AVR - DDN
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Diakonisches Werk der EKD e.V. Postfach 10 11 42 | 70010 Stuttgart Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD Birgit Adamek Stafflenbergstraße 76 70184 Stuttgart Telefon: +49 711 21 59-225 Telefax: +49 711 21 59-8319 [email protected] Stuttgart,15. Mai 2012 Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) hier: I. Veröffentlichung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß der Ordnung vom 07. Juni 2001 in der Fassung vom 15.Juni 2010 II. Erläuterungen der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission I. Veröffentlichung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß der Ordnung vom 07. Juni 2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2011 Arbeitsrechtsregelungen zu den Beschlüssen vom 27. März 2012 A. Erhöhung der Entgelte 1. Entgelte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. Stafflenbergstraße 76 70184 Stuttgart Telefon: +49 711 21 59-0 Telefax: +49 711 21 59-288 [email protected] www.diakonie.de Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Vereinsregister 3209 Ev. Kreditgenossenschaft Stuttgart Konto-Nr. 405 000 BLZ 600 606 06 BIC: GENODEF1EK1 IBAN: DE42520604100000405000 USt-IdNr.: DE 147801862 Behindertengerechter Parkplatz vor dem Haupteingang Die Grundentgelte gem. Anlage 2 und Anhang 1 zu Anlage 8a sowie die Tabellenwerte von Anlage 9 und Anhang 2 zu Anlage 8a werden rückwirkend zum 1. März 2012 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern um 2,9 v. H. erhöht. Die Anlage 2 und 9 sowie der Anhang 1 und Anhang 2 zu Anlage 8a sind ebenso beigefügt wie die Anlagen 3 und 5 Inkrafttreten: 1. März 2012 2. Entgelte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der Altenhilfe, ambulanten Dienste, Beratungsstellen, Einrichtungen der Rehabilitation und der Jugendhilfe Die Grundentgelte gem. Anlage 2 und Anhang 1 zu Anlage 8a sowie die Tabellenwerte von Anlage 9 und Anhang 2 zu Anlage 8a werden zum 1. Mai 2012 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Altenhilfe, ambulanten Dienste, Beratungsstellen, Einrichtungen der Rehabilitation und der Jugendhilfe um 2,9 v. H. erhöht. Die Anlage 2 und 9 sowie der Anhang 1 und Anhang 2 zu Anlage 8a sind ebenso beigefügt wie die Anlagen 3 und 5 Inkrafttreten: 1. Mai 2012 3. Entgelte für alle in den Ziffern 1 und 2 nicht erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Die Grundentgelte gem. Anlage 2 und Anhang 1 zu Anlage 8a sowie die Tabellenwerte von Anlage 9 und Anhang 2 zu Anlage 8a werden zum 1. April 2012 für alle in den Ziffern 1 und 2 nicht erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um 2,9 v. H. erhöht. Die Anlage 2 und 9 sowie der Anhang 1 und Anhang 2 zu Anlage 8a sind ebenso beigefügt wie die Anlagen 3 und 5. Inkrafttreten: 1. April 2012 4. Anlage 10a Ausbildungsentgelte Die Ausbildungsentgelte für die Auszubildenden, die Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege, der Entbindungspflege, der Altenpflege und in der Krankenpflegehilfe sowie für die Praktikantinnen/Praktikanten werden zum 1. April 2012 um 2,9 v. H. erhöht. Die Anlage 10a ist beigefügt. AVR Rundschreiben vom 15.05.2012 Seite 2 von 19 Inkrafttreten: 1. April 2012 5. Die Anlage 3 wird aufgehoben. Inkrafttreten: 1. Juli 2012 6. Entgelt AVR – Fassung Ost – Durch Dienstvereinbarung kann die Entgelterhöhung bis zum 31. Dezember 2012 ausgesetzt werden. Eine Anrechnung auf das in § 17 Besondere Regelungen für die AVR– Fassung Ost – in Abs. 4 geregelte Gesamtvolumen von 6% erfolgt nicht. Inkrafttreten: 1. März 2012 B. Neue Stufensystematik 1. Anlage 2 Entgelttabelle Für die Entgeltgruppen 5 bis 13 wird eine weitere Stufe (Erfahrungsstufe 2) eingeführt: Die Verweildauer in der Basisstufe der EG 2 bis 13 beträgt 48 Monate. Die Verweildauer in der Erfahrungsstufe 1 beträgt in der EG 5 bis EG 13 48 Monate. Das Entgelt in der neuen Erfahrungsstufe 2 beträgt 110% der Basisstufe. Die Anlage 2 ist beigefügt. Inkrafttreten: 1. Oktober 2012 2. Anlage 5 Sonderstufenentgelte In der Anlage 5 werden die Entgeltgruppen 5 bis 13 gestrichen. Die bisherigen Sonderstufen werden in die Erfahrungsstufen 2 überführt. Die Anlage 5 ist beigefügt. Inkrafttreten: 1. Oktober 2012 3. Anlage 8a Ärztinnen und Ärzte Es wird in den Entgeltgruppen A1 bis A3 jeweils eine weitere Stufe angefügt. Das Entgelt in den zusätzlichen Stufen ist um 5 v.H. höher als in der nächst- AVR Rundschreiben vom 15.05.2012 Seite 3 von 19 niedrigen Stufe. Die Verweildauer beträgt in der Stufe 1 je 24 Monate, in den anderen Stufen 48 Monate mit Ausnahme der Entgeltgruppe A1 Stufe 2 (wie bisher 36 Monate). Der Anhang 1 zu Anlage 8a ist beigefügt. Inkrafttreten: 1. Oktober 2012 C. Sonstige Regelungen 1. § 14 Die Bestandteile des Entgeltes In § 14 Abs. 2 wird Buchst. c) wie folgt gefasst: „c) der Entgeltgruppe 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten.“ Inkrafttreten: 1. Oktober 2012 2. § 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter a) In § 15 Abs. 1 AVR werden die Worte „und Erfahrungsstufe“ gestrichen und nach dem Wort „Basisstufe“ die Worte „Erfahrungsstufe 1 und Erfahrungsstufe 2“ eingefügt. b) § 15 Abs. 4 AVR erhält folgende Fassung: "(4) Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe 1. In den EG 5 bis EG 13 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 2.