HAUSORDNUNG

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HAUSORDNUNG
HAUSORDNUNG
Haus und Wohnung sollen allen zum Heim werden. Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner. Um das ungestörte Zusammenleben zu erreichen, ist die nachfolgende Hausordnung als rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrages einzuhalten.
I.
Gesundheitspflege
Licht, Luft und Reinlichkeit in Haus und Wohnung sind der beste Schutz vor Krankheit. Ausreichende
Lüftung, auch in Küche und Bad, muss ohne Rücksicht auf die Jahreszeit eine Selbstverständlichkeit sein.
Kurzes und kräftiges Lüften ist wirksamer und zweckmäßiger, als eine Dauerlüftung durch ein schräggestelltes Fenster. Keinesfalls ist es gestattet, die Wohnung über das Treppenhaus zu lüften. Nicht erlaubt
ist auch das Lüften von Betten und Kleidungsstücken auf straßenwärts gelegenen Fenstern und Balkonen.
II.
Schutz vor Lärm
1)
Vermeidbarer Lärm belastet unnötig alle Hausbewohner. Deshalb ist Musizieren während der
allgemeinen Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr untersagt. Fernseh-, Radio- und
Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen; die Benutzung im Freien (auf Balkonen,
Loggien usw.) darf die übrigen Hausbewohner nicht stören.
Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass auch Kinder und Jugendliche die allgemeine Hausruhe lückenlos einhalten.
2)
Sind bei hauswirtschaftlichen und handwerklichen Arbeiten in Haus, Hof oder Garten belästigende Geräusche nicht zu vermeiden (Klopfen von Teppichen und Läufern, Staubsaugen, Rasenmähen, Basteln und dergleichen), so sind diese Verrichtungen werktags in der Zeit von 8 bis 13
Uhr und von 15 bis 18 Uhr vorzunehmen.
3)
Auch nur in diesen Zeiten erlaubt sind Gesangsübungen und Übungen auf lautintensiven Musikinstrumenten. Vokale und instrumentale Hausmusik sind hingegen bis 22 Uhr erlaubt.
4)
Baden und Duschen sollte in der Zeit von 22 bis 6 Uhr unterbleiben, soweit auf Grund der Bauart
des Gebäudes die Nachruhe der übrigen Hausbewohner gestört wird.
5)
Kinderspiel
Spielen ist nur in den ausgewiesenen Spielbereichen in einem Umfang gestattet, der hinsichtlich
der Lärmentfaltung Schicht arbeitenden Mietern und Senioren zumutbar ist. Lärmende Spiele
und Sportarten (z. B. Fußballspiel) sind auf den unmittelbar an die Gebäude angrenzenden Freiflächen, im Treppenhaus und in sonstigen Nebenräumen nicht gestattet.
6)
Festlichkeiten aus besonderem Anlass, die sich über 22 Uhr hinaus erstrecken, sollen den betroffenen Hausbewohnern rechtzeitig angekündigt werden.
7)
Bei schwerer Erkrankung eines Hausbewohners ist besondere Rücksichtnahme geboten.
8)
Nähmaschinen und Klaviere sind auf schalldämpfende Unterlagen zu stellen.
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III.
Sicherheit
1)
Haus- und Hofeingänge, Treppen, Flure und Kellergänge erfüllen ihren Zweck als Fluchtweg nur,
wenn sie freigehalten werden. Sie dürfen daher nicht zugeparkt oder durch Fahr- und Motorräder, Kinderwagen oder sonstige Gegenstände versperrt werden.
2)
Das Lagern von feuergefährlichen, leichtentzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen in
Keller- oder Bodenräumen ist untersagt. Auf dem gemeinsamen Trockenboden dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.
3)
Spreng- und Explosionsstoffe dürfen nicht in das Haus oder auf das Grundstück gebracht werden.
Bei der Lagerung von Heizöl sind die amtlichen Richtlinien zu beachten.
