Stipendien für Studierende aus dem Ausland

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Stipendien für Studierende aus dem Ausland
Stipendien für Studierende aus dem Ausland
Der DAAD fördert Studierende aus allen Ländern der Welt bei Aus- und Fortbildung sowie
Forschungsarbeiten in allen Fachrichtungen. Eignungsvoraussetzung: Abgelegte
Zwischenprüfung oder Vordiplom, Deutschkenntnisse. Bewerbung i.d.R. nur im Heimatland
beim zuständigen Kultus-/ Bildungs- oder Hochschulministerium, in Deutschland beim
Akademischen Auslandsamt der zuletzt besuchten Hochschulen (wenn Vordiplom schon in
Deutschland gemacht wurde). Die parteinahen Stiftungen fördern ebenfalls zum Teil
AusländerInnen, siehe weiter unten.
Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD)
Kennedyallee 50, 53175 Bonn
Tel: 0228 / 882 - 0, Fax: 0228 / 882 - 444, www.daad.de
Parteinahe Stiftungen
Alle im Bundestag vertretenen Parteien haben parteinahe Stiftungen gegründet, die auch
besonders begabte Studierende, die sich gesellschaftlich engagieren, fördern. Je nach
nahestehender Partei der Stiftung wird dabei auf unterschiedliche Dinge Wert gelegt.
Nähere Infos bekommt Ihr von der jeweiligen Stiftung (sofern vorhanden, handelt es sich um
Links direkt zu den Seiten über die Studienförderung der jeweiligen Stiftung):
CDU-nahe Konrad-Adenauer-Stiftung
Rathausallee 12, 53757 St. Augustin
Tel: 02241 / 246 - 311, Fax: 02241 / 246 - 573, www.kas.de
Gefördert werden sowohl Deutsche als auch AusländerInnen (zu den Bedingungen siehe die
angegebene Seite), die Bewerbung ist ab Studienbeginn möglich. Bewerbungstermine: 15.
Januar (SoSe) und 1. Juli (WiSe)
Bündnis '90/DIE GRÜNEN-nahe Heinrich-Böll-Stiftung
Rosenthaler Str. 40/41, 10178 Berlin
Tel: 030 / 285 34 - 400, Fax: 030 / 285 34 - 409, www.boell.de
Fördert erst ab dem Vordiplom, auch AusländerInnen. Kurzbewerbung bis 1. März (SoSe)
bzw. 1. September (WiSe).
SPD-nahe Friedrich-Ebert-Stiftung
Godesberger Allee 149, 53170 Bonn
Tel: 0228 / 883 - 0, Fax: 0228 / 883 - 697, www.fes.de
Antrag stellen vor Abschluss des 2. Semesters, gefördert werden Deutsche und
BildungsinländerInnen (Abitur in Deutschland).
PDS-nahe Bundesstiftung Rosa Luxemburg
Franz-Mehring Platz 1, 10243 Berlin
Tel: 030 / 44 310 223, Fax: 030 / 44 310 188, www.rosalux.de
Förderung ab 3. (Uni) bzw. 2. Semester (FH) möglich. Bewerbungstermin: 31. Oktober zum
Sommersemester des nächsten Jahres, 30. April für das Wintersemester.
FDP-nahe Friedrich-Naumann-Stiftung
Alt-Nowawes 67, 14482 Potsdam
Tel: 0331/7019-349, Tel: 0331/7019-222, www.fnst.de
Bewerbung ab dem 2. Semester möglich, Bewerbungstermine: 30. November (SoSe) und 31.
Mai (WiSe).
CSU-nahe Hans-Seidel-Stiftung
Lazarettstr. 33, 80636 München
Tel: 089 / 12 58 - 0, Fax: 089 / 12 58 - 403, www.hss.de
Bewerbungstermine: 31.01. bzw. 31.07.
Konfessionelle Träger
Die Förderung der folgenden kirchlichen Studienwerke ist an den entsprechenden Glauben
gebunden. Auch hier kann die Förderung erst im Studium einsetzen, mit der Bewerbung
müssen Gutachten der Hochschule vorgelegt werden.
Evangelisch: Evangelisches Studienwerk e.V.
Iserlohner Str. 25, 58239 Schwerte.
