Stipendien für Studierende aus dem Ausland
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Stipendien für Studierende aus dem Ausland
Stipendien für Studierende aus dem Ausland Der DAAD fördert Studierende aus allen Ländern der Welt bei Aus- und Fortbildung sowie Forschungsarbeiten in allen Fachrichtungen. Eignungsvoraussetzung: Abgelegte Zwischenprüfung oder Vordiplom, Deutschkenntnisse. Bewerbung i.d.R. nur im Heimatland beim zuständigen Kultus-/ Bildungs- oder Hochschulministerium, in Deutschland beim Akademischen Auslandsamt der zuletzt besuchten Hochschulen (wenn Vordiplom schon in Deutschland gemacht wurde). Die parteinahen Stiftungen fördern ebenfalls zum Teil AusländerInnen, siehe weiter unten. Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD) Kennedyallee 50, 53175 Bonn Tel: 0228 / 882 - 0, Fax: 0228 / 882 - 444, www.daad.de Parteinahe Stiftungen Alle im Bundestag vertretenen Parteien haben parteinahe Stiftungen gegründet, die auch besonders begabte Studierende, die sich gesellschaftlich engagieren, fördern. Je nach nahestehender Partei der Stiftung wird dabei auf unterschiedliche Dinge Wert gelegt. Nähere Infos bekommt Ihr von der jeweiligen Stiftung (sofern vorhanden, handelt es sich um Links direkt zu den Seiten über die Studienförderung der jeweiligen Stiftung): CDU-nahe Konrad-Adenauer-Stiftung Rathausallee 12, 53757 St. Augustin Tel: 02241 / 246 - 311, Fax: 02241 / 246 - 573, www.kas.de Gefördert werden sowohl Deutsche als auch AusländerInnen (zu den Bedingungen siehe die angegebene Seite), die Bewerbung ist ab Studienbeginn möglich. Bewerbungstermine: 15. Januar (SoSe) und 1. Juli (WiSe) Bündnis '90/DIE GRÜNEN-nahe Heinrich-Böll-Stiftung Rosenthaler Str. 40/41, 10178 Berlin Tel: 030 / 285 34 - 400, Fax: 030 / 285 34 - 409, www.boell.de Fördert erst ab dem Vordiplom, auch AusländerInnen. Kurzbewerbung bis 1. März (SoSe) bzw. 1. September (WiSe). SPD-nahe Friedrich-Ebert-Stiftung Godesberger Allee 149, 53170 Bonn Tel: 0228 / 883 - 0, Fax: 0228 / 883 - 697, www.fes.de Antrag stellen vor Abschluss des 2. Semesters, gefördert werden Deutsche und BildungsinländerInnen (Abitur in Deutschland). PDS-nahe Bundesstiftung Rosa Luxemburg Franz-Mehring Platz 1, 10243 Berlin Tel: 030 / 44 310 223, Fax: 030 / 44 310 188, www.rosalux.de Förderung ab 3. (Uni) bzw. 2. Semester (FH) möglich. Bewerbungstermin: 31. Oktober zum Sommersemester des nächsten Jahres, 30. April für das Wintersemester. FDP-nahe Friedrich-Naumann-Stiftung Alt-Nowawes 67, 14482 Potsdam Tel: 0331/7019-349, Tel: 0331/7019-222, www.fnst.de Bewerbung ab dem 2. Semester möglich, Bewerbungstermine: 30. November (SoSe) und 31. Mai (WiSe). CSU-nahe Hans-Seidel-Stiftung Lazarettstr. 33, 80636 München Tel: 089 / 12 58 - 0, Fax: 089 / 12 58 - 403, www.hss.de Bewerbungstermine: 31.01. bzw. 31.07. Konfessionelle Träger Die Förderung der folgenden kirchlichen Studienwerke ist an den entsprechenden Glauben gebunden. Auch hier kann die Förderung erst im Studium einsetzen, mit der Bewerbung müssen Gutachten der Hochschule vorgelegt werden. Evangelisch: Evangelisches Studienwerk e.V. Iserlohner Str. 25, 58239 Schwerte. Tel: 02304 / 75 51 96, Fax: 02304 / 75 52 50, www.evstudienwerk.de Katholisch: Cusanuswerk Baumschulallee 5, 53115 Bonn Tel: 0228 / 983 84 - 0, Fax: 