4)
Bei Undichtigkeiten oder sonstigen Mängeln an den Gas- und Wasserleitungen sind sofort das Gasund Wasserwerk sowie das Wohnungsunternehmen zu benachrichtigen. Wird Gasgeruch in einem
Raum bemerkt, darf dieser nicht mit offenem Licht betreten werden. Elektrische Schalter sind
nicht zu betätigen. Die Fenster sind zu öffnen. Der Haupthahn ist zu schließen.
5)
Versagt die allgemeine Flur- und Treppenbeleuchtung, so ist unverzüglich das Wohnungsunternehmen oder sein Beauftragter zu benachrichtigen. Bis Abhilfe geschaffen ist, soll der Hausbewohner für ausreichende Beleuchtung der zur Wohnung führenden Treppe und des dazu gehörenden Flures sorgen.
6)
Das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen ist auf Balkonen, Loggien und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen nicht gestattet.
IV.
Haus- und Außenanlagen
Sofern die Reinigungsarbeiten nicht durch einen Hausmeister bzw. beauftragtes Unternehmen
ausgeführt werden gilt folgendes:
1)
Haus und Grundstück sind rein zu halten. Verunreinigungen sind von dem verantwortlichen Hausbewohner unverzüglich zu beseitigen. Alle Mietparteien haben die zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmten Wegflächen, Räume, Flure und Sondereinrichtungen in gutem Zustand und in
wöchentlichem Wechsel sauber zu halten. Die Hausreinigungswoche beginnt am Sonntag und
endet am Samstag. Den Bewohnern obliegt im Rahmen derselben die Durchführung der „kleinen“
und „großen“ Kehrwoche.
2)
Kleine Kehrwoche (Reinigung des Treppenhauses)
Die Parteien eines Stockwerkes reinigen, links beginnend, wöchentlich abwechselnd das Podest
desselben, Treppenläufe nebst –geländer und Zwischenpodest, einschließlich Fenster und
Leuchten, bis zum unteren Stockwerk. Der Turnus beginnt immer im Erdgeschoss links. Die Haushaltungen des Erdgeschosses halten anstelle des zweiten Treppenlaufes die Treppen bis Beginn
Kellerflure sauber.
3)
Große Kehrwoche (Gemeinschaftsbereich ohne Treppenhaus, Trockenraum, Müllplatz und Sandkasten).
Alle Mietparteien des Hauseinganges reinigen in wöchentlichem Wechsel, links unten beginnend,
a)
die dem Haus zugeordneten Abschnitte des Bürgersteigs und der Zugangswege der Wohnanlage,
vorhandene Hofräume und die Fahrbahn, sofern es das in der Gemeinde geltende Ortsrecht bestimmt.
Bei trockenem Wetter ist vor dem Kehren zu sprengen. Im Winter ist bei Bedarf täglich zu streuen und Schnee und Eis zu entfernen, und zwar morgens vor dem Einsetzen des Passantenverkehrs; nötigenfalls auch mehrmals am Tage.
Maßnahmen gegen Winterglätte müssen zwischen 6 und 21 Uhr wirksam sein, soweit nicht durch
behördliche Bestimmungen hierfür andere Zeiten festgelegt worden sind;
b)
die Treppe zum Untergeschoss sowie die hintere Ausgangstreppe einschließlich der Ausgangstüre;
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c)
die Treppen und Flure im Untergeschoss und die Gemeinschaftsräume samt Türen;
d)
die Treppe einschließlich der Podeste vom obersten Wohngeschoss bis zum unausgebauten Dachboden, die Dachbodengänge und das dazugehörige Treppenhaus und Dachbodenfenster.
4)
Kehrwoche für Sandkasten und Müllplatz
Entsprechend der vom Wohnungsunternehmen (WU) getroffenen Einteilung haben die davon
betroffenen Mietparteien den Bereich des Sandkastens und (oder) der Müllgefäße sauber zu halten. Die Reinigung des Spielbereichs ist auch für Parteien ohne Kinder Pflicht.