Tel: 02304 / 75 51 96, Fax: 02304 / 75 52 50, www.evstudienwerk.de
Katholisch: Cusanuswerk
Baumschulallee 5, 53115 Bonn
Tel: 0228 / 983 84 - 0, Fax: 0228 / 983 84 - 99, www.cusanuswerk.de
Wohngeld, Sozialhilfe oder ALG II für Studierende
Zunächst: Kinderlose und nicht bei den Eltern wohnende
ordentlich studierende BAföG-EmpfängerInnen haben keinen
Anspruch auf Wohngeld oder Sozialhilfe/ALG II. Sie
brauchen also eigentlich nicht weiter zu lesen. Eine
Ausnahme besteht für behinderte und chronisch kranke
Studierende.
Für alle anderen besteht jedoch vielleicht Hoffnung - aber wie
so oft bei Sozialleistungen wird's erst mal etwas
komplizierter. Wir müssen dazu ein paar Kriterien betrachten,
nach denen wir dann im Detail schauen, was möglich ist.
Beurlaubte Studierende
Habt ihr euch beurlaubt, so könnt ihr grundsätzlich kein
BAföG erhalten. Da ihr offiziell auch nicht studiert, bleibt
euch dann Sozialhilfe/ALG II offen.
Eine Beurlaubung ist immer dann empfehlenswert, wenn ihr
voraussichtlich mehr als 3 Monate eines Semesters z.B.
wegen Krankheit nicht am Studium teilnehmen könnt.
Erhaltet ihr BAföG seid ihr sogar dazu verpflichtet, euch bei
entsprechend langer Krankheit beurlauben zu lassen und auf
Sozialhilfe/ALG II zurückzugreifen.
Sozialhilfe / ALG II
Ab 1.1.2005 werden viele
heutigen
Sozialhilfeempfänger
"dank" Hartz IV stattdessen
Arbeitslosengeld II (ALG
II) beziehen. Sozialhilfe
nach dem
Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) gibt es allerdings
auch weiterhin für alle, die
dem Arbeitsmarkt nicht zur
Verfügung stehen können.
Für den Bezug von
Sozialhilfe wie auch ALG II
gelten ziemlich rigide
Vermögens- und
Einkommensgrenzen - i.a.
härter als beim BAföG.
Erkundet euch bei eurer
Stadtverwaltung nach der
zuständigen Stelle.
Wohngeld
Kein BAföG-Anspruch mehr
Wohngeld ist ein Zuschuss
zur Miete, der beim
Sozialamt beantragt wird. Je
mehr Einkommen man hat,
desto geringer der Zuschuss.
Eigenes Kindergeld und
Unterhalt der Eltern sowie
die Hälfte des BAföGs
(Zuschussanteil) zählen als
Einkommen. Wohngeld
wird nur für
"angemessenen" Wohnraum
gewährt, die Wohnung darf
also nicht zu groß sein. Bei
WGs mit nicht WohngeldBerechtigten darf es
(offiziell ;-) nur eine
Zweckgemeinschaft sein ...
Habt Ihr keinen BAföG-Anspruch mehr (das ist dann der Fall,
wenn Ihr die Regelstudienzeit um mehr als 2 Semester
überschritten habt oder bei Fachwechseln, die im Sinne des
BAföG-Gesetzes nicht notwendig waren), so könnt Ihr
Wohngeld erhalten.
Bei Eltern wohnende BAföG-EmpfängerInnen
Wer als BAföG-Empfänger noch bei den Eltern wohnt, dem
wird (als Student) rechnerisch 44 Euro Mietbedarf gewährt,
Schüler bekommen nichts für den Mietanteil, den faktisch ja
die Eltern zahlen müssen. Sind die Eltern selbst
Sozialhilfe/ALG II-Empfänger, so bekommen sie wiederum
nur den Mietanteil "für sich" bezahlt. D.h. wenn ihr zu dritt
wohnt (Mutter, Vater, BAföG-Empfänger) und die Eltern
beide Sozialhilfe bekommen, würde erstmal nur 2/3 der Miete
über das Sozialamt getragen. Die 44 Euro des rechnerischen
Mietanteils im BAföG dürften zu wenig sein. Daher kann hier
ergänzend Wohngeld beantragt werden.
