AVR - DDN

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AVR - DDN
Diakonisches Werk der EKD e.V.
Postfach 10 11 42 | 70010 Stuttgart
Geschäftsführung der
Arbeitsrechtlichen Kommission
An die
Diakonischen Werke der Gliedkirchen
der Evangelischen Kirche in Deutschland
und der Freikirchen
und an alle
Fachverbände des DW EKD
Birgit Adamek
Stafflenbergstraße 76
70184 Stuttgart
Telefon: +49 711 21 59-225
Telefax: +49 711 21 59-8319
[email protected]
Stuttgart,15. Mai 2012
Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
hier:
I.
Veröffentlichung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß der Ordnung vom 07. Juni 2001 in der Fassung vom 15.Juni 2010
II.
Erläuterungen der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission
I.
Veröffentlichung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen
Kommission gemäß der Ordnung vom 07. Juni 2001 in der
Fassung vom 18. Oktober 2011
Arbeitsrechtsregelungen zu den Beschlüssen vom 27. März
2012
A.
Erhöhung der Entgelte
1.
Entgelte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
Krankenhäusern
Diakonisches Werk
der Evangelischen Kirche
in Deutschland e.V.
Stafflenbergstraße 76
70184 Stuttgart
Telefon: +49 711 21 59-0
Telefax: +49 711 21 59-288
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Registergericht:
Amtsgericht Stuttgart
Vereinsregister 3209
Ev. Kreditgenossenschaft
Stuttgart
Konto-Nr. 405 000
BLZ 600 606 06
BIC: GENODEF1EK1
IBAN:
DE42520604100000405000
USt-IdNr.: DE 147801862
Behindertengerechter Parkplatz
vor dem Haupteingang
Die Grundentgelte gem. Anlage 2 und Anhang 1 zu Anlage 8a sowie die Tabellenwerte von Anlage 9 und Anhang 2 zu Anlage 8a werden rückwirkend
zum 1. März 2012 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern
um 2,9 v. H. erhöht.
Die Anlage 2 und 9 sowie der Anhang 1 und Anhang 2 zu Anlage 8a sind
ebenso beigefügt wie die Anlagen 3 und 5
Inkrafttreten: 1. März 2012
2.
Entgelte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der
Altenhilfe, ambulanten Dienste, Beratungsstellen, Einrichtungen der
Rehabilitation und der Jugendhilfe
Die Grundentgelte gem. Anlage 2 und Anhang 1 zu Anlage 8a sowie die Tabellenwerte von Anlage 9 und Anhang 2 zu Anlage 8a werden zum
1. Mai 2012 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Altenhilfe, ambulanten Dienste, Beratungsstellen, Einrichtungen der Rehabilitation und der Jugendhilfe um 2,9 v. H. erhöht.
Die Anlage 2 und 9 sowie der Anhang 1 und Anhang 2 zu Anlage 8a sind
ebenso beigefügt wie die Anlagen 3 und 5
Inkrafttreten: 1. Mai 2012
3.
Entgelte für alle in den Ziffern 1 und 2 nicht erfassten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter
Die Grundentgelte gem. Anlage 2 und Anhang 1 zu Anlage 8a sowie die Tabellenwerte von Anlage 9 und Anhang 2 zu Anlage 8a werden zum
1. April 2012 für alle in den Ziffern 1 und 2 nicht erfassten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter um 2,9 v. H. erhöht.
Die Anlage 2 und 9 sowie der Anhang 1 und Anhang 2 zu Anlage 8a sind
ebenso beigefügt wie die Anlagen 3 und 5.
Inkrafttreten: 1. April 2012
4.
Anlage 10a Ausbildungsentgelte
Die Ausbildungsentgelte für die Auszubildenden, die Schülerinnen/Schüler in
der Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege, der Entbindungspflege, der Altenpflege und in der Krankenpflegehilfe sowie für die Praktikantinnen/Praktikanten werden zum 1. April 2012 um 2,9 v. H. erhöht.
Die Anlage 10a ist beigefügt.
AVR Rundschreiben vom 15.05.2012
Seite 2 von 19
Inkrafttreten: 1. April 2012
5.
Die Anlage 3 wird aufgehoben.
Inkrafttreten: 1. Juli 2012
6.
Entgelt AVR – Fassung Ost –
Durch Dienstvereinbarung kann die Entgelterhöhung bis zum 31. Dezember
2012 ausgesetzt werden. Eine Anrechnung auf das in § 17 Besondere Regelungen für die AVR– Fassung Ost – in Abs. 4 geregelte Gesamtvolumen von
6% erfolgt nicht.
Inkrafttreten: 1. März 2012
B.
Neue Stufensystematik
1.
Anlage 2 Entgelttabelle
Für die Entgeltgruppen 5 bis 13 wird eine weitere Stufe (Erfahrungsstufe 2)
eingeführt:
Die Verweildauer in der Basisstufe der EG 2 bis 13 beträgt 48 Monate.
Die Verweildauer in der Erfahrungsstufe 1 beträgt in der EG 5 bis EG 13
48 Monate.
Das Entgelt in der neuen Erfahrungsstufe 2 beträgt 110% der Basisstufe.
Die Anlage 2 ist beigefügt.
Inkrafttreten: 1. Oktober 2012
2.
Anlage 5 Sonderstufenentgelte
In der Anlage 5 werden die Entgeltgruppen 5 bis 13 gestrichen. Die bisherigen
Sonderstufen werden in die Erfahrungsstufen 2 überführt.
Die Anlage 5 ist beigefügt.
Inkrafttreten: 1. Oktober 2012
3.
Anlage 8a Ärztinnen und Ärzte
Es wird in den Entgeltgruppen A1 bis A3 jeweils eine weitere Stufe angefügt.
Das Entgelt in den zusätzlichen Stufen ist um 5 v.H. höher als in der nächst-
AVR Rundschreiben vom 15.05.2012
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niedrigen Stufe. Die Verweildauer beträgt in der Stufe 1 je 24 Monate, in den
anderen Stufen 48 Monate mit Ausnahme der Entgeltgruppe A1 Stufe 2 (wie
bisher 36 Monate).
Der Anhang 1 zu Anlage 8a ist beigefügt.
Inkrafttreten: 1. Oktober 2012
C.
Sonstige Regelungen
1.
§ 14 Die Bestandteile des Entgeltes
In § 14 Abs. 2 wird Buchst. c) wie folgt gefasst:
„c) der Entgeltgruppe 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem
1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, eine monatliche Zulage in
Höhe von 80 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten.“
Inkrafttreten: 1. Oktober 2012
2.