“ c) In § 15 Abs. 6 Satz 1 AVR werden die Worte „Basis- und Erfahrungsstufe“ durch „jeweiligen Stufe“ ersetzt. d) Die Überleitungsregelung zu § 15 AVR erhält folgende Fassung: „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. September 2012 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Oktober 2012 fortbesteht und deren Verweildauer in der Basisstufe 48 oder mehr Monate beträgt, werden zum 1. Oktober 2012 in die Erfahrungsstufe 1 eingereiht. Die in der Basisstufe zurückgelegten Zeiten werden nicht auf die Verweildauer in der Erfahrungsstufe 1 angerechnet. Vor dem 1. Oktober 2012 zurückgelegte Zeiten in der bisherigen Erfahrungsstufe 1 werden für die Verweildauer zur Erreichung der Erfahrungsstufe 2 ab dem 1. Juli 2007 zur Hälfte anerkannt. AVR Rundschreiben vom 15.05.2012 Seite 4 von 19 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EG 5 bis EG 13, die sich in der Sonderstufe der Anlage 5 befinden, werden zum 1. Oktober 2012 in die Erfahrungsstufe 2 eingereiht“ Inkrafttreten: 1. Oktober 2012 3. § 16 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geänderter Voraussetzungen In Abs. 1 wird ein Satz 2 angefügt: „Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der eine Besitzstandzulage gemäß § 18 Abs. 5 erhält, erhält das Grundentgelt aus der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, in der er bzw. sie vor der Höhergruppierung eingereiht war.“ Inkrafttreten: 1. Oktober 2012 4. § 18 Besitzstandsregelung § 18 Abs. 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Besitzstandszulage nach Abs.2 und Abs. 3 reduziert sich bei einer Höhergruppierung um 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt aus der bisherigen Entgeltgruppe und dem Entgelt nach der Höhergruppierung. Die Besitzstandszulage nach Abs. 5 bleibt unberührt. Inkrafttreten 1. Oktober 2012 5. § 20a Zeitzuschläge, Überstundenentgelt § 20a Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält neben ihrem bzw. seinem Entgelt (§ 14 Abs. 1) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde … a) für Überstunden in den Entgeltgruppen EG 1 bis EG 3 EG 4 bis EG 7 EG 8 EG 9 bis EG 13, EG A 1 bis EG A 3 b) für Arbeit an Sonntagen EG 1 bis EG 3 EG 4 bis EG 13, EG A 1 bis EG A 3 AVR Rundschreiben vom 15.05.2012 30 v. H., 25 v. H., 20 v. H., 15 v. H., 30 v. H., 25 v. H., Seite 5 von 19 c) für Arbeit an aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag 35 v. H., bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 v. H., d) – gestrichen – e) für Nachtarbeit im Sinne des § 9e Abs. 4 15 v. H. des Stundenentgeltes f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr 0,64 €“ Inkrafttreten: 1. Juli 2012 6. Anlage 8 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft In Anlage 8, Buchstabe A wird folgender Absatz 4a eingefügt: "(4a) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des Überstundenentgelts gemäß Anlage 9 und Anhang 2 zu Anlage 8a AVR. Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Zeit der Bereitschaftsdienste einen Zusatzurlaub in Höhe von einem Arbeitstag pro Kalenderjahr, sofern mindestens 144 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21.00 bis 6.00 Uhr fallen, zwei Arbeitstage pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden erreicht werden. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der geforderten Bereitschaftsdienststunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 28a Abs. 5 Sätze 3, 4 und 5 AVR zu ermitteln.“ Inkrafttreten: 1. Juli 2012 AVR Rundschreiben vom 15.05.2012 Seite 6 von 19 7. Anlage 14 Jahressonderzahlung Absatz 5 wird um einen Spiegelstrich ergänzt: „- ohne die mit den jeweiligen Kosten-/Leistungsträgern verhandelten oder festgelegten Investitionskostenerstattungen oder –vergütungen bis zu einer Höhe von 3% der Erträge.“ Inkrafttreten: 1. Juli 2012 D. Erweiterung des Familienbegriffs 1. § 11 Dienstbefreiung a) § 11 Abs. 1 Buchst. a) wird neu gefasst: „Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin“ b) § 11 Abs. 1 Buchst. b) wird neu gefasst: „Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartner, der eingetragenen Lebenspartnerin, eines Kindes oder Elternteils“ Inkrafttreten: 1. Juli 2012 2. § 26 Beihilfen bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen a) § 26 Abs. 2 Buchst. b) wird neu gefasst: „Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund der Tätigkeit ihrer Ehe gatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Dienst oder bei Dienstgebern, welche vergleichbare Vorschriften anwenden, im Beihilfefalle berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen darstellen.