KONZERNTARIFVERTRÄGE

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KONZERNTARIFVERTRÄGE
KONZERNTARIFVERTRÄGE
für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Sana Kliniken AG
• Konzern-Mantel-Tarifvertrag (M-TV Ärzte Sana)
• Konzern-Entgelt-Tarifvertrag (E-TV Ärzte Sana)
• Konzern-Überleitungs-Tarifvertrag (Ü-TV Ärzte Sana)
• Konzern-Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
(TV-EUmw Ärzte Sana)
Sana Kliniken AG
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Übersicht Konzerntarifverträge
• Konzern-Mantel-Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte
(M-TV Ärzte Sana) in Einrichtungen der Sana Kliniken AG. . . . . . . . . . . Seite 3
• Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte
(E-TV Ärzte Sana) in Einrichtungen der Sana Kliniken AG . . . . . . . . . . Seite 47
• Konzern-Überleitungs-Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte
(Ü-TV Ärzte Sana) in Einrichtungen der Sana Kliniken AG . . . . . . . . . . Seite 61
• Konzern-Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
für Ärztinnen und Ärzte (TV-EUmw Ärzte Sana)
Konzern-Mantel-Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte (M-TV Ärzte Sana)
in Einrichtungen der Sana Kliniken AG
Zwischen
Sana Kliniken AG (im Folgenden Sana genannt), diese handelnd für und in
Vollmacht der in Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen
der Sana-Gruppe, vertreten durch den Vorstand
einerseits
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand
in Einrichtungen der Sana Kliniken AG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 73
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
Vorbemerkung
Die Tarifpartner wollen in diesem Tarifvertrag und allen anderen ihn ergänzenden
Tarifverträgen diskriminierungsfreie Regelungen schaffen. Zur besseren Lesbarkeit
wird lediglich die männliche Form: „Arzt“ verwendet und auf die weibliche Form im
Singular verzichtet. Selbstverständlich sind die Bestimmungen der Tarifverträge für
beide Geschlechter gleichermaßen zutreffend und geltend.
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Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 2 Arbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 3 Beschäftigung nach Erreichen
der Regelaltersrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 4 Aufgabenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 5 Probezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 6 Allgemeine Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 7 Übertragung anderer Aufgaben / Versetzung. . . . . Seite
§ 8 Qualifizierung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 9 Nebentätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 10 Arbeitsfähigkeit / Ärztliche Untersuchung. . . . . . . . Seite
§ 11 Schutz- und Dienstkleidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 12 Belohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 13 Personalakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 14 Schweigepflicht / Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 15 Beschäftigungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 16 Sterbegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 17 Betriebliche Altersversorgung /
Entgeltumwandlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 18 Regelmäßige Arbeitszeit / Ausgleichszeitraum . . . Seite
§ 19 Teilzeitbeschäftigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 20 Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit . . . Seite
§ 21 Mehrarbeit / Überstunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 22 Wechselschicht- und Schichtarbeit . . . . . . . . . . . . Seite
§ 23 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit . . . . . . . . . Seite
§ 24 Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft . . . . . . . . . . . Seite
§ 25 Arbeitszeitdokumentation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 26 Arbeitsversäumnis / Arbeitsunfähigkeit /
Anzeige-, Nachweispflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
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Abschnitt III
Arbeitsbefreiung und Urlaub
§ 27 Krankenbezüge / Entgeltfortzahlung
bei Krankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 28 Forderungsübergang bei Dritthaftung. . . . . . . . . . Seite
§ 29 Erholungsurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 30 Zusatzurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 31 Sonderurlaub. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 32 Dienstreisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 33 Arbeitsbefreiung / Freistellung . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
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Abschnitt IV
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 34 Beendigung des Arbeitsverhältnisses. . . . . . . . . . Seite 39
§ 35 Zeugnis / Arbeitspapiere /
Rückgabe von Arbeitsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 41
§ 36 Ausschlussfristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 41
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 37 Haftung im Schadensfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 38 Außerkrafttreten bisheriger Regelungen . . . . . . . Seite
§ 39 Salvatorische Klausel / Verhandlungsklausel . . . . Seite
§ 40 Laufzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
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Anlage 1
Zum Konzern-Mantel-Tarifvertrag für
Ärztinnen und Ärzte (M-TV Ärzte Sana) . . . . . . . . . . . . Seite 45
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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärzte einschließlich Zahnärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu den in Anlage 1 zum Tarifvertrag genannten Einrichtungen der
Sana-Gruppe stehen. Die Tätigkeiten in deren medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Gesundheitszentren, Managementeinrichtungen zur Integrierten
Versorgung und ambulanten Diensten fallen nicht unter den sachlichen
Geltungsbereich.
(2)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für:
a) Ärzte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 BetrVG, wenn ihre
Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind;
b) Ärzte, die ein über die höchste Entgeltgruppe des geltenden Entgelttarifvertrages hinausgehendes vertragliches Entgelt erhalten;
c) Leitende Ärzte (Chefärzte, Klinikleiter, Institutsleiter) und Mitglieder der
Krankenhausleitung;
d) Gastärzte, d. h. Ärzte, die zum Zwecke der beruflichen Fort- und Weiterbildung beim Arbeitgeber beschäftigt werden, wenn diese von dritter Seite
im Hinblick auf die Tätigkeit beim Arbeitgeber Hilfe zum Lebensunterhalt
erhalten (insbesondere Stipendium, Fortzahlung des Gehalts durch anderen
Arbeitgeber);
e) Ärzte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff SGB III gewährt
werden;
f) Ärzte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff SGB III verrichten;
g) geringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV.
§ 2 Arbeitsvertrag
(1) Die Einstellung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Die Inhalte
des Arbeitsvertrages müssen den Regelungen des Nachweisgesetzes entsprechen. Der Arzt erhält eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages ausgehändigt.
(2)
Auch Nebenabreden zum Arbeitsvertrag können nur schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar, soweit dies einzelvertraglich vereinbart oder im Tarifvertrag vorgegeben ist.
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(3)
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Der Arbeitsvertrag kann abgeschlossen werden:
Protokollnotiz:
Ein Notfall liegt vor, wenn eine plötzliche, nicht vorhersehbare Situation eintritt, die zur
Verhinderung nicht wieder gut zumachender Schäden zu unaufschiebbaren Maßnahmen
führt. Beispiele sind – neben den im Katastrophenplan geregelten Fällen – der Ausbruch
eines Brandes, Auftreten von Überschwemmungen und Explosionen.
a) auf unbestimmte Zeit,
b) befristet auf der jeweiligen gesetzlichen Grundlage oder
c) zweckbestimmt.
(4)
Befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in Weiterbildung: Eine sachgrundlose
Befristung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (nachfolgend TzBfG) ist nicht zulässig, wenn eine Befristung nach dem Gesetz
über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung möglich ist.
§ 3 Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersrente
Mit Ärzten, die das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien
Regelaltersrente vollendet haben, ist bei Weiterbeschäftigung ein neuer schriftlicher
Arbeitsvertrag abzuschließen; dabei können abweichende Arbeitsbedingungen
vereinbart werden, soweit diese nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier
Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
§ 4 Aufgabenbereich
(1) Der Arzt hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und sein
dienstliches Verhalten der Aufgabenstellung anzupassen. Soweit der Arbeitsvertrag keine speziellen Festlegungen zum Aufgabenbereich des Arztes
vorsieht, können dem Arzt seiner Aus-, Fort- und Weiterbildung und Berufserfahrung entsprechende angemessene Tätigkeiten übertragen werden. Eine
Einarbeitung ist zu gewährleisten.
(2)
Jeder Arzt ist verpflichtet, in Notfällen bei der Erfüllung des Versorgungsauftrages der Klinik vorübergehend jede ihm übertragene zumutbare Arbeit zu verrichten.
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(3)
Der Arzt ist ferner verpflichtet, den Arbeitgeber bei der Erfüllung von dessen
unternehmerischen Zielen, Aufgaben und Pflichten, insbesondere von Auskunftsverpflichtungen zu statistischen Zwecken und bei der Abrechnung zu
unterstützen und hierfür erforderliche Angaben einschließlich der Verschlüsselung zu machen (wie beispielsweise DRG-Verschlüsselung, Qualitätssicherung,
Krankenhausentgeltabrechnung).
(4)
Zu den aus der entsprechenden Haupttätigkeit obliegenden Pflichten gehört es
auch,
- im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärzten oder für
Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden,
- ärztliche Bescheinigungen auszustellen und Fürsorge- und Beratungsstellen
zu betreuen sowie auf Anforderung des Arbeitgebers Unterricht oder Fachvorträge zu halten,
- auf Anforderung des Arbeitgebers am Rettungsdienst teilzunehmen und sich
ggf. dafür auf Anordnung des Arbeitgebers zu qualifizieren, sofern und soweit
die gesetzlichen Voraussetzungen in der Person des Arztes erfüllt werden
können,
Protokollnotiz:
Ein Arzt, der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist
grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen. Ein Arzt, dem aus
persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der
Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglich-
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keit) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar bzw. untersagt ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden. Wird der Rettungsdienst
im Rahmen des Arbeitsvertrages mit Sana als Arbeitsleistung erbracht und vergütet,
erhält der Arzt je Einsatz zusätzlich eine nicht zusatzversorgungspflichtige Pauschale
von 20,00 €. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen
Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 2.
- auf Anforderung des Arbeitgebers ärztliche Stellungnahmen, gutachtliche
Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen zu Fachthemen und zur
Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber den Kostenträgern
zu erstellen,
- auf Anforderung des Arbeitgebers aktiv an einer Gruppenarbeit der
Sana-Gruppe teilzunehmen,
- auf Anforderung des Arbeitgebers in den Weiterbildungsinstituten der
jeweiligen Klinik bzw. im Rahmen des Unterrichts an Krankenpflegeschulen
tätig zu werden.
(5)
Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen,
insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann weitere Kriterien bestimmen. Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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(2)
§ 7 Übertragung anderer Aufgaben / Versetzung
Dem Arzt kann eine andere gleichwertige und zumutbare Tätigkeit im Unternehmen
übertragen werden.
Protokollnotiz:
Eine Tätigkeit ist jedenfalls dann gleichwertig, wenn sie derselben oder einer höheren
Entgeltgruppe zuzuordnen ist.
§ 8 Qualifizierung
(1) Für Ärzte, die sich in Facharzt-, Schwerpunktweiterbildung oder Zusatzausbildung nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung befinden, ist ein Rahmenweiterbildungsplan aufzustellen, der unter Berücksichtigung des Standes der Weiterbildung die zu vermittelnden Ziele und
Inhalte der Weiterbildungsabschnitte sachlich und zeitlich gegliedert festlegt.
