VOB-gerecht abrechnen – Wie geht das?
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VOB-gerecht abrechnen – Wie geht das?
VOB-gerecht abrechnen VOB-gerecht abrechnen – Wie geht das? Bisher haben wir uns mit dem VOBgerechten Ausschreiben befasst. Im vorherigen Kapitel habe ich Ihnen auch erläutert, welche Grundsätze beim Aufstellen der Leistungsbeschreibung bezogen auf die spätere Abrechnung zu beachten sind. Durch die Leistungsbeschreibung werden die Abrechnungseinheiten vorgegeben. Unter Umständen werden für bestimmte Leistungen besondere Abrechenregeln festgelegt. Aber auch andere Angaben und Hinweise wie z.B. abweichende oder ergänzende Anforderungen an die Ausführung oder unter bestimmten Voraussetzungen in der Leistungsbeschreibung als eigene Leistungspositionen aufgeführte Nebenleistungen wirken sich letztendlich auf die Abrechnung der erbrachten Leistungen aus. Eine VOB-gerechte Abrechnung besteht also zunächst einmal darin, dass ausschließlich Hauptleistungen und Besondere Leistungen abgerechnet werden. Nebenleistungen werden grundsätzlich nicht gesondert abgerechnet, diese sind bei der Kalkulation der Hauptleistungen und Besonderen Leistungen mit einzurechnen. Nebenleistungen, die wie im vorherigen Kapitel in begründeten Einzelfällen als eigene Positionen ins Leistungsverzeichnis aufgenommen werden, stellen im eigentlichen Sinn keine Nebenleistungen mehr dar, sondern werden zu Hauptleistungen. In diesem Fall werden Leistungen, die eigentlich Nebenleistungen sind, aus der Kalkulation bestimmter Leistungen, für die diese Nebenleistungen benötigt werden, herausgenommen. Deshalb sollte der Auftragnehmer eigentlich die Angebotspreise dieser Leistungspositionen um den entsprechenden Kostenanteil der normalerweise in der Kalkulation für die Nebenleistung enthaltenen Betrag reduzieren. Ich bezweifle allerdings, dass das immer geschieht. Bieter, die ihre Kalkulation nicht entsprechend sorgfältig durchdenken, laufen dann aber auch Gefahr, dass andere Bieter, die auch solche Überlegungen gewissenhaft bei ihrer Angebotskalkulation anstellen, günstiger anbieten können und dadurch die Ausschreibung gewinnen. 71 72 VOB-gerecht abrechnen Hinweis > Nach den Regeln der VOB (ATV DIN 18299, Abschnitt 5) hat die Abrechnung nach Zeichnung Vorrang vor dem örtlichen Aufmaß. Immer wenn Zeichnungen oder vergleichbare Unterlagen, z.B. Stücklisten, vorliegen, aus denen die benötigten Angaben zu entnehmen sind, ist nach diesen Unterlagen abzurechnen. Das erfordert Eine Leistung, die nach den Regeln des Abschnitts 3 einer ATV zum vertraglichen Leistungsumfang zählt, stellt ebenfalls in der Regel eine Nebenleistung dar, wenn nicht ausdrücklich in der ATV in Abschnitt 3 und/oder Abschnitt 4.2 dazu festgelegt wird, dass es sich um eine Besondere Leistung handelt. natürlich, dass die Zeichnungen dem entsprechen, was auch gebaut wurde. Obwohl das selbstverständlich sein sollte, sieht die Realität leider vielfach anders aus. Neben diesen Aspekten des VOBgerechten Abrechnens sind aber insbesondere das Berücksichtigen und bei Bedarf richtige Auslegen der Abrechenregeln der Abschnitte 5 aller ATV eine Grundvoraussetzung für ein VOB-gerechtes Abrechnen erbrachter Bauleistungen. Grundsätzliche Regeln für das VOB-gerechte Abrechnen Abrechnung nach Zeichnung oder örtlichem Aufmaß? Ich stelle immer wieder