Besteuerungsgrundlagen - Allianz Global Investors

Transcription

Besteuerungsgrundlagen - Allianz Global Investors
Dezember 2008
Besteuerungsgrundlagen
Allianz Global Investors Luxembourg S. A.
Inhalt
Allianz PIMCO Euro Rentenfonds »K4« . . . . . . . . .
2
Dresdner Euro Money Management
Allianz PIMCO Corporate Bond Europa . . . . . . . . .
6
EURO-Portefeuille. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Allianz PIMCO Corporate Bond Europa HiYield . .
8
Allianz PIMCO Euro Bond Real Return . . . . . . . . . .
10
Dresdner Portfolio Management
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return. . . . . . . . . .
13
DreLux Absolute Return . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
74
Allianz PIMCO Europazins »K« . . . . . . . . . . . . . . . .
20
DreLux Bond Portfolio . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
75
Allianz PIMCO Global Bond Low Duration (Euro) . .
21
DreLux Europe 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76
Allianz PIMCO Laufzeitfonds 2010. . . . . . . . . . . . .
22
DreLux Europe 50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
77
Allianz PIMCO Money Market US$ . . . . . . . . . . . . .
23
Dresdner FondsManagement
Allianz RCM Bonus Barriere. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24
Dresdner FondsManagement Balance . . . . . . . . .
80
Allianz RCM BRIC Stars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26
Dresdner FondsManagement Chance . . . . . . . . .
81
Allianz RCM Deep Discount . . . . . . . . . . . . . . . . . .
28
Dresdner FondsManagement Substanz . . . . . . . .
82
Allianz RCM Euro Protect Dynamic III . . . . . . . . . .
30
Dresdner FondsManagement Wachstum . . . . . .
83
72
Allianz RCM Euro Protect Dynamic Plus . . . . . . . .
31
Allianz RCM Express Strategie . . . . . . . . . . . . . . . .
32
Dresdner PrivatePortfolio
Allianz RCM Garantiefonds Klassik 100 . . . . . . . . .
34
Dresdner PrivatePortfolio Balance . . . . . . . . . . . . .
86
Allianz RCM High Dividend Discount . . . . . . . . . .
35
Dresdner PrivatePortfolio Chance . . . . . . . . . . . . .
87
Allianz RCM Japan Protect Dynamic Plus . . . . . . .
38
Dresdner PrivatePortfolio Growth . . . . . . . . . . . . .
88
Allianz RCM Small Cap Europa . . . . . . . . . . . . . . . .
39
Dresdner PrivatePortfolio Growth Special . . . . . .
89
Allianz Stiftungsfonds Balanced . . . . . . . . . . . . . . .
42
Dresdner PrivatePortfolio Icome . . . . . . . . . . . . . .
90
Garantie Plus 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
43
LEO-FONDS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
44
Allianz Global Investors Fund II
Dresdner VermögensManagement
Dresdner VermögensManagement Balance . . . .
93
Dresdner VermögensManagement Chance . . . .
94
Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 . . . . . . . . .
47
Dresdner VermögensManagement Substanz . . .
95
Allianz Geldmarkt Extra . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
57
Dresdner VermögensManagement Wachstum .
96
Allianz PIMCO Emerging Currencies . . . . . . . . . . .
59
OLB-FondsConceptPlus
Allianz Global Investors IndexPLUS
OLB-FondsConceptPlus Chance . . . . . . . . . . . . . . .
99
Allianz PIMCO CommoditiesPLUS . . . . . . . . . . . . .
63
OLB-FondsConceptPlus Ertrag . . . . . . . . . . . . . . . .
100
Allianz PIMCO Euro StocksPLUS Total Return. . . .
66
OLB-FondsConceptPlus Wachstum . . . . . . . . . . .
101
Allianz Rosno Investment Strategies
Allianz ROSNO (Lux) Russia Equity Fund AT . . . . .
70
Allianz PIMCO Euro Rentenfonds »K4« A
LU0051187358
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.03.2008
Allianz PIMCO Euro Rentenfonds »K4« A
WKN 973658
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,24841
0,25333
0,24841
0,25333
0,24841
0,25333
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,21594
0,21594
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,25333
0,25333
0,25333
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,07600
0,00000
0,07600
0,00000
0,07600
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,25333
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00418
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,25333
0,25333
Zahlung am 16.06.2008 auf
*)
1)
2)
3)
4)
0,08867
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,25333
Kupon Nr. 25
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
2
Allianz PIMCO Euro Rentenfonds »K4« A
LU0051187358
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 30.06.2008
Allianz PIMCO Euro Rentenfonds »K4« A
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
WKN 973658
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,23278
0,23727
0,23278
0,23727
0,23278
0,23727
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,20360
0,20360
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,23727
0,23727
0,23727
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,07118
0,00000
0,07118
0,00000
0,07118
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,23727
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00391
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,08304
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,23727
0,23727
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 15.09.2008 auf
*)
1)
2)
3)
4)
0,23727
Kupon Nr. 26
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
2
3
Allianz PIMCO Euro Rentenfonds »K4« A
LU0051187358
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 30.09.2008
Allianz PIMCO Euro Rentenfonds »K4« A
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
WKN 973658
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,12323
0,12630
0,12323
0,12630
0,12323
0,12630
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,20114
0,20114
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,12630
0,12630
0,12630
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,03789
0,00000
0,03789
0,00000
0,03789
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,12630
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00208
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,04421
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,12630
0,12630
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag 15.12.2008, Zahlung am 17.12.2008 auf
*)
1)
2)
3)
4)
0,12630
Kupon Nr. 27
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
3
4
Allianz PIMCO Euro Rentenfonds »K4« A
LU0051187358
Endthesaurierung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz PIMCO Euro Rentenfonds »K4« A
WKN 973658
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,31933
0,31933
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
3) 4)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
*)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
1)
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
3)
4)
5)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
4
5
Allianz PIMCO Corporate Bond Europa – A
LU0079919162
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz PIMCO Corporate Bond Europa – A
WKN 987179
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Währung
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
1,22252
1,22252
1,22252
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
1,26215
0,00000
1,26215
0,00000
1,26215
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
1,26215
0,00000
1,26215
0,00000
1,26215
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
0,00000
–
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00558
0,00000
0,00558
0,00000
0,00558
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00558
–
0,00558
1,25728
0,00558
1,25728
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
1,26215
1,26215
1,26215
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,31554
0,31554
0,31554
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00056
0,00056
0,00056
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
0,00056
0,00056
0,00056
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,01735
0,03963
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
1,26215
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
1,26215
1,26215
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
1)
2)
3)
Globalurkunde
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
6
Allianz PIMCO Corporate Bond Europa – I
LU0188098189
für den Zeitraum vom 12. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz PIMCO Corporate Bond Europa – I
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
WKN A0B9GX
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
22,42736
EUR
22,42736
EUR
22,42736
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
22,77828
0,00000
22,77828
0,00000
22,77828
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
22,77828
0,00000
22,77828
0,00000
22,77828
0,00000
–
–
–
0,00000
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
–
–
0,00000
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
25,83393
25,83393
22,77828
22,77828
22,77828
5,69457
5,69457
5,69457
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr.