“ b) § 26 Abs. 3 Buchst. c) wird wie folgt neu gefasst: „beim Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartner, der eingetragenen Lebenspartnerin oder beim Tod eines Kindes unter 18 Jahren jeweils eine Pauschalbeihilfe in Höhe von 332,- €“ Inkrafttreten: 1. Juli 2012 AVR Rundschreiben vom 15.05.2012 Seite 7 von 19 3. § 26a Sterbegeld § 26 a Abs. 1 Buchst. a) wird wie folgt neu gefasst: „die überlebende Ehefrau bzw. der überlebende Ehemann oder der überlebende eingetragene Lebenspartner bzw. die überlebende eingetragene Lebenspartnerin“ Inkrafttreten: 1. Juli 2012 4. § 40 Auszahlung des Übergangsgeldes § 40 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird der noch nicht gezahlte Betrag an die Ehefrau bzw. den Ehemann, die eingetragene Lebenspartnerin bzw. den eingetragenen Lebenspartner oder die Kinder der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, in einer Summe gezahlt.“ Inkrafttreten: 1. Juli 2012 5. § 41 Werkdienstwohnungen § 41 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienstwohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.“ Inkrafttreten: 1. Juli 2012 gez. Matthias Bitzmann Vorsitzender AVR Rundschreiben vom 15.05.2012 Seite 8 von 19 II. A. Erläuterung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission Erhöhung der Entgelte 1. Grundentgelte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern Die Grundentgelterhöhung tritt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern rückwirkend zum 1. März 2012 in Kraft. Krankenhäuser sind dabei als Einrichtungen im Sinne der Akutversorgung zu verstehen (SGB V, Plankrankenhaus). Die Basisstufenwerte der Anlage 2 werden um 2,9 v. H. erhöht. Dadurch erhält die Anlage 2 die angehängte Fassung (Fassung 1. März bis 30. September 2012). Die Werte der Anlage 3 und 5 sind von der Anlage 2 abhängig und erhöhen sich für die Dauer ihrer Gültigkeit (vgl. unten zu Anlage 3 und 5) entsprechend. Ebenfalls werden die Entgelte der Ärztinnen und Ärzte um denselben Prozentsatz, also um 2,9 v.H., erhöht. Die Monatsentgelte der Ärztinnen und Ärzte sind im Anhang 1 zu Anlage 8a AVR enthalten. Stundenentgelte Die Stundenentgelte nach Anlage 9, also die Tabelle der Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2 und des Überstundenentgeltes nach Anlage 8, werden ebenfalls um 2,9 v.H. erhöht. Die neue Anlage 9 ist ebenfalls angehängt. Die Zeitzuschläge und das Überstundenentgelt für die Ärzte wurden ebenfalls um 2,9 v.H. rückwirkend erhöht. Die Zeitzuschläge und das Überstundenentgelt sind in dem neu gefassten Anhang 2 zu Anlage 8a abgedruckt. Anhang 2 zu Anlage 8a ist beigefügt. Auswirkungen auf den Besitzstand: Durch die Entgelterhöhung ändert sich der Besitzstand nicht. Die rückwirkend erfolgte Veränderung der Anlage 2 wirkt sich auf die Besitzstandszulagen nicht aus. AVR Rundschreiben vom 15.05.2012 Seite 9 von 19 2. Grundentgelte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der Altenhilfe, ambulanten Dienste, Beratungsstellen, Einrichtungen der Rehabilitation und der Jugendhilfe Die Grundentgelterhöhung tritt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der Altenhilfe, ambulanten Dienste, Beratungsstellen, Einrichtungen der Rehabilitation und der Jugendhilfe rückwirkend zum 1. Mai 2012 in Kraft. Die Grundentgelterhöhung ab 1. Mai 2012 gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen - der Altenhilfe ambulanter Dienste in Beratungsstellen der Rehabilitation der Jugendhilfe. Die Abgrenzung der Einrichtungen, bei denen eine Entgelterhöhung zum 1. Mai 2012 erfolgt gegenüber Krankenhäusern (Ziffer 1) erfolgt über die Krankenhausplanung. Die Basisstufenwerte der Anlage 2 werden um 2,9 v. H. erhöht. Dadurch erhält die Anlage 2 die angehängte Fassung (Fassung 1. Mai bis 30. September 2012). Die Werte der Anlage 3 und 5 sind von der Anlage 2 abhängig und erhöhen sich für die Dauer ihrer Gültigkeit (vgl. unten zu Anlage 3 und 5) entsprechend. Ebenfalls werden die Entgelte der Ärztinnen und Ärzte um denselben Prozentsatz, also um 2,9 v.H., erhöht. Die Monatsentgelte der Ärztinnen und Ärzte sind im Anhang zu Anlage 8a AVR enthalten. Stundenentgelte Die Stundenentgelte nach Anlage 9, also die Tabelle der Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2 und des Überstundenentgeltes nach Anlage 8, werden ebenfalls um 2,9 v.H. erhöht. Die neue Anlage 9 ist ebenfalls angehängt. Die Zeitzuschläge und das Überstundenentgelt für die Ärzte wurden ebenfalls um 2,9 v.H. rückwirkend erhöht. Die Zeitzuschläge und das Überstundenentgelt sind in dem neu gefassten Anhang 2 zu Anlage 8a abgedruckt. Anhang 2 zu Anlage 8a ist beigefügt. AVR Rundschreiben vom 15.05.2012 Seite 10 von 19 Auswirkungen auf den Besitzstand: Durch die Entgelterhöhung ändert sich der Besitzstand nicht. Die rückwirkend erfolgte Veränderung der Anlage 2 wirkt sich auf die Besitzstandszulagen nicht aus. 3. Grundentgelte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von nicht in Ziffern 1 und 2 erfassten Einrichtungen Die Grundentgelterhöhung tritt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von nicht in Ziffern 1 und 2 erfassten Einrichtungen rückwirkend zum 1. April 2012 in Kraft. Die Basisstufenwerte der Anlage 2 werden um 2,9 v. H. erhöht. Dadurch erhält die Anlage 2 die angehängte Fassung (Fassung 1. April bis 30. September 2012). Die Werte der Anlage 3 und 5 sind von der Anlage 2 abhängig und erhöhen sich für die Dauer ihrer Gültigkeit (vgl. unten zu Anlage 3 und 5) entsprechend. Ebenfalls werden die Entgelte der Ärztinnen