Im Rahmen von Hartz IV wäre dieser Notnagel fast herausgefallen - in letzter Minute wird im
Oktober 2004 noch ein "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher
Vorschriften" nachgeschoben, der gewährleisten soll, dass dieser Ausweg auch bei ALG IIEltern erhalten bleibt. Sollte bis Januar 2005 gerade noch beschlossen werden ...
Eigene Kinder der BAföG-Empfängerin/des BAföG-Empfängers
Wenn Ihr Kinder habt, mit ihnen zusammenlebt und (wie bei Studierenden zu erwarten)
wenig verdient, so ist es möglich, für die Kinder (ergänzende) Sozialhilfe und Wohngeld zu
erhalten.
Behinderte und chronisch kranke Studierende
Hier kommt einerseits die Eingliederungshilfe für Behinderte (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG) in
Betracht. Sie kann für erhöhte Kosten im Rahmen des Studiums beantragt werden, die vom
BAföG nicht enthalten sind. Beispielsweise für Gebärdendolmetscher für Hörbehinderte,
Büchergeld (wenn auf Grund der Behinderung Bibliotheken nicht im üblichen Umfang
benutzt werden können), Fahrtkosten (bei behinderungsbedingten erhöten Fahrtkosten) bis hin
zu StudienhelferInnen als Begleit- und Hilfsperson zur Unterstützung der Studierenden.
Weiter kann es Hilfe zur Pflege (§§ 68, 69 BSHG) geben, wenn die Behinderung so
schwerwiegend ist, dass eine Pflegeperson für gewöhnliche Verrichtungen des täglichen
Lebens notwendig ist.
Schließlich ist noch Blindenhilfe (§ 67 BSHG) denkbar - allerdings nachrangig nach
Leistungen der Landesblindengesetze, deren Leistungen zunächst in Anspruch genommen
werden müssen.
Grundsätzlich gilt auch bei den genannten Hilfen, dass sie nur bei geringem Einkommen und
Vermögen gewährt werden - erkundigt euch bitte, welche aktuellen Grenzen es gibt.
GELD SPAREN
GEZ-Befreiung und Telekom-Sozialtarif
Die Bedingungen für diese Vergünstigungen sind sehr ähnlich, es lohnt sich also, gleich beide
in Anspruch zu nehmen.
Allerdings gleich eine Warnung: Die Befreiung muss jedes Jahr erneuert werden. Wer's
vergisst, kann sie nicht rückwirkend beantragen, sondern darf blechen! Mit weniger Aufwand
verbunden ist daher, kein Fernsehen oder Radio zu haben ;-)
GEZ-Befreiung
Wer seinen Fernseher/Radio lieber ganz abmelden will, kann das mit folgendem Formular
tun:
www.gez.de/pdfs/abmeld0404.pdf (PDF-Datei)
Am besten Faxen (Sende-Beleg aufbewahren!) oder per Einschreiben schicken. Rückwirkend
bringt übrigens nichts, es werden keine Gebühren erstattet.
Kommt jemand "von der GEZ" vorbei, so seid Ihr nicht verpflichtet, ihm irgendwelche
Angaben zu machen. Auf Drohungen braucht Ihr nicht einzugehen, auch müsst Ihr ihn/sie
NICHT in Eure Wohnung lassen.
Wenn Ihr ein Rundfunkgerät (Radio oder Fernseher) zum Empfang bereit haltet müsst Ihr
Rundfunk- und Fernsehgebühren bei der GEZ (Gebühreneinzugszentrale) zahlen. "Zum
Bereithalten" bedeutet nicht unbedingt, dass sie genutzt werden. Es reicht ein solches Gerät zu
besitzen, um zahlen zu müssen.
Aktuelle Regelung (voraussichtlich bis 31.03.2005)
Es wird zwischen zwei Haushaltsarten unterschieden, der Privathaushalt und die
Lebensgemeinschaft.
Wenn Ihr alleine oder bei den Eltern wohnt ("Privathaushalt") und Euer Einkommen über
dem 1,5-fachen des Sozialhilfesatzes liegt, müsst Ihr Eure eigenen Rundfunkgeräte anmelden.
