Besteuerungsgrundlagen - Allianz Global Investors
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Besteuerungsgrundlagen - Allianz Global Investors
Dezember 2007 Besteuerungsgrundlagen Allianz Global Investors Luxembourg S. A. Mai 2008 Besteuerungsgrundlagen Allianz Global Investors Luxembourg S. A. Inhalt Allianz Global Investors Fund II Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 . . . . . . . . . 5 Allianz-dit Emerging Currencies . . . . . . . . . . . . . . 15 Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 12/2008 . . . . . . . . 17 Allianz-dit Euro Bond Total Return . . . . . . . . . . . 57 Allianz-dit Euro Laufzeitfonds 2008 . . . . . . . . . . 64 Allianz-dit Euro Laufzeitfonds 2010 . . . . . . . . . . 65 Allianz-dit Euro Protect Dynamic . . . . . . . . . . . . . 66 Allianz-dit Euro Protect Dynamic II . . . . . . . . . . . 67 Allianz-dit Euro Protect Dynamic III. . . . . . . . . . . 68 Allianz-dit Euro Protect Dynamic Plus . . . . . . . . 69 Allianz-dit Europazins »K« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Allianz-dit Express Strategie . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 Allianz-dit Garantiefonds Klassik 100 . . . . . . . . . 73 Allianz-dit Global Bond Low Duration (Euro) . . 74 Allianz Global Investors Selections RCM Global Hi-Tech Growth Fund. . . . . . . . . . . . . 20 RCM Japan Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Allianz Global Investors IndexPLUS Allianz PIMCO CommoditiesPLUS . . . . . . . . . . . . . 26 Allianz-dit Euro StocksPLUS Total Return . . . . . . . 29 Allianz ROSNO Investment Strategies Allianz ROSNO Asset Allocation Russia . . . . . . . . . 32 Dresdner Euro Money Management Dresdner Euro Money Management – EURO-Portefeuille. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Dresdner Portfolio Management Bond Portfolio . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Global Portfolio . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Allianz-dit High Dividend Discount . . . . . . . . . . . 75 Allianz-dit Euro Rentenfonds »K4« . . . . . . . . . . . 39 Allianz-dit Japan Protect Dynamic Plus . . . . . . . 78 Allianz-dit Bonus Barriere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Allianz-dit Money Market US $ . . . . . . . . . . . . . . . 79 Allianz-dit BRIC Stars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Allianz-dit Small Cap Europa. . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Allianz-dit Cash Euro. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Allianz-dit Stiftungsfonds Balanced . . . . . . . . . . 83 Allianz-dit Corporate Bond Europa . . . . . . . . . . . 49 Allianz-dit Tiger Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 Allianz-dit Corporate Bond Europa HiYield . . . . 50 dit-Garantie Plus 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 Allianz-dit Deep Discount . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 LEO-FONDS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 Allianz-dit Euro Bond Real Return . . . . . . . . . . . . 54 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A LU0258573137 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 28.02.2007 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A WKN A0J4LG Privatvermögen Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige (KSt-pflichtige *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Anleger) Anleger) Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,60000 EUR 0,60000 EUR 0,60000 Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,60000 0,60000 0,60000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,60000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – – – – – – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 2) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 3) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 16.03.2007 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,60000 0,60000 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 5 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A LU0258573137 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A WKN A0J4LG Privatvermögen Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige (KSt-pflichtige *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Anleger) Anleger) Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,53000 EUR 0,53000 EUR 0,53000 Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,53000 0,53000 0,53000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,53000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – – – – – – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 2) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 3) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 15.06.2007 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,53000 0,53000 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 6 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A LU0258573137 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.08.2007 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A WKN A0J4LG *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Anleger) Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,50000 EUR 0,50000 EUR 0,50000 Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,50000 0,50000 0,50000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,50000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – – – – – – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 2) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 3) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 17.09.2007 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,50000 0,50000 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 7 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A LU0258573137 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis 30.11.2007 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A WKN A0J4LG Privatvermögen Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige (KSt-pflichtige *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Anleger) Anleger) Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,55000 EUR 0,55000 EUR 0,55000 Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,55000 0,55000 0,55000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,55000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – – – – – – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 2) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 3) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 17.12.2007 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,55000 0,55000 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 8 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A LU0258573137 Endausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A WKN A0J4LG *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Anleger) Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,13000 EUR 0,13000 EUR 0,13000 Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,13000 0,13000 0,13000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00907 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – – – – – – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,12083 0,12083 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,12093 0,00000 0,12093 0,00000 0,12093 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,03628 0,03628 0,03628 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 2) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 3) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 17.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,12093 0,00000 0,00200 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,12093 0,13000 0,13000 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 9 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P LU0258573723 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 28.02.2007 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige WKN A0J4LF Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Anleger) Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung EUR 6,50000 EUR 6,50000 EUR 6,50000 Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 6,50000 6,50000 6,50000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 6,50000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – – – – – – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 2) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 3) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 6,50000 6,50000 Zahlung am 16.03.2007 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 10 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P LU0258573723 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige WKN A0J4LF Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Anleger) Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung EUR 5,75000 EUR 5,75000 EUR 5,75000 Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 5,75000 5,75000 5,75000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 5,75000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – – – – – – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 2) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 3) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 5,75000 5,75000 Zahlung am 15.06.2007 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 11 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P LU0258573723 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.08.2007 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige WKN A0J4LF Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Anleger) Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung EUR 5,42000 EUR 5,42000 EUR 5,42000 Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 5,42000 5,42000 5,42000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 5,42000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – – – – – – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 2) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 3) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 5,42000 5,42000 Zahlung am 17.09.2007 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 12 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P LU0258573723 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis 30.11.2007 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige WKN A0J4LF Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Anleger) Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung EUR 5,85000 EUR 5,85000 EUR 5,85000 Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 5,85000 5,85000 5,85000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 5,85000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – – – – – – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 2) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 3) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 5,85000 5,85000 Zahlung am 17.12.2007 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 13 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P LU0258573723 Endausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige WKN A0J4LF Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Anleger) Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung EUR 2,34000 EUR 2,34000 EUR 2,34000 Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 2,34000 2,34000 2,34000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00070 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – – – – – – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 2,33739 2,33739 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 2,33930 0,00000 2,33930 0,00000 2,33930 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,70179 0,70179 0,70179 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 2) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 3) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 2,33930 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,03860 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 2,34000 2,34000 Zahlung am 17.