Besteuerungsgrundlagen - Allianz Global Investors

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Besteuerungsgrundlagen - Allianz Global Investors
Dezember 2007
Besteuerungsgrundlagen
Allianz Global Investors Luxembourg S. A.
Mai 2008
Besteuerungsgrundlagen
Allianz Global Investors Luxembourg S. A.
Inhalt
Allianz Global Investors Fund II
Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 . . . . . . . . .
5
Allianz-dit Emerging Currencies . . . . . . . . . . . . . .
15
Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 12/2008 . . . . . . . .
17
Allianz-dit Euro Bond Total Return . . . . . . . . . . .
57
Allianz-dit Euro Laufzeitfonds 2008 . . . . . . . . . .
64
Allianz-dit Euro Laufzeitfonds 2010 . . . . . . . . . .
65
Allianz-dit Euro Protect Dynamic . . . . . . . . . . . . .
66
Allianz-dit Euro Protect Dynamic II . . . . . . . . . . .
67
Allianz-dit Euro Protect Dynamic III. . . . . . . . . . .
68
Allianz-dit Euro Protect Dynamic Plus . . . . . . . .
69
Allianz-dit Europazins »K« . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
70
Allianz-dit Express Strategie . . . . . . . . . . . . . . . . .
71
Allianz-dit Garantiefonds Klassik 100 . . . . . . . . .
73
Allianz-dit Global Bond Low Duration (Euro) . .
74
Allianz Global Investors Selections
RCM Global Hi-Tech Growth Fund. . . . . . . . . . . . .
20
RCM Japan Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23
Allianz Global Investors IndexPLUS
Allianz PIMCO CommoditiesPLUS . . . . . . . . . . . . .
26
Allianz-dit Euro StocksPLUS Total Return . . . . . . .
29
Allianz ROSNO Investment Strategies
Allianz ROSNO Asset Allocation Russia . . . . . . . . .
32
Dresdner Euro Money Management
Dresdner Euro Money Management –
EURO-Portefeuille. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34
Dresdner Portfolio Management
Bond Portfolio . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36
Global Portfolio . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
37
Allianz-dit High Dividend Discount . . . . . . . . . . .
75
Allianz-dit Euro Rentenfonds »K4« . . . . . . . . . . .
39
Allianz-dit Japan Protect Dynamic Plus . . . . . . .
78
Allianz-dit Bonus Barriere . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
43
Allianz-dit Money Market US $ . . . . . . . . . . . . . . .
79
Allianz-dit BRIC Stars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45
Allianz-dit Small Cap Europa. . . . . . . . . . . . . . . . .
80
Allianz-dit Cash Euro. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47
Allianz-dit Stiftungsfonds Balanced . . . . . . . . . .
83
Allianz-dit Corporate Bond Europa . . . . . . . . . . .
49
Allianz-dit Tiger Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
85
Allianz-dit Corporate Bond Europa HiYield . . . .
50
dit-Garantie Plus 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
86
Allianz-dit Deep Discount . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
52
LEO-FONDS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87
Allianz-dit Euro Bond Real Return . . . . . . . . . . . .
54
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
LU0258573137
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 28.02.2007
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
WKN A0J4LG
Privatvermögen
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
(KSt-pflichtige
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Anleger)
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,60000
EUR
0,60000
EUR
0,60000
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,60000
0,60000
0,60000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,60000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
–
–
–
–
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
2)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2) 3)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 16.03.2007
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,60000
0,60000
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
5
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
LU0258573137
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.03.2007 bis 31.05.2007
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
WKN A0J4LG
Privatvermögen
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
(KSt-pflichtige
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Anleger)
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,53000
EUR
0,53000
EUR
0,53000
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,53000
0,53000
0,53000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,53000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
–
–
–
–
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
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0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
2)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2) 3)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 15.06.2007
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,53000
0,53000
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
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Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
LU0258573137
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.08.2007
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
WKN A0J4LG
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,50000
EUR
0,50000
EUR
0,50000
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,50000
0,50000
0,50000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,50000
0,00000
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–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
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–
0,00000
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–
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
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–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
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– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
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Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
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– § 7 Abs. 3 InvStG
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0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
2)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2) 3)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 17.09.2007
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,50000
0,50000
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
7
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
LU0258573137
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis 30.11.2007
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
WKN A0J4LG
Privatvermögen
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
(KSt-pflichtige
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Anleger)
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,55000
EUR
0,55000
EUR
0,55000
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,55000
0,55000
0,55000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,55000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
–
–
–
–
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
2)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2) 3)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 17.12.2007
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,55000
0,55000
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
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Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
LU0258573137
Endausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
WKN A0J4LG
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,13000
EUR
0,13000
EUR
0,13000
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,13000
0,13000
0,13000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00907
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
–
–
–
–
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,12083
0,12083
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,12093
0,00000
0,12093
0,00000
0,12093
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,03628
0,03628
0,03628
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
2)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2) 3)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 17.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,12093
0,00000
0,00200
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,12093
0,13000
0,13000
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
9
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
LU0258573723
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 28.02.2007
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
WKN A0J4LF
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
6,50000
EUR
6,50000
EUR
6,50000
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
6,50000
6,50000
6,50000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
6,50000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
–
–
–
–
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
2)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2) 3)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
6,50000
6,50000
Zahlung am 16.03.2007
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
10
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
LU0258573723
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.03.2007 bis 31.05.2007
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
WKN A0J4LF
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
5,75000
EUR
5,75000
EUR
5,75000
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
5,75000
5,75000
5,75000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
5,75000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
–
–
–
–
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
2)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2) 3)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
5,75000
5,75000
Zahlung am 15.06.2007
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
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Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
LU0258573723
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.08.2007
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
WKN A0J4LF
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
5,42000
EUR
5,42000
EUR
5,42000
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
5,42000
5,42000
5,42000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
5,42000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
–
–
–
–
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
2)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2) 3)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
5,42000
5,42000
Zahlung am 17.09.2007
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
12
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
LU0258573723
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis 30.11.2007
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
WKN A0J4LF
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
5,85000
EUR
5,85000
EUR
5,85000
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
5,85000
5,85000
5,85000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
5,85000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
–
–
–
–
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
2)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2) 3)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
5,85000
5,85000
Zahlung am 17.12.2007
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
13
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
LU0258573723
Endausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
WKN A0J4LF
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
2,34000
EUR
2,34000
EUR
2,34000
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
2,34000
2,34000
2,34000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00070
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
–
–
–
–
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
2,33739
2,33739
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
2,33930
0,00000
2,33930
0,00000
2,33930
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,70179
0,70179
0,70179
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
2)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2) 3)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
2,33930
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,03860
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
2,34000
2,34000
Zahlung am 17.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
2,33930
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
14
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Emerging Currencies A
LU0283953882
für den Zeitraum vom 27.03.2007 bis 31.12.2007
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Emerging Currencies A
WKN A0LGGJ
Privatvermögen
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
2,74861
2,84687
2,74861
2,84687
2,74861
2,84687
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,41673
0,41673
0,41673
0,41673
0,41673
0,41673
–
2,81099
2,81099
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
2,84687
2,84687
2,84687
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,85406
0,00000
0,85406
0,00000
0,85406
0,00000
0,04940
0,00000
0,04940
0,00000
0,04940
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,04940
0,04940
0,04940
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
2,84687
0,00000
0,04697
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
2,84687
2,84687
2,84687
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
15
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Emerging Currencies P
LU0304496499
für den Zeitraum vom 29.06.2007 bis 31.12.2007
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Emerging Currencies P
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
WKN A0MRHJ
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
EUR
EUR
EUR
20,39944
20,76447
20,39944
20,76447
20,39944
20,76447
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
4,08275
4,08275
4,08275
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
4,08275
4,08275
4,08275
–
20,75455
20,75455
20,76447
20,76447
20,76447
0,00000
0,00000
0,00000
6,22934
0,00000
6,22934
0,00000
6,22934
0,00000
0,48393
0,00000
0,48393
0,00000
0,48393
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,48393
0,48393
0,48393
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
20,76447
0,00000
0,34261
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
20,76447
20,76447
20,76447
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
16
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 12/2008 A
LU0258574887
für den Zeitraum vom 28.06.2007 bis 31.12.2007
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 12/2008 A
WKN A0J4LE
Privatvermögen
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1,00000
1,00000
1,00000
1,00000
1,00000
1,00000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
1,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,24748
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,24748
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
0,00000
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
0,00000
0,87626
0,75252
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
17
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 12/2008 P
LU0258575934
für den Zeitraum vom 28.06.2007 bis 31.12.2007
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 12/2008 P
WKN A0J4LD
Privatvermögen
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
10,80000
10,80000
10,80000
10,80000
10,80000
10,80000
0,00000
10,25528
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
2,47735
–
–
2,47735
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
–
0,00000
0,54472
0,00000
0,54472
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,54472
0,54472
0,54472
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,16342
0,16342
0,16342
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,54472
0,00000
0,00899
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
0,54472
9,56133
8,32265
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
18
An den Verwaltungsrat der
Allianz Global Investors Fund II, SICAV
6A, route de Trèves
L-2633 Senningerberg
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Fund II, SICAV (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu prüfen, ob die für die im folgenden aufgeführten Teilfonds für den Zeitraum
vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den
Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden:
• Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009
• Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 12/2008
• Allianz-dit Emerging Currencies
Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den
Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft.
