KONZERNTARIFVERTRÄGE
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KONZERNTARIFVERTRÄGE
KONZERNTARIFVERTRÄGE für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Sana Kliniken AG • Konzern-Mantel-Tarifvertrag (M-TV Ärzte Sana) • Konzern-Entgelt-Tarifvertrag (E-TV Ärzte Sana) • Konzern-Überleitungs-Tarifvertrag (Ü-TV Ärzte Sana) • Konzern-Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV-EUmw Ärzte Sana) Sana Kliniken AG 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 1 02.07.2009 13:39:51 Uhr Übersicht Konzerntarifverträge • Konzern-Mantel-Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte (M-TV Ärzte Sana) in Einrichtungen der Sana Kliniken AG. . . . . . . . . . . Seite 3 • Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte (E-TV Ärzte Sana) in Einrichtungen der Sana Kliniken AG . . . . . . . . . . Seite 47 • Konzern-Überleitungs-Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte (Ü-TV Ärzte Sana) in Einrichtungen der Sana Kliniken AG . . . . . . . . . . Seite 61 • Konzern-Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte (TV-EUmw Ärzte Sana) Konzern-Mantel-Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte (M-TV Ärzte Sana) in Einrichtungen der Sana Kliniken AG Zwischen Sana Kliniken AG (im Folgenden Sana genannt), diese handelnd für und in Vollmacht der in Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen der Sana-Gruppe, vertreten durch den Vorstand einerseits ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand in Einrichtungen der Sana Kliniken AG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 73 andererseits wird Folgendes vereinbart: Vorbemerkung Die Tarifpartner wollen in diesem Tarifvertrag und allen anderen ihn ergänzenden Tarifverträgen diskriminierungsfreie Regelungen schaffen. Zur besseren Lesbarkeit wird lediglich die männliche Form: „Arzt“ verwendet und auf die weibliche Form im Singular verzichtet. Selbstverständlich sind die Bestimmungen der Tarifverträge für beide Geschlechter gleichermaßen zutreffend und geltend. 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 2-3 02.07.2009 13:40:16 Uhr Inhaltsverzeichnis Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 2 Arbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 3 Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 4 Aufgabenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 5 Probezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 6 Allgemeine Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 7 Übertragung anderer Aufgaben / Versetzung. . . . . Seite § 8 Qualifizierung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 9 Nebentätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 10 Arbeitsfähigkeit / Ärztliche Untersuchung. . . . . . . . Seite § 11 Schutz- und Dienstkleidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 12 Belohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 13 Personalakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 14 Schweigepflicht / Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 15 Beschäftigungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 16 Sterbegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 17 Betriebliche Altersversorgung / Entgeltumwandlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite Abschnitt II Arbeitszeit § 18 Regelmäßige Arbeitszeit / Ausgleichszeitraum . . . Seite § 19 Teilzeitbeschäftigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 20 Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit . . . Seite § 21 Mehrarbeit / Überstunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 22 Wechselschicht- und Schichtarbeit . . . . . . . . . . . . Seite § 23 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit . . . . . . . . . Seite § 24 Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft . . . . . . . . . . . Seite § 25 Arbeitszeitdokumentation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 26 Arbeitsversäumnis / Arbeitsunfähigkeit / Anzeige-, Nachweispflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 4-5 7 7 8 8 10 10 11 11 14 15 15 16 16 16 17 18 18 19 20 21 22 23 24 24 28 Abschnitt III Arbeitsbefreiung und Urlaub § 27 Krankenbezüge / Entgeltfortzahlung bei Krankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 28 Forderungsübergang bei Dritthaftung. . . . . . . . . . Seite § 29 Erholungsurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 30 Zusatzurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 31 Sonderurlaub. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 32 Dienstreisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 33 Arbeitsbefreiung / Freistellung . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 30 31 32 34 36 36 36 Abschnitt IV Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 34 Beendigung des Arbeitsverhältnisses. . . . . . . . . . Seite 39 § 35 Zeugnis / Arbeitspapiere / Rückgabe von Arbeitsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 41 § 36 Ausschlussfristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 41 Abschnitt V Übergangs- und Schlussvorschriften § 37 Haftung im Schadensfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 38 Außerkrafttreten bisheriger Regelungen . . . . . . . Seite § 39 Salvatorische Klausel / Verhandlungsklausel . . . . Seite § 40 Laufzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 42 42 42 42 Anlage 1 Zum Konzern-Mantel-Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte (M-TV Ärzte Sana) . . . . . . . . . . . . Seite 45 28 02.07.2009 13:40:17 Uhr Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärzte einschließlich Zahnärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu den in Anlage 1 zum Tarifvertrag genannten Einrichtungen der Sana-Gruppe stehen. Die Tätigkeiten in deren medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Gesundheitszentren, Managementeinrichtungen zur Integrierten Versorgung und ambulanten Diensten fallen nicht unter den sachlichen Geltungsbereich. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für: a) Ärzte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind; b) Ärzte, die ein über die höchste Entgeltgruppe des geltenden Entgelttarifvertrages hinausgehendes vertragliches Entgelt erhalten; c) Leitende Ärzte (Chefärzte, Klinikleiter, Institutsleiter) und Mitglieder der Krankenhausleitung; d) Gastärzte, d. h. Ärzte, die zum Zwecke der beruflichen Fort- und Weiterbildung beim Arbeitgeber beschäftigt werden, wenn diese von dritter Seite im Hinblick auf die Tätigkeit beim Arbeitgeber Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (insbesondere Stipendium, Fortzahlung des Gehalts durch anderen Arbeitgeber); e) Ärzte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff SGB III gewährt werden; f) Ärzte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff SGB III verrichten; g) geringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV. § 2 Arbeitsvertrag (1) Die Einstellung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Die Inhalte des Arbeitsvertrages müssen den Regelungen des Nachweisgesetzes entsprechen. Der Arzt erhält eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages ausgehändigt. (2) Auch Nebenabreden zum Arbeitsvertrag können nur schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar, soweit dies einzelvertraglich vereinbart oder im Tarifvertrag vorgegeben ist. 7 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 6-7 02.07.2009 13:40:17 Uhr KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG (3) ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Der Arbeitsvertrag kann abgeschlossen werden: Protokollnotiz: Ein Notfall liegt vor, wenn eine plötzliche, nicht vorhersehbare Situation eintritt, die zur Verhinderung nicht wieder gut zumachender Schäden zu unaufschiebbaren Maßnahmen führt. Beispiele sind – neben den im Katastrophenplan geregelten Fällen – der Ausbruch eines Brandes, Auftreten von Überschwemmungen und Explosionen. a) auf unbestimmte Zeit, b) befristet auf der jeweiligen gesetzlichen Grundlage oder c) zweckbestimmt. (4) Befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in Weiterbildung: Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (nachfolgend TzBfG) ist nicht zulässig, wenn eine Befristung nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung möglich ist. § 3 Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersrente Mit Ärzten, die das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet haben, ist bei Weiterbeschäftigung ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen; dabei können abweichende Arbeitsbedingungen vereinbart werden, soweit diese nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart wurde. § 4 Aufgabenbereich (1) Der Arzt hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und sein dienstliches Verhalten der Aufgabenstellung anzupassen. Soweit der Arbeitsvertrag keine speziellen Festlegungen zum Aufgabenbereich des Arztes vorsieht, können dem Arzt seiner Aus-, Fort- und Weiterbildung und Berufserfahrung entsprechende angemessene Tätigkeiten übertragen werden. Eine Einarbeitung ist zu gewährleisten. (2) Jeder Arzt ist verpflichtet, in Notfällen bei der Erfüllung des Versorgungsauftrages der Klinik vorübergehend jede ihm übertragene zumutbare Arbeit zu verrichten. 8 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 8-9 (3) Der Arzt ist ferner verpflichtet, den Arbeitgeber bei der Erfüllung von dessen unternehmerischen Zielen, Aufgaben und Pflichten, insbesondere von Auskunftsverpflichtungen zu statistischen Zwecken und bei der Abrechnung zu unterstützen und hierfür erforderliche Angaben einschließlich der Verschlüsselung zu machen (wie beispielsweise DRG-Verschlüsselung, Qualitätssicherung, Krankenhausentgeltabrechnung). (4) Zu den aus der entsprechenden Haupttätigkeit obliegenden Pflichten gehört es auch, - im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärzten oder für Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden, - ärztliche Bescheinigungen auszustellen und Fürsorge- und Beratungsstellen zu betreuen sowie auf Anforderung des Arbeitgebers Unterricht oder Fachvorträge zu halten, - auf Anforderung des Arbeitgebers am Rettungsdienst teilzunehmen und sich ggf. dafür auf Anordnung des Arbeitgebers zu qualifizieren, sofern und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen in der Person des Arztes erfüllt werden können, Protokollnotiz: Ein Arzt, der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen. Ein Arzt, dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglich- 9 02.07.2009 13:40:17 Uhr KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG keit) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar bzw. untersagt ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden. Wird der Rettungsdienst im Rahmen des Arbeitsvertrages mit Sana als Arbeitsleistung erbracht und vergütet, erhält der Arzt je Einsatz zusätzlich eine nicht zusatzversorgungspflichtige Pauschale von 20,00 €. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 2. - auf Anforderung des Arbeitgebers ärztliche Stellungnahmen, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen zu Fachthemen und zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber den Kostenträgern zu erstellen, - auf Anforderung des Arbeitgebers aktiv an einer Gruppenarbeit der Sana-Gruppe teilzunehmen, - auf Anforderung des Arbeitgebers in den Weiterbildungsinstituten der jeweiligen Klinik bzw. im Rahmen des Unterrichts an Krankenpflegeschulen tätig zu werden. (5) Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann weitere Kriterien bestimmen. Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. ÄRZTINNEN UND ÄRZTE (2) § 7 Übertragung anderer Aufgaben / Versetzung Dem Arzt kann eine andere gleichwertige und zumutbare Tätigkeit im Unternehmen übertragen werden. Protokollnotiz: Eine Tätigkeit ist jedenfalls dann gleichwertig, wenn sie derselben oder einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen ist. § 8 Qualifizierung (1) Für Ärzte, die sich in Facharzt-, Schwerpunktweiterbildung oder Zusatzausbildung nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung befinden, ist ein Rahmenweiterbildungsplan aufzustellen, der unter Berücksichtigung des Standes der Weiterbildung die zu vermittelnden Ziele und Inhalte der Weiterbildungsabschnitte sachlich und zeitlich gegliedert festlegt. (2) Die Weiterbildung ist von der Klinik im Rahmen des Versorgungsauftrages und ergänzender Regelungen und Vereinbarungen der Klinik bei wirtschaftlicher Betriebsführung so zu organisieren, dass der Arzt die festgelegten Weiterbildungsziele in der nach der jeweiligen Weiterbildungsordnung vorgesehenen Zeit erreichen kann. Die Weiterbildung kann auch im Rahmen eines Weiterbildungsverbundes sichergestellt werden. (3) Können Weiterbildungsziele aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, in der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht werden, so ist die Dauer des Arbeitsvertrages entsprechend zu verlängern. Die Regelungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung bleiben hiervon unberührt und sind für den Fall lang andauernder Arbeitsunfähigkeit sinngemäß anzuwenden. § 5 Probezeit Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist. § 6 Allgemeine Pflichten (1) Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die das Arbeitsverhältnis betreffen, insbesondere Wohnungswechsel (Zeitpunkt, neue Anschrift), Änderung der Bankverbindung, sind dem Arbeitgeber unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. 10 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 10-11 Wissenschaftliche Veröffentlichungen im Rahmen eigener wissenschaftlicher Tätigkeit und eigene Publikationen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Sana-Gruppe stehen, müssen den Hinweis auf den Arbeitgeber enthalten sowie den Hinweis, dass dieser Teil der Sana-Gruppe ist. 11 02.07.2009 13:40:17 Uhr KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG (4) Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Arzt und Arbeitgeber. Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung. Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung ein Angebot dar, aus dem für die Ärzte kein individueller Anspruch abgeleitet, aber das durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden kann. (5) Der Arzt hat den Arbeitgeber über die Erfüllung von Weiterbildungspflichten zu informieren, wenn der Arbeitgeber auf diese Information angewiesen ist (Bsp.: Erhaltung Facharztstatus, Röntgen - VO, Medizinproduktegesetz). (6) Der Arbeitgeber fördert Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung außerhalb der Facharztausbildung. Sie werden vom Arbeitgeber gefördert durch Freistellung des Arztes von der Arbeit unter Fortzahlung des Tabellenentgelts einschließlich der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile und der Übernahme von Kosten für Referenten, Räumlichkeiten oder Kursgebühren und eine externe Unterbringung. Die Teilnahme an vom Arbeitgeber geförderten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers und gilt als Dienstreise, soweit sie von ihm als solche genehmigt ist. (7) (8) ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Bei der Fort- und Weiterbildung auf Antrag des Arztes ist der berufliche Bezug der Fort- und Weiterbildung vor Beginn der Maßnahme durch Unterlagen (z. B. Programm, Themenliste, Referenzen des Veranstalters) nachzuweisen. Bei einer beruflichen Fort- und Weiterbildung auf Veranlassung des Arbeitgebers entfällt der Nachweis des beruflichen Bezugs. Für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist vorab mit dem Arzt eine Vereinbarung mit der Maßgabe zu treffen, dass die dem Arbeitgeber für diese Maßnahmen entstehenden Kosten für die Dauer von 36 Monaten – gerechnet ab dem Abschluss der BiIdungsmaßnahme – an eine Rückzahlungsverpflichtung des Arztes gebunden sind, wenn die Bildungsmaßnahme dem Arzt aktuell oder künftig einen beruflichen Vorteil bringen kann. 12 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 12-13 Scheidet der Arzt sodann vor Ablauf der 36 Monate aus einem in der Person des Arztes liegenden Grund oder auf Veranlassung des Arztes aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Ausscheiden die von diesem getragenen Kosten zu erstatten. Der Erstattungsanspruch mindert sich für jeden vollen Kalendermonat nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme um 1 / 36. Die Erstattungspflicht entfällt / entsteht nicht bei Ausscheiden wegen a) Krankheit, b) Betreuung von Kindern, innerhalb der ersten drei Jahre nach der Entbindung, c) Betreuung von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen (Kinder, Ehepartner und Lebenspartner, Eltern, Großeltern). d) wegen Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber, der unter den Geltungsbereich des vorliegenden TV fällt, e) bei Rechtsnachfolge nach § 613 a BGB oder bei Verschmelzung. Protokollnotiz: Eine Vereinbarung ist nicht zu schließen, wenn die für die Fort- und Weiterbildungsmaßnahme vom Arbeitgeber gewährte bezahlte Freistellung 10 Arbeitstage nicht übersteigt und / oder die vom Arbeitgeber getragenen (Sach-)Kosten den Betrag von 2.000,00 € nicht übersteigen. (9) Qualifizierungsmaßnahmen i. S. von § 7 Absätze 6 bis 8 sind: a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). Die Teilnahme an einer innerbetrieblichen Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und dem Arzt schriftlich bestätigt. 13 02.07.2009 13:40:17 Uhr KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG (10) Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und gleichwertigen Veranstaltungen ist dem Arzt Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Tabellenentgelts einschließlich der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile zu gewähren. Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. Bei Kostenerstattung durch Dritte kann eine Freistellung für bis zu fünf Arbeitstage erfolgen. Es werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt. § 9 Nebentätigkeit (1) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärzte dem Arbeitgeber mindestens 14 Tage vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Ärzte oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (2) (3) Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen zu erstellen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden. Dies gilt auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes. Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so haben die Ärzte entsprechend ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. In allen anderen Fällen sind die Ärzte berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der Vergütung anzunehmen, die von dem Dritten zu zahlen ist. Die Ärzte können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Umfang ihrer Beteiligung entspricht. Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. ÄRZTINNEN UND ÄRZTE (4) Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so haben die Ärzte dem Arbeitgeber die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. Die Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. § 10 Arbeitsfähigkeit / Ärztliche Untersuchung (1) Ärzte haben auf Verlangen des Arbeitgebers vor ihrer Einstellung durch ärztliches Attest ihre Arbeitsfähigkeit für die vorgesehene Tätigkeit nachzuweisen. Die Untersuchung soll durch einen Facharzt für Arbeitsmedizin erfolgen. (2) Ärzte werden nach den gesetzlichen Vorschriften in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersucht. (3) Der Arbeitgeber kann durch einen von ihm bestimmten Facharzt für Arbeitsmedizin bei begründeter Veranlassung oder zum Schutz des angestellten Arztes feststellen lassen, ob der Arzt frei von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist, oder ob eine berufsbedingte Erkrankung vorliegt. (4) Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt der Arbeitgeber, sofern diese von keinem anderen Kostenträger übernommen werden. § 11 Schutz- und Dienstkleidung (1) Dem Arzt wird gemäß den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften unentgeltlich Schutzkleidung oder vorgeschriebene Dienstkleidung in erforderlicher Menge zur Verfügung gestellt. (2) Die Kosten für Reinigung und Instandhaltung der Schutz- sowie der vorgeschriebenen Dienstkleidung trägt der Arbeitgeber. Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden. 14 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 14-15 15 02.07.2009 13:40:17 Uhr KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG ÄRZTINNEN UND ÄRZTE § 12 Belohnung (1) Werden dem Arzt Belohnungen, Vergünstigungen, Geschenke oder sonstige geldwerte Vorteile im Hinblick auf seine Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber zur Genehmigung mitzuteilen. Dies gilt auch für Zuwendungen, die auf letztwilligen Verfügungen beruhen. (2) Als generell genehmigt im Sinne des Absatz 1 gilt die Annahme von geringfügigen Geldzuwendungen (bis 50,00 €), die nicht einer Person persönlich, sondern einer Gemeinschaftskasse zugute kommen. Ferner ist die Annahme von Lebensmitteln erlaubt, die nach der Bestimmung des Schenkers dem gemeinsamen Verbrauch dienen sollen (z. B. Kaffee, Kuchen, Obst, Süßigkeiten) und einen Gesamtwert von 50,00 € nicht überschreiten. § 13 Personalakte (1) Der Arbeitgeber führt in der Personalabteilung über jeden Arzt eine Personalakte. (2) Der Arzt hat das Recht auf Einsichtnahme in seine Personalakte. Die Einsichtnahme kann unter Hinzuziehung einer Person seines Vertrauens erfolgen. Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften oder Ablichtungen aus der Personalakte zu fertigen. Der Arzt muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. § 14 Schweigepflicht / Datenschutz (1) Der Arzt hat über alle Angelegenheiten der Patienten sowie über die Angelegenheiten des Arbeitgebers, die entweder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind oder deren Offenlegung dem Arbeitgeber schaden kann oder deren Geheimhaltung vom Arbeitgeber angeordnet ist, Stillschweigen zu bewahren. (2) Ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers ist es dem Arzt insbesondere untersagt: 16 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 16-17 a) Betriebseinrichtungen, Arbeitsgeräte, Modelle, Muster und Geschäftspapiere u. a. nach- oder abzubilden, aus den Geschäftsräumen zu entfernen oder einem Dritten zu übergeben oder zugänglich zu machen; dies gilt für Kopien, Abschriften, selbst angefertigte Aufzeichnungen, Datenträger für elektronische Medien oder Notizen, b) Berichte über Vorgänge im Unternehmen an die Medien zu geben oder selbst zu veröffentlichen (z. B. über elektronische Medien), c) Film- und Tonaufnahmen im Betrieb herzustellen. (3) Verpflichtungen nach den vorstehenden Grundsätzen gelten auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus weiter, das heißt, sie sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu beachten. (4) Neben den Verschwiegenheitsvorschriften bestehen die Verpflichtungen aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Die Datenschutzbelehrung wird in der Personalakte dokumentiert. (5) Der Arzt hat zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Schweigepflichterklärung zu unterzeichnen, die Bestandteil seiner Personalakte wird. § 15 Beschäftigungszeit (1) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Arzt in einem Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvorgänger oder bei einem anderen Arbeitgeber der Sana-Gruppe oder bei einem Arbeitgeber, der unter den Geltungsbereich des vorliegenden Manteltarifvertrages fällt, ununterbrochen verbracht hat. Protokollnotiz: Arbeitgeber der Sana-Gruppe sind die Gesellschaften, die Konzernunternehmen der Sana Kliniken AG i. S. d. § 18 AktG sind. Die Anrechnung von Beschäftigungszeiten für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung bestimmt sich nach den Regelungen der jeweiligen Versorgungsordnung bzw. des zukünftigen Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung (§ 17). 17 02.07.2009 13:40:17 Uhr KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Abschnitt II Arbeitszeit (2) Die Beschäftigungszeit wird durch einen Erziehungsurlaub nach dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) nicht unterbrochen. Gleiches gilt nach näherer Maßgabe des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Wehrersatzdienstes sowie für die Zeit einer Wehrübung (Freiwilliger Wehr- oder Ersatzdienst gilt jedoch als Unterbrechung). § 16 Sterbegeld (1) Stirbt ein verheirateter oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Arzt, dessen Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Todes nicht ruhte, so wird ein Sterbegeld in Höhe des Tabellenentgelts für den Rest des Sterbemonats und die darauf folgenden 2 Kalendermonate an den hinterbliebenen Ehegatten bzw. den Lebenspartner gezahlt. (2) Unter den gleichen Voraussetzungen ist das Sterbegeld für die gleiche Zeitdauer im Falle des Todes eines ledigen, verwitweten oder geschiedenen Arbeitnehmers an dessen Kinder, Eltern oder ein Elternteil zu zahlen, wenn der Verstorbene diesen gegenüber unterhaltspflichtig war oder überwiegend zu deren / dessen Unterhalt beigetragen hat. (3) Das Sterbegeld kann auch an eine Person gezahlt werden, die die Kosten der Bestattung des verstorbenen beschäftigten Arztes übernommen hat, ohne diese aus einer Erbschaft oder einem Vermächtnis finanzieren zu können. (4) Die Zahlung des Sterbegeldes kann – bei mehreren Berechtigten – schuldbefreiend an jeden der Berechtigten nach Absätzen 1 und 2 erfolgen. § 17 Betriebliche Altersversorgung/Entgeltumwandlung Die Ärzte haben Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages. Unbeschadet dessen ist nur das Tabellenentgelt einschließlich der fixen Ergebnisbeteiligung zusatzversorgungspflichtig. Regelungen der Entgeltumwandlung werden in einem separaten Tarifvertrag vereinbart. 18 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 18-19 § 18 Regelmäßige Arbeitszeit/Ausgleichszeitraum (1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden. Die Arbeitszeit wird grundsätzlich auf fünf Tage in der Woche verteilt. Protokollnotiz: Die Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage / Woche kann – insbesondere bei Schichtarbeit – auch als Durchschnitt gerechnet bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats erreicht werden. (2) Durch Vereinbarung der Tarifvertragsparteien kann für einzelne Einrichtungen eine abweichende regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vereinbart werden. (3) Für Teilzeitbeschäftigte berechnet sich die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit aus dem Verhältnis zwischen der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und der in Absatz 1 genannten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. (4) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen. Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (5) Im Rahmen des § 7 Absätze 1 und 2 und des § 12 ArbZG können aus dringenden betrieblichen Gründen über die in §§ 22 und 24 des vorliegenden Tarifvertrages geregelten Sachverhalte hinaus durch Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen zu den §§ 3, 4, 5, 6 und 12 ArbZG vereinbart werden. (6) Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit frei gestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mona- 19 02.07.2009 13:40:18 Uhr KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG ten zu gewähren. Der Freizeitausgleich beträgt für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember ein Fünftel der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit des Arztes. (7) ÄRZTINNEN UND ÄRZTE (3) a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren, b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (Kinder, Ehepartner und Lebenspartner, Eltern, Großeltern) tatsächlich betreut oder pflegt, sowie c) für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des § 8 dieses Tarifvertrages und betriebliche Gründe einer solchen Vereinbarung nicht entgegenstehen. Die Jahresarbeitszeit des Arztes, dessen Arbeitszeit nicht auf bestimmte Wochentage verteilt ist oder der täglich länger oder kürzer als ein Fünftel der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit i.S.d. Absatz 1 arbeitet, beträgt 365 Tage (in Schaltjahren + 1Tag) minus Samstage und Sonntage sowie minus gesetzliche Feiertage (einschließlich des 24.12. und des 31.12.), wenn diese auf einen Werktag zwischen Montag und Freitag fallen, minus Anzahl der (individuellen) Urlaubstage multipliziert mit einem Fünftel ihrer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 18 Absätze 1 und 2. Die Teilzeitbeschäftigung ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Die Befristung kann verlängert werden. Ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Auf Antrag des Arztes kann von einer Befristung der Teilzeitbeschäftigung abgesehen werden. Protokollnotiz: Die landesgesetzlichen Regelungen zu Feiertagen finden Anwendung. § 19 Teilzeitbeschäftigung (1) Ein Arzt, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass der Arbeitgeber mit ihm die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung bzw. einer Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit mit dem Ziel erörtert, zu einer solchen Vereinbarung zu gelangen. Sofern einer Teilzeitbeschäftigung bzw. einer Verringerung der Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegenstehen, besteht kein Anspruch auf eine solche Vereinbarung. (2) Der Arzt muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung drei Monate vor deren Beginn gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Er kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. Haben sich Arbeitgeber und Arzt nicht über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht innerhalb der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Frist schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arzt gewünschten Umfang. 20 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 20-21 Der Arbeitgeber soll auf Antrag des Arztes eine geringere als die regelmäßige oder bisher persönliche Arbeitszeit vereinbaren, wenn und solange dieser (4) Ist mit einem früher vollzeitbeschäftigten Arzt auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, ist der Arzt bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt zu berücksichtigen. § 20 Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit (1) Der Arzt ist im Rahmen betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit verpflichtet. (2) Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr geleistete Arbeit. (3) Sonntagsarbeit ist die Arbeit von Sonntag 0 Uhr bis 24 Uhr, entsprechendes gilt für die Feiertagsarbeit. Als gesetzlicher Feiertag gelten Tage, die am vertraglichen Arbeitsort des Arztes als solche gesetzlich anerkannt sind. (4) Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, sollen innerhalb von zwei darauf folgenden Wochen zwei zusammenhängende arbeitsfreie Tage erhalten, von denen ein freier Tag auf einen Sonntag fallen soll. Für 21 02.07.2009 13:40:18 Uhr KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG dienstplanmäßige Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, wird ein entsprechender, zusammenhängender Freizeitausgleich innerhalb von acht darauf folgenden Wochen gewährt. § 21 Mehrarbeit / Überstunden (1) Bei Vorliegen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten können vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates Mehrarbeit und Überstunden angeordnet werden. Sie sollen auf die Ärzte der entsprechenden Arztgruppe möglichst gleichmäßig verteilt werden. ÄRZTINNEN UND ÄRZTE (5) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des § 18 Absatz 5, Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 von Hundert des auf eine Stunde entfallenen Anteils des Tabellenentgeltes einschließlich der fixen Ergebnisbeteiligung der jeweiligen Entgeltgruppe und -stufe (individuelles Stundenentgelt). (6) Mehrarbeit / Überstunden eines Arztes können durch individuelle Vereinbarung mit einer Pauschale abgegolten werden. (2) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§ 18 Absatz 1) leisten. § 22 Wechselschicht- und Schichtarbeit (1) Der Arzt ist im Rahmen betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von (Wechsel-)Schichtarbeit verpflichtet. (3) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit und die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 18 Absatz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats ausgeglichen werden. (2) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arzt durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit i. S. d. § 20 Absatz 2 umfassen. (4) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Ärzte erhalten für Überstunden, die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats, möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 von Hundert des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts einschließlich der fixen Ergebnisbeteiligung der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt). Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach § 23 Satz 2a besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich. Im Falle einer unverzüglich und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während des Freizeitausgleichs gilt der Freizeitausgleich als nicht gewährt. (3) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (4) Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 Arbeitsschutzgesetz, kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden, um längere Freizeitintervalle zu schaffen oder die Zahl der Wochenenddienste zu vermindern. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-StundenSchichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf- 22 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 22-23 23 02.07.2009 13:40:18 Uhr KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Stunden-Schichten geleistet werden. Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden. § 23 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zuschläge. Die Zuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde a) für Überstunden b) für Nachtarbeit c) Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich - mit Freizeitausgleich d) Sonntagsarbeit e) Arbeit am 24. Dezember und 31. Dezember jeweils ab 06 Uhr Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mehr als 50 von Hundert beträgt. (2) 25 v. H. 1,28 € 135 v. H. 35 v. H. 25 v. H. 35 v. H. a) eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle und b) eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz stattgefunden hat sowie c) gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes ergriffen worden sind. des tariflichen Stundenentgelts des Arztes. In den Fällen der Buchstaben a) und c) bis e) beziehen sich die Werte auf den Anteil des individuellen Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und -stufe einschließlich der fixen Ergebnisbeteiligung, der auf eine Stunde entfällt (individuelles Stundenentgelt). Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c) bis e) wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch der Ärzte können, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. § 24 Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft (1) Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 24 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 24-25 Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Absatz 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über zehn Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die zehn Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar bis zu insgesamt maximal 24 Stunden; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht. Die Verlängerung setzt voraus, dass Als eine Maßnahme nach Buchstabe c) sehen die Tarifvertragsparteien die Verkürzung des Ausgleichszeitraums von 52 auf 26 Wochen an. Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden betragen, wenn dadurch für den Einzelnen mehr Wochenenden und Feiertage frei sind. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Buchstabe a) bis c) und bei Einhaltung der Grenzwerte des Absatzes 2 kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a ArbZG eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. Dabei ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden zulässig. (4) In den Fällen, in denen Ärzte Teilzeitarbeit vereinbart haben, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 2 und 3 in demselben Verhältnis wie die Arbeitzeit dieser Ärzte zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten. Mit Zustimmung des Arztes kann hiervon abgewichen werden. 25 02.07.2009 13:40:18 Uhr KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG (5) Im Kalendermonat sind zwei Wochenenden (jeweils zusammenhängend 48 Stunden zwischen Samstag 0 Uhr und Montag 7 Uhr) arbeitsfrei, sofern nicht § 20, Absatz 4 zutrifft. (6) Der Arzt verpflichtet sich im Rahmen betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Rufbereitschaft. Rufbereitschaft leisten Ärzte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf in angemessen kurzer Zeit die Arbeit aufzunehmen. Die Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ärzte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder mit einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. (7) Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG). Für die Zeit der Anordnung der Rufbereitschaft werden für jede angefangene Stunde 12,5 von Hundert des individuellen Stundenentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt. Zeitzuschläge werden nicht gezahlt. Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. Für die Inanspruchnahme werden das Überstundenentgelt sowie etwaige Zuschläge gezahlt. Als Ausgleich für Rufbereitschaft kann abweichend von dem Vorstehenden mit dem Arzt eine monatliche Pauschale vereinbart werden 26 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 26-27 ÄRZTINNEN UND ÄRZTE (8) Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit jeweils in drei Stufen als Arbeitszeit gewertet. Ausschlaggebend ist die Arbeitsleistung, die während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfällt. Bereitschaftsdienst-Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes Bewertung als Arbeitszeit I 0 v.H. bis 25 v.H. 45 v. H. II mehr als 25 v.H. bis 40 v.H. 55 v. H. III mehr als 40 v.H. bis 49 v.H. 65 v. H. Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes, die als Arbeitszeit gewertet wird, werden die folgenden Bereitschaftsdienstentgelte pro Stunde gezahlt: Ä1 Ä2 Ä3 Ä4 Stufe 1 22,30 €/h 27,10 €/h 35,00 €/h 39,00 €/h Stufe 2 22,30 €/h 27,10 €/h 35,00 €/h 39,00 €/h Stufe 3 22,30 €/h 32,00 €/h 35,00 €/h Stufe 4 23,50 €/h 32,00 €/h Stufe 5 23,50 €/h 32,00 €/h Diese Bereitschaftsdienstentgelte ändern sich zum selben Zeitpunkt und in demselben prozentualen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe. Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich der fixen Ergebnisbeteiligung fortgezahlt. 27 02.07.2009 13:40:18 Uhr KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Für jede Stunde des Bereitschaftsdienstes werden auf das entsprechend der Bewertung gemäß Absatz 2 zu berechnende Entgelt je Bereitschaftsdienststunde folgende Zeitzuschläge mit der auf den Monat der Entstehung (Ableistung des Bereitschaftsdienstes) folgenden Entgeltabrechnung vergütet, soweit für die jeweilige Stunde die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind: a) bei Bereitschaftsdienst in Nachtstunden zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr und 04.00 Uhr und 06.00 Uhr b) bei Bereitschaftsdienst in Nachtstunden zwischen 00.00 Uhr und 04.00 Uhr c) bei Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen Der Arzt ist verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so hat der Arzt dem Arbeitgeber spätestens am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung hierüber sowie über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Er trägt die Kosten der Bescheinigung. In begründeten Fällen ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. (4) Dauert die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arzt verpflichtet, dies spätestens am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber mitzuteilen und unverzüglich eine neue Bescheinigung unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung vorzulegen. 25 v. H. 40 v. H. 50 v. H. Bei Zusammentreffen der Zuschläge nach a) und c) oder b) und c) werden diese kumulativ gezahlt. (9) (3) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, die mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar ist. § 25 Arbeitszeitdokumentation Die Arbeitszeiten der Ärzte sollen objektiv dokumentiert werden. § 26 Arbeitsversäumnis / Arbeitsunfähigkeit / Anzeige-, Nachweispflicht (1) Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Persönliche Angelegenheiten hat der Arzt grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) Der Arzt darf nur mit Erlaubnis des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Dies gilt nicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Arztes. Kann die Zustimmung den Umständen nach vorher nicht eingeholt werden, so ist die Genehmigung unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Entgelt. 28 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 28-29 29 02.07.2009 13:40:18 Uhr KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Abschnitt III Arbeitsbefreiung und Urlaub § 27 Krankenbezüge / Entgeltfortzahlung bei Krankheit (1) Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Berechnung erfolgt analog der Berechnung des Urlaubsentgelts entsprechend der Regelungen im Entgelt-Konzern-Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte Sana. (2) Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird ab der 7. Kalenderwoche ein Bruttozuschuss zu den Barleistungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung oder einer privaten Krankenversicherung, zu der der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils zu der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet hat, gezahlt und zwar bei einer Beschäftigungszeit von (5) Ist das tatsächlich gezahlte Krankengeld höher als das fiktive der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse, wird der Berechnung des Zuschusses die tatsächliche Nettoleistung der Versicherung des Arztes zugrunde gelegt. (6) Innerhalb eines Kalenderjahres kann der Krankengeldzuschuss auch bei mehreren Erkrankungen insgesamt längstens für die sich aus in Absatz 2 genannten Zeiten bezogen werden (= bei 13 Wochen nach Absatz 2 sieben Wochen). (7) Entgeltfortzahlung und Zuschüsse werden nicht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt. - mehr als einem Jahr bis zum Ende der 13. Woche, - mehr als drei Jahren bis zum Ende der 39. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Der Zuschussbetrag besteht aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen den Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Netto-Urlaubsentgelt. Barleistung ist die Nettoleistung, die der Arzt von der (privaten) Kranken- / Unfallversicherung erhält. Protokollnotiz: Ist die Zuschusszahlung nicht für einen vollen Kalendermonat zu errechnen, wird als tägliches Netto-Urlaubsgeld das Netto-Urlaubsgeld des entsprechenden Kalendermonats geteilt durch die Zahl der Kalendertage dieses Monats zugrunde gelegt. (3) (4) Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines während einer Arbeitsleistung erlittenen Arbeitsunfalls wird ab der 7. Woche der Zuschuss nach Absatz 2 bis zum Ende der 52. Woche gezahlt. Für den Arzt, der nicht mehr der Krankenversicherungspflicht unterliegt, ist der Zuschussberechnung der Krankengeldhöchstsatz zugrunde zu legen, den der Arzt als Pflichtversicherter in der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse erhalten würde. Das Netto-Urlaubsentgelt wird in diesem Falle so berechnet, als ob der Arzt in der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert wäre. Protokollnotiz: Ärzte, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Tarifvertrages Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 26 Wochen nach § 71 BAT haben, können auch zukünftig – anstelle des hier geregelten Anspruchs auf Zuschusszahlung – den Anspruch nach § 71 BAT geltend machen. In diesem Fall ist der Arzt jedoch verpflichtet, einen evtl. Anspruch auf Krankengeld (ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit) gegenüber seiner Krankenkasse / Krankenversicherung geltend zu machen; in diesem Fall zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankengeld, der den Mitarbeiter so stellt, als wäre sein Entgelt analog § 71 BAT fortgezahlt worden. § 28 Forderungsübergang bei Dritthaftung Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Umstand herbeigeführt worden, der von einem Dritten zu vertreten ist, so hat der Arzt Stichtag für die Berechnung der nach Absatz 2 relevanten Beschäftigungszeiten ist der Beginn der Zuschusszahlung. 