0228 / 983 84 - 99, www.cusanuswerk.de Wohngeld, Sozialhilfe oder ALG II für Studierende Zunächst: Kinderlose und nicht bei den Eltern wohnende ordentlich studierende BAföG-EmpfängerInnen haben keinen Anspruch auf Wohngeld oder Sozialhilfe/ALG II. Sie brauchen also eigentlich nicht weiter zu lesen. Eine Ausnahme besteht für behinderte und chronisch kranke Studierende. Für alle anderen besteht jedoch vielleicht Hoffnung - aber wie so oft bei Sozialleistungen wird's erst mal etwas komplizierter. Wir müssen dazu ein paar Kriterien betrachten, nach denen wir dann im Detail schauen, was möglich ist. Beurlaubte Studierende Habt ihr euch beurlaubt, so könnt ihr grundsätzlich kein BAföG erhalten. Da ihr offiziell auch nicht studiert, bleibt euch dann Sozialhilfe/ALG II offen. Eine Beurlaubung ist immer dann empfehlenswert, wenn ihr voraussichtlich mehr als 3 Monate eines Semesters z.B. wegen Krankheit nicht am Studium teilnehmen könnt. Erhaltet ihr BAföG seid ihr sogar dazu verpflichtet, euch bei entsprechend langer Krankheit beurlauben zu lassen und auf Sozialhilfe/ALG II zurückzugreifen. Sozialhilfe / ALG II Ab 1.1.2005 werden viele heutigen Sozialhilfeempfänger "dank" Hartz IV stattdessen Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen. Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gibt es allerdings auch weiterhin für alle, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen können. Für den Bezug von Sozialhilfe wie auch ALG II gelten ziemlich rigide Vermögens- und Einkommensgrenzen - i.a. härter als beim BAföG. Erkundet euch bei eurer Stadtverwaltung nach der zuständigen Stelle. Wohngeld Kein BAföG-Anspruch mehr Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete, der beim Sozialamt beantragt wird. Je mehr Einkommen man hat, desto geringer der Zuschuss. Eigenes Kindergeld und Unterhalt der Eltern sowie die Hälfte des BAföGs (Zuschussanteil) zählen als Einkommen. Wohngeld wird nur für "angemessenen" Wohnraum gewährt, die Wohnung darf also nicht zu groß sein. Bei WGs mit nicht WohngeldBerechtigten darf es (offiziell ;-) nur eine Zweckgemeinschaft sein ... Habt Ihr keinen BAföG-Anspruch mehr (das ist dann der Fall, wenn Ihr die Regelstudienzeit um mehr als 2 Semester überschritten habt oder bei Fachwechseln, die im Sinne des BAföG-Gesetzes nicht notwendig waren), so könnt Ihr Wohngeld erhalten. Bei Eltern wohnende BAföG-EmpfängerInnen Wer als BAföG-Empfänger noch bei den Eltern wohnt, dem wird (als Student) rechnerisch 44 Euro Mietbedarf gewährt, Schüler bekommen nichts für den Mietanteil, den faktisch ja die Eltern zahlen müssen. Sind die Eltern selbst Sozialhilfe/ALG II-Empfänger, so bekommen sie wiederum nur den Mietanteil "für sich" bezahlt. D.h. wenn ihr zu dritt wohnt (Mutter, Vater, BAföG-Empfänger) und die Eltern beide Sozialhilfe bekommen, würde erstmal nur 2/3 der Miete über das Sozialamt getragen. Die 44 Euro des rechnerischen Mietanteils im BAföG dürften zu wenig sein. Daher kann hier ergänzend Wohngeld beantragt werden. Im Rahmen von Hartz IV wäre dieser Notnagel fast herausgefallen - in letzter Minute wird im Oktober 2004 noch ein "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften" nachgeschoben, der gewährleisten soll, dass dieser Ausweg auch bei ALG IIEltern erhalten bleibt. Sollte