§ 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
a) In § 15 Abs. 1 AVR werden die Worte „und Erfahrungsstufe“ gestrichen
und nach dem Wort „Basisstufe“ die Worte „Erfahrungsstufe 1 und Erfahrungsstufe 2“ eingefügt.
b) § 15 Abs. 4 AVR erhält folgende Fassung:
"(4) Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das
Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe 1. In den EG 5
bis EG 13 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 2.“
c) In § 15 Abs. 6 Satz 1 AVR werden die Worte „Basis- und Erfahrungsstufe“
durch „jeweiligen Stufe“ ersetzt.
d) Die Überleitungsregelung zu § 15 AVR erhält folgende Fassung:
„Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. September 2012 in einem
Dienstverhältnis stehen, das am 1. Oktober 2012 fortbesteht und deren
Verweildauer in der Basisstufe 48 oder mehr Monate beträgt, werden zum
1. Oktober 2012 in die Erfahrungsstufe 1 eingereiht. Die in der Basisstufe
zurückgelegten Zeiten werden nicht auf die Verweildauer in der Erfahrungsstufe 1 angerechnet. Vor dem 1. Oktober 2012 zurückgelegte Zeiten
in der bisherigen Erfahrungsstufe 1 werden für die Verweildauer zur Erreichung der Erfahrungsstufe 2 ab dem 1. Juli 2007 zur Hälfte anerkannt.
AVR Rundschreiben vom 15.05.2012
Seite 4 von 19
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EG 5 bis EG 13, die sich in der Sonderstufe der Anlage 5 befinden, werden zum 1. Oktober 2012 in die Erfahrungsstufe 2 eingereiht“
Inkrafttreten: 1. Oktober 2012
3.
§ 16 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geänderter Voraussetzungen
In Abs. 1 wird ein Satz 2 angefügt:
„Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der eine Besitzstandzulage
gemäß § 18 Abs. 5 erhält, erhält das Grundentgelt aus der nächstniedrigeren
Stufe als der Stufe, in der er bzw. sie vor der Höhergruppierung eingereiht
war.“
Inkrafttreten: 1. Oktober 2012
4.
§ 18 Besitzstandsregelung
§ 18 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Besitzstandszulage nach Abs.2 und Abs. 3 reduziert sich bei einer
Höhergruppierung um 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt aus der bisherigen Entgeltgruppe und dem Entgelt nach der Höhergruppierung. Die Besitzstandszulage nach Abs. 5 bleibt unberührt.
Inkrafttreten 1. Oktober 2012
5.
§ 20a Zeitzuschläge, Überstundenentgelt
§ 20a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält neben ihrem bzw. seinem
Entgelt (§ 14 Abs. 1) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde …
a) für Überstunden in den Entgeltgruppen
EG 1 bis EG 3
EG 4 bis EG 7
EG 8
EG 9 bis EG 13, EG A 1 bis EG A 3
b) für Arbeit an Sonntagen
EG 1 bis EG 3
EG 4 bis EG 13, EG A 1 bis EG A 3
AVR Rundschreiben vom 15.05.2012
30 v. H.,
25 v. H.,
20 v. H.,
15 v. H.,
30 v. H.,
25 v. H.,
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c) für Arbeit an
aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und
am Pfingstsonntag
35 v. H.,
bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen
50 v. H.,
d) – gestrichen –
e) für Nachtarbeit im Sinne des § 9e Abs. 4
15 v. H.
des Stundenentgeltes
f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00
bis 20.00 Uhr
0,64 €“
Inkrafttreten: 1. Juli 2012
6.
Anlage 8 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
In Anlage 8, Buchstabe A wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des Überstundenentgelts gemäß Anlage 9 und
Anhang 2 zu Anlage 8a AVR. Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden.
Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Zeit der Bereitschaftsdienste einen Zusatzurlaub in Höhe von einem Arbeitstag pro Kalenderjahr, sofern
mindestens 144 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit
zwischen 21.00 bis 6.00 Uhr fallen, zwei Arbeitstage pro Kalenderjahr, sofern
mindestens 288 Stunden erreicht werden. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl
der geforderten Bereitschaftsdienststunden entsprechend dem Verhältnis ihrer
individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des
Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt,
ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 28a Abs. 5 Sätze 3,
4 und 5 AVR zu ermitteln.“
Inkrafttreten: 1. Juli 2012
AVR Rundschreiben vom 15.05.2012
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7.
Anlage 14 Jahressonderzahlung
Absatz 5 wird um einen Spiegelstrich ergänzt:
„- ohne die mit den jeweiligen Kosten-/Leistungsträgern verhandelten oder
festgelegten Investitionskostenerstattungen oder –vergütungen bis zu einer
Höhe von 3% der Erträge.“
Inkrafttreten: 1. Juli 2012
D. Erweiterung des Familienbegriffs
1. § 11 Dienstbefreiung
a)
§ 11 Abs. 1 Buchst. a) wird neu gefasst:
„Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin“
b)
§ 11 Abs. 1 Buchst. b) wird neu gefasst:
„Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartner, der
eingetragenen Lebenspartnerin, eines Kindes oder Elternteils“
Inkrafttreten: 1. Juli 2012
2. § 26 Beihilfen bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen
a)
§ 26 Abs. 2 Buchst. b) wird neu gefasst:
„Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund der Tätigkeit ihrer Ehe
gatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Dienst oder
bei Dienstgebern, welche vergleichbare Vorschriften anwenden, im
Beihilfefalle berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte
Personen darstellen.“
b)
§ 26 Abs. 3 Buchst. c) wird wie folgt neu gefasst:
„beim Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartner, der eingetragenen Lebenspartnerin oder beim Tod eines Kindes unter 18 Jahren jeweils eine Pauschalbeihilfe in Höhe von 332,- €“
Inkrafttreten: 1. Juli 2012
AVR Rundschreiben vom 15.05.2012
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3. § 26a Sterbegeld
§ 26 a Abs. 1 Buchst. a) wird wie folgt neu gefasst:
„die überlebende Ehefrau bzw. der überlebende Ehemann oder der überlebende
eingetragene Lebenspartner bzw. die überlebende eingetragene Lebenspartnerin“
Inkrafttreten: 1. Juli 2012
4. § 40 Auszahlung des Übergangsgeldes
§ 40 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird der noch nicht gezahlte
Betrag an die Ehefrau bzw. den Ehemann, die eingetragene Lebenspartnerin
bzw. den eingetragenen Lebenspartner oder die Kinder der Mitarbeiterin bzw.
des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, in einer Summe
gezahlt.“
Inkrafttreten: 1. Juli 2012
5. § 41 Werkdienstwohnungen
§ 41 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienstwohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine
Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den
Kindern der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des
Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.“
Inkrafttreten: 1. Juli 2012
gez. Matthias Bitzmann
Vorsitzender
AVR Rundschreiben vom 15.05.2012
Seite 8 von 19
II.
