HM Nr. 35 - Bergische Universität Wuppertal
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HM Nr. 35 - Bergische Universität Wuppertal
HAUSMITTEILUNGEN Herausgegeben von der Hochschulverwaltung / Dezernat 1 der Bergischen Universität Wuppertal Jahrgang 36 Datum 14.11.2007 Nr. 35 Inhaltsverzeichnis 1) Stellenausschreibungen Seite 2-5 2) Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007); Steuerfreiheit der Umlagen zur VBL ab 2008 (§ 3 Nr. 56 EStG) Auswirkungen auf die Entgeltumwandlung nach dem TV-EntgeltU-L Seite 6-9 3) Abgabe von Gegenständen bzw. Möbeln Seite 10 - 11 2 4.1 - 4031 Stellenausschreibungen Es sind zu besetzen: 1. Im Fachbereich C – Mathematik und Naturwissenschaften – in der Arbeitsgruppe Didaktik der Mathematik ab sofort die Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung eines/einer Studienrates/rätin im Hochschuldienst Stellenwert: E 13 TV-L Einstellungsvoraussetzungen: Voraussetzungen sind ein einschlägiges Lehramtsstudium in Mathematik (Bereich Sek II: Gym – GS – Bk) oder Diplom - Master in Mathematik oder Informatik. Einschlägige Promotion. Aufgaben und Anforderungen: Auf der Stelle sind mit einem Gesamtumfang von 13 - 17 Wochenstunden Veranstaltungen (unter anderem) für das didaktische Grundlagenstudium sowie zum Medieneinsatz und zur Medienentwicklung durchzuführen. Die Fähigkeit und Bereitschaft, mathematische Proseminare durchzuführen, ist wünschenswert. Kennziffer: 07084 2. Im Fachbereich D – Architektur, Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Sicherheitstechnik – in der Abteilung Baukonstruktion und Holzbau zum nächstmöglichen Zeitpunkt befristet für zunächst 2 Jahre die Stelle eines/r Wissenschaftlichen Mitarbeiters/in Stellenwert: E 13 TV-L Fachliche und persönliche Voraussetzungen: - Bauingenieur/-in (Dipl.-Ing. TU/TH) Konstruktiver Ingenieurbau - Berufserfahrung im konstruktiven Ingenieurbau 3 - Vertiefte Kenntnisse im Bereich Holzbau - kompetente Persönlichkeit mit Motivation zum selbstständigen Arbeiten und Einsatzbereitschaft - Eingenverantwortliches Arbeiten und Freude an der Lehre Aufgaben und Anforderungen: - Mitwirkung in der Lehre, Betreuung von Studienarbeiten im Grundfach- und Vertieferstudium - Mitwirkung bei der Durchführung von Forschungsvorhaben - Durchführung von Bauteilversuchen - Zielsetzung soll die Promotion sein Kennziffer: 07085 Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen, unter Angabe der Kennziffer, zu richten an zu 1. Herrn Univ.-Prof. Dr. rer. nat. Martin Stein, Fachbereich C, zu 2. Frau Univ.-Prof. Dr.-Ing. Waltraud von Grabe, Fachbereich D, Bergische Universität Wuppertal, 42097 Wuppertal. Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern sie in der Organisationseinheit unterrepräsentiert sind und sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Die Rechte der Schwerbehinderten, bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt zu werden, bleiben unberührt. Bewerbungsfrist: Zu 1.: 30.11.2007 Zu 2.: 07.12.2007 gez. Gützlaff 4.1 - 4031 Stellenausschreibung Im Fachbereich D – Architektur, Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Sicherheitstechnik – im Fach Massivbau & Tragkonstruktionen ist ab 01.03.2008 befristet für zunächst 2 Jahre die Stelle eines/r Wissenschaftlichen Mitarbeiters/in zu besetzen. 4 Stellenwert: E 13 TV-L Fachliche und persönliche Voraussetzungen: - Bauingenieur/in (Dipl.-Ing. TU/TH); Konstruktiver Ingenieurbau - Berufserfahrung in der Bemessung von Stahl- und Spannbetontragwerken - Kompetente Persönlichkeit mit Flexibilität, Eigeninitiative, Einsatzbereitschaft - Eigenverantwortliches Arbeiten und Freude an der Lehre Aufgaben und Anforderungen: - Mitwirkung in der Lehre, Betreuung von Studienarbeiten im Grundfach und Vertieferstudium - Mitwirkung bei der Durchführung von Forschungsvorhaben - Durchführung von Bauteilversuchen Die Möglichkeit zur Promotion ist gegeben. Kennziffer: 07083 Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen, unter Angabe der Kennziffer, zu richten an Herrn Univ.