GLG INVESTMENTS VI PLC
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GLG INVESTMENTS VI PLC
GLG INVESTMENTS VI PLC GLG PERFORMANCE (UCITS III) FUND GLG EUROPEAN EQUITY (UCITS III) FUND GLG NORTH AMERICAN EQUITY ALTERNATIVE GLG EM EQUITY ALTERNATIVE GLG EUROPEAN ALPHA ALTERNATIVE GLG EM CREDIT OPPORTUNITY ALTERNATIVE GLG EM CURRENCY & FIXED INCOME ALTERNATIVE GLG EM DIVERSIFIED ALTERNATIVE GLG EMERGING MARKETS EQUITY II GLG ALPHA SELECT ALTERNATIVE GLG EUROPEAN EQUITY ALTERNATIVE GLG ATLAS MACRO ALTERNATIVE MAN COMMODITIES FUND GLG FINANCIALS ALTERNATIVE GLG ASIAN EQUITY ALTERNATIVE (Ein als Investmentgesellschaft mit variablem Kapital in Irland gegründeter Umbrellafonds mit Haftungstrennung zwischen den Teilfonds, eingetragen unter der Registernummer 449860 und von der irischen Zentralbank (Central Bank of Ireland) gemäß der irischen Durchführungsverordnung zur Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren von 2011 zugelassen) PROSPEKT ANLAGEVERWALTUNGSGESELLSCHAFT GLG PARTNERS LP 15. JANUAR 2013 WICHTIGE INFORMATIONEN DIESER PROSPEKT Die Verwaltungsratsmitglieder der GLG Investments VI plc („die Gesellschaft“), deren Namen auf Seite vii aufgeführt sind, übernehmen die Verantwortung für die in diesem Dokument enthaltenen Angaben. Nach bestem Wissen und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um dies sicherzustellen) sind die in diesem Dokument enthaltenen Angaben richtig und lassen keine Tatsachen aus, die die Aussage dieser Angaben wahrscheinlich verändern können. Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen hierfür die Verantwortung. Dieser Prospekt kann in andere Sprachen übersetzt werden, wobei die Übersetzungen nur dieselben Angaben wie dieser Prospekt enthalten dürfen. Im Fall von Abweichungen oder Mehrdeutigkeiten in Bezug auf die Bedeutung eines Wortes oder eines Satzteils in einer Übersetzung ist der englische Text maßgeblich, und alle Streitigkeiten bezüglich Begriffen dieses Prospekts unterliegen irischem Recht und sind entsprechend auszulegen. VERANTWORTUNG DER ANLEGER Potenzielle Anleger sollten diesen Prospekt sorgfältig in seiner Gesamtheit prüfen und sich bezüglich (i) der rechtlichen Bedingungen in ihren Heimatländern für den Kauf, den Besitz, die Umschichtung, die Rückgabe oder die Veräußerung von Anteilen; (ii) der etwaigen devisenrechtlichen Beschränkungen, denen sie in ihren Heimatländern in Bezug auf den Kauf, den Besitz, die Umschichtung, die Rückgabe oder die Veräußerung von Anteilen unterliegen; und (iii) der rechtlichen, steuerlichen, finanziellen oder sonstigen Folgen der Zeichnung, des Kaufs, des Besitzes, der Umschichtung, der Rückgabe oder der Veräußerung von Anteilen an ihre Rechts-, Steuer- und Finanzberater wenden. Potenzielle Anleger sollten sich an ihre Rechts-, Steuer- und Finanzberatern wenden, wenn sie Fragen zum Inhalt dieses Prospektes haben. GENEHMIGUNG DER ZENTRALBANK Die Gesellschaft wurde von der irischen Zentralbank (die „Zentralbank“) als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren von 2003 (S.I. 211 von 2003) in der gültigen Fassung zugelassen. Alle aktuellen Teilfonds der Gesellschaft unterliegen den EG-Richtlinien (Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbaren Wertpapieren) 2011 (S.I. 352 von 2011). Die Zulassung der Gesellschaft durch die Zentralbank stellt keine Gewährleistung der Zentralbank für die Wertentwicklung der Gesellschaft dar, und die Zentralbank ist nicht für die Wertentwicklung oder einen etwaigen Ausfall der Gesellschaft haftbar. Die Zulassung der Gesellschaft durch die Zentralbank stellt keine Empfehlung oder Garantie bezüglich der Gesellschaft durch die Zentralbank dar, und die Zentralbank ist nicht für den Inhalt dieses Prospektes verantwortlich. VERTRIEBS- UND VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN Der Vertrieb dieses Prospektes und das Angebot oder der Kauf der Anteile kann in einigen Rechtsordnungen beschränkt sein. Eine Person, die diesen Prospekt oder das beigefügte Zeichnungsantragsformular in einer solchen Rechtsordnung erhält, darf diesen Prospekt oder das Zeichnungsantragsformular nicht als Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen ansehen und das Zeichnungsantragsformular unter keinen Umständen verwenden, es sei denn, eine solche Aufforderung darf in der entsprechenden Rechtsordnung rechtmäßig erfolgen und ein solches Zeichnungsantragsformular darf rechtmäßig ohne Einhaltung von Registrierungsvorschriften bzw. anderen gesetzlichen Beschränkungen verwendet werden. Die Gesellschaft qualifiziert sich als OGAW und ist durch die Financial Services Authority im Vereinigten Königreich gemäß Section 264 des Financial Services and Markets Act 2000 anerkannt worden. Die Gesellschaft wird zu gegebener Zeit vergleichbare Anträge in anderen EUMitgliedstaaten stellen. 23664482.60 ii Anteile werden außer gemäß den Bestimmungen dieses Prospekts nicht in den Vereinigten Staaten oder an eine US-Person ausgegeben. Die Anteile wurden und werden nicht gemäß dem Securities Act der Vereinigten Staaten von 1933 in der gültigen Fassung (der „Securities Act“) oder gemäß den anwendbaren Wertpapiergesetzen irgendeines US-Bundesstaates oder einer anderen politischen Untergliederung der Vereinigten Staaten von Amerika registriert oder erfüllen irgendwelche darunter vorgesehenen Voraussetzungen. Außer in Bezug auf zugelassene US-Personen dürfen die Anteile weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten von Amerika oder an eine US-Person angeboten, verkauft, übertragen oder geliefert werden. Alle Verkäufe oder Übertragungen von Anteilen, die gegen vorstehende Bestimmung verstoßen, sind untersagt und werden vom Fonds als unwirksam behandelt. Alle Personen, die den Kauf von Anteilen beantragen oder an die Anteile übertragen werden, müssen einen Zeichnungsantrag ausfüllen, in dem sie unter anderem bestätigen, dass der Kauf bzw. die Übertragung von Anteilen keinen Verkauf und keine Übertragung an eine Person oder eine USPerson zur Folge hat, der der Kauf von Anteilen gemäß diesem Prospekt untersagt ist. Gemäß Section 3(c)(7) des Investment Company Act der Vereinigten Staaten von 1940 in der gültigen Fassung (der „U.S. Company Act“) wird sich weder die Gesellschaft noch irgendein Teilfonds als eine „investment company“ (Investmentgesellschaft) registrieren, da sämtliche Anteile, die in den Vereinigten Staaten verkauft werden, im Rahmen einer Privatplatzierung an Personen verkauft werden, die „qualified purchasers“ (bestimmte Voraussetzungen erfüllende Käufer) gemäß der Definition in Section 2(a)(51) des U.S. Company Act und den darunter erlassenen Vorschriften sind. Die Gesellschaft beabsichtigt, keine Anlagen von „benefit plan investors“ (Versorgungsplan-Anleger) im Sinne von Section 3(42) des Employee Retirement Income Security Act der Vereinigten Staaten von 1974 in der gültigen Fassung und den darunter erlassenen Vorschriften zuzulassen, wenn diese Anlagen 25 % des gesamten Nettoinventarwerts einer Anteilsklasse eines Teilfonds entsprechen oder diese Grenze übersteigen. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesem Prospekt ist jeder Anleger (sowie jeder Angestellte, Vertreter oder sonstige Bevollmächtigte eines Anlegers) berechtigt, die steuerliche Behandlung und steuerliche Struktur (i) der Gesellschaft und (ii) jeder ihrer Transaktionen sowie jegliche Materialien (einschließlich Gutachten und sonstiger steuerlicher Analysen), die dem Anleger in Bezug auf die steuerliche Behandlung bzw. steuerliche Struktur zur Verfügung gestellt wurden, ohne Einschränkung gegenüber jeder Person offenzulegen, wobei es sich versteht, dass „steuerliche Behandlung“ und „steuerliche Struktur“ nicht den Namen oder personenbezogene Daten zu der Gesellschaft, einem der Teilfonds oder den Parteien einer Transaktion beinhalten. BÖRSENZULASSUNG Für die folgenden Anteilsklassen (die „Anteile“) der Teilfonds der Gesellschaft wurde bei der Irish Stock Exchange die Zulassung zur amtlichen Notierung und zum Handel am Main Securities Market an der Irish Stock Exchange beantragt: Name des Teilfonds Anteilsklasse GLG European Alpha Alternative Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H NOK” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „DN HClasses DKK” “IN H JPY”, “DN H JPY”, “DN H GBP”, “DN H EUR”, Klasse „DN H JPY” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H JPY” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H GBP” Klasse „DL H GBP” Klasse „DN EUR” Klasse „DN H JPY” GLG EM Equity Alternative GLG EM Credit Opportunity Alternative 23664482.60 iii Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H USD” Klasse „IL H USD“ Klasse „IN EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H JPY” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H USD” Klasse „DN H AUD“ Klasse „DN H CHF” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H JPY” Klasse „DN H SGD” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H JPY” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H SGD” Klasse „IL H USD” Klasse „DN H CHF” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H JPY” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H SGD” Klasse „DN H SGD Dist” Klasse „IL H USD” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H JPY” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H JPY” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „DN H AUD” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H SGD” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H SGD” Klasse „DN H DKK” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H NOK” Klasse „DM USD” Klasse „DM H AUD” Klasse „DM H CAD” Klasse „DM H CHF” Klasse „DM H DKK” GLG EM Diversified Alternative GLG EM Currency & Fixed Income Alternative GLG Alpha Select Alternative GLG North American Equity Alternative GLG Atlas Macro Alternative GLG European Equity Alternative Man Commodities Fund 23664482.60 iv Klasse „DM H EUR” Klasse „DM H GBP” Klasse „DM H JPY” Klasse „DM H NOK” Klasse „DM H SEK” Klasse „DM H SGD” Klasse „IM H AUD” Klasse „IM H CAD” Klasse „IM H CHF” Klasse „IM H DKK” Klasse „IM H GBP” Klasse „IM H JPY” Klasse „IM H NOK” Klasse „IM H SEK” Klasse „IM H SGD” Klasse „DN EUR” Klasse „DN H CHF” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „DN USD” Klasse „DN H CHF” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H SGD” Klasse „IN USD” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” GLG Financials Alternative GLG Asian Equity Alternative Die Börsenzulassung wurde am 9. Januar 2013 wirksam. Die Verwaltungsratsmitglieder gehen nicht davon aus, dass sich für die Anteile der Gesellschaft ein aktiver Sekundärmarkt entwickeln wird. Dieser Prospekt enthält Angaben zum Zwecke der Zulassung der Anteile zur amtlichen Notierung und zum Handel am Main Securities Market der Irish Stock Exchange. MASSGEBLICHKEIT DIESES PROSPEKTS Anteile an der Gesellschaft werden ausschließlich auf der Basis der Angaben in diesem Prospekt, dem jüngsten geprüften Jahresabschluss und dem etwaigen nachfolgenden Halbjahresbericht der Gesellschaft angeboten. Alle darüber hinausgehenden Angaben oder Erklärungen von Händlern, Maklern oder anderen Personen sollten nicht beachtet und dementsprechend nicht auf sie vertraut werden. Niemand wurde autorisiert, im Zusammenhang mit dem Angebot von Anteilen der Gesellschaft andere Angaben zu machen oder Erklärungen abzugeben als diejenigen, die in diesem Prospekt und in einem nachfolgenden Halbjahresbericht oder Jahresabschluss der Gesellschaft enthalten sind. Sollten solche Angaben gemacht bzw. Erklärungen abgegeben werden, darf nicht darauf vertraut werden, dass sie von der Gesellschaft, den Verwaltungsratsmitgliedern, der Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwaltungsgesellschaft, der Vertriebsgesellschaft, der Verwaltungsstelle oder der Depotbank autorisiert worden wären. Die Angaben in diesem Prospekt basieren auf der Rechtslage und Praxis, die zum Datum dieses Prospekts in Irland gültig sind und die sich ändern können. Weder die Zustellung dieses Prospektes noch die Ausgabe von Anteilen lassen unter irgendwelchen Umständen den Schluss zu oder stellen eine Zusicherung dar, dass sich die Angelegenheiten der Gesellschaft seit dem Datum des Prospektes nicht geändert hätten. Weder die Zulassung der Anteile der Teilfonds zum Hauptwertpapiermarkt der irischen Börse noch die 23664482.60 v Genehmigung der Börsenzulassungsdokumente gemäß den Zulassungsvorschriften der Irish Stock Exchange stellen eine Gewährleistung oder Zusicherung der Irish Stock Exchange für die Kompetenz der für die Gesellschaft tätigen Dienstleister oder einer anderen mit der Gesellschaft verbundenen Partei, die Angemessenheit der in den Zulassungsdokumenten enthaltenen Angaben oder die Eignung der Gesellschaft für Anlagezwecke dar. RISIKEN Die Anlage in die Gesellschaft bringt ein gewisses Risiko mit sich. Der Wert der Anteile und die Erträge aus ihnen können sowohl steigen als auch sinken, und Anleger erhalten möglicherweise den investierten Betrag nicht zurück. Eine Anlage in der Gesellschaft sollte keinen wesentlichen Anteil eines Anlagebestands darstellen und ist möglicherweise nicht für alle Anleger geeignet. Bitte beachten Sie auch den Abschnitt „Anlagerisiken“. Der jeweilige Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Rückkaufspreis von Anteilen der Gesellschaft bedeutet, dass die Anlage als mittel- bis langfristig betrachtet werden sollte. Eine Anlage in die Gesellschaft unterscheidet sich von einer Einlage auf einem Bankkonto und ist durch keine Sicherungseinrichtung eines Staates, einer staatlichen Stelle oder einer sonstigen Stelle geschützt, die für den Inhaber einer Einlage auf einem Bankkonto möglicherweise zur Verfügung steht. Daher besteht das Risiko, dass der Wert des in die Gesellschaft investierten Kapitalbetrags Schwankungen unterliegt, und es besteht ein wesentliches Risiko des Verlusts des gesamten Betrags, den ein Anleger investiert hat. Anleger sollten sich dessen bewusst sein, dass der Verwaltungsrat für die ausschüttenden Anteilsklassen (d. h. die Anteilsklassen, deren Name das Kürzel „Dist“ beinhaltet) Dividenden aus Kapital erklären kann und dass es in diesem Fall zu einer Erosion des Kapitals solcher Anteile kommt, solche Ausschüttungen einen Verzicht auf ein mögliches zukünftiges Kapitalwachstum darstellen und diese Vorgehensweise regelmäßig fortgesetzt werden kann, bis das gesamte Kapital dieser Anteile aufgebraucht ist. Die Anleger in ausschüttenden Anteilsklassen sollten sich ferner darüber im Klaren sein, dass die Zahlung von Ausschüttungen aus Kapital durch die Gesellschaft andere steuerliche Folgen für sie haben kann als Ausschüttungen aus Erträgen, weshalb Ihnen empfohlen wird, diesbezüglich mit einem Steuerberater Rücksprache zu halten. 23664482.60 vi ANSCHRIFTENVERZEICHNIS GLG INVESTMENTS VI PLC Verwaltungsratsmitglieder: Michael Jackson Alun Davies Gerald O’Mahony Aniello Bianco Victoria Parry Verwaltungsgesellschaft: GLG Partners Asset Management Limited 70 Sir John Rogerson's Quay Dublin 2 Irland Depotbank: BNY Mellon Trust Company (Ireland) Limited Sitz: Guild House Guild Street Dublin 1 Irland Geschäftsanschrift: Harcourt Building Harcourt Street Dublin 2 Irland Rechtsberater für irisches Recht: Matheson 70 Sir John Rogerson's Quay Dublin 2 Irland Abschlussprüfer: Ernst & Young Registered Auditors Ernst & Young Building Harcourt Building Harcourt Street Dublin 2 23664482.60 Gesellschaftssekretär und Sitz: Matsack Trust Limited 70 Sir John Rogerson's Quay Dublin 2 Irland Anlageverwaltungsgesellschaft: GLG Partners LP One Curzon Street London W1J 5HB England Verwaltungsstelle: BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited Sitz: Guild House Guild Street IFSC Dublin 1 Irland Geschäftsanschrift: Riverside Two Sir John Rogerson’s Quay Grand Canal Dock Dublin 2 Irland Vertriebsgesellschaft: GLG Partners LP One Curzon Street London W1J 5HB England Sponsoring Broker für die Irish Stock Exchange: Davy Stockbrokers 49 Dawson Street Dublin 2 Irland vii INHALTSVERZEICHNIS ABSCHNITT SEITE Wichtige Informationen ............................................................................................................................. ii Anschriftenverzeichnis ............................................................................................................................ vii Anlageziel und Anlagepolitik.....................................................................................................................1 Die Gesellschaft .....................................................................................................................................32 Die Anlageverwaltungsgesellschaft ........................................................................................................35 Die verwaltungsgesellschaft ...................................................................................................................37 Verwaltung des Fonds ............................................................................................................................39 Die Depotbank ........................................................................................................................................40 Die vertriebsgesellschaft ........................................................................................................................42 Gebühren und Aufwendungen................................................................................................................44 Zeichnungen ...........................................................................................................................................59 Anlagebefugnisse und -beschränkungen ...............................................................................................69 Effiziente Portfolioverwaltung .................................................................................................................74 Bestimmte Anlagerisiken ........................................................................................................................80 Dividendenausschüttungspolitik .............................................................................................................96 Kreditaufnahmepolitik und Einsatz von Hebelprodukten ........................................................................97 Ermittlung, Veröffentlichung und vorübergehende Aussetzung des Nettoinventarwerts ......................98 Umschichtung, Rücknahme und Übertragung von Anteilen ................................................................103 Auflösung von Teilfonds .......................................................................................................................109 Besteuerung .........................................................................................................................................110 Allgemeines ..........................................................................................................................................127 Zusätzliche Informationen für Anleger in Österreich ............................................................................136 Zusätzliche Informationen für Anleger in Deutschland .........................................................................137 Anhang I Definitionen ...........................................................................................................................139 Anhang II Zeichnungsantragsformular .................................................................................................149 Zeichnungsantragsformular - Duplikat ...................................................................................................20 Anhang III Formular für Folgezeichnungen ............................................................................................43 Anhang IV Formular für Rücknahmeantrag ............................................................................................46 Anhang V Regulation S – Definition des Begriffes „US-Person“ ............................................................51 Anhang VI Anerkannte Märkte ...............................................................................................................53 ANHANG VII ...........................................................................................................................................58 ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER IN BESTIMMTEN RECHTSORDNUNGEN ........58 ANHANG VIII ..........................................................................................................................................60 ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN zu Indizes ......................................................................................60 23664482.60 viii ANLAGEZIEL UND ANLAGEPOLITIK Die Gesellschaft wurde zu dem einzigen Zweck errichtet, in Übereinstimmung mit den OGAWVorschriften beim Publikum beschaffte Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und anderen in Regulation 68 der OGAW-Vorschriften genannten liquiden Anlagen zu investieren. Das Anlageziel und die Anlagepolitik jedes Teilfonds werden von den Verwaltungsratsmitgliedern zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Teilfonds bestimmt. Das Vermögen der Gesellschaft wird gemäß den Beschränkungen und Grenzen, die in den OGAW-Vorschriften festgelegt sind, sowie den zusätzlichen Anlagebeschränkungen, die gegebenenfalls von den Verwaltungsratsmitgliedern beschlossen werden, angelegt. Die Teilfonds dürfen derivative Finanzinstrumente („Derivate“) zu Anlagezwecken einsetzen. Der Umfang, in dem der einzelne Teilfonds in Derivaten anlegen und die Politik bezüglich des Einsatzes von Hebelinstrumenten festlegen kann, wird vom Verwaltungsrat für jeden einzelnen Teilfonds formuliert und vereinbart. Die Anlageziele der jeweiligen Teilfonds werden weiter unten beschrieben. Der Umfang, in dem der einzelne Teilfonds Hebelinstrumente und Derivate einsetzen darf, wird immer innerhalb der Grenzen der OGAW-Vorschriften liegen. Anleger sollten bezüglich der Risiken, die mit dem Einsatz von Derivaten verbunden sind, den Abschnitt „Anlagerisiken“ lesen. Die Verwaltungsgesellschaft bedient sich für die Gesellschaft eines Risikosteuerungsverfahrens, das es ihr ermöglicht, die verschiedenen mit Derivaten verbundenen Risiken genau zu messen, zu überwachen und zu steuern. Eine Darstellung dieses Risikosteuerungsverfahrens ist bei der Zentralbank eingereicht worden. Die Gesellschaft wird auf Wunsch Anteilinhabern zusätzliche Angaben über Risikosteuerungsmethoden einschließlich festgelegter quantitativer Grenzen, die von der Gesellschaft für einen bestimmten Teilfonds angewandt werden sollen, und über die neuesten Entwicklungen bei den Risiko- und Ertragsmerkmalen der Hauptanlagekategorien machen. In diesem Prospekt beschriebene FDI, die nicht in das Verfahren zum Risikomanagement integriert sind, werden nicht eingesetzt, solange die Zentralbank kein überarbeitetes Verfahren zum Risikomanagement bereitgestellt hat. Jeder Teilfonds unterliegt einem detaillierten Risikosteuerungsverfahren in Übereinstimmung mit den OGAW-Vorschriften. Die Teilfonds GLG North American Equity Alternative, GLG European Alpha Alternative, GLG EM Credit Opportunity Alternative, GLG EM Currency & Fixed Income Alternative, GLG EM Diversified Alternative, GLG EM Equity Alternative, GLG Alpha Select Alternative, GLG European Equity Alternative, GLG Atlas Macro Alternative, GLG Financials Alternative und GLG Asian Equity Alternative verwenden einen „absoluten VaR“-Ansatz, mit dem sichergestellt werden soll, dass das Risikopotenzial (Value at Risk, VaR, im Folgenden „Risikopotenzial“) des Teilfonds bei einer Haltedauer von 20 Tagen (einem Monat) nicht mehr als 20 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds beträgt. Der Man Commodities Fund verwendet einen „relativen VaR“-Ansatz, mit dem sichergestellt werden soll, dass das Risikopotenzial des Teilfonds nicht höher als das zweifache Risikopotenzial eines vergleichbaren Benchmark-Portfolios ist oder, falls kein vergleichbares Benchmark-Portfolio verfügbar ist, dass das Risikopotenzial des Teilfonds bei einer Haltedauer von 20 Tagen (einem Monat) an keinem Tag höher als 20 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds ist. Das Risikopotenzial eines Teilfonds ist eine tägliche Schätzung des maximalen Verlusts, der dem Teilfonds über eine bestimmte Haltedauer entstehen kann. Dies wird durch quantitative Simulationen mit einem einseitigen Konfidenzniveau von 99 % und einem Beobachtungszeitraum von mindestens 1 Jahr (250 Geschäftstage) ermittelt, sofern kein kürzerer Zeitraum durch einen wesentlichen Anstieg der Preisvolatilität (beispielsweise extreme Marktbedingungen) gerechtfertigt ist. Dieses Verfahren wird im Einzelnen in der Darstellung der Risikosteuerungsverfahren der Gesellschaft beschrieben. Da die Gesellschaft von den Bestimmungen des Investment Funds, Companies and Miscellaneous Provisions Act von 2005 Gebrauch macht, ist beabsichtigt, dass zwischen den Teilfonds eine Haftungstrennung besteht und die Gesellschaft als Ganzes gegenüber Dritten nicht für die 23664482.60 1 Verbindlichkeiten der einzelnen Teilfonds haftet. Anleger sollten jedoch den Risikofaktor „Verbindlichkeiten der Gesellschaft“ im nachstehenden Abschnitt „Anlagerisiken“ beachten. Anlegern, die in die Gesellschaft investieren, wird die Möglichkeit gegeben, auf professionelle Art und Weise anzulegen, um eine optimale Rendite ihres investierten Kapitals zu erreichen. Die Gesellschaft bietet verschiedene Teilfonds an, von denen jeder eine eigene Anteilsklasse ausgibt, damit die Anleger eine Auswahl nach strategischen Gesichtspunkten treffen können. Anleger werden darauf hingewiesen, dass es nicht garantiert werden kann, dass ein Teilfonds sein Anlageziel erreichen wird. Zum Datum dieses Prospekts bestanden die folgenden Teilfonds, deren Anlageziele und Anlagepolitik nachstehend beschrieben sind und die den im Abschnitt „Anlagebefugnisse und -beschränkungen“ aufgeführten Beschränkungen unterliegen: GLG North American Equity Alternative Das Anlageziel des GLG North American Equity Alternative besteht darin, eine positive Rendite aus Erträgen und Wertzuwachs des Anlegerkapitals durch Anlagen zu erreichen, die im Allgemeinen an den nordamerikanischen Märkten erfolgen. Die Anlagepolitik des Portfolios zielt darauf ab, Anteilinhabern eine positive Rendite in Verbindung mit der Wertentwicklung eines Referenzkorbs (der „Referenzkorb“) zu bieten. Der Referenzkorb umfasst überwiegend Wertpapiere von staatlichen und privatwirtschaftlichen Emittenten in Nordamerika und von Emittenten, die einen erheblichen Anteil ihrer Erträge aus Aktivitäten in Nordamerika ziehen. Weitere Einzelheiten hinsichtlich des Referenzkorbs sind nachfolgend dargelegt. Die Anlagepolitik des Portfolios zielt darauf ab, diese Renditen auf folgendem Wege zu erwirtschaften: (a) durch Eingehen eines oder mehrerer an die Wertentwicklung des Referenzkorbs gebundener TotalReturn-Swaps und/oder (b) durch direkte Anlage in den Wertpapieren und Instrumenten, die in der nachfolgenden Beschreibung des Referenzkorbs genannt sind. Entsprechend ist es möglich, dass das Portfolio überwiegend in Finanzderivaten anlegt. Der Referenzkorb Der Referenzkorb ist ein fiktives Portfolio, das ein tatsächliches Anlageportfolio repräsentiert, das vom Anlageverwalter bei der Umsetzung seiner Long-/Short-Anlagestrategie aufgebaut würde. Ziel des Referenzkorbs ist es, positive Renditen für die Anleger zu erwirtschaften. Es gibt keine Gewährleistung dafür, dass das Ziel des Referenzkorbs erreicht wird. Wie oben erwähnt, umfasst der Referenzkorb überwiegend Anlagen in Wertpapieren von staatlichen und privatwirtschaftlichen Emittenten in Nordamerika und von Emittenten, die einen erheblichen Teil ihrer Erträge aus Aktivitäten in Nordamerika ziehen. Die Anlagepolitik des Referenzkorbs strebt eine positive Rendite über Investitionen in kurz-, mittel- und, in geringerem Umfang, längerfristige Anlagegelegenheiten an. Diese Politik wird in Form einer Strategie des aktiven Ausgleichs innerhalb des Referenzkorbs und vornehmlich durch das Halten notierter und nicht notierter Aktien, insbesondere Stammaktien und sonstiger Aktien und aktiengebundener Wertpapiere (die insbesondere Instrumente wie Optionen und Swaps umfassen können) verfolgt. Der Referenzkorb kann außerdem börsennotierte Fonds (Exchange Traded Funds, „ETF“) enthalten, die aus OECD-Mitgliedstaaten stammen sollten, reguliert oder nicht reguliert sein können und mit Anlageziel und -beschränkungen des Portfolios übereinstimmen. Der Referenzkorb kann zudem globale Währungen, Geldmarktinstrumente (einschließlich Einlagenzertifikate, Commercial Paper und Bankakzepte), fest- und variabel verzinsliche Wertpapiere mit oder ohne Rating von „Investment Grade“, Staats- und Unternehmensanleihen, in Stammaktien wandelbare Anleihen, Vorzugsaktien und sonstige festverzinsliche Anlagen enthalten. Der Referenzkorb kann bis zu 10 % seines Nettoinventarwerts in sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen halten. Der Referenzkorb kann zusätzliche liquide Mittel wie Termineinlagen enthalten. Der Referenzkorb weist keine Sektorenbindung auf. 23664482.60 2 Die Allokation des Nettovermögens des Referenzkorbs kann dynamisch angepasst werden und basiert auf Analysen der sich verändernden Marktentwicklungen und Chancen durch die Anlageverwaltungsgesellschaft. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft beabsichtigt, dass der Referenzkorb hauptsächlich aus den oben beschriebenen Anlagen besteht, kann sie bei außergewöhnlichen Marktlagen oder wenn sie der Meinung ist, dass keine ausreichenden Gelegenheiten für die Anlage in diesen Wertpapieren bestehen, einen wesentlichen Teil oder den gesamten Referenzkorb in Barmitteln halten und/oder in flüssigen Mitteln einschließlich geldnaher Anlagen, liquider staatlicher Schuldinstrumente und Geldmarktinstrumente (wie vorstehend umrissen) anlegen. Zudem kann der Referenzkorb im nächsten Absatz beschriebene Finanzderivate zu folgenden Zwecken nutzen: (i) um sich in Aktien-, Festzins-, Währungs-, Rohstoffindizes (sofern der Referenzkorb nur Derivate auf Rohstoffindizes eingeht, die von der Zentralbank genehmigt wurden), Geldmarkt- und sonstigen der oben genannten Anlagen zu engagieren, wenn der Anlageverwalter der Ansicht ist, dass die Nutzung von Finanzderivaten effizienter oder kostengünstiger als eine direkte Anlage ist, (ii) um Nutzen aus der makroökonomischen und thematischen Analyse des Anlageverwalters hinsichtlich der Märkte oder Sektoren zu ziehen (z. B. durch Eingehen einer Options- oder Swap-Position, deren Rendite mit der allgemeinen Aktienvolatilität verbunden ist, unter Umständen, unter denen der Anlageverwalter glaubt, dass ein bestimmter Markt oder Sektor vorübergehend erhöhter Volatilität ausgesetzt sein wird) und (iii) um Währungsgeschäfte, einschließlich Devisenterminkontrakte, Währungsswaps, Währungsoptionen, Fremdwährungs- und sonstige Währungsderivate, zu tätigen, um die Merkmale des Fremdwährungsrisikos des Referenzkorbs zu beeinflussen. Finanzderivate können darüber hinaus auch zu Absicherungszwecken eingesetzt werden. Anleger sollten die Risikohinweise im Abschnitt „Anlagerisiken“ des Prospekts beachten. Der Referenzkorb kann auch derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzkontrakten), an Börsen und außerbörslich gehandelte Kauf- und Verkaufsoptionen sowie an Börsen und außerbörslich gehandelte Futures- und Forwardkontrakte einsetzen. Differenzkontrakte können beispielsweise dafür benutzt werden, durch Bezugnahme auf Schwankungen des Wertes oder des Preises von Vermögenswerten jeglicher Beschreibung oder eines Index oder eines anderen Faktors, der in diesem Geschäft für diesen Zweck bezeichnet wird, einen Gewinn zu sichern oder einen Verlust zu vermeiden. Swaps können dafür benutzt werden, einen Gewinn zu erzielen sowie auch bestehende LongPositionen abzusichern. Wenn der Referenzkorb beispielsweise einen „Total-Return-Swap“ auf Aktien, Finanzindizes, Anleihen oder Rohstoffindizes abschließt, wird er eine Gesamtrendite erzielen, die hauptsächlich auf der Wertentwicklung der dem Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte zuzüglich bzw. abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungskosten beruht. Bei diesen Swapvereinbarungen geht der Referenzkorb das gleiche Marktrisiko ein, das er hätte, wenn er die dem Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte selbst hielte, und ist die angestrebte Gesamtrendite der gleiche finanzielle Ertrag, wie wenn der Referenzkorb das zugrunde liegende Wertpapier bzw. den zugrunde liegenden Index hielte, zuzüglich bzw. abzüglich der Finanzierungskosten, die entstanden wären, wenn für die Transaktion von Anfang an in voller Höhe Finanzmittel eingesetzt worden wären. Optionen können dazu benutzt werden, statt durch ein effektives Wertpapier ein Engagement in einem bestimmten Markt abzusichern oder zu erreichen. Futureskontrakte können dazu benutzt werden, ein Marktrisiko abzusichern oder ein Engagement in einem bestimmten Markt oder einer bestimmten Risikoart zu erreichen. So kann die Anlageverwaltungsgesellschaft beispielsweise Futures auf Aktienindizes verwenden, um ein Engagement an den Aktienmärkten einzugehen, ohne in die jeweiligen Einzeltitel zu investieren. Forwardkontrakte können dazu verwendet werden, ein Engagement in einer Veränderung des Wertes eines Vermögensgegenstands, einer Währung oder einer Einlage abzusichern oder zu erreichen. Der Referenzkorb kann Derivate erwerben, bei denen im Allgemeinen nur ein Bruchteil desjenigen Vermögens eingesetzt werden muss, das für den direkten Kauf der betreffenden Wertpapiere benötigt würde. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann anstreben, dadurch höhere Gesamtrenditen zu erzielen, dass sie Derivate erwirbt und die verbleibenden Vermögenswerte des Referenzkorbs in anderen, gemäß Anlagepolitik zulässigen Wertpapierarten anlegt, um eine Zusatzrendite zu erzielen. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten durch den Referenzkorb kann daher sein Risikoprofil erhöhen. Der Referenzkorb kann in Folge des Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten auch gehebelt werden. Um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass in diesen Erläuterungen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik jede Bezugnahme auf Anlagen des 23664482.60 3 Referenzkorbs in Wertpapieren ebenso als Bezugnahme auf indirekte Anlagen in solchen Wertpapieren über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu verstehen ist. Der Referenzkorb kann bis zu 20 % des Nettoinventarwerts in Schwellenmärkten anlegen. Die Anlage des Teilfonds in Aktienwerten (insbesondere Stammaktien, Wandelanleihen und Optionsscheine) und festverzinslichen Wertpapieren, die an anerkannten Märkten in Russland notiert sind oder gehandelt werden, soll unabhängig davon, ob sie direkt oder indirekt durch die Nutzung von Derivaten erfolgt, normalerweise im Bereich von 0 bis 10 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds liegen und 10 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht übersteigen. Diese Grenzen können im alleinigen Ermessen des Verwaltungsrats geändert werden, sofern die Anteilinhaber des Portfolios vorab darüber in Kenntnis gesetzt werden. Das Portfolio Wie oben dargelegt, kann das Portfolio sein Anlageziel unter Anwendung folgender Techniken anstreben: (a) durch Eingehen eines oder mehrerer an die Wertentwicklung des Referenzkorbs gebundener Total-Return-Swaps und/oder (b) durch direkte Anlage in den Wertpapieren und Instrumenten, die in der Beschreibung des Referenzkorbs genannt sind. (a) Total Return Swap Das Portfolio wird sein Anlageziel zunächst überwiegend durch Eingehen eines oder mehrerer an die Wertentwicklung des Referenzkorbs gebundener Total-Return-Swaps (der „Swap“) anstreben. Der Nettoeffekt des Swaps soll dem Teilfonds die wirtschaftliche Performance des Referenzkorbs bieten, während der Teilfonds im Gegenzug eine variable Rendite an die Gegenpartei zahlt. Die Gegenpartei kann dem Portfolio Sicherheiten bieten, damit das Risiko des Portfolios gegenüber der Gegenpartei auf das von der Zentralbank vorgeschriebene Niveau sinkt. Sicherheiten werden in der von der Zentralbank vorgeschriebenen Form gestellt. (b) Direkte Anlage Der Anlageverwalter kann sich dafür entscheiden, das Anlageziel des Portfolios durch direkte Anlage in den Wertpapieren und Instrumenten (um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass hierzu die Finanzderivate zählen, die detailliert in der vorstehenden Beschreibung des Referenzkorbs genannt werden) anzustreben, wenn er davon ausgeht, dass dies im besten Interesse des Portfolios und der Gesamtheit der Anteilinhaber ist. Wenn das Portfolio direkt in Organismen für gemeinsame Anlagen anlegt, dürfen solche Anlagen 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten. Vorsorglich wird angemerkt, dass das Engagement des Fonds in Organismen für gemeinsame Anlagen durch direkte Anlage und/oder durch Anlage über den Swap (wenn der Referenzkorb Organismen für gemeinsame Anlagen umfasst) insgesamt 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten darf. Der Anlageverwalter kann einen erheblichen Teil des Portfolios in Barmitteln halten und/oder einen erheblichen Anteil des Portfolios in liquide Mittel einschließlich geldnahe Mittel und Geldmarktinstrumente (einschließlich Einlagenzertifikate, Commercial Papers und Bankakzepte) investieren. Allgemeines Das Portfolio ist durch die Nutzung von Finanzderivaten einer Hebelwirkung ausgesetzt. Die Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko durch die Nutzung solcher Finanzderivate werden jedoch in Übereinstimmung mit den Value-at-Risk-Bestimmungen auf Seite 1 dieses Dokuments gehandhabt. Es wird nicht erwartet, dass der Umfang der durch die Nutzung von Finanzderivaten entstehenden Hebelwirkung (einschließlich der eventuell bestehenden inhärenten Hebelwirkung des Referenzkorbs) 400 % des Nettoinventarwerts des Portfolios übersteigt. Anleger sollten sich jedoch im Klaren darüber sein, dass das Portfolio von Zeit zu Zeit ein höheres oder niedrigeres Niveau an Hebelwirkung 23664482.60 4 aufweisen kann. Das Portfolio nutzt einen „absoluten“ VAR-Ansatz, der sicherstellen soll, dass der Value-at-Risk-Wert des Portfolios, gemessen anhand einer 20-tägigen (einmonatigen) Haltedauer, nicht über 20 % des Nettoinventarwerts des Portfolios liegt. Dabei gilt ein einseitiges Konfidenzintervall von 99 % und eine historische Beobachtungsperiode von mindestens einem Jahr (dieser Zeitraum kann jedoch in berechtigten Fällen unterschritten werden). Es wird darauf hingewiesen, dass ein Derivatekontrakt das Marktrisiko eines anderen Derivatekontrakts teilweise oder vollständig ausgleichen kann. Derivatekontrakte können auch die Risiken im Zusammenhang mit Positionen in nicht-derivativen Produkten wie Aktien und Anleihen verringern. Die Offenlegung der Brutto-Nominalwerte von Derivaten ist eine Vorschrift nach OGAW. Da hiernach die soeben beschriebene Verrechnung bzw. der genannte Ausgleich nicht zulässig ist, wird das durch den Einsatz von Derivaten entstandene Marktrisiko nicht notwendigerweise abgebildet. Profil eines typischen Anlegers Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine langfristige Wertsteigerung des Kapitals und Erträge anstreben. Der Anlageverwalter erwartet für den Teilfonds einen SRRI von etwa 6. Dies ist hauptsächlich durch die Konzentration des Teilfonds auf Aktienanlagen bedingt, die im Hinblick auf SRRI-Berechnungen im Vergleich zu anderen Anlagekategorien tendenziell eine relativ hohe Volatilität aufweisen. Der angegebene SRRI ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts korrekt, kann jedoch Veränderungen unterliegen. Anleger sollten sich über den aktuellsten SRRI im Dokument mit den wesentlichen Anlegerinformationen für den Teilfonds informieren, welches online unter www.glgpartners.com verfügbar ist. GLG EM Equity Alternative Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte keinen wesentlichen Teil eines Anlagebestands ausmachen und ist möglicherweise nicht für alle Anleger geeignet. Das Anlageziel des GLG EM Equity Alternative besteht darin, durch Anlagen, die im Allgemeinen an den globalen Schwellenmärkten erfolgen, eine hohe Gesamtrendite durch einen Wertzuwachs des Anlegerkapitals über einen angemessen langfristigen Zeitraum zu erreichen. Der Teilfonds wird vorrangig in Stammaktien und anderen aktienbezogenen Wertpapieren anlegen, zu denen unter anderem Instrumente wie Aktienoptionen und Aktienswaps gehören können. Er kann aber auch in Geldmarktinstrumenten (einschließlich Einlagenzertifikaten, Commercial Paper und Bankakzepten), in Anleihen mit fester und mit variabler Verzinsung, mit erstklassiger und schlechterer Bonität, Staats- oder Unternehmensanleihen, in Stammaktien wandelbaren Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien und anderen festverzinslichen Instrumenten anlegen. Der Teilfonds kann ergänzend flüssige Mittel halten. Der Fonds versucht, über einen gleitenden Zeitraum von 12 Monaten hinweg unter allen Marktbedingungen absolute Renditen zu erwirtschaften. Die Allokation des Nettovermögens des Teilfonds kann dynamisch angepasst werden und basiert auf Analysen der sich verändernden Marktentwicklungen und Chancen durch die Anlageverwaltungsgesellschaft. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft die Absicht hat, hauptsächlich in Stammaktien und anderen Beteiligungspapieren anzulegen, kann sie bei außergewöhnlichen Marktlagen oder wenn sie der Meinung ist, dass keine ausreichenden Gelegenheiten für die Anlage in diesen Wertpapieren bestehen, einen wesentlichen Teil oder den gesamten Teilfonds in Barmitteln halten und/oder in flüssigen Mitteln einschließlich geldnaher Anlagen, liquider staatlicher Schuldinstrumente und Geldmarktinstrumente (wie vorstehend umrissen) anlegen. Ebenso kann die Anlageverwaltungsgesellschaft Barmittel halten und/oder in flüssigen Mitteln investieren, um die Anforderungen gemäß dem Prospekt, den OGAW-Vorschriften und/oder der Zentralbank in Bezug auf den Einsatz von Hebelinstrumenten und die Absicherung der Derivatpositionen im Bestand zu erfüllen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft verfolgt das Ziel, Performance durch den Besitz einer beschränkten Anzahl konzentrierter Anlagen vorbehaltlich der im Abschnitt „Anlagebefugnisse und -beschränkungen“ beschriebenen Beschränkungen zu erreichen. Für eine bessere Performance als die der Benchmarkrendite der Anleger für die einzelne Anteilsklasse 23664482.60 5 erhält sie eine teilweise Vergütung, wie im Einzelnen unter „Gebühren und Aufwendungen“ beschrieben. Der Teilfonds kann auch derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzkontrakte), an Börsen und im Freiverkehr gehandelte Kauf- und Verkaufsoptionen sowie an Börsen und im Freiverkehr gehandelte Terminkontrakte und Termingeschäfte einsetzen. Diese Instrumente können für Absicherungs- und/oder Anlagezwecke verwendet werden. Differenzkontrakte können beispielsweise dafür benutzt werden, durch Bezugnahme auf Schwankungen des Wertes oder des Preises von Vermögenswerten jeglicher Beschreibung oder eines Index oder eines anderen Faktors, der in diesem Geschäft für diesen Zweck bezeichnet wird, einen Gewinn zu sichern oder einen Verlust zu vermeiden. Swaps (einschließlich Swaptions) können verwendet werden, um einen Gewinn zu erzielen oder um bestehende Long-Positionen abzusichern. Wenn der Teilfonds einen „Total-Return-Swap“ auf Aktien, Finanzindizes, Anleihen oder Rohstoffindizes abschließt, wird er eine Gesamtrendite erzielen, die hauptsächlich auf der Wertentwicklung der dem Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte zuzüglich bzw. abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungskosten beruht. Bei diesen Swapvereinbarungen geht der Teilfonds das gleiche Marktrisiko ein, das er hätte, wenn er die dem Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte selbst hielte, und ist die angestrebte Gesamtrendite der gleiche finanzielle Ertrag, wie wenn der Teilfonds das zugrunde liegende Wertpapier bzw. den zugrunde liegenden Index hielte, zuzüglich bzw. abzüglich der Finanzierungskosten, die entstanden wären, wenn für die Transaktion von Anfang an in voller Höhe Finanzmittel eingesetzt worden wären. Optionen können dazu benutzt werden, statt durch ein effektives Wertpapier ein Engagement in einem bestimmten Markt abzusichern oder zu erreichen. Futureskontrakte können dazu benutzt werden, ein Marktrisiko abzusichern, die Zinsempfindlichkeit des Teilfonds zu verändern oder ein Engagement in einem zugrunde liegenden Markt zu erreichen. Forwardkontrakte können dazu verwendet werden, ein Engagement in einer Veränderung des Wertes eines Vermögensgegenstands, einer Währung oder einer Einlage abzusichern oder zu erreichen. Der Teilfonds kann Derivate erwerben, bei denen im Allgemeinen nur ein Bruchteil des Vermögens eingesetzt werden muss, das für den direkten Kauf der betreffenden Wertpapiere benötigt würde. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann anstreben, dadurch höhere Gesamtrenditen zu erzielen, dass sie Derivate erwirbt und die verbleibenden Vermögenswerte des Teilfonds in anderen Wertpapierarten anlegt, um eine Zusatzrendite zu erzielen. Der Einsatz von Derivaten durch den Teilfonds kann daher sein Risikoprofil erhöhen. Der Teilfonds kann in Folge des Einsatzes von Derivaten auch gehebelt werden. Die Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko in Verbindung mit solchen Derivaten werden jedoch gemäß den für das Risikopotenzial festgelegten Bestimmungen gesteuert (siehe Erläuterungen auf Seite 1 dieses Dokuments). Um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass in diesen Erläuterungen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik jede Bezugnahme auf Anlagen des Teilfonds in Wertpapieren ebenso als Bezugnahme auf indirekte Anlagen in solchen Wertpapieren über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu verstehen ist. Der Teilfonds kann Währungsgeschäfte wie etwa Devisentermingeschäfte, Währungsswaps, Fremdwährungen und sonstige Währungsderivate einsetzen, um die Risikomerkmale des Fremdwährungsengagements des Teilfonds zu verändern. Die Anlagen des Teilfonds (ob unmittelbar oder mittelbar durch den Einsatz von Derivaten) in Beteiligungspapieren (unter anderem Stammaktien, Wandelanleihen und Optionsscheinen) und festverzinslichen Wertpapieren, die an anerkannten Märkten in Russland notiert sind oder gehandelt werden, repräsentieren in der Regel zwischen 0 % und 30 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds und dürfen 40 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht überschreiten. Diese Grenzen können von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen und vorheriger Mitteilung an die Anteilinhaber des Teilfonds geändert werden. Der Teilfonds ist auf eine Long/Short-Strategie ausgerichtet. Er beabsichtigt, die Möglichkeit zur Anlage in Derivaten in vollem Umfang zu nutzen, indem er (vorwiegend durch den Einsatz von Differenzkontrakten, Forwards, Futures, Optionen und Swaps) Long-Positionen und synthetische ShortPositionen eingeht. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann diese Long/Short-Strategie umsetzen, indem sie synthetische Short-Positionen zur Absicherung bestimmter Long-Positionen im Bestand des Teilfonds einsetzt, wenn sie dies nach eigenem Ermessen für zweckdienlich hält. Ferner kann die Anlageverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik des Teilfonds synthetische Short- 23664482.60 6 Positionen eingehen, um Erträge in Bezug auf Emittenten zu generieren, deren Wertpapiere sie für zu hoch bewertet hält oder bei denen sie mit Kursrückgängen rechnet. Profil eines typischen Anlegers Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine langfristige Wertsteigerung des Kapitals und der Erträge anstreben. Der Anlageverwalter erwartet für den Teilfonds einen SRRI von etwa 6. Dies ist hauptsächlich durch die Konzentration des Teilfonds auf Aktienanlagen bedingt, die im Hinblick auf SRRI-Berechnungen im Vergleich zu anderen Anlagekategorien tendenziell eine relativ hohe Volatilität aufweisen. Der angegebene SRRI ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts korrekt, kann jedoch Veränderungen unterliegen. Anleger sollten sich über den aktuellsten SRRI im Dokument mit den wesentlichen Anlegerinformationen für den Teilfonds informieren, welches online unter www.glgpartners.com verfügbar ist. GLG European Alpha Alternative Das Anlageziel des GLG European Alpha Alternative besteht darin, für die Anleger durch Aktienauswahl und den Einsatz von Long/Short-Strategien eine positive absolute Rendite bei gleichzeitig niedriger Volatilität unabhängig von der Marktlage zu erreichen. Der Teilfonds investiert vorrangig in Wertpapiere von europäischen Emittenten oder von Emittenten, die den Großteil ihrer Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit in Europa erzielen. Der Teilfonds legt vorwiegend in Stammaktien und anderen Beteiligungs- und aktienbezogenen Wertpapieren, unter anderem aktienbezogenen Derivaten, an, kann aber auch in übertragbaren Geldmarktinstrumenten (einschließlich Einlagenzertifikaten, Commercial Paper und Bankakzepten) anlegen. Der Teilfonds kann ferner ergänzend flüssige Mittel wie z. B. Termineinlagen halten. Der Fonds versucht, über einen gleitenden Zeitraum von 12 Monaten hinweg unter allen Marktbedingungen absolute Renditen zu erwirtschaften. Die Allokation des Nettovermögens des Teilfonds kann dynamisch angepasst werden und basiert auf Analysen der sich verändernden Marktentwicklungen und Chancen durch die Anlageverwaltungsgesellschaft. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft die Absicht hat, hauptsächlich in Stammaktien und anderen aktienbezogenen Instrumenten anzulegen, kann sie bei außergewöhnlichen Marktlagen oder wenn sie der Meinung ist, dass keine ausreichenden Gelegenheiten für die Anlage in diesen Wertpapieren bestehen, einen wesentlichen Teil oder den gesamten Teilfonds in Barmitteln halten und/oder in flüssigen Mitteln einschließlich geldnaher Anlagen, liquider staatlicher Schuldinstrumente und Geldmarktinstrumente (wie vorstehend umrissen) anlegen. Ebenso kann die Anlageverwaltungsgesellschaft Barmittel halten und/oder in flüssige Mittel investieren, um die Anforderungen gemäß dem Prospekt, den OGAW-Vorschriften und/oder der Zentralbank in Bezug auf den Einsatz von Hebelinstrumenten und die Absicherung der Derivatpositionen im Bestand zu erfüllen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft verfolgt das Ziel, Performance durch den Besitz einer beschränkten Anzahl konzentrierter Anlagen vorbehaltlich der im Abschnitt „Anlagebefugnisse und beschränkungen“ beschriebenen Beschränkungen zu erreichen. Der Teilfonds kann auch derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzgeschäfte), an Börsen und im Freiverkehr gehandelte Kauf- und Verkaufsoptionen sowie an Börsen und im Freiverkehr gehandelte Futures- und Forwardkontrakte einsetzen. Diese Instrumente können für Absicherungsund/oder Anlagezwecke verwendet werden. Differenzkontrakte können beispielsweise dafür benutzt werden, durch Bezugnahme auf Schwankungen des Wertes oder des Preises von Vermögenswerten jeglicher Beschreibung oder eines Index oder eines anderen Faktors, der in diesem Geschäft für diesen Zweck bezeichnet wird, einen Gewinn zu sichern oder einen Verlust zu vermeiden. Swaps (einschließlich Swaptions) können verwendet werden, um einen Gewinn zu erzielen oder um bestehende Long-Positionen abzusichern. Wenn der Teilfonds einen „Total-Return-Swap“ auf Aktien, Finanzindizes, Anleihen oder Rohstoffindizes abschließt, wird er eine Gesamtrendite erzielen, die hauptsächlich auf der Wertentwicklung der dem Swap zugrundeliegenden Vermögenswerte zuzüglich bzw. abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungskosten beruht. Bei diesen Swapvereinbarungen geht der Teilfonds das gleiche Marktrisiko ein, das er hätte, wenn er die dem 23664482.60 7 Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte selbst hielte, und ist die angestrebte Gesamtrendite der gleiche finanzielle Ertrag, wie wenn der Teilfonds das zugrunde liegende Wertpapier bzw. den zugrunde liegenden Index hielte, zuzüglich bzw. abzüglich der Finanzierungskosten, die entstanden wären, wenn für die Transaktion von Anfang an in voller Höhe Finanzmittel eingesetzt worden wären. Optionen können dazu benutzt werden, statt durch ein effektives Wertpapier ein Engagement in einem bestimmten Markt abzusichern oder zu erreichen. Futureskontrakte können dazu benutzt werden, ein Marktrisiko abzusichern, die Zinsempfindlichkeit des Teilfonds zu verändern oder ein Engagement in einem zugrunde liegenden Markt zu erreichen. Forwardkontrakte können dazu verwendet werden, ein Engagement in einer Veränderung des Wertes eines Vermögensgegenstands, einer Währung oder einer Einlage abzusichern oder zu erreichen. Der Teilfonds beabsichtigt, die Möglichkeit zur Anlage in Derivaten in vollem Umfang zu nutzen, indem er vorwiegend durch den Einsatz von Differenzkontrakten und Equity Swaps Long-Positionen und synthetische Short-Positionen eingeht. Der Teilfonds kann Derivate erwerben, bei denen im Allgemeinen nur ein Bruchteil des Vermögens eingesetzt werden muss, das für den direkten Kauf der betreffenden Wertpapiere benötigt würde. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann anstreben, dadurch höhere Gesamtrenditen zu erzielen, dass sie Derivate erwirbt und die verbleibenden Vermögenswerte des Teilfonds in anderen Wertpapierarten anlegt, um eine Zusatzrendite zu erzielen. Der Einsatz von Derivaten durch den Teilfonds kann daher sein Risikoprofil erhöhen. Der Teilfonds kann in Folge des Einsatzes von Derivaten auch gehebelt werden. Die Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko in Verbindung mit solchen Derivaten werden jedoch gemäß den für das Risikopotenzial festgelegten Bestimmungen gesteuert (siehe Erläuterungen auf Seite 1 dieses Dokuments). Um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass in diesen Erläuterungen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik jede Bezugnahme auf Anlagen des Teilfonds in Wertpapieren ebenso als Bezugnahme auf indirekte Anlagen in solchen Wertpapieren über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu verstehen ist. Der Teilfonds kann Währungsgeschäfte wie etwa Devisentermingeschäfte, Währungsswaps, Fremdwährungen und sonstige Währungsderivate einsetzen, um die Risikomerkmale des Fremdwährungsengagements des Teilfonds zu verändern. Profil eines typischen Anlegers Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine langfristige Wertsteigerung des Kapitals und der Erträge anstreben. GLG EM Credit Opportunity Alternative Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte keinen wesentlichen Teil eines Anlagebestands ausmachen und ist möglicherweise nicht für alle Anleger geeignet. Das Anlageziel des GLG EM Credit Opportunity Alternative besteht darin, eine positive Rendite aus Erträgen und Wertzuwachs des Anlegerkapitals durch Anlagen zu erreichen, die im Allgemeinen an den globalen Schwellenmärkten erfolgen. Der Teilfonds wird in erster Linie in herkömmlichen und kreditrisikobezogenen Devisentermingeschäften (d. h. Devisentermingeschäften, die auf Kreditrisiken eines zugrundeliegenden Unternehmens bezogen sind) und Termingeschäften mit Barausgleich, Staats- und Unternehmensanleihen (fest- oder variabel verzinslich, mit einem Rating von Investment Grade oder darunter), anderen festverzinslichen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten (einschließlich Einlagenzertifikaten, Commercial Paper und Bankakzepten) anlegen. Der Teilfonds kann ferner zusätzlich flüssige Mittel halten und Aktien-, Währungs-, Anleihen-, Kredit- und Zinsderivate (wie z. B. Swaps, Futures, Forwards und Optionen) einsetzen, um die Risikomerkmale des Teilfonds zu verändern. Der Fonds versucht, über einen gleitenden Zeitraum von 12 Monaten hinweg unter allen Marktbedingungen absolute Renditen zu erwirtschaften. Der Teilfonds kann vorbehaltlich der im Abschnitt „Anlagebefugnisse und -beschränkungen“ genannten Beschränkungen Hebelinstrumente (Leverage) einsetzen. Es ist nicht beabsichtigt, dass der Teilfonds 23664482.60 8 insgesamt eine Netto-Short-Position einnehmen wird, doch kann er durch den Einsatz von Derivaten synthetische Short-Positionen in einzelnen Instrumenten oder Märkten eingehen. Die Allokation des Nettovermögens des Teilfonds kann dynamisch angepasst werden und basiert auf Analysen der sich verändernden Marktentwicklungen und Chancen durch die Anlageverwaltungsgesellschaft. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft die Absicht hat, hauptsächlich an den Kreditmärkten von Schwellenländern anzulegen, kann sie bei außergewöhnlichen Marktlagen oder wenn sie der Meinung ist, dass keine ausreichenden Gelegenheiten für die Anlage an diesen Märkten bestehen, einen wesentlichen Teil oder den gesamten Teilfonds in Barmitteln halten und/oder in flüssigen Mitteln einschließlich geldnaher Anlagen, liquider staatlicher Schuldinstrumente und Geldmarktinstrumente (wie vorstehend beschrieben) anlegen. Ebenso kann die Anlageverwaltungsgesellschaft Barmittel halten und/oder in flüssigen Mitteln investieren, um die Anforderungen gemäß dem Prospekt, den OGAW-Vorschriften und/oder der Zentralbank in Bezug auf den Einsatz von Hebelinstrumenten und die Absicherung der Derivatpositionen im Bestand zu erfüllen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft verfolgt das Ziel, Performance durch den Besitz einer beschränkten Anzahl konzentrierter Anlagen vorbehaltlich der im Abschnitt „Anlagebefugnisse und -beschränkungen“ beschriebenen Beschränkungen zu erreichen. Für eine bessere Performance als die der Benchmarkrendite der Anleger für jede Anteilsklasse erhält sie eine teilweise Vergütung, wie im Einzelnen unter „Gebühren und Aufwendungen“ beschrieben. Der Teilfonds kann auch derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzkontrakten), an Börsen und außerbörslich gehandelte Kauf- und Verkaufsoptionen sowie an Börsen und außerbörslich gehandelte Futures- und Forwardkontrakte einsetzen. Diese Instrumente können für Absicherungsund/oder Anlagezwecke verwendet werden. Differenzkontrakte können beispielsweise dafür benutzt werden, durch Bezugnahme auf Schwankungen des Wertes oder des Preises von Vermögenswerten jeglicher Beschreibung oder eines Index oder eines anderen Faktors, der in diesem Geschäft für diesen Zweck bezeichnet wird, einen Gewinn zu sichern oder einen Verlust zu vermeiden. Swaps (einschließlich Swaptions) können verwendet werden, um einen Gewinn zu erzielen oder um bestehende Long-Positionen abzusichern. Wenn der Teilfonds einen „Total-Return-Swap“ auf einen zugrundeliegenden Vermögenswert oder Index abschließt, wird er eine Gesamtrendite erzielen, die hauptsächlich auf der Wertentwicklung der dem Swap zugrundeliegenden Vermögenswerte zuzüglich bzw. abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungskosten beruht. Bei diesen Swapvereinbarungen geht der Teilfonds das gleiche Marktrisiko ein, das er hätte, wenn er die dem Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte selbst hielte, und ist die angestrebte Gesamtrendite der gleiche finanzielle Ertrag, wie wenn der Teilfonds das zugrunde liegende Wertpapier bzw. den zugrunde liegenden Index hielte, zuzüglich bzw. abzüglich der Finanzierungskosten, die entstanden wären, wenn für die Transaktion von Anfang an in voller Höhe Finanzmittel eingesetzt worden wären. Optionen können dazu benutzt werden, statt durch ein effektives Wertpapier ein Engagement in einem bestimmten Markt abzusichern oder zu erreichen. Futureskontrakte können dazu benutzt werden, ein Marktrisiko abzusichern, die Zinsempfindlichkeit des Teilfonds zu verändern oder ein Engagement in einem zugrunde liegenden Markt zu erreichen. Forwardkontrakte können dazu verwendet werden, ein Engagement in einer Veränderung des Wertes eines Vermögensgegenstands, einer Währung oder einer Einlage abzusichern oder zu erreichen. Der Teilfonds kann Derivate erwerben, bei denen im Allgemeinen nur ein Bruchteil des Vermögens eingesetzt werden muss, das für den direkten Kauf der betreffenden Wertpapiere benötigt würde. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann anstreben, dadurch höhere Gesamtrenditen zu erzielen, dass sie Derivate erwirbt und die verbleibenden Vermögenswerte des Teilfonds in anderen Wertpapierarten anlegt, um eine Zusatzrendite zu erzielen. Der Einsatz von Derivaten durch den Teilfonds kann daher sein Risikoprofil erhöhen. Der Teilfonds kann in Folge des Einsatzes von Derivaten auch gehebelt werden. Die Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko in Verbindung mit solchen Derivaten werden jedoch gemäß den für das Risikopotenzial festgelegten Bestimmungen gesteuert (siehe Erläuterungen auf Seite 1 dieses Dokuments). Um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass in diesen Erläuterungen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik jede Bezugnahme auf Anlagen des Teilfonds in Wertpapieren ebenso als Bezugnahme auf indirekte Anlagen in solchen Wertpapieren über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu verstehen ist. Der Teilfonds kann Währungsgeschäfte wie etwa Devisentermingeschäfte, Währungsswaps, Fremdwährungen und sonstige Währungsderivate einsetzen, um die Risikomerkmale des Fremdwährungsengagements des Teilfonds zu verändern. 23664482.60 9 Der Teilfonds ist auf eine Long/Short-Strategie ausgerichtet. Er beabsichtigt, die Möglichkeit zur Anlage in Derivaten in vollem Umfang zu nutzen, indem er (vorwiegend durch den Einsatz von Differenzkontrakten, Forwards, Futures, Optionen und Swaps) Long-Positionen und synthetische ShortPositionen eingeht. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann diese Long/Short-Strategie umsetzen, indem sie synthetische Short-Positionen zur Absicherung bestimmter Long-Positionen im Bestand des Teilfonds einsetzt, wenn sie dies nach eigenem Ermessen für zweckdienlich hält. Ferner kann die Anlageverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik des Teilfonds synthetische ShortPositionen eingehen, um Erträge in Bezug auf Emittenten zu generieren, deren Wertpapiere sie für zu hoch bewertet hält oder bei denen sie mit Kursrückgängen rechnet. Die Anlagen des Teilfonds (ob unmittelbar oder mittelbar durch den Einsatz von Derivaten) in Beteiligungspapieren (unter anderem Stammaktien, Wandelanleihen und Optionsscheinen) und festverzinslichen Wertpapieren, die an anerkannten Märkten in Russland notiert sind oder gehandelt werden, repräsentieren in der Regel zwischen 0 % und 30 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds und dürfen 40 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht überschreiten. Diese Grenzen können von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen und vorheriger Mitteilung an die Anteilinhaber des Teilfonds geändert werden. Profil eines typischen Anlegers Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine langfristige Wertsteigerung des Kapitals und der Erträge anstreben. Der Anlageverwalter erwartet für den Teilfonds einen SRRI von etwa 6. Dies ist hauptsächlich durch die Konzentration des Teilfonds auf Aktienanlagen bedingt, die im Hinblick auf SRRI-Berechnungen im Vergleich zu anderen Anlagekategorien tendenziell eine relativ hohe Volatilität aufweisen. Der angegebene SRRI ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts korrekt, kann jedoch Veränderungen unterliegen. Anleger sollten sich über den aktuellsten SRRI im Dokument mit den wesentlichen Anlegerinformationen für den Teilfonds informieren, welches online unter www.glgpartners.com verfügbar ist. GLG EM Currency & Fixed Income Alternative Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte keinen wesentlichen Teil eines Anlagebestands ausmachen und ist möglicherweise nicht für alle Anleger geeignet. Das Anlageziel des GLG EM Currency & Fixed Income Alternative besteht darin, eine positive Rendite aus Erträgen und Wertzuwachs des Anlegerkapitals durch Anlagen zu erreichen, die im Allgemeinen an den globalen Schwellenmärkten erfolgen. Der Teilfonds wird in erster Linie in festverzinslichen Wertpapieren wie Staats- und Unternehmensanleihen (fest- oder variabel verzinslich, mit einem Rating von Investment Grade oder darunter), anderen festverzinslichen Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten (einschließlich Einlagenzertifikaten, Commercial Paper und Bankakzepten), herkömmlichen und kreditrisikobezogenen Devisentermingeschäften (d. h. Devisentermingeschäften, die auf Kreditrisiken eines zugrundeliegenden Unternehmens bezogen sind) und Termingeschäften mit Barausgleich, Fremdwährungen sowie Währungs-, Anleihen-, Kredit- und Zinsderivaten anlegen. Der Teilfonds kann ferner zusätzlich flüssige Mittel halten und Währungs-, Anleihen-, Kredit- und Zinsderivate (wie z. B. Swaps, Futures, Forwards und Optionen) einsetzen, um die Risikomerkmale des Teilfonds zu verändern. Der Fonds versucht, über einen gleitenden Zeitraum von 12 Monaten hinweg unter allen Marktbedingungen absolute Renditen zu erwirtschaften. Die Anlageverwaltungsgesellschaft wird einen formalen Investmentprozess verfolgen, der auf Ideenentwicklung, Portfoliostrukturierung und Risikosteuerung beruht. Die Ideenentwicklung stützt sich auf Fundamentaldaten, technische Daten, Asset Price-Modelle und lokale Faktoren. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft die Absicht hat, hauptsächlich in den oben beschriebenen Anlagen zu investieren, kann sie bei außergewöhnlichen Marktlagen oder wenn sie der Meinung ist, dass keine ausreichenden Gelegenheiten für die Anlage in diesen Wertpapieren bestehen, 23664482.60 10 einen wesentlichen Teil oder den gesamten Teilfonds in Barmitteln halten und/oder in flüssigen Mitteln einschließlich geldnaher Anlagen, liquider staatlicher Schuldinstrumente und Geldmarktinstrumente (wie vorstehend umrissen) anlegen. Ebenso kann die Anlageverwaltungsgesellschaft Barmittel halten und/oder in flüssigen Mitteln investieren, um die Anforderungen gemäß dem Prospekt, den OGAWVorschriften und/oder der Zentralbank in Bezug auf den Einsatz von Hebelinstrumenten und die Absicherung der Derivatpositionen im Bestand zu erfüllen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft verfolgt das Ziel, Performance durch den Besitz einer beschränkten Anzahl konzentrierter Anlagen vorbehaltlich der im Abschnitt „Anlagebefugnisse und -beschränkungen“ beschriebenen Beschränkungen zu erreichen. Für eine bessere Performance als die der Benchmarkrendite der Anleger für jede Anteilsklasse erhält sie eine teilweise Vergütung, wie im Einzelnen unter „Gebühren und Aufwendungen“ beschrieben. Der Teilfonds kann auch derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzkontrakten), an Börsen und außerbörslich gehandelte Kauf- und Verkaufsoptionen sowie an Börsen und außerbörslich gehandelte Futures- und Forwardkontrakte einsetzen. Diese Instrumente können für Absicherungsund/oder Anlagezwecke verwendet werden. Differenzkontrakte können beispielsweise dafür benutzt werden, durch Bezugnahme auf Schwankungen des Wertes oder des Preises von Vermögenswerten jeglicher Beschreibung oder eines Index oder eines anderen Faktors, der in diesem Geschäft für diesen Zweck bezeichnet wird, einen Gewinn zu sichern oder einen Verlust zu vermeiden. Swaps (einschließlich Swaptions) können verwendet werden, um einen Gewinn zu erzielen oder um bestehende Long-Positionen abzusichern. Wenn der Teilfonds einen „Total-Return-Swap“ auf einen zugrundeliegenden Vermögenswert oder Index abschließt, wird er eine Gesamtrendite erzielen, die hauptsächlich auf der Wertentwicklung der dem Swap zugrundeliegenden Vermögenswerte zuzüglich bzw. abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungskosten beruht. Bei diesen Swapvereinbarungen geht der Teilfonds das gleiche Marktrisiko ein, das er hätte, wenn er die dem Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte selbst hielte, und ist die angestrebte Gesamtrendite der gleiche finanzielle Ertrag, wie wenn der Teilfonds das zugrunde liegende Wertpapier bzw. den zugrunde liegenden Index hielte, zuzüglich bzw. abzüglich der Finanzierungskosten, die entstanden wären, wenn für die Transaktion von Anfang an in voller Höhe Finanzmittel eingesetzt worden wären. Optionen können dazu benutzt werden, statt durch ein effektives Wertpapier ein Engagement in einem bestimmten Markt abzusichern oder zu erreichen. Futureskontrakte können dazu benutzt werden, ein Marktrisiko abzusichern, die Zinsempfindlichkeit des Teilfonds zu verändern oder ein Engagement in einem zugrunde liegenden Markt zu erreichen. Forwardkontrakte können dazu verwendet werden, ein Engagement in einer Veränderung des Wertes eines Vermögensgegenstands, einer Währung oder einer Einlage abzusichern oder zu erreichen. Der Teilfonds kann Derivate erwerben, bei denen im Allgemeinen nur ein Bruchteil des Vermögens eingesetzt werden muss, das für den direkten Kauf der betreffenden Wertpapiere benötigt würde. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann anstreben, dadurch höhere Gesamtrenditen zu erzielen, dass sie Derivate erwirbt und die verbleibenden Vermögenswerte des Teilfonds in anderen Wertpapierarten anlegt, um eine Zusatzrendite zu erzielen. Der Einsatz von Derivaten durch den Teilfonds kann daher sein Risikoprofil erhöhen. Der Teilfonds kann in Folge des Einsatzes von Derivaten auch gehebelt werden. Die Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko in Verbindung mit solchen Derivaten werden jedoch gemäß den für das Risikopotenzial festgelegten Bestimmungen gesteuert (siehe Erläuterungen auf Seite 1 dieses Dokuments). Um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass in diesen Erläuterungen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik jede Bezugnahme auf Anlagen des Teilfonds in Wertpapieren ebenso als Bezugnahme auf indirekte Anlagen in solchen Wertpapieren über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu verstehen ist. Der Teilfonds kann Währungsgeschäfte wie etwa Devisentermingeschäfte, Währungsswaps, Fremdwährungen und sonstige Währungsderivate einsetzen, um die Risikomerkmale des Fremdwährungsengagements des Teilfonds zu verändern. Die Anlagen des Teilfonds (ob unmittelbar oder mittelbar durch den Einsatz von Derivaten) in Beteiligungspapieren (unter anderem Stammaktien, Wandelanleihen und Optionsscheinen) und festverzinslichen Wertpapieren, die an anerkannten Märkten in Russland notiert sind oder gehandelt werden, repräsentieren in der Regel zwischen 0 % und 30 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds und dürfen 40 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht überschreiten. Diese Grenzen können von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen und vorheriger Mitteilung an die Anteilinhaber des Teilfonds geändert werden. 23664482.60 11 Der Teilfonds ist auf eine Long/Short-Strategie ausgerichtet. Er beabsichtigt, die Möglichkeit zur Anlage in Derivaten in vollem Umfang zu nutzen, indem er (vorwiegend durch den Einsatz von Differenzkontrakten, Forwards, Futures, Optionen und Swaps) Long-Positionen und synthetische ShortPositionen eingeht. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann diese Long/Short-Strategie umsetzen, indem sie synthetische Short-Positionen zur Absicherung bestimmter Long-Positionen im Bestand des Teilfonds einsetzt, wenn sie dies nach eigenem Ermessen für zweckdienlich hält. Ferner kann die Anlageverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik des Teilfonds synthetische ShortPositionen eingehen, um Erträge in Bezug auf Emittenten zu generieren, deren Wertpapiere sie für zu hoch bewertet hält oder bei denen sie mit Kursrückgängen rechnet. Profil eines typischen Anlegers Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine langfristige Wertsteigerung des Kapitals und der Erträge anstreben. Der Anlageverwalter erwartet für den Teilfonds einen SRRI von etwa 6. Dies ist hauptsächlich durch die Konzentration des Teilfonds auf Aktienanlagen bedingt, die im Hinblick auf SRRI-Berechnungen im Vergleich zu anderen Anlagekategorien tendenziell eine relativ hohe Volatilität aufweisen. Der angegebene SRRI ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts korrekt, kann jedoch Veränderungen unterliegen. Anleger sollten sich über den aktuellsten SRRI im Dokument mit den wesentlichen Anlegerinformationen für den Teilfonds informieren, welches online unter www.glgpartners.com verfügbar ist. GLG EM Diversified Alternative Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte keinen wesentlichen Teil eines Anlagebestands ausmachen und ist möglicherweise nicht für alle Anleger geeignet. Das Anlageziel des GLG EM Diversified Alternative besteht darin, eine positive Rendite aus Erträgen und Wertzuwachs des Anlegerkapitals durch Anlagen zu erreichen, die im Allgemeinen an den globalen Schwellenmärkten erfolgen. Der Teilfonds versucht, diese Renditen zu erzielen, indem er kurz-, mittel- und langfristige Anlagemöglichkeiten wahrnimmt. Die Anlagepolitik des Teilfonds wird über eine Strategie umgesetzt, die sowohl aktiven Handel als auch Anlagen vorwiegend in Stammaktien und anderen Aktien und aktienbezogenen Anlagen (zu denen unter anderem Instrumente wie Aktienoptionen und Aktienswaps gehören können), festverzinslichen Wertpapieren (mit einem Rating von Investment Grade oder darunter), High-Yield-Anleihen, Schuldtiteln staatlicher Schuldner oder wandelbaren Schuldtiteln, Asset Backed Securities und in Stammaktien wandelbaren Anleihen umfasst. Der Teilfonds kann ferner zusätzlich flüssige Mittel halten und Währungs-, Aktien-, Anleihen-, Kredit- und Zinsderivate (wie z. B. Swaps, Futures, Forwards und Optionen) einsetzen, um die Risikomerkmale des Teilfonds zu verändern. Der Fonds versucht, über einen gleitenden Zeitraum von 12 Monaten hinweg unter allen Marktbedingungen absolute Renditen zu erwirtschaften. Die Anlageverwaltungsgesellschaft wird einen formalen Investmentprozess verfolgen, der auf Ideenentwicklung, Portfoliostrukturierung und Risikosteuerung beruht. Die Ideenentwicklung stützt sich auf Fundamentaldaten, technische Daten, Asset Price-Modelle und lokale Faktoren. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft die Absicht hat, hauptsächlich in den oben beschriebenen Anlagen zu investieren, kann sie bei außergewöhnlichen Marktlagen oder wenn sie der Meinung ist, dass keine ausreichenden Gelegenheiten für die Anlage in diesen Wertpapieren bestehen, einen wesentlichen Teil oder den gesamten Teilfonds in Barmitteln halten und/oder in flüssigen Mitteln einschließlich geldnaher Anlagen, liquider staatlicher Schuldinstrumente und Geldmarktinstrumente (wie vorstehend umrissen) anlegen. Ebenso kann die Anlageverwaltungsgesellschaft Barmittel halten und/oder in flüssige Mittel investieren, um die Anforderungen gemäß dem Prospekt, den OGAW Vorschriften und/oder der Zentralbank in Bezug auf den Einsatz von Hebelinstrumenten und die Absicherung der Derivatpositionen im Bestand zu erfüllen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft verfolgt das Ziel, Performance durch den Besitz einer beschränkten Anzahl konzentrierter Anlagen vorbehaltlich 23664482.60 12 der im Abschnitt „Anlagebefugnisse und -beschränkungen“ beschriebenen Beschränkungen zu erreichen. Für eine bessere Performance als die der Benchmarkrendite der Anleger für jede Anteilsklasse erhält sie eine teilweise Vergütung, wie im Einzelnen unter „Gebühren und Aufwendungen“ beschrieben. Der Teilfonds kann auch derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzkontrakten), an Börsen und außerbörslich gehandelte Kauf- und Verkaufsoptionen sowie an Börsen und außerbörslich gehandelte Futures- und Forwardkontrakte einsetzen. Diese Instrumente können für Absicherungsund/oder Anlagezwecke verwendet werden. Differenzkontrakte können beispielsweise dafür benutzt werden, durch Bezugnahme auf Schwankungen des Wertes oder des Preises von Vermögenswerten jeglicher Beschreibung oder eines Index oder eines anderen Faktors, der in diesem Geschäft für diesen Zweck bezeichnet wird, einen Gewinn zu sichern oder einen Verlust zu vermeiden. Swaps (einschließlich Swaptions) können verwendet werden, um einen Gewinn zu erzielen oder um bestehende Long-Positionen abzusichern. Wenn der Teilfonds einen „Total-Return-Swap“ auf Aktien, Finanzindizes, Anleihen oder Rohstoffindizes abschließt, wird er eine Gesamtrendite erzielen, die hauptsächlich auf der Wertentwicklung der dem Swap zugrundeliegenden Vermögenswerte zuzüglich bzw. abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungskosten beruht. Bei diesen Swapvereinbarungen geht der Teilfonds das gleiche Marktrisiko ein, das er hätte, wenn er die dem Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte selbst hielte, und ist die angestrebte Gesamtrendite der gleiche finanzielle Ertrag, wie wenn der Teilfonds das zugrunde liegende Wertpapier bzw. den zugrunde liegenden Index hielte, zuzüglich bzw. abzüglich der Finanzierungskosten, die entstanden wären, wenn für die Transaktion von Anfang an in voller Höhe Finanzmittel eingesetzt worden wären. Optionen können dazu benutzt werden, statt durch ein effektives Wertpapier ein Engagement in einem bestimmten Markt abzusichern oder zu erreichen. Futureskontrakte können dazu benutzt werden, ein Marktrisiko abzusichern, die Zinsempfindlichkeit des Teilfonds zu verändern oder ein Engagement in einem zugrunde liegenden Markt zu erreichen. Forwardkontrakte können dazu verwendet werden, ein Engagement in einer Veränderung des Wertes eines Vermögensgegenstands, einer Währung oder einer Einlage abzusichern oder zu erreichen. Der Teilfonds kann Derivate erwerben, bei denen im Allgemeinen nur ein Bruchteil des Vermögens eingesetzt werden muss, das für den direkten Kauf der betreffenden Wertpapiere benötigt würde. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann anstreben, dadurch höhere Gesamtrenditen zu erzielen, dass sie Derivate erwirbt und die verbleibenden Vermögenswerte des Teilfonds in anderen Wertpapierarten anlegt, um eine Zusatzrendite zu erzielen. Der Einsatz von Derivaten durch den Teilfonds kann daher sein Risikoprofil erhöhen. Der Teilfonds kann in Folge des Einsatzes von Derivaten auch gehebelt werden. Die Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko in Verbindung mit solchen Derivaten werden jedoch gemäß den für das Risikopotenzial festgelegten Bestimmungen gesteuert (siehe Erläuterungen auf Seite 1 dieses Dokuments). Um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass in diesen Erläuterungen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik jede Bezugnahme auf Anlagen des Teilfonds in Wertpapieren ebenso als Bezugnahme auf indirekte Anlagen in solchen Wertpapieren über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu verstehen ist. Der Teilfonds kann Währungsgeschäfte wie etwa Devisentermingeschäfte, Währungsswaps, Fremdwährungen und sonstige Währungsderivate einsetzen, um die Risikomerkmale des Fremdwährungsengagements des Teilfonds zu verändern. Die Anlagen des Teilfonds (ob unmittelbar oder mittelbar durch den Einsatz von Derivaten) in Beteiligungspapieren (unter anderem Stammaktien, Wandelanleihen und Optionsscheinen) und festverzinslichen Wertpapieren, die an anerkannten Märkten in Russland notiert sind oder gehandelt werden, repräsentieren in der Regel zwischen 0 % und 30 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds und dürfen 40 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht überschreiten. Diese Grenzen können von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen und vorheriger Mitteilung an die Anteilinhaber des Teilfonds geändert werden. Der Teilfonds ist auf eine Long/Short-Strategie ausgerichtet. Er beabsichtigt, die Möglichkeit zur Anlage in Derivaten in vollem Umfang zu nutzen, indem er (vorwiegend durch den Einsatz von Differenzkontrakten, Forwards, Futures, Optionen und Swaps) Long-Positionen und synthetische ShortPositionen eingeht. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann diese Long/Short-Strategie umsetzen, indem sie synthetische Short-Positionen zur Absicherung bestimmter Long-Positionen im Bestand des Teilfonds einsetzt, wenn sie dies nach eigenem Ermessen für zweckdienlich hält. Ferner kann die 23664482.60 13 Anlageverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik des Teilfonds synthetische ShortPositionen eingehen, um Erträge in Bezug auf Emittenten zu generieren, deren Wertpapiere sie für zu hoch bewertet hält oder bei denen sie mit Kursrückgängen rechnet. Profil eines typischen Anlegers Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine langfristige Wertsteigerung des Kapitals und der Erträge anstreben. Der Anlageverwalter erwartet für den Teilfonds einen SRRI von etwa 6. Dies ist hauptsächlich durch die Konzentration des Teilfonds auf Aktienanlagen bedingt, die im Hinblick auf SRRI-Berechnungen im Vergleich zu anderen Anlagekategorien tendenziell eine relativ hohe Volatilität aufweisen. Der angegebene SRRI ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts korrekt, kann jedoch Veränderungen unterliegen. Anleger sollten sich über den aktuellsten SRRI im Dokument mit den wesentlichen Anlegerinformationen für den Teilfonds informieren, welches online unter www.glgpartners.com verfügbar ist. GLG Alpha Select Alternative Das Anlageziel des GLG Alpha Select Alternative besteht darin, durch Anlagen überwiegend in Wertpapieren des Vereinigten Königreichs eine positive Rendite zu erreichen. Der Teilfonds legt vorrangig in Stammaktien sowie anderen Beteiligungs- und aktienbezogenen Wertpapieren an, zu denen unter anderem Instrumente wie Optionen und Swaps gehören können. Bei den Anlagen handelt es sich um Wertpapiere von Emittenten des Vereinigten Königreichs oder von Emittenten, die den Großteil ihrer Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich erzielen. Das verbleibende Portfolio kann in Aktien und aktienbezogenen Wertpapieren von Emittenten und an Märkten außerhalb des Vereinigten Königreichs angelegt werden. Auch wenn abgesehen von den vorstehenden Erläuterungen nicht die Absicht besteht, die Anlagen auf einzelne Regionen oder Branchen zu konzentrieren, ist davon auszugehen, dass der Teilfonds in erster Line in Wertpapieren von Unternehmen mittlerer und hoher Kapitalisierung einschließlich der im FTSE 100 Index enthaltenen 1 Unternehmen anlegen wird . Der Teilfonds kann ferner in weltweiten Devisen und Geldmarktinstrumenten (einschließlich Einlagenzertifikate, Commercial Paper und Bankakzepte), in Anleihen mit fester oder variabler Verzinsung und mit erstklassiger oder schlechterer Bonität, sowie in Staats- und Unternehmensanleihen, in Stammaktien wandelbaren Schuldverschreibungen, in Vorzugsaktien und sonstigen festverzinslichen Instrumenten anlegen. Der Teilfonds kann ergänzend flüssige Mittel halten. Die Anlageverwaltungsgesellschaft strebt eine Streuung der Anlagen an. Bei der Auswahl der Anlagen für den Teilfonds berücksichtigt die Anlageverwaltungsgesellschaft makroökonomische und thematische Faktoren wie etwa Geldpolitik, Regulierungsumfeld, globalen Handel oder Branchenaussichten. Darüber hinaus führt sie detaillierte Analysen der jeweiligen Wertpapieremittenten durch, in die aufgelegt wird. Der Fonds versucht, über einen gleitenden Zeitraum von 12 Monaten hinweg unter allen Marktbedingungen absolute Renditen zu erwirtschaften. Die Allokation des Nettovermögens des Teilfonds kann dynamisch angepasst werden und basiert auf Analysen der sich verändernden Marktentwicklungen und Chancen durch die Anlageverwaltungsgesellschaft. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft die Absicht hat, hauptsächlich in den oben beschriebenen Anlagen zu investieren, kann sie bei außergewöhnlichen Marktlagen oder wenn sie der Meinung ist, dass keine ausreichenden Gelegenheiten für die Anlage in diesen Wertpapieren bestehen, einen wesentlichen Teil oder den gesamten Teilfonds in Barmitteln halten und/oder in flüssigen Mitteln einschließlich geldnaher Anlagen, liquider staatlicher Schuldinstrumente und Geldmarktinstrumente (wie vorstehend umrissen) anlegen. Ebenso kann die Anlageverwaltungsgesellschaft Barmittel halten und/oder in flüssigen Mitteln investieren, um die Anforderungen gemäß dem Prospekt, den OGAW-Vorschriften und/oder der Zentralbank in Bezug auf den Einsatz von Hebelinstrumenten und die Absicherung der Derivatpositionen im Bestand zu erfüllen. 1 Der FTSE 100 ist ein Aktienindex, in dem die (nach ihrer Marktkapitalisierung) 100 größten an der Londoner Börse notierten Unternehmen vertreten sind. 23664482.60 14 Im Rahmen seiner Anlagestrategie kann der Teilfonds darüber hinaus Finanzderivate einsetzen, um (i) ein Engagement in den oben beschriebenen Aktien, Anleihen, Geldmarkt- und sonstigen Instrumenten einzugehen, wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft der Ansicht ist, dass dies wirksamer oder kostengünstiger ist als eine Direktanlage, (ii) ein Engagement in Aktien-, Finanz-, Anleihen- und/oder Rohstoffindizes in Bezug auf die oben beschriebenen Anlagen einzugehen, wobei Rohstoffderivate nur zu Absicherungszwecken eingesetzt werden (wie von der Anlageverwaltungsgesellschaft in eigenem Ermessen festgelegt) und sich nur auf solche Indizes beziehen, die von der Zentralbank zugelassen sind, (iii) um die von der Anlageverwaltungsgesellschaft durchgeführten makroökonomischen und themenbasierten Analysen der Märkte oder Sektoren zu nutzen, in denen der Teilfonds investieren kann (also insbesondere des britischen Aktienmarkts), um direktionale Positionen in Bezug auf diese Märkte oder Branchen einzugehen (z. B. durch Optionen oder Swaps, deren Erträge an die allgemeine Volatilität an den Aktienmärkten gekoppelt sind, unter Bedingungen, bei denen die Anlageverwaltungsgesellschaft der Überzeugung ist, dass ein bestimmter Markt oder Sektor über einen bestimmten Zeitraum hinweg volatil bleiben könnte) und (iv) Währungsgeschäfte abzuschließen, auch auf Termin- oder Swapbasis oder durch Fremdwährungen und sonstige Währungsderivate, um die Risikomerkmale des Fremdwährungsengagements des Teilfonds zu verändern. Finanzderivate können darüber hinaus auch zu Absicherungszwecken eingesetzt werden. Eine komplexe Hedging-Strategie mit einem Rohstoffindex könnte beispielsweise angewendet werden, wenn der besagte Index an einen Rohstoff geknüpft ist, dessen Preis die Rendite eines bestimmten Wertpapiers im Bestand des Teilfonds beeinflusst. Anleger sollten die Risikohinweise im Abschnitt „Anlagerisiken“ des Prospekts beachten. Der Teilfonds kann Derivate erwerben, bei denen im Allgemeinen nur ein Bruchteil desjenigen Vermögens eingesetzt werden muss, das für den direkten Kauf der betreffenden Wertpapiere benötigt würde. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann anstreben, dadurch höhere Gesamtrenditen zu erzielen, dass sie Derivate erwirbt und die verbleibenden Vermögenswerte des Teilfonds in anderen, gemäß Anlagepolitik zulässigen Wertpapierarten anlegt, um eine Zusatzrendite zu erzielen. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten durch den Teilfonds kann daher sein Risikoprofil erhöhen. Der Teilfonds kann in Folge des Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten auch gehebelt werden. Die Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko in Verbindung mit solchen derivativen Finanzinstrumenten werden jedoch gemäß den für das Risikopotenzial festgelegten Bestimmungen gesteuert (siehe Erläuterungen auf Seite 1 dieses Dokuments). Um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass in diesen Erläuterungen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik jede Bezugnahme auf Anlagen des Teilfonds in Wertpapieren ebenso als Bezugnahme auf indirekte Anlagen in solchen Wertpapieren über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu verstehen ist. Der Teilfonds kann derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzkontrakten), an Börsen und außerbörslich gehandelte Kauf- und Verkaufsoptionen sowie an Börsen und außerbörslich gehandelte Futureskontrakte und Forwardkontrakte einsetzen. Differenzkontrakte können beispielsweise dafür benutzt werden, durch Bezugnahme auf Schwankungen des Wertes oder des Preises von Vermögenswerten jeglicher Beschreibung oder eines Index oder eines anderen Faktors, der in diesem Geschäft für diesen Zweck bezeichnet wird, einen Gewinn zu sichern oder einen Verlust zu vermeiden. Swaps (einschließlich Swaptions) können verwendet werden, um einen Gewinn zu erzielen oder um bestehende Long-Positionen abzusichern. Wenn der Teilfonds einen „Total-ReturnSwap“ auf Aktien, Finanzindizes, Anleihen oder Rohstoffindizes abschließt, wird er eine Gesamtrendite erzielen, die hauptsächlich auf der Wertentwicklung der dem Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte zuzüglich bzw. abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungskosten beruht. Bei diesen Swapvereinbarungen geht der Teilfonds das gleiche Marktrisiko ein, das er hätte, wenn er die dem Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte selbst hielte, und ist die angestrebte Gesamtrendite der gleiche finanzielle Ertrag, wie wenn der Teilfonds das zugrunde liegende Wertpapier bzw. den zugrunde liegenden Index hielte, zuzüglich bzw. abzüglich der Finanzierungskosten, die entstanden wären, wenn für die Transaktion von Anfang an in voller Höhe Finanzmittel eingesetzt worden wären. Optionen können dazu benutzt werden, statt durch ein effektives Wertpapier ein Engagement in einem bestimmten Markt abzusichern oder zu erreichen. Futureskontrakte können dazu benutzt werden, ein Marktrisiko abzusichern, die Zinsempfindlichkeit des Teilfonds zu verändern oder ein Engagement in einem zugrunde liegenden Markt zu erreichen. Forwardkontrakte können dazu verwendet werden, ein Engagement in einer Veränderung des Wertes eines Vermögensgegenstands, einer Währung oder einer Einlage abzusichern oder zu erreichen. 23664482.60 15 Der Teilfonds ist auf eine Long/Short-Strategie ausgerichtet. Er beabsichtigt, die Möglichkeit zur Anlage in Derivaten in vollem Umfang zu nutzen, indem er (vorwiegend durch den Einsatz von Differenzkontrakten, Forwards, Futures, Optionen und Swaps) Long-Positionen und synthetische ShortPositionen eingeht. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann diese Long/Short-Strategie umsetzen, indem sie synthetische Short-Positionen zur Absicherung bestimmter Long-Positionen im Bestand des Teilfonds einsetzt, wenn sie dies nach eigenem Ermessen für zweckdienlich hält. Ferner kann die Anlageverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik des Teilfonds synthetische ShortPositionen eingehen, um Erträge in Bezug auf Emittenten zu generieren, deren Wertpapiere sie für zu hoch bewertet hält oder bei denen sie mit Kursrückgängen rechnet. Wie auch bei den Direktanlagen des Teilfonds geht die Anlageverwaltungsgesellschaft davon aus, dass synthetische Short-Positionen überwiegend in Bezug auf Emittenten des Vereinigten Königreichs oder in Bezug auf Emittenten, die einen Großteil ihrer Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich erzielen, eingegangen werden. Profil eines typischen Anlegers Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine langfristige Wertsteigerung des Kapitals und der Erträge anstreben. GLG European Equity Alternative Das Anlageziel des GLG European Equity Alternative besteht darin, durch Anlagen überwiegend in Wertpapieren von Emittenten in Europa und von Emittenten, die den Großteil ihrer Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit in Europa erzielen, eine positive Rendite zu erwirtschaften. Die Anlagepolitik des Teilfonds verfolgt das Ziel, diese Renditen zu erzielen, indem kurz-, mittel- und in geringerem Umfang auch langfristige Anlagemöglichkeiten wahrgenommen werden. Die Anlagepolitik wird über eine aktive Handelsstrategie umgesetzt, wobei der Teilfonds überwiegend in börsennotierten Beteiligungspapieren anlegt. Hierzu zählen unter anderem Stammaktien und andere Beteiligungs- und aktienbezogene Wertpapiere (unter anderem Finanzinstrumente wie Optionen und Swaps). Der Teilfonds kann ferner in weltweiten Devisen und Geldmarktinstrumenten (einschließlich Einlagenzertifikate, Commercial Paper und Bankakzepte), in Anleihen mit fester oder variabler Verzinsung und mit erstklassiger oder schlechterer Bonität, sowie in Staats- und Unternehmensanleihen, in Stammaktien wandelbaren Schuldverschreibungen, in Vorzugsaktien und sonstigen festverzinslichen Instrumenten anlegen. Der Teilfonds kann bis zu 10 % seines Nettoinventarwerts in anderen Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Der Teilfonds kann ergänzend flüssige Mittel halten. Der Teilfonds ist nicht auf bestimmte Sektoren konzentriert. Die Allokation des Nettovermögens des Teilfonds kann dynamisch angepasst werden und basiert auf Analysen der sich verändernden Marktentwicklungen und Chancen durch die Anlageverwaltungsgesellschaft. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft die Absicht hat, hauptsächlich in den oben beschriebenen Anlagen zu investieren, kann sie bei außergewöhnlichen Marktlagen oder wenn sie der Meinung ist, dass keine ausreichenden Gelegenheiten für die Anlage in diesen Wertpapieren bestehen, einen wesentlichen Teil oder den gesamten Teilfonds in Barmitteln halten und/oder in flüssigen Mitteln einschließlich geldnaher Anlagen, liquider staatlicher Schuldinstrumente und Geldmarktinstrumente (wie vorstehend umrissen) anlegen. Ebenso kann die Anlageverwaltungsgesellschaft Barmittel halten und/oder in flüssigen Mitteln investieren, um die Anforderungen gemäß dem Prospekt, den OGAW-Vorschriften und/oder der Zentralbank in Bezug auf den Einsatz von Hebelinstrumenten und die Absicherung der Derivatpositionen im Bestand zu erfüllen. Unter Einhaltung seiner Anlageziele kann der Teilfonds darüber hinaus die im folgenden Absatz genannten Finanzderivate einsetzen, um (i) ein Engagement in den oben beschriebenen Aktien, Anleihen, Geldmarkt- und sonstigen Instrumenten einzugehen, wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft der Ansicht ist, dass die Verwendung von Finanzderivaten wirksamer oder kostengünstiger ist als eine direkte Anlage; (ii) synthetische Short-Positionen in Bezug auf einzelne Emittenten einzugehen; (iii) ein Engagement in Aktien-, Finanz-, Anleihen- und/oder Rohstoffindizes in Bezug auf die obengenannten Anlagen aufzubauen, wobei der Teilfonds in Bezug auf Rohstoffindizes nur von der Zentralbank zugelassene Derivate einsetzt; (iv) ein Engagement in Wertpapieren einzugehen, die nach Ansicht der Anlageverwaltungsgesellschaft eng mit den obengenannten Aktien, Anleihen, Geldmarkt- und sonstigen Instrumenten korrelieren; (v) die von der Anlageverwaltungsgesellschaft durchgeführten 23664482.60 16 makroökonomischen und themenbasierten Analysen der Märkte oder Sektoren zu nutzen (z. B. durch Optionen oder Swaps, deren Erträge an die allgemeine Volatilität an den Aktienmärkten gekoppelt sind, wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft der Überzeugung ist, dass sich ein bestimmter Markt oder Sektor über einen bestimmten Zeitraum hinweg volatil entwickeln könnte); und (vi) Währungsgeschäfte abzuschließen, so unter anderem durch Devisenterminkontrakte, Währungsswaps und -optionen, Fremdwährungen und sonstige Währungsderivate, um die Risikomerkmale des Fremdwährungsengagements des Teilfonds zu verändern. Finanzderivate können darüber hinaus auch zu Absicherungszwecken eingesetzt werden. Anleger sollten die Risikohinweise im Abschnitt „Anlagerisiken“ des Prospekts beachten. Der Teilfonds kann auch derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzkontrakten), an Börsen und außerbörslich gehandelte Kauf- und Verkaufsoptionen sowie an Börsen und außerbörslich gehandelte Futures- und Forwardkontrakte einsetzen. Differenzkontrakte können beispielsweise dafür benutzt werden, durch Bezugnahme auf Schwankungen des Wertes oder des Preises von Vermögenswerten jeglicher Beschreibung oder eines Index oder eines anderen Faktors, der in diesem Geschäft für diesen Zweck bezeichnet wird, einen Gewinn zu sichern oder einen Verlust zu vermeiden. Swaps können dafür benutzt werden, einen Gewinn zu erzielen sowie auch bestehende LongPositionen abzusichern. Wenn der Teilfonds einen „Total-Return-Swap“ auf Aktien, Finanzindizes, Anleihen oder Rohstoffindizes abschließt, wird er eine Gesamtrendite erzielen, die hauptsächlich auf der Wertentwicklung der dem Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte zuzüglich bzw. abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungskosten beruht. Bei diesen Swapvereinbarungen geht der Teilfonds das gleiche Marktrisiko ein, das er hätte, wenn er die dem Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte selbst hielte, und ist die angestrebte Gesamtrendite der gleiche finanzielle Ertrag, wie wenn der Teilfonds das zugrunde liegende Wertpapier bzw. den zugrunde liegenden Index hielte, zuzüglich bzw. abzüglich der Finanzierungskosten, die entstanden wären, wenn für die Transaktion von Anfang an in voller Höhe Finanzmittel eingesetzt worden wären. Optionen können dazu benutzt werden, statt durch ein effektives Wertpapier ein Engagement in einem bestimmten Markt abzusichern oder zu erreichen. Futureskontrakte können dazu benutzt werden, ein Marktrisiko abzusichern oder ein Engagement in einem bestimmten Markt oder einer bestimmten Risikoart zu erreichen (wenn solche Risiken aus dem Engagement in breiter gefassten Anlageklassen (z. B. Aktien, Anleihen, Kurzfristzinsen, Wechselkursen, Rohstoffen, Volatilitäten etc.) entstehen). So kann die Anlageverwaltungsgesellschaft beispielsweise Futures auf Aktienindizes verwenden, um ein Engagement an den Aktienmärkten einzugehen, ohne in die jeweiligen Einzeltitel zu investieren. Forwardkontrakte können dazu verwendet werden, ein Engagement in einer Veränderung des Wertes eines Vermögensgegenstands, einer Währung oder einer Einlage abzusichern oder zu erreichen. Der Teilfonds kann Derivate erwerben, bei denen im Allgemeinen nur ein Bruchteil desjenigen Vermögens eingesetzt werden muss, das für den direkten Kauf der betreffenden Wertpapiere benötigt würde. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann anstreben, dadurch höhere Gesamtrenditen zu erzielen, dass sie Derivate erwirbt und die verbleibenden Vermögenswerte des Teilfonds in anderen, gemäß Anlagepolitik zulässigen Wertpapierarten anlegt, um eine Zusatzrendite zu erzielen. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten durch den Teilfonds kann daher sein Risikoprofil erhöhen. Der Teilfonds kann in Folge des Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten auch gehebelt werden. Die Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko in Verbindung mit solchen derivativen Finanzinstrumenten werden jedoch gemäß den für das Risikopotenzial festgelegten Bestimmungen gesteuert (siehe Erläuterungen auf Seite 1 dieses Dokuments). Um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass in diesen Erläuterungen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik jede Bezugnahme auf Anlagen des Teilfonds in Wertpapieren ebenso als Bezugnahme auf indirekte Anlagen in solchen Wertpapieren über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu verstehen ist. Die Höhe des durch die Verwendung von Finanzderivaten eingesetzten Fremdkapitals (Leveragegrad) wird voraussichtlich 400 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht übersteigen. Anleger werden jedoch darauf hingewiesen, dass der Teilfonds von Zeit zu Zeit auch einen höheren oder niedrigeren Leveragegrad aufweisen kann. Der Teilfonds verwendet einen „absoluten VaR“-Ansatz, mit dem sichergestellt werden soll, dass das Risikopotenzial (Value at Risk, VaR, im Folgenden „Risikopotenzial“) des Teilfonds bei einer Haltedauer von 20 Tagen (einem Monat) und einem einseitigen Konfidenzintervall von 99 % nicht mehr als 20 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds beträgt. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Derivatekontrakt das Marktrisiko eines anderen Derivatekontrakts teilweise oder vollständig ausgleichen kann. Derivatekontrakte können auch die Risiken im Zusammenhang mit Positionen in nicht-derivativen Produkten wie Aktien und Anleihen 23664482.60 17 verringern. Die Offenlegung der Brutto-Nominalwerte von Derivaten ist eine Vorschrift nach OGAW. Da hiernach die soeben beschriebene Verrechnung bzw. der genannte Ausgleich nicht zulässig ist, wird das durch den Einsatz von Derivaten entstandene Marktrisiko nicht notwendigerweise abgebildet. Der Teilfonds kann in Höhe von bis zu 25 % seines Nettoinventarwerts Anlagen in Schwellenländern tätigen, und solche Anlagen lassen das Anlageziel des Teilfonds unbeschadet. Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte daher keinen wesentlichen Teil eines Anlagebestands ausmachen und ist möglicherweise nicht für jeden Anleger geeignet. Die Anlagen des Teilfonds (ob unmittelbar oder mittelbar durch den Einsatz von Derivaten) in Beteiligungspapieren (unter anderem Stammaktien, Wandelanleihen und Optionsscheinen) und festverzinslichen Wertpapieren, die an anerkannten Märkten in Russland notiert sind oder gehandelt werden, dürfen 20 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht überschreiten. Der Teilfonds ist auf eine Long/Short-Strategie ausgerichtet. Er beabsichtigt, die Möglichkeit zur Anlage in Derivaten in vollem Umfang zu nutzen, indem er (vorwiegend durch den Einsatz von Differenzkontrakten, Forwards, Futures, Optionen und Swaps) Long-Positionen und synthetische ShortPositionen eingeht. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann diese Long/Short-Strategie umsetzen, indem sie synthetische Short-Positionen zur Absicherung bestimmter Long-Positionen im Bestand des Teilfonds einsetzt, wenn sie dies nach eigenem Ermessen für zweckdienlich hält. Ferner kann die Anlageverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik des Teilfonds synthetische ShortPositionen eingehen, um Erträge in Bezug auf Emittenten zu generieren, deren Wertpapiere sie für zu hoch bewertet hält oder bei denen sie mit Kursrückgängen rechnet. Wie auch bei den Direktanlagen des Teilfonds geht die Anlageverwaltungsgesellschaft davon aus, dass synthetische Short-Positionen vorwiegend in Bezug auf Wertpapiere von Emittenten in Europa und von Emittenten, die den Großteil ihrer Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit in Europa erzielen, eingegangen werden. Profil eines typischen Anlegers Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine langfristige Wertsteigerung des Kapitals und der Erträge anstreben. GLG Atlas Macro Alternative Das Anlageziel des GLG Atlas Macro Alternative besteht darin, durch das Wahrnehmen weltweiter makroökonomischer Anlagemöglichkeiten eine positive Rendite zu erreichen. Der Teilfonds wird versuchen, die bestmöglichen Anlagen aus einem breiten Spektrum weltweiter makroökonomischer Anlagemöglichkeiten auszuwählen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft wird anstreben, einen weltweiten Top-Down-Ansatz anzuwenden, der sich darauf konzentriert vorherzusagen, wie sich weltweite makroökonomische und politische Ereignisse auf die Bewertungen von Finanzinstrumenten auswirken können. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann sich für ihre Anlagen in Ländern, Märkten, Branchen oder Unternehmen auf diskretionäre makroökonomische Modelle und/oder Research stützen. Nach Feststellung eines makroökonomischen Themas wird die Anlageverwaltungsgesellschaft anstreben, einen strikten und disziplinierten Ansatz anzuwenden, um diejenige Anlage auszuwählen, die am besten dazu geeignet ist, das festgestellte Thema zum Ausdruck zu bringen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft wird versuchen, die Kursentwicklungen an den weltweiten Märkten richtig vorherzusehen und einen geeigneten Investmentansatz wählen, um außergewöhnliche Kursbewertungen auszunutzen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann einen konzentrierten Ansatz oder verschiedene Ansätze verwenden. Der Teilfonds legt nicht schwerpunktmäßig in bestimmten geografischen Regionen, Branchen, Sektoren oder Ratingkategorien an. Bei der Auswahl der Anlagen des Teilfonds kann die Anlageverwaltungsgesellschaft neben einer genauen Analyse des Emittenten der Wertpapiere, in denen sie schließlich anlegt, unter anderem makroökonomische und thematische Faktoren wie Geld- oder Währungspolitik, Regulierung und Prognosen für den weltweiten Handel und Sektoren berücksichtigen. Der Fonds versucht, über einen gleitenden Zeitraum von 12 Monaten hinweg unter allen Marktbedingungen absolute Renditen zu erwirtschaften. 23664482.60 18 Die Anlagepolitik des Teilfonds verfolgt das Ziel, diese Renditen zu erzielen, indem mittel- und langfristige und in geringerem Umfang auch kurzfristige Anlagemöglichkeiten wahrgenommen werden. Die Anlagepolitik wird über eine aktive Handelsstrategie und über die Anlage in börsennotierten Beteiligungspapieren umgesetzt. Hierzu zählen unter anderem Stammaktien und andere Beteiligungsund aktienbezogene Wertpapiere (unter anderem Finanzinstrumente wie Optionen und Swaps), weltweite Devisen, Geldmarktinstrumente (einschließlich Einlagenzertifikate, Commercial Paper und Bankakzepte), in Anleihen mit fester oder variabler Verzinsung und mit erstklassiger oder schlechterer Bonität, sowie Staatsund Unternehmensanleihen, in Stammaktien wandelbare Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien und sonstige festverzinsliche Instrumente. Der Teilfonds kann bis zu 10 % seines Nettoinventarwerts in anderen Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Der Teilfonds kann ergänzend flüssige Mittel halten. Auch wenn die Strategie auf makroökonomische Themen ausgerichtet ist, kann die Anlageverwaltungsgesellschaft auch in Wertpapieren einzelner Emittenten anlegen oder synthetische Short-Positionen darin eingehen, wenn sie der Ansicht ist, dass diese Wertpapiere unter- oder überbewertet sind. Diese Handelspositionen können, aber müssen nicht mit den auf makroökonomischen Faktoren basierenden Kernstrategien korrelieren, die zu diesem Zeitpunkt eingesetzt werden. Die Allokation des Nettovermögens des Teilfonds kann dynamisch angepasst werden und basiert auf Analysen der sich verändernden Marktentwicklungen und Chancen durch die Anlageverwaltungsgesellschaft. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft die Absicht hat, hauptsächlich in den oben beschriebenen Anlagen zu investieren, kann sie bei außergewöhnlichen Marktlagen oder wenn sie der Meinung ist, dass keine ausreichenden Gelegenheiten für die Anlage in diesen Wertpapieren bestehen, einen wesentlichen Teil oder den gesamten Teilfonds in Barmitteln halten und/oder in flüssigen Mitteln einschließlich geldnaher Anlagen, liquider staatlicher Schuldinstrumente und Geldmarktinstrumente (wie vorstehend umrissen) anlegen. Ebenso kann die Anlageverwaltungsgesellschaft Barmittel halten und/oder in flüssigen Mitteln investieren, um die Anforderungen gemäß dem Prospekt, den OGAW-Vorschriften und/oder der Zentralbank in Bezug auf den Einsatz von Hebelinstrumenten und die Absicherung der Derivatpositionen im Bestand zu erfüllen. Unter Einhaltung seiner Anlageziele kann der Teilfonds darüber hinaus die im folgenden Absatz genannten Finanzderivate einsetzen, um (i) ein Engagement in den oben beschriebenen Aktien, Anleihen, Geldmarkt- und sonstigen Instrumenten einzugehen, wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft der Ansicht ist, dass die Verwendung von Finanzderivaten wirksamer oder kostengünstiger ist als eine direkte Anlage; (ii) synthetische Short-Positionen in Bezug auf einzelne Emittenten einzugehen; (iii) ein Engagement in Aktien-, Finanz-, Anleihen- und/oder Rohstoffindizes in Bezug auf die obengenannten Anlagen aufzubauen, wobei der Teilfonds in Bezug auf Rohstoffindizes nur von der Zentralbank zugelassene Derivate einsetzt; (iv) die von der Anlageverwaltungsgesellschaft durchgeführten makroökonomischen und themenbasierten Analysen der Märkte oder Sektoren zu nutzen (z. B. durch Optionen oder Swaps, deren Erträge an die allgemeine Volatilität an den Aktienmärkten gekoppelt sind, wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft der Überzeugung ist, dass sich ein bestimmter Markt oder Sektor über einen bestimmten Zeitraum hinweg volatil entwickeln könnte); und (v) Währungsgeschäfte abzuschließen, so unter anderem durch Devisentermingeschäfte, Währungsswaps und -optionen, Fremdwährungen und sonstige Währungsderivate, um die Risikomerkmale des Fremdwährungsengagements des Teilfonds zu verändern. Finanzderivate können darüber hinaus auch zu Absicherungszwecken eingesetzt werden. Anleger sollten die Risikohinweise im Abschnitt „Anlagerisiken“ des Prospekts beachten. Der Teilfonds kann auch derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzkontrakten), an Börsen und außerbörslich gehandelte Kauf- und Verkaufsoptionen sowie an Börsen und außerbörslich gehandelte Futures- und Forwardkontrakte einsetzen. Differenzkontrakte können beispielsweise dafür benutzt werden, durch Bezugnahme auf Schwankungen des Wertes oder des Preises von Vermögenswerten jeglicher Beschreibung oder eines Index oder eines anderen Faktors, der in diesem Geschäft für diesen Zweck bezeichnet wird, einen Gewinn zu sichern oder einen Verlust zu vermeiden. Swaps (einschließlich Swaptions) können verwendet werden, um einen Gewinn zu erzielen oder um bestehende Long-Positionen abzusichern. Wenn der Teilfonds einen „Total-Return-Swap“ auf Aktien, Finanzindizes, Anleihen oder Rohstoffindizes abschließt, wird er eine Gesamtrendite erzielen, die hauptsächlich auf der Wertentwicklung der dem Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte zuzüglich bzw. abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungskosten beruht. Bei diesen 23664482.60 19 Swapvereinbarungen geht der Teilfonds das gleiche Marktrisiko ein, das er hätte, wenn er die dem Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte selbst hielte, und ist die angestrebte Gesamtrendite der gleiche finanzielle Ertrag, wie wenn der Teilfonds das zugrunde liegende Wertpapier bzw. den zugrunde liegenden Index hielte, zuzüglich bzw. abzüglich der Finanzierungskosten, die entstanden wären, wenn für die Transaktion von Anfang an in voller Höhe Finanzmittel eingesetzt worden wären. Optionen können dazu benutzt werden, statt durch ein effektives Wertpapier ein Engagement in einem bestimmten Markt abzusichern oder zu erreichen. Futureskontrakte können dazu benutzt werden, ein Marktrisiko abzusichern oder ein Engagement in einem bestimmten Markt oder einer bestimmten Risikoart zu erreichen. So kann die Anlageverwaltungsgesellschaft beispielsweise Zinsfutures verwenden, um eine Long- oder Short-Position in Zinssätzen einzugehen. Forwardkontrakte können dazu verwendet werden, ein Engagement in einer Veränderung des Wertes eines Vermögensgegenstands, einer Währung oder einer Einlage abzusichern oder zu erreichen. Der Teilfonds kann Derivate erwerben, bei denen im Allgemeinen nur ein Bruchteil desjenigen Vermögens eingesetzt werden muss, das für den direkten Kauf der betreffenden Wertpapiere benötigt würde. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann anstreben, dadurch höhere Gesamtrenditen zu erzielen, dass sie Derivate erwirbt und die verbleibenden Vermögenswerte des Teilfonds in anderen, gemäß Anlagepolitik zulässigen Wertpapierarten anlegt, um eine Zusatzrendite zu erzielen. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten durch den Teilfonds kann daher sein Risikoprofil erhöhen. Der Teilfonds kann in Folge des Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten auch gehebelt werden. Die Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko in Verbindung mit solchen derivativen Finanzinstrumenten werden jedoch gemäß den für das Risikopotenzial festgelegten Bestimmungen gesteuert (siehe Erläuterungen auf Seite 1 dieses Dokuments). Um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass in diesen Erläuterungen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik jede Bezugnahme auf Anlagen des Teilfonds in Wertpapieren ebenso als Bezugnahme auf indirekte Anlagen in solchen Wertpapieren über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu verstehen ist. Die Höhe des durch die Verwendung von Finanzderivaten eingesetzten Fremdkapitals (Leveragegrad) wird voraussichtlich 1500 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht übersteigen. Anleger werden jedoch darauf hingewiesen, dass der Teilfonds von Zeit zu Zeit auch einen höheren oder niedrigeren Leveragegrad aufweisen kann. Der Teilfonds verwendet einen „absoluten VaR“-Ansatz, mit dem sichergestellt werden soll, dass das Risikopotenzial (Value at Risk, VaR, im Folgenden „Risikopotenzial“) des Teilfonds bei einer Haltedauer von 20 Tagen (einem Monat) und einem einseitigen Konfidenzintervall von 99 % nicht mehr als 20 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds beträgt. Der Teilfonds kann in Höhe von mehr als 20 % des Nettoinventarwerts Anlagen in Schwellenländern tätigen. Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte daher keinen wesentlichen Teil eines Anlagebestands ausmachen und ist möglicherweise nicht für jeden Anleger geeignet. Die Anlagen des Teilfonds (ob unmittelbar oder mittelbar durch den Einsatz von Derivaten) in Beteiligungspapieren (unter anderem Stammaktien, Wandelanleihen und Optionsscheinen) und festverzinslichen Wertpapieren, die an anerkannten Märkten in Russland notiert sind oder gehandelt werden, repräsentieren in der Regel zwischen 0 % und 30 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds und dürfen 40 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht überschreiten. Diese Grenzen können von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen und vorheriger Mitteilung an die Anteilinhaber des Teilfonds geändert werden. Der Teilfonds kann über die Anlage in Derivaten (vorwiegend durch den Einsatz von Differenzkontrakten, Forwards, Futures, Optionen und Swaps) Long-Positionen und synthetische ShortPositionen eingehen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann synthetische Short-Positionen zur Absicherung bestimmter Long-Positionen im Bestand des Teilfonds einsetzen, wenn sie dies nach eigenem Ermessen für zweckdienlich hält. Ferner kann die Anlageverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik des Teilfonds synthetische Short-Positionen eingehen, um Erträge in Bezug auf Emittenten zu generieren, deren Wertpapiere sie für zu hoch bewertet hält oder bei denen sie mit Kursrückgängen rechnet. Der Teilfonds kann synthetische Short-Positionen in allen zulässigen Instrumenten eingehen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft wird nicht versuchen, eine marktrisikoneutrale Strategie einzusetzen. Profil eines typischen Anlegers 23664482.60 20 Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine langfristige Wertsteigerung des Kapitals und der Erträge anstreben. Der Anlageverwalter erwartet für den Teilfonds einen SRRI von etwa 7. Dies ist hauptsächlich durch die Konzentration des Teilfonds auf Aktienanlagen bedingt, die im Hinblick auf SRRI-Berechnungen im Vergleich zu anderen Anlagekategorien tendenziell eine relativ hohe Volatilität aufweisen. Der angegebene SRRI ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts korrekt, kann jedoch Veränderungen unterliegen. Anleger sollten sich über den aktuellsten SRRI im Dokument mit den wesentlichen Anlegerinformationen für den Teilfonds informieren, welches online unter www.glgpartners.com verfügbar ist. Man Commodities Fund Anleger sollten beachten, dass der Teilfonds sein Anlageziel ggf. hauptsächlich durch derivative Finanzinstrumente erreicht, wie nachfolgend beschrieben. Der Teilfonds verfolgt als Anlageziel für die Anteilinhaber ein diversifiziertes Long-Only-Engagement in Rohstoffmärkten. Der Teilfonds strebt dieses Ziel an, indem er Anteilinhabern eine Rendite aus dem Engagement des Nettovermögens des Teilfonds in der Performance des Man Systematic Commodity Index bietet (nachfolgend in diesem Abschnitt bezeichnet als der „Index“), wie nachfolgend näher beschrieben wird. Zur Umsetzung seiner Anlagepolitik kann der Teilfonds in eine Reihe von Instrumenten investieren. Es ist beabsichtigt, dass das Engagement des Teilfonds in der Performance der Vermögenswerte, die im Index enthalten sind, in der Regel 100 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht übersteigt. Im Rahmen der Indexregeln wird der Renditeprozentsatz des Index anhand des definierten Margin Levels berechnet, das für ein Engagement in zugrunde liegenden Rohstoffen erforderlich ist. In der Regel liegt es bei 20 %, und daher entsprechen Renditen auf den Index einer bis zu fünffach gehebelten Rendite des Rohstoffmarktes. Da der Teilfonds bestrebt ist, sein eigenes Rohstoffengagement auf 100 % seines Nettoinventarwerts zu begrenzen, begrenzt der Teilfonds sein Engagement in den Index auf ungefähr 20 % seines Nettoinventarwerts. Der Rest des Teilfonds wird in nachfolgend näher beschriebene zulässige Vermögenswerte investiert, um eine zusätzliche Rendite für den Teilfonds zu generieren und um seine fortlaufenden Kosten decken zu können. Um ein Engagement in den Index zu erreichen, kann der Teilfonds OTC-Finanzderivate nutzen, insbesondere Total Return Swaps (jeweils ein „Derivatekontrakt“) mit einer oder mehreren Gegenparteien (jeweils eine „Gegenpartei“ und gemeinsam die „Gegenparteien“). Ein Total Return Swap ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien, wobei eine Partei eine Zahlung zu einem vereinbarten festen oder variablen Kurs an die andere leistet, während die andere Partei Zahlungen an die erste Partei leistet, die auf der Rendite zugrunde liegender Vermögenswerte basieren. Wenn der Swap „vollständig finanziert“ ist, leistet die erste Partei zu Beginn der Anlage eine Pauschalzahlung und erhält dafür regelmäßige Zahlungen basierend auf den zugrunde liegenden Vermögenswerten. Wenn der Teilfonds einen vollständig finanzierten Total Return Swap für das Engagement in den Index nutzt, investiert er einen Teil seines Nettoinventarwerts in einen solchen Total Return Swap bei einer Gegenpartei mit dem Zweck, einen Anfangskapitalbetrag gegen indexgebundene Performance zu tauschen. Wenn der Teilfonds einen nicht finanzierten Total Return Swap für ein Engagement in den Index verwendet, (i) investiert er einen Teil seines Nettoinventarwerts in zulässige Vermögenswerte und (ii) geht einen Total Return Swap mit einer Gegenpartei ein, wobei an diese Gegenpartei die Performance dieser zulässigen Vermögenswerte gezahlt wird (z. B. LIBOR + 1 %) und der Teilfonds dafür die indexgebundene Performance erhält. Der Zweck dieser nicht finanzierten Total Return Swaps ist der gesamte oder teilweise Tausch der Rendite der Vermögenswerte des Teilfonds gegen die indexgebundene Performance mit dem Ergebnis, dass der entsprechende Anteil des Teilfonds nicht länger selbst der wirtschaftlichen Performance dieser zulässigen Vermögenswerte ausgesetzt ist. 23664482.60 21 Darüber hinaus besteht für den Anlageverwalter die Möglichkeit, in andere Derivatekontrakte (unter anderem Swaps, Termingeschäfte, Futures und Optionen, die nicht finanziert oder vollständig finanziert sein können) und Schuldtitel wie strukturierte Schuldverschreibungen zu investieren, wenn diese Instrumente mit der Erzielung einer Rendite auf der Basis der Performance des Index übereinstimmen, sowie Pensionsgeschäfte für eine effiziente Portfolioverwaltung zu nutzen. Wenn strukturierte Schuldverschreibungen eingesetzt werden, sind darin keine Derivate/Hebel eingebettet. Der Rest des Teilfonds wird in nachfolgend beschriebene zulässige Vermögenswerte investiert, um eine Rendite für Anleger zu generieren und um laufende Kosten zu decken. Pensionsgeschäfte können ebenfalls eingesetzt werden, um zusätzliche Renditen für den Teilfonds zu erwirtschaften. Falls dieser Teilfonds nicht finanzierte Derivatekontrakte eingeht, müssen die zulässigen Vermögenswerte und Pensionsgeschäfte auch einen Cashflow liefern, damit der Teilfonds seine Zahlungen an die Gegenparteien solcher Derivatekontrakte leisten kann, und um die Anforderungen des Prospekts, der OGAW-Richtlinien und/oder der Zentralbank bezüglich der Fremdfinanzierung und Deckung von über Finanzderivate gehaltenen Positionen zu erfüllen. „Zulässige Vermögenswerte“ umfassen staatliche Schuldverschreibungen, Barmittel und Bankeinlagen. „Staatliche Schuldverschreibungen“ umfassen Staatspapiere mit festem und variablem Zinssatz mit der Bewertung Investment Grade, unter anderem Anleihen mit einer Laufzeit von typischerweise höchstens zwölf Monaten. Zulässige Vermögenswerte, Derivatekontrakte, Pensionsgeschäfte und andere Vermögenswerte des Teilfonds bilden zusammen die „Fondsvermögenswerte“. Zwar verfolgt der Anlageverwalter die Absicht, hauptsächlich ein Engagement im Index in vorstehend beschriebener Weise zu erzielen, doch kann der Anlageverwalter bei außergewöhnlichen Marktbedingungen oder wenn es dem Anlageverwalter unmöglich ist, in vorstehend beschriebener Weise ein Engagement einzugehen, sein Engagement im Index reduzieren und den Anteil der Anlagen des Teilfonds in Barmitteln oder anderen liquiden Mitteln einschließlich geldnahen Mitteln und Geldmarktinstrumenten erhöhen (gemäß vorstehender Beschreibung), wenn ihm dies im besten Interesse des Teilfonds erscheint. Anlegern wird empfohlen, die Hinweise im Abschnitt „Anlagerisiken“ zum Risiko in Verbindung mit dem Einsatz von Derivaten sowie zum Risikomanagement der Gesellschaft hinsichtlich FDI zu beachten. Man Systematic Commodity Index Der Man Systematic Commodity Index wurde von Man Investments CH AG (der „Indexsponsor“) entwickelt, um die Performance globaler Rohstoffmärkte abzubilden. Er weist Merkmale auf, durch die er die Auswirkungen verschiedener Mängel abschwächen kann, die bei bestehenden investierbaren Rohstoffindizes identifiziert wurden, einschließlich passiver Gewichtungen, Indexänderungen in Perioden mit niedriger Liquidität, negativer Schieflagen bei der Aufteilung von Renditen, Konzentrationsrisiken und anderer Faktoren. Der Index wurde entwickelt, um jeden dieser Mängel über einen systematischen Prozess der Zusammensetzung und Neuausrichtung zu beheben. Der Index ist eine Long-Only-Strategie, die konzipiert wurde, um die OGAW-Anforderungen zur Diversifikation einzuhalten und gleichzeitig für die Rohstoffmärkte repräsentativ zu sein. Der Indexsponsor ist eine gemäß den Gesetzen der Schweiz organisierte und von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) regulierte Gesellschaft. Der Index soll im Vergleich zu einem Standard-Rohstoffindex Überschussrenditen bieten, insbesondere in Perioden fallender Rohstoffindizes. Außerdem geht der Indexsponsor davon aus, dass der in den Indexregeln beschriebene systematische Prozess eine höhere Rendite und eine niedrigere Volatilität über Marktzyklen bietet als Standard-Rohstoffindizes. Die Bestandteile des Index werden aus einem Universum physischer Rohstoffe ausgewählt und unterliegen einem Screeningprozess hinsichtlich ihrer Liquidität. Die Indexstrategie setzt einen eigenen systematischen Prozess des Indexsponsors ein, der von diesem verwaltet wird und entwickelt wurde, um (1) ein Preismomentum zur Vorhersage zukünftiger Kursrenditen zu identifizieren, um (2) aus der Laufzeitstruktur verschiedener Rohstoffe entstehende Nettofinanzierungskosten zu identifizieren und um (3) zukünftige Ungleichgewichte bei Angebot und 23664482.60 22 Nachfrage zu identifizieren, die eine Auswirkung auf Preisbewegungen haben können (gemeinsam die SM „Alpha-Modelle“). Allokationen des Dow Jones-UBS Commodity Index Total Return (der „DJ-UBSCISM Index“) werden als Basisgewichtungen verwendet, die entsprechend den Alpha-Modellen angepasst werden, um Indexgewichtungen abzuleiten. Weitere Informationen zum DJ-UBSCISM Index sind in Anhang VII in diesem Dokument enthalten. Indexbestandteile werden im Man Systematic Commodity Index soweit möglich durch Terminkontrakte repräsentiert. Wenn der Indexsponsor jedoch feststellt, dass ein spezifischer Rohstoff durch ein anderes Instrument (z. B. ein Termingeschäft, einen Swap oder ein anderes Derivat) effizienter repräsentiert wird, wird dieses Instrument als Ersatz für den Futureskontrakt verwendet. Durch die Indexregeln wird die Rohstoffmarkt-Allokation innerhalb des Index in Perioden mit Turbulenzen auf den Rohstoffmärkten verringert. Der Index enthält keine Short-Positionen, und die Summe der Gewichtungen der Indexbestandteile außer Barmitteln liegt zwischen 70 % und 100 % (auch wenn vorausgesetzt wird, dass nur Margin hinterlegt wird, um vollständig investiert zu sein). Im Rahmen der Indexregeln wird der Renditeprozentsatz des Index anhand des definierten Margin Levels berechnet, das für ein Engagement in zugrunde liegenden Rohstoffen erforderlich ist. In der Regel liegt es bei 20 %, und daher entsprechen Renditen auf den Index einer bis zu fünffach gehebelten Rendite des Rohstoffmarktes. Die Bewertung des Index erfolgt durch BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited. Der Stand des Index wird an jedem Geschäftstag auf www.maninvestments.com/man-systematic-commodity-index veröffentlicht. Offizielle Abrechnungskurse der Rohstofffutures von den Börsen werden zur Bewertung des Index verwendet. Der Index wurde als Netto-Nachbildungsindex entwickelt, um die Kosten der Nachbildung des Index widerzuspiegeln, und somit wird der Index ohne Transaktionskosten sowie administrative Aufwendungen berechnet, die bei der Nachbildung des Index entstehen. Vorsorglich wird angemerkt, dass keine Verwaltungs- oder Performancegebühren auf den Index angewendet werden. Weitere Information zum Index sind auf Anfrage beim Anlageverwalter erhältlich. Profil eines typischen Anlegers Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine langfristige Wertsteigerung des Kapitals und der Erträge anstreben. Der Anlageverwalter erwartet für den Teilfonds einen SRRI von etwa 6. Dies ist hauptsächlich durch die Konzentration des Teilfonds auf Rohstoffe bedingt, die im Hinblick auf SRRI-Berechnungen im Vergleich zu anderen Anlagekategorien tendenziell eine relativ hohe Volatilität aufweisen. Der angegebene SRRI ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts korrekt, kann jedoch Veränderungen unterliegen. Anleger sollten sich über den aktuellsten SRRI im Dokument mit den wesentlichen Anlegerinformationen für den Teilfonds informieren, welches online unter www.glgpartners.com verfügbar ist. Risikomanagement Gesamtrisiko Zum Datum dieses Prospekts wird erwartet, dass der Teilfonds seine Anlagepolitik durch eine anfängliche Einzahlung von ungefähr 20 % seines Nettoinventarwerts in einen Total Return Swap umsetzt, wodurch der Teilfonds ein Engagement in den Rohstoffen erzielt, die im Man Systematic Commodity Index enthalten sind, was bis zu 100 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds entspricht. Der verbleibende Nettoinventarwert wird in Fondsvermögenswerte gemäß vorstehender Beschreibung investiert, um Renditen für Anleger zu erzielen, laufende Ausgaben zu decken und die Anforderungen des Prospekts, die OGAW-Richtlinien und/oder die Richtlinien der Zentralbank bezüglich Fremdfinanzierung einzuhalten und die über Finanzderivate gehaltenen Positionen zu decken. Durch Schwankungen der Performance eines Swaps und anderer Fondsvermögenswerte oder durch die Anwendung eines Schwellenwertes für die Neuausrichtung eines Swaps kann der Prozentsatz des dem Index auf diese Weise zugeteilten Nettoinventarwerts des Teilfonds zuweilen 20 % des NIW übersteigen und daher zu einem Gesamtengagement in im Index enthaltenen Rohstoffen von über 23664482.60 23 100 % des Nettoinventarwerts führen. Es wird jedoch nicht erwartet, dass der Umfang der auf diese Weise entstandenen Fremdfinanzierung 10 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds übersteigt. Die anhand der Summe der Brutto-Nominalwerte aller Derivatekontrakte berechnete Fremdfinanzierung darf 220 % des NIW nicht übersteigen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Derivatekontrakt das Marktrisiko eines anderen Derivatekontrakts teilweise oder vollständig ausgleichen kann. Derivatekontrakte können auch die Risiken im Zusammenhang mit Positionen in nicht-derivativen Produkten wie Aktien und Anleihen verringern. Die Offenlegung der Brutto-Nominalwerte von Derivaten ist eine Vorschrift nach OGAW. Da hiernach die soeben beschriebene Verrechnung nicht zulässig ist, wird das durch den Einsatz von Derivaten entstandene Marktrisiko nicht notwendigerweise abgebildet. Der Teilfonds verwendet zur Berechnung seines Gesamtrisikos den relativen VaR entsprechend der näheren Beschreibung im Verfahren zum Risikomanagement für den Teilfonds. Das BenchmarkPortfolio für diese Berechnungen ist der DJ-UBSCISM Index. Besicherung der Derivatekontrakte Um zu gewährleisten, dass der Teilfonds die Anforderungen hinsichtlich des Gegenparteirisikos entsprechend den OGAW-Richtlinien nicht verletzt, kann der Teilfonds fordern, dass Gegenparteien dem Teilfonds eine ausreichende Sicherheit stellen, damit das Risiko des Teilfonds gegenüber einer solchen Gegenpartei 5 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht übersteigt. Diese Grenze kann bei bestimmten, in den OGAW-Richtlinien beschriebenen Kreditinstituten auf 10 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds angehoben werden. Entsprechend den Anforderungen der Zentralbank müssen die Gegenparteien alle Sicherheiten an den Teilfonds übertragen, und die Sicherheiten werden auf einem getrennten Konto von der Depotbank oder deren Vertreter im Namen des Teilfonds verwahrt. Für die Sicherheit erfolgt eine tägliche Marktpreisbewertung und bei einem Ausfall einer Gegenpartei hat der Teilfonds ohne Rückgriff auf die Gegenpartei sofortigen Zugriff auf die entsprechende Sicherheit. Die Sicherheit wird auf Risiko der Gegenpartei verwahrt, und der Teilfonds hält eine vorrangige Wertpapierbeteiligung an der Sicherheit. Der Anlageverwalter überwacht die Sicherheiten im Namen des Teilfonds, um zu gewährleisten, dass diese jederzeit in die von der Zentralbank zugelassenen Kategorien fallen und dass sie den Anforderungen der OGAW-Richtlinien entsprechen. Anlagerisiken Die folgenden Anlagerisiken gelten besonders für den Teilfonds und zusätzlich zu den Risiken, die im Abschnitt „Anlagerisiken“ dieses Prospekts enthalten sind. Fehlende Betriebshistorie des Man Systematic Commodity Index Da der Index erst seit kurzer Zeit besteht, sind keine ausreichenden Daten für eine Bewertung seiner langfristigen historischen Performance verfügbar. Backtesting oder vergleichbare Analysen zum Index dienen nur der Veranschaulichung und können auf Schätzungen oder Annahmen beruhen, die zur Ermittlung der tatsächlichen Indexstände nicht verwendet werden. Für eine Anlageentscheidung in den Teilfonds sollte man sich nicht darauf verlassen. Anlageziele des Man Systematic Commodity Index Es kann keine Zusicherung geleistet werden, dass der Index sein angegebenes Anlageziel erreichen wird. Der Index wurde auf der Grundlage bestimmter historisch beobachteter Trends, Korrelationen oder Annahmen erstellt, die während der Laufzeit einer Transaktion auf den Index möglicherweise nicht realisiert werden. Unter diesen Umständen kann seine Performance deutlich beeinträchtigt werden. Änderungen des Man Systematic Commodity Index Wenn der Indexsponsor oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen den Index aufgrund von Änderungen von Gesetzen, Vorschriften oder Regulierungspolitiken nicht implementieren kann, ist der Indexsponsor berechtigt, Änderungen am Index vorzunehmen, sodass der Indexsponsor den Index 23664482.60 24 implementieren kann. Diese Änderungen können sich nachteilig auf die Renditen des Teilfonds auswirken. Der Indexsponsor verpflichtet sich, den Index als einen liquiden und handelbaren Index zu führen, der als Benchmark für Rohstoffanlagen dient. Es wird anerkannt, dass das vorstehende Auswahlverfahren die Bedingungen eines bestimmten Marktes nicht jederzeit angemessen berücksichtigt. Dies gilt unter anderem für die absolute und relative Liquidität, Devisen- oder andere regulatorische Anforderungen oder Marktunterbrechungen und insbesondere für Perioden mit außergewöhnlicher Marktvolatilität oder schnellem technologischem Wandel. Daher behält sich der Indexsponsor das Recht vor, die Bestandteile des Index unter solchen Umständen anzupassen. Unterbrechung des Man Systematic Commodity Index Unter bestimmten Umständen, die beispielsweise eine längere Unterbrechung oder eine dauernde fehlende Verfügbarkeit von Kursen für die Rohstoffinstrumente einschließen, in die der Index engagiert ist, kann die Berechnung oder Veröffentlichung des Index eingestellt werden, oder die Grundlage dieser Berechnung oder Veröffentlichung kann geändert werden, oder der Index kann ersetzt werden, oder Anpassungen können am Index vorgenommen werden, um mögliche Fehler zu beheben. Falls derartige Anpassungen Änderungen am Anlageziel des Teilfonds oder wesentliche Änderungen der Anlagepolitik des Teilfonds darstellen, wird die Genehmigung der Anteilinhaber vor deren Umsetzung entsprechend den Anforderungen der Zentralbank eingeholt, und der Prospekt wird anschließend gegebenenfalls aktualisiert. Spezifische Risikofaktoren bei Rohstoffen Rohstoffpreise waren in der Vergangenheit sehr volatil und können auch in Zukunft sehr volatil sein. Rohstoffpreise werden von verschiedenen Faktoren beeinflusst, die nicht vorhersagbar sind. Dazu zählen unter anderem Änderungen des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage, Wetter, Regierungsprogramme und -politiken, nationale und internationale politische, militärische, terroristische und ökonomische Ereignisse, steuerliche, monetäre und Devisenkontrollprogramme, Änderung von Zinssätzen und Wechselkursen und Änderungen, Aussetzungen oder Unterbrechungen des Markthandels mit Rohstoffen und verbundenen Kontrakten, Produktionskosten, Verbrauchernachfrage, Absicherungs- und Handelsstrategien von Marktteilnehmern, Unterbrechungen der Lieferungen oder des Transports und globale makroökonomische Faktoren. Interessenskonflikte Der Index ist ein eigenes Modell, das vom Indexsponsor entwickelt wurde und als solches in der Regel auf einer Kombination aus Marktinformationen und eigenen Signalen beruht, die durch quantitative Analyse beim Indexsponsor generiert werden. Der Indexsponsor handelt im normalen Geschäftsverlauf mit Finanzinstrumenten in einer Weise, die den Index negativ beeinflussen kann. Darüber hinaus sind der Indexsponsor und der Anlageverwalter beide Mitglieder der Man Group plc Unternehmensgruppe, und daher können Interessenskonflikte bei der Struktur und der Verwaltung des Index sowie bei den normalen Geschäftstätigkeiten des Indexsponsors, des Anlageverwalters und deren verbundenen Unternehmen oder Tochtergesellschaften oder deren jeweiligen Verwaltungsratsmitgliedern, Führungskräften, Mitarbeitern, Repräsentanten, Bevollmächtigen oder Beauftragten bestehen. Bewertung des Man Systematic Commodity Index und der Fondsvermögenswerte Der Man Systematic Commodity Index oder Fondsvermögenswerte (unter anderem beliebige Derivatekontrakte) können komplexer und spezieller Art sein. Bewertungen für solche Vermögenswerte oder Derivatetechniken sind normalerweise nur von einer begrenzten Anzahl an professionellen Marktteilnehmern verfügbar, die häufig als Gegenpartei für die zu bewertenden Transaktionen handeln. Diese Bewertungen sind häufig subjektiv, und es können erhebliche Unterschiede zwischen verfügbaren Bewertungen bestehen. Volatilität 23664482.60 25 Auf der Grundlage von Backtest-Analysen kann der Nettoinventarwert pro Anteil des Teilfonds eine höhere Volatilität aufweisen. Es besteht jedoch keine Sicherheit, dass solche historischen Volatilitätsniveaus im Laufe der Zeit auftreten werden. Rendite Renditen auf Anteile sind möglicherweise nicht direkt vergleichbar mit Renditen, die durch eine ersatzweise Anlage in zugrunde liegende Fondsvermögenswerte und/oder den Index erzielbar gewesen wären. Korrelation Änderungen des Nettoinventarwerts pro Anteil des Teilfonds weisen möglicherweise keine vollständige oder hohe Korrelation mit Wertänderungen der Fondsvermögenswerte und/oder des Index auf. Der Wert der Fondsvermögenswerte weist möglicherweise keine vollständige oder hohe Korrelation mit dem Wert des Index auf. Performance des Man Systematic Commodity Index Anleger sind für ihre eigene unabhängige Bewertung und Entscheidung hinsichtlich aller Sachverhalte bezüglich des Teilfonds und des Index verantwortlich, einschließlich der Risiken in den Bereichen Finanzen, Märkte, Recht, Regulierung, Kredit, Steuer und Buchführung sowie der sich aus dem Index ergebenden Konsequenzen und seiner Eignung für ihre eigenen Anlagezwecke. Es ist Aufgabe jedes Anlegers, die Risiken einer Anlage in den Teilfonds zu bewerten. Eine Underperformance des Index kann auf mehrere Faktoren zurückzuführen sein, unter anderem auf die Annahmen bezüglich der Interaktion verschiedener ökonomischer Faktoren und Variablen, die in den Modellen zur Berechnung des Index enthalten sind und sich als falsch erweisen. GLG Financials Alternative GLG Financials Alternative verfolgt das Anlageziel, Anlegern positive Renditen durch Anlagen im globalen Finanzsektor zu bieten. Der Teilfonds ist bestrebt, primär in Wertpapiere von Emittenten des globalen Finanzsektors zu investieren, unter anderem in Kreditinstitute, Investmentbanken, Darlehensgeber, Versicherungsgesellschaften, Investmentfirmen, Anlagevermittler, Vermögensverwaltungsfirmen, Börsen, Clearingstellen, Börsenzulassungsstellen, Broker, Verwahrstellen, Treuhandgesellschaften, Finanzverwaltungsgesellschaften und andere Finanzinstitutionen, die auf eigenständiger Basis tätig sind oder weltweit für Dritte Dienstleistungen im Finanzsektor erbringen. Der Anlageverwalter geht davon aus, dass die Preisfindung im globalen Finanzsektor durch fehlende Transparenz, mangelhafte Sell-Side-Forschung und hohe Teilsektor-Differenzierung häufig ineffizient ist und dass bedeutende Investmentgelegenheiten bestehen, da relativ wenige Absolute-Return-Spezialisten in dem Sektor vorhanden sind. Der Teilfonds ist bestrebt, makroökonomische, diskretionäre Modelle und/oder Forschungen für Investitionen in verschiedenen Ländern, Märkten und Gesellschaften einzusetzen. Abgesehen von der Durchführung einer detaillierten Analyse des Emittenten der Wertpapiere, in die er letztlich investiert, kann der Anlageverwalter bei der Auswahl der Anlagen für den Teilfonds insbesondere solche makroökonomischen und thematischen Faktoren wie Geldpolitik, Regulierung, Welthandel und allgemeine politische Faktoren berücksichtigen. Entsprechend der Anlagepolitik des Teilfonds soll seine Anlagepolitik über eine Kombination aus Investitionen in kurz-, mittel- und langfristige Anlagemöglichkeiten erzielt werden. Der Fonds strebt absolute Renditen unter allen Marktbedingungen in einem fortlaufenden 12-Monats-Zeitrahmen an. Der Teilfonds investiert primär in Stammaktien und andere Aktienpapiere (unter anderem in Instrumente wie Optionen und Swaps). Der Teilfonds kann zudem in globale Währungen, Geldmarktinstrumente (einschließlich Einlagenzertifikate, Commercial Paper und Bankakzepte), fest- und variabel verzinsliche Wertpapiere mit oder ohne Rating von „Investment Grade“, Staats- und Unternehmensanleihen, in Stammaktien wandelbare Anleihen, Vorzugsaktien und sonstige festverzinsliche Anlagen investieren. Der Teilfonds kann bis zu 10 % seines Nettoinventarwerts in sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. 23664482.60 26 Der Teilfonds kann zusätzliche liquide Mittel halten, und die Nettovermögensallokation des Teilfonds kann dynamisch entsprechend der Analyse sich ändernder Markttrends und Anlagemöglichkeiten durch den Anlageverwalter angepasst werden. Zwar verfolgt der Anlageverwalter die Absicht, hauptsächlich in die oben genannten Anlagen zu investieren, doch kann er bei außergewöhnlichen Marktbedingungen oder wenn er der Ansicht ist, dass unzureichende Anlagemöglichkeiten in solche Wertpapiere bestehen, einen signifikanten Anteil des Teilfonds in Barmitteln halten und/oder einen signifikanten Anteil des Teilfonds in liquiden Mitteln einschließlich geldnahen Mitteln und Geldmarktinstrumenten (wie vorstehend beschrieben) anlegen. Der Anlageverwalter kann zudem Barmittel halten und/oder in Barmittel investieren, um die Anforderungen des Prospekts, die OGAW-Richtlinien und/oder die Auflagen der Zentralbank im Hinblick auf die Hebelung (Leverage) zu erfüllen und Positionen zu decken, die über Finanzderivate gehalten werden. Vorbehaltlich der Einhaltung des Anlageziel des Teilfonds kann der Teilfonds auch Finanzderivate nutzen, (i) um sich in Aktien-, Festzins-, Geldmarkt- und sonstigen der oben genannten Anlagen zu engagieren, wenn der Anlageverwalter der Ansicht ist, dass die Nutzung von Finanzderivaten effizienter oder kostengünstiger als eine direkte Anlage ist, (ii) um Positionen in Aktien, Finanzindizes und/oder Rentenindizes auf die vorstehend beschriebenen Anlagen einzugehen, (iii) um Nutzen aus der makroökonomischen und thematischen Analyse des Anlageverwalters hinsichtlich der Märkte oder Sektoren zu ziehen, in die der Teilfonds anlegen darf, wobei es sich primär um den globalen Finanzsektor handelt, um direktionale Positionen bezüglich dieser Märkte oder Sektoren einzugehen (z. B. durch Eingehen einer Options- oder Swap-Position, deren Rendite mit der allgemeinen Aktienvolatilität verbunden ist, unter Umständen, unter denen der Anlageverwalter glaubt, dass ein bestimmter Markt oder Sektor vorübergehend erhöhter Volatilität ausgesetzt sein wird) und (iv) um Währungsgeschäfte, einschließlich Devisenterminkontrakte, Währungsswaps, Fremdwährungs- und sonstige Währungsderivate, zu tätigen, um die Merkmale des Fremdwährungsrisikos des Teilfonds zu beeinflussen. Darüber hinaus dürfen Finanzderivate zu Absicherungszwecken eingesetzt werden. Anteilinhabern wird empfohlen, die Risikohinweise im Abschnitt „Anlagerisiken“ des Prospekts zu beachten. Der Teilfonds kann Finanzderivate im Allgemeinen unter Verwendung eines Bruchteils der Vermögenswerte erwerben, die zum unmittelbaren Erwerb der entsprechenden Wertpapiere erforderlich wären. Der Anlageverwalter kann darauf abzielen, eine höhere Rendite zu erzielen, indem er Finanzderivate kauft und die restlichen Vermögenswerte des Teilfonds in anderen Arten von Wertpapieren im Einklang mit der jeweiligen Anlagepolitik anlegt, um zusätzlichen Gewinn zu generieren. Die Nutzung von Finanzderivaten durch das Portfolio kann daher dessen Risikoprofil erhöhen. Zudem kann das Portfolio infolge der Nutzung von Finanzderivaten einer Hebelwirkung ausgesetzt sein. Die Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko durch die Nutzung solcher Finanzderivate werden jedoch in Übereinstimmung mit den Value-at-Risk-Bestimmungen auf Seite 1 dieses Dokuments gehandhabt. Vorsorglich wird angemerkt, dass in diesen Angaben zu Anlageziel und Anlagepolitik jeder Bezug auf die Anlage in Wertpapieren durch das Portfolio auch als Bezug auf die indirekte Anlage in solchen Wertpapieren durch die Nutzung von Finanzderivate verstanden werden kann. Die Summe der Brutto-Nominalwerte aller Derivatekontrakte darf 400 % des NIW nicht übersteigen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Derivatekontrakt das Marktrisiko eines anderen Derivatekontrakts teilweise oder vollständig ausgleichen kann. Derivatekontrakte können auch die Risiken im Zusammenhang mit Positionen in nicht-derivativen Produkten wie Aktien und Anleihen verringern. Die Offenlegung der Brutto-Nominalwerte von Derivaten ist eine Vorschrift nach OGAW. Da hiernach die soeben beschriebene Verrechnung bzw. der genannte Ausgleich nicht zulässig ist, wird das durch den Einsatz von Derivaten entstandene Marktrisiko nicht notwendigerweise abgebildet. Das Portfolio darf derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzkontrakte), börsengehandelte und OTC-Call- und Put-Optionen sowie börsengehandelte und OTC-Futures- und Terminkontrakte nutzen. Beispielsweise dürfen Differenzkontrakte zur Sicherung eines Gewinns oder zur Vermeidung eines Verlusts durch Wert- oder Preisschwankungen von Anlagevermögen beliebiger Art oder Indexschwankungen bzw. Schwankungen anderer Faktoren, die zu diesem Zweck im Kontrakt angegeben sind, genutzt werden. Swaps (einschließlich Swaptions) dürfen sowohl zur Erzielung von Gewinnen als auch zur Absicherung von vorhandenen Long-Positionen verwendet werden. Wenn der Teilfonds einen „Total Return Swap“ im Hinblick auf Aktien, Finanzindizes oder Anleihen eingeht, basiert seine Rendite hauptsächlich auf der Wertentwicklung der Basiswerte des Swaps, zuzüglich bzw. 23664482.60 27 abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungsgebühren. Bei solchen SwapVereinbarungen geht der Teilfonds dasselbe Marktrisiko ein, als hielte er die Basiswerte des Swaps, und die angestrebte Rendite entspricht demselben finanziellen Gewinn, als hielte der Teilfonds das zugrunde liegende Wertpapier bzw. den zugrunde liegenden Index, zuzüglich oder abzüglich der Finanzierungskosten, die entstanden wären, wenn das Geschäft von Anfang an vollständig finanziert worden wäre. Optionen können zur Absicherung oder anstelle der Nutzung eines physischen Wertpapiers zur Erzielung eines Engagements auf einem bestimmten Markt verwendet werden. Futures-Kontrakte können zur Absicherung gegen Marktrisiken, zur Änderung der Zinssensitivität des Teilfonds oder zum Engagement in einem zugrunde liegenden Markt genutzt werden. Terminkontrakte können zur Absicherung verwendet werden oder dazu, sich hinsichtlich des Werts eines Vermögenswerts, einer Währung oder einer Einlage zu engagieren. Im Rahmen seiner Absicht, absolute Renditen unter allen Marktbedingungen über einen fortlaufenden Zwölfmonatszeitraum zu erzielen, strebt der Teilfonds eine Long-/Short-Anlagestrategie an und beabsichtigt daher, in vollem Umfang die Möglichkeit zur Anlage in Derivaten zu nutzen, die Long- und „synthetische“ Short-Positionen bieten, hauptsächlich durch die Nutzung von Differenzkontrakten, Termingeschäften, Futures, Optionen und Swaps. Der Anlageverwalter kann in seinem alleinigen Ermessen versuchen, diese Long-/Short-Strategie umzusetzen, indem er bestimmte Long-Positionen im Portfolio durch die Nutzung von synthetischen Short-Positionen absichert. Zusätzlich kann der Anlageverwalter synthetische Short-Positionen zur Verfolgung des Anlageziels des Portfolios nutzen, indem er versucht, eine Rendite hinsichtlich der Emittenten zu erzielen, deren Wertpapiere er für überbewertet hält oder bei denen er einen Wertverfall erwartet. Wie bei den direkten Investments des Teilfonds beabsichtigt der Anlageverwalter, synthetische Short-Positionen primär bezüglich Emittenten im Finanzsektor einzugehen. Profil eines typischen Anlegers Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine langfristige Wertsteigerung des Kapitals und der Erträge anstreben. GLG Asian Equity Alternative Der GLG Asian Equity Alternative verfolgt das Anlageziel, Anlegern eine positive Rendite überwiegend durch Long- und Short-Anlagen in Emittenten zu bieten, die entweder ihren Geschäftssitz im asiatischpazifischen Raum (einschließlich Australien) haben bzw. dort einen erheblichen Teil ihrer Erträge generieren oder deren Titel auf einem Markt dieser Region gehandelt werden. Die Anlagepolitik des Teilfonds zielt darauf ab, Anteilinhabern eine positive Rendite in Verbindung mit der Wertentwicklung eines Referenzkorbs (der „Referenzkorb“) zu bieten. Der Referenzkorb umfasst überwiegend Wertpapiere von Emittenten, die entweder ihren Geschäftssitz im asiatisch-pazifischen Raum (einschließlich Australien) haben bzw. dort einen erheblichen Teil ihrer Erträge generieren oder deren Titel auf einem Markt dieser Region gehandelt werden. Weitere Einzelheiten hinsichtlich des Referenzkorbs sind nachfolgend dargelegt. Die Anlagepolitik des Teilfonds zielt darauf ab, diese Renditen auf folgendem Wege zu erwirtschaften: (a) durch Eingehen eines oder mehrerer an die Wertentwicklung des Referenzkorbs gebundener TotalReturn-Swaps und/oder (b) durch direkte Anlage in den Wertpapieren und Instrumenten, die in der nachfolgenden Beschreibung des Referenzkorbs genannt sind. Entsprechend ist es möglich, dass der Teilfonds überwiegend in Finanzderivaten anlegt. Der Referenzkorb Der Referenzkorb ist ein fiktives Portfolio, das ein tatsächliches Anlageportfolio repräsentiert, das von der Anlageverwaltungsgesellschaft bei der Umsetzung seiner Long-/Short-Anlagestrategie aufgebaut würde. Das Ziel des Referenzkorbs ist es, positive Renditen für die Anleger zu erwirtschaften. Es gibt keine Gewährleistung dafür, dass das Ziel des Referenzkorbs erreicht wird. Wie weiter oben angeführt, wird der Referenzkorb überwiegend Wertpapiere von Emittenten umfassen, die entweder ihren Geschäftssitz im asiatisch-pazifischen Raum (einschließlich Australien) haben bzw. dort einen 23664482.60 28 erheblichen Teil ihrer Erträge generieren oder deren Titel auf einem Markt dieser Region gehandelt werden. Die Anlagepolitik des Referenzkorbs zielt darauf ab, diese Erträge durch Anlagen in kurz-, mittel- und langfristige Anlagegelegenheiten zu erzielen. Diese Politik wird in Form einer Strategie des aktiven Handels und der Anlage vornehmlich in notierte und nicht notierte Aktien, insbesondere Stammaktien und sonstige Aktien und aktiengebundene Wertpapiere (die insbesondere Instrumente wie Optionen und Swaps umfassen können), verfolgt. Der Referenzkorb kann zudem globale Währungen, Geldmarktinstrumente (einschließlich Einlagenzertifikate, Commercial Paper und Bankakzepte), festund variabel verzinsliche Wertpapiere mit oder ohne Rating von „Investment Grade“, Staats- und Unternehmensanleihen, in Stammaktien wandelbare Anleihen, Vorzugsaktien und sonstige festverzinsliche Anlagen enthalten. Der Referenzkorb kann außerdem börsennotierte Fonds (Exchange Traded Funds, „ETF“) oder Organismen für gemeinsame Anlagen enthalten, die aus OECDMitgliedstaaten stammen und reguliert sein sollten sowie mit Anlageziel und -beschränkungen des Teilfonds übereinstimmen und ein Engagement in Rohstoffen bieten können. Der Referenzkorb kann bis zu 10 % des Teilfonds-Nettoinventarwerts in sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen halten. Die in diesem Absatz genannten Instrumente können ein Engagement in Rohstoffen bieten, soweit es sich bei allen Instrumenten um Vermögenswerte handelt, die den Vorgaben der OGAWRichtlinien entsprechen (z. B. Organismen für gemeinsame Anlagen oder ETF, in die kein Derivat eingebettet ist). Der Referenzkorb kann zusätzliche liquide Mittel halten. Vorbehaltlich der Einhaltung des Anlageziel des Teilfonds wird der Referenzkorb Finanzderivate nutzen und kann diese einsetzen, (i) um sich in Aktien-, Festzins-, Geldmarkt- und sonstigen der oben genannten Anlagen zu engagieren, wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft der Ansicht ist, dass die Nutzung von Finanzderivaten effizienter oder kostengünstiger als eine direkte Anlage ist, (ii) um ShortEngagements im Hinblick auf einzelne Emittenten einzugehen, (iii) um sich in Aktien-, Finanz-, Festzins, und/oder Rohstoffindizes zu engagieren (unter der Voraussetzung, dass der Teilfonds nur derivative Instrumente im Hinblick auf Rohstoffindizes nutzt, die von der Zentralbank genehmigt wurden), (iv) um Engagements einzugehen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft als eng mit den vorstehend genannten Aktien-, Festzins-, Geldmarkt- und sonstigen Instrumenten korrelierend ansieht, (v) um Nutzen aus der makroökonomischen und thematischen Analyse der Anlageverwaltungsgesellschaft hinsichtlich der Märkte oder Sektoren zu ziehen (z. B. durch Eingehen einer Options- oder SwapPosition, deren Rendite mit der allgemeinen Aktienvolatilität verbunden ist, unter Umständen, unter denen die Anlageverwaltungsgesellschaft glaubt, dass ein bestimmter Markt oder Sektor vorübergehend erhöhter Volatilität ausgesetzt sein wird) und (vi) um Währungsgeschäfte, einschließlich Devisenterminkontrakte, Währungsswaps, Währungsoptionen, Fremdwährungs- und sonstige Währungsderivate, zu tätigen, um die Merkmale des Fremdwährungsengagements des Teilfonds zu beeinflussen. Darüber hinaus dürfen Finanzderivate zu Absicherungszwecken eingesetzt werden. Anteilinhabern wird empfohlen, die Risikohinweise im Abschnitt „Anlagerisiken“ des Prospekts zu beachten. Der Referenzkorb darf derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzkontrakte), börsengehandelte und OTC-Call- und Put-Optionen sowie börsengehandelte und OTC-Futures- und Terminkontrakte nutzen. Beispielsweise dürfen Differenzkontrakte zur Sicherung eines Gewinns oder zur Vermeidung eines Verlusts durch Wert- oder Preisschwankungen von Anlagevermögen beliebiger Art oder Indexschwankungen bzw. Schwankungen anderer Faktoren, die zu diesem Zweck im Kontrakt angegeben sind, genutzt werden. Swaps dürfen sowohl zur Erzielung von Gewinnen als auch zur Absicherung von vorhandenen Long-Positionen verwendet werden. Wenn der Referenzkorb beispielsweise einen „Total Return Swap“ im Hinblick auf Aktien, Finanzindizes, Anleihen oder Rohstoffindizes eingeht, basiert seine Rendite hauptsächlich auf der Wertentwicklung der Basiswerte des Swaps zuzüglich bzw. abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungsgebühren. Bei solchen Swap-Vereinbarungen geht der Referenzkorb dasselbe Marktrisiko ein, als hielte er die Basiswerte des Swaps, und die angestrebte Rendite entspricht demselben finanziellen Gewinn, als hielte der Referenzkorb das zugrunde liegende Wertpapier bzw. den zugrunde liegenden Index, zuzüglich oder abzüglich der Finanzierungskosten, die entstanden wären, wenn das Geschäft von Anfang an vollständig finanziert worden wäre. Optionen können zur Absicherung oder anstelle der Nutzung eines physischen Wertpapiers zur Erzielung eines Engagements auf einem bestimmten Markt verwendet werden. Futures-Kontrakte können zur Absicherung gegen Marktrisiken oder zum Engagement auf einem bestimmten Markt oder hinsichtlich eines bestimmten Risikotyps genutzt werden. Beispielsweise kann die Anlageverwaltungsgesellschaft Aktienindex-Futures als Alternative zu 23664482.60 29 einzelnen Aktien nutzen, um ein Engagement auf den Aktienmärkten einzugehen. Terminkontrakte können zur Absicherung verwendet werden oder dazu, sich hinsichtlich des Werts eines Vermögenswerts, einer Währung oder einer Einlage zu engagieren. Der Referenzkorb kann auch einer Hebelung unterliegen. Die Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko durch die Nutzung solcher Finanzderivate wird jedoch in Übereinstimmung mit den Value-atRisk-Bestimmungen auf Seite 1 dieses Dokuments gehandhabt. Vorsorglich wird angemerkt, dass in diesen Angaben zu Anlageziel und Anlagepolitik jeder Bezug auf die Anlage in Wertpapieren durch den Referenzkorb auch als Bezug auf die indirekte Anlage in solchen Wertpapiere durch die Nutzung von Finanzderivate verstanden werden kann. Der Teilfonds Wie oben dargelegt, kann der Teilfonds sein Anlageziel unter Anwendung folgender Techniken anstreben: (a) durch Eingehen eines oder mehrerer an die Wertentwicklung des Referenzkorbs gebundener Total-Return-Swaps und/oder (b) durch direkte Anlage in den Wertpapieren und Instrumenten, die in der nachfolgenden Beschreibung des Referenzkorbs genannt sind. Der Teilfonds kann unter Umständen, unter denen eine Anlage unter Verwendung eines oder mehrerer Total Return Swaps nicht die effizienteste Weise zum Erreichen seines Ziels darstellt, direkte Anlagen tätigen. (a) Total Return Swap Der Teilfonds wird sein Anlageziel zunächst überwiegend durch Eingehen eines oder mehrerer an die Wertentwicklung des Referenzkorbs gebundener Total-Return-Swaps (der „Swap“) anstreben. Der Nettoeffekt des Swaps soll dem Teilfonds die wirtschaftliche Performance des Referenzkorbs bieten, während der Teilfonds im Gegenzug eine variable Rendite an die Gegenpartei zahlt. Die Gegenpartei kann dem Teilfonds Sicherheiten bieten, damit das Risiko des Teilfonds gegenüber der Gegenpartei auf das von der Zentralbank vorgeschriebene Niveau sinkt. Sicherheiten werden in der von der Zentralbank vorgeschriebenen Form gestellt. (b) Direkte Anlage Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann sich dafür entscheiden, das Anlageziel des Teilfonds durch direkte Anlage in den Wertpapieren und Instrumenten (um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass hierzu die Finanzderivate zählen, die detailliert in der vorstehenden Beschreibung des Referenzkorbs genannt werden) anzustreben, wenn er davon ausgeht, dass dies im besten Interesse des Teilfonds und der Gesamtheit der Anteilinhaber ist. Wenn der Teilfonds direkt in Organismen für gemeinsame Anlagen anlegt, dürfen solche Anlagen 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten. Vorsorglich wird angemerkt, dass das Engagement des Fonds in Organismen für gemeinsame Anlagen durch direkte Anlage und/oder durch Anlage über den Swap (wenn der Referenzkorb Organismen für gemeinsame Anlagen umfasst) insgesamt 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten darf. Unter außergewöhnlichen Marktbedingungen oder wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft der Ansicht ist, dass unzureichende Anlagemöglichkeiten in die Wertpapiere bestehen, in die der Teilfonds überwiegend investieren sollte, kann die Anlageverwaltungsgesellschaft einen erheblichen Teil des Teilfonds in Barmitteln halten und/oder einen erheblichen Teil des Teilfonds in liquide Mittel, einschließlich geldnahe Mittel, liquide staatliche Schuldinstrumente und Geldmarktinstrumente (einschließlich Einlagenzertifikate, Commercial Paper und Bankakzepte) investieren. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann zudem Barmittel halten und/oder in Barmittel investieren, um die Anforderungen des Prospekts, die OGAW-Richtlinien und/oder die Auflagen der Zentralbank im Hinblick auf die Hebelung (Leverage) zu erfüllen und Positionen zu decken, die über Finanzderivate gehalten werden. Allgemeines 23664482.60 30 Der Teilfonds ist durch die Nutzung von Finanzderivaten einer Hebelwirkung ausgesetzt. Die Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko durch die Nutzung solcher Finanzderivate wird jedoch in Übereinstimmung mit den Value-at-Risk-Bestimmungen auf Seite 1 dieses Dokuments gehandhabt. Die anhand der Summe der Brutto-Nominalwerte aller Derivatekontrakte berechnete Hebelung darf 500 % des NIW nicht übersteigen (einschließlich der eventuell bestehenden inhärenten Hebelwirkung des Referenzkorbs). Es wird darauf hingewiesen, dass ein Derivatekontrakt das Marktrisiko eines anderen Derivatekontrakts teilweise oder vollständig ausgleichen kann. Derivatekontrakte können auch die Risiken im Zusammenhang mit Positionen in nicht-derivativen Produkten wie Aktien und Anleihen verringern. Die Offenlegung der Brutto-Nominalwerte von Derivaten ist eine Vorschrift nach OGAW. Da hiernach die soeben beschriebene Verrechnung nicht zulässig ist, wird das durch den Einsatz von Derivaten entstandene Marktrisiko nicht notwendigerweise abgebildet. Der Teilfonds nutzt einen „absoluten“ VAR-Ansatz, der sicherstellen soll, dass der Value-at-Risk-Wert des Teilfonds, gemessen anhand einer 20-tägigen (einmonatigen) Haltedauer, bei einem einseitigen Konfidenzintervall von 99 % nicht über 20 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds liegt. Der Teilfonds zielt darauf ab, eine Long-/Short-Anlagestrategie anzuwenden und beabsichtigt, in vollem Umfang die Möglichkeit zur Anlage in Derivaten zu nutzen, die Long- und „synthetische“ ShortPositionen bieten, hauptsächlich durch die Nutzung von Differenzkontrakten, Termingeschäften, Futures, Optionen und Swaps. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann in ihrem alleinigen Ermessen versuchen, diese Long-/Short-Strategie umzusetzen, indem sie bestimmte Long-Positionen im Teilfonds durch die Nutzung von synthetischen Short-Positionen absichert. Zusätzlich kann die Anlageverwaltungsgesellschaft synthetische Short-Positionen zur Verfolgung des Anlageziels des Teilfonds nutzen, indem sie versucht, eine Rendite hinsichtlich der Emittenten zu erzielen, deren Wertpapiere sie für überbewertet hält oder bei denen sie einen Wertverfall erwartet. Der Teilfonds kann bis zu 100 % in Schwellenmärkten engagiert sein. Profil eines typischen Anlegers Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch Kapital und Wertsteigerung der Erträge anstreben. Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte keinen wesentlichen Anteil eines Anlageportfolios ausmachen und ist möglicherweise nicht für alle Anleger geeignet. Die Anlageverwaltungsgesellschaft erwartet für den Teilfonds einen SRRI von etwa 5. Dies ist hauptsächlich durch die Konzentration des Teilfonds auf Aktienanlagen bedingt, die im Hinblick auf SRRI-Berechnungen im Vergleich zu anderen Anlagekategorien tendenziell eine relativ hohe Volatilität aufweisen. Der angegebene SRRI ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts korrekt, kann jedoch Veränderungen unterliegen. Anleger sollten sich über den aktuellsten SRRI im Dokument mit den wesentlichen Anlegerinformationen für den Teilfonds informieren, welches online unter www.glgpartners.com verfügbar ist. ÄNDERUNGEN DER ANLAGEZIELE UND ANLAGEPOLITIK Die Verwaltungsratsmitglieder werden mindestens drei Jahre nach Zulassung der Anteile zur Irish Stock Exchange nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Änderung der wesentlichen Anlageziele und der Anlagepolitik eines Teilfonds vornehmen. Eine Änderung des Anlageziels und/oder eine wesentliche Änderung der Anlagepolitik eines Teilfonds erfolgen nur mit Genehmigung durch einen ordentlichen Beschluss der betreffenden Anteilinhaber. Im Falle einer Änderung des Anlageziels und/oder der Anlagepolitik eines Teilfonds wird die Gesellschaft die Anteilinhaber mit einer angemessenen Frist im Voraus davon benachrichtigen, um ihnen die Rückgabe ihrer Anteile vor der Durchführung dieser Änderungen zu ermöglichen. 23664482.60 31 DIE GESELLSCHAFT Die Gesellschaft ist eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital und Haftungstrennung zwischen den Teilfonds, die am 28. November 2007 in Irland mit der Registernummer 449860 gegründet und von der Zentralbank als OGAW gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren von 2011 zugelassen wurde. Der ausschließliche Zweck der Gesellschaft gemäß Artikel 2 der Gründungsurkunde ist es, in Übereinstimmung mit den OGAW-Vorschriften beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und anderen in Regulation 68 der OGAW-Vorschriften genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren. Die Zulassung durch die Zentralbank stellt keine Gewährleistung der Zentralbank für die Kreditwürdigkeit oder finanzielle Lage der Gesellschaft dar, und die Zentralbank ist nicht aufgrund dieser Zulassung oder der Ausübung der ihr durch die OGAW-Vorschriften übertragenen Funktionen für einen etwaigen Ausfall der Gesellschaft haftbar. Die Zulassung der Gesellschaft durch die Zentralbank stellt keine Empfehlung oder Garantie bezüglich der Gesellschaft durch die Zentralbank dar, und die Zentralbank ist nicht für den Inhalt dieses Prospektes verantwortlich. Bitte beachten Sie, dass es derzeit keine Inhaber von Anteilen am GLG Performance (UCITS III) Fund und am GLG European Equity (UCITS III) Fund gibt und dass jeder dieser Teilfonds für weitere Zeichnungen geschlossen ist. Bitte beachten Sie, dass es derzeit keine Inhaber von Anteilen am GLG Emerging Markets Equity II gibt und dass bei der Zentralbank beantragt wurde, die Zulassung dieses Teilfonds aufzuheben. Die Gesellschaft hat die Struktur eines Umbrellafonds, d. h. die Verwaltungsratsmitglieder können von Zeit zu Zeit nach vorheriger Genehmigung der Zentralbank verschiedene Teilfonds errichten. Jeder Teilfonds wird durch verschiedene Serien von Anteilen repräsentiert und in Übereinstimmung mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik angelegt, die für den jeweiligen Teilfonds maßgeblich sind. Die Anteile der einzelnen Serien können in verschiedene Klassen eingeteilt sein, für die unterschiedliche Gebühren für Zeichnungen und/oder Rücknahmen und/oder Gebührenvereinbarungen gelten, und die Gesellschaft kann nach vorheriger Mitteilung an die Zentralbank und nach vorheriger Genehmigung durch diese neue Anteilsklassen zu den jeweils von den Verwaltungsratsmitgliedern festgelegten Bedingungen auflegen. Nach irischem Recht dürfte die Gesellschaft nicht als Ganzes gegenüber Dritten haften und eine gegenseitige Haftung für Verbindlichkeiten zwischen verschiedenen Teilfonds dürfte ausgeschlossen sein. Es kann jedoch nicht hundertprozentig garantiert werden, dass die Haftungstrennung zwischen den Teilfonds zwingend beibehalten wird, wenn vor Gerichten einer anderen Rechtsordnung ein Verfahren gegen die Gesellschaft eingeleitet wird. Zum Zeitpunkt der Herausgabe dieses Prospekts war dem Verwaltungsrat keine solche bestehende oder bedingte Haftung bekannt. Der Promoter der Gesellschaft ist die GLG „Anlageverwaltungsgesellschaft“ näher beschrieben ist. Partners LP, die im Abschnitt Die Verwaltungsratsmitglieder sind für die Leitung der Geschäfte der Gesellschaft verantwortlich. Gemäß den Bestimmungen der Satzung haben die Verwaltungsratsmitglieder bestimmte Befugnisse, Pflichten, Ermessensspielräume und/oder Aufgaben auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen, welche ihrerseits (i) die Verwaltung der Vermögenswerte und Anlagen der Gesellschaft auf die Anlageverwaltungsgesellschaft, (ii) die laufende Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft (einschließlich der Berechnung des Nettoinventarwertes und des Nettoinventarwertes pro Anteil, der Registrierung der Anteilinhaber, der Aufgaben der Transferstelle und Vertriebs- und damit zusammenhängende Dienstleistungen) auf die Verwaltungsstelle und (iii) das Marketing, den Vertrieb und den Verkauf der Anteile auf die Vertriebsgesellschaft übertragen hat. Die Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder sind nachfolgend unter Angabe ihrer wichtigsten Aufgaben aufgeführt. Keines dieser Verwaltungsratsmitglieder hat einen Dienstvertrag mit der Gesellschaft abgeschlossen noch ist ein solcher Vertrag geplant, und keines der Verwaltungsratsmitglieder ist ein leitender Angestellter der Gesellschaft. Die Gesellschaft hat den Verwaltungsratsmitgliedern Freistellungen von allen Verlusten oder Schäden, die ihnen entstehen, gewährt, soweit diese nicht auf Betrug, Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Pflichtverletzung der 23664482.60 32 Verwaltungsratsmitglieder zurückzuführen sind. Die Satzung legt kein Ruhestandsalter für die Verwaltungsratsmitglieder fest und bestimmt kein turnusmäßiges Ausscheiden der Verwaltungsratsmitglieder. Die Anschrift der Verwaltungsratsmitglieder ist der Sitz der Gesellschaft. Verwaltungsratsmitglieder Michael Jackson (Ire) ist Partner bei Matheson, dem Rechtsberater der Gesellschaft für irisches Recht. Im September 1991 trat er bei Matheson ein, nachdem er sein Studium am University College Cork mit einem Bachelor of Civil Laws abschlossen hatte. 1994 arbeitete Michael Jackson in der Anlagefondsabteilung einer führenden internationalen Anwaltskanzlei in den USA und kehrte im Oktober 1994 zu Matheson zurück. Von September 1998 bis Januar 1999 war er im Rahmen eines Secondments in der Privatkunden-Abteilung einer bedeutenden Investmentfirma mit Sitz in London tätig. Im Januar 1999 kehrte Michael Jackson zu Matheson zurück und wurde im Januar 2000 Partner. Er ist Mitglied der Incorporated Law Society of Ireland und war Mitglied des von der irischen Regierung einberufenen Ausschusses zur Beurteilung der Auswirkungen des E-Commerce auf das International Financial Services Centre („IFSC“) in Dublin. Michael Jackson ist Mitglied des Primary Market Committee und des Funds Listing Committee der Irish Stock Exchange und Mitglied des Council sowie Mitglied des Executive Committee der Irish Funds Industry Association („IFIA“). Im Mai 2009 wurde er zum Chairman der IFIA ernannt. Er ist ferner Mitglied der IFSC Funds Group und Vorsitzender der für Gesetzgebung zuständigen Sub-Group der IFSC Funds Group. Michael Jackson ist Verwaltungsratsmitglied (Director) bei einer Reihe anderer Gesellschaften, unter anderem Fonds, die von der Verwaltungsgesellschaft und der Anlageverwaltungsgesellschaft verwaltet oder beraten werden. Alun Davies (Brite) ist Mitgründer der Global Funds Management Ltd. („GFML“), die 2009 gegründet wurde. GFML ist ein Managementunternehmen, das unabhängige Managementdienstleistungen für die Alternative Investment-Branche erbringt. GFML hat ihren Sitz auf den Cayman-Inseln, ist als Managementunternehmen zugelassen und wird von der Cayman Islands Monetary Authority reguliert. Alun Davies leitete von Oktober 2005 bis 2009 die GLG Partners Services LP auf den Cayman-Inseln, wobei seine Position alle Aspekte des Betriebs der GLG Partners Services LP auf den Cayman-Inseln umfasste, einschließlich der Finanzberichterstattung und des Tagesgeschäfts. Alun Davies verfügt über umfangreiche Erfahrung unter anderem in Fragen der Bilanzierung, Besteuerung, Liquidation und Kundenbetreuung. Diese erwarb er durch seine 8-jährige Tätigkeit bei KPMG in London und seine 15jährige Tätigkeit auf den Cayman-Inseln, unter anderem als Geschäftsführer (Manager) des Liquidations Department von PricewaterhouseCoopers, als Geschäftsführer (Managing Director) bei der Treuhänderdienstleistungsgesellschaft von Boxall's auf den Cayman-Inseln (mittlerweile fusioniert und Teil der Sozietät Ogier) und als Leiter des Bereichs Client Services bei der Bank Austria, wo er unter anderem für die Aufsicht über das Corporate Management der Bank, das Trustee-Geschäft und aufsichtsrechtliche Compliance verantwortlich war. Zuletzt erbrachte Alun Davies als Eigentümer der Cayman Financial Consultants Ltd. unabhängige Geschäftsführungsdienstleistungen. Er schloss 1985 ein Jurastudium am King's College der London University ab und war Gründungsvorstandsmitglied der AIMA auf den Cayman-Inseln. Alun Davies ist derzeit Verwaltungsratsmitglied (Director) bei einer Reihe anderer Fonds, die von der Verwaltungsgesellschaft und der Anlageverwaltungsgesellschaft verwaltet oder beraten werden. Gerald O’Mahony (Ire) war früher internationaler Bankenberater bei AIB International Consultants, hat diese Position jedoch inzwischen aufgegeben. Gerald O’Mahony ist seit 1951 im Bankenbereich tätig und arbeitete seit 1966 bei der Allied Irish Banks Gruppe. Von 1971 bis 1981 war er als General Manager bei AIB Britain und von 1981 bis 1986 als Hauptgeschäftsführer (General Manager) bei AIB Ireland, South East, tätig. Von 1986 bis 1993 war er bei AIB Capital Markets als Verwaltungsratsmitglied (Director) und Hauptgeschäftsführer (General Manager) tätig. Er ist Mitglied der Harvard Business Association of Ireland und Fellow of the Institute of Bankers. Er ist Verwaltungsratsmitglied(Director) bei einer Reihe irischer Gesellschaften, einschließlich Fonds, die von der Verwaltungsgesellschaft und der Anlageverwaltungsgesellschaft verwaltet oder beraten werden. Aniello Bianco (Amerikaner) ist Verwaltungsratsmitglied (Director) bei einer Reihe anderer Gesellschaften, einschließlich Fonds, die von der Verwaltungsgesellschaft oder der Anlageverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, und Vorsitzender (Chairman) des Board of Trustees der Pace University. Von Januar 2007 bis März 2009 war Aniello Bianco Vizepräsident (Vice President) von Hildebrandt International, wo er die Führungskräfte von großen amerikanischen und internationalen 23664482.60 33 Anwaltskanzleien in strategischer und taktischer Planung beriet. Bevor er im Januar 2007 zu Hildebrandt International kam, war er von Januar 1988 bis Dezember 2006 Managing Director und Management Committee Advisor von Chadbourne & Parke LLP. Als de facto-Mitglied des Management Committees beriet er das Unternehmen in taktischen und strategischen Angelegenheiten. Er handelte als Managing Director der Gesellschaft, seit er 1988 in das Unternehmen eintrat und war für die Überwachung der geschäftlichen und administrativen Vorgänge in der Firma verantwortlich. 1982 kam Aniello Bianco als Chief Financial Officer zu Rothschild Inc., wo er in den Verwaltungsrat berufen wurde und in strategischen Angelegenheiten beriet. Zwischen 1985 und 1988 wurde er zum Executive Vice President von Rothschild Ventures Inc. ernannt, wo er für die tagtägliche finanzielle und administrative Verwaltung der Gesellschaft verantwortlich war. 1981 wurde Aniello Bianco zum Executive Vice President und Chief Financial Officer der Polygram Corporation ernannt. Er kam 1961 zu Arthur Young (jetzt Ernst & Young). 1966 wurde er zum Manager befördert, 1969 zum Principal und 1971 zum Partner. Victoria Parry (Britin) ist Global Head of Product Legal bei Man Group plc und hatte vor der Fusion von Man Group plc mit GLG Partners im Jahre 2010 die Funktion des Senior Legal Counsel für die Anlageverwaltungsgesellschaft inne. Sie war ab April 1996 für Lehman Brothers International (Europe) tätig und war dort als Legal Counsel unter anderem für die Aktivitäten des Geschäftsbereichs verantwortlich, der mit GLG Partners betraut war. Victoria Parry verließ Lehman Brothers im September 2000 anlässlich der Gründung der Anlageverwaltungsgesellschaft. Vor ihrer Tätigkeit bei Lehman Brothers ab 1996 sammelte sie Erfahrung als Anwältin für eine führende Anwaltskanzlei mit Sitz in London. Victoria Parry ist Absolventin des University College Cardiff und hat seit 1986 einen LLB (Hons) inne. Sie ist Anwältin und Mitglied der Law Society of England and Wales. Victoria Parry ist Verwaltungsratsmitglied mehrerer anderer Gesellschaften, einschließlich Fonds, die von der Verwaltungsgesellschaft und von der Anlageverwaltungsgesellschaft verwaltet oder beraten werden. Der Gesellschaftssekretär der Gesellschaft ist Matsack Trust Limited mit Sitz in 70 Sir John Rogerson's Quay, Dublin 2, Irland. Keines der Verwaltungsratsmitglieder ist wegen schwererer Vergehen vorbestraft oder in irgendeiner Form Gegenstand einer Insolvenz, einer individuellen außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung zwischen einem Kreditnehmer und seinen Gläubigern, einer Zwangsverwaltung, einer zwangsweisen Liquidation, einer freiwilligen Liquidation zugunsten von Gläubigern, eines Administrations-Verfahrens, einer außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung einer Gesellschaft mit ihren Gläubigern, eines Vergleichs oder einer allgemeinen Schuldenregelung mit Gläubigern oder einer Gruppe von Gläubigern einer Gesellschaft, bei der es die Position eines Verwaltungsratsmitglieds (Director) oder Gesellschafters (Partner) mit geschäftsführender Funktion innehatte, gewesen. Keines der Verwaltungsratsmitglieder ist von staatlichen oder Aufsichtsbehörden (einschließlich anerkannter Berufsverbände) öffentlich gerügt worden oder ist von einem Gericht für nicht geeignet erklärt worden, als Verwaltungsratsmitglied (Director) einer Gesellschaft zu fungieren oder im Management oder in der Führung der Geschäfte einer Gesellschaft tätig zu sein. 23664482.60 34 DIE ANLAGEVERWALTUNGSGESELLSCHAFT GLG Partners Asset Management Limited hat die GLG Partners LP (die „Anlageverwaltungsgesellschaft“) zur Anlageverwaltungsgesellschaft der Gesellschaft ernannt, die Dienstleistungen im Bereich der Anlageverwaltung mit Dispositionsbefugnis und Beratung für die Gesellschaft erbringt. Die Anlageverwaltungsgesellschaft ist eine gemäß dem Limited Partnership Act von 1907, England und Wales, eingetragene Kommanditgesellschaft (limited partnership). Die Anlageverwaltungsgesellschaft ist durch die Finanzdienstleistungsbehörde zugelassen und untersteht ihrer Aufsicht. Ihr Unternehmensgegenstand sind Dienstleistungen im Bereich der fundierten Anlageberatung und Orderausführung für ausgewählte Institutionen und sehr vermögende Privatpersonen weltweit, wobei sie sich auf Vermögensverwaltung mit Dispositionsbefugnis spezialisiert hat. Zum 30. Juni 2011 verwaltete die Anlageverwaltungsgesellschaft ein Vermögen im Wert von über US$ 100 Millionen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft ist eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft der Man Group plc („Man Group“). Die Man Group und die GLG Partners, Inc. („GPI“) haben am 14. Oktober 2010 den Abschluss der Übernahme von GPI und ihren Tochtergesellschaften (einschließlich der Verwaltungsgesellschaft und der Anlageverwaltungsgesellschaft) durch die Man Group bekannt gegeben (die „Übernahme“). Die Man Group wird an der Londoner Börse gehandelt. Im Rahmen der Übernahme hat GPI den Handel ihrer Stammaktien, Optionsscheine und Anteile an der New York Stock Exchange (NYSE) zum 14. Oktober 2010 eingestellt und das Verfahren zur Deregistrierung bei der USWertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (SEC) eingeleitet. Die Man Group ist über ihre Anlageverwaltungstochtergesellschaften (zusammen „Man“) eine globale, auf alternative Anlagen spezialisierte Vermögensverwaltungseinheit mit einem breit gefächerten Angebot an Fondsprodukten und Anlageverwaltungsdiensten für institutionelle und private Anleger weltweit. Das von Man am 30. September 2012 verwaltete Vermögen belief sich nach der Zusammenlegung der Geschäftstätigkeiten auf rund 60 Mrd. US-Dollar. Die Anlageverwaltungsgesellschaft ist nicht als Anlageberater (investment adviser) gemäß dem Investment Advisers Act der Vereinigten Staaten von 1940 (der „Advisers Act“) registriert, kann sich jedoch in Zukunft gemäß dem Advisers Act registrieren. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann einen Beratungsausschuss einsetzen, der die Anlageverwaltungsgesellschaft jeweils zu Fragen bezüglich der Erbringung von Anlageberatungs- oder Anlageverwaltungsdienstleistungen durch die Anlageverwaltungsgesellschaft für ihre Kunden, einschließlich der Gesellschaft, berät. Ein solcher Beratungsausschuss besteht aus Personen, die Geschäftsführer, Angestellte oder Berater der Anlageverwaltungsgesellschaft sind und die nach Auffassung der Anlageverwaltungsgesellschaft ausgewiesene Experten in einem Sektor oder Spezialgebiet sind. Die Anlageverwaltungsgesellschaft bleibt weiterhin für die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens verantwortlich; sie berücksichtigt zwar den Rat des Beratungsausschusses, trägt jedoch weiterhin die alleinige Verantwortung für eine Entscheidung darüber, ob solch ein Rat von der Gesellschaft angenommen oder in die Tat umgesetzt werden sollte. Der Anlageverwaltungsvertrag vom 21. Dezember 2007 zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Anlageverwaltungsgesellschaft (der „Anlageverwaltungsvertrag“) legt fest, dass die Anlageverwaltungsgesellschaft sowie ihre Verwaltungsratsmitglieder, leitenden Angestellten, Angestellten bzw. Beauftragten nur in Fällen von Fahrlässigkeit, vorsätzlicher Pflichtverletzung, Betrug oder Arglist für Verluste oder Schäden haften, die aufgrund der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen nach diesem Vertrag entstehen. Dem Anlageverwaltungsvertrag zufolge haftet die Anlageverwaltungsgesellschaft unter keinen Umständen für konkrete Schäden, mittelbare Schäden oder Folgeschäden oder für entgangene Gewinne oder entgangene Geschäfte, die aufgrund der Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dem Anlageverwaltungsvertrag entstehen. