide 65:1996. Allgemeine Anforderung an Körperschaften, die mit
Produktzertifizierungssystemen operieren.
(ii)
IAF Leitfaden zur Anwendung ISO/IEC Guide 65:1996. 2. Auflage (IAF GD 5:2006)
(iii)
ISO/IEC 17020:2004 Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen,
die Inspektionen durchführen.
(iv)
ISO/IEC 17025:2005. Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und
Kalibrierlaboratorien
(v)
ISO/IEC 17011 Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Akkreditierungen
von Konformitätsbewertungsstellen durchführen.
(vi)
ISO
19011
Leitfäden
für
Umweltmanagementsystemen.
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Audits
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von
Qualitätsmanagement-
und/oder
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ANHANG I.1 VORSCHRIFTEN FÜR DIE NUTZUNG VON GLOBALG.A.P. UND
EUREPGAP HANDELSMARKE UND LOGO
GLOBALG.A.P. ist der Eigentümer der Handelsmarken und Logos „EUREPGAP” und
„GLOBALG.A.P.”, zusammen der „GLOBALG.A.P. Handelsmarke”. Die EUREPGAP Handelsmarke
wird zukünftig durch die GLOBALG.A.P. Handelsmarke ersetzt werden. Bis auf weiteres muss die
EUREPGAP Handelsmarke alleine oder zusammen mit GLOBALG.A.P. verwendet werden.
Es wird von der Zertifizierungsstelle erwartet, dass sie die korrekte Nutzung der GLOBALG.A.P.
Handelsmarke und des Logos bei den Betrieben jederzeit prüft. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften
durch Lieferanten kann zu Sanktionen führen.
1.
GLOBALG.A.P. Handelsmarke
(i)
Die GLOBALG.A.P. Handelsmarke darf niemals auf dem Produkt, der Verbraucherverpackung
des Produktes oder an der Verkaufsstelle, wo ein direkter Bezug zum einzelnen Produkt
besteht, erscheinen.
Erzeuger können die GLOBALG.A.P. Handelsmarkenzeichen nur auf Paletten verwenden, die
ausschließlich GLOBALG.A.P. zertifizierte Produkte enthalten und NICHT an der Verkaufsstelle
erscheinen.
GLOBALG.A.P. zertifizierte Erzeuger können die GLOBALG.A.P. Handelsmarke in ihrer
Business-to-Business Kommunikation verwenden und zu Zwecken der Rückverfolgbarkeit,
Trennung und Identifikation auf dem Gelände des Produktionsstandortes.
GLOBALG.A.P. Einzelhändler, Erzeuger/Lieferanten und fördernde Mitglieder von
GLOBALG.A.P. können die Handelsmarke in ihren Werbematerialien, Prospekten, auf ihrer
Hardware und ihren elektronischen Darstellungen (wenn diese nicht direkt mit zertifizierten
Produkten in Zusammenhang gebracht werden) sowie in ihrer Business-to-Business
Kommunikation verwenden.
GLOBALG.A.P. anerkannte Zertifizierungsstellen können die Handelsmarke in ihren
Werbeprospekten und in ihrer Business-to-Business Kommunikation, die einen direkten Bezug
zu ihren GLOBALG.A.P. Zertifizierungsaktivitäten hat, und auf den von ihnen ausgestellten
GLOBALG.A.P. Zertifikaten verwenden.
Die GLOBALG.A.P. Handelsmarke ist niemals auf Werbeartikeln, Kleidungsstücken oder
Zubehör jedweder Art zu verwenden, ebenso wenig auf Taschen oder Tüten, persönlichen
Pflegeprodukten, oder in Zusammenhang mit Lagerungsdiensten für den Einzelhandel.
(ii)
(iii)
(iv)
(v)
(vi)
2.
Spezifizierungen
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Das EUREPGAP und GLOBALG.A.P. Logo muss immer vom GLOBALG.A.P. Sekretariat erhalten
werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass es die exakte Farbe und das richtige Format hat, wie
unten stehend.
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GLOBALG.A.P. Nummer (GGN)
(i)
Die GLOBALG.A.P. Nummer (GGN) besteht aus 13 nummerischen Stellen - beinhaltet nicht
die GLOBALG.A.P. Handelsmarke - und kennzeichnet jeden einzelnen Erzeuger oder andere
juristische Person in der GLOBALG.A.P. Datenbank. Zur Generierung dieser Nummern benutzt
GLOBALG.A.P. bestehende Lokationsnummern (GLN), die von der lokalen GS1 Organisation
www.gs1.org) erstellt und vergeben werden – sollte diese nicht vorhanden sein, vergibt
GLOBALG.A.P. eine eigene vorläufige GLN.
(ii)
Die GGN kann auf dem Produkt und/oder auf der Endverspackung an der Verkaufsstelle
benutzt werden. Die juristische Person, welche die GGN anbringt, muss Zertifikatseigentümer
eines gültigen GLOBALG.A.P. Zertifikats (IFA, PPM oder CoC) oder eines anderen durch die
GFSI anerkannten Post-Farm Gate Standards oder eines anderen durch GLOBALG.A.P.
anerkannten Standards sein. Bei Aquakulturen muss der GLOBALG.A.P. Auditor, wenn die
GGN auf der Endverpackung angebracht werden soll, die Abschnitte AB.12 und AB.13
auditieren, wenn das Produkt während der Handhabung Eigentum derselben juristischen
Person ist, ODER er muss den CoC Standard auditieren, mit Ausnahme des Kontrollpunkts
CoC 3.2.
(iii)
Die von GLOBALG.A.P. erstellte GGN kann nur in Verbindung mit dem GLOBALG.A.P. System
verwendet werden. Es ist verboten, sie in einem anderen Zusammenhang oder in Verbindung
mit Dritten zu benutzen.
(iv)
Sollte die Notwendigkeit bestehen, die Organisation in einem anderen Kontext oder aufgrund
zusätzlicher Anwendungen zu identifizieren, kann die Organisation ihre eigene GLN beantragen
und GLOBALG.A.P. mitteilen. GLOBALG.A.P. wird die Organisation unter ihrer eigenen GLN
Nummer registrieren und die zuvor erteilte GLN entsprechend löschen.
4.