A.
Erläuterung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission
Erhöhung der Entgelte
1. Grundentgelte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern
Die Grundentgelterhöhung tritt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern rückwirkend zum 1. März 2012 in Kraft.
Krankenhäuser sind dabei als Einrichtungen im Sinne der Akutversorgung zu
verstehen (SGB V, Plankrankenhaus).
Die Basisstufenwerte der Anlage 2 werden um 2,9 v. H. erhöht.
Dadurch erhält die Anlage 2 die angehängte Fassung (Fassung 1. März bis
30. September 2012). Die Werte der Anlage 3 und 5 sind von der Anlage 2
abhängig und erhöhen sich für die Dauer ihrer Gültigkeit (vgl. unten zu Anlage 3 und 5) entsprechend.
Ebenfalls werden die Entgelte der Ärztinnen und Ärzte um denselben Prozentsatz, also um 2,9 v.H., erhöht. Die Monatsentgelte der Ärztinnen und
Ärzte sind im Anhang 1 zu Anlage 8a AVR enthalten.
Stundenentgelte
Die Stundenentgelte nach Anlage 9, also die Tabelle der Zeitzuschläge nach
§ 20a Abs. 1 Satz 2 und des Überstundenentgeltes nach Anlage 8, werden
ebenfalls um 2,9 v.H. erhöht.
Die neue Anlage 9 ist ebenfalls angehängt.
Die Zeitzuschläge und das Überstundenentgelt für die Ärzte wurden ebenfalls um 2,9 v.H. rückwirkend erhöht. Die Zeitzuschläge und das Überstundenentgelt sind in dem neu gefassten Anhang 2 zu Anlage 8a abgedruckt.
Anhang 2 zu Anlage 8a ist beigefügt.
Auswirkungen auf den Besitzstand:
Durch die Entgelterhöhung ändert sich der Besitzstand nicht. Die rückwirkend erfolgte Veränderung der Anlage 2 wirkt sich auf die
Besitzstandszulagen nicht aus.
AVR Rundschreiben vom 15.05.2012
Seite 9 von 19
2. Grundentgelte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen
der Altenhilfe, ambulanten Dienste, Beratungsstellen, Einrichtungen der
Rehabilitation und der Jugendhilfe
Die Grundentgelterhöhung tritt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der Altenhilfe, ambulanten Dienste, Beratungsstellen, Einrichtungen
der Rehabilitation und der Jugendhilfe rückwirkend zum 1. Mai 2012 in Kraft.
Die Grundentgelterhöhung ab 1. Mai 2012 gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen
-
der Altenhilfe
ambulanter Dienste
in Beratungsstellen
der Rehabilitation
der Jugendhilfe.
Die Abgrenzung der Einrichtungen, bei denen eine Entgelterhöhung zum
1. Mai 2012 erfolgt gegenüber Krankenhäusern (Ziffer 1) erfolgt über die
Krankenhausplanung.
Die Basisstufenwerte der Anlage 2 werden um 2,9 v. H. erhöht.
Dadurch erhält die Anlage 2 die angehängte Fassung (Fassung 1. Mai bis
30. September 2012). Die Werte der Anlage 3 und 5 sind von der Anlage 2
abhängig und erhöhen sich für die Dauer ihrer Gültigkeit (vgl. unten zu Anlage 3 und 5) entsprechend.
Ebenfalls werden die Entgelte der Ärztinnen und Ärzte um denselben Prozentsatz, also um 2,9 v.H., erhöht. Die Monatsentgelte der Ärztinnen und
Ärzte sind im Anhang zu Anlage 8a AVR enthalten.
Stundenentgelte
Die Stundenentgelte nach Anlage 9, also die Tabelle der Zeitzuschläge nach
§ 20a Abs. 1 Satz 2 und des Überstundenentgeltes nach Anlage 8, werden
ebenfalls um 2,9 v.H. erhöht.
Die neue Anlage 9 ist ebenfalls angehängt.
Die Zeitzuschläge und das Überstundenentgelt für die Ärzte wurden ebenfalls um 2,9 v.H. rückwirkend erhöht. Die Zeitzuschläge und das Überstundenentgelt sind in dem neu gefassten Anhang 2 zu Anlage 8a abgedruckt.
Anhang 2 zu Anlage 8a ist beigefügt.
AVR Rundschreiben vom 15.05.2012
Seite 10 von 19
Auswirkungen auf den Besitzstand:
Durch die Entgelterhöhung ändert sich der Besitzstand nicht. Die rückwirkend erfolgte Veränderung der Anlage 2 wirkt sich auf die
Besitzstandszulagen nicht aus.
3. Grundentgelte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von nicht in Ziffern 1 und 2 erfassten Einrichtungen
Die Grundentgelterhöhung tritt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von nicht
in Ziffern 1 und 2 erfassten Einrichtungen rückwirkend zum 1. April 2012 in
Kraft.
Die Basisstufenwerte der Anlage 2 werden um 2,9 v. H. erhöht.
Dadurch erhält die Anlage 2 die angehängte Fassung (Fassung 1. April bis
30. September 2012). Die Werte der Anlage 3 und 5 sind von der Anlage 2
abhängig und erhöhen sich für die Dauer ihrer Gültigkeit (vgl. unten zu Anlage 3 und 5) entsprechend.
Ebenfalls werden die Entgelte der Ärztinnen und Ärzte um denselben Prozentsatz, also um 2,9 v.H., erhöht. Die Monatsentgelte der Ärztinnen und
Ärzte sind im Anhang zu Anlage 8a AVR enthalten.
Stundenentgelte
Die Stundenentgelte nach Anlage 9, also die Tabelle der Zeitzuschläge nach
§ 20a Abs. 1 Satz 2 und des Überstundenentgeltes nach Anlage 8, werden
ebenfalls um 2,9 v.H. erhöht.
Die neue Anlage 9 ist ebenfalls angehängt.
Die Zeitzuschläge und das Überstundenentgelt für die Ärzte wurden ebenfalls um 2,9 v.H. rückwirkend erhöht. Die Zeitzuschläge und das Überstundenentgelt sind in dem neu gefassten Anhang 2 zu Anlage 8a abgedruckt.
