Luenstroth-FHM
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Luenstroth-FHM
Irreführung und Plagiate in der werblichen Kommunika8on AUFGABE AUS LETZTER VORLESUNG Durch welche Maßnahmen häKe Coca Cola seine ProduktausstaKung / Package Design effek8v schützen können? Hinweis: Coca Cola ist ein US-amerikanisches Unternehmen und denkt daher (im Falle Europas fälschlicherweise) markenrechtlich „angelsächsich“. E1ke2: BildMarke Flasche: 3DMarke 2 UNLAUTERER WETTBEWERB IN DER KOMMUNIKATION Die heu8ge Vorlesung widmet sich Plagiaten und der Irreführung in der werblichen Kommunika8on: Technologieführer in Schraubverbindungen Die No.1 der Frische-Bäcker! Leckerste Wurst in ganz OstwesEalen! Wenn derar8ge Formulierungen als Unternehmensclaim oder in Anzeigen au_auchen, ist Vorsicht geboten. Es kann teuer werden. Bedenken Sie: Wenn Sie für die ProdukHon der WerbemiJel verantwortlich sind, sind Sie der letzte in der VerantwortungskeJe des Unternehmens jurisHsch relevante Fehler sollten Ihnen nicht unterlaufen. 3 IRREFÜHRUNG DURCH BEHAUPTETE ALLEINSTELLUNG In gesäcgten Märkten müssen Leistungen und/oder Produkte entweder eine Alleinstellung haben oder „am billigsten“ sein. Die Rolle des billigsten Produkts wird in aller Regel bei transportablen und nicht verderblichen Gütern von asia8schen Anbietern wahrgenommen (Tex8l, transporeähige Technologie). Von Ausnahmen abgesehen, kann ein Hochlohnland wie Deutschland generische Produkte nicht konkurrenzfähig produzieren. Die Alleinstellung als Ausweg kann ra8onal (smartphone mit den meisten Funk8onen) oder emo8onal (schönstes smartphone) sein. 4 THEORIE Rechtliche Einordnung der Alleinstellungswerbung Rechtlich gesehen liegt eine Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen (oder auch Spitzenstellungswerbung) dann vor, wenn der Werbende behauptet, überhaupt keinen Mitbewerber zu haben, also wenn er im Wortsinn „alleine“ steht, oder wenn er zum Ausdruck bringt, er übertreffe seine Mitbewerber. Entscheidend ist nicht eine bes8mmte sprachliche Form der Werbung. Es kommt darauf, ob eine Werbeaussage von den angesprochenen Verkehrskreisen als Alleinstellungaussage verstanden wird. Bei der Prüfung einer Alleinstellungswerbung muss berücksich8gt werden, auf welche anderen Produkte oder Mitbewerber oder anders ausgedrückt auf welchen Vergleichsmarkt die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage beziehen. Entscheidende weKbewerbsrechtliche Ausgangsfrage ist die Frage, ob eine Werbeaussage irreführend ist (§ 5 UWG) . Bei der Prüfung einer irreführenden Werbung ist Voraussetzung, dass die Werbung objek8v nachprüjar ist. Eine Werbung mit Aussagen, die die Verkehrskreise als werbliche Übertreibung oder als eine nicht objek8v nachprüjare Aussage auffassen, erfüllt nicht den Tatbestand der irreführenden Werbung. (Quelle für diese und folgende Beispiele zur Alleinstellungswerbung: Max-Lion Keller) 5 THEORIE Eine Alleinstellungswerbung ist nicht irreführend i.S.d. § 5 UWG, wenn sie wahr ist. Die Rechtsprechung hat allerdings für die Frage der Zulässigkeit der Alleinstellungswerbung iSd § 5 UWG weitere Voraussetzungen entwickelt. Demnach ist nach gefes8gter Rechtsprechung eine Alleinstellungswerbung nur zulässig, wenn sie sachlich rich8g ist der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern hat und der Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Ste8gkeit bietet. Darlegungs- und Beweislast bei Alleinstellungswerbung Grundsätzlich tril zwar nicht den Werbenden, sondern den abmahnenden WeKbewerber die Darlegungs- und Beweislast, dass die Behauptung einer Alleinstellungsaussage unzutreffend ist. Der Sache nach hat allerdings die Rechtsprechung diese Regel umgekehrt. Im Prozess muss der beklagte Werbende nämlich im Rahmen seiner prozessualen Aumlärungspflicht darlegen und beweisen, worauf sich seine Werbebehauptung stützt. 