Registrierungsnummer
(i)
Die Registrierungsnummer ist eine Nummer, die von einer Zertifizierungsstelle vergeben
werden kann, um einen Erzeuger zu identifizieren. Diese Nummer dient als
Parallelidentifizierung zur GGN.
(ii)
Die Nummer setzt sich aus dem Namen der Zertifizierungsstelle (in Form des Kürzels, das
zwischen der CB und dem GLOBALG.A.P. Sekretariat abgestimmt wurde: „CB Kürzel“)
zusammen, gefolgt von einem Leerzeichen und der Nummer des Erzeugers bzw. der Gruppe,
die von der CB herausgegeben wurde. Diese Nummer darf den Handelsnamen GLOBALG.A.P.
nicht beinhalten, z. B.: CBXYZ 12345
(iii)
Die Registrierungsnummer kann nach vorheriger Zustimmung der CB, von der sie vergeben
wurde, auf Anfrage eines Kunden auf dem Produkt oder der Endverpackung an der
Verkaufsstelle verwendet werden. GLOBALG.A.P. übernimmt keine Verantwortung bezüglich
Rückverfolgbarkeit und Authentizität für Produkte, die mit dieser Registrierungsnummer
ausgezeichnet sind.
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3.
Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version
Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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ANHANG I.2 GLOBALG.A.P. ANFORDERUNGEN AN REGISTRIERUNGSDATEN
1. Anforderungen an Stammdaten
Die CB muss die folgenden Daten aufzeichnen und die Daten müssen in der GLOBALG.A.P.
Datenbank entsprechend aktualisiert werden (siehe aktuelles Datenbankhandbuch).
1.1
Informationen zum Betrieb (Organisation) und Standort
1.2
Informationen zur Produktionsmanagement-Einheit/Produkthandhabungs-Einheit
1.3
Informationen zum Produkt
1.4 Informationen zur Checkliste
Diese Informationen sind regelmäßig zu aktualisieren, sobald sich Änderungen ergeben. Sie müssen
spätestens bei der erneuten Akzeptierung von Produkten für den nächsten Zertifizierungszyklus
und/oder bei erneuter Zertifizierung aktualisiert werden.
1.1 Unternehmensdaten der juristischen Person
Die folgenden Informationen hinsichtlich des Unternehmens (Erzeugergruppe, Erzeuger als
einzelner Zertifikatsinhaber oder Mitglied einer Erzeugergruppe) sind erforderlich, um an jeden
Erzeuger im System eine eigene GLOBALG.A.P. Nummer (GGN) zu vergeben.
1.1.1 Unternehmen
(i)
Firmenname
(ii)
Kontaktdaten: Hausanschrift
(iii)
Kontaktdaten: Postanschrift
(iv)
Postleitzahl
(v)
Stadt
(vi)
Land
(vii)
Telefonnummer (wenn verfügbar)
(viii)
Faxnummer (wenn verfügbar)
(ix)
E-Mail Adresse (wenn verfügbar)
(x)
GLN (wenn verfügbar)
(xi)
Gesetzliche Registrierung im Land wie vom GLOBALG.A.P. Lenkungskreis
veröffentlicht und verabschiedet. Diese Nummer wird nur zur internen Prüfung
benutzt, um Doppelregistrierungen zu vermeiden (z. B. Steuernummer,
Umsatzsteuer-ID-Nummer, Erzeugernummer etc.)
(xii)
Vorherige GLOBALG.A.P. Nummer (GGN)
(xiii)
Nördlicher/Südlicher Breitengrad (freiwillig) und Östlicher/Westlicher Längengrad
(freiwillig)
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1.1.2 Ansprechpartner (zuständig für juristische Person)
Dies sind die erforderlichen Informationen für die Person innerhalb des Unternehmens,
die rechtlich für diese juristische Person verantwortlich ist, sowie für die internen
Kontrollen und/oder die Auditoren der Erzeugergruppen.
(i)
Titel
(ii)
Vorname
(iii)
Nachname
(iv)
Kontaktdaten: Straße/Anschrift
(v)
Kontaktdaten: Postanschrift
Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version
Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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(vi)
Postleitzahl
(vii)
Stadt
(viii)
Land
(ix)
Telefonnummer (wenn verfügbar)
(x)
Faxnummer (wenn verfügbar)
(xi)
E-Mail-Adresse (wenn verfügbar, für Auditoren und Kontrolleure verpflichtend)
(xii)
Funktionen (Verantwortlich, Kontrolleur, Auditor usw.)
(xiii)
Produktumfang interner Auditoren/Kontrolleure von Erzeugergruppen
Wenn weitere Nutzer in die Datenbank aufgenommen werden müssen, können ihre
Daten ebenso in der Datenbank eingegeben werden (entweder durch die
Zertifizierungsstelle, Erzeugergruppe oder den Erzeuger oder andere ernannte
Bevollmächtigte).
1.2 Informationen zur Produktionsmanagementeinheit/Produkthandhabungseinheit
Die folgenden Informationen sind hinsichtlich der zu zertifizierenden ProduktionsmanagementEinheiten (PMU) bzw. Produkhandhabungseinheiten (PHU) des Unternehmens (der juristischen
Person) erforderlich. Diese Informationen sind für Zertifikate mit mehreren Standorten (multisite) verpflichtend, ebenso wenn der Antragsteller sich für Parallelproduktion registrieren lassen
will. Die PHU ist für Abläufe nach der Ernte verpflichtend, die im Verantwortungsbereich
derselben juristischen Person wie der des Betriebes stattfinden.
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1.2.1 PMU und/oder PHU
(i)
Name des Betriebs und der Produkthandhabungseinrichtung (falls abweichend)
(ii)
Kontaktdaten: Straße/Anschrift
(iii)
Kontaktdaten: Postanschrift
(iv)
Postleitzahl
(v)
Stadt
(vi)
Land
(vii)
Telefonnummer (wenn verfügbar)
(viii)
Faxnummer (wenn verfügbar)
(ix)
E-Mail Adresse (wenn verfügbar)
(x)
Unter-GLN(s) (wenn verfügbar)
(xi)
Gesetzliche Registrierung im Land wie vom GLOBALG.A.P. Lenkungskreis
veröffentlicht und verabschiedet. Diese Nummer wird nur zur internen Prüfung
benutzt, um Doppelregistrierungen zu vermeiden (z. B. Steuernummer,
Umsatzsteuer-ID-Nummer, Erzeugernummer etc.)
