HM Nr. 35 - Bergische Universität Wuppertal

Transcription

HM Nr. 35 - Bergische Universität Wuppertal
HAUSMITTEILUNGEN
Herausgegeben von der Hochschulverwaltung / Dezernat 1
der Bergischen Universität Wuppertal
Jahrgang 36
Datum 14.11.2007
Nr. 35
Inhaltsverzeichnis
1)
Stellenausschreibungen
Seite
2-5
2)
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007);
Steuerfreiheit der Umlagen zur VBL ab 2008 (§ 3 Nr. 56 EStG)
Auswirkungen auf die Entgeltumwandlung nach dem
TV-EntgeltU-L
Seite
6-9
3)
Abgabe von Gegenständen bzw. Möbeln
Seite 10 - 11
2
4.1 - 4031
Stellenausschreibungen
Es sind zu besetzen:
1.
Im Fachbereich C – Mathematik und Naturwissenschaften –
in der Arbeitsgruppe Didaktik der Mathematik
ab sofort
die Stelle einer
Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung eines/einer Studienrates/rätin
im Hochschuldienst
Stellenwert: E 13 TV-L
Einstellungsvoraussetzungen:
Voraussetzungen sind ein einschlägiges Lehramtsstudium in Mathematik
(Bereich Sek II: Gym – GS – Bk) oder Diplom - Master in Mathematik oder Informatik.
Einschlägige Promotion.
Aufgaben und Anforderungen:
Auf der Stelle sind mit einem Gesamtumfang von 13 - 17 Wochenstunden Veranstaltungen (unter anderem) für das didaktische Grundlagenstudium sowie zum
Medieneinsatz und zur Medienentwicklung durchzuführen.
Die Fähigkeit und Bereitschaft, mathematische Proseminare durchzuführen, ist
wünschenswert.
Kennziffer: 07084
2.
Im Fachbereich D – Architektur, Bauingenieurwesen, Maschinenbau,
Sicherheitstechnik – in der Abteilung Baukonstruktion und Holzbau
zum nächstmöglichen Zeitpunkt befristet für zunächst 2 Jahre
die Stelle eines/r
Wissenschaftlichen Mitarbeiters/in
Stellenwert: E 13 TV-L
Fachliche und persönliche Voraussetzungen:
- Bauingenieur/-in (Dipl.-Ing. TU/TH) Konstruktiver Ingenieurbau
- Berufserfahrung im konstruktiven Ingenieurbau
3
- Vertiefte Kenntnisse im Bereich Holzbau
- kompetente Persönlichkeit mit Motivation zum selbstständigen Arbeiten und
Einsatzbereitschaft
- Eingenverantwortliches Arbeiten und Freude an der Lehre
Aufgaben und Anforderungen:
- Mitwirkung in der Lehre, Betreuung von Studienarbeiten im Grundfach- und
Vertieferstudium
- Mitwirkung bei der Durchführung von Forschungsvorhaben
- Durchführung von Bauteilversuchen
- Zielsetzung soll die Promotion sein
Kennziffer: 07085
Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen, unter Angabe der Kennziffer, zu richten
an zu 1.
Herrn Univ.-Prof. Dr. rer. nat. Martin Stein, Fachbereich C,
zu 2. Frau Univ.-Prof. Dr.-Ing. Waltraud von Grabe, Fachbereich D,
Bergische Universität Wuppertal, 42097 Wuppertal.
Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern sie in der Organisationseinheit unterrepräsentiert sind und sofern
nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Die Rechte der
Schwerbehinderten, bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt zu werden, bleiben
unberührt.
Bewerbungsfrist:
Zu 1.: 30.11.2007
Zu 2.: 07.12.2007
gez. Gützlaff
4.1 - 4031
Stellenausschreibung
Im Fachbereich D – Architektur, Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Sicherheitstechnik
–
im Fach Massivbau & Tragkonstruktionen
ist ab 01.03.2008 befristet für zunächst 2 Jahre
die Stelle eines/r
Wissenschaftlichen Mitarbeiters/in
zu besetzen.