(2)
Die Weiterbildung ist von der Klinik im Rahmen des Versorgungsauftrages und
ergänzender Regelungen und Vereinbarungen der Klinik bei wirtschaftlicher
Betriebsführung so zu organisieren, dass der Arzt die festgelegten Weiterbildungsziele in der nach der jeweiligen Weiterbildungsordnung vorgesehenen Zeit
erreichen kann. Die Weiterbildung kann auch im Rahmen eines Weiterbildungsverbundes sichergestellt werden.
(3)
Können Weiterbildungsziele aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat,
in der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht werden, so ist
die Dauer des Arbeitsvertrages entsprechend zu verlängern. Die Regelungen
des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
bleiben hiervon unberührt und sind für den Fall lang andauernder Arbeitsunfähigkeit sinngemäß anzuwenden.
§ 5 Probezeit
Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit, es sei denn,
dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit
vereinbart worden ist.
§ 6 Allgemeine Pflichten
(1) Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die das Arbeitsverhältnis betreffen,
insbesondere Wohnungswechsel (Zeitpunkt, neue Anschrift), Änderung
der Bankverbindung, sind dem Arbeitgeber unaufgefordert und unverzüglich
mitzuteilen.
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Wissenschaftliche Veröffentlichungen im Rahmen eigener wissenschaftlicher
Tätigkeit und eigene Publikationen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in
der Sana-Gruppe stehen, müssen den Hinweis auf den Arbeitgeber enthalten
sowie den Hinweis, dass dieser Teil der Sana-Gruppe ist.
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(4)
Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Arzt und Arbeitgeber. Qualifizierung dient der Steigerung
von Effektivität und Effizienz, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von
beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. Die Tarifvertragsparteien verstehen
Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung. Vor diesem Hintergrund
stellt Qualifizierung ein Angebot dar, aus dem für die Ärzte kein individueller Anspruch abgeleitet, aber das durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden kann.
(5)
Der Arzt hat den Arbeitgeber über die Erfüllung von Weiterbildungspflichten zu
informieren, wenn der Arbeitgeber auf diese Information angewiesen ist
(Bsp.: Erhaltung Facharztstatus, Röntgen - VO, Medizinproduktegesetz).
(6)
Der Arbeitgeber fördert Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung außerhalb der
Facharztausbildung. Sie werden vom Arbeitgeber gefördert durch Freistellung
des Arztes von der Arbeit unter Fortzahlung des Tabellenentgelts einschließlich
der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile und der Übernahme von Kosten für Referenten, Räumlichkeiten oder Kursgebühren und eine
externe Unterbringung. Die Teilnahme an vom Arbeitgeber geförderten Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Arbeitgebers und gilt als Dienstreise, soweit sie von ihm als solche genehmigt ist.
(7)
(8)
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Bei der Fort- und Weiterbildung auf Antrag des Arztes ist der berufliche Bezug
der Fort- und Weiterbildung vor Beginn der Maßnahme durch Unterlagen (z. B.
Programm, Themenliste, Referenzen des Veranstalters) nachzuweisen. Bei einer beruflichen Fort- und Weiterbildung auf Veranlassung des Arbeitgebers entfällt der Nachweis des beruflichen Bezugs.
Für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist vorab mit dem Arzt eine Vereinbarung mit der Maßgabe zu treffen, dass die dem Arbeitgeber für diese Maßnahmen entstehenden Kosten für die Dauer von 36 Monaten – gerechnet ab
dem Abschluss der BiIdungsmaßnahme – an eine Rückzahlungsverpflichtung
des Arztes gebunden sind, wenn die Bildungsmaßnahme dem Arzt aktuell oder
künftig einen beruflichen Vorteil bringen kann.
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Scheidet der Arzt sodann vor Ablauf der 36 Monate aus einem in der Person
des Arztes liegenden Grund oder auf Veranlassung des Arztes aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Ausscheiden die von diesem getragenen Kosten zu erstatten. Der Erstattungsanspruch mindert sich für
jeden vollen Kalendermonat nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme um 1 / 36.
Die Erstattungspflicht entfällt / entsteht nicht bei Ausscheiden wegen
a) Krankheit,
b) Betreuung von Kindern, innerhalb der ersten drei Jahre nach der Entbindung,
c) Betreuung von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen
(Kinder, Ehepartner und Lebenspartner, Eltern, Großeltern).
d) wegen Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber, der unter den Geltungsbereich des vorliegenden TV fällt,
e) bei Rechtsnachfolge nach § 613 a BGB oder bei Verschmelzung.
Protokollnotiz:
Eine Vereinbarung ist nicht zu schließen, wenn die für die Fort- und Weiterbildungsmaßnahme vom Arbeitgeber gewährte bezahlte Freistellung 10 Arbeitstage nicht übersteigt
und / oder die vom Arbeitgeber getragenen (Sach-)Kosten den Betrag von 2.000,00 €
nicht übersteigen.
(9)
Qualifizierungsmaßnahmen i. S. von § 7 Absätze 6 bis 8 sind:
a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen
für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere
Tätigkeit; Umschulung) und
d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).
Die Teilnahme an einer innerbetrieblichen Qualifizierungsmaßnahme wird
dokumentiert und dem Arzt schriftlich bestätigt.
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(10) Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und gleichwertigen Veranstaltungen ist dem Arzt Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr
unter Fortzahlung des Tabellenentgelts einschließlich der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile zu gewähren. Die Arbeitsbefreiung
wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. Bei Kostenerstattung durch Dritte kann eine Freistellung für bis zu fünf
Arbeitstage erfolgen. Es werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.
§ 9 Nebentätigkeit
(1) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärzte dem Arbeitgeber mindestens 14
Tage vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die
Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Ärzte oder berechtigte
Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
(2)
(3)
Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen zu erstellen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden. Dies gilt auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des
leitenden Arztes. Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche
Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber
zu, so haben die Ärzte entsprechend ihrer Beteiligung einen Anspruch auf
einen Teil dieser Vergütung. In allen anderen Fällen sind die Ärzte berechtigt,
für die Nebentätigkeit einen Anteil der Vergütung anzunehmen, die von dem
Dritten zu zahlen ist. Die Ärzte können die Übernahme der Nebentätigkeit
verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Umfang ihrer
Beteiligung entspricht. Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur
in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
(4)
Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material
des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so haben die Ärzte dem Arbeitgeber
die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten
sind. Die Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert
werden.
§ 10 Arbeitsfähigkeit / Ärztliche Untersuchung
(1) Ärzte haben auf Verlangen des Arbeitgebers vor ihrer Einstellung durch ärztliches Attest ihre Arbeitsfähigkeit für die vorgesehene Tätigkeit nachzuweisen.
Die Untersuchung soll durch einen Facharzt für Arbeitsmedizin erfolgen.
(2)
Ärzte werden nach den gesetzlichen Vorschriften in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersucht.
(3)
Der Arbeitgeber kann durch einen von ihm bestimmten Facharzt für Arbeitsmedizin bei begründeter Veranlassung oder zum Schutz des angestellten
Arztes feststellen lassen, ob der Arzt frei von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist, oder ob eine berufsbedingte Erkrankung vorliegt.
(4)
Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt der Arbeitgeber, sofern diese von
keinem anderen Kostenträger übernommen werden.
§ 11 Schutz- und Dienstkleidung
(1) Dem Arzt wird gemäß den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften unentgeltlich Schutzkleidung oder vorgeschriebene Dienstkleidung in erforderlicher
Menge zur Verfügung gestellt.
(2)
Die Kosten für Reinigung und Instandhaltung der Schutz- sowie der vorgeschriebenen Dienstkleidung trägt der Arbeitgeber.
Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen
Genehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal
oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.
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§ 12 Belohnung
(1) Werden dem Arzt Belohnungen, Vergünstigungen, Geschenke oder sonstige
geldwerte Vorteile im Hinblick auf seine Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem
Arbeitgeber zur Genehmigung mitzuteilen. Dies gilt auch für Zuwendungen, die
auf letztwilligen Verfügungen beruhen.
(2)
Als generell genehmigt im Sinne des Absatz 1 gilt die Annahme von geringfügigen Geldzuwendungen (bis 50,00 €), die nicht einer Person persönlich, sondern einer Gemeinschaftskasse zugute kommen. Ferner ist die Annahme von
Lebensmitteln erlaubt, die nach der Bestimmung des Schenkers dem gemeinsamen Verbrauch dienen sollen (z. B. Kaffee, Kuchen, Obst, Süßigkeiten) und
einen Gesamtwert von 50,00 € nicht überschreiten.
§ 13 Personalakte
(1) Der Arbeitgeber führt in der Personalabteilung über jeden Arzt eine Personalakte.
(2)
Der Arzt hat das Recht auf Einsichtnahme in seine Personalakte. Die Einsichtnahme kann unter Hinzuziehung einer Person seines Vertrauens erfolgen. Das
Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften oder Ablichtungen
aus der Personalakte zu fertigen. Der Arzt muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Seine Äußerung
ist zu den Personalakten zu nehmen.
§ 14 Schweigepflicht / Datenschutz
(1) Der Arzt hat über alle Angelegenheiten der Patienten sowie über die Angelegenheiten des Arbeitgebers, die entweder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
sind oder deren Offenlegung dem Arbeitgeber schaden kann oder deren
Geheimhaltung vom Arbeitgeber angeordnet ist, Stillschweigen zu bewahren.
(2)
Ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers ist es dem Arzt insbesondere
untersagt:
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a) Betriebseinrichtungen, Arbeitsgeräte, Modelle, Muster und Geschäftspapiere
u. a. nach- oder abzubilden, aus den Geschäftsräumen zu entfernen oder
einem Dritten zu übergeben oder zugänglich zu machen; dies gilt für Kopien,
Abschriften, selbst angefertigte Aufzeichnungen, Datenträger für elektronische Medien oder Notizen,
b) Berichte über Vorgänge im Unternehmen an die Medien zu geben oder
selbst zu veröffentlichen (z. B. über elektronische Medien),
c) Film- und Tonaufnahmen im Betrieb herzustellen.
(3)
Verpflichtungen nach den vorstehenden Grundsätzen gelten auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus weiter, das heißt, sie sind auch nach
dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu beachten.
(4)
Neben den Verschwiegenheitsvorschriften bestehen die Verpflichtungen aus
dem Bundesdatenschutzgesetz. Die Datenschutzbelehrung wird in der Personalakte dokumentiert.
(5)
Der Arzt hat zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Schweigepflichterklärung
zu unterzeichnen, die Bestandteil seiner Personalakte wird.
§ 15 Beschäftigungszeit
(1) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Arzt in einem Arbeitsverhältnis beim
Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvorgänger oder bei einem anderen Arbeitgeber
der Sana-Gruppe oder bei einem Arbeitgeber, der unter den Geltungsbereich
des vorliegenden Manteltarifvertrages fällt, ununterbrochen verbracht hat.