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach dem Anlageverwaltungsvertrag verpflichtet, die Anlageverwaltungsgesellschaft von sämtlichen gegen sie erhobenen Ansprüchen, Klagen, Verfahren, Schäden, Verlusten, Verbindlichkeiten, Kosten und Aufwendungen (einschließlich Rechtskosten und Anwaltsgebühren) freizustellen, die der 23664482.60 35 Anlageverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Pflichten und/oder der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dem Anlageverwaltungsvertrag entstehen, soweit sie nicht auf Fahrlässigkeit, vorsätzliche Pflichtverletzung, Arglist oder Betrug der Anlageverwaltungsgesellschaft zurückzuführen sind. Gemäß dem Anlageverwaltungsvertrag ist die Anlageverwaltungsgesellschaft befugt, ihre sämtlichen Funktionen, Befugnisse, Ermessensspielräume, Aufgaben und Verpflichtungen auf eine andere Person, die von der Verwaltungsgesellschaft mit vorheriger Genehmigung der Zentralbank gebilligt wurde, zu übertragen oder mit ihr einen entsprechenden Vertrag abzuschließen, vorausgesetzt, dass diese Übertragung bzw. dieser Vertrag bei einer Beendigung des Anlageverwaltungsvertrages automatisch enden und ferner vorausgesetzt, dass die Anlageverwaltungsgesellschaft für alle Handlungen und Unterlassungen des Beauftragten in demselben Umfang verantwortlich und haftbar bleibt, als ob sie selbst die Handlung getätigt bzw. unterlassen hätte. Die Gebühren einer in dieser Weise genehmigten Person werden von der Anlageverwaltungsgesellschaft getragen. Nähere Angaben zu Personen, auf die Anlageverwaltungsaufgaben übertragen werden, sind für Anteilinhaber auf Anfrage erhältlich und in den periodischen Berichten der Gesellschaft enthalten. Die Ernennung der Anlageverwaltungsgesellschaft gemäß dem Anlageverwaltungsvertrag ist nicht exklusiv, und die Verwaltungsgesellschaft ist befugt, andere Personen mit der Verwaltung der Vermögenswerte der Gesellschaft oder eines einzelnen Teilfonds oder mit der Anlageberatung der Gesellschaft zu beauftragen. Der Anlageverwaltungsvertrag bleibt in Kraft, bis er von einer der Parteien unter Einhaltung einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich gekündigt wird; diese Kündigung wird erst dann wirksam, wenn die Berufung einer Nachfolge-Anlageverwaltungsgesellschaft durch die Zentralbank genehmigt wurde. Beide Parteien können den Vertrag jedoch jederzeit früher kündigen, wenn die andere Partei: (i) erheblich oder dauerhaft gegen den Vertrag verstößt und diese Verstöße nicht behoben werden können oder nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen behoben werden, nachdem die nicht vertragsbrüchige Partei zur Behebung der Verstöße aufgefordert hat; (ii) unfähig wird, ihren Aufgaben und Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen; (iii) nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen oder anderweitig zahlungsunfähig wird oder einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit oder zugunsten ihrer Gläubiger oder einer Gruppe von Gläubigern trifft; (iv) Gegenstand eines Antrages auf Ernennung eines amtlichen Verwalters (examiner, administrator, trustee, official assignee bzw. einer ähnlichen Person) in Bezug auf ihre Geschäfte oder Vermögenswerte ist; (v) ein Insolvenzverwalter (receiver) für die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil ihres Unternehmens, ihres Vermögens oder ihrer Einnahmen ernannt wird; (vi) ihre Abwicklung rechtswirksam beschlossen wird (es sei denn, es handelt sich um eine freiwillige Abwicklung zum Zwecke der Restrukturierung oder Verschmelzung zu Bedingungen, denen die anderen Parteien im Voraus schriftlich zugestimmt haben); oder (vii) ihre Abwicklung bzw. Liquidation gerichtlich beschlossen wird. Der Anlageverwaltungsvertrag kann bei Kündigung des Verwaltungsvertrags ebenfalls unverzüglich enden. 23664482.60 36 DIE VERWALTUNGSGESELLSCHAFT Die Verwaltungsgesellschaft der Gesellschaft ist GLG Partners Asset Management Limited, die am 17. Juni 1996 in Irland als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (private limited liability company) gegründet wurde und unter der Registernummer 250493 eingetragen ist. Das autorisierte Kapital der Verwaltungsgesellschaft beträgt € 1.499.750 und das ausgegebene und eingezahlte Kapital der Verwaltungsgesellschaft beträgt € 138.888,75. Die Verwaltungsgesellschaft ist eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft der Man Group. Die Verwaltungsgesellschaft bietet Management- und Verwaltungsdienstleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen an und fungiert außerdem als Verwaltungsgesellschaft der GLG Investments plc, GLG Global Convertible Fund plc, GLG Global Opportunity Fund plc, GLG Investments IV plc, GLG Investments V plc und GLG Investments VII plc. Der Gesellschaftssekretär der Verwaltungsgesellschaft ist Matsack Trust Limited. Die Verwaltungsgesellschaft hat bezüglich der Gesellschaft gemäß Rule 4.13(a)(4) der USAufsichtsbehörde für den Warenterminhandel (Commodity Futures Trading Commission) („CFTC“) eine Befreiung von der Registrierung als Terminverwalter (Commodity Pool Operator) bei der CFTC beansprucht und unterliegt daher nicht bestimmten aufsichtsrechtlichen Anforderungen bezüglich der Gesellschaft, die dem Anlegerschutz dienen und die ohne eine solche Befreiung anwendbar wären. Gemäß dem Verwaltungsvertrag (Management Agreement) zwischen der Gesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft vom 21. Dezember 2007 (der „Verwaltungsvertrag“) erbringt oder vermittelt die Verwaltungsgesellschaft Dienstleistungen in den Bereichen Management, Verwaltung, Rechnungslegung, Registerführung, Transferstellenaufgaben, Vertrieb und Anlageverwaltung oder Beratungsleistungen für die oder zugunsten der Gesellschaft. Jede Partei kann den Verwaltungsvertrag jederzeit mit einer Frist von dreißig (30) Tagen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen; die Gesellschaft kann allerdings nur dann eine Kündigung aussprechen, wenn sich die Inhaber von mindestens 50 % der im Umlauf befindlichen ausgegebenen Anteile der Gesellschaft zuvor auf einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft für eine Beendigung des Vertrags ausgesprochen haben. Jede Partei kann den Verwaltungsvertrag fristlos kündigen, wenn die andere Partei: (i) erheblich oder dauerhaft gegen den Vertrag verstößt und diese Verstöße nicht behoben werden können oder nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen behoben werden, nachdem die nicht vertragsbrüchige Partei zur Behebung der Verstöße aufgefordert hat; (ii) unfähig wird, ihren Aufgaben und Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen; (iii) nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen oder anderweitig zahlungsunfähig wird oder einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit oder zugunsten ihrer Gläubiger oder einer Gruppe von Gläubigern trifft; (iv) Gegenstand eines Antrages auf Ernennung eines amtlichen Verwalters (examiner bzw. einer ähnlichen Person) in Bezug auf ihre Geschäfte oder Vermögenswerte ist; (v) ein Insolvenzverwalter (receiver) für die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil ihres Unternehmens, ihres Vermögens oder ihrer Einnahmen ernannt wird; (vi) ihre Abwicklung rechtswirksam beschlossen wird (es sei denn, es handelt sich um eine freiwillige Abwicklung zum Zwecke der Restrukturierung oder Verschmelzung zu Bedingungen, denen die andere Partei im Voraus schriftlich zugestimmt hat); oder (vii) ihre Abwicklung bzw. Liquidation gerichtlich beschlossen wird. Die Gesellschaft kann den Verwaltungsvertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Verwaltungsgesellschaft kündigen, falls die Steuerbescheinigung der Verwaltungsgesellschaft nach Section 446 des Taxes Consolidation Act von 1997 aufgehoben wird oder falls die Verwaltungsgesellschaft eine Mitteilung über die beabsichtigte Aufhebung dieser Bescheinigung erhält oder falls der Verwaltungsgesellschaft in anderer Weise von der Zentralbank nicht länger gestattet wird, ihren Aufgaben oder Befugnissen gemäß dem Verwaltungsvertrag nachzukommen. Der Verwaltungsvertrag besagt, dass die Verwaltungsgesellschaft für Verluste oder Schäden, die aufgrund der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen gemäß dem Verwaltungsvertrag entstehen, nur haftet, wenn Fahrlässigkeit, vorsätzliche Pflichtverletzung, Betrug oder Arglist vorliegen. Die Verwaltungsgesellschaft haftet nicht für konkrete Schäden, mittelbare Schäden oder Folgeschäden oder für entgangene Gewinne oder entgangene Geschäfte, die aufgrund oder im Zusammenhang mit der Ausübung bzw. Nichtausübung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen gemäß dem Verwaltungsvertrag entstehen. Weiterhin besagt der Verwaltungsvertrag, dass die Gesellschaft die Verwaltungsgesellschaft (sowie alle ihre Verwaltungsratsmitglieder, leitenden Angestellten und Beauftragten) von allen Ansprüchen, Klagen, Verfahren, Schäden, Verlusten, Verbindlichkeiten, Kosten und Aufwendungen (einschließlich Rechtskosten und Anwaltsgebühren) freistellen muss, die der Verwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt aufgrund oder im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Pflichten und/oder der 23664482.60 37 Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dem Verwaltungsvertrag (unter anderem einschließlich der Übertragung einzelner oder aller ihrer Pflichten und Befugnisse auf die Verwaltungsstelle, die Vertriebsgesellschaft und/oder die Anlageverwaltungsgesellschaft) entstehen, soweit sie nicht auf Fahrlässigkeit, vorsätzliche Pflichtverletzung, Betrug oder Arglist der Verwaltungsgesellschaft zurückzuführen sind. Die Verwaltungsratsmitglieder der Verwaltungsgesellschaft sind Michael Jackson und Victoria Parry (Einzelheiten zu diesen Personen sind im Abschnitt „Die Gesellschaft“ aufgeführt), sowie Aine O'Connell, Simon White und Bronwyn Wright, zu denen nachstehend weitere Informationen gegeben werden. Áine O’Connell (Irin) ist Finanzberaterin. Nach Erhalt eines Bachelor of Commerce-Abschlusses des University College Dublin begann sie ihre Tätigkeit bei PricewaterhouseCoopers, wo sie 1992 die Qualifikation eines zugelassenen Wirtschaftsprüfers (Chartered Accountant) erwarb. Im Jahr 1995 wurde sie Hauptgeschäftsführerin (General Manager) bei BNY Fund Management (Ireland) Ltd. Ab 1998 war sie Head of Client Servicing and Product Development bei AIB/BNY Fund Management und wurde im Jahr 2001 zu einem Verwaltungsratsmitglied (Director) ernannt. Seit ihrem Ausscheiden aus AIB/BNY in 2002 war sie als Finanzberaterin mit Schwerpunkt Bank- und Fondsverwaltung in Dublin tätig. Simon White (Brite) ist Global Head of Product and Client Operations (PCO) der Man Group PLC. Vor der Fusion von GLG mit Man im Jahre 2010 war er als COO der an der NYSE notierten Gesellschaft GLG Partners Inc. tätig (von der Auflegung bis Mitte 2008, als die Aufgabenbereiche getrennt wurde, war er zudem als CFO tätig). Simon White arbeitete ferner als Mitglied des Creditors Committee von Lehman Brothers International Europe (LBIE), wo er GLG von Ende 2008 bis Anfang 2011 repräsentierte. Von 1997 bis September 2000 arbeitete er bei Lehman Brothers als Executive Director und Branch Manager des Geschäftsbereichs GLG Partners. Von 1995 bis 1997 war er Chief Administrative Officer des Geschäftsbereichs für den europäischen „High Net Worth“-Geschäftsbereich von Lehman Brothers und von 1993 bis 1995 war er als European Controller bei Lehman Brothers tätig. Vor 1993 arbeitete Simon White bei Credit Suisse First Boston und Paine Webber und hatte dort verschiedene Posten im Bereich des gehobenen Managements und Supports in deren Londoner, Pariser und New Yorker Niederlassungen inne. Simon White ist Mitglied des Institute of Chartered Accountants und arbeitet seit 1986 im Finanzdienstleistungsgeschäft Bronwyn Wright (Irin) war zuvor geschäftsführende Direktorin bei Citigroup und im Bereich Capital Markets and Banking tätig, wo sie die Funktion des Head of Securities and Fund Services bei Citi Ireland inne hatte. In dieser Position war sie für die Verwaltung, das Wachstum und die strategische Leitung des Wertpapier- und Fondsdienstleistungsgeschäfts verantwortlich, wozu Fonds, Verwahrung, Wertpapierfinanzierung sowie weltweite Agency- und Trust-Dienstleistungen zählten. Bedingt durch ihre Funktion bei der Verwaltung, der Leitung und dem Ausbau des europäischen Treuhandgeschäfts von Citi besitzt Bronwyn Wright umfangreiche Kenntnisse hinsichtlich aufsichtsrechtlicher Auflagen und der Marktgepflogenheiten im Vereinigten Königreich, Luxemburg, Jersey und Irland. Sie war Mitglied und Vorsitzende der Verwaltungsräte der jeweiligen juristischen Vehikel für das Treuhandgeschäft in den einzelnen Rechtsordnungen. Aufgrund ihrer Verantwortlichkeit für Due-Diligence-Angelegenheiten ist sie auch mit Skandinavien und Asien vertraut. Bronwyn Wright hat einen Abschluss in Wirtschaft und Politik sowie einen Master in Wirtschaft des University College Dublin inne. Sie war Vorsitzende des Ausschusses der Irish Funds Industry Association für Treuhanddienstleistungen. Sie ist ehemalige Dozentin am Institute of Bankers für das Certificate and Diploma in Mutual Funds. Sie ist Mitautorin des Institute of Bankers Diploma in Legal and Regulatory Studies. Sie hat zahlreiche Branchenartikel verfasst sowie Branchenseminare in Europa und den USA geleitet und an diesen teilgenommen. Sie war Mitglied eines Leitungsgremiums der School of Accounting and Finance am DIT. 23664482.60 38 VERWALTUNG DES FONDS Die Verwaltungsgesellschaft hat BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited als Verwaltungs-, Register- und Transferstelle der Gesellschaft ernannt mit der Verantwortung, bestimmte laufende administrative Aufgaben für die Gesellschaft, einschließlich der Berechnung des Nettoinventarwertes und des Nettoinventarwertes pro Anteil jedes Teilfonds, zu übernehmen. Die Verwaltungsstelle ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (private limited company), die am 31. Mai 1994 in Irland gegründet wurde und Dienstleistungen in den Bereichen Fondsverwaltung, Rechnungslegung, Registerführung, Transferstellenaufgaben und damit verbundene AnteilinhaberServiceleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen und Investmentfonds erbringt. Die Verwaltungsstelle ist von der Zentralbank nach dem Investment Intermediaries Act von 1995 zugelassen. Der Verwaltungsstellenvertrag (Administration Agreement) zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsstelle vom 21. Dezember 2007 ist bis zur Kündigung durch schriftliche Mitteilung einer der Parteien an die andere Partei mit einer Frist von neunzig (90) Tagen gültig und kann von jeder Partei fristlos durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei (die „vertragsbrüchige Partei“) gekündigt werden, falls die andere Partei innerhalb der Laufzeit des Vertrages: (i) erheblich oder dauerhaft gegen den Vertrag verstößt und diese Verstöße nicht behoben werden können oder nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen behoben werden, nachdem die andere Partei die vertragsbrüchige Partei zur Behebung der Verstöße aufgefordert hat; (ii) nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen oder anderweitig zahlungsunfähig wird oder einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit oder zugunsten ihrer Gläubiger oder einer Gruppe von Gläubigern trifft; (iii) Gegenstand eines Antrages auf Ernennung eines amtlichen Verwalters (examiner bzw. einer ähnlichen Person) in Bezug auf ihre Geschäfte oder Vermögenswerte ist; (iv) ein Insolvenzverwalter (receiver) für die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil ihres Unternehmens, ihres Vermögens oder ihrer Einnahmen ernannt wird; (v) ihre Abwicklung rechtswirksam beschlossen wird (es sei denn, es handelt sich um eine freiwillige Abwicklung zum Zwecke der Restrukturierung oder Verschmelzung zu Bedingungen, denen die andere Partei im Voraus schriftlich zugestimmt hat); oder (vi) ihre Abwicklung bzw. Liquidation gerichtlich beschlossen wird. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Verwaltungsstellenvertrag fristlos kündigen, falls die Verwaltungsstelle eine Mitteilung über die beabsichtigte Aufhebung der Steuerbescheinigung erhält, die ihr gemäß Section 446 des Taxes Consolidation Act von 1997 erteilt wurde, (die „Steuerbescheinigung“) oder falls die Steuerbescheinigung aufgehoben wird oder falls der Verwaltungsstelle in anderer Weise nicht länger gestattet ist, ihren Verpflichtungen nach anwendbarem Recht nachzukommen. Die Verwaltungsstelle haftet nur dann für Verluste, die aus der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen aus dem Verwaltungsstellenvertrag resultieren, wenn diese auf Fahrlässigkeit, vorsätzliche Pflichtverletzung oder Betrug zurückzuführen sind. Die Verwaltungsgesellschaft hat sich verpflichtet, die Verwaltungsstelle von allen Verluste freizustellen, die ihr im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen aus dem Vertrag entstehen, soweit diese nicht auf Fahrlässigkeit, vorsätzliche Pflichtverletzung oder Betrug der Verwaltungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen aus dem Vertrag zurückzuführen sind. Der Verwaltungsstellenvertrag kann bei Kündigung des Verwaltungsvertrags von jeder der beiden Parteien unverzüglich beendet werden. Neben den Dienstleistungen, die die Verwaltungsstelle für die Gesellschaft erbringt, hat die Gesellschaft ferner die Anlageverwaltungsgesellschaft dazu ernannt, bestimmte weitere administrative Dienstleistungen zu erbringen, einschließlich der Bereitstellung und Unterstützung von Portfoliomanagement- und Risikosystemen für den Betrieb der Gesellschaft, die Bewertung von Positionen, tägliche Informationen zu Preisen, Gewinnen und Verlusten, Erstellung einer täglichen Gewinn- und Verlustanalyse und Performancezurechnung, Abgleich und Bestätigung des Nettoinventarwerts mit der Verwaltungsstelle, täglicher Abgleich von liquiden Mitteln und Positionen für alle Anlagen der Gesellschaft, Bereitstellung von operativem Support für die Gesellschaft, einschließlich Buchung, Abwicklung und Matching von Geschäftsabschlüssen, Management von Kapitalmaßnahmen für die Gesellschaft, Dienstleistungen in Verbindung mit außerbörslichen Geschäften, einschließlich der Überprüfung und Überwachung der Dokumentation und der Abstimmung und Erleichterung der Abwicklung, sowie Dienstleistungen in den Bereichen Treasury und Wertpapierleihe für die Gesellschaft, um eine effiziente Finanzierung und Abwicklung von Transaktionen zu ermöglichen. 23664482.60 39 DIE DEPOTBANK Die Gesellschaft hat BNY Mellon Trust Company (Ireland) Limited als Depotbank für die Gesellschaft ernannt. Die Depotbank ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (private limited liability company), die am 13. Oktober 1994 in Irland gegründet wurde. Der Hauptgegenstand der Depotbank ist die Tätigkeit als Verwahrstelle und Treuhänder für Vermögen von Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Depotbank ist von der Zentralbank nach dem Investment Intermediaries Act von 1995 zugelassen. Sowohl die Verwaltungsstelle als auch die Depotbank sind hundertprozentige Tochtergesellschaften von The Bank of New York Mellon Corporation. The Bank of New York Mellon Corporation ist ein weltweit tätiges Finanzdienstleistungsunternehmen mit Schwerpunkt auf Dienstleistungen für Kunden im Bereich der Verwaltung und Betreuung von Finanzwerten, das in 36 Ländern vertreten ist und mehr als 100 Märkte betreut. The Bank of New York Mellon Corporation ist ein führender Anbieter von Finanzdienstleistungen für institutionelle Anleger, Unternehmen und vermögende Privatpersonen, für die es überragende Anlage- und Vermögensverwaltungs-, Vermögensbetreuungs-, Emittenten-, Clearing- und Treasury-Dienstleistungen über ein weltweites kundenorientiertes Team erbringt. Zum 30. September 2012 hatte die Bank of New York Mellon Corporation Vermögenswerte in Höhe von US$ 27,9 Billionen unter Verwahrung (Assets under Custody) oder unter einem Anlageberatungsmandat (Assets under Administration) und Vermögenswerte in Höhe von US$ 1,4 Billionen unter Verwaltung (Assets under Management), betreute ausstehende Verbindlichkeiten in Höhe von US$ 11,6 Billionen und verarbeitete weltweit Zahlungen im durchschnittlichen Umfang von US$ 1,4 Billionen pro Tag. Weitere Informationen finden Sie unter www.bnymellon.com. Die Hauptaufgaben der Depotbank umfassen die Verwahrung der Vermögenswerte der Gesellschaft, die Führung der Bankkonten und die rechtzeitige Abwicklung aller Wertpapiertransaktionen. Gemäß dem Depotbankvertrag ist die Depotbank dazu verpflichtet, die Vermögenswerte der Gesellschaft von denen der Depotbank und mit ihr verbundenen Unternehmen getrennt zu halten, zu verwahren und entsprechend zu verwalten. Gemäß den Bestimmungen des Depotbankvertrages hat die Depotbank die uneingeschränkte Befugnis dazu, ihre Aufgaben als Depotbank in Bezug auf die Vermögenswerte der Gesellschaft ganz oder teilweise zu übertragen, wobei die Haftung der Depotbank nicht eingeschränkt wird, wenn sie die Verwahrung einzelner oder aller Vermögenswerte auf einen Dritten übertragt. Die Gesellschaft und die Depotbank haben Kenntnis davon, dass die Depotbank gemäß den Vorschriften der Zentralbank nur dann von der Haftung befreit ist, wenn sie bei der Auswahl und Ernennung eines Dritten als Verwahrstelle Sorgfalt walten lässt, um sicherzustellen, dass der Dritte in hinreichendem Maße über Erfahrung, Kompetenz und Ansehen verfügt, um die entsprechenden Aufgaben zu erfüllen, und wenn sie die Verwahrstelle angemessen beaufsichtigt und regelmäßig die erforderlichen Anfragen tätigt, um eine Bestätigung darüber zu erhalten, dass die Verwahrungsstelle ihre Aufgaben weiterhin kompetent erfüllt. Das Vorstehende ist nicht als offizielle Auslegung der OGAW-Vorschriften zu werten. Die Depotbank hat die Bank of New York Mellon Corporation zu ihrer globalen Unterdepotbank ernannt. Die Bank of New York Mellon Corporation ist ermächtigt, gemäß den Vorschriften der Zentralbank einige oder alle ihrer Pflichten auf Verwahrstellen zu übertragen. Der Depotbankvertrag besagt, dass die Depotbank gegenüber der Gesellschaft oder den Anteilinhabern für alle Verluste haftet, die daraus entstehen, dass sie ihre Verpflichtungen ohne zureichenden Grund nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, und dass die Depotbank von allen Verlusten freigestellt wird, die ihr bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Pflichten gemäß den Bestimmungen des Depotbankvertrags entstehen, soweit diese nicht auf Nichterfüllung ohne zureichenden Grund oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung zurückzuführen sind und vorbehaltlich der OGAW-Vorschriften. Gemäß den OGAWVorschriften ist die Depotbank dazu verpflichtet, in jedem Geschäftsjahr Auskünfte über die Führung der Gesellschaft einzuholen und die Anteilinhaber davon in Kenntnis zu setzen, ob die Gesellschaft nach Auffassung der Depotbank in Übereinstimmung mit den Beschränkungen der Anlage- und Kreditaufnahmebefugnisse der Gesellschaft und der Depotbank gemäß dem vorliegenden Prospekt sowie in jeder anderen Hinsicht entsprechend der Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft und den OGAW-Vorschriften geführt wurde und, sollte dies nicht der Fall sein, inwiefern sie nicht so geführt wurde und welche Schritte die Depotbank unternommen hat, um Abhilfe zu schaffen. Der Depotbankvertrag bleibt in Kraft, bis eine der Parteien ihn mit einer Frist von neunzig (90) Tagen schriftlich gegenüber der anderen Partei kündigt, wobei die Kündigung nur wirksam werden kann, wenn mit Genehmigung der Zentralbank ein Nachfolger ernannt wird. Des Weiteren kann jede Partei den 23664482.60 40 Depotbankvertrag jederzeit kündigen, wenn die andere Partei erheblich gegen ihre Verpflichtungen aus dem Depotbankvertrag verstößt und diese Verstöße nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen behoben werden, nachdem sie die nicht vertragsbrüchige Partei zur Behebung der Verstöße aufgefordert hat. Die Gesellschaft kann den Depotbankvertrag jederzeit kündigen, wenn die Depotbank nach anwendbarem Recht ihre Befugnis verliert, ihre Pflichten aus dem Depotbankvertrag auszuüben. 23664482.60 41 DIE VERTRIEBSGESELLSCHAFT Die Verwaltungsgesellschaft hat GLG Partners LP als nicht exklusive Vertriebsgesellschaft für den Vertrieb und den Verkauf der Anteile ernannt. In der Vertriebsvereinbarung (Distribution Agreement) vom 21. Dezember 2007 zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Vertriebsgesellschaft hat sich die Vertriebsgesellschaft dazu verpflichtet, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, Zeichner für die Anteile zu akquirieren und die Gesellschaft bei Maßnahmen zu beraten, die den Verkauf von Anteilen fördern. Die Vertriebsgesellschaft ist dazu verpflichtet, ihren Pflichten entsprechend geltendem Recht nachzukommen. Die Vertriebsgesellschaft hat sich dazu verpflichtet, die Gesellschaft von Verlusten freizustellen, die auf eine Verletzung dieser Pflichten zurückzuführen sind, es sei denn, die Vertriebsgesellschaft hat sich (ohne Vorliegen von Fahrlässigkeit, Arglist, vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Betrug seitens der Vertriebsgesellschaft) auf eine rechtliche Beratung durch die Rechtsberater der Gesellschaft verlassen. Gemäß Vertriebsvereinbarung haftet die Vertriebsgesellschaft (und ihre Verwaltungsratsmitglieder, leitenden Angestellten, Angestellten und Beauftragten) nicht für Verluste oder Schäden, die mittelbar oder unmittelbar aus oder im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Pflichten entstehen, soweit diese Verluste oder Schäden nicht aufgrund von oder im Zusammenhang mit Fahrlässigkeit, vorsätzlicher Pflichtverletzung, Betrug oder Arglist der Vertriebsgesellschaft bei der Erfüllung ihrer Pflichten oder einer Untervertriebsgesellschaft oder eines Beauftragten, die durch die Vertriebsgesellschaft gemäß der Vertriebsvereinbarung ernannt wurden, verursacht werden. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Vertriebsgesellschaft (sowie ihre Verwaltungsratsmitglieder, leitenden Angestellten, Angestellten und Beauftragten) von sämtlichen gegen sie erhobenen Ansprüchen, Klagen, Verfahren, Schäden, Verlusten, Verbindlichkeiten, Kosten und Aufwendungen (einschließlich Rechtskosten, Anwaltsgebühren, Gebühren von sachverständigen Beratern und Aufwendungen, die sich daraus oder in Zusammenhang damit ergeben) freistellen, die ihr (oder einem ihrer Verwaltungsratsmitglieder, leitenden Angestellten, Angestellten oder Beauftragten) direkt oder indirekt aus oder im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Pflichten und/oder der Ausübung ihrer Befugnisse aus der Vertriebsvereinbarung entstehen, soweit sie nicht auf Fahrlässigkeit, vorsätzliche Pflichtverletzung, Arglist oder Betrug zurückzuführen sind. Die Vertriebsvereinbarung gilt ab dem 21. Dezember 2007 (das „Anfangsdatum“) für einen Zeitraum von drei (3) Jahren und verlängert sich an jedem Jahrestag des Anfangsdatums jeweils um ein (1) Jahr, wenn sie nicht vorher von einer der Parteien durch schriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei fristlos gekündigt wird, wenn die andere Partei zu irgendeinem Zeitpunkt (i) erheblich oder dauerhaft gegen den Vertrag verstößt und diese Verstöße nicht behoben werden können oder nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen behoben werden, nachdem die nicht vertragsbrüchige Partei zur Behebung der Verstöße aufgefordert hat; (ii) unfähig wird, ihren Aufgaben und Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen; (iii) nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen oder anderweitig zahlungsunfähig wird oder einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit oder zugunsten ihrer Gläubiger oder einer Gruppe von Gläubigern trifft; (iv) Gegenstand eines Antrages auf Ernennung eines amtlichen Verwalters (examiner, administrator, trustee, official assignee bzw. einer ähnlichen Person) in Bezug auf ihre Geschäfte oder Vermögenswerte ist; (v) ein Insolvenzverwalter (receiver) für die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil ihres Unternehmens, ihres Vermögens oder ihrer Einnahmen ernannt wird; (vi) ihre Abwicklung rechtswirksam beschlossen wird (es sei denn, es handelt sich um eine freiwillige Abwicklung zum Zwecke der Restrukturierung oder Verschmelzung zu Bedingungen, denen die andere Partei im Voraus schriftlich zugestimmt hat); oder (vii) ihre Abwicklung bzw. Liquidation gerichtlich beschlossen wird. Die Vertriebsvereinbarung kann von jeder der beiden Vertragsparteien bei Beendigung des Verwaltungsvertrags unverzüglich gekündigt werden. Lokale Vorschriften in EWR-Mitgliedstaaten können von Zeit zu Zeit die Bestellung von Zahlstellen, Korrespondenzbanken und/oder anderen lokalen Beauftragten und die Führung von Konten durch solche Beauftragte, über die Zeichnungs- und Rücknahmegelder gezahlt werden können, erforderlich machen. Solche lokalen Intermediäre werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Zentralbank bestellt. 23664482.60 42 Die Verwaltungsgesellschaft kann jeweils weitere Vertriebsgesellschaften für den Vertrieb und den Verkauf von Anteilen ernennen. Diese Ernennungen müssen den Vorgaben der Zentralbank entsprechen. 23664482.60 43 GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN MANAGEMENT- UND PERFORMANCEGEBÜHREN Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Erhalt der folgenden Management- und Performancegebühren. Diese Gebühren werden aus dem Vermögen der entsprechenden Teilfonds gezahlt: Fondsname Bezeichnung der Anteilsklasse Verwaltungsgebühr Performancegebühr Benchmarkrendite GLG North American Equity Alternative Klasse „DN USD” Klasse „DN H EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „IN USD” Klasse „IN H EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „DN USD” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H JPY” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DL H EUR” Klasse „DL H GBP” Klasse „IN USD” Klasse „IL USD” Klasse „IN H EUR” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H JPY” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „DN EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H USD” Klasse „IN EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H USD” Klasse „DN EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H JPY” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H USD” Klasse „DL H GBP“ Klasse „IL H USD” Klasse „IN EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H JPY” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H USD” 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,25 % 2,25 % 2,00 % 1,25 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 1,25 % 1,25 % 1,25 % 1,25 % 1,25 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,25 % 1,25 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW 3-Monats-EURIBOR 3-Monats-GBP-LIBOR Referenz-NIW 3-Monats-USD-LIBOR Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW 3-Monats-GBP-LIBOR 3-Monats-USD-LIBOR Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Klasse „DN EUR” Klasse „DL EUR“ 2,75 % 2,25 % 20 % 20 % Referenz-NIW 3-Monats-EURIBOR GLG EM Equity Alternative GLG European Alpha Alternative GLG EM Credit Opportunity Alternative GLG EM Currency & Fixed Income 23664482.60 44 Fondsname Bezeichnung der Anteilsklasse Verwaltungsgebühr Performancegebühr Benchmarkrendite Alternative Klasse „DN H CHF” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H JPY” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H USD” Klasse „DN H SGD” Klasse „DN H SGD Dist” Klasse „DL H GBP” Klasse „DL H USD” Klasse „IL H USD” Klasse „IN EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H JPY” Klasse „IN H USD” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H NOK” Klasse „DN EUR” Klasse „DN H AUD“ Klasse „DN H CHF” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H JPY” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H SGD” Klasse „DN H USD” Klasse „IL H USD” Klasse „IN EUR” Klasse „IN H AUD” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H JPY” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H SGD” Klasse „IN H USD” 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,25 % 2,25 % 1,25 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW 3-Monats-GBP-LIBOR 3-Monats-USD-LIBOR 3-Monats-USD-LIBOR Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW 3-Monats-USD-LIBOR Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Klasse „DN GBP” Klasse „DN H EUR” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H JPY” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H USD” Klasse „IN GBP” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H EUR” Klasse „IN H JPY” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H USD” Klasse „DN EUR” Klasse „DN H CHF” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H SGD” 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW GLG EM Diversified Alternative GLG Alpha Select Alternative GLG European Equity Alternative 23664482.60 45 Fondsname GLG Atlas Macro Alternative Man Commodities Fund GLG Financials Alternative GLG Asia Equity Alternative 23664482.60 Bezeichnung der Anteilsklasse Verwaltungsgebühr Performancegebühr Benchmarkrendite Klasse „DN H USD” Klasse „IN EUR” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H USD” Klasse „DN USD” Klasse „DN H AUD” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H SGD” Klasse „IN USD” Klasse „IN H AUD” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H SGD” Klasse „DM USD” Klasse „DM H AUD” Klasse „DM H CAD” Klasse „DM H CHF” Klasse „DM H DKK” Klasse „DM H EUR” Klasse „DM H GBP” Klasse „DM H JPY” Klasse „DM H NOK” Klasse „DM H SEK” Klasse „DM H SGD” Klasse „IM USD” Klasse „IM H AUD” Klasse „IM H CAD” Klasse „IM H CHF” Klasse „IM H DKK” Klasse „IM H EUR” Klasse „IM H GBP” Klasse „IM H JPY” Klasse „IM H NOK” Klasse „IM H SEK” Klasse „IM H SGD” Klasse „DN EUR” Klasse „DN H CHF” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H USD” Klasse „IN EUR” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H GBP Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H USD” Klasse „DN USD” Klasse „DN H CHF” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H NOK” 2,75 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 1,50 % 1,50 % 1,50 % 1,50 % 1,50 % 1,50 % 1,50 % 1,50 % 1,50 % 1,50 % 1,50 % 0,75 % 0,75 % 0,75 % 0,75 % 0,75 % 0,75 % 0,75 % 0,75 % 0,75 % 0,75 % 0,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 2,75 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 10 % 10 % 10 % 10 % 10 % 10 % 10 % 10 % 10 % 10 % 10 % 10 % 10 % 10 % 10 % 10 % 10 % 10 % 10 % 10 % 10 % 10 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI SM DJ-UBSCI Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW 46 Fondsname Bezeichnung der Anteilsklasse Verwaltungsgebühr Performancegebühr Benchmarkrendite Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H SGD” Klasse „IN USD” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” 2,75 % 2,75 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 2,00 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Referenz-NIW Berechnung der Verwaltungsgebühren Die vorstehend für jede Anteilsklasse festgelegten Verwaltungsgebühren werden vom Verwalter berechnet und laufen zu jedem Bewertungszeitpunkt auf. Sie sind monatlich rückwirkend zu einem Satz von 1/12 des in vorstehender Tabelle für diese Anteilsklasse festgelegten Satzes des durchschnittlichen Nettoinventarwerts dieser Anteilsklasse für den entsprechenden Monat zahlbar. Berechnung der Performancegebühren Für jede Anteilsklasse sind folgende Performancegebühren zu zahlen: 1. Für alle Anteilsklassen mit einem „L“ im Namen der Anteilsklasse (die Anteilsklassen „L“) wird die Performancegebühr durch die Anwendung des in der Tabelle oben angegebenen Satzes auf den gesamten Wertzuwachs auf die Anteile jedes Anlegers an dieser Klasse über der Benchmarkrendite des LIBOR-Satzes für die entsprechende Anteilsklasse „L“ entsprechend den Angaben in der Tabelle oben und entsprechend der näheren Beschreibung unten berechnet, wobei die nachstehenden Bestimmungen gelten, dass eine Performancegebühr nur für einen Anstieg über den Referenz-NIW zahlbar ist. 2. Für alle Anteilsklassen mit einem „M“ im Namen der Anteilsklasse (die Anteilsklassen „M“) wird die Performancegebühr durch die Anwendung des in der Tabelle oben angegebenen Satzes auf die gesamte Outperformance auf die Anteile jedes Anlegers an der entsprechenden Anteilsklasse „M“ über der entsprechenden markt- oder indexbasierten Benchmarkrendite für jene Anteile entsprechend den Angaben in der Tabelle oben und entsprechend der näheren Beschreibung unten berechnet. 3. Für alle Anteilsklassen mit einem „N“ im Namen der Anteilsklasse (die Anteilsklassen „N“) wird die Performancegebühr durch die Anwendung des in der Tabelle oben angegebenen Satzes auf den gesamten Wertzuwachs auf die Anteile jedes Anlegers an der entsprechenden Anteilsklasse „N“ berechnet, wobei die nachstehenden Bestimmungen gelten, dass eine Performancegebühr nur für einen Anstieg über den Referenz-NIW zahlbar ist. Die Einzelheiten der Berechnung des Wertzuwachses für diese Zwecke werden im Falle der Anteilsklassen „L“ und der Anteilsklassen „N“ und die Outperformance der Anteilsklassen „M“ nachfolgend näher beschrieben. Darüber hinaus werden die Einzelheiten der Berechnung der Benchmarkrendite für die Anleger zum Zwecke der Berechnung der Performancegebühr ebenfalls nachfolgend näher beschrieben. Die Berechnung der Performancegebühr wird von der Depotbank überprüft. Berechnungshäufigkeit Performancegebühren fallen an jedem Bewertungszeitpunkt an und werden von der Verwaltungsstelle an den nachstehend aufgeführten Tagen für jede Anteilsklasse berechnet (jeweils ein „Berechnungsdatum“): (a) im Falle aller Anteilsklassen, mit Ausnahme der Klassen „DN H SGD“ und „DN H SGD Dist“ des GLG EM Currency & Fixed Income Alternative, werden die Performancegebühren halbjährlich 23664482.60 47 im Nachhinein am letzten Geschäftstag des sechsmonatigen Zeitraums zum 30. Juni und am letzten Geschäftstag des sechsmonatigen Zeitraums zum 31. Dezember eines jeden Jahres berechnet; oder (b) im Falle der Anteilsklassen „DN H SGD“ und „DN H SGD Dist“ des GLG EM Currency & Fixed Income Alternative werden die Performancegebühren jährlich im Nachhinein am letzten Geschäftstag des zwölfmonatigen Zeitraums zum 31. Dezember eines jeden Jahres berechnet. Falls ein Anteil zu einem anderen Zeitpunkt als einem Berechnungstag zurückgegeben wird, wird eine auf den zurückgegebenen Anteil aufgelaufene Performancegebühr realisiert und von der Gesellschaft so bald wie möglich zu Beginn des Monats, der unmittelbar auf den Monat der Rückgabe folgt, an die Verwaltungsgesellschaft gezahlt. Für die Zwecke der Berechnung der Performancegebühren beginnt eine Performanceperiode im Allgemeinen an dem Geschäftstag, der auf den unmittelbar vorhergehenden Berechnungstag folgt, und endet an dem Berechnungstag, an dem die Performancegebühr berechnet werden soll. Falls jedoch ein Anteil nach dem vorhergehenden Berechnungstag ausgegeben wurde, so beginnt die Performanceperiode für diesen Anteil an seinem Ausgabetag und endet an dem Berechnungstag, an dem die Performancegebühr berechnet werden soll. Wurde ein Anteil zwischen dem unmittelbar vorhergehenden Berechnungstag und dem Berechnungstag, an dem die Performancegebühr berechnet werden soll, zurückgenommen, beginnt die Performanceperiode für diesen Anteil an dem Geschäftstag, der auf den unmittelbar vorhergehenden Berechnungstag oder das Ausgabedatum des Anteils (wie jeweils anwendbar) folgt, und endet am Rücknahmetag des Anteils. Im Falle noch nicht gehandelter Anteile dauert der erste Berechnungszeitraum nach der Ausgabe dieser Anteile vom Ende des entsprechenden Erstausgabezeitraums oder einem späteren Datum, zu dem sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Prospekts ausgegeben werden können, bis zum nächsten Berechnungsdatum (31. Dezember 2011 zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts). Der Referenz-NIW für diese Anteile ist der entsprechende Erstausgabepreis. Berechnungsmethode Anteilsklasse „L“ und Anteilsklasse „N“ Der Wertzuwachs des Nettoinventarwerts der Anteile jedes Anlegers in der relevanten Anteilsklasse „L“ oder Anteilsklasse „N“ wird an jedem Berechnungstag berechnet, indem der „Referenznettoinventarwert“ für diese Anteile vom „Endnettoinventarwert“ der Anteile in Bezug auf die betreffende Performanceperiode abgezogen wird (der „aktuelle Wertzuwachs“). Für die Zwecke dieser Berechnung ist der „Referenznettoinventarwert“ für jeden Anteil der Nettoinventarwert pro Anteil, zu dem eine Performancegebühr für diesen Anteil zu zahlen war, oder bei Anteilen, für die zuvor keine Performancegebühr zu zahlen war, der Nettoinventarwert pro Anteil, zu dem diese Anteile ausgegeben wurden, je nachdem, welcher Wert höher ist. Der „Endnettoinventarwert“ ist der Nettoinventarwert pro Anteil zum Berechnungstag, an dem die Berechnung erfolgt, vor Berücksichtigung der Performancegebühr. Falls jedoch ein Anleger Anteile in der betreffenden Performanceperiode zu einem anderen Zeitpunkt als zum Berechnungstag zurückgibt, so ist der Endnettoinventarwert der Nettoinventarwert pro Anteil zum Rücknahmetag vor Berücksichtigung der Performancegebühr. Wie nachstehend näher beschrieben, erfolgt die Berechnung der Performancegebühr auf Basis der jeweiligen Anteile, um einen einheitlichen Nettoinventarwert pro Anteil innerhalb jeder Klasse sicherzustellen. Zu jedem Berechnungstag wird die Gesamthöhe des aktuellen Wertzuwachses des Nettoinventarwerts in Bezug auf alle Anteile einer Klasse für die betreffende Performanceperiode ermittelt. Daraufhin wird der Klasse insgesamt eine Performancegebühr belastet in Höhe von 20 % des Betrages, um den dieser Gesamtbetrag des aktuellen Wertzuwachses die Benchmarkrendite der Anleger in diesen Anteilen übersteigt. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn in Bezug auf eine Klasse eine Performancegebühr zu zahlen ist, der Nettoinventarwert pro Anteil aller Anteile dieser Klasse in gleichem Umfang reduziert wird, um die Zahlung des auf jeden Anteil entfallenden Durchschnittsbetrags der für die Klasse insgesamt zu zahlenden Performancegebühr widerzuspiegeln (und nicht die individuelle Wertentwicklung dieser Anteile während der betreffenden Performanceperiode). Daher ist es möglich, dass der Nettoinventarwert von Anteilen einer Klasse, die von einem Anteilinhaber gehalten werden, die Zahlung einer Performancegebühr widerspiegelt, obwohl der Nettoinventarwert dieser 23664482.60 48 Anteile in dem betreffenden Zeitraum keinen Wertzuwachs oder sogar einen Wertverlust verzeichnet hat. Da der Nettoinventarwert pro Anteil sämtlicher Anteile der jeweiligen Klasse reduziert wird, um die Zahlung der auf diese Klasse entfallenden Performancegebühr widerzuspiegeln, ist es ferner möglich, dass dem Nettoinventarwert von Anteilen, die von einem Anteilinhaber gehalten werden, ein Betrag an Performancegebühr belastet wird, der gemessen an dem realen Wertzuwachs, den diese Anteile in dem betreffenden Zeitraum verzeichnet haben, unverhältnismäßig hoch ist. Die Performancegebühr, die auf einen Anteil entfällt, der zu einem anderen Zeitpunkt als einem Berechnungstag zurückgegeben wird, basiert dagegen auf der Differenz zwischen dem Endnettoinventarwert dieses Anteils (vor Berücksichtigung der Performancegebühr) zum Ende des Handelstages, an dem dieser Anteil zurückgegeben wird, und dem Referenznettoinventarwert dieses Anteils. Daher gilt, wenn ein Anteil zu einem anderen Zeitpunkt als einem Berechnungstag zurückgegeben wird, Folgendes: (i) Die auf diesen Anteil entfallende Performancegebühr kann sich von der Performancegebühr unterscheiden, die zu zahlen wäre, wenn dieser Anteil nicht vor dem Berechnungstag zurückgegeben worden wäre; und (ii) der Anteilinhaber, der den Anteil zurückgibt, erhält möglicherweise nicht die Vorteile oder Nachteile, die die Verteilung der Performancegebühr auf die gesamte Klasse mit sich bringt. Anteilsklasse „M“ Die Outperformance der entsprechenden Benchmark für die Anteile jedes Anlegers in der entsprechenden Anteilsklasse „M“ wird zu jedem Berechnungsdatum durch Abzug des „Benchmarkniveaus“ für diese Anteile vom „Schluss-NIW“ für diese Anteile für diesen Performancezeitraum (die „Outperformance“) berechnet. Zum Zwecke dieser Berechnung gilt als „Benchmarkniveau“ der Nettoinventarwert pro Anteil zum vorhergehenden Berechnungsdatum zuzüglich der Benchmarkrendite. Die Benchmarkrendite für jeden Anteil ist die fiktive Gesamtrendite, die im Performancezeitraum aufgelaufen wäre, wenn eine dem Nettoinventarwert pro Anteil zum vorhergehenden Berechnungsdatum entsprechende Summe zu Beginn des Performancezeitraums im entsprechenden Markt oder Index in der Währung investiert worden wäre, auf die die betreffende Klasse lautet. Der „Endnettoinventarwert“ ist der Nettoinventarwert pro Anteil zum Berechnungstag, an dem die Berechnung erfolgt, vor Berücksichtigung der Performancegebühr. Falls jedoch ein Anleger Anteile in der betreffenden Performanceperiode zu einem anderen Zeitpunkt als zum Berechnungstag zurückgibt, so ist der Endnettoinventarwert der Nettoinventarwert pro Anteil zum Rücknahmetag vor Berücksichtigung der Performancegebühr. Falls die Performance eines Anteils über einen Performancezeitraum hinter der Benchmarkrendite zurückbleibt, ist keine Performancegebühr für diesen Anteil zahlbar, bis diese Underperformance im Vergleich zu seiner Benchmarkrendite aufgeholt wurde. Wie nachfolgend näher beschrieben erfolgt die Berechnung der Performancegebühr auf der Basis einzelner Anteile, um einen einzelnen Nettoinventarwert pro Anteil innerhalb jeder Klasse beizubehalten. Zu jedem Berechnungstag wird die Gesamthöhe der Outperformance in Bezug auf alle Anteile einer Klasse für die betreffende Performanceperiode ermittelt. Daraufhin wird der Klasse insgesamt eine Performancegebühr von 20 % der gesamten Outperformance belastet. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn in Bezug auf eine Klasse eine Performancegebühr zu zahlen ist, der Nettoinventarwert pro Anteil aller Anteile dieser Klasse in gleichem Umfang reduziert wird, um die Zahlung des auf jeden Anteil entfallenden Durchschnittsbetrags der für die Klasse insgesamt zu zahlenden Performancegebühr widerzuspiegeln (und nicht die individuelle Wertentwicklung dieser Anteile während der betreffenden Performanceperiode). Daher ist es möglich, dass der Nettoinventarwert von Anteilen einer Klasse, die von einem Anteilinhaber gehalten werden, die Zahlung einer Performancegebühr widerspiegelt, obwohl der Nettoinventarwert dieser Anteile in dem betreffenden Zeitraum keine Outperformance oder sogar eine Underperformance verzeichnet hat. Da der Nettoinventarwert pro Anteil sämtlicher Anteile der jeweiligen Klasse reduziert wird, um die Zahlung der auf diese Klasse entfallenden Performancegebühr widerzuspiegeln, ist es ferner möglich, dass dem Nettoinventarwert von Anteilen, die von einem Anteilinhaber gehalten werden, ein Betrag an Performancegebühr belastet wird, der gemessen an der realen Outperformance, die diese Anteile in dem betreffenden Zeitraum verzeichnet haben, unverhältnismäßig hoch ist. Die Performancegebühr, die auf einen Anteil entfällt, der zu einem anderen Zeitpunkt als einem Berechnungstag zurückgegeben wird, basiert dagegen auf der Differenz zwischen dem Endnettoinventarwert dieses Anteils (vor Berücksichtigung der Performancegebühr) zum Ende des Handelstages, an dem dieser Anteil zurückgegeben wird, und dem Benchmarkniveau im Hinblick auf einen solchen Anteil. Daher gilt, wenn ein Anteil zu einem anderen Zeitpunkt als einem Berechnungstag zurückgegeben wird, Folgendes: (i) 23664482.60 49 Die auf diesen Anteil entfallende Performancegebühr kann sich von der Performancegebühr unterscheiden, die zu zahlen wäre, wenn dieser Anteil nicht vor dem Berechnungstag zurückgegeben worden wäre; und (ii) der Anteilinhaber, der den Anteil zurückgibt, erhält möglicherweise nicht die Vorteile oder Nachteile, die die Verteilung der Performancegebühr auf die gesamte Klasse mit sich bringt. Anwendung der Benchmarkrendite 1. Für die Anteilsklassen „L“ ist die Benchmarkrendite der Anleger in Bezug auf eine Performanceperiode die fiktive Gesamtrendite, die in dieser Performanceperiode angefallen wäre, wenn zu Beginn der Performanceperiode ein Betrag in Höhe des Nettoinventarwerts pro Anteil am vorhergehenden Berechnungstag zum Durchschnittssatz des maßgeblichen 3-Monats-LIBORSatzes (oder seines Devisengegenwerts) entsprechend den Angaben in der Tabelle oben, der am ersten Geschäftstag eines jeden Kalenderquartals festgelegt wird, angelegt und täglich (ohne Zinseszinseffekt) auf der Basis eines Jahres mit 360 Tagen verzinst worden wäre. 2. Für die Anteilsklassen „M“ ist die Benchmarkrendite der Anleger in Bezug auf eine Performanceperiode die fiktive Gesamtrendite, die in dieser Performanceperiode angefallen wäre, wenn zu Beginn der Performanceperiode ein Betrag in Höhe des Nettoinventarwerts pro Anteil am vorhergehenden Berechnungstag in den maßgeblichen Markt oder Index in der Währung der betreffenden Anteilsklasse angelegt worden wäre. 3. Für die Anteilsklassen „N“ gibt es keine Benchmarkrendite und es ist eine Performancegebühr für den Gesamtwertzuwachs der Anteile jedes Anlegers in dieser Klasse entsprechend den vorstehenden Bestimmungen im Hinblick auf den Referenz-NIW zu entrichten. Berechnung der Benchmarkrendite (a) Der „US-Dollar-LIBOR“ wird wie folgt berechnet: Für jedes Kalenderquartal bzw. jeden Kalendermonat wird der US-Dollar-LIBOR von der Verwaltungsstelle am ersten Handelstag in jedem Kalenderquartal bzw. -monat (der „LIBORFeststellungstag“) gemäß den folgenden Bestimmungen ermittelt: (1) Der Zinssatz, der von Bloomberg (auf der Basis der Bildschirmseite, die gegenwärtig von diesem Dienst als „BBAM“ bezeichnet wird) oder einem anderen Dienst, der von der britischen Bankenvereinigung (British Bankers’ Association) als Informationsanbieter zum Zweck der Anzeige der „British Bankers Association Interest Settlement Rates“ für Einlagen in US-Dollar benannt wird, am LIBOR-Feststellungstag als Angebotssatz für Einlagen in US-Dollar mit einer Laufzeit von drei Monaten bzw. einem Monat am Londoner Interbankenmarkt veröffentlicht oder ausgewiesen wird; oder (2) falls der vorstehend unter (1) genannte Zinssatz am LIBOR-Feststellungstag nicht verfügbar ist, das arithmetische Mittel (falls notwendig, auf das nächsthöhere 1/32 eines Prozentpunktes aufgerundet) der Sätze, die der Anlageverwaltungsgesellschaft von den Londoner Hauptniederlassungen der Citibank, N.A., Credit Lyonnais und National Westminster Bank PLC oder, falls eine dieser Banken nicht in der Lage oder nicht bereit ist, weiterhin als Referenzbank zu fungieren, von einer anderen, durch die Anlageverwaltungsgesellschaft an ihrer Stelle bestimmten führenden Bank am Londoner Interbankenmarkt (die obengenannten Banken und/oder andere Banken, die für einen solchen Zweck bestimmt werden, werden als „Referenzbanken“ bezeichnet) als Angebotssätze für Einlagen in US-Dollar in entsprechender Höhe mit einer Laufzeit von drei Monaten bzw. einem Monat gegenüber führenden Banken am Londoner Interbankenmarkt am LIBOR-Feststellungstag genannt werden; oder (3) falls an einem LIBOR-Feststellungstag, an dem der vorstehend unter (1) genannte Zinssatz nicht verfügbar ist, weniger als alle, aber zumindest zwei der Referenzbanken der Anlageverwaltungsgesellschaft solche Angebotssätze nennen, wird der LIBOR für das nächste Kalenderquartal bzw. den nächsten Kalendermonat wie vorstehend unter (2) 23664482.60 50 beschrieben auf der Grundlage der Angebotssätze derjenigen Referenzbanken, die solche Angebotssätze nennen, ermittelt; oder (4) falls an einem LIBOR-Feststellungstag, an dem der vorstehend unter (1) genannte Zinssatz nicht verfügbar ist, nur eine oder keine der Referenzbanken der Anlageverwaltungsgesellschaft solche Angebotssätze nennt, ist der LIBOR für das nächste Kalenderquartal bzw. den nächsten Kalendermonat der 3-Monats-Zinssatz bzw. 1-Monatszinssatz, den die Anlageverwaltungsgesellschaft als repräsentativ für die Angebotssätze führender Banken im Londoner Interbankenmarkt für Einlagen in US-Dollar in entsprechender Höhe mit einer Laufzeit von 3 Monaten bzw. 1 Monat an einem solchen LIBOR-Feststellungstag erachtet; und (5) falls an einem LIBOR-Feststellungstag die Anlageverwaltungsgesellschaft zwar dazu verpflichtet, aber nicht in der Lage ist, einen LIBOR in der unter (4) beschriebenen Art und Weise zu bestimmen, dann ist der LIBOR für das nächste Kalenderquartal bzw. den nächsten Kalendermonat derjenige LIBOR, der am jüngsten vorhergehenden LIBORFeststellungstag gültig war. Falls der LIBOR-Feststellungstag andernfalls auf einen Geschäftstag fallen würde, an dem keine Einlagen in US-Dollar am Londoner Interbankenmarkt gehandelt werden, dann ist der LIBOR-Feststellungstag der Tag, der demjenigen Geschäftstag unmittelbar vorhergeht, der ein Geschäftstag ist, an dem Einlagen in US-Dollar am Londoner Interbankenmarkt gehandelt werden. (b) Der „EURIBOR“ wird wie folgt berechnet: Für jedes Kalenderquartal bzw. jeden Kalendermonat wird der EURIBOR (Actual/360) von der Verwaltungsstelle am ersten Handelstag in jedem Kalenderquartal bzw. -monat (der „EURIBOR-Feststellungstag“) gemäß den folgenden Bestimmungen ermittelt: (1) Der Zinssatz, der von Bloomberg (auf der Basis der Bildschirmseite, die gegenwärtig von diesem Dienst als „EBF“ bezeichnet wird) oder einem anderen Dienst, der von der Bankenvereinigung der Europäischen Union (European Banking Federation) als Informationsanbieter zum Zweck der Anzeige der „European Banking Federation Interest Rates“ für Einlagen in Euro benannt wird, am EURIBOR-Feststellungstag als Angebotssatz für Einlagen in Euro mit einer Laufzeit von drei Monaten bzw. einem Monat am Interbankenmarkt der Eurozone auf Basis eines Jahres mit 360 Tagen veröffentlicht oder ausgewiesen wird; oder (2) falls der vorstehend unter (1) genannte Zinssatz am EURIBOR-Feststellungstag nicht verfügbar ist, das arithmetische Mittel (falls notwendig, auf das nächsthöhere 1/32 eines Prozentpunktes aufgerundet) der Angebotssätze der Referenzbanken für Einlagen in Euro mit einer Laufzeit von drei Monaten bzw. einem Monat gegenüber erstklassigen Banken am Interbankenmarkt der Eurozone um 11.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) am EURIBORFeststellungstag oder, falls eine dieser Banken nicht in der Lage oder nicht bereit ist, weiterhin als Referenzbank zu fungieren, einer anderen, durch die Anlageverwaltungsgesellschaft an ihrer Stelle bestimmten führenden Bank am Interbankenmarkt der Eurozone, die der Anlageverwaltungsgesellschaft als Angebotssätze für Einlagen in Euro in entsprechender Höhe mit einer Laufzeit von drei Monaten bzw. einem Monat gegenüber führenden Banken am Interbankenmarkt der EuroZone am EURIBOR-Feststellungstag genannt werden; oder (3) falls an einem EURIBOR-Feststellungstag, an dem der vorstehend unter (1) genannte Zinssatz nicht verfügbar ist, weniger als alle, aber zumindest zwei der Referenzbanken der Anlageverwaltungsgesellschaft solche Angebotssätze nennen, wird der EURIBOR für das nächste Kalenderquartal bzw. den nächsten Kalendermonat wie vorstehend unter (2) beschrieben auf der Grundlage der Angebotssätze derjenigen Referenzbanken, die solche Angebotssätze nennen, ermittelt; oder 23664482.60 51 (4) falls an einem EURIBOR-Feststellungstag, an dem der vorstehend unter (1) genannte Zinssatz nicht verfügbar ist, nur eine oder keine der Referenzbanken der Anlageverwaltungsgesellschaft solche Angebotssätze nennt, ist der EURIBOR für das nächste Kalenderquartal bzw. den nächsten Kalendermonat der 3-Monats-Zinssatz bzw. 1-Monatszinssatz, den die Anlageverwaltungsgesellschaft als repräsentativ für die Angebotssätze führender Banken im Londoner Interbankenmarkt für Einlagen in Euro in entsprechender Höhe mit einer Laufzeit von drei Monaten bzw. einem Monat an einem solchen EURIBOR-Feststellungstag erachtet; oder (5) falls an einem EURIBOR-Feststellungstag die Anlageverwaltungsgesellschaft zwar dazu verpflichtet, aber nicht in der Lage ist, einen EURIBOR in der unter (4) beschriebenen Art und Weise zu bestimmen, dann ist der EURIBOR für das nächste Kalenderquartal bzw. den nächsten Kalendermonat derjenige EURIBOR, der am jüngsten vorhergehenden EURIBOR-Feststellungstag gültig war; und (6) für die Zwecke dieser Definition bedeuten: „Referenzbanken“ vier bedeutende Banken am Interbankenmarkt der Eurozone, die von der Anlageverwaltungsgesellschaft ausgewählt werden; und „Eurozone“ das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem EG-Vertrag eingeführt haben. Falls der EURIBOR-Feststellungstag andernfalls auf einen Geschäftstag fallen würde, an dem keine Einlagen in Euro am Interbankenmarkt der Eurozone gehandelt werden, dann ist der EURIBOR-Feststellungstag der Tag, der demjenigen Geschäftstag unmittelbar vorhergeht, der ein Geschäftstag ist, an dem Einlagen in Euro am Interbankenmarkt der Eurozone gehandelt werden. (c) Der „Sterling-LIBOR“ wird wie folgt berechnet: Für jedes Kalenderquartal bzw. jeden Kalendermonat wird der GBP-LIBOR von der Verwaltungsstelle am ersten Handelstag in jedem Kalenderquartal bzw. -monat (der „LIBORFeststellungstag“) gemäß den folgenden Bestimmungen ermittelt: (1) Der Zinssatz, der von Bloomberg (auf der Basis der Bildschirmseite, die gegenwärtig von diesem Dienst als „BBAM“ bezeichnet wird) oder einem anderen Dienst, der von der britischen Bankenvereinigung (British Bankers’ Association) als Informationsanbieter zum Zweck der Anzeige der „British Bankers Association Interest Settlement Rates“ für Einlagen in GBP benannt wird, am LIBOR-Feststellungstag als Angebotssatz für Einlagen in GBP mit einer Laufzeit von drei Monaten bzw. einem Monat am Londoner Interbankenmarkt veröffentlicht oder ausgewiesen wird; oder (2) falls der vorstehend unter (1) genannte Zinssatz am LIBOR-Feststellungstag nicht verfügbar ist, das arithmetische Mittel (falls notwendig, auf das nächsthöhere 1/32 eines Prozentpunktes aufgerundet) der Sätze, die der Anlageverwaltungsgesellschaft von den Londoner Hauptniederlassungen der Citibank, N.A., Credit Lyonnais und National Westminster Bank PLC oder, falls eine dieser Banken nicht in der Lage oder nicht bereit ist, weiterhin als Referenzbank zu fungieren, von einer anderen, durch die Anlageverwaltungsgesellschaft an ihrer Stelle bestimmten führenden Bank am Londoner Interbankenmarkt (die obengenannten Banken und/oder andere Banken, die für einen solchen Zweck bestimmt werden, werden als „Referenzbanken“ bezeichnet) als Angebotssätze für Einlagen in GBP in entsprechender Höhe mit einer Laufzeit von drei Monaten bzw. einem Monat gegenüber führenden Banken am Londoner Interbankenmarkt am LIBOR-Feststellungstag genannt werden; oder (3) falls an einem LIBOR-Feststellungstag, an dem der vorstehend unter (1) genannte Zinssatz nicht verfügbar ist, weniger als alle, aber zumindest zwei der Referenzbanken der Anlageverwaltungsgesellschaft solche Angebotssätze nennen, wird der LIBOR für das nächste Kalenderquartal bzw. den nächsten Kalendermonat wie vorstehend unter (2) 23664482.60 52 beschrieben auf der Grundlage der Angebotssätze derjenigen Referenzbanken, die solche Angebotssätze nennen, ermittelt; oder (4) falls an einem LIBOR-Feststellungstag, an dem der vorstehend unter (1) genannte Zinssatz nicht verfügbar ist, nur eine oder keine der Referenzbanken der Anlageverwaltungsgesellschaft solche Angebotssätze nennt, ist der LIBOR für das nächste Kalenderquartal bzw. den nächsten Kalendermonat der 3-Monats-Zinssatz bzw. 1-Monats-Zinssatz, den die Anlageverwaltungsgesellschaft als repräsentativ für die Angebotssätze führender Banken im Londoner Interbankenmarkt für Einlagen in GBP in entsprechender Höhe mit einer Laufzeit von drei Monaten bzw. einem Monat an einem solchen LIBOR-Feststellungstag erachtet; und (5) falls an einem LIBOR-Feststellungstag die Anlageverwaltungsgesellschaft zwar dazu verpflichtet, aber nicht in der Lage ist, einen LIBOR in der unter (4) beschriebenen Art und Weise zu bestimmen, dann ist der LIBOR für das nächste Kalenderquartal bzw. den nächsten Kalendermonat derjenige LIBOR, der am jüngsten vorhergehenden LIBORFeststellungstag gültig war. Falls der LIBOR-Feststellungstag andernfalls auf einen Geschäftstag fallen würde, an dem keine Einlagen in GBP am Londoner Interbankenmarkt gehandelt werden, dann ist der LIBORFeststellungstag der Tag, der demjenigen Geschäftstag unmittelbar vorhergeht, der ein Geschäftstag ist, an dem Einlagen in GBP am Londoner Interbankenmarkt gehandelt werden. (d) Der „Yen-LIBOR“ wird wie folgt berechnet: Für jedes Kalenderquartal bzw. jeden Kalendermonat wird der Yen-LIBOR von der Verwaltungsstelle am ersten Handelstag in jedem Kalenderquartal bzw. -monat (der „LIBORFeststellungstag“) gemäß den folgenden Bestimmungen ermittelt: (1) Der Zinssatz, der von Bloomberg (auf der Basis der Bildschirmseite, die gegenwärtig von diesem Dienst als „BBAM“ bezeichnet wird) oder einem anderen Dienst, der von der britischen Bankenvereinigung (British Bankers’ Association) als Informationsanbieter zum Zweck der Anzeige der „British Bankers Association Interest Settlement Rates“ für Einlagen in Yen benannt wird, am LIBOR-Feststellungstag als Angebotssatz für Einlagen in Yen mit einer Laufzeit von drei Monaten bzw. einem Monat am Londoner Interbankenmarkt veröffentlicht oder ausgewiesen wird; oder (2) falls der vorstehend unter (1) genannte Zinssatz am LIBOR-Feststellungstag nicht verfügbar ist, das arithmetische Mittel (falls notwendig, auf das nächsthöhere 1/32 eines Prozentpunktes aufgerundet) der Sätze, die der Anlageverwaltungsgesellschaft von den Londoner Hauptniederlassungen der Citibank, N.A., Credit Lyonnais und National Westminster Bank PLC oder, falls eine dieser Banken nicht in der Lage oder nicht bereit ist, weiterhin als Referenzbank zu fungieren, von einer anderen, durch die Anlageverwaltungsgesellschaft an ihrer Stelle bestimmten führenden Bank am Londoner Interbankenmarkt (die obengenannten Banken und/oder andere Banken, die für einen solchen Zweck bestimmt werden, werden als „Referenzbanken“ bezeichnet) als Angebotssätze für Einlagen in Yen in entsprechender Höhe mit einer Laufzeit von drei Monaten bzw. einem Monat gegenüber führenden Banken am Londoner Interbankenmarkt am LIBOR-Feststellungstag genannt werden; oder (3) falls an einem LIBOR-Feststellungstag, an dem der vorstehend unter (1) genannte Zinssatz nicht verfügbar ist, weniger als alle, aber zumindest zwei der Referenzbanken der Anlageverwaltungsgesellschaft solche Angebotssätze nennen, wird der LIBOR für das nächste Kalenderquartal bzw. den nächsten Kalendermonat wie vorstehend unter (2) beschrieben auf der Grundlage der Angebotssätze derjenigen Referenzbanken, die solche Angebotssätze nennen, ermittelt; oder (4) falls an einem LIBOR-Feststellungstag, an dem der vorstehend unter (1) genannte Zinssatz nicht verfügbar ist, nur eine oder keine der Referenzbanken der Anlageverwaltungsgesellschaft solche Angebotssätze nennt, ist der LIBOR für das 23664482.60 53 nächste Kalenderquartal bzw. den nächsten Kalendermonat der 3-Monats-Zinssatz bzw. 1-Monats-Zinssatz, den die Anlageverwaltungsgesellschaft als repräsentativ für die Angebotssätze führender Banken im Londoner Interbankenmarkt für Einlagen in Yen in entsprechender Höhe mit einer Laufzeit von drei Monaten bzw. einem Monat an einem solchen LIBOR-Feststellungstag erachtet; und (5) falls an einem LIBOR-Feststellungstag die Anlageverwaltungsgesellschaft zwar dazu verpflichtet, aber nicht in der Lage ist, einen LIBOR in der unter (4) beschriebenen Art und Weise zu bestimmen, dann ist der LIBOR für das nächste Kalenderquartal bzw. den nächsten Kalendermonat derjenige LIBOR, der am jüngsten vorhergehenden LIBORFeststellungstag gültig war. Falls der LIBOR-Feststellungstag andernfalls auf einen Geschäftstag fallen würde, an dem keine Einlagen in Yen am Londoner Interbankenmarkt gehandelt werden, dann ist der LIBORFeststellungstag der Tag, der demjenigen Geschäftstag unmittelbar vorhergeht, der ein Geschäftstag ist, an dem Einlagen in Yen am Londoner Interbankenmarkt gehandelt werden. (e) Der Morgan Stanley Capital International (Emerging Markets) Index (Total Return Net Dividend) „MSCI EM Index (TRND)“ wird folgendermaßen berechnet: Für jeden Bewertungstag wird der MSCI EM Index (TRND) vom Verwalter nach folgenden Bestimmungen ermittelt: (1) Für die USD-Anteilsklassen ist der MSCI EM Index (TRND) der MSCI Daily TR Net Emerging Markets USD gemäß Veröffentlichung auf der Bloomberg-Seite NDUEEGF. (2) Alle auf andere Währungen lautenden Anteilsklassen werden zu FX-Schlusskursen der World Market Company London umgerechnet. (f) Der DJ-UBSCI SM wird folgendermaßen berechnet: SM Für jeden Bewertungstag wird der DJ-UBSCI ermittelt: vom Verwalter nach folgenden Bestimmungen SM (1) Für die Anteilsklasse USD ist der DJ-UBSCI der Dow Jones-UBS Commodity Index SM Total Return gemäß Veröffentlichung auf der Bloomberg Seite DJUBSTR. (2) Für die EUR-Anteilsklassen ist der DJ-UBSCISM der Dow Jones-UBS Commodity Index Euro Hedged Daily Total ReturnSM gemäß Veröffentlichung auf der Bloomberg-Seite DJUBDET. (3) Für die CHF-Anteilsklassen ist der DJ-UBSCISM der Dow Jones-UBS Commodity Index Swiss Franc Hedged Daily Total ReturnSM gemäß Veröffentlichung auf der BloombergSeite DJUBDFT. (4) Für die GBP-Anteilsklassen ist der DJ-UBSCISM der Dow Jones-UBS Commodity Index Pound Sterling Hedged Daily Total ReturnSM gemäß Veröffentlichung auf der BloombergSeite DJUBDPT. (5) Für die CAD-Anteilsklassen ist der DJ-UBSCISM der Dow Jones-UBS Commodity Index Canadian Dollar Hedged Daily Total ReturnSM gemäß Veröffentlichung auf der Bloomberg-Seite DJUBDCT. (6) Für die JPY-Anteilsklassen ist der DJ-UBSCISM der Dow Jones-UBS Commodity Index Yen Hedged Daily Total ReturnSM gemäß Veröffentlichung auf der Bloomberg-Seite DJUBDYT. 23664482.60 54 (7) Für die AUD-Anteilsklassen ist der DJ-UBSCISM der Dow Jones-UBS Commodity Index Australian Dollar Hedged Daily Total ReturnSM gemäß Veröffentlichung auf der Bloomberg-Seite DJUBDAT. (8) Da für die DKK-, NOK-, SEK- und SGD-Anteilsklassen keine täglich währungsabgesicherte Version des Dow Jones-UBS Commodity Index Total ReturnSM verfügbar ist, wird eine äquivalente Währungsabsicherungsmethode zur Ermittlung der angemessenen Benchmarkrendite angewendet. SM Weitere Informationen zum DJ-UBSCI einschließlich der Währungsabsicherungsmethode sind beim Anlageverwalter oder unter http://www.djindexes.com/commodity/ erhältlich. Allgemeine Informationen Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen kann die Verwaltungsgesellschaft von Zeit zu Zeit nach alleinigem Ermessen und aus eigenen Mitteln die Management- und Performancegebühren ganz oder teilweise an einige oder alle Anteilinhaber oder Vermittler zurückerstatten. Diese Rückerstattungen werden zur Bezahlung von zusätzlich an die Anteilinhaber ausgegebenen Anteilen verwendet. Solche Anteile werden an die Anteilinhaber zu ihrem Nettoinventarwert ausgegeben. Die Verwaltungsgesellschaft hat ferner Anspruch auf Erstattung aller Auslagen, die zugunsten der Gesellschaft anfallen, einschließlich der Auslagen der Anlageverwaltungsgesellschaft, der Verwaltungsstelle und/oder der Vertriebsgesellschaft, die ihr in Rechnung gestellt worden sind. Die Verwaltungsgesellschaft zahlt die Gebühren der Anlageverwaltungsgesellschaft aus ihren Management- und Performancegebühren und die Anlageverwaltungsgesellschaft zahlt die Gebühren etwaiger Anlageberater aus ihren Gebühren. VERWALTUNGS- UND DEPOTBANKGEBÜHREN Die Gesellschaft zahlt für die von der Verwaltungsstelle und der Anlageverwaltungsgesellschaft erbrachten Verwaltungsdienstleistungen in Bezug auf jeden Teilfonds eine Verwaltungsgebühr. Die Verwaltungsgebühr läuft auf täglicher Basis auf und ist nachträglich am letzten Geschäftstag jedes Monats zu zahlen. Die Verwaltungsgebühr ist ein Betrag in Höhe von maximal 0,3 % p.a. des Nettoinventarwertes des betreffenden Teilfonds. Die Beträge, die an die Verwaltungsstelle und an die Anlageverwaltungsgesellschaft gezahlt werden, werden von Zeit zu Zeit zwischen den Parteien vereinbart, wobei die Anlageverwaltungsgesellschaft jedoch nur den Teil der Verwaltungsgebühr erhält, der sich auf die unterstützenden Verwaltungsdienstleistungen bezieht, die sie gemäß dem Verwaltungsdienstleistungsvertrag erbringt. Die Gesellschaft zahlt einen Teil der Verwaltungsgebühr monatlich nachträglich an die Verwaltungsgesellschaft (zur Weiterleitung an die Verwaltungsstelle) und den verbleibenden Betrag an die Anlageverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft erstattet der Verwaltungsgesellschaft aus dem Vermögen der Gesellschaft außerdem alle angemessenen Auslagen, die der Verwaltungsstelle und der Anlageverwaltungsgesellschaft entstehen. Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Erstattung dieser Auslagen an die Verwaltungsstelle und die Anlageverwaltungsgesellschaft verantwortlich. Die Gesellschaft zahlt der Depotbank eine Depotgebühr in Höhe von maximal 0,04 % p.a. des Nettoinventarwertes des betreffenden Teilfonds zuzüglich etwaiger Mehrwertsteuer. Außerdem erstattet die Gesellschaft der Depotbank aus dem Vermögen des betreffenden Teilfonds alle angemessenen Auslagen, die der Depotbank entstehen, und die Gebühren (in marktüblicher Höhe) und angemessenen Auslagen jeglicher Unterdepotbanken, die von der Depotbank ernannt werden, und übernimmt die Transaktionskosten. Die Gebühren und Auslagen der Depotbank laufen auf täglicher Basis auf und sind monatlich nachträglich zahlbar. LOKALE INTERMEDIÄRE Lokale Vorschriften in EWR-Mitgliedstaaten können von Zeit zu Zeit die Bestellung von Zahlstellen und/oder anderen lokalen Beauftragten und die Führung von Konten durch solche Beauftragte, über die Zeichnungs- und Rücknahmegelder gezahlt werden können, erfordern. Solche lokalen Intermediäre werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Zentralbank bestellt. Solche Intermediäre erhalten Gebühren in marktüblicher Höhe, die von der Verwaltungsgesellschaft aus ihren Managementgebühren oder von denjenigen Anteilinhabern, die die Dienstleistungen des 23664482.60 55 Beauftragten nutzen, getragen. Unter bestimmten Umständen können solche Gebühren von der Gesellschaft aus dem Vermögen des bzw. der betreffenden Teilfonds getragen werden. Wenn die Gebühr auf dem Nettoinventarwert des Teilfonds basiert, sind alle Anteilinhaber berechtigt, die Dienstleistungen des lokalen Intermediärs zu nutzen, oder die Gebühr ist nur aus dem Nettoinventarwert zu zahlen, der der bzw. den Klassen des Teilfonds zuzurechnen ist, in denen Anteilinhaber berechtigt sind, diese Dienstleistungen zu nutzen. Anleger, die aufgrund lokaler Vorschriften berechtigt oder verpflichtet sind, Zeichnungs- bzw. Rücknahmegelder über einen solchen Intermediär anstatt direkt an die bzw. von der Depotbank (z. B. eine Untervertriebsgesellschaft oder einen Vertreter in der lokalen Rechtsordnung) zu zahlen bzw. zu erhalten, sind durch den Intermediär einem Kreditrisiko in Bezug auf (a) Zeichnungsgelder vor der Überweisung dieser Gelder an die Depotbank und (b) Rücknahmegelder, die von dem Intermediär an den jeweiligen Anleger zu zahlen sind, ausgesetzt. Zum Zeitpunkt dieses Dokuments hat die Gesellschaft folgende Gesellschaften als lokale Vermittler ernannt: BNP Paribas Securities Services, Niederlassung Mailand Via Ansperto, 5 20123 Mailand Italien Société Générale 29 boulevard Haussmann, 75009, Paris Frankreich BHF Bank Aktiengesellschaft Bockenheimer Landstraße 10 60323 Frankfurt am Main Deutschland Raiffeisen Bank International AG. Am Stadtpark 9 A-1030 Wien Republik Österreich Skandinaviska Enskilda Banken AB (publ) über ihre Tochtergesellschaft Custody Services, SEB Merchant Banking Sergels Torg 2 SE-106 40 Stockholm Schweden Nordea Bank Danmark A/S Strandgade 3 DK-0900 Kopenhagen C Dänemark. The Bank of New York Mellon (Luxembourg) S.A. 2-4 rue Eugène Ruppert L-2453 Luxemburg CACEIS Belgium (vormals Fund Administration Service & Technology Network Belgium S.A.) Avenue du Port 86 C b320 B-1000 Brüssel Belgien VERKAUFSGEBÜHREN 23664482.60 56 Von Anlegern kann bei Zeichnung von Anteilen jeder Klasse ein Ausgabeaufschlag in Höhe von bis zu 5 % ihrer beantragten Zeichnung erhoben werden, der an die Verwaltungsgesellschaft zu zahlen ist. Ein anwendbarer Ausgabeaufschlag wird von der von dem Zeichner geleisteten Zahlung abgezogen, um den Nettobetrag zu bestimmen, der für die Zeichnung von Anteilen zur Verfügung steht, und die Verwaltungsgesellschaft kann den Ausgabeaufschlag nach freiem Ermessen insgesamt oder teilweise an anerkannte Vermittler oder andere Personen, welche die Verwaltungs- oder die Vertriebsgesellschaft festlegen können, weitergeben oder zahlen. Alternativ kann der Zeichner entscheiden, den Nettozeichnungsbetrag an die Gesellschaft zu zahlen und den Ausgabeaufschlag direkt an den betreffenden Vermittler zu zahlen. GEBÜHREN DER VERTRIEBSGESELLSCHAFT Alle an die Vertriebsgesellschaft zu zahlenden Gebühren werden von der Verwaltungsgesellschaft aus den Vorab-Verkaufsgebühren, Verwaltungsgebühren oder Performancegebühren bezahlt, die die Verwaltungsgesellschaft von der Gesellschaft erhalten hat. Dementsprechend werden die oben beschriebenen Vorab-Verkaufsgebühren an die Verwaltungsgesellschaft gezahlt, die dann die Gebühren der Vertriebsgesellschaft zahlt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jeweils weitere Vertriebsgesellschaften für den Vertrieb und den Verkauf von Anteilen ernennen. Die Gebühren dieser Vertriebsgesellschaften werden von der Verwaltungsgesellschaft aus den ihr zugeflossenen Management-, Performance- oder Vertriebsgebühren oder aus den Ausgabeaufschlägen entrichtet. UMSCHICHTUNG ZWISCHEN TEILFONDS Für die Umschichtung von Anteilen des GLG North American Equity Alternative, des GLG EM Equity Alternative, GLG European Alpha Alternative, des GLG EM Credit Opportunity Alternative, des GLG EM Currency & Fixed Income Alternative, des GLG EM Diversified Alternative, des GLG Alpha Select Alternative, des GLG European Equity Alternative, des GLG Atlas Macro Alternative, des GLG Financials Alternative oder des Man Commodities Fund in Anteile irgendeines anderen Teilfonds der Gesellschaft wird keine Verkaufs- oder Vertriebsgebühr erhoben. GRÜNDUNGS- UND BETRIEBSKOSTEN Die Gründungskosten und der Abschreibungszeitraum jedes Teilfonds sind in der Tabelle unten aufgeführt. Name des Teilfonds Gründungskosten Abschreibungszeitraum Vollständig abgeschrieben GLG European Alpha Alternative GLG EM Credit Opportunity Alternative GLG EM Currency & Fixed Income Alternative GLG EM Diversified Alternative GLG European Equity Alternative GLG Alpha Select Alternative GLG Atlas Macro Alternative Man Commodities Fund GLG Financials Alternative GLG Asian Equity Alternative USD 15.000 USD 15.000 USD 15.000 USD 15.000 USD 75.000 USD 25.000 USD 25.000 EUR 50.000 USD 50.000 USD 50.000 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 36 Monate 36 Monate 36 Monate Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Nein Nein Nein In allen Fällen begann oder beginnt der Abschreibungszeitraum unmittelbar nach der Auflegung des entsprechenden Teilfonds, und die Tabelle oben enthält Einzelheiten jener Teilfonds, die ihre Kosten zum Datum dieses Prospekts vollständig abgeschrieben haben. Die Abschlüsse der Gesellschaft werden in Übereinstimmung mit Rechnungslegungsstandards vorbereitet, die vom Accounting Standards Board herausgegeben und vom Institute of Chartered Accountants in Ireland veröffentlicht werden („irische GAAP“). Die irischen GAAP erfordern, dass Gründungskosten im ersten Geschäftsjahr eines Teilfonds abgeschrieben werden. Ungeachtet dessen können die Verwaltungsratsmitglieder jedoch unter Umständen, unter denen sie der Ansicht sind, dass 23664482.60 57 die Gründungskosten im Kontext des Gesamt-Nettoinventarwerts eines Teilfonds nicht wesentlich sind und dass es gerecht und angemessen sein kann, dass die anfänglichen Inhaber der Anteile eines Teilfonds nicht alle Gründungskosten tragen, festlegen, dass der Teilfonds seine Gründungskosten im Laufe der ersten fünf Jahre nach der Auflegung des entsprechenden Teilfonds abschreibt. Die Verwaltungsratsmitglieder sind davon überzeugt, dass der Ansatz, den die Gesellschaft verfolgen wird, den Marktusancen in Irland entspricht, und dass ausgehend von den ihnen zur Verfügung stehenden Informationen die Abschreibungen wahrscheinlich nicht wesentlich sein werden und der Bericht der Abschlussprüfer wahrscheinlich nichts Derartiges enthalten wird. Die Gesellschaft übernimmt ferner gewisse andere Kosten und Aufwendungen, die aufgrund ihres Geschäftsbetriebes entstehen, unter anderem einschließlich Quellensteuern, die auf Kapitalanlagen anfallen können, Clearing- und Eintragungsgebühren und andere Aufwendungen, die an Regulierungsbehörden, Aufsichtsbehörden, oder Steuerbehörden in verschiedenen Hoheitsbereichen zu zahlen sind, Versicherungskosten, Zinsen, Maklergebühren, Werbe- und Marketingkosten und alle Gebühren für sachkundige Berater und sonstige Gebühren und Aufwendungen in diesem Zusammenhang sowie die Kosten der Veröffentlichung des Nettoinventarwertes der Anteile. Aufwendungen werden dem Teilfonds bzw. den Teilfonds zugerechnet, auf den sie sich nach Auffassung der Verwaltungsratsmitglieder beziehen. Wenn ein Aufwandsposten nicht eindeutig einem Teilfonds zugerechnet werden kann, können die Verwaltungsratsmitglieder nach eigenem Ermessen eine Grundlage bestimmen, nach der dieser Aufwandsposten zwischen den Teilfonds aufgeteilt wird. In solchen Fällen wird der Aufwandsposten normalerweise allen Teilfonds anteilig im Verhältnis zum Nettoinventarwert der jeweiligen Teilfonds zugerechnet. Gemäß der Satzung haben die Verwaltungsratsmitglieder als Vergütung für ihre Dienste Anspruch auf ein Honorar in Höhe eines Prozentsatzes, der von Zeit zu Zeit von den Verwaltungsratsmitgliedern festgelegt wird; jedoch darf der Gesamtbetrag der Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder in einem Jahr US$ 50.000 für jeden Teilfonds nicht übersteigen. Den Verwaltungsratsmitgliedern und stellvertretenden Verwaltungsratsmitgliedern werden ferner sämtliche Reise-, Hotel- und andere Kosten erstattet, die ihnen durch die Teilnahme an und Rückreise von Verwaltungsratssitzungen oder anderen Terminen, die mit dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft in Zusammenhang stehen, entstehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann sich nach eigenem Ermessen direkt an Aufwendungen beteiligen, die der Gründung und/oder dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft oder irgendeines Teilfonds und/oder dem Marketing, Vertrieb und/oder Verkauf der Anteile zuzurechnen sind, und kann von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen auf einen Teil der Managementgebühr für einen bestimmten Zahlungszeitraum verzichten. 23664482.60 58 ZEICHNUNGEN Die Verwaltungsratsmitglieder werden ermächtigt, Anteile aller Serien oder Klassen für einen Teilfonds auszugeben und mit Genehmigung der Zentralbank neue Serien oder Klassen von Anteilen zu den Bedingungen, die sie jeweils für die einzelnen Teilfonds festlegen, aufzulegen. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt mit Wirkung zu einem Handelstag. Die Tabelle unten enthält die Namen aller Teilfonds, die zum Datum dieses Prospekts aufgelegt wurden, zusammen mit Einzelheiten der Anteilsklassen innerhalb jedes Teilfonds einschließlich Einzelheiten der Notierung und Anforderungen bezüglich Mindest-Erstzeichnungsbeträgen, MindestFolgezeichnungen und Anforderungen an den Mindestanteilsbestand. Anteilsklasse (Name und Währung) ISIN-Code ISE-Notierung und Notierungsdatum Mindestanlagebetrag bei Erstzeichnung Mindestanlagebetrag bei Folgezeichnungen Mindestanlagebestand Klasse „DN USD” IE00B2N6JW38 Klasse „DN H EUR” IE00B2N6JY51 Klasse „DN H GBP” IE00B2N6K089 Klasse „DN H NOK” IE00B5MV3394 Klasse „DN H SEK” IE00B5TDNM79 Klasse „IN USD” IE00B2N6JV21 Klasse „IN H EUR” IE00B2N6JX45 Klasse „IN H GBP” IE00B2N6JZ68 Klasse „IN H NOK” IE00B4V7NT76 Klasse „IN H SEK” IE00B4V1WF85 GLG EM Equity Alternative 20. Juni 2011 13. Januar 2011 – – – 27. Januar 2011 15. Juli 2011 – – – USD 1.000 EUR 1.000 GBP 1.000 NOK 5.000 SEK 5.000 USD 100.000 EUR 100.000 GBP 100.000 NOK 5.000.000 SEK 5.000.000 USD 500 EUR 500 GBP 500 NOK 2.000 SEK 2.000 USD 5.000 EUR 5.000 GBP 5.000 NOK 20.000 SEK 20.000 USD 1.000 EUR 1.000 GBP 1.000 NOK 5.000 SEK 5.000 USD 100.000 EUR 100.000 GBP 100.000 NOK 5.000.000 SEK 5.000.000 Klasse „DN USD” IE00B2N6K204 Klasse „DN H DKK” IE00B55XVG19 Klasse „DN H EUR” IE00B583PL19 Klasse „DN H GBP” IE00B593QG21 Klasse „DN H JPY” IE00B3VHW593 Klasse „DN H NOK” IE00B5NS6H40 Klasse „DN H SEK” IE00B3MFYL25 Klasse „DL H EUR” IE00B2N6K535 Klasse „DL H GBP” IE00B2N6K758 Klasse „IN USD” IE00B583P441 Klasse „IL USD” IE00B2N6K196 Klasse „IN H DKK” IE00B57VCN70 Klasse „IN H EUR” IE00B2N6K311 Klasse „IN H GBP” IE00B2N6K642 Klasse „IN H JPY” IE00B3VHW379 Klasse „IN H NOK” IE00B5TDPH66 Klasse „IN H SEK” IE00B5T75L23 GLG European Alpha Alternative 10. November 2010 – 21. Dezember 2009 13. Dezember 2012 – – – 2. September 2009 11 August 2009 5. Januar 2010 20. Oktober 2009 – 1. Dezember 2009 – – – – USD 1.000 DKK 5.000 EUR 1.000 GBP 1.000 JPY 100.000 NOK 5.000 SEK 5.000 EUR 1.000 GBP 1.000 USD 1.000.000 USD 1.000.000 DKK 5.000.000 EUR 1.000.000 GBP 1.000.000 JPY100.000.000 NOK 5.000.000 SEK 5.000.000 USD 500 DKK 2.000 EUR 500 GBP 500 JPY 50.000 NOK 2.000 SEK 2.000 EUR 500 GBP 500 USD 5.000 USD 5.000 DKK 20.000 EUR 5.000 GBP 5.000 JPY 500.000 NOK 20.000 SEK 20.000 USD 1.000 DKK 5.000 EUR 1.000 GBP 1.000 JPY 100.000 NOK 5.000 SEK 5.000 EUR 1.000 GBP 1.000 USD 1.000.000 USD 1.000.000 DKK 5.000.000 EUR 1.000.000 GBP 1.000.000 JPY100.000.000 NOK 5.000.000 SEK 5.000.000 Klasse „DN EUR” IE00B4YLN521 Klasse „DN H GBP” IE00B4YLN745 Klasse „DN H NOK” IE00B3MHTT14 Klasse „DN H SEK” IE00B5WH0T20 Klasse „DN H USD” IE00B4YLMY47 Klasse „IN EUR” IE00B3VHWQ03 Klasse „IN H GBP” IE00B3VHX450 Klasse „IN H NOK” IE00B583DB72 Klasse „IN H SEK” IE00B5SJLZ55 Klasse „IN H USD” IE00B3VHWN71 GLG EM Credit Opportunity Alternative 25. Juni 2009 1. Juli 2009 – – 25. Juni 2009 25. Juni 2009 9. Dezember 2009 – – 1. Juli 2009 EUR 1.000 GBP 1.000 NOK 5.000 SEK 5.000 USD 1.000 EUR 2.000.000 GBP 2.000.000 NOK 3.000.000 SEK 3.000.000 USD 2.000.000 EUR 500 GBP 500 NOK 2.000 SEK 2.000 USD 500 EUR 1.000 GBP 1.000 NOK 20.000 SEK 20.000 USD 1.000 EUR 1.000 GBP 1.000 NOK 5.000 SEK 5.000 USD 1.000 EUR 2.000.000 GBP 2.000.000 NOK 3.000.000 SEK 3.000.000 USD 2.000.000 Klasse „DN EUR” Klasse „DN H GBP” – – EUR 1.000 GBP 1.000 EUR 500 GBP 500 EUR 1.000 GBP 1.000 GLG North American Equity Alternative 23664482.60 IE00B3VHXR84 IE00B5891C24 59 Anteilsklasse (Name und Währung) ISE-Notierung und Notierungsdatum Mindestanlagebetrag bei Erstzeichnung Mindestanlagebetrag bei Folgezeichnungen Mindestanlagebestand Klasse „DN H JPY” IE00B3VY294 Klasse „DN H NOK” IE00B5NVNZ03 Klasse „DN H SEK” IE00B5STJ281 Klasse „DN H USD” IE00B3VHX898 Klasse „DL H GBP” IE00B3VY1R56 Klasse „IL H USD” IE00B3VHX674 Klasse „IN EUR” IE00B3VHXP60 Klasse „IN H JPY” IE00B3VY1T70 Klasse „IN H GBP” IE00B3VFRV47 IE00B5NL6R35 Klasse „IN H NOK” IE00B5NXWF95 Klasse „IN H SEK” IE00B583PD35 Klasse „IN H USD” GLG EM Currency & Fixed Income Alternative – – – – – – – – – – – – JPY 100.000 NOK 5.000 SEK 5.000 USD 1.000 GBP 1.000 USD 1.000.000 EUR 1.000.000 JPY100.000.000 GBP 1.000.000 NOK 5.000.000 SEK 5.000.000 USD 1.000.000 JPY 50.000 NOK 2.000 SEK 2.000 USD 500 GBP 500 USD 5.000 EUR 5.000 JPY 500.000 GBP 5.000 NOK 20.000 SEK 20.000 USD 5.000 JPY 100.000 NOK 5.000 SEK 5.000 USD 1.000 GBP 1.000 USD 1.000.000 EUR 1.000.000 JPY100.000.000 GBP 1.000.000 NOK 5.000.000 SEK 5.000.000 USD 1.000.000 Klasse „DN EUR” IE00B57VW933 Klasse „DN H CHF” IE00B5T6MP24 Klasse „DN H DKK” IE00B3MD5138 Klasse „DN H GBP” IE00B583Q522 Klasse „DN H JPY” IE00B3VY4F40 Klasse „DN H NOK” IE00B3N4J911 Klasse „DN H SEK” IE00B58FLL96 Klasse „DN H SGD” IE00B532WK13 Klasse „DN H USD” IE00B593PX21 Klasse „DN H SGD IE00B8P55773 Dist” IE00B3VY3B37 Klasse „DL EUR” IE00BEVY3W40 Klasse „DL H GBP” IE00BEVY2V67 Klasse „DL H USD” IE00B3VY2C78 Klasse „IL H USD” IE00BEVY2X81 Klasse „IN EUR” IE00B585NK28 Klasse „IN H CHF” IE00B5LQ3V35 Klasse „IN H DKK” IE00B3VY3D50 Klasse „IN H GBP” IE00B3VY3Y63 Klasse „IN H JPY” IE00B5MZ3F34 Klasse „IN H NOK” IE00B5W4BF66 Klasse „IN H SEK” IE00B583PW24 Klasse „IN H USD” GLG EM Diversified Alternative 17. Dezember 2009 – – 31. März 2010 – – – – 20. April 2010 – 14. Oktober 2009 11 August 2009 19 August 2009 – 2. Februar 2010 – – 31. März 2010 – – – 31. März 2010 EUR 1.000 CHF 1.000 DKK 5.000 GBP 1.000 JPY 100.000 NOK 5.000 SEK 5.000 SGD 1.000 USD 1.000 SGD 1.000 EUR 1.000 GBP 1.000 USD 1.000 USD 1.000.000 EUR 1.000,000 CHF 1.000.000 DKK 5.000.000 GBP 1.000.000 JPY100.000.000 NOK 5.000.000 SEK 5.000.000 USD 1.000.000 EUR 500 CHF 500 DKK 2.000 GBP 500 JPY 50.000 NOK 2.000 SEK 2.000 SGD 1.000 USD 500 SGD 1.000 EUR 500 GBP 500 USD 500 USD 5.000 EUR 5.000 CHF 5.000 DKK 20.000 GBP 5.000 JPY 500.000 NOK 20.000 SEK 20.000 USD 5.000 EUR 1.000 CHF 1.000 DKK 5.000 GBP 1.000 JPY 100.000 NOK 5.000 SEK 5.000 SGD 1.000 USD 1.000 SGD 1.000 EUR 1.000 GBP 1.000 USD 1.000 USD 1.000.000 EUR 1.000.000 CHF 1.000.000 DKK 5.000.000 GBP 1.000.000 JPY 100.000.000 NOK 5.000.000 SEK 5.000.000 USD 1.000.000 Klasse „DN EUR” IE00B3VY5J52 Klasse „DN H AUD” IE00B5BQ6256 Klasse „DN H CHF” IE00B5LQ9712 Klasse „DN H DKK” IE00B58DB354 Klasse „DN H GBP” IE00B3VY6254 Klasse „DN H JPY” IE00B3VY6M56 Klasse „DN H NOK” IE00B5NMW348 Klasse „DN H SEK” IE00B685SV52 Klasse „DN H SGD” IE00B626QK91 Klasse „DN H USD” IE00B3VY4Z46 Klasse „IL H USD” IE00B3VY4H63 Klasse „IN EUR” IE00B3VY5173 Klasse „IN H AUD” IE00B5N9VK51 Klasse „IN H CHF” IE00B5N9K643 Klasse „IN H DKK” IE00B59H7C74 Klasse „IN H GBP” IE00B3VY5L74 Klasse „IN H JPY” IE00B3VY6478 Klasse „IN H NOK” IE00B5804T39 Klasse „IN H SEK” IE00B5VCM038 Klasse „IN H SGD” IE00B5VF0H53 Klasse „IN H USD” IE00B57VW040 GLG Alpha Select Alternative 14. Dezember 2009 – – – 6. Januar 2010 – 4. Juli 2012 13. Dezember 2012 – 31. März 2010 – 19. November 2009 13. Dezember 2012 – – 10. Dezember 2009 – – – – 7. Januar 2010 EUR 1.000 AUD 1.000 CHF 1.000 DKK 5.000 GBP 1.000 JPY 100.000 NOK 5.000 SEK 5.000 SGD 20.000 USD 1.000 USD 1.000.000 EUR 1.000.000 AUD 1.000.000 CHF 1.000.000 DKK 5.000.000 GBP 1.000.000 JYP100.000.000 NOK 5.000.000 SEK 5.000.000 SGD 200.000 USD 1.000.000 EUR 500 AUD 500 CHF 500 DKK 2.000 GBP 500 JPY 50.000 NOK 2.000 SEK 2.000 SGD 1.000 USD 500 USD 5.000 EUR 5.000 AUD 5.000 CHF 5.000 DKK 20.000 GBP 5.000 JPY 500.000 NOK 20.000 SEK 20.000 SGD 20.000 USD 5.000 EUR 1.000 AUD 1.000 CHF 1.000 DKK 5.000 GBP 1.000 JPY 100.000 NOK 5.000 SEK 5.000 SGD 20.000 USD 1.000 USD 1.000.000 EUR 1.000.000 AUD 1.000.000 CHF 1.000.000 DKK 5.000.000 GBP 1.000.000 JPY 100.000.000 NOK 5.000.000 SEK 5.000.000 SGD 200.000 USD 1.000.000 23664482.60 ISIN-Code 60 Anteilsklasse (Name und Währung) ISE-Notierung und Notierungsdatum Mindestanlagebetrag bei Erstzeichnung Mindestanlagebetrag bei Folgezeichnungen Mindestanlagebestand Klasse „DN GBP” IE00B60K3800 Klasse „DN H DKK” IE00B50NHG89 Klasse „DN H EUR” IE00B5ZNKR51 Klasse „DN H JPY” IE00B5ZNYP16 Klasse „DN H NOK” IE00B5VH6Y03 Klasse „DN H SEK” IE00B65XVF75 Klasse „DN H USD” IE00B6116G19 Klasse „IN GBP” IE00B60S2G54 Klasse „IN H DKK” IE00B67B1Z95 Klasse „IN H EUR” IE00B3LJVG97 Klasse „IN H JPY” IE00B60G3C29 Klasse „IN H NOK” IE00B5T0BV33 Klasse „IN H SEK” IE00B57XDM94 Klasse „IN H USD” IE00B5ZN3H63 GLG European Equity Alternative 2. März 2010 – 2. März 2010 – – – 2. März 2010 2. März 2010 – 2. März 2010 6. Oktober 2010 – – 2. März 2010 GBP 1.000 DKK 5.000 EUR 1.000 JPY 100.000 NOK 5.000 SEK 5.000 USD 1.000 GBP 100.000 DKK 5.000.000 EUR 100.000 JPY10.000.000 NOK 5.000.000 SEK 5.000.000 USD 100.000 GBP 500 DKK 2.000 EUR 500 JPY 50.000 NOK 2.000 SEK 2.000 USD 500 GBP 1.000 DKK 20.000 EUR 1.000 JPY 100.000 NOK 20.000 SEK 20.000 USD 1.000 GBP 1.000 DKK 5.000 EUR 1.000 JPY 100.000 NOK 5.000 SEK 5.000 USD 1.000 GBP 100.000 DKK 5.000.000 EUR 100.000 JPY 10.000.000 NOK 5.000.000 SEK 5.000.000 USD 100.000 Klasse „DN EUR” IE00B5591813 Klasse „DN H GBP” IE00B50LJD33 Klasse „DN H CHF” IE00B3N8Z959 Klasse „DN H DKK” IE00B3LY3469 Klasse „DN H NOK” IE00B5BGS293 Klasse „DN H SEK” IE00B664J889 Klasse „DN H SGD” IE00B6ZDJX16 Klasse „DN H USD” IE00B55G5T10 Klasse „IN EUR” IE00B5429P46 Klasse „IN H GBP” IE00B501WY55 Klasse „IN H CHF” IE00B65YF257 Klasse „IN H DKK” IE00B5SHQP47 Klasse „IN H NOK” IE00B5WH2749 Klasse „IN H SEK” IE00B5MLB648 Klasse „IN H USD” IE00B54VK141 GLG Atlas Macro Alternative 27. Juli 2011 30. Januar 2012 30. Januar 2012 – 30. Januar 2012 30. Januar 2012 12. Juli 2012 27. Juli 2011 27. Juli 2011 30. Januar 2012 – – – 27. Juni 2012 13. Dezember 2012 EUR 1.000 GBP 1.000 CHF 1.000 DKK 5.000 NOK 5.000 SEK 5.000 SGD 20.000 USD 1.000 EUR 100.000 GBP 100.000 CHF 1.000.000 DKK 5.000.000 NOK 5.000.000 SEK 5.000.000 USD 100.000 EUR 500 GBP 500 CHF 500 DKK 2.000 NOK 2.000 SEK 2.000 SGD 1.000 USD 500 EUR 5.000 GBP 5.000 CHF 5.000 DKK 20.000 NOK 20.000 SEK 20.000 USD 5.000 EUR 1.000 GBP 1.000 CHF 1.000 DKK 5.000 NOK 5.000 SEK 5.000 SGD 20.000 USD 1.000 EUR 100.000 GBP 100.000 CHF 1.000.000 DKK 5.000.000 NOK 5.000.000 SEK 5.000.000 USD 100.000 Klasse „DN USD” Klasse „DN H AUD” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H SGD” Klasse „IN USD” Klasse „IN H AUD” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H NOK “ Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H SGD” Man Commodities Fund IE00B55L3C52 IE00B5ND6F77 IE00B5VXY112 IE00B4Q0JK45 IE00B4WG6619 IE00B68RZX25 IE00B60ZLV47 IE00B67RQ304 IE00B537RP69 IE00B61MH505 IE00B5ZZ9D08 IE00B4ZLGW95 IE00B4V4PP89 IE00B3N7R297 IE00B56MXP00 IE00B648MR27 26. Oktober 2010 – – 8. November 2010 26. Oktober 2010 – – – 8. November 2010 5. März 2012 – 8. November 2010 6. Oktober 2010 – – – USD 1.000 AUD 1.000 DKK 5.000 EUR 1.000 GBP 1.000 NOK 5.000 SEK 5.000 SGD 20.000 USD 100.000 AUD 1.000.000 DKK 5.000.000 EUR 100.000 GBP 100.000 NOK 5.000.000 SEK 5.000.000 SGD 200.000 USD 500 AUD 500 DKK 2.000 EUR 500 GBP 500 NOK 2.000 SEK 2.000 SGD 1.000 USD 5.000 AUD 5000 DKK 20.000 EUR 5.000 GBP 5.000 NOK 20.000 SEK 20.000 SGD 20.000 USD 1.000 AUD 1.000 DKK 5.000 EUR 1.000 GBP 1.000 NOK 5.000 SEK 5.000 SGD 20.000 USD 100.000 AUD 1.000.000 DKK 5.000.000 EUR 100.000 GBP 100.000 NOK 5.000.000 SEK 5.000.000 SGD 200.000 Klasse „DM USD” Klasse „DM H AUD” Klasse „DM H CAD” Klasse „DM H CHF” Klasse „DM H DKK” Klasse „DM H EUR” Klasse „DM H GBP” Klasse „DM H JPY” Klasse „DM H NOK” Klasse „DM H SEK” IE00B736RG85 IE00B771DM71 IE00B3N21H71 IE00B3XH9125 IE00B4X21X03 IE00B3WCY689 IE00B6R3DY86 IE00B4T9K507 IE00B75BYK46 IE00B5TXRY77 – – – – – – – – – – USD 1.000 AUD 1.000 CAD 1.000 CHF 1.000 DKK 10.000 EUR 1.000 GBP 1.000 JPY 100.000 NOK 10.000 SEK 10.000 USD 500 AUD 500 CAD 500 CHF 500 DKK 5.000 EUR 500 GBP 500 JPY 50.000 NOK 5.000 SEK 5.000 USD 1.000 AUD 1.000 CAD 1.000 CHF 1.000 DKK 10.000 EUR 1.000 GBP 1.000 JPY 100.000 NOK 10.000 SEK 10.000 23664482.60 ISIN-Code 61 Anteilsklasse (Name und Währung) ISIN-Code ISE-Notierung und Notierungsdatum Mindestanlagebetrag bei Erstzeichnung Mindestanlagebetrag bei Folgezeichnungen Mindestanlagebestand Klasse „DM H SGD” IE00B71P4Q61 Klasse „IM USD” IE00B738VD98 Klasse „IM H AUD” IE00B771DB66 Klasse „IM H CAD” IE00B5VKB778 Klasse „IM H CHF” IE00B411JM48 Klasse „IM H DKK” IE00B6Y2C856 Klasse „IM H EUR” IE00B7032X41 Klasse „IM H GBP” IE00B6T09C73 Klasse „IM H JPY” IE00B56XYJ46 Klasse „IM H NOK” IE00B6Y5L439 Klasse „IM H SEK” IE00B6Z45N60 Klasse „IM H SGD” IE00B4JP9F12 GLG Financials Alternative – 12. März 2012 – – – – 16. Mai 2012 – – – – – SGD 20.000 USD 100.000 AUD 100.000 CAD 100.000 CHF 100.000 DKK 1.000.000 EUR 100.000 GBP 100.000 JPY 10.000.000 NOK 1.000.000 SEK 1.000.000 SGD 100.000 SGD 500 USD 5.000 AUD 5.000 CAD 5.000 CHF 5.000 DKK 50.000 EUR 5.000 GBP 5.000 JPY 500.000 NOK 50.000 SEK 50.000 SGD 5.000 SGD 20.000 USD 100.000 AUD 100.000 CAD 100.000 CHF 100.000 DKK 1.000.000 EUR 100.000 GBP 100.000 JPY 10.000.000 NOK 1.000.000 SEK 1.000.000 SGD 100.000 Klasse „DN EUR” IE00B6VKJF88 Klasse „DN H CHF” IE00B7413H57 Klasse „DN H GBP” IE00B7402Z33 Klasse „DN H NOK” IE00B7404S06 Klasse „DN H SEK” IE00B73ZX459 Klasse „DN H USD” IE00B73DP106 Klasse „IN EUR” IE00B771GJ57 Klasse „IN H CHF” IE00B73XF766 Klasse „IN H GBP IE00B4YB4T36 Klasse „IN H NOK” IE00B73VT894 Klasse „IN H SEK” IE00B73SOS71 Klasse „IN H USD” IE00B771FQ59 GLG Asian Equity Alternative – – – – – 5. April 2012 5. April 2012 – – – – 5. April 2012 EUR 1.000 CHF 1.000 GBP 1.000 NOK 5.000 SEK 5.000 USD 1.000 EUR 100.000 CHF 1.000.000 GBP 100.000 NOK 5.000.000 SEK 5.000.000 USD 100.000 EUR 500 CHF 500 GBP 500 NOK 2.000 SEK 2.000 USD 500 EUR 5.000 CHF 5.000 GBP 5.000 NOK 20.000 SEK 20.000 USD 5.000 EUR 1.000 CHF 1.000 GBP 1.000 NOK 5.000 SEK 5.000 USD 1.000 EUR 100.000 CHF 1.000.000 GBP 100.000 NOK5.000.000 SEK5.000.000 USD 100.000 Klasse „DN USD” Klasse „DN H CHF” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H SGD” Klasse „IN USD” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” – – – – – – – – – – – – – – – USD 1.000 CHF 1.000 DKK 5.000 EUR 1.000 GBP 1.000 NOK 5.000 SEK 5.000 SGD 20.000 USD 100.000 CHF 1.000.000 DKK 5.000.000 EUR 100.000 GBP 100.000 NOK 5.000.000 SEK 5.000.000 USD 500 CHF 500 DKK 2.000 EUR 500 GBP 500 NOK 2.000 SEK 2.000 SGD 1.000 USD 5.000 CHF 5.000 DKK 20.000 EUR 5.000 GBP 5.000 NOK 20.000 SEK 20.000 USD 1.000 CHF 1.000 DKK 5.000 EUR 1.000 GBP 1.000 NOK 5.000 SEK 5.000 SGD 20.000 USD 100.000 CHF 1.000.000 DKK 5.000.000 EUR 100.000 GBP 100.000 NOK 5.000.000 SEK 5.000.000 IE00B904LH86 IE00B7H1WS66 IE00B8N7YG76 IE00B89D3Z10 IE00B8PK6H95 IE00B8BQ9N83 IE00B8YTWT16 IE00B85RMV62 IE00B8NYP655 IE00B8YVLB23 IE00B8YVXP07 IE00B85H4325 IE00B8SGQQ36 IE00B8QTZP66 IE00B7NBD438 Die Anteilsklassen unterscheiden sich in der Währung, auf die sie lauten, und in der Höhe der Gebühren, die für jede Klasse bei der Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil berücksichtigt werden, wie in diesem Prospekt beschrieben. Die Anteilsklassen ohne ISE-Notierung können von 9.00 Uhr (irischer Zeit) am 24. Dezember 2012 bis 12.00 Uhr am 18. Januar 2013 oder gegebenenfalls an einem späteren Datum, das die Verwaltungsratsmitglieder festlegen können und der Zentralbank und der Irish Stock Exchange mitteilen, jeweils zu folgendem Zeichnungspreis gezeichnet werden: 100 USD (auf USD lautende Anteilsklassen), 100 EUR (auf EUR lautende Anteilsklassen), 100 GBP (auf GBP lautende Anteilsklassen), 10.000 JPY (auf JPY lautende Anteilsklassen), 100 CHF (auf CHF lautende Anteilsklassen), 100 DKK (auf DKK lautende Anteilsklassen), 100 NOK (auf NOK lautende Anteilsklassen), 100 SEK (auf SEK lautende Anteilsklassen), 100 AUD (auf AUD lautende Anteilsklassen), 100 SGD (auf SGD lautende Anteilsklassen) bzw. 100 CAD (auf CAD lautende Anteilsklassen). 