-Prof. Dr.-Ing. Markus Held, Fachbereich D, Bergische Universität Wuppertal, 42097 Wuppertal. Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern sie in der Organisationseinheit unterrepräsentiert sind und sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Die Rechte der Schwerbehinderten, bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt zu werden, bleiben unberührt. Bewerbungsfrist: 10.12.2007 gez. Gützlaff 4.1 - 4031 Stellenausschreibung Die Helmholtz Allianz ‚Physik an der Teraskala’ (http://www.terascale.de) ist ein Netzwerk aus den Großforschungseinrichtungen DESY und FZ Karlsruhe, siebzehn deutschen Universitäten und dem MPI für Physik, das von der Helmholtz Gemeinschaft gefördert wird. Im Rahmen der weltweiten Untersuchung der Grundlagen der Materie an den Beschleunigern mit höchsten Energien will die Allianz Expertise und Stärken der beteiligten Institute bündeln und nachhaltig weiterentwickeln. 5 Die theoretischen und experimentellen Gruppen der Teilchenphysik an der Universität Wuppertal suchen im Rahmen dieser Helmholtz Allianz zum 1.1.2008 eine/n promovierte/n Physiker/in als Wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in. Stellenwert: E 13 TV-L Die Finanzierung der Beschäftigung ist bis 30.06.2012 durch Mittel der Helmholtz Allianz gesichert. Im Anschluss daran könnte eine unbefristete Beschäftigung innerhalb der Arbeitsgruppen der Teilchenphysik an Beschleunigern erfolgen, über die rechtzeitig entschieden wird. Die Person soll sich im Bereich der Entwicklung und Verifizierung von Monte-Carlo Generatoren für die Hochenergie-Experimente an Beschleunigern beteiligen. Sie soll im Rahmen des angestrebten Netzwerks von Monte-Carlo Experten in Deutschland eine bedeutende Rolle spielen. Die/der Wissenschaftliche Mitarbeiter/in soll ein grundlegendes Verständnis sowohl der theoretischen Grundlagen von Ereignisgeneratoren als auch der experimentellen Anwendungen und Anforderungen besitzen. Er/sie soll signifikante Erfahrungen im Umgang mit Monte – Carlo Generatoren in der Teilchenphysik vorzeigen können. Erfahrungen in der Zusammenarbeit sowohl mit theoretischen und experimentellen Physikern sind erwünscht. Weitere Informationen können Interessenten auch per e-mail erhalten: [email protected] oder [email protected] Kennziffer: 07078 Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen, unter Angabe der Kennziffer, zu richten an Scientific Manager der HGF Allianz, Herrn Professor I. Brock, Deutsches ElektronenSynchrotron DESY, D-22603 Hamburg Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern sie in der Organisationseinheit unterrepräsentiert sind und sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Die Rechte der Schwerbehinderten, bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt zu werden, bleiben unberührt. Bewerbungsfrist: 31.12.2007 gez. Gützlaff 6 Dezernat 4.3 - 4305 An alle Tarifbeschäftigten im Hause Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007); Steuerfreiheit der Umlagen zur VBL ab 2008 (§ 3 Nr. 56 EStG) Auswirkungen auf die Entgeltumwandlung nach dem TV-EntgeltU-L Sehr geehrte Damen und Herren, die nachstehende Information der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen e.V. veröffentliche ich mit der Bitte um Kenntnisnahme. gez. Dürholtz Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl. I S. 2878) ist § 3 Nr. 56 EStG neu gefasst worden. Der Gesetzgeber hat nunmehr auch für umlagefinanzierte Altersversorgungssysteme begonnen, für die vom Arbeitgeber gezahlten Umlagen an die Zusatzversorgungskassen schrittweise die Steuerfreiheit und für die späteren Betriebsrenten die nachgelagerte Besteuerung einzuführen. 