und Ärzte um denselben Prozentsatz, also um 2,9 v.H., erhöht. Die Monatsentgelte der Ärztinnen und Ärzte sind im Anhang zu Anlage 8a AVR enthalten. Stundenentgelte Die Stundenentgelte nach Anlage 9, also die Tabelle der Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2 und des Überstundenentgeltes nach Anlage 8, werden ebenfalls um 2,9 v.H. erhöht. Die neue Anlage 9 ist ebenfalls angehängt. Die Zeitzuschläge und das Überstundenentgelt für die Ärzte wurden ebenfalls um 2,9 v.H. rückwirkend erhöht. Die Zeitzuschläge und das Überstundenentgelt sind in dem neu gefassten Anhang 2 zu Anlage 8a abgedruckt. Anhang 2 zu Anlage 8a ist beigefügt. Auswirkungen auf den Besitzstand: Durch die Entgelterhöhung ändert sich der Besitzstand nicht. Die rückwirkend erfolgte Veränderung der Anlage 2 wirkt sich auf die Besitzstandszulagen nicht aus. AVR Rundschreiben vom 15.05.2012 Seite 11 von 19 4. Ausbildungsentgelte Die Ausbildungsentgelte werden ebenfalls prozentual erhöht. Die Erhöhung um 2,9 v.H. erfolgt rückwirkend zum 1. April 2012. Die Erhöhung der Ausbildungsentgelte betrifft die Entgelte für die Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz, die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege sowie in der Entbindungspflege. Weiterhin werden die Entgelte für die Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege und in der Krankenpflegehilfe erhöht sowie für die Praktikantinnen und Praktikanten. Die neue Anlage 10a ist beigefügt. 5. Streichung Anlage 3 Zum 1. Juli 2012 endet die Übergangsphase (Anlage 3-West, Anlage 3-Ost). Letztmalig werden die Entgelte der nach Anlage 3 bezahlten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um 3,25 v. H. erhöht, so dass die Entgelte der Anlage 2 erreicht werden. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Anlage 2, also die Zieltabelle, für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Anlage 3 wird zum 1. Juli 2012 gestrichen. 6. Entgelt AVR –Fassung Ost – In östlichen diakonischen Einrichtungen kann die Erhöhung der Entgelte bis zum 31. Dezember 2012 durch Abschluss einer Dienstvereinbarung ausgesetzt werden. Eine Anrechnung auf das Absenkungsvolumen von Dienstvereinbarungen nach § 17 AVR findet nicht statt. Eine Aussetzung der Entgelterhöhung 2012 durch Dienstvereinbarung ist unabhängig von einer Dienstvereinbarung nach § 17 AVR Besondere Regelungen für die AVR – Fassung Ost –. Beide Dienstvereinbarungen stehen nebeneinander. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat beschlossen bis zum 31.05.2013 zur Höhe und Struktur der Tabellenentgelte, zu Zeit- und Bereitschaftsdienstzuschlägen und zu Anlage 14 keine Anträge stellen. AVR Rundschreiben vom 15.05.2012 Seite 12 von 19 B. Neue Stufensystematik 1. Anlage 2 Entgelttabelle Zum 1. Oktober 2012 wird für die Entgeltgruppen 5 bis 13 eine weitere Stufe (Erfahrungsstufe 2) eingeführt. Das Entgelt in der neuen Erfahrungsstufe 2 beträgt 110 % der Basisstufe. Auch die Verweildauern der Stufen werden geändert. Sie betragen jetzt in den Entgeltgruppen 5 bis 13 in der Einarbeitungsstufe 24 Monate, in allen weiteren Stufen einheitlich 48 Monate. Anlage 2 wurde entsprechend angepasst. Anlage 2 in der Fassung ab 1. Oktober 2012 ist beigefügt. 2. Anlage 5 Sonderstufenentgelte In der Anlage 5 werden die Entgeltgruppen 5 bis 13 gestrichen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Entgeltgruppen, die bisher Sonderstufenentgelte nach Anlage 5 erhalten haben, werden zum 1. Oktober 2012 in die jeweilige Erfahrungsstufe 2 überführt (110 % der Basisstufe). Die Anlage 5 ist beigefügt. 3. Anlage 8a Anhang 1 Auch bei den Ärztinnen und Ärzten wird zum 1. Oktober 2012 in den Entgeltgruppen A1 bis A3 jeweils eine weitere Stufe eingeführt. Das Entgelt in den zusätzlichen Stufen ist um jeweils 5 % höher als in der nächstniedrigen Stufe. Die Verweildauer beträgt in der Stufe 1 der Entgeltgruppe je 24 Monate, in den anderen Stufen 48 Monate mit Ausnahme der Entgeltgruppe A1 Stufe 2 (wie bisher 36 Monate). Der Anhang 1 zu Anlage 8a (in der Fassung ab 1. Oktober 2012) ist beigefügt. AVR Rundschreiben vom 15.05.2012 Seite 13 von 19 C. Sonstige Änderungen der AVR 1. § 14 Die Bestandteile des Entgeltes Bisher erhalten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Pflege und Betreuung eine monatliche Zulage in Höhe von 80 EUR. Das ändert sich zum 1. Oktober 2012. Ab diesem Zeitpunkt neu angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Entgeltgruppe 3 und 4 erhalten die sogenannte Pflegezulage nach Abs. 2 Buchst. c) zukünftig erst nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten. Wird eine neue Mitarbeiterin oder ein neuer Mitarbeiter bis zum 1. September 2012 eingestellt erhält sie oder er wie bisher eine Pflegezulage ab dem ersten Monat der Beschäftigung. Wird die neue Mitarbeiterin / der neue Mitarbeiter zum 1. Oktober 2012 eingestellt, erhält sie / er die Pflegezulage erst nach 96 Monaten Beschäftigungszeit, d.h. ab dem 1. Oktober 2020. Bei einer Einstellung zum 1. Januar 2013 entsprechend zum 1. Januar 2021 usw. 2. § 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter In § 15 werden die sprachlichen Anpassungen