Das WU behält sich eine Veränderung der Reinigungsbereiche vor, ohne dass dadurch eine Änderung der mietvertraglichen Vereinbarungen eintritt.
Für die Dauer seiner Abwesenheit oder im Krankheitsfalle hat der Hausbewohner dafür Sorge zu
tragen, dass die Reinigungspflichten erfüllt werden.
5)
Kaminreinigung
Der durch die Kaminreinigung anfallende Ruß im Untergeschoss, in der Waschküche und auf dem
Dachboden ist unabhängig von der großen Kehrwoche von den Haushaltungen in gesondertem
Wechsel zu entfernen, vor den Kaminreinigungstüren ist dabei aufzuwaschen.
6)
Gemeinsam benutzte Räume
Soweit Räume zur Unterstellung von Kinderwagen und Fahrrädern allgemein zur Verfügung stehen, dürfen dort keine anderen Gegenstände abgestellt, gelagert oder aufgehängt werden.
Treppen, Treppenflure, Keller- und Dachbodengänge sind stets frei zu halten.
Kellereingangstüren, Hof- und Dachbodentüren sind verschlossen zu halten. Das Dach darf nicht
betreten werden.
7)
Waschküche und Trockenplätze
Waschküche und Trockenräume stehen entsprechend der Einteilung durch das Wohnungsunternehmen zur Benutzung zur Verfügung. Nach Beendigung der Wäsche sind Waschraum und sämtliche Einrichtungsgegenstände gründlich zu reinigen. Waschküchen- und Trockenraumschlüssel
sind pünktlich an den Nachfolger weiterzugeben. An Sonn- und Feiertagen darf der Wäschetrockenplatz nicht benutzt werden. Das Waschen fremder Wäsche ist untersagt.
Eigene Waschmaschinen (Waschautomaten) dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Wohnungsunternehmens betrieben werden.
Auf den Balkonen darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden.
8)
Hof und gärtnerische Anlage
Die gärtnerischen Anlagen werden dem Schutze der Hausbewohner besonders empfohlen!
Hof, Gehwerge und gärtnerische Anlagen dürfen nicht als Lager-, Park-, Abstell- und Waschplätze
für Fahrzeuge verwendet werden.
Gehwege dienen dem Fußgänger; sie sind keine Fahrbahn für Motorfahrzeuge und Fahrräder und
auch nicht Rollschuhbahn oder Fußballplatz.
Die gärtnerischen Anlagen dürfen nicht verändert werden. Für die Gestaltung und Bewirtschaftung der Hausgärten gelten besondere Richtlinien des Wohnungsunternehmens. Bei Beschädigungen der Außenanlagen wird der Schuldige zum Schadensersatz herangezogen.
Spiele jeglicher Art auf Grünanlagen sind nur gestattet, wenn das WU vorab Genehmigung dazu
erteilt hat.
9)
Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Hof, den Gehwegen und Grünflächen ist nicht erlaubt.
Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage nicht gewaschen werden. Ölwechsel und Reparaturen an Fahrzeugen sind nicht gestattet.
10)
Müllsammelstelle
Abfall und Unrat dürfen nur in den dafür vorgesehenen Müllgefäßen gesammelt werden. Sperriger Abfall, Kartons usw. dürfen nur zerkleinert in die Müllgefäße geschüttet werden. Bitte achten
Sie darauf, dass kein Abfall oder Unrat im Haus, auf den Zugangswegen oder den Standplatz der
Müllgefäße verschüttet wird.
V.
Wohnung
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Die Wohnung mit ihrem Zubehör ist pfleglich zu behandeln und stets in sauberem Zustand sowie
frei von Ungeziefer zu halten. Dasselbe gilt für Untergeschoss, Keller und Dachboden. Im besonderen gilt:
1)
Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften. Dies erfolgt durch möglichst
kurzfristiges Öffnen der Fenster. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung, vor allem aber die Küche, nicht entlüftet werden.