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der
Gesellschaft nach den Vorschriften des InvStG zu machenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden. Soweit der Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkte sich unsere Prüfung auf die
korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben durch die
Gesellschaft einschließlich der Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen.
Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die
„International Federation of Accountants“ (IFAC), vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,
dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von
wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des
Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die
Wirksamkeit des auf die Ermittlung der Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems
sowie die Nachweise für die steuerlichen Angaben überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft.
Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung war dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf
Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung
gestützt werden konnte.
Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere die Rechtsprechung eine andere Beurteilung
der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen kann.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
und 2 InvStG für die oben aufgeführten Teilfonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 nach den
Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
Diese Bescheinigung wird für die oben aufgeführten Teilfonds der Allianz Global Investors Funds II, SICAV zum Zwecke der
Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche
Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Luxemburg, den 28. Februar 2008
KPMG Audit S.à r.l.
Réviseurs d’Entreprises
J. Roth
Réviseur d’Entreprises
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater
19
Allianz Global Investors Selections – RCM Global Hi-Tech Growth Fund A (acc) USD
LU0221100125
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz Global Investors Selections – RCM Global Hi-Tech Growth Fund A (acc) USD
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
WKN A0F5M6
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Anleger)
USD
0,00000
USD
0,00000
USD
0,00000
0,00203
0,00203
0,00203
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,13873
0,00000
0,13873
0,00000
0,13873
– Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,01168
0,01168
0,01168
–
0,00203
0,00203
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1)
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i.S.d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i.S.d.
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
0,00000
0,00000
0,00000
0,03125
0,00000
0,03125
0,00000
0,03125
0,00000
0,00169
0,00169
0,00169
0,00000
0,00000
0,00000
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00203
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,13873
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,02956
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,01168
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00169
0,00203
0,00203
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00203
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005,
Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt
wurden.
Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
20
Allianz Global Investors Selections – RCM Global Hi-Tech Growth Fund A (dis) USD
LU0220604143
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz Global Investors Selections – RCM Global Hi-Tech Growth Fund A (dis) USD
WKN A0F5M7
Privatvermögen
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
USD
USD
USD
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,03947
0,01000
0,03947
0,01000
0,03947
0,01000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00339
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00339
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00339
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,13821
0,13821
0,13821
0,01158
0,01158
0,01158
–
0,00661
0,00661
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00661
0,00661
0,00661
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00198
0,00000
0,00198
0,00000
0,00198
0,00000
0,03114
0,00000
0,03114
0,00000
0,03114
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00167
0,00167
0,00167
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00661
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00011
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,13821
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,02947
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,01158
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00167
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00661
0,00661
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00661
Zahlung ab dem 25.04.2008 auf Registrierte Anteile
*)
1)
2)
3)
4)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
21
Allianz Global Investors Selections – RCM Global Hi-Tech Growth Fund I (acc) USD
LU0221100554
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz Global Investors Selections – RCM Global Hi-Tech Growth Fund I (acc) USD
WKN A0F5NE
Privatvermögen
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
USD
USD
USD
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,03880
0,00000
0,03880
0,00000
0,03880
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,03239
–
0,03239
–
–
–
–
–
0,00000
0,03239
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,14140
0,14140
0,14140
0,01194
0,01194
0,01194
–
0,00641
0,00641
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,03178
0,00000
0,03178
0,00000
0,03178
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
3) 4)
0,00172
0,00172
0,00172
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00641
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,03239
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
0,14140
0,03006
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,01194
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00172
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,02261
0,02261
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,02241
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005,
Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt
wurden.
Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
22
Allianz Global Investors Selections – RCM Japan Fund A (dis) USD
LU0220605389
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz Global Investors Selections – RCM Japan Fund A (dis) USD
WKN A0F5N9
Privatvermögen
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
USD
USD
USD
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,02649
0,01000
0,02649
0,01000
0,02649
0,01000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,01000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,01000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,01000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,23559
0,23559
0,23559
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,01649
0,00000
0,01649
0,00000
0,01649
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
0,00000
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,23559
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,01649
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00500
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
Zahlung ab dem 25.04.2008 auf Registrierte Anteile
*)
1)
2)
3)
4)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
23
Allianz Global Investors Selections – RCM Japan Fund I (acc) USD
LU0221102170
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz Global Investors Selections – RCM Japan Fund I (acc) USD
WKN A0F5PG
Privatvermögen
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
USD
USD
USD
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,05900
0,00000
0,05900
0,00000
0,05900
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,05900
–
0,05900
–
–
–
–
–
0,00000
0,05900
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,24052
0,24052
0,24052
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,01684
0,00000
0,01684
0,00000
0,01684
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
3) 4)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,05900
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
0,24052
0,01684
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,02950
0,02950
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005,
Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt
wurden.
Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
.
24
An den Verwaltungsrat der
Allianz Global Investors Selections, SICAV
6A, route de Trèves
L-2633 Senningerberg
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Selections, SICAV (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt,
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu prüfen, ob die für die folgenden aufgeführten Teilfonds bzw.