23664482.60 62 Danach (und im Falle von allen anderen Anteilsklassen der Gesellschaft ab dem Datum dieses Prospekts) erfolgt die Zeichnung und Ausgabe von Anteilen zum Nettoinventarwert pro Anteil am jeweiligen Handelstag, zuzüglich gegebenenfalls anfallender Zeichnungsgebühren sowie steuerlicher Abgaben und Gebühren, die beim Tausch von Wertpapieren in Anteile anfallen. Die Anteilsklassen „IL H USD“ und „DL H GBP“ des Teilfonds GLG EM Credit Opportunity Alternative, die Anteilsklassen „IL USD“, „DL H EUR“ und „DL H GBP“ des Teilfonds GLG EM Equity Alternative, die Anteilsklassen „IL H USD“, „DL H USD“, „DL EUR“ und „DL H GBP“ des Teilfonds GLG EM Currency & Fixed Income Alternative sowie die Anteilsklasse „IL H USD“ des Teilfonds GLG EM Diversified Alternative (die „geschlossenen Anteilsklassen“) sind für weitere Zeichnungen geschlossen. Die Anteile aller Anteilsklassen jedes Teilfonds (mit Ausnahme der geschlossenen Anteilsklassen) sind in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Prospekts zur Zeichnung verfügbar. Benennungskonvention für Anteilsklassen Gemäß der von der Gesellschaft hinsichtlich der Benennung von Anteilsklassen eingeführten Konvention haben die folgenden Buchstaben folgende Bedeutungen: Anlegerkategorien D Retail-Anteilsklassen: Für diese Anteilsklassen gelten in der Regel eine höhere Managementgebühr und/oder ein niedrigerer Mindestzeichnungsbetrag als für die anderen Anteilsklassen der Gesellschaft. I Institutionelle Anteilsklassen: Für diese Anteilsklassen, die ausschließlich institutionellen Anlegern (wie in Anhang I definiert) angeboten werden, gelten in der Regel eine niedrigere Managementgebühr und/oder ein höherer Mindestzeichnungsbetrag als für die Retail-Anteilsklassen. Absicherungspolitik H Abgesicherte Anteilsklassen. Diese Anteilsklassen werden gegenüber der Basiswährung eines Teilfonds abgesichert, falls sie auf eine andere Währung als die Basiswährung lauten. Methode der Performancegebühr L Klassen mit LIBOR als Benchmark. Die Performancegebühr für solche Klassen basiert auf der Outperformance gegenüber dem entsprechenden LIBOR-Zinssatz in der entsprechenden Währung (z. B. USD LIBOR, GPB LIBOR, JPY LIBOR oder EURIBOR), wie im Abschnitt „Gebühren und Aufwendungen“ dargelegt. M Anteilsklassen mit Markt-/Index-Benchmark. Die Performancegebühr für solche Klassen basiert auf der Outperformance gegenüber dem entsprechenden Markt oder Index, wie im Abschnitt „Gebühren und Aufwendungen“ dargelegt. N Klassen ohne Benchmark. Vorbehaltlich der Bestimmungen im Abschnitt „Gebühren und Aufwendungen“ zur Outperformance des entsprechenden Referenz-NIW basiert die Performancegebühr für diese Klassen auf dem gesamten Wertzuwachs der betreffenden Klasse. Währung der Anteilsklasse AUD Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung Australiens lauten. CAD Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung Kanadas lauten. CHF Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung der Schweiz lauten. DKK Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung Dänemarks lauten. EUR Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung der Eurozone lauten. 23664482.60 63 GBP Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung des Vereinigten Königreichs lauten. JPY Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung Japans lauten. NOK Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung Norwegens lauten. SEK Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung Schwedens lauten. SGD Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung Singapurs lauten. USD Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika lauten. Dividendenpolitik Dist Ausschüttende Anteilsklassen. Diese Anteilsklassen erklären und zahlen Dividenden aus dem Nettoeinkommen und auch aus Kapital. Die Merkmale der einzelnen Anteilsklassen können für einzelne Teilfonds unterschiedlich sein. Weitere Informationen über die Management- und Performancegebühren sowie die Absicherungs-, Zeichnungsund Abrechnungsverfahren für die einzelnen Anteilsklassen der Gesellschaft sind an anderer Stelle in diesem Prospekt zu finden (z. B. in den Abschnitten „Gebühren und Aufwendungen“, „Effiziente Portfolioverwaltung“ und den unmittelbar nachfolgenden Abschnitten). Institutionelle Anteilsklassen Anteile, deren Name ein „I“ enthält, gehören entsprechend der Benennungskonvention institutionellen Anteilsklassen an und können nur von institutionellen Anlegern (wie in Anhang I dieses Dokuments definiert) gezeichnet werden. Jeder Antragsteller für Anteile der vorstehend genannten Klassen muss diejenigen Erklärungen, Zusicherungen und Dokumente vorlegen, die erforderlich sind, um diese Anforderungen vor Ausgabe der Anteile zu erfüllen. Handelsverfahren Um Anteile zu ihrem Nettoinventarwert zu einem bestimmten Handelstag zu erhalten, muss der Zeichnungsantrag bis spätestens zum maßgeblichen Annahmeschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt, den ein Verwaltungsratsmitglied von Zeit zu Zeit genehmigen kann, eingehen, wobei Anträge in keinem Fall nach dem Bewertungszeitpunkt, der dem maßgeblichen Handelstag unmittelbar vorhergeht, angenommen werden. Zum Datum dieses Prospekts ist der Annahmeschluss für Zeichnungsdokumente für alle Teilfonds der Gesellschaft mit Ausnahme des Man Commodities Fund 16:00 Uhr (irische Zeit) mindestens einen (1) Geschäftstag vor dem entsprechenden Handelstag. Der Annahmeschluss für Zeichnungsdokumente für den Man Commodities Fund ist 13:00 Uhr (irische Zeit) mindestens einen (1) Geschäftstag vor dem entsprechenden Handelstag. Wenn der Zeichnungsantrag per Fax gesendet wird, müssen dem Antrag die Unterlagen für die Prüfung nach den Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche beigefügt werden, und der unterschriebene Original-Zeichnungsantrag muss unmittelbar danach zusammen mit den Unterlagen für die Prüfung nach den Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche im Original per Post nachgesandt werden. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, werden erst am darauf folgenden Handelstag ausgeführt. Wenn der Antragsteller bereits Anteilinhaber ist, kann ein Folgezeichnungsantrag verwendet werden. Der Folgezeichnungsantrag muss bis spätestens zum maßgeblichen Annahmeschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt, den die Verwaltungsratsmitglieder von Zeit zu Zeit genehmigen können, eingehen, wobei Anträge in keinem Fall nach dem Bewertungszeitpunkt angenommen werden. Ungeachtet des Vorstehenden können Anträge auf Folgezeichnungen von Anteilen an die Verwaltungsstelle auch per Fax oder in einer anderen Form der elektronischen Kommunikation, die vorab mit der der Verwaltungsstelle und der Zentralbank vereinbart wurde, gestellt werden, sofern alle jeweiligen Prüfungen zur Verhinderung von Geldwäsche abgeschlossen sind. Jegliche Änderungen der 23664482.60 64 registrierten Angaben eines Anlegers und der Zahlungsweisungen erfolgen jedoch erst nach Empfang von Originalunterlagen. Abwicklungsverfahren Im Falle aller Anteilsklassen muss der freigegebene Zeichnungsbetrag innerhalb von vier (4) Geschäftstagen nach dem Annahmeschluss eingehen, sofern die Vertriebsgesellschaft oder der Verwalter vor Annahmeschluss einen ordnungsgemäß ausgefüllten Zeichnungsantrag für eine solche Anteilsklasse eines Teilfonds erhalten hat. Für den Fall, dass Zeichnungsbeträge nicht rechtzeitig vor Annahmeschluss bei der Gesellschaft eingehen, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in diesem Prospekt genannten Frist gezahlt hat. Die vorstehend aufgeführten Anteilsklassen stehen nur für Anleger zur Verfügung, die Zeichnungen über solche Vertriebskanäle tätigen, die bisweilen vom Verwaltungsrat und/oder von der Vertriebsgesellschaft im Auftrag der Gesellschaft zugelassen werden. Die Mindesterstzeichnung für jede Anteilsklasse ist der in der vorstehenden Tabelle angegebene Betrag oder im Fall von Anlegern aus bestimmten Ländern ein höherer Betrag, der in dem landesspezifischen Nachtrag für die betreffenden Länder angegeben ist, falls dies erforderlich ist, um lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften dieser Länder zu erfüllen. Die Verwaltungsratsmitglieder können nach freiem Ermessen auf den Mindestbetrag für Erst- und Folgezeichnungen verzichten. Die Gesellschaft kann Bruchteilanteile (auf das nächste Tausendstel eines Anteils gerundet) ausgeben. Für den Fall, dass Anteile eines dieser Teilfonds gegen Übertragung von Kapitalanlagen ausgegeben werden, sind die Verwaltungsratsmitglieder berechtigt, einen Betrag für steuerliche Abgaben und Gebühren, die in Zusammenhang mit einem zulässigen Tausch von Kapitalanlagen in Anteile anfallen, abzuziehen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des entsprechenden Teilfonds belastet. Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im Antragsformular genannten Konten erfolgen. Eine Ausführungsanzeige wird innerhalb von einem Geschäftstag nach Veröffentlichung Nettoinventarwertes versandt. Die Ausführungsanzeige enthält genaue Angaben zur Transaktion eine Anteilinhabernummer, die zusammen mit den persönlichen Daten des Anteilinhabers Identitätsnachweis dient. Die Anteilinhabernummer ist bei allen zukünftigen Transaktionen mit Gesellschaft und der Verwaltungsstelle zu verwenden. 23664482.60 65 des und als der Von einem Antragsteller über Euroclear, Fundsettle oder Clearstream erworbene und bezahlte Anteile werden auf den Nominee-Namen dieser Gesellschaft eingetragen. Die Verwaltungsratsmitglieder können Anteile im Tausch gegen Kapitalanlagen ausgeben, in welche die Gesellschaft gemäß den OGAW-Vorschriften und den jeweiligen Anlagezielen und der Anlagepolitik des betreffenden Teilfonds anlegen darf. Anteile dürfen nur dann im Tausch gegen derartige Kapitalanlagen ausgegeben werden, wenn die Verwaltungsratsmitglieder davon überzeugt sind, dass (i) die Anzahl der ausgegebenen Anteile des betreffenden Teilfonds nicht höher ist als die Anzahl der Anteile, die bei einer Zeichnung gegen Zahlung von Geld ausgegeben worden wäre, wenn die im Tausch erhaltenen Kapitalanlagen gemäß der in der Satzung dargelegten und hier zusammengefassten Bewertungsvorschriften bewertet wurden; und (ii) alle steuerlichen Abgaben und Gebühren, die in Zusammenhang mit der Übertragung solcher Kapitalanlagen an die Depotbank für Rechnung des betreffenden Teilfonds anfallen, von der Person gezahlt werden, an die die Anteile des Teilfonds ausgegeben werden sollen oder, je nach Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder, teils von dieser Person und teils aus dem Vermögen des Teilfonds gezahlt werden, und wenn die Depotbank davon überzeugt ist, dass die Bedingungen des Tausches die Anteilinhaber des betreffenden Teilfonds nicht wesentlich benachteiligen und dass die Kapitalanlagen an die Depotbank übertragen wurden. Die Anteile werden als Namensanteile, jedoch in entmaterialisierter Form ausgegeben. Ein schriftlicher Eigentumsnachweis wird innerhalb von zehn (10) Tagen nach der Registrierung an die Anteilinhaber versandt. Anteilszertifikate werden nur ausgestellt, wenn dies bei der Antragstellung ausdrücklich verlangt wird. Wenn ein Antragsteller oder Erwerber die Ausstellung eines Anteilszertifikates verlangt, wird ihm oder seinem benannten Vertreter das Anteilszertifikat (auf Gefahr des Anteilinhabers) innerhalb von achtundzwanzig (28) Tagen nach Abschluss des Registrierungsverfahrens oder der Übertragung von Anteilen übersandt. Die entmaterialisierte Form ermöglicht es der Gesellschaft, Rücknahmeanträge unverzüglich auszuführen; daher wird den Anteilinhabern empfohlen, ihre Anteile in entmaterialisierter Form zu halten. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile wird auf das nächste Tausendstel eines Anteils gerundet und ein etwaiger überschüssiger Betrag wird der Gesellschaft gutgeschrieben. Der Erwerb von Anteilen durch Anleger in bestimmten Rechtsgebieten kann für den auftraggebenden Anleger auf der Grundlage von Nomineevereinbarungen (und vorbehaltlich der Einhaltung der geltenden Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche wie nachstehend beschrieben) erfolgen. In bestimmten Rechtsgebieten ist der Erwerb von Anteilen über Pläne möglich, die vorsehen, dass Anleger den Zeichnungspreis in regelmäßigen Teilzahlungen in der jeweils vereinbarten Höhe entrichten. Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche können eine detaillierte Überprüfung der Identität des Antragstellers erfordern. Abhängig von den Umständen jedes Antrags ist eine detaillierte Überprüfung nicht erforderlich, wenn (i) der Antragsteller eine Zahlung von einem Konto ausführt, das unter dem Namen des Antragstellers bei einem anerkannten Finanzinstitut geführt wird, oder (ii) der Antrag über einen anerkannten Vermittler gestellt wird. Diese Ausnahmen finden nur Anwendung, wenn sich das Finanzinstitut oder der Vermittler (wie vorstehend genannt) in einem Land befinden, das von Irland als Land mit vergleichbaren Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche anerkannt wird. Die Gesellschaft, die Vertriebsgesellschaft, die Verwaltungsstelle und die Verwaltungsgesellschaft behalten sich das Recht vor, solche zusätzlichen Daten und/oder Bestätigungen anzufordern, die erforderlich sind, um die Identität eines Antragstellers zu überprüfen, bevor ein Antrag bearbeitet werden kann. Wenn ein Antragsteller die zur Überprüfung notwendigen Informationen nicht bzw. nicht rechtzeitig liefert, kann die Gesellschaft (sowie die Verwaltungsstelle, die im Namen der Gesellschaft handelt) die Annahme des Antrags und jeglicher Zeichnungsgelder ablehnen. Beispielsweise kann von einer natürlichen Person die Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie des Passes oder des Personalausweises zusammen mit einem Nachweis ihrer Anschrift, z. B. in Form einer Rechnung eines Versorgungsunternehmens oder eines Kontoauszuges, und des Geburtsdatums verlangt werden. Von Antragstellern, die Gesellschaften sind, können eine beglaubigte Kopie der Gründungsbescheinigung (und der Urkunde über eine etwaige Änderung der Firma), der Gründungsurkunde und der Satzung (oder eines vergleichbaren Dokuments) sowie eine Liste der Namen, Tätigkeiten, Geburtsdaten, Wohnund Geschäftsanschriften aller Geschäftsführer verlangt werden. Die Vertriebsgesellschaft, die Verwaltungsstelle, die Verwaltungsgesellschaft und die Gesellschaft sind schadlos zu halten und zu entschädigen für Verluste, die daraus entstehen, dass angeforderte Informationen nicht vom Antragsteller bereitgestellt wurden. 23664482.60 66 Anteile werden grundsätzlich nicht an US-Personen ausgegeben oder übertragen, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder haben den Kauf von Anteilen durch bzw. die Übertragung von Anteilen auf eine zugelassene US-Person genehmigt, wobei (i) ein solcher Kauf bzw. eine solche Übertragung keine Verletzung des Securities Act oder der Wertpapiergesetze eines US-Bundesstaates darstellen darf; (ii) ein solcher Kauf bzw. eine solche Übertragung nicht zur Folge haben darf, dass sich die Gesellschaft oder ein Teilfonds nach dem Investment Company Act der Vereinigten Staaten registrieren lassen muss; (iii) ein solcher Kauf bzw. eine solche Übertragung keine für die Gesellschaft oder die Anteilinhaber nachteiligen steuerlichen, aufsichtsrechtlichen oder andere Konsequenzen nach sich ziehen darf und (iv) eine solche Ausgabe oder Übertragung nicht dazu führen darf, dass die Vermögenswerte eines Teilfonds als „Planvermögen“ (plan assets) im Sinne von ERISA gelten. Jeder Antragsteller, der eine US-Person ist, muss daher alle Zusicherungen oder Gewährleistungen erteilen oder Unterlagen vorlegen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen vor Ausgabe der Anteile erfüllt sind. Anträge auf Ausgabe von Anteilen sind mittels des beigefügten Zeichnungsantragsformulars zu stellen, das per Post oder Fax (wobei das Original unmittelbar danach per Post zu senden ist) an die Verwaltungsstelle zu übermitteln ist. Die Anschrift der Verwaltungsstelle ist nachstehend angegeben. Zugelassene US-Personen müssen ein spezielles „Zusatzantragsformular für US-Personen“ ausfüllen, das auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Die Verwaltungsstelle oder die Gesellschaft können die persönlichen Daten von Anteilinhabern gegenüber Dritten offen legen, wenn dies erforderlich ist oder berechtigten geschäftlichen Interessen entspricht. Hierzu zählt eine mögliche Offenlegung gegenüber Dritten wie Abschlussprüfern und der Zentralbank oder Vertretern der Verwaltungsstelle, die die Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche oder zur Erfüllung ausländischer aufsichtsrechtlicher Auflagen verarbeiten. Ferner werden die persönlichen Daten von Anteilinhabern im berechtigten Interesse der Gesellschaft oder der Verwaltungsstelle verarbeitet und gegenüber beliebigen Gesellschaften innerhalb der Unternehmensgruppe der Verwaltungsstelle und/oder der Anlageverwaltungsgesellschaft oder gegenüber Vertretern der Verwaltungsstelle offen gelegt. Hierzu können Gesellschaften mit Sitz in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes zählen, die nicht dieselben Datenschutzgesetze wie in Irland aufweisen. Verwaltungsstelle BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited AIS Transfer Agency Team Riverside Two Sir John Rogerson’s Quay Grand Canal Dock Dublin 2 Irland Tel.: Fax: +353-1-790 3554 +353-1-790 4096 Die Gesellschaft kann einen Ausgabeaufschlag, wie im Abschnitt „Gebühren und Aufwendungen“ beschrieben, erheben. Die Gesellschaft kann diesen Ausgabeaufschlag ganz oder teilweise an die Vertriebsgesellschaft und/oder jegliche Vermittler für die von ihnen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Zeichnern erbrachten Dienstleistungen entrichten. Alle anwendbaren Ausgabeaufschläge werden vom Zeichnungsbetrag des Zeichners abgezogen, um so den Nettobetrag zu bestimmen, der zur Anlage in die Anteile zur Verfügung steht. Alternativ kann der Zeichner entscheiden, den Nettozeichnungsbetrag an die Gesellschaft zu zahlen und den Ausgabeaufschlag direkt an den betreffenden Vermittler zu zahlen. Anträge auf Ausgabe von Anteilen, die während eines Zeitraums eingehen, in dem die Ausgabe oder Wertermittlung der Anteile vorübergehend ausgesetzt wurde, wie im Abschnitt „Ermittlung, Veröffentlichung und vorübergehende Aussetzung des Nettoinventarwerts“ beschrieben, werden bis zur Wiederaufnahme des Handels nicht ausgeführt. Derartige Anträge werden am ersten Handelstag ausgeführt, der auf die Wiederaufnahme des Handels folgt, es sei denn, diese Anträge wurden während des Zeitraums der Handelsaussetzung zurückgezogen. 23664482.60 67 Die Verwaltungsratsmitglieder behalten sich das Recht vor, einen Antrag auf Ausgabe von Anteilen ganz oder teilweise abzulehnen, wobei in diesem Fall die Zeichnungsgelder bzw. der verbleibende Teil von diesen an den Antragsteller durch Überweisung auf das Konto des Antragstellers oder per Post auf Gefahr des Antragstellers zurückgezahlt werden. 23664482.60 68 ANLAGEBEFUGNISSE UND -BESCHRÄNKUNGEN Das Vermögen jedes Teilfonds wird in Übereinstimmung mit den Anlagebeschränkungen, die in den OGAW-Vorschriften enthalten und nachstehend zusammenfasst sind, und den etwaigen weiteren Anlagebeschränkungen, die die Verwaltungsratsmitglieder für einen Teilfonds beschließen können, angelegt. 1 Zulässige Anlagen Anlagen eines OGAW sind beschränkt auf: 1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Maßgabe der Vorschriften der OGAWBekanntmachungen, die an einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes amtlich notiert sind oder an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates oder Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden. 1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem anderen Markt (wie oben beschrieben) vor Ablauf eines Jahres erlangt wird. 1.3 Geldmarktinstrumente, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, wie in den OGAW-Bekanntmachungen definiert. 1.4 Anteile von OGAW. 1.5 Anteile von Nicht-OGAW, wie in der Guidance Note der Zentralbank Nr. 2/03 festgelegt. 1.6 Einlagen bei Kreditinstituten nach Maßgabe der OGAW-Bekanntmachungen. 1.7 Derivative Finanzinstrumente nach Maßgabe der OGAW-Bekanntmachungen. 2 Anlagebeschränkungen 2.1 Ein OGAW darf nicht mehr als 10 % seines Nettovermögens in anderen als den in Ziffer 1 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen. 2.2 Ein OGAW darf nicht mehr als 10 % seines Nettovermögens in Wertpapieren aus Neuemissionen anlegen, deren Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie in Ziffer 1.1 beschrieben) vor Ablauf eines Jahres erlangt wird. Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen des OGAW in bestimmten US-Wertpapieren, die als „Rule 144A-Wertpapiere“ bekannt sind, unter der Voraussetzung, dass: - die Wertpapiere mit der Verpflichtung emittiert werden, sie innerhalb eines Jahres nach der Emission bei der Securities and Exchanges Commission der Vereinigten Staaten registrieren zu lassen; und - die Wertpapiere keine illiquiden Wertpapiere sind, also von dem OGAW innerhalb von sieben Tagen zu dem Kurs oder ungefähr zu dem Kurs, mit dem sie von dem OGAW bewertet worden sind, realisiert werden können. 2.3 Ein OGAW darf nicht mehr als 10 % seines Nettovermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten anlegen. Jedoch muss der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen er jeweils mehr als 5 % seines Nettovermögens anlegt, weniger als 40 % seines Nettovermögens betragen. 2.4 Die in Ziffer 2.3 genannte Grenze von 10 % wird für Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, auf 25 % angehoben. Legt ein OGAW mehr als 5 % seines Nettovermögens in derartigen Schuldverschreibungen an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des Wertes des Nettoinventarwerts des OGAW nicht übersteigen. 23664482.60 69 2.5 Die in Ziffer 2.3 genannte Grenze von 10 % wird auf 35 % angehoben, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden. 2.6 Die in Ziffer 2.4 und 2.5 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Ziffer 2.3 genannten Anlagegrenze von 40 % nicht berücksichtigt. 2.7 Ein OGAW darf nicht mehr als 20 % seines Nettovermögens in Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut anlegen. Einlagen, die als zusätzliche flüssige Mittel bei einem Kreditinstitut gehalten werden, dürfen 10 % des Nettovermögens nicht übersteigen, außer bei einem der folgenden Kreditinstitute: einem Kreditinstitut, das in einem EWR-Mitgliedstaat (EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island, Liechtenstein) zugelassen ist; einem Kreditinstitut, das in einem Unterzeichnerstaat des Basler Kapitalkonvergenzabkommens von Juli 1988, der kein EWR-Mitgliedstaat ist, (Schweiz, Kanada, Japan, Vereinigte Staaten) zugelassen ist; oder einem Kreditinstitut, das in Jersey, Guernsey, der Isle of Man, Australien oder Neuseeland zugelassen ist. Diese Grenze kann im Fall von Einlagen beim Treuhänder/der Depotbank auf 20 % angehoben werden. 2.8 Das Ausfallrisiko eines OGAW in Bezug auf eine Gegenpartei eines OTC-Derivats darf 5 % des Nettovermögens nicht übersteigen. Diese Grenze wird für Kreditinstitute, die in einem EWR-Mitgliedstaat oder in einem Unterzeichnerstaat des Basler Kapitalkonvergenzabkommens von Juli 1988, der kein EWRMitgliedstaat ist, oder in Jersey, Guernsey, der Isle of Man, Australien oder Neuseeland zugelassen sind, auf 10 % angehoben. 2.9 Ungeachtet der vorstehenden Ziffern 2.3, 2.7 und 2.8 darf ein OGAW bei ein und derselben Einrichtung höchstens 20 % seines Nettovermögens in einer Kombination aus zwei oder mehr der Folgenden investieren: - von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten; Einlagen bei dieser Einrichtung, und/oder von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten. 2.10 Die in den vorstehenden Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden; daher darf das Gesamtengagement bei ein und derselben Einrichtung 35 % des Nettovermögens nicht übersteigen. 2.11 Gesellschaften einer Unternehmensgruppe sind für die Zwecke der Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 als ein und derselbe Emittent anzusehen. Jedoch können Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe einer Grenze von 20 % des Nettovermögens unterliegen. 2.12 Ein OGAW kann bis zu 100 % seines Nettovermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen, die von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder von einem der folgenden internationalen Organismen öffentlichrechtlichen Charakters, denen einer oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden. Die einzelnen Emittenten müssen im Prospekt genannt sein und sind der folgenden Liste zu entnehmen: Regierungen von OECD-Mitgliedstaaten und die Regierung von Singapur, Brasilien, China, Indien, Indonesien, Russland und Südafrika (sofern die betreffende Emission jeweils über ein 23664482.60 70 „investment grade“-Rating verfügt), Europäische Investitionsbank, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Internationale Finanz-Corporation, Internationaler Währungsfonds, Euratom, Asiatische Entwicklungsbank, Europäische Zentralbank, Europarat, Eurofima, Afrikanische Entwicklungsbank, Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), Interamerikanische Entwicklungsbank, Europäische Union, Federal National Mortgage Association (Fannie Mae), Federal Home Loan Mortgage Corporation (Freddie Mac), Government National Mortgage Association (Ginnie Mae), Student Loan Marketing Association (Sallie Mae), Federal Home Loan Bank, Federal Farm Credit Bank, Tennessee Valley Authority und Straight A Funding LLC. Ein OGAW, der 100 % seines Nettovermögens in dieser Weise angelegt hat, muss Wertpapiere aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen halten und die Wertpapiere aus ein und derselben Emission dürfen 30 % des Nettovermögens nicht übersteigen. 3 Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“) 3.1 Jeder Teilfonds kann Anteile in OGA erwerben, vorausgesetzt, dass insgesamt nicht mehr als 10 % des Nettovermögens eines Teilfonds in Anteile eines OGA angelegt werden. 3.2 Die OGA dürfen höchstens 10 % ihres Nettovermögens in Anteilen von anderen OGA des offenen Typs anlegen. 3.3 Legt ein OGAW in Anteilen anderer OGA an, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft wie der des OGAW oder von einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung, Umschichtung oder Rückgabe von Anteilen dieses anderen OGA durch den OGAW keine Gebühren berechnen. 3.4 Falls der Manager, Investmentmanager oder Anlageberater des OGAW aufgrund einer Anlage in Anteilen anderer OGA eine Provision (einschließlich einer rückvergüteten Provision) erhält, ist diese Provision dem Vermögen des OGAW zuzuführen. 4 OGAW, die einen Index nachbilden 4.1 Ein OGAW darf bis zu 20 % seines Nettovermögens in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten anlegen, wenn die Anlagepolitik des OGAW darin besteht, einen Index nachzubilden, der die in den OGAW-Bekanntmachungen festgelegten Kriterien erfüllt und von der Zentralbank anerkannt wurde. 4.2 Die in Ziffer 4.1 genannte Grenze kann auf höchstens 35 % angehoben werden, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist eine Anlage bis zu dieser Obergrenze auch bei nur einem einzigen Emittenten möglich. 5 Allgemeine Bestimmungen 5.1 Eine Investmentgesellschaft oder Verwaltungsgesellschaft darf für keine der von ihr verwalteten OGA Aktien erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht, einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben. 23664482.60 71 5.2 Ein OGAW darf höchstens erwerben: (i) 10 % der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten; (ii) 10 % der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten; (iii) 25 % der Anteile ein und desselben OGA; und (iv) 10 % der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten. HINWEIS: Die in den vorstehenden Ziffern (ii), (iii) und (iv) vorgesehenen Anlagegrenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Wertpapiere zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt. 5.3 Die Ziffern 5.1 und 5.2 sind nicht anzuwenden auf: (i) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden; (ii) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden; (iii) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden; (iv) Aktien, die ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die in den Ziffern 2.3 bis 2.11, 3.1, 3.2, 5.1, 5.2, 5.4, 5.5 und 5.6 festgelegten Grenzen nicht überschreitet und, sofern diese Grenzen überschritten werden, die Ziffern 5.5 und 5.6 eingehalten werden; (v) von einer Investmentgesellschaft oder mehreren Investmentgesellschaften gehaltene Anteile am Kapital von Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat der Tochtergesellschaft lediglich und ausschließlich für diese Investmentgesellschaft oder gesellschaften bestimmte Verwaltungs-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf den Rückkauf von Anteilen auf Wunsch der Anteilseigner ausüben. 5.4 Ein OGAW braucht die in diesem Abschnitt vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines Vermögens sind, nicht einzuhalten. 5.5 Die Zentralbank kann neu zugelassenen OGAW gestatten, während eines Zeitraums von sechs Monaten nach ihrer Zulassung von den Bestimmungen der Ziffern 2.3 bis 2.12, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 abzuweichen, sofern sie den Grundsatz der Risikostreuung einhalten. 5.6 Werden die in diesem Abschnitt festgelegten Grenzen von einem OGAW unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben. 5.7 Weder Investmentgesellschaften noch für die Rechnung von Investmentfonds handelnde Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen noch für einen Common Contractual Fund handelnde Verwaltungsgesellschaften dürfen Leerverkäufe von Folgendem tätigen: - Wertpapieren; - Geldmarktinstrumenten; - Anteilen von OGA; oder - derivativen Finanzinstrumenten. 5.8 Ein OGAW darf zusätzlich flüssige Mittel halten. 23664482.60 72 6 Derivative Finanzinstrumente („Derivate“) 6.1 Das Gesamtrisiko (nach Maßgabe der OGAW-Bekanntmachungen) des OGAW in Verbindung mit Derivaten darf seinen Gesamtnettoinventarwert nicht übersteigen. 6.2 Die durch Derivate, einschließlich Derivaten, die in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten eingebettet sind, eingegangenen Positionen in deren Basiswerten, falls maßgeblich zusammen mit den durch Direktanlagen eingegangenen Positionen, dürfen die in den OGAWBekanntmachungen genannten Anlagegrenzen nicht übersteigen. (Diese Bestimmung ist im Fall von indexbasierten Derivaten nicht anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Index die in den OGAW-Bekanntmachungen festgelegten Kriterien erfüllt.) 6.3 Ein OGAW darf in Derivaten anlegen, die nicht an einer Börse gehandelt werden („OTCDerivaten“), sofern: - die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von der Zentralbank zugelassen wurden. 6.4 Anlagen in Derivaten unterliegen den Bedingungen und Grenzen, die von der Zentralbank festgelegt werden. Der Verwaltungsrat kann es mit Genehmigung der Zentralbank einem Teilfonds gestatten, während eines Zeitraums von bis zu sechs (6) Monaten nach dem Zeitpunkt der Genehmigung von den vorstehend aufgeführten Anlagebeschränkungen abzuweichen, sofern der Teilfonds während dieser Zeit weiterhin den Grundsatz der Risikostreuung beachtet. Die Verwaltungsratsmitglieder sind ohne Einschränkung berechtigt, gemäß den Vorschriften der Zentralbank zusätzliche Anlagebeschränkungen zu beschließen, um den öffentlichen Vertrieb der Anteile in einem bestimmten Hoheitsgebiet zu erleichtern. Ferner können die Verwaltungsratsmitglieder die obengenannten Anlagebeschränkungen von Zeit zu Zeit aufgrund einer Änderung geltender Gesetze und Vorschriften in einem Hoheitsgebiet, in dem die Anteile derzeit angeboten werden, ändern, sofern das Vermögen des betreffenden Teilfonds stets gemäß den Anlagebeschränkungen, die in den OGAW-Vorschriften genannt sind, angelegt ist. Sollten solche zusätzlichen Anlagebeschränkungen oder Änderungen von Anlagebeschränkungen für einen Teilfonds beschlossen werden, wird die Gesellschaft die Anteilinhaber mit einer angemessenen Frist im Voraus informieren, um ihnen vor Inkrafttreten der Änderungen die Rückgabe ihrer Anteile zu ermöglichen. Die Gesellschaft wird die Anlagebeschränkungen ausschließlich in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Zentralbank und (solange die Anteile an der Irish Stock Exchange notiert sind) der Irish Stock Exchange ändern. Die Gesellschaft wird ferner die Beschränkungen der Irish Stock Exchange einhalten, solange die Anteile an der Irish Stock Exchange notiert sind, wobei diese Beschränkungen die Bestimmungen der OGAW-Vorschriften nur ergänzen und in keinem Fall vorrangig vor irgendeiner OGAW-Vorschrift gelten. Keine der Anlagebeschränkungen darf ohne Genehmigung der Zentralbank und keine wesentlichen Änderungen dürfen ohne die Zustimmung der Anteilinhaber durch einen ordentlichen Beschluss geändert werden. 23664482.60 73 EFFIZIENTE PORTFOLIOVERWALTUNG Die Gesellschaft kann im Rahmen der Bedingungen und Grenzen, die von der Zentralbank gemäß den OGAW-Vorschriften festgelegt werden und nachstehend beschrieben sind, Anlagetechniken und instrumente zur effizienten Portfolioverwaltung des Vermögens eines Teilfonds, unter anderem zur Absicherung gegen Marktbewegungen, Währung- und Zinssatzrisiken, verwenden. Die nachstehend genannten Techniken und Instrumente dürfen von der Anlageverwaltungsgesellschaft mit dem Ziel eingesetzt werden, die Risiken oder Kosten eines Teilfonds zu reduzieren oder mit einem angemessenen Risikograd für den Teilfonds zusätzliche Erträge oder zusätzliches Kapital zu generieren. Der Teilfonds kann allgemein Positionen über die nachfolgend beschriebenen Techniken aufbauen, indem er nur einen Teil der Vermögenswerte einsetzt, die zum direkten Kauf der entsprechenden Wertpapiere erforderlich wären. Die verbleibenden Vermögenswerte des Teilfonds können in andere Wertpapierarten investiert werden. Der Anlageverwalter kann daher darauf abzielen, durch den Einsatz der nachfolgend beschriebenen Techniken eine höhere Rendite zu erzielen, und die restlichen Vermögenswerte des Teilfonds in anderen Wertpapierarten anlegen, um eine zusätzliche Rendite zu generieren. EINSATZ VON DERIVATIVEN FINANZINSTRUMENTEN Der Einsatz von Derivaten (unter anderem einschließlich Terminkontrakte und Optionen, börsengehandelte Aktienindexkontrakten, börsengehandelte und außerbörslich gehandelte Differenzkontrakte, Total-Return-Swaps und Credit-Default-Swaps, Optionsscheine, Bezugsrechte und Wandelschuldverschreibungen) ist zum Zweck der effizienten Portfolioverwaltung und vorbehaltlich der allgemeinen Beschränkungen, die unter „Anlagebeschränkungen“ und im vorstehenden Abschnitt „Anlageziele und Anlagepolitik“ genannt sind, gestattet. Wenngleich die Gesellschaft durch den Einsatz von Derivaten ihren Investitionsgrad steigern kann (Leverage), strebt das Risikosteuerungsverfahren bezüglich der Gesellschaft an sicherzustellen, dass das Risikopotenzial des Teilfonds an keinem Tag die im Abschnitt „Anlageziele und Anlagepolitik“ angegebenen Grenzen überschreitet. Dieses Verfahren wird im Einzelnen in der Darstellung der Risikosteuerungsverfahren der Gesellschaft beschrieben. Die Gesellschaft kann zum Zweck der effizienten Portfolioverwaltung Put- und Call-Optionen, Kassaund Terminkontrakte, Finanzterminkontrakte, Pensions- und umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte abschließen. Ein Teilfonds kann ferner von Zeit zu Zeit zum Zweck der effizienten Portfolioverwaltung börsengehandelte Aktienindex- und andere Futureskontrakte einsetzen, um eine adäquate Position an Aktienmärkten entsprechend der Gesamtvermögensallokation, die von der Anlageverwaltungsgesellschaft empfohlen wird, sicherzustellen. Der Einsatz von börsengehandelten Aktienindex- und anderen Futureskontrakten durch die Gesellschaft unterliegt den Bedingungen und Grenzen, die von der Zentralbank gemäß den OGAW-Vorschriften festgelegt werden. Des Weiteren kann ein Teilfonds von Zeit zu Zeit zum Zweck der effizienten Portfolioverwaltung außerbörslich gehandelte Differenzkontrakte und Total-Return-Swaps einsetzen, um die Kosten des Erwerbs, der Veräußerung und des Haltens von Aktienanlagen zu verringern. Ein „Differenzkontrakt“ (Contract for Difference) ist ein Kontrakt zur Erzielung eines Gewinns oder Vermeidung eines Verlustes aufgrund von Schwankungen im Wert oder Preis eines Vermögenswerts jeglicher Art oder eines Index oder anderen Faktors, der in dem Kontrakt festgelegt ist. Wenn ein Teilfonds einen „Total-Return-Swap“ in Bezug auf Aktien, Finanzindizes, Anleihen oder Rohstoffindizes abschließt, erhält er einen Ertrag, der vorwiegend auf der Wertentwicklung der dem Swap zugrundeliegenden Vermögenswerte basiert, zuzüglich oder abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungsgebühren. Bei solchen Swapvereinbarungen geht der Teilfonds dasselbe Marktrisiko ein, dem er ausgesetzt wäre, wenn er in die dem Swap zugrundeliegenden Vermögenswerte direkt angelegt hätte, und der angestrebte Ertrag ist dieselbe finanzielle Vergütung wie in dem Fall, in dem der Teilfonds in das zugrundeliegende Wertpapier bzw. den zugrundeliegenden Index direkt angelegt hätte, zuzüglich oder abzüglich der Finanzierungskosten, die angefallen wären, wenn die Transaktion von Anfang an vollständig „funded“ gewesen wäre, d. h. der Kapitaltransfer zu Beginn der Transaktion stattgefunden hätte. 23664482.60 74 Die Gesellschaft hat bei der Zentralbank ein zugelassenes Verfahren zum Risikomanagement zum Einsatz von FDI durch die Gesellschaft eingereicht. Die Gesellschaft setzt nur FDI ein, die im Verfahren zum Risikomanagement angegeben sind, das von der Zentralbank freigegeben wurde. Ein Teilfonds kann von Zeit zu Zeit von Optionsscheinen, Bezugsrechten und Wandelschuldverschreibungen Gebrauch machen, um sich auf effizientere Weise in Übereinstimmung mit der Anlagestrategie des Teilfonds in verschiedenen Anlageinstrumenten zu engagieren. Ein Bezugsrecht ist ein Wertpapier, das den Teilfonds berechtigt, vom Emittenten ausgegebene junge Aktien in einem bestimmten Verhältnis zu der vom Teilfonds bereits gehaltenen Anzahl Aktien zu einem im Voraus festgelegten Preis zu kaufen. Der Einsatz von Optionsscheinen gibt dem Teilfonds das Recht, innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens Wertpapiere eines Emittenten zu einem bestimmten Preis zu zeichnen. Eine Wandelschuldverschreibung ist eine Schuldverschreibung, die gewöhnlich nach dem Ermessen des Inhabers der Schuldverschreibung zu festgelegten Zeiten während ihrer Laufzeit in einem bestimmten Betrag des Kapitals des Emittenten umgewandelt werden kann. Bis das Wandelwertpapier fällig wird oder zurückgezahlt, gewandelt oder umgetauscht wird, würde eine Wandelschuldverschreibung dem Teilfonds den Anspruch auf Zinsen, die auf Fremdkapital gezahlt werden oder auflaufen, oder auf die gezahlte Dividende gewähren. Soweit ein Teilfonds Derivate einsetzt, kann ein Risiko bestehen, dass die Volatilität des Nettoinventarwerts dieses Teilfonds zunimmt. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass keiner der Teilfonds als Folge des Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten ein überdurchschnittliches Risikoprofil haben wird, und obgleich ein Teilfonds durch den Einsatz von Derivaten gehebelt werden kann, strebt das Risikosteuerungsverfahren bezüglich der Gesellschaft an sicherzustellen, dass das Risikopotenzial des Teilfonds an keinem Tag die im Abschnitt „Anlageziele und Anlagepolitik“ angegebenen Grenzen überschreitet. Anleger sollten bezüglich der Risiken, die mit dem Einsatz von Derivaten verbunden sind, den Abschnitt „Anlagerisiken“ lesen. Die Verwaltungsgesellschaft bedient sich für die Gesellschaft eines Risikosteuerungsverfahrens, das es ihr ermöglicht, die verschiedenen mit Derivaten verbundenen Risiken genau zu messen, zu überwachen und zu steuern. Eine Darstellung dieses Risikosteuerungsverfahrens ist bei der Zentralbank eingereicht worden. Sollte ein Teilfonds beabsichtigen, neben den vorstehend beschriebenen derivativen Finanzinstrumenten zur effizienten Portfolioverwaltung weitere Arten von derivativen Finanzinstrumenten einzusetzen, wird die Gesellschaft die Zentralbank im Voraus unterrichten und ist das Risikosteuerungsverfahren zu ändern, um diese Absicht zu berücksichtigen. WERTPAPIERGESCHÄFTE PER ERSCHEINEN ODER PER TERMIN Ein Teilfonds kann Wertpapiere „per Erscheinen“ kaufen und Wertpapiere „per Termin“ kaufen oder verkaufen. Der Preis, der in der Regel als Rendite ausgedrückt wird, wird bei Geschäftsabschluss festgesetzt, während die Lieferung der Wertpapiere und Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Wertpapiergeschäfte per Erscheinen und per Termin können vor dem Erfüllungstag verkauft werden, doch wird ein Teilfonds solche Geschäfte normalerweise nur mit der Absicht abschließen, die Wertpapiere tatsächlich zu erhalten bzw. zu liefern, oder gegebenenfalls um ein Währungsrisiko zu vermeiden. Auf Wertpapiere, die per Termin oder per Erscheinen gekauft wurden, fallen bis zur Lieferung keine Erträge an. Falls der Teilfonds sein Recht zum Erwerb eines Wertpapiers per Erscheinen vor dessen Erwerb oder sein Recht zur Lieferung bzw. zum Erhalt von Wertpapieren per Termin veräußert, kann ihm ein Gewinn oder Verlust entstehen. Der Abschluss von Wertpapiergeschäften per Erscheinen oder per Termin unterliegt den Anlagebeschränkungen und den Beschränkungen für den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten. PENSIONSGESCHÄFTE UND UMGEKEHRTE PENSIONSGESCHÄFTE Ein Teilfonds kann Pensionsgeschäfte abschließen, bei denen er Wertpapiere von einem Verkäufer (wie z. B. einer Bank oder einem Wertpapierhändler) kauft, der sich zum Zeitpunkt des Verkaufs verpflichtet, das Wertpapier zum einem vereinbarten Termin (in der Regel höchstens sieben Tage nach dem Tag des Kaufs) und Preis, durch den die Rendite des maßgeblichen Teilfonds für die Laufzeit des Pensionsgeschäft bestimmt wird, zurückzukaufen. Der Rückkaufpreis entspricht dem Kaufpreis zuzüglich eines Marktzinssatzes, der von der Verzinsung oder Laufzeit des erworbenen Wertpapiers unabhängig ist. Ein Teilfonds kann umgekehrte Pensionsgeschäfte abschließen, bei denen er ein Wertpapier verkauft und sich verpflichtet, es zu einem vereinbarten Termin und Preis zurückzukaufen. 23664482.60 75 Der Abschluss von Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften durch einen Teilfonds unterliegt den in den OGAW-Vorschriften genannten Bedingungen und Grenzen. Gemäß den OGAW-Richtlinien darf ein Teilfonds Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte („Repo-Kontrakte“) nur im Einklang mit den normalen Marktusancen und mit der Maßgabe abschließen, dass die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erhaltenen Sicherheiten jederzeit folgende Kriterien erfüllen: (i) Liquidität: Die Sicherheit muss ausreichend liquide sein, damit sie schnell zu einem vernünftigen Preis nahe der Bewertung vor dem Verkauf verkauft werden kann; (ii) Bewertung: Die Sicherheit muss täglich bewertbar sein und es muss täglich eine Marktpreisbewertung erfolgen; und (iii) Kreditqualität des Emittenten: Wenn der Emittent der Sicherheit nicht mit A1 oder ähnlich bewertet ist, sind konservative Sicherheitsabschläge vorzunehmen. Ein Teilfonds darf Repo-Kontrakte nur mit Gegenparteien abschließen, die ein Rating von mindestens A/2 durch S&P oder ein gleichwertiges Rating einer anderen anerkannten Ratingagentur besitzen oder, falls sie nicht geratet sind, nach Ansicht des Investmentmanagers des Teilfonds ein impliziertes Rating von mindestens A2/P2 aufweisen. Alternativ kann eine nicht geratete Gegenpartei akzeptiert werden, wenn der Teilfonds durch einen Rechtsträger, der ein Rating von A2 bzw. ein gleichwertiges Rating besitzt, eine Garantie erhält oder von Verlusten freigestellt wird, die ihm durch einen Ausfall der Gegenpartei entstehen könnten. Bis zum Ablauf eines Repo-Kontrakts muss die erhaltene Sicherheit: (a) im Wert jederzeit mindestens dem investierten Betrag oder den verliehenen Wertpapieren entsprechen; (b) an die Depotbank oder ihren Vertreter übertragen werden (außer wenn der Teilfonds dreiseitige Sicherheitsverwaltungsleistungen internationaler Wertpapierzentralverwahrer oder maßgeblicher Institute [wie nachstehend definiert] einsetzt, die allgemein als Spezialisten für diese Art von Geschäft anerkannt sind, und die Depotbank als an den Sicherheitsarrangements beteiligte Partei benannt wird); und (c) dem entsprechenden Teilfonds im Falle eines Ausfalls des Kontrahenten umgehend zur Verfügung stehen, ohne dass der Teilfonds auf den Kontrahenten zurückgreifen muss. Unbare Sicherheiten (i) können weder veräußert oder verpfändet noch von der Gesellschaft wiederangelegt werden; (ii) müssen auf das Risiko des Kontrahenten gehalten werden; (iii) müssen von einer Einrichtung stammen, die vom Kontrahenten unabhängig ist, und (iv) müssen diversifiziert sein, um die Konzentration auf eine Ausgabe, einen Sektor oder ein Land zu vermeiden. Barmittel, die als Sicherheit entgegengenommen werden, dürfen nur wie folgt investiert werden: (i) Einlagen bei einem EU-Kreditinstitut, eine in den restlichen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Norwegen, Island, Liechtenstein) zugelassene Bank, eine in einem Unterzeichnerstaat (außer den EWR-Mitgliedstaaten) des Basler Kapitalkonvergenzabkommens vom Juli 1988 (Schweiz, Kanada, Japan, Vereinigte Staaten) zugelassene Bank oder ein auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassenes Kreditinstitut („maßgebliche Kreditinstitute“); (ii) Staatspapieren oder anderen Wertpapieren der öffentlichen Hand; (iii) von maßgeblichen Kreditinstituten herausgegebene Einlagenzertifikate (iv) Akkreditive maßgeblicher Kreditinstitute mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die uneingeschränkt und unwiderruflich sind (v) Pensionsgeschäfte, sofern die Sicherheit in die Kategorien (i) bis (iv) und (iv) dieses Absatzes fällt (vi) täglich gehandelten Geldmarktfonds, die ein AAA-Rating oder ein gleichwertiges Rating besitzen und aufrechterhalten. Wenn die Anlage in einem verbundenen Fonds (linked fund) erfolgt, darf der zugrunde liegende Geldmarktfonds keine Zeichnungs-, Rücknahme- oder Umschichtungsgebühren erheben. Anlagen von als Sicherheiten erhaltenen Barmitteln, die auf Risiko der Gesellschaft gehalten werden, müssen, außer im Fall der Anlage solcher Barmittel in Wertpapieren des Staates oder anderer öffentlicher Emittenten oder Geldmarktfonds, diversifiziert sein. Ein Teilfonds muss stets sicher sein, 23664482.60 76 dass ihm jede Anlage dieser Barmittel die Erfüllung seiner Rückzahlungsverpflichtungen erlaubt. Als Sicherheiten erhaltene Barmittel dürfen nicht als Einlage bei oder in Wertpapieren der Gegenpartei oder einer mit der Gegenpartei verbundenen Person gehalten bzw. angelegt werden. Repo-Kontrakte gelten nicht als Kreditaufnahme oder Kreditvergabe im Sinne der OGAW-Vorschriften 103 und 111. VERLEIH VON WERTPAPIEREN EINES TEILFONDS Ein Teilfonds kann seine Wertpapiere im Rahmen der üblichen Marktpraxis an Makler, Händler und andere Finanzunternehmen verleihen, die jeweils ein Rating von mindestens A-2 oder ein gleichwertiges Rating oder nach Ansicht der Gesellschaft ein impliziertes Rating von A2 besitzen oder an eine nicht geratete Gegenpartei, wenn der Teilfonds durch einen Rechtsträger, der ein Rating von A2 bzw. ein gleichwertiges Rating besitzt und aufrechterhält, eine Garantie erhält oder von Verlusten freigestellt wird, die ihm durch einen Ausfall der Gegenpartei entstehen könnten. Im Rahmen solcher Kontrakte oder Geschäfte entgegengenommene Sicherheiten müssen jederzeit die folgenden Kriterien erfüllen: (i) Liquidität: Die Sicherheit muss ausreichend liquide sein, damit sie schnell zu einem vernünftigen Preis nahe der Bewertung vor dem Verkauf verkauft werden kann; (ii) Bewertung: Die Sicherheit muss täglich bewertbar sein und es muss täglich eine Marktpreisbewertung erfolgen; und (iii) Kreditqualität des Emittenten: Wenn der Emittent der Sicherheit nicht mit A1 oder ähnlich bewertet ist, sind konservative Sicherheitsabschläge vorzunehmen. Als Sicherheiten erhaltene Barmittel dürfen ausschließlich angelegt werden in (i) Einlagen bei maßgeblichen Kreditinstituten; (ii) Staatspapieren oder anderen Wertpapieren der öffentlichen Hand; (iii) Einlagenzertifikaten, die von maßgeblichen Kreditinstituten begeben wurden; (iv) unbedingten unwiderruflichen Akkreditiven mit einer Restlaufzeit von höchstens drei Monaten, die von maßgeblichen Kreditinstituten ausgestellt wurden; (v) Pensionsgeschäften nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Prospekts; und (vi) täglich gehandelten Geldmarktfonds, die ein AAA-Rating oder ein gleichwertiges Rating besitzen und aufrechterhalten. Wenn die Anlage in einem verbundenen Fonds (linked fund) erfolgt, darf der zugrundeliegende Geldmarktfonds keine Zeichnungs-, Umschichtungs- oder Rücknahmegebühren erheben. Für Anlagen in solchen täglich gehandelten Geldmarktfonds gelten keine Diversifizierungsvorschriften. Sicherheiten, die keine Barsicherheiten sind, dürfen nicht verkauft, verpfändet oder reinvestiert werden, müssen so gehalten werden, dass die Gegenpartei das Risiko trägt, müssen von einem von der Gegenpartei unabhängigen Emittenten begeben sein und müssen diversifiziert sein, um die Konzentration auf eine einzelne Emission, einen einzelnen Sektor oder ein einzelnes Land zu vermeiden. Soweit anwendbar, muss die Bonität der Sicherheiten, die keine Barsicherheiten sind, mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Teilfonds übereinstimmen. Ungeachtet aller vorstehenden Bestimmungen darf sich ein Teilfonds an Wertpapierleihprogrammen beteiligen, die von allgemein anerkannten internationalen Wertpapierzentralverwahrern organisiert sind, sofern das Programm einer Garantie durch den Systembetreiber unterliegt. Alle Zinsen oder Dividenden, die auf Wertpapiere gezahlt werden, die Gegenstand solcher Wertpapierleihvereinbarungen sind, werden von der Gesellschaft zugunsten des betreffenden Teilfonds vereinnahmt. Ferner muss ein Teilfonds das Recht haben, jede von ihm abgeschlossene Wertpapierleihvereinbarung jederzeit zu kündigen und die Rückgabe einzelner oder aller verliehenen Wertpapiere innerhalb von fünf Geschäftstagen oder einer anderen marktüblichen Frist zu verlangen. Bis zum Ablauf eines Wertpapierleihgeschäfts müssen die im Rahmen eines solchen Kontrakts oder Geschäfts erhaltenen Sicherheiten: (i) ihrem Wert nach jederzeit mindestens dem Wert der von einem Teilfonds verliehenen Wertpapiere entsprechen; (ii) auf die Depotbank oder ihren Vertreter übertragen werden; (iii) täglich an den Marktwert angepasst werden; und (iv) bei einem Ausfall der Gegenpartei für den betreffenden Teilfonds unmittelbar und ohne Rückgriff auf die Gegenpartei verfügbar sein. Die unter (ii) genannte Bedingung ist nicht anwendbar, wenn die Gesellschaft Tri-Party Collateral ManagementDienstleistungen von internationalen Wertpapierzentralverwahrern und maßgeblichen Kreditinstituten in Anspruch nimmt, die grundsätzlich als auf diese Art von Transaktion spezialisiert anerkannt sind. Die Depotbank muss dabei ein benannter Teilnehmer der Collateral-Vereinbarungen sein. 23664482.60 77 Wertpapierleihgeschäfte gelten nicht als Kreditaufnahme oder Kreditvergabe im Sinne der OGAW Vorschriften. DEVISENGESCHÄFTE Die Basiswährungen der einzelnen Teilfonds sind nachstehender Tabelle zu entnehmen: Basiswährung Teilfonds USD North American Equity Alternative GLG EM Equity Alternative GLG Atlas Macro Alternative Man Commodities Fund GLG Asian Equity Alternative GLG European Equity Alternative GLG EM Credit Opportunity Alternative EM Currency & Fixed Income Alternative GLG EM Diversified Alternative GLG European Alpha Alternative GLG -Financials Alternative GLG Alpha Select Alternative EUR GBP Jeder Teilfonds kann Anteilsklassen ausgeben, die auf eine andere Währung als die Basiswährung lauten, und Einzelheiten zur Währung der jeweiligen Anteilsklassen sind im Abschnitt „Zeichnungen“ beschrieben. Absicherung von Teilfonds Jeder Teilfonds kann in Wertpapieren anlegen, die auf eine andere Währung als die Basiswährung des Teilfonds lauten, und die Anlageverwaltungsgesellschaft kann bestrebt sein, ihre Anlagen durch den Einsatz von Absicherungsgeschäften gegenüber Währungsschwankungen abzusichern, die sich negativ auf die Basiswährung des betreffenden Teilfonds auswirken können. Jeder Teilfonds kann vorbehaltlich der vorstehend beschriebenen Beschränkungen für den Einsatz von Derivaten und der Beschränkungen gemäß den OGAW-Vorschriften, verschiedene Devisengeschäfte tätigen, d. h. Devisentermingeschäfte, Währungsswaps, Devisenoptionen oder Fremdwährungsgeschäfte, um sich gegen ungewisse zukünftige Wechselkurse abzusichern oder die Risikomerkmale von übertragbaren Wertpapieren zu ändern, die vom Teilfonds gehalten werden. Devisentermingeschäfte sind Vereinbarungen über den Tausch einer Währung gegen eine andere, also z. B. eines bestimmten Betrags in GBP gegen einen bestimmten Betrag in EUR, zu einem zukünftigen Termin. Der Termin (der nach Ablauf einer vereinbarten festen Anzahl von Tagen in der Zukunft liegen kann), der Betrag der Währung, die getauscht wird, und der Preis, zu dem der Tausch stattfindet, werden ausgehandelt und zum Zeitpunkt des Kontraktabschlusses für die Laufzeit des Kontrakts festgelegt. Gemäß den OGAW-Vorschriften sind ungedeckte Positionen in Währungsderivaten nicht zulässig. Die Gesellschaft darf jedoch Währungsderivate, die durch liquide Finanzinstrumente gedeckt sind, zu Anlagezwecken und zum Zweck der effizienten Portfolioverwaltung einsetzen. Alle derartigen Devisengeschäfte müssen in Übereinstimmung mit dem Anlageziel und der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds eingesetzt werden. Ein Teilfonds kann eine Position in einer Währung durch Cross Hedges absichern, indem eine Währung, die mit der Position eng korreliert, gegen die Basiswährung des Teilfonds verkauft wird. Ferner werden in Schwellen- oder Entwicklungsmärkten lokale Währungen häufig durch einen Korb aus Währungen größerer Märkte wie USD, EUR oder JPY ausgedrückt. Ein Teilfonds kann sein Risiko gegenüber anderen Währungen als seiner Basiswährung, die in dem Währungskorb enthalten sind, durch Terminverkauf eines gewichteten Durchschnitts dieser Währungen gegen die Basiswährung absichern. 23664482.60 78 Absicherung von Anteilsklassen Eine Klasse von Anteilen kann auf eine andere Währung als die Basiswährung des entsprechenden Teilfonds lauten. Unter solchen Umständen können nachteilige Wechselkursschwankungen zwischen der Basiswährung eines Teilfonds und der Währung der betreffenden Klasse zu einer sinkenden Rendite und/oder zu einem Kapitalverlust für Anteilinhaber führen. Der Anlageverwalter kann versuchen, dieses Risiko durch in diesem Dokument beschriebene effiziente Portfolioverwaltungstechniken und -instrumente innerhalb der Bedingungen und Grenzen der Zentralbank zu verringern (einschließlich Währungsoptionen und Devisentermingeschäfte), um das Fremdwährungsrisiko dieser Klassen gegenüber der Basiswährung der entsprechenden Teilfonds abzusichern. Entsprechend der Namenskonvention ist der Anlageverwalter bestrebt, das Fremdwährungsrisiko aller Anteilsklassen mit einem „H“ in ihrem Namen abzusichern. Im Falle abgesicherter Anteilsklassen kann eine vollständige oder angemessene Absicherung aller Währungsrisiken gegenüber der Basiswährung des entsprechenden Teilfonds unmöglich sein, und es besteht keine Garantie, dass das Risiko der Währung, auf die die Anteile lauten, vollständig gegenüber der Basiswährung des entsprechenden Teilfonds abgesichert werden kann. Wenngleich dies vom Anlageverwalter nicht beabsichtigt ist, können Positionen aus vom Anlageverwalter nicht zu vertretenden Gründen übermäßig oder unzureichend abgesichert sein. Übermäßig abgesicherte Positionen dürfen jedoch 105 % des Nettoinventarwerts einer bestimmten Anteilsklasse in keinem Fall übersteigen. Abgesicherte Positionen werden laufend überwacht, um sicherzustellen, dass übermäßig abgesicherte Positionen diese Grenze nicht übersteigen. Außerdem stellt der Teilfonds sicher, dass wesentlich über 100 % liegende Positionen nicht von Monat zu Monat vorgetragen werden. Während eine Devisenabsicherung Anteilinhaber vor einem Rückgang der Basiswährung gegenüber der Klassenwährung schützt, sollten Anleger beachten, dass diese Strategie den Gewinn der Anteilinhaber der betreffenden abgesicherten Klasse erheblich einschränken kann, falls der Kurs der Währung, auf die die Klasse lautet, gegenüber der Basiswährung des entsprechenden Teilfonds und/oder der bzw. den Währung(en) sinkt, auf die die Vermögenswerte des entsprechenden Fonds lauten. Unter solchen Umständen können Anteilinhaber der abgesicherten Klasse Schwankungen des Nettoinventarwertes je Anteil ausgesetzt sein, die die Gewinne bzw. Verluste aus den jeweiligen Finanzinstrumenten und deren Kosten widerspiegeln. Da die Fremdwährungsabsicherung zugunsten einer bestimmten Anteilsklasse eingesetzt wird, werden die Kosten und entsprechenden Verbindlichkeiten und/oder Erträge nur dieser Anteilsklasse berechnet. Folglich spiegeln sich diese Kosten und dazugehörigen Verbindlichkeiten und/oder Gewinne im Nettoinventarwert je Anteil für die Anteile einer solchen Klasse wider. Transaktionen können der betreffenden Klasse eindeutig zugeordnet werden, und das Währungsrisiko verschiedener Währungsklassen wird nicht kombiniert oder verrechnet, und das Währungsrisiko der Anlagen des Teilfonds wird nicht auf einzelne Anteilsklassen aufgeteilt. Wenn mehrere abgesicherten Klassen in einem Teilfonds auf dieselbe Währung lauten (die nicht der Basiswährung des entsprechenden Teilfonds entspricht) und beabsichtigt ist, das Fremdwährungsrisiko dieser Klassen gegenüber der Basiswährung des entsprechenden Fonds abzusichern, kann der Anlageverwalter die für diese abgesicherten Klassen eingegangenen Devisengeschäfte zusammenfassen und die Gewinne/Verluste und Kosten der entsprechenden Finanzinstrumente jeder dieser abgesicherten Klassen des entsprechenden Teilfonds anteilsmäßig zurechnen. 23664482.60 79 BESTIMMTE ANLAGERISIKEN Anlagen in der Gesellschaft sind mit einer Reihe von Risiken verbunden, von denen einige, jedoch nicht alle, nachstehend aufgeführt sind. Die nachstehende Aufzählung von Anlagerisiken erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und potenzielle Anleger sollten diesen Prospekt in seiner Gesamtheit prüfen und mit ihren Beratern besprechen, bevor sie einen Antrag auf Ausgabe von Anteilen stellen. Für jeden Teilfonds können andere Risikofaktoren gelten, und es kann nicht garantiert werden, dass ein Teilfonds sein Anlageziel erreichen wird. Der Nettoinventarwert der Anteile und die Erträge aus ihnen können sowohl fallen als auch steigen und Anleger erhalten möglicherweise den investierten Betrag nicht zurück oder erzielen keine Rendite. Wenn für Anteile eines Teilfonds verschiedene Ausgabe- und Rücknahmegebühren gelten, bedeutet die Differenz zwischen dem Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile unter Berücksichtigung solcher Gebührenunterschiede, dass eine Anlage in diesen Teilfonds von einem Anleger als mittel- bis langfristig angesehen werden sollte. Bestimmte Anlagerisiken sind mit Techniken und Instrumenten verbunden, die die Anlageverwaltungsgesellschaft zum Zweck der effizienten Portfolioverwaltung einsetzen kann. Einige, jedoch nicht alle diese Risiken sind nachstehend beschrieben. Sollten sich die Erwartungen der Anlageverwaltungsgesellschaft in Bezug auf den Einsatz solcher Techniken und Instrumente als falsch erweisen, kann ein Teilfonds einen erheblichen Verlust erleiden, der den Nettoinventarwert der Anteile nachteilig beeinflussen kann. Die Gesellschaft wird Anteilinhabern eines Teilfonds auf Anfrage ergänzende Informationen über die von einem solchen Teilfonds verwendeten Methoden des Risikomanagements zur Verfügung stellen, einschließlich der angewendeten quantitativen Grenzen, sowie Angaben zu allen jüngsten Entwicklungen in den Risiko- und Renditemerkmalen der wichtigsten Anlagearten. Wertentwicklung in der Vergangenheit Die Ergebnisse, die von der Verwaltungsgesellschaft und der Anlageverwaltungsgesellschaft in der Vergangenheit erzielt wurden, sind kein Anhaltspunkt für die zukünftigen Ergebnisse einer Anlage in der Gesellschaft. Es kann nicht garantiert werden, dass die Gesellschaft ihr Anlageziel erreichen wird. Wirtschaftliche und regulatorische Risiken Während der Dauer des Bestehens der Gesellschaft werden voraussichtlich rechtliche, steuerliche und regulatorische Veränderungen stattfinden, und solche Änderungen können sich mitunter, möglicherweise auch in erheblichem Maße, nachteilig auf die Gesellschaft auswirken. Die Finanzdienstleistungsbranche im Allgemeinen und die Geschäftstätigkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen und ihren Verwaltungsgesellschaften im Besonderen unterliegen einer zunehmend intensiveren und strengeren Regulierung. Eine strengere Regulierung kann das Risiko erhöhen, dass der Gesellschaft potenzielle Verbindlichkeiten und Rechts-, Compliance- und andere damit verbundene Kosten entstehen. Eine strengere Finanzaufsicht kann zudem dazu führen, dass die Anlageverwaltungsgesellschaft einen höheren Verwaltungsaufwand leisten muss, etwa weil zusätzliche Prüfungen durchzuführen und neue Richtlinien und Verfahren einzurichten sind. Dies kann zur Folge haben, dass der Anlageverwaltungsgesellschaft weniger Zeit, Aufmerksamkeit und Mittel für die Portfolioverwaltung zur Verfügung stehen. Zudem unterliegen die Märkte für Wertpapiere und Terminkontrakte umfassenden gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften und Anforderungen an Sicherheitsleistungen (Margin). Die Zentralbank, die FSA und andere Aufsichtsbehörden sowie Selbstregulierungseinrichtungen und Börsen sind im Fall von Notsituationen am Markt berechtigt, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen. Die Regulierung von Derivategeschäften und Fonds, die solche Geschäfte eingehen, ist ein sich entwickelndes Rechtsgebiet und kann sich aufgrund von staatlichen Maßnahmen und gerichtlichen Entscheidungen ändern. In den USA wurde jüngst der Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act (der „DoddFrank Act“) verabschiedet, der auf eine umfassende Reformierung der US-Finanzmärkte abzielt. Die Regelungen des Dodd-Frank Act betreffen verschiedenste Martteilnehmer, so unter anderem Banken, 23664482.60 80 Nichtbanken, Ratingagenturen, Hypothekenmakler, Kreditgenossenschaften (credit unions), Versicherungsgesellschaften, Kreditbüros (payday lenders), Makler und Händler sowie Anlageberater. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht bekannt, welche Folgen der Dodd-Frank Act für die Gesellschaft oder die Anlageverwaltungsgesellschaft nach sich ziehen wird. Allgemeiner ausgedrückt ist es nicht möglich abzusehen, wie sich die Regulierungsvorschriften künftig entwickeln werden, denen die Gesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft und die Märkte, in denen sie handeln und investieren, oder die Gegenparteien, mit denen sie Geschäfte abschließen, unterliegen. Die Folgen, die künftige Änderungen der aufsichtsrechtlichen Vorschriften nach sich ziehen, können für die Gesellschaft maßgeblich und nachteilig sein. Anleger sollten sich bewusst sein, dass sich das Geschäft der Gesellschaft dynamisch entwickelt und voraussichtlich im Laufe der Zeit verändern wird. Daher kann die Gesellschaft in Zukunft neuen oder zusätzlichen regulatorischen Auflagen unterliegen. Dieser Prospekt kann nicht jede möglicherweise bestehende oder zukünftige regulatorische Vorschrift angeben oder vorhersagen, die für die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Gesellschaft oder ihre Geschäfte nachteilige Auswirkungen haben kann. Solche regulatorischen Vorschriften können erhebliche Folgen für die Anteilinhaber oder die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft haben und unter anderem dazu führen, dass die Art der Anlagen, in die die Gesellschaft investieren kann, beschränkt wird oder dass die Gesellschaft Stimmrechte in Bezug auf bestimmte Finanzinstrumente nicht mehr ausüben kann oder dass sie verpflichtet ist, die Identität ihrer Anleger offen zu legen. Die Verwaltungsratsmitglieder können nach Absprache mit der Anlageverwaltungsgesellschaft entscheiden, dass ein Teilfonds solchen Vorschriften unterliegt, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Anlage oder geschäftliche Aktivität im Interesse des Teilfonds liegt, auch wenn sich solche Vorschriften auf einen oder mehrere Anteilinhaber nachteilig auswirken können. Potenzielle Anteilinhaber sollten sich im Hinblick auf eine Anlage in der Gesellschaft an ihre eigenen Berater wenden. Nachweis des wirtschaftlichen Eigentums und Quellensteuer auf bestimmte Zahlungen Um eine US-Quellensteuer von 30 % auf bestimmte Zahlungen (einschließlich Zahlungen von Bruttoerlösen) für bestimmte tatsächliche und fiktive US-Investments zu vermeiden, muss jeder Teilfonds bis zum 30. Juni 2013 eine Vereinbarung mit dem U.S. Internal Revenue Service (der „Service“) eingehen, die bestimmte unmittelbare und mittelbare US-Kontoinhaber (einschließlich Gläubiger und Aktieninhaber) identifiziert. Ein Nicht-US-Anleger in einem Teilfonds muss dem Teilfonds im Allgemeinen Informationen zur Verfügung stellen, die seine direkte und indirekte USEigentümerschaft identifizieren. Solche einem Teilfonds zur Verfügung gestellten Informationen werden dem Service übergeben. Ein Nicht-US-Anleger, bei dem es sich um eine „Foreign Financial Institution“ (ausländisches Finanzinstitut) im Sinne von Abschnitt 1471(d)(4) des United States Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils gültigen Fassung (der „IRC“) handelt, muss im Allgemeinen bis zum 30. Juni 2013 eine Vereinbarung mit dem Service eingehen, der bestimmte unmittelbare und mittelbare US-Kontoinhaber (einschließlich Gläubiger und Aktieninhaber) identifiziert. Ein Nicht-US-Anleger, der dem Teilfonds diese Informationen nicht übermittelt bzw. keine solche Vereinbarung mit dem Service eingeht, unterliegt der Quellensteuer von 30 % auf seinen Anteil an Zahlungen, die tatsächlichen und fiktiven US-Investments dieses Teilfonds zugeordnet werden, und der Verwaltungsrat kann beliebige Maßnahmen im Hinblick auf die Anteile eines Anlegers oder dessen Rücknahme- oder Ausschüttungserlöse ergreifen, um sicherzustellen, dass eine solche Quellensteuer wirtschaftlich vom entsprechenden Anleger getragen wird, auf dessen Nichtbereitstellung der Informationen sich die Einbehaltung gründet. Anteilinhaber sollten mit ihren Steuerberatern die möglichen Auswirkungen dieser Regeln auf ihre Anlagen in einem Teilfonds besprechen. Die Gesellschaft ist nicht gemäß dem US Company Act registriert Die Gesellschaft ist weder verpflichtet noch beabsichtigt sie, sich als Investmentgesellschaft gemäß dem US Company Act registrieren zu lassen, weshalb die Bestimmungen des US Company Act (die einen gewissen Anlegerschutz bieten) nicht gelten. Daher profitieren Anteilinhaber nicht vom Schutz im Rahmen einer solchen Registrierung und solcher Verordnungen. Fehlverhalten von Mitarbeitern Dienstleistungsstellen 23664482.60 der Anlageverwaltungsgesellschaft 81 und externer Für die Gesellschaft ist eine große Zahl von Mitarbeitern der Anlageverwaltungsgesellschaft und der mit ihr verbundenen Gesellschaften, Gegenparteien und anderen Dienstleistungsstellen tätig. Daher sind die Geschäftstätigkeiten und die Transaktionen der Gesellschaft zwangsläufig mit dem Risiko verbunden, dass diesen Mitarbeitern Fehler unterlaufen. Ein Fehlverhalten dieser Mitarbeiter könnte dazu führen, dass der Gesellschaft wesentliche Verluste entstehen oder dass sie an Transaktionen gebunden ist, die nicht ordnungsgemäß genehmigt wurden, nicht annehmbare Risiken darstellen oder nicht erfolgreiche Handelsaktivitäten verbergen (was wiederum zu unbekannten und ungesteuerten Risiken oder Verlusten führen kann). Zudem können Verluste durch das Fehlverhalten von Mitarbeitern zum Beispiel dadurch entstehen, dass Geschäftsvorfälle nicht verbucht und Vermögenswerte veruntreut werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass diese Mitarbeiter vertrauliche Informationen missbräuchlich verwenden oder weitergeben. Jedes Fehlverhalten dieser Mitarbeiter könnte Rechtstreitigkeiten oder wesentliche finanziellen Nachteile für die Gesellschaft zur Folge haben und unter anderem auch die Geschäftspotenziale oder zukünftige Handelsaktivitäten der Gesellschaft einschränken. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter getroffen hat und ihre Geschäfte mit zuverlässigen Gegenparteien und externen Dienstleistungsstellen durchführt, sind solche Maßnahmen möglicherweise nicht immer wirksam. Anlage- und Rückführungsbeschränkungen Einige Schwellenländer haben Gesetze und Vorschriften erlassen, nach denen Direktanlagen in den Wertpapieren der dort ansässigen Unternehmen durch ausländische Anleger derzeit nicht möglich sind. Hingegen sind indirekte Anlagen durch Ausländer in den Wertpapieren von Unternehmen, die an den Börsen dieser Länder notiert sind und gehandelt werden, in manchen Schwellenländern über Investmentfonds erlaubt, die zu diesem Zweck zugelassen wurden. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß seiner Anlagepolitik und den OGAW-Vorschriften kann ein Teilfonds in solchen Investmentfonds anlegen. Wenn ein Teilfonds in solchen Investmentfonds anlegt, sind von den Anlegern nicht nur die Kosten in Verbindung mit dem betreffenden Teilfonds, sondern indirekt auch vergleichbare Kosten für den Investmentfonds zu zahlen, in den der Teilfonds investiert hat. Zusätzlich zu den vorstehenden Anlagebeschränkungen müssen Anlagen von Ausländern in einigen Schwellenländern unter bestimmten Umständen behördlich genehmigt werden. In einigen Schwellenländern muss die Rückführung von Anlageerträgen, Vermögenswerten und Verkaufserlösen durch ausländische Anleger möglicherweise behördlich angemeldet und/oder genehmigt werden. Wenn eine beantragte behördliche Anmeldung oder Genehmigung einer solchen Rückführung verweigert oder mit zeitlicher Verzögerung gewährt wird, oder wenn ein Schwellenland von Zinsen oder Dividenden auf Wertpapiere im Bestand eines Teilfonds oder von Gewinnen aus der Veräußerung solcher Wertpapiere einen Quellensteuerabzug vornimmt, kann dies für den betreffenden Teilfonds von Nachteil sein. Swapvereinbarungen Ein Teilfonds kann Swapvereinbarungen abschließen. Diese Vereinbarungen werden individuell ausgehandelt und können so strukturiert werden, dass damit ein Engagement in eine Vielzahl verschiedener Anlagearten, Anlageklassen oder Marktfaktoren eingegangen wird. Je nach ihrer Struktur kann mit Swapvereinbarungen beispielsweise die Risikoposition eines Teilfonds in Aktienwerten erhöht oder reduziert werden. Swapvereinbarungen können in verschiedenen Formen abgeschlossen werden und sind unter verschiedenen Bezeichnungen bekannt. Ob der Einsatz von Swapvereinbarungen durch einen Teilfonds erfolgreich ist, hängt davon ab, ob die Anlageverwaltungsgesellschaft in der Lage ist, die für den betreffenden Teilfonds geeigneten Transaktionen auszuwählen. Swaps können in hohem Maße illiquide sein und die Volatilität des Portfolios eines Teilfonds erhöhen oder verringern. Darüber hinaus trägt ein Teilfonds bei Ausfall oder Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei des Swaps das Risiko des Verlusts des Betrags, der mit dem Swap erzielt werden soll. Zudem trägt ein Teilfonds in Verbindung mit Swapvereinbarungen ein Verlustrisiko beispielsweise aufgrund von Vertragsverletzungen oder dadurch, dass der betreffende Teilfonds es versäumt oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Sicherheiten zu stellen oder aufrechtzuerhalten. Viele Swapmärkte sind noch relativ jung und befinden sich noch in der Entwicklungsphase. Die Weiterentwicklung der Swapmärkte, unter anderem im Hinblick auf potenzielle staatliche Regulierungsvorschriften, könnte die Fähigkeit eines Teilfonds beeinträchtigen, Beträge zu realisieren, die im Rahmen solcher Transaktionen erwartet werden. 23664482.60 82 Außerbörsliche Transaktionen Ein Teilfonds kann außerbörsliche Transaktionen abschließen. Außerbörsliche Kontrakte sind nicht reguliert und nicht von einer Börse oder einer Clearingstelle garantiert. Daher ist der Handel mit diesen Kontrakten mit höheren Risiken verbunden als Futures oder Optionen, die an einer geregelten Börse gehandelt werden, beispielsweise mit dem Risiko, dass eine Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllt. Außerbörsliche Transaktionen sind zudem mit rechtlichen Risiken verbunden, unter anderem dem Risiko, dass eine Gegenpartei rechtlich nicht befugt ist, einen bestimmten Kontrakt abzuschließen, oder dem Risiko, dass eine Klasse von Kontrakten für rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt wird. Risiken in Verbindung mit der Zahlungsunfähigkeit von Clearingstellen, Gegenparteien oder Börsen Die Liquidität eines Sekundärmarktes für Derivate kann durch die Einstellung oder Unterbrechung des Handels, durch einen Ausfall der Vorrichtungen der Börsen oder Clearingstellen, durch staatliche Eingriffe, durch die Zahlungsunfähigkeit einer Brokergesellschaft, einer Clearingstelle oder einer Börse oder durch Unterbrechungen der normalen Handelsaktivität aus anderen Gründen beeinträchtigt werden. Auswirkungen von Rücknahmen in wesentlichem Umfang Wenn Anteilinhaber ihre Anteile in einem Umfang zur Rücknahme einreichen, der den Betrag der Barmittel oder anderer liquider Vermögenswerte übersteigt, die dem Fonds unmittelbar zur Erfüllung dieser Rücknahmen zur Verfügung stehen, muss ein Teilfonds möglicherweise zusätzliche Vermögenswerte veräußern, um die entsprechenden Rücknahmekosten zu bedienen. Wenn Anteile in wesentlichem Umfang zur Rücknahme eingereicht werden, hat dies unter verschiedenen Aspekten Risiken für die Anteilinhaber zur Folge. Ein Teilfonds verfolgt ein breites Spektrum an Anlagestrategien, deren Entwicklung und Umsetzung eine gewisse Zeit erfordern. Ein Teilfonds ist möglicherweise nicht in der Lage, die betreffenden Wertpapiere unmittelbar zu veräußern und ist mitunter aufgrund vertraglicher oder regulatorischer Beschränkungen für eine bestimmte Zeitspanne möglicherweise nicht befugt, die betreffenden Wertpapiere zu veräußern. Dass Anteile in wesentlichem Umfang zur Rücknahme eingereicht werden, kann durch verschiedene Ereignisse oder Umstände ausgelöst werden. Hierzu zählen unter anderem: die Anlageperformance; Änderungen des herrschenden Zinsniveaus oder der allgemeinen Entwicklung der Finanzmärkte; Umschichtungen in andere Fonds mit anderen Gebührenvereinbarungen; wesentliche Änderungen auf Mitarbeiter- oder Führungsebene der Anlageverwaltungsgesellschaft; Rücktritt der Anlageverwaltungsgesellschaft oder Ernennung einer anderen Anlageverwaltungsgesellschaft als Anlageverwalter eines Teilfonds; Reaktion der Anleger auf Rücknahmen von anderen Konten, die von der Anlageverwaltungsgesellschaft oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft verwaltet werden („andere Konten“); oder rechtliche oder aufsichtsrechtliche Faktoren, die nach Ansicht der Anleger Auswirkungen auf den Teilfonds oder die Anlageverwaltungsgesellschaft haben könnten. Die Maßnahmen, die ein Teilfonds ergreift, um Rücknahmen in wesentlichem Umfang zu erfüllen, (und ähnliche Maßnahmen, die parallel für andere Konten ergriffen werden), könnten dazu führen, dass die Preise der Wertpapiere im Bestand eines Teilfonds sinken und die Kosten der Gesellschaft steigen (z. B. durch Transaktionskosten und Kosten für die Kündigung von Vereinbarungen). Ein Teilfonds könnte ferner gezwungen sein, seine liquideren Positionen zu veräußern, was zu einem Ungleichgewicht im Portfolio führen kann, das sich für die verbleibenden Anteilinhaber nachteilig auswirken könnte. Wenn Anteile in wesentlichem Umfang zur Rücknahme eingereicht werden, könnte dies zudem zur Folge haben, dass die Fähigkeit eines Teilfonds, die Anlagepositionen in seinem Bestand zu verwalten und mit ihnen zu handeln, eingeschränkt wird, so unter anderem auch die Fähigkeit, die Finanzmittel aufzubringen oder Gegenparteien für Derivategeschäfte zu finden, die der Teilfonds für seine Anlage- und Handelsstrategien benötigt, was sich zusätzlich in wesentlichem Maße nachteilig auf die Wertentwicklung eines Teilfonds auswirken würde. Abhängigkeit von externen Dienstleistern Die Gesellschaft beschäftigt keine Mitarbeiter, und die Verwaltungsratsmitglieder üben ihr Amt nicht geschäftsführend aus. Folglich muss die Gesellschaft für die Ausübung der geschäftsführenden Tätigkeiten auf externe Dienstleister zurückgreifen. Insbesondere die von der Verwaltungsgesellschaft, 23664482.60 83 der Anlageverwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsstelle erbrachten Dienstleistungen sind für die Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung. Wenn eine Dienstleistungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft gemäß den in der jeweiligen Vereinbarung festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, unter anderem durch Verletzung der entsprechenden Vertragspflichten, könnte sich dies auf die Geschäfte der Gesellschaft wesentlich nachteilig auswirken. Der Erfolg der Gesellschaft ist in hohem Maße von den Fähigkeiten der Anlageverwaltungsgesellschaft als Portfolioverwalter abhängig, und es kann nicht zugesichert werden, dass die Anlageverwaltungsgesellschaft oder einzelne von der Anlageverwaltungsgesellschaft beschäftigte Mitarbeiter auch künftig in der Lage oder willens sein werden, die Gesellschaft zu beraten oder für sie Handelsgeschäfte durchzuführen, oder dass die von ihr durchgeführten Handelsgeschäfte in Zukunft eine Rendite erzielen. Fehlende Aushandlung von Verträgen Die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft haben eine gemeinsame Eigentumsstruktur, weshalb Vereinbarungen zwischen diesen Parteien nicht so ausgehandelt wurden, wie sie möglicherweise zwischen voneinander unabhängigen Parteien ausgehandelt worden wären. Allgemeine Risiken von Anlagen in Wertpapieren Eine Anlage in der Gesellschaft ist mit Risiken verbunden, einschließlich des Risikos des Totalverlusts des angelegten Betrags. Ein Teilfonds investiert in Wertpapiere und andere Finanzinstrumente und handelt aktiv damit. Dabei verwendet er Anlagetechniken, die mit bestimmten Risiken verbunden sind, unter anderem dem mit der Volatilität der Aktienmärkte verbundenen Risiko, der möglichen Illiquidität von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten sowie dem Risiko eines Verlusts infolge des Ausfalls einer Gegenpartei. Es kann nicht zugesichert oder garantiert werden, dass ein Teilfonds seine Anlageziele erreicht. Ein Teilfonds kann Anlagetechniken wie etwa Hebel- und Margingeschäfte, Geschäfte mit beschränkter Risikostreuung sowie Options- und Derivategeschäfte verwenden. Solche Techniken können unter bestimmten Umständen etwaige nachteilige Auswirkungen auf einen Teilfonds noch verstärken. Auswahl der Anlagen Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann die Anlagen auf der Grundlage von Informationen und Daten auswählen, die die Emittenten der betreffenden Wertpapiere bei den verschiedenen Aufsichtsorganen eingereicht haben oder die die Emittenten der Wertpapiere oder sonstigen Instrumente der Anlageverwaltungsgesellschaft direkt zur Verfügung stellen oder die aus anderen Quellen bezogen werden. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft diese Informationen und Daten stets prüft und von unabhängiger Seite bestätigen lässt, wenn sie dies für angebracht hält und eine solche Bestätigung in zumutbarer Weise zugänglich ist, ist die Anlageverwaltungsgesellschaft nicht in der Lage, die Vollständigkeit, Echtheit oder Genauigkeit solcher Informationen und Daten zuzusichern. Wettbewerb; Verfügbarkeit von Anlagen An einigen Märkten, in denen ein Teilfonds investieren kann, herrscht ein extrem starker Wettbewerb um attraktive Anlagemöglichkeiten, weshalb unter Umständen niedrigere Anlagerenditen zu erwarten sind. Es kann nicht zugesichert werden, dass die Anlageverwaltungsgesellschaft in der Lage sein wird, in einem solchen Umfeld attraktive Anlagemöglichkeiten zu finden oder erfolgreich einzusetzen. So kann die Verfügbarkeit von Anlagemöglichkeiten unter anderem durch den Wettbewerb um geeignete Anlagen mit anderen gepoolten Anlageinstrumenten, den Aktienmärkten und anderen Anlegern eingeschränkt sein. Die Zahl der Gesellschaften, die mit dem Ziel solcher Anlagen gegründet wurden, ist zuletzt maßgeblich gestiegen, wodurch die Teilfonds bei der Suche nach geeigneten Anlagen einem stärkeren Wettbewerb ausgesetzt sind. Operationelles Risiko Die Gesellschaft ist bei der Entwicklung geeigneter Systeme und Verfahren zur Kontrolle des operationellen Risikos von der Anlageverwaltungsgesellschaft und den mit ihr verbundenen 23664482.60 84 Gesellschaften abhängig. Möglicherweise decken die eingesetzten Systeme und Verfahren nicht alle tatsächlichen oder potenziellen Störungen in der operativen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf. Das Geschäft der Gesellschaft ist komplex und entwickelt sich dynamisch, weshalb bestimmte operationelle Risiken in der Natur der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft begründet sind, insbesondere aufgrund des Volumens, der Vielfalt und der Komplexität der Transaktionen, die die Gesellschaft täglich ausführt. Das Geschäft der Gesellschaft ist in hohem Maße von der Fähigkeit der Anlageverwaltungsgesellschaft abhängig, tagtäglich Transaktionen über zahlreiche und vielfältige Märkte hinweg abzuwickeln. Daher ist die Gesellschaft in hohem Maße von den Finanz-, Rechnungslegungs- und anderen Datenverarbeitungsverfahren der Anlageverwaltungsgesellschaft abhängig. Die Fähigkeit dieser Systeme zur Verarbeitung eines steigenden Volumens an Transaktionen in zunehmender Vielfalt und Komplexität, könnte auch die Fähigkeit der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Portfolios beeinträchtigen. Wenn die Systeme ausfallen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsstelle und/oder die Gegenparteien, Börsen und ähnlichen Clearing- und Abwicklungseinrichtungen und andere Parteien einsetzen, kann dies zu Fehlern in der Bestätigung oder der Abwicklung von Transaktionen oder dazu führen, dass Transaktionen nicht ordnungsgemäß erfasst, bewertet oder verbucht werden. Die beschriebenen und ähnliche Störungen im operativen Geschäft könnten für einen Teilfonds unter anderem finanzielle Verluste, eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit, eine Haftung gegenüber Dritten, aufsichtsrechtliche Auflagen oder eine Schädigung seiner Reputation zur Folge haben. Absicherungsgeschäfte Die Anlageverwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, eine Absicherung der Anlagen im Bestand eines Teilfonds anzustreben. Zudem ist die Anlageverwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht in der Lage, ein bestimmtes Risiko zu erkennen und entsprechend abzusichern. Ein Teilfonds kann sowohl zu Anlage- als auch zu Risikomanagementzwecken eine Vielfalt an Finanzinstrumenten (einschließlich Optionen und anderer Derivate) einsetzen: (i) um eine Absicherung gegen potenzielle Änderungen im Marktwert der Anlagen im Bestand eines Teilfonds aufgrund von Schwankungen an den Wertpapiermärkten und der Wechselkurse zu erreichen; (ii) um nicht realisierte Wertzuwächse einer Anlage im Bestand eines Teilfonds abzusichern; (iii) um den Verkauf einer Anlage zu ermöglichen; (iv) um Renditen, Spreads oder Gewinne aus einer Anlage im Bestand eines Teilfonds zu steigern oder zu sichern; (v) um den für eine Verbindlichkeit oder einen Vermögenswert eines Teilfonds geltenden Zinssatz oder Wechselkurs abzusichern; (vi) um den Preis eines Wertpapiers gegen eine Kurssteigerung abzusichern, wenn dieses Wertpapier zu einem späteren Zeitpunkt erworben werden soll; oder (vii) aus irgendeinem anderen Grund, den die Anlageverwaltungsgesellschaft als angemessen betrachtet. Der Erfolg der Absicherungsstrategie der Anlageverwaltungsgesellschaft hängt von der Fähigkeit der Anlageverwaltungsgesellschaft ab, den Grad der Korrelation zwischen der Wertentwicklung des zur Absicherung eingesetzten Instruments und der Wertentwicklung der damit abgesicherten Anlagen im Bestand richtig einzuschätzen. Die Merkmale zahlreicher Wertpapiere ändern sich mit den sich verändernden Märkten oder im Laufe der Zeit, weshalb der Erfolg von Absicherungsgeschäften, die die Anlageverwaltungsgesellschaft für die Anlagen im Bestand eines Teilfonds durchführt, auch von der Fähigkeit der Anlageverwaltungsgesellschaft abhängt, Absicherungsgeschäfte laufend, effizient und schnell neu zu berechnen, anzupassen und auszuführen. Wenn ein Teilfonds zur Risikoreduzierung bestimmte Absicherungsgeschäfte abschließt, können diese Geschäfte dazu führen, dass sich der Wert dieses Teilfonds insgesamt schlechter entwickelt als es der Fall gewesen wäre, wenn solche Absicherungsgeschäfte nicht abgeschlossen worden wären. Es gibt eine Reihe an Gründen, weshalb die Anlageverwaltungsgesellschaft möglicherweise keine perfekte Korrelation zwischen solchen Absicherungsinstrumenten und den abzusichernden Anlagen im Bestand eines Teilfonds anstrebt. Eine solche unvollständige Korrelation kann dazu führen, dass ein Teilfonds die beabsichtigte Absicherung nicht erlangt oder einem Verlustrisiko unterworfen wird. Die erfolgreiche Verwendung von Transaktionen zu Zwecken der Absicherung oder der Risikosteuerung erfordert neben den Fähigkeiten, die bei der Auswahl der Anlagen eines Teilfonds erforderlich sind, weitere Kompetenzen. Eventualverbindlichkeiten Unter bestimmten Umständen kann ein Teilfonds Rücklagen und Reserven für aufgelaufene Kosten, Verbindlichkeiten und Eventualverpflichtungen in geschätzter Höhe bilden, die die Höhe der Rücknahmeerlöse schmälern könnten. 