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Kreis Segeberg Stand: Februar 2009 Die Landrätin Wasser-Boden-Abfall Merkblatt zur Lagerung von Altöl Für die Lagerung von Altöl in oberirdischen Behältern gelten die Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der Fassung vom 29. April 1996, die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten ( TRbF ) und die Landesbauordnung. Für die oberirdische Lagerung sind nur Behälter zu verwenden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. In der Regel sind dies Behälter, die nach DIN gem. Bauregelliste A für die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten geeignet sind. Behälter, die keiner DIN entsprechen benötigen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. Darin muss die Zulassung zur Lagerung von gebrauchten Motoren und Getriebeölen bzw. Hydraulikölen oder anderen Ölen ausdrücklich festgelegt sein. Die beschriebenen Aufstellungsbedingungen sind zu beachten. Die Behälter müssen in jedem Fall das Übereinstimmungszeichen Ü tragen. Zugelassen sind auch Behälter nach Bauregelliste B mit einer CE-Kennzeichnung. Anlagen zum Lagern von Altöl sind nach den Vorschriften für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I zu errichten. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nur Altöl bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt über 55 C gelagert wird. In diesem Fall finden die Vorschriften für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A III Anwendung. Oberirdische Behälter müssen so eingebaut oder aufgestellt sein, das Undichtigkeiten jederzeit erkennbar sind. Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, daß sie durch Fahrzeuge nicht angefahren werden können. -2- Oberirdische Lagerbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 100 l müssen, falls eine allgemeine bauaufsichtlich Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nichts anderes festlegt, a) mit einer Auffangwanne versehen sein oder b) doppelwandig und mit einem der Bauart nach zugelassenen Leckanzeigegerät ausgerüstet sein oder c) eine wasserbehördliche Bauartzulassung oder Eignungsfeststellung besitzen. Gefahrgutrechtlich zugelassene Transportgebinde bis 450 l können grundsätzlich ohne Auffangwanne verwendet werden. Da die Zulassung befristet ist, kann einer Lagerung ohne Auffangwanne nur zugestimmt werden, wenn die Gebinde regelmäßig gewechselt werden. In Wasserschutzgebieten ist auch bei der Lagerung in gefahrgutrechtlich zugelassenen Behältern über 100 l eine Auffangwanne erforderlich. Für die Aufstellung ortsfester Behälter mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 l ist eine Baugenehmigung erforderlich. Lagerbehälter über 1.000 l für Altöl bekannter Herkunft aus dem Kfz-Bereich sind im Abstand von 5 Jahren durch eine zugelassene Überprüfungsorganisation nach VAwS überprüfen zu lassen. Bei Altöl, das nicht aus dem Kfz-Bereich stammt, ist eine wiederkehrende Überprüfung bereits über 100 l erforderlich. Überprüfungen an Anlagen für Altöl unbekannter Herkunft der Gefahrenklasse AI dürfen nur durch Sachverständige nach BetrSichV durchgeführt werden. Neubau und Erweiterung von Altöllagern in Wasserschutzgebieten über 10.000 l sind in der Regel nicht zulässig. Einzelheiten regelt die Wasserschutzgebietsverordnung. Eine Altöllagerung der Gefahrenklasse A I ist bei einem Gesamtvolumen von mehr als 450 l anzeigepflichtig, bei mehr als 1000 l genehmigungspflichtig beim Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit. Bei Altöl handelt es sich um besonders überwachungsbedürftigen Abfall. Dieser ist über Fachbetriebe oder den Wegezweckverband Bad Segeberg zu entsorgen.