Entgelterhöhung 2012 AVR.DW.EKD

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Entgelterhöhung 2012 AVR.DW.EKD
AVR-Diakonie EKD:
Entgelterhöhung und Strukturänderungen beschlossen
Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD hat am 27.
März 2012 folgende Beschlüsse zur linearen Entgelterhöhung, zur Ergänzung der
Entgeltsystematik und zu kleinen Änderungen des Mantels der Arbeitsvertragsrichtlinien getroffen:
1. Entgelterhöhung
Die Grundentgelte werden linear um 2,9% erhöht
• für Beschäftigte in Krankenhäusern zum 1. März 2012
• für Beschäftigte in Einrichtungen der Altenhilfe, ambulanter Dienste, Beratungsstellen, Einrichtungen der Rehabilitation und der Jugendhilfe zum 01.
Mai 2012
• für alle anderen Beschäftigten zum 01. April 2012
• für Auszubildende zum 01. April 2012
Im Geltungsbereich Ost kann die Entgelterhöhung durch Dienstvereinbarung bis
zum 31. Dezember 2012 ausgesetzt werden
2. Erweiterung der Entgelttabelle
Für die Entgeltgruppen 5 bis 13 wird die Entgelttabelle zum 01. Oktober 2012 um
eine weitere Stufe ergänzt. Die Verweildauer in den einzelnen Stufen wird zum
Teil verkürzt:
Stufe
Verweildauer
Einarbeitungsstufe 95%
24 Monate (bleibt)
Basisstufe – 100%
48 Monate (bisher 72 Monate)
Erfahrungsstufe 1 – 105%
48 Monate (bisher Endstufe)
Erfahrungsstufe 2 – 110%
Diejenigen, die am 01. Oktober 2012 mindestens 48 Monate in der Basisstufe
erbracht haben, werden in die Erfahrungsstufe 1 eingereiht. Liegen zum Zeitpunkt
der Umstellung mehr als 24 Monate Beschäftigungszeit vor, bleiben diese unberücksichtigt. Mit der Umstellung beginnt also grundsätzlich der erste Beschäftigungsmonat in der Erfahrungsstufe1.
Die vor dem 01. Oktober 2912 zurückgelegten Zeiten in der bisherigen Erfahrungsstufe werden – gerechnet ab 01. Juli 2007 – zur Hälfte als Verweildauerzeiten für die neue Erfahrungsstufe 2 anerkannt.
Die bisherigen Sonderstufen für die Entgeltgruppen 5 bis 13 werden in die Erfahrungsstufen 2 übergeführt. Die Sonderstufentabelle entfällt.
Auch die Entgelttabelle für die Ärzte wird ergänzt.
Durch gemeinsame Verpflichtung der Dienstnehmer- und Dienstgeberseite kann
frühestens zum 01. Mai 2013 über eine erneute Entgelterhöhung verhandelt werden.
3. Sonstige Regelungen
a. Pflegezulage für Entgeltgruppen 3 und 4 (§ 14 Abs. 2 Buchst. C AVR)
Die nach dem 01. Oktober 2012 eingestellten Beschäftigten in der Pflege, die
in die Entgeltgruppen 3 bzw. 4 eingruppiert sind (Pflegehelfer/innen, Altenpflege-, Krankenpflege- oder Heilerziehungshelfer/innen) erhalten zukünftig
die Pflegezulage von 80,- € nicht bei der Einstellung, sondern erst nach einer
Beschäftigungszeit von acht Jahren.
b. Besitzstandszulage auf Dauer (§ 18 Abs. 5 AVR)
Die als „Ewigkeitszulage“ apostrophierte Besitzstandszulage – diese wird denjenigen gewährt, die bei der Tarifumstellung im Jahre 2007 mehr als 110 %
des neuen Tabellenentgeltes erhalten haben – wird beibehalten, allerdings mit
einer Sonderregelung für den Fall der Höhergruppierung.
c. Zuschlag für Nachtarbeit (§ 20a AVR)
Der bisherige auf Fixbetragsbasis gewährte Zuschlag für Nachtarbeit (1,28 €
pro Stunde) wird zum 01. Juli 2012 auf eine prozentuale Zulage von 15 % des
Überstundenentgeltes umgestellt.
d. Zeitzuschlag und Zusatzurlaub für geleisteten Bereitschaftsdienst (Regelung
für Mitarbeitende in Krankenhäusern und im Pflegedienst (Anl. 8a AVR) ab 01.
Juli 2912)
Werden diese Beschäftigten zu Bereitschaftsdienst verpflichtet, erhalten sie
für jede Stunde geleisteten Dienst einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 % des
jeweiligen Überstundenentgeltes. Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit
abgegolten werden.
Darüber hinaus wird für geleisteten Bereitschaftsdienst Zusatzurlaub gewährt:
Für mindestens 144 Stunden in der Zeit zwischen 21.00 und 6.00 Uhr geleisteten Bereitschaftsdienst im Kalenderjahr wird ein Tag, für 288 Stunden erbrachten Bereitschaftsdienst zwei Tage Zusatzurlaub gewährt.
Bei Teilzeitbeschäftigten sind die geforderten Stundenzahlen entsprechend ihres Beschäftigungsgrades zu kürzen. Ist die Arbeitszeit im Durchschnitt auf
weniger als fünf Kalendertage pro Woche verteilt, verkürzt sich der Zusatzurlaub entsprechend der Regelung für die Urlaubsgewährung.
e. Jahressonderzahlung (Anlage 14 AVR)
Die AVR regeln, dass die Jahressonderzahlung in zwei Raten gewährt wird:
Im November des Jahres, das den Anspruch begründet, und im Juni des Folgejahres. Die zweite Rate wird nur gewährt, wenn kein negatives Betriebsergebnis vorliegt. Ein negatives betriebliches Ergebnis liegt nach der Definition
der AVR dann vor, wenn der sich aus § 243 Handelsgesetzbuch ableitende
Jahresüberschuss negativ ist. Bei der Berechnung des Jahresüberschusses
sind nach den AVR einige Aufwendungen und Erträge wie Spenden, außerordentliche Aufwendungen und Erträge, einige Pflichtrückstellungen usw. nicht
zu berücksichtigen.
Zum 01. Juli 2012 sind nun auch die vom Kostenträger gewährten Investitionskostenerstattungen oder Vergütungen bis zu einer Höhe von 3 % der Erträge bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses nicht zu berücksichtigen.
4. Erweiterung des Familienbegriffs
Dort, wo nach den AVR überall Leistungen im Hinblick auf die Familie erbracht
werden – z.B. Dienstbefreiung bei Niederkunft der Ehefrau, Beihilfe im Krankheitsfall, Sterbegeld –, werden diese Leistungen zukünftig auch dann gewährt,
wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.