allgemeines regelwerk
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ALLGEMEINES REGELWERK TEIL I | ALLGEMEINE REGELN DEUTSCHE VERSION 4.0 (Im Zweifelsfall gilt das englische Original.) AUSGABE 4.0 -2_MAR2013 GÜLTIG AB: MÄRZ 2013 VERPFLICHTEND AB: JUNI 2013 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG DANKSAGUNGEN GLOBALG.A.P. möchte folgenden Personen und Organisationen danken: 1. den Mitgliedern der Pflanzen, landwirtschaftlicher Nutztiere und Aquakultur Sektorkomitees (SCs) für ihr Engagement während der vergangenen 4 Jahre (die Namen der Mitglieder sind auf der GLOBALG.A.P. Website unter Organisation einsehbar). 2. dem Komitee der Zertifizierungsstellen (CBC) für seinen Einsatz: Det Norske Veritas – Italia, NSF-CMi, Intertek Deuschland, Moody International Certification Ltd, und LSQA. 3. den Mitgliedern der Pflanzenschutz-Arbeitsgruppen (die Namen der Mitglieder sind auf der GLOBALG.A.P. Website einsehbar) für ihren Beitrag zum Modul Pflanzen. 4. den folgenden Erzeugern und Zertifizierungsstellen, die freiwillig an den Testaudits für die Module V4 Gesamtbetrieb, Pflanzen sowie Obst und Gemüse teilgenommen haben. Erzeuger: Pinex Cooperative Farmers and marketing society (Ghana), AT Agrícola Ltda. (Chile), Rancho Medio Kilo, S. de P.R. de R.L.(Mexiko), Omniversal (Japan), Maruta (Japan), JA Kitahibiki Cooperative (Japan), Matsumoto Farm (Japan), Driscolls (USA), Werner Marquard of Altenmedingen (Deutschland). Zertifizierungsstellen: Africert, NSF-CMi, NORMEX de Michoacán, SGS Japan, Control Union Japan, DNV Japan, Primuslabs, SGS Germany. 5. den Nationalen Technischen Arbeitsgruppen in mehr als 30 Ländern zur Gewährleistung globaler Anwendbarkeit. 6. den Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, die am Revisionsprozess beteiligt waren. 7. den Mitgliedern des Lenkungskreises, die den Standard für kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung V4-Okt10 verabschiedet haben (in alphabetischer Reihenfolge): Andrea Artoni Josse de Baerdemaeker Hugo Byrnes Jorge Hernandez Horst Lang Juan Mir Carlos Perez Bert Urlings Richard Yudín Johann Züblin Conad/Coopernic VBT Ahold US Food Service Globus SB Warenhaus Holding ANECOOP Spain Marchelot Vion Food Group Fyffes Migros-Genossenschafts-Bund 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de Und nicht zuletzt möchte GLOBALG.A.P. allen GLOBALG.A.P. Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern für ihre kontinuierliche Unterstützung danken. Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 2 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG GLOBALG.A.P. Händler und Foodservice-Mitglieder: Aeon Co., Ltd., Ahold, Albert Heijn B.V., ALDI Einkauf GmbH & Co. OHG, ALDI Einkauf GmbH & Co. OHG Essen, ASDA Group Plc., CBL, Colruyt NV, Conad Soc. Coop., Coop Genossenschaft, Coop Norge Handel, Delhaize, Dohle Handelsgruppe Service GmbH & Co. KG, E. Leclerc, EDEKA AG, Eroski, FEDIS, Freshmark, Globus SB Warenhaus Holding, Grupo Carrefour, ICA, Inex Partners Oy, Kaiser's Tengelmann GmbH, Kesko, Lidl Stiftung & Co. KG, Marks and Spencer, McDonald's Corporation, METRO Group , Migros-Genossenschafts-Bund, Musgraves Supervalu Centra, NORMA Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG, OTTO (GmbH & Co KG), REWE Group, Sainsbury's Supermarkets Ltd, Schuitema, Somerfield, Spar Austria, Superunie B.A., Sysco Corporation, tegut... Gutberlet Stiftung & Co., Tesco, U.S. Foodservice, Wegmans Food Market, Wm Morrisons Produce Ltd, 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de GLOBALG.A.P. Fördernde Mitglieder: ABCERT AG, AENOR, Agrar-Control GmbH, Agro Quality Support BV, Agrobase-Logigram SARL, Agron SA, AgroVet GmbH, An Bord Bia, Asociación Cámara Nacional de Agricultura y Agroindustria (CNAA), AsureQuality (AgriQuality), AWF Consulting, Baltic Control Ltd., BASF-Aktiengesellschaft, Bayer CropScience AG, BCS Öko-Garantie GmbH, Best Produce International UK Ltd., Blue Moon Ltd., BRTUV Avaliacoes da Qualidade S.A, Bureau Veritas Certification A/S, Denmark, Bureau Veritas Certification S.A.U. (Spain), CCPB Ltd., Center of Organic Agriculture in Palestine - COAP, Chrysal International, CMS - Consultores de Gestao Associados, Lda., ConAgra Foods, Inc., Control Union Certifications B.V., CORPORACION COLOMBIA INTERNACIONAL (CCI), CPS - Certification of Product and Systems, CSQA Certificazioni Srl, Czech Society for Quality, Det Norske Veritas Italia S.r.l., DKG Group Ltd., DLG e.V., DQS GmbH, DuPont, ECPA, ETKO, EU Star Certification, EUROCERT European Inspection and Certification, Fama, Fintrac Inc, Food Forum India, FOODCARE OE, Fundacion AGIL, Fundacion ArgenINTA, Globalfish.net, Green Veterinary Group Practice, Grodan Group, Horticultural Export Improvement Association, ICONTEC, IEH Laboratories & Consulting, INDCONSULT (Industrial & Commercial Consultants), Inspectorate de Argentina S.A., Instituto Agrotecnologia, Integra bvba, International AgriTechnology Centre Ltd, Intertek Food Services GmbH, Intervet/Schering-Plough Animal Helath, IRAMInstituto Argentino de Normalizacion y Certificacion, Janssen Pharmaceutica PMP, Japan Good Agricultural Initiative (JGAI), Korea Agro-Fisheries Trade Corporation, Kvalitessystem i landbruket (KSL), Kyiv National University of Trade and Economics (KNUTE), Lacon - Privatinstitut für Qualitätssicher. und Zert, LGAI Technological Center S.A., LSQA (LATU Sistemas S.A.), Ministry of Food and Agriculture Ghana, Moody International Certification Ltd, Muddy Boots Software Ltd., MUTUMGAP, MVP Food Safety Consulting, NAK Agro B.V., National Britannia Certification Ltd, Natural Resources Institute of the University of Greenwich (NRI), NCS International Pty Ltd, Northern Great Plains Inc., NOVACERT, NSF-CMi Certification, Omniversal, Inc., Perishable Products Exports Control Board (PPECB), PrimusLabs.com, ProCert Safety AG, PROGIS Software GmbH, QA Plus Asia-Pacific, QAL GmbH, QUALISUD, Rainforest Alliance, Rohm and Haas Europe Services ApS Succursale France AgroFresh, SAI Global Assurance Services, SATIVA Desenvolvimento Rural Lda, Sci-Qual International Pty Ltd, SGS Germany GmbH, Sigill Kvalitetssystem AB, Sino Analytica, SIRIM QAS INTERNATIONAL SDN. BHD., Star Farm Consulting Co., Ltd, Syngenta Crop Protection AG, TASTE - Technical Assistance for Sustainable Trade and Environment, TCS Consultation Services, The Real IPM Company, TMMOB Ziraat Mühendisleri ODASI, Trace Register, LLC, Tradecorp International, Tulare Ag Products, TÜV SÜD Management Service GmbH, Valagro, Validus, Vietnam Certification Centre- QUACERT, Waldemar Winckel GmbH & Co. KG, WIT Assessment (China), YARA International ASA, ZAS s.r.o., ZhongHua Certification Co., Ltd, ZimTrade Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 3 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG GLOBALG.A.P. Lieferantenmitglieder A.Espersen A/S, AGAP - Asociacion de Gremios Agroexportatores del Peru, Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH., Agrexco, Agri Business & Farming Solutions - Deepak Fertilisers & Petrochemicals Corporations Limited, AgroFair Europe B.V., Albafruit, ANECOOP Spain COOP, ANOVA Seafood BV, APO Conerpo soc. Coop. a.r.l., Apofruit ITALIA Soc. Coop. Agr., Ardo, Asociacion Nacional de Acuicultores de Colombia - ACUANAL, Asociacion Nacional de Bananeros AUGURA, Asocolflores, Assured Produce, B & B S.r.l. di Bregliano M.S.S., B. Paulus GmbH, Binca Seafoods GmbH, Birds Eye Iglo Group Limited, Blue Skies, Blue Whale, Bonita Pacific Fruit Company N.V., Brava, British Ornamental Plant Producers, Capespan Continent N.V., Cargill Animal Nutrition, Castlerock Vineyards, CENA GmbH, Centro Servizi Ortofrutticoli (CSO), CHC Canadian Horticultural Council, Chilean Fresh Fruit Association (ASOEX), Chilean Pork Producers Association (ASPROCER), Chilean Poultry Producers Association (APA), China Sanlong Fruit & Vegetable Co.; Ltd, Clama GmbH & Co. KG, CMH - Le Centre Maraicher de Hesbaye, CNIPT, COATO, Cobana Fruchtring GmbH & Co. KG, Consukorra, Cooperatie Fruitmasters Groep, Copefrut, Cumbrian Seafoods Limited, De Groot Fresh Group, Del Monte Fresh Produce Company North America Inc., Delassus Casablanca Morocco S.A., Direction des Domaines Agricoles, DPA - Dutch Produce Association, Driscolls Strawberry Associates, Enza Ltd. New Zealand, Erzeugergroßmarkt Langfoerden-Oldenburg eG, European Egg Consortium GmbH - EEC, Farm Frites International, Femeg Produktions- und Vertriebs GmbH, Fepex, Findus Sverige AB, Fiskaaling P/F, Flamingo Holdings, Flower Label Programm e.V., Fresh Produce Exporters Association Of Kenya - FPEAK, Frosta AG, Fruits de Ponent S.C.C.L., Fruta del Pacifico, Fundacion para el Desarrollo Fruticola FDF, Futura Kobenhavn A/S, Fyffes Group Ltd., Gasa Nord Gront I/S, Global Organics LLC, GPA Morocco, Greenpartners, Groexport, Hallvard Leroy AS, HEIDEMARK Mästerkreis GmbH u. Co. KG, Heiploeg BV, Hillfresh International BV, HMF Food Production GmbH & Co. KG, HQ Sustainable Maritime Industries, Inc., Hungarian Fruit & Vegetables Interprof. Org., Iceland Seafood GmbH, INAC (Instituto Nacional de Carnes), Indu-Farm (EPZ) Ltd., Jaguar, the Fresh Company, Jain Irrigation Systems Ltd., Jin Jin Europe B.V., K-Farm SDN BHD, Katsiamakas S.A., KC Fresh, Kelani Valley Plantations PLC, Lamb Weston/Meijer V.O.F., Landbrug og Fodevarer, Lava, Lenk Seafood Services GmbH, Loire Export, Lomanoryas, LTO-Netherlands, Luigi di Lenardo GmbH & Co. KG, Magrabi Agriculture, Marchelot S.A., Marine Harvest, McCain Foods Europe B.V., Mechelse Veilingen cvba, Mehadrin Tnuport Export, Mexico Calidad Suprema A.C., MPS Milieu Programma Sierteelt, New Zealand GAP, Oceanic Fruits Shipping, OCIALIS, OPST Obst Partner Steiermark GmbH, Orchard Fruit Co. S.L., Patagonian Fruits Trade S.A., Peter Vetter GmbH, Pfalzmarkt für Obst u. Gemüse eG, PPO Services AG, Primland sas, Prince de Bretagne, Productschap Tuinbouw, Profish, PVE, Queens Products B.V., Reo Veiling, SalmonChile, SantOrsola SCA, Scottish Sea Farms Ltd, Seachill Ltd, Seafood Connection B.V., Setraco NV, SHAFFE, Sime Darby Plantation Sdn Bhd, Staay Food Group, Sterman Masser Inc., Stutzer & Co AG, Tanzania Horticultural Association (TAHA), Telerscoöperatie FresQ u.a., telerscoperatie BGB ua, The Greenery, The Kenya Flower Council, The Oppenheimer Group, Total Produce plc, Tropical Aquaculture Europe SA, Uniban - Union de Bananeros de Urab, Union of Producers and Exporters of Horticulutral Crops (UPEHC), United Fresh Produce Association, UNIVEG Group of Companies, UTZ CERTIFIED, Van Oers United BV., Vanguarda do Brasil S.A, VBT (Verbond van Belgische Tuinbowveilingen), Veiling Borgloon C.V., Veiling Zaltbommel, Vereinigung der Erzeugergemeinschaften für Früh- und Speisekartoffeln, Versdirect.nl BV, VI.P - Verband der Vinschgauer Gen. für Obst und Gemüse, Vinh Hoan, Vion N.V., VLAM BMO, VOG - Verband der Südtiroler Obstgenossenschaften, Winfresh Limited , Zerres & Co.GmbH - FRUIT PARTNERS-, ZESPRI Group Limited, ZON Services 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de GLOBALG.A.P. Technische Verantwortliche: Dr. Elmé Coetzer. Für weitere Informationen kontaktieren Sie: [email protected] Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 4 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG INHALTSVERZEICHNIS 1. EINFÜHRUNG ................................................................................................................................ 7 2. NORMATIVE DOKUMENTE .......................................................................................................... 7 2.1 3. 4. 5. 6. ÜBERPRÜFUNG DER DOKUMENTE ................................................................................... 7 OPTIONEN FÜR DIE GLOBALG.A.P. ZERTIFIZIERUNG ............................................................ 8 3.1 OPTION 1 - EINZELZERTIFIZIERUNG ................................................................................. 8 3.2 OPTION 2 (SIEHE TEIL II) ..................................................................................................... 8 3.3 BENCHMARKING-STANDARDS ........................................................................................... 8 ZERTIFIZIERUNGSVERFAHREN .................................................................................................. 8 4.1 ZERTIFIZIERUNGSSTELLEN/ BEVOLLMÄCHTIGTE* ........................................................ 8 4.2 REGISTRIERUNG .................................................................................................................. 9 4.3 AKZEPTIERUNG .................................................................................................................. 10 4.4 ANTRAGSTELLUNG UND ZERTIFIZIERUNGSUMFANG .................................................. 11 BEWERTUNGSVERFAHREN ...................................................................................................... 12 5.1 OPTION 1 – EINZELSTANDORTE UND MEHRERE STANDORTE OHNE QMS .............. 13 5.2 OPTION 2 UND OPTION 1 MEHRERE STANDORTE MIT QMS ....................................... 14 5.3 ZEITPUNKT DER KONTROLLE .......................................................................................... 16 ZERTIFIZIERUNGSPROZESS ..................................................................................................... 18 6.1 NICHT-ERFÜLLUNGEN UND REGELVERSTÖßE ............................................................. 18 6.2 ANFORDERUNGEN AN DEN ERHALT UND DIE BEIBEHALTUNG EINER GLOBALG.A.P. ZERTIFIZIERUNG ............................................................................................................................. 19 7. 6.3 ZERTIFIZIERUNGSENTSCHEIDUNG ................................................................................ 20 6.4 SANKTIONEN ...................................................................................................................... 20 6.5 BENACHRICHTIGUNGEN UND BERUFUNGEN................................................................ 22 6.6 SANKTIONIERUNG VON ZERTIFIZIERUNGSSTELLEN ................................................... 22 6.7 GLOBALG.A.P. ZERTIFIKAT UND ZERTIFIZIERUNGSZYKLUS....................................... 22 AKRONYME UND REFERENZDOKUMENTE ............................................................................. 23 7.1 AKRONYME ......................................................................................................................... 23 7.2 REFERENZDOKUMENTE ................................................................................................... 24 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de ANHANG I.1 VORSCHRIFTEN FÜR DIE NUTZUNG VON GLOBALG.A.P. UND EUREPGAP HANDELSMARKE UND LOGO ............................................................................................................ 25 1.1 GLOBALG.A.P. HANDELSMARKE ...................................................................................... 25 1.2 SPEZIFIZIERUNGEN ........................................................................................................... 25 1.3 GLOBALG.A.P. NUMMER (GGN) ........................................................................................ 26 1.4 REGISTRIERUNGSNUMMER ............................................................................................. 26 ANHANG I.2 GLOBALG.A.P. ANFORDERUNGEN AN REGISTRIERUNGSDATEN ........................ 