Allgemeine Geschäftsbedingungen Menk
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Menk
Allgemeine Geschäftsbedingungen Menk`schen Betonsteinwerke GmbH & Co. KG 2004 Allgemeines Wir erbringen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Basis nachstehender Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers bedürfen zur Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Verträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zu Stande. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn Sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Sofern uns abweichende Angaben nicht schriftlich vorliegen, gehen unsere Angebote von allgemein üblichen Verhältnissen aus. Ergibt sich trotz vorheriger fachgemäßer Prüfung anhand der Baupläne und der Angaben des Kunden, dass unsere Leistung aus nicht von uns zu vertretenden Gründen undurchführbar ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Kunde einer möglichen Abänderung des Auftrages zustimmt. Lieferung und Leistung Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich. Es sei denn, sie sind schriftlich in der Auftragsbestätigung enthalten. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist bzw. eines vereinbarten Liefertermins ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben. Lieferverzögerungen auf Grund von höherer Gewalt oder nicht von uns zu vertretender Umstände berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatz oder Minderansprüchen. Erfüllungsort und Lieferort ist grundsätzlich das jeweilige Werk, bei dem die Bestellung erfolgt ist. Beladen eines vom Käufer zur Verfügung zu stellenden geeigneten Fahrzeuges erfolgt auf eigene Gefahr des Käufers. Wartezeiten berechtigen nicht zu Schadenersatz oder Minderung. Lieferungen frei Baustelle bedürfen unserer ausdrücklichen Zusage. Ist die Lieferung einschließlich ebenerdigen Abladens ohne Montage und eventuelle Anschlüsse vereinbart, so ist der Fahrzeugführer berechtigt eine geeignete Abladestelle zu wählen. Voraussetzung ist, dass die Baustelle mit einem Lastzug von bis zu 45 to Gesamtgewicht erreichbar und befahrbar ist. Die Entscheidung über die Befahrbarkeit eines Zufahrtweges bis zu einer geeigneten Stelle obliegt allein dem Fahrzeugführer. Unverschuldete Verzögerungen bei der Lieferung berechtigen nicht zu Schadenersatzansprüchen oder Minderungsansprüchen. Lieferungen frei Baustelle erfolgen auf Gefahr des Kunden. Haftung besteht lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei von uns zu vertretenden Überschreitungen der Nachfrist hinsichtlich einer Lieferzeit ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz bzw. Minderungsanspruch sind ausgeschlossen. Verzögerungen auf Grund von Betriebsstörungen bei uns oder einem der Zulieferer oder Stromversorger oder Ausfall von Transportmitteln berechtigen nicht zu Schadenersatzansprüchen, sofern diese nicht auf Vorsatz beruhen. Ablade- und Montagetätigkeit sind nur Gegenstand des Vertrages, wenn diese gesondert vereinbart ist. Hierfür gelten Preise und Bedingungen gemäß der Ablade- und Montagepreisliste. Ablade- und Montagetätigkeit erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Käufers. Sind werkvertragliche Leistungen zu erbringen, gelten die Bestimmungen der VOB, falls nicht etwas anderes vereinbart ist oder sich etwas anderes aus den Geschäftsbedingungen ergibt. Wir übernehmen keine Haftung für die Eignung notwendiger Vorarbeiten. Ausschachtungen, Fundamente und ähnliche Dinge müssen unseren Montagebedingungen entsprechen. Andernfalls sind wir nicht zur Erbringung der Werksleistung verpflichtet. Die Entscheidung, ob die Vorarbeiten den Montagelisten entsprechen, obliegt dem jeweiligen von uns beauftragten Mitarbeiter. Für Vorarbeiten oder erforderliche Nacharbeiten nach unserer Montage obliegt die Verkehrssicherheit dem Besteller. Mängel bei Vorarbeiten oder Nacharbeiten, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz oder Minderungsansprüchen. Preis und Zahlung Alle von uns aufgeführten Preise verstehen sich ausnahmslos ausschließlich Mehrwertsteuer, die auf den Rechnungen getrennt zusätzlich ausgewiesen wird und vom Besteller zu zahlen ist. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Bei Zahlungsverzug von Rechnungen über Wartungsarbeiten können wir Leistungen verweigern und zwar solang, bis der Vertragspartner seine Verpflichtungen erfüllt hat. Des Weiteren können wir dem Besteller Zinsen berechnen in Höhe von 5% (Privatpersonen) bzw. 