Leistungsansprüche nach dem SGB II Arbeitslosengeld

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Leistungsansprüche nach dem SGB II Arbeitslosengeld
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Leistungsansprüche nach dem SGB II
Arbeitslosengeld II (ALG II)
Stand 01/12
Informationsveranstaltung - Leistungsansprüche SGB II
Grundsätzliches zum Leistungsanspruch
der Anspruch steht in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Integration in Arbeit
er wird in Abhängigkeit von den individuellen
Einkommens- und Vermögensverhältnissen ermittelt
Informationsveranstaltung - Leistungsansprüche SGB II
Grundsätzliches zum Leistungsanspruch
Antragserfordernis ( 37 SGB II)
ALG II wird nur bei und ab dem Monat der Antragstellung
geleistet
bitte beachten:
- nur vollständige Antragsunterlagen werden angenommen
und können bearbeitet werden
- persönliche Abgabe ist erforderlich um individuelle
Sachverhalte bzw. Unklarheiten klären zu können
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Grundsätzliches zum Leistungsanspruch
Leistungsberechtigte ( 7 Abs. 1 SGB II)
vom 15. Lebensjahr bis zum Renteneintrittsalter
Erwerbsfähigkeit
gewöhnlicher Aufenthalt
Hilfebedürftigkeit
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Grundsätzliches zum Leistungsanspruch
Bedarfsgemeinschaft – BG ( 7 Abs. 3 SGB II)
Leistungsberechtigte
Partner (verheiratet wie unverheiratet)
Kinder bis 25 Jahre
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Genereller Leistungsausschluss
Stationäre Unterbringung und Altersrenten ( 7 Abs. 4 SGB II)
für die Dauer einer stationären Unterbringung
Besonderheit:
bei Krankenhausaufenthalt nur wenn dieser mindestens
6 Monate andauert
bei Bezug einer Altersrente
oder vergleichbaren Leistungen wegen Alters
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Genereller Leistungsausschluss
Auszubildende und Studenten ( 7 Abs. 5 SGB II)
für die Dauer einer Ausbildung oder eines Studiums,
wenn Förderfähigkeit mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
oder mit BAföG dem Grunde nach gegeben ist
(es ist also nicht auf den tatsächlichen Bezug dieser
Leistungen abzustellen)
Ausnahme hierzu: Bezug von „Schüler-BAföG“
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Genereller Leistungsausschluss
Auszubildende und Studenten ( 7 Abs. 5 SGB II)
Eingeschränkter Leistungskatalog nach
27 SGB II
- Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung,
krankheitsbedingt kostenaufwändiger Ernährung
und bei Vorliegen besonderer laufender Bedarfe
- Erstausstattung mit Bekleidung und bei Schwangerschaft / Geburt
- Zuschuss zu den Unterkunftskosten
- darlehensweise Leistungsgewährung bei besonderer Härte
Anspruchsprüfung erfolgt anhand Einkommensund Vermögenssituation
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Grundsatz der Leistungsberechnung
Bedarfsdeckungsprinzip in drei Schritten
1. Bedarfsermittlung
(„was muss gewährleistet sein?“)
2. Einkommensermittlung
(„in welcher Höhe ist der Bedarf schon abgedeckt?“)
3. Gegenüberstellung Bedarf und Einkommen
zur Ermittlung des ungedeckten Bedarfs = ALG II
(„was fehlt noch zur vollen Deckung des Bedarfs?“)
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Bedarfsermittlung
Regelbedarf und Sozialgeld (
20 und 23 SGB II)
pauschalierter Bedarf zum allgemeinen Lebensunterhalt
Alleinstehende
374,- €
Partner jeweils
337,- €
zur BG gehörende Kinder
ab 18 Jahren
14 bis 17 Jahre
6 bis 13 Jahre
bis 5 Jahre
299,- €
287,- €
251,- €
219,- €
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Bedarfsermittlung
Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung ( 22 SGB II)
Regelung der Angemessenheitsgrenzen erfolgt
durch die Stadt Chemnitz als zuständiger Leistungsträger
Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt Chemnitz
(einzusehen unter www.chemnitz.de)
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Bedarfsermittlung
Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung ( 22 SGB II)
