cominvest Green Energy Protect 3/2013
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cominvest Green Energy Protect 3/2013 Verkaufsprospekt einschließlich Verwaltungsreglement 30. Dezember 2011 Wichtige Informationen Andere als in diesem Verkaufsprospekt sowie in den im Verkaufsprospekt erwähnten Dokumenten enthaltene und der Öffentlichkeit zugängliche Auskünfte dürfen nicht erteilt werden. Jeder Kauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers. Im Übrigen ist das nachfolgend abgedruckte Verwaltungsreglement einschließlich des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“ integraler Bestandteil dieses Verkaufsprospektes. Anteile des Fonds werden in den Vereinigten Staaten nicht angeboten und dürfen US-Personen weder angeboten noch von diesen gekauft werden. Die Fondsanteile sind nicht gemäß des United States Securities Act von 1933 bei der USamerikanischen Wertpapieraufsichtbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) eingetragen und wurden auch nicht gem. des Investment Company Act von 1940 registriert. Antragsteller müssen ggf. darlegen, dass sie keine Personen aus den USA sind und Anteile weder im Auftrag von Personen aus den USA erwerben noch an Personen aus den USA weiter veräußern. Zu einer ersten Information über den Fonds wird auf die tabellarische Übersicht „Der Fonds im Überblick“ hingewiesen. Inhalt Der Fonds ......................................................................... 4 Rechnungslegung ................................................................. 21 Der Commerzbank Green Energy Basket ........................... 5 Besteuerung des Fonds ........................................................ 21 Ottawa- und Oslo-Konvention .............................................. 8 Das Verwaltungsreglement ................................................ 21 Die Verwaltungsgesellschaft und Zentralverwaltung... 10 Hinweis für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland ................................................................................................... 22 Fondsmanager........................................................................ 11 Aufsichtsbehörde ................................................................... 12 Die Depotbank, nachträgliche Überwachung von Anlagegrenzen und -restriktionen, Fondsbuchhaltung, Nettoinventarwertermittlung ............................................. 12 Wertentwicklung ................................................................... 12 Risikomanagement-Verfahren ........................................... 12 Ertragsausgleichsverfahren ................................................. 12 Besondere Hinweise .............................................................. 13 Börsenzulassung .................................................................... 20 Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises sowie weitergehende Auskünfte ....................................... 20 Risiko der Änderung bekannt gemachter Besteuerungsgrundlagen bei in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Anlegern ......................... 22 Der Fonds im Überblick ................................................ 23 Verwaltungsreglement ................................................ 27 – Allgemeiner Teil – ...................................................... 27 Verwaltungsreglement ................................................ 37 – Besonderer Teil – ........................................................ 37 Von der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. verwaltete Fonds ........................................................... 42 Ihre Partner .................................................................... 43 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Der Fonds cominvest Green Energy Protect 3/2013 ein Luxemburger Investmentfonds (fonds commun de placement). cominvest Green Energy Protect 3/2013 (kurz: der Fonds) ist ein Sondervermögen in der Form eines Investmentfonds (fonds commun de placement) gemäß Teil I des luxemburgischen Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organismen für gemeinsame Anlagen („Gesetz“) im Sinne der Richtlinie (2009/65/EG). Der Fonds wird durch die Allianz Global Investors Luxembourg S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg, mit Sitz in Senningerberg (nachfolgend „Verwaltungsgesellschaft“ genannt), in ihrem Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber verwaltet. Die Fondswährung ist der Euro. Ziel der Anlagepolitik ist es, den Anteilinhaber an der positiven durchschnittlichen Kursentwicklung des Commerzbank Green Energy Baskets zu beteiligen. Zu diesem Zweck erwirbt der Fonds zum Ersten Partizipationsscheine, die eine Beteiligung an der Wertentwicklung anerkannter und ausreichend diversifizierter europäischer Aktienindizes verbriefen. Bei diesen Partizipationsscheinen handelt es sich um Indexzertifikate, die an Börsen oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der OECD gehandelt werden, wobei dies Wertpapiere gemäß der Richtlinie (2009/65/EG) in ihrer aktuellen Fassung sein müssen. Zum Zweiten schließt der Fonds zusätzlich zum Erwerb dieser Partizipationsscheine einen Total-Return Swap mit Finanzinstituten erster Ordnung (z.B. der Commerzbank AG) ab, die auf diese Art von Geschäften spezialisiert ist, gemäß den Einschränkungen des Artikels 4 des Verwaltungsreglements. Wirtschaftlich betrachtet vereinbaren im Rahmen dieses Swapgeschäftes der Fonds und der Kontrahent den Tausch der positiven und negativen Performance, welche durch die vom Fonds gehaltenen Partizipationsscheine abzüglich der Kosten generiert wird, gegen die positive durchschnittliche Performance des Commerzbank Green Energy Baskets. Eine genaue Beschreibung des Swapgeschäftes kann dem Artikel 21 des Verwaltungsreglements entnommen werden. Durch den Erwerb der Partizipationsscheine in Kombination mit dem Abschluss der Swapgeschäfte werden eventuelle Kursrückgänge des Fondspreises, bezogen auf den Anteilwert am Auflagetag, zum Laufzeitende des Fonds abgesichert. Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Anlage in Wertpapieren, die eine Beteiligung am Commerzbank Green Energy Basket verbriefen, keinesfalls eine Zusicherung gegeben werden kann, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Der Namensbestandteil „Protect“ bedeutet nicht, dass eine formale Garantie ausgesprochen wird. Es handelt sich um einen Hinweis auf die Anlagestrategie. Darüber hinaus kann der Fonds festverzinsliche Wertpapiere, Anleihen mit variablem Zins und Zero-Bonds erwerben. Nicht-notierte Swap-Kontrakte dürfen nur mit Finanzeinrichtungen erster Ordnung abgeschlossen werden, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind. Der Vertragspartner dieses Swap-Kontraktes wird an jedem Börsentag einen nachvollziehbaren Handelspreis, welcher auf dem Bewertungskurs gemäß der Ermittlung des Nettoinventarwertes basiert, für den Swap-Kontrakt zur Verfügung stellen, zu dem Reduzierungen und Aufstockungen des Swap-Nominalvolumens jederzeit auf einfache Anfrage des Fonds möglich sind. Das Swap-Nominalvolumen, das die Partizipation des Fonds am zu Grunde liegenden Basket gewährleisten soll, entspricht den sich jeweils im Umlauf befindlichen Anteilen des Fonds multipliziert mit 50,00 EUR. Die Bewertung des Swaps erfolgt in regelmäßiger und nachvollziehbarer Form und basiert grundsätzlich auf aktuellen Ständen der relevanten Indizes bzw. Baskets zum Bewertungszeitpunkt des Fonds. Es wird darauf geachtet, dass dieser Swap-Kontrakt zu marktüblichen Bedingungen im exklusiven Interesse des Fonds abgeschlossen wird. 4 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Der Commerzbank Green Energy Basket Beschreibung Der Commerzbank Green Energy Basket (der „Basket“) ist ein Basket, der sich am Auflagetag aus Aktien von mindestens 15 ausgewählten internationalen Unternehmen zusammensetzt, die vor allem in den Sektoren Umwelttechnik und Alternative Energien tätig sind. Der Basket basiert nicht auf einer angenommenen Wiederanlage von Dividendenzahlungen der im Basket enthaltenen Aktien. Wechselkursveränderungen bei nicht in EUR notierten Aktien haben keinen Einfluss auf die Basketberechnung („quanto“). Der Basket wird von der Commerzbank oder einem Rechtsnachfolger (die „Basketberechnungsstelle“) täglich berechnet. Gesellschaft ISIN Maßgebliche Wertpapierbörse Lokale Währung %-Gewichtung 1 Total SA FR0000120271 Paris EUR 10.00 % 2 Royal Dutch Shell PLC A Shares (NL) NL0000009470 Amsterdam EUR 10.00 % 3 Enel SPA IT0003128367 Mailand EUR 10.00 % 4 BP PLC GB0007980591 London GBP 10.00 % 5 Gamesa ES0143416115 Madrid EUR 10.00 % 6 Bio-Treat Technology Ltd. BMG112401010 Singapur SGD 8.00 % 7 BG Group PLC GB0008762899 London GBP 6.00 % 8 Anadarko Petroleum Corp. US0325111070 New York USD 5.00 % 9 Apache Corp. US0374111054 New York USD 5.00 % 10 Solarworld AG DE0005108401 Frankfurt EUR 5.00 % 11 Pentair Inc. US7096311052 New York USD 5.00 % 12 Air Liquide FR0000120073 Paris EUR 5.00 % 13 AEM SPA IT0001233417 Mailand EUR 5.00 % 14 Archer Daniels Midland Corp. US0394831020 New York USD 2.00 % 15 Headwaters Inc. US42210P1021 New York USD 2.00 % 16 Evergreen Solar US30033R1086 New York USD 1.00 % 17 Evergreen Energy Inc. US30024B1044 New York USD 1.00 % Zusammensetzung Der Basket setzt sich aus folgenden Aktien zusammen (Stand 1. Dezember 2006): Siehe Tabelle oben. Die Berechnungsstelle kann gegebenenfalls die für die Berechnung des Baskets maßgebliche Wertpapierbörse für einzelne im Basket enthaltene Aktien verändern. Die Berechnungsstelle kann außerdem bis zum Auflagetag die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien sowie deren Gewichtung im Einvernehmen mit der Verwaltungsgesellschaft verändern, falls hierdurch im Sinne des Anlegers eine Verbesserung der Produktkonditionen erzielt werden kann. Die endgültige Zusammensetzung sowie Gewichtung der einzelnen Aktien wird am Auflagetag von der Verwaltungsgesellschaft auf deren Internetseite veröffentlicht und kann darüber hinaus bei dieser erfragt werden. Die jeweilige Anzahl pro Aktie wurde zu Beginn der Basketberechnung (28. März 2007) so festgelegt, dass die relativen Gewichtungen den oben aufgeführten Gewichtungen entsprachen und der Basket bei 1.000 Punkten startete. Basketberechnung und Veröffentlichung Der Basket wird an jedem Tag berechnet, an dem die Banken in London, New York und Frankfurt/Main für den allgemeinen Geschäftsbetrieb geöffnet sind (jeweils ein „Berechnungstag“). Die Berechnung erfolgt durch die Basketberechnungsstelle um ca.12.45 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) und wird auf der Reutersseite GFINDEX06 veröffentlicht. Die Berechnungsstelle kann den Berechnungszeitpunkt und die Art der Veröffentlichung in Ausnahmefällen nach 5 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Ermessen, jedoch nicht willkürlich und nur in Abstimmung mit der Verwaltungsgesellschaft ändern und wird dies gegebenenfalls entsprechend bekannt geben. Falls für eine Aktie an einem Berechnungstag an der maßgeblichen Wertpapierbörse/Handelssystem um ca. 12.30 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) kein Kurs veröffentlicht wird oder, falls an der maßgeblichen Wertpapierbörse/Handelssystem zu diesem Zeitpunkt nach Auffassung der Berechnungsstelle eine Marktstörung vorliegt, so wird der Basket an diesem Tag nicht berechnet. Basketanpassungen 1. Reguläre Basketanpassungen Die Basketberechnungsstelle wird einmal pro Jahr die Zusammensetzung des Baskets überprüfen und gegebenenfalls nach den unten beschriebenen Regeln in Abstimmung mit der Verwaltungsgesellschaft und im Interesse der Anteilinhaber anpassen. A) Aufnahmekandidaten 1. Aktie ist nicht im Basket enthalten. 2. Die ausgebende Gesellschaft ist in einem der im Kapitel „EINFÜHRUNG“ beschriebenen Sektoren tätig. 3. Die Marktkapitalisierung liegt mindestens bei 5.000.000.000 EUR. B) Auswahl der neu aufzunehmenden und der zu ersetzenden Aktien Die Berechnungsstelle wird aus den in A) beschriebenen Aufnahmekandidaten bis zu 4 Aktien auswählen, die in den Basket aufgenommen werden („aufzunehmende Aktien“) sowie für jede aufzunehmende Aktie eine bisher im Basket enthaltene Aktie festlegen, die durch die neu aufzunehmende Aktie ersetzt wird („zu ersetzende Aktie“). Über die Auswahl entscheidet die Berechnungsstelle mit der Maßgabe eine sektorale Diversifikation des Baskets zu gewährleisten. C) Austauschprocedere Ein Austausch von Aktien erfolgt wertneutral, d.h. das relative (prozentuale) Gewicht jeder neu aufzunehmenden Aktie entspricht dem der entsprechenden zu ersetzenden Aktie. Sollte ein für eine Berechnung im Rahmen der regulären Basketanpassung erforderlicher Preis einer Aktie zu dem nach der Basketbeschreibung bestimmten Zeitpunkt nicht vorliegen, wird der Basketsponsor nach billigem Ermessen den Zeitpunkt für die Feststellung des Preises der betreffenden Aktie auf einen zeitnahen Zeitpunkt verschieben. Falls eine solche Verschiebung nicht geeignet ist, eine Feststellung des Preises der betreffenden Aktie zu ermöglichen, so kann der Basketsponsor nach billigem Ermessen eine andere Maßnahme, einschließlich der Ersetzung der betreffenden Aktie, ergreifen. 2. Außerordentliche Basketanpassungen a) Wenn eine im Basket enthaltene Gesellschaft (die „Gesellschaft“) (i) unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Kapital durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen erhöht („Kapitalerhöhung gegen Einlagen“), (ii) ihr Kapital aus Gesellschaftsmitteln erhöht („Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln“) oder (iii) ihren Aktionären unmittelbar oder mittelbar ein Recht zum Bezug von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten einräumt („Emission von Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten“), so wird mit Wirkung vom Stichtag die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft gemäß den Bestimmungen der Absätze b) bis d) angepasst. „Stichtag“ ist der erste Handelstag an der maßgeblichen Wertpapierbörse, an dem die Aktien „ex Bezugsrecht“ bzw. „ex Berichtigungsaktien“ notiert werden. b) Im Fall eines Aktiensplits (Vergrößerung der Anzahl der Aktien ohne Kapitalveränderung) sowie im Fall einer Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien oder durch Einziehung von Aktien der betreffenden Gesellschaft gilt Absatz c) entsprechend. Im Fall einer Kapitalherabsetzung durch Herabsetzung des Nennbetrags 6 cominvest Green Energy Protect 3/2013 bleibt die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft unverändert. c) Bei Dividenden- oder sonstigen Barausschüttungen bleibt die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft unverändert. Soweit jedoch Options- oder Terminkontrakte an einer oder mehreren Terminbörsen in Bezug auf die Aktien der betreffenden Gesellschaft gehandelt werden und diese Terminbörsen im Falle von außergewöhnlich hohen Dividenden, Boni oder sonstigen Barausschüttungen Anpassungen des Basispreises und des Bezugsverhältnisses der an diesen Terminbörsen in Bezug auf die Aktien der betreffenden Gesellschaft gehandelten Kontrakte vornimmt, wird die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft entsprechend den von den betreffenden Terminbörsen vorgenommenen Anpassungen angepasst. d) Im Falle der endgültigen Einstellung der Notierung der Aktien der betreffenden Gesellschaft auf Grund einer Verschmelzung durch Aufnahme oder Neubildung kann die Basketberechnungsstelle die Aktie der entsprechenden Gesellschaft austauschen. Unterbleibt ein solcher Austausch wird die Aktie der betreffenden Gesellschaft durch die Aktie, bzw. sonstigen Rechte an der aufnehmenden oder neu gebildeten Gesellschaft ersetzt und die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft angepasst. Die Anpassung erfolgt in der Weise, dass die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft durch die Verschmelzungsrelation dividiert wird. In diesem Zusammenhang bedeutet „Verschmelzungsrelation“ die Gesamtzahl der Aktien der verschmolzenen Gesellschaft dividiert durch die Anzahl der den Aktionären der verschmolzenen Gesellschaft gewährten Aktien der aufnehmenden oder neu gebildeten Gesellschaft. e) Auf andere als die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Ereignisse, die jedoch in ihren Auswirkungen den genannten Ereignissen wirtschaftlich vergleichbar sind, sind die in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Regeln entsprechend anzuwenden. f) Falls eine im Basket enthaltene Gesellschaft liquidiert wird oder ein Konkurs-, Vergleichs- oder ein ähnliches Verfahren über das Vermögen der betreffenden Gesellschaft eröffnet wird bzw. falls die Möglichkeit der Eröffnung eines solchen Verfahrens bekannt wird, kann die Basketberechnungsstelle die Aktien der betreffenden Gesellschaft austauschen. g) Unterbleibt ein Austausch, wird der Kurs der Aktie der betreffenden Gesellschaft solange bei der Basketberechnung berücksichtigt, wie der Kurs der Aktie an der maßgeblichen Wertpapierbörse festgestellt wird. Wird die Kursfeststellung vorübergehend oder endgültig eingestellt, entspricht der Wert der Aktie der betreffenden Gesellschaft bei der Basketberechnung null. h) Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die Basketberechnungsstelle vorgenommen und sind (sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt) für alle Beteiligten bindend. Zur Erreichung der vorgenannten Anlageziele ist auch der Einsatz abgeleiteter Finanzinstrumente („Derivate“) vorgesehen. Das Gesamtrisiko aus dem Einsatz von Derivaten wird in der Summe nicht höher sein als das Nettofondsvermögen des Fonds. Zulässige Derivate im Rahmen einer ordentlichen Portfolioverwaltung stellen WertpapierTerminkontrakte, Finanzterminkontrakte auf anerkannte Aktienindizes und Optionsgeschäfte dar. Ferner können Total-Return Swaps abgeschlossen werden. Beim Einsatz von Derivaten wird der Fonds nicht von den im Verkaufsprospekt und Verwaltungsreglement genannten Anlagezielen abweichen. Außerdem kann der Fonds in Ausnahmefällen bis zu 100 % des Nettofondsvermögens in Geldmarktinstrumente wie z.B. Certificates of Deposit (Einlagenzertifikate), Commercial Papers, Banker’s Acceptances und Schuldscheindarlehen sowie andere verzinsliche bzw. auf- oder abgezinste kurzfristige Wertpapiere, welche von öffentlichen oder anderen Schuldnern begeben oder garantiert sind, erwerben oder veräußern bzw. in Sichteinlagen oder in andere kündbare Einlagen investieren. Des Weiteren werden maximal 10 % des Nettofondsvermögens in Zielfonds angelegt. 7 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Eingeschränkte Risikostreuung Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 % des Nettofondsvermögens in Wertpapieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein, wobei Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des Nettofondsvermögens nicht überschreiten dürfen. Anlagen dürfen in jedweder Währung erfolgen, wobei Anlagen, die nicht auf Fondswährung lauten, gegenüber dieser größtenteils währungskursgesichert werden. Ottawa- und Oslo-Konvention Der Fonds investiert nicht in Wertpapiere von Ausstellern, die nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft Geschäftsaktivitäten entfalten, die durch die Ottawa-Konvention gegen Antipersonenminen und die Oslo-Konvention gegen Streumunition untersagt sind. Bei der Feststellung, ob ein Unternehmen derartige Geschäftsaktivitäten entfaltet, kann die Verwaltungsgesellschaft sich auf Einschätzungen stützen, die auf (a) Research-Analysen von Einrichtungen, die auf die Überprüfung der Einhaltung der genannten Konventionen spezialisiert sind, (b) Auskünften, die das Unternehmen im Rahmen der aktiven Ausübung der Aktionärsrechte erteilt hat und (c) auf allgemein zugänglichen Informationen beruhen. Diese Einschätzungen kann die Verwaltungsgesellschaft entweder selbst vornehmen oder von Dritten (einschließlich anderer Gesellschaften der Allianz Gruppe) beziehen. Die Anlagepolitik des Fonds ist darauf ausgerichtet einen Liquidationserlös zum Laufzeitende je Anteil von 50,00EUR zu erzielen. Dieser Liquidationserlös kann jedoch nicht garantiert werden. Eine Beschreibung des Fonds kann der Tabelle „Der Fonds im Überblick“ entnommen werden. Die Anlagegrundsätze, -ziele und -grenzen des Fonds sind unter „Besondere Hinweise“ dieses Verkaufsprospektes, in der tabellarischen Übersicht „Der Fonds im Überblick“, und zwar in Verbindung mit Artikel 4 des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil“ sowie Artikel 21 des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“ niedergelegt. Dieser Verkaufsprospekt trat am 30. Dezember 2011 in Kraft. Das Verwaltungsreglement des Fonds besteht aus einem „Allgemeinen Teil“ und einem „Besonderen Teil“. Das ursprüngliche Verwaltungsreglement des Fonds trat am 14. Dezember 2006 in Kraft. Die derzeit gültige Fassung wurde beim Handelsregister im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt und trat am 30. Dezember 2011 in Kraft. Ein Vermerk auf dessen Hinterlegung beim Handelsregister wird im Mémorial C veröffentlicht. Abweichend von der Handhabung bei den von der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. auf unbestimmte Zeit errichteten Fonds ist für diesen Laufzeitfonds insbesondere auf Folgendes hinzuweisen: • Der Fonds wurde für eine begrenzte Laufzeit aufgelegt und endet am 28. März 2013.; der Fonds kann jedoch jederzeit durch Beschluss der Verwaltungsgesellschaft auch früher aufgelöst oder früher als untergehender Fonds gem. Artikel 16 des Verwaltungsreglements verschmolzen werden. Ferner erfolgt die Auflösung des Fonds in den unter Artikel 22 Abs. 1 sowie Artikel 24 des Gesetzes aufgeführten Fälle. Näheres zur Liquidation des Fonds zum Laufzeitende finden Sie unter „Besondere Hinweise d) Liquidation des Fonds 8 cominvest Green Energy Protect 3/2013 zum Laufzeitende“. • Die Ausgabe von Anteilen wurde nach dem 28. März 2007 eingestellt. Die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. kann die Ausgabe von Anteilen jedoch auch danach jederzeit, längstens bis 31. Januar 2013, wieder aufnehmen. Näheres hierzu finden Sie unter „Besondere Hinweise c) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“. Der Fonds cominvest Green Energy Protect 3/2013 wurde am 28. März 2007 aufgelegt. Der Fonds steht sowohl Privatanlegern als auch institutionellen Anlegern offen. Der Erstausgabepreis des cominvest Green Energy Protect 3/2013 betrug einschließlich des Ausgabeaufschlags 52,00 Euro und war erstmalig zahlbar am 30. März 2007. Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. April und endet am 31. März. Der Ausgabeaufschlag, der der Verwaltungsgesellschaft zufließt, wurde gemäß Artikel 22 Abs. 2 des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“ bis auf weiteres auf bis zu 5,00 %, bezogen auf den Nettoinventarwert je Anteil festgesetzt. Nach den Bestimmungen des nachfolgend abgedruckten Verwaltungsreglements kann bei der Rücknahme von Anteilen eine Rücknahmeprovision erhoben werden. Bis auf weiteres wird keine Rücknahmeprovision erhoben. Die Aufwendungen und Kosten des Fonds sind in Artikel 11 des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil“ und Artikel 23 des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“ niedergelegt. Die Vergütung der Verwaltungsgesellschaft beträgt gemäß Artikel 23 Abs. 1 des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“ bis zu 1,20 % p.a. Der genannte Satz, der sich zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer versteht, wird auf den täglich ermittelten Nettoinventarwert berechnet und ist am Ende eines jeden Monats zahlbar. Statt der Erhebung einer Rücknahmeprovision wird eine Ertragsschwankungsrücklage gebildet. Um auch bei vorzeitigen Anteilrückgaben die Deckung der Sonstigen Kosten für die gesamte Laufzeit des Fonds zu gewährleisten, wird diese performanceabhängige Rücklage gebildet. Die Zuführung zur Ertragsschwankungsrücklage erfolgt nur in Fällen von positiven Wertsteigerungen des Fonds. In diesem Fall wird ein Anteil der Wertsteigerung bis zu einer Höhe von 15 % zunächst zur Deckung der bis zum Auflösungstermin geschätzten Sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds stehen, verwendet. Der Maximalbetrag, der der Ertragsschwankungsrücklage zugeführt werden darf, wird durch die geschätzten Sonstigen Kosten begrenzt. Die Beträge werden bis Laufzeitende des Fonds nach folgender Methode berechnet und einer Ertragsschwankungsrücklage (ESR) zugeführt: FV = Fondsvermögen am Bewertungstag vor Zuführung zur ESR NAV1 = Nettoinventarwert pro Anteil am Bewertungstag vor Berechnung der Zuführung zur ESR NAV2 = veröffentlichter Nettoinventarwert pro Anteil am vorangegangenen Berechnungstag Zuführung zur ESR = (NAV1/NAV2 -1) * 15 % * FV ; wenn gilt NAV1 > NAV2 Eine Zuführung zur Ertragsschwankungsrücklage erfolgt nur wenn die Bedingung NAV1 > NAV2 erfüllt ist. Die Zuführung zur Ertragsschwankungsrücklage wird eingestellt, wenn die Summe der zugeführten Beträge und die normale Heranrechnung gem. Artikel 11 Abs. e) die noch anfallenden geschätzten Kosten bis Laufzeitende des Fonds decken. Wird der Fonds vor Laufzeitende liquidiert erfolgt eine Zuschreibung der in der ESR geführten Beträge zum 9 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Fondsvermögen nach der linearen Methode bis zum vorzeitigen Auflösungstag. Die Depotbank erhält gemäß Artikel 23 Abs. 2 des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“ für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt von bis zu 0,10 % p.a. zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, das auf den täglich ermittelten Nettoinventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist, und eine marktübliche Bearbeitungsgebühr für jede Wertpapiertransaktion für Rechnung des Fonds soweit ihr dafür nicht bankübliche Gebühren zustehen. Im Jahresbericht werden die bei der Verwaltung des Fonds innerhalb des vorangegangenen Geschäftsjahres zulasten des Fonds (bzw. der jeweiligen Anteilklasse) angefallenen Kosten (ohne Transaktionskosten) offengelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens (bzw. des durchschnittlichen Volumens der jeweiligen Anteilklasse) ausgewiesen („Laufende Kosten“). Berücksichtigt werden neben der Verwaltungs- und Zentralverwaltungsvergütung und Depotbankvergütung sowie der Taxe d’Abonnement alle übrigen Kosten mit Ausnahme der angefallenen Transaktionskosten sowie etwaiger erfolgsbezogener Vergütungen. Ein Aufwandsausgleich für die angefallenen Kosten wird nicht bei der Berechnung berücksichtigt. Legt der Fonds mehr als 20 % seiner Vermögenswerte in anderen OGAW oder OGA an, die laufende Kosten veröffentlichen, werden bei der Ermittlung der Laufenden Kosten des Fonds die laufenden Kosten der anderen OGAW oder OGA berücksichtigt; veröffentlichen diese OGAW oder OGA allerdings keine eigenen laufenden Kosten, ist insoweit für die Berechnung eine Berücksichtigung der laufenden Kosten der anderen OGAW oder OGA bei der Ermittlung der Laufenden Kosten nicht möglich. Legt ein Fonds nicht mehr als 20 % seiner Vermögenswerte in anderen OGAW oder OGA an, werden Kosten, die eventuell auf Ebene dieser OGAW oder OGA anfallen, nicht berücksichtigt. Die Anteile des Fonds werden gemäß Artikel 8 des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil“ in Verbindung mit Artikel 25 des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“ in Globalurkunden verbrieft, die auf den Inhaber lauten und über jede von der Verwaltungsgesellschaft bestimmte Anzahl von Anteilen ausgestellt werden. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht. In Ausnahmefällen können auch registrierte Anteile ausgegeben werden. In diesem Fall wird ein Register der Anteilinhaber geführt. Die Verwaltungsgesellschaft weist die Anleger auf die Tatsache hin, dass jeglicher Anleger seine Anteilinhaberrechte in ihrer Gesamtheit unmittelbar gegen den Fonds nur dann geltend machen kann, wenn der Anleger selbst und mit seinem eigenen Namen in dem Anteilinhaberregister des Fonds eingeschrieben ist. In den Fällen, in denen ein Anleger über eine Zwischenstelle in einen Fonds investiert hat, welche die Investition in ihrem Namen aber im Auftrag des Anlegers unternimmt, können ggf. bestimmte Anteilinhaberrechte nicht unmittelbar durch den Anleger gegen den Fonds geltend gemacht werden. Anlegern wird geraten, sich über Ihre Rechte zu informieren. Die Verwaltungsgesellschaft und Zentralverwaltung Verwaltungsgesellschaft ist die Allianz Global Investors Luxembourg S.A., die zudem die Aufgabe der Zentralverwaltung übernommen hat. Die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. wurde am 21. April 1988 als „société anonyme“ (Aktiengesellschaft) auf der Grundlage des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften einschließlich Änderungsgesetzen im Großherzogtum Luxemburg auf unbestimmte Zeit gegründet. Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. ist Senningerberg. Ihre Satzung wurde am 25. Mai 1988 im Mémorial veröffentlicht. Eine letzte Änderung erfolgte am 15. November 2004 und wurde am 8. Dezember 2004 im Mémorial veröffentlicht. Das gezeichnete, zu 100 % eingezahlte Kapital der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. beträgt EUR 15,6 Mio. In ihrer Eigenschaft als Verwaltungsgesellschaft investiert die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. dem Fonds zufließende Gelder gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsreglements und des Verkaufsprospekts. Die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. hat zudem die Funktion der Zentralverwaltung übernommen. In dieser Funktion ist sie für alle durch luxemburgisches Recht vorgeschriebenen Verwaltungsaufgaben verantwortlich, insbesondere für die Erstellung der Ausschüttungsbekanntmachungen, die Erstellung und den Versand des 10 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen ,der Finanzaufstellungen und aller anderen für die Anleger angefertigten Unterlagen sowie den Kontakt mit den Verwaltungsbehörden, den Anlegern und allen anderen Beteiligten. Weitere Beispiele für die Aufgaben einer Zentralverwaltung sind die Fondsbuchhaltung und Berechnung des Nettoinventarwerts der Anteile, die Funktion der Register- und Transferstelle sowie die Ausstellung und Überwachung des Versands von Aufstellungen, Berichten, Bekanntmachungen und sonstigen Dokumenten für die Anteilinhaber. Die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. kann unter ihrer Verantwortung, Kontrolle und Koordination ihrer Aufgaben als Verwaltungsgesellschaft und Zentralverwaltung ganz oder teilweise an Dritte übertragen, die auf diese Dienstleistungen spezialisiert sind. Die Verwaltungsgesellschaft bzw. der Fondsmanager, soweit das Fondsmanagement ausgelagert wurde, können für einen Fonds auch Transaktionen abschließen, bei denen verbundene Unternehmen als Broker tätig sind bzw. für eigene Rechnung ihrer Kunden auftreten. Dies gilt auch für solche Fälle, bei denen verbundene Unternehmen oder deren Kunden analog der Transaktion dieses Fonds handeln. In diesem Rahmen hat die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. das Fondsmanagement auf eigene Kosten an die Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland (die „AllianzGI KAG“), ausgelagert. Die AllianzGI KAG ist eine im Dezember 1955 gegründete, der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland, unterliegende Kapitalanlagegesellschaft nach deutschem Recht in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gleichzeitig Muttergesellschaft der Verwaltungsgesellschaft. Wegen der weiteren Details wird auf den Abschnitt „Fondsmanager“ verwiesen. Ebenfalls auf eigene Kosten an die AllianzGI KAG ausgelagert hat die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. die Vorbereitung der Produktion der Jahres- bzw. Halbjahres- und ggf. Zwischenberichte sowie anderer Berichte. Weiterhin hat die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. die Ermittlung von Risikokennzahlen, Performancekennzahlen sowie Fondsstrukturdaten ganz oder teilweise auf die IDS GmbH – Analysis and Reporting Services, München, Bundesrepublik Deutschland, als Auslagerungsunternehmen übertragen, die sich der Hilfe Dritter bedienen kann. Überdies sind wesentliche Funktionen der Zentralverwaltung und sonstige Aufgaben von der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. auf die State Street Bank Luxembourg S.A., Großherzogtum Luxemburg, als Auslagerungsunternehmen übertragen worden, die sich der Hilfe Dritter bedienen darf. Bei diesen ausgelagerten Bereichen handelt es sich um die Fondsbuchhaltung, die Nettoinventarwertberechnung sowie um die nachträgliche Überwachung von Anlagegrenzen und -restriktionen. Die State Street Bank Luxembourg S.A. ist zudem auch Depotbank. Die Funktion der Register- und Transferstelle hat die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. an die RBC Dexia Investor Services Bank S.A. (die „Register- und Transferstelle“) übertragen. Dies beinhaltet die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, die Verwaltung des Anteilscheinregisters sowie die hiermit verbundenen unterstützenden Tätigkeiten. Fondsmanager Aufgabe der AllianzGI KAG als Fondsmanager ist die Führung der Tagesgeschäfte der Vermögensverwaltung unter der Aufsicht, Kontrolle und Verantwortung der Verwaltungsgesellschaft sowie das Erbringen anderer damit verbundener Dienstleistungen. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der im Verkaufsprospekt und im Verwaltungsreglement für den Fonds niedergelegten Anlageziele und -grundsätze, der Anlagebeschränkungen sowie der gesetzlichen Beschränkungen. Die Anlageentscheidung und Ordererteilung obliegt dem Fondsmanager nach eigenem Ermessen. Der Fondsmanager ist befugt, Makler sowie Broker zur Abwicklung von Transaktionen des Fonds auszuwählen. Der Fondsmanager hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten, insbesondere von Anlageberatern, beraten zu lassen sowie Teile seiner Aufgaben an Dritte weiterzuverlagern. Bei einer Weiterverlagerung der Aufgabe der Anlageauswahlentscheidung wird der Verkaufsprospekt einen Hinweis auf den Namen des Unternehmens enthalten, an das diese Aufgabe des Fondsmanagers übertragen wurde. Der Fondsmanager trägt alle Auslagen, die ihm in Verbindung mit den von ihm für den Fonds geleisteten Dienstleistungen entstehen. Maklerprovisionen, Transaktionsgebühren und andere im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögenswerten des Fonds anfallende Geschäftskosten werden vom Fonds getragen. 11 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Aufsichtsbehörde Die Verwaltungsgesellschaft und der Fonds unterliegen der Aufsicht der Commission de Surveillance du Secteur Financier, 110, route d’Arlon, L-2991 Luxemburg. Die Depotbank, nachträgliche Überwachung von Anlagegrenzen und -restriktionen, Fondsbuchhaltung, Nettoinventarwertermittlung Zur Depotbank des Fonds wurde die State Street Bank Luxembourg S.A. bestellt, deren Geschäftstätigkeiten die Unternehmensbereiche Global Custody und Fonds-Services umfassen. State Street Bank Luxembourg S.A. wurde am 19. Januar 1990 als „société anonyme“ (Aktiengesellschaft) auf der Grundlage des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften einschließlich Änderungsgesetzen im Großherzogtum Luxemburg auf unbestimmte Zeit gegründet. Ihr Sitz ist 49, Avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg. Der Depotbank, die unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber handelt, obliegen die ihr durch Gesetz und Verwaltungsreglement zugewiesenen Funktionen, insbesondere die Verwahrung der Vermögenswerte des Fonds in gesperrten Konten oder Depots. Sämtliche Zahlungen an die Anteilinhaber werden über die Depotbank geleitet. Die Depotbank kann nach ihrem Ermessen alle oder einen Teil der Vermögenswerte des Fonds, insbesondere Wertpapiere, die an einer Börse notiert sind oder gehandelt werden oder zu einem Clearing-System zugelassen sind, einem solchen Clearing-System oder entsprechenden Korrespondenzbanken anvertrauen. Die Haftung der Depotbank wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Aufbewahrung aller oder eines Teils der ihr anvertrauten Vermögenswerte an Dritte übertragen wurde. Die Rechte und Pflichten der Depotbank sind in einem Vertrag festgelegt, der seitens der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Der Depotbankvertrag ist bei der Verwaltungsgesellschaft einsehbar. Neben der Depotbankfunktion nimmt die State Street Bank Luxembourg S.A. als Auslagerungsunternehmen für die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. die nachträgliche Überwachung von Anlagegrenzen und -restriktionen sowie auch wesentliche Funktionen der Zentralverwaltung, nämlich die Fondsbuchhaltung und die Nettoinventarwertberechnung wahr. Wertentwicklung Die bisherige Wertentwicklung des Fonds ist aus den Jahres- und Halbjahresberichten sowie den wesentlichen Anlegerinformationen ersichtlich. Dabei ist zu beachten, dass sich aus vergangenheitsbezogenen Wertentwicklungsangaben keine Aussagen für die Zukunft ableiten lassen. Die zukünftige Wertentwicklung des Fonds kann daher ungünstiger oder günstiger als die in der Vergangenheit ausfallen. Risikomanagement-Verfahren Die Verwaltungsgesellschaft berechnet die Grenzauslastung für den Fonds gemäss dem CSSF Rundschreiben 11/512 vom 30. Mai 2011. Die Verwaltungsgesellschaft wird den vereinfachten Ansatz („commitment approach“) für den Fonds benutzen. Ertragsausgleichsverfahren Die Verwaltungsgesellschaft wendet für die Anteilklassen des Fonds ein so genanntes Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge und realisierten Kapitalgewinne/-verluste, 12 cominvest Green Energy Protect 3/2013 die der Anteilerwerber als Teil des Ausgabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilen als Teil des Rücknahmepreises vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die angefallenen Aufwendungen berücksichtigt. Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und realisierten Kapitalgewinnen/-verlusten einerseits und sonstigen Vermögensgegenständen andererseits auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse aufgrund von Anteilkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liquider Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge und realisierten Kapitalgewinne/-verluste am Nettoinventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss ihn vermehren. Besondere Hinweise a) Anlagepolitik und Anlagegrenzen Die Anlagepolitik und die Anlagegrenzen des Fonds sind im nachfolgend abgedruckten Verwaltungsreglement niedergelegt, das sich in einen „Allgemeinen Teil“, der die rechtlichen Grundlagen und die allgemeinen Anlagerichtlinien enthält, sowie in einen „Besonderen Teil“, in dem die für den Fonds spezifischen Vorschriften niedergelegt sind, gliedert. Die Ziele der Anlagepolitik werden unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verfolgt. Besonders hinzuweisen ist auf Artikel 4 „Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik und Anlagegrenzen“ des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil“, in dem unter anderem auch die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte sowie solche Anlageformen beschrieben werden, die erhöhte Risiken beinhalten. Bei Letzteren handelt es sich insbesondere um Options- und Finanztermingeschäfte. Generell ist darauf hinzuweisen, dass die Wertentwicklung der Fondsanteile im Wesentlichen von den sich börsentäglich ergebenden Kursveränderungen der im Fonds enthaltenen Vermögenswerte und den Erträgnissen bestimmt wird. b) Hinweise zu Risiken Auf Grund der Anlagepolitik des cominvest Green Energy Protect 3/2013 besteht insbesondere folgendes besondere Risiko: das durch Beschränkung auf ausgewählte Aktienwerte erhöhte Aktienkursrisiko Das besondere Risiko ist auch in der tabellarischen Übersicht „Der Fonds im Überblick“ aufgeführt. b) 1) Risiken bei Fondsanteilen Die Anlage in Fondsanteilen ist eine Anlageform, die vom Grundsatz der Risikostreuung geprägt ist. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die mit einer Anlage in Fondsanteilen verbundenen Risiken, die insbesondere aus der Anlagepolitik des Fonds, den in dem Fonds enthaltenen Anlagewerten und dem Anteilgeschäft resultieren, bestehen. Fondsanteile sind hinsichtlich ihrer Chancen und Risiken den Wertpapieren vergleichbar, und zwar gegebenenfalls auch in Kombination mit Instrumenten und Techniken. Bei Anteilen, die auf Fremdwährung lauten, bestehen Währungskurschancen und -risiken. Auch ist zu berücksichtigen, dass solche Anteile einem sogenannten Transferrisiko unterliegen. Der Anteilerwerber erzielt beim Verkauf seiner Anteile erst dann einen Gewinn, wenn deren Wertzuwachs den beim Erwerb gezahlten Ausgabeaufschlag unter Berücksichtigung der Rücknahmeprovision übersteigt. Der Ausgabeaufschlag kann bei nur kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung (Performance) für den Anleger reduzieren oder sogar zu Verlusten führen. b) 2) Risiken in den Anlagewertendes Fonds Allgemeine Wertpapierrisiken Bei der Auswahl der Anlagewerte steht die erwartete Wertentwicklung der Vermögensgegenstände im Vordergrund. Dabei ist zu beachten, dass Wertpapiere neben den Chancen auf Kursgewinne und Ertrag auch Risiken enthalten, da die Kurse unter die Erwerbskurse fallen können. Branchenrisiko 13 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Das Branchenrisiko umfasst Risikofaktoren des Unternehmensumfeldes, auf die ein Unternehmen keinen oder lediglich minimalen Einfluss hat. Beispiele hierfür sind die Abhängigkeit einer Branche von der allgemeinen Konjunktur, die Angebotsituation auf dem Markt sowie die Wachstumsaussichten und spezifischen Besonderheiten des Markts. Da der Kurswert des Fonds von der Wertentwicklung der 15 im Commerzbank Green Energy Basket enthaltenen Unternehmen ein und derselben Branchen abhängt, muss das Branchenrisiko entsprechend beachtet werden. Risiken bei Aktien Aktien und Wertpapiere mit aktienähnlichem Charakter (z.B. Basket-Zertifikate) unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen. Deshalb bieten sie Chancen für beachtliche Kursgewinne, denen jedoch entsprechende Risiken gegenüberstehen. Einflussfaktoren auf Aktienkurse sind vor allem die Gewinnentwicklungen einzelner Unternehmen und Branchen sowie gesamtwirtschaftliche Entwicklungen und politische Perspektiven, welche die Erwartungen an den Wertpapiermärkten und damit die Kursbildung bestimmen. Risiken bei fest- und variabelverzinslichen Wertpapieren sowie Zerobonds Einflussfaktoren auf Kursveränderungen verzinslicher Wertpapiere sind vor allem die Zinsentwicklungen an den Kapitalmärkten, die wiederum von gesamtwirtschaftlichen Faktoren beeinflusst werden. Bei steigenden Kapitalmarktzinsen können verzinsliche Wertpapiere Kursrückgänge erleiden, während sie bei sinkenden Kapitalmarktzinsen Kurssteigerungen verzeichnen können. Die Kursveränderungen sind auch abhängig von der Laufzeit bzw. Restlaufzeit der verzinslichen Wertpapiere. In der Regel weisen verzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken auf als verzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Dafür werden allerdings in der Regel geringere Renditen und auf Grund der häufigeren Fälligkeiten der Wertpapierbestände höhere Wiederanlagekosten in Kauf genommen. Variabelverzinsliche Wertpapiere unterliegen dem Zinsänderungsrisiko in einem geringeren Maß als festverzinsliche Wertpapiere. Eine mögliche Steuerung des Zinsänderungsrisikos ist die Duration-Steuerung. Die Duration ist die gewichtete Zinsbindungsdauer des eingesetzten Kapitals. Je höher die Duration eines Wertpapiers ist, desto stärker reagiert das Wertpapier auf Zinsveränderungen. Wegen ihrer vergleichsweise längeren Laufzeit und der fehlenden laufenden Zinszahlungen reagieren Wertpapiere ohne regelmäßige Zinszahlungen und Zero-Bonds in stärkerem Ausmaß auf Zinsänderungen als festverzinsliche Wertpapiere. In Zeiten steigender Kapitalmarktzinsen kann die Handelbarkeit solcher Schuldverschreibungen eingeschränkt sein. Risiken bei Genussscheinen Genussscheine haben entsprechend ihren Emissionsbedingungen entweder überwiegend rentenähnlichen oder aktienähnlichen Charakter. Die Risiken der Genussscheine sind entsprechend mit Renten oder Aktien vergleichbar. Bonitätsrisiko Auch bei sorgfältiger Auswahl der zu erwerbenden Wertpapiere kann das Bonitätsrisiko, d.h. das Verlustrisiko durch Zahlungsunfähigkeit von Ausstellern (Ausstellerrisiko), nicht ausgeschlossen werden. Risiken bei Finanzterminkontrakten Finanzterminkontrakte (Derivate) können als börsengehandelte Kontrakte oder als außerbörslich gehandelte Kontrakte abgeschlossen werden. Börsengehandelte Kontrakte weisen in der Regel eine hohe Standardisierung, eine hohe Liquidität und ein geringeres Ausfallrisiko der Gegenpartei auf. Bei außerbörslich gehandelten Kontrakten (OTC-Geschäfte) sind diese Eigenschaften nicht immer so hoch ausgeprägt (vgl. u.a. Kontrahentenrisiko und Liquiditätsrisiko). Finanzterminkontrakte lassen sich unterteilen in solche mit einem symmetrischen Risikoprofil, wie z.B. Futures, Forwards, Devisentermingeschäfte, Swaps, etc. und in solche mit einem asymmetrischen Risikoprofil, wie z.B. Optionen, Optionsscheine und auf Optionsrechten basierende Derivate wie z.B. Caps, Floors, etc. Finanzterminkontrakte sind mit erheblichen Chancen, aber auch mit Risiken verbunden, weil jeweils nur ein Bruchteil der 14 cominvest Green Energy Protect 3/2013 jeweiligen Kontraktgröße (Einschuss) sofort geleistet werden muss. Wenn die Erwartungen der Verwaltungsgesellschaft nicht erfüllt werden, muss die Differenz zwischen dem bei Abschluss zu Grunde gelegten Kurs und dem Marktkurs spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit des Geschäftes von dem Fonds getragen werden. Die Höhe des Verlustrisikos ist daher im Vorhinein unbekannt und kann auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. Die aus Finanztermingeschäften erworbenen befristeten Rechte können ebenfalls wertlos verfallen oder eine Wertminderung erleiden. Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Finanztermingeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen, können möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden. Das Verlustrisiko erhöht sich, wenn zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Finanztermingeschäften ein Kredit in Anspruch genommen wird oder die Verpflichtung aus Finanztermingeschäften oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf ausländische Währung oder eine Rechnungseinheit lautet. Ferner beinhalten Börsentermingeschäfte ein Marktrisiko, das sich aus der Änderung der Wechselkurse, der Zinssätze bzw. der entsprechenden Underlying, wie z.B. Aktienkursänderungen ergibt. Finanztermingeschäfte können zu Anlagezwecken aber auch zu Absicherungszwecken eingesetzt werden. Absicherungsgeschäfte dienen dazu, Kursrisiken zu vermindern. Da diese Absicherungsgeschäfte das Fondsvermögen mitunter nur zu einem Teil oder Kursverluste nur in begrenztem Umfang absichern, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Kursänderungen die Entwicklung des Fondsvermögens negativ beeinflussen. Währungsrisiken Bei der Anlage in Fremdwährung und bei Geschäften in Fremdwährung bestehen Währungskursänderungschancen und risiken. Auch ist zu berücksichtigen, dass Anlagen in Fremdwährungen einem sogenannten Transferrisiko unterliegen. Wertpapierleihe Die Wertpapierleihe birgt insbesondere ein Kontrahentenrisiko, und zwar in der Form, dass der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht, nur teilweise oder verspätet nachkommen könnte. Hinweis zur Kreditaufnahme des Fonds Die für die Kreditaufnahme anfallenden Zinsen reduzieren die Wertentwicklung des Fonds. Diesen Belastungen steht aber die Chance gegenüber, über die Aufnahme von Krediten die Erträge des Fonds zu erhöhen. Maßnahmen zur Risikoreduzierung bzw. Risikovermeidung Die Verwaltungsgesellschaft versucht unter Anwendung von modernen Analysemethoden, das Chance/Risiko-Verhältnis einer Wertpapieranlage zu optimieren. Die flüssigen Mittel des Fonds dienen dabei, im Rahmen von Umschichtungen und zeitweiliger höherer Kassenhaltung zur Minderung des Einflusses von möglichen Kursrückgängen bei den Wertpapieranlagen, dem anlagepolitischen Ziel. Dennoch kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. c) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie dabei anfallende Kosten c) 1) Ausgabe von Anteilen sowie dabei anfallende Kosten Die Funktion der Register- und Transferstelle hat die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. an die RBC Dexia Investor Services Bank S.A. (die „Register- und Transferstelle“) übertragen. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Anteile können bei der Register- und Transferstelle, den unter „Ihre Partner“ aufgeführten Zahlstellen sowie durch Vermittlung anderer Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsgesellschaften erworben werden. Anteilkaufaufträge werden von den jeweiligen depotführenden Stellen, den Vertriebsgesellschaften und Zahlstellen im Auftrag des jeweiligen Zeichners an die Register- und Transferstelle weitergeleitet. 15 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Die Verwaltungsgesellschaft macht den Erwerb von Anteilen bestimmter Anteilklassen, deren Erwerb bestimmten Voraussetzungen unterliegt (z.B. Eigenschaft als institutioneller Anleger etc.) von der vorherigen Unterzeichnung einer Erklärung des Endanlegers oder desjenigen, der die Anteile für Rechnung bzw. namens und für Rechnung des Endanlegers erwirbt, bezüglich der Erfüllung dieser Voraussetzungen durch den Endanleger abhängig. Der Text der entsprechenden Erklärung ist bei [email protected] sowie bei den entsprechenden Vertriebsgesellschaften und Zahlstellen erhältlich. Diese Erklärung ist vor Anteilserwerb an die in jenem Text aufgeführte Adresse zu übersenden und muss auch vor Anteilserwerb bei dieser eingegangen sein. Anteile des Fonds werden von der Register- und Transferstelle im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis der jeweiligen Anteilklasse ausgegeben. Der Ausgabepreis ist der ermittelte Nettoinventarwert pro Anteil der jeweiligen Anteilklasse zuzüglich eines ggf. anfallenden, der Abgeltung der Ausgabekosten dienenden Ausgabeaufschlags. Der Ausgabepreis kann auf die nächste Einheit der entsprechenden Währung auf- oder abgerundet werden. Der Ausgabeaufschlag wird an die Vertriebspartner abgeführt. Anteilkaufaufträge, die an einem Bewertungstag bis 14.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit („MEZ“) bzw. mitteleuropäischer Sommerzeit („MESZ“) bei den jeweiligen depotführenden Stellen, den Vertriebsgesellschaften, den Zahlstellen oder bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden mit dem – zum Zeitpunkt der Anteilkaufauftragserteilung noch unbekannten – am nächsten Bewertungstag festgestellten Ausgabepreis abgerechnet. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anteilkaufaufträge werden mit dem – zum Zeitpunkt der Kaufauftragserteilung ebenfalls noch unbekannten – Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstags abgerechnet. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt in der Referenzwährung der jeweiligen Anteilklasse an die Register- und Transferstelle zu zahlen. Es steht der Verwaltungsgesellschaft frei, eine abweichende valutarische Zahlung zu akzeptieren. Diese darf jedoch zehn Bewertungstage nach dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt nicht überschreiten. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Register- und Transferstelle von dieser im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft ausgegeben und im Fall der Ausgabe von Anteilzertifikaten, unverzüglich in entsprechendem Umfang auf einem vom Zeichner anzugebenden Depot gutgeschrieben. Beim Erwerb über ggf. in Italien vorhandene Zahlstellen kann eine solche Zahlstelle neben einem ggf. anfallenden Ausgabeaufschlag auch eine Transaktionsgebühr von 75,00 EUR pro Transaktion erheben; es steht einer solchen Zahlstelle frei, eine niedrigere Transaktionsgebühr zu erheben. Die genannten Kosten können insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer den Erfolg einer Anlage in Anteilen des Fonds reduzieren oder sogar aufzehren; es kann sich daher eine längere Anlagedauer empfehlen. Werden Anteile über andere Stellen als die Register- und Transferstelle sowie die Zahlstellen erworben, können zusätzliche Kosten anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen auf Antrag des Zeichners Anteile gegen die Sacheinbringung von Wertpapieren und sonstigen Vermögensgegenständen ausgeben. Dabei wird vorausgesetzt, dass diese Wertpapiere oder anderen Vermögensgegenstände den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Fonds entsprechen. Der Abschlussprüfer des Fonds erstellt ein Bewertungsgutachten, das jedem Anleger am Sitz der Verwaltungsgesellschaft zur Einsicht zur Verfügung steht. Die Kosten für eine solche Sacheinbringung trägt der entsprechende Zeichner. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Anteilkaufaufträge ganz oder teilweise (z.B. bei Verdacht des Vorliegens eines auf Market Timing basierenden Anteilkaufauftrags) zurückzuweisen. Etwa bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Der Erwerb von Fondsanteilen zum Zwecke des Betreibens von Market Timing oder ähnlichen Praktiken ist unzulässig; die Verwaltungsgesellschaft behält sich explizit das Recht vor, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die übrigen Anleger vor Market Timing oder ähnlichen Praktiken zu schützen. Die Verwaltungsgesellschaft hat außerdem das Recht, jederzeit und ohne vorherige Ankündigung die Ausgabe von Fondsanteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. Etwa bereits geleistete Zahlungen werden in diesen Fällen unverzüglich zurückerstattet. 16 cominvest Green Energy Protect 3/2013 In der Zeit, in der die Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil einer Anteilklasse nach Artikel 10 des Verwaltungsreglements von der Verwaltungsgesellschaft ausgesetzt wurde, werden in keiner Anteilklasse Anteile ausgegeben. Sofern die Ausgabe von Anteilen ausgesetzt wurde, werden eingegangene Anteilkaufaufträge am ersten Bewertungstag nach dem Ende der Aussetzung abgerechnet. Jeder Anteilkaufauftrag ist unwiderruflich, außer im Fall einer Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil einer Anteilklasse nach Artikel 10 dieses Verwaltungsreglements während dieser Aussetzung. Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung und Verhinderung der Nutzung des Finanzsektors zu Geldwäschezwecken wird darauf hingewiesen, dass sich der Anteilerwerber identifizieren muss. Dies kann geschehen entweder bei der Verwaltungsgesellschaft selbst, bei der Vertriebsstelle die den Kaufauftrag entgegennimmt oder bei der Register- und Transferstelle. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, laufend neue Fondsanteile auszugeben. Sie behält sich jedoch vor, die Ausgabe von Fondsanteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Die Ausgabe von Anteilen wurde nach dem 28. März 2007 eingestellt. Die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. kann die Ausgabe von Anteilen jedoch auch danach jederzeit, längstens bis 31. Januar 2013, wieder aufnehmen. c) 2) Befugnis zur Stornierung eines Anteilkaufauftrags bei nicht erfolgter Zahlung Wenn der Ausgabepreis nicht rechtzeitig bezahlt wird, kann der Anteilkaufauftrag verfallen und auf Kosten der Investoren bzw. deren Vertriebsgesellschaften storniert werden. Wenn die Zahlung nicht bis zum Abrechnungstermin eingeht, kann dies dazu führen, dass die Verwaltungsgesellschaft einen Prozess gegen den säumigen Investor oder die Vertriebsgesellschaft anstrengt oder etwaige Kosten bzw. Verluste, die dem Fonds bzw. der Verwaltungsgesellschaft entstanden sind, mit der ggf. bestehenden Beteiligung des Investors am Fonds verrechnet. In jedem Fall behält die Verwaltungsgesellschaft Transaktionsbestätigungen und erstattungsfähige Beträge unverzinst bis zum Eingang der Überweisung ein. c) 3) Rücknahme von Anteilen sowie dabei anfallende Kosten Die Funktion der Register- und Transferstelle hat die Allianz Global Investors Luxembourg an die RBC Dexia Investor Services Bank S.A. (die „Register- und Transferstelle“) übertragen. Die Anteilinhaber können grundsätzlich jederzeit die Rücknahme der Anteile über die jeweiligen depotführenden Stellen, die Vertriebsgesellschaften, die Register- und Transferstelle oder die Zahlstellen verlangen; die Verwaltungsgesellschaft ist entsprechend verpflichtet, an jedem Bewertungstag die Anteile zum Rücknahmepreis für Rechnung des Fonds zurückzunehmen. Rücknahmepreis ist der ermittelte Nettoinventarwert pro Anteil der jeweiligen Anteilklasse abzüglich eines ggf. anfallenden, zur Verfügung der Verwaltungsgesellschaft stehenden Rücknahmeabschlags. Der Rücknahmepreis kann auf die nächste Einheit der entsprechenden Währung auf- oder abgerundet werden. Der Rücknahmepreis kann höher oder niedriger sein als der gezahlte Ausgabepreis. Rücknahmeabschläge werden als Prozentsatz des Nettoinventarwerts pro Anteil einer Anteilklasse berechnet und können an Vertriebspartner abgeführt werden. Derzeit wird bis auf Weiteres kein Rücknahmeabschlag erhoben. Rücknahmeaufträge werden von den jeweiligen depotführenden Stellen, den Vertriebsgesellschaften und Zahlstellen im Auftrag des jeweiligen Anteilinhabers an die Register- und Transferstelle weitergeleitet. Rücknahmeaufträge, die an einem Bewertungstag bis 14.00 Uhr MEZ bzw. MESZ bei den jeweiligen depotführenden Stellen, den Vertriebsgesellschaften, den Zahlstellen oder bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden mit dem – zum Zeitpunkt der Rücknahmeauftragserteilung noch unbekannten – am nächsten Bewertungstag festgestellten Rücknahmepreis abgerechnet. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Rücknahmeaufträge werden mit dem – zum Zeitpunkt der Rücknahmeauftragserteilung ebenfalls noch unbekannten – Rücknahmepreis des übernächsten Bewertungstags abgerechnet. 17 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Zahlungen im Zusammenhang mit einer Rücknahme von Anteilen erfolgen in der Referenzwährung der jeweiligen Anteilklasse regelmäßig innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt, allerdings spätestens innerhalb von zehn Bewertungstagen nach dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt. Die Register- und Transferstelle ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften, oder andere, von der Register- und Transferstelle nicht zu vertretende Umstände (z.B. Feiertage in Ländern, in denen Anleger oder zur Abwicklung der Zahlung eingeschaltete Intermediäre bzw. Dienstleister ihren Sitz haben) der Überweisung des Rücknahmepreises entgegenstehen. Auf Wunsch des Anteilinhabers können die Rücknahmeerlöse in jeder anderen frei konvertierbaren Währung ausgezahlt werden; alle im Zusammenhang mit dem Währungsumtausch anfallenden Wechselgebühren und -kosten trägt der jeweilige Anteilinhaber. Bei der Anteilrückgabe über ggf. in Italien vorhandene Zahlstellen kann eine solche Zahlstelle neben einem ggf. anfallenden Rücknahmeabschlag auch eine Transaktionsgebühr von 75,00 EUR pro Transaktion erheben; es steht einer solchen Zahlstelle frei, eine niedrigere Transaktionsgebühr zu erheben. Die genannten Kosten können insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer den Erfolg einer Anlage in Anteilen des Fonds reduzieren oder sogar aufzehren; es kann sich daher eine längere Anlagedauer empfehlen. Werden Anteile (auch) über andere Stellen als die Register- und Transferstelle sowie die Zahlstellen zurückgegeben, können zusätzliche Kosten anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen mit dem Einverständnis des Anteilinhabers Anteile des Fonds gegen die Übertragung von Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen aus den Vermögenswerten des Fonds zurücknehmen. Der Wert der zu übertragenden Vermögenswerte muss dem Wert der zurückzunehmenden Anteile am Bewertungstag entsprechen. Umfang und Art der zu übertragenden Wertpapiere oder sonstigen Vermögensgegenstände werden auf einer angemessenen und vernünftigen Grundlage ohne Beeinträchtigung der Interessen der anderen Anleger bestimmt. Diese Bewertung muss in einem besonderen Bericht des Abschlussprüfers bestätigt werden. Die Kosten für eine solche Übertragung trägt der entsprechende Anteilinhaber. Anteile einer Anteilklasse des Fonds werden nicht zurückgenommen, wenn die Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil einer Anteilklasse von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements ausgesetzt wurde. Sofern die Nettoinventarwertberechnung ausgesetzt wurde, werden eingegangene Rücknahmeaufträge am ersten Bewertungstag nach dem Ende der Aussetzung abgerechnet. Bei massivem Rücknahmeverlangen bleibt es der Verwaltungsgesellschaft vorbehalten, nach vorheriger Zustimmung der Depotbank die Anteile erst zum dann gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anteilinhaber entsprechende Vermögenswerte veräußert hat. Ein massives Rücknahmeverlangen im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn an einem Bewertungstag 10 % oder mehr der im Umlauf befindlichen Anteile des Fonds zurückgegeben werden sollen. Jeder Rücknahmeauftrag ist unwiderruflich, außer im Fall einer Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil einer Anteilklasse nach Artikel 10 des Verwaltungsreglements während dieser Aussetzung sowie im Fall einer verzögerten Anteilrücknahme während dieser Rücknahmeverzögerung. Die Fondsanteile können an jedem Bewertungstag gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil” in Verbindung mit Artikel 22 des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil” zum nächsten errechneten Rücknahmepreis bei der Verwaltungsgesellschaft mit Ausnahme der Tage vom 21. März 2013 bis einschließlich 28. März 2013 (an diesen Tagen wird die Rückgabe im Anlegerinteresse ausgeschlossen, einerseits zur frühzeitigen Ermittlung des Liquidationserlöses und zu dessen rechtzeitiger Zahlung an den Anteilinhaber sowie zur Ermittlung eventueller Leistungen der Verwaltungsgesellschaft), bei der Depotbank sowie bei den Zahl- und Vertriebsstellen des Fonds zurückgegeben werden. Bewertungstage sind solche Bankarbeitstage, die gleichzeitig in Luxemburg, London, New York und Frankfurt/Main 18 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Börsentage sind. Eine Rücknahmeprovision wird bis auf weiteres nicht erhoben. Sollte künftig eine Rücknahmeprovision festgesetzt werden, so wird dies den Anteilinhabern einen Monat vorher durch Veröffentlichung in einer Tageszeitung eines jeden Landes, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, angekündigt und der bestehende Verkaufsprospekt wird entsprechend angepasst. In diesem Fall können die Anteile bis zum Zeitpunkt der Festsetzung der Rücknahmeprovision kostenfrei zurückgegeben werden. d) Liquidation des Fonds zum Laufzeitende Die Laufzeit des Fonds ist auf den 28. März 2013 befristet; der Fonds kann jedoch jederzeit durch Beschluss der Verwaltungsgesellschaft auch früher aufgelöst oder früher als untergehender Fonds gem. Artikel 16 des Verwaltungsreglements verschmolzen werden. Ferner erfolgt die Auflösung des Fonds in den unter Artikel 22 Abs. 1 sowie Artikel 24 des Gesetzes aufgeführten Fälle. Die Ausgabe von Anteilen wurde nach dem 28. März 2007 eingestellt. Die Rückgabe von Fondsanteilen ist vom 21. März 2013 bis einschließlich 28. März 2013 (an diesen Tagen wird die Rückgabe im Anlegerinteresse ausgeschlossen, einerseits zur frühzeitigen Ermittlung des Liquidationserlöses und zu dessen rechtzeitiger Zahlung an den Anteilinhaber sowie zur Ermittlung eventueller Leistungen der Verwaltungsgesellschaft) ausgeschlossen. Die Verwaltungsgesellschaft wird – vorbehaltlich einer ggf. früheren Auflösung oder Verschmelzung des Fonds – mit der Veräußerung des Fondsvermögens am 21. März 2013 beginnen und bis zum 28. März 2013 alle Vermögensgegenstände veräußern, die Forderungen einziehen und die Verbindlichkeiten tilgen. e) Verwendung der Erträge Die während des Geschäftsjahres angefallenen ordentlichen Nettoerträge des Fonds cominvest Green Energy Protect 3/2013 werden ebenso wie realisierte Kapitalgewinne, Erlöse aus dem Verkauf von Subskriptionsrechten und sonstige Erträge im Fonds wieder angelegt. f) Anwendbares Recht und Vertragssprache Der Fonds unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehung zwischen den Anteilinhabern und der Verwaltungsgesellschaft. Die deutsche Fassung des Verkaufsprospektes, des Verwaltungsreglements, der wesentlichen Anlegerinformationen sowie der sonstigen Unterlagen und Veröffentlichungen ist verbindlich. g) Allgemeine Regeln zu einer ggf. vor Laufzeitende erfolgenden Fondsauflösung oder Verschmelzung Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des Fonds mit einer Frist von mindestens drei Monaten kündigen. Die Kündigung wird im Mémorial sowie in mindestens zwei dann zu bestimmenden Tageszeitungen veröffentlicht. Eine dieser Tageszeitungen muss im Großherzogtum Luxemburg herausgegeben werden. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Verwaltungsgesellschaft, den Fonds zu verwalten. In diesem Fall geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Depotbank über, die ihn abzuwickeln und den Liquidationserlös an die Anteilinhaber zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung kann die Depotbank die Verwaltungs- und Zentralverwaltungsvergütung entsprechend Artikel 11des Verwaltungsreglements beanspruchen. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann sie jedoch von der Abwicklung und Verteilung absehen und die Verwaltung des Fonds nach Maßgabe des Verwaltungsreglements einer anderen, gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen, Verwaltungsgesellschaft übertragen. Wird der Fonds vorzeitig aufgelöst, ist dies im Mémorial sowie in mindestens zwei dann zu bestimmenden Tageszeitungen zu veröffentlichen. Eine dieser Tageszeitungen muss im Großherzogtum Luxemburg herausgegeben werden. Die Ausgabe von Anteilen wird am Tag der Beschlussfassung über die Auflösung des Fonds eingestellt. Die Rücknahme von Anteilen bleibt bis zur Liquidation möglich, wenn eine Gleichbehandlung der Anteilinhaber sichergestellt werden kann. Die Vermögensgegenstände werden veräußert und die Depotbank wird den Liquidationserlös abzüglich der Liquidationskosten und Honorare auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder ggf. der von dieser oder von ihr im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern nach deren Anspruch verteilen. 19 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Liquidationserlöse, die nach Abschluss des Liquidationsverfahrens nicht von Anteilinhabern geltend gemacht worden sind, werden, sofern gesetzlich erforderlich, in Euro konvertiert und von der Depotbank für Rechnung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse de Consignation im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, sofern sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht worden sind. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, den Fonds (der „übertragende Fonds“) in einen anderen existierenden oder durch den Verschmelzungsvorgang neu gegründeten Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG bzw. in einen Teilfonds eines solchen, der von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder der von einer anderen, gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen, Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird (der „übernehmende Fonds“), einzubringen. Die Durchführung des Zusammenschlusses vollzieht sich im Allgemeinen wie eine Auflösung des übertragenden Fonds und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Verbindlichkeiten und Vermögenswerte durch den übernehmenden Fonds. Ferner besteht die Möglichkeit, lediglich die Vermögenswerte des übertragenden Fonds in den übernehmenden Fonds zu übertragen. Die Verbindlichkeiten verbleiben im übertragenden Fonds und dieser wird dementsprechend erst nach erfolgtem Ausgleich dieser Verbindlichkeiten aufgelöst. Der Beschluss der Verwaltungsgesellschaft zum Zusammenschluss von Fonds wird den Anteilinhabern des übertragenden sowie des übernehmenden Fonds im Einklang mit dem Gesetz sowie anderer luxemburgischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mindestens 30 Tage vor dem Datum bekannt gegeben, an dem das Recht erlischt, ohne Kosten, abgesehen von Deinvestionskosten, die Rücknahme zum einschlägigen Anteilwert pro Anteil nach dem Verfahren, wie es in Artikel 9 des Verwaltungsreglements beschrieben ist, oder ggf. den Umtausch aller oder eines Teils der Anteile zu verlangen. Sofern keine anderweitige Entscheidung im Interesse oder im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung aller Anteilinhaber getroffen wird, erlischt das Recht der kostenfreien Rückgabe oder des Umtausches fünf Arbeitstage vor dem Datum der Berechnung des Verschmelzungsverhältnisses. Die Anteile der Anteilinhaber, welche die Rücknahme oder ggf. den Umtausch ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Anteilwerte pro Anteil an dem Tag des Inkrafttretens des Zusammenschlusses durch Anteile des übernehmenden Fonds ersetzt. Ggf. erhalten die Anteilinhaber einen Spitzenausgleich im Einklang mit dem Gesetz. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Anteilklassen nach Maßgabe des Artikels 16 des Verwaltungsreglements innerhalb des Fonds oder mit anderen existierenden oder durch den Verschmelzungsvorgang neu gegründeten Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG bzw. in einen Teilfonds oder einer Anteilklasse eines solchen zusammenschließen. Börsenzulassung Die Verwaltungsgesellschaft kann die Anteile des Fonds an der Luxemburger Börse oder anderen Börsen zur Notierung zulassen oder in organisierten Märkten handeln lassen; derzeit hat die Verwaltungsgesellschaft von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Der Verwaltungsgesellschaft ist bekannt, dass – auch ohne ihre Zustimmung – Anteile des Fonds in bestimmten Märkten gehandelt werden können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Handel kurzfristig eingestellt wird bzw. der Handel von Anteilen auch an anderen Märkten – ggf. auch kurzfristig – eingeführt wird. Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrundeliegende Marktpreis wird nicht ausschließlich durch den Wert der im Fondsvermögen gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis je Anteil einer Anteilklasse abweichen. Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises sowie weitergehende Auskünfte Die Verwaltungsgesellschaft trägt Sorge dafür, dass für die Anteilinhaber bestimmte Informationen in geeigneter Weise veröffentlicht werden. Dazu zählt insbesondere die Veröffentlichung der Anteilpreise an jedem Bewertungstag in den Ländern, in denen Anteile des Fonds öffentlich vertrieben werden. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise können auch bei 20 cominvest Green Energy Protect 3/2013 der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie den Zahl- und Informationsstellen erfragt werden. Außerdem können die Preise bei Reuters (REUTERS-Seite ALLIANZGI01) und im Internet unter www.allianzglobalinvestors.lu eingestellt werden. Für Fehler oder Unterlassungen in den Preisveröffentlichungen haften weder die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank noch die Zahl- und Informationsstellen. Für weitergehende Auskünfte wenden Sie sich bitte an den Berater bei Ihrer Bank, Ihren sonstigen Finanzberater oder direkt an die unter „Ihre Partner“ genannten Informationsstellen bzw. an die Verwaltungsgesellschaft. Rechnungslegung Der Fonds und dessen Bücher werden durch eine Abschlussprüfungsgesellschaft, die von der Verwaltungsgesellschaft bestellt wird, geprüft. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen geprüften Jahresbericht für den Fonds. Binnen zwei Monaten nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahrs veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen ungeprüften Halbjahresbericht für den Fonds. Die Berichte sind bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und den Informationsstellen erhältlich. Besteuerung des Fonds Das Fondsvermögen wird im Großherzogtum Luxemburg mit einer „Taxe d’Abonnement“ von zurzeit jährlich 0,05 % auf das jeweils am Quartalsende ausgewiesene Nettofondsvermögen besteuert, soweit es nicht in luxemburgischen Fonds angelegt ist, die ihrerseits der „Taxe d’Abonnement“ unterliegen. Die Einkünfte des Fonds werden im Großherzogtum Luxemburg nicht besteuert. Sie können jedoch etwaigen Quellensteuern in Ländern unterliegen, in denen das Fondsvermögen investiert ist. Weder die Verwaltungsgesellschaft noch die Depotbank noch ein Fondsmanager werden Quittungen über solche Quellensteuern für einzelne oder alle Anteilinhaber einholen. Ausschüttungen und Thesaurierungen auf Anteile unterliegen im Großherzogtum Luxemburg derzeit – vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes – keinem Quellensteuerabzug. Anteilinhaber, die nicht im Großherzogtum Luxemburg ansässig sind bzw. dort keine Betriebsstätte unterhalten, müssen auf ihre Anteile oder Erträge aus Anteilen im Großherzogtum Luxemburg zurzeit weder Einkommen-, Schenkung-, Erbschaft- noch andere Steuern entrichten. Für sie gelten die jeweiligen nationalen Steuervorschriften sowie gegebenenfalls auch die Steuervorschriften des Landes, in dem die Anteile verwahrt werden. Ist sich ein Anleger über seine Steuersituation im Unklaren, wird empfohlen, sich an einen Rechts- oder Steuerberater zu wenden. Im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie über die EU-Zinsbesteuerung 2003/48/EG, welche am 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass in gewissen Fällen ein Quellensteuerabzug vorgenommen wird, falls eine luxemburgische Zahlstelle Ausschüttungen und Rückkäufe/Rücknahmen von Anteilen tätigt und es sich beim Empfänger bzw. dem wirtschaftlich Berechtigten dieser Beträge um eine natürliche Person handelt, die in einem anderen EU-Staat bzw. einem der betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebiete ansässig ist. Der Quellensteuersatz auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der jeweiligen Ausschüttungen oder Rückkäufe/Rücknahmen beträgt seit dem 1. Juli 2011 35 %, es sei denn, es wird ausdrücklich beantragt, am Informationsaustausch-System der o.g. Richtlinie teilzunehmen, oder es wird eine Bescheinigung der Heimatbehörde zur Befreiung vorgelegt. Das Verwaltungsreglement Das Verwaltungsreglement des Fonds ist integraler Bestandteil dieses Verkaufsprospektes. Das nachstehend abgedruckte Verwaltungsreglement ist in den „Allgemeinen Teil“ und den „Besonderen Teil“ aufgegliedert. Im „Allgemeinen Teil“ finden Sie die rechtlichen Grundlagen sowie die allgemeinen Anlagerichtlinien. Der „Besondere Teil“ des Verwaltungsreglements enthält die fondsspezifischen Angaben und die Anlagepolitik des Fonds. 21 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Hinweis für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland Sämtliche Zahlungen an die Anteilinhaber (Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen und sonstige Zahlungen) können über die unter „Ihre Partner“ aufgeführte deutsche Zahlstelle geleitet werden. Rücknahmeaufträge können über die deutsche Zahlstelle eingereicht werden. Im Hinblick auf den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland werden die Ausgabe- und Rücknahmepreise im Internet auf der Website www.allianzglobalinvestors.de veröffentlicht. Etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der BörsenZeitung (Erscheinungsort Frankfurt am Main) sowie im Internet auf der Website www.allianzglobalinvestors.de veröffentlicht. Darüber hinaus werden die Anleger in der Bundesrepublik Deutschland gem. § 122 Abs. 1 Satz 5 Investmentgesetz in folgenden Fällen mittels dauerhaften Datenträgers im Sinne des § 42a Investmentgesetz informiert: – Aussetzung der Rücknahme der Anteile des Fonds, – Kündigung der Verwaltung des Fonds oder dessen Abwicklung, – Änderungen des Verwaltungsreglements, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die wesentliche Anlegerrechte berühren oder die Vergütung und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Fonds entnommen werden können, einschließlich der Hintergründe der Änderungen sowie die Rechte der Anleger, – im Falle eines Zusammenschlusses des Fonds mit einem anderen Fonds die Verschmelzungsinformationen gem. Art. 43 der Richtlinie 2009/65/EG, – im Falle der Umwandlung des Fonds in einen Feederfonds oder ggf. die Änderungen eines Masterfonds in Form von Informationen, die gem. Art. 64 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind. Der Verkaufsprospekt, das Verwaltungsreglement des Fonds, die wesentlichen Anlegerinformationen, die aktuellen Jahresund Halbjahresberichte sowie die Ausgabe- und Rücknahmepreise sind bei der unter „Ihre Partner“ aufgeführten Informationsstelle kostenlos erhältlich. Der Depotbankvertrag ist bei der Informationsstelle einsehbar. Risiko der Änderung bekannt gemachter Besteuerungsgrundlagen bei in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Anlegern Eine Änderung unrichtig bekannt gemachter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Geschäftsjahre kann für den Fall einer für den Anleger steuerlich grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen seinerzeit nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre, in denen er an dem Fonds beteiligt war, durch die Rückgabe oder Veräußerung der Anteile vor Umsetzung der entsprechenden Korrektur nicht mehr zugute kommt. Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich veranlagt werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt. Überdies kann eine Korrektur der Steuerdaten zur Folge haben, dass die Steuerbemessungsgrundlage für einen Anleger der Performance des Fonds entspricht oder diese sogar auch übersteigt. Zu Änderungen bekannt gemachter Besteuerungsgrundlagen kann es insbesondere kommen, wenn die deutsche Finanzverwaltung bzw. Finanzgerichtsbarkeit einschlägige steuerrechtliche Vorschriften abweichend interpretiert. 22 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Der Fonds im Überblick Fondsname cominvest Green Energy Protect 3/2013 Fondswährung EUR Wertpapier-Kennnummer A0LF53 ISIN-Code LU0279145436 Anlagegrundsätze Der Fonds erwirbt zum Ersten Partizipationsscheine, die eine Beteiligung an der Wertentwicklung anerkannter und ausreichend diversifizierter europäischer Aktienindizes verbriefen. Bei diesen Partizipationsscheinen handelt es sich um Indexzertifikate, die an Börsen oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der OECD gehandelt werden, wobei dies Wertpapiere gemäß der Richtlinie (2009/65/EG) in ihrer aktuellen Fassung sein müssen. Zum Zweiten schließt der Fonds zusätzlich zum Erwerb dieser Partizipationsscheine einen Total-Return Swap mit Finanzinstituten erster Ordnung (z.B. der Commerzbank AG) ab, die auf diese Art von Geschäften spezialisiert ist, gemäß den Einschränkungen des Artikels 4 des Verwaltungsreglements. Wirtschaftlich betrachtet vereinbaren im Rahmen dieses Swapgeschäftes der Fonds und der Kontrahent den Tausch der positiven und negativen Performance, welche durch die vom Fonds gehaltenen Partizipationsscheine abzüglich der Kosten generiert wird, gegen die positive durchschnittliche Performance des Commerzbank Green Energy Basket. Eine genaue Beschreibung der Swapgeschäfte kann dem Artikel 21 des Verwaltungsreglements entnommen werden. Durch den Erwerb der Partizipationsscheine in Kombination mit dem Abschluss der Swapgeschäfte werden eventuelle Kursrückgänge des Fondspreises, bezogen auf den Anteilwert am Auflagetag, zum Laufzeitende des Fonds abgesichert. Darüber hinaus kann der Fonds festverzinsliche Wertpapiere, Anleihen mit variablem Zins und Zero-Bonds erwerben. Nicht-notierte Swap-Kontrakte dürfen nur mit Finanzeinrichtungen erster Ordnung abgeschlossen werden, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind. Der Vertragspartner dieses Swap-Kontraktes wird an jedem Börsentag einen nachvollziehbaren Handelspreis, welcher auf dem Bewertungskurs gemäß der Ermittlung des Nettoinventarwertes basiert, für den Swap-Kontrakt zur Verfügung stellen, zu dem Reduzierungen und Aufstockungen des Swap-Nominalvolumens jederzeit auf einfache Anfrage des Fonds möglich sind. Das Swap-Nominalvolumen, das die Partizipation des Fonds am zu Grunde liegenden Basket gewährleisten soll, entspricht den sich jeweils im Umlauf befindlichen Anteilen des Fonds multipliziert mit 50,00 EUR. Die Bewertung der Swaps erfolgt in regelmäßiger und nachvollziehbarer Form und basiert grundsätzlich auf aktuellen Ständen der relevanten Indizes bzw. Baskets zum Bewertungszeitpunkt des Fonds. Es wird darauf geachtet, dass dieser Swap-Kontrakt zu marktüblichen Bedingungen im exklusiven Interesse des Fonds 23 cominvest Green Energy Protect 3/2013 abgeschlossen wird. Anlagegrundsätze Zur Erreichung der Anlageziele ist auch der Einsatz abgeleiteter Finanzinstrumente („Derivate“) vorgesehen. Das Gesamtrisiko aus dem Einsatz von Derivaten wird in der Summe nicht höher sein als das Nettofondsvermögen des Fonds. Zulässige Derivate im Rahmen einer ordentlichen Portfolioverwaltung stellen Wertpapier-Terminkontrakte, Finanzterminkontrakte auf anerkannte Aktienindizes und Optionsgeschäfte dar. Ferner können Total-Return Swaps abgeschlossen werden. Beim Einsatz von Derivaten wird der Fonds nicht von den im Verkaufsprospekt und Verwaltungsreglement genannten Anlagezielen abweichen. Außerdem kann der Fonds in Ausnahmefällen bis zu 100 % des Nettofondsvermögens in Geldmarktinstrumente wie z.B. Certificates of Deposit (Einlagenzertifikate), Commercial Papers, Banker’s Acceptances und Schuldscheindarlehen sowie andere verzinsliche bzw. auf- oder abgezinste kurzfristige Wertpapiere, welche von öffentlichen oder anderen Schuldnern begeben oder garantiert sind, anlegen bzw. in Sichteinlagen oder in andere kündbare Einlagen investieren. Des Weiteren werden maximal 10 % des Nettofondsvermögens in Zielfonds angelegt. Eingeschränkte Risikostreuung Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 % des Nettofondsvermögens in Wertpapieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein, wobei Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des Nettofondsvermögens nicht überschreiten dürfen. Ottawa- und Oslo-Konvention Der Fonds investiert nicht in Wertpapiere von Ausstellern, die nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft Geschäftsaktivitäten entfalten, die durch die Ottawa-Konvention gegen Antipersonenminen und die Oslo-Konvention gegen Streumunition untersagt sind. Bei der Feststellung, ob ein Unternehmen derartige Geschäftsaktivitäten entfaltet, kann die Verwaltungsgesellschaft sich auf Einschätzungen stützen, die auf (a) Research-Analysen von Einrichtungen, die auf die Überprüfung der Einhaltung der genannten Konventionen spezialisiert sind, (b) Auskünften, die das Unternehmen im Rahmen der aktiven Ausübung der Aktionärsrechte erteilt hat und (c) auf allgemein zugänglichen Informationen beruhen. Diese Einschätzungen kann die Verwaltungsgesellschaft entweder selbst vornehmen oder von Dritten (einschließlich anderer Gesellschaften der Allianz Gruppe) beziehen. Anlagen dürfen in jedweder Währung erfolgen, wobei Anlagen, die nicht auf Fondswährung lauten, gegenüber dieser größtenteils währungskursgesichert werden. Anlagen sind in jedweder Währung möglich. Anlageziel 24 Ziel der Anlagepolitik ist es, den Anteilinhaber an der positiven durchschnittlichen Kursentwicklung des Commerzbank Green Energy Basket zu beteiligen. Durch den Erwerb der Wertpapiere und Anlageinstrumente sollen eventuelle Kursrückgänge der cominvest Green Energy Protect 3/2013 erworbenen Vermögensgegenstände, bezogen auf den Anteilwert am Auflagetag, zum Laufzeitende des Fonds abgesichert werden. Die Anlagepolitik des Fonds ist darauf ausgerichtet, einen Liquidationserlös zum Laufzeitende je Anteil von 50,00 EUR zu erzielen. Dieser Liquidationserlös wird jedoch nicht garantiert. Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Anlage in Wertpapieren, die eine Beteiligung am Commerzbank Green Energy Basket verbriefen, keinesfalls eine Zusicherung gegeben werden kann, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Der Namensbestandteil „Protect“ bedeutet nicht, dass eine formale Garantie ausgesprochen wird. Es handelt sich um einen Hinweis auf die Anlagestrategie. Die angestrebte Partizipationsrate der Anteilinhaber an der positiven durchschnittlichen Kursentwicklung des Commerzbank Green Energy Basket, deren genaue Höhe am Auflagetag bei der Verwaltungsgesellschaft erfragt werden kann, wird erst am Laufzeitende erreicht. Rückzahlungsszenario am Laufzeitende am Beispiel einer Partizipationsrate von 100 % an der durchschnittlichen Basketentwicklung: Durchschnittliche Basketentwicklung -20,00 % 0,00 % +10,00 % +20,00 % +30,00 % Wertentwicklung der Fondsstrategie 0,00 % 0,00 % +10,00 % +20,00 % +30,00 % Anlegerprofil Diese Art Fonds eignet sich für jeden Anlegertyp, auch für Anleger, die sich nicht für Kapitalmarktfragen interessieren oder darüber informiert sind, die aber in Investmentfonds ein praktisches „Spar“-Produkt sehen. Er eignet sich auch für erfahrenere Anleger, die bestimmte Anlageziele verfolgen. Erfahrung mit Kapitalmarktprodukten ist nicht erforderlich. Der Anleger muss in der Lage sein, zeitweilig moderate Verluste zu verkraften. Somit eignet sich der Fonds für Anleger, die das eingesetzte Kapital für mindestens zwei bis drei Jahre erübrigen können. Das Anlageziel des Fonds ist ausgerichtet auf die Vermögensbildung. In einem Anleger-Portfolio kann er die Rolle der Kernanlage einnehmen. Risiken mit Auswirkung auf die Wertentwicklung des Fonds Durch Beschränkung auf ausgewählte Aktienwerte erhöhtes Aktienkursrisiko. Währungsrisiken bei Rückgabe oder Tausch von Anteilen Anteile lauten auf die Währung Euro. Für Anleger, die Anlagen aus einer anderen Währung tätigen, besteht ein Währungsrisiko. Depotbank, nachträgliche Überwachung von Anlagegrenzen und -restriktionen, Fondsbuchhaltung, Nettoinventarwertermittlung State Street Bank Luxembourg S.A. Fondsmanager Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH, 25 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Frankfurt am Main Register- und Transferstelle RBC Dexia Investor Services Bank S.A. Bewertungstage Bankarbeitstage die gleichzeitig Börsentage in Luxemburg, London, New York und Frankfurt am Main sind. Fondslaufzeit 28. März 2007 bis 28. März 2013 Erstausgabepreis (inkl. Ausgabeaufschlag) 52,00 EUR zahlbar am 30. März 2007 Ausgabeaufschlag bis zu 5,00 % Rücknahmeprovision bis zu 1,50 % (aktuell 0,00 %) Verwaltungsvergütung bis zu 1,20 % p.a. Depotbankvergütung bis zu 0,10 % p.a. Zeichnungsfrist 1. März 2007 bis 27. März 2007 Auflagedatum und -ort am 28. März 2007 im Großherzogtum Luxemburg Gründungsdatum und -ort 14. Dezember 2006 im Großherzogtum Luxemburg Geschäftsjahr 1. April bis 31. März Verwendung der Erträge Thesaurierung Vertriebsländer Luxemburg, Deutschland 26 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Verwaltungsreglement – Allgemeiner Teil – Artikel 1 Allgemeines/Der Fonds Der Fonds ist nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds commun de placement). Dabei handelt es sich um ein Sondervermögen (im Folgenden „Fonds“ genannt) aller Anteilinhaber, bestehend aus Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten („Fondsvermögen“), welches im Namen der Verwaltungsgesellschaft und für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von Anteilen (im Folgenden „Anteilinhaber“ genannt) durch die Allianz Global Investors Luxembourg S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit Sitz in Senningerberg (im Folgenden „Verwaltungsgesellschaft“ genannt), unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Die Anteilinhaber sind am Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile beteiligt. Die Verbriefung der Fondsanteile erfolgt in Form von Anteilzertifikaten oder Anteilbestätigungen gem. Artikel 8 des Verwaltungsreglements (beide nachstehend „Anteilscheine“ genannt). Ein Anspruch auf die Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht. Das Verwaltungsreglement „Besonderer Teil” des Fonds kann für den Fonds verschiedene Anteilklassen vorsehen. Die Anteilklassen können sich innerhalb eines Fonds unter anderem hinsichtlich der Aufwendungen und Kosten oder der Art der Ertragsverwendung oder der Art der Anleger oder der Höhe der jeweiligen „Taxe d’Abonnement“ (gemäß Artikel 174 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organismen für gemeinsame Anlagen („Gesetz“)) sowie hinsichtlich jedweder anderer Kriterien, die von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt werden, unterscheiden. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt. Das Vermögen des Fonds, welches von einer Depotbank verwahrt wird, ist von dem Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt zu halten. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in diesem Verwaltungsreglement sowie dem Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ des Fonds geregelt, dessen gültige Fassung sowie eventuelle Abänderungen im „Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations”, dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg (im folgenden „Mémorial” genannt), veröffentlicht sowie beim Handelsregister in Luxemburg hinterlegt und erhältlich ist. Das Verwaltungsreglement „Allgemeiner Teil“ und das Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestandteile die für den Fonds geltenden Vertragsbedingungen. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber den Verkaufsprospekt inklusive des Verwaltungsreglements „Allgemeiner und Besonderer Teil“ sowie alle genehmigten und veröffentlichten Änderungen derselben an. Artikel 2 Die Verwaltungsgesellschaft Die Verwaltungsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft nach Recht des Großherzogtums Luxemburg mit Sitz in Senningerberg. Das Fondsvermögen wird – vorbehaltlich der Anlagebeschränkungen in Artikel4 des Verwaltungsreglements – durch die Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen, aber ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber des Fonds verwaltet. Diese Verwaltungsbefugnis erstreckt sich namentlich, jedoch nicht ausschließlich, auf den Kauf, den Verkauf, die Zeichnung, den Umtausch und die Übertragung von Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten sowie auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des Fonds zusammenhängen. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder und/oder Angestellte mit der täglichen Geschäftsführung betrauen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten einen oder mehrere Anlageberater sowie einen oder mehrere Fondsmanager hinzuziehen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zu Lasten des Fondsvermögens das im Verwaltungsreglement „Allgemeiner Teil“ und „Besonderer Teil“ und Verkaufsprospekt festgelegte Entgelt zu beanspruchen. Artikel 3 Die Depotbank Die Bestellung der Depotbank erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Depotbank des Fonds wird im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ benannt. Die Rechte und Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement „Allgemeiner Teil“ und Besonderer Teil sowie dem zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank für den jeweiligen Fonds abgeschlossenen Depotbankvertrag in der aktuell gültigen Fassung. Die Verwaltungsgesellschaft hat der Depotbank die Verwahrung des Fondsvermögens übertragen. Die Depotbank ist an die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern diese nicht dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement „Allgemeiner Teil“ und „Besonderer Teil“ oder dem Verkaufsprospekt des Fonds in der aktuell gültigen Fassung widersprechen. Die Depotbank oder die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine solche Kündigung wird wirksam, wenn eine von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigte Bank im Großherzogtum Luxemburg die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement übernimmt. Falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird die Verwaltungsgesellschaft eine neue Depotbank ernennen, die die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement übernimmt. Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement in vollem Umfang nachkommen. Alle flüssigen Mittel, Wertpapiere und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte des Fondsvermögens werden von der Depotbank in separaten gesperrten Konten oder Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil“ sowie 27 cominvest Green Energy Protect 3/2013 des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“ verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung von Vermögenswerten beauftragen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen: • Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen; dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Anteilinhaber nicht aus; • gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Dritten Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsvermögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet. Artikel 4 Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik und Anlagegrenzen A) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der im Verwaltungsreglements „Besonderer Teil” bzw. im Verkaufsprospekt festgelegten Anlagepolitik in bestimmte Anlagen investieren. Durch die Anlagepolitik des Fonds ist es möglich, dass einzelne der nachfolgend aufgeführten Anlagemöglichkeiten auf diesen Fonds keine Anwendung finden. Dies wird ggf. im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ des Fonds erwähnt. Diese Anlagen dürfen ausschließlich bestehen aus: 1. Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten: • die an einem geregelten Markt (wie in Artikel 1 des Gesetzes definiert) notiert oder gehandelt werden; • die an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaates der EU, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden; • die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden; • aus Neuemissionen, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird. 2. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei qualifizierten Kreditinstitutionen, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem OECD- und GAFI-Land befindet, das Kreditinstitut entsprechenden Aufsichtsbestimmungen unterliegt, welche nach Auffassung der CSSF denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. 3. Abgeleiteten Finanzinstrumenten („Derivate“), d.h. insbesondere Optionen und Futures sowie Tauschgeschäften einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem unter A) 1. erster, zweiter und dritter Gedankenstrich bezeichneten geregelten Markt gehandelt werden, und/oder abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse gehandelt werden („OTC-Derivaten“), sofern: • es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Absatzes A) oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds gemäß seinen Gründungsunterlagen investieren darf; • die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer behördlichen Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von der CSSF zugelassen wurden; und • die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des jeweiligen Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. 4. Geldmarktinstrumenten, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des Artikel 1 des Gesetzes fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt sie werden: • von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem OECD-Mitgliedstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Mitgliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert; • von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter A) 1. bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden; • von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer behördlichen Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert; • von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei den Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. EUR, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll. 5. Anteile von nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 2009/65/EG; unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“), sofern diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer behördlichen Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht; das Schutzniveau der Anteilinhaber der OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind; die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von geprüften bzw. ungeprüften Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen, die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; die OGAW oder die anderen OGA, deren Anteile erworben werden sollen, nach ihrem Verwaltungsreglement bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10 % ihres Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder anderer OGA anlegen dürfen. 6. Der Fonds kann darüber hinaus: 28 cominvest Green Energy Protect 3/2013 • höchstens 10 % seines Nettofondsvermögens in andere als die unter A) 1. bis 4. genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen. Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen in bestimmte, als sogenannte Rule 144A-/ oder Regulation S bezeichnete Wertpapiere. Diese Wertpapiere können als Wertpapiere im Sinne von A) 1. gelten, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: – Die Wertpapiere müssen eine Austauschklausel (Registration rights) enthalten, wie sie der „1933 Securities Act“ vorsieht, und welcher besagt, dass ein Umtauschrecht in ähnliche, auf dem amerikanischen „OTC Fixed Income“ Markt eingetragene und frei handelbare Wertpapiere besteht. – Der vorgesehene Umtausch muss innerhalb eines Jahres nach dem Ankauf von Rule 144A-/ bzw. Regulation S Wertpapieren vollzogen werden, da ansonsten die vorher genannte 10 % Anlagegrenze gilt;Die zuvor genannten Wertpapiere müssen sowohl vor dem Umtausch als auch danach auf einem geregelten Markt gehandelt werden. 7. Der Fonds darf daneben flüssige Mittel halten. Das Vermögen des Fonds wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung nach den nachfolgend beschriebenen anlagepolitischen Grundsätzen und innerhalb der Anlagebeschränkungen gemäß diesem Artikel des Verwaltungsreglements angelegt. B) Folgende Anlagebeschränkungen wenden sich auf das Nettofondsvermögen des Fonds an: 1. Ein Fonds darf höchstens 10 % seines Nettofondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten anlegen. Ein Fonds darf höchstens 20 % seines Nettofondsvermögens in Einlagen bei ein und derselben Einrichtung anlegen. Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten: • wenn die Gegenpartei ein qualifiziertes Kreditinstitut gemäß Definition unter A) 2. ist, 10 %; • und ansonsten 5 % des Nettofondsvermögens. 2. Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen ein Fonds jeweils mehr als 5 % seines Nettofondsvermögens anlegt, darf 40 % des Wertes seines Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer behördlichen Aufsicht unterliegen. 3. Ungeachtet der Einzelobergrenzen unter B) 1., darf ein Fonds bei ein und derselben Einrichtung höchstens 20 % seines Nettofondsvermögens in einer Kombination aus: • von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder • Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder • von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten investieren. 4. Die Obergrenze unter B) 1., erster Satz wird auf 35 % angehoben, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem OECD-Mitgliedstaat oder von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden. 5. Die Obergrenze unter B) 1., erster Satz wird auf 25 % angehoben, wenn die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Legt ein Fonds mehr als 5 % seines Nettofondsvermögens in Schuldverschreibungen im Sinne des vorstehenden Absatzes B) 5. an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des Wertes des Nettofondsvermögens des Fonds nicht überschreiten. 6. Die unter B4. und 5. genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der unter B) 2. vorgesehenen Anlagegrenze von 40 % nicht berücksichtigt. Die unter B) 1. bis 5. genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden; daher dürfen gemäß B) 1. bis 5. getätigte Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten oder in Einlagen bei diesen Emittenten oder in Derivate desselben 35 % des Nettofondsvermögens des jeweiligen Fonds nicht überschreiten. Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der vorgesehenen Anlagegrenzen unter B) 1. bis 6. als ein einziger Emittent anzusehen. Die Anlagen eines Fonds in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe darf zusammen 20 % seines Nettofondsvermögens erreichen. 7. Abweichend von B) 1. bis 6. kann die CSSF einem Fonds gestatten nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % seines Nettovermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem OECD-Mitgliedstaat oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese Ausnahmegenehmigung erteilt die CSSF nur dann, wenn sie die Auffassung vertritt, dass die Anteilinhaber eines solchen OGAW den gleichen Schutz genießen wie die Anteilinhaber von OGAW, die die Anlagegrenzen unter B) 1. bis 6. und 11. einhalten. Diese OGAW müssen in Wertpapiere investieren, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiere einer Emission zusammen nicht mehr als 30 % des Nettofondsvermögens überschreiten dürfen. 8. Ein Fonds darf Anteile anderer OGAW und/oder anderer OGA im Sinne von A) 5. erwerben, sofern er höchstens 20 % seines Nettofondsvermögens in Anteilen ein und desselben OGAW oder anderen OGA anlegt. Bei der Anwendung dieser Anlagegrenze ist jeder Teilfonds eines Umbrella-Fonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes wie ein eigenständiger Emittent zu betrachten, vorausgesetzt, das Prinzip der Einzelhaftung pro Teilfonds im Hinblick auf Dritte findet Anwendung. 9. Anlagen in Anteilen von Zielfonds, die keine OGAW sind, dürfen 30 % des Nettofondsvermögens eines Fonds nicht übersteigen. Die Anlagewerte des Fonds in Zielfonds werden in Bezug auf die unter B) 1. bis 6. aufgeführten Obergrenzen nicht berücksichtigt. Erwirbt ein Fonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger OGA, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen der anderen OGAW und/oder anderen OGA durch den Fonds keine Gebühren berechnen. 29 cominvest Green Energy Protect 3/2013 10. a) Die Verwaltungsgesellschaft darf für keine der von ihr verwalteten Investmentfonds, die sich als OGAW qualifizieren, Aktien erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht, einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben. b) Ferner darf der Fonds höchstens erwerben: – 10 % der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten; – 10 % der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten; – 25 % der Anteile ein und desselben Zielfonds; – 10 % der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten. Die unter dem zweiten, dem dritten und dem vierten Gedankenstrich vorgesehenen Anlagegrenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt. Die Absätze a) und b) werden nicht angewendet: • auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dessen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden; • auf die von einem OECD-Mitgliedstaat begebene oder garantierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente; • auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören; • auf Aktien, die ein Fonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den Fonds auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die unter B) 1. bis 6. und 8. bis 10. a) und b) festgelegten Grenzen nicht überschreitet. Bei Überschreitungen der unter B) 1. bis 6 und 8. bis 9. vorgesehenen Grenzen findet 12. sinngemäß Anwendung. • auf von einer Investmentgesellschaft oder von mehreren Investmentgesellschaften gehaltene Anteile am Kapital von Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat der Tochtergesellschaft lediglich und ausschließlich für diese Investmentgesellschaft oder -gesellschaften bestimmte Verwaltungs-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf den Rückkauf von Anteilen auf Wunsch der Anteileigner ausüben. 11. a) Unter Beachtung der in B) 10. a) und b) genannten Anlagegrenzen dürfen die unter B) 1. bis 6. genannten Obergrenzen für die Investition in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf maximal 20 % angehoben werden, wenn es Ziel der Anlagepolitik des Fonds ist, einen von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde anerkannten Aktien- und Schuldtitelindex nachzubilden. Der Index muss dabei folgende Voraussetzungen erfüllen: • die Zusammensetzung des Index muss hinreichend diversifiziert sein, • der Index muss eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellen, auf den er sich bezieht, • der Index muss in angemessener Weise veröffentlicht werden. b) Die unter B) 11. a) festgelegte Grenze beträgt maximal 35 %, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Höchstgrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. 12. a) Ein Fonds braucht die hier vorgesehenen Anlagegrenzen bei Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines Nettofondsvermögens sind, nicht einzuhalten. Unbeschadet seiner Verpflichtung, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung zu achten, kann ein Fonds während eines Zeitraums von sechs Monaten nach seiner Zulassung von den Punkten B) 1. bis 9. und 11. abweichen. b)Werden die in B) 12. a) genannten Grenzen vom Fonds unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung der Bezugsrechte überschritten, so hat dieser bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter der Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben. c) Handelt es sich bei dem Emittenten um eine Rechtseinheit mit mehreren Teilfonds, bei der die Aktiva eines Teilfonds ausschließlich den Ansprüchen der Anleger dieses Teilfonds gegenüber sowie gegenüber den Gläubigern haften, deren Forderung anlässlich der Gründung, der Laufzeit oder der Liquidation des Teilfonds entstanden ist, ist jeder Teilfonds zwecks Anwendung der Vorschriften über die Risikostreuung, Punkt B) 1. bis 6., 8. bis 9. und 11. als eigenständiger Emittent anzusehen. 13. Es muss sichergestellt sein, dass mehr als 90 % des Werts des Nettofondsvermögens in nach der Anlagepolitik zulässige Vermögensgegenstände investiert sind, die zugleich auch Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 4 des deutschen Investmentgesetzes sind. Der Anteil der unverbrieften Darlehensforderungen einschließlich Schuldscheindarlehen und der Derivate im Sinne von Artikel 4 des Verwaltungsreglements, die nicht von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Anteilen von OGAW oder anderen OGA im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes, Finanzindizes im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe g) des Gesetzes sowie des Artikels 9 der großherzoglichen Verordnung vom 8. Februar 2008, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen, in die der Fonds investieren darf, abgeleitet sind, darf - soweit diese Vermögensgegenstände im Rahmen der Anlagepolitik überhaupt zulässig sein sollten - insgesamt 30 % des Werts des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. 14. a) Weder die Verwaltungsgesellschaft, ein Fonds noch die Depotbank dürfen für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Ein Fonds darf jedoch Fremdwährung durch ein „Back-to- back“ Darlehen erwerben. b) Abweichend von Absatz a) kann ein Fonds Kredite bis zu 10 % seines Nettofondsvermögens, sofern es sich um vorübergehende Kredite handelt, aufnehmen. Deckungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Verkauf von Optionen oder dem Erwerb oder Verkauf von Terminkontrakten und Futures gelten nicht als Kreditaufnahme im Sinne dieser Anlagebeschränkung. 15. Die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank darf für Rechnung des Fonds keine Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen, unbeschadet der Anwendung des Abschnitts A). Dies steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder unter 3. bis 5. unter A) und D) genannten, noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten durch den Fonds nicht entgegen. 16. Weder die Verwaltungsgesellschaft noch die Depotbank, dürfen für Rechnung des Fonds, Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder der unter 3. bis 5. unter A) genannten Finanzinstrumenten tätigen. C) Weitere Anlagerichtlinien, Techniken und Instrumente: 1. Der Fonds wird nicht in Wertpapiere investieren, die eine unbegrenzte Haftung zum Gegenstand haben. 2. Der Fonds darf nicht in Immobilien anlegen, wobei Anlagen in immobiliengesicherten Wertpapieren oder Zinsen hierauf oder Anlagen in Wertpapieren, die von Gesellschaften ausgegeben werden, die in Immobilien investieren, und Zinsen hierauf zulässig sind. 3. Das Fondsvermögen darf nicht direkt in Waren oder Warenkontrakten angelegt werden. 4. Wertpapierdarlehensgeschäfte, die nicht zu jeder Zeit kündbar sind, dürfen nicht getätigt werden. 30 cominvest Green Energy Protect 3/2013 5. Etwaige Bestandsprovisionen (es handelt sich hierbei um Provisionen auf Zielfondsbestände, die der Fonds im Portfolio hält) von Zielfonds fließen dem Fondsvermögen zu. 6. Kein Fonds darf Edelmetalle oder Zertifikate hierüber erwerben. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Einvernehmen mit der Depotbank die Anlagebeschränkungen und andere Teile des Verwaltungsreglements ändern, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben werden sollen. Zur effizienten Verwaltung des Fondsvermögens oder zum Laufzeiten- oder Risikomanagement kann der Fonds Derivate sowie sonstige Techniken und Instrumente auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente verwenden. Beziehen sich diese Transaktionen auf Derivate, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen der Buchstaben A) bis C) im Einklang stehen. Des Weiteren sind die Bestimmungen von nachstehendem Buchstaben D) betreffend Risikomanagement-Verfahren bei Derivaten zu berücksichtigen. Dabei darf das Gesamtrisiko aus Derivaten in seiner Summe nicht höher sein als das Nettofondsvermögen. Unter keinen Umständen darf der Fonds bei den mit Derivaten sowie sonstigen Techniken und Instrumenten verbundenen Transaktionen von den im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ bzw. im Verkaufsprospekt genannten Anlagezielen abweichen. 