2)
Teppiche dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz gereinigt werden. Das Reinigen von Textilien und Schuhwerk darf nicht in den Fenstern, über den Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus erfolgen.
Jedes Ausschütteln von Teppichen, Betten, Vorlegern, Besen und dergleichen aus Veranden, Balkonen und Fenstern ist zu unterlassen. Staubtücher dürfen nur dann ausgeschüttelt werden,
wenn keine andere Mietpartei dadurch belästigt wird.
3)
In die Toiletten und / oder Abflussbecken dürfen Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln u. ä.
nicht geschüttet werden.
Die Geruchsverschlüsse von Waschbecken und Ausgüssen sind bei Verstopfung durch einen Fachmann reinigen zu lassen.
Tropfende oder verkalkte Wasserhahnen und Auslaufventile sind sofort durch den Wohnungsinhaber instand zu setzen.
4)
Keller-, Boden- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln.
Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen,
um ein Einfrieren der sanitären Anlagen zu vermeiden.
5)
Badezimmer
Die Lüftungsschlitze der Badezimmertür dürfen nie abgedichtet werden, weil sonst beim Gebrauch von Gasgeräten höchste Lebensgefahr besteht.
In Badewannen dürfen keine Medizinalbäder und Bäder mit säurehaltigen Zusätzen genommen
werden. Das Reinigen der Badewannen und Duschtassen mit scharfen, körnigen oder ätzenden
Mitteln ist nicht erlaubt.
6)
Balkone und Fassaden
Blumenbretter und Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht sein. Beim Gießen
von Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der
Hauswand herunter läuft und auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner rinnt. Für
Hochhäuser gelten Sonderbestimmungen.
Markisen oder sonstige Vorhänge, Lichtfilter usw. dürfen innerhalb der Loggien und an den Balkonen nur mit Genehmigung des Wohnungsunternehmens angebracht werden.
Bei eingebauten Balkonen wird der Wandanstrich durch das Wohnungsunternehmen vorgenommen. Eigenmächtiges Anstreichen der Balkonnischen ist untersagt. Die Sichtflächen des Hauses
sowie die Wände offener Balkone und Loggien dürfen nicht verunstaltet werden, insbesondere
dürfen außer Pflanzenschmuck keine anderen Gegenstände angebracht oder aufgehängt werden. Das eigenmächtige Anbringen von Vorrichtungen aller Art vor den Fenstern ist untersagt.
Das Trocknen von Wäsche und Aushängen von Kleidern an Rolladengestängen ist nicht gestattet.
Zur Schonung des Wandputzes dürfen Fahrräder u. ä. nicht an die Hauswände angelehnt werden.
7)
Licht- und Klingelanlagen
Elektrische Leitungen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des Wohnungsunternehmens
durch einen zugelassenen Fachmann verändert werden. Elektrische Geräte, Beleuchtungskörper
und Zubehör müssen den VDE-Vorschriften entsprechen. Bei Verwendung von Geräten mit hohen
Anschlusswerten (z. B. Waschmaschinen, Heizöfen usw.) ist der Querschnitt der Leitungen zu beachten; bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter / Nutzungsberechtigte.
8)
Abwesenheit der Wohnungsinhaber
Bei längerer Abwesenheit eines Mieters / Nutzungsberechtigten hat dieser einen Vertreter zur
Wahrnehmung der ihm obliegenden Verpflichtungen aus der Hausordnung zu beauftragen und
dem Wohnungsunternehmen oder der Hausverwaltung zu benennen. Es muss bekannt gemacht
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werden, wo ein Wohnungsschlüssel hinterlegt ist, damit die Räume bei einem Notfall begangen
werden können.
9)
Versicherungen
Allen Haushaltungen wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Haftpflicht- und Hausratversicherung einschließlich Feuer-, Diebstahl-, Einbruch-, Glas- und Wasserschadenversicherung dringend empfohlen.
VI.
Gemeinschaftseinrichtungen
Für die Gemeinschaftseinrichtungen gelten die Benutzungsordnungen sowie Bedienungsanweisungen und Hinweisschilder. Einteilungspläne sind zu beachten.
