RSE

Transcription

RSE
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Gefahrgut
RSE
Richtlinien
zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
(GGVSE-Durchführungsrichtlinien)
Verkehrsblatt - Dokument - Nr. B 2207
Verkehrsblatt - Dokument - Nr. B 2207
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Richtlinien zur Durchführung der
Gefahrgutverordnung Straße und
Eisenbahn (GGVSE)
(GGVSE-Durchführungsrichtlinien)
– RSE –
Bonn, den 29. Januar 2007
A33/3642.70/2007-3
Hiermit gebe ich die mit den zuständigen obersten Landesbehörden ausgearbeiteten Richtlinien zur Durchführung der
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn – RSE – bekannt. Diese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683).
Der Wortlaut der Richtlinien wird in einem Sonderdruck zu
diesem Heft veröffentlicht. Dieser Sonderdruck (B 2207)
kann vom Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287
Dortmund, Fax 0180/ 5 34 01 20, bezogen werden.
Gleichzeitig hebe ich die GGVSE-Durchführungsrichtlinien – RSE– vom 20. Januar 2005 (VkBl. 2005 S.138, 498)
auf.
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Rein
Ich bitte die zuständigen obersten Landesbehörden, die neuen Durchführungsrichtlinien – RSE – verbindlich einzuführen.
Quelle: VkBl. 2007, Heft 5
Gültiger Stand: Januar 2007
Sonderdruck des VERKEHRSBLATT – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der
Bundesrepublik Deutschland
Der Verkehrsblatt-Verlag veröffentlicht im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)
alle amtlichen Bekanntmachungen für das gesamte Verkehrswesen einschließlich der Gesetze und Verordnungen
sowie durch Erlaß für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Richtlinien, Techn. Bestimmungen, Vorschriften im Verkehrsblatt als Sonderdrukke (Dokumente, Sammlungen, Formulare) des VERKEHRSBLATT (Amtsblatt).
Hinweis:
Die vorliegende Veröffentlichung entspricht in ihrer Form
dem Stand der bis zum Zeitpunkt der Auslieferung veröffentlichten amtlichen Bekanntmachungstexte. Diese wurden im vorliegenden Text eingearbeitet oder durch beiliegende Ergänzungsblätter aktualisiert.
Der regelmäßige Bezug des VERKEHRSBLATT
– Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung –
wird daher zur Aktualisierung empfohlen.
Eine notwendige Aktualisierung wird zunächst ausschließlich in dem regelmäßig 2 x monatlich erscheinenden
VERKEHRSBLATT veröffentlicht.
Haftungsausschluß:
Eine Haftung, die über den Ersatz fehlerhafter Druckstücke
hinausgeht, ist ausgeschlossen.
Borgmann GmbH & Co KG
Schleefstraße 14 • D-44287 Dortmund • Tel. (0180) 534 01 40 •
FAX (0180) 534 01 20
e-mail: [email protected] • Internet: www.verkehrsblatt.de
Herstellung: Löer-Druck GmbH, Schleefstraße 14, D-44287 Dortmund
Verkehrsblatt - Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
2
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Erläuterungen zur GGVSE, zum ADR und RID
Die GGVSE-Durchführungsrichtlinien erläutern die Bestimmungen der GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) und der Anlagen A (Teile 1 bis 7) und B (Teile 8 und 9) des ADR in der Fassung der
18. ADR-Änderungsverordnung vom 8. September 2006 (BGBl. II S. 826) und Teile 1 bis 7 der 13. RID-Änderungsverordnung vom 17. Oktober 2006 (BGBl. II S. 953).
Wird in den folgenden Erläuterungen Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz ADR oder RID
angegeben, bezieht sich die Erläuterung immer sowohl auf das ADR als auch auf das RID.
Erläuterungen/Hinweise, die über die ganze Seite gedruckt sind, gelten für Beförderungen auf der Straße und mit Eisenbahnen. Erläuterungen/Hinweise die
links
rechts
vom mittleren Trennungsstrich gedruckt sind, gelten jeweils nur für Beförderungen
auf der Straße.
mit Eisenbahnen.
Aufbau der GGVSE
Die GGVSE besteht aus einer Rahmenverordnung mit 11 Paragraphen und den Anlagen 1 bis 3.
Zu § 1 Geltungsbereich
1.1
Durch den Verweis auf die Teile
1 bis 9 ADR
1 bis 7 RID
in Abs. 3 gelten diese Vorschriften unmittelbar auch für innerstaatliche Beförderungen. Nationale ergänzende
bzw. abweichende Regelungen, die jedoch auf die Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG gestützt sind, sind in den
Anlagen 1 bis 3 zur GGVSE enthalten.
1.2
Die Angabe nach Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz schließt die Anwendung der jeweils anwendbaren nachgeordneten Vorschriften dieser Unterteilung ein, d.h. das Zitat Abschnitt 4.1.1 schließt die jeweils
anwendbaren Vorschriften der nachfolgenden Unterabschnitte 4.1.1.1 bis Absatz 4.1.1.19.6 ein.
1.3
Die GGVSE gilt nicht bei Beförderungen zwischen zwei rechtlich selbständigen Unternehmen z. B. in einem
Industriepark, sofern es sich um ein abgeschlossenes und durch Zugangskontrollen versehenes Gelände mit
einheitlicher Nutzerordnung handelt.
Zu § 2 Begriffsbestimmungen
2.1
Die Vorschriften des ADR/RID enthalten in Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmungen. Für den nationalen Regelungsbereich sind jedoch die Begriffsbestimmungen für den Verlader (Nr. 4) und Verpacker (Nr. 5) erweitert.
2.2
Zu den Verpackungen in Nummer 5 gehören auch Druckgefäße und Bergungsverpackungen. Zu den Versandstücken gehören nach Abschnitt 1.2.1 auch unverpackte große und robuste Gegenstände nach Unterabschnitt
4.1.3.8.
2.3
Auch bei Befüllung durch den Fahrzeugführer
ist Befüller nach Nr. 6 das Unternehmen, in dem
die Befüllung erfolgt.
2.4
Unter den Begriff Fahrzeuge in Nr. 10 fallen auch
zweirädrige motorgetriebene Fahrzeuge sowie
land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen.
2.5
Für den Schienenverkehr gilt zusätzlich die Begriffsbestimmung für Eisenbahnen (Nr. 11).
2.6
Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist eine öffentliche Einrichtung oder ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, das eine Eisenbahninfrastruktur betreibt. Das
Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur umfasst den Bau
und die Unterhaltung von Schienenwegen sowie die Führung von Betriebsleit- und Sicherheitssystemen (siehe auch
§ 2 AEG).
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
3
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Zu § 3 Zulassung zur Beförderung
3.
Auskünfte darüber, welche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind, kann eine Behörde nur erteilen, wenn für
das betreffende Gut die UN-Nummer oder die offizielle Benennung für die Beförderung nach Abschnitt 3.1.2
bekannt ist. Ist diese Benennung des Gutes unbekannt und sind die notwendigen Angaben auch nicht vom
Hersteller zu erhalten, so können Anfragen zur Klassifizierung an geeignete Stellen (z. B. für die Klassen 1, 2,
4.1, 4.2, 4.3, 5.1 und 5.2 an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Unter den Eichen 87, 12205
Berlin) gerichtet werden. Für die Anfrage wird das Formblatt nach Anlage 1 empfohlen. Anfragen zu Klassifizierungen können auch gerichtet werden an die Sicherheitsbehörden und -organisationen in Nummer 2 der Anlage
„Erläuterungen zur Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrsbeirat“ vom 15. Juni 1999, veröffentlicht im
VkBl. 1999 Heft 13 S. 442.
Zu § 5 Ausnahmen
5.1
Für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 5
Abs. 1
Abs. 2
wird das Formblatt nach Anlage 1 empfohlen.
5.2
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sind Abweichungen von
den Teilen 1 bis 9 nur möglich, wenn diese nach
der Richtlinie 94/55/EG Artikel 6 Abs. 1, 3, 6,
7,9, 10 erster Unterabsatz und Abs. 11 zulässig
sind. Die EG hat mit der Entscheidung der KOM
vom 7. November 2002 (ABl. L 308 vom 9. 11.
2002 S. 45) Artikel 6 geändert.
Nach § 5 Abs. 2 sind Abweichungen von den Teilen 1 bis
7 des RID nur möglich, wenn diese nach der Richtlinie 96/
49/EG Artikel 6 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12 erster
Unterabsatz und 14 sowie Artikel 7 Abs. 2 zulässig sind.
Die EG hat mit der Entscheidung der KOM vom 7. November 2002 (ABl. L 308 vom 9. 11. 2002 S. 44) Artikel 6
geändert.
Den aktuellen Wortlaut der jeweiligen Artikel 6 enthält die Anlage 2.
5.3
Verfahren der Meldung von Ausnahmen
der Länder
des EBA
an den Bund und deren Weiterleitung an die EU-Kommission gemäß
Artikel 6 Abs. 9 und 10 der Richtlinie 94/55/EG:
5.3.1
Artikel 6 Abs. 9 und 12 der Richtlinie 96/49/EG:
Grundlage:
Artikel 6 Abs. 9 und10 der Richtlinie 94/55/EG
Artikel 6 Abs. 9 und 12 der Richtlinie 96/49/EG
betreffen Ausnahmen der GGAV und Ausnahmen nach § 5 GGVSE. Die Geltungsdauer der Ausnahmen darf
höchstens 5 Jahre betragen; dies gilt sowohl für Ausnahmen der Mitgliedstaaten als auch für Vereinbarungen
nach Abschnitt 1.5.1.
5.3.2
Verfahren zur Meldung von Ausnahmen an die Europäische Kommission (KOM):
(1) Die Zuordnung von Ausnahmesachverhalten nach § 5 GGVSE zu Artikel 6
Abs. 10 der Richtlinie 94/55/EG
Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG
und die gegebenenfalls daraus folgende Empfehlung für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem
ADR
RID
erfolgt zunächst durch die für die Ausnahmen zuständigen Behörden. Neue Ausnahmesachverhalte sind
entsprechend Nr. 5.13 dem BMVBS zuzuleiten. Bei Eilbedürftigkeit ist eine Ausnahme ausdrücklich nur
unter dem Widerrufsvorbehalt für den Fall einer Beanstandung durch die KOM zu erteilen.
(2) Die neuen Ausnahmesachverhalte sind durch das BMVBS einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen und
unter Beteiligung von Sachverständigen, erforderlichenfalls des AGGB oder seiner Arbeitsgruppen, unter
sicherheitstechnischen Gesichtspunkten zu überprüfen. Wird diese Prüfung positiv entschieden, sieht das
BMVBS eine Aufnahme in die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) vor. In diesem Fall initiiert das
BMVBS auch eine Vereinbarung, sofern ein internationaler Beförderungsbedarf erkennbar ist, und einen
Antrag zur Änderung des ADR/RID.
Die Länder erhalten
Das EBA erhält
eine entsprechende Information durch das BMVBS.
(3) Das BMVBS stellt die Ausnahmesachverhalte in einer Liste zusammen. Sofern eine Änderung des ADR/RID
im Sinne des Regelungsziels eines Ausnahmesachverhalts bereits beschlossen, jedoch noch nicht umgesetzt ist, nimmt das BMVBS diesen Ausnahmesachverhalt in die Liste zur Mitteilung an die KOM auf. Diese
Liste wird entsprechend der angefallenen Ausnahmeregelungen mindestens einmal jährlich der KOM zugeleitet.
(4) Das BMVBS sieht von der Meldung eines Ausnahmesachverhaltes im Einvernehmen mit
dem jeweiligen Land
4
dem EBA
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
ab, wenn der Ausnahmesachverhalt bereits von der KOM beurteilt und für Deutschland akzeptiert worden
ist. Danach kann die Ausnahme im Rahmen der 5-Jahresfrist weitergeführt werden.
(5) Sofern die Prüfung nach Absatz (2) ergibt, dass das Ziel des Ausnahmesachverhaltes möglicherweise durch
Interpretation des ADR/RID erreicht werden kann, ist die Interpretation mit
den Ländern
dem EBA
abzustimmen.
5.3.3
Bekanntgabe der Ergebnisse der KOM-Beratungen:
Das BMVBS teilt
den Ländern
dem EBA
die Beratungsergebnisse der KOM mit.
Die Länder erhalten
Das EBA erhält
die Liste der Ausnahmeregelungen mit den jeweiligen Vermerken der Beratungsergebnisse. Die Ergebnisse der
KOM-Beratungen sind
von den Ländern
vom EBA
entsprechend umzusetzen.
5.3.4
Darstellung der Ausnahmesachverhalte für die Beratungen der KOM:
Die Ausnahmesachverhalte sind nach folgendem Schema aufzubereiten:
Spalte 1:
Angabe der laufenden Nummer in der Liste.
Spalte 2:
Angabe der wesentlichen Fundstellen, von denen in dem Ausnahmesachverhalt abgewichen wird (Teil, Kapitel,
Abschnitt, Unterabschnitt, Absatz).
Spalte 3:
Angabe ”D” für Deutschland
und Angabe des Landes/der Länder in Klammern, die diesen Ausnahmesachverhalt zugelassen haben.
Spalte 4:
Angabe des
Artikels 6 Abs. 10 der Richtlinie 94/55/EG,
Artikels 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG,
auf den sich der Ausnahmesachverhalt stützt.
Spalte 5:
Prägnante Darstellung des Regelungszieles sowie wesentliche Auflagen, mit denen eine adäquate Sicherheit
gegenüber den Vorschriften des ADR/RID erreicht wird. Diese Beschreibung soll der KOM die Beurteilung der
Konformität des Ausnahmesachverhaltes mit den Richtlinien ermöglichen.
5.4
Für ausnahmsweise Beförderungen können Ausnahmen
der Länder
des EBA
unter Bezug auf
Artikel 6 Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG
Artikel 6 Abs. 10 der Richtlinie 96/49/EG
ohne Beteiligung der KOM zugelassen werden. Als „ausnahmsweise Beförderungen“ können dabei auch mehrere erforderliche Transporte zur Erledigung eines einzelnen Beförderungserfordernisses angesehen werden.
Artikel 6 Abs. 11 wird von der KOM restriktiv ausgelegt. Dies ist bei der Entscheidung über Anträge zu berücksichtigen. Ggf. sollte das Vorgehen mit dem BMVBS abgestimmt werden.
5.5
Ausnahmen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 auch für
Fahrzeuge zugelassen, die nicht unter den Begriff ”Fahrzeug” nach Artikel 2 der RL 94/55/EG
fallen. Dort ist der Begriff Fahrzeug wie folgt definiert:
„Fahrzeug, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und
Arbeitsmaschinen sowie allen Arbeitsmaschinen,
alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten vollständigen oder unvollständigen Kraftfahr-
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
5
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
zeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr
als 25 km/h sowie ihre Anhänger.“
5.6
Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 hat der Antragsteller bei Abweichungen von
den Teilen 1 bis 9
den Teilen 1 bis 7
ein Sachverständigengutachten vorzulegen. In dem Gutachten sind das jeweilige Gefahrenpotential sowie die
zur Herabminderung dieser Gefahren notwendigen Sicherheitsvorkehrungen exakt und nachprüfbar darzulegen.
Es müssen alle maßgeblichen Daten und Fakten für eine sachgerechte Entscheidung über die Zulassung zum
Transport vorgelegt werden. Es bleibt dem Antragsteller überlassen, welche Sachverständigen er für geeignet
hält, sein Anliegen mit Sachwissen zu vertreten.
Folgende Sachverständige kommen insbesondere in Betracht:
a) Für gefährliche Stoffe und Gegenstände sowie für die Kennzeichnung von Versandstücken mit gefährlichen
Gütern:
Chemische und physikalische Untersuchungsstellen (z. B. wissenschaftliche Institute), anerkannte Chemiker/Physiker;
b) für Verpackungen (einschließlich Zusammenpacken und Zusammenladen):
Materialprüfstellen (z. B. Materialprüfämter, TÜV);
c)
für Kraftfahrzeuge und deren Ausrüstung:
Sachverständige nach § 6 Abs. 9, Prüfingenieure anerkannter Kraftfahrzeugüberwachungsorganisationen
nach § 6 Abs. 10 sowie von einer IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige;
d) für Gefäße zur Beförderung von Gasen, für Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Elemente von BatterieFahrzeugen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC) und deren Ausrüstung:
zugelassene Überwachungsstellen oder Sachverständige nach § 6 Abs. 5;
e)
für Kesselwagen und deren Ausrüstung:
Sachverständige nach § 6 Abs. 5 und 16.
5.7
Für die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung, welche
fachlich geeigneten Personen und Dienststellen gutachtliche Stellungnahmen (Gutachten im Sinne von § 5
Abs. 5) erstellen. Diese gutachtlichen Stellungnahmen sind an keine bestimmte Form gebunden.
5.8
Bei einem Sicherheitsstandard, der unterhalb dem Stand der Technik liegt, ist im Gutachten nachprüfbar darzulegen, welche Gefahren verbleiben und weshalb die verbleibenden Gefahren für vertretbar angesehen werden
können.
5.9
Vergleichende Verweisungen auf geltende oder bereits beschlossene künftige Vorschriften können bei Anträgen
auf Ausnahmezulassung die durch die Rechtsvorschriften des § 5 verlangten und vorstehend wiedergegebenen
Darlegungen nicht ersetzen.
5.10
Es kann notwendig sein, Gutachten verschiedener Sachverständiger beizubringen. Bei der Beantragung auf
Zulassung einer neuen Verpackung reicht z. B. das Gutachten eines Verpackungssachverständigen allein nicht
aus. Wegen der Gefahrendarstellung ist zusätzlich das Gutachten eines Sachverständigen für das zu befördernde Gut (Stoffsachverständigen) notwendig.
5.11
Den Ausnahmezulassungen ist eine Nummerierung zuzuteilen, die aus
dem Buchstaben E (Eisenbahn), der laufenden Nummer
und der Jahreszahl besteht, z. B. – E 12/02.
laufender Nummer, Jahreszahl und Kurzbezeichnung des genehmigenden Bundeslandes besteht, z. B. 12/96 He. Werden Ausnahmen in
einem Lande von mehreren Stellen zugelassen,
so ist jeder Stelle ein Unterscheidungsmerkmal
zuzuweisen, z. B. 3/02 NRW 1.
5.12
Für die Ausnahmezulassungen sollte nach der Nennung des Genehmigungsinhabers folgende Gliederung
verwendet werden:
1.
2.
Art und Zulassung (z. B. Stoff- und/oder Verpackungszulassung)
Verpackungsvorschriften, gegliedert nach Innen- und Außenverpackung,
oder Vorschriften für Bau und Betrieb von Tankcontainern,
Tankfahrzeugen
Kesselwagen
oder Prüfvorschriften (z. B. Baumusterprüfung)
6
3.
Sonstige Vorschriften (z. B. Kennzeichnung)
4.
Vermerke im Beförderungspapier
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
5.13
5.
Geltungsdauer und Widerrufsvorbehalt
6.
Übergangsvorschriften
7.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Genehmigungsbehörde übersendet den anderen Ländern (lt. folgendem Verteiler), dem
EBA, dem BAG
Das EBA übersendet den Ländern (lt. folgendem Verteiler), dem BAG
und dem BMVBS Kopien der Ausnahmezulassung.
Verteiler:
BW:
Regierungspräsidium Karlsruhe
Postfach 53 43
76035 Karlsruhe
NI:
Niedersächsische Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
BY:
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Infrastruktur, Verkehr und
Technologie
Prinzregentenstraße 28
80538 München
NW:
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen
(LBME) NRW
Betriebsstelle Eichamt Dortmund
Kronprinzenstraße 51
44135 Dortmund
BE:
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Am Köllnischen Park 3
10179 Berlin
RP:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft
und Weinbau
Stiftsstraße 9
55116 Mainz
BB:
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
des Landes Brandenburg
Henning-von-Tresckow-Str. 2-8
14467 Potsdam
SL:
Ministerium für Wirtschaft unds Arbeit
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken
HB:
Senator für Wirtschaft und Häfen
Referat 30
Zweite Schlachtpforte 3
28195 Bremen
SN:
Regierungspräsidium Dresden
Referat Verkehrsrecht
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
HH:
Behörde für Inneres – Polizei –
Zentralstelle für Hafensicherheit und gefährliche Güter
– WSP 032 –
Kehrwiederspitze 1
20457 Hamburg
SA:
Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstraße 30
39011 Magdeburg
HE:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
SH:
Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
des Landes Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel
MV:
Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern
Referat V 530
Johannes-Stelling-Straße 14
19053 Schwerin
TH:
Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr
Werner-Seelenbinder-Straße 8
99096 Erfurt
5.14
Die auf der Grundlage von § 5 GGVS/GGVE bis 30. Juni 2001 erteilten Ausnahmezulassungen dürfen bis zum
Ablauf der in der Ausnahme angegebenen Geltungsdauer weiter angewendet werden.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
7
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Zu § 6 Zuständigkeiten
6.1
Die Zuständigkeiten für Fahrweg und Verlagerung sind in § 7 geregelt.
6.2
Bei den Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 200 handelt es sich um Gefäße, die von denselben in § 6
Abs. 5 genannten Sachverständigen zu prüfen sind.
6.3
Für das Verfahren zur Durchführung der Bauartprüfung, die Anerkennung von Prüfstellen sowie die Zulassung
von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen nach Abs. 2 Nr. 8 ist die Anlage 3 zu
beachten.
6.4
Die Benennung der Sachverständigen und der Personen in § 6 Abs. 5, 9 und 10 gilt als erfolgt, soweit sie in dem
Land tätig sind, von dem die Anerkennung für die Prüftätigkeit nach GPSG, StVZO bzw. KfSachvG erteilt wurde.
Die Anerkennung gilt für das Land, in dem sie erteilt wurde.
Zu § 7 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr
7.1
Fahrwegbestimmung
7.1.1
Für den Antrag auf Bestimmung des Fahrweges
außerhalb der Autobahnen (§ 7 Abs. 3) wird das
Muster nach Anlage 4 empfohlen.
7.1.2
Der Fahrweg kann positiv und/oder negativ bestimmt werden. Dies schließt sowohl die Festlegung/den Ausschluss bestimmter Straßen als
auch die allgemeine Benennung von Straßen
bestimmter Klassifizierung (z. B. Bundesstraßen,
Landesstraßen, Kreisstraßen, Vorfahrtsstraßen)
ein, sofern deren Benutzung nicht durch entsprechende Zeichen der StVO oder durch Allgemeinverfügung aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1, 2.
Halbsatz verboten ist. Nach Möglichkeit sollte
der Fahrweg durch Allgemeinverfügung bestimmt
werden.
7.1.3
Bei der Bestimmung des Fahrweges außerhalb
der Autobahn werden in der Regel zwei Straßenverkehrsbehörden unabhängig voneinander
auf Antrag tätig. So bestimmt z. B. die für die
Beladestelle zuständige Straßenverkehrsbehörde den Fahrweg nur zwischen dem Beladeort
und der Autobahn. Den Fahrweg zwischen der
Autobahn und der Entladestelle bestimmt ausschließlich die für den Entladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Liegt der zu bestimmende Fahrweg nicht nur im
Bezirk der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, so hat diese die Straßenverkehrsbehörden,
durch deren Bezirk der weitere Fahrweg zum
Anschluss an die Autobahn führt, bei der Fahrwegfestlegung zu beteiligen.
7.1.4
Für die Fahrwegbestimmung ist ein Vordruck
nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden.
7.1.5
Erfolgt die Fahrwegbestimmung durch Allgemeinverfügung, so gilt diese als Bescheid nach
§ 7 Abs. 3 und ist vom Fahrzeugführer mitzuführen, sofern in der Allgemeinverfügung nichts
anderes bestimmt ist.
7.2
Bescheinigungen nach § 7 Abs. 5
7.2.1
Für den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 durch das EisenbahnBundesamt, eine Wasser- und Schifffahrtsdirektion oder die nach Landesrecht zuständige Stelle wird das Muster nach Anlage 6 empfohlen.
8
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
7.2.2
Die Ausstellung einer Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 7 Abs. 5 Satz 1 ist
beim Eisenbahn-Bundesamt, Referat 33, Vorgebirgsstraße 49, 53119 Bonn, zu beantragen.
7.2.3
Die Ausstellung einer Bescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion nach § 7 Abs. 5
Satz 2 (nur für Containerverkehr – Beförderungen von Tankcontainern oder Großcontainern)
ist bei einer der folgenden Direktionen zu beantragen:
Wasser- und Schifffahrtsdirektion
–
Nord, Postfach 44 67, 24043 Kiel
–
Nordwest, Postfach 20 20, 26590 Aurich
–
Mitte, Postfach 63 07, 30069 Hannover
–
West, Postfach 59 05, 48135 Münster
–
Südwest, Postfach 43 60, 55127 Mainz
–
Süd, Postfach 68 09, 97018 Würzburg
–
Ost, Postfach 1320, 39003 Magdeburg.
Der Antragsteller soll sich an die ihm nächstgelegene Wasser- und Schifffahrtsdirektion wenden.
7.2.4
Von der Möglichkeit, die Bescheinigung nach § 7
Abs. 5 Sätze 1 und 2 bei grenzüberschreitenden
Beförderungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilen zu lassen (§ 7 Abs. 5
Satz 4), sollen nur Antragsteller mit Sitz oder
Niederlassung ihrer Unternehmen außerhalb des
Geltungsbereichs der GGVSE Gebrauch machen. Sachlich zuständig sind in
Baden-Württemberg:
Untere Verwaltungsbehörden,
Bayern:
Landratsämter, kreisfreie Gemeinden, Große
Kreisstädte,
Berlin:
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Brandenburg:
Landesamt für Bauen und Verkehr,
Außenstelle Cottbus,
Bremen:
Senator für Wirtschaft und Häfen,
Hamburg:
Behörde für Inneres,
– Polizei/WSP 032 - (siehe Nr. 5.13),
Hessen:
Hessischer Minister für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung,
Mecklenburg- Vorpommern:
Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Rostock,
Niedersachsen:
Landkreise, kreisfreie Städte und große selbständige Städte,
Nordrhein-Westfalen:
Kreisordnungsbehörden (Landräte und in den
kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister),
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
9
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Rheinland-Pfalz:
Landesbetrieb Straßen und Verkehr,
Saarland:
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit,
Sachsen:
Untere Verwaltungsbehörden (Landratsämter
und Bürgermeister der kreisfreien Städte),
Sachsen-Anhalt:
Landkreise und kreisfreie Städte,
Schleswig-Holstein:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
Thüringen:
Landkreise und kreisfreie Städte.
7.2.5
Das gefährliche Gut kann in einem Gleisanschluss verladen und entladen werden (§ 7 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1), wenn der Verlader und der Empfänger in dem relevanten Betrieb über einen
Gleisanschluss verfügen, es sei denn
–
entsprechende Beförderungsmittel für den
Schienenverkehr können nicht eingesetzt
werden, weil z. B.
a) die Transportmittelanbieter dem Absender keinen geeigneten Eisenbahnkesselwagen zur Verfügung stellen können
(Nachweis durch Bescheinigungen der
Transportmittelanbieter);
b) geeignete Eisenbahnkesselwagen aus
Gründen, die der Eisenbahnverkehrsunternehmer zu vertreten hat, nicht zugeführt werden können;
c) eine Wehrtechnische Dienststelle (WTD)
oder das Bundesinstitut (WIWEB) dem
Hersteller von Gütern der Klasse 1 die
Termine, zu denen explosive Stoffe oder
Gegenstände mit Explosivstoff zur Erprobung bzw. Untersuchung vorliegen
müssen, so kurzfristig angesetzt hat,
dass der Eisenbahntransport nicht mehr
möglich ist;
7.2.6
–
erforderliche Be- und/oder Entladevorrichtungen sind nicht vorhanden;
–
die Benutzung des Gleisanschlusses ist z. B.
unzumutbar, wenn das gefährliche Gut in
Versandstücken befördert werden soll und
die Versandmenge (Bruttomasse) 3000 kg
pro Tag nicht überschreitet.
Kann nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a verladen und befördert werden, darf eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2 nicht erteilt
werden. Das Eisenbahn-Bundesamt teilt dem
Antragsteller aber die jeweils nächstgelegenen
geeigneten Bahnhöfe mit. Im Sinne von § 7 Abs.
4 Nr. 2 Buchstabe a können gefährliche Güter in
Tankcontainern oder als Versandstücke in Großcontainern (Container mit einem Fassungsraum
von mehr als 3 m3) verladen werden, wenn
–
10
für das Gut zugelassene Tankcontainer zur
Verfügung stehen,
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
–
für das Gut zulässige Großcontainer zur Verfügung stehen und mindestens 1000 kg (netto) in Versandstücken befördert werden.
Wird in Tankcontainern oder Großcontainern
verladen und befördert, bedarf es für die Anfuhr
zum und die Abfuhr vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof/Hafen keiner Bescheinigung
(§ 7 Abs. 5 Satz 1). § 7 Abs. 6 Satz 1 (Vermerk
im Beförderungspapier) ist jedoch zu beachten.
7.2.7
Kann im Huckepackverkehr befördert werden
(§ 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b), darf die Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 nicht erteilt werden. Die Möglichkeit, Huckepackverkehr durchzuführen, besteht, wenn sichergestellt ist, dass
die für den Transport erforderliche Huckepackkapazität vorhanden ist. Verhandlungen des Antragstellers mit Betreibern von Huckepackverkehren und entsprechende von den Betreibern
von Huckepackverkehren schriftlich bestätigte
Verhandlungsergebnisse können die Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes über die Ausstellung einer Bescheinigung beschleunigen.
7.2.8
Mit den Entscheidungsvorgaben der Nummern
7.2.5 bis 7.2.7 wird angemessen berücksichtigt,
dass der Eisenbahntransport zumutbar ist.
7.2.9
Für das Verfahren über die Ausstellung der Bescheinigungen durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen gelten die Ausführungen unter
7.2.6 entsprechend.
7.2.10
Für die Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß § 7 Abs. 5 Satz 4
gelten die Nummern 7.2.5 bis 7.2.7 entsprechend. Das Eisenbahn-Bundesamt und ggf. die
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen sind zu beteiligen.
Zu § 8 Schriftliche Weisungen im Schienenverkehr
8.1
Wenn dem Beförderer für das zu befördernde Gut keine
eigenen Unfallmerkblätter vorliegen, hat der Absender dem
Beförderungspapier ein Unfallmerkblatt beizugeben oder
auf ein anwendbares Unfallmerkblatt des Beförderers im
Beförderungspapier entsprechend hinzuweisen (z. B. ”Unfallmerkblatt Nr. ...”), s. a. § 9 Abs. 2 Nr. 3 b) in Verbindung
mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 b).
8.2
Eine Liste der gefährlichen Güter, für die bei den Beförderern eigene Unfallmerkblätter vorliegen, ist von diesen jeweils bekannt zu geben.
8.3
§ 8 gilt nur für innerstaatliche Beförderungen. Siehe dazu
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 b).
8.4
Für Beförderungen im Huckepackverkehr gilt Unterabschnitt
1.1.4.4 RID, Bem. Satz 2.
Zu § 9 Pflichten
9.1
Die Pflichten der Beteiligten richten sich ausschließlich nach § 9 und nicht nach den Vorschriften des Kapitels
1.4.
9.2
Die an verschiedenen Stellen verwendete Formulierung, dass die angegebene Person für die Erfüllung bestimmter Vorschriften „zu sorgen“ hat, bedeutet nicht, dass diese Person die Vorschriften selbst erfüllen muss.
Sie hat unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2 OWiG die Möglichkeit, durch Auftrag oder Vertrag einem anderen
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu übertragen.
9.3
Das „Einführen“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a schließt auch den Transit durch Deutschland ein.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
11
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
9.4
Bei der Beförderung eine begasten Einheit UN
3359 auf der Straße, nach einem vorausgegangenen Seetransport, hat der Absender nach § 9
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i und Nr. 4 die grundsätzliche Ermittlungspflicht für die nach Unterabschnitt 5.5.2.1 erforderlichen Angaben für das
Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 zur
Begasung sowie für Anweisungen für die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels.
Sofern das Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 IMDG-Code die erforderlichen Angaben und Anweisungen nicht enthält und diese
vom ursprünglichen Versender für den Seetransport nicht zu erhalten sind kann die Ermittlung
der erforderlichen Angaben und Anweisungen
mit Hilfe eines nach Anhang III Nr. 5 GefStoffV
bestellten Begasungsleiters durch Gasanalyse
vor Beginn der Straßenbeförderung erfolgen. Alternativ kann der Empfänger entsprechend § 9
Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
die vollständige Beseitigung des Begasungsmittels bereits vor Beginn der Straßenbeförderung
veranlassen und die Gasfreiheit nach TRGS 512
bestätigen lassen.
9.5
Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb begründet keine Ordnungswidrigkeit, da im ADR 2007 Abschnitt 8.1.2.1
Buchstabe c (wesentlicher Text der Multilateralen Vereinbarung) gestrichen wurde.
9.6
Die Pflichten des Beförderers nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f und des Verladers nach § 9 Abs. 4 Nr. 1
Buchstabe h zur Vergewisserung, dass ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 angebracht ist, bestehen,
wenn im Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 Angaben zur Begasung enthalten oder anderweitig Hinweise
auf eine Begasung vorhanden sind.
9.7
Die Pflichten des Beförderers nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc und des Fahrzeugführers
nach § 9 Abs. 11 Nr. 11 Buchstabe d zur Übergabe bzw. Mitführung einer Ausnahmezulassung nach § 5
bestehen, wenn diese Mitführpflicht im Bescheid zur Ausnahmezulassung bestimmt ist.
9.8
Die Forderung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d nach
raschem anhalten der Sendung schließt nach Absatz
1.4.2.2.4 RID ein, dass die Beförderung erst nach Erfüllung der Vorschriften oder der Vorlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde fortgesetzt werden darf.
Ob die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt ist, ist
unter Berücksichtigung der Kriterien der Gefahrenkategorien nach der Anlage 3 zur GGKontrollV zu prüfen.
9.9
Der Beförderer und der Empfänger haben nach § 9 Absatz 2 und 3, jeweils Nr. 1a, den Absender über die
Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 1.7.6.1 zu
informieren. Nach Kapitel 7.5.11 CV 33 und CW 33, jeweils Abs. 2, darf eine Gesamtaktivität nicht überschritten
werden. Diese Aktivität fällt nicht unter die Meldungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1.
9.10
Die Pflicht des Befüllers nach § 9 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b „hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern,..“ gilt
als erfüllt, wenn vor dem Befüllen eine äußere Sichtprüfung erfolgt.
9.11
Belädt der Fahrzeugführer nicht selbst, so bleibt
er im Rahmen der zumutbaren Einwirkungsmöglichkeiten neben demjenigen, der tatsächlich
belädt, verantwortlich. Von dem Fahrzeugführer
ist zu verlangen, dass er vor Abfahrt die sichere
Verstauung durch äußere Besichtigung prüft und
während der Fahrt erkennbare Störungen behebt oder beheben lässt. Der Beförderer und
der Halter haben nach Absatz 12 Nr. 7 für die
Bereitstellung der Mittel zur Ladungssicherung
zu sorgen.
12
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Bei flüssigen gefährlichen Gütern, ausgenommen bei verflüssigten Gasen, hat der Fahrzeugführer nach § 9 Abs. 11 Nr. 6 Satz 2 einen Füllungsgrad von höchstens 90 % einzuhalten, wenn
der Befüller (Betreiber der Abfüllanlage) den
höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben
kann. Füllungsgrade, die in anderen Veröffentlichungen (z. B. berufsgenossenschaftlichen Regelungen) genannt werden, finden keine Anwendung.
9.12
Nur wer als eine in den § 9 Absätzen 12 und 14 bis 17 genannte Person die dort aufgeführten Pflichten
tatsächlich erfüllt, ist für seine Tätigkeit auch verantwortlich. Wird die Pflicht von mehreren Personen tatsächlich
erfüllt, so sind sie gemeinsam dafür verantwortlich.
Zu § 10 Ordnungswidrigkeiten
10.1
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 S. 1 OWiG).
10.2
Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 7 sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind
die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung
ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende
Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.
10.3
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein
Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben (§ 56 Abs. 1 S. 1 OWiG). Mit der Verwarnung soll bei
einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher
mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Die Beträge des Verwarnungsgeldkatalogs sind
Regelsätze für fahrlässige Begehung unter gewöhnlichen Tatumständen. Dies gilt auch bei Verstößen gegen
eine Bestimmung einer Ausnahmeregelung. Bei Formalverstößen sollte von einer Ahndung mit einem Bußgeld
abgesehen werden.
10.4
Ob die Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der
Vorwerfbarkeit. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an; auch bei einem gewichtigeren Verstoß kann
die Handlung wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt geringfügig sein. Verwaltungsbestimmungen in Form
von Richtlinien und Weisungen zur Konkretisierung des Anwendungsbereiches sind zulässig. Soweit Verwaltungsbestimmungen fehlen, hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist,
nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen.
10.5
Bei Verstößen gegen eine Bestimmung einer Ausnahme nach der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)
liegt ein Verstoß gegen die entsprechende Vorschrift des ADR/RID i. V. m. der GGVSE vor. Demgemäß gelten
in diesem Fall die Ordnungswidrigkeitentatbestände der GGVSE.
10.6
Wenn behördliche Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, dem
allgemeinen Polizeirecht oder nach den Vollstreckungsgesetzen getroffen wurden, ist im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes (siehe Nr. 10.1) zu prüfen, ob auf die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verzichtet werden
kann.
10.7
Die Bußgeldnormen des § 10 der GGVSE sind im Bußgeldkatalog mit Nummer (arabische Zahlen) und Buchstabe (kleine Buchstaben) zitiert. Die einzelnen Verstöße sind in die Kategorien (Gefahrenkategorien I, II und III,
wobei I die schwerwiegendste ist) entsprechend Anhang II der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13.
Dezember 2004 zur Anpassung der Kontrollrichtlinie an den technischen Fortschritt unterteilt.
10.8
Enthält das spezielle Gesetz für bestimmte Pflichtverstöße keine Ahndungsnorm wohl aber das allgemeine
Gesetz, so können diese Zuwiderhandlungen nach den Vorschriften des allgemeineren Gesetzes verfolgt und
geahndet werden.
11.
(bleibt offen)
Zu Anlage 1
Zu Nr. 3
12.
Die Angabe zum Einzelfassungsraum von 3000 Liter gilt für festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer
und ortsbewegliche Tanks.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
13
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Zu Anlage 2
Zu Nr. 1.3
13.1.
13.2
Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe b i.V.m. Nr. 1.3 fallen u. a.:
–
Beatmungsgeräte,
–
–
Rettungsfahrzeuge, Notarztfahrzeuge, sofern sie nicht im Einsatz sind,
–
Fahrzeuge und Baustellencontainer für Wohn- und
Aufenthaltszwecke,
Einheits-Gerätewagen,
–
Fahrzeuge von Vertriebspersonal,
–
Eisenbahndrehkräne,
–
Fahrzeuge für Wohn- und Aufenthaltszwekke wie Campinganhänger bzw. Campingfahrzeuge mit Ausrüstung gemäß DVGW Arbeitsblatt G 607,
–
Gleisbaumaschinen mit eigenem Antrieb, wie Bettungsreinigungs- und Gleisstopfmaschinen,
–
Arbeitsmaschinen für Gleis-, Erd- und Pflegearbeiten,
wie Schraub-, Schleif- und Stopfmaschinen, Trennschleifer, Schienenanwärmgeräte, Motorsensen, Motorsägen und -rasenmäher,
–
Lastkraftwagen mit Ausrüstung gemäß
DVGW Arbeitsblatt G 607,
–
Baustellencontainer,
–
Notstromaggregate,
–
Hähnchengrillfahrzeuge,
–
Kompressoren.
–
Pumpaggregate für Bewässerungsanlagen,
–
Notstromaggregate,
–
Getränkeschankanlagen in Fahrzeugen,
–
Titan 355 ABG Bohlenheizung für Straßenfertigungsmaschine, BW 20 R Bomag Reifenheizung für Gummiradwalze,
–
Straßenmarkierungsgeräte,
–
Arbeitsmaschinen für Erdarbeiten und Straßenbau mit Gussasphalt, wie Asphalt-Kocher mit oder ohne Spritzeinrichtung,
–
pyrotechnische Aerosol-Feuerlöschgeneratoren,
–
Gaszähler, die zu Wartungszwecken ausgebaut wurden.
Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c i. V. m. Nr. 1.3 fallen u. a.:
–
13.3
Reservemengen von Stoffen für Straßenmarkierungsgeräte.
–
Werkstattwagen,
–
Oberleitungs-Bau- und Wartungsfahrzeuge,
–
Tunneluntersuchungsfahrzeuge,
–
Rüst-(Beistell-)wagen für Eisenbahndrehkräne,
–
Signalanlagenwartungsfahrzeuge,
– Schienenkraftwagen (Schwerkleinwagen, Kleinwagenanhänger).
Die Angabe „450 l je Verpackung“ in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c sowie in Nr. 1.3 Buchstabe a ist eine
Volumenangabe unabhängig vom Fassungsraum der Verpackung. Absatz 1.1.3.6.3 bleibt von dieser Angabe
unberührt.
13.4
Die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 in
Nr. 1.3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, sind nicht anzuwenden, wenn das gefährliche Gut nach den Vorschriften des ADR/RID nicht in einer zusammengesetzten Verpackung zu befördern ist und in einer zulässigen
Verpackung nach ADR/RID als Versandstück verpackt ist.
13.5
Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht
unter die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c. Dies betrifft u. a. Beförderungen von
einer Produktionsanlage zu einer anderen innerhalb eines Unternehmens, jedoch außerhalb des Betriebsgeländes. Freigestellt sind jedoch Beförderungen zum direkten Verbrauch wie z. B.
Beförderungen von Farbe im Fahrzeug eines
Malers,
von Sauerstoff- oder Acetylenflaschen
im Fahrzeug eines Schweißers,
von Kraftstoff für die Befüllung von Rasenmähern
im Fahrzeug eines städtischen Arbeiters,
14
in einem Schienenkraftwagen,
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
sofern die jeweilige Beförderung z. B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort erfolgt,
oder von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung durch Landwirte für die eigene Verwendung.
Zwischenversorgungen zu Tankanlagen fallen nicht unter diese Freistellungsregelung.
13.6
Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe e fallen u. a:
–
Rettungsfahrzeuge, Notarztfahrzeuge, sofern sie im Einsatz sind.
–
Schienen-Rettungsfahrzeuge, wie Tunnelrettungszüge,
2-Wege-Fahrzeuge, Havariezüge.
Zu Nr. 2.2
14.
Die Überwachungsregelung gilt auch für Beförderungen in Tanks und in loser Schüttung. Sie gilt nicht für
Beförderungen nach Kapitel 3.4 ADR (LQ-Beförderungen).
Weitere Rechtsvorschriften
15.
Weitere Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße
mit Eisenbahnen
bleiben von den Vorschriften der GGVSE unberührt.
16. bis 19. bleiben frei.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
15
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Erläuterungen zum ADR und RID
ADR-Vertragsstaaten:
20.
Albanien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und
Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz,
Serbien und Montenegro, Slowakische Republik,
Slowenien, Spanien, Tschechische Republik,
Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland (Belarus) und Zypern.
RID-Mitgliedstaaten:
21.1
Der internationale Güterverkehr mit der Eisenbahn unterliegt im allgemeinen den Bestimmungen des „Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)“.
Das RID ist die Anlage der Ordnung für die internationale
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang
C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF).
21.2
Das COTIF und damit auch das RID gelten im Verkehr
zwischen folgenden Staaten:
Albanien, Algerien, Belgien, Bosnien und Herzegowina,
Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Irak, Iran, Irland, Italien, Kroatien, Lettland,
Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Monaco,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro,
Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Syrien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
21.3
Zusätzliche Bedingungen zum RID:
21.3.1
Für die Beförderung von Gütern des RID auf Schiffsverbindungen zwischen dem Vereinigten Königreich und dem
Festland oder Irland gelten zusätzlich zu den Vorschriften
des RID besondere Bedingungen. Diese sind von den Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt zu geben.
21.3.2
Außerdem bestehen für die Beförderung gefährlicher Güter auf den Fährstrecken
– Göteborg - Frederikshavn
– Helsingborg Syd - Kobenhavn
– Malmö - Lübeck-Skandinavienkai
– Trelleborg - Sassnitz
– Ystad - Swinoujscie
zusätzliche Bedingungen. Diese Bedingungen sind von
den Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt zu geben.
21.3.3
16
Für die Beförderung gefährlicher Güter im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Litauen, Lettland, Estland, der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten
(GUS) sowie dem Iran, der Mongolei, China, Korea und
Vietnam über Polen, die Slowakische Republik sowie Ungarn und Rumänien oder über die Eisenbahn-Fährverbindungen gelten zusätzlich zu den Vorschriften des RID besondere Bedingungen. Diese Bedingungen sind von den
Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt zu geben.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
21.3.4
Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der EisenbahnFährstrecke Sassnitz-Mukran - Klaipeda gelten zusätzlich
zu den Vorschriften des RID besondere Bedingungen. Diese Bedingungen sind von den Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt zu geben.
21.3.5
Für die Beförderung von Gütern des RID zwischen dem
Festland und dem Vereinigten Königreich über die feste
Ärmelkanalverbindung (Ärmelkanaltunnel) gelten zusätzlich zu den Vorschriften des RID besondere Bedingungen.
Diese Bedingungen sind von den Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt zu geben.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
17
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Erläuterungen zu Teil 1
Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 a, c und f
1-1
Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von „normalen Beförderungsbedingungen“ sind:
–
ausreichende Ladungssicherung
–
wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z.B. Schutzkappen).
Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 a)
1-2.1
Im Sinne des Buchstaben a) gelten Stoffe der Klasse 1 Unterklassen 1.1 und 1.3 (z.B. UN 0027 Schwarzpulver
oder UN 0161 Treibladungspulver) auch dann als einzelhandelsgerecht abgepackt, wenn die zur Beförderung
zulässigen Mengen von Privatpersonen zum Vorderlader- oder Böllerschießen in Einzelladungen, unter Beachtung zutreffender sicherheitlicher Empfehlungen behördlicher Stellen oder von Verbänden, verpackt und befördert werden. Hierbei sind die spezialgesetzlichen Regelungen (z.B. WaffenG, SprengG) zu beachten. Sicherheitliche Empfehlungen im genannten Sinne sind zur Zeit die „Sicherheitsregeln für Böllerschützen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, www.stmugv.bayern.de oder die
„Ausführungsregel Nr. 1 Vorderlader“ (Stand: Januar 2007) des Deutschen Schützenbundes e.V.,
www.schuetzenbund.de.
1-2.2
Sofern Kraftstoff nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a) von Privatpersonen für den persönlichen oder häuslichen
Gebrauch oder für Freizeit und Sport befördert wird, sollten für tragbare Kraftstoffbehälter (Ersatzkanister) 60
Liter analog der Freistellungsregelung in Unterabschnitt 1.1.3.3 nicht überschritten werden.
Bemerkung: Weitere Hinweise zu Unterabschnitt 1.1.3.1 sind unter den Nummern 13.1 bis 13.6 RSE in Verbindung mit den Hinweisen zu der Anlage 2 der GGVSE zu finden.
Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 f)
1-3
Die Freistellung ist nur vorgesehen für Beförderungen von ungereinigten leeren ortsfesten Lagerbehältern zum
Zwecke der Reinigung, Revision, Entsorgung oder Umsetzung für ein anderes Lager.
Zu Unterabschnitt 1.1.3.5
1-4
Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackungen z. B. keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können, die Verpackungen
vollständig entleert sind oder die Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiert oder chemisch
umgesetzt sind; und wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Füllgutreste anhaften.
Zu Unterabschnitt 1.1.3.6
1-5.1
(weggefallen)
1-5.2
Die Befreiungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.6 darf auch für Beförderungen von Versandstücken in Containern, die auf
einer Beförderungseinheit
einem Wagen
befördert werden, in Anspruch genommen werden, sofern die entsprechenden Mengengrenzen nicht überschritten sind.
1-5.3
Da die Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 4 in unbegrenzter Menge je Beförderungseinheit befördert werden dürfen, bleiben diese Stoffe und Gegenstände bei der Berechnung nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR unberücksichtigt.
1-5.4
Auch für die in der Beförderungskategorie 4 enthaltenen Stoffe und Gegenstände (Höchstmenge je Beförderungseinheit unbegrenzt) sind die
Vorschriften des ADR (z.B. Fahrerschulung nach
Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Absatz 1) anzuwenden, sofern Stoffe und Gegenstände der
Beförderungskategorie 0 oder Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1 bis 3
zugeladen werden und der für diese Güter nach
Absatz 1.1.3.6.4 berechnete Wert 1000 überschritten wird. Gleiches gilt für Stoffe und Ge-
18
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
genstände der Beförderungskategorie 1 und 2,
sofern die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 20 kg/l bzw. 333 kg/l nicht überschritten ist, jedoch durch Zuladung der berechnete Wert 1000 überschritten wird.
Zu Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a
1-6
Zusätzliche Kennzeichnungen nach ADR/RID sind bei anwendbaren Sondervorschriften wie z. B. Sondervorschrift 633 nicht erforderlich, wenn das Versandstück gemäß IMDG-Code oder ICAO-TI gekennzeichnet ist.
Zu Absatz 1.1.4.2.2
1-7
Werden Beförderungseinheiten, die nach ADR zu kennzeichnen sind, statt nach diesen Vorschriften nach den
Vorschriften des IMDG-Codes gekennzeichnet und mit Großzetteln versehen, dann ist dies in einer Transportkette, die den Seeverkehr einschließt, zulässig. Die Beförderungseinheit ist auch dann mit orangefarbenen
Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 zu versehen.
Zu Absatz 1.1.4.2.3
1-8
Der Eintrag, der ggf. geforderten zusätzlichen Angaben nach ADR/RID, kann auch in den Beförderungspapieren
der Verkehrsträger See oder Luft erfolgen, sofern dies möglich/zulässig ist. Dies betrifft auch Angaben zum
Absender.
Zu Unterabschnitt 1.1.4.3
1-9
Die Regelung zur Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks schließt die Tankcontainer und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit ein.
Zu Abschnitt 1.2.1
1-10.1
Die deutsche Übersetzung der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter „Handbuch über Prüfungen
und Kriterien“ in der Fassung ST/SG/AC.10/11/Rev. 3 ist im Amts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für
Materialforschung und - prüfung (BAM) Sonderband 1/2002 bekannt gegeben worden.
Die vierte überarbeitete Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch
Prüfungen und Kriterien, liegt noch nicht als deutsche Übersetzung vor.
1-10.2
Die UN-Modellvorschriften (Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Model Regulations, Fourteenth revised Edition) können über folgende Anschrift bezogen werden:
UNITED NATIONS PUBLICATION
Economic Commission for Europe
Sales Section
Palais de Nations
CH-1211 Genf
Sales Nr. E. 01. VIII 4
ISBN 92-1-139 090-7.
Zu Unterabschnitt 1.4.3.6 b) RID
1-11
Die Angabe der Masse der Ladung bezieht sich auf die
Masse der gefährlichen Güter.
Zu Unterabschnitt 1.6.3.18 ADR
1-12
Die Fristen und Verfahren für die wiederkehrenden Prüfungen von Tanks und Batterie-Fahrzeugen nach Absatz 6.8.3.4.6 bis 6.8.3.4.9 und
6.8.3.4.10 bis 6.8.3.4.15 sowie nach Abschnitt
6.8.4 Buchstabe d gelten auch für Tanks, deren
Baumuster nach Rn. 211 140 ADR zugelassen
worden sind. Die Bescheinigungen für die Baumuster nach Rn. 211 140 ADR müssen für die
Anwendung der vorgenannten Prüfvorschriften
nach Kapitel 6.8 ADR nicht geändert werden.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
19
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Zu Unterabschnitt 1.6.5.6 ADR
1-13
Unabhängig vom Datum der Zulassung nach der
StVZO dürfen Beförderungseinheiten bis zum 31.
Dezember 2007 mit Feuerlöschgeräten (Anzahl
und Löschmittelmenge) ausgerüstet werden, die
den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften des Abschnitts 8.1.4 des ADR entsprechen.
Zu Unterabschnitt 1.7.6.1 c)
1-14
Eine Notfallexpositionssituation, die sich aus der Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes für die Dosisleistung
oder Kontamination entwickelt hat oder entwickelt, ist eine Situation im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/618/
EURATOM vom 27. November 1989 (Richtlinie des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der
Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen; ABl. EG Nr. L 357 S. 31), bei der ein Grenzwert für die Dosis von
5 mSv im Kalenderjahr zugrunde zu legen ist.
