VOB-gerecht abrechnen – Wie geht das?

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VOB-gerecht abrechnen – Wie geht das?
VOB-gerecht abrechnen
VOB-gerecht abrechnen – Wie geht das?
Bisher haben wir uns mit dem VOBgerechten Ausschreiben befasst. Im
vorherigen Kapitel habe ich Ihnen
auch erläutert, welche Grundsätze beim Aufstellen der Leistungsbeschreibung bezogen auf die spätere
Abrechnung zu beachten sind. Durch
die Leistungsbeschreibung werden
die Abrechnungseinheiten vorgegeben. Unter Umständen werden für
bestimmte Leistungen besondere Abrechenregeln festgelegt. Aber auch andere Angaben und Hinweise wie z.B.
abweichende oder ergänzende Anforderungen an die Ausführung oder
unter bestimmten Voraussetzungen in
der Leistungsbeschreibung als eigene
Leistungspositionen aufgeführte Nebenleistungen wirken sich letztendlich
auf die Abrechnung der erbrachten
Leistungen aus.
Eine VOB-gerechte Abrechnung besteht also zunächst einmal darin, dass
ausschließlich Hauptleistungen und
Besondere Leistungen abgerechnet
werden. Nebenleistungen werden
grundsätzlich nicht gesondert abgerechnet, diese sind bei der Kalkulation
der Hauptleistungen und Besonderen
Leistungen mit einzurechnen. Nebenleistungen, die wie im vorherigen
Kapitel in begründeten Einzelfällen
als eigene Positionen ins Leistungsverzeichnis aufgenommen werden,
stellen im eigentlichen Sinn keine
Nebenleistungen mehr dar, sondern
werden zu Hauptleistungen. In diesem
Fall werden Leistungen, die eigentlich
Nebenleistungen sind, aus der Kalkulation bestimmter Leistungen, für die diese Nebenleistungen benötigt werden,
herausgenommen. Deshalb sollte der
Auftragnehmer eigentlich die Angebotspreise dieser Leistungspositionen
um den entsprechenden Kostenanteil
der normalerweise in der Kalkulation
für die Nebenleistung enthaltenen
Betrag reduzieren. Ich bezweifle allerdings, dass das immer geschieht. Bieter,
die ihre Kalkulation nicht entsprechend
sorgfältig durchdenken, laufen dann
aber auch Gefahr, dass andere Bieter,
die auch solche Überlegungen gewissenhaft bei ihrer Angebotskalkulation
anstellen, günstiger anbieten können
und dadurch die Ausschreibung gewinnen.
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Hinweis
> Nach den Regeln der VOB (ATV DIN
18299, Abschnitt 5) hat die Abrechnung nach Zeichnung Vorrang vor
dem örtlichen Aufmaß. Immer wenn
Zeichnungen oder vergleichbare Unterlagen, z.B. Stücklisten, vorliegen,
aus denen die benötigten Angaben zu
entnehmen sind, ist nach diesen Unterlagen abzurechnen. Das erfordert
Eine Leistung, die nach den Regeln
des Abschnitts 3 einer ATV zum vertraglichen Leistungsumfang zählt,
stellt ebenfalls in der Regel eine
Nebenleistung dar, wenn nicht ausdrücklich in der ATV in Abschnitt 3
und/oder Abschnitt 4.2 dazu festgelegt wird, dass es sich um eine Besondere Leistung handelt.
natürlich, dass die Zeichnungen dem
entsprechen, was auch gebaut wurde.
Obwohl das selbstverständlich sein
sollte, sieht die Realität leider vielfach
anders aus.
Neben diesen Aspekten des VOBgerechten Abrechnens sind aber insbesondere das Berücksichtigen und
bei Bedarf richtige Auslegen der Abrechenregeln der Abschnitte 5 aller
ATV eine Grundvoraussetzung für ein
VOB-gerechtes Abrechnen erbrachter
Bauleistungen.
Grundsätzliche Regeln
für das VOB-gerechte
Abrechnen
Abrechnung nach Zeichnung
oder örtlichem Aufmaß?