1)
a)
Personenaufzüge
Der Aufzug darf von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Es ist darauf zu
achten, dass der Personenaufzug nicht unnötig benutzt wird. Dauerbelastungen führen zu Schäden.
b)
Der Fahrkorb ist im Innern entsprechend dem Reinigungsplan von den Hausbewohnern zu reinigen. In den Personenaufzügen dürfen schwere und sperrige Gegenstände, Möbelstücke und
dergl. nur befördert werden, wenn die zulässige Nu7tzlast des Aufzuges nicht überschritten
wird.
c)
Die Benutzung des Fahrstuhls zum Zwecke der Beförderung von Umzugsgut muss dem Wohnungsunternehmen mit Angabe des Transportunternehmens angezeigt werde. Die Fahrkorbkabine ist in diesem Fall in geeigneter Form zu schützen. Verschmutzungen sind unverzüglich zu
beseitigen.
2)
a)
Gemeinschaftsantenne
Die Verbindung von Antennenanschlussdose in der Wohnung zum Empfangsgerät darf nur mit
dem hierfür vorgeschriebenen Empfängeranschlusskabel vorgenommen werden. Soweit das Kabel nicht von dem Wohnungsunternehmen zur Verfügung gestellt wird, hat es der Hausbewohner auf seine Kosten zu beschaffen. Der Anschluss darf nicht mit anderen Verbindungskabeln
vorgenommen werden, weil hierdurch der Empfang der anderen Teilnehmer gestört wird. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass das eigene Gerät beschädigt wird.
b)
Der Hausbewohner hat Schäden an der Gemeinschaftsantenne oder Störungen im Empfang, die
auf Fehler oder Mängel der Gemeinschaftsantenne schließen lassen, unverzüglich dem Wohnungsunternehmen mitzuteilen Nur Beauftragte des Wohnungsunternehmens sind berechtigt,
Arbeiten an der Anlage durchzuführen.
c)
Der Hausbewohner hat den vom Wohnungsunternehmen beauftragten Stellen jederzeit Auskünfte hinsichtlich der Empfangsanlage und der angeschlossenen Geräte zu erteilen, zwecks Vornahme von Kontrollen oder Reparaturarbeiten an der Empfangsanlage das Betreten der
Mieträume zu verkehrsüblichen Tageszeiten bzw. den Test-Sendezeiten zu gestatten und ggf. die
Kontrolle der an der Gemeinschaftsantennenanlage angeschlossenen Geräte zu ermöglichen.
3)
Gemeinschaftswaschanlage
Die Benutzung der Gemeinschaftswaschanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Ein Ersatz für verdorbene bzw. beschädigte Wäschestücke wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Anlage ist pfleglich
zu behandeln. Bei Störungen ist der Betrieb sofort einzustellen und das Wohnungsunternehmen
unverzüglich zu verständigen.
4)
Kinderspielplätze
Das Spielen fremder Kinder auf dem zum Hause gehörenden Grundstück ist grundsätzlich nur in
Gemeinschaft mit Kindern der Hausbewohner gestattet. Die Eltern der spielenden Kinder haben
darauf zu achten, dass das benutzte Spielzeug nach Beendigung des Spielens aus dem Sandkasten
entfernt wird. Haustiere sind vom Spielplatz fernzuhalten.
VII.
Hausverwaltung
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Werden die vorgegebenen grundsätzlichen Ordnungsrichtlinien eingehalten, ist ein Zusammenleben aller Mieter ohne Probleme möglich.
Die Hausverwaltung des Wohnungsunternehmens versteht sich als Mittler zwischen diesem und
den Mietparteien, um für alle Mieter befriedigende Wohnungsverhältnisse zu schaffen.
Die Verwaltung greift dann in die Abläufe des Zusammenlebens ein, wenn ihr Verstöße gegen die
Ordnungsprinzipien bekannt gemacht werden.
Fassung Juni 1996