1 Allgemeines Die Neuregelung ist nach Art. 1 Nr. 43 JStG 2007 erstmals auf laufende Zuwendungen des Arbeitgebers anzuwenden, die für einen nach dem 31.12.2007 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden. Die Änderungen werden somit ab 1.1.2008 relevant. § 3 Nr. 56 EStG stellt Umlagen des Arbeitgebers zu einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse (z.B. der VBL) in Höhe von bis zu 1% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Dies sind für 2008 voraussichtlich 636 €. Ab 1.1.2014 erhöht sich der Höchstsatz auf 2%, ab 1.1.2020 auf 3% und ab 1.1.2025 auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. 2 Auswirkungen der Steuerbefreiung auf die Abrechnung Der Steuerfreibetrag des § 3 Nr. 56 EStG ist vor der pauschalen Versteuerung der Umlagen nach § 40b EStG in Verbindung mit § 16 ATV zu berücksichtigen. Bisher waren Umlagezahlungen des Arbeitgebers, ohne dass zunächst Steuerfreibeträge in Abzug zu bringen waren, bis zu einer jährlichen Grenze von 1.104,36 € (Abrechnungsverband West der VBL; vgl. § 16 Abs. 2; § 37 Abs. 2 ATV i. V. m. § 40 b EStG) 7 vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern. Darüber hinausgehende Umlagezahlungen des Arbeitgebers waren stets vom Arbeitnehmer individuell zu versteuern und erhöhten dessen steuerpflichtiges Bruttoentgelt. Beispiel 1: (Vereinfachte Darstellung der Rechtslage vor Inkrafttreten des JStG 2007) Das zusatzversorgungspflichtige Jahresentgelt des Beschäftigten beträgt 20.000,00 €. Bei einem Umlagesatz von 6,45 v. H. beträgt die vom Arbeitgeber aufzubringende Umlage 1.290,00 € im Jahr. Hiervon hatte der Arbeitgeber pauschal 1.104,36 € pauschal zu versteuern. Der darüber hinausgehende Umlagebetrag war individuell zu versteuern. Der vom Beschäftigten aufzubringende Eigenanteil an der Umlage war vom Beschäftigten ebenfalls individuell zu versteuern. Nach den Änderungen durch das JStG ist wie folgt vorzugehen: Beispiel 2: (Vereinfachte Darstellung der Rechtslage nach Inkrafttreten des JStG 2007) In dem vorstehenden Beispielsfall 1 ist von der Umlagezahlung des Arbeitgebers in Höhe von 1.290,00 € zunächst der Steuerfreibetrag von 636,00 € in Abzug zu bringen. Der verbleibende Betrag in Höhe von 654,00 € ist vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern. Der vom Beschäftigten aufzubringende Eigenanteil ist vom Beschäftigten weiterhin individuell zu versteuern. Durch die gesetzliche Neuregelung muss der Arbeitgeber im vorliegenden Beispiel statt 1.104,36 € nur noch 654,00 € pauschal versteuern. Für die Beschäftigten entfällt in dem Beispiel ein individuell zu versteuernder Restbetrag auf die Umlagezahlungen des Arbeitgebers, weil die Höchstgrenze für die Pauschalbesteuerung infolge des Freibetrags nicht überschritten wird. Die Steuerfreiheit der Umlage kann bei der Lohnabrechnung sowohl im Rahmen des sog. Verteilmodells als auch im Rahmen des sog. Aufzehrmodells berücksichtigt werden. Beim Verteilmodell wird der steuerfreie Betrag in gleichen Monatsraten auf die zur Verfügung stehenden Monate verteilt. Damit sind jeden Monat grundsätzlich die ersten (636,- / 12 =) 53,- Euro der Umlage steuerfrei. Die darüber liegende Umlage wird pauschal- bzw. individuell versteuert. Beim Aufzehrmodell werden dagegen die tatsächlichen Umlagen in den ersten Monaten solange in voller Höhe steuerfrei gestellt, bis der Freibetrag aufgezehrt ist. Das bedeutet: Solange der Freibetrag nicht ausgeschöpft ist, ist die Umlage vollständig steuerfrei. Nach Ausschöpfen des Freibetrages erfolgt die volle Versteuerung der monatlichen Umlage; zunächst durch die Pauschalversteuerung entsprechend ATV und dann durch die individuelle Besteuerung. Die Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbands des Landes Nordrhein-Westfalen empfiehlt seinen Mitgliedern die Anwendung des Verteilmodells. 