Kirchliche Arbeits- und Vergütungsverordnung - DIAG

Transcription

Kirchliche Arbeits- und Vergütungsverordnung - DIAG
DIAG-MAV A Trier
Kirchliche Arbeits- und Vergütungsverordnung (KAVO)
für das Bistum Trier
Vom 2.12.1974 (KA 1974 Nr. 270; Handbuch des Rechts Nr. 650.1)
i. d. F. der Änderung vom 10. Januar 2006 (KA 2006, Nr. 34)
Inhaltsverzeichnis
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 15a
§ 15b
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 19a
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 29a
§ 30
§ 31
§ 32
§ 32a
§ 32b
§ 32c
§ 32d
§ 32 e
1
Geltungsbereich
Einstellungsvoraussetzungen
Ärztliche Untersuchung
Schriftform, Nebenabreden
Probezeit
Dienstversprechen
Allgemeine Pflichten
Vorgesetztenverhältnisse
Schweigepflicht
Belohnungen und Geschenke
Nebentätigkeiten
Versetzung und Abordnung
Personalakten
Schadenshaftung
Regelmäßige Arbeitszeit
Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage (gestrichen)
Teilzeitbeschäftigung
Überstunden
Arbeitsversäumnis
Beschäftigungszeit
Dienstzeit
Geltendmachung von Beschäftigungs- und Dienstzeiten
Eingruppierung
Eingruppierung in besonderen Fällen
Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
Entgelthöhe
Stufen der Entgelttabelle
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
Vermögenswirksame Leistungen
Vergütung hauptamtlich Teilzeitbeschäftigter
Auszahlungen der Vergütungen, Vorschüsse
Krankenbezüge
Anzeige und Nachweispflichten
Forderungsübergang bei Dritthaftung
Jubiläumszuwendungen
Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen
Weihnachtszuwendung
Fahrtkostenerstattung
- aufgehoben Regelung der Altersteilzeitarbeit
Rationalisierungsschutz
§ 33
§ 34
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 39a
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
Sterbegeld
Zusatzversorgung (Fassung 1975)
Zusatzversorgung (Fassung 1976)
Erholungsurlaub
Dauer des Erholungsurlaubs
Sonderurlaub
Urlaubsabgeltung
Arbeitsbefreiung
Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen
Ordentliche Kündigung
Außerordentliche Kündigung
Unkündbare Mitarbeiter
Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Schriftform der Kündigung
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung
Schlichtungsausschuß
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze,
Weiterbeschäftigung
Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
Übergangsgeld, Voraussetzungen
Bemessung des Übergangsgeldes
Auszahlung des Übergangsgeldes
Dienstwohnungen
Sachleistungen
Ausschlußfristen
Besitzstandswahrung
Vorläufige Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen zu den
Änderungen der KAVO um 1. Oktober 2005
- aufgehoben Beschlüsse der Zentral-KODA
Schlußbestimmungen
Anlagen
Anlage 1a
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Tätigkeitsmerkmale
Arbeitsvertrag für hauptamtliche kirchliche Mitarbeiter
Niederschrift über das Dienstversprechen nach § 6 KAVO und über
die Aushändigung des Arbeitsvertrages nach § 3 KAVO
Verordnung über die Nebentätigkeit der Mitarbeiter, die unter den
Geltungsbereich der KAVO fallen
Tabelle des Entgelts für Mitarbeiter (§ 23 KAVO)
Tabelle der Grundvergütungen für Mitarbeiter, die unter die Anlage 1b
fallen nach Vollendung des 20. Lebensjahres (§ 24 Abschnitt B KAVO)
Vorläufige Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen
für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten einer neuen
Anlage 1 zur KAVO stattfindende Eingruppierungsvorgänge
Strukturausgleich für Mitarbeiter
- aufgehoben - aufgehoben Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen
2
DIAG-MAV A Trier
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
Anlage 16
Anlage 17
Anlage 18
Anlage 19
Anlage 20
Anlage 21
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,
Geburts- und Todesfällen
- aufgehoben Verordnung über vermögenswirksame Leistungen nach § 26 KAVO
Verordnung Weihnachtszuwendung an hauptamtliche Mitarbeiter im
Sinne des § 1 Abs. 2 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung
(KAVO)
Verordnung über Fahrtkostenerstattung an hauptamtliche Mitarbeiter
im Sinne des § 1 Abs. 2 der Kirchlichen Arbeits- und
Vergütungsordnung (KAVO)
- aufgehoben Bestimmungen für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter
Verordnung zur Regelung der Altersteilzeitarbeit nach § 32 d (KAVO)
Verordnung über den Rationalisierungsschutz für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter nach § 32 e der KAVO
Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen gemäß § 57 KAVO
Präambel
Diese Ordnung ist ausgerichtet auf die besonderen Erfordernisse der
kirchlichen Dienste. Die Entgeltregelungen entsprechen im Wesentlichen
den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT-VKA) in der
bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung sowie des Tarifvertrages
für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA). Im Übrigen entspricht diese
Ordnung den wesentlichen Bestimmungen des Tarifvertrages zur
Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVÖD
und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Soweit die
Bestimmungen der KAVO mit denen des BAT-VKA in der bis zum 30.
September 2005 gültigen Fassung, des TVöD-VKA oder des TVÜ-VKA
übereinstimmen, werden sie in gleicher Weise ausgelegt.
.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt für Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern
•
des Bistums Trier*,
•
der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände und
•
Gemeinnützigen Trägergesellschaften Katholischer Kindertageseinrichtungen im Raum Koblenz, im Raum Trier und im Raum
Saarland mbH
(2) Für Mitarbeiter, die im Sinne des § 8 SGB IV - ohne Berücksichtigung
des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - geringfügig beschäftigt sind, gelten zusätzlich
die Bestimmungen der Anlage 18.
(3) Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen, deren
Tätigkeitsmerkmale in den Anlagen 1 a und 1 b dieser Ordnung genannt
werden.
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen 1
- entfallen § 3 Ärztliche Untersuchung
(1) Der Mitarbeiter hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Einstellung
seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit durch das Zeugnis
eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen
Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der
Mitarbeiter dienstfähig oder frei von ansteckenden Krankheiten ist. Von der
Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(3) Mitarbeiter, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in
gesundheitsgefährdenden Einrichtungen beschäftigt sind, sind in
regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. Mitarbeiter, die mit der
Zubereitung von Speisen beauftragt sind, können in regelmäßigen
Zeitabständen ärztlich untersucht werden.
(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Das Ergebnis der
ärztlichen Untersuchung ist dem Mitarbeiter auf seinen Antrag
bekanntzugeben.
§ 4 Schriftform, Nebenabreden
(1) Der Arbeitsvertrag ist schriftlich nach Muster (Anlage 2) abzuschließen;
dem Mitarbeiter ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur
begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem
unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein
Arbeitsverhältnis.
(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart
werden. Eine Nebenabrede kann gesondert mit einer Frist von einem Monat
zum Monatsende gekündigt werden, soweit dies in dieser Ordnung
vorgesehen oder durch den Arbeitsvertrag vereinbart ist.
(3) Die Beschlüsse der Einstellungsgremien bedürfen der Genehmigung
des Bischöflichen Generalvikars; die Arbeit darf erst nach der Genehmigung
des Arbeitsvertrages aufgenommen werden.
1
* Die Erweiterung des Geltungsbereichs der KAVO auf die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Bistums bedarf zu ihrer Umsetzung einer weiteren Anpassung der
KAVO sowie der einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen den betr. Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern und dem Bistum Trier.
3
§ 2 mit Wirkung vom 1. 1. 1994 abgelöst durch die Art. 3 und 4 der Grundordnung
des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. 9. 1993
(KA 1993 Nr. 200)
4
DIAG-MAV A Trier
§ 5 Probezeit
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei
denn, daß im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere
Probezeit vereinbart worden ist. Hat der Mitarbeiter in der Probezeit an
insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen nicht gearbeitet, verlängert sich die
Probezeit um die Zahl von Arbeitstagen, die der Zahl der über zehn
hinausgehenden Fehltage entspricht.
§ 6 Dienstversprechen
(1) Der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber die gewissenhafte Diensterfüllung
und insbesondere die Wahrung des Dienstgeheimnisses zu versprechen.
Das Versprechen wird wie folgt abgelegt und durch Handschlag bekräftigt:
Der Dienstvorgesetzte spricht folgende Worte vor: »Sie versprechen, Ihre
Dienstobliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen und insbesondere das
Dienstgeheimnis zu wahren.« Der Mitarbeiter antwortet: »Ich verspreche es.«
(2)
Über
das
Dienstversprechen ist
eine vom
Mitarbeiter
mitzuunterzeichnende Niederschrift nach vorgeschriebenem Muster (Anlage
3) zu fertigen.
§ 7 Allgemeine Pflichten1
- (1) und (2) entfallen (3) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen
nachzukommen. Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die
Verantwortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat. Der Mitarbeiter
hat Anordnungen, deren Ausführung ihm erkennbar den Strafgesetzen
zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen; hierüber soll dem Generalvikariat
Mitteilung gemacht werden.
§ 8 Vorgesetztenverhältnisse
(1) Dienstvorgesetzter ist, wer für Entscheidungen über die persönlichen
Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Mitarbeiter zuständig ist.
(2) Vorgesetzter ist, wer einem Mitarbeiter für seine dienstliche Tätigkeit
Anordnungen erteilen kann.
(3) Dienstvorgesetzter ist in der Regel der Vorsitzende des
Einstellungsgremiums. Die Befugnisse des Dienstvorgesetzten können in
genau zu beschreibendem Umfang auf andere Personen delegiert werden.
Die Delegation ist den betroffenen Mitarbeitern bekanntzugeben.
(4) Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der jeweiligen
Einrichtung.
1
§ 7 Abs. 1 und 2 mit Wirkung vom 1. 1. 1994 abgelöst durch die Art. 3 und 4 der
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
vom 22. 9. 1993 (KA 1993 Nr. 200)
5
§ 9 Schweigepflicht
(1) Der Mitarbeiter hat über dienstliche Angelegenheiten, deren
Geheimhaltung sich aus der Sache ergibt oder angeordnet ist,
Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Der Mitarbeiter hat auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche
Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und ähnliches, sowie
Aufzeichnungen über Vorgänge aus dem dienstlichen Bereich
herauszugeben.
(3) Der Mitarbeiter hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
über
Angelegenheiten,
die
der
Schweigepflicht
unterliegen,
Verschwiegenheit zu wahren.
§ 10 Belohnungen und Geschenke
(1) Der Mitarbeiter darf Belohnungen und Geschenke in bezug auf seine
dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.
(2) Werden dem Mitarbeiter Belohnungen oder Geschenke in bezug auf
seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber
unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
§ 11 Nebentätigkeiten
(1) Nebentätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers und der
Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates nach Maßgabe der
Verordnung über die Nebentätigkeit der hauptamtlichen Mitarbeiter (Anlage
4).
(2) Gehört eine Tätigkeit, die wie eine Nebentätigkeit ausgeübt wird, zu den
Dienstobliegenheiten des Hauptamtes, so wird der Mitarbeiter ohne
Vergütung für die Stunden dieser Tätigkeit freigestellt.
§ 12 Versetzung und Abordnung
(1) Der Mitarbeiter kann aus dienstlichen oder organisatorischen Gründen
versetzt oder abgeordnet werden. Soll der Mitarbeiter an eine Dienststelle
außerhalb des bisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als
drei Monate abgeordnet werden, so ist er vorher zu hören.
(2) Während der Probezeit darf der Mitarbeiter ohne seine Zustimmung
weder versetzt noch abgeordnet werden.
§ 13 Personalakten
(1) Für jeden Mitarbeiter ist eine Personalakte zu führen.
(2) Der Mitarbeiter hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständige
Personalakte. Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein,
Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen. Er kann
das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten
ausüben. Die Vollmacht ist zu der Personalakte zu nehmen. Der Arbeitgeber
kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder
betrieblichen Gründen geboten ist.
(3) Der Mitarbeiter muß über Beschwerden und Behauptungen
tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden
6
DIAG-MAV A Trier
können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Seine Äußerung
ist zu der Personalakte zu nehmen.
§ 14 Schadenshaftung
Für die Schadenshaftung des Mitarbeiters finden die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
§ 15 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen
durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des
Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem
Jahr zugrunde zu legen. Im liturgischen Dienst werden nicht regelmäßig
wöchentlich anfallende Dienste auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
innerhalb eines Kalenderjahres angerechnet.
Die Arbeitszeit ist dienstplanmäßig auf höchstens sechs Tage in der
Woche zu verteilen.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann ab 1. April 1989 verlängert werden:
a) bis zu 10 Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich),
wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich
mindestens zwei Stunden täglich fällt.
b) bis zu 11 Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich),
wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich
mindestens drei Stunden täglich fällt.
Die regelmäßige Arbeitszeit für Hausmeister beträgt einschließlich der
Arbeitsbereitschaft durchschnittlich 50,5 Stunden wöchentlich.
(3) In Dienststellen, deren Aufgaben Sonntags- und Feiertagsarbeit
erfordern, muß an Sonntagen und Wochenfeiertagen dienstplanmäßig bzw.
betriebsüblich gearbeitet werden. Es sollen jedoch im Monat zwei Sonntage
arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betriebsüblichen Verhältnisse es
zulassen. Satz 2 gilt nicht für Mitarbeiter, die an allen Sonn- und Feiertagen
arbeiten müssen, insbesondere im liturgischen Dienst.
Bei dienstplanmäßiger Sonntagsarbeit ist im Dienstplan innerhalb der
nächsten sechs Arbeitstage ein arbeitsfreier Werktag vorzusehen.
Ausnahmsweise kann der arbeitsfreie Tag einvernehmlich auf die folgende
Woche übertragen werden.
Unterabsatz 2 gilt entsprechend für dienstplanmäßige Arbeit an
gesetzlichen Wochenfeiertagen. Diese kann auch dadurch ausgeglichen
werden, daß der Mitarbeiter
a) für vier Wochenfeiertage bis zu zwei arbeitsfreie Samstage mit je einem
darauffolgenden arbeitsfreien Sonntag im Jahr erhält und
b) für weiter auszugleichende Wochenfeiertage innerhalb einer Frist von
vier Wochen vom auszugleichenden Wochenfeiertag an Freizeitausgleich
an einem Werktag erhält.
Soweit die zu Unterabsatz 3 Buchstabe b genannte Ausgleichsfrist aus
betrieblichen Gründen nicht eingehalten werden kann, muß der Ausgleich bis
zum 30. September eines jeden Jahres gewährt werden.
7
(4) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen,
wird an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr
jeweils ganztägig sowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor
Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der
Vergütung (§ 23) erteilt. Dem Mitarbeiter, dem diese Arbeitsbefreiung aus
dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht gewährt werden kann, wird an
einem anderen Tage entsprechend Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung
nach § 23 gewährt.
Die nach Unterabsatz 1 Satz 1 zustehende Arbeitsbefreiung an dem Tage
vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr ist für Mitarbeiter, die
dienstplanmäßig an allen Tagen der Woche arbeiten und deren Dienstplan
an einem oder an beiden dieser Tage für die Zeit bis 12 Uhr keine Arbeit
vorsieht, im Umfang von jeweils einem Zehntel der für den Mitarbeiter
geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, es sei
denn, diese Tage fallen auf einen Samstag oder Sonntag, oder bei
Mitarbeitern, deren Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche
verteilt ist, auf einen für den Mitarbeiter regelmäßig arbeitsfreien Tag.
(5) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden
Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle. Arbeitsstelle ist
insbesondere der Verwaltungs- oder Betriebsbereich in dem Gebäude oder
Gebäudeteil, in dem der Mitarbeiter arbeitet.
§ 15 a Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
(gestrichen)
§ 15 b Teilzeitbeschäftigung1
(1) Mit vollbeschäftigten Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere als die
regelmäßige Arbeitszeit (§ 15) vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens 1 Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche
bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag bis zu fünf Jahre zu
befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs
Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
(2) Vollbeschäftigte Mitarbeiter, die in anderen als den in Absatz 1
genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von
ihrem Arbeitgeber verlangen, daß er mit ihnen die Möglichkeit einer
Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden
Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit einem früher vollbeschäftigten Mitarbeiter auf seinen Wunsch
eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der
Mitarbeiter bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher
Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten
bevorzugt berücksichtigt werden.
8
DIAG-MAV A Trier
§ 16 Überstunden
(1) Die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die
über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 und 2) für die
Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden
hinausgehen, sind Überstunden. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn
ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Ist die Notwendigkeit von
Überstunden voraussehbar, sollten sie spätestens am Vortage angekündigt
werden. Ein Anspruch auf Ausgleich von nicht angeordneten Überstunden
besteht nicht.
(2) Die vom Mitarbeiter geleisteten Überstunden sind grundsätzlich durch
entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung nach § 23
auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des
nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten
Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden, zu erteilen.
(3) Die bei Dienstreisen notwendigen Reisezeiten gelten nicht als
Überstunden.
1
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechtes für das Bistum
Trier hat zu § 15 b der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das
Bistum Trier am 29. Mai 1995 folgenden Beschluß gefaßt:
Die Berufung auf organisatorische Schwierigkeiten für sich allein wird nicht als Grund
angesehen, den Antrag eines Mitarbeiters auf Teilzeitbeschäftigung abzulehnen. Statt
dessen soll im Einzelfall jeweils geprüft werden, ob eine Lösung gefunden werden
kann, die den Wunsch des Mitarbeiters auf Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt und
den dienstlichen Belangen dabei gleichzeitig Rechnung trägt.
§ 17 Arbeitsversäumnis
(1) Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Persönliche Angelegenheiten
hat der Mitarbeiter unbeschadet des § 39 grundsätzlich außerhalb der
Arbeitszeit zu erledigen.
(2) Der Mitarbeiter darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers
von der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach
vorher nicht eingeholt werden, so ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei
nicht genehmigtem Fernbleiben hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf
Fortzahlung der Bezüge.
§ 18 Beschäftigungszeit
(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung
des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch
wenn sie unterbrochen worden ist.
Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 vor dem 1. Januar
2002 bleiben unberücksichtigt.
Ist der Mitarbeiter aus seinem Verschulden oder auf seinen eigenen
Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so gelten vor dem
Ausscheiden liegende Zeiten nicht als Beschäftigungszeit.
9
Dies gilt nicht,
1. wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit
erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der
Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder
infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder
2. wenn die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen
Gründen eine unbillige Härte darstellen würde.
(2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Einrichtung oder geschlossene Teile
einer solchen, in der die KAVO oder eine sonstige Regelung wesentlich
gleichen Inhalts allgemein angewandt worden ist, so sind dem Mitarbeiter die
bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Abs. 1 als
Beschäftigungszeit anzurechnen.
§ 19 Dienstzeit
(1) Die Dienstzeit umfaßt die Beschäftigungszeit (§ 18) sowie die nach den
Absätzen 2 bis 5 anzurechnenden Zeiten einer früheren Beschäftigung,
soweit diese nicht schon bei der Berechnung der Beschäftigungszeit
berücksichtigt sind. Für die Anrechnung nach den Absätzen 2 bis 5 werden
Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 vor dem 1. Januar
2002 nicht berücksichtigt.
(2) Anzurechnen sind die Zeiten einer nach Vollendung des 18.
Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis verbrachten Tätigkeit
a) im Dienst der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen und Verbände,
unbeschadet ihrer Rechtsform,
b) im Dienst der evangelischen Kirche und ihrer Einrichtungen und
Verbände, unbeschadet ihrer Rechtsform,
c) im Dienst eines sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstgebers,
wenn auf diese Arbeitsverhältnisse die KAVO, eine sonstige Regelung
wesentlich gleichen Inhalts oder beamtenrechtliche Bestimmungen
angewendet worden sind oder wenn der Mitarbeiter in einem
Beamtenverhältnis gestanden hat.
(3) Die im Absatz 2 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn
der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat
oder wenn es aus einem von ihm verschuldeten Grund beendet worden ist.
Dies gilt nicht,
a) wenn der Mitarbeiter im Anschluß an das bisherige Arbeitsverhältnis zu
einer anderen Dienststelle oder Einrichtung desselben Arbeitgebers oder
zu einem anderen Arbeitgeber im Sinne des Absatz 2 übergetreten ist
oder
b) wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit
erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der
Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung seiner
Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat oder
c) wenn die Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellen würde.
Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte.
10
DIAG-MAV A Trier
(4) Die Zeit anderer beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des 18.
Lebensjahres kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die
Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war.
(5) Anzurechnen sind ferner
a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des zivilen
Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und
Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer
Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst
befreit,
b) die im Soldatenverhältnis in der Bundeswehr zurückgelegten Zeiten,
soweit sie nicht nach Buchstabe a anzurechnen sind; Abs. 3 ist
sinngemäß anzuwenden.
§ 19a Geltendmachung von Beschäftigungs- und Dienstzeiten
Der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und
Dienstzeiten innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach
Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der
Nachweis nicht fristgerecht erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann
der Nachweis aus einem vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grunde
innerhalb der Ausschlußfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf einen
vor Ablauf der Ausschlußfrist zu stellenden Antrag angemessen zu
verlängern.
§ 20 Eingruppierung bei der Einstellung
(1) Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den
Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a. Der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der
Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist.
(2) Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren
Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend
auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen
einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge
anfallen,
die
für
sich
genommen
die
Anforderungen
eines
Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe
erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der
Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige
Fachkenntnisse), sind die Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese
Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt
das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die
gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes
zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der
Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
11
(3) Tätigkeitskombinationen, die in der Anlage 1a genannt sind, gelten als
ein Tätigkeitsmerkmal, mit der Maßgabe, dass in diesen Fällen nicht nach
Unterabsatz 2 zu prüfen ist, welche der kombinierten Tätigkeiten überwiegt.
(4) Entgeltgruppe bzw. Vergütungs- und Fallgruppe des Mitarbeiters sind
im Arbeitsvertrag anzugeben.
§ 21 Eingruppierung in besonderen Fällen
(1) Ist dem Mitarbeiter eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen
worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 20 Absatz 2
Unterabsatz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den
Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Entgeltgruppe
entspricht (§ 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 5) und hat der Mitarbeiter die
höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er
mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren
Entgeltgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate
gilt § 22 Absatz 1 sinngemäß.
Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub,
Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- und Heilverfahren oder
Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr
als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die
Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung
oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach
der Beendigung der Unterbrechung von neuem.
Wird dem Mitarbeiter vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit
zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Entgeltgruppe
entspricht, gilt § 22 Absatz 1 sinngemäß.
(2) Falls die Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung in eine bestimmte
Entgeltgruppe eine abgelegte
Prüfung voraussetzen,
ist
eine
Höhergruppierung in dieser Gruppe nicht möglich."
§ 22 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird dem Mitarbeiter vorübergehend oder vertretungsweise eine
andere Tätigkeit (§ 20 Absatz 2 Unterabsatz 1) übertragen, die den
Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Eingruppierung entspricht (§
20 Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 5) und hat er diese mindestens einen Monat
ausgeübt, erhält er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage,
rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
(2) Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag
zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe und der Entgeltgruppe und
Stufe, die dem Mitarbeiter zustehen würden, wenn er in die Entgeltgruppe
des Vertretenen höhergruppiert worden wäre. Steht die Zulage nicht für
einen vollen Kalendermonat zu, erhält er für jeden Kalendertag der
Übertragung 1/30 der Zulage.
(3) Der Mitarbeiter, der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Anspruch auf eine
persönliche Zulage hat, erhält sie auch im Falle der Arbeitsbefreiung unter
Fortfall der Vergütung sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub
12
DIAG-MAV A Trier
solange, bis die Übertragung widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen
endet.
(4) Falls die Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung in eine bestimmte
Entgeltgruppe eine abgelegte Prüfung voraussetzen, ist die Gewährung
einer Zulage nicht möglich."
§ 23 Entgelthöhe
Die Höhe des Entgelts ergibt sich aus der Anlage 5
§ 24 Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Entgeltgruppen 2 bis 11 umfassen 6 Stufen.
(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet,
sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die Mitarbeiterin
oder der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens
einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2. Unabhängig davon kann
der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs
Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die
Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene
Tätigkeit förderlich ist.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreichen nach folgenden Zeiten
einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei
ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
•
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
•
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
•
Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
•
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
•
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
(4) Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen erfolgen in der
Stufe 2 (Eingangsstufe). Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in
der vorangegangenen Stufe erreicht; § 25 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 25 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten vom Beginn des Monats
an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der
neuen Stufe.
(2) (z. Zt. unbesetzt)
(3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 24 Absatz
3 stehen gleich:
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 29 bis zu 39 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt
schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliche Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im
Kalenderjahr,
13
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die
nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren
sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei
einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als
fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der
Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei
einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der
Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer
kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll
angerechnet.
(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie
mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der
Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen
Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 25 Euro in
den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen
9 bis 15, so erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der
betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen
Garantiebetrag von monatlich 25 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 50 Euro
(Entgeltgruppen 9 bis 15). Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe
beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine
niedrigere Entgeltgruppe ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der in der
höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Die Mitarbeiterin oder
der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung
wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder
Satz 2 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe und ggf.
einschließlich des Garantiebetrages."