27 1. ANFORDERUNGEN AN STAMMDATEN ..................................................................................... 27 ANHANG I.3 GLOBALG.A.P. RICHTLINIE FÜR PARALLELPRODUKTION UND PARALLELEIGENTUM ......................................................................................................................... 31 1. DEFINITIONEN ............................................................................................................................. 31 2. ÄNDERUNGEN IN BEZUG AUF VERSION 3.1 ........................................................................... 32 Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 5 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG 3. EINSCHRÄNKENDE BESTIMMUNGEN ZUR BERECHTIGUNG FÜR PP/PO ........................... 32 4. PP/PO FÜR ERZEUGERGRUPPEN ............................................................................................ 33 5. REGISTRIERUNG ......................................................................................................................... 33 6. REGELN FÜR PMUS UND PHUS ................................................................................................ 34 7. KENNZEICHNUNG DER FÜR DIE PP/PO REGISTRIERTEN ERZEUGER ............................... 34 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de 8. ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN PP/PO-ERZEUGER .................................................... 34 Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 6 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG 1. EINFÜHRUNG Dieses Dokument beschreibt die Zertifizierungsregeln für jede Partei, die sich nach einem GLOBALG.A.P. Standard zertifizieren lassen möchten (Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung, Mischfutterherstellung, Saat- und Pflanzgut, Lieferkette (CoC), usw.), sofern die standardspezifische Einführung nichts Anderslautendes vorsieht. Die Regeln zu den Benchmarking-Standards werden im GLOBALG.A.P. Benchmarking Regelwerk erklärt. Der Begriff “muss” wird in diesem Dokument im Zusammenhang mit den verpflichtenden Bestimmungen des GLOBALG.A.P. Standards benutzt. 2. NORMATIVE DOKUMENTE Die folgenden normativen Dokumente (sowie alle weiteren Dokumente, die als normativ herausgegeben werden) gelten für alle Antragsteller und Inhaber eines GLOBALG.A.P. Zertifikats, die zertifiziert werden wollen: a) GLOBALG.A.P. Zertifizierungs- und Unterlizenzvertrag: Der Vertrag zwischen der Zertifizierungsstelle (CB) und dem Erzeuger. Legt den rechtlichen Rahmen für die Gewährung der GLOBALG.A.P. Zertifizierung fest. b) GLOBALG.A.P. Zertifizierungs- und Lizenzvertrag: Der Vertrag zwischen der CB (Zertifizierungsstelle) und FoodPLUS. c) Die GLOBALG.A.P. Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien (CPCC): Dokument welches die Erfüllungskriterien für Erzeuger festlegt. – HINWEIS: Im CPCC-Dokument enthaltene Richtlinien für Erzeuger über die Erfüllung der Anforderungen sind keine normativen Dokumente. d) GLOBALG.A.P. Checkliste – Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung: Dieses Dokument wird für alle Kontrollen und Eigenkontrollen verwendet. e) GLOBALG.A.P. Checkliste – Erzeugergruppen und Erzeuger mit mehreren Produktionsstandorten mit QMS: Legt die Anforderungen für Qualitätsmanagementsysteme fest. f) Nationale Interpretationsrichtlinien: Erklären und adaptieren die CPCC für die jeweiligen Länder. Ausschließlich in Ländern verfügbar, in denen die Richtlinie vom jeweiligen Sektorkomitee anerkannt wurde. Diese sind verpflichtend zu verwenden, sobald sie genehmigt und veröffentlicht wurden. g) GLOBALG.A.P. Allgemeines Regelwerk (dieses Dokument): Definiert die Abläufe des Zertifizierungsprozesses sowie die Anforderungen an Qualitätsmanagementsysteme und verwandte Themen. 2.1 a) b) 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de c) d) e) Überprüfung der Dokumente Die neuesten Versionen aller normativen Dokumente können kostenlos über die GLOBALG.A.P. Website herunter geladen werden. Sprache: Die Originaldokumente sind in englischer Sprache verfasst. GLOBALG.A.P. Dokumente werden in weitere Sprachen übersetzt und auf der GLOBALG.A.P. Webseite veröffentlicht. Sobald sie veröffentlicht sind, gelten diese offiziellen GLOBALG.A.P. Dokumente als die einzigen Dokumente, die für eine Zertifizierung in der jeweiligen Sprache verwendet werden können. Im Falle von Diskrepanzen zwischen den Übersetzungen und der englischen Version gilt das englischsprachige Original. Nach eingängiger Überprüfung der Übersetzungen durch GLOBALG.A.P. kann das zuständige Sektorkomitee den übersetzten Standard-Dokumenten von Fall zu Fall normativen Status verleihen. Dieser Status wird in den Dokumenten angegeben. Um detaillierte Informationen über die Änderungen zu erhalten, kann vom GLOBALG.A.P. Sekretariat das Dokument mit hervorgehobenen Änderungen bezogen werden. Änderungen an den Dokumenten. 1. Normative Dokumente sind mit einem eindeutigen Dokumentencode sowie mit Versionsnummer und Datum gekennzeichnet. 2. Das Datum in der Versionsnummer gibt das Veröffentlichungsdatum des Dokuments an. Das Datum im „Ausgabenaktualisierungsregister“ gibt das Datum an, an dem das Dokument in Kraft tritt. 3. Versionsnummer: Eine Änderung der ersten oder zweiten Ziffer (z. B. Änderung von 3.x auf 4.0 oder von 4.0 auf 4.1) lässt auf eine Versionsänderung schließen und hat Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 7 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG 4. 5. 6. Einfluss auf die Akkreditierung des Standards. Änderungen sonstiger Ziffern (z. B. von 4.0 auf 4.0.1) weisen auf Aktualisierungen hin, welche die Akkreditierung des Standards nicht beeinflussen. Wenn die Änderungen die Akkreditierung des Standards nicht beeinflussen, bleibt die Version „4.0“ und die aktualisierte Ausgabe wird mit „4.0.-x“ (z. B. „4.0-1“) gekennzeichnet. Aktualisierungen können unabhängig voneinander im Allgemeinen Regelwerk sowie in den CPCC-Dokumenten vorgenommen werden, jedoch betrifft eine Versionsänderung alle normativen Dokumente. Die Aktualisierungen werden in offizieller Form an alle GLOBALG.A.P. anerkannten CBs weitergeleitet. Es liegt in der Verantwortung der CB, ihre Kunden über solche Aktualisierungen zu informieren. Änderungen an normativen Dokumenten sind im „Ausgabenaktualisierungsregister“ angegeben, welches separat veröffentlicht wird. 3. OPTIONEN FÜR DIE GLOBALG.A.P. ZERTIFIZIERUNG Antragsteller können eine Zertifizierung nach 2 Optionen beantragen (Einzel- oder Gruppenzertifizierung nach dem GLOBALG.A.P. Standard oder einem anerkannten Benchmarked Standard). Die Optionen richten sich nach der Rechtsform der juristischen Person, welche die Zertifizierung beantragt. Die Evaluierungsverfahren für jede dieser Optionen sind in Absatz 5 beschrieben. 3.1 Option 1 - Einzelzertifizierung a) b) Der einzelne Erzeuger beantragt eine Zertifizierung (GLOBALG.A.P. oder Benchmarked Standard). Der einzelne Erzeuger wird nach erfolgreicher Zertifizierung zum Zertifikatsinhaber. 3.1.1 Option 1 - Mehrere Standorte ohne Implementierung eines QMS a) Der einzelne Erzeuger bzw. die einzelne Organisation besitzt mehrere Produktionsstandorte oder Management-Einheiten, die nicht als separate juristische Personen fungieren. 3.1.2 Option 1 - Mehrere Standorte mit Implementierung eines QMS (siehe Teil II) a) Der einzelne Erzeuger bzw. die einzelne Organisation besitzt mehrere Produktionsstandorte oder Management-Einheiten, die nicht als separate juristische Personen fungieren, wo jedoch ein QMS implementiert wurde. b) In diesem Fall gelten die QMS-Regeln des Allgemeinen Regelwerks, Teil II. 3.2 Option 2 (siehe Teil II) a) b) c) 3.3 Eine Erzeugergruppe beantragt eine Gruppenzertifizierung (GLOBALG.A.P. oder Benchmarked Standard). Nach der Zertifizierung ist die Gruppe als juristische Einheit der Zertifikatsinhaber. Eine Gruppe muss über ein implementiertes QMS verfügen und die im Allgemeinen Regelwerk, Teil II, festgelegten Regeln zum QMS befolgen. Benchmarking-Standards 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de Die Kategorien zur Zertifizierung innerhalb von Benchmarking werden im GLOBALG.A.P. Benchmarking Regelwerk erklärt. 4. ZERTIFIZIERUNGSVERFAHREN 4.1 a) b) Zertifizierungsstellen/ Bevollmächtigte* Der Antragsteller wählt zunächst eine GLOBALG.A.P. anerkannte Zertifizierungsstelle aus. Die Kontaktdaten zu anerkannten und vorläufig anerkannten CBs sind über die GLOBALG.A.P. Website verfügbar. Es liegt in der Verantwortung des Antragstellers zu prüfen, ob die ausgewählte CB für die jeweiligen Produktrichtungen anerkannt ist. Im ersten Schritt zur Erlangung eines GLOBALG.A.P. Zertifikats muss sich der Antragsteller bei einer anerkannten CB oder einem anerkannten Bevollmächtigten registrieren lassen. Sofern der Antragsteller keinen Bevollmächtigten bestellt hat, ist die CB automatisch der Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 8 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG c) Bevollmächtigte und damit für die Registrierung, Datenaktualisierung und Einziehung der Gebühren verantwortlich. Von GLOBALG.A.P. anerkannte Bevollmächtigte sind Organisationen (z. B. CBs, Erzeugergruppen, Standardeigentümer, Beratungsunternehmen etc.), die einen Lizenzvertrag mit GLOBALG.A.P. abgeschlossen haben und vom Erzeuger den Auftrag erhalten haben, die Aktivitäten des Erzeugers in der GLOBALG.A.P. Datenbank zu registrieren und/oder hochzuladen. Dieser Service beinhaltet die Erstregistrierung und alle nachträglichen Änderungen sowie die Einstellung von Links in der Datenbank. Dem anerkannten Bevollmächtigten muss dieses Recht schriftlich vom Erzeuger oder von einer anderen juristischen Person des GLOBALG.A.P. Systems übertragen werden. *Weitere Informationen zu den Bevollmächtigten erhalten Sie in der Vereinbarung für Bevollmächtigte, die Sie auf Anfrage vom GLOBALG.A.P. Sekretariat beziehen können. 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de 4.2 Registrierung 4.2.1 Allgemeines a) Der Antrag muss mindestens die in Anhang I.2 (GLOBALG.A.P. Anforderungen an Registrierungsdaten) enthalten. Mit seiner Registrierung verpflichtet sich der Antragsteller, die im Anhang aufgeführten Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich: (i) Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen zu jeder Zeit. (ii) Entrichtung der von GLOBALG.A.P. und der CB festgesetzten anfallenden Gebühren. (iii) Mitteilung an die CB im Fall von Datenaktualisierungen. (iv) Bedingungen der Unterlizenzvereinbarung und des Zertifizierungsvertrages b) Diese Daten werden von GLOBALG.A.P. verwendet, um dem Antragsteller eine persönliche GLOBALG.A.P. Nummer (GGN) zuzuweisen, welche für alle GLOBALG.A.P. Aktivitäten als Identifikation benutzt wird. Die GGN identifiziert den Antragsteller und steht in keinerlei Verbindung zu dem Produkt oder dem Zertifizierungsstatus. c) Wenn objektiv nachgewiesen werden kann, dass der Antragsteller das GLOBALG.A.P. System missbraucht hat, wird der Antragsteller für 12 Monate ab Erbringung des Missbrauchsnachweises vom Zertifizierungsverfahren ausgeschlossen. Ferner werden die Antragsteller in einer Liste erfasst, welche vor der Registrierung in der Datenbank zu prüfen ist. Die GLOBALG.A.P. Mitglieder werden über jeden Missbrauchsfall unterrichtet. d) Vertraulichkeit, Datenverwendung und Datenveröffentlichung: (i) Während der Registrierung gewähren Antragsteller FoodPLUS und der Zertifizierungsstelle für interne Prozesse und Sanktionsverfahren Zugang zu ihren Registrierungsdaten. (ii) Sämtliche Daten in der GLOBALG.A.P. Datenbank stehen GLOBALG.A.P., der Zertifizierungsstelle und dem Bevollmächtigten, mit dem der Erzeuger bzw. die Erzeugergruppe zusammen arbeitet, zur Verfügung und können für interne Prozesse und Sanktionsverfahren verwendet werden. (iii) Mindest- und Pflichtmaß der Datenveröffentlichung für alle Produktgruppen (und Produktrichtungen im Falle von Aquakulturen): Die GGN Registrierungsnummer, GLOBALG.A.P. Zertifikatsnummer, System, Version, Option, CB, Produkte und Status, Produkthandhabung / Verarbeitungserklärung, Anzahl der Erzeuger (bei Option 2), Herstellungs- und Bestimmungsland, ProduktionsmanagementEinheiten und Produkthandhabungseinheiten, sowie Informationen über Parallelproduktion und Ernteausschluss per Produkt (falls anwendbar) sind für die Öffentlichkeit zugänglich. Zusätzlich dazu sind der Firmenname und die Anschrift jedes Zertifikatsinhabers für registrierte Industriekunden einschließlich GLOBALG.A.P. Mitglieder sichtbar. (iv) Sollte der Antragsteller (bzw. ein Mitglied einer Gruppe) der Veröffentlichung der Mindestdaten nicht zustimmen, ist er nicht in Übereinstimmung mit dem Unterlizenz- und Zertifizierungsvertrag und kann nicht zertifiziert werden bzw. nicht länger einer Erzeugergruppe, die eine Zertifizierung anstrebt, angehören. (v) Die Veröffentlichung von anderen als den unter Punkt (iii) genannten Daten durch GLOBALG.A.P. oder die CB gegenüber Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Antragstellers. (vi) Informationen über die sektorspezifischen Anforderungen sind in der Vereinbarung über die Verwendung und Veröffentlichung von Daten enthalten. Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 9 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG e) f) g) Der Servicevertrag zwischen der CB und dem Erzeuger kann eine Laufzeit von bis zu 4 Jahren haben, mit anschließenden Erneuerungen von bis zu weiteren 4 Jahren. Ein Antragsteller: (i) kann dasselbe Produkt nicht bei verschiedenen CBs registrieren. (ii) kann dasselbe Produkt nicht mit verschiedenen Zertifizierungsoptionen registrieren (z. B. ist es nicht möglich, Lachs sowohl unter Option 1 als auch unter Option 3 zu registrieren). (iii) kann verschiedene Produkte bei verschiedenen CBs und/oder unter verschiedenen Zertifizierungsoptionen registrieren (z. B. ist es möglich, Äpfel unter Option 1 und Kirschen unter Option 2 zu registrieren, Äpfel bei der einen CB und Kirschen bei einer anderen, oder beide Produkte bei der gleichen CB). (iv) kann keine Produktionsmanagement-Einheiten (PMU) oder Gruppenmitglieder aus verschiedenen Ländern bei einer CB registrieren. Das GLOBALG.A.P. Sekretariat kann von Fall zu Fall bzw. innerhalb der nationalen Interpretationsrichtlinien Ausnahmen gewähren. Produktionsmanagement-Einheiten (PMUs) sind Produktionseinheiten (das können landwirtschaftliche Betriebe, Felder, Obstplantagen, Herden, Gewächshäuser usw. sein), in denen eine Trennung der Produktion (der landwirtschaftlichen Produkte) vorgenommen werden soll und alle Vorkehrungen getroffen worden sind, um getrennte Unterlagen darüber zu führen und Vermischungen im Falle von Parallelproduktion zu vermeiden. PMUs, die als unabhängig angesehen werden können (auf Grundlage von Faktoren wie Geografie, Management, Lagerkapazitäten usw.), sind in die GLOBALG.A.P. Datenbank einzutragen und auf dem Zertifikat auszuweisen. 4.2.2 Registrierung bei einer neuen CB a) Ein bereits registrierter Erzeuger, der die CB wechselt oder sich für ein anderes Produkt bei einer neuen CB registriert, muss der neuen CB die von GLOBALG.A.P. zugewiesene GGN-Nummer mitteilen. Unterlässt er dies, wird zusätzlich zur Registrierungsgebühr ein Zuschlag von 100 Euro für Option 1 Erzeuger und 500 Euro für Option 2 Erzeugergruppen berechnet. b) Zertifikatsinhaber, die sanktioniert wurden, können die CB nicht wechseln, bis die vorherige CB alle Nicht-Erfüllungen geschlossen hat oder bis die Sanktionsstrafe abgelaufen ist. c) Einzelnen Erzeugermitgliedern einer Erzeugergruppe ist es nicht erlaubt, die Gruppe zu verlassen und sich (für die registrierten Produkte) bei einer anderen Gruppe anzumelden, solange es ausstehende, von der Gruppe verhängte Sanktionen gegenüber diesem Erzeuger gibt, oder in Bezug auf ihn noch ungeklärte Fragen seitens der CB bestehen. 