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 2,33930 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 14 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Emerging Currencies A LU0283953882 für den Zeitraum vom 27.03.2007 bis 31.12.2007 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Emerging Currencies A WKN A0LGGJ Privatvermögen Betriebsvermögen Betriebsvermögen *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 2,74861 2,84687 2,74861 2,84687 2,74861 2,84687 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,41673 0,41673 0,41673 0,41673 0,41673 0,41673 – 2,81099 2,81099 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 2,84687 2,84687 2,84687 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,85406 0,00000 0,85406 0,00000 0,85406 0,00000 0,04940 0,00000 0,04940 0,00000 0,04940 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,04940 0,04940 0,04940 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 2,84687 0,00000 0,04697 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 2,84687 2,84687 2,84687 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 15 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Emerging Currencies P LU0304496499 für den Zeitraum vom 29.06.2007 bis 31.12.2007 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Emerging Currencies P *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige WKN A0MRHJ Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Anleger) Angaben je Anteil Währung EUR EUR EUR 20,39944 20,76447 20,39944 20,76447 20,39944 20,76447 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 4,08275 4,08275 4,08275 Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 4,08275 4,08275 4,08275 – 20,75455 20,75455 20,76447 20,76447 20,76447 0,00000 0,00000 0,00000 6,22934 0,00000 6,22934 0,00000 6,22934 0,00000 0,48393 0,00000 0,48393 0,00000 0,48393 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,48393 0,48393 0,48393 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 20,76447 0,00000 0,34261 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 20,76447 20,76447 20,76447 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 16 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 12/2008 A LU0258574887 für den Zeitraum vom 28.06.2007 bis 31.12.2007 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 12/2008 A WKN A0J4LE Privatvermögen Betriebsvermögen Betriebsvermögen *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1,00000 1,00000 1,00000 1,00000 1,00000 1,00000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 1,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,24748 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,24748 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 0,00000 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,00000 0,87626 0,75252 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 17 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 12/2008 P LU0258575934 für den Zeitraum vom 28.06.2007 bis 31.12.2007 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 12/2008 P WKN A0J4LD Privatvermögen Betriebsvermögen Betriebsvermögen *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR 10,80000 10,80000 10,80000 10,80000 10,80000 10,80000 0,00000 10,25528 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 2,47735 – – 2,47735 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 – 0,00000 0,54472 0,00000 0,54472 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,54472 0,54472 0,54472 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,16342 0,16342 0,16342 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,54472 0,00000 0,00899 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,54472 9,56133 8,32265 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 18 An den Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Fund II, SICAV 6A, route de Trèves L-2633 Senningerberg Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz Sehr geehrte Damen und Herren, der Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Fund II, SICAV (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu prüfen, ob die für die im folgenden aufgeführten Teilfonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden: • Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 • Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 12/2008 • Allianz-dit Emerging Currencies Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der Gesellschaft nach den Vorschriften des InvStG zu machenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Soweit der Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkte sich unsere Prüfung auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben durch die Gesellschaft einschließlich der Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen. Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die „International Federation of Accountants“ (IFAC), vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des auf die Ermittlung der Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems sowie die Nachweise für die steuerlichen Angaben überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung war dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere die Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen kann. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für die oben aufgeführten Teilfonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Diese Bescheinigung wird für die oben aufgeführten Teilfonds der Allianz Global Investors Funds II, SICAV zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Luxemburg, den 28. Februar 2008 KPMG Audit S.à r.l. Réviseurs d’Entreprises J. Roth Réviseur d’Entreprises Wirtschaftsprüfer – Steuerberater 19 Allianz Global Investors Selections – RCM Global Hi-Tech Growth Fund A (acc) USD LU0221100125 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz Global Investors Selections – RCM Global Hi-Tech Growth Fund A (acc) USD Betriebsvermögen (ESt-pflichtige WKN A0F5M6 Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Anleger) USD 0,00000 USD 0,00000 USD 0,00000 0,00203 0,00203 0,00203 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,13873 0,00000 0,13873 0,00000 0,13873 – Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,01168 0,01168 0,01168 – 0,00203 0,00203 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1) darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i.S.d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i.S.d. 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 0,00000 0,00000 0,00000 0,03125 0,00000 0,03125 0,00000 0,03125 0,00000 0,00169 0,00169 0,00169 0,00000 0,00000 0,00000 – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00203 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,13873 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,02956 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,01168 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00169 0,00203 0,00203 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00203 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 20 Allianz Global Investors Selections – RCM Global Hi-Tech Growth Fund A (dis) USD LU0220604143 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz Global Investors Selections – RCM Global Hi-Tech Growth Fund A (dis) USD WKN A0F5M7 Privatvermögen Betriebsvermögen Betriebsvermögen *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) USD USD USD Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,03947 0,01000 0,03947 0,01000 0,03947 0,01000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00339 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00339 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00339 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,13821 0,13821 0,13821 0,01158 0,01158 0,01158 – 0,00661 0,00661 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00661 0,00661 0,00661 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00198 0,00000 0,00198 0,00000 0,00198 0,00000 0,03114 0,00000 0,03114 0,00000 0,03114 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00167 0,00167 0,00167 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00661 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00011 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,13821 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,02947 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,01158 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00167 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00661 0,00661 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00661 Zahlung ab dem 25.04.2008 auf Registrierte Anteile *) 1) 2) 3) 4) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 21 Allianz Global Investors Selections – RCM Global Hi-Tech Growth Fund I (acc) USD LU0221100554 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz Global Investors Selections – RCM Global Hi-Tech Growth Fund I (acc) USD WKN A0F5NE Privatvermögen Betriebsvermögen Betriebsvermögen *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) USD USD USD Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,03880 0,00000 0,03880 0,00000 0,03880 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,03239 – 0,03239 – – – – – 0,00000 0,03239 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,14140 0,14140 0,14140 0,01194 0,01194 0,01194 – 0,00641 0,00641 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,03178 0,00000 0,03178 0,00000 0,03178 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) 3) 4) 0,00172 0,00172 0,00172 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00641 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,03239 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 0,14140 0,03006 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,01194 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00172 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,02261 0,02261 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,02241 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 22 Allianz Global Investors Selections – RCM Japan Fund A (dis) USD LU0220605389 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz Global Investors Selections – RCM Japan Fund A (dis) USD WKN A0F5N9 Privatvermögen Betriebsvermögen Betriebsvermögen *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) USD USD USD Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,02649 0,01000 0,02649 0,01000 0,02649 0,01000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,01000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,01000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,01000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,23559 0,23559 0,23559 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,01649 0,00000 0,01649 0,00000 0,01649 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 0,00000 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,23559 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,01649 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00500 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 Zahlung ab dem 25.04.2008 auf Registrierte Anteile *) 1) 2) 3) 4) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 23 Allianz Global Investors Selections – RCM Japan Fund I (acc) USD LU0221102170 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz Global Investors Selections – RCM Japan Fund I (acc) USD WKN A0F5PG Privatvermögen Betriebsvermögen Betriebsvermögen *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) USD USD USD Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,05900 0,00000 0,05900 0,00000 0,05900 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,05900 – 0,05900 – – – – – 0,00000 0,05900 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,24052 0,24052 0,24052 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,01684 0,00000 0,01684 0,00000 0,01684 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,05900 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 0,24052 0,01684 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,02950 0,02950 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. . 