23664482.60 85 Betrug Bei jeder Kapitalanlage spielt die Möglichkeit, dass eine Gegenpartei wesentliche Informationen falsch darstellt oder verschweigt, eine wesentliche Rolle. Solche ungenauen oder unvollständigen Informationen können sich auf den Wertansatz der Sicherheiten, die einer Anlage zugrunde liegen, nachteilig auswirken. Die Anlageverwaltungsgesellschaft wird sich in angemessenem Maße darauf verlassen, dass die Erklärungen der Gegenparteien richtig und vollständig sind, kann jedoch nicht zusichern, dass dies immer der Fall sein wird. Unter bestimmten Umständen können Zahlungen, die die Gesellschaft erhalten hat, zurückgefordert werden, wenn später festgestellt wird, dass eine solche Zahlung oder Ausschüttung eine betrügerische Vermögensübertragung oder bevorzugte Gläubigerbefriedigung dargestellt haben. Annahmen in Bezug auf geschäftliche Risiken und Risiken in Verbindung mit Terrorismus und Katastrophen Von Zeit zu Zeit können Anlagemöglichkeiten in Betracht gezogen werden, bei denen ein Teilfonds bestimmte Annahmen in Bezug auf verschiedene Risiken trifft, mit denen bestimmte Vermögenswerte, Märkte oder Ereignisse verbunden sind. Der Anlagenbestand eines Teilfonds unterliegt dem Risiko eines Verlust aus Risikopositionen, der direkt oder indirekt durch das Eintreten verschiedener Ereignisse entstehen kann, wozu unter anderem Wirbelstürme, Erdbeben und andere Naturkatastrophen, Terrorismus und andere Katastrophenereignisse und Ereignisse zählen, die die Gesundheit oder die Lebenserwartung von Menschen beeinträchtigen könnten. Solche Verlustrisiken können maßgeblich sein und die Höhe aller Erträge und sonstigen Gewinne, die ein Teilfonds gegebenenfalls unter Annahme dieser Risiken erzielt hat, übersteigen und die Rendite des betreffenden Teilfonds je nach Höhe des Verlusts beeinträchtigen. Aktuelle Marktlage und Regierungsmaßnahmen Die weltweiten Renten-, Aktien-, Rohstoff- und Devisenmärkte waren in den letzten Jahren von extremer Unsicherheit und Volatilität geprägt. Zu Beginn des vierten Quartals 2008 waren die weltweiten Finanzmärkte außergewöhnlichen Marktbedingungen ausgesetzt, insbesondere extremen Verlusten und Volatilität auf den Wertpapiermärkten sowie nicht funktionierenden Kreditmärkten. Diese Ereignisse wurden weitgehend der Kombination aus einer Immobilienblase und der Verbriefung sowie der Deregulierung von Immobilienhypotheken zurückgeführt, wobei letztere in einer solchen Weise erfolgten, dass Risiken von hypothekenbesicherten Wertpapiere schwer zu beurteilen waren. In Reaktion auf diese Ereignisse ergriffen die Regulierungsbehörden im Vereinigten Königreich und anderen Ländern nie dagewesene regulatorische Maßnahmen. Diese Regulierungsbehörden prüfen weitere Maßnahmen zur Stabilisierung und Förderung des Wachstums auf den globalen Finanzmärkten und setzen diese um. Dennoch ist nicht sicher, ob die von Regulierungsbehörden ergriffenen oder sonstige Regulierungsmaßnahmen weitere Verluste und Volatilitäten auf Wertpapiermärkten verhindern oder die Kreditmärkte stimulieren können. Die Gesellschaft kann durch die vorstehend genannten Ereignisse und ähnliche oder andere Ereignisse, die in Zukunft eintreten können, erheblich und nachteilig beeinflusst werden. Auf lange Sicht kann eine Vielzahl neuer regulatorischer Vorschriften erlassen werden, die die Aktivitäten und Anlagemöglichkeiten der Gesellschaft einschränken oder die Abläufe an den Kapitalmärkten ändern könnten, und möglicherweise hält der starke Einbruch der weltweiten Konjunktur noch Jahre lang an. Folglich kann es sein, dass die Gesellschaft nicht in der Lage sein wird oder es ihr nicht gelingen wird, den Wert ihres Vermögens zu erhalten, positive Anlagerenditen zu erzielen oder ihre Risiken effizient zu managen. Termin- und Optionskontrakte und Hedgingstrategien Jeder Teilfonds kann zum Zweck der effizienten Portfolioverwaltung und zur Absicherung und Verringerung des Gesamtrisikos aus seinen Anlagen oder zu Anlagezwecken wie im Abschnitt „Anlageziele und Anlagepolitik“ beschrieben, Futures- und Optionskontrakte einsetzen. Die Möglichkeit des Teilfonds zum Einsatz solcher Strategien kann durch Marktbedingungen, aufsichtsrechtliche Beschränkungen und steuerliche Aspekte eingeschränkt sein. Der Einsatz solcher Strategien ist mit bestimmten besonderen Risiken verbunden, unter anderem: (i) Abhängigkeit von der Fähigkeit der Anlageverwaltungsgesellschaft, Kursentwicklungen von gehedgten Wertpapieren und 23664482.60 86 Zinsentwicklungen vorherzusagen; (ii) unvollständige Korrelation zwischen der Entwicklung der Wertpapiere oder der Währung, auf die der Futures- oder Optionskontrakt bezogen ist, und der Entwicklung der Wertpapiere oder Währung des betreffenden Teilfonds; (iii) Fehlen eines liquiden Markts für ein bestimmtes Instrument zu einem bestimmten Zeitpunkt; (iv) Risiko der Nichterfüllung durch die Gegenpartei, einschließlich der Risiken in Verbindung mit der finanziellen Solidität und Bonität der Gegenpartei (siehe nachfolgenden Abschnitt „Kontrahentenrisiko“); (v) Umfang der Hebelwirkung (Leverage), die für Futures-Geschäfte typisch ist, d. h. die niedrige Sicherheitsleistung (Margin), die bei Futures-Geschäften normalerweise verlangt wird, hat zur Folge, dass eine starke Hebelwirkung eintreten kann; und (vi) mögliche Behinderungen der effektiven Portfolioverwaltung oder der Fähigkeit zur Erfüllung von Rücknahmeanträgen oder anderer kurzfristiger Verbindlichkeiten aufgrund des Prozentsatzes der Vermögenswerte eines Teilfonds, die zur Deckung seiner Verbindlichkeiten abgesondert wurden. Somit kann eine relativ geringe Änderung im Preis eines Futureskontrakts zu einem sofortigen und erheblichen Verlust für die Gesellschaft führen. Auch wenn ein Teilfonds Warentermingeschäfte und/oder Warenoptionsgeschäfte abschließen kann, ist die Verwaltungsgesellschaft bezüglich der Gesellschaft von der Registrierung als Terminverwalter (Commodity Pool Operator) („CPO“) gemäß Rule 4.13(a)(4) bei der US-Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel (Commodity Futures Trading Commission) („CFTC“) befreit. Im Gegensatz zu einem registrierten CPO muss die Verwaltungsgesellschaft daher weder potenziellen Anteilinhabern ein Informationsdokument gemäß den CFTC-Vorschriften übermitteln noch Anteilinhabern geprüfte Jahresberichte zukommen lassen, die den Bestimmungen der CFTC-Vorschriften für registrierte CPOs entsprechen. Die Verwaltungsgesellschaft erfüllt in Bezug auf die Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß Rule 4.13(a)(4) unter anderem, weil (i) jeder Anteilinhaber eine Nicht-US-Person ist, wie in den CFTC-Vorschriften definiert, oder aber entweder (a) ein „qualifizierter Käufer“ (qualified purchaser) im Sinne der Vorschriften der Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten („SEC“) oder andernfalls eine natürliche Person ist, die eine qualifizierte geeignete Person (qualified eligible person) gemäß der Definition in CFTC Rule 4.7(a)(2) oder (b) keine natürliche Person und entweder ein zugelassener Anleger (accredited investor) gemäß der Definition in den Vorschriften der SEC oder eine qualifizierte geeignete Person (qualified eligible person) gemäß der Definition in CFTC Rule 4.7 ist, und (ii) die Anteile der Gesellschaft von der Registrierung gemäß dem Securities Act befreit sind und ohne öffentlichen Vertrieb in den Vereinigten Staaten angeboten und verkauft werden. Die Anlageverwaltungsgesellschaft ist von der Registrierung bei der CFTC als Terminhandelsberater (CTA) befreit. Kontrahentenrisiko Die Gesellschaft ist in Bezug auf Gegenparteien, mit denen sie außerbörsliche Futures- und Optionskontrakte, Zinsswaps und irgendwelche anderen Transaktionen im Freiverkehr („over-thecounter“) abschließt, einem Kreditrisiko ausgesetzt. Solche Instrumente bieten nicht denselben Schutz, der den Teilnehmern des Futures- und Optionshandels an organisierten Börsen zur Verfügung steht, wie z. B. die Leistungsgarantie der Clearing-Stelle einer Börse. Außerbörslich gehandelte Futures und Optionen sind Geschäfte, die speziell auf die Bedürfnisse eines einzelnen Anlegers zugeschnitten sind und es der Person, die sie abschließt, ermöglichen, den Termin, Marktpreis und Betrag einer bestimmten Position genau zu strukturieren. Die Gegenpartei solcher Geschäfte ist keine anerkannte Börse, sondern das jeweilige Unternehmen, mit dem das Geschäft vereinbart wird. Daher könnte die Insolvenz, der Konkurs oder der Ausfall einer Gegenpartei, mit der die Gesellschaft solche Optionen oder Differenzkontrakte abschließt, zu erheblichen Verlusten für die Gesellschaft führen. Die Teilnehmer an den außerbörslichen oder Händlermärkten sind in der Regel keiner Bonitätseinstufung und aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterworfen, wie dies bei den Teilnehmern an den „Börsen“-Märkten üblich ist. Weil an den außerbörslichen Märkten Bewertungen und Kontrollen fehlen, unterliegt die Gesellschaft dem Risiko, dass eine Gegenpartei eine Transaktion wegen Streitigkeiten über die Vertragsbestimmungen (ob gutgläubig oder nicht) oder wegen Kredit- bzw. Liquiditätsproblemen nicht wie vereinbart abwickelt, wodurch der Gesellschaft ein Verlust entstehen kann. Dieses „Kontrahentenrisiko“ ist bei Kontrakten mit längerer Laufzeit höher, weil Ereignisse eintreten könnten, aufgrund derer die Erfüllung unmöglich wird. Dieses Risiko ist ebenfalls höher, wenn die Gesellschaft Transaktionen nur mit einer oder wenigen Gegenparteien abgeschlossen hat. Kommt die Gegenpartei einer Transaktion ihren Verpflichtungen nicht nach, stehen der Gesellschaft gemäß den jeweils getroffenen Vereinbarungen normalerweise vertragliche Rechtsbehelfe und manchmal Sicherheiten zur 23664482.60 87 Verfügung. Die Ausübung solcher Vertragsrechte kann jedoch Verzögerungen oder Kosten zur Folge haben, wodurch der Nettoinventarwert des betreffenden Teilfonds möglicherweise niedriger ist als wenn der Teilfonds die betreffende Transaktion nicht eingegangen wäre. Sofern eine oder mehrere Gegenparteien der Gesellschaft in Insolvenz gehen oder Gegenstand eines Liquidationsverfahrens werden, besteht das Risiko, dass Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte der Gesellschaft von der betreffenden Gegenpartei nur mit Verzögerung oder zu einem Preis wiedererlangt werden können, der unter dem Wert liegt, den die Wertpapiere oder Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Überlassung zugunsten des betreffenden Prime Brokers oder Broker-Dealers hatten. Die Gesellschaft kann zudem Geschäfte mit Gegenparteien in verschiedenen Rechtsgebieten abschließen. Solche lokalen Gegenparteien unterliegen in den verschiedenen Rechtsgebieten verschiedenen Gesetzen und Vorschriften zum Schutz ihrer Kunden im Insolvenzfall. In der Praxis sind diese Gesetze und ihre Anwendung auf die Vermögenswerte der Gesellschaft jedoch mit wesentlichen Einschränkungen und Unwägbarkeiten verbunden. Aufgrund der Vielzahl der möglichen beteiligten Rechtsträger und Rechtsgebiete sowie des breiten Spektrums an möglichen Sachverhalten, die bei einer Insolvenz einer Gegenpartei zum Tragen kommen können, ist eine allgemeine Darstellung der Folgen einer solchen Insolvenz für die Gesellschaft und ihre Vermögenswerte nicht möglich. Anleger sollten davon ausgehen, dass die Insolvenz einer Gegenpartei zu einem möglicherweise beträchtlichen Verlust für die Gesellschaft führt. Grundsätzlich unterliegt die Gesellschaft in Bezug auf die Gegenparteien, mit denen sie handelt, keinerlei Beschränkungen. Eine Einschätzung der Bonität der Gegenparteien der Gesellschaft durch die Anlageverwaltungsgesellschaft kann sich als nicht hinreichend erweisen. Das Fehlen einer vollständigen und „zweifelsfreien“ Beurteilung der finanziellen Kapazitäten der Gegenparteien der Gesellschaft sowie das Fehlen eines geregelten Marktes, der die Abwicklung erleichtern würde, kann das Verlustpotenzial der Gesellschaft erhöhen. Unabhängig von den Maßnahmen, die die Gesellschaft gegebenenfalls zur Verringerung des in Bezug auf Gegenparteien entstehenden Kreditrisikos trifft, kann nicht garantiert werden, dass es zu keinem Ausfall einer Gegenpartei kommt oder dass der Gesellschaft infolgedessen keine Verluste entstehen. Die Gesellschaft wird jedoch sicherstellen, dass sie, solange die Anteile an der Irish Stock Exchange notiert sind, die in den Anlagebeschränkungen angegebene Höhe des maximalen Kreditrisikos in Bezug auf eine einzelne Gegenpartei nicht überschreiten wird. Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte Im Falle der Insolvenz, des Konkurses oder des Ausfalls des Verkäufers unter einem Pensionsgeschäft können der Gesellschaft sowohl Verzögerungen bei der Veräußerung der zugrundeliegenden Wertpapiere als auch Verluste entstehen, unter anderem ein möglicher Wertverlust der Wertpapiere in dem Zeitraum, in dem die Gesellschaft versucht, ihre diesbezüglichen Rechte durchzusetzen, möglicherweise geringere Erträge als üblich und ein fehlender Zugang zu Erträgen in dem Zeitraum sowie Kosten in Verbindung mit der Durchsetzung ihrer Rechte. Marktrisiko Die Kapitalanlagen jedes Teilfonds unterliegen den normalen Marktschwankungen und den Risiken, die typischerweise mit Anlagen an internationalen Wertpapiermärkten verbunden sind; es kann nicht garantiert werden, dass ein Wertzuwachs erreicht wird. Jeder Teilfonds wird versuchen, ein diversifiziertes Portfolio aus Kapitalanlagen in Übereinstimmung mit den OGAW-Vorschriften zu unterhalten, um das Risiko zu verringern; dennoch kann der Preis der Anteile sowohl fallen als auch steigen und Anleger erhalten möglicherweise ihren ursprünglichen Kapitaleinsatz nicht zurück. Anlagen in weniger entwickelten Ländern bringen im Allgemeinen besondere Risiken mit sich. Der Wert von Anlagen in bestimmten Ländern kann von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, unter anderem Schwankungen des Wechselkurses, Devisenkontrollvorschriften, Enteignung oder Verstaatlichung der Vermögenswerte eines Unternehmens, Steuern, Verzögerungen bei der Abwicklung von Transaktionen, Änderungen der staatlichen Wirtschafts- oder Geldpolitik oder sonstigen politischen und wirtschaftlichen Faktoren. Ferner kann die Verwahrung von Wertpapieren bei Unter-Depotbanken in Entwicklungs- oder Schwellenländern mit zusätzlichen Risiken verbunden sein. 23664482.60 88 Kapitalanlagen in Schwellenländern können neben den obengenannten Risiken für Anlagen in internationalen Wertpapieren weitere Risiken beinhalten. Die Volkswirtschaften von Schwellenländern hängen im Allgemeinen stark vom internationalen Handel ab und wurden und werden möglicherweise auch in Zukunft durch Handelsbeschränkungen, Devisenkontrollen, staatliche Eingriffe in Wechselkurse und andere protektionistische Maßnahmen nachteilig beeinflusst, die ihnen von den Ländern, mit denen sie Handel treiben, auferlegt oder mit diesen ausgehandelt worden sind. Diese Volkswirtschaften wurden und werden möglicherweise auch in Zukunft durch die Wirtschaftslage in den Ländern, mit denen sie Handel treiben, in Mitleidenschaft gezogen. Wertpapiere von Schwellenländern sind möglicherweise nur in beschränktem Umfang liquide, Zinssätze und maßgebliche Wechselkurse können schwankungsanfälliger sein, staatliche Beschränkungen für solche Anlagen sind wahrscheinlicher, es können signifikante Zahlungsbilanzdefizite eintreten, und die Volkswirtschaften und Märkte dieser Länder reagieren möglicherweise volatiler auf wirtschaftliche Veränderungen als in entwickelten Ländern. Der Mangel an adäquaten Depotbanksystemen in einigen Schwellenländern könnte Anlagen in bestimmten Ländern verhindern oder zur Folge haben, dass die Gesellschaft höhere Depotrisiken als in entwickelten Ländern in Kauf nehmen muss, um in solchen Ländern anlegen zu können. Anteilinhaber sollten berücksichtigen, dass Abwicklungsverfahren in Schwellenländern im Allgemeinen weniger entwickelt und zuverlässig sind als in höher entwickelten Ländern und dass dies das Risiko einer Nichterfüllung erhöht, die zu erheblichen Verlusten für die Gesellschaft in Bezug auf ihre Anlagen in Schwellenländern führen könnte. Ferner bieten die rechtliche Infrastruktur und die Rechnungslegungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Berichtsstandards in Schwellenländern, in denen die Gesellschaft anlegen kann, den Anlegern möglicherweise nicht dasselbe Maß an Information, das im Allgemeinen in höher entwickelten Ländern üblich ist. Insbesondere können die Bewertung von Vermögenswerten, Abschreibungen, Umrechnungsdifferenzen, die latente Besteuerung, Eventualverbindlichkeiten und die Konsolidierung anders behandelt werden als in den Bilanzierungsstandards höher entwickelter Länder. Anlagen in Wertpapieren, die an russischen Börsen notiert sind, unterliegen erhöhten Risiken. Es könnte eine instabile politische und wirtschaftliche Lage eintreten, die wahrscheinlich beträchtliche Auswirkungen auf die Wertpapiermärkte und die russische Wirtschaft hätte. Auslandsinvestitionen sind von der Kapitalrückführung und Konvertierbarkeit der Währung abhängig. Ferner können die Anlagen des Teilfonds durch nachteilige Regierungspolitik und Steuergesetze beeinflusst werden. Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen sind manchmal unsicher und die Corporate Governance-, Rechnungslegungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Berichtsstandards bieten den Anlegern möglicherweise nicht dasselbe Maß an Information und Schutz, das in höher entwickelten Märkten üblich ist. Des Weiteren können die Abwicklungs-, Clearing-, Registrierungs- und Depotverfahren weniger entwickelt sein, was das Risiko von Fehlern, Betrug oder Ausfällen erhöht. Politische und/oder regulatorische Risiken Der Wert des Vermögens jedes Teilfonds kann durch Unsicherheiten wie z. B. internationalen politischen Entwicklungen, Änderungen in der Regierungspolitik, steuerlichen Vorschriften, Beschränkungen für Auslandsinvestitionen und Devisenrückführung, Wechselkursschwankungen und anderen Entwicklungen in anwendbaren Gesetzen und Vorschriften beeinflusst werden. Lokale Intermediäre Lokale Vorschriften in EWR-Mitgliedstaaten können die Bestellung von Zahlstellen, Korrespondenzbanken und/oder anderen lokalen Beauftragten und die Führung von Konten durch solche Beauftragte, über die Zeichnungs- und Rücknahmegelder gezahlt werden können, erfordern. Solche lokalen Intermediäre werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Zentralbank bestellt. Anleger, die aufgrund lokaler Vorschriften berechtigt oder verpflichtet sind, Zeichnungs- bzw. Rücknahmegelder über einen solchen Intermediär anstatt direkt an die bzw. von der Depotbank (z. B. eine Untervertriebsgesellschaft oder einen Vertreter in der lokalen Rechtsordnung) zu zahlen bzw. zu erhalten, sind durch den Intermediär einem Kreditrisiko in Bezug auf (a) Zeichnungsgelder vor der Überweisung dieser Gelder an die Depotbank und (b) Rücknahmegelder, die von dem Intermediär an den jeweiligen Anleger zu zahlen sind, ausgesetzt. 23664482.60 89 Währungsrisiko Der Nettoinventarwert jedes Teilfonds wird in seiner Basiswährung berechnet, während die Kapitalanlagen, die für Rechnung eines solchen Teilfonds gehalten werden, in anderen Währungen erworben werden können. Der Wert der Kapitalanlagen jedes solchen Teilfonds, die auf eine andere Währung lauten, kann je nach Wechselkursschwankungen der betreffenden Währung gegenüber der Basiswährung steigen oder fallen. Nachteilige Änderungen von Wechselkursen können eine Verringerung der Erträge und einen Kapitalverlust zur Folge haben. Es könnte nicht immer möglich oder praktikabel sein, das entstehende Währungsrisiko unter allen Umständen erfolgreich abzusichern. Eine Anteilsklasse kann auf eine andere Währung als die Basiswährung des betreffenden Teilfonds lauten. Festverzinsliche Wertpapiere Festverzinsliche Wertpapiere unterliegen dem Risiko, dass der Emittent nicht in der Lage ist, Tilgungsund Zinszahlungen auf die Verbindlichkeit zu leisten (Kreditrisiko), und können ferner Kursschwankungen unterliegen, die von solchen Faktoren wie Zinssensibilität, Bewertung der Kreditwürdigkeit des Emittenten am Markt und Liquidität des Gesamtmarktes (Marktrisiko) beeinflusst werden. Die festverzinslichen Wertpapiere, in denen jeder Teilfonds anlegen kann, sind zinssensibel. Daher führt ein Zinsanstieg im Allgemeinen zu einem Kursrückgang der Wertpapiere, während ein Zinsrückgang im Allgemeinen zu einem Kursanstieg führt. Die Performance jedes Teilfonds hängt daher zum Teil von der Fähigkeit ab, solche Marktzinsschwankungen vorauszusehen und darauf zu reagieren, sowie von der Fähigkeit, angemessene Strategien einzusetzen, um die Erträge zu maximieren und gleichzeitig die damit verbundenen Risiken für das Anlagekapital zu minimieren. Wertpapiere mit niedrigerem Rating Wertpapiere mit niedrigerem oder ohne Rating können eine höhere Rendite abwerfen als Wertpapiere, die ein Rating von „A1“ oder besser von Moody’s oder „A“ oder besser von S&P besitzen. Sie sind jedoch voraussichtlich anfälliger für Entwicklungen, die das Markt- und Kreditrisiko beeinflussen, als solche Wertpapiere mit einem höheren Rating, die vor allem auf Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus reagieren. Wertpapiere mit niedrigerem oder ohne Rating unterliegen im Allgemeinen einem höheren Ausfallrisiko als Wertpapiere mit einem höheren Rating. Erfüllungsrisiken Die Gesellschaft unterliegt ferner einem Kreditrisiko in Bezug auf Parteien, mit denen sie Wertpapiergeschäfte tätigt und kann dem Risiko der Nichterfüllung ausgesetzt sein, insbesondere bei Schuldtiteln wie Anleihen, Schuldverschreibungen und vergleichbaren Instrumenten. Anteilinhaber sollten ferner beachten, dass die Abwicklungsverfahren in Schwellenländern im Allgemeinen weniger entwickelt und zuverlässig sind als in höher entwickelten Ländern und dass dies das Risiko einer Nichterfüllung erhöht, die zu erheblichen Verlusten für die Gesellschaft in Bezug auf ihre Anlagen in Schwellenländern führen könnte. Darüber hinaus sollten Anteilinhaber beachten, dass die Wertpapiere von Unternehmen mit geringer Kapitalisierung sowie von Unternehmen mit Sitz in Schwellenländern weniger liquide und volatiler sind als Wertpapiere an höher entwickelten Wertpapiermärkten; dies kann sich in Preisschwankungen der Anteile niederschlagen. Hinterlegungsscheine Teilfonds können gesponserte oder nicht gesponserte ADRs, EDRs und GDRs (zusammen „Hinterlegungsscheine“) erwerben, die üblicherweise von einer Bank oder einer Treuhandgesellschaft ausgegeben werden und das Eigentum an den zugrundeliegenden von einem Unternehmen ausgegebenen Wertpapieren nachweisen. Im Allgemeinen werden Hinterlegungsscheine, die im USWertpapiermarkt verwendet werden, in Form von Namenspapieren und Hinterlegungsscheine, die in Wertpapiermärkten außerhalb der Vereinigten Staaten verwendet werden, in Form von Inhaberpapieren ausgegeben. Hinterlegungsscheine müssen nicht unbedingt in derselben Währung ausgegeben werden wie die ihnen zugrundeliegenden Wertpapiere, in die sie umgetauscht werden können. Hinterlegungsscheine können im Rahmen von gesponserten oder nicht gesponserten Programmen ausgegeben werden. Bei gesponserten Programmen hat der Emittent Maßnahmen getroffen, damit seine Wertpapiere in Form von Hinterlegungsscheinen gehandelt werden. Bei nicht gesponserten Programmen ist der Emittent möglicherweise nicht direkt an der Auflegung des Programms beteiligt. 23664482.60 90 Obwohl die regulatorischen Anforderungen an gesponserte und nicht gesponserte Programme weitgehend gleich sind, kann es in einigen Fällen einfacher sein, Finanzinformationen von einem Emittenten zu erlangen, der an der Auflegung eines gesponserten Programms beteiligt ist. Dementsprechend könnten weniger Informationen über die Emittenten von Wertpapieren erhältlich sein, die gesponserten Programmen zugrundeliegen, und unter Umständen besteht keine Korrelation zwischen diesen Informationen und dem Marktwert der Hinterlegungsscheine. Performancegebühr Die für einen Teilfonds zu zahlenden Performancegebühren, die im Abschnitt „Gebühren und Aufwendungen“ beschrieben sind, basieren auf dem Nettoinventarwert pro Anteil einer Klasse des jeweiligen Teilfonds, der realisierte und nicht realisierte Gewinne und Verluste zu jedem Berechnungstag einschließt. Dementsprechend könnte eine Performancegebühr für nicht realisierte Gewinne gezahlt werden, die möglicherweise nie realisiert werden. Die auf die Anteile entfallende Performancegebühr ist mit zusätzlichen Risiken verbunden, die in diesem Prospekt im Abschnitt „Gebühren und Aufwendungen – Management- und Performancegebühren“ beschrieben sind. Verbindlichkeiten der Gesellschaft Nach irischem Recht dürfte die Gesellschaft nicht als Ganzes gegenüber Dritten haften und eine gegenseitige Haftung für Verbindlichkeiten zwischen verschiedenen Teilfonds dürfte ausgeschlossen sein. Es kann jedoch nicht hundertprozentig garantiert werden, dass die Haftungstrennung zwischen den Teilfonds zwingend beibehalten wird, wenn vor Gerichten einer anderen Rechtsordnung ein Verfahren gegen die Gesellschaft eingeleitet wird. Schwellenmärkte Einige Teilfonds können Anlagen an verschiedenen Märkten tätigen, von denen einige als „Schwellenmärkte“ bezeichnet werden. Viele Schwellenmärkte befinden sich wirtschaftlich und politisch in der Entwicklungsphase und haben eine relativ unstabile Regierung und eine Wirtschaft, die nur auf wenigen Rohstoffen oder Branchen basiert. Viele Schwellenländer besitzen keine fest etablierten Produktmärkte und Unternehmen verfügen möglicherweise über keine Tiefe des Managements oder sind der Gefahr von politischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen wie z. B. der Verstaatlichung von Schlüsselindustrien ausgesetzt. Anlagen in Unternehmen und anderen Einrichtungen in Schwellenmärkten und in Staatsanleihen von Schwellenländern können sehr risikoreich und spekulativ sein. Zu den Risiken zählen: (i) ein höheres Risiko der Enteignung, konfiskatorischen Besteuerung, Verstaatlichung, sozialer und politischer Instabilität (einschließlich des Risikos eines Regierungswechsels nach Wahlen oder in sonstiger Weise) sowie wirtschaftlicher Instabilität; (ii) die derzeit noch relativ geringe Größe einiger Märkte für Wertpapiere und andere Beteiligungen an Schwellenmarkt-Emittenten und das derzeit noch relativ geringe Handelsvolumen, das Liquiditätsmangel und Kursvolatilität zur Folge hat; (iii) eine bestimmte staatliche Politik, die die Anlagemöglichkeiten eines Teilfonds beschränken kann, einschließlich Beschränkungen für die Anlage in Emittenten oder Branchen, mit denen bestimmte nationale Interessen verbunden sind; (iv) das Fehlen entwickelter Rechtsstrukturen für private oder ausländische Anlagen und Privateigentum; (v) eine potenziell höhere Inflationsrate oder die Möglichkeit einer Hyperinflation; (vi) das Währungsrisiko und das Risiko der Einführung, Ausweitung oder Verlängerung von Devisenkontrollen; (vii) das Zinsrisiko; (viii) das Kreditrisiko; (ix) eine geringere demokratische Verantwortlichkeit; (x) andere Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards, die zur Folge haben können, dass Finanzinformationen nicht als verlässlich angesehen werden können; und (xi) andere Corporate Governance-Rahmenvorschriften. Die oben genannten Risiken in Bezug auf Schwellenmärkte führen für diejenigen Teilfonds, die an diesen Märkten anlegen, zu höheren Kontrahentenrisiken. Ferner kann eine Risikoaversion von Anlegern gegenüber Schwellenmärkten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wert und/oder die Liquidität von Anlagen haben, die an Schwellenmärkten getätigt werden oder durch die eine Risikoposition gegenüber solchen Märkten eingegangen wird, und eine durch einen der obengenannten Faktoren ausgelöste Abwärtsentwicklung in dem tatsächlichen oder erwarteten Wert solcher Anlagen noch verstärken. 23664482.60 91 Schwellenmärkte sind durch eine Reihe von Markteffizienzen geprägt, deren Analyse eine langjährige Erfahrung am Markt und zusätzliches Expertenwissen erfordert. Zu solchen Ineffizienzen zählen: (i) die Auswirkungen der Politik auf das Hoheitsrisiko und die Dynamik von Asset-Preisen; (ii) institutionelle Ineffizienzen an Schwellenmärkten, wie z. B. Mängel im Verwaltungsapparat und in historischen oder kulturellen Verhaltensnormen auf der Ebene einzelner Wirtschaftsfaktoren; (iii) der Umstand, dass sich die Asset-Klassen an Schwellenmärkten noch im Stadium der Entwicklung befinden und dass die Informationen, die die Märkte steuern, nur einen kleinen Teil der verfügbaren Informationen bilden und dass es Tage, Monate und manchmal Jahre dauern kann, bis sich die zugrundeliegenden Fundamentaldaten zur Entwicklung und zum Hoheitsrisiko auf die Asset-Preise auswirken; (iv) Liquiditätsineffizienzen und die Nichtvorhersehbarkeit der Marktkonzentration; und (v) asymmetrische Informationsverteilung, die in der Regel auf Erfahrung und Kenntnis der lokalen Gegebenheiten und dem Umstand beruhen, dass einige Marktteilnehmer Zugang zu relevanten Marktinformationen haben und andere nicht. Die Anlageverwaltungsgesellschaft wird versuchen, diese Marktineffizienzen auszunutzen, um die Anlageziele der betreffenden Teilfonds zu erreichen. Es besteht jedoch keine Gewähr, dass sie hierzu immer in der Lage sein wird. In der jüngsten Vergangenheit waren die Steuersysteme einiger Schwellenländer durch schnelle Veränderungen gekennzeichnet, die mitunter ohne vorherige Ankündigung und rückwirkend vorgenommen wurden. In diesen Ländern führt ein hohes Haushaltsdefizit häufig zu einem dringenden Bedarf des Staates an Steuereinnahmen, während aufgrund der Wirtschaftslage die Möglichkeiten der potenziell Steuerpflichtigen zur Erfüllung ihrer Steuerpflichten eingeschränkt sind. In manchen Fällen ist die Nichteinhaltung von Steuervorschriften weit verbreitet, die Steuerbehörden verfügen nicht über genügend Personal zur Durchsetzung und unerfahrene Steuerbeamte wenden die Steuervorschriften nicht konsequent an. Ferner sind die Marktusancen in Bezug auf die Abwicklung von Wertpapiergeschäften und die Verwahrung von Vermögenswerten möglicherweise nicht im selben Maße entwickelt wie in entwickelten Ländern, wodurch sich das Risiko, das mit der Durchführung von Geschäften in Schwellenländern verbunden ist, erhöht. Derivate allgemein Jeder Teilfonds kann Swaps und andere Derivate wie z. B. Kreditderivate abschließen. Solche Swaps, Optionen und anderen Derivate unterliegen verschiedenen Arten von Risiken, unter anderem dem Marktrisiko, dem Liquiditätsrisiko, dem Risiko der Nichterfüllung durch die Gegenpartei, einschließlich der Risiken in Verbindung mit der finanziellen Solidität und Bonität der Gegenpartei (siehe vorstehenden Abschnitt „Kontrahentenrisiko“), dem Rechtsrisiko und dem Betriebsrisiko. Diese Derivate können zu ungewöhnlich oder unerwartet hohen Verlusten führen. Ferner kann ein Teilfonds in der Zukunft Möglichkeiten bezüglich bestimmter anderer Derivate ausnutzen, deren Verwendung derzeit nicht beabsichtigt ist oder die derzeit nicht zur Verfügung stehen. Ein Teilfonds kann solche anderen Derivate erst dann verwenden, wenn die Bedingungen für ihre Verwendung in das Risikomanagementverfahren der Gesellschaft aufgenommen wurden und der Zentralbank vorgelegt und von ihr genehmigt wurden. In der Zukunft können besondere Risiken anwendbar sein, die derzeit nicht absehbar sind. Die regulatorischen und steuerlichen Rahmenbedingungen für Derivate, an denen sich die Teilfonds beteiligen können, entwickeln sich ständig und Änderungen in der Regulierung oder Besteuerung der betreffenden Wertpapiere könnten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Teilfonds haben. Ein Teilfonds kann Derivate auch einsetzen, um in bestimmten Positionen short zu gehen. Wenn der Wert dieser Positionen steigt, schlägt sich dies negativ auf den Wert des Teilfonds nieder. In extremen Marktlagen kann der Teilfonds einem theoretisch unbegrenzten Verlustrisiko ausgesetzt sein. Solche extremen Marktlagen können dazu führen, dass ein Anteilinhaber unter bestimmten Umständen nur sehr geringe oder gar keine Erträge erzielt und im Extremfall auch das investierte Kapital verlieren kann. Es besteht keine Gewähr, dass die Ziele dieser Strategie erreicht werden, oder dass insbesondere der Wert der Long-Positionen nicht zurückgeht und der Wert der Short-Positionen nicht steigt, wodurch dem Fonds in beiden Komponenten der Transaktion Verluste entstünden. Viele Rechtsordnungen haben in letzter Zeit Beschränkungen und Anforderungen für das Berichtswesen für Leerkäufe erlassen. Insbesondere im Herbst 2008 setzte die SEC Leerverkäufe auf Aktien von mehr als 950 öffentlich 23664482.60 92 gehandelten Gesellschaften aus, und als Reaktion auf eine hohe Volatilität auf den Finanzmärkten erließen verschiedene Rechtsordnungen im Sommer 2011 Beschränkungen oder Verbote für Leerverkäufe. Diese Beschränkungen und Anforderungen an das Berichtswesen können den Fonds an einer erfolgreichen Umsetzung seiner Anlagestrategien, unter anderem als Teil einer Long-/ShortStrategie oder in Verbindung mit der Absicherung seiner Investments, sowie am Erreichen seiner Anlageziele hindern. Selbst wenn er seine Anlageziele erreichen kann, ist dies im Vergleich zu einer Situation ohne solche Vorschriften eventuell nur zu deutlich höheren Kosten möglich. Zusätzlich können Anforderungen an das Berichtswesen für Leerverkäufe für die Wettbewerber des Fonds zu Transparenz über seine Short-Positionen führen und dadurch einen negativen Einfluss auf die Renditen des Fonds haben. Due Diligence Vor der Vornahme einer Anlage wird die Anlageverwaltungsgesellschaft eine sorgfältige Prüfung (Due Diligence) durchführen, die sie auf der Basis der Fakten und Gegebenheiten bezüglich jeder Anlage für angemessen und geeignet hält. Bei der Durchführung der Due Diligence kann es erforderlich sein, dass die Anlageverwaltungsgesellschaft bedeutende und komplexe wirtschaftliche, finanzielle, steuerliche, buchhalterische, umweltbezogene und rechtliche Fragen beurteilt. Zu der Due Diligence können in unterschiedlichem Umfang, der von der Art der Anlage abhängt, externe Berater, Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer und Investmentbanken hinzugezogen werden. Nichtsdestotrotz wird sich die Anlageverwaltungsgesellschaft bei der Durchführung der Due Diligence und der Beurteilung einer Anlage auf diejenigen Ressourcen stützen, die ihr selbst zur Verfügung stehen, einschließlich Informationen, die von dem Ziel der Anlage bereitgestellt werden, und unter bestimmten Umständen auch Ergebnisse von Prüfungen Dritter. Die Due-Diligence-Prüfung, die die Anlageverwaltungsgesellschaft in Bezug auf eine Anlagemöglichkeit durchführen wird, wird möglicherweise bestimmte Fakten nicht aufdecken oder besonders hervorheben, die sich nachteilig auf den Wert einer Anlage auswirken könnten. Bewertungsmethoden können sehr subjektiv sein Unter bestimmten Umständen, unter anderem bei extremen Marktlagen, wenn der Verwaltungsrat feststellt, dass es angezeigt ist, die Bewertung einer Anlage gemäß den im nachstehenden Abschnitt „Ermittlung, Veröffentlichung und vorübergehende Aussetzung des Nettoinventarwerts“ genannten Bewertungsvorschriften anzupassen, und/oder unter Umständen, wo ein Teilfonds in neu ausgegebenen Wertpapieren anlegt, die innerhalb eines Jahres zum amtlichen Handel an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen Markt zugelassen werden (siehe auch Anlagebeschränkung 2.2 im Abschnitt „Anlagebefugnisse und -beschränkungen“), kann sich die Verwaltungsstelle auf Methoden für die Ermittlung des Wertes von Vermögenswerten, in die die Teilfonds anlegen, verlassen, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Solche Methoden sind nur empfehlend, werden jedoch nicht im Voraus von Dritten überprüft, und die Art mancher Anlagen der Teilfonds ist so, dass die Methoden sehr subjektiv sein können und einer geringen Überprüfung oder anderen Due Diligence unterliegen und möglicherweise nicht mit allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen oder anderen Bewertungsgrundsätzen übereinstimmen. Jede Behauptung oder Feststellung, dass solche Methoden insgesamt oder teilweise unrichtig oder irreführend sind oder geworden sind, könnte sich auf die Bewertung der betreffenden Teilfonds nachteilig auswirken. Risiken in Verbindung mit Anlagen in High Yield und notleidenden Schuldtiteln Ein Teilfonds kann Anlagen in Wertpapieren von Schuldnern und Emittenten mit einer schlechten Vermögens- oder Ertragslage, einem beträchtlichen Bedarf an Finanzmitteln, einem negativen Eigenkapital oder besonderen Wettbewerbsschwierigkeiten oder von Schuldnern und Emittenten, die sich in einem Konkurs- oder Reorganisationsverfahren befinden, tätigen. Zu den Problemen, die mit Anlagen bei Schuldnern und Emittenten, die sich in Schwierigkeiten befinden, verbunden sind, gehört, dass es häufig schwierig sein kann, vollständige Informationen über die Lage dieser Schuldner und Emittenten zu erhalten. Darüber hinaus können sich die Marktpreise solcher Anlagen plötzlich und sprunghaft ändern und sind sehr schwankungsanfällig, und die Spanne zwischen den Geld- und Briefkursen solcher Anlagen kann größer sein als normalerweise zu erwarten ist. Es kann eine Reihe von Jahren dauern, bis der Marktpreis solcher Anlagen ihren inneren Wert widerspiegelt. Einige der Anlagen eines Teilfonds werden möglicherweise nicht in großem Umfang gehandelt und je nach dem Anlageprofil eines bestimmten Teilfonds kann das Engagement des Teilfonds in solchen Anlagen im 23664482.60 93 Verhältnis zum Markt für solche Anlagen erheblich sein. Ferner besteht möglicherweise kein anerkannter Markt für eine der Anlagen eines Teilfonds mit der Folge, dass solche Anlagen wahrscheinlich illiquide sind. Aufgrund dieser Faktoren kann es schwieriger sein, die Anlageziele des betreffenden Teilfonds zu erreichen. Schwankungen bei Zinssätzen können die Erträge, die aus den Anlagen eines Teilfonds erzielt werden, erheblich beeinflussen Schwankungen in Zinssätzen können sowohl die Rendite, die aus den Anlagen eines Teilfonds erzielt wird, als auch den Marktwert solcher Anlagen und die Höhe der entsprechenden Gewinne oder Verluste aus solchen Anlagen erheblich beeinflussen. Mögliche Illiquidität von Vermögenswerten Ein Teilfonds kann an Märkten anlegen oder dort Handelspositionen halten, die volatil sind und illiquide werden können. Eine rechtzeitige Auflösung oder ein rechtzeitiger Verkauf von Handelspositionen kann durch geringe Handelsumsätze, hohe Kursvolatilität, konzentrierte Handelspositionen, Beschränktheit der Möglichkeit zur Übertragung von Positionen in hochgradig spezialisierten oder strukturierten Transaktionen, an denen der Te ilfonds beteiligt sein kann, und Änderungen in Branchenregelungen und staatlichen Vorschriften beeinträchtigt werden. Es kann für den Teilfonds unmöglich oder kostspielig sein, Positionen schnell aufzulösen, um Aufforderungen zur Erbringung Sicherheitsleistungen (Margin Calls), Rücknahmeanträge oder sonstiges erfüllen zu können, insbesondere wenn es andere Marktteilnehmer gibt, die zur selben Zeit ähnliche Vermögenswerte veräußern wollen, oder wenn der betreffende Markt sich in anderer Weise gegen eine Position bewegt oder wenn der Handel eingestellt wird oder wenn tägliche Limits für Kursbewegungen am Markt erlassen werden oder sonstiges. Risikomanagementaktivitäten können die Rendite aus Anlagen eines Teilfonds beeinträchtigen Beim Management seiner Marktrisikopositionen kann ein Teilfonds von Zeit zu Zeit Forwardkontrakte, Optionen, Swaps, Credit-Default-Swaps, Caps, Collars und Floors einsetzen oder andere Strategien verfolgen oder andere Arten von Derivaten einsetzen, um seine Anfälligkeit für Änderunge n in den relativen Werten von Anlagen zu verringern, die sich aus Marktentwicklungen, einschließlich Änderungen in den aktuellen Zinssätzen, Wechselkursen und Rohstoffpreise ergeben können. Der Erfolg von Hedging- oder anderen Derivatgeschäften im Allgemeinen wird von der Fähigkeit, Marktveränderungen vorherzusagen, dem Grad der Korrelation zwischen Preisschwankungen eines Derivats, der abgesicherten Position, der Bonität der Gegenpartei und anderen Faktoren abhängen. Daher kann, wenn ein Teilfonds ein Geschäft abschließt, um seine Marktrisikoposition zu verringern, dieses Geschäft zu einer schlechteren Gesamtanlageperformance führen als wenn er es nicht abgeschlossen hätte. Solche Geschäfte können auch die Möglichkeit verringern, Gewinne zu erzielen, wenn der Wert einer abgesicherten Position steigt. Ein Teilfonds kann versuchen, eine komplexe Hedging-Strategie umzusetzen, indem er ein Engagement in einem Rohstoffindex eingeht, der sich auf bestimmte Wertpapiere oder Branchen bezieht, in die der Teilfonds investiert ist. So kann der Teilfonds beispielsweise in einen Ölindex investieren, wenn er Wertpapiere von Fluggesellschaften oder Transportunternehmen hält. Auch wenn der zugrunde liegende Rohstoffindex möglicherweise die Performance dieser Titel beeinflusst, kann nicht garantiert werden, dass eine angestrebte Korrelation erreicht wird oder dass Kursverluste eines bestimmten Wertpapiers oder in einer bestimmten Branche durch einen Anstieg des besagten Index ausgeglichen werden. Die Anteilinhaber werden zudem darauf hingewiesen, dass das Risikoprofil eines Teilfonds durch eine solche Strategie erhöht sein kann. Nichtausführung von Orders Die Effektivität von Anlage- und Handelsstrategien hängt in hohem Maße von der Fähigkeit ab, eine Gesamtmarktposition in einer Kombination aus Finanzinstrumenten aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Orders zur Ausführung von Handelsgeschäften werden aufgrund verschiedener Umstände, einschließlich Systemausfällen oder menschlichem Versagen, möglicherweise nicht fristgerecht und in einer effizienten Weise ausgeführt. In diesem Fall könnte ein Teilfonds nur in der Lage sein, einige, aber nicht alle Bestandteile einer Position zu erwerben, oder, falls die Gesamtposition angepasst werden müsste, könnte ein Teilfonds nicht in der Lage sein, eine solche 23664482.60 94 Anpassung vorzunehmen. Infolgedessen wäre der Teilfonds nicht in der Lage, die von der Anlageverwaltungsgesellschaft festgelegte Marktposition einzugehen, und könnte bei der Auflösung seiner Position einen Verlust erleiden. 23664482.60 95 DIVIDENDENAUSSCHÜTTUNGSPOLITIK Die Satzung gestattet den Verwaltungsratsmitgliedern, Dividenden in Bezug auf alle Anteile aus dem Nettoertrag (einschließlich Dividenden- und Zinserträgen) und dem Betrag, um den die Summe der realisierten und nicht realisierten Kapitalgewinne die Summe der realisierten und nicht realisierten Verluste aus Anlagen der Gesellschaft und aus Kapital übersteigt, festzusetzen. Nach dem Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder können Dividenden in Bezug auf Anteile jedes Teilfonds in einer anderen Währung als der Währung, auf die die betreffende Anteilsklasse lautet, gezahlt werden, wobei die Umrechnung zu dem an dem betreffenden Ausschüttungstag geltenden Wechselkurs erfolgt. Dividenden, die nicht innerhalb eines Zeitraumes von sechs (6) Jahren nach dem Tag der Festsetzung geltend gemacht werden, verfallen und fließen an den betreffenden Teilfonds zurück. Im Hinblick auf GLG EM Currency & Fixed Income Alternative beabsichtigt der Verwaltungsrat für die ausschüttenden Anteilsklassen innerhalb dieses Teilfonds (d. h. die Anteilsklassen, deren Name das Kürzel „Dist“ beinhaltet), vierteljährliche Dividenden von bis zu 5 % p. a. des Nettoinventarwerts je Anteil der jeweiligen Klasse am ersten Bewertungstag eines jeden Kalenderjahres für jeden Anteil dieser Klassen zu erklären und zu zahlen. Die Dividende kann aus einer Kombination von Erträgen und Kapital gezahlt werden, so dass für den Fall, dass die Erträge während des entsprechenden Zeitraumes geringer als der erklärte Betrag sind, der Differenzbetrag aus dem Kapital der jeweiligen Anteile gezahlt wird, wodurch es diesen Klassen möglich ist, regelmäßige und feste Dividenden zu zahlen. Es wird beabsichtigt, dass Dividenden für solche Anteilsklassen innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag eine jeden Kalenderquartals per Überweisung an die vom Anteilinhaber auf dem Antragsformular angegebene Bankverbindung gezahlt, falls der Anteilinhaber nicht festgelegt hat, dass ansonsten bar zahlbare Dividenden automatisch in weitere Anteile des Teilfonds reinvestiert werden sollen. Die Dividende für solche Anteilsklassen kann vom Verwaltungsrat in seinem alleinigen Ermessen und nach Benachrichtigung der Anteilinhaber der entsprechenden Klassen verringert werden. Anleger sollten sich dessen bewusst sein, dass es bei einer Erklärung von Dividenden aus Kapital zu einer Erosion des Kapitals solcher Anteile kommt, solche Ausschüttungen einen Verzicht auf ein mögliches zukünftiges Kapitalwachstum darstellen und diese Vorgehensweise regelmäßig fortgesetzt werden kann, bis das gesamte Kapital dieser Anteile aufgebraucht ist. Die Anleger in ausschüttenden Anteilsklassen sollten sich ferner darüber im Klaren sein, dass aus die Zahlung von Ausschüttungen aus Kapital durch die Gesellschaft andere steuerliche Folgen für sie haben kann als Ausschüttungen aus Erträgen, weshalb Ihnen empfohlen wird, diesbezüglich mit einem Steuerberater Rücksprache zu halten. Über das Vorstehende hinaus werden keine Dividendenzahlungen für den GLG EM Currency & Fixed Income Alternative geleistet. Entsprechend werden Erträge und Kapitalerträge für alle anderen Anteilsklassen dieses Teilfonds wiederangelegt und spiegeln sich im Nettoinventarwert je Anteil wider. Für folgende Teilfonds werden keine Dividenden ausgeschüttet: für den GLG North American Equity Alternative, den GLG EM Equity Alternative, den GLG European Alpha Alternative, den GLG EM Credit Opportunity Alternative, den GLG EM Diversified Alternative, den GLG Alpha Select Alternative, den GLG European Equity Alternative, den GLG Atlas Macro Alternative, den GLG Financials Alternative und den Man Commodities Fund. Dementsprechend werden Erträge und Kapitalgewinne jedes dieser Teilfonds wieder in den betreffenden Teilfonds angelegt und spiegeln sich im Nettoinventarwert pro Anteil des betreffenden Teilfonds wider. Die Dividendenausschüttungspolitik bezüglich zukünftiger Teilfonds der Gesellschaft, zusammen mit Einzelheiten über die Zahlungsweise und Häufigkeit der Ausschüttungen wird in einer aktualisierten Fassung dieses Prospektes beschrieben sein, in der die Auflegung des bzw. der neuen Teilfonds berücksichtigt wird. 23664482.60 96 KREDITAUFNAHMEPOLITIK UND EINSATZ VON HEBELPRODUKTEN Gemäß der Satzung sind die Verwaltungsratsmitglieder bevollmächtigt, vorbehaltlich der Beschränkungen der OGAW-Vorschriften alle Befugnisse der Gesellschaft zur Kreditaufnahme auszuüben und solche Kreditaufnahmen mit dem Vermögen der Gesellschaft zu besichern. Gemäß den OGAW-Vorschriften darf die Gesellschaft keine Kredite aufnehmen oder gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen, außer dass: (i) Fremdwährungen durch ein „Back-to-Back“-Darlehen erworben werden dürfen, und (ii) die Gesellschaft für Rechnung eines Teilfonds vorübergehend Kredite bis zu einer Höhe aufnehmen darf, die 10 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht übersteigt, und solche Kredite mit dem Vermögen des betreffenden Teilfonds besichert werden dürfen. Vorbehaltlich der Bestimmungen der OGAW-Vorschriften und der OGAW-Bekanntmachungen kann die Gesellschaft von Fall zu Fall, wenn sie in Bezug auf Derivatgeschäfte Sicherheiten bereitstellen muss, Kapitalanlagen des bzw. der betreffenden Teilfonds, deren Wert den jeweiligen Betrag der erforderlichen Sicherheiten entspricht, an die jeweilige Gegenpartei des Derivatgeschäfts verpfänden, sofern zwischen der Gesellschaft und dieser Gegenpartei ein Verpfändungsvertrag abgeschlossen wurde. Zum Datum dieses Prospekts hat die Gesellschaft mit der Morgan Stanley & Co International plc und mit der Credit Suisse Securities (Europe) Limited für den GLG European Alpha Alternative, den GLG EM Credit Opportunity Alternative, den GLG EM Currency & Fixed Income Alternative, den GLG EM Diversified Alternative, den GLG EM Equity Alternative, den GLG Alpha Select Alternative und den GLG Atlas Macro Alternative bzw. mit der Nomura International plc für den GLG EM Diversified Alternative Verpfändungsverträge abgeschlossen. Es ist derzeit beabsichtigt, dass die Gesellschaft Verpfändungsverträge mit der Morgan Stanley & Co International plc und der Credit Suisse Securities (Europe) Limited auch für die anderen Teilfonds abschließen wird. Verpfändungsverträge können von Zeit zu Zeit nach Ermessen der Gesellschaft mit anderen Gegenparteien von Derivatgeschäften abgeschlossen werden. Ein Teilfonds kann in Folge des Einsatzes von Derivaten gehebelt werden. Jegliche derartige Hebelwirkung unterliegt jedoch der Grenze für das Risikopotenzial, wie auf Seite eins dieses Prospektes dargelegt. 23664482.60 97 ERMITTLUNG, VERÖFFENTLICHUNG UND VORÜBERGEHENDE AUSSETZUNG DES NETTOINVENTARWERTS Ermittlung und Veröffentlichung des Nettoinventarwerts In Bezug auf jeden Teilfonds haben die Verwaltungsratsmitglieder beschlossen, dass der Nettoinventarwert an jedem Geschäftstag berechnet wird, jeder Geschäftstag als Bewertungstag gilt und der auf einen Bewertungstag folgende Geschäftstag als Handelstag gilt. Der Nettoinventarwert eines Teilfonds wird ermittelt, indem der Wert des Vermögens eines Teilfonds berechnet und von diesem Betrag die Verbindlichkeiten des Teilfonds (einschließlich aller Gebühren und Aufwendungen, die von der Gesellschaft an die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Depotbank und die Verwaltungsstelle zu zahlen sind und/oder aufgelaufen sind und/oder schätzungsweise zu zahlen sind) abgezogen werden. Der Nettoinventarwert pro Anteil jedes Teilfonds wird berechnet, indem der Nettoinventarwert des Teilfonds durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile des Teilfonds dividiert wird, wobei gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden, die erforderlich sein können, um unterschiedliche Gebührenvereinbarungen bezüglich der unterschiedlichen Klassen von Anteilen des Teilfonds widerzuspiegeln; der Nettoinventarwert wird in der Währung der betreffenden Anteilsklasse ausgedrückt. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann Währungsrisiken der währungsgesicherten Anteilsklassen, die auf eine andere Währung als die Basiswährung lauten, absichern, damit Anleger in einer solchen währungsgesicherten Anteilsklasse eine Rendite in der Währung der betreffenden währungsgesicherten Anteilsklasse erhalten, die im Wesentlichen dem Anlageziel des Teilfonds entspricht. Da die Absicherung des Währungsrisikos zugunsten einer bestimmten Anteilsklasse durchgeführt wird, werden die Kosten und damit verbundenen Verbindlichkeiten und/oder Gewinne nur der betreffenden Anteilsklasse zugerechnet. Dementsprechend spiegeln sich solche Kosten und damit verbundene Verbindlichkeiten und/oder Gewinne in dem Nettoinventarwert pro Anteil der betreffenden Anteilsklasse wider. Es kann nicht garantiert werden, dass das Risiko, das mit der Währung, auf die Anteile lauten, verbunden ist, vollständig gegenüber der Basiswährung des betreffenden Teilfonds abgesichert werden kann. Anteilsklassen dürfen durch Währungsabsicherungsgeschäfte nicht gehebelt werden. Anleger sollten Folgendes beachten: Der Besitz von Anteilen, die auf eine andere Währung als die Basiswährung des betreffenden Teilfonds lauten, bietet einerseits einen Schutz vor einem Wertverlust, wenn die Basiswährung gegenüber der Währung, auf die die Anteile lauten, abwertet. Andererseits profitieren die Inhaber von solchen Anteilen jedoch nicht von Wertzuwächsen, wenn die Währung, auf die ihre Anteile lauten, gegenüber der Basiswährung aufwertet. Der Nettoinventarwert pro Anteil wird auf Bloomberg (www.bloomberg.com) und/oder in denjenigen Zeitungen oder über diejenigen anderen Medien, die die Verwaltungsratsmitglieder von Zeit zu Zeit festlegen können, an jedem Geschäftstag veröffentlicht. Der Nettoinventarwert pro Anteil ist ferner bei der Verwaltungsstelle an ihrem Sitz in Guild House, Guild Street, IFSC, Dublin 1, Irland, erhältlich. Zur Ermittlung des Werts des Vermögens eines Teilfonds wird jede Kapitalanlage, die an einem anerkannten Markt oder gemäß den Vorschriften eines anerkannten Marktes notiert oder gehandelt wird, auf der Grundlage des Kurses bewertet, der nach Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder der letzte gehandelte Kurs oder (wenn Geld- und Briefkurse gestellt werden) der letzte verfügbare Mittelkurs an dem betreffenden anerkannten Markt zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt ist. Der Wert von Kapitalanlagen, die an einem anerkannten Markt notiert oder gehandelt werden, aber außerhalb des anerkannten Marktes mit einem Auf- oder Abschlag erworben oder gehandelt werden, kann unter Berücksichtigung des Auf- oder Abschlags zum Tag der Bewertung der jeweiligen Anlage angesetzt werden und die Depotbank muss sicherstellen, dass die Anwendung eines solchen Verfahrens im Zusammenhang mit der Ermittlung des wahrscheinlichen Realisierungswerts des entsprechenden Vermögens gerechtfertigt ist. Wenn eine Kapitalanlage normalerweise an mehreren anerkannten Märkten oder gemäß den Vorschriften mehrerer anerkannter Märkte notiert oder gehandelt wird, wird derjenige Markt für die Bewertung herangezogen, der nach Entscheidung der Verwaltungsratsmitglieder oder deren Bevollmächtigten die angemessensten Kriterien für die Bewertung der Kapitalanlage bietet. Falls zum Bewertungszeitpunkt für eine Kapitalanlage, die an dem betreffenden anerkannten Markt notiert oder gehandelt wird, keine Kurse verfügbar sind oder solche Kurse nach Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder nicht repräsentativ sind, wird eine solche Kapitalanlage zu dem Wert bewertet, der von einer kompetenten sachverständigen Person oder Gesellschaft (die für diesen Zweck 23664482.60 98 von den Verwaltungsratsmitgliedern oder ihren Beauftragten ernannt wird und für diesen Zweck von der Depotbank genehmigt wird) mit Sorgfalt und nach Treu und Glauben als wahrscheinlicher Realisationswert der Kapitalanlage bescheinigt wird, oder zu einem anderen Wert, der von den Verwaltungsratsmitgliedern (in Abstimmung mit der Anlageverwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsstelle und mit Genehmigung der Depotbank) unter den jeweiligen Umständen als wahrscheinlicher Realisationswert der Kapitalanlage angesehen wird. Keines der Verwaltungsratsmitglieder oder die Verwaltungsstelle, die Anlageverwaltungsgesellschaft oder die Depotbank haften dafür, wenn sich ein Kurs, der von ihnen nach vernünftigem Ermessen als gehandelter Kurs bzw. Mittelkurs zum jeweiligen Zeitpunkt angesehen wurde, nicht als solcher herausstellt. Der Wert einer Anlage, die nicht regulär an einem anerkannten Markt oder nach dessen Regeln notiert, gelistet oder gehandelt ist, wird mit Sorgfalt und in gutem Glauben zu ihrem wahrscheinlichen Veräußerungswert vom Verwaltungsrat nach Abstimmung mit der Anlageverwaltungsgesellschaft oder durch eine Person mit entsprechender Kompetenz bewertet, die vom Verwaltungsrat zu diesem Zweck bestellt und für diesen Zweck von der Depotbank genehmigt wurde. Festverzinsliche Wertpapiere können unter Bezugnahme auf die Bewertung von Wertpapieren bewertet werden, deren Rating, Rendite, Fälligkeitstermin und sonstige Merkmale als vergleichbar angesehen werden, wenn keine verlässlichen Marktbewertungen verfügbar sind. Hierbei wird eine Methodik angewandt, die vom Verwaltungsrat oder seinem Vertreter erarbeitet wird. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht gemäß den obengenannten Bestimmungen bewertet werden, werden auf der Grundlage des letzten verfügbaren Nettoinventarwerts pro Anteil, der von dem betreffenden Anlageorganismus veröffentlicht wird, bewertet. Bareinlagen und ähnliche Anlagen werden zu ihrem Nominalwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet, es sei denn, nach Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder (in Abstimmung mit der Anlageverwaltungsgesellschaft und der Depotbank) ist eine Anpassung erforderlich, um ihren angemessenen Wert abzubilden. Derivate, insbesondere ETF, derivative Finanzinstrumente einschließlich Zinsfutures und anderen Finanztermin- und Optionskontrakten, die an einem anerkannten Markt gehandelt werden, werden auf der Grundlage des Preises bewertet, der nach Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder der Abrechnungspreis zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt ist, der von dem betreffenden anerkannten Markt festgestellt wird; falls die Feststellung eines Abrechnungspreises an dem betreffenden anerkannten Markt nicht üblich ist oder ein Abrechnungspreis aus anderen Gründen nicht verfügbar ist, werden die Instrumente zu ihrem wahrscheinlichen Realisationswert bewertet, der von einer kompetenten Person (die für diesen Zweck von den Verwaltungsratsmitgliedern ernannt und von der Depotbank genehmigt wird) mit Sorgfalt und nach Treu und Glauben geschätzt wird. Derivative Finanzinstrumente und Devisenterminkontrakte, die nicht an einem anerkannten Markt gehandelt werden, müssen von der Gegenpartei mindestens täglich bewertet werden und die Bewertung muss mindestens wöchentlich von der Anlageverwaltungsgesellschaft oder einer anderen unabhängigen Partei (die von der Gegenpartei unabhängig ist und für diesen Zweck von der Depotbank genehmigt wird) überprüft werden. Wenn ein derivatives Instrument in anderer Weise bewertet wird, ist diese Bewertung mindestens auf monatlicher Basis mit einer von der Gegenpartei gelieferten Bewertung abzugleichen und ist jeder wesentliche Unterschied unverzüglich zu untersuchen und zu erklären. Im Freiverkehr („OTC“) gehandelte Derivate werden auf der Grundlage der Bewertung des Kontrahenten oder einer alternativen Bewertung, einschließlich einer Bewertung durch die Gesellschaft oder einen unabhängigen, vom Verwaltungsrat bestellten und für diesen Zweck von der Depotbank genehmigten Kursanbieter, bewertet. OTC-Derivate müssen mindestens täglich bewertet werden. Bei einer Verwendung der Bewertung des Kontrahenten muss diese Bewertung von einer vom Kontrahenten unabhängigen Partei (dies kann die Gesellschaft oder eine Partei einschließen, die mit dem OTC-Kontrahenten verbunden ist, jedoch mit der Maßgabe, dass es sich um eine unabhängige Einheit innerhalb derselben Gruppe handelt, die nicht dieselben Preisfeststellungsmodelle nutzt, die auch vom Kontrahenten verwendet werden) genehmigt oder geprüft werden. Ferner muss sie von der Depotbank genehmigt werden. Wenn eine alternative Bewertung verwendet wird, hält sich die Gesellschaft an die internationalen Best Practices und an die Bewertungsgrundsätze für OTC- 23664482.60 99 Instrumente, die von Organen wie der IOSCO und AIMA festgelegt werden. Falls sich die Gesellschaft für die Verwendung einer alternativen Bewertungsmethode entscheidet, bedient sich die Gesellschaft einer kompetenten Person, die vom Verwaltungsrat bestellt und zu diesem Zweck von der Depotbank genehmigt wurde, oder verwendet eine auf anderem Weg ermittelte Bewertung, vorausgesetzt, der Wert wird von der Depotbank genehmigt. Sämtliche alternativen Bewertungen werden mindestens auf monatlicher Basis mit den Bewertungsergebnissen des Kontrahenten abgestimmt. Alle wesentlichen Differenzen bezogen auf die Bewertung des Kontrahenten werden umgehend untersucht und geklärt. Devisentermin- und Zinsswap-Kontrakte können in Einklang mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes oder alternativ unter Heranziehung frei erhältlicher Marktnotierungen bewertet werden. Wenn die Anlagepolitik eines Teilfonds überwiegend darin besteht, in Barmittel und qualitativ hochwertige Geldmarktitel mit einer Restlaufzeit von maximal 397 Tagen (oder mit regelmäßigen Zinsanpassungen in Abständen von höchstens 397 Tagen oder einem Risikoprofil, das Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von bis zu 397 Tagen entspricht) anzulegen, kann der Teilfonds durch Anwendung der Restbuchwertmethode bewertet werden, anhand der das jeweilige Wertpapier zu seinen Anschaffungskosten berichtigt um die Abschreibung von Agios oder Disagios des Wertpapiers bewertet wird. Darüber hinaus können, falls ein anderer Teilfonds in Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von höchstens drei Monaten und ohne spezifische Sensibilität gegenüber Marktparametern wie dem Kreditrisiko investiert, solche Wertpapiere auch durch Anwendung der Restbuchwertmethode bewertet werden. Der Verwaltungsrat oder die Verwaltungsstelle als sein Vertreter überprüft die Bewertung solcher Wertpapiere in Übereinstimmung mit den Auflagen der Zentralbank. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Verwaltungsratsmitglieder nach vorheriger Genehmigung der Depotbank und in Absprache mit der Anlageverwaltungsgesellschaft die Bewertung jeder Kapitalanlage anpassen oder die Verwendung einer anderen Bewertungsmethode genehmigen, wenn sie unter Berücksichtigung der Währung, des anwendbaren Zinssatzes, der Laufzeit, der Marktgängigkeit und/oder anderer Überlegungen, die sie für relevant halten, der Auffassung sind, dass solche Anpassungen notwendig sind, um den Wert angemessener wiederzugeben. Der Wert von Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als die Basiswährung des betreffenden Teilfonds lauten, wird von der Verwaltungsstelle zum Bewertungszeitpunkt zum letzten verfügbaren Wechselkurs in die Basiswährung des betreffenden Teilfonds umgerechnet. Sofern nicht Arglist oder offensichtliche Fehler vorliegen, ist jede im Namen der Gesellschaft bei der Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil oder des Nettoinventarwerts eines Teilfonds getroffene Entscheidung der Verwaltungsratsmitglieder oder einer ordnungsgemäß bevollmächtigten Person endgültig und für die Gesellschaft und die bestehenden, ehemaligen und zukünftigen Anteilinhaber bindend. Eventuelle Dividenden, Zinsen und Kapitalerträge, die die Gesellschaft im Hinblick auf ihre Anlagen (mit Ausnahme von Wertpapieren von irischen Emittenten) erhält, unterliegen ggf. in bestimmten Ländern, in denen die Emittenten der Anlagen ihren Geschäftssitz haben, Steuern, einschließlich Quellensteuern. Es wird erwartet, dass die Gesellschaft möglicherweise nicht von verringerten Quellensteuersätzen im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und solchen Ländern profitieren kann. Falls sich dies künftig ändert und die Anwendung eines niedrigeren Satzes zu einer Rückerstattung an die Gesellschaft führt, wird der Nettoinventarwert nicht neu berechnet. Diese Einnahme wird den bestehenden Anteilinhabern vielmehr zum Zeitpunkt der Rückerstattung anteilig angerechnet. Ungeachtet aller anderen Bestimmungen in dieser Satzung kann der Verwaltungsrat im Hinblick auf einen Teilfonds festlegen, dass der Wert der relevanten Anlagen durch Bezugnahme auf den Geldkurs berechnet wird, wenn zum Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Geschäftstag die Rücknahmen die Zeichnungen übersteigen, bzw. durch Bezugnahme auf den Briefkurs, wenn zum Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Geschäftsstag die Zeichnungen die Rücknahmen übersteigen. Eine solche Politik ist einheitlich im Hinblick auf einen Teilfonds und im Hinblick auf alle Anlagen dieses Teilfonds anzuwenden. 23664482.60 100 Vorübergehende Aussetzung des Nettoinventarwerts Die Verwaltungsratsmitglieder können mit Genehmigung der Depotbank in folgenden Fällen jederzeit die Ausgabe, die Bewertung, den Verkauf, den Kauf, die Rücknahme oder die Umschichtung von Anteilen vorübergehend aussetzen: (a) während eines Zeitraums, in dem ein anerkannter Markt, an dem ein erheblicher Anteil der zu dieser Zeit bestehenden Kapitalanlagen des betreffenden Teilfonds notiert oder gehandelt wird, aus anderen Gründen als gewöhnlichen Feiertagen geschlossen ist, oder in dem der Handel an einem solchen anerkannten Markt eingeschränkt oder ausgesetzt ist; (b) während eines Zeitraums, in dem die Veräußerung oder Bewertung der zu dieser Zeit bestehenden Kapitalanlagen des betreffenden Teilfonds nach Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder aufgrund politischer, militärischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Ereignisse oder sonstiger Umstände, die nicht dem Einfluss, der Verantwortung und Verfügungsbefugnis der Verwaltungsratsmitglieder unterliegen, nicht auf normale Art und Weise oder nicht ohne Beeinträchtigung der Interessen der Anteilinhaber durchgeführt oder abgeschlossen werden kann; (c) während eines Zeitraums, in dem die Gesellschaft nicht zur Rückführung von Kapital fähig ist, um Rücknahmezahlungen vorzunehmen, oder in dem die Veräußerung von zu dieser Zeit bestehenden Kapitalanlagen des betreffenden Teilfonds oder die Überweisung oder Zahlung von Geldern in diesem Zusammenhang nach Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder nicht zu normalen Preisen oder normalen Wechselkursen vorgenommen werden kann; oder (d) während eines Zeitraums, in dem die Gesellschaft nicht zur Rückführung von Kapital fähig ist, um Rücknahmezahlungen vorzunehmen, oder in dem die Veräußerung von zu dieser Zeit bestehenden Kapitalanlagen des betreffenden Teilfonds oder die Überweisung oder Zahlung von Geldern in diesem Zusammenhang nach Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder nicht zu normalen Preisen oder normalen Wechselkursen vorgenommen werden kann. (e) eines Zeitraums ab dem Versand einer Einberufungsmitteilung zu einer Versammlung der Anteilinhaber zum Zwecke der Auflösung der Gesellschaft oder eines aufgelegten Teilfonds und bis einschließlich zum Datum einer solchen Versammlung der Anteilinhaber; (f) eines Zeitraums, in dem der Handel mit Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen, in den der Teilfonds einen wesentlichen Teil seines Vermögens investiert hat, ausgesetzt ist; (g) eines Zeitraums, in dem der Rückkauf der Anteile nach Ansicht des Verwaltungsrats zu einem Verstoß gegen die geltenden Gesetze führen würde; oder (h) eines Zeitraums, in dem es nach Ansicht des Verwaltungsrats im besten Interesse der Anteilinhaber ist, so zu handeln. Eine solche Aussetzung wird von der Gesellschaft an ihrem Sitz und in denjenigen Zeitungen und über diejenigen anderen Medien bekanntgemacht, die die Verwaltungsratsmitglieder von Zeit zu Zeit für den jeweiligen Teilfonds festlegen können, wenn die Aussetzung nach Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder voraussichtlich länger als 14 Tage anhalten wird, und wird am selben Geschäftstag der Zentralbank und unverzüglich der Irish Stock Exchange und den Anteilinhabern mitgeteilt. Soweit möglich, werden alle erforderlichen Schritte unternommen, um eine Aussetzung so bald wie möglich zu beenden. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge von Anteilinhabern, die die Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen einer Serie oder Klasse beantragt haben, werden am ersten Handelstag nach Aufhebung der Aussetzung ausgeführt, es sei denn, der entsprechende Zeichnungsbzw. Rücknahmeantrag wurde vor Aufhebung der Aussetzung zurückgezogen. Sofern die Ermittlung des Nettoinventarwerts pro Anteil nicht unter den vorstehend beschriebenen Umständen vorübergehend ausgesetzt wurde, wird der Nettoinventarwert pro Anteil mit Stand vom letzten Bewertungstag mindestens alle 14 Tage am Sitz der Verwaltungsstelle veröffentlicht und von der Verwaltungsstelle unverzüglich der Irish Stock Exchange mitgeteilt. 23664482.60 101 23664482.60 102 UMSCHICHTUNG, RÜCKNAHME UND ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN Umschichtung von Anteilen Sofern der Handel in Anteilen nicht unter den in diesem Prospekt beschriebenen Umständen vorübergehend ausgesetzt wurde, sind die Anteilinhaber berechtigt, einzelne oder alle von ihnen gehaltene Anteile einer Serie eines Teilfonds (die „ursprüngliche Klasse“) in Anteile einer anderen Serie eines anderen Teilfonds, die zu diesem Zeitpunkt zur Ausgabe erhältlich ist, (die „neue Klasse“) umzuschichten. Die Umschichtung erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Gesellschaft in der von den Verwaltungsratsmitgliedern vorgeschriebenen oder genehmigten Form. Für alle Umschichtungen gelten die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren für die Rücknahme von Anteilen der ursprünglichen Klasse und die Zeichnung von Anteilen der neuen Klasse. Dementsprechend wird ein Antrag auf Umschichtung als Rücknahmeantrag für Anteile der ursprünglichen Klasse und als Zeichnungsantrag für Anteile der neuen Klasse behandelt. Die Anzahl von Anteilen der neuen Klasse, die aufgrund der Umschichtung auszugeben sind, berechnet sich nach der folgenden Formel: N = R x (RP x ER) SP Dabei entspricht: N der Anzahl der auszugebenden Anteile der neuen Klasse; R der Anzahl der umzuschichtenden Anteile der ursprünglichen Klasse; ER (i) (ii) falls die Anteile der ursprünglichen Klasse und der neuen Klasse auf dieselbe Währung lauten, 1; und in allen anderen Fällen dem von den Verwaltungsratsmitgliedern festgelegten Währungsumrechnungsfaktor, der den effektiven Wechselkurs für die Abwicklung zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt wiedergibt; RP dem Rücknahmepreis pro umzuschichtendem Anteil der ursprünglichen Klasse zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt; und SP dem Zeichnungspreis Bewertungszeitpunkt. pro Anteil der neuen Klasse zum maßgeblichen Anteilinhaber, deren Antrag auf Umschichtung die erstmalige Anlage in einem Teilfonds zur Folge hat, müssen sicherstellen, dass der Nettoinventarwert der umgeschichteten Anteile mindestens dem gegebenenfalls vorgeschriebenen Mindestanlagebetrag des betreffenden Teilfonds entspricht. Falls nur ein Teil eines Anteilsbestands umgeschichtet wird, muss der Wert der verbleibenden Anteile ebenfalls mindestens dem Mindestanlagebetrag des betreffenden Teilfonds entsprechen. Falls die Anzahl der Anteile der neuen Klasse, die bei einer Umschichtung auszugeben ist, keine ganzzahlige Zahl ist, kann die Gesellschaft Bruchteilanteile der neuen Klasse ausgeben oder den überschüssigen Betrag an den Anteilinhaber auszahlen, der die Umschichtung der Anteile der ursprünglichen Klasse beantragt hat. Auf die Umschichtung von Anteilen zwischen den Teilfonds kann gegebenenfalls eine Gebühr gemäß den Bestimmungen des Abschnitts „Gebühren und Aufwendungen“ in diesem Prospekt erhoben werden, die vom Nettoinventarwert der umzuschichtenden Anteile der ursprünglichen Klasse abgezogen wird, wobei eine solche Umschichtungsgebühr einen etwaigen Ausgabeaufschlag, der für eine Zeichnung von Anteilen der ursprünglichen Klasse erhoben wird, nicht übersteigen darf. Anteile der institutionellen Anteilsklassen dürfen nur von institutionellen Anlegern (wie in Anhang I zu diesem Prospekt definiert) gehalten werden. Anteilinhaber müssen diejenigen Erklärungen, Zusicherungen und Dokumente vorlegen, die erforderlich sind, um diese Anforderungen vor Umschichtung von Anteilen der institutionellen Anteilsklassen zu erfüllen. 23664482.60 103 Rücknahme von Anteilen Anteilinhaber können bei der Gesellschaft die Rücknahme ihrer Anteile an und mit Wirkung zu einem Handelstag zu einem Preis, der auf dem Nettoinventarwert pro Anteil an diesem Handelstag basiert (vorbehaltlich etwaiger Anpassungen, die gegebenenfalls für einen Teilfonds gelten können, unter anderem einer erforderlichen Anpassung um amtliche Gebühren und Abgaben), wie im Abschnitt „Gebühren und Aufwendungen“ beschrieben), gemäß den nachstehend beschriebenen Rücknahmeverfahren beantragen. Falls ein Rücknahmeantrag zur Folge hätte, dass der Anteilsbestand unter einen für einen Teilfonds vorgeschriebenen Mindestanlagebestand fallen würde, wird der Antrag als Antrag auf Rücknahme des gesamten Anteilsbestandes an diesem Teilfonds behandelt, sofern nicht die Verwaltungsratsmitglieder etwas anderes beschließen. Rücknahmebegehren werden bei Empfang per Fax übermittelter Weisungen nur dann bearbeitet, wenn die Zahlung auf das registrierte Konto erfolgt. Die Anteile jedes Teilfonds können an jedem Handelstag zum Nettoinventarwert pro Anteil an diesem Handelstag zurückgenommen werden. Hierzu muss ein Rücknahmeantrag per Post, per Fax oder über eine andere Form der elektronischen Kommunikation, die vorab mit der Verwaltungsstelle und der Zentralbank vereinbart wurde, bis spätestens zum maßgeblichen Annahmeschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt, den ein Verwaltungsratsmitglied von Zeit zu Zeit genehmigen kann, am Sitz der Verwaltungsstelle eingehen, wobei Anträge in keinem Fall nach dem Bewertungszeitpunkt, der dem maßgeblichen Handelstag unmittelbar vorhergeht, angenommen werden. Ungeachtet der vorstehenden Frist können die Verwaltungsratsmitglieder nach freiem Ermessen und nach vorheriger Mitteilung an die Anteilinhaber einen späteren Annahmeschluss für Rücknahmeanträge in Bezug auf die Gesellschaft bzw. einen Teilfonds oder eine Anteilsklasse festlegen, sofern ein solcher späterer Annahmeschluss nicht nach dem Bewertungszeitpunkt, der dem maßgeblichen Handelstag unmittelbar vorhergeht, liegt. Anteilinhaber können sich, bevor sie ihren Rücknahmeantrag stellen, an die Verwaltungsstelle (Kontaktdaten weiter unten) wenden, um zu erfahren, ob für einen Teilfonds der Gesellschaft ein späterer Annahmeschluss festgelegt wurde. Zum Datum dieses Prospekts ist der Annahmeschluss für Rücknahmen für alle Teilfonds der Gesellschaft mit Ausnahme des Man Commodities Fund, des GLG European Alpha Alternative, des GLG Financials Alternative und des GLG North American Equity Alternative 12:00 Uhr (irische Zeit) mindestens fünf (5) Geschäftstage vor dem entsprechenden Handelstag. Der Annahmeschluss für Rücknahmen für den Man Commodities Fund, für den GLG European Alpha Alternative, den GLG Financials Alternative und den GLG North American Equity Alternative ist 13:00 Uhr (irische Zeit) mindestens einen (1) Geschäftstag vor dem entsprechenden Handelstag. Der Annahmeschluss für Rücknahmen des GLG Asian Equity Alternative ist 16:00 Uhr (irische Zeit) mindestens fünf (5) Geschäftstage vor dem entsprechenden Handelstag. Wenn ein Anteil zu einem anderen Zeitpunkt als einem Berechnungstag zurückgegeben wird, gilt Folgendes: (i) Die auf diesen Anteil entfallende Performancegebühr kann sich von der Performancegebühr unterscheiden, die zu zahlen wäre, wenn dieser Anteil nicht vor dem Berechnungstag zurückgegeben worden wäre; und (ii) der Anteilinhaber, der den Anteil zurückgibt, erhält möglicherweise nicht die Vorteile oder Nachteile, die die Verteilung der Performancegebühr auf die gesamte Klasse mit sich bringt, wie im Abschnitt „Gebühren und Aufwendungen – Managementund Performancegebühren“ näher beschrieben. Wenn sich die ausstehenden Rücknahmeanträge von allen Anteilinhabern einer bestimmten Serie an einem Handelstag insgesamt auf mehr als 10 % aller Anteile dieser Serie beziehen, die sich an diesem Handelstag im Umlauf befinden, sind die Verwaltungsratsmitglieder berechtigt, nach eigenem Ermessen die Rücknahme der über die Grenze hinausgehenden Anzahl von Anteilen, die sich an diesem Handelstag im Umlauf befinden und deren Rücknahme beantragt wurde, abzulehnen. Wenn die Verwaltungsratsmitglieder die Rücknahme von Anteilen aus diesem Grund ablehnen, werden die Rücknahmeanträge für den betreffenden Handelstag anteilmäßig verringert und die nicht zurückgenommenen Anteile, auf die sich jeder Antrag bezieht, am jeweils nächstfolgenden Handelstag vorrangig vor Rücknahmeanträgen, die nach dem betreffenden Handelstag eingegangen sind, zurückgenommen (wobei die Gesellschaft nicht dazu verpflichtet ist, an einem Handelstag mehr als 10 % der umlaufenden Anteile einer bestimmten Serie zurückzunehmen), bis alle Anteile der Serie, auf welche sich die zuerst eingegangenen Anträge bezogen, zurückgenommen worden sind. Wenn die Ausführung von Rücknahmeanträgen für eine Serie nach den vorstehenden Bestimmungen für einen 23664482.60 104 Zeitraum von zehn aufeinanderfolgenden Handelstagen beschränkt wird, wird der Verwaltungsrat eine Sitzung einberufen und entscheiden, ob es angebracht ist, den Handel in dem betreffenden Teilfonds nach den Bestimmungen des Abschnitts „Vorübergehende Aussetzung des Nettoinventarwerts“ vorübergehend auszusetzen. Die Gesellschaft kann alle im Umlauf befindlichen Anteile einer Serie oder Klasse zurücknehmen, wenn die Anteilinhaber dieser Serie oder Klasse auf einer Hauptversammlung der Anteilinhaber dieser Serie oder Klasse einen Sonderbeschluss über eine solche Rücknahme fassen oder wenn die Rücknahme der Anteile dieser Serie oder Klasse durch einen schriftlichen Beschluss, der von allen Anteilinhabern der betreffenden Serie oder Klasse unterzeichnet wurde, gebilligt wird oder wenn der Nettoinventarwert dieser Serie oder Klasse unter den nachstehend genannten Betrag sinkt. Die Rücknahme der Anteile erfolgt zum Nettoinventarwert pro Anteil an dem betreffenden Handelstag abzüglich der Beträge, die die Verwaltungsratsmitglieder nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit als angemessenen Betrag für Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Entwertung der zurückzunehmenden Anteile bestimmen. Rücknahmeerlöse können mit der Zustimmung des betreffenden Anteilinhabers durch Übertragung von Vermögenswerten der Gesellschaft auf diesen Anteilinhaber beglichen werden. Die zu übertragenden Vermögenswerte werden nach dem Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder ausgewählt, sofern solche Sachausschüttungen weder die übrigen Anteilinhaber noch den zurückgebenden Anteilinhaber erheblich benachteiligen und die Zuteilung der Vermögenswerte von der Depotbank genehmigt wird. Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen kann ein Anteilinhaber einzelne oder alle von ihm gehaltenen Anteile an einem Handelstag (sofern der Handel nicht unter den im Abschnitt „Ermittlung, Veröffentlichung und vorübergehende Aussetzung des Nettoinventarwerts“ beschriebenen Umständen ausgesetzt wurde) zu einem Preis zurückgeben, der auf dem Nettoinventarwert pro Anteil zum Bewertungszeitpunkt, der dem maßgeblichen Handelstag unmittelbar vorhergeht, oder – falls der Rücknahmeantrag nach dem Zeitpunkt eingeht, der für den Eingang von Rücknahmeanträgen zur Ausführung an dem Handelstag vorgeschrieben ist – auf dem Nettoinventarwert pro Anteil zum Bewertungszeitpunkt des nächstfolgenden Handelstages basiert. Rücknahmeanträge sind auf dem beigefügten Rücknahmeantragsformular zu stellen, das per Post, per Fax oder über eine andere Form der elektronischen Kommunikation, die vorab mit der Vertriebsgesellschaft oder der Verwaltungsstelle und der Zentralbank vereinbart wurde, an die Verwaltungsstelle zu senden ist. Erteilt ein Anteilinhaber die Anweisung, dass der Rücknahmeerlös auf ein anderes Konto als vorher angegeben gezahlt werden soll, muss erst das OriginalRücknahmeantragsformular bei der Verwaltungsstelle eingehen, bevor der Erlös ausgezahlt werden kann. Die Anschrift der Verwaltungsstelle ist nachstehend angegeben. Verwaltungsstelle BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited AIS Transfer Agency Team Riverside Two Sir John Rogerson’s Quay Dublin 2 Irland Tel.: Fax: +353-1-790 3554 +353-1-790 4096 Rücknahmeanträge können nur mit Zustimmung der Gesellschaft zurückgezogen werden, es sei denn, Rücknahmen von Anteilen wurden unter den im Abschnitt „Ermittlung, Veröffentlichung und vorübergehende Aussetzung des Nettoinventarwerts“ beschriebenen Umständen ausgesetzt. Im Fall von Anteilen, für die ein Anteilszertifikat ausgestellt wurde, wird der Rücknahmeerlös erst ausgezahlt, wenn das ordnungsgemäß ausgefüllte Anteilszertifikat in Bezug auf die betreffenden Anteile bei der Gesellschaft oder bei einem ihrer Beauftragten eingegangen ist. Bei einer teilweisen Rücknahme eines Anteilsbestands, für den ein Anteilszertifikat ausgestellt wurde, wird dem 23664482.60 105 Anteilinhaber innerhalb von achtundzwanzig (28) Tagen nach dem betreffenden Handelstag ein Zertifikat über den verbleibenden Bestand an Anteilen nach einer solchen Rücknahme übersandt. Rücknahmeerlöse können mit Einwilligung des Anteilinhabers durch die Übertragung der Vermögenswerte der Gesellschaft in natura erfolgen, soweit die Art der zu übertragenden Vermögenswerte durch den Verwaltungsrat in alleinigem Ermessen als angemessen erachtet wird und keine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der restlichen Anteilinhaber darstellt und die Allokation der Vermögenswerte durch die Depotbank genehmigt wurde. Für die vorgenannten Zwecke wird der Wert der Vermögenswerte auf derselben Grundlage ermittelt, die für die Berechnung des Rücknahmepreises der auf diese Weise zurückgekauften Anteile verwendet wird. Wenn der Anteilinhaber die Rücknahme von Anteilen beantragt hat, die 5 % oder mehr des Nettoinventarwerts des entsprechenden Teilfonds darstellen, können die Rücknahmeerlöse nach alleinigem Ermessen der Gesellschaft in Sachwerten gezahlt werden. Ein einzelner Anteilinhaber kann beantragen, dass die Vermögenswerte auf seine Kosten verkauft werden, und festlegen, stattdessen Erlöse in bar zu erhalten. Wenn ein Rücknahmeantrag nach dem Zeitpunkt, der für den Eingang von Rücknahmeanträgen zur Ausführung an einem bestimmten Handelstag vorgeschrieben ist, bei der Verwaltungsstelle eingeht, wird er als Antrag auf Rücknahme der Anteile zum nächstfolgenden Handelstag behandelt. Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen und mit Ausnahme des Man Commodities Fund wird der Rücknahmeerlös innerhalb von vier (4) Geschäftstagen nach dem Handelstag per telegrafischer Überweisung auf das im Rücknahmeantrag angegebene Konto des Anteilinhabers gezahlt. Falls das im Rücknahmeantrag genannte Konto jedoch von dem Konto abweicht, das der Anteilinhaber vorher für den Erhalt von Rücknahmeerlösen angegeben hat, muss erst das Original-Rücknahmeantragsformular bei der Verwaltungsstelle eingehen, bevor der Erlös ausgezahlt werden kann. Entsprechend den Angaben in der Tabelle im vorstehenden Abschnitt „Zeichnungen“ kann die Gesellschaft die Anteile von Anteilinhabern zurücknehmen, deren Anteilsbestand an einem Teilfonds unter den Betrag des Mindestanteilsbestands der entsprechenden Anteilsklasse fällt. Die Anteilinhaber sind verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich zu jedem Zeitpunkt nach der Erstzeichnung von Anteilen der Gesellschaft davon zu unterrichten, wenn sie US-Personen oder in Irland ansässige Personen werden oder keine steuerbefreiten Anleger mehr sind oder die maßgebliche Erklärung, die von ihnen oder in ihrem Namen abgegeben wurde, nicht mehr gültig ist. Die Anteilinhaber sind außerdem verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich davon zu unterrichten, wenn sie Anteile für Rechnung oder zugunsten von US-Personen oder in Irland ansässigen Personen oder in Irland ansässigen Personen, die keine steuerbefreiten Anleger mehr sind und in Bezug auf die die maßgebliche Erklärung, die in ihrem Namen abgegeben wurde, nicht mehr gültig ist, halten oder wenn sie Anteile der Gesellschaft unter Verstoß gegen Gesetze oder Vorschriften oder unter anderen Umständen halten, die aufsichtsrechtliche, finanzielle, rechtliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft oder die Gesamtheit der Anteilinhaber haben oder haben können; oder wenn die in einem von ihnen ausgefüllten Zeichnungsantrag für Anteile enthaltenen Angaben nicht mehr zutreffend sind. Wenn die Verwaltungsratsmitglieder erfahren, dass ein Anteilinhaber in der Gesellschaft (a) eine USPerson (mit Ausnahme einer Zugelassenen US-Person) ist oder Anteile für Rechnung einer US-Person hält, die kein „zugelassener Anleger“ (accredited investor) und „qualifizierter Käufer“ (qualified purchaser) gemäß der Definition in US-Bundeswertpapiergesetzen ist, oder (b) Anteile unter Verstoß gegen Gesetze oder Vorschriften oder unter sonstigen Umständen hält, die aufsichtsrechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber haben oder haben können, so können die Verwaltungsratsmitglieder (i) den Anteilinhaber anweisen, diese Anteile an eine Person zu veräußern, welche die Voraussetzungen erfüllt oder berechtigt ist, diese Anteile zu halten bzw. zu besitzen, oder (ii) die betreffenden Anteile zu ihrem Nettoinventarwert an dem Handelstag, der unmittelbar auf den Tag der Mitteilung über eine solche zwangsweise Rücknahme an den betreffenden Anteilinhaber folgt, zurücknehmen. 23664482.60 106 Gemäß der Satzung sind Personen, die erfahren, dass sie Anteile unter Verstoß gegen eine der vorgenannten Bestimmungen halten und diese Anteile nach einer Aufforderung der Verwaltungsratsmitglieder nicht nach diesen Bestimmungen übertragen oder zur Rücknahme einreichen oder die es versäumen, die Gesellschaft in angemessener Weise zu unterrichten, dazu verpflichtet, die Verwaltungsratsmitglieder, die Gesellschaft, die Verwaltungsstelle, die Depotbank, die Anlageverwaltungsgesellschaft und die Anteilinhaber der Gesellschaft (jeweils eine „freigestellte Partei“) von allen Ansprüchen, Forderungen, Klagen, Verbindlichkeiten, Schäden, Verlusten, Kosten und Aufwendungen, die einer solchen Freigestellten Partei unmittelbar oder mittelbar aus oder im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Verpflichtungen dieser Person gemäß den obengenannten Bestimmungen entstehen, freizustellen bzw. schadlos zu halten. Gemäß der Satzung ist es der Gesellschaft gestattet, Anteile zurückzunehmen, wenn sie nicht innerhalb von sechs (6) Jahren eine Bestätigung über den Empfang von Anteilszertifikaten, Ausführungsanzeigen oder anderen Nachweisen des Eigentums an den Anteilen, die an den Anteilinhaber versandt wurden, erhält; in diesem Fall muss die Gesellschaft die Rücknahmegelder auf einem gesonderten verzinslichen Konto hinterlegen. Ferner darf die Gesellschaft in folgenden Fällen Anteile von Teilfonds zwangsweise zurücknehmen: 1) Wenn ein Rücknahmeantrag dazu führen würde, dass der Nettoinventarwert der von einem Anteilinhaber gehaltenen Anteile unter den Mindestanlagebetrag sinkt, kann die Gesellschaft den Rücknahmeantrag als Auftrag zur Rücknahme des gesamten Anteilsbesitzes behandeln; 2) wenn der Nettoinventarwert des Teilfonds zu irgendeinem Zeitpunkt an einem Bewertungstag nach dem ersten Jahrestag der ersten Zuteilung von Anteilen eines Teilfonds auf unter 25.000.000 USD sinkt; oder 3) um die Einhaltung der prozentualen Begrenzung der Anlagen jedes Teilfonds von Versorgungsplan-Anlegern wie nachfolgend im Abschnitt „Begrenzung von Anlagen durch Versorgungsplan-Anleger“ dargelegt sicherzustellen. Übertragung von Anteilen Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein verbreiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteilsübertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zusammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der Anteilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (siehe Anhang III) (und, soweit anwendbar, ein Zusatzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern akzeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch die Verwaltungsratsmitglieder die Eintragung einer Anteilsübertragung ablehnen können, wenn (a) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (b) die Übertragung nach Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (c) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (d) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewährleistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf 23664482.60 107 den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbindung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachstehenden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Anteile der institutionellen Anteilsklassen stehen nur institutionellen Anlegern (wie in Anhang I zu diesem Prospekt definiert) zur Zeichnung zur Verfügung. Jeder vorgesehene Erwerber von Anteilen der institutionellen Anteilsklassen muss diejenigen Erklärungen, Zusicherungen und Dokumente vorlegen, die erforderlich sind, um diese Anforderungen vor der beabsichtigten Übertragung der Anteile zu erfüllen. 23664482.60 108 AUFLÖSUNG VON TEILFONDS Die Gesellschaft kann einen Teilfonds auflösen und alle Anteile dieses Teilfonds oder einer Klasse zurücknehmen, wenn: (a) die Anteilinhaber des Teilfonds bzw. der Klasse einen Sonderbeschluss zur Rücknahme aller Anteile des Teilfonds bzw. der Klasse fassen; oder der Nettoinventarwert des Teilfonds zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem ersten Jahrestag der ersten Zuteilung von Anteilen dieses Teilfonds auf unter 25.000.000 USD fällt oder der Nettoinventarwert der Klasse unter 10.000.000 USD fällt; oder die Depotbank ihre Absicht mitgeteilt hat, gemäß den Bestimmungen des Depotbankvertrags zurückzutreten (und diese Mitteilung nicht widerrufen hat) und innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung von der Gesellschaft mit Genehmigung der Zentralbank noch keine neue Depotbank ernannt worden ist. 23664482.60 109 BESTEUERUNG Es folgt eine Zusammenfassung der einschlägigen irischen Steuervorschriften. Sie erhebt nicht den Anspruch, alle steuerlichen Fragen bezüglich des Besitzes von Anteilen vollständig zu klären. Anteilinhabern und potenziellen Anlegern wird empfohlen, sich bezüglich der möglichen Besteuerung oder anderer Auswirkungen des Kaufs, des Besitzes, des Verkaufs, der Umschichtung oder anderer Verfügungen über die Anteile, die sich nach dem Recht des Landes ihres Gründungssitzes, ihrer Niederlassung, ihrer Staatsbürgerschaft, ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder ihres Domizils ergeben, an ihre sachverständigen Berater zu wenden. Die nachstehende Zusammenfassung basiert auf einer Beratung, die die Verwaltungsratsmitglieder im Hinblick auf die zum Datum des Prospektes geltende Rechtslage und Praxis in Irland erhalten haben. Wie bei allen Anlagen kann nicht garantiert werden, dass sich die tatsächliche oder voraussichtliche steuerliche Situation zum Zeitpunkt einer Anlage in die Gesellschaft nicht geändert haben wird. IRLAND DIE GESELLSCHAFT Die Gesellschaft ist ein Anlageorganismus (investment undertaking) im Sinne von Section 739B TCA und daher fällt auf ihre maßgeblichen Erträge oder maßgeblichen Kapitalgewinne keine irische Steuer an. Die Gesellschaft ist steuerlich in Irland ansässig, wenn sich ihre zentrale Geschäftsleitung und Kontrolle in Irland befinden. Es ist beabsichtigt, dass die Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft ihre Geschäfte so führen, dass diese Voraussetzung erfüllt wird. Unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft steuerlich in Irland ansässig ist, unterliegen die Gesellschaft und ihre Anteilinhaber der im Folgenden dargestellten Besteuerung. Ausschüttungen von Erträgen und Kapitalgewinnen auf Wertpapiere, die in anderen Ländern als Irland begeben wurden, können den in diesen Ländern erhobenen Steuern einschließlich Quellensteuern unterliegen. Die Gesellschaft kann unter Umständen nicht von einem geringeren Quellensteuersatz aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Irland und anderen Ländern profitieren. Daher kann die Gesellschaft möglicherweise auch keine Rückerstattung der in bestimmten Ländern anfallenden Quellensteuer verlangen. Wenn sich diese Situation in der Zukunft ändert und die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes eine Rückzahlung an die Gesellschaft oder einen Teilfonds zur Folge hat, wird der Nettoinventarwert des betreffenden Teilfonds nicht neu festgesetzt, sondern der Betrag wird anteilig an die zum Zeitpunkt der Rückzahlung bestehenden Anteilinhaber verteilt. Die Gesellschaft kann einer Steuer („maßgebliche Steuer“) unterliegen, wenn bei der Gesellschaft ein Steuertatbestand eintritt. Als Steuertatbestände gelten Zahlungen der Gesellschaft an Anteilinhaber in Bezug auf ihre Anteile sowie die Einlösung, Rückgabe, Entwertung oder Übertragung von Anteilen. Bei Eintritt eines Steuertatbestandes wird die Gesellschaft die maßgebliche Steuer von jeder Zahlung abziehen, die sie in Bezug auf den Steuertatbestand an den Anteilinhaber leistet. Bei Eintritt eines Steuertatbestandes, bei dem keine Zahlung geleistet wird, ist die Gesellschaft berechtigt, die zur Begleichung der Steuerschuld erforderliche Anzahl von Anteilen einzuziehen oder zu entwerten. Ein Steuertatbestand umfasst auch eine fiktive Veräußerung von Anteilen durch einen Anteilinhaber am Ende eines „relevanten Zeitraums“. Ein „relevanter Zeitraum“ ist ein Zeitraum von acht Jahren ab dem Erwerb der Anteile und jeder nachfolgende Zeitraum von acht Jahren, der unmittelbar auf den vorhergehenden maßgeblichen Zeitraum folgt. Wenn der prozentuale Wert der Anteile der Gesellschaft, die von in Irland ansässigen Personen gehalten werden, weniger als 10 % des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft (bzw. des Teilfonds) beträgt und die Gesellschaft sich dafür entschieden hat, der irischen Steuerbehörde jährlich bestimmte Angaben über jeden in Irland ansässigen Anteilinhaber zu machen, ist die Gesellschaft nicht zum Abzug der maßgeblichen Steuer berechtigt und der Anteilinhaber ist verpflichtet, die in Bezug auf die fiktive Veräußerung anfallende Steuer auf Selbstveranlagungsbasis zu zahlen. Von der Gesellschaft oder einem Anteilinhaber bei einer fiktiven Veräußerung gezahlte maßgebliche Steuer kann als Steuerguthaben auf die von der Gesellschaft bei einem nachfolgenden Steuertatbestand gezahlte maßgebliche Steuer angerechnet werden. Falls der 23664482.60 110 Anteilinhaber seine Anteile später veräußert, kann ein nicht in Anspruch genommenes Steuerguthaben erstattet werden. Kein Steuertatbestand tritt in Bezug auf einen Anteilinhaber ein, der zum Zeitpunkt des Steuertatbestands keine in Irland ansässige Person ist, oder in Bezug auf einen in Irland ansässigen Anteilinhaber, der ein steuerbefreiter Anleger ist, vorausgesetzt, er hat der Gesellschaft die erforderliche steuerliche Erklärung in der von der irischen Steuerbehörde für die Zwecke von Section 739D TCA vorgeschriebenen Form (die „maßgebliche Erklärung“) vorgelegt. Keine Steuertatbestände sind: - eine Umschichtung von Anteilen der Gesellschaft in andere Anteile der Gesellschaft durch einen Anteilinhaber zu Bedingungen, die einem Drittvergleich standhalten; - eine Umschichtung von Anteilen eines Teilfonds der Gesellschaft in Anteile eines anderen Teilfonds der Gesellschaft durch einen Anteilinhaber zu Bedingungen, die einem Drittvergleich standhalten; - eine Transaktion in Bezug auf Anteile, die in einem anerkannten Clearingsystem gehalten werden; und - bestimmte Übertragungen von Anteilen zwischen Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten. DIE ANTEILINHABER NICHT IN IRLAND ANSÄSSIGE ANTEILINHABER Nicht in Irland ansässige Anteilinhaber unterliegen bei Eintritt eines Steuertatbestandes in der Gesellschaft keiner irischen Steuer. Die Gesellschaft wird keine maßgebliche Steuer abziehen, sofern ihr eine unterzeichnete und ausgefüllte maßgebliche Erklärung des betreffenden Anteilinhabers vorliegt, aus der hervorgeht, dass der Anteilinhaber keine in Irland ansässige Person ist. Die Gesellschaft darf nicht im Besitz von Informationen sein, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vermuten lassen, dass die in der maßgeblichen Erklärung enthaltenen Angaben nicht oder nicht mehr in allen wesentlichen Punkten richtig sind. Falls keine maßgebliche Erklärung vorliegt, muss die Gesellschaft annehmen, dass der Anteilinhaber eine in Irland ansässige Person ist und wird bei Eintritt eines Steuertatbestandes in Bezug auf diesen Anteilinhaber die (nachstehend beschriebene) maßgebliche Steuer abziehen. Die vorstehend genannte Befreiung kann auch von Vermittlern, die im Namen von nicht in Irland ansässigen Anteilinhabern handeln, für diese Anteilinhaber in Anspruch genommen werden. Der Vermittler muss in der maßgeblichen Erklärung angeben, dass die Anteilinhaber, in deren Namen er handelt, nach seinem besten Wissen nicht in Irland ansässige Personen sind. Ein nicht in Irland ansässiger Anteilinhaber, der eine Gesellschaft ist, die Anteile unmittelbar oder mittelbar durch oder für eine gewerbliche Niederlassung oder Vertretung des Anteilinhabers in Irland hält, unterliegt mit den Erträgen aus den Anteilen oder Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile der irischen Körperschaftsteuer. Außer unter bestimmten im TCA festgelegten Umständen erfolgt keine Rückerstattung maßgeblicher Steuer an irgendeine Person außer an eine Gesellschaft, die der irischen Körperschaftsteuer unterliegt. IN IRLAND ANSÄSSIGE ANTEILINHABER Nicht steuerbefreite Anleger Abzüge seitens der Gesellschaft In Bezug auf einen Anteilinhaber, der kein steuerbefreiter Anleger ist, wird maßgebliche Steuer abgezogen. Die Höhe der maßgeblichen Steuer entspricht bei Zahlungen, die jährlich oder in 23664482.60 111 häufigeren Abständen erfolgen (wie z. B. Dividenden), 30 % und bei einem Verkauf, einer Übertragung, einer fiktiven Veräußerung, einer Rückgabe, einem Rückkauf oder einer Entwertung von Anteilen oder bei sonstigen Zahlungen in Bezug auf Anteile 33 %. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese maßgebliche Steuer von Zahlungen abzuziehen oder diejenige Anzahl von Anteilen zurückzunehmen und zu entwerten, die erforderlich ist, um die maßgebliche Steuer des betreffenden Anteilinhabers zu begleichen; sie entrichtet die maßgebliche Steuer in Bezug auf solche Anteile an die irische Steuerbehörde. Weitere Steuern Ein Anteilinhaber, der keine Gesellschaft ist und kein steuerbefreiter Anleger ist (und in Bezug auf den daher maßgebliche Steuer abgezogen wurde), unterliegt bei einem Verkauf, einer Übertragung, einer fiktiven Veräußerung, einer Rückgabe, einem Rückkauf oder einer Entwertung von Anteilen oder bei sonstigen Zahlungen in Bezug auf Anteile keiner weiteren Einkommen- oder Kapitalgewinnsteuer. Wenn der Anteilinhaber eine Gesellschaft ist, die kein steuerbefreiter Anleger ist (und in Bezug auf die daher maßgebliche Steuer abgezogen wurde), und die Zahlung nicht unter steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte (trading income) gemäß Schedule D Case I fällt, gelten die folgenden Bestimmungen: (i) Wenn die Zahlung eine Zahlung ist, die jährlich oder in häufigeren Abständen erfolgt, wird der erhaltene Betrag als Nettobetrag einer jährlichen Zahlung behandelt, der gemäß Schedule D Case IV steuerpflichtig ist und von dessen Bruttobetrag die Einkommensteuer in Höhe von 25 % abgezogen wurde, und (ii) sonstige Zahlungen im Hinblick auf solche Anteile oder ein Verkauf, eine Übertragung, eine fiktive Veräußerung, eine Rücknahme, ein Rückkauf oder eine Entwertung solcher Anteile werden für die Zwecke der irischen Besteuerung ansonsten nicht berücksichtigt. Wenn der Anteilinhaber eine Gesellschaft ist, die kein steuerbefreiter Anleger ist (und in Bezug auf die daher maßgebliche Steuer abgezogen wurde), und die Zahlung unter steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte gemäß Schedule D Case I fällt, gelten die folgenden Bestimmungen: (iii) Der vom Anteilinhaber erhaltene Betrag wird um den Betrag einer abgezogenen maßgeblichen Steuer erhöht und als Einkünfte des Anteilinhabers innerhalb des Veranlagungszeitraums, in dem die Zahlung erfolgt ist, behandelt; (iv) ist die Zahlung in Verbindung mit dem Verkauf, der Übertragung, der Rücknahme, dem Rückkauf oder der Entwertung von Anteilen erfolgt, verringern sich diese Einkünfte um den Betrag der Gegenleistung in Geld bzw. geldwerten Vermögenswerten, die vom Anteilinhaber für den Erwerb der betreffenden Anteile entrichtet wurde; und (v) der Betrag der maßgeblichen Steuer wird mit der irischen Körperschaftsteuer verrechnet, die der Anteilinhaber für den Veranlagungszeitraum entrichten muss, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Höhe der Körperschaftsteuer, die auf Einkünfte gemäß Schedule D Case IV anfällt, beträgt derzeit 25 %. Die Höhe der Körperschaftsteuer, die auf Einkünfte gemäß Schedule D Case I anfällt, beträgt derzeit 12,5 %. Steuerbefreite Anleger Abzüge seitens der Gesellschaft Bei einem Verkauf, einer Übertragung, einer fiktiven Veräußerung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer Entwertung von Anteilen, die von steuerbefreiten Anlegern gehalten werden, oder bei sonstigen Zahlungen in Bezug auf Anteile wird keine maßgebliche Steuer abgezogen, wenn der Gesellschaft in Bezug auf diese Anteile eine maßgebliche Erklärung vorliegt. Der steuerbefreite Anleger ist verpflichtet, Steuern bei der irischen Steuerbehörde anzumelden und alle erforderlichen Angaben gegenüber der irischen Steuerbehörde machen. Der steuerbefreite Anleger ist darüber hinaus dazu verpflichtet, die Gesellschaft zu unterrichten, wenn er kein steuerbefreiter Anleger mehr ist. 23664482.60 112 Steuerbefreite Anleger, in Bezug auf die der Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung vorliegt, werden von der Gesellschaft in jeder Hinsicht so behandelt, als wären sie nicht steuerbefreite Anleger (siehe oben). Weitere Steuern Steuerbefreite Anleger können mit ihren Erträgen, Gewinnen und Kapitalgewinnen bei einem Verkauf, einer Übertragung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer Entwertung von Anteilen oder Dividenden, Ausschüttungen oder sonstigen Zahlungen in Bezug auf ihre Anteile der irischen Besteuerung unterliegen. Wenn der Anteilinhaber keine Gesellschaft ist und keine maßgebliche Steuer abgezogen wurde, wird die Zahlung so behandelt, als sei sie von einem Offshore-Fonds erfolgt, und gemäß Sections 747D TCA und 747E TCA besteuert. Sofern der Anteilinhaber die Erträge oder Veräußerung in seiner Steuererklärung korrekt angegeben hat, hat dies zur Folge, dass der Anteilinhaber bei Ausschüttungen der Gesellschaft, die jährlich oder in häufigeren Abständen erfolgen, einer Steuer in Höhe von 25 % und bei allen anderen Zahlungen der Gesellschaft an den Anteilinhaber in Bezug auf seine Anteile oder bei einem Verkauf, einer Übertragung, einer fiktiven Veräußerung, einer Rückgabe, einem Rückkauf oder einer Entwertung von Anteilen einer Steuer in Höhe von 28 % unterliegt. In Bezug auf eine solche Zahlung oder Veräußerung unterliegt der Anteilinhaber keiner weiteren irischen Steuer. Wenn der Anteilinhaber eine Gesellschaft ist, wird der Betrag der Zahlung als Einkünfte des Anteilinhabers behandelt, die der irischen Steuer unterliegen. Wenn die Zahlung in Verbindung mit dem Verkauf, der Übertragung, der Entwertung, der Rückgabe, dem Rückkauf oder der Übertragung von Anteilen erfolgt, verringern sich diese Einkünfte um den Betrag der Gegenleistung in Geld bzw. geldwerten Vermögenswerten, die vom Anteilinhaber beim Erwerb der betreffenden Anteile entrichtet wurde. Wenn die Zahlung nicht unter steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte der Gesellschaft fällt, unterliegt sie der Steuer gemäß Schedule D Case IV. Wenn die Zahlung unter steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte der Gesellschaft fällt, unterliegt sie der Steuer gemäß Schedule D Case I. SONSTIGE STEUERN – ALLE ANTEILINHABER Währungsgewinne Ein in Irland ansässiger Anteilinhaber, der bei der Veräußerung von Anteilen einen Währungsgewinn erzielt, kann mit diesem Gewinn in dem Veranlagungsjahr, in dem die Anteile veräußert werden, der Kapitalgewinnsteuer unterliegen. Stempelsteuer Die Anteilinhaber müssen in Irland keine Stempel-, Urkunden-, Übertragungs- oder Registrierungssteuer auf die Ausgabe, Übertragung, Rücknahme, den Rückkauf, die Entwertung oder die Zeichnung von Anteilen zahlen. Wenn eine Rücknahme durch eine Übertragung von irischen Vermögenswerten in natura an einen Anteilinhaber beglichen wird, kann möglicherweise eine Stempelsteuer anfallen. Kapitalerwerbsteuer Sofern die Gesellschaft die Voraussetzungen für einen Anlageorganismus (investment undertaking) im Sinne von Section 739B erfüllt, sind alle Anteile, die im Rahmen einer Schenkung oder einer Erbschaft übertragen werden, von der Kapitalerwerbsteuer (capital acquisitions tax bzw. „CAT“) befreit; sie werden bei der Berechnung der CAT, die der Schenkungsempfänger bzw. Erbe für eine Schenkung oder Erbschaft zu entrichten hat, nicht berücksichtigt, wenn: (vi) die Anteile zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. der Erbschaft sowie zum relevanten Bewertungsstichtag zur Schenkungs- bzw. Erbmasse gehören; (vii) der Anteilinhaber, der die Anteile überträgt, zum Zeitpunkt der Verfügung weder sein Domizil noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Irland hat, oder das für die Verfügung maßgebliche Recht nicht das irische Recht ist; und 23664482.60 113 (viii) der Schenkungsempfänger bzw. Erbe zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. Erbschaft weder sein Domizil noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Irland hat. SITZ UND GEWÖHNLICHER AUFENTHALTSORT Die folgende Zusammenfassung zu den Begriffen „Sitz“ und „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ im Sinne des irischen Steuerrechts wurde von der irischen Steuerbehörde für die dem Zeichnungsantrag beiliegende maßgebliche Erklärung herausgegeben. Anteilinhaber und potenzielle Anleger sollten bei Unklarheiten hinsichtlich der maßgeblichen Erklärung fachkundigen Rat einholen. SITZ EINER GESELLSCHAFT Eine Gesellschaft hat unabhängig vom Ort ihrer Gründung ihren Sitz in Irland, wenn sich ihre zentrale Geschäftsleitung und Kontrolle in Irland befinden. Eine Gesellschaft, deren zentrale Geschäftsleitung und Kontrolle sich nicht in Irland befinden, die aber in Irland gegründet wurde, hat ihren Sitz in Irland, soweit nicht einer der folgenden Fälle zutrifft: (i) Die Gesellschaft oder eine verbundene Gesellschaft betreibt in Irland ein Gewerbe und wird entweder letztlich von Personen kontrolliert, die ihren Sitz in EU-Mitgliedstaaten oder in Ländern, mit denen Irland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, („ein Steuerabkommensland“) haben, oder die Gesellschaft oder eine verbundene Gesellschaft sind an einer anerkannten Börse in der EU oder in einem Steuerabkommensland börsennotiert; oder (ii) die Gesellschaft wird aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Irland und einem anderem Land nicht als in Irland ansässig betrachtet. SITZ EINER NATÜRLICHEN PERSON Das irische Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr. Eine natürliche Person hat ihren Wohnsitz in der Regel dann für ein Steuerjahr in Irland, wenn sie: (ii) sich in diesem Steuerjahr 183 Tage oder mehr in Irland aufhält; oder (iii) sich innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt 280 Tage in Irland aufhält, wobei die Anzahl der Tage, an denen sie sich in diesem Steuerjahr in Irland aufgehalten hat, und die Anzahl der Tage, an denen sie sich im vergangenen Steuerjahr in Irland aufgehalten hat, gezählt werden. Aufenthalte von nicht mehr als 30 Tagen innerhalb eines Steuerjahrs in Irland werden bei der Betrachtung der zwei aufeinanderfolgenden Jahre nicht berücksichtigt. Als Aufenthalt in Irland für einen Tag gilt die persönliche Anwesenheit einer natürlichen Person zu irgendeinem Zeitpunkt an diesem Tag in Irland. GEWÖHNLICHER AUFENTHALTSORT EINER NATÜRLICHEN PERSON Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ im Unterschied zu dem Begriff „Sitz“ bezieht sich auf die gewöhnlichen Lebensumstände einer Person und bezeichnet den Aufenthalt an einem Ort mit einer gewissen Dauerhaftigkeit. Hat sich eine natürliche Person drei aufeinanderfolgende Steuerjahre lang in Irland aufgehalten, so gilt Irland ab Beginn des vierten Steuerjahres als ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort. Wenn sich eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Irland drei aufeinanderfolgende Jahre lang nicht mehr in Irland aufgehalten hat, wird Irland mit dem Ende des dritten Jahres nicht mehr als gewöhnlicher Aufenthaltsort betrachtet. Wenn also eine natürliche Person, die in dem Steuerjahr, das am 31. Dezember 2006 endet, ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort in Irland hat, in diesem Jahr aus Irland wegzieht, gilt Irland weiterhin bis zum Ende des Steuerjahres 2009 als ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort. 23664482.60 114 EU-ZINSRICHTLINIE Am 3. Juni 2003 hat der Rat der Europäischen Union die Ratsrichtlinie 2003/48/EG „im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen“ erlassen. Diese Richtlinie soll sicherstellen, dass natürliche Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind und Zinszahlungen aus einem anderem EU-Mitgliedstaat erhalten, in dem Mitgliedstaat der Steuer unterliegen, in dem sie steuerlich ansässig sind. Gemäß den in den irischen Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie vorgesehenen Verfahren sind jedoch Zahlstellen, die in Irland niedergelassen sind, zur Feststellung der Identität und des Wohnsitzes von wirtschaftlichen Eigentümern von Anteilen, die natürliche Personen sind, und zur Auskunftserteilung über Zinszahlungen, die an oder nach dem 1. Juli 2005 an solche Personen, die in anderen EUMitgliedstaaten (oder in bestimmten abhängigen oder assoziierten Gebieten dieser Mitgliedstaaten) ansässig sind, erfolgen, verpflichtet. Diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung gilt nicht für Zinszahlungen, die von Irland aus an eine in einem anderen Land niedergelassene Zahlstelle zur Weiterleitung an den letztlichen wirtschaftlichen Eigentümer erfolgen, wobei jedoch die für diese andere Zahlstelle in ihrem Land geltenden Rechtsvorschriften eine vergleichbare Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder eine Quellensteuer auf solche Zinszahlungen vorsehen können. Als Ausnahme von dem allgemeinen Prinzip der Auskunftserteilung können bestimmte Länder von der Zahlstelle verlangen, von der Zinszahlung eine Quellensteuer einzubehalten. In diesem Fall kann ein Anleger eine solche Quellensteuer vermeiden, indem er die Zahlstelle bevollmächtigt, der lokalen Steuerbehörde eine Auskunft über die Zinszahlung zu erteilen, oder der Zahlstelle eine (von der lokalen Steuerbehörde des Anlegers ausgestellte) Bescheinigung vorlegt. Anleger und potenzielle Anleger sollten sich für nähere Einzelheiten an ihre professionellen Berater wenden. VEREINIGTE STAATEN HINWEISE GEMÄSS CIRCULAR 230: Die folgenden Hinweise basieren auf den Treasury Regulations der Vereinigten Staaten, die für die Praxis der US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service) maßgeblich sind: (1) Eine in diesem Dokument enthaltene Beratung zu USBundessteuern, einschließlich jeglicher Stellungnahme eines Beraters, auf die hierin Bezug genommen wird, verfolgt nicht die Absicht und dient nicht dem Zweck und darf von einem Steuerpflichtigen nicht dazu verwendet werden, Strafen, die in Verbindung mit USBundessteuern gegen den Steuerpflichtigen verhängt werden können, zu umgehen; (2) eine solche Beratung dient der Verkaufsförderung bzw. dem Marketing in Bezug auf Transaktionen, die hierin (oder in einer solchen Stellungnahme eines Beraters) beschrieben sind; und (3) jeder Steuerpflichtige sollte sich vor dem Hintergrund seiner persönlichen Verhältnisse von einem unabhängigen Steuerberater beraten lassen. Die folgende Darstellung dient nur zu Informationszwecken und beschreibt in erster Linie die Auswirkungen der US-Besteuerung auf potenzielle Anteilinhaber, die steuerbefreite Anleger sind. Jeder potenzielle Anteilinhaber sollte sich bezüglich der steuerlichen Aspekte einer Anlage in einem Teilfonds an seinen professionellen Steuerberater wenden. Je nach den persönlichen Verhältnissen eines potenziellen Anteilinhabers können sich unterschiedliche steuerliche Auswirkungen ergeben. Ferner können für Personen, die keine direkten Anteilinhaber eines Teilfonds sind, aber die aufgrund bestimmter Zurechnungsvorschriften so angesehen werden, als ob sie Anteilinhaber wären, besondere Regelungen gelten, die hier nicht dargestellt sind. Weder die Gesellschaft noch die einzelnen Teilfonds haben einen Bescheid des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten (die „Steuerbehörde“) oder einer anderen Bundes-, einzelstaatlichen oder lokalen Behörde der Vereinigten Staaten zu steuerlichen Aspekten, die die Gesellschaft oder einen Teilfonds betreffen, beantragt, und weder die Gesellschaft noch die einzelnen Teilfonds haben ein Gutachten eines Beraters zu steuerlichen Aspekten eingeholt. Die folgende Darstellung ist eine Zusammenfassung möglicher Auswirkungen der US-Bundessteuern, die für potenzielle Anteilinhaber relevant sein können. Die hier enthaltene Darstellung ist keine vollständige Beschreibung der maßgeblichen Steuervorschriften, die komplex sind, und beruht auf bestehenden Gesetzen, Gerichtsentscheidungen sowie Verwaltungsvorschriften, -entscheidungen und usancen, die sich jeweils ändern können, sowohl rückwirkend als auch mit zukünftiger Wirkung. Eine 23664482.60 115 Entscheidung zur Anlage in einem Teilfonds sollte auf der Grundlage einer Beurteilung der Vorteile des Anlageprogramms und nicht aufgrund der Erwartung von US-Steuervorteilen getroffen werden. US-Steuerstatus Jeder Teilfonds soll für die Zwecke der US-Bundessteuer als eigenständiges Unternehmen betrieben werden. In den folgenden Erläuterungen zur Besteuerung in den USA wird davon ausgegangen, dass jeder Teilfonds für die Zwecke der US-Bundessteuern als eigenständiges Unternehmen behandelt wird. Gewerbe oder Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten Section 864(b)(2) des IRC enthält eine „sichere Hafen“-Regelung („Safe Harbor-Regelung“) für NichtUS-Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Wertpapierhändlern), die in den Vereinigten Staaten auf eigene Rechnung mit Wertpapieren (einschließlich Kontrakten oder Optionen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren) handeln, gemäß der eine solche Nicht-US-Kapitalgesellschaft nicht als Person gilt, die ein Gewerbe (trade) oder eine Geschäftstätigkeit (business) in den Vereinigten Staaten ausübt. Die Safe-Harbor-Regelung sieht ferner vor, dass eine Nicht-US-Kapitalgesellschaft (mit Ausnahme eines Waren- bzw. Rohstoffhändlers), die in den Vereinigten Staaten auf eigene Rechnung mit Waren bzw. Rohstoffen handelt, nicht als Person gilt, die ein Gewerbe oder eine Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten ausübt, sofern „die Waren bzw. Rohstoffe von einer Art sind, die üblicherweise an einer organisierten Warenbörse gehandelt werden und die Transaktion von einer Art ist, die an einem solchen Ort üblicherweise durchgeführt wird“. Gemäß den geplanten Vorschriften gilt ein Nicht-USSteuerpflichtiger (mit Ausnahme eines Aktien-, Wertpapier- oder Derivatehändlers), der in den Vereinigten Staaten auf eigene Rechnung Transaktionen in Derivaten tätigt (einschließlich (i) Derivaten, die auf Aktien, Wertpapiere und bestimmte Waren bzw. Rohstoffe und Währungen bezogen sind, und (ii) bestimmen Kontrakten auf der Basis eines fiktiven Nominalbetrags, die auf einen Zinssatz, Aktien, bestimmte Waren bzw. Rohstoffe und Währungen bezogen sind) nicht als Person, die ein Gewerbe oder eine Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten ausübt. Auch wenn die geplanten Vorschriften noch nicht bindend sind, hat die Steuerbehörde in der Präambel zu den geplanten Vorschriften angegeben, dass Steuerpflichtige in Bezug auf die Anwendung von Section 864(b)(2) des IRC auf Derivate jegliche vertretbare Position einnehmen können und dass eine Position, die mit den geplanten Vorschriften übereinstimmt, als vertretbare Position angesehen wird. Alle Teilfonds beabsichtigen, ihre Geschäfte so zu führen, dass sie die Anforderungen der Safe-HarborRegelung erfüllen. Vor diesem Hintergrund dürften die Aktivitäten der Teilfonds im Wertpapier- und Waren- bzw. Rohstoffhandel nicht als Gewerbe oder Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten angesehen werden und ein Teilfonds dürfte außer in den nachstehend genannten begrenzten Fällen keiner regulären US-Einkommensteuer auf Gewinne aus seinen Handelsgeschäften unterliegen. Sollte jedoch festgestellt werden, dass bestimmte Aktivitäten eines Teilfonds nicht unter die Safe-HarborRegelung fallen, können die Aktivitäten dieses Teilfonds als Gewerbe oder Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten gelten; in diesem Fall würde dieser Teilfonds mit den Erträgen und Gewinnen aus diesen Aktivitäten der US-Einkommensteuer und Betriebsstättensteuer (branch profits tax) unterliegen. Auch wenn die Wertpapierhandelsgeschäfte eines Teilfonds kein Gewerbe und keine Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten darstellen, unterliegen Gewinne, die aus dem Verkauf oder der Veräußerung von Aktien oder Wertpapieren (mit Ausnahme von Schuldtiteln ohne Eigenkapitalelement) von bestimmten US-Immobilien-Holdinggesellschaften (Real Property Holding Corporations) (wie in Section 897 des IRC definiert) („US-Immobilien-Holdinggesellschaften“), einschließlich Aktien oder Wertpapieren von bestimmten Real Estate Investment Trusts („REITs“), realisiert werden, der USEinkommensteuer auf Nettobasis. Eine wesentliche Ausnahme von dieser Regelbesteuerung kann jedoch anwendbar sein, wenn solche US-Immobilien-Holdinggesellschaften über eine Gattung von Aktien verfügen, die regelmäßig an einem etablierten Wertpapiermarkt gehandelt wird, und ein Teilfonds zu keinem Zeitpunkt während des am Tag der Veräußerung endenden Fünfjahreszeitraums grundsätzlich nicht mehr als 5 % des Werts einer regelmäßig gehandelten Gattung von Aktien oder 2 Wertpapieren einer solchen US-Immobilien-Holdinggesellschaft gehalten hat. Ferner würden, falls ein 2 Ein Teilfonds ist außerdem von der Steuer auf Veräußerungen von REIT-Aktien (unabhängig davon, ob diese regelmäßig gehandelt werden oder nicht) befreit, wenn zu keinem Zeitpunkt während des am Tag der Veräußerung endenden Fünfjahreszeitraums 50 % oder mehr des Werts solcher Aktien unmittelbar oder mittelbar von Nicht-US-Personen gehalten wird. Jedoch 23664482.60 116 Teilfonds aufgrund des Besitzes eines Kommanditanteils an einer US-Personengesellschaft als Person, die ein Gewerbe oder eine Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten ausübt, angesehen wird, Erträge und Gewinne, die die Gesellschaft aus dieser Beteiligung erzielt, der US-Einkommensteuer und Betriebsstättensteuer unterliegen. Nachweis des wirtschaftlichen Eigentums und Quellensteuer auf bestimmte Zahlungen Um eine US-Quellensteuer von 30 % auf bestimmte Zahlungen (einschließlich Zahlungen von Bruttoerlösen) für bestimmte tatsächliche und fiktive US-Investments zu vermeiden, muss jeder Teilfonds bis zum 30. Juni 2013 eine Vereinbarung mit dem Service eingehen, die bestimmte unmittelbare und mittelbare US-Kontoinhaber (einschließlich Gläubiger und Aktieninhaber) identifiziert. Ein Nicht-US-Anleger in einem Teilfonds muss dem Teilfonds im Allgemeinen Informationen zur Verfügung stellen, die seine direkte und indirekte US-Eigentümerschaft identifizieren. Solche einem Teilfonds zur Verfügung gestellten Informationen werden dem Service übergeben. Ein Nicht-USAnleger, bei dem es sich um eine „Foreign Financial Institution“ (ausländisches Finanzinstitut) im Sinne von Abschnitt 1471(d)(4) des IRC handelt, muss im Allgemeinen eine Vereinbarung mit dem Service bis zum 30. Juni 2013 eingehen, die bestimmte unmittelbare und mittelbare US-Kontoinhaber (einschließlich Gläubiger und Aktieninhaber) identifiziert. Ein Nicht-US-Anleger, der einem Teilfonds diese Informationen nicht übermittelt bzw. keine solche Vereinbarung mit dem Service eingeht, unterliegt der Quellensteuer von 30 % auf seine Anteile auf Zahlungen, die tatsächlichen und fiktiven US-Investments eines Teilfonds zugeordnet werden, und der Verwaltungsrat darf beliebige Maßnahmen bezüglich der Anteile oder Rücknahme- bzw. Ausschüttungserlöse eines Anlegers ergreifen, um zu gewährleisten, dass diese Quellensteuer wirtschaftlich vom entsprechenden Anleger übernommen wird, der durch nicht bereitgestellte Informationen die Quellensteuer zu verantworten hat. Anleger sollten sich in Bezug auf die Frage, welche möglichen Auswirkungen diese Regeln für ihre Anlage in einem Teilfonds nach sich zieht, an ihren Steuerberater wenden. US-Quellensteuer Gemäß Section 881 des IRC unterliegt eine Nicht-US-Kapitalgesellschaft, die kein Gewerbe und keine Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten ausübt, trotzdem mit dem Bruttobetrag bestimmter Erträge, die nicht im effektiven Zusammenhang mit einem Gewerbe oder einer Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten erzielt werden, einer pauschalen Steuer zu einem Satz von 30 % (bzw. niedrigerem Satz aufgrund eines Steuerabkommens), die in der Regel durch Einbehalt an der Quelle erhoben wird. Erträge, die einer solchen pauschalen Steuer unterliegen, sind fester bzw. feststellbarer jährlicher oder regelmäßiger Natur, einschließlich Dividenden, bestimmter „dividendengleicher Zahlungen“ und bestimmter Zinserträge. Bestimmte Arten von Erträgen sind ausdrücklich von der Steuer von 30 % ausgenommen, so dass bei Zahlungen solcher Erträge an eine Nicht-US-Kapitalgesellschaft kein entsprechender Einbehalt erforderlich ist. Die Steuer von 30 % findet keine Anwendung auf (lang- oder kurzfristige) Kapitalgewinne aus US-Quellen oder Zinsen, die an eine Nicht-US-Kapitalgesellschaft auf ihre Einlagen bei US-Banken gezahlt werden. Die Steuer von 30 % ist außerdem nicht auf Zinsen anwendbar, die als Portfoliozinsen (portfolio interest) gelten. Der Begriff „Portfoliozinsen“ umfasst in der Regel Zinsen (einschließlich eines Emissionsdisagio) auf eine Schuldverschreibung in Namensform, welche nach dem 18. Juli 1984 ausgegeben wurde und in Bezug auf welche die Person, die ansonsten zum Abzug und Einbehalt der Steuer von 30 % verpflichtet wäre, die erforderliche Erklärung erhält, dass der wirtschaftliche Eigentümer des Schuldtitels keine US-Person im Sinne des IRC ist. Unter bestimmten Umständen können auch Zinsen auf Inhaberschuldverschreibungen als Portfoliozinsen gelten. Wenn ein Credit-Default-Swap als Versicherungskontrakt oder Garantie eingestuft wird, unterliegen unterliegen, auch wenn die Veräußerung von REIT-Aktien von der Besteuerung auf Nettobasis befreit ist, Ausschüttungen eines REIT (unabhängig davon, ob dieser REIT eine US-ImmobilienHoldinggesellschaft ist), soweit sie der Veräußerung von Beteiligung des REIT an USImmobilien zuzurechnen sind, der Besteuerung auf Nettobasis, wenn sie von einem Teilfonds vereinnahmt werden, und können der Betriebsstättensteuer unterliegen. Ausschüttungen bestimmter börsengehandelter REITs an Nicht-US-Aktionäre, die höchstens 5 % der Aktien halten, unterliegen einer 30 % Bruttoquellensteuer und keiner Besteuerung auf Nettobasis. 23664482.60 117 Zahlungseingänge im Rahmen eines solchen Credit-Default-Swap zudem möglicherweise einer indirekten oder einer Quellensteuer. Rücknahme von Anteilen Gewinne, die von Anteilinhabern, die keine US-Personen im Sinne des IRC sind, („Nicht-USAnteilinhaber“) aus dem Verkauf, der Umschichtung oder der Rückgabe von als Gegenstand des Kapitalvermögens (capital asset) gehaltenen Anteilen realisiert werden, dürften in der Regel nicht der US-Bundeseinkommensteuer unterliegen, sofern der Gewinn nicht im effektiven Zusammenhang mit einem Gewerbe oder einer Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten steht. Im Fall von natürlichen Personen, die US-Steuerausländer (non-resident alien) sind, unterliegt ein solcher Gewinn jedoch der US-Steuer von 30 % (bzw. zu einem niedrigerem Satz aufgrund eines Steuerabkommens), falls (i) sich die betreffende Person während des Veranlagungsjahrs (welches dem Kalenderjahr entspricht, wenn die Person nicht vorher ein anderes Veranlagungsjahr bestimmt hat) mindestens 183 Tage in den Vereinigten Staaten aufhält und (ii) der Gewinn aus US-Quellen stammt. Die Quelle des Gewinns aus dem Verkauf, der Umschichtung oder der Rückgabe von Anteilen bestimmt sich grundsätzlich nach der Ansässigkeit des Anteilinhabers. Für die Zwecke der Bestimmung der Quelle des Gewinns definiert das IRC die Ansässigkeit in einer Weise, die zur Folge haben kann, dass eine natürliche Person, die ansonsten als US-Steuerausländer gilt, nur für diese Zwecke als USInländer angesehen wird. Jeder potenzielle Anteilinhaber, der sich (in einem Veranlagungsjahr) voraussichtlich mindestens 183 Tage in den Vereinigten Staaten aufhalten wird, sollte sich bezüglich der möglichen Anwendung dieser Vorschrift von seinem Steuerberater beraten lassen. Ein Gewinn, der von einem Nicht-US-Anteilinhaber, der ein Gewerbe oder eine Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten ausübt, aus dem Verkauf, der Umschichtung oder der Rückgabe von Anteilen realisiert wird, unterliegt der US-Bundeseinkommensteuer, falls dieser Gewinn im effektiven Zusammenhang mit diesem Gewerbe bzw. dieser Geschäftstätigkeit steht. Steuerbefreite US-Personen Der Begriff „steuerbefreite US-Person“ bezeichnet eine US-Person im Sinne des IRC, die von der Zahlung von US-Bundeseinkommensteuern befreit ist. Im Allgemeinen unterliegt eine steuerbefreite US-Person mit bestimmten Arten von Einkünften, wie z. B. Dividenden, Zinsen, Kapitalgewinnen und vergleichbaren Einkünften, die aus Anlagen in Wertpapieren oder Handelsgeschäften realisiert werden, nicht der Bundeseinkommensteuer. Diese Arten von Einkünften sind auch dann von der Steuer befreit, wenn sie aus Wertpapierhandelsgeschäften realisiert wurden, die als Gewerbe (trade) oder Geschäftstätigkeit (business) angesehen werden. Diese allgemeine Steuerbefreiung gilt nicht für „nicht verbundene steuerpflichtige Einkünfte aus Geschäftstätigkeit“ (unrelated business taxable income) („UBTI“) einer steuerbefreiten US-Person. Im Allgemeinen, außer wie vorstehend in Bezug auf bestimmte Arten von steuerbefreiten Handelsgeschäften angegeben, umfassen UBTI Erträge oder Gewinne aus einem Gewerbe oder einer Geschäftstätigkeit, dessen bzw. deren Durchführung im Wesentlichen nicht mit der Ausübung oder Durchführung des steuerbefreiten Zwecks bzw. der steuerbefreiten Funktion der steuerbefreiten US-Person in Verbindung steht. UBTI umfassen ferner (i) Einkünfte, die eine steuerbefreite US-Person aus fremdfinanziertem Vermögen (debt-financed property) erzielt, und (ii) Gewinne, die eine steuerbefreite US-Person aus der Veräußerung von fremdfinanziertem Vermögen erzielt. Im Jahr 1996 erörterte der US-Kongress die Frage, ob Einkünfte, die aus dem Eigentum an Anteilen an einer Nicht-US-Kapitalgesellschaft erzielt wurden, unter bestimmten Umständen als UBTI behandelt werden sollten, soweit sie als UBTI behandelt würden, wenn sie direkt von dem Anteilinhaber vereinnahmt würden. Mit Ausnahme einer eng umrissenen Ausnahmeregelung für bestimmte Arten von Einkünften von Versicherungsgesellschaften lehnte der Kongress eine dahingehende Änderung des IRC ab. Dementsprechend steht nicht zu erwarten, dass eine steuerbefreite US-Person, die in eine Nicht-US-Kapitalgesellschaft (z. B. einen Teilfonds) anlegt, bezüglich einer nicht fremdfinanzierten Anlage in Anteilen UBTI realisiert. Die Behandlung einer Rückerstattung von Gebühren an eine steuerbefreite US-Person durch die Verwaltungsgesellschaft oder Anlageverwaltungsgesellschaft für US-Steuerzwecke ist nicht abschließend geklärt. Steuerbefreite US-Personen werden gebeten, sich in Bezug auf die Auswirkungen einer Anlage in einem Teilfonds und des Erhalts solcher Zahlungen auf die US-Besteuerung an ihre eigenen Steuerberater zu wenden. 23664482.60 118 Besondere Regelungen gelten für bestimmte Begünstige von Stiftungen zu Lebzeiten (charitable remainder trusts), die in einem Teilfonds anlegen. Solche Stiftungen sollten sich bezüglich der steuerlichen Auswirkungen einer solchen Anlage für ihre Begünstigen an ihre eigenen Steuerberater wenden. Meldepflichten von US-Personen Jeder Teilfonds gilt im Sinne des IRC als passive ausländische Investmentgesellschaft (passive foreign investment company, nachfolgend „PFIC“). Nach der jüngst verabschiedeten Gesetzgebung ist jede US-Person im Sinne des IRC, die Anteile an einem PFIC (wie etwa einem Teilfonds) hält, verpflichtet, seine Anlage in diesem PFIC jährlich zu melden. Jede US-Person im Sinne des IRC, die (jeweils unter Berücksichtigung bestimmter Zurechnungsvorschriften) 10 % oder mehr entweder der gesamten Stimmrechte oder des Gesamtwerts aller Anteilsklassen (der „10-Prozent-Anteil“) einer Nicht-US-Kapitalgesellschaft (wie etwa eines Teilfonds) besitzt, wird demnach voraussichtlich verpflichtet sein, bei der US-Steuerbehörde eine Erklärung einzureichen, die bestimmte Auskünfte über den einreichenden Anteilinhaber, andere Anteilinhaber und die Gesellschaft enthält. Wenn eine US-Person im Sinne des IRC innerhalb eines Steuerjahres (A) Anteile an einer Nicht-US-Kapitalgesellschaft (wie etwa einem Teilfonds) erwirbt und dadurch entweder (i) ohne Berücksichtigung der Anteile, die sie bereits besitzt, einen 10-Prozent-Anteil erwirbt oder (ii) zusammen mit den Anteilen, die sie bereits besitzt, insgesamt einen 10-Prozent-Anteil an einer Nicht-US-Kapitalgesellschaft erreicht; oder wenn eine solche Person (B) Anteile an einer NichtUS-Kapitalgesellschaft veräußert und ihr Besitz an Anteilen an einer Nicht-US-Kapitalgesellschaft dadurch unter einen 10-Prozent-Anteil sinkt (in beiden Fällen unter Berücksichtigung der einschlägigen Zurechnungsvorschriften), wird die betreffende US-Person voraussichtlich verpflichtet sein, bei der USSteuerbehörde eine Erklärung mit bestimmten Auskünften über den einreichenden Anteilinhaber, andere Anteilinhaber und die Gesellschaft einzureichen. Kein Teilfonds hat sich verpflichtet, alle Informationen über einen Teilfonds oder seine Anteilinhaber bereitzustellen, die zur Erstellung dieser Erklärung benötigt werden. Ferner kann eine US-Person im Sinne des IRC, die Geld an eine Nicht-USKapitalgesellschaft (wie etwa einen Teilfonds) transferiert, verpflichtet sein, diesen Transfer der Steuerbehörde zu melden, wenn (i) diese Person unmittelbar nach dem Transfer (unmittelbar, mittelbar oder aufgrund von Zurechnungsvorschriften) mindestens 10 % der gesamten Stimmrechte oder des Gesamtwerts der betreffenden Gesellschaft hält; oder (ii) der Betrag, den diese Person (oder eine ihr nahe stehende Person) in den zwölf Monaten bis zum Zeitpunkt des Transfers an die betreffende Gesellschaft transferiert hat, US$ 100.000 überschreitet. Bestimmte US-Personen („potenziell zur Einreichung verpflichtete Personen“), die innerhalb eines Kalenderjahrs ein finanzielles Interesse (financial interest) an einem Finanzkonto in einem Land außerhalb der USA aufweisen, sind in der Regel verpflichtet, das Formblatt TD F 90-22.1 („FBARFormular“) in Bezug auf ein solches Konto einzureichen. Wird ein angefordertes FBAR-Formular nicht eingereicht, kann dies zivil- und strafrechtlich verfolgt werden. Nach den bestehenden aufsichtsrechtlichen Richtlinien sind potenziell zur Einreichung verpflichtete Personen, die (unmittelbar oder mittelbar) nicht mehr als 50 % entweder der Stimmrechte oder des Gesamtwerts der Anteile eines Teilfonds halten, in der Regel nicht dazu verpflichtet, in Bezug auf eine Anlage in einem Teilfonds ein FBAR-Formular einzureichen. Dennoch sollten potenziell zur Einreichung verpflichtete Personen ihren Berater hinzuziehen um den aktuellen Stand dieser Richtlinie in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus müssen bestimmte US-Personen im Sinne des IRC möglicherweise das Formular 8886 („Reportable Transaction Disclosure Statement“) (Auskunft über meldepflichtige Transaktionen) mit ihrer US-Steuererklärung einreichen und eine Kopie des Formulars 8886 beim Office of Tax Shelter Analysis der Steuerbehörde einreichen, wenn ein Teilfonds bestimmte „reportable transactions“ (meldepflichtige Transaktionen) im Sinne der Treasury Regulations der Vereinigten Staaten durchführt. Falls die Steuerbehörde nach der Einreichung einer Steuererklärung eines meldepflichtigen Anteilinhabers für das Jahr, in dem ein Teilfonds oder der meldepflichtige Anteilinhaber an einer Transaktion beteiligt waren, diese Transaktion als meldepflichtige Transaktion einstuft, muss der meldepflichtige Anteilinhaber möglicherweise innerhalb von 90 Tagen nach einer solchen Einstufung der Steuerbehörde das Formular 8886 einreichen. Diese Meldepflicht betrifft unter anderem Anteilinhaber, die US-Personen im Sinne des IRC sind, wenn ein Teilfonds als „controlled foreign corporation“ (beherrschte ausländische Gesellschaft) behandelt wird und die US-Person einen 23664482.60 119 Stimmrechtsanteil von 10 % hält. In bestimmten Fällen kann ferner eine Verpflichtung bestehen, eine Liste der Personen, die an solchen „meldepflichtigen Transaktionen“ teilnehmen, zu führen und der Steuerbehörde auf Verlangen vorzulegen. Darüber hinaus könnte ein Verlust, den eine US-Person im Sinne des IRC aus der Veräußerung von Anteilen realisiert, als „meldepflichtige Transaktion“ des betreffenden Anteilinhabers gelten, in welchem Fall der Anteilinhaber verpflichtet wäre, das Formular 8886 einzureichen. Gegen Steuerpflichtige, die die erforderlichen Meldungen nicht machen, werden hohe Geldstrafen verhängt. Diese betragen maximal 10.000 USD für natürliche Personen und 50.000 USD für andere Personen und werden auf 100.000 USD bzw. 200.000 USD erhöht, wenn es sich bei der meldepflichtigen Transaktion um eine „listed transaction“ (bestimmte verzeichnete Transaktionen, die der Steuerumgehung dienen) handelt. Anteilinhaber, die US-Personen im Sinne des IRC sind (einschließlich steuerbefreiter US-Personen), werden gebeten, sich bezüglich der Anwendbarkeit dieser Meldepflichten auf ihre jeweiligen Verhältnisse und die Geldstrafen, wie oben beschrieben, an ihre eigenen Steuerberater zu wenden. Erbschaft- und Schenkungssteuern Anteilinhaber, die natürliche Personen sind, die keine US-Bürger (US citizens) oder in den Vereinigten Staaten ansässige Personen (US residents) (wie für US-Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke bestimmt) sind oder waren, unterliegen in Bezug auf ihren Anteilsbesitz keiner US-Erbschaft- und Schenkungsteuer. Zukünftige Änderungen des geltenden Rechts Die vorstehende Darstellung der Auswirkungen einer Anlage in die Gesellschaft und den Teilfonds sowie der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und der Teilfonds auf die US-amerikanische Einkommenbesteuerung beruht auf Gesetzen und Vorschriften, die sich durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltungsmaßnahmen ändern können. Es könnten andere Gesetze verabschiedet werden, durch die die Gesellschaft und die Teilfonds Einkommensteuern oder die Anteilinhaber höheren Einkommensteuern unterliegen könnten. Besteuerung im Vereinigten Königreich Die Gesellschaft Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte der Gesellschaft so zu verwalten und zu führen, dass diese im Sinne des Steuerrechts des Vereinigten Königreichs nicht als im Vereinigten Königreich ansässig angesehen wird. Unter diesen Umständen sollten die Erträge und Gewinne der Gesellschaft nicht der britischen Steuer unterliegen (mit Ausnahme einer möglichen britischen Quellensteuer auf Zinserträge oder andere Arten von Erträgen, die die Gesellschaft von Quellen im Vereinigten Königreich erhält), sofern nicht zu britischen Steuerzwecken angenommen wird, dass die Gesellschaft ein Gewerbe im Vereinigten Königreich über einen festen Gesellschaftssitz oder einen dort ansässigen Vertreter unterhält, der die „ständige Niederlassung“ der Gesellschaft im Vereinigten Königreich darstellt. Die Gesellschaft kann nach britischem Steuerrecht als Person angesehen werden, die über die Anlageverwaltungsgesellschaft ein Gewerbe im Vereinigten Königreich betreibt. Es ist jedoch beabsichtigt, dass die Geschäfte der Gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft und der Anlageverwaltungsgesellschaft so geleitet und geführt werden, dass die Anlageverwaltungsgesellschaft und die mit ihr verbundenen Personen oder Entitäten, die Gesellschafter der Anlageverwaltungsgesellschaft sind, aufgrund einer Befreiungsregelung in Section 1142 und 1146 bis 1150 (einschließlich) des Corporation Tax Act des Vereinigten Königreichs von 2010 keine britische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte (permanent establishment) der Gesellschaft darstellen. Diese Befreiungsregelung wird häufig als „Investment Manager Exemption“ („IME“) (Befreiung für Anlageverwaltungsgesellschaften) bezeichnet. Bei der Organisation ihrer Geschäfte in einer Weise, durch die die Voraussetzungen für die IME erfüllt werden, werden die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft und die Anlageverwaltungsgesellschaft eine neugefasste Stellungnahme der britischen Finanzbehörden zur Besteuerungspraxis berücksichtigen, in der die gesetzlichen Regelungen ausgelegt werden. Es kann jedoch nicht garantiert werden, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen für die IME stets erfüllen wird. Im Fall einer 23664482.60 120 Nichterfüllung der Voraussetzungen für die IME könnte die Gesellschaft einer Steuerpflicht im Vereinigten Königreich in möglicherweise erheblicher Höhe unterliegen. Die Anteilinhaber (A) Erträge Die Verwaltungsratsmitglieder gehen davon aus, dass für die Anteile keine Dividenden ausgeschüttet werden. Dennoch verweisen wir auf den nachfolgenden Abschnitt „Kapitalgewinne“, in dem erläutert wird, wie die von einer Anteilsklasse berichteten Erträge (reported income) besteuert würden, wenn die betreffende Anteilsklasse den Status eines „berichtenden Fonds“ (reporting fund) beantragen und erlangen würde. (B) Kapitalgewinne Anteilinhaber mit steuerlichem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich werden darauf hingewiesen, dass ihre Anteile eine Beteiligung an einem „Offshorefonds“ (wie in Section 355 des Taxation (International and Other Provisions) Act von 2010 definiert) im Sinne der britischen Offshore Funds (Tax) Regulations von 2009 in ihrer jeweils gültigen Fassung, die zum 1. Dezember 2009 in Kraft getreten sind, darstellen. Jede Anteilsklasse eines Teilfonds stellt einen „Offshorefonds“ dar und unterliegt demnach den neuen Regelungen für solche Fonds, die für Rechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Dezember 2009 beginnen, in Kraft getreten sind. Danach unterliegen Gewinne, die ein im Vereinigten Königreich steuerpflichtiger Anleger aus der Veräußerung von Anteilen erzielt, der Einkommensteuer, es sei denn, die betreffende Klasse ist während der Haltedauer der Anteile des jeweiligen Anlegers ein „berichtender Fonds“ (reporting fund). Unter www.glgpartners.com (Abschnitt „Fund Centre“) finden Sie eine Liste der Teilfondsklassen die zu Zwecken der britischen Offshore-Fund-Regelung als „berichtende Fonds“ ausgewählt wurden. Das berichtspflichtige Einkommen jeder berichtenden Klasse ist auch unter www.glgpartners.com (Abschnitt „Fund Centre“) aufgeführt. Berichtende Fonds müssen ihre Erträge innerhalb von sechs (6) Monaten nach Ende ihres Geschäftsjahres berichten. Bitte wenden Sie sich alternativ unter +44 207 016 7000 an Ihre Vertriebsgesellschaft. Wird eine Klasse in einem Rechnungszeitraum nicht als berichtender Fonds geführt, so ändert sich für die im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen Anteilinhaber, die während des betreffenden Rechnungszeitraums Anteile der betreffenden Klasse halten, die steuerliche Behandlung. Kapitalgewinne, die ein im Vereinigten Königreich steuerpflichtiger Anleger aus dem Verkauf oder der Rücknahme der Anteile oder einer anderweitigen Verfügung über die Anteile (auch infolge des Versterbens des Anteilinhabers) erzielt, sind demnach im Zeitpunkt des Verkaufs oder der Rücknahme der Anteile oder der anderweitigen Verfügung darüber der Einkommen- und nicht der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen. Somit unterliegt ein solcher Gewinn bei solchen natürlichen Personen der Einkommen- und nicht der Kapitalgewinnsteuer, und es wird bei solchen Unternehmen der Kapitalgewinn als Ertrag behandelt und somit der Körperschaftsteuer unterworfen. Dies bedeutet, dass die für Kapitalgewinne geltenden steuerlichen Freibeträge und Ermäßigungen nicht greifen. Wenn eine Klasse in jedem Rechnungszeitraum, in dem der betreffende Anteilinhaber Anteile der betreffenden Klasse gehalten hat, ein berichtender Fonds ist, unterliegen die Gewinne, die eine im Vereinigten Königreich steuerpflichtige natürliche Person bei der Veräußerung von Anteilen dieser Klasse erzielt, abhängig von ihren persönlichen Umständen der Kapitalgewinnsteuer, und unterliegen solche Gewinne, wenn sie von einem im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen Unternehmen erzielt werden, als steuerpflichtige Gewinne der Körperschaftsteuer. Sehr allgemein ausgedrückt muss eine Klasse, um als berichtender Fonds geführt zu werden, jedes Jahr alle Erträge an die Anleger ausschütten oder sie ihnen gegenüber offenlegen. Wir weisen im Vereinigten Königreich steuerpflichtige Anteilinhaber darauf hin, dass alle berichteten Erträge zu versteuern sind, unabhängig davon, ob solche Erträge an sie ausgeschüttet werden oder nicht. 23664482.60 121 Unter bestimmten Bedingungen gelten bei der Ermittlung der Erträge einer Klasse mit dem Status eines berichtenden Fonds besondere Regelungen. Investiert eine Klasse in Anteile eines anderen Fonds, der seinerseits ein berichtender Fonds ist, müssen sämtliche Erträge, die aus einem solchen Fonds erzielt oder von diesem Fonds berichtet werden, im betreffenden Rechnungszeitraum den berichtspflichtigen Erträgen der Klasse zugerechnet werden. Investiert eine Klasse indes in Anteile eines nicht berichtenden Fonds, gibt es zwei Möglichkeiten: Grob umrissen, hat die Klasse, sofern sie über hinreichende Informationen verfügt, mit denen die Erträge des zugrunde liegenden Fonds ermittelt werden können, grundsätzlich die Möglichkeit, den entsprechenden Anteil dieser Erträge als Grundlage für die Berechnung der eigenen Erträge heranzuziehen und die Anteile des zugrunde liegenden Fonds im Bestand der Klasse als Anteile an einem berichtenden Fonds zu behandeln. Sofern dies nicht möglich ist, muss die Klasse den Marktwertzuwachs der Anteile des zugrunde liegenden Fonds in seinem Bestand über den Rechnungszeitraum der Klasse hinweg ertragswirksam verbuchen (in Höhe der Differenz zwischen dem Marktwert zu Beginn der Rechnungsperiode und dem Marktwert zum Ende der Rechnungsperiode). Dies hätte zur Folge, dass dieser Betrag an die Anteilinhaber der Klasse als Einkommen berichtet wird, was in der Regel für Anteilinhaber, die im Vereinigten Königreich steuerpflichtig sind, ungünstig wäre. Dabei ist vorgesehen, dass Marktwertverluste vorgetragen werden können, so dass sie mit späteren Marktwertgewinnen verrechnet werden können. Sofern dies vertretbar ist und für die Gesamtheit der Anteilinhaber einer Klasse als vorteilhaft angesehen wird, ist beabsichtigt, dass der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen die Geschäfte der Gesellschaft so führt, dass festgelegt werden kann, dass die Klasse ab dem Tag der Auflegung als berichtender Fonds geführt wird. In diesem Fall wird bei der britischen Steuerbehörde ein entsprechender Antrag gestellt. Sofern sich dies als vorteilhaft erweist, wird sich der Verwaltungsrat nach Kräften bemühen, um den Status als berichtender Fonds zu erlangen und aufrecht zu erhalten. Jedoch kann nicht garantiert werden, dass dies gelingt. Wir bitten die Anteilinhaber, sich mit der Verwaltungsstelle oder der Anlageverwaltungsgesellschaft in Verbindung zu setzen, um in Erfahrung zu bringen, ob eine bestimmte Klasse den Status eines berichtenden Fonds erlangt hat (und aufrecht erhält). Wenn eine Klasse als berichtender Fonds geführt wird, unterliegen die berichteten Erträge, die ein im Vereinigten Königreich steuerpflichtiger Anteilinhaber dieser Klasse erzielt, je nach der persönlichen Steuersituation des Anlegers im Allgemeinen der britischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Für die Zwecke des Vorstehenden umfassen die berichteten Erträge die ausgeschütteten Erträge und den Überschussbetrag zwischen den berichtspflichtigen Erträgen und den Ausschüttungen. Dieser Überschuss gilt zum Schlusstag der betreffenden Rechnungsperiode in steuerlicher Hinsicht im Vereinigten Königreich als ausgeschüttet. Solche Erträge bzw. ausschüttungsgleiche Erträge werden im Allgemeinen wie Dividenden besteuert. In diesem Fall haben natürliche Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich in der Regel bei einer Dividendenausschüttung Anspruch auf eine (nur verrechenbare) Steuergutschrift in Höhe von einem Neuntel der ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge. Natürliche Personen, die im Vereinigten Königreich dem höheren Einkommensteuersatz unterliegen, müssen die vereinnahmten oder ausschüttungsgleichen Erträge nach Abzug der Steuergutschrift zu einem Einkommensteuersatz von fünfundzwanzig (25) Prozent versteuern. (Für Steuerpflichtige, die der Zusatzeinkommensteuer unterliegen, beträgt dieser Satz jedoch nach Abzug der Steuergutschrift etwa sechsunddreißig (36) Prozent der vereinnahmten Nettoausschüttungen bzw. der ausschüttungsgleichen Nettoerträge.) Natürliche Personen, die von der britischen Einkommensteuer befreit sind, müssen auf die Dividenden keine Steuern entrichten, allerdings haben sie auch keinen Anspruch auf eine Steuergutschrift. Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge, die ein im Vereinigten Königreich körperschaftsteuerpflichtiger Anteilinhaber erzielt, unterliegen in der Regel nicht der britischen Körperschaftsteuer, sofern es sich nicht um ein „Kleinunternehmen“ handelt oder bestimmte Regelungen zur Verhinderung der Steuerumgehung greifen. Dividenden und andere Ertragsausschüttungen, die ein Teilfonds an natürliche Personen auszahlt, werden als Zinserträge besteuert, wenn dieser Teilfonds die Kriterien für die Befreiung der Anlagen (qualifying investments test) nicht erfüllt. Sollte dies der Fall sein, verfällt der Anspruch auf eine Steuergutschrift für Dividendenausschüttungen, und diese wären von Steuerpflichtigen, die dem Basissatz unterliegen, mit einem Satz von zwanzig (20) Prozent und von Steuerpflichtigen, die dem 23664482.60 122 höheren Satz unterliegen, mit einem Satz von vierzig (40) Prozent zu versteuern (bzw. fünfzig (50) Prozent für Steuerpflichtige, die der Zusatzeinkommensteuer unterliegen). Solche zinsgleichen Erträge sind von natürlichen Personen, die von der britischen Einkommensteuer befreit sind, nicht zu versteuern. Ferner weisen wir Personen, die der britischen Körperschaftsteuer unterliegen, darauf hin, dass – sofern sie zu einem beliebigen Zeitpunkt während eines Rechnungszeitraums eine Beteiligung an einem Teilfonds halten und dieser Teilfonds bzw. diese Klasse zu einem Zeitpunkt während dieses Rechnungszeitraums nicht dem „qualifying investments test“ genügt – die gehaltene Beteiligung in diesem Abrechnungszeitraum so interpretiert wird, als handele es sich um Ansprüche im Rahmen einer Gläubigerbeziehung im Sinne des „loan realtionships regime“. Ein Teilfonds genügt dem „qualifying investments test“ dann nicht, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt mehr als sechzig (60) Prozent seiner bzw. ihrer Vermögenswerte (insgesamt, jedoch ohne Barmittel, die für Anlagen zur Verfügung gehalten werden) nach ihrem Marktwert aus Staats- oder Unternehmensanleihen, Wertpapieren, Bareinlagen, bestimmten Derivatkontrakten oder Beteiligungen an anderen Fonds bestehen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt während der maßgeblichen Rechnungsperiode ebenfalls nicht die Kriterien im Sinne des „qualifying investments test“ erfüllen. Bestimmungen zur Verhinderung der Steuerumgehung Die britische Steuergesetzgebung sieht eine Reihe von Vorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung vor, die für britische Anleger in Offshore-Fonds unter bestimmten Umständen greifen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Vorschriften für die Anteilinhaber in der Regel jedoch nicht anwendbar sind. Im Vereinigten Königreich steuerpflichtige Anleger, die (zusammen mit verbundenen Personen) eine Beteiligung von mehr als zehn (10) Prozent an der Gesellschaft halten, sollten sich jedoch diesbezüglich beraten lassen. Besteuerung in Hongkong Die Gesellschaft Die in Hongkong geltende Ertragsteuer fällt nur an, wenn die Gesellschaft als in Hongkong gewerbeoder geschäftstätig behandelt wird, sei es auf eigene Rechnung oder über den Anlageberater als ihren Stellvertreter. Falls die Gesellschaft als in Hongkong geschäftstätig behandelt wird, besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Ertragsteuer von derzeit sechzehneinhalb Prozent (16,5 %) nur im Hinblick auf Gewinne, die aus dieser Gewerbe- oder Geschäftstätigkeit in Hongkong entstehen und bei denen es sich nicht um Kapitalgewinne handelt. Zu solchen Beträgen könne Gewinnen aus der Veräußerung von an der Börse von Hongkong notierten Wertpapieren (ausgenommen solchen, die als Kapitalvermögen gehalten werden), nicht notierten Wertpapieren, deren Kauf- der Verkaufsvertrag in Hongkong geschlossen wird, und Zinserträge aus bestimmten Schuldinstrumenten zählen, bei denen die Kreditmittel dem Emittenten zunächst in Hongkong zugeflossen sind. Dividenden unterliegen nicht der Quellensteuer. Gemäß der Revenue (Profits Tax Exemption for Offshore Funds) Ordinance 2006 sind Fonds mit Sitz außerhalb Hongkongs („Offshore-Fonds“) von der Ertragsteuer in Hongkong ausgenommen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte der Gesellschaft so weit wie möglich in einer Weise zu führen, die den Bedingungen für eine Befreiung von der Ertragsteuer entspricht. Sonstige Steuern Potenzielle Anteilinhaber sollten sich bezüglich der Steuergesetze und -vorschriften anderer Rechtsordnungen, die auf sie anwendbar sein können, an ihre eigenen Berater wenden. DIE DARSTELLUNG DER BESTEUERUNG UND ANDERER ASPEKTE IN DIESEM PROSPEKT STELLT KEINE RECHTS- ODER STEUERBERATUNG FÜR POTENZIELLE ANTEILINHABER DAR UND DARF NICHT ALS SOLCHE ANGESEHEN WERDEN. ERISA-ASPEKTE 23664482.60 123 HINWEISE GEMÄSS CIRCULAR 230: DIE FOLGENDEN HINWEISE BASIEREN AUF DEN TREASURY REGULATIONS DER VEREINIGTEN STAATEN, DIE FÜR DIE PRAXIS DER USSTEUERBEHÖRDE (INTERNAL REVENUE SERVICE) MASSGEBLICH SIND: (1) EINE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENE BERATUNG ZU US-BUNDESSTEUERN, EINSCHLIESSLICH JEGLICHER STELLUNGNAHME EINES BERATERS, AUF DIE HIERIN BEZUG GENOMMEN WIRD, VERFOLGT NICHT DIE ABSICHT UND DIENT NICHT DEM ZWECK UND DARF VON EINEM STEUERPFLICHTIGEN NICHT DAZU VERWENDET WERDEN, STRAFEN, DIE IN VERBINDUNG MIT US-BUNDESSTEUERN GEGEN DEN STEUERPFLICHTIGEN VERHÄNGT WERDEN KÖNNEN, ZU UMGEHEN; (2) EINE SOLCHE BERATUNG DIENT DER VERKAUFSFÖRDERUNG BZW. DEM MARKETING IN BEZUG AUF TRANSAKTIONEN, DIE HIERIN (ODER IN EINER SOLCHEN STELLUNGNAHME EINES BERATERS) BESCHRIEBEN SIND; UND (3) JEDER STEUERPFLICHTIGE SOLLTE SICH VOR DEM HINTERGRUND SEINER PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSE VON EINEM UNABHÄNGIGEN STEUERBERATER BERATEN LASSEN. DIE FOLGENDE ZUSAMMENFASSUNG BESTIMMTER ASPEKTE DES EMPLOYEE RETIREMENT INCOME SECURITY ACT DER VEREINIGTEN STAATEN VON 1974 IN DER GÜLTIGEN FASSUNG („ERISA“) BERUHT AUF ERISA, GERICHTSENTSCHEIDUNGEN, VORSCHRIFTEN DES ARBEITSMINISTERIUMS UND ENTSCHEIDUNGEN, DIE ZUM DATUM DIESES PROSPEKTS WIRKSAM SIND. DIESE ZUSAMMENFASSUNG IST ALLGEMEINER ART UND BESCHREIBT NICHT JEDEN ASPEKT VON ERISA, DER AUF DIE GESELLSCHAFT ODER EINEN BESTIMMTEN ANLEGER ANWENDBAR SEIN KÖNNTE. DAHER SOLLTE JEDER POTENZIELLE ANLEGER SICH AN SEINEN EIGENEN BERATER WENDEN, UM DIE ASPEKTE VON ERISA, DIE DIE GESELLSCHAFT, DIE TEILFONDS UND DEN JEWEILIGEN ANLEGER BETREFFEN, ZU VERSTEHEN. Allgemeines Personen, die „fiduciaries“ (Treuhänder) in Bezug auf einen US-amerikanischen „employee benefit plan or trust“ (Versorgungsplan oder -trust für Arbeitnehmer) im Sinne und nach Maßgabe der Bestimmungen von ERISA (ein „ERISA Plan“) und ein „individual retirement account“ (persönliches 3 Pensionskonto) oder ein Keogh Plan, welches bzw. welcher nur den Bestimmungen des IRC unterliegt, (jeweils ein „Persönlicher Pensionsfonds“) sind, sollten unter anderem die nachstehenden Aspekte beachten, bevor sie eine Entscheidung zur Anlage in die Gesellschaft oder einen oder mehrere Teilfonds treffen. ERISA sieht für Personen, die Treuhänder in Bezug auf einen ERISA Plan sind, bestimmte allgemeine und besondere Pflichten vor, einschließlich Vorsicht, Diversifizierung, Vermeidung unzulässiger Transaktionen und Einhaltung anderer Standards. Bei der Feststellung, ob eine bestimmte Anlage für einen ERISA Plan geeignet ist, sehen die Vorschriften des US-Arbeitsministeriums (Department of Labor) („Arbeitsministerium“) vor, dass ein Treuhänder eines ERISA Plans unter anderem die Rolle, die die Anlage im Portfolio des ERISA Plans spielt, angemessen berücksichtigen und unter anderem Folgendes prüfen muss: die Frage, ob die Anlage in angemessener Weise darauf ausgerichtet ist, die Zwecke des ERISA Plans zu fördern, die Risiko- und Renditefaktoren der potenziellen Anlage, die Zusammensetzung des Portfolios im Hinblick auf seine Diversifizierung, die Liquidität und die laufende Rendite des Gesamtportfolios im Verhältnis zum erwarteten Cashflow-Bedarf des ERISA Plans, die geschätzte Rendite des Gesamtportfolios im Vergleich zu den Finanzierungszielen des ERISA Plans und die Beschränkung der Rechte der Anteilinhaber bei der Rückgabe aller oder einzelner Anteile oder bei der Übertragung ihrer Anteile. Vor einer Anlage des Vermögens eines ERISA Plans in einen bestimmten Teilfonds muss ein Treuhänder feststellen, ob eine solche Anlage mit seinen treuhänderischen Pflichten und den vorstehenden Bestimmungen in Einklang steht. Beispielsweise muss ein Treuhänder in Bezug auf einen ERISA Plan prüfen, ob eine Anlage in einen bestimmten Teilfonds für einen bestimmten ERISA Plan möglicherweise zu illiquide oder zu spekulativ ist, und ob die Vermögenswerte des ERISA Plans damit ausreichend diversifiziert wären. Wenn ein Treuhänder in Bezug auf einen ERISA Plan seine Pflichten bezüglich der Auswahl einer Anlage oder eines Anlageprogramms für einen solchen ERISA Plan verletzt, kann der Treuhänder für Verluste, die dem ERISA Plan aufgrund einer solchen Pflichtverletzung entstehen, persönlich haftbar gemacht werden. 3 Nachstehende Bezugnahmen auf ERISA sind als analoge Bezugnahmen auf den IRC zu verstehen. 23664482.60 124 Definition von Planvermögen In ERISA und den anwendbaren Vorschriften des Arbeitsministeriums ist beschrieben, wann die zugrundeliegenden Vermögenswerte eines Rechtssubjekts, in dem „benefit plan investors“ („Versorgungsplan-Anleger“) anlegen, für die Zwecke von ERISA als „plan assets“ (Planvermögen) gelten. Die Definition von Versorgungsplan-Anlegern gemäß ERISA umfasst einen „employee benefit plan“, der den Bestimmungen in Title I von ERISA unterliegt, einen „Plan“, der den Bestimmungen für unzulässige Transaktionen in Section 4975 des IRC unterliegt und Rechtssubjekte, deren Vermögenswerte aufgrund der Anlage in sie durch Versorgungsplan-Anleger als „Planvermögen“ gelten. ERISA sieht grundsätzlich vor, dass dann, wenn ein ERISA Plan Vermögen in ein anderes Rechtssubjekt anlegt, das Vermögen des ERISA Plans diese Anlage umfasst, jedoch nicht allein aufgrund dieser Anlage alle zugrundeliegenden Vermögenswerte des Rechtssubjekts. Falls jedoch ein ERISA Plan einen „equity interest“ (Kapitalanteil) an einem Rechtssubjekt erwirbt, der weder (a) ein „publicly offered security“ (öffentlich angebotenes Wertpapier) noch (b) ein von einem Investmentfonds, der nach dem Investment Company Act registriert ist, begebenes Wertpapier ist, umfasst das Vermögen des ERISA Plans sowohl den Kapitalanteil als auch einen ungeteilten Anteil an jedem der zugrundeliegenden Vermögenswerte des Rechtssubjekts, es sei denn, es wird festgestellt, dass: (i) das Rechtssubjekt eine „operating company“ (operative Gesellschaft) ist; oder (ii) die Kapitalbeteiligung an dem Rechtssubjekt durch Versorgungsplan-Anleger beschränkt ist. Gemäß ERISA gelten die Vermögenswerte eines Rechtssubjekts (in diesem Fall eines Teilfonds) nicht als „Planvermögen“, wenn Versorgungsplan-Anleger weniger als 25 % (bzw. einen höheren Prozentsatz, der gegebenenfalls in vom Arbeitsministerium erlassenen Vorschriften angegeben ist) des Werts jeder Klasse von Kapitalanteilen an dem Rechtssubjekt (in diesem Fall einem Teilfonds) halten. Bei der Feststellung, ob die Vermögenswerte eines solchen Rechtssubjekts als „Planvermögen“ im Sinne von ERISA gelten, werden Kapitalanteile einer Person (x) mit Ermessensbefugnis oder Kontrolle über die Vermögenswerte des Rechtssubjekts und (y), die gegen Erhalt einer (direkten oder indirekten) Gebühr Anlageberatung hinsichtlich dieser Vermögenswerte erbringt, oder einer mit einer solchen Person verbundenen Person (mit Ausnahme eines Versorgungsplan-Anlegers) nicht berücksichtigt. Der Prozentsatz des Eigentums von Versorgungsplan-Anlegern wird zum Zeitpunkt des Erwerbs der Kapitalanteile durch eine Person überprüft. Ferner wird in einer beratenden Stellungnahme des Arbeitsministeriums der Standpunkt vertreten, dass eine Rückgabe eines Kapitalanteils durch einen Anleger dem Erwerb eines Kapitalanteils durch die verbleibenden Anleger (durch Erhöhung ihres prozentualen Eigentums an den verbleibenden Kapitalanteilen) entspricht, was zur Folge hat, dass der Prozentsatz des Eigentums von Versorgungsplan-Anlegern zum Zeitpunkt der Rückgabe überprüft wird. Begrenzung von Anlagen durch Versorgungsplan-Anleger Die Anlageverwaltungsgesellschaft beabsichtigt derzeit, die Anlagen in jedem Teilfonds zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Gesamtanlagen von Versorgungsplan-Anlegern nicht 25 % oder mehr des Wertes einer Klasse von Kapitalanteilen (bzw. einen höheren Prozentsatz, der gegebenenfalls in vom Arbeitsministerium erlassenen Vorschriften angegeben ist) in Bezug auf jeden einzelnen Teilfonds repräsentieren, so dass die Vermögenswerte keines der Teilfonds als „Planvermögen“ gemäß ERISA gelten. Bei der Feststellung, ob die Vermögenswerte eines Teilfonds als „Planvermögen“ im Sinne von ERISA gelten, werden Kapitalanteile, die von der Anlageverwaltungsgesellschaft oder von mit ihr verbundenen Personen gehalten werden, nicht berücksichtigt. Sollten die Vermögenswerte eines Teilfonds als „Planvermögen“ eines Versorgungsplan-Anlegers gelten, wäre die Anlageverwaltungsgesellschaft ein „fiduciary" (Treuhänder) (wie in ERISA und im IRC definiert) in Bezug auf jeden solchen Versorgungsplan-Anleger, der in den Teilfonds investiert hat, und würde den Verpflichtungen und Haftungstatbeständen unterliegen, die ERISA für Treuhänder vorsieht. In diesem Fall würde der betreffende Teilfonds verschiedenen weiteren Anforderungen nach ERISA und dem IRC unterliegen, unter anderem Vorschriften, durch die Transaktionen mit „parties in interest“ (interessierten Parteien) beschränkt werden und Transaktionen, die mit Interessenkonflikten seitens Treuhändern verbunden sind, die zu einem Verstoß gegen ERISA oder das IRCS führen könnten, untersagt werden, sofern die Gesellschaft nicht geeignete Befreiungen vom Arbeitsministerium erhalten hat, durch die dem Teilfonds gestattet wird, seine Geschäfte wie in diesem Prospekt beschrieben zu führen. Wie vorstehend unter „Rücknahme von Anteilen“ beschrieben, behalten sich die Verwaltungsratsmitglieder 23664482.60 125 das Recht vor, einzelne oder alle Anteile eines Anteilinhabers zwangsweise zurückzunehmen, unter anderem um die Einhaltung der obengenannten prozentualen Begrenzung der Anlagen von Versorgungsplan-Anlegern in jedem der Teilfonds sicherzustellen. Ungeachtet des Vorstehenden behalten sich die Verwaltungsratsmitglieder das Recht vor, nach alleinigem und freien Ermessen zu gestatten, dass die Kapitalbeteiligung von Versorgungsplan-Anlegern in einem oder mehreren Teilfonds die obengenannte prozentuale Begrenzung des Eigentums erreicht oder übersteigt, und erst danach die unter solchen Umständen anwendbaren Bestimmungen von ERISA und/oder des IRC in Verbindung mit der Verwaltung eines solchen Teilfonds zu erfüllen. Zusicherungen von Plänen Jeder ERISA Plan, der beabsichtigt, in einen bestimmten Teilfonds anzulegen, muss zusichern, dass er und alle Treuhänder, die für die Anlagen des ERISA Plans verantwortlich sind, die Anlageziele, -politik und -strategien des betreffenden Teilfonds kennen und verstehen und dass die Entscheidung zur Anlage von Planvermögen in den betreffenden Teilfonds nach angemessener Berücksichtigung der für den ERISA Plan maßgeblichen Anlagefaktoren erfolgt ist und mit den Pflichten und Verantwortlichkeiten, die gemäß ERISA für Treuhänder in Bezug auf ihre Anlageentscheidungen gelten, in Einklang steht. UNABHÄNGIG DAVON, OB DIE VERMÖGENSWERTE EINES BESTIMMTEN TEILFONDS ALS „PLANVERMÖGEN“ GEMÄSS ERISA GELTEN, UNTERLIEGT EINE ANLAGE DURCH EINEN ERISA PLAN IN DEM BETREFFENDEN TEILFONDS DEN BESTIMMUNGEN VON ERISA. DAHER SOLLTEN SICH TREUHÄNDER VON ERISA PLÄNEN BEZÜGLICH DER AUSWIRKUNGEN EINER ANLAGE IN EINEM TEILFONDS AUFGRUND VON ERISA AN IHRE EIGENEN BERATER WENDEN. ERISA Pläne und Persönliche Pensionsfonds mit bestehenden Anlageverwaltungsgesellschaft oder mit ihr verbundenen Personen Beziehungen zur Bestimmte potenzielle ERISA Plan- oder Persönlicher Pensionsfonds-Anleger können derzeit Beziehungen zur Anlageverwaltungsgesellschaft oder anderen Personen unterhalten, die mit der Anlageverwaltungsgesellschaft verbunden sind. Jeder dieser Anleger kann als interessierte Partei und/oder Treuhänder eines ERISA Plans oder Persönlichen Pensionsfonds gelten, für die bzw. den die Anlageverwaltungsgesellschaft oder eine mit ihr verbundene Person Anlageverwaltungs-, Anlageberatungs- oder sonstige Dienstleistungen erbringt. ERISA untersagt die Verwendung von Vermögenswerten eines ERISA Plans zugunsten einer interessierten Partei und untersagt ferner dem Treuhänder eine ERISA Plans, unter Ausnutzung seiner Position zu veranlassen, dass der ERISA Plan eine Anlage tätigt, durch die er oder bestimmte Dritte, an denen der Treuhänder ein Interesse besitzt, eine Gebühr oder sonstige Gegenleistung erhalten. Der IRC enthält vergleichbare Bestimmungen für Persönliche Pensionsfonds. ERISA Plan oder Persönliche Pensionsfonds-Anleger sollten sich an ihre Berater wenden, um zu klären, ob eine Beteiligung an der Gesellschaft eine Transaktion darstellt, die gemäß ERISA oder dem IRC untersagt ist. Die Bestimmungen von ERISA werden in großer Zahl ständig von Verwaltung und Justiz ausgelegt und überprüft. Die in diesem Prospekt enthaltene Darstellung von ERISA ist naturgemäß allgemeiner Art und kann sich durch zukünftige Veröffentlichungen von Vorschriften und Entscheidungen ändern. Potenzielle Anleger sollten sich bezüglich der Auswirkungen des Erwerbs und des Eigentums von Anteilen aufgrund von ERISA an ihre Rechtsberater wenden. 23664482.60 126 ALLGEMEINES KAPITAL Das genehmigte Grundkapital (authorised share capital) der Gesellschaft beträgt 500.000.000.002 EUR, eingeteilt in zwei Zeichneranteile mit einem Nennwert von je 1 EUR und 500.000.000.000 Anteile ohne Nennwert, die ursprünglich als unklassifizierte Anteile ausgewiesen worden sind. Die Verwaltungsratsmitglieder sind ermächtigt, bis zu 500.000.000.000 Anteile ohne Nennwert als Anteile einer Serie oder Klasse zu den Bedingungen, die sie für richtig halten, auszugeben. Das ausgegebene Kapital der Gesellschaft betrug zum 31. Dezember 2011 1.634.225.266,10 USD. Die Zeichneranteile können von der Gesellschaft an jedem Handelstag alle Zeichneranteile zum Preis von 1,00 EUR pro Anteil zurückgenommen werden. Es ist beabsichtigt, dass die zwei verbleibenden Zeichneranteile von der Gesellschaft nicht zurückgenommen werden. Die Zeichneranteile verleihen ihren Inhabern ein Recht auf Teilnahme an und Abstimmung auf Hauptversammlungen der Gesellschaft, jedoch kein Recht auf Beteiligung an den Gewinnen und Vermögenswerten der Gesellschaft, außer im Falle einer Kapitalrückzahlung im Fall einer Liquidation. Die Anteile verleihen ihren Inhabern ein Recht auf Teilnahme an und Abstimmung auf Hauptversammlungen der Gesellschaft und auf Beteiligung an den Gewinnen und Vermögenswerten der Gesellschaft. Für die Anteile werden keine Vorkaufsrechte gewährt. ÄNDERUNGEN DES KAPITALS Die Gesellschaft kann von Zeit zu Zeit durch einen ordentlichen Beschluss ihr Kapital erhöhen, ihre Anteile oder einen Teil davon zu einer kleineren Anzahl von Anteilen zusammenfassen, in eine größere Anzahl von Anteilen unterteilen oder Anteile, die von keiner Person übernommen wurden bzw. zu deren Übernahme sich keine Person verpflichtet hat, entwerten. Die Gesellschaft kann von Zeit zu Zeit durch Sonderbeschluss ihr Kapital in Übereinstimmung mit irischem Recht herabsetzen. ÄNDERUNGEN VON RECHTEN DER ANTEILINHABER Die mit jeder Serie von Anteilen (und in diesem Zusammenhang bezieht sich eine Serie von Anteilen immer auch auf alle Klassen, die in dieser Serie enthalten sind) verbundenen Rechte können unabhängig davon, ob die Gesellschaft sich in Liquidation befindet oder nicht, mit schriftlicher Zustimmung der Anteilinhaber, die zusammen drei Viertel der ausgegebenen Anteile der betreffenden Serie halten, oder durch einen Sonderbeschluss, welcher auf einer gesonderten Hauptversammlung der Inhaber der Anteile der betreffenden Serie gefasst worden ist, geändert werden. Die Vorschriften der Satzung in Bezug auf Hauptversammlungen sind auf jede solche gesonderte Hauptversammlung anzuwenden, mit der Ausnahme, dass die notwendige Mindestzahl für die Beschlussfähigkeit einer solchen Versammlung zwei Personen beträgt, die mindestens ein Drittel der ausgegebenen Anteile der betreffenden Serie halten und die persönlich anwesend oder durch Stimmrechtsbevollmächtigten vertreten sind, oder – im Fall einer vertagten Versammlung – eine Person, die Anteile der betreffenden Serie hält oder ein Stimmrechtsbevollmächtigter einer solchen Person. Jeder Anteilinhaber, der ein Zehntel der ausgegebenen Anteile der betreffenden Serie hält und persönlich anwesend oder durch einen Stimmrechtsbevollmächtigten vertreten ist, kann eine Abstimmung nach Kapitalanteilen (poll) beantragen. Die mit einer Serie von Anteilen verbundenen Rechte werden durch die Schaffung oder Ausgabe neuer Anteile dieser Serie oder anderer Serien, die mit den bereits ausgegebenen Anteilen gleichrangig sind, nicht verändert, soweit dies nicht ausdrücklich in den Ausgabebedingungen dieser Anteile vorgesehen ist. STIMMRECHTE Die Satzung sieht vor, dass bei einer Abstimmung durch Handaufheben auf einer Hauptversammlung der Gesellschaft jeder Anteilinhaber und jeder Inhaber von Zeichneranteilen, der persönlich anwesend oder durch Stimmrechtsbevollmächtigten vertreten ist, eine Stimme hat und dass bei einer Abstimmung nach Kapitalanteilen auf einer Hauptversammlung jeder Anteilinhaber und jeder Inhaber von Zeichneranteilen eine Stimme für jeden von ihm gehaltenen Anteil hat; falls jedoch ein Beschluss nach Auffassung der Verwaltungsratsmitglieder mehr als eine Serie oder Klasse von Anteilen betrifft oder zu 23664482.60 127 einem Interessenkonflikt zwischen Anteilinhabern der betreffenden Serien oder Klassen führen könnte, so gilt ein solcher Beschluss nur dann als ordnungsgemäß gefasst, wenn er anstatt auf einer gemeinsamen Versammlung der Anteilinhaber der betreffenden Serien bzw. Klassen auf einer gesonderten Versammlung der Anteilinhaber jeder dieser Serien oder Klassen gefasst wird. GRÜNDUNGSURKUNDE UND SATZUNG Der ausschließliche Zweck der Gesellschaft, wie in Ziffer 2 der Gründungsurkunde und Satzung niedergelegt, ist die Anlage von öffentlich aufgenommenem Kapital für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren und/oder anderen flüssigen Mitteln gemäß Regulation 68 der OGAW-Vorschriften nach dem Grundsatz der Risikostreuung. Alle Anteilinhaber sind berechtigt, von den Bestimmungen der Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft zu profitieren, sind daran gebunden und gelten als davon in Kenntnis gesetzt; Kopien der Gründungsurkunde und Satzung sind so erhältlich, wie im Abschnitt „Allgemeines – Dokumente zur Einsichtnahme“ beschrieben. INTERESSENKONFLIKTE Die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank, die Verwaltungsstelle, die Anlageverwaltungsgesellschaft und die Vertriebsgesellschaft können von Zeit zu Zeit als Verwaltungsgesellschaft, Registerstelle, Verwaltungsstelle, Treuhänder, Depotbank, Anlageverwaltungsgesellschaft oder Berater, Dienstleister oder Vertriebsgesellschaft für andere Fonds oder Organismen für gemeinsame Anlagen, die ähnliche Anlageziele wie die Gesellschaft bzw. ein Teilfonds verfolgen, fungieren oder in anderer Art und Weise daran beteiligt sein. Daher ist es möglich, dass einer von ihnen oder ihre jeweiligen Geschäftsführer, Anteilinhaber, Gesellschafter, Verwaltungsratsmitglieder, Angestellten oder Vertreter im normalen Geschäftsverlauf in potenzielle Interessenkonflikte mit der Gesellschaft oder einem Teilfonds geraten. Jeder von ihnen wird in einem solchen Fall stets seine Verpflichtungen beachten, denen er gemäß der Gründungsurkunde und Satzung und/oder einer anderen Vereinbarung, die er in Bezug auf die Gesellschaft oder einen Teilfonds abgeschlossen hat bzw. an die er gebunden ist, unterliegt, unter anderem seine Verpflichtungen, im besten Interesse der Anteilinhaber zu handeln, wenn er Anlagen tätigt, bei denen Interessenkonflikte auftreten können; außerdem wird sich jeder von ihnen bemühen sicherzustellen, dass solche Konflikte auf faire Art und Weise geregelt werden. Insbesondere hat sich die Anlageverwaltungsgesellschaft verpflichtet, bei der Zuteilung von Anlagemöglichkeiten an die Gesellschaft in einer Weise vorzugehen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben als fair und gerecht ansieht. Gesellschaften, die mit der Depotbank, der Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft verbunden sind, ist es nicht untersagt, mit Vermögenswerten der Gesellschaft zu handeln, vorausgesetzt, dass solche Geschäfte zu marktüblichen Bedingungen, die einem Drittvergleich standhalten, und im besten Interesse der Anteilinhaber ausgeführt werden. Geschäfte mit Vermögenswerten der Gesellschaft gelten als Geschäfte, die zu marktüblichen Bedingungen, die einem Drittvergleich standhalten, ausgeführt, wenn (i) eine bestätigte Bewertung eines solchen Geschäfts durch eine Person, die von der Depotbank als unabhängig und kompetent akzeptiert wurde, beschafft worden ist oder (ii) das betreffende Geschäft zu besten Bedingungen an einer organisierten Anlagebörse gemäß deren Regeln ausgeführt worden ist oder (iii) – wenn (i) oder (ii) nicht durchführbar ist – das betreffende Geschäft zu Bedingungen ausgeführt worden ist, die nach Auffassung der Depotbank (oder des Verwaltungsrats bei einem Geschäft, an dem die Depotbank beteiligt ist) dem Grundsatz entsprechen, dass diese Geschäfte zu marktüblichen Bedingungen, die einem Drittvergleich standhalten, auszuführen sind, und sofern jegliches solches Geschäft im besten Interesse der Anteilinhaber ist. Insbesondere (jedoch ohne darauf beschränkt zu sein) kann die Depotbank Gelder für die Gesellschaft gemäß den Bestimmungen der Central Bank Acts 1942 bis 1989 in der gültigen Fassung halten. Mitarbeiter oder Angestellte der Anlageverwaltungsgesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen können direkt oder indirekt Anteile erwerben. Jeder Erwerb bzw. jede Veräußerung von Anteilen durch solche Personen wird nicht zu günstigeren Bedingungen durchgeführt als denjenigen, die für alle Anteilinhaber gelten. Die Anlageverwaltungsgesellschaft stellt mit Hilfe interner Verfahren sicher, dass der Umfang und der Zeitpunkt einer Zeichnung oder Rückgabe von Anteilen durch solche Personen 23664482.60 128 nicht zu Konflikten mit Pflichten führt, die die Anlageverwaltungsgesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen bzw. ihre Mitarbeiter oder Angestellten den Anteilinhabern und der Gesellschaft gegenüber haben. Von Zeit zu Zeit können Makler die Gesellschaft bei der Beschaffung weiterer Gelder von Anlegern unterstützen (sind hierzu jedoch nicht verpflichtet), und Vertreter der Anlageverwaltungsgesellschaft können auf Konferenzen und im Rahmen von Programmen auftreten, die von solchen Maklern gesponsert wurden und die sich an Anleger richten, die an einer Anlage in Investmentfonds interessiert sind. Durch solche „Kapitalvermittlungs“-Veranstaltungen haben potenzielle Anleger in die Gesellschaft die Möglichkeit, die Anlageverwaltungsgesellschaft kennenzulernen. Derzeit zahlen weder die Anlageverwaltungsgesellschaft noch die Verwaltungsgesellschaft noch die Gesellschaft einem Makler für die Organisation solcher Veranstaltungen oder für Anlagen, die letztlich von potenziellen Anlegern getätigt werden, die solche Veranstaltungen besucht haben, eine Vergütung und beabsichtigen dies auch in Zukunft nicht. Durch Teilnahme an einer von einem bestimmten Makler organisierten Veranstaltung unterliegt die Anlageverwaltungsgesellschaft keiner Verpflichtung, diesen Makler in Verbindung mit Makler-, Finanzierungs- und sonstigen Aktivitäten der Gesellschaft und der Anlageverwaltungsgesellschaft zu beauftragen und die Anlageverwaltungsgesellschaft wird sich nicht verpflichten, einem Makler in diesem Fall ein bestimmtes Geschäftsvolumen zuzuteilen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft beauftragt verschiedene Makler und Händler mit der Ausführung von Wertpapiergeschäften. Portfoliogeschäfte für die Gesellschaft werden Maklern und Händlern auf der Basis bester Ausführung (gemäß den Vorschriften der FSA und den gegebenenfalls anwendbaren US-Bundeswertpapiergesetzen) in Abhängigkeit von einer Reihe von Faktoren zugeteilt, unter anderem Provisionen/Preis, der Fähigkeit der Makler bzw. Händler zur Ausführung der Geschäfte, der den Maklern und Händlern zur Verfügung stehenden Einrichtungen, der Zuverlässigkeit und der finanziellen Verantwortung. Die Anlageverwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, eine Ausschreibung durchzuführen oder ihre Auswahl auf der Basis der niedrigsten Provisionen zu treffen. Alle diese Geschäfte werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der FSA zu Anreizen und Handelsprovisionen durchgeführt. Daher werden Handelsprovisionen nur für die Erbringung von Ausführungs- oder Research-Leistungen gezahlt. Es werden zudem Soft Dollars für Makler- und Research-Produkte und -Dienstleistungen gemäß Section 28(e) des Securities Exchange Act der Vereinigten Staaten von 1934 in der gültigen Fassung gezahlt. Die Vorteile, die im Rahmen solcher Provisionsvereinbarungen erhalten werden, werden in den periodischen Berichten der Gesellschaft offengelegt und unterstützen die Gesellschaft bei ihren Anlagedienstleistungen. Makler schlagen manchmal ein bestimmtes Geschäftsvolumen vor, das sie als Gegenleistung für die verschiedenen Produkte und Dienstleistungen, die sie anbieten, zugeteilt bekommen wollen. Das tatsächliche Geschäftsvolumen, das einem Makler zugeteilt wird, kann niedriger sein als die vorgeschlagene Zuteilung, kann diese aber auch (was häufig der Fall ist) übersteigen, da das gesamte Geschäftsvolumen auf der Basis aller vorstehend beschriebenen Aspekte zugeteilt wird. Ein Makler kann auch dann Geschäfte zugeteilt bekommen, wenn er nicht als Makler bekannt ist, der ResearchDienstleistungen oder -Produkte bereitstellt. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann Investmentinformationen, die sie von den Maklern der Gesellschaft erhält, zur Erbringung von Leistungen für alle von ihr verwalteten Konten nutzen und nicht alle solchen Informationen müssen von der Anlageverwaltungsgesellschaft in Verbindung mit der Gesellschaft genutzt werden. Nichtsdestotrotz ist die Anlageverwaltungsgesellschaft der Ansicht, dass solche Investmentinformationen der Gesellschaft Vorteile bieten, da sie die Research ergänzen, die der Gesellschaft ansonsten zur Verfügung steht. Bei der Formulierung von Handels- und Anlageentscheidungen kann die Gesellschaft Gedanken und Vorschläge berücksichtigen, die der Anlageverwaltungsgesellschaft von Brokern vorgelegt werden, durch die die Gesellschaft jeweils Geschäfte durchführt. Diese Verwendung von Gedanken und Vorschlägen von Brokern wird jedoch so erfolgen, dass der Gesellschaft oder der Anlageverwaltungsgesellschaft keine Verpflichtungen entstehen, entweder an diese Broker wegen dieser Gedanken oder Vorschläge eine Zahlung zu leisten oder mit diesen Brokern oder durch diese Broker Geschäfte für Rechnung der Gesellschaft durchzuführen. Neben ihrer Funktion als Anlageverwaltungsgesellschaft der Gesellschaft erbringt die Anlageverwaltungsgesellschaft für bestimmte Anteilinhaber der Gesellschaft (einschließlich aller Teilfonds, die in der Gesellschaft anlegen) Anlageverwaltungsdienstleistungen mit Dispositionsbefugnis. 