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Wir sind berechtigt für unsere Leistungen Voraus- oder Barzahlungen zu verlangen, sowie vor Erstellung einer Schlussrechnung À-conto-Zahlungen bis zur Höhe von 90% des voraussichtlichen Rechnungsbetrages anzufordern. Gerät der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt noch auszuführende Restarbeiten zu verweigern oder die Ausführung von einer Hinterlegung des Forderungsbetrages bei einer von uns zu nennenden Stelle abhängig zu machen. Die Abschlagszahlungen sind 6 Tage nach Zugang der Aufstellung zu leisten. Gewährleistung Wir geben auf die von uns gelieferten und selbst hergestellten Erzeugnisse eine Materialgarantie von einem Jahr. Für technische Einbauteile gilt die Werksgarantie des Lieferanten. Nicht in der Garantie enthalten sind Betriebsstoffe sowie Verschleißteile. Im Garantiefall leisten wir wahlweise durch Neulieferung oder Reparatur. Garantieansprüche sind maximal begrenzt auf den Materialwert. Die Herstellung unserer Betonbauteile erfolgt nach DIN Normen. Die Erzeugnisse unterliegen der Überwachung durch den Güteschutz Betonstein Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Niedersachsen in Burgwedel, Sachsen-Anhalt in Magdeburg. Weitergehende Qualitätsansprüche sind ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend gemacht werden, auf jeden Fall Verarbeitung oder Einbau. Werden vom Besteller Gewährleistungsansprüche rechtzeitig geltend gemacht, so leisten wir nach unserer Wahl kostenlos Ersatz ab Werk oder erteilen eine Gutschrift in angemessener Höhe. Für die Beseitigung des Mangels ist uns eine angemessene Frist von mindestens 4 Wochen zu gewähren. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, so kann nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Alle weitergehenden Ansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie sind durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht oder durch das Fehlen einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft begründet. Ist der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so können wir die Beseitigung von Mängeln entweder verweigern oder von der Hinterlegung unserer offen stehenden Forderungen bei einer von uns anzugebenden Stelle abhängig machen. Trifft die von uns gelieferte Ware beim Besteller in beschädigtem Zustand ein, so ist der Besteller verpflichtet den Mangel durch den Fahrzeugführer bestätigen zu lassen. Werden die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware, Mehr- oder Mindermengen, Falschlieferungen oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft erst später festgestellt, so hat der Besteller eine entsprechende Rüge unverzüglich schriftlich vorzunehmen. Soweit die Montage durch uns erfolgt, haften wir für etwaige Mängel entsprechend den Vorschriften der VOB, jeweils letzte Fassung. Der Lauf der Garantiefrist beginnt mit der Anlieferung, die Haftung nach VOB beginnt mit Fertigstellung unserer Montage. Für Elektro-Einbauteile und Schaltanlagen an Kläranlagen beginnt der Lauf der Garantie mit dem Tag der Inbetriebnahme. Eigentumsvorbehalt Die von uns gelieferte Ware bleibt in unserem Eigentum bis zur Zahlung sämtlicher unserer Forderungen, auch wenn der Kaufpreis für gesondert bezeichnete Forderung bezahlt ist. Eingehende Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Forderung verrechnet. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum auch als Sicherung der Saldoforderung. Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörender Waren, steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe unseres Warenwertes entsprechend der Höhe unseres Rechnungswertes zu. Der Käufer verwahrt insoweit für uns das Allein- bzw. das Miteigentum. Der Käufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegenüber Dritten, tritt der Käufer uns hierzu bereits im Voraus ab und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes einschließlich Mehrwertsteuer. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt. Auf Verlangen hat uns der Käufer die abgetretenen Forderungen nebst Schuldner bekannt zu geben und uns alle zur Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, den Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung zu machen. Mit vollständigem Ausgleich des Kaufpreises bzw. Ausgleich des Saldos erlischt der Eigentumsvorbehalt automatisch. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen ist das jeweilige Lieferwerk, das wir für unsere Auslieferung bestimmen. Im Regelfall wird es das nächstliegende Werk sein, sofern nicht eine Lieferung bzw. Montage vereinbart ist. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebssitz des jeweiligen Lieferwerkes, sofern der Kunde Vollkaufmann ist. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird in diesem Fall durch eine solche ersetzt, die der wirtschaftlich gewollten unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Menk´sche Betonsteinwerke GmbH & Co. KG, Opladener Strasse 160, 40789 Monheim am Rhein, Tel. 02173 / 5 20 83