Anhang 2 zu Anlage 8a ist beigefügt.
Auswirkungen auf den Besitzstand:
Durch die Entgelterhöhung ändert sich der Besitzstand nicht. Die rückwirkend erfolgte Veränderung der Anlage 2 wirkt sich auf die
Besitzstandszulagen nicht aus.
AVR Rundschreiben vom 15.05.2012
Seite 11 von 19
4. Ausbildungsentgelte
Die Ausbildungsentgelte werden ebenfalls prozentual erhöht. Die Erhöhung
um 2,9 v.H. erfolgt rückwirkend zum 1. April 2012.
Die Erhöhung der Ausbildungsentgelte betrifft die Entgelte für die Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz, die Schülerinnen und Schüler in
der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege sowie in der Entbindungspflege. Weiterhin werden die Entgelte für die Schülerinnen und Schüler
in der Altenpflege und in der Krankenpflegehilfe erhöht sowie für die Praktikantinnen und Praktikanten.
Die neue Anlage 10a ist beigefügt.
5. Streichung Anlage 3
Zum 1. Juli 2012 endet die Übergangsphase (Anlage 3-West, Anlage 3-Ost).
Letztmalig werden die Entgelte der nach Anlage 3 bezahlten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter um 3,25 v. H. erhöht, so dass die Entgelte der Anlage 2 erreicht werden. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Anlage 2, also die Zieltabelle, für
alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Anlage 3 wird zum 1. Juli 2012 gestrichen.
6. Entgelt AVR –Fassung Ost –
In östlichen diakonischen Einrichtungen kann die Erhöhung der Entgelte bis
zum 31. Dezember 2012 durch Abschluss einer Dienstvereinbarung ausgesetzt werden.
Eine Anrechnung auf das Absenkungsvolumen von Dienstvereinbarungen
nach § 17 AVR findet nicht statt. Eine Aussetzung der Entgelterhöhung 2012
durch Dienstvereinbarung ist unabhängig von einer Dienstvereinbarung nach
§ 17 AVR Besondere Regelungen für die AVR – Fassung Ost –. Beide
Dienstvereinbarungen stehen nebeneinander.
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat beschlossen bis zum 31.05.2013 zur Höhe
und Struktur der Tabellenentgelte, zu Zeit- und Bereitschaftsdienstzuschlägen und
zu Anlage 14 keine Anträge stellen.
AVR Rundschreiben vom 15.05.2012
Seite 12 von 19
B.
Neue Stufensystematik
1.
Anlage 2 Entgelttabelle
Zum 1. Oktober 2012 wird für die Entgeltgruppen 5 bis 13 eine weitere Stufe
(Erfahrungsstufe 2) eingeführt.
Das Entgelt in der neuen Erfahrungsstufe 2 beträgt 110 % der Basisstufe.
Auch die Verweildauern der Stufen werden geändert. Sie betragen jetzt in
den Entgeltgruppen 5 bis 13 in der Einarbeitungsstufe 24 Monate, in allen
weiteren Stufen einheitlich 48 Monate. Anlage 2 wurde entsprechend angepasst.
Anlage 2 in der Fassung ab 1. Oktober 2012 ist beigefügt.
2.
Anlage 5 Sonderstufenentgelte
In der Anlage 5 werden die Entgeltgruppen 5 bis 13 gestrichen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Entgeltgruppen, die bisher Sonderstufenentgelte nach Anlage 5 erhalten haben, werden zum 1. Oktober 2012 in die jeweilige Erfahrungsstufe 2 überführt (110 % der Basisstufe).
Die Anlage 5 ist beigefügt.
3.
Anlage 8a Anhang 1
Auch bei den Ärztinnen und Ärzten wird zum 1. Oktober 2012 in den Entgeltgruppen A1 bis A3 jeweils eine weitere Stufe eingeführt. Das Entgelt in den
zusätzlichen Stufen ist um jeweils 5 % höher als in der nächstniedrigen Stufe.
Die Verweildauer beträgt in der Stufe 1 der Entgeltgruppe je 24 Monate, in
den anderen Stufen 48 Monate mit Ausnahme der Entgeltgruppe A1 Stufe 2
(wie bisher 36 Monate).
Der Anhang 1 zu Anlage 8a (in der Fassung ab 1. Oktober 2012) ist beigefügt.
AVR Rundschreiben vom 15.05.2012
Seite 13 von 19
C.
Sonstige Änderungen der AVR
1.
§ 14 Die Bestandteile des Entgeltes
Bisher erhalten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen
3 und 4 in der Pflege und Betreuung eine monatliche Zulage in Höhe von 80
EUR. Das ändert sich zum 1. Oktober 2012. Ab diesem Zeitpunkt neu angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Entgeltgruppe 3 und 4 erhalten
die sogenannte Pflegezulage nach Abs. 2 Buchst. c) zukünftig erst nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten.
Wird eine neue Mitarbeiterin oder ein neuer Mitarbeiter bis zum 1. September 2012 eingestellt erhält sie oder er wie bisher eine Pflegezulage ab dem
ersten Monat der Beschäftigung. Wird die neue Mitarbeiterin / der neue Mitarbeiter zum 1. Oktober 2012 eingestellt, erhält sie / er die Pflegezulage erst
nach 96 Monaten Beschäftigungszeit, d.h. ab dem 1. Oktober 2020. Bei einer Einstellung zum 1. Januar 2013 entsprechend zum 1. Januar 2021 usw.
2.
§ 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
In § 15 werden die sprachlichen Anpassungen vorgenommen, die sich aus
der Einführung einer weiteren Erfahrungsstufe, der Erfahrungsstufe 2, zum
1. Oktober 2012 ergeben.
Der Übergang von der Einarbeitungsstufe in die Basisstufe erfolgt in den EG
5 bis 13 wie bisher nach 24 Monaten. Die Verweildauer in der Basisstufe und
der Erfahrungsstufe 1 der EG 5 bis 13 betragen ab 1. Oktober 2012 einheitlich 48 Monate.
Beispiele:
-
Einarbeitungsstufe seit 01.10.2012 -> Basisstufe ab 01.10.2014
-
Basisstufe seit 01.10.2012 -> Erfahrungsstufe 1 ab 01.10.2016
-
Erfahrungsstufe 1 seit 01.10.2012 -> Erfahrungsstufe 2 ab 01.10.2016
Überleitungsregelung zu § 15
Die Überleitungsregelung des § 15 betrifft Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die am 30. September 2012 in einem Dienstverhältnis stehen, das auch zum
1. Oktober 2012 fortbesteht.
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einarbeitungsstufe ändert sich
nichts im Vergleich zur bisherigen Regelung.