bis Januar 2005 gerade noch beschlossen werden ... Eigene Kinder der BAföG-Empfängerin/des BAföG-Empfängers Wenn Ihr Kinder habt, mit ihnen zusammenlebt und (wie bei Studierenden zu erwarten) wenig verdient, so ist es möglich, für die Kinder (ergänzende) Sozialhilfe und Wohngeld zu erhalten. Behinderte und chronisch kranke Studierende Hier kommt einerseits die Eingliederungshilfe für Behinderte (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG) in Betracht. Sie kann für erhöhte Kosten im Rahmen des Studiums beantragt werden, die vom BAföG nicht enthalten sind. Beispielsweise für Gebärdendolmetscher für Hörbehinderte, Büchergeld (wenn auf Grund der Behinderung Bibliotheken nicht im üblichen Umfang benutzt werden können), Fahrtkosten (bei behinderungsbedingten erhöten Fahrtkosten) bis hin zu StudienhelferInnen als Begleit- und Hilfsperson zur Unterstützung der Studierenden. Weiter kann es Hilfe zur Pflege (§§ 68, 69 BSHG) geben, wenn die Behinderung so schwerwiegend ist, dass eine Pflegeperson für gewöhnliche Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig ist. Schließlich ist noch Blindenhilfe (§ 67 BSHG) denkbar - allerdings nachrangig nach Leistungen der Landesblindengesetze, deren Leistungen zunächst in Anspruch genommen werden müssen. Grundsätzlich gilt auch bei den genannten Hilfen, dass sie nur bei geringem Einkommen und Vermögen gewährt werden - erkundigt euch bitte, welche aktuellen Grenzen es gibt. GELD SPAREN GEZ-Befreiung und Telekom-Sozialtarif Die Bedingungen für diese Vergünstigungen sind sehr ähnlich, es lohnt sich also, gleich beide in Anspruch zu nehmen. Allerdings gleich eine Warnung: Die Befreiung muss jedes Jahr erneuert werden. Wer's vergisst, kann sie nicht rückwirkend beantragen, sondern darf blechen! Mit weniger Aufwand verbunden ist daher, kein Fernsehen oder Radio zu haben ;-) GEZ-Befreiung Wer seinen Fernseher/Radio lieber ganz abmelden will, kann das mit folgendem Formular tun: www.gez.de/pdfs/abmeld0404.pdf (PDF-Datei) Am besten Faxen (Sende-Beleg aufbewahren!) oder per Einschreiben schicken. Rückwirkend bringt übrigens nichts, es werden keine Gebühren erstattet. Kommt jemand "von der GEZ" vorbei, so seid Ihr nicht verpflichtet, ihm irgendwelche Angaben zu machen. Auf Drohungen braucht Ihr nicht einzugehen, auch müsst Ihr ihn/sie NICHT in Eure Wohnung lassen. Wenn Ihr ein Rundfunkgerät (Radio oder Fernseher) zum Empfang bereit haltet müsst Ihr Rundfunk- und Fernsehgebühren bei der GEZ (Gebühreneinzugszentrale) zahlen. "Zum Bereithalten" bedeutet nicht unbedingt, dass sie genutzt werden. Es reicht ein solches Gerät zu besitzen, um zahlen zu müssen. Aktuelle Regelung (voraussichtlich bis 31.03.2005) Es wird zwischen zwei Haushaltsarten unterschieden, der Privathaushalt und die Lebensgemeinschaft. Wenn Ihr alleine oder bei den Eltern wohnt ("Privathaushalt") und Euer Einkommen über dem 1,5-fachen des Sozialhilfesatzes liegt, müsst Ihr Eure eigenen Rundfunkgeräte anmelden. Egal wieviele Rundfunkgeräte vorhanden sind, nur für ein Radio und/oder Fernseher müsst Ihr zahlen. Der Sozialhilfesatz (Stand 2004) liegt zwischen 282/283 € (Ost, Sachsen-Anhalt 285 €) und 296/297 € (West+Berlin, Ausnahme Bayern: 287 €), als Einkommen dürft Ihr also je nach Bundesland zwischen 423 und 445 Euro haben. Als