30 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 30-31 31 02.07.2009 13:40:19 Uhr KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG ÄRZTINNEN UND ÄRZTE - dem Arbeitgeber unverzüglich die Umstände mitzuteilen, unter denen die Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt worden ist, - sich jeder Verfügung über die Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Entgeltfortzahlung zu enthalten und - die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber abzutreten und zu erklären, dass er über sie noch nicht verfügt hat. (5) Der Anspruch auf Urlaub vermindert sich um den Urlaub, der dem Arzt für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber gewährt worden ist. Der Arzt ist zur Mitteilung hierüber verpflichtet. (6) Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Ein Urlaubsteil pro Kalenderjahr sollte dabei mindestens zwei Wochen betragen. § 29 Erholungsurlaub (1) Der Arzt hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Für die Entgeltfortzahlung gelten die Regelungen des Entgelt-KonzernTarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte Sana. (7) Während des Urlaubs darf der Arzt eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben. Ein Verstoß hiergegen berechtigt den Arbeitgeber unbeschadet weiterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen zum Einbehalt bzw. zur Rückforderung des Urlaubsentgelts. (2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (8) Für den Urlaub ist grundsätzlich spätestens zu Beginn eines Kalenderjahres ein Urlaubsplan aufzustellen. (3) Der Urlaubsanspruch beträgt bezogen auf eine 5-Tage-Woche - bis zum vollendeten 30. Lebensjahr: 26 Arbeitstage, - bis zum vollendeten 40. Lebensjahr: 29 Arbeitstage und - nach dem vollendeten 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage. (9) Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr erfolgt nur dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des beschäftigten Arztes liegende Gründe dies erfordern. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz oder aus betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. Maßgeblich für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Protokollnotiz: Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. (4) Der volle Urlaubsanspruch kann erstmals nach einer 6-monatigen Wartezeit, bei Jugendlichen nach drei Monaten in einem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden. 32 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 32-33 (10) Werden Erkrankungen während des Urlaubs vom Arzt unverzüglich angezeigt und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen, erfolgt keine Anrechnung auf den Urlaub. § 26 Absatz 3 und 4 gelten analog. Der Arzt hat sich nach Ablauf der bewilligten Urlaubsdauer bzw. nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Termin für den restlichen Urlaub wird erneut festgesetzt. (11) Urlaub kann auf Antrag des Arztes auch während einer Krankheit gewährt werden. An die Stelle der Krankenbezüge tritt dann das Urlaubsentgelt. 33 02.07.2009 13:40:19 Uhr KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG (12) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, steht den Ärzten als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruches nach Absatz 3 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt. (13) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubes einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. Gleiches gilt auch für andere Zeiten, für die kein Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung, Mutterschaftsgeld oder Zuschusszahlung bei Krankheit besteht. ÄRZTINNEN UND ÄRZTE (4) a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate. (5) 150 Nachtarbeitsstunden: 300 Nachtarbeitsstunden: 450 Nachtarbeitsstunden: 600 Nachtarbeitsstunden: 1 Arbeitstag 2 Arbeitstage 3 Arbeitstage 4 Arbeitstage Zusatzurlaub. (2) Der Anspruch auf Zusatzurlaub gilt nicht für Nachtarbeitsstunden im Rahmen von Bereitschaftsdiensten. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben ebenfalls unberücksichtigt. (3) Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Absatz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter zu kürzen. 34 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 34-35 Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel ständige Vertreter) erhalten Ärzte einen Arbeitstag Zusatzurlaub für a) je drei Monate im Kalenderjahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und b) je fünf Monate im Kalenderjahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben. (14) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. § 30 Zusatzurlaub (1) Der Arzt erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 22 Absatz 2 oder ständig Schichtarbeit nach § 22 Absatz 3 leisten, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub (6) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten, bei Wechselschichtarbeit nach Absatz 4 und 5 auf insgesamt 36 Arbeitstage begrenzt. Bei Ärzten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 29 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Protokollnotiz zu § 30 Absatz 1: Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die Entgeltzahlung richtet sich nach den Regelungen des Entgelt-Konzern-Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte Sana. Protokollnotiz zu § 30 Absatz 4 und 5: Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 4 oder 5 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 27 Absatz 2 unschädlich. 35 02.07.2009 13:40:19 Uhr KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG ÄRZTINNEN UND ÄRZTE § 31 Sonderurlaub Der Arzt erhält unter Verzicht auf Entgelt Sonderurlaub, wenn es die betrieblichen Belange gestatten. Das Arbeitsverhältnis wird nach Ablauf des Sonderurlaubs zu den Bedingungen fortgesetzt, wie sie vor dem Sonderurlaub bestanden haben. Wird vom Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich anerkannt, dass am Sonderurlaub auch ein dienstliches Interesse besteht, wird die Zeit als Beschäftigungszeit angerechnet. a) bei ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung (ambulant), b) bei angeordneter amts-, kassen- oder versorgungsärztlicher Untersuchung oder Behandlung, c) zur Erfüllung gesetzlich auferlegter Verpflichtungen, es sei denn, es besteht ein Kostenerstattungsanspruch des Beschäftigten gegenüber Dritten. Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitsfreistellung und Fortzahlung des Entgelts ist, dass die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann. Der Arzt muss hierfür auf Verlangen des Arbeitgebers den Nachweis erbringen. Protokollnotiz: Anerkenntnis erfolgt bei beschäftigungsspezifischer Tätigkeit während des Sonderurlaubs. (3) § 32 Dienstreisen Bei Dienstreisen gilt die Zeit der betrieblichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch mindestens die für diesen Tag im Dienstplan geplante Arbeitszeit angerechnet. Für Ärzte, die nicht nach Dienstplan arbeiten, wird für diesen Tag mit betrieblicher Inanspruchnahme mindestens ein Fünftel ihrer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet. Für die Reisezeit an einem arbeitsfreien Sonntag oder einem arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag wird ein Ausgleich gezahlt. Er beträgt für jede volle Reisestunde, maximal jedoch für acht Reisestunden, die Hälfte des tariflichen Stundenentgelts des Arztes. Anstelle des finanziellen Ausgleichs kann der Arbeitgeber Freizeitausgleich für jede volle Reisestunde, maximal jedoch für acht Reisestunden Freizeitausgleich in Höhe von 50 von Hundert der anzurechnenden Reisestunden gewähren. § 33 Arbeitsbefreiung / Freistellung (1) Persönliche Angelegenheiten hat der Arzt grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts in dem gegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird: 36 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 36-37 Der Arzt wird zudem unter Fortzahlung der Entgelts aus folgenden Anlässen von der Arbeit freigestellt: a) bei vom Arbeitgeber veranlasstem Wohnungswechsel des Arztes mit eigener Wohnungseinrichtung b) bei Eheschließung / Eintragung der Lebenspartnerschaft des Arztes c) bei Entbindung der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arzt lebenden Ehepartnerin, Lebenspartnerin d) beim Tod von Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Geschwistern oder Großeltern e) beim Tod des / der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arzt lebenden Ehegatten / Lebenspartners oder Kindern 1 Tag, 1 Tag, 1 Tag, 1 Tag, 2 Tage, f) bei schwerer Erkrankung - einer / eines Angehörigen, der im selben Haushalt lebt 1 Tag, - eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach dem SGB besteht oder bestanden hat bis zu 4 Tagen im Kalenderjahr, 37 02.07.2009 13:40:19 Uhr KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Abschnitt IV Beendigung des Arbeitsverhältnisses - einer Betreuungsperson, wenn der Arzt deshalb die Betreuung seines noch nicht 8 Jahre alten oder dauernd pflegebedürftigen Kindes übernehmen muss g) bei betrieblich veranlassten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die nicht während der regulären Arbeitszeit zu absolvieren sind, (4) (5) (6) § 34 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Das Arbeitsverhältnis endet durch bis zu 4 Tagen im Kalenderjahr, a) Kündigung, b) gegenseitiges Einvernehmen, c) Ablauf des Monats, in dem der beschäftigte Arzt das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat, d) Eintritt der Erwerbsunfähigkeit auf Dauer oder durch Gewährung von flexiblem Altersruhegeld oder von vorgezogenem Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einem berufsständischen Versorgungswerk, e) Ablauf der Befristung oder den Wegfall des bestimmten Zwecks. bis zu 3 Tagen im Kalenderjahr. Soweit es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass der Arzt zur Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege seines erkrankten, gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleibt, hat er einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, sofern er für diesen Zeitraum Krankengeld gemäß § 45 SGB V erhält. Anspruch auf Entgelt besteht in diesem Fall nicht. Dem Arzt kann als gewählter Vertreter auf Anfordern zur Teilnahme an Tagungen, als gewählter Vertreter der Gremien auf Anfordern der vertragsschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu acht Werktagen im Kalenderjahr erteilt werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der Sana Kliniken AG bzw. einer einzelnen Einrichtung gemäß § 18 Absatz 2 wird auf Anfordern der Gewerkschaft Arbeitsbefreiung ohne zeitliche Begrenzung erteilt. In den Fällen der Absätze 1 bis 5 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt. (2) Auch ein befristetes Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekündigt werden. (3) Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit zwei Wochen. Bei befristeten wie auch unbefristeten Arbeitsverhältnissen beträgt sie nach Ablauf der Probezeit für Arbeitgeber und Arzt bei einer Beschäftigungszeit (§ 15) bis zu 1 Jahr von mehr als 1 Jahr von mehr als 5 Jahren von mehr als 8 Jahren von mindestens 10 Jahren von mindestens 12 Jahren 1 Monat zum Monatsende, 6 Wochen, 3 Monate, 4 