24 An den Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Selections, SICAV 6A, route de Trèves L-2633 Senningerberg Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz Sehr geehrte Damen und Herren, der Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Selections, SICAV (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu prüfen, ob die für die folgenden aufgeführten Teilfonds bzw. Anteilklassen der Gesellschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden: • RCM Global Hi-Tech Growth Fund A (dis) USD • RCM Global Hi-Tech Growth Fund A (acc) USD • RCM Global Hi-Tech Growth Fund I (acc) USD • RCM Japan Fund A (dis) USD • RCM Japan Fund I (acc) USD Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der Gesellschaft nach den Vorschriften des InvStG zu machenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Soweit der Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkte sich unsere Prüfung auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben durch die Gesellschaft einschließlich der Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen. Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die „International Federation of Accountants“ (IFAC), vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des auf die Ermittlung der Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems sowie die Nachweise für die steuerlichen Angaben überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung war dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere die Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen kann. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für die oben genannten Teilfonds bzw. Anteilklassen der Gesellschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Diese Bescheinigung wird für die von der Allianz Global Investors Selections, SICAV verwalteten oben aufgeführten Teilfonds bzw. Anteilklassen zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Luxemburg, den 28. Februar 2008 KPMG Audit S.à r.l. Réviseurs d’Entreprises J. Roth Réviseur d’Entreprises Wirtschaftsprüfer – Steuerberater 25 Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS A LU0235069712 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS A WKN A0HMJE Privatvermögen Betriebsvermögen Betriebsvermögen *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 2,39000 2,56730 2,39000 2,56730 2,39000 2,56730 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00753 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 2,48283 2,48283 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 2,55977 2,55977 2,55977 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,76793 0,00000 0,76793 0,00000 0,76793 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 2,55977 0,00000 0,04224 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 2,55977 2,56730 2,56730 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 26 Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS I LU0235070306 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS I WKN A0HMJG Privatvermögen Betriebsvermögen Betriebsvermögen *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR 3,12000 3,22579 3,12000 3,22579 3,12000 3,22579 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00165 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 – 0,00000 3,12708 0,00000 3,12708 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 3,22414 3,22414 3,22414 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,96724 0,96724 0,96724 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 3,22414 0,00000 0,05320 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 3,22414 3,22579 3,22579 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 27 Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS P LU0235070058 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS P WKN A0HMJF Privatvermögen Betriebsvermögen Betriebsvermögen *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR 3,24000 3,35293 3,24000 3,35293 3,24000 3,35293 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00846 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 – 0,00000 3,24369 0,00000 3,24369 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 3,34447 3,34447 3,34447 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 1,00334 1,00334 1,00334 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 3,34447 0,00000 0,05518 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 3,34447 3,35293 3,35293 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 28 Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz-dit Euro StocksPLUS Total Return A LU0213565491 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz-dit Euro StocksPLUS Total Return A WKN A0DQ2E *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Anleger) Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung EUR 3,84000 EUR 3,84000 EUR 3,84000 Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 4,09274 4,09274 4,09274 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00392 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 5,12424 5,12424 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 4,08882 0,00000 4,08882 0,00000 4,08882 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 1,22665 1,22665 1,22665 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 2) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 3) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 4,08882 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,06747 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 4,09274 4,09274 Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 4,08882 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 29 Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz-dit Euro StocksPLUS Total Return PIMCO I LU0215840298 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz-dit Euro StocksPLUS Total Return PIMCO I WKN A0D89J Privatvermögen Betriebsvermögen Betriebsvermögen *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR 4,65000 4,82436 4,65000 4,82436 4,65000 4,82436 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00299 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 – 0,00000 5,86174 0,00000 5,86174 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 4,82137 4,82137 4,82137 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 1,44641 1,44641 1,44641 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 4,82137 0,00000 0,07955 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 4,82137 4,82436 4,82436 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 30 An den Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. 6A, route de Trèves L-2633 Senningerberg Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz Sehr geehrte Damen und Herren, der Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu prüfen, ob die von der Gesellschaft für die im folgenden aufgeführten Anteilklassen der Teilfonds des Allianz Global Investors IndexPLUS für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden: • Allianz-dit Euro StocksPLUS Total Return A (EUR) • Allianz-dit Euro StocksPLUS Total Return PIMCO I (EUR) • Allianz PIMCO CommoditiesPLUS P (EUR) • Allianz PIMCO CommoditiesPLUS I (EUR) • Allianz PIMCO CommoditiesPLUS A (EUR) Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der Gesellschaft nach den Vorschriften des InvStG zu machenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Soweit der Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkte sich unsere Prüfung auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben durch die Gesellschaft einschließlich der Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen. Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die „International Federation of Accountants“ (IFAC), vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des auf die Ermittlung der Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems sowie die Nachweise für die steuerlichen Angaben überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung war dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere die Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen kann. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für die oben aufgeführten Anteilklasse der Teilfonds des Allianz Global Investors IndexPLUS für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Diese Bescheinigung wird für die von der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. verwalteten oben aufgeführten Anteilklassen der Teilfonds des Allianz Global Investors IndexPLUS zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Luxemburg, den 28. Februar 2008 KPMG Audit S.à r.l. Réviseurs d’Entreprises J. Roth Réviseur d’Entreprises Wirtschaftsprüfer – Steuerberater 31 Allianz ROSNO Investment Strategies – Allianz ROSNO Asset Allocation Russia AT LU0242803905 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz ROSNO Investment Strategies – Allianz ROSNO Asset Allocation Russia AT WKN A0JEBE *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Anleger) USD 0,00000 USD 0,00000 USD 0,00000 3,87718 3,87718 3,87718 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,55937 0,00000 0,55937 0,00000 0,55937 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 4,09368 4,09368 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,08390 0,08390 0,08390 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1) darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 3,87718 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,55937 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,08390 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 3,87718 3,87718 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 3,87718 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 32 An den Verwaltungsrat der Allianz ROSNO Investment Strategies, SICAV 6A, route de Trèves L-2633 Senningerberg Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz Sehr geehrte Damen und Herren, der Verwaltungsrat der Allianz ROSNO Investment Strategies, SICAV (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu prüfen, ob die für im folgenden aufgeführten Fonds der Gesellschaft für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden: • Allianz ROSNO Asset Allocation Russia Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der Gesellschaft nach den Vorschriften des InvStG zu machenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Soweit der Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkte sich unsere Prüfung auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben durch die Gesellschaft einschließlich der Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen. Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die „International Federation of Accountants“ (IFAC), vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des auf die Ermittlung der Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems sowie die Nachweise für die steuerlichen Angaben überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung war dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere die Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen kann. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf dieser Grundlage bescheinigen wir nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG der Gesellschaft für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Diese Bescheinigung wird für die Gesellschaft zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Luxemburg, den 28. Februar 2008 KPMG Audit S.à r.l. Réviseurs d’Entreprises J. Roth Réviseur d’Entreprises Wirtschaftsprüfer – Steuerberater 33 Dresdner Euro Money Management – Dresdner Euro Money Management – EURO-Portefeuille LU0092156115 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Dresdner Euro Money Management – Dresdner Euro Money Management – EURO-Portefeuille WKN 988466 Privatvermögen Betriebsvermögen Betriebsvermögen *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR 0,00000 43,47750 0,00000 43,47750 0,00000 43,47750 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 44,47276 44,47276 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 43,47750 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 43,47750 43,47750 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 43,47750 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 34 An den Verwaltungsrat der Dresdner Euro Money Management, SICAV 6A, route de Trèves L-2633 Senningerberg Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz Sehr geehrte Damen und Herren, der Verwaltungsrat der Dresdner Euro Money Management, SICAV (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu prüfen, ob die für den Teilfonds Dresdner Euro Money Management – EURO Portefeuille der Gesellschaft für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der Gesellschaft nach den Vorschriften des InvStG zu machenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Soweit der Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkte sich unsere Prüfung auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben durch die Gesellschaft einschließlich der Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen. Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die „International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des auf die Ermittlung der Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems sowie die Nachweise für die steuerlichen Angaben überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung war dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere die Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen kann. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf dieser Grundlage bescheinigen wir nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für den Teilfonds Dresdner Euro Money Management – EURO Portefeuille der Gesellschaft für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Diese Bescheinigung wird für die Gesellschaft zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Luxemburg, den 28. Februar 2008 KPMG Audit S.à r.l. Réviseurs d’Entreprises J. Roth Réviseur d’Entreprises Wirtschaftsprüfer – Steuerberater 35 Dresdner Portfolio Management – Dresdner Portfolio Management Bond Portfolio LU0087745443 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Dresdner Portfolio Management – Dresdner Portfolio Management Bond Portfolio WKN 974053 Privatvermögen Betriebsvermögen Betriebsvermögen *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR 0,00000 34,31600 0,00000 34,31600 0,00000 34,31600 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 34,31810 34,31810 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 34,31600 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 34,31600 34,31600 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 34,31600 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 36 Dresdner Portfolio Management – Dresdner Portfolio Management Global Portfolio LU0087745799 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Dresdner Portfolio Management – Dresdner Portfolio Management Global Portfolio WKN 974054 Privatvermögen Betriebsvermögen Betriebsvermögen *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR 0,00000 21,44782 0,00000 21,44782 0,00000 21,44782 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 4,70938 – 4,70938 – – 4,70938 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 8,03066 0,00000 8,03066 0,00000 8,03066 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,09099 – 0,09099 17,37173 0,09099 17,37173 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 1,79215 0,00000 1,79215 0,00000 1,79215 0,00000 Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 3) 4) 0,01638 0,01638 0,01638 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 16,73844 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 4,70938 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 8,03066 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 1,77577 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,09099 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,01638 19,09313 19,09313 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 16,73844 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 37 An den Verwaltungsrat der Dresdner Portfolio Management, SICAV 6A, route de Trèves L-2633 Senningerberg Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz Sehr geehrte Damen und Herren, der Verwaltungsrat der Dresdner Portfolio Management, SICAV (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu prüfen, ob die für die Teilfonds der Gesellschaft für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der Gesellschaft nach den Vorschriften des InvStG zu machenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Soweit der Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkte sich unsere Prüfung auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben durch die Gesellschaft einschließlich der Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen. Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die „International Federation of Accountants“ (IFAC), vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des auf die Ermittlung der Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems sowie die Nachweise für die steuerlichen Angaben überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung war dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere die Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen kann. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf dieser Grundlage bescheinigen wir nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für die Teilfonds der Gesellschaft für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Diese Bescheinigung wird für die Gesellschaft zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Luxemburg, den 28. Februar 2008 KPMG Audit S.à r.l. Réviseurs d’Entreprises J. Roth Réviseur d’Entreprises Wirtschaftsprüfer – Steuerberater 38 Allianz-dit Euro Rentenfonds »K4« A LU0051187358 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.03.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Euro Rentenfonds »K4« A WKN 973658 Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,21000 0,20860 0,21000 0,20860 0,21000 0,20860 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,19528 0,19528 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,20860 0,20860 0,20860 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,06258 0,00000 0,06258 0,00000 0,06258 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,20860 0,00000 0,00344 0,07301 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,20860 0,20860 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,20860 Zahlung am 15.06.2007 auf Kupon Nr. 21 *) 1) 2) 3) 4) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 39 Allianz-dit Euro Rentenfonds »K4« A LU0051187358 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Euro Rentenfonds »K4« A WKN 973658 Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,19000 0,18937 0,19000 0,18937 0,19000 0,18937 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,17133 0,17133 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,18937 0,18937 0,18937 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,05681 0,00000 0,05681 0,00000 0,05681 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,18937 0,00000 0,00312 0,06628 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,18937 0,18937 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,18937 Zahlung am 17.09.2007 auf Kupon Nr. 22 *) 1) 2) 3) 4) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 40 Allianz-dit Euro Rentenfonds »K4« A LU0051187358 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.09.