4
Stellenwert: E 13 TV-L
Fachliche und persönliche Voraussetzungen:
- Bauingenieur/in (Dipl.-Ing. TU/TH); Konstruktiver Ingenieurbau
- Berufserfahrung in der Bemessung von Stahl- und Spannbetontragwerken
- Kompetente Persönlichkeit mit Flexibilität, Eigeninitiative, Einsatzbereitschaft
- Eigenverantwortliches Arbeiten und Freude an der Lehre
Aufgaben und Anforderungen:
- Mitwirkung in der Lehre, Betreuung von Studienarbeiten im Grundfach und
Vertieferstudium
- Mitwirkung bei der Durchführung von Forschungsvorhaben
- Durchführung von Bauteilversuchen
Die Möglichkeit zur Promotion ist gegeben.
Kennziffer: 07083
Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen, unter Angabe der Kennziffer, zu richten
an Herrn Univ.-Prof. Dr.-Ing. Markus Held, Fachbereich D, Bergische Universität Wuppertal, 42097 Wuppertal.
Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern sie in der Organisationseinheit unterrepräsentiert sind und sofern
nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Die Rechte der
Schwerbehinderten, bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt zu werden, bleiben
unberührt.
Bewerbungsfrist: 10.12.2007
gez. Gützlaff
4.1 - 4031
Stellenausschreibung
Die Helmholtz Allianz ‚Physik an der Teraskala’ (http://www.terascale.de) ist ein Netzwerk aus den Großforschungseinrichtungen DESY und FZ Karlsruhe, siebzehn deutschen Universitäten und dem MPI für Physik, das von der Helmholtz Gemeinschaft gefördert wird. Im Rahmen der weltweiten Untersuchung der Grundlagen der Materie an
den Beschleunigern mit höchsten Energien will die Allianz Expertise und Stärken der
beteiligten Institute bündeln und nachhaltig weiterentwickeln.
5
Die theoretischen und experimentellen Gruppen der Teilchenphysik an der Universität
Wuppertal suchen im Rahmen dieser Helmholtz Allianz zum 1.1.2008 eine/n promovierte/n Physiker/in als
Wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in.
Stellenwert: E 13 TV-L
Die Finanzierung der Beschäftigung ist bis 30.06.2012 durch Mittel der Helmholtz Allianz gesichert. Im Anschluss daran könnte eine unbefristete Beschäftigung innerhalb der
Arbeitsgruppen der Teilchenphysik an Beschleunigern erfolgen, über die rechtzeitig entschieden wird.
Die Person soll sich im Bereich der Entwicklung und Verifizierung von Monte-Carlo Generatoren für die Hochenergie-Experimente an Beschleunigern beteiligen. Sie soll im
Rahmen des angestrebten Netzwerks von Monte-Carlo Experten in Deutschland eine
bedeutende Rolle spielen.
Die/der Wissenschaftliche Mitarbeiter/in soll ein grundlegendes Verständnis sowohl der
theoretischen Grundlagen von Ereignisgeneratoren als auch der experimentellen Anwendungen und Anforderungen besitzen. Er/sie soll signifikante Erfahrungen im Umgang mit Monte – Carlo Generatoren in der Teilchenphysik vorzeigen können. Erfahrungen in der Zusammenarbeit sowohl mit theoretischen und experimentellen Physikern
sind erwünscht.
Weitere Informationen können Interessenten auch per e-mail erhalten:
[email protected] oder [email protected]
Kennziffer: 07078
Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen, unter Angabe der Kennziffer, zu richten
an Scientific Manager der HGF Allianz, Herrn Professor I. Brock, Deutsches ElektronenSynchrotron DESY, D-22603 Hamburg
Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern sie in der Organisationseinheit unterrepräsentiert sind und sofern
nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Die Rechte der
Schwerbehinderten, bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt zu werden, bleiben
unberührt.