Protokollnotiz:
Arbeitgeber der Sana-Gruppe sind die Gesellschaften, die Konzernunternehmen der
Sana Kliniken AG i. S. d. § 18 AktG sind. Die Anrechnung von Beschäftigungszeiten für
Zwecke der betrieblichen Altersversorgung bestimmt sich nach den Regelungen der
jeweiligen Versorgungsordnung bzw. des zukünftigen Tarifvertrages zur betrieblichen
Altersversorgung (§ 17).
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Abschnitt II
Arbeitszeit
(2)
Die Beschäftigungszeit wird durch einen Erziehungsurlaub nach dem Gesetz zur
Einführung des Elterngeldes (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)
nicht unterbrochen. Gleiches gilt nach näherer Maßgabe des Gesetzes über
den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst für die Zeit des
Grundwehrdienstes oder des Wehrersatzdienstes sowie für die Zeit einer Wehrübung (Freiwilliger Wehr- oder Ersatzdienst gilt jedoch als Unterbrechung).
§ 16 Sterbegeld
(1) Stirbt ein verheirateter oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Arzt,
dessen Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Todes nicht ruhte, so wird ein
Sterbegeld in Höhe des Tabellenentgelts für den Rest des Sterbemonats und
die darauf folgenden 2 Kalendermonate an den hinterbliebenen Ehegatten bzw.
den Lebenspartner gezahlt.
(2)
Unter den gleichen Voraussetzungen ist das Sterbegeld für die gleiche Zeitdauer im Falle des Todes eines ledigen, verwitweten oder geschiedenen Arbeitnehmers an dessen Kinder, Eltern oder ein Elternteil zu zahlen, wenn der
Verstorbene diesen gegenüber unterhaltspflichtig war oder überwiegend zu
deren / dessen Unterhalt beigetragen hat.
(3)
Das Sterbegeld kann auch an eine Person gezahlt werden, die die Kosten der
Bestattung des verstorbenen beschäftigten Arztes übernommen hat, ohne diese
aus einer Erbschaft oder einem Vermächtnis finanzieren zu können.
(4)
Die Zahlung des Sterbegeldes kann – bei mehreren Berechtigten – schuldbefreiend an jeden der Berechtigten nach Absätzen 1 und 2 erfolgen.
§ 17 Betriebliche Altersversorgung/Entgeltumwandlung
Die Ärzte haben Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach
Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages. Unbeschadet dessen ist nur das Tabellenentgelt einschließlich der fixen Ergebnisbeteiligung zusatzversorgungspflichtig.
Regelungen der Entgeltumwandlung werden in einem separaten Tarifvertrag
vereinbart.
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§ 18 Regelmäßige Arbeitszeit/Ausgleichszeitraum
(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden. Die Arbeitszeit wird grundsätzlich auf fünf Tage in
der Woche verteilt.
Protokollnotiz:
Die Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage / Woche kann – insbesondere bei
Schichtarbeit – auch als Durchschnitt gerechnet bis zum Ende des übernächsten
Kalendermonats erreicht werden.
(2)
Durch Vereinbarung der Tarifvertragsparteien kann für einzelne Einrichtungen
eine abweichende regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
vereinbart werden.
(3)
Für Teilzeitbeschäftigte berechnet sich die regelmäßige durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit aus dem Verhältnis zwischen der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und der in Absatz 1 genannten regelmäßigen
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
(4)
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich ein Zeitraum von 52 Wochen
zugrunde zu legen. Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht
oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt
werden.
(5)
Im Rahmen des § 7 Absätze 1 und 2 und des § 12 ArbZG können aus dringenden betrieblichen Gründen über die in §§ 22 und 24 des vorliegenden Tarifvertrages geregelten Sachverhalte hinaus durch Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen zu den §§ 3, 4, 5, 6 und 12 ArbZG vereinbart werden.
(6)
Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Arzt am
24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der
Arbeit frei gestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen Gründen
nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mona-
19
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ten zu gewähren. Der Freizeitausgleich beträgt für jeden gesetzlichen Feiertag
sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember ein Fünftel der regelmäßigen
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit des Arztes.
(7)
ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
(3)
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren,
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
(Kinder, Ehepartner und Lebenspartner, Eltern, Großeltern) tatsächlich
betreut oder pflegt, sowie
c) für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des § 8 dieses
Tarifvertrages und betriebliche Gründe einer solchen Vereinbarung nicht
entgegenstehen.
Die Jahresarbeitszeit des Arztes, dessen Arbeitszeit nicht auf bestimmte
Wochentage verteilt ist oder der täglich länger oder kürzer als ein Fünftel der
regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit i.S.d. Absatz 1 arbeitet, beträgt 365
Tage (in Schaltjahren + 1Tag) minus Samstage und Sonntage sowie minus
gesetzliche Feiertage (einschließlich des 24.12. und des 31.12.), wenn diese
auf einen Werktag zwischen Montag und Freitag fallen, minus Anzahl der
(individuellen) Urlaubstage multipliziert mit einem Fünftel ihrer regelmäßigen
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 18 Absätze 1 und 2.
Die Teilzeitbeschäftigung ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Die Befristung
kann verlängert werden. Ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs
Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Auf Antrag
des Arztes kann von einer Befristung der Teilzeitbeschäftigung abgesehen werden.
Protokollnotiz:
Die landesgesetzlichen Regelungen zu Feiertagen finden Anwendung.
§ 19 Teilzeitbeschäftigung
(1) Ein Arzt, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann
verlangen, dass der Arbeitgeber mit ihm die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung bzw. einer Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit mit dem Ziel erörtert,
zu einer solchen Vereinbarung zu gelangen. Sofern einer Teilzeitbeschäftigung
bzw. einer Verringerung der Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegenstehen,
besteht kein Anspruch auf eine solche Vereinbarung.
(2)
Der Arzt muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung drei Monate vor deren Beginn gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Er kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf
von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. Haben sich Arbeitgeber und Arzt nicht
über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht innerhalb der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen
Frist schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arzt gewünschten Umfang.
20
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Der Arbeitgeber soll auf Antrag des Arztes eine geringere als die regelmäßige
oder bisher persönliche Arbeitszeit vereinbaren, wenn und solange dieser
(4)
Ist mit einem früher vollzeitbeschäftigten Arzt auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, ist der Arzt bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt zu berücksichtigen.
§ 20 Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit
(1) Der Arzt ist im Rahmen betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von
Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit verpflichtet.
(2)
Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr geleistete Arbeit.
(3)
Sonntagsarbeit ist die Arbeit von Sonntag 0 Uhr bis 24 Uhr, entsprechendes gilt
für die Feiertagsarbeit. Als gesetzlicher Feiertag gelten Tage, die am vertraglichen Arbeitsort des Arztes als solche gesetzlich anerkannt sind.
(4)
Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, sollen innerhalb von zwei darauf folgenden Wochen zwei zusammenhängende arbeitsfreie Tage erhalten, von denen ein freier Tag auf einen Sonntag fallen soll. Für
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dienstplanmäßige Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag
fallen, wird ein entsprechender, zusammenhängender Freizeitausgleich
innerhalb von acht darauf folgenden Wochen gewährt.
§ 21 Mehrarbeit / Überstunden
(1) Bei Vorliegen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten können vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates Mehrarbeit und Überstunden angeordnet werden. Sie sollen auf die Ärzte der
entsprechenden Arztgruppe möglichst gleichmäßig verteilt werden.
ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
(5)
Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des § 18 Absatz 5, Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit
Freizeit ausgeglichen werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 von Hundert des
auf eine Stunde entfallenen Anteils des Tabellenentgeltes einschließlich der fixen
Ergebnisbeteiligung der jeweiligen Entgeltgruppe und -stufe (individuelles Stundenentgelt).
(6)
Mehrarbeit / Überstunden eines Arztes können durch individuelle Vereinbarung
mit einer Pauschale abgegolten werden.
(2)
Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vertraglich
vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§ 18 Absatz 1) leisten.
§ 22 Wechselschicht- und Schichtarbeit
(1) Der Arzt ist im Rahmen betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von
(Wechsel-)Schichtarbeit verpflichtet.
(3)
Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die
vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit und die über die im Rahmen der
regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 18 Absatz 1) für die Woche
dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen
und nicht bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats ausgeglichen
werden.
(2)
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen
der Arzt durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags,
sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten,
die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit i. S. d. § 20 Absatz 2 umfassen.
(4)
Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für
die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen,
in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Ärzte erhalten für Überstunden, die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats, möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, nach deren
Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 von Hundert
des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts einschließlich der
fixen Ergebnisbeteiligung der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles
Stundenentgelt). Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach § 23
Satz 2a besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich. Im Falle einer unverzüglich und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während
des Freizeitausgleichs gilt der Freizeitausgleich als nicht gewährt.
(3)
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden
in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer
Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(4)
Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 Arbeitsschutzgesetz, kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden,
um längere Freizeitintervalle zu schaffen oder die Zahl der Wochenenddienste
zu vermindern. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-StundenSchichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-
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ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
Stunden-Schichten geleistet werden. Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
§ 23 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zuschläge.
Die Zuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden
b) für Nachtarbeit
c) Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich
- mit Freizeitausgleich
d) Sonntagsarbeit
e) Arbeit am 24. Dezember und 31. Dezember jeweils ab 06 Uhr
Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist,
dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung
mehr als 50 von Hundert beträgt.
(2)
25 v. H.
1,28 €
135 v. H.
35 v. H.
25 v. H.
35 v. H.
a) eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle und
b) eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz stattgefunden
hat sowie
c) gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung
des Gesundheitsschutzes ergriffen worden sind.
des tariflichen Stundenentgelts des Arztes.
In den Fällen der Buchstaben a) und c) bis e) beziehen sich die Werte auf den
Anteil des individuellen Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und -stufe
einschließlich der fixen Ergebnisbeteiligung, der auf eine Stunde entfällt (individuelles
Stundenentgelt). Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c) bis e) wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch der Ärzte können,
soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden
Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit
umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für
Überstunden als solche.
§ 24 Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft
(1) Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers an einer vom
Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit
aufzunehmen (Bereitschaftsdienst).
24
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Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Absatz 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7
ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über zehn
Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die zehn Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar
bis zu insgesamt maximal 24 Stunden; die gesetzlich vorgeschriebene Pause
verlängert diesen Zeitraum nicht. Die Verlängerung setzt voraus, dass
Als eine Maßnahme nach Buchstabe c) sehen die Tarifvertragsparteien die
Verkürzung des Ausgleichszeitraums von 52 auf 26 Wochen an.
Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden betragen,
wenn dadurch für den Einzelnen mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.
(3)
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Buchstabe a) bis c) und bei
Einhaltung der Grenzwerte des Absatzes 2 kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a
ArbZG eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus
auch ohne Ausgleich erfolgen. Dabei ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu
maximal durchschnittlich 58 Stunden zulässig.