(xii)
Vorherige GLOBALG.A.P. Nummer (GGN), wenn verfügbar
(xiii)
Nördlicher/Südlicher Breitengrad (freiwillig) und Östlicher/Westlicher Längengrad
(freiwillig). Für Aquakultur Produktionseinheiten auf betrieblicher Ebene
verpflichtend (siehe Basismodul Aquakultur).
(xiv) Anlageninformationen (z. B. Standorte): Erzeuger, die gemäß den anwendbaren
Kontrollpunkten für die Produktrichtung Aquakultur zertifiziert werden möchten,
müssen entsprechende Koordinaten angeben und diese sobald wie möglich in
die GLOBALG.A.P. Datenbank eintragen. Anlagen können mit einer gewissen
Frist eingegeben werden und werden mit der PMU oder PHU verbunden.
Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version
Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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1.2.2 Ansprechpartner für PMU oder PHU (falls vorhanden)
Die folgenden Informationen über die Person (den Nutzer) im Betrieb, der rechtlich für
die Zertifizierung verantwortlich ist, müssen angegeben werden:
(i)
Titel
(ii)
Vorname
(iii)
Nachname
(iv)
Kontaktdaten: Straße/Anschrift
(v)
Kontaktdaten: Postanschrift
(vi)
Postleitzahl
(vii)
Stadt
(viii)
Land
(ix)
Telefonnummer (wenn verfügbar)
(x)
Faxnummer (wenn verfügbar)
(xi)
E-Mail Adresse (wenn verfügbar)
(xii)
Benutzername (falls abweichend von E-Mail Adresse)
1.3 Informationen zum Produkt
Diese Informationen betreffen das/die Produkte, die zertifiziert werden sollen, und dienen zur
Rechnungsstellung an den Erzeuger. Wenn Abweichungen während der externen Kontrolle
festgestellt werden, müssen diese Informationen aktualisiert werden, um eine inkorrekte
Rechnungsstellung zu vermeiden.
a)
Produkt(e)
b)
Parallelproduktion
c)
An Dritte vergebene Aktivitäten
d)
Vierteljährliche
Informationen
Gebührentabelle)
(auf
Grundlage
der
Anforderungen
gemäß
(i)
Pflanzen: Jahresgebiet der Produktion (Hektar oder Acres), freiwillig: geschätzter
Ertrag (Tonnen)
(ii)
Landwirtschaftliche Nutztiere: Jahresmenge der Produktion (Tonnen)
(iii) Aquakulturen: Jahresmenge der Produktion (in Tonnen, vor dem ersten Audit in die
Datenbank einzutragen, höchstes geschätztes Gewicht an Lebendgewicht zum
Zeitpunkt des Abfischens im Betrieb, und ab dem 2. Audit tatsächliches
Lebendgewicht in Tonnen zum Zeitpunkt des Abfischens in dem Betrieb für die
vorangegangenen 12 Monate.) Für Brutstock/Setzlinge (geschätzte Anzahl der
Organismen)
(iv) Mischfutterherstellung Jahresmenge der Produktion (Tonnen)
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(v) Saat- und Pflanzgut: Jahresgebiet der Produktion (Hektar oder Morgen)
e)
Option (1, 2, 3 und/oder 4 pro Produkt)
f)
Standard Name (bei Benchmarked Standard; Option 3 und/oder 4, pro Produkt)
g)
Zertifizierungsstellen, die pro Produkt eingesetzt werden
h)
Bestimmungsland (es ist möglich eine Gruppe von Ländern zu benennen, z. B. die
Europäische Union)
i)
Spezifische Anforderungen an die kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung:
(i)
Pflanzen: Bedeckte oder unbedeckte (Freiland) Kulturen
Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version
Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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(ii)
Pflanzen: Erste Ernte (erste Kultur) auf einer Fläche während eines
Zertifizierungszyklus oder 2. Ernte (nachfolgende Kultur) derselben oder einer
anderen Kultur auf derselben Fläche während des Zertifizierungszyklus.
(iii) Für Obst und Gemüse: Ausschluss von Produkthandhabung wenn nicht anwendbar
(für jedes zertifizierte Produkt).
(iv) Für Obst und Gemüse: Die GLOBALG.A.P. Nummern (GGN) der zertifizierten
Erzeuger, die mit der Produkthandhabung beauftragt sind (falls anwendbar).
(v) Für Obst und Gemüse: Wenn die Produkthandhabung inbegriffen ist, muss der
Erzeuger angeben, ob auch Produkte für andere GLOBALG.A.P. zertifizierte
Erzeuger verpackt werden.
(vi) Für Kaffee und Tee: Die GLOBALG.A.P. Nummer (GGN) der weiterverarbeitenden
Stelle(n) wie in der Zertifizierung der Lieferkette angeben, muss in der
GLOBALG.A.P. Datenbank angegeben werden, sobald sie dem Erzeuger bekannt
ist, und muss der CB mitgeteilt werden. Diese Information muss aktualisiert werden,
sobald sich etwas ändert.
(vii) Für landwirtschaftliche Nutztiere und Aquakulturen: die GLOBALG.A.P. Nummer
(GGN) des/der Mischfutterhersteller(s), der/die das Mischfutter liefert bzw. liefern,
selbst wenn die GGN gleich bleibt (bei integrierten Operationen).
(viii) Für landwirtschaftliche Nutztiere: Die GLOBALG.A.P. Nummer (GGN) des/der
Transporteur(e) muss in der GLOBALG.A.P. Datenbank angegeben werden, sobald
sie dem Erzeuger bekannt ist, und muss der CB mitgeteilt werden. Diese Information
muss aktualisiert werden, sobald sich etwas ändert.
(ix) Für Aquakulturen: Die GLOBALG.A.P. Nummer (GGN) des/der Setzlinglieferanten
(verpflichtend) und Brutstocklieferanten (freiwillig), selbst wenn die GGN bei
integrierten Operationen gleich bleibt, ist in die GLOBALG.A.P. Datenbank
einzutragen.
1.4 Informationen zur Checkliste
Diese Informationen liefern weitere Einzelheiten über den Auditbericht, der mit dem Zertifikat in
Verbindung steht.