Bewerbungsfrist: 31.12.2007
gez. Gützlaff
6
Dezernat 4.3 - 4305
An
alle Tarifbeschäftigten
im Hause
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007);
Steuerfreiheit der Umlagen zur VBL ab 2008 (§ 3 Nr. 56 EStG)
Auswirkungen auf die Entgeltumwandlung nach dem TV-EntgeltU-L
Sehr geehrte Damen und Herren,
die nachstehende Information der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen e.V. veröffentliche ich mit der Bitte um Kenntnisnahme.
gez. Dürholtz
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl. I S. 2878) ist § 3
Nr. 56 EStG neu gefasst worden. Der Gesetzgeber hat nunmehr auch für umlagefinanzierte Altersversorgungssysteme begonnen, für die vom Arbeitgeber gezahlten Umlagen an die Zusatzversorgungskassen schrittweise die Steuerfreiheit und für die späteren Betriebsrenten die nachgelagerte Besteuerung einzuführen.
1
Allgemeines
Die Neuregelung ist nach Art. 1 Nr. 43 JStG 2007 erstmals auf laufende Zuwendungen
des Arbeitgebers anzuwenden, die für einen nach dem 31.12.2007 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden. Die Änderungen werden somit ab 1.1.2008 relevant.
§ 3 Nr. 56 EStG stellt Umlagen des Arbeitgebers zu einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse (z.B. der VBL) in Höhe von bis zu 1% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Dies sind für 2008 voraussichtlich
636 €.
Ab 1.1.2014 erhöht sich der Höchstsatz auf 2%, ab 1.1.2020 auf 3% und ab 1.1.2025
auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
2
Auswirkungen der Steuerbefreiung auf die Abrechnung
Der Steuerfreibetrag des § 3 Nr. 56 EStG ist vor der pauschalen Versteuerung der Umlagen nach § 40b EStG in Verbindung mit § 16 ATV zu berücksichtigen.
Bisher waren Umlagezahlungen des Arbeitgebers, ohne dass zunächst Steuerfreibeträge in Abzug zu bringen waren, bis zu einer jährlichen Grenze von 1.104,36 € (Abrechnungsverband West der VBL; vgl. § 16 Abs. 2; § 37 Abs. 2 ATV i. V. m. § 40 b EStG)
7
vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern. Darüber hinausgehende Umlagezahlungen
des Arbeitgebers waren stets vom Arbeitnehmer individuell zu versteuern und erhöhten
dessen steuerpflichtiges Bruttoentgelt.
Beispiel 1:
(Vereinfachte Darstellung der Rechtslage vor Inkrafttreten des
JStG 2007)
Das zusatzversorgungspflichtige Jahresentgelt des Beschäftigten beträgt 20.000,00 €. Bei einem Umlagesatz von 6,45 v.
H. beträgt die vom Arbeitgeber aufzubringende Umlage
1.290,00 € im Jahr. Hiervon hatte der Arbeitgeber pauschal
1.104,36 € pauschal zu versteuern. Der darüber hinausgehende Umlagebetrag war individuell zu versteuern. Der vom
Beschäftigten aufzubringende Eigenanteil an der Umlage war
vom Beschäftigten ebenfalls individuell zu versteuern.
Nach den Änderungen durch das JStG ist wie folgt vorzugehen:
Beispiel 2:
(Vereinfachte Darstellung der Rechtslage nach Inkrafttreten
des JStG 2007)
In dem vorstehenden Beispielsfall 1 ist von der Umlagezahlung des Arbeitgebers in Höhe von 1.290,00 € zunächst der
Steuerfreibetrag von 636,00 € in Abzug zu bringen. Der
verbleibende Betrag in Höhe von 654,00 € ist vom Arbeitgeber
pauschal zu versteuern. Der vom Beschäftigten aufzubringende Eigenanteil ist vom Beschäftigten weiterhin individuell zu
versteuern.
