Gesamtausgabe der AVR - Caritas als Dienstgeber

Transcription

Gesamtausgabe der AVR - Caritas als Dienstgeber
-
Richtlinien für
Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des
Deutschen Caritasverbandes
Oktober 2003
Lambertus
Die Arbeitsvertragsrichtlinien enthalten bei der Bezeichnung von Personen aus
Gründen der besseren Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Soweit im Text
das Wort Mitarbeiter verwendet wird, beruht dies ausschließlich auf sprachlichen
Überlegungen; die Mitarbeiterinnen in den einzelnen Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbandes sind darin eingeschlossen.
Bezugsquelle:
Lambertus-Verlag GmbH, Postfach 1026, 79010 Freiburg
Telefon: 0761 - 36825-25, Fax: 0761 - 36825-33
Herausgeber:
Referat Arbeitsrecht im Deutschen Caritasverband,
Postfach 420, 79004 Freiburg
Verlag:
Lambertus-Verlag GmbH, Postfach 1026, 79010 Freiburg
Umschlaggestaltung, Satz und CD-Erstellung:
Ursi Anna Aeschbacher, Biel-Bienne (Schweiz)
Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages
ISBN: 3-7841-1505-5
ISSN: 0179-3160
Inhalt
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Inhaltsverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Allgemeiner Teil
Anlage 1
Vergütungsregelung
Anlage 2
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter (allgemein)
Anlage 2a
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im
Anlage 2b
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im
Anlage 2c
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im
Pflegedienst in stationären Einrichtungen
Rettungsdienst/Krankentransport
Pflegedienst in ambulanten Einrichtungen
Anlage 2d
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im
Sozial- und Erziehungsdienst
Anlage 3
Grundvergütungstabellen
Anlage 4
Ortszuschlag
Anlage 5
Arbeitszeitregelung
Anlage 5a
Sonderregelung zur Arbeitszeitregelung
Anlage 5b
Mobilzeit durch Dienstvereinbarung
Anlage 5c
Langzeitkonto
Anlage 6
Überstundenregelung
Anlage 6a
Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
Anlage 7
Ausbildungsverhältnisse
Anlage 8
Versorgungsordnungen
Anlage 9
Vermögenswirksame Leistungen
Anlage 10
Zulagen für Mitarbeiter
Anlage 11
Ordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,
Geburts- und Todesfällen
Anlage 11a
Geburtsbeihilfe
Anlage 12
Bewertung der Unterkünfte der Mitarbeiter
Anlage 13
Bestimmungen über Umzugskostenvergütung und
Trennungsgeld
Inhalt
Anlage 13a
Bestimmungen über Reisekostenerstattung
Anlage 14
Erholungsgeld, Urlaubsgeld, Sonderurlaub
Anlage 15
Übergangsgeld
Anlage 16
Jubiläumszuwendung
Anlage 17
Altersteilzeitregelung
Anlage 18
Ordnung für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter
Anlage 19
Modellprojekte
Anhang A
Tabellen: Grundvergütung bei Höhergruppierung
Anhang B
(entfällt)
und Neueinstellung
Anhang C
Tabellen
Anhang D
Arbeitshilfen
Anhang E
Umrechnungstabelle
Anhang F
Tabellen: Zeitzuschläge, Stunden- und
Überstundenvergütungen
Zentral-KODA
Ordnungen
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Teil
§1
Wesen der Caritas, Dienstgemeinschaft
§2
Geltungsbereich
§ 2a
Übergangsregelung
§ 2b
Übergangsregelung für Mitarbeiter in Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen
§3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§4
Allgemeine Dienstpflichten
§5
Besondere Dienstpflichten
§6
Personalakten
§7
Einstellung
§8
Ärztliche Untersuchungen während des
Dienstverhältnisses
§9
Versetzung und Abordnung
§ 9a
Arbeitszeit
§ 9b
Arbeitsversäumnis
§ 10
Arbeitsbefreiung
§ 10a
Fort- und Weiterbildung
§ 11
Beschäftigungszeit
§ 11a
Dienstzeit
§ 11b
Ausschlussfrist zu § 11 und § 11 a
§ 12
Dienstbezüge
§ 12a
Fürsorge bei Krankheit
§ 13
Erholungsurlaub
§ 14
Ordentliche Kündigung
§ 15
Sonderregelung für unkündbare Mitarbeiter
§ 16
Außerordentliche Kündigung
§ 17
Schriftform der Kündigung
§ 18
Beendigung des Dienstverhältnisses wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 19
Sonstige Beendigung des Dienstverhältnisses
Inhaltsverzeichnis
§ 20
Zeugnis
§ 21
Schutzkleidung, Dienstkleidung
§ 22
Schlichtungsverfahren
§ 23
Ausschlussfrist
Anlagen
Anlage 1
Vergütungsregelung
I
Eingruppierung
Ia
Anrechnung von Zeiten auf die Zeit einer Bewährung,
Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung auf
die in den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2 bis 2d
geforderten Zeiten
Ib
Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen
Tätigkeit
Ic
Eingruppierung bei nicht erfüllter
Ausbildungsvoraussetzung
II
Dienstbezüge
IIa
Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter
IIb
Öffnungsklauseln für die Vergütung 2003 bis 2005
III
Grundvergütung
IV
Grundvergütung der Mitarbeiter
zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren
V
Ortszuschlag
VI
Gesamtvergütung der Mitarbeiter
unter 18 Jahren
VII
Wechselschicht- und Schichtzulage
VIIa
Heim- und Werkstattzulage
VIII
Sonstige Zulagen
VIIIa
Besondere Zulage
IX
Sachbezüge
IXa
Werkdienstwohnungen
X
Zusatzbestimmungen zu den Bezügen
XI
Vergütung für Sonderleistungen
der Mitarbeiter
XII
Krankenbezüge
Inhaltsverzeichnis
XIIa
Anzeige- und Nachweispflichten
XIIb
Forderungsübergang bei Dritthaftung
XIII
Zusätzliche Altersversorgung
XIV
Weihnachtszuwendung
XV
Zuwendungen im Todesfall
Anlage 2
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter
(allgemein)
Vergütungsgruppe 1
Vergütungsgruppe 1a
Vergütungsgruppe 1b
Vergütungsgruppe 2
Vergütungsgruppe 3
Vergütungsgruppe 4a
Vergütungsgruppe 4b
Vergütungsgruppe 5b
Vergütungsgruppe 5c
Vergütungsgruppe 6b
Vergütungsgruppe 7
Vergütungsgruppe 8
Vergütungsgruppe 9a
Vergütungsgruppe 9
Vergütungsgruppe 10
Vergütungsgruppe 11
Vergütungsgruppe 12
Anmerkungen
Anlage 2a
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im
Pflegedienst in stationären Einrichtungen
Vergütungsgruppe Kr 1
Vergütungsgruppe Kr 2
Vergütungsgruppe Kr 3
Vergütungsgruppe Kr 4
Vergütungsgruppe Kr 5
Vergütungsgruppe Kr 5a
Vergütungsgruppe Kr 6
Vergütungsgruppe Kr 7
Vergütungsgruppe Kr 8
Vergütungsgruppe Kr 9
Vergütungsgruppe Kr 10
Vergütungsgruppe Kr 11
Vergütungsgruppe Kr 12
Vergütungsgruppe Kr 13
Vergütungsgruppe Kr 14
Anmerkungen
Inhaltsverzeichnis
Anlage 2b
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im
Rettungsdienst/Krankentransport
Vergütungsgruppe 4b
Vergütungsgruppe 5b
Vergütungsgruppe 5c
Vergütungsgruppe 6b
Vergütungsgruppe 7
Vergütungsgruppe 8
Vergütungsgruppe 9a
Anmerkungen
Anlage 2c
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im
Pflegedienst in ambulanten Einrichtungen
Vergütungsgruppe Kr 1
Vergütungsgruppe Kr 2
Vergütungsgruppe Kr 3
Vergütungsgruppe Kr 4
Vergütungsgruppe Kr 5
Vergütungsgruppe Kr 5a
Vergütungsgruppe Kr 6
Vergütungsgruppe Kr 7
Vergütungsgruppe Kr 8
Vergütungsgruppe Kr 9
Vergütungsgruppe Kr 10
Anmerkungen
Anlage 2d
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im
Sozial- und Erziehungsdienst
Vergütungsgruppe 1a
Vergütungsgruppe 1b
Vergütungsgruppe 2
Vergütungsgruppe 3
Vergütungsgruppe 4a
Vergütungsgruppe 4b
Vergütungsgruppe 5b
Vergütungsgruppe 5c
Vergütungsgruppe 6b
Vergütungsgruppe 7
Vergütungsgruppe 8
Vergütungsgruppe 9
Anmerkungen
Anlage 3
Grundvergütungstabellen
Inhaltsverzeichnis
Anlage 4
Ortszuschlag
Anlage 5
Arbeitszeitregelung
§1
§ 1a
§ 1b
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
Anlage 5a
Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten
Teilzeitbeschäftigung
Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit, Sonn- und
Feiertagsarbeit
Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen
Nichtdienstplanmäßige Arbeit
Kurzarbeit
Sonderbestimmungen bei Dienstreisen
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Regelung der Abgeltung der Bereitschaftsdienste und
Rufbereitschaften für alle Mitarbeiter mit Ausnahme
der unter die Sonderregelung des § 9 fallenden
Mitarbeiter
Sonderregelung für die Abgeltung der Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften für Ärzte, Zahnärzte,
Hebammen, medizinisch-technische Assistenten und
Gehilfen sowie für Mitarbeiter im Pflegedienst
Sonderregelung für Mitarbeiter in häuslichen
Gemeinschaften
Sonderregelung zur Arbeitszeitregelung
§1
§2
§3
Anlage 5b
Geltungsbereich
Regelmäßige Arbeitszeit
Regelung zur Abgeltung der Bereitschaftsdienste und
Rufbereitschaften
Musterdienstvereinbarung
Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Dauer des Berechnungszeitraumes
§ 4 Ansparphase
§ 5 Ausgleichsphase
§ 6 Sonstige Bestimmungen
Mobilzeit durch Dienstvereinbarung
§1
§2
§3
§4
Geltungsdauer
Information
Arbeitszeitkonten
Zeitgutschriften
Inhaltsverzeichnis
Anlage 5c
Langzeitkonto
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
Anlage 6
Präambel
Geltungsdauer
Langzeitkonto
Ansparphase (Aufbau von Zeitguthaben)
Freizeitphase (Abbau von Zeitguthaben)
Status und Vergütung während der Freizeitphase
Nachweis
Sicherung des Zeitguthabens
Überstundenregelung
§1
§2
§3
§4
Anlage 6a
Anordnung von Überstunden
Dienstreisen
Abgeltung von Überstunden
Berechnung der Überstunden und pauschale
Überstundenregelung
Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
§1
§2
Anlage 7
Zeitzuschläge
Stundenvergütung
Stundenvergütung (Ost)
Ausbildungsverhältnisse
A
Arzt im Praktikum
§1
§2
§3
§ 3a
Entgelt
Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
Sonstige Ausbildungsbedingungen
Entschädigungen bei Dienstreisen, Abordnungen und
Reisen zu Ausbildungsveranstaltungen
Krankenbezüge
Fortzahlung des Entgelts in besonderen Fällen
Erholungsurlaub
Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum
Zeugnis
Sonstige Bestimmungen
§4
§5
§ 5a
§6
§7
§8
Inhaltsverzeichnis
BI
(entfällt)
B II
Schüler an Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen sowie an Hebammenschulen
§1
§2
§3
§ 3a
§4
§ 4a
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
Ausbildungsvergütung
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
Sonstige Ausbildungsbedingungen
Ärztliche Untersuchung
Entschädigung bei Ausbildungsfahrten
Familienheimfahrten
Krankenbezüge
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung in besonderen
Fällen
Erholungsurlaub
Freistellung vor der staatlichen Prüfung
Ausbildungsmittel
Mitteilungspflicht und Weiterarbeit
Sonstige Bestimmungen
CI
(entfällt)
C II
Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelfer
§1
§2
§3
§ 3a
§4
§ 4a
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
Ausbildungsvergütung
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
Sonstige Ausbildungsbedingungen
Ärztliche Untersuchung
Entschädigung bei Ausbildungsfahrten
Familienheimfahrten
Krankenbezüge
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung in besonderen
Fällen
Erholungsurlaub
Freistellung vor der staatlichen Prüfung
Ausbildungsmittel
Mitteilungspflicht und Weiterarbeit
Sonstige Bestimmungen
D
Praktikanten nach abgelegtem Examen
§1
§2
§3
§4
§5
Entgelt
Arbeitszeit
Krankenbezüge
Erholungsurlaub
Sonstige Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis
E
Auszubildende
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
Entgelt
Entgelt in besonderen Fällen
Ausbildungsvertrag
Ärztliche Untersuchungen
Schweigepflicht
Arbeitszeit
Krankenbezüge
Erholungsurlaub
Mitteilungspflicht
Sonstige Bestimmungen
Anlage 8
Versorgungsordnungen
Versorgungsordnung A (VersO A)
§1
§ 1a
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
Gesamtversorgung
Umlagesatz
Ausnahmeregelung
Versteuerung der Umlage
Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung
Lebensversicherung anstelle der Versicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen im
Sinne des § 7 Abs. 2 AVG
Ergänzende freiwillige Versicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen im
Sinne des § 7 Abs. 2 AVG
Berufsständische Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtungen
Versorgungsordnung B (VersO B)
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
Geltungsbereich
Versicherung
Anmeldung und Abmeldung
Beiträge
Beitragsfreie Zeiten
Freiwillige Versicherung
Arbeitsplatzwechsel
Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Anlage 9
Vermögenswirksame Leistungen
§1
§2
§3
§4
§5
Anlage 10
Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen
Leistungen
Mitteilung der Anlageart
Entstehung und Fälligkeit des Anspruches
Änderungen der vermögenswirksamen Anlage
Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 des
Vermögensbildungsgesetzes
Zulagen für Mitarbeiter
§1
§2
§3
Geltungsbereich
Höhe der Zulage
Zahlungszeitraum
Anlage 11
Ordnung über die Gewährung von Beihilfen in
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
Anlage 11a
Geburtsbeihilfe
Anlage 12
Bewertung der Unterkünfte für Mitarbeiter
§1
§2
§3
§4
Geltungsbereich
Mitarbeiterunterkünfte
Bewertung der Mitarbeiterunterkünfte
Anpassung des Wertes der Mitarbeiterunterkünfte
Anlage 13
Bestimmungen über Umzugskostenvergütung und
Trennungsgeld
Anlage 13a
Bestimmungen über Reisekostenerstattung
Anlage 14
Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Sonderurlaub
I.
II.
III.
Anlage 15
Erholungsurlaub
Urlaubsgeld
Sonderurlaub
Übergangsgeld
§1
§2
§3
Voraussetzungen für Zahlung des Übergangsgeldes
Bemessung des Übergangsgeldes
Auszahlung des Übergangsgeldes
Inhaltsverzeichnis
Anlage 16
Jubiläumszuwendung
§1
§2
Anlage 17
Anspruchsvoraussetzung
Höhe der Jubiläumszuwendung
Altersteilzeitregelung
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
Anlage 18
Präambel
Geltungsbereich
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
Höhe der Bezüge
Aufstockungsleistungen
Nebentätigkeit
Urlaub
Nichtbestehende bzw. ruhende
Aufstockungsleistungen
Ende des Dienstverhältnisses
Mitwirkungspflicht
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Ordnung für geringfügig beschäftigte
Mitarbeiter
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Anlage 19
Geltungsbereich
Eingruppierung
Vergütung
Zulagen
Zeitzuschläge
Weihnachtszuwendung
Krankenbezüge
Erholungsurlaub
Kündigung
Beendigung des Dienstverhältnisses
durch Vereinbarung
Mindestdauer, zeitliche Lage der Arbeitszeit
Arbeitsplatzteilung
Anwendung sonstiger Bestimmungen
Modellprojekte
§1
§2
§3
Erprobung veränderter Vergütungsstrukturen
Vorschlag
Projektgruppe
Inhaltsverzeichnis
Anhänge
Anhang A
Grundvergütung bei Höhergruppierung und
Neueinstellung (Tabellen)
Anhang B
(nicht besetzt)
Anhang C
Tabellen
Anhang D
Arbeitshilfen
Anhang E
Umrechnungstabelle
Anhang F
Zeitzuschläge, Stunden- und
Überstundenvergütungen (Tabellen)
Zentral-KODA
Entgeltumwandlung
Ordnungen
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse
Art. 1
Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes
Art. 2
Geltungsbereich
Art. 3
Begründung des Arbeitsverhältnisses
Art. 4
Loyalitätsobliegenheiten
Art. 5
Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten
Art. 6
Koalitionsfreiheit
Art. 7
Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen
Art. 8
Mitarbeitervertretungsrecht als kirchliche
Betriebsverfassung
Art. 9
Fort- und Weiterbildung
Art. 10
Gerichtlicher Rechtsschutz
Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes
§1
§2
§3
§4
Stellung und Aufgaben der Arbeitsrechtlichen
Kommission
Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission
Leitung und Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen
Kommission
Vertreter der Mitarbeiter (Mitarbeiterseite)
Inhaltsverzeichnis
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Vertreter der Dienstgeber (Dienstgeberseite)
Sprecher
Rechtsberatung der Mitarbeitergeberseite
Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder
Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommission
Vorbereitungskommission
Ausschüsse
Beschlüsse
Ältesten-Rat
Rechtsweg
Inkrafttreten
Kosten
Schlussbestimmungen
Wahlordnung – Vertreter der Mitarbeiter
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
Zentraler Vorbereitungsausschuss
Wahlvorstand
Sonderregelung für die Zentrale des Deutschen
Caritasverbandes
Durchführung der Wahl
Ergebnis der Wahl
Anfechtung der Wahl
Ausscheiden eines Mitgliedes oder eines Stellvertreters
Kosten der Wahl
Wahlordnung – Vertreter der Dienstgeber
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
Wahlvorstand
Wahlvorschläge für die Vertreter der Dienstgeber
Durchführung der Wahl
Ergebnis der Wahl
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Ausscheiden eines Vertreters der Dienstgeber oder
eines persönlichen Stellvertreters
Anfechtung der Wahl
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
§1
§2
§3
§4
§5
Erster Teil: Organisatorische Verfassung der Kasse
Rechtsnatur
Aufgabe
Organe
Vorstand
Verwaltungsrat
Inhaltsverzeichnis
§6
§7
§8
§9
§ 9a
§ 9b
§ 9c
§ 10
Aufgaben des Verwaltungsrates
Sitzungen des Verwaltungsrates
Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars
Aufsicht des Verbandes der Diözesen Deutschlands
Aufsichtsmittel
Auskunfts- und Prüfungsrecht
Kosten der Aufsicht
Auflösung der Kasse
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Zweiter Teil: Versicherungsverhältnisse
Abschnitt I: Beteiligung
Voraussetzungen der Beteiligung
(offen)
Erwerb, Inhalt und Pflichten der Beteiligung
Beendigung der Beteiligung
Ausgleichsbetrag
§ 16
Abschnitt II: Voraussetzungen und Inhalt der
Versicherungsverhältnisse
Arten der Versicherungsverhältnisse
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
1. Die Pflichtversicherung
Begründung der Pflichtversicherung
Versicherungspflicht
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Ende der Versicherungspflicht
Beitragsfreie Pflichtversicherung
Ausbildungsverhältnisse
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
2. Die freiwillige Versicherung
Begründung der freiwilligen Versicherung
Beitragsfreie freiwillige Versicherung
Kündigung der freiwilligen Versicherung
Ende der beitragsfreien freiwilligen Versicherung
§ 27
§ 28
§ 29
3. Überleitung
Abschluss von Überleitungsabkommen
Einzelüberleitungen
Überleitung bei Kassenwechsel des Arbeitgebers
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
Dritter Teil: Versicherungsleistungen
Abschnitt I: Renten
Rentenarten
Versicherungsfall und Rentenbeginn
Wartezeit
Höhe der Rente
Versorgungspunkte
Soziale Komponenten
Inhaltsverzeichnis
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
Rente für Hinterbliebene
Anpassung der Renten
Neuberechnung
Nichtzahlung und Ruhen
Erlöschen
Abfindungen
Rückzahlung und Beitragserstattung
Sonderregelung für Beschäftigte, die in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
Eheversorgungsausgleich (wird ergänzt)
§ 45
§ 46
§ 46a
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
Abschnitt II: Verfahrensvorschriften
Leistungsantrag
Entscheidung
Härteausgleich
Auszahlung
Pflichten der Versicherten und Rentenberechtigten
Abtretung von Ersatzansprüchen
Abtretung und Verpfändung
Versicherungsnachweise
Ausschlussfristen
Vierter Teil: Finanzierung und Rechnungswesen
Abschnitt I: Allgemeines
§ 53
Kassenvermögen
§ 54
Deckungsrückstellung
§ 55
Deckung von Fehlbeträgen und
Überschussverwendung
§§ 56 bis 60 (offen)
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
Abschnitt II: Aufbringung der Mittel
Aufwendungen für die Pflichtversicherung
Pflichtbeiträge/Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
Sanierungsgeld
Zuschüsse
Fälligkeit von Beiträgen und Sanierungsgeldern
Überschussverteilung
Aufwendungen für die freiwillige Versicherung
(offen)
§ 69
Fünfter Teil: Übergangsvorschriften zur Ablösung
des bis zum 31. Dezember 2001 maßgebenden
Leistungsrechts
Abschnitt I: Übergangsregelungen
für Rentenberechtigte
Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
Inhaltsverzeichnis
§ 70
§ 71
§ 72
§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
Am 31. Dezember 2001
Versicherungsrentenberechtigte
Versicherte mit Rentenbeginn am 1. Januar 2002
Abschnitt II: Übergangsvorschriften
für Anwartschaften der Versicherten
Grundsätze
Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001
schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002
beitragsfrei Versicherte
Abschnitt III: Sonstige
Sterbegeld
Übergangsregelung für Beschäftigte oberhalb der
Vergütungsgruppe I BAT
Ausnahmen von der Versicherungspflicht für
höherversicherte Beschäftigte
Sechster Teil: In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)
§1
§ 1a
§ 1b
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 11a bis c
§ 11a
§ 11b
§ 11c
§ 12
§ 13
I. Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich
Bildung von Mitarbeitervertretungen
Gemeinsame Mitarbeitervertretung
Dienstgeber
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Mitarbeiterversammlung
Mitarbeitervertretung
II. Die Mitarbeitervertretung
Voraussetzung für die Bildung der Mitarbeitervertretung – Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung
Aktives Wahlrecht
Passives Wahlrecht
Vorbereitung der Wahl
Dienstgeber – Vorbereitungen zur Bildung
einer Mitarbeitervertretung
Durchführung der Wahl
Vereinfachtes Wahlverfahren
Voraussetzungen
Vorbereitung der Wahl
Durchführung der Wahl
Anfechtung der Wahl
Amtszeit der Mitarbeitervertretung
Inhaltsverzeichnis
§ 13a
§ 13b
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Weiterführung der Geschäfte
Ersatzmitglied, Verhinderung des ordentlichen
Mitglieds und ruhende Mitgliedschaft
Erlöschen der Mitgliedschaft
Übergangsmandat
Restmandat
Tätigkeit der Mitarbeitervertretung
Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung
Schulung der Mitarbeitervertretung und
des Wahlausschusses
Kosten der Mitarbeitervertretung
Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung
Kündigungsschutz
Schweigepflicht
§ 21
§ 22
III. Mitarbeiterversammlung
Einberufung der Mitarbeiterversammlung
Aufgaben und Verfahren der Mitarbeiterversammlung
§ 13c
§ 13d
§ 13e
§ 14
§ 15
§ 16
§ 22a
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 27a
§ 28
§ 28a
§ 29
§ 30
§ 30a
§ 31
§ 32
IIIa. Sonderregelungen für gemeinsame
Mitarbeitervertretungen
Sonderregelungen für gemeinsame
Mitarbeitervertretungen nach § 1b
IV. Besondere Formen der Vertretung von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Sondervertretung
Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung
Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen
V. Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und
Mitarbeitervertretung
Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung
Information
Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Formen der Beteiligung, Dienstvereinbarung
Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung
zum Schutz schwerbehinderter Menschen
Anhörung und Mitberatung
Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher
Kündigung
Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassungen
Anhörung und Mitberatung bei außerordentlicher
Kündigung
Vorschlagsrecht
Inhaltsverzeichnis
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
Zustimmung
Zustimmung bei Einstellung und Anstellung
Zustimmung bei sonstigen persönlichen
Angelegenheiten
Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle
Antragsrecht
Dienstvereinbarungen
Gemeinsame Sitzungen und Gespräche
§ 40
§ 41
§ 42
VI. Schlichtungsverfahren
Schlichtungsstelle
Schlichtungsverfahren
Entscheidung der Schlichtungsstelle
§ 43
§ 43a
§ 44
§ 45
§ 46
§ 46a
§ 47
§ 48
§ 49
VII. Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen
und der Auszubildenden, Vertrauensperson der
schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
Wahl und Anzahl der Sprecherinnen und Sprecher der
Jugendlichen und der Auszubildenden
Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden
Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher der
Jugendlichen und Auszubildenden
Mitwirkung der Sprecherinnen und Sprecher der
Jugendlichen und Auszubildenden
Mitwirkung der Vertrauensperson der
schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rechte des Vertrauensmannes der
Zivildienstleistenden
VIII. Schulen, Hochschulen
IX. Schlussbestimmungen
Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle des Deutschen Caritasverbandes
§1
§2
§3
§4
§5
§6
1. Abschnitt: Schlichtungsstelle, Status
der Mitglieder, Kosten
Inhaltsverzeichnis
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
2. Abschnitt: Verfahren bei Begutachtung
3. Abschnitt: Verfahren bei
Meinungsverschiedenheiten
4. Abschnitt: Kosten des Verfahrens, Inkrafttreten
Stichworte
Stichworte A
Abkürzungen:
AT = Allgemeiner Teil; A1 usw. = Anlage 1 usw.; I usw. = Abschnitt I usw.
der Anlage 1; (1) usw. = Absatz (1) usw.; (a) usw. = Absatz (a) usw.
Beispiele:
AT / § 9 (3) = § 9 Abs. (3) im Allgemeinen Teil der AVR
A1 / X (c) = Abschnitt X Abs. (c) der Anlage 1 zu den AVR
A2 / 5b, 58a = Vergütungsgruppe 5b Ziffer 58a der Anlage 2 zu den AVR
A6 / § 1 (3) = § 1 Abs. (3) der Anlage 6 zu den AVR
Der besseren Übersichtlichkeit halber wurde auf ein Stichwortverzeichnis der Tätigkeitsmerkmale und Ordnungen verzichtet.
A
Abgeltung
• der Bereitschaftsdienste und
Rufbereitschaften
A5 / §§ 8, 9
• der Überstunden
A6 / §§ 1 (3), 3
• des Urlaubsanspruches
A14 / § 5
Abordnung
• AT / § 9
Abordnung während der Probezeit
• AT / § 9 (3)
Abrechnung der Bezüge
• A1 / X
Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte
• A1 / XII (b)
Abtretungsverbot der Vergütung
• A1 / X (f)
Stichworte A
Änderungskündigung
• AT / § 14 (4)
Änderungsvertrag bei Altersteilzeit
• A17 / § 2 (5)
Ärzte
• Ärzte im Praktikum
A7 / A
• Chefärzte
AT / § 3 (f)
• Teilnahme an Ausbildung,
Nebentätigkeit und Rettungsdienst
AT / § 5 (3)
A1 / XI
• Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft
A5 / §§ 7, 9
Ärztl. Untersuchung
• AT / § 8
• A7 / B II § 3a, C II § 3a, E § 4
Altenpflege
• A7 / B II, C II
Altenpflegeschüler
• A 7 / B II
Altersgrenze
• AT / § 19 (3)
Altersteilzeit
• Abfindung
A17 / § 5 (7)
• Änderungsvertrag
A17 / § 2 (5)
• Arbeitszeit
A17 / § 3
• Aufstockungsleistungen
A17 / §§ 5, 8
• Beendigung
A17 / § 9
• Bezüge
A17 / § 4
Stichworte A
• Blockmodell
A17 / §§ 3 (2a), 4 (1), 5 (2), 7
• Krankheit
A17 / § 8
• Mitwirkungspflicht
A17 / § 10
• Nebentätigkeit
A17 / § 6
• Teilzeitmodell
A17 / § 3 (2b)
• Vereinbarung
A17 / § 2
• Voraussetzungen
A17 / § 2
Altersversorgung, zusätzliche
• A1 / XIII
• A8
Anfangsgrundvergütung
• A1 / III
Anrechnung
• auf das Sterbegeld
A1 / XV (d)
• überzahlter Bezüge
A1 / X (d)
• überzahlter Krankengeldzuzahlung
A1 / XII (d)
Anrechnung von Zeiten
• A1 / Ia
Ansteckungsgefahren
• AT / § 8
Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit
• A1 / XIIa
Arbeit an Feiertagen
• A5 / § 2 (1)
Arbeit an Samstagen
• A5 / § 3 (1)
Stichworte A
Arbeit an Sonntagen
• A5 / § 2 (1)
Arbeit an Vorfesttagen
• A5 / § 3 (2)
Arbeit, dienstplanmäßige
• A5 / § 1 (8)
Arbeit, im Schichtdienst
• A5 / § 2 (1), (2), (4)
Arbeit, in der Nacht
• A5 / § 1 (11), § 2 (1)
Arbeit, nicht dienstplanmäßige
• A5 / § 4
Arbeitsbefreiung
• aus persönlichen Gründen
AT / § 10
• für Feiertagsarbeit
A5 / § 2 (3)
• für geleistete Überstunden
A6 / § 3
• für Arbeit an Vorfesttagen
A5 / § 3 (2)
Arbeitsbeginn
• A5 / § 1 (9)
Arbeitsbereitschaft
• A5 / § 1 (2)
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
• AT / § 2b
Arbeitsfähigkeit
• AT / § 8 (1)
Arbeitsgelegenheiten nach BSHG
• AT / § 3 (c)
Stichworte A
Arbeitsgericht
• AT / § 22 (4)
Arbeitshilfen
• Berechnungsbogen
Anhang D
• Dienstvertrag
Anhang D
• Dienstvertrag für nebenberuflich und geringfügig beschäftigte Mitarbeiter
Anhang D
Arbeitsjubiläum
• A16
Arbeitsstelle
• A5 / § 1 (9)
Arbeitsunfall
• Kündigung
AT / § 15 (3)
• Krankenbezüge
A1 / XII
Arbeitsunfähigkeit
• ärztl. Bescheinigung
A1 / XIIa
• Anzeigepflicht und -nachweis
A1 / XIIa
• Ausbildungsverhältnisse
A7 / A § 4, B II § 5, C II § 5
A7 / D § 3, E § 7
• Krankenbezüge
A1 / XII
• verursacht durch einen Dritten
A1 / XIIb
Arbeitsversäumnis
• AT / § 9b
Arbeitsvertrag
s. Dienstvertrag
Arbeitsvorgang
• A1 / I
Stichworte A
Arbeitszeit
• A5 / § 1
• Ärzte im Praktikum
A7 / A, § 2
• Altersteilzeit
A17 / § 3
• Arbeitsbereitschaft
A5 / § 1 (2)
• Auszubildende
A7 / E, § 6
• Beginn und Ende
A5 / § 1 (9)
• bei Dienstreisen
A5 / § 6
• Bereitschaft
A5 / §§ 7, 8, 9
• dienstplanmäßige
A5 / § 1 (8)
• Krankenpflegehelfer
A7 / CII § 2
• Krankenpflegeschüler
A7 / BII § 2
• Kurzarbeit
A5 / § 5
• Nachtarbeit
A5 / § 1 (11)
• Nebentätigkeit
A5 / § 1 (6)
• nicht dienstpanmäßige
A5 / § 4
• Praktikanten
A7 / D § 2
• Reduzierung
A5 / § 1a
• regelmäßige
A5 / § 1 (1)
• Rufbereitschaft
A5 / §§ 7, 8, 9
• Ruhepausen
A5 / § 1 (7)
• Ruhezeit
A5 / § 1 (10)
• Saisonarbeit
A5 § 1 (4)
• Verkürzung durch freie Tage
A5 / § 1b
Stichworte A
• Verlängerung der regelmäßigen
Arbeitszeit
A5 / § 1 (1), (2), (4)
Arbeitszeitkonten
• A5b / § 3
Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
• A5 / § 1b
Arztbesuch
• Arbeitsbefreiung wegen
AT / § 10 (2)
Auflösungsvertrag
• AT / § 19 (2)
Aufschlag bei Urlaubsvergütung
• A14 / § 2 (3)
Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit
• A17 / §§ 5, 8
Ausbildungskosten, Rückzahlung von
• AT / § 10a
Ausbildungsvergütung
• A7 / A, BII, CII, D, E, § 1
Ausbildungsverhältnisse
• AT / § 3 (e)
• A7
Ausbildungsvoraussetzung, Eingruppierung bei nicht erfüllter
• A1 / Ic
Ausnahmen vom Geltungsbereich
• AT / §§ 2 (2), 2a, 3
Ausschlussfrist
• AT / §§ 11b, 23
• A14 / § 1 (5)
Außerordentliche Kündigung
s. Kündigung, außerordentliche
Stichworte A, B
Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit, vorübergehend
• A1 / Ib
Auszahlung
• der Vergütung
A1 / X (a)
• der vermögenswirksamen Leistungen
A10 / § 3
• des Sterbegeldes
A1 / XV (c)
• des Übergangsgeldes
A15 / § 3
• des Urlaubsgeldes
A14 / § 9
Auszubildende
• A7 / E
B
Ballungsraumzulage
• A1 / VIIIa
Beanstandung der Abrechnung
• A1 / X (c)
Beendigung des Dienstverhältnisses
s. Kündigung
• Altersteilzeit
A17 / § 9
• Befristung
AT / § 19 (1)
• geringfügig beschäftigte Mitarbeiter
A18 / § 10
• Krankenbezüge bei
A1 / XII (b), (d)
• sonstige
AT / § 19
• verminderte Erwerbsfähigkeit
AT / § 18
Stichworte B
Befristetes Dienstverhältnis
• Beendigung
AT / § 19 (1)
• Begründung
AT / § 14 (1)
Beihilfen
• A11
s. Geburtsbeihilfe
Belohnung, Geschenke
• AT / § 5 (4)
Berechnungsbogen
• Anhang D
Bereitschaftsdienst
• A5 / §§ 7, 8, 9
• Abgeltung
A5 / § 8 (1), (2), (4)
• für Ärzte
A5 / § 9
• für Hebammen
A5 / § 9
• für medizinisch-technische Assistenten
A5 / § 9
• für Mitarbeiter im Pflegedienst
A5 / § 9
• für Zahnärzte
A5 / § 9
• pauschale Abgeltung
A5 / §§ 8 (4), 9 (7)
• Voraussetzungen
A5 / § 7 (1)
• Zeitzuschläge
A6a / § 1 (2)
• Zusatzurlaub
A5 / § 7 (4)
Berufskrankheit
• A1 / XII
• AT / § 15 (3)
Stichworte B
Berufsunfähigkeit
• AT / § 18
Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen
• AT / § 3 (d)
Beschäftigungszeit
• AT / §§ 11, 11a (1), 14 (2) (5), 15 (3)
Bescheinigung, ärztliche
• A1 / XIIa
Betreuungsmaßnahmen
• AT / § 3 (a)
Beurlaubung ohne Bezüge
• A14 / § 10
Bewährungsaufstieg
• A1 / Ia
Bewertung der Mitarbeiterunterkünfte
• A12
Bildungsurlaub
• AT / § 10 (3)
Blockmodell
• A17 / § 3 (2a), § 4 (1), § 5 (2), § 7
Buchungsgebühren
• A1 / X
Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
• A1 / X (a), XIV (e), XIV (g)
Bundeskindergeldgesetz
• A1 / V (f), (g), (i)
• A1 / IXa (c), XIV (d)
Bundeswehr
• AT / § 11a (5)
Stichworte C, D
C
Chefärzte
• AT / § 3 (e)
D
Diakonisches Werk
•
•
•
•
•
•
AT / § 11a Anmerkung
A1 / Ia (f)
A1 / III A Anmerkung
A1 / III B Anmerkung
A1 / V Anmerkung
A1 / XIV Anmerkung
Dienstbefreiung
s. Arbeitsbefreiung
Dienstbezüge
• AT / § 12
• Altersteilzeit
A17 / § 4
• Bestandteile
A1 / II
• für Teile eines Kalendermonats
A1 / X (b)
• für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter
A1 / IIa
Dienstfähigkeit
• AT / § 8
Dienstgemeinschaft
• AT / § 1 (1)
Dienstkleidung
• AT / § 21
Dienstvertrag
• AT / § 7 (1)
• Anhang D
Stichworte D, E
Dienstwohnungen
s. Werkdienstwohnungen
Dienstzeit
• AT / § 11a
Diözesane Regelungen
• AT / § 2 (2)
E
Eheschließung, Arbeitsbefreiung wegen
• AT / § 10 (2)
Ehrenämter, Arbeitsbefreiung wegen
• AT / § 10 (2)
Eingruppierung
• A1 / I
• A18 / § 2
Einsatzzuschlag
• A1 / XI (d)
Einstellung
• AT / § 7
Einstellungsuntersuchung
• AT / § 7 (3)
Elternzeit
s. Bundeserziehungsgeldgesetz
Entwicklungshelfer
• AT / § 11a (5)
Erholungsurlaub
•
•
•
•
•
AT / § 13
A7 / A § 5a, B II § 7, C II § 7
A7 / D § 4, E § 8
A14
Abgeltung des
A14 / § 5
Stichworte D, E
• Anspruch auf
A14 / § 1
• Antrag auf
A14 / § 1 (3)
• Arbeitsunfähigkeit während des
A14 / § 1 (7)
• Aufschlag während des
A14 / § 2 (3)
• bei Beendigung des
Dienstverhältnisses
A14 / § 5
• Bezüge während des
A14 / § 2
• Dauer
A14 / § 3
A18 / § 8
• Erkrankung während des
A14 / § 1(7)
• Erwerbstätigkeit im
A14 / §§ 1 (2), 2 (6)
• Gewährung
A14 / § 1 (4)
• Teilung
A14 / § 1 (4)
• Teilurlaub
A14 / § 1 (6)
• Übertragung
A14 / § 1 (5)
• Umrechnungstabelle
Anhang E
• Verfall
A14 / § 1 (5)
• Wartezeit beim
A14 / § 1 (6)
• Zwölftelung
A14 / § 1 (6)
Erkrankung
s. Arbeitsunfähigkeit
Erkrankung von Angehörigen, Arbeitsbefreiung wegen
• AT / § 10 (2)
Erprobung veränderter Vergütungsstrukturen
• A19 / § 1
Stichworte E, F
Ersatzdienst, ziviler
• AT / § 11a (5)
Erschwerniszulagen
• A1 / VIII (d)
Erstkommunion, Arbeitsbefreiung wegen
• AT / § 10 (2)
Erwerbsunfähigkeit
• AT / § 10
Evangelische Kirche
•
•
•
•
•
•
AT / § 11a Anmerkung
A1 / III A Anmerkung
A1 / III B Anmerkung
A1 / V Anmerkung
A1 / XIV Anmerkung
A14 / § 6 Anmerkung
Exerzitien
• AT / § 10 (3)
F
Fälligkeit der Bezüge
• A1 / X
Familienheimfahrten
• A7 / BII § 4a, CII § 4a
Feiertagsarbeit
• A5 / § 2 (1), (3)
• A6a / § 1
Fernbleiben vom Dienst
• AT / § 9b (1)
Firmung, Arbeitsbefreiung wegen
• AT / § 10 (2)
Stichworte F, G
Forderungsübergang bei Dritthaftung
• A1 / XIIa
Form des Dienstvertrages
• AT / § 7 (1)
• Anhang D
Fortbildung, Weiterbildung
• AT / §§ 4 (4), 10 (6), 10a
Freistellung von der Arbeit aus persönlichen Gründen
• AT / § 10
Freistellung von Haftungsansprüchen
• AT / § 5 (5)
Freizeitausgleich
• für Sonn-, Feier- und Vorfesttagsarbeit
A5 / § 2, § 3
• für Überstunden
A6 / § 3
Fürsorge bei Krankheit
• AT / § 12a
G
Geburt, Arbeitsbefreiung wegen
• AT / § 10 (2)
Geburtsbeihilfe
• A11a
Gehalt
s. Vergütung
Geltendmachen von Ansprüchen
• allgemein
AT / § 23
• Anrechnung von Zeiten
AT / § 11b
• Urlaub
A14 / § 3
Stichworte G, H
Geltungsbereich der AVR
• AT / § 2
• Ausnahmen vom
AT / §§ 2 (2), 2a, 3
Gemeinschaftseinrichtungen bei Mitarbeiterunterkünften
• A12 / § 3 (3)
Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter
• A18
Gesamtvergütung für Mitarbeiter unter 18 Jahren
• A1 / VI
• A3b
• A3c
Gesamtversorgung
• A8 / A
Geschenke, Belohnungen
• AT / § 5 (4)
Grundvergütung
• A1 / II (a), III
• A3
• A3a
Grundvergütung bei Neueinstellung
• A1 / III A (c), III B (c)
Grundvergütung bis zur Erreichung des Eingangsalters
• A1 / IV
H
Haftung des Mitarbeiters
• AT / § 5 (5)
Haftungsansprüche, Freistellung von
• AT / § 5 (5)
Haus- und Heimordnung
• AT / § 4 (5)
Stichworte H, I, J
häusliche Gemeinschaft
• A5 / § 10
Heilkur, Heilverfahren
• A1 / XII
• A14 / § 1 (3)
Heim- und Werkstattzulage
• A1 / VIIa
Herabgruppierung
• AT / § 15 (2)
• A1 / III A (d), III B (d)
Hinterbliebene, Zuwendung im Todesfall
• A1 / XV
Hochzeit, Arbeitsbefreiung wegen
• AT / § 10 (2)
Höhergruppierung
• A1 / Ia, III A (b), III B (b)
Höherwertige Tätigkeit
• vorübergehende Ausübung einer
A1 / Ib
I
Insichkonkurrenz
• A1 / V (h), (i)
J
Jubiläumsdienstzeit
• A16 / § 1 (2)
Jubiläumszuwendung
• A16
Jugendarbeitsschutzgesetz
• A14 / Anmerkung 2
Stichworte K
K
Kirchliche Zusatzversorgungskasse
• A8 / A
Kleidung
• AT / § 21
Kommunion und Konfirmation, Arbeitsbefreiung wegen
• AT / § 10 (2)
Konkurrenzregelung beim Ortszuschlag
• A1 / V (h), (i)
Kontoführungsgebühren
• A1 / X (a)
Kosten von ärztlichen Untersuchungen
• AT / § 8 (2)
Krankenbezüge
•
•
•
•
A1 / XII
A18 / § 7
A7 / A § 4, BII § 5, CII § 5, D § 3, E § 7
bei Schadensersatzansprüchen gegen Dritte
A1 / XIIa
Krankengeldzuschuss
• A1 / XII
Krankenpflegehelfer
• A7 / CII
Krankenpflegeschüler
• A7 / BII
Krankheit, Anzeigepflicht
• A1 / XIIa
• während des Erholungsurlaubs
A14 / § 1 (7)
Stichworte K, L
Kündigung
• ÄnderungsAT / § 14 (4), § 15
• außerordentliche
AT / § 16
• -frist
AT / §§ 14 (2) (4), 15 (4), 16 (1)
AT / §§ 18 (2), § 19 (4)
A18 / § 9
• -gründe
AT / §§ 15 (2), 16 (1)
• ordentliche
AT / § 14
• Schriftform der
AT / § 17
Kurverfahren
s. Heilkur
Kurzarbeit
• A5 / § 5
L
Langzeitkonto
• A5c
Lebensaltersstufe, Steigerung der
• A1 / III A (a), III B (a)
Lehrkrankenhäuser, akademische
• AT / § 5 (3)
Leistungen, Geltendmachen von Ansprüchen
• AT / § 23
Leistungen, vermögenswirksame
• A9
Leistungsminderung
• AT / § 15 (3)
Stichworte L, M
Leistungszulage
• A1 / VIII (b) (c)
M
Mehrarbeit
• A6 / Anmerkung
Mitarbeiter
• AT / § 2 (2)
• teilzeitbeschäftigte
A1 / II (a)
• unkündbare
AT / §§ 14 (5), 15, 16 (2)
Mitarbeiterunterkunft
• Anpassung des Wertes
A12 / § 4
• Bewertung
A12 / § 3
• Definition
A12 / § 2 (2)
• Mehrbelegung
A12 / § 3 (5)
• Verpflichtung zur Inanspruchnahme
A1 / IX (a)
• Wertklasse
A12 / § 3 (1)
Mitteilung der Anlageart bei vermögenswirksamen Leistungen
• A9 / § 2
Mitteilung an Dienstgeber bei durch Dritte herbeigeführte
Arbeitsunfähigkeit
• A1 / XIIb
Mobilzeit durch Dienstvereinbarung
• A5b
Modellprojekte
• A19
Stichworte N
N
Nachtarbeit
• Voraussetzungen
A5 / § 2 (1)
• Zusatzurlaub
A14 / § 4
• Zuschlag
A6a / § 1 (2)
Nachtarbeitnehmer
• A5 / § 1 (11), Anmerkung
Nebenabreden zum Dienstvertrag
• AT / § 7 (2)
Nebentätigkeit
• AT / § 5 (2)
• Altersteilzeit
A17 / § 6
• des leitenden Arztes
AT / § 5 (3)
neue Bundesländer
• AT / § 2a
Neueinstellung, Grundvergütung bei
• A1 / III A (c), III B (c)
Niederkunft der Ehefrau, Arbeitsbefreiung wegen
• AT / § 10 (2)
nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter
• A1 / IIa
• A18
Notarztwagen
• AT / § 5 (3), (5)
Stichworte Q, P
O
ordentliche Kündigung
s. Kündigung, ordentliche
Ortszuschlag
• A1 / II (a), V
• A4
P
Pauschale Abgeltung der Bereitschaftsdienste
• A5 / §§ 8 (4), 9 (7)
Pauschale Abgeltung der Rufbereitschaften
• A5 / §§ 8 (4), 9 (7)
Pauschale Überstundenvergütung
• A6 / § 4
Pausen
• A5 / § 1 (7)
persönliche Angelegenheiten, Arbeitsbefreiung für
• AT / § 10
Personalakte
• AT / § 6
Personalunterkünfte
s. Mitarbeiterunterkünfte
Pflichten des Mitarbeiters
• AT / §§ 4, 5
Praktikanten nach abgelegtem Examen
• A7 / D
Probezeit, Kündigung in der
• AT / § 7 (4)
Stichworte P, R
Projektgruppe
• A19 / § 2
R
regelmäßige Arbeitszeit
• A5 / § 1 (1), (2), (4)
Rehabilitation
• AT / § 3 (a)
Reisekosten
• A13a
Religiöse Feiern, Arbeitsbefreiung wegen
• AT / § 10 (2)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
• AT / § 18
Resozialisierung
• AT / § 3 (a)
Rettungsdienst
• AT / § 5 (3), (5)
• A1 / XI (d)
Rückzahlung der Weihnachtszuwendung
• A1 / XIV (c)
Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge
• A1 / X (a), XII (g)
Rufbereitschaft
• A5 / §§ 7, 8, 9
• Abgeltung
A5 / § 8 (3), (4)
• für Ärzte
A5 / § 9
• für Hebammen
A5 / § 9
Stichworte R, S
• für medizinisch-technische Assistenten
A5 / § 9
• für Mitarbeiter im Pflegedienst
A5 / § 9
• für Zahnärzte
A5 / § 9
• pauschale Abgeltung
A5 / §§ 8 (4), 9 (7)
• Voraussetzungen
A5 / § 7
• Zeitzuschläge
A6a / § 1 (2)
• Zusatzurlaub
A5 / § 7 (4)
Ruhepausen
• A5 / § 1 (7)
S
Sachbezüge
• A1 / IX
Sachbezugsverordnung
• A1 / IX (b)
Saisonarbeit
• A5 / § 1 (4)
Samstagsarbeit
• A5 / § 3 (1)
Schaden durch Mitarbeiter, Ersatzansprüche
• AT / § 5 (5)
Schadensersatzansprüche gegen Dritte, Abtretung
• A1 / XIIb
Schichtarbeit
• A5 / § 2 (1), (2)
Stichworte S
Schichtzulage
• A1 / VII
• A7 / B II § 3, C II § 3
Schlichtungsstelle
• AT / § 22
Schlichtungsverfahren
• AT / § 22
Schließung der Einrichtung
• AT / § 15 (1)
Schriftform des Dienstvertrages
• AT / § 7 (1), (2)
Schriftform der Kündigung
• AT / § 17
Schüler an Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen
sowie Hebammenschulen
• A7 / B II
Schutzkleidung
• AT / § 21
Schweigepflicht
• AT / § 5 (1)
Schwerbehinderte,
• Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
AT / § 18 (5)
• Zusatzurlaub
A14 / § 1 (6), § 3 (5)
A14 / Anmerkung 3
Selbsthilfe Pensionskasse
• A8 / B
Sonderleistungen der Mitarbeiter
• A1 / XI
Stichworte S, T
Sonderregelung
• für unkündbare Mitarbeiter
AT / § 15
• zur Arbeitszeitregelung
A5a
Sonderurlaub
• AT / §§ 10 (9), 13
• A14 / § 10
Sonntagsarbeit
• A5 / § 2 (1), (3)
• A6a / § 1
Staatsbürgerliche Pflichten, Arbeitsbefreiung wegen
• AT / § 10 (3)
Stellenzulage
• A1 / VIII (a), (c)
Sterbegeld
s. Zuwendung im Todesfall
Stufenberechnung bei Vergütung
• A1 / III A, B
Stundenvergütung
• A6a / §§ 1 (3), 2
T
Tätigkeit
• Eingruppierung
A1 / I
• vorübergehende Ausübung einer höherwertigen
A1 / Ib
Tarifklasse für Ortszuschlag
• A1 / V (c)
Taufe, Arbeitsbefreiung wegen
• AT / § 10 (2)
Stichworte T, U
Teilzeitbeschäftigung
• Altersteilzeit
A17
• Anspruch auf
A5 / § 1
• Beschäftigungs- und Dienstzeit
AT § 11 (1), § 11a (1)
• Dienstbezüge
A1 / IIa
• geringfügig Beschäftigte
AT / § 2 (2) / A18
Tod von Angehörigen, Arbeitsbefreiung wegen
• AT / § 10 (2)
Trennungsgeld
• A13
U
Übergangsgeld
• A15
• Anrechnung sozialer Leistungen
A15 / § 2 (4)
• Auszahlung
A15 / § 3
• Bemessung
A15 / § 2
• Voraussetzungen
A15 / § 1
Übernahme von Einrichtungen, Beschäftigungszeit bei
• AT / § 11 (2)
Überstunden
• Anordnung
A6 / § 1
• -abgeltung
A6 / §§ 1 (3), 3, 4 (1)
• -ausgleich
A6 / § 3 (1)
• bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitern
A6 / Anmerkung
Stichworte T, U
• gelegentliche
A6 / § 1 (3)
• -vergütung
A6 / § 3 (2)
A6a / § 1 (3)
• -vergütung, pauschale
A6 / § 4 (2)
• -zuschlag
A6a / § 1 (2)
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
• vertretungsweise
A1 / Ib (a)
• vorübergehend
A1 / Ib (a)
Übertragung von Erholungsurlaub
• A14 / § 1 (5)
Überzahlung
• A1 / X (d)
Umsetzung
• AT / § 9 (4)
Umzug des Mitarbeiters, Arbeitsbefreiung wegen
• AT / § 10 (2)
Umzugskosten
• A13
Unkündbarkeit
• AT / § 14 (5)
• Sonderregelung für unkündbare Mitarbeiter
AT / § 15
Unterkünfte für Mitarbeiter
s. Mitarbeiterunterkünfte
Untersuchungen, ärztliche
• AT / § 8
Urlaub
s. Erholungsurlaub
Stichworte U, V
Urlaubsgeld
• AT / § 13
• A14 / §§ 6 bis 9
• Anrechnung von Leistungen
A14 / § 8
• Anspruchsvoraussetzung
A14 / § 6
• Auszahlung
A14 / § 9
• Höhe
A14 / § 7
V
Vereinbarung
• des Dienstverhältnisses
AT / § 7 (1)
Anhang D
• über Altersteilzeit
A17 / § 2
• über Beendigung des Dienstverhältnisses
AT / § 19 (2)
• zusätzliche
AT / § 7 (2)
Vergütung
• Abtretungsverbot
A1 / X (f)
• allgemeine Zulage
A10
• Arbeitsunfähigkeit
A1 / XII (b)
• Auszahlung
A1 / X
• Bereitschaftsdienst
A 5 / §§ 8, 9
• Bestandteile
A1 / II
• Erholungsurlaub
A14 / § 2
• Fälligkeit
A1 / X (a)
• Feiertagsarbeit
A6a / § 1
Stichworte V
• Frist zur Geltendmachung
AT / § 23
• geringfügig beschäftigte Mitarbeiter
A18 / § 3
• Grundvergütung
A1 / III
• Nachtarbeit
A6a / § 1
• Ortszuschlag
A1 / V
• Rückforderung
AT / § 23
A1 / X (d)
• Rufbereitschaft
A5 / §§ 8, 9
• Samstagsarbeit
A6a / § 1
• Sonntagsarbeit
A6a / § 1
• Teilzeitbeschäftigung
A1 / II (a)
• Überstunden
A6 / § 3
A6a / § 1
• Vorfesttagsarbeit
A5 / § 3 (2)
A6a / § 1
Vergütungsgruppe
• A1 / I, I (c)
• allgemeine Vergütungsgruppen
A2
• im Pflegedienst in ambulanten Einrichtungen
A2c
• im Pflegedienst in stationären Einrichtungen
A2a
• im Rettungsdienst/Krankentransport
A2b
• im Sozial- und Erziehungsdienst
A2d
Verkürzung der Arbeitszeit durch freie Tage
• A5 / § 1b
Vermögenswirksame Leistungen
• A9
Stichworte V
• Änderungen der Anlage
A9 / § 4
• Entstehung und Fälligkeit des Anspruches
A9 / § 3
• Mitteilung der Anlageart
A9 / § 2
• Nachweis bei Anlage nach
A9 / § 5
• Voraussetzungen und Höhe
A9 / § 1
Verpflegung, Verpflichtung zur Teilnahme
• A1 / IX (a)
Verschwiegenheit
• AT / § 5 (1)
Versetzung
• AT / § 9
Versorgung, zusätzliche im Alter und für Hinterbliebene
• A8
Vertragsmuster
• Anhang D
vertrauensärztliche Untersuchung
• AT / § 8
Vertretung eines Mitarbeiters mit höherwertiger Tätigkeit,
Vergütung
• A1 / Ib
vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit
• A1 / Ib (a)
Vollendung des 65. Lebensjahres
• AT / § 19 (3)
Vorfesttagsarbeit
• A5 / § 3 (2)
Stichworte V, W
vorläufiges Zeugnis
• AT / § 20
vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
• A1 / Ib (a)
W
Wartezeit
s. Erholungsurlaub
Wechselschichtarbeit
• A5 / § 2 (2)
• Zulage
A1 / VII
• Zusatzurlaub
A14 / § 4 (2)
Wegezeit in der Rufbereitschaft
• A5 / §§ 8 (3), 9 (6)
Weihnachtszuwendung
• A1 / XIV
Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus
• AT / § 19 (4)
Weiterbildung der Mitarbeiter
• AT / §§ 10a, 5 (3)
Werkdienstwohnungen
• A1 / IXa
Wesen der Caritas
• AT / § 1
Wiedereinstellung nach Zeitrente
• AT / § 18 (4)
Woche
• A5 / § 1 (8)
Stichworte W, Z
Wohnungswechsel des Mitarbeiters, Arbeitsbefreiung wegen
• AT / § 10 (2)
Z
Zeitaufstieg
• A1 / Ia
Zeitgutschriften
• A5b / § 4
Zeitzuschlag
• A6a / § 1
Zeugnis
• AT / § 20
Zusatzbestimmungen zu den Bezügen
• A1 / X
Zusatzurlaub
• Begrenzung
A14 / § 4 (8)
• bei Nachtarbeit
A14 / § 4 (2)
• bei Schichtarbeit
A14 / § 4 (2)
• bei Wechselschichtarbeit
A14 / § 4 (2)
• Berechnung
A14 / § 4 (4), (6)
• Fälligkeit
A14 / § 4 (7)
• für Mitarbeiter in Bestrahlungsabteilungen
A14 / § 4 (1)
• für Mitarbeiter in Infektionsabteilungen
A14 / § 4 (1)
• für Mitarbeiter in Laboratorien
A14 / § 4 (1)
• Voraussetzungen
A14 / § 4 (1), (2), (7)
Stichworte Z
Zusatzversorgung
• A1 / XIII
• A8
Zuschuss zum Krankengeld
• A1 / XII (e)-(j)
Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes
• AT / § 9 (4)
Zuwendung im Todesfall
• A1 / XV
Zuwendung
s. Weihnachtszuwendung
Vorwort
Vorwort
Vorwort
Die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat am 2. Oktober 2003 umfangreiche Beschlüsse gefasst.
Im Zentrum steht die Vergütungsrunde 2003/ 2004. Danach erfolgt eine lineare Steigerung aller Vergütungen um 2,4 Prozent, und zwar für die Vergütungsgruppen 12
bis 4a bzw. Kr 1 bis Kr 11 und die Ausbildungsverhältnisse nach Anlage 7 AVR ab
1. Juli 2003, für die Vergütungsgruppen 3 bis 1 und Kr 12 bis Kr 14 ab 1. Oktober
2003. Im kommenden Jahr steigt die Vergütung für alle Vergütungsgruppen und
Ausbildungsverhältnisse um 1,0 Prozent ab 1. Juli 2004 und um weitere 1,0 Prozent
ab 1. November 2004.
Der Bemessungssatz Ost von derzeit 90,0 Prozent steigt auf 91,0 Prozent ab 1. Juli
2003 und auf 92,5 Prozent ab 1. Juli 2004.
Die Weihnachtszuwendung bleibt weiter auf dem Stand des Jahres 1993 eingefroren.
Zur Auslegung der Regelung bei den Vergütungsgruppen 3 bis 1 bzw. Kr 12 bis Kr
14 im Jahre 2003 geben wir noch folgenden Hinweis:
Erklärtes Ziel der Arbeitsrechtlichen Kommission ist es, dass die Weihnachtszuwendung weiterhin „eingefroren“ bleibt. Dies bedeutet, dass bei Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern der genannten Vergütungsgruppen, die im ganzen Jahr 2003 beschäftigt
sind, sich die Höhe der Weihnachtszuwendung nach dem Monat September richtet
(Anlage 1 Abschnitt XIV Abs. d Satz 1 AVR). In diesen Fällen ist der Weihnachtszuwendung der frühere Bemessungssatz in Höhe von 85,80 v.H. in der Region West
und in Höhe von 64,35 v.H. in der Region Ost zugrunde zu legen, auch wenn nach
dem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission ab 1. Oktober 2003 der neue Bemessungssatz von 83,79 v. H. in der Region West und 62,84 v. H. in der Region Ost
gilt. Eine andere Formulierung des Beschlusstextes war jedoch nicht möglich. Denn
in den Fällen, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der genannten Vergütungsgruppen beispielsweise zum 1. Oktober 2003 ein Dienstverhältnis nach AVR beginnen, tritt der Monat Oktober an die Stelle des Monats September (Anlage 1 Abschn.
XIV Abs. d Unterabs. 3 AVR). In diesen Fällen beträgt der Bemessungssatz 83,79
v. H. in der Region West und 62,84 v. H. in der Region Ost.
Dies gilt entsprechend für die Weihnachtszuwendung im Jahre 2004.
Für das Jahr 2003 wird außerdem die kindbezogene Erhöhung der Weihnachtszuwendung nach Anlage 1 Abschnitt XIV Abs. b Unterabsatz 5 AVR von Euro 25,56
auf Euro 50,00 für jedes Kind erhöht. Für das Jahr 2004 wird das Urlaubsgeld um
jeweils Euro 25,00 erhöht.
Zusätzlich hat die Kommission eine Öffnungsklausel beschlossen, die bei Vorliegen
einer wirtschaftlich schwierigen Situation abweichende Regelungen bei der Weihnachtszuwendung, dem Urlaubsgeld und der Arbeitszeit zulässt, um Arbeitsplätze
zu sichern. In der Region Ost kann zusätzlich die Vergütung um bis zu 5 Prozent abgesenkt werden. Teil der Bestimmungen ist, dass abgeschlossene Dienstvereinbarungen der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Prüfung vorzulegen sind (Abschnitt
IIb Unterabschnitt A Abs. i der Anlage 1 zu den AVR). Die Kommission hat dazu
einen Ausschuss eingerichtet, der in kurzen Abständen tagt und das Ergebnis seiner
Prüfung den Beteiligten mitteilt. Die Vorlage an die Kommission bedeutet keinen
Vorwort
Genehmigungsvorbehalt, sie ist aber Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anwendung der Öffnungsklausel.
Schließlich wird der AVR-Reformausschuss Beratungen zur Weiterentwicklung der
AVR auf der Grundlage der Prozessvereinbarung des öffentlichen Dienstes aufnehmen.
Außerdem hat die Arbeitsrechtliche Kommission Beschlüsse zu den Tätigkeitsmerkmalen für Mitarbeiter als Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte Menschen, zur
sprachlichen Anpassung der AVR an das Neunte Buch Sozialgesetzbuch und einer
Verwendung diskriminierungsfreier Begriffe sowie zur Berücksichtigung des Urlaubsgeldes im Mutterschutz aufgrund einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. August 2002 (Az. 9 AZR 353/01) gefasst.
Freiburg, im Oktober 2003
Für den Herausgeber
Norbert Beyer
Allgemeiner Teil
Allgemeiner Teil
§1
Wesen der Caritas, Dienstgemeinschaft
(1) Die Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Die
dem Deutschen Caritasverband angeschlossenen Einrichtungen dienen dem gemeinsamen Werk christlicher Nächstenliebe. Dienstgeber und Mitarbeiter bilden
eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben der
Einrichtung bei. Die Mitarbeiter haben den ihnen anvertrauten Dienst in Treue und
in Erfüllung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten zu leisten.
(2) Der Treue des Mitarbeiters muss vonseiten des Dienstgebers die Treue und Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter entsprechen.
(3) Auf dieser Grundlage regeln sich alle Beziehungen zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter.
Allgemeiner Teil
§2
Geltungsbereich
(1) Die AVR finden Anwendung in allen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Einrichtungen und Dienststellen, die dem Deutschen Caritasverband angeschlossen sind.
(2) Die AVR gelten für alle Mitarbeiter mit Ausnahme der in § 3 genannten.
Für Mitarbeiter, die im Sinne des § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs.
2 Satz 1 SGB IV – geringfügig beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Anlage
18 zu den AVR.
Anmerkung:
Besondere diözesane Regelungen werden durch die AVR nicht berührt.
Allgemeiner Teil
§ 2a Übergangsregelung für die Bundesländer und den Teil des
Landes Berlin, für die das Grundgesetz vor dem
3. Oktober 1990 nicht galt
(1) Die AVR gelten für die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter im Gebiet der neuen
Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis
einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 22.
(2) Allgemeiner Teil der AVR
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 23 finden Anwendung.
Übergangsvorschriften zu den §§ 2 und 3: (entfallen)
Übergangsvorschrift zu § 11a Abs. 5 (Dienstzeit):
Zeiten erfüllter Wehrpflicht in der ehemaligen DDR werden angerechnet.
Übergangsvorschrift zu § 18 (Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit):
Von dieser Bestimmung bleiben die gesetzlichen Regelungen, die übergangsweise
gelten, unberührt.
(3) Anlage 1 zu den AVR
Die Bestimmungen der Anlage 1 finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
Übergangsvorschrift zu Abschnitt IIb (Öffnungsklauseln für die Vergütung 2003–
2005):
1. In Abschnitt A wird Abs. (a) um folgende zusätzliche Maßnahmemöglichkeit ergänzt:
5. Eine Absenkung der Dienstbezüge (Abschn. II der Anlage 1 zu den AVR) um
bis zu 5 v.H. nach den jeweils geltenden Vergütungsbestimmungen.
2. In Abschnitt A wird in Abs. (b) unter Nr. 2 Abs. (ee) die Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers auf Einrichtungen mit mehr als 20 Mitarbeitern beschränkt. Für die
Feststellung der Mitarbeiterzahl finden die Grundsätze des § 23 Kündigungsschutzgesetz Anwendung.
3. Die in Abschnitt A Abs. (c) genannten „sachkundigen Dritten“ sind Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und andere Personen, die durch ihre Fachlichkeit geeignet
sind, die Mitarbeiterseite entsprechend zu beraten und zu unterstützen.
4. Die Abschnitte B und C finden Anwendung.
Allgemeiner Teil
Übergangsvorschrift zu Abschnitt III (Grundvergütung):
Bei Mitarbeitern, die am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991 noch im Dienstverhältnis stehen, ist für die Zuordnung zur zutreffenden Lebensaltersstufe der
Grundvergütung der Tag ihres Eintritts in den kirchlich-caritativen Dienst zugrunde
zu legen.
Übergangsvorschrift zu Abschnitt VII (Wechselschicht- und Schichtzulage)
1. Die Wechselschichtzulage beträgt
vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 in den Fällen des
a) Absatz b Ziffer 1
93,06 Euro,
b) Absatz b Ziffer 2
55,84 Euro monatlich.
ab 1. Juli 2004 in den Fällen des
a) Absatz b Ziffer 1
b) Absatz b Ziffer 2
94,59 Euro,
56,76 Euro monatlich.
2. Die Schichtzulage beträgt vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 in den Fällen des
a) Absatz c Ziffer 1
41,88 Euro,
b) Absatz c Ziffer 2
32,57 Euro monatlich.
ab 1. Juli 2004 in den Fällen des
a) Absatz c Ziffer 1
b) Absatz c Ziffer 2
42,57 Euro,
33,11 Euro monatlich.
Übergangsvorschrift zu Abschnitt VIIa (Heim- und Werkstattzulage):
Die Heim- und Werkstattzulage beträgt
vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 in den Fällen des
a) Absatz a Satz 1
55,84 Euro,
b) Absatz a Satz 2
27,92 Euro,
c) Absatz b Satz 1
37,22 Euro monatlich.
ab 1. Juli 2004 in den Fällen des
a) Absatz a Satz 1
b) Absatz a Satz 2
c) Absatz b Satz 1
56,76 Euro,
28,38 Euro,
37,83 Euro monatlich.
Übergangsvorschrift zu Abschnitt VIII (Sonstige Zulagen):
Die Zulagen nach Absatz (e) betragen
vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 in den Fällen der
1. Ziffer 1
2. Ziffer 2
9,31 Euro,
11,63 Euro,
Allgemeiner Teil
3. Ziffer 3
4. Ziffer 4
5. Ziffer 5
6. Ziffer 6
7. Ziffer 7
8. Ziffer 8
13,96 Euro,
13,96 Euro,
9,31 Euro,
13,96 Euro,
11,63 Euro,
13,96 Euro monatlich.
vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 in den Fällen der
1. Ziffer 1
2. Ziffer 2
3. Ziffer 3
4. Ziffer 4
5. Ziffer 5
6. Ziffer 6
7. Ziffer 7
8. Ziffer 8
9,46 Euro,
11,82 Euro,
14,19 Euro,
14,19 Euro,
9,46 Euro,
14,19 Euro,
11,82 Euro,
14,19 Euro monatlich.
Übergangsvorschrift zu Abschnitt XI
(Vergütung für Sonderleistungen der Mitarbeiter):
Der Einsatzzuschlag gemäß Absatz d Satz 1 beträgt vom 1. Juli 2003 bis 30. September 2003 Euro 13,43, vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 Euro 13,75, vom
1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 Euro 14,12 und ab 1. November 2004 Euro 14,25.
Übergangsvorschrift zu Abschnitt XIV (Weihnachtszuwendung):
1. Die Höhe der Zuwendung nach Absatz e beträgt – unbeschadet des Absatz f – 75
v.H. der Urlaubsvergütung, die dem Mitarbeiter zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.
2. Wegen der am 16. Juni 1994, am 24. Oktober 1996, am 22. Oktober 1998, am 17.
Juni 1999, am 13. September 2000 und am 2. Oktober 2003 beschlossenen Festschreibung der Zuwendung beträgt abweichend von Ziffer 1 der Bemessungssatz für
die Zuwendung vom 1. September 2001 an 64,35 von Hundert für die Vergütungsgruppen 12 bis 4a bzw. Kr 1 bis Kr 11 vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 62,84 von
Hundert, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 62,22 von Hundert und ab 1. November 2004 61,60 von Hundert – für die Vergütungsgruppen 3 bis 1 bzw. Kr 12 bis
Kr 14 vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 62,84 von Hundert, vom 1. Juli 2004
bis 31. Oktober 2004 62,22 von Hundert und ab 1. November 2004 61,60 von Hundert. Für Auszubildende gemäß Abschnitt E der Anlage 7 zu den AVR beträgt der
Bemessungssatz vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 an 63,66 von Hundert, vom 1.
Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 63,03 von Hundert und ab 1. November 2004 62,41
von Hundert. Der vorstehende Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an vor dem 1. Februar 2005 die Vergütungen der Mitarbeiter außerhalb des Geltungsbereichs des § 2a AT allgemein erhöht werden, nach den
Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen.
Allgemeiner Teil
(4) Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu den AVR (Vergütungsgruppen für
Mitarbeiter)
Die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d werden mit folgender Maßgabe angewandt:
1. a) Bei Mitarbeitern, die am 30. Juni 1991 in einem Dienstverhältnis stehen, das
am 1. Juli 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppierung von
der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe bzw. Ziffer oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wird die
vor dem 1. Juli 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen
wäre, wenn die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d in der Fassung vom 1. Juli 1991 bereits
seit dem Tag ihres Eintritts in den kirchlich-caritativen Dienst gegolten hätten.
b) Bei Mitarbeitern, die am 30. November 1991 in einem Dienstverhältnis stehen,
das am 1. Dezember 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht und deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe bzw. Ziffer oder von der Zeit einer Berufstätigkeit
abhängt, wird ab 1. Dezember 1991 die vor dem 1. Dezember 1991 zurückgelegte
Zeit entsprechend den allgemeinen Regelungen des Abschnitts Ia der Anlage 1 zu
den AVR angerechnet.
2. (entfällt)
3. Die in den Tätigkeitsmerkmalen bzw. Anmerkungen in festen Beträgen ausgebrachten Zulagen werden vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2003 in Höhe von 90,0
von Hundert, vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 in Höhe von 91,0 von Hundert und
vom 1. Juli 2004 an in Höhe von 92,5 von Hundert gezahlt.
(5) Anlagen 3 bis 3d (Grundvergütung)
Für den in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich sind die Grundvergütungen und Gesamtvergütungen in eigenen Tabellen festgelegt.
(6) Anlage 4 zu den AVR (Ortszuschlag)
Die Beträge des Ortszuschlags sind für den in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich in einer eigenen Tabelle festgelegt.
(7) Anlage 5 zu den AVR (Arbeitszeitregelung)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 10 finden Anwendung.
Übergangsvorschrift zu § 1 Abs. 1 Satz 1 (Regelmäßige Arbeitszeit):
Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt durchschnittlich 40 Stunden in
der Woche statt 38,5 Stunden.
(7a) Anlage 5a zu den AVR (Sonderregelung zur Arbeitszeitregelung)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden Anwendung.
(7b) Anlage 5b zu den AVR (Mobilzeit durch Dienstvereinbarung)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 finden Anwendung.
(7c) Anlage 5c zu den AVR (Langzeitkonto)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 finden Anwendung.
Allgemeiner Teil
(8) Anlage 6 zu den AVR (Überstundenregelung)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 finden Anwendung.
(9) Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung)
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden Anwendung mit der Maßgabe, dass die
Stundenvergütung für den in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich in eigenen Tabellen festgelegt ist und die Zeitzuschläge für die Arbeit zwischen 20.00
Uhr und 6.00 Uhr bzw. die Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00
Uhr vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 Euro 1,16 bzw. Euro 0,58 und vom 1. Juli
2004 an Euro 1,18 bzw. Euro 0,59 betragen.
(10) Anlage 7 zu den AVR (Ausbildungsverhältnisse)
Die Bestimmungen der Anlage 7 gelten mit folgender Maßgabe:
1. Die Höhe des Entgelts für den Arzt Ärztin im Praktikum gemäß § 1 Abs. 1 Buchst.
A beträgt vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004:
im ersten Jahr der Tätigkeit
1.057,35 Euro,
im zweiten Jahr der Tätigkeit
1.204,80 Euro.
Der Verheiratetenzuschlag gemäß Absatz 3 beträgt monatlich
56,28 Euro.
vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004:
im ersten Jahr der Tätigkeit
im zweiten Jahr der Tätigkeit
Der Verheiratetenzuschlag gemäß Absatz 3 beträgt monatlich
1.085,52 Euro,
1.236,91 Euro.
57,78 Euro.
ab 1. November 2004:
im ersten Jahr der Tätigkeit
im zweiten Jahr der Tätigkeit
Der Verheiratetenzuschlag gemäß Absatz 3 beträgt monatlich
1.096,38 Euro,
1.249,28 Euro.
58,34 Euro.
2. Die Höhe der Ausbildungsvergütung für Schüler an Krankenpflegeschulen, an
Hebammenschulen sowie an Altenpflegeschulen gemäß § 1 Abs. a Buchst. B II beträgt
vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004:
im ersten Ausbildungsjahr
650,37 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr
703,46 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr
788,98 Euro.
vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004:
im ersten Ausbildungsjahr
im zweiten Ausbildungsjahr
im dritten Ausbildungsjahr
667,70 Euro,
722,20 Euro,
810,00 Euro.
Allgemeiner Teil
ab 1. November 2004:
im ersten Ausbildungsjahr
im zweiten Ausbildungsjahr
im dritten Ausbildungsjahr
674,38 Euro,
729,43 Euro,
818,11 Euro.
3. Die Höhe der Ausbildungsvergütung für die Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelfer gemäß § 1 Abs. a Buchst. C II beträgt vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004
Euro 591,38, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 Euro 607,14 und ab 1. November 2004 Euro 613,21.
4. Die Höhe des monatlichen Entgelts und Verheiratetenzuschlags der Praktikanten
nach abgelegtem Examen gemäß § 1 Abs. a Buchst. D beträgt
vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004:
Entgelt
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en
Masseure und med. Bademeister/-innen
Sozialarbeiter/-innen
Sozialpädagog(inn)en
Erzieher/-innen
Kinderpfleger/-innen
Altenpfleger/-innen
Haus- und Familienpfleger/-innen
Heilerziehungshelfer/-innen
Heilerziehungspfleger/-innen
Arbeitserzieher/-innen
Rettungsassistent(inn)en
Euro
1.056,29
1.009,15
1.242,80
1.242,80
1.056,29
1.009,15
1.056,29
1.056,29
1.009,15
1.107,66
1.107,66
1.009,15
Verheiratetenzuschlag
Euro
57,46
57,46
60,32
60,32
57,46
57,46
57,46
57,46
57,46
57,46
57,46
57,46
vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004:
Entgelt
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en
Masseure und med. Bademeister/-innen
Sozialarbeiter/-innen
Sozialpädagog(inn)en
Erzieher/-innen
Kinderpfleger/-innen
Altenpfleger/-innen
Haus- und Familienpfleger/-innen
Heilerziehungshelfer/-innen
Heilerziehungspfleger/-innen
Arbeitserzieher/-innen
Rettungsassistent(inn)en
Euro
1.084,44
1.036,05
1.275,92
1.275,92
1.084,44
1.036,05
1.084,44
1.084,44
1.036,05
1.137,18
1.137,18
1.036,05
Verheiratetenzuschlag
Euro
59,00
59,00
61,92
61,92
59,00
59,00
59,00
59,00
59,00
59,00
59,00
59,00
Allgemeiner Teil
ab 1. November 2004:
Entgelt
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en
Masseure und med. Bademeister/-innen
Sozialarbeiter/-innen
Sozialpädagog(inn)en
Erzieher/-innen
Kinderpfleger/-innen
Altenpfleger/-innen
Haus- und Familienpfleger/-innen
Heilerziehungshelfer/-innen
Heilerziehungspfleger/-innen
Arbeitserzieher/-innen
Rettungsassistent(inn)en
Euro
1.095,28
1.046,41
1.288,67
1.288,67
1.095,28
1.046,41
1.095,28
1.095,28
1.046,41
1.148,55
1.148,55
1.046,41
Verheiratetenzuschlag
Euro
59,58
59,58
62,54
62,54
59,58
59,58
59,58
59,58
59,58
59,58
59,58
59,58
5. Die Höhe des Entgelts für Auszubildende gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. E beträgt
vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004:
im 1. Ausbildungsjahr
550,71 Euro,
im 2. Ausbildungsjahr
594,25 Euro,
im 3. Ausbildungsjahr
634,20 Euro,
im 4. Ausbildungsjahr
689,63 Euro.
vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004:
im 1. Ausbildungsjahr
im 2. Ausbildungsjahr
im 3. Ausbildungsjahr
im 4. Ausbildungsjahr
565,39 Euro,
610,08 Euro,
651,10 Euro,
708,00 Euro.
ab 1. November 2004:
im 1. Ausbildungsjahr
im 2. Ausbildungsjahr
im 3. Ausbildungsjahr
im 4. Ausbildungsjahr
571,04 Euro,
616,19 Euro,
657,61 Euro,
715,08 Euro.
(11) Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung)
Die Bestimmungen der Anlage 8 finden ab 1. Januar 1997 Anwendung.
Allgemeiner Teil
(12) Anlage 9 zu den AVR (Vermögenswirksame Leistungen)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die vermögenswirksame Leistung für den vollbeschäftigten Mitarbeiter und den zur Ausbildung Beschäftigten monatlich EUR 6,65 beträgt. Der nicht vollbeschäftigte
Mitarbeiter erhält von dem Betrag nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihm
vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
(13) Anlage 10 zu den AVR (Zulagen für Mitarbeiter)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
Übergangsvorschrift zu § 2 Absätze 2 und 4 der Anlage 10 zu den AVR
vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004:
(2) Die allgemeine Zulage beträgt monatlich für die Vergütungsgruppen 1b bis 1
vom 1. Juli bis 30. September 2003
ab 1. Oktober 2003
2 und 3 sowie Kr 12 bis Kr 14
vom 1. Juli bis 30. September 2003
ab 1. Oktober 2004
37,44 Euro
38,34 Euro
99,85 Euro
102,24 Euro
4a bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2 zu den
AVR eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 11
102,24 Euro
5c bis 8 (einschließlich der nach 5 b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2
zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6
95,85 Euro
9a bis 12 und Kr 1 bis Kr 2
81,15 Euro
vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004:
(2) Sie beträgt monatlich in den Vergütungsgruppen 1b bis 1
39,36 Euro
2 bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2 zu den
AVR eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 14
104,96 Euro
5c bis 8 (einschließlich der nach 5 b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2
zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6
98,40 Euro
9a bis 12 und Kr 1 bis Kr 2
83,31 Euro
ab 1. November 2004:
(2) Sie beträgt monatlich in den Vergütungsgruppen 1b bis 1
39,76 Euro
2 bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2 zu den
AVR eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 14
106,01 Euro
5c bis 8 (einschließlich der nach 5 b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2
zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6
99,38 Euro
9a bis 12 und Kr 1 bis Kr 2
84,15 Euro
Allgemeiner Teil
(3) (entfällt)
(4) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den
Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR
nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, beträgt die allgemeine Zulage vom 1.
Juli 2003 bis 30. Juni 2004 Euro 38,34, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 Euro
39,36 und ab 1. November 2004 Euro 39,76.
(14) Anlagen 11 und 11a zu den AVR (Beihilferegelung, Geburtsbeihilfe)
Die Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen in den Anlagen 11 und 11a finden mit der Maßgabe Anwendung, dass
lediglich eine Geburtsbeihilfe gemäß Anlage 11a gewährt wird.
(15) Anlage 12 zu den AVR (Bewertung der Unterkünfte für Mitarbeiter)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 finden vorerst keine Anwendung.
(16) Anlagen 13 und 13a zu den AVR (Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld und Reisekostenerstattung)
Die Bestimmungen über Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld und Reisekostenerstattung finden Anwendung.
Übergangsvorschrift:
Solange noch keine entsprechenden Bestimmungen in dem jeweiligen Bereich vorliegen, gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Angestellten des Bundes.
(17) Anlage 14 zu den AVR (Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Sonderurlaub)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 10 finden Anwendung.
Übergangsvorschrift zu § 4 (Zusatzurlaub): (entfällt)
Übergangsvorschriften zu § 6 Abs. 1 (Anspruch auf Urlaubsgeld):
1. (entfällt) 2. (entfällt)
Übergangsvorschrift zu § 7 Abs. 1 (Höhe des Urlaubsgeldes):
Das Urlaubsgeld für den am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter und den zu seiner
Ausbildung Beschäftigten beträgt einheitlich 255,65 EUR.
(18) Anlage 15 zu den AVR (Übergangsgeld)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden Anwendung.
Übergangsvorschriften zu den §§ 1 und 2: (entfallen)
(19) Anlage 16 zu den AVR (Jubiläumszuwendung)
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden Anwendung.
Allgemeiner Teil
(20) Anlage 17 zu den AVR (Altersteilzeitregelung)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 11 finden Anwendung.
(21) Anlage 18 zu den AVR (Ordnung für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 13 finden nach Maßgabe der Übergangsvorschriften
des § 2a AT Anwendung.
(22) Anlage 19 zu den AVR (Modellprojekte)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden Anwendung.
(23) Besitzstandswahrung
Verringern sich für den Mitarbeiter, der am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991
noch in einem unter die AVR fallenden Dienstverhältnis steht, durch die am 1. Juli
1991 in Kraft tretenden Regelungen die am 30. Juni 1991 nach den bisher geltenden
Vorschriften zustehenden monatlichen Bezüge, wird der Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage weitergezahlt. Die persönliche Zulage vermindert sich um Höhergruppierungsgewinne, um Zulagen (mit Ausnahme der Zulagen nach Abschnitt VII
und VIII der Anlage 1 zu den AVR) sowie um allgemeine Anpassungen der Bezüge.
Allgemeiner Teil
§ 2b Übergangsregelung für Mitarbeiter in Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen
Für Mitarbeiter, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gemäß den §§ 260 bis 279, 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III beschäftigt werden
und soweit sie nicht vom Geltungsbereich gemäß § 3 Absatz d ausgenommen sind,
können die in EUR-Beträgen ausgewiesenen Vergütungs- und Bezügebestandteile
um bis zu 20 v.H. gekürzt werden. Die Kürzung soll nur erfolgen, wenn sie aufgrund
der Förderbedingungen oder der finanziellen Situation des Trägers unvermeidbar
ist.
Diese Regelung gilt für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden.
Allgemeiner Teil
§3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Die AVR gelten nicht für:
a) Mitarbeiter, deren Leistungsfähigkeit infolge einer körperlichen, geistigen, seelischen oder sonstigen Behinderung beeinträchtigt ist und deren Rehabilitation oder
Resozialisierung durch Beschäftigungs- und Arbeitstherapiemaßnahmen angestrebt
wird;
b) Mitarbeiter, die nicht in erster Linie aus Gründen der Erwerbstätigkeit beschäftigt
werden, sondern vorwiegend zu ihrer Betreuung, sofern die Anwendung der AVR
nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist;
c) Mitarbeiter, die Arbeiten nach den §§ 19 und 20 des Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG) verrichten;
d) Mitarbeiter, die im Rahmen von Maßnahmen der Beschäftigung und/oder Qualifizierung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und/oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eine fachliche und/oder sozialpädagogische Anleitung erhalten (insbesondere
Maßnahmen nach den §§ 260 bis 279 SGB III und anderen öffentlich geförderten
Maßnahmen). Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2004;
e) Mitarbeiter, die für einen festumgrenzten Zeitraum ausschließlich zu ihrer Voroder Ausbildung beschäftigt werden, sofern nicht Anlage 7 zu den AVR anzuwenden ist;
f) leitende Ärzte (Chefärzte) und vergleichbare leitende Mitarbeiter, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden;
g) Mitarbeiter, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende
Dienstbezüge erhalten.
Allgemeiner Teil
§4
Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Dienst in der katholischen Kirche fordert vom Dienstgeber und vom Mitarbeiter die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenart, die sich aus dem Auftrag der
Kirche und ihrer besonderen Verfasstheit ergibt.
(2) Bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sind die allgemeinen und für einzelne Berufsgruppen erlassenen kirchlichen Gesetze und Vorschriften zu beachten.
(3) Der Dienst in der katholischen Kirche erfordert vom katholischen Mitarbeiter,
dass er seine persönliche Lebensführung nach der Glaubens- und Sittenlehre sowie
den übrigen Normen der katholischen Kirche einrichtet. Die persönliche Lebensführung des nichtkatholischen Mitarbeiters darf dem kirchlichen Charakter der Einrichtung, in der er tätig ist, nicht widersprechen.
(4) Jeder Mitarbeiter hat seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen nach bestem Können bei der Erfüllung des ihm übertragenen Dienstes einzusetzen. Er soll
jederzeit bemüht sein, sein fachliches Können zu erweitern. Er hat die für seinen Arbeitsbereich bestehenden Gesetze und Verwaltungsbestimmungen und daneben die
durch Dienstanweisungen oder Anordnungen seiner Vorgesetzten gegebenen Weisungen zu beachten.
(5) Die Dienstordnung sowie die Haus- und Heimordnung sind für jeden Mitarbeiter
verbindlich.
Allgemeiner Teil
§5
Besondere Dienstpflichten
(1) Das Gebot der Verschwiegenheit in allen dienstlichen Angelegenheiten besteht
nicht nur während des Dienstverhältnisses, sondern auch nach dessen Beendigung.
(2) Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist zulässig. Über die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist der Dienstgeber zu unterrichten. Eine Nebentätigkeit ist unzulässig,
wenn dadurch die Arbeitskraft der Mitarbeiter oder berechtigte Interessen des
Dienstgebers erheblich beeinträchtigt werden. In diesem Fall kann der Dienstgeber
eine Nebentätigkeit untersagen bzw. die Erlaubnis zur Nebentätigkeit einschränken.
(3) Die Mitarbeiter sind grundsätzlich verpflichtet, sich auf Verlangen des Dienstgebers in zumutbarem Umfang an der Weiterbildung der Mitarbeiter und am Unterricht an den Schulen des Dienstgebers zu beteiligen.
In akademischen Lehrkrankenhäusern sind die Ärzte im Rahmen ihres Dienstes verpflichtet, sich an der praktischen Ausbildung der Medizinstudenten in dem Krankenhaus zu beteiligen. Das gilt auch für sonstige Mitarbeiter, die an der Ausbildung
auf Anordnung des Dienstgebers beteiligt werden.
Die Ärzte sind verpflichtet, ärztliche Bescheinigungen auszustellen und auf Anordnung des Dienstgebers im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden
Arztes oder für einen Belegarzt des Krankenhauses ärztlich tätig zu werden.
Die ärztlichen Mitarbeiter und die Mitarbeiter im Pflegedienst sind verpflichtet, am
Rettungsdienst im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber teilzunehmen, wenn
das Krankenhaus Träger oder Beteiligter des Rettungsdienstes ist.
(4) Der Mitarbeiter darf Belohnungen und Geschenke in Bezug auf seine dienstliche
Tätigkeit nur mit Zustimmung des Dienstgebers annehmen. Werden dem Mitarbeiter Belohnungen und Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten,
so hat er dies dem Dienstgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
Pflegliche Behandlung des Eigentums der Einrichtung und Sparsamkeit in seiner
Verwendung gehören zu den selbstverständlichen Pflichten.
(5) Wenn der Mitarbeiter seine Dienstpflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt, so haftet er dem Dienstgeber für den dadurch entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Beim Rettungsdienst im Notarztwagen oder
Rettungshubschrauber (Absatz 3 Unterabs. 4) ist der Mitarbeiter in Fällen, in denen
kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln vorliegt, von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen.
Allgemeiner Teil
§6
Personalakten
(1) Für jeden Mitarbeiter ist eine Personalakte zu führen.
(2) Der Mitarbeiter hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten.
Er kann von seinen Personalakten Abschriften verlangen.
(3) Der Mitarbeiter muss zu Beschwerden und Behauptungen jeder Art, die für ihn
ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Seine Äußerungen sind zu den Personalakten zu nehmen.
Allgemeiner Teil
§7
Einstellung
(1) Der Mitarbeiter wird durch den Rechtsträger der Einrichtung (Dienstgeber) oder
den von diesem Bevollmächtigten eingestellt. Der Dienstvertrag wird vor Dienstbeginn schriftlich unter Verwendung eines Musterdienstvertrages des Deutschen Caritasverbandes abgeschlossen.
Mehrere Dienstverhältnisse zu demselben Dienstgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Dienstverhältnis.
(2) Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sie
können gesondert gekündigt werden, soweit das in den AVR vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.
(3) Die Einstellung setzt die persönliche Eignung und die notwendigen Kenntnisse
und Fähigkeiten, in der Regel die erforderliche Fachausbildung, voraus. Der Dienstgeber kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses von einem Arzt seines Vertrauens verlangen.
(4) Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses sind Probezeit, sofern im
Dienstvertrag nicht auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist oder der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich
abgeschlossenes Lehr- oder Ausbildungsverhältnis bei demselben Dienstgeber eingestellt wird. Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis beiderseits ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich
gekündigt werden.
(5) Bei Antritt des Dienstes ist der Mitarbeiter auf treue und gewissenhafte Erfüllung
seines Dienstes und die Einhaltung der Verschwiegenheit zu verpflichten.
Allgemeiner Teil
§8
Ärztliche Untersuchungen während des
Dienstverhältnisses
(1) Der Dienstgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Arzt seines Vertrauens feststellen lassen, ob der Mitarbeiter dienstfähig und/oder frei von ansteckenden Krankheiten ist.
(2) Entstehen dem Mitarbeiter aus vom Dienstgeber angeordneten ärztlichen Untersuchungen Kosten, sind sie vom Dienstgeber zu übernehmen. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem Mitarbeiter auf seinen Antrag bekannt zu geben.
(3) Gesetzliche Vorschriften, die den Mitarbeiter verpflichten oder berechtigen, sich
ärztlich untersuchen zu lassen, bleiben unberührt.
Allgemeiner Teil
§9
Versetzung und Abordnung
(1) Der Mitarbeiter kann im Rahmen seiner vertraglich vorgesehenen Tätigkeit aus
dienstlichen oder betrieblichen Gründen in eine andere Einrichtung desselben
Dienstgebers unter Wahrung des Besitzstandes versetzt oder bis zu sechs Monaten
abgeordnet werden. Vor der Versetzung oder Abordnung ist der Mitarbeiter zu hören. Zu einer Versetzung, die mit der Zuweisung eines anderen dienstlichen Wohnsitzes verbunden ist, ist die Zustimmung des Mitarbeiters erforderlich.
(2) Von einer Versetzung oder Abordnung des Mitarbeiters soll Abstand genommen
werden, wenn sie ihm aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist (z.B. mit Rücksicht auf seine Familie).
(3) Während der Probezeit (§ 7 Abs. 4) ist eine Versetzung oder Abordnung nur mit
Zustimmung des Mitarbeiters zulässig.
(4) Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in derselben Einrichtung ist keine
Versetzung oder Abordnung im Sinne der Absätze 1 bis 3.
Allgemeiner Teil
§ 9a Arbeitszeit
Die Arbeitszeit aller Mitarbeiter bestimmt sich nach der Arbeitszeitregelung der Anlage 5 zu den AVR. Daneben sind die Überstundenregelung in Anlage 6 zu den
AVR und die Bestimmungen über die Zeitzuschläge und die Überstundenvergütung
in Anlage 6a zu den AVR zu beachten.
Allgemeiner Teil
§ 9b Arbeitsversäumnis
Ein Fernbleiben vom Dienst, soweit es nicht durch Krankheit bedingt ist, bedarf vorheriger Zustimmung des Dienstgebers. Wenn die rechtzeitige Einholung der Zustimmung nicht möglich war, hat der Mitarbeiter seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich
über die Gründe des Fernbleibens zu unterrichten und die nachträgliche Genehmigung einzuholen. Bei nichtgenehmigtem Dienstversäumnis kann eine entsprechende
Kürzung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die versäumte Zeit oder eine Anrechnung auf
den Erholungsurlaub erfolgen, wobei jedoch der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten werden darf. Außerdem kann sie die Kündigung des Dienstverhältnisses
nach sich ziehen.
Allgemeiner Teil
§ 10 Arbeitsbefreiung
(1) Persönliche Angelegenheiten hat der Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.
(2) Als Fälle des § 616 BGB, in denen der Mitarbeiter unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeiträgen festgelegten Zulagen in nachstehend genanntem Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird,
gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen
anderen Ort
b) Niederkunft der Ehefrau
c) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils
d) Kirchliche Eheschließung des Mitarbeiters
e) Taufe, Erstkommunion, Firmung und entsprechende
religiöse Feiern eines Kindes des Mitarbeiters
f) Kirchliche Eheschließung eines Kindes des Mitarbeiters
g) Schwere Erkrankung
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt
lebt
bb) eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch
nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat
cc) einer Betreuungsperson, wenn der Mitarbeiter deshalb
die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss.
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur
Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und
der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die
Notwendigkeit der Anwesenheit des Mitarbeiters zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt
5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
h) Ärztliche Behandlung des Mitarbeiters, wenn diese nach
ärztlicher Bescheinigung während der Arbeitszeit erfolgen
muss
1 Arbeitstag
1 Arbeitstag
2 Arbeitstage
1 Arbeitstag
1 Arbeitstag
1 Arbeitstag
1 Arbeitstag im
Kalenderjahr
bis zu 4
Arbeitstagen
im Kalenderjahr
bis zu 4
Arbeitstagen
im
Kalenderjahr
erforderliche
nachgewiesene
Abwesenheitszeit
einschließlich
erforderlicher
Wegezeiten
Allgemeiner Teil
(3) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht
außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen
werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt
II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur
insoweit, als der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Der Mitarbeiter hat den Ersatzanspruch
geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Dienstgeber abzuführen.
(4) Der Dienstgeber kann aus anderen besonderen Anlässen als den in Absatz 2
Buchstaben a bis h genannten Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge
(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bis zu 3 Tagen gewähren, sofern die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
(5) Der Mitarbeiter, der im Einverständnis mit dem Dienstgeber an Exerzitien teilnimmt, erhält hierfür im Kalenderjahr bis zu 3 Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen.
(6) Der Mitarbeiter, der im Einverständnis mit dem Dienstgeber an fachlichen Fortbildungskursen teilnimmt, erhält hierfür im Kalenderjahr bis zu 5 Arbeitstage und,
wenn er regelmäßig mehr als 5 Arbeitstage in der Woche arbeitet, bis zu 6 Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage
1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Diese ist auf einen
gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub anzurechnen.
(7) Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1
zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Teilnahme an deren Tagungen und
an Sitzungen von Kommissionsausschüssen, die Mitglieder von Schlichtungsstellen
gemäß § 22 AT AVR für die Teilnahme an deren Verhandlungen und die Mitglieder
von Organen der Versorgungseinrichtungen der Mitarbeiter für die notwendige
Dauer der Abwesenheit.
Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen
nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der
Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeiträgen
festgelegten Zulagen gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
(8) Soweit in einer diözesanen KODA-Regelung eine Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Tagungen von Vereinigungen im Sinne des Artikels 6 der Grundordnung
des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse besteht, hat der
Mitarbeiter in einer Einrichtung mit Sitz in dieser Diözese einen Anspruch auf entsprechende Freistellung in demselben Umfang.
Allgemeiner Teil
(9) In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Dienstbezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn es die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse gestatten.
Anmerkung:
Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen
der in § 2 Abs. (3) der Anlage 14 zu den AVR genannten Bezüge.
Allgemeiner Teil
§ 10a Fort- und Weiterbildung
(1) Wird ein Mitarbeiter auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherung
oder des Personalbedarfs des Dienstgebers fort- oder weitergebildet, werden, sofern
keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, vom Dienstgeber
a) dem Mitarbeiter, soweit er freigestellt werden muss, für die notwendige Fort- oder
Weiterbildungszeit die bisherigen Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den
AVR) fortgezahlt und
b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.
(2) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Dienstgeber die Aufwendungen für eine
Fort- oder Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch des Mitarbeiters oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde
endet. Für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fort- oder
Weiterbildung werden 1/36 des Aufwendungsbetrages erlassen.
Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen
Schwangerschaft oder wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten kündigt oder
einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
In besonders gelagerten Fällen kann von der Rückzahlungsregelung zugunsten des
Mitarbeiters abgewichen werden.
Allgemeiner Teil
§ 11 Beschäftigungszeit
(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Dienstgeber nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie
unterbrochen worden ist.
Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 werden nicht berücksichtigt.
Im Übrigen werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung voll angerechnet.
Ist der Mitarbeiter aus seinem Verschulden oder auf seinen eigenen Wunsch aus dem
Dienstverhältnis ausgeschieden, so gelten vor dem Ausscheiden liegende Zeiten
nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass er das Dienstverhältnis wegen eines
mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung
der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge
seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde.
(2) Übernimmt ein Dienstgeber eine Einrichtung im Geltungsbereich der AVR oder
in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche, so werden dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Absatz 1 als
Beschäftigungszeit angerechnet. Bei Übernahme einer Einrichtung aus einem anderen Tätigkeitsbereich können die bei dieser Einrichtung zurückgelegten Zeiten ganz
oder teilweise als Beschäftigungszeit angerechnet werden, wenn in dieser Einrichtung den AVR entsprechende Regelungen galten.
(3) Bei dem Mitarbeiter, der am 31. Dezember 1987 schon und am 1. Januar 1988
noch in einem Dienstverhältnis gemäß Absatz 1 Satz 1 steht, gilt Absatz 1 Satz 2 in
der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung, wenn der Mitarbeiter bis zum 31. Dezember 1989 nachweist, dass aufgrund dieser Vorschrift zusätzliche Beschäftigungszeiten anzurechnen sind.
Übergangsregelung zu § 11 Abs. 1:
Innerhalb des über den 31. März 1991 hinaus fortbestehenden Dienstverhältnisses
eines Mitarbeiters bleibt die vor dem 1. April 1991 erreichte Beschäftigungszeit unberührt.
Allgemeiner Teil
§ 11a Dienstzeit
(1) Die Dienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit und die nach den Absätzen 2 bis
5 anzurechnenden Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit diese nicht schon bei
der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt sind. Für die Anrechnung
nach den Absätzen 2 bis 5 gilt § 11 Abs. 1 Unterabs. 2 entsprechend.
(2) Anzurechnen sind die Zeiten, die ein Mitarbeiter nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem Dienstverhältnis im Tätigkeitsbereich des Deutschen Caritasverbandes oder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes oder in einem anderen
Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche verbrachte.
(3) Die in Absatz 2 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn der Mitarbeiter aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis
ausgeschieden ist. Dies gilt nicht, wenn der Mitarbeiter im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis zu einer anderen Einrichtung desselben Dienstgebers oder zu
einem anderen Dienstgeber im Tätigkeitsbereich des Deutschen Caritasverbandes
oder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche übergetreten ist oder wenn er das Dienstverhältnis wegen
eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder in Ausübung oder infolge
seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellen würde.
(4) Die Zeit anderer beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war.
(5) Anzurechnen sind ferner
a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und Zeiten des Zivildienstes
nach dem Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit,
b) die im Soldatenverhältnis in der Bundeswehr zurückgelegten Zeiten, soweit sie
nicht nach Buchst. a anzurechnen sind; Absatz 3 Sätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung:
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von § 11a steht gleich
eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
Allgemeiner Teil
Übergangsregelung zu § 11a:
Innerhalb des über den 31. März 1991 hinaus fortbestehenden Dienstverhältnisses
eines Mitarbeiters bleibt die vor dem 1. April 1991 erreichte Dienstzeit unberührt.
Allgemeiner Teil
§ 11b
Ausschlussfrist zu § 11 und § 11a
Der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den
Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht
wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Mitarbeiter
nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden,
so ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist zu stellenden Antrag zu verlängern.
Allgemeiner Teil
§ 12 Dienstbezüge
Maßgebend für die Dienstbezüge der Mitarbeiter sind unter Berücksichtigung des
Familienstandes und der Kinderzahl in erster Linie die Tätigkeit und Vorbildung.
Die Höhe der Dienstbezüge ergibt sich aus der diesen Richtlinien beigefügten Vergütungsordnung (Anlage 1 zu den AVR).
Allgemeiner Teil
§ 12a
Fürsorge bei Krankheit
Wer durch Krankheit oder Unfall dienstunfähig wird, erhält Krankenbezüge nach
Maßgabe der Anlage 1 zu den AVR.
Allgemeiner Teil
§ 13 Erholungsurlaub
Die Ansprüche der Mitarbeiter auf Erholungsurlaub, Urlaubsgeld und Sonderurlaub
regeln sich nach Anlage 14 zu den AVR.
Allgemeiner Teil
§ 14 Ordentliche Kündigung
(1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt für den Dienstgeber und den Mitarbeiter in den ersten
zwölf Monaten des Dienstverhältnisses einen Monat zum Monatsschluss. Darüber
hinaus beträgt sie für den Dienstgeber und Mitarbeiter bei einer Beschäftigungszeit
a) bis zu fünf Jahren
6 Wochen
b) von mindestens fünf Jahren
3 Monate
c) von mindestens acht Jahren
4 Monate
d) von mindestens zehn Jahren
5 Monate
e) von mindestens zwölf Jahren
6 Monate
zum Schluss des Kalendervierteljahres.
(3) (entfällt)
(4) Kündigt der Dienstgeber das Dienstverhältnis und bietet er dem Mitarbeiter die
Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an (Änderungskündigung), so finden die Kündigungsfristen nach Absatz 2 und Absatz 3 uneingeschränkt Anwendung. Der Mitarbeiter kann eine Änderungskündigung unter
dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial
ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Mitarbeiter dem Dienstgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung schriftlich erklären. Der Vorbehalt erlischt, wenn
der Mitarbeiter nicht fristgerecht das Arbeitsgericht anruft.
(5) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 11) von 15 Jahren bei demselben Dienstgeber,
frühestens jedoch nach dem vollendeten 40. Lebensjahr des Mitarbeiters, ist eine ordentliche Kündigung durch den Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht § 15 etwas anderes bestimmt.
Allgemeiner Teil
§ 15 Sonderregelung für unkündbare Mitarbeiter
(1) Dem grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiter kann vom Dienstgeber außer nach
§ 16 Abs. 2 gekündigt werden, wenn der Mitarbeiter nicht weiterbeschäftigt werden
kann, weil die Einrichtung, in der er tätig ist,
a) wesentlich eingeschränkt oder
b) aufgelöst wird.
(2) Liegen keine Kündigungsgründe nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 vor, ist dem
Dienstgeber eine Kündigung des Dienstverhältnisses aus anderen Gründen nicht gestattet. Der Dienstgeber kann jedoch beim Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe das
Dienstverhältnis zum Zwecke der Herabgruppierung des Mitarbeiters um eine Vergütungsgruppe kündigen. Sonstige wichtige Gründe sind dann gegeben, wenn eine
Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus
dienstlichen Gründen nachweisbar nicht möglich ist oder der Mitarbeiter dauernd außerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erbringen, die er nach seinem Dienstvertrag zu erbringen hat und die nachweislich für die Einstufung in seine Vergütungsgruppe maßgebend sind.
(3) Eine Kündigung nach den Bestimmungen des Absatz 1 Buchst. a und Absatz 2 ist
ausgeschlossen, wenn bei dem Mitarbeiter eine Leistungsminderung eingetreten ist,
die durch einen Arbeitsunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit im Sinne der §§
8 und 9 SGB VII verursacht wurde, sofern die Leistungsminderung nicht auf einer
vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Handlung oder Unterlassung des Mitarbeiters
beruht. Eine Kündigung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine Leistungsminderung auf einer durch langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der körperlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit (§ 11) von
mindestens 20 Jahren beruht und der Mitarbeiter das 55. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Die Kündigung eines grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiters (§ 14 Abs. 5) nach
den Bestimmungen des § 15 ist nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss
eines Kalendervierteljahres zulässig. Lehnt der Mitarbeiter die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses zu den ihm angebotenen geänderten Vertragsbedingungen ab,
so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist als vertragsgemäß aufgelöst (§ 19 Abs. 2).
Allgemeiner Teil
§ 16 Außerordentliche Kündigung
(1) Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB kann das
Dienstverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Vertrauensbrüchen
oder groben Achtungsverletzungen gegenüber Angehörigen der Dienstgemeinschaft,
leitenden Personen oder wesentlichen Einrichtungen der Katholischen Kirche, bei
schweren Vergehen gegen die Sittengesetze der Kirche oder die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen groben Verletzungen der sich aus den AVR ergebenden
Dienstpflichten.
Eine Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund ist zulässig, wenn
Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen des Dienstgebers
und des Mitarbeiters die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist (§ 14) oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 19 Abs. 1, 3 und 4) nicht zugemutet werden kann.
Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf
Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(2) Einem Mitarbeiter, dem gegenüber nach § 14 Abs. 5 die ordentliche Kündigung
grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann aus einem in seiner Person oder in seinem
Verhalten liegenden wichtigen Grunde fristlos gekündigt werden.
Allgemeiner Teil
§ 17 Schriftform der Kündigung
Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Dienstgeber das Dienstverhältnis nach Ablauf der Probezeit (§ 7 Abs. 4), soll er in dem
Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund angeben.
Allgemeiner Teil
§ 18 Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit
(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der
Mitarbeiter erwerbsgemindert ist, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Mitarbeiter eine außerhalb der
gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Dienstgeber oder
durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Dienstgeber Mittel beigesteuert
hat. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach Zustellung des
Rentenbescheides, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Der Mitarbeiter hat den Dienstgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Verzögert der Mitarbeiter schuldhaft den
Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist er
nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt anstelle des Bescheides des Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes. Das Dienstverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, in dem dem Mitarbeiter das
Gutachten bekannt gegeben worden ist.
(2) Erhält der Mitarbeiter keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Dienstgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Dienstgeber Mittel beigesteuert hat, so endet das Dienstverhältnis des
kündbaren Mitarbeiters nach Ablauf der für ihn geltenden Kündigungsfrist, des unkündbaren Mitarbeiters (§ 14 Abs. 5) nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten zum
Schluss eines Kalendervierteljahres. Die Fristen beginnen mit der Zustellung des
Rentenbescheides bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes an den
Mitarbeiter. Der Mitarbeiter hat den Dienstgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, beginnen die Fristen
mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.
(3) Das Dienstverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Mitarbeiter, der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen an seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten
und freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und der Mitarbeiter innerhalb
von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung
schriftlich beantragt.
(4) Das Dienstverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt
wird. In diesem Falle ruht das Dienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von
dem Tage an, der auf den nach Absatz 1 oder 2 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis
zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch
bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet.
Allgemeiner Teil
(5) Liegt bei einem Mitarbeiter, der schwerbehindert im Sinne des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Abs. 1 und 2 das
Dienstverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92 des SGB
IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.
Allgemeiner Teil
§ 19 Sonstige Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Befristete Dienstverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf des Zeitraumes,
für den sie eingegangen sind, sofern nicht vorher eine Vertragsverlängerung schriftlich vereinbart worden ist.
(2) Das Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einverständnis jederzeit durch einen Auflösungsvertrag beendigt werden.
(3) Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ende des Monats, in dem der
Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet.
(4) Bei einer ausnahmsweisen Beschäftigung des Mitarbeiters über den in Absatz 3
genannten Termin hinaus ist ein neuer schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen. In
dem Dienstvertrag können die Bestimmungen der AVR mit Ausnahme dieser Vorschrift ganz oder teilweise abbedungen werden. Werden diese abbedungen, so hat der
Mitarbeiter jedoch einen Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe der Dienstbezüge
der Vergütungsgruppe, die seiner Tätigkeit entspricht. Hat der Mitarbeiter bei einer
Weiterbeschäftigung noch keinen Anspruch auf den Bezug einer für ihn abgeschlossenen Zusatzversorgung gemäß § 4 in Verbindung mit § 5 Abs. d letzter Satz VersO
erworben, so ist die Zusatzversorgung fortzusetzen. Das Dienstverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden, wenn
im Dienstvertrag keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist.
Der Dienstvertrag kann auch befristet abgeschlossen werden, jedoch nicht über das
vollendete 67. Lebensjahr hinaus.
(5) Absatz 4 Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend für Mitarbeiter, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres eingestellt werden.
Anmerkung zu Absatz 2
Bei Eintritt des Versicherungsfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres soll das Dienstverhältnis mit dem Ablauf des vorherigen
Tages durch Abschluss eines Auflösungsvertrages beendet werden. Der Mitarbeiter
soll dem Dienstgeber rechtzeitig die Antragstellung anzeigen.
Allgemeiner Teil
§ 20
Zeugnis
Jeder Mitarbeiter hat nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses durch den Dienstgeber oder seinen Bevollmächtigten. Er
kann in begründeten Fällen ein vorläufiges Zeugnis verlangen.
Allgemeiner Teil
§ 21 Schutzkleidung, Dienstkleidung
(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom
Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich gestellt. Sie bleibt Eigentum des
Dienstgebers.
(2) Soweit das Tragen von Dienstkleidung vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie
unentgeltlich gestellt. Sie bleibt Eigentum des Dienstgebers.
(3) Die Reinigung der Schutzkleidung und der Dienstkleidung erfolgt auf Kosten
der Einrichtung.
Allgemeiner Teil
§ 22 Schlichtungsverfahren
(1) Dienstgeber und Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Meinungsverschiedenheiten,
die sich bei der Anwendung der AVR oder aus dem Dienstverhältnis ergeben, zunächst die bei dem zuständigen Diözesancaritasverband errichtete Schlichtungsstelle anzurufen, der es obliegt, aufgetretene Streitfälle zu schlichten.
(2) Die Schlichtungsstelle kann Fragen von grundsätzlicher Bedeutung der beim
Deutschen Caritasverband errichteten Zentralen Schlichtungsstelle zur Begutachtung vorlegen. Die Zentrale Schlichtungsstelle ist unmittelbar zuständig für solche
Meinungsverschiedenheiten, an denen ein Diözesancaritasverband beteiligt ist.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienstgeber und einem Mitarbeiter
der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes wird unter Vermittlung des Erzbischofs von Freiburg eine besondere Schlichtungsstelle gebildet.
(4) Die Behandlung eines Falles vor der Schlichtungsstelle schließt die fristgerechte
Anrufung des Arbeitsgerichtes nicht aus.
Allgemeiner Teil
§ 23 Ausschlussfrist
(1) Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom
Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit die AVR nichts anderes bestimmen.
(2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruches aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
Anlage 1
Anlage 1
I
Eingruppierung
(a) Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen
der Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR. Der Mitarbeiter erhält Vergütung
nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.
(b) Der Mitarbeiter ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die
für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt
werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in
Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person
des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
(c) Tätigkeitskombinationen, die in den Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR
genannt sind, gelten als ein Tätigkeitsmerkmal, mit der Maßgabe, dass in diesen Fällen nicht nach Absatz b Unterabs. 2 zu prüfen ist, welche der kombinierten Tätigkeiten überwiegt.
(d) Die Vergütungsgruppe des Mitarbeiters ist im Dienstvertrag anzugeben.
Anlage 1
Ia
Anrechnung von Zeiten auf die Zeit einer Bewährung,
Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung auf die in
den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2 bis 2d geforderten
Zeiten
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal die Eingruppierung oder die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage von der Zurücklegung einer Zeit der Bewährung,
Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung abhängig, erfolgt die Anrechnung
der Zeit nach folgenden Grundsätzen:
(a) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden auf die im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeiten entsprechend ihrer Bezeichnung voll angerechnet.
Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 AT bleiben unberücksichtigt.
(b) Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung müssen
nicht ununterbrochen zurückgelegt sein. Die Zeiten einer Unterbrechung sind jedoch nicht auf die im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeiten der Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung anzurechnen.
(c) Folgende Zeiten einer Unterbrechung sind auf die im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeiten anzurechnen: Zeiten eines Urlaubs nach den §§ 3 und 4 der Anlage 14
zu den AVR, des § 10 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR in der bis zum 31. Dezember 1995 gültigen Fassung und nach dem Schwerbehindertengesetz, Zeiten einer
Dienstbefreiung nach § 10 Abs. 2 und 3 AT, Zeiten einer Freistellung zur Fort- und
Weiterbildung nach § 10a AT, Zeiten einer Dienstunfähigkeit nach Abschnitt XII
Abs. b der Anlage 1 zu den AVR bis zu 26 Wochen, in den Fällen des Abschnitts
XII Abs. d Unterabs. 3 der Anlage 1 zu den AVR bis zu 28 Wochen und Zeiten der
Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.
Betragen die Zeiten der Dienstunfähigkeit oder der Beschäftigungsverbote nach
dem Mutterschutzgesetz mehr als ein Viertel der im Tätigkeitsmerkmal geforderten
Zeiten der Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung, sind diese
Zeiten nicht anzurechnen.