Produkt(e)
b)
Auditor/Kontrolleur
c)
Art des Audits
d)
Version der Checkliste
e)
Auditbericht (inklusive Checkliste-Daten)
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a)
Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version
Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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ANHANG I.3 GLOBALG.A.P. RICHTLINIE FÜR PARALLELPRODUKTION UND
PARALLELEIGENTUM
In diesem Anhang werden die Anforderungen gemäß Teil I, 4.4.3, und CPCC, AF. 12, näher erläutert.
Die Hauptänderung in Version 4, im Gegensatz zu Version 3 GLOBALG.A.P. IFA, ist die Einführung
des Konzepts von Parallelproduktion und Paralleleigentum.
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Bedingungen festzulegen und die Regeln zu erläutern, welche für
Erzeuger gelten, die neben den zertifizierten GLOBALG.A.P. Produkten nicht zertifizierte Produkte
erzeugen und/oder handhaben.
Hinweis: In nachfolgendem Text wird der Begriff „Erzeuger“ sowohl für einzelne Erzeuger als auch für
Erzeugergruppen verwendet. Falls bestimmte Regeln nicht für beide Gruppen gelten sollten, wird
gesondert darauf hingewiesen.
1. DEFINITIONEN
Parallelproduktion (PP – Parallel Production): Parallelproduktion ist dann gegeben, wenn ein
Landwirt teilweise zertifizierte und nicht zertifizierte Produkte (ein und dasselbe Produkt) produziert.
Beispiel: Ein Erzeuger oder eine Erzeugergruppe baut Äpfel an. Aber nur ein Teil der Apfelproduktion
erhält ein Zertifikat.
Wenn ein Landwirt jedoch ein Produkt zertifiziert und ein anderes Produkt als nicht-zertifiziert anbaut,
wird dies nicht als Parallelproduktion bezeichnet (z. B. zertifizierte Äpfel und nicht zertifizierte Birnen).
Das gilt auch für den Fall, wenn manche Mitglieder einer Erzeugergruppe nicht am
Zertifizierungsverfahren teilnehmen.
Paralleleigentum (PO – Parallel Ownership): Paralleleigentum liegt vor, wenn Erzeuger nicht
zertifizierte Produkte desselben Erzeugnisses, das sie selbst in einem zertifizierten
Produktionsverfahren produzieren, zukaufen.
Beispiel: Ein Erzeuger oder eine Erzeugergruppe baut zertifizierte Äpfel an und kauft nicht zertifizierte
Äpfel eines anderen Erzeugers/anderer Erzeuger dazu.
Für Erzeugergruppen (EG) ist Paralleleigentum nur dann gegeben, wenn die Gruppe oder eines ihrer
Mitglieder von externen Anbietern nicht zertifizierte Produkte desselben Erzeugnisses, das sie selbst
in einem zertifizierten Produktionsverfahren produzieren, zukauft (d. h. wenn nicht zertifizierte
Produkte anderer Erzeugergruppen oder Erzeuger zugekauft werden, die nicht Mitglied der Gruppe
sind).
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PO liegt nicht vor, wenn:
• ein Erzeuger/eine Erzeugergruppe zusätzliche zertifizierte Produkte von (einem) anderen
zertifizierten GLOBALG.A.P. Erzeuger(n) kauft.
• einige Mitglieder einer Erzeugergruppe nicht für die GLOBALG.A.P. Zertifizierung eines
Produktes, für das die Gruppe eine Zertifizierung vornimmt, registriert sind.
• ein zertifizierter Erzeuger als Lohnunternehmer für Produkte von nicht zertifizierten Erzeugern
auftritt, d. h. der zertifizierte Erzeuger kauft die nicht zertifizierten Produkte nicht (dies klärt und
hebt Einführung V4 3.1.2.ii.e. des Allgemeinen Regelwerks (GR) auf).
Produktionsmanagment-Einheit (PMU - Production Management Unit):
Die Produktionsmanagement-Einheiten (PMU) sind vom Erzeuger bestimmte Produktionseinheiten
(das können landwirtschaftliche Betriebe, Felder, Obstplantagen, Herden, Gewächshäuser etc. sein),
in denen eine Trennung der Produktion (der landwirtschaftlichen Produkte) vorgenommen werden soll
und alle Vorkehrungen getroffen worden sind, um getrennte Unterlagen darüber zu führen und
Vermischungen von Produkten im Falle von Parallelproduktion zu vermeiden […] (IFA Allgemeines
Regelwerk Version 4, Teil I, 4.2.1 g).
Bei der Parallelproduktion werden PMUs für GLOBALG.A.P. Produktionsprozesse und nicht
GLOBALG.A.P. Produktionsprozesse spezifiziert. Die Produktionsprozesse und jede PMU müssen so
Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version
Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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verwaltet werden, dass zu jeder Zeit die Rückverfolgbarkeit und Trennung von Produkten
gewährleistet werden können.
Parallelproduktion innerhalb einer PMU ist nicht möglich.
Produkthandhabungs-Einheit (PHU - Product Handling Unit): Eine PHU ist eine vom Erzeuger
bestimmte Einheit, in der Produkte gelagert und gehandhabt werden. Dabei wird zu jeder Zeit eine
klare Trennung der Produkte gewährleistet (Eingang, Verarbeitung, Ausgang) und es wurden
Maßnahmen für separate Aufzeichnungen umgesetzt.
Innerhalb derselben Produkthandhabungs-Einheit können eigene zertifizierte und nicht zertifizierte
Produkte sowie eigene zertifizierte Produkte und zugekaufte nicht zertifizierte Produkte gehandhabt
werden.
Produktionsstandort: Unter Produktionsstandort versteht man einen Produktionsbereich (z. B. Feld
oder Flurstück), der einer juristischen Person gehört oder von ihr gepachtet und letztendlich auch von
ihr verwaltet wird, und in dem dieselben Inputfaktoren (z. B. Wasserversorgung, Arbeitskräfte,
Ausrüstung etc.) genutzt werden.
Ein Produktionsstandort kann über verschiedene, sich nicht berührende Bereiche (Bereiche, die nicht
aneinander grenzen und nicht zusammenhängen) verfügen. Zudem kann mehr als ein Erzeugnis am
selben Produktionsstandort produziert werden.