40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,31320
0,35092
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
22,77828
22,77828
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
22,77828
Globalurkunde
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
3)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
2
7
Allianz PIMCO Corporate Bond Europa HiYield – A
LU0110014080
für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
Allianz PIMCO Corporate Bond Europa HiYield – A
WKN 935900
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
2,35113
2,35113
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
8
Allianz PIMCO Corporate Bond Europa HiYield – I
LU0188098932
für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
Allianz PIMCO Corporate Bond Europa HiYield – I
WKN A0B9G0
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
3,54351
3,54351
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
2
9
Allianz PIMCO Euro Bond Real Return – A
LU0207533158
für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
Allianz PIMCO Euro Bond Real Return – A
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
WKN A0DNUF
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
3,51521
3,51521
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
3) 4)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00000
*)
1)
2)
3)
4)
5)
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
10
Allianz PIMCO Euro Bond Real Return – I
LU0207535443
für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
Allianz PIMCO Euro Bond Real Return – I
WKN A0DNUH
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
3,88390
3,88390
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
2
11
Allianz PIMCO Euro Bond Real Return – P
LU0207533745
für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
Allianz PIMCO Euro Bond Real Return – P
WKN A0DNUG
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
3,83096
3,83096
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
3
12
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – I (H-CHF)
LU0236358791
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – I (H-CHF)
WKN A0HHBM
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
CHF
0,64096
CHF
0,64096
CHF
0,64096
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
0,67153
0,00000
0,67153
0,00000
0,67153
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,67153
0,00000
0,67153
0,00000
0,67153
0,00000
–
–
–
0,00000
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
–
–
0,00000
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
1,80201
1,80201
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,67153
0,67153
0,67153
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,16788
0,16788
0,16788
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00923
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,03058
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,67153
0,67153
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 05.03.2009 auf
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,67153
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
3)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar
13
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – A
LU0140355917
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – A
WKN 814806
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,50178
EUR
0,50178
EUR
0,50178
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
0,56979
0,00000
0,56979
0,00000
0,56979
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,56979
0,00000
0,56979
0,00000
0,56979
0,00000
–
–
–
0,00000
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
–
–
0,00000
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
1,94836
1,94836
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,56979
0,56979
0,56979
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,14245
0,14245
0,14245
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00783
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,06802
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,56979
0,56979
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,56979
Globalurkunde
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
3)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
2
14
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – C
LU0140356303
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – C
WKN 814808
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,32089
EUR
0,32089
EUR
0,32089
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
0,40669
0,00000
0,40669
0,00000
0,40669
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,40669
0,00000
0,40669
0,00000
0,40669
0,00000
–
–
–
0,00000
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
–
–
0,00000
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
1,78005
1,78005
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,40669
0,40669
0,40669
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,10167
0,10167
0,10167
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
0,00559
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,08579
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
0,00000
0,40669
0,40669
0,40669
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
15
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – I
LU0140357962
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – I
WKN 814809
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
2,10000
0,00000
2,10000
0,00000
2,10000
0,00000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
0,84328
0,00000
0,84328
0,00000
0,84328
0,00000
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,84328
0,84328
0,84328
0,00000
–
–
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
2,22785
2,22785
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,84328
0,84328
0,84328
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,21082
0,21082
0,21082
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
0,01160
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,03795
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,84328
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,84328
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
0,84328
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
2
16
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – I (H-SKK)
LU0223382770
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – I (H-SKK)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Währung
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
WKN A0ETFG
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
0,90000
0,90000
0,90000
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
0,94535
0,00000
0,94535
0,00000
0,94535
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,94535
0,00000
0,94535
0,00000
0,94535
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
0,00003
–
–
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
0,00000
–
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
–
0,00000
2,63398
0,00000
2,63398
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,94532
0,94532
0,94532
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,23633
0,23633
0,23633
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
0,01300
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,04536
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
1)
2)
3)
0,00000
0,00000
0,00000
0,94532
0,94535
0,94535
Globalurkunde
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
3
17
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – P
LU0212861099
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – P
WKN A0DQ0V
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,70922
0,00000
0,70922
0,00000
0,70922
0,00000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
0,74540
0,00000
0,74540
0,00000
0,74540
0,00000
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,74540
0,74540
0,74540
0,00000
–
–
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
1,99693
1,99693
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,74540
0,74540
0,74540
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,18635
0,18635
0,18635
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
0,01025
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,03618
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,74540
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,74540
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
0,74540
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
4
18
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – X
LU0256159210
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return – X
WKN A0JMXY
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
1,04330
0,00000
1,04330
0,00000
1,04330
0,00000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
1,04970
0,00000
1,04970
0,00000
1,04970
0,00000
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1,04970
1,04970
1,04970
0,00000
–
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
–
–
0,00000
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
2,34619
2,34619
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
1,04970
1,04970
1,04970
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,26243
0,26243
0,26243
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
0,01443
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00640
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
1,04970
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
1,04970
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
1,04970
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
5
19
Allianz PIMCO Europazins »K« – A
LU0069069077
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz PIMCO Europazins »K« – A
WKN 986203
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,11110
0,00000
0,11110
0,00000
0,11110
0,00000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
0,14258
0,00000
0,14258
0,00000
0,14258
0,00000
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,14258
0,14258
0,14258
0,00000
–
–
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
0,00000
–
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
1,52403
1,52403
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,14258
0,14258
0,14258
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,03565
0,03565
0,03565
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00196
0,03147
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,00000
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
0,14258
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,14258
0,14258
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
20
Allianz PIMCO Global Bond Low Duration (Euro) – A
LU0196341670
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz PIMCO Global Bond Low Duration (Euro) – A
WKN A0B65P
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,33000
EUR
0,33000
EUR
0,33000
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
0,37391
0,00000
0,37391
0,00000
0,37391
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,37391
0,00000
0,37391
0,00000
0,37391
0,00217
–
–
–
0,00000
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
–
–
0,00000
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,01313
0,00000
0,01313
0,00000
0,01313
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,01313
0,01313
0,01313
–
2,03303
2,03303
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,37174
0,37174
0,37174
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,09294
0,09294
0,09294
0,00155
0,00155
0,00155
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
0,00155
0,00155
0,00155
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00511
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,04391
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,37174
0,37391
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,37391
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
3)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
21
Allianz PIMCO Laufzeitfonds 2010 – A
LU0107972258
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz PIMCO Laufzeitfonds 2010 – A
WKN 933700
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
1,15000
0,00000
1,15000
0,00000
1,15000
0,00000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
1,20095
0,00000
1,20095
0,00000
1,20095
0,00000
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1,20095
1,20095
1,20095
0,00257
–
–
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
0,00000
–
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
1,51993
1,51993
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
1,19838
1,19838
1,19838
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,29960
0,29960
0,29960
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,01648
0,05096
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,00000
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil .
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
1,19838
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
1,20095
1,20095
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
22
Allianz PIMCO Money Market US $ – A
LU0057107152
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz PIMCO Money Market US $ – A
WKN 974293
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
USD
USD
USD
Betrag der Ausschüttung
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
2,50000
0,00000
2,50000
0,00000
2,50000
0,00000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
2,57034
0,00000
2,57034
0,00000
2,57034
0,00000
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
2,57034
2,57034
2,57034
0,00206
–
–
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
0,00000
–
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
2,61110
2,61110
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
2,56828
2,56828
2,56828
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,64207
0,64207
0,64207
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,03531
0,07034
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,00000
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
2,56828
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
2,57034
2,57034
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
23
Allianz RCM Bonus Barriere – A
LU0250902847
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz RCM Bonus Barriere – A
WKN A0JLVV
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,01000
0,00000
0,01000
0,00000
0,01000
0,00000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
0,01000
0,00000
0,01000
0,00000
0,01000
0,00000
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,01000
0,01000
0,01000
0,01000
–
–
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,01000
–
–
0,01000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
0,00000
–
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,14718
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,00000
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00600
0,00000
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
24
Allianz RCM Bonus Barriere – C
LU0294651939
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz RCM Bonus Barriere – C
WKN A0MNRH
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,01000
0,00000
0,01000
0,00000
0,01000
0,00000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
0,01000
0,00000
0,01000
0,00000
0,01000
0,00000
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,01000
0,01000
0,01000
0,01000
–
–
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,01000
–
–
0,01000
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
0,00000
0,14983
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00600
0,00000
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
25
Allianz RCM BRIC Stars A
LU0224575943
für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
Allianz RCM BRIC Stars A
WKN A0ETQ9
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,21909
EUR
0,21909
EUR
0,21909
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
0,01000
0,00000
0,01000
0,00000
0,01000
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,01000
0,00000
0,01000
0,00000
0,01000
0,01000
–
–
–
0,00000
–
–
–
–
0,01000
0,00000
–
–
–
0,01000
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,09627
0,09627
0,09627
0,09627
0,09627
0,09627
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
0,00000
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,32226
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00600
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
0,31259
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
3)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
26
Allianz RCM BRIC Stars IT
LU0229136204
für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
Allianz RCM BRIC Stars IT
WKN A0F6B1
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
0,94506
0,94506
0,94506
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,85515
–
0,85515
–
–
–
–
–
0,00000
0,85515
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,92718
0,92718
0,92718
0,68662
0,68662
0,68662
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,21573
0,21573
0,21573
0,00000
0,12795
0,00000
0,12795
0,00000
0,12795
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,08991
0,85515
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
*)
1)
2)
3)
4)
5)
–
0,92718
0,08778
0,68662
0,12795
0,51749
0,51749
0,08991
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
2
27
Allianz RCM Deep Discount – A
LU0250903225
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz RCM Deep Discount – A
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
WKN A0JLV7
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,87348
EUR
0,87348
EUR
0,87348
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
1,45611
0,00000
1,45611
0,00000
1,45611
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
1,45611
0,00000
1,45611
0,00000
1,45611
0,00601
–
–
–
1,45010
–
–
–
–
0,00000
1,45010
–
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
–
0,00000
0,00000
–
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
1,17818
0,00000
1,17818
0,00000
1,17818
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00190
0,00190
0,00190
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
1,45010
1,45010
1,45010
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,36253
0,36253
0,36253
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,24112
0,24112
0,24112
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,24112
0,24112
0,24112
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
0,00034
0,00034
0,00034
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,01994
0,09876
0,03654
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
1,17818
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,00190
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00034
1,45010
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,87607
0,00601
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
1)
2)
3)
Globalurkunde