4.3 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de a) b) c) Akzeptierung Die Registrierung wird akzeptiert, wenn der Antragsteller alle folgenden Bedingungen erfüllt: (i) Einreichen des jeweiligen Antrags an die CB, einschließlich aller erforderlichen Informationen. Der Antragsteller muss sich offiziell verpflichtet haben, den oben stehenden Obliegenheiten nachzukommen. (ii) Unterzeichnung des Unterlizenz- und Zertifizierungsvertrages mit der CB ODER der Antragsteller bestätigt ausdrücklich den Empfang und die Einbeziehung des Unterlizenz- und Zertifizierungsvertrages für die Zertifizierungsleistungen gemäß seines Vertrages/seiner Vereinbarung mit der CB mit seiner/ihrer Unterschrift. Die CB muss dem Antragsteller eine Kopie des Unterlizenz- und Zertifizierungsvertrages aushändigen. (iii) Zuweisung einer GLOBALG.A.P. Nummer (GGN). (iv) Zahlung der GLOBALG.A.P. Registrierungsgebühr lt. aktueller GLOBALG.A.P. Gebührenübersicht (verfügbar auf der GLOBALG.A.P. Website). Der Registrierungs- und Akzeptierungsprozess muss abgeschlossen sein, bevor eine Zertifizierung stattfinden kann. Bei Erstregistrierungen: Die CB bestätigt die Akzeptierung des Antrags und lässt dem Antragsteller innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen eine GGN zukommen. Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 10 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG 4.4 a) b) Antragstellung und Zertifizierungsumfang Jeder Erzeuger von landwirtschaftlichen Produkten, die vom GLOBALG.A.P. Standard abgedeckt werden, kann sich für eine GLOBALG.A.P. Zertifizierung bewerben. Für die GLOBALG.A.P. Zertifizierung ist der Begriff „Erzeuger” wie folgt definiert: Eine Person (Einzelperson) oder eine Gesellschaft (Einzelperson oder Erzeugergruppe), die für die Produktion der Produkte, je nach Produktbereich, rechtlich verantwortlich ist, und welche die rechtliche Verantwortung für die verkauften Produkte dieses landwirtschaftlichen Betriebes trägt. 4.4.1 Standards im Rahmen einer GLOBALG.A.P. Zertifizierung: a) Es kann ausschließlich für Produkte, die in der GLOBALG.A.P. Produktliste enthalten sind, welche auf der GLOBALG.A.P. Website veröffentlicht ist, eine Zertifizierung beantragt werden. b) GLOBALG.A.P. Zertifizierungen beziehen sich auf kontrollierte Produktionsprozesse landwirtschaftlicher Erzeugnisse und decken keinerlei Wildfang, Wildfischfang oder aus Wildwuchs geerntete Pflanzen ab. c) Für mögliche Ausnahmen von diesem Allgemeinen Regelwerk sowie für neu veröffentlichte Standards gelten die jeweiligen standardspezifischen Regeln (die zusammen mit den CPCC veröffentlicht werden). 4.4.1.1 Alle Standards (i) Ein Erzeuger kann für die Herstellung von Produkten, die nicht von ihm produziert werden, keinerlei Zertifizierung erlangen. (ii) Parallelproduktion / Paralleleigentum (von zertifizierten und nicht zertifizierten Produkten) ist möglich, wenn zusätzliche Regeln implementiert werden. Siehe 4.4.3. 4.4.1.2 Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung: Obst und Gemüse (i) Die GLOBALG.A.P. Zertifizierung deckt Obst und Gemüse ab, das für den menschlichen Verbrauch in frischer, gekochter oder verarbeiteter Form bestimmt ist. Gemüse, das ausschließlich für medizinische oder aromatische Zwecke verwendet wird, kann nicht zertifiziert werden. 4.4.1.3 Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung: Weitere Pflanzen (i) Drusch- und Hackfrüchte: Die GLOBALG.A.P. Zertifizierung deckt Pflanzen ab, die für den menschlichen oder tierischen Verbrauch oder für die Industrie bestimmt sind. (ii) Kaffee (grün) und Tee (iii) Blumen und Zierpflanzen 4.4.1.4 Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung: Produktrichtung landwirtschaftliche Nutztiere (i) Die GLOBALG.A.P. Zertifizierung umfasst alle in einem landwirtschaftlichen Betrieb befindlichen landwirtschaftliche Nutztiere, laut Registrierung per PMU (siehe GLOBALG.A.P. Produktliste auf der GLOBALG.A.P. Website). 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de 4.4.1.5 Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung: Produktrichtung Aquakulturen (i) Die GLOBALG.A.P. Zertifizierung umfasst alle in einem landwirtschaftlichen Betrieb befindlichen Zuchtfische, Schalen- und Weichtiere laut Registrierung per PMU (siehe GLOBALG.A.P. Produktliste auf der GLOBALG.A.P. Website). 4.4.1.6 Mischfutterherstellung (i) Die GLOBALG.A.P. Zertifizierung deckt die kommerzielle Herstellung von Mischfutter für die Fütterung von landwirtschaftlichen Nutztieren und Aquakulturen ab, gemäß dem Standard für die kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung. 4.4.1.7 Saat- und Pflanzgut (i) Die GLOBALG.A.P. Zertifizierung umfasst die Produktion von Saat- und Pflanzgut (siehe GLOBALG.A.P. Definitionen auf der Website) für die Produktrichtung Pflanzen im Rahmen der kontrollierten landwirtschaftlichen Unternehmensführung. Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 11 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG 4.4.2 Anwendbare Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien (CPCC ) zu Produktrichtungen und Modulen bei der kontrollierten landwirtschaftlichen Unternehmensführung a) Es ist nicht möglich, die entsprechende Produktgruppe zu zertifizieren, ohne dass die Erfüllung der anwendbaren Produktrichtung geprüft wird. Die Überprüfung der Erfüllungskriterien einer Produktrichtung muss nach der anwendbaren Produktgruppe interpretiert werden. Jeder Antrag um die Aufnahme zusätzlicher Produktgruppen zu einem bestehenden Zertifikat erfordert die Kontrolle der entsprechenden Basismodule unter Berücksichtigung der betreffenden zusätzlichen Produktgruppen. b) Die Produktrichtungen sind mit den Produktgruppen - je nach Wahl der Produktgruppe gekoppelt. Für weitere Informationen zu Struktur und modularem Aufbau lesen Sie bitte die Einführung des CPCC Dokumentes. Die Zertifizierung von: (i) Geflügel erfordert automatisch die Übereinstimmung mit dem Basismodul Gesamtbetrieb sowie dem Basismodul landwirtschaftliche Nutztiere. (ii) Kälbern / jungen Rindern und Milchvieh erfordert automatisch die Übereinstimmung mit dem Basismodul Gesamtbetrieb, dem Basismodul landwirtschaftliche Nutztiere und dem Basismodul Wiederkäuer. (iii) Tee erfordert automatisch die Übereinstimmung mit dem Basismodul Gesamtbetrieb sowie dem Modul Pflanzen. (iv) Atlantischem Lachs erfordert automatisch die Übereinstimmung mit dem Basismodul Gesamtbetrieb und dem Modul Aquakulturen. 4.4.3 Parallelproduktion (PP) oder Paralleleigentum (PO) Siehe Anhang I.3 – GLOBALG.A.P. Richtlinie für Parallelproduktion und Paralleleigentum zur weiteren Erläuterung der Regeln 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de 4.4.4 Beweispflicht a) Falls Informationen, die möglicherweise Auswirkungen auf den Zertifizierungsstatus haben könnten (z. B. MRL Überschreitung, mikrobielle Kontamination etc.), über einen GLOBALG.A.P. zertifizierten Erzeuger an das GLOBALG.A.P. Sekretariat weitergeleitet werden, so liegt es in der Verantwortung des Erzeugers, die Behauptung zu widerlegen, indem er stichhaltige Nachweise für eine Übereinstimmung mit dem GLOBALG.A.P. Standard liefert. In diesen Fällen: (i) Werden die Untersuchungsergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen an das GLOBALG.A.P. Sekretariat berichtet, wenn die CB die Untersuchung leitet, oder (ii) Falls der Händler oder Eigentümer des Produktes eigene Untersuchungen durchführt, ist über deren Ergebnisse Rückmeldung an das GLOBALG.A.P. Sekretariat zu erstatten, welches dann wiederum die CB informiert, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden. (iii) GLOBALG.A.P. räumt dem Erzeuger dafür eine gewisse Zeitspanne ein. (iv) Falls die CB den von der juristischen Person (Erzeuger oder PHU) erbrachten Nachweis nicht für angemessen hält, verhängt die CB eine Sanktion und befolgt das übliche Sanktionsverfahren gemäß dem GLOBALG.A.P. Allgemeinen Regelwerk. b) Ein Erzeuger sollte alle Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit ergriffen haben - diese können Mengenbilanzen, Lieferketten-Zertifizierung und sonstige Unterlagen beinhalten, die zur Überprüfung und Nachweiserbringung erforderlich sind. Für den Fall, dass die Nachweiserbringung Laboranalysen mit einschließt, sind akkreditierte Labore (ISO 17025) und unabhängige Stichproben (in Übereinstimmung mit den in den jeweiligen CPCC festgelegten Regeln) mit einzubeziehen. 5. BEWERTUNGSVERFAHREN Zur Erlangung einer Zertifizierung muss eine registrierte Partei entweder eine Eigenkontrolle durchführen (Option 1 und Option 1 Mehrere Standorte ohne QMS) oder interne Kontrollen (Option 1 Mehrere Standorte mit QMS und Option 2) sowie externe Kontrollen durch die ausgewählte Zertifizierungsstelle erhalten. Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 12 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG 5.1 Option 1 – Einzelstandorte und mehrere Standorte ohne QMS a) Dieser Absatz bezieht sich auf Antragsteller, die einzelne rechtliche Einheiten darstellen (einzelner Erzeuger oder einzelne Gesellschaft) mit Einzelstandorten (landwirtschaftlichen Betrieben) oder mehreren Produktionsstandorten, die keine separaten rechtlichen Einheiten sind und zentral vom Antragsteller geleitet werden. b) Eine Zusammenfassung der Bewertungen ist vor Ausstellung des Zertifikates vorzunehmen (Eingangskontrolle) und danach jährlich (Überwachungskontrollen): Eingangskontrollen (nur im ersten Jahr) Eigenkontrolle 1. gesamter Geltungsbereich (alle durch den registrierten Standorte) Erzeuger Extern durch die CB 1. Angekündigte Kontrollen des gesamten Geltungsbereiches (aller registrierten Standorte) Folgekontrollen 1. gesamter Geltungsbereich (alle registrierten Standorte) 1. Angekündigte Kontrollen des gesamten Geltungsbereiches (aller registrierten Standorte) 2. Unangekündigte Kontrollen von (mindestens 10% aller Zertifikatsinhaber) 5.1.1 Eigenkontrollen a) Die Eigenkontrolle muss: (i) Alle Standorte, Produkte und Verfahren im Zertifizierungsumfang abdecken und die im geltenden Kontrollpunkt festgelegten Anforderungen erfüllen. (ii) Unter der Verantwortung des Erzeugers durchgeführt werden. (iii) Vor der Eingangskontrolle bzw. den Überwachungskontrollen mindestens einmal pro Jahr mit Hilfe der kompletten Checkliste durchgeführt werden (kritische und nichtkritische Musskriterien und Empfehlungen), in Bezug auf alle relevanten Produktrichtungen und Produktgruppen der registrierten Bereiche. Die ausgefüllte Checkliste muss jederzeit zur Überprüfung vor Ort verfügbar sein. (iv) Kommentare und positive Befunde im Rahmen der Eigenkontrolle sind wie in der Checkliste beschrieben zu dokumentieren. 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de 5.1.2 Externe Kontrollen a) Die Kontrollen (angekündigt und unangekündigt) werden vom CB-Kontrolleur oder Auditor durchgeführt (siehe Anforderungen an CB-Kontrolleure und Auditoren in Teil III). b) Die CB prüft die komplette Checkliste (kritische Musskriterien, nichtkritische Musskriterien und Empfehlungen) der anwendbaren Produktrichtungen und Produktgruppen. 5.1.2.1 Angekündigte Kontrollen (i) Jeder Antragsteller muss sich einer angekündigten, externen Kontrolle unterziehen, und zwar zunächst bei der Erstkontrolle und danach einmal pro Jahr. (ii) Die Kontrolle umfasst: a) alle akzeptierten Produkte b) alle registrierten Produktionsstandorte c) alle registrierten Einrichtungen der Produkthandhabung/ Fischverarbeitung (Bestandteil des IFA) 5.1.2.2 Externe unangekündigte Überwachungskontrollen (i) (ii) (iii) Die CB führt unangekündigte Überwachungskontrollen von mindestens 10% aller zertifizierten Erzeuger durch, welche die CB unter Option 1 zertifiziert hat. Die CB muss alle kritischen und nichtkritischen Musskriterien der anwendbaren Produktrichtungen und Produktgruppen prüfen, außer wenn das GLOBALG.A.P. Sekretariat eine verkürzte Checkliste anerkannt hat. Alle Regelverstöße werden in derselben Weise wie bei einer angekündigten Kontrolle behandelt. Die CB wird den Erzeuger im Voraus über den beabsichtigten Besuch informieren. Diese Benachrichtigung wird normalerweise in einem Zeitraum von längstens 48 Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 13 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG Stunden (zwei Arbeitstagen) zuvor erfolgen. Sollte es im Ausnahmefall dem Erzeuger nicht möglich sein, den vorgeschlagenen Termin einzuhalten (aus medizinischen oder anderen wichtigen Gründen), wird dem Erzeuger ein weiterer Termin für eine unangekündigte Kontrolle vorgeschlagen. Es wird dem Erzeuger eine schriftliche Verwarnung zugehen, wenn der erste vorgeschlagene Termin nicht akzeptiert wurde. Der Erzeuger wird eine weitere Ankündigung 48 Stunden vor dem Besuch erhalten. Wenn der Besuch aus nicht berechtigten Gründen nicht stattfinden kann, wird eine komplette Aufhebung aller Produkte ausgesprochen. 5.2 Option 2 und Option 1 mehrere Standorte mit QMS a) Dieser Absatz ist auf Gruppen und Einzelpersonen mit mehreren Standorten anwendbar, welche ein QMS implementiert haben und mit den in TEIL II festgelegten Anforderungen übereinstimmen. Der Antragsteller ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass alle Erzeuger und PMUs innerhalb des Zertifizierungsumfangs zu jeder Zeit den Zertifizierungsanforderungen entsprechen. Die CB kontrolliert nicht alle Erzeuger bzw. PMUs, sondern macht lediglich Stichproben. Daher liegt es nicht in der Verantwortung der CB, die Übereinstimmung jedes einzelnen Erzeugers oder jeder einzelnen PMU zu überprüfen (diese Verantwortung trägt nach wie vor der Antragsteller). Die CB muss bewerten, ob die internen Kontrollen des Antragstellers ausreichend waren. Zusammenfassung der Bewertungen ist vor Ausstellung des Zertifikates vorzunehmen (Eingangskontrolle) und danach jährlich (Überwachungskontrollen). b) c) d) Intern durch die Erzeugergruppe und Option 1 Betrieb mehrerer Standorte mit QMS 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de Extern durch die CB Eingangskontrolle (im ersten Jahr) Folgekontrollen 1. Interners QMS Audit 1. Internes QMS Audit 2. Interne Kontrollen jedes Erzeugers und/oder jeder (zertifizierten) PMU und/oder jeder PHU 2. Interne Kontrollen jedes Erzeugers und/oder jeder (zertifizierten) PMU und/oder jeder PHU Erster Besuch 1. Angekündigtes QMS Audit 2. Angekündigte Kontrollen bei (mindestens) der Quadratwurzel der Erzeugermitglieder und/oder (zertifizierten) PMUs und Quadratwurzel der Gesamtanzahl der registrierten PHUs muss, während sie in Betrieb sind, kontrolliert werden. Zweiter Besuch (Überwachungskontrolle) 3. Unangekündigte (Überwachungs) Kontrollen bei (mindestens) 50% der Quadratwurzel der Erzeugermitglieder und/oder zertifizierten PMUs Erster Besuch 1. Angekündigtes QMS Audit 2. a) Angekündigte Kontrollen bei (mindestens) der Quadratwurzel der aktuellen Anzahl der Erzeugermitglieder und/oder (zertifizierten) PMUs b) Wenn keine Sanktionen von vorherigen Überwachungskontrollen bestehen: Angekündigte Kontrollen bei (mindestens) der Quadratwurzel der aktuellen Anzahl der Erzeugermitglieder und/oder (zertifizierten) PMUs minus der Anzahl der Erzeuger und/oder zertifizierten PMUs, die im vorherigen Zyklus unangekündigt kontrolliert wurden Zweiter Besuch (Überwachungskontrolle) 3. Unangekündigtes QMS Audit bei 10% aller Zertifikatsinhaber Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 14 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG Eingangskontrolle (im ersten Jahr) Folgekontrollen 4. Unangekündigte (Überwachungs-) Kontrollen bei (mindestens) 50% der Quadratwurzel der aktuellen Anzahl der Erzeuger und/oder (zertifizierten) PMUs und beim ersten oder zweiten Besuch: Quadratwurzel der Gesamtanzahl der registrierten Produkthandhabungseinheiten muss, während sie in Betrieb sind, kontrolliert werden. Wenn die Produkthandhabung nicht zentral stattfindet, sondern auf den Betrieben der Erzeugermitglieder, muss dies bei der Auswahl der Erzeuger, die eine Stichprobenkontrolle erhalten, berücksichtigt werden. 