(4)
In den Fällen, in denen Ärzte Teilzeitarbeit vereinbart haben, verringern sich die
Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 2 und 3 in demselben
Verhältnis wie die Arbeitzeit dieser Ärzte zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten. Mit Zustimmung des Arztes kann hiervon abgewichen werden.
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(5)
Im Kalendermonat sind zwei Wochenenden (jeweils zusammenhängend
48 Stunden zwischen Samstag 0 Uhr und Montag 7 Uhr) arbeitsfrei, sofern nicht
§ 20, Absatz 4 zutrifft.
(6)
Der Arzt verpflichtet sich im Rahmen betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung
von Rufbereitschaft. Rufbereitschaft leisten Ärzte, die sich auf Anordnung des
Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber
anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf in angemessen kurzer Zeit die
Arbeit aufzunehmen.
Die Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ärzte vom
Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder mit einem vergleichbaren technischen
Hilfsmittel ausgestattet sind.
(7)
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß
lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Durch tatsächliche Arbeitsleistung
innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von
10 Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).
Für die Zeit der Anordnung der Rufbereitschaft werden für jede angefangene
Stunde 12,5 von Hundert des individuellen Stundenentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt. Zeitzuschläge werden nicht gezahlt. Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit
einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der erforderlichen Wegezeiten auf
eine volle Stunde gerundet. Für die Inanspruchnahme werden das Überstundenentgelt sowie etwaige Zuschläge gezahlt.
Als Ausgleich für Rufbereitschaft kann abweichend von dem Vorstehenden mit
dem Arzt eine monatliche Pauschale vereinbart werden
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ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
(8)
Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit jeweils in drei Stufen als Arbeitszeit gewertet. Ausschlaggebend ist die Arbeitsleistung, die während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfällt.
Bereitschaftsdienst-Stufe
Arbeitsleistung innerhalb
des Bereitschaftsdienstes
Bewertung als
Arbeitszeit
I
0 v.H. bis 25 v.H.
45 v. H.
II
mehr als 25 v.H. bis 40 v.H.
55 v. H.
III
mehr als 40 v.H. bis 49 v.H.
65 v. H.
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes, die als Arbeitszeit gewertet wird, werden
die folgenden Bereitschaftsdienstentgelte pro Stunde gezahlt:
Ä1
Ä2
Ä3
Ä4
Stufe 1
22,30 €/h
27,10 €/h
35,00 €/h
39,00 €/h
Stufe 2
22,30 €/h
27,10 €/h
35,00 €/h
39,00 €/h
Stufe 3
22,30 €/h
32,00 €/h
35,00 €/h
Stufe 4
23,50 €/h
32,00 €/h
Stufe 5
23,50 €/h
32,00 €/h
Diese Bereitschaftsdienstentgelte ändern sich zum selben Zeitpunkt und in
demselben prozentualen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der jeweiligen
Entgeltgruppe.
Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten
werden (Freizeitausgleich). Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das
Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich
der fixen Ergebnisbeteiligung fortgezahlt.
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ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
Für jede Stunde des Bereitschaftsdienstes werden auf das entsprechend der
Bewertung gemäß Absatz 2 zu berechnende Entgelt je Bereitschaftsdienststunde folgende Zeitzuschläge mit der auf den Monat der Entstehung
(Ableistung des Bereitschaftsdienstes) folgenden Entgeltabrechnung vergütet,
soweit für die jeweilige Stunde die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind:
a) bei Bereitschaftsdienst in Nachtstunden
zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr und 04.00 Uhr und 06.00 Uhr
b) bei Bereitschaftsdienst in Nachtstunden
zwischen 00.00 Uhr und 04.00 Uhr
c) bei Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen
Der Arzt ist verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit
länger als drei Kalendertage, so hat der Arzt dem Arbeitgeber spätestens am
4. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung hierüber sowie über
die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Er trägt die
Kosten der Bescheinigung. In begründeten Fällen ist der Arbeitgeber berechtigt,
die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
(4)
Dauert die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als in der Bescheinigung
angegeben, ist der Arzt verpflichtet, dies spätestens am letzten Tag der
bescheinigten Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber mitzuteilen und unverzüglich
eine neue Bescheinigung unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der
Erkrankung vorzulegen.
25 v. H.
40 v. H.
50 v. H.
Bei Zusammentreffen der Zuschläge nach a) und c) oder b) und c) werden
diese kumulativ gezahlt.
(9)
(3)
Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch
schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, die mit einer Frist von drei
Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar ist.
§ 25 Arbeitszeitdokumentation
Die Arbeitszeiten der Ärzte sollen objektiv dokumentiert werden.
§ 26 Arbeitsversäumnis / Arbeitsunfähigkeit / Anzeige-, Nachweispflicht
(1) Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Persönliche Angelegenheiten hat der
Arzt grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.
(2)
Der Arzt darf nur mit Erlaubnis des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Dies gilt
nicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Arztes. Kann die Zustimmung den
Umständen nach vorher nicht eingeholt werden, so ist die Genehmigung
unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein
Anspruch auf Entgelt.
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ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
Abschnitt III
Arbeitsbefreiung und Urlaub
§ 27 Krankenbezüge / Entgeltfortzahlung bei Krankheit
(1) Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Die Berechnung erfolgt analog der Berechnung des Urlaubsentgelts entsprechend der Regelungen im Entgelt-Konzern-Tarifvertrag für
Ärztinnen und Ärzte Sana.
(2)
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird ab der 7. Kalenderwoche ein
Bruttozuschuss zu den Barleistungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung oder einer privaten Krankenversicherung, zu der der Arbeitgeber
einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils zu der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet hat, gezahlt und zwar bei einer Beschäftigungszeit von
(5)
Ist das tatsächlich gezahlte Krankengeld höher als das fiktive der zuständigen
gesetzlichen Krankenkasse, wird der Berechnung des Zuschusses die tatsächliche Nettoleistung der Versicherung des Arztes zugrunde gelegt.
(6)
Innerhalb eines Kalenderjahres kann der Krankengeldzuschuss auch bei
mehreren Erkrankungen insgesamt längstens für die sich aus in Absatz 2
genannten Zeiten bezogen werden (= bei 13 Wochen nach Absatz 2 sieben
Wochen).
(7)
Entgeltfortzahlung und Zuschüsse werden nicht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt.
- mehr als einem Jahr bis zum Ende der 13. Woche,
- mehr als drei Jahren bis zum Ende der 39. Woche der Arbeitsunfähigkeit.
Der Zuschussbetrag besteht aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag
zwischen den Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem
Netto-Urlaubsentgelt.
Barleistung ist die Nettoleistung, die der Arzt von der (privaten)
Kranken- / Unfallversicherung erhält.
Protokollnotiz:
Ist die Zuschusszahlung nicht für einen vollen Kalendermonat zu errechnen, wird als
tägliches Netto-Urlaubsgeld das Netto-Urlaubsgeld des entsprechenden Kalendermonats
geteilt durch die Zahl der Kalendertage dieses Monats zugrunde gelegt.
(3)
(4)
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines während einer Arbeitsleistung erlittenen
Arbeitsunfalls wird ab der 7. Woche der Zuschuss nach Absatz 2 bis zum Ende
der 52. Woche gezahlt.
Für den Arzt, der nicht mehr der Krankenversicherungspflicht unterliegt, ist der
Zuschussberechnung der Krankengeldhöchstsatz zugrunde zu legen, den der
Arzt als Pflichtversicherter in der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse erhalten würde. Das Netto-Urlaubsentgelt wird in diesem Falle so berechnet, als ob
der Arzt in der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert wäre.
Protokollnotiz:
Ärzte, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Tarifvertrages Anspruch auf
Entgeltfortzahlung für bis zu 26 Wochen nach § 71 BAT haben, können auch zukünftig –
anstelle des hier geregelten Anspruchs auf Zuschusszahlung – den Anspruch nach
§ 71 BAT geltend machen. In diesem Fall ist der Arzt jedoch verpflichtet, einen evtl.
Anspruch auf Krankengeld (ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit) gegenüber seiner
Krankenkasse / Krankenversicherung geltend zu machen; in diesem Fall zahlt der
Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankengeld, der den Mitarbeiter so stellt, als wäre sein
Entgelt analog § 71 BAT fortgezahlt worden.
§ 28 Forderungsübergang bei Dritthaftung
Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Umstand herbeigeführt worden, der von einem
Dritten zu vertreten ist, so hat der Arzt
Stichtag für die Berechnung der nach Absatz 2 relevanten Beschäftigungszeiten
ist der Beginn der Zuschusszahlung.
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ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
- dem Arbeitgeber unverzüglich die Umstände mitzuteilen, unter denen die
Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt worden ist,
- sich jeder Verfügung über die Ansprüche auf Schadensersatz wegen der
Entgeltfortzahlung zu enthalten und
- die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber abzutreten und zu erklären, dass er über sie noch nicht verfügt hat.
(5)
Der Anspruch auf Urlaub vermindert sich um den Urlaub, der dem Arzt für das
laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber gewährt worden
ist. Der Arzt ist zur Mitteilung hierüber verpflichtet.
(6)
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Ein Urlaubsteil pro Kalenderjahr sollte dabei mindestens zwei Wochen betragen.
§ 29 Erholungsurlaub
(1) Der Arzt hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Für die Entgeltfortzahlung gelten die Regelungen des Entgelt-KonzernTarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte Sana.
(7)
Während des Urlaubs darf der Arzt eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben. Ein
Verstoß hiergegen berechtigt den Arbeitgeber unbeschadet weiterer
arbeitsrechtlicher Maßnahmen zum Einbehalt bzw. zur Rückforderung des
Urlaubsentgelts.
(2)
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(8)
Für den Urlaub ist grundsätzlich spätestens zu Beginn eines Kalenderjahres ein
Urlaubsplan aufzustellen.
(3)
Der Urlaubsanspruch beträgt bezogen auf eine 5-Tage-Woche
- bis zum vollendeten 30. Lebensjahr:
26 Arbeitstage,
- bis zum vollendeten 40. Lebensjahr:
29 Arbeitstage und
- nach dem vollendeten 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage.
(9)
Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und
genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr erfolgt nur dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des
beschäftigten Arztes liegende Gründe dies erfordern. Im Falle der Übertragung
muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres
angetreten werden. Kann der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der
Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz oder aus betrieblichen Gründen nicht
bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
Maßgeblich für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im
Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
Protokollnotiz:
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche
erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der
Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt,
wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem
halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
(4)
Der volle Urlaubsanspruch kann erstmals nach einer 6-monatigen Wartezeit,
bei Jugendlichen nach drei Monaten in einem Arbeitsverhältnis geltend
gemacht werden.