vorgenommen, die sich aus der Einführung einer weiteren Erfahrungsstufe, der Erfahrungsstufe 2, zum 1. Oktober 2012 ergeben. Der Übergang von der Einarbeitungsstufe in die Basisstufe erfolgt in den EG 5 bis 13 wie bisher nach 24 Monaten. Die Verweildauer in der Basisstufe und der Erfahrungsstufe 1 der EG 5 bis 13 betragen ab 1. Oktober 2012 einheitlich 48 Monate. Beispiele: - Einarbeitungsstufe seit 01.10.2012 -> Basisstufe ab 01.10.2014 - Basisstufe seit 01.10.2012 -> Erfahrungsstufe 1 ab 01.10.2016 - Erfahrungsstufe 1 seit 01.10.2012 -> Erfahrungsstufe 2 ab 01.10.2016 Überleitungsregelung zu § 15 Die Überleitungsregelung des § 15 betrifft Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. September 2012 in einem Dienstverhältnis stehen, das auch zum 1. Oktober 2012 fortbesteht. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einarbeitungsstufe ändert sich nichts im Vergleich zur bisherigen Regelung. Die Verweildauer für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Basisstufe beträgt ab dem 1. Oktober 2012 48 statt 72 Monaten. AVR Rundschreiben vom 15.05.2012 Seite 14 von 19 Eine bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte über 48 Monate hinausgehende Verweildauer in der Basisstufe wird nicht auf die Verweildauer in der Erfahrungsstufe 1 und den Übergang in Erfahrungsstufe 2 angerechnet. Dieser erfolgt in jedem Fall erst nach 48 Monaten (bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bisher in der Basisstufe gewesen waren). Beispiele: - Basisstufe seit 01.08.2008 -> Erfahrungsstufe 1 ab 01.10.2012 -> Erfahrungsstufe 2 ab 01.10.2016 - Basisstufe seit 01.01.2007 -> Erfahrungsstufe 1 ab 01.10.2012 -> Erfahrungsstufe 2 ab 01.10.2016 - Erfahrungsstufe seit 01.01.2009 -> Erfahrungsstufe 1 ab 01.01.2013 -> Erfahrungsstufe 2 ab 01.01.2017 Nach der Überleitungsregelung zu § 15 werden bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich zum Zeitpunkt der Einführung der neuen Erfahrungsstufe 2 zum 1. Oktober 2012 in der Erfahrungsstufe befinden, für die Verweildauer zur Erreichung der Erfahrungsstufe 2 Zeiten in der bisherigen Erfahrungsstufe ab dem 1. Juli 2007 zur Hälfte anerkannt, d.h. auf die Verweildauer in der neuen Erfahrungsstufe 1 von 48 Monaten angerechnet. Die höhere Einreihung wird zum Beginn des Monats wirksam. Beispiele: - Erfahrungsstufe seit 01.07.2007 -> Erfahrungsstufe 2 ab 01.02.2014 (63 Monate : 2 = 31,5 Monate anrechenbare Verweildauer, Einreihung zum Beginn des Monats wirksam) - Erfahrungsstufe seit 01.02.2008 -> Erfahrungsstufe 2 ab 01.06.2014 (56 Monate : 2 = 28 Monate anrechenbare Verweildauer) Weiterhin stellt der letzte Satz der Überleitungsregelung klar, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EG 5 bis 13, die bisher Sonderstufenentgelte nach Anlage 5 erhalten haben, zum 1. Oktober 2012 in die jeweilige Erfahrungsstufe 2 eingereiht werden. 3. § 16 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geänderter Voraussetzungen Bisher erhalten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei einer Höhergruppierung das Grundentgelt der höheren Entgeltgruppe mindestens entsprechend der Basisstufe. D.h. Einarbeitungsstufe EG 6 -> Basisstufe EG 7, Basisstufe EG 6 -> Basisstufe EG 7. AVR Rundschreiben vom 15.05.2012 Seite 15 von 19 Mit dem neu eingefügten § 16 Abs. 1 Satz 2 ist nunmehr ab 1. Oktober 2012 geregelt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Besitzstandzulage gemäß § 18 Abs. 5 (Ewigkeitszulage) erhalten, bei einer Höhergruppierung das Grundentgelt aus der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, in der sie vor der Höhergruppierung eingruppiert waren. Dies betrifft nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher Entgelte der Sonderstufen nach Anlage 5 bezogen haben und eine Besitzsstandszulage nach § 18 Abs. 5 erhalten. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden, wenn sie in EG 5 bis 18 eingruppiert sind, ab dem 1. Oktober 2012 in die Erfahrungsstufe 2 übergeleitet (vgl. oben zu Anlage 5 und § 15). Bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der EG 1 bis 4 bleiben die Sonderstufen nach Anlage 5 bestehen. Bei einer Höhergruppierung werden diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Erfahrungsstufe 2 bzw. Anlage 5 in die Erfahrungsstufe 1 eingereiht Beispiele: 4. - Erfahrungsstufe 2 EG 6 -> Erfahrungsstufe 1 EG 7, - Sonderstufe nach Anlage 5 EG 3 -> Erfahrungsstufe 1 EG 4 § 18 Besitzstandsregelung Bei einer Höhergruppierung erfolgt eine Anrechnung des höheren Entgeltes nur auf die persönlichen Zulagen im Sinne von § 18 Abs. 2 und 3, nicht jedoch auf die statische Besitzstandszulage im Sinne von § 18 Abs. 5 (Ewigkeitszulage). Diese Zulage bleibt auch bei einer Höhergruppierung unverändert. Persönliche Zulagen nach § 18 Abs. 2 und 3 sind im Wesentlichen ausgelaufen. Die Überleitung von Anlage 3 zu Anlage 2 wird am 1. Juli 2012 abgeschlossen sein. Der neue § 18 Abs. 7 dient insoweit der Klarstellung. 5. § 20a Zeitzuschläge, Überstundenentgelt In § 20a Abs. 1 e) ist ab dem 1. Juli 2012 geregelt, dass eine zusätzliche Vergütung der Nachtarbeit im Sinne des § 9e Abs. 4 über einen Nachtzuschlag in Höhe von 15 % je Stunde erfolgt und nicht mehr in Höhe eines festgelegten statischen Geldbetrages. 