Einkommen gilt das Euch zur Verfügung stehende Geld (egal, ob durch Jobben, Eltern oder BAföG). Da das ganze an den Sozialhilfesatz angelehnt ist, dürft Ihr davon zunächst noch Eure Kosten für die Kaltmiete abziehen. Abzugsfähig sind weiterhin die Kosten für Heizung (ohne Kosten der Warmwasserbereitung - bei Zentralheitung mit Warmwasserbereitung jönnen nur 88% der Heizkosten berücksichtigt werden), Gas (nur zur Beheizung!), Wasser, Abwasser, Müll und etwaige Hauskosten, die der Vermieter auf alle Mietparteien umlegt. Glück habt Ihr wohl, wenn Euer Vermieter einen Pauschalmietpreis "all inclusive" vereinbart hat, da wird sich wohl niemand die Mühe machen, das auseinanderzudividieren (oder etwa doch!?) ... Weiter dürft Ihr von Eurem Einkommen noch falls Ihr nicht über Eure Eltern versichert seid - die Kranken- und Pflegeversicherung abziehen. Was dann übrigbleibt muss unter dem 1,5-fachen des Sozialhilfesatzes liegen. Wohnt Ihr in einer Lebensgemeinschaft, dann muß nur einer GEZ anmelden, da hier die Rundfunkgeräte im allgemeinen gemeinsam genutzt werden. Allerdings dürfte es bei der GEZ-Befreiung Schwierigkeiten geben, da beide Einkünfte zählen. In einer "klassischen" Wohngemeinschaft (ohne "Pärchen" ;-) sieht es genau genommen anders aus: Jedes Mitglied ist im Sinne der GEZ ein eigener Privathaushalt muss seine eigenen Rundfunkgeräte anmelden und bezahlen. Eine Ausnahme wäre, wenn die Geräte gemeinschaftlich in einem Raum genutzt werden. (Einer meldet diese mit seinen eigenen Geräten an, alle anderen Mitbewohner müssen Ihre eigenen Zweitgeräte extra anmelden.) Die derzeitige GEZ-Gebühren betragen ... für Hörfunk: 5,32 EUR ... für Fernsehen: 16,15 EUR ... für Hörfunk und Fernsehen: 16,15 EUR Die Gebührenbefreiung könnt Ihr bei der jeweilig zuständigen Behörde (im allgemeinen das Sozial- oder Bürgeramt) beantragt. Für den Antrag braucht Ihr: • • • • • Eure Immatrikulationsbescheinigung, Euren Mietvertrag und den Nachweis der aktuellen Miethöhe (steht im Mietvertrag oder auf Kontoauszügen), bei eigener Krankenversicherung die Nachweise der Beiträge (Bescheinigung der Krankenkasse oder Kontoauszug), Einkommensnachweise (ggf. BAföG-, Lohnbescheinigung, Bescheinigung der Unterhaltszahlung der Eltern) falls vorhanden: Kundennummer bei der GEZ Damit Euer Antrag nicht wegen Unglaubwürdigkeit abgelehnt wird (z. B. weil das Einkommen zu gering für den eigenen Unterhalt ist), solltet Ihr darauf achten, dass von den Einkünften nach Abzug der Kaltmiete noch mehr als der Sozialhilfesatz übrigbleibt (s.o.), allerdings eben auch nicht mehr als das 1,5-fache davon (je nach Bundesland zwischen 423 und 445 Euro - Stand 2004!). Rechtsgrundlage Immer wieder wird die Frage nach der Rechtsgrundlage der hier vorgestellten Regelungen gefagt. Wie so oft, ist es ein ganzes Bündel von Gesetzen, die ineinander spielen. Zunächst gibt es den "Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)" (Link führt auf PDF beim Bayerischen Rundfunk). In § 6 steht dort u.a., dass Gebührenbefreiung aus "sozialen Gründen" möglich sind. Die Details dazu sollen die Landesregierungen durch Rechtsverordung regeln. Wobei diese möglichst bundesweit übereinstimmen sollen. Auch ist ausdrücklich erwähnt, dass die Befreiung "nur auf Antrag und befristet gewŠhrt" wird. Die