Zu Abschnitt 1.8.1
1-15
Es wird empfohlen, Gefahrgutpersonal von zuständigen Behörden auf der Basis der Musterrahmenpläne für die
Aus -und Fortbildung nach Anlage 8 zu schulen.
Zu Abschnitt 1.8.4
1-16
Die Liste der zuständigen Behörden hat die ECE
als nichtamtlichen Teil des ADR veröffentlicht.
Sie ist in das Internet unter www.unece.org/trans/
danger/public/ADR/comp.htm eingestellt.
Die Liste ist von der OTIF unter www.otif.org in das Internet eingestellt.
Zu Abschnitt 1.8.5
1-17.1
Die Berichte nach Unterabschnitt 1.8.5.1 sind gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster
vom Beförderer, Verlader, Befüller und Empfänger
und im Schienenverkehr ggf. vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
zu fertigen und gemäß GGVSE § 6
Absatz 13 dem
Absatz 15 Nr. 4 dem
Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
– Sachbereich 2 –
Referat 33
Winzererstraße 52
Vorgebirgsstraße 49
80797 München
53119 Bonn
Fax: 089/12 603 280
Fax: 0228/9826-398
zeitnah (ca. 4 Wochen) zuzuleiten.
Die Vordrucke der Berichte können über die Internetseiten des BAG www.bag.bund.de oder des EBA unter
www.eba.bund.de abgerufen werden.
1-17.2
Das BAG
Das EBA
reicht diese Berichte an das BMVBS
–
mit / ohne Empfehlung zur Prüfung durch den AGGB oder seiner Arbeitsgruppen
–
mit / ohne Empfehlung zur Weiterleitung an die Sekretariate der ECE/ der OTIF
weiter. Zusätzliche Informationen, die zur Abgabe dieser Empfehlung erforderlich sind, ermittelt
das BAG
das EBA
in eigener Verantwortung.
Zu Absatz 1.9.5.3.7
1-18
20
Die Tunnelbeschränkungen müssen offiziell bekannt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Dafür
soll von den zuständigen Behörden das Muster der Anlage 9 verwendet werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch
BMVBS im Verkehrsblatt und auf seiner Homepage.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Zu Unterabschnitt 1.10.1.4
1-19
Der Lichtbildausweis muss ein amtlicher Ausweis (z.B. Personalausweis, Pass, Führerschein oder Fahrerkarte
für das digitale Kontrollgerät) sein.
1-20
Zu Unterabschnitt 1.10.1.4 RID
Zur Besatzung eines Zuges zählen dienstlich dazu berechtigte Personen wie Zugbegleiter sowie Triebfahrzeugführer, Triebfahrzeugbegleiter, Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen gemäß § 47 Abs.1
Nr. 8 und 9 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
(EBO).
Zu Unterabschnitt 1.10.3.2
1-21.1
Es wird auf die „Hinweise zur Umsetzung neuer gesetzlicher Sicherungsbestimmungen für die Beförderung
gefährlicher Güter (Kapitel 1.10 ADR/RID 2005)“ der Verbände BGL, DSLV, VCH, VCI, VDV, VPI (Stand:
13.10.2004) verwiesen, die als Hilfe zur Umsetzung der Vorschriften für die Sicherung und zur Erstellung der
Sicherungspläne entwickelt wurden.
1-21.2
Sicherungspläne sollten durch die Überwachungsbehörden im Rahmen von Stichproben bzw. aus gegebenem
Anlass Plausibilitätskontrollen unterzogen werden. Die Notwendigkeit für Prüfungen im Detail kann sich in
besonderen Fällen ergeben.
Zu Abschnitt 1.10.4
1-22
Für Beförderungen von gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.1.3.6 sind die Vorschriften des Kapitels 1.10
nicht anzuwenden, auch wenn die in der Tabelle in Abschnitt 1.10.5 genannten Mengen überschritten werden.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
21
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Erläuterungen zu Teil 2
Zu Unterabschnitt 2.1.3.9
2-1
Bei freiwilliger Beförderung von Abfällen unter den UN-Nummern 3077 und 3082, entsprechend den Regelungen nach Unterabschnitt 2.1.3.9, gelten auch die weiteren einschlägigen Vorschriften nach dem ADR/RID. In
diesem Fall reicht es jedoch aus, wenn im Beförderungspapier anstelle der gefahrenauslösenden Komponente
angegeben wird:
„... Abfall (Eintrag der Codenummer des harmonisierten Systems nach Anhang III, IV oder V der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen - EG-Abfallverbringungsverordnung,
Abl. L 190 vom 12.7.2006 oder im innerstaatlichen Verkehr der Abfallschlüssel nach dem Abfallverzeichnis zur
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis)“.
Wenn keine freiwillige Zuordnung zu den genannten UN-Nummern erfolgt, dann gelten auch die weiteren
Vorschriften nach dem ADR/RID nicht.
Zu Absatz 2.2.41.1.4
2-2
Die Stoffe UN 1325 Verpackungsgruppe III wie Holzmehl, Sägemehl, Holzspäne, Holzwolle, Holzschliff, Holzzellstoff, Altpapier, Papierabfälle, Papierwolle, Rohr, Schilf, Schilfrohr, Spinnstoffe pflanzlichen Ursprungs und
Kork unterliegen anhand bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung durchgeführter Untersuchungen nach dem für die Klasse 4.1 vorgeschriebenen Prüfverfahren bzw. aufgrund von Erfahrungswerten nicht den
Vorschriften des ADR/RID.
Zu Absatz 2.2.62.1.1
2-3
Unter die Klasse 6.2 fallen nicht alle Stoffe, Materialien, Gegenstände und Abfälle, die Krankheitserreger (pathogene Mikroorganismen oder andere Erreger wie Prionen) enthalten, sondern nur solche, die bei physischem
Kontakt mit Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können. Als Krankheitserreger gelten Mikroorganismen und andere Erreger der WHO-Risikogruppen 2 bis 4 entsprechend § 4 der Biostoffverordnung (BioStoffV).
Falls die Voraussetzungen der Absätze 2.2.62.1.5.1 – 2.2.62.1.5.6 vorliegen, unterliegen die Beförderungen
jedoch nicht dem ADR/RID.
In der Unterteilung der Klasse 6.2 wurden die vormals unter dem Klassifizierungscode I4 eingestuften „Diagnostischen Proben“ gestrichen und durch „Biologische Stoffe“ ersetzt.
Zu Absatz 2.2.62.1.3 – Kulturen
2-4
Der Begriff Kultur wird jetzt einheitlich als Ergebnis eines Prozesses definiert, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt wurden. Damit wird die bislang mögliche Differenzierung von Kulturen für diagnostische und
klinische Zwecke einerseits und Kulturen für alle anderen Anwendungszwecke andererseits aufgehoben. Entsprechend werden alle Formen der Kulturen von Krankheitserregern, die in der Beispieltabelle zu ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A aufgeführt sind, auch der UN-Nummer 2814 zugeordnet. Ausnahmen sind
einzig möglich für die Kulturen von
a) verotoxigenen Escherichia coli,
b) Mycobacterium tuberculosis und
c)
Shigella dysenteriae type 1
wenn diese für diagnostische oder klinische Zwecke vorgesehen sind. In diesen Fällen darf weiterhin eine
Klassifizierung als ansteckungsgefährlicher Stoff, Kategorie B erfolgen (vgl. Fußnote zu 2.2.62.1.4.1).
Unter Kulturen für diagnostische und klinische Zwecke sind Abimpfungen (Subkulturen) in der Regel aus diagnostischen Proben isolierter Mikroorganismen zu verstehen, die in geringen Mengen zum Zweck weiterer Diagnostik in geeigneter Form (z.B. in einem Transportmedium) befördert werden. Entsprechend hergestellte Subkulturen für Standardisierungs-, Qualitätssicherungs- und ähnliche Zwecke fallen unter diese Definition.
Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 – Kategorie A
2-5.1
Die Tabelle zu diesem Absatz enthält Beispiele von Krankheitserregern (entsprechend der WHO-Risikogruppe 4), die in jeder Form, d. h. als Kultur jeder Art oder enthalten in Patientenproben, medizinischen Abfällen oder
anderen Materialien, der Kategorie A und damit der UN 2814 bzw. UN 2900 zuzuordnen sind, z. B. Ebola-Virus.
Ansteckungsgefährliche Stoffe, nur gefährlich für Tiere, werden der UN-Nummer 2900 nur zugeordnet, wenn die
Krankheitserreger als Kultur befördert werden.
2-5.2
Daneben sind in der Liste Erreger aufgeführt, bei denen nur Kulturen der Definition nach 2.2.62.1.3 der Kategorie A zugeordnet werden, z.B. Bacillus anthracis (nur Kulturen). Dies sind in der Regel Erreger, die bisher der
Risikogruppe 3 zugeordnet waren, die normalerweise ernste aber keine lebensbedrohlichen oder tödlichen
Krankheiten hervorrufen.
22
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Zu Absatz 2.2.62.1.4.1
2-6
Zur Kategorie A sind wegen des unbekannten Gefährdungsgrades auch bioterroristisch verdächtige Materialien
zu zählen. Die Sicherstellung, Probenahme und der Transport derartiger Materialien von der Fund- zur Untersuchungsstelle erfolgen bei der gegenwärtig geübten Praxis in der Regel durch Polizei- oder Rettungskräfte. In
diesem Fall ist der Transport als „Notfallbeförderung zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der
Umwelt“ nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e) von den Vorschriften des ADR freigestellt, sofern „alle
Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen“ getroffen worden sind.
Zu Absatz 2.2.62.1.4.2 – Kategorie B
2-7.1
Bei der Zuordnung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Definition nach 2.2.62.1.1 für ansteckungsgefährliche Stoffe gegeben sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2.2.62.1.5 erfüllt sind.
2-7.2
Zu Biologischer Stoff, Kategorie B gehören insbesondere:
–
Kulturen für diagnostische oder klinische Zwecke von verotoxigenen Escherichia coli, Mycobacterium tuberculosis und Shigella dysenteriae type 1 (Kulturen dieser Erreger für andere Zwecke fallen in die Kategorie A),
–
Biologische Produkte der UN 3373,
–
Medizinische oder klinische Abfälle, die Krankheitserreger der Kategorie B enthalten (UN 3291),
–
Ansteckungsgefährliche Stoffe, die den Kriterien für die Aufnahme in die Kategorie A nicht entsprechen.
Zu Absatz 2.2.62.1.5.1 - 2.2.62.1.5.6 – Freistellungen
2-8.1
Nicht unter die Klasse 6.2 fallen alle natürlich vorkommenden Stoffe, Materialien und Gegenstände des täglichen
Lebens, bei denen sich die Konzentration und Art möglicherweise enthaltener Krankheitserreger auf einem in
der Natur vorkommenden Niveau befindet. Beispiele sind Lebensmittel, Wasser- und Umweltproben, Hausmüll,
Abwässer und Fäkalien menschlicher und tierischer Herkunft, lebende und verstorbene Personen, lebende und
tote Tiere sowie Stoffe, die so behandelt wurden, dass enthaltene Krankheitserreger inaktiviert sind.
Ebenfalls nicht unter die Vorschriften des ADR/RID für die Klasse 6.2 fällt getrocknetes Blut, in Form eines auf
eine absorbierende Fläche aufgetropften Tropfens, oder Blut, Blutbestandteile oder Blutprodukte für Transfusionszwecke, Gewebe und Organe für Transplantationen.
2-8.2
Proben von Menschen oder Tieren, mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit dass darin Krankheitserreger enthalten sind, können als „FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE“ bzw. „FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE“ befördert werden. Voraussetzung dafür ist neben der Einhaltung der entsprechenden Verpackungsvorschriften die zuvor erfolgte fachliche Beurteilung.
Zu Absatz 2.2.62.1.11.1 Satz 2
2-9
Zu Abfällen der UN 3291 zählen die Abfälle, die bei der Behandlung von Menschen oder Tieren innerhalb von
medizinischen Einrichtungen anfallen und aus infektionspräventiver Sicht auch außerhalb dieser Einrichtungen
einer besonderen Behandlung bedürfen. Dies ist z. B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern EAK 18 01 03
und EAK 18 02 02 nach der „Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen
des Gesundheitsdienstes“ Stand Januar 2002 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).
Die gefahrgutrechtliche Kategorisierung von Kulturen ab Kategorie B aus der Arbeit von Laboratorien als medizinischer oder klinischer Abfall zur Beförderung zwecks externer Entsorgung ist in der Bundesrepublik Deutschland insofern nicht relevant, da Abfälle biologischer Arbeitsstoffe ab WHO- Risikogruppe 2 (Kategorie B) nach
der TRBA 100 (Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien) zur
Biostoffverordnung (BioStoffV), vor Verlassen des Laboratoriumsgebäudes wirkungsvoll zu inaktivieren sind.
Zu Absatz 2.2.62.1.11.2
2-10
Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht nur innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 6.2. Dies ist
z.B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern EAK 18 01 02, EAK 18 01 04 und EAK 18 02 03 nach der o. g.
Richtlinie.
Zu 2.2.62.1.11.3
2-11
Zur Dekontamination infektiöser Abfälle können die Verfahren der chemischen Desinfektion oder thermischen
Sterilisation (Autoklavierung) angewendet werden, die eine irreversible Inaktivierung enthaltener Erreger sicherstellen (siehe Liste der vom Robert Koch-Institut anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren).
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
23
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Zu Absatz 2.2.8.1.6 und Fußnote 9
2-12.1
Die OECD-Guideline 404 kann bezogen werden über:
OECD
2, rue André Pascal
F-75775 Paris Cedex 16
France
oder
http//www.oecdbookshop.org
2-12.2
Für die Prüfungen sind seit dem 01. Juli 2005 die „Test methods according to the UN Recommendations on the
Transport of Dangerous Goods – Manual of Tests and Criteria“ in der 4. überarbeiteten Auflage ST/SG/AC.10/
11/Rev.4 (ISBN-92-1-139087-7) anzuwenden.
Das „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“ in der Fassung ST/SG/AC.10/11/Rev.3, das gemäß der Bekanntmachung des BMVBW (jetzt BMVBS) vom 9. September 2002 (VkBl. 2002 Heft 18 S. 570) im Amts- und
Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Sonderband 1/2002 bekannt gegeben worden ist, hat nur noch Informationswert.
24
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Erläuterungen zu Teil 3
Zu Kapitel 3.2
3-1
Das alphabetische Verzeichnis des nichtamtlichen Teils des ADR ist in der Anlage 10 enthalten.
Das alphabetische Verzeichnis (Tabelle B des Kapitels
3.2) ist im amtlichen Teil des RID enthalten.
Zu Kapitel 3.4
3-2
Versandstücke, die zusätzlich zu der in Abschnitt 3.4.4 geforderten Kennzeichnung mit den jeweils zutreffenden
Gefahrzetteln versehen sind, begründen keine Ordnungswidrigkeit.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
25
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Erläuterungen zu Teil 4
Zu Unterabschnitt 4.1.1.8
4-1
Für die Stoffe, bei denen eine Lüftungseinrichtung erforderlich ist, gilt auch der erste Absatz des Unterabschnitts
4.1.1.8, nach dem das austretende Gas nicht zu einer Gefahr führen darf.
Zu Unterabschnitt 4.1.1.11
4-2
Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen können nach
Unterabschnitt 1.1.3.5 freigestellt werden. Bei der Nutzung einer Freistellung sind die Bedingungen nach RSE
1-4 zu erfüllen.
Zu Unterabschnitt 4.1.4.1
4-3.1
Gefährliche Reaktionen der Inhaltstoffe von Batterien nach der Verpackungsanweisung P 801a Absatz 4 können
z. B. ausgeschlossen werden, wenn die Pole der Batterien gegen Kurzschluss gesichert sind und eine Undichtigkeit der Batteriegehäuse z.B. durch Beschädigung während der Beförderung nicht anzunehmen ist oder wenn
die Elektrolyte aus den Batterien entfernt worden sind.
4-3.2
Für die Beförderung von erwärmten Stoffen UN 3257 und UN 3258 nach der Verpackungsanweisung P 099 und
in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VV 12 und VV 13 sind die
Umschließungen nach Anlage 12 zugelassen.
Zu Unterabschnitt 4.1.4.1 und 4.1.4.4
4-4.1
Für den Stoff UN 1921 ist die Verpackungsanweisung P 001 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.3.6 erfüllt,
wenn die Verpackungsvorschriften nach
Rn. 2304 Abs.1 ADR in der Fassung der 14.
ADR-Änderungsverordnung (BGBl. 1998 II S.
2618)
Rn. 304 Abs.1 RID in der Fassung der 8. RID-Änderungsverordnung (BGBl. 2001 II S. 234)
eingehalten sind.
4-4.2
Für die Stoffe UN 1745, UN 1746, UN 2495 ist die Verpackungsanweisung P 200 erfüllt, wenn die Verpackungsvorschriften nach
Rn. 2504 ADR in der Fassung der 14. ADRÄnderungsverordnung (BGBl. 1998 II S. 2618)
Rn. 504 RID in der Fassung der 8. RID-Änderungsverordnung (BGBl. 2001 II S. 234)
eingehalten sind.
4-4.3
Für den Stoff UN 2005 ist die Verpackungsanweisung P 404 auch erfüllt, wenn die Verpackungsvorschriften
nach
Rn. 2433 ADR in der Fassung der 14. ADRÄnderungsverordnung (BGBl. 1998 II S. 2618)
Rn. 433 RID in der Fassung der 8. RID-Änderungsverordnung (BGBl. 2001 II S. 234)
eingehalten sind.
4-4.4
Geräte mit Stoffen UN 2315, UN 3151 oder UN 3152 dürfen ohne einzelne Verpackung gemeinsam in einer
Verpackung nach Verpackungsanweisung P 906 verpackt werden.
4-4.5
Die nach Landesrecht bestimmte Stelle (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik - ZLS – (Rosenkavalierplatz 2, 81925 München) soll – ausgenommen für UN-Druckgefäße (Zuständigkeit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung – BAM) zur
a) Festlegung von Fristen für wiederkehrende Prüfungen für Druckgefäße aus Verbundwerkstoff nach der
Verpackungsanweisung P 200 Abs. 9 und P 203 Abs. 9 mit der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung (BAM) Einvernehmen herstellen;
b) Ausdehnung der Frist der wiederkehrenden Prüfung für Druckgefäße aus Aluminium auf 10 Jahre nach der
Verpackungsanweisung P 200 Abs. 10 Buchstabe u mit der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung Einvernehmen herstellen;
c)
Ausdehnung der Frist der wiederkehrenden Prüfung für Flaschen aus Stahl auf 15 Jahre nach der Verpakkungsanweisung P 200 Abs. 10 Buchstabe v mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Einvernehmen herstellen;
d) Festlegung von Vorschriften zur Füllung von Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel
nach der Verpackungsanweisung P 200 Abs. 10 Buchstabe t und P 201 Abs. 1 mit der Physikalisch
Technischen Bundesanstalt Einvernehmen herstellen.
26
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
4-4.6
Bei Anwendung der Verpackungsanweisung P 620 und P 904 soll für den Versand von flüssigem Stickstoff die
Verpackungsanweisung P 203 beachtet werden.
Zu Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.2.7.1 und 4.3.2.1.5
4-5
Für die Beurteilung der Beständigkeit der Werkstoffe gegen merkliche Schwächung können die Werkstoffbeständigkeitsbewertungen der BAM-Liste „Anforderungen an Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter“ in der
jeweils gültigen Fassung oder das Verfahren „Zu Absatz 6.8.2.1.4“ zu Grunde gelegt werden.
Die Werkstoffbeständigkeit ist ausreichend, wenn die angegebenen Zeiten der Beständigkeit mindestens den
Zeitintervallen der wiederkehrenden Prüfungen des Tanks mit Innenbesichtigung entsprechen oder der Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung des Tanks mit Innenbesichtigung nicht überschritten ist und die
angegebenen stofflichen und betrieblichen Auflagen zur Werkstoffbeständigkeit erfüllt sind (siehe auch Nr. 6-7).
Zu Absatz 4.3.2.3.3 und 4.3.2.4.3
4-6
An Tanks der Codierung LGAV, die mit einem Bodenventil und als zweiten Verschluss mit einer Verschlusseinrichtung am Ende eines Stutzens nach Absatz 6.8.2.2.2 verschlossen sind, gilt ein Schnellschieber, der zwischen diesen Absperreinrichtungen eingebaut ist, nicht als Absperreinrichtung des Tanks nach ADR. In diesem
Fall muss dieser Schieber bei der Beförderung nicht geschlossen sein.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
27
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Erläuterungen zu Teil 5
Zu Kapitel 5.2 und 5.3
5-1
Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Container, Tankcontainer und
Beförderungseinheiten,
Wagen,
die eine zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichnung und Bezettelung tragen - die jedoch auf eine vorhandene
Gefahr hinweist -, begründen keine Ordnungswidrigkeit.
Zu Absatz 5.2.2.2.1.2
5-2
2. Absatz
Als beschädigt sind Gefahrzettel noch anzusehen, wenn auf einem Teil des Gefahrzettels noch Hinweise auf
Gefahren wie Symbole oder Ziffer der Klasse erkennbar sind und der Informationsgehalt des Gefahrzettels noch
erkennbar bleibt.
Zu Unterabschnitt 5.3.1.3 Bem.
5-3
Trägerfahrzeuge mit Wechselaufbauten (Wechselbehältern), in denen Tankcontainer, Aufsetztanks, MEGC oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, sind nach Unterabschnitt 5.3.1.3
ADR zu kennzeichnen, d.h. es müssen dieselben Großzettel auf beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug oder am Wechselbehälter
selbst angebracht werden.
Zu Unterabschnitt 5.3.1.4, 5.3.2.1.4, 5.3.2.1.6, 5.4.1.1 und 5.4.3
5-4
Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Additivanlagen und Eintrag in den Beförderungspapieren:
Die Kennzeichnung von fest verbundenen Additivierungsanlagen erfolgt wie bei Verpackungen
nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2 ADR. Die Beförderung eines Additivs beeinflusst nicht die Kennzeichnung nach 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.6 ADR.
Im übrigen sind schriftliche Weisungen für das
Additiv sowie ein zusätzlicher Eintrag des Additivs im Beförderungspapier erforderlich, beispielsweise UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., (xxx*] ), 9, III . *] Angabe der technischen Benennung. Auch das Mitführen eines
eigenen Beförderungspapiers für das Additiv ist
zulässig.
Zu Abschnitt 5.3.2
5-5.1
Wenn mit einer Beförderungseinheit in einem
Aufsetztank und in Versandstücken der gleiche
nach Kapitel 3.2 Tabelle A für Tanks zulässige
Stoff befördert wird und nicht nach Absatz
5.3.2.1.1 und 5.3.2.1.2 ADR, sondern nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR gekennzeichnet ist, besteht
kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung
dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47
Abs. 1 OWiG).
5-5.2
Orangefarbene Tafeln dürfen auch sichtbar angebracht sein, wenn die in Absatz 1.1.3.6.3 ADR
angegebenen Massegrenzen nicht erreicht sind
oder im Verlauf der Beförderung unterschritten
(z. B. durch Teilentladung) werden.
5-5.3
Eine Entscheidung gemäß Absatz 5.3.2.3.2 Fußnote 1, ob Wasser verwendet werden darf, trifft der Leiter an der
Einsatzstelle.
28
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Zu Abschnitt 5.4.0
Bem. 2:
5-6
Bem.
Diese Bem. betrifft alle schriftlichen Dokumentationen, die in Kapitel 5.4 geregelt sind. Die Verfügbarkeit von
elektronischen Dokumentationen während der Beförderung entspricht schriftlichen Dokumenten, wenn die EDVDatensätze auf der Beförderungseinheit bei Bedarf eingesehen und ausgedruckt werden können.
Zu Unterabschnitt 5.4.1.1
5-7
Die Angaben im Beförderungspapier im Vor-und/oder Nachlauf des See-/Luftverkehrs können auch in englischer Sprache erfolgen.
Zu Absatz 5.4.1.1.1
5-8.1
Unter der Angabe in Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e „Beschreibung der Versandstücke“ ist die Art der Verpackung
– wie in den Kapiteln 6.1, 6.5 und 6.6 bezeichnet – zu verstehen.
Beispiele: 10 Säcke,
3 metallene IBC
2 Bergungsverpackungen
1 Sonderverpackung (z.B. Fasscontainer)
5-8.2
Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 kann die im Beförderungspapier gemäß Bem. anzugebende Gesamtmenge je Beförderungskategorie auch als ein nach Absatz 1.1.3.6.4 berechneter Wert angegeben werden.
5-8.3
Nicht alle dem Sprengstoffrecht unterliegenden Stoffe sind gefährliche Güter der Klasse 1. Empfohlen wird, bei
der Beförderung solcher Stoffe im Beförderungspapier einen entsprechenden Vermerk anzubringen.
Zu Absatz 5.4.1.1.1 h)
5-9
In Deutschland gibt es hierzu die Ausnahme Nr. 18 der GGAV mit der Möglichkeit, bei örtlich begrenzten
Verkehren (Verteilerverkehr) auf den Eintrag des Empfängers im Beförderungspapier zu verzichten.
Zu Absatz 5.4.1.2.5.4
5-10
Die erforderlichen Zeugnisse sind die in Absatz 5.1.5.3.1 aufgeführten Zulassungen und Genehmigungen. Die
erforderlichen Antragsinhalte für diese Zulassungen/Genehmigungen sind in Abschnitt 6.4.23 beschrieben.
Zu Abschnitt 5.4.2
5-11.1
Das Container-Packzertifikat ist auch für Fahrzeuge auszustellen, die im Vorlauf zum Seeverkehr beladen
werden.
5-11.2
Erfolgt die Beladung durch mehrere Verlader, so ist das Container-Packzertifikat entweder durch den jeweiligen
Verlader für die in seiner Verantwortung erfolgte Beladung zu ergänzen oder es ist jeweils ein neues ContainerPackzertifikat zu erstellen und mitzugeben.
Zu Abschnitt 5.4.3 (nur ADR)
5-12.1
Ein Zwischenfall nach Unterabschnitt 5.4.3.1 liegt z. B. vor, wenn gefährliches Gut austritt, ohne dass ein Unfall
vorausgegangen ist.
5-12.2
Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) dürfen auch mitgeführt werden, wenn die in Absatz 1.1.3.6.3 angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z. B. durch Teilentladung) werden.
5-12.3
Bei der Beförderung ungereinigter leerer Tanks darf anstelle der auf den ungereinigten leeren Tank bezogenen
schriftlichen Weisung die schriftliche Weisung für das zuletzt beförderte Gut verwendet werden.
5-12.4
Allgemeine Hinweise zum Abfassen der schriftlichen Weisungen gemäß Unterabschnitt 5.4.3.8:
5-12.4.1 Verantwortlichkeit für den Inhalt der schriftlichen Weisungen:
Der Absender (Ersteller) ist für deren Inhalt verantwortlich. Hinsichtlich der persönlichen Schutzausrüstung und
der Ausrüstung für die vom Fahrzeugführer zu treffenden zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen sind
die Angaben in den schriftlichen Weisungen bindend, d. h. diese Ausrüstung ist mitzuführen. Es bleibt dem
Beförderer/ Fahrzeugführer unbenommen, darüber hinaus zusätzliche Ausrüstung mitzuführen.
5-12.4.2 Ladung:
Die UN-Nummer sollte in der rechten oberen Ecke angegeben werden. Zusätzlich sollte insbesondere bei der
Beförderung in Tanks und loser Schüttung über der UN-Nummer die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
gemäß Unterabschnitt 5.3.2.3 angegeben werden.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
29
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
5-12.4.3 Art der Gefahr:
Insbesondere sind die Stoffeigenschaften zu nennen, die für die Gefahrenbeurteilung und die Gefahrenabwehr
für den Fahrzeugführer von Bedeutung sind, z. B. Farbe des Stoffes, etwaige Zustandsänderungen, sofern diese
von der Beförderungstemperatur abhängig sind, wahrnehmbarer Geruch oder geruchsneutral. Auf eine eingehende Geruchsbeschreibung sollte verzichtet werden, da diese ohnehin nur vergleichend und deshalb ungenau
sein könnte.
Flüssigkeiten, deren Siedepunkt unter 65 °C liegt, sollten als „leicht flüchtig“ und solche, deren Siedepunkt
zwischen 65 °C und 150 °C liegt, als „flüchtig“ bezeichnet werden.
In Abhängigkeit von der Gefährdung, die von den Stoffen ausgeht, sollte bei Hitzeeinwirkung angegeben werden:
a) Erhitzen führt zu Drucksteigerung – Berstgefahr
(Angabe, sofern bei Wärmeeinwirkung auf Grund des Ausdehnungsverhaltens des Stoffes oder des zunehmenden Dampfdrucks ein Bersten der Verpackung zu befürchten ist, ohne dass sich hieran - Gesundheitsgefahren ausgeschlossen - weitere Gefährdungen anschließen.)
b) Erhitzen führt zu Drucksteigerung - Berst- und Explosionsgefahr
(Angabe, sofern sich in der Verpackung entzündbare Flüssigkeiten befinden, die beim Bersten der Verpakkung verdampfen oder vernebeln und die explosionsfähige Atmosphäre bilden können.)
c)
Erhitzen führt zu Drucksteigerung - erhöhte Berst- und Explosionsgefahr
(Angabe u. a. für entzündbare Gase, Stoffe, die sich bei höheren Temperaturen in gefährlicher Weise
zersetzen (chemische Reaktion), Stoffe mit Polymerisationsgefahr bei höheren Temperaturen, bestimmte
entzündbare Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck über 110 kPa (1,1 bar) bei 50°C (z. B. Pentan, Isopenten,
Ethylether, Isopren, Methylformiat.)
5-12.4.4 Persönliche Schutzausrüstung:
In den schriftlichen Weisungen ist die für den Fahrzeugführer erforderliche persönliche Schutzausrüstung nach
Abschnitt 8.1.5 Buchstabe b) und c) anzugeben, die geeignet ist, die zusätzlichen und besonderen Maßnahmen
zu ergreifen, wie z. B.:
Atemschutz (vgl. Abschnitt 8.1.5 Buchstabe b), Schutz der Füße (z. B. Stiefel), Schutzhandschuhe, dichtschließende Schutzbrille, Augenspülflasche mit geeigneter Flüssigkeit, Schutzkleidung.
Ist ein Atemschutz nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe b) erforderlich, dann ist der konkrete Atemschutz wie in
Kapitel 8.5 S 7 beispielhaft angegeben in die schriftichen Weisungen einzutragen.
Falls bei anderen Stoffen vom Absender (Ersteller) ein Atemschutz für erforderlich gehalten wird, dann ist auch
der konkrete Atemschutz in die schriftlichen Weisungen einzutragen.
Der allgemeine Hinweis „geeigneter Atemschutz“ reicht nicht aus.
Weitere, nicht in den schriftlichen Weisungen genannte Ausrüstung, darf ebenfalls mitgeführt werden.
5-12.4.5 Vom Fahrzeugführer zu treffende allgemeine Maßnahmen:
Diese sind in Unterabschnitt 5.4.3.8 aufgeführt. Über die Reihenfolge der zu ergreifenden Maßnahmen entscheidet der Fahrzeugführer in Abhängigkeit von der jeweiligen Situation (ggf. bleibt nur die Flucht aus der Gefahrenzone und die anschließende Verständigung der Polizei oder Feuerwehr – auch mit Hilfe Dritter –).
5-12.4.6 Vom Fahrzeugführer zu treffende zusätzliche und/oder besondere Maßnahmen:
Hier ist u. a. anzugeben, wie sich der Fahrzeugführer bei kleineren Leckagen oder Undichtigkeiten unter Berücksichtigung des eigenen Schutzes zu verhalten hat, wie z. B.:
Auffangen, Abdichten oder ausschließliche Verständigung der Polizei oder Feuerwehr.
Für die vorgegebenen Maßnahmen ist die erforderliche geeignete Ausrüstung anzugeben, wie z. B.:
Schaufel, Besen, Auffangbehälter (ggf. mit Angabe des Fassungsraums), Bindemittel (ggf. mit Angabe der
Masse), Kanalisationsabdeckung (ggf. mit Angabe der Größe).
Hinweis:
Die aufgeführte Ausrüstungen unter „Persönliche Ausrüstung“ und der Ausrüstung für „Vom Fahrzeugführer zu
treffende zusätzliche und /oder besondere Maßnahmen“ dienen nur als Beispiele. Sie sind durch den Absender
(Ersteller) entsprechend den tatsächlichen Eigenschaften der Stoffe und der von den Fahrern zu treffenden
Maßnahmen anzupassen. Hierbei muss bei der Auswahl des Materials von Handschuhen die Eigenschaft des
Gefahrgutes berücksichtigt werden, so sind z.B. Nitrilkautschukhandschuhe für eine Vielzahl von Stoffen geeignet.
30
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
5-12.4.7 Feuer:
Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Fahrzeugführer bei Ladungsbränden nicht eingreifen darf. Die mitzuführenden Feuerlöschgeräte sind nur für die Bekämpfung von Entstehungsbränden durch den Fahrzeugführer
vorgesehen. Sofern Stoffe befördert werden, die mit Wasser gefährlich reagieren, ist darauf hinzuweisen.
5-12.4.8 Erste Hilfe:
Hier ist anzugeben, wie sich der Fahrzeugführer verhalten soll, sofern er mit gefährlichen Stoffen in Berührung
gekommen ist, wie z. B.
Augen ausspülen, Kleidungsstücke entfernen, Ärztliche Hilfe anfordern.
5-12.4.9 Zusätzliche Hinweise:
Hier kann u. a. eine Telefonnummer angegeben werden, über die fachmännischer Rat hinsichtlich der beförderten Güter eingeholt werden kann.
5-12.5
Hinweise zu den Arten der schriftlichen Weisungen
5-12.5.0 Wenn mehrere gefährliche Güter zu einer n.a.g. Eintragung mit einer UN-Nummer zugeordnet werden, dann
reicht die Angabe der Klasse, der UN-Nummer und der n.a.g. Eintragung nach der Spalte 2 der Tabelle A aus.
Der Eintrag von technischen Benennungen ist nicht erforderlich.
5-12.5.1 Schriftliche Weisungen für einen Stoff (Einzelunfallmerkblatt):
Eine stoffbezogene schriftliche Weisung enthält die auf den einzelnen Stoff bezogenen Angaben. Diese soll
mitgegeben werden, sofern nur ein Gut oder verschiedene Güter befördert werden. Für die angegebene Ausrüstung hat der Beförderer zu sorgen. Für das Erstellen der schriftlichen Weisungen wird das Muster 1 der
Anlage 13 empfohlen. Dieses Muster enthält beispielhafte Angaben.
5-12.5.2 Schriftliche Weisungen für eine Stoffgruppe (Gruppenunfallmerkblatt):
Die Forderung gemäß Unterabschnitt 5.4.3.1, dass die schriftlichen Weisungen Angaben über jedes gefährliche
Gut oder jede Gruppe gefährlicher Güter mit denselben Gefahren enthalten müssen, schließt die Möglichkeit ein,
auch für Gruppen gefährlicher Güter einer Klasse schriftliche Weisungen zu erstellen.
Gruppen gefährlicher Güter mit denselben Gefahren sind Stoffe, die sich im chemischen Aufbau und im Verhalten ähneln, wie z. B. Stoffe, die unter einen Klassifizierungscode fallen, z. B.: FT1, TF1 „Stoffe mit einem
Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C“, Klassifizierungscode O2 „Nitrate” oder Klassifizierungscode C2 „Organische
Säurehalogenide“.
Ein weiteres Beispiel wäre die Beförderung von UN 1008, 1017 und 1079. Hier wäre der Eintrag: „Klasse 2,
verflüssigtes Gas, giftig, ätzend“ ausreichend.
Diese schriftlichen Weisungen sollen möglichst nur bei Zusammenladung von Versandstücken unterschiedlicher
Gruppen (z. B. bei Sammelladungen) verwendet werden. Für die angegebene Ausrüstung hat der Beförderer zu
sorgen. Für das Erstellen der schriftlichen Weisungen wird das Muster 2der Anlage 13 empfohlen. Dieses
Muster enthält beispielhafte Angaben.
5-12.5.3 Schriftliche Weisungen für eine Klasse (Klassenunfallmerkblatt):
Gemäß Unterabschnitt 5.4.3.7 dürfen bei Zusammenladung verpackter Güter, zu denen gefährliche Güter aus
unterschiedlichen Gruppen von Gütern mit denselben Gefahren gehören, schriftliche Weisungen auf die je
Klasse der im Fahrzeug beförderten gefährlichen Güter beschränkt und auch nur in diesen Fällen (z. B. Sammelladungen) verwendet werden. In diesem Fall sind die Angaben auf die größtmögliche Gefahr innerhalb der
Klasse zu beziehen.
Die Angabe der Klasse reicht dann aus.
Dies gilt auch hinsichtlich der zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände. Es darf keine Benennung eines Gutes und
keine UN-Nummer angegeben werden. Der Beförderer hat für die angegebene Ausrüstung zu sorgen. Für das
Erstellen der schriftlichen Weisungen wird das Muster 3 der Anlage 13 empfohlen. Dieses Muster enthält
beispielhafte Angaben.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
31
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Erläuterungen zu Teil 6
Zu Unterabschnitt 6.2.1.5
6-1
Bei der erstmaligen Prüfung der Gefäße für Gase nach Unterabschnitt 6.2.1.5 und Absatz 6.2.5.6.5, die nicht
nach der OrtsDruckV bewertet und gekennzeichnet werden, soll auch die Eignung der Ausrüstung (z. B. Ventile,
Schutzkappen) nach Unterabschnitt 6.2.1.1, 6.2.1.3 und 4.1.6.4 sowie die Einhaltung der Vorschriften der
anzuwendenden Verpackungsanweisungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 und der besonderen Vorschriften nach
Unterabschnitt 4.1.4.4 eingeschlossen werden. Bei Flaschenbündeln nach Unterabschnitt 6.2.3.1, die nicht nach
der OrtsDruckV bewertet und gekennzeichnet werden, muss die Ausrüstung (z. B. Ventile, Schutzeinrichtung,
Sammelrohr, Rahmen) in die erstmalige Prüfung nach Unterabschnitt 6.2.1.5 eingeschlossen werden.
Die im Abstand von zwei Jahren durchzuführende Funktionsprüfung des Feuerlöschers ersetzt nicht die Prüfung
als Druckbehälter nach Kapitel 6.2. Sofern die Vorschriften nach Kapitel 3.4 (LQ-Regelung) angewendet werden,
ist keine Prüfung nach Kapitel 6.2 erforderlich.
Zu Absatz 6.5.1.6.2 und 6.5.1.6.4
6-2
Die Verfahren zur erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung sowie Inspektionen an metallenen IBC, starren
Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC richten sich nach der Anlage 3 Nr. 8 und 9.
Zu Absatz 6.5.4.4.2
6-3
Die erforderliche geeignete Dichtheitsprüfung bezieht sich auf:
–
alle metallene IBC
–
alle starren Kunststoff-IBC
–
alle Kombinations-IBC für flüssige Stoffe und
–
alle Kombinations-IBC für feste Stoffe, die unter Druck eingefüllt und entleert werden.
Zu Absatz 6.5.4.13.1
6-4
Nach der Wiederaufbereitung eines IBC darf in dem Prüfbericht nach Absatz 6.5.4.13.1 unter Nummer 5 der
„Hersteller des IBC“ durch den „Wiederaufbereiter des IBC (Hersteller im Sinne der GGVSE)“ ersetzt werden.
Zu Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3
6-5
Das Verfahren zur Baumusterzulassung von Tanks nach Kapitel 6.7 und 6.8, die nicht nach der OrtsDruckV
bewertet und gekennzeichnet werden, richtet sich nach der Anlage 14.
Zu Unterabschnitt und Absatz 6.7.2.20, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5 und 6.8.3.5
6-6
Wenn an Tanks, die nicht nach der OrtsDruckV gekennzeichnet sind, ein Tankschild, eine zusätzliche Tafel mit
Angaben verloren gegangen ist und der Sachverständige, der die erstmalige Prüfung vorgenommen hat, nicht
mehr erreichbar ist, darf ein anderer Sachverständiger gemäß § 6 Abs. 5 aufgrund vorhandener Unterlagen das
Ersatzschild anbringen und die bis zu diesem Termin durchgeführten Prüfungen nach ADR/RID bestätigen.
Ab 01. Januar 2008 wird für ortsbewegliche Umschließungen (wie Gefäße, Tanks usw.), die nicht der OrtsDruckV unterfallen, die zugelassene Überwachungsstelle nach § 6 Abs. 5 GGVSE in Verbindung mit § 17 Abs. 5
GPSG die Rolle des amtlich anerkannten Sachverständigen übernehmen.
Zu Absatz 6.8.2.1.4 und 6.8.2.1.9
6-7
Für die Beurteilung zur ausreichenden Bemessung der Wanddicke des Tankkörpers gegen eine merkliche
Schwächung während der Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung mit Innenbesichtigung des Tanks
können die Beständigkeitsbewertungen in der BAM-Liste „Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter“ oder das Verfahren nach der Anlage 17 unter Berücksichtigung der Angaben in der Erklärung
angewendet werden.
Zu Absatz 6.8.2.1.23
6-8.1
32
Zuständige Behörden für die Anerkennung der Befähigung des Herstellers von Tanks, die nicht nach der
OrtsDruckV bewertet und gekennzeichnet werden, sind die in der Anlage 14 der RSE für die „Zulassung der
Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter“ unter Ziffer 2. genannten Behörden.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
6-8.2
Von der zuständigen Behörde wird als Befähigungsnachweis das Gutachten der Stelle nach § 6 Abs. 5 oder 7
oder einer vom Deutschen Verband Schweißtechnik (DVS)
anerkannten schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt gemäß TRT 009
anerkannt.
6-8.3
Die Geltungsdauer der Anerkennung ist zu befristen.
Zu Absatz 6.8.2.1.27
6-9
Bei der Befüllung von Tankfahrzeugen zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens
60 °C ist der vorgeschriebene Erdungsanschluss durch deren Ausrüstung nach der Zwanzigsten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (20. BImSchV vom 27. Mai 1998 (BGBl I S. 1174), zuletzt
geändert am 24. Juni 2002 (BGBl I S. 2247)) in Verbindung mit der VOC-Richtlinie 94/63/EG vom 20. Dezember
1994 (ABl. Nr. L 365 S. 24) erfüllt. Der Nachweis dieser Ausrüstung kann durch den „Untenbefüllungs-Sicherheits-Pass“ nach dem VdTÜV-Merkblatt 959 erfolgen.
Bei der Entleerung der Tankfahrzeuge erfolgt die Erdung durch den leitfähigen Abgabeschlauch (gekennzeichnet mit „Ω“) oder durch den angeschlossenen Grenzgeber.
Zu Absatz 6.8.2.2.2, 2. und 5. Spiegelstrich, 3. Satz:
6-10
Die zu treffenden Maßnahmen zur gefahrlosen Druckentlastung im Auslaufstutzen vor der vollständigen Entfernung der Verschlusseinrichtung können konstruktiver oder betrieblicher Art sein.
Eine gefahrlose Druckentlastung über die Verschlusseinrichtung findet z.B. statt,
a) wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geöffnet sind und der Innendruck im Tank über eine
Entspannungs- oder Lüftungseinrichtung abgeführt wurde
oder
b) wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geschlossen sind,
und
–
die Verschlusseinrichtung nur in drucklosem Zustand entfernt werden kann, oder
–
beim Lösen der Verschlusseinrichtung durch konstruktive Maßnahmen kraftschlüssiger oder formschlüssiger Art (Hebel, Nuten, Rillen, Bohrungen, ausreichende Gewindelänge usw.) eine gefahrlose Druckentlastung stattfindet, oder
–
kein oder ein vernachlässigbar geringer Druckaufbau zwischen der Verschlusseinrichtung und der nächsten
zum Tank liegenden Absperreinrichtung stattfinden kann (begrenztes Volumen), oder
–
ein evtl. vorhandener Druck durch Betätigung einer Entspannungseinrichtung zwischen der Verschlusseinrichtung und der nächsten zum Tank liegenden Absperreinrichtung abgebaut wurde, oder
–
die Verschlusseinrichtung eine offene Verbindung zur Umgebung besitzt, oder
–
die Verschlusseinrichtung ein Blindflansch ist und darauf geachtet wird, dass nicht alle Schrauben vollständig entfernt werden, bevor der Flansch gelöst wird (verklebte Dichtung).
Zu Absatz 6.8.2.4.5
6-11
In die Prüfbescheinigung von Tanks zur Beförderung von UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der
Norm EN 590:1993 entsprechend, oder GASÖL
oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt
gemäß EN 590:1993 (Flammpunkt von 55°C oder
höher), die bis 31. Dezember 2001 unter die
Regelung der Ausnahme Nr. 6 der GGAV in der
Fassung des Artikels 1 der GefÄndV vom 23. Juni
1999 (BGBl. I S. 1435) gefallen sind, ist unter
Berücksichtigung von Unterabschnitt 1.6.3.18
sinngemäß folgender Vermerk aufzunehmen:
„Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die
Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, der
Norm EN 590:1993 entsprechend, oder Gasöl
oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:1993 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden.“
Alternativ darf auch die Norm „EN 590:2004“
genannt werden.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
33
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Zu Absatz 6.8.2.5.1
6-12
Die Angabe des äußeren Auslegungsdrucks ist obligatorisch. Bei Tanks mit einer Lüftungseinrichtung nach
Absatz 6.8.2.2.6 ist ggf. die Angabe „0“ zulässig.
Zu Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11
6-13
Bei festverbundenen Tanks und Batterie-Fahrzeugen ist die Angabe der Tankcodierung auf
der Tanktafel zulässig.
Zu Absatz 6.8.3.4.12
6-14
34
Hinsichtlich der Prüffristen der einzelnen Gefäße und Rohrleitungen gelten die Vorschriften nach Unterabschnitt
4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200. Diese Prüffristen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den
Prüfungen nach Absatz 6.8.3.4.10 Satz 2.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Erläuterungen zu Teil 7
Zu Abschnitt 7.1.2
7-1
Alle Fahrzeuge, die der Begriffsbestimmung nach
Artikel 1 Buchstabe a des ADR entsprechen,
können zur Beförderung gefährlicher Güter eingesetzt werden. Wenn jedoch ein EX/II-, EX/III-,
FL-, OX- oder AT-Fahrzeug vorgeschrieben ist,
muss ein Fahrzeug der Kategorie N oder O verwendet werden. Für die Verwendung eines Fahrzeugs der Kategorie N oder O, das kein EX/II-,
EX/III-, FL-, OX- oder AT-Fahrzeug ist, sind in
Abschnitt 9.2.1 die geltenden Bedingungen klar
bestimmt. Wird ein anderes Fahrzeug als ein
Fahrzeug der Kategorie N oder O verwendet, z.
B. ein Fahrzeug der Kategorie M (4-rädrige Personenfahrzeuge) oder ein Fahrzeug der Kategorie T (Traktoren für die Land- oder Forstwirtschaft), so ist der Teil 9 nicht anwendbar. Diese
Fahrzeuge unterliegen in ihren Ursprungsländern
den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen der
auf sie anwendbaren Regelungen des Übereinkommens von 1958.
Zu Abschnitt 7.1.4 und 7.5.1
7-2
Der aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 23. August 1991 (5 Ss OWi 132/91 - OWi 82/91 I) hervorgehende
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch auf Beschädigungen gemäß Abs. 2, die tiefer als 19 mm sind, anzuwenden. Insbesondere bei der Beförderung gefährlicher Güter in loser Schüttung muss gewährleistet sein, dass alle
Bauelemente einschließlich Längs- und Seitenwände frei von Rissen oder Bruchstellen und nicht durchgerostet
oder anders verschlissen sind, um den sicheren Einschluss der Gefahrgüter zu gewährleisten.
Zu Abschnitt 7.3.1
7-3
Werden Stoffe, die zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind, in
Tankfahrzeugen/Fahrzeugen mit Aufsetztanks
Kesselwagen/Wagen mit abnehmbaren Tanks
oder Tankcontainern befördert, müssen die Vorschriften für Tanks nicht angewendet werden.
Falls das Fahrzeug eine Zulassung als Tankfahrzeug besitzt, muss das Tankfahrzeug auch
bei der Beförderung in loser Schüttung den Tankvorschriften entsprechen.
Zu Abschnitt 7.3.3
7-4
Beförderung in loser Schüttung nach den Sondervorschriften:
Bei der Anwendung der Sondervorschriften sind die allgemeinen Vorschriften nach Unterabschnitt 7.3.1.2 bis
7.3.1.13 fallbezogen zusätzlich zu beachten.
Zu Unterabschnitt 7.5.7.2
7-5
Aus der Formulierung des Unterabschnitts 7.5.7.2 ergibt sich kein grundsätzliches Stapelverbot. Für Versandstücke mit UN- und ADR/RID-Kennzeichnung einschließlich von Säcken gilt die Stapelfähigkeit bis zu einer Höhe
von 3,0 m mit Ausnahme der Kombinationsverpackungen mit ADR/RID-Kennzeichnung und der IBC mit Angabe
einer Stapellast „0“ in der UN-Kennzeichnung als nachgewiesen. Um den Forderungen dieses Unterabschnittes
Rechnung zu tragen, ist beim Stapeln von Versandstücken die Stapelfähigkeit auf der unteren Ladung in
geeigneter Weise sicherzustellen. Hierzu können z.B. die Kriterien nach Abschnitt 3.2.6 der CTU-Packrichtlinien
herangezogen werden.
Zu Unterabschnitt 7.5.7.3
7-6
Die Bedingungen des Unterabschnitts 7.5.7.3 gelten als erfüllt, wenn z.B. die BG-Vorschrift Fahrzeuge (BGV D
29), die berufsgenossenschaftlichen Informationen BGI 599 (Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen) und BGI 649
(Ladungssicherung auf Fahrzeugen) sowie das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5, 6 – Gefährdungsbeurteilung), umgesetzt werden.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
35
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Zu Abschnitt 7.5.11 CV1
7-7.1
Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, 6.1 und 9
dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen
Stelle innerhalb von Ortschaften ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde oder ohne
die zuständige Behörde zu benachrichtigen in
Beförderungseinheiten geladen oder aus Beförderungseinheiten entladen werden, wenn sich
die Umschlagstelle vor einer Herstellungsstätte,
an einer Verwendungsstelle oder vor einem Lagerraum befindet.
7-7.2
Wenn für Stoffe der Klasse 6.1 und Stoffe der
Klasse 9 Verpackungsgruppe II in Spalte18 der
Tabelle A Abschnitt 3.2.1 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 die Vorschrift CV1 eingetragen ist,
dürfen diese an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften auch ohne
besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde
geladen werden, wenn der Beladevorgang im
Rahmen der Entsorgung von Abfällen nach der
Ausnahme Nr. 20 (E,S) der GGAV durchgeführt
wird und es sich bei Beladeorten um Apotheken,
Laboratorien oder ähnliche Einrichtungen handelt, bei denen die örtlichen Gegebenheiten keine andere Möglichkeit zulassen als den Beladevorgang auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
durchzuführen.
Zu Abschnitt 7.5.11 CV / CW 36
7-8.1
Die Beförderung von Stoffen, die unter der
CV 36
CW 36
befördert werden, sollte vorzugsweise nur in belüfteten
Fahrzeugen
Wagen
erfolgen.
7-8.2
Auf Grund der Unfallsituation sollten Gase der
Klasse 2 in offenen oder belüfteten Fahrzeugen
befördert werden. Entsprechende Vorgaben gibt
es in der TRG 280 Nr. 4.4*) und in dem Merkblatt
0211 des DVS- Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.
7-8.3
Nur bei kurzfristigem Einsatz von nicht firmeneigenen Fahrzeugen (Mietfahrzeuge) kann ausnahmsweise auf die ausreichende Belüftung verzichtet werden, wenn das Fahrzeug keine Belüftungsmöglichkeiten hat. Zusätzlich zu der entsprechenden Aufschrift ist der Fahrzeugführer
über die mögliche Gefahren einer nicht ausreichenden Belüftung zu informieren. Die Gasflaschen sollten nach der Beförderung nicht im
Fahrzeug verbleiben.