Bei Erzeugern mit mehreren Standorten und QMS, die sich für Parallelproduktion oder
Paralleleigentum registrieren, wird jeder Produktionsstandort als separate PMU eingetragen.
2. ÄNDERUNGEN IN BEZUG AUF VERSION 3.1
Das System der Parallelproduktion im Rahmen der Version 4 ermöglicht den Erzeugern, ein Produkt
teilweise zertifiziert und teilweise nicht zertifiziert zu produzieren, wohingegen Erzeuger, die das
Produktionsverfahren eines Produkts noch gemäß Version 3.1 zertifizieren lassen wollten, Folgendes
im Zertifizierungsprozess miteinbeziehen mussten:
• Pflanzen: die gesamte Ernte (desselben Produkts) eines Erzeugers/einer Erzeugergruppe;
• Landwirtschaftliche Nutztiere: ALLE Tiere derselben Art eines landwirtschaftlichen Betriebs,
AUSGENOMMEN der Großelterngeneration;
• Aquakulturen: ALLE Fische und jeglicher Entwicklungsstufen dieser Art in einem Betrieb.
Paralleleigentum ermöglicht den Erzeugern, dieselben Produkte, die durch ihr Zertifikat abgedeckt
werden, von nicht zertifizierten Quellen beziehen zu können. Gemäß Version 3.1 durften zertifizierte
Erzeuger keine nicht zertifizierten Produkte (durch Zucht/Anbau oder Kauf) derselben Produkte, für die
sie ein Zertifikat hatten, besitzen.
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3. EINSCHRÄNKENDE BESTIMMUNGEN ZUR BERECHTIGUNG FÜR PP/PO
3.1 Parallelproduktion ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
• Die Parallelproduktion zertifizierter und nicht zertifizierter Unterarten eines Produkts mit für
den Durchschnittsverbraucher eindeutig erkennbaren, charakteristischen Merkmalen (z. B.
Cherrytomaten und Romatomaten) ist in einem zusammenhängenden Produktionsbereich
unter allen Optionen (1 & 2) möglich.
• Die Parallelproduktion zertifizierter und nicht zertifizierter Produkte derselben Art (wie z. B.
Bananen, Lachs oder Schweine), die keine für den Durchschnittsverbraucher erkennbare,
charakteristische Merkmale aufweisen, können nur in nicht-zusammenhängenden,
voneinander getrennten Bereichen stattfinden, die über separate Aufzeichnungen für die dort
durchgeführten landwirtschaftlichen Aktivitäten verfügen.
Die nicht aneinander angrenzenden Bereiche sollten durch physische Elemente (wie Straßen,
Begrenzungen) getrennt werden, um ein unbeabsichtigtes Vermischen, Spritzen oder Abdrift
etc. zu verhindern.
Hinweis: Dieser Punkt klärt und hebt GR V4, Teil I, 4.4.3.1 „Parallelproduktion von zertifizierten und
Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version
Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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nicht zertifizierten Produkten der gleichen Art (z. B. Bananen, Lachs oder Schweine) ist an einem
einzigen Standort für einen einzelnen Erzeuger (Option 1 oder Option 2 Mitglied) nicht möglich.“ auf.
Es gibt eine Ausnahme für landwirtschaftliche Nutztiere, siehe entsprechende CPCC für
landwirtschaftliche Nutztiere (LB 3.3 und 7.2.3).
3.2 Es gibt keine bestimmte Voraussetzung für die Registrierung von Paralleleigentum. Alle Erzeuger,
die nicht zertifizierte Produkte desselben Erzeugnisses, das sie selbst auch unter zertifizierten
Bedingungen anbauen, zukaufen, müssen sich für Paralleleigentum registrieren.
4. PP/PO FÜR ERZEUGERGRUPPEN
Eine Erzeugergruppe (PG - Producer Group) muss sich in folgenden Fällen für die PP/PO registrieren:
• Wenn sich mindestens ein Mitglied für Parallelproduktion registriert.
• Wenn sich mindestens ein Mitglied für Paralleleigentum registriert.
• Wenn die Gruppe dieselben Produkte, die durch ihr Zertifikat abgedeckt werden, von externen
nicht zertifizierten Erzeugern oder Erzeugergruppen kauft.
Für Erzeugergruppen, die sich zur PP/PO anmelden, gelten die gleichen Regeln wie für einzelne
Erzeuger.
5. REGISTRIERUNG
5.1 Registrierungsschritte
(i) Der Erzeuger muss während des Registrierungsprozess seine(n) zuständige(n)
Zertifizierungsstelle/Bevollmächtigten über seinen Antrag für PP/PO informieren.
(ii) Die Zertifizierungsstelle/der Bevollmächtigte muss den Erzeuger dann in der GLOBALG.A.P.
Datenbank für PP und/oder PO registrieren.
(iii) Der Erzeuger muss mindestens zwei Produktionsmanagement-Einheiten (PMU) benennen:
eine für alle zertifizierten Produktionsprozesse und eine für die nicht zertifizierten
Produktionsprozesse (siehe 6.1).
(iv) Die Erzeuger, die sich für die Verwendung von Sub-GLNs entscheiden (Option B, siehe Punkt
8, AF 12.1.2, dieses Anhangs), um die Rückverfolgbarkeit ihrer Abläufe noch transparenter zu
machen, müssen alle PMUs (sowohl diejenigen für die zertifizierten Produktionsprozesse als
auch diejenigen für die nicht zertifizierten Produktionsprozesse), sobald dies möglich ist, in der
GLOBALG.A.P. Datenbank registrieren, indem sie die Produkte der entsprechenden PMU
zuordnen. Dies gilt allerdings nicht für Erzeuger, die sich gegen die Nutzung von Sub-GLNs
entscheiden (Option A, siehe Punkt 8, AF 12.1.2, dieses Anhangs).
(v) In dem Fall, dass ein Erzeuger eine GLN erwirbt und die Sub-GLNs den festgelegten PMUs
und PHUs zuweist, müssen diese in der GLOBALG.A.P. Datenbank registriert werden.