Egal wieviele Rundfunkgeräte vorhanden sind, nur für ein Radio und/oder Fernseher müsst
Ihr zahlen. Der Sozialhilfesatz (Stand 2004) liegt zwischen 282/283 € (Ost, Sachsen-Anhalt
285 €) und 296/297 € (West+Berlin, Ausnahme Bayern: 287 €), als Einkommen dürft Ihr also
je nach Bundesland zwischen 423 und 445 Euro haben.
Als Einkommen gilt das Euch zur Verfügung stehende Geld (egal, ob durch Jobben, Eltern
oder BAföG). Da das ganze an den Sozialhilfesatz angelehnt ist, dürft Ihr davon zunächst
noch Eure Kosten für die Kaltmiete abziehen. Abzugsfähig sind weiterhin die Kosten für
Heizung (ohne Kosten der Warmwasserbereitung - bei Zentralheitung mit
Warmwasserbereitung jönnen nur 88% der Heizkosten berücksichtigt werden), Gas (nur zur
Beheizung!), Wasser, Abwasser, Müll und etwaige Hauskosten, die der Vermieter auf alle
Mietparteien umlegt. Glück habt Ihr wohl, wenn Euer Vermieter einen Pauschalmietpreis "all
inclusive" vereinbart hat, da wird sich wohl niemand die Mühe machen, das
auseinanderzudividieren (oder etwa doch!?) ... Weiter dürft Ihr von Eurem Einkommen noch falls Ihr nicht über Eure Eltern versichert seid - die Kranken- und Pflegeversicherung
abziehen. Was dann übrigbleibt muss unter dem 1,5-fachen des Sozialhilfesatzes liegen.
Wohnt Ihr in einer Lebensgemeinschaft, dann muß nur einer GEZ anmelden, da hier die
Rundfunkgeräte im allgemeinen gemeinsam genutzt werden. Allerdings dürfte es bei der
GEZ-Befreiung Schwierigkeiten geben, da beide Einkünfte zählen.
In einer "klassischen" Wohngemeinschaft (ohne "Pärchen" ;-) sieht es genau genommen
anders aus: Jedes Mitglied ist im Sinne der GEZ ein eigener Privathaushalt muss seine
eigenen Rundfunkgeräte anmelden und bezahlen. Eine Ausnahme wäre, wenn die Geräte
gemeinschaftlich in einem Raum genutzt werden. (Einer meldet diese mit seinen eigenen
Geräten an, alle anderen Mitbewohner müssen Ihre eigenen Zweitgeräte extra anmelden.)
Die derzeitige GEZ-Gebühren betragen
... für Hörfunk: 5,32 EUR
... für Fernsehen: 16,15 EUR
... für Hörfunk und Fernsehen: 16,15 EUR
Die Gebührenbefreiung könnt Ihr bei der jeweilig zuständigen Behörde (im allgemeinen das
Sozial- oder Bürgeramt) beantragt.
Für den Antrag braucht Ihr:
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•
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•
Eure Immatrikulationsbescheinigung,
Euren Mietvertrag und den Nachweis der aktuellen Miethöhe (steht im Mietvertrag
oder auf Kontoauszügen),
bei eigener Krankenversicherung die Nachweise der Beiträge (Bescheinigung der
Krankenkasse oder Kontoauszug),
Einkommensnachweise (ggf. BAföG-, Lohnbescheinigung, Bescheinigung der
Unterhaltszahlung der Eltern)
falls vorhanden: Kundennummer bei der GEZ
Damit Euer Antrag nicht wegen Unglaubwürdigkeit abgelehnt wird (z. B. weil das
Einkommen zu gering für den eigenen Unterhalt ist), solltet Ihr darauf achten, dass von den
Einkünften nach Abzug der Kaltmiete noch mehr als der Sozialhilfesatz übrigbleibt (s.o.),
allerdings eben auch nicht mehr als das 1,5-fache davon (je nach Bundesland zwischen 423
und 445 Euro - Stand 2004!).
Rechtsgrundlage
Immer wieder wird die Frage nach der Rechtsgrundlage der hier vorgestellten Regelungen
gefagt. Wie so oft, ist es ein ganzes Bündel von Gesetzen, die ineinander spielen.
Zunächst gibt es den "Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)" (Link führt auf PDF beim
Bayerischen Rundfunk). In § 6 steht dort u.a., dass Gebührenbefreiung aus "sozialen
Gründen" möglich sind. Die Details dazu sollen die Landesregierungen durch
Rechtsverordung regeln. Wobei diese möglichst bundesweit übereinstimmen sollen. Auch ist
ausdrücklich erwähnt, dass die Befreiung "nur auf Antrag und befristet gewŠhrt" wird.