5.2.1 Interne Bewertungen a) Der Antragsteller muss interne Bewertungen aller Erzeuger und/oder PMUs vornehmen, um die Übereinstimmung mit den Zertifizierungsanforderungen zu überprüfen und sicherzustellen. b) Die internen Bewertungen müssen die in Teil II festgelegten Anforderungen erfüllen und Folgendes beinhalten: (i) Vor dem ersten CB Audit ist mindestens ein internes QMS Audit durch den internen Auditor durchzuführen, danach einmal pro Jahr. (ii) Vor der ersten CB Kontrolle ist mindestens eine interne Kontrolle jedes einzelnen registrierten Erzeugers / jeder PMU und jeder Produkthandhabungseinheit (PHU) durch den internen Prüfer durchzuführen, danach einmal pro Jahr. c) Eigenkontrollen werden von jedem Mitglied der Gruppe nur dann verlangt, wenn es sich um eine interne Anforderung der Gruppe handelt, sind aber keine GLOBALG.A.P. Anforderung. 5.2.2 Externes Qualitätsmanagement Systemaudit (QMS) a) Die Audits (angekündigt und unangekündigt) werden vom CB-Auditor durchgeführt (siehe Anforderungen an CB-Auditoren in Teil III). b) Die Audits (angekündigt und unangekündigt) finden mit Hilfe der QMS Checkliste statt, welche über die GLOBALG.A.P. Website verfügbar ist. 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de 5.2.2.1 Angekündigte QMS Audits (i) Die CB führt ein angekündigtes, externes Audit des QMS durch, und zwar zunächst beim Erstaudit und danach einmal pro Jahr. 5.2.2.2 Unangekündigte QMS Überwachungsaudits (i) Die CB führt bei mindestens 10% der zertifizierten Erzeugergruppen und denjenigen mit mehreren Standorten zusätzliche unangekündigte externe Audits durch. (ii) Werden Regelverstöße entdeckt, so wird wie bei angekündigten Audits verfahren. Jeder Regelverstoß führt zur Sanktion der gesamten Erzeugergruppe bzw. der verschiedenen Standorte. (iii) Die CB informiert den Zertifikatsinhaber. Diese Benachrichtigung wird normalerweise in einem Zeitraum von längstens 48 Stunden (zwei Arbeitstagen) vor dem beabsichtigten Besuch erfolgen. Sollte es im Ausnahmefall dem Zertifikatsinhaber nicht möglich sein, den vorgeschlagenen Termin einzuhalten (aus medizinischen oder anderen wichtigen Gründen), wird dem Zertifikatsinhaber ein weiterer Termin für eine unangekündigte Kontrolle vorgeschlagen. Es wird dem Zertifikatsinhaber eine schriftliche Verwarnung zugehen, wenn der erste vorgeschlagene Termin nicht akzeptiert wurde. Der Zertifikatsinhaber wird eine weitere Ankündigung 48 Stunden vor dem Besuch erhalten. Wenn der Besuch aus nicht berechtigten Gründen nicht stattfinden kann, wird eine komplette Aufhebung ausgesprochen. 5.2.3 Externe Erzeuger- bzw. Standortkontrollen a) Die Kontrollen bzw. Audits werden von einem CB Kontrolleur oder Auditor durchgeführt. Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 15 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG b) c) 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de d) e) 5.3 Die CB prüft bei ALLEN Kontrollen die komplette Checkliste (kritische Musskriterien, nichtkritische Musskriterien und Empfehlungen) der anwendbaren Produktrichtungen und Produktgruppen. Erstkontrolle: Es muss mindestens die Quadratwurzel (bzw. die nächste aufgerundete ganze Zahl, falls sich Dezimalstellen ergeben) der Gesamtanzahl der Erzeuger und Produktionsstandorte innerhalb des Zertifizierungsumfangs kontrolliert werden, bevor ein neues Zertifikat ausgestellt werden kann (Erstzertifizierung oder Kontrolle durch eine neue CB). Überwachungskontrollen der Erzeuger: (i) Die CB führt bei jeder Erzeugergruppe bzw. bei jedem Erzeuger mit mehreren Standorten einmal pro Jahr unangekündigte externe Kontrollen durch. Die Mindestanzahl der zu kontrollierenden Erzeuger pro Zertifikatsinhaber hängt von dem Ergebnis der vorherigen unangekündigten Kontrollen und QMS Audits ab. (ii) Die Mindestanzahl der während eines Zertifizierungszyklus zu kontrollierenden Erzeuger/Standorte entspricht der Quadratwurzel der aktuellen Anzahl an Erzeugern/Standorten, die nach der Art ihrer Aktivitäten in Gruppen eingeteilt werden. (iii) Die Kontrollen sind in zwei Teile unterteilt: 50% werden während der Gültigkeitsdauer eines Zertifikats (12 Monate) unangekündigt kontrolliert, und die restlichen 50% im Rahmen der angekündigten Überwachungskontrolle. (iv) Nur bei den Erzeugern, bei denen im Rahmen der externen Überwachungskontrolle keine weiteren Sanktionen verhängt wurden, wird in der folgenden regulär angekündigten Kontrolle der CB die Wurzel dann aus der aktuellen Anzahl der Erzeuger/PMUs minus der Anzahl der Erzeuger/PMUs, die durch eine unangekündigte Kontrolle geprüft wurden, errechnet (vorausgesetzt, die Ergebnisse des nächsten regulär angekündigten Qualitätsmanagementsystemaudits sind positiv und rechtfertigen diese Reduzierung). Beispiel 1: Antragsteller X hat 25 registrierte Erzeuger/Standorte. Die Mindestanzahl der zu kontrollierenden Erzeuger/Standorte für die Erstkontrolle beträgt 5. Sechs Monate nachdem das Zertifikat für die Gruppe X ausgestellt wurde (vollständige Erfüllung des QMS Audits und 5 Betriebskontrollen), führt die CB bei 3 Erzeugern (50% von 5 = 3) unangekündigte Kontrollen durch. Wenn bei den 3 Erzeugern keine Regelverstöße während der Überwachungskontrollen festgestellt werden, wird die CB während der nächsten regulären angekündigten Kontrolle nur 2 Betriebe prüfen (5 minus die 3, die schon geprüft wurden), VORAUSGESETZT das QMS Audit während der regulären Kontrolle weist keine Regelverstöße auf. Werden Regelverstöße während der unangekündigten Überwachungskontrolle festgestellt, wird die Gruppe X entsprechend sanktioniert und die Stichprobenanzahl wird in der nächsten regulären angekündigten Kontrolle nicht reduziert. Beispiel 2: In einer Erzeugergruppe mit 50 Mitgliedern werden während des Eingangsaudits 8 Erzeuger geprüft (Quadratwurzel aus 50) und während der folgenden Überwachungskontrollen müssen 4 (0,5 x 8) Erzeuger geprüft werden. Die Gesamtzahl der Kontrollen im ersten Jahr beläuft sich auf 12. Im nächsten Jahr, wenn keine Regelverstöße während der unangekündigten Kontrolle festgestellt wurden, muss die CB 4 Erzeuger und später weitere 4 Erzeuger während der unangekündigten Kontrollen prüfen. Beispiel 3: In einer Erzeugergruppe mit 5 Mitgliedern werden während des Eingangsaudits 3 Erzeuger geprüft (Quadratwurzel aus 5) und während der folgenden Überwachungskontrollen müssen 2 (0,5 x 3) Erzeuger geprüft werden. Falls im darauf folgenden Jahr die Gesamtanzahl der Gruppenmitglieder auf 4 herabgesetzt wird und keinerlei Regelverstöße bei der Erzeuger-Überwachungskontrolle festgestellt werden, muss dennoch immer noch 1 Erzeuger kontrolliert werden. Bevor eine Zertifizierungsentscheidung getroffen werden kann, muss die Quadratwurzel aus der Gesamtanzahl der aktuellen Erzeugermitglieder und PMUs während der letzten 12 Monate geprüft worden sein. Zeitpunkt der Kontrolle 5.3.1 Eingangs- (Erst-)kontrolle a) Dieser Abschnitt gilt für Antragsteller, die zum ersten Mal eine GLOBALG.A.P. Zertifizierung beantragen, sowie für bereits zertifizierte Erzeuger, die zu einer neuen CB wechseln oder dem GLOBALG.A.P. Zertifikat ein neues Produkt hinzufügen wollen. Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 16 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG b) c) d) e) f) g) Eine Kontrolle kann erst stattfinden, wenn die CB die Registrierung des Antragstellers akzeptiert hat. Jeder Produktionsprozess für Produkte, die zur erstmaligen Zertifizierung registriert und akzeptiert werden, muss vollständig überprüft werden (alle anwendbaren Kontrollpunkte müssen kontrolliert werden), bevor ein Zertifikat ausgestellt werden kann. Ein Produkt, das noch nicht geerntet wurde, kann nicht in das Zertifikat aufgenommen werden (d.h. es ist nicht möglich, zukünftige Produkte zu zertifizieren). Der Antragsteller muss Unterlagen vorweisen und die CB muss diese prüfen, und zwar (i) ab dem Registrierungsdatum und (ii) mindestens 3 Monate bevor die Erstkontrolle durchgeführt wird. Produkte, die vor der GLOBALG.A.P. Registrierung (im Rahmen des IFA) geerntet/geschlachtet/verarbeitet werden, können nicht zertifiziert werden. Unterlagen, die sich auf Ernten oder Produkthandhabungen vor der GLOBALG.A.P. Registrierung des Erzeugers beziehen, haben keinerlei Gültigkeit. 5.3.1.1 Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung: Pflanzen (i) Die Eingangskontrolle deckt die Ernteaktivitäten für jedes Produkt ab, das zertifiziert werden soll, sowie die Produkthandhabung, falls diese ebenfalls zu zertifizieren ist. 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de (ii) Die Arbeit auf dem Feld kann zu einem anderen Zeitpunkt – wenn realisierbar – geprüft werden, dies ist aber nicht verpflichtend. (iii) Es können alternative Zeitplan-Optionen befolgt werden, falls eine Kontrolle während der Erntezeit nicht möglich ist, z. B. findet die Erstkontrolle daher vor oder nach der Ernte statt (jedoch stets erst nach der Registrierung des Antragstellers). In diesen Fällen muss im Auditbericht eine Rechtfertigung enthalten sein, warum die Kontrolle zu einem alternativen Termin durchgeführt wird. Beispiele für eine Rechtfertigung wären z. B. logistische oder zeitliche Zwänge des Erzeugers und/oder des Prüfers, Änderung der Erntetermine etc. Zusätzlich muss die CB folgende Umstände beachten: a) Die Überprüfung von Aufzeichnungen und sichtbaren Nachweisen verlangt praktisch, dass die Kontrolle so nah wie möglich am Erntezeitpunkt stattfindet, damit der Kontrolleur so viele Kontrollpunkte wie möglich prüfen kann. b) Falls die Kontrolle vor der Ernte stattfindet, so wird die Überprüfung gewisser Kontrollpunkte nicht möglich sein. Daher wird entweder ein weiterer Besuch erforderlich, oder der Erfüllungsnachweis kann per Fax, Foto oder auf sonstigem akzeptablen Wege erbracht werden. Es wird kein Zertifikat ausgestellt, solange nicht alle Kontrollpunkte geprüft und geschlossen wurden. c) Wenn die Ernte zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits stattgefunden hat, muss der Erzeuger den Nachweis für die Erfüllung der Kontrollpunkte, die sich auf diese Ernte beziehen, aufbewahren, sonst können manche Kontrollpunkte nicht geprüft werden und die Zertifizierung ist bis zur nächsten Ernte nicht möglich. d) Die CB muss sicherstellen, dass für die Stichprobe der unangekündigten Kontrollen die Erzeuger, die keine Erstkontrolle während der Ernte erhalten haben, eine größere Chance haben, eine unangekündigte Kontrolle während der nächsten Ernte zu erhalten (dies muss dem Erzeuger mitgeteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Kontrolle diskutiert wird). Ferner muss die CB alle Maßnahmen ergreifen, um die nächste Kontrolle zum Zeitpunkt der Ernte stattfinden zu lassen. (iv) Mehrere Kulturen Es kann vorkommen, dass ein Erzeuger die Zertifizierung mehrerer Kulturen (gleichzeitiger oder aufeinander folgender Kulturen) beantragt, welche unterschiedliche saisonale Eigenschaften aufweisen, wenn z. B. die Erntezeiten der Kulturen nicht übereinstimmen. Die oben genannten Anforderungen gelten für Pflanzengruppen, die auf Gemeinsamkeiten in den Produktionssystemen basieren. Die CB überprüft alle Kontrollpunkte dieser Gruppen, bevor ein Produkt dem Zertifikat hinzugefügt werden kann. Beispiel: Ein Besuch während der Birnenernte ist nicht erforderlich, wenn Birnen dem Umfang hinzugefügt werden sollen, Äpfel jedoch bereits im Zertifikat enthalten sind. Allerdings können die Birnen erst nach Prüfung aller Kontrollpunkte dem Zertifikat Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 17 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG hinzugefügt werden. Wenn der Umfang jedoch um Spinat erweitert werden soll, so würde dies eine Einschätzung während der Spinaternte erfordern. 5.3.2 Folgekontrollen a) Die Folgekontrollen können jederzeit im Rahmen eines „Kontrollfensters“ über einen Zeitraum von 12 Monaten hinweg stattfinden, und zwar von 8 Monaten vor dem ursprünglichen Ablaufdatum des Zertifikats und (vorausgesetzt, die CB verlängert die Gültigkeit des Zertifikats in der GLOBALG.A.P. Datenbank) bis zu 4 Monate nach dem ursprünglichen Ablaufdatum des Zertifikats. Beispiel: erster Zertifizierungstermin: 14. Februar 2012 (Ablaufdatum: 13. Februar 2013). Zweiter Zertifizierungstermin möglich zwischen dem 14. Juni 2012 und dem 13. Juni 2013, wenn das Zertifikat verlängert wurde. b) Zwischen 2 Kontrollen müssen zur Re-Zertifizierung mindestens 6 Monate liegen. 5.3.2.1 Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung: Pflanzen (i) Die Kontrollen sollten zu einem Zeitpunkt stattfinden, an dem relevante pflanzenbauliche Tätigkeiten und/oder die Handhabung (jedoch nicht nur die Lagerung) ausgeführt werden. Der Zeitplan für die Kontrollen muss der CB genügend Zeit lassen um sichergehen zu können, dass alle registrierten Kulturen in Übereinstimmung mit den Zertifizierungsanforderungen gehandhabt werden, selbst wenn diese zur Zeit der Kontrolle nicht geprüft werden konnten. Kontrollen außerhalb der Saison, bzw. wenn nur minimale betriebliche Aktivitäten stattfinden, sind zu vermeiden. (ii) Wenn die Produkthandhabung im Zertifizierungsumfang enthalten ist, muss/müssen die Produkthandhabungseinrichtung(en) geprüft werden, wenn sie in Betrieb ist/sind. Dabei wird die Häufigkeit der Prüfung aufgrund einer Gefahrenanalyse bestimmt. Eine Prüfung findet aber mindestens einmal alle 2 Jahre statt, bzw. wenn eine neue CB zum Einsatz kommt. Die Gefahrenanalyse sollte die Produkte, die verpackt werden, sowie bekannte Lebensmittelsicherheitsvorfälle in Bezug auf diese Produkte, berücksichtigen. Außerdem sind etwaige GLOBALG.A.P. Richtlinien zu spezifischen Punkten zu beachten. Die CB muss Aufzeichnungen über die Rechtfertigung für die Gründe der gewählten Kontrollhäufigkeit nachweisen. (Dies gilt für Option 1 Erzeuger. Für Option 2 siehe Teil III, 5.5.) 5.3.2.2 Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung: Landwirtschaftliche Nutztiere (i) Die registrierten landwirtschaftlichen Nutztiere müssen zum Zeitpunkt der Kontrolle auf dem Betriebsgelände präsent sein. (ii) Der Kontrollzeitplan für 2 Zertifizierungszyklen muss, falls anwendbar, sowohl Winterals auch Sommerbedingungen mit einbeziehen. 5.3.2.3 Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung: Aquakulturen (i) Die registrierten Aquakulturen müssen zum Zeitpunkt der Kontrolle auf dem Betriebsgelände präsent sein. Zeiten des Brachliegens sind zu dokumentieren - siehe Basismodul Aquakultur. Die Handhabung nach dem Abfischen, die von derselben juristischen Einheit (Betrieb) durchgeführt wird, muss ebenfalls dem Standard entsprechen. 