Die Verweildauer für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Basisstufe beträgt ab dem 1. Oktober 2012 48 statt 72 Monaten.
AVR Rundschreiben vom 15.05.2012
Seite 14 von 19
Eine bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte über 48 Monate hinausgehende Verweildauer in der Basisstufe wird nicht auf die Verweildauer in der Erfahrungsstufe 1 und den Übergang in Erfahrungsstufe 2 angerechnet. Dieser erfolgt in jedem Fall erst nach 48 Monaten (bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bisher in der Basisstufe gewesen waren).
Beispiele:
-
Basisstufe seit 01.08.2008 -> Erfahrungsstufe 1 ab 01.10.2012 -> Erfahrungsstufe 2 ab 01.10.2016
-
Basisstufe seit 01.01.2007 -> Erfahrungsstufe 1 ab 01.10.2012 -> Erfahrungsstufe 2 ab 01.10.2016
-
Erfahrungsstufe seit 01.01.2009 -> Erfahrungsstufe 1 ab 01.01.2013 ->
Erfahrungsstufe 2 ab 01.01.2017
Nach der Überleitungsregelung zu § 15 werden bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich zum Zeitpunkt der Einführung der neuen Erfahrungsstufe
2 zum 1. Oktober 2012 in der Erfahrungsstufe befinden, für die Verweildauer zur Erreichung der Erfahrungsstufe 2 Zeiten in der bisherigen Erfahrungsstufe ab dem 1. Juli 2007 zur Hälfte anerkannt, d.h. auf die Verweildauer in
der neuen Erfahrungsstufe 1 von 48 Monaten angerechnet. Die höhere Einreihung wird zum Beginn des Monats wirksam.
Beispiele:
-
Erfahrungsstufe seit 01.07.2007 -> Erfahrungsstufe 2 ab 01.02.2014
(63 Monate : 2 = 31,5 Monate anrechenbare Verweildauer, Einreihung
zum Beginn des Monats wirksam)
-
Erfahrungsstufe seit 01.02.2008 -> Erfahrungsstufe 2 ab 01.06.2014
(56 Monate : 2 = 28 Monate anrechenbare Verweildauer)
Weiterhin stellt der letzte Satz der Überleitungsregelung klar, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EG 5 bis 13, die bisher Sonderstufenentgelte
nach Anlage 5 erhalten haben, zum 1. Oktober 2012 in die jeweilige Erfahrungsstufe 2 eingereiht werden.
3.
§ 16 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geänderter Voraussetzungen
Bisher erhalten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei einer Höhergruppierung das Grundentgelt der höheren Entgeltgruppe mindestens entsprechend
der Basisstufe.
D.h. Einarbeitungsstufe EG 6 -> Basisstufe EG 7, Basisstufe EG 6 -> Basisstufe EG 7.
AVR Rundschreiben vom 15.05.2012
Seite 15 von 19
Mit dem neu eingefügten § 16 Abs. 1 Satz 2 ist nunmehr ab 1. Oktober 2012
geregelt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Besitzstandzulage
gemäß § 18 Abs. 5 (Ewigkeitszulage) erhalten, bei einer Höhergruppierung
das Grundentgelt aus der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, in der sie
vor der Höhergruppierung eingruppiert waren. Dies betrifft nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher Entgelte der Sonderstufen nach Anlage 5 bezogen haben und eine Besitzsstandszulage nach § 18 Abs. 5 erhalten.
Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden, wenn sie in EG 5 bis 18 eingruppiert sind, ab dem 1. Oktober 2012 in die Erfahrungsstufe 2 übergeleitet
(vgl. oben zu Anlage 5 und § 15). Bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der EG 1 bis 4 bleiben die Sonderstufen nach Anlage 5 bestehen.
Bei einer Höhergruppierung werden diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
von der Erfahrungsstufe 2 bzw. Anlage 5 in die Erfahrungsstufe 1 eingereiht
Beispiele:
4.
-
Erfahrungsstufe 2 EG 6 -> Erfahrungsstufe 1 EG 7,
-
Sonderstufe nach Anlage 5 EG 3 -> Erfahrungsstufe 1 EG 4
§ 18 Besitzstandsregelung
Bei einer Höhergruppierung erfolgt eine Anrechnung des höheren Entgeltes
nur auf die persönlichen Zulagen im Sinne von § 18 Abs. 2 und 3, nicht jedoch auf die statische Besitzstandszulage im Sinne von § 18 Abs. 5 (Ewigkeitszulage). Diese Zulage bleibt auch bei einer Höhergruppierung unverändert.
Persönliche Zulagen nach § 18 Abs. 2 und 3 sind im Wesentlichen ausgelaufen. Die Überleitung von Anlage 3 zu Anlage 2 wird am 1. Juli 2012 abgeschlossen sein. Der neue § 18 Abs. 7 dient insoweit der Klarstellung.
5.
§ 20a Zeitzuschläge, Überstundenentgelt
In § 20a Abs. 1 e) ist ab dem 1. Juli 2012 geregelt, dass eine zusätzliche
Vergütung der Nachtarbeit im Sinne des § 9e Abs. 4 über einen Nachtzuschlag in Höhe von 15 % je Stunde erfolgt und nicht mehr in Höhe eines
festgelegten statischen Geldbetrages.
6.
Anlage 8 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Durch die Neueinführung von Abs. 4a in die Anlage 8 Buchst. A zum 1. Juli
2012 hat die Arbeitsrechtliche Kommission für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Krankenhäusern beschäftigt sind, eine von § 28b AVR abweichende Regelung zum Ausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten in der Nacht
AVR Rundschreiben vom 15.05.2012
Seite 16 von 19
getroffen (Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit).
In Unterabs. 1 ist geregelt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Bereitschaftsdienst in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr einen zusätzlichen Ausgleich in Geld erhalten. Für jede Stunde in dieser Zeit werden 15 % des
Überstundenentgeltes gem. Anlage 9 fällig; für Ärzte gilt der Anhang 2 zur
Anlage 8a. Dieser Ausgleich für die Nachtarbeit während des Bereitschaftsdienstes kann nicht durch Freizeit abgegolten werden, er ist also auszubezahlen.