*)
TRG 280 Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Betreiben von
Druckgasbehältern
36
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Erläuterungen zu Teil 8 (ADR)
Zu Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2
8-1
Außer den in den Unterabschnitten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 genannten Papieren sowie Bescheinigungen nach
anderen Vorschriften sind, wenn es die Vorschriften vorsehen, in der Beförderungseinheit mitzuführen:
–
die Ausnahmezulassung gemäß § 5 bzw. eine Kopie,
–
die Fahrwegbestimmung gemäß § 7,
–
die Bescheinigung oder Reservierungsbestätigung der Bahn oder das Beförderungspapier für den Bahntransport gemäß § 7 Abs. 6.
Zu Abschnitt 8.1.4
8-2.1
Die Anrechnung nach Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe c bezieht sich nur auf das gesamte Mindestfassungsvermögen der vorgeschrieben Feuerlöschgeräte. Aus der in Buchstaben b verwendeten Formulierung „Zusätzliche Geräte sind wie folgt vorgeschrieben:“ ergibt sich, dass die Beförderungseinheit mit mindestens je einem
Feuerlöschgerät nach den Buchstaben a und b ausgestattet sein muss.
8-2.2
Eine Plombierung im Sinne von 8.1.4.4 kann beispielsweise auch eine Plastiksicherung an der Abzugsvorrichtung sein, die bei der Benutzung irreversibel zerstört wird.
Zu Unterabschnitt 8.2.1.1
8-3.1
Ist ein Fahrzeugführer im Besitz einer im Ausland ausgestellten gültigen ADR-Bescheinigung und nimmt er
erfolgreich an einem Aufbaukurs bzw. Auffrischungskurs in Deutschland teil, erweitert bzw. verlängert die deutsche IHK die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 entsprechend bzw. stellt eine neue Bescheinigung aus.
8-3.2
Zu den in Unterabschnitt 8.2.1.1 genannten Fahrzeugführern werden auch solche zugeordnet, die gefährliche
Güter in loser Schüttung gemäß Kapitel 7.3 befördern. Hierbei ist es unerheblich, ob die Beförderung in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks oder Tankcontainern erfolgt. Ein Aufbaukurs Tank nach Unterabschnitt 8.2.1.3
ist nicht erforderlich.
Zu Kapitel 8.4 und 8.5 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2.2 der GGVSE
8-4
Alarmeinrichtungen ersetzen nicht die in Kapitel 8.4 und 8.5 S1 (6), S14 bis S21 vorgeschriebene Überwachung.
Zu Kapitel 8.5 S1 und S11
8-5.1
Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von
Ortschaften ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden, wenn sich die
Umschlagstelle vor einer Herstellungsstätte, an einer Verwendungsstelle oder vor einem Lagerraum befindet.
8-5.2
Gleichwertige Schulungen nach Kapitel 8.5 S1 Abs. 1 c) und S11 Abs. 3 werden derzeit in Deutschland nicht
durchgeführt.
Zu Kapitel 8.5 S7
8-6
Als Atemschutz gelten auch umluftunabhängige und umluftabhängige Atemschutzgeräte. (Weitere Ausführungen siehe auch Nr. 5-12.4.4 RSE)
Zu Kapitel 8.5 S8 und S9
8-7
Wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde nach den Sondervorschriften S8 und S9 nicht eingeholt werden
kann, wird empfohlen, für ein längeres Halten aus Betriebsgründen, die Zustimmung der örtlichen Polizei
einzuholen.
Zu Kapitel 8.5 S11 und S12
8-8
Die Sondervorschrift S12 setzt, wo zutreffend, die Sondervorschrift S11 außer Kraft. In jedem Fall ist eine
Basisschulung nach den allgemeinen Vorschriften erforderlich.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
37
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Erläuterungen zu Teil 9 (ADR)
Zu Unterabschnitt 9.1.2.1
9-1
3. Absatz
Die Möglichkeit, auf die erste Untersuchung zu verzichten, besteht nur dann, wenn für eine typgenehmigte
Zugmaschine die Erklärung der Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 9.2 vorliegt. Diese Erklärung
darf nur erteilt werden, wenn die Zugmaschine vollständig der Typgenehmigung entspricht und keinerlei zusätzliche Ausstattungen insbesondere hinsichtlich der elektrischen Anlage oder Zusatzheizungen verwendet wurden.
Zu Unterabschnitt 9.1.3.1 i. V. m. Kapitel 6.8
9-2
Ausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung
9-2.1
Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge
9-2.1.1
Der festverbundene Tank oder die Elemente und Ausrüstungsteile von Batterie-Fahrzeugen sind gemäß Absatz
6.8.2.4.1 oder 6.8.3.4.10 durch den nach § 6 Abs. 5 zuständigen Sachverständigen zu prüfen. Über die Prüfung
wird eine Bescheinigung gemäß Absatz 6.8.2.4.5 oder 6.8.3.4.16 ausgestellt. Eine Kopie dieser Bescheinigung
ist der Tankakte beizufügen.
Aus dieser Bescheinigung müssen hervorgehen bzw. enthalten sein:
9-2.1.2
–
das Datum (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs gemäß Absatz 6.8.2.4.2 oder 6.8.3.4.10,
–
die Codierung des Tanks oder Batterie-Fahrzeugs gemäß Absatz 4.3.3.1.1 oder 4.3.4.1.1 (die der Tank oder
das Batterie-Fahrzeug erfüllt),
–
die Codierungen der zutreffenden Sondervorschriften für den Bau (TC) und die Ausrüstung (TE) nach
Abschnitt 6.8.4 und 4.3.5,
–
soweit erforderlich die Stoffe mit den Angaben nach Absatz 6.8.2.3.1, 5. Anstrich, die in dem Tank- oder
Batterie-Fahrzeug befördert werden dürfen,
–
Angabe der Fahrzeugart, welcher die elektrische Ausrüstung entspricht,
–
Angaben über begrenzte Abweichungen nach Absatz 6.8.2.3.2 oder stoffspezifische oder betriebliche Nebenbestimmungen zum Tank oder Batterie-Fahrzeug, sofern diese in der Baumusterzulassung des Tanks
oder Batterie- Fahrzeugs enthalten sind,
–
Angabe von Nebenbestimmungen in einer Ausnahmeregelung (§ 5 GGVSE, GGAV, Vereinbarung nach
Abschnitt 1.7.4), sofern dies vorgesehen ist,
–
Angabe des Unterabschnittes der Übergangsvorschrift sowie die jeweilige Fassung des ADR, wenn die
Tanks oder Batterie-Fahrzeuge nach einer Übergangsvorschrift nach Kapitel 1.6 betrieben werden dürfen.
Für die Bestimmung der Tankcodierung bei Tanks und/oder Elementen von Batterie-Fahrzeugen, die nach den
bis zum 31.12.2002 geltenden Vorschriften zugelassen worden sind, kann die Anlage 18 verwendet werden.
Sofern für Tanks und Elementen von Batterie-Fahrzeugen, die auf Grund von Übergangsvorschriften weiter
verwendet werden dürfen, keine Tankcodierung vergeben werden kann, ist eine Stoffaufzählung einzutragen
oder beizufügen.
Gemäß Unterabschnitt 1.6.3.18 muss jedoch auch in diesen Fällen eine Zuordnung zu den Tankcodierungen in
den Baumusterzulassungen und die entsprechende Kennzeichnung vor dem 1. Januar 2009 erfolgen.
9-2.1.3
9-2.2
Das Fahrzeug mit Ausnahme des festverbundenen Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs ist gemäß
Unterabschnitt 9.1.2.1 durch den nach § 6 Abs. 9 zuständigen Sachverständigen zu untersuchen. Für diese
Untersuchung muss die Bescheinigung nach Nr. 9-2.1.1 und der Fahrzeugschein bzw. Fahrzeugbrief oder ein
Gutachten nach § 21 StVZO vorliegen. Die Untersuchung beinhaltet den Umfang einer Hauptuntersuchung nach
§ 29 StVZO sowie zusätzlich die Untersuchung nach Anlage 15, die auf Antrag des Fahrzeughalters gemeinsam
durchgeführt werden sollten. Ein befriedigendes Untersuchungsergebnis im Sinne des Unterabschnitts 9.1.3.1
liegt vor, wenn
–
das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist, oder
–
nur geringe Mängel festgestellt worden sind und zu erwarten ist, dass diese Mängel unverzüglich beseitigt
werden.
Für andere Fahrzeuge
Nummer 9-2.1.3 mit Ausnahme der Vorlage der Bescheinigung nach Nummer 9-2.1.1 gilt entsprechend.
9-2.3
Ausfertigung der ADR-Zulassungsbescheinigung
Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist vom Sachverständigen nach § 6 Abs. 9 auszufertigen. Dafür ist das
Muster gemäß Unterabschnitt 9.1.3.5 zu verwenden. Das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs kann in der
38
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
ADR-Zulassungsbescheinigung unter Nummer 4 von der Zulassungsbehörde nach der StVZO oder von den
Sachverständigen nach § 6 Abs. 10 eingetragen werden. Die Angabe der Fahrzeugbezeichnung in Nummer 7
der ADR-Zulassungsbescheinigung muss mit den Angaben zur elektrischen Ausrüstung des Tanks übereinstimmen. Die Angabe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp mit den geringeren Anforderungen. Nebenbestimmungen
aus der Bescheinigung nach Nummer 9-2.1.1 sind unter Nummer 11 der ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist unter Nummer 12 gemäß Unterabschnitt 9.1.3.4 oder bis
zur nächsten wiederkehrenden Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs gemäß der
Bescheinigung nach Nummer 9-2.1.1 zu befristen, es gilt jeweils der nächst gelegene Termin.
9-3
Verlängerung der Geltungsdauer der ADR-Zulassungsbescheinigung
9-3.1
Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge
Bei der Verlängerung ist nach Nummer 9-2.1.3 Sätze 2 bis 4 zu verfahren. Ergibt sich aus der ADR-Zulassungsbescheinigung, dass das Datum der nächsten Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs
innerhalb der nächsten 12 Monate nach der Untersuchung des Fahrzeugs durch Stellen oder Personen nach § 6
Abs. 10 liegt, ist die Geltungsdauer der Bescheinigung auf das Datum der nächsten Prüfung des Tanks oder der
Elemente des Batterie-Fahrzeugs zu befristen.
9-3.2
Für andere Fahrzeuge
Bei der Verlängerung ist nach Nummer 9-2.2 zu verfahren. Die Verlängerung erfolgt durch die gemäß § 6 Abs.10
zuständigen Stellen oder Personen.
9-4
Änderung der Tankcodierung oder Ergänzung der Stoffaufzählung in der ADR-Zulassungsbescheinigung
9-4.1
Verfahren der Änderung oder Ergänzung
Die Änderung der Tankcodierung oder die Ergänzung der Stoffaufzählung in der ADR-Zulassungsbescheinigung
darf nur mit Zustimmung der Baumusterzulassungsstelle vorgenommen werden. Das folgt aus Absatz 6.8.2.3.1.
9-4.2
Zuständigkeit für die Änderung oder Ergänzung
Die Änderung oder Ergänzung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Nummer 9-4.1 fällt unter den Begriff
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 9. Demgemäß dürfen nur amtlich anerkannte Sachverständige
für den Kraftfahrzeugverkehr die Bescheinigung ändern oder ergänzen.
9-5
Verfahren und Zuständigkeiten für weitere Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung
9-5.1
Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung, die durch eine Änderung des festverbundenen Tanks oder
des Batterie-Fahrzeugs bedingt sind und den Tank oder die Elemente des Batterie-Fahrzeugs betreffen, dürfen
auch von den Sachverständigen gemäß § 6 Abs. 5 ausgeführt werden.
9-5.2
Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung, die durch eine Änderung des Fahrzeugs im Sinne der
Typeneinteilung nach Unterabschnitt 9.1.1.2 bedingt sind, sind durch die Sachverständigen gemäß § 6 Abs. 9
vorzunehmen.
9-5.3
Formale Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung, insbesondere auch Änderungen, die ohne Überprüfung des Fahrzeugs, des Tanks oder der Ausrüstung vorgenommen werden können, dürfen auch von den
Zulassungsbehörden nach der StVZO und den zuständigen Stellen und Personen gemäß § 6 Abs. 10 ausgeführt werden.
Beispiele für Änderungen formaler Art:
–
Änderung des Firmennamens/des Halters und /oder der Anschrift
–
Änderung des amtlichen Kennzeichens
–
Eintragung und Aktualisierung nicht vorgeschriebener Hinweise in der Zulassungsbescheinigung (z. B. des
Datums der nächsten fälligen Tankprüfung).
9-5.4
Alle Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung sind von den jeweils zuständigen Stellen oder Personen
mit Dienstsiegel bzw. Prüfstempel und Namenszeichen zu versehen.
9-6
Die ADR-Zulassungsbescheinigung nach dem Muster in Unterabschnitt 9.1.3.5 ist mit dem Tagesdatum der
technischen Untersuchung des Fahrzeugs zu befristen. Bei Verlängerung der Gültigkeitsdauer beginnt der
Zeitraum der nächsten Gültigkeit mit dem Tage des Ablaufs der vorhergehenden Gültigkeit. Erfolgt die erneute
technische Untersuchung gemäß Unterabschnitt 9.1.3.4 spätestens 1 Monat nach Ablauf der Jahresfrist, darf
das Fahrzeug innerhalb dieser Monatsfrist nicht für die Beförderung gefährlicher Güter weiter verwendet werden. Nach dieser Monatsfrist ist das Fahrzeug einer technischen Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.3 zu
unterziehen.
9-7
Ist ein Tankfahrzeug mit einer Additiveinrichtung bzw. Tankreinigungsanlage ausgerüstet, so ist in der ADRZulassungsbescheinigung ein entsprechender Vermerk unter Nummer 11 (Bemerkungen) über die Ausrüstung(en)
anzubringen.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
39
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Zu Unterabschnitt 9.1.3.5
9-8.1
Eine Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung enthält die Anlage 16.
9-8.2
In die ADR-Zulassungsbescheinigung von AT-Fahrzeugen mit Tanks zur Beförderung von UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:1993 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:1993 (Flammpunkt von 55°C oder höher), die bis 31. Dezember 2001 unter die Regelung
der Ausnahme Nr. 6 der GGAV in der Fassung des Artikels 1 der GefÄndV vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435)
gefallen sind, ist unter Berücksichtigung von Unterabschnitt 1.6.3.18 unter Nummer 11 Bemerkungen sinngemäß folgender Vermerk aufzunehmen:
„Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, der Norm EN 590:1993
entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590;1993 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden.“
Alternativ darf auch die Norm „EN 590:2004“ genannt werden.
Zu Unterabschnitt 9.1.3.5
9-9
Die Verrohrung von Sattelaufliegern mit Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2, bei denen wegen der
angewendeten Schweißverfahren und möglicher Einwirkungen von (Pumpen-) Vibrationen eine Einschränkung
der Dichtheit nicht auszuschließen ist, soll - soweit noch nicht erfolgt - im notwendigen Umfang im Rahmen einer
außerordentlichen Prüfung geprüft werden. Den tatsächlichen Umfang der Prüfung und ggf. eine besondere
Festlegung zur Prüfungsfrequenz entscheidet der Sachverständige. Über diese Prüfung ist durch den Sachverständigen eine Bescheinigung nach der Anlage 11/1 auszustellen. Die ADR-Zulassungsbescheinigung darf nur
bei Vorlage dieser Bescheinigung verlängert werden.
Zu Unterabschnitt 9.1.3.5 i. V. m. Kapitel 6.8
9-10
Die Verrohrung von Tanks (Tankfahrzeugen, Kesselwagen) zur Beförderung von Gasen der Klasse 2, die keine
Probleme aufweist (andere Schweißverfahren, keine wesentlichen Vibrationen) ist im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung in angemessenem Umfang zu prüfen und mit einer Bescheinigung nach der Anlage 11/2 zu
dokumentieren. Diese Bescheinigung ist im Straßenverkehr bei der Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung vorzulegen.
Zu Abschnitt 9.2.1
9-11
Die ggf. zusätzlichen Anforderungen, die durch Absatz 9.2.4.7.1 aufgestellt werden, können erst ab Inkrafttreten
der Richtlinie 2001/56/EG gefordert werden.
Zu Unterabschnitt 9.7.5.2
9-12
Die amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 6 Absatz 9 GGVSE prüfen die Einhaltung der technischen
Vorschriften zur Kippsicherheit der Tankfahrzeuge nach den Verfahren der ECE-Regelung Nr. 111 vor Inbetriebnahme der Tankfahrzeuge.
Zu Abschnitt 9.7.6
9-13.1
Der EG-Unterfahrschutz nach § 32b StVZO gilt als hinterer Schutz des Fahrzeuges gem. Abschnitt 9.7.6 ADR
nur dann, wenn er die Bedingungen nach Abschnitt 9.7.6 ADR erfüllt und er als feste Stoßstange über die
gesamte Breite ausreichend den Tank gegen Heckaufprall schützt.
9-13.2
Sofern Silofahrzeuge nach Kapitel 6.8 zugelassen sind, gelten auch die Anforderungen an den hinteren Schutz
der Fahrzeuge gem. Abschnitt 9.7.6. In diesem Fall dürfen Füll- und Entleerungseinrichtungen nicht über die
hintere Stoßstange hinausragen bzw. ungeschützt sein. Werden gefährliche Güter zulässigerweise in loser
Schüttung in Silofahrzeugen befördert, die keine Tankzulassung besitzen, gelten die Anforderungen gem. Abschnitt 9.7.6 nicht.
40
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1:
Formblatt für Anträge im Gefahrgutbereich
Anlage 2:
Artikel 6 der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG
Anlage 3:
Verfahren für die Durchführung der Prüfung, die Zulassung und Qualitätssicherung von Verpackungen zur
Beförderung gefährlicher Güter
Anlage 4:
Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach § 7 Abs. 3 GGVSE
Anlage 5:
Fahrwegbestimmung nach § 7 Abs. 3 GGVSE
Anlage 6:
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 GGVSE
Anlage 7:
Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog
Anlage 8:
Muster-Rahmenlehrpläne für die Aus- und Fortbildung von Gefahrgutkontrollpersonal für Länder- und Bundesbehörden
Anlage 9:
Muster für die Bekanntgabe der Tunnelkategorien
Anlage 10:
Alphabetisches Verzeichnis der gefährlichen Güter
Anlage 11:
Prüfung von Rohrleitungen
Anlage 12:
Zulassung von Umschließungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P099 und besonders
ausgerüsteten Fahrzeugen nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VV 12 und VV 13 zum Transport erwärmter flüssiger und fester Stoffe
Anlage 13:
Muster der schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter)
Anlage 14:
Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE - in Verbindung mit Kapitel 6.7 und 6.8 ADR/RID
Anlage 15:
Prüfliste für die Prüfung von Fahrzeugen nach den Vorschriften des ADR zur Ausstellung/Verlängerung der
ADR-Zulassungsbescheinigung
Anlage 16:
Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung
Anlage 17:
Erklärung über Betriebserfahrungen bezüglich der Korrosion von Werkstoffen
Anlage 18:
Erstellung des Tankcodes für Tanks nach den Übergangsvorschriften
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 01/07
41
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anlage 1
ein nach den Beförderungsvorschriften nicht
zugelassenes Beförderungsmittel
Formblatt für Anträge im Gefahrgutbereich
eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß
§ 5 GGVSE (Gutachten beifügen)
Bei Anträgen auf Erteilung von Ausnahmezulassungen bzw.
den Abschluss von Vereinbarungen sowie bei Anregungen von Vorschriftenänderungen sind Angaben zu folgenden Fragen oder Punkten zu machen* ):
eine Vereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1, einschließlich Anträge auf Erweiterung und Neuerteilung von Vereinbarungen (Fragebogen und
Gutachten dem Antrag beifügen)
Antragsteller
..........................................................................................
(Name)
(Firma)
eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Sondergenehmigung gemäß Artikel 4 der Anlage I zur Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
(ADNR) (Gutachten beifügen)
..........................................................................................
(
) ........................................................................
..........................................................................................
(Anschrift)
Kurzbeschreibung des Antrags
eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß
§ 5 GGVSee (Gutachten beifügen)
(z. B. „Verpackung von ............ in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens .... Liter“
die Klassifizierung von Stoffen und Gegenständen
oder
die Umklassifizierung
„Zulassung der Beförderung von ............ als Stoff der Klasse ........“)
die Aufnahme eines Stoffes, einer Verpackungsart oder eines Beförderungsmittels in
Anlagen
UN-Modellvorschriften
(mit Kurzbeschreibung)
IMDG-Code/GGVSee
Aufgestellt:
GGVSE/ADR
Ort: ....................................................................................
GGVSE/RID
Datum: ...............................................................................
Unterschrift: .......................................................................
(des für die Angaben Verantwortlichen)
GGVBinSch/
ADNR
ICAO-TI
Sonstige Anträge
1.3
Welche Gründe erfordern das Abweichen von den
gesetzlichen Vorschriften?
1.
Allgemeines
technischer Fortschritt (neuere Erkenntnisse)
1.1
Folgende Regelung(en) wird (werden) berührt:
GGVSE
Einhaltung der Vorschriften unzumutbar (Gründe angeben)
RID
Beförderung sonst ausgeschlossen
ADR
1.4
Voraussichtlicher Umfang der vorgesehenen Transporte, soweit bekannt (maximale Größe je Verpackungseinheit, Versandstück oder Ladungseinheit)?
1.5
Voraussichtliche Zielgebiete (In-, Ausland, ggf. Staaten)
1.6
Mit welchen Staaten bzw. Eisenbahnverwaltungen
soll ggf. eine Vereinbarung getroffen werden?
GGVBinSch
ADNR
GGVSee
IMDG-Code
ICAO-TI
UN-Modellvorschriften
1.2
1.7
Welche Verkehrsträger sind vorgesehen?
Rechtsgrundlage (z. B. Paragraph, Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Absatz): ...........................
2.
Allgemeine Angaben zum Gefahrgut
Der Antrag/die Anträge betrifft/betreffen:
2.1
Handelt es sich um einen Stoff
, um eine Mischung , um eine Lösung
oder um einen Gegenstand
?
2.2
Chemische Bezeichnung
2.3
Synonyme
2.4
Handelsname
2.5
Strukturformel und/oder Zusammensetzung, Konzentration, technischer Aufbau und Wirkungsmechanismus des Gegenstandes
einen nach den Beförderungsvorschriften nicht
zugelassenen Stoff oder Gegenstand
eine nach den Beförderungsvorschriften nicht
zulässige Verpackung
*) Bei Fragen, die für den betreffenden Antragsgegenstand nicht
zutreffen, ist „entfällt“ einzutragen. Die Angaben werden nur für
amtliche Zwecke verwendet und vertraulich behandelt.
42
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
2.6
Gefahrklasse
im offenen Tiegel ... °C
ggf. Verträglichkeitsgruppe (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff)
(bitte Prüfmethode angeben, z. B. nach DIN ....)
ggf. Prüfung oder Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (nur bei
organischen Peroxiden und gewissen selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 sowie bei explosiven Stoffen und Gegenständen)
4.3
Explosionsgrenzen (Zündgrenzen):
untere ... %, obere ... %
(Prüfmethode angeben, z. B. nach DIN ...)
4.4
Ist der Stoff bei Luftzufuhr brennbar (Prüfmethode
angeben)?
ggf. Prüfung und Zulassung durch das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) (nur bei explosiven Stoffen
und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1,
die ausschließlich militärisch genutzt werden)
4.5
Explosionsgefahr bei Stoß/Entzündung/Reibung/
Sonstigem
2.7
UN-Nummer (soweit vorhanden)
4.6
2.8
ggf. Verpackungsgruppe (I, II oder III)
3.
Physikalisch-chemische Eigenschaften
3.1
Zustand während der Beförderung (z. B. gasförmig, flüssig, körnig, pulverförmig ...)
3.2
Dichte der Flüssigkeit bei 20 °C
3.3
Beförderungstemperatur (bei Stoffen, die in aufgeheiztem oder gekühltem Zustand befördert werden)
(entsprechend den Prüfverfahren in den jeweils zutreffenden Vorschriften)?
Bildung explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische
4.7
3.4
Schmelzpunkt oder Schmelzbereich ... °C
3.5
Ergebnis des Penetrometer-Tests gemäß Abschnitt
2.3.4:
Kann sich der Stoff schon in kleinen Mengen und
nach kurzer Zeit (Minuten) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen
und schließlich entzünden?
Kann sich der Stoff nur in größeren Mengen und
nach längerer Zeit (Stunden bis Tage) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr
erhitzen und schließlich entzünden?
4.8
Neigt der Stoff ohne Luftzufuhr zur Selbstzersetzung
Auslaufzeit nach ISO 2431 (1984) für den
bei gewöhnlicher Temperatur ?
4-mm-Becher: .... Sekunden oder
bei erhöhter Temperatur ?
6-mm-Becher: .... Sekunden
Für organische Peroxide und gewisse selbstreaktive
Stoffe der Klasse 4.1 angeben:
Temperatur: .... °C (vorzugsweise bei 23 °C)
SADT ... °C
(falls nach DIN 53 211 bestimmt, Auslaufzeiten für
den DIN-Becher sowie die für den geeigneten ISOBecher umgerechneten Auslaufzeiten angeben)
3.6
Siedepunkt oder Siedebereich ... °C
3.7
Dampfdruck bei 20 °C ..., bei 50 °C ..., bei verflüssigten Gasen Dampfdruck bei 70 °C ..., bei permanenten Gasen Druck der Füllung bei 15 °C ...
Betriebstemperatur (höchster Wert aus Füll-, Transport- und Entleerungstemperatur)
3.8
Bildung explosionsfähiger Dampf/Luft-Gemische
Höchstzulässige Beförderungstemperatur ... °C
Notfalltemperatur ... °C
4.9
Zersetzungsprodukte bei Brand unter Luftzutritt oder
bei Einwirkung eines Fremdbrandes:
4.10
Ist der Stoff brandfördernd? Ja/Nein
4.11
Reagiert der Stoff mit Wasser oder feuchter Luft
unter Entwicklung entzündlicher oder giftiger Gase?
Ja/Nein
Löslichkeit in Wasser bei 15 °C
Angabe der Sättigungskonzentration in mg/l ...
bzw. Mischbarkeit mit Wasser bei 15 °C?
beliebig
teilweise
keine
(Konzentration angeben)
3.9
Farbe
3.10
Geruch
3.11
Reaktion einer wässerigen Lösung: sauer
alkalisch
tral
neu-
3.12
pH-Wert des Stoffes bzw. einer wässerigen Lösung
(Konzentration angeben)
3.13
Sonstige Angaben
4.
Sicherheitstechnische Eigenschaften
4.1
Zündtemperatur nach DIN 51 794 ... °C
4.2
Flammpunkt
im geschlossenen Tiegel ... °C
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
Entstehende Gase:
4.12
Reagiert der Stoff gefährlich mit Säuren, Alkalien,
brandfördernden Stoffen, Metallen? Ja/Nein
4.13
Ist der Stoff radioaktiv? Ja/Nein
4.14
Reagiert der Stoff auf andere Weise gefährlich?
Wie?
5.
Physiologische Gefahren
5.1.1 Mögliche schädliche Wirkungen bei Einwirkung auf
Augen oder Haut, Aufnahme durch die Haut, die
Atemwege oder den Mund?
Die Tabelle ist wie folgt auszufüllen:
1
2
3
4
5
starke Reizwirkung
mittlere Reizwirkung
geringe Reizwirkung
stark ätzend
ätzend
43
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
6
7
8
9
schwach ätzend
sehr giftig
giftig
schwach giftig
Schäden
innerlich
Bei Einwirkung auf
bzw. Aufnahme
durch
Haut
Atemwege
8.
Beförderung gefährlicher Güter in Tanks
8.1
In welchen Tanks soll das gefährliche Gut befördert werden? (Tankcontainer, Aufsetztank, MEGC,
Batterie-Fahrzeug, Tankfahrzeug, Silofahrzeug,
Eisenbahnkesselwagen, Batteriewagen, ortsbeweglicher Tank, Binnentankschiff, Seetankschiff,
RoRo-Schiff)
8.2
Liegt hierfür bereits eine Zulassung vor (ggf. Zulassungskennzeichnung und ausstellende Behörde
angeben)?
8.3
Gilt die Zulassung für das/die unter 2. beschriebene(n) Gut/Güter? (Bei neuen, noch nicht zugelassenen Tanks sind Konstruktionsunterlagen entsprechend Anlage 14 sowie ein gutachterlicher Eignungsnachweis erforderlich)
9.
Angaben zur Verpackung
9.1
Beschreibung und Codierung der Verpackungsbauart (Bitte Konstruktionszeichnungen und einen
gutachtlichen Eignungsnachweis beifügen)
9.2
Nach welchen Vorschriften (z. B. Teil 6 ADR/RID/
IMDG-Code) geprüft? (Bitte Prüfbericht beifügen)
9.3
Soll die Verpackung nur unter zusätzlichem Schutz
einer
äußerlich
Mund
Haut
Atemwege
Augen
in fester Form
in flüssiger Form
in Dampfform
5.1.2 LD 50- und/oder LC 50-Werte bzw. Nekrosewerte
5.2
Ist ein verzögerter Vergiftungseffekt bekannt?
5.3
Entstehen bei Zersetzung oder Reaktion physiologisch gefährliche Stoffe (soweit bekannt, bitte angeben)?
5.4
Sonstige gefährliche physiologische Eigenschaften
6.
Angaben zum Gefahrenpotential
6.1
Mit welchen konkreten Schäden muss gerechnet
werden, wenn die gefährlichen Eigenschaften des
zu befördernden Gutes wirksam werden?
Verbrennung
Verletzung
Verätzung
Vergiftung bei Aufnahme durch die Haut
Vergiftung beim Einatmen
9.4
Zerstörung
Wie verändert sich daher jeweils die Wirkung
a)
bei unterschiedlichen Mengen des gefährlichen
Gutes?
b)
bei unterschiedlichen Entfernungen vom Ort
des Freiwerdens?
Angaben zum Beförderungsmittel
7.1
Welche Beförderungsmittel sind von dem Antrag
auf Ausnahmezulassung betroffen?
Eisenbahngüterwagen (geschlossen, offen?) –
Reisegepäckwagen
Lastkraftfahrzeuge (Art der Aufbauten)
Binnenfrachtschiffe – Überseefrachtschiffe – Containerschiffe – Passagierschiffe
Frachtflugzeuge – Passagierflugzeuge
7.2
Sind besondere Stauvorschriften vorgesehen/erforderlich? (Welche?)
7.3
Wie soll das Beförderungsmittel ausgerüstet sein
(z. B. elektrische und Brandschutzausrüstung,
Lüftungseinrichtung, Kühleinrichtung)?
44
Palette umschrumpft oder umstretcht,
–
eines Containers,
–
in geschlossener Ladung
Sind mit der Verpackung bereits Erfahrungen beim
Transport gesammelt worden?
9.5
Sonstige Hinweise
10.
Sicherheitstechnische Begründung
(Bitte Sachverständigen-Gutachten beifügen)
10.1
Welche Sicherheitsvorkehrungen sind nach dem
Stand der Technik im Hinblick auf die vom Gut ausgehenden Gefahren sowie die im Verlauf des gesamten Transportes möglichen Gefährdungen erforderlich?
10.2
Welche Sicherheitsvorkehrungen werden vorgeschlagen (z. B. Verpackung, Ladungssicherung,
Menge, Verkehrsträger, Weg)?
10.3
Falls die in Nr. 10.2 vorgeschlagenen Sicherheitsvorkehrungen nicht den in Nr. 10.1 angegebenen
erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach dem
Stand der Technik entsprechen:
In welchem Zeitraum treten diese Schäden ein?
7.
–
(Wenn ja, in welcher Zeitspanne, mit welchem Beförderungsmittel und mit welchen Füllgütern?)
Brand
6.2
Palette,
verwendet werden? (ggf. bitte näher erläutern)
mechanische Beschädigung
Korrosion
–
–
Darstellung der verbleibenden Gefahren
–
Begründung, weshalb die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen werden.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Die in Unterabsatz 2 genannten Behälter und Tanks
und der letzte Termin für den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Bezug auf diese Behälter
und Tanks werden nach dem Verfahren des Artikels
9 festgelegt.
Anlage 2
Artikel 6 der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG
Artikel 6 der Richtlinie 94/55/EG (ADR-Rahmenrichtlinie)
(1)
Jeder Mitgliedstaat kann gefährliche Güter, die nach
den internationalen Vorschriften für den See- oder
Lufttransport eingestuft, verpackt und gekennzeichnet sind, für den Straßentransport in seinem Gebiet
zulassen, wenn der Transport zum Teil auf dem Seeoder Luftweg erfolgt.
(2)
Die Bestimmungen der Anlagen A und B über die bei
der Kennzeichnung und in den erforderlichen Unterlagen zu verwendenden Sprachen gelten nicht im
Fall von Beförderungsleistungen, die sich auf das
Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränken.
Die Mitgliedstaaten können bei den in ihrem Gebiet
durchgeführten Beförderungen die Verwendung anderer Sprachen, als in den Anhängen vorgesehen
ist, gestatten.
(3)
Jeder Mitgliedstaat kann von den Anlagen A und B
abweichende einzelstaatliche Rechtsvorschriften hinsichtlich der Referenztemperatur für den Transport
von Flüssiggas und Flüssiggasmischungen in seinem Gebiet so lange beibehalten, bis im Rahmen
europäischer Normen Vorschriften bezüglich der
Referenztemperaturen für die verschiedenen Klimazonen festgelegt und in die Anlagen A und B Verweise auf diese Normen aufgenommen worden sind.
(6)
Jeder Mitgliedstaat kann die Verwendung von Verpackungen, die vor dem 1. Januar 1997 hergestellt,
aber nicht entsprechend dem ADR zugelassen worden sind, für den Transport in seinem Gebiet unter
der Voraussetzung gestatten, dass das Herstellungsdatum auf den Verpackungen angegeben ist, die Verpackungen die Prüfungen nach den am 31. Dezember 1996 geltenden innerstaatlichen Vorschriften
bestehen könnten und auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden (dies kann gegebenenfalls Prüfungen und Kontrollen einschließen); dies
gilt für Großpackmittel aus Metall und Fässer aus
Metall mit einem Fassungsvermögen von mehr als
50 l während höchstens 15 Jahren ab Herstellungsdatum, für sonstige Verpackungen aus Metall und
alle Kunststoffverpackungen während höchstens fünf
Jahren ab Herstellungsdatum, längstens jedoch bis
zum 31. Dezember 1998; im Falle von Kunststoffverpackungen mit einem Fassungsvermögen von
nicht mehr als 20 l kann dieser Termin längstens bis
zum 30. Juni 2001 verschoben werden.
(7)
Jeder Mitgliedstaat kann bis zum 31. Dezember 1998
zulassen, dass bestimmte gefährliche Güter, die vor
dem 1. Januar 1997 verpackt wurden, in seinem
Gebiet befördert werden, sofern diese Güter entsprechend den vor dem 1. Januar 1997 geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eingestuft, verpackt
und gekennzeichnet sind.
(8)
Gelten in einem Mitgliedstaat am 31. Dezember 1996
Rechtsvorschriften, denen zufolge nicht die in Anhang B vorgesehene Nummer zur Kennzeichnung
der Gefahr, sondern ein Sofortmaßnahmencode anzugeben ist, so kann der betreffende Mitgliedstaat
diese Vorschriften für den innerstaatlichen Verkehr,
soweit dabei in seinem Gebiet zugelassene Fahrzeuge eingesetzt werden, weiterhin anwenden.
(9)
Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung,
dass sie dies der Kommission zuvor - spätestens bis
zum 31. Dezember 2002 oder bis zwei Jahre nach
dem spätesten Zeitpunkt der Anwendung der geänderten Fassungen der Anlagen A und B dieser Richtlinie - mitteilen, weniger strenge Vorschriften als die
der Anlagen für Beförderungen erlassen, die auf ihr
Gebiet beschränkt sind und nur geringe Mengen bestimmter gefährlicher Güter, mit Ausnahme von Stoffen mit mittlerer und hoher Radioaktivität, betreffen.
Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Gebiet die Verwendung von vor dem 1. Januar 1997 gebauten Fahrzeugen gestatten, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften gebaut wurden,
sofern diese Fahrzeuge auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden.
Tanks und Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1997
gebaut wurden und den Bestimmungen der Anlage
B nicht entsprechen, die aber nach den zum Zeitpunkt ihres Baus geltenden Vorschriften dieser Richtlinie gebaut wurden, können bis zu einem nach dem
Verfahren des Artikels 9 festzulegenden Termin weiterhin für die innerstaatliche Beförderung verwendet
werden.
(4)
(5)
Jeder Mitgliedstaat kann seine am 31. Dezember
1996 bestehenden, von den Anhängen A und B abweichenden Rechtsvorschriften für die Konstruktion,
die Verwendung und die Bedingungen für die Beförderung neuer Druckfässer und Flaschenbündel im
Sinne der in Anhang C Abschnitt 4 genannten Sonderbestimmung und entsprechende Vorschriften für
neue Tanks so lange beibehalten, bis ein Verweis
auf Konstruktions- und Verwendungsnormen für
Tanks, Druckfässer und Flaschenbündel mit gleicher
bindender Wirkung wie die Bestimmungen dieser
Richtlinie in die Anhänge A und B aufgenommen
worden ist, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2003.
Vor dem 1. Juli 2003 gebaute Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks sowie vor dem 1. Juli2001 gebaute sonstige Behälter, die auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden, können unter den
ursprünglichen Bedingungen weiterverwendet werden.
Diese Termine müssen für Behälter und Tanks, für
die es keine ausführlichen technischen Vorschriften
gibt oder für die in den Anlagen A und B keine ausreichenden Verweise auf die einschlägigen europäischen Normen aufgenommen wurden, verschoben
werden.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung,
dass sie dies der Kommission zuvor - spätestens bis
45
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
übrigen Abweichungen, die nach den in Anlage C
Abschnitt 5 genannten Sonderbestimmungen zulässig sind, müssen den Anforderungen des Absatzes
10 entsprechen.
zum 31. Dezember 2002 oder bis zwei Jahre nach
dem spätesten Zeitpunkt der Anwendung der geänderten Fassungen der Anlagen A und B dieser Richtlinie - mitteilen, für die örtlich begrenzte Beförderung
in ihrem Gebiet Bestimmungen erlassen, die von den
Bestimmungen der Anlagen abweichen.
Die in den Unterabsätzen 1 und 2 vorgesehenen
Ausnahmeregelungen sind unterschiedslos anzuwenden.
Artikel 6 der Richtlinie 96/49/EG (RID-Rahmenrichtlinie)
(1)
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung,
dass sie dies der Kommission zuvor mitteilen, jederzeit Vorschriften annehmen, die denen ähnlich sind,
die von anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage
dieses Absatzes angenommen wurden.
Wenn eine innerstaatliche oder grenzüberschreitende Beförderung zum Teil auf dem Seeweg erfolgt,
können die Mitgliedstaaten ergänzend zu den Vorschriften im Anhang weitere Vorschriften anwenden,
um den internationalen Bestimmungen für den Seeverkehr, einschließlich der internationalen Bestimmungen für den Fährschiffsverkehr, Rechnung zu
tragen.
Die Kommission prüft, ob die Bedingungen dieses
Absatzes erfüllt sind, und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die betreffenden Mitgliedstaaten diese Ausnahmeregelungen erlassen können.
(10) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung,
dass die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, befristete Abweichungen von den Anlagen A und B genehmigen, damit in ihrem Gebiet die Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung dieser
Anlagen im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind.
Die Kommission ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
Sie unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.
Die befristeten Abweichungen müssen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der
Grundlage der in Anlage C Abschnitt 5 genannten
Sonderbestimmungen in Form einer multilateralen
Übereinkunft vereinbart werden und die Behörde, die
die Initiative hierzu ergreift, muss den zuständigen
Behörden aller Mitgliedstaaten den Beitritt vorschlagen. Die Kommission ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
Die Abweichungen nach den Unterabsätzen 1 und 2
müssen angewandt werden, ohne dass es zu einer
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
oder des Ortes der Niederlassung des Versenders,
des Straßengüterverkehrsunternehmers oder des
Empfängers kommt; die Regelungen über die Abweichung haben eine Laufzeit von höchstens fünf
Jahren, die nicht verlängert werden darf.
(11) Die Mitgliedstaaten können ausschließlich in ihrem
Gebiet geltende Genehmigungen für ausnahmsweise Beförderungen von Gefahrgut erteilen, die entweder nach den Anlagen A und B verboten sind oder
die unter anderen Bedingungen als denen der Anlagen durchgeführt werden, sofern es sich bei diesen
ausnahmsweisen Beförderungen um Beförderungen
handelt, die klar bestimmt und befristet sind.
(12) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1998 die mit anderen
Mitgliedstaaten unter Einhaltung des ADR geschlossen geltenden Abkommen ohne Diskriminierung des
Versenders, des Straßengüterverkehrsunternehmers
oder des Empfängers aufgrund von Staatsangehörigkeit oder Ort der Niederlassung anwenden. Die
46
Jeder Mitgliedstaat kann gefährliche Güter, die nach
den internationalen Vorschriften für den See- oder
Lufttransport eingestuft, verpackt und gekennzeichnet sind, zur Beförderung mit der Eisenbahn in seinem Gebiet zulassen, wenn der Transport zum Teil
auf dem See- oder dem Luftweg erfolgt.
(2)
Die Bestimmungen des Anhangs über das Format
der Unterlagen sowie die für die entsprechenden
Kennzeichnungen und notwendigen Unterlagen zu
verwendenden Sprachen gelten nicht für Beförderungsleistungen, die sich auf das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränken. Die Mitgliedstaaten
können bei den auf ihr Gebiet beschränkten Beförderungsleistungen die Verwendung anderer Unterlagen und Sprachen als im Anhang vorgesehen gestatten.
(3)
Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Gebiet die Verwendung von vor dem 1. Januar 1997 gebauten Eisenbahnwagen gestatten, die nicht dieser Richtlinie
entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996
geltenden einzelstaatlichen Vorschriften gebaut wurden, sofern diese Eisenbahnwagen auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden.
Tanks und Eisenbahnwagen, die ab dem 1. Januar
1997 gebaut wurden und den Bestimmungen des
Anhangs nicht entsprechen, die aber nach den zum
Zeitpunkt ihres Baus geltenden Vorschriften dieser
Richtlinie gebaut wurden, können bis zu einem nach
dem Verfahren des Artikels 9 festzulegenden Termin weiterhin für die innerstaatliche Beförderung verwendet werden.
(4)
Jeder Mitgliedstaat kann seine am 31. Dezember
1996 bestehenden und von dem Anhang dieser Richtlinie abweichenden einzelstaatlichen Vorschriften für
die Konstruktion, Verwendung und Beförderung neuer
Tanks sowie neuer Druckfässer und Flaschenbündel im Sinne der Klasse 2 des Anhangs beibehalten,
bis Verweise auf Konstruktions- und Verwendungsnormen, die die gleiche Rechtskraft wie die übrigen
Bestimmungen des Anhangs haben, in den Anhang
aufgenommen worden sind, längstens jedoch bis zum
30. Juni 2003. Vor dem 1. Juli 2003 gebaute Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks sowie vor dem 1.
Juli 2001 gebaute sonstige Behälter, die auf dem
erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden,
können unter den ursprünglichen Bedingungen weiterverwendet werden.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Die Termine „30. Juni 2003“ und „1. Juli 2003“ müssen für Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks, für
die es keine ausführlichen technischen Vorschriften
gibt oder für die im Anhang keine ausreichenden
Verweise auf die einschlägigen europäischen Normen aufgenommen wurden, verschoben werden.
Die in Unterabsatz 2 genannten Behälter und Tanks
und der letzte Termin für den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Bezug auf diese Behälter
und Tanks werden nach dem Verfahren des Artikels
9 festgelegt.
(5)
(6)
Jeder Mitgliedstaat kann vom Anhang abweichende
innerstaatliche Vorschriften über die Referenztemperatur für den Transport von Flüssiggas und Flüssiggasmischungen in seinem Gebiet so lange beibehalten, bis im Rahmen Europäischer Normen Vorschriften bezüglich der Referenztemperaturen für
bestimmte Klimazonen festgelegt und in den Anhang
dieser Richtlinie Verweise auf diese Normen aufgenommen worden sind.
Jeder Mitgliedstaat kann die Verwendung von Verpackungen, die vor dem 1. Januar 1997 hergestellt,
aber nicht gemäß dem RID zugelassen wurden, für
die Beförderung in seinem Gebiet unter der Voraussetzung gestatten, dass das Herstellungsdatum auf
diesen Verpackungen angegeben ist, bei Prüfung
der Verpackungen nach den am 31. Dezember 1996
geltenden einzelstaatlichen Vorschriften befriedigende Ergebnisse erzielt werden und sie auf dem entsprechenden Sicherheitsstand gehalten werden (dies
kann gegebenenfalls Prüfungen und Kontrollen einschließen); dies gilt für Großpackmittel (IBC) aus
Metall und Fässer aus Metall mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 l während höchstens 15
Jahren ab Herstellungsdatum, für sonstige Verpakkungen aus Metall und alle Kunststoffverpackungen
während höchstens 5 Jahren ab Herstellungsdatum,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998.
(7)
Jeder Mitgliedstaat kann bis zum 31. Dezember 1998
zulassen, dass bestimmte gefährliche Güter, die vor
dem 1. Januar 1997 verpackt wurden, in seinem
Gebiet befördert werden, sofern diese Güter entsprechend den vor dem 1. Januar 1997 geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eingestuft, verpackt
und gekennzeichnet wurden.
(8)
Jeder Mitgliedstaat kann für Beförderungen mit der
Eisenbahn in seinem Gebiet seine am 31. Dezember 1996 geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten, nach denen anstelle der gemäß dem
Anhang vorgeschriebenen Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ein Sofortmaßnahmen-Code anzugeben ist.
(9)
Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung,
dass sie dies der Kommission zuvor - spätestens bis
zum 31. Dezember 2002 oder bis zwei Jahre nach
dem spätesten Zeitpunkt der Anwendung der geänderten Fassungen der Anlagen A und B dieser Richtlinie - mitteilen, weniger strenge Vorschriften als die
des Anhangs für Beförderungen erlassen, die auf ihr
Gebiet beschränkt sind und nur geringe Mengen bestimmter gefährlicher Güter, mit Ausnahme von Stoffen mit mittlerer und hoher Radioaktivität, betreffen.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
Diese Ausnahmeregelungen sind unterschiedslos
anzuwenden.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung,
dass sie dies der Kommission zuvor mitteilen, jederzeit Vorschriften annehmen, die denen ähnlich sind,
die von anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage
dieses Absatzes angenommen wurden.
Die Kommission prüft, ob die Bedingungen dieses
Absatzes erfüllt sind, und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die betreffenden Mitgliedstaaten diese Ausnahmeregelungen erlassen können.
(10) Die Mitgliedstaaten können ausschließlich in ihrem
Gebiet geltende Genehmigungen für ausnahmsweise Beförderungen von Gefahrgut erteilen, die entweder nach dem Anhang verboten sind oder die unter
anderen Bedingungen als denen des Anhangs durchgeführt werden, sofern es sich bei diesen ausnahmsweisen Beförderungen um Beförderungen handelt,
die klar bestimmt und befristet sind.
(11) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung,
dass sie dies der Kommission zuvor mitteilen, in ihrem Gebiet auf genau bestimmten Strecken regelmäßige Beförderungen von zu einem bestimmten
industriellen Prozess gehörenden gefährlichen Gütern, die entweder nach dem Anhang verboten sind
oder die unter anderen Bedingungen als denen des
Anhangs durchgeführt werden, gestatten, sofern es
sich um örtlich begrenzte und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrollierte Beförderungen
handelt.
Die Kommission prüft, ob die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind, und entscheidet nach dem
Verfahren des Artikels 9, ob die betreffenden Mitgliedstaaten diese Beförderungen gestatten können.
(12) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung,
dass die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, befristete Abweichungen vom Anhang genehmigen, damit in ihrem Gebiet die Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung des Anhangs im Hinblick auf dessen Anpassung an die technische und
industrielle Entwicklung erforderlich sind. Die Kommission ist hiervon in Kenntnis zu setzen; sie unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.
Die befristeten Abweichungen müssen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der
Grundlage des Anhangs multilateral vereinbart werden, und die Behörde, die die Initiative hierzu ergreift, muss den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten den Beitritt vorschlagen. Die Kommission ist
hiervon in Kenntnis zu setzen.
Die Abweichungen nach den Unterabsätzen 1 und 2
müssen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes des Absenders, Transportunternehmers oder Empfängers
gewährt werden; sie gelten längstens fünf Jahre und
können nicht erneuert werden.
(13) Jeder Mitgliedstaat kann die mit anderen Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarungen längstens bis
zum 31. Dezember 1998 anwenden; hierbei muss
47
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes des Absenders, Transportunternehmers oder Empfängers ausgeschlossen sein. Alle künftigen Abweichungen müssen den Anforderungen des Absatzes 12 entsprechen.
(14) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung,
dass sie dies der Kommission zuvor mitteilen, die
Beförderung von gefährlichen Gütern unter weniger
strengen Bedingungen als denen des Anhangs gestatten, sofern es sich um eine örtlich begrenzte Beförderung über geringe Entfernungen innerhalb von
Häfen, Flughäfen oder Industriegeländen handelt.
Die Kommission prüft, ob die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind, und entscheidet nach dem
Verfahren des Artikels 9, ob die betreffenden Mitgliedstaaten diese Beförderungen gestatten können.
48
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anlage 3
Verfahren für die Durchführung der Prüfung,
die Zulassung und Qualitätssicherung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter
1.
3.
Bauartprüfung
3.1
Bauartprüfungen von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen und Bergungsverpackungen nach den Abschnitten 6.1.5, 6.3.2, 6.5.6
und 6.6.5 sind bei der BAM oder einer von ihr nach
Abschnitt 4 dieser Anlage anerkannten Prüfstelle zu
beantragen und die dazu erforderlichen Informationen und Prüfmuster zur Verfügung zu stellen.
3.2
Die Durchführung der Bauartprüfungen erfolgt nach
den geltenden Vorschriften. Die vorgesehene Festlegung des Verfahrens (vgl. 6.1.5.1.1, 6.5.6.1.1. und
6.6.5.1.1.) ist mit der BAM-GGR 005 erfolgt.
3.3
Dieses Verfahren gilt auch für wiederaufgearbeitete
Verpackungen nach Kapitel 6.1 und wiederaufgearbeitete IBC, die nach den entsprechenden Begriffsbestimmungen des Abschnitts 1.2.1 den Vorschriften neuer Verpackungen des Kapitels 6.1 bzw. neuer IBC des Kapitels 6.5 jeweils desselben Typs unterliegen.
3.4
Besondere Verfahren der Bauartprüfung und -zulassung von Kisten aus Pappe (4G) beschreibt die Gefahrgutregel BAM-GGR 006.
Geltungsbereich
Diese Hinweise gelten für Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 der Gefahrgutvorschriften
über den Straßen-, Schienen- und Seetransport ebenso wie für Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr, die einer Bauartzulassung
bzw. einer UN- oder ADR/RID- Kennzeichnung bedürfen (im Folgenden Verpackungen genannt, sofern nicht anders bezeichnet). Sie gelten für die Aufgaben einer zuständigen Behörde, die der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
nach § 6 (2) Nr. 8 und Nr. 15 der GGVSE zugewiesen sind.
2.
Allgemeines
2.1
Für ihre eigenen Tätigkeiten kann die BAM Verfahrensregeln zur Arbeitserleichterung festlegen (BAMGefahrgutregel, BAM-GGR). Sie informieren betroffene Stellen über die von der BAM bei der Ausübung
ihrer Aufgaben angewandten Verfahren und legen
das Verfahren der Prüf-, Zulassungs- und Anerkennungstätigkeit der BAM fest.
3.5
Verfahren des chemischen Verträglichkeitsnachweises und des Nachweises der Vergleichbarkeit von
Kunststoff-Formstoffen sind nach Absatz 4.1.1.19.3
Buchstabe c Satz 2 und Buchstabe d, Absatz
6.1.5.2.5 bis 6.1.5.2.7 und Absatz 6.5.6.3.3 bis
6.5.6.3.6 in der BAM-GGR 004 und der BAM-GGR
003 dargestellt.