Anteilklassen der Gesellschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 zu veröffentlichenden
Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden:
• RCM Global Hi-Tech Growth Fund A (dis) USD
• RCM Global Hi-Tech Growth Fund A (acc) USD
• RCM Global Hi-Tech Growth Fund I (acc) USD
• RCM Japan Fund A (dis) USD
• RCM Japan Fund I (acc) USD
Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den
Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft.
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der
Gesellschaft nach den Vorschriften des InvStG zu machenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden. Soweit der Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkte sich unsere Prüfung auf die
korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben durch die
Gesellschaft einschließlich der Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen.
Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die
„International Federation of Accountants“ (IFAC), vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,
dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von
wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des
Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die
Wirksamkeit des auf die Ermittlung der Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems
sowie die Nachweise für die steuerlichen Angaben überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft.
Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung war dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf
Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung
gestützt werden konnte.
Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere die Rechtsprechung eine andere Beurteilung
der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen kann.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
und 2 InvStG für die oben genannten Teilfonds bzw. Anteilklassen der Gesellschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis
zum 31. Dezember 2007 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
Diese Bescheinigung wird für die von der Allianz Global Investors Selections, SICAV verwalteten oben aufgeführten Teilfonds
bzw. Anteilklassen zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft
adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Luxemburg, den 28. Februar 2008
KPMG Audit S.à r.l.
Réviseurs d’Entreprises
J. Roth
Réviseur d’Entreprises
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater
25
Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS A
LU0235069712
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS A
WKN A0HMJE
Privatvermögen
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
2,39000
2,56730
2,39000
2,56730
2,39000
2,56730
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00753
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
2,48283
2,48283
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
2,55977
2,55977
2,55977
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,76793
0,00000
0,76793
0,00000
0,76793
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
2,55977
0,00000
0,04224
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
2,55977
2,56730
2,56730
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
26
Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS I
LU0235070306
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS I
WKN A0HMJG
Privatvermögen
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
3,12000
3,22579
3,12000
3,22579
3,12000
3,22579
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00165
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
–
0,00000
3,12708
0,00000
3,12708
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
3,22414
3,22414
3,22414
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,96724
0,96724
0,96724
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
3,22414
0,00000
0,05320
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
3,22414
3,22579
3,22579
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
27
Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS P
LU0235070058
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS P
WKN A0HMJF
Privatvermögen
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
3,24000
3,35293
3,24000
3,35293
3,24000
3,35293
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00846
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
–
0,00000
3,24369
0,00000
3,24369
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
3,34447
3,34447
3,34447
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
1,00334
1,00334
1,00334
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
3,34447
0,00000
0,05518
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
3,34447
3,35293
3,35293
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
28
Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz-dit Euro StocksPLUS Total Return A
LU0213565491
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz-dit Euro StocksPLUS Total Return A
WKN A0DQ2E
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
3,84000
EUR
3,84000
EUR
3,84000
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
4,09274
4,09274
4,09274
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00392
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
5,12424
5,12424
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
4,08882
0,00000
4,08882
0,00000
4,08882
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
1,22665
1,22665
1,22665
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
2)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2) 3)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
4,08882
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,06747
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
4,09274
4,09274
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
4,08882
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
29
Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz-dit Euro StocksPLUS Total Return PIMCO I
LU0215840298
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz-dit Euro StocksPLUS Total Return PIMCO I
WKN A0D89J
Privatvermögen
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
4,65000
4,82436
4,65000
4,82436
4,65000
4,82436
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00299
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
–
0,00000
5,86174
0,00000
5,86174
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
4,82137
4,82137
4,82137
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
1,44641
1,44641
1,44641
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
4,82137
0,00000
0,07955
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
4,82137
4,82436
4,82436
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
30
An den Verwaltungsrat der
Allianz Global Investors Luxembourg S.A.
6A, route de Trèves
L-2633 Senningerberg
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu prüfen, ob die von der Gesellschaft für die im folgenden aufgeführten
Anteilklassen der Teilfonds des Allianz Global Investors IndexPLUS für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum
31. Dezember 2007 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden:
• Allianz-dit Euro StocksPLUS Total Return A (EUR)
• Allianz-dit Euro StocksPLUS Total Return PIMCO I (EUR)
• Allianz PIMCO CommoditiesPLUS P (EUR)
• Allianz PIMCO CommoditiesPLUS I (EUR)
• Allianz PIMCO CommoditiesPLUS A (EUR)
Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den
Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft.
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der
Gesellschaft nach den Vorschriften des InvStG zu machenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden. Soweit der Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkte sich unsere Prüfung auf die
korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben durch die
Gesellschaft einschließlich der Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen.
Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die
„International Federation of Accountants“ (IFAC), vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,
dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von
wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des
Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die
Wirksamkeit des auf die Ermittlung der Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems
sowie die Nachweise für die steuerlichen Angaben überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft.
Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung war dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf
Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung
gestützt werden konnte.
Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere die Rechtsprechung eine andere Beurteilung
der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen kann.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
und 2 InvStG für die oben aufgeführten Anteilklasse der Teilfonds des Allianz Global Investors IndexPLUS für den Zeitraum
vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
Diese Bescheinigung wird für die von der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. verwalteten oben aufgeführten
Anteilklassen der Teilfonds des Allianz Global Investors IndexPLUS zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3
InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke
verwendet werden.
Luxemburg, den 28. Februar 2008
KPMG Audit S.à r.l.
Réviseurs d’Entreprises
J. Roth
Réviseur d’Entreprises
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater
31
Allianz ROSNO Investment Strategies – Allianz ROSNO Asset Allocation Russia AT
LU0242803905
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz ROSNO Investment Strategies – Allianz ROSNO Asset Allocation Russia AT
WKN A0JEBE
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Anleger)
USD
0,00000
USD
0,00000
USD
0,00000
3,87718
3,87718
3,87718
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,55937
0,00000
0,55937
0,00000
0,55937
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
4,09368
4,09368
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,08390
0,08390
0,08390
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1)
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
3,87718
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,55937
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,08390
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
3,87718
3,87718
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
3,87718
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005,
Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt
wurden.
Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
32
An den Verwaltungsrat der
Allianz ROSNO Investment Strategies, SICAV
6A, route de Trèves
L-2633 Senningerberg
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verwaltungsrat der Allianz ROSNO Investment Strategies, SICAV (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt,
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu prüfen, ob die für im folgenden aufgeführten Fonds der
Gesellschaft für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 zu veröffentlichenden Angaben nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden:
• Allianz ROSNO Asset Allocation Russia
Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den
Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft.
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der
Gesellschaft nach den Vorschriften des InvStG zu machenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden. Soweit der Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkte sich unsere Prüfung auf die
korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben durch die
Gesellschaft einschließlich der Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen.
Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die
„International Federation of Accountants“ (IFAC), vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,
dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von
wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des
Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die
Wirksamkeit des auf die Ermittlung der Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems
sowie die Nachweise für die steuerlichen Angaben überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft.
Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung war dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf
Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung
gestützt werden konnte.
Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere die Rechtsprechung eine andere Beurteilung
der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen kann.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Auf dieser Grundlage bescheinigen wir nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG
der Gesellschaft für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden.
Diese Bescheinigung wird für die Gesellschaft zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist
an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Luxemburg, den 28. Februar 2008
KPMG Audit S.à r.l.