fest, dass sowohl Architekten und Bauingenieure als auch Auftragnehmer der Ansicht sind, dass die abzurechnenden Mengen der fertigen Leistungen durch ein örtliches Aufmaß zu ermitteln seien. Es ist die Regel, dass Auftragnehmer mit der Abrechnung zusammen Aufmaßblätter ihres örtlichen Aufmaßes einreichen. Diese Aufmaßblätter werden von den Architekten und Ingenieuren meist akzeptiert und bei Unklarheiten durch Nachmessen vor Ort auf deren Richtigkeit überprüft. Manchmal wird auch das örtliche Aufmaß direkt gemeinsam durchgeführt. Sowohl das örtliche Aufmaß durch den Auftragnehmer als auch die örtliche Überprüfung durch den Architekten oder Ingenieur bedeuten einen unter Umständen recht hohen Arbeits- und Zeitaufwand. Das will die VOB nach Möglichkeit vermeiden. Der erste Satz in Abschnitt 5 der ATV DIN 18299, die ja grundsätzlich für alle Arten von Bauarbeiten gilt, lautet: „Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht.“ Das bedeutet, dass immer dann, wenn Zeichnungen vorliegen, die alle zur Mengenermittlung erforderlichen Angaben enthalten, die Abrechnung nach diesen Zeichnungen zu erfolgen hat. Aus diesem Grund ist es übrigens auch völlig unnötig, in den Vorbemerkungen eines Leistungsverzeichnisses eine Klausel aufzunehmen, die vorschreibt, dass die Leistungen anhand von Zeichnungen zu ermitteln sind. Ich höre jetzt in diesem Zusammenhang oft den Einwand von Architekten und Ingenieuren, dass dann ja alle Änderungen in den Ausführungszeichnungen nachgetragen werden müssten. Dem kann ich nur zustimmen! Ich bin aber der Ansicht, dass das mit dem heute üblichen Einsatz von CAD-Systemen eigentlich kein Problem mehr darstellen sollte. In früheren Zeiten hatten wir natürlich irgendwann einmal unsere Originale auf Transparentpapier mit der Rasierklinge durchgeschabt. Da half dann hoffentlich noch rechtzeitig eine Mutterpause weiter! Außerdem erforderten die von Hand einzuzeichnenden Änderungen auch je nach Umfang der Änderung einen hohen Arbeitsaufwand. Es konnte vorkommen, dass aufgrund umfangreicher Änderungen Zeichnungen vollständig neu gezeichnet werden mussten, weil der Aufwand, zunächst alles Entfallene ausradieren zu müssen, noch unverhältnismäßig größer war. Das Ändern von Zeichnungen in einem CAD-System stellt demgegenüber einen oft zu vernachlässigenden VOB-gerecht abrechnen Aufwand dar. Dieser Aufwand ist oft bedeutend geringer, als alle Bauleistungen vor Ort aufmessen bzw. örtliche Aufmaße vor Ort überprüfen zu müssen. Deshalb sollten sowohl die Planer als auch die Auftragnehmer ein Interesse an Zeichnungen haben, die ein örtliches Aufmaß ermöglichen. Den Kollegen, die der Ansicht sind, dass das fortwährende Aktualisieren von Ausführungszeichnungen auch noch während der Ausführung des Bauvorhabens einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt, ist offensichtlich nicht bewusst, dass es sich hierbei um eine von ihnen zu erbringende Grundleistung der Leistungsphase 5 nach HOAI handelt. Diese Kollegen laufen Gefahr, dass ihnen bei der Schlussrechnung ihr Honorar gekürzt wird, wenn sie keine aktuellen Ausführungszeichnungen vorweisen können! Mit einer auch vom Vergabehandbuch geforderten möglichst vollständigen Ausführungsplanung – zumindest für die betreffenden Leistungen – zum Zeitpunkt des Aufstellens einer Leistungsbeschreibung kann der Ausschreibende auch