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Euro Rentenfonds »K4« A WKN 973658 Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,22000 0,21695 0,22000 0,21695 0,22000 0,21695 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,17681 0,17681 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,21695 0,21695 0,21695 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,06509 0,00000 0,06509 0,00000 0,06509 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,21695 0,00000 0,00358 0,07593 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,21695 0,21695 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,21695 Zahlung am 17.12.2007 auf Kupon Nr. 23 *) 1) 2) 3) 4) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 41 Allianz-dit Euro Rentenfonds »K4« A LU0051187358 Endausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Euro Rentenfonds »K4« A WKN 973658 Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,23163 0,23614 0,23163 0,23614 0,23163 0,23614 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,19257 0,19257 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,23614 0,23614 0,23614 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,07084 0,00000 0,07084 0,00000 0,07084 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,23614 0,00000 0,00390 0,08265 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,23614 0,23614 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,23614 Zahlung am 17.03.2008 auf Kupon Nr. 24 *) 1) 2) 3) 4) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 42 Allianz-dit Bonus Barriere A LU0250902847 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Bonus Barriere A WKN A0JLVV Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,01000 0,01000 0,01000 0,01000 0,01000 0,01000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,01000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,01000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,01000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 0,00000 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,00000 0,00500 0,00000 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar 43 Allianz-dit Bonus Barriere C LU0294651939 für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Bonus Barriere C WKN A0MNRH Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR 0,01000 0,01000 0,01000 0,01000 0,01000 0,01000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,01000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,01000 – – 0,01000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 0,00000 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,00000 0,00500 0,00000 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar 44 Allianz-dit BRIC Stars A LU0224575943 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen Allianz-dit BRIC Stars A WKN A0ETQ9 Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,18605 0,01000 0,18605 0,01000 0,18605 0,01000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,01000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,01000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,01000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 2,36054 2,36054 2,36054 1,16222 1,16222 1,16222 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,37523 0,00000 0,37523 0,00000 0,37523 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,19918 0,19918 0,19918 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 0,00000 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 2,36054 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,17605 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 1,16222 0,19918 0,00000 0,00500 0,00000 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 45 Allianz-dit BRIC Stars RCM IT LU0229136204 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz-dit BRIC Stars RCM IT Betriebsvermögen (ESt-pflichtige WKN A0F6B1 Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 0,82019 0,82019 0,82019 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,82019 – 0,82019 – – 0,82019 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 1,81524 0,00000 1,81524 0,00000 1,81524 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,89346 0,89346 0,89346 – 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,28855 0,28855 0,28855 0,00000 0,15312 0,00000 0,15312 0,00000 0,15312 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1) darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 0,82019 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) *) 1) 2) 3) 4) 5) – 1,81524 0,13543 0,89346 0,15312 0,41010 0,41010 0,00000 Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 46 Allianz-dit Cash Euro A LU0052694824 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen Allianz-dit Cash Euro A WKN 973654 Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,84269 0,86035 0,84269 0,86035 0,84269 0,86035 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,87410 0,87410 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,86035 0,86035 0,86035 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,25811 0,00000 0,25811 0,00000 0,25811 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,86035 0,00000 0,01420 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,86035 0,86035 0,86035 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 47 Allianz-dit Cash Euro AT LU0052695128 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen Allianz-dit Cash Euro AT WKN 973655 Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 1,20736 0,00000 1,20736 0,00000 1,20736 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 1,22636 1,22636 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 1,20736 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 0,00000 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 1,20736 1,20736 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 1,20736 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 48 Allianz-dit Corporate Bond Europa A LU0079919162 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Corporate Bond Europa A WKN 987179 Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,95112 0,99317 0,95112 0,99317 0,95112 0,99317 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00971 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00897 0,00897 0,00897 0,00000 0,00000 0,00000 – 1,05627 1,05627 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,98346 0,98346 0,98346 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,29504 0,00000 0,29504 0,00000 0,29504 0,00000 0,00112 0,00000 0,00112 0,00000 0,00112 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,98346 0,00000 0,01623 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,98346 0,99317 0,99317 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 49 Allianz-dit Corporate Bond Europa HiYield A LU0110014080 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Corporate Bond Europa HiYield A WKN 935900 Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 2,35000 2,39355 2,35000 2,39355 2,35000 2,39355 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00290 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 2,40915 2,40915 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 2,39065 2,39065 2,39065 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,71720 0,00000 0,71720 0,00000 0,71720 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 2,39065 0,00000 0,03945 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 2,39065 2,39065 2,39065 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 50 Allianz-dit Corporate Bond Europa HiYield PIMCO I LU0188098932 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Corporate Bond Europa HiYield PIMCO I WKN A0B9G0 Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR 3,62000 3,65374 3,62000 3,65374 3,62000 3,65374 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00722 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 – 0,00000 3,67289 0,00000 3,67289 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 3,64652 3,64652 3,64652 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 1,09396 1,09396 1,09396 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 3,64652 0,00000 0,06017 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 3,64652 3,64652 3,64652 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 51 Allianz-dit Deep Discount A LU0250903225 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz-dit Deep Discount A *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige WKN A0JLV7 Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Anleger) Angaben je Anteil Währung EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,42340 0,81334 0,42340 0,81334 0,42340 0,81334 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00636 0,80698 – 0,80698 – – – – – 0,00636 0,80698 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00636 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 1,22802 1,22802 1,22802 0,02025 0,02025 0,02025 – 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,26921 0,00000 0,26921 0,00000 0,26921 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 2) 3) 0,00307 0,00307 0,00307 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,80698 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 1,22802 0,26614 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,02025 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00307 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,40349 0,40667 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 52 Allianz-dit Deep Discount C LU0294653984 für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Deep Discount C WKN A0MNRJ Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR 0,19292 0,12000 0,19292 0,12000 0,19292 0,12000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00469 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,11531 – 0,11531 – – 0,11531 – – 0,00469 – – 0,00469 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,40414 0,00000 0,40414 0,00000 0,40414 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,01328 – 0,01328 0,00000 0,01328 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,08695 0,00000 0,08695 0,00000 0,08695 0,00000 Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 2) 3) 0,00184 0,00184 0,00184 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 0,11531 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,40414 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,08511 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,01328 0,00184 0,05766 0,06000 0,00000 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 53 Allianz-dit Euro Bond Real Return A LU0207533158 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Euro Bond Real Return A WKN A0DNUF Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 4,99579 5,17039 4,99579 5,17039 4,99579 5,17039 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,04433 0,04433 0,04433 0,04433 0,04433 0,04433 – 3,42073 3,42073 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 5,17039 5,17039 5,17039 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 1,55112 0,00000 1,55112 0,00000 1,55112 0,00000 0,00557 0,00000 0,00557 0,00000 0,00557 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00557 0,00557 0,00557 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 5,17039 0,00000 0,08531 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 5,17039 5,17039 5,17039 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 54 Allianz-dit Euro Bond Real Return P LU0207533745 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Euro Bond Real Return P WKN A0DNUG Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR 5,34107 5,48285 5,34107 5,48285 5,34107 5,48285 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,04446 0,00000 0,04446 0,00000 0,04446 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,04446 – 0,04446 3,62685 0,04446 3,62685 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 5,48285 5,48285 5,48285 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 1,64486 1,64486 1,64486 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00558 0,00000 0,00558 0,00000 0,00558 0,00000 Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 2) 3) 0,00558 0,00558 0,00558 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 5,48285 0,00000 0,09047 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 5,48285 5,48285 5,48285 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 55 Allianz-dit Euro Bond Real Return PIMCO I LU0207535443 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz-dit Euro Bond Real Return PIMCO I *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige WKN A0DNUH Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Anleger) Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung EUR 5,38909 EUR 5,38909 EUR 5,38909 Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 5,52588 5,52588 5,52588 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,04445 