(d) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal die Eingruppierung von der Erfüllung einer Bewährungszeit abhängig, so ist das Erfordernis der Bewährung erfüllt, wenn sich der
Mitarbeiter während der vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Tätigkeitsmerkmal, dessen Voraussetzungen die dem
Mitarbeiter übertragene Tätigkeit erfüllt und die der Vergütungsgruppe entspricht, in
die der Mitarbeiter eingruppiert ist.
(e) Auf die im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeiten der Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung sind alle im Geltungsbereich der AVR verbrach-
Anlage 1
ten Zeiten in dem für das Aufrücken jeweils maßgebenden Tätigkeitsmerkmal zusammenzurechnen.
(f) Dies gilt auch für Zeiten, die bei vergleichbarer Tätigkeit und entsprechender
Eingruppierung in einem den AVR vergleichbaren Vergütungssystem im sonstigen
Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche, der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist, verbracht worden sind.
(g) Außerhalb der genannten Bereiche verbrachte Berufsjahre können bei vergleichbarer Tätigkeit und entsprechender Eingruppierung auf die vorgenannten Zeiten entsprechend ihrer Benennung angerechnet werden.
(h) Eine anderweitige berufliche Tätigkeit kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war und dies im Dienstvertrag vereinbart wird.
(i) Der Mitarbeiter ist nach Ablauf der im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeit einer
Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung höhergruppiert. Die
sich aus der Höhergruppierung ergebende Vergütung erhält der Mitarbeiter vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird.
Anmerkung zu Abs. (a):
Für die Dauer des über den 30.11.1994 hinaus bestehenden Dienstverhältnisses bleiben die vor dem 1.12.1994 erreichten Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung unberührt. Abweichend von Satz 1 werden auf Antrag
des Mitarbeiters Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung in der ab 1.12.1994 geltenden Fassung ab 1.12.1994 berücksichtigt, wenn
dies für die Mitarbeiter günstiger ist. Der Antrag ist spätestens bis zum 30.6.1995
schriftlich zu stellen. Ansprüche, die vom Dienstgeber anerkannt worden sind, bleiben unberührt; Ansprüche, die schriftlich geltend gemacht worden sind oder nach
dem 30.11.1994 geltend gemacht werden, sind gemäß § 23 AT zu erfüllen.
Anlage 1
Ib
Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
(a) Wird dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den
Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht, und hat
er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er
mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen
Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.
Wird dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere Tätigkeit übertragen, die dem
Tätigkeitsmerkmal einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht und hat
die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist
eine persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. Bei der Berechnung der
Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei
Wochen unschädlich. Auf die Frist von drei Monaten sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach Unterabs. 1 anzurechnen, wenn die Vertretung
sich unmittelbar anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als drei Wochen
liegt.
(b) Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen den Dienstbezügen (Abschnitt II), einschließlich der Zulage nach Anlage 10 zu den AVR, die
dem Mitarbeiter bei einer Höhergruppierung in die höhere Vergütungsgruppe zustehen würde, und den Dienstbezügen (Abschnitt II) einschließlich der Zulage nach
Anlage 10 zu den AVR, die ihm in der Vergütungsgruppe zustehen, in die er eingruppiert ist.
(c) Zeiten, in denen die vorübergehend auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Vergütungsgruppe entspricht als der, in der der Mitarbeiter eingruppiert ist und für die der Mitarbeiter eine persönliche Zulage erhält, werden bei
einem Aufrücken aus der höheren Vergütungsgruppe in die Aufstiegsvergütungsgruppe angerechnet.
Anlage 1
Ic
Eingruppierung bei nicht erfüllter Ausbildungsvoraussetzung
Wird für die Eingruppierung eines Mitarbeiters in eine Vergütungsgruppe eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt und übt er die Tätigkeit dieser Vergütungsgruppe
aus, ohne die Ausbildungsvoraussetzung hierfür zu erfüllen, so ist er bei der Einstellung (Abschnitt I der Anlage 1 zu den AVR) bzw. bei einer Höhergruppierung (Abschnitt Ia der Anlage 1 zu den AVR) eine Vergütungsgruppe niedriger als im Vergütungsgruppenverzeichnis (Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR) vorgeschrieben,
eingruppiert, sofern im Vergütungsgruppenverzeichnis im Einzelfall nichts anderes
bestimmt ist.
Anlage 1
II
Dienstbezüge
(a) Die dem Mitarbeiter monatlich zu gewährenden Dienstbezüge bestehen aus:
1. der Grundvergütung (Abschnitt III und IV),
2. dem Ortszuschlag (Abschnitt V),
3. den sonstigen Zulagen (Abschnitt VIII).
(b) Mitarbeitern, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird anstelle der Grundvergütung und des Ortszuschlages eine Gesamtvergütung (Abschnitt VI) gewährt.
(c) (entfällt)
(d) (entfällt)
Anlage 1
IIa
Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter
(a) Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten von den Dienstbezügen, die für entsprechende Vollbeschäftigte festgelegt sind, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Arbeitsstunden, die der Mitarbeiter
darüber hinaus leistet, können durch entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der
Dienstbezüge und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden.
Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält der Mitarbeiter für jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Dienstbezüge eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters.
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Dienstbezüge sind die
Dienstbezüge des entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1, 2 und 4 der Anlage
5 zu den AVR) des entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters zu teilen.
(b) Absatz a gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Mitarbeiter vorgesehen sind.
Anlage 1
IIb
Öffnungsklauseln für die Vergütung 2003 bis 2005
A
(a) Ist eine Einrichtung im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung in einer wirtschaftlich schwierigen Situation, können zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen und zum Erhalt von Arbeitsplätzen durch Dienstvereinbarung folgende
Maßnahmen zur Reduzierung der Personalkosten vereinbart werden:
1. eine Absenkung des Urlaubsgeldes (§§ 6 bis 9 der Anlage 14 zu den AVR);
2. eine Absenkung der Weihnachtszuwendung (Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den
AVR);
3. eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 40 Wochenstunden
(die veränderte Arbeitszeit gilt für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung
als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 Absatz 1 der Anlage 5 zu den AVR);
4. eine Verkürzung der Arbeitszeit um bis zu 10 v.H. mit einer entsprechenden Herabsetzung der Vergütung (die herabgesetzte Arbeitszeit gilt für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 Absatz 1
der Anlage 5 zu den AVR).
(b) Eine Dienstvereinbarung nach dieser Regelung ist nur zulässig, wenn:
1. der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung in Schriftform über die wirtschaftliche
und finanzielle Lage der Einrichtung so umfassend informiert, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung für den Rechtsträger und die Einrichtung
einzugehen.
2. der Dienstgeber die Anwendung der Öffnungsklausel und das Vorliegen einer
wirtschaftlich schwierigen Situation begründet; dabei hat der Dienstgeber der Mitarbeitvertretung insbesondere folgende Informationen schriftlich vorzulegen:
(aa) die testierte Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung des abgeschlossenen
Wirtschaftsjahres (bei nicht zur Bilanzierung verpflichteten Einrichtungen entsprechende aussagefähige Unterlagen), den Wirtschaftsplan des laufenden Jahres, die
aktuelle Lage mit den Ist-Zahlen und den weiteren Risiken; sowie die Darstellung
der Ursachen, die zu der wirtschaftlich schwierigen Situation der Einrichtung geführt haben;
(bb) die Darlegung, dass die Anwendung der Öffnungsklausel geeignet ist, die wirtschaftlich schwierige Situation zu überwinden und andere Maßnahmen nicht zu
demselben Erfolg führen;
(cc) die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die
angewandt werden, um die Einrichtung dauerhaft aus der wirtschaftlich schwierigen
Situation herauszuführen;
(dd) die Darlegung, welchen Beitrag leitende Mitarbeiter zur Sanierung leisten;
Anlage 1
(ee) die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers, die die vom Dienstgeber zu (aa)
bis (dd) vorgelegten Informationen auf ihre Richtigkeit überprüft und die Eignung
der nach Absatz (a) vereinbarten Maßnahmen zur Abwendung der wirtschaftlich
schwierigen Situation bewertet.
(c) Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, sachkundige Dritte im erforderlichen
Umfang hinzuzuziehen, die die vorgelegten Unterlagen erläutern und die Mitarbeitervertretung bei den Verhandlungen beraten. Der Dienstgeber trägt die dafür notwendigen Kosten. Zur Verhandlung von Dienstvereinbarungen gemäß Absatz (a)
soll die Mitarbeitervertretung Vertreter der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der
Mitarbeitervertretungen beratend hinzuziehen. Besteht beim Dienstgeber eine Gesamtmitarbeitervertretung, ist dieser die Aufnahme der Verhandlungen anzuzeigen.
(d) In die Dienstvereinbarung ist die Verpflichtung des Dienstgebers aufzunehmen,
bei Ablauf der Dienstvereinbarung entstandene Überschüsse bis zum Gesamtumfang der nach Absatz (a) Nr. 1-3 einbehaltenen Vergütungsbestandteile an die beteiligten Mitarbeiter auszuschütten. Die Ausschüttung soll in abrechnungstechnisch
einfacher Weise an diejenigen beteiligten Mitarbeiter erfolgen, die zum Zeitpunkt
des Ablaufs der Dienstvereinbarung noch in der Einrichtung tätig sind. Die Überschüsse können mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung auch in eine Rücklage
für das Folgejahr zur Vermeidung zukünftiger, betriebsbedingter Kündigungen eingestellt werden.
(e) Von der Dienstvereinbarung sind Mitarbeiter auszunehmen, die durch eine der
vereinbarten Maßnahmen nach Absatz (a) eine unbillige Härte erleiden.
(f) Während der Laufzeit der Dienstvereinbarung informiert der Dienstgeber die
Mitarbeitervertretung mindestens vierteljährlich entsprechend Absatz (b) Nr.1.
(g) Die Laufzeit ist in der Dienstvereinbarung festzulegen. Dienstgeber und Mitarbeitervertretung können jederzeit vereinbaren, zu einem früheren Zeitpunkt, ggfs.
auch rückwirkend, zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Arbeitszeit- und Vergütungsbestimmungen zurückzukehren.
(h) Werden trotz Abschluss der Dienstvereinbarung betriebsbedingte Kündigungen
ausgesprochen, kann die Mitarbeitervertretung die Dienstvereinbarung innerhalb
von vier Wochen fristlos kündigen. Diese 4-Wochenfrist beginnt, sobald die Mitarbeitervertretung von der Erklärung der betriebsbedingten Kündigung Kenntnis erhält.
(i) Die Dienstvereinbarung ist der Arbeitsrechtlichen Kommission über den Geschäftsführer (Deutscher Caritasverband, Karlstraße 40, 79104 Freiburg) zur Prüfung vorzulegen. Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:
• eine Ausfertigung der Dienstvereinbarung;
• die Aufstellung des Dienstgebers, welche Unterlagen der Mitarbeitervertretung
vorgelegt worden sind, sowie eine Bestätigung, dass die Anzeige an die Gesamtmitarbeitervertretung erfolgt ist;
Anlage 1
• die Bestätigung der Mitarbeitervertretung, dass sie diese Unterlagen erhalten hat
und dass sie ihre Rechte nach Absatz (c) wahrnehmen konnte.
Die Arbeitsrechtliche Kommission prüft, ob die Wirksamkeitsvoraussetzungen des
Absatz (b) erfüllt sind und teilt das Ergebnis den Parteien der Dienstvereinbarung
mit.
(j) Für den Fall, dass der Dienstgeber gegen die Bestimmungen der Öffnungsklausel
verstößt, kann die Mitarbeitervertretung die Dienstvereinbarung kündigen.
B
(a) Durch Dienstvereinbarung können bei günstiger Entwicklung der Wirtschaftsund Finanzlage einer Einrichtung bzw. des Rechtsträgers einer Einrichtung im Sinne
der Mitarbeitervertretungsordnung folgende Maßnahmen zur Erhöhung der Vergütung vereinbart werden:
1. eine Erhöhung des Urlaubsgelds (§§ 6 bis 9 der Anlage 14 zu den AVR),
2. eine Erhöhung der Weihnachtszuwendung (Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den
AVR),
3. eine Erhöhung der allgemeinen Zulage (Anlage 10 zu den AVR),
4. die Vereinbarung einer allgemeinen Leistungszulage.
(b) Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, den Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung beim Dienstgeber zu beantragen.
(c) Verschlechtert sich während der Laufzeit der Dienstvereinbarung die Wirtschafts- und Finanzlage der Einrichtung bzw. des Rechtsträgers der Einrichtung in
erheblichem Umfang, kann der Dienstgeber die Dienstvereinbarung kündigen.
C
Die Öffnungsklauseln sind bis zum 31. Januar 2005 befristet. Dienstvereinbarungen
nach diesen Öffnungsklauseln beginnen frühestens am 1. Juli 2003 und enden spätestens am 31. Dezember 2005.
Anlage 1
III
Grundvergütung
A
Mitarbeiter, die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallen
(a) Vom Beginn des Monats an, in dem ein Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1
und 2 das 23. Lebensjahr, der Vergütungsgruppen 3 bis 12 das 21. Lebensjahr vollendet, erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe gemäß Anlage 3 zu den AVR.
Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(b) Wird der Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem
die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, deren Satz mindestens um den Differenzbetrag zwischen der Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe höher ist als seine bisherige Grundvergütung, höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe) der Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in die
Vergütungsgruppe 2 jedoch die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe, mindestens aber die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe).
Wird der Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende
Vergütungsgruppe höhergruppiert, so ist die Grundvergütung für jede dazwischenliegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.
Würde dem Mitarbeiter als Neueingestelltem nach Absatz c Unterabs. 1 eine höhere
Grundvergütung als die nach Unterabsatz 1 oder 2 errechnete zustehen, so erhält er
die Grundvergütung nach Absatz c Unterabs. 1.
Fällt der Zeitpunkt einer Steigerung der Grundvergütung nach Absatz a Satz 2 mit
dem einer Höhergruppierung des Mitarbeiters zusammen, so ist zunächst die Steigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe vorzunehmen und danach die Höhergruppierung durchzuführen.
Nach der Höhergruppierung erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monats
an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die
Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(c) Der Mitarbeiter, der bei der Einstellung das 23. bzw. das 21. Lebensjahr überschritten hat, erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe,
die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 23. bzw. 21. Lebensjahres in
der unmittelbar unter der Anstellungsgruppe liegenden Vergütungsgruppe beschäftigt und am Tage der Einstellung höhergruppiert worden wäre, mindestens jedoch
die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) der Anstellungsgruppe. Bei Einstellung in die
Vergütungsgruppe 12 erhält der Mitarbeiter die Grundvergütung der Stufe, die er erreicht hätte, wenn er seit Vollendung des 21. Lebensjahres in dieser Vergütungsgruppe beschäftigt worden wäre.
Anlage 1
Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss1 an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche
eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,
aa) wenn seine bisherige Grundvergütung nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber
erhalten hätte,
bb) wenn seine bisherige Grundvergütung in Abweichung von den Vorschriften dieses Abschnittes oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, die er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten
würde, wenn seine Grundvergütung ab dem Zeitpunkt, seit dem er ununterbrochen
im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen
Kirche tätig ist, nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre,
cc) wenn seine bisherige Grundvergütung nach Anhang C der AVR oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, deren Satz
mindestens der Grundvergütung entspricht, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte, mindestens
jedoch die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe). Würde dem Mitarbeiter als Neueingestelltem nach Absatz c Unterabs. 1 eine höhere Grundvergütung als nach vorstehender Regelung zustehen, erhält der Mitarbeiter die Grundvergütung nach Absatz c
Unterabs. 1;
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend
Buchst. a eingestellt und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend
Buchst. a eingestellt und gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
Unterabsatz 2 gilt entsprechend, wenn der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss
an eine Tätigkeit im Rahmen eines Gestellungsvertrages eingestellt wird.
Nach der Einstellung erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monats an, in
dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet und weiterhin
nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die
Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
Der Mitarbeiter, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist
oder dessen Dienstverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält
aa) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die für ihn mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Beurlaubung bzw. des Ruhens des Dienstverhältnisses maßgebend war, mindestens jedoch
die ihm nach Unterabsatz 1 zustehende Grundvergütung,
bb) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer höheren Vergütungsgruppe die
Grundvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungs-
Anlage 1
gruppe bliebe, seine Grundvergütung nach Buchst. aa berechnet und er gleichzeitig
höhergruppiert worden wäre,
cc) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die
Grundvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Grundvergütung nach Buchst. aa berechnet und er gleichzeitig
herabgruppiert worden wäre.
Unterabsatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren
für jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für
die Zeit eines Sonderurlaubes, die nach § 10 der Anlage 14 zu den AVR bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wird. Unterabsatz 3 gilt entsprechend.
(d) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppe
die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Differenzbetrag zwischen der Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) der bisherigen Vergütungsgruppe und
der Herabgruppierungsgruppe niedriger ist als seine bisherige Grundvergütung, bei
einer Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe 3 jedoch die Grundvergütung der
nächsthöheren Stufe, höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe). Wird
der Mitarbeiter nicht in die nächstniedrigere, sondern in eine darunter liegende Vergütungsgruppe herabgruppiert, so ist die Grundvergütung für jede dazwischenliegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.
Würde dem Mitarbeiter als Neueingestelltem nach Absatz c Unterabs. 1 eine höhere
als die nach Unterabs. 1 errechnete Grundvergütung zustehen, so erhält er die Grundvergütung nach Absatz c Unterabs. 1.
Nach der Herabgruppierung erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monats
an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die
Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(e) Das Lebensjahr gilt mit dem Beginn des Monats als vollendet, in den der Geburtstag des Mitarbeiters fällt.
Bemerkung:
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt III A steht
gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder
in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 1:
Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen
ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn
der Mitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen liegenden Zeitraum dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat. Von der Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende des bisheri-
Anlage 1
gen Dienstverhältnisses und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses einen Monat nicht übersteigt.
B
Mitarbeiter, die unter die Anlage 2a und die Anlage 2c zu den
AVR fallen
(a) Vom Beginn des Monats an, in dem der Mitarbeiter das 20. Lebensjahr vollendet,
erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe. Nach je
zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte
Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(b) Wird der Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in
dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.
(c) Der Mitarbeiter, der bei der Einstellung das 20. Lebensjahr überschritten hat, erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu erhalten
hätte, wenn er seit Vollendung des 20. Lebensjahres in seiner Anstellungsgruppe beschäftigt gewesen wäre, mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe).
Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss1 an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche
eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,
aa) wenn seine bisherige Grundvergütung nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber
erhalten hätte,
bb) wenn seine bisherige Grundvergütung in Abweichung von den Vorschriften dieses Abschnittes oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, die er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten
würde, wenn seine Grundvergütung ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im
Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen
worden wäre;
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend
Buchst. a eingestellt und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend
Buchst. a eingestellt und gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
Unterabsatz 2 gilt entsprechend, wenn der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss
an eine Tätigkeit im Rahmen eines Gestellungsvertrages eingestellt wird.
Anlage 1
Nach der Einstellung erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monats an, in
dem er ein mit gerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet und weiterhin nach
je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
Der Mitarbeiter, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist
oder dessen Dienstverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält
aa) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die für ihn mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Beurlaubung bzw. des Ruhens des Dienstverhältnisses maßgebend war, mindestens jedoch
die ihm nach Unterabsatz 1 zustehende Grundvergütung,
bb) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer höheren Vergütungsgruppe die
Grundvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Grundvergütung nach Buchst. aa berechnet und er gleichzeitig
höhergruppiert worden wäre,
cc) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die
Grundvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Grundvergütung nach Buchst. aa berechnet und er gleichzeitig
herabgruppiert worden wäre.
Unterabsatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren
für jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für
die Zeit eines Sonderurlaubes, die nach § 10 der Anlage 14 zu den AVR bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wird. Unterabsatz 3 gilt entsprechend.
(d) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppe
die Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.
(e) In den Fällen der Absätze b bis d erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des
Monats an, in dem er ein mit gerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und
weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(f) Das Lebensjahr gilt mit dem Beginn des Monats als vollendet, in den der Geburtstag des Mitarbeiters fällt.
Bemerkung:
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt III B steht
gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder
in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 1:
Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen
ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der
Anlage 1
Mitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen liegenden Zeitraum
dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat. Von der Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses kann
abgewichen werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses einen Monat nicht übersteigt.
Anlage 1
IV
Grundvergütung der Mitarbeiter zwischen 18 und 21
bzw. 23 Jahren
Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr, jedoch nicht das in Abschnitt III Buchst. A Abs.
a bzw. Abschnitt III Buchst. B Abs. a bezeichnete Lebensjahr vollendet haben, erhalten ab dem 1. Mai 1995 bis zum Beginn des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr
vollenden, 100 v.H. der Anfangsgrundvergütung (Abschnitt III Buchst. A Abs. a
bzw. Buchst. B Abs. a). Abschnitt III Buchst. A Abs. e bzw. Abschnitt III Buchst B
Abs. f gilt entsprechend.
Anlage 1
V
Ortszuschlag
(a) Der Ortszuschlag wird gemäß Anlage 4 zu den AVR gewährt.
(b) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Mitarbeiters zugeordnet ist und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Mitarbeiters entspricht.
(c) Die Vergütungsgruppen werden wie folgt den Tarifklassen für den Ortszuschlag
zugeordnet:
Vergütungsgruppen
Tarifklasse
1 bis 2
Kr 13, Kr 14
Ib
3 bis 5b
Kr 12 bis Kr 7
Ic
5c bis 12
Kr 6 bis Kr 1
II
(d) Unverheiratete und geschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiter, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, erhalten den Ortszuschlag der Stufe 1.
(e) Den Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten
1. verheiratete Mitarbeiter,
2. verwitwete Mitarbeiter,
3. geschiedene Mitarbeiter, Mitarbeiter, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4. andere Mitarbeiter, die nicht nur vorübergehend eine andere Person in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer
Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn der Mitarbeiter
sie auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche
Verbindung mit ihnen aufgehoben werden soll.
(f) Den Ortszuschlag der Stufe 3 und der folgenden Stufen erhalten die Mitarbeiter
der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65
Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz zustehen
würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
Anlage 1
(g) Mitarbeiter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64
oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen
Kinder entspricht. Absatz i gilt entsprechend.
(h) Sind beide Ehegatten im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche vollbeschäftigt und stünde ihnen der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung
in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der Tarifklasse Ib zu, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages zur Hälfte. Ist einer der Ehegatten vollbeschäftigt und der andere teilzeitbeschäftigt, erhält der vollbeschäftigte
Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn
maßgebenden Ortszuschlages ungekürzt; der teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhält
den Ortszuschlag der Stufe 1. Sind beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt und beträgt der
gemeinsame Beschäftigungsumfang nicht mehr als die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages anteilig.
Sind beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt und beträgt der gemeinsame Beschäftigungsumfang mehr als die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit,
so erhält der Mitarbeiter abweichend von Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR den
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden
Ortszuschlages in der Höhe, die dem Anteil seines Beschäftigungsumfangs an dem
Gesamtbeschäftigungsumfang beider Ehegatten entspricht. Einer Beschäftigung
steht eine Versorgungsberechtigung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gleich.
Entsprechendes gilt auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen
ein Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen
Inhalts in Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).
Ist der Ehegatte des Mitarbeiters außerhalb der in Unterabs. 1 Satz 1 genannten Bereiche tätig oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und hat er
Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder auf Familienzuschlag
der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe
von mindestens dem Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des
Ortszuschlags der Tarifklasse Ib, so erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag der Stufe
1. Erreicht der Anspruch des Ehegatten den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1
und der Stufe 2 des Ortszuschlages der Tarifklasse Ib nicht, beträgt er aber mindestens
die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der Tarifklasse Ib, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen
der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte. Erreicht der Anspruch des Ehegatten wegen Teilzeitbeschäftigung nicht die Höhe der
Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages in
Anlage 1
der Höhe gewährt, dass der Mitarbeiter und sein Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 insgesamt einmal erhalten. Dies gilt entsprechend
auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf
Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der
Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz). Ist der Ehegatte
eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Bereiche ebenfalls teilzeitbeschäftigt und erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages anteilig zu
seiner Arbeitszeit gewährt, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen
der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags in der Höhe, dass
der Mitarbeiter und sein Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und
der Stufe 2 insgesamt in der Höhe erhalten, als wenn beide im Geltungsbereich der
AVR teilzeitbeschäftigt wären.
(i) Stünde neben dem Mitarbeiter einer anderen Person, die im Geltungsbereich der
AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig oder nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen oder auf Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer
der folgenden Stufen oder ein Sozialzuschlag oder eine entsprechende Leistung wesentlich gleichen Inhalts zu, so wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag
zwischen den Stufen des Ortszuschlags dem Mitarbeiter gewährt, wenn und soweit
ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 4 Bundeskindergeldgesetz vorrangig zu gewähren wäre. Auf das Kind
entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des
Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist; das gilt auch, wenn mehrere Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind,
mit der Maßgabe, dass dann der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen in Höhe des Gesamtbeschäftigungsumfangs der
Anspruchsberechtigten gewährt wird, höchstens jedoch der auf das Kind entfallende
Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages. Entsprechendes gilt
auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf
Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der
Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).
Stünde neben dem Mitarbeiter einer anderen Person, die außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Bereiche tätig oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt ist, ein Anspruch auf Ortszuschlag oder Familienzuschlag
oder Sozialzuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in
Höhe der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so erhält der Mitarbeiter den
Ortszuschlag der Stufe 1; erreicht der Anspruch der anderen Person nicht die Höhe
der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 bzw. einer der folgenden Stufen
des für ihn maßgebenden Ortszuschlages in der Höhe gewährt, dass der Mitarbeiter
Anlage 1
und die andere Person den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3
bzw. einer der folgenden Stufen insgesamt einmal erhalten. Dies gilt entsprechend
auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf
Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe
der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz). Ist der Ehegatte eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1
genannten Bereiche ebenfalls teilzeitbeschäftigt und erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen des Ortszuschlages anteilig zu seiner Arbeitszeit gewährt, so erhält der Mitarbeiter den
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden
Stufen des Ortszuschlages in der Höhe, dass der Mitarbeiter und sein Ehegatte den
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden
Stufen insgesamt in der Höhe erhalten, als wenn beide im Geltungsbereich der AVR
teilzeitbeschäftigt wären.
(k) Der Mitarbeiter erhält den Ortszuschlag der Tarifklasse, der seiner im Dienstvertrag festgesetzten Vergütungsgruppe (Abschnitt I Abs. c der Anlage 1 zu den AVR)
entspricht. Ändert sich bei einer Höher- oder Herabgruppierung mit der Vergütungsgruppe auch die Tarifklasse des Ortszuschlages, so ist der Ortszuschlag der neuen
Tarifklasse von demselben Tag an zu zahlen wie die Grundvergütung der neuen
Vergütungsgruppe.
(l) Erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag einer höheren Stufe, so wird dieser ihm
vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung des Ortszuschlages
maßgebende Ereignis fällt. Der Ortszuschlag wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen mindestens noch an einem Tag vorgelegen haben.
Anmerkung 1:
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt V steht
gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder
in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 2: (entfallen)
Anmerkung 3:
Sind beide Ehegatten in einem Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche beschäftigt und wendet der Dienstgeber des Ehegatten eine andere Konkurrenzregelung
zum Ortszuschlag als die nach Abschnitt V an, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages in der Höhe gewährt, dass die Ehegatten den Unterschiedsbetrag in Höhe
ihres Gesamtbeschäftigungsumfangs, höchstens jedoch einmal erhalten.
(Übergangsregelungen entfallen)
Anlage 1
VI
Gesamtvergütung der Mitarbeiter unter 18 Jahren
Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten ab dem 1.
Mai 1995 von der Anfangsgrundvergütung und dem Ortszuschlag eines ledigen
Mitarbeiters der gleichen Vergütungsgruppe 85 v.H. als Gesamtvergütung.
Anlage 1
VII
Wechselschicht- und Schichtzulage
(a) Die Mitarbeiter erhalten eine Wechselschicht- oder Schichtzulage nach Maßgabe
dieses Abschnitts.
(b) Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist,
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 2
Abs. 2 Unterabs. 1 der Anlage 5 zu den AVR) vorsieht, erhält eine Wechselschichtzulage
1) in Höhe von 102,26 EUR monatlich, wenn er dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet,
2) in Höhe von 61,36 EUR monatlich, wenn er dabei in je sieben Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet.
(c) Der Mitarbeiter, der ständig Schichtarbeit (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Anlage 5
zu den AVR) oder Arbeit mit Arbeitsunterbrechung (geteilter Dienst) zu leisten hat,
erhält eine Zulage
1) in Höhe von 46,02 EUR monatlich, wenn die Schichtarbeit oder der geteilte
Dienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden erbracht wird,
2) in Höhe von 35,79 EUR monatlich, wenn die Schichtarbeit oder der geteilte
Dienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden erbracht wird.
Anmerkung zu Absatz c:
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im
Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden.
Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies
günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.
Anlage 1
VIIa Heim- und Werkstattzulage
(a) Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund eines
Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert
sind, in
1. Heimen der Jugendhilfe (z.B. Erziehungsheimen, Heimen für Kinder und Jugendliche, Jugendwohnheimen, Internaten), in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche oder junge Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig
leben,
2. Heimen der Behindertenhilfe,
3. Heimen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (§ 1 Abs. 2 der
Verordnung zur Durchführung des § 72 Bundessozialhilfegesetz)
erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine monatliche Zulage von 61,36 EUR. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter in der Pflege, Betreuung, Erziehung oder heilpädagogisch-therapeutischen Behandlung tätig sind. Leben in diesen Heimen nicht
überwiegend ständig solche Personen, beträgt die Zulage 30,68 EUR monatlich.
(b) Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund eines
Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert
sind
1. in Ausbildungs- oder Berufsbildungsstätten oder Berufsförderungswerkstätten
2. oder in Werkstätten für behinderte Menschen
erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit in der beruflichen Anleitung/Ausbildung oder
im begleitenden sozialen Dienst eine monatliche Zulage von 40,90 EUR.
Die Zulage erhalten auch Mitarbeiter in Versorgungsbetrieben für die Dauer ihrer
Tätigkeit, wenn sie in der beruflichen Anleitung/Ausbildung von Menschen mit Behinderungen tätig sind.
(c) Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung der Zuwendungen im Todesfall (Abschnitt XV der Anlage 1 zu den AVR) und des Übergangsgeldes
(Anlage 15 zu den AVR) zu berücksichtigen.
Anlage 1
VIII Sonstige Zulagen
(a) Mitarbeiter, die durch die Art ihrer Tätigkeit aus ihrer Vergütungsgruppe hervorgehoben sind, können für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage erhalten.
(b) Bei besonders hochwertigen Leistungen des Mitarbeiters kann eine widerrufliche Leistungszulage gewährt werden.
(c) Die Stellenzulage und die Leistungszulage sollen als prozentualer Zuschlag berechnet werden. Grundlage der Berechnung ist die Grundvergütung.
(d) Mitarbeiter, die einen Anspruch gemäß Abschnitt V Abs. c der Anlage 1 zu den
AVR in der Fassung vom 1.10.1966 erworben haben oder noch erwerben, behalten
für ihre Person unter den dort gegebenen Voraussetzungen ihren Anspruch bei.
(e) Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage unter der Voraussetzung, dass die
zulageberechtigende Tätigkeit mindestens 25 v.H. ihrer Arbeitszeit ausmacht. Zulagen erhalten:
Monatsbetrag
1. Mitarbeiter, die Desinfektionsarbeiten – mit Ausnahme der Schädlingsbekämpfung – ausüben
EUR
10,23
2. Mitarbeiter, die bei Arbeiten mit gesundheitsschädigenden ätzenden
oder giftigen Stoffen der Einwirkung dieser Stoffe ausgesetzt sind,
wenn sie im Kalendermonat durchschnittlich mindestens ein Viertel der
regelmäßigen Arbeitszeit in Räumen oder mindestens ein Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Freien dieser Einwirkung ausgesetzt sind
EUR
12,78
3. Mitarbeiter, die Versuchstiere in wissenschaftlichen Anstalten,
Lehr-, Versuchs- oder Untersuchungsanstalten pflegen, wenn sie bei
der Pflege der Tiere mit diesen in unmittelbare Berührung kommen
EUR
15,34
4. Pflegepersonen in psychiatrischen Krankenhäusern, Krankenhausabteilungen oder -stationen, in entsprechenden komplementären Einrichtungen oder in psychiatrischen Abteilungen/Stationen in Einrichtungen
der stationären Altenhilfe,
Pflegepersonen in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen, die ständig geisteskranke Patienten pflegen,
Mitarbeiter in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern,
Kliniken oder Abteilungen, die im EEG-Dienst oder in der Röntgendiagnostik ständig mit geisteskranken Patienten Umgang haben,
Mitarbeiter der Physiotherapie/Krankengymnastik, die überwiegend
mit geisteskranken Patienten Umgang haben,
Anlage 1
sonstige Mitarbeiter, die ständig mit geisteskranken Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeiten oder sie hierbei beaufsichtigen
EUR
15,34
5. Mitarbeiter, die in großen Behandlungsbecken (nicht in Badewannen) Unterwassermassagen oder Unterwasserbehandlungen ausführen,
wenn sie im Kalendermonat durchschnittlich mindestens ein Viertel der
regelmäßigen Arbeitszeit mit diesen Arbeiten beschäftigt sind
EUR
10,23
6. Mitarbeiter als Sektionsgehilfen in der Human- oder Tiermedizin
7. Mitarbeiter, die in Leichenschauhäusern oder in Einrichtungen, die
die Aufgaben von Leichenschauhäusern zu erfüllen haben, Leichen versorgen und herrichten
8. Mitarbeiter, die besonders schmutzige und besonders ekelerregende
Arbeiten ausführen, wenn sie diese Arbeiten im Kalendermonat durchschnittlich zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß Anlage 5 zu den AVR ausführen. (Besonders schmutzige und besonders
ekelerregende Arbeiten sind z.B. das Beseitigen und der Transport von
spezifischen Krankenhausabfällen; die Beseitigung von Verstopfungen
in Toilettenanlagen, Spuck- und Waschbecken und Abflussleitungen;
das Verlesen stark verschmutzter Wäsche und das Vorwaschen blutiger
Operationswäsche oder stark verschmutzter Säuglings- oder Bettwäsche; das Reinigen ekelerregend verschmutzter Matratzen sowie Arbeiten beim Aufarbeiten von Matratzen)
EUR
15,34
EUR
12,78
EUR
15,34
Die genannten Zulagen werden mit Ausnahme der Zulage nach Ziffer 8 beim Vorliegen der Voraussetzungen neben der monatlichen Zulage nach Ziffer 1 der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14 (Anlage
2a zu den AVR) gezahlt.
Beginnt die zulageberechtigende Tätigkeit nicht am Ersten, sondern im Laufe eines
Kalendermonats, so ist in diesem Monat für jeden Kalendertag ab Beginn dieser Tätigkeit 1/30 des Monatsbetrages zu zahlen.
Die Zulage entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für
die Gewährung der Zulage weggefallen sind.
Anlage 1
VIIIa Besondere Zulage
Durch Dienstvereinbarung1 kann eine besondere Zulage gezahlt werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse für vergleichbare Mitarbeiter in anderen
Einrichtungen und Diensten eine Zulage wegen erhöhter Lebenshaltungskosten
(sog. Ballungsraumzulage) gewährt wird.
1
Vgl. § 38 (Rahmen-) MAVO vom 25. November 1985.
Anlage 1
IX
Sachbezüge
(a) Eine Verpflichtung des Mitarbeiters, an der Anstaltsverpflegung ganz oder teilweise teilzunehmen sowie Unterkunft im Anstaltsbereich zu nehmen, wenn dies im
Interesse des Dienstes erforderlich ist, kann im Dienstvertrag vereinbart werden.
(b) Die dem Mitarbeiter gewährte Verpflegung wird mit dem aufgrund des § 17 Satz
1 Nr. 3 des SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzten Wert auf
die Dienstbezüge angerechnet. Bei Diätverpflegung können dienstvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.
(c) Eine dem Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage gewährte Unterkunft
wird nach Maßgabe der Anlage 12 zu den AVR auf die Dienstbezüge angerechnet.
Anlage 1
IXa Werkdienstwohnungen
(a) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene Werkdienstwohnung zu
beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Im Übrigen gelten für das
Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Absätze b und c die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.
(b) Bezieht der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Einrichtung Energie oder Brennstoff, so hat er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen,
wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird.
(c) Beim Tode eines Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienstwohnung zugewiesene
Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten dem Ehegatten oder den Kindern, für die dem Mitarbeiter Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3 oder
8 Bundeskindergeldgesetz zugestanden hätte, nach Maßgabe der im Bereich des
Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Auch
der Dienstgeber soll sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinterbliebenen
bemühen.
Anlage 1
X
Zusatzbestimmungen zu den Bezügen
(a) Die Bezüge, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, sind für den Kalendermonat
zu berechnen und dem Mitarbeiter so rechtzeitig zu zahlen, dass er am letzten Werktag des Kalendermonats über sie verfügen kann. Die Bezüge sollen auf ein von dem
Mitarbeiter eingerichtetes inländisches Konto gezahlt werden. Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des
Empfängers trägt der Dienstgeber; die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder
Buchungsgebühren trägt der Empfänger.
Die Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sind für den Kalendermonat zu berechnen. Sie sind dem Mitarbeiter, soweit Unterabsatz 3 nichts anderes bestimmt, so rechtzeitig zu zahlen, dass er über sie verfügen kann am letzten Werktag
des Kalendermonats, der auf den folgt, in dem die für die Bezüge maßgebliche Arbeitsleistung erbracht worden ist.
Der Zeitzuschlag nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 6 zu den AVR und die Überstundenvergütung nach § 3 Abs. 2 der Anlage 6 zu den AVR sind dem Mitarbeiter
so rechtzeitig zu zahlen, dass er über die Überstundenabgeltung am letzten Werktag
des Kalendermonats verfügen kann, der auf den folgt, in dem der im Einzelfall gemäß § 3 der Anlage 6 zu den AVR angewandte Ausgleichszeitraum endet.
Stehen dem Mitarbeiter Urlaubsbezüge nach § 2 der Anlage 14 zu den AVR oder
Krankenbezüge nach Abschnitt XII der Anlage 1 zu den AVR für einen vollen Kalendermonat oder für Tage desselben zu und hat er Anspruch auf den Aufschlag
nach § 2 Abs. 1 und 3 der Anlage 14 zu den AVR, so gilt für die Zahlung des Aufschlags Unterabsatz 2 Satz 2 entsprechend.
Für einen Kalendermonat, für den dem Mitarbeiter weder Dienstbezüge (Abschnitt
II der Anlage 1 zu den AVR) noch Urlaubsbezüge noch Krankenbezüge nach Abschnitt XII Abs. a der Anlage 1 zu den AVR zustehen, stehen ihm auch keine Bezüge
zu, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind; ausgenommen ist der Zuschuss nach
Abschnitt XII Abs. d der Anlage 1 zu den AVR. Stehen dem Mitarbeiter aus dem
Vormonat oder Vorvormonat noch Bezüge nach Unterabsatz 2 Satz 2 oder nach Unterabsatz 3 und 4 dieses Absatzes zu, so sind diese so rechtzeitig zu zahlen, dass der
Mitarbeiter über sie verfügen kann am letzten Werktag des Kalendermonats, an dem
er erstmals wieder Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) oder Urlaubsbezüge (§ 2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge nach Abschnitt
XII der Anlage 1 zu den AVR erhält.
Endet das Dienstverhältnis in einem Kalendermonat, in dem dem Mitarbeiter weder
Dienstbezüge noch Urlaubsbezüge noch Krankenbezüge nach Abschnitt XII Abs. b
der Anlage 1 zu den AVR zustehen, so sind ihm aus einem Vormonat noch zustehende Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, nach Beendigung des
Dienstverhältnisses unverzüglich zu zahlen.
Anlage 1
Im Sinne des Unterabsatzes 6 steht der Beendigung des Dienstverhältnisses gleich
der Beginn
a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
b) des Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AVR,
c) der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Monaten.
Nimmt der Mitarbeiter die Tätigkeit wieder auf, wird er bei der Anwendung des Absatz a wie ein neueingestellter Mitarbeiter behandelt.
(b) Besteht der Anspruch auf Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR)
und auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, auf Urlaubsvergütung oder auf
Krankenbezüge nicht alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der
auf den Anspruchszeitraum entfällt. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch,
werden für jede nicht geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil vermindert.
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1,
2 und 4 der Anlage 5 zu den AVR) zu teilen.
Ändert sich die Höhe der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und
der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im Laufe des Kalendermonats, so gilt
Unterabsatz 1 entsprechend.
(c) Dem Mitarbeiter wird eine Abrechnung zur Verfügung gestellt, in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufgeführt
sind. Der Mitarbeiter hat sich bei der Auszahlung der Dienstbezüge sofort zu vergewissern, dass die Höhe der ausgezahlten Bezüge mit der Abrechnung übereinstimmt, und die etwaige Nichtübereinstimmung unverzüglich zu beanstanden.
Unterlässt der Mitarbeiter eine unverzügliche Beanstandung, so kann er diese später
nicht mehr geltend machen. Hiervon bleibt die Nachprüfung der Richtigkeit der Berechnung der Dienstbezüge unberührt. Für Beanstandungen wegen nichtzutreffender Berechnung der Dienstbezüge ist die Ausschlussfrist des § 23 AT einzuhalten.
(d) Hat der Mitarbeiter bei den Dienstbezügen eine Überzahlung erhalten, so ist er
verpflichtet, diese dem Dienstgeber zurückzuerstatten. Die überzahlten Dienstbezüge können gegen zukünftig auszuzahlende Dienstbezüge aufgerechnet werden. Das
gilt auch für Überzahlungen bei Bezügen nach Abschnitt XII bis XV der Anlage 1
zu den AVR, in Monatsbeiträgen festgelegte Zulagen und bei überhöhten sonstigen
Leistungen sowie für alle dem Mitarbeiter ohne Rechtsgrund gewährten Bestandteile der Dienstbezüge (Abschnitt II Abs. a der Anlage 1 zu den AVR) bzw. der Bezüge
nach Abschnitt XII bis XV der Anlage 1 zu den AVR, in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen und sonstigen Leistungen.
Anlage 1
(e) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent von mindestens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.
(f) Die Abtretung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen (§ 399 BGB). Im
Einzelfall kann der Mitarbeiter mit dem Dienstgeber die Abtretbarkeit seiner Vergütungsansprüche schriftlich vereinbaren.
Anmerkung:
Die Regelung des Absatz a Unterabs. 7 gilt nur, wenn der maßgebende Zeitpunkt
nach dem 31. Dezember 1987 liegt.
Anlage 1
XI
Vergütung für Sonderleistungen der Mitarbeiter
(a) Die Mitarbeiter haben Gutachten, die ihnen dienstlich übertragen werden, anzufertigen oder bei der Anfertigung behilflich zu sein. Erhält der Dienstgeber vom Auftraggeber des Gutachtens eine besondere Bezahlung, durch die auch die Leistung des
Mitarbeiters vergütet wird, so hat der das Gutachten anfertigende Mitarbeiter Anspruch auf Vergütung seiner Leistung entsprechend dem Maß seiner Beteiligung, soweit er das Gutachten außerhalb der Dienstzeit erstellt hat.
(b) Falls Oberärzte oder Assistenzärzte im Einvernehmen mit dem Dienstgeber für
Leitende Ärzte (Chefärzte) tätig werden, haben sie für diese Tätigkeit keinen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Dienstgeber.
(c) Bei der Beteiligung an der Weiterbildung der Mitarbeiter oder am Unterricht an
den Schulen des Dienstgebers (§ 5 Abs. 3 AT) erhält der Mitarbeiter nur dann eine
besondere Vergütung, wenn er diese Tätigkeit einschließlich einer angemessenen
Vorbereitungszeit nicht im Rahmen der für ihn maßgebenden wöchentlichen Arbeitszeit ausüben kann.
(d) Für jeden Einsatz im Rettungsdienst (§ 5 Abs. 3 Unterabs. 4 AT) erhält der Mitarbeiter einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag vom 1. Oktober
2003 bis 30. Juni 2004 in Höhe von 15,11 Euro, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober
2004 von 15,26 Euro und ab 1. November 2004 von 15,41 Euro. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe 2 der Anlage 2 zu den AVR. Der Einsatzzuschlag
steht nicht zu, wenn dem Mitarbeiter wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer
den Vergütungen nach den AVR sonstige Leistungen vom Dienstgeber oder von einem Dritten (z.B. private Unfallversicherung, für die der Dienstgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt; die
Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Der Mitarbeiter kann auf die Leistungen verzichten.
(e) Besteht nach den vorstehenden Bestimmungen ein Anspruch auf Sondervergütung, so wird diese auf die Dienstbezüge nicht angerechnet.
Anlage 1
XII
Krankenbezüge
(a) Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze b bis i.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung,
eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Mitarbeitern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert
sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren
Einrichtung durchgeführt wird.
(b) Der Mitarbeiter erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe
der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte. Der
Anspruch nach Satz 1 entsteht erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer
des Dienstverhältnisses.
Wird der Mitarbeiter infolge derselben Krankheit (Absatz a) erneut arbeitsunfähig,
hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach
Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn
aa) er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge
derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
bb) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine
Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 wird nicht
dadurch berührt, dass der Dienstgeber das Dienstverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das Gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter das Dienstverhältnis aus
einem vom Dienstgeber zu vertretenden Grund kündigt, der den Mitarbeiter zur
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen 1 oder 2 genannten
Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Unterabsatz
3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(c) Nach Ablauf des nach Absatz b maßgebenden Zeitraumes erhält der Mitarbeiter
für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus
der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss.
Anlage 1
Dies gilt nicht,
aa) wenn der Mitarbeiter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
bb) für den Zeitraum, für den die Mitarbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeld
nach § 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.
Steht dem Mitarbeiter Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, nicht
zu, erhält er für diesen Tag einen Krankenzuschuss in Höhe von 100 v.H. des Nettoarbeitsentgelts, wenn für diesen Tag infolge der Arbeitsunfähigkeit ein Vergütungsausfall eintritt.
(d) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 11 AT AVR)
• von mehr als einem Jahr,
• längstens bis zum Ende der 13. Woche,
• von mehr als drei Jahren,
• längstens bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt.
Vollendet der Mitarbeiter im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit
von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird der Krankengeldzuschuss gezahlt, wie wenn er die maßgebende Beschäftigungszeit bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.
In den Fällen des Absatzes a Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 angerechnet.
(e) Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach Absatz b Unterabs. 1
oder 2 und der Krankengeldzuschuss bei einer Beschäftigungszeit
• von mehr als einem Jahr,
• längstens für die Dauer von 13 Wochen,
• von mehr als drei Jahren,
• längstens für die Dauer von 26 Wochen
bezogen werden; Absatz d Unterabs. 3 gilt entsprechend.
Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in das
nächste Kalenderjahr oder erleidet der Mitarbeiter im neuen Kalenderjahr innerhalb
von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit einen Rückfall, bewendet es bei
dem Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr.
Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz b
ergebende Anspruch.
Anlage 1
(f) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuss ohne Rücksicht auf die Beschäftigungszeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die
Berufskrankheit anerkennt.
(g) Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an
der Mitarbeiter Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinne des
§ 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu
der der Dienstgeber oder ein anderer Dienstgeber, der die AVR, eine vergleichbare
kircheneigene Regelung, den Bundesangestelltentarifvertrag oder einen Tarifvertrag
wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.
Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Ansprüche
des Mitarbeiters gehen insoweit auf den Dienstgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt.
Der Dienstgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrages,
der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne
des Unterabsatzes 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Mitarbeiter
hat dem Dienstgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.
(h) Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der
Nettourlaubsvergütung und der um die gesetzlichen Beitragsanteile des Mitarbeiters
zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt. Nettourlaubsvergütung ist die
um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung (§ 2 Abs. 1 der Anlage
14 zu den AVR).
(i) Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach den Absätzen c bis h hat auch der Mitarbeiter, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabei
sind für die Anwendung des Absatzes h die Leistungen zugrunde zu legen, die dem
Mitarbeiter als Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
(j) Abweichend von Absatz c Unterabsatz 1 und Absatz d erhält der Mitarbeiter in
den ersten vier Wochen einer ununterbrochenen Dauer seines Dienstverhältnisses
für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder entsprechende Leistungen aus der
Anlage 1
gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss.
Anmerkung zu Absatz a:
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes a liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Anmerkung zu Absatz f:
Hat der Mitarbeiter in einem Fall des Absatzes f die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut
arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für den Mitarbeiter günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.
Übergangsregelung:
Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1995 in einem Dienstverhältnis stehen, das
am 1. Januar 1996 bei demselben Dienstgeber fortbesteht, gilt für die Anwendung
der vorstehenden Regelungen die zu diesem Zeitpunkt erreichte Dienstzeit als Beschäftigungszeit.
Anlage 1
XIIa Anzeige- und Nachweispflichten
(a) In den Fällen des Abschnitts XII Abs. a Unterabs. 1 ist der Mitarbeiter verpflichtet, dem Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage,
hat der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden
allgemeinen Arbeitstag dem Dienstgeber vorzulegen. Der Dienstgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der
Mitarbeiter verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Hält sich der Mitarbeiter bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist er
darüber hinaus verpflichtet, dem Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art
der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der
Dienstgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Mitarbeiter, wenn er Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und
deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter in das Inland zurück, ist er verpflichtet, dem Dienstgeber seine
Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Der Dienstgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern, solange
der Mitarbeiter die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden Verpflichtungen
nicht nachkommt, es sei denn, dass der Mitarbeiter die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
(b) In den Fällen des Abschnitts XII Abs. a Unterabs. 2 ist der Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche
Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne
Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 Satz 2 unverzüglich vorzulegen.
Anlage 1
XIIb Forderungsübergang bei Dritthaftung
(a) Kann der Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten
Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Dienstgeber
über, als dieser dem Mitarbeiter Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und
darauf entfallende, vom Dienstgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(b) Der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(c) Der Forderungsübergang nach Absatz a kann nicht zum Nachteil des Mitarbeiters geltend gemacht werden.
(d) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger
Bezüge zu verweigern, wenn der Mitarbeiter den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Dienstgeber verhindert, es sei denn, dass der
Mitarbeiter die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
Anlage 1
XIII Zusätzliche Altersversorgung
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung
A/Versorgungsordnung B) zu veranlassen. Grundsätzlich findet Versorgungsordnung A Anwendung. Versorgungsordnung B ist anzuwenden, sofern der Dienstgeber nicht Beteiligter einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung ist.
Anmerkung
Soweit ein Dienstgeber die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität abweichend von Anlage 8 zu den AVR über eine kommunale Zusatzversorgungskasse
veranlasst, findet § 1a Versorgungsordnung A der Anlage 8 zu den AVR Anwendung.
Anlage 1
XIV Weihnachtszuwendung
(a) Anspruchsvoraussetzungen
Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtszuwendung, wenn er
1. am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis (Buchst. A bis E der Anlage 7 zu den AVR) steht und
2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche gestanden hat oder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Dienstgeber in
einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gestanden hat oder steht und
3. nicht in der Zeit vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem am 1. Dezember bestehenden Dienstoder Ausbildungsverhältnis ausscheidet, es sei denn, dass er im unmittelbaren Anschluss daran in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der
AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eintritt.
Dem Mitarbeiter, der für den gesamten Monat Dezember keine Dienstbezüge erhält,
weil er zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit vom
Dienst befreit ist, wird die Weihnachtszuwendung nicht gewährt.
(b) Anteilige Weihnachtszuwendung
Der Mitarbeiter, dessen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis vor dem 1. Dezember
endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche gestanden hat, erhält die
anteilige Weihnachtszuwendung,
1. wenn er wegen
a) Erreichens der Altersgrenze (§ 19 Abs. 3 und 4 AT) oder
b) verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 18 AT) oder
c) Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchstabe a oder b der Anlage 17
zu den AVR aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist oder
d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente nach § 36 oder § 37
SGB VI oder § 236 oder § 236a SGB VI oder
e) eines mit Sicherheit zu erwartenden Personalabbaues gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat oder
f) wenn er im unmittelbaren Anschluss an sein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einem anderen Dienstgeber im Geltungsbereich der AVR oder in einen anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche übertritt.
Anlage 1
2. Die Mitarbeiterin außerdem, wenn sie wegen
a) Schwangerschaft oder
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten oder
c) Aufnahme eines Kindes in ihre Obhut mit dem Ziel der Annahme als Kind in den
letzten drei Monaten oder
d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente nach § 237a SGB VI
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Dezember das Ruhen des Dienstverhältnisses nach § 18 Abs. 4 AVR eintritt. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. b gilt auch, wenn ein
Mitarbeiter wegen der Niederkunft der Ehefrau in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. c gilt für
Mitarbeiter entsprechend.
(c) Rückzahlungsverpflichtung
Hat ein Mitarbeiter die Weihnachtszuwendung nach Absatz a erhalten und scheidet
er vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf
eigenen Wunsch aus, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Pflicht zur
Rückzahlung entfällt, wenn
1. der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an sein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einem anderen Dienstgeber im
Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen
Kirche übertritt oder
2. der Mitarbeiter aus einem der in Absatz b Ziffer 1 Buchst. d und e genannten
Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat oder
3. der Mitarbeiter aus einem der in Absatz b Ziffer 2 genannten Gründe gekündigt
oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
(d) Höhe der Weihnachtszuwendung
Die Weihnachtszuwendung beträgt – unbeschadet des Absatz e – 100 v.H. der dem
Mitarbeiter nach § 2 der Anlage 14 zu den AVR während des Erholungsurlaubs zustehenden Bezüge, die diesem zugestanden hätten, wenn er während des ganzen
Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind bei der Anwendung
des § 2 Abs. 1 Satz 4 der Anlage 14 zu den AVR bei der 5-Tage-Woche 22 Urlaubstage, bei der 6-Tage-Woche 26 Urlaubstage und bei anderer Verteilung der Arbeitszeit die entsprechende Zahl von Urlaubstagen zugrunde zu legen.
In den Fällen, in denen am Tag vor Eintritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder
auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestehen und während der Elternzeit eine Erziehungsgeld unschädliche Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstgeber ausgeübt wird, bemisst sich die Weihnachtszuwendung abweichend von Unterabs. 1. Für
jeden Kalendermonat bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes erhält
der Mitarbeiter ein Zwölftel der Weihnachtszuwendung, deren Höhe sich aus dem
Beschäftigungsumfang am Tage vor Beginn der Elternzeit ergibt, wenn dies für ihn
günstiger ist. Für jeden Kalendermonat nach Vollendung des 12. Lebensmonats des
Anlage 1
Kindes erhält der Mitarbeiter ein Zwölftel der Weihnachtszuwendung, deren Höhe
sich aus dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat (Abs. d Unterabs. 1 und
3 entsprechend) ergibt.
Für den Mitarbeiter, dessen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis später als am
1. September des laufenden Kalenderjahres begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
Für den Mitarbeiter, der unter Absatz b fällt und der im Monat September nicht mehr
im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats
September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat.
Die Weihnachtszuwendung nach Absatz d und e erhöht sich um 25,56 EUR für jedes
Kind, für das dem Mitarbeiter für den Monat September bzw. nach Absatz d Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zugestanden hat oder ohne
Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 Einkommensteuergesetzes oder des § 3
oder des § 4 Bundeskindergeldgesetz zugestanden hätte. Abschnitt V Abs. i der Anlage 1 zu den AVR ist entsprechend anzuwenden. Für das Jahr 2003 beläuft sich der
Betrag nach Satz 1 auf 50,00 Euro.
Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters in
dem maßgebenden Kalendermonat weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiters betragen, erhöht sich die
Weihnachtszuwendung statt um den Bezug nach Unterabsatz 4 um den Anteil des
Betrages, der dem Maße der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.
(e) Gekürzte Weihnachtszuwendung
Der Mitarbeiter, der im laufenden Kalenderjahr nicht für alle Kalendermonate einen
Anspruch auf Bezüge aus einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis bei demselben
Dienstgeber hat, erhält eine gekürzte Weihnachtszuwendung. Sie beträgt für jeden
Kalendermonat, für den der Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr Anspruch auf
Bezüge hat, ein Zwölftel der Weihnachtszuwendung gemäß Absatz d.
Angerechnet werden jedoch Kalendermonate, für die ein Mitarbeiter Krankenbezüge nach Abschnitt XII der Anlage I zu den AVR erhält oder keine Bezüge erhalten
hat wegen
1. der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit unverzüglich wieder aufgenommen hat,
2. der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
3. der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis
zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Eintritt
der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
Anlage 1
(f) Zahlung der Weihnachtszuwendung
Die Weihnachtszuwendung soll spätestens am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres gezahlt werden. Bei Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses bzw. bei Eintritt des Ruhens des Dienstverhältnisses (§ 18 Abs. 4 AT) soll die
Weihnachtszuwendung bei Beendigung bzw. bei Eintritt des Ruhens des Dienstoder Ausbildungsverhältnisses gezahlt werden.
(g) Anrechnung von Leistungen
Hat ein Mitarbeiter nach Absatz b oder entsprechenden Vorschriften einer anderen
arbeitsrechtlichen Ordnung bereits eine Weihnachtszuwendung erhalten und erwirbt
er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung, vermindert sich diese Weihnachtszuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den die Weihnachtszuwendung gezahlt worden ist. Dies gilt auch
für eine Weihnachtszuwendung aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach
dem Bundeserziehungsgeldgesetz. Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Absatz d
Unterabs. 4 zu berücksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal bezahlt.
Anmerkung 1:
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche steht gleich eine Tätigkeit in der
evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die
dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 2:
Wegen der am 16. Juni 1994, am 24. Oktober 1996, am 21. Oktober 1998, am 17. Juni
1999, am 13. September 2000 und 2. Oktober 2003 beschlossenen Festschreibung
der Weihnachtszuwendung beträgt abweichend von Absatz d Unterabs. 1 Satz 1 der
Bemessungssatz für die Weihnachtszuwendung vom 1. September 2001 an 85,80
von Hundert für die Vergütungsgruppen 12 bis 4a bzw. Kr 1 bis Kr 11 vom 1. Juli
2003 bis 30. Juni 2004 83,79 von Hundert, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004
82,96 von Hundert und ab 1. November 2004 82,14 von Hundert – und für die Vergütungsgrupen 3 bis 1 bzw. Kr 12 bis Kr 14 vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004
83,79 von Hundert, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 82,96 von Hundert und
ab 1. November 2004 82,14 von Hundert. Für Auszubildende gemäß Abschnitt E der
Anlage 7 zu den AVR beträgt der Bemessungssatz vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004
84,87 von Hundert, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 84,03 von Hundert und
ab 1. November 2004 83,20 von Hundert.
Der vorstehende Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von
dem an vor dem 1. Februar 2005 die Vergütungen der Mitarbeiter allgemein erhöht
werden, nach den Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen.
Anmerkung 3:
Der Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes in Abschnitt XIV Abs. d Unterabs. 2 und Abs. e Unterabs. 2 Nr. 3 ist im Falle der Annahme als Kind nach § 1752
BGB die Zeitspanne gleichzusetzen, die seit der Aufnahme des Kindes in die Obhut
der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters verstrichen ist. Der Anspruch besteht im Übrigen längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres.
Anlage 1
XV
Zuwendungen im Todesfall
(a) Beim Tode des Mitarbeiters, der sich nicht im Sonderurlaub nach § 10 Abs. 1 der
Anlage 14 zu den AVR befindet und dessen Dienstverhältnis nicht nach § 18 Abs.
4 AT ruht, erhalten
a) der überlebende Ehegatte,
b) die Abkömmlinge des Mitarbeiters
Sterbegeld.
Als Sterbegeld werden für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für
zwei weitere Monate die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) des
Verstorbenen gewährt.
(b) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes a nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie
Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Mitarbeiters mit diesem in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr
Ernährer gewesen ist;
b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
(c) Hat der Mitarbeiter im Sterbemonat keinen Anspruch auf Dienstbezüge wegen
Elternzeit oder auf Krankenbezüge wegen Ablauf der Fristen des Abschnitts XII der
Anlage 1 zu den AVR oder hat die Mitarbeiterin zur Zeit ihres Todes Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bezogen, werden als Sterbegeld für den Sterbetag
und die restlichen Kalendertage des Sterbemonats sowie für zwei weitere Monate
die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) des Verstorbenen gewährt.
Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.
(d) Sind an den Verstorbenen Dienstbezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.
(e) Die Zahlung an einen der nach Absatz a oder Absatz b Berechtigten bringt den
Anspruch der übrigen gegenüber dem Dienstgeber zum Erlöschen. Sind Berechtigte
nach Absatz a oder Absatz b nicht vorhanden, werden über den Sterbetag hinausbezahlte Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert.
(f) Wer den Tod des Mitarbeiters vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch
auf das Sterbegeld.
Anlage 1
(g) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die nach Absatz a oder Absatz
b Berechtigten als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten.
Anmerkung:
Vergütungsgruppenzulagen gelten bei der Berechnung des Sterbegeldes als Bestandteil der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR).
Anlage 2
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 1
Vergütungsgruppe 1
1
Ärzte, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens neun Ärzte ständig
unterstellt sind1, 2, 5
2
Zahnärzte, die als ständige Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Zahnarzt mindestens neun
Zahnärzte ständig unterstellt sind1, 2, 5
3
Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens fünf Apotheker durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1, 2
4
Mitarbeiter im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in
Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Bedeutung, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sich
durch das Maß ihrer Verantwortung und den Umfang ihres Aufgabengebietes
aus der Vergütungsgruppe 1b Ziffer 15 ausheben, nach zehnjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe 1a Ziffer 103, 4, 103
5
Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit
mindestens 240 Betten und mindestens sieben Fachabteilungen, davon mindestens fünf klinische Fachabteilungen nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1a Ziffer 14b8, 103, 114, 115
6
Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit
mindestens 320 Betten nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1a
Ziffer 14c8, 103, 115
7
Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit
mindestens 320 Betten und mit mindestens zehn Fachabteilungen, davon mindestens sechs klinischen Fachabteilungen8, 103, 114, 115
8
Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 300 Mitarbeitern nach
zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1a Ziffer 7a77, 103, 119
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 1a
Vergütungsgruppe 1a
1
Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens vier Apotheker durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1, 2
1a
Apotheker als Leiter von Apotheken nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 1
2
Ärzte, denen mindestens fünf Ärzte oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1, 2
3
Ärzte, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens sechs Ärzte ständig unterstellt sind1, 2, 5
4
Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und überwiegend auf diesem Gebiet tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe 1b Ziffer 4: Anästhesie, Blutzentrale,
Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium1
5
Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereichs leiten
und überwiegend in diesem Funktionsbereich tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 51, 6
6
Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit
in Vergütungsgruppe 1b
7
Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger zahnärztlicher
Tätigkeit in Vergütungsgruppe 1b
7a
Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 300 Mitarbeitern77, 103,
119
7b
Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 150 Mitarbeitern nach
achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 977, 103, 119
8
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter von
Einrichtungen mit mehr als 600 Betten103
9
(entfällt)
10
Mitarbeiter im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in
Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Bedeutung, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sich
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 1a
durch das Maß ihrer Verantwortung und den Umfang ihres Aufgabengebietes
erheblich aus der Vergütungsgruppe 1b Ziffer 15 herausheben3, 4, 103
11
Mitarbeiter im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in
Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Bedeutung, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten, nach
zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 153, 4, 103
12
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit
gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die sich aus der Vergütungsgruppe
1b mit Ausnahme der Ziffern 2, 6, 10, 13, 15, 19 und 20 durch hochwertige Leistungen in einem besonders schwierigen Aufgabenkreis herausheben103
13
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, denen mindestens fünf Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe 2 durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind103, 77
14
Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit
mindestens 160 Betten und mit mindestens fünf Fachabteilungen, davon mindestens drei klinische Fachabteilungen nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 178, 103, 114, 115
14a Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit
mindestens 240 Betten nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b
Ziffer 17a8, 103, 115
14b Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit
mindestens 240 Betten und mit mindestens sieben Fachabteilungen, davon
mindestens fünf klinischen Fachabteilungen8, 103, 114, 115
14c Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit
mindestens 320 Betten8, 103, 115
15
Zahnärzte, denen mindestens fünf Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind1, 2
16
Zahnärzte, die als ständige Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Zahnarzt mindestens sechs
Zahnärzte ständig unterstellt sind1, 2, 5
17
Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen hinsichtlich Aufgabenbereich und Verantwortung den Mitarbeitern in Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind9, 103
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 1b
Vergütungsgruppe 1b
1
Apotheker als Leiter von Apotheken
2
Apotheker nach fünfjähriger Tätigkeit als Apotheker
3
Ärzte, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind1, 5
4
Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und in nicht unerheblichem Umfang auf diesem Gebiet tätig
sind:
Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium1, 7
5
Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches leiten und in nicht unerheblichem Umfange in diesem Funktionsbereich tätig
sind1, 6, 7
6
Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit
7
Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit
8
Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit
9
Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 150 Mitarbeitern77, 103,
119
9a
Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit
gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 75 Mitarbeitern
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 777, 103, 119
9b bis 9c (entfallen)
9d
Leiter von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 160 Plätzen mit wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und
Wirtschaftsführung übertragen sind, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 10b14, 103
10
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter von
Fachschulen (Fachakademien) nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit103
10a Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter von
Einrichtungen mit mehr als 400 Betten nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 3103
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 1b
11 bis 11a (entfallen)
12
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung nach
achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12
13
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die sich durch hochwertige
Leistungen in einem besonders schwierigen Aufgabenkreis aus der Vergütungsgruppe 2 herausheben103
14
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit
gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, deren Tätigkeit im Verwaltungsdienst hochwertige Leistungen erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 13103
15
Mitarbeiter im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in
Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Bedeutung, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten3, 4, 103
16
Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit
mindestens 160 Betten nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2
Ziffer 168, 103, 115
17
Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit
mindestens 160 Betten und mit mindestens fünf Fachabteilungen, davon mindestens drei klinischen Fachabteilungen8, 103, 114, 115
17a Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit
mindestens 240 Betten8, 103, 115
18
Zahnärzte, die als ständige Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind1, 5
19
Zahnärzte nach fünfjähriger zahnärztlicher Tätigkeit
19a (entfällt)
20
Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen hinsichtlich Aufgabenbereich und Verantwortung den Mitarbeitern in Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind9, 103
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 2
Vergütungsgruppe 2
1
Apotheker
2
Ärzte
3
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter von
Einrichtungen mit mehr als 400 Betten103
4
(entfällt)
5
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter von
Fachschulen (Fachakademien)103
6
(entfällt)
7
Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 75 Mitarbeitern77, 103,
119
7a
Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung mit mindestens zehn Mitarbeitern nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 1577, 119
7b bis 7c (entfallen)
8 bis 10 (entfallen)
10a Leiter von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 120 Plätzen,
denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen
sind, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 2a14
10b Leiter von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 160 Plätzen
mit wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten
und Erfahrungen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind14, 103
11
Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 4a Ziffer 25 durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich heraushebt, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
3 Ziffer 12127
12
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
13
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit
gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, deren Tätigkeit im Verwaltungsdienst hochwertige Leistungen erfordert103
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 2
14
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit
gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Assistenten des Verwaltungsleiters in Krankenhäusern mit mindestens 450 Betten berufen sind1, 103
15
Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit mindestens 80 Betten nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 20a1, 15
16
Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit
mindestens 160 Betten8, 103, 115
17
Zahnärzte
17a bis 17b (entfallen)
18
Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen hinsichtlich Aufgabenbereich und Verantwortung den Mitarbeitern in Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind9, 103
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 3
Vergütungsgruppe 3
1
Leiter des technischen Dienstes in Einrichtungen mit mindestens 450 Betten,
die eine Ausbildung als Ingenieur oder Techniker nachweisen
2
Leiter von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 80 Plätzen,
denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 8a14
2a
Leiter von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 120 Plätzen,
denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen
sind14
3
Leiter von Fachschulen (Fachakademien), soweit die Eingruppierungsvoraussetzungen nach Vergütungsgruppe 2 nicht gegeben sind
4 bis 11 (entfallen)
12
Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 4a Ziffer 25 durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich heraushebt127
13
Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 4b Ziffer 33 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 25126,
14
Mitarbeiter, die als Assistent des Verwaltungsleiters in Krankenhäusern mit
mindestens 300 Betten berufen sind1
15
Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung mit mindestens zehn Mitarbeitern77, 119
15a Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 12119
15b bis 19 (entfallen)
19a Psychagogen, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit
20
Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit weniger als 80 Betten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 39115
20a Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit mindestens 80 Betten115
21
Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist9
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 4a
Vergütungsgruppe 4a
1
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 1 nach zweijähriger Tätigkeit
2
Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung in
einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 3 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
3
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 6 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
3a
(entfällt)
4
Hauptamtliche Dozenten an Fachschulen nach einer zehnjährigen Bewährung
in dieser Tätigkeit
4a
Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 11b132, 133
5
Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 10 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
6
Leitende Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 12 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit43
7
Leitende medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 13 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit54
8
Leiter von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 40 Plätzen,
denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen
sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 14a14
8a
Leiter von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 80 Plätzen,
denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind14
9
(entfällt)
10
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 16 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
11
Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 19 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
11a bis 11d (entfallen)
12
Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung119
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 4a
13 bis 24 (entfallen)
25
Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 4b Ziffer 33 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt126
25a Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 5b Ziffer 56 dadurch heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer
33125
26
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 36 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
27
Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 38 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
28 bis 38 (entfallen)
39
Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit weniger als 80 Betten115
40
Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist9
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 4b
Vergütungsgruppe 4b
1
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien, die
als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Audiometristen eingesetzt sind40, 41
2
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 1 oder 2 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
3
Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die
als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapie eingesetzt sind40, 41
4
Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung in
einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 4 oder 6 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
5
(entfällt)
6
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte an
staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassistentinnen eingesetzt sind40, 41
7
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 8, 9 oder 11 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
7a
Diplom-Ingenieure mit Fachhochschulausbildung in der Tätigkeit von Beauftragten für die Medizingeräte-Verordnung nach vierjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe 5b Ziffer 11a
8
Hauptamtliche Dozenten an Fachschulen
9 bis 9c (entfallen)
9d
Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechender
Tätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 300 Plätzen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 70134
10
Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich
anerkannten Lehranstalten für Krankengymnasten eingesetzt sind40, 41
11
Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 21, 22 oder 24 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
11a (entfällt)
11b Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden132, 133
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 4b
11c Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionen hergestellt werden, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 25132, 133
11d Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe 5b Ziffer 25c48, 132, 133
12
Leitende Physiotherapeuten/Krankengymnasten, denen mindestens 16 Physiotherapeuten/Krankengymnasten oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Physiotherapeuten/Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind43, 77
13
Leitende medizinisch-technische Assistenten, denen mindestens 16 medizinisch-technische Assistenten, medizinisch-technische Gehilfen oder sonstige
Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind54, 77
14
Leiter von Einrichtungen der stationären Altenhilfe, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 2614
14a Leiter von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 40 Plätzen,
denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind14
15
(entfällt)
16
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Logopäden eingesetzt
sind40, 41
17
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 29 oder 30 nach
zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
18
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 33 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit44
19
Medizinisch-technische Assistenten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten eingesetzt
sind40, 41
20
Medizinisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
5b Ziffer 36, 38 oder 39 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
20a bis 20d (entfallen)
21
Mitarbeiter, die als Assistenten des Verwaltungsleiters in Krankenhäusern mit
mindestens 180 Betten berufen sind1
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 4b
22 bis 22a (entfallen)
23
Mitarbeiter, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat
schreiben und sich aus Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48a dadurch herausheben,
dass sie Schriftstücke in diesen Sprachen selbständig abfassen, nach langjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 43
24
Mitarbeiter in Archiven mit abgeschlossener Fachausbildung, denen mehrere
Archivangestellte oder gleichwertige Fachkräfte der Vergütungsgruppe 5b unterstellt sind77
25 bis 32 (entfallen)
33
Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus der
Vergütungsgruppe 5b Ziffer 56 dadurch heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist125
34
Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründliche,
umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 5656, 123, 124
35
Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung nach vierjähriger
entsprechender Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung9
36
Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Orthoptisten eingesetzt
sind40, 41
37
Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 59, 60 oder 62 nach
zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
38
Pharmazeutisch-technische Assistenten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich
anerkannten Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten eingesetzt sind40, 41
39
Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 63, 64 oder 65 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser
Tätigkeiten
40 bis 51 (entfallen)
52
Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist9
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5b
Vergütungsgruppe 5b
1
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien, die
als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind
2
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien, die
als Lehrkräfte an Lehranstalten für Audiometristen eingesetzt sind40
3
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 3 nach dreijähriger Bewährung
in dieser Tätigkeit
4
Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die
als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten eingesetzt sind40
5
Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung in
einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 6 nach dreijähriger Bewährung
in dieser Tätigkeit
6
Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und
entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Beschäftigungstherapeuten
mit staatlicher Anerkennung oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind77
7
(entfällt)
8
Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung als Leiter von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt werden51
9
Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassistenten eingesetzt sind40
10
Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 9, 10 oder 13 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
11
Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung sowie mit zusätzlicher Ausbildung als Ernährungsberater und mit entsprechender Tätigkeit
11a Diplom-Ingenieure mit Fachhochschulausbildung in der Tätigkeit von Beauftragten für Medizingeräte-Verordnung
12 bis 15a (entfallen)
16
Gutsverwalter mit Fachausbildung und großem Verantwortungsbereich
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5b
17
Gärtnermeister, denen mehrere Gärtnermeister durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1, 77, 141
17a Gärtnermeister, die sich aus Vergütungsgruppe 6b dadurch herausheben, dass
sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß an
Verantwortlichkeit beschäftigt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 22141
18 bis 18a (entfallen)
19
Handwerksmeister, Industriemeister und sonstige Meister, die sich durch den
Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabenbereiches und durch große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 25 herausheben141
19a Handwerksmeister und Industriemeister, die sich aus Vergütungsgruppe 6b
dadurch herausheben, dass sie an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit
einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind, nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 23141
19b Handwerksmeister und Industriemeister, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in
denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 25141
20 bis 20c (entfallen)
21
Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich
anerkannten Lehranstalten für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind40, 41
22
Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Physiotherapeuten/Krankengymnasten eingesetzt sind40
23
Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 29 oder 31 nach dreijähriger Bewährung in diesen Tätigkeiten
24
Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, denen
mindestens zwei Physiotherapeuten/Krankengymnasten oder Mitarbeiter in
der Tätigkeit von Physiotherapeuten/Krankengymnasten durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind77
25
Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionen hergestellt werden132, 133
25a Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionen hergestellt werden, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 32a132, 133
25b Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionen hergestellt werden, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe 5c Ziffer 32c48, 132, 133
25c Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden, bestellt sind48, 132, 133
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5b
26
Leiter von Einrichtungen der stationären Altenhilfe, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind14
27
(entfällt)
28
Leiter von Registraturen von besonderer Bedeutung
29
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind
30
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung, die als Lehrkräfte an Lehranstalten für Logopäden eingesetzt sind40
31
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 35 nach dreijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit
32
(entfällt)
33
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, die als Erste Lehrkräfte
an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind40, 41, 44
34
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 38 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit40,
44
34b (entfällt)
35
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 36 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit44
36
Medizinisch-technische Assistenten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten eingesetzt sind40
37
Medizinisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
5c Ziffer 41 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
38
Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei medizinisch-technische Assistenten, medizinisch-technische Gehilfen oder sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind77
39
Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, die als
Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders
hohen Maß an Verantwortlichkeit tätig sind53
40
(entfällt)
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5b
41
Mitarbeiter als Berechner von Bezügen, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 44 dadurch heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen
tatsächlichen Verhältnisse die Bezüge und Versorgungsbezüge selbständig errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. Feststellung der
Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung, Bearbeitung von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie den
damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 42
42
(entfällt)
43
Mitarbeiter, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat
schreiben und sich aus Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48a dadurch herausheben,
dass sie Schriftstücke in diesen Sprachen selbständig abfassen
44
Mitarbeiter, die in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben und
sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 45 dadurch herausheben, dass sie Schriftstücke in diesen Sprachen selbständig abfassen, nach langjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48
45
Mitarbeiter, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat
schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen, nach langjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48a99
46
Mitarbeiter in Archiven, mit abgeschlossener Fachausbildung sowie Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
47 bis 54 (entfallen)
55
Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 57 dadurch heraushebt, dass sie selbständige Leistungen erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer
49123
56
Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründliche,
umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert123, 124
57
Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen
Dienst (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit
58
Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit9
58a bis 58d (entfallen)
59
Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
und entsprechender Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig
sind
60
Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung, die als Lehrkräfte an Lehranstalten für Orthoptisten eingesetzt sind40
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5b
61
Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 51 nach dreijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit
62
Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Orthoptisten
oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Orthoptisten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind77
63
Pharmazeutisch-technische Assistenten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten eingesetzt
sind40
64
Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, denen
mindestens zwei pharmazeutisch-technische Assistenten oder Apothekenhelfer mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe 7 durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind49, 77
65
Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, die als
Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders
hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind
66
Präparatoren in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 53 oder 54
nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
67 bis 69 (entfallen)
69a Techniker mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit von Beauftragten für
die Medizingeräte-Verordnung nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 55a129, 141
70
Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechender
Tätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 300 Plätzen134
70a Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechender
Tätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 200 Plätzen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 57134
71
Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist9
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5c
Vergütungsgruppe 5c
1
(entfällt)
2
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 5 nach zweijähriger Bewährung
in dieser Tätigkeit
3
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter
staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung,
die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 5 erfüllen
4
Auswandererberater, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung
eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist, nach vierjähriger Bewährung in
der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 8
5
Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung in
einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 9 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
6
Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und
entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter
staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der
Vergütungsgruppe 6b Ziffer 9 erfüllen
7
Dermoplastiker (Moulageure) nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
8
Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer
12 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
9
Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung als Leiter von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 200 Diätvollportionen täglich hergestellt werden51
10
Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreter von
Leiter von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt werden, durch ausdrückliche Anordnung bestellt
sind48, 51
11
Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 14, 15, 16 oder 17 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
12
Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung nach sechsjähriger Bewährung in
dieser Tätigkeit
13
Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung,
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5c
die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 17 erfüllen
14
Dorfhelfer mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach
vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 1998
15 bis 20b (entfallen)
21
Gartenbauinspektoren mit Diplom
22
Gärtnermeister, die sich aus der Vergütungsgruppe 6b dadurch herausheben,
dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren
Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind141
22a Gärtnermeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 24141
23
Handwerksmeister und Industriemeister, die sich aus der Vergütungsgruppe
6b dadurch herausheben, dass sie an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte
mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind141
23a Handwerksmeister und Industriemeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 25141
24
(entfällt)
25
Handwerksmeister und Industriemeister, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in
denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind141
26
Familienpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 2698
26a Hauswirtschaftsmeister nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b
Ziffer 26c
27 bis 28a (entfallen)
29
Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind40
30
Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 28 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
31
Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 28 erfüllen
31a bis 31b (entfallen)
32
Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionen hergestellt werden, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 31132, 133
32a Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionen hergestellt werden132, 133
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5c
32b Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionen hergestellt werden, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe 6b Ziffer 31a48, 132, 133
32c Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionen hergestellt werden, bestellt sind48, 132, 133
33
(entfällt)
34
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 36 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
35
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung
nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten
Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 35 erfüllen
36
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, die als Lehrkräfte an
staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind40, 44
37
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 39 oder 40 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten44
38
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens acht Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und
medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind44, 77
39
Medizinisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
6b Ziffer 42 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit77
40
Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
41
Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht
unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden
Messgeräten (z.B. Autoanalyzern) und Anlage der hierzu gehörenden Eichkurven, Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate
für Elektronenmikroskopie. Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen,
Bestimmung der Eisenbindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen,
schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologi-
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5c
sche Untersuchungen. Virusisolierungen oder ähnliche schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen
(z.B. Coombs-Test, Blutgruppen-Serologie). Vorbereitung und Durchführung
von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder
Bauchhöhle. Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den
drei Dimensionen mit Spezialgeräten, Encephalographien, Ventrikulographien,
schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen46, 53
41a Mitarbeiter als Berechner von Bezügen, deren Tätigkeit sich dadurch aus Vergütungsgruppe 7 Ziffer 36 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen Merkmale die Bezüge selbständig errechnen und die im Datenverarbeitungsverfahren
erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen und den damit verbundenen Schriftwechsel selbständig führen, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 44
42
Mitarbeiter als Berechner von Bezügen, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 44 dadurch heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen
tatsächlichen Verhältnisse die Bezüge und Versorgungsbezüge selbständig errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. Feststellung der
Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung, Bearbeitung von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie den
damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen
42a Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter von
Bahnhofsmissionen mit schwierigem Aufgabengebiet nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 48b137, 139
43 bis 47 (entfallen)
48
Mitarbeiter, die in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben und
sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 45 dadurch herausheben, dass sie Schriftstücke in diesen Sprachen selbständig abfassen
48a Mitarbeiter, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat
schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen99
48b Mitarbeiter, die in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben oder
einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen, nach
mehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 4599
48c Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründliche
und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige
Leistungen erfordert, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b
Ziffer 57122, 123
48d Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit Verwaltungsaufgaben umfasst, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordern, oder solche in
besonders verantwortlicher Stellung nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 67122, 123
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5c
49
Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 57 dadurch heraushebt, dass sie selbständige Leistungen erfordert123
49a bis 49c (entfallen)
50
Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 60 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
51
Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung
nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten
Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 60 erfüllen
52
Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 62 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
53
Präparatoren, denen mindestens zwei Präparatoren, davon mindestens einer
mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 65, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind77
54
Präparatoren in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 64 oder 65
nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
55
(entfällt)
55a Techniker mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit von Beauftragten für
die Medizingeräte-Verordnung129, 141
56
Verwalter von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer dreijährigen Ausbildung in einer Ackerbauschule mit Fachprüfung, die in einem bedeutenden Arbeitsbereich mit einem hohen Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind
und durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes aus der
Vergütungsgruppe 6b Ziffer 69 sich hervorheben
56a Wäschereileiter in Einrichtungen mit mehr als 300 Betten nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 7017, 135
57
Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechender
Tätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 200 Plätzen134
57a Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechender
Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 26d134
58
Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind9
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 6b
Vergütungsgruppe 6b
1
(entfällt)
2
Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung in Arzneimittelausgabestellen, denen
mindestens drei Apothekenhelfer oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Apothekenhelfern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind49, 50, 77
3
Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 7 Ziffer 3 nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit49
4
Arzthelfer mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 7
Ziffer 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
5
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben
erfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. Fertigung von Sprach-, Spielund Reflexaudiogrammen, Gehörprüfung bei Kleinkindern und Patienten mit
geistigen Behinderungen sowie Gehörgeräteanpassung und Gehörerziehung –
Hörtraining – bei Kleinkindern)46
6
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien und
entsprechender Tätigkeit
7
(entfällt)
8
Auswandererberater, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung
eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist
9
Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und
entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. Beschäftigungstherapie
bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie)46
10
Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und
entsprechender Tätigkeit
11
Dermoplastiker (Moulageure) nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 8
12
Desinfektoren mit Prüfung als Leiter des technischen Betriebs von Desinfektionsanstalten, denen mindestens neun Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind47, 77
13
Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 7 Ziffer 9,
10 oder 11 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
14
Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung als Diätküchenleiter (§ 19 RdErl.
RuPr. MdI vom 5. April 1937), die als Diätküchenleiterinnen tätig sind52
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 6b
15
Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung als Leiter von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 50 Diätvollportionen täglich hergestellt werden51
16
Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreter von
Leiter von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 200 Diätvollportionen täglich hergestellt werden, durch ausdrückliche Anordnung bestellt
sind48, 51
17
Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die
in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen („schwierige
Aufgaben“ sind z.B. Diätberatung von einzelnen Patienten, selbständige Durchführung von Ernährungserhebungen, Mitarbeit bei Grundlagenforschung im
Fachbereich klinische Ernährungslehre, Herstellung und Berechnung spezifischer Diätformen bei dekompensierten Leberzirrhosen, Niereninsuffizienz, Hyperlipidämien, Stoffwechsel-Bilanz-Studien, Maldigestion und Malabsorption,
nach Shuntoperationen, Kalzium-Test-Diäten, spezielle Anfertigung von Sonderernährung für Patienten auf Intensiv- und Wachstationen)46
18
Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
19
Dorfhelfer mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit98
20 bis 22a (entfallen)
23
Gartenbautechniker mit Gartenbauschule und staatlicher Prüfung
24
Gärtnermeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert141
24a Gärtnermeister mit kleinerem Aufgabenbereich nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 16141
25
Handwerksmeister und Industriemeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert141
25a Handwerksmeister und Industriemeister mit kleinerem Aufgabenbereich nach
vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 17141
25b Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung in verantwortlicher und
selbständiger Stellung nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7
Ziffer 18142
25c Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung und besonders schwierigem oder besonders vielseitigem Tätigkeitsbereich nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 19
26
Familienpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit98
26a Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung in besonders verantwortlicher und selbständiger Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 20b
26b Hauswirtschaftsmeister, Wirtschafter mit staatlicher Prüfung mit kleinerem Aufgabenbereich nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 20c
26c Hauswirtschaftsmeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 6b
26d Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechender
Tätigkeit134
27 bis 27a (entfallen)
28
Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, die in
nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen16, 46
29
Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit
29a (entfällt)
30
Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionen hergestellt werden, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe 7 Ziffer 2548, 132, 133
31
Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionen hergestellt werden132, 133
31a Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionen hergestellt werden, bestellt sind48, 132, 133
32
Kursusleiter mit Lehrbefähigung zur handwerklichen, landwirtschaftlichen
oder hauswirtschaftlichen Ausbildung
32a Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossener
Fachausbildung in besonders verantwortlicher und selbständiger Tätigkeit
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 26
33
(entfällt)
34
Leiter von Kassen, denen mindestens ein Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 8
unterstellt ist
35
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige
Aufgaben erfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. die Behandlung von
Kehlkopflosen, von Patienten nach Schlaganfällen oder Gehirnoperationen,
von schwachsinnigen Patienten, von Aphasiepatienten, von Patienten mit spastischen Lähmungen im Bereich des Sprachapparates)46
36
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung und entsprechender Tätigkeit
37
(entfällt)
38
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 7 Ziffer 29, 30 oder 32 nach zweijähriger Bewährung in einer
dieser Tätigkeiten44
39
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens vier Masseure, Masseure und medizinische Bademeis-
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 6b
ter oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und
medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind44, 77
40
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und
medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind und die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 7 Ziffer 30 oder 32 erfüllen44, 77
41
Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit
42
Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht
unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem,
serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierige
röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen
Funktionsdiagnostik, messtechnischen Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische
Verfahren)46
43
Medizinisch-technische Gehilfen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 6 b Ziffer 42
erfüllen, soweit diese nicht den medizinisch-technischen Assistenten vorbehalten sind, und sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach vierjähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit46
44
Mitarbeiter als Berechner von Bezügen, deren Tätigkeit sich dadurch aus Vergütungsgruppe 7 Ziffer 36 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen
Merkmale die Bezüge selbständig errechnen und die im Datenverarbeitungsverfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen und den damit verbundenen Schriftwechsel
selbständig führen
44a Mitarbeiter als Berechner von Bezügen (wie Vergütung, Krankenvergütung,
Urlaubsvergütung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Urlaubsgeld) und Versorgungsbezügen, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert, nach
vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 36121
45
Mitarbeiter, die in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben oder
einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen99
46
Mitarbeiter, die in einer fremden Sprache geläufig nach Diktat schreiben oder
einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 3799
47
(entfällt)
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 6b
48
Mitarbeiter in Archiven in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Archivdienst und in nicht unerheblichem Umfang selbständige
Leistungen erfordern
48a Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter von
Bahnhofsmissionen mit umfangreichem Aufgabengebiet nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 42c137, 138
48b Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter von
Bahnhofsmissionen mit schwierigem Aufgabengebiet137, 139
49 bis 56 (entfallen)
57
Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründliche
und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige
Leistungen erfordert122, 123
58
Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründliche
und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 47122
58a bis 58c (entfallen)
59
Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachschulbildung und entsprechender Tätigkeit
60
Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange
schwierige Aufgaben erfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. die Behandlung eingefahrener beidäugiger Anomalien, exzentrischer Fixation und
Kleinstanomalien)46
61
Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung und entsprechender Tätigkeit
62
Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, die in
nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen46, 55
63
Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit
64
Präparatoren, denen mindestens zwei Präparatoren durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind77
65
Präparatoren, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen („schwierige Aufgaben“ sind z.B. Herstellung von Korrosionspräparaten,
Darstellung feiner Gefäße und Nerven)46
66
Präparatoren mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
67
Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit Verwaltungsaufgaben umfasst, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordern, oder solche in
besonders verantwortlicher Stellung122, 123
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 6b
67a Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 8 Ziffer 42 dadurch heraushebt, dass sie in erheblichem Umfang
schwierigere und verantwortungsvolle Aufgaben umfasst oder außergewöhnliche Schreibleistungen erfordert, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 63
68
Sektionsgehilfen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 7 nach sechsjähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit
69
Verwalter von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer dreijährigen Ausbildung in einer Ackerbauschule und mit Fachprüfung
70
Wäschereileiter in Einrichtungen mit mehr als 300 Betten17, 135
70a (entfällt)
70b Wäschereileiter in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 6617, 135
71
(entfällt)
72
Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist9
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 7
Vergütungsgruppe 7
1
(entfällt)
2
Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit nach
dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung49
3
Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben („schwierige Aufgaben“ sind z.B. Taxieren, Mitwirkung bei der Herstellung von sterilen
Lösungen oder sonstigen Arzneimitteln unter Verantwortung eines Apothekers)49
4
Arzthelfer mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung
5
Arzthelfer mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben („schwierige Aufgaben“ sind z.B. Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Bereich, Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen,
Einfärben von zytologischen Präparaten oder gleich schwierigen Einfärbungen)
6 bis 7 (entfallen)
8
Dermoplastiker (Moulageure) mit entsprechender Tätigkeit
9
Desinfektoren mit Prüfung als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter von
Leitern des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten, denen mindestens neun Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind47, 48, 77
10
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens
vier Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind77
11
Desinfektoren mit Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfang Aufsichtstätigkeit bei Begasungen mit hochgiftigen Stoffen ausüben46
12
Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 8 Ziffer 4
oder 7 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
13 bis 15 (entfallen)
16
Gärtnermeister mit kleinerem Aufgabenbereich141
17
Handwerksmeister und Industriemeister mit kleinerem Aufgabenbereich141
18
Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung in verantwortlicher und
selbständiger Tätigkeit142
18a Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung und entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 8142
19
Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung und besonders schwierigem oder besonders vielseitigem Tätigkeitsbereich
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 7
19a Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 9
20
(entfällt)
20a Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 9a
20b Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung in besonders verantwortlicher und selbständiger Tätigkeit
20c Hauswirtschaftsmeister, Wirtschafter mit staatlicher Prüfung mit kleinerem
Aufgabenbereich
21 bis 23 (entfallen)
23a Köche nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 12
23b (entfällt)
24
(entfällt)
24a (entfällt)
25
Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionen hergestellt werden, bestellt sind48, 132, 133
26
Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossener
Fachausbildung in besonders verantwortlicher und selbständiger Tätigkeit
26a Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossener
Fachausbildung nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 15
27
(entfällt)
28
(entfällt)
29
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und
medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind44, 77
30
Masseure mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, nach
sechsmonatiger Bewährung in dieser Tätigkeit (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. Verabreichung von Kohlesäuren- oder Sauerstoffbädern bei Herz- und
Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen
oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten)
31
Masseure mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung
32
Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, die
schwierige Aufgaben erfüllen, nach Abschluss der Ausbildung18, 44
33
Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit nach
zweieinhalbjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit44
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 7
34
(entfällt)
35
Medizinisch-technische Gehilfen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit und sonstige Mitarbeiter, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
36
Mitarbeiter als Berechner von Bezügen (wie Vergütung, Krankenvergütung,
Urlaubsvergütung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Urlaubsgeld) und Versorgungsbezügen, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert121
37
Mitarbeiter, die in einer fremden Sprache geläufig nach Diktat schreiben oder
einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen99
38 bis 41 (entfallen)
42
Mitarbeiter in Archiven mit gründlichen Fachkenntnissen
42a Mitarbeiter in der Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen
Vorbildung und schwierigem Aufgabengebiet nach dreijähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe 8 Ziffer 20b137, 139
42b Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter von
Bahnhofsmissionen mit einfachem Aufgabengebiet nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 20c137
42c Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter von
Bahnhofsmissionen mit umfangreichem Aufgabengebiet137, 138
43 bis 46 (entfallen)
47
Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründliche
und vielseitige Fachkenntnisse erfordert122
48
(entfällt)
49
Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründliche
Fachkenntnisse erfordert, oder mit schwierigerer Tätigkeit, nach zweijähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 25120, 121
50 bis 51 (entfallen)
52
Mitarbeiter mit gründlichen Fachkenntnissen im Bibliotheksdienst
53
Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Diätassistenten
nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
54
Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Audiometristen
nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
55
Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
56
Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Logopäden nach
dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
57
Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Orthoptisten
nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 7
58
Mitarbeiter ohne staatliche Erlaubnis in der Tätigkeit von Physiotherapeuten/
Krankengymnasten nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
59 bis 60 (entfallen)
61
Präparatoren mit entsprechender Tätigkeit
62
(entfällt)
63
Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 8 Ziffer 42 dadurch heraushebt, dass sie in erheblichem Umfang
schwierigere und verantwortungsvolle Aufgaben umfasst oder außergewöhnliche Schreibleistungen erfordert
63a Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 9 Ziffer 33 dadurch heraushebt, dass sie Schriftstücke nach
skizzierten Angaben oder – bei wiederkehrenden Arbeiten – auch ohne Anleitung in Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 42
64
Sektionsgehilfen, die in nicht unerheblichem Umfange auch Präparatorentätigkeiten ausüben und denen mindestens zwei Sektionsgehilfen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind46, 77
64a Telefonisten mit umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit nach zweijähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 43
65
Verwalter von Landwirtschaftsbetrieben, landwirtschaftliche Baumeister mit
Meisterprüfung oder landwirtschaftlicher Winterschule, Melker mit Fachprüfung
66
Wäschereileiter in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten135
66a Wäschereileiter nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer
4417, 135
67 und 68 (entfallen)
69
Mitarbeiter, deren Aufgabengebiet und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist9
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 8
Vergütungsgruppe 8
1
Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit49
2
Arzthelfer mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit
3
Bademeister mit staatlicher Prüfung
4
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen in nicht unerheblichem Umfange auch die Tätigkeiten eines Gesundheitsaufsehers übertragen sind46
5
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit mit einer Handwerker- oder Facharbeiterausbildung
6
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
7
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens
zwei Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind77
8
Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung und entsprechender Tätigkeit142
9
Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung
9a
Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung
10 bis 11 (entfallen)
12
Köche mit Gehilfenprüfung
13
(entfällt)
13a bis 14 (entfallen)
15
Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossener
Fachausbildung
16
Masseure mit entsprechender Tätigkeit
17
Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit44
18
Medizinisch-technische Gehilfen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit und sonstige Mitarbeiter, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
19 bis 20 (entfallen)
20a Mitarbeiter in der Bahnhofsmission mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung nach zweijähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe 9a Ziffer 1c137
20b Mitarbeiter in der Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen
Vorbildung und schwierigem Aufgabengebiet137, 139
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 8
20c Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter von
Bahnhofsmissionen mit einfachem Aufgabengebiet137
21 bis 24a (entfallen)
25
Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründliche
Fachkenntnisse erfordert, oder mit schwierigerer Tätigkeit120, 121
26
(entfällt)
27
Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten in Archiven
28
Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten in Büchereien
29
Mitarbeiter ohne Prüfung in der Tätigkeit von Apothekenhelfer nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
30
Mitarbeiter ohne Prüfung in der Tätigkeit von Arzthelfer nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
31
Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Audiometristen
32
Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten
33
Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Diätassistenten
34
Mitarbeiter ohne staatliche Erlaubnis in der Tätigkeit von Physiotherapeuten/
Krankengymnasten
35
Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Logopäden
36
Mitarbeiter ohne staatliche Prüfung in der Tätigkeit von Masseuren oder von
Masseuren und medizinischen Bademeistern nach dreijähriger Bewährung in
dieser Tätigkeit44, 45
37
Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Orthoptisten
38
Orthopädiemechaniker
39 bis 40 (entfallen)
41
Sektionsgehilfen nach einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
42
Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 9 Ziffer 33 dadurch heraushebt, dass sie Schriftstücke nach
skizzierten Angaben oder – bei wiederkehrenden Arbeiten – auch ohne Anleitung in Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen
43
Telefonisten mit umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit
44
Wäschereileiter17, 135
45
(entfällt)
46
Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist9
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 9a
Vergütungsgruppe 9a
1 bis 1a (entfallen)
1b
Mitarbeiter in der Bahnhofsmission ohne Ausbildung nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 14a
1c
Mitarbeiter in der Bahnhofsmission mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung137
2
Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung mit einfacheren Tätigkeiten
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 1621
2a
Mitarbeiter mit Tätigkeiten in einem anerkannten Anlernberuf nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 17a
2b
Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erforderlich
ist, mit selbständiger Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 9
3
Mitarbeiter mit einfacherer Tätigkeit in Archiven nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 18
4
Mitarbeiter mit einfacher Tätigkeit in Büchereien nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 20
4a
Mitarbeiter ohne Ausbildung in der Tätigkeit von Dorfhelfern nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 23
4b
Mitarbeiter ohne Ausbildung in der Tätigkeit von Familienpflegern nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 24
5
Pförtner in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 30
6
Mitarbeiter im Schreibdienst nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 3320
7
Telefonisten nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 35
8
Beiköche in selbständiger Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 1
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 9
Vergütungsgruppe 9
1
Beiköche in selbständiger Tätigkeit
2
Beiköche nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 2136
3
Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erforderlich
ist, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 1
4
Boten nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 3
5
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit
6 bis 7 (entfallen)
8
Hausmeister (Hauswarte), soweit nicht als Hausmeister mit abgeschlossener
handwerklicher Fachausbildung in der Vergütungsgruppe 8, nach zweijähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 6
9
Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erforderlich
ist, mit selbständiger Tätigkeit
10 bis 11 (entfallen)
12
Kraftfahrer ohne entsprechende handwerkliche Ausbildung nach zweijähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 8
13
Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter ohne Fachausbildung
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 9
14
(entfällt)
14a Mitarbeiter ohne Ausbildung in der Bahnhofsmission
14b bis 15 (entfallen)
16
Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung mit einfacheren Tätigkeiten21
17
Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung mit mechanischen Tätigkeiten
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 1222
17a Mitarbeiter mit Tätigkeiten in einem anerkannten Anlernberuf
18
Mitarbeiter mit einfacherer Tätigkeit in Archiven
19
Mitarbeiter mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in Archiven nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 14
20
Mitarbeiter mit einfacher Tätigkeit in Büchereien
21
Mitarbeiter mit überwiegend mechanischer Tätigkeit in Büchereien nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 13
22
(entfällt)
23
Mitarbeiter ohne Ausbildung in der Tätigkeit von Dorfhelfern
24
Mitarbeiter ohne Ausbildung in der Tätigkeit von Familienpflegern
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 9
25
Mitarbeiter ohne Prüfung in der Tätigkeit von Apothekenhelfern
26
Mitarbeiter ohne Prüfung in der Tätigkeit von Arzthelfern
27
Mitarbeiter ohne staatliche Prüfung in der Tätigkeit von Masseuren oder von
Masseuren und medizinischen Bademeistern
28 und 29 (entfallen)
30
Pförtner in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten
31
Pförtner nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 16
32
(entfällt)
33
Mitarbeiter im Schreibdienst20
34
Sektionsgehilfen
35
Telefonisten
36 bis 37 (entfallen)
38
Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist9
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 10
Vergütungsgruppe 10
1
Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erforderlich ist
2
Beiköche
3
Boten
4 bis 5 (entfallen)
6
Hausmeister (Hauswarte), soweit nicht als Hausmeister mit abgeschlossener
handwerklicher Fachausbildung in Vergütungsgruppe 8
6a
Hauswirtschaftliche, gärtnerische und landwirtschaftliche Hilfskräfte sowie
Reinigungskräfte nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 11 Ziffer 1
7
Helfer in sonstigen sozialen Einrichtungen
8
Kraftfahrer ohne entsprechende handwerkliche Ausbildung
9
Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter ohne Fachausbildung
10
Laborgehilfen
11 bis 11a (entfallen)
12
Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung mit mechanischen Tätigkeiten22
13
Mitarbeiter mit überwiegend mechanischer Tätigkeit in Büchereien
14
Mitarbeiter mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in Archiven
15
(entfällt)
16
Pförtner
17
Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist9
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 11
Vergütungsgruppe 11
1
Hauswirtschaftliche, gärtnerische und landwirtschaftliche Hilfskräfte sowie
Reinigungskräfte
2 bis 3 (entfallen)
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 12
Vergütungsgruppe 12
1
Mitarbeiter, deren Beschäftigung nach § 3 Buchstabe a und b AVR erfolgt,
wenn die Anwendung der AVR mit ihnen nicht ausdrücklich durch schriftlichen Vertrag ausgeschlossen wurde
2 bis 4 (entfallen)
Anlage 2 - Änderung der Tätigkeitsmerkmale
Die nachfolgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale wurden nach
dem 1. Januar 1980 durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen
Kommission geändert:
Die erste Zahl nach der Bezeichnung der Ziffer gibt das Datum des Beschlusses der
Arbeitsrechtlichen Kommission an; die zweite Zahl gibt den Zeitpunkt an, zu dem
der Beschluss in Kraft getreten ist; z.B.: Ziffer 5: 25.09.1984/ 01.01.1985 = In der
Fassung des Kommissionsbeschlusses vom 25. September 1984, gültig ab 1. Januar
1985.
Vergütungsgruppe 1
Ziffer 4:
Ziffer 5:
Ziffer 6:
Ziffer 7:
Ziffer 8:
10.12.1992/ 01.02.1993
25.09.1984/ 01.01.1985
25.09.1984/ 01.01.1985
25.09.1984/ 01.01.1985
25.06.1992/ 01.07.1992
Vergütungsgruppe 1a
Ziffer 1a:
Ziffer 7a:
Ziffer 7b:
Ziffer 9:
Ziffer 10:
Ziffer 11:
Ziffer 14:
Ziffer 14a:
Ziffer 14b:
Ziffer 14c:
Ziffer 17:
22.06.1981/ 01.08.1981
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
10.12.1992/ 01.02.1993
10.12.1992/ 01.02.1993
25.09.1984/ 01.01.1985
25.09.1984/ 01.01.1985
25.09.1984/ 01.01.1985
25.09.1984/ 01.01.1985
16.02.1982/ 01.04.1982
Vergütungsgruppe 1b
Ziffer 9:
Ziffer 9a:
Ziffer 9b:
Ziffer 9c:
Ziffer 9d:
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
09.03.1991/ 01.04.1992
Anlage 2 - Änderung der Tätigkeitsmerkmale
Ziffer 10a:
Ziffer 11:
Ziffer 11a:
Ziffer 15:
Ziffer 16:
Ziffer 17:
Ziffer 17a:
Ziffer 19a:
Ziffer 20:
22.06.1981/ 01.08.1981
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
10.12.1992/ 01.02.1993
25.09.1984/ 01.01.1985
25.09.1984/ 01.01.1985
25.09.1984/ 01.01.1985
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
16.02.1982/ 01.04.1982
Vergütungsgruppe 2
Ziffer 4:
Ziffer 6:
Ziffer 7:
Ziffer 7a:
Ziffer 7b:
Ziffer 7c:
Ziffern 8 bis 10:
Ziffer 10a:
Ziffer 10b:
Ziffer 11:
Ziffer 15:
Ziffer 16:
Ziffer 17a:
Ziffer 17b:
Ziffer 18:
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
22.10.1992/ 01.01.1993
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
19.12.1990/ 01.02.1991
19.03.1992/ 01.04.1992
19.03.1992/ 01.04.1992
19.12.1990/ 01.07.1990
25.09.1984/ 01.01.1985
25.09.1984/ 01.01.1985
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
13.06.1991/ 01.01.1991
16.02.1982/ 01.04.1982
Vergütungsgruppe 3
Ziffer 2:
Ziffer 2a:
Ziffer 4:
Ziffer 4a:
Ziffer 4b:
Ziffer 4c:
Ziffer 5:
19.03.1992/ 01.04.1992
19.03.1992/ 01.04.1992
29.05.1990/ 01.07.1990
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
27.10.1994/ 01.12.1994
Anlage 2 - Änderung der Tätigkeitsmerkmale
Ziffern 6 bis 11:
Ziffer 12:
Ziffer 13:
Ziffer 15:
Ziffer 15a:
Ziffer 15b:
Ziffer 15c:
Ziffern 16 bis 19:
Ziffer 19a:
Ziffer 20:
Ziffer 20a:
19.12.1990/ 01.02.1991
29.05.1990/ 01.07.1990
19.12.1990/ 01.07.1990
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
19.03.1992/ 01.01.1991
25.09.1984/ 01.01.1985
25.09.1984/ 01.01.1985
Vergütungsgruppe 4a
Ziffer 3a:
Ziffer 4a:
Ziffer 8:
Ziffer 8a:
Ziffern 11a bis 11d:
Ziffer 12:
Ziffer 13:
Ziffer 13a:
Ziffer 13b:
Ziffern 14 bis 24:
Ziffer 25:
Ziffer 25a:
Ziffer 28:
Ziffer 29:
Ziffer 30:
Ziffern 31 bis 38:
Ziffer 39:
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
10.12.1991/01.01.1992
19.03.1992/ 01.04.1992
19.03.1992/ 01.04.1992
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
19.12.1990/ 01.02.1991
29.05.1990/ 01.07.1990
29.05.1990/ 01.07.1990
19.03.1992/ 01.01.1991
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
03.03.1983/ 01.04.1983
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
25.09.1984/ 01.01.1985
Vergütungsgruppe 4b
Ziffer 5:
Ziffer 7a:
Ziffern 9 bis 9c:
29.05.1990/ 01.07.1990
25.10.1989/ 03.12.1989
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
Anlage 2 - Änderung der Tätigkeitsmerkmale
Ziffer 9d:
Ziffer 11a:
Ziffern 11b bis 11d:
Ziffer 12:
Ziffer 13:
Ziffer 14:
Ziffer 14 a:
Ziffer 15:
Ziffern 20a bis 20d:
Ziffer 22:
Ziffer 22a:
Ziffer 23:
Ziffer 24:
Ziffern 25 bis 32:
Ziffer 33:
Ziffer 34:
Ziffer 35:
Ziffern 40 bis 44:
Ziffer 45:
Ziffern 46 bis 50:
Ziffer 51:
10.12.1991/ 01.01.1992
25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
19.03.1992/ 01.04.1992
19.03.1992/ 01.04.1992
29.05.1990/ 01.07.1990
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
29.05.1990/ 01.07.1990
10.12.1991/ 01.01.1992
19.12.1990/ 01.02.1991
29.05.1990/ 01.07.1990
29.05.1990/ 01.07.1990
22.06.1981/ 01.08.1981
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
03.03.1983/ 01.04.1983
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
25.09.1984/ 01.01.1985
Vergütungsgruppe 5b
Ziffer 6:
Ziffer 7:
Ziffer 11a:
Ziffern 12 bis 15a:
Ziffer 17:
Ziffer 17a:
Ziffer 18:
Ziffer 18a:
Ziffer 19:
Ziffer 19a:
Ziffer 19b:
Ziffern 20 bis 20c:
Ziffern 25 bis 25c:
10.12.1991/ 01.01.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
14./15.03.1989/ 03.05.1989
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
10.12.1991/ 01.01.1992
Anlage 2 - Änderung der Tätigkeitsmerkmale
Ziffer 26:
Ziffer 27:
Ziffer 32:
Ziffer 34b:
Ziffer 38:
Ziffer 40:
Ziffer 41 bis 45:
Ziffern 47 bis 54:
Ziffer 55:
Ziffer 56:
Ziffern 58a bis 58d:
Ziffer 62:
Ziffer 64:
Ziffern 67 bis 69:
Ziffer 69a:
Ziffer 70:
Ziffer 70a:
19.03.1992/ 01.04.1992
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
29.05.1990/ 01.07.1990
25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989
10.12.1991/ 01.01.1992
29.05.1990/ 01.07.1990
29.05.1990/01.07.1990
19.12.1990/ 01.02.1991
19.12.1990/ 01.02.1991
29.05.1990/ 01.07.1990
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
25.06.1992/ 01.07.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/01.01.1992
Vergütungsgruppe 5c
Ziffer 1:
Ziffer 4:
Ziffer 14:
Ziffern 15 bis 20b:
Ziffer 22:
Ziffer 22a:
Ziffer 23:
Ziffer 23a:
Ziffer 24:
Ziffer 25:
Ziffer 25a:
Ziffer 26:
Ziffer 26a:
Ziffern 27 bis 28a:
Ziffer 31a:
Ziffer 31b:
Ziffern 32 bis 32c:
17.12.1998/ rückwirkend 01.12.1993
22.06.1981/ 01.08.1981
22.10.1992/ 01.01.1993
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
22.10.1992/ 01.01.1993
19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989
25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989
10.12.1991/ 01.01.1992
Anlage 2 - Änderung der Tätigkeitsmerkmale
Ziffer 33:
Ziffer 38:
Ziffer 39:
Ziffer 41a:
Ziffer 42:
Ziffer 42a:
Ziffern 43 bis 47:
Ziffer 48:
Ziffer 48a:
Ziffer 48b:
Ziffer 48c:
Ziffer 48d:
Ziffer 49:
Ziffer 49a:
Ziffer 49b:
Ziffer 49c:
Ziffer 53:
Ziffer 55:
Ziffer 55a:
Ziffer 56:
Ziffer 56a:
Ziffer 57:
Ziffer 57a:
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
29.05.1990/ 01.07.1990
29.05.1990/ 01.07.1990
19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
19.12.1990/ 01.02.1991
29.05.1990/ 01.07.1990
29.05.1990/ 01.07.1990
29.05.1990/ 01.07.1990
29.05.1990/ 01.07.1990
29.05.1990/ 01.07.1990
29.05.1990/ 01.07.1990
03.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
29.05.1990/ 01.07.1990
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
10.12.1991/ 01.01.1992
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
25.06.1992/ 01.07.1992
22.06.1981/ 01.08.1981
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
Vergütungsgruppe 6b
Ziffer 1:
Ziffer 2:
Ziffer 6:
Ziffer 7:
Ziffer 10:
Ziffer 11:
Ziffer 12:
Ziffer 18:
Ziffer 19:
Ziffer 20:
Ziffer 21:
29.05.1990/ 01.07.1990
10.12.1991/ 01.01.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
17.12.1998/ rückwirkend 01.12.1993
25.06.1992/ 01.07.1992
22.06.1981/ 01.08.1981
10.12.1991/ 01.01.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.10.1989/ 03.12.1989
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
03.03.1983/ 01.04.1983
Anlage 2 - Änderung der Tätigkeitsmerkmale
Ziffer 22:
Ziffer 22a:
Ziffer 24:
Ziffer 24a:
Ziffer 25:
Ziffer 25a:
Ziffer 25b:
Ziffer 25c:
Ziffer 26:
Ziffer 26a:
Ziffer 26b:
Ziffer 26c:
Ziffer 26d:
Ziffer 27:
Ziffer 27a:
Ziffer 29:
Ziffer 29a:
01.08.1989
Ziffer 30:
Ziffer 31:
Ziffer 31a:
Ziffer 32a:
Ziffer 32b:
Ziffer 36:
Ziffer 37:
Ziffer 39:
Ziffer 40:
Ziffer 41:
Ziffer 44:
Ziffer 44a:
Ziffer 45:
Ziffer 46:
Ziffer 47:
Ziffer 48a:
Ziffer 48b:
Ziffern 49 bis 55:
Ziffer 56:
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
19.12.1990/ 01.02.1991
19.12.1990/ 01.02.1991
25.10.1989/ 03.12.1989
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
25.05.1982/ 01.07.1982
10.12.1991/ 01.01.1992
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
25.06.1992/ 01.07.1992
25.10.1989/
rückwirkend
ab
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
19.12.1990/ 01.02.1991
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
25.06.1992/ 01.07.1992
29.05.1990/ 01.07.1990
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
29.05.1990/ 01.07.1990
29.05.1990/ 01.07.1990
29.05.1990/ 01.07.1990
29.05.1990/ 01.07.1990
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
19.03.1992/ 01.04.1992
19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
19.12.1990/ 01.02.1991
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
Anlage 2 - Änderung der Tätigkeitsmerkmale
Ziffer 57:
Ziffer 58:
Ziffer 58a:
Ziffer 58b:
Ziffer 58c:
Ziffer 59:
Ziffer 61:
Ziffer 63:
Ziffer 64:
Ziffer 67:
Ziffer 67a:
Ziffer 70:
Ziffer 70a:
Ziffer 70b:
Ziffer 71:
29.05.1990/ 01.07.1990
29.05.1990/ 01.07.1990
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
16.02.1982/ 01.04.1982
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
29.05.1990/ 01.07.1990
29.05.1990/ 01.07.1990
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
Vergütungsgruppe 7
Ziffer 1:
Ziffer 2:
Ziffer 4:
Ziffer 6:
Ziffer 7:
Ziffer 9:
Ziffer 10:
Ziffer 13:
Ziffer 14:
Ziffer 15:
Ziffer 16:
Ziffer 17:
Ziffer 18:
Ziffer 18a:
Ziffer 19a:
Ziffer 20:
Ziffer 20a:
Ziffer 20b:
Ziffer 20c:
17.12.1998/ 01.12.1993
22.06.1981/ 01.08.1981
22.06.1981/ 01.08.1981
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.10.1989/ 03.12.1989
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
19.12.1990/ 01.02.1991
19.12.1990/ 01.02.1991
19.12.1990/ 01.02.1991
25.10.1989/ 03.12.1989
10.12.1991/ 01.01.1992
25.05.1982/ 01.07.1982
10.12.1991/ 01.01.1992
Anlage 2 - Änderung der Tätigkeitsmerkmale
Ziffer 21:
Ziffer 22:
Ziffer 23:
Ziffer 23a:
Ziffer 23b:
Ziffer 24:
Ziffer 24a:
Ziffer 25:
Ziffer 26a:
Ziffer 27:
Ziffer 28:
Ziffer 29:
Ziffer 31:
Ziffer 32:
Ziffer 34:
Ziffer 36:
Ziffer 37:
Ziffer 38:
Ziffer 42a:
Ziffer 42b:
Ziffer 42c:
Ziffern 43 bis 45:
Ziffer 46:
Ziffer 47:
Ziffer 48:
Ziffer 49:
Ziffer 50:
Ziffer 50a:
Ziffer 50b:
Ziffer 50c:
Ziffer 51:
Ziffer 59:
Ziffer 60:
Ziffer 62:
Ziffer 63:
Ziffer 63a:
Ziffer 64:
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
19.01.1984/ 01.04.1984
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
10.12.1991/ 01.01.1992
19.12.1990/ 01.02.1991
25.06.1992/ 01.07.1992
25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989
10.12.1991/ 01.01.1992
19.12.1990/ 01.02.1991
25.06.1992/ 01.07.1992
29.05.1990/ 01.07.1990
10.12.1991/ 01.01.1992
22.06.1981/ 01.08.1981
22.06.1981/ 01.08.1981
25.06.1992/ 01.07.1992
29.05.1990/ 01.07.1990
29.05.1990/ 01.07.1990
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
19.12.1990/ 01.02.1991
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
29.05.1990/ 01.07.1990
29.05.1990/ 01.07.1990
29.05.1990/ 01.07.1990
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
29.10.1987, 09.03.1988/ 01.12.1987
16.02.1982/ 01.04.1982
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
29.05.1990/ 01.07.1990
29.05.1990/ 01.07.1990
10.12.1991/ 01.01.1992
Anlage 2 - Änderung der Tätigkeitsmerkmale
Ziffer 64a:
Ziffer 66:
Ziffer 66a:
Ziffer 67:
Ziffer 68:
19.12.1990/ 01.02.1991
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
Vergütungsgruppe 8
Ziffer 7:
Ziffer 9a:
Ziffer 10:
Ziffer 11:
Ziffer 12:
Ziffer 13a:
Ziffer 14:
Ziffer 19:
Ziffer 20:
Ziffer 20a:
Ziffer 20b:
Ziffer 20c:
Ziffer 23:
Ziffer 24:
Ziffer 24a:
Ziffer 25:
Ziffer 26:
Ziffer 39:
Ziffer 40:
Ziffer 42:
Ziffer 44:
Ziffer 45:
10.12.1991/ 01.01.1992
25.05.1982/ 01.07.1992
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
10.12.1991/ 01.01.1992
25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989
10.12.1991/ 01.01.1992
19.12.1990/ 01.02.1991
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
29.10.1987/ 01.12.1987
29.05.1990/ 01.07.1990
29.05.1990/ 01.07.1990
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
19.12.1990/ 01.02.1991
29.05.1990/ rückwirkend 01.01.1990
10.12.1991/ 01.01.1992
25.05.1982/ 01.07.1982
Vergütungsgruppe 9a
Ziffer 1:
Ziffer 1b:
Ziffer 1c:
Ziffer 2:
29.05.1990/ 01.07.1990
19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
29.05.1990/ 01.07.1990
Anlage 2 - Änderung der Tätigkeitsmerkmale
Ziffer 2a:
Ziffer 2b:
Ziffer 4a:
Ziffer 4b:
Ziffer 6:
Ziffer 7:
Ziffer 8:
19.12.1990/ 01.02.1991
10.12.1991/ 01.01.1992
25.10.1989/ 03.12.1989
25.10.1989/ 03.12.1989
29.05.1990/ 01.07.1990
19.01.1984/ 01.04.1984
10.12.1991/ 01.01.1992
Vergütungsgruppe 9
Ziffer 1:
Ziffer 2:
Ziffer 3:
Ziffer 4:
Ziffer 6:
Ziffer 7:
Ziffer 8:
Ziffer 9:
Ziffer 10:
Ziffer 11:
Ziffer 12:
Ziffer 14:
Ziffer 14a:
Ziffer 14b:
Ziffer 15:
Ziffer 16:
Ziffer 17:
Ziffer 17a:
Ziffer 24:
Ziffer 28:
Ziffer 29:
Ziffer 31:
Ziffer 32:
Ziffer 33:
Ziffer 35:
Ziffer 36:
Ziffer 37:
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
19.12.1990/ 01.02.1991
19.12.1990/ 01.02.1991
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
19.12.1990/ 01.02.1991
10.12.1991/ 01.01.1992
19.01.1984/ 01.04.1984
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
19.12.1990/ 01.02.1991
29.05.1990/ 01.07.1990
19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
29.05.1990/ 01.07.1990
29.05.1990/ 01.07.1990
19.12.1990/ 01.02.1991
25.10.1989/ 03.12.1989
27.10.1994/ 01.12.1994
10.12.1991/ 01.01.1992
19.12.1990/ 01.02.1991
19.12.1990/ 01.02.1991
29.05.1990/ 01.07.1990
19.01.1984/ 01.04.1984
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
Anlage 2 - Änderung der Tätigkeitsmerkmale
Vergütungsgruppe 10
Ziffer 1:
Ziffer 2:
Ziffer 4:
Ziffer 5:
Ziffer 6a:
Ziffer 9:
Ziffer 11:
Ziffer 11a:
Ziffer 12:
Ziffer 15:
19.12.1990/ 01.02.1991
10.12.1991/ 01.01.1992
13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
29.05.1990/ 01.07.1990
10.12.1991/ 01.01.1992
Vergütungsgruppe 11
Ziffer 1:
Ziffer 2:
Ziffer 3:
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
10.12.1991/ 01.01.1992
Vergütungsgruppe 12
Ziffer 1:
Ziffer 2:
Ziffer 4:
19./20.02.1987/ 01.04.1987
19./20.02.1987/ 01.04.1987
19./20.02.1987/ 01.04.1987
Anlage 2 - Anmerkungen
Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der
Vergütungsgruppen 1 - 12
Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Einstufung der Mitarbeiter in das
Vergütungsgruppenverzeichnis zu beachten.