6. Anlage 8 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft Durch die Neueinführung von Abs. 4a in die Anlage 8 Buchst. A zum 1. Juli 2012 hat die Arbeitsrechtliche Kommission für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Krankenhäusern beschäftigt sind, eine von § 28b AVR abweichende Regelung zum Ausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten in der Nacht AVR Rundschreiben vom 15.05.2012 Seite 16 von 19 getroffen (Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit). In Unterabs. 1 ist geregelt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Bereitschaftsdienst in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr einen zusätzlichen Ausgleich in Geld erhalten. Für jede Stunde in dieser Zeit werden 15 % des Überstundenentgeltes gem. Anlage 9 fällig; für Ärzte gilt der Anhang 2 zur Anlage 8a. Dieser Ausgleich für die Nachtarbeit während des Bereitschaftsdienstes kann nicht durch Freizeit abgegolten werden, er ist also auszubezahlen. In Unterabs. 2 ist für den gleichen Personenkreis, also für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern, der Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienst zwischen 21 Uhr und 6 Uhr geregelt. Dieser Zusatzurlaub tritt zu dem Zusatzurlaub aufgrund von Nachtarbeitsstunden, die im regulären Dienst absolviert worden sind, hinzu. Für Nachtarbeitsstunden während des Bereitschaftsdienstes kommt ein weiterer Zusatzurlaub hinzu. Sofern mindestens 144 Stunden im Kalenderjahr in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr in der Zeit des Bereitschaftsdienstes angefallen sind, erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Tag Zusatzurlaub; bei 288 Stunden erhöht sich dieser Urlaub auf zwei Tage. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten den Zusatzurlaub, wenn die Stunden entsprechend umgerechnet worden sind. Die Neuregelung gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus. Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleibt es bei dem Rechtszustand nach dem Urteil des BAG vom 15.07.2009, 5 AZR 867/08, das zu der § 28b AVR textgleichen Vorschrift des BAT-KF entschieden hat, dass die Nichtberücksichtigung der Nachtarbeitsstunden im Bereitschaftsdienst bei der Berechnung des Zusatzurlaubes nach § 28b AVR gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße. Dies ergebe sich aus der Neufassung des § 2 ArbZG, der zur Folge habe, dass (entgegen dem Wortlaut von § 28b Abs. 4 Satz 2 AVR) auch nächtlicher Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 5 ArbZG auszugleichen sei. Für alle anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nicht im Krankenhaus beschäftigt sind, sind also die Nachtarbeitsstunden gem. der gesetzlichen Definition zwischen 23 Uhr und 6 Uhr für die Errechnung des Zusatzurlaubes nach § 28b Abs. 1 und 2 AVR hinzuzurechnen. 7. Anlage 14 Jahressonderzahlung In Abs. 5 der Anlage 14 wird ein weiterer Posten eingefügt, der bei der Errechnung eines Betriebsergebnisses bezogen auf die Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen ist. Ab diesem Zeitpunkt sind auch die mit den jeweiligen Kosten-/Leistungsträgern verhandelten oder festgelegten Investitionskostenerstattungen oder –vergütungen bis zu einer Höhe von 3 % des betrieblichen Ergebnisses bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nicht miteinzubeziehen. AVR Rundschreiben vom 15.05.2012 Seite 17 von 19 8. Besondere Regelung AVR –Fassung Ost – Die ARK DW EKD hat im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Dienstvereinbarungen vor dem vorprüfenden Ausschuss am 9. Mai 2012 folgende Protokollnotiz abgegeben: „Es wird festgehalten, dass für Einrichtungen in den östlichen Regionen ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren im vorprüfenden Ausschuss und in der ARK DW EKD durchgeführt wird um gegebenenfalls einrichtungsbezogene Härten abzufedern. Dazu sind in jedem Fall der Jahresabschluss 2011 und eine Hochrechnung (Kosten und Erlösentwicklung) für das Jahr 2012 vorzulegen.“ D. Erweiterung des Familienbegriffs Mit den im Beschluss der ARK DW EKD vom 9. Mai 2012 unter IV. aufgeführten Änderungen der AVR DW EKD trägt die Kommission den Entwicklungen eines zeitgemäßen Familienbegriffs Rechnung und erweitert den Anwendungsbereich mehrerer Regelungen auf eingetragene Lebenspartnerschaften. Die Änderungen treten zum 1. Juli 2012 in Kraft. 1. § 11 Dienstbefreiung Der Anwendungsbereich der Dienstbefreiung nach § 11 wird auf die Niederkunft der eingetragenen Lebenspartnerin und den Todesfall in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erweitert. 2. § 26 Beihilfen bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen Beim Anwendungsbereich der Beihilfeleistungen nach § 26 werden nunmehr eingetragene Lebenspartnerschaften berücksichtigt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund der Tätigkeit ihrer eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Dienst oder bei Dienstgebern, welche vergleichbare Vorschriften anwenden, im Beihilfefalle berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen darstellen, sind nicht beihilfeberechtigt für Leistungen im Sinne von § 26. Eine Beihilfeleistung wird auch beim Tod einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners gezahlt. AVR Rundschreiben vom 15.05.2012 Seite 18 von 19 3. § 26a Sterbegeld Sterbegeld nach § 26a wird beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters ab 1. Juli 2012 auch an die überlebende eingetragene Lebenspartnerin oder an den überlebenden eingetragenen Lebenspartner gezahlt. 