0,04445 0,04445 0,04445 0,04445 0,04445 – 3,65500 3,65500 5,52588 0,00000 5,52588 0,00000 5,52588 0,00000 1,65776 0,00000 1,65776 0,00000 1,65776 0,00000 0,00558 0,00558 0,00558 0,00000 0,00558 0,00000 0,00558 0,00000 0,00558 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 2) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 3) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 5,52588 0,00000 0,09118 – 0,00000 0,00000 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 5,52588 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 5,52588 5,52588 Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 56 Allianz-dit Euro Bond Total Return A LU0140355917 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Euro Bond Total Return A WKN 814806 Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1,82000 1,90493 1,82000 1,90493 1,82000 1,90493 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00220 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,01049 0,01049 0,01049 0,01049 0,01049 0,01049 – 1,95772 1,95772 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 1,90273 1,90273 1,90273 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,57082 0,00000 0,57082 0,00000 0,57082 0,00000 0,00105 0,00000 0,00105 0,00000 0,00105 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00105 0,00105 0,00105 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 1,90273 0,00000 0,03140 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 1,90273 1,90493 1,90493 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 57 Allianz-dit Euro Bond Total Return C LU0140356303 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz-dit Euro Bond Total Return C WKN 814808 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Anleger) Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung EUR 1,63000 EUR 1,63000 EUR 1,63000 Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1,73332 1,73332 1,73332 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00450 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,01047 0,01047 0,01047 0,01047 0,01047 0,01047 – 1,78367 1,78367 1,72882 0,00000 1,72882 0,00000 1,72882 0,00000 0,51865 0,00000 0,51865 0,00000 0,51865 0,00000 0,00105 0,00105 0,00105 0,00000 0,00105 0,00000 0,00105 0,00000 0,00105 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 2) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 3) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 1,72882 0,00000 0,02853 – 0,00000 0,00000 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 1,72882 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 1,73332 1,73332 Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 58 Allianz-dit Euro Bond Total Return P LU0212861099 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Euro Bond Total Return P WKN A0DQ0V Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR 1,90450 1,95589 1,90450 1,95589 1,90450 1,95589 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00950 0,00000 0,00950 0,00000 0,00950 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00950 – 0,00950 2,00574 0,00950 2,00574 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 1,95589 1,95589 1,95589 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,58677 0,58677 0,58677 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00095 0,00000 0,00095 0,00000 0,00095 0,00000 Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 2) 3) 0,00095 0,00095 0,00095 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 1,95589 0,00000 0,03227 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 1,95589 1,95589 1,95589 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 59 Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO I LU0140357962 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO I *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen WKN 814809 Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 2,14000 2,19386 2,14000 2,19386 2,14000 2,19386 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00245 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,01051 0,01051 0,01051 0,01051 0,01051 0,01051 – 2,24651 2,24651 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 2,19141 2,19141 2,19141 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,65742 0,00000 0,65742 0,00000 0,65742 0,00000 0,00105 0,00000 0,00105 0,00000 0,00105 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00105 0,00105 0,00105 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 2,19141 0,00000 0,03616 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 0,00000 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 2,19141 2,19386 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 2,19386 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 60 Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO I (H-CHF) LU0236358791 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO I (H-CHF) *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen WKN A0HHBM Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) (KSt-pflichtige Anleger) CHF CHF CHF Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1,90085 1,94869 1,90085 1,94869 1,90085 1,94869 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00934 0,00934 0,00934 0,00934 0,00934 0,00934 – 1,99558 1,99558 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 1,94869 1,94869 1,94869 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,58461 0,00000 0,58461 0,00000 0,58461 0,00000 0,00093 0,00000 0,00093 0,00000 0,00093 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00093 0,00093 0,00093 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 1,94869 0,00000 0,03215 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 0,00000 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 1,94869 1,94869 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 1,94869 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 61 Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO I (H-SKK) LU0223382770 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO I (H-SKK) WKN A0ETFG Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) SKK SKK SKK 78,25000 80,28145 78,25000 80,28145 78,25000 80,28145 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00658 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,39143 0,39143 0,39143 Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,39143 0,39143 0,39143 – 82,39488 82,39488 80,27487 80,27487 80,27487 0,00000 0,00000 0,00000 24,08246 0,00000 24,08246 0,00000 24,08246 0,00000 0,03914 0,00000 0,03914 0,00000 0,03914 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,03914 0,03914 0,03914 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 80,27487 0,00000 1,32454 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 80,27487 80,28145 80,28145 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 62 Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO X LU0256159210 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO X WKN A0JMXY Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR 2,29009 2,31031 2,29009 2,31031 2,29009 2,31031 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00981 0,00000 0,00981 0,00000 0,00981 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00981 – 0,00981 2,36281 0,00981 2,36281 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 2,31031 2,31031 2,31031 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,69309 0,69309 0,69309 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00098 0,00000 0,00098 0,00000 0,00098 0,00000 Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 2) 3) 0,00098 0,00098 0,00098 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 2,31031 0,00000 0,03812 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 2,31031 2,31031 2,31031 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 63 Allianz-dit Euro Laufzeitfonds 2008 A EUR LU0202013982 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Euro Laufzeitfonds 2008 A EUR WKN A0DJ8T Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1,25205 1,29604 1,25205 1,29604 1,25205 1,29604 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 1,34329 1,34329 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 1,29604 1,29604 1,29604 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,38881 0,00000 0,38881 0,00000 0,38881 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 1,29604 0,00000 0,02138 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: 2) auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 1,29604 1,29604 1,29604 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 64 Allianz-dit Euro Laufzeitfonds 2010 A LU0107972258 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Euro Laufzeitfonds 2010 A WKN 933700 Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1,72000 1,77034 1,72000 1,77034 1,72000 1,77034 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00637 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 1,53588 1,53588 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 1,76397 1,76397 1,76397 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,52919 0,00000 0,52919 0,00000 0,52919 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 1,76397 0,00000 0,02911 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: 2) auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 1,76397 1,77034 1,77034 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 65 Allianz-dit Euro Protect Dynamic LU0157310870 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Euro Protect Dynamic WKN 779594 Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 2,37561 0,00000 2,37561 0,00000 2,37561 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,59108 – 0,59108 – – – – – 0,00000 0,59108 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,93494 0,93494 0,93494 0,06777 0,06777 0,06777 – 1,36364 1,36364 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,19602 0,00000 0,19602 0,00000 0,19602 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) 3) 4) 0,00829 0,00829 0,00829 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 1,78453 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,59108 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 0,93494 0,18773 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,06777 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00829 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 2,08007 2,08007 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 1,78453 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 66 Allianz-dit Euro Protect Dynamic II LU0158116417 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Euro Protect Dynamic II WKN 807576 Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 2,84573 0,00000 2,84573 0,00000 2,84573 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,70994 – 0,70994 – – – – – 0,00000 0,70994 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 1,04093 1,04093 1,04093 0,07714 0,07714 0,07714 – 1,49576 1,49576 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,21928 0,00000 0,21928 0,00000 0,21928 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) 3) 4) 0,00947 0,00947 0,00947 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 2,13579 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,70994 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 1,04093 0,20981 