Wohnungseigentumsrecht Bauliche Veränderungen bei
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Wohnungseigentumsrecht Bauliche Veränderungen bei
Wohnungseigentumsrecht Lfd.-Nr. WEG 1/06/2009 Bauliche Veränderungen bei Heizungsanlagen Leitsatz: Der Wechsel von einer konventionellen Gasheizung mit Brennwerttechnik zu einem Blockheizkraftwerk stellt eine bauliche Veränderung gem. § 22 Abs. 1 dar. AG Freiburg, Beschl. v. 9.6.2008 – 1 UR II 143/06 Der Fall: Die Wohnungseigentümer beschlossen mit Stimmenmehrheit den Wechsel von einer Gasheizung mit Brennwerttechnik auf ein Blockheizkraftwerk. Der Beschluss wurde angefochten. Lösung des Gerichts: Das Amtsgericht hebt den Beschluss auf. Die Wohnungseigentümer seien unzutreffender Weise der Ansicht gewesen, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine modernisierende Instandsetzung nach § 22 Abs. 3 handele, die mehrheitlich beschlossen werden könne. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Umstellung auf ein Blockheizkraftwerk keine technisch bessere oder wirtschaftlich vernünftigere Lösung darstelle und daher nicht unter § 22 Abs. 3, sondern unter § 22 Abs. 1 zu subsumieren sei (ebenso wenig unter § 22 Abs. 2). Am Rande gibt das Gericht noch den Hinweis, dass auch die Beauftragung des Beirats, den Auftrag für die Eigentümergemeinschaft zu erteilen, rechtswidrig war, weil bei der Ermächtigung des Beirats noch nicht einmal abgesehen werden konnte, in welchem Rahmen sich die Angebote und damit die finanziellen Folgen für die Eigentümer bewegen. Der Beirat dürfe aber nur dann bevollmächtigt werden, wenn die Angebote im Einzelnen klar wären, so dass nur noch der Beirat die Willensbildung stellvertretend übermittelt. Hinweise: Hinsichtlich der Beauftragung des Beirats gelten die gleichen Grundsätze, wenn die Wohnungseigentümer den Verwalter ermächtigen, Aufträge auszulösen. Dann ist diese Ermächtigung ebenfalls anfechtbar, wenn die Wohnungseigentümer ihr Ermessen nicht ausgeübt haben und letztendlich nicht klar ist, was zu welchem Preis in Auftrag gegeben werden soll. Hinsichtlich der Umstellung der Heizungsanlagen geht die Rechtsprechung bisher im Wesentlichen davon aus, dass es sich um eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG handelt. Beispiele aus der Rechtssprechung: Bauliche Veränderungen i.S.v. § 22 Abs. 1 Umstellung von Zentralheizung auf Fernwärme (OLG Düsseldorf, WE 1998, 188); Umstellung von Fernwärme auf Zentralheizung OLG Frankfurt DWE 1987, 51); Umstellung von Heizkörperheizung auf Fußbodenheizung (OLG Karlsruhe WuM 1987, 97). RA Dr. Georg Jennißen, Köln Seite 1 von 1