I
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie
andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium
mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist.
Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die
akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät
nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer
Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen
ist.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass für den
Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige
Praxissemester, Prüfungssemester o.ä. – vorgeschrieben ist.
II
Die Rechtsstellung der Mitarbeiter, die beim Inkrafttreten der Beschlüsse der „Ständigen arbeitsrechtlichen Kommission“ vom 16. und 26.7.1968 bzw. vom 11.6.1970
eine Tätigkeit ausgeübt haben, die nach der Neufassung des Berufsgruppenverzeichnisses bzw. nach der Änderung des Vergütungsgruppenverzeichnisses eine bestimmte Ausbildung für die Einstufung in einer Vergütungsgruppe voraussetzt,
ohne diese nachweisen zu können, wird nicht vermindert. Üben diese Mitarbeiter
ihre Tätigkeit seit mindestens zehn Jahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Kommissionsbeschlüsse aus, so werden sie den Mitarbeitern mit der jeweils vorgeschriebenen Ausbildung gleichgestellt. Für Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieser
Kommissionsbeschlüsse noch keine zehn Jahre ihre jetzige Tätigkeit ausüben, treten
die Wirkungen dieser Kommissionsbeschlüsse in Kraft, sobald sie ununterbrochen
mindestens zehn Jahre die bisherige Tätigkeit erfüllt haben.
III
Mitarbeiter, die mit berufsfremden Aufgaben betraut sind, sind entsprechend der
ausgeübten Tätigkeit einzustufen.
Anlage 2 - Anmerkungen
IV
(entfällt)
V
Ist die Einstufung eines Mitarbeiters in eine bestimmte Vergütungsgruppe von der
Anzahl der Betten in der Einrichtung abhängig, in der er tätig ist, so sind Personalbetten und vorübergehend zusätzlich aufgestellte Betten für die Benutzer der Einrichtung nicht anrechnungsfähig.
VI
Die Aufnahme eigener Tätigkeitsmerkmale für Dozenten an Fachhochschulen in die
Anlage 2 zu den AVR empfiehlt sich aufgrund der zu beachtenden unterschiedlichen landesrechtlichen Bestimmungen nicht. Entsprechendes gilt für sonstige Lehrkräfte (Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im
Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt). Die Eingruppierung
erfolgt einzelvertraglich gemäß landesrechtlicher Vorschriften.
VII
Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als
gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen
ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbes den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
*
*
*
1
Die Berufung beziehungsweise Bestellung oder Anordnung erfolgt ausschließlich durch den Rechtsträger der Einrichtung.
2
Ist die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Ärzte, Apotheker oder
Zahnärzte abhängig, gilt folgendes:
a) Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
b) Bei der Zahl der unterstellten Ärzte, Apotheker und Zahnärzte zählen nur
diejenigen unterstellten Ärzte, Apotheker und Zahnärzte mit, die in einem
Dienstverhältnis zu demselben Dienstgeber stehen oder im Krankenhaus von
diesem zur Krankenversorgung eingesetzt werden.
c) Teilzeitbeschäftigte zählen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im
Dienstvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
Anlage 2 - Anmerkungen
3
Dienststellen von zentraler Bedeutung im Sinne dieser Einstufungsbestimmung sind Dienststellen, deren Aufgabenbereich sich über das Bundesgebiet
erstreckt. Die Einstufungsvoraussetzung, „ein Aufgabengebiet abschließend
bearbeiten“, ist auch dann erfüllt, wenn der Mitarbeiter nicht die letzte Entscheidungsbefugnis besitzt.
4
Dienststellen von überregionaler Bedeutung im Sinne dieser Einstufungsbestimmung sind Dienststellen, deren Aufgabenbereich sich mindestens auf den
Gesamtbereich einer Diözese erstreckt. Die Einstufungsvoraussetzung, „ein
Aufgabengebiet abschließend bearbeiten“, ist auch dann erfüllt, wenn der Mitarbeiter nicht die letzte Entscheidungsbefugnis besitzt.
5
Ständiger Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur der Arzt (Zahnarzt), der den leitenden Arzt (leitenden Zahnarzt) in der Gesamtheit seiner
Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer
Abteilung nur von einem Arzt (Zahnarzt) erfüllt werden.
6
Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb
eines ärztlichen Fachgebietes, z.B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.
7
Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel
der gesamten Tätigkeit ausmacht.
8
Verwaltungsleiter, die das Seminar für Krankenhausverwaltungen an der Universität Köln bzw. das Seminar für Krankenhausleitung und -verwaltung an
der Universität Düsseldorf erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzung für das Eingruppierungsmerkmal gleichwertige Fähigkeiten.
9
Hier sind nur Mitarbeiter mit solchen Tätigkeiten einzustufen, für die im Vergütungsgruppenverzeichnis kein Tätigkeitsmerkmal ausdrücklich aufgeführt
ist.
10 bis 13 (entfallen)
14
Wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung liegen in der
Regel vor, wenn Geschäftsführungsfunktionen des Einrichtungsträgers mit
übertragen sind oder die Mittel eines Wirtschaftsplanes oder eines Teilwirtschaftsplanes im Wesentlichen eigenverantwortlich verwaltet werden und die
Verantwortung für Personaleinsatz und Menschenführung übertragen ist.
15
Die Voraussetzung für die Einstufung in diese Vergütungsgruppe ist bei entsprechend ausgebildeten Mitarbeitern erfüllt, die an Höheren Fachschulen die
Praxisanleitung zur Aufgabe haben.
16
„Schwierige Aufgaben“ sind z.B. Physiotherapie/Krankengymnastik nach
Lungen- oder Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, nach Verbrennungen, in der Psychiatrie oder Geriatrie, nach Einsatz von
Endoprothesen.
„Schwierige Aufgaben“ im Sinne dieser Einstufungsbestimmungen werden
von einem Mitarbeiter in „erheblichem Umfang“ erfüllt, wenn sie seiner Ge-
Anlage 2 - Anmerkungen
samttätigkeit das Gepräge geben. Dabei brauchen die schwierigen Aufgaben
nicht zu überwiegen.
17
Eine Einstufung als Wäschereileiter setzt voraus, dass der betreffende Mitarbeiter die Meisterprüfung abgelegt hat oder den erfolgreichen Besuch eines
Wäscherei-Fachlehrganges nachgewiesen hat.
18
Als „schwierige Aufgabe“ im Sinne dieser Einstufungsbestimmungen gelten
z.B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern bei Herz- und
Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlungen nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.
19
Erforderlich sind gründliche Kenntnisse der Vergütungsregelung und der Versorgungsordnung. Eine entsprechende Tätigkeit ist bei überwiegender Beschäftigung mit Personalangelegenheiten gegeben.
20
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen Mitarbeiter mit einfacheren Tätigkeiten
wie zum Beispiel Führung des allgemeinen Schriftwechsels nach Vordruck,
Aufnahme von Stenogrammen und deren zügige Übertragung in Maschinenschrift, Schreiben nach Phonodiktat, Ausfüllen von formularmäßigen Bescheinigungen und Benachrichtigungen.
21
Einfachere Tätigkeiten sind in der Regel nach Schema zu erledigende Arbeiten,
die über die mechanische Tätigkeit hinaus ein gewisses Maß an Überlegungen
erfordern (z.B. Postannahme oder Postabfertigung; Bedienung von Vervielfältigungsgeräten; Verwaltung von Büromaterial und Vordrucken; Führung von
Verzeichnissen, Listen, Karteien, die nach verschiedenen Merkmalen geordnet
sind).
22
Mechanische Tätigkeiten sind Tätigkeiten, zu deren Erledigung nur wenig gedankliche Arbeit aufgewendet werden muss und die auf einen leicht übersehbaren, eng begrenzten Arbeitsbereich beschränkt sind (z.B. Hilfeleistung bei
der Postabfertigung, in Büchereien oder Archiven; Fotokopieren; Ausschneide- und Klebearbeiten; Bereithaltung von Büromaterial).
23 bis 39 (entfallen)
40
Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei
ist von der für die in Betracht kommende Mitarbeitergruppe geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.
41
Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter der Verantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
42
(entfällt)
43
Leitende Physiotherapeuten/Krankengymnasten sind Physiotherapeuten/Krankengymnasten, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine physiotherapeutische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung
des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung
übertragen sind.
Anlage 2 - Anmerkungen
44
Mitarbeiter, die aufgrund des Gesetzes des Freistaates Bayern über Masseure
und medizinische Bademeister vom 28. September 1950 (Bayerisches Gesetzund Verordnungsblatt S. 209) die staatliche Anerkennung als „medizinischer
Bademeister“ erhalten haben, sind nach den Tätigkeitsmerkmalen „für Masseure und medizinische Bademeister“ einzugruppieren.
45
Das Tätigkeitsmerkmal erfasst auch die Kneippbademeister, sofern nicht ein
anderes Tätigkeitsmerkmal gilt, weil der Kneippbademeister die Berufsbezeichnung „Masseur“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“ aufgrund staatlicher Erlaubnis führen darf.
46
Der Umfang der schwierigen Aufgaben beziehungsweise der Tätigkeiten ist
nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
47
Zu den Desinfektionsanstalten rechnen auch entsprechende Einrichtungen mit
anderer Bezeichnung.
48
Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
49
Den Apothekenhelfern mit Abschlussprüfung stehen Drogisten mit Abschlussprüfung gleich.
50
Apotheken sind keine Arzneimittelausgabestellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals.
51
a) Schonkost ist keine Diätkost.
b) Die Tätigkeitsmerkmale sind auch erfüllt, wenn statt 400, 200 beziehungsweise 50 Diätvollportionen eine entsprechende Zahl von Teilportionen hergestellt wird. Hierbei werden die Teilportionen mit dem Teilbetrag der
Diätvollportionen angesetzt, der dem Sachbezugswert nach Abschnitt X Abs.
e letzter Satz der Anlage 1 zu den AVR entspricht.
52
In den Ländern, in denen eine staatliche Anerkennung als Diätküchenleiter
nicht erfolgt, gilt das Tätigkeitsmerkmal als erfüllt, wenn sich der Diätassistent
drei Jahre als Diätküchenleiter bewährt hat.
53
Medizinisch-technische Assistenten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen
Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, werden auch dann als solche eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeiten Aufgaben erfüllen, die im Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 38 genannt sind.
54
Leitende medizinisch-technische Assistenten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Assistenten, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine
Laboratoriumsabteilung oder für eine radiologische Abteilung insbesondere
die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
55
Als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. in der chemisch-physikalischen Analyse:
gravimetrische, titrimetrische und photometrische Bestimmungen einschließlich
Komplexometrie, Leitfähigkeitsmessungen und chromatographische Analysen.
Anlage 2 - Anmerkungen
In der Pflanzenanalyse: Anfertigung mikroskopischer Schnitte. Schwierige
Identitäts- und Reinheitsprüfungen nach dem Deutschen Arzneibuch (Chemikalien, Drogen). Herstellung und Kontrolle steriler Lösungen der verschiedensten
Zusammensetzungen in größerem Umfang unter Verwendung moderner Apparaturen. Herstellung von sonstigen Arzneimitteln in größerem Umfang unter
Verwendung moderner in der Galenik gebräuchlicher Apparaturen (Suppositorien, Salben, Pulvergemische, Ampullen, Tabletten u.a.), Herstellung von Arzneizubereitungen nach Rezept oder Einzelvorschrift.
56 bis 76 (entfallen)
77
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Mitarbeiter abhängt,
a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter entsprechend dem Verhältnis der mit
ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit
eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
c) zählen Mitarbeiter, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend
dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten.
78 bis 97 (entfallen)
98
Der staatlichen Anerkennung steht in Ländern, in denen diese nicht erteilt
wird, die abgeschlossene Fachausbildung gleich. Die Fachausbildung gilt erst
nach Ableistung des vorgeschriebenen Jahrespraktikums als abgeschlossen.
99
Einfache Übersetzungen sind Übersetzungen von Texten, deren Verständnis in
der Ausgangssprache weder inhaltlich noch sprachlich Schwierigkeiten bietet
sowie von Texten, deren adäquate Wiedergabe in der Zielsprache keine besonderen Anforderungen an das Formulierungsvermögen stellt. Die Übertragung
einfacher Texte schließt auch die Erledigung der fremdsprachigen Routinekorrespondenz ein.
100 bis 102 (entfallen)
103 Die Mitarbeiter müssen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, die denen der
Mitarbeiter mit der vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung gleichwertig sind.
Es wird jedoch nicht das gleiche Wissen und Können gefordert, wie es durch
die vorausgesetzte Vorbildung bzw. Ausbildung erworben wird. Andererseits
genügt es noch nicht, dass der Mitarbeiter nur auf einem begrenzten Einzelarbeitsgebiet Leistungen erbringt, die denen eines Angestellten mit der Vor- und
Ausbildung gleichwertig sind. Es muss eine der Vor- und Ausbildung ähnlich
gründliche Beherrschung eines auch vom Umfang her entsprechenden Wissensgebiets gefordert werden.
104 bis 113 (entfallen)
Anlage 2 - Anmerkungen
114 Als Fachabteilungen gelten beziehungsweise stehen diesen gleich
• Belegabteilungen,
• Vollapotheken,
• Schulen für Medizinalfachberufe,
• zentrale Versorgungseinrichtungen, die auch für andere Krankenhäuser und
Einrichtungen bestimmte Versorgungsaufgaben wahrnehmen (z.B. Zentralwäscherei, Zentralküche),
• Sondereinrichtungen der Kranken-, Alten-, Jugend- und Behindertenhilfe.
Als klinische Fachabteilungen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten bettenführende Fachabteilungen, die von einem hauptamtlich angestellten Leitenden Arzt geführt werden. Die Eigenschaft als Akademisches Lehrkrankenhaus
steht dem Vorhandensein einer (weiteren) klinischen Fachabteilung gleich.
115 Dieses Tätigkeitsmerkmal ist erfüllt, wenn dem Mitarbeiter im Rahmen der
Krankenhausleitung zumindest folgende Aufgaben übertragen sind:
a) Koordination der Planung und Organisation des gesamten Krankenhausbetriebes sowie Koordination der Planung von Neu- und Erweiterungsbauten,
b) Beschaffung,
c) Arbeitsgestaltung und Überwachung des wirtschaftlichen Versorgungsdienstes und des technischen Dienstes,
d) Vollzug und Überwachung des Gebührenwesens,
e) Krankenhausverwaltung
• Personalwesen, Finanz- und Rechnungswesen und allgemeine Verwaltung.
116 (entfällt)
117 (entfällt)
118 (entfällt)
119 Dieses Tätigkeitsmerkmal ist erfüllt, wenn der Regional-, Kreis-, Ortscaritasverband bzw. Fachverband ein eingetragener Verein ist und dem Geschäftsführer mindestens die folgenden Aufgaben übertragen sind:
a) Koordination der Planung und Organisation des gesamten Vereins,
b) gesamte Verwaltung (Personalwesen, Finanz- und Rechnungswesen, allgemeine Verwaltung),
c) Mitgliedswesen.
120 Dazu sind gewisse allgemeine Grundkenntnisse erforderlich, die sich auf der
Ebene der gründlichen Fachkenntnisse bewegen (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung; Erledigung
ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge; Prüfung von Rechnungen und Fertigung von Kassenanordnungen; Kontenführung).
Anlage 2 - Anmerkungen
121 Gründliche Fachkenntnisse liegen vor, wenn zur abschließenden Bearbeitung
routinemäßiger Normfälle in einem eng begrenzten Aufgabengebiet Erlerntes
oder durch Erfahrung gewonnenes Spezialwissen angewandt wird. Hierzu gehört die nähere Kenntnis und gegebenenfalls die Anwendung von staatlichen
und kirchlichen Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und sonstigen Ordnungen.
122 Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse verlangen gegenüber gründlichen
Fachkenntnissen ein breites Aufgabengebiet mit verschiedenartigen Aufgaben, in denen ein fachliches Umdenken und die Anwendung mehrerer fachlicher Vorschriften und Regelungen geboten ist.
123 Selbständige Leistungen erfordern insgesamt eine eigene Initiative, die nach
Art und Umfang eine eigene geistige Beurteilung und Gedankenarbeit im Rahmen der geforderten Fachkenntnisse für das übertragene Aufgabengebiet sowie eine eigene Entschließung hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und
des zu findenden Ergebnisses verlangen. Die Letztverantwortung ist nicht erforderlich.
124 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern gegenüber gründlichen und
vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite, das heißt
der Qualität und dem Umfang nach.
125 Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie unter Einbeziehung von gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen und selbständigen
Leistungen deutlich erkennbare Auswirkungen im Innen- und Außenverhältnis
zeitigt.
Die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit kann sich z.B. auf Aufsichts- und
Leitungsfunktion beziehen; es können durch die Wahrnehmung der Tätigkeit
in besonderer Verantwortlichkeit die kirchlich-caritativen oder materiellen Belange des Dienstgebers betroffen sein, oder sie kann sich auf die Lebensverhältnisse Dritter (z.B. Mitarbeiter, außenstehende Personen und Institutionen)
erstrecken.
126 Eine Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung liegt dann vor,
wenn den gestellten Anforderungen nach zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten über die der nächstniedrigen Vergütungsgruppen hinaus für die Aufgabenbewältigung notwendig sind und sie sich außerdem noch aus dieser
durch ihre Bedeutung im Wirkungsgrad des Aufgabenfeldes heraushebt. Beide
Elemente – besondere Schwierigkeit und Bedeutung – müssen zusammenkommen.
Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit liegt dann vor, wenn die zu bearbeitenden Tatbestands- und Rechtsmaterien umfangreich und vielschichtig sind,
komplexe Zusammenhänge analysiert und Lösungen unter hohem Abstraktionsgrad bewirkt werden müssen. Die Bedeutung der Tätigkeit kann sich aus
der Bearbeitung besonders wichtiger Fachbereiche oder solcher von grundsätzlicher Bedeutung ergeben. Auch hier können mit der Tätigkeit deutlich erkennbare Auswirkungen im Innen- oder Außenverhältnis verbunden sein; es
kann sich auch um eine richtungsweisende Tätigkeit gegenüber nachgeordneten Dienststellen handeln.
Anlage 2 - Anmerkungen
127 Das hier geforderte Maß der Verantwortung muss die Tätigkeit entscheidend
prägen, zumal schon für die Tätigkeit der Vergütungsgruppe 4b eine besondere
Verantwortung verlangt wird. Dabei muss es sich im Regelfall um besonders
schwierige Grundsatzfragen oder wichtige Fachbereiche mit richtungweisender Bedeutung handeln. Die wahrgenommene Tätigkeit kann sich z.B. darauf
beziehen, dass in besonderer Intensität Leitungs-, Koordinierungs- oder aufsichtliche Tätigkeiten, schwierige und umfangreiche Aufgaben beim Personaleinsatz oder in der Menschenführung oder wirtschaftliche Verantwortung
verlangt werden.
128 (entfällt)
129 Unter Technikern im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiter zu verstehen, die
a) einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. vom
18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“ bzw. „Techniker mit staatlicher
Abschlussprüfung“ mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder
b) einen nach Maßgabe über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten
Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/ihrem Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“ erworben haben.
130 (entfällt)
131 (entfällt)
132 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist der Mitarbeiter eingruppiert, dem die Verantwortung für den Küchenbereich obliegt. Er ist zuständig unter anderem für
die Dienstplangestaltung dieses Bereiches, die Erstellung des Speiseplanes, die
Menükalkulationen und den Einkauf von Lebensmitteln innerhalb des Budgets.
133 Bei der Ermittlung der Anzahl der Vollportionen wird das Mittagessen mit 50
v.H., Abendessen und Frühstück jeweils 25 v.H., bewertet. Hierbei steht eine
Diätportion einer Vollportion gleich.
134 Ist dem Mitarbeiter neben der Verantwortung für die Wäscherei, die Reinigung,
die Hausgestaltung, den Einkauf und den Personaleinsatz auch der Küchenbereich unterstellt, so erfolgt die Eingruppierung jeweils eine Vergütungsgruppe
höher.
135 Werden Teile der Schmutzwäsche (z.B. Flachwäsche oder persönliche Wäsche) nicht in der Wäscherei der Einrichtung gewaschen, so erfolgt die Eingruppierung jeweils eine Vergütungsgruppe niedriger.
136 (entfällt)
Anlage 2 - Anmerkungen
137 Als förderliche Vorbildung gilt auch mehrjährige Erfahrung in ehrenamtlicher
sozialer Tätigkeit.
138 Ein Aufgabengebiet ist umfangreich, wenn neben der Beratung, Weiterleitung
und Betreuung unterschiedlicher und schwieriger Klienten Reisehilfen auf
Bahnhöfen mittlerer Größe oder auf kleineren Bahnhöfen mit besonders großer Zahl von speziellen Klienten (z.B. auf Grenzbahnhöfen) gegeben werden.
139 Ein Aufgabengebiet ist schwierig, wenn neben der Beratung, Weiterleitung
und Betreuung unterschiedlicher und schwieriger Klienten Reisehilfen auf
Bahnhöfen mit besonders umfangreichem Reiseverkehr gegeben werden oder
Bahnhofsmissionen durchgängige Öffnungszeiten haben.
140 (entfällt)
141 Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 EUR.
142 Das Tätigkeitsmerkmal erfasst auch Kraftfahrer mit abgeschlossener Fachausbildung im Kraftfahrzeughandwerk oder anderen metallverarbeitenden Berufen.
Anlage 2a
Anlage 2a - Kr 1
Vergütungsgruppe Kr 1
Kranken- und Altenpflege
1
Mitarbeiter in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung (z.B. Pflegehelfer)1
Anlage 2a - Kr 2
Vergütungsgruppe Kr 2
Kranken- und Altenpflege
1
Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit1
2
Altenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit1, 14
3
Mitarbeiter in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung nach Ableistung eines qualifizierenden Kurses1, 7
4
Mitarbeiter in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe Kr 1 Ziffer 1
Anlage 2a - Kr 3
Vergütungsgruppe Kr 3
Kranken- und Altenpflege
1
Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit
in Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 11
2
Altenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in
Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 21, 14
Anlage 2a - Kr 4
Vergütungsgruppe Kr 4
Krankenpflege
1
Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Tätigkeit1
2
Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Kr 3 Ziffer 1
Altenpflege
3
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit1
4
Altenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe Kr 3 Ziffer 2
Geburtshilfe/Entbindungspflege
5
Hebammen/Entbindungspfleger mit entsprechender Tätigkeit
Anlage 2a - Kr 5
Vergütungsgruppe Kr 5
Krankenpflege
1
Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger
Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 11
2
Krankenschwestern/-pfleger, die als Krankenhaushygieneschwestern/-pfleger
stationsübergreifend und verantwortlich eingesetzt sind
3
Krankenschwestern/-pfleger, die
a) im Operationsdienst als Operationsschwester/-pfleger oder als Anästhesieschwester/-pfleger tätig sind
oder
b) die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden
oder
c) in Einheiten für Intensivmedizin tätig sind
oder
d) dem Arzt in erheblichem Umfange bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen
oder Angiographien unmittelbar assistieren
oder
e) in Dialyseeinheiten Kranke pflegen sowie die Geräte bedienen und überwachen
oder
f) in Ambulanzen oder Ambulanzen/Nothilfen Tätigkeiten gemäß Buchstabe
a, c oder e ausüben.
Altenpflege
4
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit nach
dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 31, 9
Geburtshilfe/Entbindungspflege
5
Hebammen/Entbindungspfleger mit entsprechender Tätigkeit nach einjähriger
Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 5
Anlage 2a - Kr 5a
Vergütungsgruppe Kr 5a
Krankenpflege
1
Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffern 1 bis 3 nach
vierjähriger Bewährung in einer dieser Ziffern, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis4
2 bis 3 (entfallen)
4
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertretung von Stations- oder Gruppenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffer 6 bestellt sind1, 8
Altenpflege
5
Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 4 nach vierjähriger Bewährung
in dieser Ziffer
6
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnung
als Leitung einer Organisationseinheit bestellt sind1, 2
7
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertretung der Leitung einer Organisationseinheit der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffer 19 bestellt sind1, 8
Geburtshilfe/Entbindungspflege
8
Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 5 nach
vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer4
9
Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche Anordnung zur/zum
Vorsteherin/Vorsteher des Kreißsaals bestellt sind13
Anlage 2a - Kr 6
Vergütungsgruppe Kr 6
Krankenpflege
1
Fachkrankenschwester/-pfleger bzw. Krankenschwester/-pfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung und mit entsprechender Tätigkeit1,3,10
2
Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 4 nach fünfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 5a
3
Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffern 2 und 3 nach
sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer der Vergütungsgruppe Kr 5
oder in dieser Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 1
4
Krankenschwestern/-pfleger in der Intensivpflege/-medizin, die einer Einheit
für Intensivmedizin vorstehen1, 3
5
Krankenschwestern/-pfleger mit erfolgreich abgeschlossener sozialpsychiatrischer Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit1, 15
6
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationsschwestern/-pfleger oder Gruppenschwestern/-pfleger bestellt sind1, 11, 12
7
Krankenschwestern/-pfleger, die
a) die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden
oder
b) in Blutzentralen tätig sind5
oder
c) in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei
Teilgebieten der Endoskopie tätig sind
oder
d) dem Operationsdienst vorstehen
oder
e) dem Anästhesiedienst vorstehen,
denen jeweils weitere Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind6
8
Krankenschwestern/-pfleger, die Gipsverbände in Gipsräumen anlegen, denen
mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
9
Krankenschwestern/-pfleger in Ambulanzbereichen oder Ambulanzen/Nothilfen, denen mindestens sechs Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind6
Anlage 2a - Kr 6
10
Krankenschwestern/-pfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder
abgegrenzte Funktionsbereiche durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1, 6, 12, 16
11
Krankenschwestern/-pfleger, die einer Dialyseeinheit vorstehen
12
Krankenschwestern/-pfleger, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen
und denen mindestens acht Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
13
Krankenschwestern/-pfleger, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen
und denen mindestens 36 Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind6
14
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertretung von Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 3 bis 4 bestellt sind1, 8
15
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertretung von Stations- oder Gruppenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 5 bestellt sind1, 8
16
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 2 bestellt sind8
17
Krankenschwestern/-pfleger, die als Unterrichtsschwestern/-pfleger tätig sind17
Altenpflege
18
Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffern 6 und 7 nach fünfjähriger
Bewährung in der jeweiligen Ziffer
19
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnung
als Leitung einer Organisationseinheit bestellt sind und denen mindestens fünf
Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1, 2, 6
20
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertretung der Leitung einer Organisationseinheit der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 17 bestellt sind1, 8
21
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertretung von Leitenden Altenpflegern der Vergütungsgruppe Kr
7 Ziffer 16 bestellt sind8
22
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die als Unterrichtsaltenpfleger tätig
sind19
Geburtshilfe/Entbindungspflege
23
Hebammen/Entbindungspfleger, denen mindestens fünf Hebammen/Entbindungspfleger durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
Anlage 2a - Kr 6
24
Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Leitenden Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 23 bestellt sind8
25
Hebammen/Entbindungspfleger, die als Lehrhebammen/-entbindungspfleger
an Hebammenschulen tätig sind18
Anlage 2a - Kr 7
Vergütungsgruppe Kr 7
Krankenpflege
1
Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffern 4, 6, 7d) und
e), 10, 11, 13 bis 17 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer
2
Leitende Krankenschwestern/-pfleger20
3
Krankenschwestern/-pfleger, die dem Operationsdienst vorstehen und denen
mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
3a
Krankenschwestern/-pfleger, die dem Anästhesiedienst vorstehen und denen
mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
4
Krankenschwestern/-pfleger, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen
und denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind1, 3, 6
5
Krankenschwestern/-pfleger als Stationsschwestern/-pfleger oder Gruppenschwestern/-pfleger, denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1, 6, 11, 12
6
Krankenschwestern/-pfleger in Blutzentralen, denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind5, 6
7
Krankenschwestern/-pfleger in Ambulanzbereichen oder Ambulanzen/Nothilfen, denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind6
8
Krankenschwestern/-pfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder
abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 24 Pflegepersonen
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6, 12, 16
9
Krankenschwestern/-pfleger, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen
mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
10
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertretung von Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe 8 Ziffer 2
bis 3 bestellt sind8
11
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppen Kr 8 Ziffer 6 oder Kr 8 Ziffer 5 bzw Kr 9 Ziffer 5 bestellt sind8
12 bis 14 (entfallen)
Anlage 2a - Kr 7
Altenpflege
15
Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffern 19 bis 22 nach fünfjähriger
Bewährung in der jeweiligen Ziffer
16
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung als Leitende Altenpfleger25
17
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnung
als Leitung einer Organisationseinheit bestellt sind und denen mindestens
zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt
sind1, 2, 6
18
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertretung von Leitenden Altenpflegern der Vergütungsgruppe Kr
8 Ziffer 13 bestellt sind8
19 bis 21 (entfallen)
Geburtshilfe/Entbindungspflege
22
Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffern 23 bis 25
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer
23
Leitende Hebammen/Entbindungspfleger in Frauenkliniken (Abteilungen für
Geburtshilfe)23
24
Hebammen/Entbindungspfleger, denen mindestens zehn Hebammen/Entbindungspfleger durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
25
Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Hebammen/Entbindungspflegern der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffer 18 bestellt sind8
26 bis 28 (entfallen)
Anlage 2a - Kr 8
Vergütungsgruppe Kr 8
Krankenpflege
1
Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 2 bis 5, 8 bis
11 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer
2
Krankenschwestern/-pfleger, die dem Operationsdienst vorstehen und denen
mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
2a
Krankenschwestern/-pfleger, die dem Anästhesiedienst vorstehen und denen
mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
3
Krankenschwestern/-pfleger, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen
und denen mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind3, 6
4
Krankenschwestern/-pfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder
abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 48 Pflegepersonen
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6, 12, 16
5
Leitende Krankenschwestern/-pfleger, die der Krankenhausleitung angehören20
6
Leitende Krankenschwestern/-pfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 20
7
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertretung von Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffern 2 bis 3 bestellt sind8
8
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppen Kr 9 Ziffer 7 und Kr 9 Ziffer 6 bzw. Kr 10 Ziffer 3 bestellt sind8
9
(entfällt)
10
Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/pfleger, die
als Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen für
Krankenpflegehilfe tätig sind17, 22, 29, 30
11
Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger,
die als Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen
für Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertretung von Leitenden Unterrichtsschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 9 bestellt sind8, 17, 22, 29, 30
Anlage 2a - Kr 8
Altenpflege
12
Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 16 bis 18 nach fünfjähriger
Bewährung in der jeweiligen Ziffer
13
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung als Leitende Altenpfleger in Einrichtungen, in denen mindestens 30 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 25
14
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertretung von Leitenden Altenpflegern der Vergütungsgruppe Kr
9 Ziffer 12 bestellt sind8
15
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger,
die als Unterrichtsaltenpfleger an Schulen für Altenpflege tätig sind19, 22, 24
16
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Unterrichtsaltenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 13 bestellt sind8, 19, 22,
24
Geburtshilfe/Entbindungspflege
17
Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 23 bis 25
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer
18
Leitende Hebammen/Entbindungspfleger in Frauenkliniken (Abteilungen für
Geburtshilfe) mit Hebammenschule, denen mindestens 75 Pflegepersonen
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6, 23
19
Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Hebammen/Entbindungspflegern der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 15 bestellt sind8
19a Hebammen/Entbindungspfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen/-entbindungspfleger, die als Lehrhebammen/-entbindungspfleger an Hebammenschulen tätig
sind18, 22, 24
20
Hebammen/Entbindungspfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen/-entbindungspfleger, die als Lehrhebammen/-entbindungspfleger an Hebammenschulen tätig und
durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Ersten Lehrhebammen/-entbindungspflegern der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 14a bestellt sind8,
18, 22, 24
Anlage 2a - Kr 9
Vergütungsgruppe Kr 9
Krankenpflege
1
Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffern 2 bis 11 nach
fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer
2
Krankenschwestern/-pfleger, die dem Operationsdienst vorstehen und denen
mindestens 40 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
2a
Krankenschwestern/-pfleger, die dem Anästhesiedienst vorstehen und denen
mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung unterstellt
sind6
3
Krankenschwestern/-pfleger, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen
und denen mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind3, 6
4
Krankenschwestern/-pfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder
abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 96 Pflegepersonen
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6, 12, 16
5
Leitende Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Weiterbildung, die
der Krankenhausleitung angehören20, 21
6
Leitende Krankenschwestern/-pfleger, die der Krankenhausleitung angehören,
in Krankenhäusern, in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 20
7
Leitende Krankenschwestern/-pfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 20
8
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppen Kr 10 Ziffer 5 und Kr 10 Ziffer 4 bzw. Kr 11 Ziffer 2 bestellt sind8
9
Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger, die
als Leitende Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen oder
Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind22, 26, 29, 30
10
Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger,
die als Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen
für Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertretung von Leitenden Unterrichtsschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe Kr 10 Ziffer 7 bestellt sind8, 17, 22, 29, 30
Anlage 2a - Kr 9
Altenpflege
11
Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffern 13 bis 16 nach fünfjähriger
Bewährung in der jeweiligen Ziffer
12
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung als Leitende Altenpfleger in Einrichtungen, in denen mindestens 60 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 25
13
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger,
die als Leitende Unterrichtsaltenpfleger an Schulen für Altenpflege tätig sind22,
24, 28
13a Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden
Unterrichtsaltenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 10 Ziffer 8a bestellt sind8,
19, 22, 24
Geburtshilfe/Entbindungspflege
14
Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffern 18 bis 20
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer
14a Hebammen/Entbindungspfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen/-entbindungspfleger, die als Erste Lehrhebammen/-entbindungspfleger an Hebammenschulen
tätig sind22, 24, 27
15
Leitende Hebammen/Entbindungspfleger in Frauenkliniken (Abteilungen für
Geburtshilfe) mit Hebammenschule, denen mindestens 150 Pflegepersonen
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6, 23
Anlage 2a - Kr 10
Vergütungsgruppe Kr 10
Krankenpflege
1
Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffern 2 bis 10 nach
fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer
2
Krankenschwestern/-pfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder
abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 192 Pflegepersonen
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6, 12, 16
3
Leitende Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Weiterbildung, die
der Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,
in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 20, 21
4
Leitende Krankenschwestern/-pfleger, die der Krankenhausleitung angehören,
in Krankenhäusern, in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind6,
20
5
Leitende Krankenschwestern/-pfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 20
6
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppen Kr 11 Ziffer 4 und Kr 11 Ziffer 3 bzw. Kr 12 Ziffer 2 bestellt sind8
7
Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger,
die als Leitende Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen oder
Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 75 Lehrgangsteilnehmern tätig sind22, 26, 29, 30
7a
Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger, die
als Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen für
Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Unterrichtsschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe
Kr 11 Ziffer 6 bestellt sind8, 17, 22, 29, 30
Altenpflege
8
Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffern 12 bis 13a nach fünfjähriger
Bewährung in der jeweiligen Ziffer
8a
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger,
die als Leitende Unterrichtsaltenpfleger an Schulen für Altenpflege mit durchschnittlich mindestens 75 Lehrgangsteilnehmern tätig sind22, 24, 28
Anlage 2a - Kr 10
8b
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung als Leitende Altenpfleger in Einrichtungen, in denen mindestens 90 Pflegepersonen beschäftigt sind.6, 25
Geburtshilfe/Entbindungspflege
9
Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffern 14a und
15 nach fünfjähriger Bewährung in diesen Ziffern
Anlage 2a - Kr 11
Vergütungsgruppe Kr 11
Krankenpflege
1
Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 10 Ziffern 2 bis 7a
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer
2
Leitende Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Weiterbildung, die
der Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern, in denen mindestens
150 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 20, 21
3
Leitende Krankenschwestern/-pfleger, die der Krankenhausleitung angehören,
in Krankenhäusern, in denen mindestens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind6,
20
4
Leitende Krankenschwestern/-pfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 20
5
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppen Kr 12 Ziffer 4 und Kr 12 Ziffer 3 bzw. Kr 13 Ziffer 2 bestellt sind8
6
Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger,
die als Leitende Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen oder
Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 150 Lehrgangsteilnehmern tätig sind22, 26, 29, 30
Altenpflege
7
Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 10 Ziffer 8a und 8b nach fünfjähriger
Bewährung in dieser Ziffer
Anlage 2a - Kr 12
Vergütungsgruppe Kr 12
1
Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 11 Ziffern 2 bis 6 nach
fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer
2
Leitende Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Weiterbildung, die
der Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern, in denen mindestens
300 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 20, 21
3
Leitende Krankenschwestern/-pfleger, die der Krankenhausleitung angehören,
in Krankenhäusern, in denen mindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind6,
20
4
Leitende Krankenschwestern/-pfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 20
5
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppen Kr 13 Ziffer 3 bzw. Kr 14 Ziffer 2 bestellt sind8
Anlage 2a - Kr 13
Vergütungsgruppe Kr 13
1
Leitende Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 12 Ziffern 2
bis 5 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer
2
Leitende Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Weiterbildung, die
der Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern, in denen mindestens
600 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 20, 21
3
Leitende Krankenschwestern/-pfleger, die der Krankenhausleitung angehören, in
Krankenhäusern, in denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 20
Anlage 2a - Kr 14
Vergütungsgruppe Kr 14
1
Leitende Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 13 Ziffer 2
oder 3 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer
2
Leitende Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Weiterbildung, die
der Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern, in denen mindestens
900 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 20, 21
Anlage 2a - Änderung der Tätigkeitsmerkmale
Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14
der Anlage 2a zu den AVR wurden durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 29.8.1989 neu gefasst.
Die nachfolgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale wurden nach dem 29.8.1989
durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission geändert:
Die erste Zahl nach der Bezeichnung gibt das Datum des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission an; die zweite Zahl gibt den Zeitpunkt an, zu dem der Beschluss in Kraft getreten ist; z.B.: Ziffer 3: 19.12.1990/01.01.1991 = In der Fassung
des Kommissionsbeschlusses vom 19.12.1990, gültig ab 01.01.1991.
Vergütungsgruppe Kr 5
Ziffer 3:
19.12.1990/ 01.01.1991
Vergütungsgruppe Kr 5a
Ziffer 2:
Ziffer 3:
03.05.1991/ rückwirkend 01.01.1991
19.12.1990/ 01.01.1991
Vergütungsgruppe Kr 6
Ziffer 1:
Ziffer 2:
Ziffer 6:
Ziffer 7:
Ziffer 8:
Ziffer 10:
Ziffer 11:
29.03.1999/ rückwirkend 01.01.1999
19.12.1990/ 01.01.1991
03.05.1991/ rückwirkend 01.01.1991
19.12.1990/ 01.01.1991
03.05.1991/ rückwirkend 01.01.1991
19.12.1990/ 01.01.1991
19.12.1990/ 01.01.1991
Vergütungsgruppe Kr 7
Ziffer 1:
Ziffer 9:
Ziffer 12:
Ziffer 13:
Ziffer 14:
Ziffer 15:
Ziffer 19:
25.06.1992/ 01.07.1992
19.12.1990/ 01.01.1991
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
Anlage 2a - Änderung der Tätigkeitsmerkmale
Ziffer 20:
Ziffer 21:
Ziffer 22:
Ziffer 26:
Ziffer 27:
Ziffer 28:
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
Vergütungsgruppe Kr 8
Ziffer 1:
Ziffer 9:
Ziffer 10:
Ziffer 11:
Ziffer 12:
Ziffer 15:
Ziffer 17:
Ziffer 19a:
Ziffer 20:
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
Vergütungsgruppe Kr 9
Ziffer 1:
Ziffer 9:
Ziffer 10:
Ziffer 13:
Ziffer 13a:
Ziffer 14a:
19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
Vergütungsgruppe Kr 10
Ziffer 1:
Ziffer 7:
Ziffer 7a:
Ziffer 8:
Ziffer 8a:
Ziffer 9:
19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
Anlage 2a - Änderung der Tätigkeitsmerkmale
Vergütungsgruppe Kr 11
Ziffer 1:
Ziffer 6:
Ziffer 7:
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
Vergütungsgruppe Kr 12
Ziffer 12:
25.06.1992/ 01.07.1992
Anlage 2a - Anmerkungen
Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der
Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14
Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter zu
beachten.
I
Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14 gelten nur für Mitarbeiter in stationären Einrichtungen.
II
Die Ziffern I bis VII der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR gelten sinngemäß.
III
Von der Bezeichnung Krankenschwestern/-pfleger sind auch die Kinderkrankenschwestern/-pfleger umfasst. Unter Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung sind
auch Altenpfleger mit Abschlussprüfung zu verstehen.
IV
Krankenschwestern/-pfleger, die Tätigkeiten von Kinderkrankenschwestern/-pflegern bzw. Altenpflegern ausüben, sind als Kinderkrankenschwestern/-pfleger bzw.
Altenpfleger eingruppiert.
Kinderkrankenschwestern/-pfleger, die Tätigkeiten von Krankenschwestern/-pflegern bzw. Altenpflegern ausüben, sind als Krankenschwestern/-pfleger bzw. Altenpfleger eingruppiert. Altenpfleger, die Tätigkeiten von Krankenschwestern/-pflegern
ausüben, sind als Krankenschwestern/-pfleger eingruppiert; soweit deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt,
sind jedoch die für Altenpfleger geltenden Zeiten maßgebend.
V
Bei den Tätigkeitsmerkmalen, die einen Bewährungsaufstieg vorsehen, gelten jeweils auch die Anmerkungen zu der in Bezug genommenen Ziffer der Vergütungsgruppe, aus der der Bewährungsaufstieg erfolgt.
VI
Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter, die am
31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. August 1989 zu demselben
Anlage 2a - Anmerkungen
Dienstgeber fortbesteht, und die am 31. Juli 1989 die Dienstbezüge aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dem
Wirksamwerden der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 29. August 1989 zur Anlage 2a zu den AVR eingruppiert sind, wird durch die Neuregelung
nicht berührt.
Bei den Mitarbeitern, die am 31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis stehen, das am
1. August 1989 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppierung
von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten
Vergütungsgruppe bzw. Ziffer oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wird
die vor dem 1. August 1989 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neuregelung bereits seit Beginn des Dienstverhältnisses
gegolten hätte.
*
1
*
*
(1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 7, die die Grund- und
Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. TuberkulosePatienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system)
psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
c) Kranken in geriatrischen Abteilungen bzw. Stationen oder pflegebedürftigen Personen in Einrichtungen der Altenhilfe,
d) gelähmten oder an Multipler Sklerose erkrankten Patienten,
e) Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
g) Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen
oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von
46,02 EUR.
(1a) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 7, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin Patienten pflegen, erhalten für die
Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 EUR.
(2) Krankenschwestern/-pfleger/Altenpfleger der Vergütungsgruppen Kr 5a
bis Kr 8, die als
a) Stationsschwestern/-pfleger, Gruppenschwestern/-pfleger, Stationspfleger
oder
b) Krankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger in anderen Tätigkeiten mit unterstellten Pflegepersonen
Anlage 2a - Anmerkungen
eingesetzt sind, erhalten die Zulage nach Absatz 1 oder 1a ebenfalls, wenn alle
ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen
Anspruch auf eine Zulage nach Absatz 1 oder 1a haben. Die Zulage steht auch
Krankenschwestern/-pflegern, Altenpflegern zu, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung einer in Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten bestellt sind.
(3) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 7, welche die Grundund Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten Patienten in Einheiten für
Schwerbrandverletzte, denen durch die Zentralstelle für die Vermittlung
Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für
Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten eine Zulage von 10 v.H.
der Stundenvergütung (§ 2 der Anlage 6a zu den AVR), der Vergütungsgruppe
Kr 5 für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. Eine nach Absatz 1, 1a
oder 2 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben
Kalendermonat nach Satz 1 zusteht.
2
Unter Altenpflegern in der Leitung einer Organisationseinheit (z.B. Station)
sind Pflegekräfte in Einrichtungen der Altenhilfe zu verstehen, die dem Pflegedienst in einer Organisationseinheit vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen.
3
Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung. Dazu gehören auch Wachstationen, die für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtet sind.
4
Der Bewährungsaufstieg erfolgt frühestens nach sechsjähriger Berufstätigkeit
nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis; Zeiten der Berufstätigkeit sind nicht
Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 AT.
5
Als Blutzentralen gelten Einrichtungen, in denen Blut abgenommen, konserviert und verteilt wird.
6
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängt,
a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit
ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit
eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
c) zählen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend
dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
d) bleiben Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfe und Entbindungspflege sowie Personen, die sich in einer Ausbildung
in der Altenpflege befinden, außer Betracht; für die Berücksichtigung von
Stellen, auf die Schüler angerechnet werden, gilt Buchstabe a.
Anlage 2a - Anmerkungen
7
Ein qualifizierender Kurs im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales liegt vor, wenn
der Kurs mindestens 110 theoretische Unterrichtsstunden umfasst (z.B.
Schwesternhelferinnen-Kurs).
8
Ständige Vertretung ist nicht die Vertretung in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.
9
Für Altenpfleger mit einer dreijährigen Ausbildung verkürzt sich die Zeit der
Tätigkeit um ein Jahr.
10
Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 720 Unterrichtsstunden (zu
mindestens 45 Minuten) theoretischer und praktischer Unterricht bei Vollzeitausbildung innerhalb eines Jahres und bei berufsbegleitender Ausbildung innerhalb von zwei Jahren an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte
oder an einer Weiterbildungsstätte, die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Durchführung der Weiterbildungen nach den entsprechenden DKGEmpfehlungen anerkannt worden ist, vermittelt werden.
11
Unter Stationsschwestern/-pflegern sind Pflegepersonen zu verstehen, die dem
Pflegedienst auf der Station vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen. In psychiatrischen Krankenhäusern entspricht im Allgemeinen eine
Abteilung der Station in allgemeinen Krankenhäusern.
12
Die Tätigkeitsmerkmale, die auf das Gruppenpflegesystem abgestellt sind, gelten nur in den Krankenhäusern, in denen der Krankenhausträger das Gruppenpflegesystem eingeführt hat. Unter Gruppenschwestern/-pflegern sind die
Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst einer Gruppe vorstehen. Es
handelt sich um das sachliche Vorstehen.
13
Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus, dass der/dem vorstehenden Hebamme/Entbindungspfleger weitere Personen unterstellt sind.
14
In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine mindestens einjährige
Ausbildung zum staatlich anerkannten Altenpflegehelfer oder eine vom Deutschen Caritasverband anerkannte vergleichbare Ausbildung hat. Die vergleichbare Ausbildung muss mindestens 550 theoretische Unterrichtsstunden umfassen.
15
Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor,
wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in mindestens
zwei Jahren berufsbegleitend vermittelt wird.
16
Wenn in den Funktionsbereichen außer Pflegepersonen auch sonstige Mitarbeiter unterstellt sind, gelten sie als Pflegepersonen.
17
Unterrichtsschwestern/-pfleger sind Krankenschwestern/-pfleger, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder
Schulen für Krankenpflegehilfe eingesetzt sind.
18
Lehrhebammen/-entbindungspfleger sind Hebammen/Entbindungspfleger, die
mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Hebammenschulen
eingesetzt sind.
19
Unterrichtsaltenpfleger sind Altenpfleger, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege eingesetzt sind.
Anlage 2a - Anmerkungen
20
Leitende Krankenschwestern/-pfleger sind Krankenschwestern/-pfleger, die
die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des
zugeteilten Pflegebereichs haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber
kein(e) weitere(r) Leitende(r) Krankenschwester/-pfleger und kein(e) Leitende(r) Hebamme/Entbindungspfleger hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist.
21
In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine Weiterbildung zur Pflegedienstleitung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Weiterbildung setzt voraus,
dass mindestens 2000 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht innerhalb von zwei Jahren und bei berufsbegleitender
Weiterbildung innerhalb von längstens drei Jahren vermittelt werden. In dieser
Vergütungsgruppe ist ebenfalls eingruppiert, wer vor dem 31. Dezember 1990
eine vergleichbare Weiterbildung zur Pflegedienstleitung mit einer geringeren
Anzahl an theoretischen Unterrichtsstunden begonnen hat.
22
In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine Weiterbildung zur/zum
Unterrichtsschwester/-pfleger, Lehrhebamme/-entbindungspfleger erfolgreich
abgeschlossen hat. Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 2000 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht innerhalb
von zwei Jahren und bei berufsbegleitender Ausbildung innerhalb von längstens
drei Jahren vermittelt werden. In dieser Vergütungsgruppe ist ebenfalls eingruppiert, wer vor dem 31. Dezember 1990 eine vergleichbare Weiterbildung zur/
zum Unterrichtsschwester/-pfleger, Lehrhebamme/-entbindungspfleger mit einer geringeren Anzahl an theoretischen Unterrichtsstunden begonnen hat.
23
Leitende Hebammen/Entbindungspfleger sind Hebammen/Entbindungspfleger, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses
bzw. des zugeteilten Pflegebereichs haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber kein(e) weitere(r) Leitende(r) Hebamme/Entbindungspfleger und kein(e)
Leitende(r) Krankenschwester/-pfleger hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist.
24
Eine einjährige Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger
gilt als einjährige Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen/-entbindungspfleger bzw. für Unterrichtsaltenpfleger.
25
Leitende Altenpfleger sind Altenpfleger, die die Gesamtverantwortung für den
Pflegedienst der Einrichtung haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber
kein(e) weitere(r) Leitende(r) Altenpfleger und kein(e) Leitende(r) Krankenschwester/-pfleger weisungsbefugt ist.
26
Leitende Unterrichtsschwestern/-pfleger sind Unterrichtsschwestern/-pfleger,
die eine Krankenpflegeschule oder Schule für Krankenpflegehilfe allein oder
gemeinsam mit einem Arzt oder einer/einem Leitenden Krankenschwester/pfleger leiten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes).
27
Erste(r) Lehrhebamme/-entbindungspfleger sind Lehrhebammen/-entbindungspfleger, die eine Hebammenschule allein oder gemeinsam mit einem
Arzt leiten (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 des Hebammengesetzes).
Anlage 2a - Anmerkungen
28
Leitende Unterrichtsaltenpfleger sind Unterrichtsaltenpfleger, die eine Schule
für Altenpflege allein oder als Mitglied der Schulleitung leiten.
29
In dieser Vergütungsgruppe sind auch Diplom-Medizin-Pädagogen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in der Tätigkeit von Unterrichtsschwestern/-pflegern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe eingruppiert. Sie erhalten eine Vergütungsgruppenzulage zwischen ihrer Grundvergütung und der Grundvergütung der nächsthöheren Vergütungsgruppe.
30
Bei den Diplom-Medizin-Pädagogen, die am 31. Dezember 1991 in einem
Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1992 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppierung von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe bzw. Ziffer abhängt, wird die vor dem 1. Januar
1992 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre,
wenn die Neuregelung bereits seit Beginn des Dienstverhältnisses bestanden
hätte.
Anlage 2b
Anlage 2b - Vergütungsgruppe 4b
Vergütungsgruppe 4b
1
Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit mindestens neun Rettungsmitteln nach vierjähriger Bewährung in einer Tätigkeit in Vergütungsgruppe 5b
2
Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit mindestens zwölf Rettungsmitteln nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe 5bA
Anlage 2b - Vergütungsgruppe 5b
Vergütungsgruppe 5b
1
Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit mindestens drei Rettungsmitteln nach vierjähriger Bewährung in einer Tätigkeit in Vergütungsgruppe 5c
2
Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit mindestens neun Rettungsmitteln
3
Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit mindestens zwölf Rettungsmitteln
4
Rettungsassistenten als Lehrrettungsassistenten mit entsprechender Zusatzausbildung in einer Lehrrettungswache nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 4
Anlage 2b - Vergütungsgruppe 5c
Vergütungsgruppe 5c
1
Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 2
2
Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 2 oder 3
3
Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit mindestens drei Rettungsmitteln
4
Rettungsassistenten als Lehrrettungsassistenten mit entsprechender Zusatzausbildung in einer Lehrrettungswache
Anlage 2b - Vergütungsgruppe 6b
Vergütungsgruppe 6b
1
Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 1
2
Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit
3
Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache
Anlage 2b - Vergütungsgruppe 7
Vergütungsgruppe 7
1
Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit
Anlage 2b - Vergütungsgruppe 8
Vergütungsgruppe 8
1
Rettungshelfer in der Tätigkeit als Kraftfahrer oder Beifahrer im Rettungsdienst/Krankentransport nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
9a Ziffer 1
Anlage 2b - Vergütungsgruppe 9a
Vergütungsgruppe 9a
1
Rettungshelfer in der Tätigkeit als Kraftfahrer im Rettungsdienst/Krankentransport
Anlage 2b - Anmerkungen
Anmerkungen
zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b bis 9a
I
Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter zu
beachten. Die Ziffern I-VII der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR gelten sinngemäß.
II
Die Mitarbeiter im Rettungsdienst/Krankentransport erhalten folgende Zulagen:
1. Rettungssanitäter als Mitarbeiter in der Leitstelle des Rettungsdienstes erhalten
für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von monatlich 46,02 EUR.
2. Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit einem Rettungsmittel erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von monatlich 46,02 EUR.
3. Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit zwei Rettungsmitteln erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von monatlich 76,69 EUR.
III
Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis stehen, das
am 1. Januar 1993 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und die durch die Neuregelung eine längere Bewährungszeit zurücklegen müssen und die am 31. Dezember
1992 bereits die Hälfte der Bewährungszeit der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Regelung zurückgelegt haben, gelten die Bewährungszeiten der bisherigen Regelung fort.
IV
Beschreibung des Rettungsdienstes/Krankentransports
1. Einrichtungen des Rettungsdienstes
1.1 Leitstelle
Die Leitstelle ist eine ständig besetzte Einrichtung zur Annahme von Meldungen sowie zum Alarmieren, Koordinieren und Lenken des Rettungsdienstes.
1.2 Rettungswache
Die Rettungswache ist eine Einrichtung des organisierten Rettungsdienstes, in der
Einsatzkräfte, Rettungsmittel und sonstige Ausstattung einsatzbereit gehalten werden.
Anlage 2b - Anmerkungen
1.2.1 Lehrrettungswache
Die Lehrrettungswache ist eine Rettungswache im Sinne des Absatzes 1.2. Darüber
hinaus ist sie gemäß § 7 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes von der zuständigen
Landes-/Kommunalbehörde zur Annahme von Rettungsassistenten-Praktikanten ermächtigt.
1.3 In einigen Gebieten werden „Außenstellen“ benachbarter, ständig besetzter Rettungswachen eingerichtet, die zur flächendeckenden Versorgung tagsüber notwendig sind, aber nachts wegen der geringen Einsatzfrequenz nicht immer besetzt sind
(sie sind als Teil der jeweiligen Rettungswache zu verstehen).
2. Rettungsmittel
2.1 Krankenkraftwagen nach DIN 75080 (Teil 1)
2.1.1 Rettungswagen nach DIN 75080 (Teil 2)
Rettungswagen im Sinne dieser Norm sind Fahrzeuge, die zum Herstellen und Aufrechterhalten der Transportfähigkeit von Notfallpatienten vor und während des
Transportes bestimmt sind.
2.1.2 Krankentransportwagen nach DIN 75080 (Teil 3)
Krankentransportwagen im Sinne dieser Norm sind Fahrzeuge, die grundsätzlich für
den Transport von Nicht-Notfallpatienten bestimmt sind.
2.2 Notarztwagen
Notarztwagen sind Rettungswagen nach DIN 75080 (Teil 2), die vorwiegend mit einem Notarzt besetzt sind.
2.3 Notarzt-Einsatzfahrzeug nach DIN 75079
Das Notarzt-Einsatzfahrzeug ist ein Spezialfahrzeug für den Rettungsdienst, das
sich zum Transport des Notarztes und der medizinisch-technischen Ausrüstung für
die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Vitalfunktion von Notfallpatienten besonders eignet.
2.4 Rettungshubschrauber nach DIN 13230 (Teil 1)
Der Rettungshubschrauber ist ein speziell ausgestatteter Hubschrauber, der zum
Herstellen und Aufrechterhalten der Transportfähigkeit von Notfallpatienten sowie
zum schonenden Lufttransport von Patienten bestimmt ist.
3. Rettungsdienst nach DIN 13050
Der Rettungsdienst ist organisierte Hilfe und hat die Aufgabe, bei Notfallpatienten am
Notfallort lebensrettende Maßnahmen durchzuführen und ihre Transportfähigkeit
herzustellen sowie diese Personen unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit
und Vermeidung weiterer Schäden in eine geeignete Gesundheitseinrichtung/Krankenhaus zu befördern (Notfallrettung). Aufgabe des Rettungsdienstes ist es auch,
Kranke, Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen, die keine Notfallpatienten
sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern (Krankentransport).
Anlage 2b - Anmerkungen
Anmerkung:
Der ärztliche Not- und Bereitschaftsdienst (Synonyme: ärztlicher Notfalldienst oder
ärztlicher Notdienst) ist ein von den ärztlichen Körperschaften eingerichteter Dienst
zur ambulanten ärztlichen Betreuung Erkrankter, Verletzter oder sonstiger Hilfsbedürftiger außerhalb der ortsüblichen Sprechstunde. Dieser Not- und Bereitschaftsdienst ist nicht Teil des Rettungsdienstes im Sinne der DIN-Norm 13050.
4. Personal im Rettungsdienst
4.1 Rettungshelfer
Rettungshelfer sind Mitarbeiter im Rettungsdienst, die nach sechswöchiger Ausbildung in einer Schule und anschließenden jeweils zweiwöchigen Praktika in einem
Krankenhaus sowie in einer Rettungswache vorwiegend im Krankentransport Verwendung finden können.
4.2 Rettungssanitäter
Rettungssanitäter sind Mitarbeiter im Rettungsdienst, die sich einer Ausbildung der
vom Bund-/Länderausschuss Rettungswesen in Abstimmung mit den Hilfsorganisationen empfohlenen 520-Stunden-Mindestausbildung unterzogen haben. Der Ausbildungsgang gliedert sich in 160 Stunden theoretischer Ausbildung, 160 Stunden
Krankenhauspraktikum sowie 160 Stunden Rettungswachenpraktikum. Den Abschluss des Lehrganges bildet ein 40 Stunden dauernder Abschlusslehrgang mit
schriftlicher, mündlicher und praktischer Prüfung. Dem Rettungssanitäter stehen
Personen gleich, die durch Gesetz, Verordnung oder Organisationsbestimmung
gleichgestellt sind.
4.3 Rettungsassistent
Rettungsassistenten sind Mitarbeiter im Rettungsdienst, die gemäß Rettungsassistentengesetz übergeleitet oder ausgebildet worden sind. Sofern nicht eine Überleitung erfolgte, gliedert sich der Ausbildungsgang in 780 Stunden theoretischer
Ausbildung, 420 Stunden Krankenhauspraktikum sowie eine staatliche Prüfung.
Dieser schließt sich eine 1600 Stunden umfassende Praktikantentätigkeit in einer
Lehrrettungswache an.
4.4 Lehrrettungsassistent
Der Lehrrettungsassistent ist in einer Lehrrettungswache tätig und vermittelt vorwiegend dem Rettungsassistenten-Praktikanten praktische Fertigkeiten. Er beaufsichtigt
die praktische Tätigkeit der Praktikanten gemäß § 7 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes. Die Tätigkeit als Lehrrettungsassistent kann nur von Personen ausgeführt
werden, die über die entsprechenden Voraussetzungen verfügen. Dies sind z.B. erfolgreiche Teilnahme an einem mehrwöchigen Lehrgang, Nachweis über mehrjährige
Erfahrungen im Rettungsdienst sowie kontinuierliche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
A
Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer eine
monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. der Grundvergütung
der Stufe 4 der Vergütungsgruppe 4b.
Anlage 2c
Anlage 2c - Kr 1
Vergütungsgruppe Kr 1
1
Mitarbeiter in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung (z.B. Pflegehelfer)1
Anlage 2c - Kr 2
Vergütungsgruppe Kr 2
1
Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit1
2
Altenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit1, 9
3
Mitarbeiter in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung nach Ableistung eines qualifizierenden Kurses1, 4
4
Mitarbeiter in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe Kr 1 Ziffer 1
Anlage 2c - Kr 3
Vergütungsgruppe Kr 3
1
Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit
in Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 11
2
Altenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in
Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 21, 9
Anlage 2c - Kr 4
Vergütungsgruppe Kr 4
1
Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Tätigkeit1
2
Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Kr 3 Ziffer 1
3
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit1
4
Altenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe Kr 3 Ziffer 2
Anlage 2c - Kr 5
Vergütungsgruppe Kr 5
1
Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger
Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 11
2
Krankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger in der Tätigkeit als Gemeindekrankenschwestern/-pfleger (Caritaspflegestation, Sozialstation)1, 8
3
Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit nach
dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 31, 6
Anlage 2c - Kr 5a
Vergütungsgruppe Kr 5a
1
Krankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffern
1 und 2 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Ziffern, frühestens jedoch
nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis2
2
Krankenschwestern/-pfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in
der Gemeindekrankenpflege1, 7
3
Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 3 nach vierjähriger Bewährung
in dieser Ziffer
Anlage 2c - Kr 6
Vergütungsgruppe Kr 6
1
Krankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer
2 nach sechsjähriger Bewährung in dieser Ziffer oder in der Tätigkeit als Gemeindekrankenschwestern/-pfleger in Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 1
2
Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Ziffer
3
Krankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger als Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation, denen mindestens drei Pflegepersonen durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind1, 3
4
Krankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 2 bestellt sind1, 5
Anlage 2c - Kr 7
Vergütungsgruppe Kr 7
1
Krankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffer
3 oder 4 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer
2
Krankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger als Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation, denen mindestens zehn Pflegepersonen oder sechs Pflegefachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1, 3
3
Krankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffer 2 bestellt sind1, 5
Anlage 2c - Kr 8
Vergütungsgruppe Kr 8
1
Krankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern
2 oder 3 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer
2
Krankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger, als Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation, denen mindestens 25 Pflegepersonen oder zehn Pflegefachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1, 3
3
Krankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 2 bestellt sind1, 5
Anlage 2c - Kr 9
Vergütungsgruppe Kr 9
1
Krankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffer
2 oder 3 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer
2
Krankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger als Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation, denen mindestens 50 Pflegepersonen oder 25 Pflegefachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind3
Anlage 2c - Kr 10
Vergütungsgruppe Kr 10
1
Krankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer
2 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Ziffer
Anlage 2c - Anmerkungen
Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 10
Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter zu
beachten.
I
Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 10 gelten nur für Mitarbeiter in ambulanten Einrichtungen.
II
Die Ziffern I bis VII der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR gelten sinngemäß.
III
Von der Bezeichnung Krankenschwestern/-pfleger sind auch die Kinderkrankenschwestern/-pfleger umfasst. Unter Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung sind
auch Altenpfleger mit Abschlussprüfung zu verstehen.
IV
Krankenschwestern/-pfleger, die Tätigkeiten von Kinderkrankenschwestern/-pflegern bzw. Altenpflegern ausüben, sind als Kinderkrankenschwestern/-pfleger bzw.
Altenpfleger eingruppiert.
Kinderkrankenschwestern/-pfleger, die Tätigkeiten von Krankenschwestern/-pfleger bzw. Altenpflegern ausüben, sind als Krankenschwestern/-pfleger bzw. Altenpfleger eingruppiert.
Altenpfleger, die Tätigkeiten von Krankenschwestern/-pflegern ausüben, sind als
Krankenschwestern/-pfleger eingruppiert; soweit deren Eingruppierung von der
Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, sind jedoch die
für Altenpfleger geltenden Zeiten maßgebend.
V
Bei den Tätigkeitsmerkmalen, die einen Bewährungsaufstieg vorsehen, gelten jeweils auch die Anmerkungen zu der in Bezug genommenen Ziffer der Vergütungsgruppe, aus der der Bewährungsaufstieg erfolgt.
Anlage 2c - Anmerkungen
VI
Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter, die am
31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. August 1989 zu demselben
Dienstgeber fortbesteht, und die am 31. Juli 1989 höhere Dienstbezüge aus einer anderen Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dem
Wirksamwerden der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 25. Oktober 1989 zu Anlage 2c zu den AVR eingruppiert sind, werden durch die Neuregelung nicht berührt. Abweichend davon erfolgt auf Antrag des Mitarbeiters die
Eingruppierung nach Anlage 2c zu den AVR. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 1990 zu stellen.
Bei den Mitarbeitern, die am 31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis stehen, das am
1. August 1989 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppierung
von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten
Vergütungsgruppe bzw. Ziffer oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wird
die vor dem 1. August 1989 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neuregelung bereits seit Beginn des Dienstverhältnisses
gegolten hätte.
*
*
*
1
Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 10, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend in der häuslichen Pflege ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 EUR.
2
Der Bewährungsaufstieg erfolgt frühestens nach sechsjähriger Berufstätigkeit
nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis; Zeiten der Berufstätigkeit sind nicht
Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 AT.
3
Die Eingruppierung als Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation setzt
eine abgeschlossene Ausbildung als Pflegefachkraft voraus.
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängt,
a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit
ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit
eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
c) zählen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend
dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
Anlage 2c - Anmerkungen
d) bleiben Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfe und Entbindungspflege sowie Personen, die sich in einer Ausbildung
in der Altenpflege befinden, außer Betracht; für die Berücksichtigung von
Stellen, auf die Schüler angerechnet werden, gilt Buchstabe a.
Wenn in der Caritaspflegestation/Sozialstation außer Pflegepersonen auch
sonstige Mitarbeiter unterstellt sind, gelten sie als Pflegepersonen.
4
Ein qualifizierender Kurs im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales liegt vor, wenn
der Kurs mindestens 110 theoretische Unterrichtsstunden umfasst (z.B.
Schwesternhelferinnen-Kurs).
5
Ständige Vertretung ist nicht die Vertretung in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.
6
Für Altenpfleger mit einer dreijährigen Ausbildung verkürzt sich die Zeit der
Tätigkeit um ein Jahr.
7
Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 720 Stunden zu mindestens
je 45 Unterrichtsminuten theoretischer und praktischer Unterricht bei Vollzeitausbildung innerhalb eines Jahres und bei berufsbegleitender Ausbildung innerhalb von zwei Jahren vermittelt werden.
8
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fällt, wer die häusliche Betreuung von Alten
und Kranken und ihre medizinische Versorgung im Rahmen des Berufsbildes
der Krankenschwester/-pfleger, Altenpfleger eigenständig wahrnimmt.
9
In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine mindestens einjährige
Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegehelfer oder eine vom Deutschen Caritasverband anerkannte vergleichbare Ausbildung hat. Die vergleichbare Ausbildung muss mindestens 550 theoretische Unterrichtsstunden umfassen.
Anlage 2d
Anlage 2d - Vergütungsgruppe 1a
Vergütungsgruppe 1a
1
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter von Erziehungs- oder Eheberatungsstellen, denen mindestens sechs weitere in der
Beratungsstelle vollbeschäftigte Mitarbeiter in der Tätigkeit als Erziehungsbzw. Eheberater unterstellt sind1
2
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 360
Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder Behindertenhilfe nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 1b1, 10, 27
Anlage 2d - Vergütungsgruppe 1b
Vergütungsgruppe 1b
1
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 300 Plätzen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 31, 19
1a
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240
Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder Behindertenhilfe nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 1b1, 10, 27
1b
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 360
Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder Behindertenhilfe1, 10, 27
2
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter von Erziehungs- oder Eheberatungsstellen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 51
3
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter von Erziehungs- oder Eheberatungsstellen, denen mindestens drei weitere in der Beratungsstelle vollbeschäftigte Mitarbeiter in der Tätigkeit als Erziehungs- bzw.
Eheberater unterstellt sind1
Anlage 2d - Vergütungsgruppe 2
Vergütungsgruppe 2
1
Mitarbeiter als Leiter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen oder acht
Gruppen nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 410, 11
1a
Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 5b10, 27
1b
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240
Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder Behindertenhilfe1, 10, 27
2
Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung als Leiter einer
Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3
Ziffer 817, 19
3
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 300 Plätzen1, 19
4
Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, in Dienststellen von
zentraler, beziehungsweise überregionaler Bedeutung, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sich durch
das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe 4a Ziffer 22
hervorheben, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 1214
5
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter von Erziehungs- oder Eheberatungsstellen1
Anlage 2d - Vergütungsgruppe 3
Vergütungsgruppe 3
1
Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen oder mindestens acht Gruppen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 39, 10
2
Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen
im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
90 Plätzen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 89, 10
3
Mitarbeiter als Leiter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen oder
vier Gruppen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer
1210, 11
4
Mitarbeiter als Leiter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen oder
acht Gruppen10, 11
5
Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen oder acht Gruppen bestellt
sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 144, 10, 11
5a
Mitarbeiter als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung mit
einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen oder mindestens
zwölf Gruppen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe 4a Ziffer 14b10, 24, 27, 28
5b
Mitarbeiter als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe10, 27
6
Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit
einer Durchschnittsbelegung von mindestens 300 Plätzen nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 1618, 19
7
Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 1817, 19
8
Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung in der Tätigkeit als
Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen17, 19
9
Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen die Leitung ei-
Anlage 2d - Vergütungsgruppe 3
nes Fachdienstes durch ausdrückliche Anordnung übertragen ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 21
10
Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen die Fachberatung von caritativen Diensten oder Einrichtungen übertragen ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 227
11
Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, deren Tätigkeit sich
durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe 4b Ziffer 24 heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 23
12
Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Dienststellen von
zentraler bzw. überregionaler Bedeutung, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der
Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sich durch das Maß ihrer
Verantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe 4a Ziffer 22 heraushebt14
Anlage 2d - Vergütungsgruppe 4a
Vergütungsgruppe 4a
1
Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen oder mindestens fünf Gruppen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 59, 10
2
Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen oder mindestens sechs Gruppen9, 10, F
3
Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen oder mindestens acht Gruppen9, 10
4
Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von
mindestens 130 Plätzen oder mindestens sechs Gruppen bestellt sind, nach
vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 84, 9, 10
5
Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von
mindestens 180 Plätzen oder mindestens acht Gruppen bestellt sind4, 9, 10, F
6
Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen
im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
40 Plätzen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 109, 10
7
Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen
im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
70 Plätzen9, 10, F
8
Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen
im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
90 Plätzen9, 10
9
Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des § 39
BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt
sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 124, 9, 10
10
Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter
von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des § 39 BSHG
oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind4, 9, 10, F
11
Mitarbeiter als Leiter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 1311
Anlage 2d - Vergütungsgruppe 4a
12
Mitarbeiter als Leiter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen oder
vier Gruppen10, 11
13
Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen oder vier Gruppen bestellt
sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 154, 10, 11
14
Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen oder acht Gruppen bestellt
sind4, 10, 11
14a Mitarbeiter als Leiter von mindestens drei Teilbereichen in der beruflichen
Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 1724, 26
14b Mitarbeiter als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung mit
einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen oder mindestens
zwölf Gruppen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe10, 24, 27, 28
14c Mitarbeiter als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung mit
einer Durchschnittsbelegung von mindestens 60 Plätzen oder mindestens sechs
Gruppen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-,
Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 17a24, 27, 28
15
Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit
einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 2018, 19
16
Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit
einer Durchschnittsbelegung von mindestens 300 Plätzen18, 19
17
Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 2117
18
Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen17, 19
19
Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Fachdiensten nach
vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 2312
20
Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
a) in gruppenergänzenden Diensten in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe,
b) als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder
Gefährdetenhilfe,
Anlage 2d - Vergütungsgruppe 4a
c) in entsprechenden eigenverantwortlichen Tätigkeiten
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 24
21
Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen die Leitung eines Fachdienstes durch ausdrückliche Anordnung übertragen ist
22
Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen die Fachberatung von caritativen Diensten oder Einrichtungen übertragen ist7
23
Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, deren Tätigkeit sich
durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe 4b Ziffer 24 heraushebt
Anlage 2d - Vergütungsgruppe 4b
Vergütungsgruppe 4b
1
Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
a) in der Erziehungsberatung, der psychosozialen Beratung, der Frühförderung, der Pflegeelternberatung,
b) in gruppenergänzenden Diensten in Einrichtungen der Erziehungs-, Behindertenhilfe oder Gefährdetenhilfe,
c) als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder
Gefährdetenhilfe,
d) in entsprechenden eigenverantwortlichen Tätigkeiten
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 68
2
Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung, Erzieher mit staatlicher Anerkennung und sonderpädagogischer Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit in Sonderschulen und Einrichtungen, die der Vorbereitung auf den
Sonderschulbesuch dienen, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 78, 20
3
Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen oder mindestens zwei Gruppen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 89, 10
4
Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen oder mindestens vier Gruppen9, 10,
D
5
Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen oder mindestens fünf Gruppen9, 10
6
Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von
mindestens 70 Plätzen oder mindestens vier Gruppen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 94, 9, 10
7
Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von
mindestens 100 Plätzen oder mindestens fünf Gruppen bestellt sind4, 9, 10, D
8
Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von
mindestens 130 Plätzen oder mindestens sechs Gruppen bestellt sind4, 9, 10
9
Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen
im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten9, D
Anlage 2d - Vergütungsgruppe 4b
10
Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen
im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
40 Plätzen9, 10
11
Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des § 39
BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt
sind4, 9, 10, D
12
Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des § 39
BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt
sind4, 9, 10
13
Mitarbeiter als Leiter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe11
14
Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe bestellt
sind4, 11, D
15
Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen oder vier Gruppen bestellt
sind4, 10, 11
16
Mitarbeiter als Leiter eines Teilbereiches in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 1323, 24, 26
17
Mitarbeiter als Leiter von mindestens drei Teilbereichen in der beruflichen
Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe23, 24, 26
17a Mitarbeiter als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung mit
einer Durchschnittsbelegung von mindestens 60 Plätzen oder mindestens sechs
Gruppen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-,
Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe24, 27, 28
18
Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation sowie Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung in einer
Werkstatt für behinderte Menschen als Leiter einer Abteilung, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 1516, 21, 23
19
Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 1618, 23
20
Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit
einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen19, 23
21
Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen17
Anlage 2d - Vergütungsgruppe 4b
22
Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 18E
23
Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Fachdiensten, frühestens jedoch nach zweijähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Anerkennung12
24
Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
a) in gruppenergänzenden Diensten in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe,
b) als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder
Gefährdetenhilfe,
c) in entsprechenden eigenverantwortlichen Tätigkeiten
25
Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer in überörtlichen Einrichtungen, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b
Ziffer 1715
Anlage 2d - Vergütungsgruppe 5b
Vergütungsgruppe 5b
1
Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 23, 5, 6
2
Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten und mit
fachlichen koordinierenden Aufgaben für mindestens zwei Mitarbeiter im Erziehungsdienst3, 5, 6, C
3
Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung als verantwortliche Leiter eines
Arbeitsbereiches, wenn ihnen mindestens zwei Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 5
4
Eheberater, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Fachhochschul- oder
Hochschulausbildung eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist, nach vierjähriger entsprechender Berufstätigkeit in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 3
5
Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 68
6
Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
a) in der Erziehungsberatung, der psychosozialen Beratung, der Frühförderung, der Pflegeelternberatung8
b) in gruppenergänzenden Diensten in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe8
c) als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder
Gefährdetenhilfe8
d) in entsprechenden eigenverantwortlichen Tätigkeiten8
7
Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung, Erzieher mit staatlicher Anerkennung und mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung mit entsprechender Tätigkeit in Sonderschulen und Einrichtungen, die der Vorbereitung auf den
Sonderschulbesuch dienen8, 20
8
Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen oder mindestens zwei Gruppen9,
10
9
Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von
mindestens 70 Plätzen oder mindestens vier Gruppen bestellt sind4, 9, 10
10
Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des § 39
BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind4, 9, C
Anlage 2d - Vergütungsgruppe 5b
11
Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Arbeitserzieher in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe 5c Ziffer 1123, 24, 25, 29, 30
12
(entfällt)
13
Mitarbeiter als Leiter eines Teilbereiches in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe23, 24, 26
14
Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 1416, 22, 23
15
Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung in einer
Werkstatt für behinderte Menschen als Leiter einer Abteilung16, 21, 22, 23
16
Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen18, 23
17
Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer in überörtlichen Einrichtungen, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist, nach zweijähriger entsprechender Berufstätigkeit in
Vergütungsgruppe 5c Ziffer 1515
18
Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
Anlage 2d - Vergütungsgruppe 5c
Vergütungsgruppe 5c
1
Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer
23, 5, 13, A
2
Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten3, 5, 6
3
Eheberater, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Fachhochschulausbildung eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist
4
Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6 b Ziffer 3A
5
Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit als
verantwortliche Leiter eines Arbeitsbereiches, wenn ihnen mindestens zwei
Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
6
Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit8
7
Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder9, B
8
Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von
mindestens 40 Plätzen oder mindestens zwei Gruppen bestellt sind4, 9, 10, B
9
Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe 6b Ziffer 624, 29, 30
10
Mitarbeiter mit Meisterprüfung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in
Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
6b Ziffer 723, 24, 25
11
Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Arbeitserzieher in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe23, 24, 25, 29, 30
12
(entfällt)
13
Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als Gruppenleiter in einer Werkstatt für
behinderte Menschen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b
Ziffer 816
13a Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 923
Anlage 2d - Vergütungsgruppe 5c
14
Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen16, 22, 23
15
Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer in überörtlichen Einrichtungen, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist15
Anlage 2d - Vergütungsgruppe 6b
Vergütungsgruppe 6b
1
Kinderpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit
staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit mit schwierigen fachlichen
Tätigkeiten nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 22, 3
2
Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit3, 5, 13
3
Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
4
Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
Tätigkeiten von Kinderpflegern, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung ausüben mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 41, 2, 3
5
Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe 7 Ziffer 624
6
Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe24, 29, 30
7
Mitarbeiter mit Meisterprüfung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in
Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe23, 24, 25
7a
Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 7
8
Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als Gruppenleiter in einer Werkstatt für
behinderte Menschen16
9
Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen22, 23
Anlage 2d - Vergütungsgruppe 7
Vergütungsgruppe 7
1
Kinderpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit
staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 13
2
Kinderpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit
staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit mit schwierigen fachlichen
Tätigkeiten2, 3
3
Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
Tätigkeiten von Kinderpflegern, Heilerziehungshelfern mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung ausüben, nach zweijähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 21, 3
4
Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
Tätigkeiten von Kinderpflegern, Heilerziehungshelfern mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung ausüben mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten1, 2, 3
5
Mitarbeiter in der Tätigkeit von Erziehern, Heilerziehungspflegern mit staatlicher Anerkennung3
6
Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe24
7
Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen
Anlage 2d - Vergütungsgruppe 8
Vergütungsgruppe 8
1
Kinderpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit
staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit3
2
Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
Tätigkeiten von Kinderpflegern, Heilerziehungshelfern mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung ausüben1, 3
Anlage 2d - Vergütungsgruppe 9
Vergütungsgruppe 9
1
Mitarbeiter ohne entsprechende Ausbildung3
Anlage 2d - Änderung der Tätigkeitsmerkmale
Die nachfolgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale wurden nach
dem 13.6.1991 durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen
Kommission geändert:
(Die erste Zahl nach der Bezeichnung gibt das Datum des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission an; die zweite Zahl gibt den Zeitpunkt an, zu dem der Beschluss in Kraft getreten ist; z.B. Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.05.1992 – In der Fassung
des Kommissionsbeschlusses vom 25.06.1992, gültig ab 01.05.1992.)
Vergütungsgruppe 1a
Ziffer 2:
09.12.1993/ 01.02.1994
Vergütungsgruppe 1b
Ziffer 1a:
Ziffer 1b:
09.12.1993/ 01.02.1994
09.12.1993/ 01.02.1994
Vergütungsgruppe 2
Ziffer 1:
Ziffer 1a:
Ziffer 1b:
25.06.1992/ 01.05.1992
09.12.1993/ 01.02.1994
09.12.1993/ 01.02.1994
Vergütungsgruppe 3
Ziffer 1:
Ziffer 3:
Ziffer 4:
Ziffer 5:
Ziffer 5a
Ziffer 5b:
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.05.1992
25.06.1992/ 01.05.1992
25.06.1992/ 01.05.1992
09.12.1993/ 01.02.1994
09.12.1993/ 01.02.1994
Vergütungsgruppe 4a
Ziffer 12:
Ziffer 13:
Ziffer 14:
Ziffer 14a:
Ziffer 14b:
Ziffer 14c:
Ziffer 19:
25.06.1992/ 01.05.1992
25.06.1992/ 01.05.1992
25.06.1992/ 01.05.1992
09.12.1993/ 01.02.1994
09.12.1993/ 01.02.1994
16.06.1994/ 01.07.1994
25.06.1992/ 01.05.1992
Anlage 2d - Änderung der Tätigkeitsmerkmale
Vergütungsgruppe 4b
Ziffer 15:
Ziffer 16:
Ziffer 17:
Ziffer 17a:
Ziffer 18:
Ziffer 19:
Ziffer 20:
Ziffer 23:
Ziffer 25:
25.06.1992/ 01.05.1992
09.12.1993/ 01.02.1994
09.12.1993/ 01.02.1994
16.06.1994/ 01.07.1994
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.05.1992
25.06.1992/ 01.05.1992
Vergütungsgruppe 5b
Ziffer 11:
Ziffer 12:
Ziffer 13:
Ziffer 14:
Ziffer 15:
Ziffer 16:
Ziffer 17:
09.12.1993/ 01.02.1994
09.12.1993/ 01.02.1994
09.12.1993/ 01.02.1994
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.05.1992
Vergütungsgruppe 5c
Ziffer 9:
Ziffer 10:
Ziffer 11:
Ziffer 12:
Ziffer 13a:
Ziffer 14:
09.12.1993/ 01.02.1994
09.12.1993/ 01.02.1994
09.12.1993/ 01.02.1994
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
Vergütungsgruppe 6b
Ziffer 5:
Ziffer 6:
Ziffer 7:
Ziffer 7a:
Ziffer 9:
09.12.1993/ 01.02.1994
09.12.1993/ 01.02.1994
09.12.1993/ 01.02.1994
25.06.1992/ 01.07.1992
25.06.1992/ 01.07.1992
Vergütungsgruppe 7
Ziffer 6:
09.12.1993/ 01.02.1994
Anlage 2d - Anmerkungen
Anmerkungen
zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a bis 9
Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter zu
beachten.
I
Die Ziffern I bis VII der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR gelten sinngemäß.
II
Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter, die am
31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1991 zu
demselben Dienstgeber fortbesteht, und die am 31. Dezember 1990 die Dienstbezüge aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in
der sie nach dem Wirksamwerden der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. Juni 1991 zur Anlage 2d zu den AVR eingruppiert sind, wird durch die
Neuregelung nicht berührt.
Bei den Mitarbeitern, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen,
das am 1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppierung von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe bzw.
Ziffer abhängt, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neuregelung bereits seit Beginn des
Dienstverhältnisses bestanden hätte.
Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, das
am 1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht und die durch die Neuregelung eine längere Bewährungszeit zurücklegen müssen und die am 31. Dezember
1990 bereits die Hälfte der Bewährungszeit der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Regelung zurückgelegt haben, gelten die Bewährungszeiten der bisherigen Regelung fort.
III
Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter, die am
31. Januar 1994 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Februar 1994 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und die am 31. Januar 1994 die Dienstbezüge aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie
nach dem Wirksamwerden der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom
9. Dezember 1993 zur Anlage 2d zu den AVR eingruppiert sind, werden durch die
Neuregelung nicht berührt.
Anlage 2d - Anmerkungen
*
*
*
A
Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.H. der Grundvergütung
der Stufe 4 der Vergütungsgruppe 5c.
B
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe
von 6 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe 5c.
C
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe
von 6 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe 5b, frühestens jedoch nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c.
D
Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer eine
monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. der Grundvergütung
der Stufe 4 der Vergütungsgruppe 4b.
E
Diese Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Ziffer eine
monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.H. der Grundvergütung
der Stufe 4 der Vergütungsgruppe 4b.
F
Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer eine
monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. der Grundvergütung
der Stufe 4 der Vergütungsgruppe 4a.
*
*
*
1
Die Mitarbeiter müssen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, die denen der
Mitarbeiter mit der vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung gleichwertig sind.
Es wird jedoch nicht das gleiche Wissen und Können gefordert, wie es durch
die vorausgesetzte Vorbildung bzw. Ausbildung erworben wird. Andererseits
genügt es noch nicht, dass der Mitarbeiter nur auf einem begrenzten Einzelarbeitsgebiet Leistungen erbringt, die denen eines Mitarbeiters mit der Vor- und
Ausbildung gleichwertig sind. Es muss eine der Vor- und Ausbildung ähnlich
gründliche Beherrschung eines auch vom Umfang her entsprechenden Wissensgebiets gefordert werden.
2
Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.:
a) Tätigkeiten in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des
§ 39 BSHG bzw. § 68 BSHG und in psychiatrischen Kliniken,
b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen, z.B. in Randzeiten,
c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere
Aufgaben in der gemeinsamen Förderung von Kindern mit und ohne Behinderungen zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von
Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 39 BSHG bzw. § 68 BSHG in
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
Anlage 2d - Anmerkungen
d) Tätigkeiten in Gruppen von Menschen mit Behinderungen im Sinne des
§ 39 BSHG bzw. § 68 BSHG oder in Gruppen von Kindern oder Jugendlichen
mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.
3
Als entsprechende Tätigkeit gilt auch die Betreuung von über 18-jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des
§ 39 BSHG oder für Obdachlose).
4
Ständige Vertreter sind nicht Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
5
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
a) Kindergärtner und Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher
Prüfung,
b) Kinderkrankenschwestern/-pfleger, die in Kinderkrippen tätig sind,
c) Heilerziehungspfleger mit staatlicher Prüfung oder staatlicher Erlaubnis,
d) Krankenschwestern/-pfleger, Kinderkrankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung in Einrichtungen der Behindertenhilfe,
e) Arbeitserzieher, sofern ihnen die im Tätigkeitsmerkmal beschriebenen Aufgaben übertragen sind und keine speziellere Eingruppierungsziffer zutrifft,
eingruppiert.
6
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.:
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere
Aufgaben in der gemeinsamen Förderung von Kindern mit und ohne Behinderungen zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von
Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 39 BSHG bzw. § 68 BSHG in
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von Menschen mit Behinderungen im Sinne des
§ 39 BSHG bzw. § 68 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren, Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e) fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe 6b,
f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
7
Caritative Dienste oder Einrichtungen sind z.B. Tageseinrichtungen für Kinder; Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe; Einrichtungen der Altenhilfe; Sozialstationen.
8
Unter Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Mitarbeiter zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung
und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss der Kultusminister-
Anlage 2d - Anmerkungen
konferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur
Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworben haben.
9
Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.
10
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr
grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde
zu legen.
11
Heime der Erziehungs-, Behinderten- oder Jugendhilfe sind Einrichtungen, in
denen überwiegend Personen ständig leben, die Hilfen nach den §§ 39 ff.
BSHG und § 72 BSHG erhalten, oder in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche oder junge Erwachsene mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig leben.
12
Fachdienste sind z.B.
•Allgemeiner sozialer Dienst,
•Adoptions- und Pflegekindervermittlung,
•Asylbewerber-, Aussiedler- und Ausländerberatung,
•Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
•Ehe-, Familien- und Lebensberatung,
•Erziehungsberatung,
•Erziehungsbeistandschaft,
•Gemeindecaritas,
•Wohnungslosenhilfe,
•Tätigkeit in ambulanten und stationären Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe
oder für psychisch Kranke,
•Schuldnerberatung,
•Schwangerschaftskonfliktberatung,
•Sozialpädagogische Familienhilfe,
•Straffälligenhilfe.
13
Erzieher in einer Gruppe einer Tageseinrichtung für Kinder, die die Tätigkeiten von Erziehungshilfskräften (sogenannte „Zweitkräfte“) ausüben, sind in
Vergütungsgruppe 7 eingruppiert; eine Höhergruppierung erfolgt nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit nach Vergütungsgruppe 6b.
14
Dienststellen von zentraler Bedeutung im Sinne dieser Eingruppierungsbestimmung sind Dienststellen, deren Aufgabenbereich sich über das Bundesgebiet erstreckt. Dienststellen von überregionaler Bedeutung im Sinne dieser Einstu-
Anlage 2d - Anmerkungen
fungsbestimmung sind Dienststellen, deren Aufgabenbereich sich mindestens
auf den Gesamtbereich einer Diözese erstreckt.
Die Eingruppierungsvoraussetzung „ein Aufgabengebiet abschließend zu bearbeiten“ ist auch dann erfüllt, wenn der Mitarbeiter nicht die letzte Entscheidungsbefugnis besitzt.
15
Sozialberater, die eine im Ausland erworbene abgeschlossene Fach-, Fachhochschulausbildung als Sozialarbeiter, Jugendleiter, Lehrer, Soziologe, Jurist, Dipl.-Volkswirt, Philologe, Theologe oder in einem sozialarbeitsverwandten Beruf
nachweisen, sind wie Sozialarbeiter einzugruppieren.
16
Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass der Mitarbeiter über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung
nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches verfügt. Der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt ist der Abschluss als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen.
17
Der Werkstattleiter soll in der Regel über einen Fachhochschulabschluss im
kaufmännischen oder technischen Bereich oder einen gleichwertigen Bildungsstand, über ausreichende Berufserfahrung und eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Entsprechende Berufsqualifikationen aus dem sozialen Bereich reichen aus, wenn die zur Leitung einer Werkstatt erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten im kaufmännischen und technischen Bereich anderweitig erworben worden sind. Ihm muss die technische, kaufmännische, verwaltungs- und personalmäßige Leitung der Werkstatt obliegen.
18
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist nur der Mitarbeiter eingruppiert, dem die
Verantwortung für den technischen Bereich der Werkstatt nach Weisung des
Leiters der Werkstatt für behinderte Menschen obliegt.
19
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die Zahl der tatsächlich belegten,
nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. Vorübergehend oder für kurze Zeit, z.B. wegen Erkrankung, nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist ein längerer Zeitraum
zugrunde zu legen. Zeiten, in denen die Einrichtung vorübergehend nicht oder
nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. Bei der Feststellung der
Durchschnittsbelegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.
20
Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation verlangt, dass sie durch einen
mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung vermittelt worden ist; die Ausbildung muss mit einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung abgeschlossen werden.
21
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist der Gruppenleiter eingruppiert, dem die
Leitung eines Arbeitsbereichs (z.B. Holz, Metall) übertragen ist und dem zusätzlich mindestens zwei weitere Gruppen zugeordnet sind.
22
Unter Techniker im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiter zu verstehen, die
Anlage 2d - Anmerkungen
a) einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. vom 18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“ bzw. „Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung“ mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben
haben, oder
b) einem nach Maßgabe über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten
Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen
und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“ erworben haben.
23
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 EUR.
24
Berufliche Anleitung umfasst im Wesentlichen Arbeitstraining, Arbeitsanleitung und Arbeitstherapie im Rahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation sowie der Resozialisierung.
25
Dem Mitarbeiter mit Meisterprüfung sind gleichgestellt Techniker im Sinne der
Anmerkung 22 sowie Mitarbeiter, die einen vergleichbaren Ausbildungsgang
mit vorgeschriebener Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben (z.B. staatlich
geprüfte Betriebswirte, staatlich geprüfte Ökotrophologen).
26
Ein Teilbereich ist die Zusammenfassung von mehreren Ausbildungs- oder Anleitungsgruppen. Eine Gruppe ist eine Organisationseinheit, in der mehrere auszubildende oder anzuleitende Personen zusammengefasst sind und für die ein
Ausbilder/Anleiter verantwortlich ist.
27
Die Leitung des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung umfasst im
Wesentlichen die Verantwortung für Organisation, Koordination, Überwachung
und Planung der beruflichen Ausbildung/Anleitung in einer Einrichtung.
28
Eine Gruppe ist eine Organisationseinheit, in der mehrere auszubildende oder
anzuleitende Personen zusammengefasst sind und für die ein Ausbilder/Anleiter verantwortlich ist.
29
Voraussetzung für die Eingruppierung von Mitarbeitern mit abgeschlossener
Berufsausbildung/Meisterprüfung ist
a) in Einrichtungen der Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe,
dass der Mitarbeiter über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügt,
die der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem Neunten Sozialgesetzbuch entspricht,
b) in Einrichtungen der Erziehungshilfe, dass der Mitarbeiter über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügt, die den Richtlinien über die Ausbilder-Fortbildung des Verbandes katholischer Einrichtungen der Heim- und Heilpädagogik entspricht.
30
Voraussetzung für die Eingruppierung ist in Einrichtungen der Behindertenhilfe, dass der Mitarbeiter anstelle der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation
über die Ausbildereignungsprüfung verfügt.