Monate, 5 Monate, 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Protokollnotiz: Unkündbarkeit nach BAT bleibt für den Arzt bestehen, der am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Tarifvertrages unkündbar i.S. des BAT war. 38 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 38-39 39 02.07.2009 13:40:19 Uhr KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG (4) Wird durch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Arzt dauerhaft voll erwerbsunfähig ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. Der Arzt hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. (5) Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Verzögert der Arzt schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach § 236 oder § 236aSGB VI oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert, so tritt an die Stelle des Bescheides des Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf des Kalendermonats, in welchem dem Arzt das Gutachten des Amtsarztes bekannt gegeben worden ist. (6) Das Arbeitsverhältnis endet jedoch, wenn der Arzt, der dauerhaft vermindert erwerbsunfähig ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber nicht weiterbeschäftigt werden kann und anderweitig ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz nicht verfügbar ist. 40 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 40-41 ÄRZTINNEN UND ÄRZTE (7) Liegt bei einem Arzt, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, zum Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 und 5 das Arbeitsverhältnis wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit endet, die nach § 92 des SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes. § 35 Zeugnis / Arbeitspapiere / Rückgabe von Arbeitsmitteln (1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arzt einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses über die Art und die Dauer seiner Tätigkeit. Der Arzt kann verlangen, dass das Zeugnis sich darüber hinaus auf Führung und Leistung erstreckt. (2) Der Arzt kann während des Arbeitsverhältnisses aus begründetem Anlass (bspw. bei Wechsel des disziplinarischen Vorgesetzten) die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangen. (3) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers jederzeit dienstliche Schriftstücke (einschließlich Kopien), elektronische Aufzeichnungen, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie sämtliche in seinem Besitz oder Gewahrsam befindlichen Gegenstände des Arbeitgebers unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten herauszugeben. Aufzeichnungen auf privaten Datenträgern des Arztes sind zu löschen. § 36 Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Arzt oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. 41 02.07.2009 13:40:19 Uhr KONZERN-MANTEL-TARIFVERTRAG ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Abschnitt V Übergangs- und Schlussvorschriften § 37 Haftung im Schadensfall Verursacht der Arzt in Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden, so haftet der Arbeitgeber, es sei denn, der Arzt hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. § 38 Außerkrafttreten bisheriger Regelungen Mit dem M-TV Ärzte Sana sollen in seinem Geltungsbereich einheitliche Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Er tritt deshalb an die Stelle aller bisher in der jeweiligen Einrichtung geltenden tariflichen und betrieblichen Regelungen, die dieselben Regelungsbereiche behandeln wie der M-TV Ärzte Sana. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass der M-TV Ärzte Sana den jeweiligen Regelungsbereich abschließend regelt. § 39 Salvatorische Klausel / Verhandlungsklausel Sollte eine Bestimmung dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Tarifvertragsparteien werden für diesen Fall die unwirksame Bestimmung nachverhandeln. (5) §§ 18, 20, 22 und 24 können mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats gesondert schriftlich gekündigt werden, wenn infolge einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes sich materiell rechtliche Auswirkungen ergeben oder weitere Regelungsmöglichkeiten für die Tarifvertragsparteien eröffnet werden; rein formelle Änderungen berechtigen nicht zur Ausübung des Kündigungsrechtes. (6) Bei einer Änderung der gesetzlichen Regelung zum Krankengeld (bzw. dem Krankengeld vergleichbaren Leistungen) kann jede Seite § 27 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich kündigen. (7) § 33 Absatz 5, Satz 1 ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich ohne Nachwirkung kündbar. (8) Endet der Tarifvertrag oder einzelne Bestimmungen des Tarifvertrages aufgrund einer Kündigung nach den Absätzen 2, 3, 5 oder 6, gelten die gekündigten Bestimmungen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. § 40 Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010. (3) Abweichend von Absatz 2 können § 21 Absatz 3 und 4 und § 23 Absatz 1 Buchstabe a) mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, erstmals zum 30.06.2010, gesondert schriftlich gekündigt werden. (4) § 24 Absatz 8 kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats gesondert schriftlich ohne Nachwirkung gekündigt werden. 42 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 42-43 43 02.07.2009 13:40:19 Uhr ANLAGE 1 Sana Kliniken AG Zum Konzern-Mantel-Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte (M-TV Ärzte Sana) Berlin, den 30. Januar 2009 gez. Dr. Michael Philippi Vorsitzender des Vorstands gez. Jan Stanslowski Mitglied des Vorstands Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Bundesvorstand Berlin, den 30. Januar 2009 • Sana Krankenhaus Rügen • Sana-Herzzentrum Cottbus • Herzzentrum Dresden - Universitätsklinik an der Technischen Universität Dresden • Sana-Krankenhaus Hürth • Sana Klinikum Lichtenberg • Sana Krankenhaus Sommerfeld • Sana Rehabilitationskrankenhaus Sommerfeld • Sana Krankenhaus Gransee • Sana Krankenhaus Templin • Sana Herzchirurgische Klinik Stuttgart • Sana Kliniken Bad Wildbad • Neurologisches Rehabilitationszentrum Quellenhof in Bad Wildbad • Sana Klinik München-Sendling • Sana Klinik München-Solln • Fachklinik für Neurologie Dietenbronn • Sana Klinik Nürnberg • Sana Klinik Pegnitz • Sana Klinikum Hof gez. Dirk Völpel-Haus ver.di Verhandlungsführer gez. ver.di Bundesvorstand gez. ver.di Bundesvorstand 45 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 44-45 02.07.2009 13:40:20 Uhr Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte (E-TV Ärzte Sana) in Einrichtungen der Sana Kliniken AG Zwischen Sana Kliniken AG (im Folgenden Sana genannt), diese handelnd für und in Vollmacht der in Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen der Sana-Gruppe, vertreten durch den Vorstand einerseits ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand andererseits wird Folgendes vereinbart: 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 46-47 02.07.2009 13:40:20 Uhr Inhaltsverzeichnis § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite Entgeltgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite Eingruppierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite Tabellenentgelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite Stufen der Entgelttabelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite Allgemeine Regelungen zu den Stufen . . . . . . . . . Seite Zulage bei Überschreiten der Mindestweiterbildungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite Urlaubsentgelt / Entgelt bei Entgeltfortzahlung bei Krankheit . . . . . . . . . . . . . . Seite Außerkrafttreten bisheriger Regelungen . . . . . . . . Seite Salvatorische Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite Laufzeit und Kündigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 50 50 50 51 51 51 52 52 53 54 54 54 Anlage 1 Zum Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte (E-TV Ärzte Sana). . . . . . . . . . . . . Seite 56 Anlage 2 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte Sana . . . . . . . . . . . . . Seite 57 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 48-49 02.07.2009 13:40:20 Uhr KONZERN-ENTGELT-TARIFVERTRAG ÄRZTINNEN UND ÄRZTE § 1 Geltungsbereich (1) Der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages umfasst die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des Mantel-Konzern-Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte fallen. § 4 Tabellenentgelt (1) Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt nach Anlage 2. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe. (2) (2) Der Arzt erhält zusätzlich zum Tabellenentgelt eine in der Tabelle ausgewiesene monatliche fixe Ergebnisbeteiligung in Höhe von 200,00 € (brutto) für die Entgeltgruppe Ä 1 und jeweils 300,00 € (brutto) in den Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4, die im Folgejahr mit der persönlichen Ausschüttung einer variablen Ergebnisbeteiligung für das laufende Kalenderjahr, soweit diese die vorgenannten garantierten Beträge übersteigt, verrechnet werden kann. Die fixe Ergebnisbeteiligung ist Bestandteil des Stundenentgelts. (3) Im Fall einer Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 5 in die Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 behält der Arzt das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 5. Der betriebliche Geltungsbereich umfasst die in Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen. § 2 Entgeltgrundlagen (1) Der Arzt erhält ein Jahresentgelt, das sich in 12 Tabellenentgelte einschließlich einer fixen Ergebnisbeteiligung aufteilt. (2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Jahresentgelt und alle zusätzlichen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. § 3 Eingruppierung Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Entgeltgruppe Bezeichnung Ä1 Arzt Ä2 Facharzt Ä3 Oberarzt Protokollnotiz: Oberarzt ist, wer eine entsprechende Dienstbezeichnung trägt. Facharzt, dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber durch schriftliche Ernennung übertragen worden ist. Ä4 50 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 50-51 § 5 Stufen der Entgelttabelle (1) Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen fünf Stufen; die Entgeltgruppe Ä 3 umfasst drei Stufen und die Entgeltgruppe Ä 4 umfasst zwei Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit bzw. der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in der Tabelle (Anlage 2 zu diesem Tarifvertrag) angegeben sind. (2) Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt; Zeiten als Arzt im Praktikum werden als förderliche Zeiten berücksichtigt. § 6 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (1) Die Ärzte erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Kalendermonats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird. 51 02.07.2009 13:40:20 Uhr KONZERN-ENTGELT-TARIFVERTRAG (2) ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Den Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 stehen gleich: (2) a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 27 M-TV Ärzte Sana bis zu 39 Wochen, c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs, d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. ein betriebliches Interesse anerkannt hat, e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr, f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. § 9 Urlaubsentgelt / Entgelt bei Entgeltfortzahlung bei Krankheit In den Fällen der Entgeltzahlung bei Urlaub bzw. in den Fällen der Entgeltfortzahlung werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum), gezahlt. Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Zeiten, in denen eine Beschäftigung mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten erfolgt ist, werden voll angerechnet. § 7 Zulage bei Überschreiten der Mindestweiterbildungszeit Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zum Facharzt erhalten eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2, sobald sie die Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbildungsordnung um mehr als ein Jahr überschritten haben, ohne dass sie dies zu vertreten haben. § 8 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (1) Wird Ärzten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage, rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. 52 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 52-53 Die persönliche Zulage bemisst sich bei Ärzten, die in eine der Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte. Protokollnotiz zu Satz 2: Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt. Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1 / 65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tage verteilt ist. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 diejenigen Beträge unberücksichtigt, die während der Fortzahlungstatbestände auf Basis der Tagesdurchschnitte zustanden. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, sind die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v. H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. 53 02.07.2009 13:40:20 Uhr KONZERN-ENTGELT-TARIFVERTRAG § 10 Außerkrafttreten bisheriger Regelungen Mit dem E-TV Ärzte Sana sollen in seinem Geltungsbereich einheitliche Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Er tritt deshalb an die Stelle aller bisher in der jeweiligen Einrichtung geltenden tariflichen und betrieblichen Regelungen, die dieselben Regelungsbereiche behandeln wie der E-TV Ärzte Sana. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass der E-TV Ärzte Sana den jeweiligen Regelungsbereich abschließend regelt. Sana Kliniken AG § 11 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Tarifvertragsparteien werden für diesen Fall die unwirksame Bestimmung nachverhandeln. gez. Dr. Michael Philippi Vorsitzender des Vorstands § 12 Laufzeit und Kündigung Dieser Tarifvertrag tritt am 01.07.2008 in Kraft. Er kann von jeder der Tarifvertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 30.06.2010. Berlin, den 30. Januar 2009 gez. Jan Stanslowski Mitglied des Vorstands Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Bundesvorstand Berlin, den 30. Januar 2009 gez. Dirk Völpel-Haus ver.di Verhandlungsführer gez. ver.di Bundesvorstand gez. ver.di Bundesvorstand 54 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 54-55 02.07.2009 13:40:20 Uhr ANLAGE 1 Zum Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte (E-TV Ärzte Sana) • Sana Krankenhaus Rügen • Sana-Herzzentrum Cottbus • Herzzentrum Dresden - Universitätsklinik an der Technischen Universität Dresden • Sana-Krankenhaus Hürth • Sana Klinikum Lichtenberg • Sana Krankenhaus Sommerfeld • Sana Rehabilitationskrankenhaus Sommerfeld • Sana Krankenhaus Gransee • Sana Krankenhaus Templin • Sana Herzchirurgische Klinik Stuttgart • Sana Kliniken Bad Wildbad • Neurologisches Rehabilitationszentrum Quellenhof in Bad Wildbad • Sana Klinik München-Sendling • Sana Klinik München-Solln • Fachklinik für Neurologie Dietenbronn • Sana Klinik Nürnberg • Sana Klinik Pegnitz • Sana Klinikum Hof ANLAGE 2 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte Sana Monatsbeträge in Euro bei 40 Wochenstunden – Gültig ab 1.Juli 2008 bis 30.Juni 2009 – Tabellenentgelt Ab dem Ä 1 Arzt 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 56-57 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr Stufe 5 5. Jahr 3.328,57 € 200,00 € 3.528,57 € 3.528,57 € 200,00 € 3.728,57 € 3.671,43 € 200,00 € 3.871,43 € 3.919,05 € 200,00 € 4.119,05 € 4.214,29 € 200,00 € 4.414,29 € 1. Jahr 4. Jahr 7. Jahr 9. Jahr 11. Jahr Ä 2 Facharzt 4.357,14 € 300,00 € 4.657,14 € 4.747,62 € 300,00 € 5.047,62 € 5.090,48 € 300,00 € 5.390,48 € 5.290,48 € 300,00 € 5.590,48 € 5.600,00 € 300,00 € 5.900,00 € Ä 3 Oberarzt 5.500,00 € 300,00 € 5.800,00 € 5.876,19 € 300,00 € 6.176,19 € 6.366,66 € 300,00 € 6.666,66 € 6.561,90 € 7.052,38 € Ab dem Ä 4 CA-Vertreter 56 Stufe 1 300,00 € 300,00 € 6.861,90 € 7.352,38 € 57 02.07.2009 13:40:21 Uhr ANLAGE 2 ANLAGE 2 – Gültig ab 1.Juli 2009 bis 31.Dezember 2009 – – Gültig ab 1.Januar 2010 – Tabellenentgelt Stufe 1 Ab dem Ä 1 Arzt Stufe 2 Tabellenentgelt Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 3.469,71 € 200,00 € 3.669,71 € 3.677,71 € 200,00 € 3.877,71 € 3.826,29 € 200,00 € 4.026,29 € 4.083,81 € 200,00 € 4.283,81 € 4.390,86 € 200,00 € 4.590,86 € 1. Jahr 4. Jahr 7. Jahr 9. Jahr 11. Jahr Ä 2 Facharzt 4.543,43 € 300,00 € 4.843,43 € 4.949,52 € 300,00 € 5.249,52 € 5.306,10 € 300,00 € 5.606,10 € 5.514,10 € 300,00 € 5.814,10 € 5.836,00 € 300,00 € 6.136,00 € Ä 3 Oberarzt 5.732,00 € 300,00 € 6.032,00 € 6.123,24 € 300,00 € 6.423,24 € 6.633,33 € 300,00 € 6.933,33 € 6.836,38 € Ab dem Ä 1 Arzt Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 3.543,10 € 200,00 € 3.743,10 € 3.755,26 € 200,00 € 3.955,26 € 3.906,82 € 200,00 € 4.106,82 € 4.169,49 € 200,00 € 4.369,49 € 4.482,68 € 200,00 € 4.682,68 € 1. Jahr 4. Jahr 7. Jahr 9. Jahr 11. Jahr Ä 2 Facharzt 4.640,30 € 300,00 € 4.940,30 € 5.054,51 € 300,00 € 5.354,51 € 5.418,22 € 300,00 € 5.718,22 € 5.630,22 € 300,00 € 5.930,22 € 5.958,72 € 300,00 € 6.258,72 € Ä 3 Oberarzt 5.852,64 € 300,00 € 6.152,64 € 6.251,70 € 300,00 € 6.551,70 € 6.772,00 € 300,00 € 7.072,00 € 7.346,48 € 6.979,11 € 7.499,41 € 300,00 € 300,00 € 300,00 € 300,00 € 7.136,38 € 7.646,48 € 7.279,11 € 7.799,41 € Ab dem Ä 4 CA-Vertreter Stufe 1 58 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 58-59 Ab dem Ä 4 CA-Vertreter 59 02.07.2009 13:40:21 Uhr Konzern-Überleitungs-Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte (Ü-TV Ärzte Sana) in Einrichtungen der Sana Kliniken AG Zwischen Sana Kliniken AG (im Folgenden Sana genannt), diese handelnd für und in Vollmacht der in Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen der Sana-Gruppe, vertreten durch den Vorstand einerseits ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand andererseits wird Folgendes vereinbart: 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 60-61 02.07.2009 13:40:21 Uhr Inhaltsverzeichnis Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 64 Abschnitt II Überleitungsregelungen § 2 Überleitung in den M- und E-TV Ärzte Sana . . . . . Seite 64 § 3 Eingruppierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 64 Abschnitt III Besitzstandsregelungen § 4 Vergleichsentgelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 5 Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 6 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit . . . . . . . . . . . Seite § 7 Kinderbezogene Entgeltbestandteile. . . . . . . . . . . Seite § 8 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall . . . . . . . . . . . Seite § 9 Beschäftigungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 10 Kündigungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 67 67 68 68 69 Abschnitt IV Übergangs- und Schlussvorschriften § 11 Außerkrafttreten bisheriger Regelungen . . . . . . . . Seite § 12 Clearingstelle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 13 Salvatorische Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite § 14 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 69 69 69 69 65 66 Anlage 1 zum Konzern-Überleitungs-Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte (Ü-TV Ärzte Sana). . . . . . . . . . . . . Seite 71 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 62-63 02.07.2009 13:40:21 Uhr KONZERN-ÜBERLEITUNGS-TARIFVERTRAG ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend „Ärzte“ genannt), - die am 1. Juli 2008 unter den Geltungsbereich der Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte der Sana Kliniken AG (M- und E-TV Ärzte Sana) fallen und - deren Arbeitsverhältnis zu einer Einrichtung der Sana Kliniken AG über den 30. Juni 2008 hinaus fortbesteht, (2) In die Entgeltgruppe Ä 3 werden Ärzte übergeleitet, die durch Regelung im Arbeitsvertrag oder durch Bestellung des Arbeitgebers zum Oberarzt ernannt sind. (3) Für die Stufenfindung gilt § 5 Absatz 2 TV-Ärzte Sana entsprechend. Abschnitt III für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. (2) Die Bestimmungen des M- und E-TV Ärzte Sana gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. Abschnitt II Überleitungsregelungen Besitzstandsregelungen § 4 Vergleichsentgelt (1) Für die Prüfung, ob sich durch die Eingruppierung und Stufenzuordnung der Ärzte (§ 3) die Notwendigkeit zu einem Besitzstand erweist, wird für Ärzte nach § 1 Absatz 1 ein Vergleichsentgelt gebildet. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Absätzen 2 bis 5. Ist das Vergleichsentgelt höher als das nach § 3 maßgebende monatliche Tabellenentgelt, wird das Vergleichsentgelt gezahlt. (2) Zur Berechnung des Vergleichsentgelts werden die im Zeitraum 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 zustehende Grundvergütung, allgemeine Zulage, der Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 und die gezahlte Zuwendung sowie das Urlaubsgeld, tarifliche und außertarifliche Zulagen und Einmalzahlungen zusammengezählt. Der so gebildete Wert wird durch zwölf geteilt und – bei einer bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden – mit dem Faktor 1,039 multipliziert. Bei einer anderen bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verändert sich der Umrechnungsfaktor entsprechend. (3) Ärzte, die im Zeitraum Juli 2007 bis Juni 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung der nächst höheren Lebensaltersstufe oder einer höheren Entgeltgruppe erhalten haben bzw. hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Juli 2007 erfolgt. § 2 Überleitung in den M- und E-TV Ärzte Sana Die unter den Geltungsbereich des vorliegenden Tarifvertrages fallenden Ärzte werden am 1. Juli 2008 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den M- und E-TV Ärzte Sana übergeleitet. § 3 Eingruppierung (1) Die Ärzte werden derjenigen Entgeltgruppe und -stufe (§§ 3, 5 E-TV Ärzte Sana) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für sie bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. 