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
28
Allianz RCM Deep Discount – C
LU0294653984
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz RCM Deep Discount – C
WKN A0MNRJ
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,75656
0,00000
0,75656
0,00000
0,75656
0,00000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
1,51037
0,00000
1,51037
0,00000
1,51037
0,00000
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1,51037
1,51037
1,51037
0,22259
–
–
–
–
1,28778
–
–
1,28778
–
–
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
0,00000
1,04647
1,04647
1,04647
0,00182
0,00182
0,00182
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
1,28778
1,28778
1,28778
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,32195
0,32195
0,32195
0,23049
0,23049
0,23049
0,23049
0,23049
0,23049
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00033
0,00033
0,00033
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
0,01771
0,12392
0,04585
1,04647
0,00182
0,00033
1,28778
0,99526
0,22259
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
2
29
Allianz RCM Euro Protect Dynamic III
LU0165729426
für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
Allianz RCM Euro Protect Dynamic III
WKN 257563
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
3,20150
3,20150
3,20150
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
3,20150
3,20150
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00285
0,00285
0,00285
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
3,20150
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00285
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
3,20150
3,20150
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
3,20150
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
30
Allianz RCM Euro Protect Dynamic Plus AT
LU0169405262
für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
Allianz RCM Euro Protect Dynamic Plus AT
WKN 548174
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
1,52330
1,52330
1,52330
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
1,16990
1,16990
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,06169
0,06169
0,06169
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
1,52330
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,06169
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
1,52330
1,52330
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
1,52330
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
31
Allianz RCM Express Strategie – A
LU0274000271
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz RCM Express Strategie – A
WKN A0LHMX
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,53649
0,00000
0,53649
0,00000
0,53649
0,00000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
0,41697
0,00000
0,41697
0,00000
0,41697
0,00000
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,41697
0,41697
0,41697
0,00000
–
–
–
–
0,41697
–
–
0,41697
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
0,00000
–
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
0,35111
0,35111
0,35111
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,41697
0,41697
0,41697
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,10424
0,10424
0,10424
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,07552
0,07552
0,07552
0,07552
0,07552
0,07552
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00573
0,13342
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,01334
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,35111
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
0,41697
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,25018
0,00000
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
32
Allianz RCM Express Strategie – C
LU0295394307
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz RCM Express Strategie – C
WKN A0MP6T
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,47735
0,00000
0,47735
0,00000
0,47735
0,00000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
0,35844
0,00000
0,35844
0,00000
0,35844
0,00000
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,35844
0,35844
0,35844
0,00000
–
–
–
–
0,35844
–
–
0,35844
–
–
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,31572
0,31572
0,31572
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,35844
0,35844
0,35844
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,08961
0,08961
0,08961
0,07514
0,07514
0,07514
0,07514
0,07514
0,07514
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
0,00493
0,17712
0,01771
0,31572
0,00000
0,00000
0,35844
0,21506
0,00000
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
2
33
Allianz RCM Garantiefonds Klassik 100 AT
LU0265210178
für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
Allianz RCM Garantiefonds Klassik 100 AT
WKN A0LAST
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
34
Allianz RCM High Dividend Discount – A
LU0204035603
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz RCM High Dividend Discount – A
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
WKN A0DLFH
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
1,98561
EUR
1,98561
EUR
1,98561
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
2,07036
0,00000
2,07036
0,00000
2,07036
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
2,07036
0,00000
2,07036
0,00000
2,07036
0,00399
–
–
–
2,06637
–
–
–
–
0,00000
2,06637
–
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
–
0,00000
0,00000
–
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
1,45160
0,00000
1,45160
0,00000
1,45160
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00213
0,00213
0,00213
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
2,06637
2,06637
2,06637
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,51659
0,51659
0,51659
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,29988
0,29988
0,29988
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,29988
0,29988
0,29988
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
0,00038
0,00038
0,00038
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,02841
0,07650
0,06809
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
1,45160
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,00213
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00038
2,06637
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
1,24381
0,00399
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
1)
2)
3)
Globalurkunde
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
35
Allianz RCM High Dividend Discount – C
LU0204037138
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz RCM High Dividend Discount – C
WKN A0DLFK
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
2,62017
0,00000
2,62017
0,00000
2,62017
0,00000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
2,72131
0,00000
2,72131
0,00000
2,72131
0,00000
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
2,72131
2,72131
2,72131
0,00274
–
–
–
–
2,71857
–
–
2,71857
–
–
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
0,00000
1,97640
1,97640
1,97640
0,00317
0,00317
0,00317
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
2,71857
2,71857
2,71857
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,67964
0,67964
0,67964
0,44808
0,44808
0,44808
0,44808
0,44808
0,44808
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00057
0,00057
0,00057
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
0,03738
0,14856
0,13222
1,97640
0,00317
0,00057
2,71857
1,63388
0,00274
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
2
36
Allianz RCM High Dividend Discount – I
LU0204037484
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz RCM High Dividend Discount – I
WKN A0DLFL
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
2,30409
0,00000
2,30409
0,00000
2,30409
0,00000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
2,34313
0,00000
2,34313
0,00000
2,34313
0,00000
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
2,34313
2,34313
2,34313
0,00421
–
–
–
–
2,31131
–
–
2,31131
–
–
0,00421
–
–
0,00421
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
0,00000
1,62312
1,62312
1,62312
0,00209
0,00209
0,00209
–
0,02493
0,02493
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
2,33892
2,33892
2,33892
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,58473
0,58473
0,58473
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,29367
0,29367
0,29367
0,29367
0,29367
0,29367
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00038
0,00038
0,00038
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,03216
0,03904
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,03475
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
1,62312
0,00209
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00038
2,33892
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
1,41692
0,02761
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
3
37
Allianz RCM Japan Protect Dynamic Plus AT
LU0262752024
für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
Allianz RCM Japan Protect Dynamic Plus AT
WKN A0KDY3
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
38
Allianz RCM Small Cap Europa A
LU0096450639
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz RCM Small Cap Europa A
WKN 989873
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,39309
EUR
0,39309
EUR
0,39309
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
0,02000
0,00000
0,02000
0,00000
0,02000
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,02000
0,00000
0,02000
0,00000
0,02000
0,00011
–
–
–
0,00000
–
–
–
–
0,00011
0,00000
–
–
–
0,00011
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,03709
0,03709
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,01989
0,01989
0,01989
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,00497
0,00497
0,00497
0,22719
0,22719
0,22719
0,22719
0,22719
0,22719
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
0,00027
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,27252
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,01989
0,01996
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
0,26435
0,00000
0,00000
0,00000
0,01989
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
3)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
39
Allianz RCM Small Cap Europa I
LU0235474060
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz RCM Small Cap Europa I
WKN A0HNSC
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
1,42441
0,00000
1,42441
0,00000
1,42441
0,00000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
1,51133
0,00000
1,51133
0,00000
1,51133
0,00000
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1,51133
1,51133
1,51133
0,00416
–
–
–
–
1,38421
–
–
1,38421
–
–
0,00416
–
–
0,00416
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
0,00000
1,24468
1,24468
1,24468
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,12296
0,12296
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
1,50717
1,50717
1,50717
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,37679
0,37679
0,37679
0,27063
0,27063
0,27063
0,27063
0,27063
0,27063
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
0,02072
0,08692
0,08431
1,24468
0,00000
0,00000
1,50717
0,95598
0,12296
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
2
40
Allianz RCM Small Cap Europa WT
LU0317263795
für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
Allianz RCM Small Cap Europa WT
WKN A0MWNW
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
12,87963
12,87963
12,87963
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
11,89019
–
11,89019
–
–
11,89019
–
–
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
0,00000
–
–
–
–
0,00000
10,69260
0,00000
10,69260
0,00000
10,69260
0,00000
–
0,00000
0,98944
0,00000
0,98944
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
2,10271
2,10271
2,10271
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,98944
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
11,89019
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
10,69260
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
2,10271
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
6,93454
6,93454
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,98944
*)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
1)
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
3)
4)
5)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
3
41
Allianz Stiftungsfonds Balanced – A
LU0159011955
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz Stiftungsfonds Balanced – A
WKN 163818
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
2,28000
EUR
2,28000
EUR
2,28000
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
2,45168
0,00000
2,45168
0,00000
2,45168
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
2,45168
0,00000
2,45168
0,00000
2,45168
0,00353
–
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00353
0,00000
–
–
–
0,00353
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
2,43704
2,43704
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
2,44815
2,44815
2,44815
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,61204
0,61204
0,61204
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,03366
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,09981
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
2,44815
2,45027
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
0,00798
0,00000
0,00000
0,00000
2,44815
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
3)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
42
Garantie Plus 2012 AT EUR
LU0267494176
für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
Garantie Plus 2012 AT EUR
WKN A0LATM
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
43
LEO-FONDS
LU0035672814
für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
LEO-FONDS
WKN 971260
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
5,86025
5,86025
5,86025
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
5,44957
5,44957
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
*)
1)
2)
3)
4)
5)
5,86025
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
5,86025
5,86025
5,86025
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
44
An den Verwaltungsrat der
Allianz Global Investors Luxembourg S.A.
6A, route de Trèves
L-2633 Senningerberg
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt,
ausgehend von der Buchführung und den uns vorgelegten sonstigen Unterlagen für die im folgenden aufgeführten Fonds
bzw. Teilfonds/Anteilklassen die für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung
darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden:
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Allianz RCM BRIC Stars IT
Allianz RCM BRIC Stars A
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return A
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return X
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return I
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return I (H-CHF)
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return P
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return I (H-SKK)
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return C
Allianz RCM High Dividend Discount C
Allianz RCM High Dividend Discount I
Allianz RCM High Dividend Discount A
Allianz PIMCO Money Market US $ A
Allianz Stiftungsfonds Balanced A
Allianz PIMCO Laufzeitfonds 2010 A
Allianz PIMCO Euro Rentenfonds »K4« A
Allianz PIMCO Europazins »K« A
Allianz PIMCO Global Bond Low Duration (Euro) A
Allianz RCM Small Cap Europa I
Allianz RCM Small Cap Europa A
Allianz RCM Small Cap Europa WT
Allianz RCM Express Strategie A
Allianz RCM Express Strategie C
Allianz PIMCO Corporate Bond Europa HiYield A
Allianz PIMCO Corporate Bond Europa HiYield I
Allianz PIMCO Corporate Bond Europa A
Allianz PIMCO Corporate Bond Europa I
Allianz RCM Deep Discount A
Allianz RCM Deep Discount C
Allianz RCM Bonus Barriere A
Allianz RCM Bonus Barriere C
Allianz PIMCO Euro Bond Real Return A
Allianz PIMCO Euro Bond Real Return I
Allianz PIMCO Euro Bond Real Return P
Allianz RCM Euro Protect Dynamic III
Allianz RCM Euro Protect Dynamic Plus AT
Allianz RCM Japan Protect Dynamic Plus AT
LEO-FONDS
Allianz RCM Garantiefonds Klassik 100 AT
Garantie Plus 2012 AT
Hierzu haben wir auftragsgemäß die zugrunde liegende Buchführung geprüft.
Die Verantwortung für die Buchführung als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und
2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft.
Soweit die Fonds bzw. Teilfonds/Anteilklassen Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, verwendeten sie die ihnen
vorliegenden steuerlichen Angaben für diese Zielfonds; die Gesellschaft hat sich bei der Ermittlung der steuerlichen
Angaben insoweit auf die ihr vorliegenden Bescheinigungen verlassen.
Unsere Aufgabe ist es, eine Beurteilung über die Buchführung, soweit sie Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen
Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG ist, abzugeben, ob diese in Übereinstimmung mit den Anforderungen des
deutschen Steuerrechts steht. Darüber hinaus haben wir, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen
der Gesellschaft für die oben aufgeführten Fonds bzw. Teilfonds/Anteilsklassen, die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2
InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. Soweit die Fonds bzw. Teilfonds/Anteilklassen Mittel in
Anteile an Zielfonds investiert hatten, erstreckt sich unsere Verantwortlichkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung für
diese Zielfonds. Bei der Ermittlung der Angaben für das Investmentvermögen beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die
korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben unter Berücksichtigung
vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG.
Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die
„International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,
2
45
dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung frei von wesentlichen Fehlern ist. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die
Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit es für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevant ist, sowie Nachweise für die Angaben in der Buchführung überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt.
Unsere Tätigkeit umfasst die Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze auch in Fällen, in denen die jeweiligen
Steuergesetze mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat der
Gesellschaft. Nach Auffassung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die von uns geteilt wird, kann die jeweilige Auslegung
in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen
der Finanzverwaltung gestützt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere
Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen kann.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung der Buchführung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung
bildet.
Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage unserer eigenen Tätigkeit bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben
bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für
die oben aufgeführten Fonds bzw. Teilfonds/Anteilklassen für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 nach den Regeln
des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
Diese Bescheinigung wird für die von der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. verwalteten oben aufgeführten Fonds
zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne
unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Luxemburg, den 26. März 2009
KPMG Audit S.à r.l.
Réviseurs d’Entreprises
J. Roth
Réviseur d’Entreprises
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater
3
46
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
LU0258573137
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 29.02.2008
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
WKN A0J4LG
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1,07000
1,07000
1,07000
1,07000
1,07000
1,07000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
1,07000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
n/a
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
n/a
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
0,00000
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
1,07000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 18.03.2008 auf
*)
1)
2)
3)
4)
1,07000
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
47
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
LU0258573137
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.05.2008
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
WKN A0J4LG
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,15000
0,15000
0,15000
0,15000
0,15000
0,15000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,15000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
n/a
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
n/a
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
–
0,00000
0,00000
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,15000
0,15000
Zahlung am 16.06.2008 auf
*)
1)
2)
3)
4)
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
2
48
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
LU0258573137
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.08.2008
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
WKN A0J4LG
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,76000
0,76000
0,76000
0,76000
0,76000
0,76000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,76000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
n/a
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
n/a
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Zahlung am 15.09.2008 auf
Globalurkunde
*)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
2)
3)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
3
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Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
LU0258573137
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 30.11.2008
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
WKN A0J4LG
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1,00000
1,00000
1,00000
1,00000
1,00000
1,00000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
1,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
n/a
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
n/a
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Ex-Tag 15.12.2008, Zahlung am 17.12.2008 auf
Globalurkunde
*)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
2)
3)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
4
50
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
LU0258573137
Endausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
WKN A0J4LG
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,35217
EUR
0,35217
EUR
0,35217
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
0,72099
0,00000
0,72099
0,00000
0,72099
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,72099
0,00000
0,72099
0,00000
0,72099
0,00000
–
–
0,00000
–
–
–
–
–
n/a
0,00000
–
–
–
n/a
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,70986
0,70986
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,72099
0,72099
0,72099
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,18025
0,18025
0,18025
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
0,00991
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr.
40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,06706
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,72099
0,72099
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 26.01.2009, Zahlung am: 28.01.2009 auf
0,03353
0,00000
0,00000
0,00000
0,72099
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
3)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
5
51
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
LU0258573723
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 29.02.2008
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
WKN A0J4LF
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
11,16000
11,16000
11,16000
11,16000
11,16000
11,16000
0,00000
0,00000
0,00000
11,16000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
n/a
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
n/a
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Zahlung am 18.03.2008 auf
*)
1)
2)
3)
4)
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
11,16000
11,16000
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
6
52
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
LU0258573723
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.05.2008
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
WKN A0J4LF
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
2,00000
2,00000
2,00000
2,00000
2,00000
2,00000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
2,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
n/a
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
n/a
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2)
2) 3)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
2) 4)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
2,00000
2,00000
Zahlung am 16.06.2008 auf
*)
1)
2)
3)
4)
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
7
53
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
LU0258573723
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.08.2008
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
WKN A0J4LF
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
8,12000
8,12000
8,12000
8,12000
8,12000
8,12000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
8,12000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
n/a
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
n/a
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2) 3)
2)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Zahlung am 15.09.2008 auf
*)
1)
2)
3)
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
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54
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
LU0258573723
Zwischenausschüttung für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 30.11.2008
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
WKN A0J4LF
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
10,00000
10,00000
10,00000
10,00000
10,00000
10,00000
0,00000
0,00000
0,00000
10,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
n/a
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
n/a
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
2)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
2) 3)
2)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Ex-Tag 15.12.2008, Zahlung am 17.12.2008 auf
*)
1)
2)
3)
Globalurkunde
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
9
55
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
LU0258573723
Endausschüttung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
Allianz Global Investors Fund II – Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
WKN A0J4LF
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
6,08381
0,00000
6,08381
0,00000
6,08381
0,00000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
8,36839
0,00000
8,36839
0,00000
8,36839
0,00000
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
8,36839
8,36839
8,36839
0,00000
–
–
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
n/a
–
–
n/a
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
8,23912
8,23912
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
8,36839
8,36839
8,36839
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
2,09210
2,09210
2,09210
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil3)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil3)
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
unterliegende Erträge entfallender Teil.3)
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 26.01.2009, Zahlung am: 28.01.2009 auf
0,11507
0,41538
0,20769
0,00000
0,00000
0,00000
8,36839
8,36839
8,36839
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
10
56
Allianz Global Investors Fund II – Allianz Geldmarkt Extra A
LU0354071036
für den Zeitraum vom 27. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz Global Investors Fund II – Allianz Geldmarkt Extra A
WKN A0NH3K
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,17000
EUR
0,17000
EUR
0,17000
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
0,17000
0,00000
0,17000
0,00000
0,17000
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,17000
0,00000
0,17000
0,00000
0,17000
0,00361
–
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00361
0,00000
–
–
–
0,00361
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,16639
0,16639
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,16639
0,16639
0,16639
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,04160
0,04160
0,04160
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
0,00229
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,04036
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,16639
0,16856
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
0,01695
0,00000
0,00000
0,00000
0,16639
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
3)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
57
Allianz Global Investors Fund II – Allianz Geldmarkt Extra S
LU0354074568
für den Zeitraum vom 24. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz Global Investors Fund II – Allianz Geldmarkt Extra S
WKN A0NH3L
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,98000
0,00000
0,98000
0,00000
0,98000
0,00000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
2,02549
0,00000
2,02549
0,00000
2,02549
0,00000
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
2,02549
2,02549
2,02549
0,00893
–
–
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00893
–
–
0,00893
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
2,01656
2,01656
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
2,01656
2,01656
2,01656
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,50414
0,50414
0,50414
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
0,02773
0,21872
0,09186
0,00000
0,00000
0,00000
2,01656
2,02192
2,01656
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
2
58
Allianz Global Investors Fund II – Allianz PIMCO Emerging Currencies A
LU0283953882
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz Global Investors Fund II – Allianz PIMCO Emerging Currencies A
WKN A0LGGJ
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
1,63959
0,00000
1,63959
0,00000
1,63959
0,00000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
1,76446
0,00000
1,76446
0,00000
1,76446
0,00000
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1,76446
1,76446
1,76446
0,00000
–
–
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
0,00000
–
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
0,25212
0,25212
0,25212
0,25212
0,25212
0,25212
–
4,15146
4,15146
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
1,76446
1,76446
1,76446
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,44112
0,44112
0,44112
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,04638
0,04638
0,04638
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
0,04638
0,04638
0,04638
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,02426
0,12487
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,00000
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
1,76446
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
1,76446
1,76446
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
59
Allianz Global Investors Fund II – Allianz PIMCO Emerging Currencies P
LU0304496499
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz Global Investors Fund II – Allianz PIMCO Emerging Currencies P
WKN A0MRHJ
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
20,49000
0,00000
20,49000
0,00000
20,49000
0,00000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
21,28900
0,00000
21,28900
0,00000
21,28900
0,00000
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
21,28900
21,28900
21,28900
0,00000
–
–
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
0,00000
2,50057
2,50057
2,50057
2,50057
2,50057
2,50057
–
44,95000
44,95000
21,28900
21,28900
21,28900
5,32225
5,32225
5,32225
0,46000
0,46000
0,46000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,46000
0,46000
0,46000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
0,29272
0,79900
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
21,28900
21,28900
21,28900
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
2
60
An den Verwaltungsrat der
Allianz Global Investors Fund II, SICAV
6A, route de Trèves
L-2633 Senningerberg
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Fund II, SICAV (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt,
ausgehend von der Buchführung und den uns vorgelegten sonstigen Unterlagen für die im folgenden aufgeführten
Anteiklassen der Teilfonds der Gesellschaft die für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 zu veröffentlichenden
Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG eine
Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden:
•
•
•
•
•
•
Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 A
Allianz-dit Laufzeitfonds Extra 1/2009 P
Allianz Geldmarkt Extra A
Allianz Geldmarkt Extra S
Allianz PIMCO Emerging Currencies A
Allianz PIMCO Emerging Currencies P
Hierzu haben wir auftragsgemäß die zugrunde liegende Buchführung geprüft.
Die Verantwortung für die Buchführung als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und
2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft.
Soweit die Anteilklassen der Teilfonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, verwendeten sie die ihnen
vorliegenden steuerlichen Angaben für diese Zielfonds; die Gesellschaft hat sich bei der Ermittlung der steuerlichen
Angaben insoweit auf die ihr vorliegenden Bescheinigungen verlassen.
Unsere Aufgabe ist es, eine Beurteilung über die Buchführung, soweit sie Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen
Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG ist, abzugeben, ob diese in Übereinstimmung mit den Anforderungen des
deutschen Steuerrechts steht. Darüber hinaus haben wir, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen
der Gesellschaft für die oben aufgeführten Anteilklassen der Teilfonds, die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG
nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. Soweit die Anteilklassen der Teilfonds Mittel in Anteile an Zielfonds
investiert hatten, erstreckt sich unsere Verantwortlichkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung für diese Zielfonds. Bei
der Ermittlung der Angaben für das Investmentvermögen beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die korrekte Übernahme der
für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben unter Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen
nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG.
Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die
„International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,
dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung frei von wesentlichen Fehlern ist. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die
Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit es für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevant ist, sowie Nachweise für die Angaben in der Buchführung überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt.
Unsere Tätigkeit umfasst die Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze auch in Fällen, in denen die jeweiligen
Steuergesetze mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat der
Gesellschaft. Nach Auffassung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die von uns geteilt wird, kann die jeweilige Auslegung
in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen
der Finanzverwaltung gestützt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere
Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen kann.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung der Buchführung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung
bildet.
Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage unserer eigenen Tätigkeit bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben
bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für
3
61
die oben aufgeführten Anteilklassen der Teilfonds der Gesellschaft für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 nach den
Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
Diese Bescheinigung wird für die Allianz Global Investors Fund II, SICAV zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1
Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere
Zwecke verwendet werden.
Luxemburg, den 26. März 2009
KPMG Audit S.à r.l.