Bei Einhaltung dieser Regeln können die Betroffenen davon ausgehen, dass ein zügiger Ablauf der
Tätigkeit der BAM möglich ist. Diese Regeln schließen nicht aus, dass im Einzelfall alternative Verfahren und Interpretationen angewandt werden.
3.6
Die BAM kann nach Unterabschnitt 6.1.1.2, Absatz
6.5.1.1.2 und Unterabschnitt 6.6.1.3 die Prüfergebnisse anderer als der von ihr anerkannten Prüfstellen bzw. andere Prüfmethoden anerkennen.
BAM-Gefahrgutregeln werden im Amts- und Mitteilungsblatt der BAM und ihrer Internetseite http://
www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/index.htm
nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und
der betroffenen Wirtschaft bekannt gegeben.
4.
Anerkennung von Prüfstellen
2.2
Die BAM kann Prüfstellen widerruflich zur Durchführung der Prüfungen nach Nr. 3 anerkennen. Die Anerkennung kann die Durchführung von Einzelprüfungen oder die Gesamtheit des Prüfprogramms umfassen. Das Verfahren der Anerkennung, erforderliche Voraussetzungen und Verpflichtungen sind im
Anhang 1 zur BAM-GGR 005 spezifiziert.
2.3
Leistungen der BAM nach diesen Richtlinien sind
nach der Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)
kostenpflichtig.
2.4
Postadresse der BAM für Tätigkeiten nach diesen
Verfahren ist:
5.
Bauartzulassung und Erteilung der Kennzeichnung
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
5.1
Bauartzulassungen sind bei der BAM zu beantragen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Prüfnachweise, Angaben über die vorgesehenen Verkehrsträger, ggf. Verpackungsgruppe und chemisch-physikalische Merkmale der vorgesehenen Füllgüter,
Verpackungshersteller, Fertigungsstätte(n) sowie
deren Qualitätssicherungsprogramm nach Nr. 6 und
die vertragliche Vereinbarung (Überwachungsvertrag)
mit einer von der BAM nach Nr. 8.1 anerkannten
Inspektionsstelle (Überwachungsstelle) zur Durchführung der Fertigungsüberwachung beizufügen.
5.2
Bei positiver Wertung der Prüfergebnisse, des Qualitätssicherungsprogramms sowie Vorlage des Überwachungsvertrags lässt die BAM die Bauart nach
Absatz 6.1.5.1.1, 6.5.1.1.3, Unterabschnitt 6.5.4.3
Fachgruppe III.1
Postfach
Unter den Eichen 87
12200 Berlin
12205 Berlin
(gilt für Briefpost)
(gilt für Pakete oder Fracht).
Elektronische Anträge sind an die E-Mail-Adresse
[email protected] zu richten.
2.5
Erteilte Bauartzulassungen und Anerkennungen von
Prüf-, Überwachungs- und Inspektionsstellen werden von der BAM in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt
und ihrer Internetseite (siehe 2.2) bekannt gegeben.
Dies gilt auch für Änderungen und den Widerruf von
Bauartzulassungen und Anerkennungen.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
49
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
sowie Absatz 6.6.5.1.1 zu, erteilt darin nach Abschnitt
6.1.3, Unterabschnitt 6.3.1.1, Abschnitt 6.5.2 und
6.6.3 die Kennzeichnung für die Verpackung sowie
legt die bei der Herstellung und ggf. bei der Verwendung zu beachtenden Bedingungen fest. Die Erteilung der Kennzeichnung schließt die Festlegung der
darin enthaltenen Identifizierung des Herstellers der
Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.3.1, 6.3.1.1 sowie Absatz 6.5.2.1.1 und Unterabschnitt 6.6.3.1 ebenso wie die Festlegung der Kennzeichnung der Innenbehälter von Kombinations-IBC nach Absatz
6.5.2.2.3 ein.
5.3
Die Bauartzulassung wird mit einem Zulassungsschein mit folgenden Mindestangaben erteilt:
–
Ausstellende Stelle (BAM) unter Angabe der
Rechtsgrundlage,
–
Antragsteller,
–
Hersteller (qualifizierte Fertigungsstätte/n),
–
Beschreibung und Spezifikation der Bauart,
–
Prüfnachweise,
–
Bescheinigung der Vorschriftenkonformität
und nachgewiesene Eignungen,
–
Bestimmungen zur Fertigung von Verpakkungen gemäß der Zulassung,
–
Erteilte Kennzeichnung,
–
Nebenbestimmungen,
–
Hinweise zur Verwendung von Verpackungen und zur Einhaltung internationaler Regelungen,
–
Rechtsbehelfsbelehrung,
–
Datum und Unterschrift.
5.4
Früher vom Bundesbahn-Zentralamt, Minden, erteilte Bauartzulassungen sind unverändert gültig, sofern sie nicht im Widerspruch zu den jeweils geltenden Vorschriften stehen und nicht von der BAM widerrufen oder durch eine Neufassung der BAM ersetzt wurden.
5.5
Die Bauartzulassungen werden unter dem Vorbehalt
des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Ein hinreichender
Grund für einen Widerruf ist gegeben, wenn gekennzeichnete Verpackungen nicht der zugelassenen
Bauart entsprechen, ein von der BAM anerkanntes
Qualitätssicherungsprogramm nicht angewandt oder
der Überwachungsvertrag mit einer von der BAM
nach Nr. 8.1 anerkannten Inspektionsstelle nicht eingehalten wird.
6.
Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Rekonditionierung und Prüfung von Verpackungen
6.1
Als Ausführungsregel für die gesetzlichen Vorschriften über die Überwachung der Fertigung nach § 9
(3) GGBefG und über die Anwendung eines von der
zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten Qualitätssicherungsprogramms für die Herstellung und Prüfung von Verpackungen nach Unterabschnitt 6.1.1.4, 6.5.4.1 und 6.6.1.2 gilt die BAM-GGR
001 mit ihren Anlagen. Sie beschreibt das Verfahren
50
der Überwachungsprüfungen und der erstmaligen
und wiederkehrenden Prüfung der Qualitätssicherungsprogramme der Hersteller durch die von der
BAM nach Nr. 8.1 anerkannten Inspektionsstellen.
6.2
Diese Regeln gelten nach Unterabschnitt 6.1.1.4 auch
für die Rekonditionierung von Verpackungen gemäß
Kapitel 6.1 sowie für die Wiederaufarbeitung von
Verpackungen und Großpackmitteln (IBC), die nach
den entsprechenden Begriffsbestimmungen des Abschnitts 1.2.1 den Vorschriften neuer Verpackungen
des Kapitels 6.1 bzw. neuer IBC des Kapitels 6.5
jeweils desselben Typs unterliegen.
6.3
Als Ergebnis positiv gewerteter Qualitätssicherungsprogramme für die Rekonditionierung von Verpakkungen nach Kapitel 6.1 legt die BAM die gemäß
Unterabschnitt 6.1.3.8 in die Kennzeichnung aufzunehmende Identifizierung des Rekonditionierers fest.
7.
Erstmalige und wiederkehrende und Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC)
7.1
Als Ausführungsregel für als zufrieden stellend erachtete Inspektionen sowie erstmalige und wiederkehrende Prüfungen von metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC nach Unterabschnitt
4.1.2.2, 6.5.4.4 und 6.5.4.5.2 gilt die BAM-GGR 002.
7.2
Die Durchführung der Inspektionen und Prüfungen
erfolgt durch Sachkundige und Inspektionsstellen, die
bei nachgewiesener Eignung von der BAM nach Nr.
8.2 hierfür anerkannt werden. Sachkundige sind dabei auf die Durchführung von Inspektionen nach Absatz 6.5.4.4.1 Buchstabe b beschränkt.
8.
Anerkennung von Inspektionsstellen
8.1
Die BAM kann Inspektionsstellen gemäß GGVSE § 9
Abs. 2 Nr. 15 widerruflich zur Durchführung von
Überwachungsmaßnahmen, d. h. Prüfungen der
Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach Unterabschnitt 6.1.1.4,
6.5.4.1 und 6.6.1.2, anerkennen. Die Anerkennung
kann die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen für einzelne, mehrere bzw. alle Arten von Verpackungen umfassen. Die Anforderungen für die
Anerkennung sind im Anhang 6 zur BAM-GGR 001
spezifiziert.
8.2
Die BAM kann nach GGVSE § 9 Abs. 2 Nr. 8 Sachkundige und Inspektionsstellen nach Nr. 7 widerruflich zur Durchführung von Inspektionen sowie erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) anerkennen. Wer als Sachkundiger gilt, wird in der BAM-GGR 002 spezifiziert. Ebenso wird in der BAM-GGR 002 das Verfahren der
Anerkennung von Inspektionsstellen beschrieben, Die
Anforderungen an Inspektionsstellen für deren Anerkennung sind im Anhang zur BAM-GGR 002 ausgeführt.
9.
Reparatur und regelmäßige Wartung von Großpackmitteln (IBC)
9.1
Die BAM kann für Stellen, die Reparaturen von Großpackmitteln (IBC) durchführen, sowie insbesondere
nach Abschnitt 1.2.1 für flexible IBC widerruflich das
Zeichen nach Absatz 6.5.4.5.3 der Stelle zulassen,
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
das an reparierte Großpackmittel (IBC) anzubringen
ist.
9.2
Die BAM kann für Stellen, die regelmäßige Wartungen von Großpackmitteln (IBC) durchführen, widerruflich das Zeichen nach Unterabschnitt 4.1.2.4 der
Stelle zulassen, das an gewartete Großpackmittel
(IBC) für den Fall anzubringen ist, dass die Stelle für
die regelmäßige Wartung nicht mit dem Eigentümer
des IBC identisch ist, dessen Sitzstaat und Name
oder zugelassenes Zeichen schon dauerhaft auf dem
IBC angebracht ist.
9.3
Abhängig davon, welche Reparatur- oder Wartungstätigkeiten von den Stellen nach Nr. 9.1 und 9.2 ausgeführt werden sollen (z. B. Reinigung, Auswechslung von Armaturen und/oder Durchführung von
Dichtheitsprüfungen), erteilt die BAM das entsprechende Kennzeichen nur unter der Voraussetzung,
dass zutreffende Elemente der in Nr. 6 genannten
Qualitätssicherungsmaßnahmen und/oder der in Nr.
7 genannten Inspektionen und Prüfungen, jeweils
auf der Basis der in Nr.8 beschriebenen zutreffenden Anforderungen an Sachkundige und/oder Inspektionsstellen, zur Zufriedenheit der BAM eingehalten
werden.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
51
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anlage 4
Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach
§ 7 Abs. 3 GGVSE
5.
...............................................................................
6.
..........................................................................................
(Name und Anschrift des Antragstellers)
) .............................................................. (Beladung)
(
) ............................................................. (Entladung)
(
) ................................................ (Unterbr. Autobahn)
...............................................................................
7.
Betr.: Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach § 7
Abs. 3 GGVSE
1.
...............................................................................
...............................................................................
8.
Klasse ............. ggf. Verpackungsgruppe ..............
(Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise
Straßenklasse und -nummer)
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)
Klasse ............. ggf. Verpackungsgruppe ..............
2.
Vorschlag des Fahrweges zwischen Autobahnabschnitten (nur bei „unterbrochenen Autobahnen“)1)
...............................................................................
...............................................................................
...............................................................................
Vorschlag des Fahrweges zwischen der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle und der Entladestelle ...................................
(Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise
Straßenklasse und -nummer)
Folgende gefährliche Güter sollen befördert werden:
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)
Vorschlag des Fahrweges zwischen der Beladestelle
und der nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle
(Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise
Straßenklasse und -nummer)
An die Straßenverkehrsbehörde1)
(
Die der Entladestelle (Nr. 3) nächstgelegene Autobahn-Anschlussstelle .............................................
9.
Zeitraum, in dem die Fahrwegbestimmung gültig
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)
sein soll
Klasse ............. ggf. Verpackungsgruppe ..............
...............................................................................
Beladestelle
......................................
.....................................
...............................................................................
(Ort, Datum)
(Unterschrift)
(Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. sonstige Lagebeschreibung)
3.
Entladestelle
...............................................................................
4.
(Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. sonstige Lagebeschreibung)
Straßenverkehrsbehörden sind in
Die der Beladestelle (Nr. 2) nächstgelegene Autobahn-Anschlussstelle .............................................
Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden
(Landratsämter und Stadtkreise);
...............................................................................
Bayern die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und
Großen Kreisstädte;
Berlin die Verkehrslenkung Berlin (VLB);
1)
Liegen Be- und Entladestelle nicht im Bezirk ein und derselben
Straßenverkehrsbehörde, so ist jeweils ein Antrag an die für den
Beladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde und an die für den
Entladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde zu senden.
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen liegenden Grenzübergangsstellen ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle der
Einfahrt liegt.
Soll der Fahrweg zwischen zwei Autobahnabschnitten bestimmt
werden, ist eine Antragsausfertigung an die Straßenverkehrsbehörde zu senden, in deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt
liegt.
Ist die Benutzung von Autobahnen unzumutbar (§ 7 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 GGVSE), muss der Antrag ausschließlich an die Straßenverkehrsbehörde gerichtet werden, in deren Bezirk die Beladestelle liegt.
52
Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte als
Kreisordnungsbehörde;
Bremen der Senator für Wirtschaft und Häfen;
Hamburg die Behörde für Inneres – Polizei -/- WSP 032 –;
Hessen die Landräte und (in den kreisfreien Städten) die
Oberbürgermeister;
Mecklenburg-Vorpommern die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister);
Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte und für Bundesautobahnen die
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr;
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte als
Kreisordnungsbehörde;
Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, kreisfreien Städte
und großen kreisangehörigen Städte;
Sachsen die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Bürgermeisterämter der kreisfreien Städte);
Sachsen-Anhalt die unteren Verwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreien Städte);
Saarland die Landkreise, der Stadtverband und der Oberbürgermeister von Saarbrücken;
Schleswig-Holstein die Landräte und in den kreisfreien
Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister);
Thüringen die kreisfreien Städte und die großen kreisangehörigen Städte, die Städte mit über 30 000 Einwohnern,
und im übrigen die Landkreise – für Bundesautobahnen
das Landesamt für Straßenbau.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
53
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anlage 5
(Ausstellende Behörde)
Fahrwegbestimmung nach § 7 Abs. 3 GGVSE
2. Geltungsdauer der Fahrwegbestimmung
1. Für die Beförderung von
....................................................................................
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)1)
Klasse ..................... ggf. Verpackungsgruppe ............
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)1)
Klasse ..................... ggf. Verpackungsgruppe ............
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)
1)
................................................................................... .
3. Nebenbestimmungen
....................................................................................
4. Antragsteller
Diese Fahrwegbestimmung wurde auf Antrag von
....................................................................................
Klasse ..................... ggf. Verpackungsgruppe ............
(Name und Anschrift)
zwischen der
Beladestelle/Entladestelle/Grenzübergangsstelle/Autobahnanschlussstelle2)
5. Kostenfestsetzung
....................................................................................
(Gemeinde, Straße, Hausnummer – sonstige Lagebeschreibung)
erteilt.
....................................................................................
6. Rechtsbehelfsbelehrung
....................................................................................
und der Entladestelle/Grenzübergangsstelle/Autobahnanschlussstelle
....................................................................................
(Gemeinde, Straße, Hausnummer – sonstige Lagebeschreibung)
wird folgender Fahrweg bestimmt:
....................................................................................
(Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse
und -nummer)
1)
Die Bezeichnung des Gutes ergibt sich aus der Tabelle 3.2.
Falls der Stoffname nicht namentlich aufgeführt ist, muss die
chemische Bezeichnung eingesetzt werden.
2)
Nichtzutreffendes streichen
54
...........................................
(Ort, Datum)
.....................................
(Unterschrift)
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anlage 6
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung
nach § 7 Abs. 5 GGVSE
..........................................................................................
(Name und Anschrift des Antragstellers)
Eisenbahn-Bundesamt1 )
Referat 33
Vorgebirgsstraße 49
53119 Bonn
Für die vorstehend durch die Nummern 1 bis 10 bestimmten Beförderungen wird hiermit nach § 7 Abs. 5 bescheinigt, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nicht möglich ist.
An
Eisenbahn-Bundesamt/Wasser- und Schifffahrtsdirektion/
zuständige Landesbehörde1 )
1.
Bezeichnung der zu befördernden gefährlichen Güter
(UN-Nummer und Benennung der Stoffe und Gegenstände nach Anlage 1 GGVSE sowie Angabe
der Klasse)
.................................................................................
2.
Beförderungsart
(die im Straßenverkehr vorgesehen ist – z. B. in Tankcontainern, in Tankfahrzeugen, Versandstücke, Versandstücke in Containern, Art und Größe der Container)
.................................................................................
Wasser- und Schiffahrtsdirektion1)
in .......................................................................................
Für die vorstehend durch die Nummern 1 bis 10 bestimmten Beförderungen wird hiermit nach § 7 Abs. 5 bescheinigt, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht
möglich ist.
Zuständige Landesbehörde1)
in .......................................................................................
3.
Beladestelle
(Angabe der Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf.
genaue Bezeichnung der Stelle auf dem Betriebsgelände)
Für die vorstehend durch die Nummern 1 bis 10 bestimmten Beförderungen wird hiermit nach § 7 Abs. 5 bescheinigt, dass ein Gleisanschluss-, Container oder Huckepackverkehr1) / ein Containerverkehr auf dem Wasserweg1) nicht
möglich ist.
.................................................................................
Diese Bescheinigung gilt bis zum .....................................
4.
Name des Verladers
(§ 2 Nr. 4 GGVSE)
5.
Entladestelle
(Angabe der Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf.
genaue Bezeichnung der Stelle auf dem Betriebsgelände)
.................................................................................
.................................................
(Ort, Datum)
.....................................
(Unterschrift)
.................................................................................
6.
Name des Empfängers
.................................................................................
7.
Zeitraum, in dem die Bescheinigung gültig sein soll
.................................................................................
8.
Voraussichtliche, durchschnittliche Beförderungsmengen je Beförderung
.................................................................................
9.
Voraussichtliche Zahl der Beförderungen
10.
Entfernung in Kilometern auf der Straße
.................................................................................
.................................................................................
11.
Ein gleichlautender Antrag wurde an das EisenbahnBundesamt gestellt.
(Nur bei Anträgen an eine Wasser- und Schifffahrtsdirektion auszufüllen)
.................................................................................
.................................................
(Ort, Datum)
.....................................
(Unterschrift)
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
1)
Nichtzutreffendes streichen
55
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anlage 7
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog
1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich: (S)traße; (E)isenbahn
G
Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass
GGVSE
§10 Nr.
Euro
Kategorie
5a
500,500,1500,-
I
I
I
A.
der Absender
S,E
1
1.1
1.2
2
entgegen § 9 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis
nicht oder nicht richtig gibt,
nicht vollständig gibt;
Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert;
S,E
3
Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in einer
Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder Ausnahmeverordnung
vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen
werden;
5c
500,200,-
I
II
S,E
4
Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa nicht dafür sorgt, dass
zugelassene und geeignete Tanks verwendet werden;
5d
800,-
I
S,E
5
Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde
benachrichtigt wird;
5e
800.-
I
S,E
6
5f
800,-
I
S,E
7
5g
800,-
I
E
8
Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen Anweisungen und
Zeugnisse ist;
Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur
Verfügung stellt;
Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa im Schienenverkehr nicht
dafür sorgt, dass Großzettel (Placards) angebracht werden;
5h
500,300,-
I
II
E
9
Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr nicht
dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel angebracht wird;
5i
500,300,-
I
II
S
10
Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür sorgt, dass
ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im
gefüllten Zustand;
5j
500,-
II
S,E
11
Nr. 1 Buchstabe i ein Beförderungspapier
5k
500,200,500,200,-
I
III
I
III
500,500,500.500,-
I
II
I
II
S,E
11.1
nicht mitgibt,
11.2
mitgibt, aber nicht den Vorschriften entspricht (z.B. fehlende Angaben
zur Klassifizierung oder Bezeichnung der gefährlichen Güter,
Mengenangaben);
5b
S,E
12
Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich
gemacht wird;
S,E
13
Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine
Bescheinigung, ein Hinweis oder ein Zertifikat dem
Beförderungspapier beigefügt wird;
5m
S,E
14
Nr. 1 Buchstabe l nicht dafür sorgt, dass ein Warnzeichen angebracht
ist;
5n
500,-
I
S
15
Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung
und der wesentliche Text einer Vereinbarung übergeben wird;
5o
500,500,-
I
II
S
16
Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftlichen
Weisungen übermittelt wird;
5p
300,-
II
E
17
Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen
beigefügt werden;
5q
300,-
II
56
5l
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
E
18
Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Nummer der
schriftlichen Weisungen angegeben wird oder nicht dafür sorgt, dass
die schriftlichen Weisungen zur Verfügung gestellt werden;
5r
300,-
II
E
19
Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand als Expressgut
nicht beachtet;
5s
500,-
I
entgegen § 9 Abs. 22 (auch Beförderer und Empfänger)
S,E
20
Nr. 1 und 3 eine Maßnahme nicht oder nicht richtig ergreift;
26a
800,-
I
S,E
21
Nr. 2 eine Untersuchung nicht oder nicht richtig durchführt;
26b
500,-
I
S,E
22
Nr. 4 die Behörde nicht oder nicht richtig informiert;
26c
800,-
I
B.
der Beförderer
entgegen § 9 Abs. 2
S,E
23
Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes
nicht oder nicht richtig informiert;
6a
500,-
I
S
24
Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier den
dort genannten Vermerk enthält;
6b
200,-
II
S
25
Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
Vorschrift eingehalten wird;
6c
500.-
I
S
26
Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer fähig ist,
die schriftlichen Weisungen zu verstehen und anzuwenden;
6d
300,-
II
S
27
Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beförderung in loser
Schüttung oder in Tanks nicht beachtet;
6e
500,-
I
S
28
Nr. 2 Buchstabe e eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen
nicht einhält;
6f
500,-
I
S
29
Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder die
dort genannte Bescheinigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung
übergeben wird
Beförderungspapiere nicht übergibt,
6g
500,200,500,200,-
I
III
I
III
29.1.1
S
29.1.2
Beförderungspapiere übergibt, aber nicht den Vorschriften
entsprechen (z.B. fehlende Angaben zur Klassifizierung oder
Bezeichnung der gefährlichen Güter, Mengenangaben),
29.2
29.3.1
Container-Packzertifikat,
Schriftliche Weisungen nicht übergibt,
300,300,-
II
II
29.3.2
300,-
II
29.4
Schriftliche Weisungen übergibt, aber nicht den Vorschriften
entsprechen,
Sondervereinbarung,
300,-
II
29.5
29.6
29.7
29.8
Prüfbescheinigung des Aufsetztanks (innerstaatlich),
Ausrüstung,
Ausnahmezulassung,
Zulassungsbescheinigung;
300,200,500,300,-
II
II
I
II
500,500,600,500,-
I
I
I
I
800,-
I
30
30.1
30.2
30.3
30.4
S
31
Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit
einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden, es fehlen:
Basiskurs (Erstschulung),
Aufbaukurs (Erstschulung),
Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung),
Auffrischungskurs;
6h
Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgegeben
werden;
6i
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
57
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
E
32
Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde oder das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht
oder nicht rechtzeitig benachrichtigt
oder nicht
oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt;
6j
500,200,500,200,-
I
II
I
II
E
33
Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist;
6k
200,-
II
E
34
Nr. 3 Buchstabe f das Personal nicht oder nicht richtig unterweist;
6l
200,-
II
E
35
Nr. 3 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass ein Lichtbildausweis
mitgeführt wird;
6m
500,-
I
E
36
Nr. 3 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über den
Schutzabstand beachtet werden;
6n
800,-
I
S,E
37
Nr. 6 eine Sendung befördert;
* Bei den bereits aufgeführten Ordnungswidrigkeiten wird der Betrag
verdoppelt; ansonsten wegen vorsätzlichen Handelns: 500,-
6o
500,-*
I
II
III
1
2
800,250,-
I
II
2
250,-
II
16a
16b
200,-
II
S
S
38
39
S
40
entgegen § 7
Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert;
Abs. 3 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid übergeben wird;
Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird;
entgegen § 9 Abs. 12 (auch Halter)
S
S
S
41
42
42.1
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft werden;
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird
Fehlen der Großzettel (Placards),
42.2
Fehlen der orangefarbenen Kennzeichnungen,
42.3
43
Fehlen der Kennzeichen;
Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene Tanks, Aufsetztanks,
Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den
Bau- und Ausrüstungsvorschriften,
Kennzeichnungsvorschriften;
entsprechen;
Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung
durchgeführt wird;
Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche
Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt;
43.1
43.2
500,-
I
500,-
I
500,-
I
1000,500,-
I
I
16d
800,-
I
16e
800,-
I
200,-
II
16c
S
44
S
45
S
46
Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung
beachtet wird;
16f
S
47
Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung
beachtet wird
Mängel, die zur Stillegung/Untersagung der Weiterfahrt geführt haben,
andere Mängel;
16g
47.1
47.2
800,I
200,- I / II /III
bis
1000,-
entgegen § 9 Abs. 16 (auch Verlader, Fahrzeugführer und
Empfänger)
S
S,E
49
eine Vorschrift über
Nr. 1 die Beförderung in Versandstücken,
Nr. 2 das Rauchverbot,
Nr. 3 das Verbot von Feuer und offenem Licht
nicht beachtet;
entgegen § 9 Abs. 22 (auch Absender und Empfänger)
Nr. 1 und 3 eine Maßnahme nicht oder nicht richtig ergreift;
S,E
50
Nr. 2 eine Untersuchung nicht oder nicht richtig durchführt;
58
48
48.1
48.2
48.3
20
500,500,500,-
I
I
I
26a
800,-
I
26b
500,-
I
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
26c
800,-
I
Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel (Placards) entfernt
oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene
Tafel entfernt oder verdeckt ist;
7a
200,-
II
53
Nr. 1 Buchstabe c nicht für die Beseitigung der Reste des
Begasungsmittel und des Warnzeichens sorgt;
7b
300,-
II
S,E
54
Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht
oder nicht richtig informiert;
7c
500,-
I
S
55
Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht einweist;
7d
300,-
II
E
56
Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren
oder das Entgiften nicht einhält;
7e
300,-
II
18
500,-
I
500,-
I
51
Nr. 4 die Behörde nicht oder nicht richtig informiert;
C.
der Empfänger
S,E
52
S,E
S,E
entgegen § 9 Abs. 3
entgegen § 9 Abs. 14 (auch Fahrzeugführer)
S
57
Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das
Entgiften nicht beachtet;
entgegen § 9 Abs. 16 (auch Verlader, Beförderer und
Fahrzeugführer)
S
S
58
58.1
eine Vorschrift über
Nr. 1 die Beförderung in Versandstücken,
20
58.2
Nr. 2 das Rauchverbot,
500,-
I
58.3
Nr. 3 das Verbot von Feuer und offenem Licht
nicht beachtet;
entgegen § 9 Abs. 17 (auch Verlader und Fahrzeugführer)
500,-
I
59
eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet;
21
250,-
II / III
entgegen § 9 Abs. 22 (auch Absender und Beförderer)
S,E
60
Nr. 1 und 3 eine Maßnahme nicht oder nicht richtig ergreift;
26a
800,-
I
S,E
61
Nr. 2 eine Untersuchung nicht oder nicht richtig durchführt;
26b
500,-
I
S,E
62
Nr. 4 die Behörde nicht oder nicht richtig informiert;
26c
800,-
I
D.
der Verlader
entgegen § 9 Abs. 4
S,E
63
Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt;
8a
1500,-
I
S,E
64
Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, ob die Verpackung
beschädigt ist oder ein Versandstück oder eine ungereinigte leere
Verpackung zur Beförderung oder zur Beförderung in begrenzten
Mengen übergibt;
8b
500,-
II
S,E
65
Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur
verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Vorschriften
entspricht;
8c
500,-
I
S,E
66
Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die
ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden;
8d
400,-
II
S,E
67
Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die
Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet werden;
8e
500,-
I / II
S,E
68
Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Großzettel (Placards) oder
Rangierzettel oder orangefarbene Tafeln angebracht sind;
8f
500,-
I
S,E
69
Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Container, die den
technischen Anforderungen des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen,
eingesetzt werden;
8g
500,-
I
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
59
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
S
S
70
70.1
70.2
71.1
S
71.2
S
72
E
73
73.1
73.2
S
S
74
Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis
nicht oder nicht richtig gibt,
nicht vollständig gibt;
Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen
übergeben werden;
Nr. 2 Buchstabe b schriftliche Weisungen übergibt, die aber nicht den
Vorschriften entsprechen;
8h
Nr. 2 Buchstabe c sich nicht vergewissert, dass die Vorschriften über
die Trägerfahrzeuge eingehalten sind;
Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über
die Beförderung in Versandstücken und
die Beladung und Handhabung beachtet werden;
entgegen § 9 Abs. 13 (auch Fahrzeugführer)
eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung nicht beachtet
500,-
I
8i
300,300,-
II
II
8i
300,-
II
8j
500,-
I
500,500,-
I
I
500,500,500,250,500,-
I
I
I
II
I
500,-
I
8k
17
74.1
74.2
74.3
74.4
74.5
Zusammenladung,
Begrenzung der beförderten Mengen,
Handhabung und Verstauung,
Reinigung,
Rauchverbot;
75
75.1
entgegen § 9 Abs. 16 (auch Beförderer, Fahrzeugführer und
Empfänger)
eine Vorschrift über
Nr. 1 die Beförderung in Versandstücken,
75.2
Nr. 2 das Rauchverbot,
500,-
I
75.3
Nr. 3 das Verbot von Feuer und offenem Licht
nicht beachtet;
entgegen § 9 Abs. 17 (auch Fahrzeugführer und Empfänger)
eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet;
der Verpacker
entgegen § 9 Abs. 5
Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht
beachtet;
500,-
I
21
250,-
II / III
9a
500,-
I
Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Verwendung oder Prüfung
der Dichtheit nicht beachtet;
Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das
Zusammenpacken nicht beachtet;
9b
800,-
I
9c
800,-
I
20
S
76
E.
S,E
77
S,E
78
S,E
79
S,E
80
Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc oder dd die Vorschriften
über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet;
9d
500,-
I
S, E
81
Nr. 1 Buchstabe e die Vorschriften über das Ausrichten von
Versandstücken nicht beachtet;
9e
500,-
I
F.
der Befüller
entgegen § 9 Abs. 6
Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt;
Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks oder MEGC nur mit
zugelassenen Gütern befüllt werden
und das Prüfdatum nicht überschritten ist;
Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird;
Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen
Gütern befüllt werden und die Prüffrist, das Datum der nächsten
Prüfung oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht
überschritten ist;
10a
10b
1500,800,-
I
I
500,500,-
II
I
800,500,-
I
II
10e
500,-
I
10f
500,-
II
S,E
S,E
82
83
S,E
S,E
84
85
S,E
86
S,E
87
60
Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad oder die
Masse der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird;
Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird;
10c
10d
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
S,E
S,E
88
89
S,E
90
S,E
91
Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften;
Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass nebeneinander liegende
Tankabteile nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen
befüllt werden;
Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet
werden;
10g
10h
500,800,-
I
I
10i
500,-
I
Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n nicht dafür sorgt, dass eine dort
genannte Bezeichnung oder Benennung angegeben wird;
10j
I
S,E
92
Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur
Beförderung aufgegeben wird;
10k
500,bis
1000,800,-
S,E
93
Nr. 1 Buchstabe p nicht dafür sorgt, dass nur ortsbewegliche Tanks,
die den dort genannten Bedingungen entsprechen, befüllt werden;
10l
800,-
I
S,E
94
10m
500,-
I
S,E
95
Nr. 1 Buchstabe q nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die
Befüllung eingehalten werden;
Nr. 1 Buchstabe r nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die
Beförderung in loser Schüttung beachtet werden;
Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis
nicht gibt,
nicht richtig gibt,
nicht vollständig gibt;
Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass
Großzettel (Placards),
die orangefarbene Tafel oder
das Kennzeichen
angebracht wird;
Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen
übergeben werden;
Nr. 2 Buchstabe c schriftliche Weisungen übergibt, die aber nicht den
Vorschriften entsprechen;
10n
500,-
I
500,200,300,-
I
III
II
500,500,500,-
I / II
I / II
I / II
10q
300,-
II
10q
300,-
II
Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Beladevorschriften
beachtet werden;
10r
Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beachtet;
Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vorschriften
beachtet werden;
10s
10t
S
S
S
96
96.1
96.2
96.3
97
97.1
97.2
97.3
98.1
98.2
S
99
I
10o
10p
S
S
102
103
Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht einweist;
Nr. 2 Buchstabe i sich nicht vergewissert, dass die Vorschriften über
die Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für
Aufsetztanks eingehalten sind;
10u
10v
200,bis
500,500,200,bis
500,300,500,-
E
104
10w
500,-
I
E
E
105
106
106.1
106.2
106.3
106.4
Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften
beachtet werden;
Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird;
Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass
Großzettel (Placards),
Rangierzettel,
die orangefarbene Tafel oder
das Kennzeichen
angebracht werden;
entgegen § 9 Abs. 15 (auch Fahrzeugführer)
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird;
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen eingehalten werden;
10x
10y
500,-
I
500,200,500,500,-
I / II
II
I / II
I
500,150,-
I
II
S
100
S
101
S
107
108
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
19a
19b
I / II
I
I / II
II
I
61
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
G.
S,E
109
S,E
110
110.1
110.2
der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks,
eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers
entgegen § 9 Abs. 7
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer,
MEGC und Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeichnung
ausgerüstet sind;
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer,
MEGC, Schüttgut-Container und FVK-Tanks den
Bau- und Ausrüstungsvorschriften,
Kennzeichnungsvorschriften
entsprechen;
Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird;
11a
500,-
I
1000,500,-
I
I
11c
800,500,-
I
II
11b
S,E
111
S,E
112
Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Tankcontainer, MEGC
oder ortsbewegliche Tanks verwendet werden;
11d
1000,-
I
S,E
113
Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Befüllung übergeben
werden;
11e
800,-
I
S,E
114
Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Druckentlastungseinrichtung geprüft
wird;
11f
500,-
I
S,E
115
Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt,
übergeben oder zur Verfügung gestellt wird;
11g
200,-
III
H.
der Auftraggeber des Absenders
entgegen § 9 Abs. 8
S,E
116
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich
mitgeteilt wird;
12a
500,-
I
S,E
117
I.
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird;
der Hersteller
entgegen § 9 Abs. 9
12b
500,-
I
S,E
118
13a
2000,-
I
S,E
119
Nr. 1 Buchstabe a, c oder d eine dort genannte Kennzeichnung
anbringt;
Nr. 2 eine dort genannte Anweisungen nicht liefert;
13b
500,-
I
S,E
120
13c
2000,-
I
14
500,bis
1500,-
I
J.
S,E
121
K.
Nr. 3 die Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters
nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt;
der Betroffene
entgegen § 9 Abs. 10
Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet;
der Fahrzeugführer
S
S
122
123
entgegen § 9 Abs. 11
Nr. 1 ein Versandstück befördert;
Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig
benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt;
15a
15b
250,250,-
I
I
S
124
Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken nicht beachtet;
15c
250,-
I
S
125
Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die
Befülltemperatur nicht einhält;
15d
250,-
I
S
126
127
127.1
Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft;
Nr. 8 eine Vorschrift über
die Verwendung von Tanks oder
15e
15f
250,-
II
127.2
127.3
den Betrieb des Motors oder
eine zusätzliche Vorschrift
nicht beachtet;
500,250,100,100,-
I
II
II
II
S
62
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
S
128
Nr. 9 nicht für
15g
128.1
das Anbringen,
250,-
I
128.2
Entfernen oder Abdecken,
100,-
II
von Großzetteln (Placards) oder
128.3
das Anbringen, Sichtbarmachen,
300,-
I
128.4
Entfernen oder Verdecken
100,-
II
250,-
I
150,-
I
150,100,-
I
III
150,150,150,-
II
II
II
150,50,150,-
II
III
II
150,-
II
150,-
II
150,-
II
S
129
S
130
130.1
von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr
oder UN-Nummern sorgt;
Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig
trifft;
Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen
Ausrüstungsgegenstand nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR
oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht aushändigt
15h
15i
Schriftliche Weisungen nicht mitführt oder nicht aushändigt,
130.2.1 Beförderungspapiere nicht mitführt oder nicht aushändigt,
130.2.2 Beförderungspapiere mitführt, aber nicht den Vorschriften entsprechen
(z.B. fehlende Angaben zur Klassifizierung oder Bezeichnung der
gefährlichen Güter, Mengenangaben),
130.3 Lichtbildausweis nicht mitführt oder nicht aushändigt,
130.4 Container-Packzertifikat nicht mitführt oder nicht aushändigt,
130.5 Kopie des wesentlichen Textes der Sondervereinbarung nicht mitführt
oder nicht aushändigt,
130.6
130.7
Bescheinigung der Zulassung nicht mitführt oder nicht aushändigt,
Fehlen bzw. Nichtaushändigen der Schulungsbescheinigung,
130.8
Genehmigung zur Durchführung der Beförderung nicht mitführt
oder nicht aushändigt,
Prüfbescheinigung des Aufsetztanks (innerstaatlich) nicht mitführt
oder nicht aushändigt,
Feuerlöschgerät, Unterlegkeile, Warnzeichen, Warnweste, Handlampe
oder Atemschutz nicht mitführt oder nicht aushändigt,
Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht aushändigt;
Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt
Fahrzeugführer ohne Schulung; es fehlen:
130.9
130.10
S
130.11
131
15j
131.1
Basiskurs (Erstschulung),
300,-
I
131.2
Aufbaukurs (Erstschulung),
300,-
I
131.3
Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung),
Auffrischungskurs;
500,-
I
300,-
I
131.4
S
132
Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Betreten mit
Beleuchtungsgeräten eingehalten wird;
15k
250,-
I
S
133
Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht;
15l
100,-
II
S
134
Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet;
15m
100,-
II
S
135
Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen Reste des Füllgutes
anhaften;
15n
250,-
I
S
136.1
S
Nr. 18 während der Teilnahme am Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug
führt, obwohl er Alkohol in der Atemluft (AAK) oder im Blut (BAK) oder
eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Atem- oder
Blutalkoholkonzentration gemäß den folgenden Werten führt:
136.1.1 0,15 mg/l bis 0,249 mg/l AAK oder 0,30 ‰ bis 0,49 ‰ BAK,
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
15o
I
250,-
I
63
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
S
S
S
S
*
136.1.2 ) 0,25 mg/l bis 0,545 mg/l AAK oder 0,50 ‰ bis 1,09 ‰ BAK,
beim ersten Verstoß
*
136.1.3 ) 0,25 mg/l bis 0,545 mg/l AAK oder 0,50 ‰ bis 1,09 ‰ BAK,
beim zweiten Verstoß
*
136.1.4 ) 0,25 mg/l bis 0,545 mg/l AAK oder 0,50 ‰ bis 1,09 ‰ BAK
beim dritten Verstoß,
136.2
500,-
I
1000,-
I
1500,-
I
I
Nr. 18 im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er unter der
Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten Mittel steht:
S
*
136.2.1 ) beim ersten Mal,
S
136.2.2 ) beim zweiten Mal,
1000,-
S
*
136.2.3 ) beim dritten Mal oder häufiger,
1500,-
*
S
136.3
S
137
S
S
S
138
139
S
500,-
140
entgegen § 9 Abs. 13 (auch Verlader)
eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung nicht beachtet
I
I
100,-
II
15p
250,-
I
3
4
250,250,-
II
II
Nr. 18 im Straßenverkehr beim Führen eines Kraftfahrzeuges
alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit
beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt;
Nr. 19 die Verbindungsleitungen oder die Füll- und Entleerrohre nicht
oder nicht rechtzeitig entleert;
entgegen § 7 Abs. 3
Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet;
Satz 7 oder entgegen § 7 Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine
Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein
Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht aushändigt;
I
17
140.1
140.2
Zusammenladung,
Begrenzung der beförderten Mengen,
250,-
I
250,-
I
140.3
Handhabung und Verstauung,
300,-
I
140.4
Reinigung,
250,-
II
140.5
Rauchverbot,
250,-
I
140.6
Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung;
250,-
I
18
250,-
II
19a
19b
250,150,-
I
II
250,250,250,-
I
I
I
entgegen § 9 Abs. 14 (auch Empfänger)
S
141
S
S
142
143
S
144
144.1
144.2
144.3
Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das
Entgiften nicht beachtet;
entgegen § 9 Abs. 15 (auch Befüller)
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird;
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen eingehalten werden;
entgegen § 9 Abs. 16 (auch Verlader, Beförderer und Empfänger)
eine Vorschrift über die Beförderung
Nr. 1 in Versandstücken,
Nr. 2 das Rauchverbot oder
Nr. 3 das Verbot von Feuer und offenem Licht,
nicht beachtet;
20
*
) In derartigen Fällen ist vor der Anhörung zwingend eine Auskunft aus dem VZR einzuholen. Es ist ein
Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 19 Abs. 2 OWiG i.V.m. Nr. 241 bis 241.2 bzw. 242 bis
242.2 BKatV anzuordnen. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist eine Mitteilung an das VZR
erforderlich.
64
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
entgegen § 9 Abs. 17 (auch Verlader und Empfänger)
S
145
L.
eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet;
21
250,-
II / III
16a
16b
200,-
II
der Halter
entgegen § 9 Abs. 12 (auch Beförderer)
S
S
S
146
147
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft werden;
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird
147.1
Fehlen der Großzettel (Placards),
500,-
I
147.2
Fehlen der orangefarbenen Kennzeichnungen,
500,-
I
147.3
Fehlen der Kennzeichen;
500,-
I
1000,500,-
I
I / II
148
148.1
148.2
Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene Tanks, Aufsetztanks,
Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den
Bau- und Ausrüstungsvorschriften,
Kennzeichnungsvorschriften,
entsprechen;
16c
S
149
Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung
durchgeführt wird;
16d
800,500,-
I
II
S
150
Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche
Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt;
16e
800,-
I
S
151
Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung
beachtet wird;
16f
200,-
II
S
152
Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung
beachtet wird
Mängel, die zur Stillegung/Untersagung der Weiterfahrt geführt haben,
andere Mängel;
16g
800,-
I
152.1
152.2
S
153
entgegen § 9 Abs. 25
nicht dafür sorgt, dass die Tankakte richtig oder vollständig geführt, für
die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, rechtzeitig übergeben oder
rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird;
200,- I / II /III
bis
1000,-
27
200,-
III
1000,-
I
M.
der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder
Batteriewagens
E
154
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen,
abnehmbare Tanks oder Batteriewagen verwendet werden;
22a
E
155
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, abnehmbare Tanks und
Batteriewagen den
22b
entgegen § 9 Abs. 18
155.1
Bauvorschriften,
1000,-
I
155.2
Ausrüstungsvorschriften,
1000,-
I
155.3
Kennzeichnungsvorschriften
500,-
I / II
entsprechen;
E
156
Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird;
22c
800,-
I
E
157
22d
1000,-
I
E
158
22e
200,-
III
N.
Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur Kesselwagen und Batteriewagen
eingesetzt werden, die den Bedingungen entsprechen;
Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt,
übergeben oder zur Verfügung gestellt wird;
der Eisenbahninfrastrukturunternehmer
E
159
Satz 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist;
23a
500,-
I
E
160
Satz 2 Nr. 4 das Personal nicht oder nicht richtig unterweist;
23b
200,-
II
entgegen § 9 Abs. 19
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
65
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
O.
wer leere Tanks zur Beförderung im Schienenverkehr übergibt
oder selbst befördert
entgegen § 9 Abs. 20
E
161
161.1
nicht dafür sorgt, dass
keine Füllgutreste anhaften und
161.2
die Tanks verschlossen und dicht sind;
P.
24
500,-
I
500,-
I / II
500,-
I
der Reisende
entgegen § 9 Abs. 21
E
162
Handgepäck oder Reisegepäck mitführt oder in oder auf Fahrzeugen
befördern lässt ;
25
2. Verwarnungsgeldkatalog Straße
G
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrigkeit die darin besteht, dass
S
A.
1
der Beförderer
entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nach
Absatz 6.8.2.5.2 ADR auf dem Tankfahrzeug oder auf einer Tafel der
Name des Eigentümers und Betreibers angegeben ist;
S
2
S
3
S
4
entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die
Beförderungseinheit (Kraftfahrzeug mit Anhänger) mit dem nach
Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil
ausgerüstet ist (beim Fehlen eines Unterlegkeils);
entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 9 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der
Erdungsanschluss nach Absatz 6.8.2.1.27 ADR mit dem
Erdungssymbol kenntlich gemacht ist;
entgegen § 9 Abs. 16 Nr. 2 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in
Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von
Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der
Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht
beachtet;
S
B.
5
der Empfänger
entgegen § 9 Abs. 16 Nr. 2 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in
Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von
Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der
Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht
beachtet;
S
C.
6
der Verlader
entgegen § 9 Abs. 16 Nr. 2 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in
Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von
Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der
Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht
beachtet;
S
D.
7
der Befüller
entgegen § 9 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa einen der
nach Unterabschnitt 5.3 1.2 ADR vorgeschriebenen Großzettel
(Placards) nicht anbringt;
der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks,
eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers
E.
S
66
8
entgegen § 9 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz
6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2, Absatz 6.8.3.5.11 und Unterabschnitt
6.9.6.1 ADR auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC,
Schüttgut-Container und FVK-Tank selbst oder auf einer Tafel der
Name des Eigentümers und/oder Betreibers angegeben ist;
GGVSE
§10 Nr.
Euro
16c
35,-
16f
35,-
16g
35,-
20
35,-
20
35,-
20
35,-
10p
35,-
11b
35,-
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
S
F.
9
der Fahrzeugführer
entgegen § 9 Abs. 11 Nr. 11 Buchstabe c einen nach Abschnitt 8.1.5
Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil nicht mitführt oder
nicht aushändigt;
S
10
S
11
11.1
11.2
11.3
11.4
15i
25,-
entgegen § 9 Abs. 11 Nr. 12, die nach Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe
b ADR vorgeschriebene Schulungsbescheinigung nicht mitführt, aber im
Verlauf der Straßenkontrolle ermittelt oder nachgewiesen wird, dass
eine solche Bescheinigung erteilt worden ist;
15j
25,-
entgegen § 9 Abs. 11 Nr. 9 Buchstabe b gemäß Abschnitt 5.3.2 ADR
eine orangefarbene Tafel,
mehrere orangefarbene Tafeln
nicht parallel/senkrecht zur Längsachse anbringt oder
eine orangefarbene Tafel,
zwei orangefarbene Tafeln
nicht vollständig entfernt oder verdeckt;
15g
10,15,20,30,-
S
12
entgegen § 9 Abs. 11 Nr. 9 Buchstabe a einen der nach den
Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 ADR vorgeschriebenen Großzettel
(Placards) nicht vorschriftsmäßig anbringt;
15g
30,-
S
13
13.1
13.2
entgegen § 9 Abs. 11 Nr. 9 Buchstabe a gemäß Absatz 5.3.1.1.5 ADR
einen Großzettel (Placard),
zwei Großzettel (Placards)
nicht entfernt;
15g
entgegen § 9 Abs. 16 Nr. 2 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in
Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe
von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der
Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht
beachtet;
20
35,-
20,30,-
S
14
G.
der Halter
S
15
entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nach
Absatz 6.8.2.5.2 ADR auf dem Tankfahrzeug oder auf einer Tafel der
Name des Eigentümers und Betreibers angegeben ist;
16c
35,-
S
16
entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die
Beförderungseinheit (Kraftfahrzeug mit Anhänger) mit dem nach
Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil
ausgerüstet ist (beim Fehlen eines Unterlegkeils);
16f
35,-
S
17
entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 9 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der
Erdungsanschluss nach Absatz 6.8.2.1.27 ADR mit dem
Erdungssymbol kenntlich gemacht ist;
16g
35,-
GGVSE
§10 Nr.
Euro
35,-
3. Verwarnungsgeldkatalog Eisenbahn
G
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrigkeit die darin besteht, dass
A.
der Absender
E
1
entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa einen der
nach Unterabschnitt 5.3.1.6 RID vorgeschriebenen Großzettel
(Placards) nicht vorschriftsmäßig anbringt;
5h
E
2
entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb Absatz
5.3.2.1.7 RID
eine orangefarbene Tafel,
zwei orangefarbene Tafeln
nicht parallel zur Längsachse anbringt;
5i
2.1
2.2
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
10,15,-
67
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
E
3
entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i, die in Unterabschnitt 5.4.1.1 RID
vorgeschriebenen Angaben - ausgenommen die offizielle Bennennung
des gefährlichen Gutes für die Beförderung - im Beförderungspapier
nicht vermerkt, sofern die fehlenden Angaben bei der behördlichen
Kontrolle ermittelt werden können;
E
B.
4
der Empfänger
entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b Großzettel (Placards) nicht nach
Absatz 5.3.1.1.5 RID entfernt oder verdeckt;
entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b gemäß Abschnitt 5.3.2 RID
eine orangefarbene Tafel,
zwei orangefarbene Tafeln
nicht vollständig entfernt oder verdeckt;
E
E
5
5.1
5.2
C.
6
6.1
6.2
E
7
D.
E
8
E
9
9.1
9.2
68
der Befüller
entgegen § 9 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa einen der
nach Unterabschnitt 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID vorgeschriebenen
Großzettel (Placards) oder einen nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1
RID vorgeschriebenen Rangierzettel nicht vorschriftsmäßig anbringt;
entgegen § 9 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb gemäß
Abschnitt 5.3.2 RID
eine orangefarbene Tafel,
zwei orangefarbene Tafeln
nicht parallel zur Längsachse anbringt;
35,-
7a
30,-
7a
20,30,-
8e
10,15,8f
35,-
10y
35,-
10y
10,15,-
E.
der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks,
eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers
10
entgegen § 9 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz
6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2 und Absatz 6.8.3.5.11 RID auf dem
ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC oder Schüttgut-Container
selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und Betreibers
angegeben ist;
der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder
Batteriewagens
11b
35,-
entgegen § 9 Abs. 18 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2
RID auf dem Kesselwagen, abnehmbaren Tank oder Batteriewagen
selbst oder auf einer Tafel der Name des Betreibers angegeben ist.
22b
35,-
F.
E
der Verlader
entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e Unterabschnitt 5.1.3.1 RID
eine orangefarbene Tafel,
zwei orangefarbene Tafeln
nicht parallel zur Längsachse anbringt;
entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb nicht dafür
sorgt, dass einer der nach Unterabschnitt 5.3.1.2, Unterabschnitt
5.3.1.3, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und Absatz 5.3.1.3.2
Satz 2, und Unterabschnitt 5.3.1.5 RID vorgeschriebenen Großzettel
(Placards) und einer der nach Abschnitt 5.3.4 RID ausgenommen
Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID vorgeschriebenen Rangierzettel angebracht
sind;
5k
11
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anlage 8
Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan für die
Aus- und Fortbildung von Gefahrgutkontrollpersonal gemäß 1.8.1 ADR/RID für Länder- und
Bundesbehörden
1. Vorwort
Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und
Schiene handelt es sich um eine besonders sensible und
komplexe Materie. Die Regelungen unterliegen ständigen
Änderungen durch die UN-Modellvorschriften sowie durch
die Europäischen Übereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und
über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter (RID). Nicht nur der Gefahrguttransport selbst, sondern auch die behördlichen Gefahrgutkontrollen und ihre
Ergebnisse stehen immer öfter im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Von den Betroffenen werden einheitliche und qualitativ hochwertige Kontrollen erwartet. Entscheidungen der
Kontrollbehörden sind vor Gericht überprüfbar.
2. Ziele
Zur Steigerung der Effizienz und der Einheitlichkeit von
Gefahrgutkontrollen ist es erforderlich, für die Aus- und
Fortbildung des Kontrollpersonals eine gemeinsame Grundlage zu schaffen. Einheitliche Gefahrgutkontrollen sind kein
Selbstzweck, sondern dienen der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften und erhöhen die Sicherheit. Die Teilnehmer einer Schulung sollen nach Abschluss in der Lage
sein, selbständig Gefahrgutkontrollen bei den Verkehrsträgern Straße und/oder Schiene durchzuführen und die
notwendigen Maßnahmen zu treffen.