6 ALLEINSTELLUNG REPUTATION „Wir sind das beliebteste Unternehmen Deutschlands“ ist eine unzulässige Aussage, wenn das Unternehmen seine Leistungen im fraglichen Segment überhaupt nicht bundesweit anbietet (OLG Hamburg, 11.11.2009, 5 U 57/09). „Deutschlands beliebtester Anbieter“ kann dagegen zulässig sein, wenn das Unternehmen den deutschlandweit größten Kundenstamm in diesem Segment vorweisen kann, da der Verbraucher die Zahl der Kunden als Grundlage für diese Aussage sieht (LG Hamburg, 20.08.2008, 315 O 354/08). „Eines der wachstumsstärksten Unternehmen der Branche“ ist nur zulässig, wenn tatsächlich ein großes Wachstum über einen längeren Zeitraum hinweg – nicht nur innerhalb eines Jahres – nachgewiesen werden kann (OLG Köln, 13.01.2006, 6 U 126/05). „Wir haben Standards gesetzt“ ist nicht ohne weiteres eine Alleinstellungsbehauptung, sofern kein absoluter Vorrang dieser Standards behauptet wird (OLG Hamburg, 06.05.2004, 3 U 116/03). „Wir sind Technologieführer“ ist dagegen die Behauptung einer absoluten Spitzenstellung und ist weKbewerbswidrig, wenn diese Stellung nicht nachgewiesen werden kann (OLG Hamburg, 29.03.2001, 3 U 222/00; vgl. a. LG Hamburg, 18.04.200, 312 O 194/00). „1a Unternehmen“ ist eine irreführende Bezeichnung, wenn entgegen der Realität beim Verbraucher der Eindruck entsteht, das Prädikat „1a“ sei von einem kompetenten DriKen verliehen worden (OLG Düsseldorf, 21.11.2006, 20 U 14/06). "Ihre Nr. 1 im Münsterland" unter Hinweis auf "Höchstpreise für Ihr Gold" ist irreführend, da der Werbende nicht die Nr. 1 im Münsterland ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.10.2010, Az. I-4 U 64/10). 7 ALLEINSTELLUNG QUALITÄT „Schnellster Anbieter bundesweit“ ist irreführend, sofern das Unternehmen mit seiner Leistung nicht tatsächlich jeden anderen Anbieter flächendeckend überbieten kann und die Leistung jederzeit abrujar ist (LG Köln, 25.09.2008, 84 O 15/08). „Für Sie kämpU niemand so wie wir!“ ist eine zulässige Aussage, da über den tatsächlichen Erfolg des Werbenden in seinem Tun nichts Konkretes ausgesagt wird (OLG Hamburg, 23.11.2006, 3 U 110/06). „Wir gehören zur Leistungsspitze“ ist grundsätzlich keine Alleinstellungswerbung, sondern bewirbt lediglich die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe einer Branche (OLG Hamburg, 05.02.2004, 3 U 51/03). „Das bessere Produkt“ ist dagegen eine weKbewerbswidrige Alleinstellungswerbung, sofern das Produkt dem Angebot der Konkurrenz nicht nachweisbar preislich und technisch überlegen ist (OLG Hamburg, 28.06.2001, 3 U 40/01). "Der beste Powerkurs aller Zeiten" ist keine irreführende Spitzenstellungswerbung, da der Verbraucher die reklameha_e Übertreibung erkennen könne (so das KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010, Az.: 5 W 175/10). Die Aussage "Maximum Speed*" im Zusammenhang mit dem Verkauf von So_ware sei eine typische Ausdrucksform für eine Alleinstellung, so das OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.04.2010, Az. U 193/09). 