in der Leistungsbeschreibung die Mengenangaben sehr präzise vorgeben. Das bedeutet nun nicht, dass ein Baugrubenaushub mit einer auf drei Stellen hinter dem Komma genauen Menge ausgeschrieben werden sollte. Hier ist ein sinnvolles Aufrunden selbstverständlich angebracht. Das Aufrunden sollte aber nicht so üppig vorgenommen werden, dass die Mengen mit einem Aufschlag von 5 % oder gar 10 % ausgeschrieben werden. Es erscheint vielen Kollegen verlockend, hier ein Polster für etwaige Mehrkosten anzulegen. Ich empfehle diesen Kollegen eindringlich, dass sie sich einmal in Ruhe § 2 Nr. 3 VOB/B zu Gemüte führen. Dann werden sie erkennen, dass eine Aufrundung von 10 % einer in der Leistungsbeschreibung angegebenen Menge einer Leistungsposition im Ergebnis sehr schnell dazu führen kann, dass es bei der Abrechnung zu einer Unterschreitung des Mengenansatzes kommen kann. Wenn diese Unterschreitung mehr als 10 % ausmacht, ist gemäß § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B auf Verlangen des Auftragnehmers in vielen Fällen eine Anhebung des 73 74 VOB-gerecht abrechnen vereinbarten Einheitspreises vorzunehmen. Wo bleibt dann da die vermeintliche Sicherheit? Ich halte es für sinnvoller und besser, die Mengen nach der vorliegenden Ausführungsplanung, abgesehen von geringfügigen Aufrundungen – je nach Art und Menge der Leistung auf volle Zahlen oder ein bis zwei Nachkommastellen, möglichst genau in der Leistungsbeschreibung anzugeben. Wenn der Auftraggeber dem Planer nicht die für die Ausführungsplanung notwendige Zeit zugesteht, muss er vom Planer ausdrücklich (und möglichst schriftlich) auf die damit verbundenen finanziellen Risiken hingewiesen werden. In solchen Fällen muss der Auftraggeber dann auch das finanzielle Risiko übernehmen. Selbstverständlich ist mir bewusst, dass es je nach Art des Bauvorhabens immer mehr oder weniger große Unwägbarkeiten geben wird, die zu einer gewissen Kostenunsicherheit führen. Für diesen Fall weise ich grundsätzlich schon in meiner Kostenschätzung und später in der Kostenberechnung einen besonderen Posten für „Unvorhergesehenes“ aus. Die Höhe des Betrags richtet sich nach der Art des Bauvorhabens und nach dem vom Auftraggeber gewünschten qualitativen Standard des Bauwerks. Meiner Erfahrung nach kann man die Bedeutung dieses Postens den meisten Bauherren auch erklären. Der Bauherr darf diesen Posten selbstverständlich nicht als Reserve für Sonderwünsche verstehen. Ihm muss deutlich gemacht werden, dass spätere Änderungs- und Sonderwünsche immer mit zusätzlichen Kosten verbunden sein werden – zumindest, solange er nicht den Standard und Umfang des Bauvorhabens durch seine Änderungen reduziert. Das wird aber wohl seltener der Fall sein. Wenn nun etwas Unvorhergesehenes passiert oder auch einmal eine Zusätzliche oder Besondere Leistung erforderlich wird, die in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten war, dann lässt sich das aus diesem Posten kompensieren. Den Auftraggeber interessiert doch letztendlich nur, was ihn das Bauvorhaben insgesamt kosten wird. Wenn Sie also eine ordnungsgemäße Kostenplanung mit kontinuierlicher Kostenkontrolle durchführen – das zählt zu Ihren Pflichten im Rahmen Ihres Architekten- oder Ingenieurvertrags und ergibt sich aus dem in Abschnitt 3.5.2 der DIN 276-1 „Kosten im Bauwesen – Teil 1: Hochbau“ (Ausgabe 