3. Zielgruppen
Der Rahmenlehrplan richtet sich an die Entscheidungsträger für die Aus- und Fortbildung. Zielgruppe der Aus- und
Fortbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher in der
Regel keine Erfahrungen in der Durchführung von Gefahrgutkontrollen hat. Im Sinne einer ganzheitlichen Verkehrskontrolle wird empfohlen, dass die Schulungsteilnehmer über
einschlägige Kenntnisse auch in anderen Rechtsbereichen
(z.B. Sozialvorschriften, Straßenverkehrsrecht) verfügen.
4. Rahmenlehrplan
Der Rahmenlehrplan trägt Empfehlungscharakter. Er ist unter praktischen und anwenderbezogenen Aspekten gegliedert und nach einem Bausteinsystem aufgebaut. Er enthält
die Mindestanforderungen an Wissensstoff, der für die
Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen erforderlich ist. Der Rahmenlehrplan enthält derzeit keine besonderen Bausteine für die Durchführung von Gefahrgutkontrollen für die Klasse 1 und 7. Für diese Themenbereiche sowie bei aktuellen Rechtsänderungen sind zusätzliche Aufbau- und Auffrischungskurse erforderlich. Kleinere
Rechtsänderungen mit einem Umfang bis 5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronische Medien vermittelt
werden. Die Lehr- und Lerninhalte können in Einzelmodule
unterteilt werden. Die Lerninhalte sind durch eine unmittelbar anschließende praktische Aus- und Fortbildung zu ergänzen.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
5. Grundsätze
1. Die Themen sind durch zentrale Fortbildungseinrichtungen
von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten.
2. Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische
Kenntnisse besitzen und mindestens über eine pädagogische Grundausbildung verfügen.
3. Die Anzahl der Teilnehmer soll möglichst auf 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden.
4. Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
5. Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens 5
Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken.
6. Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch
Lernzielkontrollen überprüft werden.
7. Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme.
6. Zeitansätze
Der Zeitansatz von rund 100 Unterrichtseinheiten (einschließlich des Praxistages) für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden.
7. Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte
Unterrichtseinheiten
1. Einführung
1
2. Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
3
3. Bestimmungen des Gesetzes zum ADR
1
4. Bestimmungen des Übereinkommens
zum COTIF
1
5. Bestimmungen der GGVSE
4
6. Europäisches Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR) Ordnung über
die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (RID)
2
7. Gefahreneigenschaften und Klassifizierung
5
8. Relevante Begriffsbestimmungen und
Definitionen
1
9. Verantwortliche und Pflichten
3
10. Allgemeine Sicherheitspflichten
1
11. Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung
3
12. Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften
8
13. Beförderungsarten
1
14. Beförderung in Versandstücken
20
15. Beförderung in Tanks
12
16. Beförderung in loser Schüttung
8
17. Freistellungen
8
18. Ausnahmen
4
19. RSE und sonstige Vollzugshinweise
-
20. Sicherheitsberater/ Gefahrgutbeauftragter
3
69
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
21. Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung
1
22. Kontrollablauf
4
23. Praktische Ausbildungskontrolle
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten
7
101
8. Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplanes
1. Lehr-/Lernschwerpunkt
Die hier vorgegebene Reihenfolge kann in einem begrenzten Rahmen geändert werden.
2. Lehr-/Lerninhalte
Hier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte
unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften
aufgeführt.
3. Bedeutung „S“ = Straße, „E“ = Eisenbahn (S/E)
Der Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße
und Eisenbahn abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind
für beide Verkehrsträger gültig.
4. Lehr-/Lernmethode
Diese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten
der Seminargruppe abzustimmen. Da der Lehrplan sich
an pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte wendet, wird
auf eine Erläuterung der einzelnen Methoden (z. B.
Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von
Medien) verzichtet.
5. Stufe
Für die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden:
Stufe I:
Kennen lernen und Wiedergeben (Reproduktion)
Stufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation)
Stufe III: Anwenden und Umsetzen (Transfer)
Stufe IV: Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung)
6. Unterrichtseinheit (UE)
Eine UE wird mit 45 Minuten angesetzt.
7. Hinweise
Diese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung.
70
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
UN-Modellvorschriften, ADR,RID, ADRAusnahmeVO (Multilaterale Vereinbarungen), RIDAusnahmeVO (Multilaterale Sondervereinbarungen), IMDG-Code, ADNR/ADN, ICAO-TI, EURichtlinien, Gesetz zum ADR, GGBefG, GGVSE,
GGVBinSch, GGVSee, GGAV, GGKontrollV, GbV,
GGKostV, RSE, Technische Richtlinien
Internationale und nationale Regelwerke wie
UNO, IMO, ECE/WP.15, OTIF, RIDFachausschuss, GT, IAEA, ZKR
Internationale und nationale Organisationen wie
Überblick über Entstehung und Entwicklung der
Gefahrgutvorschriften
Lehr-/Lerninhalte
§ 7 Sofortmaßnahmen
§ 6 Allgemeine Ausnahmen
§ 5 Zuständigkeiten
§ 3 Ermächtigungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
2 Bestimmungen des GGBefG
GefahrgutbeförÜberblick über die §§ 1-12
derungsgesetzes
1 Einführung
Lernschwerpunkt
Lehr- /
S/E
Vortrag
medienunterstützt
Vortrag
medienunterstützt
Lernmethode
Lehr- /
IV
I
Stufe
3
1
UE
zu § 7 ggf. aktuelle SofortmaßnahmeVO nennen
vertieft behandeln (siehe amtliche
Begründung)
§ 2 Begriffsbestimmungen:
Hinweise
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
71
72
4 Bestimmungen des Übereinkommen über den internationalen EisenÜbereinkommens
bahnverkehr (COTIF)
zum COTIF
Gesetz zum ADR
3 Bestimmungen des Europäisches Übereinkommen über die internatioGesetzes zum
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der StraADR
ße (ADR)
§ 12 Kosten
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 9a Amtshilfe und Datenschutz
§ 9 Überwachung
§ 8 Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisung von
Gefahrguttransporten
E
Vortrag
medienunterstützt
Vortrag
medienunterstützt
III
III
1
1
Artikel 2 des Gesetzes zum ADR als
Schnittstelle zur GGVSE
Hinweis auf die Möglichkeit von Multilateralen Vereinbarungen geben (Art.
4 Nr. 3)
Artikel des Übereinkommens kurz besprechen und Bezug zu entsprechenden Bestimmungen des GGBefG
herstellen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten:
1. eigenständige Bußgeldnormen
nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5
2. Zusammenhang mit § 9 und 10
GGVSE
3. Hinweis auf Verjährungsfrist
Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. § 6 GGVSE)
§ 8 und 9:
Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. § 6 GGVSE)
§ 8 und 9:
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
4
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
§ 9 Pflichten
§ 8 Schriftliche Weisungen im Schienenverkehr
§ 7 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr
§ 6 Zuständigkeiten
§ 5 Ausnahmen
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
§ 3 Zulassung zur Beförderung
zu § 9 und 10 vertiefte Behandlung
unter Verantwortlichkeiten
eingangs nur Hinweis: § 7 sollte als
Einzelthema mit mind. 2 UE in der
zweiten Seminarwoche behandelt
werden
Zu § 7 und Anlage 1 (Überblick)
§ 2 Begriffsbestimmungen können
ggf. in dem Schwerpunkt „Begriffsbestimmungen und Definitionen" zusammen mit den Begriffsbestimmungen des GGBefG und des ADR/RID
behandelt werden
IV
§ 2 Begriffsbestimmungen
Vortrag
CIM Artikel 5 § 2 Abschluss von Multilateralen Sondervereinbarungen
i.V.m. Abweichungen gemäß 1.5 RID
behandeln
§ 1 als Bindeglied zwischen GGBefG
und Gesetz zum ADR/COTIF im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahmen darstellen
E
E
E
§ 1 Geltungsbereich
5 Bestimmungen der GGVSE mit Hinweis auf Erläuterungen in der RSE
GGVSE
Überblick über § 1 bis 11 und Anlagen 1 bis 3
Gesetz zum Überkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
- Artikel 12 Frachtbrief, Artikel 13 Inhalt des
Frachtbriefes
- Artikel 5 Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände
Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationalen Einsenbahnbeförderung
von Gütern (CIM)
Anlage I RID
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
73
74
6 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter
auf der Straße
(ADR)
Ordnung über die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter (RID)
S
Vortrag
III
2
Teil 8 Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung
Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Beund Entladung und die Handhabung
Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks
Teil 5 Vorschriften für den Versand
Teil 4 Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und
Tanks
Teil 3 Gefahrgutverzeichnis und Freistellungen
bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen
Teil 2 Klassifizierung
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Systematik der Tabelle A
Beförderungsvorgang vom Absender
bis zum Empfänger (Teile 1 bis 9) darstellen
Inhaltsverzeichnis als Hilfsmittel verwenden
Systematik und Gliederung der einzelnen Teile darstellen
materielle Einzelregelungen der Anlage 2 sind bei den speziellen Themenbereichen des ADR/RID jeweils anzusprechen
Anwendbarkeit der Anlagen im nationalen/internationalen Verkehr
Aufbau und Systematik
Überblick über die
Teile 1 bis 9 ADR und Teile 1 bis 7 RID
zu Anlage 2 (Überblick)
zu § 9 und 10 vertiefte Behandlung
unter Verantwortlichkeiten
Anlagen 1 bis 3
§ 11 Übergangsbestimmungen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
8
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
Sicherung
10 Allgemeine Sicherheitspflichten
1.10 ADR/RID Vorschriften für die Sicherung
§ 4 GGVSE
Unterabschnitt 1.4.1.1 ADR/RID
- § 9 GGVSE
- angrenzende Rechtsbereiche, z.B. StVO,
StVZO, AEG/EBO,
- § 6 GbV
- § 2 GGVSE
- § 9 GGBefG
- 1.4 ADR/RID
Vortrag
Vortrag
Gruppenarbeit
- 1.2 ADR/RID
9 Verantwortliche
und Pflichten
Experimentalvortrag
AV-Medien
Video Gefahrgutversuche zur Klasseneinteilung
Vortrag
- Kriterien der einzelnen Klassen (Eigenschaften
und Klassifizierungscodes)
- Unterklassen (Klasse 1)
- nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
- Verzeichnis der Sammeleintragungen (Entscheidungsbäume)
2.2 – Besondere Vorschriften für die einzelnen
Klassen
- Einteilung in Klassen 1 bis 9
- Grundsätze der Klassifizierung
- Anwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr
(Unterabschnitt 2.1.3.9)
2.1 – Allgemeine Vorschriften
Teil 2 ADR/RID – Klassifizierung
8 Relevante Begriffs- 1.2 ADR/RID
bestimmungen
und Definitionen
7 Gefahreneigenschaften und
Klassifizierung
Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung S
der Fahrzeuge
9
II
IV
II
II
1
3
1
5
VCI-Leitfaden beachten (siehe RSE)
Unfallberichte gemäß 1.8.5 ADR/RID
die Verantwortlichkeiten (Sicherheitspflichten) werden definiert mit dem
Ziel, einen reibungsloseren Verkehr
und schnellere behördliche Kontrollen
vor Ort durchzuführen
Pflichten werden bei den Einzelthemen behandelt
nationale Unterschiede zu § 2
GGVSE darstellen
Klassifizierungscode für die Anwendung erläutern
Sicherheitsdatenblatt vorstellen
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
75
76
12 Begleitpapiere
nach Gefahrgutvorschriften
11 Ermittlung des
Verantwortlichen,
Verfolgung und
Ahndung
S
S
- Fahrwegbestimmung (§ 7 GGVSE)
- Zeitweilige Abweichungen (1.5 ADR/RID)
- Ausnahmegenehmigungen (§ 5 GGVSE, GGAV)
- Bescheinigung EBA/WSD
- Beförderungspapier für den Bahntransport
- Reservierungsbestätigung der Bahn
S
S
- Zulassungsbescheinigung (Abschnitt 9.1.1 /
9.1.2 ADR)
- ADR-Bescheinigung (Abschnitt 8.2.1 ADR)
§ 8 GGVSE
- Schriftliche Weisungen (Abschnitt 5.4.3 ADR),
- Containerpackzertifikat (Abschnitt 5.4.2 ADR/RID)
E
Präsentation von Musterpapieren
- Relevante Papiere
(GGVSE/ADR/RID)
- Beförderungspapier/Frachtbrief (Abschnitt 5.4.1
ADR/RID)
Vortrag
Gruppenarbeit
Vortrag
Gruppenarbeit
- Abschnitt 8.1.2 ADR/RID
Amtshilfe nach 1.8.2 ADR/RID
§§ 324 ff StGB (Straftaten gegen die Umwelt)
§§ 9, 14, 130 OwiG
HGB
§ 12a StVG
Haftungs-/ Vertrags-/ Speditionsrecht
§ 10 GGVSE
§ 10 GGBefG
IV
IV
8
3
Überblick über die nach anderen
Rechtsvorschriften vorgeschriebenen
Unterlagen: z.B. Abfallbegleitschein,
Sprengstoffbefähigungsschein, siehe
auch RSE
Verantwortlichkeiten = Normadressaten
die Verantwortlichkeiten (Sicherheitspflichten) werden definiert mit dem
Ziel, einen reibungsloseren Verkehr
und schnellere behördliche Kontrollen
vor Ort durchzuführen
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
14 Beförderung in
Versandstücken
13 Beförderungsarten
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
auf Prüfbericht hinweisen
Codierung erläutern
Zuständige Behörden gemäß § 6
GGVSE benennen
auf Besonderheiten der Klassen 1
und 7 nur hinweisen
Unterschiede und Gemeinsamkeiten
der materiellen Einzelfallregelungen
bei der jeweiligen Beförderungsart
vertiefen (z.B. Abgrenzung IBC –
Tankcontainer, Anwendbarkeit 1.1.3.6
- Schulungsbescheinigung)
Hinweis auf Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen
(5.1.2.1)
Video
Bilder
20
1
5.2 Kennzeichnung und Bezettelung
IV
II
Kennzeichnung und Bezettelung von
Umverpackungen bei Behandlung
von Kapitel 5.2 erläutern
Video
Einzelne Verpackungen
anhand von Mustern/Bildern zeigen
Vortrag
Gruppenarbeit
Vortrag
Bilder
5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von
Gefahrgut
6.1 bis 6.6 Bau- und Prüfvorschriften
Spalte 9b - Sondervorschriften für die Zusammenpackung 4.1.10
Sondervorschriften in 4.1.5 bis 4.1.9
Spalten 8 und 9a - System der Verpackungsanweisungen 4.1.4
Allgemeinen Grundsätze für Verpackungen in
4.1.1 bis 4.1.3
4.1 Verwendungsvorschriften
Spalte 6 - Sondervorschriften in Kapitel 3.3 im Zusammenhang mit Verpackungen
Spalten 4, 7 bis 9b im Zusammenhang mit Versandstücken
Inhalte der Tabelle A
Begriffsbestimmungen in 1.2.1
- Tanks
- Lose Schüttung
- Versandstücke
- Transportgenehmigung ADR/RID (5.4.1.2.1 c),
5.4.1.2.3.3, 2.2.41.1.13, 2.2.52.1.8)
- Sonstige Unterlagen
11
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
77
78
Gruppenarbeit
S
8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät
8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter
8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge
8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu
beachtende Vorschriften
S
E
7.7 Hand- und Reisegepäck
8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung
E
7.6 Vorschriften für den Versand als Expressgut
7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung sowie
für die Handhabung
7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken
7.1 Allgemeine Vorschriften
auf nationale Regelungen in Anlage 2
zur GGVSE hinweisen: z.B. Prüffristen
für Feuerlöscher und Überwachung
der Fahrzeuge
Besonderheiten im Eisenbahnverkehr
beachten (Schutzabstände)
Empfehlung: das Thema „Ladungssicherung“ in einem besonderen Seminar vertiefen
CSC Übereinkommen erläutern
nur allgemeine Hinweise zu Teil 7
Inhalt des Abschnittes „Begleitpapiere
nach Gefahrgutvorschriften“ wiederholen
5.4 Dokumentation
5.5 Sondervorschriften für Klasse 6.2 und begaste
Fahrzeuge, Wagen und Container
Besonderheiten der Wechselbehälter
erläutern
5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbener Kennzeichnung an Containern,
Fahrzeugen und Wagen
Zusätzliche Vorschriften in 5.2.1.5 bis 5.2.1.7 und
5.2.2.1.9 bis 5.2.2.1.11
Spalte 6 i.V.m. SV nach 3.3 für Kennzeichnung
durch Gefahrzettel
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
15 Beförderung in
Tanks
S
9.1 Allgemeine Vorschriften für den Bau und die
Zulassung von Fahrzeugen
S
S
9.4 Ergänzende Vorschriften der Aufbauten vervollständigter Fahrzeuge
9.6 Ergänzende Vorschriften der Aufbauten von
Fahrzeugen für Klasse 4.1 und Klasse 5.2
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
6.7 bis 6.10 Bau- und Prüfvorschriften
Inhalte der Tabelle A Spalten 10 bis 14
4.2 bis 4.5 Verwendungsvorschriften für Tanks
Begriffsbestimmungen in 1.2.1
S
9.3 Ergänzende Vorschriften für EX II/EXIII
9.2 Vorschriften für den Bau von Basisfahrzeugen S
S
Teil 9 ADR – Vorschriften für den Bau und die
Zulassung der Fahrzeuge
13
Darstellung der Tankbauarten anhand von
AV-Medien
Vortrag
Einzel-/Gruppenarbeit
IV
12
Kapitel 6.7 und 6.9 nur im Überblick
darstellen
Besonderheiten Saug-Druck-Tanks
i.V.m. GGAV Nr. 22 (S, E) darstellen
Schwerpunkte:
• Ausrüstung (6.8.2.2)
• Prüfungen (6.8.2.4)
• Kennzeichnung (6.8.2.5)
• Sondervorschriften (6.8.4)
im Eisenbahnverkehr besonders beachten:
• Füllungsgrad berechnen (4.3.2.2)
• Betrieb (4.3.2.3)
• Kontrollvorschriften für FlüssiggasKesselwagen (4.3.3.4)
Zusammenhänge mit den Sondervorschriften erläutern
Anwendung der Tankcodierung und
der Tankhierarchie vertieft darstellen
Unterscheidungsmerkmale zwischen
Tankcontainer und ortsbeweglichem
Tank sowie die Abgrenzung zu IBC
darstellen
Kapitel 7.2 und 7.5 bei Kapitel 9.3
und 9.6 erläutern
auf Besonderheiten für die Klassen
4.1 und 5.2 hinweisen
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
79
80
S
S
S
8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter
9.1 Allgemeine Vorschriften für den Bau und die
Zulassung von Fahrzeugen
9.7 Ergänzende Vorschriften für Tankfahrzeuge
S
9.2 Vorschriften für den Bau von Basisfahrzeugen S
S
S
8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu
beachtende Vorschriften
8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge
S
8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung
Anwendung aller Tank- und Fahrzeugvorschriften (Teil 9)
Anlage 2 GGVSE
Anlage 2 GGVSE
Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und
die Durchführung der Beförderung
8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät
die relevanten Regelungen darstellen
(7.5.1, 7.5.5.3, 7.5.7.1, 7.5.8., 7.5.9.,
7.5.10)
nur allgemeine Hinweise zu Teil 7
7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und
Handhabung
7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks
(Spalte 14)
7.1 Allgemeine Vorschriften
Besonderheiten Eisenbahnverkehr
darstellen
5.4 Dokumentation
Inhalt des Abschnittes relevante Begleitpapiere wiederholen
Besonderheiten im Eisenbahnverkehr
darstellen
5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung an Tanks, Wagen
und Fahrzeugen
5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von
Gefahrgut
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
S
S
8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu
beachtende Vorschriften
S
8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung
8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät
8 Vorschriften für die Beförderungsausrüstung
und die Durchführung der Beförderung
7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die
Handhabung
7.3 Beförderung in loser Schüttung
7.1 Allgemeine Vorschriften
6.11 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung
von Schüttgut-Containern
5.4 Dokumentation
5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbener Kennzeichnung an Containern,
Wagen, Fahrzeugen, Tanks für die Beförderung in
loser Schüttung
5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von
Gefahrgut
Inhalte der Tabelle A Spalten 14, 17 im Zusammenhang mit Beförderung in loser Schüttung (Kapitel 4.3)
16 Beförderung
Begriffsbestimmungen in 1.2.1
in loser Schüttung
15
Fahrzeuge anhand von
AV-Medien zeigen
Vortrag
Einzel-/Gruppenarbeit
IV
8
Anlage 2 GGVSE
Anlage 2 GGVSE
Sondervorschriften VW, VV
Hinweis: CSC Übereinkommen erläutern
nur allgemeine Hinweise zu Teil 7
Inhalt des Abschnittes „Begleitpapiere
nach Gefahrgutvorschriften“ wiederholen
Besonderheiten im Eisenbahnverkehr
darstellen
Verknüpfung zu Kapitel 7.3 herstellen
für die Anwendung der Tankvorschriften Regelungen in der RSE erläutern
(Zulassung von Silofahrzeugen als
Tankfahrzeug)
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
81
82
18 Ausnahmen
17 Freistellungen
S
S
8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter
9.1 Allgemeine Vorschriften für den Bau und die
Zulassung von Fahrzeugen
E
Artikel 6 der Richtlinie 96/49/EG zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter auf der
Schiene
GGVSE § 5 Ausnahmen
GGBefG § 6 Allgemeine Ausnahmen
S
Artikel 6 der Richtlinie 94/55/EG zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den
Gefahrguttransport auf der Straße
Überblick über die Ausnahmen vom Gefahrgutrecht
1.1.3.6 Mengen je Beförderungseinheit
1.1.3.5 ungereinigte leere Verpackungen
3.4 Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern (LQ)
3.3 Sondervorschriften
1.1.3.4 Sondervorschriften oder mit in begrenzten
Mengen verpackten gefährlichen Gütern
1.1.3.3 Beförderung von flüssigen Kraftstoffen
1.1.3.2 Beförderung von Gasen
1.1.3.1 Art der Beförderungsdurchführung
ADR/RID Teil 1
9.5 Herstellung von Aufbauten vollständiger oder
vervollständigter Fahrzeuge
9.2 Vorschriften für den Bau von Basisfahrzeugen
S
8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge
16
Vortrag
Vortrag, Gruppenarbeit
erarbeitender Unterricht
IV
IV
4
8
Bemerkungen (z. B. 2.2.62.1.1) und
Fußnoten (z. B. 2.2.43.2) beachten
Freistellungen mit der Anwendung
des Gefahrgutrechtes verknüpfen
bei 9.2.1 Satz 2 ansprechen
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
Vortrag
II
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
IV
22 Kontrollablauf
Ermittlung und Sachbearbeitung
Straftaten
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Durchführung spezifischer Schwerpunktkontrollen
- Erfassung der Kontrolldaten
- Anwendung von Prüfkatalogen und Checklisten
- Bewertung technischer Mängel
- Sicherungs-/Gefahrenabwehrmaßnahmen
- Eigensicherung/Arbeitsschutz
Verantwortlichkeiten
Eingriffsgrundlagen
Zuständigkeiten
II
21 Unterweisung von 1.3 ADR/RID
Personen/ Schulungsverpflichtung § 6 GbV
4
1
3
1.8.3 ADR/RID
20 Sicherheitsberater/ Gefahrgutbeauftragter
GBV
-
19 RSE und sonstige
Vollzugshinweise
GGAV
ADR/RID 1.5.1 Abschluss von MultilateralenVereinbarungen/Sondervereinbarungen
länder- und behördenabhängig
Stellung des Gb im Betrieb /im Verhältnis zu den Ermittlungsbehörden
Befreiungen von der GbV
Vorgaben aus der EG-Richtlinie für
den Sicherheitsberater werden ebenfalls für alle ADR/RID-Vertragsstaaten
übernommen
Aufnahme der Vorgaben der EGRichtlinie zur Kontrolle auf der Straße
und in den Unternehmen (gilt auch für
die Schiene)
Einzelregelungen der RSE und der
sonstigen Vollzugshinweise bei den
materiellen Einzelthemen behandeln
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
83
84
Summe UE
23 Praktische Ausbildungskontrolle
Gefahrgutproben
Aufbau und Durchführung einer Kontrolle
Kostenerhebung
Prävention
18
101
7
spezielle Ausrüstung und Kleidung
z.B. GGKostV
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anlage 8/2
7.
Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme.
Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß
Abschnitt 1.8.1 ADR/RID
6. Zeitansätze
Ergänzend zu dem einheitlichen Muster-Rahmenlehrplan
für die behördlichen Gefahrgutkontrollen gemäß Anlage 8
RSE soll auch die Aus- und Fortbildung des Personals zur
Kontrolle der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7
(Radioaktive Stoffe) geregelt werden.
Der Zeitansatz der Unterrichtseinheiten für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell
an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden. Der
im Lehr- und Lernschwerpunkt angegebene Zeitrahmen
bezieht sich dabei auf Kontrollpersonal ohne Vorkenntnisse bei der Beförderung radioaktiver Stoffe. Die Ausbildung
des Kontrollpersonals sowie die bisherige Kontrollerfahrung sind zu berücksichtigen und können den Zeitbedarf
erheblich reduzieren.
2. Ziele
7. Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte
Teilbereich: Klasse 7 (Radioaktive Stoffe)
1. Vorwort
Den Schulungsteilnehmern sollen über die Lerninhalte des
allgemeinen Muster-Rahmenlehrplans hinaus die besonderen Anforderungen bzgl. der Klasse 7 vermittelt werden.
Hierzu zählen u.a. die Vermittlung der relevanten gefahrgut- und atomrechtlichen Vorschriften, der sichere Umgang mit Messgeräten und das richtige Einsatzverhalten.
Die Teilnehmer sollen am Ende der Schulung in der Lage
sein, selbstständig Gefahrgutkontrollen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe bei den Verkehrsträgern Straße
und Schiene durchzuführen.
3. Zielgruppen
Zielgruppe der Fortbildung für die Klasse 7 ist das Kontrollpersonal, das bereits einen Grundlehrgang gemäß RSE
mit Erfolg absolviert hat oder einen vergleichbaren Kenntnisstand erreicht hat und bei der Gefahrgutkontrolle der
Klasse 7 eingesetzt werden soll.
4. Rahmenlehrplan
Der Musterrahmenlehrplan für den Teilbereich Klasse 7
(Radioaktive Stoffe) trägt Empfehlungscharakter. Er enthält die Anforderungen an Wissensstoff und praktischer
Ausbildung, die für die Durchführung von behördlichen
Gefahrgutkontrollen der Klasse 7 erforderlich sind.
5. Grundsätze
Unterrichtseinheiten
1. Einführung
1
2. Physikalische Grundlagen
6
3. Gefahrgutrechtliche Bestimmungen
des ADR/RID
14
4. Atomrechtliche Vorschriften (Atomgesetz,
Strahlenschutzverordnung)
3
5. Strahlenschutz
4
6. Strahlungsmessung
12
7. Straftaten
3
8. Praktische Ausbildungskontrolle
8
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten
51
8. Erläuterung zu den Einzelspalten des Muster-Rahmenlehrplanes:
1. Lehr-/Lernschwerpunkt
Die hier vorgegebene Reihenfolge kann in einem begrenzten Rahmen geändert werden.
2. Lehr-/Lerninhalte
Hier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte
unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften
aufgeführt.
Die Themen sind an zentralen Fortbildungseinrichtungen von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten. Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische
Kenntnisse sowie Grundkenntnisse im Atomrecht besitzen.
3. S/E (Bedeutung „S“ = Straße, „E“ = Eisenbahn)
2.
Für die Durchführung der Fortbildung wird eine Kooperation der Bildungseinrichtungen empfohlen.
4. Lehr-/Lernmethode
3.
Die Anzahl der Teilnehmer soll aufgrund der Komplexität der Vorschriften und der praktischen Übungen
möglichst auf 12 bis 16 Seminarteilnehmer begrenzt
werden.
1.
4.
Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
5.
Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens
5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken.
6.
Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch
Lernzielkontrollen überprüft werden.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
Der Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße
und Schiene abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch
angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind für
beide Verkehrsträger gültig.
Diese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten
der Seminargruppe abzustimmen.
Da der Lehrplan sich an pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte wendet, wird auf eine Erläuterung der einzelnen
Methoden (z. B. Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit,
Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von Medien) verzichtet.
5. Stufe
Für die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden:
Stufe I
Kennenlernen und Wiedergabe
(Reproduktion)
85
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Stufe II
Ordnen und Verstehen (Reorganisation)
Stufe III
Anwenden und Umsetzen (Transfer)
Stufe IV
Problemlösen (Analyse, Synthese,
Beurteilung)
6. Unterrichtseinheiten (UE)
Eine UE wird mit 45 Minuten angesetzt.
7. Hinweise
Diese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung.
9. Weitere Erläuterungen
Von besonderer Bedeutung ist der Schutz des Kontrollpersonals vor möglichen Gefährdungen. Dies gilt insbesondere bei festgestellten Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen während des Transports mit radioaktiven Stoffen, bei denen die Polizei im Rahmen des ersten Zugriffs
die erforderlichen Maßnahmen bis zum Eintreffen der zuständigen Strahlenschutzbehörden/Hilfskräfte zu treffen
hat.
Um dies zu gewährleisten, soll den Teilnehmern der sichere Umgang mit den Messgeräten, das entsprechende Einsatzverhalten, die Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen
Vorschriften, die richtige Anwendung der erforderlichen
Schutzausrüstung und das Wissen um die Wichtigkeit einer amtlich anerkannten Personendosimetrie vermittelt
werden.
86
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Lehr-/
Lernschwerpunkt
Lehr-/Lerninhalte
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
S/E
Lehr-/
Lernmethode
StuUE
fe
Hinweise
87
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Lehr-/
Lernschwerpunkt
Lehr-/Lerninhalte
S/E
Lehr-/
Lernmethode
StuUE
fe
Hinweise
3. Gefahrgutrechtliche
Bestimmungen des
ADR / RID
88
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Lehr-/
Lernschwerpunkt
Lehr-/Lerninhalte
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
S/E
Lehr-/
Lernmethode
StuUE
fe
Hinweise
89
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Lehr-/
Lernschwerpunkt
90
Lehr-/Lerninhalte
S/E
Lehr-/
Lernmethode
StuUE
fe
Hinweise
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anlage 9
Muster für die Bekanntgabe der Tunnelkategorien
(Straßenbezeichnung, z. B. A 3, B 56)
(Streckenkilometer/Ortslage)
(Tunnelkategorie und ggf. Wochentag, Zeitfenster)
(Bemerkungen)
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
91
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anlage 10
Alphabetisches Verzeichnis der gefährlichen Güter
Benennung und Beschreibung des Gutes
Abfälle, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten: siehe
ABFALLNITRIERSÄUREMISCHUNG mit höchstens 50 % Salpetersäure
ABFALLNITRIERSÄUREMISCHUNG mit mehr als 50 % Salpetersäure
ABFALLSCHWEFELSÄURE
ACETAL
ACETALDEHYD
ACETALDEHYDAMMONIAK
ACETALDEHYDOXIM
Acetoin: siehe
ACETON
ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT
ACETONITRIL
ACETONÖLE
Acetylaceton: siehe
ACETYLBROMID
ACETYLCHLORID
ACETYLEN, GELÖST
ACETYLEN, LÖSUNGSMITTELFREI
Acetylentetrabromid: siehe
Acetylentetrachlorid: siehe
ACETYLIODID
ACETYLMETHYLCARBINOL
ACRIDIN
ACROLEIN, DIMER, STABILISIERT
ACROLEIN, STABILISIERT
ACRYLAMID, FEST
ACRYLAMID, LÖSUNG
ACRYLNITRIL, STABILISIERT
ACRYLSÄURE, STABILISIERT
ADIPONITRIL
AIRBAG-GASGENERATOREN
AIRBAG-GASGENERATOREN
AIRBAG-MODULE
AIRBAG-MODULE
AKKUMULATOREN, NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler
AKKUMULATOREN, NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler
AKKUMULATOREN, NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler
AKKUMULATOREN, TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler
Aktinolith: siehe
ALDEHYDE, N.A.G.
ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
ALDOL
ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G.
ALKALIMETALLAMALGAM, FEST
ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG
ALKALIMETALLAMIDE
ALKALIMETALLDISPERSION
ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
ALKALOIDE, FEST, N.A.G.
ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G.
ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G.
ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G.
ALKOHOLATE, LÖSUNG in Alkohol, N.A.G.
ALKOHOLE, N.A.G.
ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
ALKOHOLISCHE GETRÄNKE
ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C2-C12-Homologe)
ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C2-C12-Homologe)
ALKYLSCHWEFELSÄUREN
ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure
ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure
ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure
ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure
92
UNNr.
3175
1826
1826
1906
1088
1089
1841
2332
2621
1090
1541
1648
1091
2310
1716
1717
1001
3374
2504
1702
1898
2621
2713
2607
1092
2074
3426
1093
2218
2205
0503
3268
0503
3268
2800
2795
2794
3028
2590
1989
1988
2839
3206
3401
1389
1390
1391
1421
1544
3140
1544
3140
3274
1987
1986
3065
2430
3145
2571
2585
2583
2586
2584
Bem.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
ALLYLACETAT
ALLYLALKOHOL
ALLYLAMIN
ALLYLBROMID
ALLYLCHLORFORMIAT
ALLYLCHLORID
ALLYLETHYLETHER
ALLYLFORMIAT
ALLYLGLYCIDYLETHER
ALLYLIODID
ALLYLISOTHIOCYANAT, STABILISIERT
ALLYLTRICHLORSILAN, STABILISIERT
ALUMINIUMBORHYDRID
ALUMINIUMBORHYDRID IN GERÄTEN
ALUMINIUMBROMID, LÖSUNG
ALUMINIUMBROMID, WASSERFREI
ALUMINIUMCARBID
ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG
ALUMINIUMCHLORID, WASSERFREI
Aluminiumeisensilicium-Pulver: siehe
ALUMINIUMFERROSILICIUM-PULVER
ALUMINIUMHYDRID
ALUMINIUMNITRAT
ALUMINIUMPHOSPHID
ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID
ALUMINIUM-PULVER, NICHT ÜBERZOGEN
ALUMINIUM-PULVER, ÜBERZOGEN
ALUMINIUMRESINAT
ALUMINIUMSILICIUM-PULVER, NICHT ÜBERZOGEN
AMEISENSÄURE mit mehr als 85 Masse-% Säure
AMEISENSÄURE mit mindestens 5 Masse-%, aber höchstens 85 Masse-% Säure
Ameisensäuremethylester: siehe
AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G.
AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
2-AMINO-4-CHLORPHENOL
2-AMINO-5-DIETHYLAMINOPENTAN
2-AMINO-4,6-DINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser
2-(2-AMINOETHOXY)-ETHANOL
N-AMINOETHYLPIPERAZIN
AMINOPHENOLE (o-, m-, p-)
AMINOPYRIDINE (o-, m-, p-)
Aminosulfonsäure: siehe
AMMONIAK, WASSERFREI
AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, Dichte kleiner als 0,880 kg/l bei 15 °C, mit mehr als 35 %, aber höchstens
50 % Ammoniak
AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, Dichte kleiner als 0,880 kg/l bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak
AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte zwischen 0,880 und 0,957 bei 15 °C, mit mehr als 10 %,
aber höchstens 35 % Ammoniak
AMMONIUMARSENAT
Ammoniumbifluorid: siehe
Ammoniumbifluorid, Lösung: siehe
AMMONIUMDICHROMAT
AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, FEST
AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, LÖSUNG
Ammoniumdisulfat: siehe
AMMONIUMFLUORID
AMMONIUMFLUOROSILICAT
AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, FEST
AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG
AMMONIUMHYDROGENSULFAT
AMMONIUMMETAVANADAT
AMMONIUMNITRAT, FLÜSSIG, heiße konzentrierte Lösung mit einer Konzentration von mehr als 80 %, aber
höchstens 93 %
AMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2 % Gesamtmenge brennbarer Stoffe (einschließlich organischer Stoffe als
Kohlenstoff-Äquivalent) und frei von sonstigen zugesetzten Stoffen
AMMONIUMNITRAT mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten
organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes
AMMONIUMNITRAT-EMULSION, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
UNNr.
2333
1098
2334
1099
1722
1100
2335
2336
2219
1723
1545
1724
2870
2870
2580
1725
1394
2581
1726
1395
1395
2463
1438
1397
3048
1396
1309
2715
1398
1779
3412
1243
2733
3259
2735
2734
2673
2946
3317
3055
2815
2512
2671
2967
1005
Bem.
2073
3318
2672
1546
1727
2817
1439
1843
3424
2506
2505
2854
1727
2817
2506
2859
2426
1942
0222
3375
93
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen
AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL
Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, einheitliche Gemische des Stickstoff/Phosphat-, des Stickstoff/Kali- oder des
Stickstoff/Phosphat/Kalityps mit höchstens 70 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,4 % Gesamtmenge
brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent, oder höchstens 45 % Ammoniumnitrat
ohne Beschränkung ihres Gehalts an brennbaren Stoffen
AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen
AMMONIUMPERCHLORAT
AMMONIUMPERCHLORAT
AMMONIUMPERSULFAT
AMMONIUMPIKRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
AMMONIUMPOLYSULFID, LÖSUNG
AMMONIUMPOLYVANADAT
AMMONIUMSULFID, LÖSUNG
Amosit: siehe
AMYLACETATE
n-Amylamin: siehe
sec-Amylamin: siehe
tert-Amylamin: siehe
AMYLAMINE
AMYLBUTYRATE
AMYLCHLORIDE
n-AMYLEN
AMYLFORMIATE
AMYLMERCAPTAN
n-AMYLMETHYLKETON
AMYLNITRAT
AMYLNITRITE
AMYLPHOSPHAT
AMYLTRICHLORSILAN
ANILIN
ANILINHYDROCHLORID
ANISIDINE
ANISOL
ANISOYLCHLORID
ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN
ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE
Anthophyllit: siehe
ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF
ANTIMONLAKTAT
ANTIMONPENTACHLORID, FLÜSSIG
ANTIMONPENTACHLORID, LÖSUNG
ANTIMONPENTAFLUORID
ANTIMON-PULVER
ANTIMONTRICHLORID
ANTIMONWASSERSTOFF
ANTIMONYLKALIUMTARTRAT
ANZÜNDER
ANZÜNDER
ANZÜNDER
ANZÜNDER
ANZÜNDER
ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR
ANZÜNDHÜTCHEN
ANZÜNDHÜTCHEN
ANZÜNDHÜTCHEN
ANZÜNDLITZE
ANZÜNDSCHNUR
ANZÜNDSCHNUR, rohrförmig, mit Metallmantel
ARGON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
ARGON, VERDICHTET
ARSEN
Arsenate, n.a.g.: siehe
Arsenate, n.a.g.: siehe
ARSENBROMID
ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG
94
UNNr.
3375
2067
2071
Bem.
frei
3375
0402
1442
1444
1310
0004
2818
2861
2683
2212
1104
1106
1106
1106
1106
2620
1107
1108
1109
1111
1110
1112
1113
2819
1728
1547
1548
2431
2222
1729
1549
3141
2814
2900
2590
1649
1550
1730
1731
1732
2871
1733
2676
1551
0121
0314
0315
0325
0454
0131
0044
0377
0378
0066
0105
0103
1951
1006
1558
1556
1557
1555
2759
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UNNr.
2760
2994
ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C
oder darüber
2993
Arsenite, n.a.g.: siehe
Arsenite, n.a.g.: siehe
ARSENPENTOXID
ARSENSÄURE, FEST
ARSENSÄURE, FLÜSSIG
ARSEN-STAUB
Arsensulfide, n.a.g.: siehe
Arsensulfide, n.a.g.: siehe
ARSENTRICHLORID
ARSENTRIOXID
ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch
ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch
ARSENWASSERSTOFF
ARSIN
ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure
ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure
ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure
ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure
ASBEST, BLAU
ASBEST, BRAUN
ASBEST, WEISS
ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G.
ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
Ätzkali: siehe
Ätznatron: siehe
Auskleidung für Fässer: siehe
AUSLÖSEVORRICHTUNGEN MIT EXPLOSIVSTOFF
AZODICARBONAMID
BARIUM
BARIUMAZID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 50 Masse-% Wasser
BARIUMAZID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser
BARIUMBROMAT
BARIUMCHLORAT, FEST
BARIUMCHLORAT, LÖSUNG
BARIUMCYANID
BARIUMHYPOCHLORIT mit mehr als 22 % aktivem Chlor
BARIUMLEGIERUNGEN, PYROPHOR
BARIUMNITRAT
BARIUMOXID
BARIUMPERCHLORAT, FEST
BARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG
BARIUMPERMANGANAT
BARIUMPEROXID
BARIUMVERBINDUNG, N.A.G.
Batteriebetriebenes Fahrzeug
1556
1557
1559
1554
1553
1562
1556
1557
1560
1561
1557
1556
2188
2188
2585
2583
2586
2584
2212
2212
2590
1719
3262
3266
3263
3267
1759
2921
3084
2923
3096
3095
1760
2920
3093
2922
3094
3301
3260
3264
3261
3265
1813
1823
1139
0173
3242
1400
1571
0224
2719
1445
3405
1565
2741
1854
1446
1884
1447
3406
1448
1449
1564
3171
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
Bem.
frei
95
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
Batteriebetriebenes Gerät
BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH
BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER
BATTERIEN, NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler
BATTERIEN, NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler
BATTERIEN, NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler
BATTERIEN, TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler
BAUMWOLLABFÄLLE, ÖLHALTIG
BAUMWOLLE, NASS
BEGASTE EINHEIT
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von
höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von
höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von
höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von
höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
UNNr.
3171
2797
2796
2800
2795
2794
3028
1364
1365
3359
Bem.
frei
3389
3390
3383
3384
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einer
Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 3387
LC50
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einer
Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens
10 LC50
3388
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim
3385
Einatmen von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim
3386
Einatmen von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 200
ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 1000
ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
Beize: siehe
Beize: siehe
Beize: siehe
Beize: siehe
BENZALDEHYD
BENZEN
BENZENSULFONYLCHLORID
BENZIDIN
BENZIN
BENZOCHINON
BENZONITRIL
BENZOTRICHLORID
BENZOTRIFLUORID
BENZOYLCHLORID
BENZYLBROMID
BENZYLCHLORFORMIAT
BENZYLCHLORID
Benzylcyanid: siehe
BENZYLDIMETHYLAMIN
BENZYLIDENCHLORID
BENZYLIODID
BERYLLIUM-PULVER
BERYLLIUMNITRAT
BERYLLIUMVERBINDUNG, N.A.G.
BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
Bhusa
BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT
BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B
BIOMEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.
BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG
BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
96
3381
3382
1263
3066
3469
3470
1990
1114
2225
1885
1203
2587
2224
2226
2338
1736
1737
1739
1738
2470
2619
1886
2653
1567
2464
1566
0382
0383
0384
0461
1327
2251
3373
3291
2781
2782
frei
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
UNNr.
3016
3015
2837
3257
3256
1999
1616
1617
1618
0129
1620
1872
1469
1470
3408
2989
0130
1794
Bem.
BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
Bisulfate, wässerige Lösung: siehe
Bitumen bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe
Bitumen mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe
Bitumen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe
BLEIACETAT
BLEIARSENATE
BLEIARSENITE
BLEIAZID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
BLEICYANID
BLEIDIOXID
BLEINITRAT
BLEIPERCHLORAT, FEST
BLEIPERCHLORAT, LÖSUNG
BLEIPHOSPHIT, ZWEIBASIG
BLEISTYPHNAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
BLEISULFAT mit mehr als 3 % freier Säure
BLEITRINITRORESORCINAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser0130
Mischung
2291
BLEIVERBINDUNG, LÖSLICH, N.A.G.
BLITZLICHTPULVER
0094
BLITZLICHTPULVER
0305
BOMBEN, BLITZLICHT
0037
BOMBEN, BLITZLICHT
0038
BOMBEN, BLITZLICHT
0039
BOMBEN, BLITZLICHT
0299
BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
0399
BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
0400
BOMBEN, mit Sprengladung
0033
BOMBEN, mit Sprengladung
0034
BOMBEN, mit Sprengladung
0035
BOMBEN, mit Sprengladung
0291
BORAT UND CHLORAT, MISCHUNG
1458
BORNEOL
1312
BORTRIBROMID
2692
BORTRICHLORID
1741
BORTRIFLUORID
1008
BORTRIFLUORIDDIETHYLETHERAT
2604
BORTRIFLUORID-DIHYDRAT
2851
BORTRIFLUORIDDIMETHYLETHERAT
2965
BORTRIFLUORID-ESSIGSÄURE-KOMPLEX, FEST
3419
BORTRIFLUORID-ESSIGSÄURE-KOMPLEX, FLÜSSIG
1742
Bortrifluorid-Ether-Komplex: siehe
2604
BORTRIFLUORID-PROPIONSÄURE-KOMPLEX, FEST
3420
BORTRIFLUORID-PROPIONSÄURE-KOMPLEX, FLÜSSIG
1743
BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHE mit entzündbaren flüssigen Stoffen
3473
BROM
1744
BROM, LÖSUNG
1744
BROMACETON
1569
omega-Bromacetophenon: siehe
2645
BROMACETYLBROMID
2513
BROMATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1450
BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3213
BROMBENZEN
2514
BROMBENZYLCYANIDE, FEST
3449
BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG
1694
1-BROMBUTAN
1126
2-BROMBUTAN
2339
BROMCHLORDIFLUORMETHAN
1974
BROMCHLORID
2901
BROMCHLORMETHAN
1887
1-BROM-3-CHLORPROPAN
2688
BROMESSIGSÄURE, FEST
3425
BROMESSIGSÄURE, LÖSUNG
1938
2-BROMETHYLETHYLETHER
2340
1-BROM-3-METHYLBUTAN
2341
BROMMETHYLPROPANE
2342
2-BROM-2-NITROPROPAN-1,3-DIOL
3241
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
97
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
BROMOFORM
BROMPENTAFLUORID
2-BROMPENTAN
BROMPROPANE
3-BROMPROPIN
BROMTRIFLUORETHYLEN
BROMTRIFLUORID
BROMTRIFLUORMETHAN
BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI
BROMWASSERSTOFFSÄURE
BRUCIN
BUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,2-dien)
BUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,3-dien)
BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von
nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet
BUTAN
BUTANDION
BUTANOLE
BUT-1-EN
cis-BUT-2-EN
trans-BUT-2-EN
BUTENE, GEMISCH
But-2-in: siehe
BUTIN-1,4-DIOL
BUTTERSÄURE
BUTTERSÄUREANHYDRID
BUTYLACETATE
BUTYLACRYLATE, STABILISIERT
n-BUTYLAMIN
N-BUTYLANILIN
BUTYLBENZENE
n-Butylbromid: siehe
n-BUTYLCHLORFORMIAT
Butylchloride: siehe
tert-BUTYLCYCLOHEXYLCHLORFORMIAT
1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT
n-BUTYLFORMIAT
tert-BUTYLHYPOCHLORIT
N,n-BUTYLIMIDAZOL
n-BUTYLISOCYANAT
tert-BUTYLISOCYANAT
BUTYLMERCAPTAN
n-BUTYLMETHACRYLAT, STABILISIERT
BUTYLMETHYLETHER
BUTYLNITRITE
BUTYLPHOSPHAT
BUTYLPROPIONATE
BUTYLTOLUENE
BUTYLTRICHLORSILAN
5-tert-BUTYL-2,4,6-TRINITRO-m-XYLEN
BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT
BUTYRALDEHYD
BUTYRALDOXIM
BUTYRONITRIL
BUTYRYLCHLORID
CADMIUMVERBINDUNG
CAESIUM
CAESIUMHYDROXID
CAESIUMHYDROXIDLÖSUNG
CAESIUMNITRAT
CALCIUM
CALCIUM, PYROPHOR
CALCIUMARSENAT
CALCIUMARSENAT UND CALCIUMARSENIT, MISCHUNG, FEST
CALCIUMCARBID
CALCIUMCHLORAT
CALCIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG
CALCIUMCHLORIT
CALCIUMCYANAMID mit mehr als 0,1 Masse-% Calciumcarbid
98
UNNr.
2515
1745
2343
2344
2345
2419
1746
1009
1048
1788
1570
1010
1010
Bem.
1010
1011
2346
1120
1012
1012
1012
1012
1144
2716
2820
2739
1123
2348
1125
2738
2709
1126
2743
1127
2747
3022
1128
3255
2690
2485
2484
2347
2227
2350
2351
1718
1914
2667
1747
2956
2352
1129
2840
2411
2353
2570
1407
2682
2681
1451
1401
1855
1573
1574
1402
1452
2429
1453
1403
verboten
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
UNNr.
CALCIUMCYANID
1575
CALCIUMDITHIONIT
1923
CALCIUMHYDRID
1404
CALCIUMHYDROSULFIT
1923
CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser
2880
CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser
2880
CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN mit mehr als 10 %, aber höchstens 39 % aktivem Chlor
2208
CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff) 1748
CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN
1748
CALCIUMLEGIERUNGEN, PYROPHOR
1855
CALCIUMMANGANSILICIUM
2844
CALCIUMNITRAT
1454
Calciumoxid
1910
CALCIUMPERCHLORAT
1455
CALCIUMPERMANGANAT
1456
CALCIUMPEROXID
1457
CALCIUMPHOSPHID
1360
CALCIUMRESINAT
1313
CALCIUMRESINAT, GESCHMOLZEN und erstarrt
1314
CALCIUMSILICID
1405
CAMPHER, synthetisch
2717
CAPRONSÄURE
2829
CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG
2757
CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
2758
CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
2992
CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
2991
CARBONYLFLUORID
2417
CARBONYLSULFID
2204
CER, Platten, Barren, Stangen
1333
CER, Späne oder Grieß
3078
CHEMIE-TESTSATZ
3316
CHEMISCHE PROBE, GIFTIG
3315
CHINOLIN
2656
CHLOR
1017
Chloracetaldehyd: siehe
2232
CHLORACETON, STABILISIERT
1695
CHLORACETONITRIL
2668
CHLORACETOPHENON, FEST
1697
CHLORACETOPHENON, FLÜSSIG
3416
CHLORACETYLCHLORID
1752
CHLORAL, WASSERFREI, STABILISIERT
2075
CHLORANILINE, FEST
2018
CHLORANILINE, FLÜSSIG
2019
CHLORANISIDINE
2233
CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, FEST
1459
CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, LÖSUNG
3407
CHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1461
CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3210
CHLORBENZEN
1134
CHLORBENZOTRIFLUORIDE
2234
Chlorbenzotriflurid (o-, m-, p-): siehe
2234
CHLORBENZYLCHLORIDE, FEST
3427
CHLORBENZYLCHLORIDE, FLÜSSIG
2235
CHLORBUTANE
1127
CHLORCRESOLE, FEST
3437
CHLORCRESOLE, LÖSUNG
2669
CHLORCYAN, STABILISIERT
1589
1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN
2517
CHLORDIFLUORMETHAN
1018
CHLORDIFLUORMETHAN UND CHLORPENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit einem konstanten Siedepunkt, mit
1973
ca. 49 % Chlordifluormethan
Benennung und Beschreibung des Gutes
CHLORDINITROBENZENE, FEST
CHLORDINITROBENZENE, FLÜSSIG
CHLORESSIGSÄURE, FEST
CHLORESSIGSÄURE, GESCHMOLZEN
CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
2-CHLORETHANAL
2-Chlorethanol: siehe
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
Bem.
frei
3441
1577
1751
3250
1750
2232
1135
99
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
UNNr.
3277
2742
1462
1908
2745
2354
3428
2236
2237
1578
3409
3457
2433
1888
1991
1020
2548
2905
2904
2020
2021
1753
1580
1583
1581
1582
1278
2356
2611
2849
2456
2511
2822
2626
2987
2986
2985
3361
3362
2988
1754
1021
2238
2238
2239
3429
1579
3410
1983
1082
1749
1022
Benennung und Beschreibung des Gutes
CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
CHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G.
CHLORITLÖSUNG
CHLORMETHYLCHLORFORMIAT
CHLORMETHYLETHYLETHER
3-CHLOR-4-METHYLPHENYLISOCYANAT, FEST
3-CHLOR-4-METHYLPHENYLISOCYANAT, FLÜSSIG
CHLORNITROANILINE
CHLORNITROBENZENE, FEST
CHLORNITROBENZENE, FLÜSSIG
CHLORNITROTOLUENE, FEST
CHLORNITROTOLUENE, FLÜSSIG
CHLOROFORM
CHLOROPREN, STABILISIERT
CHLORPENTAFLUORETHAN
CHLORPENTAFLUORID
CHLORPHENOLATE, FEST
CHLORPHENOLATE, FLÜSSIG
CHLORPHENOLE, FEST
CHLORPHENOLE, FLÜSSIG
CHLORPHENYLTRICHLORSILAN
CHLORPIKRIN
CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G.
CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin
CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH
1-CHLORPROPAN
2-CHLORPROPAN
1-CHLORPROPAN-2-OL
3-CHLORPROPAN-1-OL
2-CHLORPROPEN
alpha-CHLORPROPIONSÄURE
2-CHLORPYRIDIN
CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 10 % Säure
CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G.
CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
CHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
CHLORSULFONSÄURE mit oder ohne Schwefeltrioxid
1-CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUORETHAN
Chlortoluen (o-, m, p-): siehe
CHLORTOLUENE
CHLORTOLUIDINE, FEST
CHLORTOLUIDINE, FLÜSSIG
4-CHLOR-o-TOLUIDIN-HYDROCHLORID, FEST
4-CHLOR-o-TOLUIDIN-HYDROCHLORID, LÖSUNG
1-CHLOR-2,2,2-TRIFLUORETHAN
CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT
CHLORTRIFLUORID
CHLORTRIFLUORMETHAN
CHLORTRIFLUORMETHAN UND TRIFLUORMETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 60 %
Chlortrifluormethan
2599
CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI
CHLORWASSERSTOFFSÄURE
CHROMFLUORID, FEST
CHROMFLUORID, LÖSUNG
CHROMNITRAT
CHROMOXYCHLORID
CHROMSÄURE, LÖSUNG
CHROMSCHWEFELSÄURE
Chromtrifluorid, fest: siehe
Chromtrifluorid, flüssig: siehe
CHROMTRIOXID, WASSERFREI
Chromylchlorid: siehe
Chrysotil: siehe
COBALTNAPHTHENAT-PULVER
2186
1050
1789
1756
1757
2720
1758
1755
2240
1756
1757
1463
1758
2590
2001
100
Bem.
verboten
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
3.2-B-1
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
COBALTRESINAT, GEFÄLLT
CRESOLE, FEST
CRESOLE, FLÜSSIG
CRESYLSÄURE
CROTONALDEHYD
CROTONALDEHYD, STABILISIERT
CROTONSÄURE, FEST
CROTONSÄURE, FLÜSSIG
CROTONYLEN
CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG
CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
Cutback bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe
Cutback mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe
Cutback mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe
CYANBROMID
CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G.
CYANURCHLORID
CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL, mit höchstens 45 % Cyanwasserstoff
CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser
CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser und aufgesaugt durch ein inertes poröses
Material
CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff
CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff
CYCLOBUTAN
CYCLOBUTYLCHLORFORMIAT
1,5,9-CYCLODODECATRIEN
CYCLOHEPTAN
CYCLOHEPTATRIEN
CYCLOHEPTEN
CYCLOHEXAN
CYCLOHEXANON
CYCLOHEXEN
CYCLOHEXENYLTRICHLORSILAN
CYCLOHEXYLACETAT
CYCLOHEXYLAMIN
CYCLOHEXYLISOCYANAT
CYCLOHEXYLMERCAPTAN
CYCLOHEXYLTRICHLORSILAN
CYCLONIT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
CYCLONIT, DESENSIBILISIERT
CYCLONIT IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens
15 Masse-% Wasser
CYCLONIT IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, DESENSIBILISIERT mit
mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
CYCLONIT IN MISCHUNG MIT HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
CYCLONIT IN MISCHUNG MIT HMX, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
CYCLONIT IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
CYCLONIT IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel
CYCLOOCTADIENE
CYCLOOCTADIENPHOSPHINE
CYCLOOCTATETRAEN
CYCLOPENTAN
CYCLOPENTANOL
CYCLOPENTANON
CYCLOPENTEN
CYCLOPROPAN
CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, DESENSIBILISIERT
CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN, DESENSIBILISIERT
CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN,
ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN,
DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-%
Wasser
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
UNNr.
1318
3455
2076
2022
1143
1143
2823
3472
1144
3027
3024
3026
3025
3257
3256
1999
1889
1935
1588
2670
3294
1051
Bem.
1614
1613
1613
2601
2744
2518
2241
2603
2242
1145
1915
2256
1762
2243
2357
2488
3054
1763
0072
0483
0391
0391
0391
0391
0391
0391
2520
2940
2358
1146
2244
2245
2246
1027
0226
0484
0072
0483
0391
0391
0391
101
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
UNNr.
Benennung und Beschreibung des Gutes
CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT HMX, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse% Phlegmatisierungsmittel
CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15
Masse-% Wasser
CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10
Masse-% Phlegmatisierungsmittel
Cymen (o-, m- p-): siehe
CYMENE
DECABORAN
DECAHYDRONAPHTHALEN
Decalin: siehe
n-DECAN
DEFLAGRIERENDE METALLSALZE AROMATISCHER NITROVERBINDUNGEN, N.A.G.
DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER STOFF, N.A.G.
DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G.
DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
DETONATOREN FÜR MUNITION
DETONATOREN FÜR MUNITION
DETONATOREN FÜR MUNITION
DETONATOREN FÜR MUNITION
DEUTERIUM, VERDICHTET
DIACETONALKOHOL, chemisch rein
DIACETONALKOHOL, technisch
Diacetyl: siehe
BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B
DIALLYLAMIN
DIALLYLETHER
4,4'-DIAMINODIPHENYLMETHAN
DI-n-AMYLAMIN
DIAZODINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung
DIBENZYLDICHLORSILAN
DIBORAN
1,2-DIBROMBUTAN-3-ON
DIBROMCHLORPROPANE
DIBROMDIFLUORMETHAN
1,2-Dibromethan: siehe
DIBROMMETHAN
DI-n-BUTYLAMIN
DIBUTYLAMINOETHANOL
DIBUTYLETHER
1,3-DICHLORACETON
DICHLORACETYLCHLORID
DICHLORANILINE, FEST
DICHLORANILINE, FLÜSSIG
o-DICHLORBENZEN
2,2'-DICHLORDIETHYLETHER
DICHLORDIFLUORMETHAN
0391
0391
0391
2046
2046
1868
1147
1147
2247
0132
3380
3379
1601
1903
3142
0073
0364
0365
0366
1957
1148
1148
2346
2359
2360
2651
2841
0074
2434
1911
2648
2872
1941
1605
2664
2248
2873
1149
2649
1765
3442
1590
1591
1916
1028
DICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1-DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74 %
Dichlordifluormethan
2602
DICHLORDIMETHYLETHER, SYMMETRISCH
DICHLORESSIGSÄURE
1,1-DICHLORETHAN
1,2-Dichlorethan: siehe
1,2-DICHLORETHYLEN
1,1-Dichlorethylen, stabilisiert: siehe
alpha-Dichlorhydrin: siehe
DICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN
DICHLORISOCYANURSÄURESALZE
DICHLORISOPROPYLETHER
DICHLORMETHAN
DICHLORMONOFLUORMETHAN
1,1-DICHLOR-1-NITROETHAN
DICHLORPENTANE
DICHLORPHENYLISOCYANATE
DICHLORPHENYLTRICHLORSILAN
1,2-DICHLORPROPAN
2249
1764
2362
1184
1150
1303
2750
2465
2465
2490
1593
1029
2650
1152
2250
1766
1279
102
Bem.
verboten
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
1,3-DICHLORPROPAN-2-OL
DICHLORPROPENE
DICHLORSILAN
1,2-DICHLOR-1,1,2,2-TETRAFLUORETHAN
DICYAN
DICYCLOHEXYLAMIN
DICYCLOHEXYLAMMONIUMNITRIT
DICYCLOPENTADIEN
1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN
DIDYMIUMNITRAT
DIESELKRAFTSTOFF
1,1-Diethoxyethan: siehe
1,2-Diethoxyethan: siehe
DIETHOXYMETHAN
3,3-DIETHOXYPROPEN
DIETHYLAMIN
2-DIETHYLAMINOETHANOL
3-DIETHYLAMINO-PROPYLAMIN
N,N-DIETHYLANILIN
Diethylbenzen (o-, m-, p-): siehe
DIETHYLBENZEN
DIETHYLCARBONAT
DIETHYLDICHLORSILAN
Diethylendiamin: siehe
DIETHYLENGLYCOLDINITRAT, DESENSIBILISIERT mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchtigem,
wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel
DIETHYLENTRIAMIN
DIETHYLETHER
N,N-DIETHYLETHYLENDIAMIN
DIETHYLKETON
DIETHYLSULFAT
DIETHYLSULFID
DIETHYLTHIOPHOSPHORYLCHLORID
Difluordibrommethan: siehe
1,1-DIFLUORETHAN
1,1-DIFLUORETHYLEN
DIFLUORMETHAN
Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 10 % Difluormethan und
70 % Pentafluorethan: siehe
Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 20 % Difluormethan und
40 % Pentafluorethan: siehe
Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 23 % Difluormethan und
25 % Pentafluorethan: siehe
DIFLUORPHOSPHORSÄURE, WASSERFREI
2,3-DIHYDROPYRAN
DIISOBUTYLAMIN
DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN
DIISOBUTYLKETON
DIISOOCTYLPHOSPHAT
DIISOPROPYLAMIN
DIISOPROPYLETHER
DIKETEN, STABILISIERT
1,1-DIMETHOXYETHAN
1,2-DIMETHOXYETHAN
Dimethoxymethan: siehe
DIMETHYLAMIN, WASSERFREI
DIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG
2-DIMETHYLAMINOACETONITRIL
2-DIMETHYLAMINOETHANOL
2-DIMETHYLAMINOETHYLACRYLAT
2-DIMETHYLAMINOETHYLMETHACRYLAT
N,N-DIMETHYLANILIN
2,3-DIMETHYLBUTAN
1,3-DIMETHYLBUTYLAMIN
N,N-DIMETHYLCARBAMOYLCHLORID
DIMETHYLCARBONAT
DIMETHYLCYCLOHEXANE
N,N-DIMETHYLCYCLOHEXYLAMIN
DIMETHYLDICHLORSILAN
DIMETHYLDIETHOXYSILAN
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
UNNr.
2750
2047
2189
1958
1026
2565
2687
2048
2372
1465
1202
1088
1153
2373
2374
1154
2686
2684
2432
2049
2049
2366
1767
2579
Bem.
0075
2079
1155
2685
1156
1594
2375
2751
1941
1030
1959
3252
3339
3338
3340
1768
2376
2361
2050
1157
1902
1158
1159
2521
2377
2252
1234
1032
1160
2378
2051
3302
2522
2253
2457
2379
2262
1161
2263
2264
1162
2380
103
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
DIMETHYLDIOXANE
DIMETHYLDISULFID
DIMETHYLETHER
N,N-DIMETHYLFORMAMID
DIMETHYLHYDRAZIN, ASYMMETRISCH
DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH
2,2-DIMETHYLPROPAN
DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
N,N-Dimethylpropylamin: siehe
DIMETHYLSULFAT
DIMETHYLSULFID
DIMETHYLTHIOPHOSPHORYLCHLORID
DINATRIUMTRIOXOSILICAT
DINGU
DINITROANILINE
DINITROBENZENE, FEST
DINITROBENZENE, FLÜSSIG
DINITRO-o-CRESOL
DINITROGLYCOLURIL
DINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
DINITROPHENOL, LÖSUNG
DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
DINITROPHENOLATE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
DINITROPHENOLATE der Alkalimetalle, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
DINITRORESORCINOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
DINITROSOBENZEN
DINITROTOLUENE, FEST
DINITROTOLUENE, FLÜSSIG
DINITROTOLUENE, GESCHMOLZEN
DIOXAN
DIOXOLAN
DIPENTEN
DIPHENYLAMINOCHLORARSIN
DIPHENYLBROMMETHAN
DIPHENYLCHLORARSIN, FEST
DIPHENYLCHLORARSIN, FLÜSSIG
DIPHENYLDICHLORSILAN
DIPIKRYLAMIN
DIPIKRYLSULFID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
DIPROPYLAMIN
Dipropylendiamin: siehe
DI-n-PROPYLETHER
DIPROPYLKETON
DISTICKSTOFFMONOXID
DISTICKSTOFFMONOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
DISTICKSTOFFTETROXID
DISTICKSTOFFTRIOXID
DIVINYLETHER, STABILISIERT
DODECYLTRICHLORSILAN
DRUCKFARBE, entzündbar
DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar
DRUCKGASPACKUNGEN
DRUCKLUFT
DÜNGEMITTEL, LÖSUNG, mit freiem Ammoniak
DÜSENKRAFTSTOFF
EISEN(II)ARSENAT
EISEN(III)ARSENAT
EISEN(III)ARSENIT
EISENCER
Eisen(III)chlorid, wasserfrei: siehe
EISEN(III)CHLORID, LÖSUNG
EISENCHLORID, WASSERFREI
EISEN(III)NITRAT
EISENOXID, GEBRAUCHT, aus der Kokereigasreinigung
EISENPENTACARBONYL
EISEN-SCHWAMM, GEBRAUCHT, aus der Kokereigasreinigung
EISESSIG
104
UNNr.
2707
2381
1033
2265
1163
2382
2044
2266
2266
1595
1164
2267
3253
0489
1596
3443
1597
1598
0489
1320
1599
0076
1321
0077
1322
0078
0406
3454
2038
1600
1165
1166
2052
1698
1770
3450
1699
1769
0079
2852
0401
2383
2269
2384
2710
1070
2201
1067
2421
1167
1771
1210
1210
1950
1002
1043
1863
1608
1606
1607
1323
1773
2582
1773
1466
1376
1994
1376
2789
Bem.
verboten
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
Emaille: siehe
Emaille: siehe
Emaille: siehe
Emaille: siehe
ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G.
ENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, N.A.G.
ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ENTZÜNDBARER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G.
ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G.
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G.
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
EPIBROMHYDRIN
EPICHLORHYDRIN
1,2-EPOXY-3-ETHOXYPROPAN
ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G.
ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST
ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG
ERDALKALIMETALLDISPERSION
ERDALKALIMETALLLEGIERUNG, N.A.G.
ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit hohem Methangehalt
ERDGAS, VERDICHTET, mit hohem Methangehalt
ERDÖLDESTILLATE, N.A.G.
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.
ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG
ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C
ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter
seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.)
ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über
seinem Flammpunkt
ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 80 Masse-% Säure
ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 80 Masse-% Säure
ESSIGSÄUREANHYDRID
ESTER, N.A.G.
ETHAN
ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
Ethanal: siehe
ETHANOL
ETHANOL, LÖSUNG
ETHANOLAMIN
ETHANOLAMIN, LÖSUNG
ETHER, N.A.G.
Ethoxyethanol: siehe
Ethoxyethylacetate: siehe
ETHYLACETAT
ETHYLACETYLEN, STABILISIERT
ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
ETHYLALKOHOL
ETHYLALKOHOL, LÖSUNG
ETHYLAMIN
ETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 50 Masse-% und höchstens 70 Masse-% Ethylamin
ETHYLAMYLKETON
2-ETHYLANILIN
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
UNNr.
1263
3066
3469
3470
3182
3181
3178
3180
3179
3097
1993
2924
1992
3286
1325
2925
2926
3176
3089
1479
3085
3137
3087
3121
3100
3139
3098
3099
2558
2023
2752
3205
3402
1392
1391
1393
1972
1971
1268
1268
3316
3258
Bem.
verboten
verboten
verboten
verboten
3257
3256
2790
2789
1715
3272
1035
1961
1089
1170
1170
2491
2491
3271
1171
1172
1173
2452
1917
1170
1170
1036
2270
2271
2273
105
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
N-ETHYLANILIN
ETHYLBENZEN
N-ETHYL-N-BENZYLANILIN
N-ETHYL-N-BENZYLTOLUIDINE, FEST
N-ETHYL-N-BENZYLTOLUIDINE, FLÜSSIG
ETHYLBROMACETAT
ETHYLBROMID
2-ETHYLBUTANOL
2-ETHYLBUTYLACETAT
ETHYLBUTYLETHER
2-ETHYLBUTYRALDEHYD
ETHYLBUTYRAT
Ethylcarbonat: siehe
ETHYLCHLORACETAT
ETHYLCHLORFORMIAT
ETHYLCHLORID
ETHYL-2-CHLORPROPIONAT
ETHYLCHLORTHIOFORMIAT
ETHYLCROTONAT
ETHYLDICHLORARSIN
ETHYLDICHLORSILAN
ETHYLEN
ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen,
höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
ETHYLENCHLORHYDRIN
ETHYLENDIAMIN
ETHYLENDIBROMID
ETHYLENDICHLORID
ETHYLENGLYCOLDIETHYLETHER
ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHER
ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHERACETAT
ETHYLENGLYCOLMONOMETHYLETHER
ETHYLENGLYCOLMONOMETHYLETHERACETAT
ETHYLENIMIN, STABILISIERT
ETHYLENOXID
ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid
ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid
ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit höchstens 9 % Ethylenoxid
ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid
ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid
ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid
ETHYLENOXID UND PROPYLENOXID, MISCHUNG mit höchstens 30 % Ethylenoxid
ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid
ETHYLETHER
ETHYLFLUORID
ETHYLFORMIAT
2-Ethylhexaldehyd: siehe
3-Ethylhexaldehyd: siehe
Ethylhexaldehyde: siehe
2-ETHYLHEXYLAMIN
2-ETHYLHEXYLCHLORFORMIAT
ETHYLISOBUTYRAT
ETHYLISOCYANAT
ETHYLLACTAT
ETHYLMERCAPTAN
ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT
ETHYLMETHYLETHER
ETHYLMETHYLKETON
ETHYLNITRIT, LÖSUNG
ETHYLORTHOFORMIAT
ETHYLOXALAT
ETHYLPHENYLDICHLORSILAN
1-ETHYLPIPERIDIN
ETHYLPROPIONAT
ETHYLPROPYLETHER
N-ETHYLTOLUIDINE
ETHYLTRICHLORSILAN
106
UNNr.
2272
1175
2274
3460
2753
1603
1891
2275
1177
1179
1178
1180
2366
1181
1182
1037
2935
2826
1862
1892
1183
1962
Bem.
3138
1038
1135
1604
1605
1184
1153
1171
1172
1188
1189
1185
1040
1040
3297
3070
1952
3300
1041
3298
2983
3299
1155
2453
1190
1191
1191
1191
2276
2748
2385
2481
1192
2363
2277
1039
1193
1194
2524
2525
2435
2386
1195
2615
2754
1196
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH, N.A.G.
EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff
EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG
EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG
FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige
Lackgrundlage)
FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige
Lackgrundlage)
FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger
Füllstoff und flüssige Lackgrundlage)
FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger
Füllstoff und flüssige Lackgrundlage)
Farblösemittel: siehe
Farblösemittel: siehe
Farblösemittel: siehe
Farblösemittel: siehe
FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G.
FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G.
FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
FARBSTOFF, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G.
FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G.
FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
Farbverdünnung: siehe
Farbverdünnung: siehe
Farbverdünnung: siehe
Farbverdünnung: siehe
FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
FASERN, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G.
Fasern, pflanzlichen Ursprungs, trocken
Fasern, pflanzlichen Ursprungs, gebrannt, nass oder feucht
FASERN, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, N.A.G., imprägniert mit Öl
Fasern, tierischen Ursprungs, gebrannt, nass oder feucht
FERROSILICIUM mit mindestens 30 Masse-%, aber weniger als 90 Masse-% Silicium
FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C
ENTHALTEN, N.A.G.
FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.
FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.
Fester Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g.
FEUERANZÜNDER, FEST, mit entzündbarem flüssigem Stoff getränkt
FEUERLÖSCHER-LADUNGEN, ätzender flüssiger Stoff
FEUERLÖSCHER mit verdichtetem oder verflüssigtem Gas
FEUERWERKSKÖRPER
FEUERWERKSKÖRPER
FEUERWERKSKÖRPER
FEUERWERKSKÖRPER
FEUERWERKSKÖRPER
FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas
FILME AUF NITROCELLULOSEBASIS, gelatiniert
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
UNNr.
0357
0358
0359
0473
0474
0475
0476
0477
0478
0479
0480
0481
0485
0482
0190
1169
1197
0204
0296
0374
0375
Bem.
1263
3066
3470
3469
1263
3066
3469
3470
3147
3143
2801
1602
3147
3143
2801
1602
1263
3066
3469
3470
1263
3066
3470
3469
1353
3360
1372
1373
1372
1408
frei
frei
frei
3175
3244
3243
3335
2623
1774
1044
0333
0334
0335
0336
0337
1057
1324
frei
2.2.1.1.7
2.2.1.1.7
2.2.1.1.7
2.2.1.1.7
107
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
Firnis: siehe
Firnis: siehe
Firnis: siehe
Firnis: siehe
FISCHABFALL, NICHT STABILISIERT
Fischabfälle, stabilisiert
FISCHMEHL, NICHT STABILISIERT
Fischmehl, stabilisiert
Flugzeugnotrutschen: siehe
Flugzeugüberlebensausrüstungen: siehe
FLUOR, VERDICHTET
FLUORANILINE
FLUORBENZEN
FLUORBORSÄURE
FLUORESSIGSÄURE
FLUORKIESELSÄURE
FLUOROSILICATE, N.A.G.
FLUORPHOSPHORSÄURE, WASSERFREI
FLUORSULFONSÄURE
FLUORTOLUENE
FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
FLUORWASSERSTOFFSÄURE
FLUORWASSERSTOFFSÄURE UND SCHWEFELSÄURE, MISCHUNG
flüssige Lackgrundlage: siehe
flüssige Lackgrundlage: siehe
flüssige Lackgrundlage: siehe
flüssige Lackgrundlage: siehe
flüssiger Füllstoff: siehe
flüssiger Füllstoff: siehe
flüssiger Füllstoff: siehe
flüssiger Füllstoff: siehe
Flüssiger Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g.
FORMALDEHYDLÖSUNG, ENTZÜNDBAR
FORMALDEHYDLÖSUNG mit mindestens 25 % Formaldehyd
FÜLLSPRENGKÖRPER
FUMARYLCHLORID
FURALDEHYDE
FURAN
Furfural: siehe
FURFURYLALKOHOL
FURFURYLAMIN
FUSELÖL
GALLIUM
GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G.
Gas als Kältemittel R 1113: siehe
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 116
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1216
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 124
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 125
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12B1
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1318
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 133a
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 14
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 161
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 218
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 22
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 227
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 23
108
UNNr.
1263
3066
3469
3470
1374
2216
1374
2216
2990
2990
1045
2941
2387
1775
2642
1778
2856
1776
1777
2388
1052
1790
1786
1263
3066
3469
3470
1263
3066
3469
3470
3334
1198
2209
0060
1780
1199
2389
1199
2874
2526
1201
2803
1078
1082
1959
1958
1020
2193
1028
1858
1021
3220
1974
1022
2422
1983
3159
1009
1982
2517
2035
1030
2453
1029
2424
1018
3296
1984
Bem.
frei
frei
frei
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 32
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 41
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 502
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 503
GAS ALS KÄLTEMITTEL RC 318
GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G.
GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G.
GASÖL
GASPATRONEN, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar
GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig
GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig
GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig
Gefährliche Güter in Geräten
Gefährliche Güter in Maschinen
GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger oder Ausstoßladung
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger oder Ausstoßladung
GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung
GEGENSTÄNDE, EEI
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH
GEGENSTÄNDE, PYROPHOR
GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas)
GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas)
Gemisch A: siehe
Gemisch A 0: siehe
Gemisch A 01:siehe
Gemisch A 02: siehe
Gemisch A 1: siehe
Gemisch B: siehe
Gemisch B 1: siehe
Gemisch B 2: siehe
Gemisch C: siehe
Gemisch F 1: siehe
Gemisch F 2: siehe
Gemisch F 3: siehe
Gemisch P 1: siehe
Gemisch P 2: siehe
Gemisch von Methylacetylen und Propadien mit Kohlenwasserstoffen: siehe
Gemische aus festen Stoffen, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C
enthalten: siehe
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
UNNr.
3252
1063
3337
3338
3339
3340
2454
2602
1973
2599
1976
3158
3312
3311
1202
2037
3167
3168
3169
3363
3363
2037
0286
0287
0369
0370
0371
0221
0486
0349
0350
0351
0352
0353
0354
0355
0356
0462
0463
0464
0465
0466
0467
0468
0469
0470
0471
0472
0486
0380
3164
3164
1965
1965
1965
1965
1965
1965
1965
1965
1965
1078
1078
1078
1060
1060
1060
Bem.
frei
frei
3175
109
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
UNNr.
1798
3245
3245
3150
2192
2192
0345
0424
0425
0167
0168
0169
0324
0344
0346
0347
0426
0427
0434
0435
1353
Benennung und Beschreibung des Gutes
GEMISCHE AUS SALPETERSÄURE UND SALZSÄURE
GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN
GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN
GERÄTE, KLEIN, MIT KOHLENWASSERSTOFFGAS, mit Entnahmeeinrichtung
GERMAN
GERMANIUMWASSERSTOFF
GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln
GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln
GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln
GESCHOSSE, mit Sprengladung
GESCHOSSE, mit Sprengladung
GESCHOSSE, mit Sprengladung
GESCHOSSE, mit Sprengladung
GESCHOSSE, mit Sprengladung
GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung
GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung
GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung
GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung
GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung
GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung
GEWEBE, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G.
Bem.
verboten
GEWEBE, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, N.A.G., imprägniert mit Öl 1373
GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
GIFTIGER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
GLYCEROL-alpha-MONOCHLORHYDRIN
GLYCIDALDEHYD
GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr
GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr
GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr
GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr
GUANIDINNITRAT
GUANYLNITROSAMINOGUANYLIDENHYDRAZIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser
GUANYLNITROSAMINOGUANYLTETRAZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser oder einer
Alkohol/Wasser-Mischung
Gummi-Abfälle, gemahlen: siehe
GUMMILÖSUNG
Gummi-Reste, pulverförmig oder granuliert: siehe
GURTSTRAFFER
GURTSTRAFFER
HAFNIUM-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser
HAFNIUM-PULVER, TROCKEN
HARNSTOFFNITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
HARNSTOFFNITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser
HARNSTOFFNITRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
HARNSTOFFWASSERSTOFFPEROXID
HARZLÖSUNG, entzündbar
HARZÖL
HEIZÖL, LEICHT
HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
HELIUM, VERDICHTET
HEPTAFLUORPROPAN
110
3288
3290
3287
3289
3086
3125
3124
3122
3123
2811
2928
2930
2810
2927
2929
2689
2622
0284
0285
0292
0293
0110
0318
0372
0452
1467
0113
0114
1345
1287
1345
0503
3268
1326
2545
3370
1357
0220
1511
1866
1286
1202
1963
1046
3296
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
n-HEPTALDEHYD
HEPTANE
n-HEPTEN
Heu
HEXACHLORACETON
HEXACHLORBENZEN
HEXACHLORBUTADIEN
HEXACHLORCYCLOPENTADIEN
HEXACHLOROPHEN
HEXACHLORPLATINSÄURE, FEST
HEXADECYLTRICHLORSILAN
HEXADIENE
HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT
HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT UND VERDICHTETES GAS, GEMISCH
HEXAFLUORACETON
HEXAFLUORACETONHYDRAT, FEST
HEXAFLUORACETONHYDRAT, FLÜSSIG
HEXAFLUORETHAN
HEXAFLUORPHOSPHORSÄURE
HEXAFLUORPROPYLEN
HEXALDEHYD
HEXAMETHYLENDIAMIN, FEST
HEXAMETHYLENDIAMIN, LÖSUNG
HEXAMETHYLENDIISOCYANAT
HEXAMETHYLENIMIN
HEXAMETHYLENTETRAMIN
HEXANE
HEXANITRODIPHENYLAMIN
HEXANITROSTILBEN
HEXANOLE
HEX-1-EN
HEXOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
HEXOGEN, DESENSIBILISIERT
HEXOGEN IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens
15 Masse-% Wasser
HEXOGEN IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, DESENSIBILISIERT mit
mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
HEXOGEN IN MISCHUNG MIT HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
HEXOGEN IN MISCHUNG MIT HMX, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
HEXOGEN IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
HEXOGEN IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel
HEXOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
HEXOTOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
HEXOTONAL
HEXYL
HEXYLTRICHLORSILAN
HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
HMX, DESENSIBILISIERT
HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG
HYDRAZIN, WASSERFREI
HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin
HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin
HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G.
HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G.
HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG
HYDROGENSULFITE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3-Hydroxybutyraldeyd: siehe
HYDROXYLAMINSULFAT
HYPOCHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G.
HYPOCHLORITLÖSUNG
3,3'-IMINOBISPROPYLAMIN
INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, N.A.G.
INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
UNNr.
3056
1206
2278
1327
2661
2729
2279
2646
2875
2507
1781
2458
1611
1612
2420
3436
2552
2193
1782
1858
1207
2280
1783
2281
2493
1328
1208
0079
0392
2282
2370
0072
0483
Bem.
frei
0391
0391
0391
0391
0391
0391
0118
0118
0393
0079
1784
0226
0484
0059
0439
0440
0441
1306
2029
3293
2030
1740
3471
2837
2693
2839
2865
3212
1791
2269
1968
3354
1967
111
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
2-IODBUTAN
IODMETHYLPROPANE
IODMONOCHLORID
IODPENTAFLUORID
IODPROPANE
IODWASSERSTOFF, WASSERFREI
IODWASSERSTOFFSÄURE
Isoamyl-1-en: siehe
ISOBUTAN
ISOBUTANOL
ISOBUTEN
ISOBUTTERSÄURE
ISOBUTYLACETAT
ISOBUTYLACRYLAT, STABILISIERT
ISOBUTYLALDEHYD
ISOBUTYLALKOHOL
ISOBUTYLAMIN
ISOBUTYLFORMIAT
ISOBUTYLISOBUTYRAT
ISOBUTYLISOCYANAT
ISOBUTYLMETHACRYLAT, STABILISIERT
ISOBUTYLPROPIONAT
ISOBUTYRALDEHYD
ISOBUTYRONITRIL
ISOBUTYRYLCHLORID
ISOCYANAT, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G.
ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
ISOCYANATE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G.
ISOCYANATE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
ISOCYANATOBENZOTRIFLUORIDE
3-Isocyantomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocyanat: siehe
Isododecan: siehe
ISOHEPTENE
ISOHEXENE
ISOOCTENE
Isopentan: siehe
ISOPENTENE
ISOPHORONDIAMIN
ISOPHORONDIISOCYANAT
ISOPREN, STABILISIERT
ISOPROPANOL
ISOPROPENYLACETAT
ISOPROPENYLBENZEN
ISOPROPYLACETAT
ISOPROPYLALKOHOL
ISOPROPYLAMIN
ISOPROPYLBENZEN
ISOPROPYLBUTYRAT
ISOPROPYLCHLORACETAT
ISOPROPYLCHLORFORMIAT
Isopropylchlorid: siehe
ISOPROPYL-2-CHLORPROPIONAT
Isopropylenethylen: siehe
ISOPROPYLISOBUTYRAT
ISOPROPYLISOCYANAT
ISOPROPYLNITRAT
ISOPROPYLPHOSPHAT
ISOPROPYLPROPIONAT
ISOSORBIDDINITRAT, MISCHUNG mit mindestens 60 % Lactose, Mannose, Stärke oder
Calciumhydrogenphosphat oder mit anderen Phlegmatisierungsmitteln, die mindestens ebenso wirksame
inertisierende Eigenschaften haben
ISOSORBID-5-MONONITRAT
KAKODYLSÄURE
Kalilauge: siehe
KALIUM
KALIUMARSENAT
112
UNNr.
3355
2390
2391
1792
2495
2392
2197
1787
2561
1969
1212
1055
2529
1213
2527
2045
1212
1214
2393
2528
2486
2283
2394
2045
2284
2395
2478
2206
3080
2478
2206
3080
2285
2290
2286
2287
2288
1216
1265
2371
2289
2290
1218
1219
2403
2303
1220
1219
1221
1918
2405
2947
2407
2356
2934
2561
2406
2483
1222
1793
2409
Bem.
2907
3251
1572
1814
2257
1677
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
KALIUMARSENIT
Kaliumbifluorid: siehe
Kaliumbisulfat: siehe
KALIUMBORHYDRID
KALIUMBROMAT
KALIUMCHLORAT
KALIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG
KALIUMCYANID, FEST
KALIUMCYANID, LÖSUNG
KALIUMDITHIONIT
KALIUMFLUORACETAT
KALIUMFLUORID, FEST
KALIUMFLUORID, LÖSUNG
KALIUMFLUOROSILICAT
KALIUMHYDROGENDIFLUORID, FEST
KALIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG
KALIUMHYDROGENSULFAT
KALIUMHYDROSULFIT
KALIUMHYDROXID, FEST
KALIUMHYDROXIDLÖSUNG
KALIUMKUPFER(I)CYANID
KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST
KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG
KALIUMMETAVANADAT
KALIUMMONOXID
KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FEST
KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FLÜSSIG
KALIUMNITRAT
KALIUMNITRAT UND NATRIUMNITRIT, MISCHUNG
KALIUMNITRIT
Kaliumoxid: siehe
KALIUMPERCHLORAT
KALIUMPERMANGANAT
KALIUMPEROXID
KALIUMPERSULFAT
KALIUMPHOSPHID
KALIUMQUECKSILBER(II)CYANID
KALIUMQUECKSILBER(II)IODID
KALIUMSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 30 % Kristallwasser
KALIUMSULFID mit weniger als 30 % Kristallwasser
KALIUMSULFID, WASSERFREI
KALIUMSUPEROXID
KÄLTEMASCHINEN mit entzündbarem, nicht giftigem verflüssigtem Gas
KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen (UN 2672)
KAMPFERÖL
KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH
KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH
KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE
KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE
KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE
KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE
KAUTSCHUK-ABFÄLLE, gemahlen
KAUTSCHUK-RESTE, pulverförmig oder granuliert
KEROSIN
KETONE, FLÜSSIG, N.A.G.
KIEFERNÖL
KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff
KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G.
KNALLKAPSELN, EISENBAHN
KNALLKAPSELN, EISENBAHN
KNALLKAPSELN, EISENBAHN
KNALLKAPSELN, EISENBAHN
KOHLE, AKTIVIERT
KOHLE, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
KOHLENDIOXID
Kohlendioxid, fest
KOHLENDIOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
KOHLENMONOXID, VERDICHTET
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
UNNr.
1678
1812
2509
1870
1484
1485
2427
1680
3413
1929
2628
1812
3422
2655
1811
3421
2509
1929
1813
1814
1679
3403
1420
2864
2033
3404
1422
1486
1487
1488
2033
1489
1490
1491
1492
2012
1626
1643
1847
1382
1382
2466
3358
2857
1130
0277
0278
0275
0276
0323
0381
1345
1345
1223
1224
1272
1133
3291
0192
0193
0492
0493
1362
1361
1013
1845
2187
1016
Bem.
frei
113
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
KOHLENSTOFFDISULFID
KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G.
KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G.
KOHLENWASSERSTOFFGAS-NACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE GERÄTE, mit Entnahmeeinrichtung
Kohlepapier: siehe
KOPRA
KRAFTSTOFFTANK FÜR HYDRAULISCHES AGGREGAT FÜR FLUGZEUGE (mit einer Mischung von
wasserfreiem Hydrazin und Methylhydrazin) (Kraftstoff M86)
Krokydolith: siehe
KRYPTON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
KRYPTON, VERDICHTET
KUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Platten- oder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend
KUPFERACETOARSENIT
KUPFERARSENIT
KUPFERCHLORAT
KUPFERCHLORID
KUPFERCYANID
KUPFERETHYLENDIAMIN, LÖSUNG
KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG
KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UNNr.
1131
3295
1964
1965
3150
1379
1363
3165
2212
1970
1056
2006
3314
1585
1586
2721
2802
1587
1761
2775
2776
3010
KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder
darüber
3009
Lack: siehe
Lack: siehe
Lack: siehe
Lack: siehe
Lackgrundlage, flüssig: siehe
Lappen, ölhaltig
LEERE GROSSVERPACKUNG
LEERE VERPACKUNG
LEERER AUFSETZTANK
LEERER FESTVERBUNDENER TANK
LEERER GROSSCONTAINER
LEERER IBC
LEERER KLEINCONTAINER
LEERER MEGC
1263
3066
3469
3470
3066
1856
LEERER ORTSBEWEGLICHER TANK
LEERER TANKCONTAINER
LEERES BATTERIE-FAHRZEUG
LEERES FAHRZEUG
LEERES GEFÄSS
LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC)
LEERES TANKFAHRZEUG
LEUCHTKÖRPER, BODEN
LEUCHTKÖRPER, BODEN
LEUCHTKÖRPER, BODEN
LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG
LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG
LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG
LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG
LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG
LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION
LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION
Limonen: siehe
LITHIUM
LITHIUMALUMINIUMHYDRID
LITHIUMALUMINIUMHYDRID IN ETHER
LITHIUMBATTERIEN
LITHIUMBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN
LITHIUMBATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
LITHIUMBORHYDRID
Lithiumeisensilicium: siehe
LITHIUMFERROSILICID
LITHIUMHYDRID
LITHIUMHYDRID, GESCHMOLZEN UND ERSTARRT
114
Bem.
frei
4.1.1.11
4.1.1.11
4.3.2.4
4.3.2.4
7.3
4.1.1.11
7.3
4.3.2.4
4.2.1.5,
4.2.2.6
4.3.2.4
4.3.2.4
7.3
4.1.6
4.1.1.11
4.3.2.4
0092
0418
0419
0093
0403
0404
0420
0421
0212
0306
2052
1415
1410
1411
3090
3091
3091
1413
2830
2830
1414
2805
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
LITHIUMHYDROXID
LITHIUMHYDROXIDLÖSUNG
LITHIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG
LITHIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN
LITHIUMNITRAT
LITHIUMNITRID
LITHIUMPEROXID
LITHIUMSILICIUM
LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel
LONDON PURPLE
LUFT, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
LUFT, VERDICHTET
MAGNESIUM, in Pellets, Spänen, Bändern
MAGNESIUMALUMINIUMPHOSPHID
MAGNESIUMARSENAT
MAGNESIUMBROMAT
MAGNESIUMCHLORAT
MAGNESIUMDIAMID
MAGNESIUMFLUOROSILICAT
MAGNESIUM-GRANULATE, ÜBERZOGEN, mit einer Teilchengröße von mindestens 149 µm
MAGNESIUMHYDRID
MAGNESIUMLEGIERUNGEN mit mehr als 50 % Magnesium, in Pellets, Spänen, Bändern
MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER
MAGNESIUMNITRAT
MAGNESIUMPERCHLORAT
MAGNESIUMPEROXID
MAGNESIUMPHOSPHID
MAGNESIUM-PULVER
MAGNESIUMSILICID
Magnetisierte Stoffe
MALEINSÄUREANHYDRID
MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN
MALONITRIL
MANEB
MANEB, STABILISIERT gegen Selbsterhitzung
MANEBZUBEREITUNGEN mit mindestens 60 Masse-% Maneb
MANEBZUBEREITUNGEN, STABILISIERT gegen Selbsterhitzung
Manganethylen-1,2-bisdithiocarbamat, stabilisiert gegen Selbsterhitzung: siehe
Manganethylen-1,2-bisdithiocarbamet: siehe
MANGANNITRAT
MANGANRESINAT
MANNITOLHEXANITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung
MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G.
MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.
MEMBRANFILTER AUS NITROCELLULOSE
MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
MERCAPTANE, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Mercaptoethanol: siehe
5-MERCAPTOTETRAZOL-1-ESSIGSÄURE
Mesitylen: siehe
MESITYLOXID
METALDEHYD
METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G.
METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G.
METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
UNNr.
2680
2679
1471
1471
2722
2806
1472
1417
0099
1621
1003
1002
1869
1419
1622
1473
2723
2004
2853
2950
2010
1869
1418
1474
1475
1476
2011
1418
2624
2807
2215
2215
2647
2210
2968
2210
2968
2968
2210
2724
1330
frei
0133
3249
3248
1851
3291
3270
3336
1228
3071
3336
1228
3071
2966
0448
2325
1229
1332
3466
3281
1409
3208
3209
METALLISCHES EISEN als BOHRSPÄNE, FRÄSSPÄNE, DREHSPÄNE, ABFÄLLE in selbsterhitzungsfähiger
Form
2793
METALLKATALYSATOR, ANGEFEUCHTET mit einem sichtbaren Überschuss an Flüssigkeit
METALLKATALYSATOR, TROCKEN
1378
2881
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
Bem.
115
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.
METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
METHACRYLALDEHYD, STABILISIERT
METHACRYLNITRIL, STABILISIERT
METHACRYLSÄURE, STABILISIERT
METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
METHAN, VERDICHTET
METHANOL
METHANSULFONYLCHLORID
2-Methoxyethanol: siehe
METHOXYMETHYLISOCYANAT
4-METHOXY-4-METHYLPENTAN-2-ON
1-METHOXY-2-PROPANOL
METHYLACETAT
METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT
METHYLACRYLAT, STABILISIERT
METHYLAL
METHYLALLYLALKOHOL
METHYLALLYLCHLORID
METHYLAMIN, WASSERFREI
METHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG
METHYLAMYLACETAT
Methylamylalkohol: siehe
N-METHYLANILIN
alpha-METHYLBENZYLALKOHOL, FEST
alpha-METHYLBENZYLALKOHOL, FLÜSSIG
METHYLBROMACETAT
METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin
METHYLBROMID UND ETHYLENDIBROMID, MISCHUNG, FLÜSSIG
2-METHYLBUTAN
3-METHYLBUTAN-2-ON
2-METHYLBUT-1-EN
2-METHYLBUT-2-EN
3-METHYLBUT-1-EN
N-METHYLBUTYLAMIN
METHYL-tert-BUTYLETHER
METHYLBUTYRAT
METHYLCHLORACETAT
METHYLCHLORFORMIAT
METHYLCHLORID
METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
METHYLCHLORMETHYLETHER
METHYL-2-CHLORPROPIONAT
METHYLCHLORSILAN
Methylcyanid: siehe
METHYLCYCLOHEXAN
METHYLCYCLOHEXANOLE, entzündbar
METHYLCYCLOHEXANON
METHYLCYCLOPENTAN
METHYLDICHLORACETAT
METHYLDICHLORSILAN
Methylenchlorid: siehe
METHYLETHYLKETON
2-METHYL-5-ETHYLPYRIDIN
METHYLFLUORID
METHYLFORMIAT
2-METHYLFURAN
2-METHYL-2-HEPTANTHIOL
5-METHYLHEXAN-2-ON
METHYLHYDRAZIN
METHYLIODID
METHYLISOBUTYLCARBINOL
METHYLISOBUTYLKETON
METHYLISOCYANAT
METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT
Methylisopropylbenzene: siehe
METHYLISOTHIOCYANAT
METHYLISOVALERAT
116
UNNr.
3467
3282
2396
3079
2531
1972
1971
1230
3246
1188
2605
2293
3092
1231
1060
1919
1234
2614
2554
1061
1235
1233
2053
2294
3438
2937
2643
1062
1647
3371
2397
2459
2460
2561
2945
2398
1237
2295
1238
1063
1912
1239
2933
2534
1648
2296
2617
2297
2298
2299
1242
1593
1193
2300
2454
1243
2301
3023
2302
1244
2644
2053
1245
2480
1246
2046
2477
2400
Bem.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER
METHYLMERCAPTAN
3-Methylmercaptopropionaldehyd: siehe
METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
4-METHYLMORPHOLIN
N-METHYLMORPHOLIN
METHYLNITRIT
METHYLORTHOSILICAT
METHYLPENTADIENE
2-METHYLPENTAN-2-OL
3-Methylpent-2-en-4-in-1-ol: siehe
METHYLPHENYLDICHLORSILAN
1-METHYLPIPERIDIN
Methylpiridine: siehe
METHYLPROPIONAT
METHYLPROPYLETHER
METHYLPROPYLKETON
METHYLTETRAHYDROFURAN
METHYLTRICHLORACETAT
METHYLTRICHLORSILAN
alpha-METHYLVALERALDEHYD
METHYLVINYLKETON, STABILISIERT
MINEN, mit Sprengladung
MINEN, mit Sprengladung
MINEN, mit Sprengladung
MINEN, mit Sprengladung
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G.
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
MOLYBDÄNPENTACHLORID
MONONITROTOLUIDINE
MORPHOLIN
MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
MUNITION, BRAND, mit flüssigem oder geliertem Brandstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
MUNITION, GIFTIG, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
MUNITION, GIFTIG, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
MUNITION, GIFTIG, NICHT EXPLOSIV, ohne Zerleger oder Ausstoßladung, nicht scharf
MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
MUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
MUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
MUNITION, PRÜF
MUNITION, TRÄNENERZEUGEND, NICHT EXPLOSIV, ohne Zerleger oder Ausstoßladung, nicht scharf
MUNITION, ÜBUNG
MUNITION, ÜBUNG
Mysorit: siehe
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
UNNr.
1928
1064
2785
1247
2535
2535
2455
2606
2461
2560
2705
2437
2399
2313
1248
2612
1249
2536
2533
1250
2367
1251
0136
0137
0138
0294
2813
3131
3132
3133
3134
3135
3148
3129
3130
3395
3396
3397
3398
3399
2508
2660
2054
0018
0019
0301
0247
0009
0010
0300
0243
0244
0020
0021
2016
0171
0254
0297
0015
0016
0303
0245
0246
0363
2017
0362
0488
2212
Bem.
verboten
verboten
verboten
verboten
verboten
verboten
117
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas
NAPHTHALEN, GESCHMOLZEN
NAPHTHALEN, RAFFINIERT
NAPHTHALEN, ROH
alpha-NAPHTHYLAMIN
beta-NAPHTHYLAMIN, FEST
beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG
NAPHTHYLHARNSTOFF
NAPHTHYLTHIOHARNSTOFF
NATRIUM
Natriumaluminat, fest
NATRIUMALUMINATLÖSUNG
NATRIUMALUMINIUMHYDRID
NATRIUMAMMONIUMVANADAT
NATRIUMARSANILAT
NATRIUMARSENAT
NATRIUMARSENIT, FEST
NATRIUMARSENIT, WÄSSERIGE LÖSUNG
NATRIUMAZID
NATRIUMBATTERIEN
Natriumbifluorid: siehe
NATRIUMBORHYDRID
NATRIUMBORHYDRID UND NATRIUMHYDROXID, LÖSUNG mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid und
höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid
NATRIUMBROMAT
NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT
NATRIUMCHLORACETAT
NATRIUMCHLORAT
NATRIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG
NATRIUMCHLORIT
NATRIUMCYANID, FEST
NATRIUMCYANID, LÖSUNG
NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
NATRIUMDITHIONIT
NATRIUMFLUORACETAT
NATRIUMFLUORID, FEST
NATRIUMFLUORID, LÖSUNG
NATRIUMFLUOROSILICAT
NATRIUMHYDRID
NATRIUMHYDROGENDIFLUORID
NATRIUMHYDROGENSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 25 % Kristallwasser
NATRIUMHYDROGENSULFID mit weniger als 25 % Kristallwasser
NATRIUMHYDROSULFIT
NATRIUMHYDROXID, FEST
NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG
NATRIUMKAKODYLAT
NATRIUMKUPFER(I)CYANID, FEST
NATRIUMKUPFER(I)CYANID, LÖSUNG
Natriummetasilicat: siehe
NATRIUMMETHYLAT
NATRIUMMETHYLAT, LÖSUNG in Alkohol
NATRIUMMONOXID
NATRIUMNITRAT
NATRIUMNITRAT UND KALIUMNITRAT, MISCHUNG
NATRIUMNITRIT
Natriumoxid: siehe
NATRIUMPENTACHLORPHENOLAT
NATRIUMPERBORAT-MONOHYDRAT
NATRIUMPERCHLORAT
NATRIUMPERMANGANAT
NATRIUMPEROXID
NATRIUMPEROXOBORAT, WASSERFREI
NATRIUMPERSULFAT
NATRIUMPHOSPHID
NATRIUMPIKRAMAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser
NATRIUMPIKRAMAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
NATRIUMSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 30 % Kristallwasser
118
UNNr.
1057
2304
1334
1334
2077
1650
3411
1652
1651
1428
2812
1819
2835
2863
2473
1685
2027
1686
1687
3292
2439
1426
Bem.
frei
3320
1494
3378
2659
1495
2428
1496
1689
3414
3369
1348
0234
1384
2629
1690
3415
2674
1427
2439
2949
2318
1384
1823
1824
1688
2316
2317
3253
1431
1289
1825
1498
1499
1500
1825
2567
3377
1502
1503
1504
3247
1505
1432
1349
0235
1849
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
NATRIUMSULFID mit weniger als 30 % Kristallwasser
NATRIUMSULFID, WASSERFREI
NATRIUMSUPEROXID
NATRIUMZELLEN
NATRONKALK mit mehr als 4 % Natriumhydroxid
Natronlauge: siehe
NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG
NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG
NEON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
NEON, VERDICHTET
NICKELCYANID
NICKELNITRAT
NICKELNITRIT
NICKELTETRACARBONYL
NICOTIN
NICOTINHYDROCHLORID, FEST
NICOTINHYDROCHLORID, FLÜSSIG
NICOTINHYDROCHLORID, LÖSUNG
NICOTINSALICYLAT, fest
NICOTINSULFAT, FEST
NICOTINSULFAT, LÖSUNG
NICOTINTARTRAT
NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
NICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G.
NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
NITRIERSÄUREMISCHUNG mit höchstens 50 % Salpetersäure
NITRIERSÄUREMISCHUNG mit mehr als 50 % Salpetersäure
NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G.
NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
NITRITE, ANORGANISCHE, N.A.G.
NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
NITROANILINE (o-, m-, p-)
NITROANISOLE, FEST
NITROANISOLE, FLÜSSIG
NITROBENZEN
NITROBENZENSULFONSÄURE
5-NITROBENZOTRIAZOL
NITROBENZOTRIFLUORIDE, FEST
NITROBENZOTRIFLUORIDE, FLÜSSIG
NITROBROMBENZENE, FEST
NITROBROMBENZENE, FLÜSSIG
NITROCELLULOSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Alkohol
NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse
und höchstens 55 % Nitrocellulose
NITROCELLULOSE, MISCHUNG mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, MIT oder OHNE
PLASTIFIZIERUNGSMITTEL, MIT oder OHNE PIGMENT
NITROCELLULOSE MIT mindestens 25 Masse-% ALKOHOL und höchstens 12,6 % Stickstoff in der
Trockenmasse
NITROCELLULOSE MIT mindestens 25 Masse-% WASSER
NITROCELLULOSE, nicht behandelt oder plastifiziert mit weniger als 18 Masse-% Plastifizierungsmittel
NITROCELLULOSE, PLASTIFIZIERT mit mindestens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel
NITROCELLULOSE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol)
3-NITRO-4-CHLORBENZOTRIFLUORID
NITROCRESOLE, FEST
NITROCRESOLE, FLÜSSIG
NITROETHAN
NITROGLYCERIN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 40 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem
Phlegmatisierungsmittel
NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 2 Masse-%, aber höchstens 10
Masse-% Nitroglycerin
NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit höchstens 30 Masse% Nitroglycerin
NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin
NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit höchstens 1 % Nitroglycerin
NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
UNNr.
1385
1385
2547
3292
1907
1824
3170
3170
1913
1065
1653
2725
2726
1259
1654
3444
1656
1656
1657
3445
1658
1659
1655
3144
1655
3144
1477
3218
1796
1796
3273
3439
3276
3275
2627
3219
1661
3458
2730
1662
2305
0385
3431
2306
3459
2732
0342
Bem.
2059
2557
2556
2555
0341
0343
0340
2307
2446
3434
2842
0143
3319
3343
3357
1204
3064
119
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
UNNr.