Durch die gesetzliche Neuregelung muss der Arbeitgeber im vorliegenden Beispiel statt
1.104,36 € nur noch 654,00 € pauschal versteuern. Für die Beschäftigten entfällt in dem
Beispiel ein individuell zu versteuernder Restbetrag auf die Umlagezahlungen des Arbeitgebers, weil die Höchstgrenze für die Pauschalbesteuerung infolge des Freibetrags
nicht überschritten wird.
Die Steuerfreiheit der Umlage kann bei der Lohnabrechnung sowohl im Rahmen des
sog. Verteilmodells als auch im Rahmen des sog. Aufzehrmodells berücksichtigt
werden.
Beim Verteilmodell wird der steuerfreie Betrag in gleichen Monatsraten auf die zur Verfügung stehenden Monate verteilt. Damit sind jeden Monat grundsätzlich die ersten
(636,- / 12 =) 53,- Euro der Umlage steuerfrei. Die darüber liegende Umlage wird pauschal- bzw. individuell versteuert.
Beim Aufzehrmodell werden dagegen die tatsächlichen Umlagen in den ersten Monaten
solange in voller Höhe steuerfrei gestellt, bis der Freibetrag aufgezehrt ist. Das bedeutet: Solange der Freibetrag nicht ausgeschöpft ist, ist die Umlage vollständig steuerfrei.
Nach Ausschöpfen des Freibetrages erfolgt die volle Versteuerung der monatlichen
Umlage; zunächst durch die Pauschalversteuerung entsprechend ATV und dann durch
die individuelle Besteuerung.
Die Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbands des Landes Nordrhein-Westfalen empfiehlt seinen Mitgliedern die Anwendung des Verteilmodells.
8
Aus Sicht der Geschäftsstelle des AdL NRW sprechen folgende Gründe für das Verteilmodell:
3
-
Wie auch in anderen steuerlichen Anwendungsfällen sollte vom Grundsatz der
gleichmäßigen Verteilung des Freibetrages aufs Kalenderjahr nicht ohne Grund
abgewichen werden.
-
Beim Aufzehrmodell würden sich die Nettolöhne der Beschäftigten nach dem
Ausschöpfen des Freibetrages vermindern. Im Januar des Folgejahres erhöhen
sie sich jeweils wieder, um sich bald darauf wieder zu vermindern. Dies dürfte in
einer erheblichen Zahl der Fälle zu Rückfragen durch die Beschäftigten führen.
Dabei wird eine Vielzahl der Rückfragen auch nicht durch Arbeitgeberhinweise in
der Lohnabrechnung oder ähnliche Maßnahmen zu verhindern sein. Es ist zudem davon auszugehen, dass sich die Rückfragen jährlich wiederholen werden.
Im Verteilmodell tritt dieses Problem aufgrund der gleichmäßigen Verteilung des
steuerfreien Betrages nicht auf.
-
Das Verteilmodell ist zudem für die Beschäftigten wirtschaftlich geringfügig günstiger als das Aufzehrmodell: Bei Jahresbetrachtung sind die Nettolöhne im Verteilmodell in der Tendenz etwas höher. Eine Entscheidung für das Aufzehrmodell
würde auch aus diesem Grund zu einer Vielzahl von Einwendungen der Beschäftigten führen und so weiteren Aufwand nach sich ziehen.
-
Zwar werden im Verteilmodell tendenziell mehr Rückrechnungen erforderlich
sein, wenn z. B. das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres unvorhersehbar endet
oder eine Entgeltumwandlung beginnt. Rückrechnungen sind aber auch im Aufzehrmodell nicht zu vermeiden.
-
Der Arbeitgeber hat wegen der Steuerfreiheit der Umlage bei beiden Modellen
niedrigere Lohnkosten als im Vorjahr. Dabei ist die Ersparnis beim Aufzehrmodell
tendenziell etwas höher. Ob sich eine nennenswerte zusätzliche Ersparnis beim
Aufzehrmodell gegenüber dem Verteilmodell tatsächlich ergibt, ist von der Beschäftigtenstruktur des jeweiligen Arbeitgebers abhängig. Nach Auffassung der
Geschäftsstelle des AdL NRW tritt dieser Aspekt der rein finanziellen Vorteile des
Aufzehrmodells gegenüber den im übrigen genannten Gründen jedoch in den
Hintergrund.