Ich stelle immer wieder fest, dass sowohl Architekten und Bauingenieure
als auch Auftragnehmer der Ansicht
sind, dass die abzurechnenden Mengen der fertigen Leistungen durch ein
örtliches Aufmaß zu ermitteln seien.
Es ist die Regel, dass Auftragnehmer
mit der Abrechnung zusammen Aufmaßblätter ihres örtlichen Aufmaßes
einreichen. Diese Aufmaßblätter
werden von den Architekten und Ingenieuren meist akzeptiert und bei
Unklarheiten durch Nachmessen vor
Ort auf deren Richtigkeit überprüft.
Manchmal wird auch das örtliche
Aufmaß direkt gemeinsam durchgeführt.
Sowohl das örtliche Aufmaß durch
den Auftragnehmer als auch die
örtliche Überprüfung durch den Architekten oder Ingenieur bedeuten
einen unter Umständen recht hohen
Arbeits- und Zeitaufwand. Das will die
VOB nach Möglichkeit vermeiden.
Der erste Satz in Abschnitt 5 der ATV
DIN 18299, die ja grundsätzlich für alle
Arten von Bauarbeiten gilt, lautet:
„Die Leistung ist aus Zeichnungen zu
ermitteln, soweit die ausgeführte
Leistung diesen Zeichnungen entspricht.“
Das bedeutet, dass immer dann,
wenn Zeichnungen vorliegen, die
alle zur Mengenermittlung erforderlichen Angaben enthalten, die Abrechnung nach diesen Zeichnungen
zu erfolgen hat. Aus diesem Grund
ist es übrigens auch völlig unnötig,
in den Vorbemerkungen eines Leistungsverzeichnisses eine Klausel aufzunehmen, die vorschreibt, dass die
Leistungen anhand von Zeichnungen
zu ermitteln sind.
Ich höre jetzt in diesem Zusammenhang oft den Einwand von Architekten und Ingenieuren, dass dann
ja alle Änderungen in den Ausführungszeichnungen nachgetragen
werden müssten. Dem kann ich nur
zustimmen! Ich bin aber der Ansicht,
dass das mit dem heute üblichen Einsatz von CAD-Systemen eigentlich
kein Problem mehr darstellen sollte.
In früheren Zeiten hatten wir natürlich irgendwann einmal unsere Originale auf Transparentpapier mit der
Rasierklinge durchgeschabt. Da half
dann hoffentlich noch rechtzeitig
eine Mutterpause weiter! Außerdem
erforderten die von Hand einzuzeichnenden Änderungen auch je nach
Umfang der Änderung einen hohen
Arbeitsaufwand. Es konnte vorkommen, dass aufgrund umfangreicher
Änderungen Zeichnungen vollständig neu gezeichnet werden mussten,
weil der Aufwand, zunächst alles Entfallene ausradieren zu müssen, noch
unverhältnismäßig größer war.
Das Ändern von Zeichnungen in
einem CAD-System stellt demgegenüber einen oft zu vernachlässigenden
VOB-gerecht abrechnen
Aufwand dar. Dieser Aufwand ist oft
bedeutend geringer, als alle Bauleistungen vor Ort aufmessen bzw. örtliche Aufmaße vor Ort überprüfen
zu müssen. Deshalb sollten sowohl
die Planer als auch die Auftragnehmer ein Interesse an Zeichnungen
haben, die ein örtliches Aufmaß
ermöglichen.
Den Kollegen, die der Ansicht sind,
dass das fortwährende Aktualisieren
von Ausführungszeichnungen auch
noch während der Ausführung des
Bauvorhabens einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt, ist offensichtlich nicht bewusst, dass es sich
hierbei um eine von ihnen zu erbringende Grundleistung der Leistungsphase 5 nach HOAI handelt. Diese
Kollegen laufen Gefahr, dass ihnen
bei der Schlussrechnung ihr Honorar
gekürzt wird, wenn sie keine aktuellen Ausführungszeichnungen vorweisen können!