6. ZERTIFIZIERUNGSPROZESS 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de 6.1 Nicht-Erfüllungen und Regelverstöße a) Nicht-Erfüllung (eines Kontrollpunkts): Ein GLOBALG.A.P. Kontrollpunkt der Checkliste ist nicht gemäß den Erfüllungskriterien erfüllt worden, z. B. erfüllt der Erzeuger nicht das nichtkritische Musskriterium AF 2.2.2 des IFA-Standards. b) Regelverstoß (gegen die GLOBALG.A.P. Zertifizierungsvorschriften): Gegen eine GLOBALG.A.P. Vorschrift, die zur Erlangung des Zertifikats besteht, wurde verstoßen (siehe 6.2). c) Vertragliche Regelverstöße: Ein Verstoß gegen eine schriftliche Vereinbarung zwischen der CB und dem Erzeuger im Zusammenhang mit GLOBALG.A.P. Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 18 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG (i) Die CB kann die Aufhebung aller Produkte aussprechen. Fallbeispiele: Handel mit einem Produkt, das nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht, falsche Kommunikation von Seiten des Erzeugers hinsichtlich GLOBALG.A.P. Zertifizierung, Missbrauch der GLOBALG.A.P. Handelsmarke oder nicht vertragsgemäße Zahlungen, usw. 6.2 Anforderungen an den Erhalt und die Beibehaltung einer GLOBALG.A.P. Zertifizierung Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien bestehen aus drei Arten von Kontrollpunkten: Kritische Musskriterien, nichtkritische Musskriterien und Empfehlungen. Zum Erhalt der GLOBALG.A.P. Zertifizierung ist Folgendes erforderlich: Kritische Musskriterien: Die 100% -ige Erfüllung aller anwendbaren kritischen Musskriterien der Kontrollpunkte ist obligatorisch. Nichtkritische Musskriterien: Die 95%-ige Erfüllung aller anwendbaren nichtkritischen Musskriterien der Kontrollpunkte ist obligatorisch. Empfehlungen: Es ist keine Mindesterfüllung festgesetzt. Zu allen nicht erfüllten und nicht anwendbaren kritischen und nichtkritischen Musskriterien bzw. Kontrollpunkten müssen Kommentare gemacht werden. Zusätzlich dazu sind Kommentare zu allen kritischen Musskriterien abzugeben, sofern die Checkliste nichts Anderslautendes vorsieht. Dies ist sowohl für interne als auch für externe Evaluationen verpflichtend. 6.2.1 Berechnung des Erfüllungsgrades der nichtkritischen Musskriterien a) Zum Zwecke der Berechnung gilt die folgende Formel: { (Gesamtzahl der nichtkritischen Musskriterien pro Modul) - (Gesamtzahl der nicht anwendbaren nichtkritischen Musskriterien bzw. Kontrollpunkte) } x 5% (Gesamtzahl der nichtkritischen Musskriterien = Kontrollpunkte, die nicht erfüllt werden müssen) z. B. (Gesamtanzahl der nichtkritischen Musskriterien pro Modul – Nicht anwendbare nichtkritische Musskriterien) x 5% (122 – 52) x 0,05 = 70 x 0,05 = 3,5. Das bedeutet, dass die Gesamtzahl der nichtkritischen Musskriterien Kontrollpunkte, die nicht erfüllt werden müssen, 3,5 ist, was nach unten gerundet wird. Damit darf der Erzeuger nur 3 nichtkritische Musskriterien nicht erfüllen. 70 anwendbare Kontrollpunkte mit nichtkritischen Musskriterien - 3 nicht erfüllte Kontrollpunkte mit nichtkritischen Musskriterien = 67. Das ergibt einen Erfüllungsgrad von 95,7%, wenn allerdings 3,5 zu 4 aufgerundet wird, ergibt sich ein Erfüllungsgrad von 94,2%, welcher nicht den Zertifizierungsregeln entspräche. HINWEIS: Ein Ergebnis von 94,8% kann nicht auf 95% (die erlaubte Prozentzahl) gerundet werden. 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de b) In jedem Fall muss nach einer Kontrolle die Berechnung verfügbar sein, um die Erfüllung bzw. Nichterfüllung nachzuweisen. 6.2.2 Anwendbare Kontrollpunkte a) Die Kontrollpunkte, die für die Berechnung des Erfüllungsgrades von kritischen und nichtkritischen Musskriterien zu berücksichtigen sind, hängen von dem Produkt und dem Zertifizierungsumfang ab. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass jeder einzelne Standort und jedes einzelne Produkt den Zertifizierungsanforderungen entspricht. Der Erfüllungsgrad wird daher unter Berücksichtigung aller anwendbaren Kontrollpunkte für jeden Standort und jedes Produkt berechnet. Bei den Kontrollen ist für jeden einzelnen Erzeuger (Option 1), für jedes Erzeugergruppenmitglied (Option 2) bzw. für jeden Standort Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 19 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG b) c) d) 6.3 Zertifizierungsentscheidung a) Die CB wird die Zertifizierungsentscheidung innerhalb von 28 Kalendertagen nach Schließung aller ausstehenden Regelverstöße treffen. Alle Beschwerden oder Berufungen gegen CBs unterliegen dem CB eigenen Beschwerdeund Berufungsverfahren, über welches jede CB verfügt und worüber sie ihre Kunden informieren muss. Sollte die CB nicht zufrieden stellend auf eine Beschwerde reagieren, kann diese an das GLOBALG.A.P. Sekretariat gerichtet werden. Beschwerden können im Extranet für Beschwerden der GLOBALG.A.P. Website (www.globalgap.org) eingegeben werden. b) 6.4 Sanktionen a) Wird ein Regelverstoß festgestellt, verhängt die CB eine Sanktion (Verwarnung, Aufhebung eines Produktes oder Annullierung), wie in diesem Abschnitt angegeben. Erzeuger können keinen CB Wechsel vornehmen, solange Regelverstöße, die zu der entsprechenden Sanktionierung führten, nicht abgeschlossen sind. Nur die CB oder die Erzeugergruppe, welche die Sanktion verhängt hat, ist berechtigt, diese bei ausreichendem oder rechtzeitigem Nachweis über eine Korrekturmaßnahme aufzuheben (entweder durch einen weiteren Besuch oder andere schriftliche oder sichtbare Nachweise). b) c) 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de (Option 1 Mehrere Standorte) sowohl intern (Eigenkontrolle) als auch extern (CB Kontrolle) eine vollständige Checkliste auszufüllen. Bei einem Betrieb mit mehreren Standorten (ohne QMS) wird der Erfüllungsgrad mit Hilfe einer einzigen Checkliste für den gesamten Betrieb berechnet. Wenn ein anwendbarer Kontrollpunkt allen Standorten (z. B. ein Packhaus) gemeinsam ist, so ist er für alle Standorte zu berücksichtigen. In einer Erzeugergruppe bzw. bei einem Erzeuger mit mehreren Standorten mit QMS wird der Erfüllungsgrad pro Erzeuger und/oder PMU berechnet (alle Erzeuger oder alle PMU müssen die Zertifizierungsanforderungen erfüllen). Wenn ein anwendbarer Kontrollpunkt allen Standorten (z. B. ein Packhaus oder eine Erzeugergruppenanforderung) gemeinsam ist, so ist er für alle Erzeuger zu berücksichtigen. Die Kontrollpunkte, die auf mehrere Standorte, Erzeuger oder Produkte anwendbar sind (z. B. ein zentrales Packhaus, QMS Anforderungen usw.) sind bei jeder Kontrolle dieser betreffenden Standorte, Erzeuger oder Produkte in Betracht zu ziehen und zu berechnen. Z. B.: Ein Erzeuger, der für Obst und Gemüse zertifiziert werden will, muss 100% der anwendbaren kritischen Musskriterien und 95% der anwendbaren nichtkritischen Musskriterien der Module Gesamtbetrieb (AF), Pflanzen (CB) und Obst und Gemüse (FV) erfüllen. Z. B.: Ein Erzeuger, der für Drusch- und Hackfrüchte und Milchvieh zertifiziert werden will, muss 100% der anwendbaren kritischen Musskriterien und 95% der anwendbaren nichtkritischen Musskriterien erfüllen, und zwar folgender Module: o Für Drusch- und Hackfrüchte: Eine Kombination der Module Gesamtbetrieb (AF), Pflanzen (CB) und Drusch- und Hackfrüchte (CC). o Für Milchvieh: Eine Kombination der Module Gesamtbetrieb (AF), Landwirtschaftliche Nutztiere (LB), Rind und Schaf (CS) und Milchvieh (DY). Z. B.: Der Erzeuger will sich für grüne Bohnen und Kaffee zertifizieren lassen. Es wurde ein Regelverstoß gegen ein kritisches Musskriterium in der Produktgruppe Kaffee festgestellt. Der Kaffee kann nicht zertifiziert werden. Die grünen Bohnen können nur dann zertifiziert werden, WENN die verantwortliche CB bestätigt, dass es keinen Integritätszweifel durch den Regelverstoß des kritischen Musskriteriums in der Produktgruppe Kaffee an dem Erzeuger und an seiner Produktion als Ganzes gibt. Z. B.: Ein Erzeuger will sich für Schweine und Gemüse zertifizieren lassen. Ein Regelverstoß gegen ein kritisches Musskriterium in dem Basismodul Gesamtbetrieb wurde festgestellt, somit können weder die Schweine noch das Gemüse zertifiziert werden. 6.4.1 Verwarnung a) Eine Verwarnung wird für alle Arten von Regelverstößen ausgesprochen. b) Wird während einer Kontrolle ein Regelverstoß festgestellt, muss dem Erzeuger nach Abschluss der Kontrolle eine Verwarnung zugehen. Es handelt sich um einen vorläufigen Bericht, der von der Zertifizierungsstelle aufgehoben werden kann. c) Erstkontrolle: Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 20 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG (i) d) Ausstehende Regelverstöße sind innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Kontrolle abzuschließen. (ii) Wird die Ursache der Verwarnung nicht innerhalb von drei (3) Monaten behoben, muss eine vollständige Kontrolle durchgeführt werden, bevor ein Zertifikat ausgestellt werden kann. Folgekontrolle: (i) Ausstehende Regelverstöße sind innerhalb von 28 Kalendertagen zu beheben. (ii) Wenn der Regelverstoß ein kritisches Musskriterium betrifft, ist die Länge des Zeitraums, der zur Erfüllung zur Verfügung steht, bevor eine Suspendierung verhängt wird, abhängig von der Schwere des Regelverstoßes im Hinblick auf Arbeitnehmer-, Umwelt- oder Verbrauchersicherheit. Diese ist durch den Kontrolleur/Auditor, der die Kontrolle/den Audit durchführt und über Frist für Korrekturmaßnahmen entscheidet, festzustellen. Die CB hat die Entscheidung über den Zeitraum (innerhalb der 28-Tage-Frist), der für die Erfüllung des kritischen Musskriteriums zur Verfügung steht, zu treffen. Es wird keine Möglichkeit der nachträglichen Erfüllung eingeräumt, wenn es sich um eine ernsthafte Gefährdung für die Sicherheit von Arbeitnehmern, Umwelt oder Verbrauchern handelt, und eine Suspendierung wird unverzüglich verhängt. Wenn es sich um ein Lebensmittelsicherheitsthema handelt, wird dieses zügig vom CB Zertifizierungskomitee verfolgt. Das Komitee legt in diesem Fall eine kürzere Zeitspanne als die übliche 28-Tage-Frist für die Korrekturmaßnahme fest. Dies wird durch ein offizielles Verwarnungsschreiben mitgeteilt. (iii) Wenn nach Ablauf der Frist (maximal 28 Tage) die Ursache der Verwarnung nicht behoben wurde, kommt es zu einer Aufhebung. 6.4.2 Produkt-Suspendierung a) b) c) d) e) 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de f) Eine Suspendierung kann sowohl für einzelne als auch für mehrere oder alle von dem Zertifikat abgedeckten Produkte ausgesprochen werden. Ein Produkt kann nicht teilweise für einen einzelnen Erzeuger (Einzelerzeuger oder bei mehreren Standorten) aufgehoben werden, d.h. das gesamte Produkt muss suspendiert werden. Während der Dauer einer Suspendierung ist es dem Erzeuger nicht erlaubt, das GLOBALG.A.P. Logo, die Handelsmarke, die Lizenz bzw. Zertifikat oder irgendein anderes Dokument zu verwenden, das in Zusammenhang mit dem suspendierten Produkt steht. Wenn ein Erzeuger einer CB mitteilt, dass der Regelverstoß innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt wurde, wird die entsprechende Sanktion aufgehoben, vorausgesetzt es liegen ausreichende Beweise vor und der Fall konnte abgeschlossen werden. Wenn nach Ablauf der gesetzten Frist die Ursache der Suspendierung nicht behoben wurde, kommt es zu einer Annullierung. Es existieren zwei Arten von Suspendierungen (Aufhebungen), die Erklärungen dafür folgen: 6.4.2.1 Selbst erklärte Produkt-Suspendierung (i) Ein Erzeuger/ eine Erzeugergruppe kann freiwillig bei der jeweiligen CB die Suspendierung eines, mehrerer oder aller Produkte eines Zertifikates beantragen (es sei denn, eine CB hat bereits eine Sanktion verhängt). Dies kann auftreten, wenn der Erzeuger Schwierigkeiten hat, den Standard zu erfüllen und Zeit benötigt, um NichtErfüllungen auszuschließen. (ii) Diese Aufhebung wird das Datum der Neuauflage des Zertifikats nicht verzögern, noch den Erzeuger davon entbinden, die Registrierungsgebühr oder andere fällige Gebühren zu zahlen. Der Status des Erzeugers verändert sich in „selbsterklärte Suspendierung” auf Produktebene. (iii) Die Frist für die Schließung eines Regelverstoßes wird vom erklärenden Erzeuger/ von der erklärenden Erzeugergruppe nach vorheriger Übereinkunft mit der/den verantwortlichen CB(s) selbst festgelegt und muss abgeschlossen sein, bevor die CB die Suspendierung aufhebt. (iv) Dasselbe gilt für ein Mitglied einer Erzeugergruppe, welches freiwillig bei seiner Gruppe die vorübergehende Suspendierung eines oder mehrerer seiner Produkte anfordert. Auch in diesem Fall wird die Frist für die Schließung des Regelverstoßes Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 21 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG vom erklärenden Erzeuger festgelegt, dies muss zuvor mit dem QMS der Erzeugergruppe abgestimmt werden und geschlossen sein, bevor die Erzeugergruppe die Suspendierung aufhebt. 6.4.2.2 Von der Zertifizierungsstelle / Erzeugergruppe verhängte Suspendierungen (i) CBs können Produktsuspendierungen gegenüber Erzeugern und Erzeugergruppen verhängen und aufheben. (ii) Erzeugergruppen können Produktsuspendierungen gegenüber ihren akzeptierten Erzeugermitgliedern verhängen und aufheben. (iii) Die CB/Erzeugergruppe kann eine Suspendierung verhängen, wenn ein Erzeuger/ eine Erzeugergruppe keinen Nachweis für die Implementierung wirksamer Korrekturmaßnahmen vorlegen kann, nachdem eine Verwarnung ausgesprochen wurde. (iv) Die CB/Erzeugergruppe kann eine Suspendierung für bestimmte Produkte oder alle Produkte der zertifizierten Produktrichtung verhängen. (v) Nachdem die Suspendierung erteilt wurde, setzt die CB eine Zeitspanne für Korrekturmaßnahmen fest. 6.4.3 Annullierung a) Ein Vertrag wird annulliert wenn: (i) Die CB hinsichtlich der Erfüllung der GLOBALG.A.P. Anforderungen Betrug und/oder Vertrauensverlust nachweisen kann, oder (ii) Ein Erzeuger/eine Erzeugergruppe nach vorheriger ausgesprochener Suspendierung durch die CB keinen Nachweis für die Implementierung wirksamer Korrekturmaßnahmen erbringen kann, oder (iii) gegen den Vertrag verstoßen wird. b) Die Annullierung des Vertrages führt (hinsichtlich aller Produkte und Standorte) zu einem vollständigen Verbot der Nutzung jeglicher Lizenzen/Zertifikate, des Logos/der Handelsmarke, der Gegenstände oder Dokumente, die im Zusammenhang mit GLOBALG.A.P. stehen. c) Ein Erzeuger, der durch eine Annullierung sanktioniert wurde, darf 12 Monate lang nach Inkrafttreten der Annullierung nicht für eine GLOBALG.A.P. Zertifizierung angenommen werden. 6.5 Benachrichtigungen und Berufungen a) Der Erzeuger muss entweder den ihm mitgeteilten Regelverstoß beheben oder gegenüber der CB schriftlich gegen den Verstoß Einspruch erheben, indem die Gründe für den Einspruch beschrieben werden. Wenn die Regelverstöße nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt werden, wird die Sanktionierung eskaliert. 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de b) 6.6 Sanktionierung von Zertifizierungsstellen a) GLOBALG.A.P. behält sich das Recht vor, CBs zu sanktionieren, wenn Beweise vorliegen, dass diese die Verfahren nicht befolgen oder Klauseln des Lizenz- und Zertifizierungsvertrages, der zwischen GLOBALG.A.P. und der CB geschlossen wird, nicht erfüllen (für weitere Informationen siehe Allgemeines Regelwerk TEIL III). 