§ 26 Vermögenswirksame Leistung
Der Mitarbeiter erhält eine vermögenswirksame Leistung nach Maßgabe der
Anlage 14.
§ 27 Vergütung Teilzeitbeschäftigter
(1) Nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhalten von der Vergütung (§ 23), die
für entsprechende vollbeschäftigte Mitarbeiter festgelegt ist, den Teil, der
dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit
entspricht. Arbeitsstunden, die der Mitarbeiter darüber hinaus leistet, sind
grundsätzlich bis zum Ende des nächsten Kalendermonats durch
entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 23)
auszugleichen. Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält der Mitarbeiter für
jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der
Vergütung eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters; § 16 Abs. 1
bleibt unberührt.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen, soweit diese nicht für vollbeschäftigte Mitarbeiter vorgesehen sind.
14
DIAG-MAV A Trier
§ 28 Auszahlungen der Vergütungen, Vorschüsse
(1) Die Vergütung ist für den Kalendermonat zu berechnen und am letzten
Tag eines Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem
Mitarbeiter eingerichtetes Giro- oder Postscheckkonto zu zahlen. Die Kosten
der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf
dem Konto des Empfängers trägt der Arbeitgeber, die Kontoeinrichtungs-,
Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.
(2) Besteht der Anspruch auf Vergütung nicht für einen vollen
Kalendermonat, so wird nur der Teil der Vergütung gezahlt, der auf den
Anspruchszeitraum entfällt.
(3) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe der Vergütung, so
gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Der Mitarbeiter hat sich von der Höhe des ausgezahlten Betrages
sofort zu überzeugen und eine etwaige Nichtübereinstimmung des gezahlten
Betrages mit der Abrechnung oder Zahlungsliste sofort zu beanstanden.
(5) Der Mitarbeiter hat Anspruch auf spezifizierte Bruttoberechnung und
Nettoberechnung seiner Vergütung bei Einstellung oder bei Änderung der
Vergütung.
(6) Vorschüsse können nach den Richtlinien für die Gewährung von
Vorschüssen in besonderen Fällen (Anlage 11) gewährt werden. Darüber
hinaus kann dem wegen Verrentung ausgeschiedenen Mitarbeiter, wenn
sich die Rentenzahlung verzögert, gegen Abtretung des Rentenanspruchs
ein Vorschuß auf die Rente gewährt werden.
(7) Zuviel gezahlte Bezüge sind zurückzuerstatten, wenn sie auf typischen
Versehen, wie z. B. Schreib- oder Rechenfehlern, beruhen. Im übrigen
gelten für die Rückzahlungspflicht zuviel gezahlter Bezüge die Vorschriften
des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der
Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich,
wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte
erkennen müssen.
(8) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent
von mindestens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist
abzurunden.
Protokollnotizen zu Absatz 1:
Die Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats
kann nur im Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits
im Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden.
§ 29 Krankenbezüge
(1) Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an
seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, erhält
er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.
15
23
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt
auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-,
Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der
Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat
und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
durchgeführt wird. Bei Mitarbeitern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert
sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich angeordnet worden
ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
Ein Verschulden im Sinne des Unterabsatzes 1 liegt nur dann vor, wenn
die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2) Der Mitarbeiter erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge
in Höhe der Vergütungen, die nach § 23 zu zahlen wären.
Wird der Mitarbeiter infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut
arbeitsunfähig, hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf
Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs
Wochen, wenn
a) er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht
infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit
eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2
wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus
Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter
das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund
kündigt, der den Mitarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen 1 oder 2
genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus
anderen als den in Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der
Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
(3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes erhält der
Mitarbeiter für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die
entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder
Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt
werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß.
Dies gilt nicht,
a) wenn der Mitarbeiter Rente wegen Erwerbminderung (§ 43 SGV VI) oder
wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
b) für den Zeitraum, für den die Mitarbeiterin Anspruch auf
Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.
24 16
DIAG-MAV A Trier
4)
Der Krankengeldzuschuß wird bei einer ununterbrochenen
Beschäftigung bei einem Arbeitgeber im Geltungsbereich der BistumsKODA-Ordnung
von mehr als einem Jahr
längstens bis zum Ende der 13. Woche,
von mehr als drei Jahren
längstens bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt.
Vollendet der Mitarbeiter im Laufe der Arbeitsunfähigkeit die Zeit einer
Beschäftigung im Sinne von Satz 1 von mehr als einem Jahr bzw. von mehr
als drei Jahren, wird der Krankengeldzuschuß gezahlt, wie wenn er diese
Zeit der Beschäftigung bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.
In den Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 wird die Zeit der Maßnahme
bis zu höchstens 2 Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1
angerechnet.
(5) Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach Absatz 2
Unterabsatz 1 oder 2 und der Krankengeldzuschuß bei einer
ununterbrochenen Beschäftigung bei einem Dienstgeber im Geltungsbereich
der Bistums-KODA-Ordnung
von mehr als einem Jahr
längstens für die Dauer von 13 Wochen,
von mehr als drei Jahren
längstens für die Dauer von 26 Wochen
bezogen werden; Absatz 4 Unterabsatz 3 gilt entsprechend.
Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in
das nächste Kalenderjahr oder erleidet der Mitarbeiter im neuen
Kalenderjahr innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit
einen Rückfall, bewendet es bei dem Anspruch aus dem vorhergehenden
Jahr. Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich
aus Absatz 2 ergebende Anspruch.
(6) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem
Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber
zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuß
ohne Rücksicht auf die Zeit gemäß Abs. 4 Satz 1 bis zum Ende der 26.
Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt, wenn
der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die
Berufskrankheit anerkennt.
Hat der Mitarbeiter in einem Fall des Absatz 6 die Arbeit vor Ablauf der
Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von
sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben
Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn
dies für den Mitarbeiter günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit
hinausgeschoben.
(7) Krankengeldzuschuß wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von
dem an der Mitarbeiter Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der
17
gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden
Übergangsgeldes im Sinne des § 20 SGB IV in Verbindung mit § 8 SGB IX),
aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer
sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein
anderer Arbeitgeber, der diese Ordnung bzw. eine Ordnung oder einen
Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder
teilweise beigesteuert hat.
Überzahlter Krankengeldzuschuß und sonstige überzahlte Bezüge gelten
als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1.
Die Ansprüche des Mitarbeiters gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; §
53 SGB I bleibt unberührt.Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des
Teiles des überzahlten Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der
Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1
ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Mitarbeiter hat dem
Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet
mitgeteilt.
(8) Der Krankengeldzuschuß wird in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen der Nettovergütung und der um die gesetzlichen Beitragsanteile
des
Mitarbeiters
zur
gesetzlichen Renten-,
Arbeitslosenund
Pflegeversicherung verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger
gezahlt. Nettovergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte
Vergütung gemäß § 23.
(9) Anspruch auf den Krankengeldzuschuß nach den Absätzen 3 bis 8 hat
auch der Mitarbeiter, der in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung befreit ist. Dabei sind für die Anwendung des Absatzes
8 die Leistungen zugrunde zu legen, die dem Mitarbeiter als
Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
(10) Mitarbeiter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen der
Höhe der Bezüge versicherungsfrei sind, sind verpflichtet, für sich und ggf.
für ihre Familienangehörigen eine ausreichende Krankenversicherung
abzuschließen. Hierzu gehört auch die Sicherstellung eines Krankengeldes
für den Fall, daß die Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum, für den
Krankenbezüge nach dieser Ordnung gezahlt werden, hinausgeht.
§ 29a Anzeige- und Nachweispflichten
(1) In den Fällen des § 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 ist der Mitarbeiter
verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche
Dauer
unverzüglich
mitzuteilen.
Dauert
die
Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Mitarbeiter eine
ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie
deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden
allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle oder des Betriebes vorzulegen. Der
Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als
18
DIAG-MAV A Trier
in der Bescheinigung angegeben, ist der Mitarbeiter verpflichtet, eine neue
ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Hält sich der Mitarbeiter bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf,
ist er darüber hinaus verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit,
deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der
schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung
entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der
Mitarbeiter, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist,
verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter
Mitarbeiter in das Inland zurück, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber seine
Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern,
solange der Mitarbeiter die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende
ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2
obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, daß der
Mitarbeiter die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu
vertreten hat.
(2) In den Fällen des § 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 ist der Mitarbeiter
verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die
voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich
mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen
Sozialleistungsträger nach § 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im
Sinne des § 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2
unverzüglich vorzulegen. Absatz 1 Unterabsatz 3 gilt entsprechend.
§ 30 Forderungsübergang bei Dritthaftung
(1) Kann der Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem
Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm
durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit
auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Mitarbeiter Krankenbezüge und
sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu
tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an
Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie
Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur
Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu
machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des
Mitarbeiters geltend gemacht werden.
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und
sonstiger Bezüge zu verweigern, wenn der Mitarbeiter den Übergang eines
Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber
19
verhindert, es sei denn, daß der Mitarbeiter die Verletzung dieser ihm
obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
§ 31 Jubiläumszuwendungen
(1) Die Mitarbeiter erhalten als Jubiläumszuwendungen nach einer
Tätigkeit im Dienst der in § 19 Abs. 2 genannten Dienstgeber
von 25 Jahren
306,78 €,
von 40 Jahren
409,03 €,
von 50 Jahren
511,29 €,
wenn auf diese Arbeitsverhältnisse die KAVO, eine sonstige Regelung
wesentlich gleichen Inhalts oder beamtenrechtliche Bestimmungen
angewendet worden sind.
(2) Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit
weniger als der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit werden in vollem Umfang berücksichtigt.
(3) (gestrichen ab 1.1.1998)
§ 32 Beihilfen bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
Die Mitarbeiter erhalten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen
nach Maßgabe der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in
Krankheits-., Geburts- und Todesfällen (Anlage 12).
Nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhalten von der errechneten Beihilfe den
Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters zu der
arbeitsvertraglich
vereinbarten
durchschnittlichen
regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit steht.
§ 32 a Weihnachtszuwendung
(1) Der Mitarbeiter erhält eine Weihnachtszuwendung nach Maßgabe der
Verordnung über eine Weihnachtszuwendung (Anlage 15).
(2) Auf Antrag eines Mitarbeiters mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von
weniger als 18 Stunden1 kann die Zahlung einer Weihnachtszuwendung
ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
§ 32 b Fahrtkostenerstattung
Der Mitarbeiter erhält Fahrtkostenerstattung nach
Verordnung über Fahrtkostenerstattung (Anlage 16).
Maßgabe
der
§ 32 c – aufgehoben -
§ 32 d Regelung der Altersteilzeitarbeit
Für die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit finden die Bestimmungen der
Anlage 19 Anwendung.
20
DIAG-MAV A Trier
§ 32 e Rationalisierungsschutz
Zur Regelung des Rationalisierungsschutzes für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter gelten die Bestimmungen der Anlage 20.
§ 33 Sterbegeld
(1) Beim Tode des Mitarbeiters, der zur Zeit seines Todes nicht nach § 37
beurlaubt gewesen ist und dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes
nicht nach
§ 47 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 5 geruht hat, erhalten
a) der überlebende Ehegatte,
b) die Abkömmlinge des Mitarbeiters
Sterbegeld.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Abs. 1 nicht vorhanden, ist
Sterbegeld auf Antrag zu gewähren:
a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern
sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Angestellten mit
diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder wenn der
Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der
Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
(3) Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats
und für weitere zwei Monate die Vergütung (§ 23) des Verstorbenen
gewährt.
Hat der Mitarbeiter zur Zeit seines Todes wegen Ablauf der Fristen des §
29 Abs. 2 keine Krankenbezüge mehr erhalten, oder hat die Mitarbeiterin zur
Zeit ihres Todes Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bezogen,
wird als Sterbegeld für den Sterbetag und die restlichen Kalendertage des
Sterbemonats und für weitere zwei Monate die Vergütung (§ 23) des
Verstorbenen gewährt.
Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.
(4) Sind an den Verstorbenen Bezüge oder Vorschüsse über den
Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld
angerechnet.
(5) Die Zahlung an einen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 Berechtigten bringt
den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. Sind
Berechtigte nach Abs. 1 oder 2 nicht vorhanden, werden über den Sterbetag
hinaus gezahlte Vergütungen für den Sterbemonat nicht zurückgefordert. 1
Gilt für den entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiter eine von § 15 Abs. 1
abweichende regelmäßige Arbeitszeit (vgl. § 15 Abs. 2 Unterabs. 2), ist der
entsprechende Anteil dieser Arbeitszeit maßgebend.
21
(6) Wer den Tod des Mitarbeiters vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen
Anspruch auf das Sterbegeld.
(7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten
nach Abs. 1 oder Abs. 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten.
§ 34 Zusatzversorgung (Fassung 1975)
(1) Zur Sicherung einer ausreichenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind für den Mitarbeiter entweder
a) Beiträge zur Höherversicherung in der Angestelltenversicherung in Höhe
von 6,5 % des für die Beitragsbemessung gem. § 7 Abs. 5 VersO
maßgebenden Arbeitsentgelts
oder
b) Beiträge an die "Selbsthilfe" bzw. "Altershilfe" zu leisten.
Den Beitrag trägt der Arbeitgeber.
Ergibt sich bei Feststellung des Beitrags kein voller DM-Betrag, sind
Pfennigbeträge von mehr als 49 nach oben, von weniger als 50 nach unten
auf einen vollen DM-Betrag zu runden. Für die Abführung des Beitrags zur
Höherversicherung gilt die Verordnung über das Entrichten von Beiträgen zu
den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten.
Für die Versicherung bei der »Selbsthilfe« bzw. »Altershilfe« gelten deren
Satzungen und Beitragstabellen in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Abführung von Beiträgen zur zusätzlichen Altersversorgung entfällt
für folgende Mitarbeiter:
a) die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.;
b) die aus der zusätzlichen Rentenversicherung bzw. aus einem öffentlichen
oder privaten Versicherungs- oder Versorgungsinstitut ein Altersruhegeld
oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten;
c) deren Arbeitszeit regelmäßig weniger als 50 % der nach § 15
festgelegten Arbeitszeit beträgt;
d) die im voraus nur auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit oder für eine
einmalige Arbeit zur Aushilfe oder Vertretung eingestellt sind;
e) die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer
Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen
Ausbildung dienenden Schule gegen Entgelt oder zu ihrer Ausbildung
beschäftigt sind;
f) die das 60. Lebensjahr, und Mitarbeiterinnen die das 55. Lebensjahr bei
Eintritt in ein Dienstverhältnis im Bereich dieser Ordnung vollendet
haben, sofern sie vor diesem Zeitpunkt keine Beiträge zur
Höherversicherung in der Angestelltenversicherung oder zur "Selbsthilfe"
abgeführt haben;
g) die eine Verzichterklärung gemäß Absatz 3 abgegeben haben.
(3) außer Kraft durch C. ÄndVO.
22
DIAG-MAV A Trier
(Fassung 1976)
(1) Mitarbeiter, für die nach der Satzung der Kirchlichen
Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (im
folgenden Zusatzversorgungskasse genannt) Versicherungspflicht besteht,
sind durch ihren Arbeitgeber bei der Zusatzversorgungskasse zum Zwecke
der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie
der Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu versichern.
(2)
Der
Versorgungsanspruch
des
Mitarbeiters
sowie
der
Versorgungsanspruch eines seiner Hinterbliebenen richten sich
ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihren
Ausführungsbestimmungen
und
kann
nur
gegenüber
der
Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden.
(3) Die nach §§ 61, 62 der Satzung der Kirchlichen
Zusatzversorgungskasse zu zahlende Umlage hat der Dienstgeber bis zu
einem Betrag von monatlich 89,48 € pauschal zu versteuern, solange die
Pauschalversteuerung rechtlich möglich ist.
(4) Die Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse entfällt für die
Mitarbeiter, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der Beteiligter ist bei
einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der die Zusatzversorgungskasse ein
Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder ein solches abschließen
kann,
für
die
Dauer
der
Versicherung
bei
dieser
Zusatzversorgungseinrichtung. Die Ansprüche dieser Mitarbeiter bestimmen
sich
ausschließlich
nach
der
Satzung
der
jeweiligen
Zusatzversorgungseinrichtung.
§ 35 Erholungsurlaub
(1) Der Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter
Zahlung der Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Urlaubsvergütung ist die Vergütung nach § 23.
(3) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von 6 Monaten, bei
Jugendlichen nach Ablauf von 3 Monaten nach der Einstellung geltend
gemacht werden, es sei denn, daß der Mitarbeiter vorher ausscheidet.
(4) (gestrichen)
(5) Der
Urlaub,
der
dem
Mitarbeiter
in
einem
früheren
Beschäftigungsverhältnis für Monate gewährt worden ist, die in sein jetziges
Arbeitsverhältnis fallen, wird auf den Urlaub angerechnet.
(6) Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Er
kann auf Wunsch des Mitarbeiters in zwei Teilen genommen werden, dabei
muß jedoch ein Urlaubsteil so bemessen sein, daß der Mitarbeiter
mindestens für zwei volle Wochen von der Arbeit befreit ist.
Erkrankt der Mitarbeiter während des Urlaubs und zeigt er dies
unverzüglich an, so werden die durch Zeugnis nachgewiesenen
Krankheitstage, an denen der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub
nicht angerechnet; § 29a Absatz 1 gilt entsprechend. Der Mitarbeiter hat sich
nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger
dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur
Verfügung zu stellen.
23
Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt .
Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Mitarbeiter dies im Anschluß an eine
Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 29 Absatz 1
Unterabsatz 2) verlangt.
(7) In Einrichtungen, für die Betriebsferien angeordnet sind, erhalten die
Mitarbeiter den ihnen nach § 36 zustehenden Urlaub während der
Betriebsferien. Die Bestimmung des Abs. 6 Satz 2 findet nur auf über die
Betriebsferien hinausgehende Ansprüche Anwendung.
(8) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten.
Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen
Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum
30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses
Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers in die
Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte
er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten
werden, ist er bis zum 30. September anzutreten.
Läuft die Wartezeit (Abs. 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab,
ist der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten.
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt,
soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist.
Kann die Mitarbeiterin den Urlaub wegen der Schutzfristen oder wegen
Mutterschaftsurlaub nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 30. April
antreten, hat sie ihn innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der
Schutzfristen oder des Mutterschaftsurlaubs anzutreten.
(9) Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs gegen Entgelt
arbeiten, verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsvergütung für die
Tage der Erwerbstätigkeit.
§ 36 Dauer des Erholungsurlaubs
(1) Der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers beträgt:
a) wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche
verteilt ist:
bis zum vollendeten
30. Lebensjahr
26
bis zum vollendeten
40. Lebensjahr
Arbeitstage
29
nach Vollendung des
40. Lebensjahres
30
b) wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 6 Tage in der
Kalenderwoche verteilt ist:
bis zum vollendeten
30. Lebensjahr
31
c)
bis zum vollendeten
40. Lebensjahr
Arbeitstage
35
nach Vollendung des
40. Lebensjahres
36
Für Mitarbeiter unter 18 Jahren gelten die Urlaubsbestimmungen
des Jugendarbeitsschutzgesetzes 1.
24
DIAG-MAV A Trier
(2) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen
Zusatzurlaubs vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat eines
Sonderurlaubs nach § 37 oder eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach
§ 47 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 5 um ein Zwölftel. Die Verminderung
unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der
beruflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach § 37 Abs. 3 Satz 2
vorliegt.
(3) Der Zusatzurlaub nach dem SGB IX wird hierdurch nicht berührt. Der
dem Mitarbeiter zustehende jährliche Erholungsurlaub wird für jeden vollen
Monat der Elternzeit gemäß § 17 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
um ein Zwölftel gekürzt. Dies gilt nicht, wenn der Mitarbeiter während der
Elternzeit bei dem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2, §
15 Abs. 5 BErzGG).
(4) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Mitarbeiter
dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte.
Ist die durchschnittliche, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig
oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als 5
Tage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden
zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach
Abs. 1.
Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach Unterabsatz 2 ein
Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen
Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt
unberücksichtigt.
(5) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres,
so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen
Beschäftigungsmonat. Scheidet der Mitarbeiter wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder durch Erreichen der Altersgrenze aus dem
Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn
das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der
zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Satz 2 gilt nicht, wenn der Urlaub
nach Absatz 2 zu vermindern ist. 1
§ 19 Abs. 1 und 2 Satz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (BGBl. I,S. 965);
(1) Der Arbeitgeber hat Jungendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten
Erholungsurlaub zu gewähren.
(2) Der Urlaub beträgt jährlich
1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist;
2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist;
3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 19 Jahre alt ist.
25
(6) Vor Anwendung der Absätze 2 und 5 sind der Erholungsurlaub und ein
etwaiger Zusatzurlaub mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX
zusammenzurechnen.
(7) Bruchteile von Urlaubstagen werden - bei mehreren Bruchteilen nach
ihrer Zusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen
Urlaubstag aufgerundet; Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
(8) Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr,
das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird. Für die Urlaubsdauer der
Jugendlichen ist das Lebensjahr zu Beginn des Urlaubsjahres maßgebend .
(9) Der Bemessung des Urlaubs ist die Vergütungsgruppe zugrunde zu
legen, in der sich der Mitarbeiter bei Beginn des Urlaubsjahres befunden hat,
bei Einstellung während des Urlaubsjahres die Vergütungsgruppe, in die er
bei der Einstellung eingruppiert worden ist. Ein Aufrücken des Mitarbeiters
während des Urlaubsjahres bleibt unberücksichtigt.
§ 37 Sonderurlaub
(1) Mitarbeitern soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge
gewährt werden, wenn sie
a) mindestens 1 Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw.
betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert
werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des
Sonderurlaubs zu stellen.
(2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in
Abs. 1 Unterabsatz 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse es gestatten.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach Abs. 1 und 2 gilt nicht als
Beschäftigungszeit nach § 18. In den Fällen des Abs. 2 gilt Satz 1 nicht,
wenn der Dienstgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder
betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
(4) Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in
denen keine Arbeitsverpflichtung besteht.
§ 38 Urlaubsabgeltung
(1) Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der
Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder
betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu
nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die
Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Entsprechendes
gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 45) oder wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 47) endet oder wenn das Arbeitsverhältnis
nach § 47 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 5 zum Ruhen kommt.
Ist dem Mitarbeiter wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens
außerordentlich gekündigt worden oder hat der Mitarbeiter das
26
DIAG-MAV A Trier
Arbeitsverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige
Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Mitarbeiter nach gesetzlichen
Vorschriften bei Anwendung des § 36 Abs. 5 Satz 1 noch zustehen würde.
(2) Die Abgeltung unterbleibt, wenn der Mitarbeiter in unmittelbarem
Anschluß in ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber im Sinne
des § 19 Abs. 2 übertritt und dieser sich verpflichtet, den noch nicht
verbrauchten Urlaub zu gewähren.
(3) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der Fünftagewoche
3
/65, bei der Sechstagewoche 1/26, der Urlaubsvergütung gezahlt, die dem
Mitarbeiter zugestanden hätte, wenn er während des ganzen
Kalendermonats, in dem er ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt
hätte. In anderen Fällen ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln.
§ 39 Arbeitsbefreiung
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Mitarbeiter unter Fortzahlung
der Vergütung (§ 23) im nachstehend genannten Ausmaß – vorbehaltlich
des Unterabs. 2 – von der Arbeit freigestellt wird, gelten die folgenden
Anlässe:
a) kirchliche Trauung des Mitarbeiters
1 Arbeitstag,
b) Niederkunft der Ehefrau
1 Arbeitstag,
c) Taufe, Erstkommunion, Firmung und entsprechende
religiöse Feiern und kirchliche Eheschließung des Kindes 1 Arbeitstag,
sofern sich die kirchliche Feier auf mehr als einen Tag
erstreckt
2 Arbeitstage,
d) silberne Hochzeit des Mitarbeiters
1 Arbeitstag,
e) Tod von Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
oder Geschwistern
1 Arbeitstag,
f) Tod des Ehegatten oder eines Kindes
4 Arbeitstage,
g) schwere Erkrankung
aa)
des
Ehegatten,
bb) eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V
besteht oder bestanden hat,
cc) eines Kindes, das das 14. Lebensjahr vollendet hat und im Haushalt
des Mitarbeiters lebt,
dd) der im Haushalt des Mitarbeiters lebenden Eltern, Schwiegereltern,
Stiefeltern, Großeltern oder Geschwister des Mitarbeiters,
ee) einer Betreuungsperson, wenn der Mitarbeiter deshalb die
Betreuung seines Kindes, das das 10. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss,
bis zu 6 Tage im Kalenderjahr.
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder
Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der
27
Doppelbuchstaben aa) bis dd) die Notwendigkeit der Anwesenheit des
Mitarbeiters zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf
insgesamt 6 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
h) Ärztliche Untersuchung, ärztliche Behandlung und ärztlich verordnete
Behandlung des Mitarbeiters, wenn diese während der Arbeitszeit
erfolgen muss
erforderliche nachgewiesene
Abwesenheit einschließlich
erforderlicher Wegezeiten,
j)
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem
Grund an einen anderen Ort
1 Arbeitstag,
k) Teilnahme an Exerzitien und Einkehrtagen
bis zu 3 Arbeitstage jährlich
mit der Maßgabe, dass die
innerhalb eines Jahres
nicht
in
Anspruch
genommenen Tage in das
nächstfolgende
Jahr
übertragen
werden
können.