8 ALLEINSTELLUNG PREIS „Der beste Preis der Stadt“ ist natürlich immer dann eine weKbewerbswidrige Aussage, wenn ein Konkurrent nachweisen kann, im gleichen Zeitraum und für das gleiche Produkt einen niedrigeren Preis geboten zu haben (OLG Köln, 21.10.2005, 6 U 106/05; vgl. a. OLG Hamburg, 24.01.2007, 5 U 204/05). „Unschlagbar billig“ ist keine nichtssagende Übertreibung, sondern eine nachprüjare Behauptung; es gilt das gleiche wie für den „besten Preis der Stadt“ (OLG Hamm, 16.09.2004, 4 U 108/04). „Wir haben unsere Preise mit der Konkurrenz verglichen, und wir waren tatsächlich die Billigsten“ ist eine unzulässige Aussage, da sie aufgrund fehlender konkreter Angaben zu Zeit und Umfang des Vergleichs intransparent ist (LG Leipzig, 17.08.2006, 5 O 4757/05). „Gelddifferenz zurück, wenn Sie woanders billiger kaufen“ ist dagegen weder intransparent noch ein weKbewerbswidriger Vergleich zur Konkurrenz (OLG Hamburg, 24.02.2005, 3 U 203/04). „Echte Tiefpreisgaran1e – wir zahlen den Differenzbetrag einfach aus“ ist ebenso wie „Gelddifferenz zurück“ eine zulässige Aussage (OLG Bremen, 06.05.2004, 2 U 106/03; 19.02.2004, 2 U 94/03). Eine Tiefpreisgaran8e mit Vorbehalt der Warenrücknahme – wir nehmen das Gerät zurück – ist dagegen keine Tiefpreisgaran8e und damit irreführend, da der Werbende nicht den 8efsten Preis garan8ert, sondern dem Kunden nur die Möglichkeit gibt, sich von einem Vertrag zu lösen (OLG Hamburg, 13.09. 2014, 5 U 160/11). Die Werbung mit Best Price Garan8e auf Grund eigener Marktanalysen ist irreführend, wenn das werbende Unternehmen auf Grund eigener Marktbeobachtung nicht davon ausgehen konnte, im PreisweKbewerb zur Spitzengruppe zu gehören (LG Coburg, 13.03.2014, 1 HK O 53/13). Die bloße Verwendung des Wortes „Sparen “ in der Werbung ist keinesfalls weKbewerbswidrig, da es lediglich güns8ge, jedoch nicht gerade die güns8gsten Preise suggeriert (LG Düsseldorf, 22.11.2002, 38 O 131/02; LG Köln, 27.09.2002, 81 O 125/02; LG Hamburg, 09.06.2000, 416 O 107/00). "Nagelkosme1kprodukte bei uns rund um die Uhr einkaufen zu güns1gsten Top Preisen." ist eine zulässige Aussage, da es lediglich eine substanzlose Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt sei (Urteil des LG Bochum vom 22.09.2010, Az. I-13 O 94/10). 9 ALLEINSTELLUNG GEOGRAFISCH „Dienstleister mit weltweiter Spitzenstellung“ ist eine unzulässige Aussage, wenn das Unternehmen zwar interna8onal, aber nur im deutschsprachigen Raum tä8g ist (LG Hannover, 30.06.2009, 18 O 193/08). „Weltweit die Nummer 1“ kann bei einem Tochterunternehmen eines mul8na8onalen Konzerns jedoch zulässig sein, wenn die Vorstellung des Verbrauchers sich an der Verbreitung des MuKerkonzerns orien8ert (OLG Frankfurt, 07.11.2002, 6 U 12/00). Alleinstehende Kombina1onen aus einem Regions- bzw. Ortsnamen und einer Unternehmensform können weKbewerbswidrig sein, da sie eine Spitzenstellung im genannten Wirtscha_sraum suggerieren; die Verwendung kann außerdem siKenwidrig sein, denn hierdurch der Ruf oder die Verdienste der genannten Region angeeignet werden soll (OLG Hamm, 18.03.2003, 4 U 14/03; LG Dortmund, 24.10.2002, 18 O 70/02). „Wir liefern überall in der Region“ ist eine Irreführung, wenn tatsächlich geographische Lieferungslücken bestehen und darauf nicht gesondert hingewiesen wird (OLG Oldenburg, 29.04.2004, 1 U 121/03). „Wir liegen im deutschen Durchschni2 vorn“ ist eine weKbewerbswidrige Aussage, wenn das Unternehmen seine Leistungen nur in einigen Ballungsräumen anbietet (vgl. a. oben unter „Alleinstellung hinsichtlich der Reputa8on des Unternehmens“). „Das erste Unternehmen im Ort“ ist, selbst wenn historisch rich8g, mit Vorsicht zu genießen, da der Verbraucher aus dem Wort „erste“ auch eine qualita8ve Spitzenstellung ableiten könnte (OLG Bremen, 11.01.2007, 2 U 107/06). 