6.7 GLOBALG.A.P. Zertifikat und Zertifizierungszyklus a) Ein Zertifikat kann nicht von einer juristischen Person auf eine andere übertragen werden, wenn sich die juristische Person der Produktionseinheit ändert. In diesem Fall wird eine Erstkontrolle erforderlich. Der Zyklus für die Zertifizierung ist 12 Monate unter Vorbehalt von Sanktionen und zugelassenen Verlängerungen entsprechend der jeweiligen Produktrichtung. b) 6.7.1 Zertifikats-Informationen a) Das von der CB ausgestellte Papierzertifikat muss den Vorlagen entsprechen, die für die spezifischen Standards im Rahmen der Standard-spezifischen Regeln verfügbar sind. Es kann ein anderes Format haben, muss aber dieselben Informationen enthalten. Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 22 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG b) Das Papierzertifikat muss diejenigen Daten enthalten, welche zum Zeitpunkt der Ausstellung für die jeweilige GGN über die GLOBALG.A.P. Datenbank einsehbar sind. Der Zertifizierungumfang muss klar und deutlich aus dem Zertifikat hervorgehen. Bei der GLOBALG.A.P. Produktrichtung Aquakultur muss außerdem der wissenschaftliche Name der zertifizierten Spezies enthalten sein. Datum der Zertifizierung: Datum, an dem die CB die Entscheidung über die Zertifizierung trifft, nachdem alle Regelverstöße behoben wurden (z. B. 14. Februar 2011). Gültig ab: (i) Erstkontrolle: Das erste Gültigkeitsdatum entspricht dem Datum, an dem die CB die Zertifizierungsentscheidung trifft (z. B. 14. Februar 2011). (ii) Folgekontrollen: Wenn Folgezertifikate ausgestellt werden, geht das Gültigkeitsdatum immer auf das Datum des ursprünglichen Zertifikats zurück (z. B. 14. Februar 2012, 14. Februar 2013 usw.). Gültig bis: (i) Erstkontrolle: Das Gültigkeitsdatum plus 1 Jahr minus 1 Tag. Die CB kann den Zertifizierungszyklus und die Gültigkeit verkürzen, aber nicht verlängern. (ii) Folgekontrollen: Wenn Folgezertifikate ausgestellt werden, geht das GültigkeitsEnddatum immer auf das Datum des ursprünglichen Zertifikats zurück (z. B. 13. Februar 2012, 13. Februar 2013 usw.). c) d) e) f) 6.7.2 Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats: a) Die Gültigkeit kann über die Dauer der 12 Monate hinaus verlängert werden (längstens jedoch für einen Zeitraum von 4 Monaten), allerdings nur unter den folgenden Bedingungen: (i) Das Produkt wird innerhalb der ursprünglichen Gültigkeitsdauer des Zertifikats wieder für einen vollständigen Folgezyklus in die GLOBALG.A.P. Datenbank aufgenommen. (ii) Die Zertifizierungslizenz- und Registrierungsgebühren für den nächsten Zyklus müssen vollständig bezahlt sein. (iii) Der Erzeuger muss während des Verlängerungszeitraums erneut geprüft werden. Wenn ein Zertifikat, das weder verlängert noch „erneut akzeptiert” wurde, ausläuft, und die Folgekontrolle (von derselben CB durchzuführen) in weniger als 12 Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer stattfindet, ist dies entsprechend zu rechtfertigen, und es muss ein neuer Zertifizierungszyklus beginnen. Durch Einsetzen desselben „Gültig bis“ Datum als zuvor, kann der vorherige Zyklus wieder aufgenommen werden. Der Zyklus kann nicht geändert werden, wenn das Zertifikat verlängert wurde und ein Produkt während des vorherigen Zertifizierungszyklus „erneut akzeptiert“ wurde. Die CB muss die Vorschriften für die Erstkontrolle beachten, wenn das Zertifikat seit mehr als 12 Monaten abgelaufen ist. b) 6.7.3 Erhaltung der GLOBALG.A.P. Zertifizierung a) Die Registrierung des Erzeugers und der Produkte für den Geltungsbereich müssen jährlich vor dem Ablaufdatum des Zertifikats erneut bei der CB bestätigt werden. Andernfalls ändert sich der Produktstatus von „Zertifiziert“ auf „Zertifikat nicht erneuert bzw. nicht erneut registriert“. b) Einmal im Jahr muss die vollständige oder genehmigte, gekürzte Checkliste ausgefüllt werden und der Zertifizierungsprozess durch den Kontrolleur durchgeführt werden. 7. AKRONYME UND REFERENZDOKUMENTE 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de 7.1 Akronyme AB Akkreditierungsstellen CB Zertifizierungsstellen / Basismodul Pflanzen im IFA-Standard CC Erfüllungskriterium CoC Lieferkette/Wertschöpfungskette CP Kontrollpunkt CPCC Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien IFA Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung HACCP Gefahrenanalyse ermittelter kritischer Lenkungspunkte Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 23 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG NTWG Nationale Technische Arbeitsgruppen CBC Komitee der Zertifizierungsstellen IAF Internationales Akkreditierungsforum MLA Multilaterales Abkommen EA Europäische Kooperation für Akkreditierung CL Checkliste QMS Qualitätsmanagementsystem BMCL Benchmarking QuerverweisCheckliste GFSI Global Food Safety Initiative IPRO Integritätsprogramm CIPRO Programm für die Integrität von Zertifizierungen PMU Produktionsmanagement-Einheit PHU Produkthandhabungs-Einheit SC Sektorkomitees 7.2 Referenzdokumente (i) EN 45011 oder ISO/IEC Guide 65:1996. Allgemeine Anforderung an Körperschaften, die mit Produktzertifizierungssystemen operieren. (ii) IAF Leitfaden zur Anwendung ISO/IEC Guide 65:1996. 2. Auflage (IAF GD 5:2006) (iii) ISO/IEC 17020:2004 Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen. (iv) ISO/IEC 17025:2005. Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (v) ISO/IEC 17011 Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Akkreditierungen von Konformitätsbewertungsstellen durchführen. (vi) ISO 19011 Leitfäden für Umweltmanagementsystemen. 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de Audits Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 24 von 38 von Qualitätsmanagement- und/oder Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG ANHANG I.1 VORSCHRIFTEN FÜR DIE NUTZUNG VON GLOBALG.A.P. UND EUREPGAP HANDELSMARKE UND LOGO GLOBALG.A.P. ist der Eigentümer der Handelsmarken und Logos „EUREPGAP” und „GLOBALG.A.P.”, zusammen der „GLOBALG.A.P. Handelsmarke”. Die EUREPGAP Handelsmarke wird zukünftig durch die GLOBALG.A.P. Handelsmarke ersetzt werden. Bis auf weiteres muss die EUREPGAP Handelsmarke alleine oder zusammen mit GLOBALG.A.P. verwendet werden. Es wird von der Zertifizierungsstelle erwartet, dass sie die korrekte Nutzung der GLOBALG.A.P. Handelsmarke und des Logos bei den Betrieben jederzeit prüft. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften durch Lieferanten kann zu Sanktionen führen. 1. GLOBALG.A.P. Handelsmarke (i) Die GLOBALG.A.P. Handelsmarke darf niemals auf dem Produkt, der Verbraucherverpackung des Produktes oder an der Verkaufsstelle, wo ein direkter Bezug zum einzelnen Produkt besteht, erscheinen. Erzeuger können die GLOBALG.A.P. Handelsmarkenzeichen nur auf Paletten verwenden, die ausschließlich GLOBALG.A.P. zertifizierte Produkte enthalten und NICHT an der Verkaufsstelle erscheinen. GLOBALG.A.P. zertifizierte Erzeuger können die GLOBALG.A.P. Handelsmarke in ihrer Business-to-Business Kommunikation verwenden und zu Zwecken der Rückverfolgbarkeit, Trennung und Identifikation auf dem Gelände des Produktionsstandortes. GLOBALG.A.P. Einzelhändler, Erzeuger/Lieferanten und fördernde Mitglieder von GLOBALG.A.P. können die Handelsmarke in ihren Werbematerialien, Prospekten, auf ihrer Hardware und ihren elektronischen Darstellungen (wenn diese nicht direkt mit zertifizierten Produkten in Zusammenhang gebracht werden) sowie in ihrer Business-to-Business Kommunikation verwenden. GLOBALG.A.P. anerkannte Zertifizierungsstellen können die Handelsmarke in ihren Werbeprospekten und in ihrer Business-to-Business Kommunikation, die einen direkten Bezug zu ihren GLOBALG.A.P. Zertifizierungsaktivitäten hat, und auf den von ihnen ausgestellten GLOBALG.A.P. Zertifikaten verwenden. Die GLOBALG.A.P. Handelsmarke ist niemals auf Werbeartikeln, Kleidungsstücken oder Zubehör jedweder Art zu verwenden, ebenso wenig auf Taschen oder Tüten, persönlichen Pflegeprodukten, oder in Zusammenhang mit Lagerungsdiensten für den Einzelhandel. (ii) (iii) (iv) (v) (vi) 2. Spezifizierungen 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de Das EUREPGAP und GLOBALG.A.P. Logo muss immer vom GLOBALG.A.P. Sekretariat erhalten werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass es die exakte Farbe und das richtige Format hat, wie unten stehend. Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 25 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG GLOBALG.A.P. Nummer (GGN) (i) Die GLOBALG.A.P. Nummer (GGN) besteht aus 13 nummerischen Stellen - beinhaltet nicht die GLOBALG.A.P. Handelsmarke - und kennzeichnet jeden einzelnen Erzeuger oder andere juristische Person in der GLOBALG.A.P. Datenbank. Zur Generierung dieser Nummern benutzt GLOBALG.A.P. bestehende Lokationsnummern (GLN), die von der lokalen GS1 Organisation www.gs1.org) erstellt und vergeben werden – sollte diese nicht vorhanden sein, vergibt GLOBALG.A.P. eine eigene vorläufige GLN. (ii) Die GGN kann auf dem Produkt und/oder auf der Endverspackung an der Verkaufsstelle benutzt werden. Die juristische Person, welche die GGN anbringt, muss Zertifikatseigentümer eines gültigen GLOBALG.A.P. Zertifikats (IFA, PPM oder CoC) oder eines anderen durch die GFSI anerkannten Post-Farm Gate Standards oder eines anderen durch GLOBALG.A.P. anerkannten Standards sein. Bei Aquakulturen muss der GLOBALG.A.P. Auditor, wenn die GGN auf der Endverpackung angebracht werden soll, die Abschnitte AB.12 und AB.13 auditieren, wenn das Produkt während der Handhabung Eigentum derselben juristischen Person ist, ODER er muss den CoC Standard auditieren, mit Ausnahme des Kontrollpunkts CoC 3.2. (iii) Die von GLOBALG.A.P. erstellte GGN kann nur in Verbindung mit dem GLOBALG.A.P. System verwendet werden. Es ist verboten, sie in einem anderen Zusammenhang oder in Verbindung mit Dritten zu benutzen. (iv) Sollte die Notwendigkeit bestehen, die Organisation in einem anderen Kontext oder aufgrund zusätzlicher Anwendungen zu identifizieren, kann die Organisation ihre eigene GLN beantragen und GLOBALG.A.P. mitteilen. GLOBALG.A.P. wird die Organisation unter ihrer eigenen GLN Nummer registrieren und die zuvor erteilte GLN entsprechend löschen. 4. Registrierungsnummer (i) Die Registrierungsnummer ist eine Nummer, die von einer Zertifizierungsstelle vergeben werden kann, um einen Erzeuger zu identifizieren. Diese Nummer dient als Parallelidentifizierung zur GGN. (ii) Die Nummer setzt sich aus dem Namen der Zertifizierungsstelle (in Form des Kürzels, das zwischen der CB und dem GLOBALG.A.P. Sekretariat abgestimmt wurde: „CB Kürzel“) zusammen, gefolgt von einem Leerzeichen und der Nummer des Erzeugers bzw. der Gruppe, die von der CB herausgegeben wurde. Diese Nummer darf den Handelsnamen GLOBALG.A.P. nicht beinhalten, z. B.: CBXYZ 12345 (iii) Die Registrierungsnummer kann nach vorheriger Zustimmung der CB, von der sie vergeben wurde, auf Anfrage eines Kunden auf dem Produkt oder der Endverpackung an der Verkaufsstelle verwendet werden. GLOBALG.A.P. übernimmt keine Verantwortung bezüglich Rückverfolgbarkeit und Authentizität für Produkte, die mit dieser Registrierungsnummer ausgezeichnet sind. 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de 3. Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 26 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG ANHANG I.2 GLOBALG.A.P. ANFORDERUNGEN AN REGISTRIERUNGSDATEN 1. Anforderungen an Stammdaten Die CB muss die folgenden Daten aufzeichnen und die Daten müssen in der GLOBALG.A.P. Datenbank entsprechend aktualisiert werden (siehe aktuelles Datenbankhandbuch). 1.1 Informationen zum Betrieb (Organisation) und Standort 1.2 Informationen zur Produktionsmanagement-Einheit/Produkthandhabungs-Einheit 1.3 Informationen zum Produkt 1.4 Informationen zur Checkliste Diese Informationen sind regelmäßig zu aktualisieren, sobald sich Änderungen ergeben. Sie müssen spätestens bei der erneuten Akzeptierung von Produkten für den nächsten Zertifizierungszyklus und/oder bei erneuter Zertifizierung aktualisiert werden. 1.1 Unternehmensdaten der juristischen Person Die folgenden Informationen hinsichtlich des Unternehmens (Erzeugergruppe, Erzeuger als einzelner Zertifikatsinhaber oder Mitglied einer Erzeugergruppe) sind erforderlich, um an jeden Erzeuger im System eine eigene GLOBALG.A.P. Nummer (GGN) zu vergeben. 1.1.1 Unternehmen (i) Firmenname (ii) Kontaktdaten: Hausanschrift (iii) Kontaktdaten: Postanschrift (iv) Postleitzahl (v) Stadt (vi) Land (vii) Telefonnummer (wenn verfügbar) (viii) Faxnummer (wenn verfügbar) (ix) E-Mail Adresse (wenn verfügbar) (x) GLN (wenn verfügbar) (xi) Gesetzliche Registrierung im Land wie vom GLOBALG.A.P. Lenkungskreis veröffentlicht und verabschiedet. Diese Nummer wird nur zur internen Prüfung benutzt, um Doppelregistrierungen zu vermeiden (z. B. Steuernummer, Umsatzsteuer-ID-Nummer, Erzeugernummer etc.) (xii) Vorherige GLOBALG.A.P. Nummer (GGN) (xiii) Nördlicher/Südlicher Breitengrad (freiwillig) und Östlicher/Westlicher Längengrad (freiwillig) 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de 1.1.2 Ansprechpartner (zuständig für juristische Person) Dies sind die erforderlichen Informationen für die Person innerhalb des Unternehmens, die rechtlich für diese juristische Person verantwortlich ist, sowie für die internen Kontrollen und/oder die Auditoren der Erzeugergruppen. (i) Titel (ii) Vorname (iii) Nachname (iv) Kontaktdaten: Straße/Anschrift (v) Kontaktdaten: Postanschrift Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 27 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG (vi) Postleitzahl (vii) Stadt (viii) Land (ix) Telefonnummer (wenn verfügbar) (x) Faxnummer (wenn verfügbar) (xi) E-Mail-Adresse (wenn verfügbar, für Auditoren und Kontrolleure verpflichtend) (xii) Funktionen (Verantwortlich, Kontrolleur, Auditor usw.) (xiii) Produktumfang interner Auditoren/Kontrolleure von Erzeugergruppen Wenn weitere Nutzer in die Datenbank aufgenommen werden müssen, können ihre Daten ebenso in der Datenbank eingegeben werden (entweder durch die Zertifizierungsstelle, Erzeugergruppe oder den Erzeuger oder andere ernannte Bevollmächtigte). 1.2 Informationen zur Produktionsmanagementeinheit/Produkthandhabungseinheit Die folgenden Informationen sind hinsichtlich der zu zertifizierenden ProduktionsmanagementEinheiten (PMU) bzw. Produkhandhabungseinheiten (PHU) des Unternehmens (der juristischen Person) erforderlich. Diese Informationen sind für Zertifikate mit mehreren Standorten (multisite) verpflichtend, ebenso wenn der Antragsteller sich für Parallelproduktion registrieren lassen will. Die PHU ist für Abläufe nach der Ernte verpflichtend, die im Verantwortungsbereich derselben juristischen Person wie der des Betriebes stattfinden. 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de 1.2.1 PMU und/oder PHU (i) Name des Betriebs und der Produkthandhabungseinrichtung (falls abweichend) (ii) Kontaktdaten: Straße/Anschrift (iii) Kontaktdaten: Postanschrift (iv) Postleitzahl (v) Stadt (vi) Land (vii) Telefonnummer (wenn verfügbar) (viii) Faxnummer (wenn verfügbar) (ix) E-Mail Adresse (wenn verfügbar) (x) Unter-GLN(s) (wenn verfügbar) (xi) Gesetzliche Registrierung im Land wie vom GLOBALG.A.P. Lenkungskreis veröffentlicht und verabschiedet. Diese Nummer wird nur zur internen Prüfung benutzt, um Doppelregistrierungen zu vermeiden (z. B. Steuernummer, Umsatzsteuer-ID-Nummer, Erzeugernummer etc.) (xii) Vorherige GLOBALG.A.P. Nummer (GGN), wenn verfügbar (xiii) Nördlicher/Südlicher Breitengrad (freiwillig) und Östlicher/Westlicher Längengrad (freiwillig). Für Aquakultur Produktionseinheiten auf betrieblicher Ebene verpflichtend (siehe Basismodul Aquakultur). (xiv) Anlageninformationen (z. B. Standorte): Erzeuger, die gemäß den anwendbaren Kontrollpunkten für die Produktrichtung Aquakultur zertifiziert werden möchten, müssen entsprechende Koordinaten angeben und diese sobald wie möglich in die GLOBALG.A.P. Datenbank eintragen. Anlagen können mit einer gewissen Frist eingegeben werden und werden mit der PMU oder PHU verbunden. Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 28 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG 1.2.2 Ansprechpartner für PMU oder PHU (falls vorhanden) Die folgenden Informationen über die Person (den Nutzer) im Betrieb, der rechtlich für die Zertifizierung verantwortlich ist, müssen angegeben werden: (i) Titel (ii) Vorname (iii) Nachname (iv) Kontaktdaten: Straße/Anschrift (v) Kontaktdaten: Postanschrift (vi) Postleitzahl (vii) Stadt (viii) Land (ix) Telefonnummer (wenn verfügbar) (x) Faxnummer (wenn verfügbar) (xi) E-Mail Adresse (wenn verfügbar) (xii) Benutzername (falls abweichend von E-Mail Adresse) 1.3 Informationen zum Produkt Diese Informationen betreffen das/die Produkte, die zertifiziert werden sollen, und dienen zur Rechnungsstellung an den Erzeuger. Wenn Abweichungen während der externen Kontrolle festgestellt werden, müssen diese Informationen aktualisiert werden, um eine inkorrekte Rechnungsstellung zu vermeiden. a) Produkt(e) b) Parallelproduktion c) An Dritte vergebene Aktivitäten d) Vierteljährliche Informationen Gebührentabelle) (auf Grundlage der Anforderungen gemäß (i) Pflanzen: Jahresgebiet der Produktion (Hektar oder Acres), freiwillig: geschätzter Ertrag (Tonnen) (ii) Landwirtschaftliche Nutztiere: Jahresmenge der Produktion (Tonnen) (iii) Aquakulturen: Jahresmenge der Produktion (in Tonnen, vor dem ersten Audit in die Datenbank einzutragen, höchstes geschätztes Gewicht an Lebendgewicht zum Zeitpunkt des Abfischens im Betrieb, und ab dem 2. Audit tatsächliches Lebendgewicht in Tonnen zum Zeitpunkt des Abfischens in dem Betrieb für die vorangegangenen 12 Monate.) Für Brutstock/Setzlinge (geschätzte Anzahl der Organismen) (iv) Mischfutterherstellung Jahresmenge der Produktion (Tonnen) 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de (v) Saat- und Pflanzgut: Jahresgebiet der Produktion (Hektar oder Morgen) e) Option (1, 2, 3 und/oder 4 pro Produkt) f) Standard Name (bei Benchmarked Standard; Option 3 und/oder 4, pro Produkt) g) Zertifizierungsstellen, die pro Produkt eingesetzt werden h) Bestimmungsland (es ist möglich eine Gruppe von Ländern zu benennen, z. B. die Europäische Union) i) Spezifische Anforderungen an die kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung: (i) Pflanzen: Bedeckte oder unbedeckte (Freiland) Kulturen Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 29 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG (ii) Pflanzen: Erste Ernte (erste Kultur) auf einer Fläche während eines Zertifizierungszyklus oder 2. Ernte (nachfolgende Kultur) derselben oder einer anderen Kultur auf derselben Fläche während des Zertifizierungszyklus. (iii) Für Obst und Gemüse: Ausschluss von Produkthandhabung wenn nicht anwendbar (für jedes zertifizierte Produkt). (iv) Für Obst und Gemüse: Die GLOBALG.A.P. Nummern (GGN) der zertifizierten Erzeuger, die mit der Produkthandhabung beauftragt sind (falls anwendbar). (v) Für Obst und Gemüse: Wenn die Produkthandhabung inbegriffen ist, muss der Erzeuger angeben, ob auch Produkte für andere GLOBALG.A.P. zertifizierte Erzeuger verpackt werden. (vi) Für Kaffee und Tee: Die GLOBALG.A.P. Nummer (GGN) der weiterverarbeitenden Stelle(n) wie in der Zertifizierung der Lieferkette angeben, muss in der GLOBALG.A.P. Datenbank angegeben werden, sobald sie dem Erzeuger bekannt ist, und muss der CB mitgeteilt werden. Diese Information muss aktualisiert werden, sobald sich etwas ändert. (vii) Für landwirtschaftliche Nutztiere und Aquakulturen: die GLOBALG.A.P. Nummer (GGN) des/der Mischfutterhersteller(s), der/die das Mischfutter liefert bzw. liefern, selbst wenn die GGN gleich bleibt (bei integrierten Operationen). (viii) Für landwirtschaftliche Nutztiere: Die GLOBALG.A.P. Nummer (GGN) des/der Transporteur(e) muss in der GLOBALG.A.P. Datenbank angegeben werden, sobald sie dem Erzeuger bekannt ist, und muss der CB mitgeteilt werden. Diese Information muss aktualisiert werden, sobald sich etwas ändert. (ix) Für Aquakulturen: Die GLOBALG.A.P. Nummer (GGN) des/der Setzlinglieferanten (verpflichtend) und Brutstocklieferanten (freiwillig), selbst wenn die GGN bei integrierten Operationen gleich bleibt, ist in die GLOBALG.A.P. Datenbank einzutragen. 1.4 Informationen zur Checkliste Diese Informationen liefern weitere Einzelheiten über den Auditbericht, der mit dem Zertifikat in Verbindung steht. Produkt(e) b) Auditor/Kontrolleur c) Art des Audits d) Version der Checkliste e) Auditbericht (inklusive Checkliste-Daten) 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de a) Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 30 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG ANHANG I.3 GLOBALG.A.P. RICHTLINIE FÜR PARALLELPRODUKTION UND PARALLELEIGENTUM In diesem Anhang werden die Anforderungen gemäß Teil I, 4.4.3, und CPCC, AF. 12, näher erläutert. Die Hauptänderung in Version 4, im Gegensatz zu Version 3 GLOBALG.A.P. IFA, ist die Einführung des Konzepts von Parallelproduktion und Paralleleigentum. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Bedingungen festzulegen und die Regeln zu erläutern, welche für Erzeuger gelten, die neben den zertifizierten GLOBALG.A.P. Produkten nicht zertifizierte Produkte erzeugen und/oder handhaben. Hinweis: In nachfolgendem Text wird der Begriff „Erzeuger“ sowohl für einzelne Erzeuger als auch für Erzeugergruppen verwendet. Falls bestimmte Regeln nicht für beide Gruppen gelten sollten, wird gesondert darauf hingewiesen. 1. DEFINITIONEN Parallelproduktion (PP – Parallel Production): Parallelproduktion ist dann gegeben, wenn ein Landwirt teilweise zertifizierte und nicht zertifizierte Produkte (ein und dasselbe Produkt) produziert. Beispiel: Ein Erzeuger oder eine Erzeugergruppe baut Äpfel an. Aber nur ein Teil der Apfelproduktion erhält ein Zertifikat. Wenn ein Landwirt jedoch ein Produkt zertifiziert und ein anderes Produkt als nicht-zertifiziert anbaut, wird dies nicht als Parallelproduktion bezeichnet (z. B. zertifizierte Äpfel und nicht zertifizierte Birnen). Das gilt auch für den Fall, wenn manche Mitglieder einer Erzeugergruppe nicht am Zertifizierungsverfahren teilnehmen. Paralleleigentum (PO – Parallel Ownership): Paralleleigentum liegt vor, wenn Erzeuger nicht zertifizierte Produkte desselben Erzeugnisses, das sie selbst in einem zertifizierten Produktionsverfahren produzieren, zukaufen. Beispiel: Ein Erzeuger oder eine Erzeugergruppe baut zertifizierte Äpfel an und kauft nicht zertifizierte Äpfel eines anderen Erzeugers/anderer Erzeuger dazu. Für Erzeugergruppen (EG) ist Paralleleigentum nur dann gegeben, wenn die Gruppe oder eines ihrer Mitglieder von externen Anbietern nicht zertifizierte Produkte desselben Erzeugnisses, das sie selbst in einem zertifizierten Produktionsverfahren produzieren, zukauft (d. h. wenn nicht zertifizierte Produkte anderer Erzeugergruppen oder Erzeuger zugekauft werden, die nicht Mitglied der Gruppe sind). 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de PO liegt nicht vor, wenn: • ein Erzeuger/eine Erzeugergruppe zusätzliche zertifizierte Produkte von (einem) anderen zertifizierten GLOBALG.A.P. Erzeuger(n) kauft. • einige Mitglieder einer Erzeugergruppe nicht für die GLOBALG.A.P. Zertifizierung eines Produktes, für das die Gruppe eine Zertifizierung vornimmt, registriert sind. • ein zertifizierter Erzeuger als Lohnunternehmer für Produkte von nicht zertifizierten Erzeugern auftritt, d. h. der zertifizierte Erzeuger kauft die nicht zertifizierten Produkte nicht (dies klärt und hebt Einführung V4 3.1.2.ii.e. des Allgemeinen Regelwerks (GR) auf). Produktionsmanagment-Einheit (PMU - Production Management Unit): Die Produktionsmanagement-Einheiten (PMU) sind vom Erzeuger bestimmte Produktionseinheiten (das können landwirtschaftliche Betriebe, Felder, Obstplantagen, Herden, Gewächshäuser etc. sein), in denen eine Trennung der Produktion (der landwirtschaftlichen Produkte) vorgenommen werden soll und alle Vorkehrungen getroffen worden sind, um getrennte Unterlagen darüber zu führen und Vermischungen von Produkten im Falle von Parallelproduktion zu vermeiden […] (IFA Allgemeines Regelwerk Version 4, Teil I, 4.2.1 g). Bei der Parallelproduktion werden PMUs für GLOBALG.A.P. Produktionsprozesse und nicht GLOBALG.A.P. Produktionsprozesse spezifiziert. Die Produktionsprozesse und jede PMU müssen so Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 31 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG verwaltet werden, dass zu jeder Zeit die Rückverfolgbarkeit und Trennung von Produkten gewährleistet werden können. Parallelproduktion innerhalb einer PMU ist nicht möglich. Produkthandhabungs-Einheit (PHU - Product Handling Unit): Eine PHU ist eine vom Erzeuger bestimmte Einheit, in der Produkte gelagert und gehandhabt werden. Dabei wird zu jeder Zeit eine klare Trennung der Produkte gewährleistet (Eingang, Verarbeitung, Ausgang) und es wurden Maßnahmen für separate Aufzeichnungen umgesetzt. Innerhalb derselben Produkthandhabungs-Einheit können eigene zertifizierte und nicht zertifizierte Produkte sowie eigene zertifizierte Produkte und zugekaufte nicht zertifizierte Produkte gehandhabt werden. Produktionsstandort: Unter Produktionsstandort versteht man einen Produktionsbereich (z. B. Feld oder Flurstück), der einer juristischen Person gehört oder von ihr gepachtet und letztendlich auch von ihr verwaltet wird, und in dem dieselben Inputfaktoren (z. B. Wasserversorgung, Arbeitskräfte, Ausrüstung etc.) genutzt werden. Ein Produktionsstandort kann über verschiedene, sich nicht berührende Bereiche (Bereiche, die nicht aneinander grenzen und nicht zusammenhängen) verfügen. Zudem kann mehr als ein Erzeugnis am selben Produktionsstandort produziert werden. Bei Erzeugern mit mehreren Standorten und QMS, die sich für Parallelproduktion oder Paralleleigentum registrieren, wird jeder Produktionsstandort als separate PMU eingetragen. 2. ÄNDERUNGEN IN BEZUG AUF VERSION 3.1 Das System der Parallelproduktion im Rahmen der Version 4 ermöglicht den Erzeugern, ein Produkt teilweise zertifiziert und teilweise nicht zertifiziert zu produzieren, wohingegen Erzeuger, die das Produktionsverfahren eines Produkts noch gemäß Version 3.1 zertifizieren lassen wollten, Folgendes im Zertifizierungsprozess miteinbeziehen mussten: • Pflanzen: die gesamte Ernte (desselben Produkts) eines Erzeugers/einer Erzeugergruppe; • Landwirtschaftliche Nutztiere: ALLE Tiere derselben Art eines landwirtschaftlichen Betriebs, AUSGENOMMEN der Großelterngeneration; • Aquakulturen: ALLE Fische und jeglicher Entwicklungsstufen dieser Art in einem Betrieb. Paralleleigentum ermöglicht den Erzeugern, dieselben Produkte, die durch ihr Zertifikat abgedeckt werden, von nicht zertifizierten Quellen beziehen zu können. Gemäß Version 3.1 durften zertifizierte Erzeuger keine nicht zertifizierten Produkte (durch Zucht/Anbau oder Kauf) derselben Produkte, für die sie ein Zertifikat hatten, besitzen. 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de 3. EINSCHRÄNKENDE BESTIMMUNGEN ZUR BERECHTIGUNG FÜR PP/PO 3.1 Parallelproduktion ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig: • Die Parallelproduktion zertifizierter und nicht zertifizierter Unterarten eines Produkts mit für den Durchschnittsverbraucher eindeutig erkennbaren, charakteristischen Merkmalen (z. B. Cherrytomaten und Romatomaten) ist in einem zusammenhängenden Produktionsbereich unter allen Optionen (1 & 2) möglich. • Die Parallelproduktion zertifizierter und nicht zertifizierter Produkte derselben Art (wie z. B. Bananen, Lachs oder Schweine), die keine für den Durchschnittsverbraucher erkennbare, charakteristische Merkmale aufweisen, können nur in nicht-zusammenhängenden, voneinander getrennten Bereichen stattfinden, die über separate Aufzeichnungen für die dort durchgeführten landwirtschaftlichen Aktivitäten verfügen. Die nicht aneinander angrenzenden Bereiche sollten durch physische Elemente (wie Straßen, Begrenzungen) getrennt werden, um ein unbeabsichtigtes Vermischen, Spritzen oder Abdrift etc. zu verhindern. Hinweis: Dieser Punkt klärt und hebt GR V4, Teil I, 4.4.3.1 „Parallelproduktion von zertifizierten und Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 32 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG nicht zertifizierten Produkten der gleichen Art (z. B. Bananen, Lachs oder Schweine) ist an einem einzigen Standort für einen einzelnen Erzeuger (Option 1 oder Option 2 Mitglied) nicht möglich.“ auf. Es gibt eine Ausnahme für landwirtschaftliche Nutztiere, siehe entsprechende CPCC für landwirtschaftliche Nutztiere (LB 3.3 und 7.2.3). 3.2 Es gibt keine bestimmte Voraussetzung für die Registrierung von Paralleleigentum. Alle Erzeuger, die nicht zertifizierte Produkte desselben Erzeugnisses, das sie selbst auch unter zertifizierten Bedingungen anbauen, zukaufen, müssen sich für Paralleleigentum registrieren. 4. PP/PO FÜR ERZEUGERGRUPPEN Eine Erzeugergruppe (PG - Producer Group) muss sich in folgenden Fällen für die PP/PO registrieren: • Wenn sich mindestens ein Mitglied für Parallelproduktion registriert. • Wenn sich mindestens ein Mitglied für Paralleleigentum registriert. • Wenn die Gruppe dieselben Produkte, die durch ihr Zertifikat abgedeckt werden, von externen nicht zertifizierten Erzeugern oder Erzeugergruppen kauft. Für Erzeugergruppen, die sich zur PP/PO anmelden, gelten die gleichen Regeln wie für einzelne Erzeuger. 5. REGISTRIERUNG 5.1 Registrierungsschritte (i) Der Erzeuger muss während des Registrierungsprozess seine(n) zuständige(n) Zertifizierungsstelle/Bevollmächtigten über seinen Antrag für PP/PO informieren. (ii) Die Zertifizierungsstelle/der Bevollmächtigte muss den Erzeuger dann in der GLOBALG.A.P. Datenbank für PP und/oder PO registrieren. (iii) Der Erzeuger muss mindestens zwei Produktionsmanagement-Einheiten (PMU) benennen: eine für alle zertifizierten Produktionsprozesse und eine für die nicht zertifizierten Produktionsprozesse (siehe 6.1). (iv) Die Erzeuger, die sich für die Verwendung von Sub-GLNs entscheiden (Option B, siehe Punkt 8, AF 12.1.2, dieses Anhangs), um die Rückverfolgbarkeit ihrer Abläufe noch transparenter zu machen, müssen alle PMUs (sowohl diejenigen für die zertifizierten Produktionsprozesse als auch diejenigen für die nicht zertifizierten Produktionsprozesse), sobald dies möglich ist, in der GLOBALG.A.P. Datenbank registrieren, indem sie die Produkte der entsprechenden PMU zuordnen. Dies gilt allerdings nicht für Erzeuger, die sich gegen die Nutzung von Sub-GLNs entscheiden (Option A, siehe Punkt 8, AF 12.1.2, dieses Anhangs). (v) In dem Fall, dass ein Erzeuger eine GLN erwirbt und die Sub-GLNs den festgelegten PMUs und PHUs zuweist, müssen diese in der GLOBALG.A.P. Datenbank registriert werden. (vi) Alle Produkte müssen sich bis zu der/den entsprechenden PMU(s) zurückverfolgen lassen und zertifizierte sowie nicht zertifizierte Produkte müssen zu jeder Zeit getrennt werden. Das Rückverfolgbarkeits- und Aufzeichnungssystem muss die Einführung der Parallelproduktion widerspiegeln. Siehe spezifische Anforderungen im Basismodul „Landwirtschaftliche Nutztiere“ (LB.3.3). (vii) Siehe auch den Abschnitt „Rückverfolgbarkeit und Trennung von Produkten“ im Basismodul „Gesamtbetrieb“ (AF. 12). 