8 Aus Sicht der Geschäftsstelle des AdL NRW sprechen folgende Gründe für das Verteilmodell: 3 - Wie auch in anderen steuerlichen Anwendungsfällen sollte vom Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung des Freibetrages aufs Kalenderjahr nicht ohne Grund abgewichen werden. - Beim Aufzehrmodell würden sich die Nettolöhne der Beschäftigten nach dem Ausschöpfen des Freibetrages vermindern. Im Januar des Folgejahres erhöhen sie sich jeweils wieder, um sich bald darauf wieder zu vermindern. Dies dürfte in einer erheblichen Zahl der Fälle zu Rückfragen durch die Beschäftigten führen. Dabei wird eine Vielzahl der Rückfragen auch nicht durch Arbeitgeberhinweise in der Lohnabrechnung oder ähnliche Maßnahmen zu verhindern sein. Es ist zudem davon auszugehen, dass sich die Rückfragen jährlich wiederholen werden. Im Verteilmodell tritt dieses Problem aufgrund der gleichmäßigen Verteilung des steuerfreien Betrages nicht auf. - Das Verteilmodell ist zudem für die Beschäftigten wirtschaftlich geringfügig günstiger als das Aufzehrmodell: Bei Jahresbetrachtung sind die Nettolöhne im Verteilmodell in der Tendenz etwas höher. Eine Entscheidung für das Aufzehrmodell würde auch aus diesem Grund zu einer Vielzahl von Einwendungen der Beschäftigten führen und so weiteren Aufwand nach sich ziehen. - Zwar werden im Verteilmodell tendenziell mehr Rückrechnungen erforderlich sein, wenn z. B. das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres unvorhersehbar endet oder eine Entgeltumwandlung beginnt. Rückrechnungen sind aber auch im Aufzehrmodell nicht zu vermeiden. - Der Arbeitgeber hat wegen der Steuerfreiheit der Umlage bei beiden Modellen niedrigere Lohnkosten als im Vorjahr. Dabei ist die Ersparnis beim Aufzehrmodell tendenziell etwas höher. Ob sich eine nennenswerte zusätzliche Ersparnis beim Aufzehrmodell gegenüber dem Verteilmodell tatsächlich ergibt, ist von der Beschäftigtenstruktur des jeweiligen Arbeitgebers abhängig. Nach Auffassung der Geschäftsstelle des AdL NRW tritt dieser Aspekt der rein finanziellen Vorteile des Aufzehrmodells gegenüber den im übrigen genannten Gründen jedoch in den Hintergrund. Auswirkungen der Steuerbefreiung auf die Entgeltumwandlung Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG für Beiträge zur kapitalgedeckten Altersversorgung (z.B. die Entgeltumwandlung) ist vorrangig zu berücksichtigen. Der hier in Anspruch genommene Betrag wird auf den steuerfreien Höchstbetrag nach § 3 Nr. 56 EStG angerechnet. Insoweit beeinflusst die schrittweise Steuerbefreiung der Umlagezahlungen den durch die Entgeltumwandlung erreichbaren Steuervorteil. Nach § 3 Nr. 63 EStG sind bisher für die Entgeltumwandlung genutzte Entgeltbestandteile steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, mithin 2008 2.544,00 € nicht übersteigen. An dieser Regelung ändert sich auch nach dem JStG 2007 nichts. Nach wie vor sind hiervon Entgeltbestandteile erfasst, die die Beschäftigten für eine Entgeltumwandlung nach dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-EntgeltU-L) verwenden. 9 In § 3 Nr. 56 Satz 3 EStG n. F. ist nunmehr jedoch bestimmt, dass der steuerfreie Teil der Umlagezahlungen, also der Betrag von 636,00 € um die nach § 3 Nr. 63 Satz 1, 3 oder 4 EStG steuerfreien Beträge (z.B. einer Entgeltumwandlung) zu mindern ist. Diese steuerfreien Entgeltbestandteile sind daher zukünftig auf den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG n. F. anzurechnen. Beispiel 3: (Vereinfachte Darstellung) In dem vorstehenden Beispielsfall 2 verwendet der Beschäftigte einen Betrag in Höhe von 600,00 € im Jahr zur Entgeltumwandlung. Die Entgeltumwandlung ist wie bisher nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Allerdings werden auf den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG n. F. von 636,00 € die für die Entgeltumwandlung verwandten Entgeltbestandteile, hier 600,00 €, angerechnet. Auf den Umlagebetrag des Arbeitgebers in Höhe von 1.290,00 € sind nur noch 36,00 € an verbleibendem Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG n. F. in Abzug zu bringen. Vom verbleibenden Betrag in Höhe von 1.254,00 € hat der Arbeitgeber 1.104,36 € pauschal zu versteuern. Die verbleibende Differenz von 149,64 € ist vom Beschäftigten individuell zu versteuern. Der vom