Anlage 3
Grundvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter
nach dem vollendeten 21. / 23. Lebensjahr
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 4a bis 12 und
vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 3 monatlich in Euro
Tarifklasse*
1
1a
1b
2
3
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
11
12
Ib
Ib
Ib
Ib
Ic
Ic
Ic
Ic
II
II
II
II
II
II
II
II
II
1
2872,27
2611,02
2373,94
2158,00
1961,67
1783,48
1621,87
1478,37
1363,05
1258,07
1163,47
1076,67
1036,48
997,64
926,37
842,16
767,01
2
3180,34
2876,82
2601,96
2352,79
2129,29
1926,91
1742,69
1576,59
1439,32
1321,56
1216,62
1120,74
1069,73
1033,91
956,18
865,48
790,32
3
3488,39
3142,59
2830,01
2547,59
2296,91
2070,39
1863,51
1679,28
1518,22
1385,07
1269,75
1164,80
1102,96
1070,20
985,99
888,79
813,66
4
3650,00
3290,58
2974,97
2668,39
2407,18
2167,05
1948,08
1754,78
1584,14
1429,80
1307,32
1193,31
1128,78
1097,43
1013,21
906,95
831,78
Grundvergütungssätze in Stufe
5
6
7
8
3811,60 3973,15 4134,75 4296,35
3438,58 3586,56 3734,59 3882,55
3119,96 3264,93 3409,88 3554,86
2789,21 2910,05 3030,86 3151,68
2517,40 2627,65 2737,86 2848,11
2263,71 2360,34 2456,98 2553,66
2032,63 2117,20 2201,77 2286,35
1827,27 1899,77 1972,24 2044,71
1653,60 1723,06 1792,53 1861,99
1476,02 1522,30 1570,56 1621,87
1344,89 1382,46 1420,26 1459,70
1219,22 1245,12 1271,03 1296,96
1154,60 1180,45 1206,29 1232,13
1122,03 1146,65 1171,27 1195,89
1037,81 1062,42 1087,04 1111,67
925,07 943,23 961,35 979,51
849,94 868,07 886,22 904,36
* Tarifklasse des Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR
9
4457,91
4030,58
3699,82
3272,46
2958,37
2650,29
2370,93
2117,20
1923,90
1673,25
1499,19
1322,85
1257,93
-1128,52
997,64
922,49
10
4619,51
4178,54
3844,81
3393,27
3068,61
2742,42
2437,36
2165,52
-1710,98
1523,68
1348,78
------
11
12
4781,10 4929,05
4326,53 4392,97
3905,21
-3470,33
-3085,22
-------------1373,39
------------
Anlage 3 (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Verg.Gruppe
Grundvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter
nach dem vollendeten 21. / 23. Lebensjahr
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 monatlich in Euro
Tarifklasse*
1
1a
1b
2
3
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
11
12
Ib
Ib
Ib
Ib
Ic
Ic
Ic
Ic
II
II
II
II
II
II
II
II
II
1
2900,99
2637,13
2397,68
2179,58
1981,29
1801,31
1638,09
1493,15
1376,68
1270,65
1175,10
1087,44
1046,84
1007,62
935,63
850,58
774,68
2
3212,14
2905,59
2627,98
2376,32
2150,58
1946,18
1760,12
1592,36
1453,71
1334,78
1228,79
1131,95
1080,43
1044,25
965,74
874,13
798,22
3
3523,27
3174,02
2858,31
2573,07
2319,88
2091,09
1882,15
1696,07
1533,40
1398,92
1282,45
1176,45
1113,99
1080,90
995,85
897,68
821,80
4
3686,50
3323,49
3004,72
2695,07
2431,25
2188,72
1967,56
1772,33
1599,98
1444,10
1320,39
1205,24
1140,07
1108,40
1023,34
916,02
840,10
Grundvergütungssätze in Stufe
5
6
7
8
3849,72 4012,88 4176,10 4339,31
3472,97 3622,43 3771,94 3921,38
3151,16 3297,58 3443,98 3590,41
2817,10 2939,15 3061,17 3183,20
2542,57 2653,93 2765,24 2876,59
2286,35 2383,94 2481,55 2579,20
2052,96 2138,37 2223,79 2309,21
1845,54 1918,77 1991,96 2065,16
1670,14 1740,29 1810,46 1880,61
1490,78 1537,52 1586,27 1638,09
1358,34 1396,28 1434,46 1474,30
1231,41 1257,57 1283,74 1309,93
1166,15 1192,25 1218,35 1244,45
1133,25 1158,12 1182,98 1207,85
1048,19 1073,04 1097,91 1122,79
934,32 952,66 970,96 989,31
858,44 876,75 895,08 913,40
* Tarifklasse des Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR
9
4502,49
4070,89
3736,82
3305,18
2987,95
2676,79
2394,64
2138,37
1943,14
1689,98
1514,18
1336,08
1270,51
-1139,81
1007,62
931,71
10
4665,71
4220,33
3883,26
3427,20
3099,30
2769,84
2461,73
2187,18
-1728,09
1538,92
1362,27
------
11
12
4828,91 4978,34
4369,80 4436,90
3944,26
-3505,03
-3116,07
-------------1387,12
------------
Anlage 3 (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
Verg.Gruppe
Grundvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter
nach dem vollendeten 21. / 23. Lebensjahr
gültig ab 1. November 2004 monatlich in Euro
Tarifklasse*
1
1a
1b
2
3
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
11
12
Ib
Ib
Ib
Ib
Ic
Ic
Ic
Ic
II
II
II
II
II
II
II
II
II
1
2930,00
2663,50
2421,66
2201,38
2001,10
1819,32
1654,47
1508,08
1390,45
1283,36
1186,85
1098,31
1057,31
1017,70
944,99
859,09
782,43
2
3244,26
2934,65
2654,26
2400,08
2172,09
1965,64
1777,72
1608,28
1468,25
1348,13
1241,08
1143,27
1091,23
1054,69
975,40
882,87
806,20
3
3558,50
3205,76
2886,89
2598,80
2343,08
2112,00
1900,97
1713,03
1548,73
1412,91
1295,27
1188,21
1125,13
1091,71
1005,81
906,66
830,02
4
3723,37
3356,72
3034,77
2722,02
2455,56
2210,61
1987,24
1790,05
1615,98
1458,54
1333,59
1217,29
1151,47
1119,48
1033,57
925,18
848,50
Grundvergütungssätze in Stufe
5
6
7
8
3888,22 4053,01 4217,86 4382,70
3507,70 3658,65 3809,66 3960,59
3182,67 3330,56 3478,42 3626,31
2845,27 2968,54 3091,78 3215,03
2568,00 2680,47 2792,89 2905,36
2309,21 2407,78 2506,37 2604,99
2073,49 2159,75 2246,03 2332,30
1864,00 1937,96 2011,88 2085,81
1686,84 1757,69 1828,56 1899,42
1505,69 1552,90 1602,13 1654,47
1371,92 1410,24 1448,80 1489,04
1243,72 1270,15 1296,58 1323,03
1177,81 1204,17 1230,53 1256,89
1144,58 1169,70 1194,81 1219,93
1058,67 1083,77 1108,89 1134,02
943,66 962,19 980,67 999,20
867,02 885,52 904,03 922,53
* Tarifklasse des Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR
9
4547,51
4111,60
3774,19
3338,23
3017,83
2703,56
2418,59
2159,75
1962,57
1706,88
1529,32
1349,44
1283,22
-1151,21
1017,70
941,03
10
4712,37
4262,53
3922,09
3461,47
3130,29
2797,54
2486,35
2209,05
-1745,37
1554,31
1375,89
------
11
12
4877,20 5028,12
4413,50 4481,27
3983,70
-3540,08
-3147,23
-------------1400,99
------------
Anlage 3 (ab 1. November 2004)
Verg.Gruppe
Grundvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 11 und
vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen Kr 12 bis Kr 14 monatlich in Euro
Tarifklasse*
Kr 14
Kr 13
Kr 12
Kr 11
Kr 10
Kr 9
Kr 8
Kr 7
Kr 6
Kr 5a
Kr 5
Kr 4
Kr 3
Kr 2
Kr 1
Ib
Ib
Ic
Ic
Ic
Ic
Ic
Ic
II
II
II
II
II
II
II
1
3003,47
2611,71
2413,77
2239,13
2072,10
1918,81
1776,35
1646,12
1528,58
1456,54
1407,09
1317,68
1234,76
1157,02
1085,76
2
3113,85
2722,10
2516,58
2337,79
2163,63
2003,44
1854,76
1718,57
1594,97
1518,61
1465,82
1369,88
1279,11
1195,89
1120,37
3
3224,24
2832,48
2619,36
2436,44
2255,17
2088,09
1933,19
1791,01
1661,36
1580,68
1524,54
1422,08
1323,47
1234,78
1154,96
Grundvergütungssätze in Stufe
4
5
6
3310,09
3395,93
3481,80
2918,33
3004,17
3090,03
2699,30
2779,26
2859,20
2513,18
2589,91
2666,64
2326,34
2397,54
2468,71
2153,93
2219,76
2285,61
1994,20
2055,21
2116,21
1847,36
1903,70
1960,04
1712,99
1764,63
1816,27
1628,96
1677,22
1725,50
1570,21
1615,89
1661,56
1462,68
1503,27
1543,87
1357,97
1392,47
1426,97
1265,02
1295,24
1325,49
1181,86
1208,78
1235,69
* Tarifklasse des Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR
7
3567,65
3175,88
2939,14
2743,37
2539,90
2351,45
2177,20
2016,39
1867,90
1773,78
1707,22
1584,48
1461,46
1355,71
1262,59
8
3653,50
3261,74
3019,09
2820,11
2611,08
2417,29
2238,20
2072,73
1919,52
1822,06
1752,90
1625,08
1495,96
1385,96
1289,49
9
3739,35
3347,59
3099,05
2896,84
2682,27
2483,12
2299,19
2129,07
1971,18
1870,32
1798,58
1665,66
1530,45
1416,20
1316,40
Anlage 3a (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Verg.Gruppe
Grundvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 monatlich in Euro
Tarifklasse*
Kr 14
Kr 13
Kr 12
Kr 11
Kr 10
Kr 9
Kr 8
Kr 7
Kr 6
Kr 5a
Kr 5
Kr 4
Kr 3
Kr 2
Kr 1
Ib
Ib
Ic
Ic
Ic
Ic
Ic
Ic
II
II
II
II
II
II
II
1
3033,50
2637,83
2437,91
2261,52
2092,82
1938,00
1794,11
1662,58
1543,87
1471,11
1421,16
1330,86
1247,11
1168,59
1096,62
2
3144,99
2749,32
2541,75
2361,17
2185,27
2023,47
1873,31
1735,76
1610,92
1533,80
1480,48
1383,58
1291,90
1207,85
1131,57
3
3256,48
2860,80
2645,55
2460,80
2277,72
2108,97
1952,52
1808,92
1677,97
1596,49
1539,79
1436,30
1336,70
1247,13
1166,51
Grundvergütungssätze in Stufe
4
5
6
3343,19
3429,89
3516,62
2947,51
3034,21
3120,93
2726,29
2807,05
2887,79
2538,31
2615,81
2693,31
2349,60
2421,52
2493,40
2175,47
2241,96
2308,47
2014,14
2075,76
2137,37
1865,83
1922,74
1979,64
1730,12
1782,28
1834,43
1645,25
1693,99
1742,76
1585,91
1632,05
1678,18
1477,31
1518,30
1559,31
1371,55
1406,39
1441,24
1277,67
1308,19
1338,74
1193,68
1220,87
1248,05
* Tarifklasse des Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR
7
3603,33
3207,64
2968,53
2770,80
2565,30
2374,96
2198,97
2036,55
1886,58
1791,52
1724,29
1600,32
1476,07
1369,27
1275,22
8
3690,04
3294,36
3049,28
2848,31
2637,19
2441,46
2260,58
2093,46
1938,72
1840,28
1770,43
1641,33
1510,92
1399,82
1302,38
9
3776,74
3381,07
3130,04
2925,81
2709,09
2507,95
2322,18
2150,36
1990,89
1889,02
1816,57
1682,32
1545,75
1430,36
1329,56
Anlage 3a (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
Verg.Gruppe
Grundvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter
gültig ab 1. November 2004 monatlich in Euro
Tarifklasse*
Kr 14
Kr 13
Kr 12
Kr 11
Kr 10
Kr 9
Kr 8
Kr 7
Kr 6
Kr 5a
Kr 5
Kr 4
Kr 3
Kr 2
Kr 1
Ib
Ib
Ic
Ic
Ic
Ic
Ic
Ic
II
II
II
II
II
II
II
1
3063,84
2664,21
2462,29
2284,14
2113,75
1957,38
1812,05
1679,21
1559,31
1485,82
1435,37
1344,17
1259,58
1180,28
1107,59
2
3176,44
2776,81
2567,17
2384,78
2207,12
2043,70
1892,04
1753,12
1627,03
1549,14
1495,28
1397,42
1304,82
1219,93
1142,89
3
3289,04
2889,41
2672,01
2485,41
2300,50
2130,06
1972,05
1827,01
1694,75
1612,45
1555,19
1450,66
1350,07
1259,60
1178,18
Grundvergütungssätze in Stufe
4
5
6
3376,62
3464,19
3551,79
2976,99
3064,55
3152,14
2753,55
2835,12
2916,67
2563,69
2641,97
2720,24
2373,10
2445,74
2518,33
2197,22
2264,38
2331,55
2034,28
2096,52
2158,74
1884,49
1941,97
1999,44
1747,42
1800,10
1852,77
1661,70
1710,93
1760,19
1601,77
1648,37
1694,96
1492,08
1533,48
1574,90
1385,27
1420,45
1455,65
1290,45
1321,27
1352,13
1205,62
1233,08
1260,53
* Tarifklasse des Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR
7
3639,36
3239,72
2998,22
2798,51
2590,95
2398,71
2220,96
2056,92
1905,45
1809,44
1741,53
1616,32
1490,83
1382,96
1287,97
8
3726,94
3327,30
3079,77
2876,79
2663,56
2465,87
2283,19
2114,39
1958,11
1858,68
1788,13
1657,74
1526,03
1413,82
1315,40
9
3814,51
3414,88
3161,34
2955,07
2736,18
2533,03
2345,40
2171,86
2010,80
1907,91
1834,74
1699,14
1561,21
1444,66
1342,86
Anlage 3a (ab 1. November 2004)
Verg.Gruppe
Anlage 3b (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den
AVR fallenden Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004
monatlich in Euro
Vergütungsgruppen
6b
7
8
9a
9
10
11
12
1463,66 1383,25 1309,47 1275,31 1242,29 1181,71 1110,14 1046,26
Anlage 3b (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den
AVR fallenden Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004
monatlich in Euro
Vergütungsgruppen
6b
7
8
9a
9
10
11
12
1478,29 1397,08 1322,57 1288,06 1254,72 1193,53 1121,24 1056,72
Anlage 3b (ab 1. November 2004)
Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den
AVR fallenden Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr
gültig ab 1. November 2004
monatlich in Euro
Vergütungsgruppen
6b
7
8
9a
9
10
11
12
1493,08 1411,05 1335,79 1300,94 1267,27 1205,47 1132,45 1067,29
Anlage 3c (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den
AVR fallenden Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004
monatlich in Euro
Gesamtvergütungen in den Vergütungsgruppen
Kr 3
Kr 2
Kr 1
1443,84
1377,77
1317,19
Anlage 3c (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den
AVR fallenden Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004
monatlich in Euro
Gesamtvergütungen in den Vergütungsgruppen
Kr 3
Kr 2
Kr 1
1458,29
1391,54
1330,37
Anlage 3c (ab 1. November 2004)
Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den
AVR fallenden Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr
gültig ab 1. November 2004
monatlich in Euro
Gesamtvergütungen in den Vergütungsgruppen
Kr 3
Kr 2
Kr 1
1472,87
1405,47
1343,68
Grundvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter
nach dem vollendeten 21. / 23. Lebensjahr (91%)
gültig ab 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 4a bis 12 und
vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 3 monatlich in Euro
Tarifklasse*
1
1a
1b
2
3
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
11
12
Ib
Ib
Ib
Ib
Ic
Ic
Ic
Ic
II
II
II
II
II
II
II
II
II
1
2613,77
2376,03
2160,29
1963,78
1785,12
1622,97
1475,90
1345,32
1240,38
1144,84
1058,76
979,77
943,20
907,85
843,00
766,37
697,98
2
2894,11
2617,91
2367,78
2141,04
1937,65
1753,49
1585,85
1434,70
1309,78
1202,62
1107,12
1019,87
973,45
940,86
870,12
787,59
719,19
3
3174,43
2859,76
2575,31
2318,31
2090,19
1884,05
1695,79
1528,14
1381,58
1260,41
1155,47
1059,97
1003,69
973,88
897,25
808,80
740,43
4
3321,50
2994,43
2707,22
2428,23
2190,53
1972,02
1772,75
1596,85
1441,57
1301,12
1189,66
1085,91
1027,19
998,66
922,02
825,32
756,92
Grundvergütungssätze in Stufe
5
6
7
8
3468,56 3615,57 3762,62 3909,68
3129,11 3263,77 3398,48 3533,12
2839,16 2971,09 3102,99 3234,92
2538,18 2648,15 2758,08 2868,03
2290,83 2391,16 2491,45 2591,78
2059,98 2147,91 2235,85 2323,83
1849,69 1926,65 2003,61 2080,58
1662,82 1728,79 1794,74 1860,69
1504,78 1567,98 1631,20 1694,41
1343,18 1385,29 1429,21 1475,90
1223,85 1258,04 1292,44 1328,33
1109,49 1133,06 1156,64 1180,23
1050,69 1074,21 1097,72 1121,24
1021,05 1043,45 1065,86 1088,26
944,41 966,80 989,21 1011,62
841,81 858,34 874,83 891,35
773,45 789,94 806,46 822,97
* Tarifklasse des Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR
9
4056,70
3667,83
3366,84
2977,94
2692,12
2411,76
2157,55
1926,65
1750,75
1522,66
1364,26
1203,79
1144,72
-1026,95
907,85
839,47
10
4203,75
3802,47
3498,78
3087,88
2792,44
2495,60
2218,00
1970,62
-1556,99
1386,55
1227,39
------
11
12
4350,80 4485,44
3937,14 3997,60
3553,74
-3158,00
-2807,55
-------------1249,78
------------
Anlage 3 Ost (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Verg.Gruppe
gültig ab 1. Juli 2003 bis 30. September 2003 für Angestellte der Vergütungsgruppen 1 bis 3
monatlich in Euro
Verg.Gruppe
Tarifklasse*
1
1a
1b
2
3
Ib
Ib
Ib
Ib
Ic
1
2552,50
2320,34
2109,65
1917,75
1743,28
2
2826,28
2556,54
2312,29
2090,86
1892,24
3
3100,03
2792,74
2514,95
2263,97
2041,20
4
3243,65
2924,25
2643,77
2371,32
2139,19
Grundvergütungssätze in Stufe
5
6
7
8
3387,27 3530,83 3674,43 3818,04
3055,77 3187,28 3318,82 3450,31
2772,62 2901,45 3030,26 3159,10
2478,69 2586,08 2693,44 2800,81
2237,14 2335,11 2433,06 2531,04
* Tarifklasse des Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR
9
3961,62
3581,86
3287,93
2908,14
2629,02
10
4105,23
3713,36
3416,78
3015,50
2726,99
11
12
4248,83 4380,31
3844,87 3903,91
3470,45
-3083,98
-2741,75
--
Anlage 3 Ost (1. Juli 2003 bis 30. September 2003)
Grundvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter
nach dem vollendeten 21. / 23. Lebensjahr (91%)
Grundvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter
nach dem vollendeten 21. / 23. Lebensjahr (92,5%)
Verg.Gruppe
Tarifklasse*
1
1a
1b
2
3
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
11
12
Ib
Ib
Ib
Ib
Ic
Ic
Ic
Ic
II
II
II
II
II
II
II
II
II
1
2683,42
2439,35
2217,85
2016,11
1832,69
1666,21
1515,23
1381,16
1273,43
1175,35
1086,97
1005,88
968,33
932,05
865,46
786,79
716,58
2
2971,23
2687,67
2430,88
2198,10
1989,29
1800,22
1628,11
1472,93
1344,68
1234,67
1136,63
1047,05
999,40
965,93
893,31
808,57
738,35
3
3259,02
2935,97
2643,94
2380,09
2145,89
1934,26
1740,99
1568,86
1418,40
1294,00
1186,27
1088,22
1030,44
999,83
921,16
830,35
760,17
4
3410,01
3074,23
2779,37
2492,94
2248,91
2024,57
1819,99
1639,41
1479,98
1335,79
1221,36
1114,85
1054,56
1025,27
946,59
847,32
777,09
Grundvergütungssätze in Stufe
5
6
7
8
3560,99 3711,91 3862,89 4013,86
3212,50 3350,75 3489,04 3627,28
2914,82 3050,26 3185,68 3321,13
2605,82 2718,71 2831,58 2944,46
2351,88 2454,89 2557,85 2660,85
2114,87 2205,14 2295,43 2385,76
1898,99 1977,99 2057,01 2136,02
1707,12 1774,86 1842,56 1910,27
1544,88 1609,77 1674,68 1739,56
1378,97 1422,21 1467,30 1515,23
1256,46 1291,56 1326,88 1363,73
1139,05 1163,25 1187,46 1211,69
1078,69 1102,83 1126,97 1151,12
1048,26 1071,26 1094,26 1117,26
969,58 992,56 1015,57 1038,58
864,25 881,21 898,14 915,11
794,06 810,99 827,95 844,90
* Tarifklasse des Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR
9
4164,80
3765,57
3456,56
3057,29
2763,85
2476,03
2215,04
1977,99
1797,40
1563,23
1400,62
1235,87
1175,22
-1054,32
932,05
861,83
10
4315,78
3903,81
3592,02
3170,16
2866,85
2562,10
2277,10
2023,14
-1598,48
1423,50
1260,10
------
11
12
4466,74 4604,96
4042,07 4104,13
3648,44
-3242,15
-2882,36
-------------1283,09
------------
Anlage 3 Ost (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
gültig ab 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004
monatlich in Euro
Grundvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter
nach dem vollendeten 21. / 23. Lebensjahr (92,5%)
gültig ab 1. November 2004
monatlich in Euro
Tarifklasse*
1
1a
1b
2
3
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
11
12
Ib
Ib
Ib
Ib
Ic
Ic
Ic
Ic
II
II
II
II
II
II
II
II
II
1
2710,25
2463,74
2240,04
2036,28
1851,02
1682,87
1530,38
1394,97
1286,17
1187,11
1097,84
1015,94
978,01
941,37
874,12
794,66
723,75
2
3000,94
2714,55
2455,19
2220,07
2009,18
1818,22
1644,39
1487,66
1358,13
1247,02
1148,00
1057,52
1009,39
975,59
902,25
816,65
745,74
3
3291,61
2965,33
2670,37
2403,89
2167,35
1953,60
1758,40
1584,55
1432,58
1306,94
1198,12
1099,09
1040,75
1009,83
930,37
838,66
767,77
4
3444,12
3104,97
2807,16
2517,87
2271,39
2044,81
1838,20
1655,80
1494,78
1349,15
1233,57
1125,99
1065,11
1035,52
956,05
855,79
784,86
Grundvergütungssätze in Stufe
5
6
7
8
3596,60 3749,03 3901,52 4054,00
3244,62 3384,25 3523,94 3663,55
2943,97 3080,77 3217,54 3354,34
2631,87 2745,90 2859,90 2973,90
2375,40 2479,43 2583,42 2687,46
2136,02 2227,20 2318,39 2409,62
1917,98 1997,77 2077,58 2157,38
1724,20 1792,61 1860,99 1929,37
1560,33 1625,86 1691,42 1756,96
1392,76 1436,43 1481,97 1530,38
1269,03 1304,47 1340,14 1377,36
1150,44 1174,89 1199,34 1223,80
1089,47 1113,86 1138,24 1162,62
1058,74 1081,97 1105,20 1128,44
979,27 1002,49 1025,72 1048,97
872,89 890,03 907,12 924,26
801,99 819,11 836,23 853,34
* Tarifklasse des Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR
9
4206,45
3803,23
3491,13
3087,86
2791,49
2500,79
2237,20
1997,77
1815,38
1578,86
1414,62
1248,23
1186,98
-1064,87
941,37
870,45
10
4358,94
3942,84
3627,93
3201,86
2895,52
2587,72
2299,87
2043,37
-1614,47
1437,74
1272,70
------
11
12
4511,41 4651,01
4082,49 4145,17
3684,92
-3274,57
-2911,19
-------------1295,92
------------
Anlage 3 Ost (ab 1. November 2004)
Verg.Gruppe
Grundvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter (91%)
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 11 und
vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen Kr 12 bis Kr 14 monatlich in Euro
Tarifklasse*
Kr 14
Kr 13
Kr 12
Kr 11
Kr 10
Kr 9
Kr 8
Kr 7
Kr 6
Kr 5a
Kr 5
Kr 4
Kr 3
Kr 2
Kr 1
Ib
Ib
Ic
Ic
Ic
Ic
Ic
Ic
II
II
II
II
II
II
II
1
2733,16
2376,66
2196,53
2037,61
1885,61
1746,12
1616,48
1497,97
1391,01
1325,45
1280,45
1199,09
1123,63
1052,89
988,04
2
2833,60
2477,11
2290,09
2127,39
1968,90
1823,13
1687,83
1563,90
1451,42
1381,94
1333,90
1246,59
1163,99
1088,26
1019,54
3
2934,06
2577,56
2383,62
2217,16
2052,20
1900,16
1759,20
1629,82
1511,84
1438,42
1387,33
1294,09
1204,36
1123,65
1051,01
Grundvergütungssätze in Stufe
4
5
6
3012,18
3090,30
3168,44
2655,68
2733,79
2811,93
2456,36
2529,13
2601,87
2286,99
2356,82
2426,64
2116,97
2181,76
2246,53
1960,08
2019,98
2079,91
1814,72
1870,24
1925,75
1681,10
1732,37
1783,64
1558,82
1605,81
1652,81
1482,35
1526,27
1570,21
1428,89
1470,46
1512,02
1331,04
1367,98
1404,92
1235,75
1267,15
1298,54
1151,17
1178,67
1206,20
1075,49
1099,99
1124,48
* Tarifklasse des Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR
7
3246,56
2890,05
2674,62
2496,47
2311,31
2139,82
1981,25
1834,91
1699,79
1614,14
1553,57
1441,88
1329,93
1233,70
1148,96
8
3324,69
2968,18
2747,37
2566,30
2376,08
2199,73
2036,76
1886,18
1746,76
1658,07
1595,14
1478,82
1361,32
1261,22
1173,44
9
3402,81
3046,31
2820,14
2636,12
2440,87
2259,64
2092,26
1937,45
1793,77
1701,99
1636,71
1515,75
1392,71
1288,74
1197,92
Anlage 3a Ost (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Verg.Gruppe
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. September 2003 für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen Kr 12 bis Kr 14
monatlich in Euro
Verg.Gruppe
Tarifklasse*
Kr 14
Kr 13
Kr 12
Ib
Ib
Ic
1
2669,10
2320,96
2145,05
2
2767,19
2419,05
2236,42
3
2865,29
2517,14
2327,75
Grundvergütungssätze in Stufe
4
5
6
2941,58
3017,87
3094,17
2593,44
2669,72
2746,03
2398,80
2469,85
2540,89
* Tarifklasse des Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR
7
3170,47
2822,32
2611,93
8
3246,76
2898,61
2682,98
9
3323,06
2974,91
2754,04
Anlage 3a Ost (1. Juli 2003 bis 30. September 2003)
Grundvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter (91%)
Grundvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter (92,5%)
Verg.Gruppe
Tarifklasse*
Kr 14
Kr 13
Kr 12
Kr 11
Kr 10
Kr 9
Kr 8
Kr 7
Kr 6
Kr 5a
Kr 5
Kr 4
Kr 3
Kr 2
Kr 1
Ib
Ib
Ic
Ic
Ic
Ic
Ic
Ic
II
II
II
II
II
II
II
1
2805,99
2439,99
2255,07
2091,91
1935,86
1792,65
1659,55
1537,89
1428,08
1360,78
1314,57
1231,05
1153,58
1080,95
1014,37
2
2909,12
2543,12
2351,12
2184,08
2021,37
1871,71
1732,81
1605,58
1490,10
1418,77
1369,44
1279,81
1195,01
1117,26
1046,70
3
3012,24
2646,24
2447,13
2276,24
2106,89
1950,80
1806,08
1673,25
1552,12
1476,75
1424,31
1328,58
1236,45
1153,60
1079,02
Grundvergütungssätze in Stufe
4
5
6
3092,45
3172,65
3252,87
2726,45
2806,64
2886,86
2521,82
2596,52
2671,21
2347,94
2419,62
2491,31
2173,38
2239,91
2306,40
2012,31
2073,81
2135,33
1863,08
1920,08
1977,07
1725,89
1778,53
1831,17
1600,36
1648,61
1696,85
1521,86
1566,94
1612,05
1466,97
1509,65
1552,32
1366,51
1404,43
1442,36
1268,68
1300,91
1333,15
1181,84
1210,08
1238,33
1104,15
1129,30
1154,45
* Tarifklasse des Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR
7
3333,08
2967,07
2745,89
2562,99
2372,90
2196,84
2034,05
1883,81
1745,09
1657,16
1594,97
1480,30
1365,36
1266,57
1179,58
8
3413,29
3047,28
2820,58
2634,69
2439,40
2258,35
2091,04
1936,45
1793,32
1702,26
1637,65
1518,23
1397,60
1294,83
1204,70
9
3493,49
3127,49
2895,29
2706,37
2505,91
2319,85
2148,02
1989,08
1841,57
1747,34
1680,33
1556,15
1429,82
1323,08
1229,84
Anlage 3a Ost (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004
monatlich in Euro
Grundvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter (92,5%)
gültig ab 1. November 2004
monatlich in Euro
Tarifklasse*
Kr 14
Kr 13
Kr 12
Kr 11
Kr 10
Kr 9
Kr 8
Kr 7
Kr 6
Kr 5a
Kr 5
Kr 4
Kr 3
Kr 2
Kr 1
Ib
Ib
Ic
Ic
Ic
Ic
Ic
Ic
II
II
II
II
II
II
II
1
2834,05
2464,39
2277,62
2112,83
1955,22
1810,58
1676,15
1553,27
1442,36
1374,38
1327,72
1243,36
1165,11
1091,76
1024,52
2
2938,21
2568,55
2374,63
2205,92
2041,59
1890,42
1750,14
1621,64
1505,00
1432,95
1383,13
1292,61
1206,96
1128,44
1057,17
3
3042,36
2672,70
2471,61
2299,00
2127,96
1970,31
1824,15
1689,98
1567,64
1491,52
1438,55
1341,86
1248,81
1165,13
1089,82
Grundvergütungssätze in Stufe
4
5
6
3123,37
3204,38
3285,40
2753,72
2834,71
2915,73
2547,03
2622,49
2697,92
2371,41
2443,82
2516,22
2195,12
2262,31
2329,46
2032,43
2094,55
2156,68
1881,71
1939,28
1996,83
1743,15
1796,32
1849,48
1616,36
1665,09
1713,81
1537,07
1582,61
1628,18
1481,64
1524,74
1567,84
1380,17
1418,47
1456,78
1281,37
1313,92
1346,48
1193,67
1222,17
1250,72
1115,20
1140,60
1165,99
* Tarifklasse des Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR
7
3366,41
2996,74
2773,35
2588,62
2396,63
2218,81
2054,39
1902,65
1762,54
1673,73
1610,92
1495,10
1379,02
1279,24
1191,37
8
3447,42
3077,75
2848,79
2661,03
2463,79
2280,93
2111,95
1955,81
1811,25
1719,28
1654,02
1533,41
1411,58
1307,78
1216,75
9
3528,42
3158,76
2924,24
2733,44
2530,97
2343,05
2169,50
2008,97
1859,99
1764,82
1697,13
1571,70
1444,12
1336,31
1242,15
Anlage 3a Ost (ab 1. November 2004)
Verg.Gruppe
Anlage 3b Ost (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den
AVR fallenden Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 (91 %)
monatlich in Euro
Vergütungsgruppen
6b
7
8
9a
9
10
11
1331,92 1258,76 1191,62 1160,53 1130,48 1075,36 1010,23
12
952,10
Anlage 3b Ost (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den
AVR fallenden Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 (92,5 %)
monatlich in Euro
Vergütungsgruppen
6b
7
8
9a
9
10
11
1367,42 1292,30 1223,37 1191,45 1160,62 1104,01 1037,15
12
977,47
Anlage 3b Ost (ab 1. November 2004)
Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den
AVR fallenden Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr
gültig ab 1. November 2004 (92,5 %)
monatlich in Euro
Vergütungsgruppen
6b
7
8
9a
9
10
11
1381,11 1305,23 1235,61 1203,37 1172,23 1115,06 1047,52
12
987,25
Anlage 3c Ost (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den
AVR fallenden Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 (91 %)
monatlich in Euro
Gesamtvergütungen in den Vergütungsgruppen
Kr 3
Kr 2
Kr 1
1313,90
1253,77
1198,64
Anlage 3c Ost (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den
AVR fallenden Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 (92,5 %)
monatlich in Euro
Gesamtvergütungen in den Vergütungsgruppen
Kr 3
Kr 2
Kr 1
1348,92
1287,18
1230,59
Anlage 3c Ost (ab 1. November 2004)
Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den
AVR fallenden Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr
gültig ab 1. November 2004 (92,5 %)
monatlich in Euro
Gesamtvergütungen in den Vergütungsgruppen
Kr 3
Kr 2
Kr 1
1362,41
1300,06
1242,90
Anlage 4
Ortszuschlag (Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR)
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 für Mitarbeiter der Vergütungsgrupen 4a bis 2 und Kr 1 bis Kr 11 und
vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 3 und Kr 12 bis Kr 14
monatlich in Euro
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
(bei 1
Kind)
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
(bei 2
(bei 3
(bei 4
(bei 5
(bei 6
Kindern) Kindern) Kindern) Kindern) Kindern)
Ib
1 bis 2,
Kr 14, Kr 13
554,14
658,94
747,72
836,50
925,28
1014,06
1102,84
1191,62
Ic
3 bis 5b,
Kr 12 bis Kr 7
492,47
597,27
686,05
774,83
863,61
952,39
1041,17
1129,95
II
5c bis 12
Kr 6 bis Kr 1
463,88
563,70
652,48
741,26
830,04
918,82
1007,60
1096,38
Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 88,78 Euro.
In der Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag für
Mitarbeiter mit Vergütung nach den
für das erste zu berücksichtigende
Vergütungsgruppen
Kind um
für jedes weitere zu berücksichtigende
Kind um
12, 11, 10, 9 und Kr 1
5,11 Euro
25,56 Euro
9a und Kr 2
5,11 Euro
20,45 Euro
8
5,11 Euro
15,34 Euro
Anlage 4 (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Tarif- Zu der Tarifklasse gehörende
klasse
Vergütungsgruppen
Ortszuschlag (Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR)
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004
monatlich in Euro
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
(bei 1
Kind)
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
(bei 2
(bei 3
(bei 4
(bei 5
(bei 6
Kindern) Kindern) Kindern) Kindern) Kindern)
Ib
1 bis 2,
Kr 14, Kr 13
559,68
665,52
755,19
844,86
934,53
1024,20
1113,87
1203,54
Ic
3 bis 5b,
Kr 12 bis Kr 7
497,39
603,23
692,90
782,57
872,24
961,91
1051,58
1141,25
II
5c bis 12
Kr 6 bis Kr 1
468,52
569,34
659,01
748,68
838,35
928,02
1017,69
1107,36
Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 89,67 Euro.
In der Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag für
Mitarbeiter mit Vergütung nach den
für das erste zu berücksichtigende
Vergütungsgruppen
Kind um
für jedes weitere zu berücksichtigende
Kind um
12, 11, 10, 9 und Kr 1
5,11 Euro
25,56 Euro
9a und Kr 2
5,11 Euro
20,45 Euro
8
5,11 Euro
15,34 Euro
Anlage 4 (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
Tarif- Zu der Tarifklasse gehörende
klasse
Vergütungsgruppen
Ortszuschlag (Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR)
gültig ab 1. November 2004
monatlich in Euro
Tarif- Zu der Tarifklasse gehörende
klasse
Vergütungsgruppen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
(bei 1
Kind)
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
(bei 2
(bei 3
(bei 4
(bei 5
(bei 6
Kindern) Kindern) Kindern) Kindern) Kindern)
1 bis 2,
Kr 14, Kr 13
565,28
672,18
762,75
853,32
943,89
1034,46
1125,03
1215,60
Ic
3 bis 5b,
Kr 12 bis Kr 7
502,36
609,26
699,83
790,40
880,97
971,54
1062,11
1152,68
II
5c bis 12
Kr 6 bis Kr 1
473,21
575,03
665,60
756,17
846,74
937,31
1027,88
1118,45
Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 90,57 Euro.
In der Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag für
Mitarbeiter mit Vergütung nach den
für das erste zu berücksichtigende
Vergütungsgruppen
Kind um
für jedes weitere zu berücksichtigende
Kind um
12, 11, 10, 9 und Kr 1
5,11 Euro
25,56 Euro
9a und Kr 2
5,11 Euro
20,45 Euro
8
5,11 Euro
15,34 Euro
Anlage 4 (ab 1. November 2004)
Ib
Ortszuschlag (Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR) (92,5%)
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 für Mitarbeiter der Vergütungsgrupen 4a bis12 und Kr 1 bis 11 und
vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 3 und Kr 12 bis Kr 14
monatlich in Euro
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
(bei 1
Kind)
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
(bei 2
(bei 3
(bei 4
(bei 5
(bei 6
Kindern) Kindern) Kindern) Kindern) Kindern)
Ib
1 bis 2,
Kr 14, Kr 13
504,27
599,63
680,42
761,21
842,00
922,79
1003,58
1084,37
Ic
3 bis 5b,
Kr 12 bis Kr 7
448,15
543,51
624,30
705,09
785,88
866,67
947,46
1028,25
II
5c bis 12
Kr 6 bis Kr 1
422,13
512,97
593,76
674,55
755,34
836,13
916,92
997,71
Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 80,79 Euro.
In der Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag für
Mitarbeiter mit Vergütung nach den
für das erste zu berücksichtigende
Vergütungsgruppen
Kind um
für jedes weitere zu berücksichtigende
Kind um
12, 11, 10, 9 und Kr 1
4,65 Euro
23,26 Euro
9a und Kr 2
4,65 Euro
18,61 Euro
8
4,65 Euro
13,96 Euro
Anlage 4 Ost (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Tarif- Zu der Tarifklasse gehörende
klasse
Vergütungsgruppen
Ortszuschlag (Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR) (91%)
monatlich in Euro
Tarif- Zu der Tarifklasse gehörende
klasse
Vergütungsgruppen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
(bei 1
Kind)
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
(bei 2
(bei 3
(bei 4
(bei 5
(bei 6
Kindern) Kindern) Kindern) Kindern) Kindern)
Ib
1 bis 2,
Kr 14, Kr 13
492,45
585,57
664,47
743,37
822,27
901,17
980,07
1058,97
Ic
3,
Kr 12
437,65
530,77
609,67
688,57
767,47
846,37
925,27
1004,17
Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 78,90 Euro.
Anlage 4 Ost (1. Juli 2003 bis 30. September 2003)
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. September 2003 für Mitarbeiter der Vergütungsgrupen 1 bis 3 und Kr 12 bis 14
Ortszuschlag (Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR) (92,5%)
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004
Tarif- Zu der Tarifklasse gehörende
klasse
Vergütungsgruppen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
(bei 1
Kind)
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
(bei 2
(bei 3
(bei 4
(bei 5
(bei 6
Kindern) Kindern) Kindern) Kindern) Kindern)
Ib
1 bis 2,
Kr 14, Kr 13
517,70
615,60
698,54
781,48
864,42
947,36
1030,30
1113,24
Ic
3 bis 5b,
Kr 12 bis Kr 7
460,09
557,99
640,93
723,87
806,81
889,75
972,69
1055,63
II
5c bis 12
Kr 6 bis Kr 1
433,38
526,64
609,58
692,52
775,46
858,40
941,34
1024,28
Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 82,94 Euro.
In der Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag für
Mitarbeiter mit Vergütung nach den
für das erste zu berücksichtigende
Vergütungsgruppen
Kind um
für jedes weitere zu berücksichtigende
Kind um
12, 11, 10, 9 und Kr 1
4,73 Euro
23,64 Euro
9a und Kr 2
4,73 Euro
18,92 Euro
8
4,73 Euro
14,19 Euro
Anlage 4 Ost (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
monatlich in Euro
Ortszuschlag (Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR) (92,5%)
gültig ab 1. November 2004
monatlich in Euro
Tarif- Zu der Tarifklasse gehörende
klasse
Vergütungsgruppen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
(bei 1
Kind)
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
(bei 2
(bei 3
(bei 4
(bei 5
(bei 6
Kindern) Kindern) Kindern) Kindern) Kindern)
1 bis 2,
Kr 14, Kr 13
522,88
621,76
705,54
789,32
873,10
956,88
1040,66
1124,44
Ic
3 bis 5b,
Kr 12 bis Kr 7
464,68
563,56
647,34
731,12
814,90
898,68
982,46
1066,24
II
5c bis 12
Kr 6 bis Kr 1
437,72
531,90
615,68
699,46
783,24
867,02
950,80
1034,58
Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 83,78 Euro.
In der Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag für
Mitarbeiter mit Vergütung nach den
für das erste zu berücksichtigende
Vergütungsgruppen
Kind um
12, 11, 10, 9 und Kr 1
4,73 Euro
für jedes weitere zu berücksichtigende
Kind um
23,64 Euro
9a und Kr 2
4,73 Euro
18,92 Euro
8
4,73 Euro
14,19 Euro
Anlage 4 Ost (ab 1. November 2004)
Ib
Anlage 5
Anlage 5
§1
Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt durchschnittlich 38,5 Stunden in der Woche. Der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit
ist in der Regel ein Zeitraum von 13 Wochen zugrunde zu legen. Durch Dienstvereinbarung1 kann ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen zugrunde gelegt werden.
Die werktägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter darf acht Stunden nicht überschreiten.
Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb der genannten Zeiträume im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf durchschnittlich 50 Stunden in der Woche
und über zehn Stunden werktäglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(3) (entfällt)
(4) In Einrichtungen, die in bestimmten Zeiten des Jahres regelmäßig zu saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese Zeit die regelmäßige Arbeitszeit bis zu zehn Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich verlängert
werden, sofern die regelmäßige Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich).
(5) (entfällt)
(6) Zur regelmäßigen Arbeitszeit gehören nicht Zeiten, in denen der Mitarbeiter Arbeiten im Sinne des Abschnitts XI der Anlage 1 zu den AVR ausübt, sofern er für
diese eine zusätzliche Vergütung zu seinen Dienstbezügen erhält. Das gilt auch für
Zeiten, in denen Mitarbeiter eine Nebenbeschäftigung (§ 5 AT) wahrnehmen.
(7) Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen. Die Ruhepausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.
Durch Dienstvereinbarung1 kann mit Geltung bis zum 31. Dezember 2005
a) in Schichtbetrieben die Gesamtdauer der Ruhepausen nach § 4 Satz 2 ArbZG auf
Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden,
b) bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage und Dauer der
Ruhepausen der Eigenart dieser Tätigkeit entsprechend unter Berücksichtigung des
Wohls dieser Personen angepasst werden.
1
Vgl. § 38 (Rahmen-) MAVO vom 20. November 1995 idF vom 21. Juni 1999.
Anlage 5
(8) Die wöchentliche Arbeitszeit ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auf die Tage in der Woche zu verteilen, an denen in der Einrichtung regelmäßig
gearbeitet wird. Eine Woche ist der Zeitraum von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag
24.00 Uhr. Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu
leisten ist. Die Arbeitszeit kann innerhalb einer Einrichtung für die Mitarbeiter verschiedener Dienstbereiche unterschiedlich verteilt werden, wenn das aus dienstlichen Gründen geboten ist.
(9) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Mitarbeiter arbeitet), bei wechselnder Arbeitsstelle an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle.
(10) Die Mitarbeiter müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Die Ruhezeit kann auf
mindestens neun Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert
und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von dreizehn Wochen ausgeglichen wird.
Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 1 sind in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit
durch Inanspruchnahmen während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, die mindestens die Hälfte der Ruhezeit betragen, unmittelbar anschließend
auszugleichen. Beträgt die Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes oder
der Rufbereitschaft weniger als die Hälfte der Ruhezeit, ist ein Ausgleich zu anderer
Zeit möglich.
(11) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Nachtarbeitnehmer im Sinne des
Arbeitszeitgesetzes.
Anmerkung zu Absatz 11:
Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 ArbZG sind Mitarbeiter, die aufgrund
ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten
haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Nachtarbeit im Sinne des § 2 Abs. 4 ArbZG ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtzeit im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbZG ist die Zeit von
23.00 bis 6.00 Uhr.
Anlage 5
§ 1a Teilzeitbeschäftigung
(1) Mit vollbeschäftigten Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche und betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabs. 1 ist auf Antrag bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist bis spätestens sechs Monate vor
Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
Vollbeschäftigte Mitarbeiter, die in anderen als den in Unterabs. 1 genannten Fällen
eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Dienstgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel
erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
Ist mit einem früher vollbeschäftigten Mitarbeiter auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Mitarbeiter bei späterer
Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
Die Unterabsätze 1 bis 4 gelten entsprechend für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter,
wenn sie eine Herabsetzung ihrer dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit beantragen.
(2) Für Einrichtungen mit mehr als 15 Mitarbeitern gilt im Übrigen § 8 des Gesetzes
über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.
Anlage 5
§ 1b Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
(1) Der Mitarbeiter wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag (§ 3 Abs. 4 der
Anlage 14 zu den AVR) von der Arbeit freigestellt. Für die Zeit der Freistellung erhält der Mitarbeiter die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und
die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. Die Dauer der Freistellung
beträgt höchstens ein Fünftel der für den Mitarbeiter geltenden durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) Der neu eingestellte Mitarbeiter erwirbt den Anspruch auf die Freistellung erstmals, wenn das Dienstverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat.
(3) Wird der Mitarbeiter an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen zur Arbeit herangezogen, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
(4) Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden.
(5) Ist der Mitarbeiter in einem anderen Rechtsverhältnis im Geltungsbereich der
AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche nach dieser
oder einer entsprechenden Vorschrift für dasselbe Kalenderjahr bereits an einem
Tag freigestellt worden, gilt der Anspruch nach Absatz 1 als erfüllt.
Anlage 5
§2
Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit,
Sonn- und Feiertagsarbeit
(1) In Einrichtungen bzw. Einrichtungsstellen, deren Aufgaben Nacht-, Wechselschicht-, Schicht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw.
betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden.
(2) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten mit
Nachtschichtfolge vorsieht. Wechselschichten sind Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen – werktags, sonntags und feiertags – bei Tag und Nacht an allen Kalendertagen gearbeitet wird; eine Unterbrechung der Arbeitsleistung von höchstens
48 Stunden in der Zeit von freitags 12.00 Uhr bis zum folgenden Montag 12.00 Uhr
bleibt außer Betracht. Eine Nachtschichtfolge liegt vor, wenn der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird.
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Zeitabschnitt von längstens einem Monat
von einer Schichtart in eine andere (so z.B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder
gegebenenfalls in die Nachtschicht) vorsieht.
(3) Sonntagsarbeit ist die Arbeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr an Sonntagen. Bei
Sonntagsarbeit sollen im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein. Werden Mitarbeiter
an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb
eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen.
Feiertagsarbeit ist die Arbeit von 0.00 bis 24.00 Uhr an gesetzlichen Feiertagen.
Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines Zeitraums von
13 Wochen zu gewähren ist. Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen anderen gesetzlichen Feiertag fallen. Für die geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit sollen die Mitarbeiter eine entsprechende Freizeit an einem Werktag
innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Kann diese Freizeit nicht erteilt werden, erhält der Mitarbeiter für jede nicht ausgeglichene Arbeitsstunde den Zeitzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa der Anlage 6a zu den AVR.
Für die Mitarbeiter, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, gelten im Übrigen die Regelungen des § 1.
(4) In Einrichtungen bzw. Einrichtungsstellen mit vollkontinuierlichem Schichtbetrieb kann die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen
erreicht werden.
Anlage 5
§3
Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen
(1) Die Mitarbeiter sollen zu Arbeiten an Samstagen nicht herangezogen werden, soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
(2) Vorfesttage sind die Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag, vor dem Neujahrstag, vor dem Ostersonntag und vor dem Pfingstsonntag.
Die Mitarbeiter erhalten an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor
dem Neujahrstag jeweils von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an dem Tage vor dem
Ostersonntag und vor dem Pfingstsonntag jeweils von 12.00 bis 24.00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den
AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit die dienstlichen oder
betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Dem Mitarbeiter, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen
Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR)
und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.
Für Arbeit an den Tagen vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor dem Neujahrstag erhält der Mitarbeiter zusätzliche Freizeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge
(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im Umfang von 35 v.H. der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.
Kann die Freizeit aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden,
wird der Zeitzuschlag nach §1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d der Anlage 6a zu den AVR
gezahlt.
Anlage 5
§4
Nichtdienstplanmäßige Arbeit
(1) Mitarbeiter, die in unmittelbarem Anschluss an die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche tägliche Arbeitszeit mindestens zwei Stunden zur Arbeitsleistung herangezogen werden, erhalten eine viertelstündige Pause gewährt, die als Arbeitszeit
anzurechnen ist. Beträgt die Arbeitsleistung mehr als drei Stunden, ist eine insgesamt halbstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist.
(2) Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die sich nicht unmittelbar
an die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche tägliche Arbeitszeit anschließt, werden für die Vergütungsberechnung mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt. Bei
mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für
die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt.
Voraussetzung für die Anwendung des Unterabsatzes 1 ist bei Mitarbeitern, die innerhalb der Einrichtung wohnen, dass die Arbeitsleistung außerhalb der Einrichtung
erbracht wird.
Unterabsatz 1 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die die
Freizeit des Mitarbeiters nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen,
oder für Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft.
Anlage 5
§5
Kurzarbeit
(1) Bei einem vorübergehenden unvermeidbaren Arbeitsausfall aufgrund wirtschaftlicher Ursachen einschließlich darauf beruhender Veränderungen der Strukturen in der Einrichtung oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses kann der
Dienstgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung die dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die gesamte Einrichtung oder für Teile davon kürzen, wenn
mindestens ein Drittel der in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeiter von einem
Vergütungsausfall von jeweils mehr als 10 v.H. ihrer monatlichen Bruttovergütung
betroffen ist. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Kurzarbeit mit jedem betroffenen Mitarbeiter gesondert zu vereinbaren. Die Dienstvereinbarung
muss unter anderem Folgendes regeln:
a) Persönlicher Geltungsbereich; Auszubildende nach Anlage 7 zu den AVR sind
davon auszunehmen;
b) Beginn und Dauer der Kurzarbeit; dabei muss zwischen dem Abschluss der
Dienstvereinbarung und dem Beginn der Kurzarbeit ein Zeitraum von einer Woche
liegen;
c) Lage und Verteilung der Arbeitszeit.
(2) Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit
unverzüglich und umfassend zu informieren. Sie ist verpflichtet, ihren Beschluss
unverzüglich herbeizuführen und dem Dienstgeber mitzuteilen; der Dienstgeber
kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Maßnahmen treffen. Die betroffenen Mitarbeiter sind mindestens eine Woche vorher über die geplanten Maßnahmen zu unterrichten; dies soll in einer Mitarbeiterversammlung erfolgen.
(3) Während der Laufzeit einer Dienstvereinbarung nach Abschnitt XVI Absatz c
Unterabs. bb der Anlage 1 zu den AVR ist Kurzarbeit nicht zulässig. Vor der Einführung von Kurzarbeit sind Zeitguthaben nach § 3 der Anlage 5b zu den AVR abzubauen.
(4) Für die Berechnung der Dienstbezüge gemäß Abschnitt II der Anlage 1 zu den
AVR und der Krankenbezüge gemäß Abschnitt XII der Anlage 1 zu den AVR gilt
Abschnitt II a mit Ausnahme von Absatz b zweiter Halbsatz der Anlage 1 zu den
AVR entsprechend. Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen der AVR bleibt
die Kürzung der dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung der Bezüge außer Betracht.
(5) Mitarbeiter, deren Arbeitszeit länger als drei zusammenhängende Wochen verkürzt worden ist, können ihr Dienstverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum
Monatsende kündigen.
(6) Dienstgeber oder Mitarbeitervertretung haben den Arbeitsausfall dem zuständigen Arbeitsamt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen und einen
Anlage 5
Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Der Dienstgeber hat der Mitarbeitervertretung die für eine Stellungnahme erforderlichen Informationen zu geben.
Anlage 5
§6
Sonderbestimmungen bei Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen wird als Arbeitszeit nur die Zeit der tatsächlichen dienstlichen
Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort angerechnet. Die notwendige Reisezeit wird daneben grundsätzlich in vollem Umfang als Arbeitszeit bewertet, wobei
für die Zeit der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme und für die notwendige
Reisezeit insgesamt höchstens zehn Stunden als tägliche Arbeitszeit angerechnet
werden. Es wird jedoch für jeden Tag, an dem der Mitarbeiter sich außerhalb des Beschäftigungsortes aufhalten muss, mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt.
(2) Für die Berechnung der Reisedauer sind die gemäß der Anlage 13a zu den AVR
bei dem jeweiligen Dienstgeber geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts sinngemäß anzuwenden.
Anlage 5
§7
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1) Auf Anordnung des Dienstgebers haben die Mitarbeiter außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form des Bereitschaftsdienstes oder der
Rufbereitschaft zu erbringen.
Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass
zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
Eine Rufbereitschaft darf er nur anordnen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von
sechs Kalendermonaten im Durchschnitt weniger Arbeit als zu einem Achtel der
Zeit der Rufbereitschaft anfällt.
(2) Bei Bereitschaftsdiensten ist der Mitarbeiter verpflichtet, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit in der Einrichtung aufzuhalten und im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen. Als Bereitschaftsdienst gilt nicht das Wohnen im Bereich der
Einrichtung.
(3) Während der Rufbereitschaft hält sich der Mitarbeiter außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem von ihm selbst gewählten, dem Dienstgeber oder dessen
Bevollmächtigten anzuzeigenden Ort auf, um bei Abruf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen. Als Rufbereitschaft gilt nicht das Wohnen im Bereich der Einrichtung.
(4) Auf die Nachtarbeitsstunden in § 4 Abs. (2) der Anlage 14 zu den AVR werden
Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften einschließlich der Rufbereitschaft erbrachten Arbeitsleistung nicht angerechnet.
Anlage 5
§8
Regelung der Abgeltung der Bereitschaftsdienste und
Rufbereitschaften für alle Mitarbeiter mit Ausnahme der
unter die Sonderregelung des § 9 fallenden Mitarbeiter
(1) (entfällt)
(2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der
Überstundenvergütung (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR) vergütet.
Leisten Mitarbeiter in einer Einrichtung der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe, denen überwiegend die Betreuung oder Erziehung der untergebrachten
Personen obliegt, mehr als acht Bereitschaftsdienste in einem Kalendermonat, wird
die Zeit eines jeden über acht hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit
15 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
Die danach errechnete Arbeitszeit kann statt dessen bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für
den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die
in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
(3) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit
12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 1 Abs. 3
Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR) vergütet.
Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die
Überstundenvergütung gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des
Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird der Mitarbeiter
während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.
Die Überstundenvergütung für die sich nach Unterabsatz 2 ergebenden Stunden entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). Für den
Freizeitausgleich gilt Absatz 2 Unterabs. 3 entsprechend.
(4) Bei Mitarbeitern, die ständig zu Bereitschaftsdiensten bzw. Rufbereitschaften herangezogen werden, kann ein Ausgleich durch eine pauschale Abgeltung erfolgen.
Die pauschale Abgeltung kann sowohl als zusätzliche Freizeit wie auch als zusätzliche Vergütung gewährt werden. Die Höhe der pauschalen Abgeltung soll grundsätzlich der Einzelberechnung der durchschnittlich in den Kalendermonaten für den
Mitarbeiter anfallenden Bereitschaftsdienste bzw. Rufbereitschaften entsprechen.
(5) Bereitschaftsdienst darf höchstens zwölf Mal im Monat angeordnet werden. Für
Erzieher (Heimerzieher) soll er in der Regel nicht mehr als zehn Mal im Monat angeordnet werden. Der Wochenendbereitschaftsdienst, d.h. die Zeit von Dienstende
Anlage 5
am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag, sowie der Bereitschaftsdienst an
Wochenfeiertagen, d.h. die von Dienstende vor dem Wochenfeiertag bis zum
Dienstbeginn am Tage nach dem Wochenfeiertag, gelten als zwei Bereitschaftsdienste. Der Bereitschaftsdienst über zwei aufeinanderfolgende Sonn- und Feiertage
gilt als vier Bereitschaftsdienste.
Anlage 5
§9
Sonderregelung für die Abgeltung der Bereitschaftsdienste
und Rufbereitschaften für Ärzte, Zahnärzte, Hebammen,
medizinisch-technische Assistenten und Gehilfen
sowie für Mitarbeiter im Pflegedienst
(1) In Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, und in Altenpflegeheimen und Pflegebereichen in Altenheimen erfolgt die Abgeltung des Bereitschaftsdienstes und der
Rufbereitschaft für Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, medizinisch-technische Assistenten und Gehilfen sowie für Mitarbeiter im Pflegedienst abweichend von § 8 nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen. § 9 findet auch Anwendung für Ärzte, die
nicht in einer in Satz 1 näher bezeichneten Einrichtung tätig sind.
(2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallender Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie
folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe
Arbeitsleistung innerhalb Bewertung als Arbeitszeit
des Bereitschaftsdienstes
A
0 bis 10 v.H.
15 v.H.
B
mehr als 10 bis 25 v.H.
25 v.H.
C
mehr als 25 bis 40 v.H.
40 v.H.
D
mehr als 40 bis 49 v.H.
55 v.H.
b) Entsprechend der Zahl der vom Mitarbeiter je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie
folgt als Arbeitszeit gewertet:
Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat
Bewertung als Arbeitszeit
1. bis 8. Bereitschaftsdienst
25 v.H.
9. bis 12. Bereitschaftsdienst
35 v.H.
13. und folgende Bereitschaftsdienste
45 v.H.
(3) Für die nach Absatz 2 errechnete Arbeitszeit wird die Überstundenvergütung
nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR bezahlt.
Anlage 5
(4) Die nach Absatz 2 errechnete Arbeitszeit kann auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden. Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für
die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage I
zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
(5) Der Dienstgeber hat die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres neu festzusetzen. Bei Änderung
der tatsächlichen Arbeitsbelastung hat der Dienstgeber für das folgende Kalenderjahr
eine höhere oder niedrigere Stufe festzusetzen. Der Dienstgeber ist berechtigt, von
den am Bereitschaftsdienst beteiligten Mitarbeitern die Führung schriftlicher Aufzeichnungen über die tatsächliche arbeitszeitmäßige Belastung im Bereitschaftsdienst zu verlangen. Weisen die Mitarbeiter einer Abteilung aufgrund schriftlicher
Aufzeichnungen ihre tatsächlichen arbeitszeitgemäßen Belastungen im Bereitschaftsdienst exakt nach und ergibt sich aus diesen Aufzeichnungen, dass sie einen
Anspruch auf die Zuweisung in eine höhere Stufe des Bereitschaftsdienstes erfüllen,
so hat der Dienstgeber die entsprechende Zuweisung ab dem folgenden Kalenderjahr
vorzunehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Nachweis, der auf Initiative der
Mitarbeiter oder auf Anordnung des Dienstgebers geführt wurde, mindestens einen
Zeitraum von sechs Monaten umfasst und bis zum 30. September des Kalenderjahres
erbracht wird.
(6) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit
12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung nach § 1 Abs.
3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR vergütet.
Für anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die
Überstundenvergütung (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR) gezahlt.
Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird der Mitarbeiter während der Rufbereitschaft
mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar
für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.
Die Überstundenvergütung für die sich nach Unterabsatz 2 ergebenden Stunden entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). Für
Freizeitausgleich gilt Absatz 4 entsprechend.
Bei einem Mitarbeiter, der in der Regel nur Rufbereitschaft leistet, darf Rufbereitschaft im Kalendermonat nicht mehr als fünfzehn Mal angeordnet werden, wenn
sonst die Patientenversorgung nicht sichergestellt wäre. Die anfallenden Dienste
sollen auf die an der Rufbereitschaft beteiligten Mitarbeiter gleichmäßig verteilt
werden.
(7) Ein Ausgleich für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften kann entsprechend
der Regelung des § 8 Abs. (4) durch pauschale Abgeltung vorgenommen werden.
(8) Bereitschaftsdienst darf im Kalendermonat nicht mehr als sieben Mal angeordnet werden. Die Zahl der Bereitschaftsdienste nach Satz 1 darf vorübergehend über-
Anlage 5
schritten werden, wenn sonst die Patientenversorgung nicht sicher gestellt wäre.
Wird der Mitarbeiter zusätzlich auch zur Rufbereitschaft herangezogen, ist dies bei
Anwendung des Satzes 1 in der Weise zu berücksichtigen, dass zwei Rufbereitschaften als ein Bereitschaftsdienst gelten.
Mehrere Bereitschaftsdienste von mindestens je 22 Stunden dürfen in den Stufen C
und D nicht zusammenhängend von demselben Mitarbeiter geleistet werden. Im Anschluss an einen Bereitschaftsdienst der Stufe D von mindestens 22 Stunden soll der
Mitarbeiter nicht zum Dienst herangezogen werden.
(9) Für die Feststellung der Zahl der Bereitschaftsdienste im Sinne von Absatz 2 und
Absatz 8 rechnen die innerhalb von 24 Stunden vom Dienstbeginn des einen bis zum
Dienstbeginn des folgenden Tages oder innerhalb eines anders eingeteilten gleichlangen Zeitraumes (24-Stunden-Wechsel) vor, zwischen oder nach der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten zusammen als ein Bereitschaftsdienst. Werden die innerhalb des 24-Stunden-Wechsels anfallenden Bereitschaftsdienstzeiten nicht von demselben Mitarbeiter geleistet oder wird innerhalb
von 24 Stunden in mehreren Schichten gearbeitet, rechnen je 16 Bereitschaftsstunden als ein Bereitschaftsdienst.
Anmerkung zu Absatz 5:
Die erstmalige Anordnung des Dienstgebers hinsichtlich der Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes endet durch Nachweis eines Anspruches der
Mitarbeiter einer Abteilung auf die Zuweisung einer höheren Stufe abweichend von
Absatz 5 frühestens nach Ablauf von sechs Monaten. Voraussetzung ist jedoch, dass
der Nachweis mit einer Frist von einem Monat erbracht wird. Erfolgt die erstmalige
Zuweisung einer Stufe des Bereitschaftsdienstes aufgrund des Kommissionsbeschlusses vom 24.3.1972, so kann frühestens eine Änderung der Stufe ab 1.10.1972
erfolgen.
Anlage 5
§ 10 Sonderregelung für Mitarbeiter in häuslichen
Gemeinschaften
Bei Mitarbeitern, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG), kann, sofern die Eigenart des Dienstes es erfordert, einzelvertraglich von den Arbeitszeitregelungen der Anlage 5 zu den AVR abgewichen
werden.
Anlage 5a
Anlage 5a
§1
Geltungsbereich
Diese Regelung gilt vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 2005 für Mitarbeiter
in Heimen der Jugendhilfe (z.B. Erziehungsheimen, Heimen für Kinder und Jugendliche, Jugendwohnheimen, Internaten), in denen überwiegend Kinder und Jugendliche oder junge Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig
leben, in Heimen der Behindertenhilfe und in Heimen für Personen mit besonderen
sozialen Schwierigkeiten (§ 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 72
Bundessozialhilfegesetz), die in der Pflege, Betreuung, Erziehung oder heilpädagogisch-therapeutischen Behandlung tätig sind und die sich mit der Anwendbarkeit der
Regelungen der Anlage 5a zu den AVR auf ihre Dienstverhältnisse einverstanden erklärt haben.
§2
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Für die in § 1 genannten Mitarbeiter kann durch Dienstvereinbarung1 geregelt
werden, dass der Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR) ein Zeitraum von bis zu 260 Wochen zugrunde gelegt werden kann.
(2) Dabei ist die Musterdienstvereinbarung der Arbeitsrechtlichen Kommission zugrunde zu legen. Von ihr kann nicht zum Nachteil des Mitarbeiters abgewichen werden.
§3
Regelung zur Abgeltung der Bereitschaftsdienste
und Rufbereitschaften
In der Dienstvereinbarung kann von der in § 8 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 1 der Anlage
5 zu den AVR getroffenen Regelung abgewichen werden und der Ausgleichszeitraum für Bereitschaftsdienste entsprechend § 2 verlängert werden. Dasselbe gilt für
die Bestimmung in § 8 Abs. 3 Unterabs. 3 letzter Satz der Anlage 5 zu den AVR
(Rufbereitschaftsdienste).
1
Vgl. § 38 (Rahmen-)MAVO.
Anlage 5a
Die Arbeitsrechtliche Kommission empfiehlt den Abschluss folgender Musterdienstvereinbarung, die Mindestanforderungen festlegt:
Musterdienstvereinbarung
Zwischen der Einrichtung/Dienststelle .....................................................................
und
der Mitarbeitervertretung der Einrichtung/Dienststelle ............................................
wird zum Zwecke der Arbeitszeitflexibilisierung folgende Dienstvereinbarung geschlossen:
Präambel
In Heimen der Jugendhilfe/Behindertenhilfe/Heimen für Personen mit besonderen
sozialen Schwierigkeiten hat sich ein breites Spektrum erzieherischer, pädagogischer
und therapeutischer Hilfen und Fördermaßnahmen entwickelt, um den betreuten
Menschen, die aufgrund ihrer Lebenssituation und sozialen Notlage Heimaufenthalt
in Anspruch nehmen müssen, individuell gestaltete und ganzheitliche Hilfen anbieten zu können. Diese Aufgabenstellung der Erziehung und Betreuung innerhalb und
außerhalb der Heime kann nur schwer im Rahmen der sich immer weiter verkürzenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durchgeführt werden, da dadurch die
Kontinuität der Arbeitszeit einerseits und der Ausgleich für Mehrarbeit und Überstunden andererseits nicht ausreichend Berücksichtigung finden. Deshalb müssen auf
der Grundlage der AVR und der gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit Regelungen gefunden werden, die möglichst günstige Bedingungen für stabile und tragfähige Beziehungen zwischen Betreuten und Mitarbeitern schaffen und bewahren und
die den in der Betreuung tätigen Mitarbeitern nach Zeiten intensiver Arbeit Zeiten der
Regeneration ermöglichen, um den mit dem Erziehungsdienst verbundenen psychischen Belastungen entgegenzuwirken. Dies ist das Ziel dieser Dienstvereinbarung.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Auf der Grundlage dieser Dienstvereinbarung nach § 2 der Anlage 5a zu den AVR
können Einzelvereinbarungen zwischen Dienstgeber und Mitarbeitern, die in der
Pflege, Betreuung, Erziehung oder heilpädagogisch-therapeutischen Behandlung in
Heimen der Jugendhilfe (z.B. Erziehungsheimen, Heimen für Kinder und Jugendliche, Jugendwohnheimen, Internaten), in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche
oder junge Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig leben/in
Heimen der Behindertenhilfe/in Heimen für Personen mit besonderen sozialen
Schwierigkeiten (§ 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 72 Bundessozi-
Anlage 5a
alhilfegesetz) tätig sind und dort Gruppen von Kindern/Jugendlichen/Menschen mit
Behinderungen/Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten betreuen, abgeschlossen werden.1
(2) Die Dienstvereinbarung setzt Mindestbestimmungen fest. Davon zum Nachteil
des Mitarbeiters abweichende Einzelvereinbarungen sind unwirksam.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Unter „Berechnungszeitraum“ wird im Folgenden der Zeitraum verstanden, der
der Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder
des arbeitsvertraglich vereinbarten Bruchteils der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde gelegt wird. Der Berechnungszeitraum gliedert sich in eine Anspar- und eine Ausgleichsphase.
(2) Unter „Ansparphase“ wird der Teil des Berechnungszeitraumes verstanden, in
dem der Mitarbeiter wöchentlich durchschnittlich eine höhere Anzahl von Arbeitsstunden gemäß § 4 dieser Vereinbarung als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR bzw. als ihrem im Verhältnis
hierzu vereinbarten persönlichen Beschäftigungsumfang entspricht leistet und/oder
der Zeitraum, in dem er durch Ableistung von Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdiensten einen Freizeitausgleichsanspruch nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der Anlage 5
zu den AVR erlangt.
(3) Unter „Ausgleichsphase“ werden jene Wochen verstanden, während derer der
Mitarbeiter keinen Dienst leistet, um die zuvor über die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit hinaus oder über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitszeiten auszugleichen und/oder um den nach Ableistung der Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienste nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der Anlage 5 zu
den AVR errechneten Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Mit dem Ende der
Ausgleichsphase endet der Berechnungszeitraum.
§ 3 Dauer des Berechnungszeitraumes
(1) Der Berechnungszeitraum beträgt ......... Wochen.2
Dies ist die Höchstdauer des im Einzelvertrag festgelegten Berechnungszeitraumes.
(2) Der Berechnungszeitraum endet auch vor Ablauf des vereinbarten Zeitpunktes
a) mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Dienstverhältnis,
b) mit Beginn der Elternzeit,
1
In der Dienstvereinbarung sind das Heim, der Mitarbeiterkreis und die Bezeichnung der
betreuten Gruppe genau anzugeben.
2
Der Berechnungszeitraum darf höchstens 260 Wochen betragen (vgl. § 2 der Anlage 5a
zu den AVR).
Anlage 5a
c) mit Beginn eines Sonderurlaubes nach § 10 Abs. 1 der Anlage 14 zu den AVR,
wenn der Sonderurlaub vier Wochen übersteigt.
(3) Nicht zum Berechnungszeitraum zählen
a) Zeiten, in denen der Mitarbeiter dienstunfähig ist,
b) Zeiten der gesetzlichen Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes,
c) Zeiten des Erholungsurlaubes (§§ 1, 3 der Anlage 14 zu den AVR), Zusatzurlaub
nach § 4 der Anlage 14 zu den AVR, Sonderurlaub nach § 10 Abs. 1 der Anlage 14
zu den AVR bis zu vier Wochen, § 10 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR
bis zu sechs Wochen und Zeiten einer Fort- und Weiterbildung nach § 10a AT und
Zeiten des gesetzlichen Bildungsurlaubes.
§ 4 Ansparphase
Während der Ansparphase leisten die Mitarbeiter wöchentlich im Durchschnitt
............ dienstplanmäßige Arbeitsstunden/die laut Einzelvertrag vereinbarten
dienstplanmäßigen Arbeitsstunden1 oder einen Bruchteil der dienstplanmäßigen Arbeitsstunden für Vollzeitbeschäftigte2 entsprechend dem arbeitsvertraglich vereinbarten Bruchteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 1 Abs. 1 der
Anlage 5 zu den AVR und/ oder ............ Stunden/Bereitschafts- und/oder Rufbereitschaftsdienste, für die der Freizeitausgleichsanspruch nach § 8 Abs. 2 und Abs.
3 der Anlage 5 zu den AVR berechnet wird. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
§ 5 Ausgleichsphase
(1) Die Ausgleichsphase beträgt in Wochen
a) bei Vollzeitbeschäftigten:
X+Y
Z
Definition:
X = in der Ansparphase über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Stunden
1
Hier ist anzugeben, wieviel Stunden wöchentlich dienstplanmäßig gearbeitet werden darf,
wobei die Musterdienstvereinbarung auch vorsieht, dass auf die Einzelverträge verwiesen
wird.
2
Die Bruchteilsregelung bezieht sich auf die Angabe der dienstplanmäßigen Stunden für
Teilzeitbeschäftigte. Bei diesen bleibt die Angabe der Arbeitstunden den Einzelverträgen
vorbehalten.
Anlage 5a
Y = in der Ansparphase erworbene Ausgleichsstunden für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste
Z = regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR
in der jeweils gültigen Fassung.
b) bei Teilzeitbeschäftigten:
A+B
C
Definition:
A = in der Ansparphase über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Stunden
B = in der Ansparphase erworbene Ausgleichsstunden für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste
C = arbeitsvertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit.
(2) Die Ausgleichsphase ist zusammenhängend in Anspruch zu nehmen.
(3) Die Ausgleichsphase liegt am Ende des Berechnungszeitraumes.
(4) Wenn der Mitarbeiter während der Ausgleichsphase erkrankt und dadurch den
Ausgleich nicht in Anspruch nehmen kann, so hat er dies dem Dienstgeber unverzüglich anzuzeigen. § 1 Abs. 7 Unterabs. 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend. Die durch Krankheit nicht beanspruchten Ausgleichstage sind unmittelbar
im Anschluss an das geplante Ende der Ausgleichsphase (oder bei darüber hinaus
andauernder Krankheit unmittelbar nach dem Ende der Krankheit) in Anspruch zu
nehmen. Der Berechnungszeitraum verlängert sich entsprechend.
(5) Für die Ausgleichsphase werden die Vergütung nach Abschnitt II der Anlage 1
zu den AVR und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bezahlt.
(6) Bei Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung des Dienstvertrages oder bei
Sonderurlaub muss die Ausgleichszeit vor dem Ausscheiden bzw. dem Antritt des
Urlaubes gewährt und in Anspruch genommen werden. Eine Verweigerung aus
dienstlichen Gründen ist nicht möglich.
(7) Wenn in den in Absatz 6 genannten Fällen eine Inanspruchnahme wegen der Erkrankung des Mitarbeiters nicht möglich oder die Kündigungsfrist nicht ausreichend
ist, werden Ausgleichszeiten, die nicht gewährt werden konnten, durch die Zahlung
der Stundenvergütung nach § 2 der Anlage 6a zu den AVR ausgeglichen.
(8) Bei Tod des Mitarbeiters erhöht sich die nach Abschnitt XV der Anlage 1 zu den
AVR zu zahlende Zuwendung im Todesfall um den nach Absatz 7 errechneten und
noch nicht ausbezahlten Betrag.
Anlage 5a
(9) Die Inanspruchnahme von Ausgleichstagen begründet keine Verminderung der
Anzahl der Tage des Erholungsurlaubes.
§ 6 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Vereinbarung tritt zum ................................ in Kraft.
(2) Die Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum
Monatsende gekündigt werden. Bestehende Einzelvereinbarungen bleiben hiervon
unberührt.
Anlage 5b
Anlage 5b
Ziele einer Dienstvereinbarung nach dieser Anlage sind die Stärkung der Arbeitszeitökonomie in den Einrichtungen, die Erhöhung der Arbeitszeitsouveränität der
Mitarbeiter und die Schaffung bzw. der Erhalt von Arbeitsplätzen.
§1
Geltungsdauer
Diese Regelung gilt vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2005.
§2
Information
Eine nach dieser Anlage abzuschließende Dienstvereinbarung soll vom Dienstgeber
dem zuständigen Diözesan-Caritasverband und von der Mitarbeitervertretung der zuständigen Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zur Kenntnisnahme übermittelt werden.
§3
Arbeitszeitkonten
(1) Durch Dienstvereinbarung können für Mitarbeiter Arbeitszeitkonten geführt
werden, in denen Abweichungen der individuellen Arbeitszeit gegenüber der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitdifferenzen) festgehalten
werden.
Solche Zeitdifferenzen entstehen durch ein Überschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Plusstunden oder durch ein Unterschreiten
der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Minusstunden.
Daneben können Zeitdifferenzen auch durch zusätzlich vom Dienstgeber angeordnete Plusstunden, durch vom Dienstplan oder der betriebsüblich festgesetzten Arbeitszeit abweichende Minusstunden und durch Zeitgutschriften gemäß § 4 entstehen.
Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstzeiten gemäß den §§ 7 bis 9 der Anlage 5
zu den AVR, die durch entsprechende Freizeit abgegolten werden, können ebenfalls
dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
(2) Das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters tritt an die Stelle des Ausgleichszeitraums
gemäß § 1 Absatz 1 der Anlage 5 zu den AVR. Arbeitsstunden, die dem Arbeitszeitkonto als Plusstunden gutgeschrieben werden, sind keine zeitzuschlagspflichtigen
Überstunden. Bei der Anordnung von Plusstunden ist § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 der
Anlage 6 zu den AVR entsprechend anzuwenden.
(3) Die Dienstvereinbarung muss folgende Rahmenbedingungen einhalten:
1. Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs, also der betroffenen Mitarbeiter(gruppen) bzw. der betroffenen (Arbeits-)Bereiche;
Anlage 5b
2. Festlegung der Zeitarten, die als Plus- oder Minusstunden Gegenstand des Arbeitszeitkontos sind (Über- oder Unterschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, zusätzlich vom Dienstgeber angeordnete Plusstunden, vom
Dienstplan oder der betriebsüblichen Arbeitszeit abweichende Minusstunden, durch
entsprechende Freizeit abgegoltene Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstzeiten
gemäß §§ 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR, Zeitgutschriften gemäß § 4);
3. Festlegung der Grenzen für die Plus- und Minusstunden im persönlichen Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters; diese dürfen jeweils das Dreifache der dienstvertraglich
vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit des Mitarbeiters (bei einem Vollzeitbeschäftigten derzeit 115,5 bzw. 120 Stunden) nicht übersteigen; darüber hinausgehende Plusstunden eines Mitarbeiters sind zeitzuschlagspflichtige Überstunden;
4. Festlegung, dass zusätzlich angeordnete Plusstunden, die über die dienstplanmäßige bzw. betriebsüblich festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, nur bis zu einer bestimmten Grenze, höchstens jedoch 10 Stunden in der Woche, dem Arbeitszeitkonto
des Mitarbeiters gutgeschrieben werden können; weitere angeordnete Plusstunden
sind zeitzuschlagspflichtige Überstunden, soweit dadurch unter Berücksichtigung
der individuellen Zumutbarkeit bei ihrer Anordnung die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 1 Absatz 1 der Anlage 5 zu den AVR überschritten wird;
5. Festlegung, in welchen Zeitblöcken der Zeitausgleich des Mitarbeiters bei einem
Zeitguthaben des Arbeitszeitkontos erfolgt (stundenweise, halbe, ganze oder mehrere zusammenhängende Tage); dabei sind die dienstlichen Belange zu berücksichtigen; bei dienstplanmäßiger oder betriebsüblich festgesetzter Arbeitszeit setzt der
Dienstgeber auf Antrag des Mitarbeiters den Ausgleich zeitlich fest; dabei hat er die
Wünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende dienstliche Belange diesen entgegenstehen;
6. Festlegung, dass Minusstunden nur insoweit mit Erholungsurlaubstagen verrechnet werden dürfen, als der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht berührt wird;
7. Festlegung, dass bei dienstplanmäßiger oder betriebsüblich festgesetzter Arbeitszeit eine Ankündigungsfrist für die Anordnung von zusätzlichen Plusstunden und
für den Wegfall von durch Dienstplan oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden zu beachten ist; diese Frist soll mindestens 24 Stunden betragen;
8. Festlegung, dass mit Beendigung des Dienstverhältnisses, vor Antritt einer Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vor Antritt eines Sonderurlaubs
nach § 10 der Anlage 14 zu den AVR das Arbeitszeitkonto auszugleichen ist; Plusstunden, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden können, sind als zeitzuschlagspflichtige Überstunden zu vergüten, Minusstunden, die vom Mitarbeiter nicht mehr
als Arbeitsleistung erbracht werden können, sind bei der Vergütung als nicht erbrachte Arbeitszeit zu berücksichtigen, es sei denn, der Dienstgeber hat sie ausdrücklich angeordnet;
9. Festlegung, dass bei Abwesenheitszeiten, in denen die Vergütung fortzuzahlen ist
(Erholungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit), entweder die dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzte Arbeitszeit (Ausfallprinzip) oder die durchschnittlich auf einen
Arbeitstag entfallende Arbeitszeit (Durchschnittsprinzip) zu berücksichtigen ist;
Anlage 5b
10. Festlegung, ob bei einer Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters während des Zeitausgleichs Urlaubsgrundsätze Anwendung finden;
11. Festlegung, dass die Arbeitszeit des Mitarbeiters im Übrigen unter Beachtung
der Anlage 5 zu den AVR und der gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit festgesetzt wird, soweit nicht in dieser Anlage davon abgewichen wird;
12. Festlegung über die Art der Führung und Kontrolle des Arbeitszeitkontos der
Mitarbeiter;
13. Festlegung der Laufzeit der Dienstvereinbarung längstens bis zum 31. Dezember 2005; Festlegung, dass die Nachwirkung der Dienstvereinbarung ausgeschlossen wird.
§4
Zeitgutschriften
(1) Durch Dienstvereinbarung können dem Mitarbeiter statt Zeitzuschlägen gemäß
§ 1 der Anlage 6a zu den AVR auch folgende Zeitgutschriften gewährt werden:
1. für Arbeit an Sonntagen 15 bis 20 Minuten je Stunde;
2. für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 21 bis 30 Minuten je Stunde;
3. für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr 10 Minuten je Stunde;
4. für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr 5 Minuten je
Stunde.
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitgutschriften nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4
wird jeweils nur die höchste Zeitgutschrift gewährt.
Anlage 5c
Anlage 5c
Präambel
Ziel eines Langzeitkontos nach dieser Anlage ist es, den Dienstgebern und Mitarbeitern die Möglichkeit einer flexibleren Nutzung der Arbeitszeit zu eröffnen.
§1
Geltungsdauer
Diese Regelung gilt für Dienstvertragsänderungen, die in der Zeit vom 01. April
2001 bis zum 31. Dezember 2005 abgeschlossen wurden. Soweit sich daraus Verpflichtungen über diesen Zeitraum hinaus ergeben, bleiben diese durch den Ablauf
der Geltungsdauer unberührt.
§2
Langzeitkonto
(1) Das Langzeitkonto tritt an die Stelle des Ausgleichszeitraums gemäß § 1 Abs. 1
der Anlage 5 zu den AVR.
(2) Soweit in einer Einrichtung eine Mitarbeitervertretung besteht, sind im Fall einer
Anwendung der Anlage 5c zu den AVR die Bestimmungen zum Langzeitkonto durch
eine Dienstvereinbarung entsprechend den §§ 3 bis 7 dieser Anlage zu konkretisieren.
Besteht keine Mitarbeitervertretung, erfolgt die Anwendung der Anlage 5c zu den
AVR aufgrund einer Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag. In der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag sind der Beginn und das Ende der Dienstvertragsänderung
festzulegen.
(3) Das Langzeitarbeitskonto soll auf Antrag des Mitarbeiters eingerichtet werden,
wenn eine entsprechende Dienstvereinbarung besteht oder, soweit keine Mitarbeitervertretung vorhanden ist, vom Dienstgeber eine allgemeine Regelung zum Langzeitkonto getroffen wurde. Der Dienstgeber hat dem Antrag des Mitarbeiters auf Einrichtung eines Langzeitkontos zuzustimmen, soweit keine dienstlichen oder betrieblichen Gründe der Einrichtung entgegenstehen. Der Mitarbeiter hat den Antrag auf
Einrichtung des Langzeitkontos mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Ansparphase zu stellen.
§3
Ansparphase (Aufbau von Zeitguthaben)
(1) In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Zeitgutschriften, die dem Langzeitkonto zugeführt werden, festzulegen. Dem Langzeitkonto können Zeitgutschriften zugeführt werden
a) für Arbeitsstunden, die über die dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Mitarbeiters hinausgehen und die dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt sind;
Anlage 5c
b) für Plusstunden, die sich auf Wunsch des Mitarbeiters durch vorübergehende Reduzierung der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit unter Beibehaltung der tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit (Wahlarbeitszeit) ergeben; die
Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto zugeführt;
alternativ:1
aa) dies gilt nur, soweit der Mitarbeiter die Stunden tatsächlich erbringt (Referenzprinzip)
oder
bb) eine Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters bleibt unberücksichtigt, solange der
Dienstgeber nach Abschnitt XII Abs. b der Anlage 1 zu den AVR zur Zahlung von
Krankenbezügen verpflichtet ist (modifiziertes Ausfallprinzip),
c) für Plusstunden, die sich aufgrund einer Vereinbarung des Mitarbeiters mit dem
Dienstgeber daraus ergeben, dass der Mitarbeiter für einen im Voraus begrenzten
Zeitraum über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 5 zu den AVR hinaus eine bestimmte Zahl zusätzlicher Arbeitsstunden leistet;
diese zusätzlichen Arbeitsstunden werden als zuschlagsfreie Plusstunden dem
Langzeitkonto zugeführt;
alternativ:1
aa) dies gilt nur, soweit der Mitarbeiter die Stunden tatsächlich erbringt (Referenzprinzip)
oder
bb) eine Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters bleibt unberücksichtigt, solange der
Dienstgeber nach Abschnitt XII Abs. b der Anlage 1 zu den AVR zur Zahlung von
Krankenbezügen verpflichtet ist (modifiziertes Ausfallprinzip),
d) anstelle von Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftszeiten;
e) anstelle von Urlaubstagen, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen,
wobei diese in entsprechende Arbeitsstunden umzurechnen sind;
f) durch Faktorisierung von Urlaubsgeld (§§ 6 bis 9 der Anlage 14 zu den AVR) und
Weihnachtszuwendung (Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR);
g) durch Faktorisierung weiterer, noch nicht verdienter Vergütungsbestandteile;
h) durch Faktorisierung von Zeitzuschlägen nach § 4 der Anlage 5b zu den AVR.
(2) In den Fällen b und c ist auf Antrag des Mitarbeiters der ursprüngliche Dienstvertrag nach einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten weiterzuführen.
1
Den Parteien ist es grundsätzlich freigestellt, zwischen dem Referenzprinzip und dem
modifizierten Ausfallprinzip zu wählen. Zwingend ist jedoch, daß das einmal gewählte
Prinzip in der Ansparphase und der Freizeitphase gleichermaßen angewandt wird.
Anlage 5c
(3) Soweit das Zeitguthaben in Verbindung mit einem Altersteilzeitdienstverhältnis
nach Anlage 17 zu den AVR genutzt werden soll, darf das Zeitguthaben nicht im
Teilzeitmodell der Altersteilzeit angespart werden.
(4) Die dem Langzeitkonto zugeführten Stunden sind keine zuschlagspflichtigen
Überstunden. Bei der Festlegung der Arbeitszeit sind im Übrigen die Bestimmungen
der Anlage 5 zu den AVR und die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit zu beachten.
§4
Freizeitphase (Abbau von Zeitguthaben)
(1) In der Vereinbarung ist festzulegen, wie der Ausgleich des Langzeitkontos erfolgt. Der Ausgleich erfolgt in einer längeren Freizeitphase zu einem, im Voraus
festgelegten Zeitpunkt oder nach Ankündigung des Mitarbeiters mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Soll der Ausgleich nach Ankündigung
durch den Mitarbeiter erfolgen, können Ankündigungsfristen auch einvernehmlich
festgelegt werden. Soweit die Freizeitphase zum angekündigten Zeitpunkt aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist, kann der Dienstgeber sie einmal ablehnen.
Der Dienstgeber kann von sich aus, soweit dringende betriebliche Gründe dies erfordern, dem Mitarbeiter den Ausgleich des Langzeitkontos vorschlagen. Der Mitarbeiter hat wohlwollend zu prüfen, ob er dem Vorschlag des Dienstgebers nachkommt.
Während der Freizeitphase alternativ:1
a) wirken sich Urlaubs- und Krankheitstage kontenneutral aus. Die Freizeitphase
wird um die Urlaubs- und Krankheitstage verlängert (Referenzprinzip). Zur Feststellung der Krankheitstage hat der Mitarbeiter dem Dienstgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Es gelten die für den Krankheitsfall während des
Urlaubs geltenden Bestimmungen entsprechend § 1 Abs. 7 der Anlage 14 zu den
AVR.
Oder
b) sind Zeiten, die über den in Abschnitt XII Abs. b der Anlage 1 zu den AVR genannten Zeitraum hinausgehen, bei Vorlage eines ärztlichen Attestes über die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters unter entsprechender Verlängerung des Berechnungszeitraums nachzugewähren (modifiziertes Ausfallprinzip).
(2) Das Zeitguthaben kann auch zum vorgezogenen Eintritt in den Ruhestand oder in
Verbindung mit einem Altersteilzeitdienstverhältnis genutzt werden. In diesem Fall
ist als Ausnahme von § 4 Abs. 1 a oder b zu vereinbaren, dass die Freizeitphase pro
Freistellungsjahr um den durchschnittlichen jährlichen Krankenstand in der Einrich-
1
Den Parteien ist es grundsätzlich freigestellt, zwischen dem Referenzprinzip und dem
modifizierten Ausfallprinzip zu wählen. Zwingend ist jedoch, daß das einmal gewählte
Prinzip in der Ansparphase und der Freizeitphase gleichermaßen angewandt wird.
Anlage 5c
tung erhöht wird, im Übrigen aber Krankheit und Urlaub nicht berücksichtigt werden.
(3) In Ausnahmefällen kann das Zeitguthaben auf Antrag des Mitarbeiters auch zur
Überbrückung von Notsituationen (wie der sozialversicherungsrechtlichen Aussteuerung bei langfristiger Krankheit) verwendet werden oder die Freizeitphase vor der
Ansparphase liegen. Diese Ausnahmefälle bedürfen der Zustimmung des Dienstgebers.
(4) Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Dienstgeber den Mitarbeiter ab dem Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages unter Anrechnung des Zeitguthabens von der Arbeitspflicht freistellen. Ist
ein völliger Abbau des Guthabens nicht möglich, wird der Rest des Guthabens in
Geld abgegolten. Im Todesfall wird den Erben der Wert des Zeitguthabens ausgezahlt. Müssen Stunden im Ausnahmefall ausgezahlt werden, ist als Bewertungsfaktor der jeweils geltende individuelle Stundensatz des Mitarbeiters anzusetzen
(Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR).
§5
Status und Vergütung während der Freizeitphase
Während der Freizeitphase zum Abbau des Zeitguthabens bleibt das Dienstverhältnis bestehen. Der Mitarbeiter wird unter Fortzahlung der Dienstbezüge und der in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen von der Arbeit freigestellt.
§6
Nachweis
Der Mitarbeiter erhält einmal im Jahr oder auf Antrag einen Nachweis über das aktuelle Zeitguthaben seines Langzeitkontos.
§7
Sicherung des Zeitguthabens
Der Wert des Zeitguthabens des Mitarbeiters, einschließlich des darauf entfallenden
Dienstgeberanteils an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, ist gegen eine Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers zu sichern. Die Sicherung des Wertes der Zeitguthaben ist dem Mitarbeiter gegenüber schriftlich nachzuweisen.
Anlage 6
Anlage 6
§1
Anordnung von Überstunden
(1) Die auf Anordnung des Dienstgebers oder seines Bevollmächtigten bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten nach Maßgabe des Absatz 3 Satz 1 geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1 bis Abs.
4 der Anlage 5 zu den AVR) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, sind Überstunden. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Die Mitarbeiter
sollen möglichst gleichmäßig zu Überstunden herangezogen werden. Ist die Notwendigkeit von Überstunden voraussehbar, sollen sie spätestens am Vortag angekündigt werden.
(2) (entfällt)
(3) Gelegentliche Überstunden können für insgesamt sechs Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden. Andere Überstunden sind durch den Dienstgeber oder seinen Bevollmächtigten vorher
schriftlich anzuordnen. Ein Anspruch auf Überstundenabgeltung für Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1 bis Abs. 4 der Anlage 5 zu den
AVR) hinaus geleistet werden, ohne dass diese als Überstunden nach Satz 1 oder
Satz 2 angeordnet waren, besteht nicht. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter der in § 9
Abs. 1 Satz 1 der Anlage 5 zu den AVR genannten Einrichtungen, die unter die Anlage 2a zu den AVR fallen.
§2
Dienstreisen
(1) Die Anrechnung auf die regelmäßige Arbeitszeit ergibt sich aus § 6 der Anlage
5 zu den AVR.
(2) (entfällt)
§3
Abgeltung von Überstunden
(1) Die vom Mitarbeiter geleisteten Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung bis zum Ende des nächsten Kalendermonats auszugleichen; im begründeten Einzelfall kann die Frist für den Ausgleich im Einvernehmen
mit dem Mitarbeiter verlängert werden. Für die Zeit der Arbeitsbefreiung zum Zwecke des Überstundenausgleichs erhält der Mitarbeiter die Dienstbezüge (Abschnitt
II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. Zuzüglich ist ihm nach Ablauf des Ausgleichszeitraums lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Anlage 6a zu den AVR)
zu zahlen. Abweichend von Satz 1 kann in Einrichtungen, die zeitweise ganz oder
zum Teil geschlossen sind, der Ausgleich durch zusätzliche zusammenhängende
Anlage 6
Arbeitsbefreiung in den belegungsfreien bzw. belegungsarmen Zeiten erfolgen.
Eine Woche zusätzliche Arbeitsbefreiung entspricht dabei 38,5 Stunden. Satz 2 und
Satz 3 bleiben unberührt.
(2) Ist ein Ausgleich der Überstunden durch entsprechende Arbeitsbefreiung nach
Absatz 1 nicht oder nicht im vollen Umfange möglich, erhält der Mitarbeiter für jede
nicht ausgeglichene Überstunde die Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR gezahlt.
§4
Berechnung der Überstunden und pauschale
Überstundenvergütung
(1) Bei der Berechnung der Überstunden sind für jeden im Berechnungszeitraum liegenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden sonstigen Tag einschließlich eines Wochenfeiertages, an dem der Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt war, die
Stunden mitzuzählen, die der Mitarbeiter ohne diese Ausfallsgründe innerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte. Vorund nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.
(2) Mit Mitarbeitern, die regelmäßig Überstunden zu leisten haben, kann anstelle der
nach § 1 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Anlage 6a zu den AVR zu zahlenden Überstundenvergütung eine pauschale Überstundenvergütung vereinbart werden, sofern diese nicht durch Arbeitsbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 ausgeglichen werden können. Die
Höhe der pauschalen Überstundenvergütung soll grundsätzlich der Einzelberechnung der durchschnittlich im Kalendermonat für den Mitarbeiter anfallenden Überstunden entsprechen.
Anmerkungen zu Anlage 6
Mehrarbeitsstunden sind die auf Anordnung über die dienstvertraglich vereinbarte
Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden.
Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Mehrarbeitsstunden, die über die
im Rahmen der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 1 der
Anlage 5 zu den AVR) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgelegten Arbeitsstunden hinausgehen.
Anlage 6a
Anlage 6a
§1
Zeitzuschläge
(1) Der Mitarbeiter erhält neben seinen Dienstbezügen (Abschnitt II der Anlage 1 zu
den AVR) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde
a)
b)
c)
d)
e)
f)
für Überstunden in den Vergütungsgruppen
1 bis 4b, Kr 14 bis Kr 9
5b, Kr 8 und Kr 7
5c bis 12, Kr 6 bis Kr 1
für Arbeit an Sonntagen
für Arbeit
aa) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen,
ohne Freizeitausgleich
bb) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen,
bei Freizeitausgleich
cc) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen
dd) am Ostersonntag, Pfingstsonntag
soweit nach § 3 Abs. 2 der Anlage 5 zu den AVR kein Freizeitausgleich erteilt wird
aa) an dem Tage vor dem Ostersonntag und Pfingstsonntag für
die Arbeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr
bb) an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor
dem Neujahrstag für die Arbeit
von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr
der Stundenvergütung
Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
für Arbeiten an Samstagen in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr
15 v.H.
20 v.H.
25 v.H.
25 v.H.
135 v.H.
35 v.H.
50 v.H.
35 v.H.
25 v.H.
135 v.H.
1,28 EUR
0,64 EUR
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b
bis d und f wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e und f wird nicht gezahlt neben Zulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist.
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die
Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen
Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b
bis f bezahlt. Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben unberührt.
Anlage 6a
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e wird nicht gezahlt für Bürodienst,
der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und für nächtliche
Dienstgeschäfte, für die, ohne dass eine Unterkunft genommen worden ist, Übernachtungsgeld gezahlt wird.
(3) Die Stundenvergütung ergibt sich für jede Vergütungsgruppe aus § 2 der Anlage
6a zu den AVR.
Die Stundenvergütung zuzüglich des Zeitzuschlags nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. a
ist die Überstundenvergütung.
(4) Die Zeitzuschläge können gegebenenfalls einschließlich der Stundenvergütung
nach Absatz 3 Unterabs. 1 aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung, die schriftlich abzufassen ist, oder einer betrieblichen Vereinbarung pauschaliert werden.
(5) Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f gilt nicht für Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 1 bis 4b der Dienststellen, in denen Anhang C der AVR Anwendung findet;
der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e beträgt 0,38 EUR je Stunde. Für die
bei diesen Dienststellen beschäftigten übrigen Mitarbeiter gilt Absatz 1 Satz 2
Buchst. b bis d mit der Maßgabe, dass der Zeitzuschlag jeweils 0,38 EUR je Stunde
beträgt.
Anlage 6a (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
§2
Stundenvergütung in Euro
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 4a bis 12 und Kr 1 bis Kr 11 und vom
1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 3 und Kr 12 bis Kr 14
Die Stundenvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR
fallenden Mitarbeiter pro Stunde:
Vergütungsgruppe
1
1a
1b
2
3
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
11
12
Euro
25,74
23,59
21,71
19,88
17,95
16,51
15,21
14,05
12,83
11,91
11,18
10,50
10,11
9,92
9,42
8,79
8,34
Die Stundenvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter pro Stunde:
Vergütungsgruppe
Kr 14
Kr 13
Kr 12
Kr 11
Kr 10
Kr 9
Kr 8
Kr 7
Kr 6
Kr 5a
Kr 5
Kr 4
Kr 3
Kr 2
Kr 1
Euro
23,72
21,37
19,69
18,58
17,46
16,43
15,48
14,60
13,60
13,10
12,75
12,11
11,48
10,92
10,43
Anlage 6a (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
§2
Stundenvergütung in Euro
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004
Die Stundenvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR
fallenden Mitarbeiter pro Stunde:
Vergütungsgruppe
1
1a
1b
2
3
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
11
12
Euro
26,00
23,83
21,92
20,08
18,13
16,68
15,36
14,19
12,96
12,03
11,29
10,60
10,21
10,02
9,51
8,88
8,42
Die Stundenvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter pro Stunde:
Vergütungsgruppe
Kr 14
Kr 13
Kr 12
Kr 11
Kr 10
Kr 9
Kr 8
Kr 7
Kr 6
Kr 5a
Kr 5
Kr 4
Kr 3
Kr 2
Kr 1
Euro
23,96
21,58
19,89
18,77
17,64
16,60
15,64
14,75
13,74
13,23
12,87
12,23
11,59
11,03
10,53
Anlage 6a (ab 1. November 2004)
§2
Stundenvergütung in Euro
gültig ab 1. November 2004
Die Stundenvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR
fallenden Mitarbeiter pro Stunde:
Vergütungsgruppe
1
1a
1b
2
3
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
11
12
Euro
26,26
24,07
22,14
20,28
18,31
16,85
15,51
14,33
13,09
12,15
11,40
10,71
10,31
10,12
9,61
8,96
8,50
Die Stundenvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter pro Stunde:
Vergütungsgruppe
Kr 14
Kr 13
Kr 12
Kr 11
Kr 10
Kr 9
Kr 8
Kr 7
Kr 6
Kr 5a
Kr 5
Kr 4
Kr 3
Kr 2
Kr 1
Euro
24,19
21,80
20,09
18,95
17,82
16,77
15,79
14,90
13,87
13,36
13,00
12,35
11,71
11,14
10,64
Anlage 6a Ost (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
§2
Stundenvergütung (Ost) in Euro (91%)
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 4a bis 12 und Kr 1 bis Kr 11 und vom
1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 3 und Kr 12 bis Kr 14
Die Stundenvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR
fallenden Mitarbeiter pro Stunde:
Vergütungsgruppe
1
1a
1b
2
3
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
11
12
Euro
22,54
20,66
19,00
17,40
15,71
14,46
13,31
12,30
11,23
10,43
9,79
9,19
8,85
8,69
8,25
7,69
7,30
Die Stundenvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter pro Stunde:
Vergütungsgruppe
Kr 14
Kr 13
Kr 12
Kr 11
Kr 10
Kr 9
Kr 8
Kr 7
Kr 6
Kr 5a
Kr 5
Kr 4
Kr 3
Kr 2
Kr 1
Euro
20,76
18,71
17,24
16,27
15,29
14,39
13,55
12,79
11,91
11,47
11,16
10,60
10,05
9,56
9,13
Anlage 6a Ost (1. Juli 2003 bis 30. September 2003)
§2
Stundenvergütung (Ost) in Euro (91%)
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. September 2003 für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 3 und Kr 12 bis Kr 14
Die Stundenvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR
fallenden Mitarbeiter pro Stunde:
Vergütungsgruppe
1
1a
1b
2
3
Euro
22,01
20,17
18,56
16,99
15,34
Die Stundenvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter pro Stunde:
Vergütungsgruppe
Kr 14
Kr 13
Kr 12
Euro
20,27
18,27
16,84
Anlage 6a Ost (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
§2
Stundenvergütung (Ost) in Euro (92,5%)
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004
Die Stundenvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR
fallenden Mitarbeiter pro Stunde:
Vergütungsgruppe
1
1a
1b
2
3
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
11
12
Euro
23,14
21,21
19,51
17,87
16,13
14,84
13,67
12,63
11,53
10,70
10,05
9,43
9,09
8,92
8,47
7,90
7,49
Die Stundenvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter pro Stunde:
Vergütungsgruppe
Kr 14
Kr 13
Kr 12
Kr 11
Kr 10
Kr 9
Kr 8
Kr 7
Kr 6
Kr 5a
Kr 5
Kr 4
Kr 3
Kr 2
Kr 1
Euro
21,31
19,21
17,70
16,70
15,70
14,77
13,91
13,13
12,22
11,77
11,46
10,88
10,32
9,82
9,37
Anlage 6a Ost (ab 1. November 2004)
§2
Stundenvergütung (Ost) in Euro (92,5%)
gültig ab 1. November 2004
Die Stundenvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR
fallenden Mitarbeiter pro Stunde:
Vergütungsgruppe
1
1a
1b
2
3
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
11
12
Euro
23,37
21,42
19,71
18,04
16,29
14,99
13,80
12,75
11,65
10,81
10,15
9,53
9,18
9,01
8,55
7,98
7,57
Die Stundenvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter pro Stunde:
Vergütungsgruppe
Kr 14
Kr 13
Kr 12
Kr 11
Kr 10
Kr 9
Kr 8
Kr 7
Kr 6
Kr 5a
Kr 5
Kr 4
Kr 3
Kr 2
Kr 1
Euro
21,52
19,40
17,88
16,87
15,85
14,92
14,05
13,26
12,35
11,89
11,57
10,99
10,42
9,92
9,47
Anlage 7
Anlage 7 - A
A
Arzt im Praktikum
Für Ärzte im Praktikum gemäß Approbationsordnung gelten die nachstehenden Regelungen:
§1
Entgelt
(1) Der Arzt im Praktikum erhält ein monatliches Entgelt. Es beträgt vom 1. Juli
2003 bis 30. Juni 2004:
im ersten Jahr der Tätigkeit
1.161,92 Euro
im zweiten Jahr der Tätigkeit
1.323,96 Euro
vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004:
im ersten Jahr der Tätigkeit
1.173,54 Euro
im zweiten Jahr der Tätigkeit
1.337,20 Euro
und ab 1. November 2004:
im ersten Jahr der Tätigkeit
1.185,28 Euro
im zweiten Jahr der Tätigkeit
1.350,57 Euro
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 sind Zeiten der Tätigkeit als Arzt im Praktikum,
die in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet worden sind, anteilig zu berücksichtigen.
Die Zeiten einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum bei anderen Trägern der Ausbildung sind bei Anwendung des Absatz 1 zu berücksichtigen.
Hat die Tätigkeit als Arzt im Praktikum im Laufe eines Kalendermonats begonnen,
erhält der Arzt im Praktikum das nach Absatz 1 für das zweite Jahr zustehende höhere Entgelt vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das erste Jahr der Tätigkeit
als Arzt im Praktikum endet.
Neben dem Entgelt nach Absatz 1 erhält der Arzt im Praktikum einen Verheiratetenzuschlag von monatlich 61,84 Euro vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004, von monatlich 62,46 Euro vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 und 63,08 Euro ab 1.
November 2004. Für die Zahlung des Verheiratetenzuschlags gilt Abschnitt V Abs.
e und h der Anlage 1 zu den AVR entsprechend.
Anlage 7 - A
§2
Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige tägliche und wöchentliche Zeit der Tätigkeit als
Arzt im Praktikum richtet sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der
Ärzte gemäß Anlage 5 zu den AVR gelten.
§3
Sonstige Ausbildungsbedingungen
(1) Für den Bereitschaftsdienst, die Rufbereitschaft und die Zeitzuschläge gelten die
Bestimmungen für Ärzte in den Anlagen 5 und 6a zu den AVR entsprechend. Abweichend von § 1 Abs. 3 Unterabs. 1 der Anlage 6a zu den AVR gilt als Stundenvergütung der auf die Stunde entfallende Anteil des Entgelts (§ 1 Abs. 1). Zur
Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Entgelt durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum
zu teilen.
(2) Die im Abschnitt VIII Abs. e der Anlage 1 zu den AVR geregelten Zulagen erhält der Arzt im Praktikum bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Hälfte, die
Wechselschicht- und Schichtzulage nach Abschnitt VII der Anlage 1 zu den AVR
zu drei Vierteln.
(3) Wird auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages eine Mitarbeiterunterkunft
zur Verfügung gestellt, so wird deren Wert nach der Anlage 12 zu den AVR in ihrer
jeweils geltenden Fassung bewertet mit der Maßgabe, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anlage 12 zu den AVR maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu
kürzen ist.
§ 3a Entschädigungen bei Dienstreisen, Abordnungen und
Reisen zu Ausbildungsveranstaltungen
Der Arzt im Praktikum erhält bei Dienstreisen und Abordnungen eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen, die für Ärzte der Vergütungsgruppe 2 der
Anlage 2 zu den AVR beim Träger der Ausbildung gelten. Ein Trennungsgeld
(Trennungsentschädigung) wird nicht gewährt, wenn der Arzt im Praktikum vom
Träger der Ausbildung Unterkunft und Verpflegung erhält. Bei Reisen zu Ausbildungsveranstaltungen, an denen der Arzt im Praktikum nach der Approbationsordnung für Ärzte teilzunehmen hat, werden die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe
der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet;
Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
Anlage 7 - A
§4
Krankenbezüge
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält der Arzt im Praktikum bis zur Dauer
von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Entgeltes, das ihm während des Erholungsurlaubs zusteht.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit
verursacht ist, erhält der Arzt im Praktikum nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettourlaubsvergütung und der um die gesetzlichen Beitragsanteile des Arztes im Praktikum zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen
Pflegeversicherung verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt, wenn
der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
anerkennt. Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung.
Im Übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt XIIa der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und
Nachweispflichten) und Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei Dritthaftung).
§5
Fortzahlung des Entgelts in besonderen Fällen
Dem Arzt im Praktikum ist das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag für die Zeit
der Freistellung zur Teilnahme an den nach der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltung fortzuzahlen.
§ 5a Erholungsurlaub
Der Arzt im Praktikum erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Anlage 14 zu den AVR. Während des Erholungsurlaubes werden das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag und die Zulagen
nach § 3 Abs. 2 weitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen
festgelegt ist, wird durch einen Aufschlag berücksichtigt, der in sinngemäß entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR zu errechnen ist.
§6
Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum
(1) Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum endet mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag
vereinbarten Zeit.
Anlage 7 - A
Kann der Arzt im Praktikum in der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit die vorgesehene Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum wegen Unterbrechungen, die nach
der Approbationsordnung für Ärzte nicht auf die Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum angerechnet werden, nicht ableisten, soll die Tätigkeit als Arzt im Praktikum auf
Antrag um die Zeit der nicht anrechenbaren Unterbrechungen verlängert werden.
(2) Abweichend von § 14 Abs. 2 AT beträgt die Kündigungsfrist im zweiten Jahr
der Tätigkeit als Arzt im Praktikum sechs Wochen zum Ende eines Kalendermonats.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 16 AT ist auch zulässig, wenn
die Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung widerrufen wird.
§7
Zeugnis
Bei Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum erhält der Arzt im Praktikum
eine Bescheinigung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte; im Übrigen
bleibt § 20 AVR unberührt.
§8
Sonstige Bestimmungen
Soweit in dieser Ordnung und in gesetzlichen Regelungen für den Arzt im Praktikum keine besonderen Vorschriften vorgesehen sind, finden die Vorschriften für
Mitarbeiter in den AVR sinngemäß Anwendung.
Anlage 7 - A
BI
(entfällt)
Anlage 7 - B II
B II Schüler an Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen,
Hebammenschulen sowie an Altenpflegeschulen
Diese Ordnung gilt für die Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes
vom 4. Juni 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 893), des Hebammengesetzes vom
4. Juni 1985 (Bundesgesetzblatt I, Seite 902) oder des Altenpflegegesetzes vom
17. November 2000 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1513) in der jeweils geltenden Fassung in Schulen an Krankenhäusern oder in Altenpflegeschulen ausgebildet werden.
Die Ordnung wird ergänzt durch das Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz,
das Altenpflegegesetz und die hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in den jeweils geltenden Fassungen sowie durch die Vereinbarungen des schriftlich abzuschließenden Ausbildungsvertrages.
§1
Ausbildungsvergütung
(a) Der Schüler erhält monatlich eine Ausbildungshilfe. Sie beträgt vom 1. Juli 2003
bis 30. Juni 2004:
im ersten Ausbildungsjahr
714,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
773,03 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
867,01 Euro
vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004:
im ersten Ausbildungsjahr
721,84 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
780,76 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
875,68 Euro
und ab 1. November 2004:
im ersten Ausbildungsjahr
729,06 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
788,57 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
884,44 Euro
(b) Wird die Ausbildungszeit des Schülers gemäß § 7, 8 Krankenpflegegesetz, § 8
Hebammengesetz oder § 7 Altenpflegegesetz verkürzt, gilt bei der Anwendung von
Abs. a die Zeit der Verkürzung als zurückgelegte Ausbildungszeit.
Anlage 7 - B II
Wird die Ausbildungszeit gemäß § 18 Abs. 2 Krankenpflegegesetz, § 17 Abs. 2
Hebammengesetz oder § 19 Abs. 2 Altenpflegegesetz verlängert, erhält der Schüler
während der verlängerten Ausbildungszeit die Ausbildungsvergütung des zuletzt
maßgebenden Ausbildungsjahres.
(c) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt Abschnitt X der Anlage 1
zu den AVR entsprechend.
(d) (entfällt)
§2
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(a) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit des Schülers, der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz
fällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger
der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeiter gelten, für den er ausgebildet wird.
(b) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf der Schüler auch an Sonntagen und
Wochenfeiertagen sowie in der Nacht ausgebildet werden.
(c) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
§3
Sonstige Ausbildungsbedingungen
(a) Für Belohnungen und Geschenke, Nebentätigkeiten, für die Ausbildung an
Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst
und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die
Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in dem
künftigen Beruf des Schülers beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind. Dabei gilt
als Stundenvergütung im Sinne des § 2 der Anlage 6a zu den AVR der auf die Stunde entfallende Anteil der Ausbildungsvergütung (§ 1 Abs. a). Zur Ermittlung dieses
Anteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen.
(b) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Schüler
aa) die Zulagen nach Abschnitt VIII Abs. e der Anlage 1 zu den AVR und die in den
Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14
der Anlage 2a zu den AVR in der Anmerkung 1 aufgeführten Zulagen zur Hälfte,
bb) die Wechselschicht- und Schichtzulage nach Abschnitt VII der Anlage 1 zu den
AVR zu drei Vierteln.
Anlage 7 - B II
(c) Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3
SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung hinaus. Kann der Schüler während der Zeit, für die die Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Erholungsurlaub fortzuzahlen ist,
Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung
hinaus.
(d) Wird auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages eine Mitarbeiterunterkunft
zur Verfügung gestellt, so wird deren Wert nach der Anlage 12 zu den AVR in ihrer
jeweils geltenden Fassung bewertet mit der Maßgabe, dass der nach § 3 Abs. (1) Unterabs. 1 der Anlage 12 zu den AVR maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu
kürzen ist.
§ 3a Ärztliche Untersuchung
(1) Der Schüler hat auf Verlangen des Trägers der Ausbildung vor seiner Einstellung
seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) Der Träger der Ausbildung kann den Schüler bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht
werden.
(3) Der Träger der Ausbildung kann den Schüler auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Schülers ist er hierzu
verpflichtet.
(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der
ärztlichen Untersuchung ist dem Schüler auf seinen Antrag bekannt zu geben.
§4
Entschädigung bei Ausbildungsfahrten
Abweichend von der bei Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen Reisekostenregelung (Anlage 13a zu den AVR) werden bei Reisen zur vorübergehenden
Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung die notwendigen
Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse
des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr
ohne Zuschläge) erstattet. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
Anlage 7 - B II
§ 4a Familienheimfahrten
Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern,
des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück werden dem Schüler
monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in
das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass der
Schüler nicht täglich zu diesem Wohnort zurück kehren kann und daher außerhalb
wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B.
Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
§5
Krankenbezüge
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält der Schüler bis zur Dauer von sechs
Wochen Krankenbezüge in Höhe des Entgeltes, das ihm während des Erholungsurlaubs zusteht.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit
verursacht ist, erhält der Schüler nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden
Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als
Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettourlaubsvergütung und der um die gesetzlichen Beitragsanteile des
Schülers zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung.
Im Übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt XIIa der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und
Nachweispflichten) und Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei Dritthaftung).
§6
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung in besonderen
Fällen
Dem Schüler ist die Ausbildungshilfe für die Zeit der Freistellung vor der staatlichen
Prüfung (§ 8) und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen.
Anlage 7 - B II
§7
Erholungsurlaub
Der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Anlage 14 zu den AVR. Während des Erholungsurlaubes werden die Ausbildungsvergütung (§ 1 Abs. a) und die Zulagen nach § 3 Abs.
b weitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist,
wird durch einen Aufschlag berücksichtigt, der in sinngemäß entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR zu errechnen ist.
§8
Freistellung vor der staatlichen Prüfung
Dem Schüler ist vor der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der
Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch
nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schüler zur Vorbereitung auf die
staatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; der Schüler erhält jedoch
mindestens zwei freie Ausbildungstage.
§9
Ausbildungsmittel
Der Träger der Ausbildung hat dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
§ 10 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit
(a) Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, den Schüler nach Abschluss der Ausbildung in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies dem Schüler drei Monate
vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung kann
der Träger der Ausbildung die Übernahme von dem Ergebnis der staatlichen Prüfung abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat
der Schüler schriftlich zu erklären, ob er beabsichtigt, in ein Dienstverhältnis zu dem
Träger der Ausbildung zu treten.
Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, den Schüler nicht in ein Dienstverhältnis
zu übernehmen, hat er dies ihm drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit
schriftlich mitzuteilen.
(b) Wird der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne
dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Dienstverhältnis
auf unbestimmte Zeit als begründet.
Anlage 7 - B II
§ 11 Sonstige Bestimmungen
(a) Soweit in dieser Ordnung und in gesetzlichen Regelungen für den Schüler keine
besonderen Vorschriften vorgesehen sind, finden die Vorschriften für Mitarbeiter in
den AVR sinngemäß Anwendung.
(b) Die Ausbildungszeit als Schüler wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT) und
die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.
Anlage 7 - B II
CI
(entfällt)
Anlage 7 - C II
C II Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelfer
Diese Ordnung gilt für die Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes
vom 4. Juni 1985 (Bundesgesetzblatt I, Seite 893) und nach Maßgabe des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1513) in der jeweils
geltenden Fassung in Schulen an Krankenhäusern oder in Altenpflegeschulen ausgebildet werden. Die Ordnung wird ergänzt durch das Krankenpflegegesetz, das Altenpflegegesetz und die hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in
der jeweils geltenden Fassung sowie die Vereinbarungen des schriftlich abzuschließenden Ausbildungsvertrages.
§1
Ausbildungsvergütung
(a) Der Schüler erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung. Sie beträgt vom 1. Juli
2003 bis 30. Juni 2004 Euro 649,87, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 Euro
656,37 und ab 1. November 2004 Euro 662,93.
(b) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt Abschnitt X der Anlage 1
zu den AVR entsprechend.
(c) (entfällt)
§2
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(a) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit des Schülers, der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz
fällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger
der Ausbildung beschäftigten Krankenpflegehelfer gelten.
(b) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf der Schüler auch an Sonntagen und
Wochenfeiertagen sowie in der Nacht ausgebildet werden.
(c) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
§3
Sonstige Ausbildungsbedingungen
(a) Für Belohnungen und Geschenke, Nebentätigkeiten, für die Ausbildung an
Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst
und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die
Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in dem
Anlage 7 - C II
künftigen Beruf des Schülers beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind. Dabei gilt
als Stundenvergütung im Sinne des § 2 der Anlage 6a zu den AVR der auf die Stunde entfallende Anteil der Ausbildungsvergütung (§ 1 Abs. a). Zur Ermittlung dieses
Anteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen.
(b) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Schüler
aa) die Zulagen nach Abschnitt VIII Abs. e der Anlage 1 zu den AVR und die in den
Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14
der Anlage 2a zu den AVR in der Anmerkung 1 aufgeführten Zulagen zur Hälfte,
bb) die Wechselschicht- und Schichtzulage nach Abschnitt VII der Anlage 1 zu den
AVR zu drei Vierteln.
(c) Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3
SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung hinaus. Kann der Schüler während der Zeit, für die die Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Erholungsurlaub fortzuzahlen ist,
Sachbezüge aus berechtigtem Grunde nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung
hinaus.
(d) Wird auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages eine Mitarbeiterunterkunft
zur Verfügung gestellt, so wird deren Wert nach der Anlage 12 zu den AVR in ihrer
jeweils geltenden Fassung bewertet mit der Maßgabe, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anlage 12 zu den AVR maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu
kürzen ist.
§ 3a Ärztliche Untersuchung
(1) Der Schüler hat auf Verlangen des Trägers der Ausbildung vor seiner Einstellung
seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) Der Träger der Ausbildung kann den Schüler bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht
werden.
(3) Der Träger der Ausbildung kann den Schüler auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Schülers ist er hierzu
verpflichtet.
(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der
ärztlichen Untersuchung ist dem Schüler auf seinen Antrag bekannt zu geben.
Anlage 7 - C II
§4
Entschädigung bei Ausbildungsfahrten
Abweichend von der bei Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen Reisekostenregelung (Anlage 13a zu den AVR) werden bei Reisen zur vorübergehenden
Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung die notwendigen
Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse
des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr
ohne Zuschläge) erstattet.
Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten
oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
§ 4a Familienheimfahrten
Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern,
des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück werden dem Schüler
monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in
das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass der
Schüler nicht täglich zu diesem Wohnort zurück kehren kann und daher außerhalb
wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B.
Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
§5
Krankenbezüge
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält der Schüler bis zur Dauer von sechs
Wochen Krankenbezüge in Höhe des Entgeltes, das ihm während des Erholungsurlaubs zusteht.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit
verursacht ist, erhält der Schüler nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden
Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als
Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettourlaubsvergütung und der um die gesetzlichen Beitragsanteile des
Schülers zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung
verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung.
Anlage 7 - C II
Im Übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt XIIa der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und
Nachweispflichten) und Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei Dritthaftung).
§6
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung in besonderen
Fällen
Dem Schüler ist die Ausbildungsvergütung für die Zeit der Freistellung vor der
staatlichen Prüfung (§ 8) und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen.
§7
Erholungsurlaub
Der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Anlage 14 zu den AVR. Während des Erholungsurlaubes werden die Ausbildungshilfe (§ 1 Abs. a) und die Zulagen nach § 3 Abs. b
weitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird
durch einen Aufschlag berücksichtigt, der in sinngemäß entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR zu errechnen ist.
§8
Freistellung vor der staatlichen Prüfung
Dem Schüler ist vor der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der
Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch
nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schüler zur Vorbereitung auf die
staatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; der Schüler erhält jedoch
mindestens zwei freie Ausbildungstage.
§9
Ausbildungsmittel
Der Träger der Ausbildung hat dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
§ 10 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit
(a) Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, den Schüler nach Abschluss der Ausbildung in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies dem Schüler drei Monate
vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung kann
Anlage 7 - C II
der Träger der Ausbildung die Übernahme von dem Ergebnis der staatlichen Prüfung abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat
der Schüler schriftlich zu erklären, ob er beabsichtigt, in ein Dienstverhältnis zu dem
Träger der Ausbildung zu treten.
Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, den Schüler nicht in ein Dienstverhältnis
zu übernehmen, hat er dies ihm drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit
schriftlich mitzuteilen.
(b) Wird der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne
dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Dienstverhältnis
auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
(a) Soweit in dieser Ordnung und in gesetzlichen Regelungen für den Schüler keine
besonderen Vorschriften vorgesehen sind, finden die Vorschriften für Mitarbeiter in
den Arbeitsvertragsrichtlinien sinngemäß Anwendung.
(b) Die Ausbildungszeit als Schüler wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT) und
die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.
Anlage 7 - D
D
Praktikanten nach abgelegtem Examen
Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur
Erlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, gelten für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten die nachstehenden Regelungen:
§1
Entgelt
(a) Praktikanten erhalten ein monatliches Entgelt und einen Verheiratetenzuschlag.
Diese betragen vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 für
Entgelt
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en
Masseure und med. Bademeister/-innen
Sozialarbeiter/-innen
Sozialpädagog(inn)en
Erzieher/-innen
Kinderpfleger/-innen
Altenpfleger/-innen
Haus- und Familienpfleger/-innen
Heilerziehungshelfer/-innen
Heilerziehungspfleger/-innen
Arbeitserzieher/-innen
Rettungsassistent(inn)en
Euro
1.160,76
1.108,96
1.365,71
1.365,71
1.160,76
1.108,96
1.160,76
1.160,76
1.108,96
1.217,21
1.217,21
1.108,96
Verheiratetenzuschlag
Euro
63,14
63,14
66,28
66,28
63,14
63,14
63,14
63,14
63,14
63,14
63,14
63,14
vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 für:
Entgelt
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en
Masseure und med. Bademeister/-innen
Sozialarbeiter/-innen
Sozialpädagog(inn)en
Erzieher/-innen
Kinderpfleger/-innen
Altenpfleger/-innen
Haus- und Familienpfleger/-innen
Euro
1.172,37
1.120,05
1.379,37
1.379,37
1.172,37
1.120,05
1.172,37
1.172,37
Verheiratetenzuschlag
Euro
63,78
63,78
66,94
66,94
63,78
63,78
63,78
63,78
Anlage 7 - D
9.
10.
11.
12.
Heilerziehungshelfer/-innen
Heilerziehungspfleger/-innen
Arbeitserzieher/-innen
Rettungsassistent(inn)en
1.120,05
1.229,38
1.229,38
1.120,05
63,78
63,78
63,78
63,78
Entgelt
Verheiratetenzuschlag
Euro
64,42
64,42
67,60
67,60
64,42
64,42
64,42
64,42
64,42
64,42
64,42
64,42
und ab 1. November 2004 für:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en
Masseure und med. Bademeister/-innen
Sozialarbeiter/-innen
Sozialpädagog(inn)en
Erzieher/-innen
Kinderpfleger/-innen
Altenpfleger/-innen
Haus- und Familienpfleger/-innen
Heilerziehungshelfer/-innen
Heilerziehungspfleger/-innen
Arbeitserzieher/-innen
Rettungsassistent(inn)en
Euro
1.184,09
1.131,25
1.393,16
1.393,16
1.184,09
1.131,25
1.184,09
1.184,09
1.131,25
1.241,67
1.241,67
1.131,25
Für die Zahlung des Verheiratetenzuschlags gilt Abschnitt V Abs. (e) und (h) der
Anlage 1 zu den AVR entsprechend.
(b) Auf die Entgelte und Verheiratetenzuschläge werden alle Zuschüsse und gewährten Stipendien in voller Höhe angerechnet.
Als Zeitzuschläge (mit Ausnahme der Zeitzuschläge für die Arbeit an Samstagen in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und während der Nacht) gemäß Anlage 6a zu
den AVR werden an Praktikanten 50 v.H. der Stundenvergütung der Vergütungsgruppe gezahlt, die jeweils für die beim Dienstgeber in dem künftigen Beruf des
Praktikanten beschäftigten Mitarbeiter maßgebend ist. Die Zeitzuschläge für Arbeit
an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und während der Nacht werden in voller Höhe gezahlt.
(c) (entfällt)
(d) Für Praktikanten, die in der Einrichtung, in der sie zur Ausbildung beschäftigt
werden, Kost und/oder Unterkunft erhalten, werden diese nach Abschnitt IX der Anlage 1 zu den AVR auf das Entgelt und den Verheiratetenzuschlag angerechnet.
Bei Praktikanten ist der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anlage 12 zu den AVR maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen.
Anlage 7 - D
(e) Praktikanten im Erziehungsdienst erhalten eine Heimzulage in derselben Höhe,
wie sie in Abschnitt VIIa der Anlage 1 zu den AVR angegeben ist, unter den dort
genannten Bedingungen.
Anmerkung 1:
Mit Praktikanten, die unter Buchst. D der Anlage 7 zu den AVR fallen, ist für die
Ausbildungszeit eine Vereinbarung nach diesen Bestimmungen zu treffen. Eine
hiervon abweichende Vertragsregelung ist grundsätzlich nicht möglich. Wird ein
Praktikant aufgrund der Personalsituation ausnahmsweise während des Praktikums
bereits mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines entsprechend ausgebildeten Mitarbeiters betraut, so unterliegt er weiterhin den Vorschriften in Buchst. D der Anlage
7 zu den AVR. Diese Tätigkeit ist daher nicht auf die Dauer der Berufstätigkeit anzurechnen, die nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen für eine Höhergruppierung
zurückgelegt sein muss. Für die Dauer der Übertragung der Aufgabe eines entsprechend ausgebildeten Mitarbeiters erhält der Praktikant zu dem Entgelt und dem Verheiratetenzuschlag gemäß § 1 eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen
dem Entgelt und Verheiratetenzuschlag und den Dienstbezügen der Eingangsgruppe
des Berufes, zu dem der Praktikant ausgebildet wird.
Anmerkung 2:
Bis zu einer endgültigen Regelung ist Buchst. D der Anlage 7 zu den AVR für die
Absolventen der Fachhochschulen für Sozialarbeit und Sozialpädagogik weiterhin
anzuwenden, soweit das Praktikum nach Beendigung des 6. Fachhochschulsemesters abgeleistet wird.
§2
Arbeitszeit
(a) Für Praktikanten findet die Arbeitszeitregelung der Anlage 5 zu den AVR Anwendung.
(b) Für Praktikanten finden die Anlagen 6 und 6a zu den AVR sinngemäß Anwendung. Für die Barabgeltung des Bereitschaftsdienstes, der Rufbereitschaft und der
Überstunden ist die Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, die für die Angehörigen
des Berufes, für den der Praktikant ausgebildet wird, als Eingangsgruppe festgelegt
ist. Für Zeitzuschläge gilt § 1 Absatz b.
