Wohnungseigentumsrecht
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Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht Lfd.-Nr. WEG 1/11 Kostenverteilungsschlüssel: Verteilung der Kabelgebühren OLG München, Vorlagebeschluss v. 7.11.2007 – 34 Wx 21/07 Leitsatz: Die Kosten gem. einem Kabelnutzungsvertrag können zwar grundsätzlich abweichend von der Gemeinschaftsordnung durch Mehrheitsbeschluss verteilt werden. Ein solcher Beschluss ist aber nicht inzidenter mit Vorlage der Jahresabrechnung möglich. Der Fall: Die Eigentümergemeinschaft hat mit einem Kabelnetzbetreiber einen Vertrag abgeschlossen, nachdem alle Wohneinheiten über einen Kabelanschluss verfügen. Das Nutzungsentgelt legt der Verwalter ohne weiteren Beschluss im Rahmen der Jahresabrechnung nach Wohneinheiten um, während die GO eine generelle Kostenverteilung nach MEA vorsieht. Lösung des Gerichts: Das OLG München legt den Sachverhalt dem BGH zur Entscheidung vor, weil es von der Entscheidung des OLG Hamm abweichen will. Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass es sich bei den Kosten des Kabelnetzbetreibers um Kosten des Sondereigentums handelt, über die die Wohnungseigentümer ohnehin mehrheitlich beschließen könnten. Die Wohnungseigentümer wären somit nicht daran gehindert durch einfachen Mehrheitsbeschluss die Kostenverteilung, anders als in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen, zu regeln. Das OLG München ist hingegen der Auffassung, dass es sich nicht um Kosten des Sondereigentums handelt, weil der Kabelanschlussvertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen wurde. Deshalb handele es sich um eine Gemeinschaftsangelegenheit. Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass unter keinen Umständen die Veränderung des Verteilungsschlüssels dadurch zustande komme, dass der Verwalter einen entsprechenden Schlüssel in die Jahresabrechnung einpflege und dann die Jahresabrechnung beschlossen würde. Hinweise: Die Entscheidung des BGH hierzu wird mit Spannung zu erwarten sein. Allerdings ist die Auffassung des OLG München nicht überzeugend, dass es sich um Kosten des Gemeinschaftseigentums handelt, weil ein Vertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Kabelbetreiber bestehe. Würde dieser Gesichtspunkt maßgebend sein, hätte der BGH auch in der Entscheidung NJW 2004, 3413 zu den Kaltwasserkosten nicht davon ausgehen dürfen, dass der Wasserverbrauch in den Wohnungen als Kosten des Sondereigentums anzusehen ist. Das Vertragsverhältnis kann somit nicht maßgebend sein. Ausschließlich entscheidend ist im Innenverhältnis, wer, welche Kosten, wo verursacht. Der „Kabelverbrauch“ findet genauso wie der „Wasserverbrauch“ in der Wohnung statt. Die zweite Aussage des Gerichts, dass die Änderung des Verteilungsschlüssels nicht inzidenter im Rahmen der Jahresabrechnung präsentiert und beschlossen werden dürfe, ist richtig. Jeder Wohnungseigentümer muss zu Beginn eines Kalenderjahres wissen, in welcher Höhe er an den voraussichtlichen Kosten beteiligt ist. Somit können Änderungen des Verteilungsschlüssels immer nur für die Zukunft beschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch für die neuen Möglichkeiten, den Betriebskostenschlüssel nach § 16 Abs. 3 durch einfachen Mehrheitsbeschluss zu ändern. Seite 1 von 2 Wohnungseigentumsrecht Hierbei spielt einmal der Vertrauenstatbestand der Wohnungseigentümer eine Rolle und zum anderen ist § 556 a Abs. 2 BGB maßgebend, wonach die Veränderung des Verteilungsschlüssels der Betriebskosten immer nur vor Beginn des nächsten Abrechnungszeitraumes durchgeführt werden kann. Somit muss der Verwalter, wenn er eine Änderung des Verteilungsschlüssels herbeiführen will, dies auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung setzen und den Beschlussantrag so formulieren, dass ein etwaiger Mehrheitsbeschluss erst ab dem Beginn des nächsten Kalenderjahres gilt. RA Dr. Georg Jennißen, Köln Seite 2 von 2