Réviseurs d’Entreprises
J. Roth
Réviseur d’Entreprises
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater
4
62
Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS A
LU0235069712
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS A
WKN A0HMJE
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
1,55946
0,00000
1,55946
0,00000
1,55946
0,00000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
1,75316
0,00000
1,75316
0,00000
1,75316
0,00000
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
1,75316
1,75316
1,75316
0,00000
–
–
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
0,00000
–
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
2,85447
2,85447
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
1,75316
1,75316
1,75316
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,43829
0,43829
0,43829
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,02411
0,19369
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,00000
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
1,75316
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
1,75316
1,75316
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
63
Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS I
LU0235070306
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS I
WKN A0HMJG
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
2,36118
EUR
2,36118
EUR
2,36118
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
2,47667
0,00000
2,47667
0,00000
2,47667
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
2,47667
0,00000
2,47667
0,00000
2,47667
0,00000
–
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
–
–
0,00000
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
3,58522
3,58522
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
2,47667
2,47667
2,47667
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,61917
0,61917
0,61917
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
0,03405
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,11549
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
2,47667
2,47667
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
2,47667
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
3)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
2
64
Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS P
LU0235070058
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO CommoditiesPLUS P
WKN A0HMJF
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
2,43425
0,00000
2,43425
0,00000
2,43425
0,00000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
2,56005
0,00000
2,56005
0,00000
2,56005
0,00000
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
2,56005
2,56005
2,56005
0,00000
–
–
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
–
–
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
–
3,72390
3,72390
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
2,56005
2,56005
2,56005
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,64001
0,64001
0,64001
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,03520
0,12580
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,00000
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
2,56005
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
2,56005
2,56005
Ex-Tag: 02.03.2009, Zahlung am: 04.03.2009 auf
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
3)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
3
65
Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO Euro StocksPLUS Total Return A
LU0213565491
für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO Euro StocksPLUS Total Return A
WKN A0DQ2E
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
3,96641
3,96641
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
66
Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO Euro StocksPLUS Total Return I
LU0215840298
für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
Allianz Global Investors IndexPLUS – Allianz PIMCO Euro StocksPLUS Total Return I
WKN A0D89J
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
4,56127
4,56127
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
2
67
An den Verwaltungsrat der
Allianz Global Investors Luxembourg S.A.
6A, route de Trèves
L-2633 Senningerberg
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt,
ausgehend von der Buchführung und den uns vorgelegten sonstigen Unterlagen für die im folgenden aufgeführten Teilfonds
des Allianz Global Investors IndexPLUS für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 zu veröffentlichenden Angaben
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG eine
Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden:
• Allianz PIMCO Euro StocksPLUS Total Return
• Allianz PIMCO CommoditiesPLUS
Hierzu haben wir auftragsgemäß die zugrunde liegende Buchführung geprüft.
Die Verantwortung für die Buchführung als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und
2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft.
Soweit die Teilfonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, verwendeten sie die ihnen vorliegenden steuerlichen
Angaben für diese Zielfonds; die Gesellschaft hat sich bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben insoweit auf die ihr
vorliegenden Bescheinigungen verlassen.
Unsere Aufgabe ist es, eine Beurteilung über die Buchführung, soweit sie Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen
Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG ist, abzugeben, ob diese in Übereinstimmung mit den Anforderungen des
deutschen Steuerrechts steht. Darüber hinaus haben wir, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen
der Gesellschaft für die oben aufgeführten Teilfonds, die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des
deutschen Steuerrechts ermittelt. Soweit die Teilfonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, erstreckt sich unsere
Verantwortlichkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung für diese Zielfonds. Bei der Ermittlung der Angaben für das
Investmentvermögen beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung
gestellten steuerlichen Angaben unter Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG.
Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die
„International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,
dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung frei von wesentlichen Fehlern ist. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die
Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit es für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevant ist, sowie Nachweise für die Angaben in der Buchführung überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt.
Unsere Tätigkeit umfasst die Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze auch in Fällen, in denen die jeweiligen
Steuergesetze mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat der
Gesellschaft. Nach Auffassung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die von uns geteilt wird, kann die jeweilige Auslegung
in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen
der Finanzverwaltung gestützt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere
Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen kann.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung der Buchführung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung
bildet.
Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage unserer eigenen Tätigkeit bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben
bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für
die oben aufgeführten Teilfonds des Allianz Global Investors IndexPLUS für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008
nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
3
68
Diese Bescheinigung wird für die von der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. verwalteten oben aufgeführten Teilfonds
zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne
unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Luxemburg, den 26. März 2009
KPMG Audit S.à r.l.
Réviseurs d’Entreprises
J. Roth
Réviseur d’Entreprises
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater
4
69
Allianz Rosno Investment Strategies – Allianz ROSNO (Lux) Russia Equity Fund AT
LU0242803905
für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
Allianz Rosno Investment Strategies – Allianz ROSNO (Lux) Russia Equity Fund AT
WKN A0JEBE
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
USD
USD
USD
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
2,74094
0,00000
2,74094
0,00000
2,74094
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,07879
0,07879
0,07879
0,07879
0,07879
0,07879
–
2,76309
2,76309
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,09325
0,00000
0,09325
0,00000
0,09325
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3)
3) 4)
0,01182
0,01182
0,01182
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
2,74094
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
0,07879
0,08143
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,07879
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,01182
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
2,74094
2,74094
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
2,74094
*)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
1)
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
3)
4)
5)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
70
An den Verwaltungsrat der
Allianz ROSNO Investment Strategies, SICAV
6A, route de Trèves
L-2633 Senningerberg
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verwaltungsrat der Allianz ROSNO Investment Strategies, SICAV (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt,
ausgehend von der Buchführung und den uns vorgelegten sonstigen Unterlagen für den Fonds Allianz ROSNO (Lux) Russia
Equity Fund der Gesellschaft die für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung
darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Hierzu
haben wir auftragsgemäß die zugrunde liegende Buchführung geprüft.
Die Verantwortung für die Buchführung als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und
2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft.
Soweit der Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatte, verwendet er die ihm vorliegenden steuerlichen Angaben für
diese Zielfonds; die Gesellschaft hat sich bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben insoweit auf die ihr vorliegenden
Bescheinigungen verlassen.
Unsere Aufgabe ist es, eine Beurteilung über die Buchführung, soweit sie Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen
Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG ist, abzugeben, ob diese in Übereinstimmung mit den Anforderungen des
deutschen Steuerrechts steht. Darüber hinaus haben wir, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen
der Gesellschaft für den oben genannten Fonds, die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des
deutschen Steuerrechts ermittelt. Soweit der Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatte, erstreckt sich unsere
Verantwortlichkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung für diese Zielfonds. Bei der Ermittlung der Angaben für das
Investmentvermögen beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung
gestellten steuerlichen Angaben unter Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG.
Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die
„International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,
dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung frei von wesentlichen Fehlern ist. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die
Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit es für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevant ist, sowie Nachweise für die Angaben in der Buchführung überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt.
Unsere Tätigkeit umfasst die Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze auch in Fällen, in denen die jeweiligen
Steuergesetze mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat der
Gesellschaft. Nach Auffassung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die von uns geteilt wird, kann die jeweilige Auslegung
in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen
der Finanzverwaltung gestützt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere
Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen kann.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung der Buchführung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung
bildet.
Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage unserer eigenen Tätigkeit bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben
bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für
den oben aufgeführten Fonds für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden.
Diese Bescheinigung wird für die Allianz ROSNO Investment Strategies, SICAV zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5
Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für
andere Zwecke verwendet werden.
Luxemburg, den 26. März 2009
KPMG Audit S.à r.l.
Réviseurs d’Entreprises
J. Roth
Réviseur d’Entreprises
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater
2
71
Dresdner Euro Money Management – EURO-Portefeuille –
LU0092156115
für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
Dresdner Euro Money Management – EURO-Portefeuille –
WKN 988466
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
42,30583
42,30583
42,30583
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
52,26169
52,26169
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
42,30583
0,00000
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
42,30583
42,30583
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
42,30583
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
72
An den Verwaltungsrat der
Dresdner Euro Money Management, SICAV
6A, route de Trèves
L-2633 Senningerberg
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verwaltungsrat der Dresdner Euro Money Management, SICAV (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt,
ausgehend von der Buchführung und den uns vorgelegten sonstigen Unterlagen für den Teilfonds Dresdner Euro Money
Management EURO-Portefeuille der Gesellschaft die für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 zu veröffentlichenden
Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG eine
Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden. Hierzu haben wir auftragsgemäß die zugrunde liegende Buchführung geprüft.
Die Verantwortung für die Buchführung als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und
2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft.
Soweit der Teilfonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatte, verwendet er die ihm vorliegenden steuerlichen Angaben
für diese Zielfonds; die Gesellschaft hat sich bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben insoweit auf die ihr vorliegenden
Bescheinigungen verlassen.
Unsere Aufgabe ist es, eine Beurteilung über die Buchführung, soweit sie Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen
Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG ist, abzugeben, ob diese in Übereinstimmung mit den Anforderungen des
deutschen Steuerrechts steht. Darüber hinaus haben wir, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen
der Gesellschaft für den oben genannten Teilfonds, die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des
deutschen Steuerrechts ermittelt. Soweit der Teilfonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatte, erstreckt sich unsere
Verantwortlichkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung für diese Zielfonds. Bei der Ermittlung der Angaben für das
Investmentvermögen beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung
gestellten steuerlichen Angaben unter Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG.
Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die
„International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,
dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung frei von wesentlichen Fehlern ist. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die
Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit es für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevant ist, sowie Nachweise für die Angaben in der Buchführung überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt.
Unsere Tätigkeit umfasst die Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze auch in Fällen, in denen die jeweiligen
Steuergesetze mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat der
Gesellschaft. Nach Auffassung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die von uns geteilt wird, kann die jeweilige Auslegung
in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen
der Finanzverwaltung gestützt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere
Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen kann.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung der Buchführung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung
bildet.
Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage unserer eigenen Tätigkeit bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben
bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für
den oben aufgeführten Teilfonds für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden.
Diese Bescheinigung wird für die Dresdner Euro Money Management, SICAV zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5
Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für
andere Zwecke verwendet werden.
Luxemburg, den 26. März 2009
KPMG Audit S.à r.l.