§3
Krankenbezüge
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält der Praktikant bis zur Dauer von
sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Entgelts und Verheiratetenzuschlags,
die ihm während des Erholungsurlaubs zustehen.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufs-
Anlage 7 - D
krankheit verursacht ist, erhält der Praktikant nach Ablauf des nach Unterabsatz 1
maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettourlaubsvergütung und der um die gesetzlichen
Beitragsanteile des Praktikanten zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt,
wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung.
Im Übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt XIIa der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und
Nachweispflichten) und Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei Dritthaftung).
§4
Erholungsurlaub
Praktikanten wird während ihrer Ausbildung der Urlaub nach Anlage 14 zu den
AVR gewährt.
§5
Sonstige Bestimmungen
(a) Die Annahme des Praktikanten zur Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt
durch die Rechtsträger dieser Einrichtung oder durch dessen Bevollmächtigten. Mit
dem Praktikanten ist vor Beginn der Ausbildung eine Ausbildungsvereinbarung
schriftlich abzuschließen.
(b) Soweit vorstehend für Praktikanten keine abweichende Regelung vorgesehen ist,
finden die AVR sinngemäß Anwendung. Die Bestimmungen der §§ 1, 4, 5, 8, 20,
21, 22 und 23 AT finden uneingeschränkt Anwendung.
(c) Die Ausbildungszeit der Praktikanten wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT)
und die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.
Anlage 7 - E
E
Auszubildende
Für Auszubildende in den Einrichtungen im Geltungsbereich der AVR (§ 2 Abs. 1
AT) gelten für die Dauer der Ausbildungszeit die nachstehenden Regelungen:
§1
Entgelt
(1) Auszubildende erhalten ein monatliches Entgelt. Es beträgt vom 1. Juli 2003 bis
30. Juni 2004:
im ersten Ausbildungsjahr
605,18 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
653,02 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
696,92 Euro
im vierten Ausbildungsjahr
757,83 Euro
vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004:
im ersten Ausbildungsjahr
611,23 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
659,55 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
703,89 Euro
im vierten Ausbildungsjahr
765,41 Euro
und ab 1. November 2004:
im ersten Ausbildungsjahr
617,34 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
666,15 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
710,93 Euro
im vierten Ausbildungsjahr
773,06 Euro
(2) Für Auszubildende, die in der Einrichtung, in der sie ausgebildet werden, Kost
und/oder Unterkunft erhalten, werden diese nach Abschnitt IX der Anlage 1 zu den
AVR auf das Entgelt angerechnet.
Es müssen jedoch mindestens 40 v.H. des Bruttoentgeltes gezahlt werden.
(3) (entfällt)
Anlage 7 - E
§2
Entgelt in besonderen Fällen
(1) Wird aufgrund der Ausbildungsbestimmungen (Berufsbild usw.) ein erfolgreicher Handelsschulabschluss oder eine andere Vorbildung auf die Ausbildungszeit
angerechnet, so gilt für die Höhe des Entgeltes der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(2) Hat der Auszubildende vor der Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit die
Abschlussprüfung bestanden, so erhält er, wenn er weiterbeschäftigt wird, von dem
Tage an, der auf den Tag der bestandenen Abschlussprüfung folgt, die seiner Tätigkeit entsprechenden Bezüge nach den Bestimmungen der AVR.
(3) Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich die Ausbildungszeit auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung,
höchstens jedoch um ein Jahr. Während des Zeitraumes der Verlängerung wird das
Entgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes gezahlt.
(4) (entfällt)
§3
Ausbildungsvertrag
Bei Beginn eines Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag
abzuschließen.
§4
Ärztliche Untersuchungen
(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden vor seiner Einstellung
seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Auszubildenden
bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) Der Ausbildende kann den Auszubildenden jederzeit ärztlich untersuchen lassen.
(3) Der Ausbildende hat den Auszubildenden, der besonderen Ansteckungsgefahren
ausgesetzt, in einer gesundheitsgefährdenden Einrichtung beschäftigt oder mit der
Zubereitung von Speisen beauftragt ist, in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersuchen zu lassen.
(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Ausbildende.
Anlage 7 - E
§5
Schweigepflicht
(1) Der Auszubildende hat über Angelegenheiten der Einrichtung, deren Geheimhaltung auf Weisung des Lehrherrn angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Ohne Genehmigung des Lehrherrn darf der Auszubildende von Schriftstücken,
Zeichnungen oder bildlichen Darstellungen, von chemischen Stoffen oder Werkstoffen, von Herstellungsverfahren, von Maschinenteilen oder anderen geformten
Körpern zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis,
Abschriften, Ab- oder Nachbildungen verschaffen.
(3) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Lehrherrn Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Einrichtung herauszugeben.
(4) Der Auszubildende hat auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu
bewahren.
§6
Arbeitszeit
(1) Für Auszubildende richtet sich die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit
nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Anlage 5 zu den AVR.
(2) Für Auszubildende finden die Anlagen 6 und 6a zu den AVR sinngemäß Anwendung. Für Auszubildende wird für die Barabgeltung der Bereitschaftsdienste, Überstunden und Zeitzuschläge die Vergütungsgruppe zugrunde gelegt, die für die
Angehörigen des Berufes, für den der Lehrling oder Anlernling ausgebildet wird, als
Eingangsgruppe festgelegt ist. Sie erhalten für Bereitschaftsdienste, Überstunden
und die Zeitzuschläge (mit Ausnahme der Zeitzuschläge für die Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und während der Nacht) 50 v.H. der für
die Mitarbeiter der jeweiligen Vergütungsgruppe maßgebenden Beträge gezahlt.
Die Zeitzuschläge für die Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00
Uhr und während der Nacht werden jedoch in voller Höhe gezahlt.
Anmerkung zu Absatz 1:
Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen sind für Jugendliche die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
§7
Krankenbezüge
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält der Auszubildende bis zur Dauer von
sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Ausbildungsvergütung.
Anlage 7 - E
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält der Auszubildende nach Ablauf des nach Unterabsatz 1
maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Nettoentgelt und der um die gesetzlichen Beitragsanteile des
Auszubildenden zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung verminderten Leistungen des Sozialleistungsträgers gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
Im Übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt XII a der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und
Nachweispflichten) und Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei Dritthaftung).
§8
Erholungsurlaub
Den Auszubildenden wird Erholungsurlaub gemäß Anlage 14 zu den AVR gewährt,
soweit nicht eine für den Auszubildenden günstigere gesetzliche Regelung besteht.
§9
Mitteilungspflicht
Der Ausbildende soll dem Auszubildenden spätestens zwei Monate vor Beendigung
des Ausbildungsverhältnisses mitteilen, ob er beabsichtigt, ihn in ein Dienstverhältnis zu übernehmen. In der Mitteilung kann der Ausbildende die Übernahme vom Ergebnis der Abschlussprüfung abhängig machen.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
(1) Soweit vorstehend für Auszubildende keine abweichende Regelung vorgesehen
ist, finden die AVR entsprechend Anwendung. Die Bestimmungen der §§ 1, 4, 5,
21, 22 und 23 AT finden uneingeschränkt Anwendung.
(2) Für Auszubildende, auf die beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine günstigere Regelung Anwendung findet, ist diese weiterhin gültig.
(3) Die Ausbildungszeit des Auszubildenden wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11
AT) und die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.
Anlage 8
Anlage 8 - Versorgungsordnung A
Versorgungsordnung A (VersO A)
§1
Gesamtversorgung
(1) Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR), für
die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (im Folgenden Zusatzversorgungskasse genannt) Versicherungspflicht besteht, sind durch ihren Dienstgeber bei der Zusatzversorgungskasse
zum Zwecke der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu versichern.
(2) Der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters und des zu seiner Ausbildung Beschäftigten sowie der Versorgungsanspruch eines ihrer Hinterbliebenen richten sich
ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbestimmungen und können nur gegenüber der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden.
§ 1a Umlagesatz
Der Dienstgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach §§ 62 und 63 der Satzung der Zusatzversorgungskasse festgesetzten Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Abs. 7) des Mitarbeiters einschließlich des vom Mitarbeiter zu
zahlenden Beitrags an die Zusatzversorgung abzuführen. Bis zu einem Umlagesatz
von 5,2 v.H. trägt der Dienstgeber die Umlage allein, der darüber hinausgehende Finanzierungsbedarf wird zur Hälfte vom Dienstgeber durch eine Umlage und zur
Hälfte vom Mitarbeiter durch einen Beitrag getragen. Den Beitrag des Mitarbeiters
behält der Dienstgeber vom Arbeitsentgelt ein.
§2
Ausnahmeregelung
Die Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse entfällt für die Mitarbeiter, die bei
einem Dienstgeber beschäftigt sind, der Beteiligter ist bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der die Zusatzversorgungskasse ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder ein solches abschließen kann, für die Dauer der Versicherung bei dieser
Zusatzversorgungseinrichtung. Die Ansprüche dieser Mitarbeiter bestimmen sich ausschließlich nach der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung.
§3
Versteuerung der Umlage
Die auf die Umlage (§ 62 Abs. 1 Satzung der Zusatzversorgungskasse) entfallende
Lohnsteuer trägt der Dienstgeber, solange die rechtliche Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer gegeben ist.
Anlage 8 - Versorgungsordnung A
§4
Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung
(1) Der bei der Zusatzversorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, der in der
Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels 2 § 1 AnVNG von der
Versicherungspflicht befreit ist, aber die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung
nach § 10 AVG, § 1233 RVO oder der Fortsetzung der Selbstversicherung oder
Weiterversicherung nach Artikel 2 § 5 Abs. 1 AnVNG oder Artikel 2 § 4 Abs. 1 AnVNG (freiwillige Versicherung) hat, hat sich für jeden Kalendermonat, für den ihm
Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung (§ 2 der
Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, freiwillig zu versichern. Als Beitrag zur freiwilligen
Versicherung ist der Betrag zu entrichten, der als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre, wenn der Mitarbeiter dort pflichtversichert wäre, mindestens jedoch der Betrag, der als Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in
der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils festgelegt ist. § 2 Abs. 3 der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter
und Angestellten ist anzuwenden. Für die Bestimmung der Beitragsklasse gilt § 114
AVG sinngemäß.
Der Dienstgeber trägt die Hälfte des Beitrages zu dieser Versicherung.
(2) Der Dienstgeber behält den vom Mitarbeiter zu tragenden Teil des Beitrages von
dessen Bezügen ein und führt den Beitrag nach der Verordnung über das Entrichten
von Beiträgen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten ab.
(3) Absatz 1 gilt nicht, solange der Mitarbeiter einen Zuschuss nach § 5 oder § 6 erhält.
§5
Lebensversicherung anstelle der Versicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung
(1) Der bei der Versorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, der in der Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit ist und der für sich und seine Hinterbliebenen einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat, erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die
ihm Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung (§ 2
der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrages zu dieser Versicherung: Er erhält jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Dienstgeber bei
einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach § 4 zu tragen hätte.
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn der Mitarbeiter über die
Lebensversicherung ohne vorherige Zustimmung des Dienstgebers durch Abtretung
oder Verpfändung verfügt.
Anlage 8 - Versorgungsordnung A
§6
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen im Sinne
des § 7 Abs. 2 AVG
(1) Der bei der Zusatzversorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, der Mitglied
einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG ist
und
a) nach § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der
Angestellten befreit ist oder
b) in der Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels 2 § 1 AnVNG
von der Versicherungspflicht befreit ist,
erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung (§ 2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einen
Zuschuss zu den Beiträgen zu dieser Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung.
(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte des monatlichen Beitrages, jedoch nicht mehr
als den Betrag, den der Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach § 4 zu tragen hätte.
(3) Solange ein Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 gewährt wird, ist § 5 nicht anzuwenden.
§7
Ergänzende freiwillige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung
Erreicht der Zuschuss des Dienstgebers nach § 5 oder § 6 nicht den Betrag, den der
Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung nach § 4 zu entrichten hätte, erhält
der Mitarbeiter auf Antrag einen Zuschuss zu dem Beitrag zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Differenzbetrages,
höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Beitrages. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
§8
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen im Sinne
des § 7 Abs. 2 AVG
(1) Der nach § 17 Abs. 1 Satzung der Zusatzversorgungskasse bei der Zusatzversorgungskasse nicht zu versichernde Mitarbeiter, der
a) nach § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der
Angestellten befreit ist oder
b) in der Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels 2 § 1 AnVNG
von der Versicherungspflicht befreit ist,
erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung (§ 2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einen
Anlage 8 - Versorgungsordnung A
Zuschuss zu den Beiträgen zu der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im
Sinne des § 7 Abs. 2 AVG.
(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte des monatlichen Beitrages, jedoch nicht mehr
als den Betrag, den der Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach § 4 zu tragen hätte.
§9
Berufsständische Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtungen
(1) Der nach § 17 Abs. 5 Satzung der Zusatzversorgungskasse bei der Zusatzversorgungskasse nicht zu versichernde Mitarbeiter, der in der Rentenversicherung der
Angestellten aufgrund des Artikels 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit ist, kann auf seinen Antrag für die Zeit, für die er ohne Befreiung bei der Zusatzversorgungskasse zu versichern wäre und für die ihm Dienstbezüge (Abschnitt
II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung (§ 2 der Anlage 14 zu den AVR)
oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einen Zuschuss zu den Beiträgen zu dieser Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung erhalten.
(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte des monatlichen Beitrages, jedoch nicht mehr
als den Betrag, den der Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach § 4 zu tragen hätte.
Anlage 8 - Versorgungsordnung B
Versorgungsordnung B (VersO B)
Die „Ständige Arbeitsrechtliche Kommission“ hat am 15. Oktober 1965 die nachstehende Versorgungsordnung für die Mitarbeiter im Geltungsbereich der AVR beschlossen und mit Wirkung vom 1. April 1966 in Kraft gesetzt. Diese bezweckt eine
Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung für Mitarbeiter durch Entrichtung von Versicherungsbeiträgen.
§1
Geltungsbereich
(1) Der Versicherungspflicht unterliegt vom Beginn des Dienst- und Ausbildungsverhältnisses an der Mitarbeiter bzw. der gemäß Buchstabe A, B und E der Anlage
7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigte,
a) der das 17. Lebensjahr vollendet hat und
b) auf dessen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis die AVR Anwendung finden (§ 2
AT).
(2) Ausgenommen von der Versicherungspflicht ist ein Mitarbeiter,
a) der aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersruhegeld oder Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit erhält,
b) der für nicht mehr als sechs Monate eingestellt wird, es sei denn, dass er bis zum
Beginn des Dienstverhältnisses bei der Selbsthilfe zusatzversichert gewesen ist,
c) der nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern ist.
§2
Versicherung
Die Zusatzversorgung erfolgt durch Abschluss einer Zusatzrentenversicherung bei
der „Selbsthilfe Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas VVaG“ (Selbsthilfe) nach
Maßgabe dieser Versorgungsordnung.
Die Ansprüche der Versicherten bestimmen sich nach der Satzung der Selbsthilfe.
§3
Anmeldung und Abmeldung
(1) Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Beginn des versicherungspflichtigen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Selbsthilfe an. Die Aufnahme
des Mitarbeiters in die Selbsthilfe wird diesem durch Zustellung eines Mitgliedsausweises, dem Dienstgeber durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen.
Anlage 8 - Versorgungsordnung B
(2) Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Ende des versicherungspflichtigen
Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Selbsthilfe ab. Die vollzogene Abmeldung wird dem Versicherten von der Selbsthilfe bestätigt; gleichzeitig wird der
Versicherte unter Angabe der erreichten Rentenanwartschaft davon in Kenntnis gesetzt, welche Möglichkeiten zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses durch
Beitragsfreistellung (§ 5) oder durch Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft
(§ 6) bestehen.
§4
Beiträge
(1) Die Beiträge zur Zusatzversicherung trägt der Dienstgeber. Er trägt des Weiteren
die auf die Beiträge entfallende Lohnsteuer, solange die rechtliche Möglichkeit der
Pauschalierung der Lohnsteuer gegeben ist. Beitragspflicht besteht für den Zeitraum, für den dem Mitarbeiter ein Anspruch auf Dienstbezüge nach den AVR oder
auf Sozialbezüge nach Anlage 1 zu den AVR zusteht.
(2) Der Beitrag der Zusatzversicherung (Pflichtversicherung) ist vom versicherungspflichtigen Beschäftigungsentgelt mit einem Beitragssatz von 7,5% zu berechnen.
Als versicherungspflichtiges Beschäftigungsentgelt ist zu berücksichtigen:
a) die Grundvergütung (Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR) einschließlich Ortszuschlag (Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR) und den sonstigen Zulagen (Abschnitt VIII der Anlage 1 zu den AVR),
b) die Allgemeine Zulage gemäß Anlage 10 zu den AVR,
c) tarifliche monatliche Zulagen für besondere Tätigkeiten (z.B. Wechselschichtund Schichtzulage, Heim- und Werkstattzulage, Pflegezulage),
d) Vergütung für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste sowie Zuschläge für
Überstunden.
(3) Überschreitet das versicherungspflichtige Beschäftigungsentgelt die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist für den
übersteigenden Anteil des Beschäftigungsentgelts ein zusätzlicher Beitrag in Höhe
von 9% zu entrichten.
(3a) Für Versicherungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1997 begründet wurden,
seither ununterbrochen bestehen und in denen bereits vor diesem Zeitpunkt das versicherungspflichtige Beschäftigungsentgelt die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten hat oder bis zum 31.
Dezember 2006 noch überschreiten wird, ist für den übersteigenden Anteil des Beschäftigungsentgelts ein zusätzlicher Beitrag in der Höhe zu entrichten, der sich aus
der Multiplikation dieses Anteils mit dem jeweils gültigen Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt.
Anlage 8 - Versorgungsordnung B
(4) Dem Mitarbeiter steht es frei, eine höhere Rentenanwartschaft durch zusätzliche
Beiträge oder einen zweiten Rentenvertrag (freiwillige Versicherung) sicherzustellen. Die hierfür erforderlichen Beiträge hat er selbst zu tragen.
(5) Die Pflichtbeiträge sind der Selbsthilfe monatlich durch den Dienstgeber für jeden
einzelnen Versicherten nachzuweisen; die Beiträge sind unverzüglich nach Erstellung
der monatlichen Gehaltsabrechnung in einer Summe an die Selbsthilfe abzuführen.
Übergangsregelung zu Absatz 2:
Für Einrichtungen, für die § 2a AT AVR Anwendung findet, ist der Beitrag der Zusatzversicherung mit einem Beitragssatz in Höhe von 1,5 v. H. zu berechnen.
§5
Beitragsfreie Zeiten
(1) Beitragspflicht besteht nicht für Zeiten, für die der Mitarbeiter keinen Anspruch
auf Dienstbezüge nach den AVR oder auf Sozialbezüge nach Anlage 1 zu den AVR
hat.
(2) Entfällt wegen Beendigung des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses die Beitragspflicht des Dienstgebers für ein bestehendes Versicherungsverhältnis, ohne
dass der Versicherte von der Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung gemäß § 6 Gebrauch macht, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt.
In diesem Fall wird eine Rentenanwartschaft nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der
Beitragsfreistellung vorhandenen Deckungskapitals berechnet. Der Anspruch des
Versicherten auf Teilnahme an künftigen Leistungserhöhungen aus der satzungsmäßigen Überschussverwendung bleibt von der Beitragsfreistellung unberührt.
(3) Wird die versicherungspflichtige Tätigkeit wegen des Eintritts einer verminderten Erwerbsfähigkeit beendet, so wird das Versicherungsverhältnis bis zur Vorlage
des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch für
die Dauer von drei Monaten, ohne Beitragsleistung fortgesetzt; das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei gestellt, wenn der Rentenbescheid binnen der vorgenannten Frist nicht vorgelegt wird.
§6
Freiwillige Versicherung
Entfällt die Beitragspflicht des Dienstgebers für eine bestehende Versicherung, so
kann der Versicherte die bisherige Pflichtversicherung nach Maßgabe der Satzung
der Selbsthilfe mit eigener Beitragsleistung als freiwillige Versicherung fortführen.
Hinsichtlich der Beitragshöhe kann der Versicherte jeden Beitrag wählen zwischen
dem tariflichen Mindestbeitrag und dem vom Dienstgeber für den letzten vollen Beschäftigungsmonat abgeführten Pflichtbeitrag.
Anlage 8 - Versorgungsordnung B
§7
Arbeitsplatzwechsel
Scheidet ein bei der Selbsthilfe pflichtversicherter Mitarbeiter aus dem Dienst- bzw.
Ausbildungsverhältnis aus und nimmt er eine Tätigkeit bei einem Dienstgeber auf,
der die Versorgungsordnung B anwendet, so ist die begonnene Pflichtversicherung
fortzusetzen.
§8
Schlussbestimmungen
Soweit Dienstgeber vor Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung B für ihre Mitarbeiter gleichwertige Maßnahmen zur Alterssicherung getroffen haben, werden diese
als Ersatzregelung durch die „Arbeitsrechtliche Kommission“ auf Antrag dann anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Sofern Gleichwertigkeit
nicht vorliegt, ist der Differenzanspruch zu ermitteln und durch eine Zusatzrente
nach Maßgabe der Versorgungsordnung B zu decken.
Die vorstehende Versorgungsordnung ist unter Wahrung des Grundsatzes von Treu
und Glauben auszulegen und veränderten Verhältnissen in diesem Sinn anzupassen.
Anlage 9
Anlage 9
Voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter und zu ihrer Ausbildung Beschäftigte (Anlage 7 zu den AVR) erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vermögenswirksame Leistungen. Eine Vollbeschäftigung im Sinne dieser Vorschrift ist
nur gegeben, wenn der Mitarbeiter die in § 1 Abs. 2 und 4 der Anlage 5 zu den AVR
für seine Tätigkeit jeweils festgelegte Arbeitszeit erfüllt. Unterschreitet er sie, ist er
im Sinne dieser Vorschrift teilzeitbeschäftigt.
§1
Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen
Leistungen
(1) Der Mitarbeiter und der zu seiner Ausbildung Beschäftigte erhalten monatlich
eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes.
(2) Der Mitarbeiter, der im Voraus nur auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit oder
für eine Aufgabe von begrenzter Dauer bzw. zur Vertretung oder Aushilfe eingestellt ist oder wird, hat Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nach Abs. 1
nur, wenn das Dienstverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.
(3) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich
a) für den vollbeschäftigten Mitarbeiter und den Arzt im Praktikum
EUR 6,65
b) entfällt
c) für den teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter und den teilzeitbeschäftigten Arzt im
Praktikum vom Betrag nach Buchstabe a den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht,
d) für den zu seiner Ausbildung Beschäftigten
EUR 13,29,
e) für die in Buchst. d Genannten, deren Ausbildungsvergütung bzw. Entgelt zuzüglich des Verheiratetenzuschlags, monatlich mindestens 971,45 EUR beträgt,
f) für den nicht vollbeschäftigten Arzt im Praktikum den Teil von dem Betrag nach
Buchst. d bzw. e, der dem Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht
EUR 6,65.
Die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen für die unter Buchst. a bis d genannten Mitarbeiter richtet sich ausschließlich nach der am Ersten des jeweiligen Kalendermonats vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Wird das Dienstverhältnis nach dem
Ersten eines Kalendermonats begründet, so ist für diesen Monat die für den Beginn
des Dienstverhältnisses vertraglich vereinbarte Arbeitszeit maßgebend.
(4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für die Kalendermonate gewährt, für
die dem Mitarbeiter Dienstbezüge, Urlaubsvergütung nach § 2 der Anlage 14 zu den
AVR oder Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenwirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. Für den
zu seiner Ausbildung Beschäftigten treten anstelle der Dienstbezüge die Ausbildungsvergütung bzw. der Unterhaltszuschuss.
Anlage 9
(5) Die vermögenswirksame Leistung bleibt bei der Berechnung der Beiträge zur
Zusatzversorgung unberücksichtigt.
§2
Mitteilung der Anlageart
Der Mitarbeiter und der zu seiner Ausbildung Beschäftigte teilen dem Dienstgeber
schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der
Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des
Kontos an, auf das die Leistungen eingezahlt werden sollen.
§3
Entstehung und Fälligkeit des Anspruches
(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den
Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte
seinem Dienstgeber die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden
vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche auf
die vermögenswirksame Leistung werden erstmals am Letzten des zweiten auf die
Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Mitarbeiter
bzw. dem zu seiner Ausbildung Beschäftigten von seinem oder einem anderen
Dienstgeber eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder einem früher begründeten Dienst- oder Rechtsverhältnis erbracht wird. Das gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Dienstgeber bestehenden Anspruch auf eine
vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 EUR zusammentrifft.
§4
Änderungen der vermögenswirksamen Anlage
(1) Der Mitarbeiter bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte kann während des
Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage nach Anlage 9 zu den
AVR und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Dienstgebers wechseln.
(2) Für die vermögenswirksame Leistung gemäß Anlage 9 zu den AVR und die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Dienstbezüge nach § 4 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll der Mitarbeiter bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte
möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Dienstgebers, wenn der
Mitarbeiter bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte die Änderung aus Anlass
der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach dieser Anlage
9 zu den AVR verlangt.
Anlage 9
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
§5
Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 des
Vermögensbildungsgesetzes
Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Mitarbeiter seinem Dienstgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das
Auslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen.
§ 6 (entfällt)
§ 7 (entfällt)
Anlage 10
Anlage 10
Die Mitarbeiter erhalten aufgrund des am 19. März 1971 erfolgten Beschlusses der
„Ständigen Arbeitsrechtlichen Kommission“ zusätzlich zu den Dienstbezügen bzw.
zu der Gesamtvergütung ab 1. Januar 1971 eine Zulage nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen.
§1
Geltungsbereich
(1) Die Anlage 10 zu den AVR gilt für die unter die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu
den AVR fallenden Mitarbeiter.
(2) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den
Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR
nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, gelten § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 3.
§2
Höhe der Zulage
(1) Die Mitarbeiter erhalten eine allgemeine Zulage.
(2) Sie beträgt monatlich in den Vergütungsgruppen vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni
2004:
1b bis 1 ab 1. Oktober 2003
2 und 3 sowie Kr 11 bis Kr 14 ab 1. Oktober 2003
42,13 Euro
112,35 Euro
4a bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2 der
AVR eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 11
112,35 Euro
5c bis 8 (einschließlich der nach 5b Ziffern 17 und 19 der Anlage
105,33 Euro
2 zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6
9a bis 12 und Kr 1 und Kr 2
89,18 Euro
vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004:
1b bis 1
2 bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2
zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 14
42,55 Euro
113,47 Euro
5c bis 8 (einschließlich der nach 5b Ziffern 17 und 19 der Anlage
2 zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6
106,38 Euro
9a bis 12 und Kr 1 und Kr 2
90,07 Euro
Anlage 10
ab 1. November 2004:
1b bis 1
2 bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2
zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 14
42,98 Euro
114,60 Euro
5c bis 8 (einschließlich der nach 5b Ziffern 17 und 19 der Anlage
2 zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6
107,44 Euro
9a bis 12 und Kr 1 und Kr 2
90,97 Euro
(3) (entfällt)
(4) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den
Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR
nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, beträgt die allgemeine Zulage monatlich vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 Euro 42,13, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober
2004 Euro 42,55 und ab 1. November 2004 Euro 42,98.
(5) Die Zulage nach Absatz 2 vermindert sich für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter
entsprechend Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR.
(6) Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Zulage zu der Gesamtvergütung nach Abschnitt VI der Anlage 1 zu den AVR. Sie beträgt
85 v.H. der vollen Zulage nach Absatz 2 in der für den Mitarbeiter anzuwendenden
Vergütungsgruppe.
(7) Bei einer allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge nach dem 31. Dezember 1990
erhöht sich die allgemeine Zulage um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission
festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der
Dienstbezüge.
Anmerkung zu § 2 Abs. 2:
Der Klammerzusatz „ohne die nach 5b Ziffer 17 und 19 eingruppierten Meister“ legt
nur fest, dass den in der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 17 oder 19 eingruppierten
Meistern die Zulage nicht in dieser Höhe zu gewähren ist. Sie ist den nach Vergütungsgruppe 5b Ziffer 18 eingruppierten Meistern zu zahlen.
Der Klammerzusatz „einschließlich der nach 5b Ziffern 17 und 19 eingruppierten
Meister“ beinhaltet, dass die Zulage für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 2 bis 5b
auch den nach Vergütungsgruppe 5b Ziffer 17 oder 19 eingruppierten Meistern zu
zahlen ist. Die bisherige Zulage von 44,48 EUR entfällt mit Wirkung vom 1. Juli
1992; an ihre Stelle tritt eine Zulage für Meister gemäß Ziffer 142 der Anmerkungen
zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe 1 bis 12 der Anlage 2 zu den
AVR. Der Differenzbetrag von 6,14 EUR wird dem Meister als Besitzstand weiter
gewährt, der vor dem 1. Juli 1992 Anspruch auf die Zulage von 44,48 EUR bei demselben Dienstgeber hatte.
Anlage 10
§3
Zahlungszeitraum
(1) Die Zulage wird nur für die Zeiträume gewährt, für die dem Mitarbeiter Dienstbezüge bzw. Gesamtvergütung oder Krankenbezüge zustehen. Steht dem Mitarbeiter ein Anspruch auf die Bezüge nach Satz 1 für den vollen Kalendermonat nicht zu,
findet Abschnitt X Abs. b der Anlage 1 zu den AVR entsprechend Anwendung.
(2) Die Zulage ist bei der Bemessung der Weihnachtszuwendung (Abschnitt XIV
der Anlage 1 zu den AVR), der Zuwendungen im Todesfall (Abschnitt XV der Anlage 1 zu den AVR) und des Übergangsgeldes (Anlage 15 zu den AVR) zu berücksichtigen.
Anlage 11
Anlage 11
(1) Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Ziffern
2 bis 7 Anspruch auf Beihilfe.
Abweichend von Unterabsatz 1 hat keinen Anspruch auf Beihilfe:
a) der Mitarbeiter, der aufgrund seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine Beihilfeberechtigung hat,
b) der krankenversicherungspflichtige Mitarbeiter, der aufgrund der Tätigkeit seines
Ehegatten im öffentlichen Dienst im Beihilfefalle eine berücksichtigungsfähige
oder selbst beihilfeberechtigte Person darstellt.
c) Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften (Bund) sind nicht beihilfefähig. Innerhalb eines über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbestehenden Dienstverhältnisses bleiben solche Aufwendungen jedoch bis zum 31. Dezember 1992
weiter beihilfefähig, wenn für solche Aufwendungen für dieselbe Person vor dem 1.
Januar 1992 Beihilfe zu gewähren war. Diese Regelung gilt, soweit eine diözesane
Regelung nichts anderes bestimmt.
(2) In Dienststellen und Einrichtungen, die in einer Diözese ihren Sitz haben, in der
eine Beihilfeordnung (Beihilfevorschriften) rechtsverbindlich durch eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt erlassen wurde, regelt sich der Anspruch des
Mitarbeiters auf Beihilfe nach dieser Ordnung, sofern Ziffer 4 nichts anderes bestimmt.
(3) Soweit in einer Diözese keine Beihilfeordnung im Sinne der Ziffer 2 erlassen
wurde, regelt sich bis zum Inkrafttreten einer solchen der Anspruch des Mitarbeiters
auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften, die jeweils für die Angestellten des Bundeslandes Anwendung finden, in dem die Dienststelle oder Einrichtung ihren Sitz
hat, sofern nicht Ziffer 4 anzuwenden ist.
(4) In Dienststellen, die unter Anhang C der AVR fallen, regelt sich der Anspruch
des Mitarbeiters auf Beihilfe, soweit nicht zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser
Ordnung eine rechtsverbindliche Beihilfeordnung bestand, nach den für die Angestellten des Bundes gültigen Beihilfevorschriften.
(5) Beihilfen werden nicht gewährt zu Aufwendungen aus Anlass medizinischer
Eingriffe (z.B. Schwangerschaftsabbrüche und Sterilisationen), die gegen kirchliche
Grundsätze verstoßen.
(6) Die Beihilfen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Dienstgeber
zu stellen. Die Beihilfe ist vom Dienstgeber zu zahlen.
(7) Beihilfen sind nicht zusatzversorgungspflichtig.
Anlage 11a
Anlage 11a
Der Mitarbeiter erhält bei der Geburt eines Kindes auf Antrag eine Geburtsbeihilfe
von 358,- EUR je Kind. Die Geburtsbeihilfe erhält auch der Mitarbeiter, der ein
Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind annimmt oder
mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern (§§ 1747, 1748 BGB) erteilt ist. Die Geburtsbeihilfe ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
Hat ein Mitarbeiter aus mehreren Dienstverhältnissen im Geltungsbereich der AVR
Anspruch auf Geburtsbeihilfe, erhält er diese von den Dienstgebern zu gleichen Anteilen. Haben beide Elternteile aus einem Dienstverhältnis im Geltungsbereich der
AVR Anspruch auf Geburtsbeihilfe, erhält diese die Mutter. Wird einem Elternteil
in Geburtsfällen nach Anlage 11 zu den AVR oder aus einem Beschäftigungsverhältnis im kirchlichen und öffentlichen Dienst oder aus einer Beihilfeversicherung
eine Beihilfe oder ähnliche Leistung gewährt, so ist diese auf den Anspruch auf Geburtsbeihilfe für den Mitarbeiter anzurechnen.
Anlage 12
Anlage 12
§1
Geltungsbereich
(1) Die Anlage 12 zu den AVR gilt für die unter Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu den
AVR fallenden Mitarbeiter uneingeschränkt.
(2) Für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR) findet die Anlage 12 zu den AVR nach Maßgabe der im Einzelfall in der Anlage 7 zu den AVR
getroffenen Regelung Anwendung. Sie gilt nicht für Auszubildende.
§2
Mitarbeiterunterkünfte
(1) Der Wert einer dem Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage gewährten
Mitarbeiterunterkunft ist unter Berücksichtigung in ihrer Nutzfläche und ihrer Ausstattung auf die Dienstbezüge anzurechnen. Für Zeiten, für die kein Anspruch auf
Dienstbezüge besteht, hat der Mitarbeiter dem Dienstgeber den Wert zu vergüten.
(2) Mitarbeiterunterkünfte im Sinne der Anlage 12 zu den AVR sind möblierte
Wohnungen, möblierte Wohnräume und möblierte Schlafräume, die im Eigentum,
in der Verwaltung oder in der Nutzung des Dienstgebers stehen und die dem Mitarbeiter zur alleinigen Benutzung – bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzung durch festgelegte Personenzahl – überlassen werden.
§3
Bewertung der Mitarbeiterunterkünfte
(1) Der Wert der Mitarbeiterunterkünfte wird ab 1. Januar 2003 wie folgt festgelegt:
Wertklasse
Mitarbeiterunterkünfte
EUR je qm
Nutzfläche
monatlich
1
ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen
6,38
2
mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen
7,07
3
mit eigenem Bad oder Dusche
8,07
4
mit eigener Toilette und Bad oder Dusche
8,99
5
mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche
9,57
Anlage 12
und ab 1. Januar 2004 gelten folgende Werte:
Wertklasse
Mitarbeiterunterkünfte
EUR je qm
Nutzfläche
monatlich
1
ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen
6,44
2
mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen
7,14
3
mit eigenem Bad oder Dusche
8,15
4
mit eigener Toilette und Bad oder Dusche
9,08
5
mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche
9,67
Bei einer Nutzfläche von mehr als 25 qm erhöhen sich für die über 25 qm hinausgehende Nutzfläche die Quadratmetersätze um 10 v.H. Bei Mitarbeiterunterkünften
mit einer Nutzfläche von weniger als 12 qm ermäßigen sich die Quadratmetersätze
um 10 v.H.
Wird die Nutzung der Mitarbeiterunterkunft durch besondere Umstände erheblich
beeinträchtigt (z.B. Ofenheizung, kein fließendes Wasser, Unterbringung in einem
Patientenzimmer, das vorübergehend als Personalunterkunft verwendet wird und in
dem die Bewohner erheblichen Störungen durch den Krankenhausbetrieb ausgesetzt
sind), sollen die Quadratmetersätze um bis zu 10 v.H., beim Zusammentreffen mehrerer solcher Umstände um bis zu 25 v.H. ermäßigt werden; beim Zusammentreffen
zahlreicher außergewöhnlicher Beeinträchtigungen kann die Ermäßigung bis zu 33
1/3 v.H. betragen.
(2) Bei der Ermittlung der Nutzfläche ist von den Fertigmaßen auszugehen. Balkonflächen sind mit 25 v.H. und Flächen unter Dachschrägen mit 50 v.H. anzurechnen.
Die Nutzfläche von Bädern oder Duschen in Nasszellen, die zwei Mitarbeiterunterkünften zugeordnet sind, ist den beiden Mitarbeiterunterkünften je zur Hälfte zuzurechnen.
(3) Ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Absatz 1 haben Mitarbeiterunterkünfte, wenn
a) in Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten
und von Kochgelegenheiten für die Bewohner des Wohnheimes,
b) in anderen Gebäuden als Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder
Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten zur Benutzung nur durch die
Mitarbeiter des Dienstgebers
vorhanden ist.
Die Gemeinschaftseinrichtungen sind nicht ausreichend, wenn
a) für mehr als sechs Wohnplätze nur eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche
Anlage 12
oder
b) für mehr als zehn Wohnplätze nur eine Kochgelegenheit
vorhanden ist.
Bäder oder Duschen in Nasszellen, die zwei Mitarbeiterunterkünften zugeordnet
sind (Zugang von beiden Unterkünften bzw. über einen gemeinsamen Vorraum),
gelten als eigenes Bad oder Dusche im Sinne des Absatz 1.
(4) Mit dem sich aus Absatz 1 ergebenden Wert sind die üblichen Nebenkosten abgegolten. Zu diesen gehören die Kosten für Heizung, Strom, Wasser (einschließlich
Warmwasser), die Gestellung sowie die Reinigung der Bettwäsche und der Handtücher. Werden diese Nebenleistungen teilweise nicht erbracht oder wird die Mitarbeiterunterkunft auf eigenen Wunsch von dem Mitarbeiter ganz oder teilweise möbliert,
ist eine Herabsetzung des Wertes ausgeschlossen.
Wird die Mitarbeiterunterkunft auf Kosten des Dienstgebers gereinigt oder werden
vom Dienstgeber andere als allgemein übliche Nebenleistungen erbracht (z.B. besondere Ausstattung mit erheblich höherwertigen Möbeln, Reinigung der Körperwäsche), ist ein Zuschlag in Höhe der Selbstkosten zu erheben.
Steht eine gemeinschaftliche Waschmaschine zur Reinigung der Körperwäsche zur
Verfügung, ist dafür ein monatlicher Pauschbetrag ab 1. Januar 2003 von Euro 3,82
und ab 1. Januar 2004 von Euro 3,86 zu erheben, sofern die Waschmaschine nicht
mit einem Münzautomaten ausgestattet ist.
(5) Wird eine Mitarbeiterunterkunft von mehreren Personen benutzt, werden dem
einzelnen Mitarbeiter bei Einrichtung der Mitarbeiterunterkunft
a) für zwei Personen 66 2/3 v.H.,
b) für drei Personen 40 v.H.
des vollen Wertes angerechnet.
§4
Anpassung des Wertes der Mitarbeiterunterkünfte
Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 genannten Beträge sind jeweils zu demselben Zeitpunkt und demselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um
den der aufgrund des § 17 Satz 1 Nr. 3 des SGB IV in der Sachbezugsverordnung
allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht
oder vermindert wird.
(§ 5 entfällt)
Anlage 13
Anlage 13
(1) Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Anspruch
auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld.
(2) In Dienststellen und Einrichtungen, die in einer Diözese ihren Sitz haben, in der
Bestimmungen über Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld rechtsverbindlich
durch eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt erlassen wurden, regelt
sich der Anspruch des Mitarbeiters auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nach dieser Ordnung, sofern Ziffer 4 nichts anderes bestimmt.
(3) Soweit in einer Diözese keine Bestimmungen über Umzugskostenvergütung und
Trennungsgeld im Sinne der Ziffer 2 erlassen wurden, regelt sich bis zum Inkrafttreten solcher Bestimmungen der Anspruch des Mitarbeiters auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nach dem Umzugskostenrecht, das jeweils für die
Angestellten des Bundeslandes Anwendung findet, in dem die Dienststelle oder Einrichtung ihren Sitz hat, sofern nicht Ziffer 4 anzuwenden ist.
(4) In Dienststellen, die unter Anhang C der AVR fallen, regelt sich der Anspruch
des Mitarbeiters auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nach dem für die
Angestellten des Bundes gültigen Umzugskostenrecht.
(5) Die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Dienstgeber zu stellen. Umzugskostenvergütung und
Trennungsgeld ist vom Dienstgeber zu zahlen.
Anlage 13a
Anlage 13a
(1) Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Anspruch
auf Reisekostenerstattung.
(2) Soweit in einer Einrichtung oder Dienststelle eine eigene Reisekostenregelung
nicht besteht, regelt sich der Anspruch auf Reisekostenerstattung nach der in der jeweiligen Diözese geltenden Ordnung.
(3) Soweit Regelungen über Reisekostenerstattung im Sinne der Ziffer 2 nicht erlassen wurden, regelt sich bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen der Anspruch des
Mitarbeiters auf Reisekostenerstattung nach dem Reisekostenrecht, das jeweils für
die Angestellten des Bundeslandes Anwendung findet, in dem die Dienststelle oder
Einrichtung ihren Sitz hat, sofern Ziffer 4 nichts anderes bestimmt.
(4) In Dienststellen, die unter Anhang C der AVR fallen, gilt Ziffer 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisekostenrechts für die Angestellten des jeweiligen Bundeslandes das für die Angestellten des Bundes geltende Reisekostenrecht tritt.
(5) Reisekosten werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Dienstgeber zu
stellen. Reisekosten sind vom Dienstgeber zu zahlen.
Anlage 14
Anlage 14
I.
Erholungsurlaub
§1
Entstehung des Anspruchs
(1) Die Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten erhalten in jedem Urlaubsjahr einen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit. Der Mitarbeiter ist
deshalb verpflichtet, den Erholungsurlaub tatsächlich zu nehmen und darf während
des Erholungsurlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit
leisten.
(3) Der Dienstgeber setzt auf Antrag des Mitarbeiters den Erholungsurlaub zeitlich
fest. Dabei hat er die Urlaubswünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei
denn, dass dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter,
die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, diesen entgegenstehen.
Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Mitarbeiter dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR) verlangt.
(4) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden.
Kann der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden oder ist eine Teilung des Erholungsurlaubs aus Gründen
gerechtfertigt, die in der Person des Mitarbeiters liegen, so ist diese zulässig. Bei einer Teilung muss jedoch ein Teil des Erholungsurlaubs so bemessen sein, dass der
Mitarbeiter mindestens für 14 aufeinanderfolgende Werktage vom Dienst befreit ist.
(5) Der Erholungsurlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten.
Kann der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen oder aus Gründen,
die in der Person des Mitarbeiters liegen, bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten.
Hat der Mitarbeiter den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit
nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist ihm der Resturlaub nach der Elternzeit
im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Wird die Wartezeit (Absatz 6) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutreten.
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.
(6) Der Erholungsurlaub kann erstmalig nach Ablauf von sechs Monaten seit Einstellung (Wartezeit) geltend gemacht werden.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der
Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Entsprechendes gilt, wenn gemäß § 18 Abs. (4) AT das Ruhen des Dienstverhältnisses eintritt.
Anlage 14
Scheidet der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 18 Abs. 1 und 2
AT AVR) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 19 Abs. 3 AT) aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das
Dienstverhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.
Der Urlaubsanspruch vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit
ohne Teilzeitbeschäftigung und eines Sonderurlaubs nach § 10 jeweils um ein
Zwölftel. Die Verminderung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, wenn der Dienstgeber ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
Ergeben sich bei der Berechnung des anteiligen Jahresurlaubs Bruchteile eines Urlaubstages, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden. Vor Anwendung der Unterabsätze 2 und 3 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub, mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem
Neunten Sozialgesetzbuch, zusammenzurechnen.
(7) Erkrankt der Mitarbeiter während des Erholungsurlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, so werden ihm die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet;
Abschnitt XIIa Abs. a der Anlage 1 zu den AVR gilt entsprechend. Der Mitarbeiter
hat nach Ablauf des Erholungsurlaubs seinen Dienst an dem im Voraus festgelegten
Tag wieder aufzunehmen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus an, so hat er nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit unverzüglich den
Dienst aufzunehmen. Die wegen Arbeitsunfähigkeit nachzugewährenden Urlaubstage werden vom Dienstgeber auf Antrag des Mitarbeiters erneut festgesetzt.
§2
Bezüge während des Erholungsurlaubs
(1) Während des Erholungsurlaubs erhält der Mitarbeiter die Dienstbezüge nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR einschließlich der Zulagen, die in Monatsbeträgen
festgelegt sind, die er erhalten würde, wenn er sich nicht im Urlaub befände. Haben
sich die Dienstbezüge und die Zulagen oder eine dieser Leistungen während der letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn des Erholungsurlaubs zuungunsten des Mitarbeiters verändert, so bemessen sich diese während des Erholungsurlaubs nach den
durchschnittlichen Dienstbezügen bzw. Zulagen, die der Mitarbeiter im genannten
Berechnungszeitraum erhalten hat. Dabei bleiben Kürzungen der Dienstbezüge bzw.
der Zulagen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen
oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die Berechnung der Dienstbezüge bzw. Zulagen außer Betracht. Beim Vorliegen der Voraussetzungen erhält der
Mitarbeiter zusätzlich pro Urlaubstag einen Aufschlag nach Absatz 3.
(2) Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in Absatz 3 genannten Bezüge. Solange dem Mitarbeiter die Monatspauschale zusteht, sind die entsprechenden Bezüge bei der Errechnung des Aufschlages
nicht zu berücksichtigen.
Anlage 14
(3) Der Aufschlag ermittelt sich aus dem Tagesdurchschnitt der Zeitzuschläge nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f der Anlage 6a zu den AVR, der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR, dem Zeitzuschlag nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Anlage 6a zu den AVR für ausgeglichene Überstunden, der Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 2 und
Abs. 3, § 9 Abs. 2, 3 und 6 der Anlage 5 zu den AVR, der Mehrarbeitsvergütung für
teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter nach Abschnitt IIa Satz 3 der Anlage 1 zu den AVR
sowie den Aufschlagszahlungen nach dieser Vorschrift während der letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn des Urlaubs.
(4) Der Tagesdurchschnitt nach Absatz 3 beträgt bei der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65, bei einer Verteilung auf
sechs Tage 1/78 aus der Summe der in den dem Urlaubsbeginn vorangegangenen
drei Kalendermonaten gezahlten Zeitzuschläge nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis
f der Anlage 6a zu den AVR, der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs.
2 der Anlage 6a zu den AVR, des Zeitzuschlages nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a
der Anlage 6a zu den AVR für ausgeglichene Überstunden, der Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 2, 3 und
6 der Anlage 5 zu den AVR, der Mehrarbeitsvergütung für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter nach Abschnitt IIa Satz 2 der Anlage 1 zu den AVR sowie der Aufschlagszahlungen nach Absatz 3. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit weder auf fünf noch auf sechs Tage verteilt, ist der Tagesdurchschnitt
entsprechend zu ermitteln. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn
des Drei-Kalendermonate-Berechnungszeitraumes.
(5) Werden die in Absatz 3 genannten Bezüge in Monatspauschalen festgesetzt (vgl.
z.B. § 1 Abs. 4 der Anlage 6a zu den AVR), ist Absatz 2 zu beachten. Wird eine der
Leistungen nach Absatz 3, die im Drei-Kalendermonate-Berechnungszeitraum zur
Auszahlung gelangt, dem Mitarbeiter nicht für jeden Monat mit einer Monatspauschale vergütet, gilt die Monatspauschale in diesem Falle nicht als eine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage. Die Monatspauschale ist in diesem Falle in die Berechnung des Tagesdurchschnitts gemäß Absatz 4 einzubeziehen.
(6) Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten,
verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsvergütung für die Tage der Erwerbstätigkeit.
§3
Dauer des Erholungsurlaubs
(1) Der Urlaub des Mitarbeiters, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit (Anlage 5 zu den AVR) auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt, soweit nicht eine für den Mitarbeiter günstigere
gesetzliche Regelung (z.B. für Jugendliche und schwerbehinderte Menschen) oder
für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR) eine Sonderregelung getroffen ist,
Anlage 14
a) bis zum vollendeten 30. Lebensjahr
b) bis zum vollendeten 40. Lebensjahr
c) nach dem vollendeten 40. Lebensjahr
26 Arbeitstage,
29 Arbeitstage,
30 Arbeitstage.
(2) (entfällt)
(3) (entfällt)
(4) Für die Urlaubsberechnung wird das Lebensjahr des Mitarbeiters zugrunde gelegt, das er im Laufe des Urlaubsjahres vollendet. Für die Urlaubsberechnung bei Jugendlichen ist das Lebensalter zu Beginn des Urlaubsjahres maßgebend. Arbeitstage
sind alle Kalendertage, an denen der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder in seiner Einrichtung oder Dienststelle üblicherweise zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit
Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Endet eine Dienstleistung nicht an dem Kalendertag, an
dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstleistung
begonnen hat.
(5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder
dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in
der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag
im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und § 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7 nach dem Neunten
Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder
dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen
arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und § 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7,
nach dem Schwerbehindertengesetz und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn
die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
Ergeben sich bei der Berechnung des Erholungsurlaubs nach den Unterabsätzen 1
bis 3 Bruchteile eines Urlaubstages, die mindestens einen halben Tag ergeben, so
sind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden.
Anlage 14
§4
Zusatzurlaub
(1) Zu dem nach § 3 zu gewährenden Urlaub erhalten einen Zusatzurlaub von fünf
Arbeitstagen die Mitarbeiter, die mehr als 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit (Anlage 5 zu den AVR)
a) in Kontrollbereichen von Bestrahlungsabteilungen arbeiten oder in Laboratorien
mit Radionukliden umgehen,
b) mit der Pflege und Behandlung von Infektionskranken betraut sind,
c) mit infektiösem Material arbeiten.
(2) Der Mitarbeiter, der Wechselschichtarbeit (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Anlage 5
zu den AVR) oder Schichtarbeit (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Anlage 5 zu den AVR)
zu leisten hat, erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
113 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
225 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
338 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
450 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
1 Arbeitstag,
2 Arbeitstage,
3 Arbeitstage,
4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
Der Mitarbeiter, der die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, erhält bei einer
Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
300 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
450 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
600 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
1 Arbeitstag,
2 Arbeitstage,
3 Arbeitstage,
4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(3) Für den Mitarbeiter, der spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet hat,
erhöht sich der Zusatzurlaub nach Absatz 2 um einen Arbeitstag.
(4) Bei der Anwendung des Absatz 2 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt.
(5) Der Zusatzurlaub nach Absatz 2 darf insgesamt vier Arbeitstage – in Fällen des
Absatz 3 fünf Arbeitstage – für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.
(6) Bei dem nicht vollbeschäftigten Mitarbeiter ist die Zahl der in Absatz 2 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durch-
Anlage 14
schnittlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiters zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt
des Urlaubsjahres auf weniger oder mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche
verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 5 Unterabs.
1 und 2 zu ermitteln. Ergeben sich bei der Berechnung des Zusatzurlaubs Bruchteile
eines Urlaubstages, die mindestens einen halben Tag ergeben, so sind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden.
(7) Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben Dienstgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Zusatzurlaub
entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.
(8) Zusatzurlaub nach Absatz 1 bis Absatz 7 wird bei Zusammentreffen mehrerer
Anspruchsvoraussetzungen bei der Fünf-Tage-Woche nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Besteht allein Anspruch auf Zusatzurlaub nach
Absatz 1, werden der Zusatzurlaub und der Erholungsurlaub nach § 3 bei der FünfTage-Woche nur bis zu 34 Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Bei einer anderweitigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 erhöht oder vermindert sich die höchstmögliche Anzahl der Zusatzurlaubstage (Satz
1) und der Gesamturlaubstage (Satz 2) entsprechend.
§5
Urlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Soweit im Zeitpunkt einer Kündigung des Dienstverhältnisses der entstandene
Urlaubsanspruch (§ 1 Abs. 6) noch nicht erfüllt ist, ist der Erholungsurlaub während
der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Erholungsurlaub aus
dienstlichen Gründen nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht
ausreicht oder das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 19 Abs. 2 AT) endet, ist der Erholungsurlaub abzugelten. Dasselbe gilt, wenn das Dienstverhältnis
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet (§ 18 Abs. 1 und 2 AT) oder zum Ruhen
kommt (§ 18 Abs. 4 AT). Kann wegen Arbeitsunfähigkeit der Erholungsurlaub bis
zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr genommen werden, besteht ein
Abgeltungsanspruch nur dann, wenn nach Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem
Dienstverhältnis dessen Arbeitsunfähigkeit noch im Urlaubsjahr, für das der Urlaubsanspruch entstanden ist, bzw. im Übertragungszeitraum (§ 1 Abs. 5) so rechtzeitig endet, dass bei bestehendem Dienstverhältnis der Urlaub hätte verwirklicht
werden können. Wird Urlaub abgegolten, so erhält der Mitarbeiter für jeden abzugeltenden Urlaubstag bei einer Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/22, bei einer Verteilung auf sechs Tage 1/26
der Dienstbezüge nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR einschließlich der Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter beim
Vorliegen der Voraussetzungen pro Urlaubstag, der abgegolten wird, einen Aufschlag nach § 2 Abs. 3. In anderen Fällen ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln.
Anlage 14
(2) Erholungsurlaub, der im selben Urlaubsjahr von einem früheren Dienstgeber gewährt oder abgegolten wurde, wird auf die Urlaubsdauer angerechnet. Beim Ausscheiden eines Mitarbeiters ist der Dienstgeber verpflichtet, in einer Bescheinigung
die Dauer des in dem laufenden Urlaubsjahr erhaltenen oder abgegoltenen Erholungsurlaubs zu vermerken und dem Mitarbeiter auszuhändigen.
Anlage 14
II.
Urlaubsgeld
§6
Anspruchsvoraussetzung
(1) Der Mitarbeiter und der gemäß Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigte erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er
1. am 1. Juli in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht und
2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Mitarbeiter, Arzt im Praktikum, Krankenpflegeschüler, Kinderkrankenpflegeschüler, Krankenpflegehelfer, Praktikant, Lehrling
und Anlernling (Anlage 7 zu den AVR) im Geltungsbereich der AVR oder in einem
anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche gestanden hat und
3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat. Besteht ein solcher Anspruch nur wegen Ablaufs
der Bezugsfristen für die Krankenbezüge oder wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen Inanspruchnahme der Elternzeit nicht, genügt es, wenn ein
Anspruch auf Vergütung oder Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate
des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat. Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen Inanspruchnahme der Elternzeit auch die Voraussetzung des
Satzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn der Mitarbeiter im unmittelbaren
Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen des § 6 Mutterschutzgesetz oder im unmittelbaren Anschluss an die Elternzeit – oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit
oder Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Schutzfristen
bzw. der Elternzeit – die Arbeit in diesem Kalenderjahr wieder aufnimmt.
(2) (entfällt)
(3) Das Urlaubsgeld ist nicht gesamtversorgungsfähig und bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
(4) Eine Unterbrechung im Sinne des Absatz 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den
Dienstverhältnissen bzw. Ausbildungsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein
oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen,
an denen das Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Mitarbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur
Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat.
Anmerkung 1:
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche steht gleich eine Tätigkeit in der
evangelischen Kirche, in einem diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die
dem diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 2:
Als Anspruch auf Vergütung oder Bezüge (Abs. 1 Satz 2) gilt auch der Anspruch
auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2
Mutterschutzgesetz.
Anlage 14
§7
Höhe des Urlaubsgeldes
(1) Das Urlaubsgeld beträgt
a) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter
der Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen 2, bzw. 2b und
2d
zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 14 bis Kr 7 der
Anlagen 2a und 2c zu den AVR
b) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der
Vergütungsgruppen 5c bis 12 der Anlagen 2 bzw. 2b und 2d
zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 6 bis Kr 1 der
Anlagen 2a und 2c zu den AVR
c) für den gemäß der Anlage 7 zu den AVR
zu seiner Ausbildung Beschäftigten
255,65 EUR,
332,34 EUR,
255,65 EUR.
(2) Der am 1. Juli teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, der unter die Anlagen 2, 2a, 2b,
2c oder 2d zu den AVR fällt oder der Schüler im Praktikum nach Anlage 7 zu den
AVR, erhält vom Urlaubsgeld für Vollbeschäftigte den Anteil, der dem Maß der mit
ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
(3) Für das Jahr 2004 wird das Urlaubsgeld nach Abs. (1) um jeweils 25,00 Euro erhöht.
§8
Anrechnung von Leistungen
Wird dem Mitarbeiter oder dem zu seiner Ausbildung Beschäftigten bereits aus einem anderen Rechtsgrunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art nach entsprechende
Leistung vom Dienstgeber gewährt, ist diese Leistung auf das nach § 7 zu zahlende
Urlaubsgeld anzurechnen.
§9
Auszahlung des Urlaubsgeldes
(1) Das Urlaubsgeld ist mit den Bezügen für den Monat Juli auszuzahlen. In den Fällen des § 6 Abs. (1) Nr. 3 Satz 3 wird das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen nach
Wiederaufnahme der Arbeit ausgezahlt.
(2) Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht zustand, ist es in voller
Höhe zurückzuzahlen.
Anlage 14
III.
Sonderurlaub
§ 10 Sonderurlaub
(1) Der Mitarbeiter soll auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge erhalten,
wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Attest pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange
nicht entgegenstehen.
(2) Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge aus anderen als den in Abs. 1 genannten
Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die
dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
(3) Der Mitarbeiter soll den Sonderurlaub schriftlich spätestens drei Monate vor
dem Zeitpunkt, ab dem Sonderurlaub in Anspruch genommen werden soll, beim
Dienstgeber unter Angabe des Zeitraums, für den er ihn in Anspruch nehmen will,
beantragen.
(4) Der Sonderurlaub soll nicht länger als fünf Jahre einschließlich der Elternzeit des
Mitarbeiters betragen. Er kann verlängert werden; ein Antrag auf Verlängerung ist
spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(5) Sonderurlaub kann mit Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet werden.
(6) Wenn der Sonderurlaub vier Wochen übersteigt, gilt die Zeit des Sonderurlaubs
nicht als Beschäftigungszeit nach § 11 Allgemeiner Teil AVR, es sei denn, der
Dienstgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt.
(7) Während der Zeit des Sonderurlaubs kann der Mitarbeiter eine entgeltliche Beschäftigung nur mit Zustimmung des Dienstgebers ausüben. Die wöchentliche Arbeitszeit soll 19 Stunden nicht übersteigen. Die Beschäftigung darf dem Zweck des
Sonderurlaubs nicht zuwiderlaufen.
Anlage 14
IV.
(entfällt)
Anmerkung 1:
Mitarbeiter, deren Gesamturlaub im Kalenderjahr 1977 höher war als der Gesamturlaub 1978, erhalten beim Vorliegen gleicher Voraussetzungen einen Gesamturlaub in Höhe des für 1977 zustehenden Urlaubs, solange dieser günstiger ist als die
Neuregelung.
Anmerkung 2:
Eine für den jugendlichen Mitarbeiter günstigere Regelung gilt nach § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz nur, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 16 Jahre alt ist; in diesem Falle erhält der Jugendliche einen Urlaub von
30 Werktagen. Als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder
gesetzliche Feiertage sind.
Anmerkung 3:
Schwerbehinderte Menschen erhalten gemäß § 125 SGB IX einen Zusatzurlaub. §
125 SGB IX hat mit Stand 01. Juli 2001 folgende Fassung: Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen
im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten
Menschen auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht
oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche
oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren
Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
Anlage 15
Anlage 15
§1
Voraussetzungen für Zahlung des Übergangsgeldes
(1) Der Mitarbeiter, der am Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses
a) das 21. Lebensjahr vollendet hat und
b) in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von mindestens einem Jahr bei demselben Dienstgeber gestanden hat,
erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.
(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
a) der Mitarbeiter das Ausscheiden verschuldet hat,
b) der Mitarbeiter gekündigt hat,
c) das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 19 Abs. 2 AT) beendet ist,
d) der Mitarbeiter eine Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes erhält,
e) der Mitarbeiter aufgrund eines Vergleichs ausscheidet, in dem vom Dienstgeber
eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,
f) sich unmittelbar an das beendete Dienstverhältnis ein neues, mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,
g) der Mitarbeiter eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, deren
Annahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte,
h) dem Mitarbeiter aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages, kircheneigener Regelung oder sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine laufende Versorgungsleistung gewährt wird oder die Anwartschaft auf eine solche Leistung gesichert ist,
i) der Mitarbeiter aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder Versorgung erhält oder
beanspruchen kann, zu der der Dienstgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der die
AVR oder eine vergleichbare kircheneigene Regelung oder den Bundesangestelltentarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mittel
ganz oder teilweise beisteuert oder beigesteuert hat.
(3) Auch in den Fällen des Absatz 2 Buchst. b und c wird Übergangsgeld gewährt,
wenn
1. der Mitarbeiter wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähig macht,
c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung,
die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,
d) (entfällt)
Anlage 15
2. die Mitarbeiterin außerdem wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten,
c) Aufnahme eines Kindes in ihre Obhut mit dem Ziel der Annahme als Kind in den
letzten drei Monaten
d) (entfällt)
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag (§ 19 Abs. 2 AT) geschlossen hat. Satz 1
Ziffer 2 Buchst. b gilt auch, wenn ein Mitarbeiter wegen Niederkunft der Ehefrau in
den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag (§ 19 Abs. 2 AT)
geschlossen hat. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. c gilt für Mitarbeiter entsprechend.
(4) Tritt der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, während dessen er Übergangsgeld erhält, in ein neues, mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis ein
oder wird ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle nachgewiesen, deren
Annahme ihm billigerweise zugemutet werden kann, so steht ihm Übergangsgeld
von dem Tag an nicht zu, an dem er das neue Beschäftigungsverhältnis angetreten
hat oder hätte antreten können.
§2
Bemessung des Übergangsgeldes
(1) Das Übergangsgeld wird nach den dem Mitarbeiter am Tage vor dem Ausscheiden zustehenden Dienstbezügen (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) einschließlich der Zulage gemäß Anlage 10 zu den AVR bemessen. Stehen für diesen Tag
keine Dienstbezüge zu, so wird das Übergangsgeld nach den Dienstbezügen einschließlich der Zulage gemäß Anlage 10 zu den AVR bemessen, die dem Mitarbeiter bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden hätten.
(2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden vorangegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des 18. Lebensjahres in einem oder mehreren
ohne Unterbrechung aneinandergereihten Beschäftigungsverhältnissen im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche
zurückgelegt sind, ein Viertel der Dienstbezüge des letzten Monats, höchstens jedoch
das Vierfache der Dienstbezüge des letzten Monats. Zeiten einer Tätigkeit im Sinne
des § 2 Abs. 2 Satz 2 AT bleiben unberücksichtigt.
(3) Beschäftigungszeiten
a) ohne Dienstbezüge wegen Beurlaubung oder Sonderurlaub nach § 10 Abs. 1 der
Anlage 14 zu den AVR,
b) in einem Ausbildungsverhältnis
bleiben unberücksichtigt.
Als Unterbrechung im Sinne des Absatz 2 gilt jeder zwischen den Beschäftigungsverhältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein ar-
Anlage 15
beitsfreier Werktage – umfassende Zeitraum, in dem ein Beschäftigungsverhältnis
nicht bestand. Als Unterbrechung gilt nicht, wenn der Mitarbeiter in dem zwischen
zwei Beschäftigungsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig
krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt wurde.
(4) Wurde dem Mitarbeiter bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt, so
bleiben die davor liegenden Zeiträume bei der Bemessung des Übergangsgeldes unberücksichtigt.
(5) Werden dem Mitarbeiter laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen
Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 1 Abs. 2
Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte der Mitarbeiter, der nicht unter § 1 Abs. 3 Ziff.
2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, so erhält er ohne Rücksicht
darauf, ob der Dienstgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld
zurückbleiben.
Zu den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht
a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende
Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,
c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII),
d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz sowie die entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene als Entschädigungen für Schaden an Leben oder an Körper oder Gesundheit geleistet werden,
e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,
g) (entfällt)
h) Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes,
i) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1, Nrn. 1 bis 3 EStG
oder des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BKGG sowie Kindergeld aufgrund des Rechts der
Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen in
Verbindung mit dem BKGG.
Anmerkung:
Vergütungsgruppenzulagen gelten bei der Bemessung des Übergangsgeldes als Bestandteil der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR).
Anlage 15
§3
Auszahlung des Übergangsgeldes
(1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am letzten Tage eines Monats gezahlt, erstmals am letzten Tage des auf das Ausscheiden folgenden Monats. Die
Auszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind.
Vor der Zahlung hat der Mitarbeiter anzugeben, ob und welche laufenden Bezüge
nach § 2 Abs. 5 gewährt werden. Ferner hat er zu versichern, dass er keine andere
Beschäftigung angetreten hat.
(2) Zu Siedlungszwecken oder zur Begründung oder zum Erwerb eines eigenen gewerblichen Unternehmens kann das Übergangsgeld in einer Summe ausgezahlt werden.
(3) Beim Tode des Mitarbeiters wird der noch nicht gezahlte Betrag an den Ehegatten oder die Kinder, für die dem Mitarbeiter Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat
oder ohne Berücksichtigung der §§ 3 oder 8 BKGG zugestanden hätte, in einer Summe gezahlt. Die Zahlung an einen der nach Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch
der übrigen gegenüber dem Dienstgeber zum Erlöschen.
Anlage 16
Anlage 16
§1
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Mitarbeiter erhält nach einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren
jeweils eine Jubiläumszuwendung.
(2) Die Jubiläumsdienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit (§ 11 AT).
(3) Anzurechnen sind ferner die Zeiten, die ein Mitarbeiter in einem Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis (Anlage 7 zu den AVR) im Tätigkeitsbereich des
Deutschen Caritasverbandes oder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche verbrachte. Zeiten mit weniger als der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in
vollem Umfang berücksichtigt.
(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn der Mitarbeiter aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis
ausgeschieden ist. Dies gilt nicht, wenn der Mitarbeiter im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis zu einer anderen Einrichtung desselben Dienstgebers oder zu
einem anderen Dienstgeber im Tätigkeitsbereich des Deutschen Caritasverbandes
oder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes oder in einen anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche übergetreten ist oder wenn er das Dienstverhältnis wegen
eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperschädigung oder in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellen würde.
§2
Höhe der Jubiläumszuwendung
Die Jubiläumszuwendung beträgt nach einer Jubiläumsdienstzeit
von 25 Jahren
EUR 613,55
von 40 Jahren
EUR 1.022,58
von 50 Jahren
EUR 1.227,10
Anlage 17
Anlage 17
Präambel
Mit dieser Regelung soll älteren Menschen ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht und damit Auszubildenden, Ausgebildeten und
Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet werden.
§1
Geltungsbereich
Diese Regelung gilt für Mitarbeiter, die als Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ihre Arbeitszeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (ATG) in der
jeweils geltenden Fassung vermindern.
§2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeitern, die
(a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
(b) eine Beschäftigungszeit (§ 11 AT AVR) von fünf Jahren vollendet haben und
(c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens
1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis auf der
Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitdienstverhältnis
muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2) Mit Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, soll auf deren Antrag ein Altersteilzeitdienstverhältnis vereinbart werden. Der Antrag ist drei Monate vor dem geplanten Beginn
des Altersteilzeitdienstverhältnisses zu stellen; von dieser Frist kann einvernehmlich
abgewichen werden.
(3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses
ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen;
diese liegen insbesondere vor, wenn durch das Altersteilzeitdienstverhältnis finanzielle Mittel Dritter (kirchliche und öffentliche Zuwendungen, Leistungen der Sozialleistungsträger) gemindert werden oder die Grenze des § 3 Absatz 1 Nr. 3 ATG
überschritten wird.
(4) Das Altersteilzeitdienstverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren
vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.
(5) Die Vereinbarung (Änderungsvertrag) bedarf der Schriftform.
(6) In der Vereinbarung ist festzulegen, wann das Dienstverhältnis endet.
Anlage 17
§3
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitdienstverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu
legen, die mit dem Mitarbeiter vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der
letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei
der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes
bleiben Arbeitszeiten, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 1 der Anlage
5 zu den AVR) überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche
Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitdienstverhältnisses zu leistende
Arbeit kann insbesondere so verteilt werden, dass sie
(a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitdienstverhältnisses geleistet und der Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der
§§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
(b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
(3) Der Mitarbeiter kann vom Dienstgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer
bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
§4
Höhe der Bezüge
(1) Der Mitarbeiter erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte
ergebenden Beträge (Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR) mit der Maßgabe,
dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags
zur Urlaubsvergütung einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.
Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 1 der Anlage
5 zu den AVR) hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen gemäß § 1 der Anlage 6 zu den AVR als Überstunden.
(2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (Weihnachtszuwendung, Urlaubsgeld) und vermögenswirksame Leistungen.
Anlage 17
§5
Aufstockungsleistungen
(1) Die dem Mitarbeiter nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungskasse werden um 20 v.H. dieser Bezüge aufgestockt
(Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Vergütungen für Mehrarbeit- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften unberücksichtigt; diese werden, soweit sie
nicht unter Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.
(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Mitarbeiter 83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges
Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher
Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.
Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabs. 1 Satz 2 zuzurechnen sind Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft – letztere jedoch ohne Vergütungen
für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit –, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätten; in diesen Fällen sind die tatsächlich zustehenden Vergütungen abweichend von Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen.
Haben dem Mitarbeiter, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leistet, seit mindestens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses ununterbrochen
Pauschalen für Überstunden (§ 4 Abs. 2 der Anlage 6 zu den AVR) zugestanden, werden diese der Bemessungsgrundlage nach Unterabs. 1 Satz 2 in der Höhe zugerechnet, die ohne die Reduzierung der Arbeitszeit maßgebend gewesen wären; in diesem
Fall sind in der Arbeitsphase die tatsächlich zustehenden Pauschalen abweichend von
Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages
einzubeziehen.
Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z.B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden
Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.
(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Abs. 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 ATG zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste in
dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die
bei Mitarbeitern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ATG).
Anlage 17
(4) Neben den vom Mitarbeiter zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die
nach § 4 zustehenden Bezüge entrichtet der Dienstgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstaben b ATG zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den
Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90
v.H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Abs. 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungskasse, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.
(5) Ist der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Dienstgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Dienstgeber nach Abs. 4 bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine aufgrund dieser Anlage geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung
(§ 3 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt.
(7) Mitarbeiter, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je
0,3 v.H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v.H. der Vergütung (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen,
die dem Mitarbeiter im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitdienstverhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3
Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitdienstverhältnisses gezahlt.
§6
Nebentätigkeit
Der Mitarbeiter darf während des Altersteilzeitdienstverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des
§ 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen
Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses ständig ausgeübt worden. Die bestehende Regelung des § 5
Abs. 2 Allgemeiner Teil AVR bleibt unberührt.
§7
Urlaub
Für den Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2
Buchstabe a beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur
Freistellung hat der Mitarbeiter für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf
ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Anlage 17
§8
Nicht bestehende bzw. ruhende Aufstockungsleistungen
(1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf
die Aufstockungsleistungen (§ 5) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung
(Abschn. XII Abs. b der Anlage 1 zu den AVR), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 und 2 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf
der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Abschn. XII der Anlage 1 zu den
AVR). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Abs. 1 und 2 in den
letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrag gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
Im Falle des Bezugs von Krankengeld (§§ 44 ff SGB V), Versorgungskrankengeld
(§§ 16 ff BVG), Verletztengeld (§§ 45 ff SGB VII), Übergangsgeld (§§ 49 ff SGB
7) oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
tritt der Mitarbeiter für den nach Unterabs. 1 maßgebenden Zeitraum seine gegen die
Bundesanstalt für Arbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10
Abs. 2 ATG) an den Dienstgeber ab.
(2) Ist der Mitarbeiter, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, während
der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (Abschn. XII Abs. b der
Anlage 1 zu den AVR) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums
der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.
(3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der der
Mitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne
des § 6 ausübt oder über die Altersteilzeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Hat
der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt
er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.
(4) Wenn der Mitarbeiter infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln die Dienstvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung.
§9
Ende des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten
Zeitpunkt.
(2) Das Dienstverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände (§§ 14 bis 19 AT AVR).
Anlage 17
a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Mitarbeiter
eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht befreit ist, eine
vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht
aa) für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können,
bb) für das Dienstverhältnis einer Mitarbeiterin, solange die Inanspruchnahme einer
Leistung im Sinne dieser Regelung zum Ruhen der Versorgungsrente nach § 55
Abs. 6 Satzung der KZVK oder einer entsprechenden Vorschrift führen würde,
b) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters,
eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher
Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.
(3) Endet bei einem Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) beschäftigt wird, das Dienstverhältnis vorzeitig, hat
er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§ 4 und 5 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner
tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte.
Bei Tod des Mitarbeiters steht dieser Anspruch seinen Erben zu.
§ 10 Mitwirkungspflicht
(1) Der Mitarbeiter hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den
Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im
Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn er die
unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er Mitwirkungspflichten nach
Abs. 1 verletzt hat.
§ 11 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1998 in Kraft. Vor dem 26. Juni 1997
abgeschlossene Vereinbarungen über den Eintritt in ein Altersteilzeitdienstverhältnis bleiben unberührt.
Übergangsregelung
Für vor dem 1. Juli 2000 vereinbarte Altersteilzeitdienstverhältnisse mit Mitarbeitern, die nach dem Altersteilzeitgesetz in der bis zum 31. Dezember 1999 gültigen
Fassung nicht vollbeschäftigt waren, gelten die durch Beschluss der Arbeitsrechtli-
Anlage 17
chen Kommission vom 13. September 2000 getroffenen Regelungen rückwirkend
ab 1. Januar 2000 mit der Einschränkung, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis
30. Juni 2000 für die Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 dieser Anlage die einzelvertragliche Vereinbarung maßgebend ist.
Anlage 18
Anlage 18
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt für Mitarbeiter gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AT AVR, die im Sinne des § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – geringfügig beschäftigt sind.
(2) (entfällt)
§2
Eingruppierung
(1) Der Mitarbeiter ist in einer Vergütungsgruppe nach den Tätigkeitsmerkmalen
der Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu den AVR eingruppiert.
(2) Während einer Beschäftigung nach dieser Ordnung finden die Bestimmungen
über einen Bewährungsaufstieg und einen Tätigkeitsaufstieg keine Anwendung.
§3
Vergütung
(1) Der Mitarbeiter erhält eine Vergütung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit, die
sich aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der Zulage (Anlage 10 zu den
AVR) nach der für vollbeschäftigte Mitarbeiter geltenden Vergütungstabelle errechnet. Die Bestimmungen des Abschnittes III und des Abschnittes V der Anlage 1 zu
den AVR finden entsprechende Anwendung. Der Mitarbeiter, der das Eingangsalter
seiner Vergütungsgruppe (Stufe 1) noch nicht erreicht hat, erhält eine Vergütung,
die sich nach Abschnitt IV (Grundvergütung der Mitarbeiter ab vollendetem 18. Lebensjahr bis zur Erreichung des Eingangsalters) bzw. Abschnitt VI (Gesamtvergütung der Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr) der Anlage 1 zu den AVR
errechnet.
(2) Ist auf Antrag des Mitarbeiters die pauschalierte Lohnsteuer gemäß § 40a Einkommensteuergesetz durch den Dienstgeber abzuführen, so kann die Bruttovergütung gemäß Absatz 1 um die vom Dienstgeber zu tragende Steuer gekürzt werden.
(3) Im ausdrücklichen Einvernehmen und nach Belehrung über die sich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ergebenden Folgen sowie über das Widerrufsrecht
kann
a) eine von Absatz 1 abweichende geringere Vergütung vereinbart werden,
b) von den Regelungen über die Gewährung von Zulagen, Zeitzuschlägen und
Weihnachtszuwendungen einzelvertraglich abgewichen werden.
Diese abweichenden Vereinbarungen können vom Mitarbeiter widerrufen werden.
Die Widerrufsfrist beträgt sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Anlage 18
(4) Für die Berechnung und Fälligkeit der Vergütung gilt Abschnitt X (Zusatzbestimmungen zu den Bezügen) der Anlage 1 zu den AVR entsprechend.
§4
Zulagen
Neben der Vergütung werden dem Mitarbeiter die für vergleichbare vollbeschäftigte
Mitarbeiter zu gewährenden Zulagen anteilmäßig gezahlt.
§5
Zeitzuschläge
(1) Der Mitarbeiter erhält neben seiner Vergütung Zeitzuschläge. Sie betragen je
Stunde
a)
b)
für Arbeit an Sonntagen (0.00 Uhr - 24.00 Uhr)
25 v.H.
für Arbeit
aa) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen,
ohne Freizeitausgleich
135 v.H.
bb) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen,
bei Freizeitausgleich
35 v.H.
cc) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen
50 v.H.
dd) am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
35 v.H.
der Stundenvergütung.
c) für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
1,28 EUR
d) für Arbeiten an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis
20.00 Uhr; bei Wechselschichtarbeit bis zum Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Nachtschicht
0,64 EUR.
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. a,
b und d wird nur jeweils der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. c und d wird nicht gezahlt neben Zulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist.
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für
die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wartezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2
Buchst. a bis d gezahlt. Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben unberührt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. c wird nicht gezahlt für Bürodienst,
der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und für nächtliche
Anlage 18
Dienstgeschäfte, für die, ohne dass eine Unterkunft genommen worden ist, Übernachtungsgeld bezahlt wird.
(3) Die Stundenvergütung ergibt sich aus § 2 der Anlage 6a zu den AVR.
(4) Die Zeitzuschläge können gegebenenfalls einschließlich der Stundenvergütung
nach Absatz 3 aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung, die schriftlich abzufassen ist, oder einer betrieblichen Vereinbarung pauschaliert werden.
(5) Absatz 1 Satz 2 Buchst. a, b und d gilt nicht für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 4b der Dienststellen, in denen Anhang C der AVR Anwendung findet; der
Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. c beträgt 0,38 EUR je Stunde. Für die bei
diesen Dienststellen beschäftigten Mitarbeiter gilt Absatz 1 Satz 2 Buchst. a und b
mit der Maßgabe, dass der Zeitzuschlag jeweils 0,38 EUR je Stunde beträgt.
§6
Weihnachtszuwendung
Der Mitarbeiter erhält eine Weihnachtszuwendung entsprechend den Bestimmungen
des Abschnitts XIV der Anlage 1 zu den AVR. Hat die dienstvertraglich vereinbarte
wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters in dem maßgebenden Kalendermonat weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters betragen, erhöht sich die Weihnachtszuwendung statt um
den Betrag nach Abschnitt XIV Abs. d Unterabs. 4 der Anlage 1 zu den AVR um den
Anteil des Betrages, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.
§7
Krankenbezüge
(1) Dem Mitarbeiter werden im Falle einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge für die Dauer bis zu 6 Wochen gewährt, es
sei denn, dass er sich die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig zugezogen hat.
(2) Krankenbezüge werden nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus gewährt.
(3) Als Krankenbezüge erhält der Mitarbeiter die Vergütung einschließlich der Zulagen und Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 2 der Anlage 14 zu den AVR sinngemäß.
(4) Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 findet Anwendung.
§8
Erholungsurlaub
(1) Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub. Der Urlaub beträgt jährlich 26 Arbeitstage bei 5 Arbeitstagen wöchentlich und 31 Arbeitstage bei
6 Arbeitstagen wöchentlich.
Anlage 18
(2) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Mitarbeiter dienstplanmäßig
oder betriebsüblich zu arbeiten hätte. Ist die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Kalenderjahres auf weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für
jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Kalenderjahr um 1/260 des Urlaubs nach
Absatz 1 Satz 2. Ergibt sich bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Urlaubstages von mindestens einem halben Tag, so wird auf einen vollen Tag aufgerundet.
(3) Während des Erholungsurlaubs erhält der Mitarbeiter die Vergütung einschließlich der Zulagen und Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 2 der Anlage 14 zu den
AVR.
(4) § 1 der Anlage 14 zu den AVR findet Anwendung; im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
§9
Kündigung
(1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt für den Dienstgeber und den Mitarbeiter in den ersten zwölf Monaten des Dienstverhältnisses einen Monat zum Monatsschluss. Darüber hinaus beträgt die Kündigungsfrist für den Dienstgeber und den Mitarbeiter nach
einem ununterbrochenen Dienstverhältnis bei demselben Dienstgeber von
a)
b)
c)
d)
e)
bis zu fünf Jahren
von mindestens fünf Jahren
von mindestens acht Jahren
von mindestens zehn Jahren
von mindestens zwölf Jahren
6 Wochen
3 Monate
4 Monate
5 Monate
6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3) Für die außerordentliche, fristlose Kündigung gilt § 16 Abs. 1 AT. Kündigungen
bedürfen der Schriftform. Kündigt der Dienstgeber das Dienstverhältnis nach Ablauf der Probezeit (§ 7 Abs. 4 AT), soll er in dem Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund angeben.
§ 10 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Vereinbarung
Das Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit durch Auflösungsvertrag beendet werden.
Anlage 18
§ 11 Mindestdauer, zeitliche Lage der Arbeitszeit
(1) Abweichend von § 4 Beschäftigungsförderungsgesetz gelten die nachfolgenden
Bestimmungen.
(2) Vereinbaren Dienstgeber und Mitarbeiter, dass der Mitarbeiter seine Arbeitszeit
entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, so ist für einen bestimmten Zeitraum (Woche, Monat oder drei Monate) eine bestimmte Mindestzahl von Arbeitsstunden vertraglich festzulegen.
(3) Der Dienstgeber hat dem Mitarbeiter die zeitliche Lage der Arbeitszeit (Anfang
und Ende) so früh wie möglich mitzuteilen.
§ 12 Arbeitsplatzteilung
(1) Vereinbart der Dienstgeber mit zwei oder mehr Mitarbeitern, dass diese sich die
Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung), so ist er beim Abschluss des Dienstvertrages für den Mitarbeiter vorab berechtigt, die in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Mitarbeiter für den Fall eines dringenden betrieblichen
Erfordernisses zur Vertretung des anderen Mitarbeiters dienstvertraglich zu verpflichten. Der Mitarbeiter ist zur Vertretung nur verpflichtet, soweit sie ihm im Einzelfall zumutbar ist.
(2) Absatz 1 und § 5 Abs. 2 Beschäftigungsförderungsgesetz sind entsprechend anzuwenden, wenn sich Gruppen von Mitarbeitern auf bestimmten Arbeitsplätzen in
festgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im Sinne des Absatz 1 oder des § 5 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz vorliegt.
§ 13 Anwendung sonstiger Bestimmungen
Für Dienstverhältnisse nach dieser Ordnung gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen sinngemäß:
1. Wesen der Caritas, Dienstgemeinschaft (§ 1 AT AVR)
2. Allgemeine Dienstpflichten (§ 4 AT AVR)
3. Besondere Dienstpflichten (§ 5 AT AVR)
4. Personalakten (§ 6 AT AVR)
5. Einstellung (§ 7 AT AVR)
6. Ärztliche Untersuchungen (§ 8 AT AVR)
7. Arbeitsversäumnis (§ 9b AT AVR)
8. Dienstbefreiung (§ 10 AT AVR)
9. Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit
(§ 18 AT AVR)
Anlage 18
10. Sonstige Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 19 AVR mit Ausnahme der
Altersgrenze im Absatz 4 letzter Satz)
11. Zeugnisse (§ 20 AT AVR)
12. Dienstkleidung, Schutzkleidung (§ 21 AT AVR)
13. Schlichtungsverfahren (§ 22 AT AVR)
14. Ausschlussfrist (§ 23 AT AVR)
15. Sachbezüge (Abschn. IX der Anlage 1 zu den AT AVR)
16. Werkdienstwohnungen (Abschn. IXa der Anlage 1 zu den AT AVR)
17. Anzeige- und Nachweispflichten (Abschnitt XIIa der Anlage 1 zu den AVR),
Forderungsübergang bei Dritthaftung (Abschnitt XIIb der Anlage 1 zu den AVR)
18. Regelmäßige Arbeitszeit (§ 1 der Anlage 5 zu den AT AVR)
19. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (§§ 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AT
AVR)
20. Reisekosten (Anlage 13a zu den AT AVR)
21. Sonderurlaub (§ 10 der Anlage 14 zu den AT AVR)
Anlage 19
Anlage 19
Mit veränderten Vergütungsstrukturen kann das Entgelt der Mitarbeiter flexibler gestaltet werden als bisher. Ziel ist es, die wirtschaftlichen Grundlagen einer Einrichtung und damit die Arbeitsplätze der Mitarbeiter zu sichern. Die veränderten Vergütungsstrukturen haben außerdem zu berücksichtigen, dass alle Mitarbeiter trotz
unterschiedlichen Leistungsvermögens in den Einrichtungen integriert bleiben.
§1
Erprobung veränderter Vergütungsstrukturen
Zur Erprobung veränderter Vergütungsstrukturen kann durch einen Beschluss der
Arbeitsrechtlichen Kommission in einzelnen Einrichtungen von vergütungsrelevanten Bestimmungen der AVR abgewichen werden.
§2
Vorschlag
Voraussetzung für ein Modellprojekt ist ein gemeinsamer Vorschlag von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung einer Einrichtung
bzw. eines Trägers an den Geschäftsführer der Arbeitsrechtlichen Kommission. In
den Vorschlag sind unter anderem eine Zielbeschreibung, die abweichenden Bestimmungen, die Klärung der Besitzstände, die Bildung einer Projektgruppe, ein
Evaluationskonzept und die Befristung des Modellprojektes aufzunehmen. Nähere
Voraussetzungen regelt die Arbeitsrechtliche Kommission.
§3
Projektgruppe
Die Projektgruppe besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern, die von der Mitarbeitervertretung benannt werden, und Vertretern des Dienstgebers der Einrichtung
bzw. des Trägers. Sie begleitet die Entwicklung des Modellprojekts und unterrichtet
regelmäßig die Arbeitsrechtliche Kommission. Der Projektgruppe sind die zur Begleitung des Modellprojekts erforderlichen Unterlagen durch den Dienstgeber rechtzeitig und umfassend zur Verfügung zu stellen und zu erläutern.
Anhang A
Grundvergütung bei Höhergruppierung (Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR)
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 4a bis 12 und
vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 3 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
1a
1
1b
1a
2
1b
3
2
4a
3
4b
4a
5b
4b
5c
5b
Grundvergütung von Stufe ...
1
2611,02
2872,27
(1)
2373,94
2611,02
(1)
2158,00
2373,94
(1)
1961,67
2158,00
(1)
1783,48
1961,67
(1)
1621,87
1783,48
(1)
1478,37
1621,87
(1)
1363,05
1478,37
(1)
2
2876,82
3180,34
(2)
2601,96
2876,82
(2)
2352,79
2601,96
(2)
2129,29
2158,00
(1)
1926,91
2129,29
(2)
1742,69
1926,91
(2)
1576,59
1742,69
(2)
1439,32
1576,59
(2)
3
3142,59
3488,39
(3)
2830,01
3142,59
(3)
2547,59
2830,01
(3)
2296,91
2352,79
(2)
2070,39
2296,91
(3)
1863,51
2070,39
(3)
1679,28
1863,51
(3)
1518,22
1679,28
(3)
4
3290,58
3650,00
(4)
2974,97
3290,58
(4)
2668,39
2974,97
(4)
2407,18
2547,59
(3)
2167,05
2407,18
(4)
1948,08
2167,05
(4)
1754,78
1948,08
(4)
1584,14
1754,78
(4)
5
3438,58
3811,60
(5)
3119,96
3438,58
(5)
2789,21
3119,96
(5)
2517,40
2668,39
(4)
2263,71
2517,40
(5)
2032,63
2263,71
(5)
1827,27
2032,63
(5)
1653,60
1827,27
(5)
6
3586,56
3973,15
(6)
3264,93
3586,56
(6)
2910,05
3264,93
(6)
2627,65
2789,21
(5)
2360,34
2627,65
(6)
2117,20
2360,34
(6)
1899,77
2117,20
(6)
1723,06
1899,77
(6)
7
3734,59
4134,75
(7)
3409,88
3734,59
(7)
3030,86
3264,93
(6)
2737,86
2910,05
(6)
2456,98
2737,86
(7)
2201,77
2456,98
(7)
1972,24
2117,20
(6)
1792,53
1972,24
(7)
8
3882,55
4296,35
(8)
3554,86
3882,55
(8)
3151,68
3409,88
(7)
2848,11
3030,86
(7)
2553,66
2737,86
(7)
2286,35
2456,98
(7)
2044,71
2201,77
(7)
1861,99
2044,71
(8)
9
4030,58
4296,35
(8)
3699,82
4030,58
(9)
3272,46
3554,86
(8)
2958,37
3151,68
(8)
2650,29
2848,11
(8)
2370,93
2553,66
(8)
2117,20
2286,35
(8)
1923,90
2044,71
(8)
10
4178,54
4457,91
(9)
3844,81
4178,54
(10)
3393,27
3699,82
(9)
3068,61
3151,68
(8)
2742,42
2958,37
(9)
2437,36
2650,29
(9)
2165,52
2370,93
(9)
1923,90
2044,71
(8)
11
4326,53
4619,51
(10)
3905,21
4178,54
(10)
3470,33
3699,82
(9)
3085,22
3272,46
(9)
2742,42
2958,37
(9)
2437,36
2650,29
(9)
2165,52
2370,93
(9)
1923,90
2044,71
(8)
12
4392,97
4781,10
(11)
3905,21
4178,54
(10)
3470,33
3699,82
(9)
3085,22
3272,46
(9)
2742,42
2958,37
(9)
2437,36
2650,29
(9)
2165,52
2370,93
(9)
1923,90
2044,71
(8)
Anhang A (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Grundvergütung bei
Höhergr. VG
Grundvergütung bei Höhergruppierung (Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR) Fortsetzung
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 4a bis 12 und
vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 3 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
Grundvergütung von Stufe ...
1
1258,07
1363,05
(1)
1163,47
1258,07
(1)
1076,67
1163,47
(1)
1036,48
1076,67
(1)
997,64
1036,48
(1)
926,37
997,64
(1)
842,16
926,37
(1)
767,01
842,16
(1)
2
1321,56
1439,32
(2)
1216,62
1321,56
(2)
1120,74
1216,62
(2)
1069,73
1120,74
(2)
1033,91
1102,96
(3)
956,18
1033,91
(2)
865,48
956,18
(2)
790,32
865,48
(2)
3
1385,07
1518,22
(3)
1269,75
1385,07
(3)
1164,80
1269,75
(3)
1102,96
1164,80
(3)
1070,20
1128,78
(4)
985,99
1070,20
(3)
888,79
985,99
(3)
813,66
906,95
(4)
4
1429,80
1584,14
(4)
1307,32
1429,80
(4)
1193,31
1307,32
(4)
1128,78
1193,31
(4)
1097,43
1154,60
(5)
1013,21
1097,43
(4)
906,95
1013,21
(4)
831,78
906,95
(4)
5
1476,02
1584,14
(4)
1344,89
1476,02
(5)
1219,22
1307,32
(4)
1154,60
1219,22
(5)
1122,03
1180,45
(6)
1037,81
1122,03
(5)
925,07
1013,21
(4)
849,94
943,23
(6)
6
1522,30
1653,60
(5)
1382,46
1522,30
(6)
1245,12
1344,89
(5)
1180,45
1245,12
(6)
1146,65
1206,29
(7)
1062,42
1146,65
(6)
943,23
1037,81
(5)
868,07
943,23
(6)
7
1570,56
1723,06
(6)
1420,26
1522,30
(6)
1271,03
1382,46
(6)
1206,29
1271,03
(7)
1171,27
1232,13
(8)
1087,04
1171,27
(7)
961,35
1062,42
(6)
886,22
979,51
(8)
8
1621,87
1792,53
(7)
1459,70
1570,56
(7)
1296,96
1420,26
(7)
1232,13
1296,96
(8)
1195,89
1257,93
(9)
1111,67
1195,89
(8)
979,51
1087,04
(7)
904,36
979,51
(8)
9
1673,25
1792,53
(7)
1499,19
1621,87
(8)
1322,85
1420,26
(7)
1257,93
1322,85
(9)
1195,89
1257,93
(9)
1128,52
1195,89
(8)
997,64
1087,04
(7)
922,49
997,64
(9)
10
1710,98
1861,99
(8)
1523,68
1621,87
(8)
1348,78
1459,70
(8)
1257,93
1322,85
(9)
1195,89
1257,93
(9)
1128,52
1195,89
(8)
997,64
1087,04
(7)
922,49
997,64
(9)
11
1710,98
1861,99
(8)
1523,68
1621,87
(8)
1373,39
1499,19
(9)
1257,93
1322,85
(9)
1195,89
1257,93
(9)
1128,52
1195,89
(8)
997,64
1087,04
(7)
922,49
997,64
(9)
12
1710,98
1861,99
(8)
1523,68
1621,87
(8)
1373,39
1499,19
(9)
1257,93
1322,85
(9)
1195,89
1257,93
(9)
1128,52
1195,89
(8)
997,64
1087,04
(7)
922,49
997,64
(9)
Anhang A (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Grundvergütung bei
Höhergr. VG
von VG
6b
nach VG 5c
nach Stufe
von VG
7
nach VG 6b
nach Stufe
von VG
8
nach VG 7
nach Stufe
von VG
9a
nach VG 8
nach Stufe
von VG
9
nach VG 9a
nach Stufe
von VG
10
nach VG 9
nach Stufe
von VG
11
nach VG 10
nach Stufe
von VG
12
nach VG 11
nach Stufe
Grundvergütung bei Neueinstellung (Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR)
gültig vom 1.7.2003 bis 30.6.2004 für Mitarbeiter der VG 4a bis 12 und vom 1.10.2003 bis 30.6.2004 für die Mitarbeiter der VG 1 bis 3 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
21.
23.
25.
27.
1
-
1a
-
2872,27
(1)
2611,02
(1)
2373,94
(1)
2158,00
(1)
1961,67
(1)
1783,48
(1)
1621,87
(1)
1478,37
(1)
1363,05
(1)
1258,07
(1)
1163,47
(1)
1076,67
(1)
1069,73
(2)
997,64
(1)
926,37
(1)
842,16
(1)
790,32
(2)
2872,27
(1)
2611,02
(1)
2373,94
(1)
2158,00
(1)
2129,29
(2)
1926,91
(2)
1742,69
(2)
1576,59
(2)
1439,32
(2)
1321,56
(2)
1216,62
(2)
1120,74
(2)
1102,96
(3)
1033,91
(2)
956,18
(2)
888,79
(3)
813,66
(3)
3180,34
(2)
2876,82
(2)
2601,96
(2)
2352,79
(2)
2296,91
(3)
2070,39
(3)
1863,51
(3)
1679,28
(3)
1518,22
(3)
1385,07
(3)
1269,75
(3)
1164,80
(3)
1128,78
(4)
1070,20
(3)
985,99
(3)
888,79
(3)
831,78
(4)
1b
-
2
-
3
1961,67
(1)
1783,48
(1)
1621,87
(1)
1478,37
(1)
1363,05
(1)
1258,07
(1)
1163,47
(1)
1076,67
(1)
1036,48
(1)
997,64
(1)
926,37
(1)
842,16
(1)
767,01
(1)
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
11
12
Grundvergütung bei Neueinstellung nach Vollendung des
29.
31.
33.
35.
37.
Lebensjahres (monatlich in Euro)
3488,39
3650,00
3811,60
3973,15
4134,75
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
3142,59
3290,58
3438,58
3586,56
3734,59
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
2830,01
2974,97
3119,96
3119,96
3264,93
(3)
(4)
(5)
(5)
(6)
2547,59
2668,39
2789,21
2910,05
3030,86
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
2407,18
2517,40
2627,65
2627,65
2737,86
(4)
(5)
(6)
(6)
(7)
2167,05
2263,71
2360,34
2360,34
2456,98
(4)
(5)
(6)
(6)
(7)
1948,08
2032,63
2032,63
2117,20
2201,77
(4)
(5)
(5)
(6)
(7)
1754,78
1827,27
1899,77
1972,24
1972,24
(4)
(5)
(6)
(7)
(7)
1518,22
1584,14
1653,60
1723,06
1723,06
(3)
(4)
(5)
(6)
(6)
1429,80
1476,02
1476,02
1522,30
1570,56
(4)
(5)
(5)
(6)
(7)
1269,75
1307,32
1344,89
1382,46
1382,46
(3)
(4)
(5)
(6)
(6)
1193,31
1219,22
1245,12
1271,03
1296,96
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
1154,60
1180,45
1206,29
1232,13
1232,13
(5)
(6)
(7)
(8)
(8)
1097,43
1122,03
1146,65
1171,27
1171,27
(4)
(5)
(6)
(7)
(7)
985,99
1013,21
1037,81
1062,42
1062,42
(3)
(4)
(5)
(6)
(6)
925,07
925,07
961,35
961,35
979,51
(5)
(5)
(7)
(7)
(8)
849,94
868,07
886,22
904,36
922,49
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
39.
41.
43.
45.
4134,75
(7)
3882,55
(8)
3409,88
(7)
3030,86
(7)
2848,11
(8)
2553,66
(8)
2286,35
(8)
1972,24
(7)
1792,53
(7)
1570,56
(7)
1420,26
(7)
1296,96
(8)
1232,13
(8)
1171,27
(7)
1062,42
(6)
979,51
(8)
922,49
(9)
4296,35
(8)
4030,58
(9)
3554,86
(8)
3151,68
(8)
2848,11
(8)
2553,66
(8)
2286,35
(8)
1972,24
(7)
1792,53
(7)
1570,56
(7)
1459,70
(8)
1296,96
(8)
1232,13
(8)
1171,27
(7)
1062,42
(6)
979,51
(8)
922,49
(9)
4457,91
(9)
4030,58
(9)
3554,86
(8)
3151,68
(8)
2848,11
(8)
2553,66
(8)
2286,35
(8)
1972,24
(7)
1792,53
(7)
1570,56
(7)
1459,70
(8)
1296,96
(8)
1232,13
(8)
1171,27
(7)
1062,42
(6)
979,51
(8)
922,49
(9)
4619,51
(10)
4030,58
(9)
3554,86
(8)
3151,68
(8)
2848,11
(8)
2553,66
(8)
2286,35
(8)
1972,24
(7)
1792,53
(7)
1570,56
(7)
1459,70
(8)
1296,96
(8)
1232,13
(8)
1171,27
(7)
1062,42
(6)
979,51
(8)
922,49
(9)
Anhang A (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Verg.
Gruppe
Grundvergütung bei Neueinstellung (Anlagen 2a und 2c zu den AVR)
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 11 und
vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen Kr 12 bis Kr 14 bis 3 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
Verg.
Gruppe
Kr 13
Kr 12
Kr 11
Kr 10
Kr 9
Kr 8
Kr 7
Kr 6
Kr 5a
Kr 5
Kr 4
Kr 3
Kr 2
Kr 1
22.
3003,47
(1)
2611,71
(1)
2413,77
(1)
2239,13
(1)
2072,10
(1)
1918,81
(1)
1776,35
(1)
1646,12
(1)
1528,58
(1)
1456,54
(1)
1407,09
(1)
1317,68
(1)
1234,76
(1)
1157,02
(1)
1085,76
(1)
3003,47
(1)
2611,71
(1)
2413,77
(1)
2239,13
(1)
2072,10
(1)
1918,81
(1)
1776,35
(1)
1646,12
(1)
1528,58
(1)
1456,54
(1)
1407,09
(1)
1317,68
(1)
1234,76
(1)
1157,02
(1)
1085,76
(1)
Grundvergütung bei Neueinstellung nach Vollendung des
26.
28.
30.
32.
Lebensjahres (monatlich in Euro)
3113,85
3224,24
3310,09
3395,93
3481,80
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2722,10
2832,48
2918,33
3004,17
3090,03
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2516,58
2619,36
2699,30
2779,26
2859,20
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2337,79
2436,44
2513,18
2589,91
2666,64
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2163,63
2255,17
2326,34
2397,54
2468,71
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2003,44
2088,09
2153,93
2219,76
2285,61
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1854,76
1933,19
1994,20
2055,21
2116,21
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1718,57
1791,01
1847,36
1903,70
1960,04
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1594,97
1661,36
1712,99
1764,63
1816,27
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1518,61
1580,68
1628,96
1677,22
1725,50
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1465,82
1524,54
1570,21
1615,89
1661,56
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1369,88
1422,08
1462,68
1503,27
1543,87
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1279,11
1323,47
1357,97
1392,47
1426,97
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1195,89
1234,78
1265,02
1295,24
1325,49
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1120,37
1154,96
1181,86
1208,78
1235,69
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
24.
34.
36.
3567,65
(7)
3175,88
(7)
2939,14
(7)
2743,37
(7)
2539,90
(7)
2351,45
(7)
2177,20
(7)
2016,39
(7)
1867,90
(7)
1773,78
(7)
1707,22
(7)
1584,48
(7)
1461,46
(7)
1355,71
(7)
1262,59
(7)
3653,50
(8)
3261,74
(8)
3019,09
(8)
2820,11
(8)
2611,08
(8)
2417,29
(8)
2238,20
(8)
2072,73
(8)
1919,52
(8)
1822,06
(8)
1752,90
(8)
1625,08
(8)
1495,96
(8)
1385,96
(8)
1289,49
(8)
Anhang A (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Kr 14
20.
Grundvergütung bei Höhergruppierung (Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR)
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
1a
1
1b
1a
2
1b
3
2
4a
3
4b
4a
5b
4b
5c
5b
Grundvergütung von Stufe ...
1
2637,13
2900,99
(1)
2397,68
2637,13
(1)
2179,58
2397,68
(1)
1981,29
2179,58
(1)
1801,31
1981,29
(1)
1638,09
1801,31
(1)
1493,15
1638,09
(1)
1376,68
1493,15
(1)
2
2905,59
3212,14
(2)
2627,98
2905,59
(2)
2376,32
2627,98
(2)
2150,58
2179,58
(1)
1946,18
2150,58
(2)
1760,12
1946,18
(2)
1592,36
1760,12
(2)
1453,71
1592,36
(2)
3
3174,02
3523,27
(3)
2858,31
3174,02
(3)
2573,07
2858,31
(3)
2319,88
2376,32
(2)
2091,09
2319,88
(3)
1882,15
2091,09
(3)
1696,07
1882,15
(3)
1533,40
1696,07
(3)
4
3323,49
3686,50
(4)
3004,72
3323,49
(4)
2695,07
3004,72
(4)
2431,25
2573,07
(3)
2188,72
2431,25
(4)
1967,56
2188,72
(4)
1772,33
1967,56
(4)
1599,98
1772,33
(4)
5
3472,97
3849,72
(5)
3151,16
3472,97
(5)
2817,10
3151,16
(5)
2542,57
2695,07
(4)
2286,35
2542,57
(5)
2052,96
2286,35
(5)
1845,54
2052,96
(5)
1670,14
1845,54
(5)
6
3622,43
4012,88
(6)
3297,58
3622,43
(6)
2939,15
3297,58
(6)
2653,93
2817,10
(5)
2383,94
2653,93
(6)
2138,37
2383,94
(6)
1918,77
2138,37
(6)
1740,29
1918,77
(6)
7
3771,94
4176,10
(7)
3443,98
3771,94
(7)
3061,17
3297,58
(6)
2765,24
2939,15
(6)
2481,55
2765,24
(7)
2223,79
2481,55
(7)
1991,96
2138,37
(6)
1810,46
1991,96
(7)
8
3921,38
4339,31
(8)
3590,41
3921,38
(8)
3183,20
3443,98
(7)
2876,59
3061,17
(7)
2579,20
2765,24
(7)
2309,21
2481,55
(7)
2065,16
2223,79
(7)
1880,61
2065,16
(8)
9
4070,89
4339,31
(8)
3736,82
4070,89
(9)
3305,18
3590,41
(8)
2987,95
3183,20
(8)
2676,79
2876,59
(8)
2394,64
2579,20
(8)
2138,37
2309,21
(8)
1943,14
2065,16
(8)
10
4220,33
4502,49
(9)
3883,26
4220,33
(10)
3427,20
3736,82
(9)
3099,30
3183,20
(8)
2769,84
2987,95
(9)
2461,73
2676,79
(9)
2187,18
2394,64
(9)
1943,14
2065,16
(8)
11
4369,80
4665,71
(10)
3944,26
4220,33
(10)
3505,03
3736,82
(9)
3116,07
3305,18
(9)
2769,84
2987,95
(9)
2461,73
2676,79
(9)
2187,18
2394,64
(9)
1943,14
2065,16
(8)
12
4436,90
4828,91
(11)
3944,26
4220,33
(10)
3505,03
3736,82
(9)
3116,07
3305,18
(9)
2769,84
2987,95
(9)
2461,73
2676,79
(9)
2187,18
2394,64
(9)
1943,14
2065,16
(8)
Anhang A (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
Grundvergütung bei
Höhergr. VG
Grundvergütung bei Höhergruppierung (Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR) Fortsetzung
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
Grundvergütung von Stufe ...
1
1270,65
1376,68
(1)
1175,10
1270,65
(1)
1087,44
1175,10
(1)
1046,84
1087,44
(1)
1007,62
1046,84
(1)
935,63
1007,62
(1)
850,58
935,63
(1)
774,68
850,58
(1)
2
1334,78
1453,71
(2)
1228,79
1334,78
(2)
1131,95
1228,79
(2)
1080,43
1131,95
(2)
1044,25
1113,99
(3)
965,74
1044,25
(2)
874,13
965,74
(2)
798,22
874,13
(2)
3
1398,92
1533,40
(3)
1282,45
1398,92
(3)
1176,45
1282,45
(3)
1113,99
1176,45
(3)
1080,90
1140,07
(4)
995,85
1080,90
(3)
897,68
995,85
(3)
821,80
916,02
(4)
4
1444,10
1599,98
(4)
1320,39
1444,10
(4)
1205,24
1320,39
(4)
1140,07
1205,24
(4)
1108,40
1166,15
(5)
1023,34
1108,40
(4)
916,02
1023,34
(4)
840,10
916,02
(4)
5
1490,78
1599,98
(4)
1358,34
1490,78
(5)
1231,41
1320,39
(4)
1166,15
1231,41
(5)
1133,25
1192,25
(6)
1048,19
1133,25
(5)
934,32
1023,34
(4)
858,44
952,66
(6)
6
1537,52
1670,14
(5)
1396,28
1537,52
(6)
1257,57
1358,34
(5)
1192,25
1257,57
(6)
1158,12
1218,35
(7)
1073,04
1158,12
(6)
952,66
1048,19
(5)
876,75
952,66
(6)
7
1586,27
1740,29
(6)
1434,46
1537,52
(6)
1283,74
1396,28
(6)
1218,35
1283,74
(7)
1182,98
1244,45
(8)
1097,91
1182,98
(7)
970,96
1073,04
(6)
895,08
989,31
(8)
8
1638,09
1810,46
(7)
1474,30
1586,27
(7)
1309,93
1434,46
(7)
1244,45
1309,93
(8)
1207,85
1270,51
(9)
1122,79
1207,85
(8)
989,31
1097,91
(7)
913,40
989,31
(8)
9
1689,98
1810,46
(7)
1514,18
1638,09
(8)
1336,08
1434,46
(7)
1270,51
1336,08
(9)
1207,85
1270,51
(9)
1139,81
1207,85
(8)
1007,62
1097,91
(7)
931,71
1007,62
(9)
10
1728,09
1880,61
(8)
1538,92
1638,09
(8)
1362,27
1474,30
(8)
1270,51
1336,08
(9)
1207,85
1270,51
(9)
1139,81
1207,85
(8)
1007,62
1097,91
(7)
931,71
1007,62
(9)
11
1728,09
1880,61
(8)
1538,92
1638,09
(8)
1387,12
1514,18
(9)
1270,51
1336,08
(9)
1207,85
1270,51
(9)
1139,81
1207,85
(8)
1007,62
1097,91
(7)
931,71
1007,62
(9)
12
1728,09
1880,61
(8)
1538,92
1638,09
(8)
1387,12
1514,18
(9)
1270,51
1336,08
(9)
1207,85
1270,51
(9)
1139,81
1207,85
(8)
1007,62
1097,91
(7)
931,71
1007,62
(9)
Anhang A (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
Grundvergütung bei
Höhergr. VG
von VG
6b
nach VG 5c
nach Stufe
von VG
7
nach VG 6b
nach Stufe
von VG
8
nach VG 7
nach Stufe
von VG
9a
nach VG 8
nach Stufe
von VG
9
nach VG 9a
nach Stufe
von VG
10
nach VG 9
nach Stufe
von VG
11
nach VG 10
nach Stufe
von VG
12
nach VG 11
nach Stufe
Grundvergütung bei Neueinstellung (Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR)
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
21.
23.
25.
27.
1
-
2900,99
(1)
2637,13
(1)
2397,68
(1)
2179,58
(1)
1981,29
(1)
1801,31
(1)
1638,09
(1)
1493,15
(1)
1376,68
(1)
1270,65
(1)
1175,10
(1)
1087,44
(1)
1080,43
(2)
1007,62
(1)
935,63
(1)
850,58
(1)
798,22
(2)
2900,99
(1)
2637,13
(1)
2397,68
(1)
2179,58
(1)
2150,58
(2)
1946,18
(2)
1760,12
(2)
1592,36
(2)
1453,71
(2)
1334,78
(2)
1228,79
(2)
1131,95
(2)
1113,99
(3)
1044,25
(2)
965,74
(2)
897,68
(3)
821,80
(3)
3212,14
(2)
2905,59
(2)
2627,98
(2)
2376,32
(2)
2319,88
(3)
2091,09
(3)
1882,15
(3)
1696,07
(3)
1533,40
(3)
1398,92
(3)
1282,45
(3)
1176,45
(3)
1140,07
(4)
1080,90
(3)
995,85
(3)
897,68
(3)
840,10
(4)
1a
-
1b
-
2
-
3
1981,29
(1)
1801,31
(1)
1638,09
(1)
1493,15
(1)
1376,68
(1)
1270,65
(1)
1175,10
(1)
1087,44
(1)
1046,84
(1)
1007,62
(1)
935,63
(1)
850,58
(1)
774,68
(1)
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
11
12
Grundvergütung bei Neueinstellung nach Vollendung des
29.
31.
33.
35.
37.
Lebensjahres (monatlich in Euro)
3523,27
3686,50
3849,72
4012,88
4176,10
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
3174,02
3323,49
3472,97
3622,43
3771,94
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
2858,31
3004,72
3151,16
3151,16
3297,58
(3)
(4)
(5)
(5)
(6)
2573,07
2695,07
2817,10
2939,15
3061,17
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
2431,25
2542,57
2653,93
2653,93
2765,24
(4)
(5)
(6)
(6)
(7)
2188,72
2286,35
2383,94
2383,94
2481,55
(4)
(5)
(6)
(6)
(7)
1967,56
2052,96
2052,96
2138,37
2223,79
(4)
(5)
(5)
(6)
(7)
1772,33
1845,54
1918,77
1991,96
1991,96
(4)
(5)
(6)
(7)
(7)
1533,40
1599,98
1670,14
1740,29
1740,29
(3)
(4)
(5)
(6)
(6)
1444,10
1490,78
1490,78
1537,52
1586,27
(4)
(5)
(5)
(6)
(7)
1282,45
1320,39
1358,34
1396,28
1396,28
(3)
(4)
(5)
(6)
(6)
1205,24
1231,41
1257,57
1283,74
1309,93
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
1166,15
1192,25
1218,35
1244,45
1244,45
(5)
(6)
(7)
(8)
(8)
1108,40
1133,25
1158,12
1182,98
1207,85
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
995,85
1023,34
1048,19
1073,04
1073,04
(3)
(4)
(5)
(6)
(6)
934,32
934,32
970,96
970,96
989,31
(5)
(5)
(7)
(7)
(8)
858,44
876,75
895,08
913,40
931,71
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
39.
41.
43.
45.
4176,10
(7)
3921,38
(8)
3443,98
(7)
3061,17
(7)
2876,59
(8)
2579,20
(8)
2309,21
(8)
1991,96
(7)
1810,46
(7)
1586,27
(7)
1434,46
(7)
1309,93
(8)
1244,45
(8)
1207,85
(8)
1073,04
(6)
989,31
(8)
931,71
(9)
4339,31
(8)
4070,89
(9)
3590,41
(8)
3183,20
(8)
2876,59
(8)
2579,20
(8)
2309,21
(8)
1991,96
(7)
1810,46
(7)
1586,27
(7)
1474,30
(8)
1309,93
(8)
1244,45
(8)
1207,85
(8)
1073,04
(6)
989,31
(8)
931,71
(9)
4502,49
(9)
4070,89
(9)
3590,41
(8)
3183,20
(8)
2876,59
(8)
2579,20
(8)
2309,21
(8)
1991,96
(7)
1810,46
(7)
1586,27
(7)
1474,30
(8)
1309,93
(8)
1244,45
(8)
1207,85
(8)
1073,04
(6)
989,31
(8)
931,71
(9)
4665,71
(10)
4070,89
(9)
3590,41
(8)
3183,20
(8)
2876,59
(8)
2579,20
(8)
2309,21
(8)
1991,96
(7)
1810,46
(7)
1586,27
(7)
1474,30
(8)
1309,93
(8)
1244,45
(8)
1207,85
(8)
1073,04
(6)
989,31
(8)
931,71
(9)
Anhang A (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
Verg.