10 FAZIT ZU VERBAL AUSGELOBTEN ALLEINSTELLUNGEN Die angeführten Beispiele wirken irgendwie peinlich „marktschreierisch“. In der Regel sind derar8ge Werbeaussagen auf die Urheberscha_ von Laien zurückzuführen. Im (kleineren) MiKelstand ist es häufig immer noch üblich, Kommunika8on entweder im eigenen Haus zu konzipieren oder von kostengüns8gen Laien mit Computerkenntnissen durchführen zu lassen. Eine Rechtsabteilung gibt es nicht; ein Anwalt wird nur im Falle der Abmahnung eingeschaltet. Die Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen oder Schadenersatz werden dann jedoch nicht dem Marke8ng als Kostenstelle zugeschrieben, sondern als Overhead verbucht (vgl. Vollkostenkalkula8on). 11 WAS IST AUF JEDEN FALL VERBOTEN? Bei den folgenden genannten Beispielen gibt es keinerlei Wertungsmöglichkeit. Das heißt, die folgenden Geschä_sprak8ken sind immer unlauter. Die Erheblichkeitsschwelle spielt hierbei keine Rolle. 1. die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören; 2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung; 3. die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt, 12 WAS IST AUF JEDEN FALL VERBOTEN? 4. die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschä_liche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestä8gt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestä8gung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen. Das sind z. B. die Fälle, in denen mit GS (Geprü_e Sicherheit), S8_ung Warentest-Testurteilen, TÜV-geprü_ oder auch mit Koopera8onspartner der IHK geworben wird, ohne dass diese Prüfungen, Tests tatsächlich durchgeführt wurden oder ohne dass die behauptete Koopera8on tatsächlich besteht; 5. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5 a Abs. 3 zu einem bes8mmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aumlärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichar8ge Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen; 13 WAS IST AUF JEDEN FALL VERBOTEN? 6. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5 a Abs. 3 zu einem bes8mmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, staKdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerha_e Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen. Damit ist die in den USA wohl recht häufig angewandte Bait-and-Switch-Technik gemeint. Die Unlauterkeit liegt darin, dass der Unternehmer es von vornherein darauf abgesehen hat, eine andere als die beworbene Leistung zu erbringen. Unerheblich ist dabei, ob es sich bei der beworbenen Leistung um Sonderangebote handelt. 7. die unwahre Angabe, bes8mmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bes8mmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofor8gen geschä_lichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informa8onen zu entscheiden; 14 WAS IST AUF JEDEN FALL VERBOTEN? 8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschä_s geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschä_s darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden; 9. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig; der Handel, Kauf und Verkauf, Inbetriebnahme und Verwendung der Ware oder Dienstleistung muss erlaubt sein. Beispiel für Verstoß: Vertrieb von Radarwarngeräten, deren Verwendung und Vertrieb in Deutschland verboten ist; Vertrieb von nicht zugelassenen Funktelefonen oder von schnurlosen Telefonen, deren Frequenz inzwischen verboten wurde und deren Betrieb daher telekommunika8onsrechtlich unzulässig ist. 15 WAS IST AUF JEDEN FALL VERBOTEN? 