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,07714 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00947 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 2,49076 2,49076 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 2,13579 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 67 Allianz-dit Euro Protect Dynamic III LU0165729426 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz-dit Euro Protect Dynamic III WKN 257563 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 2,96649 2,96649 2,96649 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,64578 – 0,64578 – – 0,64578 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,97834 0,00000 0,97834 0,00000 0,97834 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,07348 0,07348 0,07348 – 2,31258 2,31258 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,20729 0,20729 0,20729 0,00000 0,00904 0,00000 0,00904 0,00000 0,00904 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1) darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 2,32071 0,64578 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,97834 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,19825 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,07348 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00904 2,64360 2,64360 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 2,32071 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 68 Allianz-dit Euro Protect Dynamic Plus LU0169405262 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Euro Protect Dynamic Plus WKN 548174 Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 3,49875 0,00000 3,49875 0,00000 3,49875 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 2,39998 – 2,39998 – – – – – 0,00000 2,39998 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 3,29188 3,29188 3,29188 0,09431 0,09431 0,09431 – 1,11862 1,11862 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,74350 0,00000 0,74350 0,00000 0,74350 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) 3) 4) 0,01229 0,01229 0,01229 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 1,09877 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 2,39998 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 3,22497 0,69290 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,09431 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,01229 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 2,29876 2,29876 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 1,09877 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 69 Allianz-dit Europazins »K« A LU0069069077 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Europazins »K« A WKN 986203 Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1,28377 1,31502 1,28377 1,31502 1,28377 1,31502 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 1,40917 1,40917 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 1,31502 1,31502 1,31502 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,39451 0,00000 0,39451 0,00000 0,39451 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 1,31502 0,00000 0,02170 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 1,31502 1,31502 1,31502 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 70 Allianz-dit Express Strategie A LU0274000271 für den Zeitraum vom 17.07.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Express Strategie A WKN A0LHMX Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,02408 0,01000 0,02408 0,01000 0,02408 0,01000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00699 0,00301 – 0,00301 – – – – – 0,00000 0,00301 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,06327 0,06327 0,06327 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,01408 0,00000 0,01408 0,00000 0,01408 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 0,00301 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,06327 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,01408 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,00151 0,00850 0,00699 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 71 Allianz-dit Express Strategie C LU0295394307 für den Zeitraum vom 17.07.2007 bis 31.12.2007 Allianz-dit Express Strategie C *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen WKN A0MP6T Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,02406 0,01000 0,02406 0,01000 0,02406 0,01000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,01000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,06317 0,06317 0,06317 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,01406 0,00000 0,01406 0,00000 0,01406 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 0,06317 0,01406 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,01000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,01000 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 72 Allianz-dit Garantiefonds Klassik 100 AT LU0265210178 für den Zeitraum vom 27.03.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Garantiefonds Klassik 100 AT WKN A0LAST Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 0,00000 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 73 Allianz-dit Global Bond Low Duration (Euro) A LU0196341670 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Global Bond Low Duration (Euro) A WKN A0B65P Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1,67000 1,72964 1,67000 1,72964 1,67000 1,72964 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00758 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,01017 0,01017 0,01017 0,01017 0,01017 0,01017 – 1,83334 1,83334 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 1,72206 1,72206 1,72206 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,51662 0,00000 0,51662 0,00000 0,51662 0,00000 0,00102 0,00000 0,00102 0,00000 0,00102 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00102 0,00102 0,00102 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 1,72206 0,00000 0,02841 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 1,72206 1,72964 1,72964 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 74 Allianz-dit High Dividend Discount A LU0204035603 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit High Dividend Discount A WKN A0DLFH Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1,33414 1,43459 1,33414 1,43459 1,33414 1,43459 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00714 1,36550 – 1,36550 – – – – – 0,00714 1,36550 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00714 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 2,18202 2,18202 2,18202 0,00088 0,00088 0,00088 – 0,05981 0,05981 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,06195 0,06195 0,06195 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,01859 0,00000 0,01859 0,00000 0,01859 0,00000 0,45961 0,00000 0,45961 0,00000 0,45961 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00016 0,00016 0,00016 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,06195 1,36550 0,00102 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 2,18202 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,45945 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00088 0,00016 0,74470 0,74827 0,06195 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 75 Allianz-dit High Dividend Discount RCM I LU0204037484 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Allianz-dit High Dividend Discount RCM I *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen WKN A0DLFL Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1,77527 1,82662 1,77527 1,82662 1,77527 1,82662 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00243 1,74208 – 1,74208 – – – – – 0,00243 1,74208 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00243 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 2,13949 2,13949 2,13949 0,00087 0,00087 0,00087 – 0,07927 0,07927 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,08211 0,08211 0,08211 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,02463 0,00000 0,02463 0,00000 0,02463 0,00000 0,45065 0,00000 0,45065 0,00000 0,45065 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 2) 3) 0,00016 0,00016 0,00016 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,08211 1,74208 0,00135 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 2,13949 0,45049 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00087 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00016 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,95315 0,95437 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,08211 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 76 Allianz-dit High Dividend Discount C LU0204037138 für den Zeitraum vom 02.07.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit High Dividend Discount C WKN A0DLFK Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR 0,10342 0,01000 0,10342 0,01000 0,10342 0,01000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00626 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00626 – – 0,00626 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,48587 0,00000 0,48587 0,00000 0,48587 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00130 – 0,00130 0,00345 0,00130 0,00345 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00374 0,00374 0,00374 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00112 0,00112 0,00112 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,10148 0,00000 0,10148 0,00000 0,10148 0,00000 Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00023 0,00023 0,00023 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00374 0,00000 0,00006 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,48587 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,10125 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00130 0,00023 0,00374 0,00687 0,00374 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 77 Allianz-dit Japan Protect Dynamic Plus AT LU0262752024 für den Zeitraum vom 26.09.2006 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Japan Protect Dynamic Plus AT WKN A0KDY3 Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 0,00000 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 78 Allianz-dit Money Market US $ A LU0057107152 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Money Market US $ A WKN 974293 Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) USD USD USD Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 4,71000 4,78113 4,71000 4,78113 4,71000 4,78113 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00930 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 4,78644 4,78644 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 4,77183 4,77183 4,77183 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 1,43155 0,00000 1,43155 0,00000 1,43155 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 4,77183 0,00000 0,07874 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 4,77183 4,77183 4,77183 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 79 Allianz-dit Small Cap Europa A LU0096450639 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Small Cap Europa A WKN 989873 Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) (KSt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,33469 EUR 0,33469 EUR 0,33469 Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,01000 0,01000 