32
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(10) Werden Erkrankungen während des Urlaubs vom Arzt unverzüglich angezeigt
und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen, erfolgt keine Anrechnung auf den
Urlaub. § 26 Absatz 3 und 4 gelten analog. Der Arzt hat sich nach Ablauf der
bewilligten Urlaubsdauer bzw. nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur
Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Termin für den restlichen Urlaub
wird erneut festgesetzt.
(11) Urlaub kann auf Antrag des Arztes auch während einer Krankheit gewährt
werden. An die Stelle der Krankenbezüge tritt dann das Urlaubsentgelt.
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(12) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, steht
den Ärzten als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses
ein Zwölftel des Urlaubsanspruches nach Absatz 3 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz
bleibt unberührt.
(13) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubes
einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. Gleiches gilt auch für andere Zeiten, für die kein
Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung, Mutterschaftsgeld oder Zuschusszahlung bei Krankheit besteht.
ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
(4)
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.
(5)
150 Nachtarbeitsstunden:
300 Nachtarbeitsstunden:
450 Nachtarbeitsstunden:
600 Nachtarbeitsstunden:
1 Arbeitstag
2 Arbeitstage
3 Arbeitstage
4 Arbeitstage
Zusatzurlaub.
(2)
Der Anspruch auf Zusatzurlaub gilt nicht für Nachtarbeitsstunden im Rahmen
von Bereitschaftsdiensten. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet
werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht,
bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
(3)
Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Absatz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter zu kürzen.
34
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Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel ständige Vertreter) erhalten Ärzte einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) je drei Monate im Kalenderjahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
b) je fünf Monate im Kalenderjahr, in denen sie überwiegend
Schichtarbeit geleistet haben.
(14) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder
teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
§ 30 Zusatzurlaub
(1) Der Arzt erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 22 Absatz 2 oder ständig
Schichtarbeit nach § 22 Absatz 3 leisten, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
(6)
Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im
Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen
im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten, bei Wechselschichtarbeit nach Absatz 4 und 5 auf insgesamt 36 Arbeitstage begrenzt. Bei
Ärzten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine
Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 29 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Protokollnotiz zu § 30 Absatz 1:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden
und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
Die Entgeltzahlung richtet sich nach den Regelungen des Entgelt-Konzern-Tarifvertrages
für Ärztinnen und Ärzte Sana.
Protokollnotiz zu § 30 Absatz 4 und 5:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz
4 oder 5 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten
Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 27 Absatz 2 unschädlich.
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KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG
ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
§ 31 Sonderurlaub
Der Arzt erhält unter Verzicht auf Entgelt Sonderurlaub, wenn es die betrieblichen
Belange gestatten. Das Arbeitsverhältnis wird nach Ablauf des Sonderurlaubs zu den
Bedingungen fortgesetzt, wie sie vor dem Sonderurlaub bestanden haben. Wird vom
Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich anerkannt, dass am Sonderurlaub auch ein dienstliches Interesse besteht, wird die Zeit als Beschäftigungszeit
angerechnet.
a) bei ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung (ambulant),
b) bei angeordneter amts-, kassen- oder versorgungsärztlicher
Untersuchung oder Behandlung,
c) zur Erfüllung gesetzlich auferlegter Verpflichtungen, es sei denn, es
besteht ein Kostenerstattungsanspruch des Beschäftigten gegenüber Dritten.
Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitsfreistellung und Fortzahlung des
Entgelts ist, dass die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt
werden kann. Der Arzt muss hierfür auf Verlangen des Arbeitgebers den
Nachweis erbringen.
Protokollnotiz:
Anerkenntnis erfolgt bei beschäftigungsspezifischer Tätigkeit während des
Sonderurlaubs.
(3)
§ 32 Dienstreisen
Bei Dienstreisen gilt die Zeit der betrieblichen Inanspruchnahme am auswärtigen
Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch mindestens die für diesen Tag im Dienstplan geplante Arbeitszeit angerechnet. Für Ärzte, die nicht nach Dienstplan arbeiten,
wird für diesen Tag mit betrieblicher Inanspruchnahme mindestens ein Fünftel ihrer
regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet.
Für die Reisezeit an einem arbeitsfreien Sonntag oder einem arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag wird ein Ausgleich gezahlt. Er beträgt für jede volle Reisestunde,
maximal jedoch für acht Reisestunden, die Hälfte des tariflichen Stundenentgelts des
Arztes. Anstelle des finanziellen Ausgleichs kann der Arbeitgeber Freizeitausgleich
für jede volle Reisestunde, maximal jedoch für acht Reisestunden Freizeitausgleich
in Höhe von 50 von Hundert der anzurechnenden Reisestunden gewähren.
§ 33 Arbeitsbefreiung / Freistellung
(1) Persönliche Angelegenheiten hat der Arzt grundsätzlich außerhalb der
Arbeitszeit zu erledigen.
(2)
Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB,
in denen der Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts in dem gegebenen
Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird:
36
90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 36-37
Der Arzt wird zudem unter Fortzahlung der Entgelts aus folgenden Anlässen
von der Arbeit freigestellt:
a) bei vom Arbeitgeber veranlasstem Wohnungswechsel
des Arztes mit eigener Wohnungseinrichtung
b) bei Eheschließung / Eintragung der Lebenspartnerschaft
des Arztes
c) bei Entbindung der in häuslicher Gemeinschaft
mit dem Arzt lebenden Ehepartnerin, Lebenspartnerin
d) beim Tod von Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
Geschwistern oder Großeltern
e) beim Tod des / der in häuslicher Gemeinschaft
mit dem Arzt lebenden Ehegatten /
Lebenspartners oder Kindern
1 Tag,
1 Tag,
1 Tag,
1 Tag,
2 Tage,
f) bei schwerer Erkrankung
- einer / eines Angehörigen, der im selben Haushalt lebt
1 Tag,
- eines Kindes, das das 12. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch auf
unbezahlte Freistellung nach dem SGB
besteht oder bestanden hat
bis zu 4 Tagen im Kalenderjahr,
37
02.07.2009 13:40:19 Uhr
KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG
ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
Abschnitt IV
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- einer Betreuungsperson, wenn der Arzt
deshalb die Betreuung seines noch nicht
8 Jahre alten oder dauernd pflegebedürftigen Kindes übernehmen muss
g) bei betrieblich veranlassten Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen, die
nicht während der regulären Arbeitszeit
zu absolvieren sind,
(4)
(5)
(6)
§ 34 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis endet durch
bis zu 4 Tagen im Kalenderjahr,
a) Kündigung,
b) gegenseitiges Einvernehmen,
c) Ablauf des Monats, in dem der beschäftigte Arzt das gesetzlich festgelegte
Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat,
d) Eintritt der Erwerbsunfähigkeit auf Dauer oder durch Gewährung von
flexiblem Altersruhegeld oder von vorgezogenem Altersruhegeld in der
gesetzlichen Rentenversicherung oder in einem berufsständischen
Versorgungswerk,
e) Ablauf der Befristung oder den Wegfall des bestimmten Zwecks.
bis zu 3 Tagen im Kalenderjahr.
Soweit es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass der Arzt zur Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege seines erkrankten, gesetzlich versicherten Kindes
der Arbeit fernbleibt, hat er einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, sofern
er für diesen Zeitraum Krankengeld gemäß § 45 SGB V erhält. Anspruch auf
Entgelt besteht in diesem Fall nicht.
Dem Arzt kann als gewählter Vertreter auf Anfordern zur Teilnahme an
Tagungen, als gewählter Vertreter der Gremien auf Anfordern der vertragsschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts
bis zu acht Werktagen im Kalenderjahr erteilt werden, sofern nicht dringende
betriebliche Interessen entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen
mit der Sana Kliniken AG bzw. einer einzelnen Einrichtung gemäß § 18 Absatz 2
wird auf Anfordern der Gewerkschaft Arbeitsbefreiung ohne zeitliche
Begrenzung erteilt.
In den Fällen der Absätze 1 bis 5 werden das Tabellenentgelt sowie die
sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind,
weitergezahlt.
(2)
Auch ein befristetes Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekündigt werden.
(3)
Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit zwei Wochen. Bei befristeten
wie auch unbefristeten Arbeitsverhältnissen beträgt sie nach Ablauf der
Probezeit für Arbeitgeber und Arzt bei einer Beschäftigungszeit (§ 15)
bis zu 1 Jahr
von mehr als 1 Jahr
von mehr als 5 Jahren
von mehr als 8 Jahren
von mindestens 10 Jahren
von mindestens 12 Jahren
1 Monat zum Monatsende,
6 Wochen,
3 Monate,
4 Monate,
5 Monate,
6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Protokollnotiz:
Unkündbarkeit nach BAT bleibt für den Arzt bestehen, der am Tage des Inkrafttretens
des vorliegenden Tarifvertrages unkündbar i.S. des BAT war.
38
90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 38-39
39
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KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG
(4)
Wird durch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der
Arzt dauerhaft voll erwerbsunfähig ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf
des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. Der Arzt hat den Arbeitgeber
von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt
die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn
vorangehenden Tages.
(5)
Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und
Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt
folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist,
längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.
Verzögert der Arzt schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente
nach § 236 oder § 236aSGB VI oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert, so tritt an die Stelle des Bescheides des Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes. Das Arbeitsverhältnis endet in
diesem Falle mit Ablauf des Kalendermonats, in welchem dem Arzt das Gutachten des Amtsarztes bekannt gegeben worden ist.
(6)
Das Arbeitsverhältnis endet jedoch, wenn der Arzt, der dauerhaft vermindert erwerbsunfähig ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten
Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und
freien Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber nicht weiterbeschäftigt werden kann
und anderweitig ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz nicht
verfügbar ist.
40
90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 40-41
ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
(7)
Liegt bei einem Arzt, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, zum
Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 und 5 das Arbeitsverhältnis wegen
verminderter Erwerbsunfähigkeit endet, die nach § 92 des SGB IX erforderliche
Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des
Integrationsamtes.
§ 35 Zeugnis / Arbeitspapiere / Rückgabe von Arbeitsmitteln
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arzt einen Anspruch auf
Erteilung eines Zeugnisses über die Art und die Dauer seiner Tätigkeit. Der
Arzt kann verlangen, dass das Zeugnis sich darüber hinaus auf Führung und
Leistung erstreckt.
(2)
Der Arzt kann während des Arbeitsverhältnisses aus begründetem Anlass
(bspw. bei Wechsel des disziplinarischen Vorgesetzten) die Erteilung eines
Zwischenzeugnisses verlangen.
(3)
Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers jederzeit dienstliche Schriftstücke
(einschließlich Kopien), elektronische Aufzeichnungen, Zeichnungen, bildliche
Darstellungen sowie sämtliche in seinem Besitz oder Gewahrsam befindlichen
Gegenstände des Arbeitgebers unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten
herauszugeben. Aufzeichnungen auf privaten Datenträgern des Arztes sind zu
löschen.