Fällt in den Fällen der Buchstaben a, c und d der Anlass der Freistellung auf
einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Freistellung. In den Fällen
der Buchstaben g und k vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um
jeden in den Anspruchszeitraum fallenden arbeitsfreien Tag. In den Fällen
der Buchstaben b, e, f, h und j erfolgt keine Minderung.
(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem
Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit
die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer
Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§ 23) nur insoweit, als der Mitarbeiter nicht
Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die
fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuß auf
die Leistungen der Kostenträger. Der Mitarbeiter hat den Ersatzanspruch
geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Dienstgeber
abzuführen.
(3) Der Dienstgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung der Vergütung (§ 23) bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Vergütung kurzfristig
Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse es gestatten. Hierzu können auch solche Anlässe gehören, für
die nach Abs. 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug
aus persönlichen Gründen).
28
DIAG-MAV A Trier
§ 39 a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen
Fällen
(1) Bei Arbeitsausfall infolge vorübergehender Betriebsstörungen
betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, zum Beispiel Mangel an
Rohstoffen oder Betriebsstoffen, werden dem durch den Arbeitsausfall
betroffenen Mitarbeiter die Vergütung (§ 23) sowie die in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen für die ausgefallene Arbeitszeit fortgezahlt, jedoch
längstens für die Dauer von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen. Das
gleiche gilt für Arbeitsausfall infolge behördlicher Maßnahmen. Die
Vergütung wird nur fortgezahlt, wenn der Mitarbeiter ordnungsgemäß an der
Arbeitsstelle erschienen ist und sich zur Arbeit gemeldet hat, es sei denn,
daß der Arbeitgeber auf das Erscheinen des Mitarbeiters zur Arbeit
ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Der Arbeitgeber ist
berechtigt zu verlangen, daß die ausgefallene Arbeitszeit im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes, innerhalb
von zwei Wochen ohne nochmalige Bezahlung nachgeholt wird. Ebenso ist
eine Verrechnung mit fälligen Ansprüchen auf Freizeitausgleich gemäß §§
15, 16 möglich.
(2) Bei Arbeitsversäumnis, das infolge von technisch bedingten
Verkehrsstörungen oder infolge von Naturereignissen am Wohn- oder
Arbeitsort oder auf dem Wege zur Arbeit unvermeidbar ist und nicht durch
Leistungsverschiebung ausgeglichen werden kann, werden die Vergütung (§
23) sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die ausgefallene
Arbeitszeit, jedoch längstens für zwei aufeinanderfolgende Kalendertage
fortgezahlt.
§ 40 Ordentliche Kündigung
(1) Innerhalb der Probezeit nach § 5 beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat
zum Monatsende.
(2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
nach § 18
bis zu einem Jahr
1 Monat zum Monatsende,
nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als einem Jahr
6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren
3 Monate,
von mindestens 8 Jahren
4 Monate,
von mindestens 10 Jahren
5 Monate,
von mindestens 12 Jahren
6 Monate
zum Schluß eines Kalendervierteljahres.
(3) Nach einer Beschäftigungszeit nach § 18 von 15 Jahren, frühestens
nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ist eine ordentliche
Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den
Fall eines groben Verstoßes gegen kirchliche Grundsätze; dazu gehört auch
der Kirchenaustritt.
(4) Für Mitarbeiter unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat
zum Monatsende.
29
§ 41 Außerordentliche Kündigung
(1) Der Arbeitgeber und der Mitarbeiter sind berechtigt, das
Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB
fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und
unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der
vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden
kann.
Als wichtiger Grund für eine Kündigung gilt ein grober, äußerer Verstoß
gegen kirchliche Grundsätze und gegen die in § 7 genannten allgemeinen
Pflichten; dazu gehört auch der Kirchenaustritt.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für
die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende
muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich
schriftlich mitteilen.
§ 42 Unkündbare Mitarbeiter
(1) Dem nach § 40 Abs. 3 unkündbaren Mitarbeiter kann fristlos gekündigt
werden, wenn wichtige Gründe im Sinne des § 626 BGB vorliegen. Als
wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gilt ein schwerer offenkundiger
Verstoß gegen kirchliche Grundsätze; dazu gehört auch der Kirchenaustritt.
(2) Andere wichtige betriebliche Gründe, die einer Weiterbeschäftigung des
Mitarbeiters entgegenstehen, berechtigen den Arbeitgeber nicht zur
Kündigung. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
jedoch, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen
aus dienstlichen Gründen nachweisbar nicht möglich ist, zum Zwecke der
Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen.
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ferner zum Zwecke der
Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen, wenn der
Mitarbeiter dauernd außerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erfüllen,
für die er eingestellt ist und die die Voraussetzung für seine Eingruppierung
in die bisherige Vergütungsgruppe bilden und ihm andere Arbeiten, die die
Tätigkeitsmerkmale seiner bisherigen Vergütungsgruppe erfüllen nicht,
übertragen werden können.
Die Kündigungsfrist beträgt in diesen Fällen 6 Monate zum Schluß eines
Kalendervierteljahres.
Lehnt der Mitarbeiter die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den ihm
angebotenen geänderten Vertragsbedingungen ab, so gilt das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist als vertragsgemäß nach §
45 aufgelöst.
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungsminderung
a) durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der §§ 8, 9
SGB VII herbeigeführt worden ist, ohne daß der Mitarbeiter vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt hat, oder
30
DIAG-MAV A Trier
b) auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der
körperlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer
Beschäftigungszeit (§ 18) von 20 Jahren beruht und der Mitarbeiter das
55. Lebensjahr vollendet hat.
§ 43 Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Ist der Mitarbeiter infolge eines Unfalls, den er nach mindestens einjähriger
ununterbrochener Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber in Ausübung
oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat,
in seiner bisherigen Vergütungsgruppe nicht mehr voll leistungsfähig und
wird er deshalb in einer niedrigeren Vergütungsgruppe weiterbeschäftigt, so
erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
der ihm in der neuen Vergütungsgruppe jeweils zustehenden
Grundvergütung zuzüglich der Zulage gemäß § 26 a Absatz 1 und der
Grundvergütung zuzüglich der Zulage gemäß § 26 a Absatz 1, die er in der
verlassenen Vergütungsgruppe zuletzt bezogen hat. Das gleiche gilt bei
einer Berufskrankheit im Sinne der Reichsversicherungsordnung nach
mindestens dreijähriger ununterbrochener Beschäftigung.
§ 44 Schriftform der Kündigung
Kündigungen - auch außerordentliche - bedürfen der Schriftform. Kündigt
der Arbeitgeber, so soll er den Kündigungsgrund in dem
Kündigungsschreiben angeben.
§ 41 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 45 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung
Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit durch
schriftlichen Auflösungsvertrag beendet werden.
§ 46 Schlichtungsausschuß
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis soll der Schlichtungsausschuß
beim
Generalvikariat
angerufen
werden.
Die
Anrufung
des
Schlichtungsausschusses
macht
die
Beachtung
arbeitsrechtlicher
Ausschlußfristen, insbesondere bei Kündigungen, nicht entbehrlich.
§ 47 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit
(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers
festgestellt, daß der Mitarbeiter erwerbsgemindert ist, so endet das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird,
sofern der Mitarbeiter eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung
bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine
Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert
hat. Der Mitarbeiter hat den Arbeitgeber von der Zustellung des
Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen
verminderter
Erwerbsfähigkeit
erst
nach
der
Zustellung
des
Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem
Rentenbeginn vorangehenden Tages. Das Arbeitsverhältnis endet nicht,
wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete
31
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Falle
ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an,
der auf den nach Satz 1 oder 3 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf
des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis
zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.
Verzögert der Mitarbeiter schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er
Altersrente nach § 36 oder 37 SGB VI, oder ist er nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Bescheides des
Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes. Das
Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem dem
Mitarbeiter das Gutachten bekanntgegeben worden ist.
(2) Erhält der Mitarbeiter keine außerhalb der gesetzlichen
Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder
durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber Mittel
beigesteuert hat, so endet das Arbeitsverhältnis des kündbaren Mitarbeiters
nach Ablauf der für ihn geltenden Kündigungsfrist (§ 40 Abs. 2), des
unkündbaren Mitarbeiters (§ 40 Abs. 3) nach Ablauf einer Frist von 6
Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Die Fristen beginnen mit
der Zustellung des Rentenbescheides beziehungsweise mit der
Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes an den Mitarbeiter. Der
Mitarbeiter hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides
unverzüglich zu unterrichten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 tritt an die
Stelle der Zustellung des Rentenbescheides der Ablauf des dem
Rentenbeginn vorangehenden Tages. Absatz 1 Unterabsatz 2 Sätze 4 und 5
gelten entsprechend.
(3) Absatz 1 Unterabsatz 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend für den in
der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherten Mitarbeiter, dessen
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach Absatz 1 Unterabsatz 2
durch Gutachten des Amtsarztes festgestellt worden ist, wenn er von einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1
SGB VI eine befristete Rente erhält.
(4) Das Arbeitsverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Mitarbeiter, der
nur
teilweise
erwerbsgemindert
ist,
nach
seinem
vom
Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem
bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz
weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw.
betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Mitarbeiter innerhalb von
zwei
Wochen
nach
Zugang
des
Rentenbescheides
seine
Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(5) Liegt bei einem Mitarbeiter, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX
ist, in dem Zeitpunkt, an dem nach den Absätzen 1 und 2 das
Arbeitsverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92
SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor,
endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustim­
mungsbescheides des Integrationsamtes.
32
DIAG-MAV A Trier
(6) Nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit soll der Mitarbeiter, der bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 bereits
unkündbar war, auf Antrag bei seinem früheren Arbeitgeber wieder
eingestellt werden, wenn dort ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz frei ist.
§ 48 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der
Altersgrenze, Weiterbeschäftigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit
Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet
hat.
(2) Soll der Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 geendet hat,
ausnahmsweise weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher
Arbeitsvertrag abzuschließen. In dem Arbeitsvertrag können die Vorschriften
dieser Ordnung ganz oder teilweise abgedungen werden. Es darf jedoch
keine niedrigere Vergütung vereinbart werden als die der Vergütungsgruppe,
die der Tätigkeit des Mitarbeiters entspricht. Das Arbeitsverhältnis kann
jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt
werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart worden ist.
Sind die sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung laufender Bezüge
aus der Rentenversicherung oder einer Altersversorgung eines von dieser
Ordnung erfaßten Arbeitgebers oder eines Arbeitgebers, der eine Ordnung
wesentlich gleichen Inhalts anwendet, in dem in Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt noch nicht gegeben, so soll der Mitarbeiter, wenn er noch voll
leistungsfähig ist, bis zum Eintritt der Voraussetzungen, im allgemeinen aber
nicht über 3 Jahre hinaus, weiterbeschäftigt werden.
(3) Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für Mitarbeiter, die
nach Vollendung des 65. Lebensjahres eingestellt werden.
§ 49 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
(1) Bei Kündigungen hat der Mitarbeiter Anspruch auf unverzügliche
Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses über Art und Dauer seiner
Tätigkeit.
Dieses Zeugnis ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort gegen
ein endgültiges Zeugnis umzutauschen, das sich auf Antrag auch auf
Führung und Leistung erstrecken muß.
(2) Der Mitarbeiter ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch während des
Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen.
(3) Auf Antrag ist dem Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine Bescheinigung über die Vergütungsgruppe und die zuletzt bezogene
Grundvergütung auszuhändigen.
§ 50 Übergangsgeld, Voraussetzungen
(1) Der Mitarbeiter, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
a) das 21. Lebensjahr vollendet hat und
33
b) in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr
bei demselben Arbeitgeber gestanden hat,
erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.
(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
a) der Mitarbeiter das Ausscheiden verschuldet hat,
b) der Mitarbeiter gekündigt hat,
c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag nach § 45 beendet ist,
d) der Mitarbeiter eine Abfindung auf Grund des Kündigungsschutzgesetzes
erhält,
e) der Mitarbeiter auf Grund eines Vergleiches ausscheidet, in dem vom
Arbeitgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,
f) sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis ein neues, mit
Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,
g) der Mitarbeiter eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat,
deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte,
h) dem Mitarbeiter aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages oder
sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines
Versicherungsfalles im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine
Versorgungsrente oder vergleichbare Leistung gewährt wird oder die
Anwartschaft auf eine dieser Leistungen gesichert ist,
i) der Mitarbeiter aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer
Versicherung oder Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der
der Dienstgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diese Ordnung oder
eine Ordnung wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mittel ganz oder
teilweise beisteuert oder beigesteuert hat.
(3) Auch in den Fällen des Abs. 2 Buchstabe b und c wird Übergangsgeld
gewährt, wenn
1. der Mitarbeiter wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
b) einer Körperschädigung, die ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähig
macht,
c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen
Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit
wesentlich herabsetzt,
2. die Mitarbeiterin außerdem wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag nach § 45 geschlossen hat.
(4) Tritt der Mitarbeiter innerhalb der Zeit, während der Übergangsgeld zu
zahlen ist (§ 52 Abs. 1), in ein neues, mit Einkommen verbundenes
Beschäftigungsverhältnis ein oder wird ihm während dieses Zeitraumes eine
Arbeitsstelle nachgewiesen, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet
werden kann, so steht ihm Übergangsgeld von dem Tage an, an dem er das
neue Beschäftigungsverhältnis angetreten hat oder hätte antreten können,
nicht zu.
34
DIAG-MAV A Trier
§ 51 Bemessung des Übergangsgeldes
(1) Das Übergangsgeld wird nach der dem Mitarbeiter am Tage vor dem
Ausscheiden zustehenden Vergütung nach § 23 bemessen. Steht ihm an
diesem Tage keine Vergütung zu, so wird das Übergangsgeld nach der
Vergütung bemessen, die dem Mitarbeiter bei voller Arbeitsleistung am Tage
vor dem Ausscheiden zugestanden hätte.
(2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden
vorangegangenen Zeit, die seit der Vollendung des 18. Lebensjahres in
einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten
Beschäftigungsverhältnissen bei kirchlichen Arbeitgebern zurückgelegt ist,
ein Viertel der letzten Monatsvergütung, mindestens aber die Hälfte und
höchstens das Vierfache dieser Monatsvergütung.
(3) Als Beschäftigungsverhältnis gelten alle bei den in Abs. 2 genannten
Dienstgebern in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis zurückgelegten
Zeiten ausschließlich derjenigen, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge
gezahlt wurden; Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 vor dem 1.
Januar 2002 werden nicht berücksichtigt. Beschäftigungszeiten in einem
Ausbildungsverhältnis bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
Als Unterbrechung im Sinne des Abs. 2 gilt jeder zwischen den
Beschäftigungsverhältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage - mit
Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - umfassende Zeitraum, in dem
ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestand. Als Unterbrechung gilt es nicht,
wenn der Mitarbeiter in dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen
liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur
Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt wurde.
(4) Wurde dem Mitarbeiter bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung
gewährt, so bleiben die davorliegenden Zeiträume bei der Bemessung des
Übergangsgeldes unberücksichtigt.
(5) Werden dem Mitarbeiter laufende Versorgungsbezüge, laufende
Unterstützungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende
Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, die nicht unter § 50 Abs. 2 Buchst. i fallen oder Renten
und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers
gezahlt oder hätte der Mitarbeiter, der nicht unter § 50 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei
unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, so erhält er ohne
Rücksicht darauf, ob der Dienstgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das
Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben
Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben.
Zu den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht
a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu
zahlende Unfallausgleich oder Hilfslosigkeitszuschlag,
c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz sowie
die entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder
35
e)
f)
g)
h)
deren Hinterbliebene als Entschädigung für Schaden am Leben oder
Körper oder Gesundheit geleistet werden,
Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,
Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes,
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG) oder Leistungen im Sinne des § 4
Absatz 1 Nummern 1 bis 3 BKGG oder des § 65 Absatz 1 Nummern 1 bis
3 EStG sowie Kindergeld aufgrund des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in
Verbindung mit dem BKGG oder dem EStG.
§ 52 Auszahlung des Übergangsgeldes
(1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am Zahltag (§ 28 Absatz 1)
gezahlt, erstmalig in dem auf das Ausscheiden folgenden Monat. Die
Auszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt
sind. Vor der Zahlung hat der Mitarbeiter anzugeben, ob und welche
laufenden Bezüge nach § 51 Abs. 5 gewährt werden. Ferner hat er zu
versichern, daß der keine andere Beschäftigung angetreten hat.
(2) Beim Tode des Mitarbeiters wird der noch nicht gezahlte Betrag an den
Ehegatten oder die Kinder, für die dem Mitarbeiter Kindergeld nach den
Bestimmungen des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) oder des
Einkommensteuergesetzes
(EStG)
zugestanden
hat
oder
ohne
Berücksichtigung der §§ 3, 4 BKGG oder der §§ 64, 65 EStG zugestanden
hätte, in einer Summe gezahlt. Die Zahlung an einen der nach Satz 1
Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber
zum Erlöschen.
§ 53 Dienstwohnungen
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene Dienstwohnung zu
beziehen. Vom Verwaltungsrat ist eine angemessene ortsübliche Miete
festzusetzen.
§ 54 Sachleistungen
Sind mit der Beschäftigung des Mitarbeiters Nebenbezüge durch Nutzung
von Dienstgrundstücken und dergleichen verbunden, so ist hierfür ein
angemessener Betrag zu entrichten.
§ 55 Ausschlußfristen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb
einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder
vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit diese Ordnung
nichts anderes bestimmt.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des
Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende
Leistungen unwirksam zu machen.
36
DIAG-MAV A Trier
§ 56 Besitzstandswahrung
Für die bei Inkrafttreten dieser Ordnung im Arbeitsverhältnis stehenden
Mitarbeiter gelten für das zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnis
folgende Besitzstände:
1. Hatte ein Mitarbeiter eine längere Kündigungsfrist oder war er unkündbar,
so gelten diese Regelungen fort.
2. Hatte ein Mitarbeiter Anspruch auf Zahlung von Krankenbezügen für eine
längere Dauer, so behält er diesen Anspruch.
§ 57 Vorläufige Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen zu den
Änderungen der KAVO um 1. Oktober 2005
Die im Rahmen der KAVO-Reform zum 1. Oktober 2005 beschlossenen
Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen ergeben sich aus den
Anlagen 6, 7, 8 und 21."
§ 58 – aufgehoben § 59 Beschlüsse der Zentral-KODA
Vom Diözesanbischof in Kraft gesetzte Beschlüsse der Zentral-KODA im
Sinne von § 3 Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung stehen in ihrer Wirkung den
Regelungen dieser Ordnung gleich und ergänzen bzw. ersetzen sie.*
§ 60 Schlußbestimmungen
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung treten - bis auf die Ausnahmeregelung
für Angestellte mit beamtenähnlicher Anstellung - alle für ihren
Geltungsbereich erlassenen entsprechenden Ordnungen außer Kraft. Diese
Ordnung tritt insbesondere an die Stelle der Besoldungsordnung für die
Küster-Organisten
und
Chorleiter,
der
Besoldungsordnung
für
Pfarrsekretärinnen und der Verordnungen über die Vergütung und
Eingruppierung des Kindergartenpersonals sowie der dazu erlassenen
Regelungen und wird damit Inhalt der Arbeitsverträge, in denen die
bisherigen Ordnungen Gegenstand des Dienstvertrages sind.
* Die Beschlüsse der Zentral-KODA sind in einem Anhang zu den Anlagen der KAVO
abgedruckt.
37
38
48
DIAG-MAV A Trier
Anlage 1a zur KAVO: Tätigkeitsmerkmale
(1)
KX
1. Mitarbeiter in hauswirtschaftlicher Tätigkeit, für die spezielle
Fachkenntnisse erforderlich sind.
2. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Hausmeister/Hauswart,
soweit nicht in der Vergütungsgruppe K IX oder K VIII eingruppiert.
K IX
1. Küster/Hausmeister
mit Küsterprüfung bei überwiegender Tätigkeit als Hausmeister;
2. Mitarbeiter mit entsprechenden handwerklichen Fähigkeiten, jedoch ohne
abgeschlossene
entsprechende
handwerkliche
Berufsoder
Fachausbildung in der Tätigkeit als Hausmeister;
3. Mitarbeiter mit kirchenmusikalischen Aufgaben;
5. Hauswirtschaftliche Mitarbeiter(innen) in selbständiger Tätigkeit.
K VIII
1. Küster mit Küsterprüfung;
2. Mitarbeiter mit entsprechender abgeschlossener handwerklicher Berufsoder Fachausbildung in der Tätigkeit als Hausmeister;
2a Mitarbeiter mit entsprechenden handwerklichen Fähigkeiten, jedoch ohne
abgeschlossene
entsprechende
handwerkliche
Berufsoder
Fachausbildung in der Tätigkeit als Hausmeister nach vierjähriger
Tätigkeit in der Vergütungsgruppe K IX Fallgruppe 2;
3. Küster/Hausmeister
mit Küsterprüfung bei überwiegender Tätigkeit als Küster;
4. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster-Organisten und Chorleiter mit
Küsterprüfung und kirchenmusikalischem Eignungsnachweis;
5. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organisten und Chorleiter, Organisten,
Chorleiter mit kirchenmusikalischem Eignungsnachweis ;
6. Küster/Pfarramtshelfer
mit Küsterprüfung ohne abgeschlossene bürokaufmännische Ausbildung;
7. Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst von Sozialstationen während der
ersten sechs Monate in dieser Tätigkeit;
8. Mitarbeiter mit kirchenmusikalischen Aufgaben nach vierjähriger Tätigkeit
in der Vergütungsgruppe K IX Fallgruppe 3;
9. Hauswirtschaftliche Mitarbeiter(innen)
mit abgeschlossener Fachausbildung in selbständiger Tätigkeit.
10. Küster/Hausmeister mit Küsterprüfung bei überwiegender Tätigkeit als
Hausmeister nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe K IX,
Fallgruppe 1 (Anm. 8).
2. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organist und Chorleiter, Organisten,
Chorleiter mit C-Examen;
2a. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster-Organisten und Chorleiter mit
Küsterprüfung und kirchenmusikalischem
Eignungsnachweis nach
vierjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe K VIII Fallgruppe 4;
3. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organisten und Chorleiter, Organisten,
Chorleiter mit kirchenmusikalischem Eignungsnachweis nach vierjähriger
Tätigkeit in der Vergütungsgruppe K VIII Fallgruppe 5;
4. Küster/Pfarramtshelfer mit Küsterprüfung und abgeschlossener
bürokaufmännischer Ausbildung;
5. Küster mit Küsterprüfung nach vierjähriger Tätigkeit in der
Vergütungsgruppe K VIII Fallgruppe 1;
5a. Küster/Hausmeister mit Küsterprüfung bei überwiegender Tätigkeit als
Küster nach vierjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe K VIII
Fallgruppe 3;
6. Küster mit Küsterprüfung, deren Tätigkeit in Kirchen, die unter
Denkmalschutz stehen und die mit entsprechender reichhaltiger
Innenausstattung versehen sind*), größere Kenntnisse und höhere
Verantwortung erfordert;
7. Küster mit Küsterprüfung, denen organisierte Führungen mit
sachkundigem Vortrag obliegen in Kirchen von kunsthistorischer
Bedeutung (Architektur und/oder Ausstattung*) und wenn diese
Führungen regelmäßig und häufig stattfinden;
8. Kinderpflegerinnen oder Mitarbeiterinnen mit anderer tätigkeitsbezogener
qualifizierter Ausbildung als Mitarbeiter in der Gruppe einer
Kindertagesstätte; (Anm.2) ), sofern sie nicht in die Vergütungsgruppe K
VI b Fallgruppe 5 einzustufen sind;
9. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Hausmeister der Vergütungsgruppen K VIII
Fallgruppe 2 und 2a nach sechsjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der
jeweiligen Fallgruppe;
10. Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst von Sozialstationen nach
sechsmonatiger Tätigkeit;
11. Pfarrsekretärinnen mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen
(Anm.2a) ).*)
12. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verwaltungsdienst einer KiTagGmbH
mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen.
*) Ob die geforderte Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, entscheidet das Amt für
kirchliche Denkmalpflege des Bistums Trier.