(vi) Alle Produkte müssen sich bis zu der/den entsprechenden PMU(s) zurückverfolgen lassen
und zertifizierte sowie nicht zertifizierte Produkte müssen zu jeder Zeit getrennt werden. Das
Rückverfolgbarkeits- und Aufzeichnungssystem muss die Einführung der Parallelproduktion
widerspiegeln. Siehe spezifische Anforderungen im Basismodul „Landwirtschaftliche
Nutztiere“ (LB.3.3).
(vii) Siehe auch den Abschnitt „Rückverfolgbarkeit und Trennung von Produkten“ im Basismodul
„Gesamtbetrieb“ (AF. 12).
130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de
5.2 Registrierungszeitpunkt
Erzeuger können sich zu jeder Zeit für PP/PO anmelden, allerdings kann diese Option nicht als
Korrekturmaßnahme bei festgestellten Regelverstößen eingesetzt werden.
Beispiel 1: Falls die Zertifizierungsstelle Produktion oder Eigentum nicht zertifizierter Produkte
derselben Art feststellen sollte, so hat der Erzeuger sich ohne die Registrierung für PP/PO
zertifizieren lassen.
Beispiel 2: Wenn festgestellt wurde, dass ein bestimmter Teil der Produktion die
Zertifizierungsauflagen nicht erfüllt und der Produzent diesen Bereich abtrennen möchte, um die
Zertifizierung für den Rest der Produktion beizubehalten.
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Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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Werden Regelverstöße festgestellt, so muss der Erzeuger dementsprechend sanktioniert werden
und Korrekturmaßnahmen für die gesamte Produktion einführen.
Möchten sich Erzeuger für PP/PO während der Gültigkeitsdauer ihres Zertifikats registrieren (z. B.
wenn sie nicht zertifizierte Produkte kaufen müssen, wovon sie zum Zeitpunkt ihrer Registrierung
allerdings noch nichts wussten), müssen die jeweiligen Zertifizierungsstellen eine
außerordentliche Kontrolle durchführen, um die anwendbaren Kontrollpunkte zu prüfen und die
Informationen in der GLOBALG.A.P. Datenbank und auf dem Zertifikat zu aktualisieren.
Für den Fall, dass sich Erzeuger für Paralleleigentum zu Beginn einer Saison registrieren
möchten, wenn sie sich noch nicht sicher sind, ob sie nicht zertifizierte Produkte dazukaufen
wollen, müssen die Zertifizierungsstellen prüfen, ob die Rückverfolgbarkeits- und
Trennungsmaßnahmen verfügbar und zur Implementierung bereit sind. Wenn schließlich der Kauf
der Produkte von nicht zertifizierten Quellen erfolgt, muss die Zertifizierungsstelle Nachweise zur
Implementierung der Maßnahmen verlangen (durch Aufzeichnungen oder eine Kontrolle vor Ort).
6. REGELN FÜR PMUs UND PHUs
6.1 Regeln für PMUs
(i) Erzeuger, die sich für Parallelproduktion registrieren, müssen mindestens zwei PMUs
benennen: eine für alle zertifizierten Produktionsprozesse und eine für alle nicht zertifizierten
Produktionsprozesse.
(ii) In einer PMU ist es nicht möglich, dass zertifizierte und nicht zertifizierte Produktionsprozesse
gleichzeitig für dasselbe Produkt angewendet werden, d. h. dass Parallelproduktion nicht
innerhalb derselben PMU möglich ist.
(iii) Eine PMU kann über einen oder mehrere Produktionsbereiche verfügen.
(iv) Eine PMU kann mehr als ein Produkt beinhalten, das/die für Parallelproduktion registriert sein
kann/können, solange nicht dasselbe zertifizierte und nicht zertifizierte Produkt innerhalb einer
PMU gehandhabt werden.
(v) Produkte aus zertifizierten PMUs dürfen nicht in PMUs ohne Zertifikat verlegt werden (z. B.
bei Aquakulturen), ansonsten würden sie ihren zertifizierten Status verlieren.
6.2 Regelungen für PHUs
(i) Es ist möglich, Produkte zertifizierter und nicht zertifizierter Herkunft in derselben PHU zu
handhaben. Allerdings müssen Erzeuger, die sich für Paralleleigentum registrieren lassen,
zwei PHUs angeben – alleine aus verwaltungs- und aufzeichnungstechnischen Gründen (eine
für GLOBALG.A.P. Produkte und eine für die Produkte, die nicht GLOBALG.A.P. zertifiziert
sind).
7. KENNZEICHNUNG DER FÜR DIE PP/PO REGISTRIERTEN ERZEUGER
Alle Erzeuger, die sich für die PP/PO entscheiden, müssen dieses Merkmal in der GLOBALG.A.P.
Datenbank registrieren lassen. Dies ist auch in der Online-Zertifikatsvalidierung sichtbar.
130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de
Die Informationen, die für die Zertifikatsvalidierung notwendig sind, werden durch die Kennzeichnung
der endgültigen Produkte mit der GLOBALG.A.P. Nummer (GGN) oder der Sub-GLN des Erzeugers
verfügbar (siehe AF 12.1.2 Identifizierung von GLOBALG.A.P. Produkten). Diese ist für alle Erzeuger,
die für die PP/PO zugelassen worden sind, obligatorisch.
Darüber hinaus wird die Registrierung für PP/PO auch auf dem Papierzertifikat angegeben.
8. ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN PP/PO-ERZEUGER
Alle Erzeuger, die für PP/PO registriert sind, müssen über eine Reihe von Maßnahmen verfügen,
welche die Rückverfolgbarkeit, die ordnungsgemäße Trennung sowie die Identifikation des
zertifizierten Produkts erleichtern. Diese Maßnahmen werden von den Zertifizierungsstellen während
des Prüfverfahrens kontrolliert.
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Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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Die zusätzlichen Anforderungen, die von den Zertifizierungsstellen geprüft werden, zählen alle zu den
kritischen Musskriterien und sind in den nachfolgenden Kontrollpunkten und Erfüllungskriterien
(CPCCs) des Basismoduls „Gesamtbetrieb“ enthalten. Für Option 2 gelten die Abschnitte
„Massenbilanz“, „Rückverfolgbarkeit“ und „Trennung“ der QMS-Checkliste.