7. Wertpapierpensionsgeschäfte, Wertpapierleihe Der Fonds kann Pensionsgeschäfte über Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sowohl als Pensionsgeber als auch -nehmer abschließen, wenn der Vertragspartner eine Finanzeinrichtung erster Ordnung und auf solche Geschäfte spezialisiert ist. Bei Pensionsgeschäften werden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente vom Pensionsgeber an den Pensionsnehmer verkauft, wobei zusätzlich entweder • der Pensionsnehmer und der Pensionsgeber bereits zum Rückverkauf bzw. -kauf der verkauften Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente zu einem bei Vertragsabschluss festgelegten Preis und innerhalb einer zum Vertragsabschluss vereinbarten Frist verpflichtet sind oder • dem Pensionsnehmer oder dem Pensionsgeber das Recht vorbehalten ist, der anderen Vertragspartei die verkauften Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente zu einem bei Vertragsabschluss festgelegten Preis und innerhalb einer zum Vertragsabschluss vereinbarten Frist zurückzuverkaufen bzw. deren Rückverkauf verlangen zu können. Diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können während der Laufzeit des Pensionsgeschäfts nicht veräußert werden und der Fonds muss jederzeit in der Lage sein, Rückkaufverpflichtungen nachkommen zu können. Der Fonds kann sich in Wertpapierleihgeschäften engagieren, wobei er sowohl Wertpapiere und Geldmarktinstrumente (z.B. zur Deckung von Lieferverpflichtungen) ausleihen als auch im Bestand befindliche Wertpapiere und Geldmarktinstrumente verleihen kann. Die im Fonds vorhandenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können darlehensweise für bis zu 30 Tage an Dritte überlassen werden; Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können auch länger verliehen werden, wenn der Fonds den Wertpapierleihvertrag jederzeit kündigen und die verliehenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zurückverlangen kann. Voraussetzung ist, dass der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds durch die Übertragung von Barmitteln, Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ausreichende Sicherheiten gewährt werden, deren Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehens mindestens dem Wert der verliehenen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente entspricht. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können als Sicherheiten akzeptiert werden, wenn sie durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften oder internationale Organisationen begeben oder garantiert sind oder von mindestens einer anerkannten Rating-Agentur mit Investment Grade eingestuft sind bzw. wenn nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Bonität des Emittenten einem Rating von Investment Grade entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft kann – soweit nicht der Wertpapierleihvertrag dem entgegensteht – in Form von Barmitteln gewährte Sicherheiten während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrags zum Kauf von Geldmarktinstrumenten und anderen Wertpapieren im Rahmen von Wertpapierpensionsgeschäften im Sinne von Nr. 1 verwenden, soweit sie dies aufgrund sorgfältiger Analyse für angemessen und marktüblich hält. Dabei muss es sich um Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente i. S. d. vorgenannten Unterabsatzes handeln. Die Verwaltungsgesellschaft wird sich bei der Durchführung dieser Geschäfte anerkannter Abrechnungsorganismen oder Finanzeinrichtungen erster Ordnung bedienen, die auf diese Geschäfte spezialisiert sind (Wertpapierleihprogramme). Diese Einrichtungen können für ihre Dienstleistungen einen bestimmten Teil der im Rahmen der Geschäfte erzielten Erträge erhalten. D) Risikomanagement-Verfahren: Die Verwaltungsgesellschaft wird ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie wird ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts von OTC-Derivaten erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft überwacht den Fonds gemäß den Vorgaben der Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“). In diesem Zusammenhang ist es der Verwaltungsgesellschaft gestattet, die Anrechnungsbeträge für die in Artikel 4 des Verwaltungsreglements festgelegten Anlagerestriktionen im Rahmen des vorgenannten Risikomanagement-Verfahrens zu ermitteln, wobei sich ggf. geringere Anrechnungsbeträge gegenüber dem Marktwertverfahren ergeben können. Artikel 5 Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil Der Wert eines Anteils lautet auf die im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil” festgelegte Währung (im Folgenden „Fondswährung” genannt). Unbeschadet einer anderweitigen Regelung im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ wird der Nettoinventarwert von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter der gesetzlichen Aufsicht der Depotbank an jedem Bankarbeitstag, der sowohl in Luxemburg als auch in Frankfurt am Main ein Börsentag ist (im Folgenden „Bewertungstag” genannt), errechnet. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des Nettofondsvermögens durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile des Fonds. Um den Praktiken des Late Trading und des Market Timing entgegenzuwirken, wird die Berechnung nach Ablauf der Frist für die Annahme der Anteilkauf- und Rücknahmeaufträge, wie im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ festgelegt, stattfinden. Das Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet: a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Wertpapierbörse notiert sind, werden zum zur Zeit der Nettoinventarwertberechnung letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet. b) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Wertpapierbörse notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente verkauft werden können. c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die weder an einer Börse notiert noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, werden 31 cominvest Green Energy Protect 3/2013 d) e) f) g) zu ihrem zum Zeitpunkt der Nettoinventarwertberechnung jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt. Anteile an OGAW und/oder OGA werden zu ihrem zum Zeitpunkt der Nettoinventarwertberechnung zuletzt festgestellten und erhältlichen Nettoinventarwert, ggf. unter Berücksichtigung einer Rücknahmegebühr, bewertet. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen zum Zeitpunkt der Nettoinventarwertberechnung bewertet. Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen können zu dem jeweiligen Renditekurs bewertet werden. Alle nicht auf die Fondswährung lautenden Vermögenswerte werden zu dem zum Zeitpunkt der Bewertung letztverfügbaren Devisenmittelkurs in die Währung des Fonds bzw. Unterfonds umgerechnet. Derivate (wie z.B. Optionen) werden grundsätzlich zu deren zum Bewertungszeitpunkt letztverfügbaren Börsenkursen bzw. Maklerpreisen bewertet. Sofern ein Bewertungstag gleichzeitig Abrechnungstag einer Position ist, erfolgt die Bewertung der entsprechenden Position zu ihrem jeweiligen Schlussabrechnungspreis („settlement price“). Optionen bzw. Total Return Swaps auf Indizes ohne Durchschnittberechnung werden über das Black & Scholes Modell oder über die MonteCarlo Simulation, Optionen auf Indizes mit Durchschnittsberechnung (asiatische Optionen) werden über die Levy-Approximation bewertet. h) Die auf Wertpapiere bzw. Geldmarktpapiere entfallenden anteiligen Zinsen werden mit einbezogen, soweit sie sich nicht im Kurswert ausdrücken. i) Sämtliche sonstige Wertpapiere oder sonstige Vermögenswerte werden zu ihrem angemessenen Marktwert bewertet, wie dieser nach Treu und Glauben von der Verwaltungsgesellschaft und nach einem von ihr festgelegten Verfahren bestimmt wird. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen andere Bewertungsmethoden zulassen, wenn sie dieses im Interesse einer angemessenen Bewertung eines Vermögenswertes des Fonds für angebracht hält. Wenn die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung ist, dass der ermittelte Nettoinventarwert an einem bestimmten Bewertungstag den tatsächlichen Wert der Anteile des Fonds nicht wiedergibt, oder wenn es seit der Ermittlung des Nettoinventarwertes beträchtliche Bewegungen an den betreffenden Börsen und/oder Märkten gegeben hat, kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen, den Nettoinventarwert noch am selben Tag zu aktualisieren. Unter diesen Umständen werden alle für diesen Bewertungstag eingegangenen Anteilkauf- und Rücknahmeaufträge auf der Grundlage des Nettoinventarwertes eingelöst, der unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben aktualisiert worden ist. Sofern für den Fonds gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Verwaltungsreglements unterschiedliche Anteilklassen eingerichtet sind, ergeben sich für die Nettoinventarwertberechnung folgende Besonderheiten: Die Nettoinventarwertberechnung erfolgt nach den in diesem Artikel genannten Kriterien für jede Anteilklasse separat. Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Nettofondsvermögens. Der Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Nettofondsvermögens. Im Fall einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der – ausschüttungsberechtigten – Anteile der entsprechenden Anteilklasse um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der ausschüttungsberechtigten Anteilklasse am gesamten Wert des Nettofondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil einer oder mehrerer – nicht ausschüttungsberechtigten – Anteilklassen am gesamten Nettofondsvermögen erhöht. Auf die ordentlichen Netto-Erträge wird ein Ertragsausgleich gerechnet. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung gemäß den oben aufgeführten Kriterien unmöglich oder unsachgerecht machen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere von ihr nach Treu und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen, um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen. Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeaufträgen, die nicht aus liquiden Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen des Fonds befriedigt werden können, nach vorheriger Zustimmung durch die Depotbank den Nettoinventarwert auf der Basis der Kurse des Bewertungstages bestimmen, an dem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt. In diesem Falle wird für gleichzeitig eingereichte Anteilkauf- und Rücknahmeaufträge für den Fonds dieselbe Berechnungsweise angewandt. Artikel 6 Ausgabe von Anteilen Jede natürliche oder juristische Person kann, vorbehaltlich von Artikel 7 des Verwaltungsreglements, durch Kauf und Zahlung des Ausgabepreises Anteile erwerben. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Rechte. Die Anteile werden von der Register- und Transferstelle unverzüglich nach Zahlung des Ausgabepreises im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft ausgegeben. Anteilkaufaufträge, die an einem Bewertungstag bei den jeweiligen depotführenden Stellen, den Vertriebsgesellschaften, den Zahlstellen oder bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zu den Ausgabepreisen des im Verwaltungsreglement „Besonderen Teils“ bestimmten Bewertungstages abgerechnet, wobei die Verwaltungsgesellschaft zu jedem Zeitpunkt sicherstellt, dass dem Anleger dieser Nettoinventarwert je Anteil zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht bekannt ist. Ausgabepreis ist der Nettoinventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements des entsprechenden Bewertungstages zuzüglich einer Verkaufsprovision deren Höhe im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ festgelegt ist; der Ausgabepreis ist zahlbar gemäß der im Verwaltungsreglement „Besonderer Teils“ genannten Anzahl von Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag. Falls die Gesetze eines Landes niedrigere Verkaufsprovisionen vorschreiben, können die in jenem Land beauftragten Banken die Anteile mit einer niedrigeren Verkaufsprovision verkaufen, die jedoch die dort höchst zulässige Verkaufsprovision nicht unterschreiten wird. Sofern Sparpläne angeboten werden, wird die Verkaufsprovision nur auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen berechnet. Der Ausgabepreis erhöht sich um Entgelte oder andere Belastungen, die in verschiedenen Ländern anfallen, in denen Anteile verkauft werden. Soweit Ausschüttungen gemäß Artikel 13 des Verwaltungsreglements wieder unmittelbar in Anteilen angelegt werden, kann ein von der Verwaltungsgesellschaft festgelegter Wiederanlagerabatt gewährt werden. Sofern für den Fonds gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Verwaltungsreglements unterschiedliche Anteilklassen eingerichtet sind, kann der Anteilinhaber gegen Zahlung einer im Verkaufsprospekt festgelegten Umtauschprovision und unter Zurechnung von eventuell anfallenden Ausgabesteuern einen Teil oder alle seine Anteile in Anteile einer anderen Anteilklasse tauschen, soweit dies im Verkaufsprospekt für die jeweiligen Anteilklassen des Fonds vorgesehen ist. 32 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Dieser Tausch erfolgt zu den nächsterrechneten Nettoinventarwerten gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements je Anteil des Fonds. Der sich gegebenenfalls aus dem Tausch ergebende Restbetrag wird an den Anteilinhaber ausbezahlt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen zum Zweck eines Anteilsplitts kostenfrei zusätzliche Anteile des Fonds über die Registerund Transferstelle an die Anteilinhaber ausgeben. Dabei erfolgt der Anteilsplitt für alle ausgegebenen Anteile mit derselben Quote. Die Verwaltungsgesellschaft untersagt sämtliche mit dem Market Timing/Late Trading verbundenen Praktiken, im Einklang mit dem Rundschreiben 04/146 der CSSF. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, Anteilkauf- und/oder Umtauschaufträge eines Anlegers abzulehnen, bei dem der Verdacht besteht, dass er solche Praktiken anwendet. In diesem Fall behält sich die Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die verbleibenden Anleger zu schützen. Artikel 7 Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen die Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Kaufauftrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, falls eine solche Maßnahme zum Schutz der Anteilinhaber oder des Fonds erforderlich erscheint. Weiterhin kann die Verwaltungsgesellschaft a) aus eigenem Ermessen jeden Anteilkaufauftrag auf Erwerb von Anteilen zurückweisen, b) jederzeit Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, die von Anteilinhabern gehalten werden, welche vom Erwerb oder Besitz von Anteilen ausgeschlossen sind. Auf nicht ausgeführte Kaufaufträge eingehende Zahlungen werden von der Register- und Transferstelle unverzüglich zinslos zurückgezahlt. Artikel 8 Anteilscheine 1. Die Anteilzertifikate können als Inhaberzertifikate und/oder als Namenszertifikate ausgegeben werden und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt. Anteilbruchteile werden bis zu einem 1000stel ausgegeben. 2. Die Anteilzertifikate tragen handschriftliche oder vervielfältigte Unterschriften der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. 3. Die Anteilzertifikate sind analog der Regelungen der Artikel 40 und 42 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften (in seiner jeweils gültigen Fassung) übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilzertifikats gehen die darin verbrieften Rechte über. Der Verwaltungsgesellschaft und/oder der Register- und Transferstelle gegenüber gilt im Falle eines Inhaberzertifikats, der Inhaber des Anteilzertifikats, im Falle eines Namenszertifikats, die Person, deren Name im von der Register- und Transferstelle geführten Anteilinhaberregister eingetragen ist, als der Berechtigte. 4. Nach Ermessen der Verwaltungsgesellschaft kann die Register- und Transferstelle anstelle eines Namenszertifikats eine Anteilbestätigung über erworbene Anteile ausstellen. Artikel 9 Rücknahme von Anteilen Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements gegen Übergabe der Anteile. Rücknahmepreis ist der gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements errechnete Nettoinventarwert je Anteil, gegebenenfalls abzüglich einer Rücknahmeprovision deren Höhe im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil” festgelegt ist, die zu Gunsten des Fonds oder der Verwaltungsgesellschaft erhoben wird. Die Rücknahmeprovision wird einheitlich für alle Anteilrücknahmen erhoben. Der Rücknahmepreis wird in der Fondswährung vergütet. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb der im Verwaltungsreglements „Besonderer Teil” festgelegten Anzahl von Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag. Rücknahmeaufträge, die an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Nettoinventarwert der Anteile des im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ definierten relevanten Bewertungstages abgerechnet, wobei die Verwaltungsgesellschaft zu jedem Zeitpunkt sicherstellt, dass Rücknahmeaufträge, welche zur gleichen Uhrzeit an einem Bewertungstag eingehen, zum gleichen Nettoinventarwert abgerechnet werden, und dem Anleger dieser Nettoinventarwert je Anteil nicht bekannt sein kann. Mit der Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme gemäß den Bestimmungen des Artikels 5, letzter Abschnitt des Verwaltungsreglements, zum dann geltenden Nettoinventarwert je Anteil. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass das Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel umfasst, damit eine Rücknahme von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Anleger, die die Rücknahme ihrer Anteile verlangt haben, werden von einer Einstellung der Nettoinventarwertberechnung gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements umgehend benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Nettoinventarwertberechnung umgehend hiervon in Kenntnis gesetzt. Die Register- und Transferstelle ist nur so weit zur Zahlung verpflichtet, wie keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften, oder andere von der Depotbank oder Register- und Transferstelle nicht beeinflussbare Umstände die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten oder einschränken. Artikel 10 Einstellung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und der Berechnung des Nettoinventarwertes Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Nettoinventarwertes sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen, und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an welchen ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse ausgesetzt oder eingeschränkt wurde bzw. die Anteilwertberechnung von Zielfonds ausgesetzt ist; b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Vermögenswerte nicht verfügen kann oder es für dieselbe unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Nettoinventarwertes ordnungsgemäß durchzuführen. Anleger, die ihre Anteile zum Rückkauf angeboten haben, werden von einer Einstellung der Anteilwertberechnung unverzüglich in Kenntnis 33 cominvest Green Energy Protect 3/2013 gesetzt. Artikel 11 Aufwendungen und Kosten des Fonds Neben den im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ des Fonds festgelegten Kosten trägt der Fonds folgende Kosten: a) das Entgelt für die Verwaltungsgesellschaft; b) das Entgelt für die Depotbank für die Verwahrung und Verwaltung der zum Fonds gehörenden Vermögenswerte sowie deren Bearbeitungsentgelte und banküblichen Spesen; c) Steuern und Abgaben, die auf das Fondsvermögen, dessen Erträge und Aufwendungen zu Lasten des Fonds erhoben werden; d) im Zusammenhang mit der Verwaltung entstehenden Steuern; e) Kosten und Gebühren für die Gründung und Änderung des Sondervermögens; f) ein marktübliches Entgelt für die Erbringung von Dienstleistungen, die zusätzliche Erträge für das Sondervermögen erzielen (z.B. Wertpapierleihe, Einfordern von Bestandsprovisionen für Zielfonds); g) Kosten, die im Rahmen der Absicherung von Marktkonditionen (z.B. Zinsen, Volatilitäten) zum Auflagedatum hin anfallen; h) übliche Courtage und Bankgebühren insbesondere Effektenprovisionen, die für Geschäfte mit Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten des entsprechenden Fondsvermögens sowie mit Währungs- und Wertpapiersicherungsgeschäften anfallen; i) Beratungskosten, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse der Anteilinhaber des entsprechenden Fonds handeln; j) Kosten des Rechnungswesens, der Buchführung und der Errechnung des Nettoinventarwertes und dessen Veröffentlichung sowie Honorare der Wirtschaftsprüfer des Fonds; k) Kosten einer etwaigen Börsennotierung oder -registrierung sowie Kosten für eine Vertriebszulassung im In- und Ausland; l) Kosten für Lizenznutzungsrechte, sofern ein solcher Vertrag für einen Fonds abgeschlossen worden ist; m) die Kosten der Erstellung sowie der Hinterlegung und Veröffentlichung des Verwaltungsreglements sowie anderer Dokumente, die den entsprechenden Fonds betreffen, einschließlich Anmeldungen zur Registrierung, Sonderreglements, Prospekte, die wesentlichen Anlegerinformationen oder schriftliche Erläuterungen bei sämtlichen Registrierungsbehörden und Börsen (einschließlich örtlicher Wertpapierhändlervereinigungen), welche im Zusammenhang mit dem Fonds oder dem Anbieten der Anteile vorgenommen werden müssen; n) die Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in allen notwendigen Sprachen sowie Druck- und Vertriebskosten von sämtlichen weiteren Berichten, den wesentlichen Anlegerinformationen und Dokumenten, welche gemäß den anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen der genannten Behörden notwendig sind; o) die Kosten der für die Anteilinhaber bestimmten Veröffentlichungen; p) die Gebühren der Repräsentanten des Fonds im Ausland; q) einen angemessenen Anteil an Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt im Zusammenhang mit dem Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen; r) sowie sämtliche anderen Verwaltungsgebühren und -kosten, Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, die aufgeführten Kosten in Form einer jährlichen Kostenpauschale, welche auf den täglich ermittelten Nettoinventarwert eines Fonds zu berechnen ist, abzugelten. Dies findet Erwähnung im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“. Für den Fall, dass die aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen notwendigerweise entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Vertrieb des Fonds die genannte Kostenpauschale zugunsten der Verwaltungsgesellschaft übersteigen, können dem Fonds anstelle der Kostenpauschale die notwendigerweise entstehenden Kosten in tatsächlicher Höhe berechnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungs- und Zentralverwaltungsvergütung als Provision an vermittelnde Stellen weiter; solche Leistungen können auch in nicht in Geldform angebotenen Zuwendungen bestehen. Dies erfolgt zur Abgeltung und Qualitätserhöhung von Vertriebs- und Beratungsleistungen auf der Grundlage vermittelter Bestände. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile der Verwaltungsvergütung handeln. Zugleich kann die Verwaltungsgesellschaft auch Vergütungen oder nicht in Geldform angebotene Zuwendungen von Dritten erhalten. Dem Anleger werden auf Nachfrage bei der Verwaltungsgesellschaft Einzelheiten über die gewährten oder erhaltenen Vergütungen und Zuwendungen offengelegt. Die Verwaltungsgesellschaft kann aus der Verwaltungs- und Zentralverwaltungsvergütung auch Rückvergütungen an Anleger gewähren. Sofern das Fondsvermögen in Zielfonds investiert, kann eine doppelte Kostenbelastung zu Lasten der Wertentwicklung des Fonds entstehen, zumal sowohl der Zielfonds, als auch das Sondervermögen mit Aufwendungen und Kosten (z.B. Verwaltungsvergütung, Depotbankvergütung, etc.) im Sinne dieses Artikels belastet werden. Die Verwaltungsvergütung der Zielfonds, in die der Fonds investieren darf, darf maximal 4,00 % p.a. betragen. Erwirbt der Fonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger OGA, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Anteilkauf oder den Rückkauf von Anteilen der anderen OGAW und/oder anderen OGA durch den Fonds keine Gebühren berechnen. Diese Beschränkungen gelten auch für Anteile an Investmentgesellschaften, die mit der Verwaltungsgesellschaft bzw. mit dem Fonds in der vorgenannten Weise verbunden sind. Soweit der Fonds in Zielfonds anlegt, die von anderen Gesellschaften aufgelegt und/ oder verwaltet werden, sind der jeweilige Ausgabeaufschlag bzw. eventuelle Rücknahmegebühren gegebenenfalls zu berücksichtigen. Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt. Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst dann dem Fondsvermögen. Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsentgelte werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen oder aber separat im Fondsvermögen berücksichtigt. Artikel 12 Revision Das Fondsvermögen wird durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kontrolliert, die von der Verwaltungsgesellschaft zu ernennen ist. Artikel 13 Verwendung der Erträge Unbeschadet einer anderen Regelung im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil” bestimmt die Verwaltungsgesellschaft, ob und gegebenenfalls zu 34 cominvest Green Energy Protect 3/2013 welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe eine Ausschüttung des Fonds erfolgt. Eine Ausschüttung kann sowohl in regelmäßigen als auch in unregelmäßigen Zeitabständen vorgenommen werden. Zur Ausschüttung gelangen ordentliche Nettoerträge des Fonds. Als ordentliche Nettoerträge gelten vereinnahmte Dividenden, Zinsen, Erträge von Investmentfonds und sonstige Erträge, und zwar jeweils abzüglich der allgemeinen Kosten. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft – soweit im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil” nichts anderes bestimmt ist – neben den ordentlichen Nettoerträgen auch realisierte Kapitalgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf von Subskriptionsrechten und sonstige Erträge ganz oder teilweise in bar oder in Form von Gratisanteilen ausschütten. Eventuell verbleibende Bruchteile werden in bar bezahlt. Eine Ausschüttung erfolgt auf die Anteile, die am Ausschüttungstag ausgegeben waren. Ein Ertragsausgleich wird geschaffen und bedient. Für den Fall der Bildung von ausschüttungsberechtigten Anteilklassen gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Verwaltungsreglements sind die entsprechenden Anteile ausschüttungsberechtigt. Im Falle einer Ausschüttung von Gratisanteilen sind diese Anteile den Anteilen der ausschüttungsberechtigten Anteilklasse zuzurechnen. Durch eine Ausschüttung darf das gemäß dem Gesetz vorgeschriebene Mindestvolumen eines Fonds nicht unterschritten werden. Sofern im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ eines Fonds eine Thesaurierung vorgesehen ist, werden die Netto-Erträge des Fonds aus Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinnen sowie Erlöse aus dem Verkauf von Subskriptionsrechten und sonstige Erträge nicht wiederkehrender Art kapitalisiert und im Fondsvermögen wieder angelegt. Artikel 14 Änderungen des Verwaltungsreglements und des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“ Die Verwaltungsgesellschaft kann nach vorheriger Zustimmung durch die Depotbank dieses Verwaltungsreglement sowie das Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“ jederzeit ganz oder teilweise ändern. Änderungen des Verwaltungsreglements sowie des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“ werden beim Handelsregister im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt und ein Vermerk dieser Hinterlegung wird im Mémorial veröffentlicht. Die Änderungen treten am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann weitere Veröffentlichungen analog Artikel 15 Absatz 1 des Verwaltungsreglements veranlassen. Artikel 15 Veröffentlichungen Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis sind jeweils am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und der Zahlstellen des Fonds im Ausland zur Information verfügbar und werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eines jeden Landes, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, veröffentlicht. Der Nettoinventarwert kann am Sitz der Verwaltungsgesellschaft angefragt werden. Spätestens vier Monate nach Abschluss jedes Geschäftsjahres wird die Verwaltungsgesellschaft einen geprüften Jahresbericht erstellen, der Auskunft gibt über das Fondsvermögen, dessen Verwaltung und die erzielten Resultate. Spätestens zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte jedes Geschäftsjahres erstellt die Verwaltungsgesellschaft einen Halbjahresbericht, der Auskunft über das Fondsvermögen und dessen Verwaltung während des entsprechenden Halbjahres gibt. Das Verwaltungsreglement, der Jahresbericht und der Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle kostenlos erhältlich. Sonstige Veröffentlichungen oder Bekanntmachungen, die sich an die Anteilinhaber richten, werden jeweils in einer Tageszeitung eines jeden Landes veröffentlicht, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind. Artikel 16 Dauer des Fonds, Zusammenschluss und Auflösung sowie Kündigung der Verwaltungsgesellschaft 1. Der Fonds wurde auf unbestimmte Zeit errichtet, sofern im Besonderen Teil des Verwaltungsreglements für den Fonds nicht eine hiervon abweichende Regelung getroffen wurde; er kann jedoch jederzeit durch Beschluss der Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden. 2. Ferner erfolgt die Auflösung des Fonds in den unter Artikel 22 Absatz 1 sowie Artikel 24 des Gesetzes aufgeführten Fälle. 3. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des Fonds mit einer Frist von mindestens drei Monaten kündigen. Die Kündigung wird im Mémorial sowie in mindestens zwei dann zu bestimmenden Tageszeitungen veröffentlicht. Eine dieser Tageszeitungen muss im Großherzogtum Luxemburg herausgegeben werden. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Verwaltungsgesellschaft, den Fonds zu verwalten. In diesem Falle geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Depotbank über, die ihn gem. Artikel 16 Nr. 4 abzuwickeln und den Liquidationserlös an die Anteilinhaber zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung kann die Depotbank die Verwaltungs- und Zentralverwaltungsvergütung entsprechend Artikel 11 und Artikel 23 des Verwaltungsreglements beanspruchen. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann sie jedoch von der Abwicklung und Verteilung absehen und die Verwaltung des Fonds nach Maßgabe des Verwaltungsreglements einer anderen, gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen, Verwaltungsgesellschaft übertragen. 4. Wird der Fonds aufgelöst, ist dies im Mémorial sowie in mindestens zwei dann zu bestimmenden Tageszeitungen zu veröffentlichen. Eine dieser Tageszeitungen muss im Großherzogtum Luxemburg herausgegeben werden. Die Ausgabe von Anteilen wird am Tage der Beschlussfassung über die Auflösung des Fonds eingestellt. Die Rücknahme von Anteilen bleibt bis zur Liquidation möglich, wenn eine Gleichbehandlung der Anteilinhaber sichergestellt werden kann. Die Vermögensgegenstände werden veräußert und die Depotbank wird den Liquidationserlös abzüglich der Liquidationskosten und Honorare auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder ggf. der von dieser oder von ihr im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern nach deren Anspruch verteilen. Liquidationserlöse, die nach Abschluss des Liquidationsverfahrens nicht von Anteilinhabern eingezogen worden sind, werden, sofern gesetzlich erforderlich, in Euro konvertiert und von der Depotbank für Rechnung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse de Consignation im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, sofern sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden. 5. Zusammenschluss Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, den Fonds (der „übertragende Fonds“) in einen anderen existierenden oder durch den Verschmelzungsvorgang neu gegründeten Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG bzw. in einen Teilfonds eines solchen, der von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder der von einer anderen, gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen, Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird (der „übernehmende Fonds“), einzubringen. Die Durchführung des Zusammenschlusses vollzieht sich im Allgemeinen wie eine Auflösung des übertragenden Fonds und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Verbindlichkeiten und Vermögenswerte durch den übernehmenden Fonds. Ferner besteht die Möglichkeit, lediglich die Vermögenswerte des 35 cominvest Green Energy Protect 3/2013 übertragenden Fonds in den übernehmenden Fonds zu übertragen. Die Verbindlichkeiten verbleiben im übertragenden Fonds und dieser wird dementsprechend erst nach erfolgtem Ausgleich dieser Verbindlichkeiten aufgelöst. Der Beschluss der Verwaltungsgesellschaft zum Zusammenschluss von Fonds wird den Anteilinhabern des übertragenden sowie des übernehmenden Fonds im Einklang mit dem Gesetz sowie anderer luxemburgischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mindestens 30 Tage vor dem Datum bekannt gegeben an dem das Recht erlischt, ohne Kosten, abgesehen von Deinvestitionskosten, die Rücknahme zum einschlägigen Anteilwert pro Anteil nach dem Verfahren, wie es in Artikel 9 des Verwaltungsreglements beschrieben ist, und unter Berücksichtigung von Artikel 10 des Verwaltungsreglements oder ggf. den Umtausch aller oder eines Teils der Anteile zu verlangen. Sofern keine anderweitige Entscheidung im Interesse oder im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung aller Anteilinhaber getroffen wird, erlischt das Recht der kostenfreien Rückgabe oder des Umtausches fünf Arbeitstage vor dem Datum der Berechnung des Verschmelzungsverhältnisses. Die Anteile der Anteilinhaber, welche die Rücknahme oder ggf. den Umtausch ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Nettoinventarwerte an dem Tag des Inkrafttretens des Zusammenschlusses durch Anteile des übernehmenden Fonds ersetzt. Ggf. erhalten die Anteilinhaber einen Spitzenausgleich im Einklang mit dem Gesetz. Artikel 17 Verjährung und Vorlegungsfrist Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; ausgenommen bleiben die in Artikel 16 des Verwaltungsreglements enthaltenen Regelungen. Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt grundsätzlich fünf Jahre ab dem Tag der veröffentlichten Ausschüttungserklärung. Erträge, die innerhalb der Vorlegungsfrist nicht geltend gemacht wurden, gehen nach Ablauf dieser Frist an den Fonds zurück. Es steht jedoch im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist vorgelegte Ertragsscheine zu Lasten des Fonds einzulösen. Artikel 18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache Dieses Verwaltungsreglement sowie das Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ unterliegen dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehung zwischen den Anteilinhabern und der Verwaltungsgesellschaft. Das Verwaltungsreglement sowie das Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ sind bei dem Handelsregister im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in dem Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ihren (Wohn-)Sitz haben, und Angelegenheiten betreffen, die sich auf Ausgabe und Rücknahme von Anteilen durch diese Anleger beziehen. Die deutsche Fassung dieses Verwaltungsreglements ist verbindlich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst und für den Fonds Übersetzungen des Verwaltungsreglements in Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären, in welchen solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Artikel 19 Inkrafttreten Das Verwaltungsreglement – „Allgemeiner Teil“ – trat mit Wirkung vom 30. Dezember 2011 in Kraft. 36 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Verwaltungsreglement – Besonderer Teil – Artikel 20 Fondsbezeichnung und Depotbank Der Name des Fonds lautet cominvest Green Energy Protect 3/2013 Depotbank ist die State Street Bank Luxembourg S.A., Luxemburg. Artikel 21 Anlagepolitik Ziel der Anlagepolitik ist es, den Anteilinhaber an der positiven durchschnittlichen Kursentwicklung des Commerzbank Green Energy Baskets zu beteiligen. Dabei investiert der Fonds nicht unmittelbar und direkt in den oben genannten Basket, sondern erwirbt zum Ersten Partizipationsscheine, die eine Beteiligung an der Wertentwicklung anerkannter und ausreichend diversifizierter europäischer Aktienindizes verbriefen. Bei diesen Partizipationsscheinen handelt es sich um Indexzertifikate, die an Börsen oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der OECD gehandelt werden, wobei dies Wertpapiere gemäß der Richtlinie (2009/65/EG) in ihrer aktuellen Fassung sein müssen. Zum Zweiten schließt der Fonds zusätzlich zum Erwerb dieser Partizipationsscheine einen Total-Return Swap mit Finanzinstituten erster Ordnung (z.B. der Commerzbank AG) ab, die auf diese Art von Geschäften spezialisiert ist, gemäß den Einschränkungen des Artikels 4 des Verwaltungsreglements. Durch den Abschluss eines Total-Return Swaps schließen der Fonds und der Kontrahent des Swaps eine Vereinbarung, die den Austausch von Erträgen aus der Anlage in einem Finanzindex/-basket gegen Erträge aus der Anlage in einen anderen Finanzindex/-basket vorsieht. Dies bedeutet, dass der Fonds die positive und negative Performance des DAX Index, die durch die vom Fonds gehaltenen Partizipationsscheine abzüglich der Kosten generiert wird, vom Auflagetag des Fonds bis zum Laufzeitende des Fonds an den Swapkontrahenten liefert. Zur Erfüllung dieser Lieferung hält der Fonds DAX-Zertifikate in entsprechendem Umfang. Im Gegenzug erhält der Fonds von dem Swapkontrahenten die positive 6-Jahres-Durchschnittsperformance des Commerzbank Green Energy Baskets ausgehend vom Basketniveau des Auflagetags. Zur Ermittlung der Durchschnittsperformance werden in vierteljährlichem Abstand die Stände des Commerzbank Green Energy Baskets fixiert und gehen in die Berechnung des arithmetischen Durchschnitts ein. Durch die Kombination der Investition in die DAX-Zertifikate und des Abschlusses der beschriebenen Swapvereinbarung wird der Fonds wirtschaftlich in die Lage versetzt, den Anteilinhaber an der positiven durchschnittlichen Performance des Commerzbank Green Energy Baskets während der 6-jährigen Fondslaufzeit zu beteiligen. Ein Total-Return Swap wird zu Marktbedingungen mit einem Finanzinstitut erster Ordnung abgeschlossen, das auf diese Art von Geschäften spezialisiert ist. Dabei kann es sich um eine Investmentbank handeln, die zum gleichen Konzern wie die Verwaltungsgesellschaft gehört. Bei den Swapvereinbarungen handelt es sich um standardisierte, den Richtlinien der International Swap Dealer Association entsprechenden Vereinbarungen. Der Swap gewährleistet eine Partizipation an der positiven durchschnittlichen Performance des Commerzbank Green Energy Baskets während der 6-jährigen Laufzeit des Fonds. Die endgültige Höhe der Partizipation wird am Auflagetag auf Basis der dann aktuellen Marktparameter festgelegt und kann am Auflagetag bei der Verwaltungsgesellschaft erfragt werden (Stand 1. Dezember 2006: Partizipation an der positiven durchschnittlichen Performance des Commerzbank Green Energy Baskets am Laufzeitende: 100 %). Bei Abschluss des Swaps zum Auflagezeitpunkt des Fonds, werden die zu leistenden Transaktionskosten von Seiten des Fonds gezahlt. Bei Teilauflösungen bzw. bei Zahlungen zum Laufzeitende der Swapvereinbarungen fallen keinerlei Kosten an. Zwischenzeitliche Teilauflösungen des Swaps sind möglich. In diesem Fall leisten die Swapparteien Zahlungen gemäß der in dem Swapvertrag definierten unten beschriebenen Regelungen auf Basis der dem Bewertungskurs des Swaps zu Grunde liegenden Indexstände. In Abhängigkeit der Indexentwicklung des DAX und des Durchschnittswertes des Commerzbank Green Energy Baskets wird zum Laufzeitende des Fonds oder bei Teilauflösungen des Swaps eine Ausgleichszahlung zwischen den Vertragspartnern geleistet. Die Berechnung des zu zahlenden Betrages wird im Swapvertrag exakt definiert. Dieser Betrag wird in Abhängigkeit der Höhe des Nominalvolumens sowie der Performance der beiden Indizes/Baskets ermittelt. Wenn dieser errechnete Betrag positiv ist, zahlt der Kontrahent an den Fonds; wenn dieser negativ ist, zahlt der Fonds an den Kontrahenten den Ausgleich. Der Kontrahent wird an jedem Bewertungstag einen nachvollziehbaren Handelspreis für den Swap zur Verfügung stellen. Zu diesem Bewertungspreis kann der Fonds das Nominalvolumen des Swaps aufstocken bzw. abbauen. Hinsichtlich der Bewertung von Swaps wird der Fonds eine regelmäßige und nachvollziehbare Bewertung erhalten. Diese Bewertung basiert grundsätzlich auf offiziell veröffentlichten Index-/Basketständen sowie Marktparametern (Zinsen und Volatilitäten) während der jeweiligen Börsenzeiten. Falls dieser Bewertungskurs den tatsächlichen Marktwert nicht angemessen widerspiegeln sollte, besteht die Möglichkeit, eine Bewertung auf Basis von Preisen einzuholen, die dem Fonds von unabhängigen Bewertungsstellen bzw. Market Makern zur Verfügung gestellt werden. Da die Bewertungskurse von der Verwaltungsgesellschaft mit Hilfe strengster Plausibilitäts- und Marktgerechtigkeitskontrollen bewertungstäglich exakt überprüft werden, sind Interessenkonflikte ausgeschlossen. Durch den Erwerb der Partizipationsscheine in Kombination mit dem Abschluss der Swapgeschäfte werden eventuelle Kursrückgänge des Fondspreises, bezogen auf den Anteilwert am Auflagetag, zum Laufzeitende des Fonds abgesichert. Darüber hinaus kann der Fonds festverzinsliche Wertpapiere, Anleihen mit variablem Zins und Zero-Bonds erwerben. Nicht-notierte Swap-Kontrakte dürfen nur mit Finanzeinrichtungen erster Ordnung abgeschlossen werden, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind. Der Vertragspartner dieses Swap-Kontraktes wird an jedem Börsentag einen nachvollziehbaren Handelspreis, welcher auf dem Bewertungskurs gemäß der Ermittlung des Nettoinventarwertes basiert, für den Swap-Kontrakt zur Verfügung stellen, zu dem Reduzierungen und Aufstockungen des SwapNominalvolumens jederzeit auf einfache Anfrage des Fonds möglich sind. Das Swap-Nominalvolumen, das die Partizipation des Fonds am zu Grunde liegenden Basket gewährleisten soll, entspricht den sich jeweils im Umlauf befindlichen Anteilen des Fonds multipliziert mit 50,00 EUR. Die Bewertung des Swaps erfolgt in regelmäßiger und nachvollziehbarer Form und basiert grundsätzlich auf aktuellen Ständen der relevanten Indizes bzw. Baskets zum Bewertungszeitpunkt des Fonds. Es wird darauf geachtet, dass dieser Swap-Kontrakt zu marktüblichen Bedingungen im exklusiven Interesse des Fonds abgeschlossen wird. 37 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Der Commerzbank Green Energy Basket Beschreibung Der Commerzbank Green Energy Basket (der „Basket“) ist ein Basket, der sich am Auflagetag aus Aktien von mindestens 15 ausgewählten internationalen Unternehmen zusammensetzt, die vor allem in den Sektoren Umwelttechnik und Alternative Energien tätig sind. Der Basket basiert nicht auf einer angenommenen Wiederanlage von Dividendenzahlungen der im Basket enthaltenen Aktien. Wechselkursveränderungen bei nicht in EUR notierten Aktien haben keinen Einfluss auf die Basketberechnung („quanto“). Der Basket wird von der Commerzbank oder einem Rechtsnachfolger (die „Basketberechnungsstelle“) täglich berechnet. 1 Gesellschaft ISIN Maßgebliche Wertpapierbörse Lokale Währung Total SA FR0000120271 Paris EUR %-Gewichtung 10.00 % 2 Royal Dutch Shell PLC A Shares (NL) NL0000009470 Amsterdam EUR 10.00 % 3 Enel SPA IT0003128367 Mailand EUR 10.00 % 4 BP PLC GB0007980591 London GBP 10.00 % 5 Gamesa ES0143416115 Madrid EUR 10.00 % 6 Bio-Treat Technology Ltd. BMG112401010 Singapur SGD 8.00 % 7 BG Group PLC GB0008762899 London GBP 6.00 % 8 Anadarko Petroleum Corp. US0325111070 New York USD 5.00 % 9 Apache Corp. US0374111054 New York USD 5.00 % 10 Solarworld AG DE0005108401 Frankfurt EUR 5.00 % 11 Pentair Inc. US7096311052 New York USD 5.00 % 12 Air Liquide FR0000120073 Paris EUR 5.00 % 13 AEM SPA IT0001233417 Mailand EUR 5.00 % 14 Archer Daniels Midland Corp. US0394831020 New York USD 2.00 % 15 Headwaters Inc. US42210P1021 New York USD 2.00 % 16 Evergreen Solar US30033R1086 New York USD 1.00 % 17 Evergreen Energy Inc. US30024B1044 New York USD 1.00 % Zusammensetzung Der Basket setzt sich aus folgenden Aktien zusammen (Stand 1. Dezember 2006): Siehe Tabelle oben. Die Berechnungsstelle kann gegebenenfalls die für die Berechnung des Baskets maßgebliche Wertpapierbörse für einzelne im Basket enthaltene Aktien verändern. Die Berechnungsstelle kann außerdem bis zum Auflagetag die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien sowie deren Gewichtung im Einvernehmen mit der Verwaltungsgesellschaft verändern, falls hierdurch im Sinne des Anlegers eine Verbesserung der Produktkonditionen erzielt werden kann. Die endgültige Zusammensetzung sowie Gewichtung der einzelnen Aktien wird am Auflagetag von der Verwaltungsgesellschaft auf deren Internetseite veröffentlicht und kann darüber hinaus bei dieser erfragt werden. Die jeweilige Anzahl pro Aktie wurde zu Beginn der Basketberechnung (28. März 2007) so festgelegt, dass die relativen Gewichtungen den oben aufgeführten Gewichtungen entsprachen und der Basket bei 1.000 Punkten startete. Basketberechnung und Veröffentlichung Der Basket wird an jedem Tag berechnet, an dem die Banken in London, New York und Frankfurt/Main für den allgemeinen Geschäftsbetrieb geöffnet sind (jeweils ein „Berechnungstag“). Die Berechnung erfolgt durch die Basketberechnungsstelle um ca.12.45 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) und wird auf der Reutersseite GFINDEX06 veröffentlicht. Die Berechnungsstelle kann den Berechnungszeitpunkt und die Art der Veröffentlichung in Ausnahmefällen nach Ermessen, jedoch nicht willkürlich und nur in Abstimmung mit der Verwaltungsgesellschaft ändern und wird dies gegebenenfalls entsprechend bekannt geben. Falls für eine Aktie an einem Berechnungstag an der maßgeblichen Wertpapierbörse/Handelssystem um ca. 12.30 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) kein Kurs veröffentlicht wird oder, falls an der maßgeblichen Wertpapierbörse/Handelssystem zu diesem Zeitpunkt nach Auffassung der Berechnungsstelle eine Marktstörung vorliegt, so wird der Basket an diesem Tag nicht berechnet. Basketanpassungen 1. Reguläre Basketanpassungen Die Basketberechnungsstelle wird einmal pro Jahr die Zusammensetzung des Baskets überprüfen und gegebenenfalls nach den unten beschriebenen Regeln in Abstimmung mit der Verwaltungsgesellschaft und im Interesse der Anteilinhaber anpassen. A) Aufnahmekandidaten 1. Aktie ist nicht im Basket enthalten 2. Die ausgebende Gesellschaft ist in einem der im Kapitel „EINFÜHRUNG“ beschriebenen Sektoren tätig 3. Die Marktkapitalisierung liegt mindestens bei 5.000.000.000 EUR. B) Auswahl der neu aufzunehmenden und der zu ersetzenden Aktien Die Berechnungsstelle wird aus den in A) beschriebenen Aufnahmekandidaten bis zu 4 Aktien auswählen, die in den Basket aufgenommen werden („aufzunehmende Aktien“) sowie für jede aufzunehmende Aktie eine bisher im Basket enthaltene Aktie festlegen, die durch die neu aufzunehmende Aktie ersetzt wird („zu ersetzende Aktie“). Über die Auswahl entscheidet die Berechnungsstelle mit der Maßgabe eine sektorale Diversifikation des Baskets zu gewährleisten. 