10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar; 11. der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redak8oneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der op8schen oder akus8schen Darstellung eindeu8g ergibt (als Informa8on getarnte Werbung); 12. unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt; 13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkun_ der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen; 16 WAS IST AUF JEDEN FALL VERBOTEN? 14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermiKelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem); 15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschä_ aufgeben oder seine Geschä_sräume verlegen; 16. die Angabe, durch eine bes8mmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen; 17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bes8mmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sons8gen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sons8gen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrages oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird; 17 WAS IST AUF JEDEN FALL VERBOTEN? 18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funk8onsstörungen oder Missbildungen heilen; 19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger güns8gen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen; 20. das Angebot eines WeKbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden; 18 WAS IST AUF JEDEN FALL VERBOTEN? 21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als "gra8s", "umsonst", "kostenfrei" oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind; Typischer Fall wäre auf den ersten Blick der Adressbuchschwindel, der aber nicht gemeint sein kann, da sich die Fallgruppen der Schwarzen Liste ausschließlich auf das Verhältnis von Unternehmen zu Verbrauchern beziehen. In Verhältnis zum Verbraucher fallen z. B. Abofallen im Internet hierunter, bei denen bewusst über die Kostenpflicht getäuscht wird. Auch Werbegeschenke sind damit gemeint, wenn sie nicht tatsächlich Geschenke sind. Nicht gemeint sind Zugaben, da bei diesen schon kra_ Defini8on eine Ware oder Dienstleistung kostenpflich8g erworben werden muss, um diese Zugabe zu erlangen. 19 WAS IST AUF JEDEN FALL VERBOTEN? 22. die ÜbermiKlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermiKelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt; Auch hierfür wäre der Adressbuchschwindel ein typischer Anwendungsfall, wenn sich die Fallgruppen der Schwarzen Liste nicht ausschließlich auf das Verhältnis von Unternehmen zu Verbrauchern bezögen. Aber auch Verbraucher können durch rechnungsähnlich aufgemachte Angebote mit entsprechenden schon vorausgefüllten Überweisungsträgern den Eindruck gewinnen, sie seien zur Zahlung verpflichtet. 23. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschä_s, Handels, Gewerbes, oder Berufs tä8g. Gerade im Zusammenhang mit Internetverkaufspla}ormen wie Ebay wird diese Fallgruppe eine große Rolle spielen, da viele Ebay-Händler wegen des Umfangs ihrer Tä8gkeit als gewerblich einzustufen sind und dies aber in ihrem Ebay-Angebot nicht deutlich machen oder dies bewusst verschleiern; 20 WAS IST AUF JEDEN FALL VERBOTEN? 24. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem andern Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar; 21 DARLEGUNGS- UND BEWEISLAST BEI IRREFÜHRUNG Grundsätzlich muss der Kläger darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen einer Irreführung vorliegen. Verfügt der Kläger über keine genaue Kenntnis des Sachverhalts und auch keine Möglichkeit, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während der Beklagte über diese Kenntnis verfügt und den Sachverhalt ohne Weiteres aumlären könnte, kann den Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine prozessuale Erklärungspflicht treffen. Dies setzt voraus, dass der Kläger über bloße Verdachtsmomente hinaus die für die Irreführung sprechenden Tatsachen vortragen und unter Beweis stellen kann. Ein bloßes Behaupten ins Blaue hinein reicht dafür nicht aus. 22 IRREFÜHRUNG DURCH ABBILDUNGEN Der bri8sche Werberat "Adver8sing Standards Agency" (Asa) hat in Großbritannien die Printanzeige für den Dior-Mascara „Diorshow New Look" mit Tes8monial Natalie Portman verboten. Asa gab damit dem Kosme8khersteller L'Oréal recht, der die Werbung für Wimperntusche als irreführend angeprangert haKe. Dior gab zwar zu, die Wimpern des Tes8monials leicht retuschiert zu haben, um sie gleichmäßiger und länger aussehen zu lassen. Gleichzei8g wies der Kosme8khersteller jedoch darauf hin, dass Portman für die Photografie der Anzeige lediglich geschminkt war, jedoch keine falschen Wimpern trage. Dior recheer8gte diese Maßnahme mit einer Teststudie, die belege, dass der Mascara Wimpern wirklich verlängere und verdichte. Asa prü_e die Anzeige, akzep8erte den Einwand des Unternehmens jedoch nicht. Er beurteilte die Werbung als "irreführend" und "übertreibend", weshalb sie nicht mehr gezeigt werden dürfe. Ähnliche Verbote gab es in Großbritannien bereits in der Vergangenheit. L'Oréal musste Anfang des Jahres seine Kampagne zu einem An8faltenprodukt mit Rachel Weisz zurückziehen. 2011 versprach Lacôme mit Julia Roberts eine nach Ansicht des Asas unrealis8sche Wirkung einer An8faltencreme. 23 IRREFÜHRUNG ENTKRÄFTEN Foodpackungen sind (fast) immer irreführend. Daher muss die Irreführung entschär_ werden. 24 PRODUKTABBILDUNGEN ● Anzeigen und Commercials können ähnlich entschärft werden. ● Wenn das abgebildete Fahrzeug mit spezifischen Accessoires aufgehübscht ist, sollte es zur Sicherheit vermerkt werden. 25 ALLEINSTELLUNG OHNE RECHTSRISIKO Die Behauptung einer Alleinstellung im ra8onalen Bereich ist mit Risiken beha_et, wenn die Behauptung nicht eindeu8g belegbar ist. Dies betril nicht nur verbale Auslobungen, sondern auch Fotoretuschen. Eine Alleinstellung im emo8onalen Bereich ist weitgehend unkri8sch. Allerdings ist sie nur mit hohem Kommunika8onsaufwand durchsetzbar. Es gibt jedoch Alterna8ven zu einer mit konven8onellen WerbemiKeln kommunizierten und damit poten8ell angreijaren Alleinstellung. 26 DIE MEDIEN KOMMUNIZIEREN LASSEN Eine falsche Alleinstellung ist nur dann angreijar, wenn sie vom Unterrnehmen selbst verbreitet wird. Berichten DriKe darüber, ergibt sich keine Passiv-Legi8ma8on für eine Klage. (Allerdings darf das Unternehmen die DriKen nicht entsprechend fehlinformiert haben.) Kommt z.B. die S8_ung Warentest zu einem Alleinstellungsergebnis („bestes Schuppen-Shampoo“) ist der Hersteller nicht betroffen. Das gleiche gilt, wenn das HandelsblaK berichtet, ein bes8mmter Automobil-Hersteller sei der beste Arbeitgeber. (Dieser kann dann wiederum kommunizieren, was das HandelsblaK sagt.) 27 WEB UND MEDIEN: RECHTLICHE GRAUZONEN Eine gesteuerte Kommunika8on über DriKe ist unter rechtlichen Aspekten für eine Alleinstellungskommunika8on ideal. (Achtung: Unterschied zwischen „offizieller Unternehmensseite“ und „Fanpage“) Mul8plikator-Kommunika8on (z.B. Fashion- und Technoblogs) prägt die Einstellungen zu Produkten und Dienstleistungen und kann so Alleinstellungen generieren. Die Budgets für so gesteuerte, vermeintlich „objek8ve“ Kommunika8on sind wesentlich geringer als für klassische Werbung. Die zu streuenden Stories / Contents müssen jedoch gut, relevant und unterhaltsam konzipiert sein, um überhaupt gestreut zu werden. 