K VII
1. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster-Organisten und Chorleiter mit
Küsterprüfung und C-Examen;
39
40
DIAG-MAV A Trier
K VI b
1. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster-Organisten und Chorleiter mit
Küsterprüfung und C-Examen nach einjähriger Tätigkeit in der
Vergütungsgruppe K VII Fallgruppe 1;
2. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organisten und Chorleiter, Organisten,
Chorleiter mit C-Examen nach einjähriger Tätigkeit in der
Vergütungsgruppe K VII Fallgruppe 2;
3. (gestrichen)
4. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
in einer Kindertagesstätte; (Anm.3) )
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung als Mitarbeiterin in der Gruppe
in einem Kinderhort, sofern nach staatlichen Regelungen die Qualifikation
als Erzieherin gefordert wird;
5a. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung in Lern- und Spielstuben;
6. Kinderpflegerinnen oder Mitarbeiter mit anderer tätigkeitsbezogener
qualifizierter Ausbildung als Mitarbeiter in der Gruppe einer
Kindertagesstätte nach fünfjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe
K VII Fallgruppe 8 (Anm.2b) )*), sofern sie nicht in die Vergütungsgruppe K
VI b Fallgruppe 5 einzustufen sind;
7. Dorfhelfer(innen) mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit;
8. Familienpfleger(innen) mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit;
8a. Pfarrsekretärinnen mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K VII, Fallgruppe 11
(Anm.2a));
9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verwaltungsdienst einer KiTagGmbH
mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen nach sechsjähriger
Bewährung in der Vergütungsgruppe KVII Fallgruppe 12.
KVc
1. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster-Organisten und Chorleiter mit
Küsterprüfung, C-Examen und Zusatzqualifikation5) oder mit
Küsterprüfung und B-Examen (Anm.5) );
2. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organisten und Chorleiter, Organisten,
Chorleiter mit C-Examen und Zusatzqualifikation5) oder mit B-Examen;
2a. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster-Organisten und Chorleiter mit
Küsterprüfung und C-Examen nach fünfjähriger Bewährung in der
Vergütungsgruppe K VI b Fallgruppe 1;
2b. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organisten und Chorleiter, Organisten,
Chorleiter mit C-Examen nach fünfjähriger Bewährung in der
Vergütungsgruppe K VI b Fallgruppe 2;
*)
41
Übergangsregelung vom 22. 12. 1995 (ABL. vom 1. 1. 1996 S. 8):
»Beschäftigungszeiten, die vor Inkrafttreten dieser Änderung in der
Vergütungsgruppe K VII KAVO verbracht wurden, werden auf die Bewährungszeit
angerechnet.« (Inkrafttreten: 1. 7. 1996)
3. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
in einer Kindertagesstätte nach dreijähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe K VI b Fallgruppe 4; (Anm. I., 3))
4. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung als Mitarbeiterin in der Gruppe
in einem Kinderhort, in der ausschließlich Hortkinder betreut werden,
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe K VI b Fallgruppe
5; (Anm. 7)
4a. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung in Lern- und Spielstuben,
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe K VI B Fallgruppe
5a; (Anm.7 )
5. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Gruppe; (Anm. II.)
6. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der
Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens zwei Gruppen bestellt sind;
(Anm. II. 4))
7. Dorfhelfer(innen) mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit nach siebenjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K VI b
Fallgruppe 8;
8. Familienpfleger(innen) mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit nach siebenjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K VI b
Fallgruppe 8a;
9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit als Sachbearbeiterin
oder
Sachbearbeiter
in
der
Finanzbuchhaltung
und/oder
Personalverwaltung einer KiTag GmbH, deren Tätigkeit gründliche und
vielseitige Fachkenntnissen und selbstständige Leistungen erfordert.
KVb
1. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster-Organisten und Chorleiter mit
Küsterprüfung, B-Examen und Zusatzqualifikation oder mit Küsterprüfung
und A-Examen; (Anm.6) );
2. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organisten und Chorleiter, Organisten,
Chorleiter mit B-Examen und Zusatzqualifikation oder mit A-Examen;
(Anm.6) )
3. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster, Organisten und Chorleiter mit
Küsterprüfung, C-Examen und mit Zusatzqualifikation oder mit
Küsterprüfung und B-Examen nach einjähriger Tätigkeit in der
Vergütungsgruppe K V c Fallgruppe 1; (Anm.5) )
4. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organisten und Chorleiter, Organisten,
Chorleiter mit C-Examen und Zusatzqualifikation5) oder mit B-Examen
nach einjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe K V c Fallgruppe 2;
5. (gestrichen)
6. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens zwei
Gruppen;
7. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der
Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens vier Gruppen bestellt sind;
(Anm.4) )
8. Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagogen
mit
staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit;
42
DIAG-MAV A Trier
9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit als Sachbearbeiterin
oder
Sachbearbeiter
in
der
Finanzbuchhaltung
und/oder
Personalverwaltung einer KiTag GmbH, deren Tätigkeit gründliche
und vielseitige Fachkenntnissen und selbstständige Leistungen
erfordert, nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe
K V c, Fallgruppe 9.
K IV b
1. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster-Organisten und Chorleiter mit
Küsterprüfung, B-Examen und Zusatzqualifikation oder mit Küsterprüfung
und A-Examen nach einjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe K V b
Fallgruppe 1; (Anm.6) )
2. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organisten und Chorleiter, Organisten,
Chorleiter mit B-Examen und Zusatzqualifikation oder mit A-Examen
nach einjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe K V b Fallgruppe 2;
(Anm.6) )
3. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster-Organisten und Chorleiter mit
Küsterprüfung, C-Examen und mit Zusatzqualifikation oder mit
Küsterprüfung und B-Examen nach fünfjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe K V b Fallgruppe 3; (Anm.5) )
3a. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organisten und Chorleiter, Organisten ,
Chorleiter mit C-Examen und Zusatzqualifikation oder mit B-Examen
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K V b Fallgruppe 4;
(Anm.5) )
4. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens zwei
Gruppen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K V b
Fallgruppe 6;
5. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der
Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens vier Gruppen bestellt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K V b Fallgruppe 7;
6. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens vier
Gruppen; (Anm. III.)
7. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens fünf
Gruppen;
8. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der
Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens fünf Gruppen bestellt sind;
(Anm. III., 4))
9. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der
Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens sechs Gruppen bestellt
sind; (Anm. III., 4))
10. Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagogen
mit
staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe K V b Fallgruppe 8; (Anm. IV.)
11. Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagogen
mit
staatlicher
Anerkennung in der Tätigkeit als Leiter eines Hauses der offenen Tür.
(Anm. III.)
43
K IV a
1. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Küster-Organisten und Chorleiter mit
Küsterprüfung, B-Examen und Zusatzqualifikation oder mit Küsterprüfung
und A-Examen nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K IV b
Fallgruppe 1; (Anm.6) )
2. Mitarbeiter in der Tätigkeit als Organisten und Chorleiter, Organisten,
Chorleiter mit B-Examen und mit Zusatzqualifikation oder mit A-Examen
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K IV b Fallgruppe 2;
(Anm.6) )
3. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens fünf
Gruppen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K IV b
Fallgruppe 7;
4. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens sechs
Gruppen; (Anm. V.)
5. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens acht
Gruppen;
6. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der
Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens sechs Gruppen bestellt
sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K IV b
Fallgruppe 9; (Anm.4) )
7. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der
Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen bestellt sind.
(Anm. V., 4) )
K III
1. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens acht
Gruppen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe K IV a
Fallgruppe 5;
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit als Gesamtleitung bei
KiTa gGmbH, soweit sie in vollem Umfang des mit ihnen
arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfanges in dieser
Funktion eingesetzt sind (Anmerkung VI).
(2) Soweit für Arbeitnehmer in Abs. 1 dieser Anlage keine
Tätigkeitsmerkmale vorgesehen sind, sollen sie entsprechend den
Tätigkeitsmerkmalen des BAT-VKA oder erforderlichenfalls der AVR in eine
der Vergütungsgruppen dieser Anlage eingruppiert werden. Soweit solche
Vergütungsgruppen in dieser Anlage fehlen, soll einzelvertraglich die
Grundvergütung in Anlehnung an eine Vergütungsgruppe des BAT-VKA oder
der AVR vereinbart werden.
(3) Küster ohne Küsterprüfung werden in die nächstniedrigere
Vergütungsgruppe eingruppiert.
(4) Sind einer Stelle Aufgaben zugeordnet, die in der vorgesehenen
Kombination in Abs. 1 nicht genannt sind, so ist einzelvertraglich eine
entsprechende Vergütungsgruppe zu vereinbaren.
44
DIAG-MAV A Trier
Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a
I. Diese Mitarbeiter erhalten in der Tätigkeit einer Gruppenleiterin in einer
Kindertagesstätte nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine
monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der
Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe K V c. Bei der
Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cent unter 0,5 sind
abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die
Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§
33) und des Übergangsgeldes (§ 51) als Bestandteil der
Grundvergütung.
II. Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in
Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe
K V c. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cent unter
0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die
Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§
33) und des Übergangsgeldes (§ 51) als Bestandteil der
Grundvergütung.
III. Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser
Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.
H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe K IV b. Bei der
Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cent unter 0,5 sind
abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die
Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§
33) und des Übergangsgeldes (§ 51) als Bestandteil der
Grundvergütung.
IV. Diese Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser
Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage von 5 v.H. der
Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe K IV b. Bei der
Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cent unter 0,5 sind
abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die
Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§
33) und des Übergangsgeldes (§ 51) als Bestandteil der
Grundvergütung.
V. Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser
Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H.
der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe K IV a. Bei der
Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cent unter 0,5 sind
abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die
Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§
33) und des Übergangsgeldes (§ 51) als Bestandteil der
Grundvergütung.
VI. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die neben einer Tätigkeit als Leitung
einer Kindertagesstätte (Einrichtungstätigkeit) mit einem bestimmten Teil
ihres arbeitsvertragllich vereinbarten Beschäftigungsumfanges die
Funktion einer Gesamtleitung (Gesamtleitungstätigkeit) ausüben,
erhalten nach Maßgabe der Höhe des Anteiles des festgelegten
Beschäftigungsumfanges eine Zulage in Höhe des jeweiligen
45
45
Unterschiedsbetrages aus der auf Grund der Einrichtungstätigkeit
zustehenden Grundvergütung und der Grundvergütung nach der
Vergütungsgruppe K III, die der gleichen Altersstufe entspricht. Zur
Festlegung der Höhe der Zulage gelten die Bestimmungen des § 24 in
Verbindung mitg den Anlagen 1 a und 5 zur KAVO. Die Zulage gilt bei
der Bemessung des Sterbegeldes (§ 33) und des Übergangsgeldes (§
51) als Bestandteil der Grundvergütung. § 20 Abs. 2 Satz 2 findet keine
Anwendung.
1) - gestrichen – (KA 2005 Nr. 150)
2) Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Erzieherinnen mit staatlicher
Anerkennung,
Kinderkrankenschwestern,
Krankenschwestern,
Erziehungshelferinnen
mit
staatlicher
Prüfung
und
Kindergartenhelferinnen mit langjähriger Erfahrung, denen die Tätigkeit
eines Mitarbeiters in der Gruppe einer Kindertagesstätte übertragen ist.
2a) Die Pfarrsekretärin muß die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse
entweder durch
- eine abgeschlossene bürokaufmännische Ausbildung oder
- Abschluß der Berufsfachschule für Wirtschaft und mindestens
dreijährige Tätigkeit in einem vergleichbaren Aufgabengebiet oder
- langjährige
berufliche
Tätigkeit
in
einem
vergleichbaren
Aufgabengebiet
erworben haben.
2b) Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Erzieherinnen mit staatlicher
Anerkennung, Kinderkrankenschwestern, Krankenschwestern sowie
Erziehungshelferinnen mit staatlicher Prüfung, denen die Tätigkeit eines
Mitarbeiters in der Gruppe einer Kindertagesstätte übertragen ist.
3) Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Kinderpflegerinnen,
Kinderkrankenschwestern, die durch einen Aufbaukurs die Befähigung
zur Gruppenleitung in einer Kindertagesstätte erworben haben,
Erziehungshelferinnen mit staatlicher Prüfung und Kinderpflegerinnen im
saarländischen Teil des Bistums, denen die Tätigkeit einer
Gruppenleiterin in einer Kindertagesstätte übertragen ist.
4) Ständige Vertreter sind nicht Vertreter in Urlaubs- und sonstigen
Abwesenheitsfällen.
5) Zusatzqualifikation im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales sind
- die Konzertreifeprüfung oder
- die Qualifikation als Orchestermusiker oder
- die Qualifikation für Schulmusik in der Sekundarstufe oder
- die Qualifikation als Musikerzieher
und jeweils ein Musikstudium von insgesamt 8 Semestern.
6) Zusatzqualifikation im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales sind
- das Konzertdiplom für Orgel und Chorleitung oder
- das Konzertdiplom für Orgel und Kapellmeisterexamen oder
- die Qualifikation für Schulmusik in der Sekundarstufe II oder
- die Qualifikation als Musikerzieher mit Haupt- oder Nebenfach Orgel
und jeweils ein Musikstudium von insgesamt 12 Semestern.
7) Zeiten, die vor dem 1.1.2005 in dieser Tätigkeit abgeleistet wurden,
werden als Bewährungszeiten angerechnet.
46
DIAG-MAV A Trier
8) Zeiten, die vor dem 1. August 2005 in dieser Tätigkeit abgeleistet wurden,
werden im Umfang von bis zu zwei Jahren als Bewährungszeiten
anerkannt.
Anlage 2 zur KAVO:
Arbeitsvertrag für Mitarbeiter/innen, die unter den
Geltungsbereich der KAVO für das Bistum Trier fallen
i. d. F. der Änderung vom 6. Oktober 2004 (KA 2004, Nr. 247)
Zwischen der Kath. Kirchengemeinde/dem Kirchengemeindeverband,
...........................................................................................................................
vertreten durch den Verwaltungsrat/Verbandsausschuss
- Dienstgeber -
und..................................................................................................
geb. am ......................, wohnhaft in .................................. - Mitarbeiter/in wird vorbehaltlich der Genehmigung durch den Bischöflichen Generalvikar
folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
§1
(1) Der/Die Mitarbeiter/in wird als ........................... O eingestellt
O weiterbeschäftigt,
und zwar
O ab ............................. auf unbestimmte Zeit.
O für die Zeit vom ..................bis ..................*).
Grund der Befristung: ...........................................................................
(2) Die Zeit vom .......................... bis ............................ gilt als
Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden
Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende
ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann.
§2
Für das Arbeitsverhältnis gilt die »Grundordnung des kirchlichen Dienstes im
Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse« vom 22. September 1993 (KA 1993
Nr. 200) in der jeweiligen Fassung.
§3
(1) Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum
Trier - einschließlich der Anlagen - ist in ihrer jeweiligen Fassung
Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Bei Weiterbeschäftigung im Sinne des § 48 Abs. 2 KAVO finden die
§§ .................... KAVO keine Anwendung.
§4
47
48
DIAG-MAV A Trier
(1) Der/Die Mitarbeiter/in wird unbeschadet der Vorschriften in § 12 KAVO
in ....................................eingesetzt.
(2) Die weiteren dienstlichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus der
allgemeinen
Dienstanweisung
für
die
Berufsgruppe
des/der
Mitarbeiters/in in der jeweiligen Fassung und/oder aus der beigefügten
besonderen Dienstanweisung in ihrer jeweiligen Fassung.
Dem/Der Mitarbeiter/in wurde eine Ausfertigung der allgemeinen
Dienstanweisung für....................................... ausgehändigt. Soweit eine
Aufgaben- und Bewertungsübersicht Grundlage für den vereinbarten
Beschäftigungsumfang
ist,
wurde
sie
dem/der
Mitarbeiter/in
ausgehändigt. Sie wird nicht Bestandteil dieses Vertrages.
(3) Der Beschäftigungsumfang beträgt:
O ............ % eines Vollbeschäftigten, das sind zur Zeit ...........
Std./Woche*).
O Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich
............ Stunden*).
§5
Dienstvorgesetzter gemäß § 8 KAVO ist...........................................................
§6
(1) Zur Vergütung werden folgende Regelungen vereinbart:
O Der/Die Mitarbeiter/in ist in Vergütungsgruppe K .................,
Fallgruppe............., eingruppiert*).
O Gemäß § 23 Abs. 3 KAVO beträgt die Vergütung z.Zt. monatlich
........................................Euro brutto*).
(2) Gemäß § 32a Abs. 2 KAVO**)
O wird auf die Zahlung einer Weihnachtszuwendung verzichtet.
O beträgt die Weihnachtszuwendung ...............................Euro*).
(3) Gemäß § 32c Absatz 2 KAVO**)
O wird auf die Zahlung eines Urlaubsgeldes verzichtet.
O beträgt das Urlaubsgeld ...............................Euro*).
(3) Die Abtretung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen (§ 399
BGB). (Der KODA-Beschluss vom 17.05.2004 regelt nicht, ob Absatz 3
wegfällt oder die Absatzbezeichnung (4) erhält.)
§7
Die Vertragspartner sollen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vor
Einschaltung von staatlichen Gerichten oder Behörden zum Zwecke der
gütlichen Einigung den beim Bischöflichen Generalvikariat Trier bestehenden
Schlichtungsausschuß anrufen (§ 46 KAVO).
Die Anrufung des Schlichtungsausschusses macht die Beachtung
arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen, insbesondere bei Kündigungen, nicht
entbehrlich.
49
§8
(1) Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist
von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist nach einem
Arbeitsverhältnis bei demselben Dienstgeber
von mehr als
1 Jahr
von mehr als
5 Jahren
von mehr als
8 Jahren
von mehr als
10 Jahren
von mehr als
12 Jahren
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
ununterbrochenen
6 Wochen,
3 Monate,
4 Monate,
5 Monate,
6 Monate
(3) Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gemäß § 41
KAVO gekündigt werden.
§9
Bisherige mündliche oder schriftliche Zusagen und Vereinbarungen verlieren
ihre Gültigkeit. Vertragsänderungen, -ergänzungen und Nebenabreden
bedürfen der Schriftform und der Genehmigung durch den Bischöflichen
Generalvikar.
Dieser Vertrag ist dreifach gefertigt: Je eine Ausfertigung erhalten die beiden
Vertragspartner und das zuständige Personal-Abrechnungszentrum.
§ 10
Sonstige Vereinbarungen
......................., den ...........................
.....................,den..........................
........................................................
(Mitarbeiter/in)
......................................................
(Vorsitzender des Verwaltungsrates/
Verbandsausschusses)
L. S.
......................................................
(ggf. gesetzlicher Vertreter)
...................................................
(Mitglied des Verwaltungsrates/
Verbandsausschusses)
Prüfungsvermerk/Genehmigungsvermerk
*) Zutreffendes bitte ankreuzen.
**) Gilt nur, wenn abweichend von den Bestimmungen der "Verordnung über eine
Weihnachtszuwendung nach § 32 a KAVO" bzw. der "Verordnung über ein
Urlaubsgeld nach § 32c KAVO" auf eine Weihnachtszuwendung bzw. ein
Urlaubsgeld verzichtet oder die Zahlung einer geringeren Weihnachtszuwendung
bzw. eines geringeren Urlaubsgeldes vereinbart wird.
50
DIAG-MAV A Trier
Anlage 3 zur KAVO:
Niederschrift über das Dienstversprechen nach § 5
KAVO und über die Aushändigung des
Arbeitsvertrages nach § 4 KAVO
Herr/Frau/Fräulein
.................................................................................................
hat die gewissenhafte Diensterfüllung und insbesondere die Wahrung des
Dienstgeheimnisses durch die Bestätigung folgender Worte versprochen:
"Ich verspreche, meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft zu
erfüllen und insbesondere das Dienstgeheimnis zu wahren."
Das Versprechen wurde durch Handschlag bekräftigt.
Dem (der) Arbeitnehmer(in) wurde eine Ausfertigung des genehmigten
Arbeitsvertrages ausgehändigt.
..........................den .........................
.........................................................
(Dienstvorgesetzter)
.......................................
(Mitarbeiter)
Anlage 4 zur KAVO:
Verordnung über die Nebentätigkeit der Mitarbeiter,
die unter den Geltungsbereich der KAVO fallen
I. d. Fassung vom 23. Oktober 2001 (KA 2001 Nr. 206)
§ 1 Nebentätigkeit
(1) Nebentätigkeit eines Mitarbeiters, der unter den Geltungsbereich der
KAVO fällt, ist grundsätzlich jede Tätigkeit, die nicht zu seinen
Dienstobliegenheiten gehört bzw. bei Angestellten im Kultbereich nicht im
Tätigkeitskatalog (Anlage zum Dienstvertrag) aufgeführt ist.
(2) Unter Dienstobliegenheiten sind die sich aus dem übertragenen
Aufgabenbereich ergebenden Dienste und die darüber hinaus erteilten
Aufträge des Arbeitgebers zu verstehen.
§ 2 Hauptamt und Nebentätigkeit im kirchlichen Dienst
(1) Nicht nur vorübergehende Aufgaben beim Arbeitgeber des Hauptamtes
sollen einem Arbeitnehmer nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit
übertragen, sondern dem Hauptamt - jedoch höchstens bis zu einer
Vollbeschäftigung - zugeordnet werden.
(2) Ein kirchlicher Arbeitgeber darf einem bei einem anderen kirchlichen
Arbeitgeber hauptamtlich tätigen Arbeitnehmer Aufgaben als Nebentätigkeit
nur übertragen, wenn sie von eigenen Arbeitnehmern allgemein oder im
Einzelfall nicht wahrgenommen werden können. Die Übertragung ist nur im
Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten des Arbeitnehmers zulässig.
§ 3 Grundsatz
Die Pflicht des Arbeitnehmers, seine volle Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur
Verfügung zu stellen, schließt im allgemeinen die Übernahme von
Nebentätigkeiten aus.
§ 4 Zustimmung, Genehmigung
(1) Die Zustimmung nach § 11, Abs. 1 KAVO wird nach pflichtmäßigem
Ermessen vom Arbeitgeber nach Einholung der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung erteilt.
(2) Die zur Übernahme von Nebentätigkeiten erforderliche Genehmigung
gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebentätigkeiten
a) insgesamt geringen Umfang haben,
b) außerhalb der für den Arbeitnehmer geltenden Dienstzeit ausgeübt
werden,
c) kein Versagungsgrund im Sinne des § 6 vorliegt,
d) keine Vergütung gewährt wird oder diese den Betrag von insgesamt
1.227,10 € brutto jährlich nicht übersteigt und
51
52
DIAG-MAV A Trier
e) dem Dienstvorgesetzten angezeigt wird.
(3) Die Erstattung von Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgeldern
sind nicht als Vergütung anzusehen, sofern keine Pauschalierung
vorgenommen wird.
(4) Die Zustimmung ist für jede einzelne Nebentätigkeit schriftlich zu
erteilen; sie kann auch für fortlaufende und wiederkehrende und gleichartige
Nebentätigkeiten erteilt werden.
§ 5 Nichtzustimmungs- und nichtgenehmigungspflichtige Tätigkeiten
Wissenschaftliche
und
künstlerische
Tätigkeiten
sind
nicht
genehmigungspflichtig, vorausgesetzt, daß die vertraglichen Bindungen, die
den Bediensteten für einen längeren Zeitraum zur fortlaufenden Fertigung
von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten verpflichtet, nicht mit
den dienstlichen Interessen unvereinbar sind.
§ 6 Einschränkung und Versagung
(1) Die Genehmigung einer Nebentätigkeit wird nicht erteilt, wenn zu
befürchten ist, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
(2) Dienstliche Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die
Nebentätigkeit:
1. die Arbeitskraft oder die Arbeitszeit des Bediensteten so stark in
Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner
Dienstpflichten nicht mehr gewährleistet ist oder
2. im Widerspruch zu den Zielen des Arbeitgebers oder den
Diensttreuepflichten des Bediensteten steht oder
3. den Bediensteten in Widerstreit zu seinen dienstlichen Pflichten bringen
kann und
4. zumutbare Tätigkeiten beim Arbeitgeber des Hauptamtes zur Erlangung
der Vollbeschäftigung oder als Nebentätigkeit abgelehnt werden.
§ 7 Widerruf
(1) Eine Genehmigung kann allgemein oder im Einzelfall widerrufen
werden.
(2) Sie ist zu widerrufen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt
werden.
(3) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn sie rechtswidrig war und
im Zeitpunkt der Rücknahme nicht mehr erteilt werden dürfte.
(4) Wird eine Genehmigung in schriftlicher Form widerrufen, so ist dem
Arbeitnehmer eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit
einzuräumen, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.
53
§ 8 Vergütung
(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder
geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht.
(2) Für eine Nebentätigkeit im kirchlichen Dienst wird eine Vergütung
grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmen sind zulässig.
1. bei
Pauschalaufwandsentschädigungen
für
Ehrenämter
und
ehrenamtlichen Tätigkeiten,
2. für Lehr-, Unterrichts-, Prüfungs- und Vortragstätigkeiten,
3. für Gutachtertätigkeiten,
4. für Entwicklungs- und Forschungstätigkeiten,
5. für die Leitung wissenschaftlicher Institute oder Einrichtungen,
6. für andere Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme der Arbeitgeber den
Bediensteten nicht verpflichten kann.
(3) Eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im kirchlichen Dienst darf nicht
gewährt werden, wenn der Bedienstete für die Nebentätigkeit angemessen
entlastet wird und die zu erledigenden Aufgaben dem Arbeitnehmer im
Hauptamt zugewiesen werden können.