Die Detail-Regelung mit dem 1,5-fache des Sozialhilfesatzes findet sich in den
angesprochenen Rechtsverordnungen. Sie laufen unter dem Namen "Verordnungen über die
Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht". Dort ist in § 1 genauer
gefasst, wer von den Gebühren befreit wird. Für Studierende kommt i.a. nur Absatz 1, 7. in
Frage (Details siehe oben).
Zukünftige Regelung (voraussichtlich ab 01.04.2005)
In den gerade in Abstimmung befindlichen Änderungen zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag
soll in Zukunft direkt geregelt werden, wer von der Rundfunkgebühr befreit werden kann.
Damit wird es in Zukunft für BAföG-EmpfängerInnen leichter: Sie sind ausdrücklich
genannt. Für Studierende, die kein BAföG (mehr) erhalten, wird's dafür um so schwieriger.
Denn wer nicht unter die ausdrücklich genannten Gruppen fällt (und Studierende sind eben
nicht genannt), kann sich höchstens auf einen "besonderen Härtefall" berufen und das dürfte
nicht so leicht sein.
In Zukunft soll der Antrag offenbar direkt bei der Landesrundfunkanstalt gestellt werden,
nicht mehr beim Sozialamt.
Antrag abgelehnt?
Oft hört man davon, dass Studierenden die GEZ-Befreiung verwehrt wird. Meist liegt dies
daran, dass die Behörden bei der Berechnung des Einkommens von der Düsseldorfer Tabelle
ausgehen. Diese zeigt, wieviel Unterhalt Eltern einen für ihr Kind aufbringen sollten
(Richtwert). Meist wird daher vorausgesetzt, dass Studierende mindestens 600 EUR erhalten.
Wurde mit diesem fiktiven Einkommen gerechnet, sollte Widerspruch* eingelegt werden
(Fristen beachten!). Dieser wird zwar dann auch meist abgelehnt, aber nun besteht die
Möglichkeit Klage* beim örtlichen Verwaltungsgericht einzulegen. Es gibt bereits ein
positives Urteil des VG Göttingen (Aktenzeichen: 2 A 2212/98, Urteil vom 10.12.1998) in
dem steht: "Maßgeblich sind allein tatsächliche Einkünfte. Es kommt weder auf etwaige
Unterhaltsansprüche des Klägers gegen seine Eltern noch auf das Einkommen seiner Eltern
an."
*Der Widerspruch gegen den Bescheid ist kostenfrei. Für die Klage vor dem Verwaltungsgericht fallen ebenfalls keine Kosten an. Sollte seitens des
Klägers (der Student) ein Anwalt eingeschaltet worden sein, kann beim örtlichen Amtsgericht ein Rechtsberatungsschein für die erste Beratung
beantragt werden. Zur Deckung weitere Anwaltskosten können bedürftige Studenten Prozesskostenbeihilfe beantragen.
Worauf noch geachtet werden sollte ...
Achtung: Ein Antrag auf GEZ-Befreiung muss regelmäßig erneuert werden! (Gültigkeit steht
auf der Durchschrift des Antrags, GEZ erinnert nicht unbedingt rechtzeitig!)
Bei einem Umzug oder Kontowechsel nicht vergessen, der GEZ die neue Adresse / das neue
Konto mitzuteilen. Wenn ihr nämlich aus diesem Grund eine Zeit lang die Gebühren nicht
zahlt, wird das ziemlich teuer, wenn ihr das dann (sobald die GEZ euch wieder gefunden hat)
nachzahlen müsst. Denn dann müsst ihr auch recht hohe Mahngebühren tragen.
Telekom Sozialtarif
Den Antrag für den Sozialtarif könnt ihr zusammen mit der GEZ-Befreiung oder dirket bei
der Telekom stellen. Entsprechende Nachweise sind wie bei der GEZ-Befreiung erforderlich.
Sollte sich ein Telekom-Mitarbeiter stur stellen, dann verweist auf die AGBen. Dort steht,
dass die Aufgabe der Prüfung bei der Telekom liegt.