28 ALLEINSTELLUNG SCHÜTZEN Wenn sich die Alleinstellung zugunsten Ihres Unternehmens am Markt durchgesetzt hat (unabhängig ob sie in emo8onaler Aufladung, Kundenbindung, qualita8ver ra8onaler Überlegenheit oder Design besteht), was geschieht bei Mee too Produkten und Plagiaten seitens der WeKbewerber? 29 BEISPIEL PACKAGE-DESIGN Links Originale: Beaute Pres8ge Interna8onal GmbH, Düsseldorf (Deutschland) / Beaute Pres8ge Interna8onal S.A., Paris (Frankreich) Rechts Fälschungen: Vertrieb: Carry Forward Import and Export Co., Ltd., Shenzhen, VR China Bes*mmungsland: Spanien 30 BEISPIEL PRODUKTDESIGN ● Links Originale: STEINEL Vertrieb GmbH, HerzebrockClarholz, Deutschland ● Rechts Fälschungen: Vertrieb: Shenzhen Jin Xiong of internal and external electronic tools Co., Ltd., Shenzhen, VR China 31 IST DAS EIN PLAGIAT? Links Original: COR Sitzmöbel Helmut Lübke GmbH + Co. KG, RhedaWiedenbrück, Deutschland Rechts Plagiat: Christmann GmbH, Langenberg, Deutschland (Derar8ge Möbelformen findet man in jedem Möbelmarkt. Wo fängt die Schutzfähigkeit an?) 32 PLAGIATSBEISPIEL Logo Logo Wo liegen bei diesen fik8ven Mo8ven schutzfähige Elemente? (COR hat nicht einmal mehr die Rechte an der Wortmarke „Conseta“: schlechte Schutzpoli8k) Foto Marke Foto Marke 33 WERBEMITTEL-KLAU Wie schützen Sie die von Ihnen produzierten WerbemiKel? Original (jeweils oben): simpleshow | Deutschland Fake (jeweils unten): Telling your Story Visually | Indien 34 PR-RELEVANZ Streit ist ein willkommenes Thema für die Medien: „Tratsch und Zank“ in Wirtscha_skreisen Jeder Rechtsstreit ist PR-wirksam. 35 WERBEWERT RECHTLICHER AUSEINANDERSETZUNG Ein Rechtsstreit wird häufig inszeniert. Eine derar8ge Strategie muss jedoch vorab vom Ergebnis her gedacht werden: Idealerweise steht das Unternehmen zum Ende des Rechtsstreits als Gewinner im Rampenlicht. D.h.: Je besser die Schutzpoli8k des Unternehmens interna8onal ausgerichtet ist (über Patente, Marken, exklusive Nutzungsrechte), desto sinnvoller lassen sich juris8sche Verfahren für PR-Zwecke nutzen – kostenop8mierte Kommunika8on. 36 WERBEMITTEL-KOMPOSITION AUS STOCK ● Sie produzieren ein Imagevideo und setzen auf Footage von Verlagen zu jeweils 90 €. ● Die Art der Zusammenstellung macht das Video einzigar8g. ● Ein WeKbewerber baut das nach. ● Sie haben ein Problem. 37 RECHTSSCHUTZ IN DER KALKULATION WerbemiKel aus Stockmaterial sind wesentlich kostengüns8ger als exklusiv erstellte. Sie bieten allerdings weniger Schutz gegen Nachahmer, da diese die iden8schen Abbildungen nutzen können. Schutzwirkung und Kostenreduzierung sind daher gegeneinander abzuwägen. 38 MÖGLICHE SCHUTZRECHTE AM BEISPIEL Wortmarke Exklusive Nutzungsrechte durch Fotograf Bildmarke Exklusive Nutzungsrechte Recht am eigenen Bild Tes1monial 3D-Marke Wortmarken ABER: keine Rechte aus Konzept, Layout, Ad-Design 39 TOUCHPOINT-CHAIN Marken Marken, Exklusivrechte Marken, Aussta2ung Marken ● An fast jedem Touchpoint, angefangen beim Produkt selbst, bieten sich Schutzmöglichkeiten gegen Plagiate. ● Diese Schutzrechte sichern Inves88onen. 40 AUFGABE FÜR NÄCHSTE VORLESUNG Was kann COR unternehmen, um seine „Designklassiker“ gegen Plagiate zu schützen? 41