Schwerpunkt „Betriebskostenabrechnung“
- wirkt sich leistungsrechtlich auf die Unterkunftskosten aus
und ist daher immer unaufgefordert vorzulegen
- ergibt sich eine Nachzahlung, so kann diese im Rahmen
der Angemessenheit übernommen werden
- ergibt sich ein Guthaben, so mindert dies den Anspruch
auf ALG II entsprechend
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Bedarfsermittlung
Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung ( 22 SGB II)
Schwerpunkt „Umzüge“
- vor einem Umzug ist die Zusicherung des Jobcenters
einzuholen
- die Erforderlichkeit des Umzugs und die Angemessenheit
der neuen Unterkunftskosten sind zu prüfen
- durch einen Umzug ohne Zusicherung können leistungsrechtliche Nachteile entstehen
- besonders schwerwiegend können diese bei einem
Umzug ohne Zusicherung im Personenkreis „U25“ sein
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Bedarfsermittlung
Mehrbedarfe ( 21 SGB II)
Bedarfe, die nicht durch den allgemeinen Regelbedarf
abgedeckt sind und nur in Sonderfällen auftreten:
- bei Schwangerschaft ab der 13. Woche
- bei Alleinerziehung
- bei krankheitsbedingt kostenaufwändiger Ernährung
- bei Behinderung und gleichzeitiger Durchführung einer
Maßnahme zur beruflichen Eingliederung
- besondere laufende Bedarfe
- bei dezentraler Warmwasseraufbereitung
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Einkommensermittlung
Einkommensbegriff ( 11 SGB II)
grundsätzlich sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert
als Einkommen anzurechnen
nach dem Zuflussprinzip sind Einkünfte immer in dem Monat
anzurechnen, in welchem sie wertmäßig zufließen
ist eine einmalige Einnahme so hoch, dass im Zuflussmonat
kein ALG II-Anspruch mehr gegeben wäre,
so ist die Einnahme gleichmäßig aufzuteilen und über eine
Dauer von 6 Monaten anzurechnen
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Einkommensermittlung
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen ( 11a SGB II)
nur wenige Einkommensarten sind „geschützt“ und werden
nicht angerechnet, beispielsweise…
- Grundrenten nach dem BVG
- Pflegegeld, Blindengeld
- Schmerzensgeld nach
253 BGB
alle Einkünfte sind unaufgefordert anzuzeigen
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Einkommensermittlung
Absetzbeträge ( 11b SGB II)
vor der Anrechnung werden Einkünfte um gewisse
Absetzbeträge bzw. Freibeträge gemindert
hierbei werden Einkünfte aus Erwerbstätigkeit deutlich
günstiger bereinigt als Nicht-Erwerbseinkommen
bei Nicht-Erwerbseinkommen können nur wenige Freibeträge
abgesetzt werden,
so beispielsweise die sogenannte „Versicherungspauschale“
in Höhe von 30,- €
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Einkommensermittlung
Absetzbeträge ( 11b SGB II)
nur bei Erwerbstätigkeit: Grundfreibetrag
bei Erwerbseinkommen bis 400,- € wird immer ein
Grundfreibetrag i.H.v. 100,- € abgesetzt
bei Erwerbseinkommen über 400,- € wird mindestens der
Grundfreibetrag i.H.v. 100,- € abgesetzt,
sofern die tatsächlichen Absetzbeträge jedoch höher sind,
werden diese anerkannt
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Einkommensermittlung
Absetzbeträge ( 11b SGB II)
nur bei Erwerbstätigkeit: Erwerbstätigenfreibetrag
wird prozentual vom Einkommen ermittelt und steigt daher
mit diesem
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Ermittlung des ungedeckten Bedarfs (= ALG II)
bereinigtes
anzurechnendes
Einkommen
250,- EUR
Bedarf
Regelbedarf 364,- EUR
Unterkunft 236,- EUR
600,- EUR
Leistungsanspruch
SGB II
350,- EUR
voller Kalendermonat
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Vermögensprüfung
Vermögensbegriff ( 12 Abs. 1 SGB II)
grundsätzlich sind alle verwertbaren Vermögenswerte
als Vermögen anzusehen
bestimmte Vermögenswerte sind „geschützt“ und fließen
damit nicht in die Vermögensprüfung ein
„nicht geschütztes“ Vermögen ist bis zum Wert bestimmter
Freibeträge anrechnungsfrei
alle Vermögenswerte sind unaufgefordert anzuzeigen!