0,01000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,01000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,01000 – – 0,01000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 1,63456 0,00000 1,63456 0,00000 1,63456 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,03731 – 0,03731 0,00000 0,03731 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,33110 0,33110 0,33110 0,00000 0,00641 0,00000 0,00641 0,00000 0,00641 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 3) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 Zahlung am 03.03.2008 Globalurkunde Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 1,63456 0,32469 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,03731 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00641 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00500 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 80 Allianz-dit Small Cap Europa RCM I LU0235474060 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Small Cap Europa RCM I WKN A0HNSC Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1,26897 1,38301 1,26897 1,38301 1,26897 1,38301 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00745 1,30942 – 1,30942 – – – – – 0,00745 1,30942 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00745 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 1,90809 1,90809 1,90809 0,04378 0,04378 0,04378 – 0,06614 0,06614 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,06614 0,06614 0,06614 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,01984 0,00000 0,01984 0,00000 0,01984 0,00000 0,38650 0,00000 0,38650 0,00000 0,38650 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00753 0,00753 0,00753 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Zahlung am 03.03.2008 Globalurkunde Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,06614 1,30942 0,00109 – 1,90809 0,37897 0,04378 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00753 0,72085 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,72458 0,06614 Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 81 Allianz-dit Small Cap Europa RCM WT LU0317263795 für den Zeitraum vom 25.09.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Small Cap Europa RCM WT WKN A0MWNW Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR 0,00000 0,58686 0,00000 0,58686 0,00000 0,58686 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,36847 – 0,36847 – – 0,36847 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,75748 0,00000 0,75748 0,00000 0,75748 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,08184 – 0,08184 0,21839 0,08184 0,21839 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,15141 0,00000 0,15141 0,00000 0,15141 0,00000 0,01407 0,01407 0,01407 Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) 3) 4) Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,21839 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,36847 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 0,75748 0,13734 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,08184 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,01407 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,40263 0,40263 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,21839 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 82 Allianz-dit Stiftungsfonds Balanced A LU0159011955 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.03.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Stiftungsfonds Balanced A WKN 163818 Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,65375 0,70337 0,65375 0,70337 0,65375 0,70337 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00488 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00488 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00488 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,21249 0,21249 0,21249 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,46975 0,46975 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,69849 0,69849 0,69849 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,20955 0,00000 0,20955 0,00000 0,20955 0,00000 0,03375 0,00000 0,03375 0,00000 0,03375 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,69849 0,00000 0,01153 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,69849 0,70093 0,69849 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 83 Allianz-dit Stiftungsfonds Balanced A LU0159011955 Endausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Allianz-dit Stiftungsfonds Balanced A WKN 163818 Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 2,32000 2,39385 2,32000 2,39385 2,32000 2,39385 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00259 0,12738 – 0,12738 – – – – – 0,00259 0,12738 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00259 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,29957 0,29957 0,29957 0,05606 0,05606 0,05606 – 2,25655 2,25655 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 2,26388 2,26388 2,26388 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,67916 0,00000 0,67916 0,00000 0,67916 0,00000 0,05592 0,00000 0,05592 0,00000 0,05592 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00661 0,00661 0,00661 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 2,26388 0,12738 0,03735 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,29957 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,04931 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 03.03.2008 *) 1) 2) 3) 4) 0,05606 0,00661 2,32757 2,32887 2,26388 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 84 Allianz-dit Tiger Fund A LU0003575916 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen Allianz-dit Tiger Fund A WKN 971261 Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,26518 0,02000 0,26518 0,02000 0,26518 0,02000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00417 0,01583 – 0,01583 – – – – – 0,00417 0,01583 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00417 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 2,03069 2,03069 2,03069 0,39996 0,39996 0,39996 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,30678 0,00000 0,30678 0,00000 0,30678 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,06160 0,06160 0,06160 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 0,01583 0,00000 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 2,03069 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,24518 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,39996 0,06160 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00792 0,01000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 Zahlung am 03.03.2008 auf Kupon Nr. 9 *) 1) 2) 3) 4) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 85 dit-Garantie Plus 2012 AT EUR LU0267494176 für den Zeitraum vom 20.11.2006 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen dit-Garantie Plus 2012 AT EUR WKN A0LATM Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 0,00000 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 86 LEO-FONDS LU0035672814 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen LEO-FONDS WKN 971260 Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 4,80160 0,00000 4,80160 0,00000 4,80160 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 5,01670 5,01670 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 4,80160 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 0,00000 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 4,80160 4,80160 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 4,80160 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 87 An den Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. 6A, route de Trèves L-2633 Senningerberg Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz der Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu prüfen, ob die für die im folgenden aufgeführten Fonds bzw. Teilfonds/ Anteilklassen der Gesellschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden: • Allianz-dit BRIC Stars A (EUR) • Allianz-dit BRIC Stars RCM IT (EUR) • Allianz-dit Euro Bond Total Return A (EUR) • Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO X (EUR) • Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO I (EUR) • Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO I (H-CHF) • Allianz-dit Euro Bond Total Return P (EUR) • Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO I (H-SKK) • Allianz-dit Euro Bond Total Return C (EUR) • Allianz-dit High Dividend Discount C (EUR) • Allianz-dit High Dividend Discount RCM I (EUR) • Allianz-dit High Dividend Discount A (EUR) • Allianz-dit Money Market US $ A (USD) • Allianz-dit Stiftungsfonds Balanced A (EUR) • Allianz-dit Tiger Fund A (EUR) • Allianz-dit Cash Euro A (EUR) • Allianz-dit Cash Euro AT (EUR) • Allianz-dit Euro Laufzeitfonds 2010 A (EUR) • Allianz-dit Euro Rentenfonds »K4« A (EUR) • Allianz-dit Europazins »K« A (EUR) • Allianz-dit Global Bond Low Duration (Euro) A (EUR) • Allianz-dit Small Cap Europa RCM I (EUR) • Allianz-dit Small Cap Europa A (EUR) • Allianz-dit Small Cap Europa WT (EUR) • Allianz-dit Euro Laufzeitfonds 2008 A (EUR) • Allianz-dit Express Strategie A (EUR) • Allianz-dit Express Strategie C (EUR) • Allianz-dit Corporate Bond Europa High Yield A (EUR) • Allianz-dit Corporate Bond Europa High Yield PIMCO I (EUR) • Allianz-dit Corporate Bond Europa A (EUR) • Allianz-dit Deep Discount A (EUR) • Allianz-dit Deep Discount C (EUR) • Allianz-dit Bonus Barriere A (EUR) • Allianz-dit Bonus Barriere C (EUR) • Allianz-dit Euro Bond Real Return A (EUR) • Allianz-dit Euro Bond Real Return PIMCO I (EUR) • Allianz-dit Euro Bond Real Return P (EUR) • Allianz-dit Euro Protect Dynamic (EUR) • Allianz-dit Euro Protect Dynamic II (EUR) • Allianz-dit Euro Protect Dynamic III (EUR) • Allianz-dit Euro Protect Dynamic Plus (EUR) • Allianz-dit Japan Protect Dynamic Plus AT (EUR) • LEO-FONDS (EUR) • Allianz-dit Garantiefonds Klassik 100 AT (EUR) • dit-Garantie Plus 2012 Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der Gesellschaft nach den Vorschriften des InvStG zu machenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Soweit der Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkte sich unsere Prüfung auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben durch die Gesellschaft einschließlich der Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen. Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die „International Federation of Accountants“ (IFAC), vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, 88 dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des auf die Ermittlung der Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems sowie die Nachweise für die steuerlichen Angaben überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung war dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere die Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen kann. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für die oben aufgeführten Fonds bzw. Teilfonds/Anteilklassen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Diese Bescheinigung wird für die von der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. verwalteten Fonds bzw. Teilfonds/ Anteilklassen zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Luxemburg, den 28. Februar 2008 KPMG Audit S.à r.l. Réviseurs d’Entreprises J. Roth Réviseur d’Entreprises Wirtschaftsprüfer – Steuerberater 89