64 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 64-65 65 02.07.2009 13:40:22 Uhr KONZERN-ÜBERLEITUNGS-TARIFVERTRAG (4) Liegt das nach Absatz 2 und 3 ermittelte Vergleichsentgelt über dem für den Arzt maßgeblichen Tabellenentgelt nach E-TV Ärzte Sana einschließlich der fixen Ergebnisbeteiligung (§ 4 Absatz 2 E-TV Ärzte Sana), erhält der Arzt eine persönliche monatliche Zulage (Besitzstandszulage) in Höhe der Differenz zwischen dem Vergleichswert E-TV Ärzte Sana und dem nach Absatz 2 und 3 ermittelten Vergleichsentgelt. (5) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt. Protokollnotiz zu § 4 Absatz 5: Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. (6) Für Ärzte, die nicht für den gesamten in Absatz 2 genannten Zeitraum Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für den gesamten in Absatz 2 genannten Zeitraum Entgelt erhalten. § 5 Arbeitszeit (1) Ärzte, die am 30. Juni 2008 vollzeitbeschäftigt waren, haben bis zum 28. Februar 2009 die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang ihrer bisherigen Vollbeschäftigung zu vereinbaren. (2) Teilzeitbeschäftigte Ärzte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber individuell vereinbaren, die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen ihrer bisherigen Wochenstundenzahl und der früher geltenden Wochenarbeitszeit entspricht. Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden. Protokollnotiz zu § 5 Die Ärzte sind über diese Möglichkeiten rechtzeitig durch den Arbeitgeber zu informieren. 66 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 66-67 ÄRZTINNEN UND ÄRZTE § 6 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit Ärzte, denen am 30. Juni 2008 eine Zulage wegen vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit zusteht, erhalten nach Überleitung in den E-TV Ärzte Sana eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wurde die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 1. Juli 2008 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 die Regelungen des E-TV Ärzte Sana über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Die Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. § 7 Kinderbezogene Entgeltbestandteile (1) Für im Juni 2008 zu berücksichtigende Kinder werden die bisherigen kinderbezogenen Entgeltbestandteile in der für Juni 2008 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird. Die Änderung der Kindergeldberechtigung haben die Ärzte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2007 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt. Protokollnotiz zu § 7 Absatz 1 Satz 1: Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Juni 2008 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das 67 02.07.2009 13:40:22 Uhr KONZERN-ÜBERLEITUNGS-TARIFVERTRAG (2) ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Satz 1 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt. Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach § 4 Absatz 4 und 5. Diejenigen Ärzte, die im Juni 2008 nicht kindergeldberechtigt waren und deshalb keinen kinderbezogenen Ortszuschlagsanteil erhalten haben und bis zum 31. Dezember 2008 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld vornehmen, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage nach Satz 1. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätten die Ärzte bereits im Juni 2008 Anspruch auf Kindergeld gehabt. § 10 Kündigungsschutz Ärzte, deren Arbeitsverhältnis nach bisherigem Recht nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, behalten diesen Kündigungsschutz wie bisher geregelt. Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit dem Arzt abgefunden werden. § 11 Außerkrafttreten bisheriger Regelungen Mit den Konzern-Tarifverträgen Sana sollen in deren Geltungsbereichen einheitliche Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Sie treten deshalb an die Stelle aller bisher in der jeweiligen Einrichtung geltenden tariflichen und betrieblichen Regelungen, die dieselben Regelungsbereiche behandeln wie die Konzern-Tarifverträge Sana. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Konzern-Tarifverträge Sana den jeweiligen Regelungsbereich abschließend regeln. § 8 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Beschäftigte, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Tarifvertrages Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 26 Wochen nach § 71 BAT haben, können auch zukünftig – anstelle des in § 27 M-TV Ärzte Sana geregelten Anspruchs auf Zuschusszahlung – den Anspruch nach § 71 BAT geltend machen. In diesem Fall ist der Beschäftigte jedoch verpflichtet, einen evtl. Anspruch auf Krankengeld (ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit) gegenüber seiner Krankenkasse / Krankenversicherung geltend zu machen; in diesem Fall zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankengeld, der den Mitarbeiter so stellt, als wäre sein Entgelt analog § 71 BAT fortgezahlt worden. § 9 Beschäftigungszeit Für die Dauer des über den 30. Juni 2008 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 30. Juni 2008 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 15 M-TV Ärzte Sana berücksichtigt. 68 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 68-69 Abschnitt IV Übergangs- und Schlussvorschriften § 12 Clearingstelle Sana und ver.di (Bundesvorstand) richten eine Clearingstelle ein. Sie wird eingeschaltet, falls sich bei der Überleitung Auslegungsfragen ergeben. Die Clearingstelle besteht aus zwei von Sana und zwei von ver.di benannten Mitgliedern. § 13 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Tarifvertragsparteien werden für diesen Fall die unwirksame Bestimmung nachverhandeln. § 14 Inkrafttreten Der vorliegende Tarifvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Die ordentliche Kündigung wird ausgeschlossen. 69 02.07.2009 13:40:22 Uhr ANLAGE 1 Sana Kliniken AG Zum Konzern-Überleitungs-Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte (Ü-TV Ärzte Sana) Berlin, den 30. Januar 2009 gez. Dr. Michael Philippi Vorsitzender des Vorstands gez. Jan Stanslowski Mitglied des Vorstands Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Bundesvorstand Berlin, den 30. Januar 2009 • Sana Krankenhaus Rügen • Sana-Herzzentrum Cottbus • Herzzentrum Dresden - Universitätsklinik an der Technischen Universität Dresden • Sana-Krankenhaus Hürth • Sana Klinikum Lichtenberg • Sana Krankenhaus Sommerfeld • Sana Rehabilitationskrankenhaus Sommerfeld • Sana Krankenhaus Gransee • Sana Krankenhaus Templin • Sana Herzchirurgische Klinik Stuttgart • Sana Kliniken Bad Wildbad • Neurologisches Rehabilitationszentrum Quellenhof in Bad Wildbad • Sana Klinik München-Sendling • Sana Klinik München-Solln • Fachklinik für Neurologie Dietenbronn • Sana Klinik Nürnberg • Sana Klinik Pegnitz • Sana Klinikum Hof gez. Dirk Völpel-Haus ver.di Verhandlungsführer gez. ver.di Bundesvorstand gez. ver.di Bundesvorstand 71 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 70-71 02.07.2009 13:40:22 Uhr Konzern-Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte (TV-EUmw Ärzte Sana) in Einrichtungen der Sana Kliniken AG Zwischen Sana Kliniken AG (im Folgenden Sana genannt), diese handelnd für und in Vollmacht der in Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen der Sana-Gruppe, vertreten durch den Vorstand einerseits ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand andererseits wird Folgendes vereinbart: 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 72-73 02.07.2009 13:40:22 Uhr Inhaltsverzeichnis § § § § § § 1 2 3 4 5 6 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite Anspruch auf Entgeltumwandlung. . . . . . . . . . . . . Seite Umwandelbare Entgeltbestandteile. . . . . . . . . . . . Seite Arbeitgeberförderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite Geltendmachung des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . Seite Schlussbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 76 76 76 76 77 77 Anlage 1 zum Konzern-Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte (TV-EUmw Ärzte Sana) . . . . . . Seite 79 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 74-75 02.07.2009 13:40:22 Uhr KONZERN-TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des M-TV Ärzte Sana fallenden Ärzte. § 2 Anspruch auf Entgeltumwandlung (1) Die Ärzte haben Anspruch darauf, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 8 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. In beiderseitigem Einvernehmen können die Ärzte und der Arbeitgeber vereinbaren, dass ein über den Betrag nach Satz 1 hinausgehender Betrag umgewandelt wird. (2) (3) Neben bereits bestehenden Angeboten kann der Arzt die Entgeltumwandlung unter anderem über den Branchenstandard KlinikRente in den Durchführungswegen Direktversicherung und/oder Unterstützungskasse durchführen. Der für ein Kalenderjahr umzuwandelnde Entgeltbetrag muss mindestens 1 / 160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV erreichen. Im Durchführungsweg Unterstützungskasse beträgt der Mindestbeitrag 100 € / Monat. ÄRZTINNEN UND ÄRZTE § 5 Geltendmachung des Anspruchs (1) Der Arzt muss seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. An die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung ist der Arzt mindestens für den Zeitraum eines Jahres gebunden. (2) Beantragt der Arzt, Teile seines Entgelts nach §§ 2 und 3 umzuwandeln, kann der Arbeitgeber verlangen, dass für den Zeitraum eines Jahres für die Entgeltumwandlung gleichbleibende monatliche Beträge verwendet werden. (3) Für die Berechnung von tariflichen Ansprüchen aller Art sind die Entgelte maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden. § 6 Schlussbestimmung (1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.04.2009 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch zum 31.12.2010 schriftlich gekündigt werden. § 3 Umwandelbare Entgeltbestandteile Umgewandelt werden können auf Verlangen des Arztes künftige Ansprüche auf monatliche Entgeltbestandteile und sonstige Entgeltbestandteile. § 4 Arbeitgeberförderung Der Arzt erhält auf Antrag einen Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 10 € monatlich, solange er durch Entgeltumwandlung nach diesem Tarifvertrag eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung finanziert. 76 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 76-77 77 02.07.2009 13:40:23 Uhr ANLAGE 1 Sana Kliniken AG Zum Konzern-Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte (TV-EUmw Ärzte Sana) Berlin, den 30. Januar 2009 gez. Dr. Michael Philippi Vorsitzender des Vorstands gez. Jan Stanslowski Mitglied des Vorstands Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Bundesvorstand • Sana Krankenhaus Rügen • Sana-Herzzentrum Cottbus • Herzzentrum Dresden - Universitätsklinik an der Technischen Universität Dresden • Sana-Krankenhaus Hürth • Sana Klinikum Lichtenberg • Sana Krankenhaus Sommerfeld • Sana Rehabilitationskrankenhaus Sommerfeld • Sana Krankenhaus Gransee • Sana Krankenhaus Templin • Sana Herzchirurgische Klinik Stuttgart • Sana Kliniken Bad Wildbad • Neurologisches Rehabilitationszentrum Quellenhof in Bad Wildbad • Sana Klinik München-Sendling • Sana Klinik München-Solln • Fachklinik für Neurologie Dietenbronn • Sana Klinik Nürnberg • Sana Klinik Pegnitz • Sana Klinikum Hof Berlin, den 30. Januar 2009 gez. Dirk Völpel-Haus ver.di Verhandlungsführer gez. ver.di Bundesvorstand gez. ver.di Bundesvorstand 79 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 78-79 02.07.2009 13:40:23 Uhr Sana Kliniken AG Gustav-Heinemann-Ring 133 | 81739 München Telefon 089 / 67 82 04 - 0 | Telefax 089 / 67 82 04 - 1 00 [email protected] | www.sana.de 90294_aerztl_Tarifvertrag_verdi.indd 80 02.07.2009 13:40:23 Uhr