PDF / 18 KB - Kreis Segeberg

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Kreis Segeberg
Stand: Februar 2009
Die Landrätin
Wasser-Boden-Abfall
Merkblatt
zur Lagerung von Altöl
Für die Lagerung von Altöl in oberirdischen Behältern gelten die Landesverordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der Fassung vom
29. April 1996, die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Technischen
Regeln für brennbare Flüssigkeiten ( TRbF ) und die Landesbauordnung.
Für die oberirdische Lagerung sind nur Behälter zu verwenden, die den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechen. In der Regel sind dies Behälter, die
nach DIN gem. Bauregelliste A für die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten
geeignet sind.
Behälter, die keiner DIN entsprechen benötigen eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. Darin muss die
Zulassung zur Lagerung von gebrauchten Motoren und Getriebeölen bzw.
Hydraulikölen oder anderen Ölen ausdrücklich festgelegt sein. Die beschriebenen
Aufstellungsbedingungen sind zu beachten. Die Behälter müssen in jedem Fall das
Übereinstimmungszeichen Ü tragen.
Zugelassen sind auch Behälter nach Bauregelliste B mit einer CE-Kennzeichnung.
Anlagen zum Lagern von Altöl sind nach den Vorschriften für Anlagen für brennbare
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I zu errichten. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt
ist, dass nur Altöl bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt über 55 C gelagert
wird. In diesem Fall finden die Vorschriften für brennbare Flüssigkeiten der
Gefahrenklasse A III Anwendung.
Oberirdische Behälter müssen so eingebaut oder aufgestellt sein, das
Undichtigkeiten jederzeit erkennbar sind.
Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, daß sie durch Fahrzeuge nicht angefahren
werden können.
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Oberirdische Lagerbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 100 l müssen, falls
eine allgemeine bauaufsichtlich Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis nichts anderes festlegt,
a) mit einer Auffangwanne versehen sein oder
b) doppelwandig und mit einem der Bauart nach zugelassenen Leckanzeigegerät
ausgerüstet sein oder
c) eine wasserbehördliche Bauartzulassung oder Eignungsfeststellung besitzen.
Gefahrgutrechtlich zugelassene Transportgebinde bis 450 l können grundsätzlich
ohne Auffangwanne verwendet werden. Da die Zulassung befristet ist, kann einer
Lagerung ohne Auffangwanne nur zugestimmt werden, wenn die Gebinde
regelmäßig gewechselt werden.
In Wasserschutzgebieten ist auch bei der Lagerung in gefahrgutrechtlich
zugelassenen Behältern über 100 l eine Auffangwanne erforderlich.
Für die Aufstellung ortsfester Behälter mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 l ist
eine Baugenehmigung erforderlich.
Lagerbehälter über 1.000 l für Altöl bekannter Herkunft aus dem Kfz-Bereich sind im
Abstand von 5 Jahren durch eine zugelassene Überprüfungsorganisation nach
VAwS überprüfen zu lassen.
Bei Altöl, das nicht aus dem Kfz-Bereich stammt, ist eine wiederkehrende
Überprüfung bereits über 100 l erforderlich.
Überprüfungen an Anlagen für Altöl unbekannter Herkunft der Gefahrenklasse AI
dürfen nur durch Sachverständige nach BetrSichV durchgeführt werden.
Neubau und Erweiterung von Altöllagern in Wasserschutzgebieten über 10.000 l sind
in der Regel nicht zulässig. Einzelheiten regelt die Wasserschutzgebietsverordnung.
Eine Altöllagerung der Gefahrenklasse A I ist bei einem Gesamtvolumen von mehr
als 450 l anzeigepflichtig, bei mehr als 1000 l genehmigungspflichtig beim
Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit.
Bei Altöl handelt es sich um besonders überwachungsbedürftigen Abfall. Dieser ist
über Fachbetriebe oder den Wegezweckverband Bad Segeberg zu entsorgen.