Benennung und Beschreibung des Gutes
NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als 10 % Nitroglycerin
NITROGUANIDIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser
NITROGUANIDIN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
NITROHARNSTOFF
NITROMETHAN
NITROMANNITOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
NITRONAPHTHALEN
NITROPHENOLE (o-, m-, p-)
4-NITROPHENYLHYDRAZIN, mit mindestens 30 Masse-% Wasser
NITROPROPANE
p-NITROSODIMETHYLANILIN
NITROSTÄRKE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser
NITROSTÄRKE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
NITROSYLCHLORID
NITROSYLSCHWEFELSÄURE, FEST
NITROSYLSCHWEFELSÄURE, FLÜSSIG
Nitrotoluen (o-, m-): siehe
p-Nitrotoluen: siehe
NITROTOLUENE, FEST
NITROTOLUENE, FLÜSSIG
NITROXYLENE, FEST
NITROXYLENE, FLÜSSIG
NONANE
NONYLTRICHLORSILAN
NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT
OCTADECYLTRICHLORSILAN
OCTADIENE
OCTAFLUORBUT-2-EN
OCTAFLUORCYCLOBUTAN
OCTAFLUORPROPAN
OCTANE
OCTOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
OCTONAL
OCTYLALDEHYDE
OCTYLTRICHLORSILAN
OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
OKTOGEN, DESENSIBILISIERT
OKTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
Oleum: siehe
ÖLGAS, VERDICHTET
ÖLSAATKUCHEN mit höchstens 1,5 Masse-% Öl und höchstens 11 Masse-% Feuchtigkeit
ÖLSAATKUCHEN mit mehr als 1,5 Masse-% Öl und höchstens 11 Masse-% Feuchtigkeit
ONTA
ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
ORGANISCHE PEROXIDE (Verzeichnis)
ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.
ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST
ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG
ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST
ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG
ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST
ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG
ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST
ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG
ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST
120
Bem.
0144
1336
0282
0147
1261
0133
2538
1663
3376
2608
1369
1337
0146
1069
3456
2308
1664
3446
3446
1664
3447
1665
1920
1799
2251
1800
2309
2422
1976
2424
1262
0266
0496
1191
1801
0226
0484
0266
1831
1071
2217
1386
0490
3465
3280
2.2.52.4
3279
3464
3278
3146
2788
3102
3112
3101
3111
3104
3114
3103
3113
3106
3116
3105
3115
3108
3118
3107
3117
3110
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
UNNr.
ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3120
ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG
3109
ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3119
ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG
2761
ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
2762
ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
2996
ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2995
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG
2783
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
2784
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
3018
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder
3017
darüber
Benennung und Beschreibung des Gutes
ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG
ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
OSMIUMTETROXID
OTTOKRAFTSTOFF
OXYNITROTRIAZOL
PAPIER, MIT UNGESÄTTIGTEN ÖLEN BEHANDELT, unvollständig getrocknet
PARAFORMALDEHYD
PARALDEHYD
PARFÜMERIEERZEUGNISSE, mit entzündbaren Lösungsmitteln
PATRONEN, BLITZLICHT
PATRONEN, BLITZLICHT
PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN
PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN
PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN
PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER
PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER
PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER
PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS
PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS
PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS
PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
PATRONEN, SIGNAL
PATRONEN, SIGNAL
PATRONEN, SIGNAL
PENTABORAN
PENTACHLORETHAN
PENTACHLORPHENOL
PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser
PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT, DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT, mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs
PENTAERYTHRITTETRANITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser
PENTAERYTHRITTETRANITRAT, DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
PENTAERYTHRITTETRANITRAT, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse-%,
aber höchstens 20 Masse-% PETN
PENTAERYTHRITTETRANITRAT, mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs
PENTAFLUORETHAN
Pentafluorethan, 1,1,1-Trifluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 44 % Pentafluorethan
und 52 % 1,1,1-Trifluorethan: siehe
PENTAMETHYLHEPTAN
n-Pentan: siehe
PENTAN-2,4-DION
PENTANE, flüssig
PENTANOLE
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
Bem.
2786
2787
3020
3019
2471
1203
0490
1379
2213
1264
1266
0049
0050
0012
0339
0417
0014
0327
0338
0014
0326
0327
0338
0413
0012
0328
0339
0417
0005
0006
0007
0321
0348
0412
0054
0312
0405
1380
1669
3155
0150
0150
0411
0150
0150
3344
0411
3220
3337
2286
1265
2310
1265
1105
121
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
PENT-1-EN
1-PENTOL
PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
PERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
Perchlorethylen: siehe
PERCHLORMETHYLMERCAPTAN
PERCHLORSÄURE mit höchstens 50 Masse-% Säure
PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure
PERCHLORYLFLUORID
PERFLUOR(ETHYL-VINYL-ETHER)
PERFLUOR(METHYL-VINYL-ETHER)
PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel
PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel
PERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
PERMANGANATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
PEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G.
PERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
PERSULFATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G.
PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G., Flammpunkt unter 23 °C
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
PETN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser
PETN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
PETN, mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs
PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT
Phenacethylchlorid: siehe
PHENACYLBROMID
PHENETIDINE
PHENOL, FEST
PHENOL, GESCHMOLZEN
PHENOL, LÖSUNG
PHENOLATE, FEST
PHENOLATE, FLÜSSIG
PHENOLSULFONSÄURE, FLÜSSIG
PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG
PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23
°C oder darüber
PHENYLACETONITRIL, FLÜSSIG
PHENYLACETYLCHLORID
PHENYLCARBYLAMINCHLORID
PHENYLCHLORFORMIAT
Phenylchlorid: siehe
PHENYLENDIAMINE (o-, m-, p-)
PHENYLHYDRAZIN
PHENYLISOCYANAT
PHENYLMERCAPTAN
Phenylmethylether: siehe
PHENYLPHOSPHORDICHLORID
PHENYLPHOSPHORTHIODICHLORID
PHENYLQUECKSILBER(II)ACETAT
PHENYLQUECKSILBER(II)HYDROXID
PHENYLQUECKSILBER(II)NITRAT
PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G.
PHENYLTRICHLORSILAN
PHOSGEN
9-PHOSPHABICYCLONONANE
PHOSPHIN
PHOSPHOR, AMORPH
PHOSPHOR, GELB, GESCHMOLZEN
PHOSPHOR, GELB, TROCKEN oder UNTER WASSER oder IN LÖSUNG
Phosphor, rot: siehe
PHOSPHOR, WEISS, GESCHMOLZEN
PHOSPHOR, WEISS, TROCKEN oder UNTER WASSER oder IN LÖSUNG
PHOSPHORHEPTASULFID (chemische Formel P4S7), frei von gelbem oder weißem Phosphor
PHOSPHORIGE SÄURE
122
UNNr.
1108
2705
0151
1481
3211
1897
1670
1802
1873
3083
3154
3153
0124
0494
1482
3214
1483
3215
3216
2588
3021
2902
2903
0150
0150
0411
1075
1697
2645
2311
1671
2312
2821
2905
2904
1803
3345
3346
3348
Bem.
3347
2470
2577
1672
2746
1134
1673
2572
2487
2337
2222
2798
2799
1674
1894
1895
2026
1804
1076
2940
2199
1338
2447
1381
1338
2447
1381
1339
2834
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
PHOSPHOROXYBROMID
PHOSPHOROXYBROMID, GESCHMOLZEN
PHOSPHOROXYCHLORID
PHOSPHORPENTABROMID
PHOSPHORPENTACHLORID
PHOSPHORPENTAFLUORID
PHOSPHORPENTASULFID (chemische Formel P2S5), frei von gelbem oder weißem Phosphor
PHOSPHORPENTOXID
PHOSPHORSÄURE, FEST
PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG
Phosphorsäureanhydrid: siehe
PHOSPHORSESQUISULFID (chemische Formel P4S3), frei von gelbem oder weißem Phosphor
PHOSPHORTRIBROMID
PHOSPHORTRICHLORID
PHOSPHORTRIOXID
PHOSPHORTRISULFID (chemische Formel P4S6), frei von gelbem oder weißem Phosphor
PHOSPHORWASSERSTOFF
PHTHALSÄUREANHYDRID mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid
PICOLINE
PICRIT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser
PICRIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
PIKRAMID
PIKRINSÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
PIKRINSÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
PIKRYLCHLORID
PIKRYLCHLORID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
alpha-PINEN
PIPERAZIN
PIPERIDIN
Pivaloylchlorid: siehe
Politur: siehe
Politur: siehe
Politur: siehe
Politur: siehe
POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G.
POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST
POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG
POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME
POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST
POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG
POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST
POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG
Präparate, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten: siehe
PROPADIEN, STABILISIERT
PROPAN
n-PROPANOL
PROPANTHIOLE
PROPEN
PROPIONALDEHYD
PROPIONITRIL
PROPIONSÄURE mit mindestens 10 Masse-% und weniger als 90 Masse-% Säure
PROPIONSÄURE mit mindestens 90 Masse-% Säure
PROPIONSÄUREANHYDRID
PROPIONYLCHLORID
n-PROPYLACETAT
n-PROPYLALKOHOL
PROPYLAMIN
n-PROPYLBENZEN
n-PROPYLCHLORFORMIAT
Propylchlorid: siehe
1,2-PROPYLENDIAMIN
Propylendichlorid: siehe
PROPYLENIMIN, STABILISIERT
PROPYLENOXID
Propylentetramer: siehe
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
UNNr.
1939
2576
1810
2691
1806
2198
1340
1807
3453
1805
1807
1341
1808
1809
2578
1343
2199
2214
2313
1336
0282
0153
3364
0154
0155
3365
2368
2579
2401
2438
1263
3066
3469
3470
2733
3259
2735
2734
3432
2315
3269
3152
3151
3152
3151
3175
2200
1978
1274
2402
1077
1275
2404
1848
3463
2496
1815
1276
1274
1277
2364
2740
1278
2258
1279
1921
1280
2850
Bem.
123
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
Propylentrimer: siehe
PROPYLFORMIATE
n-PROPYLISOCYANAT
Propylmercaptane: siehe
n-PROPYLNITRAT
PROPYLTRICHLORSILAN
PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser
PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol
PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG
PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
PYRIDIN
PYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G.
PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
PYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
PYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
PYROPHORES METALL, N.A.G.
PYROSULFURYLCHLORID
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke
PYRROLIDIN
QUECKSILBER
QUECKSILBERACETAT
QUECKSILBER(II)AMMONIUMCHLORID
QUECKSILBER(II)ARSENAT
QUECKSILBER(II)BENZOAT
QUECKSILBERBROMIDE
QUECKSILBER(II)CHLORID
QUECKSILBERCYANID
QUECKSILBERFULMINAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung
QUECKSILBERGLUCONAT
QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG
QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder
darüber
QUECKSILBERIODID
QUECKSILBER(I)NITRAT
QUECKSILBER(II)NITRAT
QUECKSILBERNUCLEAT
QUECKSILBEROLEAT
QUECKSILBEROXID
QUECKSILBEROXYCYANID, PHLEGMATISIERT
QUECKSILBERSALICYLAT
QUECKSILBERSULFAT
QUECKSILBERTHIOCYANAT
QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder
AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - INSTRUMENTE
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - LEERE VERPACKUNG
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
124
UNNr.
2057
1281
2482
2402
1865
1816
0159
0433
3349
3350
3352
3351
1282
1383
3200
3194
3391
3393
3392
3394
2846
2845
1383
1817
0428
0429
0430
0431
0432
1922
2809
1629
1630
1623
1631
1634
1624
1636
Bem.
0135
1637
2777
2778
3012
3011
1638
1627
1625
1639
1640
1641
1642
1644
1645
1646
2025
2024
2910
2911
2909
2911
2908
2912
3321
3324
3322
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR
RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), nicht
spaltbar oder spaltbar, freigestellt
RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR
RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR
RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR
RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
RAKETEN, LEINENWURF
RAKETEN, LEINENWURF
RAKETEN, LEINENWURF
RAKETEN, mit Ausstoßladung
RAKETEN, mit Ausstoßladung
RAKETEN, mit Ausstoßladung
RAKETEN, mit inertem Kopf
RAKETEN, mit inertem Kopf
RAKETEN, mit Sprengladung
RAKETEN, mit Sprengladung
RAKETEN, mit Sprengladung
RAKETEN, mit Sprengladung
RAKETENMOTOREN
RAKETENMOTOREN
RAKETENMOTOREN
RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF
RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF
RAKETENTRIEBWERKE MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung
RAKETENTRIEBWERKE, MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung
RAUCHBOMBEN, NEBELBOMBEN, NICHT EXPLOSIV, ätzenden flüssigen Stoff enthaltend, ohne Zünder
RDX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
RDX, DESENSIBILISIERT
RDX IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15
Masse-% Wasser
RDX IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10
Masse-% Phlegmatisierungsmittel
RDX IN MISCHUNG MIT HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
RDX IN MISCHUNG MIT HMX, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
RDX IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
RDX IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
RESORCINOL
RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend
RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND
RIZINUSFLOCKEN
RIZINUSMEHL
RIZINUSSAAT
RIZINUSSAATKUCHEN
ROHERDÖL
roter Phosphor: siehe
RUBIDIUM
RUBIDIUMHYDROXID
RUBIDIUMHYDROXIDLÖSUNG
RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
SALPETERSÄURE, andere als rotrauchende
SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND
Salzsäure: siehe
SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
SAUERSTOFF, VERDICHTET
UNNr.
3325
Bem.
2913
3326
3332
3333
2915
3327
2917
3329
2916
3328
3323
3330
2919
3331
2978
2977
0397
0398
0238
0240
0453
0436
0437
0438
0183
0502
0180
0181
0182
0295
0186
0280
0281
0395
0396
0250
0322
2028
0072
0483
0391
0391
0391
0391
0391
0391
2876
3072
2990
2969
2969
2969
2969
1267
1338
1423
2678
2677
1361
2031
2032
1789
1073
1072
125
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
3.2-B-1
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
SAUERSTOFFDIFLUORID, VERDICHTET
SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH
SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend
Schellack: siehe
Schellack: siehe
Schellack: siehe
Schellack: siehe
SCHIEFERÖL
SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT
SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT
SCHNEIDVORRICHTUNGEN, KABEL, MIT EXPLOSIVSTOFF
SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete
Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,
Auskleidung für Fässer)
SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform
SCHWARZPULVER, GEPRESST oder als PELLETS
SCHWEFEL
SCHWEFEL, GESCHMOLZEN
Schwefelblume: siehe
SCHWEFELCHLORIDE
SCHWEFELDIOXID
SCHWEFELHEXAFLUORID
SCHWEFELIGE SÄURE
Schwefelkohlenstoff: siehe
SCHWEFELSÄURE, GEBRAUCHT
SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 % Säure
SCHWEFELSÄURE mit mehr als 51 % Säure
SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
Schwefelsäureanhydrid, stabilisiert: siehe
SCHWEFELTETRAFLUORID
SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT
SCHWEFELWASSERSTOFF
Seenotrettungsgeräte: siehe
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G.
SELBSTZERSETZLICHE STOFFE (Verzeichnis)
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG
126
UNNr.
2190
3356
2211
1263
3066
3469
3470
1288
0237
0288
0070
Bem.
1139
0027
0028
1350
2448
1350
1828
1079
1080
1833
1131
1832
2796
1830
1831
1829
2418
1829
1053
2990
3313
3190
3192
3191
3186
3188
3187
3127
3400
3088
3126
3128
3183
3185
3184
3189
verboten
2.2.41.4
3222
3232
3221
3231
3224
3234
3223
3233
3226
3236
3225
3235
3228
3238
3227
3237
3230
3240
3229
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
SELENATE
SELENDISULFID
SELENHEXAFLUORID
SELENITE
SELENOXYCHLORID
Selenoxydichlorid: siehe
SELENSÄURE
SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
SELENWASSERSTOFF, WASSERFREI
SICHERHEITSZÜNDHÖLZER (Heftchen, Briefchen oder Schachteln)
SICHERHEITSZÜNDSCHNUR
SIGNALKÖRPER, HAND
SIGNALKÖRPER, HAND
SIGNALKÖRPER, RAUCH
SIGNALKÖRPER, RAUCH
SIGNALKÖRPER, RAUCH
SIGNALKÖRPER, RAUCH
SIGNALKÖRPER, SEENOT
SIGNALKÖRPER, SEENOT
SILAN
SILBERARSENIT
SILBERCYANID
SILBERNITRAT
SILBERPIKRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser
Siliciumchloroform: siehe
SILICIUM-PULVER, AMORPH
SILICIUMTETRACHLORID
SILICIUMTETRAFLUORID
SILICIUMWASSERSTOFF
SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH
SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH
SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH
SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
SPRENGKÖRPER
SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
SPRENGNIETE
SPRENGSCHNUR, biegsam
SPRENGSCHNUR, biegsam
SPRENGSCHNUR MIT GERINGER WIRKUNG, mit Metallmantel
SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
SPRENGSTOFF, TYP A
SPRENGSTOFF, TYP B
SPRENGSTOFF, TYP B
SPRENGSTOFF, TYP C
SPRENGSTOFF, TYP D
SPRENGSTOFF, TYP E
SPRENGSTOFF, TYP E
STADTGAS, VERDICHTET
STEINKOHLENTEERDESTILLATE
STIBIN
STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
STICKSTOFF, VERDICHTET
STICKSTOFFDIOXID
STICKSTOFFMONOXID UND DISTICKSTOFFTETROXID, GEMISCH
STICKSTOFFMONOXID UND STICKSTOFFDIOXID, GEMISCH
STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
UNNr.
3239
2630
2657
2194
2630
2879
2879
1905
3283
3440
2202
1944
0105
0191
0373
0196
0197
0313
0487
0194
0195
2203
1683
1684
1493
1347
1295
1346
1818
1859
2203
0030
0255
0456
0029
0267
0455
0048
0442
0443
0444
0445
0457
0458
0459
0460
0174
0065
0289
0104
0102
0290
0081
0082
0331
0083
0084
0241
0332
1023
1136
2676
1977
1066
1067
1975
1975
1660
Bem.
127
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
UNNr.
STICKSTOFFOXID, VERDICHTET
1660
STICKSTOFFTRIFLUORID
2451
STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G.
3448
STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G.
1693
STOFFE, EVI, N.A.G.
0482
STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG
0101
Straßenasphalt bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe
3257
Straßenasphalt mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe
3256
Straßenasphalt mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe
1999
Stroh
1327
STRONTIUMARSENIT
1691
STRONTIUMCHLORAT
1506
STRONTIUMNITRAT
1507
STRONTIUMPERCHLORAT
1508
STRONTIUMPEROXID
1509
STRONTIUMPHOSPHID
2013
STRYCHNIN
1692
STRYCHNINSALZE
1692
STURMZÜNDHÖLZER
2254
STYPHNINSÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 0394
STYPHNINSÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser0219
Mischung
Benennung und Beschreibung des Gutes
STYREN, MONOMER, STABILISIERT
SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIG
SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von
23 °C oder darüber
SULFAMINSÄURE
SULFURYLCHLORID
SULFURYLFLUORID
Teere, flüssig, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen), bei oder über
100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe
Teere, flüssig, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen), mit einem
Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe
TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen), mit einem
Flammpunkt von höchstens 60 °C
Teeröle bei oder über 100 °C und unter ihrem Flammpunkt: siehe
Teeröle mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über ihrem Flammpunkt: siehe
Teeröle mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe
TELLURHEXAFLUORID
TELLURVERBINDUNG, N.A.G.
TERPENKOHLENWASSERSTOFFE, N.A.G.
TERPENTIN
TERPENTINÖLERSATZ
TERPINOLEN
TETRABROMETHAN
TETRABROMKOHLENSTOFF
TETRACEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
1,1,2,2-TETRACHLORETHAN
TETRACHLORETHYLEN
TETRACHLORKOHLENSTOFF
Tetraethylblei: siehe
TETRAETHYLDITHIOPYROPHOSPHAT
TETRAETHYLENPENTAMIN
TETRAETHYLSILICAT
1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN
TETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT
TETRAFLUORMETHAN
1,2,3,6-TETRAHYDROBENZALDEHYD
TETRAHYDROFURAN
TETRAHYDROFURFURYLAMIN
TETRAHYDROPHTHALSÄUREANHYDRIDE mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid
1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN
TETRAHYDROTHIOPHEN
Tetramethoxysilan: siehe
TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, FEST
TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, LÖSUNG
Tetramethylblei: siehe
TETRAMETHYLSILAN
128
Bem.
frei
2055
2779
2780
3014
3013
2967
1834
2191
3257
3256
1999
3257
3256
1999
2195
3284
2319
1299
1300
2541
2504
2516
0114
1702
1897
1846
1649
1704
2320
1292
3159
1081
1982
2498
2056
2943
2698
2410
2412
2606
3423
1835
1649
2749
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
3.2-B-1
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
UNNr.
Tetramethylsulfid: siehe
2412
TETRANITROANILIN
0207
TETRANITROMETHAN
1510
TETRAPROPYLEN
2850
TETRAPROPYLORTHOTITANAT
2413
1H-TETRAZOL
0504
TETRAZOL-1-ESSIGSÄURE
0407
TETRYL
0208
Textilabfälle, nass
1857
THALLIUMCHLORAT
2573
THALLIUMNITRAT
2727
THALLIUMVERBINDUNG, N.A.G.
1707
4-THIAPENTANAL
2785
THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG
2771
THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
2772
THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
3006
THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3005
THIOESSIGSÄURE
2436
THIOGLYCOL
2966
THIOGLYCOLSÄURE
1940
THIOHARNSTOFFDIOXID
3341
THIOMILCHSÄURE
2936
THIONYLCHLORID
1836
THIOPHEN
2414
Thiophenol: siehe
2327
THIOPHOSGEN
2474
THIOPHOSPHORYLCHLORID
1837
TINKTUREN, MEDIZINISCHE
1293
TITANDISULFID
3174
TITANHYDRID
1871
TITAN-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser
1352
TITAN-PULVER, TROCKEN
2546
TITAN-SCHWAMMGRANULATE
2878
TITAN-SCHWAMMPULVER
2878
TITANTETRACHLORID
1838
TITANTRICHLORID, GEMISCH
2869
TITANTRICHLORID, PYROPHOR
2441
TITANTRICHLORIDMISCHUNGEN, PYROPHOR
2441
TNT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3366
TNT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser
1356
TNT IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN
0388
TNT IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN
0388
TNT IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN
0389
TNT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0209
TOLUEN
1294
TOLUENDIISOCYANAT
2078
TOLUIDINE, FEST
3451
TOLUIDINE, FLÜSSIG
1708
2,4-TOLUYLENDIAMIN, FEST
1709
2,4-TOLUYLENDIAMIN, LÖSUNG
3418
TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit inertem Kopf
0450
TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung
0449
TORPEDOS, mit Sprengladung
0329
TORPEDOS, mit Sprengladung
0330
TORPEDOS, mit Sprengladung
0451
TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G.
3462
TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G.
3172
TRÄNENGAS-KERZEN
1700
TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
0242
TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
0279
TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
0414
TREIBLADUNGSANZÜNDER
0319
TREIBLADUNGSANZÜNDER
0320
TREIBLADUNGSANZÜNDER
0376
TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER
0055
TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER
0379
TREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER
0446
TREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER
0447
Benennung und Beschreibung des Gutes
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
Bem.
frei
129
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
TREIBLADUNGSPULVER
TREIBLADUNGSPULVER
TREIBSÄTZE
TREIBSÄTZE
TREIBSÄTZE
TREIBSÄTZE
TREIBSTOFF, FEST
TREIBSTOFF, FEST
TREIBSTOFF, FEST
TREIBSTOFF, FLÜSSIG
TREIBSTOFF, FLÜSSIG
Tremolit: siehe
TRIALLYLAMIN
TRIALLYLBORAT
TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG
TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
TRIBUTYLAMIN
TRIBUTYLPHOSPHAN
TRICHLORACETYLCHLORID
TRICHLORBENZENE, FLÜSSIG
TRICHLORBUTEN
TRICHLORESSIGSÄURE
TRICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1,1,1-TRICHLORETHAN
TRICHLORETHYLEN
TRICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN
Trichlormethylbenzen: siehe
TRICHLORSILAN
TRICRESYLPHOSPHAT mit mehr als 3 % ortho-Isomer
TRIETHYLAMIN
TRIETHYLBORAT
TRIETHYLENTETRAMIN
TRIETHYLPHOSPHIT
TRIFLUORACETYLCHLORID
TRIFLUORESSIGSÄURE
1,1,1-TRIFLUORETHAN
TRIFLUORMETHAN
TRIFLUORMETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
2-TRIFLUORMETHYLANILIN
3-TRIFLUORMETHYLANILIN
TRIISOBUTYLEN
TRIISOPROPYLBORAT
TRIMETHYLACETYLCHLORID
TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
TRIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 50 Masse-% Trimethylamin
1,3,5-TRIMETHYLBENZEN
TRIMETHYLBORAT
TRIMETHYLCHLORSILAN
TRIMETHYLCYCLOHEXYLAMIN
TRIMETHYLHEXAMETHYLENDIAMINE
TRIMETHYLHEXAMETHYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische)
TRIMETHYLPHOSPHIT
TRINITROANILIN
TRINITROANISOL
TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser
TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
TRINITROBENZENSULFONSÄURE
TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser
TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
TRINITROCHLORBENZEN
TRINITROCHLORBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
TRINITROFLUORENON
TRINITRO-m-CRESOL
TRINITRONAPHTHALEN
130
UNNr.
0160
0161
0271
0272
0415
0491
0498
0499
0501
0495
0497
2590
2610
2609
2763
2764
2998
2997
2542
3254
2442
2321
2322
1839
2564
2831
1710
2468
2226
1295
2574
1296
1176
2259
2323
3057
2699
2035
1984
3136
2942
2948
2324
2616
2438
1083
1297
2325
2416
1298
2326
2327
2328
2329
0153
0213
3367
1354
0214
0386
3368
1355
0215
0155
3365
0387
0216
0217
Bem.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
TRINITROPHENETOL
TRINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
TRINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser
TRINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN
TRINITRORESORCINOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung
TRINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer
Alkohol/Wasser-Mischung
TRINITROTOLUEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
TRINITROTOLUEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser
TRINITROTOLUEN IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN
TRINITROTOLUEN IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN
TRINITROTOLUEN IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN
TRINITROTOLUEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
TRIPROPYLAMIN
TRIPROPYLEN
TRIS-(1-AZIRIDINYL)-PHOSPHINOXID, LÖSUNG
TRITONAL
Trockeneis
UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G.
UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
UNDECAN
UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.
VALERALDEHYD
Valeriansäurechlorid: siehe
VALERYLCHLORID
VANADIUMOXYTRICHLORID
VANADIUMPENTOXID, nicht geschmolzen
VANADIUMTETRACHLORID
VANADIUMTRICHLORID
VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G.
VANADYLSULFAT
Verbrennungsmotor oder Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Fahrzeug mit Antrieb durch
entzündbare Flüssigkeit
VERDICHTETES GAS, N.A.G.
VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G.
VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.
VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.
VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft
VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G.
VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G.
VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.
VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.
VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
Verschnittbitumen bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe
Verschnittbitumen mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe
Verschnittbitumen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe
VINYLACETAT, STABILISIERT
Vinylbenzen, monomer, stabilisiert: siehe
VINYLBROMID, STABILISIERT
VINYLBUTYRAT, STABILISIERT
VINYLCHLORACETAT
VINYLCHLORID, STABILISIERT
VINYLETHYLETHER, STABILISIERT
VINYLFLUORID, STABILISIERT
VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT
VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT
VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT
VINYLPYRIDINE, STABILISIERT
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
UNNr.
0218
3364
1344
0154
0208
Bem.
0394
0219
3366
1356
0388
0388
0389
0209
2260
2057
2501
0390
1845
3077
3082
2330
3291
2058
2502
2502
2443
2862
2444
2475
3285
2931
3166
frei
frei
1956
1954
1955
3304
1953
3305
3303
3306
3156
1058
3163
3161
3162
3308
3160
3309
3307
3310
3157
3257
3256
1999
1301
2055
1085
2838
2589
1086
1302
1860
1303
1304
1087
3073
131
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
VINYLTOLUENE, STABILISIERT
VINYLTRICHLORSILAN
VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
WACHSZÜNDHÖLZER
WASSERBOMBEN
WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM
WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
WASSERSTOFF UND METHAN, GEMISCH, VERDICHTET
WASSERSTOFF, VERDICHTET
WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT mit Säure(n), Wasser und
höchstens 5 % Peressigsäure
WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 %
Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf)
WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 %
Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf)
WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 %
Wasserstoffperoxid
WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid
White Spirit: siehe
WOLFRAMHEXAFLUORID
Wollabfälle, nass
XANTHATE
XENON
XENON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
XYLENE
XYLENMOSCHUS
XYLENOLE, FEST
XYLENOLE, FLÜSSIG
XYLIDINE, FEST
XYLIDINE, FLÜSSIG
XYLYLBROMID, FEST
XYLYLBROMID, FLÜSSIG
ZELLULOID, ABFALL
ZELLULOID in Blöcken, Stangen, Platten, Rohren, usw. (ausgenommen Abfälle)
ZERLEGER, mit Explosivstoff
ZINKAMMONIUMNITRIT
ZINKARSENAT
ZINKARSENAT UND ZINKARSENIT, MISCHUNG
ZINKARSENIT
ZINK-ASCHEN
ZINKBROMAT
ZINKCHLORAT
ZINKCHLORID, LÖSUNG
ZINKCHLORID, WASSERFREI
ZINKCYANID
ZINKDITHIONIT
ZINKFLUOROSILICAT
ZINKNITRAT
ZINKPERMANGANAT
ZINKPEROXID
ZINKPHOSPHID
ZINK-PULVER
ZINKRESINAT
ZINK-STAUB
ZINNPHOSPHIDE
ZINNTETRACHLORID-PENTAHYDRAT
ZINNTETRACHLORID, WASSERFREI
ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF
ZIRKONIUM, TROCKEN, Bleche, Streifen oder gerollter Draht (dünner als 18 µm)
ZIRKONIUM, TROCKEN, gerollter Draht, Bleche, Streifen (dünner als 254 µm, aber nicht dünner als 18 µm)
ZIRKONIUM-ABFALL
ZIRKONIUMHYDRID
ZIRKONIUMNITRAT
ZIRKONIUMPIKRAMAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser
ZIRKONIUMPIKRAMAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
ZIRKONIUM-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser
ZIRKONIUM-PULVER, TROCKEN
ZIRKONIUMTETRACHLORID
Zubereitungen, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten: siehe
132
UNNr.
2618
1305
0248
0249
1945
0056
3468
1966
2034
1049
Bem.
3149
2014
2984
2015
2015
1300
2196
1387
3342
2036
2591
1307
2956
2261
3430
3452
1711
3417
1701
2002
2000
0043
1512
1712
1712
1712
1435
2469
1513
1840
2331
1713
1931
2855
1514
1515
1516
1714
1436
2714
1436
1433
2440
1827
1308
2009
2858
1932
1437
2728
1517
0236
1358
2008
2503
3175
frei
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Benennung und Beschreibung des Gutes
ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH
ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH
ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH
ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG
ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG
ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
ZÜNDHÖLZER, ÜBERALL ZÜNDBAR
ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR
ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR
ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien: siehe
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
UNNr.
0360
0361
0500
0316
0317
0368
0106
0107
0257
0367
0408
0409
0410
1331
0225
0268
0042
0283
1139
Bem.
133
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anlage 11
Prüfung von Rohrleitungen
Anlage 11/1
Außerordentliche Prüfung von Rohrleitungen an
Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2
Allgemeines
Die Rohrleitungen von Tanks zur Beförderung von Gasen
der Klasse 2 sind unter Zugrundelegung eines anerkannten Druckbehälter-Regelwerks von einem Sachverständigen nach § 6 Absatz 5 GGVSE zu prüfen.
Prüfung und Bescheinigung
Über die Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Diese Prüfbescheinigung ist nur zusammen mit der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR
gültig. Ein entsprechender Verweis über die Prüfung der
Verrohrung ist unter 11. Bemerkungen in die ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen.
Die Mindestanforderungen an die Prüfung und die Mindestangaben in der Bescheinigung sind nachstehend wiedergegeben:
134
1. Titel der Bescheinigung:
Bescheinigung über die außerordentliche Prüfung der
Verrohrung eines Tanks zur Beförderung von Gasen
der Klasse 2.
2. Angabe des Betreibers.
3. Hersteller des Tanks.
4. Herstell-Nr. des Tanks (Identifikations-Nr.).
5. Beschreibung des Prüfgegenstandes (Rohrleitung, Anzahl der Rohrleitungsabschnitte, ggf. durchgeführte Teilprüfungen mit entsprechenden Beschreibungen).
6. Beschreibung des Prüfumfanges: äußere Prüfung, innere Prüfung, zerstörungsfreie Prüfung/Art, Festigkeitsprüfung (1,5 x höchster Betriebsüberdruck der Rohrleitung bzw. des Rohrleitungsabschnittes, mindestens
jedoch der 1,5-fache Prüfüberdruck des Tanks).
7. Prüfergebnis.
8. Angaben zur Kennzeichnung:
Die geprüften Rohrleitungen sind mit der Herstell-Nr.
des Tanks und dem Stempel des Sachverständigen zu
kennzeichnen.
9. Angaben zu Ort, Datum und Unterschrift des Sachverständigen.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Muster der Bescheinigung
(Die Bescheinigung enthält Mindestangaben. Die Reihenfolge der Einträge und das Layout
können frei gewählt werden)
Betreiber:
Bescheinigung *)
über die außerordentliche Prüfung der Verrohrung eines Transporttanks für Gase der
Klasse 2
Hersteller des Tanks:
Herstell-Nr. des Tanks:
Prüfgegenstand
(Zutreffendes ankreuzen):
Anzahl Rohrleitungsabschnitte:
Stück, dies entspricht
Gesamte Rohrleitung
Teilprüfung - Beschreibung:
Prüfumfang:
(Zutreffendes ankreuzen)
Visuelle Prüfung des äußeren und - soweit möglich - des inneren Zustandes
Zerstörungsfreie Prüfung / Art:
Druckprüfung (Gas- / Flüssigkeitsdruckprüfung) mit einem Prüfüberdruck
von
bar
Prüfergebnis:
Die geprüften Rohrleitungsabschnitte wurden mit der Herstell-Nr. des Tanks und dem
-
Stempel gekennzeichnet.
(Ort)
(Datum)
Der Sachverständige nach § 6 Nr. 5 GGVSE
*) Diese Prüfbescheinigung gilt nur bei gleichzeitiger Tankprüfung und Vorliegen der Tankprüfbescheinigung nach
Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
135
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anlage 11/2
Prüfung von Rohrleitungen an Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2
Allgemeines
Die Rohrleitungen von Tanks zur Beförderung von Gasen
der Klasse 2 sind im Rahmen der wiederkehrenden Tankprüfung von einem Sachverständigen nach § 6 Absatz 5
GGVSE zu prüfen.
Prüfung und Bescheinigung
Über die Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Ein
entsprechender Verweis über die Prüfung der Verrohrung
ist unter 11. Bemerkungen in die ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen.
Die Mindestanforderungen an die Prüfung und die Mindestangaben in der Bescheinigung sind nachstehend wiedergegeben:
1. Titel der Bescheinigung:
Bescheinigung über die Prüfung der Verrohrung eines
Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2.
2. Angabe des Betreibers.
3. Hersteller des Tanks.
4. Herstell-Nr. des Tanks (Identifikations-Nr.).
5. Beschreibung des Prüfgegenstandes (Rohrleitung, Anzahl der Rohrleitungsabschnitte, ggf. durchgeführte Teilprüfungen mit entsprechenden Beschreibungen)
6. Beschreibung des Prüfumfanges: äußere Prüfung, innere Prüfung, zerstörungsfreie Prüfung/Art, Festigkeitsprüfung (1,5 x höchster Betriebsüberdruck der Rohrleitung bzw. des Rohrleitungsabschnittes, mindestens
jedoch der 1,5-fache Prüfüberdruck des Tanks).
7. Prüfergebnis.
8. Angaben zur Kennzeichnung:
Die geprüften Rohrleitungen sind mit der Herstell-Nr.
des Tanks und dem Stempel des Sachverständigen zu
kennzeichnen.
9. Angaben zu Ort, Datum und Unterschrift des Sachverständigen.
136
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Muster der Bescheinigung
(Die Bescheinigung enthält Mindestangaben. Die Reihenfolge der Einträge und das Layout
können frei gewählt werden)
Betreiber:
Bescheinigung *)
über die Prüfung der Verrohrung eines Transporttanks für Gase der Klasse 2
Hersteller des Tanks:
Herstell-Nr. des Tanks:
Prüfgegenstand
(Zutreffendes ankreuzen):
Anzahl Rohrleitungsabschnitte:
Stück, dies entspricht
Gesamte Rohrleitung
Teilprüfung - Beschreibung:
Prüfumfang:
(Zutreffendes ankreuzen)
Visuelle Prüfung des äußeren und - soweit möglich - des inneren Zustandes
Zerstörungsfreie Prüfung / Art:
Druckprüfung (Gas- / Flüssigkeitsdruckprüfung) mit einem Prüfüberdruck
von
bar
Prüfergebnis:
Die geprüften Rohrleitungsabschnitte wurden mit der Herstell-Nr. des Tanks und dem
-
Stempel gekennzeichnet.
(Ort)
(Datum)
Der Sachverständige nach § 6 Nr. 5 GGVSE
*) Diese Prüfbescheinigung gilt im Straßenverkehr nur bei gleichzeitiger Tankprüfung und Vorliegen der
Tankprüfbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
137
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
men, Coil-Wannen, Beförderung in loser Schüttung
in Behältern.
Anlage 12
Zulassung von Umschließungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 099
und besonders ausgerüsteten Fahrzeugen nach
Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VV 12 und VV
13 zum Transport erwärmter flüssiger und fester Stoffe
Werden Stoffe der UN 3257 und UN 3258 befördert, sollen
die nachfolgenden Vorschriften eingehalten werden:
1.
2.
Erwärmte flüssige Stoffe, UN-Nr. 3257 sind insbesondere
–
flüssiges Aluminium
–
Bitumen
–
flüssiges Eisen
–
heißes Paraffin (Wachs).
–
heiße Brammen (massive Metalle als Halbzeug)
–
Stahlcoils (warm gewalzt)
–
Aluminiumkrätze, wenn dieses Gut den Grenzwert für die Gasbildung von 1 l je kg Masse in
einer Stunde gemäß Absatz 2.2.43.1.5 Buchstabe b nicht überschreitet,
Erwärmte Stoffe dürfen in Umschließungen oder unmittelbar in Fahrzeugen/Eisenbahngüterwagen befördert werden, wenn diese folgenden Anforderungen entsprechen:
3.1
An die Fahrzeuge werden über die allgemeinen Anforderungen der StVZO hinaus keine besonderen
Anforderungen erhoben.
3.2
Anforderungen an die Umschließungen und deren
Ladungssicherung:
3.2.1 Die Umschließungen für das Gefahrgut (z. B. Sandbett mit hydraulisch bewegbarer Schutzhaube für den
Transport heißer massiver Metalle, Coil-Wannen für
den Transport von Coils, feuerfest ausgekleidete Tiegel für den Transport flüssiger Metalle, in feste Aufleger gesetzte Kübel mit umschließender Schutzhaube unter Schutzgasatmosphäre für den Transport
heißer Aluminiumkrätze; siehe dazu auch Bilder 1
und 2) müssen entweder so isoliert sein, dass eine
Oberflächentemperatur von 130 °C nicht überschritten wird, oder so aufgestellt sein, dass ein Berühren
der Umschließung nicht möglich ist. In keinem Fall
darf durch die Umschließung das Fahrzeug, insbesondere seine Bremsleistungen und elektrischen
Leitungen in seiner bzw. ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
3.2.2 Die Umschließungen sind gemäß den allgemeinen
Grundsätzen der Ladungssicherung auf dem Fahrzeug zu befestigen. Die heißen Güter sind in ihren
Umschließungen so einzubringen und zu befördern,
dass sich die relative Lage der Güter zu ihren Umschließungen bei normaler Beförderung nicht ändert.
Beispiel: Sandbett mit Querverstrebungen bei Bram-
138
Brand- und Explosionsschutz
Jede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des
Stoffes auf die Umschließung, das Fahrzeug oder
Ladungssicherungshilfsmittel sowie Explosionsgefahr
durch z. B. austretende Dämpfe oder chemische
Reaktion entstandener Gase ist zu vermeiden (z. B.
durch Schutzgase).
3.4
Zusätzliche Anforderungen für die Beförderung flüssiger Metalle in Tiegeln (Spezialcontainern)
3.4.1 Konstruktion und Prüfung der Tiegel
Bei der Dimensionierung und der Befestigung der
Tiegel auf dem Fahrzeug ist der hydrostatische Druck
und die Schwallwirkung des flüssigen Metalls zu berücksichtigen. Dabei sind die Beschleunigungen des
Absatzes 6.8.2.1.2 zugrunde zu legen.
Die Verschlüsse der Tiegel sind ebenfalls gem. den
oben genannten Grundsätzen auszulegen und so zu
gestalten, dass sie auch bei umgekipptem befülltem
Tiegel dicht bleiben.
Erwärmte feste Stoffe, UN-Nr. 3258 sind insbesondere
wenn die Temperatur bei Beginn der Beförderung
240 °C oder höher ist.
3.
3.3
Die Tiegel sind erstmalig vor Inbetriebnahme durch
den Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 einer Druckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 bar zu unterziehen. Die Tiegel dürfen bei der Druckprüfung noch
nicht feuerfest ausgekleidet oder beschichtet sein.
3.4.2 Beförderung der Tiegel
Die Oberflächentemperatur der Tiegel darf 130 °C
nicht überschreiten.
4.
Straßenfahrzeuge müssen den allgemeinen Anforderungen der StVZO/Eisenbahngüterwagen, den allgemeinen Anforderungen der Eisenbahnbau- und –
betriebsordnung sowie den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
5.
Die Umschließungen sind auf den Fahrzeugen/Eisenbahngüterwagen so zu verladen, dass z. B.
Bremsleitungen, elektrische Leitungen in ihrer Funktion nicht beeinflusst werden können.
6.
Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen
(Pfannen) mit der Eisenbahn
6.1
Die Pfannen müssen aus einem Blechmaterial und
einer geeigneten feuerfesten Auskleidung bestehen.
Der Blechmantel der Pfanne muss als selbsttragendes System auf zwei Stützen aufgebaut sein.
6.2
Die Pfannen, ihre Einfüllöffnungen und ihre baulichen Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass
sie ohne Verlust des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen oder dynamischen Beanspruchungen, wie sie in Absatz 6.8.2.1.2
RID festgelegt sind, standhalten.
6.3
Bei höchster Betriebslast darf die zulässige Beanspruchung im Blechmantel der Pfanne 6/10 der oberen Streckgrenze (0,6 x Re bei 20 °C und 0,75 Re
bei 250 °C, je nachdem, welcher Wert niedriger ist)
nicht überschreiten.
6.4
Im Blechmantel der Pfannen ist eine ausreichende
Zahl von Ausdampflöchern anzubringen, deren
Durchmesser maximal 10 mm betragen darf.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
6.5
Der feuerfeste Aufbau muss dem Stand der Technik
entsprechen. Jede Erneuerung und Reparatur des
feuerfesten Aufbaus ist durch den Betreiber bzw.
Hersteller aufzuzeichnen.
6.6
Die Eigenschaften der feuerfesten Materialien für die
Auskleidung von Pfannen sind im Rahmen der Qualitätskontrollen vom Betreiber oder Lieferanten durch
entsprechende Prüfungen zu überwachen. Für die
tragenden Teile der Pfannen sind nur geprüfte Werkstoffe zu verwenden. Die Prüfung ist durch das Abnahmezeugnis und Bescheinigung nachzuweisen.
TRT 042 (VkBl. 2003, Heft 7, Seite 178) gilt entsprechend.
6.7
Schweißarbeiten am Blechmantel, insbesondere an
tragenden Teilen, dürfen nur von zugelassenen
Schweißbetrieben und nur von geprüften Schweißern unter Aufsicht einer zugelassenen Schweißaufsichtsperson vorgenommen werden. Die Bestimmungen der technischen Richtlinie zur Ausführung von
Schweißarbeiten gelten entsprechend. Für jedes
neue Baumuster einer Pfanne ist durch das Eisenbahn-Bundesamt eine Baumusterzulassung unter
entsprechender Anwendung der Anlage 14 auszustellen. Mit der Baumusterzulassung wird eine Zulassungs-Nr. erteilt und bestätigt, dass der Pfannentyp für den beabsichtigten Zweck geeignet ist und
die Anforderungen dieser Anlage erfüllt sind. Grundlage für die Baumusterzulassung ist der Prüfbericht
eines Sachverständigen nach der Anlage 14.
6.8
Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme
zu prüfen. Die Prüfung vor der Inbetriebnahme ist
nach der Anlage 14 Nr. 3 bis 14 entsprechend durchzuführen.
6.9
Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zu
unterziehen. Diese umfassen
–
die Wanddickenmessung
–
die Rissprüfung im Bereich der Auflagerstellen
–
die Gefügeuntersuchung.
6.10 Die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen betragen 8 Jahre. Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Verschleiß- und Dauerfutter) muss eine
Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche erfolgen.
6.11 Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist
eine außerordentliche Prüfung vorzunehmen.
Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechend der gewählten Steinqualität und Art der Auskleidung vorzunehmen und zu überwachen.
6.16 Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäße Zustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüller zu
überprüfen. Zutreffendenfalls sind Nachbesserungen
vorzunehmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
6.17 Während des Transportes ist die Einfüllöffnung der
Pfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen.
7.
Kennzeichnung der Beförderungseinheit
7.1
Die Beförderungseinheit ist gemäß Abs. 5.3.2.1.6
ADR mit orangefarbenen Tafeln mit Kennzeichnungsnummern (99/3257) zu kennzeichnen.
7.2
Das Fahrzeug der Beförderungseinheit, auf dem die
Spezialbehälter befördert werden, ist an beiden Fahrzeugseiten in Längsrichtung und an der Rückseite
gemäß Abschnitt 5.3.3 ADR mit dem Kennzeichen
für Stoffe im erwärmten Zustand zu kennzeichnen.
7.3
Die Beförderungseinheit, auf der die Spezialbehälter
befördert werden, ist an beiden Fahrzeugseiten in
Längsrichtung und an der Rückseite entsprechend
Abschnitt 5.3.1.4 mit Großzetteln des Musters 9 nach
Abs. 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen.
Bild 1
6.12 Die Prüfungen sind durch einen amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 6 Abs. 5
oder Abs. 7 durchzuführen. Über die Prüfungen sind
Bescheinigungen auszustellen.
6.13 In Betrieb befindliche Pfannen müssen bis zum
31. Dezember 2001 den vorstehenden Prüfungen
– ausgenommen die Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche – unterzogen werden. Hierüber ist
eine Prüfbescheinigung auszustellen.
6.14 Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur im frei zugänglichen Bereich des metallischen
Außenbehälters 250 °C nicht übersteigen.
6.15 Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vom Betreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
Bild 2
139
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anlage 13
Muster 1 – Schriftliche Weisung für einen Stoff (Einzelunfallmerkblatt)
SCHRIFTLICHE WEISUNG FÜR DEN STRASSENTRANSPORT
LADUNG
EIGENSCHAFTEN DES LADEGUTES
ART DER GEFAHR
METHANOL
Klasse 3
UN 1230
Farblose Flüssigkeit
●
●
●
●
●
●
●
●
●
Leicht entzündbar
Auslaufende Flüssigkeit verdampft – große Explosionsgefahr
Bildet mit Luft explosionsfähige Gemische, auch in leeren, ungereinigten Behältern
Erhitzen führt zu Drucksteigerung – Berst- und Explosionsgefahr
Schwere, evtl. tödliche Vergiftungen durch Verschlucken
Vergiftungssymptome können auch erst nach vielen Stunden auftreten
Flüssigkeit reizt die Augen stark
Dämpfe können Rauschzustände verursachen
Ist wasser- und umweltgefährdend
PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG
●
Schutzbrille
●
Handschuhe aus chemikalienbeständigem Material
●
Antistatische Stiefel
●
Leichter Schutzanzug
●
Augenspülflasche mit Flüssigkeit
VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ALLGEMEINE MASSNAHMEN
●
●
●
POLIZEI
1 10
FEUERWEHR 1 12
●
●
Motor abstellen
Keine offenen Flammen, Rauchverbot
Warnzeichen auf der Straße aufstellen und andere Verkehrsteilnehmer und Passanten warnen
Öffentlichkeit über die Gefahren informieren und darauf hinweisen, sich auf der
dem Wind zugewandten Seite aufzuhalten
Polizei und Feuerwehr schnellstmöglich verständigen
VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ZUSÄTZLICHE UND/ODER BESONDERE MASSNAHMEN
Ausrüstung
●
Kanalisationsabdeckung
●
Schaufel
●
Besen
●
Auffangbehälter
●
●
●
●
●
●
●
FEUER
●
ERSTE HILFE
●
●
●
●
ZUSÄTZLICHE HINWEISE
140
●
Selbstschutz beachten
Alle warnen – Explosionsgefahr
Alle Zündquellen entfernen oder unwirksam machen (z.B. Blinklichter, Motor ausschalten)
Eindringen von Flüssigkeit in Kanalisationen, Gruben und Keller – wenn möglich –
verhindern
Kanalisation abdecken
Keller evakuieren lassen
Undichtigkeiten nur beseitigen, falls ohne eigene Gefährdung möglich
Nur Entstehungsbrände löschen
Keine Ladungsbrände löschen
Falls Produkt in die Augen gelangt, unverzüglich mit viel Wasser mehrere Minuten
ausspülen
Druchtränkte Kleidungsstücke unverzüglich entfernen und betroffene Haut mit viel
Wasser waschen
Ärztliche Hilfe erforderlich bei Symptomen, die offensichtlich auf Einatmen oder
Einwirkung auf Haut oder Augen zurückzuführen sind
Telefonische Rückfrage unter
_____________________________________
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Muster 2 – Schriftliche Weisung für eine Stoffgruppe (Gruppenunfallmerkblatt)
SCHRIFTLICHE WEISUNG FÜR DEN STRASSENTRANSPORT
LADUNG
EIGENSCHAFTEN DES LADEGUTES
ART DER GEFAHR
Entzündbare Gase
Klasse 2
Farblose, oft geruchlose, unter Druck verflüssigte Gase
●
●
●
●
●
Leicht entzündbar
Gase sind unsichtbar, schwerer als Luft und breiten sich am Boden aus
Bilden mit Luft explosionsfähige Gemische, auch in leeren, ungereinigten Behältern
Erhitzen führt zu Drucksteigerung – erhöhte Berst- und Explosionsgefahr
Flüssigkeit verursacht schwere Augenschäden
PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG
●
●
●
●
●
UN
UN
UN
UN
UN
UN
UN
UN
UN
UN
UN
1010
1011
1012
1027
1032
1033
1039
1041
1055
1060
1061
Dichtschließende Schutzbrille
Handschuhe aus Leder oder dickem Stoff
Antistatische Stiefel
Leichter Schutzanzug
Augenspülflasche mit Flüssigkeit
VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ALLGEMEINE MASSNAHMEN
●
●
●
POLIZEI
1 10
FEUERWEHR 1 12
●
●
Motor abstellen
Keine offenen Flammen, Rauchverbot
Warnzeichen auf der Straße aufstellen und andere Verkehrsteilnehmer und Passanten warnen
Öffentlichkeit über die Gefahren informieren und darauf hinweisen, sich auf der
dem Wind zugewandten Seite aufzuhalten
Polizei und Feuerwehr schnellstmöglich verständigen
VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ZUSÄTZLICHE UND/ODER BESONDERE MASSNAHMEN
Ausrüstung
●
Kanalisationsabdeckung
●
Schaufel
●
●
●
●
●
●
●
FEUER
ERSTE HILFE
ZUSÄTZLICHE HINWEISE
●
●
Selbstschutz beachten
Alle warnen – Explosionsgefahr
Alle Zündquellen entfernen oder unwirksam machen (z.B. Blinklichter, Motor ausschalten)
Eindringen von Flüssigkeit in Kanalisationen, Gruben und Keller – wenn möglich –
verhindern
Kanalisation abdecken
Keller evakuieren lassen
Undichtigkeiten nur beseitigen, falls ohne eigene Gefährdung möglich
Nur Entstehungsbrände löschen
Keine Ladungsbrände löschen
●
Durchtränkte Kleidungsstücke unverzüglich entfernen
Ärztliche Hilfe erforderlich bei Symptomen, die offensichtlich auf Einatmen oder
Einwirkung auf Haut oder Augen zurückzuführen sind
●
Telefonische Rückfrage unter
●
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
_____________________________________
141
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Muster 3 – Schriftliche Weisung für eine Klasse (Klassenunfallmerkblatt)
SCHRIFTLICHE WEISUNG FÜR DEN STRASSENTRANSPORT
LADUNG
Giftige Stoffe
EIGENSCHAFTEN DES LADEGUTES
Flüssigkeiten, Feststoffe oder Pasten oft mit Geruch
ART DER GEFAHR
●
●
●
●
●
●
●
●
●
●
Klasse 6.1
Können sehr giftig sein
Können ätzend und entzündbar sein
Schwere, evtl. tödliche Vergiftungen durch Einatmen, Verschlucken oder bei Einwirkung auf die Haut
Dämpfe können unsichtbar und schwerer als Luft sein und sich am Boden ausbreiten
Dämpfe verursachen Vergiftungs- und Verätzungsgefahr
Können mit Luft explosionsfähige Gemische bilden, z.B. in leeren ungereinigten
Behältern
Können sich im Feuer unter Bildung giftiger Gase zersetzen. Die gesundheitsschädliche Wirkung beim Einatmen der in einem Feuer entwickelten Rauchgase
oder Dämpfe kann auch erst später auftreten
Staubexplosion möglich
Reaktionen mit Säuren oder brandfördernden Stoffen können Explosionen verursachen
Sind wasser- und umweltgefährdend
PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG
●
●
●
●
●
●
Atemschutz (konkrete Angabe erforderlich!)