Mit einer auch vom Vergabehandbuch geforderten möglichst vollständigen Ausführungsplanung
– zumindest für die betreffenden
Leistungen – zum Zeitpunkt des Aufstellens einer Leistungsbeschreibung
kann der Ausschreibende auch in der
Leistungsbeschreibung die Mengenangaben sehr präzise vorgeben. Das
bedeutet nun nicht, dass ein Baugrubenaushub mit einer auf drei Stellen
hinter dem Komma genauen Menge
ausgeschrieben werden sollte. Hier
ist ein sinnvolles Aufrunden selbstverständlich angebracht. Das Aufrunden sollte aber nicht so üppig vorgenommen werden, dass die Mengen
mit einem Aufschlag von 5 % oder
gar 10 % ausgeschrieben werden. Es
erscheint vielen Kollegen verlockend,
hier ein Polster für etwaige Mehrkosten anzulegen. Ich empfehle diesen
Kollegen eindringlich, dass sie sich
einmal in Ruhe § 2 Nr. 3 VOB/B zu
Gemüte führen. Dann werden sie
erkennen, dass eine Aufrundung
von 10 % einer in der Leistungsbeschreibung angegebenen Menge
einer Leistungsposition im Ergebnis
sehr schnell dazu führen kann, dass
es bei der Abrechnung zu einer Unterschreitung des Mengenansatzes
kommen kann. Wenn diese Unterschreitung mehr als 10 % ausmacht,
ist gemäß § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B
auf Verlangen des Auftragnehmers
in vielen Fällen eine Anhebung des
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vereinbarten Einheitspreises vorzunehmen. Wo bleibt dann da die vermeintliche Sicherheit?
Ich halte es für sinnvoller und besser,
die Mengen nach der vorliegenden
Ausführungsplanung, abgesehen
von geringfügigen Aufrundungen
– je nach Art und Menge der Leistung auf volle Zahlen oder ein bis
zwei Nachkommastellen, möglichst
genau in der Leistungsbeschreibung
anzugeben. Wenn der Auftraggeber
dem Planer nicht die für die Ausführungsplanung notwendige Zeit
zugesteht, muss er vom Planer ausdrücklich (und möglichst schriftlich)
auf die damit verbundenen finanziellen Risiken hingewiesen werden. In
solchen Fällen muss der Auftraggeber dann auch das finanzielle Risiko
übernehmen.
Selbstverständlich ist mir bewusst,
dass es je nach Art des Bauvorhabens immer mehr oder weniger
große Unwägbarkeiten geben wird,
die zu einer gewissen Kostenunsicherheit führen. Für diesen Fall weise ich grundsätzlich schon in meiner
Kostenschätzung und später in der
Kostenberechnung einen besonderen Posten für „Unvorhergesehenes“
aus. Die Höhe des Betrags richtet
sich nach der Art des Bauvorhabens
und nach dem vom Auftraggeber
gewünschten qualitativen Standard
des Bauwerks. Meiner Erfahrung
nach kann man die Bedeutung dieses
Postens den meisten Bauherren auch
erklären. Der Bauherr darf diesen
Posten selbstverständlich nicht als
Reserve für Sonderwünsche verstehen. Ihm muss deutlich gemacht werden, dass spätere Änderungs- und
Sonderwünsche immer mit zusätzlichen Kosten verbunden sein werden
– zumindest, solange er nicht den
Standard und Umfang des Bauvorhabens durch seine Änderungen reduziert. Das wird aber wohl seltener
der Fall sein. Wenn nun etwas Unvorhergesehenes passiert oder auch
einmal eine Zusätzliche oder Besondere Leistung erforderlich wird, die
in der Leistungsbeschreibung nicht
enthalten war, dann lässt sich das
aus diesem Posten kompensieren.
Den Auftraggeber interessiert doch
letztendlich nur, was ihn das Bauvorhaben insgesamt kosten wird. Wenn
Sie also eine ordnungsgemäße Kostenplanung mit kontinuierlicher
Kostenkontrolle durchführen – das
zählt zu Ihren Pflichten im Rahmen
Ihres Architekten- oder Ingenieurvertrags und ergibt sich aus dem in
Abschnitt 3.5.2 der DIN 276-1 „Kosten im Bauwesen – Teil 1: Hochbau“
(Ausgabe 2006-11) zu findenden
Grundsatz –, werden Sie jederzeit
in der Lage sein, dem Auftraggeber
den aktuellen Kostenstand und eine
Prognose für die Endkosten geben zu
können. Ich verweise hierzu auch auf
die entsprechenden Ausführungen
in meinem Heft „Kostensicherheit
für Bauherr und Bauprozess“, PraxisCheck I/2005.