In Unterabs. 2 ist für den gleichen Personenkreis, also für Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in Krankenhäusern, der Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienst
zwischen 21 Uhr und 6 Uhr geregelt. Dieser Zusatzurlaub tritt zu dem Zusatzurlaub aufgrund von Nachtarbeitsstunden, die im regulären Dienst absolviert worden sind, hinzu. Für Nachtarbeitsstunden während des Bereitschaftsdienstes kommt ein weiterer Zusatzurlaub hinzu. Sofern mindestens
144 Stunden im Kalenderjahr in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr in der
Zeit des Bereitschaftsdienstes angefallen sind, erhält die Mitarbeiterin bzw.
der Mitarbeiter einen Tag Zusatzurlaub; bei 288 Stunden erhöht sich dieser
Urlaub auf zwei Tage.
Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten den Zusatzurlaub, wenn die Stunden entsprechend umgerechnet worden sind.
Die Neuregelung gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus. Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleibt es bei dem
Rechtszustand nach dem Urteil des BAG vom 15.07.2009, 5 AZR 867/08,
das zu der § 28b AVR textgleichen Vorschrift des BAT-KF entschieden hat,
dass die Nichtberücksichtigung der Nachtarbeitsstunden im Bereitschaftsdienst bei der Berechnung des Zusatzurlaubes nach § 28b AVR gegen das
Arbeitszeitgesetz verstoße. Dies ergebe sich aus der Neufassung des § 2
ArbZG, der zur Folge habe, dass (entgegen dem Wortlaut von § 28b Abs. 4
Satz 2 AVR) auch nächtlicher Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 5 ArbZG
auszugleichen sei.
Für alle anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nicht im Krankenhaus
beschäftigt sind, sind also die Nachtarbeitsstunden gem. der gesetzlichen
Definition zwischen 23 Uhr und 6 Uhr für die Errechnung des Zusatzurlaubes
nach § 28b Abs. 1 und 2 AVR hinzuzurechnen.
7.
Anlage 14 Jahressonderzahlung
In Abs. 5 der Anlage 14 wird ein weiterer Posten eingefügt, der bei der Errechnung eines Betriebsergebnisses bezogen auf die Jahressonderzahlung
nicht zu berücksichtigen ist. Ab diesem Zeitpunkt sind auch die mit den jeweiligen Kosten-/Leistungsträgern verhandelten oder festgelegten Investitionskostenerstattungen oder –vergütungen bis zu einer Höhe von 3 % des
betrieblichen Ergebnisses bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nicht
miteinzubeziehen.
AVR Rundschreiben vom 15.05.2012
Seite 17 von 19
8.
Besondere Regelung AVR –Fassung Ost –
Die ARK DW EKD hat im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend
Dienstvereinbarungen vor dem vorprüfenden Ausschuss am 9. Mai 2012 folgende Protokollnotiz abgegeben:
„Es wird festgehalten, dass für Einrichtungen in den östlichen Regionen ein
vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren im vorprüfenden Ausschuss und
in der ARK DW EKD durchgeführt wird um gegebenenfalls einrichtungsbezogene Härten abzufedern. Dazu sind in jedem Fall der Jahresabschluss
2011 und eine Hochrechnung (Kosten und Erlösentwicklung) für das Jahr
2012 vorzulegen.“
D.
Erweiterung des Familienbegriffs
Mit den im Beschluss der ARK DW EKD vom 9. Mai 2012 unter IV. aufgeführten Änderungen der AVR DW EKD trägt die Kommission den Entwicklungen eines zeitgemäßen Familienbegriffs Rechnung und erweitert den Anwendungsbereich mehrerer Regelungen auf eingetragene Lebenspartnerschaften. Die Änderungen treten zum 1. Juli 2012 in Kraft.
1.
§ 11 Dienstbefreiung
Der Anwendungsbereich der Dienstbefreiung nach § 11 wird auf die Niederkunft der eingetragenen Lebenspartnerin und den Todesfall in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erweitert.
2.
§ 26 Beihilfen bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen
Beim Anwendungsbereich der Beihilfeleistungen nach § 26 werden nunmehr
eingetragene Lebenspartnerschaften berücksichtigt.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund der Tätigkeit ihrer eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Dienst oder bei Dienstgebern, welche
vergleichbare Vorschriften anwenden, im Beihilfefalle berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen darstellen, sind nicht beihilfeberechtigt für Leistungen im Sinne von § 26.
Eine Beihilfeleistung wird auch beim Tod einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners gezahlt.
AVR Rundschreiben vom 15.05.2012
Seite 18 von 19
3.
§ 26a Sterbegeld
Sterbegeld nach § 26a wird beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters ab 1. Juli 2012 auch an die überlebende eingetragene Lebenspartnerin
oder an den überlebenden eingetragenen Lebenspartner gezahlt.
4.
§ 40 Auszahlung des Übergangsgeldes
Der beim Tode einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters noch nicht ausgezahlte Betrag des Übergangsgeldes ist auch an die Partnerin oder den Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu zahlen.
5.
§ 41 Werkdienstwohnung
Eine Werkdienstwohnung verbleibt nach dem Tode einer Mitarbeiterin oder
eines Mitarbeiters nunmehr für bis zu sechs Monate auch einer eingetragenen Lebenspartnerin oder einem eingetragenen Lebenspartner.
gez. Birgit Adamek
Geschäftsführung
AVR Rundschreiben vom 15.05.2012
Seite 19 von 19
Anlage 2 (2012)
– gültig ab 01. März 2012 * / ab 01. Mai 2012 ** / ab 01. April 2012 ***
bis 30. September 2012 –
Entgelttabelle (monatlich in Euro)
Entgeltgruppe
Einarbeitungsstufe
95 v. H.
Verweildauer
(Monate)
1
-
2
Basisstufe
Erfahrungsstufe
100 v. H.
Verweildauer
(Monate)
105 v. H.
0
1.484,63 €
24
1.558,86 €
-
0
1.702,90 €
48
1.788,05 €
3
1.820,89 €
6
1.916,73 €
48
2.012,57 €
4
1.960,88 €
12
2.064,08 €
48
2.167,28 €
5
2.136,66 €
24
2.249,12 €
72
2.361,58 €
6
2.218,75 €
24
2.335,53 €
72
2.452,31 €
7
2.453,47 €
24
2.582,60 €
72
2.711,73 €
8
2.700,81 €
24
2.842,96 €
72
2.985,11 €
9
2.951,32 €
24
3.106,65 €
72
3.261,98 €
10
3.354,44 €
24
3.530,99 €
72
3.707,54 €
11
3.809,14 €
24
4.009,62 €
72
4.210,10 €
12
4.013,33 €
24
4.224,56 €
72
4.435,79 €
13
4.535,40 €
24
4.774,10 €
72
5.012,81 €
*
**
für Krankenhäuser
für Einrichtungen der Altenhilfe, ambulante Dienste, Beratungsstellen,
Einrichtungen der Rehabilitation
*** für alle übrigen Beschäftigten
Anlage 2 (2012)
– gültig ab 01. Oktober 2012 –
Entgelttabelle (monatlich in Euro)
Einarbeitungsstufe
Entgeltgruppe
Basisstufe
Erfahrungsstufe 1
Erfahrungsstufe 2
95 v. H.