§ 9 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material
Der Arbeitnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung für die
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des
Arbeitgebers seines Haupt- oder Nebenamtes bei der Ausübung der
Nebentätigkeit. Mit der Zustimmung ist ein angemessenes Entgelt
festzusetzen.
§ 10 Übergangsvorschriften
(1) Zustimmungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt waren
oder als erteilt galten, bleiben wirksam, wenn sie auch nach dieser
Verordnung erteilt werden könnten.
(2) Die Zulassung einer Ausnahme kann nur innerhalb von einem Jahr
nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden; wird die Ausnahme
nicht zugelassen oder nicht fristgerecht beantragt, so gilt die Genehmigung
für die Nebentätigkeit als widerrufen.
54
DIAG-MAV A Trier
Anlage 5 zur KAVO:
Tabelle des Entgelts für Mitarbeiter (§ 23 KAVO)
Gültig ab 1. Oktober 2005
(monatlich in Euro)
Entgeltgruppe
11
10
9
8
7
6
5
4
3
2
1
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
nach 1
Jahr
2.430
2.700
2.340
2.600
2.061
2.290
1.926
2.140
1.800
2.000
1.764
1.960
1.688
1.875
1.602
1.780
1.575
1.750
1.449
1.610
1.286
Entwicklungsstufen
Stufe 3
Stufe 4
nach 3
nach 6
Jahren
Jahren
2.900
3.200
2.800
3.000
2.410
2.730
2.240
2.330
2.130
2.230
2.060
2.155
1.970
2.065
1.900
1.970
1.800
1.880
1.660
1.710
1.310
1.340
Stufe 5
nach 10
Jahren
3.635
3.380
2.980
2.430
2.305
2.220
2.135
2.040
1.940
1.820
1.368
Stufe 6
nach 15
Jahren
3.835
3.470
3.180
2.493
2.375
2.285
2.185
2.081
1.995
1.935
1.440"
5955
DIAG-MAV A Trier
Anlage 6 zur KAVO:
Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen für am 30. September/1. Oktober 2005 vorhandene Mitarbeiter
für die Überleitung
Entgeltgruppe
11
10
9
8
7
6
5
4
3
2
1
Vergütungsgruppe
K III
K III nach Aufstieg aus K IVa
K IVa mit ausstehendem Aufstieg nach K III
K IVa ohne Aufstieg nach K III
K IVa nach Aufstieg aus K IVb
K IVb mit ausstehendem Aufstieg nach K IVa
K Vb in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa
(Zuordnung zur Stufe 1)
K IVb ohne Aufstieg nach K IVa
K IVb nach Aufstieg aus K Vb
K Vb mit ausstehendem Aufstieg nach K IVb
K Vb ohne Aufstieg nach K IVb (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
K Vb nach Aufstieg aus K Vc (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
K Vc mit ausstehendem Aufstieg nach K Vb
K Vc ohne Aufstieg nach K Vb
K Vc nach Aufstieg aus K VI b
/
K VIb mit ausstehendem Aufstieg nach K Vc
K VIb ohne Aufstieg nach K Vc
K VIb nach Aufstieg aus K VII
K VII mit ausstehendem Aufstieg nach K VIb
K VII ohne Aufstieg nach K VI b
K VII nach Aufstieg aus K VIII
/
K VIII nach Aufstieg aus K IX
K VIII mit ausstehendem Aufstieg nach K VII
K VIII ohne Aufstieg nach K VII
K IX mit ausstehendem Aufstieg nach K VIII
K IX nach Aufstieg aus K X (keine Stufe 6)
K X (keine Stufe 6)
K XI, bei Tätigkeit als Reinigungskraft
K XI
KXII
56
DIAG-MAV A Trier
Anlage 7 zur KAVO:
Vorläufige Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem
Inkrafttreten einer neuen Anlage 1 zur KAVO stattfindende Eingruppierungsvorgänge
Entgeltgruppe
11
10
9
8
7
6
5
4
3
2
Vergütungsgruppe
K III
K IVa mit Aufstieg nach K III
K IVa ohne Aufstieg nach K III
K IVb mit Aufstieg nach K IVa
K Vb in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg
nach IVa
K IVb ohne Aufstieg nach K IVa
K Vb mit Aufstieg nach K IVb
K Vb ohne Aufstieg nach K IVb (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
K Vc mit Aufstieg nach K Vb
K Vc ohne Aufstieg nach K Vb
/
K VIb mit Aufstieg nach K Vc
K VIb ohne Aufstieg nach K Vc
K VII mit Aufstieg nach K VIb
K VII ohne Aufstieg nach K VIb
/
K VIII mit Aufstieg nach K VII
K VIII ohne Aufstieg nach K VII
K IX mit Aufstieg nach K VIII
K X (keine Stufe 6)
K XI, bei Tätigkeit als Reinigungskraft
57
DIAG-MAV A Trier
1
Mitarbeiter mit einfachsten Tätigkeiten, z. B.
• Essens- und Getränkeausgabe,
• Garderobendienst,
• Spülen, Gemüse putzen und sonstigen Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich,
Reinigungsdiensten im Außenbereich wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks,
Servierdiensten,
• Hausarbeitsdiensten,
• Haushilfe,
• Botendiensten (ohne Aufsichtsfunktion),
• gärtnerischen, handwerklichen und sonstigen Hilfstätigkeiten.
Mitarbeiter, die nicht ausschließlich aus Gründen der Erwerbstätigkeit beschäftigt werden.
Hinweis:
Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen Zuordnungen zu Vergütungsgruppen."
58
DIAG-MAV A Trier
Anlage 8 zur KAVO:
Strukturausgleich für Mitarbeiter
Mitarbeiter, deren Ortszuschlag sich nach § 25 Abschnitt B Absatz 5 KAVO bemisst, erhalten den entsprechenden Anteil, in jedem
Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete.
Soweit nicht anders ausgewiesen, beginnt die Zahlung des Strukturausgleichs am 1. Oktober 2007. Die Angabe „nach ... Jahren"
bedeutet, dass die Zahlung nach den genannten Jahren ab dem Inkrafttreten der Änderungen dieser Ordnung (§ 57 KAVO)
beginnt; so wird z. B. bei dem Merkmal „nach 4 Jahren" der Zahlungsbeginn auf den 1. Oktober 2009 festgelegt, wobei die
Auszahlung eines Strukturausgleichs mit den jeweiligen Monatsbezügen erfolgt. Die Dauer der Zahlung ist ebenfalls angegeben;
dabei bedeutet „dauerhaft" die Zahlung während der Zeit des Arbeitsverhältnisses.
Ist die Zahlung „für" eine bestimmte Zahl von Jahren angegeben, so ist der Bezug auf diesen Zeitraum begrenzt (z. B. „für 5 Jahre"
bedeutet Beginn der Zahlung im Oktober 2007 und Ende der Zahlung mit Ablauf September 2012). Eine Ausnahme besteht dann,
wenn das Ende des Zahlungszeitraumes nicht mit einem Stufenaufstieg in der jeweiligen Entgeltgruppe zeitlich zusammenfällt; in
diesen Fällen wird der Strukturausgleich bis zum nächsten Stufenaufstieg fortgezahlt. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn der
Stufenaufstieg in die Endstufe erfolgt; in diesen Fällen bleibt es bei der festgelegten Dauer.
Betrifft die Zahlung eines Strukturausgleichs eine Vergütungsgruppe (Fallgruppe) mit Bewährungs- bzw. Zeitaufstieg, wird dies
ebenfalls angegeben. Soweit keine Aufstiegszeiten angegeben sind, gelten die Ausgleichsbeträge für alle Aufstiege.
EG
11
11
Vergütungsgruppe
III
III
III
III
III
IVa/4J. III
IVa/4J. III
IVa/4J. III
IVa/4J. III
Ortszuschlag
Stufe 1/2
OZ 1
OZ 1
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 1
OZ 1
OZ 2
OZ 2
Überleitung
aus Stufe
5
9
4
7
8
5
9
4
7
nach
für
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
4 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
4 Jahren
4 Jahre
5 Jahre
4 Jahre
3 Jahre
5 Jahre
4 Jahre
5 Jahre
4 Jahre
3 Jahre
Betrag
90,00 €
60,00 €
90,00 €
90,00 €
90,00 €
90,00 €
60,00 €
90,00 €
90,00 €
59
DIAG-MAV A Trier
EG
10
10
10
9
9
Vergütungsgruppe
IVa/4J. III
IVa
IVa
Ortszuschlag
Stufe 1/2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
Überleitung
aus Stufe
8
4
7
nach
für
2 Jahren
2 Jahren
4 Jahren
lVa
OZ 2
8
2 Jahren
IVa
IVa
IVa
OZ 2
OZ 2
OZ 2
9
4
7
2 Jahren
2 Jahren
4 Jahren
IVa
OZ 2
8
2 Jahren
IVa
IVb/4J. IVa
IVb/4J. IVa
OZ 2
OZ 2
OZ 2
9
4
7
IVb/4J. IVa
OZ 2
8
2 Jahren
2 Jahren
4 Jahren
2 Jahren
IVb/4J. IVa
IVb/5J. IVa
IVb/5J. IVa
lVb/5J. IVa
OZ 2
OZ 1
OZ 2
OZ 2
9
4
4
7
IVb/5J. IVa
OZ 2
8
IVb/5J. IVa
IVb
IVb
IVb
IVb
IVb
Vb/2J. IVb
Vb/2J. IVb
Vb/2J. IVb
Vb/2J. IVb
OZ 2
OZ 1
OZ 1
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 1
OZ 1
OZ 2
OZ 2
9
5
8
4
6
7
5
8
4
6
5 Jahre
4 Jahre
dauerhaft
5 Jahre
danach
dauerhaft
4 Jahre
dauerhaft
5 Jahre
danach
dauerhaft
4 Jahre
dauerhaft
5 Jahre
danach
dauerhaft
8 Jahre
6 Jahre
dauerhaft
5 Jahre
danach
dauerhaft
4 Jahre
5 Jahre
4 Jahre
5 Jahre
5 Jahre
4 Jahre
5 Jahre
4 Jahre
5 Jahre
2 Jahren
1 Jahr
1 Jahr
4 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
Betrag
90,00 €
30,00 €
25,00 €
50,00 €
25,00 €
25,00 €
30,00 €
25,00 €
50,00 €
25,00 €
25,00 €
30,00 €
25,00 €
50,00 €
25,00 €
25,00 €
90,00 €
90,00 €
25,00 €
50,00 €
25,00 €
25,00 €
50,00 €
50,00 €
80,00 €
25,00 €
90,00 €
50,00 €
50,00 €
80,00 €
25,00 €
60
DIAG-MAV A Trier
EG
9
9
9
8
Vergütungsgruppe
Vb/2J. IVb
Vb/4J. IVb
Vb/4J. IVb
Vb/4J. IVb
Vb/4J. IVb
Vb/4J. IVb
Vb/5J. IVb
Vb/5J. IVb
Vb/5J. IVb
Vb/5J. IVb
Vb/5J. IVb
Vb/5J. IVb
Vb
Vc
Vc
Vc
Vc
Vc
Vc
Vc
Vc
Vc
Vc
Vc
Vc
Vc
Vc
Ortszuschlag
Stufe 1/2
OZ 2
OZ 1
OZ 1
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 1
OZ 1
OZ 1
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 1
OZ 1
OZ 1
OZ 1
OZ 1
OZ 1
OZ 1
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
Überleitung
aus Stufe
7
5
8
4
6
7
4
5
8
4
6
7
6
2
3
4
5
6
7
8
2
3
4
5
6
7
8
nach
für
Betrag
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
1 Jahr
2 Jahren
2 Jahren
1 Jahr
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
9 Jahren
9 Jahren
7 Jahren
6 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
5 Jahren
3 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
5 Jahre
4 Jahre
5 Jahre
4 Jahre
5 Jahre
5 Jahre
2 Jahre
4 Jahre
5 Jahre
5 Jahre
5 Jahre
5 Jahre
9 Jahre
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
90,00 €
50,00 €
50,00 €
80,00 €
25,00 €
90,00 €
110,00 €
50,00 €
50,00 €
80,00 €
25,00 €
90,00 €
50,00 €
55,00 €
55,00 €
55,00 €
55,00 €
55,00 €
55,00 €
55,00 €
55,00 €
120,00 €
120,00 €
120,00 €
120,00 €
120,00 €
55,00 €
61
DIAG-MAV A Trier
EG
6
5
3
3
Vergütungsgruppe
VIb
VIb
VIb
VIb
VIb
VIb
VIb
VIb
VIb
VIb
VIb
VIb
VIb
VIb
VIb
VIb
VII
VII
VII
VII
VII
VIII
VIII
VIII
VIII
VIII
VIII
VIII
VIII
VIII
Ortszuschlag
Stufe 1/2
OZ 1
OZ 1
OZ 1
OZ 1
OZ 1
OZ 1
OZ 1
OZ 1
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 1
OZ 1
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
Überleitung
aus Stufe
2
3
4
5
6
7
8
9
2
3
4
5
6
7
8
9
4
5
6
7
8
7
9
3
4
5
6
7
8
9
nach
für
9 Jahren
9 Jahren
7 Jahren
6 Jahren
6 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
7 Jahren
6 Jahren
6 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
4 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
4 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
4 Jahre
5 Jahre
9 Jahre
3 Jahre
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
Betrag
50,00 €
50,00 €
50,00 €
50,00 €
50,00 €
50,00 €
50,00 €
50,00 €
90,00 €
90,00 €
90,00 €
90,00 €
90,00 €
90,00 €
50,00 €
50,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
30,00 €
20,00 €
40,00 €
25,00 €
50,00 €
50,00 €
50,00 €
50,00 €
35,00 €
62
DIAG-MAV A Trier
EG
3
2
2
2
1
Vergütungsgruppe
VIII
VIII
VIII
VIII
IX
IX
IX
IX
IX
IX
X
X
X
X
X
X
XI
XI
XI
XI
XI
XI
XI
XI
XI
XI
XI
XI
Ortszuschlag
Stufe 1/2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 1
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 1
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 1
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 1
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
Überleitung
aus Stufe
10
8
9
10
5
3
4
5
6
7
5
3
4
5
6
7
5
3
4
5
6
7
5
3
4
5
6
7
nach
für
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
4 Jahren
4 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
4 Jahren
4 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
4 Jahren
4 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
4 Jahren
4 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
4 Jahre
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
4 Jahre
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
4 Jahre
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
4 Jahre
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
Betrag
25,00 €
50,00 €
35,00 €
25,00 €
25,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
25,00 €
25,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
25,00 €
25,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
25,00 €
25,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
25,00 €
63
DIAG-MAV A Trier
EG
1
Vergütungsgruppe
XII
XII
XII
XII
XII
XII
Ortszuschlag
Stufe 1/2
OZ 1
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
OZ 2
Überleitung
aus Stufe
5
3
4
5
6
7
nach
für
Betrag
2 Jahren
4 Jahren
4 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
2 Jahren
4 Jahre
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
dauerhaft
25,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
25,00 €"
Anlage 9 zur KAVO: – aufgehoben -
Anlage 10 zur KAVO: – aufgehoben -
64
DIAG-MAV A Trier
Anlage 11 zur KAVO
Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in
besonderen Fällen
§1
(1) Werden Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die KAVO Anwendung findet,
durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt, die sie aus
den laufenden Bezügen nicht bestreiten können, so kann der Dienstgeber aus
eigenen Mitteln auf Antrag unverzinsliche Vorschüsse gewähren. Der Mitarbeiter
muß sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.
(2) Als besondere Umstände, die zu unabwendbaren Ausgaben nötigen, sind
insbesondere anzusehen:
a) Wohnungswechsel aus zwingendem Anlaß,
b) Aufwendungen aus Anlaß der eigenen Eheschließung,
c) Aussteuer oder Ausstattung eigener Kinder bei deren Verheiratung oder beim
Verlassen des Elternhauses oder zur Erlangung einer selbstständigen
Lebensstellung,
d) schwere
Erkrankung,
Ableben
und
Bestattung
von
mittellosen
Familienangehörigen,
wenn
durch
eine
öffentliche
oder
private
Fürsorgemaßnahme überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend
geholfen wird,
e) ungedeckter Verlust von Hausrat, Wäsche, Kleidern und Schuhwerk, zum
Beispiel durch Brandschaden.
(3) Unverzinsliche Vorschüsse können außerdem gewährt werden, wenn für die
Aufwendungen bei einem Krankheits- oder Todesfall Ersatz von einer
Versicherung zu erwarten ist oder von einem Dritten Schadensersatz wegen
unerlaubter Handlung gefordert werden kann.
Ein derartiger Vorschuß kann bis zur Höhe einer an sich möglichen Beihilfe
gewährt werden und bleibt bis zur endgültigen Entscheidung über den
Ersatzanspruch unabgewickelt. Die Leistung des Vorschusses kann an die
Bedingung geknüpft werden, daß der Vorschußnehmer als Sicherung seinen
Ersatzanspruch in Höhe des Vorschusses dem Arbeitgeber überträgt und ihm die
Befugnis einräumt, den abgetretenen Teil des Anspruches selbstständig geltend zu
machen. Stellt sich innerhalb angemessener Zeit heraus, daß die
Rechtsverfolgung des Anspruchs ohne Verschulden des Vorschußnehmers ganz
oder zum Teil aussichtslos ist, wird der Vorschuß in eine Beihilfe umgewandelt.
d) zur Führung von Zivilprozessen,
e) zur Beschaffung von Hausrat, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1, Abs.
2, Buchstabe c, d oder e gegeben sind,
f) zu regelmäßigen Aufwendungen, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten
sind, zum Beispiel für regelmäßige Beschaffung von Kleidung, Wäsche und
Schuhwerk, Beschaffung von Wintervorräten, Urlaubs- und Erholungsreisen.
(2) Ferner dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden, wenn durch Gewährung
einer Unterstützung oder Beihilfe für einen Krankheits-, Geburts- oder Todesfall
oder durch Leistungen einer Versicherung ausreichend geholfen wird.
§3
Die Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen und sind
deshalb sehr vorsichtig zu bemessen.
§4
Der Vorschuß kann auf das 20fache des festzusetzenden monatlichen
Tilgungsbetrages bemessen werden. Der Höchstbetrag eines Vorschusses ist das
Doppelte der monatlichen Dienstvergütung.
§5
(1) Die Tilgung des Vorschusses beginnt mit dem auf die Auszahlung des
Vorschusses folgenden Zahlungstages der Bezüge und muß spätestens bis zur
Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossen sein. Soweit der Vorschuß zu
Leistungen verwendet worden ist, für die der Vorschußempfänger in der Folge
Ersatz von anderer Seite (Versicherungsleistungen, Sterbegeld, Unterstützungen
usw.) erhält, ist der Ersatzbetrag zwecks Tilgung des Vorschusses zu verwenden.
(2) Im Weihnachtsmonat und in dem Monat, in den der Hauptteil des
zustehenden Erholungsurlaubs fällt, kann eine Tilgung des Vorschusses
unterbleiben.
§6
Über die Gewährung des Vorschusses ist im Kirchenvorstand ein Beschluß
herbeizuführen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung des Bischöflichen
Generalvikariates. Die Genehmigung gilt als erteilt bei Vorschüssen bis zur Höhe
der monatlichen Dienstvergütung, unter Beachtung des § 4.
§2
(1) Die Vorschüsse werden nicht gewährt:
a) zu Aufwendungen aus Anlaß der Erstkommunion,
entsprechenden Feiern,
b) zum Erwerb oder zur Erhaltung von Grundstücken,
c) wegen Inanspruchnahme als Bürge,
65
Firmung
und
66
DIAG-MAV A Trier
Anlage 12 zur KAVO:
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
i. d. F. der Änderung vom 6. Oktober 2004 (KA 2004, Nr. 247)
§1
(1) Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die KAVO Anwendung findet, erhalten
Beihilfen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Beihilfeverordnung
für Beamte im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz vom 31. März 1958 in der
jeweiligen Fassung. Bestimmungen dieser Bischöflichen Verordnung, die mit
Vorschriften der Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen
übereinstimmen, werden in gleicher Weise ausgelegt. Beihilfen werden nicht
gewährt zu Aufwendungen aus Anlaß medizinischer Eingriffe, die gegen kirchliche
Grundsätze verstoßen (z. B. Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation).
Aufwendungen im Sinne des § 4 a der Beihilfeverordnung des Landes RheinlandPfalz sind nicht beihilfefähig.
An Stelle der Beihilfe für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei
Lebendgeburten gemäß § 10 Nr. 6 BVO Rheinland-Pfalz erhält der
beihilfeberechtigte Arbeitnehmer eine Geburtsbeihilfe in Höhe von 410,00 €. Zu
dem berechtigten Personenkreis gehören auch die nach Absatz 3
Pflichtversicherten.
Nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil,
der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters zu der arbeitsvertraglich
vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.
Die Geburtsbeihilfe vermindert sich um den Betrag, den der Arbeitnehmer selbst
aus einem anderen Arbeitsverhältnis oder sein Ehegatte aus einem eigenen
Arbeitsverhältnis als Beihilfe- oder Zuschuß zu den Aufwendungen für die
Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei Lebendgeburten erhält.
(2) Keine Beihilfen werden gewährt:
a) an Arbeitnehmer, die auf Zeit für weniger als ein Jahr beschäftigt sind,
b) an Arbeitnehmer während der Probezeit,
c) an Arbeitnehmer, die unter Wegfall der Vergütung beurlaubt sind,
d) an Arbeitnehmer, die auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bereits
einen Beihilfeanspruch erworben haben,
e) an Arbeitnehmer, die auf Grund einer Beschäftigung des Ehegatten im
öffentlichen Dienst im Beihilfefall eine berücksichtigungsfähige Person
darstellen.
Die Buchstaben d) und e) gelten nicht für Geburtsbeihilfen (§ 1 Abs. 1
Unterabsatz 2), soweit die Beihilfe oder der Zuschuß aus dem anderen
Arbeitsverhältnis (Buchstabe d) oder aus dem Arbeitsverhältnis des Ehegatten
(Buchstabe e) hinter der Beihilfe nach dieser Vorschrift zurückbleibt.
(3) In der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Beihilfeberechtigte
sind für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen, für die sie
Anspruch auf Familienkrankenhilfe (§ 205 RVO) haben oder die in der gesetzlichen
67
Krankenversicherung pflichtversichert sind, ausschließlich auf die ihnen
zustehenden Leistungen der Versicherungsträger angewiesen.
Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, daß der Pflichtversicherte diese
Leistungen nicht in Anspruch nimmt, sind nicht beihilfefähig. In den Fällen, in
denen die Versicherungsträger satzungsgemäß nur einen Zuschuß leisten, sind die
geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der Beihilfeverordnung
beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen werden um den Zuschuß gekürzt.
Als Pflichtversicherte im Sinne dieses Absatzes gelten alle Arbeitnehmer, deren
maßgebliche
Vergütung
aus
der
kirchlichen
Tätigkeit
unter
der
Jahresarbeitsverdienstgrenze nach der Reichsversicherungsordnung liegt.
(4) Ist der Arbeitnehmer oder derjenige, für den Aufwendungen entstanden sind,
Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 225 RVO oder einer Ersatzkasse, so
sind die beihilfefähigen Aufwendungen um die hierauf entfallenden Leistungen des
Versicherungsträgers zu kürzen; Sterbegelder bleiben unberücksichtigt.
(5) Ist der Mitarbeiter oder derjenige, für den beihilfefähige Aufwendungen
entstanden sind, Mitglied in der privaten Krankenversicherung und erhält er nach
Maßgabe des § 405 RVO zu seinen Versicherungsbeiträgen einen Zuschuß, so
ermäßigt sich der nach § 12 BVO Rheinland-Pfalz ergebende Bemessungssatz um
20. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Beihilfeberechtigte oder
derjenige, für den beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, als freiwilliges
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse einen Zuschuß nach Maßgabe des § 405
RVO zu seinen Versicherungsbeiträgen erhält und der Versicherungsträger
nachweislich keine Leistungen zu den Aufwendungen gewährt. Dies gilt jedoch
nicht für die nach §§ 4 a, 8, 9 und 10 Nr. 5 sowie nach § 11 BVO Rheinland-Pfalz
beihilfefähigen Aufwendungen.
(6) Aufwendungen für Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren der in der
gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung Versicherten, an
deren Beiträgen der Arbeitgeber beteiligt ist oder denen er einen Zuschuß zu den
Prämien einer Lebensversicherung zahlt, werden nur dann als beihilfefähig
anerkannt, wenn die Versicherungsträger die Bewilligung eines Heil- und
Kurverfahrens abgelehnt oder lediglich einen Zuschuß zu den Kosten zugesagt
haben und der Amts- oder Vertrauensarzt die Durchführung eines
Sanatoriumsaufenthaltes oder einer Heilkur als dringend notwendig bezeichnet.
Das gilt bei Sanatoriumsaufenthalten auch für die berücksichtigungsfähigen
Angehörigen.