AF 12.1.1 Trennung von GLOBALG.A.P. zertifizierten Produkten und nicht zertifizierten
Produkten
Die Erzeuger müssen ein System implementieren, mit dem das Vermischen zertifizierter und nicht
zertifizierter Produkte verhindert wird. Dies kann durch physische Identifikation oder durch Verfahren
der Produkthandhabung erfolgen. Darüber hinaus müssen Aufzeichnungen vorhanden sein, die den
reibungslosen Ablauf des Trennsystems belegen
AF 12.1.2 / QMS-Checkliste MB 3.1.2. Kennzeichnung von GLOBALG.A.P. Produkten
Erzeuger oder Erzeugergruppen, die sich für Parallelproduktion oder Paralleleigentum (PP/PO)
registriert haben, müssen über ein System verfügen, mit dem sie alle Endprodukte, die aus dem
zertifizierten Produktionsprozess stammen, ordnungsgemäß kennzeichnen können.
Neben dem System für die interne Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung, das der Erzeuger oder die
Erzeugergruppe benötigt, müssen sie auch eine der 2 nachfolgenden
Produktkennzeichnungsoptionen anwenden, welche die Erkennung des Status der Zertifizierung
erleichtern sollen:
Option A: Verwendung der GGN
Alle fertigen Endprodukte (entweder auf Betriebsebene oder nach der Produkthandhabung),
müssen mit der GLOBALG.A.P. Nummer (GGN) des Erzeugers gekennzeichnet sein, wenn das
Produkt aus einem zertifizierten Produktionsprozess stammt. Erzeugergruppen können die GGN
der Gruppe oder die GGN aller Mitglieder verwenden, von denen die Produkte stammen.
Produkte, die aus nicht zertifizierten Produktionsprozessen stammen (entweder aus eigenen, nicht
zertifizierten PMUs oder aus dem Kauf bei nicht zertifizierten Erzeugern), dürfen NICHT die GGN
des Erzeugers tragen.
Warensendungen mit Produkten verschiedener bzw. gemischter Herkunft (zertifiziert und nichtzertifiziert), bei denen die Trennung nicht eingehalten wurde, dürfen nur als „nicht-zertifiziert“
verkauft und nicht mit der GGN gekennzeichnet werden.
Falls die Organisation eine GLN hat oder erwirbt, um sich in einem anderen Kontext oder für
weitere Anwendungen zu identifizieren, ersetzt die GLN die GGN, die GLOBALG.A.P. bei der
Registrierung der Organisation zuteilt.
Option B: Verwendung der GLN und Sub-GLNs
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Anstelle der GGN, die von GLOBALG.A.P. zugeteilt wird, können Erzeuger die Transparenz und
Genauigkeit ihres Rückverfolgbarkeitssystems noch erhöhen, indem sie eine GLN bei der
nationalen GS1-Organisation erwerben, die ihnen erlaubt, weitere Sub-GLNs zu generieren, und
bei der jede vom Erzeuger angegebene PMU und PHU (zertifizierte und nicht zertifizierte) eine
Sub-GLN zugewiesen bekommt.
Im Falle von Parallelproduktion:
• Alle fertigen Endprodukte (entweder auf Betriebsebene oder nach der Produkthandhabung),
müssen mit der Sub-GLN der entsprechenden PMU gekennzeichnet werden, wenn das
Produkt aus einem zertifizierten Produktionsprozess stammt.
• Bei gemischten Sendungen aus verschiedenen zertifizierten PMUs müssen die Erzeuger alle
entsprechenden Sub-GLNs der PMUs oder die ihrer zertifizierten PHU zugewiesene Sub-GLN
angeben.
• Produkte, die aus nicht zertifizierten Produktionsprozessen stammen, können die Sub-GLN der
entsprechenden PMU tragen, dies ist allerdings nicht verpflichtend.
Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version
Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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Allgemeines Regelwerk -Teil I
Übersetzung von Martina Korte
Korrektur gelesen von NTWG
• Warensendungen mit Produkten verschiedener bzw. gemischter Herkunft (zertifiziert und nichtzertifiziert) können die Sub-GLNs der entsprechenden PMUs oder die Sub-GLN der nicht
zertifizierten PHUs tragen und dürfen nur als „nicht-zertifiziert“ verkauft werden.
Im Fall von Paralleleigentum müssen die Erzeuger zwei PHUs festlegen – alleine aus
verwaltungstechnischen Gründen (eine für die zertifizierten und eine für die nicht zertifizierten
Produkte; sie können jedoch die selbe physische Struktur haben) und jeder von ihnen eine SubGLN zuweisen:
• Warensendungen, die zu 100% aus zertifizierter Herkunft stammen, müssen die Sub-GLN der
entsprechenden zertifizierten PMUs oder PHUs tragen.
• Warensendungen mit Produkten verschiedener bzw. gemischter Herkunft (zertifiziert und nichtzertifiziert) sollen die Sub-GLN der nicht zertifizierten PHU tragen und müssen als nichtzertifiziert verkauft werden. Diese Sendungen dürfen nicht die Sub-GLN der zertifizierten PMU
tragen.
• Sendungen, die aus nicht zertifizierter Herkunft stammen, können die Sub-GLN der nicht
zertifizierten PHU tragen, dies ist allerdings nicht verpflichtend.
AF 12.1.3 Ordnungsgemäßer Versand von GLOBALG.A.P. Produkten
Die Erzeuger müssen eine Endkontrolle durchführen, um den ordnungsgemäßen Versand von
zertifizierten und nicht zertifizierten Produkten zu gewährleisten.
Diese Kontrolle muss die Überprüfung des reibungslosen Ablaufs der aufgezeichneten
Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitssysteme, die Auswertung der Kundenbestellungen sowie
der den Verkauf betreffenden Dokumente beinhalten, in denen der Zertifizierungsstaus der Produkte
angegeben wird.
AF 12.1.4 Transparenz des Zertifizierungsstatus' und der Herkunft
Erzeuger, die sich für PP/PO registriert haben, müssen in allen den Verkauf betreffenden Dokumenten
(Rechnungen, Lieferscheinen etc.), die sie für ihre Kunden verwenden, die GGN (Option A) oder die
Sub-GLN (Option B) des Zertifikatsinhabers sowie einen Hinweis auf den GLOBALG.A.P.
Produktstatus „Zertifiziert“ angeben.