§ 36 Ausschlussfristen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Arzt oder vom Arbeitgeber
schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige
Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
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KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG
ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 37 Haftung im Schadensfall
Verursacht der Arzt in Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden, so haftet der Arbeitgeber, es sei denn, der Arzt hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Im
Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt.
§ 38 Außerkrafttreten bisheriger Regelungen
Mit dem M-TV Ärzte Sana sollen in seinem Geltungsbereich einheitliche Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Er tritt deshalb an die Stelle aller bisher in der jeweiligen
Einrichtung geltenden tariflichen und betrieblichen Regelungen, die dieselben Regelungsbereiche behandeln wie der M-TV Ärzte Sana. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass der M-TV Ärzte Sana den jeweiligen Regelungsbereich abschließend
regelt.
§ 39 Salvatorische Klausel / Verhandlungsklausel
Sollte eine Bestimmung dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam
sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Tarifvertragsparteien werden für diesen Fall die unwirksame Bestimmung
nachverhandeln.
(5)
§§ 18, 20, 22 und 24 können mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss
eines Kalendermonats gesondert schriftlich gekündigt werden, wenn infolge
einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes sich materiell rechtliche Auswirkungen
ergeben oder weitere Regelungsmöglichkeiten für die Tarifvertragsparteien
eröffnet werden; rein formelle Änderungen berechtigen nicht zur Ausübung
des Kündigungsrechtes.
(6)
Bei einer Änderung der gesetzlichen Regelung zum Krankengeld (bzw. dem
Krankengeld vergleichbaren Leistungen) kann jede Seite § 27 mit einer Frist
von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich kündigen.
(7)
§ 33 Absatz 5, Satz 1 ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines
Kalenderhalbjahres schriftlich ohne Nachwirkung kündbar.
(8)
Endet der Tarifvertrag oder einzelne Bestimmungen des Tarifvertrages aufgrund
einer Kündigung nach den Absätzen 2, 3, 5 oder 6, gelten die gekündigten
Bestimmungen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
§ 40 Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
(2)
Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei
Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010.
(3)
Abweichend von Absatz 2 können § 21 Absatz 3 und 4 und § 23 Absatz 1
Buchstabe a) mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, erstmals zum 30.06.2010, gesondert schriftlich gekündigt werden.
(4)
§ 24 Absatz 8 kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines
Kalendermonats gesondert schriftlich ohne Nachwirkung gekündigt werden.
42
90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 42-43
43
02.07.2009 13:40:19 Uhr
ANLAGE 1
Sana Kliniken AG
Zum Konzern-Mantel-Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte
(M-TV Ärzte Sana)
Berlin, den 30. Januar 2009
gez. Dr. Michael Philippi
Vorsitzender des Vorstands
gez. Jan Stanslowski
Mitglied des Vorstands
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
(ver.di), Bundesvorstand
Berlin, den 30. Januar 2009
• Sana Krankenhaus Rügen
• Sana-Herzzentrum Cottbus
• Herzzentrum Dresden
- Universitätsklinik an der Technischen Universität Dresden
• Sana-Krankenhaus Hürth
• Sana Klinikum Lichtenberg
• Sana Krankenhaus Sommerfeld
• Sana Rehabilitationskrankenhaus Sommerfeld
• Sana Krankenhaus Gransee
• Sana Krankenhaus Templin
• Sana Herzchirurgische Klinik Stuttgart
• Sana Kliniken Bad Wildbad
• Neurologisches Rehabilitationszentrum Quellenhof in Bad Wildbad
• Sana Klinik München-Sendling
• Sana Klinik München-Solln
• Fachklinik für Neurologie Dietenbronn
• Sana Klinik Nürnberg
• Sana Klinik Pegnitz
• Sana Klinikum Hof
gez. Dirk Völpel-Haus
ver.di Verhandlungsführer
gez. ver.di Bundesvorstand
gez. ver.di Bundesvorstand
45
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02.07.2009 13:40:20 Uhr
Konzern-Entgelt-Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte (E-TV Ärzte Sana)
in Einrichtungen der Sana Kliniken AG
Zwischen
Sana Kliniken AG (im Folgenden Sana genannt), diese handelnd für und in
Vollmacht der in Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen
der Sana-Gruppe, vertreten durch den Vorstand
einerseits
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 46-47
02.07.2009 13:40:20 Uhr
Inhaltsverzeichnis
§
§
§
§
§
§
§
1
2
3
4
5
6
7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
Entgeltgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
Eingruppierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
Tabellenentgelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
Stufen der Entgelttabelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
Allgemeine Regelungen zu den Stufen . . . . . . . . . Seite
Zulage bei Überschreiten der
Mindestweiterbildungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
Vorübergehende Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
Urlaubsentgelt / Entgelt bei
Entgeltfortzahlung bei Krankheit . . . . . . . . . . . . . . Seite
Außerkrafttreten bisheriger Regelungen . . . . . . . . Seite
Salvatorische Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
Laufzeit und Kündigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
50
50
50
51
51
51
52
52
53
54
54
54
Anlage 1
Zum Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für
Ärztinnen und Ärzte (E-TV Ärzte Sana). . . . . . . . . . . . . Seite 56
Anlage 2
Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte Sana . . . . . . . . . . . . . Seite 57
90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 48-49
02.07.2009 13:40:20 Uhr
KONZERN-ENTGELT-TARIFVERTRAG
ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages umfasst die Beschäftigten,
die unter den Geltungsbereich des Mantel-Konzern-Tarifvertrages für Ärztinnen
und Ärzte fallen.
§ 4 Tabellenentgelt
(1) Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt nach Anlage 2. Die Höhe bestimmt
sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn
geltenden Stufe.
(2)
(2)
Der Arzt erhält zusätzlich zum Tabellenentgelt eine in der Tabelle ausgewiesene
monatliche fixe Ergebnisbeteiligung in Höhe von 200,00 € (brutto) für die
Entgeltgruppe Ä 1 und jeweils 300,00 € (brutto) in den Entgeltgruppen Ä 2 bis
Ä 4, die im Folgejahr mit der persönlichen Ausschüttung einer variablen
Ergebnisbeteiligung für das laufende Kalenderjahr, soweit diese die
vorgenannten garantierten Beträge übersteigt, verrechnet werden kann. Die
fixe Ergebnisbeteiligung ist Bestandteil des Stundenentgelts.
(3)
Im Fall einer Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 5 in die
Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 behält der Arzt das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe
Ä 2 Stufe 5.
Der betriebliche Geltungsbereich umfasst die in Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag
genannten Einrichtungen.
§ 2 Entgeltgrundlagen
(1) Der Arzt erhält ein Jahresentgelt, das sich in 12 Tabellenentgelte einschließlich
einer fixen Ergebnisbeteiligung aufteilt.
(2)
Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten
Teilzeitbeschäftigte das Jahresentgelt und alle zusätzlichen Entgeltbestandteile
in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer
Vollzeitbeschäftigter entspricht.
§ 3 Eingruppierung
Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens
zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
Entgeltgruppe Bezeichnung
Ä1
Arzt
Ä2
Facharzt
Ä3
Oberarzt
Protokollnotiz: Oberarzt ist, wer eine
entsprechende Dienstbezeichnung trägt.
Facharzt, dem die ständige Vertretung
des leitenden Arztes (Chefarzt) vom
Arbeitgeber durch schriftliche Ernennung
übertragen worden ist.
Ä4
50
90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 50-51
§ 5 Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen fünf Stufen; die Entgeltgruppe Ä 3
umfasst drei Stufen und die Entgeltgruppe Ä 4 umfasst zwei Stufen. Die Ärzte
erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit bzw. der Tätigkeit als ständiger
Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in der Tabelle (Anlage 2 zu
diesem Tarifvertrag) angegeben sind.
(2)
Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als
förderliche Zeiten berücksichtigt; Zeiten als Arzt im Praktikum werden als förderliche Zeiten berücksichtigt.
§ 6 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1) Die Ärzte erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des
Kalendermonats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.
51
02.07.2009 13:40:20 Uhr
KONZERN-ENTGELT-TARIFVERTRAG
(2)
ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
Den Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 stehen gleich:
(2)
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 27 M-TV Ärzte Sana
bis zu 39 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt
schriftlich ein dienstliches bzw. ein betriebliches Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat
im Kalenderjahr,
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
§ 9 Urlaubsentgelt / Entgelt bei Entgeltfortzahlung bei Krankheit
In den Fällen der Entgeltzahlung bei Urlaub bzw. in den Fällen der Entgeltfortzahlung
werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteile weitergezahlt. Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen
(Berechnungszeitraum), gezahlt.
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht
von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sind unschädlich; sie werden aber
nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Zeiten, in denen eine Beschäftigung
mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
entsprechenden Vollbeschäftigten erfolgt ist, werden voll angerechnet.
§ 7 Zulage bei Überschreiten der Mindestweiterbildungszeit
Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zum Facharzt erhalten eine
monatliche Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2, sobald
sie die Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbildungsordnung um mehr als ein
Jahr überschritten haben, ohne dass sie dies zu vertreten haben.
§ 8 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird Ärzten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den
Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese
Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der
Ausübung eine persönliche Zulage, rückwirkend ab dem ersten Tag der
Übertragung der Tätigkeit.
52
90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 52-53
Die persönliche Zulage bemisst sich bei Ärzten, die in eine der Entgeltgruppen
Ä 1 bis Ä 3 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte.
Protokollnotiz zu Satz 2:
Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen
das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. Bei Änderungen der individuellen
Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt. Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1 / 65 aus der Summe der zu
berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben,
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tage verteilt ist. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. Bei einer
abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2
zu ermitteln. Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände
vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 diejenigen Beträge
unberücksichtigt, die während der Fortzahlungstatbestände auf Basis der Tagesdurchschnitte
zustanden. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein,
sind die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden,
um 90 v. H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen.
53
02.07.2009 13:40:20 Uhr
KONZERN-ENTGELT-TARIFVERTRAG
§ 10 Außerkrafttreten bisheriger Regelungen
Mit dem E-TV Ärzte Sana sollen in seinem Geltungsbereich einheitliche Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Er tritt deshalb an die Stelle aller bisher in der
jeweiligen Einrichtung geltenden tariflichen und betrieblichen Regelungen, die
dieselben Regelungsbereiche behandeln wie der E-TV Ärzte Sana. Dabei ist im
Zweifel davon auszugehen, dass der E-TV Ärzte Sana den jeweiligen Regelungsbereich abschließend regelt.
Sana Kliniken AG
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam
sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht
berührt. Die Tarifvertragsparteien werden für diesen Fall die unwirksame Bestimmung
nachverhandeln.
gez. Dr. Michael Philippi
Vorsitzender des Vorstands
§ 12 Laufzeit und Kündigung
Dieser Tarifvertrag tritt am 01.07.2008 in Kraft. Er kann von jeder der Tarifvertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres
schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 30.06.2010.