Detail-Regelung mit dem 1,5-fache des Sozialhilfesatzes findet sich in den angesprochenen Rechtsverordnungen. Sie laufen unter dem Namen "Verordnungen über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht". Dort ist in § 1 genauer gefasst, wer von den Gebühren befreit wird. Für Studierende kommt i.a. nur Absatz 1, 7. in Frage (Details siehe oben). Zukünftige Regelung (voraussichtlich ab 01.04.2005) In den gerade in Abstimmung befindlichen Änderungen zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag soll in Zukunft direkt geregelt werden, wer von der Rundfunkgebühr befreit werden kann. Damit wird es in Zukunft für BAföG-EmpfängerInnen leichter: Sie sind ausdrücklich genannt. Für Studierende, die kein BAföG (mehr) erhalten, wird's dafür um so schwieriger. Denn wer nicht unter die ausdrücklich genannten Gruppen fällt (und Studierende sind eben nicht genannt), kann sich höchstens auf einen "besonderen Härtefall" berufen und das dürfte nicht so leicht sein. In Zukunft soll der Antrag offenbar direkt bei der Landesrundfunkanstalt gestellt werden, nicht mehr beim Sozialamt. Antrag abgelehnt? Oft hört man davon, dass Studierenden die GEZ-Befreiung verwehrt wird. Meist liegt dies daran, dass die Behörden bei der Berechnung des Einkommens von der Düsseldorfer Tabelle ausgehen. Diese zeigt, wieviel Unterhalt Eltern einen für ihr Kind aufbringen sollten (Richtwert). Meist wird daher vorausgesetzt, dass Studierende mindestens 600 EUR erhalten. Wurde mit diesem fiktiven Einkommen gerechnet, sollte Widerspruch* eingelegt werden (Fristen beachten!). Dieser wird zwar dann auch meist abgelehnt, aber nun besteht die Möglichkeit Klage* beim örtlichen Verwaltungsgericht einzulegen. Es gibt bereits ein positives Urteil des VG Göttingen (Aktenzeichen: 2 A 2212/98, Urteil vom 10.12.1998) in dem steht: "Maßgeblich sind allein tatsächliche Einkünfte. Es kommt weder auf etwaige Unterhaltsansprüche des Klägers gegen seine Eltern noch auf das Einkommen seiner Eltern an." *Der Widerspruch gegen den Bescheid ist kostenfrei. Für die Klage vor dem Verwaltungsgericht fallen ebenfalls keine Kosten an. Sollte seitens des Klägers (der Student) ein Anwalt eingeschaltet worden sein, kann beim örtlichen Amtsgericht ein Rechtsberatungsschein für die erste Beratung beantragt werden. Zur Deckung weitere Anwaltskosten können bedürftige Studenten Prozesskostenbeihilfe beantragen. Worauf noch geachtet werden sollte ... Achtung: Ein Antrag auf GEZ-Befreiung muss regelmäßig erneuert werden! (Gültigkeit steht auf der Durchschrift des Antrags, GEZ erinnert nicht unbedingt rechtzeitig!) Bei einem Umzug oder Kontowechsel nicht vergessen, der GEZ die neue Adresse / das neue Konto mitzuteilen. Wenn ihr nämlich aus diesem Grund eine Zeit lang die Gebühren nicht zahlt, wird das ziemlich teuer, wenn ihr das dann (sobald die GEZ euch wieder gefunden hat) nachzahlen müsst. Denn dann müsst ihr auch recht hohe Mahngebühren tragen. Telekom Sozialtarif Den Antrag für den Sozialtarif könnt ihr zusammen mit der GEZ-Befreiung oder dirket bei der Telekom stellen. Entsprechende Nachweise sind wie bei der GEZ-Befreiung erforderlich. Sollte sich ein Telekom-Mitarbeiter stur stellen, dann verweist auf die AGBen. Dort steht, dass die Aufgabe der Prüfung bei der Telekom liegt.