4. § 40 Auszahlung des Übergangsgeldes Der beim Tode einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters noch nicht ausgezahlte Betrag des Übergangsgeldes ist auch an die Partnerin oder den Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu zahlen. 5. § 41 Werkdienstwohnung Eine Werkdienstwohnung verbleibt nach dem Tode einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters nunmehr für bis zu sechs Monate auch einer eingetragenen Lebenspartnerin oder einem eingetragenen Lebenspartner. gez. Birgit Adamek Geschäftsführung AVR Rundschreiben vom 15.05.2012 Seite 19 von 19 Anlage 2 (2012) – gültig ab 01. März 2012 * / ab 01. Mai 2012 ** / ab 01. April 2012 *** bis 30. September 2012 – Entgelttabelle (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Einarbeitungsstufe 95 v. H. Verweildauer (Monate) 1 - 2 Basisstufe Erfahrungsstufe 100 v. H. Verweildauer (Monate) 105 v. H. 0 1.484,63 € 24 1.558,86 € - 0 1.702,90 € 48 1.788,05 € 3 1.820,89 € 6 1.916,73 € 48 2.012,57 € 4 1.960,88 € 12 2.064,08 € 48 2.167,28 € 5 2.136,66 € 24 2.249,12 € 72 2.361,58 € 6 2.218,75 € 24 2.335,53 € 72 2.452,31 € 7 2.453,47 € 24 2.582,60 € 72 2.711,73 € 8 2.700,81 € 24 2.842,96 € 72 2.985,11 € 9 2.951,32 € 24 3.106,65 € 72 3.261,98 € 10 3.354,44 € 24 3.530,99 € 72 3.707,54 € 11 3.809,14 € 24 4.009,62 € 72 4.210,10 € 12 4.013,33 € 24 4.224,56 € 72 4.435,79 € 13 4.535,40 € 24 4.774,10 € 72 5.012,81 € * ** für Krankenhäuser für Einrichtungen der Altenhilfe, ambulante Dienste, Beratungsstellen, Einrichtungen der Rehabilitation *** für alle übrigen Beschäftigten Anlage 2 (2012) – gültig ab 01. Oktober 2012 – Entgelttabelle (monatlich in Euro) Einarbeitungsstufe Entgeltgruppe Basisstufe Erfahrungsstufe 1 Erfahrungsstufe 2 95 v. H. Verweildauer (Monate) 100 v. H. Verweildauer (Monate) 105 v. H. Verweildauer (Monate) 110 v. H. 1 - 0 1.484,63 € 24 1.558,86 € - - 2 - 0 1.702,90 € 48 1.788,05 € - - 3 1.820,89 € 6 1.916,73 € 48 2.012,57 € - - 4 1.960,88 € 12 2.064,08 € 48 2.167,28 € - - 5 2.136,66 € 24 2.249,12 € 48 2.361,58 € 48 2.474,03 € 6 2.218,75 € 24 2.335,53 € 48 2.452,31 € 48 2.569,08 € 7 2.453,47 € 24 2.582,60 € 48 2.711,73 € 48 2.840,86 € 8 2.700,81 € 24 2.842,96 € 48 2.985,11 € 48 3.127,26 € 9 2.951,32 € 24 3.106,65 € 48 3.261,98 € 48 3.417,32 € 10 3.354,44 € 24 3.530,99 € 48 3.707,54 € 48 3.884,09 € 11 3.809,14 € 24 4.009,62 € 48 4.210,10 € 48 4.410,58 € 12 4.013,33 € 24 4.224,56 € 48 4.435,79 € 48 4.647,02 € 13 4.535,40 € 24 4.774,10 € 48 5.012,81 € 48 5.251,51 € Anlage 3 (2012) – gültig ab 01. März 2012 * / ab 01. Mai 2012 ** / ab 01. April 2012 *** bis 30. Juni 2012 **** – Entgeltgruppe Entgelttabelle (monatlich in Euro) Einarbeitungsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 * ** Basisstufe Erfahrungsstufe Entgelt Verweildauer (Monate) Entgelt Verweildauer (Monate) Entgelt 1.820,89 € 1.893,79 € 2.063,57 € 2.142,85 € 2.369,54 € 2.608,42 € 2.850,35 € 3.239,68 € 3.678,83 € 3.876,03 € 4.380,24 € 0 0 6 12 24 24 24 24 24 24 24 24 24 1.484,63 € 1.702,90 € 1.854,44 € 1.997,00 € 2.176,02 € 2.259,63 € 2.498,67 € 2.750,56 € 3.005,68 € 3.416,23 € 3.879,31 € 4.087,26 € 4.618,94 € 24 48 48 48 72 72 72 72 72 72 72 72 72 1.558,86 € 1.788,05 € 1.950,27 € 2.100,20 € 2.288,48 € 2.376,40 € 2.627,80 € 2.892,71 € 3.161,02 € 3.592,78 € 4.079,79 € 4.298,49 € 4.857,65 € für Krankenhäuser für Einrichtungen der Altenhilfe, ambulante Dienste, Beratungsstellen Einrichtungen der Rehabilitation und Jugendhilfe *** für alle übrigen Beschäftigten **** ab 01. Juli 2012 Anlage 2 (Anlage 3 entfällt) Anlage 5 (2012) – gültig ab 01. März 2012 * / 01. Mai 2012 ** / 01. April 2012 *** Sonderstufenentgelte Entgelt105 v.H. 106,25 v.H. 107,50 v.H. gruppe ab ab ab 01.07.2007 01.07.2008 01.07.2009 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 - - - 108,75 v.H. ab 01.07.2010 110 v.H. - 1.633,09 € 1.873,19 € 2.108,40 € 2.270,49 € 2.474,03 € 2.569,08 € 2.840,86 € 3.127,26 € 3.417,32 € 3.884,09 € 4.410,58 € 4.647,02 € 5.251,51 € * für Krankenhäuser (SGB V) ** für Einrichtungen der Altenhilfe, ambulante Dienste, Beratungsstellen, Einrichtungen der Rehabilitation *** für alle übrigen Beschäftigten – gültig ab 01. Oktober 2012 – Sonderstufenentgelte Entgelt105 v.H. 106,25 v.H. 107,50 v.H. gruppe ab ab ab 01.07.2007 01.07.2008 01.07.2009 1 2 3 4 - - - 108,75 v.H. ab 01.07.2010 110 v.H. - 1.633,09 € 1.873,19 € 2.108,40 € 2.270,49 € Anhang 1 zu Anlage 8a – gültig ab 01. März 2012 – Entgelttabelle der Grundentgelte (Ärzte) (monatlich in Euro) 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Entgeltgruppe Entgelt Verweildauer (Monate) Entgelt Verweildauer (Monate) Entgelt Verweildauer (Monate) Entgelt Verweildauer (Monate) A1 3.690,32 € 24 4.059,78 € 36 4.371,50 € --- --- --- A2 4.733,61 € 36 5.090,46 € 48 5.667,73 € 72 5.814,67 € --- A3 5.867,15 € 36 6.213,51 € --- --- --- --- --- --- --- Hilfstabelle Jahresentgelte unter Einbeziehung der Jahressonderzahlung durch 12 A1 47.974,16 € / J 3.997,85 € / M 24 52.777,14 € / J 4.389,10 € / M 36 56.829,50 € / J 4.735,79 € / M --- A2 61.536,93 € / J 5.128,08 € / M 36 66.175,98 € / J 5.514,67 € / M 48 73.680,49 € / J 6.140,04 € / M 72 A3 76.272,95 € / J 6.356,08 € / M 36 80.775,63 € / J 6.731,30 € / M --- --- --- 75.590,71 € / J 6.299,23 € / M --- --- --- Anhang 1 zu Anlage 8a – gültig ab 01. Oktober 2012 – Entgelttabelle der Grundentgelte (Ärzte) (monatlich in Euro) Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe Entgelt Verweildauer (Monate) Entgelt Verweildauer (Monate) Entgelt Verweildauer (Monate) Entgelt Verweildauer (Monate) Entgelt Verweildauer (Monate) A1 3.690,32 € 24 4.059,78 € 36 4.371,50 € 48 4.590,08 € --- --- --- A2 4.733,61 € 24 5.090,46 € 48 5.667,73 € 48 5.814,67 € 48 6.105,40 € --- A3 5.867,15 € 24 6.213,51 € 48 6.524,19 € --- --- --- --- --- Hilfstabelle Jahresentgelte unter Einbeziehung der Jahressonderzahlung durch 12 A1 47.974,16 € /J 3.997,85 € / M 24 52.777,14 € / J 4.398,10 € / M 36 56.829,50 € / J 4.735,79 € / M 48 59.670,98 € / J 4.972,58 € / M --- --- --- A2 61.536,93 € / J 5.128,08 € / M 24 66.175,98 € / J 5.514,67 € / M 48 73.680,49 € / J 6.140,04 € / M 48 75.590,71 € / J 6.299,23 € / M 48 79.370,25 € / J 6.614, 19 € / M --- A3 76.272,95 € / J 6.356,08 € / M 24 80.775,63 € / J 6.731,30 € / M 48 84.814,41 € / J 7.067,87 € / M --- --- --- --- --- Anhang 2 zu Anlage 8a Tabelle der Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2 AVR und des Überstundenentgelts nach der Anlage 8 AVR – gültig ab 01. März 2012 – Entgeltgruppe Stundenentgelt nach § 20 a Abs. 1 AVR Zeitzuschlag für ÜberstundenÜberstunden entgelt nach der und Nachtarbeit Anlage 8 AVR 15 v.H. Zeitzuschlag für Arbeiten an Sonntagen 30 / 25 v.H. Zeitzuschlag für Arbeiten an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 v.H. Zeitzuschlag für Arbeiten an Wochenfeiertagen 35 v.H. A1 23,93 € 3,59 € 27,52 € 5,98 € 11,97 € 8,38 € A2 27,90 € 4,19 € 32,08 € 6,97 € 13,95 € 9,77 € A3 34,57 € 5,19 € 39,77 € 8,64 € 17,29 € 12,10 € Anlage 9 Tabelle der Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2 AVR und des Überstundenentgelts nach der Anlage 8 AVR – gültig ab 01. März 2012 * / ab 01. Mai 2012 ** / ab 01. April 2012 *** – Entgeltgruppe Stundenentgelt nach § 20a Abs. 1 AVR Zeitzuschlag für Überstunden 30 / 25 / 20 / 15 v.H. Überstundenentgelt nach der Anlage 8 AVR Zeitzuschlag für Arbeiten an Sonntagen 30 / 25 v.H. Zeitzuschlag für Arbeiten an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 v.H. Zeitzuschlag für Arbeiten an Wochenfeiertagen 35 v.H. Nachtarbeitszuschlag 15 v.H. 1 8,36 € 2,51 € 10,87 € 2,51 € 4,18 € 2,93 € 1,25 € 2 9,62 € 2,89 € 12,51 € 2,89 € 4,82 € 3,36 € 1,44 € 3 10,87 € 3,26 € 14,13 € 3,26 € 5,43 € 3,80 € 1,63 € 4 11,71 € 2,93 € 14,64 € 2,93 € 5,86 € 4,11 € 1,76 € 5 12,86 € 3,21 € 16,07 € 3,21 € 6,43 € 4,51 € 1,93 € 6 13,35 € 3,33 € 16,69 € 3,33 € 6,68 € 4,67 € 2,00 € 7 14,79 € 3,69 € 18,48 € 3,69 € 7,40 € 5,18 € 2,22 € 8 16,32 € 3,26 € 19,58 € 4,09 € 8,17 € 5,71 € 2,45 € 9 17,84 € 2,68 € 20,52 € 4,47 € 8,92 € 6,25 € 2,68 € 10 20,31 € 3,05 € 23,36 € 5,08 € 10,16 € 7,11 € 3,05 € 11 23,08 € 3,47 € 26,55 € 5,77 € 11,55 € 8,08 € 3,47 € 12 24,33 € 3,65 € 27,98 € 6,09 € 12,16 € 8,51 € 3,65 € 13 27,52 € 4,13 € 31,64 € 6,88 € 13,76 € 9,63 € 4,13 € * für Krankenhäuser ** für Einrichtungen der Altenhilfe, ambulante Dienste, Beratungsstellen, Einrichtungen der Rehabilitation und Jugendhilfe *** für alle übrigen Beschäftigten Anlage 10a AUSBILDUNGSENTGELTE – gültig ab 01. April 2012 – Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, erhalten die Praktikantinnen und Praktikanten das nachstehende monatliche Ausbildungsentgelt: I. Für die Berufe Entgelt € Kinderzuschlag € der Sozialarbeiterin, des Sozialarbeiters 1.565,97 € 71,36 € der Sozialpädagogin, des Sozialpädagogen 1.565,97 € 71,36 € der Heilpädagogin, des Heilpädagogen 1.565,97 € 71,36 € der pharm.-techn. Assistentin, des pharm.-techn. Assistenten 1.334,02 € 68,00 € der Altenpflegerin, des Altenpflegers 1.334,02 € 68,00 € der Erzieherin, des Erziehers 1.334,02 € 68,00 € der Heilerziehungspflegerin, des Heilerziehungspflegers 1.334,02 € 68,00 € der Kinderpflegerin, des Kinderpflegers 1.275,24 € 68,00 € der Haus- und Familienpflegerin, des Haus- und Familienpflegers 1.275,24 € 68,00 € der Rettungsassistentin, des Rettungsassistenten 1.275,24 € 68,00 € der Masseurin und med. Bademeisterin, des Masseurs und med. Bademeisters 1.275,24 € 68,00 € II. Auszubildende Entgelt Das Ausbildungsentgelt beträgt: im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr im vierten Ausbildungsjahr 713,71 € 766,19 € 813,42 € 881,65 € III. Im Pflegedienst Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege: im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr 839,66 € 902,64 € 1.007,60 € Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe und in der Altenpflegehilfe 756,75 €