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Vermögensprüfung
Schonvermögen ( 12 Abs. 3 SGB II)
„geschützte“ Vermögenswerte, die nicht in die
Vermögensprüfung einfließen, sind beispielsweise:
- angemessener Hausrat
- ein angemessenes Kraftfahrzeug
- selbst genutztes Wohneigentum
von angemessener Größe
- angemessene Altersvorsorge, wenn Befreiung von
Gesetzlichen Rentenversicherung gegeben ist
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Vermögensprüfung
Vermögensfreibeträge ( 12 Abs. 2 SGB II)
„nicht geschütztes“ Vermögen ist bis zum Wert folgender
Freibeträge anrechnungsfrei:
Grundfreibetrag
150,- € pro Lebensjahr
mindestens aber 3.100,- €
Kinderfreibetrag
3.100,- € für jedes minderjährige
hilfebedürftige Kind der BG
notwendige
Anschaffungen
750,- € für jeden Hilfebedürftigen
der Bedarfsgemeinschaft
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Vermögensprüfung
Vermögensfreibeträge ( 12 Abs. 2 SGB II)
„nicht geschütztes“ Vermögen ist bis zum Wert folgender
Freibeträge anrechnungsfrei:
geldwerte Ansprüche, die ausdrücklich der Altersvorsorge
dienen und deren Verwertung vertraglich nicht vor Eintritt
in den Ruhestand möglich ist
750,- € pro Lebensjahr
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Leistungen für Bildung und Teilhabe
Zuständigkeiten
ALG II-Berechtigte
Jobcenter Chemnitz
SGB XII-Berechtigte
Bezieher von Kinderzuschlag
Bezieher von Wohngeld
Wohngeld-berechtigte Kinder in SGB II-BG
Stadt Chemnitz
Sozialamt – Abt. Soziale Sicherung
Bahnhofstr. 53 / Moritzhof in 09111 Chemnitz
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Leistungen für Bildung und Teilhabe
gesondert zu beantragende Leistungen
eintägige Schul- oder Kita-Ausflüge
mehrtägige Klassen- oder Kita-Fahrten
Kosten der Schülerbeförderung
angemessene Lernförderung
gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule und Kita
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
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Leistungen für Bildung und Teilhabe
von Amts wegen zu erbringende Leistungen
Kosten für persönlichen Schulbedarf
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Weitere Leistungen des SGB II
Einmalige Beihilfen ( 24 Abs. 3 SGB II)
Erstausstattung
- der Wohnung
- mit Bekleidung
- bei Schwangerschaft und Geburt
Anschaffung und Reparaturen von orthopädische Schuhen
Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen
Miete von therapeutischen Geräten
wichtig:
Beantragung immer vor Anschaffung
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Weitere Leistungen des SGB II
Darlehen ( 24 Abs. 3 SGB II)
die Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens besteht für
die Anschaffung eines…
- ansonsten vom Regelbedarf erfassten Bedarfs
- der unabweisbar ist
- und nicht durch geschütztes Vermögen
oder auf andere Weise realisiert werden kann
Rückzahlung des Darlehens:
Einbehaltung der Leistung in Höhe von 10 % des
maßgebenden Regelbedarfs ab Folgemonat der Gewährung
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Sonstige Vergünstigungen
Chemnitzpass
ermöglicht verschiedene Vergünstigungen
(vorrangig in öffentlichen Einrichtungen)
Beantragung:
Moritzhof (Bahnhofstraße 53, 09111 Chemnitz)
nach Vorlage des SGB II-Bescheides
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Sonstige Vergünstigungen
Befreiung von den Rundfunkgebühren
für die Dauer des SGB II-Bewilligungsabschnitts
wirkt frühestens ab Folgemonat der Beantragung bei GEZ
(daher Beantragung möglichst parallel zum SGB II-Antrag)
Beantragung:
