823 BGB Lösung Fall 2
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823 BGB Lösung Fall 2
Lösung Fall 2: Stromunterbrechung A) Schadensersatz wegen der verdorbenen Eier K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus, dass B ein durch § 823 BGB Abs. 1 BGB absolut geschütztes Rechtsgut des K verletzt hat. In Betracht kommt die Beschädigung des Eigentums des K an den 3.600 Eiern. Da die Stromunterbrechung zur Beschädigung bzw. zur Zerstörung der Eier geführt hat, die auf eine dauernde Stromzufuhr angewiesen waren (sog. Verderbschäden), liegt eine Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vor (BGHZ 41, 123, 126). Die Eigentumsverletzung muss durch ein Handeln bzw. pflichtwidriges Unterlassen des B verursacht worden sein, das dem B zuzurechnen ist. Fraglich ist also zunächst, ob das Verhalten des B kausal für die Eigentumsverletzung an den Eiern des K wurde. Eine Handlung ist dann kausal für den Eintritt des Erfolgs (der Rechtsgutsverletzung), wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg (die Rechtsgutsverletzung) entfiele. Infolge einer Handlung des B stürzte ein Baum auf eine elektrische Freileitung, so dass es zu der Stromunterbrechung kam, die schließlich den Schaden an den Eiern verursachte, weil die Brutapparate ausfielen. Wäre der Baum nicht infolge einer Handlung des B auf die Stromleitung gefallen, wäre es nicht zum Stromausfall und den dadurch bedingten Ausfall der Brutapparate und somit nicht zu den Schäden an den Eiern des K gekommen. Die Handlung des B war daher kausal für den Eintritt des Erfolgs (der Rechtsgutsverletzung). Die Kausalität wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die von B gesetzte Ursache die Rechtsgutsverletzung nicht unmittelbar, sondern erst nach Fortpflanzung durch eine Ursachenkette hervorgerufen hat. Die nur mittelbare Verletzung des Rechtsguts könnte lediglich im Rahmen der Prüfung der Adäquanz sowie des Schutzzweckes der Norm maßgeblich sein. Fraglich ist daher zunächst, ob die Verursachung der Rechtsgutsverletzung durch B adäquat ist. Es liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass bei der Unterbrechung der Stromzufuhr Erzeugnisse, die einer elektronisch konstant gehaltenen Temperatur (Wärme oder Kühle) bedürfen, um nicht zu verderben, in ihrer Substanz beschädigt oder vernichtet werden. B hat daher die Rechtsgutsverletzung kausal adäquat Seite 1 von 6 verursacht. Fraglich ist weiterhin, ob die Rechtsgutsverletzung des B (Eigentumsverletzung an den Eiern des K) vom Schutzzweck der Norm umfasst ist. Das sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergebende Verbot der Beschädigung von Versorgungsleitungen hat nicht nur den Zweck, deren Eigentümer den Aufwand der Wiederherstellung zu ersparen, sondern bezweckt vielmehr auch den Schutz vor Eintritt der typischen Folgen im Falle der Beschädigung von Versorgungsleitungen. Rechtsgutsverletzungen der hier eingetretenen Art bewegen sich nicht außerhalb des Schutzzweckes von § 823 Abs. 1 BGB. Die Beschädigung bzw. die Vernichtung der angebrüteten Eier und die darin liegende Eigentumsverletzung sind daher dem B zuzurechnen. Fraglich ist weiterhin, ob der Eingriff in das Rechtsgut des K seitens des B rechtswidrig war. Nach h. M. indiziert die Tatbestandsmäßigkeit (= kausale und zurechenbare Verursachung des Erfolgs durch B) die Rechtswidrigkeit. Da ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt, war die Handlung des B rechtswidrig. Weiterhin ist erforderlich, das B schuldhaft gehandelt hat. Nach dem Sachverhalt hat B unachtsam, also fahrlässig gehandelt. Der eingetretene Schaden war für B auch vorhersehbar. Wer eine elektrische Freileitung durchtrennt, muss damit rechnen, dass an das unterbrochene Netz wahrscheinlich zahlreiche Anlagen zur Konservierung von Sachen angeschlossen sind, die bei längerem Stromausfall verderben können. Von Tiefkühltruhen ist dies z.B. allgemein bekannt. Dass sich der Schädiger gerade die Schädigung keimender Küken in einem Brutapparat hätte vorstellen können, d. h., dass er auch den speziellen Schadensverlauf vorherzusehen vermochte, ist zur Bejahung seines Verschuldens nicht erforderlich. Die Handlung des B war daher schuldhaft. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass B den K wegen rechtswidriger und schuldhafter Verletzung dessen Eigentums an 3.600 Eiern gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist. Anmerkung: B ist dem K nicht nur zum Ersatz des reinen Wertes der Eier verpflichtet, vielmehr muss er ihm den gesamten Schaden ersetzen. Dies bedeutet, dass B dem K auch einen reinen Vermögensschaden (entgangenen Gewinn) zu ersetzen hat. Der bei der Prüfung, ob überhaupt ein Fall von § 823 Abs. 1 BGB vorliegt, geltende Grundsatz, dass reine Vermögensschäden keine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB auslösen, gilt nur im Bereich des sog. Haftungsgrundes. Wird jedoch ein durch § 823 Abs. 1 BGB absolut geschütztes Rechtsgut durch jemand rechtswidrig und schuldhaft verletzt, dann haftet dieser insgesamt auf Schadensersatz, gleichgültig ob teilweise insoweit lediglich reine Vermögensschäden Seite 2 von 6 vorliegen. Im konkreten Fall (siehe BGHZ 41, 123) bedeutete dies, dass B dem K den Verkaufspreis von 0,60 € pro Küken (ggf. abzüglich ersparter Aufwendungen) zu ersetzen hat (hätte K seinen Abnehmer aufgrund der Nichtlieferung Schadensersatz leisten müssen, hätte B ihn von dieser Verpflichtung, die ebenfalls lediglich zu einem reinen Vermögensschaden führt, freistellen müssen). B) Anspruch des K gegen B wegen des reinen Produktionsausfalls 1) Ansprüche des K gegen B gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung Soweit die Stromunterbrechung Produktionsmaschinen dazu vorübergehend Gebrauchsausfallschaden), liegt ein geführt nicht hat, dass weitergearbeitet reiner mit den werden Vermögensschaden vor, vorhandenen konnte der (sog. keine Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB darstellt (so jedenfalls der BGH; BGHZ 29, 65 sowie BGHZ 41, 123). Dagegen könnte man trotz des Fehlens einer Substanzverletzung einwenden, dass auch die Störung der Nutzung eine Eigentumsverletzung sei, weil das Recht auf ungestörte Nutzung des Eigentums (oder des Besitzes) an einer Sache Teil des Eigentumsrechtes (bzw. des Besitzrechtes) sei. Dies lehnt der BGH jedoch regelmäßig, falls er es überhaupt erörtert, ab. Die bloß vorübergehende Funktionsstörung (Gebrauchsbeeinträchtigung) stellt nach Auffassung des BGH regelmäßig weder eine Eigentumsverletzung, noch eine Besitzverletzung dar. Dogmatisch lässt sich dies eigentlich nicht begründen; der BGH versucht hier wohl lediglich, eine Ausuferung der Haftung aus unerlaubter Handlung einzudämmen. Die zahlreichen Urteile zur Gebrauchsbeeinträchtigung sind daher auch nicht logisch nachvollziehbar, sondern eher Einzelfallentscheidungen (BGHZ 63, 203; BGHZ 55, 153; BGHZ 86, 152) Der Produktionsausfallschaden ist auch keine Folge der Eigentumsverletzung an den o. g. 3.600 Eiern, denn er hängt von dieser Eigentumsverletzung nicht kausal ab (sondern vom Stromausfall). Es fehlt daher n. h. M. bereits an einer Rechtsgutsverletzung; der reine Vermögensschaden (ohne gleichzeitige Rechtsgutsverletzung) wird aber nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB ersetzt. Anders wäre es nur, wenn man in der Gebrauchsbeeinträchtigung eine Eigentumsverletzung sehen würde; dann wäre auch ein reiner Produktionsausfall eine kausale Folge der Eigentumsverletzung. Seite 3 von 6 2) Ansprüche des K gegen B gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen eine Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein absolut geschütztes Rechtsgut im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Es ist gegenüber der Eigentumsverletzung subsidiär (BGH NJW 1999, 1028, 1029). Da hier eine Eigentumsverletzung nach h. M. ausscheidet, wäre eine Anwendung prinzipiell möglich. Ein solcher Eingriff liegt jedoch nach der Rechtsprechung des BGH nicht vor, da es bei der Stromunterbrechung an einer unmittelbaren Betriebsbezogenheit des Eingriffs (der Stromunterbrechung) fehlt (siehe die sehr ausführliche Begründung in BGHZ 29, 65). 3) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Fraglich ist, ob der Werkvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Bauunternehmer eine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet, die von einem durch den Bauunternehmer verursachten Schaden betroffen werden kann. Dies wird nach h. M. jedoch abgelehnt. Entweder fehlt bereits die sog. „Leistungsnähe“ des geschädigten Dritten oder der Kreis der potentiellen Geschädigten ist für den Bauunternehmer nicht überschaubar, weshalb es an der notwendigen „Erkennbarkeit“ für den Schädiger mangelt. Ein Anspruch des K gegen B aufgrund eines Vertrags des B mit dessen Auftraggeber zugunsten Dritter scheidet daher nach h. M. aus (BGH NJW 1977, 2208; OLG Köln VersR 1984, 304). 