Réviseurs d’Entreprises
J. Roth
Réviseur d’Entreprises
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater
33
Dresdner Euro Money Management – Dresdner Euro Money Management – EURO-Portefeuille
LU0092156115
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Dresdner Euro Money Management – Dresdner Euro Money Management – EURO-Portefeuille
WKN 988466
Privatvermögen
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
0,00000
43,47750
0,00000
43,47750
0,00000
43,47750
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
44,47276
44,47276
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
3) 4)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
43,47750
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
43,47750
43,47750
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
43,47750
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005,
Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt
wurden.
Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
34
An den Verwaltungsrat der
Dresdner Euro Money Management, SICAV
6A, route de Trèves
L-2633 Senningerberg
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verwaltungsrat der Dresdner Euro Money Management, SICAV (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu prüfen, ob die für den Teilfonds Dresdner Euro Money Management –
EURO Portefeuille der Gesellschaft für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 zu
veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden.
Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den
Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft.
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der
Gesellschaft nach den Vorschriften des InvStG zu machenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden. Soweit der Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkte sich unsere Prüfung auf die
korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben durch die
Gesellschaft einschließlich der Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen.
Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die
„International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,
dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von
wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des
Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die
Wirksamkeit des auf die Ermittlung der Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems
sowie die Nachweise für die steuerlichen Angaben überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft.
Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung war dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf
Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung
gestützt werden konnte.
Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere die Rechtsprechung eine andere Beurteilung
der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen kann.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Auf dieser Grundlage bescheinigen wir nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für
den Teilfonds Dresdner Euro Money Management – EURO Portefeuille der Gesellschaft für den Berichtszeitraum vom
1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
Diese Bescheinigung wird für die Gesellschaft zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist
an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Luxemburg, den 28. Februar 2008
KPMG Audit S.à r.l.
Réviseurs d’Entreprises
J. Roth
Réviseur d’Entreprises
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater
35
Dresdner Portfolio Management – Dresdner Portfolio Management Bond Portfolio
LU0087745443
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Dresdner Portfolio Management – Dresdner Portfolio Management Bond Portfolio
WKN 974053
Privatvermögen
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
0,00000
34,31600
0,00000
34,31600
0,00000
34,31600
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
34,31810
34,31810
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
3) 4)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
34,31600
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
34,31600
34,31600
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
34,31600
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005,
Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt
wurden.
Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
36
Dresdner Portfolio Management – Dresdner Portfolio Management Global Portfolio
LU0087745799
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Dresdner Portfolio Management – Dresdner Portfolio Management Global Portfolio
WKN 974054
Privatvermögen
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
0,00000
21,44782
0,00000
21,44782
0,00000
21,44782
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
4,70938
–
4,70938
–
–
4,70938
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
8,03066
0,00000
8,03066
0,00000
8,03066
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,09099
–
0,09099
17,37173
0,09099
17,37173
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
1,79215
0,00000
1,79215
0,00000
1,79215
0,00000
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3)
3) 4)
0,01638
0,01638
0,01638
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
16,73844
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
4,70938
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
8,03066
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
1,77577
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,09099
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,01638
19,09313
19,09313
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
16,73844
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005,
Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt
wurden.
Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
37
An den Verwaltungsrat der
Dresdner Portfolio Management, SICAV
6A, route de Trèves
L-2633 Senningerberg
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verwaltungsrat der Dresdner Portfolio Management, SICAV (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu prüfen, ob die für die Teilfonds der Gesellschaft für den Berichtszeitraum
vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den
Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den
Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft.
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der
Gesellschaft nach den Vorschriften des InvStG zu machenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden. Soweit der Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkte sich unsere Prüfung auf die
korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben durch die
Gesellschaft einschließlich der Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen.
Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die
„International Federation of Accountants“ (IFAC), vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,
dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von
wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des
Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die
Wirksamkeit des auf die Ermittlung der Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems
sowie die Nachweise für die steuerlichen Angaben überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft.
Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung war dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf
Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung
gestützt werden konnte.
Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere die Rechtsprechung eine andere Beurteilung
der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen kann.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Auf dieser Grundlage bescheinigen wir nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für
die Teilfonds der Gesellschaft für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 nach den Regeln des
deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
Diese Bescheinigung wird für die Gesellschaft zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist
an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Luxemburg, den 28. Februar 2008
KPMG Audit S.à r.l.
Réviseurs d’Entreprises
J. Roth
Réviseur d’Entreprises
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater
38
Allianz-dit Euro Rentenfonds »K4« A
LU0051187358
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.03.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Euro Rentenfonds »K4« A
WKN 973658
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,21000
0,20860
0,21000
0,20860
0,21000
0,20860
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,19528
0,19528
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,20860
0,20860
0,20860
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,06258
0,00000
0,06258
0,00000
0,06258
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,20860
0,00000
0,00344
0,07301
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,20860
0,20860
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,20860
Zahlung am 15.06.2007 auf Kupon Nr. 21
*)
1)
2)
3)
4)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
39
Allianz-dit Euro Rentenfonds »K4« A
LU0051187358
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis 30.06.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Euro Rentenfonds »K4« A
WKN 973658
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,19000
0,18937
0,19000
0,18937
0,19000
0,18937
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,17133
0,17133
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,18937
0,18937
0,18937
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,05681
0,00000
0,05681
0,00000
0,05681
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,18937
0,00000
0,00312
0,06628
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,18937
0,18937
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,18937
Zahlung am 17.09.2007 auf Kupon Nr. 22
*)
1)
2)
3)
4)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
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LU0051187358
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.09.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Euro Rentenfonds »K4« A
WKN 973658
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,22000
0,21695
0,22000
0,21695
0,22000
0,21695
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,17681
0,17681
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,21695
0,21695
0,21695
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,06509
0,00000
0,06509
0,00000
0,06509
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,21695
0,00000
0,00358
0,07593
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,21695
0,21695
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,21695
Zahlung am 17.12.2007 auf Kupon Nr. 23
*)
1)
2)
3)
4)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
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LU0051187358
Endausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Euro Rentenfonds »K4« A
WKN 973658
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,23163
0,23614
0,23163
0,23614
0,23163
0,23614
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,19257
0,19257
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,23614
0,23614
0,23614
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,07084
0,00000
0,07084
0,00000
0,07084
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,23614
0,00000
0,00390
0,08265
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,23614
0,23614
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,23614
Zahlung am 17.03.2008 auf Kupon Nr. 24
*)
1)
2)
3)
4)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
42
Allianz-dit Bonus Barriere A
LU0250902847
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Bonus Barriere A
WKN A0JLVV
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,01000
0,01000
0,01000
0,01000
0,01000
0,01000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,01000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,01000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,01000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
0,00000
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
0,00000
0,00500
0,00000
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar
43
Allianz-dit Bonus Barriere C
LU0294651939
für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Bonus Barriere C
WKN A0MNRH
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
0,01000
0,01000
0,01000
0,01000
0,01000
0,01000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,01000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,01000
–
–
0,01000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
0,00000
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
0,00000
0,00500
0,00000
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar
44
Allianz-dit BRIC Stars A
LU0224575943
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
Allianz-dit BRIC Stars A
WKN A0ETQ9
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,18605
0,01000
0,18605
0,01000
0,18605
0,01000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,01000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,01000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,01000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
2,36054
2,36054
2,36054
1,16222
1,16222
1,16222
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,37523
0,00000
0,37523
0,00000
0,37523
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,19918
0,19918
0,19918
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
0,00000
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
2,36054
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,17605
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
1,16222
0,19918
0,00000
0,00500
0,00000
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
45
Allianz-dit BRIC Stars RCM IT
LU0229136204
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz-dit BRIC Stars RCM IT
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
WKN A0F6B1
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
0,82019
0,82019
0,82019
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,82019
–
0,82019
–
–
0,82019
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
1,81524
0,00000
1,81524
0,00000
1,81524
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,89346
0,89346
0,89346
–
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,28855
0,28855
0,28855
0,00000
0,15312
0,00000
0,15312
0,00000
0,15312
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1)
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
0,82019
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
*)
1)
2)
3)
4)
5)
–
1,81524
0,13543
0,89346
0,15312
0,41010
0,41010
0,00000
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005,
Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt
wurden.
Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
46
Allianz-dit Cash Euro A
LU0052694824
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
Allianz-dit Cash Euro A
WKN 973654
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,84269
0,86035
0,84269
0,86035
0,84269
0,86035
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,87410
0,87410
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,86035
0,86035
0,86035
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,25811
0,00000
0,25811
0,00000
0,25811
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,86035
0,00000
0,01420
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
0,86035
0,86035
0,86035
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
47
Allianz-dit Cash Euro AT
LU0052695128
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
Allianz-dit Cash Euro AT
WKN 973655
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
1,20736
0,00000
1,20736
0,00000
1,20736
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
1,22636
1,22636
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
3) 4)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
1,20736
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
0,00000
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
1,20736
1,20736
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
1,20736
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005,
Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt
wurden.
Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
48
Allianz-dit Corporate Bond Europa A
LU0079919162
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Corporate Bond Europa A
WKN 987179
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,95112
0,99317
0,95112
0,99317
0,95112
0,99317
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00971
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00897
0,00897
0,00897
0,00000
0,00000
0,00000
–
1,05627
1,05627
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,98346
0,98346
0,98346
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,29504
0,00000
0,29504
0,00000
0,29504
0,00000
0,00112
0,00000
0,00112
0,00000
0,00112
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,98346
0,00000
0,01623
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
0,98346
0,99317
0,99317
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
49
Allianz-dit Corporate Bond Europa HiYield A
LU0110014080
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Corporate Bond Europa HiYield A
WKN 935900
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
2,35000
2,39355
2,35000
2,39355
2,35000
2,39355
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00290
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
2,40915
2,40915
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
2,39065
2,39065
2,39065
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,71720
0,00000
0,71720
0,00000
0,71720
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
2,39065
0,00000
0,03945
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
2,39065
2,39065
2,39065
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
50
Allianz-dit Corporate Bond Europa HiYield PIMCO I
LU0188098932
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Corporate Bond Europa HiYield PIMCO I
WKN A0B9G0
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
3,62000
3,65374
3,62000
3,65374
3,62000
3,65374
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00722
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
–
0,00000
3,67289
0,00000
3,67289
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
3,64652
3,64652
3,64652
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
1,09396
1,09396
1,09396
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
3,64652
0,00000
0,06017
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
3,64652
3,64652
3,64652
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
51
Allianz-dit Deep Discount A
LU0250903225
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz-dit Deep Discount A
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
WKN A0JLV7
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,42340
0,81334
0,42340
0,81334
0,42340
0,81334
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00636
0,80698
–
0,80698
–
–
–
–
–
0,00636
0,80698
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00636
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
1,22802
1,22802
1,22802
0,02025
0,02025
0,02025
–
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,26921
0,00000
0,26921
0,00000
0,26921
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2)
2) 3)
0,00307
0,00307
0,00307
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,80698
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
1,22802
0,26614
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,02025
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00307
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,40349
0,40667
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
52
Allianz-dit Deep Discount C
LU0294653984
für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Deep Discount C
WKN A0MNRJ
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
0,19292
0,12000
0,19292
0,12000
0,19292
0,12000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00469
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,11531
–
0,11531
–
–
0,11531
–
–
0,00469
–
–
0,00469
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,40414
0,00000
0,40414
0,00000
0,40414
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,01328
–
0,01328
0,00000
0,01328
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,08695
0,00000
0,08695
0,00000
0,08695
0,00000
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2)
2) 3)
0,00184
0,00184
0,00184
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
0,11531
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,40414
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,08511
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,01328
0,00184
0,05766
0,06000
0,00000
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
53
Allianz-dit Euro Bond Real Return A
LU0207533158
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Euro Bond Real Return A
WKN A0DNUF
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
4,99579
5,17039
4,99579
5,17039
4,99579
5,17039
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,04433
0,04433
0,04433
0,04433
0,04433
0,04433
–
3,42073
3,42073
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
5,17039
5,17039
5,17039
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
1,55112
0,00000
1,55112
0,00000
1,55112
0,00000
0,00557
0,00000
0,00557
0,00000
0,00557
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00557
0,00557
0,00557
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
5,17039
0,00000
0,08531
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
5,17039
5,17039
5,17039
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
54
Allianz-dit Euro Bond Real Return P
LU0207533745
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Euro Bond Real Return P
WKN A0DNUG
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
5,34107
5,48285
5,34107
5,48285
5,34107
5,48285
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,04446
0,00000
0,04446
0,00000
0,04446
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,04446
–
0,04446
3,62685
0,04446
3,62685
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
5,48285
5,48285
5,48285
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
1,64486
1,64486
1,64486
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00558
0,00000
0,00558
0,00000
0,00558
0,00000
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2)
2) 3)
0,00558
0,00558
0,00558
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
5,48285
0,00000
0,09047
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
5,48285
5,48285
5,48285
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
55
Allianz-dit Euro Bond Real Return PIMCO I
LU0207535443
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz-dit Euro Bond Real Return PIMCO I
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
WKN A0DNUH
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
5,38909
EUR
5,38909
EUR
5,38909
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
5,52588
5,52588
5,52588
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,04445
0,04445
0,04445
0,04445
0,04445
0,04445
–
3,65500
3,65500
5,52588
0,00000
5,52588
0,00000
5,52588
0,00000
1,65776
0,00000
1,65776
0,00000
1,65776
0,00000
0,00558
0,00558
0,00558
0,00000
0,00558
0,00000
0,00558
0,00000
0,00558
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
2)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2) 3)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
5,52588
0,00000
0,09118
–
0,00000
0,00000
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
5,52588
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
5,52588
5,52588
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
56
Allianz-dit Euro Bond Total Return A
LU0140355917
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Euro Bond Total Return A
WKN 814806
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1,82000
1,90493
1,82000
1,90493
1,82000
1,90493
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00220
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,01049
0,01049
0,01049
0,01049
0,01049
0,01049
–
1,95772
1,95772
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
1,90273
1,90273
1,90273
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,57082
0,00000
0,57082
0,00000
0,57082
0,00000
0,00105
0,00000
0,00105
0,00000
0,00105
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00105
0,00105
0,00105
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
1,90273
0,00000
0,03140
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
1,90273
1,90493
1,90493
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
57
Allianz-dit Euro Bond Total Return C
LU0140356303
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz-dit Euro Bond Total Return C
WKN 814808
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
1,63000
EUR
1,63000
EUR
1,63000
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1,73332
1,73332
1,73332
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00450
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,01047
0,01047
0,01047
0,01047
0,01047
0,01047
–
1,78367
1,78367
1,72882
0,00000
1,72882
0,00000
1,72882
0,00000
0,51865
0,00000
0,51865
0,00000
0,51865
0,00000
0,00105
0,00105
0,00105
0,00000
0,00105
0,00000
0,00105
0,00000
0,00105
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
2)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2) 3)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
1,72882
0,00000
0,02853
–
0,00000
0,00000
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
1,72882
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
1,73332
1,73332
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
58
Allianz-dit Euro Bond Total Return P
LU0212861099
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Euro Bond Total Return P
WKN A0DQ0V
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
1,90450
1,95589
1,90450
1,95589
1,90450
1,95589
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00950
0,00000
0,00950
0,00000
0,00950
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00950