§2
Beihilfen werden auch gewährt
1. an Mitarbeiter, die über die Bezugszeit der vom Dienstgeber gewährten
Krankenbezüge hinaus arbeitsunfähig sind,
2. an Mitarbeiter für die Zeit der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz,
3. an weibliche Mitarbeiter für die Bezugszeit von Mutterschaftsgeld nach der
Reichsversicherungsordnung oder dem Mutterschutzgesetz,
solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
68
DIAG-MAV A Trier
§3
Empfänger von Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und
ihre
versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen
erhalten
Beihilfen
wie
Versorgungsempfänger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Beihilfeverordnung
für Beamte im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Versorgungsanspruch im kirchlichen Dienst
erworben wurde.
Anlage 13 zur KAVO: – aufgehoben -
§4
Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt. Über die Anträge entscheidet das
Bischöfliche Generalvikariat. Die Anträge sind unter Anwendung des Formblattes
und unter Beifügung der Original-Belege über den Arbeitgeber dem Bischöflichen
Generalvikariat vorzulegen. Bei Geburtsbeihilfen ist dem Antrag an Stelle von
Belegen eine Geburtsurkunde beizufügen.
§5
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft.
69
70
DIAG-MAV A Trier
Anlage 14 zur KAVO:
Verordnung über vermögenswirksame Leistungen nach
§ 26 KAVO
I. d. Fassung vom 23. Oktober 2001 (KA 2001 Nr. 206)
§ 1 Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
(1) Die Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die kirchliche Arbeits- und
Vergütungsordnung (KAVO) Anwendung findet, erhalten monatlich eine
vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes.
(2) Der Mitarbeiter, der im voraus nur auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit
oder für eine Aufgabe von begrenzter Dauer beziehungsweise zur Vertretung oder
Aushilfe eingestellt ist oder wird, hat Anspruch auf die vermögenswirksame
Leistung nach Abs. (1) nur, wenn das Dienstverhältnis voraussichtlich mindestens
6 Monate dauert.
(3) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für den vollbeschäftigten
Mitarbeiter 6,65 €. Der nichtvollbeschäftigte Mitarbeiter erhält von dem Betrag nach
Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Für die Höhe der vermögenswirksamen
Leistung ist die am 1. des jeweiligen Kalendermonats oder, falls das
Arbeitsverhältnis nach dem 1. eines Kalendermonats begründet wird, für diesen
Monat die für den Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsvertraglich vereinbarte
Arbeitszeit maßgebend.
(4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für
die dem Arbeitnehmer Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge
zustehen. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuß zusteht, ist die
vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
(5) Die vermögenswirksame Leistung nach dieser Verordnung bleibt bei der
Berechnung der Beiträge zur Höherversicherung und zur Zusatzversorgung gemäß
§ 34 KAVO unberücksichtigt.
§ 2 Mitteilung der Anlageart
(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem
Arbeitnehmer von seinem oder einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn eine
vermögenswirksame Leistung aus diesem oder aus einem früher begründeten
Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn der
Anspruch mit einem gegen einen anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn
bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als
6,65 € zusammentrifft.
§ 4 Änderung der vermögenswirksamen Anlage
(1) Der Arbeitnehmer kann während des Kalenderjahres die Art der
vermögenswirksamen Anlage nach dieser Verordnung und das Unternehmen oder
Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.
(2) Für die vermögenswirksame Leistung nach dieser Verordnung und die
vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgeltes nach § 4 Abs. 1 des
Vermögensbildungsgesetzes soll der Arbeitnehmer möglichst dieselbe Anlageart
und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 des
Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn
der Arbeitnehmer diese Änderung aus Anlaß der erstmaligen Gewährung der
vermögenswirksamen Leistung nach dieser Verordnung verlangt.
(4) In den Fällen des Absatz 1und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
§ 5 Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
des Vermögensbildungsgesetzes
Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 des
Vermögensbildungsgesetzes hat der Mitarbeiter dem Dienstgeber die
zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf
Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich
anzuzeigen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage
mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das
Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung
eingezahlt werden soll.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für
den Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (gegebenenfalls
der die Vergütung zahlenden Stelle) die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt
und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres.
Die Ansprüche werden erstmals am letzten des zweiten auf die Mitteilung
folgenden Kalendermonats fällig.
71
72
DIAG-MAV A Trier
Anlage 15 zur KAVO:
Verordnung über eine Weihnachtszuwendung nach
§ 32 a KAVO
i. d. F. der Änderung vom 6. Oktober 2004 (KA 2004, Nr. 247)
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Mitarbeiter, auf dessen Arbeitsverhältnis die kirchliche Arbeits- und
Vergütungsordnung (KAVO) Anwendung findet, erhält in jedem Kalenderjahr eine
Zuwendung, wenn er
1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den gesamten Monat
Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung
oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist und
2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat,
auf das die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung oder eine Ordnung
wesentlich gleichen Inhalts (Bundesangestelltentarifvertrag, AVR) Anwendung
fand oder in einem Beamtenverhältnis gestanden hat, oder im laufenden
Kalenderjahr insgesamt 6 Monate bei demselben Arbeitgeber im
Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht und
3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus
seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
(2) Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30.
November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an
ununterbrochen in einem Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art im
kirchlichen beziehungsweise öffentlichen Dienst gestanden hat, erhält eine
Zuwendung,
1. wenn er wegen
a) Erreichens der Altersgrenze (§ 48 KAVO),
b) verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 47 KAVO) oder
c) Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Buchstabe a oder b der
Verordnung zur Regelung der Altersteilzeitarbeit nach § 32 b der KAVO
(Anlage 19 zur KAVO) ausgeschieden ist oder
2. wenn er im unmittelbaren Anschluß an das Arbeitsverhältnis zu einem anderen
Arbeitgeber des kirchlichen beziehungsweise öffentlichen Dienstes in ein
Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übertritt und der bisherige
Arbeitgeber das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt oder
3. wenn er wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
unfähig macht,
c) einer
in
Ausübung
oder
infolge
einer
Arbeit
erlittenen
Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit
wesentlich herabsetzt oder
d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 36, §
37, § 40, § 236 oder § 236a SGB VI gekündigt oder einen
Auflösungsvertrag geschlossen hat,
73
4. die Arbeitnehmerin außerdem, wenn sie wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten oder
c) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 237a
SGB VI gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn spätestens mit Ablauf des 30. November das Ruhen
des Arbeitsverhältnisses nach § 47 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 5 KAVO
eintritt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn
1. der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluß an sein Arbeitsverhältnis in ein
anderes Rechtsverhältnis der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Art übernommen wird.
2. der Arbeitnehmer aus einem der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Gründe gekündigt
oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,
3. die Arbeitnehmerin aus einem der in Abs. 2 Nr. 4 genannten Gründe gekündigt
oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
(4) Hat der Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 die Zuwendung erhalten,
so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen
des Absatz 3 vorliegt.
§ 2 Höhe der Zuwendung
(1) Die Höhe der Zuwendung beträgt 100 v.H. einer Monatsvergütung. Grundlage
für die Berechnung der Zuwendung ist die Vergütung für den Monat September.
Die Zuwendung bleibt , wie in den Vorjahren seit 1994, weiterhin festgeschrieben.
Der Bemessungssatz für die Zuwendung beträgt vom 1. Januar 2003 bzw. für die
Mitarbeiter der Vergütungsgruppe III vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2003
83,79 v.H., vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 82,96 v.H. und vom 1. Mai 2004
an 82,14 v.H..
Bei dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis später als am 1. September
begründet worden ist, tritt für die Berechnung der Zuwendung an die Stelle des
Monats September der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.
Für den Arbeitnehmer, der unter § 1 Abs. 2 fällt und der im Monat September
nicht im Arbeitsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats September
der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat
September bestanden hat.
In den Fällen, in denen im Bemessungsmonat für die Zuwendung eine
erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am
ersten Tage des Bemessungsmonats den 12. Lebensmonat noch nicht vollendet
hat, bemisst sich die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im
Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn der
Elternzeit.
(2) Hat der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge
von demselben Arbeitgeber auf einem Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2
genannten Art erhalten, vermindert sich die Zuwendung um eine Zwölftel für jeden
Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung
unterbleibt für die Kalendermonate,
1. für die der Mitarbeiter keine Bezüge erhalten hat wegen
74
DIAG-MAV A Trier
a)
der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1.
Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung unverzüglich die
Arbeit wieder aufgenommen hat,
b) der
Inanspruchnahme
der
Elternzeit
nach
dem
Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats
des Kindes wenn am Tage vor Eintritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge
oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat;
2. für die der Mitarbeiter Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des
Mutterschutzgesetzes erhalten oder nur wegen der Höhe des
Mutterschaftsgeldes nicht erhalten hat;
3. in denen dem Mitarbeiter nur wegen der Höhe der Barleistungen des
Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuß nicht gezahlt worden ist.
(3) Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung
erhöht sich um 25,56 € für jedes Kind, für das dem Arbeitnehmer für den Monat
September bzw. für den nach Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 maßgebenden
Kalendermonat Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder nach
dem
Einkommensteuergesetz
(EStG)
zugestanden
hat
oder
ohne
Berücksichtigung der §§ 3, 4 BKGG oder der §§ 64, 65 EStG zugestanden hätte. §
25 Abschnitt B Abs. 6 KAVO ist entsprechend anzuwenden.
Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des
Mitarbeiters in dem maßgebenden Kalendermonat weniger als die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters
betragen, erhöht sich die Zuwendung statt um den Betrag nach Unterabs. 1 um
den Anteil dieses Betrages, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit
entspricht
(4) Hat der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 2 dieser Ordnung oder nach
entsprechenden Vorschriften einer anderen Ordnung bereits eine Zuwendung
erhalten und erwirbt er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine
Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um 1/12 für jeden Kalendermonat, für
den die Zuwendung nach § 1 Abs. 2 dieser Ordnung oder entsprechenden
Vorschriften einer anderen vergleichbaren Ordnung gezahlt worden ist.
Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 wird für jedes zu berücksichtigende Kind in
jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt.
§ 3 Anrechnung von Leistungen
Wird auf Grund anderer Bestimmungen oder Verträge oder auf Grund
betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung
oder in Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung von
demselben Arbeitgeber gezahlt, so wird diese Leistung auf die Zuwendung nach
dieser Ordnung angerechnet. Satz 1 gilt auch für eine Zuwendung aus einer
Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
§ 4 Zahlung der Zuwendung
(1) Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.
(2) In den beiden Fällen des § 1 Abs. 2 soll die Zuwendung bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bzw. bei Eintritt des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gezahlt
werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
§ 2a Höhe der Weihnachtszuwendung im Jahr 2006
Der sich nach § 2 ergebende Betrag der Zuwendung für das Jahr 2006 erhöht sich
um einen Betrag in Höhe von 255,65 €. Bei Beschäftigten, denen am 1. Juli 2006
Entgelt nach einer der Entgeltgruppen 1 bis 8 zusteht, erhöht sich dieser
Zusatzbetrag auf 332,34 €. Teilzeitbeschäftigte erhalten von dem Zusatzbetrag
nach Satz 1 oder 2 den Teil, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit
vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Die Zusatzbeträge nach den Sätzen
1 bis 3 sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
75
76
DIAG-MAV A Trier
Anlage 16 zur KAVO:
Verordnung über Fahrtkostenerstattung nach
§ 32 b KAVO
I. d. Fassung vom 2. Mai 2005 (KA 2005 Nr. 109)
§1
Persönlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf deren
Arbeitsverhältnis die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das
Bistum Trier Anwendung findet.
§2
Begriffsbestimmung
(1) Dienstreisende im Sinne dieser Verordnung sind die im § 1 genannten
Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.
(2) Dienstreisen im Sinne dieser Verordnung sind Reisen zur Erledigung von
Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die vor Antritt schriftlich angeordnet
oder genehmigt worden sind.
(3) Dienstgänge im Sinne dieser Verordnung sind Gänge oder Fahrten am Dienstoder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die
vor Antritt angeordnet oder genehmigt worden sind.
(4) Eine Anordnung oder Genehmigung im Sinne der Absätze 2 und 3 ist nicht
erforderlich, wenn sie nach der Tätigkeit der oder des Dienstreisenden oder dem
Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt.
(5) Die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und von Dienstgängen
erfolgt durch die jeweilige Vorgesetzte oder den jeweiligen Vorgesetzten. Die
Anordnung oder Genehmigung gemäß Satz 1 kann für Dienstreisen aus ständig
wiederkehrendem Anlass oder zu einem bestimmten Ort pauschal erfolgen; die
pauschale Anordnung oder Genehmigung wird schriftlich
erteilt.
(6) Dienstort ist die politische Gemeinde, in der die zuständige Dienststelle, bei der
die oder der Dienstreisende regelmäßig beschäftigt ist, ihren Sitz hat. Als Dienstort
gilt auch der im Arbeitsvertrag einer oder eines Dienstreisenden beschriebene
Dienstbereich.
(7) Fahrten oder Gänge zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind keine
Dienstfahrten oder Dienstgänge.
77
§3
Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) Dienstreisende haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der
dienstlich veranlassten Mehraufwendung nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Der Fahrtkostenerstattung sowie der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung ist die Entfernung zwischen dem Ort, von dem die Dienstreise
angetreten wird, dem Ort des Dienstgeschäftes und dem Ort, zu dem die Rückkehr
erfolgt, zu Grunde zu legen. Diese sind in der Regel in der Anordnung oder
Genehmigung festzustellen. In der Regel wird die kürzeste Strecke zwischen dem
Dienstort und dem Ort des Dienstgeschäftes zu Grunde gelegt.
(3) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen der
Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur
Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren.
(4) Zuwendungen, die den Dienstreisenden von dritter Seite über dieselbe
Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt werden, sind auf die
Reisekostenvergütung anzurechnen. § 10 bleibt unberührt.
(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr
schriftlich unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare zu beantragen.
Die Frist beginnt mit dem Tage der Beendigung der Dienstreise oder des
Dienstganges, in den Fällen des § 11 mit Ablauf des Tages, an dem der oder dem
Dienstreisenden bekannt wird, dass die Dienstreise oder der Dienstgang nicht
ausgeführt wird.
§4
Beförderungsmittel
(1) Für Dienstreisen und Dienstgänge sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel
zu benutzen.
(2) Aus triftigen Gründen kann der oder dem Dienstreisenden die Benutzung eines
Kraftfahrzeuges genehmigt werden, das ihr oder ihm gehört oder das ihr oder ihm
von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Für die Erteilung der
Genehmigung gilt § 2 Absatz 4 sinngemäß.
§5
Art der Reisekostenvergütung
Die Reisekostenvergütung umfasst:
1. Fahrtkostenerstattung (§ 6),
2.
3.
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 7),
Erstattung von Nebenkosten (§ 9) und
4. Erstattung von Auslagen für die Reisevorbereitung (§ 11).
78
DIAG-MAV A Trier
§6
Fahrtkostenerstattung
§8
Dauer der Dienstreise
(1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln
zurückgelegt werden, werden in der Regel die entstandenen notwendigen
Fahrtkosten der 2. Klasse erstattet. Die Kosten einer höheren Klasse werden
erstattet, wenn die oder der Dienstreisende diese aus triftigen Gründen benutzt
hat. Über das Vorliegen triftiger Gründe entscheidet die oder der Dienstreisende
nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der
Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt
diese an die Stelle der Wohnung.
(2) Bei Verwendung einer privat erworbenen Bahn-Card werden die Kosten der
Bahn-Card im Laufe eines Jahres erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass dem
Dienstgeber durch Verwendung der Bahn-Card im Laufe des Jahres
Aufwendungen mindestens in Höhe der Kosten der Bahn-Card erspart wurden.
Beim Vergleichswert (Aufwendungen ohne Bahn-Card) ist die Inanspruchnahme
des Tarifes „Sparpreis 25“ bei der Deutschen Bahn AG zu berücksichtigen. Die
Erstattung der Kosten für die Anschaffung der privaten Bahn-Card erfolgt
unmittelbar, wenn in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor Erwerb der Bahn-Card
Aufwendungen im Sinne von Satz 2 erspart worden wären, und unter dem
Vorbehalt, dass während der Gültigkeitsdauer der Bahn-Card die Kosten
tatsächlich erspart werden. Dienstreisende, die den Nachweis ersparter
Aufwendungen nicht in voller Höhe führen können, sind berechtigt, eine anteilige
Erstattung der Kosten der privaten Bahn-Card in entsprechender Anwendung der
Sätze und 1 und 2 zu verlangen.
§9
Erstattung von Nebenkosten
(1) Entstehen bei der Dienstreise weitere notwendige Auslagen, die nicht durch
Fahrtkostenerstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung abgegolten
sind (z. B. Übernachtung usw.), werden diese bei Nachweis als Nebenkosten
erstattet.
(2) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung der oder
des Dienstreisenden bestimmt sich nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des
Einkommenssteuergesetzes∗.
§ 10
Kürzung des Tagegeldes
§7
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
Erhalten Dienstreisende anlässlich der Dienstreise unentgeltlich Verpflegung, ist
von dem Tagegeld (§ 9 Abs. 2) für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des
maßgebenden
Sachbezugswertes
nach
der
jeweils
gültigen
Sachbezugsverordnung einzubehalten.
(1) Für Strecken, die Dienstreisende mit einem Fahrzeug nach vorheriger
Genehmigung gemäß § 4 zurückgelegt haben, wird als Auslagenersatz eine
Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei einem Kraftwagen 0,30 € je
Fahrtkilometer.
(2) Dienstreisende, die in einem Fahrzeug, dessen Gebrauch gemäß § 4
genehmigt ist, Personen mitgenommen haben, die nach dieser Verordnung, der
„Ordnung über Reisekostenvergütung des Bistums Trier“ oder der „Ordnung über
die Vergütung von Dienstfahrten für hauptamtliche Mitarbeiter des Bistums Trier im
pastoralen Dienst“ in der jeweils geltenden Fassung Anspruch auf
Fahrtkostenerstattung haben, erhält eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von
0,02 € je mitgenommene Person und Fahrtkilometer.
(3) Für Wegstrecken, die Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem ihnen
gehörenden Fahrrad zurückgelegt haben, wird eine Wegstreckenentschädigung in
Höhe von 0,05 € je Fahrtkilometer gewährt.
79

Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner
dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden
Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner
Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt
a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24,00 €,
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von
12,00 €,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von
6,00 €
abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16:00 Uhr begonnen und vor 08:00 Uhr des
nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit
der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit
zuzurechnen.
80
DIAG-MAV A Trier
§ 11
Erstattung von Auslagen für die Reisevorbereitung
(2) Zur Deckung eines darüber hinaus gehenden Schadens hat das Bistum Trier
eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Insoweit erfolgt die Schadensregulierung
nach den Bedingungen dieses Versicherungsvertrages**.
Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, welche die oder der
Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die im Rahmen
der Vorbereitungen entstandenen notwendigen, nach dieser Verordnung
berücksichtigungsfähigen, Auslagen erstattet.
(3) Nicht ersetzt werden sonstige Schäden wie Kosten eines Leihwagens,
Nutzungsausfall, Wertminderung des Unfallfahrzeuges, versicherungsbedingte
Abzüge des Vollkaskoversicherers.
§ 12
Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
§ 14
Durchführungsregelungen
(1) Bei Versetzung, Abordnung, Aufhebung einer Abordnung, bei einer Dienstreise
ins Ausland, bei unterbrochenen Dienstreisen und bei Dienstreisen in Verbindung
mit einer Urlaubsreise ist über die Erstattung der Reisekosten vor Antritt der
Dienstreise in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung eine Vereinbarung zu
treffen.
Die zur Durchführung dieser Ordnung notwendigen Regelungen trifft der
Bischöfliche Generalvikar.
(2) Soweit sich der Dienstbereich einer oder eines Dienstreisenden auf mehrere
politische Gemeinden erstreckt, wird für zusätzliche Fahrten von der Wohnung
oder von einer Arbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte, die auf Grund
arbeitsvertraglicher Vorgaben notwendig sind, Fahrtkostenerstattung gemäß § 6
oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß § 7 gewährt.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Regelungen der Ordnung über Reisekostenvergütung
nach § 32 b KAVO des Bistums Trier in der Fassung vom 17. Dezember 2002 (KA
2003 Nr. 8) außer Kraft.
Abgaben, die aus der Zahlung von Kostenersatz für zusätzliche Fahrten von der
Wohnung zu einer Arbeitsstätte entstehen, sind von der oder dem Dienstreisenden
zu tragen.
Gleiches gilt für zusätzliche Fahrten zur Arbeitsstätte außerhalb der gewöhnlichen
Arbeitszeit, wenn die Fahrt zur Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen oder
zur Erledigung unaufschiebbarer dienstlicher Geschäfte angeordnet war.
§ 13
Schadenersatz bei Unfall
(1) Tritt anlässlich der Dienstreise an einem Fahrzeug, dessen Gebrauch gemäß §
4 Absatz 2 genehmigt ist, ein Unfallschaden ein, so ersetzt das Bistum Trier den
nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe von 332,34 € unter der Voraussetzung,
dass
• der Schaden von der oder dem Dienstreisenden nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht wurde und
• kein Anspruch auf Schadenersatz gegen einen Haftpflichtigen besteht.
81
**Vgl. des Weiteren KA 2001 Nr. 94
82
DIAG-MAV A Trier
Anlage 17 – aufgehoben –
Anlage 18 zur KAVO:
Bestimmungen für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter
(§ 1 Abs. 2 KAVO)
i. d. F. der Änderung vom 6. Oktober 2004 (KA 2004, Nr. 247)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für Arbeitsverhältnisse geringfügig beschäftigter
Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs. 2 KAVO.
§ 2 Arbeitsvertrag
Für den Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages ist der Musterarbeitsvertrag
gemäß Anlage 2 zu verwenden. Von der Schriftform kann abgesehen werden,
wenn der Mitarbeiter nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem
Monat eingestellt wird.
§ 3 Vergütung
(1) Mit den in § 1 genannten Mitarbeitern wird soweit sie geringfügig im Sinne
des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV — unbeschadet der Vorschriften in § 8 Absatz 2
SGB IV — beschäftigt sind, eine Vergütung unter Anwendung der Stundensätze für
einen vergleichbaren, nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppierten Mitarbeiter mit
Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 und Zulage gemäß Anlage 13 zur
KAVO (Anlage A) vereinbart. Hiervon abweichend kann im Einvernehmen
zwischen den Vertragspartnern eine geringere Vergütung vereinbart werden. Die
Vergütung von Mitarbeitern nach Satz 1, die die Tätigkeit eines Organisten
und/oder Chorleiters ausüben, richtet sich nach der Anlage B.
(2) Sind im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern die pauschalen
Steuern gemäß § 40 a EStG durch den Dienstgeber abzuführen, so entspricht die
zu vereinbarende Vergütung dem Nettobetrag, der sich ergibt, wenn die Vergütung
nach Abs. 1 um die vom Dienstgeber zu tragenden Steuern gekürzt wird.
(3) Auf Antrag des Mitarbeiters kann die Zahlung einer Weihnachtszuwendung (§
9 Abs. 2 Nr. 2) ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
§ 4 - gestrichen § 5 - gestrichen –
§ 6 - gestrichen -
83
84
DIAG-MAV A Trier
§ 7 Mindestdauer und zeitliche Lage der Arbeitszeit
§ 11 Überleitungsbestimmungen
(1) Vereinbaren Dienstgeber und Mitarbeiter, daß der Mitarbeiter seine
Arbeitszeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, so ist für einen
bestimmten Zeitraum eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitsstunden (tägliche
und wöchentliche) vertraglich festzulegen.
(2) Der Dienstgeber hat dem Mitarbeiter die zeitliche Lage der Arbeitszeit so früh
wie möglich mitzuteilen.
§ 8 Arbeitsplatzteilung
(1) Vereinbart der Dienstgeber ausnahmsweise mit zwei oder mehreren
Mitarbeitern, daß diese sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen
(Arbeitsplatzteilung), so ist er beim Abschluß des Arbeitsvertrages für den
Mitarbeiter für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses zur
Vertretung des anderen Mitarbeiters arbeitsvertraglich zu verpflichten. Der
Mitarbeiter ist zur Vertretung nur verpflichtet, soweit sie ihm im Einzelfall zumutbar
ist.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn sich Gruppen von Mitarbeitern
auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeiten abwechseln, ohne dass eine
Arbeitsplatzteilung im Sinne des Abs. 1 vorliegt.
Mitarbeiter, die am 31.10.1998 in einem Arbeitsverhältnis im Sinne der bis zum
31.10.1998 geltenden Fassung stehen, das über den 1.11.1998 fortgeführt wird,
und von der ab 1.11.1998 geltenden Fassung nicht mehr erfaßt werden, haben
einen Anspruch auf Umstellung ihres Arbeitsvertrages auf KAVO.
Die Umstellung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Mitarbeiters und wird ab 1.
des Monats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Der schriftliche Antrag kann
bis zum 31. Dezember 1992 gestellt werden.
(2) Ist mit einem Mitarbeiter ein Arbeitsvertrag nach der Verordnung über
Arbeitsverhältnisse nebenamtlich tätiger Küster, Organisten und Chorleiter, KüsterOrganisten und Chorleiter sowie Pfarrsekretätinnen vom 2. Dezember 1974 in der
bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung abgeschlossen und erfolgt keine
Umstellung nach Abs. 1, gilt die KAVO mit Ausnahme der §§ 20 bis 26.