2006-11) zu findenden Grundsatz –, werden Sie jederzeit in der Lage sein, dem Auftraggeber den aktuellen Kostenstand und eine Prognose für die Endkosten geben zu können. Ich verweise hierzu auch auf die entsprechenden Ausführungen in meinem Heft „Kostensicherheit für Bauherr und Bauprozess“, PraxisCheck I/2005. Wenn der Ausschreibende seine Leistungsbeschreibung auf der Basis einer ordnungsgemäßen Ausführungsplanung mit einem recht genauen Mengenansatz versehen hat, kann er sehr schnell bei der Abrechnung feststellen, ob die Mengenangaben des Auftragnehmers bei der Abrechnung stimmen können oder nicht. Wenn sich die Abweichungen im Bereich der Mengenrundung bewegen, kann davon ausgegangen werden, dass die Mengen stimmen. Dadurch kann der Prüfungsaufwand erheblich reduziert werden. Selbstverständlich müssen auch Nachträge dementsprechend ordnungsgemäß erfasst und berücksichtigt werden. Wenn aber bei anfallenden Nachträgen die Grundsätze der VOB beachtet werden, dann stellen diese ebenfalls VOB-gerecht abrechnen kein nennenswertes Problem bei der Abrechnung der Leistungen dar. Mit einer vollständigen Ausführungsplanung mit permanent aktualisierten Ausführungszeichnungen schlägt der Planer also „zwei Fliegen mit einer Klappe“: > unter Umständen erhebliche Zeitersparnis bei der Prüfung der Abrechnungen > Anspruch auf volles Honorar für die Ausführungsplanung Obwohl nur vereinzelt in der VOB/C ausdrücklich angegeben, können zur Abrechnung auch Stücklisten, Stahllisten, Holzlisten und sonstigen Unterlagen, aus denen die Abrechnungsmengen oder zu deren Ermittlung erforderlichen Maße zu entnehmen sind, zur Abrechnung herangezogen werden. Sie sind bezüglich der Bevorzugung gegenüber dem örtlichen Aufmaß den Zeichnungen gleichzusetzen. Nur wenn solche Zeichnungen und Unterlagen nicht vorhanden sind, ist gemäß Satz 2 in Abschnitt 5 der ATV DIN 18299 die Leistung aufzumessen. Das bedeutet auch, dass die zur Ermittlung der Abrechungsmengen notwendigen Maße und Angaben aus den vorliegenden Zeichnungen nicht entnommen werden können. In der Praxis wird es in vielen Fällen so sein, dass der überwiegende Teil der Teilleistungen nach Zeichnung abgerechnet werden kann und nur ein verbleibender Rest durch örtliches Aufmaß ermittelt werden muss. Der Umfang der nicht nach Zeichnung abrechenbaren Leistungen ist auch in den einzelnen Gewerken unterschiedlich. Nahezu vollständig können in der Regel die abzurechnenden Mengen für Rohbauarbeiten und etliche Ausbauarbeiten aus den Zeichnungen ermittelt werden. Dazu ist es aber natürlich erforderlich, dass die betreffenden Auftragnehmer auch die entsprechenden Zeichnungen vorliegen haben. Sie sollten also dafür sorgen, dass alle Auftragnehmer, z.B. auch Putzer, Estrichleger, Auftragnehmer für Bodenbelagsarbeiten, Maler usw., die Ausführungspläne, aus denen die für sie erforderlichen Maße hervorgehen, bekommen. Es gibt aber auch Arbeiten, bei denen ein Abrechnen nach Zeichnung allenfalls für einige wenige Teilleistungen möglich ist. Das sind z.B. Elektroarbeiten oder Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten. Weil in der Regel die Längen der Kabel und Rohre aus den Zeichnungen nicht hervorgehen, besteht hier zumeist nur die Möglichkeit des örtlichen Aufmaßes. Ermittlung der abzurechnenden Mengen Weil die VOB der Abrechnung nach Zeichnung den Vorzug