Beschäftigten aufzubringende Eigenanteil an der Umlage ist vom Beschäftigten ebenfalls individuell zu versteuern. Die Auswirkungen der Neuregelung (§ 3 Nr. 56 EStG n. F.) beim Zusammentreffen mit einer Entgeltumwandlung (§ 3 Nr. 63 EStG) sind damit abhängig vom jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Unter Umständen entsteht den Beschäftigten durch die Entgeltumwandlung kein zusätzlicher steuerlicher Vorteil, der nicht bereits durch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 56 EStG zu erreichen wäre. Den Nachteilen für die Beschäftigten aus der individuellen Versteuerung eines Teiles der Arbeitgeberumlage stehen dabei aber stets die Vorteile der Entgeltumwandlung gegenüber. Dies gilt insbesondere dann, sollte die steuerfreie Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG als sozialversicherungspflichtiger Entgeltbestandteil eingestuft werden. Diese Frage ist derzeit noch nicht geklärt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger gehen davon aus, dass der steuerfreie Umlagebetrag auch sozialversicherungsfrei ist. Die gegenteilige Auffassung vertritt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Sobald die Frage geklärt wird, wird eine ergänzende Information erfolgen. Sollte das BMAS sich mit seiner Auffassung durchsetzen, wonach die steuerfreie Umlage nach § 3 Nr 56 EStG Sozialversicherungspflichtig ist, gewinnen die Vorteile einer Entgeltumwandlung wieder verstärkt an Gewicht. Denn die derzeit bestehende Sozialversicherungsfreiheit für die Entgeltumwandlung soll über den 31.12.2008 hinaus unbegrenzt verlängert werden. Inwieweit eine Entgeltumwandlung im Einzelfall auch nach der gesetzlichen Neuregelung vorteilhaft ist, hängt von vielen Faktoren im Einzelfall ab. Aus Haftungsgründen sollte der Arbeitgeber keine Beratung zur Vorteilhaftigkeit der Entgeltumwandlung im Einzelnen vornehmen. Hier kann an die VBL verwiesen werden. 10 FB B Liste der abzugebenden Geräte: Im Lehrstuhl von Univ.-Prof. Dr. Braukmann sind folgende Gegenstände abzugeben: 1x Farb-Tintenstrahldrucker – Canon BJC 6000 – Anschaffungsjahr: 1999. 1x Farb-Tintenstrahldrucker – Epson Stylus Color 850 - Anschaffungsjahr: 1999. 1x Laserdrucker - hp Laserjet 3100 - Anschaffungsjahr: 1998. 3x Flachbildschirm 15“ – Siemens MCF3811TA - Anschaffungsjahr: 1999. 1x LCD Flachbildschirm 15“ – LG Flatron LCD 575LE - Anschaffungsjahr: 2001 – ohne Netzstecker. 1x TFT Monitor 15“ – Hersteller unbekannt – Modellbezeichnung: IM15XA Anschaffungsjahr: 2001. 1x Monitor 19“ – Samsung SyncMaster 900p - Anschaffungsjahr: 1998. 1x Monitor 19“ – Siemens MCM19P1 - Anschaffungsjahr: 1999. 1x externer CD-Brenner - hp cd-writer 8200 series - Anschaffungsjahr: 2001. 1x Digital Video Camera – JVC GR-DVL 9000 - Anschaffungsjahr: 1999 – ohne Ladegerät. 1x Digitalkamera – Olympus camedia 3.3 Mpix – C-3030 Zoom - Anschaffungsjahr: 2000 – ohne Ladegerät – mit Tasche. 1x Digitalkamera – Olympus camedia 3.3 Mpix – C-3040 Zoom - Anschaffungsjahr: 2001 – ohne Ladegerät – mit Tasche. 1x LCD Projektor – JVC LX-D700 - Anschaffungsjahr: 1998. 1x Datenprojektor – Mitsubishi LVP-X100E - Anschaffungsjahr: 1999. 1x OH-Projektor mit Tasche – Medium - Modelltyp 106030 - Anschaffungsjahr: 1998. 1x Tageslichtprojektor – Medium 2036 - Anschaffungsjahr: 2000. Interessenten wenden sich bitte per Tel. 3869 oder per E-Mail: [email protected] gez. Jakobs 11 FB D Abgabe von Möbeln Im FB D sind folgende Gegenstände bis 30.11.2007 abzugeben: Nr. Objekt Maße 1. (Metall-) Schubladenschrank Höhe 105 cm, Breite 108 cm, Tiefe 72 cm (Plan-,Zeichenschrank) (10 Schubladen) 2. (Metall-) Hängeschrank Höhe 106 cm, Breite 114 cm, Tiefe 60 cm (Karten-,Plan-, Zeichenschrank) Interessenten wenden sich bitte per Tel. 3252 oder per E-mail: [email protected] gez. Gabriele Seider Universitätsarchiv Das Universitätsarchiv hat wiederverwendbare Aktenordner für den Dienstgebrauch abzugeben. Anfragen bitte an [email protected] gez. Dr. Joachim Studberg