–
0,00950
2,00574
0,00950
2,00574
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
1,95589
1,95589
1,95589
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,58677
0,58677
0,58677
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00095
0,00000
0,00095
0,00000
0,00095
0,00000
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2)
2) 3)
0,00095
0,00095
0,00095
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
1,95589
0,00000
0,03227
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
1,95589
1,95589
1,95589
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
59
Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO I
LU0140357962
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO I
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
WKN 814809
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
2,14000
2,19386
2,14000
2,19386
2,14000
2,19386
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00245
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,01051
0,01051
0,01051
0,01051
0,01051
0,01051
–
2,24651
2,24651
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
2,19141
2,19141
2,19141
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,65742
0,00000
0,65742
0,00000
0,65742
0,00000
0,00105
0,00000
0,00105
0,00000
0,00105
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00105
0,00105
0,00105
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
2,19141
0,00000
0,03616
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
0,00000
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
2,19141
2,19386
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
2,19386
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
60
Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO I (H-CHF)
LU0236358791
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO I (H-CHF)
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
WKN A0HHBM
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
(KSt-pflichtige
Anleger)
CHF
CHF
CHF
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1,90085
1,94869
1,90085
1,94869
1,90085
1,94869
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00934
0,00934
0,00934
0,00934
0,00934
0,00934
–
1,99558
1,99558
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
1,94869
1,94869
1,94869
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,58461
0,00000
0,58461
0,00000
0,58461
0,00000
0,00093
0,00000
0,00093
0,00000
0,00093
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00093
0,00093
0,00093
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
1,94869
0,00000
0,03215
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
0,00000
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
1,94869
1,94869
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
1,94869
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
61
Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO I (H-SKK)
LU0223382770
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO I (H-SKK)
WKN A0ETFG
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
SKK
SKK
SKK
78,25000
80,28145
78,25000
80,28145
78,25000
80,28145
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00658
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,39143
0,39143
0,39143
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,39143
0,39143
0,39143
–
82,39488
82,39488
80,27487
80,27487
80,27487
0,00000
0,00000
0,00000
24,08246
0,00000
24,08246
0,00000
24,08246
0,00000
0,03914
0,00000
0,03914
0,00000
0,03914
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,03914
0,03914
0,03914
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
80,27487
0,00000
1,32454
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
80,27487
80,28145
80,28145
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
62
Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO X
LU0256159210
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO X
WKN A0JMXY
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
2,29009
2,31031
2,29009
2,31031
2,29009
2,31031
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00981
0,00000
0,00981
0,00000
0,00981
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00981
–
0,00981
2,36281
0,00981
2,36281
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
2,31031
2,31031
2,31031
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,69309
0,69309
0,69309
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00098
0,00000
0,00098
0,00000
0,00098
0,00000
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2)
2) 3)
0,00098
0,00098
0,00098
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
2,31031
0,00000
0,03812
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
2,31031
2,31031
2,31031
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
63
Allianz-dit Euro Laufzeitfonds 2008 A EUR
LU0202013982
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Euro Laufzeitfonds 2008 A EUR
WKN A0DJ8T
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1,25205
1,29604
1,25205
1,29604
1,25205
1,29604
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
1,34329
1,34329
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
1,29604
1,29604
1,29604
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,38881
0,00000
0,38881
0,00000
0,38881
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung
1,29604
0,00000
0,02138
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem
Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist:
2)
auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
1,29604
1,29604
1,29604
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
64
Allianz-dit Euro Laufzeitfonds 2010 A
LU0107972258
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Euro Laufzeitfonds 2010 A
WKN 933700
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1,72000
1,77034
1,72000
1,77034
1,72000
1,77034
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00637
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
1,53588
1,53588
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
1,76397
1,76397
1,76397
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,52919
0,00000
0,52919
0,00000
0,52919
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung
1,76397
0,00000
0,02911
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem
Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist:
2)
auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
1,76397
1,77034
1,77034
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
65
Allianz-dit Euro Protect Dynamic
LU0157310870
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Euro Protect Dynamic
WKN 779594
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
2,37561
0,00000
2,37561
0,00000
2,37561
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,59108
–
0,59108
–
–
–
–
–
0,00000
0,59108
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,93494
0,93494
0,93494
0,06777
0,06777
0,06777
–
1,36364
1,36364
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,19602
0,00000
0,19602
0,00000
0,19602
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
3) 4)
0,00829
0,00829
0,00829
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
1,78453
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,59108
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
0,93494
0,18773
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,06777
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00829
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
2,08007
2,08007
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
1,78453
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005,
Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt
wurden.
Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
66
Allianz-dit Euro Protect Dynamic II
LU0158116417
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Euro Protect Dynamic II
WKN 807576
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
2,84573
0,00000
2,84573
0,00000
2,84573
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,70994
–
0,70994
–
–
–
–
–
0,00000
0,70994
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
1,04093
1,04093
1,04093
0,07714
0,07714
0,07714
–
1,49576
1,49576
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,21928
0,00000
0,21928
0,00000
0,21928
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
3) 4)
0,00947
0,00947
0,00947
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
2,13579
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,70994
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
1,04093
0,20981
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,07714
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00947
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
2,49076
2,49076
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
2,13579
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005,
Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt
wurden.
Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
67
Allianz-dit Euro Protect Dynamic III
LU0165729426
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz-dit Euro Protect Dynamic III
WKN 257563
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
2,96649
2,96649
2,96649
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,64578
–
0,64578
–
–
0,64578
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,97834
0,00000
0,97834
0,00000
0,97834
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,07348
0,07348
0,07348
–
2,31258
2,31258
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,20729
0,20729
0,20729
0,00000
0,00904
0,00000
0,00904
0,00000
0,00904
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1)
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
2,32071
0,64578
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,97834
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,19825
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,07348
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00904
2,64360
2,64360
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
2,32071
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005,
Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt
wurden.
Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
68
Allianz-dit Euro Protect Dynamic Plus
LU0169405262
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Euro Protect Dynamic Plus
WKN 548174
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
3,49875
0,00000
3,49875
0,00000
3,49875
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
2,39998
–
2,39998
–
–
–
–
–
0,00000
2,39998
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
3,29188
3,29188
3,29188
0,09431
0,09431
0,09431
–
1,11862
1,11862
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,74350
0,00000
0,74350
0,00000
0,74350
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
3) 4)
0,01229
0,01229
0,01229
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
1,09877
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
2,39998
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
3,22497
0,69290
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,09431
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,01229
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
2,29876
2,29876
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
1,09877
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005,
Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt
wurden.
Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
69
Allianz-dit Europazins »K« A
LU0069069077
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Europazins »K« A
WKN 986203
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1,28377
1,31502
1,28377
1,31502
1,28377
1,31502
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
1,40917
1,40917
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
1,31502
1,31502
1,31502
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,39451
0,00000
0,39451
0,00000
0,39451
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
1,31502
0,00000
0,02170
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
1,31502
1,31502
1,31502
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
70
Allianz-dit Express Strategie A
LU0274000271
für den Zeitraum vom 17.07.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Express Strategie A
WKN A0LHMX
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,02408
0,01000
0,02408
0,01000
0,02408
0,01000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00699
0,00301
–
0,00301
–
–
–
–
–
0,00000
0,00301
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,06327
0,06327
0,06327
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,01408
0,00000
0,01408
0,00000
0,01408
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
0,00301
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,06327
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,01408
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
0,00151
0,00850
0,00699
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
71
Allianz-dit Express Strategie C
LU0295394307
für den Zeitraum vom 17.07.2007 bis 31.12.2007
Allianz-dit Express Strategie C
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
WKN A0MP6T
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,02406
0,01000
0,02406
0,01000
0,02406
0,01000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,01000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,06317
0,06317
0,06317
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,01406
0,00000
0,01406
0,00000
0,01406
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
0,06317
0,01406
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,01000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,01000
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
72
Allianz-dit Garantiefonds Klassik 100 AT
LU0265210178
für den Zeitraum vom 27.03.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Garantiefonds Klassik 100 AT
WKN A0LAST
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
3) 4)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
0,00000
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005,
Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt
wurden.
Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
73
Allianz-dit Global Bond Low Duration (Euro) A
LU0196341670
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Global Bond Low Duration (Euro) A
WKN A0B65P
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1,67000
1,72964
1,67000
1,72964
1,67000
1,72964
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00758
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,01017
0,01017
0,01017
0,01017
0,01017
0,01017
–
1,83334
1,83334
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
1,72206
1,72206
1,72206
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,51662
0,00000
0,51662
0,00000
0,51662
0,00000
0,00102
0,00000
0,00102
0,00000
0,00102
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00102
0,00102
0,00102
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
1,72206
0,00000
0,02841
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
1,72206
1,72964
1,72964
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
74
Allianz-dit High Dividend Discount A
LU0204035603
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit High Dividend Discount A
WKN A0DLFH
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1,33414
1,43459
1,33414
1,43459
1,33414
1,43459
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00714
1,36550
–
1,36550
–
–
–
–
–
0,00714
1,36550
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00714
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
2,18202
2,18202
2,18202
0,00088
0,00088
0,00088
–
0,05981
0,05981
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,06195
0,06195
0,06195
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,01859
0,00000
0,01859
0,00000
0,01859
0,00000
0,45961
0,00000
0,45961
0,00000
0,45961
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00016
0,00016
0,00016
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,06195
1,36550
0,00102
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
2,18202
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,45945
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00088
0,00016
0,74470
0,74827
0,06195
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
75
Allianz-dit High Dividend Discount RCM I
LU0204037484
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Allianz-dit High Dividend Discount RCM I
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
WKN A0DLFL
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1,77527
1,82662
1,77527
1,82662
1,77527
1,82662
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00243
1,74208
–
1,74208
–
–
–
–
–
0,00243
1,74208
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00243
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
2,13949
2,13949
2,13949
0,00087
0,00087
0,00087
–
0,07927
0,07927
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,08211
0,08211
0,08211
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,02463
0,00000
0,02463
0,00000
0,02463
0,00000
0,45065
0,00000
0,45065
0,00000
0,45065
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2)
2) 3)
0,00016
0,00016
0,00016
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,08211
1,74208
0,00135
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
2,13949
0,45049
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00087
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00016
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,95315
0,95437
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,08211
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
76
Allianz-dit High Dividend Discount C
LU0204037138
für den Zeitraum vom 02.07.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit High Dividend Discount C
WKN A0DLFK
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
0,10342
0,01000
0,10342
0,01000
0,10342
0,01000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00626
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00626
–
–
0,00626
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,48587
0,00000
0,48587
0,00000
0,48587
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00130
–
0,00130
0,00345
0,00130
0,00345
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00374
0,00374
0,00374
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00112
0,00112
0,00112
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,10148
0,00000
0,10148
0,00000
0,10148
0,00000
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00023
0,00023
0,00023
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00374
0,00000
0,00006
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,48587
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,10125
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00130
0,00023
0,00374
0,00687
0,00374
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
77
Allianz-dit Japan Protect Dynamic Plus AT
LU0262752024
für den Zeitraum vom 26.09.2006 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Japan Protect Dynamic Plus AT
WKN A0KDY3
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
3) 4)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
0,00000
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005,
Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt
wurden.
Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
78
Allianz-dit Money Market US $ A
LU0057107152
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Money Market US $ A
WKN 974293
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
USD
USD
USD
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
4,71000
4,78113
4,71000
4,78113
4,71000
4,78113
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00930
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
4,78644
4,78644
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
4,77183
4,77183
4,77183
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
1,43155
0,00000
1,43155
0,00000
1,43155
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
4,77183
0,00000
0,07874
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
4,77183
4,77183
4,77183
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
79
Allianz-dit Small Cap Europa A
LU0096450639
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Small Cap Europa A
WKN 989873
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
(KSt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,33469
EUR
0,33469
EUR
0,33469
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,01000
0,01000
0,01000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,01000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,01000
–
–
0,01000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
1,63456
0,00000
1,63456
0,00000
1,63456
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,03731
–
0,03731
0,00000
0,03731
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,33110
0,33110
0,33110
0,00000
0,00641
0,00000
0,00641
0,00000
0,00641
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2) 3)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
Zahlung am 03.03.2008
Globalurkunde
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
1,63456
0,32469
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,03731
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00641
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00500
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
80
Allianz-dit Small Cap Europa RCM I
LU0235474060
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Small Cap Europa RCM I
WKN A0HNSC
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1,26897
1,38301
1,26897
1,38301
1,26897
1,38301
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00745
1,30942
–
1,30942
–
–
–
–
–
0,00745
1,30942
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00745
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
1,90809
1,90809
1,90809
0,04378
0,04378
0,04378
–
0,06614
0,06614
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,06614
0,06614
0,06614
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,01984
0,00000
0,01984
0,00000
0,01984
0,00000
0,38650
0,00000
0,38650
0,00000
0,38650
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00753
0,00753
0,00753
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Zahlung am 03.03.2008
Globalurkunde
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,06614
1,30942
0,00109
–
1,90809
0,37897
0,04378
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00753
0,72085
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,72458
0,06614
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
81
Allianz-dit Small Cap Europa RCM WT
LU0317263795
für den Zeitraum vom 25.09.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Small Cap Europa RCM WT
WKN A0MWNW
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
0,00000
0,58686
0,00000
0,58686
0,00000
0,58686
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,36847
–
0,36847
–
–
0,36847
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,75748
0,00000
0,75748
0,00000
0,75748
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,08184
–
0,08184
0,21839
0,08184
0,21839
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,15141
0,00000
0,15141
0,00000
0,15141
0,00000
0,01407
0,01407
0,01407
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
3) 4)
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,21839
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,36847
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
0,75748
0,13734
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,08184
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,01407
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,40263
0,40263
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,21839
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005,
Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt
wurden.
Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
82
Allianz-dit Stiftungsfonds Balanced A
LU0159011955
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.03.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Stiftungsfonds Balanced A
WKN 163818
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,65375
0,70337
0,65375
0,70337
0,65375
0,70337
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00488
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00488
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00488
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,21249
0,21249
0,21249
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,46975
0,46975
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,69849
0,69849
0,69849
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,20955
0,00000
0,20955
0,00000
0,20955
0,00000
0,03375
0,00000
0,03375
0,00000
0,03375
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,69849
0,00000
0,01153
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,00000
0,00000
0,69849
0,70093
0,69849
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
83
Allianz-dit Stiftungsfonds Balanced A
LU0159011955
Endausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Allianz-dit Stiftungsfonds Balanced A
WKN 163818
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
2,32000
2,39385
2,32000
2,39385
2,32000
2,39385
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00259
0,12738
–
0,12738
–
–
–
–
–
0,00259
0,12738
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00259
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,29957
0,29957
0,29957
0,05606
0,05606
0,05606
–
2,25655
2,25655
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
2,26388
2,26388
2,26388
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,67916
0,00000
0,67916
0,00000
0,67916
0,00000
0,05592
0,00000
0,05592
0,00000
0,05592
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00661
0,00661
0,00661
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
2,26388
0,12738
0,03735
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,29957
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,04931
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 03.03.2008
*)
1)
2)
3)
4)
0,05606
0,00661
2,32757
2,32887
2,26388
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
84
Allianz-dit Tiger Fund A
LU0003575916
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
Allianz-dit Tiger Fund A
WKN 971261
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,26518
0,02000
0,26518
0,02000
0,26518
0,02000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00417
0,01583
–
0,01583
–
–
–
–
–
0,00417
0,01583
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00417
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
2,03069
2,03069
2,03069
0,39996
0,39996
0,39996
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,30678
0,00000
0,30678
0,00000
0,30678
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,06160
0,06160
0,06160
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
0,01583
0,00000
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
2,03069
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,24518
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,39996
0,06160
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00792
0,01000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
Zahlung am 03.03.2008 auf Kupon Nr. 9
*)
1)
2)
3)
4)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 – S 1980 –
1 – 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 – S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
85
dit-Garantie Plus 2012 AT EUR
LU0267494176
für den Zeitraum vom 20.11.2006 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
dit-Garantie Plus 2012 AT EUR
WKN A0LATM
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
3) 4)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
0,00000
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005,
Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt
wurden.
Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der Auflösungsbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
86
LEO-FONDS
LU0035672814
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
LEO-FONDS
WKN 971260
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
4,80160
0,00000
4,80160
0,00000
4,80160
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
5,01670
5,01670
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
3) 4)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
4,80160
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
0,00000
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
4,80160
4,80160
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
4,80160
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005,
Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt
wurden.
Tag der Wiederanlage: 31.12.2007. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100 % angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
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An den Verwaltungsrat der
Allianz Global Investors Luxembourg S.A.
6A, route de Trèves
L-2633 Senningerberg
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz
der Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu prüfen, ob die für die im folgenden aufgeführten Fonds bzw. Teilfonds/
Anteilklassen der Gesellschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 zu veröffentlichenden
Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden:
• Allianz-dit BRIC Stars A (EUR)
• Allianz-dit BRIC Stars RCM IT (EUR)
• Allianz-dit Euro Bond Total Return A (EUR)
• Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO X (EUR)
• Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO I (EUR)
• Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO I (H-CHF)
• Allianz-dit Euro Bond Total Return P (EUR)
• Allianz-dit Euro Bond Total Return PIMCO I (H-SKK)
• Allianz-dit Euro Bond Total Return C (EUR)
• Allianz-dit High Dividend Discount C (EUR)
• Allianz-dit High Dividend Discount RCM I (EUR)
• Allianz-dit High Dividend Discount A (EUR)
• Allianz-dit Money Market US $ A (USD)
• Allianz-dit Stiftungsfonds Balanced A (EUR)
• Allianz-dit Tiger Fund A (EUR)
• Allianz-dit Cash Euro A (EUR)
• Allianz-dit Cash Euro AT (EUR)
• Allianz-dit Euro Laufzeitfonds 2010 A (EUR)
• Allianz-dit Euro Rentenfonds »K4« A (EUR)
• Allianz-dit Europazins »K« A (EUR)
• Allianz-dit Global Bond Low Duration (Euro) A (EUR)
• Allianz-dit Small Cap Europa RCM I (EUR)
• Allianz-dit Small Cap Europa A (EUR)
• Allianz-dit Small Cap Europa WT (EUR)
• Allianz-dit Euro Laufzeitfonds 2008 A (EUR)
• Allianz-dit Express Strategie A (EUR)
• Allianz-dit Express Strategie C (EUR)
• Allianz-dit Corporate Bond Europa High Yield A (EUR)
• Allianz-dit Corporate Bond Europa High Yield PIMCO I (EUR)
• Allianz-dit Corporate Bond Europa A (EUR)
• Allianz-dit Deep Discount A (EUR)
• Allianz-dit Deep Discount C (EUR)
• Allianz-dit Bonus Barriere A (EUR)
• Allianz-dit Bonus Barriere C (EUR)
• Allianz-dit Euro Bond Real Return A (EUR)
• Allianz-dit Euro Bond Real Return PIMCO I (EUR)
• Allianz-dit Euro Bond Real Return P (EUR)
• Allianz-dit Euro Protect Dynamic (EUR)
• Allianz-dit Euro Protect Dynamic II (EUR)
• Allianz-dit Euro Protect Dynamic III (EUR)
• Allianz-dit Euro Protect Dynamic Plus (EUR)
• Allianz-dit Japan Protect Dynamic Plus AT (EUR)
• LEO-FONDS (EUR)
• Allianz-dit Garantiefonds Klassik 100 AT (EUR)
• dit-Garantie Plus 2012
Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den
Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft.
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der
Gesellschaft nach den Vorschriften des InvStG zu machenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden. Soweit der Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkte sich unsere Prüfung auf die
korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben durch die
Gesellschaft einschließlich der Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen.
Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die
„International Federation of Accountants“ (IFAC), vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,
88
dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von
wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des
Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die
Wirksamkeit des auf die Ermittlung der Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems
sowie die Nachweise für die steuerlichen Angaben überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft.
Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung war dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf
Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung
gestützt werden konnte.
Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere die Rechtsprechung eine andere Beurteilung
der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen kann.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
und 2 InvStG für die oben aufgeführten Fonds bzw. Teilfonds/Anteilklassen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum
31. Dezember 2007 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
Diese Bescheinigung wird für die von der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. verwalteten Fonds bzw. Teilfonds/
Anteilklassen zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert.
Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Luxemburg, den 28. Februar 2008
KPMG Audit S.à r.l.
Réviseurs d’Entreprises
J. Roth
Réviseur d’Entreprises
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater
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