Verweildauer
(Monate)
100 v. H.
Verweildauer
(Monate)
105 v. H.
Verweildauer
(Monate)
110 v. H.
1
-
0
1.484,63 €
24
1.558,86 €
-
-
2
-
0
1.702,90 €
48
1.788,05 €
-
-
3
1.820,89 €
6
1.916,73 €
48
2.012,57 €
-
-
4
1.960,88 €
12
2.064,08 €
48
2.167,28 €
-
-
5
2.136,66 €
24
2.249,12 €
48
2.361,58 €
48
2.474,03 €
6
2.218,75 €
24
2.335,53 €
48
2.452,31 €
48
2.569,08 €
7
2.453,47 €
24
2.582,60 €
48
2.711,73 €
48
2.840,86 €
8
2.700,81 €
24
2.842,96 €
48
2.985,11 €
48
3.127,26 €
9
2.951,32 €
24
3.106,65 €
48
3.261,98 €
48
3.417,32 €
10
3.354,44 €
24
3.530,99 €
48
3.707,54 €
48
3.884,09 €
11
3.809,14 €
24
4.009,62 €
48
4.210,10 €
48
4.410,58 €
12
4.013,33 €
24
4.224,56 €
48
4.435,79 €
48
4.647,02 €
13
4.535,40 €
24
4.774,10 €
48
5.012,81 €
48
5.251,51 €
Anlage 3 (2012)
– gültig ab 01. März 2012 * / ab 01. Mai 2012 ** /
ab 01. April 2012 *** bis 30. Juni 2012 **** –
Entgeltgruppe
Entgelttabelle (monatlich in Euro)
Einarbeitungsstufe
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
*
**
Basisstufe
Erfahrungsstufe
Entgelt
Verweildauer
(Monate)
Entgelt
Verweildauer
(Monate)
Entgelt
1.820,89 €
1.893,79 €
2.063,57 €
2.142,85 €
2.369,54 €
2.608,42 €
2.850,35 €
3.239,68 €
3.678,83 €
3.876,03 €
4.380,24 €
0
0
6
12
24
24
24
24
24
24
24
24
24
1.484,63 €
1.702,90 €
1.854,44 €
1.997,00 €
2.176,02 €
2.259,63 €
2.498,67 €
2.750,56 €
3.005,68 €
3.416,23 €
3.879,31 €
4.087,26 €
4.618,94 €
24
48
48
48
72
72
72
72
72
72
72
72
72
1.558,86 €
1.788,05 €
1.950,27 €
2.100,20 €
2.288,48 €
2.376,40 €
2.627,80 €
2.892,71 €
3.161,02 €
3.592,78 €
4.079,79 €
4.298,49 €
4.857,65 €
für Krankenhäuser
für Einrichtungen der Altenhilfe, ambulante Dienste, Beratungsstellen
Einrichtungen der Rehabilitation und Jugendhilfe
*** für alle übrigen Beschäftigten
**** ab 01. Juli 2012 Anlage 2 (Anlage 3 entfällt)
Anlage 5 (2012)
– gültig ab 01. März 2012 * / 01. Mai 2012 ** / 01. April 2012 ***
Sonderstufenentgelte
Entgelt105 v.H. 106,25 v.H. 107,50 v.H.
gruppe
ab
ab
ab
01.07.2007 01.07.2008 01.07.2009
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
-
-
-
108,75 v.H.
ab 01.07.2010
110 v.H.
-
1.633,09 €
1.873,19 €
2.108,40 €
2.270,49 €
2.474,03 €
2.569,08 €
2.840,86 €
3.127,26 €
3.417,32 €
3.884,09 €
4.410,58 €
4.647,02 €
5.251,51 €
* für Krankenhäuser (SGB V)
** für Einrichtungen der Altenhilfe, ambulante Dienste, Beratungsstellen,
Einrichtungen der Rehabilitation
*** für alle übrigen Beschäftigten
– gültig ab 01. Oktober 2012 –
Sonderstufenentgelte
Entgelt105 v.H. 106,25 v.H. 107,50 v.H.
gruppe
ab
ab
ab
01.07.2007 01.07.2008 01.07.2009
1
2
3
4
-
-
-
108,75 v.H.
ab 01.07.2010
110 v.H.
-
1.633,09 €
1.873,19 €
2.108,40 €
2.270,49 €
Anhang 1 zu Anlage 8a
– gültig ab 01. März 2012 –
Entgelttabelle der Grundentgelte (Ärzte) (monatlich in Euro)
1. Stufe
2. Stufe
3. Stufe
4. Stufe
Entgeltgruppe
Entgelt
Verweildauer
(Monate)
Entgelt
Verweildauer
(Monate)
Entgelt
Verweildauer
(Monate)
Entgelt
Verweildauer
(Monate)
A1
3.690,32 €
24
4.059,78 €
36
4.371,50 €
---
---
---
A2
4.733,61 €
36
5.090,46 €
48
5.667,73 €
72
5.814,67 €
---
A3
5.867,15 €
36
6.213,51 €
---
---
---
---
---
---
---
Hilfstabelle Jahresentgelte unter Einbeziehung der Jahressonderzahlung durch 12
A1
47.974,16 € / J
3.997,85 € / M
24
52.777,14 € / J
4.389,10 € / M
36
56.829,50 € / J
4.735,79 € / M
---
A2
61.536,93 € / J
5.128,08 € / M
36
66.175,98 € / J
5.514,67 € / M
48
73.680,49 € / J
6.140,04 € / M
72
A3
76.272,95 € / J
6.356,08 € / M
36
80.775,63 € / J
6.731,30 € / M
---
---
---
75.590,71 € / J
6.299,23 € / M
---
---
---
Anhang 1 zu Anlage 8a
– gültig ab 01. Oktober 2012 –
Entgelttabelle der Grundentgelte (Ärzte) (monatlich in Euro)
Entgeltgruppe
1. Stufe
2. Stufe
3. Stufe
4. Stufe
5. Stufe
Entgelt
Verweildauer
(Monate)
Entgelt
Verweildauer
(Monate)
Entgelt
Verweildauer
(Monate)
Entgelt
Verweildauer
(Monate)
Entgelt
Verweildauer
(Monate)
A1
3.690,32 €
24
4.059,78 €
36
4.371,50 €
48
4.590,08 €
---
---
---
A2
4.733,61 €
24
5.090,46 €
48
5.667,73 €
48
5.814,67 €
48
6.105,40 €
---
A3
5.867,15 €
24
6.213,51 €
48
6.524,19 €
---
---
---
---
---
Hilfstabelle Jahresentgelte unter Einbeziehung der Jahressonderzahlung durch 12
A1
47.974,16 € /J
3.997,85 € / M
24
52.777,14 € / J
4.398,10 € / M
36
56.829,50 € / J
4.735,79 € / M
48
59.670,98 € / J
4.972,58 € / M
---
---
---
A2
61.536,93 € / J
5.128,08 € / M
24
66.175,98 € / J
5.514,67 € / M
48
73.680,49 € / J
6.140,04 € / M
48
75.590,71 € / J
6.299,23 € / M
48
79.370,25 € / J
6.614, 19 € / M
---
A3
76.272,95 € / J
6.356,08 € / M
24
80.775,63 € / J
6.731,30 € / M
48
84.814,41 € / J
7.067,87 € / M
---
---
---
---
---
Anhang 2 zu Anlage 8a
Tabelle der Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2 AVR
und des Überstundenentgelts nach der Anlage 8 AVR
– gültig ab 01. März 2012 –
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
nach § 20 a
Abs. 1 AVR
Zeitzuschlag für
ÜberstundenÜberstunden
entgelt nach der
und Nachtarbeit
Anlage 8 AVR
15 v.H.