Gruppe
Grundvergütung bei Neueinstellung (Anlagen 2a und 2c zu den AVR)
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktoberi 2004 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
Kr 14
Kr 13
Kr 12
Kr 11
Kr 10
Kr 9
Kr 8
Kr 7
Kr 6
Kr 5a
Kr 5
Kr 4
Kr 3
Kr 2
Kr 1
20.
22.
3033,50
(1)
2637,83
(1)
2437,91
(1)
2261,52
(1)
2092,82
(1)
1938,00
(1)
1794,11
(1)
1662,58
(1)
1543,87
(1)
1471,11
(1)
1421,16
(1)
1330,86
(1)
1247,11
(1)
1168,59
(1)
1096,62
(1)
3033,50
(1)
2637,83
(1)
2437,91
(1)
2261,52
(1)
2092,82
(1)
1938,00
(1)
1794,11
(1)
1662,58
(1)
1543,87
(1)
1471,11
(1)
1421,16
(1)
1330,86
(1)
1247,11
(1)
1168,59
(1)
1096,62
(1)
Grundvergütung bei Neueinstellung nach Vollendung des
26.
28.
30.
32.
Lebensjahres (monatlich in Euro)
3144,99
3256,48
3343,19
3429,89
3516,62
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2749,32
2860,80
2947,51
3034,21
3120,93
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2541,75
2645,55
2726,29
2807,05
2887,79
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2361,17
2460,80
2538,31
2615,81
2693,31
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2185,27
2277,72
2349,60
2421,52
2493,40
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2023,47
2108,97
2175,47
2241,96
2308,47
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1873,31
1952,52
2014,14
2075,76
2137,37
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1735,76
1808,92
1865,83
1922,74
1979,64
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1610,92
1677,97
1730,12
1782,28
1834,43
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1533,80
1596,49
1645,25
1693,99
1742,76
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1480,48
1539,79
1585,91
1632,05
1678,18
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1383,58
1436,30
1477,31
1518,30
1559,31
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1291,90
1336,70
1371,55
1406,39
1441,24
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1207,85
1247,13
1277,67
1308,19
1338,74
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1131,57
1166,51
1193,68
1220,87
1248,05
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
24.
34.
36.
3603,33
(7)
3207,64
(7)
2968,53
(7)
2770,80
(7)
2565,30
(7)
2374,96
(7)
2198,97
(7)
2036,55
(7)
1886,58
(7)
1791,52
(7)
1724,29
(7)
1600,32
(7)
1476,07
(7)
1369,27
(7)
1275,22
(7)
3690,04
(8)
3294,36
(8)
3049,28
(8)
2848,31
(8)
2637,19
(8)
2441,46
(8)
2260,58
(8)
2093,46
(8)
1938,72
(8)
1840,28
(8)
1770,43
(8)
1641,33
(8)
1510,92
(8)
1399,82
(8)
1302,38
(8)
Anhang A (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
Verg.
Gruppe
Grundvergütung bei Höhergruppierung (Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR)
gültig ab 1. November 2004 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
Grundvergütung bei
Höhergr. VG
1a
1
1b
1a
2
1b
3
2
4a
3
4b
4a
5b
4b
5c
5b
1
2663,50
2930,00
(1)
2421,66
2663,50
(1)
2201,38
2421,66
(1)
2001,10
2201,38
(1)
1819,32
2001,10
(1)
1654,47
1819,32
(1)
1508,08
1654,47
(1)
1390,45
1508,08
(1)
2
2934,65
3244,26
(2)
2654,26
2934,65
(2)
2400,08
2654,26
(2)
2172,09
2201,38
(1)
1965,64
2172,09
(2)
1777,72
1965,64
(2)
1608,28
1777,72
(2)
1468,25
1608,28
(2)
3
3205,76
3558,50
(3)
2886,89
3205,76
(3)
2598,80
2886,89
(3)
2343,08
2400,08
(2)
2112,00
2343,08
(3)
1900,97
2112,00
(3)
1713,03
1900,97
(3)
1548,73
1713,03
(3)
4
3356,72
3723,37
(4)
3034,77
3356,72
(4)
2722,02
3034,77
(4)
2455,56
2598,80
(3)
2210,61
2455,56
(4)
1987,24
2210,61
(4)
1790,05
1987,24
(4)
1615,98
1790,05
(4)
5
3507,70
3888,22
(5)
3182,67
3507,70
(5)
2845,27
3182,67
(5)
2568,00
2722,02
(4)
2309,21
2568,00
(5)
2073,49
2309,21
(5)
1864,00
2073,49
(5)
1686,84
1864,00
(5)
6
3658,65
4053,01
(6)
3330,56
3658,65
(6)
2968,54
3330,56
(6)
2680,47
2845,27
(5)
2407,78
2680,47
(6)
2159,75
2407,78
(6)
1937,96
2159,75
(6)
1757,69
1937,96
(6)
7
3809,66
4217,86
(7)
3478,42
3809,66
(7)
3091,78
3330,56
(6)
2792,89
2968,54
(6)
2506,37
2792,89
(7)
2246,03
2506,37
(7)
2011,88
2159,75
(6)
1828,56
2011,88
(7)
8
3960,59
4382,70
(8)
3626,31
3960,59
(8)
3215,03
3478,42
(7)
2905,36
3091,78
(7)
2604,99
2792,89
(7)
2332,30
2506,37
(7)
2085,81
2246,03
(7)
1899,42
2085,81
(8)
9
4111,60
4382,70
(8)
3774,19
4111,60
(9)
3338,23
3626,31
(8)
3017,83
3215,03
(8)
2703,56
2905,36
(8)
2418,59
2604,99
(8)
2159,75
2332,30
(8)
1962,57
2085,81
(8)
10
4262,53
4547,51
(9)
3922,09
4262,53
(10)
3461,47
3774,19
(9)
3130,29
3215,03
(8)
2797,54
3017,83
(9)
2486,35
2703,56
(9)
2209,05
2418,59
(9)
1962,57
2085,81
(8)
11
4413,50
4712,37
(10)
3983,70
4262,53
(10)
3540,08
3774,19
(9)
3147,23
3338,23
(9)
2797,54
3017,83
(9)
2486,35
2703,56
(9)
2209,05
2418,59
(9)
1962,57
2085,81
(8)
12
4481,27
4877,20
(11)
3983,70
4262,53
(10)
3540,08
3774,19
(9)
3147,23
3338,23
(9)
2797,54
3017,83
(9)
2486,35
2703,56
(9)
2209,05
2418,59
(9)
1962,57
2085,81
(8)
Anhang A (ab 1. November 2004)
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
Grundvergütung von Stufe ...
Grundvergütung bei Höhergruppierung (Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR) Fortsetzung
gültig ab 1. November 2004 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
Grundvergütung von Stufe ...
1
1283,36
1390,45
(1)
1186,85
1283,36
(1)
1098,31
1186,85
(1)
1057,31
1098,31
(1)
1017,70
1057,31
(1)
944,99
1017,70
(1)
859,09
944,99
(1)
782,43
859,09
(1)
2
1348,13
1468,25
(2)
1241,08
1348,13
(2)
1143,27
1241,08
(2)
1091,23
1143,27
(2)
1054,69
1125,13
(3)
975,40
1054,69
(2)
882,87
975,40
(2)
806,20
882,87
(2)
3
1412,91
1548,73
(3)
1295,27
1412,91
(3)
1188,21
1295,27
(3)
1125,13
1188,21
(3)
1091,71
1151,47
(4)
1005,81
1091,71
(3)
906,66
1005,81
(3)
830,02
925,18
(4)
4
1458,54
1615,98
(4)
1333,59
1458,54
(4)
1217,29
1333,59
(4)
1151,47
1217,29
(4)
1119,48
1177,81
(5)
1033,57
1119,48
(4)
925,18
1033,57
(4)
848,50
925,18
(4)
5
1505,69
1615,98
(4)
1371,92
1505,69
(5)
1243,72
1333,59
(4)
1177,81
1243,72
(5)
1144,58
1204,17
(6)
1058,67
1144,58
(5)
943,66
1033,57
(4)
867,02
962,19
(6)
6
1552,90
1686,84
(5)
1410,24
1552,90
(6)
1270,15
1371,92
(5)
1204,17
1270,15
(6)
1169,70
1230,53
(7)
1083,77
1169,70
(6)
962,19
1058,67
(5)
885,52
962,19
(6)
7
1602,13
1757,69
(6)
1448,80
1552,90
(6)
1296,58
1410,24
(6)
1230,53
1296,58
(7)
1194,81
1256,89
(8)
1108,89
1194,81
(7)
980,67
1083,77
(6)
904,03
999,20
(8)
8
1654,47
1828,56
(7)
1489,04
1602,13
(7)
1323,03
1448,80
(7)
1256,89
1323,03
(8)
1219,93
1283,22
(9)
1134,02
1219,93
(8)
999,20
1108,89
(7)
922,53
999,20
(8)
9
1706,88
1828,56
(7)
1529,32
1654,47
(8)
1349,44
1448,80
(7)
1283,22
1349,44
(9)
1219,93
1283,22
(9)
1151,21
1219,93
(8)
1017,70
1108,89
(7)
941,03
1017,70
(9)
10
1745,37
1899,42
(8)
1554,31
1654,47
(8)
1375,89
1489,04
(8)
1283,22
1349,44
(9)
1219,93
1283,22
(9)
1151,21
1219,93
(8)
1017,70
1108,89
(7)
941,03
1017,70
(9)
11
1745,37
1899,42
(8)
1554,31
1654,47
(8)
1400,99
1529,32
(9)
1283,22
1349,44
(9)
1219,93
1283,22
(9)
1151,21
1219,93
(8)
1017,70
1108,89
(7)
941,03
1017,70
(9)
12
1745,37
1899,42
(8)
1554,31
1654,47
(8)
1400,99
1529,32
(9)
1283,22
1349,44
(9)
1219,93
1283,22
(9)
1151,21
1219,93
(8)
1017,70
1108,89
(7)
941,03
1017,70
(9)
Anhang A (ab 1. November 2004)
Grundvergütung bei
Höhergr. VG
von VG
6b
nach VG 5c
nach Stufe
von VG
7
nach VG 6b
nach Stufe
von VG
8
nach VG 7
nach Stufe
von VG
9a
nach VG 8
nach Stufe
von VG
9
nach VG 9a
nach Stufe
von VG
10
nach VG 9
nach Stufe
von VG
11
nach VG 10
nach Stufe
von VG
12
nach VG 11
nach Stufe
Grundvergütung bei Neueinstellung (Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR)
gültig ab 1. November 2004 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
21.
23.
25.
27.
1
-
1a
-
1b
-
2
-
3
2001,10
(1)
1819,32
(1)
1654,47
(1)
1508,08
(1)
1390,45
(1)
1283,36
(1)
1186,85
(1)
1098,31
(1)
1057,31
(1)
1017,70
(1)
944,99
(1)
859,09
(1)
782,43
(1)
2930,00
(1)
2663,50
(1)
2421,66
(1)
2201,38
(1)
2001,10
(1)
1819,32
(1)
1654,47
(1)
1508,08
(1)
1390,45
(1)
1283,36
(1)
1186,85
(1)
1098,31
(1)
1091,23
(2)
1017,70
(1)
944,99
(1)
859,09
(1)
806,20
(2)
2930,00
(1)
2663,50
(1)
2421,66
(1)
2201,38
(1)
2172,09
(2)
1965,64
(2)
1777,72
(2)
1608,28
(2)
1468,25
(2)
1348,13
(2)
1241,08
(2)
1143,27
(2)
1125,13
(3)
1054,69
(2)
975,40
(2)
906,66
(3)
830,02
(3)
3244,26
(2)
2934,65
(2)
2654,26
(2)
2400,08
(2)
2343,08
(3)
2112,00
(3)
1900,97
(3)
1713,03
(3)
1548,73
(3)
1412,91
(3)
1295,27
(3)
1188,21
(3)
1151,47
(4)
1091,71
(3)
1005,81
(3)
906,66
(3)
848,50
(4)
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
11
12
Grundvergütung bei Neueinstellung nach Vollendung des
29.
31.
33.
35.
37.
Lebensjahres (monatlich in Euro)
3558,50
3723,37
3888,22
4053,01
4217,86
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
3205,76
3356,72
3507,70
3658,65
3809,66
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
2886,89
3034,77
3182,67
3182,67
3330,56
(3)
(4)
(5)
(5)
(6)
2598,80
2722,02
2845,27
2968,54
3091,78
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
2455,56
2568,00
2680,47
2680,47
2792,89
(4)
(5)
(6)
(6)
(7)
2210,61
2309,21
2407,78
2407,78
2506,37
(4)
(5)
(6)
(6)
(7)
1987,24
2073,49
2073,49
2159,75
2246,03
(4)
(5)
(5)
(6)
(7)
1790,05
1864,00
1937,96
2011,88
2011,88
(4)
(5)
(6)
(7)
(7)
1548,73
1615,98
1686,84
1757,69
1757,69
(3)
(4)
(5)
(6)
(6)
1458,54
1505,69
1505,69
1552,90
1602,13
(4)
(5)
(5)
(6)
(7)
1295,27
1333,59
1371,92
1410,24
1410,24
(3)
(4)
(5)
(6)
(6)
1217,29
1243,72
1270,15
1296,58
1323,03
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
1177,81
1204,17
1230,53
1256,89
1256,89
(5)
(6)
(7)
(8)
(8)
1119,48
1144,58
1169,70
1194,81
1219,93
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
1005,81
1033,57
1058,67
1083,77
1083,77
(3)
(4)
(5)
(6)
(6)
943,66
943,66
980,67
980,67
999,20
(5)
(5)
(7)
(7)
(8)
867,02
885,52
904,03
922,53
941,03
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
39.
41.
43.
45.
4217,86
(7)
3960,59
(8)
3478,42
(7)
3091,78
(7)
2905,36
(8)
2604,99
(8)
2332,30
(8)
2011,88
(7)
1828,56
(7)
1602,13
(7)
1448,80
(7)
1323,03
(8)
1256,89
(8)
1219,93
(8)
1083,77
(6)
999,20
(8)
941,03
(9)
4382,70
(8)
4111,60
(9)
3626,31
(8)
3215,03
(8)
2905,36
(8)
2604,99
(8)
2332,30
(8)
2011,88
(7)
1828,56
(7)
1602,13
(7)
1489,04
(8)
1323,03
(8)
1256,89
(8)
1219,93
(8)
1083,77
(6)
999,20
(8)
941,03
(9)
4547,51
(9)
4111,60
(9)
3626,31
(8)
3215,03
(8)
2905,36
(8)
2604,99
(8)
2332,30
(8)
2011,88
(7)
1828,56
(7)
1602,13
(7)
1489,04
(8)
1323,03
(8)
1256,89
(8)
1219,93
(8)
1083,77
(6)
999,20
(8)
941,03
(9)
4712,37
(10)
4111,60
(9)
3626,31
(8)
3215,03
(8)
2905,36
(8)
2604,99
(8)
2332,30
(8)
2011,88
(7)
1828,56
(7)
1602,13
(7)
1489,04
(8)
1323,03
(8)
1256,89
(8)
1219,93
(8)
1083,77
(6)
999,20
(8)
941,03
(9)
Anhang A (ab 1. November 2004)
Verg.
Gruppe
Grundvergütung bei Neueinstellung (Anlagen 2a und 2c zu den AVR)
gültig ab 1. November 2004 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
Verg.
Gruppe
Kr 14
Kr 13
Kr 12
Kr 10
Kr 9
Kr 8
Kr 7
Kr 6
Kr 5a
Kr 5
Kr 4
Kr 3
Kr 2
Kr 1
22.
3063,84
(1)
2664,21
(1)
2462,29
(1)
2284,14
(1)
2113,75
(1)
1957,38
(1)
1812,05
(1)
1679,21
(1)
1559,31
(1)
1485,82
(1)
1435,37
(1)
1344,17
(1)
1259,58
(1)
1180,28
(1)
1107,59
(1)
3063,84
(1)
2664,21
(1)
2462,29
(1)
2284,14
(1)
2113,75
(1)
1957,38
(1)
1812,05
(1)
1679,21
(1)
1559,31
(1)
1485,82
(1)
1435,37
(1)
1344,17
(1)
1259,58
(1)
1180,28
(1)
1107,59
(1)
Grundvergütung bei Neueinstellung nach Vollendung des
26.
28.
30.
32.
Lebensjahres (monatlich in Euro)
3176,44
3289,04
3376,62
3464,19
3551,79
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2776,81
2889,41
2976,99
3064,55
3152,14
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2567,17
2672,01
2753,55
2835,12
2916,67
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2384,78
2485,41
2563,69
2641,97
2720,24
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2207,12
2300,50
2373,10
2445,74
2518,33
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2043,70
2130,06
2197,22
2264,38
2331,55
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1892,04
1972,05
2034,28
2096,52
2158,74
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1753,12
1827,01
1884,49
1941,97
1999,44
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1627,03
1694,75
1747,42
1800,10
1852,77
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1549,14
1612,45
1661,70
1710,93
1760,19
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1495,28
1555,19
1601,77
1648,37
1694,96
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1397,42
1450,66
1492,08
1533,48
1574,90
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1304,82
1350,07
1385,27
1420,45
1455,65
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1219,93
1259,60
1290,45
1321,27
1352,13
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1142,89
1178,18
1205,62
1233,08
1260,53
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
24.
34.
36.
3639,36
(7)
3239,72
(7)
2998,22
(7)
2798,51
(7)
2590,95
(7)
2398,71
(7)
2220,96
(7)
2056,92
(7)
1905,45
(7)
1809,44
(7)
1741,53
(7)
1616,32
(7)
1490,83
(7)
1382,96
(7)
1287,97
(7)
3726,94
(8)
3327,30
(8)
3079,77
(8)
2876,79
(8)
2663,56
(8)
2465,87
(8)
2283,19
(8)
2114,39
(8)
1958,11
(8)
1858,68
(8)
1788,13
(8)
1657,74
(8)
1526,03
(8)
1413,82
(8)
1315,40
(8)
Anhang A (ab 1. November 2004)
Kr 11
20.
Grundvergütung bei Höhergruppierung (Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR) (91%)
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 4a bis 12 und
vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 3 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
1a
1
1b
1a
2
1b
3
2
4a
3
4b
4a
5b
4b
5c
5b
Grundvergütung von Stufe ...
1
2376,03
2613,77
(1)
2160,29
2376,03
(1)
1963,78
2160,29
(1)
1785,12
1963,78
(1)
1622,97
1785,12
(1)
1475,90
1622,97
(1)
1345,32
1475,90
(1)
1240,38
1345,32
(1)
2
2617,91
2894,11
(2)
2367,78
2617,91
(2)
2141,04
2367,78
(2)
1937,65
1963,78
(1)
1753,49
1937,65
(2)
1585,85
1753,49
(2)
1434,70
1585,85
(2)
1309,78
1434,70
(2)
3
2859,76
3174,43
(3)
2575,31
2859,76
(3)
2318,31
2575,31
(3)
2090,19
2141,04
(2)
1884,05
2090,19
(3)
1695,79
1884,05
(3)
1528,14
1695,79
(3)
1381,58
1528,14
(3)
4
2994,43
3321,50
(4)
2707,22
2994,43
(4)
2428,23
2707,22
(4)
2190,53
2318,31
(3)
1972,02
2190,53
(4)
1772,75
1972,02
(4)
1596,85
1772,75
(4)
1441,57
1596,85
(4)
5
3129,11
3468,56
(5)
2839,16
3129,11
(5)
2538,18
2839,16
(5)
2290,83
2428,23
(4)
2059,98
2290,83
(5)
1849,69
2059,98
(5)
1662,82
1849,69
(5)
1504,78
1662,82
(5)
6
3263,77
3615,57
(6)
2971,09
3263,77
(6)
2648,15
2971,09
(6)
2391,16
2538,18
(5)
2147,91
2391,16
(6)
1926,65
2147,91
(6)
1728,79
1926,65
(6)
1567,98
1728,79
(6)
7
3398,48
3762,62
(7)
3102,99
3398,48
(7)
2758,08
2971,09
(6)
2491,45
2648,15
(6)
2235,85
2491,45
(7)
2003,61
2235,85
(7)
1794,74
1926,65
(6)
1631,20
1794,74
(7)
8
3533,12
3909,68
(8)
3234,92
3533,12
(8)
2868,03
3102,99
(7)
2591,78
2758,08
(7)
2323,83
2491,45
(7)
2080,58
2235,85
(7)
1860,69
2003,61
(7)
1694,41
1860,69
(8)
9
3667,83
3909,68
(8)
3366,84
3667,83
(9)
2977,94
3234,92
(8)
2692,12
2868,03
(8)
2411,76
2591,78
(8)
2157,55
2323,83
(8)
1926,65
2080,58
(8)
1750,75
1860,69
(8)
10
3802,47
4056,70
(9)
3498,78
3802,47
(10)
3087,88
3366,84
(9)
2792,44
2868,03
(8)
2495,60
2692,12
(9)
2218,00
2411,76
(9)
1970,62
2157,55
(9)
1750,75
1860,69
(8)
11
3937,14
4203,75
(10)
3553,74
3802,47
(10)
3158,00
3366,84
(9)
2807,55
2977,94
(9)
2495,60
2692,12
(9)
2218,00
2411,76
(9)
1970,62
2157,55
(9)
1750,75
1860,69
(8)
12
3997,60
4350,80
(11)
3553,74
3802,47
(10)
3158,00
3366,84
(9)
2807,55
2977,94
(9)
2495,60
2692,12
(9)
2218,00
2411,76
(9)
1970,62
2157,55
(9)
1750,75
1860,69
(8)
Anhang A Ost (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Grundvergütung bei
Höhergr. VG
Grundvergütung bei Höhergruppierung (Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR) (91%) Fortsetzung
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 4a bis 12 und
vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 3 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
Grundvergütung von Stufe ...
1
1144,84
1240,38
(1)
1058,76
1144,84
(1)
979,77
1058,76
(1)
943,20
979,77
(1)
907,85
943,20
(1)
843,00
907,85
(1)
766,37
843,00
(1)
697,98
766,37
(1)
2
1202,62
1309,78
(2)
1107,12
1202,62
(2)
1019,87
1107,12
(2)
973,45
1019,87
(2)
940,86
1003,69
(3)
870,12
940,86
(2)
787,59
870,12
(2)
719,19
787,59
(2)
3
1260,41
1381,58
(3)
1155,47
1260,41
(3)
1059,97
1155,47
(3)
1003,69
1059,97
(3)
973,88
1027,19
(4)
897,25
973,88
(3)
808,80
897,25
(3)
740,43
825,32
(4)
4
1301,12
1441,57
(4)
1189,66
1301,12
(4)
1085,91
1189,66
(4)
1027,19
1085,91
(4)
998,66
1050,69
(5)
922,02
998,66
(4)
825,32
922,02
(4)
756,92
825,32
(4)
5
1343,18
1441,57
(4)
1223,85
1343,18
(5)
1109,49
1189,66
(4)
1050,69
1109,49
(5)
1021,05
1074,21
(6)
944,41
1021,05
(5)
841,81
922,02
(4)
773,45
858,34
(6)
6
1385,29
1504,78
(5)
1258,04
1385,29
(6)
1133,06
1223,85
(5)
1074,21
1133,06
(6)
1043,45
1097,72
(7)
966,80
1043,45
(6)
858,34
944,41
(5)
789,94
858,34
(6)
7
1429,21
1567,98
(6)
1292,44
1385,29
(6)
1156,64
1258,04
(6)
1097,72
1156,64
(7)
1065,86
1121,24
(8)
989,21
1065,86
(7)
874,83
966,80
(6)
806,46
891,35
(8)
8
1475,90
1631,20
(7)
1328,33
1429,21
(7)
1180,23
1292,44
(7)
1121,24
1180,23
(8)
1088,26
1144,72
(9)
1011,62
1088,26
(8)
891,35
989,21
(7)
822,97
907,85
(9)
9
1522,66
1631,20
(7)
1364,26
1475,90
(8)
1203,79
1292,44
(7)
1144,72
1203,79
(9)
1088,26
1144,72
(9)
1026,95
1088,26
(8)
907,85
989,21
(7)
839,47
907,85
(10)
10
1556,99
1694,41
(8)
1386,55
1475,90
(8)
1227,39
1328,33
(8)
1144,72
1203,79
(9)
1088,26
1144,72
(9)
1026,95
1088,26
(8)
907,85
989,21
(7)
839,47
907,85
(10)
11
1556,99
1694,41
(8)
1386,55
1475,90
(8)
1249,78
1364,26
(9)
1144,72
1203,79
(9)
1088,26
1144,72
(9)
1026,95
1088,26
(8)
907,85
989,21
(7)
839,47
907,85
(10)
12
1556,99
1694,41
(8)
1386,55
1475,90
(8)
1249,78
1364,26
(9)
1144,72
1203,79
(9)
1088,26
1144,72
(9)
1026,95
1088,26
(8)
907,85
989,21
(7)
839,47
907,85
(10)
Anhang A Ost (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Grundvergütung bei
Höhergr. VG
von VG
6b
nach VG 5c
nach Stufe
von VG
7
nach VG 6b
nach Stufe
von VG
8
nach VG 7
nach Stufe
von VG
9a
nach VG 8
nach Stufe
von VG
9
nach VG 9a
nach Stufe
von VG
10
nach VG 9
nach Stufe
von VG
11
nach VG 10
nach Stufe
von VG
12
nach VG 11
nach Stufe
Grundvergütung bei Neueinstellung (Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR) (91%)
gültig vom 1.7.2003 bis 30.6.2004 für Mitarbeiter der VG 4a bis 12 und vom 1.10.2003 bis 30.6.2004 für die Mitarbeiter der VG 1 bis 3 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
21.
23.
25.
27.
1
-
1a
-
1b
-
2613,77
(1)
2376,03
(1)
2160,29
(1)
1963,78
(1)
1785,12
(1)
1622,97
(1)
1475,90
(1)
1345,32
(1)
1240,38
(1)
1144,84
(1)
1058,76
(1)
979,77
(1)
973,45
(2)
907,85
(1)
843,00
(1)
766,37
(1)
719,19
(2)
2613,77
(1)
2376,03
(1)
2160,29
(1)
1963,78
(1)
1937,65
(2)
1753,49
(2)
1585,85
(2)
1434,70
(2)
1309,78
(2)
1202,62
(2)
1107,12
(2)
1019,87
(2)
1003,69
(3)
940,86
(2)
870,12
(2)
808,80
(3)
740,43
(3)
2894,11
(2)
2617,91
(2)
2367,78
(2)
2141,04
(2)
2090,19
(3)
1884,05
(3)
1695,79
(3)
1528,14
(3)
1381,58
(3)
1260,41
(3)
1155,47
(3)
1059,97
(3)
1027,19
(4)
973,88
(3)
897,25
(3)
808,80
(3)
756,92
(4)
2
-
3
1785,12
(1)
1622,97
(1)
1475,90
(1)
1345,32
(1)
1240,38
(1)
1144,84
(1)
1058,76
(1)
979,77
(1)
943,20
(1)
907,85
(1)
843,00
(1)
766,37
(1)
697,98
(1)
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
11
12
Grundvergütung bei Neueinstellung nach Vollendung des
29.
31.
33.
35.
37.
Lebensjahres (monatlich in Euro)
3174,43
3321,50
3468,56
3615,57
3762,62
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
2859,76
2994,43
3129,11
3263,77
3398,48
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
2575,31
2707,22
2839,16
2839,16
2971,09
(3)
(4)
(5)
(5)
(6)
2318,31
2428,23
2538,18
2648,15
2758,08
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
2190,53
2290,83
2391,16
2391,16
2491,45
(4)
(5)
(6)
(6)
(7)
1972,02
2059,98
2147,91
2147,91
2235,85
(4)
(5)
(6)
(6)
(7)
1772,75
1849,69
1849,69
1926,65
2003,61
(4)
(5)
(5)
(6)
(7)
1596,85
1662,82
1728,79
1794,74
1794,74
(4)
(5)
(6)
(7)
(7)
1381,58
1441,57
1504,78
1567,98
1567,98
(3)
(4)
(5)
(6)
(6)
1301,12
1343,18
1343,18
1385,29
1429,21
(4)
(5)
(5)
(6)
(7)
1155,47
1189,66
1223,85
1258,04
1258,04
(3)
(4)
(5)
(6)
(6)
1085,91
1109,49
1133,06
1156,64
1180,23
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
1050,69
1074,21
1097,72
1121,24
1121,24
(5)
(6)
(7)
(8)
(8)
998,66
1021,05
1043,45
1065,86
1065,86
(4)
(5)
(6)
(7)
(7)
897,25
922,02
944,41
966,80
966,80
(3)
(4)
(5)
(6)
(6)
841,81
841,81
874,83
891,35
891,35
(5)
(5)
(7)
(8)
(8)
773,45
789,94
806,46
822,97
839,47
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
39.
41.
43.
45.
3762,62
(7)
3533,12
(8)
3102,99
(7)
2758,08
(7)
2591,78
(8)
2323,83
(8)
2080,58
(8)
1794,74
(7)
1631,20
(7)
1429,21
(7)
1292,44
(7)
1180,23
(8)
1121,24
(8)
1065,86
(7)
966,80
(6)
891,35
(8)
839,47
(9)
3909,68
(8)
3667,83
(9)
3234,92
(8)
2868,03
(8)
2591,78
(8)
2323,83
(8)
2080,58
(8)
1794,74
(7)
1631,20
(7)
1429,21
(7)
1328,33
(8)
1180,23
(8)
1121,24
(8)
1065,86
(7)
966,80
(6)
891,35
(8)
839,47
(9)
4056,70
(9)
3667,83
(9)
3234,92
(8)
2868,03
(8)
2591,78
(8)
2323,83
(8)
2080,58
(8)
1794,74
(7)
1631,20
(7)
1429,21
(7)
1328,33
(8)
1180,23
(8)
1121,24
(8)
1065,86
(7)
966,80
(6)
891,35
(8)
839,47
(9)
4203,75
(10)
3667,83
(9)
3234,92
(8)
2868,03
(8)
2591,78
(8)
2323,83
(8)
2080,58
(8)
1794,74
(7)
1631,20
(7)
1429,21
(7)
1328,33
(8)
1180,23
(8)
1121,24
(8)
1065,86
(7)
966,80
(6)
891,35
(8)
839,47
(9)
Anhang A Ost (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Verg.
Gruppe
Grundvergütung bei Neueinstellung (Anlagen 2a und 2c zu den AVR) (91%)
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 für Mitarbeiter der VG Kr 1 bis Kr 11 und
vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 für die Mitarbeiter der VG Kr 12 bis Kr 14 bis 3 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
Kr 14
Kr 13
Kr 12
Kr 11
Kr 10
Kr 9
Kr 8
Kr 7
Kr 6
Kr 5a
Kr 5
Kr 4
Kr 3
Kr 2
Kr 1
20.
22.
2733,16
(1)
2376,66
(1)
2196,53
(1)
2037,61
(1)
1885,61
(1)
1746,12
(1)
1616,48
(1)
1497,97
(1)
1391,01
(1)
1325,45
(1)
1280,45
(1)
1199,09
(1)
1123,63
(1)
1052,89
(1)
988,04
(1)
2733,16
(1)
2376,66
(1)
2196,53
(1)
2037,61
(1)
1885,61
(1)
1746,12
(1)
1616,48
(1)
1497,97
(1)
1391,01
(1)
1325,45
(1)
1280,45
(1)
1199,09
(1)
1123,63
(1)
1052,89
(1)
988,04
(1)
Grundvergütung bei Neueinstellung nach Vollendung des
26.
28.
30.
32.
Lebensjahres (monatlich in Euro)
2833,60
2934,06
3012,18
3090,30
3168,44
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2477,11
2577,56
2655,68
2733,79
2811,93
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2290,09
2383,62
2456,36
2529,13
2601,87
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2127,39
2217,16
2286,99
2356,82
2426,64
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1968,90
2052,20
2116,97
2181,76
2246,53
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1823,13
1900,16
1960,08
2019,98
2079,91
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1687,83
1759,20
1814,72
1870,24
1925,75
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1563,90
1629,82
1681,10
1732,37
1783,64
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1451,42
1511,84
1558,82
1605,81
1652,81
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1381,94
1438,42
1482,35
1526,27
1570,21
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1333,90
1387,33
1428,89
1470,46
1512,02
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1246,59
1294,09
1331,04
1367,98
1404,92
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1163,99
1204,36
1235,75
1267,15
1298,54
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1088,26
1123,65
1151,17
1178,67
1206,20
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1019,54
1051,01
1075,49
1099,99
1124,48
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
24.
34.
36.
3246,56
(7)
2890,05
(7)
2674,62
(7)
2496,47
(7)
2311,31
(7)
2139,82
(7)
1981,25
(7)
1834,91
(7)
1699,79
(7)
1614,14
(7)
1553,57
(7)
1441,88
(7)
1329,93
(7)
1233,70
(7)
1148,96
(7)
3324,69
(8)
2968,18
(8)
2747,37
(8)
2566,30
(8)
2376,08
(8)
2199,73
(8)
2036,76
(8)
1886,18
(8)
1746,76
(8)
1658,07
(8)
1595,14
(8)
1478,82
(8)
1361,32
(8)
1261,22
(8)
1173,44
(8)
Anhang A Ost (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Verg.
Gruppe
Grundvergütung bei Höhergruppierung (Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR) (92,5%)
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 monatlich in Euro
Grundvergütung bei
Höhergr. VG
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
1a
1
1b
1a
2
1b
3
2
4a
3
4b
4a
5b
4b
5c
5b
Grundvergütung von Stufe ...
1
2439,35
2683,42
(1)
2217,85
2439,35
(1)
2016,11
2217,85
(1)
1832,69
2016,11
(1)
1666,21
1832,69
(1)
1515,23
1666,21
(1)
1381,16
1515,23
(1)
1273,43
1381,16
(1)
2
2687,67
2971,23
(2)
2430,88
2687,67
(2)
2198,10
2430,88
(2)
1989,29
2016,11
(1)
1800,22
1989,29
(2)
1628,11
1800,22
(2)
1472,93
1628,11
(2)
1344,68
1472,93
(2)
3
2935,97
3259,02
(3)
2643,94
2935,97
(3)
2380,09
2643,94
(3)
2145,89
2198,10
(2)
1934,26
2145,89
(3)
1740,99
1934,26
(3)
1568,86
1740,99
(3)
1418,40
1568,86
(3)
4
3074,23
3410,01
(4)
2779,37
3074,23
(4)
2492,94
2779,37
(4)
2248,91
2380,09
(3)
2024,57
2248,91
(4)
1819,99
2024,57
(4)
1639,41
1819,99
(4)
1479,98
1639,41
(4)
5
3212,50
3560,99
(5)
2914,82
3212,50
(5)
2605,82
2914,82
(5)
2351,88
2492,94
(4)
2114,87
2351,88
(5)
1898,99
2114,87
(5)
1707,12
1898,99
(5)
1544,88
1707,12
(5)
6
3350,75
3711,91
(6)
3050,26
3350,75
(6)
2718,71
3050,26
(6)
2454,89
2605,82
(5)
2205,14
2454,89
(6)
1977,99
2205,14
(6)
1774,86
1977,99
(6)
1609,77
1774,86
(6)
7
3489,04
3862,89
(7)
3185,68
3489,04
(7)
2831,58
3050,26
(6)
2557,85
2718,71
(6)
2295,43
2557,85
(7)
2057,01
2295,43
(7)
1842,56
1977,99
(6)
1674,68
1842,56
(7)
8
3627,28
4013,86
(8)
3321,13
3627,28
(8)
2944,46
3185,68
(7)
2660,85
2831,58
(7)
2385,76
2557,85
(7)
2136,02
2295,43
(7)
1910,27
2057,01
(7)
1739,56
1910,27
(8)
9
3765,57
4013,86
(8)
3456,56
3765,57
(9)
3057,29
3321,13
(8)
2763,85
2944,46
(8)
2476,03
2660,85
(8)
2215,04
2385,76
(8)
1977,99
2136,02
(8)
1797,40
1910,27
(8)
10
3903,81
4164,80
(9)
3592,02
3903,81
(10)
3170,16
3456,56
(9)
2866,85
2944,46
(8)
2562,10
2763,85
(9)
2277,10
2476,03
(9)
2023,14
2215,04
(9)
1797,40
1910,27
(8)
11
4042,07
4315,78
(10)
3648,44
3903,81
(10)
3242,15
3456,56
(9)
2882,36
3057,29
(9)
2562,10
2763,85
(9)
2277,10
2476,03
(9)
2023,14
2215,04
(9)
1797,40
1910,27
(8)
12
4104,13
4466,74
(11)
3648,44
3903,81
(10)
3242,15
3456,56
(9)
2882,36
3057,29
(9)
2562,10
2763,85
(9)
2277,10
2476,03
(9)
2023,14
2215,04
(9)
1797,40
1910,27
(8)
Anhang A Ost (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
Grundvergütung bei Höhergruppierung (Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR) Fortsetzung (92,5%)
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 monatlich in Euro
Grundvergütung bei
Höhergr. VG
von VG
6b
nach VG 5c
nach Stufe
von VG
7
nach VG 6b
nach Stufe
von VG
8
nach VG 7
nach Stufe
von VG
9a
nach VG 8
nach Stufe
von VG
9
nach VG 9a
nach Stufe
von VG
10
nach VG 9
nach Stufe
von VG
11
nach VG 10
nach Stufe
von VG
12
nach VG 11
nach Stufe
Grundvergütung von Stufe ...
1
1175,35
1273,43
(1)
1086,97
1175,35
(1)
1005,88
1086,97
(1)
968,33
1005,88
(1)
932,05
968,33
(1)
865,46
932,05
(1)
786,79
865,46
(1)
716,58
786,79
(1)
2
1234,67
1344,68
(2)
1136,63
1234,67
(2)
1047,05
1136,63
(2)
999,40
1047,05
(2)
965,93
1030,44
(3)
893,31
965,93
(2)
808,57
893,31
(2)
738,35
808,57
(2)
3
1294,00
1418,40
(3)
1186,27
1294,00
(3)
1088,22
1186,27
(3)
1030,44
1088,22
(3)
999,83
1054,56
(4)
921,16
999,83
(3)
830,35
921,16
(3)
760,17
847,32
(4)
4
1335,79
1479,98
(4)
1221,36
1335,79
(4)
1114,85
1221,36
(4)
1054,56
1114,85
(4)
1025,27
1078,69
(5)
946,59
1025,27
(4)
847,32
946,59
(4)
777,09
847,32
(4)
5
1378,97
1479,98
(4)
1256,46
1378,97
(5)
1139,05
1221,36
(4)
1078,69
1139,05
(5)
1048,26
1102,83
(6)
969,58
1048,26
(5)
864,25
946,59
(4)
794,06
881,21
(6)
6
1422,21
1544,88
(5)
1291,56
1422,21
(6)
1163,25
1256,46
(5)
1102,83
1163,25
(6)
1071,26
1126,97
(7)
992,56
1071,26
(6)
881,21
969,58
(5)
810,99
881,21
(6)
7
1467,30
1609,77
(6)
1326,88
1422,21
(6)
1187,46
1291,56
(6)
1126,97
1187,46
(7)
1094,26
1151,12
(8)
1015,57
1094,26
(7)
898,14
992,56
(6)
827,95
915,11
(8)
8
1515,23
1674,68
(7)
1363,73
1467,30
(7)
1211,69
1326,88
(7)
1151,12
1211,69
(8)
1117,26
1175,22
(9)
1038,58
1117,26
(8)
915,11
1015,57
(7)
844,90
915,11
(8)
9
1563,23
1674,68
(7)
1400,62
1515,23
(8)
1235,87
1326,88
(7)
1175,22
1235,87
(9)
1117,26
1175,22
(9)
1054,32
1117,26
(8)
932,05
1015,57
(7)
861,83
932,05
(9)
10
1598,48
1739,56
(8)
1423,50
1515,23
(8)
1260,10
1363,73
(8)
1175,22
1235,87
(9)
1117,26
1175,22
(9)
1054,32
1117,26
(8)
932,05
1015,57
(7)
861,83
932,05
(9)
11
1598,48
1739,56
(8)
1423,50
1515,23
(8)
1283,09
1400,62
(9)
1175,22
1235,87
(9)
1117,26
1175,22
(9)
1054,32
1117,26
(8)
932,05
1015,57
(7)
861,83
932,05
(9)
12
1598,48
1739,56
(8)
1423,50
1515,23
(8)
1283,09
1400,62
(9)
1175,22
1235,87
(9)
1117,26
1175,22
(9)
1054,32
1117,26
(8)
932,05
1015,57
(7)
861,83
932,05
(9)
Anhang A Ost (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
Grundvergütung bei Neueinstellung (Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR) (92,5%)
Verg.
Gruppe
21.
23.
25.
27.
1
-
1a
-
1b
-
2
-
3
1832,69
(1)
1666,21
(1)
1515,23
(1)
1381,16
(1)
1273,43
(1)
1175,35
(1)
1086,97
(1)
1005,88
(1)
968,33
(1)
932,05
(1)
865,46
(1)
786,79
(1)
716,58
(1)
2683,42
(1)
2439,35
(1)
2217,85
(1)
2016,11
(1)
1832,69
(1)
1666,21
(1)
1515,23
(1)
1381,16
(1)
1273,43
(1)
1175,35
(1)
1086,97
(1)
1005,88
(1)
999,40
(2)
932,05
(1)
865,46
(1)
786,79
(1)
738,35
(2)
2683,42
(1)
2439,35
(1)
2217,85
(1)
2016,11
(1)
1989,29
(2)
1800,22
(2)
1628,11
(2)
1472,93
(2)
1344,68
(2)
1234,67
(2)
1136,63
(2)
1047,05
(2)
1030,44
(3)
965,93
(2)
893,31
(2)
830,35
(3)
760,17
(3)
2971,23
(2)
2687,67
(2)
2430,88
(2)
2198,10
(2)
2145,89
(3)
1934,26
(3)
1740,99
(3)
1568,86
(3)
1418,40
(3)
1294,00
(3)
1186,27
(3)
1088,22
(3)
1054,56
(4)
999,83
(3)
921,16
(3)
830,35
(3)
777,09
(4)
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
11
12
Grundvergütung bei Neueinstellung nach Vollendung des
29.
31.
33.
35.
37.
Lebensjahres (monatlich in Euro)
3259,02
3410,01
3560,99
3711,91
3862,89
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
2935,97
3074,23
3212,50
3350,75
3489,04
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
2643,94
2779,37
2914,82
2914,82
3050,26
(3)
(4)
(5)
(5)
(6)
2380,09
2492,94
2605,82
2718,71
2831,58
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
2248,91
2351,88
2454,89
2454,89
2557,85
(4)
(5)
(6)
(6)
(7)
2024,57
2114,87
2205,14
2205,14
2295,43
(4)
(5)
(6)
(6)
(7)
1819,99
1898,99
1898,99
1977,99
2057,01
(4)
(5)
(5)
(6)
(7)
1639,41
1707,12
1774,86
1842,56
1842,56
(4)
(5)
(6)
(7)
(7)
1418,40
1479,98
1544,88
1609,77
1609,77
(3)
(4)
(5)
(6)
(6)
1335,79
1378,97
1378,97
1422,21
1467,30
(4)
(5)
(5)
(6)
(7)
1186,27
1221,36
1256,46
1291,56
1291,56
(3)
(4)
(5)
(6)
(6)
1114,85
1139,05
1163,25
1187,46
1211,69
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
1078,69
1102,83
1126,97
1151,12
1151,12
(5)
(6)
(7)
(8)
(8)
1025,27
1048,26
1071,26
1094,26
1117,26
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
921,16
946,59
969,58
992,56
992,56
(3)
(4)
(5)
(6)
(6)
864,25
864,25
898,14
898,14
915,11
(5)
(5)
(7)
(7)
(8)
794,06
810,99
827,95
844,90
861,83
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
39.
41.
43.
45.
3862,89
(7)
3627,28
(8)
3185,68
(7)
2831,58
(7)
2660,85
(8)
2385,76
(8)
2136,02
(8)
1842,56
(7)
1674,68
(7)
1467,30
(7)
1326,88
(7)
1211,69
(8)
1151,12
(8)
1117,26
(8)
992,56
(6)
915,11
(8)
861,83
(9)
4013,86
(8)
3765,57
(9)
3321,13
(8)
2944,46
(8)
2660,85
(8)
2385,76
(8)
2136,02
(8)
1842,56
(7)
1674,68
(7)
1467,30
(7)
1363,73
(8)
1211,69
(8)
1151,12
(8)
1117,26
(8)
992,56
(6)
915,11
(8)
861,83
(9)
4164,80
(9)
3765,57
(9)
3321,13
(8)
2944,46
(8)
2660,85
(8)
2385,76
(8)
2136,02
(8)
1842,56
(7)
1674,68
(7)
1467,30
(7)
1363,73
(8)
1211,69
(8)
1151,12
(8)
1117,26
(8)
992,56
(6)
915,11
(8)
861,83
(9)
4315,78
(10)
3765,57
(9)
3321,13
(8)
2944,46
(8)
2660,85
(8)
2385,76
(8)
2136,02
(8)
1842,56
(7)
1674,68
(7)
1467,30
(7)
1363,73
(8)
1211,69
(8)
1151,12
(8)
1117,26
(8)
992,56
(6)
915,11
(8)
861,83
(9)
Anhang A Ost (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
Grundvergütung bei Neueinstellung (Anlagen 2a und 2c zu den AVR) (92,5%)
Verg.
Gruppe
Kr 14
Kr 13
Kr 12
Kr 11
Kr 10
Kr 9
Kr 8
Kr 7
Kr 6
Kr 5a
Kr 5
Kr 4
Kr 3
Kr 2
Kr 1
20.
22.
2805,99
(1)
2439,99
(1)
2255,07
(1)
2091,91
(1)
1935,86
(1)
1792,65
(1)
1659,55
(1)
1537,89
(1)
1428,08
(1)
1360,78
(1)
1314,57
(1)
1231,05
(1)
1153,58
(1)
1080,95
(1)
1014,37
(1)
2805,99
(1)
2439,99
(1)
2255,07
(1)
2091,91
(1)
1935,86
(1)
1792,65
(1)
1659,55
(1)
1537,89
(1)
1428,08
(1)
1360,78
(1)
1314,57
(1)
1231,05
(1)
1153,58
(1)
1080,95
(1)
1014,37
(1)
Grundvergütung bei Neueinstellung nach Vollendung des
26.
28.
30.
32.
Lebensjahres (monatlich in Euro)
2909,12
3012,24
3092,45
3172,65
3252,87
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2543,12
2646,24
2726,45
2806,64
2886,86
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2351,12
2447,13
2521,82
2596,52
2671,21
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2184,08
2276,24
2347,94
2419,62
2491,31
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2021,37
2106,89
2173,38
2239,91
2306,40
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1871,71
1950,80
2012,31
2073,81
2135,33
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1732,81
1806,08
1863,08
1920,08
1977,07
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1605,58
1673,25
1725,89
1778,53
1831,17
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1490,10
1552,12
1600,36
1648,61
1696,85
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1418,77
1476,75
1521,86
1566,94
1612,05
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1369,44
1424,31
1466,97
1509,65
1552,32
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1279,81
1328,58
1366,51
1404,43
1442,36
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1195,01
1236,45
1268,68
1300,91
1333,15
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1117,26
1153,60
1181,84
1210,08
1238,33
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1046,70
1079,02
1104,15
1129,30
1154,45
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
24.
34.
36.
3333,08
(7)
2967,07
(7)
2745,89
(7)
2562,99
(7)
2372,90
(7)
2196,84
(7)
2034,05
(7)
1883,81
(7)
1745,09
(7)
1657,16
(7)
1594,97
(7)
1480,30
(7)
1365,36
(7)
1266,57
(7)
1179,58
(7)
3413,29
(8)
3047,28
(8)
2820,58
(8)
2634,69
(8)
2439,40
(8)
2258,35
(8)
2091,04
(8)
1936,45
(8)
1793,32
(8)
1702,26
(8)
1637,65
(8)
1518,23
(8)
1397,60
(8)
1294,83
(8)
1204,70
(8)
Anhang A Ost (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
Grundvergütung bei Höhergruppierung (Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR) (92,5%)
gültig ab 1. November 2004 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
Grundvergütung bei
Höhergr. VG
1a
1
1b
1a
2
1b
3
2
4a
3
4b
4a
5b
4b
5c
5b
1
2463,74
2710,25
(1)
2240,04
2463,74
(1)
2036,28
2240,04
(1)
1851,02
2036,28
(1)
1682,87
1851,02
(1)
1530,38
1682,87
(1)
1394,97
1530,38
(1)
1286,17
1394,97
(1)
2
2714,55
3000,94
(2)
2455,19
2714,55
(2)
2220,07
2455,19
(2)
2009,18
2036,28
(1)
1818,22
2009,18
(2)
1644,39
1818,22
(2)
1487,66
1644,39
(2)
1358,13
1487,66
(2)
3
2965,33
3291,61
(3)
2670,37
2965,33
(3)
2403,89
2670,37
(3)
2167,35
2220,07
(2)
1953,60
2167,35
(3)
1758,40
1953,60
(3)
1584,55
1758,40
(3)
1432,58
1584,55
(3)
4
3104,97
3444,12
(4)
2807,16
3104,97
(4)
2517,87
2807,16
(4)
2271,39
2403,89
(3)
2044,81
2271,39
(4)
1838,20
2044,81
(4)
1655,80
1838,20
(4)
1494,78
1655,80
(4)
5
3244,62
3596,60
(5)
2943,97
3244,62
(5)
2631,87
2943,97
(5)
2375,40
2517,87
(4)
2136,02
2375,40
(5)
1917,98
2136,02
(5)
1724,20
1917,98
(5)
1560,33
1724,20
(5)
6
3384,25
3749,03
(6)
3080,77
3384,25
(6)
2745,90
3080,77
(6)
2479,43
2631,87
(5)
2227,20
2479,43
(6)
1997,77
2227,20
(6)
1792,61
1997,77
(6)
1625,86
1792,61
(6)
7
3523,94
3901,52
(7)
3217,54
3523,94
(7)
2859,90
3080,77
(6)
2583,42
2745,90
(6)
2318,39
2583,42
(7)
2077,58
2318,39
(7)
1860,99
1997,77
(6)
1691,42
1860,99
(7)
8
3663,55
4054,00
(8)
3354,34
3663,55
(8)
2973,90
3217,54
(7)
2687,46
2859,90
(7)
2409,62
2583,42
(7)
2157,38
2318,39
(7)
1929,37
2077,58
(7)
1756,96
1929,37
(8)
9
3803,23
4054,00
(8)
3491,13
3803,23
(9)
3087,86
3354,34
(8)
2791,49
2973,90
(8)
2500,79
2687,46
(8)
2237,20
2409,62
(8)
1997,77
2157,38
(8)
1815,38
1929,37
(8)
10
3942,84
4206,45
(9)
3627,93
3942,84
(10)
3201,86
3491,13
(9)
2895,52
2973,90
(8)
2587,72
2791,49
(9)
2299,87
2500,79
(9)
2043,37
2237,20
(9)
1815,38
1929,37
(8)
11
4082,49
4358,94
(10)
3684,92
3942,84
(10)
3274,57
3491,13
(9)
2911,19
3087,86
(9)
2587,72
2791,49
(9)
2299,87
2500,79
(9)
2043,37
2237,20
(9)
1815,38
1929,37
(8)
12
4145,17
4511,41
(11)
3684,92
3942,84
(10)
3274,57
3491,13
(9)
2911,19
3087,86
(9)
2587,72
2791,49
(9)
2299,87
2500,79
(9)
2043,37
2237,20
(9)
1815,38
1929,37
(8)
Anhang A Ost (ab 1. November 2004)
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
von VG
nach VG
nach Stufe
Grundvergütung von Stufe ...
Grundvergütung bei Höhergruppierung (Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR) Fortsetzung (92,5%)
gültig ab 1. November 2004 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
Grundvergütung von Stufe ...
1
1187,11
1286,17
(1)
1097,84
1187,11
(1)
1015,94
1097,84
(1)
978,01
1015,94
(1)
941,37
978,01
(1)
874,12
941,37
(1)
794,66
874,12
(1)
723,75
794,66
(1)
2
1247,02
1358,13
(2)
1148,00
1247,02
(2)
1057,52
1148,00
(2)
1009,39
1057,52
(2)
975,59
1040,75
(3)
902,25
975,59
(2)
816,65
902,25
(2)
745,74
816,65
(2)
3
1306,94
1432,58
(3)
1198,12
1306,94
(3)
1099,09
1198,12
(3)
1040,75
1099,09
(3)
1009,83
1065,11
(4)
930,37
1009,83
(3)
838,66
930,37
(3)
767,77
855,79
(4)
4
1349,15
1494,78
(4)
1233,57
1349,15
(4)
1125,99
1233,57
(4)
1065,11
1125,99
(4)
1035,52
1089,47
(5)
956,05
1035,52
(4)
855,79
956,05
(4)
784,86
855,79
(4)
5
1392,76
1494,78
(4)
1269,03
1392,76
(5)
1150,44
1233,57
(4)
1089,47
1150,44
(5)
1058,74
1113,86
(6)
979,27
1058,74
(5)
872,89
956,05
(4)
801,99
890,03
(6)
6
1436,43
1560,33
(5)
1304,47
1436,43
(6)
1174,89
1269,03
(5)
1113,86
1174,89
(6)
1081,97
1138,24
(7)
1002,49
1081,97
(6)
890,03
979,27
(5)
819,11
890,03
(6)
7
1481,97
1625,86
(6)
1340,14
1436,43
(6)
1199,34
1304,47
(6)
1138,24
1199,34
(7)
1105,20
1162,62
(8)
1025,72
1105,20
(7)
907,12
1002,49
(6)
836,23
924,26
(8)
8
1530,38
1691,42
(7)
1377,36
1481,97
(7)
1223,80
1340,14
(7)
1162,62
1223,80
(8)
1128,44
1186,98
(9)
1048,97
1128,44
(8)
924,26
1025,72
(7)
853,34
924,26
(8)
9
1578,86
1691,42
(7)
1414,62
1530,38
(8)
1248,23
1340,14
(7)
1186,98
1248,23
(9)
1128,44
1186,98
(9)
1064,87
1128,44
(8)
941,37
1025,72
(7)
870,45
941,37
(9)
10
1614,47
1756,96
(8)
1437,74
1530,38
(8)
1272,70
1377,36
(8)
1186,98
1248,23
(9)
1128,44
1186,98
(9)
1064,87
1128,44
(8)
941,37
1025,72
(7)
870,45
941,37
(9)
11
1614,47
1756,96
(8)
1437,74
1530,38
(8)
1295,92
1414,62
(9)
1186,98
1248,23
(9)
1128,44
1186,98
(9)
1064,87
1128,44
(8)
941,37
1025,72
(7)
870,45
941,37
(9)
12
1614,47
1756,96
(8)
1437,74
1530,38
(8)
1295,92
1414,62
(9)
1186,98
1248,23
(9)
1128,44
1186,98
(9)
1064,87
1128,44
(8)
941,37
1025,72
(7)
870,45
941,37
(9)
Anhang A Ost (ab 1. November 2004)
Grundvergütung bei
Höhergr. VG
von VG
6b
nach VG 5c
nach Stufe
von VG
7
nach VG 6b
nach Stufe
von VG
8
nach VG 7
nach Stufe
von VG
9a
nach VG 8
nach Stufe
von VG
9
nach VG 9a
nach Stufe
von VG
10
nach VG 9
nach Stufe
von VG
11
nach VG 10
nach Stufe
von VG
12
nach VG 11
nach Stufe
Grundvergütung bei Neueinstellung (Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR) (92,5%)
gültig ab 1. November 2004 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
21.
23.
25.
27.
1
-
1a
-
2710,25
(1)
2463,74
(1)
2240,04
(1)
2036,28
(1)
1851,02
(1)
1682,87
(1)
1530,38
(1)
1394,97
(1)
1286,17
(1)
1187,11
(1)
1097,84
(1)
1015,94
(1)
1009,39
(2)
941,37
(1)
874,12
(1)
794,66
(1)
745,74
(2)
2710,25
(1)
2463,74
(1)
2240,04
(1)
2036,28
(1)
2009,18
(2)
1818,22
(2)
1644,39
(2)
1487,66
(2)
1358,13
(2)
1247,02
(2)
1148,00
(2)
1057,52
(2)
1040,75
(3)
975,59
(2)
902,25
(2)
838,66
(3)
767,77
(3)
3000,94
(2)
2714,55
(2)
2455,19
(2)
2220,07
(2)
2167,35
(3)
1953,60
(3)
1758,40
(3)
1584,55
(3)
1432,58
(3)
1306,94
(3)
1198,12
(3)
1099,09
(3)
1065,11
(4)
1009,83
(3)
930,37
(3)
838,66
(3)
784,86
(4)
1b
-
2
-
3
1851,02
(1)
1682,87
(1)
1530,38
(1)
1394,97
(1)
1286,17
(1)
1187,11
(1)
1097,84
(1)
1015,94
(1)
978,01
(1)
941,37
(1)
874,12
(1)
794,66
(1)
723,75
(1)
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
11
12
Grundvergütung bei Neueinstellung nach Vollendung des
29.
31.
33.
35.
37.
Lebensjahres (monatlich in Euro)
3291,61
3444,12
3596,60
3749,03
3901,52
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
2965,33
3104,97
3244,62
3384,25
3523,94
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
2670,37
2807,16
2943,97
2943,97
3080,77
(3)
(4)
(5)
(5)
(6)
2403,89
2517,87
2631,87
2745,90
2859,90
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
2271,39
2375,40
2479,43
2479,43
2583,42
(4)
(5)
(6)
(6)
(7)
2044,81
2136,02
2227,20
2227,20
2318,39
(4)
(5)
(6)
(6)
(7)
1838,20
1917,98
1917,98
1997,77
2077,58
(4)
(5)
(5)
(6)
(7)
1655,80
1724,20
1792,61
1860,99
1860,99
(4)
(5)
(6)
(7)
(7)
1432,58
1494,78
1560,33
1625,86
1625,86
(3)
(4)
(5)
(6)
(6)
1349,15
1392,76
1392,76
1436,43
1481,97
(4)
(5)
(5)
(6)
(7)
1198,12
1233,57
1269,03
1304,47
1304,47
(3)
(4)
(5)
(6)
(6)
1125,99
1150,44
1174,89
1199,34
1223,80
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
1089,47
1113,86
1138,24
1162,62
1162,62
(5)
(6)
(7)
(8)
(8)
1035,52
1058,74
1081,97
1105,20
1128,44
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
930,37
956,05
979,27
1002,49
1002,49
(3)
(4)
(5)
(6)
(6)
872,89
872,89
907,12
907,12
924,26
(5)
(5)
(7)
(7)
(8)
801,99
819,11
836,23
853,34
870,45
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
39.
41.
43.
45.
3901,52
(7)
3663,55
(8)
3217,54
(7)
2859,90
(7)
2687,46
(8)
2409,62
(8)
2157,38
(8)
1860,99
(7)
1691,42
(7)
1481,97
(7)
1340,14
(7)
1223,80
(8)
1162,62
(8)
1128,44
(8)
1002,49
(6)
924,26
(8)
870,45
(9)
4054,00
(8)
3803,23
(9)
3354,34
(8)
2973,90
(8)
2687,46
(8)
2409,62
(8)
2157,38
(8)
1860,99
(7)
1691,42
(7)
1481,97
(7)
1377,36
(8)
1223,80
(8)
1162,62
(8)
1128,44
(8)
1002,49
(6)
924,26
(8)
870,45
(9)
4206,45
(9)
3803,23
(9)
3354,34
(8)
2973,90
(8)
2687,46
(8)
2409,62
(8)
2157,38
(8)
1860,99
(7)
1691,42
(7)
1481,97
(7)
1377,36
(8)
1223,80
(8)
1162,62
(8)
1128,44
(8)
1002,49
(6)
924,26
(8)
870,45
(9)
4358,94
(10)
3803,23
(9)
3354,34
(8)
2973,90
(8)
2687,46
(8)
2409,62
(8)
2157,38
(8)
1860,99
(7)
1691,42
(7)
1481,97
(7)
1377,36
(8)
1223,80
(8)
1162,62
(8)
1128,44
(8)
1002,49
(6)
924,26
(8)
870,45
(9)
Anhang A Ost (ab 1. November 2004)
Verg.
Gruppe
Grundvergütung bei Neueinstellung (Anlagen 2a und 2c zu den AVR) (92,5%)
gültig ab 1. November 2004 monatlich in Euro
(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)
Verg.
Gruppe
Kr 14
Kr 13
Kr 11
Kr 10
Kr 9
Kr 8
Kr 7
Kr 6
Kr 5a
Kr 5
Kr 4
Kr 3
Kr 2
Kr 1
22.
2834,05
(1)
2464,39
(1)
2277,62
(1)
2112,83
(1)
1955,22
(1)
1810,58
(1)
1676,15
(1)
1553,27
(1)
1442,36
(1)
1374,38
(1)
1327,72
(1)
1243,36
(1)
1165,11
(1)
1091,76
(1)
1024,52
(1)
2834,05
(1)
2464,39
(1)
2277,62
(1)
2112,83
(1)
1955,22
(1)
1810,58
(1)
1676,15
(1)
1553,27
(1)
1442,36
(1)
1374,38
(1)
1327,72
(1)
1243,36
(1)
1165,11
(1)
1091,76
(1)
1024,52
(1)
Grundvergütung bei Neueinstellung nach Vollendung des
26.
28.
30.
32.
Lebensjahres (monatlich in Euro)
2938,21
3042,36
3123,37
3204,38
3285,41
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2568,55
2672,70
2753,72
2834,71
2915,73
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2374,63
2471,61
2547,03
2622,49
2697,92
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2205,92
2299,00
2371,41
2443,82
2516,22
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2041,59
2127,96
2195,12
2262,31
2329,46
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1890,42
1970,31
2032,43
2094,55
2156,68
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1750,14
1824,15
1881,71
1939,28
1996,83
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1621,64
1689,98
1743,15
1796,32
1849,48
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1505,00
1567,64
1616,36
1665,09
1713,81
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1432,95
1491,52
1537,07
1582,61
1628,18
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1383,13
1438,55
1481,64
1524,74
1567,84
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1292,61
1341,86
1380,17
1418,47
1456,78
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1206,96
1248,81
1281,37
1313,92
1346,48
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1128,44
1165,13
1193,67
1222,17
1250,72
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
1057,17
1089,82
1115,20
1140,60
1165,99
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
24.
34.
36.
3366,41
(7)
2996,74
(7)
2773,35
(7)
2588,62
(7)
2396,63
(7)
2218,81
(7)
2054,39
(7)
1902,65
(7)
1762,54
(7)
1673,73
(7)
1610,92
(7)
1495,10
(7)
1379,02
(7)
1279,24
(7)
1191,37
(7)
3447,42
(8)
3077,75
(8)
2848,79
(8)
2661,03
(8)
2463,79
(8)
2280,93
(8)
2111,95
(8)
1955,81
(8)
1811,25
(8)
1719,28
(8)
1654,02
(8)
1533,41
(8)
1411,58
(8)
1307,78
(8)
1216,75
(8)
Anhang A Ost (ab 1. November 2004)
Kr 12
20.
Anhang B
Anhang B
Anhang B ist derzeit nicht besetzt.
Anhang C
Anhang C
Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR ist in dem folgenden
Wortlaut anzuwenden:
III
Grundvergütung
A
Mitarbeiter, die unter die Anlage 2 zu den AVR fallen
(a) Die Höhe der Grundvergütung ergibt sich aus Anlage 1 zu Abschnitt III A. Die
Grundvergütung ist in den Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen zu bemessen. Vom Beginn des Monats an, in dem ein Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1
bis 2 das 23. Lebensjahr, der Vergütungsgruppen 3 bis 10 das 21. Lebensjahr vollendet, erhält er die Grundvergütung der ersten Lebensaltersstufe (Anfangsgrundvergütung) gezahlt. Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen der
Grundvergütung der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(b) Erfolgt die Einstellung eines Mitarbeiters in den Vergütungsgruppen 1 bis 2 spätestens am Ende des Monats, in dem er das 35. Lebensjahr vollendet, in den Vergütungsgruppen 3 bis 10 spätestens am Ende des Monats, in dem er das 31. Lebensjahr
vollendet, erhält er die Grundvergütung seiner Lebensaltersstufe. Wird der Mitarbeiter zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt, erhält er die Grundvergütung der Lebensaltersstufe, die sich ergibt, wenn das bei der Einstellung vollendete Lebensalter
um die Hälfte der Lebensjahre vermindert wird, die der Mitarbeiter seit Vollendung
des 35. bzw. 31. Lebensjahres zurückgelegt hat. Jeweils mit Beginn des Monats, in
dem der Mitarbeiter ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum
Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(c) Wird ein Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem
die Höhergruppierung wirksam wird, in der höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergütung in der verlassenen Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Abs. b) entspricht. Abweichend hiervon
erhält der Mitarbeiter bei der Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe 3 oder einer niedrigeren Vergütungsgruppe in die Vergütungsgruppe 2 oder in eine höhere
Vergütungsgruppe jedoch mindestens die Grundvergütung, die ihm zustehen würde,
wenn er bereits bei der Einstellung in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert
worden wäre. Jeweils zu Beginn des Monats, in dem der Mitarbeiter ein Lebensjahr
mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die
Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(d) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, der
auf den Monat folgt, in dem die Herabgruppierung wirksam wird, in der niedrigeren
Vergütungsgruppe die Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergütung in der verlassenen Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Abs. b)
entspricht. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Mitarbeiter ein Lebensjahr
Anhang C
mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(e) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchem
Monatstag der Mitarbeiter geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.
(f) Scheidet ein Mitarbeiter aus einem Dienstverhältnis aus, auf das die AVR angewendet worden sind, und tritt er unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR ein, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der
Mitarbeiter ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR gestanden hat.
Wird der Mitarbeiter nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis, auf das die
AVR angewendet worden sind, in nicht unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich der AVR eingestellt, erhält er mindestens die Grundvergütung nach der Lebensaltersstufe, die für die zuletzt nach den AVR bezogene
Grundvergütung maßgebend gewesen ist oder gewesen wäre, wenn auf sein früheres
Arbeitsverhältnis die Vorschriften dieses Abschnitts III A der Anlage 1 zu den AVR
angewendet worden wäre.
Wird der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an ein Dienstverhältnis, auf das
die AVR angewendet worden sind, im Geltungsbereich der AVR eingestellt, ist die
Grundvergütung nach Satz 2 festzusetzen, wenn dies günstiger ist als nach Satz 1.1
1
Eine Unterbrechung der Tätigkeit sowie kein unmittelbarer Anschluss des Dienstverhältnisses liegen vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen im Sinne des Abs. f ein oder
mehrere Werktage – mit Ausschluss allgemein freier Werktage – liegen, in denen das
Dienstverhältnis nicht bestand. War der Mitarbeiter jedoch in dem zwischen den Dienstverhältnissen liegenden Zeiträumen arbeitsunfähig krank oder benötigte er Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort, so ist das unschädlich.
Grundvergütung für die unter dieAnlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter
nach dem vollendeten 21. bzw. 23. Lebensjahr
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 4a bis 12 und
vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 gültig für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 3 monatlich in Euro
Tarifklasse
1
1a
1b
2
3
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
Ib
Ib
Ib
Ib
Ic
Ic
Ic
Ic
II
II
II
II
II
II
II
Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem
29.
31.
33.
35.
37.
39.
41.
43.
45.
47.
Lebensjahr (monatlich in EURO)
-2952,34 3112,38 3272,46 3432,52 3592,59 3752,68 3912,71 4072,80 4232,86 4392,93 4553,01 4713,06 4873,11
-2721,27 2845,67 2970,01 3094,39 3218,78 3343,18 3467,59 3591,94 3716,32 3840,71 3965,12 4089,47 4208,74
-2419,23 2538,81 2658,39 2777,96 2897,53 3017,11 3136,70 3256,26 3375,85 3495,41 3614,99 3734,56 3853,85
-2144,39 2254,22 2364,09 2473,89 2583,72 2693,57 2803,38 2913,24 3023,05 3132,93 3242,75 3352,52
-1905,81 1999,45 2093,06 2186,68 2280,33 2373,95 2467,58 2561,20 2654,82 2748,47 2842,11 2935,75 3024,80
-1727,58 1813,27 1898,94 1984,59 2070,28 2155,94 2241,62 2327,29 2412,97 2498,64 2584,32 2670,01 2754,49
-1579,60 1647,59 1715,53 1783,50 1851,42 1919,40 1987,35 2055,32 2123,28 2191,23 2259,21 2327,16 2336,19
-1396,74 1450,58 1504,40 1562,57 1622,29 1682,05 1741,81 1801,55 1861,31 1921,06 1980,83 2040,58 2044,71
-1320,30 1368,83 1417,41 1468,36 1519,33 1572,43 1628,96 1685,54 1742,07 1798,62 1854,43
---1250,30 1287,81 1325,29 1362,80 1400,27 1438,88 1478,26 1517,63 1557,70 1601,40 1645,09 1679,28
--1158,32 1188,76 1219,23 1249,67 1280,13 1310,58 1341,02 1371,50 1401,94 1433,22 1465,22 1488,29
--1071,55 1099,39 1127,26 1155,10 1182,96 1210,80 1238,68 1266,52 1294,38 1315,07
----1036,48 1064,19 1091,88 1119,58 1147,26 1174,95 1202,63 1230,33 1257,93
-----997,64 1022,92 1048,18 1073,44 1098,71 1123,99 1149,27 1174,53 1195,89
-----926,37 951,63 976,93 1002,18 1027,46 1052,72 1078,00 1103,28 1128,52
-----21.
23.
25.
27.
Anhang C (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Verg.Gr.
Grundvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter
nach dem vollendeten 21. bzw. 23. Lebensjahr
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004
monatlich in Euro
Tarifklasse
1
1a
1b
2
3
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
Ib
Ib
Ib
Ib
Ic
Ic
Ic
Ic
II
II
II
II
II
II
II
Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem
29.
31.
33.
35.
37.
39.
41.
43.
45.
47.
Lebensjahr (monatlich in EURO)
-2981,86 3143,50 3305,18 3466,85 3628,52 3790,21 3951,84 4113,53 4275,19 4436,86 4598,54 4760,19 4921,84
-2748,48 2874,13 2999,71 3125,33 3250,97 3376,61 3502,27 3627,86 3753,48 3879,12 4004,77 4130,36 4250,83
-2443,42 2564,20 2684,97 2805,74 2926,51 3047,28 3168,07 3288,82 3409,61 3530,36 3651,14 3771,91 3892,39
-2165,83 2276,76 2387,73 2498,63 2609,56 2720,51 2831,41 2942,37 3053,28 3164,26 3275,18 3386,05
-1924,87 2019,44 2113,99 2208,55 2303,13 2397,69 2492,26 2586,81 2681,37 2775,95 2870,53 2965,11 3055,05
-1744,86 1831,40 1917,93 2004,44 2090,98 2177,50 2264,04 2350,56 2437,10 2523,63 2610,16 2696,71 2782,03
-1595,40 1664,07 1732,69 1801,34 1869,93 1938,59 2007,22 2075,87 2144,51 2213,14 2281,80 2350,43 2359,55
-1410,71 1465,09 1519,44 1578,20 1638,51 1698,87 1759,23 1819,57 1879,92 1940,27 2000,64 2060,99 2065,16
-1333,50 1382,52 1431,58 1483,04 1534,52 1588,15 1645,25 1702,40 1759,49 1816,61 1872,97
---1262,80 1300,69 1338,54 1376,43 1414,27 1453,27 1493,04 1532,81 1573,28 1617,41 1661,54 1696,07
--1169,90 1200,65 1231,42 1262,17 1292,93 1323,69 1354,43 1385,22 1415,96 1447,55 1479,87 1503,17
--1082,27 1110,38 1138,53 1166,65 1194,79 1222,91 1251,07 1279,19 1307,32 1328,22
----1046,84 1074,83 1102,80 1130,78 1158,73 1186,70 1214,66 1242,63 1270,51
-----1007,62 1033,15 1058,66 1084,17 1109,70 1135,23 1160,76 1186,28 1207,85
-----935,63 961,15 986,70 1012,20 1037,73 1063,25 1088,78 1114,31 1139,81
-----21.
23.
25.
27.
Anhang C (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
Verg.Gr.
Grundvergütung für die unter dieAnlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter
nach dem vollendeten 21. bzw. 23. Lebensjahr
gültig ab 1. November 2004
monatlich in Euro
Tarifklasse
1
1a
1b
2
3
4a
4b
5b
5c
6b
7
8
9a
9
10
Ib
Ib
Ib
Ib
Ic
Ic
Ic
Ic
II
II
II
II
II
II
II
Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem
29.
31.
33.
35.
37.
39.
41.
43.
45.
47.
Lebensjahr (monatlich in EURO)
-3011,68 3174,94 3338,23 3501,52 3664,81 3828,11 3991,36 4154,67 4317,94 4481,23 4644,53 4807,79 4971,06
-2775,96 2902,87 3029,71 3156,58 3283,48 3410,38 3537,29 3664,14 3791,01 3917,91 4044,82 4171,66 4293,34
-2467,85 2589,84 2711,82 2833,80 2955,78 3077,75 3199,75 3321,71 3443,71 3565,66 3687,65 3809,63 3931,31
-2187,49 2299,53 2411,61 2523,62 2635,66 2747,72 2859,72 2971,79 3083,81 3195,90 3307,93 3419,91
-1944,12 2039,63 2135,13 2230,64 2326,16 2421,67 2517,18 2612,68 2708,18 2803,71 2899,24 2994,76 3085,60
-1762,31 1849,71 1937,11 2024,48 2111,89 2199,28 2286,68 2374,07 2461,47 2548,87 2636,26 2723,68 2809,85
-1611,35 1680,71 1750,02 1819,35 1888,63 1957,98 2027,29 2096,63 2165,96 2235,27 2304,62 2373,93 2383,15
-1424,82 1479,74 1534,63 1593,98 1654,90 1715,86 1776,82 1837,77 1898,72 1959,67 2020,65 2081,60 2085,81
-1346,84 1396,35 1445,90 1497,87 1549,87 1604,03 1661,70 1719,42 1777,08 1834,78 1891,70
---1275,43 1313,70 1351,93 1390,19 1428,41 1467,80 1507,97 1548,14 1589,01 1633,58 1678,16 1713,03
--1181,60 1212,66 1243,73 1274,79 1305,86 1336,93 1367,97 1399,07 1430,12 1462,03 1494,67 1518,20
--1093,09 1121,48 1149,92 1178,32 1206,74 1235,14 1263,58 1291,98 1320,39 1341,50
----1057,31 1085,58 1113,83 1142,09 1170,32 1198,57 1226,81 1255,06 1283,22
-----1017,70 1043,48 1069,25 1095,01 1120,80 1146,58 1172,37 1198,14 1219,93
-----944,99 970,76 996,57 1022,32 1048,11 1073,88 1099,67 1125,45 1151,21
-----21.
23.
25.
27.
Anhang C (ab 1. November 2004)
Verg.Gr.
Anhang C
Abschnitt VI der Anlage 1 zu den AVR ist in dem folgenden
Wortlaut anzuwenden:
VI
Gesamtvergütung der unter die Anlage 2 zu den AVR fallenden
Mitarbeiter vor vollendetem 18. Lebensjahr
(a) Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten ab dem
1. Mai 1995 von der Anfangsgrundvergütung und dem Ortszuschlag eines ledigen
Mitarbeiters der gleichen Vergütungsgruppe 85 v.H. als Gesamtvergütung.
(b) Das Lebensjahr gilt mit Beginn des Monats als vollendet, in den der Geburtstag
fällt.
Anhang C (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Anlage 1 zu Abschnitt VI
Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004
monatlich in Euro
Vergütungsgruppen
6b
7
8
9a
9
10
1457,05
1378,87
1305,12
1275,31
1242,29
1181,71
Anhang C (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
Anlage 1 zu Abschnitt VI
Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004
monatlich in Euro
Vergütungsgruppen
6b
7
8
9a
9
10
1471,62
1392,66
1318,17
1288,06
1254,72
1193,53
Anhang C (ab 1. November 2004)
Anlage 1 zu Abschnitt VI
Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr
gültig ab 1. November 2004
monatlich in Euro
Vergütungsgruppen
6b
7
8
9a
9
10
1486,34
1406,59
1331,36
1300,94
1267,27
1205,47
Anhang C
Anlage 2 zu den AVR ist unter Beachtung der nachfolgenden
Ausführungen anzuwenden
1. Nach dem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. November 1980
können die dort näher bezeichneten Dienststellen für ihre Mitarbeiter u.a. anstelle des
Vergütungsgruppenverzeichnisses der Anlage 2 zu den AVR sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen des öffentlichen Dienstes nach dem BAT/Bund-Länder anwenden. Die „Ständige Arbeitsrechtliche Kommission“ hat auf ihrer 33. Tagung
hierzu festgelegt, dass auch für Mitarbeiter dieser Dienststellen die Anlage 2 zu den
AVR anzuwenden und ihnen zuzüglich der Bewährungsaufstieg einzuräumen ist, sofern dieser einem Mitarbeiter nach den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes zusteht (vgl. Niederschrift über die 33. Tagung der „Ständigen Arbeitsrechtlichen
Kommission“ am 24. Juli 1968 in Frankfurt a.M., Kolpinghaus). Hierauf wird ausdrücklich auch in Nr. 9 der Überleitungsbestimmungen (S. 409) hingewiesen.
2. Die Überleitung der am 31.12.1968 im Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter in
das neue Vergütungsgruppen-Verzeichnis erfolgt nach der Aufstellung (S. 385 bis
S. 404) der Überleitungsbestimmungen. Hat ein Mitarbeiter zum Zeitpunkt der
Überleitung (1.1.1969) die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg bereits erfüllt, so ist dieser zu vollziehen. Der Mitarbeiter ist abweichend von der Aufstellung
in die nach dem Bewährungsaufstieg maßgebende Vergütungsgruppe einzugruppieren und seine Grundvergütung ab 1.1.1969 nach dieser Aufstiegsgruppe aus der
„Anlage C zu den Überleitungsbestimmungen“ zu entnehmen. Für die Durchführung des Bewährungsaufstiegs ist Nr. IV der „Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a bis 12“ zu beachten.
3. In Nr. 9 der Überleitungsbestimmungen (S. 409) sind die für den Bewährungsaufstieg in Frage kommenden Vergütungsgruppen aufgeführt. Da nicht alle Mitarbeiter
der aufgeführten Vergütungsgruppen am Bewährungsaufstieg teilnehmen, werden
nachstehend auftragsgemäß die Ziffern der Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Vergütungsgruppen aufgezeigt, die einen Anspruch auf einen besonderen Bewährungsaufstieg haben. (Soweit in Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2 zu den AVR ein Bewährungsaufstieg geregelt ist, werden im nachfolgenden die entsprechenden Ziffern nicht
genannt. Es gilt insoweit die allgemeine Regelung nach Anlage 2 zu den AVR.)
Einen Bewährungsaufstieg erhalten
1. aus Vergütungsgruppe 8 nach Vergütungsgruppe 7 nach drei Jahren die in der
Vergütungsgruppe 8 nach den folgenden Ziffern eingruppierten Mitarbeiter:
• Ziffer 26,
• Ziffer 27,
• Ziffer 28,
2. aus Vergütungsgruppe 7 nach Vergütungsgruppe 6b nach neun Jahren die in der
Vergütungsgruppe 7 nach den folgenden Ziffern eingruppierten Mitarbeiter:
• Ziffer 36,
Anhang C
• Ziffer 42,
• Ziffer 48,
• Ziffer 52,
3. aus Vergütungsgruppe 5b nach Vergütungsgruppe 4b nach sechs Jahren
die in der Vergütungsgruppe 5b nach den folgenden Ziffern eingruppierten Mitarbeiter:
• Ziffer 40,
• Ziffer 46,
• Ziffer 57.
Anhang D
Anhang D
Dienstvertrag
zwischen ............................................................................................ (Dienstgeber)
(Name, Anschrift)
als Rechtsträger der / des1 .........................................................................................
und Herrn / Frau* ......................................................................................................
(Name, Anschrift)
geboren am .................................................................................... (Mitarbeiter/-in)
Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Der obengenannte Rechtsträger ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen. Seine Einrichtung dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werks christlicher
Nächstenliebe. Dienstgeber und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung bei. Die Mitarbeiter haben den ihnen anvertrauten Dienst in Treue und in Erfüllung der allgemeinen und
besonderen Dienstpflichten zu leisten. Der Treue des Mitarbeiters muss vonseiten
des Dienstgebers die Treue und Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter entsprechen.
Auf dieser Grundlage wird der Dienstvertrag geschlossen:
§1
Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin wird ab ....................... als ................................
....................................................................................................................................
(Tätigkeitsbezeichnung oder -beschreibung)
in .................................................................................... / an verschiedenen Orten*
(Arbeitsort)
Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin gehört zur Dienstgemeinschaft der obengenannten
Einrichtung. Er / Sie verspricht, die ihm / ihr übertragenen Aufgaben in Beachtung der
allgemeinen und besonderen Dienstpflichten, der Dienst- und Geschäftsordnung der
Einrichtung, der Haus- bzw. Heimordnung und der Anordnungen des Dienstgebers
treu und gewissenhaft zu erfüllen und das Gebot der Verschwiegenheit in allen dienstlichen Angelegenheiten auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu beachten.
1
Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Anhang D
§2
Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Dem Mitarbeiter / der Mitarbeiterin ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die AVR
gegeben.
§3
Der Dienstvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.1
Das Dienstverhältnis wird bis zum ...................... befristet und endet zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.* Unabhängig davon ist das Dienstverhältnis für beide Parteien vor Ablauf der vereinbarten Dauer gemäß § 14 Absatz 1
AVR ordentlich kündbar. Grund der Befristung:
....................................................................................................................................
Die Zeit bis zum ...................... gilt als Probezeit. / Eine Probezeit entfällt.*
§4
(a) Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist vollzeitbeschäftigt nach § 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR.*
Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit ........ % (zur Zeit
........... Stunden in der Woche) der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR.*
Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit ............... Stunden in
der Woche.*
(b) Er / Sie ist in Anwendung des Abschnitts I der Anlage 1 zu den AVR in Vergütungsgruppe ..................... eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit entspricht derzeit dem Tätigkeitsmerkmal der Ziffer .......... der obigen Vergütungsgruppe in
Anlage .................. zu den AVR. Die Zusammensetzung der Vergütung und deren
Fälligkeit ergeben sich aus den AVR (vgl. den beiliegenden Berechnungsbogen).
§5
Die Zusatzversorgung des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin regelt sich nach Anlage 8
zu den AVR.
1
Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Anhang D
§6
Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs regelt sich nach § 3 der Anlage 14 zu den
AVR.
§7
Die Kündigungsfristen regeln sich nach den §§ 14 bis 16 AT AVR.
§8
Die Parteien stimmen darin überein, dass ein Verstoß gegen Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre Grund für eine Kündigung sein kann.
§9
Folgende zusätzliche Vereinbarungen (§ 7 Abs. 2 AT AVR) werden getroffen (z.B.
Anrechnung von Zeiten gemäß Abschnitt Ia der Anlage 1 zu den AVR):
....................................................................................................................................
....................................................................................................................................
§ 10
Weitere Vereinbarungen bestehen nicht. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform unter Bezugnahme auf diesen Vertrag.
....................................................................................................................................
Ort / Datum
...................................................................
Unterschrift des Mitarbeiters /
der Mitarbeiterin und gegebenenfalls
der / des gesetzlichen Vertreters
............................................................
Unterschrift des Dienstgebers
oder seines Bevollmächtigten
Ich nehme zur Kenntnis, dass im Rahmen des mit mir abgeschlossenen Dienstvertrages personenbezogene Daten gespeichert werden; diese Daten unterliegen den
Vorschriften des Datenschutzgesetzes.
Sofern gegenüber meinen Angaben bei der Einstellung Änderungen eintreten, werde ich diese umgehend schriftlich mitteilen.
.............................................................
Unterschrift des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin
und gegebenenfalls der / des gesetzlichen Vertreters
Anhang D
Dienstvertrag
für nebenberuflich und geringfügig beschäftigte
Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen1 (Anlage 18 zu den AVR)
zwischen ............................................................................................. (Dienstgeber)
(Name, Anschrift)
als Rechtsträger der / des* .........................................................................................
und Herrn / Frau* .....................................................................................................
(Name, Anschrift)
geboren am ................................................................................... (Mitarbeiter / -in)
Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Der obengenannte Rechtsträger ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen. Seine Einrichtung dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werks christlicher Nächstenliebe.
Dienstgeber und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam
zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung bei. Die Mitarbeiter haben den ihnen anvertrauten Dienst in Treue und in Erfüllung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten zu leisten. Der Treue des Mitarbeiters muss vonseiten des Dienstgebers die
Treue und Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter entsprechen. Auf dieser Grundlage
wird der Dienstvertrag geschlossen:
§1
Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin wird ab ........................ als .............................
....................................................................................................................................
(Tätigkeitsbezeichnung oder -beschreibung)
in ................................................................. / an verschiedenen Orten* eingestellt.
(Arbeitsort)
Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin gehört zur Dienstgemeinschaft der obengenannten
Einrichtung. Er / Sie verspricht, die ihm / ihr übertragenen Aufgaben in Beachtung der
allgemeinen und besonderen Dienstpflichten, der Dienst- und Geschäftsordnung der
Einrichtung, der Haus- bzw. Heimordnung und der Anordnungen des Dienstgebers
treu und gewissenhaft zu erfüllen und das Gebot der Verschwiegenheit in allen dienstlichen Angelegenheiten auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu beachten.
1
Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Anhang D
§2
Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Dem Mitarbeiter / der Mitarbeiterin ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die AVR
gegeben.
§3
Der Dienstvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.*
Das Dienstverhältnis wird bis zum ................................ befristet und endet zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.1 Unabhängig davon ist das
Dienstverhältnis für beide Parteien vor Ablauf der vereinbarten Dauer gemäß § 14
Absatz 1 AVR ordentlich kündbar. Grund der Befristung:
....................................................................................................................................
Die Zeit bis zum ................................. gilt als Probezeit / Eine Probezeit entfällt.*
§4
Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit ................. % (zur Zeit
..................... Stunden in der Woche) der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
nach § 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR.*
Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit ................ Stunden in
der Woche.*
§5
Er / Sie ist in Anwendung des Abschnitts I der Anlage 1 zu den AVR in Vergütungsgruppe ................. eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit entspricht derzeit dem
Tätigkeitsmerkmal der Ziffer ................ der obigen Vergütungsgruppe in Anlage
................... zu den AVR. Die Zusammensetzung der Vergütung und deren Fälligkeit ergeben sich aus den AVR (vgl. den beiliegenden Berechnungsbogen).*
Abweichend von § 3 Abs. 1 der Anlage 18 zu den AVR* und abweichend von den
§§ 4, 5 und 6 der Anlage 18 zu den AVR* wird folgendes gemäß § 3 Abs. 3 der Anlage 18 zu den AVR vereinbart:* Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin erhält eine Vergütung von ........................... EUR / Stunde / Monat.* Er / Sie erhält folgende
Zulagen bzw. Zeitzuschläge nicht:
....................................................................................................................................
Weihnachtsgeld in Höhe von .............................. EUR wird gezahlt / nicht gezahlt.*
Diese Vereinbarung ist widerruflich. Die Widerrufsfrist beträgt sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
1
Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Anhang D
§6
(a) Die Lohnsteuer wird auf Antrag des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin gemäß § 40a
Einkommenssteuergesetz pauschaliert und vom Dienstgeber abgeführt.1
(b) Die Vergütung wird gemäß § 3 Abs. 2 der Anlage 18 zu den AVR um die vom
Dienstgeber abzuführende Steuer gekürzt / nicht gekürzt.*
§7
Folgende zusätzliche Vereinbarungen (§ 7 Abs. 2 AT AVR) werden getroffen:
....................................................................................................................................
§8
Die Parteien stimmen darin überein, dass ein Verstoß gegen Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre Grund für eine Kündigung sein kann.
....................................................................................................................................
Ort / Datum
........................................................................ .........................................................
Unterschrift des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin
und gegebenenfalls der / des gesetzlichen
Vertreters
Unterschrift des Dienstgebers
oder seines Bevollmächtigten
Ich nehme zur Kenntnis, dass im Rahmen des mit mir abgeschlossenen Dienstvertrages personenbezogene Daten gespeichert werden; diese Daten unterliegen den Vorschriften des Datenschutzgesetzes.
Belehrung:
Ich bin über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen aufgrund der Vereinbarung der geringeren Vergütung und über das Widerrufsrecht ausdrücklich
belehrt worden.
Sofern gegenüber meinen Angaben bei der Einstellung Änderungen eintreten, werde ich diese umgehend schriftlich mitteilen.
.........................................................................
Unterschrift des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin
und gegebenenfalls der / des gesetzlichen Vertreters
1
Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Anhang D
Berechnungsbogen
(unter Vorbehalt)
I. Name: ....................................................................................................................
Vorname: ............................. geboren am: ......................... Familienstand: ............
Kinder:
a) ................................................. geb.........................................................................
b) ................................................ geb. .............................. Steuerklasse ...................
c) ................................................. geb.........................................................................
d) ................................................ geb.........................................................................
II. Die monatlichen Brutto-Bezüge des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin1
errechnen sich ab ..................................... wie folgt:
Vergütungsgruppe ......................................... , Vergütungsstufe .................. ...........
(a) Grundvergütung*
(b) Ortszuschlag Tarifklasse ...............
Stufe ..........*
(c) Gesamtvergütung nach Abschn. VI der Anlage 1 zu den AVR*
(d) Zulage nach Anlage 10 zu den AVR
(e) Zulage nach Abschn. VII der Anlage 1 zu den AVR
(f) Zulage nach Abschn. VIIa der Anlage 1 zu den AVR
(g) Zulage nach Abschn. VIII Abs. a der Anlage 1 zu den AVR
(h) Zulage nach Abschn. VIII Abs. b der Anlage 1 zu den AVR
(i) Zulage nach Abschn. VIII Abs. d der Anlage 1 zu den AVR
(j) Zulage nach Abschn. VIII Abs. e der Anlage 1 zu den AVR
(k) Sonstige Zulagen ...................................................
(l) Pauschalabgeltung gemäß Anlage 5 / Anlage 6* zu den AVR
(m) Weihnachtszuwendung nach Abschn. XIV der Anlage 1 zu
den AVR
............. EUR
............. EUR
............. EUR
............. EUR
............ EUR
............. EUR
............. EUR
............. EUR
............. EUR
............. EUR
............. EUR
............. EUR
Die monatlichen Bruttobezüge betragen:
............. EUR
............. EUR
Die Dienstbezüge erhöhen sich um die Umlage nach Maßgabe der Versorgungsordnung, soweit diese für die Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu
berücksichtigen ist.
....................................................
Datum
1
..........................................................
Handzeichen des Dienstgebers
oder seines Beauftragten
Nichtzutreffendes streichen.
Anhang E
Anhang E
Umrechnungstabelle für den Urlaubsanspruch
nach § 3 Abs. 5 der Anlage 14 zu den AVR
Der Urlaubsanspruch nach § 3 Abs. 1 der Anlage 14 zu den AVR ist nach Arbeitstagen angegeben für die Mitarbeiter, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist. Der
Urlaubsanspruch der Mitarbeiter, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf
Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist, muss deshalb umgerechnet werden.
Die Umrechnung erfolgt nach § 3 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Anlage 14 zu den
AVR. Die folgende Tabelle gibt das Ergebnis der Umrechnung für die unterschiedlichen Urlaubsansprüche nach den AVR wieder. Zwischenwerte sind entsprechend
zu ermitteln.
Urlaubsanspruch bei einer Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf ..... Tage in der Woche:
fünf
drei
drei/vier*
vier
vier/fünf* fünf/sechs*
26
16
18,2
21
23,4
29
31,2
27
16,2
19
22
24,3
30
32,4
28
17
20
22,4
25,2
31
34
29
17,4
20,3
23,2
26,1
32
35
30
18
21
24
27
33
36
31
19
22
25
28
34,1
37,2
32
19,2
22,4
26
29
35,2
38,4
33
20
23,1
26,4
30
36,3
40
34
20,4
24
27,2
31
37,4
41
35
21
25
28
32
39
42
36
22
25,2
29
32,4
40
43,2
* Wechsel zwischen einer Drei- und Vier-Tage-Woche usw.
sechs
Anhang F
Tabelle zu Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Stunden- und Überstundenvergütungen)
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 4a bis 12 und
vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 gültig für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 3 Euro-Beträge je Stunde
l
Zeitzuschlag gemäß § 1 Abs. (1) Satz 2 für
Sonntags- Arbeit an gesetzlichen Feiertagen Buchst.c Arbeit an Vorfesttagen
Vergütungs- Stundenver- Überstundenarbeit
die auf einen Werktag fallen
Buchstabe d)
gruppe
gütung § 2 vergütung § 1
ohne Freizeit- bei Freizeit- die auf einen
Ostern
Weihnachten
Abs. (1)
Abs. (3)
ausgleich
ausgleich Sonntag fallen Pfingsten
Neujahr
Unterabs. 2 Buchst. a)
Buchst. b) Buchst. aa) Buchst. bb) Buchst. cc) Buchst. aa) Buchst. bb)
1
25,74
29,60
3,86
6,44
34,75
9,01
12,87
6,44
34,75
1a
23,59
27,13
3,54
5,90
31,85
8,26
11,80
5,90
31,85
1b
21,71
24,97
3,26
5,43
29,31
7,60
10,86
5,43
29,31
2
19,88
22,86
2,98
4,97
26,84
6,96
9,94
4,97
26,84
3
17,95
20,64
2,69
4,49
24,23
6,28
8,98
4,49
24,23
4a
16,51
18,99
2,48
4,13
22,29
5,78
8,26
4,13
22,29
4b
15,21
17,49
2,28
3,80
20,53
5,32
7,61
3,80
20,53
5b
14,05
16,86
2,81
3,51
18,97
4,92
7,03
3,51
18,97
5c
12,83
16,04
3,21
3,21
17,32
4,49
6,42
3,21
17,32
6b
11,91
14,89
2,98
2,98
16,08
4,17
5,96
2,98
16,08
7
11,18
13,98
2,80
2,80
15,09
3,91
5,59
2,80
15,09
8
10,50
13,13
2,63
2,63
14,18
3,68
5,25
2,63
14,18
9a
10,11
12,64
2,53
2,53
13,65
3,54
5,06
2,53
13,65
9
9,92
12,40
2,48
2,48
13,39
3,47
4,96
2,48
13,39
10
9,42
11,78
2,36
2,36
12,72
3,30
4,71
2,36
12,72
11
8,79
10,99
2,20
2,20
11,87
3,08
4,40
2,20
11,87
12
8,34
10,43
2,09
2,09
11,26
2,92
4,17
2,09
11,26
Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt
1,28 Euro
Der Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt
0,64 Euro
Überstunden
Anhang F (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Tabelle zu Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Stunden- und Überstundenvergütungen)
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 11 und
vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen Kr 12 bis Kr 13 Euro-Beträge je Stunde
Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt
Der Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt
1,28 Euro
0,64 Euro
Anhang F (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Zeitzuschlag gemäß § 1 Abs. (1) Satz 2 für
Überstunden Sonntagsar- Arbeit an gesetzl. Feiertagen Buchstabe c) Arbeit an Vorfesttagen
Vergütungs- Stundenver- Überstundenbeit
die auf einen Werktag fallen
Buchstabe d)
gruppe
gütung § 2 vergütung § 1
ohne Freizeit- bei Freizeit- die auf einen
Ostern
Weihnachten
Abs. (1)
Abs. (3)
ausgleich
ausgleich Sonntag fallen Pfingsten
Neujahr
Unterabs. 2 Buchst. a)
Buchst. b) Buchst. aa) Buchst. bb) Buchst. cc) Buchst. aa) Buchst. bb)
Kr 14
23,72
27,28
3,56
5,93
32,02
8,30
11,86
5,93
32,02
Kr 13
21,37
24,58
3,21
5,34
28,85
7,48
10,69
5,34
28,85
Kr 12
19,69
22,64
2,95
4,92
26,58
6,89
9,85
4,92
26,58
Kr 11
18,58
21,37
2,79
4,65
25,08
6,50
9,29
4,65
25,08
Kr 10
17,46
20,08
2,62
4,37
23,57
6,11
8,73
4,37
23,57
Kr 9
16,43
18,89
2,46
4,11
22,18
5,75
8,22
4,11
22,18
Kr 8
15,48
18,58
3,10
3,87
20,90
5,42
7,74
3,87
20,90
Kr 7
14,60
17,52
2,92
3,65
19,71
5,11
7,30
3,65
19,71
Kr 6
13,60
17,00
3,40
3,40
18,36
4,76
6,80
3,40
18,36
Kr 5a
13,10
16,38
3,28
3,28
17,69
4,59
6,55
3,28
17,69
Kr 5
12,75
15,94
3,19
3,19
17,21
4,46
6,38
3,19
17,21
Kr 4
12,11
15,14
3,03
3,03
16,35
4,24
6,06
3,03
16,35
Kr 3
11,48
14,35
2,87
2,87
15,50
4,02
5,74
2,87
15,50
Kr 2
10,92
13,65
2,73
2,73
14,74
3,82
5,46
2,73
14,74
Kr 1
10,43
13,04
2,61
2,61
14,08
3,65
5,22
2,61
14,08
Tabelle zu Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Stunden- und Überstundenvergütungen)
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 Euro-Beträge je Stunde
Vergütungs- Stundenver- Überstundengruppe
gütung § 2 vergütung § 1
Abs. (1)
Abs. (3)
Unterabs. 2 Buchst. a)
1
26,00
29,90
3,90
1a
23,83
27,40
3,57
1b
21,92
25,21
3,29
2
20,08
23,09
3,01
3
18,13
20,85
2,72
4a
16,68
19,18
2,50
4b
15,36
17,66
2,30
5b
14,19
17,03
2,84
5c
12,96
16,20
3,24
6b
12,03
15,04
3,01
7
11,29
14,11
2,82
8
10,60
13,25
2,65
9a
10,21
12,76
2,55
9
10,02
12,53
2,51
10
9,51
11,89
2,38
11
8,88
11,10
2,22
12
8,42
10,53
2,11
Zeitzuschlag gemäß § 1 Abs. (1) Satz 2 für
Sonntags- Arbeit an gesetzlichen Feiertagen Buchst.c Arbeit an Vorfesttagen
arbeit
die auf einen Werktag fallen
Buchstabe d)
ohne Freizeit- bei Freizeit- die auf einen
Ostern
Weihnachten
ausgleich
ausgleich Sonntag fallen Pfingsten
Neujahr
Buchst. b) Buchst. aa) Buchst. bb) Buchst. cc) Buchst. aa) Buchst. bb)
6,50
35,10
9,10
13,00
6,50
35,10
5,96
32,17
8,34
11,92
5,96
32,17
5,48
29,59
7,67
10,96
5,48
29,59
5,02
27,11
7,03
10,04
5,02
27,11
4,53
24,48
6,35
9,07
4,53
24,48
4,17
22,52
5,84
8,34
4,17
22,52
3,84
20,74
5,38
7,68
3,84
20,74
3,55
19,16
4,97
7,10
3,55
19,16
3,24
17,50
4,54
6,48
3,24
17,50
3,01
16,24
4,21
6,02
3,01
16,24
2,82
15,24
3,95
5,65
2,82
15,24
2,65
14,31
3,71
5,30
2,65
14,31
2,55
13,78
3,57
5,11
2,55
13,78
2,51
13,53
3,51
5,01
2,51
13,53
2,38
12,84
3,33
4,76
2,38
12,84
2,22
11,99
3,11
4,44
2,22
11,99
2,11
11,37
2,95
4,21
2,11
11,37
Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt
Der Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt
1,28 Euro
0,64 Euro
Anhang F (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
Überstunden
Tabelle zu Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Stunden- und Überstundenvergütungen)
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004
Euro-Beträge je Stunde
Vergütungs- Stundenver- Überstundengruppe
gütung § 2 vergütung § 1
Abs. (1)
Abs. (3)
Unterabs. 2 Buchst. a)
Kr 14
23,96
27,55
3,59
Kr 13
21,58
24,82
3,24
Kr 12
19,89
22,87
2,98
Kr 11
18,77
21,59
2,82
Kr 10
17,64
20,29
2,65
Kr 9
16,60
19,09
2,49
Kr 8
15,64
18,77
3,13
Kr 7
14,75
17,70
2,95
Kr 6
13,74
17,18
3,44
Kr 5a
13,23
16,54
3,31
Kr 5
12,87
16,09
3,22
Kr 4
12,23
15,29
3,06
Kr 3
11,59
14,49
2,90
Kr 2
11,03
13,79
2,76
Kr 1
10,53
13,16
2,63
Zeitzuschlag gemäß § 1 Abs. (1) Satz 2 für
Sonntags- Arbeit an gesetzlichen Feiertagen Buchst.c Arbeit an Vorfesttagen
arbeit
die auf einen Werktag fallen
Buchstabe d)
ohne Freizeit- bei Freizeit- die auf einen
Ostern
Weihnachten
ausgleich
ausgleich Sonntag fallen Pfingsten
Neujahr
Buchst. b) Buchst. aa) Buchst. bb) Buchst. cc) Buchst. aa) Buchst. bb)
5,99
32,35
8,39
11,98
5,99
32,35
5,40
29,13
7,55
10,79
5,40
29,13
4,97
26,85
6,96
9,95
4,97
26,85
4,69
25,34
6,57
9,39
4,69
25,34
4,41
23,81
6,17
8,82
4,41
23,81
4,15
22,41
5,81
8,30
4,15
22,41
3,91
21,11
5,47
7,82
3,91
21,11
3,69
19,91
5,16
7,38
3,69
19,91
3,44
18,55
4,81
6,87
3,44
18,55
3,31
17,86
4,63
6,62
3,31
17,86
3,22
17,37
4,50
6,44
3,22
17,37
3,06
16,51
4,28
6,12
3,06
16,51
2,90
15,65
4,06
5,80
2,90
15,65
2,76
14,89
3,86
5,52
2,76
14,89
2,63
14,22
3,69
5,27
2,63
14,22
Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt
Der Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt
1,28 Euro
0,64 Euro
Anhang F (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
Überstunden
Tabelle zu Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Stunden- und Überstundenvergütungen)
gültig ab 1. November 2004 Euro-Beträge je Stunde
Überstunden
Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt
Der Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt
1,28 Euro
0,64 Euro
Anhang F (ab 1. November 2004)
Vergütungs- Stundenver- Überstundengruppe
gütung § 2 vergütung § 1
Abs. (1)
Abs. (3)
Unterabs. 2 Buchst. a)
1
26,26
30,20
3,94
1a
24,07
27,68
3,61
1b
22,14
25,46
3,32
2
20,28
23,32
3,04
3
18,31
21,06
2,75
4a
16,85
19,38
2,53
4b
15,51
17,84
2,33
5b
14,33
17,20
2,87
5c
13,09
16,36
3,27
6b
12,15
15,19
3,04
7
11,40
14,25
2,85
8
10,71
13,39
2,68
9a
10,31
12,89
2,58
9
10,12
12,65
2,53
10
9,61
12,01
2,40
11
8,96
11,20
2,24
12
8,50
10,63
2,13
Zeitzuschlag gemäß § 1 Abs. (1) Satz 2 für
Sonntags- Arbeit an gesetzlichen Feiertagen Buchst.c Arbeit an Vorfesttagen
arbeit
die auf einen Werktag fallen
Buchstabe d)
Ostern
Weihnachten
ohne Freizeit- bei Freizeit- die auf einen
ausgleich
ausgleich Sonntag fallen Pfingsten
Neujahr
Buchst. b) Buchst. aa) Buchst. bb) Buchst. cc) Buchst. aa) Buchst. bb)
6,57
35,45
9,19
13,13
6,57
35,45
6,02
32,49
8,42
12,04
6,02
32,49
5,54
29,89
7,75
11,07
5,54
29,89
5,07
27,38
7,10
10,14
5,07
27,38
4,58
24,72
6,41
9,16
4,58
24,72
4,21
22,75
5,90
8,43
4,21
22,75
3,88
20,94
5,43
7,76
3,88
20,94
3,58
19,35
5,02
7,17
3,58
19,35
3,27
17,67
4,58
6,55
3,27
17,67
3,04
16,40
4,25
6,08
3,04
16,40
2,85
15,39
3,99
5,70
2,85
15,39
2,68
14,46
3,75
5,36
2,68
14,46
2,58
13,92
3,61
5,16
2,58
13,92
2,53
13,66
3,54
5,06
2,53
13,66
2,40
12,97
3,36
4,81
2,40
12,97
2,24
12,10
3,14
4,48
2,24
12,10
2,13
11,48
2,98
4,25
2,13
11,48
Tabelle zu Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Stunden- und Überstundenvergütungen)
gültig ab 1. November 2004
Euro-Beträge je Stunde
Überstunden
Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt
Der Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt
1,28 Euro
0,64 Euro
Anhang F (ab 1. November 2004)
Vergütungs- Stundenver- Überstundengruppe
gütung § 2 vergütung § 1
Abs. (1)
Abs. (3)
Unterabs. 2 Buchst. a)
Kr 14
24,19
27,82
3,63
Kr 13
21,80
25,07
3,27
Kr 12
20,09
23,10
3,01
Kr 11
18,95
21,79
2,84
Kr 10
17,82
20,49
2,67
Kr 9
16,77
19,29
2,52
Kr 8
15,79
18,95
3,16
Kr 7
14,90
17,88
2,98
Kr 6
13,87
17,34
3,47
Kr 5a
13,36
16,70
3,34
Kr 5
13,00
16,25
3,25
Kr 4
12,35
15,44
3,09
Kr 3
11,71
14,64
2,93
Kr 2
11,14
13,93
2,79
Kr 1
10,64
13,30
2,66
Zeitzuschlag gemäß § 1 Abs. (1) Satz 2 für
Sonntags- Arbeit an gesetzlichen Feiertagen Buchst.c Arbeit an Vorfesttagen
arbeit
die auf einen Werktag fallen
Buchstabe d)
Weihnachten
ohne Freizeit- bei Freizeit- die auf einen
Ostern
Neujahr
ausgleich
ausgleich Sonntag fallen Pfingsten
Buchst. b) Buchst. aa) Buchst. bb) Buchst. cc) Buchst. aa) Buchst. bb)
6,05
32,66
8,47
12,10
6,05
32,66
5,45
29,43
7,63
10,90
5,45
29,43
5,02
27,12
7,03
10,05
5,02
27,12
4,74
25,58
6,63
9,48
4,74
25,58
4,46
24,06
6,24
8,91
4,46
24,06
4,19
22,64
5,87
8,39
4,19
22,64
3,95
21,32
5,53
7,90
3,95
21,32
3,73
20,12
5,22
7,45
3,73
20,12
3,47
18,72
4,85
6,94
3,47
18,72
3,34
18,04
4,68
6,68
3,34
18,04
3,25
17,55
4,55
6,50
3,25
17,55
3,09
16,67
4,32
6,18
3,09
16,67
2,93
15,81
4,10
5,86
2,93
15,81
2,79
15,04
3,90
5,57
2,79
15,04
2,66
14,36
3,72
5,32
2,66
14,36
Tabelle zu Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Stunden- und Überstundenvergütungen) (91%)
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 4a bis 12 und
vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 gültig für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 3 Euro-Beträge je Stunde
Anhang F Ost (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Zeitzuschlag gemäß § 1 Abs. (1) Satz 2 für
Überstunden Sonntagsar- Arbeit an gesetzl. Feiertagen Buchstabe c) Arbeit an Vorfesttagen
Vergütungs- Stundenver- Überstundenbeit
die auf einen Werktag fallen
Buchstabe d)
gruppe
gütung § 2 vergütung § 1
ohne Freizeit- bei Freizeit- die auf einen
Ostern
Weihnachten
Abs. (1)
Abs. (3)
ausgleich
ausgleich Sonntag fallen Pfingsten
Neujahr
Unterabs. 2 Buchst. a)
Buchst. b) Buchst. aa) Buchst. bb) Buchst. cc) Buchst. aa) Buchst. bb)
1
22,54
25,92
3,38
5,64
30,43
7,89
11,27
5,64
30,43
1a
20,66
23,76
3,10
5,17
27,89
7,23
10,33
5,17
27,89
1b
19,00
21,85
2,85
4,75
25,65
6,65
9,50
4,75
25,65
2
17,40
20,01
2,61
4,35
23,49
6,09
8,70
4,35
23,49
3
15,71
18,07
2,36
3,93
21,21
5,50
7,86
3,93
21,21
4a
14,46
16,63
2,17
3,62
19,52
5,06
7,23
3,62
19,52
4b
13,31
15,31
2,00
3,33
17,97
4,66
6,66
3,33
17,97
5b
12,30
14,76
2,46
3,08
16,61
4,31
6,15
3,08
16,61
5c
11,23
14,04
2,81
2,81
15,16
3,93
5,62
2,81
15,16
6b
10,43
13,04
2,61
2,61
14,08
3,65
5,22
2,61
14,08
7
9,79
12,24
2,45
2,45
13,22
3,43
4,90
2,45
13,22
8
9,19
11,49
2,30
2,30
12,41
3,22
4,60
2,30
12,41
9a
8,85
11,06
2,21
2,21
11,95
3,10
4,43
2,21
11,95
9
8,69
10,86
2,17
2,17
11,73
3,04
4,35
2,17
11,73
10
8,25
10,31
2,06
2,06
11,14
2,89
4,13
2,06
11,14
11
7,69
9,61
1,92
1,92
10,38
2,69
3,85
1,92
10,38
12
7,30
9,13
1,83
1,83
9,86
2,56
3,65
1,83
9,86
Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt
1,16 Euro
Der Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt
0,58 Euro
Tabelle zu Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Stunden- und Überstundenvergütungen) (91%)
gültig vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 für Mitarbeiter der Vergütungsgrupen Kr 1 bis Kr 11 und vom
1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen Kr 12 bis Kr 14 Euro-Beträge je Stunde
Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt
Der Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt
1,16 Euro
0,58 Euro
Anhang F Ost (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)
Zeitzuschlag gemäß § 1 Abs. (1) Satz 2 für
Überstunden Sonntagsar- Arbeit an gesetzl. Feiertagen Buchstabe c) Arbeit an Vorfesttagen
Vergütungs- Stundenver- Überstundenbeit
die auf einen Werktag fallen
Buchstabe d)
gruppe
gütung § 2 vergütung § 1
ohne Freizeit- bei Freizeit- die auf einen
Ostern
Weihnachten
Abs. (1)
Abs. (3)
ausgleich
ausgleich Sonntag fallen Pfingsten
Neujahr
Unterabs. 2 Buchst. a)
Buchst. b) Buchst. aa) Buchst. bb) Buchst. cc) Buchst. aa) Buchst. bb)
Kr 14
20,76
23,87
3,11
5,19
28,03
7,27
10,38
5,19
28,03
Kr 13
18,71
21,52
2,81
4,68
25,26
6,55
9,36
4,68
25,26
Kr 12
17,24
19,83
2,59
4,31
23,27
6,03
8,62
4,31
23,27
Kr 11
16,27
18,71
2,44
4,07
21,96
5,69
8,14
4,07
21,96
Kr 10
15,29
17,58
2,29
3,82
20,64
5,35
7,65
3,82
20,64
Kr 9
14,39
16,55
2,16
3,60
19,43
5,04
7,20
3,60
19,43
Kr 8
13,55
16,26
2,71
3,39
18,29
4,74
6,78
3,39
18,29
Kr 7
12,79
15,35
2,56
3,20
17,27
4,48
6,40
3,20
17,27
Kr 6
11,91
14,89
2,98
2,98
16,08
4,17
5,96
2,98
16,08
Kr 5a
11,47
14,34
2,87
2,87
15,48
4,01
5,74
2,87
15,48
Kr 5
11,16
13,95
2,79
2,79
15,07
3,91
5,58
2,79
15,07
Kr 4
10,60
13,25
2,65
2,65
14,31
3,71
5,30
2,65
14,31
Kr 3
10,05
12,56
2,51
2,51
13,57
3,52
5,03
2,51
13,57
Kr 2
9,56
11,95
2,39
2,39
12,91
3,35
4,78
2,39
12,91
Kr 1
9,13
11,41
2,28
2,28
12,33
3,20
4,57
2,28
12,33
Tabelle zu Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Stunden- und Überstundenvergütungen) (91%)
gültig bis 30. September 2003 für die Vergütungsgruppen 1 bis 3
Euro-Beträge je Stunde
Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt
Der Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt
1,16 Euro
0,58 Euro
Anhang F Ost (bis 30. September 2003)
Zeitzuschlag gemäß § 1 Abs. (1) Satz 2 für
Überstunden Sonntagsar- Arbeit an gesetzl. Feiertagen Buchstabe c) Arbeit an Vorfesttagen
Vergütungs- Stundenver- Überstundenbeit
die auf einen Werktag fallen
Buchstabe d)
gruppe
gütung § 2 vergütung § 1
ohne Freizeit- bei Freizeit- die auf einen
Ostern
Weihnachten
Abs. (1)
Abs. (3)
ausgleich
ausgleich Sonntag fallen Pfingsten
Neujahr
Unterabs. 2 Buchst. a)
Buchst. b) Buchst. aa) Buchst. bb) Buchst. cc) Buchst. aa) Buchst. bb)
1
22,01
25,31
3,30
5,50
29,71
7,70
11,01
5,50
29,71
1a
20,17
23,20
3,03
5,04
27,23
7,06
10,09
5,04
27,23
1b
18,56
21,34
2,78
4,64
25,06
6,50
9,28
4,64
25,06
2
16,99
19,54
2,55
4,25
22,94
5,95
8,50
4,25
22,94
3
15,34
17,64
2,30
3,84
20,71
5,37
7,67
3,84
20,71
Tabelle zu Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Stunden- und Überstundenvergütungen) (91%)
gültig bis 30. September 2003 für die Vergütungsgruppen Kr 12 bis Kr 14
Euro-Beträge je Stunde
Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt
Der Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt
1,16 Euro
0,58 Euro
Anhang F Ost (bis 30. September 2003)
Zeitzuschlag gemäß § 1 Abs. (1) Satz 2 für
Überstunden Sonntagsar- Arbeit an gesetzl. Feiertagen Buchstabe c) Arbeit an Vorfesttagen
Vergütungs- Stundenver- Überstundenbeit
die auf einen Werktag fallen
Buchstabe d)
gruppe
gütung § 2 vergütung § 1
ohne Freizeit- bei Freizeit- die auf einen
Ostern
Weihnachten
Abs. (1)
Abs. (3)
ausgleich
ausgleich Sonntag fallen Pfingsten
Neujahr
Unterabs. 2 Buchst. a)
Buchst. b) Buchst. aa) Buchst. bb) Buchst. cc) Buchst. aa) Buchst. bb)
Kr 14
20,27
23,31
3,04
5,07
27,36
7,09
10,14
5,07
27,36
Kr 13
18,27
21,01
2,74
4,57
24,66
6,39
9,14
4,57
24,66
Kr 12
16,84
19,37
2,53
4,21
22,73
5,89
8,42
4,21
22,73
Tabelle zu Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Stunden- und Überstundenvergütungen) (92,5%)
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 Euro-Beträge je Stunde
Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt
Der Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt
1,18 Euro
0,59 Euro
Anhang F Ost (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
Zeitzuschlag gemäß § 1 Abs. (1) Satz 2 für
Überstunden Sonntagsar- Arbeit an gesetzl. Feiertagen Buchstabe c) Arbeit an Vorfesttagen
Vergütungs- Stundenver- Überstundenbeit
die auf einen Werktag fallen
Buchstabe d)
gruppe
gütung § 2 vergütung § 1
Ostern
Weihnachten
ohne Freizeit- bei Freizeit- die auf einen
Abs. (1)
Abs. (3)
ausgleich
ausgleich Sonntag fallen Pfingsten
Neujahr
Unterabs. 2 Buchst. a)
Buchst. b) Buchst. aa) Buchst. bb) Buchst. cc) Buchst. aa) Buchst. bb)
1
23,14
26,61
3,47
5,79
31,24
8,10
11,57
5,79
31,24
1a
21,21
24,39
3,18
5,30
28,63
7,42
10,61
5,30
28,63
1b
19,51
22,44
2,93
4,88
26,34
6,83
9,76
4,88
26,34
2
17,87
20,55
2,68
4,47
24,12
6,25
8,94
4,47
24,12
3
16,13
18,55
2,42
4,03
21,78
5,65
8,07
4,03
21,78
4a
14,84
17,07
2,23
3,71
20,03
5,19
7,42
3,71
20,03
4b
13,67
15,72
2,05
3,42
18,45
4,78
6,84
3,42
18,45
5b
12,63
15,16
2,53
3,16
17,05
4,42
6,32
3,16
17,05
5c
11,53
14,41
2,88
2,88
15,57
4,04
5,77
2,88
15,57
6b
10,70
13,38
2,68
2,68
14,45
3,75
5,35
2,68
14,45
7
10,05
12,56
2,51
2,51
13,57
3,52
5,03
2,51
13,57
8
9,43
11,79
2,36
2,36
12,73
3,30
4,72
2,36
12,73
9a
9,09
11,36
2,27
2,27
12,27
3,18
4,55
2,27
12,27
9
8,92
11,15
2,23
2,23
12,04
3,12
4,46
2,23
12,04
10
8,47
10,59
2,12
2,12
11,43
2,96
4,24
2,12
11,43
11
7,90
9,88
1,98
1,98
10,67
2,77
3,95
1,98
10,67
12
7,49
9,36
1,87
1,87
10,11
2,62
3,75
1,87
10,11
Tabelle zu Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Stunden- und Überstundenvergütungen) (92,5%)
Zeitzuschlag gemäß § 1 Abs. (1) Satz 2 für
Überstunden Sonntagsar- Arbeit an gesetzl. Feiertagen Buchstabe c) Arbeit an Vorfesttagen
Vergütungs- Stundenver- Überstundenbeit
die auf einen Werktag fallen
Buchstabe d)
gruppe
gütung § 2 vergütung § 1
Weihnachten
Ostern
ohne Freizeit- bei Freizeit- die auf einen
Abs. (1)
Abs. (3)
Neujahr
ausgleich Sonntag fallen Pfingsten
ausgleich
Unterabs. 2 Buchst. a)
Buchst. b) Buchst. aa) Buchst. bb) Buchst. cc) Buchst. aa) Buchst. bb)
Kr 14
21,31
24,51
3,20
5,33
28,77
7,46
10,66
5,33
28,77
Kr 13
19,21
22,09
2,88
4,80
25,93
6,72
9,61
4,80
25,93
Kr 12
17,70
20,36
2,66
4,43
23,90
6,20
8,85
4,43
23,90
Kr 11
16,70
19,21
2,51
4,18
22,55
5,85
8,35
4,18
22,55
Kr 10
15,70
18,06
2,36
3,93
21,20
5,50
7,85
3,93
21,20
Kr 9
14,77
16,99
2,22
3,69
19,94
5,17
7,39
3,69
19,94
Kr 8
13,91
16,69
2,78
3,48
18,78
4,87
6,96
3,48
18,78
Kr 7
13,13
15,76
2,63
3,28
17,73
4,60
6,57
3,28
17,73
Kr 6
12,22
15,28
3,06
3,06
16,50
4,28
6,11
3,06
16,50
Kr 5a
11,77
14,71
2,94
2,94
15,89
4,12
5,89
2,94
15,89
Kr 5
11,46
14,33
2,87
2,87
15,47
4,01
5,73
2,87
15,47
Kr 4
10,88
13,60
2,72
2,72
14,69
3,81
5,44
2,72
14,69
Kr 3
10,32
12,90
2,58
2,58
13,93
3,61
5,16
2,58
13,93
Kr 2
9,82
12,28
2,46
2,46
13,26
3,44
4,91
2,46
13,26
Kr 1
9,37
11,71
2,34
2,34
12,65
3,28
4,69
2,34
12,65
Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt
Der Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt
1,18 Euro
0,59 Euro
Anhang F Ost (1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004)
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004
Euro-Beträge je Stunde
Tabelle zu Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Stunden- und Überstundenvergütungen) (92,5%)
gültig ab 1. November 2004 Euro-Beträge je Stunde
Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt
Der Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt
1,18 Euro
0,59 Euro
Anhang F Ost (ab 1. November 2004)
Zeitzuschlag gemäß § 1 Abs. (1) Satz 2 für
Überstunden Sonntagsar- Arbeit an gesetzl. Feiertagen Buchstabe c) Arbeit an Vorfesttagen
Vergütungs- Stundenver- Überstundenbeit
die auf einen Werktag fallen
Buchstabe d)
gruppe
gütung § 2 vergütung § 1
ohne Freizeit- bei Freizeit- die auf einen
Ostern
Weihnachten
Abs. (3)
Abs. (1)
ausgleich
ausgleich Sonntag fallen Pfingsten
Neujahr
Unterabs. 2 Buchst. a)
Buchst. b) Buchst. aa) Buchst. bb) Buchst. cc) Buchst. aa) Buchst. bb)
1
23,37
26,88
3,51
5,84
31,55
8,18
11,69
5,84
31,55
1a
21,42
24,63
3,21
5,36
28,92
7,50
10,71
5,36
28,92
1b
19,71
22,67
2,96
4,93
26,61
6,90
9,86
4,93
26,61
2
18,04
20,75
2,71
4,51
24,35
6,31
9,02
4,51
24,35
3
16,29
18,73
2,44
4,07
21,99
5,70
8,15
4,07
21,99
4a
14,99
17,24
2,25
3,75
20,24
5,25
7,50
3,75
20,24
4b
13,80
15,87
2,07
3,45
18,63
4,83
6,90
3,45
18,63
5b
12,75
15,30
2,55
3,19
17,21
4,46
6,38
3,19
17,21
5c
11,65
14,56
2,91
2,91
15,73
4,08
5,83
2,91
15,73
6b
10,81
13,51
2,70
2,70
14,59
3,78
5,41
2,70
14,59
7
10,15
12,69
2,54
2,54
13,70
3,55
5,08
2,54
13,70
8
9,53
11,91
2,38
2,38
12,87
3,34
4,77
2,38
12,87
9a
9,18
11,48
2,30
2,30
12,39
3,21
4,59
2,30
12,39
9
9,01
11,26
2,25
2,25
12,16
3,15
4,51
2,25
12,16
10
8,55
10,69
2,14
2,14
11,54
2,99
4,28
2,14
11,54
11
7,98
9,98
2,00
2,00
10,77
2,79
3,99
2,00
10,77
12
7,57
9,46
1,89
1,89
10,22
2,65
3,79
1,89
10,22
Tabelle zu Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Stunden- und Überstundenvergütungen) (92,5%)
gültig ab 1. November 2004
Euro-Beträge je Stunde
Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt
Der Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt
1,18 Euro
0,59 Euro
Anhang F Ost (ab 1. November 2004)
Zeitzuschlag gemäß § 1 Abs. (1) Satz 2 für
Überstunden Sonntagsar- Arbeit an gesetzl. Feiertagen Buchstabe c) Arbeit an Vorfesttagen
Vergütungs- Stundenver- Überstundenbeit
die auf einen Werktag fallen
Buchstabe d)
gruppe
gütung § 2 vergütung § 1
ohne Freizeit- bei Freizeit- die auf einen
Ostern
Weihnachten
Abs. (1)
Abs. (3)
ausgleich
ausgleich Sonntag fallen Pfingsten
Neujahr
Unterabs. 2 Buchst. a)
Buchst. b) Buchst. aa) Buchst. bb) Buchst. cc) Buchst. aa) Buchst. bb)
Kr 14
21,52
24,75
3,23
5,38
29,05
7,53
10,76
5,38
29,05
Kr 13
19,40
22,31
2,91
4,85
26,19
6,79
9,70
4,85
26,19
Kr 12
17,88
20,56
2,68
4,47
24,14
6,26
8,94
4,47
24,14
Kr 11
16,87
19,40
2,53
4,22
22,77
5,90
8,44
4,22
22,77
Kr 10
15,85
18,23
2,38
3,96
21,40
5,55
7,93
3,96
21,40
Kr 9
14,92
17,16
2,24
3,73
20,14
5,22
7,46
3,73
20,14
Kr 8
14,05
16,86
2,81
3,51
18,97
4,92
7,03
3,51
18,97
Kr 7
13,26
15,91
2,65
3,32
17,90
4,64
6,63
3,32
17,90
Kr 6
12,35
15,44
3,09
3,09
16,67
4,32
6,18
3,09
16,67
Kr 5a
11,89
14,86
2,97
2,97
16,05
4,16
5,95
2,97
16,05
Kr 5
11,57
14,46
2,89
2,89
15,62
4,05
5,79
2,89
15,62
Kr 4
10,99
13,74
2,75
2,75
14,84
3,85
5,50
2,75
14,84
Kr 3
10,42
13,03
2,61
2,61
14,07
3,65
5,21
2,61
14,07
Kr 2
9,92
12,40
2,48
2,48
13,39
3,47
4,96
2,48
13,39
Kr 1
9,47
11,84
2,37
2,37
12,78
3,31
4,74
2,37
12,78
Zentral-KODA
Zentral-KODA
Die Zentral-KODA hat durch Beschluss vom 15. April 2002 in Münster gemäß § 3
Abs. 1 Ziffer 1 Zentral-KODA-Ordnung die folgende Regelung unter Bezugnahme
auf § 17 Abs. 3 und 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beschlossen. Die DiözesanBischöfe haben diesen Beschluss in Kraft gesetzt. Er findet damit Anwendung auf
die Dienstverhältnisse der in allen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen
Einrichtungen und Dienststellen, die dem Deutschen Caritasverband angeschlossen
sind (§ 2 Allgemeiner Teil AVR).