Berlin, den 30. Januar 2009
gez. Jan Stanslowski
Mitglied des Vorstands
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
(ver.di), Bundesvorstand
Berlin, den 30. Januar 2009
gez. Dirk Völpel-Haus
ver.di Verhandlungsführer
gez. ver.di Bundesvorstand
gez. ver.di Bundesvorstand
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90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 54-55
02.07.2009 13:40:20 Uhr
ANLAGE 1
Zum Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte
(E-TV Ärzte Sana)
• Sana Krankenhaus Rügen
• Sana-Herzzentrum Cottbus
• Herzzentrum Dresden
- Universitätsklinik an der Technischen Universität Dresden
• Sana-Krankenhaus Hürth
• Sana Klinikum Lichtenberg
• Sana Krankenhaus Sommerfeld
• Sana Rehabilitationskrankenhaus Sommerfeld
• Sana Krankenhaus Gransee
• Sana Krankenhaus Templin
• Sana Herzchirurgische Klinik Stuttgart
• Sana Kliniken Bad Wildbad
• Neurologisches Rehabilitationszentrum Quellenhof in Bad Wildbad
• Sana Klinik München-Sendling
• Sana Klinik München-Solln
• Fachklinik für Neurologie Dietenbronn
• Sana Klinik Nürnberg
• Sana Klinik Pegnitz
• Sana Klinikum Hof
ANLAGE 2
Entgelttabelle
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte Sana
Monatsbeträge in Euro bei 40 Wochenstunden
– Gültig ab 1.Juli 2008 bis 30.Juni 2009 –
Tabellenentgelt
Ab dem
Ä 1 Arzt
90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 56-57
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
1. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
4. Jahr
Stufe 5
5. Jahr
3.328,57 €
200,00 €
3.528,57 €
3.528,57 €
200,00 €
3.728,57 €
3.671,43 €
200,00 €
3.871,43 €
3.919,05 €
200,00 €
4.119,05 €
4.214,29 €
200,00 €
4.414,29 €
1. Jahr
4. Jahr
7. Jahr
9. Jahr
11. Jahr
Ä 2 Facharzt
4.357,14 €
300,00 €
4.657,14 €
4.747,62 €
300,00 €
5.047,62 €
5.090,48 €
300,00 €
5.390,48 €
5.290,48 €
300,00 €
5.590,48 €
5.600,00 €
300,00 €
5.900,00 €
Ä 3 Oberarzt
5.500,00 €
300,00 €
5.800,00 €
5.876,19 €
300,00 €
6.176,19 €
6.366,66 €
300,00 €
6.666,66 €
6.561,90 €
7.052,38 €
Ab dem
Ä 4 CA-Vertreter
56
Stufe 1
300,00 €
300,00 €
6.861,90 €
7.352,38 €
57
02.07.2009 13:40:21 Uhr
ANLAGE 2
ANLAGE 2
– Gültig ab 1.Juli 2009 bis 31.Dezember 2009 –
– Gültig ab 1.Januar 2010 –
Tabellenentgelt
Stufe 1
Ab dem
Ä 1 Arzt
Stufe 2
Tabellenentgelt
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
1. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
4. Jahr
5. Jahr
3.469,71 €
200,00 €
3.669,71 €
3.677,71 €
200,00 €
3.877,71 €
3.826,29 €
200,00 €
4.026,29 €
4.083,81 €
200,00 €
4.283,81 €
4.390,86 €
200,00 €
4.590,86 €
1. Jahr
4. Jahr
7. Jahr
9. Jahr
11. Jahr
Ä 2 Facharzt
4.543,43 €
300,00 €
4.843,43 €
4.949,52 €
300,00 €
5.249,52 €
5.306,10 €
300,00 €
5.606,10 €
5.514,10 €
300,00 €
5.814,10 €
5.836,00 €
300,00 €
6.136,00 €
Ä 3 Oberarzt
5.732,00 €
300,00 €
6.032,00 €
6.123,24 €
300,00 €
6.423,24 €
6.633,33 €
300,00 €
6.933,33 €
6.836,38 €
Ab dem
Ä 1 Arzt
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
1. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
4. Jahr
5. Jahr
3.543,10 €
200,00 €
3.743,10 €
3.755,26 €
200,00 €
3.955,26 €
3.906,82 €
200,00 €
4.106,82 €
4.169,49 €
200,00 €
4.369,49 €
4.482,68 €
200,00 €
4.682,68 €
1. Jahr
4. Jahr
7. Jahr
9. Jahr
11. Jahr
Ä 2 Facharzt
4.640,30 €
300,00 €
4.940,30 €
5.054,51 €
300,00 €
5.354,51 €
5.418,22 €
300,00 €
5.718,22 €
5.630,22 €
300,00 €
5.930,22 €
5.958,72 €
300,00 €
6.258,72 €
Ä 3 Oberarzt
5.852,64 €
300,00 €
6.152,64 €
6.251,70 €
300,00 €
6.551,70 €
6.772,00 €
300,00 €
7.072,00 €
7.346,48 €
6.979,11 €
7.499,41 €
300,00 €
300,00 €
300,00 €
300,00 €
7.136,38 €
7.646,48 €
7.279,11 €
7.799,41 €
Ab dem
Ä 4 CA-Vertreter
Stufe 1
58
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Ab dem
Ä 4 CA-Vertreter
59
02.07.2009 13:40:21 Uhr
Konzern-Überleitungs-Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte (Ü-TV Ärzte Sana)
in Einrichtungen der Sana Kliniken AG
Zwischen
Sana Kliniken AG (im Folgenden Sana genannt), diese handelnd für und in
Vollmacht der in Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen
der Sana-Gruppe, vertreten durch den Vorstand
einerseits
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 60-61
02.07.2009 13:40:21 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 64
Abschnitt II
Überleitungsregelungen
§ 2 Überleitung in den M- und E-TV Ärzte Sana . . . . . Seite 64
§ 3 Eingruppierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 64
Abschnitt III
Besitzstandsregelungen
§ 4 Vergleichsentgelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 5 Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 6 Fortführung vorübergehend
übertragener höherwertiger Tätigkeit . . . . . . . . . . . Seite
§ 7 Kinderbezogene Entgeltbestandteile. . . . . . . . . . . Seite
§ 8 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall . . . . . . . . . . . Seite
§ 9 Beschäftigungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 10 Kündigungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
67
67
68
68
69
Abschnitt IV
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 11 Außerkrafttreten bisheriger Regelungen . . . . . . . . Seite
§ 12 Clearingstelle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 13 Salvatorische Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
§ 14 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
69
69
69
69
65
66
Anlage 1
zum Konzern-Überleitungs-Tarifvertrag für
Ärztinnen und Ärzte (Ü-TV Ärzte Sana). . . . . . . . . . . . . Seite 71
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02.07.2009 13:40:21 Uhr
KONZERN-ÜBERLEITUNGS-TARIFVERTRAG
ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen
und Zahnärzte (nachfolgend „Ärzte“ genannt),
- die am 1. Juli 2008 unter den Geltungsbereich der Tarifverträge für Ärztinnen
und Ärzte der Sana Kliniken AG (M- und E-TV Ärzte Sana) fallen und
- deren Arbeitsverhältnis zu einer Einrichtung der Sana Kliniken AG über den
30. Juni 2008 hinaus fortbesteht,
(2) In die Entgeltgruppe Ä 3 werden Ärzte übergeleitet, die durch Regelung im
Arbeitsvertrag oder durch Bestellung des Arbeitgebers zum Oberarzt
ernannt sind.
(3) Für die Stufenfindung gilt § 5 Absatz 2 TV-Ärzte Sana entsprechend.
Abschnitt III
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2)
Die Bestimmungen des M- und E-TV Ärzte Sana gelten, soweit dieser
Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.
Abschnitt II
Überleitungsregelungen
Besitzstandsregelungen
§ 4 Vergleichsentgelt
(1) Für die Prüfung, ob sich durch die Eingruppierung und Stufenzuordnung der
Ärzte (§ 3) die Notwendigkeit zu einem Besitzstand erweist, wird für Ärzte nach
§ 1 Absatz 1 ein Vergleichsentgelt gebildet. Die Einzelheiten ergeben sich aus
den Absätzen 2 bis 5. Ist das Vergleichsentgelt höher als das nach § 3 maßgebende monatliche Tabellenentgelt, wird das Vergleichsentgelt gezahlt.
(2)
Zur Berechnung des Vergleichsentgelts werden die im Zeitraum 1. Juli 2007
bis 30. Juni 2008 zustehende Grundvergütung, allgemeine Zulage, der Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 und die gezahlte Zuwendung sowie das Urlaubsgeld,
tarifliche und außertarifliche Zulagen und Einmalzahlungen zusammengezählt.
Der so gebildete Wert wird durch zwölf geteilt und – bei einer bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden – mit dem Faktor 1,039
multipliziert. Bei einer anderen bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verändert sich der Umrechnungsfaktor entsprechend.
(3)
Ärzte, die im Zeitraum Juli 2007 bis Juni 2008 bei Fortgeltung des bisherigen
Rechts die Grundvergütung der nächst höheren Lebensaltersstufe oder einer
höheren Entgeltgruppe erhalten haben bzw. hätten, werden für die Bemessung
des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Juli
2007 erfolgt.
§ 2 Überleitung in den M- und E-TV Ärzte Sana
Die unter den Geltungsbereich des vorliegenden Tarifvertrages fallenden Ärzte werden am 1. Juli 2008 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den M- und E-TV
Ärzte Sana übergeleitet.
§ 3 Eingruppierung
(1) Die Ärzte werden derjenigen Entgeltgruppe und -stufe (§§ 3, 5 E-TV Ärzte Sana)
zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für sie bereits seit
Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten
hätte.
64
90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 64-65
65
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KONZERN-ÜBERLEITUNGS-TARIFVERTRAG
(4)
Liegt das nach Absatz 2 und 3 ermittelte Vergleichsentgelt über dem für den
Arzt maßgeblichen Tabellenentgelt nach E-TV Ärzte Sana einschließlich der
fixen Ergebnisbeteiligung (§ 4 Absatz 2 E-TV Ärzte Sana), erhält der Arzt eine
persönliche monatliche Zulage (Besitzstandszulage) in Höhe der Differenz
zwischen dem Vergleichswert E-TV Ärzte Sana und dem nach Absatz 2 und 3
ermittelten Vergleichsentgelt.
(5)
Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines
entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
Protokollnotiz zu § 4 Absatz 5:
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet.
(6)
Für Ärzte, die nicht für den gesamten in Absatz 2 genannten Zeitraum Entgelt
erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für den
gesamten in Absatz 2 genannten Zeitraum Entgelt erhalten.