Auswirkungen der Steuerbefreiung auf die Entgeltumwandlung
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG für Beiträge zur kapitalgedeckten Altersversorgung (z.B. die Entgeltumwandlung) ist vorrangig zu berücksichtigen. Der hier in Anspruch genommene Betrag wird auf den steuerfreien Höchstbetrag nach § 3 Nr. 56
EStG angerechnet. Insoweit beeinflusst die schrittweise Steuerbefreiung der Umlagezahlungen den durch die Entgeltumwandlung erreichbaren Steuervorteil.
Nach § 3 Nr. 63 EStG sind bisher für die Entgeltumwandlung genutzte Entgeltbestandteile steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung, mithin 2008 2.544,00 € nicht übersteigen. An dieser
Regelung ändert sich auch nach dem JStG 2007 nichts. Nach wie vor sind hiervon Entgeltbestandteile erfasst, die die Beschäftigten für eine Entgeltumwandlung nach dem
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-EntgeltU-L)
verwenden.
9
In § 3 Nr. 56 Satz 3 EStG n. F. ist nunmehr jedoch bestimmt, dass der steuerfreie Teil
der Umlagezahlungen, also der Betrag von 636,00 € um die nach § 3 Nr. 63 Satz 1, 3
oder 4 EStG steuerfreien Beträge (z.B. einer Entgeltumwandlung) zu mindern ist. Diese
steuerfreien Entgeltbestandteile sind daher zukünftig auf den Steuerfreibetrag nach § 3
Nr. 56 EStG n. F. anzurechnen.
Beispiel 3:
(Vereinfachte Darstellung)
In dem vorstehenden Beispielsfall 2 verwendet der Beschäftigte einen Betrag in Höhe von 600,00 € im Jahr zur Entgeltumwandlung. Die Entgeltumwandlung ist wie bisher nach § 3
Nr. 63 EStG steuerfrei. Allerdings werden auf den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG n. F. von 636,00 € die für die
Entgeltumwandlung verwandten Entgeltbestandteile, hier
600,00 €, angerechnet. Auf den Umlagebetrag des Arbeitgebers in Höhe von 1.290,00 € sind nur noch 36,00 € an verbleibendem Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG n. F. in Abzug
zu bringen. Vom verbleibenden Betrag in Höhe von 1.254,00
€ hat der Arbeitgeber 1.104,36 € pauschal zu versteuern. Die
verbleibende Differenz von 149,64 € ist vom Beschäftigten individuell zu versteuern. Der vom Beschäftigten aufzubringende Eigenanteil an der Umlage ist vom Beschäftigten ebenfalls
individuell zu versteuern.
Die Auswirkungen der Neuregelung (§ 3 Nr. 56 EStG n. F.) beim Zusammentreffen mit
einer Entgeltumwandlung (§ 3 Nr. 63 EStG) sind damit abhängig vom jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Unter Umständen entsteht den Beschäftigten durch
die Entgeltumwandlung kein zusätzlicher steuerlicher Vorteil, der nicht bereits durch die
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 56 EStG zu erreichen wäre. Den Nachteilen für die Beschäftigten aus der individuellen Versteuerung eines Teiles der Arbeitgeberumlage stehen dabei aber stets die Vorteile der Entgeltumwandlung gegenüber. Dies gilt insbesondere dann, sollte die steuerfreie Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG als sozialversicherungspflichtiger Entgeltbestandteil eingestuft werden. Diese Frage ist derzeit noch nicht
geklärt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger gehen davon aus, dass der
steuerfreie Umlagebetrag auch sozialversicherungsfrei ist. Die gegenteilige Auffassung
vertritt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Sobald die Frage geklärt wird, wird eine ergänzende Information erfolgen.