Réviseurs d’Entreprises
J. Roth
Réviseur d’Entreprises
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater
2
73
Dresdner Portfolio Management – DreLux Absolute Return AT
LU0360457872
für den Zeitraum vom 04.08.2008 bis 31.12.2008
Dresdner Portfolio Management – DreLux Absolute Return AT
WKN A0QYL1
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
0,78775
0,78775
0,78775
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,78775
0,78775
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,78775
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,78775
0,78775
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,78775
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
74
Dresdner Portfolio Management – DreLux Bond Portfolio
LU0087745443
für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008
Dresdner Portfolio Management – DreLux Bond Portfolio
WKN 974053
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
37,48246
37,48246
37,48246
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
37,51412
37,51412
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
37,48246
0,00000
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,00000
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
37,48246
37,48246
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
37,48246
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
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75
Dresdner Portfolio Management – DreLux Europe 25 AT
LU0360457955
für den Zeitraum vom 02.06.2008 bis 31.12.2008
Dresdner Portfolio Management – DreLux Europe 25 AT
WKN A0QYL2
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
1,30657
1,30657
1,30657
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,04533
–
0,04533
–
–
0,04533
–
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,04434
0,00000
0,04434
0,00000
0,04434
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
1,26124
1,26124
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,01449
0,01449
0,01449
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
1,26124
0,04533
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,04434
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,01449
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
1,28391
1,28391
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
1,26124
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
76
Dresdner Portfolio Management – DreLux Europe 50 AT
LU0360458177
für den Zeitraum vom 02.06.2008 bis 31.12.2008
Dresdner Portfolio Management – DreLux Europe 50 AT
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
WKN A0QYL3
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Angaben je Anteil
Währung
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,91137
0,00000
0,91137
0,00000
0,91137
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,02919
–
0,02919
–
–
–
–
–
0,00000
0,02919
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,02841
0,02841
0,02841
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,88218
0,88218
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,02539
0,00000
0,02539
0,00000
0,02539
0,00000
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
3) 4)
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,88218
0,02919
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Ertägen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,89678
0,88218
*)
1)
2)
3)
4)
5)
–
0,02841
0,02539
0,00000
0,00000
0,89678
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
77
An den Verwaltungsrat der
Dresdner Portfolio Management, SICAV
6A, route de Trèves
L-2633 Senningerberg
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verwaltungsrat der Dresdner Portfolio Management, SICAV (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt,
ausgehend von der Buchführung und den uns vorgelegten sonstigen Unterlagen für die im folgenden aufgeführten Teilfonds
der Gesellschaft die für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber
abzugeben, ob die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden:
•
•
•
•
DreLux Bond Portfolio (EUR)
DreLux Europe 25 AT (EUR)
DreLux Europe 50 AT (EUR)
DreLux Absolute Return AT (EUR)
Hierzu haben wir auftragsgemäß die zugrunde liegende Buchführung geprüft.
Die Verantwortung für die Buchführung als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und
2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft.
Soweit die Teilfonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, verwendeten sie die ihnen vorliegenden steuerlichen
Angaben für diese Zielfonds; die Gesellschaft hat sich bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben insoweit auf die ihr
vorliegenden Bescheinigungen verlassen.
Unsere Aufgabe ist es, eine Beurteilung über die Buchführung, soweit sie Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen
Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG ist, abzugeben, ob diese in Übereinstimmung mit den Anforderungen des
deutschen Steuerrechts steht. Darüber hinaus haben wir, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen
der Gesellschaft für die oben aufgeführten Teilfonds, die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des
deutschen Steuerrechts ermittelt. Soweit die Teilfonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, erstreckt sich unsere
Verantwortlichkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung für diese Zielfonds. Bei der Ermittlung der Angaben für das
Investmentvermögen beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung
gestellten steuerlichen Angaben unter Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG.
Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die
„International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,
dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung frei von wesentlichen Fehlern ist. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die
Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit es für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevant ist, sowie Nachweise für die Angaben in der Buchführung überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt.
Unsere Tätigkeit umfasst die Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze auch in Fällen, in denen die jeweiligen
Steuergesetze mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat der
Gesellschaft. Nach Auffassung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die von uns geteilt wird, kann die jeweilige Auslegung
in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen
der Finanzverwaltung gestützt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere
Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen kann.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung der Buchführung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung
bildet.
Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage unserer eigenen Tätigkeit bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben
bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für
die oben aufgeführten Teilfonds für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden.
2
78
Diese Bescheinigung wird für die Dresdner Portfolio Management, SICAV zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1
Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere
Zwecke verwendet werden.
Luxemburg, den 26. März 2009
KPMG Audit S.à r.l.
Réviseurs d’Entreprises
J. Roth
Réviseur d’Entreprises
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater
3
79
Dresdner FondsManagement Balance – A
LU0320548976
für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis 31. Dezember 2008
Dresdner FondsManagement Balance – A
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
WKN A0M1AG
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,41849
EUR
0,41849
EUR
0,41849
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
0,67407
0,00000
0,67407
0,00000
0,67407
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,67407
0,00000
0,67407
0,00000
0,67407
0,00000
–
–
–
0,00000
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
–
0,00000
0,00000
–
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,43108
0,00000
0,43108
0,00000
0,43108
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,03822
0,03822
0,03822
–
0,19695
0,19695
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,67407
0,67407
0,67407
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,16852
0,16852
0,16852
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,11716
0,11716
0,11716
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,11369
0,11369
0,11369
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
0,00534
0,00534
0,00534
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,00927
0,11036
0,03863
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,40513
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,01339
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00187
0,67407
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,67407
0,67407
Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf
1)
2)
3)
Globalurkunde
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
80
Dresdner FondsManagement Chance – A
LU0320549602
für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis 31. Dezember 2008
Dresdner FondsManagement Chance – A
WKN A0M1AJ
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
–
0,00000
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,69887
0,69887
0,69887
0,03688
0,03688
0,03688
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,19545
0,00000
0,19545
0,00000
0,19545
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3)
3) 4)
0,00527
0,00527
0,00527
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
0,68684
0,19018
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,02596
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00378
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
*)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
1)
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
3)
4)
5)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
81
Dresdner FondsManagement Substanz – A
LU0320548547
für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis 31. Dezember 2008
Dresdner FondsManagement Substanz – A
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
WKN A0M1AF
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,86689
EUR
0,86689
EUR
0,86689
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
1,00633
0,00000
1,00633
0,00000
1,00633
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
1,00633
0,00000
1,00633
0,00000
1,00633
0,00000
–
–
–
0,00000
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
–
0,00000
0,00000
–
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,25926
0,00000
0,25926
0,00000
0,25926
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,04561
0,04561
0,04561
–
0,27897
0,27897
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
1,00633
1,00633
1,00633
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,25158
0,25158
0,25158
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,06485
0,06485
0,06485
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,05939
0,05939
0,05939
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
0,00606
0,00606
0,00606
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,01384
0,09850
0,01773
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,21840
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,00655
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00060
1,00633
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
1,00633
1,00633
Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf
1)
2)
3)
Globalurkunde
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
82
Dresdner FondsManagement Wachstum – A
LU0320549354
für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis 31. Dezember 2008
Dresdner FondsManagement Wachstum – A
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
WKN A0M1AH
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,40199
EUR
0,40199
EUR
0,40199
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
0,40199
0,00000
0,40199
0,00000
0,40199
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,40199
0,00000
0,40199
0,00000
0,40199
0,00000
–
–
–
0,00000
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
–
0,00000
0,00000
–
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,55025
0,00000
0,55025
0,00000
0,55025
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,03635
0,03635
0,03635
–
0,14770
0,14770
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,40199
0,40199
0,40199
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,10050
0,10050
0,10050
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,15030
0,15030
0,15030
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,14789
0,14789
0,14789
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
0,00499
0,00499
0,00499
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,00553
0,13066
0,06925
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,53203
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,01924
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00258
0,40199
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,40199
0,40199
Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf
1)
2)
3)
Globalurkunde
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
83
An den Verwaltungsrat der
Allianz Global Investors Luxembourg S.A.
6A, route de Trèves
L-2633 Senningerberg
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verwaltungsrat der Allianz Allianz Global Investors Luxembourg S.A. (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt,
ausgehend von der Buchführung und den uns vorgelegten sonstigen Unterlagen für die unten aufgeführten Fonds die für
das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben,
ob die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden:
•
•
•
•
Dresdner FondsManagement Balance
Dresdner FondsManagement Substanz
Dresdner FondsManagement Chance
Dresdner FondsManagement Wachstum
Hierzu haben wir auftragsgemäß die zugrunde liegende Buchführung geprüft.
Die Verantwortung für die Buchführung als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und
2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft.
Soweit die Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, verwendeten sie die ihnen vorliegenden steuerlichen
Angaben für diese Zielfonds; die Gesellschaft hat sich bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben insoweit auf die ihr
vorliegenden Bescheinigungen verlassen.
Unsere Aufgabe ist es, eine Beurteilung über die Buchführung, soweit sie Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen
Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG ist, abzugeben, ob diese in Übereinstimmung mit den Anforderungen des
deutschen Steuerrechts steht. Darüber hinaus haben wir, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen
der Gesellschaft für die genannten Fonds, die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt. Soweit die Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, erstreckt sich unsere
Verantwortlichkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung für diese Zielfonds. Bei der Ermittlung der Angaben für das
Investmentvermögen beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung
gestellten steuerlichen Angaben unter Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG.
Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die
„International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,
dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung frei von wesentlichen Fehlern ist. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die
Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit es für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevant ist, sowie Nachweise für die Angaben in der Buchführung überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt.
Unsere Tätigkeit umfasst die Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze auch in Fällen, in denen die jeweiligen
Steuergesetze mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat der
Gesellschaft. Nach Auffassung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die von uns geteilt wird, kann die jeweilige Auslegung
in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen
der Finanzverwaltung gestützt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere
Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen kann.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung der Buchführung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung
bildet.
Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage unserer eigenen Tätigkeit bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben
bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für
die oben aufgeführten Fonds für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden.