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de 5.2 Registrierungszeitpunkt Erzeuger können sich zu jeder Zeit für PP/PO anmelden, allerdings kann diese Option nicht als Korrekturmaßnahme bei festgestellten Regelverstößen eingesetzt werden. Beispiel 1: Falls die Zertifizierungsstelle Produktion oder Eigentum nicht zertifizierter Produkte derselben Art feststellen sollte, so hat der Erzeuger sich ohne die Registrierung für PP/PO zertifizieren lassen. Beispiel 2: Wenn festgestellt wurde, dass ein bestimmter Teil der Produktion die Zertifizierungsauflagen nicht erfüllt und der Produzent diesen Bereich abtrennen möchte, um die Zertifizierung für den Rest der Produktion beizubehalten. Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 33 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG Werden Regelverstöße festgestellt, so muss der Erzeuger dementsprechend sanktioniert werden und Korrekturmaßnahmen für die gesamte Produktion einführen. Möchten sich Erzeuger für PP/PO während der Gültigkeitsdauer ihres Zertifikats registrieren (z. B. wenn sie nicht zertifizierte Produkte kaufen müssen, wovon sie zum Zeitpunkt ihrer Registrierung allerdings noch nichts wussten), müssen die jeweiligen Zertifizierungsstellen eine außerordentliche Kontrolle durchführen, um die anwendbaren Kontrollpunkte zu prüfen und die Informationen in der GLOBALG.A.P. Datenbank und auf dem Zertifikat zu aktualisieren. Für den Fall, dass sich Erzeuger für Paralleleigentum zu Beginn einer Saison registrieren möchten, wenn sie sich noch nicht sicher sind, ob sie nicht zertifizierte Produkte dazukaufen wollen, müssen die Zertifizierungsstellen prüfen, ob die Rückverfolgbarkeits- und Trennungsmaßnahmen verfügbar und zur Implementierung bereit sind. Wenn schließlich der Kauf der Produkte von nicht zertifizierten Quellen erfolgt, muss die Zertifizierungsstelle Nachweise zur Implementierung der Maßnahmen verlangen (durch Aufzeichnungen oder eine Kontrolle vor Ort). 6. REGELN FÜR PMUs UND PHUs 6.1 Regeln für PMUs (i) Erzeuger, die sich für Parallelproduktion registrieren, müssen mindestens zwei PMUs benennen: eine für alle zertifizierten Produktionsprozesse und eine für alle nicht zertifizierten Produktionsprozesse. (ii) In einer PMU ist es nicht möglich, dass zertifizierte und nicht zertifizierte Produktionsprozesse gleichzeitig für dasselbe Produkt angewendet werden, d. h. dass Parallelproduktion nicht innerhalb derselben PMU möglich ist. (iii) Eine PMU kann über einen oder mehrere Produktionsbereiche verfügen. (iv) Eine PMU kann mehr als ein Produkt beinhalten, das/die für Parallelproduktion registriert sein kann/können, solange nicht dasselbe zertifizierte und nicht zertifizierte Produkt innerhalb einer PMU gehandhabt werden. (v) Produkte aus zertifizierten PMUs dürfen nicht in PMUs ohne Zertifikat verlegt werden (z. B. bei Aquakulturen), ansonsten würden sie ihren zertifizierten Status verlieren. 6.2 Regelungen für PHUs (i) Es ist möglich, Produkte zertifizierter und nicht zertifizierter Herkunft in derselben PHU zu handhaben. Allerdings müssen Erzeuger, die sich für Paralleleigentum registrieren lassen, zwei PHUs angeben – alleine aus verwaltungs- und aufzeichnungstechnischen Gründen (eine für GLOBALG.A.P. Produkte und eine für die Produkte, die nicht GLOBALG.A.P. zertifiziert sind). 7. KENNZEICHNUNG DER FÜR DIE PP/PO REGISTRIERTEN ERZEUGER Alle Erzeuger, die sich für die PP/PO entscheiden, müssen dieses Merkmal in der GLOBALG.A.P. Datenbank registrieren lassen. Dies ist auch in der Online-Zertifikatsvalidierung sichtbar. 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de Die Informationen, die für die Zertifikatsvalidierung notwendig sind, werden durch die Kennzeichnung der endgültigen Produkte mit der GLOBALG.A.P. Nummer (GGN) oder der Sub-GLN des Erzeugers verfügbar (siehe AF 12.1.2 Identifizierung von GLOBALG.A.P. Produkten). Diese ist für alle Erzeuger, die für die PP/PO zugelassen worden sind, obligatorisch. Darüber hinaus wird die Registrierung für PP/PO auch auf dem Papierzertifikat angegeben. 8. ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN PP/PO-ERZEUGER Alle Erzeuger, die für PP/PO registriert sind, müssen über eine Reihe von Maßnahmen verfügen, welche die Rückverfolgbarkeit, die ordnungsgemäße Trennung sowie die Identifikation des zertifizierten Produkts erleichtern. Diese Maßnahmen werden von den Zertifizierungsstellen während des Prüfverfahrens kontrolliert. Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 34 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG Die zusätzlichen Anforderungen, die von den Zertifizierungsstellen geprüft werden, zählen alle zu den kritischen Musskriterien und sind in den nachfolgenden Kontrollpunkten und Erfüllungskriterien (CPCCs) des Basismoduls „Gesamtbetrieb“ enthalten. Für Option 2 gelten die Abschnitte „Massenbilanz“, „Rückverfolgbarkeit“ und „Trennung“ der QMS-Checkliste. AF 12.1.1 Trennung von GLOBALG.A.P. zertifizierten Produkten und nicht zertifizierten Produkten Die Erzeuger müssen ein System implementieren, mit dem das Vermischen zertifizierter und nicht zertifizierter Produkte verhindert wird. Dies kann durch physische Identifikation oder durch Verfahren der Produkthandhabung erfolgen. Darüber hinaus müssen Aufzeichnungen vorhanden sein, die den reibungslosen Ablauf des Trennsystems belegen AF 12.1.2 / QMS-Checkliste MB 3.1.2. Kennzeichnung von GLOBALG.A.P. Produkten Erzeuger oder Erzeugergruppen, die sich für Parallelproduktion oder Paralleleigentum (PP/PO) registriert haben, müssen über ein System verfügen, mit dem sie alle Endprodukte, die aus dem zertifizierten Produktionsprozess stammen, ordnungsgemäß kennzeichnen können. Neben dem System für die interne Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung, das der Erzeuger oder die Erzeugergruppe benötigt, müssen sie auch eine der 2 nachfolgenden Produktkennzeichnungsoptionen anwenden, welche die Erkennung des Status der Zertifizierung erleichtern sollen: Option A: Verwendung der GGN Alle fertigen Endprodukte (entweder auf Betriebsebene oder nach der Produkthandhabung), müssen mit der GLOBALG.A.P. Nummer (GGN) des Erzeugers gekennzeichnet sein, wenn das Produkt aus einem zertifizierten Produktionsprozess stammt. Erzeugergruppen können die GGN der Gruppe oder die GGN aller Mitglieder verwenden, von denen die Produkte stammen. Produkte, die aus nicht zertifizierten Produktionsprozessen stammen (entweder aus eigenen, nicht zertifizierten PMUs oder aus dem Kauf bei nicht zertifizierten Erzeugern), dürfen NICHT die GGN des Erzeugers tragen. Warensendungen mit Produkten verschiedener bzw. gemischter Herkunft (zertifiziert und nichtzertifiziert), bei denen die Trennung nicht eingehalten wurde, dürfen nur als „nicht-zertifiziert“ verkauft und nicht mit der GGN gekennzeichnet werden. Falls die Organisation eine GLN hat oder erwirbt, um sich in einem anderen Kontext oder für weitere Anwendungen zu identifizieren, ersetzt die GLN die GGN, die GLOBALG.A.P. bei der Registrierung der Organisation zuteilt. Option B: Verwendung der GLN und Sub-GLNs 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de Anstelle der GGN, die von GLOBALG.A.P. zugeteilt wird, können Erzeuger die Transparenz und Genauigkeit ihres Rückverfolgbarkeitssystems noch erhöhen, indem sie eine GLN bei der nationalen GS1-Organisation erwerben, die ihnen erlaubt, weitere Sub-GLNs zu generieren, und bei der jede vom Erzeuger angegebene PMU und PHU (zertifizierte und nicht zertifizierte) eine Sub-GLN zugewiesen bekommt. Im Falle von Parallelproduktion: • Alle fertigen Endprodukte (entweder auf Betriebsebene oder nach der Produkthandhabung), müssen mit der Sub-GLN der entsprechenden PMU gekennzeichnet werden, wenn das Produkt aus einem zertifizierten Produktionsprozess stammt. • Bei gemischten Sendungen aus verschiedenen zertifizierten PMUs müssen die Erzeuger alle entsprechenden Sub-GLNs der PMUs oder die ihrer zertifizierten PHU zugewiesene Sub-GLN angeben. • Produkte, die aus nicht zertifizierten Produktionsprozessen stammen, können die Sub-GLN der entsprechenden PMU tragen, dies ist allerdings nicht verpflichtend. Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 35 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG • Warensendungen mit Produkten verschiedener bzw. gemischter Herkunft (zertifiziert und nichtzertifiziert) können die Sub-GLNs der entsprechenden PMUs oder die Sub-GLN der nicht zertifizierten PHUs tragen und dürfen nur als „nicht-zertifiziert“ verkauft werden. Im Fall von Paralleleigentum müssen die Erzeuger zwei PHUs festlegen – alleine aus verwaltungstechnischen Gründen (eine für die zertifizierten und eine für die nicht zertifizierten Produkte; sie können jedoch die selbe physische Struktur haben) und jeder von ihnen eine SubGLN zuweisen: • Warensendungen, die zu 100% aus zertifizierter Herkunft stammen, müssen die Sub-GLN der entsprechenden zertifizierten PMUs oder PHUs tragen. • Warensendungen mit Produkten verschiedener bzw. gemischter Herkunft (zertifiziert und nichtzertifiziert) sollen die Sub-GLN der nicht zertifizierten PHU tragen und müssen als nichtzertifiziert verkauft werden. Diese Sendungen dürfen nicht die Sub-GLN der zertifizierten PMU tragen. • Sendungen, die aus nicht zertifizierter Herkunft stammen, können die Sub-GLN der nicht zertifizierten PHU tragen, dies ist allerdings nicht verpflichtend. AF 12.1.3 Ordnungsgemäßer Versand von GLOBALG.A.P. Produkten Die Erzeuger müssen eine Endkontrolle durchführen, um den ordnungsgemäßen Versand von zertifizierten und nicht zertifizierten Produkten zu gewährleisten. Diese Kontrolle muss die Überprüfung des reibungslosen Ablaufs der aufgezeichneten Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitssysteme, die Auswertung der Kundenbestellungen sowie der den Verkauf betreffenden Dokumente beinhalten, in denen der Zertifizierungsstaus der Produkte angegeben wird. AF 12.1.4 Transparenz des Zertifizierungsstatus' und der Herkunft Erzeuger, die sich für PP/PO registriert haben, müssen in allen den Verkauf betreffenden Dokumenten (Rechnungen, Lieferscheinen etc.), die sie für ihre Kunden verwenden, die GGN (Option A) oder die Sub-GLN (Option B) des Zertifikatsinhabers sowie einen Hinweis auf den GLOBALG.A.P. Produktstatus „Zertifiziert“ angeben. Die Angabe der GGN oder Sub-GLN in den Dokumenten, die den Verkauf betreffen, ist notwendig, um die Abfrage des Zertifizierungsstatus' der Erzeuger zu erleichtern, und sie ist auch dann verpflichtend, wenn der Erzeuger eigene Rückverfolgbarkeitscodes hat. AF 12.1.5 Kennzeichnung zugekaufter Produkte Die Erzeuger müssen über dokumentierte Verfahren verfügen, um eine Identifikation von Produkten unterschiedlicher Herkunft zu ermöglichen. 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de Diese Abläufe müssen dokumentiert und aufrechterhalten werden und der Größe des Betriebs angepasst sein, um zertifizierte und nicht zertifizierte Produkte unterschiedlicher Herkunft (d.h. anderer Erzeuger oder Händler) identifizieren zu können. Die Aufzeichnungen müssen Folgendes enthalten: • Produktbeschreibung, falls notwendig einschließlich der Unterart/Sorte (z.B. Cherrytomaten) • GLOBALG.A.P. Zertifizierungsstatus • Menge des Produktzukaufs/der Produktzukäufe • Lieferantendaten (Name, Identifizierungsnummern, Adresse etc.) • Kopie der Zertifikate, falls die Produkte bei einem anderen, von GLOBALG.A.P. zertifizierten Erzeuger zugekauft wurden • Rückverfolgbarkeitsdaten oder -codes der zugekauften Produkte (das können eigene Lieferantencodes sein, die sich auf den GLOBALG.A.P. Zertifikatsinhaber zurückführen lassen) • Bestellungen des zu bewertenden Erzeugers sowie die dazugehörigen Rechnungen, die von den Lieferanten des Erzeugers ausgestellt wurden • Liste der anerkannten Produktlieferanten AF 12.1.6 Verkaufsbelege Die Verkaufsunterlagen müssen das richtige Verhältnis zwischen Eingang und Ausgang zertifizierter und nicht zertifizierter Produkte belegen. Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 36 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG Aus diesem Grund müssen die Verkaufsunterlagen Aufzeichnungen über die verkauften Warenmengen und über die angegebenen Beschreibungen beinhalten (Produktbeschreibungen, Zertifizierungsstatus, GGN oder Sub-GLN etc.). AF 12.1.7 Massenbilanz Erzeuger, die für PP/PO berechtigt sind, müssen über ein dokumentiertes System verfügen, um die ordnungsgemäße Trennung von GLOBALG.A.P. zertifizierten Produkten und nicht zertifizierten Produkten zu gewährleisten. Dieses System muss durch Massenbilanzkontrollen belegt werden, die eine Auswertung der Aufzeichnungen über Eingänge und Ausgänge erfordern. Zertifizierte und nicht zertifizierte eingehende, gelagerte und ausgehende Produktmengen müssen getrennt voneinander aufgezeichnet werden, um eine Kontrolle der Massenbilanz zu erleichtern. Diese müssen die Erzeuger durchführen, um den reibungslosen Ablauf des Trennsystems überprüfen zu können. Die Häufigkeit der Massenbilanzkontrolle (wöchentlich, monatlich etc.) hängt von der Größe des Betriebs ab, muss aber mindestens einmal jährlich erfolgen. AF 12.1.8 Sortierungsfaktoren Um die Genauigkeit der Massenbilanzergebnisse zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Erzeuger das Umrechnungsverhältnis für jeden wichtigen Handhabungsprozess kalkulieren und dieses bei einer Kontrolle angeben können. 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de Die entstandenen Produktabfälle und -verluste müssen pro Ernte (nicht unbedingt pro Lieferung) aufgezeichnet und in der Massenbilanz zusammen mit den Eingangs- und Ausgangsmengen erfasst werden. Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 37 von 38 Allgemeines Regelwerk -Teil I Übersetzung von Martina Korte Korrektur gelesen von NTWG REGISTER FÜR AKTUALISIERTE AUSGABEN Datum der Veröffentlichung Beschreibung der Änderungen Neues Dokument Ersetztes Dokument 120224_gg_gr_part_I_ifa _v4_0-1_de 110715_GG_GR_PART_I_IFA 24. Februar 2012 _GER_Final_V4 GLOBALG.A.P in GLOBALG.A.P. geändert; Ergänzungen in: 1 , 4.4.3, Anhang I.3: 1, Anhang I.3: 6.2, Annex I.3: 8; Änderung des Wortlauts: 4.4.3.1, 5.1.2.2 (ii), 5.2.2.2 (ii), 6.2.2 (d), 6.4.1 (d) (ii), 6.4.2.1 (iii)/(iv), Anhang I.2: 4 (ii), Anhang I.3: 5.2 ; 5.2 – Änderungen in Tabelle; Anhang I.3 – kleine Änderungen im Wortlaut; Anhang I.2: 1.2.1; Anhang I.3: 3 120328_gg_gr_part_I _v4_0-1_de 120224_gg_gr_part_I_ifa_ger_ 28. März 2012 v4_0-1 Annex I.2: 1.3 i) (v) Text in Klammern gelöscht 130510_gg_gr_part_I _v4_0-2_de 120328_gg_gr_part_I _v4_01_de 4.4.3.1, 4.4.3.2, 4.4.3.3 – gelöscht, 5.1.2.1 (ii) c) – Änderung des Wortlauts; 5.3.1 f), 6.7.3 a) – geändert; 6.2.2 – Beispiel gelöscht; Anhang I.3 – 1. – ein Satz gelöscht 10. Mai 2013 Um detaillierte Informationen über die Änderungen in diesem Dokument zu erhalten, kontaktieren Sie bitte das GLOBALG.A.P. Sekretariat mailto:[email protected]. 130510_gg_gr_part_i_v4_0-2_de Wenn die Änderungen die Akkreditierung des Standards nicht beeinflussen, bleibt die Version „4.0“ und die aktualisierte Ausgabe wird mit „4.0-x“ (z.B. „4.0-1“) gekennzeichnet. Wenn die Änderungen die Akkreditierung des Standards beeinflussen, ändert sich der Versionsname in „4.x“ (z.B. „4.1“). Code Ref: GR V4.0_Mär11; Ausgabe: 4.0-2; Deutsche Version Im Zweifelsfall gilt das englische Original. Seite: 38 von 38