§ 5 Arbeitszeit
(1) Ärzte, die am 30. Juni 2008 vollzeitbeschäftigt waren, haben bis zum
28. Februar 2009 die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang
ihrer bisherigen Vollbeschäftigung zu vereinbaren.
(2)
Teilzeitbeschäftigte Ärzte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen
Wochenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber individuell vereinbaren, die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu
vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem
Verhältnis zwischen ihrer bisherigen Wochenstundenzahl und der früher
geltenden Wochenarbeitszeit entspricht. Die sich daraus rechnerisch ergebende
Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen
Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden.
Protokollnotiz zu § 5
Die Ärzte sind über diese Möglichkeiten rechtzeitig durch den Arbeitgeber zu informieren.
66
90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 66-67
ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
§ 6 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit
Ärzte, denen am 30. Juni 2008 eine Zulage wegen vorübergehend übertragener
höherwertiger Tätigkeit zusteht, erhalten nach Überleitung in den E-TV Ärzte Sana
eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu
zahlen wäre. Wurde die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 1. Juli 2008
hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 die Regelungen des
E-TV Ärzte Sana über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Die Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe
vereinbarten Vomhundertsatz.
§ 7 Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1) Für im Juni 2008 zu berücksichtigende Kinder werden die bisherigen kinderbezogenen Entgeltbestandteile in der für Juni 2008 zustehenden Höhe als
Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem
Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz gezahlt würde.
Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person,
die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen
Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage
gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird. Die Änderung der Kindergeldberechtigung haben die Ärzte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen
sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche
Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2007 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Protokollnotiz zu § 7 Absatz 1 Satz 1:
Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Juni 2008 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses
wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das
67
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KONZERN-ÜBERLEITUNGS-TARIFVERTRAG
(2)
ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Satz 1 wird die Besitzstandszulage
nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt. Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach § 4 Absatz 4 und 5. Diejenigen Ärzte, die im Juni 2008
nicht kindergeldberechtigt waren und deshalb keinen kinderbezogenen Ortszuschlagsanteil erhalten haben und bis zum 31. Dezember 2008 einen Berechtigtenwechsel beim
Kindergeld vornehmen, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage nach Satz 1. Die
Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätten die Ärzte bereits im Juni
2008 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
§ 10 Kündigungsschutz
Ärzte, deren Arbeitsverhältnis nach bisherigem Recht nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden kann, behalten diesen Kündigungsschutz wie bisher geregelt.
Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 verändert sich bei allgemeinen
Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige
Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. Ansprüche nach Absatz 1
können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung
mit dem Arzt abgefunden werden.
§ 11 Außerkrafttreten bisheriger Regelungen
Mit den Konzern-Tarifverträgen Sana sollen in deren Geltungsbereichen einheitliche
Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Sie treten deshalb an die Stelle aller bisher
in der jeweiligen Einrichtung geltenden tariflichen und betrieblichen Regelungen, die
dieselben Regelungsbereiche behandeln wie die Konzern-Tarifverträge Sana. Dabei
ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Konzern-Tarifverträge Sana den jeweiligen
Regelungsbereich abschließend regeln.
§ 8 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Beschäftigte, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Tarifvertrages
Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 26 Wochen nach § 71 BAT haben, können
auch zukünftig – anstelle des in § 27 M-TV Ärzte Sana geregelten Anspruchs auf
Zuschusszahlung – den Anspruch nach § 71 BAT geltend machen. In diesem Fall ist
der Beschäftigte jedoch verpflichtet, einen evtl. Anspruch auf Krankengeld (ab der
siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit) gegenüber seiner Krankenkasse / Krankenversicherung geltend zu machen; in diesem Fall zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss
zum Krankengeld, der den Mitarbeiter so stellt, als wäre sein Entgelt analog § 71 BAT
fortgezahlt worden.
§ 9 Beschäftigungszeit
Für die Dauer des über den 30. Juni 2008 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 30. Juni 2008 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im
Sinne des § 15 M-TV Ärzte Sana berücksichtigt.
68
90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 68-69
Abschnitt IV
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 12 Clearingstelle
Sana und ver.di (Bundesvorstand) richten eine Clearingstelle ein. Sie wird eingeschaltet, falls sich bei der Überleitung Auslegungsfragen ergeben. Die Clearingstelle
besteht aus zwei von Sana und zwei von ver.di benannten Mitgliedern.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam
sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht
berührt. Die Tarifvertragsparteien werden für diesen Fall die unwirksame Bestimmung
nachverhandeln.
§ 14 Inkrafttreten
Der vorliegende Tarifvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Die ordentliche
Kündigung wird ausgeschlossen.
69
02.07.2009 13:40:22 Uhr
ANLAGE 1
Sana Kliniken AG
Zum Konzern-Überleitungs-Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte
(Ü-TV Ärzte Sana)
Berlin, den 30. Januar 2009
gez. Dr. Michael Philippi
Vorsitzender des Vorstands
gez. Jan Stanslowski
Mitglied des Vorstands
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
(ver.di), Bundesvorstand
Berlin, den 30. Januar 2009
• Sana Krankenhaus Rügen
• Sana-Herzzentrum Cottbus
• Herzzentrum Dresden
- Universitätsklinik an der Technischen Universität Dresden
• Sana-Krankenhaus Hürth
• Sana Klinikum Lichtenberg
• Sana Krankenhaus Sommerfeld
• Sana Rehabilitationskrankenhaus Sommerfeld
• Sana Krankenhaus Gransee
• Sana Krankenhaus Templin
• Sana Herzchirurgische Klinik Stuttgart
• Sana Kliniken Bad Wildbad
• Neurologisches Rehabilitationszentrum Quellenhof in Bad Wildbad
• Sana Klinik München-Sendling
• Sana Klinik München-Solln
• Fachklinik für Neurologie Dietenbronn
• Sana Klinik Nürnberg
• Sana Klinik Pegnitz
• Sana Klinikum Hof
gez. Dirk Völpel-Haus
ver.di Verhandlungsführer
gez. ver.di Bundesvorstand
gez. ver.di Bundesvorstand
71
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02.07.2009 13:40:22 Uhr
Konzern-Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
für Ärztinnen und Ärzte (TV-EUmw Ärzte Sana)
in Einrichtungen der Sana Kliniken AG
Zwischen
Sana Kliniken AG (im Folgenden Sana genannt), diese handelnd für und in
Vollmacht der in Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen
der Sana-Gruppe, vertreten durch den Vorstand
einerseits
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 72-73
02.07.2009 13:40:22 Uhr
Inhaltsverzeichnis
§
§
§
§
§
§
1
2
3
4
5
6
Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
Anspruch auf Entgeltumwandlung. . . . . . . . . . . . . Seite
Umwandelbare Entgeltbestandteile. . . . . . . . . . . . Seite
Arbeitgeberförderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
Geltendmachung des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . Seite
Schlussbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
76
76
76
76
77
77
Anlage 1
zum Konzern-Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
für Ärztinnen und Ärzte (TV-EUmw Ärzte Sana) . . . . . . Seite 79
90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 74-75
02.07.2009 13:40:22 Uhr
KONZERN-TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des M-TV Ärzte Sana
fallenden Ärzte.
§ 2 Anspruch auf Entgeltumwandlung
(1) Die Ärzte haben Anspruch darauf, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen
bis zu 8 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge durch Entgeltumwandlung für
ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. In beiderseitigem Einvernehmen können die Ärzte und der Arbeitgeber vereinbaren, dass ein über den
Betrag nach Satz 1 hinausgehender Betrag umgewandelt wird.
(2)
(3)
Neben bereits bestehenden Angeboten kann der Arzt die Entgeltumwandlung
unter anderem über den Branchenstandard KlinikRente in den Durchführungswegen Direktversicherung und/oder Unterstützungskasse durchführen.
Der für ein Kalenderjahr umzuwandelnde Entgeltbetrag muss mindestens
1 / 160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV erreichen. Im Durchführungsweg Unterstützungskasse beträgt der Mindestbeitrag 100 € / Monat.
ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
§ 5 Geltendmachung des Anspruchs
(1) Der Arzt muss seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. An die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung ist der Arzt mindestens für den Zeitraum eines Jahres gebunden.
(2)
Beantragt der Arzt, Teile seines Entgelts nach §§ 2 und 3 umzuwandeln, kann
der Arbeitgeber verlangen, dass für den Zeitraum eines Jahres für die
Entgeltumwandlung gleichbleibende monatliche Beträge verwendet werden.
(3)
Für die Berechnung von tariflichen Ansprüchen aller Art sind die Entgelte
maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.
§ 6 Schlussbestimmung
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.04.2009 in Kraft.
(2)
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines
Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch zum 31.12.2010 schriftlich gekündigt
werden.
§ 3 Umwandelbare Entgeltbestandteile
Umgewandelt werden können auf Verlangen des Arztes künftige Ansprüche auf
monatliche Entgeltbestandteile und sonstige Entgeltbestandteile.
§ 4 Arbeitgeberförderung
Der Arzt erhält auf Antrag einen Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 10 €
monatlich, solange er durch Entgeltumwandlung nach diesem Tarifvertrag eine
zusätzliche betriebliche Altersversorgung finanziert.
76
90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 76-77
77
02.07.2009 13:40:23 Uhr
ANLAGE 1
Sana Kliniken AG
Zum Konzern-Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte
(TV-EUmw Ärzte Sana)
Berlin, den 30. Januar 2009
gez. Dr. Michael Philippi
Vorsitzender des Vorstands
gez. Jan Stanslowski
Mitglied des Vorstands
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
(ver.di), Bundesvorstand
• Sana Krankenhaus Rügen
• Sana-Herzzentrum Cottbus
• Herzzentrum Dresden
- Universitätsklinik an der Technischen Universität Dresden
• Sana-Krankenhaus Hürth
• Sana Klinikum Lichtenberg
• Sana Krankenhaus Sommerfeld
• Sana Rehabilitationskrankenhaus Sommerfeld
• Sana Krankenhaus Gransee
• Sana Krankenhaus Templin
• Sana Herzchirurgische Klinik Stuttgart
• Sana Kliniken Bad Wildbad
• Neurologisches Rehabilitationszentrum Quellenhof in Bad Wildbad
• Sana Klinik München-Sendling
• Sana Klinik München-Solln
• Fachklinik für Neurologie Dietenbronn
• Sana Klinik Nürnberg
• Sana Klinik Pegnitz
• Sana Klinikum Hof
Berlin, den 30. Januar 2009
gez. Dirk Völpel-Haus
ver.di Verhandlungsführer
gez. ver.di Bundesvorstand
gez. ver.di Bundesvorstand
79
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02.07.2009 13:40:23 Uhr
Sana Kliniken AG
Gustav-Heinemann-Ring 133 | 81739 München
Telefon 089 / 67 82 04 - 0 | Telefax 089 / 67 82 04 - 1 00
[email protected] | www.sana.de
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