Wenn der Ausschreibende seine
Leistungsbeschreibung auf der Basis
einer ordnungsgemäßen Ausführungsplanung mit einem recht genauen Mengenansatz versehen hat,
kann er sehr schnell bei der Abrechnung feststellen, ob die Mengenangaben des Auftragnehmers bei der
Abrechnung stimmen können oder
nicht. Wenn sich die Abweichungen
im Bereich der Mengenrundung bewegen, kann davon ausgegangen
werden, dass die Mengen stimmen.
Dadurch kann der Prüfungsaufwand
erheblich reduziert werden. Selbstverständlich müssen auch Nachträge
dementsprechend ordnungsgemäß
erfasst und berücksichtigt werden.
Wenn aber bei anfallenden Nachträgen die Grundsätze der VOB beachtet
werden, dann stellen diese ebenfalls
VOB-gerecht abrechnen
kein nennenswertes Problem bei der
Abrechnung der Leistungen dar.
Mit einer vollständigen Ausführungsplanung mit permanent aktualisierten Ausführungszeichnungen schlägt
der Planer also „zwei Fliegen mit
einer Klappe“:
> unter Umständen erhebliche Zeitersparnis bei der Prüfung der Abrechnungen
> Anspruch auf volles Honorar für
die Ausführungsplanung
Obwohl nur vereinzelt in der VOB/C
ausdrücklich angegeben, können
zur Abrechnung auch Stücklisten,
Stahllisten, Holzlisten und sonstigen Unterlagen, aus denen die Abrechnungsmengen oder zu deren
Ermittlung erforderlichen Maße zu
entnehmen sind, zur Abrechnung
herangezogen werden. Sie sind bezüglich der Bevorzugung gegenüber
dem örtlichen Aufmaß den Zeichnungen gleichzusetzen.
Nur wenn solche Zeichnungen und
Unterlagen nicht vorhanden sind, ist
gemäß Satz 2 in Abschnitt 5 der ATV
DIN 18299 die Leistung aufzumessen. Das bedeutet auch, dass die zur
Ermittlung der Abrechungsmengen
notwendigen Maße und Angaben
aus den vorliegenden Zeichnungen
nicht entnommen werden können.
In der Praxis wird es in vielen Fällen
so sein, dass der überwiegende Teil
der Teilleistungen nach Zeichnung
abgerechnet werden kann und nur
ein verbleibender Rest durch örtliches
Aufmaß ermittelt werden muss.
Der Umfang der nicht nach Zeichnung abrechenbaren Leistungen ist
auch in den einzelnen Gewerken
unterschiedlich. Nahezu vollständig
können in der Regel die abzurechnenden Mengen für Rohbauarbeiten und etliche Ausbauarbeiten aus
den Zeichnungen ermittelt werden.
Dazu ist es aber natürlich erforderlich, dass die betreffenden Auftragnehmer auch die entsprechenden
Zeichnungen vorliegen haben. Sie
sollten also dafür sorgen, dass alle
Auftragnehmer, z.B. auch Putzer,
Estrichleger, Auftragnehmer für Bodenbelagsarbeiten, Maler usw., die
Ausführungspläne, aus denen die für
sie erforderlichen Maße hervorgehen,
bekommen.
Es gibt aber auch Arbeiten, bei denen ein Abrechnen nach Zeichnung
allenfalls für einige wenige Teilleistungen möglich ist. Das sind z.B.
Elektroarbeiten oder Heizungs- und
Sanitärinstallationsarbeiten. Weil in
der Regel die Längen der Kabel und
Rohre aus den Zeichnungen nicht
hervorgehen, besteht hier zumeist
nur die Möglichkeit des örtlichen
Aufmaßes.