Zeitzuschlag für
Arbeiten an
Sonntagen
30 / 25 v.H.
Zeitzuschlag für
Arbeiten an
Wochenfeiertagen,
die auf einen
Sonntag fallen
50 v.H.
Zeitzuschlag für
Arbeiten an
Wochenfeiertagen
35 v.H.
A1
23,93 €
3,59 €
27,52 €
5,98 €
11,97 €
8,38 €
A2
27,90 €
4,19 €
32,08 €
6,97 €
13,95 €
9,77 €
A3
34,57 €
5,19 €
39,77 €
8,64 €
17,29 €
12,10 €
Anlage 9
Tabelle der Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2 AVR und des Überstundenentgelts nach der Anlage 8 AVR
– gültig ab 01. März 2012 * / ab 01. Mai 2012 ** / ab 01. April 2012 *** –
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
nach § 20a
Abs. 1 AVR
Zeitzuschlag für
Überstunden
30 / 25 / 20 / 15 v.H.
Überstundenentgelt
nach der
Anlage 8 AVR
Zeitzuschlag für
Arbeiten
an Sonntagen
30 / 25 v.H.
Zeitzuschlag für Arbeiten
an Wochenfeiertagen, die
auf einen Sonntag fallen
50 v.H.
Zeitzuschlag für
Arbeiten an
Wochenfeiertagen
35 v.H.
Nachtarbeitszuschlag
15 v.H.
1
8,36 €
2,51 €
10,87 €
2,51 €
4,18 €
2,93 €
1,25 €
2
9,62 €
2,89 €
12,51 €
2,89 €
4,82 €
3,36 €
1,44 €
3
10,87 €
3,26 €
14,13 €
3,26 €
5,43 €
3,80 €
1,63 €
4
11,71 €
2,93 €
14,64 €
2,93 €
5,86 €
4,11 €
1,76 €
5
12,86 €
3,21 €
16,07 €
3,21 €
6,43 €
4,51 €
1,93 €
6
13,35 €
3,33 €
16,69 €
3,33 €
6,68 €
4,67 €
2,00 €
7
14,79 €
3,69 €
18,48 €
3,69 €
7,40 €
5,18 €
2,22 €
8
16,32 €
3,26 €
19,58 €
4,09 €
8,17 €
5,71 €
2,45 €
9
17,84 €
2,68 €
20,52 €
4,47 €
8,92 €
6,25 €
2,68 €
10
20,31 €
3,05 €
23,36 €
5,08 €
10,16 €
7,11 €
3,05 €
11
23,08 €
3,47 €
26,55 €
5,77 €
11,55 €
8,08 €
3,47 €
12
24,33 €
3,65 €
27,98 €
6,09 €
12,16 €
8,51 €
3,65 €
13
27,52 €
4,13 €
31,64 €
6,88 €
13,76 €
9,63 €
4,13 €
* für Krankenhäuser
** für Einrichtungen der Altenhilfe, ambulante Dienste, Beratungsstellen, Einrichtungen der Rehabilitation und Jugendhilfe
*** für alle übrigen Beschäftigten
Anlage 10a
AUSBILDUNGSENTGELTE
– gültig ab 01. April 2012 –
Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur
Erlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, erhalten die Praktikantinnen und
Praktikanten das nachstehende monatliche Ausbildungsentgelt:
I. Für die Berufe
Entgelt
€
Kinderzuschlag
€
der Sozialarbeiterin, des Sozialarbeiters
1.565,97 €
71,36 €
der Sozialpädagogin, des Sozialpädagogen
1.565,97 €
71,36 €
der Heilpädagogin, des Heilpädagogen
1.565,97 €
71,36 €
der pharm.-techn. Assistentin,
des pharm.-techn. Assistenten
1.334,02 €
68,00 €
der Altenpflegerin, des Altenpflegers
1.334,02 €
68,00 €
der Erzieherin, des Erziehers
1.334,02 €
68,00 €
der Heilerziehungspflegerin,
des Heilerziehungspflegers
1.334,02 €
68,00 €
der Kinderpflegerin, des Kinderpflegers
1.275,24 €
68,00 €
der Haus- und Familienpflegerin,
des Haus- und Familienpflegers
1.275,24 €
68,00 €
der Rettungsassistentin,
des Rettungsassistenten
1.275,24 €
68,00 €
der Masseurin und med. Bademeisterin,
des Masseurs und med. Bademeisters
1.275,24 €
68,00 €
II. Auszubildende
Entgelt
Das Ausbildungsentgelt beträgt:
im ersten Ausbildungsjahr
im zweiten Ausbildungsjahr
im dritten Ausbildungsjahr
im vierten Ausbildungsjahr
713,71 €
766,19 €
813,42 €
881,65 €
III. Im Pflegedienst
Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege,
Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege:
im ersten Ausbildungsjahr
im zweiten Ausbildungsjahr
im dritten Ausbildungsjahr
839,66 €
902,64 €
1.007,60 €
Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe
und in der Altenpflegehilfe
756,75 €