Entgeltumwandlung
(1) Der Mitarbeiter (Arbeitnehmer und zu seiner Ausbildung Beschäftigte) hat Anspruch auf Entgeltumwandlung bei der Kasse, bei der auch seine zusätzliche betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird. Voraussetzung ist, dass die dafür zuständige Kasse satzungsrechtlich die entsprechende Möglichkeit schafft. Im Einzelfall
können die Vertragsparteien bei Vorliegen eines sachlichen Grundes arbeitsvertraglich vereinbaren, dass die Entgeltumwandlung bei einer anderen Kasse oder Einrichtung erfolgt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter die steuerliche
Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG oder nach § 10 a EStG in Anspruch nimmt.
(2) Erfolgt eine steuerliche Förderung, findet diese zunächst Anwendung auf Beiträge des Dienstgebers, sodann auf umgewandelte Entgeltbestandteile des Mitarbeiters. Liegt die Summe aus dem Beitrag des Dienstgebers und der Entgeltumwandlung oberhalb der Grenze gem. § 3 Nr. 63 EStG, wird der übersteigende Teil des
Beitrags nach § 40 b EStG pauschal versteuert, soweit die rechtliche Möglichkeit
dazu besteht und nicht bereits vom Dienstgeber genutzt wird. Die Pauschalsteuer ist
dann vom Mitarbeiter zu tragen.
(3) Bemessungsgrundlage für Ansprüche und Forderungen zwischen Dienstgeber
und Mitarbeiter bleibt das Entgelt, das sich ohne die Entgeltumwandlung ergeben
würde.
(4) Bietet die für die zusätzliche betriebliche Altersversorgung zuständige Kasse bis
zum 31. Oktober 2002 keine rechtliche Möglichkeit für die Durchführung der Entgeltumwandlung, soll die zuständige arbeitsrechtliche Kommission eine andere
Kasse festlegen, bei der die Entgeltumwandlung durchgeführt werden kann. Nimmt
die zuständige Kommission diese Festlegung nicht vor, hat auf Verlangen des Mitarbeiters der Dienstgeber festzulegen, dass die Entgeltumwandlung bei der KZVK
Köln oder der Selbsthilfe VVaG durchzuführen ist.
(5) Macht der Mitarbeiter von der Entgeltumwandlung Gebrauch und ist er zum
Zeitpunkt der Entgeltumwandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, leistet der Dienstgeber einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 13% des
umgewandelten Betrags.
(6) Diese Regelung tritt zum 1. Juni 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember
2004.
Ordnungen
Grundordnung des kirchlichen Dienstes
Grundordnung des kirchlichen Dienstes
im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
Die katholischen (Erz-)Bischöfe in der Bundesrepublik Deutschland erlassen, jeweils für ihren Bereich,
• in Verantwortung für den Auftrag der Kirche, der Berufung aller Menschen zur
Gemeinschaft mit Gott und untereinander zu dienen,
• in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz garantierten Freiheit,
ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes zu ordnen,
• zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Einrichtungen, die die Kirche unterhält
und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmen zu
können,
• in Erfüllung ihrer Pflicht, dass das kirchliche Arbeitsrecht außer den Erfordernissen, die durch die kirchlichen Aufgaben und Ziele gegeben sind, auch den Grundnormen gerecht werden muss, wie sie die katholische Soziallehre für die Arbeitsund Lohnverhältnisse herausgearbeitet hat,
die folgende
Grundordnung
Artikel 1
Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes
Alle in einer Einrichtung der katholischen Kirche Tätigen tragen durch ihre Arbeit
ohne Rücksicht auf die arbeitsrechtliche Stellung gemeinsam dazu bei, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann (Dienstgemeinschaft). Alle Beteiligten, Dienstgeber sowie leitende und ausführende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, müssen anerkennen und ihrem Handeln zugrunde legen, dass
Zielsetzung und Tätigkeit, Organisationsstruktur und Leitung der Einrichtung, für die
sie tätig sind, sich an der Glaubens- und Sittenlehre und an der Rechtsordnung der katholischen Kirche auszurichten haben.
Artikel 2
Geltungsbereich
1. Diese Grundordnung gilt für Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei den Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbständig geführten
Stellen – nachfolgend als Einrichtung(en) bezeichnet –
a) der Diözesen,
b) der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,
Grundordnung des kirchlichen Dienstes
c) der Verbände von Kirchengemeinden,
d) der Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind,
e) der sonstigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts.
2. Diese Grundordnung ist auch anzuwenden im Bereich der sonstigen kirchlichen
Rechtsträger und ihrer Einrichtungen, unbeschadet ihrer Rechtsform sowie des Verbandes der Diözesen Deutschlands und des Deutschen Caritasverbandes. Die vorgenannten Rechtsträger sind gehalten, die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen.
3. Unter diese Ordnung fallen nicht Mitarbeiter, die aufgrund eines Klerikerdienstverhältnisses oder ihrer Ordenszugehörigkeit tätig sind.
Artikel 3
Begründung des Arbeitsverhältnisses
1. Der kirchliche Dienstgeber muss bei der Einstellung darauf achten, dass eine Mitarbeiterin und ein Mitarbeiter die Eigenart des kirchlichen Dienstes bejaht. Er muss
auch prüfen, ob die Bewerberin und der Bewerber geeignet und befähigt sind, die
vorgesehene Aufgabe so zu erfüllen, dass sie der Stellung der Einrichtung in der Kirche und der übertragenen Funktion gerecht werden.
2. Der kirchliche Dienstgeber kann pastorale, katechetische sowie in der Regel erzieherische und leitende Aufgaben nur einer Person übertragen, die der katholischen
Kirche angehört.
3. Der kirchliche Dienstgeber muss bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch
Festlegung der entsprechenden Anforderungen sicherstellen, dass sie ihren besonderen Auftrag glaubwürdig erfüllen können. Dazu gehören fachliche Tüchtigkeit, gewissenhafte Erfüllung der übertragenen Aufgaben und eine Zustimmung zu den Zielen
der Einrichtung.
4. Für keinen Dienst in der Kirche geeignet ist, wer sich kirchenfeindlich betätigt
oder aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.
5. Der kirchliche Dienstgeber hat vor Abschluss des Arbeitsvertrages durch Befragung und Aufklärung der Bewerberinnen und Bewerber sicherzustellen, dass sie die
für sie nach dem Arbeitsvertrag geltenden Loyalitätsobliegenheiten (Art. 4) erfüllen.
Artikel 4
Loyalitätsobliegenheiten
1. Von den katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie
die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten. Insbesondere im pastoralen, katechetischen und erzieherischen Dienst sowie bei
Grundordnung des kirchlichen Dienstes
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind, ist
das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der katholischen Glaubensund Sittenlehre erforderlich. Dies gilt auch für leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Von nichtkatholischen christlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Wahrheiten und Werte des Evangeliums achten und dazu beitragen, sie in der Einrichtung zur Geltung zu bringen.
3. Nichtchristliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bereit sein, die ihnen in
einer kirchlichen Einrichtung zu übertragenden Aufgaben im Sinne der Kirche zu
erfüllen.
4. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen. Sie dürfen in ihrer persönlichen Lebensführung und in ihrem dienstlichen
Verhalten die Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, nicht gefährden.
Artikel 5
Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten
1. Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Beschäftigungsanforderungen
nicht mehr, so muss der Dienstgeber durch Beratung versuchen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter diesen Mangel auf Dauer beseitigt. Im konkreten Fall ist
zu prüfen, ob schon ein solches klärendes Gespräch oder eine Abmahnung, ein formeller Verweis oder eine andere Maßnahme (z.B. Versetzung, Änderungskündigung) geeignet sind, dem Obliegenheitsverstoß zu begegnen. Als letzte Maßnahme
kommt eine Kündigung in Betracht.
2. Für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen sieht die Kirche insbesondere folgende Loyalitätsverstöße als schwerwiegend an:
Verletzungen der gemäß Art. 3 und 4 von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter
zu erfüllenden Obliegenheiten, insbesondere Kirchenaustritt, öffentliches Eintreten
gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. hinsichtlich der Abtreibung) und schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen,
Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche
ungültigen Ehe,
Handlungen, die kirchenrechtlich als eindeutige Distanzierung von der katholischen
Kirche anzusehen sind, vor allem Abfall vom Glauben (Apostasie oder Häresie gemäß c. 1364 § 1 i.V. mit c. 751 CIC), Verunehrung der heiligen Eucharistie (c. 1367
CIC), öffentliche Gotteslästerung und Hervorrufen von Hass und Verachtung gegen
Religion und Kirche (c. 1369 CIC), Straftaten gegen die kirchlichen Autoritäten und
die Freiheit der Kirche (insbesondere gemäß den cc. 1373, 1374 CIC).
3. Ein nach Abs. 2 generell als Kündigungsgrund in Betracht kommendes Verhalten
schließt die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung aus, wenn es begangen wird von
Grundordnung des kirchlichen Dienstes
pastoral, katechetisch oder leitend tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind.
Von einer Kündigung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalls dies als unangemessen erscheinen lassen.
4. Wird eine Weiterbeschäftigung nicht bereits nach Abs. 3 ausgeschlossen, so
hängt im Übrigen die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung von den Einzelfallumständen ab, insbesondere vom Ausmaß einer Gefährdung der Glaubwürdigkeit von
Kirche und kirchlicher Einrichtung, von der Belastung der kirchlichen Dienstgemeinschaft, der Art der Einrichtung, dem Charakter der übertragenen Aufgabe, deren Nähe zum kirchlichen Verkündigungsauftrag, von der Stellung der Mitarbeiterin
oder des Mitarbeiters in der Einrichtung sowie von der Art und dem Gewicht der
Obliegenheitsverletzung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob eine Mitarbeiterin
oder ein Mitarbeiter die Lehre der Kirche bekämpft oder sie anerkennt, aber im konkreten Fall versagt.
5. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die aus der katholischen Kirche austreten, können nicht weiterbeschäftigt werden.
Im Falle des Abschlusses einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe scheidet eine Weiterbeschäftigung jedenfalls dann
aus, wenn sie unter öffentliches Ärgernis erregenden oder die Glaubwürdigkeit der
Kirche beeinträchtigenden Umständen geschlossen wird (z.B. nach böswilligem
Verlassen von Ehepartner und Kindern).
Artikel 6
Koalitionsfreiheit
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kirchlichen Dienstes können sich in Ausübung ihrer Koalitionsfreiheit als kirchliche Arbeitnehmer zur Beeinflussung der Gestaltung ihrer Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Vereinigungen (Koalitionen)
zusammenschließen, diesen beitreten und sich in ihnen betätigen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, innerhalb ihrer Einrichtung für den Beitritt zu diesen Koalitionen zu werben, über deren Aufgaben und Tätigkeit zu informieren sowie
Koalitionsmitglieder zu betreuen. Die Koalitionsfreiheit entbindet sie aber nicht von
der Pflicht, ihre Arbeit als Beitrag zum Auftrag der Kirche zu leisten.
2. Wegen der Zielsetzung des kirchlichen Dienstes muss eine Vereinigung dessen
Eigenart und die sich daraus für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergebenden
Loyalitätsobliegenheiten anerkennen. Vereinigungen, die diesen Anforderungen gerecht werden, können die ihnen angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei
der zulässigen Koalitionsbetätigung in der Einrichtung unterstützen. Dabei haben
sie und die ihnen angehörenden Mitarbeiter darauf zu achten, dass die Arbeit einer
kirchlichen Einrichtung unter einem geistig-religiösen Auftrag steht. Sie müssen das
verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen
Ordnung ihres Dienstes respektieren.
Grundordnung des kirchlichen Dienstes
Artikel 7
Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen
1. Das Verhandlungsgleichgewicht ihrer abhängig beschäftigten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter bei Abschluss und Gestaltung der Arbeitsverträge sichert die katholische Kirche durch das ihr verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ein eigenes Arbeitsrechts-Regelungsverfahren zu schaffen. Rechtsnormen für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse kommen zustande durch Beschlüsse von Kommissionen, die mit
Vertretern der Dienstgeber und Vertretern der Mitarbeiter paritätisch besetzt sind.
Die Beschlüsse dieser Kommissionen bedürfen der bischöflichen Inkraftsetzung für
das jeweilige Bistum. Das Nähere, insbesondere die jeweiligen Zuständigkeiten, regeln die KODA-Ordnungen. Die Kommissionen sind an diese Grund-ordnung gebunden.
2. Wegen der Einheit des kirchlichen Dienstes und der Dienstgemeinschaft als
Strukturprinzip des kirchlichen Arbeitsrechts schließen kirchliche Dienststellen keine Tarifverträge mit Gewerkschaften ab. Streik und Aussperrung scheiden ebenfalls
aus.
Artikel 8
Mitarbeitervertretungsrecht als
kirchliche Betriebsverfassung
Zur Sicherung ihrer Selbstbestimmung in der Arbeitsorganisation kirchlicher Einrichtungen wählen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelungen Mitarbeitervertretungen, die an Entscheidungen des Dienstgebers beteiligt werden. Das Nähere regelt die jeweils geltende Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO). Die Gremien der Mitarbeitervertretungsordnung sind an
diese Grundordnung gebunden.
Artikel 9
Fort- und Weiterbildung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf berufliche Fort- und Weiterbildung. Diese umfassen die fachlichen Erfordernisse, aber genauso die ethischen
und religiösen Aspekte des Dienstes. Hierbei müssen auch Fragen des Glaubens und
der Wertorientierung sowie die Bewältigung der spezifischen Belastungen der einzelnen Dienste angemessen berücksichtigt werden.
Artikel 10
Gerichtlicher Rechtsschutz
1. Soweit die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem
staatlichen Arbeitsrecht unterliegen, sind die staatlichen Arbeitsgerichte für den gerichtlichen Rechtsschutz zuständig.
Grundordnung des kirchlichen Dienstes
2. Für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Arbeitsvertrags- und des Mitarbeitervertretungsrechtes werden für den gerichtlichen
Rechtsschutz unabhängige kirchliche Gerichte gebildet.
3. Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an das kirchliche und staatliche
Gesetz und Recht gebunden. Zum Richter kann berufen werden, wer katholisch ist
und nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert ist sowie die Gewähr dafür besitzt,
dass er jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintritt. Ferner muss er die zur
Rechtsprechung erforderliche Qualifikation haben.
Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
Ordnung
der Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
§1
Stellung und Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist ein ständiger Ausschuss des Zentralrates
besonderer Art (§ 17 Abs. 7 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes). Die Entscheidungen der Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen nicht der Zustimmung
des Zentralrates.
(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist die Zentral-KODA – Abteilung B – gemäß der „Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts
durch eine Kommission für den überdiözesanen Bereich (Zentral-KODA)“.
(3) Die Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Beschlussfassung von
Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen im
Bereich des Deutschen Caritasverbandes, solange und soweit die Zentral-KODA
von ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 3 Zentral-KODA-Ordnung keinen Gebrauch
gemacht hat oder macht.
§2
Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) Die Kommission besteht aus 28 Vertretern der Dienstgeber und 28 Vertretern der
Mitarbeiter sowie aus dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Jedes Mitglied
der Arbeitsrechtlichen Kommission kann sich nach Maßgabe der jeweiligen Wahlordnung vertreten lassen.
(2) Die Mitglieder und Stellvertreter mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Geschäftsführers werden für die Dauer von vier Jahren (Amtsperiode) gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Die Mitglieder und die Stellvertreter sind nur an ihr Gewissen und das kirchliche
Gesetz gebunden.
(4) Das Amt des Mitgliedes endet bei Wegfall der Voraussetzungen für die Wahl.
(5) Die neu gewählte Kommission konstituiert sich spätestens innerhalb von sechs
Monaten nach Beginn der Amtsperiode.
Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
§3
Leitung und Geschäftsführung der
Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) Der Präsident des Deutschen Caritasverbandes oder ein Vizepräsident führt in
der Arbeitsrechtlichen Kommission den Vorsitz.
(2) Der Geschäftsführer der Arbeitsrechtlichen Kommission ist der jeweilige Leiter
des Referates Arbeitsrecht der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes. Er führt
die Geschäfte mit Unterstützung des Referenten im Referat Arbeitsrecht, der ihn
auch vertritt.
(3) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Arbeitsrechtlichen Kommission im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Insbesondere bereitet er mit der
Vorbereitungskommission (§ 10) die Sitzungen vor, lädt zu den Sitzungen ein, legt
die Arbeitsergebnisse und die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission
schriftlich nieder und teilt die Beschlüsse jeweils den Bistümern, dem Offizialat
Vechta, dem Verband der Diözesen Deutschlands und den Kommissionen zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts in geeigneter Weise mit.
(4) Vorsitzender und Geschäftsführer haben kein Stimmrecht.
§4
Vertreter der Mitarbeiter (Mitarbeiterseite)
(1) Die Mitarbeiterseite setzt sich zusammen aus jeweils einem Vertreter aus dem
Bereich eines jeden Diözesancaritasverbandes und einem Vertreter aus der Zentrale
des Deutschen Caritasverbandes.
(2) Wählbar als Vertreter der Mitarbeiter ist,
a) wessen Dienstverhältnis sich nach den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) regelt
und
b) wer nach der Ordnung für Mitarbeitervertretungen (MAVO) das passive Wahlrecht besitzt.
(3) Nicht wählbar ist, wer Mitglied des Zentralen Vorbereitungsausschusses bzw.
eines Wahlvorstandes gemäß § 1 bzw. § 2 der Wahlordnung für die Vertreter der
Mitarbeiter der Arbeitsrechtlichen Kommission ist.
(4) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Bestandteil dieser Ordnung ist.
Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
§ 5 Vertreter der Dienstgeber (Dienstgeberseite)
(1) Die Dienstgeberseite setzt sich aus 28 Vertretern zusammen, die vom Zentralrat
gewählt werden.
(2) Nicht wählbar ist, wer Mitarbeiter im Sinne der MAVO oder Mitglied des Wahlvorstandes nach § 1 Abs. 1 der Wahlordnung für die Vertreter der Dienstgeber in der
Arbeitsrechtlichen Kommission ist.
(3) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Vertreter der Dienstgeber in der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Bestandteil dieser Ordnung ist.
§6
Sprecher
(1) Die Dienstgeberseite und die Mitarbeiterseite wählen für die Dauer einer Amtszeit aus ihrer Mitte jeweils fünf Sprecher. Die Sprecher koordinieren die Arbeit der
Dienstgeberseite bzw. der Mitarbeiterseite und bereiten insbesondere deren Sitzungen vor, die regelmäßig den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission vorausgehen.
(2) Die Sprecherwahlen finden vor der konstituierenden Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission statt; sie werden vom Geschäftsführer vorbereitet und durchgeführt. Das Ergebnis wird in der Niederschrift der konstituierenden Sitzung der
Arbeitsrechtlichen Kommission festgehalten.
(3) Der Geschäftsführer erstellt aufgrund der vorgeschlagenen Kandidaten einen
Stimmzettel, der die Namen der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge enthält.
Jedes Mitglied der Dienstgeberseite bzw. der Mitarbeiterseite hat 5 Stimmen. Dabei
kann es einem Kandidaten höchstens eine Stimme geben.
Die Wahl ist geheim. Bemerkungen auf dem Stimmzettel und eine Stimmabgabe,
die der Vorschrift des Unterabsatzes 1 Satz 3 widerspricht, machen den Stimmzettel
ungültig.
(4) Gewählt als Sprecher der Dienstgeberseite bzw. Mitarbeiterseite sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stimmengleichen Kandidaten eine Stichwahl statt. Besteht auch danach
Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
§ 7 Rechtsberatung der Mitarbeiterseite
Der Mitarbeiterseite wird zur Unterstützung und insbesondere zur ständigen Begleitung, sowie zur Vor- und Nachbereitung ihrer Arbeit eine im Arbeitsrecht kundige
Person zur Verfügung gestellt, die nicht Mitglied der Kommission ist. Sie nimmt auf
Antrag der Mitarbeiterseite als Gast an den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission, der Vorbereitungskommission und der Ausschüsse teil.
Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
§ 8 Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder
(1) Für die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und deren Stellvertreter
ist ihre Tätigkeit anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder in der Erfüllung
von Pflichten nach dieser Ordnung Dienst im Rahmen ihres Dienstverhältnisses. Sie
führen ihr Amt innerhalb der dienstlichen Aufgaben ohne zusätzliches Entgelt.
(2) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und deren Stellvertreter sind
in der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen und dürfen dabei weder behindert noch
aufgrund ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden.
(3) Für ihre Tätigkeit sind die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und
ihre Stellvertreter im notwendigen Umfang ohne Minderung der Bezüge und des Erholungsurlaubs von ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben freizustellen.
(4) Vertreter der Mitarbeiter sind auf Antrag zur ordnungsgemäßen Durchführung
ihrer Aufgaben bis zu 25 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters freizustellen. Die Sprecher der Mitarbeiterseite
sind auf Antrag bis zu 50 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters freizustellen.
(5) Für die Vertreter der Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission und deren Stellvertreter gelten die Schutzbestimmungen, wie sie für Mitglieder der Mitarbeitervertretungen nach der MAVO gelten. Wird gegenüber einem Vertreter der
Mitarbeiter oder dessen Stellvertreter eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, hat der Dienstgeber zur Berücksichtigung der Belange des Dritten Weges den
Ältestenrat gemäß § 13 anzuhören; dies ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für
die Kündigung.
(6) Für den Vertreter der Mitarbeiter aus der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes findet Absatz 4 Satz 1 keine Anwendung.
§9
Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission tritt in der Regel dreimal im Jahr oder bei Bedarf zusammen. Die Arbeitsrechtliche Kommission ist einzuberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder dies verlangt. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung
hat in der Regel drei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen.
(2) Anträge an die Arbeitsrechtliche Kommission können nur deren Mitglieder stellen.
(3) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich.
(4) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
§ 10 Vorbereitungskommission
(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission bildet eine Vorbereitungskommission. Sie
besteht aus den Sprechern der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite sowie dem
Geschäftsführer.
(2) Der Vorbereitungskommission gehören außerdem zwei Vertreter der „Arbeitsgemeinschaft zwischen den Bistümern in der Bundesrepublik und der Arbeitsrechtlichen Kommission“ an; sie werden von der Arbeitsgemeinschaft benannt.
(3) Die Vorbereitungskommission bereitet die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen
Kommission vor. Sie schlägt die Tagesordnung vor und erarbeitet gegebenenfalls
die Beschlussanträge, die zur Entscheidung der Arbeitsrechtlichen Kommission gestellt werden.
(4) Der Geschäftsführer der Arbeitsrechtlichen Kommission unterrichtet die Vorbereitungskommission und die Arbeitsrechtliche Kommission über alle bei ihm eingegangenen Anträge.
(5) Der Geschäftsführer der Arbeitsrechtlichen Kommission leitet die Sitzungen der
Vorbereitungskommission und lädt zu ihnen ein.
§ 11
Ausschüsse
(1) Zur Behandlung bestimmter Sachthemen kann die Arbeitsrechtliche Kommission für die Dauer ihrer Amtszeit oder zeitlich befristet Ausschüsse bilden. Die Mitglieder und die Vorsitzenden der Ausschüsse werden von der Kommission aus ihrer
Mitte bestimmt.
(2) Die Ausschusssitzungen werden vom jeweiligen Vorsitzenden geleitet. Die Einberufung zu den Sitzungen und die Führung der laufenden Geschäfte erfolgen einvernehmlich mit dem Geschäftsführer.
(3) Zu den Ausschusssitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden.
§ 12 Beschlüsse
(1) Alle Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen einer Mehrheit
von drei Vierteln der Mitglieder.
(2) In Eilfällen können Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission durch
schriftliche Stimmabgabe herbeigeführt werden. Über das Vorliegen des Eilfalles
befindet der Vorsitzende.
Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgabe wird vom Geschäftsführer festgestellt und den Kommissionsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§ 13 Ältesten-Rat
(1) Falls ein Antrag in der Kommission nicht die für den Beschluss erforderliche
Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte
der Mitglieder dem Beschluss zugestimmt hat, kann die Hälfte der Mitglieder den
Ältesten-Rat anrufen, der auf eine gütliche Einigung hinwirken soll.
(2) Der Ältesten-Rat setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission, der auch dem Ältesten-Rat vorsteht, und jeweils zwei Sprechern
der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite.
§ 14 Rechtsweg
(1) In allen Rechtsstreitigkeiten über Angelegenheiten der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Wahlordnungen kann die mitarbeitervertretungsrechtliche Schlichtungsstelle beim Erzbistum Freiburg angerufen werden.
(2) Antragsberechtigt sind:
a) Die Hälfte der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission oder die Mehrheit
der Mitglieder der Dienstgeberseite bzw. der Mitarbeiterseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission,
b) in Angelegenheiten der §§ 6, 8, 9, 12 und 16 jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen
Kommission, der betroffene Diözesancaritasverband und der Deutsche Caritasverband,
c) in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts jeder Dienstgeber und Mitarbeiter,
der betroffene Diözesancaritasverband und der Deutsche Caritasverband.
(3) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch eine
Handlung oder Unterlassung in eigenen oder der Arbeitsrechtlichen Kommission
zustehenden Rechten verletzt zu sein.
(4) Im Verfahren nach Absatz 1 sind Bevollmächtigte oder Beistände zugelassen.
§ 15 Inkrafttreten
Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und nach Maßgabe der seit 1. Januar 1997 geltenden Richtlinien für die
Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen
Caritasverbandes in der Bundesrepublik Deutschland in der „Verbandszeitschrift
Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
neue caritas“ zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung treten die Beschlüsse in
Kraft.
§ 16 Kosten
Die einem Vertreter der Mitarbeiter als Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission entstehenden Sachkosten werden vom zuständigen Diözesancaritasverband getragen. Die durch eine Freistellung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 dem Dienstgeber eines
Vertreters der Mitarbeiter entstehenden Personalkosten werden ebenfalls vom zuständigen Diözesancaritasverband getragen. Darüber hinaus anfallende Personalkosten wegen einer Freistellung als Sprecher der Mitarbeiterseite gemäß § 8 Abs. 4
Satz 2 ersetzt der Deutsche Caritasverband dem zuständigen Diözesancaritasverband.
Die einem Vertreter der Mitarbeiter als Sprecher der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission entstehenden Sachkosten trägt der Deutsche Caritasverband.
Der Deutsche Caritasverband trägt ebenfalls die Kosten des juristischen Beraters der
Mitarbeiterseite.
Die Reisekosten der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission (Kosten für
Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) und von ihr eingesetzter Ausschüsse zu Kommmissions- bzw. Ausschusssitzungen trägt der Deutsche Caritasverband.
Die für die Durchführung eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle gemäß § 14
notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten trägt der Deutsche Caritasverband
nach Maßgabe der Schlichtungsverfahrensordnung des Erzbistums Freiburg.
§ 17 Schlussbestimmung
Die §§ 1 bis 5, § 8 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 9 bis 15 treten am 1. Juni 1995
in Kraft, die §§ 6, 7, 8 Abs. 4 und 5 sowie § 16 dieser Ordnung treten am 1. Januar
1996 in Kraft.
Wahlordnung (Vertreter der Mitarbeiter)
Wahlordnung – Vertreter der Mitarbeiter
(gemäß § 4 Abs. 4 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes)
§1
Zentraler Vorbereitungsausschuss
(1) Die Wahl der Vertreter der Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission leitet der Zentrale Vorbereitungsausschuss (Ausschuss), der aus drei Mitgliedern besteht. Sie werden von den Vertretern der Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen
Kommission vorgeschlagen und gewählt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen
die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes erfüllen. Sie dürfen weder für die Arbeitsrechtliche
Kommission kandidieren noch einer Wahlversammlung oder einem Wahlvorstand
angehören. Auf die Mitglieder des Ausschusses findet § 8 Abs. 5 der Ordnung der
Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes bis einschließlich
sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechende Anwendung.
(2) Der Ausschuss ist spätestens sieben Monate vor Ablauf der Amtsperiode der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Abs. 2 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen
Kommission des Deutschen Caritasverbandes zu wählen.
(3) Der Ausschuss tritt innerhalb von zwei Wochen nach seiner Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Er erlässt einen Wahlaufruf, der in der „Verbandszeitschrift neue caritas“ veröffentlicht wird und setzt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die
Wahlhandlungen in den einzelnen Diözesen und in der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes durchgeführt sein müssen. Er fordert die Mitarbeitervertretung eines
jeden Diözesancaritasverbandes und die Mitarbeitervertretung in der Zentrale des
Deutschen Caritasverbandes auf, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bilden. Besteht zu diesem Zeitpunkt keine Mitarbeitervertretung, so ist unverzüglich eine Mitarbeiterversammlung einzuberufen, die den Wahlvorstand bildet.
(4) Der Ausschuss hat Hinweise zur Wahl und andere Hilfsmittel zu erarbeiten und
die Wahlvorstände bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
§2
Wahlvorstand
(1) Die Mitarbeitervertretung eines jeden Diözesancaritasverbandes bildet für ihren
Bereich einen Wahlvorstand, der aus drei Mitgliedern besteht und sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode der Arbeitsrechtlichen Kommission
konstituieren muss. Die Mitglieder müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der
Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes er-
Wahlordnung (Vertreter der Mitarbeiter)
füllen. Sie dürfen weder für die Arbeitsrechtliche Kommission kandidieren noch einer Wahlversammlung oder dem Zentralen Vorbereitungsausschuss angehören. Auf
die Mitglieder des Wahlvorstandes findet § 8 Abs. 5 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes bis einschließlich sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechende Anwendung.
(2) Der Wahlvorstand erstellt eine Liste der Mitarbeitervertretungen in Einrichtungen, die unter den Geltungsbereich der „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) fallen (§ 2 Abs. 1 AVR). Dazu
gehören auch die Mitarbeitervertretungen von Kirchengemeinden/-stiftungen, wenn
in ihren Bereich eine Tageseinrichtung für Kinder fällt, deren Mitarbeiter unter den
Geltungsbereich der AVR fallen. Nur die in der Liste aufgeführten Mitarbeitervertretungen nehmen an der Wahl teil.
(3) Der Wahlvorstand versendet an diese Mitarbeitervertretungen spätestens zwei
Wochen nach seiner Konstituierung Wahlbenachrichtigungen. Mitarbeitervertretungen, die keine Wahlbenachrichtigung bis spätestens fünf Monate vor Ablauf der
Amtsperiode der Arbeitsrechtlichen Kommission erhalten haben, können gegen die
Nichteintragung in der Aufstellung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet über den Einspruch.
(4) Der Wahlvorstand fordert die Mitarbeitervertretungen auf, innerhalb einer festgelegten Frist schriftliche Wahlvorschläge abzugeben.
(5) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) den Namen des Kandidaten,
b) den Namen der Einrichtung und die ausgeübte Tätigkeit,
c) die Erklärung des Kandidaten, dass er der Benennung zustimmt,
d) die Erklärung des Kandidaten, dass er das passive Wahlrecht besitzt gemäß der
Mitarbeitervertretungsordnung,
e) die Unterschrift des Vorsitzenden oder eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung.
(6) Der Wahlvorstand bestätigt den Eingang eines Wahlvorschlages gegenüber dem
Vorgeschlagenen und dem Vorschlagenden schriftlich.
(7) Der Wahlvorstand prüft, ob die Voraussetzungen für eine Kandidatur gegeben
sind. Ist das nicht der Fall, weist er den Wahlvorschlag zurück.
(8) Der Wahlvorstand erstellt anhand der eingegangenen Wahlvorschläge eine Kandidatenliste für die Wahl. Sie enthält die Namen der Wahlbewerber in alphabetischer Reihenfolge, den Namen der Einrichtung und die ausgeübte Tätigkeit.
Wahlordnung (Vertreter der Mitarbeiter)
§3
Sonderregelung für die Zentrale des
Deutschen Caritasverbandes
In der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes wählt die Mitarbeitervertretung einen Mitarbeiter, der die Aufgabe des Wahlvorstandes übernimmt. Die Mitarbeitervertretung übernimmt die Aufgabe der diözesanen Wahlversammlung.
§4
Durchführung der Wahl
(1) Der Wahlvorstand beruft die Wahlversammlung ein, indem er die wahlberechtigten Mitarbeitervertretungen (§ 2 Abs. 2) auffordert, jeweils einen Vertreter zur
Wahlversammlung zu entsenden. Sie wählt den Vertreter der Mitarbeiter und dessen
Stellvertreter und tritt spätestens zwei Monate vor dem Ende der Amtsperiode der
Arbeitsrechtlichen Kommission zusammen. Der Wahlvorstand leitet die Wahlversammlung. Die Einladung und die Kandidatenliste müssen mindestens zwei Wochen vorher abgesandt werden.
(2) Jeder Kandidat hat das Recht, sich in der Wahlversammlung vor der Wahl vorzustellen. Der Wahlvorstand muss die Mitteilung über den Termin der Wahlversammlung und die Kandidatenliste mindestens zwei Wochen vorher an die Kandidaten absenden.
(3) Für die Wahl des Mitglieds der Arbeitsrechtlichen Kommission erstellt der
Wahlvorstand anhand der Kandidatenliste die Stimmzettel.
(4) Für die Wahl des Stellvertreters erstellt der Wahlvorstand ebenfalls anhand der
Kandidatenliste die Stimmzettel, wobei die Kandidaten auf den Stimmzetteln zu
streichen sind, die nicht mehr zur Wahl stehen.
(5) Die Wahl des Mitglieds der Arbeitsrechtlichen Kommission und die Wahl des
Stellvertreters finden in getrennten Wahlgängen statt.
(6) Die Wahl ist geheim. Auf dem Stimmzettel darf nur ein Name angekreuzt werden. Bemerkungen auf dem Stimmzettel oder das Ankreuzen von mehreren Namen
machen diesen ungültig. Der Wahlvorstand nimmt die Auszählung vor und gibt das
Wahlergebnis bekannt.
(7) Gewählt als Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. als Stellvertreter
ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stimmengleichen Kandidaten eine Stichwahl statt. Besteht auch
danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
Wahlordnung (Vertreter der Mitarbeiter)
§5
Ergebnis der Wahl
Der Wahlvorstand teilt das Ergebnis der Wahl in der Diözese unverzüglich dem Zentralen Vorbereitungsausschuss mit und soll für die Veröffentlichung im kirchlichen
Amtsblatt der Diözese Sorge tragen. Der Ausschuss gibt das Ergebnis der gesamten
Wahl durch Veröffentlichung in der „Verbandszeitschrift neue caritas“ bekannt.
§6
Anfechtung der Wahl
(1) Eine Anfechtung der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
des gesamten Wahlergebnisses in der „Verbandszeitschrift neue caritas“ von den
Wahlberechtigten und Wahlbewerbern für ihren Bereich bei dem zuständigen Wahlvorstand schriftlich geltend gemacht werden.
(2) Gegen die Entscheidung des Wahlvorstandes ist innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang der Entscheidung die Anrufung des Zentralen Vorbereitungsausschusses zulässig.
(3) Ist eine Anfechtung begründet und wird dadurch das Wahlergebnis beeinflusst,
so wird die Wahl in dem betroffenen Bereich eines Diözesancaritasverbandes bzw.
der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes für ungültig erklärt und unverzüglich
wiederholt.
(4) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch
die Arbeitsrechtliche Kommission getroffenen Entscheidungen unberührt.
§7
Ausscheiden eines Mitgliedes oder eines Stellvertreters
(1) Scheidet ein Vertreter der Mitarbeiter als Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission aus, so tritt der Stellvertreter an seine Stelle. Die Mitarbeiterseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission wählt für den Rest der Amtsperiode einen neuen
Stellvertreter auf Vorschlag der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Ist in einer Diözese eine diözesane Arbeitsgemeinschaft nicht gebildet, tritt an ihre Stelle die Mitarbeitervertretung beim Diözesancaritasverband.
(2) Scheidet ein Stellvertreter eines Mitglieds der Arbeitsrechtlichen Kommission
aus, so wählt die Mitarbeiterseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission für den
Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§8
Kosten der Wahl
Die durch den Ausschuss verursachten Kosten trägt der Deutsche Caritasverband.
Die Kosten eines Wahlvorstandes übernimmt der jeweilige Diözesancaritasverband.
Wahlordnung (Vertreter der Mitarbeiter)
Die Reisekosten der Mitglieder der Wahlversammlung und der Kandidaten werden
von der Einrichtung getragen, in der der betreffende Mitarbeiter tätig ist.
Wahlordnung (Vertreter der Dienstgeber)
Wahlordnung – Vertreter der Dienstgeber
(gemäß § 5 Abs. 3 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes)
§1
Wahlvorstand
(1) Die Wahl der Vertreter der Dienstgeber in der Arbeitsrechtlichen Kommission
leitet ein Wahlvorstand, der aus drei Mitgliedern besteht. Der Wahlvorstand wird
vom Zentralrat vorgeschlagen und gewählt. Wählbar als Mitglied des Wahlvorstandes ist, wer nicht Mitarbeiter im Sinne der MAVO ist.
(2) Der Wahlvorstand sorgt für die rechtzeitige Durchführung der Wahl.
§2
Wahlvorschläge für die Vertreter der Dienstgeber
(1) Spätestens zwölf Wochen vor dem Wahltermin fordert der Wahlvorstand die
Mitglieder des Zentralrates auf, innerhalb von vier Wochen Vorschläge für die Wahl
der Vertreter der Dienstgebervertreter zu unterbreiten.
(2) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) den Namen des Vorgeschlagenen für die Kandidatur als Vertreter der Dienstgeber
sowie den Namen des Vorgeschlagenen für die Kandidatur als dessen persönlicher
Stellvertreter (Kandidatenpaar),
b) die Dienststellung der Vorgeschlagenen,
c) die Einrichtung, in der die Vorgeschlagenen tätig sind,
d) die Erklärung der Vorgeschlagenen, dass sie mit ihrer Kandidatur einverstanden
sind,
e) die Bestätigung der Vorgeschlagenen, dass sie nicht Mitarbeiter im Sinne der
MAVO sind.
(3) Der Wahlvorstand bestätigt den Eingang des Wahlvorschlages gegenüber dem
Vorschlagenden und dem vorgeschlagenen Kandidatenpaar.
(4) Aus den Wahlvorschlägen erstellt der Wahlvorstand eine Kandidatenliste. Die
Dienststellung und die Einrichtung eines jeden Kandidaten sind anzugeben.
(5) Der Wahlvorstand gibt die Kandidatenliste den Mitgliedern des Zentralrates spätestens vier Wochen vor der Wahl bekannt.
Wahlordnung (Vertreter der Dienstgeber)
§3
Durchführung der Wahl
(1) Jedes Mitglied des Zentralrates hat 28 Stimmen. Dabei kann es einem Kandidatenpaar höchstens eine Stimme geben. Die Wahl ist geheim.
(2) Bemerkungen auf dem Stimmzettel und eine Stimmabgabe, die der Vorschrift
des Absatzes 1 widersprechen, machen den Stimmzettel ungültig.
§4
Ergebnis der Wahl
Als Vertreter der Dienstgeber und persönliche Stellvertreter sind die Kandidatenpaare gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das Los.
§5
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest, teilt es dem Präsidenten des
Deutschen Caritasverbandes mit und übergibt ihm die Wahlunterlagen zur Aufbewahrung.
(2) Der Präsident teilt das Ergebnis der Wahl dem Zentralrat mit und gibt es durch
Veröffentlichung in der „Verbandszeitschrift neue caritas“ bekannt.
§6
Ausscheiden eines Vertreters der Dienstgeber oder eines
persönlichen Stellvertreters
(1) Scheidet ein Vertreter der Dienstgeber aus der Arbeitsrechtlichen Kommission
aus, so scheidet mit ihm auch der persönliche Stellvertreter aus. Die Dienstgeberseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission wählt für den Rest der Amtszeit einen neuen Vertreter der Dienstgeber und persönlichen Stellvertreter. Bis zur Nachwahl
verbleibt der persönliche Stellvertreter im Amt. Entsprechendes gilt, wenn der persönliche Stellvertreter ausscheidet.
(2) Der Zentralrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einen Vertreter der Dienstgeber oder einen persönlichen Stellvertreter von
seiner Aufgabe entbinden.
§7
Anfechtung der Wahl
(1) Anfechtungen gegen die Wahl können bis spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses in der „Verbandszeitschrift neue caritas“ von den
Wahlberechtigten und Wahlbewerbern beim Wahlvorstand schriftlich geltend gemacht werden.
Wahlordnung (Vertreter der Dienstgeber)
(2) Ist die Anfechtung begründet und wird dadurch das Wahlergebnis beeinflusst, so
wird die Wahl für ungültig erklärt und unverzüglich wiederholt.
(3) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch
die Arbeitsrechtliche Kommission getroffenen Entscheidungen unberührt.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
des Verbandes der Diözesen Deutschlands
in der Beschlussfassung des Verwaltungsrates vom 16. April 2002
Erster Teil:
§1
Organisatorische Verfassung der Kasse
Rechtsnatur
(1) Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (nachfolgend Kasse genannt) ist eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kasse hat ihren Sitz in Köln und führt das in der Anlage abgebildete Siegel.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Aufgabe
(1) 1Die Kasse hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes in den Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche
Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieser
Satzung sicherzustellen und zu gewährleisten. 2Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht die Kasse den Beschäftigten auch für eine freiwillige Versicherung
offen. 3Sie ist keine im Wettbewerb stehende Einrichtung.
(2) Die Kasse kann im Zusammenhang mit der zusätzlichen Altersversorgung der
Beschäftigten ihrer Beteiligten und deren Besoldung oder Vergütung weitere
(Dienst-)Leistungen nach Maßgabe von Durchführungsvorschriften erbringen.
(3) Eine Beteiligung von Arbeitgebern an der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder (VBL) oder an einer kommunalen Zusatzversorgungskasse nach Maßgabe der bestehenden Vereinbarungen bleibt unberührt.
(4) 1Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des Gesetzes betreffend die Errichtung einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen
Deutschlands als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 15. Juli 1976
(GV. NW. S. 64). 2Satzungsänderungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird,
auch für bestehende Beteiligungen und Einzelversicherungsverhältnisse sowie für
bereits bewilligte Versicherungsleistungen.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(5) 1Die Satzung, Satzungsänderungen und Durchführungsvorschriften werden
durch den Verband der Diözesen Deutschlands im Amtsblatt des Erzbistums Köln
veröffentlicht. 2Sie treten, soweit anderes nicht bestimmt ist, am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. 3Ferner soll in den Kirchlichen Amtsblättern der anderen
Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland und in dem offiziellen Publikationsorgan des Deutschen Caritasverbandes nachrichtlich auf die Veröffentlichung im
Amtsblatt des Erzbistums Köln hingewiesen werden.
§3
Organe
Die Organe der Kasse sind
(a) der Vorstand,
(b) der Verwaltungsrat.
§4
Vorstand
(1) 1Der Vorstand der Kasse besteht aus drei hauptberuflich tätigen Vorstandsmitgliedern. 2Sie sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen oder ein Studium der Wirtschaftswissenschaften mit einer
Hochschulprüfung abgeschlossen haben oder über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bank- oder Versicherungswesen verfügen. 3Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands bestellt.
(2) 1Der Vorstand leitet die Kasse gemeinschaftlich unter eigener Verantwortung
nach Maßgabe der Satzung. 2Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
3Der Vorstand stellt die Mitarbeiter nach Maßgabe des Stellenplanes ein und ist deren Dienstvorgesetzter. 4Der Vorstand stellt den Wirtschaftsplan und den jährlichen
Rechnungsabschluss auf.
(3) 1Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. 2Erklärungen
des Vorstandes sind für die Kasse verbindlich, wenn sie gemeinschaftlich von zwei
Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und einem besonders Bevollmächtigten unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind. 3In Angelegenheiten des laufenden Geschäftsbetriebs kann die Kasse durch ein Vorstandsmitglied
allein vertreten werden. 4Der Vorstand kann für bestimmt bezeichnete Angelegenheiten des laufenden Geschäftsbetriebs Bevollmächtigte bestellen. 5Bei Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern wird die Kasse durch den Vorsitzenden des
Verwaltungsrates vertreten.
(4) 1Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig über die beabsichtigte
Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Planung (insbesondere Finanz-, Investitions- und Personalplanung), die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Kasse, den Gang der Geschäfte sowie über Geschäfte, die für die wirtschaftlichen
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
Verhältnisse oder die Liquidität der Kasse von erheblicher Bedeutung sein können.
2
Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. 3Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht
über Angelegenheiten der Kasse verlangen.
§5
Verwaltungsrat
(1) 1Der Verwaltungsrat der Kasse besteht aus einem neutralen Vorsitzenden und
vierzehn weiteren Mitgliedern. 2Für den Vorsitzenden und jedes der vierzehn weiteren Mitglieder ist ein eigener Vertreter zu bestellen. 3Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Vertreter werden von der Vollversammlung des Verbandes der
Diözesen Deutschlands auf die Dauer von fünf Jahren berufen, und zwar,
(a) der Vorsitzende und dessen Vertreter auf Vorschlag des Verwaltungsrates des
Verbandes der Diözesen Deutschlands,
(b) drei weitere Mitglieder und deren Vertreter auf Vorschlag des Verwaltungsrates
des Verbandes der Diözesen Deutschlands als Vertreter der Gewährträger und Beteiligten aus dem verfasst-kirchlichen Bereich,
(c) vier weitere Mitglieder und deren Vertreter auf Vorschlag des Vorstandes des
Deutschen Caritasverbandes e.V. als Vertreter der verbandlichen Caritas und der
Beteiligten aus dem Caritas-Bereich,
(d) sieben weitere Mitglieder und deren Vertreter auf Vorschlag der Mitarbeiterseite
der Zentral-KODA als Vertreter der Versicherten. 4Diese müssen Versicherte der
Kasse sein.
(2) Wiederberufungen sind zulässig.
(3) Die Berufung zum Mitglied des Verwaltungsrates kann aus wichtigen Gründen
zurückgenommen werden.
(4) 1Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in vollem Umfange. 2Er ist berechtigt, an allen Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen.
(5) 1Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung und Beschlussfassung nicht anwesend sein. 2Er kann vor der Beschlussfassung gehört werden.
(6) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten für
die Teilnahme an einer Sitzung Ersatz ihrer Reisekosten und ein Sitzungsgeld, das
der Verband der Diözesen Deutschlands festsetzt. 3Für Mitglieder des Verwaltungsrates, die nicht im kirchlichen Dienst stehen, kann der Verband der Diözesen
Deutschlands eine Vergütung festsetzen.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
§6
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.
(2) Der Verwaltungsrat hat darüber hinaus
(a) Wirtschaftsplan und Stellenplan festzustellen und zum jährlichen Rechnungsabschluss Stellung zu nehmen,
(b) zur Entlastung des Vorstandes Stellung zu nehmen,
(c) über den Pflichtbeitrag, die Alterstabelle, das Referenzentgelt, den Messbetrag,
die Sanierungsgelder, die Verwendung der Überschüsse und die Deckung von Fehlbeträgen zu beschließen,
(d) über die Zustimmung zur Kündigung der Beteiligung durch die Kasse gemäß
§ 14 Abs. 2 zu beschließen,
(e) Richtlinien für die Anlage und Verwaltung des Vermögens der Kasse zu beschließen,
(f) den Verantwortlichen Aktuar zu bestellen,
(g) über Satzungsänderungen, soweit sie nicht gemäß § 9 dem Verband der Diözesen Deutschlands obliegen sowie über Durchführungsvorschriften zur Satzung zu
beschließen,
(h) die Geschäftsordnung für die Kasse und den Vorstand zu erlassen,
(i) über die Beschwerden gegen Maßnahmen des Vorstandes und der Kasse zu beschließen,
(k) vor Auflösung der Kasse dazu Stellung zu nehmen.
(3) Die Geschäftsordnung für den Vorstand kann bestimmen, dass bestimmte Arten
von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates vorgenommen werden
dürfen.
(4) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, zur Vorbereitung seiner Beratung und Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten Ausschüsse zu bilden, in die er auch
Nichtmitglieder als Sachverständige berufen kann.
(5) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Alterstabelle nach § 34 Abs. 3 spätestens zum 30. September mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr neu festsetzen.
§7
Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) 1Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden nach Bedarf, in der Regel dreimal
im Jahr statt. 2Auf schriftliches Verlangen des Vorstandes oder dreier Mitglieder des
Verwaltungsrates ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Sitzung des Verwaltungsrates einzuberufen.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(2) 1Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates lädt im Auftrag des Vorsitzenden der
Vorstand der Kasse mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. 2In dringenden Fällen kann mit Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates die Frist gekürzt werden.
(3) Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Sitzung.
(4) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. 2Er entscheidet
mit Stimmenmehrheit der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Buchstaben b bis d. 3Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsvorsitzende, der ansonsten an Abstimmungen nicht teilnimmt. 4Nimmt der Vorsitzende dieses Stimmrecht nicht wahr, ist
der Antrag abgelehnt.
(5) 1Im Falle der Verhinderung soll ein Mitglied seine Stimme förmlich übertragen,
und zwar jeweils auf ein Mitglied aus der Gruppe gemäß § 5 Absatz 1, der das verhinderte Mitglied angehört. 2Einem Mitglied kann nur eine weitere Stimme übertragen werden.
(5a) 1Beschlüssen, die den Belangen der Gewährträger zuwiderlaufen, können deren
Vertreter (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b) mit aufschiebender Wirkung widersprechen.
2
Der Widerspruch muss einstimmig erfolgen und begründet werden. 3Über den Widerspruch entscheidet der Verband der Diözesen Deutschlands.
(6) 1Beschlüsse, die den Belangen der Kasse zuwiderlaufen, kann der Vorstand mit
aufschiebender Wirkung widersprechen. 2Über den Widerspruch entscheidet der
Verband der Diözesen Deutschlands.
(7) Über die Sitzungen wird eine Niederschrift gefertigt, die der Vorsitzende und der
vom Vorsitzenden bestellte Protokollführer unterzeichnen.
(8) Der Vorsitzende kann in geeigneten Fällen eine schriftliche Beschlussfassung
des Verwaltungsrates herbeiführen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(9) 1Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates
und seiner Ausschüsse ohne Stimmrecht teil. 2Im Falle einer schriftlichen Beschlussfassung ist ihnen die Abstimmungsvorlage mitzuteilen.
(10) Der Verband der Diözesen Deutschlands ist über Termin und Tagesordnung
von Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse rechtzeitig zu unterrichten.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
§8
Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars
(1) 1Der Verantwortliche Aktuar hat jährlich die Finanzlage der Kasse daraufhin zu
überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der auf Pflichtbeiträgen und freiwilligen
Zusatzbeiträgen beruhenden Verpflichtungen gewährleistet ist, und hierüber dem
Vorstand schriftlich zu berichten. 2Er hat unter der Bilanz zu bestätigen, dass die
Deckungsrückstellung für die Verpflichtungen nach Satz 1 dem Technischen Geschäftsplan der Kasse entspricht.
(2) Sobald er bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass er möglicherweise die Bestätigung nach Absatz 1 nicht oder nur eingeschränkt wird abgeben können, hat er den Vorstand, und wenn dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, den Verband der Diözesen Deutschlands zu unterrichten.
(3) Er hat dem Verwaltungsrat der Kasse Vorschläge für die Verwendung von Überschüssen vorzulegen, die sich aufgrund einer gesonderten Bilanz ergeben.
(4) Der Vorstand der Kasse ist verpflichtet, dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche
Informationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner
Aufgaben gemäß Absatz 1 bis 3 erforderlich sind.
§9
Aufsicht des Verbandes der Diözesen Deutschlands
(1) 1Der Verband der Diözesen Deutschlands führt die Rechts- und Fachaufsicht
über die Kasse. 2Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere darauf, dass die Tätigkeit
der Organe der Kasse sich nicht gegen kirchliche oder staatliche Vorschriften, gegen
die Satzung oder sonstige Belange der Kasse richtet.
(2) Der Verband der Diözesen Deutschlands beschließt im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Kasse über die Änderung der Vorschriften des Ersten Teils (§§ 1 bis
10) der Satzung der Kasse.
(3) Der Genehmigung des Verbandes der Diözesen Deutschlands unterliegen Beschlüsse des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 2 Buchst. a, e und g.
§ 9a
Aufsichtsmittel
(1) 1Der Verband der Diözesen Deutschlands kann die Anordnungen treffen, die erforderlich und geeignet sind, den Geschäftsbetrieb der Kasse mit den kirchlichen
und den staatlichen Vorschriften sowie der Satzung in Einklang zu halten oder Gefährdungen von Belangen der Kasse abzuwenden. 2Sofern Beschlüsse der Organe
der Kasse hiergegen verstoßen, können sie vom Verband der Diözesen Deutschlands aufgehoben werden.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(2) 1Der Verband der Diözesen Deutschlands kann Beauftragte mit Rederecht in die
Sitzungen des Verwaltungsrates der Kasse entsenden. 2Er kann verlangen, dass Sitzungen einberufen sowie von ihm bestimmte Gegenstände zur Beratung und Beschlussfassung angekündigt werden; wird dem Verlangen nicht entsprochen, so
kann er die Einberufung oder Ankündigung selbst vornehmen. 3In den Sitzungen,
welche der Verband der Diözesen Deutschlands einberufen hat, führt dessen Beauftragter den Vorsitz.
(3) 1Ist ein Organ der Kasse für längere Zeit verhindert oder weigert es sich, den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen oder den Anordnungen des Verbandes der Diözesen Deutschlands nachzukommen, so hat der Verband der Diözesen
Deutschlands Bevollmächtigte für die Dauer der Verhinderung oder Weigerung zu
bestellen. 2Diese nehmen die Aufgaben des betreffenden Organs nach Maßgabe der
Satzung der Kasse wahr.
§ 9b Auskunfts- und Prüfungsrecht
(1) Der Verband der Diözesen Deutschlands ist berechtigt, von den Organen der
Kasse – gegebenenfalls unter Vorlage von Büchern, Belegen, Schriften, dem Bericht des Verantwortlichen Aktuars und sonstigen Daten – Auskunft über den Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage zu verlangen.
(2) Die Kasse hat über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den vom Verband der Diözesen Deutschlands festgelegten
Formen und Fristen zu berichten.
(3) 1Der jährliche Rechnungsabschluss der Kasse ist durch eine vom Verband der
Diözesen Deutschlands zu bestimmende fachkundige und unabhängige Prüfungseinrichtung zu prüfen. 2Der Verband der Diözesen Deutschlands stellt unter Berücksichtigung des Prüfungsberichtes und der Stellungnahme des Verwaltungsrates den
jährlichen Rechnungsabschluss der Kasse fest und entscheidet über die Entlastung
von Vorstand und Verwaltungsrat.
(4) Der Verband der Diözesen Deutschlands kann Sonderprüfungen durch eine von
ihm zu bestimmende unabhängige Prüfungseinrichtung veranlassen.
§ 9c
Kosten der Aufsicht
Die Kasse trägt die Kosten der Jahresabschlussprüfungen und des Verantwortlichen
Aktuars, der vom Verband der Diözesen Deutschlands angeordneten Sonderprüfungen sowie der Maßnahmen nach § 9a Abs. 3.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
§ 10
Auflösung der Kasse
(1) Die Kasse kann nach Anhörung ihres Verwaltungsrates nur durch Beschluss der
Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands aufgelöst werden.
(2) 1Im Falle der Auflösung sind zunächst die Verbindlichkeiten der Kasse gegenüber Dritten zu erfüllen. 2Im Übrigen sind zunächst die Ansprüche der Rentenempfänger auf Leistungen, soweit sie auf freiwilligen Beitragsleistungen oder bis zum
31. Dezember 1977 entrichteten Beiträgen beruhen, sicherzustellen und dann die
Anwartschaften der bei der Kasse versicherten Personen auf diese Leistungen abzufinden. 3Aus dem restlichen Kassenvermögen sind die Ansprüche der Rentenempfänger hinsichtlich anderer als der in Satz 2 angeführten Leistungsteile abzufinden.
Zweiter Teil:
Versicherungsverhältnisse
Abschnitt I:
Beteiligung
§ 11
Voraussetzungen der Beteiligung
(1) 1Beteiligte der Kasse können sein
(a) juristische Personen des öffentlichen Rechts aus dem Bereich der katholischen
Kirche, die ihren Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, insbesondere die Bistümer, Kirchengemeinden, Pfarreien, Kirchenstiftungen, Kirchengemeindeverbände und der Verband der Diözesen Deutschlands,
(b) zivilrechtlich verfasste Rechtsträger katholischer Einrichtungen oder Verbände
unter Einschluss des kirchlich-caritativen Dienstes, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
2
Die Beteiligung ist nur zulässig nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch das
für den Sitz des Rechtsträgers örtlich zuständige Bistum (Belegenheitsbistum). 3Die
Zustimmung richtet sich nach vom Verwaltungsrat erlassenen Durchführungsvorschriften. 4Für zivilrechtlich verfasste Rechtsträger von überdiözesanen Einrichtungen der Deutschen Bischofskonferenz oder des Verbandes der Diözesen Deutschlands tritt an die Stelle der Zustimmung des Belegenheitsbistums die vorherige
schriftliche Zustimmung des Verbandes der Diözesen Deutschlands.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Beteiligung ist, dass der Arbeitgeber das für
die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltende Versorgungstarifrecht oder in
Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich
oder allgemein einzelvertraglich anwendet.
(3) Erscheint bei einem Arbeitgeber, der unter Absatz 1 Buchst. b fällt, der dauernde
Bestand nicht gesichert, so können zur Regelung der sich aus einer Auflösung des
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
Arbeitgebers ergebenden zusatzversicherungsrechtlichen Fragen von der Kasse
weitere Bedingungen für den Erwerb der Beteiligung gesetzt werden.
(4) Zur Gewährleistung des geordneten Beitragseinzugs (Verwaltung des Versicherungsbestandes) kann die Kasse die Beteiligung der Arbeitgeber an weitere Bedingungen und Auflagen knüpfen.
§ 12
(offen)
§ 13
Erwerb, Inhalt und Pflichten der Beteiligung
(1) 1Das Beteiligungsverhältnis ist ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis
zwischen dem Arbeitgeber und der Kasse. 2Sein Inhalt wird durch die Vorschriften
dieser Satzung bestimmt.
(2) 1Die Beteiligung wird durch Aufnahme begründet. 2Die Kasse entscheidet über
den Aufnahmeantrag des Arbeitgebers schriftlich nach pflichtgemäßem Ermessen.
3
In der Entscheidung ist der Zeitpunkt, in dem die Beteiligung beginnt, festzusetzen.
(3) 1Der Beteiligte ist verpflichtet, der Kasse unentgeltlich über alle Umstände und
Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die für den Vollzug der Vorschriften dieser Satzung von Bedeutung sind. 2Er ist insbesondere verpflichtet,
(a) unverzüglich seine sämtlichen der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten bei der Kasse anzumelden und bei Wegfall der Versicherungspflicht abzumelden,
(b) seinen Beschäftigten nach Ablauf jedes Kalenderjahres sowie beim Ende der
Pflichtversicherung den Nachweis der Kasse über die gezahlten Pflichtbeiträge, ihre
tarif- oder arbeitsvertragliche Aufteilung auf Arbeitgeber und Beschäftigten, die
freiwilligen Beiträge und den Stand seiner jeweiligen Anwartschaft und das zusatzversorgungspflichtige Entgelt auszuhändigen,
(c) seinen Beschäftigten die von der Kasse zur Verfügung gestellten Druckschriften
auszuhändigen und gegebenenfalls zu erläutern,
(d) der Kasse jederzeit Auskunft über bestehende und frühere Arbeitsverhältnisse zu
erteilen und ihr eine örtliche Prüfung der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht sowie der Entrichtung der Beiträge und Sanierungsgelder zu gestatten,
(e) bei Meldungen im elektronischen Datenaustausch die von der Kasse erlassenen
Meldevorschriften anzuwenden bzw. im Schriftverkehr mit der Kasse die von ihr
herausgegebenen Formblätter zu benutzen,
(f) der Kasse mitzuteilen, ob der Beitrag zur Pflichtversicherung und die im Rahmen
der Entgeltumwandlung gezahlten Beiträge aus pauschal und individuell versteuertem oder unversteuertem Einkommen stammt.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(4) 1Der Beteiligte ist verpflichtet, die für die Pflichtversicherung geschuldeten Beiträge und Sanierungsgelder fristgemäß zu entrichten. 2Während der Pflichtversicherung werden die Beiträge zur freiwilligen Versicherung (§ 67) vom Beteiligten an
die Kasse abgeführt. 3Zahlungen sind mit den von der Kasse vorgegebenen Buchungsschlüsseln zu versehen.
(5) 1Nach Ablauf jedes Kalenderjahres hat der Beteiligte der Kasse eine Jahresmeldung für die einzelnen Pflichtversicherten für die Sanierungsgeld- und Beitragsabrechnung zu übersenden. 2Die Jahresmeldung ist nach Versicherungsabschnitten zu
gliedern, die die Berechnung der Anwartschaften ermöglichen.
(6) 1Die Vordrucke zur Abrechnung der Beiträge und Sanierungsgelder müssen der
Kasse spätestens sechs Wochen nach ihrer Übersendung ausgefüllt zugehen. 2Die
Kasse kann diese Frist im Einzelfall verlängern. 3Für jeden Tag, um den die Frist
überschritten wird, kann die Kasse einen Betrag von 25,– Euro von dem Beteiligten
fordern.
§ 14
Beendigung der Beteiligung
(1) Die Beteiligung endet,
(a) wenn der Beteiligte aufgelöst oder in eine andere juristische Person übergeführt
wird,
(b) durch Kündigung.
(2) 1Die Kündigung durch die Kasse ist zulässig, wenn die in oder aufgrund des § 11
für die Begründung der Beteiligung aufgestellten Voraussetzungen aus anderen als
den in Absatz 1 Buchst. a niedergelegten Gründen ganz oder teilweise weggefallen
sind, wenn der Beteiligte schwerwiegend gegen die Satzung verstößt oder nicht absehbar ist, dass er wieder einen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen
wird. 2Davon ist in der Regel auszugehen, wenn seit drei Jahren kein versicherungspflichtiger Mitarbeiter mehr beschäftigt wird. 3Die Kündigung ist nach Anhörung
des Belegenheitsbistums mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres auszusprechen.
(3) 1Die Kündigung durch den Beteiligten ist zum Schluss eines Kalenderjahres mit
sechsmonatiger Frist zulässig. 2Die Kündigung bedarf der Zustimmung des Verbandes der Diözesen Deutschlands.
(4) 1Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist
bleibt unberührt. 2Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere vor, wenn
ein Beteiligter einen wesentlichen Teil seiner Pflichtversicherten auf einen Arbeitgeber übertragen hat, der weder Beteiligter der Kasse noch Beteiligter einer anderen
Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden, ist.
3
Eine Kündigung kann unterbleiben, wenn sich der Beteiligte verpflichtet, für die
ausgeschiedenen Pflichtversicherten den anteiligen Ausgleichsbetrag nach § 15
Abs. 1 zu zahlen.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(5) Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen und förmlich zuzustellen.
§ 15
Ausgleichsbetrag
(1) 1Der ausscheidende Beteiligte hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe
des Barwertes der im Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung auf ihr lastenden
Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung zu zahlen. 2Für die Ermittlung des Barwerts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung zu berücksichtigen
(a) Leistungsansprüche von Rentenberechtigten einschließlich der Ansprüche nach
§§ 69 bis 71 und ruhender Ansprüche, soweit nicht § 55 Abs. 5 der am 31. Dezember
2001 maßgebenden Fassung der Satzung zur Anwendung kommt und die Ansprüche nicht durch das vorhandene Vermögen im Abrechnungsverband S (§ 53 Abs. 1
Buchst. c) abgedeckt sind.
(b) Versorgungspunkte von Anwartschaftsberechtigten und Anwartschaften von
Personen, die im Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung als Hinterbliebene in
Frage kommen, sofern sie nicht durch nach dem 31. Dezember 2001 gezahlte Beiträge erworben wurden und durch das vorhandene Vermögen im Abrechnungsverband S (§ 53 Abs. 1 Buchst. c) abgedeckt sind.
(2) 1Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln.
Bei Anwartschaften sind als Rechnungszins die Durchschnittszinsen der in den
letzten fünf Geschäftsjahren vor dem Ausscheiden erzielten Kapitalerträge im Sinne
von § 71 Abs. 2 Satz 3 höchstens aber ein Zinssatz von 5,25 v. H. zugrunde zu legen.
3Bei Ermittlung des Rentenbarwerts ist als künftige jährliche Erhöhung der Durchschnitt der Erhöhungen und Verminderungen in den letzten fünf Kalenderjahren vor
dem Ausscheiden zu berücksichtigen, mindestens aber eine Erhöhung von jährlich
2,5 v. H. 4Die Kosten für die versicherungsmathematischen Berechnungen des Ausgleichsbetrages werden dem ausscheidenden Beteiligten in Rechnung gestellt.
2
(3) 1Die Zahlung eines Ausgleichsbetrags entfällt, wenn die Pflichtversicherungen
der Beschäftigten des ausgeschiedenen Beteiligten, die in den 36 Monaten vor dem
Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate
nach ihrer Beendigung über einen anderen Beteiligten oder mehrere andere Beteiligte
auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Beteiligten übergegangen sind, fortgesetzt wurden. 2Wurden die Pflichtversicherungen zu einem geringeren Teil als 80
v. H. der Zahl der Beschäftigten, die am Ersten des 36. Monats vor dem Ausscheiden
beim Beteiligten beschäftigt waren, fortgesetzt, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,
dass der Ausgleichsbetrag nur in Höhe des Bruchteils zu zahlen ist, um den die Zahl
der Beschäftigten, deren Pflichtversicherungen fortgesetzt wurden, hinter 80 v. H.
der Zahl der Beschäftigten, die am Ersten des 36. Monats vor dem Ausscheiden beim
Beteiligten beschäftigt waren, zurückbleibt. 3Pflichtversicherungen, die in dem Zeitraum von 36 Monaten im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalles
geendet haben, gelten als fortgesetzte Pflichtversicherungen.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(4) Die Zahlung des Ausgleichsbetrags entfällt ferner, soweit die Lasten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Ansprüche im Rahmen von Überleitungsabkommen von
einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung übernommen wurden (§ 29).
(5) 1Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung zu zahlen. 2Die Kasse kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen stunden.
Abschnitt II:
§ 16
Voraussetzungen und Inhalt
der Versicherungsverhältnisse
Arten der Versicherungsverhältnisse
(1) 1Versicherungsverhältnisse sind
(a) die Pflichtversicherung (§§ 17 bis 22),
(b) die freiwillige Versicherung (§§ 23 bis 26).
2Eine Entgeltumwandlung gilt als Pflichtversicherung, soweit sie die im Rahmen
der Pflichtversicherung zu leistenden Beiträge ersetzt.
(2) 1Versicherungsnehmer der Pflichtversicherung ist der Beteiligte. 2Versicherungsnehmer der freiwilligen Versicherung und der beitragsfreien Versicherung
kann der Versicherte oder der Beteiligte sein. 3Bezugsberechtigte der Pflichtversicherung und der beitragsfreien Pflichtversicherung sind der Versicherte und dessen
Hinterbliebene. 4Bezugsberechtigte der freiwilligen Versicherung und der beitragsfreien Versicherung sind der Versicherte, und soweit mitversichert, auch dessen
Hinterbliebene.
1.
Die Pflichtversicherung
§ 17
Begründung der Pflichtversicherung
1Die
Pflichtversicherung entsteht, falls die Voraussetzungen der Versicherungspflicht (§§ 18 und 19) gegeben sind, mit dem Eingang der Anmeldung. 2Sie beginnt
zu dem Zeitpunkt, in dem nach den Angaben in der Anmeldung die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht eingetreten sind.
§ 18
Versicherungspflicht
(1) 1Der Versicherungspflicht unterliegen – vorbehaltlich des § 19 – vom Beginn
des Beschäftigungsverhältnisses an Beschäftigte,
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(a) die das 17. Lebensjahr vollendet haben und
(b) vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres die Wartezeit (§ 32) erfüllen können, wobei frühere Versicherungszeiten,
die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind,
(c) mit denen die Pflichtversicherung – auch in den Fällen des § 19 mit Ausnahme
der Buchstaben d und e – arbeitsvertraglich vereinbart wurde.
2
Beschäftigte im Sinne der Satzung sind Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und
Auszubildende (vgl. § 22). 3Der Versicherungspflicht unterliegen – vorbehaltlich
des § 19 – auch vertretungsberechtigte Organmitglieder eines Beteiligten, für die die
Teilnahme an der Zusatzversorgung durch Dienstvertrag vereinbart ist.
(2) 1Wechselt ein Pflichtversicherter von einem Beteiligten zu einem anderen Arbeitgeber, der weder Beteiligter der Kasse noch einer Zusatzversorgungseinrichtung
ist, zu der Versicherungen übergeleitet werden, kann die Pflichtversicherung aufrechterhalten werden, wenn die Pflicht zur Versicherung mit Zustimmung der Kasse, die mit Auflagen versehen werden kann, arbeitsvertraglich vereinbart wird. 2Im
Verhältnis zur Kasse gilt der Beteiligte weiterhin als Arbeitgeber des Pflichtversicherten.
(3) Der Versicherungspflicht unterliegen unter den Voraussetzungen von Absatz 1
Waldarbeiter, wenn für ihre Arbeitsverhältnisse aufgrund Tarifvertrages oder aufgrund eines durch den Arbeitsvertrag für anwendbar erklärten Tarifvertrages die
Pflicht zur Versicherung besteht.
(4) Die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Teilnahme an der Zusatzversorgung
nach Abs. 1 Buchst. c ist der Kasse anzuzeigen.
§ 19
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
(1) Versicherungsfrei sind Beschäftigte, die
(a) bis zum Beginn der Beteiligung ihres Arbeitgebers bei der Kasse oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 nach einem Tarifvertrag, einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung für den Fall
der Dienstunfähigkeit oder des Erreichens einer Altersgrenze eine Anwartschaft
oder einen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu gewährende lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des nach der Regelung
ruhegeldfähigen Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstjahre, Betriebszugehörigkeit oder dergleichen haben oder
(b) eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden
kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet
ist oder
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(c) für das bei dem Beteiligten bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher,
tariflicher oder vertraglicher Vorschrift einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung (Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, Versorgungsanstalt der deutschen
Kulturorchester, Bahnversicherungsanstalt Abteilung B oder einer gleichartigen
Versorgungseinrichtung) angehören müssen oder
(d) bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt
der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert sind, und zwar auch dann,
wenn diese freiwillige Weiterversicherung später als drei Monate nach Aufnahme
des Arbeitsverhältnisses bei dem Beteiligten der Kasse endet, oder
(e) Rente wegen Alters nach §§ 35 bis 40 bzw. §§ 236 bis 238 SGB VI als Vollrente
erhalten oder erhalten haben oder bei denen der Versicherungsfall wegen Alters
nach § 43 Satz 2 i. V. m. § 31 oder einer entsprechenden Vorschrift der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 eingetreten ist oder
(f) Anspruch auf Übergangsversorgung nach Nummer 6 der Sonderregelungen 2 n
oder Nummer 4 der Sonderregelungen 2 x zum Bundes-Angestelltentarifvertrag haben oder
(g) mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozialen Sicherung nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
unterliegen und sich dort auch nicht freiwillig versichert haben oder
(h) ihre Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem
sonstigen Alterssicherungssystem auf ein Versorgungssystem der europäischen Gemeinschaften oder ein Versorgungssystem einer europäischen Einrichtung (z.B. Europäisches Patentamt, Europäisches Hochschulinstitut, Eurocontrol) übertragen
haben oder
(i) im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind oder
(j) aufgrund einer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht auf ihren Antrag befreit worden sind oder
(k) als Beschäftigte eines Mitglieds eines der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehörenden Arbeitgeberverbandes nicht unter den Personenkreis
des § 1 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunale – (ATV-K) fallen oder als
Beschäftigte eines sonstigen Beteiligten nicht unter den Personenkreis dieser Vorschrift fallen würden, wenn der Beteiligte diesen Tarifvertrag anwenden würde, es
sei denn, dass die Teilnahme an der Zusatzversorgung durch den Arbeitsvertrag vereinbart ist oder
(l) für die Dauer ihrer freiwilligen Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Presse
auf ihren schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind;
wird der Antrag spätestens zwölf Monate nach Beginn der Pflicht zur Versicherung
gestellt, gilt die Pflichtversicherung als nicht entstanden.
(2) 1Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die für ein auf nicht mehr als fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden und die bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
Zusatzversorgung haben, sind auf ihren schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Versicherung zu befreien. 2Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt werden. 3Wird das Arbeitsverhältnis verlängert oder fortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Ersten des Monats, in
dem die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde; eine rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen.
(3) Beschäftigte eines Beteiligten, für die nach § 83 Abs. 1 in der am 31. Dezember
2001 geltenden Fassung Versicherungsfreiheit gegeben war, bleiben für das am 1.
Januar 1976 bestehende Arbeitsverhältnis versicherungsfrei.
§ 20
Ende der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder in dem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen entfallen.
§ 21
Beitragsfreie Pflichtversicherung
(1) 1Die Pflichtversicherung bleibt als beitragsfreie Pflichtversicherung bestehen,
wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfallen sind. 2Dies gilt
auch
(a) bei Beendigung der Beteiligung des Arbeitgebers oder
(b) wenn der Anspruch auf Rente in den Fällen des § 40 Abs. 1 Buchst. b erlischt.
(2) Die beitragsfreie Pflichtversicherung endet bei Eintritt des Versicherungsfalles,
Überleitung der Pflichtversicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung,
Tod, Erlöschen der Anwartschaft oder bei Beginn einer erneuten Pflichtversicherung.
§ 22
Ausbildungsverhältnisse
Auszubildende im Sinne der Satzung sind
(a) Auszubildende, die unter den Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 bzw. unter den Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV
Azubi-O) vom 5. März 1991 bzw. unter den Manteltarifvertrag für Auszubildende
(Mantel-TV Azubi-Ostdeutsche Sparkassen) vom 16. Mai 1991 oder, wenn sie als
Forstwirt ausgebildet werden, unter § 1 Abs. 2 des Tarifvertrages über die Versorgung der Waldarbeiter der Gemeinden und Gemeindeverbände bzw. unter den Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden (TVA-FO) vom 5. April 1991,
(b) Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und
Hebammenschülerinnen/-schüler in der Entbindungspflege, die unter den Geltungs-
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
bereich des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/
Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986 bzw. des Tarifvertrages zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV SchüO) vom 5. März 1991,
(c) Ärzte/Ärztinnen im Praktikum, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10.
April 1987 bzw. des Manteltarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Ärzte/Ärztinnen im Praktikum (Mantel-TV AiP-O) vom 5. März 1991
in der jeweils geltenden Fassung fallen oder die unter einen dieser Tarifverträge fielen, wenn der Beteiligte diese Tarifverträge anwenden würde.
2.
Die freiwillige Versicherung
§ 23
Begründung der freiwilligen Versicherung
(1) 1Auf Antrag kann von den Beschäftigten oder für sie durch den Beteiligten eine
freiwillige Versicherung bei der Kasse begründet werden. 2Die freiwillige Versicherung kann als Höherversicherung bzw. Weiterversicherung zur Pflichtversicherung
begründet werden.
(2) Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Ersten des vom Antragsteller gewünschten Monats, jedoch nicht vor dem Monat der Antragstellung.
(3) 1Die Mitversicherung von Hinterbliebenenleistungen und/oder das Risiko der
Erwerbsminderung kann bei Begründung der freiwilligen Versicherung oder zu einem späteren Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft auf schriftlichen Antrag des
Versicherten ausgeschlossen oder wieder eingeschlossen werden.
(4) Nach Beendigung der Beschäftigung kann die freiwillige Versicherung auf Antrag durch den Versicherten fortgesetzt oder innerhalb einer Ausschlussfrist von drei
Monaten erstmals begründet werden.
(5) 1Die Regelungen für die Pflichtversicherung gelten entsprechend, soweit nichts
Besonderes geregelt ist. 2Der Antrag nach Abs. 1 und Abs. 4 bedarf der Annahmeerklärung durch die Kasse.
§ 24
Beitragsfreie freiwillige Versicherung
(1) Die freiwillige Versicherung kann durch schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers zum Monatsende beitragsfrei gestellt werden; sie wird spätestens mit
Ablauf des Monats beitragsfrei gestellt, für den der letzte Beitrag entrichtet worden
ist.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(2) Die freiwillige Versicherung wird mit Ablauf des Monats, für den der letzte Beitrag entrichtet worden ist, beitragsfrei gestellt, wenn der Versicherte mit seinen Beiträgen für drei Monate in Verzug ist.
§ 25
Kündigung der freiwilligen Versicherung
(1) 1Die freiwillige Versicherung kann von dem Versicherungsnehmer mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt
werden; sie endet mit Ablauf des Monats, für den der letzte Beitrag entrichtet worden ist. 2Eine freiwillige Versicherung kann bei Ende der Beschäftigung zum Ablauf des Monats gekündigt werden, in dem der letzte Beitrag gezahlt wurde.
(2) Im Falle der Kündigung behält der Versicherte seine bis zur Kündigung erworbene Anwartschaft, solange er nicht die Erstattung seiner Beiträge verlangt.
§ 26
Ende der beitragsfreien freiwilligen Versicherung
Die freiwillige Versicherung endet außer im Falle der Kündigung auch bei Eintritt
des Versicherungsfalles, Überleitung der freiwilligen Versicherung sowie bei Tod
des Versicherungsnehmers.
3.
Überleitung
§ 27
Abschluss von Überleitungsabkommen
(1) 1Die Kasse kann durch Überleitungsabkommen mit anderen Zusatzversorgungseinrichtungen vereinbaren, dass
(a) Versicherungszeiten bei diesen Einrichtungen für die Erfüllung von Wartezeiten
als Versicherungszeiten bei der Kasse gelten,
(b) die bei diesen Einrichtungen erworbenen Versorgungspunkte aus der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung nach einem Arbeitgeberwechsel auf die
neu zuständige Kasse übertragen werden. Die Übertragung von Versorgungspunkten kann bis zum Eintritt des Versicherungsfalles aufgeschoben werden. Versorgungspunkte nehmen an der Überschussverteilung bei der annehmenden Kasse erst
ab dem Zeitpunkt teil, zu dem der versicherungsmathematische Barwert übertragen
worden ist. Die weiteren Einzelheiten sind in Überleitungsabkommen zu regeln.
2
Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die ordentlichen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung
(AKA) e.V. – Fachvereinigung Zusatzversorgung – und die Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder.
(2) 1Mit zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen, mit der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost, der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B,
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester kann im Rahmen von Abkommen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit vereinbart werden, dass der versicherungsmathematische Barwert der
vor dem Arbeitgeberwechsel erworbenen Anwartschaften übertragen wird; bei einer
Übertragung an die Kasse wird der Barwert als freiwillige Versicherung entgegengenommen. 2Für die Anrechnung von Versicherungszeiten auf Wartezeiten gilt Absatz 1 Buchst. a entsprechend.
(3) Von sonstigen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung kann der versicherungsmathematische Barwert der bisher erworbenen Anwartschaften als freiwillige Versicherung entgegengenommen werden.
§ 28
Einzelüberleitungen
(1) 1Die Überleitung mit Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von § 27 Abs. 1
findet statt
(a) bei einem Pflichtversicherten, dessen frühere Pflichtversicherung ohne Eintritt
des Versicherungsfalles geendet hat, mit dem Zeitpunkt der Begründung der neuerlichen Pflichtversicherung,
(b) bei einem Pflichtversicherten, der aus seiner früheren Versicherung einen Anspruch auf Rente besitzt, mit dem Zeitpunkt der Begründung der neuerlichen
Pflichtversicherung ohne Rücksicht darauf, ob die andere Zusatzversorgungseinrichtung die Rente weitergewährt,
(c) bei einem Pflichtversicherten, der gleichzeitig bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert ist, wenn diese Pflichtversicherung endet, ohne
Rücksicht darauf, ob gegen die andere Zusatzversorgungseinrichtung ein Anspruch
auf Rente entstanden ist,
(d) bei einem Beschäftigten, dessen Beschäftigungsverhältnis bei dem Beteiligten
nach Erreichung eines die Versicherungspflicht ausschließenden Alters begründet
worden und der früher bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert gewesen ist, mit dem Zeitpunkt der Begründung des neuerlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn durch die Überleitung die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn die andere Zusatzversorgungseinrichtung eine Rente gewährt.
2Die Überleitung wird nur auf Antrag des Versicherten, im Falle des Satzes 1
Buchst. d des Beschäftigten, durchgeführt. 3Der Versicherte oder der Beschäftigte
hat den Antrag bei Eintritt der Voraussetzungen des Satzes 1 unverzüglich zu stellen. 4Die Einzelheiten sind im Überleitungsabkommen zu regeln.
(2) Renten, die eine andere Zusatzversorgungseinrichtung gewährt hat oder gewährt, gelten nach Durchführung der Überleitung als von der Kasse gewährt; insoweit gilt auch der Versicherungsfall, auf dem die Rentenzahlung beruht, als bei der
Kasse eingetreten.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
§ 29
Überleitung bei Kassenwechsel des Arbeitgebers
1
Endet die Beteiligung eines Arbeitgebers bei der Kasse und erwirbt der Arbeitgeber
in unmittelbarem Anschluss an das Ausscheiden die Beteiligung bei einer anderen
Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 können die im Zeitpunkt des
Ausscheidens auf der Kasse liegenden Lasten hinsichtlich der in § 15 Abs. 1 Satz 1
bezeichneten Ansprüche von der anderen Zusatzversorgungseinrichtung übernommen werden. 2Entsprechendes gilt, wenn ein Arbeitgeber bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 ausscheidet und in unmittelbarem
Anschluss daran Beteiligter der Kasse wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn pflichtversicherte Beschäftigte eines Beteiligten von Rechts- oder Aufgabennachfolgern des Beteiligten innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der
Wirksamkeit der Rechtsnachfolge oder des Aufgabenübergangs übernommen worden sind.
Dritter Teil:
Versicherungsleistungen
Abschnitt I:
Renten
§ 30
Rentenarten
Die Kasse zahlt als Renten:
(a) Altersrenten für Versicherte,
(b) Erwerbsminderungsrenten für Versicherte,
(c) Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten.
§ 31
Versicherungsfall und Rentenbeginn
(1) 1Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch
auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller
Erwerbsminderung besteht. 2Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. 3Den in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Satz 1 die
Wartezeit nach § 32 erfüllt haben, wird auf ihren schriftlichen Antrag von der Kasse
eine Rente gezahlt. 4Die Rente beginnt – vorbehaltlich des § 39 – mit dem Beginn
der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
(2) 1Der Versicherungsfall der Altersrente aus der freiwilligen Versicherung kann
auf Antrag des Versicherten auch am Ersten des Monats eintreten, der dem Antragseingang bei der Kasse folgt, frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres und
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Beteiligten. 2Die Rente beginnt
dann zum gleichen Zeitpunkt.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
§ 32
Wartezeit
(1) 1Renten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. 2Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 61 erbracht wurden. 3Bis
zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversorgung als Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit.
4Für die Erfüllung der Wartezeit werden Versicherungsverhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 27 zusammengerechnet.
(2) 1Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung
begründeten Beschäftigungsverhältnis steht oder wenn der Versicherte infolge eines
solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. 2Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch
Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen.
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages und entsprechender gesetzlicher Vorschriften
werden Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in dem Parlament
eines Landes auf die Wartezeit angerechnet.
(4) Für Renten aus freiwilligen Versicherungen ist keine Wartezeit erforderlich.
§ 33
Höhe der Rente
(1) Die monatliche Rente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der
Rente (§ 31 Abs. 1 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§§ 34, 72 Abs. 1 Satz
2), multipliziert mit dem Messbetrag von 4,– Euro.
(2) Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Rente, die
sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde.
(3) Bei der Ermittlung der Rente wegen Erwerbsminderung bleiben die Rententeile
unberücksichtigt, denen Versorgungspunkte zugrunde liegen, für die eine Mitversicherung der Erwerbsminderung im Rahmen der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen wurde.
(4) Die Rente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77
SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v. H, höchstens jedoch – mit Ausnahme in den Fällen des § 31 Abs. 2 – um insgesamt 10,8 v. H.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
§ 34
Versorgungspunkte
(1) 1Versorgungspunkte ergeben sich
(a) für Pflichtbeiträge (§ 62),
(b) für freiwillige Beiträge – einschließlich der Altersvorsorgezulage im Sinne der
§§ 79 ff. EStG – (§ 67),
(c) für soziale Komponenten (§ 35) und
(d) als Bonuspunkte (§§ 66 und 68).
2Die Versorgungspunkte nach Satz 1 Buchst. a und b – mit Ausnahme der Versorgungspunkte aus der Zulage – werden jeweils zum Ende des Kalenderjahres bzw.
zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt und
dem Versorgungskonto gutgeschrieben; die Feststellung und Gutschrift der Bonuspunkte erfolgt zum Ende des folgenden Kalenderjahres. 3Versorgungspunkte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen unter gemeinüblicher Rundung berechnet.
(2) Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 1
Buchst. a ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000,– Euro, multipliziert mit
dem Altersfaktor (Absatz 4); dies entspricht einer Beitragsleistung von 4 v. H. des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
(3) Der Altersfaktor in der Pflichtversicherung beinhaltet eine jährliche Verzinsung
von 3,25 v. H. während der Anwartschaftsphase und von 5,25 v. H. während des
Rentenbezuges und richtet sich nach der folgenden Tabelle; dabei gilt als Alter die
Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:
Alter
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
Altersfaktor
3,1
3,0
2,9
2,8
2,7
2,6
2,5
2,4
2,4
2,3
2,2
2,2
2,1
2,0
2,0
1,9
Alter
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
Altersfaktor
1,9
1,8
1,7
1,7
1,6
1,6
1,6
1,5
1,5
1,4
1,4
1,3
1,3
1,3
1,2
1,2
Alter
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64 u.ä.
Altersfaktor
1,2
1,1
1,1
1,1
1,0
1,0
1,0
1,0
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,8
0,8
0,8
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(4) 1Die Anzahl der Versorgungspunkte für freiwillige Beiträge für ein Kalenderjahr
nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. b und der im jeweiligen Kalenderjahr ausgezahlten Altersvorsorgezulage ergibt sich, indem der freiwillige Beitrag durch den Regelbeitrag
von 480,– Euro geteilt und mit dem in Absatz 3 festgelegten Altersfaktor multipliziert wird. 2Soweit auf die Mitversicherung von Hinterbliebenen verzichtet wurde,
werden die für diese Beiträge ermittelten Versorgungspunkte für männliche Versicherte um 20 v. H. und für weibliche Versicherte um 5 v. H. erhöht. 3Soweit das Erwerbsminderungsrisiko ausgeschlossen wurde, erhöhen sich die Versorgungspunkte für diese Beiträge bis zum Alter 45 (Absatz 4) um 20 v. H. 4Der Erhöhungssatz
vermindert sich für jedes weitere Lebensjahr jeweils um einen Prozentpunkt.
§ 35
Soziale Komponenten
(1) Für jeden vollen Kalendermonat ohne Arbeitsentgelt, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von
500,– Euro in diesem Monat ergeben würden.
(2) 1Bei Eintritt des Versicherungsfalles wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden Pflichtversicherten für jeweils
zwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate so
viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis von durchschnittlichem monatlichem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles zum Referenzentgelt entspricht; bei Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 2Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung nach Satz 1 das Entgelt
zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn ergeben hätte.
(3) 1Bei Beschäftigten, die am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert sind,
werden für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember
2001 durchschnittlich mindestens 1,84 Versorgungspunkte berücksichtigt. 2Bei Beschäftigten, deren Gesamtbeschäftigungsquotient am 31. Dezember 2001 kleiner als
1,0 ist, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Faktor 1,84 mit dem am
31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten multipliziert
wird.
(4) Während der Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz werden die Versorgungspunkte nach § 34 Abs. 2 mit dem 1,8fachen berücksichtigt, soweit sie nicht auf
Entgelten beruhen, die in voller Höhe zustehen.
(5) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden unabhängig vom tatsächlichen Beitrag Versorgungspunkte auf der Basis des Beitragssatzes
hinzugerechnet, der auch im übrigen Bundesgebiet gemäß § 62 Abs. 1 erhoben wird.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die freiwillige Versicherung.
§ 36
Rente für Hinterbliebene
(1) 1Stirbt ein Versicherter, der die Wartezeit (§ 29) erfüllt hat, oder ein Rentenberechtigter, hat der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine kleine oder große Rente für Witwen-/Witwer, wenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, sofern kein
Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden wäre. 2Art (kleine/große Renten für Witwen/Witwer), Höhe (prozentualer Bemessungssatz) und Dauer des Anspruchs richten sich – soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind – nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. 3Bemessungsgrundlage der Renten für Hinterbliebene ist jeweils die Rente, die der Verstorbene bezogen hat oder hätte beanspruchen können, wenn er im
Zeitpunkt seines Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre. 4Die
ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder des Verstorbenen haben
entsprechend den Sätzen 1 bis 3 Anspruch auf Rente für Voll- und Halbwaisen. 5Der
Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung
nachzuweisen.
(2) 1Anspruch auf Rente für Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die Ehe mit dem
Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/Witwer eine Rente zu
verschaffen. 2Dies gilt nicht für die freiwillige Versicherung.
(3) 1Witwen-/Witwerrente und Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag der ihrer
Berechnung zugrunde liegenden Rente nicht übersteigen. 2Ergeben die Hinterbliebenenrenten in der Summe einen höheren Betrag, werden sie anteilig gekürzt. 3Erlischt
eine der anteilig gekürzten Hinterbliebenenrenten, erhöhen sich die verbleibenden
Hinterbliebenenrenten vom Beginn des folgenden Monats entsprechend, jedoch
höchstens bis zum vollen Betrag der Rente des Verstorbenen.
(4) Bei der Ermittlung der Hinterbliebenenrente aus der freiwilligen Versicherung
bleiben die Rententeile unberücksichtigt, denen Versorgungspunkte zugrunde liegen, für die eine Mitversicherung von Hinterbliebenenrenten ausgeschlossen wurde.
§ 37
Anpassung der Renten
Die Renten werden jeweils zum 1. Juli – erstmals ab dem Jahr 2002 – um 1 v. H.
ihres Betrages erhöht.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
§ 38
Neuberechnung
(1) Die Rente ist neu zu berechnen, wenn bei einem Rentenberechtigten ein neuer
Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Rente aufgrund des früheren Versicherungsfalles zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Durch die Neuberechnung wird die bisherige Rente um den Betrag erhöht, der
sich als Rente aufgrund der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt;
für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 33 Abs.
4 gesondert festgestellt.
(3) 1Wird aus einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung oder wegen Alters, wird die bisher nach § 33 Abs. 2 zur
Hälfte gezahlte Rente voll gezahlt. 2Wird aus einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wird die bisher gezahlte
Rente entsprechend § 33 Abs. 2 zur Hälfte gezahlt. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn zusätzliche Versorgungspunkte anzuwenden sind.
(4) Für Hinterbliebene gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 39
Nichtzahlung und Ruhen
(1) 1Die Rente wird von dem Zeitpunkt an nicht gezahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 100 Abs. 3 Satz 1 in
Verbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI endet. 2Die Rente ist auf Antrag vom Ersten
des Monats an wieder zu zahlen, für den dem Rentenberechtigten die Rente wegen
Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird.
(2) Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die Rente nicht oder
nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.
(3) Die Rente ruht, solange die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz
oder teilweise versagt wird.
(4) 1Die Rente ruht ferner, solange der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat und trotz
Aufforderung der Kasse keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt. 2Die
Kasse kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die Rente ruht ferner in Höhe des Betrages des für die Zeit nach dem Beginn der
Rente gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit
dieses nicht nach § 96 a Abs. 3 SGB VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen oder bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder
eine Rente wegen Alters als Vollrente dem Träger der Krankenversicherung zu erstatten ist.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(6) Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleiben.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Leistungen aus der freiwilligen Versicherung.
§ 40
Erlöschen
(1) Der Anspruch auf Rente erlischt mit dem Ablauf des Monats,
(a) in dem der Rentenberechtigte gestorben ist oder
(b) für den Rente nach § 43 bzw. § 240 SGB VI letztmals gezahlt worden ist oder
(c) der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an die Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherung übergeleitet worden ist, zur Zahlung der Rente verpflichtet ist.
(2) 1Der Anspruch auf Rente für Witwen/Witwer erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer wieder geheiratet hat. 2Für das Wiederaufleben der Rente für Witwen/Witwer gilt § 46 Abs. 3 SGB VI entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die freiwillige Versicherung.
§ 41
Abfindungen
(1) 1Renten, die einen Monatsbetrag von 30,– Euro nicht überschreiten, werden abgefunden. 2Wurden Rentenanteile nach §§ 10a, 79 ff. EStG gefördert, ist eine Abfindung ausgeschlossen.
(2) 1Rentenanteile aus der freiwilligen Versicherung können auf Antrag des Rentenberechtigten abgefunden werden. 2Überschreiten dabei die Rentenanteile aus der
Pflichtversicherung nicht den Betrag nach Absatz 1 Satz 1, wird auch dieser Anteil
mit abgefunden. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Abfindung nach Absatz 2 kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von
sechs Monaten nach Zugang der Entscheidung über den Antrag auf Rente (§ 46 Abs.
1) beantragt werden. 2Der Abfindungsbetrag nach Absatz 1 und 2 wird berechnet,
indem die Rente, die dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs
zustand, mit einem in den nachstehenden Tabellen genannten, dem Lebensalter entsprechenden Faktor vervielfacht wird. 3Nach Entstehen des Anspruchs auf Rente
gezahlte Leistungen werden auf den Abfindungsbetrag angerechnet.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(a) Rente für Versicherte:
Alter des
Berechtigten
beim
Entstehen des
Anspruchs
Faktor
Alter des
Berechtigten
beim
Entstehen des
Anspruchs
Faktor
Alter des
Berechtigten
beim
Entstehen des
Anspruchs
Faktor
30
192
44
192
58
181
31
192
45
192
59
179
32
193
46
191
60
176
33
193
47
191
61
174
34
194
48
190
62
171
35
194
49
190
63
168
36
194
50
189
64
165
37
194
51
189
65
161
38
194
52
188
66
157
39
193
53
187
67
153
40
193
54
186
68
149
41
193
55
185
69
145
42
193
56
184
70
141
43
192
57
182
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(b) Rente für Witwen und Witwer:
Alter des
Berechtigten
beim
Entstehen des
Anspruchs
Faktor
Alter des
Berechtigten
beim
Entstehen des
Anspruchs
Faktor
Alter des
Berechtigten
beim
Entstehen des
Anspruchs
Faktor
20
243
47
193
74
103
21
242
48
191
75
99
22
241
49
188
76
95
23
240
50
185
77
91
24
239
51
182
78
87
25
237
52
180
79
83
26
236
53
177
80
79
27
235
54
174
81
76
28
233
55
171
82
72
29
232
56
168
83
69
30
230
57
165
84
65
31
228
58
162
85
62
32
226
59
158
86
59
33
224
60
155
87
56
34
223
61
152
88
53
35
221
62
148
89
51
36
219
63
145
90
48
37
216
64
141
91
46
38
214
65
138
92
44
39
212
66
134
93
42
40
210
67
131
94
39
41
208
68
127
95
37
42
205
69
123
96
35
43
203
70
119
97
33
44
201
71
115
98
32
45
198
72
111
99
30
46
196
73
107
100
28
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(c) Rente für Waisen:
Alter des Berechtigten
beim Entstehen des
Anspruchs
Alter des Berechtigten
beim Entstehen des
Anspruchs
Faktor
0
150
9
90
1
144
10
81
2
139
11
73
3
133
12
64
4
126
13
54
5
119
14
44
6
112
15
34
7
105
16
23
8
98
17 u.ä.
12
Faktor
(4) 1Ist eine Rente nach den Absätzen 1 und 2 abzufinden, zu deren Ausgleich nach
§ 1587 BGB durch Entscheidung eines Familiengerichts nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften bei
einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem unter Berücksichtigung des durchgeführten
Versorgungsausgleichs gekürzten Betrag der Renten. 2Dies gilt auch dann, wenn die
Rente vor der Abfindung noch ungekürzt zu zahlen war.
(5) Mit der Abfindung erlöschen alle Ansprüche und Anwartschaften aus der Versicherung.
(6) Eine abgefundene Rente für Hinterbliebene gilt für die Anwendung des § 36
Abs. 3 nicht als abgefunden.
§ 42
Rückzahlung und Beitragserstattung
(1) Ohne Rechtsgrund gezahlte Umlagen und Beiträge werden ohne Zinsen zurückgezahlt.
(2) 1Die beitragsfrei Pflichtversicherten, die die Wartezeit (§ 32) nicht erfüllt haben,
können bis zur Vollendung ihres 67. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen getragenen Beiträge beantragen. 2Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle von
den Versicherten selbst getragenen Beiträge und kann nicht widerrufen werden.
3
Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden, erlöschen
mit der Antragstellung. 4Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(3) 1Sterben Versicherte nach Antragstellung, aber vor Beitragserstattung, gehen die
Ansprüche auf Hinterbliebene über, die rentenberechtigt wären, wenn die Wartezeit
erfüllt wäre. 2Mit der Zahlung an einen der Hinterbliebenen erlischt der Anspruch
der übrigen Berechtigten gegen die Kasse.
(4) Beiträge im Sinne dieser Vorschrift sind
(a) die für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der Beschäftigtenanteile an den Erhöhungsbeträgen,
(b) Beiträge zur freiwilligen Versicherung,
(c) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 entrichteten Beschäftigtenanteile
an den Erhöhungsbeträgen,
(d) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entrichteten Eigenbeteiligung der
Beschäftigten an der Umlage (§ 61).
§ 43
Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht versichert sind
1Für
Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, gelten die §§ 16 bis 42 entsprechend. 2Soweit auf die
Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen
wird, ist die jeweilige Regelung so entsprechend anzuwenden, wie dies bei unterstellter Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre. 3Bei
Anwendung des § 31 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen. 4Die teilweise oder volle Erwerbsminderung ist durch einen von der
Kasse zu bestimmenden Facharzt nachzuweisen. 5Die Kosten der Begutachtung
trägt der Versicherte. 6Die Rente ruht, solange sich die Rentenberechtigten trotz
Verlangens der Kasse innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nicht fachärztlich untersuchen lassen oder das Ergebnis der Untersuchung der Kasse nicht vorlegen. 7Der Anspruch auf Rente erlischt mit Ablauf des Monats, der auf den Monat
folgt, in dem dem Berechtigten die Entscheidung der Kasse über das Erlöschen des
Anspruchs wegen Wegfalls der Erwerbsminderung zugegangen ist.
§ 44
Eheversorgungsausgleich
(wird ergänzt)
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
Abschnitt II: Verfahrensvorschriften
§ 45
Leistungsantrag
(1) 1Die Kasse gewährt Leistungen nur auf Antrag. 2Dem Antrag sind die von der
Kasse geforderten Unterlagen beizufügen. 3Der Antrag ist bei Pflichtversicherten
über den Beteiligten einzureichen, bei dem der Pflichtversicherte zuletzt in dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
(2) 1Ist der Berechtigte verstorben, ohne den Antrag bei der Kasse gestellt zu haben,
so kann der Antrag nur nachgeholt werden, wenn dem Verstorbenen ein Anspruch
auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugestanden
und er den Antrag auf Gewährung dieser Rente gestellt hat. 2Das Recht, den Antrag
nachzuholen, steht nur dem überlebenden Ehegatten sowie den Abkömmlingen zu.
§ 46
Entscheidung
(1) 1Die Kasse entscheidet schriftlich über den Antrag. 2Wird eine Leistung erbracht, so sind ihre Höhe, die Art der Berechnung und ihr Beginn anzugeben. 3Wird
eine Leistung abgelehnt oder die Zahlung einer Rente eingestellt, so ist dies zu begründen.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Entscheidung auf unrichtigen Voraussetzungen beruht, so kann die Kasse die unrichtige Entscheidung aufheben und eine
neue Entscheidung treffen.
§ 46a Härteausgleich
Die Kasse kann zur Vermeidung besonderer Härten einen Ausgleich ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs widerruflich gewähren.
§ 47
Auszahlung
(1) 1Die Renten werden monatlich im Voraus auf ein Girokonto der Rentenberechtigten innerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union überwiesen. 2Die
Kosten der Überweisung auf ein Konto im Inland, mit Ausnahme der Kosten für die
Gutschrift, trägt die Kasse. 3Besteht der Rentenanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(2) 1Stirbt ein Rentenberechtigter, der den Leistungsantrag gestellt hat, vor der Auszahlung, so können nur der überlebende Ehegatte oder die Abkömmlinge die Auszahlung verlangen. 2Wer den Tod des Rentenberechtigten vorsätzlich herbeigeführt
hat, hat keinen Anspruch nach Satz 1. 3Die Zahlung an einen Hinterbliebenen bringt
den Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die Kasse zum Erlöschen.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(3) 1Hat der Rentenberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, kann die Kasse die Zahlung der
Rente davon abhängig machen, dass der Rentenberechtigte einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennt oder die Auszahlung der Rente auf ein auf seinen Namen lautendes Konto im Inland ermöglicht. 2Ferner ist die Kasse berechtigt, die
Leistungen für das laufende Kalenderjahr in einem Betrag im Dezember auszuzahlen. 3Rentenzahlungen in das Ausland erfolgen auf Kosten und Gefahr des Rentenberechtigten.