Die Angabe der GGN oder Sub-GLN in den Dokumenten, die den Verkauf betreffen, ist notwendig, um
die Abfrage des Zertifizierungsstatus' der Erzeuger zu erleichtern, und sie ist auch dann verpflichtend,
wenn der Erzeuger eigene Rückverfolgbarkeitscodes hat.
AF 12.1.5 Kennzeichnung zugekaufter Produkte
Die Erzeuger müssen über dokumentierte Verfahren verfügen, um eine Identifikation von Produkten
unterschiedlicher Herkunft zu ermöglichen.
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Diese Abläufe müssen dokumentiert und aufrechterhalten werden und der Größe des Betriebs
angepasst sein, um zertifizierte und nicht zertifizierte Produkte unterschiedlicher Herkunft (d.h.
anderer Erzeuger oder Händler) identifizieren zu können.
Die Aufzeichnungen müssen Folgendes enthalten:
• Produktbeschreibung, falls notwendig einschließlich der Unterart/Sorte (z.B. Cherrytomaten)
• GLOBALG.A.P. Zertifizierungsstatus
• Menge des Produktzukaufs/der Produktzukäufe
• Lieferantendaten (Name, Identifizierungsnummern, Adresse etc.)
• Kopie der Zertifikate, falls die Produkte bei einem anderen, von GLOBALG.A.P. zertifizierten
Erzeuger zugekauft wurden
• Rückverfolgbarkeitsdaten oder -codes der zugekauften Produkte (das können eigene
Lieferantencodes sein, die sich auf den GLOBALG.A.P. Zertifikatsinhaber zurückführen lassen)
• Bestellungen des zu bewertenden Erzeugers sowie die dazugehörigen Rechnungen, die von
den Lieferanten des Erzeugers ausgestellt wurden
• Liste der anerkannten Produktlieferanten
AF 12.1.6 Verkaufsbelege
Die Verkaufsunterlagen müssen das richtige Verhältnis zwischen Eingang und Ausgang zertifizierter
und nicht zertifizierter Produkte belegen.
Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version
Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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Allgemeines Regelwerk -Teil I
Übersetzung von Martina Korte
Korrektur gelesen von NTWG
Aus diesem Grund müssen die Verkaufsunterlagen Aufzeichnungen über die verkauften
Warenmengen und über die angegebenen Beschreibungen beinhalten (Produktbeschreibungen,
Zertifizierungsstatus, GGN oder Sub-GLN etc.).
AF 12.1.7 Massenbilanz
Erzeuger, die für PP/PO berechtigt sind, müssen über ein dokumentiertes System verfügen, um die
ordnungsgemäße Trennung von GLOBALG.A.P. zertifizierten Produkten und nicht zertifizierten
Produkten zu gewährleisten. Dieses System muss durch Massenbilanzkontrollen belegt werden, die
eine Auswertung der Aufzeichnungen über Eingänge und Ausgänge erfordern.
Zertifizierte und nicht zertifizierte eingehende, gelagerte und ausgehende Produktmengen müssen
getrennt voneinander aufgezeichnet werden, um eine Kontrolle der Massenbilanz zu erleichtern. Diese
müssen die Erzeuger durchführen, um den reibungslosen Ablauf des Trennsystems überprüfen zu
können.
Die Häufigkeit der Massenbilanzkontrolle (wöchentlich, monatlich etc.) hängt von der Größe des
Betriebs ab, muss aber mindestens einmal jährlich erfolgen.
AF 12.1.8 Sortierungsfaktoren
Um die Genauigkeit der Massenbilanzergebnisse zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die
Erzeuger das Umrechnungsverhältnis für jeden wichtigen Handhabungsprozess kalkulieren und
dieses bei einer Kontrolle angeben können.
130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de
Die entstandenen Produktabfälle und -verluste müssen pro Ernte (nicht unbedingt pro Lieferung)
aufgezeichnet und in der Massenbilanz zusammen mit den Eingangs- und Ausgangsmengen erfasst
werden.
Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version
Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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Übersetzung von Martina Korte
Korrektur gelesen von NTWG
REGISTER FÜR AKTUALISIERTE AUSGABEN
Datum der
Veröffentlichung
Beschreibung der
Änderungen
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Ersetztes Dokument
120224_gg_gr_part_I_ifa
_v4_0-1_de
110715_GG_GR_PART_I_IFA 24. Februar 2012
_GER_Final_V4
GLOBALG.A.P in
GLOBALG.A.P. geändert;
Ergänzungen in: 1 , 4.4.3,
Anhang I.3: 1,
Anhang I.3: 6.2, Annex I.3:
8;
Änderung des Wortlauts:
4.4.3.1, 5.1.2.2 (ii), 5.2.2.2
(ii), 6.2.2 (d), 6.4.1 (d) (ii),
6.4.2.1 (iii)/(iv), Anhang I.2:
4 (ii), Anhang I.3: 5.2 ;
5.2 – Änderungen in
Tabelle;
Anhang I.3 – kleine
Änderungen im Wortlaut;
Anhang I.2: 1.2.1;
Anhang I.3: 3
120328_gg_gr_part_I
_v4_0-1_de
120224_gg_gr_part_I_ifa_ger_ 28. März 2012
v4_0-1
Annex I.2: 1.3 i) (v) Text in
Klammern gelöscht
130510_gg_gr_part_I
_v4_0-2_de
120328_gg_gr_part_I _v4_01_de
4.4.3.1, 4.4.3.2, 4.4.3.3 –
gelöscht,
5.1.2.1 (ii) c) – Änderung
des Wortlauts;
5.3.1 f), 6.7.3 a) –
geändert;
6.2.2 – Beispiel gelöscht;
Anhang I.3 – 1. – ein Satz
gelöscht
10. Mai 2013
Um detaillierte Informationen über die Änderungen in diesem Dokument zu erhalten, kontaktieren Sie bitte das
GLOBALG.A.P. Sekretariat mailto:[email protected].
130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de
Wenn die Änderungen die Akkreditierung des Standards nicht beeinflussen, bleibt die Version „4.0“ und die
aktualisierte Ausgabe wird mit „4.0-x“ (z.B. „4.0-1“) gekennzeichnet. Wenn die Änderungen die Akkreditierung des
Standards beeinflussen, ändert sich der Versionsname in „4.x“ (z.B. „4.1“).
Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version
Im Zweifelsfall gilt das englische Original.
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