gibt, sind die Abrechenregeln in den ATV auch überwiegend so abgefasst, dass die zur Mengenermittlung erforderlichen Maße unmittelbar aus den Zeichnungen entnommen werden können. Bei vielen Leistungen ist es im Gegenteil sogar so, dass die erforderlichen Maße bei einem örtlichen Aufmaß gar nicht eindeutig messbar sind. Ich will das an dem Beispiel von Estrich deutlich machen. Die in diesem Zusammenhang wesentlichen Passagen aus Abschnitt 5.1.1 der ATV DIN 18353 „Estricharbeiten“ lauten: „Der Ermittlung der Leistung – gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt – sind bei […] zugrunde zu legen: > auf Flächen mit begrenzenden Bauteilen die Maße der zu bele- 75 Praxistipp > Aktualisieren Sie immer Ihre Ausführungspläne, wenn sich etwas ändert. Das gilt auch für Änderungen während der Ausführung, die sich auf der Baustelle ergeben. Einerseits gehört diese Leistung zu Ihrer Pflicht als Planer und stellt eine Grundleistung der Leistungsphase 5 HOAI dar. Sie verspielen also unter Umständen einen Teil Ihres Honoraranspruchs, wenn Sie diese Leistung nicht vollständig erbringen. Andererseits ermöglichen Sie dadurch für viele Arbeiten die Abrechnung nach Zeichnung. Die Abrechnung nach Zeichnung kann Ihnen den zeitlichen Aufwand für das Ändern der Zeichnungen oft mehr als kompensieren. 76 VOB-gerecht abrechnen genden Fläche bis zu den sie begrenzenden, ungeputzten nicht bekleideten Bauteilen, > auf Flächen ohne begrenzende Bauteile deren Maße, […]“ Der erste Satz dieses Abschnitts besagt, dass die nachfolgenden Regeln immer anzuwenden sind, sowohl bei der Abrechnung nach Zeichnung als auch bei der Abrechnung nach örtlichem Aufmaß. Es ist ein leider weitverbeiteter Irrtum, diesen einleitenden Hinweis dahingehend auszulegen, dass beide Arten der Mengenermittlung gleichberechtigt seien. Dieser Satz legt ausschließlich fest, dass, egal auf welchem Weg die zur Abrechnung erforderlichen Maße ermittelt werden, immer dieselben Regeln zu beachten sind. Der Estrich ist am begrenzenden Bauteil Wand bis gegen die Rohbauwand zu messen. Am freien Ende ist die zu belegende Fläche, also die Betonplatte maßgebend Die Maße zur Flächenberechnung eines Estrichs sind nach dem ersten Spiegelstrich auf Flächen mit begrenzenden Bauteilen, das sind normalerweise ja die Wände, bis gegen diese begrenzenden Bauteile zu messen. Dabei sind die Maße nach den Regeln der ATV bis gegen die ungeputzten und nicht bekleideten Wände zu messen. Das bedeutet also, dass in der Regel die Rohbaumaße für die Abrechnung maßgebend sind. Weil die Wände in der Regel vor Einbau des Estrichs verputzt werden, wird bei einem örtlichen Aufmaß naturgemäß bis gegen die geputzten Wandflächen gemessen. Mit diesen Maßen erfolgt dann in der Regel auch die Ermittlung der Flächen für die Abrechnung. Bei einer üblichen Putzdicke von 10 bis 15 mm ist das prinzipiell auch vernachlässigbar. Bei einem Trockenputz, der bei Verbundplatten mit Dämmung schnell auch mehrere Zentimeter dick werden kann, ergeben sich dagegen schon größere Differenzen. Sicherlich wird der Auftraggeber damit grundsätzlich kein Problem haben, denn dadurch verringert sich ja in der Regel die Fläche für die Abrechnung. Es kommt sogar vor, dass Auftraggeber, aber auch Architekten und Ingenieure, eine Abrechnung als falsch zurückweisen, wenn sie erkennen, dass den örtlich gemes-