(4) Überzahlungen können von der Kasse mit künftigen Leistungen verrechnet werden.
§ 48
Pflichten der Versicherten und Rentenberechtigten
(1) 1Versicherte und Rentenberechtigte sind verpflichtet, der Kasse eine Verlegung
ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts sowie jede Änderung von Verhältnissen, die ihren Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach berühren können, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Insbesondere sind mitzuteilen
1. von allen Rentenberechtigten
(a) die Versagung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
(b) die Beendigung der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
(c) der Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangskrankengeld und Verletztengeld
sowie
2. bei Renten aus eigener Versicherung
der Wegfall der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung und die Änderung
von voller in teilweise oder von teilweiser in volle Erwerbsminderung und die Änderung der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes,
3. bei Renten für Witwen/Witwer
die erneute Eheschließung,
4. bei Renten für Waisen
das Ende der Schul- oder Berufsausbildung oder eines freiwilligen sozialen Jahres
oder der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist.
(2) Der Versicherte und Rentenberechtigte sind ferner verpflichtet, innerhalb einer
von der Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung Auskünfte zu erteilen sowie die
erforderlichen Nachweise und Lebensbescheinigungen vorzulegen.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(3) 1Darüber hinaus haben freiwillig Versicherte jede Änderung der Verhältnisse
mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulagenanspruchs nach
dem Einkommensteuergesetz führt. 2Insbesondere sind mitzuteilen:
(a) der Wegfall des Bezuges des Kindergeldes,
(b) die Änderung der Zuordnung der Kinderzulage,
(c) der Abschluss von weiteren Altersvorsorgeverträgen,
(d) die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.
(4) Die Kasse kann die Rente zurückbehalten, solange der Rentenberechtigte seinen
Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt.
(5) Verletzen Versicherte oder Rentenberechtigte ihre Pflichten nach dieser Vorschrift, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
§ 49
Abtretung von Ersatzansprüchen
1Steht dem Versicherten, dem Rentenberechtigten oder einem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen aus einem Ereignis, das die Kasse zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten
zu, so haben die anspruchsberechtigten Personen ihre Ansprüche gegen den Dritten
bis zur Höhe des Bruttobetrages der Rente an die Kasse abzutreten. 2Der Übergang
kann nicht zum Nachteil der anspruchsberechtigten Personen geltend gemacht werden. 3Verweigern die anspruchsberechtigten Personen die Abtretung oder die Beibringung der erforderlichen Unterlagen, so ist die Kasse zu einer Leistung nicht
verpflichtet.
§ 50
Abtretung und Verpfändung
1Ansprüche
auf Kassenleistungen können nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die an den Arbeitgeber, der den Anspruchsberechtigten bei der Kasse versichert hat, oder an eine andere Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 abgetreten werden. 3Die Abtretungserklärung ist der Kasse mit der Abmeldung oder mit dem Antrag zu übersenden.
§ 51
Versicherungsnachweise
(1) 1Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte erhalten jeweils nach Ablauf des
Kalenderjahres bzw. bei Beendigung der Pflichtversicherung einen Nachweis über
ihre bisher insgesamt erworbene Anwartschaft auf Rente wegen Alters nach § 33.
2Dabei werden neben der Anwartschaft auch die Zahl der Versorgungspunkte und
der Messbetrag anzugeben. 3Zusätzlich sind die steuerrechtlich vorgeschriebenen
Angaben enthalten. 4Der Nachweis wird – soweit einschlägig – mit einem Hinweis
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
auf die Ausschlussfrist nach den Absätzen 2 bis 4 versehen. 5Wird der Nachweis im
Zusammenhang mit der Beendigung der Pflichtversicherung erbracht, wird er um
den Hinweis ergänzt, dass die aufgrund der Pflichtversicherung erworbene Anwartschaft bis zum erneuten Beginn der Pflichtversicherung bzw. bis zum Eintritt des
Versicherungsfalles nicht dynamisiert wird, wenn die Wartezeit von 120 Umlage-/
Beitrags- monaten (§ 66 Abs. 3) nicht erfüllt ist.
(2) Die Beschäftigten können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises gegenüber ihrem Arbeitgeber schriftlich beanstanden, dass die von diesem zu entrichtenden Beiträge oder die zu meldenden Entgelte
nicht oder nicht vollständig an die Kasse abgeführt oder gemeldet worden sind.
(3) Freiwillig Versicherte, die nicht bereits von Absatz 2 erfasst sind, können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises über
die eingezahlten freiwilligen Beiträge gegenüber der Kasse schriftlich beanstanden,
dass diese Beiträge nicht oder nicht vollständig in dem Nachweis enthalten sind.
(4) Beanstandungen in Bezug auf die ausgewiesenen Bonuspunkte sind innerhalb
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises schriftlich
unmittelbar gegenüber der Kasse zu erheben.
§ 52
Ausschlussfristen
(1) 1Der Anspruch auf Rente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem
Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Kasse eingegangen ist, kann nicht
mehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). 2Dem Antrag steht eine Mitteilung
des Berechtigten gleich, die zu einem höheren Anspruch führt.
(2) Die Beanstandung, die mitgeteilte laufende monatliche Rente, eine Rentennachzahlung, eine Abfindung, eine Beitragserstattung oder eine Rückzahlung sei nicht
oder nicht in der mitgeteilten Höhe ausgezahlt worden, ist nur schriftlich und innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zulässig; die Frist beginnt bei laufenden
Renten mit dem Ersten des Monats, für den die Rente zu zahlen ist, im Übrigen mit
dem Zugang der Mitteilung über die entsprechende Leistung.
(3) Auf die Ausschlussfrist wird in der Mitteilung über die Leistung bzw. den Nachweis hinzuweisen.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
Vierter Teil:
Finanzierung und Rechnungswesen
Abschnitt I:
Allgemeines
§ 53
Kassenvermögen
(1) 1Das Kassenvermögen ist die Gesamtheit aller geldwerten Gegenstände, die der
Kasse zustehen. 2Als Treuhandvermögen ist das Kassenvermögen ausschließlich
bestimmt zur Deckung der satzungsmäßigen Verbindlichkeiten und der Verwaltungskosten. 3Innerhalb des Kassenvermögens werden drei getrennte Abrechnungsverbände geführt, und zwar
(a) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten Pflichtbeiträgen beruhen (Abrechnungsverband P),
(b) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten freiwilligen Beiträgen beruhen (Abrechnungsverband F) und
(c) für alle übrigen Anwartschaften und Ansprüche (Abrechnungsverband S).
(2) 1Die Kasse hat ihr Vermögen bei ausreichender Sicherheit und Mischung so anzulegen, dass dies einen angemessenen Ertrag gewährleistet. 2Die hierzu erforderlichen Richtlinien, die der Verwaltungsrat im Hinblick auf die entsprechenden Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung beschließt, sollen vorrangig die besonderen Gegebenheiten der Kasse berücksichtigen.
(3) 1Für jedes Geschäftsjahr erstellt die Kasse nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens einen Wirtschaftsplan mit Stellenplan als Anlage sowie
einen Rechnungsabschluss. 2Bestandteil des Rechnungsabschlusses ist eine gesonderte Bilanz, die vom Verantwortlichen Aktuar zu testieren ist. 3Für den Rechnungsabschluss gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches entsprechend. 4Das Nähere bestimmen die Durchführungsvorschriften, die der Verwaltungsrat der Kasse
erlässt.
(4) Für jedes Geschäftsjahr berichtet die Kasse zur Information der Beteiligten und
Versicherten über ihre Tätigkeit unter Angabe ihres Vermögensstandes.
§ 54
1In
Deckungsrückstellung
der gesonderten Bilanz ist eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe
nach bestehenden Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten, Leistungsempfängern, freiwillig Versicherten sowie beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit einzustellen. 2Der Rechnungszins für die Ermittlung der Deckungsrückstellung wird auf 3,25 v. H. für die Zeit der Anwartschaft und von 5,25 v. H. für
die Zeit ab Eintritt des Leistungsfalles festgelegt. 3Bestandteil der Deckungsrück-
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
stellung ist eine Verwaltungskostenrückstellung in Höhe von 1 v. H. des versicherungsmathematischen Barwerts gemäß Satz 1.
§ 55
Deckung von Fehlbeträgen und Überschussverwendung
(1) 1Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. 2Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 5 v. H. eines sich nach der gesonderten Bilanz ergebenden Überschusses zuzuführen bis diese einen Stand von 10 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach einer Inanspruchnahme wieder erreicht.
(2) 1Der restliche sich aus der gesonderten Bilanz ergebende Überschuss ist der
Rückstellung für Überschussbeteiligungen getrennt nach Abrechnungsverbänden
zuzuordnen. 2Diese Rückstellung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur
Deckung von Fehlbeträgen sowie zur Verbesserung oder Erhöhung von Leistungen,
insbesondere zur Gewährung von Bonuspunkten zu verwenden. 3Für die Bemessung der Bonuspunkte wird im Abrechnungsverband S die anteilige Rückstellung
für Überschussbeteiligung erhöht um 95 v. H. eines fiktiven Zinsertrages in Höhe
der im Geschäftsjahr festgestellten durchschnittlichen laufenden Verzinsung der
Kasse auf den zum Beginn des Wirtschaftsjahres festgestellten Fehlbetrag. 4Um den
Erhöhungsbetrag nach Satz 3 wird der Fehlbetrag für den Abrechnungsverband S erhöht. 5Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt der
Verwaltungsrat der Kasse auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.
(3) 1Weist die gesonderte Bilanz einen Fehlbetrag aus, können zu seiner Deckung
die Verlustrücklage und die Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen
werden. 2Ein Fehlbetrag im Abrechnungsverband S in Höhe von bis zu 10 v. H. der
Deckungsrückstellung kann auf zukünftige Geschäftsjahre vorgetragen werden.
3
Solange die Verlustrücklage einen für den Abrechnungsverband S festgestellten
Fehlbetrag der Höhe nach unterschreitet, kann der Verwaltungsrat der Kasse auf
Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Deckung des Fehlbetrags die Erhebung eines Sanierungsgeldes festlegen. 4Ergibt sich im Abrechnungsverband F ein
Fehlbetrag, so können die Anwartschaften und Ansprüche zur Deckung des Fehlbetrages auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars durch den Verwaltungsrat der
Kasse um bis zu 25 v. H. ihres ursprünglichen Betrages herabgesetzt werden. 5Zur
Deckung eines Fehlbetrages im Abrechnungsverband P sowie eines nach Ausschöpfung von Satz 4 noch verbleibenden Fehlbetrages im Abrechnungsverband F können die Leistungen der Kasse auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars durch
den Verwaltungsrat der Kasse herabgesetzt werden, wenn und soweit die Verlustrücklage zur Deckung der Fehlbeträge nicht ausreicht.
§§ 56 bis 60
(offen)
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
Abschnitt II:
§ 61
Aufbringung der Mittel
Aufwendungen für die Pflichtversicherung
Der Beteiligte ist Schuldner der Pflichtbeiträge (§ 62 Abs. 1). einschließlich einer
tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten.
§ 62
Pflichtbeiträge/Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
(1) Der Pflichtbeitrag ist in Höhe des Vomhundertsatzes zu zahlen, den die Kasse
jeweils festsetzt.
(2) 1Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt des einzelnen Versicherten. 2Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der
steuerpflichtige Arbeitslohn. 3Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind
(a) Bestandteile des Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften beruhen, soweit die beamtenrechtlichen Bezüge nicht ruhegehaltsfähig sind sowie Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch KODA-Regelung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,
(b) Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Zukunftssicherung der Beschäftigten,
(c) Krankengeldzuschüsse,
(d) einmalige Zahlungen (z.B. Zuwendungen, Urlaubsabgeltungen), die aus Anlass
der Beendigung, des Eintritts des Ruhens oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, mit Ausnahme der Teilzuwendung, die dem Beschäftigten gezahlt wird, der mit Billigung des Beteiligten zu einem anderen Beteiligten der
Kasse oder einem Beteiligten einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne
von § 27 Abs. 1 übergetreten ist,
(e) einmalige Zahlungen (z.B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung
Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Beiträge für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind,
(f) vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumszuwendungen,
(g) Sachbezüge, die während eines Zeitraumes gewährt werden, für den kein laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht,
(h) geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten,
(i) geldliche Nebenleistungen, wie Ersatz von Werbungskosten (z.B. Aufwendungen für Werkzeuge, Berufskleidung, Fortbildung) sowie Zuschüsse z.B. zu Fahr-,
Heizungs-, Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten,
(j) Mietbeiträge an Beschäftigte mit Anspruch auf Trennungsgeld (Trennungsentschädigung),
(k) Schulbeihilfen,
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(l) einmalige Zuwendungen anlässlich des Erwerbs eines Diploms einer Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie,
(m) Prämien im Rahmen des behördlichen oder betrieblichen Vorschlagswesen,
(n) Erfindervergütungen,
(o) Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder, Fehlgeldentschädigungen),
(p) Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließen,
(q) einmalige Unfallentschädigungen,
(r) Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschädigungen; Entgelte aus
Nebentätigkeiten; Tantiemen, Provisionen, Abschlussprämien und entsprechende
Leistungen; einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- oder außertarifliche Leistungen,
(s) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
6Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist ferner der Teil des steuerpflichtigen
Arbeitsentgelts, der nach Anwendung des Satzes 1 den 2,5fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt;
wenn eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung gezahlt wird, ist der vorgenannte
Wert jährlich einmal im Monat der Zahlung der Zuwendung zu verdoppeln. 7Haben
Beschäftigte für einen Kalendermonat oder für einen Teil eines Kalendermonats Anspruch auf Krankengeldzuschuss – auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird –, gilt für diesen Kalendermonat als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt der Urlaubslohn (zuzüglich eines etwaigen Sozialzuschlages) bzw. die Urlaubsvergütung für die Tage, für die Anspruch auf
Lohn, Vergütung, Urlaubslohn, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge besteht. 8In
diesem Kalendermonat geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem Urlaubslohn
bzw. der Urlaubsvergütung nach Maßgabe der Sätze 1 und 3 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 9Für Beschäftigte, die zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe im Sinne des § 1 Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 in der
jeweils geltenden Fassung ohne Arbeitsentgelt beurlaubt sind, hat der Beteiligte für
die Zeit der Beurlaubung Pflichtbeiträge an die Kasse abzuführen, wenn der Träger
der Entwicklungshilfe die Pflichtbeiträge erstattet. 10Für die Bemessung der Pflichtbeiträge gilt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, von dem nach §
166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu berechnen sind.
(3) 1Wird Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2002 begonnen, ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während der Altersteilzeitarbeit das 1,8fache der Bezüge
nach § 4 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ), soweit
es nicht in voller Höhe zusteht. 2Wird ein Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt entsprechend zu
erhöhen.
(4) 1Für Beteiligte der Kasse, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden,
kann für die Pflichtversicherung geregelt werden, dass für die Zusage von Leistun-
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
gen für die Dauer von bis zu drei Jahren bis zu einer Mindesthöhe von 2 v. H. von
der nach § 34 Abs. 2 zugesagten Leistung mit Zustimmung der Kasse abgewichen
werden kann. 2In diesem Fall hat der Beteiligte das entsprechend verminderte zusatzversorgungspflichtige Entgelt zu melden. 3Entsprechend der Verminderung der
Leistungszusage für die bei dem Beteiligten beschäftigten Pflichtversicherten reduziert sich für den Beteiligten der zu zahlende Betrag an die Kasse. 4Die Regelung
kann über die in Satz 1 genannte Dauer hinaus verlängert werden.
§ 63
Sanierungsgeld
(1) Der Beteiligte ist Schuldner eines pauschalen Sanierungsgeldes.
(2) Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld beläuft sich
je Kalenderjahr auf den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen
Aktuars festgesetzten Vomhundertsatz der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S, mindestens jedoch der Entgelte für das Jahr 2001, jeweils angepasst um die allgemeine
tarifliche Gehaltssteigerung zuzüglich des Fünffachen der dem Abrechnungsverband S zuzuordnenden Renten mit Rentenbeginn ab 1. Januar 2002.
(3) 1Auf den einzelnen Beteiligten entfällt der Teil der Gesamtsumme des jährlichen
Sanierungsgeldes der dem Verhältnis der Summe des zusatzversorgungspflichtigen
Jahresentgelts seiner Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S zum zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelt aller Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S entspricht. 2Beim Beteiligten ist als Entgelt im Sinne von Satz 1 mindestens das Entgelt für das Jahr 2001, jeweils angepasst um die allgemeine tarifliche
Gehaltssteigerung, heranzuziehen.
(4) Als Pflichtversicherter im Abrechnungsverband S gilt jeder Pflichtversicherte
mit Anwartschaft auf Leistungen, die aus dem Abrechnungsverband S zu erbringen
sind.
(5) 1Das Sanierungsgeld wird von der Kasse nach Abschluss der Jahresabrechnung
für das vorangegangene Kalenderjahr erhoben. 2Es wird mit Bescheid der Kasse fällig und ist bis zum Ende des Monats an die Kasse zu zahlen, der dem Monat der Zustellung des Bescheides folgt. 3§ 65 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 64
Zuschüsse
Die Kasse kann nach Maßgabe besonderer Durchführungsvorschriften von Dritten
und Beteiligten Zuschüsse entgegennehmen.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
§ 65
Fälligkeit von Beiträgen und Sanierungsgeldern
1
Die Beiträge sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige
Entgelt den Versicherten zufließt. 2Sie müssen bis zum Ende des Kalendermonats
der Fälligkeit bei der Kasse eingegangen sein. 3Beiträge, die nach diesem Zeitpunkt
eingehen, sind bis zum Tage der Gutschrift mit jährlich 3 v. H. über dem an diesem
Tage geltenden Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
§ 66
Überschussverteilung
(1) Die Kasse stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorausgegangene Geschäftsjahr die Überschüsse fest.
(2) 1Im Rahmen der Pflichtversicherung kommen für die Zuteilung von Bonuspunkten die am Ende des laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten und die zum gleichen Zeitpunkt beitragsfrei Pflichtversicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage/
Pflichtbeitragsmonaten erfüllt haben, in Betracht. 2Für die Erfüllung der Wartezeit
werden Versicherungsverhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 27
zusammengerechnet.
(3) Im Rahmen der freiwilligen Versicherung kommen alle am Ende des laufenden
Geschäftsjahres freiwillig Versicherten und die beitragsfrei freiwillig Versicherten
in Betracht.
§ 67
Aufwendungen für die freiwillige Versicherung
(1) Schuldner für die freiwillige Versicherung ist der Versicherungsnehmer.
(2) 1Die Beiträge sind grundsätzlich einmal jährlich, spätestens zum 30. Juni zu entrichten. 2Mit Zustimmung der Kasse kann ausnahmsweise eine monatliche Zahlung
vereinbart werden, wobei der Beitrag in gleichbleibender Höhe zu leisten ist. 3Der
Beitrag für die freiwillige Versicherung muss jährlich mindestens 1/160stel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen; § 65
Satz 3 gilt entsprechend für rückständige Beiträge innerhalb der gleichen Lebensaltersstufe.
(3) Beiträge im Rahmen der freiwilligen Versicherung können sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber geleistet werden.
(4) Die Kasse kann Sonderzahlungen zu bestimmten Zeitpunkten zulassen und von
einer Gesundheitsprüfung abhängig machen.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
§ 68
(offen)
Fünfter Teil:
Übergangsvorschriften zur Ablösung des bis
zum 31. Dezember 2001 maßgebenden Leistungsrechts
Abschnitt I:
Übergangsregelungen für Rentenberechtigte
§ 69
Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und
Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31. Dezember
2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt.
(2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des
Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 37 dynamisiert.
2
Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dynamisiert. 3Die am Tag vor In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Regelungen über
die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden.
(3) Es gelten folgende Maßgaben:
(a) 1Für Neuberechnungen gilt § 38 mit der Maßgabe, dass zusätzliche Versorgungspunkte nach Absatz 2 zu berücksichtigen sind. 2Soweit noch Zeiten vor dem
1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den
§§ 72 bis 74 berechnet; übersteigt der hiernach festgestellte Betrag den Betrag, der
sich als Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 ergeben hat bzw. ohne Nichtzahlungs- und Ruhensvorschriften ergeben hätte, wird die Differenz durch den Messbetrag geteilt und dem Versorgungskonto (§ 34 Abs. 1) als Startgutschrift gutgeschrieben.
(b) § 36 Abs. 3 und die §§ 39 bis 52 gelten entsprechend.
(c) 1Hat die Versorgungsrente vor dem 1. Januar 2002 geendet und besteht die Möglichkeit einer erneuten Rentengewährung, ist die Versorgungsrente, die sich unter
Außerachtlassung von Nichtzahlungs- und Ruhensvorschriften und ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages (Absatz 1) am 31. Dezember 2001 ergeben hätte, durch den Messbetrag zu teilen und als Startgutschrift auf dem Versorgungskonto (§ 34 Abs. 1) gutzuschreiben; im Übrigen gelten in diesen Fällen die Vorschriften
des Punktemodells. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem
1. Januar 2002 eingetreten ist, die Versorgungsrente jedoch erst nach dem 1. Januar
2002 beginnt.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(4) Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Jahr
2001 eingetreten, gelten insoweit die bisher maßgebenden Satzungsregelungen fort.
(5) Stirbt ein unter Absatz 1 fallender Versorgungsrentenberechtigter, gelten die
Vorschriften des Punktemodells für Hinterbliebene entsprechend.
§ 70
Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte
(1) Für Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte Hinterbliebene, deren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen
hat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgebende Versicherungsrente festgestellt.
(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 37 dynamisiert.
(3) § 69 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor In-Kraft-Treten
dieser Satzung geltenden Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet
(§ 107a der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung) und für
Betriebsrenten nach § 18 BetrAVG, die spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen
haben, entsprechend.
§ 71
Versicherte mit Rentenbeginn am 1. Januar 2002
Für Rentenberechtigte, deren Rente am 1. Januar 2002 begonnen hat, finden die
§§ 69 und 70 entsprechende Anwendung.
Abschnitt II:
§ 72
Übergangsvorschriften für Anwartschaften
der Versicherten
Grundsätze
(1) 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember
2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung entsprechend den §§ 73 und 74 ermittelt. 2Die Anwartschaften nach Satz 1 werden unter Einschluss des Jahres 2001 in
Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4,– Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 34 Abs. 1)
ebenfalls gutgeschrieben (Startgutschriften).
(2) 1Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die
Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungs-
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
fähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses – ohne Berücksichtigung
einer Erhöhung zum 1. Januar 2002 – aus den entsprechenden Kalenderjahren vor
diesem Zeitpunkt. 2Für die Rentenberechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist das am
31. Dezember 2001 geltende Rentenrecht maßgebend.
(3) 1Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises der Kasse schriftlich
unmittelbar gegenüber der Kasse zu erheben. 2Auf die Ausschlussfrist wird in dem
Nachweis hingewiesen.
§ 73
Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon
und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
(1) 1Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002
noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit sich aus
Absatz 2 nichts anderes ergibt. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die nach
den am 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Kasse als pflichtversichert
gelten. 3§ 35a in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung findet Anwendung,
soweit seine Voraussetzungen zum 31. Dezember 2001 bereits erfüllt waren.
(2) 1Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. Beschäftigte, die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am
1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember 2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung
der Maßgaben des § 72, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 32 Abs. 5 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden
Fassung) und des § 35a der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden
Fassung, für den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember
2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor
Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. 2Von diesem Ausgangswert ist der
Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung
des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags noch erwerben könnten,
wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten vervielfachten gesamtversorgungsfähigen Entgelts gezahlt
würden. 3Sind am 31. Dezember 2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des § 100 Abs. 3 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung erfüllt, berechnet sich der Versorgungsvomhundertsatz nach dieser Vorschrift
mit der Maßgabe, dass nach § 100 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a der Satzung in der am 31.
Dezember 2001 maßgebenden Fassung abzuziehende Monate die Monate sind, die
zwischen dem 31. Dezember 1991 und dem Ersten des Monats liegen, der auf die
Vollendung des 63. Lebensjahres folgt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte,
die am 31. Dezember 2001 eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet
hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen maßgeblich ist.
(3) Für Pflichtversicherte, die vor dem 14. November 2001 Altersteilzeit oder einen
Vorruhestand vereinbart haben, gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass
an die Stelle des 63. Lebensjahres das vereinbarte Ende des Altersteilzeitverhältnisses bzw. in den Fällen des Vorruhestandes das Alter tritt, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde.
(4) 1Für die Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des
gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach
Durchführung einer Kontenklärung maßgebend. 2Die Pflichtversicherten haben, sofern sie nicht bereits über eine Rentenauskunft aus dem Jahr 2001 verfügen, bis zum
30. September 2002 eine Rentenauskunft zu beantragen und diese unverzüglich der
Kasse zu übersenden. 3Sofern die Rentenauskunft aus von den Pflichtversicherten
zu vertretenden Gründen bis zum 31. Dezember 2003 nicht beigebracht wird, wird
die Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet. 4Bei Vorliegen besonderer Gründe kann
die Kasse eine angemessene Fristverlängerung gewähren. 5Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist – abweichend von Satz 1 – dieser Grundlage
für die Berechnung nach Absatz 2.
(5) 1Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in
Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis
31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. 2Bei Pflichtversicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird der anzurechnende Bezug nach der bisher geltenden
Regelung berücksichtigt; Zuschüsse werden in Höhe des jährlichen Durchschnitts
der in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich gemeldeten
Zuschüsse in Ansatz gebracht. 3Ist in den Jahren 1999 bis 2001 kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen worden, ist gesamtversorgungsfähiges Entgelt das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das sich ergeben hätte, wenn für den gesamten
Monat Dezember 2001 eine Beschäftigung vorgelegen hätte. 4Sind in den Jahren
1999 bis 2001 keine Entgeltpunkte erworben worden, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte das rentenversicherungspflichtige Entgelt maßgebend, das im Monat Dezember 2001 bezogen worden wäre, wenn während des gesamten Monats eine
Beschäftigung vorgelegen hätte; für die Ermittlung der Zuschüsse gilt dies entsprechend.
(6) 1Für die Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 1 und 2 haben die Pflichtversicherten bis zum 31. Dezember 2002 dem Beteiligten den Familienstand am
31. Dezember 2001 (§ 32 Abs. 3c Satz 1 Buchst. a und b der Satzung in der am 31.
Dezember 2001 maßgebenden Fassung) mitzuteilen. 2Der Beteiligte hat die Daten
an die Kasse zu melden.
(7) Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 66.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(8) 1§ 92 und § 95 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung
sind unter den dort genannten Voraussetzungen bei Eintritt des Versicherungsfalles
zu berücksichtigen. 2Eine Dynamisierung dieser Anwartschaften findet nicht statt.
§ 74
Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002
beitragsfrei Versicherte
(1) 1Eine zum 31. Dezember 2001 bestehende beitragsfreie Versicherung nach § 25
der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung oder eine am 31.
Dezember 2001 beendete Pflichtversicherung wird ab 1. Januar 2002 zu einer beitragsfreien Pflichtversicherung (§ 21). 2Freiwillig Weiterversicherte können die
Umwandlung der freiwilligen Weiterversicherung in eine freiwillige Versicherung
zum 1. Januar 2002 beantragen; der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2002 zu stellen.
(2) 1Die Startgutschrift der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten werden nach
der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt.
2
Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 66.
(3) 1Für Beschäftigte im Beitrittsgebiet, für die § 107a der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung gilt, findet Absatz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Startgutschriften nur nach § 35 der Satzung in der am 31. Dezember
2001 maßgebenden Fassung berechnet werden und der Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen ist, das bei Pflichtversicherung in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zusatzversorgungspflichtig gewesen wäre.
2Für diese Beschäftigte gilt die Wartezeit als erfüllt.
(4) Für die freiwillig Weiterversicherten gilt Absatz 2 entsprechend.
Abschnitt III:
§ 75
Sonstiges
Sterbegeld
(1) 1Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts (§ 49 Abs. 1 bis 3 und 8
der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung) Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle
im Jahr 2002
im Jahr 2003
im Jahr 2004
im Jahr 2005
im Jahr 2006
im Jahr 2007
1.535,– Euro,
1.500,– Euro,
1.200,– Euro,
900,– Euro,
600,– Euro,
300,– Euro.
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
2
Ab dem Jahr 2008 fällt das Sterbegeld weg.
(2) Der Anspruch auf Sterbegeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren
seit Entstehen des Anspruchs schriftlich bei der Kasse geltend zu machen.
§ 76
Übergangsregelung für Beschäftigte oberhalb der
Vergütungsgruppe I BAT
Bestandteile des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts oberhalb der Summe aus
Endgrundvergütung und Familienzuschlag eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. BAT-O (VKA) – jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält –, werden für den Pflichtbeitrag mit dem 3,25fachen Wert als
Berechnungsgrundlage herangezogen, wenn für den Beschäftigten am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 62 Abs.
4 a. F. gezahlt wurde.
§ 77
Ausnahmen von der Versicherungspflicht für
höherversicherte Beschäftigte
Die Beschäftigten, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im
Wege der Höherversicherung bis 31. Dezember 1997 durchgeführt wurde und seinerzeit keine Erklärung zur Teilnahme an der Zusatzversorgung abgegeben haben,
sind weiterhin nicht zu versichern.
Sechster Teil: In-Kraft-Treten
§ 78
In-Kraft-Treten
(1) 1Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an die Stelle der Satzung
in der Fassung vom 31. Dezember 2000. 2Zum gleichen Zeitpunkt treten die Durchführungs- und Übergangsvorschriften, die sich auf Regelungen beziehen, die durch
die Neuregelung gegenstandslos geworden sind, außer Kraft. 3Sie und das außer
Kraft getretene Satzungsrecht gelten bis zum 31. Dezember 2001 als Übergangsregelung fort.
(2) 1Anstelle von § 19 findet bis zum 31. Dezember 2002 § 17 der Satzung in der
am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung weiterhin Anwendung. 2§ 19 Abs. 2
findet nur für nach dem 31. Dezember 2002 begründete Beschäftigungsverhältnisse
Anwendung.
MAVO
Rahmenordnung
für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)
in der Fassung des einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung
des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20. November 1995
sowie der Änderungen gemäß Beschluss der Vollversammlung
des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 21. Juni 1999
sowie der Änderungen gemäß Beschluss der Vollversammlung
des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 23. Juni 2003
Präambel
Grundlage und Ausgangspunkt für den kirchlichen Dienst ist die Sendung der Kirche. Diese Sendung umfasst die Verkündigung des Evangeliums, den Gottesdienst
und die sakramentale Verbindung der Menschen mit Jesus Christus sowie den aus
dem Glauben erwachsenden Dienst am Nächsten. Daraus ergibt sich als Eigenart des
kirchlichen Dienstes seine religiöse Dimension.
Als Maßstab für ihre Tätigkeit ist sie Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgegeben, die als Dienstgemeinschaft den Auftrag der Einrichtung erfüllen und so an der Sendung der Kirche mitwirken.
Weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Dienst in der Kirche mitgestalten und
mitverantworten und an seiner religiösen Grundlage und Zielsetzung teilhaben, sollen sie auch aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten mitwirken unter Beachtung der Verfasstheit der Kirche, ihres Auftrages und der kirchlichen Dienstverfassung. Dies erfordert von Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit.
Deshalb wird aufgrund des Rechtes der katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten
selbst zu regeln, unter Bezugnahme auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes
im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993 die folgende
Ordnung für Mitarbeitervertretungen erlassen.
I.
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Mitarbeitervertretungsordnung gilt für die Dienststellen, Einrichtungen
und sonstigen selbstständig geführten Stellen – nachfolgend als Einrichtung(en) bezeichnet –
1. der Diözese,
2. der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,
3. der Verbände der Kirchengemeinden,
MAVO
4. der Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind,
5. der sonstigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts.
(2) Diese Mitarbeitervertretungsordnung ist auch anzuwenden im Bereich der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen sowie des Verbandes der Diözesen Deutschlands, des Deutschen Caritasverbandes und der anderen mehrdiözesanen1 und überdiözesanen2 Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechtsform. Die vorgenannten Rechtsträger und ihre Einrichtungen sind gehalten, die Mitarbeitervertretungsordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist in allen Einrichtungen eines mehrdiözesanen oder
überdiözesanen Rechtsträgers die Mitarbeitervertretungsordnung der Diözese anzuwenden, in der sich der Sitz der Hauptniederlassung (Hauptsitz) befindet. Abweichend von Satz 1 kann auf Antrag eines mehrdiözesan oder überdiözesan tätigen
Rechtsträgers der Diözesanbischof des Hauptsitzes im Einvernehmen mit den anderen Diözesanbischöfen, in deren Diözese der Rechtsträger tätig ist, bestimmen, dass
in den Einrichtungen des Rechtsträgers die Mitarbeitervertretungsordnung der Diözese angewandt wird, in der die jeweilige Einrichtung ihren Sitz hat, oder eine Mitarbeitervertretungsordnung eigens für den Rechtsträger erlassen.
§ 1a
Bildung von Mitarbeitervertretungen
(1) In den Einrichtungen der in § 1 genannten kirchlichen Rechtsträger sind Mitarbeitervertretungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu bilden.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann der Rechtsträger nach Anhörung betroffener Mitarbeitervertretungen regeln, was als Einrichtung gilt. Die Regelung bedarf der Genehmigung durch den Ordinarius.
§ 1b Gemeinsame Mitarbeitervertretung3
(1) Die Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber mehrerer Einrichtungen verschiedener Rechtsträger können durch eine gemeinsame Dienstvereinbarung die Bildung
einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung vereinbaren, soweit dies der wirksamen
und zweckmäßigen Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient.
Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen können nach vorheriger Stellungnahme der
betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Einrichtungen einbeziehen, in denen
Mitarbeitervertretungen nicht gebildet sind. Die auf Grundlage dieser Dienstvereinbarung gewählte Mitarbeitervertretung tritt an die Stelle der bisher bestehenden Mitarbeitervertretungen. Sind in keiner der Einrichtungen Mitarbeitervertretungen gebildet, so können die Rechtsträger nach vorheriger Stellungnahme der betroffenen
1
Das sind solche, die in mehreren, nicht jedoch in allen Diözesen im Gebiet der Deutschen
Bischofskonferenz Einrichtungen unterhalten.
2
Das sind solche, die im gesamten Konferenzgebiet Einrichtungen unterhalten.
3
Muster für eine diözesane Fassung.
MAVO
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung vereinbaren, soweit die Gesamtheit der Einrichtungen die Voraussetzungen des
§ 6 Abs. 1 erfüllt.
(2) Die Dienstvereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 und die Regelung nach Abs. 1 Satz
4 bedürfen der Genehmigung durch den Ordinarius. Sie sind, soweit sie keine andere
Regelung treffen, für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Mitarbeitervertretung wirksam. Für die gemeinsamen Mitarbeitervertretungen
gelten die Vorschriften dieser Ordnung nach Maßgabe des § 22a.
§2
Dienstgeber
(1) Dienstgeber im Sinne dieser Ordnung ist der Rechtsträger der Einrichtung.
(2) Für den Dienstgeber handelt dessen vertretungsberechtigtes Organ oder die von
ihm bestellte Leitung. Der Dienstgeber kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in leitender Stellung schriftlich beauftragten, ihn zu vertreten.
§3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen,
die bei einem Dienstgeber (§ 2) aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, aufgrund ihrer Ordenszugehörigkeit, aufgrund eines Gestellungsvertrages oder zu ihrer
Ausbildung tätig sind. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die dem Dienstgeber zur
Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, sind keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung.
(2) Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten nicht:
1. die Mitglieder eines Organs, das zur gesetzlichen Vertretung berufen ist,
2. Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen im Sinne des § 1,
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur selbstständigen Entscheidung über Einstellungen, Anstellungen oder Kündigungen befugt sind,
4. sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung,
5. Geistliche einschließlich Ordensgeistliche im Bereich des § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3,
6. Personen, deren Beschäftigung oder Ausbildung überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Erziehung dient.
Die Entscheidung des Dienstgebers zu den Nrn. 3 und 4 bedarf der Beteiligung der
Mitarbeitervertretung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 18. Die Entscheidung bedarf bei den
in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern der Genehmigung des Ordinarius. Die Entscheidung ist der Mitarbeitervertretung schriftlich mitzuteilen.
(3) Die besondere Stellung der Geistlichen gegenüber dem Diözesanbischof und die
der Ordensleute gegenüber den Ordensoberen werden durch diese Ordnung nicht
berührt. Eine Mitwirkung in den persönlichen Angelegenheiten findet nicht statt.
MAVO
§4
Mitarbeiterversammlung
Die Mitarbeiterversammlung ist die Versammlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung
aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen
zulässig.
§5
Mitarbeitervertretung
Die Mitarbeitervertretung ist das von den wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern gewählte Organ, das die ihm nach dieser Ordnung zustehenden Aufgaben und Verantwortungen wahrnimmt.
II.
Die Mitarbeitervertretung
§6
Voraussetzung für die Bildung der Mitarbeitervertretung –
Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung
(1) Die Bildung einer Mitarbeitervertretung setzt voraus, dass in der Einrichtung in
der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 7)
beschäftigt werden, von denen mindestens drei wählbar sind (§ 8).
(2) Die Mitarbeitervertretung besteht aus
1 Mitglied bei 5 bis 15 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
3 Mitgliedern bei 16 bis 50 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
5 Mitgliedern bei 51 bis 100 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
7 Mitgliedern bei 101 bis 200 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
9 Mitgliedern bei 201 bis 300 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
11 Mitgliedern bei 301 bis 600 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
13 Mitgliedern bei 601 bis 1000 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
15 Mitgliedern bei 1001 und mehr wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(3) Für die Wahl einer Mitarbeitervertretung in einer Einrichtung mit einer oder
mehreren nicht selbstständig geführten Stellen kann der Dienstgeber eine Regelung
treffen, die eine Vertretung auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nicht
selbstständig geführten Stellen in Abweichung von § 11 Abs. 6 durch einen Vertreter gewährleistet, und zwar nach der Maßgabe der jeweiligen Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen. Eine solche Regelung
bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung.
(4) Der Mitarbeitervertretung sollen jeweils Vertreter der Dienstbereiche und Gruppen angehören. Die Geschlechter sollen in der Mitarbeitervertretung entsprechend
ihrem zahlenmäßigen Verhältnis in der Einrichtung vertreten sein.
MAVO
(5) Maßgebend für die Zahl der Mitglieder ist der Tag, bis zu dem Wahlvorschläge
eingereicht werden können (§ 9 Abs. 5 Satz 1).
§7
Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Wahltag das
18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung in einer Einrichtung desselben Dienstgebers tätig sind.
(2) Wer zu einer Einrichtung abgeordnet ist, wird nach Ablauf von drei Monaten in
ihr wahlberechtigt; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei der früheren
Einrichtung. Satz 1 gilt nicht, wenn feststeht, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter binnen weiterer sechs Monate in die frühere Einrichtung zurückkehren wird.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Ausbildungsverhältnis sind nur bei
der Einrichtung wahlberechtigt, von der sie eingestellt sind.
(4) Nicht wahlberechtigt sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
1. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur vorübergehend bestellt ist,
2. die am Wahltage für mindestens noch sechs Monate unter Wegfall der Bezüge
beurlaubt sind,
3. die sich am Wahltag in der Freistellungsphase eines nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden.
§8
Passives Wahlrecht
(1) Wählbar sind die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am
Wahltag seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung im kirchlichen Dienst stehen, davon mindestens seit sechs Monaten in einer Einrichtung desselben Dienstgebers tätig sind.
(2) Nicht wählbar sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur selbstständigen
Entscheidung in anderen als den in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Personalangelegenheiten befugt sind.
§9
Vorbereitung der Wahl
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Mitarbeitervertretung bestimmt die Mitarbeitervertretung den Wahltag. Er soll spätestens zwei Wochen vor
Ablauf der Amtszeit der Mitarbeitervertretung liegen.
(2) Die Mitarbeitervertretung bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer
Amtszeit die Mitglieder des Wahlausschusses. Er besteht aus drei oder fünf Mitgliedern, die, wenn sie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind, wahlberechtigt sein müssen. Der Wahlausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden.
MAVO
(3) Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus, so hat die Mitarbeitervertretung
unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Kandidiert ein Mitglied des Wahlausschusses für die Mitarbeitervertretung, so scheidet es aus dem Wahlausschuss aus.
(4) Der Dienstgeber stellt dem Wahlausschuss zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses spätestens sieben Wochen vor Ablauf der Amtszeit eine Liste aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den erforderlichen Angaben zur Verfügung. Der Wahlausschuss stellt die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf
und legt sie mindestens vier Wochen vor der Wahl für die Dauer von einer Woche
zur Einsicht aus. Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt bekannt, an
welchem Ort, für welche Dauer und von welchem Tage an die Listen zur Einsicht
ausliegen. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter kann während der Auslegungsfrist gegen die Eintragung oder Nichteintragung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters Einspruch einlegen. Der Wahlausschuss entscheidet über den Einspruch.
(5) Der Wahlausschuss hat sodann die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzufordern, schriftliche Wahlvorschläge, die jeweils von mindestens drei
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterzeichnet sein müssen, bis
zu einem von ihm festzusetzenden Termin einzureichen. Der Wahlvorschlag muss
die Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten enthalten, dass sie oder er der Benennung zustimmt. Der Wahlausschuss hat in ausreichender Zahl Formulare für
Wahlvorschläge auszulegen.
(6) Die Kandidatenliste soll mindestens doppelt soviel Wahlbewerberinnen und
Wahlbewerber enthalten wie Mitglieder nach § 6 Abs. 2 zu wählen sind.
(7) Der Wahlausschuss prüft die Wählbarkeit und lässt sich von der Wahlbewerberin oder dem Wahlbewerber bestätigen, dass kein Ausschlussgrund im Sinne des §
8 vorliegt.
(8) Spätestens eine Woche vor der Wahl sind die Namen der zur Wahl vorgeschlagenen und vom Wahlausschuss für wählbar erklärten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in alphabetischer Reihenfolge durch Aushang bekannt zu geben. Danach ist
die Kandidatur unwiderruflich.
§ 10
Dienstgeber – Vorbereitungen zur Bildung einer
Mitarbeitervertretung
(1) Wenn in einer Einrichtung die Voraussetzungen für die Bildung einer Mitarbeitervertretung vorliegen, hat der Dienstgeber spätestens nach drei Monaten zu einer
Mitarbeiterversammlung einzuladen. Er leitet sie und kann sich hierbei vertreten
lassen. Die Mitarbeiterversammlung wählt den Wahlausschuss, der auch den Wahltag bestimmt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds bestellt der Wahlausschuss
unverzüglich ein neues Mitglied.
(1a) Absatz 1 gilt auch,
MAVO
1. wenn die Mitarbeitervertretung ihrer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 nicht
nachkommt,
2. im Falle des § 12 Abs. 5 Satz 2,
3. im Falle des § 13 Abs. 2 Satz 3,
4. in den Fällen des § 13a nach Ablauf des Zeitraumes, in dem die Mitarbeitervertretung die Geschäfte fortgeführt hat,
5. nach Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der Mitarbeitervertretung durch die
Schlichtungsstelle in anderen als den in § 12 genannten Fällen, wenn ein ordnungsgemäßer Wahlausschuss nicht mehr besteht.
(2) Kommt die Bildung eines Wahlausschusses nicht zustande, so hat auf Antrag
mindestens eines Zehntels der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
und nach Ablauf eines Jahres der Dienstgeber erneut eine Mitarbeiterversammlung
zur Bildung eines Wahlausschusses einzuberufen.
(3) In neuen Einrichtungen entfallen für die erste Wahl die in den §§ 7 Abs. 1 und 8
Abs. 1 festgelegten Zeiten.
§ 11
Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl der Mitarbeitervertretung erfolgt unmittelbar und geheim. Für die
Durchführung der Wahl ist der Wahlausschuss verantwortlich.
(2) Die Wahl erfolgt durch Abgabe eines Stimmzettels. Der Stimmzettel enthält in
alphabetischer Reihenfolge die Namen aller zur Wahl stehenden Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter (§ 9 Abs. 8 Satz 1). Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Ankreuzen eines oder mehrerer Namen. Es können so viele Namen angekreuzt werden, wie
Mitglieder zu wählen sind. Der Wahlzettel ist in Anwesenheit von mindestens zwei
Mitgliedern des Wahlausschusses in die bereitgestellte Urne zu werfen. Die Stimmabgabe ist in der Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu
vermerken.
(3) Bemerkungen auf dem Wahlzettel und das Ankreuzen von Namen von mehr Personen, als zu wählen sind, machen den Stimmzettel ungültig.
(4) Im Falle der Verhinderung ist eine vorzeitige Stimmabgabe durch Briefwahl
möglich. Der Stimmzettel ist in dem für die Wahl vorgesehenen Umschlag und zusammen mit dem persönlich unterzeichneten Wahlschein in einem weiteren verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Briefwahl“ und der Angabe des Absenders dem Wahlausschuss zuzuleiten. Diesen Umschlag hat der Wahlausschuss bis
zum Wahltag aufzubewahren und am Wahltag die Stimmabgabe in der Liste der
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermerken, den Umschlag zu
öffnen und den für die Wahl bestimmten Umschlag in die Urne zu werfen. Die
Briefwahl ist nur bis zum Abschluss der Wahl am Wahltag möglich.
MAVO
(5) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit stellt der Wahlausschuss öffentlich fest,
wie viele Stimmen auf die einzelnen Gewählten entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten,
das vom Wahlausschuss zu unterzeichnen ist.
(6) Als Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Alle in der nach der Stimmenzahl entsprechenden Reihenfolge den gewählten Mitgliedern folgenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sind Ersatzmitglieder. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(7) Das Ergebnis der Wahl wird vom Wahlausschuss am Ende der Wahlhandlung
bekannt gegeben. Der Wahlausschuss stellt fest, ob jede oder jeder Gewählte die
Wahl annimmt. Bei Nichtannahme gilt an ihrer oder seiner Stelle die Mitarbeiterin
oder der Mitarbeiter mit der nächstfolgenden Stimmenzahl als gewählt. Mitglieder
und Ersatzmitglieder der Mitarbeitervertretung werden durch Aushang bekannt gegeben.
(8) Die gesamten Wahlunterlagen sind für die Dauer der Amtszeit der gewählten
Mitarbeitervertretung aufzubewahren. Die Kosten der Wahl trägt der Dienstgeber.
§§ 11a bis c Vereinfachtes Wahlverfahren1
§ 11a Voraussetzungen
(1) In Einrichtungen mit bis zu 20 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Mitarbeitervertretung anstelle des Verfahrens nach den §§ 9 bis 11 im
vereinfachten Wahlverfahren zu wählen.2
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Mitarbeiterversammlung mit der
Mehrheit der Anwesenden, mindestens jedoch einem Drittel der wahlberechtigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spätestens acht Wochen vor Beginn des einheitlichen Wahlzeitraums die Durchführung der Wahl nach den §§ 9 bis 11 beschließt.
§ 11b Vorbereitung der Wahl
(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Mitarbeitervertretung
die Wahlberechtigten durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise, die den wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit der Kenntnisnahme
gibt, zur Wahlversammlung ein und legt gleichzeitig die Liste der wahlberechtigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus.
1
2
Muster für eine diözesane Wahlordnung.
Die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann abweichend hiervon durch diözesane Regelung festgelegt werden.
MAVO
(2) Ist in einer Einrichtung eine Mitarbeitervertretung nicht vorhanden, so handelt
der Dienstgeber gemäß Abs. 1.
§ 11c Durchführung der Wahl
(1) Die Wahlversammlung wird von einer Wahlleiterin oder einem Wahlleiter geleitet, die oder der mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird. Im Bedarfsfall
kann die Wahlversammlung zur Unterstützung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters Wahlhelfer bestimmen.
(2) Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter und Ersatzmitglieder werden
in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Jede wahlberechtigte Mitarbeiterin und
jeder wahlberechtigte Mitarbeiter kann Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl
vorschlagen.
(3) Die Wahl erfolgt durch Abgabe des Stimmzettels. Auf dem Stimmzettel sind von
der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Name und Vorname aufzuführen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter trifft Vorkehrungen, dass die Wählerinnen und Wähler
ihre Stimme geheim abgeben können. Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt sie oder er öffentlich die Stimmen aus und gibt das Ergebnis bekannt.
(4) § 9 Abs. 7, § 11 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 6, § 11 Abs. 6 bis 8 und § 12 gelten entsprechend; an die Stelle des Wahlausschusses tritt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter.
§ 12
Anfechtung der Wahl
(1) Jede wahlberechtigte Mitarbeiterin und jeder wahlberechtigte Mitarbeiter oder
der Dienstgeber hat das Recht, die Wahl wegen eines Verstoßes gegen die §§ 6 bis
11c innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
schriftlich anzufechten. Die Anfechtungserklärung ist dem Wahlausschuss zuzuleiten.
(2) Unzulässige oder unbegründete Anfechtungen weist der Wahlausschuss zurück.
Stellt er fest, dass die Anfechtung begründet ist und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so erklärt er die Wahl für ungültig; in diesem Falle ist die Wahl
unverzüglich zu wiederholen. Im Falle einer sonstigen begründeten Wahlanfechtung berichtigt er den durch den Verstoß verursachten Fehler.
(3) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses ist die Anrufung der Schlichtungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung zulässig.
(4) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch
die Mitarbeitervertretung getroffenen Entscheidungen unberührt.
MAVO
(5) Die Wiederholung einer erfolgreich angefochtenen Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Besteht kein ordnungsgemäß besetzter Wahlausschuss (§ 9 Abs. 2 Satz 2)
mehr, so findet § 10 Anwendung.
§ 13
Amtszeit der Mitarbeitervertretung
(1) Die regelmäßigen Wahlen zur Mitarbeitervertretung finden alle vier Jahre in der
Zeit vom 1. März bis 30. Juni (einheitlicher Wahlzeitraum) statt.1
(2) Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt
noch eine Mitarbeitervertretung besteht, mit Ablauf der Amtszeit dieser Mitarbeitervertretung. Sie beträgt vier Jahre. Sie endet jedoch vorbehaltlich der Regelung in
Abs. 5 spätestens am 30. Juni des Jahres, in dem nach Abs. 1 die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen stattfinden.6
(3) Außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes findet eine Neuwahl statt, wenn
1. an dem Tage, an dem die Hälfte der Amtszeit seit Amtsbeginn abgelaufen ist, die
Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist,
2. die Gesamtzahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung auch nach Eintreten
sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als die Hälfte der ursprünglich vorhandenen
Mitgliederzahl gesunken ist,
3. die Mitarbeitervertretung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat,
4. die Wahl der Mitarbeitervertretung mit Erfolg angefochten worden ist,
5. die Mitarbeiterversammlung der Mitarbeitervertretung gemäß § 22 Abs. 2 das
Misstrauen ausgesprochen hat,
6. die Mitarbeitervertretung im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der
Befugnisse und Verpflichtungen als Mitarbeitervertretung durch Beschluss der
Schlichtungsstelle aufgelöst ist.
(4) Außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes ist die Mitarbeitervertretung zu
wählen, wenn in einer Einrichtung keine Mitarbeitervertretung besteht und die Voraussetzungen für die Bildung der Mitarbeitervertretung (§ 10) vorliegen.
(5) Hat außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes eine Wahl stattgefunden, so ist
die Mitarbeitervertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten einheitlichen
Wahlzeitraum neu zu wählen. Hat die Amtszeit der Mitarbeitervertretung zu Beginn
des nächsten einheitlichen Wahlzeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist die
Mitarbeitervertretung in dem übernächsten einheitlichen Wahlzeitraum neu zu wählen.
1
Beginn und Ende des einheitlichen Wahlzeitraumes können abweichend durch diözesane
Regelung festgelegt werden.
MAVO
§ 13a Weiterführung der Geschäfte
Ist bei Ablauf der Amtszeit (§ 13 Abs. 2) noch keine neue Mitarbeitervertretung gewählt, führt die Mitarbeitervertretung die Geschäfte bis zur Übernahme durch die
neugewählte Mitarbeitervertretung fort, längstens für die Dauer von sechs Monaten
vom Tag der Beendigung der Amtszeit an gerechnet. Dies gilt auch in den Fällen des
§ 13 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3.
§ 13b Ersatzmitglied, Verhinderung des ordentlichen Mitglieds
und ruhende Mitgliedschaft
(1) Scheidet ein Mitglied der Mitarbeitervertretung während der Amtszeit vorzeitig
aus, so tritt an seine Stelle das nächstberechtigte Ersatzmitglied (§ 11 Abs. 6 Satz 2).
(2) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung eines Mitglieds tritt für die Dauer der
Verhinderung das nächstberechtigte Ersatzmitglied ein. Die Mitarbeitervertretung
entscheidet darüber, ob eine zeitweilige Verhinderung vorliegt.
(3) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung ruht, solange dem Mitglied die
Ausübung seines Dienstes untersagt ist. Für die Dauer des Ruhens tritt das nächstberechtigte Ersatzmitglied ein.
§ 13c Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit der Mitarbeitervertretung,
2. Beschluss der Schlichtungsstelle bei Verlust der Wählbarkeit,
3. Niederlegung des Amtes,
4. Ausscheiden aus der Einrichtung oder Eintritt in die Freistellungsphase eines
nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses,
5. Beschluss der Schlichtungsstelle im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitarbeitervertreterin oder Mitarbeitervertreter.
§ 13d Übergangsmandat
(1) Wird eine Einrichtung gespalten, so bleibt deren Mitarbeitervertretung im Amt
und führt die Geschäfte für die ihr bislang zugeordneten Teile einer Einrichtung weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erfüllen und nicht in eine Einrichtung eingegliedert werden, in der eine Mitarbeitervertretung besteht (Übergangsmandat). Die Mitarbeitervertretung hat insbesondere unverzüglich Wahlausschüsse
zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Teilen einer Einrichtung
eine neue Mitarbeitervertretung gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist,
spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Dienstvereinbarung kann das Übergangsmandat um bis zu weitere sechs Monate verlängert
werden.
MAVO
(2) Werden Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen zu einer Einrichtung zusammengelegt, so nimmt die Mitarbeitervertretung der nach der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter größten Einrichtung oder des größten
Teils einer Einrichtung das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von
Einrichtungen und Teilen von Einrichtungen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.
(4) Führt eine Spaltung, Zusammenlegung oder Übertragung dazu, dass eine ehemals nicht in den Geltungsbereich nach § 1 fallende Einrichtung oder ein Teil einer
Einrichtung nunmehr in den Geltungsbereich dieser Ordnung fällt, so gelten Abs. 1
und 2 entsprechend. Die nicht nach dieser Ordnung gebildete Arbeitnehmervertretung handelt dann als Mitarbeitervertretung. Bestehende Vereinbarungen zwischen
dem Dienstgeber und der nicht nach dieser Ordnung gebildeten Arbeitnehmervertretung erlöschen und zuvor eingeleitete Beteiligungsverfahren enden.
§ 13e Restmandat
Geht eine Einrichtung durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so
bleibt deren Mitarbeitervertretung so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der
damit im Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte erforderlich ist.
§ 14
Tätigkeit der Mitarbeitervertretung
(1) Die Mitarbeitervertretung wählt bei ihrem ersten Zusammentreten, das innerhalb
einer Woche nach der Wahl stattfinden soll und von der oder dem Vorsitzenden des
Wahlausschusses einzuberufen ist, mit einfacher Mehrheit aus den Mitgliedern ihre
Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende soll katholisch sein.
Außerdem sollen eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender und eine Schriftführerin oder ein Schriftführer gewählt werden. Die oder der
Vorsitzende der Mitarbeitervertretung oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung
deren Stellvertreterin oder Stellvertreter vertritt die Mitarbeitervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen sind
die oder der Vorsitzende, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder ein von der
Mitarbeitervertretung zu benennendes Mitglied berechtigt.
(2) Die Mitarbeitervertretung kann ihrer oder ihrem Vorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder das Vertrauen entziehen. In diesem Fall hat eine Neuwahl
der oder des Vorsitzenden stattzufinden.
(3) Die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung deren Stellvertreterin oder Stellvertreter beruft die Mitarbeitervertretung unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein und leitet sie. Sie oder er hat die Mitarbeitervertretung einzuberufen,
wenn die Mehrheit der Mitglieder es verlangt.
MAVO
(4) Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung sind nicht öffentlich. Sie finden in der
Regel während der Arbeitszeit in der Einrichtung statt. Bei Anberaumung und Dauer der Sitzung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.
(5) Die Mitarbeitervertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Mitarbeitervertretung beschließt mit Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Über die Sitzung der Mitarbeitervertretung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
die Namen der An- und Abwesenden, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das jeweilige Stimmenverhältnis enthalten muss. Die Niederschrift ist von der
oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Soweit die Leiterin oder der Leiter der
Dienststelle oder deren Beauftragte oder Beauftragter an der Sitzung teilgenommen
haben, ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten.
(7) Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen der Mitarbeitervertretung in der Einrichtung verwahrt werden können.
(8) Die Mitarbeitervertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Die Mitarbeitervertretung kann in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden können, sofern dabei Einstimmigkeit
erzielt wird. Beschlüsse nach Satz 1 sind spätestens in der Niederschrift der nächsten
Sitzung im Wortlaut festzuhalten.
(10) Die Mitarbeitervertretung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden, denen mindestens drei Mitglieder der Mitarbeitervertretung angehören müssen. Den Ausschüssen können Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden; dies
gilt nicht für die Beteiligung bei Kündigungen sowie für den Abschluss und die
Kündigung von Dienstvereinbarungen. Die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder. Die Mitarbeitervertretung kann die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung durch Beschluss mit Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder widerrufen. Die Übertragung und der Widerruf sind dem Dienstgeber schriftlich anzuzeigen.
§ 15
Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung
(1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Die Freistellung beinhaltet den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen
Aufgaben.
MAVO
(3)1 Auf Antrag der Mitarbeitervertretung sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils für die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer oder eines
Vollbeschäftigten freizustellen in Einrichtungen mit – im Zeitpunkt der Wahl –
mehr als
• 300 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwei Mitarbeitervertreterinnen oder Mitarbeitervertreter,
• 600 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern drei Mitarbeitervertreterinnen oder Mitarbeitervertreter,
• 1000 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vier Mitarbeitervertreterinnen oder Mitarbeitervertreter.
Dienstgeber und Mitarbeitervertretung können sich für die Dauer der Amtszeit dahingehend einigen, dass das Freistellungskontingent auf mehr oder weniger Mitarbeitervertreterinnen oder Mitarbeitervertreter verteilt werden kann.
(4) Zum Ausgleich für die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung, die aus
einrichtungsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das
Mitglied der Mitarbeitervertretung Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Kann ein Mitglied der Mitarbeitervertretung
die Lage seiner Arbeitszeit ganz oder teilweise selbst bestimmen, hat es die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung außerhalb seiner Arbeitszeit dem Dienstgeber zuvor mitzuteilen. Gibt dieser nach Mitteilung keine Möglichkeit zur
Tätigkeit innerhalb der Arbeitszeit, liegt ein einrichtungsbedingter Grund vor. Einrichtungsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Mitglieder der
Mitarbeitervertretung nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.
Die Arbeitsbefreiung soll vor Ablauf der nächsten sechs Kalendermonate gewährt
werden. Ist dies aus einrichtungsbedingten Gründen nicht möglich, kann der Dienstgeber die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit vergüten.
(5) Kommt es in den Fällen nach den Absätzen 2 und 4 nicht zu einer Einigung, entscheidet auf Antrag der Mitarbeitervertretung die Schlichtungsstelle.
§ 16
Schulung der Mitarbeitervertretung und des
Wahlausschusses
(1) Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist auf Antrag der Mitarbeitervertretung während ihrer Amtszeit bis zu insgesamt drei Wochen Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu gewähren, wenn diese die für die Arbeit in der Mitarbeitervertretung erforderlichen Kenntnisse vermitteln, von der (Erz-)Diözese oder dem Diözesan-Caritasverband als
geeignet anerkannt sind und dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse
einer Teilnahme nicht entgegenstehen. Bei Mitgliedschaft in mehreren Mitarbeitervertretungen kann der Anspruch nur einmal geltend gemacht werden.
1
Muster für eine diözesane Fassung.
MAVO
(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für ihre Tätigkeit und für Schulungsmaßnahmen, die Kenntnisse für diese Tätigkeit vermitteln, Arbeitsbefreiung,
soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Abs.
1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 17
Kosten der Mitarbeitervertretung1
(1) Der Dienstgeber trägt die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten im Rahmen der für
den Dienstgeber geltenden Reisekostenregelung. Zu den notwendigen Kosten gehören auch
• die Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 16;
• die Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen entstehen, soweit
diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist und der
Dienstgeber der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat;
• die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor der
Schlichtungsstelle, soweit der Vorsitzende der Schlichtungsstelle feststellt, dass
die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig oder zweckmäßig erscheint.
(2) Der Dienstgeber stellt unter Berücksichtigung der bei ihm vorhandenen Gegebenheiten die sachlichen und personellen Hilfen zur Verfügung.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für gemeinsame Mitarbeitervertretungen
(§ 1b) und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungen (§ 24 Abs. 2), mit der Maßgabe, dass die Kosten von den beteiligten Dienstgebern entsprechend dem Verhältnis
der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zeitpunkt der Bildung getragen
werden. Die beteiligten Dienstgeber haften als Gesamtschuldner.
§ 18
Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung
(1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung dürfen in der Ausübung ihres Amtes
nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt
werden.
(1a) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter mit einrichtungsüblicher Entwicklung.
(2) Mitglieder der Mitarbeitervertretung können gegen ihren Willen in eine andere
Einrichtung nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksich-
1
Abs. 3 ist Muster für eine diözesane Fassung.
MAVO
tigung dieser Mitgliedschaft aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist
und die Mitarbeitervertretung gemäß § 33 zugestimmt hat.
(3) Erleidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die oder der Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach dieser Ordnung einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(4) Beantragt eine in einem Berufsausbildungsverhältnis stehende Mitarbeiterin oder
ein in einem Berufsausbildungsverhältnis stehender Mitarbeiter, die oder der Mitglied der Mitarbeitervertretung oder Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen und
der Auszubildenden ist, spätestens einen Monat vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses für den Fall des erfolgreichen Abschlusses ihrer oder seiner Ausbildung
schriftlich die Weiterbeschäftigung, so bedarf die Ablehnung des Antrages durch den
Dienstgeber der Zustimmung der Mitarbeitervertretung gemäß § 33, wenn der
Dienstgeber gleichzeitig andere Auszubildende weiterbeschäftigt. Die Zustimmung
kann nur verweigert werden, wenn der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht,
dass die Ablehnung der Weiterbeschäftigung wegen der Tätigkeit als Mitarbeitervertreterin oder Mitarbeitervertreter erfolgt. Verweigert die Mitarbeitervertretung
die vom Dienstgeber beantragte Zustimmung, so kann dieser gemäß § 33 Abs. 4 die
Schlichtungsstelle anrufen. In diesem Schlichtungsverfahren ist das Mitglied Beteiligter.
§ 19
Kündigungsschutz
(1) Einem Mitglied der Mitarbeitervertretung kann nur gekündigt werden, wenn ein
Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Abweichend von Satz 1 kann
in den Fällen des Artikels 5 Abs. 3 bis 5 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes
im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit, es sei denn, die Mitgliedschaft ist nach § 13c Nrn. 2, 3 oder
5 erloschen.
(2) Nach Ablauf der Probezeit darf einem Mitglied des Wahlausschusses vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, einer Wahlbewerberin oder einem Wahlbewerber vom
Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an, jeweils bis sechs Monate nach
Bekanntgabe des Wahlergebnisses nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine
außerordentliche Kündigung vorliegt. Für die ordentliche Kündigung gilt Abs. 1
Satz 2 entsprechend.
(3) Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung, eines Mitglieds des Wahlausschusses oder einer Wahlbewerberin oder eines Wahlbewerbers
ist auch zulässig, wenn eine Einrichtung geschlossen wird, frühestens jedoch zum
Zeitpunkt der Schließung der Einrichtung, es sei denn, dass die Kündigung zu einem
früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Wird nur
MAVO
ein Teil der Einrichtung geschlossen, so sind die in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einen anderen Teil der Einrichtung zu übernehmen. Ist dies
aus betrieblichen Gründen nicht möglich, gilt Satz 1.
§ 20
Schweigepflicht
Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung haben über dienstliche Angelegenheiten
oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Mitarbeitervertretung bekannt geworden sind und Verschwiegenheit erfordern, Stillschweigen zu bewahren.
Das gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus der Mitarbeitervertretung. Eine Verletzung der Schweigepflicht stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung im Sinne
des § 13c Nr. 5 dar.
III.
Mitarbeiterversammlung
§ 21
Einberufung der Mitarbeiterversammlung
(1) Die Mitarbeiterversammlung (§ 4) ist nicht öffentlich. Sie wird von der oder dem
Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung einberufen und geleitet. Die Einladung hat
unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die
Möglichkeit der Kenntnisnahme gibt, zu erfolgen.
(2) Die Mitarbeiterversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Auf
ihr hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung einen Tätigkeitsbericht zu
erstatten.
(3) Auf Verlangen von einem Drittel der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung die Mitarbeiterversammlung unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Das Gleiche gilt, wenn der Dienstgeber aus besonderem Grunde die Einberufung
verlangt. In diesem Fall ist in der Tagesordnung der Grund anzugeben. An dieser Versammlung nimmt der Dienstgeber teil.
(4) Notwendige Fahrtkosten für jährlich höchstens zwei Mitarbeiterversammlungen
sowie für die auf Verlangen des Dienstgebers einberufene Mitarbeiterversammlung
(Abs. 3) werden von dem Dienstgeber nach den bei ihm geltenden Regelungen erstattet.
§ 22
Aufgaben und Verfahren der Mitarbeiterversammlung
(1) Die Mitarbeiterversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung gehören. In diesem Rahmen ist die Mitarbeitervertretung der Mitarbeiterversammlung berichtspflichtig. Sie kann der Mitarbeitervertretung Anträge unterbreiten und zu den Beschlüssen der Mitarbeitervertretung
Stellung nehmen.
MAVO
(2) Spricht mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Mitarbeiterversammlung der Mitarbeitervertretung das Misstrauen
aus, so findet eine Neuwahl statt (§ 13 Abs. 3 Nr. 5).
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitarbeiterversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen
der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Anträge
der Mitarbeiterversammlung gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(4) Anträge und Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und von der oder
dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer der Mitarbeitervertretung zu unterzeichnen. Der Niederschrift soll eine Anwesenheitsliste beigefügt
werden. Bei Teilversammlungen (§ 4 Satz 2) und im Falle des Abs. 2 ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.
IIIa. Sonderregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen
§ 22a Sonderregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen nach
§ 1b
(1) Die dem Dienstgeber gegenüber der Mitarbeitervertretung nach dieser Ordnung
obliegenden Pflichten obliegen bei der gemeinsamen Mitarbeitervertretung den betroffenen Dienstgebern gemeinschaftlich. Dies gilt auch für die Einberufung der Mitarbeiterversammlung zur Vorbereitung der Wahl einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung (§ 10) sowie die Führung des gemeinsamen Gesprächs nach § 39 Abs. 1
Satz 1. Die Informationspflicht des Dienstgebers nach § 27 Abs. 1, § 27a und die Verpflichtungen aus den Beteiligungsrechten nach §§ 29 bis 37 sind auf die jeweils eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränkt. Die betroffenen Dienstgeber
können sich gegenseitig ermächtigen, die Aufgaben füreinander wahrzunehmen.
(2) Die §§ 7 Absätze 1 und 2, 8 Abs. 1 und 13c Ziffer 4 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wechsel einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zu einem
kirchlichen Dienstgeber innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Mitarbeitervertretung nicht den Verlust des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder der Mitgliedschaft in
der Mitarbeitervertretung zur Folge hat.
(3) Für die Wahl der gemeinsamen Mitarbeitervertretung gelten die §§ 9 bis 11c, soweit das Wahlverfahren nicht durch besondere diözesane Verordnung geregelt wird.
(4) Die Mitarbeiterversammlung ist die Versammlung aller Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Einrichtungen, für die eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gemäß
§ 1b gebildet ist.
MAVO
IV.
Besondere Formen der Vertretung von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern
§ 23
Sondervertretung1
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von ihrem Dienstgeber einer Einrichtung
eines anderen kirchlichen oder nichtkirchlichen Rechtsträgers zugeordnet worden
sind, bilden eine Sondervertretung.
(2) Die Sondervertretung wirkt mit bei Maßnahmen, die vom Dienstgeber getroffen
werden. Bei Zuordnung zu einem kirchlichen Rechtsträger ist im Übrigen die Mitarbeitervertretung der Einrichtung zuständig.
(3) Das Nähere, einschließlich der Einzelheiten des Wahlverfahrens, wird in Sonderbestimmungen geregelt.
§ 24
Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung2
(1) Bestehen bei einem Dienstgeber (§ 2) mehrere Mitarbeitervertretungen, so kann
im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und allen Mitarbeitervertretungen eine Gesamtmitarbeitervertretung gebildet werden.
(2) Die Mitarbeitervertretungen oder, soweit vorhanden, die Gesamtmitarbeitervertretungen mehrerer Einrichtungen mehrerer Rechtsträger können durch eine gemeinsame Dienstvereinbarung mit allen betroffenen Dienstgebern die Bildung einer erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung vereinbaren, soweit dies der wirksamen und
zweckmäßigen Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient. Diese tritt an die Stelle bestehender Gesamtmitarbeitervertretungen.
(3) Jede Mitarbeitervertretung entsendet in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ein Mitglied. Außerdem wählen die Sprecherinnen oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Mitarbeitervertretungen aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter und je eine
Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter in die Gesamtmitarbeitervertretung oder
erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. Durch Dienstvereinbarung kann die Mitgliederzahl und Zusammensetzung abweichend geregelt werden.
(4) Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung
wirkt bei den Angelegenheiten im Sinne der §§ 26 bis 38 mit, die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitarbeitervertretungen
1
2
Muster für eine diözesane Fassung.
Muster für eine diözesane Fassung.
MAVO
betreffen. In allen übrigen Angelegenheiten wirkt die Mitarbeitervertretung der Einrichtung mit, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber handelt.
(5) Soll eine einmal eingerichtete Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung aufgelöst werden, so bedarf es dafür der Zustimmung aller
betroffenen Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber. Für die Gesamtmitarbeitervertretung kann anlässlich des Einvernehmens nach Abs. 1 und für die erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung kann durch die zugrundeliegende Dienstvereinbarung
eine abweichende Regelung getroffen werden.
(6) Für die Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß mit Ausnahme
des § 15 Abs. 3.
§ 25
Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen1
(1) Die Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich dieser Ordnung bilden die
„Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im (Erz-)Bistum …“.
(2) Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist
1. gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch mit den vertretenen Mitarbeitervertretungen,
2. Beratung der Mitarbeitervertretungen in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechtes,
3. Förderung der Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung,
4. Sorge um die Schulung der Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter,
5. Erarbeitung von Vorschlägen zur Fortentwicklung der Mitarbeitervertretungsordnung.
(3) Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand.
Zusammensetzung der Mitgliederversammlung und Wahl des Vorstandes werden in
Sonderbestimmungen geregelt.
(4) Das (Erz-)Bistum trägt im Rahmen der der Arbeitsgemeinschaft im (Erz-)Bistumshaushalt zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel die
notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten entsprechend der für das (Erz-)
Bistum geltenden Reisekostenregelung. Für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und für die Tätigkeit des Vorstandes besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft erforderlich ist und kein unabwendbares dienstliches oder betriebliches
1
Absätze 1 bis 4 sind Muster für eine diözesane Fassung.
MAVO
Interesse entgegensteht. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend. Regelungen zur Erstattung
der Kosten der Freistellung werden in Sonderbestimmungen geregelt.
(5) Die Arbeitsgemeinschaft kann sich mit Arbeitsgemeinschaften anderer (Erz-)Diözesen zu einer Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zur Wahrung folgender Aufgaben zusammenschließen:
1. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches unter ihren Mitgliedern,
2. Erarbeitung von Vorschlägen zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsrechts,
3. Erarbeitung von Vorschlägen zur Entwicklung der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung,
4. Kontaktpflege mit der Kommission für Personalwesen des Verbandes der Diözesen Deutschlands.
Das Nähere bestimmt die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands.
V.
Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und
Mitarbeitervertretung
§ 26
Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung
(1) Der Dienst in der Kirche verpflichtet Dienstgeber und Mitarbeitervertretung in
besonderer Weise, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich bei der Erfüllung
der Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. Dienstgeber und Mitarbeitervertretung
haben darauf zu achten, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und
Billigkeit behandelt werden. In ihrer Mitverantwortung für die Aufgabe der Einrichtung soll auch die Mitarbeitervertretung bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
das Verständnis für den Auftrag der Kirche stärken und für eine gute Zusammenarbeit innerhalb der Dienstgemeinschaft eintreten.
(2) Der Mitarbeitervertretung sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters eingesehen werden.
(3) Die Mitarbeitervertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. Maßnahmen, die der Einrichtung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen, anzuregen,
2. Anregungen und Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, vorzutragen und auf ihre Erledigung
hinzuwirken,
3. die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter und anderer
schutzbedürftiger, insbesondere älterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern,
MAVO
4. die Eingliederung ausländischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Einrichtung und das Verständnis zwischen ihnen und den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu fördern,
5. Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter anzuregen,
6. mit den Sprecherinnen oder Sprechern der Jugendlichen und der Auszubildenden
zur Förderung der Belange der jugendlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
der Auszubildenden zusammenzuarbeiten,
7. sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und die Gesundheitsförderung in der Einrichtung einzusetzen,
8. auf frauen- und familienfreundliche Arbeitsbedingungen hinzuwirken.
§ 27
Information
(1) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung informieren sich gegenseitig über die Angelegenheiten, welche die Dienstgemeinschaft betreffen. Auf Wunsch findet eine
Aussprache statt.
(2) Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung insbesondere über
Stellenausschreibungen,
Änderungen und Ergänzungen des Stellenplanes,
Behandlung der von der Mitarbeitervertretung vorgetragenen Anregungen und Beschwerden,
Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen und Vermittlungsvorschläge nach
§ 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.
§ 27a Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten
(1) Der Dienstgeber einer Einrichtung, in der in der Regel mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ständig beschäftigt sind und deren Betrieb überwiegend durch
Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen
mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nicht-kirchlicher Dritter finanziert wird,
hat die Mitarbeitervertretung über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung rechtzeitig, mindestens aber einmal im Kalenderjahr unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten, sowie die sich daraus ergebenden
Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Die Mitarbeitervertretung kann
Anregungen geben. Besteht eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung, so ist diese anstelle der Mitarbeitervertretung zu informieren.
(2) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
1. der allgemeine Rahmen der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Einrichtung;
MAVO
2. Rationalisierungsvorhaben;
3. die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Einrichtung sowie
4. sonstige Veränderungen und Vorhaben, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung wesentlich berühren können.
(3) Als erforderliche Unterlagen im Sinne des Abs. 1 sind diejenigen Unterlagen vorzulegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einrichtung
vermitteln. Sofern für die Einrichtung nach den Vorschriften des Handels- oder Steuerrechts Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen, sind
dies der Jahresabschluss nach den jeweils maßgeblichen Gliederungsvorschriften sowie der Anhang und, sofern zu erstellen, der Lagebericht; für Einrichtungen einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts sind dies der auf die Einrichtung bezogene Teil
des Verwaltungshaushalts und der Jahresrechnung.
(4) Die Mitarbeitervertretung oder an ihrer Stelle die Gesamtmitarbeitervertretung
oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung können die Bildung eines Ausschusses
zur Wahrnehmung der Informationsrechte nach Abs. 1 beschließen. Soweit es zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung oder des Ausschusses erforderlich ist, hat der Dienstgeber sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Ausschusses oder
der Mitarbeitervertretung zu berücksichtigen, soweit einrichtungsbedingte Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 20
entsprechend.
(5) In Einrichtungen i.S. des Abs. 1 mit in der Regel nicht mehr als 50 ständig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat der Dienstgeber mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Mitarbeiterversammlung über das Personal- und
Sozialwesen der Einrichtung und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung der
Einrichtung zu berichten.
(6) Die Informationspflicht besteht nicht, soweit dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
§ 28
Formen der Beteiligung, Dienstvereinbarung
(1) Die Beteiligung der Mitarbeitervertretung an Entscheidungen des Dienstgebers
vollzieht sich im Rahmen der Zuständigkeit der Einrichtung nach den §§ 29 bis 37.
Formen der Beteiligung sind:
Anhörung und Mitberatung,
Vorschlagsrecht,
Zustimmung,
Antragsrecht.
(2) Dienstvereinbarungen sind im Rahmen des § 38 zulässig.
MAVO
§ 28a Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum
Schutz schwerbehinderter Menschen
(1) Die Mitarbeitervertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achtet darauf, dass die dem Dienstgeber nach §§ 71, 72, 81, 83 und 84
SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden und wirkt auf die Wahl einer
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin.
(2) Der Dienstgeber trifft mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeitervertretung in Zusammenarbeit mit dem
Beauftragten des Dienstgebers gemäß § 98 SGB IX eine verbindliche Integrationsvereinbarung. Auf Verlangen der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung hierüber verhandelt. Ist eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter nicht vorhanden, so steht das Recht, die Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen, der Mitarbeitervertretung zu. Der Dienstgeber oder die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können das
Integrationsamt einladen, sich an den Verhandlungen über die Integrationsvereinbarung zu beteiligen. Dem Arbeitsamt und dem Integrationsamt, die für den Sitz des
Dienstgebers zuständig sind, wird die Vereinbarung übermittelt. Der Inhalt der Integrationsvereinbarung richtet sich nach § 83 Abs. 2 SGB IX.
(3) Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis einer
schwerbehinderten Mitarbeiterin oder eines schwerbehinderten Mitarbeiters auf, die
dieses Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind zunächst unter möglichst
frühzeitiger Einschaltung des Beauftragten des Dienstgebers nach § 98 SGB IX, der
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der
Mitarbeitervertretung sowie des Integrationsamtes alle Möglichkeiten und alle zur
Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt
werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt
werden kann.
§ 29
Anhörung und Mitberatung
(1) Das Recht der Anhörung und der Mitberatung ist bei folgenden Angelegenheiten
gegeben:
1. Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit,
2. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der
Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung, die
zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen, sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im liturgischen Dienst,
3. Regelung der Ordnung in der Einrichtung (Haus- und Heimordnungen),
4. Festlegung von Richtlinien zur Durchführung des Stellenplans,
MAVO
5. Verpflichtung zur Teilnahme oder Auswahl der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
6. Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die die Einrichtung für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbietet,
7. Einführung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden
sozialen Zuwendungen sowie deren Einstellung,
8. Fassung von Musterdienst- und Musterarbeitsverträgen,
9. Regelung zur Erstattung dienstlicher Auslagen,
10. Abordnung von mehr als drei Monaten oder Versetzung an eine andere Einrichtung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern für pastorale Dienste oder religiöse
Unterweisung, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder
Beauftragung bedürfen,
11. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Mitwirkung beantragt,
12. Entlassung aus einem Probe- oder Widerrufsverhältnis in Anwendung beamtenrechtlicher Bestimmungen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Mitwirkung beantragt,
13. Überlassung von Wohnungen, die für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vorgesehen sind,
14. grundlegende Änderungen von Arbeitsmethoden,
15. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufes,
16. Festlegung von Grundsätzen für die Gestaltung von Arbeitsplätzen,
17. Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
18. Bestellung zur Mitarbeiterin oder zum Mitarbeiter in leitender Stellung gemäß
§ 3 Abs. 2 Nrn. 3 und 4,
19. Zurückweisung von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen um einen freien Arbeitsplatz, soweit die Beschäftigungspflicht des § 71 Abs. 1 SGB IX noch
nicht erfüllt ist,
20. Regelung einer Einrichtung nach § 1a Abs. 2.
(2) In den in Abs. 1 genannten Fällen wird die Mitarbeitervertretung zu der vom
Dienstgeber beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung angehört. Diese ist der
Mitarbeitervertretung rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Erhebt die Mitarbeitervertretung binnen einer Frist von einer Woche keine Einwendungen, so gilt die vorbereitete Maßnahme oder Entscheidung als nicht beanstandet. Auf Antrag der Mitarbeitervertretung kann der Dienstgeber eine Fristverlängerung um eine weitere Woche bewilligen. Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen, so werden die Einwendungen in einer gemeinsamen Sitzung von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel der Verständigung beraten.
MAVO
(4) Hält die Mitarbeitervertretung auch danach ihre Einwendungen aufrecht und will
der Dienstgeber den Einwendungen nicht Rechnung tragen, so teilt er dies der Mitarbeitervertretung schriftlich mit.
(5) Der Dienstgeber kann bei Maßnahmen oder Entscheidungen, die der Anhörung
und Mitberatung der Mitarbeitervertretung bedürfen und der Natur der Sache nach
keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen
treffen. Die Mitarbeitervertretung ist über die getroffene Regelung unverzüglich zu
verständigen.
§ 30
Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung
(1) Der Mitarbeitervertretung ist vor jeder ordentlichen Kündigung durch den Dienstgeber schriftlich die Absicht der Kündigung mitzuteilen. Bestand das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung bereits mindestens sechs Monate, so
hat er auch die Gründe der Kündigung darzulegen.
(2) Will die Mitarbeitervertretung gegen die Kündigung Einwendungen geltend machen, so hat sie diese unter Angabe der Gründe dem Dienstgeber spätestens innerhalb
einer Woche schriftlich mitzuteilen. Erhebt die Mitarbeitervertretung innerhalb der
Frist keine Einwendungen, so gilt die beabsichtigte Kündigung als nicht beanstandet.
Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen und hält der Dienstgeber an der
Kündigungsabsicht fest, so werden die Einwendungen in einer gemeinsamen Sitzung
von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel einer Verständigung beraten. Der Dienstgeber setzt den Termin der gemeinsamen Sitzung fest und lädt hierzu
ein.
(3) Als Einwendung kann insbesondere geltend gemacht werden, dass nach Ansicht
der Mitarbeitervertretung
1. die Kündigung gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnung
oder sonstiges geltendes Recht verstößt,
2. der Dienstgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiterin oder des zu
kündigenden Mitarbeiters soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
3. die zu kündigende Mitarbeiterin oder der zu kündigende Mitarbeiter an einem anderen Arbeitsplatz in einer Einrichtung desselben Dienstgebers weiter beschäftigt
werden kann,
4. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach zumutbaren
Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5. eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter sein
Einverständnis hiermit erklärt hat.
Diese Einwendungen bedürfen der Schriftform und der Angabe der konkreten, auf
den Einzelfall bezogenen Gründe.
MAVO
(4) Kündigt der Dienstgeber, obwohl die Mitarbeitervertretung Einwendungen gemäß Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 erhoben hat, so hat er der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter
mit der Kündigung eine Abschrift der Einwendungen der Mitarbeitervertretung zuzuleiten.
(5) Eine ohne Einhaltung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 ausgesprochene
Kündigung ist unwirksam.
§ 30a Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassungen
Beabsichtigt der Dienstgeber, nach § 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er der Mitarbeitervertretung rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und sie schriftlich insbesondere zu
unterrichten über
1. die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter,
4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter,
6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Dienstgeber und Mitarbeitervertretung haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.
§ 31
Anhörung und Mitberatung bei außerordentlicher
Kündigung
(1) Der Mitarbeitervertretung sind vor einer außerordentlichen Kündigung durch den
Dienstgeber schriftlich die Absicht der Kündigung und die Gründe hierfür mitzuteilen.
(2) Will die Mitarbeitervertretung gegen die Kündigung Einwendungen geltend machen, so hat sie diese unter Angabe der Gründe dem Dienstgeber spätestens innerhalb
von drei Tagen schriftlich mitzuteilen. Diese Frist kann vom Dienstgeber auf 48
Stunden verkürzt werden. Erhebt die Mitarbeitervertretung innerhalb der Frist keine
Einwendungen, so gilt die beabsichtigte Kündigung als nicht beanstandet. Erhebt die
Mitarbeitervertretung Einwendungen, so entscheidet der Dienstgeber über den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung.
(3) Eine ohne Einhaltung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 ausgesprochene
Kündigung ist unwirksam.
MAVO
§ 32
Vorschlagsrecht
(1) Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Angelegenheiten ein Vorschlagsrecht:
1. Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit,
2. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der
Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung, die
zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen, sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im liturgischen Dienst,
3. Regelung der Ordnung in der Einrichtung (Haus- und Heimordnungen),
4. Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die die Einrichtung für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbietet,
5. Regelung zur Erstattung dienstlicher Auslagen,
6. Einführung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden
sozialen Zuwendungen und deren Einstellung,
7. Überlassung von Wohnungen, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen sind,
8. grundlegende Änderungen von Arbeitsmethoden,
9. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufes,
10. Festlegung von Grundsätzen für die Gestaltung von Arbeitsplätzen,
11. Regelungen gemäß § 6 Abs. 3,
12. Sicherung der Beschäftigung, insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Alternativen zur Ausgliederung von
Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen.
(2) Will der Dienstgeber einem Vorschlag der Mitarbeitervertretung im Sinne des
Abs. 1 nicht entsprechen, so ist die Angelegenheit in einer gemeinsamen Sitzung
von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel der Einigung zu beraten.
Kommt es nicht zu einer Einigung, so teilt der Dienstgeber die Ablehnung des Vorschlages der Mitarbeitervertretung schriftlich mit.
§ 33
Zustimmung
(1) In den Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 sowie des § 18 Absätze 2 und 4 kann
der Dienstgeber die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit
Zustimmung der Mitarbeitervertretung treffen.
(2) Der Dienstgeber unterrichtet die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten
Maßnahme oder Entscheidung und beantragt ihre Zustimmung. Die Zustimmung gilt
MAVO
als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht binnen einer Woche nach Eingang
des Antrages bei ihr Einwendungen erhebt. Auf Antrag der Mitarbeitervertretung
kann der Dienstgeber die Frist um eine weitere Woche verlängern. Wenn Entscheidungen nach Ansicht des Dienstgebers eilbedürftig sind, so kann er die Frist auf drei
Tage, bei Anstellungen und Einstellungen auch bis zu 24 Stunden unter Angabe der
Gründe verkürzen.
(3) Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen, so haben Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel der Einigung zu verhandeln, falls nicht der Dienstgeber von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung Abstand nimmt. Der
Dienstgeber setzt den Termin für die Verhandlung fest und lädt dazu ein. Die Mitarbeitervertretung erklärt innerhalb von drei Tagen nach Abschluss der Verhandlung,
ob sie die Zustimmung erteilt oder verweigert. Äußert sie sich innerhalb dieser Frist
nicht, gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 6 die Schlichtungsstelle anrufen.
(5) Der Dienstgeber kann in Angelegenheiten der §§ 34 bis 36, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat unverzüglich der Mitarbeitervertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4
einzuleiten oder fortzusetzen.
§ 34
Zustimmung bei Einstellung und Anstellung
(1) Die Einstellung und Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedarf der
Zustimmung der Mitarbeitervertretung, es sei denn, dass die Tätigkeit geringfügig
im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist oder es sich um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung handelt, die zur ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen.
(2) Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn
1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnungen oder sonstiges geltendes Recht verstößt oder
2. durch bestimmte Tatsachen der Verdacht begründet wird, dass die Bewerberin
oder der Bewerber durch ihr oder sein Verhalten den Arbeitsfrieden in der Einrichtung in einer Weise stören wird, die insgesamt für die Einrichtung unzuträglich ist.
(3) Bei Einstellungs- oder Anstellungsverfahren ist die Mitarbeitervertretung für ihre
Mitwirkung über die Person der oder des Einzustellenden zu unterrichten. Der Mitarbeitervertretung ist auf Verlangen im Einzelfall Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der oder des Einzustellenden zu gewähren.
MAVO
§ 35
Zustimmung bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten
(1) Die Entscheidung des Dienstgebers bedarf in folgenden persönlichen Angelegenheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zustimmung der Mitarbeitervertretung:
1. Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
2. Höhergruppierung oder Beförderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
3. Rückgruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
4. nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden
Tätigkeit,
5. Abordnung von mehr als drei Monaten oder Versetzung an eine andere Einrichtung, es sei denn, dass es sich um Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für pastorale
Dienste oder religiöse Unterweisung handelt, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen,
6. Versagen und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
8. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
9. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken mit
Ausnahme der Dienstwohnung, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kraft Amtes beziehen muss.
(2) Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn
1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnungen, eine Dienstvereinbarung oder sonstiges geltendes Recht verstößt,
2. der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass durch die Maßnahme die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne sachliche Gründe bevorzugt oder
benachteiligt werden soll.
§ 36
Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle
(1) Die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten der Dienststelle bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet:
1. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der
Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,
3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,
5. Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
MAVO
6. Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
7. Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen
und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
8. Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch
Ausbildungsvertrag geregelt,
9. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt
sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen,
10. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
11. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen
Teilen von ihnen.
(2) Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für
pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen, sowie auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im liturgischen Dienst.
(3) Muss für eine Einrichtung oder für einen Teil der Einrichtung die tägliche Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Nr. 1 nach Erfordernissen, die die Einrichtung nicht voraussehen kann, unregelmäßig oder kurzfristig festgesetzt werden, ist die Beteiligung der
Mitarbeitervertretung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Arbeitsbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden
beschränkt.
§ 37
Antragsrecht
(1) Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Angelegenheiten ein Antragsrecht, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet:
1. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der
Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,
3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,
5. Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
6. Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
7. Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen
und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
MAVO
8. Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch
Ausbildungsvertrag geregelt,
9. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt
sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen,
10. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
11. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen
Teilen von ihnen.
(2) § 36 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Will der Dienstgeber einem Antrag der Mitarbeitervertretung im Sinne des Abs.
1 nicht entsprechen, so teilt er ihr dies schriftlich mit. Die Angelegenheit ist danach
in einer gemeinsamen Sitzung von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung zu beraten. Kommt es nicht zu einer Einigung, so kann die Mitarbeitervertretung die Schlichtungsstelle anrufen.
§ 38
Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig:
1. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der
Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; § 36 Abs.
2 gilt entsprechend,
2. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,
3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,
5. Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
6. Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
7. Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen
und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
8. Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch
Ausbildungsvertrag geregelt,
9. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt
sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen,
10. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
11. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Ein-
MAVO
schränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen
Teilen von ihnen,
12. Festsetzungen nach § 1b und § 24 Abs. 2 und 3;
13. Verlängerungen des Übergangsmandats nach § 13d Abs. 1 Satz 4.
(2) Dienstvereinbarungen können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen,
die in Rechtsnormen, insbesondere in kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, zum Gegenstand haben, wenn eine
Rechtsnorm den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
Zum Abschluss und zur Verhandlung solcher Dienstvereinbarungen kann die Mitarbeitervertretung Vertreter der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen oder Vertreter einer in der Einrichtung vertretenen Koalition im Sinne
des Art. 6 GrO beratend hinzuziehen. Die Aufnahme von Verhandlungen ist der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft oder einer in der Einrichtung vertretenen Koalition
durch die Mitarbeitervertretung anzuzeigen.
(3) Dienstvereinbarungen dürfen Rechtsnormen, insbesondere kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, nicht widersprechen. Bestehende Dienstvereinbarungen werden
mit dem Inkrafttreten einer Rechtsnorm gemäß Satz 1 unwirksam.
(3a) Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern durch die Dienstvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein
Verzicht auf sie nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung zulässig.
(4) Dienstvereinbarungen werden durch Dienstgeber und Mitarbeitervertretung gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Dienstvereinbarungen können
von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
(5) Im Falle der Kündigung wirkt die Dienstvereinbarung in den Angelegenheiten
des Abs. 1 nach. In Dienstvereinbarungen nach Abs. 2 kann festgelegt werden, ob
und in welchem Umfang darin begründete Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung fortgelten sollen. Eine darüber hinausgehende Nachwirkung ist ausgeschlossen.
§ 39
Gemeinsame Sitzungen und Gespräche
(1) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung kommen mindestens einmal jährlich zu
einer gemeinsamen Sitzung zusammen. Eine gemeinsame Sitzung findet ferner dann
statt, wenn Dienstgeber oder Mitarbeitervertretung dies aus besonderem Grund wünschen. Zur gemeinsamen Sitzung lädt der Dienstgeber unter Angabe des Grundes und
nach vorheriger einvernehmlicher Terminabstimmung mit der Mitarbeitervertretung
ein. Die Tagesordnung und das Besprechungsergebnis sind in einer Niederschrift
festzuhalten, die vom Dienstgeber und von der oder dem Vorsitzenden der Mitarbei-
MAVO
tervertretung zu unterzeichnen ist. Dienstgeber und Mitarbeitervertretung erhalten
eine Ausfertigung der Niederschrift.
(2) Außer zu den gemeinsamen Sitzungen sollen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine Fragen des Dienstbetriebes und der
Dienstgemeinschaft sowie zum Austausch von Anregungen und Erfahrungen zusammentreffen.
VI.
Schlichtungsverfahren
§ 40
Schlichtungsstelle
(1) Für den Bereich der (Erz-)Diözese besteht eine Schlichtungsstelle.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden sowie vier Beisitzerinnen oder Beisitzern und vier
stellvertretenden Beisitzerinnen oder Beisitzern.
(3) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende
1. müssen die Befähigung zum Richteramt haben,
2. dürfen nicht im kirchlichen Dienst stehen,
3. müssen der katholischen Kirche angehören und
4. dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
(4) Die Beisitzerinnen oder Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzerinnen oder
Beisitzer
1. müssen im kirchlichen Dienst in der (Erz-)Diözese stehen,
2. müssen der katholischen Kirche angehören,
3. dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
(5) Die Schlichtungsstelle tritt zusammen und entscheidet in der Besetzung mit der
oder dem Vorsitzenden und den vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Im Falle der Verhinderung treten an ihre Stelle die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(6) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden
aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Beisitzerinnen und Beisitzer vom Diözesanbischof ernannt. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag innerhalb einer vom Diözesanbischof gesetzten Frist nicht zustande, ernennt der Diözesanbischof die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden nach vorheriger Anhörung des Vorstandes der diözesanen
Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen.
MAVO
(7) Zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Generalvikar bestellt. Die weiteren Beisitzerinnen oder Beisitzer
und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt der Vorstand der diözesanen
Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Besteht keine diözesane Arbeitsgemeinschaft, so wählt die beim Generalvikariat/Ordinariat bestehende Mitarbeitervertretung und die beim Diözesancaritasverband bestehende Mitarbeitervertretung
je eine Beisitzerin oder einen Beisitzer.
(8) Die Amtszeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt vier Jahre. Sie beginnt,
wenn die Beisitzerinnen oder Beisitzer bestellt und die oder der Vorsitzende und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter vom Diözesanbischof ernannt worden sind.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds findet für die restliche Dauer der Amtszeit eine Nachernennung bzw. Nachbestellung statt. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Ernennung bzw. Bestellung der
Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt.
§ 41
Schlichtungsverfahren1
(1) Das Schlichtungsverfahren findet statt:
1. bei einem Verstoß des Dienstgebers gegen § 10 Abs. 1, 1a und 2 auf Antrag mindestens eines Zehntels der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
2. im Falle des § 12 Abs. 3 bei Anrufung durch eine wahlberechtigte Mitarbeiterin
oder einen wahlberechtigten Mitarbeiter oder den Dienstgeber gegen Entscheidungen des Wahlausschusses oder der Wahlleiterin oder des Wahlleiters (§ 11c Abs. 4),
3. im Falle des § 13 Abs. 3 Nr. 6 auf Antrag des Dienstgebers oder eines Viertels
der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in den Fällen des § 13c Nrn.
2 und 5 auf Antrag des Dienstgebers, der Mitarbeitervertretung oder eines Viertels
der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
4. gemäß § 15 Abs. 5 und im Falle des § 16 auf Antrag der Mitarbeitervertretung
bei ablehnender Entscheidung des Dienstgebers über die Teilnahme,
5. auf Antrag der Mitarbeitervertretung bei einem Verstoß des Dienstgebers gegen
die §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 8 Satz 2, 17, 18 Abs. 1, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2, 27a,
29 bis 32, 33 Abs. 1, 2 oder 3, 34 Abs. 1 oder 3, 35 Abs. 1, 36 oder 37 Abs. 3 Satz
1 und 2 und 39 Abs. 1,
6. gemäß § 33 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 Satz 3,
7. auf Antrag der Mitarbeitervertretung über die Zulässigkeit einer vorläufigen Regelung gemäß § 33 Abs. 5,
8. auf Antrag des Dienstgebers oder der Mitarbeitervertretung bei wiederholten
Verstößen gegen Inhalte einer Dienstvereinbarung gemäß § 38,
9. auf Antrag der Mitarbeitervertretung bei fehlerhafter Anhörung oder missbräuchlicher Festlegung der Einrichtung durch den Rechtsträger nach § 1a Abs. 2,
1
Diese Regelung ist vorläufig und gilt bis zum Inkrafttreten der Regelungen über eine
umfassende kirchliche Gerichtsbarkeit nach Artikel 10 Abs. 2 Grundordnung.
MAVO
10. auf Antrag der Mitarbeitervertretung bei missbräuchlicher Verweigerung der
Zustimmung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Spiegelstrich.
Die Schlichtungsstelle entscheidet ferner über Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl der Mitarbeitervertretung.
(2) Darüber hinaus kann die Schlichtungsstelle in allen sonstigen Rechtsstreitigkeiten mitarbeitervertretungsrechtlicher Art einschließlich solcher des Wahl- und
Schlichtungsverfahrensrechts angerufen werden.
Antragsberechtigt sind
1. in Angelegenheiten der Mitarbeitervertretungsordnung einschließlich des
Schlichtungsverfahrensrechts die Mitarbeitervertretung und der Dienstgeber, sowie
das einzelne Mitglied der Mitarbeitervertretung, die einzelne Mitarbeiterin und der
einzelne Mitarbeiter, die Sprecherin oder der Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden und die Mitglieder des Wahlausschusses,
2. in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts die Mitarbeitervertretung, der
Dienstgeber und jede Mitarbeiterin oder jeder Mitarbeiter,
3. in Angelegenheiten des § 25 die Organe der Arbeitsgemeinschaften, jeder Dienstgeber und das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller geltend
macht, durch eine Handlung oder Unterlassung in ihren oder seinen Rechten verletzt
zu sein.
(2a) Die oder der Vorsitzende der Schlichtungsstelle entscheidet allein über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Bevollmächtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2
3. Spiegelstrich.
(3) Die Schlichtungsstelle verhandelt nicht öffentlich. Dem Dienstgeber und der zuständigen Mitarbeitervertretung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf
Antrag eines Beteiligten soll eine mündliche Verhandlung stattfinden. Es können
Zeugen und sachkundige Dritte herangezogen werden.
(4) Die Schlichtungsstelle hat in jedem Fall eine Einigung anzustreben und soll deshalb den Parteien einen Einigungsvorschlag unterbreiten.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Schlichtungsstelle. Sie gibt
dem Antrag statt oder lehnt ihn ab.
In den Fällen der §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt.
§ 42
Entscheidung der Schlichtungsstelle
(1) Die Schlichtungsstelle entscheidet durch Beschluss. Der Beschluss wird mit
Stimmenmehrheit gefasst. Er ist den Beteiligten zuzustellen und hat den zugrundeliegenden Sachverhalt und die Begründung zu enthalten. Im Übrigen wird das Verfahren in einer besonderen vom Bischof zu erlassenden Verfahrensordnung geregelt.
MAVO
(2) Der Beschluss bindet die Beteiligten. Der Dienstgeber kann durch den Beschluss
nur insoweit gebunden werden, als für die Maßnahmen finanzielle Deckung in seinen
Haushalts-, Wirtschafts- und Finanzierungsplänen ausgewiesen ist.
(3) Die für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens entstehenden notwendigen
Kosten trägt der Dienstgeber nach Maßgabe der Verfahrensordnung.
VII. Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der
Auszubildenden, Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensmann
der Zivildienstleistenden
§ 43
Wahl und Anzahl der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden
In Einrichtungen, bei denen Mitarbeitervertretungen gebildet sind und denen in der
Regel mindestens fünf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter
• unter 18 Jahren (Jugendliche) oder
• zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben (Auszubildende),
angehören, werden von diesen Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und
der Auszubildenden gewählt. Als Sprecherinnen und Sprecher können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 26. Lebensjahr gewählt werden.
Es werden gewählt
• eine Sprecherin oder ein Sprecher bei 5 bis 10 Jugendlichen und Auszubildenden
sowie
• drei Sprecherinnen oder Sprecher bei mehr als 10 Jugendlichen und Auszubildenden.
§ 43a Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden
(1) Die Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden können
vor oder nach einer Mitarbeiterversammlung im Einvernehmen mit der Mitarbeitervertretung eine Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden einberufen. Im
Einvernehmen mit der Mitarbeitervertretung und dem Dienstgeber kann die Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden auch zu einem anderen Zeitpunkt
einberufen werden. Der Dienstgeber ist zu diesen Versammlungen unter Mitteilung
der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in der Versammlung zu sprechen. §
2 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. An den Versammlungen kann die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung oder ein beauftragtes Mitglied der Mitarbeitervertretung teilnehmen. Die Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden befasst
sich mit Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung gehören,
soweit sie Jugendliche und Auszubildende betreffen.
MAVO
(2) § 21 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 44
Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und
Auszubildenden
Die Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden beträgt zwei Jahre. Die Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und
der Auszubildenden bleiben im Amt, auch wenn sie während der Amtszeit das 26.
Lebensjahr vollendet haben.
§ 45
Mitwirkung der Sprecherinnen und Sprecher der
Jugendlichen und Auszubildenden
(1) Die Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden nehmen an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung teil. Sie haben, soweit Angelegenheiten der Jugendlichen und Auszubildenden beraten werden,
1. das Recht, vor und während der Sitzungen der Mitarbeitervertretung Anträge zu
stellen. Auf ihren Antrag hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung eine
Sitzung in angemessener Frist einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung
beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen,
2. Stimmrecht,
3. das Recht, zu Besprechungen mit dem Dienstgeber eine Sprecherin oder einen
Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden zu entsenden.
(2) Für eine Sprecherin oder einen Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden gelten im Übrigen die anwendbaren Bestimmungen der §§ 7 bis 20 sinngemäß.
Die gleichzeitige Kandidatur für das Amt einer Sprecherin oder eines Sprechers der
Jugendlichen und Auszubildenden und das Amt der Mitarbeitervertreterin oder des
Mitarbeitervertreters ist ausgeschlossen.
§ 46
Mitwirkung der Vertrauensperson der schwerbehinderten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die entsprechend den Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nimmt an den
Sitzungen der Mitarbeitervertretung teil. Die Vertrauensperson hat, soweit Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen beraten werden,
1. das Recht, vor und während der Sitzungen der Mitarbeitervertretung Anträge zu
stellen. Auf ihren Antrag hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung eine
Sitzung in angemessener Frist einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung
beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen,
2. Stimmrecht,
3. das Recht, an Besprechungen bei dem Dienstgeber teilzunehmen.
MAVO
(2) Der Dienstgeber hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung
unverzüglich mitzuteilen. Ist dies bei einem Beschluss der Mitarbeitervertretung
nicht geschehen oder erachtet die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Beschluss der Mitarbeitervertretung als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen, wird
auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der
Beschlussfassung ausgesetzt. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert.
(3) Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
hat das Recht, mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der schwerbehinderten
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Dienststelle durchzuführen. Die für die Mitarbeiterversammlung geltenden Vorschriften der §§ 21, 22 gelten entsprechend.
(4) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Dienstgeber der Mitarbeitervertretung für deren Sitzungen, Sprechstunden und laufenden Geschäftsbedarf zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung, soweit hierfür nicht eigene Räume und sachliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.
(5) Für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 15 bis 20 entsprechend.
§ 46a Rechte des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden
(1) Der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden kann an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die
auch die Zivildienstleistenden betreffen.
(2) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so können sich die Zivildienstleistenden
an die Mitarbeitervertretung wenden. Sie hat auf die Berücksichtigung der Anliegen,
falls sie berechtigt erscheinen, beim Dienstgeber hinzuwirken.
VIII. Schulen, Hochschulen
§ 47
(1) Die Ordnung gilt auch für die Schulen und Hochschulen im Anwendungsbereich
des § 1.1
1
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulen, die im Dienste eines Bundeslandes stehen, können Sonderregelungen getroffen werden.
MAVO
(2) Bei Hochschulen finden die für die Einstellung und Anstellung sowie die Eingruppierung geltenden Vorschriften keine Anwendung, soweit es sich um hauptberuflich Lehrende handelt, die in einem förmlichen Berufungsverfahren berufen werden.
(3) Lehrbeauftragte an Hochschulen sind keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im
Sinne dieser Ordnung.
IX.
Schlussbestimmungen
§ 48
Durch anderweitige Regelungen oder Vereinbarung kann das Mitarbeitervertretungsrecht nicht abweichend von dieser Ordnung geregelt werden.
§ 49
(1) Vorstehende Ordnung gilt ab ...........................
(2) Beim Inkrafttreten bestehende Mitarbeitervertretungen bleiben für die Dauer ihrer Amtszeit bestehen. Sie führen ihre Tätigkeit weiter nach Maßgabe der Bestimmungen in den Abschnitten III, IV, V und VI.
Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle des DCV
Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle
des Deutschen Caritasverbandes
1. Abschnitt: Schlichtungsstelle, Status der Mitglieder, Kosten
§1
(1) Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung „Zentrale Schlichtungsstelle“. Sie
hat Sitz und Geschäftsstelle in 79104 Freiburg, Karlstr. 40.
(2) Die Aufgaben der Schlichtungsstelle ergeben sich aus § 22 Abs. 2 Allgemeiner
Teil der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR).
§2
(1) Mitglieder der Schlichtungsstelle sind der Vorsitzende, die beiden Beisitzer sowie deren Stellvertreter. Sie sollen der katholischen Kirche angehören und die Fähigkeit besitzen, ein kirchliches Wahlamt wahrzunehmen.
(2) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine erneute Berufung ist möglich.
(3) Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben und darf nicht im
kirchlichen Dienst stehen. Er wird vom Präsidenten des Deutschen Caritasverbandes berufen.
(4) Ein Beisitzer wird auf Vorschlag der Vertreter der Dienstgeber in der Arbeitsrechtlichen Kommission, ein Beisitzer wird auf Vorschlag der Vertreter der Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission durch den Präsidenten des Deutschen
Caritasverbandes berufen.
(5) Der Vorsitzende und die Beisitzer dürfen nicht Mitglieder der Arbeitsrechtlichen
Kommission sein.
(6) Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer werden vom
Präsidenten des Deutschen Caritasverbandes entsprechend Abs. 3 und 4 Stellvertreter berufen.
(7) Der Präsident des Deutschen Caritasverbandes kann die Berufung eines Mitgliedes der Schlichtungsstelle zurücknehmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor
der Zurücknahme der Berufung hat er das betroffene Mitglied zu hören.
(8) Scheidet ein Mitglied aus der Schlichtungsstelle aus, ist für die restliche Amtszeit entsprechend Abs. 3 und 4 eine neue Berufung vorzunehmen.
Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle des DCV
§3
(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an das Recht und
ihr Gewissen gebunden.
(2) Sie unterliegen der Schweigepflicht.
(3) Der Vorsitzende belehrt die Mitglieder der Schlichtungsstelle über ihre Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2.
§4
Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Berufung eines Nachfolgers im Amt.
§5
(1) Die Kosten für die Einrichtung und die laufenden Kosten der Schlichtungsstelle
werden vom Deutschen Caritasverband getragen.
(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden ehrenamtlich tätig.
(3) Notwendige Auslagen werden nach Maßgabe der Regelungen erstattet, die für
die Mitarbeiter der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes gelten.
§6
(1) Hinsichtlich des Ausschlusses oder der Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 48 ZPO entsprechend.
(2) Über die Ablehnung nach Abs. 1 befindet die Schlichtungsstelle unter Ausschluss des Betroffenen nach dessen Anhörung.
(3) An die Stelle eines ausgeschlossenen oder abgelehnten Mitgliedes tritt dessen
Stellvertreter.
2. Abschnitt: Verfahren bei Begutachtung
§7
(1) Im Verfahren nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Allgemeiner Teil AVR wird die Schlichtungsstelle auf Antrag tätig. Er ist schriftlich an den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle zu richten und muss die zur Begutachtung vorgelegten Fragen bezeichnen.
(2) Erweist sich ein Antrag als unzulässig, so weist der Vorsitzende den Antrag
durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zurück.
Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle des DCV
(3) Die gutachtliche Stellungnahme gibt der Vorsitzende in Abstimmung mit den
Beisitzern ab. Die Stellungnahme ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden und
den Beisitzern zu unterzeichnen und dem Antragsteller zuzustellen.
3. Abschnitt: Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
§8
(1) Im Verfahren nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Allgemeiner Teil AVR wird die Schlichtungsstelle auf Antrag tätig. Er ist schriftlich an den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle zu richten.
(2) Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner und den Streitgegenstand
bezeichnen und soll ein bestimmtes Feststellungsbegehren enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Entspricht
der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat der Vorsitzende den Antragsteller zu
der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist aufzufordern.
§9
(1) Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. Außerhalb der
mündlichen Verhandlung erfolgt die Antragsrücknahme durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle.
(2) Eine Änderung des Antrages durch den Antragsteller ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder die Schlichtungsstelle die Änderung für sachdienlich
hält.
§ 10
Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrages an den Antragsgegner. Zugleich mit der Zustellung ist der Antragsgegner aufzufordern, sich schriftlich zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
§ 11
(1) Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn beide Parteien sie beantragen
oder die Schlichtungsstelle beschließt, über den Antrag mündlich zu verhandeln.
(2) Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder als offenbar unbegründet, so kann
die Schlichtungsstelle den Antrag ohne mündliche Verhandlung, selbst wenn diese
beantragt ist, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss abweisen.
Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle des DCV
§ 12
(1) Findet eine mündliche Verhandlung statt, bestimmt der Vorsitzende den Verhandlungstermin und lädt die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist
kann im Eilfalle auf eine Woche verkürzt werden.
(2) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben einer Partei auch
ohne diese verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Der Vorsitzende hat vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um das Schlichtungsverfahren möglichst in einer Verhandlung zu erledigen.
(4) Die mündlichen Verhandlungen finden in der Regel in Freiburg statt. Der Vorsitzende kann mit Rücksicht auf den Wohn- oder Dienstort der Parteien einen anderen Verhandlungsort bestimmen. Die mündlichen Verhandlungen sind nicht öffentlich.
(5) Wird das Schlichtungsverfahren ohne mündliche Verhandlung geführt, unterbreitet die Schlichtungsstelle nach hinreichender schriftlicher Anhörung der Parteien einen Schlichtungsvorschlag.
§ 13
(1) Die Schlichtungsstelle verhandelt in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und
den beiden Beisitzern.
(2) Die Parteien können sich durch Rechtsanwälte oder andere Beistände vertreten
lassen.
§ 14
Der Vorsitzende ist befugt, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung etwaiger Störungen einer mündlichen Verhandlung zu ergreifen.
§ 15
(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er oder ein von ihm beauftragter Beisitzer trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle
für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Die Schlichtungssache ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.
Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle des DCV
§ 16
Soweit es für den Schlichtungsvorschlag erheblich ist, nimmt die Schlichtungsstelle
Augenschein, hört Zeugen, sachverständige Dritte und sieht vorgelegte Urkunden ein.
§ 17
(1) Die Schlichtungsstelle hat eine Einigung anzustreben und den Parteien einen
Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten.
(2) Der Schlichtungsvorschlag wird den Parteien entweder in der mündlichen Verhandlung oder schriftlich unterbreitet.
(3) Wird der Schlichtungsvorschlag in der mündlichen Verhandlung nicht angenommen oder wird er schriftlich unterbreitet, bestimmt der Vorsitzende eine angemessene Frist zur Annahme des Schlichtungsvorschlages; die Bestimmung einer Frist
entfällt, wenn der Schlichtungsvorschlag lediglich die Feststellung enthält, dass der
vom Antragsteller gemachte Anspruch nicht begründet ist.
(4) Nehmen die Parteien den Schlichtungsvorschlag an, erklärt der Vorsitzende das
Schlichtungsverfahren für beendet. Wird der Schlichtungsvorschlag nicht von beiden Parteien angenommen oder äußert sich eine Partei oder äußern sich beide Parteien zu dem Schlichtungsvorschlag nicht oder nicht fristgerecht, erklärt der
Vorsitzende das Schlichtungsverfahren für gescheitert.
§ 18
Über die Verhandlung einschließlich der Anhörung gemäß § 16 ist ein Protokoll zu
führen.
4. Abschnitt: Kosten des Verfahrens, Inkrafttreten
§ 19
(1) Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
(2) Jede Partei trägt ihre Auslagen und Kosten, insbesondere etwaige Reisekosten
und Kosten eines Beistandes selbst.
§ 20
Diese Ordnung tritt am 01. November 2001 in Kraft.
Freiburg, den 30. Januar 2002
Hellmut Puschmann, Präsident des Deutschen Caritasverbandes

Similar documents