- möglich über Moritzhof (Bahnhofstraße 53, 09111 Chemnitz)
- oder Antrag direkt bei GEZ
Bescheinigung vorlegen / beifügen / nachreichen
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Sonstige Vergünstigungen
Befreiung von den Rundfunkgebühren
Bertram
Muster
Beispielstr. 3
09120 Chemnitz
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Vorrangige Leistungen
Pflicht zur Inanspruchnahme ( 12a SGB II)
sämtliche bestehende Ansprüche gegenüber Dritten
- insbesondere Sozialleistungen anderer Träger
sind pflichtgemäß in Anspruch zu nehmen um die Leistungen
nach dem SGB II zu mindern
entsprechende Anträge sind nach Aufforderung zu stellen
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Minderung des Leistungsanspruchs
Sanktionen (
31 ff SGB II)
Minderung des ALG II-Anspruchs bei…
- Verletzung der Integrationsbemühungen
- Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit
- Nichteinhaltung von Meldeterminen beim Arbeitsvermittler
schärfere Regelungen im Personenkreis „U25“
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Mitwirkungspflichten
Mitwirkungspflichten und Folgen bei fehlender Mitwirkung
der Antragsteller bzw. Leistungsbezieher muss – wie bei allen
Sozialleistungen – bei der Feststellung des Anspruchs
mitwirken, insbesondere…
- persönliche Vorsprachen zur Klärung von Sachverhalten
- Beibringung von Unterlagen bzw. Nachweisen
fehlt es an der Mitwirkung und kann der Leistungsanspruch
daher nicht ermittelt werden, so bleibt dem Leistungsträger
nur die Versagung des Antrags bzw. die Entziehung der
Leistungen
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Erstattungsforderungen
Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen ( 50 SGB X)
aufgrund der vielen Einflüsse, die sich von Monat zu Monat
auf den Leistungsanspruch auswirken können, kommt es
leider sehr häufig zu „Überzahlungen“
insbesondere kann dies der Fall sein bei…
- unvollständige oder fehlerhafte Angaben
(Datenabgleich nach
52 SGB II)
- Hinzutritt von Einkommen
- Änderungen in den Verhältnissen
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Weitere Informationen
Zuständigkeit der Leistungs-Teams im Jobcenter Chemnitz
Erstantragsbearbeitung
628
Heinrich-Lorenz-Str. 35
Personenkreis „U25“
in eigener BG
627
Elsasser Str. 7
BGs mit Einkommen
aus Selbstständigkeit
629
Elsasser Str. 10
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Weitere Informationen
Zuständigkeit der Leistungs-Teams im Jobcenter Chemnitz
Postleitzahlbereich „Süd“
09123, 09125, 09127,
09128, 09130, 09224
Postleitzahlbereich „Nord“
09111, 09112, 09113, 09114,
09131, 09228, 09247
Postleitzahlbereich „West“
09116, 09117, 09119,
09120, 09122, 09126
621 (Name A – L)
622 (Name M – Z)
Elsasser Str. 10
623 (Name A – L)
624 (Name M – Z)
Heinrich-Lorenz-Str. 35
625 (Name A – L)
626 (Name M – Z)
Heinrich-Lorenz-Str. 35
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Weitere Informationen
persönliche Vorsprachen ohne Termin
immer in der Eingangszone der Heinrich-Lorenz-Str. 35
Ausnahme: Personenkreis „U25“
immer in der Eingangszone der Elsasser Str. 7
telefonische Anfragen
immer über das Service Center in der Heinrich-Lorenz-Str. 35
Service-Nr.:
0371 / 567 3480
Fax-Nr.:
0371 / 567 3440
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Weitere Informationen
Internetauftritt:
www.jobcenter-chemnitz.de
Infos zum Bildungspaket auch unter www.chemnitz.de
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag
Dienstag
Freitag
8:00 – 13:00 Uhr
8:00 – 18:00 Uhr
8:00 – 12:00 Uhr
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