Besteuerungsgrundlagen - Allianz Global Investors
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Besteuerungsgrundlagen - Allianz Global Investors
Dezember 2008 Besteuerungsgrundlagen Allianz Global Investors Luxembourg S. A. Inhalt Allianz PIMCO Euro Rentenfonds »K4« . . . . . . . . . 2 Dresdner Euro Money Management Allianz PIMCO Corporate Bond Europa . . . . . . . . . 6 EURO-Portefeuille. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allianz PIMCO Corporate Bond Europa HiYield . . 8 Allianz PIMCO Euro Bond Real Return . . . . . . . . . . 10 Dresdner Portfolio Management Allianz PIMCO Euro Bond Total Return. . . . . . . . . . 13 DreLux Absolute Return . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 Allianz PIMCO Europazins »K« . . . . . . . . . . . . . . . . 20 DreLux Bond Portfolio . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 Allianz PIMCO Global Bond Low Duration (Euro) . . 21 DreLux Europe 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 Allianz PIMCO Laufzeitfonds 2010. . . . . . . . . . . . . 22 DreLux Europe 50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 Allianz PIMCO Money Market US$ . . . . . . . . . . . . . 23 Dresdner FondsManagement Allianz RCM Bonus Barriere. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Dresdner FondsManagement Balance . . . . . . . . . 80 Allianz RCM BRIC Stars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Dresdner FondsManagement Chance . . . . . . . . . 81 Allianz RCM Deep Discount . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Dresdner FondsManagement Substanz . . . . . . . . 82 Allianz RCM Euro Protect Dynamic III . . . . . . . . . . 30 Dresdner FondsManagement Wachstum . . . . . . 83 72 Allianz RCM Euro Protect Dynamic Plus . . . . . . . . 31 Allianz RCM Express Strategie . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Dresdner PrivatePortfolio Allianz RCM Garantiefonds Klassik 100 . . . . . . . . . 34 Dresdner PrivatePortfolio Balance . . . . . . . . . . . . . 86 Allianz RCM High Dividend Discount . . . . . . . . . . 35 Dresdner PrivatePortfolio Chance . . . . . . . . . . . . . 87 Allianz RCM Japan Protect Dynamic Plus . . . . . . . 38 Dresdner PrivatePortfolio Growth . . . . . . . . . . . . . 88 Allianz RCM Small Cap Europa . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Dresdner PrivatePortfolio Growth Special . . . . . . 89 Allianz Stiftungsfonds Balanced . . . . . . . . . . . . . . . 42 Dresdner PrivatePortfolio Icome . . . . . . . . . . . . . . 90 Garantie Plus 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 LEO-FONDS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Allianz Global Investors Fund II Dresdner VermögensManagement Dresdner VermögensManagement Balance . . . . 93 Dresdner VermögensManagement Chance . . . . 94 Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 . . . . . . . . . 47 Dresdner VermögensManagement Substanz . . . 95 Allianz Geldmarkt Extra . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 Dresdner VermögensManagement Wachstum . 96 Allianz PIMCO Emerging Currencies . . . . . . . . . . . 59 OLB-FondsConceptPlus Allianz Global Investors IndexPLUS OLB-FondsConceptPlus Chance . . . . . . . . . . . . . . . 99 Allianz PIMCO CommoditiesPLUS . . . . . . . . . . . . . 63 OLB-FondsConceptPlus Ertrag . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Allianz PIMCO Euro StocksPLUS Total Return. . . . 66 OLB-FondsConceptPlus Wachstum . . . . . . . . . . . 101 Allianz Rosno Investment Strategies Allianz ROSNO (Lux) Russia Equity Fund AT . . . . . 70 Allianz PIMCO Euro Rentenfonds »K4« A LU0051187358 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 Allianz PIMCO Euro Rentenfonds »K4« A WKN 973658 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,24841 0,25333 0,24841 0,25333 0,24841 0,25333 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,21594 0,21594 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,25333 0,25333 0,25333 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,07600 0,00000 0,07600 0,00000 0,07600 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,25333 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00418 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,25333 0,25333 Zahlung am 16.06.2008 auf *) 1) 2) 3) 4) 0,08867 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,25333 Kupon Nr. 25 Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 2 Allianz PIMCO Euro Rentenfonds »K4« A LU0051187358 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 30.06.2008 Allianz PIMCO Euro Rentenfonds »K4« A *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen WKN 973658 Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,23278 0,23727 0,23278 0,23727 0,23278 0,23727 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,20360 0,20360 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,23727 0,23727 0,23727 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,07118 0,00000 0,07118 0,00000 0,07118 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,23727 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00391 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,08304 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,23727 0,23727 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 15.09.2008 auf *) 1) 2) 3) 4) 0,23727 Kupon Nr. 26 Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 2 3 Allianz PIMCO Euro Rentenfonds »K4« A LU0051187358 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 30.09.2008 Allianz PIMCO Euro Rentenfonds »K4« A *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen WKN 973658 Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,12323 0,12630 0,12323 0,12630 0,12323 0,12630 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,20114 0,20114 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,12630 0,12630 0,12630 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,03789 0,00000 0,03789 0,00000 0,03789 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,12630 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00208 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,04421 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,12630 0,12630 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag 15.12.2008, Zahlung am 17.12.2008 auf *) 1) 2) 3) 4) 0,12630 Kupon Nr. 27 Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 3 4 Allianz PIMCO Euro Rentenfonds »K4« A LU0051187358 Endthesaurierung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz PIMCO Euro Rentenfonds »K4« A WKN 973658 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,31933 0,31933 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 *) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. 1) Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) 3) 4) 5) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 4 5 Allianz PIMCO Corporate Bond Europa – A LU0079919162 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz PIMCO Corporate Bond Europa – A WKN 987179 Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Währung Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung 1,22252 1,22252 1,22252 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 1,26215 0,00000 1,26215 0,00000 1,26215 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 1,26215 0,00000 1,26215 0,00000 1,26215 die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind 0,00000 – – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00558 0,00000 0,00558 0,00000 0,00558 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00558 – 0,00558 1,25728 0,00558 1,25728 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 1,26215 1,26215 1,26215 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,31554 0,31554 0,31554 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00056 0,00056 0,00056 Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 0,00056 0,00056 0,00056 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,01735 0,03963 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 1,26215 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 1,26215 1,26215 Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 1) 2) 3) Globalurkunde in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 6 Allianz PIMCO Corporate Bond Europa – I LU0188098189 für den Zeitraum vom 12. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz PIMCO Corporate Bond Europa – I Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen WKN A0B9GX Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 22,42736 EUR 22,42736 EUR 22,42736 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 22,77828 0,00000 22,77828 0,00000 22,77828 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 22,77828 0,00000 22,77828 0,00000 22,77828 0,00000 – – – 0,00000 – – – – 0,00000 0,00000 – – – 0,00000 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 25,83393 25,83393 22,77828 22,77828 22,77828 5,69457 5,69457 5,69457 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,31320 0,35092 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 22,77828 22,77828 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 22,77828 Globalurkunde Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. 3) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 2 7 Allianz PIMCO Corporate Bond Europa HiYield – A LU0110014080 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Allianz PIMCO Corporate Bond Europa HiYield – A WKN 935900 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 2,35113 2,35113 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 8 Allianz PIMCO Corporate Bond Europa HiYield – I LU0188098932 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Allianz PIMCO Corporate Bond Europa HiYield – I WKN A0B9G0 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 3,54351 3,54351 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 2 9 Allianz PIMCO Euro Bond Real Return – A LU0207533158 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Allianz PIMCO Euro Bond Real Return – A *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) WKN A0DNUF Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 3,51521 3,51521 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00000 *) 1) 2) 3) 4) 5) – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 10 Allianz PIMCO Euro Bond Real Return – I LU0207535443 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Allianz PIMCO Euro Bond Real Return – I WKN A0DNUH *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 3,88390 3,88390 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 2 11 Allianz PIMCO Euro Bond Real Return – P LU0207533745 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Allianz PIMCO Euro Bond Real Return – P WKN A0DNUG *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 3,83096 3,83096 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 3 12 Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – I (H-CHF) LU0236358791 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – I (H-CHF) WKN A0HHBM Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung CHF 0,64096 CHF 0,64096 CHF 0,64096 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 0,67153 0,00000 0,67153 0,00000 0,67153 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,67153 0,00000 0,67153 0,00000 0,67153 0,00000 – – – 0,00000 – – – – 0,00000 0,00000 – – – 0,00000 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 1,80201 1,80201 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,67153 0,67153 0,67153 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,16788 0,16788 0,16788 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00923 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,03058 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,67153 0,67153 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 05.03.2009 auf 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,67153 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. 3) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar 13 Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – A LU0140355917 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – A WKN 814806 Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,50178 EUR 0,50178 EUR 0,50178 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 0,56979 0,00000 0,56979 0,00000 0,56979 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,56979 0,00000 0,56979 0,00000 0,56979 0,00000 – – – 0,00000 – – – – 0,00000 0,00000 – – – 0,00000 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 1,94836 1,94836 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,56979 0,56979 0,56979 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,14245 0,14245 0,14245 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00783 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,06802 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,56979 0,56979 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,56979 Globalurkunde Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. 3) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 2 14 Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – C LU0140356303 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – C WKN 814808 Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,32089 EUR 0,32089 EUR 0,32089 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 0,40669 0,00000 0,40669 0,00000 0,40669 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,40669 0,00000 0,40669 0,00000 0,40669 0,00000 – – – 0,00000 – – – – 0,00000 0,00000 – – – 0,00000 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 1,78005 1,78005 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,40669 0,40669 0,40669 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,10167 0,10167 0,10167 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer 0,00559 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,08579 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 0,00000 0,40669 0,40669 0,40669 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 15 Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – I LU0140357962 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – I WKN 814809 Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 2,10000 0,00000 2,10000 0,00000 2,10000 0,00000 Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 0,84328 0,00000 0,84328 0,00000 0,84328 0,00000 Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,84328 0,84328 0,84328 0,00000 – – – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 – – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 2,22785 2,22785 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,84328 0,84328 0,84328 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,21082 0,21082 0,21082 Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer 0,01160 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,03795 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen 0,84328 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,84328 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 0,84328 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 2 16 Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – I (H-SKK) LU0223382770 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – I (H-SKK) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Währung Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) WKN A0ETFG Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung 0,90000 0,90000 0,90000 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 0,94535 0,00000 0,94535 0,00000 0,94535 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,94535 0,00000 0,94535 0,00000 0,94535 die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00003 – – – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind 0,00000 – – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 – 0,00000 2,63398 0,00000 2,63398 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,94532 0,94532 0,94532 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,23633 0,23633 0,23633 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer 0,01300 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,04536 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 1) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 0,94532 0,94535 0,94535 Globalurkunde in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 3 17 Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – P LU0212861099 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – P WKN A0DQ0V Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,70922 0,00000 0,70922 0,00000 0,70922 0,00000 Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 0,74540 0,00000 0,74540 0,00000 0,74540 0,00000 Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,74540 0,74540 0,74540 0,00000 – – – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 – – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 1,99693 1,99693 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,74540 0,74540 0,74540 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,18635 0,18635 0,18635 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer 0,01025 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,03618 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen 0,74540 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,74540 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 0,74540 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 4 18 Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – X LU0256159210 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – X WKN A0JMXY Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 1,04330 0,00000 1,04330 0,00000 1,04330 0,00000 Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 1,04970 0,00000 1,04970 0,00000 1,04970 0,00000 Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1,04970 1,04970 1,04970 0,00000 – – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – – 0,00000 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 – – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 2,34619 2,34619 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 1,04970 1,04970 1,04970 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,26243 0,26243 0,26243 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer 0,01443 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00640 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen 1,04970 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 1,04970 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 1,04970 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 5 19 Allianz PIMCO Europazins »K« – A LU0069069077 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz PIMCO Europazins »K« – A WKN 986203 Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,11110 0,00000 0,11110 0,00000 0,11110 0,00000 Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 0,14258 0,00000 0,14258 0,00000 0,14258 0,00000 Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,14258 0,14258 0,14258 0,00000 – – – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind 0,00000 – – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 1,52403 1,52403 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,14258 0,14258 0,14258 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,03565 0,03565 0,03565 Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00196 0,03147 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,00000 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 0,14258 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,14258 0,14258 Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 20 Allianz PIMCO Global Bond Low Duration (Euro) – A LU0196341670 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz PIMCO Global Bond Low Duration (Euro) – A WKN A0B65P Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,33000 EUR 0,33000 EUR 0,33000 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 0,37391 0,00000 0,37391 0,00000 0,37391 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,37391 0,00000 0,37391 0,00000 0,37391 0,00217 – – – 0,00000 – – – – 0,00000 0,00000 – – – 0,00000 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,01313 0,00000 0,01313 0,00000 0,01313 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,01313 0,01313 0,01313 – 2,03303 2,03303 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,37174 0,37174 0,37174 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,09294 0,09294 0,09294 0,00155 0,00155 0,00155 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer 0,00155 0,00155 0,00155 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00511 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,04391 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,37174 0,37391 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,37391 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. 3) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 21 Allianz PIMCO Laufzeitfonds 2010 – A LU0107972258 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz PIMCO Laufzeitfonds 2010 – A WKN 933700 Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 1,15000 0,00000 1,15000 0,00000 1,15000 0,00000 Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 1,20095 0,00000 1,20095 0,00000 1,20095 0,00000 Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1,20095 1,20095 1,20095 0,00257 – – – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind 0,00000 – – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 1,51993 1,51993 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 1,19838 1,19838 1,19838 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,29960 0,29960 0,29960 Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,01648 0,05096 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,00000 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil . steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 1,19838 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 1,20095 1,20095 Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 22 Allianz PIMCO Money Market US $ – A LU0057107152 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz PIMCO Money Market US $ – A WKN 974293 Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) USD USD USD Betrag der Ausschüttung in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 2,50000 0,00000 2,50000 0,00000 2,50000 0,00000 Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 2,57034 0,00000 2,57034 0,00000 2,57034 0,00000 Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 2,57034 2,57034 2,57034 0,00206 – – – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind 0,00000 – – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 2,61110 2,61110 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 2,56828 2,56828 2,56828 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,64207 0,64207 0,64207 Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,03531 0,07034 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,00000 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 2,56828 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 2,57034 2,57034 Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 23 Allianz RCM Bonus Barriere – A LU0250902847 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz RCM Bonus Barriere – A WKN A0JLVV Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,01000 0,00000 0,01000 0,00000 0,01000 0,00000 Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 0,01000 0,00000 0,01000 0,00000 0,01000 0,00000 Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,01000 0,01000 0,01000 0,01000 – – – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,01000 – – 0,01000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind 0,00000 – – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,14718 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,00000 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00600 0,00000 Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 24 Allianz RCM Bonus Barriere – C LU0294651939 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz RCM Bonus Barriere – C WKN A0MNRH Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,01000 0,00000 0,01000 0,00000 0,01000 0,00000 Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 0,01000 0,00000 0,01000 0,00000 0,01000 0,00000 Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,01000 0,01000 0,01000 0,01000 – – – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,01000 – – 0,01000 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 – – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 0,00000 0,14983 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00600 0,00000 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 25 Allianz RCM BRIC Stars A LU0224575943 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Allianz RCM BRIC Stars A WKN A0ETQ9 Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,21909 EUR 0,21909 EUR 0,21909 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 0,01000 0,00000 0,01000 0,00000 0,01000 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,01000 0,00000 0,01000 0,00000 0,01000 0,01000 – – – 0,00000 – – – – 0,01000 0,00000 – – – 0,01000 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,09627 0,09627 0,09627 0,09627 0,09627 0,09627 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer 0,00000 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,32226 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00600 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 0,31259 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. 3) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 26 Allianz RCM BRIC Stars IT LU0229136204 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Allianz RCM BRIC Stars IT WKN A0F6B1 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 0,94506 0,94506 0,94506 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,85515 – 0,85515 – – – – – 0,00000 0,85515 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,92718 0,92718 0,92718 0,68662 0,68662 0,68662 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,21573 0,21573 0,21573 0,00000 0,12795 0,00000 0,12795 0,00000 0,12795 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,08991 0,85515 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) *) 1) 2) 3) 4) 5) – 0,92718 0,08778 0,68662 0,12795 0,51749 0,51749 0,08991 Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 2 27 Allianz RCM Deep Discount – A LU0250903225 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz RCM Deep Discount – A Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) WKN A0JLV7 Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,87348 EUR 0,87348 EUR 0,87348 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 1,45611 0,00000 1,45611 0,00000 1,45611 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 1,45611 0,00000 1,45611 0,00000 1,45611 0,00601 – – – 1,45010 – – – – 0,00000 1,45010 – Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – – 0,00000 0,00000 – – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 1,17818 0,00000 1,17818 0,00000 1,17818 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00190 0,00190 0,00190 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 1,45010 1,45010 1,45010 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,36253 0,36253 0,36253 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,24112 0,24112 0,24112 Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,24112 0,24112 0,24112 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 0,00034 0,00034 0,00034 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,01994 0,09876 0,03654 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 1,17818 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,00190 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00034 1,45010 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,87607 0,00601 Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 1) 2) 3) Globalurkunde in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 28 Allianz RCM Deep Discount – C LU0294653984 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz RCM Deep Discount – C WKN A0MNRJ Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,75656 0,00000 0,75656 0,00000 0,75656 0,00000 Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 1,51037 0,00000 1,51037 0,00000 1,51037 0,00000 Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1,51037 1,51037 1,51037 0,22259 – – – – 1,28778 – – 1,28778 – – 0,00000 – – 0,00000 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 – – 0,00000 0,00000 0,00000 1,04647 1,04647 1,04647 0,00182 0,00182 0,00182 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 1,28778 1,28778 1,28778 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,32195 0,32195 0,32195 0,23049 0,23049 0,23049 0,23049 0,23049 0,23049 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00033 0,00033 0,00033 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 0,01771 0,12392 0,04585 1,04647 0,00182 0,00033 1,28778 0,99526 0,22259 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 2 29 Allianz RCM Euro Protect Dynamic III LU0165729426 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Allianz RCM Euro Protect Dynamic III WKN 257563 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 3,20150 3,20150 3,20150 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 3,20150 3,20150 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00285 0,00285 0,00285 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 3,20150 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00285 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 3,20150 3,20150 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 3,20150 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 30 Allianz RCM Euro Protect Dynamic Plus AT LU0169405262 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Allianz RCM Euro Protect Dynamic Plus AT WKN 548174 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 1,52330 1,52330 1,52330 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 1,16990 1,16990 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,06169 0,06169 0,06169 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 1,52330 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,06169 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 1,52330 1,52330 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 1,52330 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 31 Allianz RCM Express Strategie – A LU0274000271 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz RCM