38 cominvest Green Energy Protect 3/2013 C) Austauschprocedere Ein Austausch von Aktien erfolgt wertneutral, d.h. das relative (prozentuale) Gewicht jeder neu aufzunehmenden Aktie entspricht dem der entsprechenden zu ersetzenden Aktie. Sollte ein für eine Berechnung im Rahmen der regulären Basketanpassung erforderlicher Preis einer Aktie zu dem nach der Basketbeschreibung bestimmten Zeitpunkt nicht vorliegen, wird der Basketsponsor nach billigem Ermessen den Zeitpunkt für die Feststellung des Preises der betreffenden Aktie auf einen zeitnahen Zeitpunkt verschieben. Falls eine solche Verschiebung nicht geeignet ist, eine Feststellung des Preises der betreffenden Aktie zu ermöglichen, so kann der Basketsponsor nach billigem Ermessen eine andere Maßnahme, einschließlich der Ersetzung der betreffenden Aktie, ergreifen. 2. Außerordentliche Basketanpassungen a) Wenn eine im Basket enthaltene Gesellschaft (die „Gesellschaft“) (i) unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Kapital durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen erhöht („Kapitalerhöhung gegen Einlagen“), (ii) ihr Kapital aus Gesellschaftsmitteln erhöht („Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln“) oder (iii) ihren Aktionären unmittelbar oder mittelbar ein Recht zum Bezug von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten einräumt („Emission von Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten“), so wird mit Wirkung vom Stichtag die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft gemäß den Bestimmungen der Absätze b) bis d) angepasst. „Stichtag“ ist der erste Handelstag an der maßgeblichen Wertpapierbörse, an dem die Aktien „ex Bezugsrecht“ bzw. „ex Berichtigungsaktien“ notiert werden. b) Im Fall eines Aktiensplits (Vergrößerung der Anzahl der Aktien ohne Kapitalveränderung) sowie im Fall einer Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien oder durch Einziehung von Aktien der betreffenden Gesellschaft gilt Absatz c) entsprechend. Im Fall einer Kapitalherabsetzung durch Herabsetzung des Nennbetrags bleibt die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft unverändert. c) Bei Dividenden- oder sonstigen Barausschüttungen bleibt die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft unverändert. Soweit jedoch Options- oder Terminkontrakte an einer oder mehreren Terminbörsen in Bezug auf die Aktien der betreffenden Gesellschaft gehandelt werden und diese Terminbörsen im Falle von außergewöhnlich hohen Dividenden, Boni oder sonstigen Barausschüttungen Anpassungen des Basispreises und des Bezugsverhältnisses der an diesen Terminbörsen in Bezug auf die Aktien der betreffenden Gesellschaft gehandelten Kontrakte vornimmt, wird die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft entsprechend den von den betreffenden Terminbörsen vorgenommenen Anpassungen angepasst. d) Im Falle der endgültigen Einstellung der Notierung der Aktien der betreffenden Gesellschaft auf Grund einer Verschmelzung durch Aufnahme oder Neubildung kann die Basketberechnungsstelle die Aktie der entsprechenden Gesellschaft austauschen. Unterbleibt ein solcher Austausch wird die Aktie der betreffenden Gesellschaft durch die Aktie, bzw. sonstigen Rechte an der aufnehmenden oder neu gebildeten Gesellschaft ersetzt und die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft angepasst. Die Anpassung erfolgt in der Weise, dass die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft durch die Verschmelzungsrelation dividiert wird. In diesem Zusammenhang bedeutet „Verschmelzungsrelation“ die Gesamtzahl der Aktien der verschmolzenen Gesellschaft dividiert durch die Anzahl der den Aktionären der verschmolzenen Gesellschaft gewährten Aktien der aufnehmenden oder neu gebildeten Gesellschaft. e) Auf andere als die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Ereignisse, die jedoch in ihren Auswirkungen den genannten Ereignissen wirtschaftlich vergleichbar sind, sind die in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Regeln entsprechend anzuwenden. f) Falls eine im Basket enthaltene Gesellschaft liquidiert wird oder ein Konkurs-, Vergleichs- oder ein ähnliches Verfahren über das Vermögen der betreffenden Gesellschaft eröffnet wird bzw. falls die Möglichkeit der Eröffnung eines solchen Verfahrens bekannt wird, kann die Basketberechnungsstelle die Aktien der betreffenden Gesellschaft austauschen. g) Unterbleibt ein Austausch, wird der Kurs der Aktie der betreffenden Gesellschaft solange bei der Basketberechnung berücksichtigt, wie der Kurs der Aktie an der maßgeblichen Wertpapierbörse festgestellt wird. Wird die Kursfeststellung vorübergehend oder endgültig eingestellt, entspricht der Wert der Aktie der betreffenden Gesellschaft bei der Basketberechnung null. h) Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die Basketberechnungsstelle vorgenommen und sind (sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt) für alle Beteiligten bindend. Zur Erreichung der vorgenannten Anlageziele ist auch der Einsatz abgeleiteter Finanzinstrumente („Derivate“) vorgesehen. Das Gesamtrisiko aus dem Einsatz von Derivaten wird in der Summe nicht höher sein als das Nettofondsvermögen des Fonds. Zulässige Derivate im Rahmen einer ordentlichen Portfolioverwaltung stellen Wertpapier-Terminkontrakte, Finanzterminkontrakte auf anerkannte Aktienindizes und Optionsgeschäfte dar. Beim Einsatz von Derivaten wird der Fonds nicht von den im Verkaufsprospekt und Verwaltungsreglement genannten Anlagezielen abweichen. Außerdem kann der Fonds in Ausnahmefällen bis zu 100 % des Nettofondsvermögens in Geldmarktinstrumente wie z.B. Certificates of Deposit (Einlagenzertifikate), Commercial Papers, Banker’s Acceptances und Schuldscheindarlehen sowie andere verzinsliche bzw. auf- oder abgezinste kurzfristige Wertpapiere, welche von öffentlichen oder anderen Schuldnern begeben oder garantiert sind, erwerben oder veräußern bzw. in Sichteinlagen oder in andere kündbare Einlagen investieren. Des Weiteren werden maximal 10 % des Nettofondsvermögens in Zielfonds angelegt. Eingeschränkte Risikostreuung Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 % des Nettofondsvermögens in Wertpapieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein, wobei Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des Nettofondsvermögens nicht überschreiten dürfen. Anlagen dürfen in jedweder Währung erfolgen, wobei Anlagen, die nicht auf Fondswährung lauten, gegenüber dieser größtenteils währungskursgesichert werden. Die Anlagepolitik des Fonds ist darauf ausgerichtet, einen Liquidationserlös zum Laufzeitende je Anteil von 50,00EUR zu erzielen. Dieser Liquidationserlös wird jedoch nicht garantiert. Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Anlage in Wertpapieren, die eine Beteiligung am Commerzbank Green Energy Basket verbriefen, keinesfalls eine Zusicherung gegeben werden kann, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Der Namensbestandteil „Protect“ bedeutet nicht, dass eine formale Garantie ausgesprochen wird. Es handelt sich um einen Hinweis auf die Anlagestrategie. Artikel 22 Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Bewertungstag, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 1. Die Fondswährung ist der Euro. 39 cominvest Green Energy Protect 3/2013 2. Ausgabepreis ist der Nettoinventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 6 des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil“ zuzüglich eines Ausgabeaufchlages von bis zu 5,00 % des Anteilwertes zahlbar innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Referenzwährung der jeweiligen Anteilklasse an die Register- und Transferstelle. Es steht der Verwaltungsgesellschaft frei, eine abweichende valutarische Zahlung zu akzeptieren. Diese darf jedoch zehn Bewertungstage nach dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt nicht überschreiten. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in Vertriebsländern anfallen. Werden ggf. in Italien vorhandene Zahlstellen beim Erwerb von Anteilen oder einer Anteilrückgabe eingebunden, kann eine solche Zahlstelle neben einem Ausgabeaufschlag/Rücknahmeabschlag auch eine Transaktionsgebühr von 75,00 EUR pro Transaktion erheben; es steht einer solchen Zahlstelle frei, eine niedrigere Transaktionsgebühr zu erheben. 3. Rücknahmepreis ist der Nettoinventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 9 des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil“, von dem eine Rücknahmeprovision zu Gunsten des Fonds erhoben werden kann, welche 1,50 % des Nettoinventarwertes je Anteil nicht übersteigen darf. Diese Rücknahmeprovision wird täglich einheitlich für alle Anteilrücknahmen wirksam. Der Rücknahmepreis ist regelmäßig zahlbar innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag, allerdings spätestens innerhalb von zehn Bewertungstagen nach dem jeweiligen Abrechnungspunkt. 4. Der Nettoinventarwert je Anteil wird gemäß Artikel 5 Verwaltungsreglement „Allgemeiner Teil” in Verbindung mit den Artikeln 6 bzw. 9 ermittelt. Dabei werden nichtnotierte Optionen auf Aktienindizes zu den Geldkursen bewertet, die von hierauf spezialisierten Finanzeinrichtungen erster Ordnung gestellt werden. 5. Anteilkauf- und Rücknahmeaufträge, die an einem Bewertungstag bis einschließlich 14.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit („MEZ“) bzw. mitteleuropäischer Sommerzeit („MESZ“) bei o den jeweiligen depotführenden Stellen, den Vertriebsgesellschaften, den Zahlstellen oder bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zu den – zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch unbekannten – Ausgabe- und Rücknahmepreisen des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anteilkauf- und Rücknahmeaufträge werden zu den – zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ebenfalls noch unbekannten – Ausgabe- und Rücknahmepreisen des übernächsten Bewertungstages abgerechnet. 6. Bewertungstage sind solche Bankarbeitstage, die gleichzeitig in Luxemburg, London, New York und Frankfurt/Main Börsentage sind. Artikel 23 Kosten des Fonds 1. Aus dem Fondsvermögen erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 1,20 % p.a. zuzüglich eventuell anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, die auf den täglich ermittelten Nettoinventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. 2. Die Depotbank erhält für die Verwahrung und Verwaltung der zum Fonds gehörenden Vermögenswerte (einschließlich Transaktionskosten) ein Entgelt von bis zu 0,10 % p.a. zuzüglich eventuell anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, das auf den täglich ermittelten Nettoinventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist, und eine marktübliche Bearbeitungsgebühr für jede Wertpapiertransaktion für Rechnung des Fonds, soweit ihr dafür nicht bankübliche Gebühren zustehen. 3. Darüber hinaus gehen die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds anfallenden Aufwendungen und Kosten nach Maßgabe von Artikel 11 des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil“ zu Lasten des Fonds. Auf die Erhebung einer Kostenpauschale wird verzichtet. 4. Statt der Erhebung einer Rücknahmeprovision wird eine Ertragsschwankungsrücklage gebildet. Eine Erklärung und Berechnung der Ertragsschwankungsrücklage ist im Verkaufsprospekt ausführlich beschrieben. 5. Außerdem geht das Entgelt für die Register- und Transferstelle für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, die Verwaltung des Anteilregisters sowie damit verbundene Tätigkeiten, sowie das Entgelt für die Depotbank für die auf sie übertragenen Aufgaben der Zentralverwaltung und sonstigen Aufgaben und die Kosten für die Ermittlung der Risiko- und Performancekennzahlen sowie der Berechnung einer ggf. im „Besonderen Teil“ des Verwaltungsreglements festgelegten erfolgsbezogenen Vergütung für die Verwaltungsgesellschaft durch beauftragte Dritte zu Lasten des Fonds. Artikel 24 Verwendung der Erträge Die während des Geschäftsjahres angefallenen ordentlichen Nettoerträge des Fonds werden ebenso wie realisierte Kapitalgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf von Subskriptionsrechten und sonstige Erträge im Fonds wieder angelegt. Artikel 25 Anteilzertifikate Die Anteile in Form von Inhaberzertifikaten sind in Globalurkunden verbrieft Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht. Artikel 26 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. April und endet am 31. März. Artikel 27 Dauer und Auflösung des Fonds, Einstellung der Ausgabe von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme von Anteilen 1. Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 des Allgemeinen Teils des Verwaltungsreglements ist die Dauer des Fonds auf den 28. März 2013 befristet; der Fonds kann jedoch jederzeit durch Beschluss der Verwaltungsgesellschaft auch früher aufgelöst oder früher als untergehender Fonds gem. Artikel 16 des Verwaltungsreglements verschmolzen werden. 2. Abweichend von Artikel 6 des Allgemeinen Teils des Verwaltungsreglements erfolgt die Ausgabe von Anteilen längstens bis zum 31. Januar 2013 und wird nach diesem Tag eingestellt. 3. Abweichend von Artikel 9 des Allgemeinen Teils des Verwaltungsreglements ist die Rückgabe von Fondsanteilen vom 21. März 2013 bis einschließlich 28. März 2013 (an diesen Tagen wird die Rückgabe im Anlegerinteresse ausgeschlossen, einerseits zur frühzeitigen Ermittlung des Liquidationserlöses und zu dessen rechtzeitiger Zahlung an den Anteilinhaber sowie zur Ermittlung eventueller Leistungen der Verwaltungsgesellschaft) ausgeschlossen. Die Verwaltungsgesellschaft wird den Liquidationserlös pro Anteil bekannt geben, zu dem die Anleger ihre Anteilscheine am Ende der Laufzeit des Fonds bei der Depotbank und den Zahlstellen einlösen können; die Hinterlegungsmöglichkeit im Sinne des Artikels 16 des Allgemeinen Teils des Verwaltungsreglements bleibt unberührt. 4. Die Verwaltungsgesellschaft wird – vorbehaltlich einer ggf. früheren Auflösung oder Verschmelzung des Fonds – mit der Veräußerung des Fondsvermögens am 21. März 2013 beginnen und bis zum 28. März 2013 alle Vermögensgegenstände veräußern, die Forderungen einziehen und die Verbindlichkeiten tilgen. 5. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen die Laufzeit des Fonds über das Laufzeitende verlängern. 40 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Artikel 28 Inkrafttreten Das Verwaltungsreglement – „Besonderer Teil“ – trat mit Wirkung vom 30. Dezember 2011 in Kraft. 41 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Von der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. verwaltete Fonds Die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. verwaltete bei Drucklegung dieses Verkaufsprospekts folgende Fonds: Fondsname Fondsname Fondsname Aktien Deutschland „Wait or Go“ Allianz RCM Small Cap Europa cominvest Wasser-Aktien Protect 2/2012 Allianz Commodities Strategy Allianz RCM Systematic Multi Strategy Commerzbank allstars-anlage Allianz Deutschland Aktiv Allianz Rendite Extra Dynamic Fixed Income Fund Allianz FinanzPlan 2015 Allianz Strategie 2036 Plus Dynamic Vario Protect Allianz FinanzPlan 2020 Allianz Suisse – Strategy Fund Fondak Europa Allianz FinanzPlan 2025 Allianz TAARA Stiftungsfonds FondsManagement Balance Allianz FinanzPlan 2030 Allianz Volatility Strategy FondsManagement Chance Allianz FinanzPlan 2035 Best-in-One FondsManagement Substanz Allianz FinanzPlan 2040 CB Fonds FondsManagement Wachstum Allianz FinanzPlan 2045 CB Fonds Premium Management Chance Timing 2012 Garant Dynamic Allianz FinanzPlan 2050 CB Fonds Premium Management Einkommen Timing 2012 Garantie Plus 2012 Allianz Global Investors Fund III CB Fonds Premium Management Wachstum Timing 2012 IVV Aktien Allianz Global Investors Fund IV CB Geldmarkt Deutschland I MetallRente FONDS PORTFOLIO Allianz Global Strategy Dynamic CB World Funds MLP absolute return I Allianz Horizont Fonds cominvest Asia Protect Dynamik 11/2012 MLP absolute return II Allianz Institutional Plus cominvest Asia Safe Kick 7/2012 OLB-FondsConceptPlus Chance Allianz Multi Asia Active cominvest Asia Safe Kick 8/2012 OLB-FondsConceptPlus Ertrag Allianz PIMCO Bondspezial cominvest Asia Safe Kick 10/2012 OLB-FondsConceptPlus Wachstum Allianz PIMCO Corporate Bond Europa cominvest Asia Safe Kick 11/2012 OLB VV-Optimum Allianz PIMCO Corporate Bond Europa HiYield cominvest Deutschland Invest 1/2012 PremiumMandat Balance Allianz PIMCO Euro Bond Total Return cominvest Deutschland Invest 2/2012 PremiumMandat Defensiv Allianz PIMCO Global Bond High Grade cominvest Deutschland Invest 5/2012 PremiumMandat Dynamik Allianz PIMCO High Yield Income Fund cominvest Eastern Stars Invest 5/2012 PremiumMandat Dynamik Plus Allianz PIMCO Inflationsschutz cominvest Europa Protect 1/2012 PrivatePortfolio Balance Allianz PIMCO Laufzeitfonds Extra 2014 cominvest Europa Protect 2/2012 PrivatePortfolio Chance Allianz PIMCO Laufzeitfonds Extra 2015 cominvest Europa Safe Kick 6/2012 PrivatePortfolio Growth Allianz PIMCO Laufzeitfonds Extra 2016 cominvest Flexible Portfolio PrivatePortfolio Growth Special Allianz PIMCO Laufzeitfonds Währungen 2016 cominvest Green Energy Protect 3/2013 PrivatePortfolio Income Allianz PIMCO Money Market US $ cominvest Green Energy Protect 4/2013 Ras Lux Fund Allianz PIMCO Pfandbrieffonds cominvest Infrastruktur Safe Kick 3/2014 Short Term Fixed Income Fund Allianz PIMCO Rendite Plus 2013 cominvest Klima Safe Kick 1/2014 Total Return Protect Allianz PIMCO Unternehmensanleihen 2013 cominvest Klima Safe Kick 2/2014 VermögensManagement Balance Allianz RCM BRIC Stars cominvest Rohstoff Safe Kick 5/2013 VermögensManagement Chance Allianz RCM Euro Garant cominvest Rohstoffaktien Invest 1/2012 VermögensManagement Substanz Allianz RCM Euro Protect Dynamic III cominvest Rohstoffaktien Invest 2/2012 VermögensManagement Wachstum Allianz RCM Euro Protect Dynamic Plus cominvest Rolling Europa Bonus Chance Fonds 1 VermögensManagement Wachstumsländer Balance Allianz RCM High Dividend Discount cominvest Systematic Return Dynamic Allianz RCM Short Term Plus cominvest Wasser-Aktien Protect 1/2012 sowie zehn Investmentgesellschaften in der Rechtsform Société d’Investissement à Capital Variable (SICAV), elf Spezialsondervermögen in der Rechtsform „fonds commun de placement“ (FCP) – „fonds d’investissement spécialisé“ (FIS) sowie drei Spezialsondervermögen in der Rechtsform „Société d’Investissement à Capital Variable“ (SICAV) – „fonds d’investissement spécialisé“ (FIS). 42 cominvest Green Energy Protect 3/2013 Ihre Partner Verwaltungsgesellschaft und Zentralverwaltung Allianz Global Investors Luxembourg S.A. 6A, route de Trèves L-2633 Senningerberg Internet: www.allianzglobalinvestors.lu E-Mail: [email protected] Eigenkapital: EUR 122,0 Mio. Stand: 31. Dezember 2010 Verwaltungsrat Vorsitzender Dr. Thomas Wiesemann Managing Director und Chief Market Officer Allianz Global Investors Europe Holding GmbH, Frankfurt am Main Verwaltungsratsmitglieder George McKay Chief Operating Officer Asia Pacific Allianz Global Investors Asia Pacific GmbH, München Wolfgang Pütz Depotbank, nachträgliche Überwachung von Anlagegrenzen und -restriktionen, Fondsbuchhaltung, Nettoinventarwertermittlung State Street Bank Luxembourg S.A. 49, Avenue J.F. Kennedy L-1855 Luxemburg Eigenkapital: EUR 65,0 Mio. Stand: 31. Dezember 2010 Register- und Transferstelle RBC Dexia Investor Services Bank S.A. 14, Porte de France L-4360 Esch-sur-Alzette Informationsstelle in der Bundesrepublik Deutschland Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH Mainzer Landstraße 11–13 D-60329 Frankfurt am Main Sales & Product Services Internet: www.allianzglobalinvestors.de E-Mail: [email protected] Zahlstelle in der Bundesrepublik Deutschland Managing Director und Chief Operating Officer Allianz Global Investors Europe Holding GmbH, Frankfurt am Main Commerzbank AG Geschäftsführung Zahl- und Informationsstelle im Großherzogtum Luxemburg Jean-Christoph Arntz Chief Executive Officer Allianz Global Investors Luxembourg S.A., Senningerberg Martyn Cuff Managing Director Allianz Global Investors Luxembourg S.A., Senningerberg Kaiserplatz D-60261 Frankfurt am Main State Street Bank Luxembourg S.A. 49, Avenue J.F. Kennedy L-1855 Luxemburg Abschlussprüfer KPMG Luxembourg S.à r.l. 9, Allée Scheffer L-2520 Luxemburg Fondsmanager Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH Mainzer Landstraße 11–13 D-60329 Frankfurt am Main AllianzGI KAG ist Teil der Allianz Global Investors Gruppe. 43 Allianz Global Investors Luxembourg S.A. 6A, route de Trèves L-2633 Senningerberg Internet: www.allianzglobalinvestors.lu E-Mail: [email protected] 44