Schutzbrille
Handschuhe aus Kunststoff
Antistatische Stiefel
Leichter Schutzanzug
Augenspülflasche mit reinem Wasser
VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ALLGEMEINE MASSNAHMEN
●
●
●
POLIZEI
1 10
FEUERWEHR 1 12
●
●
Motor abstellen
Keine offenen Flammen, Rauchverbot
Warnzeichen auf der Straße aufstellen und andere Verkehrsteilnehmer und Passanten warnen
Öffentlichkeit über die Gefahren informieren und darauf hinweisen, sich auf der
dem Wind zugewandten Seite aufzuhalten
Polizei und Feuerwehr schnellstmöglich verständigen
VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ZUSÄTZLICHE UND/ODER BESONDERE MASSNAHMEN
Ausrüstung
●
Kanalisationsabdeckung
●
Schaufel
●
Besen
●
Auffangbehälter
●
●
●
●
●
●
FEUER
ERSTE HILFE
●
●
●
●
●
ZUSÄTZLICHE HINWEISE
142
●
Selbstschutz beachten
Alle warnen – Vergiftungsgefahr
Eindringen von Flüssigkeit in Kanalisationen, Gruben und Keller – wenn möglich –
verhindern
Verschüttetes Ladegut mit trockenem Sand, Erde oder anderem geeigneten
trockenem Material zudecken, dabei Staubentwicklung vermeiden
Falls Produkt in Gewässer oder Kanalisation gelangt ist oder Erdboden oder
Pflanzen verunreinigt hat, Feuerwehr oder Polizei darauf hinweisen
Undichtheiten nur beseitigen, falls ohne eigene Gefährdung möglich
Nur Entstehungsbrände löschen
Keine Ladungsbrände löschen
Falls Produkt in die Augen gelangt, unverzüglich mit viel Wasser mehrere Minuten
ausspülen
Durchtränkte Kleidungsstücke unverzüglich entfernen und betroffene Haut mit viel
Wasser waschen
Nach Einatmen, Verschlucken oder Einwirkung auf Haut oder Augen, insbesondere bei Auftreten von Symptomen, sofort Arzt hinzuziehen
Telefonische Rückfrage unter
_____________________________________
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
– Schleswig-Holstein (SH):
Zulassungsstelle beim Kreis Stormarn, Ordnungsamt, Verkehrsaufsicht, Bad Oldesloe
Anlage 14
Verfahren zur Zulassung der Baumuster von
Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach
der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE - in Verbindung mit Kapitel 6.7
und 6.8 ADR/RID
1.
2.
Tankcontainer (TC), ortsbewegliche Tanks (OT), festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) (T), Aufsetztanks
(AT) und Kesselwagen (KW), die nicht nach der OrtsDruckV bewertet werden, dürfen als Baumuster zugelassen werden, wenn die für die Beförderung der
vorgesehenen gefährlichen Güter maßgebenden
Vorschriften des ADR/RID eingehalten werden.
Zuständige Behörden für die Zulassung der Baumuster sind
1. von TC und OT:
Bundesanstalt für Materialforschung und
prüfung (BAM, Berlin),
–
2. von T und AT die folgenden nach Landesrecht
zuständigen Behörden:
– Baden-Württemberg (BW): Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
– Bayern (BY):
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Infrastruktur, Verkehr und Technologie, München
– Thüringen (TH):
Ministerium für Bau und Verkehr, Erfurt
3. von KW: Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bonn.
3.
Grundlage für die Zulassung der Baumuster ist der
Prüfbericht eines nach § 6 Abs. 5 oder 7 zuständigen Sachverständigen für die betreffenden Tanks.
Diese Sachverständigen gehören einer Prüfstelle an.
4.
Der Antragsteller hat mit der Prüfung eine Prüfstelle
zu beauftragen. Der zuständigen Behörde für die Zulassung des Baumusters ist eine Kopie des Prüfauftrages und gleichzeitig der Antrag auf Zulassung des
Baumusters gemäß Anhang 1 zu übersenden.
5.
Mit dem Auftrag zur Prüfung sind der Prüfstelle mindestens folgende Angaben und Unterlagen in vierfacher Ausfertigung einzureichen:
–
Firma und Anschrift des Antragstellers
–
Baubeschreibung des TC, OT, T, AT oder KW
–
vorgesehene Verwendung (Rechtsvorschrift, nach
der die Zulassung erteilt werden soll)
–
vorgesehene Betriebsweise (z. B. Druckentleerung)
–
schematische Darstellung des TC, OT, T, AT oder
KW durch eine Baumusterskizze
–
Schaltschema für Rohrleitungen und Armaturen
– Berlin (BE):
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Sachgebiet VII D 3, Berlin
–
Datenblatt, das kurz gefasste Angaben über die
wichtigsten Betriebsgrößen des TC, OT, T, AT
oder KW enthält
– Brandenburg (BB):
Landesamt für Bauen und Verkehr, Außenstelle Cottbus
–
Berechnung des Tanks
–
Nachweis darüber, dass der Tank und seine Befestigungseinrichtungen den vorgesehenen Beanspruchungen für die einzelnen Verkehrsträger
beim Transport und Umschlag standhalten (z. B.
durch Versuch, Berechnung oder nachgewiesen
im Vergleich)
–
sämtliche zur Beurteilung des TC, OT, T, AT oder
KW erforderlichen Zeichnungen einschließlich
einer Zusammenstellungszeichnung
–
Armaturenliste mit Armaturendaten
–
Nachweis der Eignung und der ausreichenden
Bemessung der Sicherheitseinrichtungen (z. B.
Be- und Entlüftung, Flammendurchschlagsicherung, Berstscheiben, Sicherheitsventile)
–
soweit zutreffend Prüfnachweise für Bauteile aus
bereits zugelassenen Baumustern
–
Zeichnung des Schildes am TC, OT, T, AT oder
KW
– Bremen (HB):
Senator für Wirtschaft und Häfen, Bremen
– Hamburg (HH):
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und
Verbraucherschutz
– Hessen (HE):
Regierungspräsidium Kassel, Kassel
– Mecklenburg-Vorpommern (MV):
Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung
– Niedersachsen (NI):
Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
– Nordrhein-Westfalen (NW):
LBME NRW
Betriebsstelle Eichamt Dortmund
– Rheinland-Pfalz (RP):
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Mainz
– Saarland (SL):
Minister für Wirtschaft und Arbeit, Saarbrücken
– Sachsen (SN):
Regierungspräsidium Dresden, Dresden
– Sachsen-Anhalt (ST):
Landesamt für Verbraucherschutz, Dessau
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
– Darstellung der sonstigen Kennzeichnung des TC,
OT, T, AT oder KW
–
Nachweis der Eignung des Tankwerkstoffs oder
der Schutzauskleidung und des Dichtungswerkstoffs
–
Firma und Anschrift des Herstellers des TC, OT,
T, AT oder KW mit der Bescheinigung über die
zur sachgemäßen Ausführung von Schweißarbeiten durchgeführten Verfahrensprüfungen
143
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
–
–
Bezeichnung der Stoffe oder Stoffgruppen (soweit erforderlich) einschließlich UN-Nr., Klasse,
Klassifizierungscode, Verpackungsgruppe nach
Kapitel 3.2 sowie bei Stoffen nach n.a.g.-Eintragungen die Angabe von Dampfdruck (absolut)
und Dichte bei + 50 °C
für jeden genannten Stoff oder Gruppe von Stoffen zur Beurteilung der Korrosion bzw. Korrosionsgeschwindigkeiten ein Nachweis z. B. gemäß
BAM-Liste „Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter“ in der jeweils gültigen Fassung oder nach der Anlage 17
–
bei KW ein Tankdatenblatt
–
Tankcodierung und die Sondervorschriften für den
Bau (TC)......... und die Ausrüstung (TE) ..............
6.
Die Prüfstelle muss folgende Prüfungen durchführen:
6.1
Ordnungsprüfung: Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit.
6.2
Technische Prüfung: Prüfung der Zeichnungen und
Berechnungen sowie Bau- und Wasserdruckprüfung
und eine Prüfung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Ausrüstungsteile. Das jeweils zutreffende Fließschema „Berechnung der Mindestwanddikke“ der Anhänge 4 bis 6 ist zu berücksichtigen.
6.3
6.4
Aufgrund des Prüfberichts entscheidet die jeweils
zuständige Zulassungsbehörde über die Zulassung
des Baumusters nach den Rechtsvorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter sowie für TC oder
OT gleichzeitig nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) in der jeweils
geltenden Fassung.
11.
Die Baumusterzulassung muss mindestens die Angaben entsprechend dem Muster nach Anhang 3
enthalten. Mit der Erteilung der Baumusterzulassung
ist für jedes Baumuster eine Zulassungsnummer festzulegen. Sie besteht aus dem Buchstaben „D“, zutreffendenfalls aus der Kurzbeschreibung des Bundeslandes und der Zulassungsbehörde, einer Registriernummer und einer Kodierung der Tankbauart.
Für die Kodierung der Tankbauart werden die unter
Nr. 1 in Klammern stehenden Großbuchstaben verwendet. Ortsbewegliche Tanks erhalten abweichend
hiervon die Kodierung „TC“. Für Kesselwagen entfällt die Angabe der Tankbauart.
Beispiele für Zulassungsnummern:
Tankcontainer = „D / BAM / Registrier-Nr./ TC“,
Ortsbeweglicher Tank = „UN / D / BAM / RegistrierNr./ TC“,
Tankfahrzeug = „D-BY / Registrier-Nr. / T“,
Aufsetztank = „D-BY / Registrier-Nr / AT“,
Es muss ferner nachgeprüft werden, ob das Baumuster entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck den besonderen Anforderungen im Straßen-,
Schienenverkehr genügt.
Ist die Baumusterzulassung für eine Baureihe von
TC, OT, T, AT oder KW beantragt worden, so kann
sich die Prüfstelle mit Zustimmung der Zulassungsbehörde auf das Prüfen der Größen beschränken,
die eine Beurteilung zulassen, ob die gesamte Baureihe den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht.
8.
Die Prüfstelle fasst die Ergebnisse der Einzelprüfungen in einem Prüfbericht nach Muster des Anhangs
2 zusammen und übersendet diesen an den Auftraggeber sowie in zweifacher Ausfertigung an die Zulassungsbehörde. Zum Prüfbericht gehören die mit
Prüfvermerk versehenen aufgeführten Unterlagen
sowie ggf. Vorschläge der Prüfstelle für weitergehende Prüfungen bei der Serienfertigung.
144
10.
Wenn der Tank und seine Ausrüstungsteile getrennt
geprüft werden, müssen sie zusammen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
7.
9.
auch für die Anerkennung von im Ausland erteilten
Zulassungen, soweit diese von Behörden der Vertragsstaaten des ADR/RID ausgestellt worden sind.
Die jeweils zuständige Zulassungsbehörde kann in
Ausnahmefällen auch Prüfberichte anderer Stellen
für die Zulassung anerkennen, sofern sie feststellt,
dass die Prüfergebnisse gleichwertig sind. Dies gilt
Kesselwagen = „D / EBA / Registrier-Nr.“ .
Die Geltungsdauer einer Baumusterzulassung ist
grundsätzlich unbefristet, solange keine Änderungen
der Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Darüber hinaus ist die Geltungsdauer der Baumusterzulassung für TC auf höchstens 10 Jahre zu befristen.
Die Verwendung eines nach einer gültigen Baumusterzulassung hergestellten Tanks richtet sich nach
den jeweils für die Beförderung zu beachtenden
Rechtsvorschriften.
In der Baumusterzulassung für TC oder OT legt die
Zulassungsbehörde gleichzeitig die Kennzeichnung
nach dem CSC fest.
12.
Die jeweils zuständige Zulassungsbehörde kann einen Abdruck der Baumusterzulassung an die Prüfstelle übersenden oder nach Vorliegen der Zustimmung der Antragsteller die Baumusterzulassung öffentlich bekannt machen.
13.
Soll von der Baumusterzulassung (einschließlich der
zugehörenden Unterlagen) abgewichen werden, ist
hierzu die Zustimmung der jeweils zuständigen Zulassungsbehörde einzuholen.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anhang 1
Anhang 2
Antrag auf Zulassung des Baumusters eines
Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks /
festverbundenen Tanks / Aufsetztanks / Kesselwagens
Bericht über die Prüfung des Baumusters eines
Tanks gemäß ADR/RID
1.
Hiermit beantrage(n) ich (wir)
.................................................................................
(Name, Anschrift des Antragstellers)
die Zulassung des in dem beigefügten Prüfantrag
vom .......................................... (einschließlich Anlagen) beschriebenen Baumusters eines TC, OT, T,
AT oder KW zur Beförderung folgender Güter
.................................................................................
(Bezeichnung der Güter – Angabe der in den Transportvorschriften aufgeführten Stoffe, (UN) Nr., Benennung,
Klasse, Klassifizierungscode, Verpackungsgruppe,
Tankcodierung)
2.
2.1
2.3
...............................................................................
2.
Antragsteller:
3.
Hersteller:
...............................................................................
...............................................................................
4.
...............................................................................
4.1
Form: zylindrisch/kofferförmig/elliptisch/sonstige
*)
4.2.1 Bauart: einwandig/doppelwandig/selbsttragend/
wärmeisoliert/beheizbar/Sandwich-Bauweise * )
4.2.2 Tankcodierung, Sondervorschriften für den Bau (TC)
und die Ausrüstung (TE)
Berechnet nach:
dem Internationalen Übereinkommen über sichere
Container (CSC).
4.4
Tankwerkstoffe (Kurzbezeichnung, Werkstoff-Nr.,
Werkstoffnorm):
4.5
Dichtungswerkstoffe (ggf. Angaben zur Auskleidung,
Beschichtung):
4.6
Wanddicken (erforderlich/ausgeführt)
Hersteller des Baumusters und der danach zu fertigenden TC, OT, T, AT oder KW ist (sind):
Tank
...............................................................................
...............................................................................
...............................................................................
Tankarmaturen
Mantel: ............................ / .............................. mm
.................................................................................
(Name und Anschrift)
Böden: ............................ / ............................. mm
Rahmenwerk
Deckel: ............................ / ............................. mm
Schwall-/Trennwände: ................. / ................ mm
Korrosionszuschlag: ................... / ................. mm
4.7
Die Prüfungen nach Nr. 6 der Anlage 14 zur RSE
werden durchgeführt von
Angewendete Schweißverfahren:
Nahtform:
Zusammenbau
...............................................................................
.................................................................................
(Name und Anschrift)
3.
Angaben zum TC, OT, T, AT, KW:
4.3
.................................................................................
(Name und Anschrift)
2.4
Prüfstelle:
nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn – GGVSE
.................................................................................
(Name und Anschrift)
2.2
1.
Schweißnahtkoeffizient:
...............................................................................
4.8
Volumen/Gewicht: ..................................................
zulässiges Gesamtgewicht: ...................................
4.
.................................................................................
(Name und Anschrift)
Prüfgewicht: ...........................................................
Ich (wir) erklären uns zur Übernahme der Kosten für
die Zulassung bereit.
Gesamtvolumen: ....................................................
Leergewicht: ..........................................................
Zahl der Abteile/Kammern: ....................................
.................................................................................
(Name und Anschrift)
Volumen der einzelnen Abteile/Kammern: ............
...............................................................................
4.9
Berechnungstemperatur: .......................................
4.10
Berechnungsdruck nach ADR/RID in MPa (bar):
...............................................................................
4.11
Betriebsüberdruck:
Innen in MPa (bar): ................................................
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
145
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
4.12
Außen in MPa (bar): ..............................................
– Dichtheitsprüfung
Prüfüberdruck in MPa (bar): ..................................
– Funktionsprüfung der Armaturen
– Überprüfung der Kennzeichnung
Angaben zu Tankarmaturen:
...............................................................................
4.13
6.
(sonstige): ..............................................................
Die Prüfungen nach Nr. 5 ergaben, dass das Baumuster den Bau- und Ausrüstungsvorschriften nach
ADR/RID für die Beförderung folgender Stoffe und/
oder Gruppen von Stoffen (soweit zutreffend), dem
Tankcode und den Sondervorschriften für den Bau
(TC) und die Ausrüstung (TE) entspricht:
Hersteller des Rahmenwerkes:
UN-Nummer:
...............................................................................
Bezeichnung:
Hauptabmessungen:
Klasse:
...............................................................................
Tankcode:
Art der Verbindung zwischen Tank und Rahmenwerk (geschweißt/geschraubt):
Dichte (kg/dm3):
Dampfdruck bei 50 °C:
...............................................................................
Verpackungsgruppe:
Hersteller des Tanks:
Prüfdruck in MPa (bar):
...............................................................................
Klassifizierungscode:
Bei TC, OT Angaben zum
Rahmenwerk:
...............................................................................
Rahmenart (ISO) geschlossen, .............................
4.14
Prüfergebnis:
Sondervorschriften (TC) und (TE):
Herstellnummer: ....................................................
Baujahr: .................................................................
7.
Vorschläge für Nebenbestimmungen (Beispiele)
4.15
Sonstiges (z. B. Befestigung des Tanks auf dem
Fahrzeug)
7.1
5.
Prüfungen:
Die Frist für die wiederkehrende Prüfung für dieses
Baumuster und die diesem Baumuster nachgebauten TC , OT, T, AT, KW beträgt .................. Jahre.
7.2
Jeder Tank ist auf einem Fabrikschild dauerhaft zu
kennzeichnen mit:
Folgende Prüfungen wurden im Rahmen der Baumusterprüfung durchgeführt:
Ja
Nein
...............................................................................
Bemerkungen
5.1
Ordnungsprüfung:
Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit
5.2
Technische Prüfung
8.
Angaben/Unterlagen zu Nr. 5 sind in einer besonderen Liste zu diesem Prüfbericht aufgeführt.* )
5.2.1 Vorprüfung:
Prüfung der Zeichnungen, Stückliste,
Berechnungen, Beschreibungen
Überprüfung der Antragsunterlagen
auf Einhaltung der Anforderungen
der Vorschriften nach ADR/RID
...............................................................................
(Ort, Datum, Unterschrift)
...............................................................................
(Name der Prüfstelle)
5.2.2 Bauartprüfung
– Maßprüfung
– Zerstörungsfreie Prüfung, Art
– Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit
– Arbeitsprüfung (mitgeschweißte Probestücke)
– Einsichtnahme in Werkstoffnachweise,
Bescheinigungen, Berichte über zerstörungsfreie Prüfungen und Arbeitsprüfungen,
Zeichnungen, Stücklisten, Schemata
5.2.3 Druckprüfung
Prüfmedium
Prüfüberdruck MPa (bar)
Standzeit
5.2.4 Abnahmeprüfung:
– Überprüfung der Vollständigkeit und
Anordnung der Armaturen
146
*) Nichtzutreffendes jeweils streichen
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anhang 3
(Zulassungsbehörde)
Zulassung des Baumusters eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks / festverbundenen Tanks / Aufsetztanks / Kesselwagens * ) mit der Zulassungs-Nr. D -.. / .......... / ..
1.
Hiermit wird nach ADR/RID
3.6
Diese Zulassung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt:
Sie gilt längstens bis zum: .......................................
..........................................................................................
(Ort, Datum, Unterschrift)
..........................................................................................
(Name der Zulassungsbehörde, Dienstsiegel)
Herrn/Frau/Firma
.................................................................................
(Name, Anschrift des Antragstellers)
für das in der Anlage (Prüfbericht) beschriebene Baumuster eines TC, OT, T, AT, KW (Name des Herstellers, Typenbezeichnung des Herstellers und der
Zulassungsbezeichnung) die Zulassung zur Beförderung folgender gefährlicher Güter erteilt:
Tankcodierung, Sondervorschriften für den Bau (TC),
die Ausrüstung (TE) und der Hinweis auf die BAMListe „Anforderungen an Tanks für die Beförderung
gefährlicher Güter in der jeweils gültigen Fassung;
soweit erforderlich die UN-Nummer und Benennung
der Stoffe oder Stoffgruppen, Klasse, Klassifizierungscode, Verpackungsgruppe, Dampfdruck bei 50 °C.
Die Anlage (Prüfbericht) ist Bestandteil der Zulassung.
2.
Es wird hiermit bescheinigt, dass das im Prüfbericht
einschließlich Anhängen (Anlagen) beschriebene und
gefertigte Baumuster für die Beförderung der unter
Nr. 1 aufgeführten gefährlichen Güter geeignet ist
und den Vorschriften des ADR/RID für den Bau und
die Ausrüstung zur Tankcodierung sowie den Sondervorschriften entspricht.
3.
Nebenbestimmungen (Beispiele)
3.1
Die TC,OT, T, AT, KW sind nach den beigefügten
mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen herzustellen.
3.2
Jeder nach dieser Zulassung hergestellte TC, OT, T,
AT, KW ist erstmalig vor der Inbetriebnahme und
danach wiederkehrend nach den unter 1. genannten
jeweiligen Rechtsvorschriften oder den von der
Zulassungsbehörde festgelegten/vorgeschriebenen
erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen.
3.3
Die TC, OT, T, AT, KW dürfen für den Verwendungszweck nach dieser Zulassung nur benutzt werden,
wenn der für die Prüfung jeweils zuständige Sachverständige bescheinigt hat, dass die Tanks und ihre
Ausrüstung dieser Zulassung entsprechen und dass
die vorgeschriebenen Prüfungen fristgerecht durchgeführt worden sind und entsprechende Ergebnisse
erbracht haben.
3.4
Jeder TC, OT, T, AT, KW ist auf einem Schild dauerhaft zu kennzeichnen mit:
3.5
Sonstiges (z. B. Hinweise auf die Einhaltung anderer
Rechtsvorschriften CSC/StVZO/EBO).
................................................................................
*) Nichtzutreffendes jeweils streichen
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
147
148
gleichwertige
Dicke
Größtwert
) Die Wanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR
darf nicht unterschritten werden.
x
Größtwert
Größtwert
erforderliche
Mindestwanddicke
„e“
Größtwert
erforderliche
Abmessungen
alle anderen
Tankteile
Größtwert
K
maßgebende Daten
maßgebende Daten
nach Vorgaben
d. Verkehrsrechts
p‘ / σ / Da
p / S / Da
„Warmbetrieb“
t > 50° C
alle Tankteile
Regelwerk
„Normalbetrieb“
t = 20° C
zyl. Teil, Böden, Deckel
gleichwertige
Dicke
gleichwertige
Dicke
gleichwertige
Dicke
maßgebende Daten
Rm1 / A1 / e0 = f (Da)
maßgebende Daten
Rm1 / A1 / e0 = f (Da)
maßgebende Daten
Rm1 / A1 / e0 = f (Da)
gleichwertige
x
Dicke )
Tank o. Schutz
Mindestwanddicke
Text
Tank m. Schutz
maßgebende Daten
PT / σ / Di / λ
PC / σ / Di
Mindestwanddicke
Formel
Tank o. Schutz
Mindestwanddicke
Text
zyl. Teil, Böden u. Deckel
Verkehrsrecht
GGVSE (ADR/RID)
Kapitel 6.8
Tank m. Schutz
(nur T1 und T2)
maßgebende Daten
Rm1 / A1 / e0 = f (Da)
Mindestwanddicke
Tabelle
Verkehrsrecht
GGVSee (IMDG Code)
GGVSE (ADR/RID)
Kapitel 6.7
zyl. Teil, Böden u. Deckel
nach Verkehrsrecht und Regelwerk
Technische Daten
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anhang 4
Tankcontainer bzw. ortsbewegliche Tanks Berechnung der Mindestwanddicke
(schematisch)
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anhang 5
Tankfahrzeuge/Aufsetztanks/(Batterie-Fahrzeuge)
Berechnung der Mindestwanddicke
(schematisch)
Technische Daten
nach Verkehrsrecht und Regelwerk
Verkehrsrecht
GGVSE (ADR)
Regelwerk
zyl. Teil, Böden u. Deckel
alle Tankteile
Mindestwanddicke
Formel
Mindestwanddicke
Text
maßgebende Daten
PT / σ / Di / λ
PC / σ / Di
Tank m. Schutz
Tank o. Schutz
maßgebende Daten
Rm1 / A1 / e0 = f (Da)
maßgebende Daten
Rm1 / A1 / e0 = f (Da)
gleichwertige
x
Dicke )
gleichwertige
Dicke
„Normalbetrieb“
t = 20° C
„Warmbetrieb“
t > 50° C
maßgebende Daten
nach Vorgaben
d. Verkehrsrechts
p‘ / σ / Da
maßgebende Daten
Größtwert
K
p / S / Da
Größtwert
Größtwert
zyl. Teil, Böden, Deckel
erforderliche
Mindestwanddicke
„e“
alle anderen
Tankteile
erforderliche
Abmessungen
x
) Die Wanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 oder 6.8.2.1.21 ADR darf
nicht unterschritten werden.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
149
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anhang 6
Kesselwagen/(Batteriewagen)
Berechnung der Mindestwanddicke
(schematisch)
Technische Daten
nach Verkehrsrecht und Regelwerk
Verkehrsrecht
GGVSE (RID)
Regelwerk
zyl. Teil,
Böden u. Deckel
alle Tankteile
Mindestwanddicke
Text
Mindestwanddicke
Formel
maßgebende Daten
PT / σ / Di / λ
PC / σ / Di
gleichwertige
Dicke
Größtwert
„Warmbetrieb“
t > 50° C
maßgebende Daten
nach Vorgaben
d. Verkehrsrechts
p‘ / σ / Da
maßgebende Daten
K
p / S / Da
Größtwert
Größtwert
erforderliche
Mindestwanddicke
„e“
150
„Normalbetrieb“
t ≤ 50° C
zyl. Teil, Böden, Deckel
alle anderen
Tankteile
erforderliche
Abmessungen
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anhang 7
Verzeichnis der Abkürzungen für die Berechnung der Mindestwanddicke nach den Anhängen 4 bis 6
e
= Mindestwanddicke (Zylinder, Böden, Deckel)
e0
= Mindestwanddicke bei Baustahl
e1
= gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls
Da
= äußerer Tankdurchmesser
Di
= innerer Tankdurchmesser
Pf
= fiktiver Berechnungsdruck
p‘
= Prüfdruck
p
= Betriebsdruck
K
= Festigkeitskennwerte bei Betriebstemperatur nach
Regelwerk/Werkstoffnorm
Ra
= garantierte Streckengrenze bei Raumtemperatur
(bei austenitischen Stählen die 1 % Dehngrenze)
Rm1 = Mindestzugfestigkeit des verwendeten Metalls
A1
= Mindestbruchdehnung (quer) des verwendeten
Metalls
S
= Sicherheitsbeiwert nach Regelwerk
λ
= Schweißnahtfaktor
σ
= zulässige Spannung
t
= Betriebstemperatur in °C
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
151
152
Fahrerhaus/Werkstoffe/Wärmeschild
- Verbrennungsheizgeräte
Laderaum
- Verbrennungsheizgeräte
x
x
x
x
x
x
x
x
- Kraftstoffbehälter
x
x
x
x
- Auspuffanlage
- Dauerbremse (Abdeckung)
x
- Motor
1.2 Verhütung von Feuergefahren
1.1 Hinterer Anfahrschutz
1. Ausrüstung
x
x
x
x
EX/II EX/III AT
x
x
x
x
x
x
x
x
FL
x
x
x
x
x
x
x
OX
Fahrzeugbezeichnung
9.2.4.2
9.3.2
9.7.7
9.2.4.7.1
9.2.4.7.2;
9.2.4.7.5;
9.2.4.7.3
9.2.4.7.4
9.2.4.7.6
9.2.4.6
9.2.4.4;
9.3.5
9.2.4.5;
9.3.6
9.2.4.3
9.7.6
Fundstelle
Kontrolle Herstellernachweis
Einbau/Funktionsprüfung
Einbau/Funktionsprüfung
Funktionsprüfung,
Kontrolle Herstellernachweis
Einbau/Funktionsprüfung
Erfordernis, Ausführung,
Wirksamkeit,
Erfordernis, Wirksamkeit,
Ausführung
Erfordernis, Wirksamkeit,
Ausführung
Erfordernis, Wirksamkeit,
Ausführung
Einbau/Funktionsprüfung
Erfordernis, Ausführung,
Wirksamkeit,
Ausstellung
Prüfungsumfang
Plausibilität
Zustand
Zustand
Zustand
Zustand
Zustand
Erfordernis, Zustand
Erfordernis, Zustand
Erfordernis, Zustand
Erfordernis, Zustand
Erfordernis, Zustand
Verlängerung
Prüfliste für die Prüfung von Fahrzeugen nach den Vorschriften des ADR zur Ausstellung/Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung
Anlage 15
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
x
x
x
x
5. Verbindungseinrichtung des
Anhängers
6. Tank
x
x
x
x
4.7 - elektrische Anlage
hinter Fahrerhaus
4.8 - Elektrische Einrichtung
x
x
4.6 - Dauerstromkreise
4.5 - Dauerstromkreise
x
x
x
x
x
x
x
x
4.4 - Batterien
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
4.3 -Gehäuse Batterietrennschalter
4.1 - Leitungen (mechanischer und
thermischer Schutz)
4.2 - Batterietrennschalter
4. Elektrische Ausrüstung
3. Geschwindigkeitsbegrenzer
2.3 -Abreißbremse Anhänger
2.3 -Abreißbremse Anhänger
2.1 - Automatischer
Blockierverhinderer
2.2 - Dauerbremse
2. Bremsanlage
x
x
x
x
x
Ausführung
Kontrolle Herstellernachweis
Erfordernis, Ausführung,
Wirksamkeit
Ausführung, Wirksamkeit
Nachweis
Ausführung, Wirksamkeit
Erfordernis, Ausführung und
Kontrolle Herstellernachweis
Ausführung, Wirksamkeit
Erfordernis, Ausführung
Erfordernis, Ausführung
9.2.2.5.1; 9.7.8.3 Erfordernis, Ausführung,
Kontrolle Nachweise,
9.2.2.5.2
Erfordernis, Ausführung,
Wirksamkeit
9.2.2.6;
Erfordernis, Ausführung,
9.7.8.2
ggf. Kontrolle Nachweise,
9.3.7.1; 9.3.7.2; Erfordernis, Ausführung,
9.3.7.3
ggf. Kontrolle Nachweise,
9.2.6
Anbau, Kontrolle Nachweis
9.2.2.4
9.2.2.2.1;
9.2.2.2.2
9.2.2.3.1;
9.2.2.3.2;
9.2.2.3.4
9.2.2.3.3
9.2.5
9.2.3.2.2
9.2.3.2.1
9.2.3.1
Zustand
Zustand
Zustand
Zustand
Zustand
Zustand
Zustand
Zustand, Funktion
Zustand
Zustand
Zustand
Zustand
ggf. Wirkungsprüfung
Zustand
Zustand
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
153
154
x
x
6.8 - Stabilität
6.9 - Kippstabilität
x
x
6.7 - Erdung von Tanks und Symbol
x
x
6.6 - Tankbefestigung
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Identität, Vollständigkeit
Prüfung, Kontrolle, Übernahme
in Zulassungsbescheinigung
Identität, Vollständigkeit
9.3.3
9.3.4.1; 9.3.4.2
9.7.5.2
9.7.4;
6.8.2.1.27
9.7.5.1
--------
äußerer Zustand
äußerer Zustand
äußerer Zustand
Identität,
Vollständigkeit
Identität,
Vollständigkeit
äußerer Zustand
Kontrolle
Erfordernis, Ausführung
Zustand
Erfordernis, Kontrolle Nachweise, --------
Berechnung
Wirksamkeit, Ausführung
9.1.2.1; 9.1.3.4; äußerer Zustand
9.7.2
9.1.2.1; 9.1.3.4; äußerer Zustand
9.7.2
9.7.3
Wirksamkeit, Ausführung
9.7.2
9.7.2; 6.8.2.4.5
6.8.2.4.16
9.7.2;
Erfordernis: Feststellung anhand der Vorschriftentexte, ob diese auf das Fahrzeug zutreffen
Ausführung: Feststellung, ob das Bauteil den Anforderungen genügt
Wirksamkeit: Prüfung des Anbaues, ggf. erforderliche Messungen
*) Fahrzeuge „AT“, die auch UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2004 entsprechend, oder GASÖL oder
HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2004 befördern dürfen, müssen mit Erdungsanschluss und Symbol versehen sein.
Das gilt auch für die Beförderung von UN 1361 KOHLE oder RUSS der Verpackungsgruppe II.
Fahrzeugaufbau
x
6.5 - Tankausrüstung
7
x
x
6.4 - Tankwandung
)
x
x
6.3 - Angaben auf Tankschild
x
x
6.2 - Betreiberangaben
x
x
6.1 Tankprüfbescheinigung
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anlage 16
Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung
Die einzelnen nummerierten Felder der ADR-Zulassungsbescheinigung sind wie folgt auszufüllen:
1 Bescheinigung Nr.:
Eine Nummer, die von der Ausgabestelle festzulegen ist.
6 Beschreibung des Fahrzeugs
Entsprechend der Fußnote 1 der ADR-Zulassungsbescheinigung sind für die Fahrzeugbeschreibung die Begriffe
gemäß Anlage 7 der Gesamtresolution über die Konstruktion von Fahrzeugen (R.E.3) oder der Richtlinie 97/27/EG
zu verwenden. Diese Begriffe sind im Einzelnen:
Zulässiges Gesamtgewicht
zGg
Bezeichnungen
nach R.E.3
Bezeichnungen nach
Richtlinie 97/27/EG
zGg < 3.5t
Kraftfahrzeuge
der Klasse N1
Lastkraftwagen N1,
Zugmaschine N1,
Sattelzugmaschine N1
3.5t < zGg < 12t
Klasse N2
Lastkraftwagen N2,
Zugmaschine N2,
Sattelzugmaschine N2
zGg > 12t
Klasse N3
Lastkraftwagen N3,
Zugmaschine N3,
Sattelzugmaschine N3
2 Fahrzeughersteller:
Die Angabe ist dem Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief, der
Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder dem Gutachten nach § 21 StVZO zu entnehmen.
3 Fahrzeug-Ident.-Nr.:
Die Angabe ist dem Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief, der
Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder dem Gutachten nach § 21 StVZO zu entnehmen.
Kraftfahrzeuge der Klasse N
4 Amtl. Kennzeichen:
Die Angabe ist dem Fahrzeugschein zu entnehmen. Wenn
das Fahrzeug nicht zugelassen ist, wird dieses Feld zunächst offen gelassen. Es soll bei der Zulassung des Fahrzeugs von der Zulassungsbehörde nachgetragen werden.
Sofern bei einer wiederkehrenden Prüfung das amtliche
Kennzeichen noch nicht eingetragen ist, muss es spätestens bei der Verlängerung der Gültigkeit nachgetragen
werden.
5 Name und Betriebssitz des Betreibers, Beförderers (Halters) oder Eigentümers:
Die Angaben (Halter und Anschrift) sind dem Fahrzeugschein zu entnehmen. Wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, müssen die Angaben zum zukünftigen Eigentümer,
Betreiber (Halter), oder Beförderer eingetragen werden.
Sind diese Angaben nicht bekannt, muss die ADR-Zulassungsbescheinigung deutlich mit dem Begriff „ENTWURF“
gekennzeichnet werden. In diesem Fall dürfen der Stempel der Ausgabestelle und die Unterschrift nicht angebracht
werden.
Zulässiges Gesamtgewicht zGg
Anhängefahrzeuge
zGg < 0.75t
Anhänger mit schwenkbarer
Zugeinrichtung O1
Sattelanhänger O1
Zentralachsanhänger O1
0.75t < zGg < 3.5t
Anhänger mit schwenkbarer
Zugeinrichtung O2
Sattelanhänger O2
Zentralachsanhänger O2
3.5t < zGg < 10t
Anhänger mit schwenkbarer
Zugeinrichtung O3
Sattelanhänger O3
Zentralachsanhänger O3
zGg > 10t
Anhänger mit schwenkbarer
Zugeinrichtung O4
Sattelanhänger O4
Zentralachsanhänger O4
Nach Unterabschnitt 9.1.3.3 muss die ADR-Zulassungsbescheinigung für ein Saug-Druck-Tankfahrzeug für Abfälle zusätzlich folgenden Vermerk tragen: „Saug-DruckTankfahrzeug für Abfälle“.
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
155
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
7 Fahrzeugbezeichnung(en) gemäß 9.1.1.2 des ADR:
10 Zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter:
Um unbefugte Änderungen der Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung zu verhindern, sind in allen Fällen
die gesamten Fahrzeugbezeichnungen aufzuführen und
nicht Zutreffendes ist zu streichen. Es können mehrere
Fahrzeugbezeichnungen für ein Fahrzeug möglich sein
(z.B. wird bei FL auch immer AT zutreffen).
Für andere als EX/II- und EX/III-Fahrzeuge und Fahrzeuge mit festverbundenem Tank oder Batterie-Fahrzeuge sind
unter 10 keine Eintragungen zu machen. Diese Fahrzeuge (z.B. Sattelzugmaschinen) dürfen für die Beförderung
der Güter entsprechend der Fahrzeugbezeichnung in Nr. 7
verwendet werden.
Die Angaben der Fahrzeugbeschreibung müssen mit den
Angaben zur elektrischen Ausrüstung des Tanks übereinstimmen. Die Angabe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp
mit den geringeren Anforderungen.
10.1 Gemäß Unterabschnitt 9.3.7.3 muss die elektrische
Anlage in Laderäumen von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen, die zur Beförderung von explosiven Stoffen
der Verträglichkeitsgruppe J bestimmt sind, der
Schutzart IP 65 entsprechen.
8 Dauerbremsanlage:
10.2 Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge ist eines
von zwei Verfahren zu wählen:
„nicht zutreffend“ ist anzukreuzen, in den ADR-Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen, für die die Vorschriften zur Ausrüstung mit Dauerbremsanlagen nach
Unterabschnitt 9.2.3.1 i. V. m. Nr. 2.5 der Anlage 2 zur
GGVSE nicht anzuwenden sind wegen des Erstzulassungsdatums, wegen ihres geringen zul. Gesamtgewichts oder
ihrer geringen Anhängelast in Übereinstimmung mit der
Bemerkung c) unter Unterabschnitt 9.2.3.1 in der Tabelle
in Abschnitt 9.2.1 unter Beachtung der Übergangsregelung in Bemerkung g) derselben Tabelle.
In den anderen Fällen ist die zweite Zeile der Nr. 8 anzukreuzen, und die zulässige Zulassungs-/Betriebsmasse
(Definition siehe Richtlinie 97/27/EG) des Fahrzeugs bzw.
der Fahrzeugkombination einzutragen.
Die Fußnote 4 ist in Deutschland nicht von Bedeutung. In
einigen Staaten sind jedoch höhere Zulassungs-/Betriebsmassen als 44 t zulässig. In diesen Fällen wird jedoch
nach Unterabschnitt 9.2.3.1 eine Dauerbremsleistung als
hinreichend angesehen, die für ein Zuggesamtgewicht von
44 t ausreicht, auch wenn die Zulassungs-/Betriebsmasse
der Fahrzeugkombination höher ist als 44 t.
entweder es wird auf die Tankcodierung in Nr. 9.5 und
die Sondervorschriften in Nr. 9.6 Bezug genommen
oder
die Stoffe sind unter Angabe der Klasse, der UNNummer und, falls erforderlich, der Verpackungsgruppe und der offiziellen Benennung aufzulisten.
11 Bemerkungen:
Platz für Bemerkungen: z.B. kann das Datum der nächsten fälligen Tankuntersuchung, oder können ggf. Übergangsvorschriften oder Nebenbestimmungen aus der
Baumusterzulassung hier eingetragen werden.
12 Gültig bis:
Die Gültigkeit ist mit Tagesdatum anzugeben sowie Ort
und Datum der Ausstellung. Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist von der Ausgabestelle abzustempeln und zu
unterzeichnen.
9 Beschreibung des festverbundenen Tanks:
13 Verlängerung der Gültigkeit:
Die Angaben können der Baumusterzulassung, dem Prüfbericht über die letzte Tankprüfung (vgl. 9-1.1.1) bzw. dem
Tankschild entnommen werden. Unabhängig vom Verfahren der nachfolgenden Nr. 10.2 sind in jedem Fall die
Angaben zu 9.1 – 9.6 zwingend anzugeben.
Die Gültigkeit ist mit Tagesdatum anzugeben. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgt für 1 Jahr, wird jedoch
innerhalb dieses Jahres eine Tankuntersuchung fällig, so
ist die Gültigkeitsdauer auf den letzten Tag des Monats zu
befristen, in dem die Tankprüfung fällig ist. Die Gültigkeit
kann auch durch Ablaufen einer Übergangsvorschrift begrenzt sein.
156
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Anlage 17
Erklärung über Betriebserfahrungen bezüglich
der Korrosion von Werkstoffen
Betriebserfahrung zu 6.7.2.2.2, 6.7.2.2.7, 6.8.2.1.9 ADR/
RID Widerstandsfähigkeit, Ausschluss der Beeinträchtigung
des Transportguts und merkliche Schwächung des Werkstoffes:
Verbindliche Erklärung über hinreichende Erfahrungen über
die Korrosion des Werkstoffes unter Einwirkung des
Transportgutes und Ausschluss der Beeinträchtigung des
Transportguts. Dieser Nachweis kann durch Betriebsdaten von transportablen Behältern erbracht werden. Er kann
auch durch Betriebsdaten von stationären Behältern oder
Anlagen erbracht werden, soweit diese auf Tanks übertragen werden können. Die Erklärung soll nach folgendem
Muster abgeben werden:
Anlagen:
Laboruntersuchungen
Versuchsergebnisse aus Laboruntersuchungen
Bemerkung:
Ergibt die Beurteilung mit der angegebenen Nachweismethode unter Beachtung der Randbedingungen eine
merkliche Schwächung des Werkstoffes, so kann durch
Auflagen im Zulassungsbescheid eine gleichartige Sicherheit alternativ herbeigeführt werden, z.B. durch die Forderung nach einer Innenauskleidung, die Verkürzung des
Prüfzeitraumes oder durch Korrosionszuschläge.
Erklärung
über Betriebserfahrungen bezüglich der Korrosion
von Werkstoffen
unter Einwirkung von Transportgütern
Wir erklären, dass mit dem Werkstoff
..........................................................................................
sowie den Armaturenwerkstoff
..........................................................................................
bei Transport auf ...............................................................
/ bei der Lagerung in .........................................................
der nachstehend aufgeführten Stoffe
..........................................................................................
UN-Nummer Bezeichnung Klasse Verpackungsgruppe
unter Berücksichtung einer mittleren Temperatur von
................... in transportablen Behältern/ stationären Behältern/Anlagen folgende Betriebserfahrungen vorliegen:
Baujahr des transportablen Behälters/ stationären Behälters/ stationärer Anlage
Transportgut
Beaufschlagungszeit von bis
Monate/Jahre
ggf. Anzahl der inneren Prüfungen
Prüfstelle
Auf Grund dieser Betriebserfahrungen bestätigen wir, dass
die Stoffe mit dem Werkstoff nicht gefährlich reagiert haben, keine gefährliche Stoffe erzeugt haben oder den
Werkstoff nicht merklich geschwächt haben und den zu
befördernden Stoff nicht beeinträchtigt haben.
Name, Datum, Ort
(rechtsverbindliche) Unterschrift
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
157
158
Tanks, deren Wanddicke nach den bis zum 30. Juni 2001 gelnach tatsächlichen
tenden Vorschriften des ADR berechnet ist (nach alter Wurzel-3- Gegebenheiten
Formel)
bestimmen
Tanks, die bis zum 31. Dezember 2001 nach Ausnahme Nr. 6
(S) ohne Flammendurchschlagsicherung im innerstaatlichen Verkehr ausschließlich zur Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, UN 1202 Gasöl und UN 1202 Heizöl (leicht), jeweils mit
einem Flammpunkt von 55° C oder höher verwendet werden
durften
Tanks mit Fahrwegbefreiung
Tanks mit Fahrwegbefreiung nach § 7 GGVSE
druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 bar und Druck je
Tankabteil geringer (z.B. 0,25 bar), mit Klapp- oder Chemiedom
und Flammendurchschlagsicherung
1.1
1.2
2.
2.1
Tanks mit Fahrwegbefreiung nach § 7 GGVSE
L4BH (TE 15)
Berechnungsdruck 4 bar, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von >
0,4 bar standhalten, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung
2.3
„Tank entspricht § 7 Abs. 1 Nr. 2 GGVSE“
Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift
1.6.3.18 ADR
„Tank entspricht § 7 Abs. 1 Nr. 2 GGVSE“
„Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die
Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff
der Norm EN 590:1993 entsprechend, oder
Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:1993 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden“. 1)
Verwendung
1 ) Tanks, die im grenzüberschreitenden Verkehr betrieben werden und alle Tanks, die nach dem 31.12.2001 in Verkehr gebracht wurden, müssen mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sein. Alternativ darf auch die Norm „EN 590:2004“ genannt werden.
Tanks mit Fahrwegbefreiung nach § 7 GGVSE
druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 bar und Druck je
Tankabteil geringer (s. 6.8.2.4.2), mit Chemiedom ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung und ohne Sicherheitsventil, ausgelegt für äußeren Überdruck von > 0,21 bar
2.2
LGBH
LGBF (andere
Codierung macht
keinen Sinn)
LGBV
Mineralöltanks
Tankcode
Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR
1.
Beschreibung des Tanks
Erstellung der Tankcodes für spezielle Tanks nach den Übergangsvorschriften des ADR mit Festlegung der Verwendung
Anlage 18
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
mit Baumusterzulassung
nach Ausnahme Nr. 57 (E,S)
Hinweis:
Diese Ausnahme ist mit der 2. GGAV-ÄndVO vom 20.12.1995
entfallen, d.h. diese Tanks dürfen nur mit einer Ausnahmezulassung nach § 5 GGVSE verwendet werden.
Silotanks
mit Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil < 0,21 bar
ohne Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil < 0,21 bar
für äußeren Überdruck von > 0,21 bar gebaut
ohne Sicherheitsventil, mit Vakuumventil > 0,21 bar
die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind,
die einem äußeren Überdruck von > 0,4 bar standhalten
3.1
3.2
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
)
Tanks für Reinigungszwecke
3.
Verwendung
„Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die
Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff
der Norm EN 590:1993 entsprechend, oder
Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:1993 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden“. 2)
SGAH (TE 15)
SGAH
und TE 15
„nicht zulässig“
„Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift
Voraussetzung für
1.6.3.20 ADR“
Kennbuchstaben N “Verwendung wie SGAH“
und H nicht erfüllt,
d.h. Codierung nicht
zulässig !
SGAN
Eintrag eines Tank- Auflagen aus der Ausnahmezulassung becodes nicht zulässig achten.
LGBV
„nicht zulässig“
„Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift
da Voraussetzung
1.6.3.20 ADR“
für Codierung N und
„Verwendung wie L4BH“
H nicht erfüllt
Tankcode
Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR
2 Tanks, die im grenzüberschreitenden Verkehr betrieben werden und alle Tanks, die nach dem 31.12.2001 in Verkehr gebracht wurden, müssen mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sein.
Tanks mit Fahrwegbefreiung nach § 7 GGVSE
Berechnungsdruck 4 bar, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung, ohne
Sicherheitsventil am Tank, Vakuumventil < 0,21 bar
2.4
Beschreibung des Tanks
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
159
160
ohne Sicherheitsventil
mit Vakuumventil < 0,21 bar
ohne Sicherheitsventil
mit Vakuumventil > 0,21 bar
mit Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe und
Vakuumventil > 0,21 bar
ohne Sicherheitsventil, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuum- L4BH (TE 15)
ventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von > 0,4
bar standhalten
mit Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe,
die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind,
die einem äußeren Überdruck von > 0,4 bar standhalten
Saug-Druck-Tanks für Abfälle
nach ehemaliger Ausnahme Nr. 63
ohne Sicherheitsventil, Berstscheibe oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen am Tank
nach ehemaliger Ausnahme Nr. 63
L4BH
mit Sicherheitsventil und Berstscheibe zwischen Sicherheitsventil und Tank nachgerüstet
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
6.
6.1
6.2
Verwendung
L4BH
L4BH
L4BH
und TE 15
L4BH
und TE 15
siehe Angaben aus Ausnahme 22
(E, S), Frist für Verwendung beachten,
„Saug-Druck-Tank für Abfälle“
siehe Angaben aus Ausnahme 22
(E, S), Frist für Verwendung beachten
„nicht zulässig“
„Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift
Voraussetzung für
1.6.3.20 ADR“
Kennbuchstaben N „Verwendung wie L4BH“
und H nicht erfüllt,
d.h. Codierung nicht
zulässig !
mit Sicherheitsventil am Tank
mit Vakuumventil < 0,21 bar
5.1
L4BN
Tank mit Mindestberechnungsdruck 4 bar (Chemietanks)
Tankcode
Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR
5.
Beschreibung des Tanks
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
für Abfälle, die nach Anhang B.1e gebaut sind
nach Kapitel 6.10
mit 3 unabhängigen Verschlüssen (z.B. innere und äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe)
nach Kapitel 6.10
mit zwei unabhängigen Verschlüssen (z.B. äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe)
Tanks aus Kunststoffen
Tank aus glasfaserverstärktem Kunststoff
nach ehemaliger Ausnahme 9 (B, E, S)
Tanks aus verstärkten Kunststoffen nach Anhang B.1c
Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Kapitel 6.9
6.3
6.4
6.5
7.
7.1
7.2
7.3
Beschreibung des Tanks
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07
Wie vorgefunden
Wie vorgefunden
Wie vorgefunden
L4AH
L4BH
L4AH
Tankcode
Liste der zugelassenen Stoffe nach der
Baumusterzulassung in Verbindung mit Abschnitt 4.4.1 beifügen
Liste der zugelassenen Stoffe nach der
Baumusterzulassung in Verbindung mit
dem Anhang B.1c an das gültige ADR anpassen und beifügen
„Tank unterliegt der Übergangsvorschrift
1.6.3.21 ADR 2003“
Liste der zugelassenen Stoffe nach der
Baumusterzulassung in Verbindung mit der
Ausnahme 26 (zukünftig Nr. 9)
an das gültige ADR anpassen und beifügen
„Verwendung nach Ausnahme 9 (B, E,S)
nur im innerstaatlichen Verkehr“
Bemerkung:
Ab 1.1.2003 gilt nach Unterabsatz 4.5.1.1
“Verwendung auch für die Stoffe, denen in
Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 12 der Tankcode L4BH zugeordnet ist“
„Saug-Druck-Tank für Abfälle“
„Saug-Druck-Tank für Abfälle“
Bemerkung:
Ab 1.1.2003 gilt nach Unterabsatz 4.5.1.1
“Verwendung auch für die Stoffe, denen in
Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 12 der Tankcode L4BH zugeordnet ist“
„Saug-Druck-Tank für Abfälle“
Verwendung
Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
161
GGVSE-Durchführungsrichtlinien
162
Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 02/07