2
84
Diese Bescheinigung wird für die von der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. verwalteten oben genannten Fonds zum
Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne
unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Luxemburg, den 26. März 2009
KPMG Audit S.à r.l.
Réviseurs d’Entreprises
J. Roth
Réviseur d’Entreprises
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater
3
85
Dresdner PrivatePortfolio Balance – A
LU0320793937
für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008
Dresdner PrivatePortfolio Balance – A
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
WKN A0M1AS
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
1,75500
EUR
1,75500
EUR
1,75500
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
1,90967
0,00000
1,90967
0,00000
1,90967
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
1,90967
0,00000
1,90967
0,00000
1,90967
0,00000
–
–
–
0,43167
–
–
–
–
0,00000
0,43167
–
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
–
0,00000
0,00000
–
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,34165
0,00000
0,34165
0,00000
0,34165
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
1,39461
1,39461
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
1,90967
1,90967
1,90967
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,47742
0,47742
0,47742
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,11154
0,11154
0,11154
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,11154
0,11154
0,11154
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,02626
0,15467
0,05259
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,34165
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
1,90967
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
1,73700
1,47800
Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf
1)
2)
3)
Globalurkunde
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
86
Dresdner PrivatePortfolio Chance – A
LU0320796872
für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008
Dresdner PrivatePortfolio Chance – A
WKN A0M1AW
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,97435
EUR
0,97435
EUR
0,97435
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
0,67485
0,00000
0,67485
0,00000
0,67485
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,67485
0,00000
0,67485
0,00000
0,67485
0,00000
–
–
–
0,47637
–
–
–
–
0,00000
0,47637
–
–
–
0,00000
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,41496
0,00000
0,41496
0,00000
0,41496
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,15865
0,15865
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,67485
0,67485
0,67485
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,16871
0,16871
0,16871
0,19859
0,19859
0,19859
0,19859
0,19859
0,19859
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
0,00928
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,18852
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,67485
0,48430
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf
0,13008
0,41496
0,00000
0,00000
0,19848
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
3)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
87
Dresdner PrivatePortfolio Growth – A
LU0320795981
für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008
Dresdner PrivatePortfolio Growth – A
WKN A0M1AU
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
1,09847
EUR
1,09847
EUR
1,09847
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
1,27253
0,00000
1,27253
0,00000
1,27253
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
1,27253
0,00000
1,27253
0,00000
1,27253
0,00000
–
–
–
0,52237
–
–
–
–
0,00000
0,52237
–
–
–
0,00000
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,42728
0,00000
0,42728
0,00000
0,42728
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,68658
0,68658
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
1,27253
1,27253
1,27253
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,31813
0,31813
0,31813
0,16063
0,16063
0,16063
0,16063
0,16063
0,16063
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
0,01750
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,17405
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
1,27253
1,06358
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf
0,08703
0,42728
0,00000
0,00000
0,75016
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
3)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
88
Dresdner PrivatePortfolio Growth Special – A
LU0367231650
für den Zeitraum vom 29. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Dresdner PrivatePortfolio Growth Special – A
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
WKN A0Q3RJ
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,35109
EUR
0,35109
EUR
0,35109
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
0,41407
0,00000
0,41407
0,00000
0,41407
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,41407
0,00000
0,41407
0,00000
0,41407
0,00000
–
–
–
0,00469
–
–
–
–
0,00000
0,00469
–
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
–
0,00000
0,00000
–
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,00243
0,00000
0,00243
0,00000
0,00243
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,37111
0,37111
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,41407
0,41407
0,41407
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,10352
0,10352
0,10352
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,01619
0,01619
0,01619
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,01619
0,01619
0,01619
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,00569
0,06299
0,02960
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,00243
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,00000
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00000
0,41407
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,41219
0,40938
Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf
1)
2)
3)
Globalurkunde
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
89
Dresdner PrivatePortfolio Income – A
LU0320790917
für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008
Dresdner PrivatePortfolio Income – A
WKN A0M1AQ
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
2,36688
EUR
2,36688
EUR
2,36688
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
2,49998
0,00000
2,49998
0,00000
2,49998
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
2,49998
0,00000
2,49998
0,00000
2,49998
0,00000
–
–
–
0,26984
–
–
–
–
0,00000
0,26984
–
–
–
0,00000
0,00000
–
–
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,21107
0,00000
0,21107
0,00000
0,21107
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,00000
0,00000
0,00000
–
2,17289
2,17289
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
2,49998
2,49998
2,49998
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,62500
0,62500
0,62500
0,05843
0,05843
0,05843
0,05843
0,05843
0,05843
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
0,03437
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,13312
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
2,49998
2,39204
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf
0,02130
0,21107
0,00000
0,00000
2,23014
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
3)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
90
An den Verwaltungsrat der
Allianz Global Investors Luxembourg S.A.
6A, route de Trèves
L-2633 Senningerberg
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt,
ausgehend von der Buchführung und den uns vorgelegten sonstigen Unterlagen für die im folgenden aufgeführten Fonds
die für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben,
ob die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden:
•
•
•
•
•
Dresdner PrivatePortfolio Balance
Dresdner PrivatePortfolio Income
Dresdner PrivatePortfolio Chance
Dresdner PrivatePortfolio Growth
Dresdner PrivatePortfolio Growth Special
Hierzu haben wir auftragsgemäß die zugrunde liegende Buchführung geprüft.
Die Verantwortung für die Buchführung als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und
2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft.
Soweit die Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, verwendeten sie die ihnen vorliegenden steuerlichen
Angaben für diese Zielfonds; die Gesellschaft hat sich bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben insoweit auf die ihr
vorliegenden Bescheinigungen verlassen.
Unsere Aufgabe ist es, eine Beurteilung über die Buchführung, soweit sie Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen
Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG ist, abzugeben, ob diese in Übereinstimmung mit den Anforderungen des
deutschen Steuerrechts steht. Darüber hinaus haben wir, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen
der Gesellschaft für die oben genannten Fonds, die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des
deutschen Steuerrechts ermittelt. Soweit die Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, erstreckt sich unsere
Verantwortlichkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung für diese Zielfonds. Bei der Ermittlung der Angaben für das
Investmentvermögen beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung
gestellten steuerlichen Angaben unter Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG.
Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die
„International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,
dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung frei von wesentlichen Fehlern ist. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die
Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit es für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevant ist, sowie Nachweise für die Angaben in der Buchführung überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt.
Unsere Tätigkeit umfasst die Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze auch in Fällen, in denen die jeweiligen
Steuergesetze mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat der
Gesellschaft. Nach Auffassung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die von uns geteilt wird, kann die jeweilige Auslegung
in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen
der Finanzverwaltung gestützt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere
Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen kann.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung der Buchführung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung
bildet.
Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage unserer eigenen Tätigkeit bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben
bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für
die oben aufgeführten Fonds für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden.
2
91
Diese Bescheinigung wird für die von der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. verwalteten oben genannten Fonds zum
Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne
unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Luxemburg, den 26. März 2009
KPMG Audit S.à r.l.
Réviseurs d’Entreprises
J. Roth
Réviseur d’Entreprises
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater
3
92
Dresdner VermögensManagement Balance – A
LU0321021155
für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008
Dresdner VermögensManagement Balance – A
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
WKN A0M16S
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,16756
EUR
0,16756
EUR
0,16756
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
0,41447
0,00000
0,41447
0,00000
0,41447
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,41447
0,00000
0,41447
0,00000
0,41447
0,00000
–
–
–
0,00000
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
–
0,00000
0,00000
–
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,17192
0,00000
0,17192
0,00000
0,17192
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,02868
0,02868
0,02868
–
0,12883
0,12883
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,41447
0,41447
0,41447
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,10362
0,10362
0,10362
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,04745
0,04745
0,04745
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,04377
0,04377
0,04377
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
0,00389
0,00389
0,00389
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,00570
0,12107
0,03269
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,14351
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,00187
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00021
0,41447
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,41447
0,41447
Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf
1)
2)
3)
Globalurkunde
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
93
Dresdner VermögensManagement Chance – A
LU0321021585
für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008
Dresdner VermögensManagement Chance – A
WKN A0M16U
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
0,00000
EUR
0,00000
EUR
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
0,00000
–
0,00000
–
–
0,00000
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
0,00000
0,00000
–
–
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,32896
0,00000
0,32896
0,00000
0,32896
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,01446
0,01446
0,01446
–
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,09595
0,09595
0,09595
0,00000
0,00216
0,00000
0,00216
0,00000
0,00216
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Angaben je Anteil
Währung
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
3)
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3) 4)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
3)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
0,00000
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
0,00000
–
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,31739
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
0,09379
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00348
0,00075
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
*)
1)
2)
3)
4)
5)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
94
Dresdner VermögensManagement Substanz – A
LU0321021072
für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008
Dresdner VermögensManagement Substanz – A
WKN A0M16R
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,65524
EUR
0,65524
EUR
0,65524
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
0,77952
0,00000
0,77952
0,00000
0,77952
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,77952
0,00000
0,77952
0,00000
0,77952
0,00000
–
–
–
0,00000
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
–
–
0,00000
0,00000
–
–
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,11378
0,00000
0,11378
0,00000
0,11378
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,03656
0,03656
0,03656
–
0,18237
0,18237
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,77952
0,77952
0,77952
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,19488
0,19488
0,19488
0,02944
0,02944
0,02944
0,02472
0,02472
0,02472
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00493
0,00493
0,00493
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
0,01072
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,10169
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,77952
0,77952
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf
0,01220
0,07700
0,00225
0,00021
0,77952
Globalurkunde
1)
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
3)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
95
Dresdner VermögensManagement Wachstum – A
LU0321021312
für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008
Dresdner VermögensManagement Wachstum – A
Privatvermögen
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
WKN A0M16T
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
Währung
Betrag der Ausschüttung
EUR
0,15906
EUR
0,15906
EUR
0,15906
in dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,00000
0,15906
0,00000
0,15906
0,00000
0,15906
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,15906
0,00000
0,15906
0,00000
0,15906
0,00000
–
–
–
0,00000
–
–
–
–
0,00000
0,00000
–
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung
3)
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EstG
3)
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
3)
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
–
0,00000
0,00000
–
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden
Fassung bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,00000
–
–
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,00000
0,26424
0,00000
0,26424
0,00000
0,26424
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
1)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
0,02132
0,02132
0,02132
–
0,05383
0,05383
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,15906
0,15906
0,15906
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer
i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG
0,03977
0,03977
0,03977
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor
3)
Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,07634
0,07634
0,07634
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EstG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,07380
0,07380
0,07380
– nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
3)
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG
3)
entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3
2) 3)
i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist
0,00301
0,00301
0,00301
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nichtabzugsfähige Werbungskosten i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, die auf Erträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3
Nr. 40 EStG entfallen (in der vorherigen Zeile enthalten)
0,00219
0,14032
0,05753
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
3)
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,24429
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
3)
Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
0,00273
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4
Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
3)
unterliegende Erträge entfallender Teil.
steuerpflichtig im Privatvermögen
0,00047
0,15906
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,15906
0,15906
Ex-Tag: 15.04.2009, Zahlung am: 17.04.2009 auf
1)
2)
3)
Globalurkunde
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar
ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, bereits enthalten.