Express Strategie – A WKN A0LHMX Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,53649 0,00000 0,53649 0,00000 0,53649 0,00000 Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 0,41697 0,00000 0,41697 0,00000 0,41697 0,00000 Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,41697 0,41697 0,41697 0,00000 – – – – 0,41697 – – 0,41697 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind 0,00000 – – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 0,35111 0,35111 0,35111 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,41697 0,41697 0,41697 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,10424 0,10424 0,10424 Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,07552 0,07552 0,07552 0,07552 0,07552 0,07552 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00573 0,13342 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,01334 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,35111 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 0,41697 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,25018 0,00000 Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 32 Allianz RCM Express Strategie – C LU0295394307 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz RCM Express Strategie – C WKN A0MP6T Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,47735 0,00000 0,47735 0,00000 0,47735 0,00000 Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 0,35844 0,00000 0,35844 0,00000 0,35844 0,00000 Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,35844 0,35844 0,35844 0,00000 – – – – 0,35844 – – 0,35844 – – 0,00000 – – 0,00000 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 – – 0,00000 0,00000 0,00000 0,31572 0,31572 0,31572 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,35844 0,35844 0,35844 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,08961 0,08961 0,08961 0,07514 0,07514 0,07514 0,07514 0,07514 0,07514 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 0,00493 0,17712 0,01771 0,31572 0,00000 0,00000 0,35844 0,21506 0,00000 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 2 33 Allianz RCM Garantiefonds Klassik 100 AT LU0265210178 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Allianz RCM Garantiefonds Klassik 100 AT WKN A0LAST *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 34 Allianz RCM High Dividend Discount – A LU0204035603 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz RCM High Dividend Discount – A Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) WKN A0DLFH Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 1,98561 EUR 1,98561 EUR 1,98561 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 2,07036 0,00000 2,07036 0,00000 2,07036 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 2,07036 0,00000 2,07036 0,00000 2,07036 0,00399 – – – 2,06637 – – – – 0,00000 2,06637 – Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – – 0,00000 0,00000 – – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 1,45160 0,00000 1,45160 0,00000 1,45160 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00213 0,00213 0,00213 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 2,06637 2,06637 2,06637 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,51659 0,51659 0,51659 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,29988 0,29988 0,29988 Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,29988 0,29988 0,29988 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 0,00038 0,00038 0,00038 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,02841 0,07650 0,06809 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 1,45160 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,00213 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00038 2,06637 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 1,24381 0,00399 Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 1) 2) 3) Globalurkunde in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 35 Allianz RCM High Dividend Discount – C LU0204037138 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz RCM High Dividend Discount – C WKN A0DLFK Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 2,62017 0,00000 2,62017 0,00000 2,62017 0,00000 Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 2,72131 0,00000 2,72131 0,00000 2,72131 0,00000 Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 2,72131 2,72131 2,72131 0,00274 – – – – 2,71857 – – 2,71857 – – 0,00000 – – 0,00000 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 – – 0,00000 0,00000 0,00000 1,97640 1,97640 1,97640 0,00317 0,00317 0,00317 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 2,71857 2,71857 2,71857 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,67964 0,67964 0,67964 0,44808 0,44808 0,44808 0,44808 0,44808 0,44808 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00057 0,00057 0,00057 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 0,03738 0,14856 0,13222 1,97640 0,00317 0,00057 2,71857 1,63388 0,00274 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 2 36 Allianz RCM High Dividend Discount – I LU0204037484 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz RCM High Dividend Discount – I WKN A0DLFL Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 2,30409 0,00000 2,30409 0,00000 2,30409 0,00000 Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 2,34313 0,00000 2,34313 0,00000 2,34313 0,00000 Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 2,34313 2,34313 2,34313 0,00421 – – – – 2,31131 – – 2,31131 – – 0,00421 – – 0,00421 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 – – 0,00000 0,00000 0,00000 1,62312 1,62312 1,62312 0,00209 0,00209 0,00209 – 0,02493 0,02493 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 2,33892 2,33892 2,33892 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,58473 0,58473 0,58473 Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,29367 0,29367 0,29367 0,29367 0,29367 0,29367 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00038 0,00038 0,00038 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,03216 0,03904 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,03475 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 1,62312 0,00209 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00038 2,33892 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 1,41692 0,02761 Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 3 37 Allianz RCM Japan Protect Dynamic Plus AT LU0262752024 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Allianz RCM Japan Protect Dynamic Plus AT WKN A0KDY3 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 38 Allianz RCM Small Cap Europa A LU0096450639 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz RCM Small Cap Europa A WKN 989873 Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,39309 EUR 0,39309 EUR 0,39309 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 0,02000 0,00000 0,02000 0,00000 0,02000 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,02000 0,00000 0,02000 0,00000 0,02000 0,00011 – – – 0,00000 – – – – 0,00011 0,00000 – – – 0,00011 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,03709 0,03709 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,01989 0,01989 0,01989 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,00497 0,00497 0,00497 0,22719 0,22719 0,22719 0,22719 0,22719 0,22719 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer 0,00027 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,27252 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,01989 0,01996 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 0,26435 0,00000 0,00000 0,00000 0,01989 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. 3) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 39 Allianz RCM Small Cap Europa I LU0235474060 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz RCM Small Cap Europa I WKN A0HNSC Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 1,42441 0,00000 1,42441 0,00000 1,42441 0,00000 Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 1,51133 0,00000 1,51133 0,00000 1,51133 0,00000 Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1,51133 1,51133 1,51133 0,00416 – – – – 1,38421 – – 1,38421 – – 0,00416 – – 0,00416 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 – – 0,00000 0,00000 0,00000 1,24468 1,24468 1,24468 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,12296 0,12296 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 1,50717 1,50717 1,50717 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,37679 0,37679 0,37679 0,27063 0,27063 0,27063 0,27063 0,27063 0,27063 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 0,02072 0,08692 0,08431 1,24468 0,00000 0,00000 1,50717 0,95598 0,12296 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 2 40 Allianz RCM Small Cap Europa WT LU0317263795 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Allianz RCM Small Cap Europa WT WKN A0MWNW *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 12,87963 12,87963 12,87963 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 11,89019 – 11,89019 – – 11,89019 – – 0,00000 – – 0,00000 0,00000 0,00000 – – – – 0,00000 10,69260 0,00000 10,69260 0,00000 10,69260 0,00000 – 0,00000 0,98944 0,00000 0,98944 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 2,10271 2,10271 2,10271 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,98944 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 11,89019 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 10,69260 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 2,10271 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 6,93454 6,93454 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,98944 *) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. 1) Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) 3) 4) 5) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 3 41 Allianz Stiftungsfonds Balanced – A LU0159011955 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz Stiftungsfonds Balanced – A WKN 163818 Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 2,28000 EUR 2,28000 EUR 2,28000 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 2,45168 0,00000 2,45168 0,00000 2,45168 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 2,45168 0,00000 2,45168 0,00000 2,45168 0,00353 – – 0,00000 – – – – – 0,00353 0,00000 – – – 0,00353 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 – – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 2,43704 2,43704 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 2,44815 2,44815 2,44815 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,61204 0,61204 0,61204 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,03366 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,09981 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 2,44815 2,45027 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 0,00798 0,00000 0,00000 0,00000 2,44815 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. 3) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 42 Garantie Plus 2012 AT EUR LU0267494176 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Garantie Plus 2012 AT EUR WKN A0LATM *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 43 LEO-FONDS LU0035672814 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 LEO-FONDS WKN 971260 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 5,86025 5,86025 5,86025 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 5,44957 5,44957 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) *) 1) 2) 3) 4) 5) 5,86025 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 5,86025 5,86025 5,86025 Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 44 An den Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. 6A, route de Trèves L-2633 Senningerberg Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz Sehr geehrte Damen und Herren, der Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, ausgehend von der Buchführung und den uns vorgelegten sonstigen Unterlagen für die im folgenden aufgeführten Fonds bzw. Teilfonds/Anteilklassen die für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden: • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • Allianz RCM BRIC Stars IT Allianz RCM BRIC Stars A Allianz PIMCO Euro Bond Total Return A Allianz PIMCO Euro Bond Total Return X Allianz PIMCO Euro Bond Total Return I Allianz PIMCO Euro Bond Total Return I (H-CHF) Allianz PIMCO Euro Bond Total Return P Allianz PIMCO Euro Bond Total Return I (H-SKK) Allianz PIMCO Euro Bond Total Return C Allianz RCM High Dividend Discount C Allianz RCM High Dividend Discount I Allianz RCM High Dividend Discount A Allianz PIMCO Money Market US $ A Allianz Stiftungsfonds Balanced A Allianz PIMCO Laufzeitfonds 2010 A Allianz PIMCO Euro Rentenfonds »K4« A Allianz PIMCO Europazins »K« A Allianz PIMCO Global Bond Low Duration (Euro) A Allianz RCM Small Cap Europa I Allianz RCM Small Cap Europa A Allianz RCM Small Cap Europa WT Allianz RCM Express Strategie A Allianz RCM Express Strategie C Allianz PIMCO Corporate Bond Europa HiYield A Allianz PIMCO Corporate Bond Europa HiYield I Allianz PIMCO Corporate Bond Europa A Allianz PIMCO Corporate Bond Europa I Allianz RCM Deep Discount A Allianz RCM Deep Discount C Allianz RCM Bonus Barriere A Allianz RCM Bonus Barriere C Allianz PIMCO Euro Bond Real Return A Allianz PIMCO Euro Bond Real Return I Allianz PIMCO Euro Bond Real Return P Allianz RCM Euro Protect Dynamic III Allianz RCM Euro Protect Dynamic Plus AT Allianz RCM Japan Protect Dynamic Plus AT LEO-FONDS Allianz RCM Garantiefonds Klassik 100 AT Garantie Plus 2012 AT Hierzu haben wir auftragsgemäß die zugrunde liegende Buchführung geprüft. Die Verantwortung für die Buchführung als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Soweit die Fonds bzw. Teilfonds/Anteilklassen Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, verwendeten sie die ihnen vorliegenden steuerlichen Angaben für diese Zielfonds; die Gesellschaft hat sich bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben insoweit auf die ihr vorliegenden Bescheinigungen verlassen. Unsere Aufgabe ist es, eine Beurteilung über die Buchführung, soweit sie Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG ist, abzugeben, ob diese in Übereinstimmung mit den Anforderungen des deutschen Steuerrechts steht. Darüber hinaus haben wir, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft für die oben aufgeführten Fonds bzw. Teilfonds/Anteilsklassen, die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. Soweit die Fonds bzw. Teilfonds/Anteilklassen Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, erstreckt sich unsere Verantwortlichkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung für diese Zielfonds. Bei der Ermittlung der Angaben für das Investmentvermögen beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben unter Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG. Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die „International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, 2 45 dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung frei von wesentlichen Fehlern ist. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit es für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevant ist, sowie Nachweise für die Angaben in der Buchführung überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Unsere Tätigkeit umfasst die Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze auch in Fällen, in denen die jeweiligen Steuergesetze mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Nach Auffassung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die von uns geteilt wird, kann die jeweilige Auslegung in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen kann. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung der Buchführung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage unserer eigenen Tätigkeit bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für die oben aufgeführten Fonds bzw. Teilfonds/Anteilklassen für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Diese Bescheinigung wird für die von der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. verwalteten oben aufgeführten Fonds zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Luxemburg, den 26. März 2009 KPMG Audit S.à r.l. Réviseurs d’Entreprises J. Roth Réviseur d’Entreprises Wirtschaftsprüfer – Steuerberater 3 46 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A LU0258573137 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 29.02.2008 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A WKN A0J4LG *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1,07000 1,07000 1,07000 1,07000 1,07000 1,07000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 1,07000 0,00000 – 0,00000 – – – – – n/a 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – n/a – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 0,00000 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 1,07000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 18.03.2008 auf *) 1) 2) 3) 4) 1,07000 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 47 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A LU0258573137 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.05.2008 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) WKN A0J4LG Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,15000 0,15000 0,15000 0,15000 0,15000 0,15000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,15000 0,00000 – 0,00000 – – – – – n/a 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – n/a – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil – 0,00000 0,00000 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,15000 0,15000 Zahlung am 16.06.2008 auf *) 1) 2) 3) 4) Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 2 48 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A LU0258573137 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.08.2008 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) WKN A0J4LG Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,76000 0,76000 0,76000 0,76000 0,76000 0,76000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,76000 0,00000 – 0,00000 – – – – – n/a 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – n/a – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Zahlung am 15.09.2008 auf Globalurkunde *) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. 2) 3) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 3 49 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A LU0258573137 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 30.11.2008 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) WKN A0J4LG Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1,00000 1,00000 1,00000 1,00000 1,00000 1,00000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 1,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – n/a 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – n/a – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Ex-Tag 15.12.2008, Zahlung am 17.12.2008 auf Globalurkunde *) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. 2) 3) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 4 50 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A LU0258573137 Endausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A WKN A0J4LG Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,35217 EUR 0,35217 EUR 0,35217 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 0,72099 0,00000 0,72099 0,00000 0,72099 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,72099 0,00000 0,72099 0,00000 0,72099 0,00000 – – 0,00000 – – – – – n/a 0,00000 – – – n/a 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 – – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,70986 0,70986 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,72099 0,72099 0,72099 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,18025 0,18025 0,18025 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer 0,00991 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,06706 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,72099 0,72099 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 26.01.2009, Zahlung am: 28.01.2009 auf 0,03353 0,00000 0,00000 0,00000 0,72099 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. 3) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 5 51 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P LU0258573723 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 29.02.2008 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) WKN A0J4LF Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR 11,16000 11,16000 11,16000 11,16000 11,16000 11,16000 0,00000 0,00000 0,00000 11,16000 0,00000 – 0,00000 – – – – – n/a 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – n/a – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Zahlung am 18.03.2008 auf *) 1) 2) 3) 4) – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 11,16000 11,16000 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 6 52 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P LU0258573723 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.05.2008 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) WKN A0J4LF Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 2,00000 2,00000 2,00000 2,00000 2,00000 2,00000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 2,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – n/a 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – n/a – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 2) 3) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 2) 4) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 2,00000 2,00000 Zahlung am 16.06.2008 auf *) 1) 2) 3) 4) – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 7 53 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P LU0258573723 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.08.2008 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P WKN A0J4LF *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 8,12000 8,12000 8,12000 8,12000 8,12000 8,12000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 8,12000 0,00000 – 0,00000 – – – – – n/a 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – n/a – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 3) 2) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Zahlung am 15.09.2008 auf *) 1) 2) 3) Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 8 54 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P LU0258573723 Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 30.11.2008 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P WKN A0J4LF *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR 10,00000 10,00000 10,00000 10,00000 10,00000 10,00000 0,00000 0,00000 0,00000 10,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – n/a 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – n/a – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 2) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 2) 3) 2) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Ex-Tag 15.12.2008, Zahlung am 17.12.2008 auf *) 1) 2) 3) Globalurkunde Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 9 55 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P LU0258573723 Endausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P WKN A0J4LF Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 6,08381 0,00000 6,08381 0,00000 6,08381 0,00000 Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 8,36839 0,00000 8,36839 0,00000 8,36839 0,00000 Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 8,36839 8,36839 8,36839 0,00000 – – – – 0,00000 – – 0,00000 – – n/a – – n/a 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 – – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 8,23912 8,23912 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 8,36839 8,36839 8,36839 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 2,09210 2,09210 2,09210 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil3) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil3) Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegende Erträge entfallender Teil.3) steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 26.01.2009, Zahlung am: 28.01.2009 auf 0,11507 0,41538 0,20769 0,00000 0,00000 0,00000 8,36839 8,36839 8,36839 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 10 56 Allianz Global Investors Fund II – Allianz Geldmarkt Extra A LU0354071036 für den Zeitraum vom 27. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz Global Investors Fund II – Allianz Geldmarkt Extra A WKN A0NH3K Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,17000 EUR 0,17000 EUR 0,17000 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 0,17000 0,00000 0,17000 0,00000 0,17000 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,17000 0,00000 0,17000 0,00000 0,17000 0,00361 – – 0,00000 – – – – – 0,00361 0,00000 – – – 0,00361 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 – – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,16639 0,16639 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,16639 0,16639 0,16639 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,04160 0,04160 0,04160 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer 0,00229 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,04036 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,16639 0,16856 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 0,01695 0,00000 0,00000 0,00000 0,16639 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. 3) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 57 Allianz Global Investors Fund II – Allianz Geldmarkt Extra S LU0354074568 für den Zeitraum vom 24. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz Global Investors Fund II – Allianz Geldmarkt Extra S WKN A0NH3L Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,98000 0,00000 0,98000 0,00000 0,98000 0,00000 Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 2,02549 0,00000 2,02549 0,00000 2,02549 0,00000 Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 2,02549 2,02549 2,02549 0,00893 – – – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00893 – – 0,00893 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 – – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 2,01656 2,01656 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 2,01656 2,01656 2,01656 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,50414 0,50414 0,50414 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 0,02773 0,21872 0,09186 0,00000 0,00000 0,00000 2,01656 2,02192 2,01656 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 2 58 Allianz Global Investors Fund II – Allianz PIMCO Emerging Currencies A LU0283953882 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz Global Investors Fund II – Allianz PIMCO Emerging Currencies A WKN A0LGGJ Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 1,63959 0,00000 1,63959 0,00000 1,63959 0,00000 Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 1,76446 0,00000 1,76446 0,00000 1,76446 0,00000 Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1,76446 1,76446 1,76446 0,00000 – – – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind 0,00000 – – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 0,25212 0,25212 0,25212 0,25212 0,25212 0,25212 – 4,15146 4,15146 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 1,76446 1,76446 1,76446 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,44112 0,44112 0,44112 Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,04638 0,04638 0,04638 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 0,04638 0,04638 0,04638 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,02426 0,12487 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,00000 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 1,76446 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 1,76446 1,76446 Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 59 Allianz Global Investors Fund II – Allianz PIMCO Emerging Currencies P LU0304496499 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz Global Investors Fund II – Allianz PIMCO Emerging Currencies P WKN A0MRHJ Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 20,49000 0,00000 20,49000 0,00000 20,49000 0,00000 Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 21,28900 0,00000 21,28900 0,00000 21,28900 0,00000 Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 21,28900 21,28900 21,28900 0,00000 – – – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 – – 0,00000 0,00000 0,00000 2,50057 2,50057 2,50057 2,50057 2,50057 2,50057 – 44,95000 44,95000 21,28900 21,28900 21,28900 5,32225 5,32225 5,32225 0,46000 0,46000 0,46000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,46000 0,46000 0,46000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 0,29272 0,79900 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 21,28900 21,28900 21,28900 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 2 60 An den Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Fund II, SICAV 6A, route de Trèves L-2633 Senningerberg Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz Sehr geehrte Damen und Herren, der Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Fund II, SICAV (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, ausgehend von der Buchführung und den uns vorgelegten sonstigen Unterlagen für die im folgenden aufgeführten Anteiklassen der Teilfonds der Gesellschaft die für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden: • • • • • • Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P Allianz Geldmarkt Extra A Allianz Geldmarkt Extra S Allianz PIMCO Emerging Currencies A Allianz PIMCO Emerging Currencies P Hierzu haben wir auftragsgemäß die zugrunde liegende Buchführung geprüft. Die Verantwortung für die Buchführung als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Soweit die Anteilklassen der Teilfonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, verwendeten sie die ihnen vorliegenden steuerlichen Angaben für diese Zielfonds; die Gesellschaft hat sich bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben insoweit auf die ihr vorliegenden Bescheinigungen verlassen. Unsere Aufgabe ist es, eine Beurteilung über die Buchführung, soweit sie Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG ist, abzugeben, ob diese in Übereinstimmung mit den Anforderungen des deutschen Steuerrechts steht. Darüber hinaus haben wir, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft für die oben aufgeführten Anteilklassen der Teilfonds, die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. Soweit die Anteilklassen der Teilfonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, erstreckt sich unsere Verantwortlichkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung für diese Zielfonds. Bei der Ermittlung der Angaben für das Investmentvermögen beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben unter Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG. Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die „International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung frei von wesentlichen Fehlern ist. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit es für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevant ist, sowie Nachweise für die Angaben in der Buchführung überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Unsere Tätigkeit umfasst die Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze auch in Fällen, in denen die jeweiligen Steuergesetze mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Nach Auffassung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die von uns geteilt wird, kann die jeweilige Auslegung in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen kann. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung der Buchführung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage unserer eigenen Tätigkeit bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für 3 61 die oben aufgeführten Anteilklassen der Teilfonds der Gesellschaft für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Diese Bescheinigung wird für die Allianz Global Investors Fund II, SICAV zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Luxemburg, den 26. März 2009 KPMG Audit S.à r.l. Réviseurs d’Entreprises J. Roth Réviseur d’Entreprises Wirtschaftsprüfer – Steuerberater 4 62 Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS A LU0235069712 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS A WKN A0HMJE Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 1,55946 0,00000 1,55946 0,00000 1,55946 0,00000 Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 1,75316 0,00000 1,75316 0,00000 1,75316 0,00000 Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 1,75316 1,75316 1,75316 0,00000 – – – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind 0,00000 – – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 2,85447 2,85447 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 1,75316 1,75316 1,75316 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,43829 0,43829 0,43829 Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,02411 0,19369 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,00000 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 1,75316 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 1,75316 1,75316 Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 63 Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS I LU0235070306 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS I WKN A0HMJG Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 2,36118 EUR 2,36118 EUR 2,36118 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 2,47667 0,00000 2,47667 0,00000 2,47667 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 2,47667 0,00000 2,47667 0,00000 2,47667 0,00000 – – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – – 0,00000 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 – – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 3,58522 3,58522 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 2,47667 2,47667 2,47667 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,61917 0,61917 0,61917 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer 0,03405 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,11549 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 2,47667 2,47667 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 2,47667 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. 3) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 2 64 Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS P LU0235070058 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS P WKN A0HMJF Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 2,43425 0,00000 2,43425 0,00000 2,43425 0,00000 Betrag der ausgeschütteten Erträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 2,56005 0,00000 2,56005 0,00000 2,56005 0,00000 Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 2,56005 2,56005 2,56005 0,00000 – – – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 – – 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – 3,72390 3,72390 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 2,56005 2,56005 2,56005 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,64001 0,64001 0,64001 Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,03520 0,12580 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,00000 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 2,56005 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 2,56005 2,56005 Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. 3) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 3 65 Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO Euro StocksPLUS Total Return A LU0213565491 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO Euro StocksPLUS Total Return A WKN A0DQ2E *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 3,96641 3,96641 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 66 Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO Euro StocksPLUS Total Return I LU0215840298 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO Euro StocksPLUS Total Return I WKN A0D89J *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 4,56127 4,56127 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 2 67 An den Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. 6A, route de Trèves L-2633 Senningerberg Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz Sehr geehrte Damen und Herren, der Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, ausgehend von der Buchführung und den uns vorgelegten sonstigen Unterlagen für die im folgenden aufgeführten Teilfonds des Allianz Global Investors IndexPLUS für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden: • Allianz PIMCO Euro StocksPLUS Total Return • Allianz PIMCO CommoditiesPLUS Hierzu haben wir auftragsgemäß die zugrunde liegende Buchführung geprüft. Die Verantwortung für die Buchführung als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Soweit die Teilfonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, verwendeten sie die ihnen vorliegenden steuerlichen Angaben für diese Zielfonds; die Gesellschaft hat sich bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben insoweit auf die ihr vorliegenden Bescheinigungen verlassen. Unsere Aufgabe ist es, eine Beurteilung über die Buchführung, soweit sie Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG ist, abzugeben, ob diese in Übereinstimmung mit den Anforderungen des deutschen Steuerrechts steht. Darüber hinaus haben wir, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft für die oben aufgeführten Teilfonds, die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. Soweit die Teilfonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, erstreckt sich unsere Verantwortlichkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung für diese Zielfonds. Bei der Ermittlung der Angaben für das Investmentvermögen beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben unter Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG. Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die „International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung frei von wesentlichen Fehlern ist. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit es für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevant ist, sowie Nachweise für die Angaben in der Buchführung überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Unsere Tätigkeit umfasst die Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze auch in Fällen, in denen die jeweiligen Steuergesetze mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Nach Auffassung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die von uns geteilt wird, kann die jeweilige Auslegung in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen kann. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung der Buchführung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage unserer eigenen Tätigkeit bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für die oben aufgeführten Teilfonds des Allianz Global Investors IndexPLUS für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. 3 68 Diese Bescheinigung wird für die von der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. verwalteten oben aufgeführten Teilfonds zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Luxemburg, den 26. März 2009 KPMG Audit S.à r.l. Réviseurs d’Entreprises J. Roth Réviseur d’Entreprises Wirtschaftsprüfer – Steuerberater 4 69 Allianz Rosno Investment Strategies – Allianz ROSNO (Lux) Russia Equity Fund AT LU0242803905 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Allianz Rosno Investment Strategies – Allianz ROSNO (Lux) Russia Equity Fund AT WKN A0JEBE *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) USD USD USD Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 2,74094 0,00000 2,74094 0,00000 2,74094 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – – – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,07879 0,07879 0,07879 0,07879 0,07879 0,07879 – 2,76309 2,76309 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,09325 0,00000 0,09325 0,00000 0,09325 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 3) 4) 0,01182 0,01182 0,01182 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 2,74094 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 0,07879 0,08143 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,07879 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,01182 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 2,74094 2,74094 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 2,74094 *) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. 1) Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) 3) 4) 5) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 70 An den Verwaltungsrat der Allianz ROSNO Investment Strategies, SICAV 6A, route de Trèves L-2633 Senningerberg Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz Sehr geehrte Damen und Herren, der Verwaltungsrat der Allianz ROSNO Investment Strategies, SICAV (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, ausgehend von der Buchführung und den uns vorgelegten sonstigen Unterlagen für den Fonds Allianz ROSNO (Lux) Russia Equity Fund der Gesellschaft die für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Hierzu haben wir auftragsgemäß die zugrunde liegende Buchführung geprüft. Die Verantwortung für die Buchführung als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Soweit der Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatte, verwendet er die ihm vorliegenden steuerlichen Angaben für diese Zielfonds; die Gesellschaft hat sich bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben insoweit auf die ihr vorliegenden Bescheinigungen verlassen. Unsere Aufgabe ist es, eine Beurteilung über die Buchführung, soweit sie Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG ist, abzugeben, ob diese in Übereinstimmung mit den Anforderungen des deutschen Steuerrechts steht. Darüber hinaus haben wir, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft für den oben genannten Fonds, die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. Soweit der Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatte, erstreckt sich unsere Verantwortlichkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung für diese Zielfonds. Bei der Ermittlung der Angaben für das Investmentvermögen beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben unter Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG. Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die „International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung frei von wesentlichen Fehlern ist. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit es für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevant ist, sowie Nachweise für die Angaben in der Buchführung überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Unsere Tätigkeit umfasst die Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze auch in Fällen, in denen die jeweiligen Steuergesetze mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Nach Auffassung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die von uns geteilt wird, kann die jeweilige Auslegung in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen kann. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung der Buchführung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage unserer eigenen Tätigkeit bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für den oben aufgeführten Fonds für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Diese Bescheinigung wird für die Allianz ROSNO Investment Strategies, SICAV zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Luxemburg, den 26. März 2009 KPMG Audit S.à r.l. Réviseurs d’Entreprises J. Roth Réviseur d’Entreprises Wirtschaftsprüfer – Steuerberater 2 71 Dresdner Euro Money Management – EURO-Portefeuille – LU0092156115 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Dresdner Euro Money Management – EURO-Portefeuille – WKN 988466 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 42,30583 42,30583 42,30583 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 52,26169 52,26169 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 42,30583 0,00000 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 42,30583 42,30583 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 42,30583 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 72 An den Verwaltungsrat der Dresdner Euro Money Management, SICAV 6A, route de Trèves L-2633 Senningerberg Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz Sehr geehrte Damen und Herren, der Verwaltungsrat der Dresdner Euro Money Management, SICAV (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, ausgehend von der Buchführung und den uns vorgelegten sonstigen Unterlagen für den Teilfonds Dresdner Euro Money Management EURO-Portefeuille der Gesellschaft die für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Hierzu haben wir auftragsgemäß die zugrunde liegende Buchführung geprüft. Die Verantwortung für die Buchführung als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Soweit der Teilfonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatte, verwendet er die ihm vorliegenden steuerlichen Angaben für diese Zielfonds; die Gesellschaft hat sich bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben insoweit auf die ihr vorliegenden Bescheinigungen verlassen. Unsere Aufgabe ist es, eine Beurteilung über die Buchführung, soweit sie Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG ist, abzugeben, ob diese in Übereinstimmung mit den Anforderungen des deutschen Steuerrechts steht. Darüber hinaus haben wir, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft für den oben genannten Teilfonds, die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. Soweit der Teilfonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatte, erstreckt sich unsere Verantwortlichkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung für diese Zielfonds. Bei der Ermittlung der Angaben für das Investmentvermögen beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben unter Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG. Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die „International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung frei von wesentlichen Fehlern ist. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit es für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevant ist, sowie Nachweise für die Angaben in der Buchführung überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Unsere Tätigkeit umfasst die Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze auch in Fällen, in denen die jeweiligen Steuergesetze mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Nach Auffassung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die von uns geteilt wird, kann die jeweilige Auslegung in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen kann. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung der Buchführung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage unserer eigenen Tätigkeit bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für den oben aufgeführten Teilfonds für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Diese Bescheinigung wird für die Dresdner Euro Money Management, SICAV zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Luxemburg, den 26. März 2009 KPMG Audit S.à r.l. Réviseurs d’Entreprises J. Roth Réviseur d’Entreprises Wirtschaftsprüfer – Steuerberater 2 73 Dresdner Portfolio Management – DreLux Absolute Return AT LU0360457872 für den Zeitraum vom 04.08.2008 bis 31.12.2008 Dresdner Portfolio Management – DreLux Absolute Return AT WKN A0QYL1 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 0,78775 0,78775 0,78775 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,78775 0,78775 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,78775 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,78775 0,78775 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,78775 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 74 Dresdner Portfolio Management – DreLux Bond Portfolio LU0087745443 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 Dresdner Portfolio Management – DreLux Bond Portfolio WKN 974053 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 37,48246 37,48246 37,48246 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 37,51412 37,51412 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 37,48246 0,00000 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,00000 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 37,48246 37,48246 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 37,48246 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 75 Dresdner Portfolio Management – DreLux Europe 25 AT LU0360457955 für den Zeitraum vom 02.06.2008 bis 31.12.2008 Dresdner Portfolio Management – DreLux Europe 25 AT WKN A0QYL2 *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 1,30657 1,30657 1,30657 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,04533 – 0,04533 – – 0,04533 – – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,04434 0,00000 0,04434 0,00000 0,04434 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 1,26124 1,26124 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,01449 0,01449 0,01449 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 1,26124 0,04533 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,04434 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,01449 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 1,28391 1,28391 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 1,26124 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 76 Dresdner Portfolio Management – DreLux Europe 50 AT LU0360458177 für den Zeitraum vom 02.06.2008 bis 31.12.2008 Dresdner Portfolio Management – DreLux Europe 50 AT *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) WKN A0QYL3 Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Angaben je Anteil Währung EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,91137 0,00000 0,91137 0,00000 0,91137 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,02919 – 0,02919 – – – – – 0,00000 0,02919 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,02841 0,02841 0,02841 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,88218 0,88218 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,02539 0,00000 0,02539 0,00000 0,02539 0,00000 – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) 3) 4) 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,88218 0,02919 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,89678 0,88218 *) 1) 2) 3) 4) 5) – 0,02841 0,02539 0,00000 0,00000 0,89678 Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 77 An den Verwaltungsrat der Dresdner Portfolio Management, SICAV 6A, route de Trèves L-2633 Senningerberg Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz Sehr geehrte Damen und Herren, der Verwaltungsrat der Dresdner Portfolio Management, SICAV (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, ausgehend von der Buchführung und den uns vorgelegten sonstigen Unterlagen für die im folgenden aufgeführten Teilfonds der Gesellschaft die für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden: • • • • DreLux Bond Portfolio (EUR) DreLux Europe 25 AT (EUR) DreLux Europe 50 AT (EUR) DreLux Absolute Return AT (EUR) Hierzu haben wir auftragsgemäß die zugrunde liegende Buchführung geprüft. Die Verantwortung für die Buchführung als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Soweit die Teilfonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, verwendeten sie die ihnen vorliegenden steuerlichen Angaben für diese Zielfonds; die Gesellschaft hat sich bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben insoweit auf die ihr vorliegenden Bescheinigungen verlassen. Unsere Aufgabe ist es, eine Beurteilung über die Buchführung, soweit sie Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG ist, abzugeben, ob diese in Übereinstimmung mit den Anforderungen des deutschen Steuerrechts steht. Darüber hinaus haben wir, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft für die oben aufgeführten Teilfonds, die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. Soweit die Teilfonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, erstreckt sich unsere Verantwortlichkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung für diese Zielfonds. Bei der Ermittlung der Angaben für das Investmentvermögen beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben unter Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG. Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die „International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung frei von wesentlichen Fehlern ist. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit es für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevant ist, sowie Nachweise für die Angaben in der Buchführung überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Unsere Tätigkeit umfasst die Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze auch in Fällen, in denen die jeweiligen Steuergesetze mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Nach Auffassung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die von uns geteilt wird, kann die jeweilige Auslegung in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen kann. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung der Buchführung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage unserer eigenen Tätigkeit bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für die oben aufgeführten Teilfonds für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. 2 78 Diese Bescheinigung wird für die Dresdner Portfolio Management, SICAV zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Luxemburg, den 26. März 2009 KPMG Audit S.à r.l. Réviseurs d’Entreprises J. Roth Réviseur d’Entreprises Wirtschaftsprüfer – Steuerberater 3 79 Dresdner FondsManagement Balance – A LU0320548976 für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis 31. Dezember 2008 Dresdner FondsManagement Balance – A Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) WKN A0M1AG Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,41849 EUR 0,41849 EUR 0,41849 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 0,67407 0,00000 0,67407 0,00000 0,67407 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,67407 0,00000 0,67407 0,00000 0,67407 0,00000 – – – 0,00000 – – – – 0,00000 0,00000 – Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – – 0,00000 0,00000 – – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,43108 0,00000 0,43108 0,00000 0,43108 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,03822 0,03822 0,03822 – 0,19695 0,19695 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,67407 0,67407 0,67407 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,16852 0,16852 0,16852 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,11716 0,11716 0,11716 Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,11369 0,11369 0,11369 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 0,00534 0,00534 0,00534 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,00927 0,11036 0,03863 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,40513 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,01339 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00187 0,67407 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,67407 0,67407 Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf 1) 2) 3) Globalurkunde in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 80 Dresdner FondsManagement Chance – A LU0320549602 für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis 31. Dezember 2008 Dresdner FondsManagement Chance – A WKN A0M1AJ *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – 0,00000 – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,69887 0,69887 0,69887 0,03688 0,03688 0,03688 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,19545 0,00000 0,19545 0,00000 0,19545 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 3) 4) 0,00527 0,00527 0,00527 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 0,68684 0,19018 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,02596 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00378 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 *) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. 1) Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) 3) 4) 5) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 81 Dresdner FondsManagement Substanz – A LU0320548547 für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis 31. Dezember 2008 Dresdner FondsManagement Substanz – A Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) WKN A0M1AF Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,86689 EUR 0,86689 EUR 0,86689 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 1,00633 0,00000 1,00633 0,00000 1,00633 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 1,00633 0,00000 1,00633 0,00000 1,00633 0,00000 – – – 0,00000 – – – – 0,00000 0,00000 – Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – – 0,00000 0,00000 – – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,25926 0,00000 0,25926 0,00000 0,25926 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,04561 0,04561 0,04561 – 0,27897 0,27897 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 1,00633 1,00633 1,00633 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,25158 0,25158 0,25158 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,06485 0,06485 0,06485 Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,05939 0,05939 0,05939 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 0,00606 0,00606 0,00606 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,01384 0,09850 0,01773 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,21840 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,00655 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00060 1,00633 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 1,00633 1,00633 Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf 1) 2) 3) Globalurkunde in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 82 Dresdner FondsManagement Wachstum – A LU0320549354 für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis 31. Dezember 2008 Dresdner FondsManagement Wachstum – A Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) WKN A0M1AH Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,40199 EUR 0,40199 EUR 0,40199 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 0,40199 0,00000 0,40199 0,00000 0,40199 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,40199 0,00000 0,40199 0,00000 0,40199 0,00000 – – – 0,00000 – – – – 0,00000 0,00000 – Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – – 0,00000 0,00000 – – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,55025 0,00000 0,55025 0,00000 0,55025 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,03635 0,03635 0,03635 – 0,14770 0,14770 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,40199 0,40199 0,40199 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,10050 0,10050 0,10050 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,15030 0,15030 0,15030 Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,14789 0,14789 0,14789 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 0,00499 0,00499 0,00499 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,00553 0,13066 0,06925 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,53203 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,01924 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00258 0,40199 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,40199 0,40199 Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf 1) 2) 3) Globalurkunde in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 83 An den Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. 6A, route de Trèves L-2633 Senningerberg Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz Sehr geehrte Damen und Herren, der Verwaltungsrat der Allianz Allianz Global Investors Luxembourg S.A. (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, ausgehend von der Buchführung und den uns vorgelegten sonstigen Unterlagen für die unten aufgeführten Fonds die für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden: • • • • Dresdner FondsManagement Balance Dresdner FondsManagement Substanz Dresdner FondsManagement Chance Dresdner FondsManagement Wachstum Hierzu haben wir auftragsgemäß die zugrunde liegende Buchführung geprüft. Die Verantwortung für die Buchführung als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Soweit die Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, verwendeten sie die ihnen vorliegenden steuerlichen Angaben für diese Zielfonds; die Gesellschaft hat sich bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben insoweit auf die ihr vorliegenden Bescheinigungen verlassen. Unsere Aufgabe ist es, eine Beurteilung über die Buchführung, soweit sie Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG ist, abzugeben, ob diese in Übereinstimmung mit den Anforderungen des deutschen Steuerrechts steht. Darüber hinaus haben wir, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft für die genannten Fonds, die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. Soweit die Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, erstreckt sich unsere Verantwortlichkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung für diese Zielfonds. Bei der Ermittlung der Angaben für das Investmentvermögen beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben unter Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG. Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die „International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung frei von wesentlichen Fehlern ist. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit es für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevant ist, sowie Nachweise für die Angaben in der Buchführung überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Unsere Tätigkeit umfasst die Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze auch in Fällen, in denen die jeweiligen Steuergesetze mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Nach Auffassung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die von uns geteilt wird, kann die jeweilige Auslegung in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen kann. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung der Buchführung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage unserer eigenen Tätigkeit bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für die oben aufgeführten Fonds für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. 2 84 Diese Bescheinigung wird für die von der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. verwalteten oben genannten Fonds zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Luxemburg, den 26. März 2009 KPMG Audit S.à r.l. Réviseurs d’Entreprises J. Roth Réviseur d’Entreprises Wirtschaftsprüfer – Steuerberater 3 85 Dresdner PrivatePortfolio Balance – A LU0320793937 für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Dresdner PrivatePortfolio Balance – A Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) WKN A0M1AS Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 1,75500 EUR 1,75500 EUR 1,75500 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 1,90967 0,00000 1,90967 0,00000 1,90967 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 1,90967 0,00000 1,90967 0,00000 1,90967 0,00000 – – – 0,43167 – – – – 0,00000 0,43167 – Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – – 0,00000 0,00000 – – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,34165 0,00000 0,34165 0,00000 0,34165 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 1,39461 1,39461 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 1,90967 1,90967 1,90967 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,47742 0,47742 0,47742 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,11154 0,11154 0,11154 Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,11154 0,11154 0,11154 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,02626 0,15467 0,05259 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,34165 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 1,90967 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 1,73700 1,47800 Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf 1) 2) 3) Globalurkunde in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 86 Dresdner PrivatePortfolio Chance – A LU0320796872 für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Dresdner PrivatePortfolio Chance – A WKN A0M1AW Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,97435 EUR 0,97435 EUR 0,97435 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 0,67485 0,00000 0,67485 0,00000 0,67485 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,67485 0,00000 0,67485 0,00000 0,67485 0,00000 – – – 0,47637 – – – – 0,00000 0,47637 – – – 0,00000 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,41496 0,00000 0,41496 0,00000 0,41496 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,15865 0,15865 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,67485 0,67485 0,67485 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,16871 0,16871 0,16871 0,19859 0,19859 0,19859 0,19859 0,19859 0,19859 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer 0,00928 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,18852 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,67485 0,48430 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf 0,13008 0,41496 0,00000 0,00000 0,19848 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. 3) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 87 Dresdner PrivatePortfolio Growth – A LU0320795981 für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Dresdner PrivatePortfolio Growth – A WKN A0M1AU Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 1,09847 EUR 1,09847 EUR 1,09847 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 1,27253 0,00000 1,27253 0,00000 1,27253 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 1,27253 0,00000 1,27253 0,00000 1,27253 0,00000 – – – 0,52237 – – – – 0,00000 0,52237 – – – 0,00000 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,42728 0,00000 0,42728 0,00000 0,42728 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,68658 0,68658 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 1,27253 1,27253 1,27253 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,31813 0,31813 0,31813 0,16063 0,16063 0,16063 0,16063 0,16063 0,16063 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer 0,01750 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,17405 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 1,27253 1,06358 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf 0,08703 0,42728 0,00000 0,00000 0,75016 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. 3) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 88 Dresdner PrivatePortfolio Growth Special – A LU0367231650 für den Zeitraum vom 29. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Dresdner PrivatePortfolio Growth Special – A Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) WKN A0Q3RJ Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,35109 EUR 0,35109 EUR 0,35109 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 0,41407 0,00000 0,41407 0,00000 0,41407 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,41407 0,00000 0,41407 0,00000 0,41407 0,00000 – – – 0,00469 – – – – 0,00000 0,00469 – Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – – 0,00000 0,00000 – – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,00243 0,00000 0,00243 0,00000 0,00243 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,37111 0,37111 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,41407 0,41407 0,41407 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,10352 0,10352 0,10352 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,01619 0,01619 0,01619 Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,01619 0,01619 0,01619 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,00569 0,06299 0,02960 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,00243 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,00000 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00000 0,41407 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,41219 0,40938 Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf 1) 2) 3) Globalurkunde in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 89 Dresdner PrivatePortfolio Income – A LU0320790917 für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Dresdner PrivatePortfolio Income – A WKN A0M1AQ Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 2,36688 EUR 2,36688 EUR 2,36688 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 2,49998 0,00000 2,49998 0,00000 2,49998 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 2,49998 0,00000 2,49998 0,00000 2,49998 0,00000 – – – 0,26984 – – – – 0,00000 0,26984 – – – 0,00000 0,00000 – – die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,21107 0,00000 0,21107 0,00000 0,21107 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,00000 0,00000 0,00000 – 2,17289 2,17289 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 2,49998 2,49998 2,49998 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,62500 0,62500 0,62500 0,05843 0,05843 0,05843 0,05843 0,05843 0,05843 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer 0,03437 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,13312 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 2,49998 2,39204 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf 0,02130 0,21107 0,00000 0,00000 2,23014 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. 3) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 90 An den Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. 6A, route de Trèves L-2633 Senningerberg Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz Sehr geehrte Damen und Herren, der Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, ausgehend von der Buchführung und den uns vorgelegten sonstigen Unterlagen für die im folgenden aufgeführten Fonds die für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden: • • • • • Dresdner PrivatePortfolio Balance Dresdner PrivatePortfolio Income Dresdner PrivatePortfolio Chance Dresdner PrivatePortfolio Growth Dresdner PrivatePortfolio Growth Special Hierzu haben wir auftragsgemäß die zugrunde liegende Buchführung geprüft. Die Verantwortung für die Buchführung als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Soweit die Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, verwendeten sie die ihnen vorliegenden steuerlichen Angaben für diese Zielfonds; die Gesellschaft hat sich bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben insoweit auf die ihr vorliegenden Bescheinigungen verlassen. Unsere Aufgabe ist es, eine Beurteilung über die Buchführung, soweit sie Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG ist, abzugeben, ob diese in Übereinstimmung mit den Anforderungen des deutschen Steuerrechts steht. Darüber hinaus haben wir, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft für die oben genannten Fonds, die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. Soweit die Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, erstreckt sich unsere Verantwortlichkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung für diese Zielfonds. Bei der Ermittlung der Angaben für das Investmentvermögen beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben unter Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG. Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die „International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung frei von wesentlichen Fehlern ist. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit es für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevant ist, sowie Nachweise für die Angaben in der Buchführung überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Unsere Tätigkeit umfasst die Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze auch in Fällen, in denen die jeweiligen Steuergesetze mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Nach Auffassung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die von uns geteilt wird, kann die jeweilige Auslegung in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen kann. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung der Buchführung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage unserer eigenen Tätigkeit bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für die oben aufgeführten Fonds für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. 2 91 Diese Bescheinigung wird für die von der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. verwalteten oben genannten Fonds zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Luxemburg, den 26. März 2009 KPMG Audit S.à r.l. Réviseurs d’Entreprises J. Roth Réviseur d’Entreprises Wirtschaftsprüfer – Steuerberater 3 92 Dresdner VermögensManagement Balance – A LU0321021155 für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Dresdner VermögensManagement Balance – A Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) WKN A0M16S Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,16756 EUR 0,16756 EUR 0,16756 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 0,41447 0,00000 0,41447 0,00000 0,41447 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,41447 0,00000 0,41447 0,00000 0,41447 0,00000 – – – 0,00000 – – – – 0,00000 0,00000 – Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – – 0,00000 0,00000 – – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,17192 0,00000 0,17192 0,00000 0,17192 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,02868 0,02868 0,02868 – 0,12883 0,12883 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,41447 0,41447 0,41447 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,10362 0,10362 0,10362 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,04745 0,04745 0,04745 Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,04377 0,04377 0,04377 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 0,00389 0,00389 0,00389 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,00570 0,12107 0,03269 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,14351 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,00187 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00021 0,41447 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,41447 0,41447 Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf 1) 2) 3) Globalurkunde in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 93 Dresdner VermögensManagement Chance – A LU0321021585 für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Dresdner VermögensManagement Chance – A WKN A0M16U *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR 0,00000 EUR 0,00000 EUR 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG 0,00000 – 0,00000 – – 0,00000 – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 0,00000 0,00000 – – – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,32896 0,00000 0,32896 0,00000 0,32896 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,01446 0,01446 0,01446 – 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,09595 0,09595 0,09595 0,00000 0,00216 0,00000 0,00216 0,00000 0,00216 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Angaben je Anteil Währung Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge darin enthaltene – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 3) – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 4) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 3) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 0,00000 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung 0,00000 – Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,31739 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil 0,09379 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00348 0,00075 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 *) 1) 2) 3) 4) 5) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 94 Dresdner VermögensManagement Substanz – A LU0321021072 für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Dresdner VermögensManagement Substanz – A WKN A0M16R Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,65524 EUR 0,65524 EUR 0,65524 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 0,77952 0,00000 0,77952 0,00000 0,77952 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,77952 0,00000 0,77952 0,00000 0,77952 0,00000 – – – 0,00000 – – – – 0,00000 0,00000 – – – 0,00000 0,00000 – – Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,11378 0,00000 0,11378 0,00000 0,11378 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,03656 0,03656 0,03656 – 0,18237 0,18237 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,77952 0,77952 0,77952 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,19488 0,19488 0,19488 0,02944 0,02944 0,02944 0,02472 0,02472 0,02472 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00493 0,00493 0,00493 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer 0,01072 Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,10169 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,77952 0,77952 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf 0,01220 0,07700 0,00225 0,00021 0,77952 Globalurkunde 1) in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. 3) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 95 Dresdner VermögensManagement Wachstum – A LU0321021312 für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Dresdner VermögensManagement Wachstum – A Privatvermögen Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) WKN A0M16T Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) Währung Betrag der Ausschüttung EUR 0,15906 EUR 0,15906 EUR 0,15906 in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,00000 0,15906 0,00000 0,15906 0,00000 0,15906 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,15906 0,00000 0,15906 0,00000 0,15906 0,00000 – – – 0,00000 – – – – 0,00000 0,00000 – Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 3) – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG 3) – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 3) – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – – 0,00000 0,00000 – – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,00000 – – – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,00000 0,26424 0,00000 0,26424 0,00000 0,26424 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 1) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,02132 0,02132 0,02132 – 0,05383 0,05383 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,15906 0,15906 0,15906 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG 0,03977 0,03977 0,03977 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor 3) Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,07634 0,07634 0,07634 Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,07380 0,07380 0,07380 – nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 3) § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 3) entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 2) 3) i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 0,00301 0,00301 0,00301 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten) 0,00219 0,14032 0,05753 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: 3) dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,24429 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder 3) Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil 0,00273 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG 3) unterliegende Erträge entfallender Teil. steuerpflichtig im Privatvermögen 0,00047 0,15906 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,15906 0,15906 Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf 1) 2) 3) Globalurkunde in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten. alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 96 An den Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. 6A, route de Trèves L-2633 Senningerberg Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz Sehr geehrte Damen und Herren, der Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, ausgehend von der Buchführung und den uns vorgelegten sonstigen Unterlagen für die im folgenden aufgeführten Fonds die für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden: • • • • Dresdner VermögensManagement Balance Dresdner VermögensManagement Substanz Dresdner VermögensManagement Wachstum Dresdner VermögensManagement Chance Hierzu haben wir auftragsgemäß die zugrunde liegende Buchführung geprüft. Die Verantwortung für die Buchführung als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Soweit die Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, verwendeten sie die ihnen vorliegenden steuerlichen Angaben für diese Zielfonds; die Gesellschaft hat sich bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben insoweit auf die ihr vorliegenden Bescheinigungen verlassen. Unsere Aufgabe ist es, eine Beurteilung über die Buchführung, soweit sie Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG ist, abzugeben, ob diese in Übereinstimmung mit den Anforderungen des deutschen Steuerrechts steht. Darüber hinaus haben wir, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft für die genannten Fonds, die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. Soweit die Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, erstreckt sich unsere Verantwortlichkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung für diese Zielfonds. Bei der Ermittlung der Angaben für das Investmentvermögen beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben unter Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG. Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die „International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung frei von wesentlichen Fehlern ist. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit es für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevant ist, sowie Nachweise für die Angaben in der Buchführung überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Unsere Tätigkeit umfasst die Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze auch in Fällen, in denen die jeweiligen Steuergesetze mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Nach Auffassung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die von uns geteilt wird, kann die jeweilige Auslegung in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen kann. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung der Buchführung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage unserer eigenen Tätigkeit bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für die oben aufgeführten Fonds für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. 2 97 Diese Bescheinigung wird für die von der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. verwalteten oben genannten Fonds zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Luxemburg, den 26. März 2009 KPMG Audit S.à r.l. Réviseurs d’Entreprises J. Roth Réviseur d’Entreprises Wirtschaftsprüfer – Steuerberater 3 98 OLB-FondsConceptPlus Chance A LU0336529929 für den Zeitraum vom 10. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 OLB-FondsConceptPlus Chance A WKN A0M92P *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – 0,00000 – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,01669 0,01669 0,01669 0,00034 0,00034 0,00034 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,01391 0,00000 0,01391 0,00000 0,01391 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 3) 4) 0,00030 0,00030 0,00030 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 0,01669 0,01361 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00034 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00030 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 *) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. 1) Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) 3) 4) 5) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 99 OLB-FondsConceptPlus Ertrag A LU0336523302 für den Zeitraum vom 10. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 OLB-FondsConceptPlus Chance A WKN A0M92N *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – 0,00000 – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,01572 0,01572 0,01572 0,00097 0,00097 0,00097 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,01796 0,00000 0,01796 0,00000 0,01796 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 3) 4) 0,00088 0,00088 0,00088 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 0,01572 0,01708 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00097 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00088 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 *) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. 1) Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) 3) 4) 5) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 100 OLB-FondsConceptPlus Wachstum A LU0336524375 für den Zeitraum vom 10. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 OLB-FondsConceptPlus Wachstum A WKN A0M92M *) Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil) Privatvermögen Angaben je Anteil Währung Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) EUR EUR EUR Betrag der Ausschüttung 1) Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 darin enthaltene – ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,00000 0,00000 0,00000 – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG – Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – – – Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG – 0,00000 – 0,00000 0,00000 – – Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG – Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – 0,00000 – – 0,00000 – – steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,00000 0,00000 – 0,00000 – 0,00000 – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde – Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur 2) Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen – Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 0,01320 0,01320 0,01320 0,00025 0,00025 0,00025 – 0,00000 0,00000 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 – § 7 Abs. 3 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,00000 0,01080 0,00000 0,01080 0,00000 0,01080 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. – § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG – § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und – nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 3) – nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 3) 3) 4) 0,00022 0,00022 0,00022 Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 0,00000 0,00000 0,00000 Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag 0,00000 0,00000 0,00000 – nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 0,00000 Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag 0,00000 0,00000 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei Eigenverwahrung Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3) anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil – 0,01320 0,01058 Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil 0,00025 Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem 3) 5) Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil. 0,00022 steuerpflichtig im Privatvermögen steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0,00000 0,00000 steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0,00000 *) Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden. 1) Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt. in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten. 2) 3) 4) 5) alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben. in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten. Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A., 6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar. 1 101 An den Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. 6A, route de Trèves L-2633 Senningerberg Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz Sehr geehrte Damen und Herren, der Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S. A. (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt, ausgehend von der Buchführung und den uns vorgelegten sonstigen Unterlagen für die im folgenden aufgeführten Fonds die für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden: • OLB-FondsConceptPlus Chance • OLB-FondsConceptPlus Ertrag • OLB-FondsConceptPlus Wachstum Hierzu haben wir auftragsgemäß die zugrunde liegende Buchführung geprüft. Die Verantwortung für die Buchführung als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Soweit die Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, verwendeten sie die ihnen vorliegenden steuerlichen Angaben für diese Zielfonds; die Gesellschaft hat sich bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben insoweit auf die ihr vorliegenden Bescheinigungen verlassen. Unsere Aufgabe ist es, eine Beurteilung über die Buchführung, soweit sie Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG ist, abzugeben, ob diese in Übereinstimmung mit den Anforderungen des deutschen Steuerrechts steht. Darüber hinaus haben wir, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft für die oben genannten Fonds, die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. Soweit die Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, erstreckt sich unsere Verantwortlichkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung für diese Zielfonds. Bei der Ermittlung der Angaben für das Investmentvermögen beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben unter Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG. Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die „International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung frei von wesentlichen Fehlern ist. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit es für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevant ist, sowie Nachweise für die Angaben in der Buchführung überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Unsere Tätigkeit umfasst die Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze auch in Fällen, in denen die jeweiligen Steuergesetze mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Nach Auffassung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die von uns geteilt wird, kann die jeweilige Auslegung in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen kann. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung der Buchführung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage unserer eigenen Tätigkeit bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für die oben aufgeführten Fonds für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. 2 102 Diese Bescheinigung wird für die von der Allianz Global Investors Luxembourg S. A. verwalteten oben genannten Fonds zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Luxemburg, den 26. März 2009 KPMG Audit S.à r.l. Réviseurs d’Entreprises J. Roth Réviseur d’Entreprises Wirtschaftsprüfer – Steuerberater 3 103