Ermittlung der abzurechnenden
Mengen
Weil die VOB der Abrechnung nach
Zeichnung den Vorzug gibt, sind die
Abrechenregeln in den ATV auch
überwiegend so abgefasst, dass die
zur Mengenermittlung erforderlichen
Maße unmittelbar aus den Zeichnungen entnommen werden können.
Bei vielen Leistungen ist es im Gegenteil sogar so, dass die erforderlichen
Maße bei einem örtlichen Aufmaß
gar nicht eindeutig messbar sind. Ich
will das an dem Beispiel von Estrich
deutlich machen.
Die in diesem Zusammenhang wesentlichen Passagen aus Abschnitt
5.1.1 der ATV DIN 18353 „Estricharbeiten“ lauten:
„Der Ermittlung der Leistung – gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder
nach Aufmaß erfolgt – sind bei […]
zugrunde zu legen:
> auf Flächen mit begrenzenden
Bauteilen die Maße der zu bele-
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Praxistipp
> Aktualisieren Sie immer Ihre Ausführungspläne, wenn sich etwas ändert.
Das gilt auch für Änderungen während
der Ausführung, die sich auf der Baustelle ergeben. Einerseits gehört diese
Leistung zu Ihrer Pflicht als Planer und
stellt eine Grundleistung der Leistungsphase 5 HOAI dar. Sie verspielen also
unter Umständen einen Teil Ihres Honoraranspruchs, wenn Sie diese Leistung
nicht vollständig erbringen. Andererseits ermöglichen Sie dadurch für viele
Arbeiten die Abrechnung nach Zeichnung. Die Abrechnung nach Zeichnung
kann Ihnen den zeitlichen Aufwand für
das Ändern der Zeichnungen oft mehr
als kompensieren.
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genden Fläche bis zu den sie begrenzenden, ungeputzten nicht
bekleideten Bauteilen,
> auf Flächen ohne begrenzende
Bauteile deren Maße, […]“
Der erste Satz dieses Abschnitts besagt, dass die nachfolgenden Regeln
immer anzuwenden sind, sowohl
bei der Abrechnung nach Zeichnung als auch bei der Abrechnung
nach örtlichem Aufmaß. Es ist ein
leider weitverbeiteter Irrtum, diesen
einleitenden Hinweis dahingehend
auszulegen, dass beide Arten der
Mengenermittlung gleichberechtigt
seien. Dieser Satz legt ausschließlich
fest, dass, egal auf welchem Weg die
zur Abrechnung erforderlichen Maße
ermittelt werden, immer dieselben
Regeln zu beachten sind.
Der Estrich ist am begrenzenden Bauteil
Wand bis gegen die Rohbauwand zu
messen. Am freien Ende ist die zu
belegende Fläche, also die Betonplatte
maßgebend
Die Maße zur Flächenberechnung
eines Estrichs sind nach dem ersten Spiegelstrich auf Flächen mit
begrenzenden Bauteilen, das sind
normalerweise ja die Wände, bis
gegen diese begrenzenden Bauteile
zu messen. Dabei sind die Maße nach
den Regeln der ATV bis gegen die
ungeputzten und nicht bekleideten
Wände zu messen. Das bedeutet also,
dass in der Regel die Rohbaumaße für
die Abrechnung maßgebend sind.
Weil die Wände in der Regel vor Einbau des Estrichs verputzt werden,
wird bei einem örtlichen Aufmaß
naturgemäß bis gegen die geputzten
Wandflächen gemessen. Mit diesen
Maßen erfolgt dann in der Regel auch
die Ermittlung der Flächen für die
Abrechnung. Bei einer üblichen Putzdicke von 10 bis 15 mm ist das prinzipiell auch vernachlässigbar. Bei einem
Trockenputz, der bei Verbundplatten
mit Dämmung schnell auch mehrere Zentimeter dick werden kann, ergeben sich dagegen schon größere
Differenzen. Sicherlich wird der Auftraggeber damit grundsätzlich kein
Problem haben, denn dadurch verringert sich ja in der Regel die Fläche für
die Abrechnung. Es kommt sogar vor,
dass Auftraggeber, aber auch Architekten und Ingenieure, eine Abrechnung als falsch zurückweisen, wenn
sie erkennen, dass den örtlich gemes-