Trier, den 29. November 1991
§ 9 Ausschluss von Vorschriften der KAVO
Die §§ 11, 16 und 32 d KAVO finden keine Anwendung. § 34 KAVO findet ab 1.
Januar 2003 Anwendung.
§ 10 Übergangsregelungen
(1) Für bestehende Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1991 unter
den Geltungsbereich der KAVO fielen und für die ab 1 Januar 1992 § 1 Abs. 2
Anwendung findet, bleibt es bei der Anwendung der KAVO für die Dauer dieses
Arbeitsverhältnisses.
(2) Innerhalb des über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses
a) bleibt die vor dem 1. Januar 1992 erreichte Beschäftigungs- und Dienstzeit
unberührt;
b) bleiben Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 der
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen (Anlage 12 zur KAVO) bis zum 31. Dezember 1991 weiter
beihilfefähig, wenn für solche Aufwendungen für dieselbe Person vor dem 1.
Januar 1992 Beihilfe zu gewähren war;
c) finden § 50 Abs. 2 bis 4 und § 51 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung Anwendung, wenn der Mitarbeiter vor dem 1. Januar 1993
ausscheidet und am Tage des Ausscheidens die Voraussetzungen des § 50
Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfüllt.
85
86
DIAG-MAV A Trier
Arbeitsvertrag
für Mitarbeiter/innen, die unter den Geltungsbereich der
Anlage 18 zur KAVO für das Bistum Trier fallen
Dem/Der Mitarbeiter/in wurde eine Ausfertigung der allgemeinen
Dienstanweisung für .................... ausgehändigt. Soweit eine Aufgaben- und
Bewertungsübersicht Grundlage für den vereinbarten Beschäftigungsumfang
ist, wurde sie dem/der Mitarbeiter/in ausgehändigt. Sie wird nicht Bestandteil
dieses Vertrages.
Zwischen der Katholischen Kirchengemeinde/dem Kirchengemeindeverband,
(3) Der Beschäftigungsumfang beträgt
....................................................................................................................................
vertreten durch den Verwaltungsrat/Verbandsausschuss
- Dienstgeber und
....................................................................................................................................
geb. am ............................, wohnhaft in ....................................... – Mitarbeiter/in wird vorbehaltlich der Genehmigung durch den Bischöflichen Generalvikar
folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
§1
(1) Der/Die Mitarbeiter/in wird als ....................... eingestellt
und zwar
weiterbeschäftigt,
ab......................................auf unbestimmte Zeit.
für die Zeit vom ..................... bis ......................*)
Grund der Befristung:
(2) Die Zeit vom ......................................... bis ................................... gilt als
Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit
einer Frist von einem Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen
gekündigt werden kann.
§2
Für das Arbeitsverhältnis gilt die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im
Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" vom 22. September 1993 (KA 1993 Nr.
200) in der jeweiligen Fassung.
§3
Die Anlage 18 zur Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung für das Bistum Trier
ist in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieses Vertrages.
§4
(1) Der/Die Mitarbeiter/in wird unbeschadet der Vorschriften in § 12 KAVO
in ............................................ eingesetzt.
(2) Die weiteren dienstlichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus der
allgemeinen Dienstanweisung für die Berufsgruppe des/der Mitarbeiters/in in
der jeweiligen Fassung und/oder aus der beigefügten besonderen
Dienstanweisung in ihrer jeweiligen Fassung.
87
.............. % eines Vollbeschäftigten, das sind z.Z. ............... Std./Woche*).
Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich
.............. Stunden*).
§5
Dienstvorgesetzter gemäß § 11 der Anlage 18 zur KAVO i.V.m. § 8 KAVO ist
....................................................................................................................................
§6
(1) Zur Vergütung werden folgende Regelungen vereinbart:
Gemäß § 3 Abs. 1 der Anlage 18 zur KAVO beträgt die Vergütung z.Zt.
monatlich ..................... Euro brutto.
(2) Gemäß § 3 Abs. 3 der Anlage 18 zur KAVO **)
wird auf die Zahlung einer Weihnachtszuwendung verzichtet.
beträgt die Weihnachtszuwendung .............................Euro*).
(3) Die Abtretung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen (§ 399 BGB).
§7
Die Vertragspartner sollen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vor
Einschaltung von staatlichen Gerichten oder Behörden zum Zwecke der gütlichen
Einigung den beim Bischöflichen Generalvikariat Trier bestehenden
Schlichtungsausschuss anrufen (§ 9 Abs. 1 der Anlage 18 zur KAVO i.V.m. § 46
KAVO).
Die
Anrufung
des
Schlichtungsausschusses
macht
die
Beachtung
arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen, insbesondere bei Kündigungen, nicht
entbehrlich.
§8
(1) Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von
einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist nach einem ununterbrochenen
Arbeitsverhältnis bei demselben Dienstgeber
von mehr als
1 Jahr
6 Wochen,
von mehr als
5 Jahren
3 Monate,
von mehr als
8 Jahren
4 Monate,
von mehr als
10 Jahren
5 Monate,
von mehr als
12 Jahren
6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
88
DIAG-MAV A Trier
(3) Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gemäß § 6 Abs. 3 der
Anlage 18 zur KAVO i.V.m. § 41 KAVO gekündigt werden.
§9
Bisherige mündliche oder schriftliche Zusagen und Vereinbarungen verlieren ihre
Gültigkeit. Vertragsänderungen, -ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der
Schriftform und der Genehmigung durch den Bischöflichen Generalvikar.
Dieser Vertrag ist dreifach gefertigt: Je eine Ausfertigung erhalten die beiden
Vertragspartner und das zuständige Personal-Abrechnungszentrum.
§ 10
Der/Die Mitarbeiter/in ist verpflichtet, dem Dienstgeber unverzüglich jedes andere
Arbeitsverhältnis unter Angabe des Beschäftigungsumfanges und der Vergütung
sowie jede Vergütungserhöhung mitzuteilen.
§ 11
Sonstige Vereinbarungen:
................................., den .......................
................................., den....................
................................................................
.............................................................
(Mitarbeiter/in)
(Vorsitzender des
Verwaltungsrates/Verbandsausschusses)
L. S.
................................................................
............................................................
(ggf. gesetzlicher Vertreter)
(Mitglied des
Verwaltungsrates/Verbandsausschusses)
*) Zutreffendes bitte ankreuzen.
**) Gilt nur, wenn abweichend von den Bestimmungen der "Verordnung über eine
Weihnachtszuwendung nach § 32a KAVO" auf eine Weihnachtszuwendung ganz verzichtet
oder die Zahlung einer geringeren Weihnachtszuwendung vereinbart wird.
Prüfungsvermerk/Genehmigungsvermerk
89
90
DIAG-MAV A Trier
Vergütungstabelle zu § 3 Absatz 1 der Anlage 18
(Anlage A zu Anlage 18)
Gültig vom 1.1.2003 bis 31.12.2003
für die Vergütungsgruppe III ab 1.4.2003
K III
K IV a
K IV b
KVb
KVc
K VI b
K VII
K VIII
K IX
KX
K XI
K XII
1
15,33
14,26
13,30
12,44
11,54
10,92
10,35
9,83
9,26
8,84
8,34
7,89
2
16,34
15,12
14,02
13,03
12,00
11,29
10,67
10,10
9,48
9,02
8,48
8,02
3
17,33
15,98
14,47
13,64
12,47
11,68
10,98
10,36
9,70
9,20
8,61
8,16
4
17,99
16,56
15,25
14,10
12,87
11,94
11,21
10,53
9,86
9,36
8,72
8,27
Stundenvergütung in Euro
Stufe
5
6
18,65
19,31
17,13
17,71
15,75
16,26
14,53
14,96
13,28
13,69
12,22
12,50
11,43
11,66
10,69
10,84
10,01
10,16
9,50
9,65
8,83
8,94
8,38
8,49
7
19,97
18,29
16,77
15,39
14,11
12,78
11,88
10,99
10,30
9,80
9,05
8,60
8
20,63
18,87
17,27
15,83
14,52
13,09
12,12
11,14
10,44
9,65
9,15
8,71
9
21,28
19,45
17,78
16,26
14,90
13,40
12,36
11,30
10,05
9,26
8,81
10
21,95
20,00
18,17
16,55
13,62
12,50
11,46
-
11
22,04
11,60
-
91
DIAG-MAV A Trier
Vergütungstabelle zu § 3 Absatz 1 der Anlage 18
(Anlage A zu Anlage 18)
Gültig vom 1.1.2004 bis 30.04.2004
K III
K IV a
K IV b
KVb
KVc
K VI b
K VII
K VIII
K IX
KX
K XI
K XII
1
15,48
14,40
13,43
12,56
11,65
11,02
10,46
9,93
9,36
8,93
8,42
7,97
2
16,50
15,27
14,16
13,16
12,12
11,40
10,78
10,20
9,57
9,11
8,56
8,10
3
17,50
16,14
14,89
13,78
12,60
11,79
11,09
10,46
9,79
9,29
8,70
8,24
4
18,17
16,73
15,41
14,24
13,00
12,06
11,32
10,63
9,96
9,45
8,81
8,35
Stundenvergütung in Euro
Stufe
5
6
18,84
19,50
17,30
17,89
15,91
16,42
14,68
15,11
13,41
13,83
12,34
12,62
11,55
11,78
10,79
10,95
10,11
10,26
9,60
9,75
8,92
9,02
8,47
8,58
7
20,17
18,48
16,93
15,55
14,25
12,91
12,00
11,10
10,41
9,90
9,14
8,68
8
20,83
19,06
17,44
15,98
14,67
13,22
12,24
11,26
10,55
10,05
9,25
8,79
9
21,50
19,64
17,96
16,42
15,05
13,53
12,48
11,42
10,15
9,36
8,90
10
22,16
20,40
18,35
16,71
13,76
12,63
11,57
-
11
22,26
11,72
-
92
DIAG-MAV A Trier
Vergütungstabelle zu § 3 Absatz 1 der Anlage 18
(Anlage A zu Anlage 18)
Gültig vom 1.5.2004
K III
K IV a
K IV b
KVb
KVc
K VI b
K VII
K VIII
K IX
KX
K XI
K XII
1
15,64
14,55
13,57
12,69
11,77
11,13
10,56
10,03
9,45
9,02
8,50
8,04
2
16,66
15,42
14,30
13,30
12,24
11,52
10,88
10,30
9,67
9,20
8,65
8,18
3
17,68
16,30
15,04
13,92
12,72
11,91
11,20
10,57
9,89
9,38
8,79
8,33
4
18,35
16,89
15,56
14,38
13,13
12,19
11,44
10,74
10,06
9,54
8,90
8,43
Stundenvergütung in Euro
Stufe
5
6
19,03
19,70
17,48
18,07
16,07
16,58
14,82
15,26
13,54
13,97
12,46
12,75
11,66
11,89
10,90
11,06
10,21
10,36
9,70
9,85
9,01
9,12
8,55
8,66
7
20,37
18,66
17,10
15,70
14,39
13,04
12,12
11,21
10,51
10,00
9,23
8,77
8
21,04
19,25
17,62
16,14
14,82
13,35
12,37
11,37
10,65
10,15
9,34
8,88
9
21,71
19,84
18,14
16,58
15,20
13,67
12,61
11,53
10,25
9,45
8,99
10
22,39
20,40
18,54
16,88
13,90
12,75
11,69
-
11
22,49
11,84
-
Die Vergütung der teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter, die gemäß § 23 Absatz 3 KAVO und gemäß § 3 Anlage 18 zur KAVO (alte Fassung) pauschaliert ist, und die Vergütung der
Mitarbeiter, deren Arbeitsvertrag nicht oder noch nicht umgestellt ist (Artikel 5 "Überleitungsbestimmungen" der Verordnung vom 29. November 1991 (KA 1991 Nr. 43) sowie
§ 11 "Überleitungsbestimmungen" der ab 1. November 1998 geltenden Fassung der Anlage 18 zur KAVO) wird für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003 bis 31. Dezember
2003 um 2,4 Prozent und für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. April 2004 um 1 Prozent und für die Zeit vom 1. Mai 2004 an um weitere 1 Prozent erhöht.
Artikel IV
der Ordnung zur Änderung der KAVO für das Bistums Trier vom 7. Januar 2004
Vorstehende Artikel gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 22. Mai 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im unmittelbaren Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete
Arbeitsverhältnis wieder in den kirchlichen oder öffentlichen Dienst eingetreten sind.
93
DIAG-MAV A Trier
Anlage B zu Anlage 18:
Vergütungstabelle für Organisten und/odeer Chorleiter
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 der Anlage 18 zu KAVO
Ausbildung
Organistendienst
Chorleitung
Chorleitung und
Organistendienst
Chorprobe
1 Std.
2 Std.
sonntags/Vorabend
werktags
sonntags/Vorabend
einschl. Vor- u.
Nachbereitung
A, B, C
20,50 €
18,00 €
23,00 €
26,00 €
23,00 €
46,00 €
D
15,50 €
13,00 €
18,00 €
20,50 €
18,00 €
36,00 €
ohne
13,00 €
10,50 €
15,50 €
18,00 €
15,50 €
31,00 €
(Die Anlag B zu Anlage 18 KAVO wurde zum 1. August 2005 in Kraft gesetzt).
94
DIAG-MAV A Trier
Anlage 19 zur KAVO:
Verordnung zur Regelung der Altersteilzeitarbeit nach § 32 d KAVO
§1
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeitern, die
a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b) eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von fünf Jahren vollendet haben und
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die
Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des
Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozial-gesetzbuch sein.
(2) Mitarbeiter, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Mitarbeiter hat den
Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die
Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen
werden.
(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende
dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es
muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.
§2
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die
Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche
Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mit dem Mitarbeiter vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart
war. Zu Grunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem
Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz
2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben,
außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt
werden, dass sie
a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Mitarbeiter anschließend von der
Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 3 und 4 freigestellt wird (Blockmodell) oder
b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
(3) Der Mitarbeiter kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der
Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Für Mitarbeiter mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit (§ 15 Abs. 2 KAVO) gilt für die Anwendung dieser
Verordnung die dienstplanmäßig zu leistende Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Für Mitarbeiter mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit ist Altersteilzeit nur im Blockmodell möglich.
§3
Höhe der Bezüge
(1) Der Mitarbeiter erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der
entsprechenden Vorschriften (§ 27 KAVO) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile,
die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlag zum Urlaubslohn einfließen,
entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.
(2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld,
Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Überstunden.
95
DIAG-MAV A Trier
§4
Aufstockungsleistungen
(1) Die dem Mitarbeiter nach § 3 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden
sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung
werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des
Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden
unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem
Aufstockungsbetrag gezahlt.
(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Mitarbeiter 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen
Arbeitsentgeltes erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem
Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger
wöchentlicher Arbeitszeit (§ 2 Absatz 1 Unterabsatz 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige
Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlagen zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.
Für Mitarbeiter mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit (§ 15 Abs. 2 KAVO) ist als bisheriges Arbeitsentgelt im
Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 in der Freizeitphase die Vergütung aus derjenigen Stundenzahl anzusetzen,
die auf der Grundlage der dienstplanmäßig während der Arbeitsphase, längstens während der letzten 48
Kalendermonate, als dienstplanmäßige Arbeitszeit durchschnittlich geleistet wurde.
(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr.
1 des Altersteilzeitgesetzes zu Grunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt
nach § 2 Unterabsatz 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt,
sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei
Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes).
(4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 3 zustehenden
Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 3 zustehenden
Bezügen einerseits und 90 v. H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich des
sozialversicherungspflichtigen
Teils
der
vom
Arbeitgeber
zu
tragenden
Umlage
zur
Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.
(5) Ist der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich
der Zuschuss des Arbeitgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Arbeitgeber nach
Absatz 4 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine auf Grund dieser Verordnung
geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung (§ 2 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum
von mehr als sechs Jahren erstreckt.
(7) Mitarbeiter, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen
Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in
Höhe von 5 v. H. der Vergütung (§ 23 KAVO) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen und der ständigen
Lohnzuschläge, die bzw. der dem Mitarbeiter im letzten Monat vor dem Ende des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2
Absatz 1 Unterabsatz 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Beim Blockmodell sind in der Freistellungsphase allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die
zu Grunde liegenden Bezügebestandteile an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.
§5
Nebentätigkeit
Der Mitarbeiter darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständigen
Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese
Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. § 11 KAVO bleibt unberührt.
§6
Urlaub
Für den Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 2 Absatz 2 Buchstabe a) beschäftigt wird,
besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der
Beschäftigung zur Freistellung hat der Mitarbeiter jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel
des Jahresurlaubs.
96
DIAG-MAV A Trier
§7
Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen
(1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§
4) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 29 Abs. 2 KAVO), der Anspruch auf die
Aufstockungsleistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die
Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuß). Für die Zeit nach Ablauf der
Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 4 Abs. 1
und 2 in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt;
Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
Im Falle des Bezugs von Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V), Versorgungskrankengeld (§§ 16 ff. BVG),
Verletztengeld (§§ 45 ff. SGV VII), Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII) oder Krankentagegeld von einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen tritt der Mitarbeiter für den nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraum seine
gegen die Bundesanstalt für Arbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Abs. 2 des
Altersteilzeitgesetzes) an den Arbeitgeber ab.
(2) Ist der Mitarbeiter, der die Altersteilzeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den
Zeitraum der Entgeltfortzahlung (§ 29 Abs. 2 KAVO) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die
Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der
Arbeitsunfähigkeit; in gleichem Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.
(3) Der Anspruch auf Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der der Mitarbeiter eine unzulässige
Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus
Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten.
Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere
Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.
Protokollerklärung:
Wenn der Mitarbeiter infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit nicht zum
arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln die Arbeitsvertragsparteien über eine
interessengerechte Vertragsanpassung.
§8
Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.
(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen Beendigungstatbestände (§§ 40 bis 48 KAVO)
a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters
oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine
vergleichbare
Leistung
einer
Versicherungsoder
Versorgungseinrichtung
oder
eines
Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten
maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können, oder
b) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters, eine ähnliche Leistung
öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines
Versicherungsunternehmens bezieht.
(3) Endet bei einem Mitarbeiter, der im Rahmen der Alterssteilzeit nach dem Blockmodell (§ 2 Absatz 2
Buchstabe a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz
zwischen den nach den §§ 3 und 4 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den
Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod des
Mitarbeiters steht dieser Anspruch seinen Erben zu.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. a:
Das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin endet nicht, solange die Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne des
Absatzes 2 Buchst. a zum Ruhen der Versorgungsrente nach § 55 Absatz 6 der Satzung der KZVK führen würde.
§9
Mitwirkungspflicht
(1 Der Mitarbeiter hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf
Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz
vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn er die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat,
dass er Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 verletzt hat.
3. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 12. Januar 2000 in Kraft.
(Die geänderte Fassung tritt mit Wirkung vom 11. September 2000 in Kraft.)
Trier, den 15. Februar 2000
97
DIAG-MAV A Trier
Verordnung über die Erweiterung des Zeitraumes
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz
Vom 15. Mai 2000 (KA 2000 Nr. 130)
I.d. Fassung vom 29. September 2000 (KA 2000 Nr. 216)
Artikel 1
Soweit eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit auf der Grundlage des „Tarifvertrages zur Regelung der
Altersteilzeitarbeit“ vom 5. Mai 1998 in seiner jeweils gültigen Fassung eine unterschiedliche wöchentliche
Arbeitszeit oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vorsieht, kann der Zeitraum,
während dessen insgesamt die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt die Hälfte der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten nicht überschreiten darf, bis zu sechs Jahre betragen.
Artikel II
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Februar 2000 in Kraft.
Trier, den 15. Mai 2000
98
DIAG-MAV A Trier
Anlage 20 zur KAVO:
Verordnung über den Rationalisierungsschutz für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter nach § 32 e der KAVO
i. d. F. der Änderung vom 6. Oktober 2004 (KA 2004, Nr. 247)
Vorbemerkung:
Rationalisierung einschließlich der Nutzung des technischen Fortschritts hat den Zweck, die Aufgaben der
Verwaltungen und Betriebe anforderungsgerecht, wirtschaftlich und kostengünstig zu erfüllen.
Bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen sind die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden
Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen und soziale Härten möglichst zu vermeiden.
Diesem Ziel dienen die nachstehenden Vorschriften.
Für Maßnahmen, die nicht unter diese Verordnung fallen, bleiben die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und
die Bestimmungen der KAVO unberührt.
§1
Begriffsbestimmung
(1) Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind vom Dienstgeber veranlasste erhebliche
Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer
rationelleren Arbeitsweise, wenn diese Maßnahmen für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu einem Wechsel der
Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Unter den Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 kommen als Maßnahmen z. B. in Betracht:
a) Stillegung oder Auflösung einer Verwaltung/eines Betriebes bzw. eines Verwaltungs-/Betriebsteils;
b) Verlegung oder Ausgliederung einer Verwaltung/eines Betriebes bzw. eines Verwaltungs-/Betriebsteils;
c) Zusammenlegung von Verwaltungen/Betrieben bzw. von Verwaltungs-/Betriebsteilen;
d) Verlagerung von Aufgaben zwischen Verwaltungen/Betrieben;
e) Einführung anderer Arbeitsmethoden, auch soweit sie durch Nutzung technischer Veränderungen bedingt
sind.
(2) Maßnahmen, deren Ziel der Abbau von Arbeitsbelastungen ist (durch die z. B. die Lage der Arbeitszeit
geändert oder die Dienstplangestaltung oder äußere Umstände der Arbeit verbessert werden), sind keine
Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1. Maßnahmen mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise sind unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 Unterabsatz 1 jedoch auch dann Rationalisierungsmaßnahmen, wenn durch
sie zugleich Arbeitsbelastungen abgebaut werden.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fälle des Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB.
Protokollnotizen zu Absatz 1:
1. Ob eine Änderung erheblich bzw. wesentlich ist, ist von der Auswirkung der Maßnahme her zu beurteilen.
Eine Rationalisierungsmaßnahme liegt auch dann vor, wenn sich aus der begrenzten Anwendung einzelner
Änderungen zunächst zwar keine erheblichen bzw. wesentlichen Auswirkungen ergeben, aber eine Fortsetzung
der Änderungen beabsichtigt ist, die erhebliche bzw. wesentliche Auswirkungen haben wird.
Eine Änderung, die für die gesamte Verwaltung bzw. den gesamten Betrieb nicht erheblich bzw. nicht wesentlich
ist, kann für einen Verwaltungs- bzw. Betriebsteil erheblich bzw. wesentlich sein.
Ist die Änderung erheblich bzw. wesentlich, ist es nicht erforderlich, dass sie für mehrere Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.
2. Keine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind Maßnahmen, die unmittelbar z. B. durch
 voraussichtlich nicht nur kurzfristigen Nachfragerückgang;
 eine von Dritten (insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen) verursachte Aufgabeneinschränkung;
 Wegfall zweckgebundener Drittmittel veranlasst sind.
3. Eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation kann auch vorliegen, wenn aufgrund von Arbeitsverträgen
geleistete Arbeiten künftig aufgrund Werkvertrages durchgeführt werden sollen (z. B. bei Privatisierung des
Reinigungsdienstes).
§2
Unterrichtungspflicht
(1) Der Dienstgeber hat die zuständige Mitarbeitervertretung rechtzeitig und umfassend über eine vorgesehene
Rationalisierungsmaßnahme zu unterrichten. Er hat die personellen und sozialen Auswirkungen mit der
Mitarbeitervertretung zu beraten.
(2) Die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung sind zu beachten. Sie werden durch diese Verordnung nicht
berührt.
99
DIAG-MAV A Trier
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 soll der Dienstgeber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren
Arbeitsplätze von der vorgesehenen Rationalisierungsmaßnahme voraussichtlich betroffen werden, rechtzeitig
vor deren Durchführung unterrichten.
Protokollnotiz:
§ 2 stellt eine analoge Übernahme der Bestimmungen des § 2 RTV dar und begründet keine weitergehenden
Rechte als die Bestimmungen der MAVO des Bistums Trier.
§ 2 besitzt infolge der Regelung des § 62 MAVO keinen rechtsbegründenden Charakter.
Gemäß
§
62
MAVO
kann
das
Mitarbeitervertretungsrecht
nicht
abweichend
von
der
Mitarbeitervertretungsordnung geregelt werden.
§ 3 Arbeitsplatzsicherung
(1) Der Dienstgeber ist der oder dem von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1 betroffenen
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter nach den Absätzen 2 bis 5 zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet.
Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
voraus.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter einen mindestens gleichwertigen
Arbeitsplatz zu sichern.
Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig im Sinne des Unterabsatzes 1, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige
Eingruppierung nicht ändert und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw.
im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt.
Bei der Sicherung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bei demselben Dienstgeber gilt folgende Reihenfolge:
a) Arbeitsplatz in derselben Verwaltung/demselben Betrieb an demselben Ort,
b) Arbeitsplatz in derselben Verwaltung/demselben Betrieb an einem anderen Ort oder in einer anderen
Verwaltung/einem anderen Betrieb an demselben Ort,
c) Arbeitsplatz in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an einem anderen Ort.