4) Anspruch aus Drittschadensliquidation (aus dem Vertragsverhältnis zwischen K und dem E-Werk) Das E-Werk hätte zwar einen Anspruch gegen B, hat aber insoweit keinen Schaden. Umgekehrt hat K einen Schaden, aber keinen Anspruch gegen B. Es käme also DSL aus dem Vertrag zwischen K und dem E-Werk in Betracht. Auch solche Ansprüche werden von der h. M. im konkreten Fall abgelehnt (siehe dazu ebenfalls BGHZ 29, 65). Anmerkung: Die beiden o. g. Fallvarianten unterscheiden sich, trotz identischer Handlung des B dadurch, dass K im ersten Fall (Beschädigung seiner Eier) Schadensersatz erhält, dagegen im zweiten Fall (Stillstand des Betriebs) leer ausgeht. Begründet wird dies vom BGH formal damit, dass nur im ersten Fall eine Eigentumsverletzung bzw. die Verletzung eines absolut Seite 4 von 6 geschützten Rechtsguts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vorliege. Dabei stellt der BGH formal auf die Substanzverletzung an den Eiern ab. Dies ist jedoch insofern problematisch, als die Eier für den K lediglich eine Zwischenstufe zum „Endprodukt“ darstellen, das er an einen Dritten veräußern will. Ein besonderes Interesse am Eigentum an den Eiern hat er also gerade nicht; es handelt sich vielmehr lediglich um ein Produktionsmittel. Aus Sicht des K ist es daher völlig gleichgültig, ob er sein Endprodukt deshalb nicht herstellen kann, weil jemand sein Zwischenprodukt bzw. seine Produktionsmittel beschädigt oder ob er sein Endprodukt deshalb nicht herstellen kann, weil jemand seinen Betrieb, ohne eine Substanzverletzung zu verursachen, lahm legt. Hätte K daher ein Endprodukt hergestellt, in dem es im Falle von Stromausfall nur zu einer Betriebsunterbrechung, nicht aber zu einer Eigentumsschädigung kommen kann, weil die Produktionsmittel nicht verderblich sind, hätte er keinen Schadensersatz erhalten. Nach der Rechtsprechung des BGH wird daher derjenige Hersteller bevorzugt, der mit verderblichen Produktionsmitteln arbeitet. Dies erscheint jedoch willkürlich. Maßgeblich bleibt nämlich in all diesen Fällen, dass der andere in den Produktionsablauf eines Herstellers eingreift, so dass dieser nicht, wie vorgesehen, sein Endprodukt herstellen kann (einmal unterstellt, dass auch im Falle von der Verwendung nichtverderblicher Produktionsmittel eine spätere Produktion für den Abnehmer nicht mehr möglich ist, weil sich dieser inzwischen anderweitig eingedeckt hat). Richtig wäre es daher meines Erachtens, an dem Eingriff in die Nutzungsmöglichkeit des Eigentums (des Betriebs) des K anzuknüpfen. B verursacht nämlich durch seine Handlung, dass K für eine gewisse Zeit sein Eigentum (den Betrieb) nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr nützen kann. Darin, und nicht in der Eigentumsverletzung an den Eiern, liegt aus Sicht des Herstellers die maßgebliche Beeinträchtigung. Zum Eigentum gehört eben nicht nur dessen Substanz, sondern auch die Möglichkeit, dieses Eigentum, im Rahmen der geltenden Gesetze, nach Belieben zu nutzen (Art. 14 I GG). Gerade im gewerblichen Bereich dürfte in vielen Fällen der Hersteller überhaupt kein Interesse an der Substanz seines Eigentums, sondern vielmehr nur an der Nutzung (Produktion) seines Eigentums haben. So dürfte es dem Hersteller regelmäßig gleichgültig sein, aus welchen Gründen er sein Endprodukt nicht bzw. nicht rechtzeitig herstellen kann (also ob dies infolge der Zerstörung seines Produktionsmittels oder nur infolge der zwangsweisen Stilllegung seines Betriebs erfolgt). Die Rechtsprechung des BGH führt daher dazu, dass vom Produktionsablauf her gesehen vergleichbare Fälle unterschiedlich behandelt werden, je nachdem ob es zu einer Substanzbeeinträchtigung kommt oder nicht (der BGH hätte dies auch bei Verneinung einer Eigentumsverletzung infolge der Beschränkung der Nutzung derselben vermeiden können, indem er wenigstens einen Eingriff in den eingerichteten und ausgerichteten Gewerbebetrieb angenommen hätte). Seite 5 von 6 Konsequenterweise müsste man daher im Falle der Verursachung eines Stromausfalls entweder keinem oder allen Betrieben einen Schadensersatzanspruch zuerkennen. Vertritt man letztere Auffassung, bedarf es eigentlich der Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht, da man ohne weiteres eine Eigentumsverletzung mit der Begründung annehmen kann, die vorübergehende Verhinderung einer zulässigen Nutzung des Eigentums (Produktion) erfülle den Tatbestand eines Eingriffs in das Eigentum (oder den Besitz) des Herstellers an seiner Produktionsanlage bzw. an seinen Produktionsmitteln. Auf die Auffassung des BGH ist daher m. E. dogmatisch (und logisch) nicht haltbar, sondern beruht allein auf dem Interesse einer Haftungsbegrenzung. Seite 6 von 6