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen vor der Geltung des Abgeltungsteuerregimes
wurde auf die Datenübermittlung durch Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz
vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0,
berücksichtigt wurden.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
96
An den Verwaltungsrat der
Allianz Global Investors Luxembourg S.A.
6A, route de Trèves
L-2633 Senningerberg
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt,
ausgehend von der Buchführung und den uns vorgelegten sonstigen Unterlagen für die im folgenden aufgeführten Fonds
die für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben,
ob die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden:
•
•
•
•
Dresdner VermögensManagement Balance
Dresdner VermögensManagement Substanz
Dresdner VermögensManagement Wachstum
Dresdner VermögensManagement Chance
Hierzu haben wir auftragsgemäß die zugrunde liegende Buchführung geprüft.
Die Verantwortung für die Buchführung als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und
2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft.
Soweit die Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, verwendeten sie die ihnen vorliegenden steuerlichen
Angaben für diese Zielfonds; die Gesellschaft hat sich bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben insoweit auf die ihr
vorliegenden Bescheinigungen verlassen.
Unsere Aufgabe ist es, eine Beurteilung über die Buchführung, soweit sie Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen
Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG ist, abzugeben, ob diese in Übereinstimmung mit den Anforderungen des
deutschen Steuerrechts steht. Darüber hinaus haben wir, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen
der Gesellschaft für die genannten Fonds, die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt. Soweit die Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, erstreckt sich unsere
Verantwortlichkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung für diese Zielfonds. Bei der Ermittlung der Angaben für das
Investmentvermögen beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung
gestellten steuerlichen Angaben unter Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG.
Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die
„International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,
dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung frei von wesentlichen Fehlern ist. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die
Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit es für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevant ist, sowie Nachweise für die Angaben in der Buchführung überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt.
Unsere Tätigkeit umfasst die Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze auch in Fällen, in denen die jeweiligen
Steuergesetze mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat der
Gesellschaft. Nach Auffassung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die von uns geteilt wird, kann die jeweilige Auslegung
in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen
der Finanzverwaltung gestützt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere
Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen kann.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung der Buchführung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung
bildet.
Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage unserer eigenen Tätigkeit bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben
bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für
die oben aufgeführten Fonds für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden.
2
97
Diese Bescheinigung wird für die von der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. verwalteten oben genannten Fonds zum
Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne
unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Luxemburg, den 26. März 2009
KPMG Audit S.à r.l.
Réviseurs d’Entreprises
J. Roth
Réviseur d’Entreprises
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater
3
98
OLB-FondsConceptPlus Chance A
LU0336529929
für den Zeitraum vom 10. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008
OLB-FondsConceptPlus Chance A
WKN A0M92P
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
–
0,00000
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,01669
0,01669
0,01669
0,00034
0,00034
0,00034
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,01391
0,00000
0,01391
0,00000
0,01391
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3)
3) 4)
0,00030
0,00030
0,00030
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
0,01669
0,01361
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00034
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00030
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
*)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
1)
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
3)
4)
5)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
99
OLB-FondsConceptPlus Ertrag A
LU0336523302
für den Zeitraum vom 10. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008
OLB-FondsConceptPlus Chance A
WKN A0M92N
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
–
0,00000
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,01572
0,01572
0,01572
0,00097
0,00097
0,00097
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,01796
0,00000
0,01796
0,00000
0,01796
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3)
3) 4)
0,00088
0,00088
0,00088
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
0,01572
0,01708
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00097
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00088
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
*)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
1)
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
3)
4)
5)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
100
OLB-FondsConceptPlus Wachstum A
LU0336524375
für den Zeitraum vom 10. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008
OLB-FondsConceptPlus Wachstum A
WKN A0M92M
*)
Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil)
Privatvermögen
Angaben je Anteil
Währung
Betriebsvermögen
(ESt-pflichtige
Anleger)
Betriebsvermögen
(KSt-pflichtige
Anleger)
EUR
EUR
EUR
Betrag der Ausschüttung
1)
Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
darin enthaltene
– ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
0,00000
0,00000
0,00000
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG
– Erträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
–
– Erträge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG
–
0,00000
–
0,00000
0,00000
–
– Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG
– Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
0,00000
–
–
0,00000
–
– steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
0,00000
0,00000
–
0,00000
–
0,00000
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
– Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur
2)
Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen
– Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG
0,01320
0,01320
0,01320
0,00025
0,00025
0,00025
–
0,00000
0,00000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
– § 7 Abs. 3 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,00000
0,01080
0,00000
0,01080
0,00000
0,01080
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d.
– § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
– § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und
– nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist
3)
– nach § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
3)
3) 4)
0,00022
0,00022
0,00022
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,00000
0,00000
0,00000
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
0,00000
0,00000
0,00000
– nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt
Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden, nicht umfasst):
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
0,00000
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren) i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer/zum Zinsabschlag
0,00000
0,00000
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Abs. 1 und 2 bei
Eigenverwahrung
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde:
dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3)
anrechenbar ist: auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil
–
0,01320
0,01058
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Anteil
0,00025
Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2
InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, entfällt und nach § 34c Abs. 1
EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: auf dem
3) 5)
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallender Teil.
0,00022
steuerpflichtig im Privatvermögen
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger)
0,00000
0,00000
steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger)
0,00000
*)
Bei Ermittlung der steuerlichen Daten im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzinnovationen wurde auf die Datenübermittlung durch
Wertpapiermitteilungen (WM) vertraut, wobei auch das Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Investmentsteuergesetz vom 2.6.2005, Gz. IV C 1 - S 1980 1 - 87/05, und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung o.g. BFH-Urteile vom 18.7.2007, Gz. IV B 8 - S 2252/0, berücksichtigt wurden.
1)
Tag der Wiederanlage 31.12.2008. Eine Ausschüttung findet nicht statt.
in den Einkünften i.S.d. §4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach §4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, bereits enthalten.
2)
3)
4)
5)
alle ausländischen Steuern und Erträge sind jeweils zu 100% angegeben.
in dem Betrag der ausländischen Steuern, der nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
in dem auf dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Erträge entfallenden Teil von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2 InvStG entfällt und nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, bereits enthalten.
Der jeweils aktuelle Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht ist kostenlos am Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
6A, route de Trèves, L-2633 Senningerberg und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.de verfügbar.
1
101
An den Verwaltungsrat der
Allianz Global Investors Luxembourg S.A.
6A, route de Trèves
L-2633 Senningerberg
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verwaltungsrat der Allianz Global Investors Luxembourg S. A. (nachfolgend die Gesellschaft) hat uns beauftragt,
ausgehend von der Buchführung und den uns vorgelegten sonstigen Unterlagen für die im folgenden aufgeführten Fonds
die für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 zu veröffentlichenden Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben,
ob die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden:
• OLB-FondsConceptPlus Chance
• OLB-FondsConceptPlus Ertrag
• OLB-FondsConceptPlus Wachstum
Hierzu haben wir auftragsgemäß die zugrunde liegende Buchführung geprüft.
Die Verantwortung für die Buchführung als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und
2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei dem Verwaltungsrat der Gesellschaft.
Soweit die Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, verwendeten sie die ihnen vorliegenden steuerlichen
Angaben für diese Zielfonds; die Gesellschaft hat sich bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben insoweit auf die ihr
vorliegenden Bescheinigungen verlassen.
Unsere Aufgabe ist es, eine Beurteilung über die Buchführung, soweit sie Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen
Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG ist, abzugeben, ob diese in Übereinstimmung mit den Anforderungen des
deutschen Steuerrechts steht. Darüber hinaus haben wir, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen
der Gesellschaft für die oben genannten Fonds, die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des
deutschen Steuerrechts ermittelt. Soweit die Fonds Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hatten, erstreckt sich unsere
Verantwortlichkeit nicht auf die Beurteilung der Buchführung für diese Zielfonds. Bei der Ermittlung der Angaben für das
Investmentvermögen beschränkt sich unsere Tätigkeit auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung
gestellten steuerlichen Angaben unter Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG.
Wir haben unsere Prüfung entsprechend den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen, veröffentlicht durch die
„International Federation of Accountants“ (IFAC) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,
dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung frei von wesentlichen Fehlern ist. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentvermögens sowie die
Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit es für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevant ist, sowie Nachweise für die Angaben in der Buchführung überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt.
Unsere Tätigkeit umfasst die Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze auch in Fällen, in denen die jeweiligen
Steuergesetze mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat der
Gesellschaft. Nach Auffassung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die von uns geteilt wird, kann die jeweilige Auslegung
in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen
der Finanzverwaltung gestützt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere
Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen kann.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung der Buchführung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung
bildet.
Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage unserer eigenen Tätigkeit bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben
bescheinigen wir der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für
die oben aufgeführten Fonds für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2008 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden.
2
102
Diese Bescheinigung wird für die von der Allianz Global Investors Luxembourg S. A. verwalteten oben genannten Fonds
zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt und ist an die Gesellschaft adressiert. Sie darf ohne
unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Luxemburg, den 26. März 2009
KPMG Audit S.à r.l.
Réviseurs d’Entreprises
J. Roth
Réviseur d’Entreprises
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater
3
103