Sollte das BMAS sich mit seiner Auffassung durchsetzen, wonach die steuerfreie Umlage nach § 3 Nr 56 EStG Sozialversicherungspflichtig ist, gewinnen die Vorteile einer
Entgeltumwandlung wieder verstärkt an Gewicht. Denn die derzeit bestehende Sozialversicherungsfreiheit für die Entgeltumwandlung soll über den 31.12.2008 hinaus unbegrenzt verlängert werden.
Inwieweit eine Entgeltumwandlung im Einzelfall auch nach der gesetzlichen Neuregelung vorteilhaft ist, hängt von vielen Faktoren im Einzelfall ab. Aus Haftungsgründen
sollte der Arbeitgeber keine Beratung zur Vorteilhaftigkeit der Entgeltumwandlung im
Einzelnen vornehmen. Hier kann an die VBL verwiesen werden.
10
FB B
Liste der abzugebenden Geräte:
Im Lehrstuhl von Univ.-Prof. Dr. Braukmann sind folgende Gegenstände abzugeben:
1x Farb-Tintenstrahldrucker – Canon BJC 6000 – Anschaffungsjahr: 1999.
1x Farb-Tintenstrahldrucker – Epson Stylus Color 850 - Anschaffungsjahr: 1999.
1x Laserdrucker - hp Laserjet 3100 - Anschaffungsjahr: 1998.
3x Flachbildschirm 15“ – Siemens MCF3811TA - Anschaffungsjahr: 1999.
1x LCD Flachbildschirm 15“ – LG Flatron LCD 575LE - Anschaffungsjahr: 2001 –
ohne Netzstecker.
1x TFT Monitor 15“ – Hersteller unbekannt – Modellbezeichnung: IM15XA Anschaffungsjahr: 2001.
1x Monitor 19“ – Samsung SyncMaster 900p - Anschaffungsjahr: 1998.
1x Monitor 19“ – Siemens MCM19P1 - Anschaffungsjahr: 1999.
1x externer CD-Brenner - hp cd-writer 8200 series - Anschaffungsjahr: 2001.
1x Digital Video Camera – JVC GR-DVL 9000 - Anschaffungsjahr: 1999 –
ohne Ladegerät.
1x Digitalkamera – Olympus camedia 3.3 Mpix – C-3030 Zoom - Anschaffungsjahr:
2000 – ohne Ladegerät – mit Tasche.
1x Digitalkamera – Olympus camedia 3.3 Mpix – C-3040 Zoom - Anschaffungsjahr:
2001 – ohne Ladegerät – mit Tasche.
1x LCD Projektor – JVC LX-D700 - Anschaffungsjahr: 1998.
1x Datenprojektor – Mitsubishi LVP-X100E - Anschaffungsjahr: 1999.
1x OH-Projektor mit Tasche – Medium - Modelltyp 106030 - Anschaffungsjahr: 1998.
1x Tageslichtprojektor – Medium 2036 - Anschaffungsjahr: 2000.
Interessenten wenden sich bitte per Tel. 3869 oder per E-Mail: [email protected]
gez. Jakobs
11
FB D
Abgabe von Möbeln
Im FB D sind folgende Gegenstände bis 30.11.2007 abzugeben:
Nr.
Objekt
Maße
1.
(Metall-) Schubladenschrank Höhe 105 cm, Breite 108 cm, Tiefe 72 cm
(Plan-,Zeichenschrank)
(10 Schubladen)
2.
(Metall-) Hängeschrank
Höhe 106 cm, Breite 114 cm, Tiefe 60 cm
(Karten-,Plan-, Zeichenschrank)
Interessenten wenden sich bitte per Tel. 3252 oder per E-mail: [email protected]
gez. Gabriele Seider
Universitätsarchiv
Das Universitätsarchiv hat wiederverwendbare Aktenordner für den Dienstgebrauch
abzugeben.
Anfragen bitte an [email protected]
gez. Dr. Joachim Studberg