Von der vorstehenden Reihenfolge kann im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter abgewichen
werden.
Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Maßgabe des Unterabsatzes 3 nicht zur Verfügung, soll die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter entsprechend fortgebildet oder umgeschult werden, wenn ihr oder ihm dadurch
ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei demselben Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden kann.
(3) Kann der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne des Absatzes 2 zur Verfügung gestellt
werden, ist der Dienstgeber verpflichtet, der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter einen anderen Arbeitsplatz
anzubieten. Absatz 2 Unterabsatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Auswahl unter gleichgeeigneten
Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen.
(4) Kann der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 und 3 zur Verfügung
gestellt werden, ist der Dienstgeber verpflichtet, sich um einen Arbeitsplatz bei einem anderen Dienstgeber im
Geltungsbereich der Bistums-KODA an demselben Ort zu bemühen.
(5) Kann der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 bis 4 zur Verfügung
gestellt werden, kann der Dienstgeber der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auch einen Arbeitsplatz bei einem
anderen kirchlichen oder öffentlichen Dienstgeber, der die KAVO oder Bestimmungen wesentlich gleichen Inhalts
anwendet, vorzugsweise an demselben Ort, nachweisen.
(6) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, einen ihr oder ihm angebotenen Arbeitsplatz im Sinne der
Absätze 2 bis 5 anzunehmen, es sei denn, dass ihr oder ihm die Annahme nach ihren oder seinen Kenntnissen
und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann.
§4
Fortbildung, Umschulung
(1) Ist nach § 3 eine Fortbildung oder Umschulung erforderlich, hat sie der Dienstgeber rechtzeitig zu veranlassen
oder auf seine Kosten durchzuführen.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf ihre oder seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder
Umschulungsmaßnahme nicht willkürlich verweigern.
(2) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist für die zur Fortbildung oder Umschulung erforderliche Zeit, längstens
für zwölf Monate, von der Arbeit freizustellen. Für ganze Arbeitstage der Freistellung ist die Urlaubsvergütung zu
zahlen, im übrigen sind die Bezüge fortzuzahlen. Wird durch die Fortbildung oder Umschulung die
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten, ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter
ein entsprechender Freizeitausgleich bis zur Dauer der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu
gewähren.
100
DIAG-MAV A Trier
(3) Setzt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach der Fortbildung oder Umschulung aus einem von ihr oder ihm
zu vertretenden Grunde das Arbeitsverhältnis nicht für mindestens einen der Dauer der Fortbildung oder
Umschulung entsprechenden Zeitraum fort, ist der Dienstgeber berechtigt, das nach Absatz 2 Satz 2 gezahlte
Entgelt und die Kosten der Fortbildung oder Umschulung zurückzufordern.
Protokollnotiz zu Absatz 1 Unterabsatz 2:
Gibt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die oder der das 55. Lebensjahr vollendet hat, ihre oder seine
Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme nicht, kann dies nicht als willkürliche
Verweigerung angesehen werden.
§5
Besonderer Kündigungsschutz
(1) Ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine andere Tätigkeit übertragen worden, darf das Arbeitsverhältnis
während der ersten neun Monate dieser Tätigkeit weder aus betriebsbedingten Gründen noch wegen mangelnder
Einarbeitung gekündigt werden. Wird die andere Tätigkeit bereits während der Fortbildung oder Umschulung
ausgeübt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate.
(2) Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf nur dann ausgesprochen werden,
wenn der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Arbeitsplatz nach § 3 Absatz 2 bis 5 nicht angeboten werden
kann oder die Mitarbeiterin oder der
Mitarbeiter einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Absatz 6 nicht annimmt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum
Schluss eines Kalendervierteljahres, soweit sich nicht aus § 40 Absatz 2 KAVO eine längere Kündigungsfrist
ergibt.
Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die beim Wechsel der Beschäftigung eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO)
von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Kündigungen mit dem Ziel
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen nur dann
ausgesprochen werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei
demselben Dienstgeber entgegen § 3 Absatz 6 nicht annimmt. Für diese Kündigung aus wichtigem Grunde
beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der auf Veranlassung des Dienstgebers im gegenseitigen
Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden
ist, soll auf Antrag bevorzugt wieder eingestellt werden, wenn ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung
steht.
§6
Vergütungssicherung
(1) Ergibt sich in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 eine Minderung der Vergütung, ist der Dienstgeber verpflichtet,
der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Vergütung auf der Grundlage des Sicherungsbetrages (Absatz 2) zu
wahren.
(2) Der Sicherungsbetrag setzt sich zusammen aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag der Stufe 1 und
der Zulage nach § 26 a Absatz 1 KAVO.
(3) Für die Dauer der für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nach § 40 Absatz 2 KAVO geltenden Frist – bei
unter § 40 Absatz 3 KAVO fallende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Dauer von sechs Monaten zum
Schluss eines Kalendervierteljahres – erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine persönliche Zulage in
Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Sicherungsbetrag und den um den Teil des
Ortszuschlages, der sich aus der Differenz zwischen der Stufe 1 und der für ihn maßgebenden Stufe ergibt.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach der Anordnung des
Dienstgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen hat.
(4) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der an dem nach Absatz 3 Unterabsatz 2 für sie oder ihn
maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat, erhält die
persönliche Zulage nach Absatz 3 auch nach Ablauf der für sie oder ihn nach Absatz 3 Unterabsatz 1
maßgebenden Frist.
Der Sicherungsbetrag vermindert sich mit jeder allgemeinen Vergütungserhöhung – beginnend mit der ersten
allgemeinen Vergütungserhöhung nach Ablauf der für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nach Absatz 3
Unterabsatz 1 maßgebenden Frist – bei der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, die oder der an dem nach Absatz
3 Unterabsatz 2 für ihn maßgebenden Tag
a) eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 50. Lebensjahr vollendet
hat, insgesamt fünfmal um jeweils ein Fünftel;
b) eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet
hat, insgesamt viermal um jeweils ein Viertel;
101
DIAG-MAV A Trier
c) die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt, insgesamt dreimal um jeweils ein Drittel der
Summe der Bezügebestandteile, die nach Absatz 2 Buchstabe b und c bei der Errechnung des
Sicherungsbetrages zu berücksichtigen waren. Eine Verminderung unterbleibt bei der Mitarbeiterin oder dem
Mitarbeiter, die oder der an dem nach Absatz 3 Unterabsatz 2 für sie oder ihn maßgebenden Tag eine
Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Der jeweilige Sicherungsbetrag erhöht sich für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter, die oder der
a) an dem nach Absatz 3 Unterabsatz 2 für sie oder ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 18
KAVO) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat, jeweils um vier Viertel,
b) unter Unterabsatz 2 Buchstabe a fällt, jeweils um drei Viertel,
c) unter Unterabsatz 2 Buchstabe b fällt, jeweils um die Hälfte,
d) an dem nach Absatz 3 Unterabsatz 2 für sie oder ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 18
KAVO) von mehr als zehn Jahren zurückgelegt hat, jeweils um ein Viertel
der sich aus einer allgemeinen Vergütungserhöhung ergebenden Mehrbeträge der Bezüge im Sinne des
Absatzes 2 Buchstabe a aus der neuen Tätigkeit.
Der Anspruch auf die persönliche Zulage entfällt, wenn für mindestens zwölf zusammenhängende
Kalendermonate keine persönliche Zulage mehr angefallen ist, weil die um den Teil des Ortszuschlags, der sich
aus der Differenz zwischen der Stufe 1 und der für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter maßgebenden Stufe
ergibt, verminderten jeweiligen Bezüge aus der neuen Tätigkeit den Sicherungsbetrag nicht unterschritten haben
oder hätten.
(5) Wird mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter für die neue Tätigkeit eine geringere durchschnittliche
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach
der am Tage vor der Änderung der Beschäftigung bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung
durchschnittlich regelmäßig wöchentlich zu leisten hatte, ist der maßgebende Sicherungsbetrag in demselben
Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.
(6) Die persönliche Zulage wird neben der Vergütung aus der neuen Tätigkeit gezahlt.
Die persönliche Zulage wird bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 33 KAVO) berücksichtigt.
(7) Die Absätze 2 und 6 gelten nicht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ihre oder seine Zustimmung zu
einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme entgegen § 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 verweigert oder die
Fortbildung bzw. Umschulung aus einem von ihm zu vertretenden Grund abbricht.
Die persönliche Zulage entfällt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Übernahme einer höherwertigen
Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn die Mitarbeiterin oder der
Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezug einer ungekürzten Altersrente nach § 236, § 236 a oder § 237 a SGB VI
oder einer entsprechenden Leistung einer berufständigen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr.
1 SGB VI oder der Zusatzversorgung hat.
(8) Bei Vergütungssicherung nach den
Änderungskündigung keine Anwendung.
vorstehenden
Absätzen
finden
die
Vorschriften
über
die
§7
Abfindung
(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der auf Veranlassung des Dienstgebers im gegenseitigen
Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet,
erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung:
Beschäftigungszeit
(§ 18 KAVO)
bis zum vollendeten
40. Lebensjahr
nach vollendeten
40.
45.
50.
55.
Lebensjahr
Monatsbezüge
2
2
3
3
3
3
4
5
4
5
6
7
5
6
7
9
6
7
9
11
7
8
10
12
8
9
11
13
9
10
12
14
10
11
13
15
11
12
14
16
12
13
15
17
13
14
16
18
3 Jahre
5 Jahre
7 Jahre
9 Jahre
11 Jahre
13 Jahre
15 Jahre
17 Jahre
19 Jahre
21 Jahre
23 Jahre
25 Jahre
2
3
4
5
6
7
8
9
10
-
Monatsbezug ist der Betrag, der der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter als Vergütung
102
DIAG-MAV A Trier
(§ 23 Absatz 1 KAVO) im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte.
(2) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hat der
Dienstgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erst
fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls
die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, dass die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ausgeschieden ist.
(3) Die Abfindung steht nicht zu, wenn
a) die Kündigung aus einem von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu vertretenden Grund (z. B. Ablehnung
eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen § 3 Absatz 6, Ablehnung der Fortbildung bzw. Umschulung
entgegen § 4 Absatz 1 Unterabsatz 2) erfolgt ist oder
b) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Einvernehmen mit dem Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden ist, weil sie oder er von einem anderen Dienstgeber im kirchlichen oder öffentlichen Dienst
übernommen wird.
(4) Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nach der KAVO nicht zu.
§8
Persönliche Anspruchsvoraussetzungen
(1) Ansprüche aus dieser Verordnung bestehen nicht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder die Voraussetzungen für den Bezug
einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder
einer entsprechenden Leistung einer berufsständigen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 1
SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für eine Mitarbeiterin, die die Voraussetzungen für den
Bezug einer Altersrente nach § 237a SGB VI erfüllt, solange ihre Versorgungsrente nach § 55 Absatz 6 der
Satzung der KZVK oder entsprechenden Vorschriften ruhen würde.
(2) Besteht ein Anspruch auf Abfindung und wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr
innerhalb eines Zeitraumes vollenden, der kleiner ist als die der Abfindung zugrundeliegende Zahl der
Monatsbezüge, oder ist absehbar, dass innerhalb dieses Zeitraumes einer der Tatbestände des Absatzes 1
eintritt, verringert sich die Abfindung entsprechend.
(3) Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist als die der Abfindung
zugrundeliegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsverhältnis bei einem kirchlichen oder öffentlichen
Dienstgeber ein, verringert sich die Abfindung entsprechend. Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen.
§9
Anrechnungsvorschrift
(1) Leistungen, die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nach anderen Bestimmungen zu den gleichen Zwecken
gewährt werden, sind auf die Ansprüche nach dieser Verordnung anzurechnen. Dies gilt insbesondere für
gesetzliche oder durch Vertrag vereinbarte Abfindungsansprüche gegen den Dienstgeber (z. B. §§ 9, 10
Kündigungsschutzgesetz).
(2) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, die ihr oder ihm nach anderen Bestimmungen zu den
gleichen Zwecken zustehenden Leistungen Dritter zu beantragen.
Sie oder er hat den Dienstgeber von der Antragstellung und von den hierauf beruhenden Entscheidungen sowie
von allen ihm gewährten Leistungen im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich zu unterrichten.
Kommt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ihren oder seinen Verpflichtungen nach Unterabsatz 1 trotz
Belehrung nicht nach, stehen ihm Ansprüche nach dieser Verordnung nicht zu.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Die Ordnung tritt zum 1. Juni 2001 in Kraft.
Trier, den 20. Juni 2001
103
DIAG-MAV A Trier
Anlage 21 zur KAVO:
Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen
gemäß § 57 KAVO
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Bestimmungen gelten für Mitarbeiter, die am 30. September 2005 schon und am 1. Oktober 2005 noch
in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das die KAVO Anwendung findet, für die Dauer des ununterbrochen
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Diese Bestimmungen gelten auch für solche Mitarbeiter, die am 30.
September 2005 schon und am 1. Oktober 2005 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das die KAVO
Anwendung Endet, wenn dieses Arbeitsverhältnis beendet wird und sich ein neues Arbeitsverhältnis, auf das die
KAVO Anwendung findet, unmittelbar anschließt, sowie für jedes weitere sich unmittelbar anschließende
Arbeitsverhältnis, auf das die KAVO Anwendung findet.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten diese Bestimmungen auch für Mitarbeiter, deren
Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Sinne von § 1 Absatz 1 KAVO nach dem 30. September 2005 beginnt.
II. Überleitungsregelungen
§2
Zuordnung der Vergütungsgruppen
(1) Für die Überleitung der Mitarbeiter in die ab 1. Oktober 2005 geltende Entgelttabelle (Anlage 5) wird ihre
Vergütungsgruppe gemäß Anlage 6 den Entgeltgruppen der Tabelle zugeordnet.
(2) Mitarbeiter, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Voraussetzungen für einen
Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits
im September 2005 höhergruppiert worden.
(3) Mitarbeiter, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts in eine niedrigere Vergütungsgruppe
eingruppiert worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005
herabgruppiert worden.
§3
Vergleichsentgelt
(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle wird für die Mitarbeiter nach § 2 ein Vergleichsentgelt auf
der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 6 gebildet.
(2) Das Vergleichsentgelt setzt sich aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder
2 zusammen. Ist der Ehegatte in voller Höhe der Stufe 2 ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zu Grunde gelegt. Hat der Ehegatte als
Teilzeitbeschäftigter Anspruch auf einen anteiligen Ortszuschlag oder Familienzuschlag, geht der jeweilige
Differenzbetrag zwischen der Stufe 1 und 2 in das Vergleichsentgelt ein. Findet auf den Ehegatten am 1. Oktober
2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder die KAVO Anwendung, geht der jeweils individuell
zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das
Vergleichsentgelt ein. Ferner fließen im September 2005 nach der KAVO zustehende Funktionszulagen insoweit
in das Vergleichsentgelt ein, als sie in der KAVO ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr vorgesehen sind. Erhalten
Mitarbeiter eine Gesamtvergütung (§ 26 KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung), bildet diese das
Vergleichsentgelt.
Erhalten Mitarbeiter im Sinne des § 1 Absatz 1 Bezüge gemäß § 43 KAVO, werden diese bis auf weiteres
unverändert als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das ihnen nach der noch zu erzielenden künftigen
Regelung zusteht, gezahlt.
(3) Mitarbeiter, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung der
nächsthöheren Stufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre
der Stufenaufstieg bereits im September 2005 erfolgt. § 2 Absatz 2 und 3 gelten bei der Bemessung des
Vergleichsentgeltes entsprechend. Fällt bei Mitarbeitern im Oktober 2005 eine Stufensteigerung mit einer
Höhergruppierung zusammen, ist zunächst die Stufensteigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe und danach
die Höhergruppierung durchzuführen.
104
DIAG-MAV A Trier
(4) Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren
vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters bestimmt. Sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt
zeitratierlich berechnet (§ 27 Absatz 1 Satz 1 KAVO). Diese zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil
im Ortszuschlag entfallenden Betrages unterbleibt nach Maßgabe des § 25 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 KAVO in
der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung.
(5) Für Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im September 2005 oder für keinen Tag des Monats Bezüge erhalten,
wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen
des § 24 Abschnitt A Absatz 3 Unterabsatz 6 KAVO werden die Mitarbeiter für das Vergleichsentgelt so gestellt,
als hätten sie am 1. September 2005 die Arbeit wieder aufgenommen.
(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 wird bei Mitarbeitern, die gemäß § 24 Absatz 9 KAVO in der am 30.
September 2005 gültigen Fassung den Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung ihrer bisherigen zur
nächsthöheren Stufe im September 2005 nur zur Hälfte erhalten, für die Bestimmung des Vergleichsentgelts die
volle Grundvergütung aus der nächsthöheren Stufe zu Grunde gelegt.
§4
Stufenzuordnung
(1) Die Mitarbeiter werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß
§ 2 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Zum 1. Oktober 2007 steigen diese Mitarbeiter in die dem Betrag nach
nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den
Bestimmungen der KAVO.
(2) Werden Mitarbeiter vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert (nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3 Buchstabe a
oder auf Grund einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren
Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe
entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den
Regelungen der KAVO. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 25 Absatz 4 Satz 2 KAVO entsprechend. Werden
Mitarbeiter vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen
individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte; der
weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(3) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 2 bestimmten Entgeltgruppe, werden
Mitarbeiter abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe
zugeordnet. Werden Mitarbeiter aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren
Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Im Übrigen gilt
Absatz 2 entsprechend. Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in
demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
(4) Mitarbeiter, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Entgelt in der Stufe 2, werden abweichend von
Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO.
Abweichend von Satz 1 werden Mitarbeiter, denen am 30. September 2005 eine in der Anlage la zur KAVO durch
die Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb mit Aufstieg nach IVb und IVa abgebildete Tätigkeit übertragen ist,
der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
III. Besitzstandsregelungen
§5
Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege
(1) In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeiter, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des
bisherigen Rechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt
haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere
Entgeltgruppe eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die
Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe K VIII mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe K VII
übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe VIb
mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc übergeleitet worden sind. Voraussetzung für die
Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass
•zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts
einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
•bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg
ermöglicht hätte.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Oktober
2007, gilt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 - § 4 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
105
DIAG-MAV A Trier
(2) In eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 11 übergeleitete Mitarbeiter, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung
des bisherigen Rechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte
erfüllt haben, und in der Zeit zwischen dem 1. November 2005 und 30. September 2007 höhergruppiert wären,
erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen
Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte,
wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 3) nach der Vergütung auf Grund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Die
Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe. Voraussetzung für den
Stufenaufstieg ist, dass
•zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts
einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
•bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg
ermöglicht hätte.
Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht gezahlt. Der weitere
Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 4 Absatz 1. § 2 Absatz 2
bleibt unberührt.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 entsprechend für
übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechtes bis spätestens zum 30.
September 2007 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höher-gruppiert worden
wären; dies gilt unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag
erfüllt ist.
§6
Vergütungsgruppenzulagen
(1) Mitarbeiter, denen am 30. September 2005 nach Anlage la zur KAVO eine Vergütungsgruppenzulage zusteht,
erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe der
Vergütungsgruppenzulage.
(2) Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 eine
Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg erreicht hätten, erhalten
ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage.
Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen
gewesen wäre, wenn diese bereits am 30. September 2005 zugestanden hätte. Voraussetzung ist, dass
•am 1. Oktober 2005 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung nach Maßgabe des
§ 21 a KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung zur Hälfte erfüllt ist,
•zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der
Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und
bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der
Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
(3) Für Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 im Anschluss an
einen Aufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:
a) In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeiter, die den Aufstieg am 30. September 2005
noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden
wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe nach den Bestimmungen der KAVO in ihrer ab 1. Oktober 2005
gültigen Fassung eingruppiert; § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Eine Besitzstandszulage für eine
Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
b) Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Aufstieg am 30. September 2005 bereits erfolgt, gilt
Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die
Vergütungsgruppenzulage ein-schließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss.
(4) Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b wird solange gezahlt, wie die
anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die
Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Sie verändert sich bei all-gemeinen
Entgeltanpassungen um den in der KAVO für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
§7
Fortführung vorübergehend übertragener
höherwertiger Tätigkeit
Mitarbeiter, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 22 KAVO in der am 30. September 2005 gültigen
Fassung zugestanden hat, erhalten ab dem 1. Oktober 2005 eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen
Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem
Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 30. September 2007 hinaus
106
122
DIAG-MAV A Trier
beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 die Regelungen der KAVO über die vorübergehende
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. Oktober 2005 vorübergehend
übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 30. September 2005 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des §
22 Absatz 1 bzw. 2 KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung noch keine Zulage gezahlt wurde, gilt
Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen
wäre.
§8
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1) Für im September 2005 berücksichtigte Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile der KAVO in
der am 30. September 2005 gültigen Fassung in der für September 2005 zustehenden Höhe als
Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG)
oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des §
64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem
Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im
öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung
versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt
wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dem Dienstgeber
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbrechungen wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder
Wehrübungen sowie eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die
unschädliche Unterbrechung bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem
Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
(2) § 27 KAVO ist anzuwenden. Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen
Entgeltanpassungen um den für die KAVO für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit dem
Mitarbeiter abgefunden werden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für a) zwischen dem 1. Oktober 2005 und 31. Dezember 2005 geborene
Kinder der Mitarbeiter im Sinne von § 1 Absatz 1,
b) die Kinder von bis zum 31. Dezember 2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden sowie
Praktikanten aus in der „Verordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen in den Kindergärten"
geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 1. Januar 2006 geboren sind.
§9
Strukturausgleich
(1) Mitarbeiter im Sinne von § 1 Absatz 1 erhalten ausschließlich in den in der Anlage 8 zur KAVO aufgerührten
Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. Maßgeblicher Stichtag
für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Stufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist
der 1. Oktober 2005, sofern in der Anlage 8 zur KAVO nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in der Anlage 8 nicht etwas anderes
bestimmt ist.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 27 KAVO). Bei späteren Veränderungen
der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Mitarbeiters ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
(4) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich
angerechnet.
(5) (5) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.
§ 10
Abgeltung
Durch Vereinbarungen mit den Mitarbeitern können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für
Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden werden. § 8 Absatz 2 Satz 3 und § 9 Absatz 5 bleiben
unberührt.
§ 11
Eingruppierung
(1) Alle zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften
stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) sind vorläufig und begründen
kein Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2.
107
DIAG-MAV A Trier
(2) Anpassungen der Eingruppierung auf Grund des Inkrafttretens der neuen Eingruppierungsvorschriften
erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. Bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind
finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit
ausgeübt wird. Die Besitzstandszulage vermindert sich nach dem 30. September 2008 bei jedem Stufenaufstieg
um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen (§ 1
Absatz 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. Die Grundsätze
korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt.
(3) Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr; §§ 5 und 6 bleiben
unberührt. Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer
Vergütungsgruppe der Anlage 1 a zur KAVO ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit
Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum
Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften unter den Voraussetzungen des bisherigen Rechts als
Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten der neuen
Eingruppierungsvorschriften werden die Vergütungsgruppen der Anlage 1a gemäß Anlage 7 zur KAVO den
neuen Entgeltgruppen zugeordnet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für besondere Vorschriften über die Eingruppierung nach den Bestimmungen der
KAVO entsprechend.
§ 12
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30. September 2005
(1) Wird einem Mitarbeiter im Sinne des § 1 Absatz 1 in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30.
September 2007 erstmalig außerhalb von § 7 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet § 22
KAVO in der ab 1. Oktober 2005 gültigen Fassung Anwendung. Ist der Mitarbeiter in eine individuelle
Zwischenstufe überführt worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2
entsprechend. Bei Überführung in eine individuelle Endstufe gilt § 4 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. In den Fällen
des § 4 Absatz 4 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach § 22 KAVO in der ab 1. Oktober 2005 gültigen
Fassung.
(2) Bis zum Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften gilt - auch für Mitarbeiter im Sinne des § 1 Absatz
2 - die Regelung des § 22 KAVO in der ab 1. Oktober 2005 gültigen Fassung zur vorübergehenden Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige
Tätigkeit nach § 20 Absatz 2 KAVO bestimmen.
§13
Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007
(1) Die Mitarbeiter erhalten für die Jahre 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 €, die in
zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 150,00 € mit den Bezügen für die Monate April und Juli der Jahre 2006 und
2007 ausgezahlt wird.
(2) Der Anspruch auf die Teilbeträge nach Absatz 1 besteht, wenn der Mitarbeiter an mindestens einem Tag des
jeweiligen Monats Anspruch auf Bezüge (Entgelt/Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall) hat; dies gilt auch
für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers
Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die jeweiligen Teilbeträge werden auch gezahlt, wenn eine Mitarbeiterin
wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in dem
jeweiligen Monat keine Bezüge erhalten hat.
(3) Nichtvollbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen
vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden
Vollbeschäftigten entspricht (§ 27 Absatz 1 Satz 1 KAVO). Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am 1.
April bzw. 1. Juli.
(4) Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen; sie sind jedoch
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
III. Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2005 in Kraft.
Trier, den 10. Januar 2006
108