23664482.60 129 Durch diese doppelte Funktion können bestimmte Interessenkonflikte entstehen, insbesondere da die Anlageverwaltungsgesellschaft die Portfoliopositionen der Gesellschaft kennt. Beispielsweise könnte die Rücknahme von Anteilen der Gesellschaft durch die Anlageverwaltungsgesellschaft im Auftrag von Anteilinhabern der Gesellschaft, für die sie Anlageverwaltungsdienstleistungen erbringt, in manchem Fällen die anderen Anteilinhaber der Gesellschaft benachteiligen. Ungeachtet des Vorstehenden wird sich die Anlageverwaltungsgesellschaft stets bemühen, gegenüber allen ihren Kunden in Übereinstimmung mit ihren treuhänderischen Pflichten zu handeln. Nach Maßgabe geltender Rechtsvorschriften wird die Gesellschaft der Anlageverwaltungsgesellschaft oder einem Unternehmen, das von der Anlageverwaltungsgesellschaft kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit ihr steht, keine Darlehen gewähren oder Eigenhandelsgeschäfte mit ihr bzw. einem solchen Unternehmen abschließen. Die Gesellschaft beabsichtigt derzeit nicht, irgendwelche Geschäfte mit der Anlageverwaltungsgesellschaft oder einem Unternehmen, das von der Anlageverwaltungsgesellschaft kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit ihr steht, abzuschließen. Die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft und die mit ihnen verbundenen Unternehmen unterliegen hinsichtlich der Errichtung weiterer Investmentfonds, des Eingehens anderer Anlageberatungsbeziehungen oder der Durchführung anderer geschäftlicher Aktivitäten keinen Beschränkungen, auch wenn solche Aktivitäten mit der Gesellschaft in Konkurrenz stehen können und/oder einen beträchtlichen Aufwand an Zeit und Ressourcen der Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwaltungsgesellschaft und den mit ihnen verbundenen Unternehmen erfordern. Diese Aktivitäten könnten als Grund für einen Interessenkonflikt bezüglich dieses Zeit- und Arbeitsaufwands der Anlageverwaltungsgesellschaft angesehen werden und die Investment-Mitarbeiter der Anlageverwaltungsgesellschaft widmen sich möglicherweise nicht ausschließlich den Geschäften der Gesellschaft, sondern können einen Teil ihrer Zeit den Geschäften der Gesellschaft und einen Teil ihrer Zeit der Verwaltung von Geldern anderer Personen, die von der Anlageverwaltungsgesellschaft beraten werden, und anderen geschäftlichen Aktivitäten widmen. Mitarbeiter oder Angestellte der Anlageverwaltungsgesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen können direkt oder indirekt Anteile erwerben. Jeder Erwerb bzw. jede Veräußerung von Anteilen durch solche Personen wird nicht zu günstigeren Bedingungen durchgeführt als denjenigen, die für alle Anteilinhaber gelten. Die Anlageverwaltungsgesellschaft stellt mit Hilfe interner Verfahren sicher, dass der Umfang und der Zeitpunkt einer Zeichnung oder Rückgabe von Anteilen durch solche Personen nicht zu Konflikten mit Pflichten führt, die die Anlageverwaltungsgesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen bzw. ihre Mitarbeiter oder Angestellten den Anteilinhabern und der Gesellschaft gegenüber haben. Falls die für die Bewertung von nicht börsennotierten Wertpapieren zuständige Person eine der Gesellschaft nahestehende Person ist, können potenzielle Interessenkonflikte entstehen, da die von der Gesellschaft zu zahlenden Gebühren, die auf dem Nettoinventarwert basieren, desto höher sein können, je höher der Wert der Anlagen der Gesellschaft ist. Ein Verwaltungsratsmitglied kann an jeder Transaktion oder jeder Vereinbarung mit der Gesellschaft oder an der die Gesellschaft ein Interesse besitzt, als Partei beteiligt oder in anderer Weise ein Interesse besitzen, vorausgesetzt, dass er den Verwaltungsratsmitgliedern vor Abschluss einer solchen Transaktion oder Vereinbarung die Art und den Umfang eines wesentlichen Interesses daran offengelegt hat. Sofern die Verwaltungsratsmitglieder nichts anderes beschließen, kann ein Verwaltungsratsmitglied bezüglich eines Vertrages, einer Vereinbarung oder eines Vorschlags, an welchem es ein wesentliches Interesse besitzt, seine Stimme abgeben, wenn es dieses Interesse zuvor offengelegt hat. Zum Datum dieses Prospekts besitzt, sofern nicht nachstehend anders angegeben, keines der Verwaltungsratsmitglieder und keine verbundene Person ein wirtschaftliches oder nicht wirtschaftliches Interesse am Anteilskapital der Gesellschaft oder ein wesentliches Interesse an der Gesellschaft oder an einem Vertrag oder einer Vereinbarung mit der Gesellschaft. Die Verwaltungsratsmitglieder werden sich bemühen sicherzustellen, dass jeder Interessenkonflikt fair gelöst wird. Michael Jackson ist Verwaltungsratsmitglied (Director) der Verwaltungsgesellschaft und Partner bei Matheson, die zu Rechtsberatern der Gesellschaft ernannt wurden. Victoria Parry ist ein Verwaltungsratsmitglied (Director) der Verwaltungsgesellschaft. HAUPTVERSAMMLUNGEN 23664482.60 130 Alle Hauptversammlungen der Gesellschaft finden in Irland statt; jedes Jahr wird mindestens eine Hauptversammlung der Gesellschaft als Jahreshauptversammlung der Gesellschaft abgehalten. Jede Hauptversammlung wird den Anteilinhabern mit einer Frist von mindestens einundzwanzig (21) Tagen bekanntgemacht (einschließlich des Tages, an welchem die Bekanntmachung zugestellt wird bzw. als zugestellt gilt, und des Tages, auf welchen sich die Bekanntmachung bezieht). In der Bekanntmachung müssen Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung und die Bestimmungen der vorgeschlagenen Beschlüsse angegeben sein. Jeder Anteilinhaber kann sich auf Hauptversammlungen durch einen Stimmrechtsbevollmächtigten vertreten lassen. Die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte sind im Abschnitt „Allgemeines – Stimmrechte“ dieses Prospektes beschrieben. BERICHTE UND ABSCHLÜSSE Die Verwaltungsgesellschaft veranlasst die Erstellung eines Jahresberichtes und geprüften Jahresabschlusses für die Gesellschaft und jeden Teilfonds zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Der aktuellste Jahresbericht und geprüfte Abschluss der Gesellschaft wurde zum 31. Dezember 2010 erstellt. Diese Dokumente werden den Anteilinhabern und der Irish Stock Exchange innerhalb von vier (4) Monaten nach dem Ende des betreffenden Rechnungszeitraumes und mindestens einundzwanzig (21) Tage vor der Jahreshauptversammlung zugesandt. Des Weiteren veranlasst die Verwaltungsgesellschaft die Erstellung eines Halbjahresberichtes und seine Versendung an die Anteilinhaber, welcher den ungeprüften Halbjahresabschluss für die Gesellschaft und jeden Teilfonds enthält. Der Halbjahresbericht wird zum 30. Juni eines jeden Jahres erstellt. Der erste ungeprüfte Halbjahresbericht umfasste den Zeitraum von der Errichtung bis zum 30. Juni 2008. Ungeprüfte Halbjahresberichte werden den Anteilinhabern und der Irish Stock Exchange innerhalb von zwei (2) Monaten nach Ablauf des betreffenden Rechnungszeitraums zugesandt. KONTOMITTEILUNGEN Die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und die Verwaltungsstelle können Anteilinhabern auf elektronischem Wege Kontomitteilungen zustellen, wenn diese Anteilinhaber dieser Vorgehensweise zugestimmt haben. Elektronische Mitteilungen der Gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwaltungsgesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle umfassen sowohl die Zustellung per E-Mail als auch die elektronische Bereitstellung im entsprechenden der Website der Gesellschaft oder der Anlageverwaltungsgesellschaft, soweit zutreffend. Anteilinhaber sind ausdrücklich dazu verpflichtet, die Gesellschaft schriftlich über eine Änderung ihrer E-Mail-Adresse zu benachrichtigen. Die elektronische Zustellung unterliegt Risiken, beispielsweise Systemausfällen. Die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und die Verwaltungsstelle übernehmen keine Haftung dafür, wenn Kontomitteilungen abgefangen werden. Es wird beabsichtigt, die Verwaltungsstelle und ihre jeweiligen Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Vertreter in vollem Umfang schadlos zu halten, und sie sind keinem Anteilinhaber der Gesellschaft gegenüber haftbar für Verluste, Schäden, Aufwendungen (insbesondere Rechtskosten und Honorare sowie andere in Verbindung mit der Verteidigung von Ansprüchen, Klagen oder Prozessen entstehende Kosten und Aufwendungen), die durch Handlungen oder Unterlassungen der Verwaltungsstelle und ihrer jeweiligen Direktoren, leitenden Angestellten und Mitarbeiter in Verbindung mit der elektronischen Zustellung von Kontomitteilungen oder per Fax bzw. auf sonstige elektronische Weise gesendete oder empfangene Transaktionen verursacht wurden, soweit diese nicht aus Fahrlässigkeit, vorsätzlicher Unterlassung oder Betrug durch die Verwaltungsstelle bei der Erfüllung ihrer Pflichten als Verwaltungsstelle der Gesellschaft resultieren. VERTRAULICHE INFORMATIONEN In Verbindung mit dem laufenden Geschäft der Gesellschaft erhalten Anteilinhaber möglicherweise Informationen oder Zugriff auf Informationen hinsichtlich der Geschäfte und Angelegenheiten der Gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft und der Anlageverwaltungsgesellschaft oder deren Tochtergesellschaften, die die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft und die Anlageverwaltungsgesellschaft berechtigterweise als Geschäftsgeheimnisse ansehen, oder andere Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht der Gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der 23664482.60 131 Anlageverwaltungsgesellschaft nicht im besten Interesse der Gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Anlageverwaltungsgesellschaft oder deren Tochtergesellschaften ist oder schädlich für die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft oder die Anlageverwaltungsgesellschaft oder deren Tochtergesellschaften bzw. deren jeweilige Geschäftstätigkeit sein könnte oder zu deren Geheimhaltung die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft oder die Anlageverwaltungsgesellschaft oder deren Tochtergesellschaften gesetzlich oder aufgrund einer Vereinbarung mit Dritten verpflichtet sind. Hierzu zählen insbesondere jegliche Informationen hinsichtlich der Finanz- und Anlagestrategie der Gesellschaft (z. B. Portfoliopositionen, Geschäfte und beabsichtigte Geschäfte), alle Hinweise, Schreiben und anderen schriftlichen oder mündlichen Mitteilungen zwischen der Gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Anlageverwaltungsgesellschaft oder deren Tochtergesellschaften und Anteilinhabern, die Namen und Adressen der einzelnen Anteilinhaber der Gesellschaft sowie deren Erst- und Folgezeichnungen (zusammen als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet). Jeder Anteilinhaber ist verpflichtet, vertrauliche Informationen vertraulich zu halten und sie nicht zu nutzen (außer für Zwecke, die in nachvollziehbarem Zusammenhang mit seinen Anteilen stehen) oder gegenüber natürlichen oder juristischen Personen offenzulegen, mit Ausnahme seines Verwaltungsrats sowie seiner Mitarbeiter, Vertreter, Berater oder Stellvertreter, die für Angelegenheiten mit Bezug auf die Gesellschaft verantwortlich sind, oder natürlicher oder juristischer Personen, für die eine schriftliche Genehmigung durch die Anlageverwaltungsgesellschaft (im eigenen Namen oder im Namen der Gesellschaft) vorliegt (jeweils ein „autorisierter Vertreter“), wobei die Offenlegung auf den notwendigen Umfang zu beschränken ist. Ferner ist eine Offenlegung vertraulicher Informationen zulässig, wenn dies durch eine Aufsichtsbehörde, ein Gesetz bzw. eine Vorschrift oder ein Gerichtsverfahren gefordert wird bzw. erforderlich ist. Anteilinhaber sind nicht befugt, den Prospekt, einen im Prospekt genannten wesentlichen Vertrag, den Gesellschaftsvertrag (in der jeweils gültigen Fassung), die Satzung oder das Antragsformular zu vervielfältigen, zu duplizieren oder an eine andere natürliche oder juristische Person weiterzugeben, bei der es sich nicht um einen autorisierten Vertreter handelt. Jeder Anteilinhaber und jeder seiner Mitarbeiter, Stellvertreter oder sonstigen Vertreter darf beliebigen Personen gegenüber und ohne jede Einschränkung die steuerliche Behandlung und die Steuerstruktur (i) der Gesellschaft oder eines Teilfonds und (ii) beliebiger ihrer Transaktionen sowie alle Materialien jeglicher Art (insbesondere Meinungen oder sonstige steuerliche Analysen) offenlegen, die Anteilinhabern in Verbindung mit einer solchen steuerlichen Behandlung und Steuerstruktur ausgehändigt wurden, wobei „steuerliche Behandlung“ und „Steuerstruktur“ so zu verstehen ist, dass weder der Name der Gesellschaft, eines Teilfonds oder der Parteien einer Transaktion genannt noch Angaben gemacht werden, die Rückschlüsse auf deren Identität zulassen. Vor einer Offenlegung infolge einer Anforderung bzw. Erfordernis durch eine Aufsichtsbehörde, ein Gesetz oder eine Vorschrift oder aufgrund eines Gerichtsverfahrens ist ein Anteilinhaber verpflichtet, in angemessener Weise und nach Kräften zu versuchen, die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft und die Anlageverwaltungsgesellschaft über eine solche Offenlegung zu benachrichtigen. Vor einer Offenlegung gegenüber seinen autorisierten Vertretern muss ein Anteilinhaber solche autorisierten Vertreter über die im Prospekt dargelegten Verpflichtungen hinsichtlich vertraulicher Informationen unterrichten. Sowohl die Gesellschaft als auch die Verwaltungsgesellschaft und die Anlageverwaltungsgesellschaft haben das Recht, den Anteilinhabern vertrauliche Informationen so lange vorzuenthalten, wie die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft oder die Anlageverwaltungsgesellschaft dies für angemessen halten. ZWISCHENBERICHTE Die über die Anlageverwaltungsgesellschaft als ihrem Vertreter handelnde Gesellschaft kann von Zeit zu Zeit in ihrem alleinigen Ermessen den Anteilinhabern auf Anforderung und gemäß bestimmten Richtlinien und Bedingungen (wie nachstehend beschrieben) regelmäßige Zwischenberichte bereitstellen, die Schätzwerte hinsichtlich der Performance der Gesellschaft sowie Aufstellungen der Anlagepositionen und Aktivitäten der Gesellschaft (möglicherweise einschließlich vollständiger Angaben zu den Portfoliopositionen) oder sonstige Informationen über die Gesellschaft enthalten können (zusammen als „Zwischenberichte“ bezeichnet). Anteilinhaber, die Zwischenberichte erhalten möchten, werden gebeten, sich bei der Anlageverwaltungsgesellschaft zu erkundigen, ob die Gesellschaft solche Berichte bereitstellt. Die Gesellschaft ist nicht zur Bereitstellung von Zwischenberichten für die Anteilinhaber verpflichtet. Falls die Gesellschaft sich jedoch für eine Bereitstellung solcher Berichte entscheidet, wird sich die Gesellschaft entsprechend den Richtlinien und Bedingungen der Anlageverwaltungsgesellschaft (wie nachfolgend beschrieben) bemühen, die Berichte allen Anteilinhabern, die diese anfordern, zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft kann die Bereitstellung von Zwischenberichten jederzeit und ohne Vorankündigung einstellen. 23664482.60 132 Zwischenberichte werden, soweit sie bereitgestellt werden, nicht geprüft und können auf Schätzwerten basieren, die nicht mit den Daten der Verwaltungsstelle oder sonstigen Vertretern der Gesellschaft abgeglichen wurden. Ferner gehen aus Zwischenberichten möglicherweise bestimmte aufgelaufene Aufwendungen und Verpflichtungen der Gesellschaft nicht hervor, insbesondere Gebühren und performancebasierte Honorare, die fällig geworden sind oder zum Ende des Zeitraums fällig werden, in Bezug auf den die im Zwischenbericht enthaltenen Bewertungs- oder Performance-Informationen berechnet werden, und bei deren Anfallen sich die in einem solchen Zwischenbericht genannte Bewertung oder Rendite verringert. Die in einem Zwischenbericht angegebenen geschätzten Erträge unterliegen einem hohen Grad an Unsicherheit und die tatsächlichen Erträge können erheblich von solchen geschätzten Erträgen abweichen. Daher sollten Anteilinhaber solche geschätzten Erträge nicht als Versicherung oder Garantie hinsichtlich der tatsächlichen Erträge auslegen. Der NIW, zu dem Anteile ausgegeben und zurückgenommen werden, kann von den in solchen Zwischenberichten enthaltenen Schätzwerten abweichen. Die Gesellschaft und die Anlageverwaltungsgesellschaft machen keine Zusagen hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck oder Aktualität der Informationen in Zwischenberichten, und die Anlageverwaltungsgesellschaft und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften sind nicht für Verluste haftbar, die einem Anteilinhaber aufgrund des Vertrauens auf einen solchen Bericht entstanden sind. Die Gesellschaft oder die Anlageverwaltungsgesellschaft können sich in ihrem alleinigen Ermessen, jedoch in Übereinstimmung mit zuvor verabschiedeten Richtlinien, bereit erklären, bestimmten Anteilinhabern, auch auf Anfrage, zusätzliche oder abweichende Informationen zukommen zu lassen, die die Empfänger der vorstehend beschriebenen Zwischenberichte nicht erhalten. Die Entscheidung zur Bereitstellung von Zwischenberichten und sonstigen zusätzlichen oder abweichenden Informationen für die Anteilinhaber in ihrer Gesamtheit oder für einen einzelnen Anteilinhaber unterliegt den Richtlinien und Bedingungen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft in ihrem alleinigen Ermessen aufstellen kann. Die Entscheidung der Anlageverwaltungsgesellschaft erfolgt unter Berücksichtigung von Faktoren, die diese in ihrem alleinigen Ermessen als maßgeblich ansieht und zu denen insbesondere die Art oder Natur der angeforderten Informationen, Vertraulichkeitsaspekte, die mögliche Nutzung solcher Informationen und die Absichten des anfordernden Anteilinhabers hinsichtlich solcher Informationen zählen. Beispielsweise kann die Anlageverwaltungsgesellschaft beschließen, solche Berichte und Informationen nicht zur Verfügung zu stellen: (i) für einen Anteilinhaber, der keine Vereinbarung hinsichtlich seiner Verpflichtungen bei der Nutzung der bereitzustellenden Informationen, einschließlich einer Geheimhaltungsverpflichtung, eingegangen ist, die von der Anlageverwaltungsgesellschaft in ihrem alleinigen Ermessen als zufrieden stellend angesehen wird, (ii) unter Umständen, unter denen die Anlageverwaltungsgesellschaft berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein solche Offenlegung ein erhebliches Risiko der Nutzung der Informationen im Widerspruch zu den besten Interessen der Gesellschaft birgt, oder (iii) wenn eine Offenlegung gegenüber einer Person erfolgen würde, bei der es sich um einen Ansässigen oder den Vertreter eines Ansässigen einer Rechtsordnung handelt, die nicht über Gesetze oder aufsichtsrechtliche Vorschriften verfügt, die nach Ansicht der Anlageverwaltungsgesellschaft angemessenen Schutz für die Gesellschaft im Falle eines Missbrauchs der derart offengelegten Informationen bieten. Ferner kann die Anlageverwaltungsgesellschaft in ihrem alleinigen Ermessen und auf Anfrage eines Anteilinhabers bestimmte Portfoliodaten für eine externe Risikomessungsfirma oder eine Firma, die vergleichbare Dienstleistungen anbietet, bereitstellen, damit diese Firma Risiko- und/oder andere Berichte für einen solchen Anteilinhaber erstellt, unter der Maßgabe, dass eine solche externe Risikomessungsfirma eine Vereinbarung hinsichtlich ihrer Verpflichtungen bezüglich Beschränkungen bei der Nutzung der bereitgestellten Informationen, einschließlich einer Geheimhaltungsvereinbarung und der Vereinbarung, keine Informationen zu spezifischen Positionen des Portfolios an den Anteilinhaber weiterzugeben, eingegangen ist, die von der Anlageverwaltungsgesellschaft in ihrem alleinigen Ermessen als zufrieden stellend angesehen wird. Falls die Gesellschaft solche Informationen auf Anfrage eines Anteilinhabers einer externen Risikomessungsfirma bereitstellt, wird sich die Gesellschaft bemühen, solche Informationen auch auf Anfrage anderer Anteilinhaber zu vergleichbaren Bedingungen externen Risikomessungsfirmen bereitzustellen, soweit eine solche Anfrage den Richtlinien der Anlageverwaltungsgesellschaft entspricht, die von Zeit zu Zeit in deren alleinigem Ermessen geändert werden können, sowie den Bedingungen, unter denen Anfragen hinsichtlich einer Teilnahme an einem solchen Programm stattgegeben wird. 23664482.60 133 LIQUIDATION Die Satzung enthält die folgenden Bestimmungen: (a) Wird die Gesellschaft liquidiert, so verwendet der Liquidator gemäß den Bestimmungen der Companies Acts 1963 bis 2012 die Vermögenswerte der Gesellschaft, die den einzelnen Teilfonds zuzurechnen sind, in der Weise und Reihenfolge, die er für richtig hält, um die Gläubigeransprüche in Bezug auf die einzelnen Teilfonds zu befriedigen. Die zur Verteilung unter den Anteilinhabern verfügbaren Vermögenswerte werden dann in folgender Reihenfolge verwendet: (i) Zuerst zur Zahlung eines Betrages an die Anteilinhaber jeder Serie in der Währung, auf die die Serie lautet (oder in jeder anderen Währung, welche der Liquidator auswählt), der (zum Wechselkurs, den der Liquidator angibt) dem Nettoinventarwert der von den betreffenden Anteilinhaber gehaltenen Anteile der betreffenden Serie an dem Tag, an welchem die Liquidation beginnt, möglichst nahekommt, soweit das Vermögen in dem betreffenden Teilfonds für eine solche Zahlung ausreicht. Verfügt die Gesellschaft nicht über ausreichend Aktiva im vorstehenden Sinne, um eine volle Bezahlung zu gewährleisten, ist kein Rückgriff auf die Aktiva der Teilfonds vorgesehen. (ii) Zweitens zur Zahlung von Beträgen an die Inhaber von Zeichneranteilen bis zur Höhe des darauf eingezahlten Nennbetrags aus dem Vermögen der Gesellschaft, das in keinem der Teilfonds enthalten ist, nachdem der Rückgriff auf dieses Vermögen gemäß Ziffer (1)(i) (siehe oben) erfolgt ist. Reicht das vorstehend genannte Vermögen nicht für eine vollständige Zahlung aus, darf kein Rückgriff auf Vermögen erfolgen, das noch in Teilfonds verblieben ist. (iii) Drittens zur Zahlung des Restbetrages, der dann noch in den Teilfonds verblieben ist, an die Inhaber jeder Serie von Anteilen im Verhältnis zur Anzahl der gehaltenen Anteile jeder Serie. (iv) Viertens zur Zahlung des noch verbliebenen Restbetrages, der in keinem Teilfonds enthalten ist, an die Anteilinhaber im Verhältnis zur Anzahl der gehaltenen Anteile. Wenn die Gesellschaft liquidiert wird (ob freiwillig, unter Aufsicht oder auf Gerichtsbeschluss), kann der Liquidator mit Ermächtigung durch einen Sonderbeschluss und allen sonstigen Genehmigungen, die gemäß den irischen Companies Acts vorgeschrieben sind, das Vermögen der Gesellschaft insgesamt oder teilweise und unabhängig davon, ob es sich dabei um eine einzige Vermögensart oder mehrere handelt, unter den Gesellschaftern in natura verteilen und zu diesem Zweck den Wert einer oder mehrerer Vermögensklassen so festlegen, wie er dies für angemessen hält, und bestimmen, wie diese Verteilung auf die Gesellschafter bzw. verschiedene Klassen von Gesellschaftern erfolgen soll. Der Liquidator kann mit der gleichen Ermächtigung jeden Teil des Vermögens zu denjenigen Bedingungen zugunsten der Gesellschafter auf Treuhänder übertragen, die der Liquidator mit der gleichen Ermächtigung für angemessen hält, woraufhin die Liquidation der Gesellschaft abgeschlossen und die Gesellschaft aufgelöst werden kann, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass kein Gesellschafter verpflichtet ist, Vermögenswerte, die mit Verbindlichkeiten belastet sind, zu akzeptieren. WESENTLICHE VERTRÄGE Es wurden folgende Verträge, die in den vorstehenden Abschnitten „Management und Verwaltung“ und „Gebühren und Aufwendungen der Gesellschaft“ zusammengefasst sind, abgeschlossen, die wesentlich sind bzw. sein können: (i) der Verwaltungsvertrag (Management Agreement) vom 21. Dezember 2007 zwischen der Gesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft, gemäß dem die Verwaltungsgesellschaft damit beauftragt wurde, bestimmte Managementdienstleistungen für die Gesellschaft zu erbringen; 23664482.60 134 (ii) der Anlageverwaltungsvertrag (Investment Management Agreement) vom 21. Dezember 2007 zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Anlageverwaltungsgesellschaft, gemäß dem die Anlageverwaltungsgesellschaft damit beauftragt wurde, bestimmte Anlageverwaltungs- und Beratungsdienstleistungen für die Gesellschaft zu erbringen; (iii) der Verwaltungsstellenvertrag (Administration Agreement) zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsstelle vom 21. Dezember 2007, gemäß dem die Verwaltungsstelle zur Verwaltungs- und Registerstelle für die Gesellschaft ernannt wurde; (iv) die Vertriebsvereinbarung (Distribution Agreement) vom 21. Dezember 2007 zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Vertriebsgesellschaft, gemäß der die Verwaltungsgesellschaft die Vertriebsgesellschaft zur Vertriebsgesellschaft und zum Platzeur für den Vertrieb der Anteile ernannt hat; (v) der Depotbankvertrag (Custodian Agreement) vom 21. Dezember 2007, zwischen der Gesellschaft und der Depotbank, gemäß dem die Depotbank zur Depotbank für alle Vermögenswerte der Gesellschaft ernannt worden ist; und (vi) der Verwaltungsdienstleistungsvertrag (Administrative Services Agreement) vom 21. Dezember 2007 zwischen der Gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft und der Anlageverwaltungsgesellschaft, gemäß dem die Anlageverwaltungsgesellschaft damit beauftragt wurde, bestimmte unterstützende Verwaltungsdienstleistungen für die Gesellschaft zu erbringen. DOKUMENTE ZUR EINSICHTNAHME Exemplare der folgenden Dokumente sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft in 70 Sir John Rogerson's Quay, Dublin 2, während der normalen Geschäftszeiten an jedem Geschäftstag einsehbar und erhältlich: (a) die oben genannten wesentlichen Verträge; (b) die Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft; (c) die OGAW-Vorschriften; (d) der letzte verfügbare geprüfte Jahresbericht, (e) der letzte verfügbare ungeprüfte Halbjahresbericht; und (f) eine Liste vergangener und gegenwärtiger Positionen als Verwaltungsratsmitglied (director) und Partner, die jedes Verwaltungsratsmitglied in den vergangenen fünf Jahren innehatte. Kopien der Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos bei der Verwaltungsgesellschaft erhältlich und stehen an deren Sitz während der normalen Geschäftszeiten an jedem Geschäftstag zur Einsichtnahme zur Verfügung und werden jedem Anteilinhaber auf Wunsch zugesendet. Zum Datum dieses Prospekts hat die Gesellschaft kein Fremdkapital (einschließlich befristeter Darlehen) aufgenommen oder geschaffen, aber nicht ausgegeben, und es bestehen keine Verbindlichkeiten/Verpflichtungen aus Grundpfandrechten, Belastungen oder anderen Kreditaufnahmen oder Schulden im Sinne von Kreditaufnahmen, einschließlich Banküberziehungen und Verpflichtungen aus Akzepten oder Akzeptkrediten, aus Mietkauf- oder Finanzleasinggeschäften, Bürgschaften oder anderen Eventualverbindlichkeiten. 23664482.60 135 ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER IN ÖSTERREICH Der Finanzmarktaufsicht wurde die Absicht angezeigt, Anteile der Teilfonds mit Ausnahme des GLG Performance (UCITS III) Fund, des GLG European Equity (UCITS III) Fund, des GLG EM Credit Opportunity Alternative, des GLG Emerging Markets Equity II und des GLG Asian Equity Alternative in Österreich öffentlich zu vertreiben. Als Zahlstelle in Österreich wurde die Raiffeisen Bank International AG Am Stadtpark 9 1030 Wien bestellt. Rücknahmeanträge für die Anteile, die in Österreich zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, können bei der österreichischen Zahlstelle eingereicht werden. Bei der Zahlstelle sind der Prospekt, die Wesentlichen Anlegerinformationen, die Gründungsurkunde und Satzung, die Jahres- und Halbjahresberichte sowie die Ausgabe- und Rücknahmepreise kostenlos in Papierform erhältlich. Der Prospekt ist in elektronischer Form auf www.glgpartners.com erhältlich. Bei der Zahlstelle kann auch in allfällige sonstige Angaben und Unterlagen Einsicht genommen werden. Ausgabe- und Rücknahmepreise werden auf www.glgpartners.com veröffentlicht und sind in gedruckter Form kostenlos beim Sitz der Gesellschaft erhältlich. 23664482.60 136 ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER IN DEUTSCHLAND Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde die Absicht angezeigt, Anteile der Teilfonds der Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zu vertreiben. Zahl- und Informationsstelle in der Bundesrepublik Deutschland ist: BHF-BANK Aktiengesellschaft Bockenheimer Landstraße 10 60323 Frankfurt am Main Rücknahmeanträge und Umschichtungsanträge für die Anteile der Teilfonds, die zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland berechtigt sind, können bei der Zahlstelle eingereicht werden. Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen und sonstige Zahlungen können auf Wunsch der Anteilinhaber über die Zahlstelle geleitet werden und können auch in bar an die Anteilinhaber ausgezahlt werden. Bei der Informationsstelle sind der Prospekt vom 15. Januar 2013, die neuesten Wesentlichen Anlegerinformationen, die Gründungsurkunde und Satzung, die neuesten verfügbaren Jahres- und Halbjahresberichte sowie etwaige Mitteilungen an die Anteilinhaber in Papierform und die Ausgabe-, Rücknahme- und Umschichtungspreise kostenlos erhältlich. Der Verwaltungsvertrag, der Anlageverwaltungsvertrag, der Verwaltungsstellenvertrag, die Vertriebsvereinbarung, der Depotbankvertrag, der Verwaltungsdienstleistungsvertrag, die OGAW-Vorschriften und eine Liste vergangener und gegenwärtiger Positionen als Verwaltungsratsmitglied und Partner, die jedes Verwaltungsratsmitglied in den vergangenen fünf Jahren innehatte, stehen den Anteilinhabern bei der Informationsstelle zur Einsichtnahme und Aushändigung zur Verfügung. Ausgabe-, Rücknahme- und Umschichtungspreise werden in der Börsen-Zeitung veröffentlicht. Sonstige Unterlagen und Angaben, die in Irland veröffentlicht werden müssen, mit Ausnahme der oben genannten Vereinbarungen, der OGAW-Vorschriften, und der Liste vergangener und gegenwärtiger Positionen als Verwaltungsratsmitglied und Partner, die jedes Verwaltungsratsmitglied in den vergangenen fünf Jahren innehatte, werden für Anleger in Deutschland mittels Anlegerschreiben veröffentlicht. Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 5 Investmentgesetz erfolgt die Information von Anlegern in Deutschland in den folgenden Fällen mittels Anlegerschreiben und einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger: - Aussetzung der Rücknahme der Anteile eines Teilfonds, - Kündigung der Verwaltung eines Teilfonds oder dessen Abwicklung, - grundlegende Änderungen der Anlagepolitik eines Teilfonds, der wesentlichen Anlegerrechte oder Änderungen, die die Vergütung und Aufwendungserstattungen berühren, - Verschmelzung von Teilfonds, und - Umwandlung eines Teilfonds in einen Feederfonds oder die Änderung eines Masterfonds. Hinweis: Für die weiteren Teilfonds GLG Performance (UCITS III) Fund, GLG European Equity (UCITS III) Fund und GLG Asian Equity Alternative wurde keine Anzeige nach § 132 Investmentgesetz erstattet und Anteile dieser Teilfonds dürfen an Anleger im Geltungsbereich des Investmentgesetzes nicht öffentlich vertrieben werden. GLG Investments VI plc kann sich dafür entscheiden, die Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten gemäß § 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz, die als Voraussetzung für die Besteuerung nach §§ 2 und 4 Investmentsteuergesetz zu beachten sind, in Bezug auf die Anteilsklassen jedes Teilfonds zu erfüllen. Vor einer Anlage in einen Teilfonds können Anleger die Verwaltungsstelle oder Zahl- und Informationsstelle in Deutschland kontaktieren, um Details der Anteilsklassen und Teilfonds, für die eine solche Entscheidung getroffen wurde, zu erfahren. GLG Investments VI plc kann jedoch nicht garantieren, dass die mit der Erfüllung der Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten verbundenen Besteuerungsfolgen beim Anleger eintreten. Die Nichterfüllung 23664482.60 137 der Pflichten kann darüber hinaus negative steuerrechtliche Konsequenzen für in Deutschland steuerpflichtige Anleger in dem Teilfonds haben. In Deutschland steuerpflichtige Anleger sollten nicht in andere Anteilsklassen oder andere Teilfonds anlegen, da gravierende steuerliche Belastungen die Folge sein können. Vor einer Anlage in einen Teilfonds von GLG Investments VI plc sollten in Deutschland steuerpflichtige Anleger die Auswirkungen des Erwerbs, des Besitzes, der Übertragung und der Rückgabe von Anteilen dieses Teilfonds mit ihren Steuerberatern besprechen. In Deutschland steuerpflichtigen Anlegern wird daher dringend empfohlen, sich vor einer Anlage in Teilfonds und Anteilsklassen, die die Anforderungen des Investmentsteuergesetzes nicht erfüllen, steuerlich beraten zu lassen. 23664482.60 138 ANHANG I DEFINITIONEN In diesem Prospekt haben die folgenden Begriffe die jeweils angegebene Bedeutung: „Abgesicherte Anteilsklassen“ bezeichnet Anteile der Klasse „IL H USD“, Klasse „DL H USD“, Klasse „IN H USD“, Klasse „DN H USD“, Klasse „IL H EUR“, Klasse „DL H EUR“, Klasse „IN H EUR“, Klasse „DN H EUR“, Klasse „IL H GBP“, Klasse „DL H GBP“, Klasse IN H GBP“, Klasse „DN H GBP“, Klasse „DN H CHF“, Klasse „IN H CHF“, Klasse „IN H JPY“, Klasse „DN H JPY“, Klasse „DN H NOK“, Klasse „IN H NOK“, Klasse „DN H SEK“, Klasse „IN H SEK“, Klasse „DN H DKK“, Klasse „IN H DKK“, Klasse DN H SGD“, Klasse „DN H SGD Dist“, Klasse „IN H SGD“, Klasse „DN H AUD“, Klasse „IN H AUD“, Klasse „DM H AUD“, Klasse „IM H AUD“, Klasse „IM H EUR“, Klasse „DM H EUR“, Klasse „IM H CHF“, Klasse „DM H CHF“, Klasse „IN H GBP“, Klasse „DM H GBP“, Klasse “IM H JPY“, Klasse „DM H JPY“, Klasse „IM H NOK“, Klasse „DM H NOK“, Klasse „IM H CAD“, Klasse „DM H CAD“, Klasse „IM H DKK“ und Klasse „IM H DKK“ der Gesellschaft oder jede andere Anteilsklasse, deren Name zuweilen H entsprechend der Namenskonvention enthält: „Abschlussprüfer“ sind Ernst & Young oder eine andere Gesellschaft konzessionierter Abschlussprüfer, die von Zeit zu Zeit als Abschlussprüfer für die Gesellschaft ernannt werden kann; „anerkannte Ratingagentur“ bezeichnet die Standard and Poor’s Ratings Group („S&P“), Moodys Investor Services („Moodys“), Fitch IBCA oder jede vergleichbare Ratingagentur; „anerkannter Markt“ ist jede Börse oder jeder Markt, die bzw. der die aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zentralbank erfüllt und in Anhang VI dieses Dokuments gemäß den Anforderungen der Zentralbank aufgeführt ist. Die Zentralbank gibt selbst keine Liste anerkannter Märkte heraus; „Anlageberater“ sind etwaige Gesellschaften, Unternehmen oder Personen, die von Zeit zu Zeit von der Gesellschaft oder der Anlageverwaltungsgesellschaft mit Genehmigung der Zentralbank als Anlageberater für einen oder mehrere Teilfonds ernannt werden können; „Anlageverwaltungsgesellschaft“ ist GLG Partners LP oder andere Personen, Unternehmen oder Gesellschaften, welche Zeit zu Zeit ernannt werden können, um für die Gesellschaft oder in ihrem Namen Anlageverwaltungs- oder Beratungsleistungen zu erbringen; „Annahmeschluss“ hat bei Zeichnungen von Anteilen eines Teilfonds die Bedeutung des Abschnitts „Zeichnungen – Abrechnungsverfahren“ dieses Prospekts, und bei Rücknahmen von Anteilen eines Teilfonds gilt die Bedeutung des Abschnitts „Umtausch und Rücknahme und Übertragung von Anteilen – Rücknahme“ dieses Prospekt oder ein entsprechender späterer, vom Verwaltungsrat zuweilen genehmigter Zeitpunkt, sofern Anträge nicht nach dem Bewertungszeitpunkt vor dem entsprechenden Handelstag angenommen werden; „Anteil“ oder „Anteile“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, einen Anteil bzw. mehrere Anteile jeglicher Serie oder Klasse am Kapital der Gesellschaft (mit Ausnahme von Zeichneranteilen), der bzw. die dem bzw. den Inhabern einen Anspruch auf Beteiligung an den Gewinnen der Gesellschaft, die dem jeweiligen Teilfonds 23664482.60 139 zuzurechnen sind (wie in diesem Prospekt beschrieben), verleihen; „Anteilinhaber“ ist eine Person, die als Inhaber von Anteilen registriert ist; „auf AUD lautende Anteilsklassen“ Anteile der Klasse „IN H AUD“, Klasse „DM H AUD“ und Klasse „IM H AUD“ der Gesellschaft oder jede andere Anteilsklasse, deren Name zuweilen AUD entsprechend der Namenskonvention enthält; „auf CHF lautende Anteilsklassen“ bezeichnet die Anteile der Klasse „DN H CHF“, Anteile der Klasse „IN H CHF“, Anteile der Klasse „DM H CHF“ und Anteile der Klasse „IM H CHF“ der Gesellschaft oder jede andere Anteilsklasse, deren Name zuweilen CHF entsprechend der Namenskonvention enthält; „auf DKK lautende Anteilsklassen“ bezeichnet Anteile der Klasse „DN H DKK“, Anteile der Klasse „IN H DKK“, Anteile der Klasse „DM H DKK“ und Anteile der Klasse „IM H DKK“ der Gesellschaft oder jede andere Anteilsklasse, deren Name zuweilen DKK entsprechend der Namenskonvention enthält; „auf EUR lautende Anteilsklassen“ sind die Anteile der Klassen „IL H EUR“, „DL H EUR“, „IL EUR“, „DL EUR“, „IN EUR“, „DN EUR“, „IN H EUR“, „DN H EUR“, „IM H EUR“ und „DM H EUR“ in der Gesellschaft oder alle anderen Anteilsklassen, deren Name zuweilen EUR entsprechend der Namenskonvention enthält; „auf GBP lautende Anteilsklassen“ bezeichnet Anteile der Klasse „IL H GBP“, Anteile der Klasse „IN H GBP“, Anteile der Klasse „DL H GBP“, Anteile der Klasse „DN H GBP“, Anteile der Klasse „IN GBP“, Anteile der Klasse „DN GBP“, Anteile der Klasse „IM H GBP“ und Anteile der Klasse „DM H GBP“ der Gesellschaft oder jede andere Anteilsklasse, deren Name zuweilen GBP entsprechend der Namenskonvention enthält; „auf JPY lautende Anteilsklassen“ bezeichnet Anteile der Klasse „IN H JPY“, Anteile der Klasse „DN H JPY“, Anteile der Klasse „IM H JPY“ und Anteile der Klasse „DM H JPY“ der Gesellschaft oder jede andere Anteilsklasse, deren Name zuweilen JPY entsprechend der Namenskonvention enthält; „auf NOK lautende Anteilsklassen“ bezeichnet Anteile der Klasse „DN H NOK“, Anteile der Klasse „IN H NOK“, Anteile der Klasse „DM H NOK“ und Anteile der Klasse „IM H NOK“ der Gesellschaft oder jede andere Anteilsklasse, deren Name zuweilen NOK entsprechend der Namenskonvention enthält; „auf SEK lautende Anteilsklassen“ bezeichnet Anteile der Klasse „DN H SEK“, Anteile der Klasse „IN H SEK“, Anteile der Klasse „DM H SEK“ und Anteile der Klasse „IM H SEK“ der Gesellschaft oder jede andere Anteilsklasse, deren Name zuweilen SEK entsprechend der Namenskonvention enthält; „auf SGD lautende Anteilsklassen“ bezeichnet Anteile der Klasse „DN H SGD“, Anteile der Klasse „DN H SGD Dist“, Anteile der Klasse „IN H SGD“, Anteile der Klasse „DM H SGD“ und Anteile der Klasse „IM H SGD“ der Gesellschaft oder jede andere Anteilsklasse, deren Name zuweilen SGD entsprechend der Namenskonvention enthält; „auf USD lautende Anteilsklassen“ bezeichnet Anteile der Klasse „IL USD“, Anteile der Klasse „DL USD“, Anteile der Klasse „IL H USD„, Anteile der Klasse „DL H USD“, Anteile der Klasse „IN USD“, Anteile der Klasse „DN USD“, Anteile der Klasse „IN H USD“, Anteile der Klasse „DN H USD“, Anteile der Klasse „IM USD“ und Anteile der Klasse „DM USD“ der Gesellschaft oder jede andere Anteilsklasse, deren Name zuweilen USD entsprechend der Namenskonvention enthält; 23664482.60 140 „Basiswährung“ ist in Bezug auf jeden Teilfonds die Währung, in welcher der Nettoinventarwert des Teilfonds zu berechnen ist, wie im Abschnitt „Effiziente Portfolioverwaltung – Devisengeschäfte“ beschrieben; „Bewertungstag“ bezeichnet den oder die Geschäftstage, welche die Verwaltungsratsmitglieder von Zeit zu Zeit für einen bestimmten Teilfonds als den Tag festlegen können, an dem der Nettoinventarwert festgestellt wird, wobei für jeden Teilfonds in jedem Kalendermonat mindestens zwei Bewertungstage vorhanden sein müssen und, sofern nicht anders festgelegt, für jeden Teilfonds jeder Freitag und der letzte Geschäftstag jedes Monats ein Bewertungstag sind; ist der Tag, an dem der Nettoinventarwert eines Teilfonds festgestellt werden soll, kein Geschäftstag, so ist der nächstfolgende Geschäftstag der Bewertungstag. Der zum Datum dieses Prospekts geltende Bewertungstag für jeden Teilfonds ist im Abschnitt „Ermittlung, Veröffentlichung und vorübergehende Aussetzung des Nettoinventarwerts“ angegeben; „Bewertungszeitpunkt“ ist 21.00 Uhr (irischer Zeit) an einem Bewertungstag (für alle Teilfonds außer für den GLG Atlas Macro Alternative) oder ein oder mehrere andere Zeitpunkte, welche von den Verwaltungsratsmitgliedern gegebenenfalls festgelegt und den Anteilinhabern im Voraus mitgeteilt werden, bzw. für den GLG Atlas Macro Alternative 17.00 Uhr (irischer Zeit) an einem Bewertungstag; „Depotbank“ ist BNY Mellon Trust Company (Ireland) Limited oder eine andere Gesellschaft in Irland, welche von Zeit zu Zeit mit Genehmigung der Zentralbank als Depotbank für alle Vermögenswerte der Gesellschaft ernannt werden kann; „Derivate“ sind derivative Finanzinstrumente; „Erstausgabefrist“ ist in Bezug auf jeden Teilfonds derjenige Zeitraum, der von den Verwaltungsratsmitgliedern als „Erstausgabefrist“ festgelegt wird; „Erstausgabepreis“ ist der Preis pro Anteil, der von den Verwaltungsratsmitgliedern als anfänglicher Preis pro Anteil festgelegt wird; „EU-Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union; „Eurozone“ sind diejenigen Länder, die den Euro als ihre Währung eingeführt haben, gegenwärtig Irland, Spanien, Frankreich, Deutschland, Italien, Österreich, Portugal, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Finnland, Slowenien, Slowakei, Griechenland, Zypern, Estland und Malta; „EWR-Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen, Island und Liechtenstein; „FSA“ ist die britische Financial Services Authority (Finanzaufsichtsbehörde); „G-10“ ist die Zehnergruppe aus elf Industrieländern, bestehend aus Belgien, Kanada, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika; „Geschäftstag“ bezeichnet außer für den Man Commodities Fund einen Tag (ausgenommen Samstage, Sonntage und öffentliche Feiertage), an dem Banken in Dublin und London für übliche Bankgeschäfte geöffnet 23664482.60 141 haben oder jeden anderen Tag, der mitgeteilt wird; und bezeichnet im Falle des Man Commodities Fund einen Tag (ausgenommen Samstage, Sonntage und öffentliche Feiertage), an dem Banken in Dublin, London und New York geöffnet haben; „Gesellschaft“ ist GLG Investments VI plc; „Handelstag“ ist ein Geschäftstag oder mehrere Geschäftstage, die von den Verwaltungsratsmitgliedern von Zeit zu Zeit in Bezug auf einen bestimmten Teilfonds festgelegt und als Handelstag bezeichnet werden können, wobei für jeden Teilfonds in jedem Kalendermonat mindestens zwei Handelstage vorhanden sein müssen. Für jeden Teilfonds ist jeder Geschäftstag ein Bewertungstag und der auf einen solchen Bewertungstag folgende Geschäftstag ein Handelstag; „in Irland ansässige Person“ ist jede Gesellschaft, die für die Zwecke der irischen Besteuerung ihren Sitz in Irland hat, oder jede andere Person, die für die Zwecke der irischen Besteuerung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat. Eine Zusammenfassung der Definition der Begriffe „Sitz“ und „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ nach Auffassung der irischen Steuerbehörde findet sich vorstehend im Abschnitt „Besteuerung“; „Inhaber von Zeichneranteilen“ bezeichnet einen oder mehrere Inhaber von Zeichneranteilen; „institutionelle Anteilsklassen“ bezeichnet Anteile der Klasse „IL USD“, Anteile der Klasse „IL EUR“, Anteile der Klasse „IL H EUR“, Anteile der Klasse „IL H GBP“, Anteile der Klasse „IN USD“, Anteile der Klasse „IN H EUR“, Anteile der Klasse „IN GBP“, Anteile der Klasse „IN H GBP“, Anteile der Klasse „IN H JPY“, Anteile der Klasse „IN H USD“, Anteile der Klasse „IN H SEK“, Anteile der Klasse „IN H NOK“, Anteile der Klasse „IN H DKK“, Anteile der Klasse „IN EUR“, Anteile der Klasse „IL H USD“, Anteile der Klasse „IN H CHF“, Anteile der Klasse „IN H AUD“, Anteile der Klasse „IN H SGD“, Anteile der Klasse „IM H GBP“, Anteile der Klasse „IM USD“, Anteile der Klasse „IM H EUR“, Anteile der Klasse „IM H CAD“, Anteile der Klasse „IM H NOK“, Anteile der Klasse „IM H SEK“, Anteile der Klasse „IM H SGD“ und Anteile der Klasse „IM H DKK“ der Gesellschaft oder jede andere Anteilsklasse, deren Name zuweilen I entsprechend der Namenskonvention enthält; „institutioneller Anleger“ bedeutet eine Person gemäß der Beschreibung in einem oder mehreren der folgenden Absätze: 1. Banken oder professionelle Anleger aus dem Finanzsektor, Versicherungsund Rückversicherungsgesellschaften, Sozialversicherungseinrichtungen und Pensionsfonds, Gesellschaften, die zu Industrie-, Handels- und Finanzgruppen gehören, die jeweils in ihrem eigenen Namen anlegen, und alle Strukturen, die solche Personen für die Verwaltung ihres eigenen Vermögens schaffen können („professionelle Anleger“); 2. Kreditinstitute und andere professionelle Anleger aus dem Finanzsektor, die in ihrem eigenen Namen, aber für professionelle Anleger anlegen; 3. Kreditinstitute oder andere professionelle Anleger aus dem Finanzsektor, die in ihrem eigenen Namen, aber für 23664482.60 142 nichtprofessionelle Anleger anlegen, von denen sie aufgrund eines Mandats zur Anlageverwaltung mit Ermessensbefugnis oder Beratung beauftragt wurden; 4. Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Irland oder in anderen Ländern errichtet sind, auch wenn ihre eigenen Anleger möglicherweise nicht als professionelle Anleger angesehen werden; 5. Holdinggesellschaften oder vergleichbare Personen, ob in Irland eingetragen oder nicht, deren Gesellschafter professionelle Anleger gemäß den vorstehenden Absätzen sind; 6. territoriale Verwaltungsorgane (z. B. lokale Behörden, Regionen, Provinzen, Kantone, Gemeinden und Städte), soweit sie eigene Mittel anlegen; 7. jeder im Vereinigten Königreich ansässige Anleger, der den von der FSA veröffentlichten Retail Distribution Review Rules (den „RDR Rules“) unterliegt, oder jeder andere Anleger, der unabhängig von seinem Wohnsitz den RDR Rules unterliegt. Der Verwaltungsrat kann in seinem alleinigen Ermessen beschließen, auf die Mindestanlagebeträge bei Erstzeichnung und bei Folgezeichnungen im Hinblick auf bestimmte, den RDR Rules im Sinne des vorstehenden Punktes 7 unterliegende Anleger zu verzichten. „IRC“ steht für den US Internal Revenue Code von 1986 in der jeweils gültigen Fassung; „irische Steuerbehörde“ ist die für die Besteuerung zuständige irische Behörde (Irish Revenue Commissioners); „Irish Stock Exchange“ ist die Irish Stock Exchange Limited; „Kapitalanlagen“ sind sämtliche Wertpapiere, Instrumente oder Schuldtitel jeglicher Art, die nach den OGAW-Vorschriften zugelassen sind; „Klasse“ bezeichnet Anteile eines bestimmten Teilfonds, die eine im Hinblick auf einen solchen Teilfonds gehaltene Beteiligung an der Gesellschaft repräsentieren, aber zwecks Zuordnung unterschiedlicher Anteile am Nettoinventarwert des betreffenden Teilfonds als eine Anteilsklasse innerhalb dieses Teilfonds bezeichnet werden, um die Möglichkeit unterschiedlicher Gebühren, Dividendenarrangements, Basiswährungen und/oder spezifischer Gebühren- oder sonstiger Regelungen für diese Anteile zu schaffen; „Kontomitteilungen“ bezieht sich auf alle Mitteilungen an Anteilinhaber im Hinblick auf ihre Anlage in der Gesellschaft, insbesondere alle aktuellen und zukünftigen Kontoauszüge, Dokumente der Gesellschaft (einschließlich aller zugehörigen Ergänzungen und Abänderungen), Hinweise (einschließlich Datenschutzhinweise), Schreiben an Anteilinhaber, geprüfte Jahresabschlüsse, aufsichtsrechtliche Mitteilungen und sonstige Informationen, Dokumente, Daten und Unterlagen; „maßgebliche Erklärung“ ist eine gültige Erklärung in einer von der irischen Steuerbehörde (Irish Revenue Commissioners) für die Zwecke von Section 739D TCA 1997 23664482.60 143 (in der jeweils gültigen Fassung) vorgeschriebenen Form; „maßgebliches Kreditinstitut“ ist ein Kreditinstitut der EU, eine in den übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Norwegen, Island, Liechtenstein) zugelassene Bank, eine von einem Unterzeichnerstaat des Basler Kapitalkonvergenzabkommen von Juli 1988, der kein Mitgliedstaat der EU oder des EWR ist, (Schweiz, Kanada, Japan, Vereinigte Staaten) zugelassene Bank oder ein in Jersey, Guernsey, der Insel Man, Australien oder Neuseeland zugelassenes Kreditinstitut; „Nettoinventarwert pro Anteil“ ist in Bezug auf eine Serie oder Klasse von Anteilen der Nettoinventarwert, geteilt durch die Anzahl der Anteile der betreffenden Serie bzw. Klasse von Anteilen des entsprechenden Teilfonds, welche sich zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt im Umlauf befinden oder als im Umlauf befindlich gelten, vorbehaltlich derjenigen Anpassungen, die gegebenenfalls in Bezug auf eine Klasse von Anteilen eines Teilfonds vorzunehmen sind; „Nettoinventarwert“ ist der Nettoinventarwert eines Teilfonds, der wie in diesem Prospekt beschrieben bzw. angegeben berechnet wird; „OECD“ ist die Organisation for Economic Co-operation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung); „OGAW“ ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der OGAW-Vorschriften; „OGAWBekanntmachungen“ sind die Bekanntmachungen, die von der Zentralbank gemäß den OGAW-Vorschriften veröffentlicht werden; „OGAW-Richtlinien“ bezeichnet die irische Durchführungsverordnung zur Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (European Communities (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities) Regulations) von 2011 (S.I. 211 von 2011) in der gültigen Fassung und alle gemäß dieser Durchführungsverordnung von der Zentralbank erlassenen anwendbaren Vorschriften oder auferlegten Bedingungen oder erteilten Befreiungen; „ordentlicher Beschluss“ ist ein Beschluss, der durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anteilinhaber gefasst wird, die zur Teilnahme an und Stimmabgabe auf Hauptversammlungen der Gesellschaft oder bezüglich Angelegenheiten, die die jeweilige Serie von Anteilen betreffen, berechtigt sind; „Prospekt“ ist dieses Dokument, jeder Nachtrag, welcher zusammen mit diesem Dokument zu lesen und auszulegen ist und Bestandteil dieses Dokuments ist, und der jüngste Jahresbericht und -abschluss (sofern veröffentlicht) oder, sofern aktueller, der jüngste Zwischenbericht und abschluss der Gesellschaft; „Satzung“ ist die jeweils gültige Satzung der Gesellschaft, welche von Zeit zu Zeit geändert werden kann; „Section 739B“ ist Section 739B des TCA; „Sonderbeschluss“ ist ein Beschluss, welcher mit Zustimmung von 75 % oder mehr der abgegebenen Stimmen der Anteilinhaber gefasst wird, die zur Teilnahme an und Stimmabgabe auf Hauptversammlungen der 23664482.60 144 Gesellschaft oder bezüglich Angelegenheiten, die die jeweilige Serie von Anteilen betreffen, berechtigt sind; „SRRI“ bezeichnet den synthetischen Risiko- und Ertragsindikator basierend auf der Berechnung der Volatilität des Nettoinventarwerts eines Fonds in der Vergangenheit, in Übereinstimmung mit der von der European Securities and Markets Authority in ihrem Dokument vom 1. Juli 2010 mit dem Titel „Guidelines on the methodology for the calculation of the synthetic risk and reward indicator in the Key Investor Information Document“ veröffentlichten Methode. Dabei wird dieser Indikator in Form eines Zahlenwerts zwischen 1 und 7 angegeben, wobei ein SRRI-Wert von 1 das untere Ende der Skala darstellt und ein SRRIWert von 7 für das obere Ende der Skala steht; „steuerbefreiter Anleger“ ist jede der folgenden in Irland ansässigen Personen: 23664482.60 (i) eine qualifizierte Verwaltungsgesellschaft (qualifying management company) oder spezifizierte Gesellschaft (specified company) gemäß Section 739B; (ii) ein spezifizierter Organismus für gemeinsame Anlagen (specified collective investment undertaking) gemäß Section 739B; (iii) eine Gesellschaft, die das Lebensversicherungsgeschäft (life business) im Sinne von Section 706 TCA betreibt; (iv) ein Pensionsplan (pension scheme) gemäß Section 739B; (v) ein anderer Anlageorganismus gemäß Section 739B; (vi) ein spezieller Anlageorganismus (special investment scheme) gemäß Section 739B; (vii) ein Unit Trust des in Section 739D(6)(e) TCA beschriebenen Typs; (viii) eine Person, die aufgrund von Section 207(1)(b) TCA Anspruch auf Befreiung von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer hat; (ix) eine Person, die aufgrund von Section 784A(2) TCA oder Section 848E TCA Anspruch auf Befreiung von der Einkommen- und Kapitalgewinnsteuer hat, sofern die gehaltenen Anteile Vermögenswerte eines genehmigten Pensionsfonds (approved retirement fund) oder eines genehmigten Mindestpensionsfonds (approved minimum retirement fund) oder eines eines speziellen Kontos zur Förderung der Vermögensbildung (savings incentive account) sind; (x) eine Person, die aufgrund von Section 787I TCA Anspruch auf Befreiung von der Einkommen- und Kapitalgewinnsteuer hat, sofern die gehaltenen Anteile Vermögenswerte eines persönlichen Pensionssparplans (Personal Retirement Savings Account bzw. PRSA) im Sinne von Chapter 2A von Part 30 TCA sind; (xi) eine Kreditgenossenschaft (credit union) gemäß Section 739B; 145 (investment undertaking) (xii) der Courts Service gemäß Section 739B; (xiii) eine qualifizierte Gesellschaft (qualifying company) im Sinne von Section 110 TCA gemäß Section 739D(6)(m) TCA; (xiv) die National Pensions Reserve Fund Commission; (xv) die National Asset Management Agency; und jede andere in Irland ansässige Person, der es nach irischem Steuerrecht oder aufgrund der Praxis oder einer Genehmigung der irischen Steuerbehörde gestattet ist, Anteile zu besitzen, ohne dass die Gesellschaft verpflichtet ist, eine maßgebliche Steuer in Verbindung mit einer Zahlung an einen Anteilinhaber oder einer Übertragung von Anteilen durch einen Anteilinhaber abzuziehen, und in Bezug auf die der Gesellschaft eine maßgebliche Erklärung vorliegt; „TCA“ ist der Taxes Consolidation Act von 1997; „Teilfonds“ bezeichnet eine oder mehrere Vermögensmassen, die von den Verwaltungsratsmitgliedern von Zeit zu Zeit mit Genehmigung der Depotbank und der Zentralbank errichtet werden können und jeweils einen gesonderten Teilfonds darstellen, der durch eine gesonderte Serie von Anteilen repräsentiert wird und gemäß den Anlagezielen und der Anlagepolitik, die für einen solchen Teilfonds maßgeblich sind, angelegt wird; 23664482.60 146 „US-Person“ ist eine Person gemäß der Definition in einem oder mehreren der nachstehenden Absätze: (a) In Bezug auf alle Personen: Jede natürliche oder juristische Person, die gemäß Regulation S des Securities Act in der gültigen Fassung als US-Person gelten würde. Bezüglich der Definition von US-Person gemäß Regulation S siehe Anhang V. (b) In Bezug auf natürliche Personen: Jeder US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässige Ausländer (resident alien) im Sinne der jeweils gültigen USEinkommensteuergesetze. Gegenwärtig umfasst der Begriff „in den Vereinigten Staaten ansässiger Ausländer“ (resident alien) im Sinne der US-Einkommensteuergesetze in der Regel jede natürliche Person, die (i) eine vom Immigration and Naturalization Service der Vereinigten Staaten ausgestellte Alien Registration Card („Green Card“) besitzt oder (ii) einen Anwesenheitstest („substantial presence“ test) erfüllt. Der Anwesenheitstest ist in Bezug auf ein laufendes Kalenderjahr in der Regel dann erfüllt, wenn (i) die natürliche Person in diesem Jahr an mindestens 31 Tagen in den Vereinigten Staaten anwesend war und (ii) die Summe aus der Anzahl der Tage, an denen die natürliche Person im laufenden Jahr in den Vereinigten Staaten anwesend war, und 1/3 der Anzahl solcher Tage im letzten vorhergehenden Jahr und 1/6 der Anzahl solcher Tage im vorletzten vorhergehenden Jahr mindestens 183 Tage beträgt. (c) In Bezug auf Personen, die keine natürlichen Personen sind: (i) Eine Kapitalgesellschaft (corporation) oder Personengesellschaft (partnership), die in den Vereinigten Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines US-Bundesstaates gegründet oder errichtet ist, (ii) ein Trust, sofern (a) ein US-Gericht die oberste Aufsicht über die Verwaltung des Trust ausüben kann und (b) eine oder mehrere US-Personen autorisiert sind, alle wesentlichen Entscheidungen des Trust zu kontrollieren, und (iii) ein Nachlassvermögen (estate), das mit seinen weltweiten Einkünften aus allen Quellen der US-Besteuerung unterliegt; „Vereinigte Staaten“ oder „US-“ bezeichnet die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Territorien und Besitzungen einschließlich der einzelnen Bundesstaaten und des District of Columbia; „Vermittler“ ist eine Person, die ein Geschäft betreibt, das aus der Entgegennahme von Zahlungen eines Anlageorganismus im Namen anderer Personen besteht oder diese Entgegennahme beinhaltet, oder Anteile an einem Anlageorganismus im Namen anderer Personen hält; „Vertriebsgesellschaft“ ist (je nach Kontext des betreffenden Abschnitts in diesem Prospekt): GLG Partners LP und/oder andere Personen, Unternehmen oder Gesellschaften, die von Zeit zu Zeit als Vertriebsgesellschaften, CoVertriebsgesellschaften oder Unter-Vertriebsgesellschaften für die Verkaufsförderung, den Vertrieb und den Verkauf von Anteilen ernannt werden können; „Verwaltungsgesellschaft“ ist GLG Partners Asset Management Limited oder eine andere Gesellschaft, die von Zeit zu Zeit als Verwaltungsgesellschaft der 23664482.60 147 Gesellschaft ernannt werden kann; „Verwaltungsratsmitglieder“ sind die jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft und jeder ordnungsgemäß gebildete Ausschuss von ihnen; „Verwaltungsstelle“ ist BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited oder eine andere Gesellschaft, die von Zeit zu Zeit ernannt werden kann, um für die Gesellschaft in Irland Verwaltungs- und damit zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen; „währungsgesicherte Anteilsklassen“ bezeichnet die Anteile der Klassen „IL H USD“, „DL H USD“, „IN H USD“, „DN H USD“, „X H USD“, „IL H EUR“, „DL H EUR“, „IN H EUR“, „I2N H EUR“, „DN H EUR“, „X H EUR“, „IL H GBP“, „DL H GBP“, „IN H GBP“, „DN H GBP“, „X H GBP“, „DN H CHF“, „IN H CHF“, „IN H JPY“, „DN H JPY“, „DN H NOK“, „IN H NOK“, „DN H SEK“, „IN H SEK“, „DN H DKK“, „IN H DKK“, „DN H SGD“, „IN H SGD“, „DN H AUD“, „IN H AUD“, „DN H TWD“ und „IN H TWD“ in der Gesellschaft; „Zeichneranteile“ ist das anfänglich ausgegebene Kapital von 2 Anteilen zu je 1 EUR, welche anfänglich als Zeichneranteile bezeichnet wurden; „Zentralbank“ bezeichnet die Zentralbank von Irland und jede zuweilen in Irland gegründete Nachfolgebehörde; „zugelassene US-Person“ ist eine Person im Sinne des Internal Revenue Code der Vereinigten Staaten von 1986 in der gültigen Fassung, die dem Employee Retirement Income Security Act der Vereinigten Staaten von 1974 in der gültigen Fassung unterliegt oder aus anderem Grund von Zahlungen der US-Bundeseinkommensteuer befreit ist, oder eine Gesellschaft, die im Wesentlichen von steuerbefreiten US-Personen gehalten wird. 23664482.60 148 ANHANG II ZEICHNUNGSANTRAGSFORMULAR GLG INVESTMENTS VI PLC (DIE „GESELLSCHAFT“) Das ordnungsgemäß ausgefüllte Original dieses Formulars ist zu senden an: BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited AIS Transfer Agency Team Riverside Two Sir John Rogerson’s Quay Grand Canal Dock Dublin 2 Irland Attn: GLG Shareholder Servicing Department Telefax: +353 1 790 4096 Wenn Sie dieses Antragsformular per Fax senden, müssen Sie das Original unmittelbar anschließend gemeinsam mit den erforderlichen Dokumenten zur Verhinderung von Geldwäsche per Post nachsenden. Andernfalls werden von der Gesellschaft Steuern einbehalten. Weder der Prospekt noch dieses Antragsformular stellen ein Angebot oder eine Aufforderung an Personen in Irland oder in einem Staat der Vereinigten Staaten oder in einem anderen Land dar, in dem derartige Angebote oder Aufforderungen unzulässig sind. Anleger in Deutschland lesen bitte die Informationen über das Widerrufsrecht und die Gebühren auf Seite 18. 1. Ich/Wir, die Unterzeichner, habe(n) ein Exemplar des aktuellen Prospekts vom 15. Januar 2013 und etwaige Ergänzungen desselben, den aktuellen Jahresbericht von GLG Investments VI plc und eine etwaigen nachfolgenden ungeprüften Halbjahresbericht (den „Prospekt“) erhalten, gelesen und sorgfältig in Betracht gezogen, und ich/wir hatte(n) die Gelegenheit, die im Prospekt genannten wesentlichen Verträge sowie und den Gesellschaftsvertrag und die Satzung der Gesellschaft einzusehen, und erkläre(n) mich/uns hiermit an den Prospekt, den Gesellschaftsvertrag und die Satzung der Gesellschaft sowie an die im Prospekt genannten wesentlichen Verträge (in ihrer jeweils gültigen Fassung) gebunden und beantrage(n) die Zeichnung einer solchen Anzahl von Anteilen an den jeweiligen nachfolgend genannten Teilfonds zu dem in Übereinstimmung mit der Satzung berechneten Zeichnungspreis, die für den nachstehend genannten Betrag gezeichnet werden kann, und bestätige(n), dass die Abrechnung auf meinen/unseren Namen erfolgen soll. Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir in dem Fall, dass es sich bei mir/uns um (einen) in der Europäischen Union ansässige(n) Anleger handelt, rechtzeitig vor dieser Zeichnung ein Exemplar des maßgeblichen Dokuments mit den wesentlichen Informationen für den Anleger („KIID“) für jede Anteilsklasse erhalten habe(n), deren Zeichnung ich/wir beantragt habe(n), und dass ich/wir deren Inhalt gelesen und verstanden habe(n). Ich/Wir nehme(n) ferner zur Kenntnis, dass die Gesellschaft die aktuellen Versionen eines jeden KIID auf einer Website (www.glgpartners.com) zum Download anbieten wird und bestätige(n), dass ich/wir vor jedem Antrag auf die Zeichnung von Anteilen die jeweils aktuellen Versionen des maßgeblichen KIID herunterladen, lesen und sorgfältig in Betracht ziehen werde(n). Betrag Anteile GLG North American Equity Alternative Klasse „DN USD” Klasse „DN H EUR” Klasse „DN H GBP” 23664482.60 USD EUR GBP 149 Bar Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „IN USD” Klasse „IN H EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” NOK SEK USD EUR GBP NOK SEK Betrag Anteile Bar GLG EM Equity Alternative Klasse „DN USD” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H JPY” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DL H EUR” Klasse „DL H GBP” Klasse „IN USD” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H JPY” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IL USD” USD DDK EUR GBP JPY NOK SEK EUR GBP USD DKK EUR GBP JPY NOK SEK USD Betrag Anteile Bar GLG European Alpha Alternative Klasse „DN EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H USD” Klasse „IN EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H USD” EUR GBP NOK SEK USD EUR GBP NOK SEK USD Betrag Anteile GLG EM Credit Opportunity Alternative Klasse „DN EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H JPY” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H USD” Klasse „DL H GBP” Klasse „IL H USD” Klasse „IN EUR” Klasse „IN H JPY” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H USD” 23664482.60 EUR GBP JPY NOK SEK USD GBP USD EUR JPY GBP NOK SEK USD 150 Bar GLG EM Currency & Fixed Income Alternative Dividendenoption für ausschüttende Klasse (entsprechendes Feld ankreuzen): Bar Neuanlage Wenn keine Auswahl getroffen wird, lautet der Standardwert „Bar“. Betrag Anteile Klasse „DN EUR” Klasse „DN H CHF” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H JPY” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H SGD” Klasse „DN H USD” Klasse „DN H SGD Dist” Klasse „DL EUR” Klasse „DL H GBP” Klasse „DL H USD” Klasse „IL H USD” Klasse „IN EUR” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H JPY” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H USD” Bar EUR CHF DKK GBP JPY NOK SEK SGD USD SGD EUR GBP USD USD EUR CHF DKK GBP JPY NOK SEK USD Betrag Anteile Bar GLG EM Diversified Alternative Klasse „DN EUR” Klasse „DN H AUD” Klasse „DN H CHF” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H JPY” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H SGD” Klasse „DN H USD” Klasse „IL H USD” Klasse „IN EUR” Klasse „IN H AUD” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H JPY” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H SGD” Klasse „IN H USD” EUR AUD CHF DKK GBP JPY NOK SEK SGD USD USD EUR AUD CHF DKK GBP JPY NOK SEK SGD USD Betrag Anteile GLG Alpha Select Alternative Klasse „DN GBP” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H EUR” Klasse „DN H JPY” Klasse „DN H NOK” 23664482.60 GBP DKK EUR JPY NOK 1 Bar Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H USD” Klasse „IN GBP” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H EUR” Klasse „IN H JPY” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H USD” SEK USD GBP DKK EUR JPY NOK SEK USD Betrag Anteile Bar GLG European Equity Alternative Klasse „DN EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H CHF” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H SGD” Klasse „DN H USD” Klasse „IN EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H USD” EUR GBP CHF DKK NOK SEK SGD USD EUR GBP CHF DKK NOK SEK USD Betrag Anteile Bar GLG Atlas Macro Alternative Klasse „DN USD” Klasse „DN H AUD” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H SGD” Klasse „IN USD” Klasse „IN H AUD” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H NOK “ Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H SGD” USD AUD DKK EUR GBP NOK SEK SGD USD AUD DKK EUR GBP NOK SEK SGD Betrag Anteile Man Commodities Fund Klasse „DM USD” Klasse „DM H AUD” Klasse „DM H CAD” Klasse „DM H CHF” Klasse „DM H DKK” Klasse „DM H EUR” Klasse „DM H GBP” Klasse „DM H JPY” Klasse „DM H NOK” Klasse „DM H SEK” Klasse „DM H SGD” Klasse „IM USD” 23664482.60 USD AUD CAD CHF DKK EUR GBP JPY NOK SEK SGD USD 2 Bar Klasse „IM H AUD” Klasse „IM H CAD” Klasse „IM H CHF” Klasse „IM H DKK” Klasse „IM H EUR” Klasse „IM H GBP” Klasse „IM H JPY” Klasse „IM H NOK” Klasse „IM H SEK” Klasse „IM H SGD” AUD CAD CHF DKK EUR GBP JPY NOK SEK SGD Betrag Anteile Bar GLG Financials Alternative Klasse „DN EUR” Klasse „DN H CHF” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H USD” Klasse „IN EUR” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H GBP Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H USD” EUR CHF GBP NOK SEK USD EUR CHF GBP NOK SEK USD Betrag Anteile Bar GLG Asian Equity Alternative Klasse „DN USD” Klasse „DN H CHF” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H SGD” Klasse „IN USD” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” USD CHF DKK EUR GBP NOK SEK SGD USD CHF DKK EUR GBP NOK SEK Es ist ein Ausgabeaufschlag in Höhe von [ ] % anwendbar. Ich verpflichte mich zur Zahlung des vollen Betrages durch telegrafische Überweisung mit Wertstellung am _________________ von folgendem Konto ______________________.und erkenne an, dass der anwendbare Ausgabeaufschlag zur Ermittlung des für die Zeichnung verfügbaren Nettobetrages von meiner Zahlung abgezogen wird. ODER Ich verpflichte mich zur Zahlung des Betrages durch telegrafische Überweisung mit Wertstellung am _________________ von folgendem Konto ______________________.nach vorherigem Abzug des obengenannten anwendbaren Ausgabeaufschlages, den ich direkt an (Name)............................................................................................................... (Anschrift) .......................................................................................................... zahlen werde, der/die als Vermittler für diese Zeichnung fungierte. 23664482.60 3 1. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in USD durch elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden: Intermediärbank: BONY Mellon New York SWIFT: IRVTUS3N Begünstigte Bank: BONY Mellon Brussels SWIFT: IRVTBEBB Begünstigter: GLG North American Equity Alternative Konto: 2847258400 Begünstigter: GLG EM Equity Alternative Konto: 2847268400 Begünstigter: GLG European Alpha Alternative Konto: 2844378400 Begünstigter: GLG EM Credit Opportunity Alternative Konto: 2844428400 Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative Konto: 2844798400 Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative Konto: 2847298400 Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative Konto: 2860318400 Begünstigter: GLG European Equity Alternative Konto: 2816868400 Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative Konto: 2817888400 Begünstigter: Man Commodities Fund Konto: 8908348400 Begünstigter: GLG Financials Alternative Konto: 2893418400 Begünstigter: GLG Asian Equities Alternative Konto: 6618678400 2. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in EUR durch elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden: Intermediärbank: Deutsche Bank, Frankfurt SWIFT: DEUTDEFF Begünstigte Bank: BONY Mellon Brussels SWIFT: IRVTBEBB Begünstigter: GLG North American Equity Alternative IBAN: BE49519284725071 Begünstigter: GLG EM Equity Alternative IBAN: BE36519284726081 23664482.60 4 Begünstigter: GLG European Alpha Alternative IBAN: BE10519284437004 Begünstigter: GLG EM Credit Opportunity Alternative IBAN: BE42519284442054 Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative IBAN: BE46519284479036 Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative IBAN: BE94519284729014 Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative IBAN: BE46519286031036 Begünstigter: GLG European Equity Alternative Konto: BE77519281686042 Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative Konto: BE12519281788092 Begünstigter: Man Commodities Fund Konto: 8908349780 IBAN: BE39519890834019 Begünstigter: GLG Financials Alternative Konto: 2893419780 IBAN: BE84519289341059 Begünstigter: GLG Asian Equity Alternative Konto: 6618679780 IBAN: Verfügbar zur Kontoeröffnung 3. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in GBP durch elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden: Intermediärbank: Bank of New York Mellon London. Sort/SWIFT: 70-02-25 (IRVT GB 2X) Begünstigte Bank: BONY Mellon Brussels SWIFT: IRVTBEBB Begünstigter: GLG North American Equity Alternative Konto: 2847258260 Begünstigter: GLG EM Equity Alternative Konto: 2847268260 Begünstigter: GLG European Alpha Alternative Konto: 2844378260 Begünstigter: GLG EM Credit Opportunity Alternative Konto: 2844428260 Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative Konto: 2844798260 Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative Konto: 2847298260 23664482.60 5 Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative Konto: 2860318260 Begünstigter: GLG European Equity Alternative Konto: 2816868260 Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative Konto: 2817888260 Begünstigter: Man Commodities Fund Konto: 8908348260 Begünstigter: GLG Financials Alternative Konto: 2893418260 Begünstigter: GLG Asian Equity Alternative Konto: 6618678260 4. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in JPY durch elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden: Mizuho Corporate Bank Ltd, Tokyo BIC: MHCBJPJ2 Konto: Bank of New York Mellon, Brüssel Kontonummer: 47248 F/A/O: GLG EM Credit Opportunity Alternative Kontonummer: 2844423920 F/A/O: GLG Investments GLG EM Currency & Fixed Income Alternative Kontonummer: 2844793920 F/A/O: GLG Investments GLG EM Diversified Alternative Kontonummer: 2847293920 F/A/O: GLG Investments GLG EM Equity Alternative Kontonummer: 2847263920 F/A/O: GLG Investments GLG Alpha Select Alternative Kontonummer: 2860313920 F/A/O: Man Commodities Fund Kontonummer: 8908343920 5. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in NOK durch elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden: Intermediärbank: Skandinaviska Enskilda Banken AB, Niederlassung Oslo (ESSENOKX) Konto: 97500507326 Empfängerbank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB) Begünstigter: GLG North American Equity Alternative Konto: 2847255780 Begünstigter: GLG EM Equity Alternative Konto: 2847265780 Begünstigter: GLG European Alpha Alternative 23664482.60 6 Konto: 2844375780 Begünstigter: GLG EM Credit Opportunity Alternative Konto: 2844425780 Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative Konto: 2844795780 Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative Konto: 2847295780 Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative Konto: 2860315780 Begünstigter: GLG European Equity Alternative Konto: 2816865780 Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative Konto: 2817885780 Begünstigter: Man Commodities Fund Konto: 8908345780 Begünstigter: GLG Financials Alternative Konto: 2893415780 Begünstigter: GLG Asian Equity Alternative Konto: 6618675780 6. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsgelder für die SEK-Anteilsklassen auf elektronischem Wege auf das folgende Konto eingezahlt werden: Intermediärbank: Skandinaviska Enskilda Banken, Stockholm (ESSESESS) Konto: 5201 85 157 56 Empfängerbank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB) Begünstigter: GLG North American Equity Alternative Konto: 2847257520 Begünstigter: GLG EM Equity Alternative Konto: 2847267520 Begünstigter: GLG European Alpha Alternative Konto: 2844377520 Begünstigter: GLG EM Credit Opportunity Alternative Konto: 2844427520 Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative Konto: 2844797520 Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative Konto: 2847297520 Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative Konto: 2860317520 Begünstigter: GLG European Equity Alternative 23664482.60 7 Konto: 2816867520 Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative Konto: 2817887520 Begünstigter: Man Commodities Fund Konto: 8908347520 Begünstigter: GLG Financials Alternative Konto: 2893417520 Begünstigter: GLG Asian Equity Alternative Konto: 6618677520 7. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für die Anteilsklassen in DKK durch elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden: Intermediärbank: Skandinaviska Enskilda Banken AB, Niederlassung Kopenhagen (ESSEDKKK) Konto: 5295-0017003860 Empfängerbank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB) Begünstigter: GLG EM Equity Alternative Konto: 2847262080 Begünstigter: GLG European Alpha Alternative Konto: 2844372080 Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative Konto: 2844792080 Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative Konto: 2847292080 Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative Konto: 2860312080 Begünstigter: GLG European Equity Alternative Konto: 2816862080 Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative Konto: 2817882080 Begünstigter: Man Commodities Fund Konto: 8908342080 Begünstigter: GLG Asian Equity Alternative Konto: 6618672080 8. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für die Anteilsklassen in CHF durch elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden: Intermediärbank: Crédit Suisse AG (CRESCHZZ80A) Konto: 0835-0596251-93-002 Empfängerbank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB) Begünstigter: GLG Performance (UCITS III) Fund Konto: 2847237560 23664482.60 8 Begünstigter: GLG European Equity (UCITS III) Fund Konto: 2847247560 Begünstigter: GLG North American Euity Alternative Konto: 2847247560 Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative Konto: 2847297560 Begünstigter: GLG European Equity Alternative Konto: 2816867560 Begünstigter: Man Commodities Fund Konto: 8908347560 Begünstigter: GLG Asian Equity Alternative Konto: 2893417560 9. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für die Anteilsklassen in SGD durch elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden: Intermediärbank: DBS Bank Ltd., Singapur (DBSSSGSGIBD) Konto: 037-002668-9 Empfängerbank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB) Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative Konto: 2844797020 Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative Konto: 2847297020 Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative Konto: 2817887020 Begünstigter: GLG European Equity Alternative Konto: 2816867020 Begünstigter: Man Commodities Fund Konto: 8908347020 Begünstigter: GLG Asian Equity Alternative Konto: 6618677020 10. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in AUD durch elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden: Intermediärbank: National Australia Bank, Melbourne (NATAAU3303X) Konto: 3100-17 Empfängerbank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB) Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative Konto: 2847290360 Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative Konto: 2817880360 Begünstigter: Man Commodities Fund 23664482.60 9 Konto: 8908340360 11. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsgelder für die CAD-Anteilsklassen auf elektronischem Wege auf das folgende Konto eingezahlt werden: Intermediärbank: CIBC Mellon Trust Company via Canadian Imperial Bank of Commerce (MELNUS3PGSS via CIBCCATT) Konto: BNXF5000002, Empfängerbank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB) Begünstigter: Man Commodities Fund Konto: 8908341240 12. Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir 18 Jahre oder älter bin/sind. 13. Ich/Wir versichere/n und garantiere(n), dass: (Durch Eintrag Ihrer Initialen auswählen) ich/wir keine US-Person(en) bin/sind und Anteile nicht für oder zugunsten einer US-Person erwerbe(n) und nicht beabsichtige(n), von mir/uns erworbene Anteile an eine andere Person zu veräußern oder zu übertragen. ODER (Durch Eintrag Ihrer Initialen auswählen) ich/wir eine US-Person/US-Personen bin/sind (jede US-Person muss ein Zusatzantragsformular für US-Personen ausfüllen). 14. Ich/Wir bestätige(n), soweit dieser Antrag für Anteile institutioneller Anteilsklassen der Gesellschaft gestellt wird, dass ich/wir ein institutioneller Anleger bin/sind und dass ich/wir keine Anteile im Namen von oder zugunsten einer Person erwerbe(n), die nicht qualifiziert ist, ein institutioneller Anleger zu sein, und dass ich/wir nicht beabsichtige(n), Anteile, die ich/wir erwerbe(n) an eine Person, die nicht qualifiziert ist ein institutioneller Anleger zu sein, zu verkaufen oder zu übertragen. 15. Ich/Wir beantrage(n) hiermit, in das Register der Anteilinhaber als Inhaber der Anteile, die aufgrund dieses Antrags ausgegeben werden, aufgenommen zu werden, und beantrage(n), dass die Anteile, die aufgrund dieses Antrags ausgegeben werden, unter dem Namen und der Anschrift, die nachstehend angegeben sind, registriert werden. 16. Ich/Wir bestätige(n), dass die Angaben gegenüber der Gesellschaft in diesem Antragsformular aktuell sind und dass es in meiner/unserer Verantwortung liegt, die Gesellschaft über etwaige Änderungen hinsichtlich dieser Angaben zu benachrichtigen. 17. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungssgesellschaft und die Verwaltungsstelle und ihre jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder, leitenden Angestellten und Mitarbeiter von allen Verlusten, Haftungen, Kosten oder Aufwendungen (unter anderem einschließlich Anwaltsgebühren, Steuern und Strafzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus einer Fehldarstellung oder einem Verstoß gegen eine Gewährleistung, Bedingung, Verpflichtung oder Vereinbarung entstehen können, die in diesem Antrag oder in anderen Dokumenten, die der Gesellschaft von mir/uns übermittelt werden, enthalten sind. 18. Die Gesellschaft, die Vertriebsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft und die Verwaltungsstelle werden hiermit jeweils bevollmächtigt und beauftragt, jegliche Anweisungen in Bezug auf die Anteile, auf die sich dieser Antrag bezieht, die von mir/uns in schriftlicher Form oder per Fax erteilt werden, anzunehmen und auszuführen. Wenn Anweisungen durch mich/uns per Fax erteilt werden, verpflichte(n) ich/wir mich/uns, sie in schriftlicher Form zu bestätigen. Ich/wir verpflichte(n) mich/uns hiermit, die Verwaltungsstelle, die 23664482.60 10 Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und die Gesellschaft von Verlusten jeder Art freizustellen und schadlos zu halten, die einem von ihnen aufgrund der Ausführung von per Fax erteilten Anweisungen entstehen, gleichgültig, ob diese Anweisungen nachfolgend schriftlich von mir/uns bestätigt wurden oder nicht. Die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und die Verwaltungsstelle können sich endgültig auf alle Mitteilungen, Zustimmungen, Anträge, Anweisungen oder sonstigen Instrumente verlassen und sind für keine Handlungen haftbar, die sie aufgrund dieser Mitteilungen, Zustimmungen, Anträge, Anweisungen oder sonstigen Instrumente vornehmen, wenn sie in gutem Glauben davon ausgehen, dass diese echt und von einer ordnungsgemäß autorisierten Person unterzeichnet sind. 19. Ich bin/Wir sind einverstanden und gebe(n) meine/unsere Einwilligung, dass die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und die Verwaltungsstelle Kontomitteilungen elektronisch zustellen. Ich kann meine/Wir können unsere Zustimmung zur elektronischen Zustellung von Kontomitteilungen jederzeit widerrufen oder einschränken, indem ich/wir die Gesellschaft schriftlich hierüber in Kenntnis setze(n). 20. Ich/Wir bestätige(n), dass meine/unsere personenbezogenen Daten durch die Verwaltungsstelle (als Datenverarbeiter für die Gesellschaft) in Übereinstimmung mit den Data Protection Acts 1988 bis 2003 (in der jeweils gültigen Fassung) verwaltet werden. Meine/Unsere Daten werden verarbeitet und offengelegt, damit die Verwaltungs-, Registerund Transferstellen-Dienstleistungen für die Gesellschaft erbracht werden können und um gesetzlichen Verpflichtungen, einschließlich gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Gesellschaftsrechts und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche nachkommen zu können. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Prospekt und dem Abschnitt „Zeichnungen“. 21. Bitte senden Sie mir/uns weitere Informationen über Produkte und Dienstleistungen. 22. Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir gemäß den US-amerikanischen CFTC-Vorschriften (eine) Nicht-US-Person/en bin/sind, da ich/wir Folgendes bin/sind: (Bitte Zutreffendes durch Eintrag Ihrer Initialen auswählen) (1) __________ ansässig ist; (2) __________ eine Personengesellschaft (partnership), Kapitalgesellschaft (corporation) oder ein anderer Rechtsträger (mit Ausnahme eines Rechtsträgers, der hauptsächlich für passive Anlagen errichtet wurde), die bzw. der nach dem Recht einer anderen Rechtsordnung als der Vereinigten Staaten gegründet ist und seinen Hauptgeschäftssitz (principal place of business) außerhalb der Vereinigten Staaten hat; (3) __________ ein Nachlassvermögen (estate) oder ein Trust, dessen Erträge unabhängig von ihrer Quelle nicht der US-Einkommensteuer unterliegen; (4) __________ ein Rechtsträger, der hauptsächlich für passive Anlagen errichtet wurde, wie ein Pool, eine Investmentgesellschaft oder ein ähnlicher Rechtsträger, sofern die Anteile an dem Rechtsträger, die von Personen gehalten werden, die keine „qualifizierten berechtigten Personen“ (qualified eligible persons) (wie in CFTC Rule 4.7 definiert) sind, insgesamt weniger als zehn Prozent des wirtschaftlichen Eigentums an dem Rechtsträger ausmachen und der Rechtsträger nicht hauptsächlich zu dem Zweck errichtet wurde, die Anlage durch Personen, die nicht die Kriterien für NichtUS-Personen erfüllen, in einem Pool zu erleichtern, dessen Betreiber von 23664482.60 eine natürliche Person, die nicht in den Vereinigten Staaten 11 bestimmten, in Teil 4 der CFTC-Regulations enthaltenen Vorschriften befreit ist, weil die Teilnehmer des Pools Nicht-US-Personen sind; oder (5) __________ ein Pensionsplan für die Arbeitnehmer, leitenden Angestellten oder Geschäftsführer eines Rechtsträgers, der außerhalb der Vereinigten Staaten gegründet ist und seinen Hauptgeschäftssitz außerhalb der Vereinigten Staaten hat. Für die Zwecke dieses Abschnittes bedeutet der Begriff „Vereinigte Staaten“ die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Staaten, Territorien oder Besitzungen oder eine Enklave der Regierung der Vereinigten Staaten bzw. ihre Behörden oder Institutionen. ODER __________ Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir eine US-Person/US-Personen bin/sind (jede US-Person muss ein Zusatzantragsformular für US-Personen ausfüllen). 23. Ich/Wir habe(n), soweit anwendbar, der Gesellschaft nachstehend meinen/unseren Status als „Benefit Plan Investor“ (Versorgungsplan-Anleger, wie nachstehend definiert) angegeben. Falls ich/wir der Gesellschaft nachstehend angegeben habe(n), dass ich/wir derzeit kein Versorgungsplan-Anleger bin/sind, und zu einem Versorgungsplan-Anleger werde(n), werde(n) ich/wir der Anlageverwaltungsgesellschaft diese Tatsache unverzüglich schriftlich zusammen mit einer Angabe des Prozentsatzes meiner/unserer von Versorgungsplan-Anlegern gehaltener Kapitalanteile mitteilen. Für diese Zwecke umfasst der Begriff „Benefit Plan Investor“ („Versorgungsplan-Anleger“) gemäß der Definition in Section 3(42) des Employee Retirement Income Security Act der Vereinigten Staaten von 1974 in der gültigen Fassung („ERISA“) und allen darunter erlassenen Vorschriften (a) einen „employee benefit plan“ (Versorgungsplan für Arbeitnehmer), der den Bestimmungen in Title I von ERISA unterliegt; (b) einen „plan“, der nicht den Bestimmungen in Title I von ERISA, aber den Bestimmungen für unzulässige Transaktionen in Section 4975 des Internal Revenue Code der Vereinigten Staaten von 1986 in der gültigen Fassung unterliegt, wie z. B. „individual retirement accounts“ (persönliche Pensionskonten) und bestimmte Pensionspläne für selbstständig erwerbstätige Personen; und (c) einen „pooled investment fund“ (Poolfonds), dessen Vermögenswerte als „plan assets“ (Planvermögen) im Sinne von Section 3(42) von ERISA und allen darunter erlassenen Vorschriften gelten, weil ein „employee benefit plans“ oder „plans“ 25 % oder mehr einer Klasse von Kapitalanteilen eines solchen „pooled investment fund“ halten. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, der Anlageverwaltungsgesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen, falls sich der nachstehend angegebene Prozentsatz meiner/unserer Vermögenswerte, die als „Planvermögen“ im Sinne von Section 3(42) von ERISA und allen darunter erlassenen Vorschriften gelten, ändert. A. Ich/Wir _______ bin/sind kein/e „Versorgungsplan-Anleger“ wie vorstehend definiert. ODER Ich/Wir _______ bin/sind „Versorgungsplan-Anleger“ wie vorstehend definiert. B. 23664482.60 Falls ich/wir ein „pooled investment fund“ wie vorstehend beschrieben bin/sind, bestätige(n) ich/wir entweder 1. oder 2. nachstehend: 12 (Bitte 1. oder 2. durch Eintrag Ihrer Initialen auswählen) 1. Weniger als 25 % des Wertes jeder Klasse von Kapitalanteilen an mir/uns (unter Nichtberücksichtigung von Kapitalanteilen im Besitz (a) einer natürlichen oder juristischen Person (mit Ausnahme eines Versorgungsplan-Anlegers) mit Ermessensbefugnis oder Kontrolle über meine/unsere Vermögenswerte, (b) einer natürlichen oder juristischen Person, die gegen Erhalt einer (direkten oder indirekten) Gebühr Anlageberatung hinsichtlich meiner/unserer Vermögenswerte erbringt, und (c) einer mit einer solchen Person verbundenen Person) werden von Versorgungsplan-Anlegern wie vorstehend definiert gehalten. 2. Fünfundzwanzig Prozent (25 %) oder mehr des Wertes einer Klasse von Kapitalanteilen an mir/uns (unter Nichtberücksichtigung von Kapitalanteilen im Besitz (i) einer natürlichen oder juristischen Person (mit Ausnahme eines Versorgungsplan-Anlegers) mit Ermessensbefugnis oder Kontrolle über meine/unsere Vermögenswerte, (ii) einer natürlichen oder juristischen Person, die gegen Erhalt einer (direkten oder indirekten) Gebühr Anlageberatung hinsichtlich meiner/unserer Vermögenswerte erbringt, und (iii) einer mit einer solchen Person verbundenen Person) werden von Versorgungsplan-Anlegern wie vorstehend definiert gehalten; ________ Initialen ODER ________ Initialen und ______ % der Kapitalanteile an Versorgungsplan-Anlegern gehalten. mir/uns werden von 24. Ich/Wir (i) verpflichte(n) mich/uns, keine Anteile oder Rechte daran ohne Zustimmung der Gesellschaft an eine US-Person weiterzuverkaufen, anzubieten oder zu übertragen; 25. Falls ich/wir mit einem Dritten (ein „Dritter“) einen Swap, eine strukturierte Anleihe oder ein anderes Derivat, dessen Ertrag insgesamt oder teilweise von der Wertentwicklung eines der Teilfonds abhängt, (der „Swap“) abschließen werde(n), sichere ich/sichern wir in Bezug auf den Dritten, mit dem der Swap abgeschlossen wird, zu, dass: (i) der Dritte nach seinen Gründungsdokumenten (wie z. B. Gründungsbescheinigung, Satzung, Gesellschafts- oder Treuhandvertrag) und anwendbarem Recht (einschließlich Gesetzen und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche der Vereinigten Staaten und anderer Länder) befugt ist, den Swap abzuschließen, und auch zu einer Direktanlage in der Gesellschaft befugt wäre; (ii) der Dritte ein Exemplar des Prospekts und dieses Zeichnungsantrags erhalten und durchgesehen hat; (iii) der Dritte akzeptiert, dass die Gesellschaft und die mit ihr verbundenen Unternehmen nicht für die Rechtmäßigkeit, Eignung oder steuerliche Auswirkungen des Swap verantwortlich sind und dass ich/wir kein Vertreter der Gesellschaft bin/sind; und (iv) der Dritte ein „zulässiger Vertragsbeteiligter“ (eligible contract participant) im Sinne des Commodity Exchange Act der Vereinigten Staaten in der gültigen Fassung und der Dritte eine Nicht-US-Person ist. Keine Angabe in diesem Zeichnungsantrag stellt eine Vereinbarung oder Aussage der Gesellschaft bezüglich der Rechtmäßigkeit eines Swap oder der Eignung eines Swap für den Dritten dar. 26. Ich/Wir bestätige(n), dass sich meine/unsere Entscheidung, in die Gesellschaft zu investieren, ausschließlich auf die Dokumente hinsichtlich der Gesellschaft gründete, auf die im vorstehenden Punkt 1. Bezug genommen wird. Ich/Wir haben im von mir/uns als angemessen erachteten Umfang mit meinen/unseren eigenen, unabhängigen Beratern Rücksprache hinsichtlich der finanziellen, steuerlichen, rechtlichen und damit zusammenhängenden Aspekten einer Anlage in Anteilen gehalten und bin/sind auf dieser Grundlage davon überzeugt, dass eine Anlage in Anteilen für mich/uns geeignet und angebracht ist, und ich/wir bin/sind uns der Risiken bewusst, die einer Anlage in den 23664482.60 13 Vermögenswerten, in die die Teilfonds – direkt oder indirekt – investieren, und der Methode, gemäß der solche Vermögenswerte gehalten oder gehandelt werden, innewohnen, und ich/wir kann/können das Risiko eines Verlusts meiner/unserer gesamten Anlage tragen. 27. Ich/Wir bestätige(n), dass dieses Zeichnungsantragsformular eine rechtliche, wirksame und bindende Verpflichtung darstellt, die gegen mich/uns gemäß den hierin angeführten Bedingungen einklagbar ist. Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir die Kompetenz habe und ordnungsgemäß befugt bin, dieses Formular auszufüllen und die darin enthaltenden Zusagen zu machen sowie die Haftung zu übernehmen, auf die hierin Bezug genommen wird. 28. Ich/Wir bestätigen hiermit, dass die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, bestimmte ihrer Tochtergesellschaften, die Verwaltungsstelle und jedes Verwaltungsratsmitglied sowie jeder leitende Angestellte der Gesellschaft berechtigt ist, aus dem Vermögen der Gesellschaft schadlos gehalten zu werden, wie im Prospekt, im Gesellschaftsvertrag und in der Satzung der Gesellschaft sowie den im Prospekt genannten wesentlichen Verträgen (in ihrer jeweils gültigen Fassung) beschrieben. 29. Ich/Wir erkläre(n) mich/uns einverstanden, umgehend derartige Schritte durchzuführen, einschließlich der Bereitstellung und regelmäßigen Aktualisierung von Daten (zu denen unter anderem die Identitäten meiner/unserer unmittelbaren und mittelbaren USamerikanischen wirtschaftlichen Eigentümer von hiermit gezeichneten Anteilen zählen können), die die Gesellschaft, ein Teilfonds, die Anlageverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltungsstelle in ihrem alleinigen Ermessen in angemessener Weise als notwendig für die Gesellschaft oder einen Teilfonds ansehen, um Quellensteuern entsprechend Abschnitt 1471-1474 des IRC zu verringern oder zu vermeiden. Ich/Wir bin/sind mir/uns dessen bewusst, dass eine nicht rechtzeitige Durchführung dieser Schritte durch mich/uns eine Besteuerung von dreißig Prozent (30 %) Quellensteuer hinsichtlich meiner/unserer Anteile und jegliche tatsächlichen oder angenommenen US-Anlagen der Gesellschaft oder eines Teilfonds nach sich ziehen kann, und dass der Verwaltungsrat beliebige Maßnahmen bezüglich meiner/unserer Anteile oder Rücknahmeerlöse ergreifen kann, um sicherzustellen, dass eine solche Quellensteuer wirtschaftlich von mir/uns getragen wird. Ich/Wir bestätige(n) und erkläre(n) mich/uns einverstanden, dass ich/wir, sofern es sich bei mir/uns um ein „ausländisches Finanzinstitut“ im Sinne von Abschnitt 1471(d)(4) des IRC handelt, damit einverstanden sind, dass ein solches ausländisches Finanzinstitut (einschließlich mir/uns, soweit zutreffend) (i) die Auflagen von Abschnitt 1471(b)(1) oder 1471(b)(2) des IRC erfüllen muss und (ii) keine Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Einbehaltung entsprechend Abschnitt 1471(b)(3) des IRC an die Gesellschaft oder einen Teilfonds delegieren darf. 30. Ich/Wir als Anleger der Anteilsklasse „DN H SGD Dist“ von GLG EM Currency & Fixed Income Alternative bin/sind mir/uns dessen bewusst, dass der Verwaltungsrat für die Anteilsklasse „DN H SGD Dist“ Dividenden aus Kapital erklären kann und dass es in diesem Fall zu einer Erosion des Kapitals solcher Anteile kommt, solche Ausschüttungen einen Verzicht auf ein mögliches zukünftiges Kapitalwachstum darstellen und diese Vorgehensweise regelmäßig fortgesetzt werden kann, bis das gesamte Kapital dieser Anteile aufgebraucht ist. Ich bin mir/Wir sind uns auch darüber im Klaren, dass aus die Zahlung von Ausschüttungen aus Kapital durch die Gesellschaft andere steuerliche Folgen für mich/uns haben kann als Ausschüttungen aus Erträgen, weshalb mir/uns empfohlen wird, diesbezüglich mit einem Steuerberater Rücksprache zu halten. 23664482.60 14 Erklärung der Ansässigkeit außerhalb der Republik Irland Die irische Steuerbehörde (Revenue Commissioners) verlangt von außerhalb der Republik Irland ansässigen Antragstellern die Abgabe der folgenden Erklärung (deren Format von ihr genehmigt wurde), um Zahlungen ohne Steuerabzug erhalten können. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft zum Abzug von Steuern verpflichtet ist, solange sie die unterschriebene Erklärung nicht im Original erhalten hat. Eine per Fax gesendete Kopie ist nicht ausreichend. Bitte beachten Sie auch, dass diese Erklärung, soweit sie dann weiterhin richtig ist, auch bei jedem späteren Erwerb von Anteilen Anwendung findet. Begriffe, die in dieser Erklärung verwendet werden, sind im Prospekt definiert. Für Antragsteller, die den Antrag in ihrem eigenen Namen stellen: Ich/Wir* erkläre(n), dass ich/wir* die Ausgabe der Anteile in meinem/unserem eigenen Namen/im Namen einer Gesellschaft* beantrage(n) und dass ich/wir/die Gesellschaft* Anspruch auf die Anteile habe(n)/hat, hinsichtlich derer diese Erklärung abgegeben wird und dass ich/wir/die Gesellschaft* gegenwärtig oder gewöhnlich nicht in der Republik Irland ansässig bin/sind/ist, und sollte(n) ich/wir/die Gesellschaft* in der Republik Irland ansässig werden, ich/wir* Sie in schriftlicher Form darüber in Kenntnis setzen werde(n). * (Nichtzutreffendes streichen) Für Antragsteller, die den Antrag als Vermittler für andere Personen stellen: Ich/Wir* erkläre(n), dass ich/wir* die Ausgabe von Anteilen im Namen anderer Personen beantrage(n), die einen wirtschaftlichen Anspruch auf die Anteile haben, und dass nach meinem/unserem* besten Wissen und Gewissen keiner der wirtschaftlich Anspruchsberechtigten gegenwärtig oder gewöhnlich in der Republik Irland ansässig ist. Ich/wir* erkläre(n) ferner, dass alle Anträge auf Ausgabe von Anteilen, die ich/wir* vom Zeitpunkt dieses Antrages an stellen werde(n), im Namen dieser Personen gestellt werden, sofern ich/wir* Ihnen zum Zeitpunkt des Antrages nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges mitteile(n), und ich/wir* Sie schriftlich darüber informieren werde(n), wenn mir/uns bekannt wird, dass diese Erklärung nicht mehr richtig ist. * (Nichtzutreffendes streichen) 23664482.60 15 (BITTE IN BLOCKSCHRIFT AUSFÜLLEN) DATUM: Vollständiger Name des/der Antragsteller(s): (Wie er im offiziellen Register des Fonds erscheinen soll) Telefonnr.: Faxnr.: E-Mail-Adresse: Steuer-Identifikationsnr. (nur EU-Anleger) Registrierte Anschrift: (Straßenanschrift und vollständige Anschrift mit Länderangabe erforderlich – Postfach ist nicht zulässig) Korrespondenzanschrift (falls abweichend): Name der Kontaktperson (an die Auftragsbestätigungen/Kontoauszüge gesendet werden): Bevorzugte Methode für den Empfang von Auftragsbestätigungen/Kontoauszüge (alles Zutreffende ankreuzen)** _______ Post ______ Fax _______ E-Mail **Falls keine Option ausgewählt wird, erfolgt der Versand von Auftragsbestätigungen/Kontoauszügen standardmäßig per E-Mail, wenn eine E-Mail-Adresse angegeben wird. Wenn keine E-Mail-Adresse oder Faxnummer angegeben wird, erfolgt der Versand standardmäßig auf dem Postweg. Vermittler/Endkunde GLG/MAN VertriebsVertreter Steuerdomizil _____ Land, in dem der Pass ausgestellt wurde (nur für natürliche Personen) Bankverbindung für die Zahlung von Rücknahmeerlösen***: 23664482.60 16 Korrespondenzbank SWIFT/ABA/Bankleitzahl Begünstigte Bank SWIFT/ABA/Bankleitzahl Kontobezeichnung Kontonummer IBAN (nur für Zahlungen in Euro) Referenz Unterschrift des Unterschriftsberechtigten Eigenschaft, in der Antrag gestellt und Erklärungen abgegeben werden (soweit zutreffend) ** Rücknahmeerlöse werden auf das obengenannte Konto überwiesen; erteilt ein Anteilinhaber die Anweisung, dass die Rücknahmeerlöse auf ein anderes Konto als das im Rücknahmeantragsformular genannte Konto überwiesen werden sollen, muss erst das OriginalRücknahmeantragsformular bei der Vertriebsgesellschaft (zur Weiterleitung an die Verwaltungsstelle) oder bei der Verwaltungsstelle eingehen, bevor die Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden können. Bei allen Zahlungen muss der Name des begünstigten Kontoinhabers mit dem Namen des eingetragenen Anteilinhabers übereinstimmen – Zahlungen an Dritte sind nicht möglich. DIESER ABSCHNITT MUSS VON ALLEN ANLEGERN AUSGEFÜLLT WERDEN. Der Unterzeichner bestätigt hiermit Folgendes: 1. dass der Unterzeichner das Antragsformular und den Prospekt sorgfältig gelesen hat und mit diesen Dokumenten vertraut ist; 2. dass die im vorliegenden Dokument enthaltenen Angaben vollständig, richtig und gültig sind; und 3. dass der Unterzeichner sich einverstanden erklärt, dass die Unterzeichnung dieser Unterschriftsseite die Unterzeichung und die Quittierung dieses Antragsformulars darstellt. ZU URKUND DESSEN hat der Unterzeichner dieses Antragsformular am ____ ______________ 20___ unterzeichnet. NATÜRLICHE PERSONEN JURISTISCHE PERSONEN ____________________________ Unterschrift ____________________________ Name der juristischen Person in Druckschrift ____________________________ _________________________________ Name in Druckschrift Eigenschaft, in der der Antrag gestellt und Erklärungen abgegeben werden Durch: __________________________________ Unterschriftsberechtigter _________________________________ Name und Titel in Druckschrift Durch: _______________________________ Zweiter Unterschriftsberechtigter (falls erforderlich) 23664482.60 17 _________________________________ Name und Titel in Druckschrift (Nur für gemeinsame Antragsteller) Wir erteilen hiermit die Anweisung, dass im Todesfall eines von uns die hiermit beantragten Anteile im Namen und für Order des bzw. der Überlebenden von uns oder des Testamentsvollstreckers oder Vermögensverwalters des bzw. der Überlebenden von uns gehalten werden. Hinweis: Für die weiteren Teilfonds GLG Capital Appreciation (UCITS III) Fund, GLG Environment (UCITS III) Fund, GLG European Equity (UCITS III) Fund und GLG Performance (UCITS III) Fund wurde keine Anzeige nach § 132 Investmentgesetz erstattet und Anteile dieser Teilfonds dürfen an Anleger im Geltungsbereich des Investmentgesetzes nicht öffentlich vertrieben werden. Widerrufsrecht gemäß § 126 InvG: Erfolgt der Kauf von Investmentanteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, so kann der Käufer seine Erklärung über den Kauf binnen einer Frist von zwei Wochen der ausländischen Investmentgesellschaft gegenüber schriftlich widerrufen (Widerrufsrecht); dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. Handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so ist bei einem Erwerb von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt (§ 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB), ein Widerruf ausgeschlossen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Der Widerruf ist gegenüber BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited, AIS Transfer Agency Team, Riverside Two, Sir John Rogerson’s Quay, Dublin 2, Irland, schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist, und darin eine Belehrung über das Widerrufsrecht wie die vorliegende enthalten ist. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat. Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die ausländische Investmentgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden. VERKAUFSGEBÜHREN Von Anlegern kann bei Zeichnung von Anteilen jeder Klasse ein Ausgabeaufschlag in folgender Höhe erhoben werden, der an die Vertriebsgesellschaft zu zahlen ist: Zeichnungsbetrag Verkaufsgebühr Bis 50.000 US$ 50.000 US$-100.000 US$ 100.000 US$ - 500.000 US$ 500.000 US$- 1.000.000 US$ 5% 4% 3% 2% 23664482.60 18 1.000.000 US$- 5.000.000 US$ über 5.000.000 US$ 1% 1 % oder weniger Die vorstehenden Schwellen werden bei auf Euro, Sterling oder Yen lautenden Anteilsklassen in den jeweiligen Euro- bzw. Sterling- bzw. Yen-Gegenwert umgerechnet. Eine Umschichtungs- und eine Rücknahmegebühr werden zurzeit nicht erhoben. Unterschrift: Unterschrift: Unterschrift: Unterschrift: HINWEISE: 1. Das Original-Antragsformular ist an die Verwaltungsstelle zu senden. 2. Dieser Antrag ist nur gültig, wenn er (einschließlich der von der irischen Steuerbehörde verlangten Erklärung) von jedem Antragsteller unterzeichnet ist. Gibt es mehr als einen Antragsteller, muss jede Person unterzeichnen. Ist der Antragsteller eine Gesellschaft, muss der Antrag vom Gesellschaftssekretär oder einem anderen bevollmächtigten leitenden Angestellten unterzeichnet werden, der seine Eigenschaft angeben und eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht, durch die er zur Unterzeichnung befugt ist, vorlegen muss. 3. Anträge eines Unternehmens (mit Ausnahme einer Kapitalgesellschaft (limited company)) müssen auf den bzw. die Name(n) des bzw. der Eigentümer lauten und von diesem bzw. diesen unterzeichnet sein. 4. Wird dieser Antrag (einschließlich der von der irischen Steuerbehörde verlangten Erklärung) im Rahmen einer Vollmacht unterzeichnet, muss dem Antragsformular eine Kopie der Vollmacht, aus der die Unterschriftsberechtigung hervorgeht, beigefügt werden. 5. Erklärungen über die Nichtansässigkeit können von der irischen Steuerbehörde geprüft werden und die Abgabe falscher Erklärungen wird strafrechtlich verfolgt. 6. Ein „Vermittler“ ist eine Person, die: ein Geschäft betreibt, das aus der Entgegennahme von Zahlungen eines in der Republik Irland ansässigen Anlageorganismus im Namen anderer Personen besteht oder diese Entgegennahme beinhaltet; oder Anteile an einem Anlageorganismus im Namen anderer Personen hält. 7. In Irland ansässige Personen, die einen Antrag auf Ausgabe von Anteilen stellen, wenden sich bitte an die Verwaltungsstelle, um ein Antragsformular, das nicht die obengenannte Erklärung beinhaltet, zu erhalten. Steuerbefreite Anleger, die einen Anspruch darauf haben, dass bei Zahlungen an sie keine Steuern einbehalten werden, müssen ebenfalls das entsprechende andere Erklärungsformular bei der Verwaltungsstelle anfordern. 8. Anteilszertifikate werden nur ausgestellt, wenn dies bei der Antragstellung ausdrücklich verlangt wird. 23664482.60 19 ZEICHNUNGSANTRAGSFORMULAR - DUPLIKAT GLG INVESTMENTS VI PLC (DIE „GESELLSCHAFT“) Das ordnungsgemäß ausgefüllte Original dieses Formulars ist zu senden an: BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited AIS Transfer Agency Team Riverside Two Sir John Rogerson’s Quay Dublin 2 Irland Attn: GLG Shareholder Servicing Department Telefax: +353 1 829 0835 Wenn Sie dieses Antragsformular per Fax senden, müssen Sie das Original per Post nachsenden. Andernfalls werden von der Gesellschaft Steuern einbehalten. Weder der Prospekt noch dieses Antragsformular stellen ein Angebot oder eine Aufforderung an Personen in Irland oder in einem Staat der Vereinigten Staaten oder in einem anderen Land dar, in dem derartige Angebote oder Aufforderungen unzulässig sind. Anleger in Deutschland lesen bitte die Informationen über das Widerrufsrecht und die Gebühren auf Seite 207. Ich/Wir, der/die Unterzeichner, beantrage(n) hiermit, nachdem ich/wir ein Exemplar des aktuellen Prospekts vom 28. Juni 2011 und aller dazugehörigen Nachträge, der vereinfachten Prospekte oder der Wesentlichen Anlegerinformationen sowie den jüngsten Jahresbericht der GLG Investments VI plc (der „Prospekt“) erhalten, gelesen und sorgfältig geprüft habe(n) und Gelegenheit hatte(n), die im Prospekt genannten wesentlichen Verträge durchzusehen, die Zeichnung derjenigen Anzahl von Anteilen des bzw. der folgenden Teilfonds zu dem gemäß der Satzung berechneten Zeichnungspreis, die für den nachstehend angegebenen Betrag gezeichnet werden kann: GLG Performance (UCITS III) Fund Anteile der Klasse „IL USD“ Anteile der Klasse „DL USD“ Anteile der Klasse „IL H EUR“ Anteile der Klasse „DL H EUR“ Anteile der Klasse „IL H GBP“ Anteile der Klasse „DL H GBP“ USD USD EUR EUR GBP GBP GLG EUROPEAN EQUITY (UCITS III) FUND Anteile der Klasse „IL H USD“ Anteile der Klasse „DL H USD“ Anteile der Klasse „IL EUR“ Anteile der Klasse „DL EUR“ Anteile der Klasse „IL H GBP“ Anteile der Klasse „DL H GBP“ USD USD EUR EUR GBP GBP GLG North American Equity Alternative Anteile der Klasse „IN USD“ Anteile der Klasse „DN USD“ Anteile der Klasse „IN H EUR“ Anteile der Klasse „DN H EUR“ Anteile der Klasse „I2N H EUR“ 23664482.60 USD USD EUR EUR EUR 20 Anteile der Klasse „IN H GBP“ Anteile der Klasse „DN H GBP“ Anteile der Klasse „X USD“ Anteile der Klasse „X H EUR“ Anteile der Klasse „X H GBP“ Anteile der Klasse „DN H SEK“ Anteile der Klasse „DN H NOK“ Anteile der Klasse „IN H SEK“ Anteile der Klasse „IN H NOK“ Anteile der Klasse „DN H TWD“ Anteile der Klasse „IN H TWD“ GBP GBP USD EUR GBP SEK NOK SEK NOK TWD TWD GLG EM Equity Alternative Anteile der Klasse „IL USD“ Anteile der Klasse „DN USD“ Anteile der Klasse „IN H EUR“ Anteile der Klasse „DN H EUR“ Anteile der Klasse „IN H GBP“ Anteile der Klasse „DN H GBP“ Anteile der Klasse „IN H JPY“ Anteile der Klasse „DN H JPY“ Anteile der Klasse „IN USD“ Anteile der Klasse „DN H EUR“ Anteile der Klasse „DN H GBP“ Anteile der Klasse „DN H DKK“ Anteile der Klasse „DN H SEK“ Anteile der Klasse „DN H NOK“ Anteile der Klasse „IN H DKK“ Anteile der Klasse „IN H SEK“ Anteile der Klasse „IN H NOK“ USD USD EUR EUR GBP GBP JPY JPY USD EUR GBP DKK SEK NOK DKK SEK NOK GLG European Alpha Alternative Anteile der Klasse „IN H USD“ Anteile der Klasse „DN H USD“ Anteile der Klasse „IN EUR“ Anteile der Klasse „DN EUR“ Anteile der Klasse „IN H GBP“ Anteile der Klasse „DN H GBP“ Anteile der Klasse „DN H SEK“ Anteile der Klasse „DN H NOK“ Anteile der Klasse „IN H SEK“ Anteile der Klasse „IN H NOK“ Anteile der Klasse „DN H TWD“ Anteile der Klasse „IN H TWD“ USD USD EUR EUR GBP GBP SEK NOK SEK NOK TWD TWD GLG EM Credit Opportunity Alternative Anteile der Klasse „IL H USD“ Anteile der Klasse „DN H USD“ Anteile der Klasse „IN EUR“ Anteile der Klasse „DN EUR“ Anteile der Klasse „IN H GBP“ Anteile der Klasse „DL H GBP“ Anteile der Klasse „IN H JPY“ Anteile der Klasse „DN H JPY“ Anteile der Klasse „IN H USD“ Anteile der Klasse „DN H GBP“ Anteile der Klasse „DN H SEK“ 23664482.60 USD USD EUR EUR GBP GBP JPY JPY USD GBP SEK 21 Anteile der Klasse „DN H NOK“ Anteile der Klasse „IN H SEK“ Anteile der Klasse „IN H NOK“ NOK SEK NOK GLG EM Currency & Fixed Income Alternative Anteile der Klasse „IL H USD“ Anteile der Klasse „DL H USD“ Anteile der Klasse „IN EUR“ Anteile der Klasse „DL EUR“ Anteile der Klasse „IN H GBP“ Anteile der Klasse „DL H GBP“ Anteile der Klasse „IN H JPY“ Anteile der Klasse „DN H JPY“ Anteile der Klasse „IN H USD“ Anteile der Klasse „DN H USD“ Anteile der Klasse „DN EUR“ Anteile der Klasse „DN H GBP“ Anteile der Klasse „DN H SGD“ Anteile der Klasse „DN H CHF“ Anteile der Klasse „DN H DKK“ Anteile der Klasse „DN H SEK“ Anteile der Klasse „DN H NOK“ Anteile der Klasse „IN H CHF“ Anteile der Klasse „IN H DKK“ Anteile der Klasse „IN H SEK“ Anteile der Klasse „IN H NOK“ USD USD EUR EUR GBP GBP JPY JPY USD USD EUR GBP SGD CHF DKK SEK NOK CHF DKK SEK NOK GLG EM Diversified Alternative Anteile der Klasse „IL H USD“ Anteile der Klasse „DN H USD“ Anteile der Klasse „IN EUR“ Anteile der Klasse „DN EUR“ Anteile der Klasse „IN H GBP“ Anteile der Klasse „DN H GBP“ Anteile der Klasse „IN H JPY“ Anteile der Klasse „DN H JPY“ Anteile der Klasse „IN H USD“ Anteile der Klasse „DN H CHF“ Anteile der Klasse „DN H DKK“ Anteile der Klasse „DN H SEK“ Anteile der Klasse „DN H NOK“ Anteile der Klasse „IN H CHF“ Anteile der Klasse „IN H DKK“ Anteile der Klasse „IN H SEK“ Anteile der Klasse „IN H NOK“ Anteile der Klasse „DN H AUD“ Anteile der Klasse „DN H SGD“ Anteile der Klasse „DN H TWD“ Anteile der Klasse „IN H AUD“ Anteile der Klasse „IN H SGD“ Anteile der Klasse „IN H TWD“ USD USD EUR EUR GBP GBP JPY JPY USD CHF DKK SEK NOK CHF DKK SEK NOK AUD SGD TWD AUD SGD TWD GLG Emerging Markets Equity II Anteile der Klasse „IN H USD“ Anteile der Klasse „DN H USD“ Anteile der Klasse „IN EUR“ Anteile der Klasse „DN EUR“ 23664482.60 USD USD EUR EUR 22 Anteile der Klasse „IN H GBP“ Anteile der Klasse „DN H GBP“ Anteile der Klasse „IN H JPY“ Anteile der Klasse „DN H JPY“ GBP GBP JPY JPY GLG Alpha Select Alternative Anteile der Klasse „IN H USD“ Anteile der Klasse „DN H USD“ Anteile der Klasse „IN H EUR“ Anteile der Klasse „DN H EUR“ Anteile der Klasse „IN GBP“ Anteile der Klasse „DN GBP“ Anteile der Klasse „IN H JPY“ Anteile der Klasse „DN H JPY“ Anteile der Klasse „DN H DKK“ Anteile der Klasse „DN H SEK“ Anteile der Klasse „DN H NOK“ Anteile der Klasse „IN H DKK“ Anteile der Klasse „IN H SEK“ Anteile der Klasse „IN H NOK“ USD USD EUR EUR GBP GBP JPY JPY DKK SEK NOK DKK SEK NOK GLG European Equity Alternative Anteile der Klasse „DN H USD“ Anteile der Klasse „DN EUR“ Anteile der Klasse „DN H GBP“ Anteile der Klasse „DN H CHF“ Anteile der Klasse „DN H DKK“ Anteile der Klasse „DN H SEK“ Anteile der Klasse „DN H NOK“ Anteile der Klasse „IN H USD“ Anteile der Klasse „IN EUR“ Anteile der Klasse „IN H GBP“ Anteile der Klasse „IN H CHF“ Anteile der Klasse „IN H DKK“ Anteile der Klasse „IN H SEK“ Anteile der Klasse „IN H NOK“ Anteile der Klasse „X H USD“ Anteile der Klasse „X EUR“ Anteile der Klasse „X H GBP“ USD EUR GBP CHF DKK SEK NOK USD EUR GBP CHF DKK SEK NOK USD EUR GBP GLG Atlas Macro Alternative Anteile der Klasse „IN USD“ Anteile der Klasse „DN USD“ Anteile der Klasse „IN H EUR“ Anteile der Klasse „DN H EUR“ Anteile der Klasse „IN H GBP“ Anteile der Klasse „DN H GBP“ Anteile der Klasse „X USD“ Anteile der Klasse „X H EUR“ Anteile der Klasse „X H GBP“ Anteile der Klasse „DN H DKK“ Anteile der Klasse „DN H SEK“ Anteile der Klasse „DN H NOK“ Anteile der Klasse „IN H DKK“ Anteile der Klasse „IN H SEK“ Anteile der Klasse „IN H NOK“ Anteile der Klasse „IN H AUD“ 23664482.60 USD USD EUR EUR GBP GBP USD EUR GBP DKK SEK NOK DKK SEK NOK AUD 23 Anteile der Klasse „DN H AUD“ Anteile der Klasse „DN H SGD“ Anteile der Klasse „IN H SGD“ AUD SGD SGD wobei ein Ausgabeaufschlag in Höhe von [ ] % anwendbar ist. Ich verpflichte mich zur Zahlung des vollen Betrages durch telegrafische Überweisung mit Wertstellung am _________________ von folgendem Konto ______________________.und erkenne an, dass der anwendbare Ausgabeaufschlag zur Ermittlung des für die Zeichnung verfügbaren Nettobetrages von meiner Zahlung abgezogen wird. ODER Ich verpflichte mich zur Zahlung des Betrages durch telegrafische Überweisung mit Wertstellung am _________________ von folgendem Konto ______________________.nach vorherigem Abzug des obengenannten anwendbaren Ausgabeaufschlages, den ich direkt an (Name)............................................................................................................... (Anschrift) .......................................................................................................... zahlen werde, der/die als Vermittler für diese Zeichnung fungierte. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in USD durch elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden: Intermediärbank: BONY Mellon New York SWIFT: IRVTUS3N Begünstigte Bank: BONY Mellon Brussels SWIFT: IRVTBEBB Begünstigter: GLG Performance (UCITS III) Fund Konto: 2847238400 Begünstigter: GLG European Equity (UCITS III) Fund Konto: 2847248400 Begünstigter: GLG North American Equity Alternative Konto: 2847258400 Begünstigter: GLG EM Equity Alternative Konto: 2847268400 Begünstigter: GLG European Alpha Alternative Konto: 2844378400 Begünstigter: GLG EM Credit Opportunity Alternative Konto: 2844428400 Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative Konto: 2844798400 Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative Konto: 2847298400 Begünstigter: GLG Emerging Markets Equity II Konto: 2847328400 23664482.60 24 Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative Konto: 2860318400 Begünstigter: GLG European Equity Alternative Konto: 2816868400 Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative Konto: 2817888400 Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in EUR durch elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden: Intermediärbank: Deutsche Bank, Frankfurt SWIFT: DEUTDEFF Begünstigte Bank: BONY Mellon Brussels SWIFT: IRVTBEBB Begünstigter: GLG Performance (UCITS III) Fund IBAN: BE75519284723051 Begünstigter: GLG European Equity (UCITS III) Fund IBAN: BE62519284724061 Begünstigter: GLG North American Equity Alternative IBAN: BE49519284725071 Begünstigter: GLG EM Equity Alternative IBAN: BE36519284726081 Begünstigter: GLG European Alpha Alternative IBAN: BE10519284437004 Begünstigter: GLG EM Credit Opportunity Alternative IBAN: BE42519284442054 Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative IBAN: BE46519284479036 Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative IBAN: BE94519284729014 Begünstigter: GLG Emerging Markets Equity II IBAN: BE 55519284732044 Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative IBAN: BE46519286031036 Begünstigter: GLG European Equity Alternative Konto: BE77519281686042 Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative UCITS Konto: BE12519281788092 Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in GBP durch elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden: Intermediärbank: Bank of New York Mellon London. Sort/SWIFT: 70-02-25 (IRVT GB 2X) 23664482.60 25 Begünstigte Bank: BONY Mellon Brussels SWIFT: IRVTBEBB Begünstigter: GLG Performance (UCITS III) Fund Konto: 2847238260 Begünstigter: GLG European Equity (UCITS III) Fund Konto: 2847248260 Begünstigter: GLG North American Equity Alternative Konto: 2847258260 Begünstigter: GLG EM Equity Alternative Konto: 2847268260 Begünstigter: GLG European Alpha Alternative Konto: 2844378260 Begünstigter: GLG EM Credit Opportunity Alternative Konto: 2844428260 Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative Konto: 2844798260 Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative Konto: 2847298260 Begünstigter: GLG Emerging Markets Equity II Konto: 2847328260 Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative Konto: 2860318260 Begünstigter: GLG European Equity Alternative Konto: 2816868260 Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative Konto: 2817888260 Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in JPY durch elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden: Mizuho Corporate Bank Ltd, Tokyo BIC: MHCBJPJ2 Konto: Bank of New York Mellon, Brüssel Kontonr.: 47248 F/A/O: GLG EM Credit Opportunity Alternative Kontonr.: 2844423920 F/A/O: GLG Investments GLG EM Currency & Fixed Income Alternative Kontonr.: 2844793920 F/A/O: GLG Investments GLG EM Diversified Alternative Kontonr.: 2847293920 F/A/O: GLG Investments GLG Emerging Markets Equity II Kontonr.: 2847323920 23664482.60 26 F/A/O: GLG Investments GLG EM Equity Alternative Kontonr.: 2847263920 F/A/O: GLG Investments GLG Alpha Select Alternative Kontonr.: 2860313920 Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in NOK durch elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden: Intermediärbank: DnB NOR Bank ASA, Oslo (DNBANOKC) Konto: 7002 02 09176 Begünstigte Bank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB) Begünstigter: GLG North American Equity Alternative Konto: 2847255780 Begünstigter: GLG EM Equity Alternative Konto: 2847265780 Begünstigter: GLG European Alpha Alternative Konto: 2844375780 Begünstigter: GLG EM Credit Opportunity Alternative Konto: 2844425780 Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative Konto: 2844795780 Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative Konto: 2847295780 Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative Konto: 2860315780 Begünstigter: GLG European Equity Alternative Konto: 2816865780 Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative Konto: 2817885780 Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für die Anteilsklassen in SEK durch elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden: Intermediärbank: Skandinaviska Enskilda Banken, Stockholm (ESSESESS) Konto: 5201 85 157 56 Begünstigte Bank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB) Begünstigter: GLG North American Equity Alternative Konto: 2847257520 Begünstigter: GLG EM Equity Alternative Konto: 2847267520 Begünstigter: GLG European Alpha Alternative Konto: 2844377520 Begünstigter: GLG EM Credit Opportunity Alternative Konto: 2844427520 23664482.60 27 Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative Konto: 2844797520 Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative Konto: 2847297520 Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative Konto: 2860317520 Begünstigter: GLG European Equity Alternative Konto: 2816867520 Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative Konto: 2817887520 Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für die Anteilsklassen in DKK durch elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden: Intermediärbank: Danske Bank A/S, Copenhagen (DABADKKK) Konto: 3996 053 318 Begünstigte Bank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB) Begünstigter: GLG EM Equity Alternative Konto: 2847262080 Begünstigter: GLG European Alpha Alternative Konto: 2844372080 Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative Konto: 2844792080 Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative Konto: 2847292080 Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative Konto: 2860312080 Begünstigter: GLG European Equity Alternative Konto: 2816862080 Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative Konto: 2817882080 Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für die Anteilsklassen in CHF durch elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden: Intermediärbank: Crédit Suisse AG (CRESCHZZ80A) Konto: 0835-0596251-93-002 Begünstigte Bank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB) Begünstigter: GLG North American Equity Alternative Konto: 2847257560 Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative Konto: 2844797560 Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative Konto: 2847297560 23664482.60 28 Begünstigter: GLG European Equity Alternative Konto: 2816867560 Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für die Anteilsklassen in SGD durch elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden: Intermediärbank: DBS Bank Ltd., Singapore (DBSSSGSGIBD) Konto: 037-002668-9 Begünstigte Bank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB) Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative Konto: 2844797020 Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative Konto: 2847297020 Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative Konto: 2817887020 Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in AUD durch elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden: Intermediärbank: National Australia Bank, Melbourne (NATAAU3303X) Konto: 3100-17 Begünstigte Bank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB) Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative Konto: 2847290360 Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative Konto: 2817880360 Informationen zur Kontoverbindung für Überweisungen von Zeichnungsbeträgen für die auf TWD lautenden Anteilsklassen sind bei der Verwaltungsstelle erhältlich. Ich/Wir stimme(n) hiermit zu, an den Prospekt, die Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft (in der jeweils gültigen Fassung) und die im Prospekt genannten wesentlichen Verträge (zusammen die „Gesellschaftsdokumente“) gebunden zu sein. Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir 18 Jahre oder älter bin/sind. Ich/Wir bestätige(n), dass: (Durch Eintrag Ihrer Initialen auswählen) ich/wir keine US-Person(en) bin/sind und Anteile nicht für oder zugunsten einer US-Person erwerbe(n) und nicht beabsichtige(n), von mir/uns erworbene Anteile an eine andere Person zu veräußern oder zu übertragen. ODER (Durch Eintrag Ihrer Initialen auswählen) ich/wir eine US-Person/US-Personen bin/sind (jede US-Person muss ein Zusatzantragsformular für US-Personen ausfüllen). Ich/Wir bestätige(n), soweit dieser Antrag für Anteile des Klassen „IL USD“, „IL EUR“, „IL H EUR“, „IL H GBP“, „IN USD“, „IN H EUR“, „I2N H EUR“, „IN GBP“, „IN H GBP“, „IN H JPY“, „IN H USD“, „IN H SEK“, „IN H NOK“, „IN H DKK“, „IN EUR“, „IL H 23664482.60 29 USD“, „IN H CHF“, „IN H AUD“, „IN H SGD“ oder „IN H TWD“ der Gesellschaft gestellt wird, dass ich/wir ein institutioneller Anleger bin/sind und dass ich/wir keine Anteile im Namen von oder zugunsten einer Person erwerbe(n), die nicht qualifiziert ist, ein institutioneller Anleger zu sein, und dass ich/wir nicht beabsichtige(n), Anteile, die ich/wir erwerbe(n) an eine Person, die nicht qualifiziert ist ein institutioneller Anleger zu sein, zu verkaufen oder zu übertragen. Ich/Wir bestätige(n), soweit dieser Antrag für Anteile der Klassen „X USD“, „X H USD“, „X EUR“, „X H EUR“ oder „X H GBP” in der Gesellschaft gestellt wird, dass ich/wir einen individuellen Vertrag mit der Anlageverwaltungsgesellschaft oder einer verbundenen Gesellschaft abgeschlossen habe(n). Ich/Wir beantrage(n) hiermit, in das Register der Anteilinhaber als Inhaber der Anteile, die aufgrund dieses Antrags ausgegeben werden, aufgenommen zu werden, und beantrage(n), dass die Anteile, die aufgrund dieses Antrags ausgegeben werden, unter dem Namen und der Anschrift, die nachstehend angegeben sind, registriert werden. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, (i) gegenüber der Gesellschaft jederzeit auf Anfrage die in diesem Zeichnungsantrag genannten Erklärungen abzugeben, und (ii) auf Anfrage diejenigen Bestätigungen, Unterlagen oder anderen Belege zur Verfügung zu stellen, die die Gesellschaft begründeterweise zum Nachweis dieser Erklärungen verlangen kann. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen, wenn mir/uns bekannt wird, dass eine der Erklärungen nicht mehr in jeder Hinsicht richtig und vollständig ist, und unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Anteilen zu verkaufen oder bei der Gesellschaft deren Rücknahme zu beantragen, damit die Erklärung abgegeben werden kann. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft und die Verwaltungsstelle und ihre jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder, leitenden Angestellten und Mitarbeiter von allen Verlusten, Haftungen, Kosten oder Aufwendungen (unter anderem einschließlich Anwaltsgebühren, Steuern und Strafzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus einer Fehldarstellung oder einem Verstoß gegen eine Gewährleistung, Bedingung, Verpflichtung oder Vereinbarung entstehen können, die in diesem Antrag oder in anderen Dokumenten, die der Gesellschaft von mir/uns übermittelt werden, enthalten sind. (v) ELEKTRONISCHE BEREITSTELLUNG VON KONTOINFORMATIONEN (i) Ich/Wir erkläre(n) mein/unser ausdrückliches Einverständnis zum elektronischen Versand von Kontomitteilungen durch die Gesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und die Verwaltungsstelle. „Kontomitteilungen“ umfasst alle aktuellen und zukünftigen Kontoauszüge; Gesellschaftsdokumente (einschließlich aller Zusätze und Änderungsdokumente derselben); Benachrichtigungen (einschließlich solcher datenschutzrechtlicher Art); Schreiben an die Anteilinhaber; aufsichtsrechtliche Mittelungen und sonstige Informationen, Dokumente, Daten und Aufzeichnungen in Bezug auf unsere Anlage in der Gesellschaft. Elektronische Mitteilungen durch die Gesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und die Verwaltungsstelle umfassen die Bereitstellung per E-Mail und gegebenenfalls die elektronische Bereitstellung von Kontomitteilungen für den Anteilinhaber auf der Internetseite der Gesellschaft oder der Anlageverwaltungsgesellschaft. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns ausdrücklich, die Gesellschaft schriftlich zu benachrichtigen, wenn sich meine/unsere E-Mail-Anschrift ändert. (ii) Ich/Wir kann/können die hiermit erteilte Zustimmung zur elektronischen Bereitstellung von Kontomitteilungen jederzeit durch entsprechende schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft widerrufen oder einschränken. 23664482.60 30 (iii) Die Gesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und die Verwaltungsstelle übernehmen im Falle einer Datenüberwachung der Kontomitteilungen keinerlei Haftung. Ich/Wir nehme(n) zur Kenntnis, dass für die elektronische Bereitstellung keine zusätzlichen Gebühren erhoben werden, mein/unser Internetprovider oder ein anderer Internetzugangsanbieter jedoch Gebühren erheben können. Zudem bestehen in Verbindung mit einer elektronischen Bereitstellung bestimmte Risiken zum Beispiel durch Systemausfälle. (iv) Ich/Wir erkläre(n) mein/unser Einverständnis, dass die Verwaltungsstelle und ihre jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder, Führungskräfte, Mitarbeiter und Beauftragten für Verluste, Schäden und Aufwendungen (einschließlich der Kosten für Rechtsberatung, Honorare und anderer Kosten und Aufwendungen in Verbindung mit der Abwehr von Forderungen, Klagen oder Verfahren), die infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Verwaltungsstelle und ihrer jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder, Führungskräfte und Mitarbeiter in Verbindung mit der elektronischen Bereitstellung von Kontomitteilungen entstehen, weder mir/uns noch irgendeinem anderen Anteilinhaber der Gesellschaft gegenüber haften und dafür in vollem Umfang zu entschädigen sind, außer in Fällen von Fahrlässigkeit, vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Betrug durch die Verwaltungsstelle in der Ausübung ihrer Pflichten als Verwaltungsstelle der Gesellschaft. (v) Ich/Wir erkläre(n) mein/unser Einverständnis, dass die Verwaltungsstelle und ihre Verwaltungsratsmitglieder, Führungskräfte, Mitarbeiter und Beauftragten für Verluste, Schäden, Aufwendungen (einschließlich der Kosten für Rechtsberatung, Honorare und anderer Kosten und Aufwendungen in Verbindung mit der Abwehr von Forderungen, Klagen oder Verfahren), die infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Verwaltungsstelle und ihrer Verwaltungsratsmitglieder, Führungskräfte und Mitarbeiter in Verbindung mit Transaktionen entstehen, die per Telefax oder mit einem anderen elektronischen Kommunikationsmittel gesendet und empfangen werden, weder mir/uns noch irgendeinem anderen Anteilinhaber der Gesellschaft gegenüber haften und dafür in vollem Umfang zu entschädigen sind. (o) Die Gesellschaft, die Vertriebsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft und die Verwaltungsstelle werden hiermit jeweils bevollmächtigt und beauftragt, jegliche Anweisungen in Bezug auf die Anteile, auf die sich dieser Antrag bezieht, die von mir/uns in schriftlicher Form oder per Fax erteilt werden, anzunehmen und auszuführen. Wenn Anweisungen durch mich/uns per Fax erteilt werden, verpflichte(n) ich/wir mich/uns, sie in schriftlicher Form zu bestätigen. Ich/wir verpflichte(n) mich/uns hiermit, die Verwaltungsstelle, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und die Gesellschaft von Verlusten jeder Art freizustellen und schadlos zu halten, die einem von ihnen aufgrund der Ausführung von per Fax erteilten Anweisungen entstehen, gleichgültig, ob diese Anweisungen nachfolgend schriftlich von mir/uns bestätigt wurden oder nicht. Die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und die Verwaltungsstelle können sich endgültig auf alle Mitteilungen, Zustimmungen, Anträge, Anweisungen oder sonstigen Instrumente verlassen und sind für keine Handlungen haftbar, die sie aufgrund dieser Mitteilungen, Zustimmungen, Anträge, Anweisungen oder sonstigen Instrumente vornehmen, wenn sie in gutem Glauben davon ausgehen, dass diese echt und von einer ordnungsgemäß autorisierten Person unterzeichnet sind. (p) Ich/Wir bestätige(n) hiermit, dass die Gesellschaft für den Fall, dass der entsprechende Zeichnungsbetrag nicht bis zum Annahmeschluss bei der Gesellschaft eingegangen ist, Anteile eines Teilfonds vorläufig zuteilen kann, vorübergehend einen Betrag in Höhe des Zeichnungsbetrages als Kredit aufnehmen und diesen im Einklang mit der Anlagepolitik und den Anlagezielen des betreffenden Teilfonds investieren kann. Ich/Wir bestätige(n), dass die Gesellschaft nach Erhalt des Zeichnungsbetrages diesen dazu verwendet, den als Kredit aufgenommenen Betrag zurückzuzahlen, und sich das Recht vorbehält, auf den als Kredit aufgenommenen Betrag Zinsen in marktüblicher Höhe zu erheben. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Gesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und die Verwaltungsstelle von Verlusten jeder Art freizustellen und schadlos zu halten, die dadurch 23664482.60 31 entstehen, dass ich/wir es versäumt habe(n), den Zeichnungsbetrag fristgerecht zu überweisen. (q) Ich/Wir bestätige(n), dass die Vertriebsgesellschaft, die Verwaltungsstelle, die Verwaltungsgesellschaft und die Gesellschaft aufgrund von Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche, die in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten anwendbar sind, gegebenenfalls weitere Identitätsnachweise von mir/uns verlangen können, bevor der Antrag ausgeführt werden kann, und dass die Vertriebsgesellschaft, die Verwaltungsstelle, die Verwaltungsgesellschaft und die Gesellschaft von allen Verlusten freizustellen und schadlos zu halten sind, die dadurch entstehen, dass der Antrag nicht ausgeführt werden kann, wenn die betreffenden Informationen von den genannten Parteien angefordert, aber von mir/uns nicht bereitgestellt wurden. Ich/Wir bestätige(n), dass Rücknahmeanträge bei Konten, bei denen keine frei verfügbaren Mittel eingegangen sind bzw. bei denen die Prüfung nicht abgeschlossen ist, nicht bearbeitet werden. (r) Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union zur Besteuerung von Zinserträgen meine/unsere Steuer-Identifikationsnummer, mein/unser Geburtsdatum und meinen/unseren Geburtsort angeben muss/müssen, und dass diese Informationen verwendet werden, wenn die Vorschriften der Europäischen Union zur Besteuerung von Zinserträgen auf mich/uns anwendbar sind. (s) Ich/Wir erkläre(n) mich/uns damit einverstanden, dass die von mir/uns über Euroclear, Fundsettle oder Clearstream erworbenen und abgewickelten Anteile unter dem Namen des Nominees dieser Institution registriert werden. (t) Ich/Wir bestätige(n), dass meine/unsere personenbezogenen Daten durch die Verwaltungsstelle (als Datenverarbeiter für die Gesellschaft) in Übereinstimmung mit den Data Protection Acts 1988 bis 2003 verwaltet werden. Meine/Unsere Daten werden verarbeitet, damit die Verwaltungs-, Register- und Transferstellen-Dienstleistungen für die Gesellschaft erbracht werden können und um gesetzlichen Verpflichtungen, einschließlich gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Gesellschaftsrechts und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche nachkommen zu können. Die Verwaltungsstelle oder die Gesellschaft können meine/unsere Daten gegenüber Dritten offenlegen, falls dies notwendig ist oder legitimen Geschäftsinteressen dient. Darunter fällt die Offenlegung gegenüber Dritten wie Abschlussprüfern und der Zentralbank oder Beauftragten der Verwaltungsstelle, die diese Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche oder zur Einhaltung ausländischer aufsichtsrechtlicher Vorschriften verarbeiten. Hiermit erteile(n) ich/wir mein/unser Einverständnis zu der Verarbeitung meiner/unserer Daten und der Offenlegung meiner/unserer Daten wie oben dargestellt und gegenüber der Anlageverwaltungsgesellschaft und, falls dies notwendig oder im legitimen Interesse der Gesellschaft oder der Verwaltungsstelle ist, gegenüber jedem Unternehmen, das zur Unternehmensgruppe der Verwaltungsstelle und/oder der der Anlageverwaltungsgesellschaft gehört, oder Beauftragten der Verwaltungsstelle, einschließlich Unternehmen mit Sitz in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen möglicherweise nicht die gleichen Datenschutzvorschriften wie in Irland gelten. Bitte senden Sie mir/uns weitere Informationen über Produkte und Dienstleistungen. (u) Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir gemäß den US-amerikanischen CFTC-Vorschriften (eine) Nicht-US-Person/en bin/sind, da ich/wir Folgendes bin/sind: (Bitte Zutreffendes durch Eintrag Ihrer Initialen auswählen) (1) __________ eine natürliche Person, die nicht in den Vereinigten Staaten ansässig ist; (2) __________ eine Personengesellschaft (partnership), Kapitalgesellschaft (corporation) oder ein anderer Rechtsträger (mit Ausnahme eines Rechtsträgers, der hauptsächlich für passive Anlagen errichtet wurde), die bzw. der nach dem Recht einer anderen Rechtsordnung als der Vereinigten Staaten gegründet 23664482.60 32 ist und seinen Hauptgeschäftssitz (principal place of business) außerhalb der Vereinigten Staaten hat; (3) __________ ein Nachlassvermögen (estate) oder ein Trust, dessen Erträge unabhängig von ihrer Quelle nicht der US-Einkommensteuer unterliegen; (4) __________ ein Rechtsträger, der hauptsächlich für passive Anlagen errichtet wurde, wie ein Pool, eine Investmentgesellschaft oder ein ähnlicher Rechtsträger, sofern die Anteile an dem Rechtsträger, die von Personen gehalten werden, die keine „qualifizierten berechtigten Personen“ (qualified eligible persons) (wie in CFTC Rule 4.7 definiert) sind, insgesamt weniger als zehn Prozent des wirtschaftlichen Eigentums an dem Rechtsträger ausmachen und der Rechtsträger nicht hauptsächlich zu dem Zweck errichtet wurde, die Anlage durch Personen, die nicht die Kriterien für Nicht-US-Personen erfüllen, in einem Pool zu erleichtern, dessen Betreiber von bestimmten, in Teil 4 der CFTC-Regulations enthaltenen Vorschriften befreit ist, weil die Teilnehmer des Pools Nicht-US-Personen sind; oder (5) __________ ein Pensionsplan für die Arbeitnehmer, leitenden Angestellten oder Geschäftsführer eines Rechtsträgers, der außerhalb der Vereinigten Staaten gegründet ist und seinen Hauptgeschäftssitz außerhalb der Vereinigten Staaten hat. Für die Zwecke dieses Abschnittes bedeutet der Begriff „Vereinigte Staaten“ die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Staaten, Territorien oder Besitzungen oder eine Enklave der Regierung der Vereinigten Staaten bzw. ihre Behörden oder Institutionen. ODER __________ (w) Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir eine US-Person/US-Personen bin/sind (jede US-Person muss ein Zusatzantragsformular für US-Personen ausfüllen). Ich/Wir habe(n), soweit anwendbar, der Gesellschaft nachstehend meinen/unseren Status als „Benefit Plan Investor“ (Versorgungsplan-Anleger, wie nachstehend definiert) angegeben. Falls ich/wir der Gesellschaft nachstehend angegeben habe(n), dass ich/wir derzeit kein Versorgungsplan-Anleger bin/sind, und zu einem Versorgungsplan-Anleger werde(n), werde(n) ich/wir der Anlageverwaltungsgesellschaft diese Tatsache unverzüglich schriftlich zusammen mit einer Angabe des Prozentsatzes meiner/unserer von Versorgungsplan-Anlegern gehaltener Kapitalanteile mitteilen. Für diese Zwecke umfasst der Begriff „Benefit Plan Investor“ („Versorgungsplan-Anleger“) gemäß der Definition in Section 3(42) des Employee Retirement Income Security Act der Vereinigten Staaten von 1974 in der gültigen Fassung („ERISA“) und allen darunter erlassenen Vorschriften (a) einen „employee benefit plan“ (Versorgungsplan für Arbeitnehmer), der den Bestimmungen in Title I von ERISA unterliegt; (b) einen „plan“, der nicht den Bestimmungen in Title I von ERISA, aber den Bestimmungen für unzulässige Transaktionen in Section 4975 des Internal Revenue Code der Vereinigten Staaten von 1986 in der gültigen Fassung unterliegt, wie z. B. „individual retirement accounts“ (persönliche Pensionskonten) und bestimmte Pensionspläne für selbstständig erwerbstätige Personen; und (c) einen „pooled investment fund“ (Poolfonds), dessen Vermögenswerte als „plan assets“ (Planvermögen) im Sinne von Section 3(42) von ERISA und allen darunter erlassenen Vorschriften gelten, weil ein „employee benefit plans“ oder „plans“ 25 % oder mehr einer Klasse von Kapitalanteilen eines solchen „pooled investment fund“ halten. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, der Anlageverwaltungsgesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen, falls sich der nachstehend angegebene Prozentsatz meiner/unserer Vermögenswerte, die als „Planvermögen“ im Sinne von Section 3(42) von ERISA und allen darunter erlassenen Vorschriften gelten, ändert. 23664482.60 33 A. Ich/Wir (bin/sind) _______ (bin/sind kein/e) (bitte Zutreffendes durch Eintrag Ihrer Initialen auswählen) „Versorgungsplan-Anleger“ wie vorstehend definiert. B. Falls ich/wir ein „pooled investment fund“ wie vorstehend beschrieben bin/sind, bestätige(n) ich/wir entweder 1. oder 2. nachstehend: (Bitte 1. oder 2. durch Eintrag Ihrer Initialen auswählen) _______ 1. Weniger als fünfundzwanzig Prozent (25 %) des Wertes jeder Klasse von Kapitalanteilen an mir/uns (unter Nichtberücksichtigung von Kapitalanteilen im Besitz (a) einer natürlichen oder juristischen Person (mit Ausnahme eines Versorgungsplan-Anlegers) mit Ermessensbefugnis oder Kontrolle über meine/unsere Vermögenswerte, (b) einer natürlichen oder juristischen Person, die gegen Erhalt einer (direkten oder indirekten) Gebühr Anlageberatung hinsichtlich meiner/unserer Vermögenswerte erbringt, und (c) einer mit einer solchen Person verbundenen Person) werden von Versorgungsplan-Anlegern wie vorstehend definiert gehalten. 2. Fünfundzwanzig Prozent (25 %) oder mehr des Wertes einer Klasse von Kapitalanteilen an mir/uns (unter Nichtberücksichtigung von Kapitalanteilen im Besitz (i) einer natürlichen oder juristischen Person (mit Ausnahme eines Versorgungsplan-Anlegers) mit Ermessensbefugnis oder Kontrolle über meine/unsere Vermögenswerte, (ii) einer natürlichen oder juristischen Person, die gegen Erhalt einer (direkten oder indirekten) Gebühr Anlageberatung hinsichtlich meiner/unserer Vermögenswerte erbringt, und (iii) einer mit einer solchen Person verbundenen Person) werden von Versorgungsplan-Anlegern wie vorstehend definiert gehalten; ________ Initialen ODER ________ Initialen und ______ % der Kapitalanteile an Versorgungsplan-Anlegern gehalten. mir/uns werden von Ich/Wir (i) verpflichte(n) mich/uns, keine Anteile oder Rechte daran ohne Zustimmung der Gesellschaft an eine US-Person weiterzuverkaufen, anzubieten oder zu übertragen; (ii) bestätige(n), dass Weiterverkäufe, Angebote oder Übertragungen von Anteilen ausschließlich unter Einhaltung geltender Wertpapiergesetze und nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschaft erfolgen dürfen; (iii) bestätige(n), dass die Gesellschaft eine Übertragung von Anteilen nach ihrem Ermessen ablehnen kann und in bestimmten Fällen muss; und (iv) bin/sind mir/uns bewusst, dass die Anteile nur an Anleger übertragen werden dürfen, die zulässige Anleger, wie im Prospekt beschrieben, sind. Ich/Wir bin/sind mir/uns bewusst und bestätige(n), dass die Gesellschaft meine/unsere Anteile nach Maßgabe des Prospekts zwangsweise zurücknehmen kann. Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir mit diesem Zeichnungsantrag keine Anteile aufgrund von oder gemäß Folgendem zeichne(n): (i) einer Anzeige, einem Artikel, einer Bekanntmachung oder einer anderen Mitteilung, die/der in einer Zeitung, einer Zeitschrift oder ähnlichen Medien (einschließlich einer Internetseite, deren Informationen über die Gesellschaft nicht passwortgeschützt sind) veröffentlicht wurde oder im Rundfunk oder Fernsehen übertragen wurde; oder (ii) einem Seminar oder einer Versammlung, deren Teilnehmer (einschließlich mir/uns) mit oder gemäß Vorstehendem eingeladen wurden. Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir in Verbindung mit der laufenden Geschäftstätigkeit der Gesellschaft über die Geschäfte und die Angelegenheiten der Gesellschaft, der Anlageverwaltungsgesellschaft oder verbundenen Gesellschaften Informationen erhalten oder auf Informationen zugreifen können, von denen die Gesellschaft oder die Anlageverwaltungsgesellschaft vernünftigerweise davon ausgehen, dass sie unter das Betriebsgeheimnis fallen oder deren Bekanntgabe nach Auffassung 23664482.60 34 der Gesellschaft oder der Anlageverwaltungsgesellschaft nicht im besten Interesse der Gesellschaft, der Anlageverwaltungsgesellschaft oder der mit ihr verbundenen Gesellschaften liegt, oder die die Gesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft oder die mit ihr verbundenen Gesellschaften oder ihre jeweiligen Geschäftstätigkeiten beschädigen könnten oder die die Gesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft oder die mit ihr verbundenen Gesellschaften per Gesetz oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem Dritten vertraulich behandeln müssen. Zu solchen Informationen zählen unter anderem Informationen über die Finanz- und Anlagestrategie der Gesellschaft (z. B. Portfolioanlagen, Transaktionen und geplante Transaktionen); alle Bekanntmachungen, Briefe und anderen Mitteilungen, ob in schriftlicher oder mündlicher Form zwischen der Gesellschaft, der Anlageverwaltungsgesellschaft oder der mit ihr verbundenen Gesellschaften und mir/uns; die Namen und Anschriften der einzelnen Anteilinhaber der Gesellschaft sowie deren Erst- und Folgezeichnungen (zusammen „vertrauliche Informationen“). Ich /Wir erkläre(n) mich/uns einverstanden, vertrauliche Informationen vertraulich zu behandeln und (außer für die Zwecke, die sich vernünftigerweise auf meine/unsere Anteile beziehen) nicht zu verwenden oder an irgendeine natürliche oder juristische Person weiterzuleiten, wobei hiervon eine Weiterleitung an meine/unsere leitenden und sonstigen Mitarbeiter, Beauftragten, Berater oder Bevollmächtigten ausgenommen ist, die für Angelegenheiten in Bezug auf die Gesellschaft zuständig sind, und an andere natürliche oder juristische Personen, die von der Anlageverwaltungsgesellschaft (für sich selbst und für die Gesellschaft) schriftlich ermächtigt wurden (jeweils ein „autorisierter Vertreter“), die auf der Grundlage erfolgt, dass diese Informationen aufgrund eines Ansuchens einer Aufsichtsbehörde oder zur Erfüllung von gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder im Rahmen eines Rechtsverfahrens oder aus anderen Gründen benötigt werden. Ferner erkläre(n) ich/wir, dass ich/wir weder den Prospekt noch die Satzung oder diesen Zeichnungsantrag vervielfältigt oder dupliziert oder an irgendeine natürliche oder juristische Person (mit Ausnahme eines autorisierten Vertreters) weitergeleitet habe(n) oder weiterleiten werde(n). Ungeachtet anderslautender Angaben in diesem Zeichnungsantrag bin/sind ich/wir (und alle meine/unsere Angestellten, Vertreter oder sonstigen Beauftragten) berechtigt, die Besteuerung und steuerliche Struktur (i) der Gesellschaft und (ii) jedes ihrer Geschäfte und alle Materialien jeder Art (einschließlich Gutachten oder andere steuerliche Analysen), die ich/wir bezüglich einer solchen Besteuerung und steuerlichen Struktur erhalte(n), ohne Beschränkung gegenüber allen Personen offenzulegen, wobei sich „Besteuerung“ und „steuerliche Struktur“ nicht auf die Bezeichnung oder eine identifizierende Information der Gesellschaft oder einer Transaktion beziehen. Vor einer Offenlegung von Informationen auf Anforderung einer Aufsichtsbehörde hin oder aufgrund einer gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorschrift oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, werde ich/werden wir uns nach besten und zumutbaren Kräften bemühen, um die Gesellschaft und die Anlageverwaltungsgesellschaft von einer solchen Offenlegung in Kenntnis zu setzen. Vor einer Offenlegung gegenüber einem meiner/unserer autorisierten Vertreter bin ich/sind wir verpflichtet, diesen autorisierten Vertreter über die in diesem Absatz festgelegten Pflichten in Kenntnis zu setzen. Ich/Wir erkläre(n) mich/uns einverstanden, dass die Gesellschaft und die Anlageverwaltungsgesellschaft jeweils das Recht haben, mir/uns gegenüber vertrauliche Informationen so lange geheim zu halten, wie es die Gesellschaft oder die Anlageverwaltungsgesellschaft für angebracht halten. Ich/Wir bestätige(n) Folgendes: (Bitte 1. oder 2. durch Eintrag Ihrer Initialen auswählen) ___________Ich/Wir bin/sind kein Investmentfonds, der gemäß dem Investment Company Act der Vereinigten Staaten von 1940 in der gültigen Fassung als Investmentgesellschaft (investment company) registriert ist (ein „registrierter Fonds“) oder ein verbundenes Unternehmen eines registrierten Fonds oder eine Person, die unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines registrierten Fonds steht. ___________Ich/Wir bin/sind ein registrierter Fonds (wie vorstehend definiert) oder ein verbundenes Unternehmen eines registrierten Fonds oder eine Person, die einen registrierten Fonds kontrolliert oder unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines registrierten Fonds steht. Ich/Wir erwerbe(n) die Anteile für meine/unsere eigene Rechnung ausschließlich zu Anlagezwecken und nicht mit der Absicht eines Vertriebs oder Weiterverkaufs aller oder einzelner Anteile. 23664482.60 35 Ich/Wir bestätige(n) und bin/sind mir/uns bewusst und stimme(n) zu, dass die Anlageverwaltungsgesellschaft berechtigt ist, Transaktionskosten zuzuweisen, um nach Maßgabe des Prospekts Research- und Makler-Dienstleistungen und -Produkte zu erhalten. Mit der Unterzeichnung dieses Zeichnungsantragsformulars stimme(n) ich/wir ausdrücklich jeder Maßnahme zu, durch die die Anlageverwaltungsgesellschaft solche Produkte und Dienstleistungen erhält. Ich/Wir bin/sind mir/uns des im Verwaltungsvertrag vorgesehenen Vergütungsverfahrens bewusst und akzeptiere(n), dass eine (gegebenenfalls anwendbare) Performancegebühr einen Anreiz für die Verwaltungsgesellschaft und/oder Anlageverwaltungsgesellschaft darstellen kann, Anlagen zu tätigen, die risikoreicher oder spekulativer sind als ohne eine solche Gebühr oder Zuweisung. Ich/Wir bin/sind mir/uns ferner bewusst, dass eine Performancegebühr erheblich höhere Zahlungen an die Verwaltungsgesellschaft und an die Anlageverwaltungsgesellschaft zur Folge haben kann als alternative Vergütungsvereinbarungen mit anderen Anlageverwaltern. Falls ich/wir als Treuhänder, Beauftragter, Vertreter oder Nominee eines Zeichners (eines „wirtschaftlichen Eigentümers“) handeln, bin ich mir/sind wir uns bewusst und bestätige(n), dass die in diesem Zeichnungsantrag enthaltenen Zusicherungen und Verpflichtungen von mir/uns (i) für mich/uns sowie (ii) für den wirtschaftlichen Eigentümer abgegeben bzw. übernommen werden. Ich/Wir sichere/sichern zu, dass ich/wir alle erforderlichen Vollmachten und Ermächtigungen des genannten wirtschaftlichen Eigentümers erhalten haben, um die Verpflichtungen gemäß diesem Zeichnungsantrag zu übernehmen und zu erfüllen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns ferner, die Gesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsstelle und die mit ihnen verbundenen Unternehmen und ihre Beauftragten von allen Kosten, Gebühren und Aufwendungen (einschließlich Rechtskosten und –auslagen) freizustellen und schadlos zu halten, die einem von ihnen im Zusammenhang mit Schäden aufgrund meiner/unserer Geltendmachung einer fehlenden ordnungsgemäßen Vollmacht des wirtschaftlichen Eigentümers zur Unterzeichnung dieses Zeichnungsantrags oder zur Erfüllung der darin vorgesehenen Verpflichtungen entstehen. Falls ich/wir mit einem Dritten (ein „Dritter“) einen Swap, eine strukturierte Anleihe oder ein anderes Derivat, dessen Ertrag insgesamt oder teilweise von der Wertentwicklung eines der Teilfonds abhängt, (der „Swap“) abschließen werde(n), sichere ich/sichern wir in Bezug auf den Dritten, mit dem der Swap abgeschlossen wird, zu, dass: (i) der Dritte nach seinen Gründungsdokumenten (wie z. B. Gründungsbescheinigung, Satzung, Gesellschafts- oder Treuhandvertrag) und anwendbarem Recht (einschließlich Gesetzen und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche der Vereinigten Staaten und anderer Länder) befugt ist, den Swap abzuschließen, und auch zu einer Direktanlage in der Gesellschaft befugt wäre; (ii) der Dritte ein Exemplar des Prospekts und dieses Zeichnungsantrags erhalten und durchgesehen hat; (iii) der Dritte akzeptiert, dass die Gesellschaft und die mit ihr verbundenen Unternehmen nicht für die Rechtmäßigkeit, Eignung oder steuerliche Auswirkungen des Swap verantwortlich sind und dass ich/wir kein Vertreter der Gesellschaft bin/sind; und (iv) der Dritte ein „zulässiger Vertragsbeteiligter“ (eligible contract participant) im Sinne des Commodity Exchange Act der Vereinigten Staaten in der gültigen Fassung und eine Nicht-USPerson ist. Keine Angabe in diesem Zeichnungsantrag stellt eine Vereinbarung oder Aussage der Gesellschaft bezüglich der Rechtmäßigkeit eines Swap oder der Eignung eines Swap für den Dritten dar. Ich/Wir bin/sind mir/uns bewusst und stimme(n) zu, dass die Gesellschaft sich vorbehält, diesen Zeichnungsantrag mit oder ohne Angabe von Gründen insgesamt oder teilweise und jederzeit vor seiner Annahme abzulehnen. Sollte die Zeichnung abgelehnt werden, wird der Zeichnungsbetrag unverzüglich auf meine/unsere Kosten und Gefahr an mich/uns zurückgezahlt und dieser Zeichnungsantrag ist nicht mehr wirksam oder gültig. Ich/Wir habe(n) ein Exemplar des Prospekts erhalten und durchgesehen und bestätige(n) hiermit, dass dieser Antrag ausschließlich auf dem aktuellen Prospekt zum Datum dieses Antrags, (soweit anwendbar) dem jüngsten Jahresbericht und -abschluss der Gesellschaft und des bzw. der betreffenden Teilfonds und (falls nach einem solchen Jahresbericht und -abschluss veröffentlicht) dem jüngsten ungeprüften Halbjahresbericht der Gesellschaft und des bzw. der betreffenden Teilfonds basiert. Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir über das notwendige Wissen und die notwendige Sachkenntnis und Erfahrung in finanziellen Fragen verfüge(n), um die Risiken einer Anlage in der Gesellschaft 23664482.60 36 einzuschätzen, die Angaben im Prospekt gelesen und verstanden habe(n), die Risiken, die mit einer Anlage in den Anteilen und mit den Verfahren, mit denen die Vermögenswerte der Gesellschaft gehalten und/oder gehandelt werden, verbunden sind (wie im Prospekt beschrieben), kenne(n) und in der Lage bin/sind, das Risiko des Verlusts meiner/unserer gesamten Anlage zu verkraften. Ich/Wir habe(n) den Prospekt, einschließlich der Prospektabschnitte, in denen unter anderem die Organisation, die Anlageziele und Anlagepolitik und die Risiken und Kosten einer Anlage in der Gesellschaft beschrieben sind, erhalten, sorgfältig gelesen und verstanden. Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir eine eigenständige Entscheidung zur Anlage in der Gesellschaft getroffen habe(n) und mich/uns bei meiner/unserer Entscheidung zur Zeichnung von Anteilen ausschließlich auf den Prospekt und meine/unsere eigenständigen Prüfungen verlassen habe(n). Ich/Wir verlasse(n) mich/uns im Hinblick auf die mit dieser Anlage verbundenen rechtlichen, steuerlichen und anderen wirtschaftlichen Aspekte nicht auf die Gesellschaft, die Verwaltungsratsmitglieder, die Verwaltungsstelle, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die jeweils mit ihnen verbundenen Unternehmen oder irgendeine andere Person außer meinen/unseren eigenen Beratern. Meine/Unsere Anlage in den Anteilen steht im Einklang mit meinen/unseren Anlagezwecken und -zielen und meinem/unseren Cashflow-Bedarf und wird sich nicht nachteilig auf meinen/unseren Gesamt-Diversifizierungs- und Liquiditätsbedarf auswirken. Ich/Wir verfüge(n) über das notwendige Wissen und die notwendige Sachkenntnis in finanziellen und geschäftlichen Fragen, um die Vorteile und Risiken meiner/unserer Anlage in der Gesellschaft einschätzen zu können, und bin/sind in der Lage, diese Risiken zu verkraften. Ich/Wir sichere/sichern ferner ausdrücklich zu, dass ich/wir die Risiken, die mit einer Anlage in den Vermögenswerten, in denen die Teilfonds unmittelbar oder mittelbar anlegen, und mit den Verfahren, mit denen die Vermögenswerte der Gesellschaft gehalten und/oder gehandelt werden, verbunden sind, kenne(n). Mir/uns wurde die Möglichkeit gegeben, zusätzliche Informationen über das Angebot und die Gesellschaft und alle sonstigen Informationen zu erhalten, soweit sich diese im Besitz der Gesellschaft oder ihrer bevollmächtigten Vertreter befinden oder sie diese mit vertretbaren Anstrengungen oder Kosten einholen können, und der Gesellschaft oder ihren bevollmächtigten Vertretern Fragen zu den Bedingungen des Angebots und anderen mit dieser Anlage verbundenen Angelegenheiten zu stellen und Antworten zu erhalten. Ich/Wir kenne(n) die Bestimmungen über die Begrenzung der Übertragbarkeit und von Rücknahmen von Anteilen der Gesellschaft und habe(n) die Prospektabschnitte „Umschichtung, Rücknahme und Übertragung von Anteilen – Übertragung von Anteilen“ bzw. „Umschichtung, Rücknahme und Übertragung von Anteilen – Rücknahme von Anteilen“ gelesen. Ich/Wir bin/sind in der Lage, den vollständigen Verlust der Anlage in den Anteilen hinzunehmen. Ich/Wir bin/sind mir/uns bewusst, dass meine/unsere Möglichkeit zur Rückgabe von Anteilen der Gesellschaft begrenzt sein kann und ich/wir kann/können es verkraften, die Anteile für einen unbestimmten Zeitraum zu halten. Ich/Wir bestätige(n), dass Ausschüttungen, unter anderem Rücknahmeerlöse, in Geld oder, vorbehaltlich der Bestimmungen der Gesellschaftsdokumente, in natura gezahlt werden können. Ich/Wir bin/sind mir/uns bewusst, dass: (i) die Anteile nicht von einer Wertpapieraufsichtsbehörde irgendeines Rechtsgebiets genehmigt bzw. nicht genehmigt wurden und dass keine derartige Behörde eine Beurteilung in Bezug auf die Korrektheit oder Angemessenheit des Prospekts abgegeben hat; und (ii) die Gesellschaft, die Verwaltungsratsmitglieder, die Verwaltungsstelle, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft und die jeweils mit ihnen verbundenen Unternehmen sich bei der Feststellung, ob ich/wir als Zeichner von Anteilen geeignet bin/sind und ob die Gesellschaft verschiedene Wertpapiergesetze einhält, auf die von mir/uns in diesem Zeichnungsantrag abgegebenen bzw. übernommenen Zusicherungen, Zustimmungen, Verpflichtungen und Bestätigungen verlassen wird und diese fortgelten, wenn ich/wir ein Anteilinhaber der Gesellschaft bin/sind. Ich/Wir verfüge(n) über jede Vollmacht, Befugnis und Befähigung, die zum Erwerb und Besitz der Anteile und zur Unterzeichnung, Aushändigung und Erfüllung der Bestimmungen jedes Dokuments, das von mir/uns im Zusammenhang mit meiner/unserer Zeichnung der Anteile zu unterzeichnen und auszuhändigen ist (einschließlich dieses Zeichnungsantrags) erforderlich ist, und eine solche Unterzeichnung, Aushändigung und Erfüllung verstößt nicht gegen Dokumente, die für mich/uns maßgeblich sind, oder stellt eine Pflichtverletzung unter solchen Dokumenten dar, und verstößt nicht gegen Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen oder einen Vertrag, dessen Partei ich bin/wir sind, 23664482.60 37 oder an den ich/wir gebunden bin/sind. Falls wir eine juristische Person sind, verfügt die Person, die jedes dieser Dokumente in unserem Namen unterzeichnet und aushändigt, über jede erforderliche Vollmacht, Befugnis und Befähigung und ist ordnungsgemäß zur Unterzeichnung und Aushändigung dieser Dokumente ermächtigt, und sie wird der Gesellschaft auf Verlangen der Gesellschaft oder der Verwaltungsstelle eine richtige und zutreffende Kopie jedes Dokuments, das für uns maßgeblich ist, einschließlich aller Änderungen daran und aller Vollmachten, zukommen lassen. Ich/Wir bestätige(n), dass dieses Zeichnungsantragsformular eine rechtliche, wirksame und bindende Verpflichtung darstellt, die gegen mich/uns gemäß den hierin angeführten Bedingungen einklagbar ist. Ich/Wir bestätige(n), dass die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, bestimmte mit ihnen verbundene Personen, die Verwaltungsstelle und alle Verwaltungsratsmitglieder und leitenden Angestellten der Gesellschaft berechtigt sind, nach Maßgabe der Gesellschaftsdokumente aus dem Vermögen der Gesellschaft freigestellt zu werden. Ich/Wir bestätige(n), dass zum hierin angeführten Datum alle Informationen richtig und vollständig sind, die ich/wir der Gesellschaft, der Anlageverwaltungsgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwaltungsstelle über mich/uns bzw. meinen/unseren Status, meine/unsere Finanzlage und meine/unsere Kenntnisse und Erfahrungen in finanziellen, steuerlichen und geschäftlichen Belangen bzw. im Falle einer juristischen Person die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen derjenigen Person, die die Anlageentscheidungen für diese juristische Person trifft, mitgeteilt habe/haben. Ich/Wir bin/sind mir/uns bewusst, dass der Wert meiner/unserer Anteile, die Rückgabe meiner/unserer Anteile und die Wertentwicklung der Teilfonds auf ungeprüften und in manchen Fällen geschätzten Bewertungen der Anlagen der Gesellschaft beruhen können und die Wertangaben in meinem/unserem Kontoauszug einen ungeprüften und geschätzten Wert darstellen können. Ich/Wir erkenne(n) an und bestätige(n), dass die Verwaltungsratsmitglieder, sofern dies die Gesetze eines Rechtsgebiets verlangen, denen die Gesellschaft oder ein Dienstleister der Gesellschaft unterliegen, befugt sind, Informationen über die Geschäfte der Gesellschaft weiterzugeben, unter anderem auch Informationen, die im Register der Anteilinhaber und in den Büchern der Gesellschaft eingetragen sind. Die Verwaltungsratsmitglieder und jede Person, die für die Gesellschaft Dienstleistungen erbringt, sowie alle anderen Personen, die vom Verwaltungsrat entsprechend bevollmächtigt wurden, sind befugt, auf die Informationen im Besitz der Gesellschaft zuzugreifen. Ich/Wir stimme(n) hiermit Folgendem zu: Wenn ich/wir erfahre(n), dass ich/wir gegen eine der im Prospekt genannten Beschränkungen in Bezug auf die Zulässigkeit der Anleger verstoße(n), indem ich/wir Anteile halte(n), und wenn ich/wir die betreffenden Anteile nach Aufforderung durch die Verwaltungsratsmitglieder gemäß den Prospektbestimmungen nicht übertrage(n) oder zur Rücknahme einreiche(n) oder ich/wir es versäume(n), die Gesellschaft in angemessener Weise zu unterrichten, werde ich/werden wir die Verwaltungsratsmitglieder, die Gesellschaft, die Verwaltungsstelle, die Depotbank, die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft und die Anteilinhaber der Gesellschaft (jeweils eine „freigestellte Partei“) von allen Ansprüchen, Forderungen, Klagen, Verbindlichkeiten, Schäden, Verlusten, Kosten und Aufwendungen, die einer solchen Freigestellten Partei unmittelbar oder mittelbar aus oder im Zusammenhang mit meiner/unserer Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß den maßgeblichen Prospektbestimmungen entstehen, freistellen bzw. schadlos halten. 23664482.60 38 Erklärung der Ansässigkeit außerhalb der Republik Irland Die irische Steuerbehörde (Revenue Commissioners) verlangt von außerhalb der Republik Irland ansässigen Antragstellern die Abgabe der folgenden Erklärung (deren Format von ihr genehmigt wurde), um Zahlungen ohne Steuerabzug erhalten können. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft zum Abzug von Steuern verpflichtet ist, solange sie die unterschriebene Erklärung nicht im Original erhalten hat. Eine per Fax gesendete Kopie ist nicht ausreichend. Bitte beachten Sie auch, dass diese Erklärung, soweit sie dann weiterhin richtig ist, auch bei jedem späteren Erwerb von Anteilen Anwendung findet. Begriffe, die in dieser Erklärung verwendet werden, sind im Prospekt definiert. Für Antragsteller, die den Antrag in ihrem eigenen Namen stellen: Ich/Wir* erkläre(n), dass ich/wir* die Ausgabe der Anteile in meinem/unserem eigenen Namen/im Namen einer Gesellschaft* beantrage(n) und dass ich/wir/die Gesellschaft* Anspruch auf die Anteile habe(n)/hat, hinsichtlich derer diese Erklärung abgegeben wird und dass ich/wir/die Gesellschaft* gegenwärtig oder gewöhnlich nicht in der Republik Irland ansässig bin/sind/ist, und sollte(n) ich/wir/die Gesellschaft* in der Republik Irland ansässig werden, ich/wir* Sie in schriftlicher Form darüber in Kenntnis setzen werde(n). * (Nichtzutreffendes streichen) Für Antragsteller, die den Antrag als Vermittler für andere Personen stellen: Ich/Wir* erkläre(n), dass ich/wir* die Ausgabe von Anteilen im Namen anderer Personen beantrage(n), die einen wirtschaftlichen Anspruch auf die Anteile haben, und dass nach meinem/unserem* besten Wissen und Gewissen keiner der wirtschaftlich Anspruchsberechtigten gegenwärtig oder gewöhnlich in der Republik Irland ansässig ist. Ich/wir* erkläre(n) ferner, dass alle Anträge auf Ausgabe von Anteilen, die ich/wir* vom Zeitpunkt dieses Antrages an stellen werde(n), im Namen dieser Personen gestellt werden, sofern ich/wir* Ihnen zum Zeitpunkt des Antrages nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges mitteile(n), und ich/wir* Sie schriftlich darüber informieren werde(n), wenn mir/uns bekannt wird, dass diese Erklärung nicht mehr richtig ist. * (Nichtzutreffendes streichen) Vollständige(r) Namen des/der Antragsteller(s): Telefonnr.: Faxnr.: Steuer-Identifikationsnr. (nur EU-Anleger) Registrierte Anschrift: 23664482.60 39 (Straßenanschrift und vollständige Anschrift mit Länderangabe erforderlich – Postfach ist nicht zulässig) Korrespondenzanschrift (falls abweichend): Vermittler/Endkunde GLG/MAN VertriebsVertreter Steuerdomizil _____ Land, in dem der Pass ausgestellt wurde (nur für natürliche Personen) Bankverbindung für die Zahlung von Rücknahmeerlösen**: Korrespondenzbank SWIFT/ABA/Bankleitzahl Begünstigte Bank SWIFT/ABA/Bankleitzahl Kontobezeichnung Kontonummer IBAN (nur für Zahlungen in Euro) Referenz Unterschriftsberechtigter Eigenschaft, in der Antrag gestellt und Erklärungen abgegeben werden (soweit zutreffend) ** Rücknahmeerlöse werden auf das obengenannte Konto überwiesen; erteilt ein Anteilinhaber die Anweisung, dass die Rücknahmeerlöse auf ein anderes Konto als das im Rücknahmeantragsformular genannte Konto überwiesen werden sollen, muss erst das OriginalRücknahmeantragsformular bei der Vertriebsgesellschaft (zur Weiterleitung an die Verwaltungsstelle) oder bei der Verwaltungsstelle eingehen, bevor die Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden können. 23664482.60 40 (Nur für gemeinsame Antragsteller) Wir erteilen hiermit die Anweisung, dass im Todesfall eines von uns die hiermit beantragten Anteile im Namen und für Order des bzw. der Überlebenden von uns oder des Testamentsvollstreckers oder Vermögensverwalters des bzw. der Überlebenden von uns gehalten werden. Hinweis: Für die weiteren Teilfonds GLG Capital Appreciation (UCITS III) Fund, GLG Environment (UCITS III) Fund, GLG European Equity (UCITS III) Fund und GLG Performance (UCITS III) Fund wurde keine Anzeige nach § 132 Investmentgesetz erstattet und Anteile dieser Teilfonds dürfen an Anleger im Geltungsbereich des Investmentgesetzes nicht öffentlich vertrieben werden. Widerrufsrecht gemäß § 126 InvG: Erfolgt der Kauf von Investmentanteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, so kann der Käufer seine Erklärung über den Kauf binnen einer Frist von zwei Wochen der ausländischen Investmentgesellschaft gegenüber schriftlich widerrufen (Widerrufsrecht); dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. Handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so ist bei einem Erwerb von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt (§ 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB), ein Widerruf ausgeschlossen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Der Widerruf ist gegenüber BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited, AIS Transfer Agency Team, Riverside Two, Sir John Rogerson’s Quay, Dublin 2, Irland, schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist, und darin eine Belehrung über das Widerrufsrecht wie die vorliegende enthalten ist. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat. Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die ausländische Investmentgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden. VERKAUFSGEBÜHREN Von Anlegern kann bei Zeichnung von Anteilen jeder Klasse ein Ausgabeaufschlag in folgender Höhe erhoben werden, der an die Vertriebsgesellschaft zu zahlen ist: Zeichnungsbetrag Verkaufsgebühr Bis 50.000 US$ 50.000 US$-100.000 US$ 100.000 US$ - 500.000 US$ 500.000 US$- 1.000.000 US$ 1.000.000 US$- 5.000.000 US$ über 5.000.000 US$ 5% 4% 3% 2% 1% 1 % oder weniger 23664482.60 41 Die vorstehenden Schwellen werden bei auf Euro, Sterling oder Yen lautenden Anteilsklassen in den jeweiligen Euro- bzw. Sterling- bzw. Yen-Gegenwert umgerechnet. Eine Umschichtungs- und eine Rücknahmegebühr werden zur Zeit nicht erhoben. Unterschrift: Unterschrift: Unterschrift: Unterschrift: HINWEISE: 1. Das Original-Antragsformular ist an die Verwaltungsstelle zu senden. 2. Dieser Antrag ist nur gültig, wenn er (einschließlich der von der irischen Steuerbehörde verlangten Erklärung) von jedem Antragsteller unterzeichnet ist. Gibt es mehr als einen Antragsteller, muss jede Person unterzeichnen. Ist der Antragsteller eine Gesellschaft, muss der Antrag vom Gesellschaftssekretär oder einem anderen bevollmächtigten leitenden Angestellten unterzeichnet werden, der seine Eigenschaft angeben und eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht, durch die er zur Unterzeichnung befugt ist, vorlegen muss. 3. Anträge eines Unternehmens (mit Ausnahme einer Kapitalgesellschaft (limited company)) müssen auf den bzw. die Name(n) des bzw. der Eigentümer lauten und von diesem bzw. diesen unterzeichnet sein. 4. Wird dieser Antrag (einschließlich der von der irischen Steuerbehörde verlangten Erklärung) im Rahmen einer Vollmacht unterzeichnet, muss dem Antragsformular eine Kopie der Vollmacht, aus der die Unterschriftsberechtigung hervorgeht, beigefügt werden. 5. Erklärungen über die Nichtansässigkeit können von der irischen Steuerbehörde geprüft werden und die Abgabe falscher Erklärungen wird strafrechtlich verfolgt. 6. Ein „Vermittler“ ist eine Person, die: ein Geschäft betreibt, das aus der Entgegennahme von Zahlungen eines in der Republik Irland ansässigen Anlageorganismus im Namen anderer Personen besteht oder diese Entgegennahme beinhaltet; oder Anteile an einem Anlageorganismus im Namen anderer Personen hält. 7. In Irland ansässige Personen, die einen Antrag auf Ausgabe von Anteilen stellen, wenden sich bitte an die Verwaltungsstelle, um ein Antragsformular, das nicht die obengenannte Erklärung beinhaltet, zu erhalten. Steuerbefreite Anleger, die einen Anspruch darauf haben, dass bei Zahlungen an sie keine Steuern einbehalten werden, müssen ebenfalls das entsprechende andere Erklärungsformular bei der Verwaltungsstelle anfordern. 8. Anteilszertifikate werden nur ausgestellt, wenn dies bei der Antragstellung ausdrücklich verlangt wird. 23664482.60 42 ANHANG III FORMULAR FÜR FOLGEZEICHNUNGEN Das ordnungsgemäß ausgefüllte Original dieses Formulars ist zu senden an: BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited, AIS Transfer Agency Team, Riverside Two, Sir John Rogerson’s Quay, Dublin 2, Irland. Telefax: +353 1 790 4096 Wenn Sie dieses Antragsformular per Fax senden, müssen Sie das Original per Post nachsenden. Anderenfalls werden von der Gesellschaft Steuern einbehalten. Gesellschaft: GLG INVESTMENTS VI PLC Teilfonds: Klasse: Kontonummer: Kontobezeichnung: Datum (TTMMJJ): Währung: USD/EUR/GBP/JPY/CHF/DKK/NOK/SEK/AUD/CAD Betrag: Anteile: Ausgabeaufschlag: 1. Ich/Wir bestätige(n) hiermit, nachdem ich/wir eine Kopie des Prospektes erhalten und geprüft habe(n), dass dieser Antrag ausschließlich auf dem zum Zeitpunkt dieses Antrags aktuellen Prospekt zusammen mit (soweit anwendbar) den Wesentlichen Anlegerinformationen, dem jüngsten Jahresbericht und Jahresabschluss der Gesellschaft und (sofern nach diesem Bericht und Abschluss veröffentlicht) dem jüngsten ungeprüften Halbjahresbericht der Gesellschaft basiert. 2. Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir in dem Fall, dass es sich bei mir/uns um (einen) in der Europäischen Union ansässige(n) Anleger handelt, rechtzeitig vor dieser Zeichnung ein Exemplar des maßgeblichen Dokuments mit den wesentlichen Informationen für den Anleger („KIID“) für jede Anteilsklasse erhalten habe(n), deren Zeichnung ich/wir beantragt habe(n), und dass ich/wir deren Inhalt gelesen und verstanden habe(n). Ich/Wir nehme(n) ferner zur Kenntnis, dass die Gesellschaft die aktuellen Versionen eines jeden KIID auf einer Website (www.glgpartners.com) zum Download anbieten wird und bestätige(n), dass ich/wir vor jedem Antrag auf die Zeichnung von Anteilen die jeweils aktuellen Versionen des maßgeblichen KIID herunterladen, lesen und sorgfältig in Betracht ziehen werde(n). 3. Ich/Wir bestätige(n) hiermit, dass die von mir/uns in dem ursprünglichen Zeichnungsantragsformular abgegebenen Erklärungen weiterhin zutreffen und sich die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsstelle und die Vertriebsgesellschaft weiterhin darauf verlassen können. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Gesellschaft unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine der Erklärungen nicht mehr zutrifft. 4. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft und die Verwaltungsstelle und ihre jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder, leitenden Angestellten und Mitarbeiter von allen Verlusten, 23664482.60 43 Haftungen, Kosten oder Aufwendungen (unter anderem einschließlich Anwaltsgebühren, Steuern und Strafzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus einer Fehldarstellung oder einem Verstoß gegen eine Gewährleistung, Bedingung, Verpflichtung oder Vereinbarung entstehen können, die in diesem Antrag oder in anderen Dokumenten, die der Gesellschaft von mir/uns übermittelt werden, enthalten sind. 5. Die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsstelle und die Vertriebsgesellschaft werden hiermit jeweils bevollmächtigt und beauftragt, jegliche Anweisungen in Bezug auf die Anteile, auf die sich dieser Antrag bezieht, die von mir/uns in schriftlicher Form oder per Fax erteilt werden, anzunehmen und auszuführen. Wenn Anweisungen durch mich/uns per Fax erteilt werden, verpflichte(n) ich/wir mich/uns, sie in schriftlicher Form zu bestätigen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns hiermit, den Fonds, die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsstelle und die Vertriebsgesellschaft von Verlusten jeder Art freizustellen und schadlos zu halten, die einem von ihnen aufgrund der Ausführung von per Fax erteilten Anweisungen entstehen. Der Fonds, die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsstelle und die Vertriebsgesellschaft können sich endgültig auf alle Mitteilungen, Zustimmungen, Anträge, Anweisungen oder sonstigen Instrumente verlassen und sind für keine Handlungen haftbar, die sie aufgrund dieser Mitteilungen, Zustimmungen, Anträge, Anweisungen oder sonstigen Instrumente vornehmen, wenn sie in gutem Glauben davon ausgehen, dass diese echt und von einer ordnungsgemäß autorisierten Person unterzeichnet sind. 6. Ich/Wir bestätige(n), dass meine/unsere personenbezogenen Daten durch die Verwaltungsstelle (als Datenverarbeiter für den Fonds) in Übereinstimmung mit den irischen Data Protection Acts 1988 bis 2003 (in der jeweils gültigen Fassung) verwaltet werden. Meine/Unsere Daten werden verarbeitet, damit Verwaltungs-, Register- und TransferstellenDienstleistungen für die Gesellschaft erbracht werden können und um gesetzlichen Verpflichtungen, einschließlich gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des anwendbaren Gesellschaftsrechts und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche nachkommen zu können. Die Verwaltungsstelle oder die Gesellschaft können meine/unsere Daten gegenüber Dritten offenlegen, falls dies notwendig ist oder legitimen Geschäftsinteressen dient. Darunter fällt die Offenlegung gegenüber Dritten wie Abschlussprüfern und der Zentralbank oder Beauftragten der Verwaltungsstelle, die diese Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche oder zur Einhaltung ausländischer aufsichtsrechtlicher Vorschriften verarbeiten. Ich/Wir erteile(n) hiermit mein/unser Einverständnis zu der Verarbeitung meiner/unserer Daten und der Offenlegung meiner/unserer Daten wie oben dargestellt und gegenüber der Vertriebsgesellschaft oder der Anlageverwaltungsgesellschaft und, falls dies notwendig oder im legitimen Interesse der Gesellschaft oder der Verwaltungsstelle und/oder der Anlageverwaltungsgesellschaft und/oder der Vertriebsgesellschaft ist, gegenüber jedem Unternehmen, das zur Unternehmensgruppe der Verwaltungsstelle und/oder der der Anlageverwaltungsgesellschaft und der Vertriebsgesellschaft gehört, oder Beauftragten der Verwaltungsstelle, einschließlich Unternehmen mit Sitz in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen möglicherweise nicht die gleichen Datenschutzvorschriften wie in Irland gelten. Bevorzugte Methode für den Empfang von Auftragsbestätigungen/Kontoauszüge (alles Zutreffende ankreuzen)** _______ Post ______ Fax _______ E-Mail **Falls keine Option ausgewählt wird, erfolgt der Versand von Auftragsbestätigungen/Kontoauszügen standardmäßig per E-Mail, wenn eine E-Mail-Adresse angegeben wird. Wenn keine E-Mail-Adresse oder Faxnummer angegeben wird, erfolgt der Versand standardmäßig auf dem Postweg. 23664482.60 44 Autorisierte Unterschriften gemäß Zeichnungsantragsformular HINWEISE: (a) Das Formular für Folgezeichnungsanträge ist an die Verwaltungsstelle zu senden. (b) Folgezeichnungsanträge sind nur gültig, wenn sie von jedem Unterschriftsberechtigten wie im OriginalZeichnungsantragsformular angegeben unterzeichnet sind. (c) Wird dieser Folgezeichnungsantrag im Rahmen einer Vollmacht unterzeichnet, muss diesem Folgezeichnungsantrag die Vollmacht oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie davon beigefügt werden. 23664482.60 45 ANHANG IV FORMULAR FÜR RÜCKNAHMEANTRAG Dieses ordnungsgemäß ausgefüllte Formular kann auf dem Postweg, per Fax oder auf jede andere, vorab mit der Verwaltungsstelle vereinbarte Art der elektronischen Kommunikation bei BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited, AIS Transfer Agency Team, Riverside Two, Sir John Rogerson's Quay, Dublin 2, Irland, eingereicht werden. Telefax: +353 1 790 4096. GLG INVESTMENTS VI PLC („DER FONDS“) Das Original dieses ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars sollte gesendet werden an: BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited AIS Transfer Agency Team Riverside Two Sir John Rogerson’s Quay Grand Canal Dock Dublin 2 Irland Z. Hd.: GLG Shareholder Servicing Department Fax: +353 1 790 4096 Von: Name(n) des/der Anteilinhaber: Kontonr.: [ ] Tag der Wertstellung: [ ] Anschrift des/der Anteilinhaber Ich/Wir ersuchen Sie hiermit, (Anzahl der Anteile) Anteile/Anteile im Wert von …………………….(Wert der zurückzunehmenden Anteile in der Währung, auf die die Anteilsklasse lautet) in folgender Weise zurückzunehmen: Anzahl Anteile GLG North American Equity Alternative Klasse „DN USD” Klasse „DN H EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „IN USD” Klasse „IN H EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” USD EUR GBP NOK SEK USD EUR GBP NOK SEK GLG EM Equity Alternative Klasse „DN USD” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H JPY” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” 23664482.60 USD DDK EUR GBP JPY NOK SEK 46 Bar Klasse „DL H EUR” Klasse „DL H GBP” Klasse „IN USD” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H JPY” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IL USD” EUR GBP USD DKK EUR GBP JPY NOK SEK USD GLG European Alpha Alternative Klasse „DN EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H USD” Klasse „IN EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H USD” EUR GBP NOK SEK USD EUR GBP NOK SEK USD GLG EM Credit Opportunity Alternative Klasse „DN EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H JPY” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H USD” Klasse „DL H GBP” Klasse „IL H USD” Klasse „IN EUR” Klasse „IN H JPY” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H USD” EUR GBP JPY NOK SEK USD GBP USD EUR JPY GBP NOK SEK USD GLG EM Currency & Fixed Income Alternative Klasse „DN EUR” Klasse „DN H CHF” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H JPY” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H SGD” Klasse „DN H USD” Klasse „DN H SGD Dist” Klasse „DL EUR” Klasse „DL H GBP” Klasse „DL H USD” Klasse „IL H USD” Klasse „IN EUR” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H JPY” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H USD” EUR CHF DKK GBP JPY NOK SEK SGD USD SGD EUR GBP USD USD EUR CHF DKK GBP JPY NOK SEK USD GLG EM Diversified Alternative 23664482.60 47 Klasse „DN EUR” Klasse „DN H AUD” Klasse „DN H CHF” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H JPY” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H SGD” Klasse „DN H USD” Klasse „IL H USD” Klasse „IN EUR” Klasse „IN H AUD” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H JPY” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H SGD” Klasse „IN H USD” EUR AUD CHF DKK GBP JPY NOK SEK SGD USD USD EUR AUD CHF DKK GBP JPY NOK SEK SGD USD GLG Alpha Select Alternative Klasse „DN GBP” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H EUR” Klasse „DN H JPY” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H USD” Klasse „IN GBP” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H EUR” Klasse „IN H JPY” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H USD” GBP DKK EUR JPY NOK SEK USD GBP DKK EUR JPY NOK SEK USD GLG European Equity Alternative Klasse „DN EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H CHF” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H SGD” Klasse „DN H USD” Klasse „IN EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H USD” EUR GBP CHF DKK NOK SEK SGD USD EUR GBP CHF DKK NOK SEK USD GLG Atlas Macro Alternative Klasse „DN USD” Klasse „DN H AUD” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” 23664482.60 USD AUD DKK EUR GBP NOK SEK 48 Klasse „DN H SGD” Klasse „IN USD” Klasse „IN H AUD” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H NOK “ Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H SGD” SGD USD AUD DKK EUR GBP NOK SEK SGD Man Commodities Fund Klasse „DM USD” Klasse „DM H AUD” Klasse „DM H CAD” Klasse „DM H CHF” Klasse „DM H DKK” Klasse „DM H EUR” Klasse „DM H GBP” Klasse „DM H JPY” Klasse „DM H NOK” Klasse „DM H SEK” Klasse „DM H SGD” Klasse „IM USD” Klasse „IM H AUD” Klasse „IM H CAD” Klasse „IM H CHF” Klasse „IM H DKK” Klasse „IM H EUR” Klasse „IM H GBP” Klasse „IM H JPY” Klasse „IM H NOK” Klasse „IM H SEK” Klasse „IM H SGD” USD AUD CAD CHF DKK EUR GBP JPY NOK SEK SGD USD AUD CAD CHF DKK EUR GBP JPY NOK SEK SGD GLG Financials Alternative Klasse „DN EUR” Klasse „DN H CHF” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H USD” Klasse „IN EUR” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H GBP Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” Klasse „IN H USD” EUR CHF GBP NOK SEK USD EUR CHF GBP NOK SEK USD GLG Asian Equity Alternative Klasse „DN USD” Klasse „DN H CHF” Klasse „DN H DKK” Klasse „DN H EUR” Klasse „DN H GBP” Klasse „DN H NOK” Klasse „DN H SEK” Klasse „DN H SGD” Klasse „IN USD” Klasse „IN H CHF” Klasse „IN H DKK” Klasse „IN H EUR” Klasse „IN H GBP” Klasse „IN H NOK” Klasse „IN H SEK” 23664482.60 USD CHF DKK EUR GBP NOK SEK SGD USD CHF DKK EUR GBP NOK SEK 49 Dabei handelt es sich um einen Teil/die Gesamtheit meines/unseres Bestands. Bitte überweisen Sie den Erlös an die im Antragsformular angegebene Bankverbindung. INHABER: ____________________ DATUM: ____________________ (Unterschrift) _______________________________________ (Unterschrift) _______________________________________ (Unterschrift) _______________________________________ (Unterschrift) _______________________________________ Anmerkungen: Bei gemeinsamer Inhaberschaft müssen alle Inhaber unterschreiben. Im Falle einer Gesellschaft ist dieses Formular mit dem Siegel der Gesellschaft oder der eigenhändigen Unterschrift eines Sachbearbeiters mit ordnungsgemäßer Vertretungsvollmacht zu versehen, wobei Letzterer einen Nachweis über diese Befugnis zu erbringen hat. Falls sich Ihre Bankdaten gegenüber den Angaben in Ihrem Erstantragsformular oder späteren Angaben gegenüber dem Verwalter geändert haben, geben Sie bitte unten die Details des Bankkontos an, auf das Zahlungen erfolgen sollen. Wenn Rücknahmeerlöse auf ein anderes als das zuvor angegebene Konto gezahlt sollen, muss beim Verwalter ein Original dieses Rücknahmeantragsformulars eingehen, bevor die Erlöse ausgezahlt werden. Geänderte Bankkontodaten für Zahlungen von Rücknahmeerlösen**: Korrespondenzbank SWIFT/ABA/Bankleitzahl Empfängerbank SWIFT/ABA/Bankleitzahl Kontobezeichnung Kontonummer IBAN (nur Zahlungen in EUR) Referenz 23664482.60 50 ANHANG V REGULATION S – DEFINITION DES BEGRIFFES „US-PERSON“ 1. Gemäß Regulation S des Securities Act der Vereinigten Staaten von 1933 in der gültigen Fassung (der „Securities Act“) ist eine „US-Person“: i. eine natürliche Person, die in den Vereinigten Staaten ansässig ist; ii. eine nach dem Recht der Vereinigten Staaten gegründete oder errichtete Personengesellschaft (partnership) oder Kapitalgesellschaft (corporation); iii. ein Nachlassvermögen (estate), bei dem ein Verwalter (executor oder administrator) eine US-Person ist; iv. ein Trust, bei dem ein Treuhänder (trustee) eine US-Person ist; v. eine Vertretung oder Zweigniederlassung eines Nicht-US-Rechtsträgers in den Vereinigten Staaten; vi. ein Konto ohne Dispositionsbefugnis oder ein ähnliches Konto (mit Ausnahme eines Nachlassvermögens oder Trusts), das von einem Händler (dealer) oder sonstigen Treuhänder (fiduciary) zugunsten oder für Rechnung einer US-Person geführt wird; vii. ein Konto mit Dispositionsbefugnis oder ein ähnliches Konto (mit Ausnahme eines Nachlassvermögens oder Trusts), das von einem Händler (dealer) oder sonstigen Treuhänder (fiduciary) geführt wird, der in den Vereinigten Staaten gegründet oder errichtet oder (im Fall einer natürlichen Person) in den Vereinigten Staaten ansässig ist; oder viii. eine Personengesellschaft (partnership) oder Kapitalgesellschaft (corporation), die: (i) nach dem Recht einer anderen Rechtsordnung als der Vereinigten Staaten gegründet oder errichtet ist; und ix von einer US-Person hauptsächlich zu dem Zweck errichtet wurde, in Wertpapieren anzulegen, die nicht nach dem Securities Act registriert sind, sofern sie nicht von zugelassenen Anlegern (accredited investors) (wie in Rule 501(a) des Securities Act definiert) gegründet oder errichtet ist und sich in ihrem Eigentum befindet, die keine natürlichen Personen, Nachlassvermögen oder Trusts sind. 2. Ungeachtet von Ziffer (1) gilt ein Konto mit Dispositionsbefugnis oder ähnliches Konto (mit Ausnahme eines Nachlassvermögens oder Trusts), das zugunsten oder für Rechnung einer Nicht-US-Person von einem Händler (dealer) oder sonstigen professionellen Treuhänder (fiduciary) geführt wird, der in den Vereinigten Staaten gegründet oder errichtet oder (im Fall einer natürlichen Person) in den Vereinigten Staaten ansässig ist, nicht als US-Person. 3. Ungeachtet von Ziffer (1) gilt ein Nachlassvermögen, bei dem ein als Verwalter (executor oder administrator) handelnder professioneller Treuhänder (fiduciary) eine US-Person ist, nicht als US-Person, wenn: ein Verwalter des Nachlassvermögens, der keine US-Person ist, alleinige oder gemeinsame Anlagebefugnis über das Nachlassvermögen besitzt; und für das Nachlassvermögen ein anderes Recht als US-Recht maßgeblich ist. 4. Ungeachtet von Ziffer (1) gilt ein Trust, bei dem ein als Treuhänder (trustee) handelnder professioneller Treuhänder (fiduciary) eine US-Person ist, nicht als US-Person, wenn ein Treuhänder (trustee), der keine US-Person ist, alleinige oder gemeinsame Anlagebefugnis über 23664482.60 51 das Trustvermögen besitzt und kein Begünstigter (beneficiary) des Trust (und kein Treugeber (settlor), wenn der Trust widerruflich (revocable) ist) eine US-Person ist. 5. Ungeachtet von Ziffer (1) gilt ein Versorgungsplan für Arbeitnehmer (employee benefit plan), der nach dem Recht eines anderen Landes als der Vereinigten Staaten und nach der üblichen Praxis und den Dokumentationsvorschriften eines solchen Landes errichtet wurde bzw. verwaltet wird, nicht als US-Person. 6. Ungeachtet von Ziffer (1) gilt eine außerhalb der Vereinigten Staaten gelegene Vertretung oder Zweigniederlassung einer US-Person nicht als US-Person, wenn: 7. x. die Vertretung oder Zweigniederlassung aus triftigen geschäftlichen Gründen betrieben wird; und xi. die Vertretung oder Zweigniederlassung Versicherungs- oder Bankgeschäfte betreibt und in dem Hoheitsgebiet, in dem sie ihren Sitz hat, der Versicherungsoder Bankenaufsicht unterliegt. Der Internationale Währungsfonds, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank, die Afrikanische Entwicklungsbank, die Vereinten Nationen sowie ihre Behörden, verbundenen Personen und Pensionspläne und andere ähnliche internationale Organisationen sowie ihre Behörden, verbundenen Personen und Pensionspläne gelten nicht als „US-Personen“. „Vereinigte Staaten“ bezeichnet die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Gebiete und Besitzungen einschließlich der einzelnen Bundesstaaten und des District of Columbia. 23664482.60 52 ANHANG VI ANERKANNTE MÄRKTE Die nachstehenden anerkannten Märkte werden gemäß den Anforderungen der Zentralbank aufgeführt. Die Zentralbank gibt selbst keine Liste der anerkannten Märkte heraus. Mit Ausnahme von Anlagen gemäß den Absätzen 2.1 und 2.2 des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ dieses Prospekts dürfen Anlagen nur in zulässigen Vermögenswerten getätigt werden, die an den nachstehend genannten anerkannten Märkten notiert sind oder gehandelt werden. (i) Jede Börse und jeder Markt in einem EWR-Mitgliedstaat, einem kooperierenden Land oder einem OECD-Mitgliedstaat, einschließlich deren vom OECD-Abkommen abgedeckten Gebiete: (ii) Folgende Börsen bzw. Märkte: 23664482.60 Ägypten Egyptian Exchange Argentinien Buenos Aires Stock Exchange Buenos Aires Floor SINAC (Teil der Buenos Aires Stock Exchange) Córdoba Stock Exchange La Plata Stock Exchange Mendoza Stock Exchange Rosario Stock Exchange Bahrain Bahrain Stock Exchange Bangladesch Dhaka Stock Exchange Bermuda Bermuda Stock Exchange Brasilien BOVESPA – Bolsa de Valores de Sao Paulo Brasília Stock Exchange Bahia Sergipe-Alagoas Stock Exchange Extrêmo Sul Porto Alegre Stock Exchange Minas Espirito Santo Stock Exchange Paraná Curitiba Stock Exchange Pernambuco e Bahia Recife Stock Exchange Regional Fortaleza Stock Exchange Rio de Janeiro Stock Exchange Santos Stock Exchange São Paulo Stock Exchange Chile Bolsa Comercio Santiago Stock Exchange China Shanghai Securities Exchange Shenzhen Stock Exchange Hongkong Hong Kong Stock Exchange Growth Enterprise Market Indien Ahmedabad Stock Exchange Bangalore Stock Exchange Bombay Stock Exchange Calcutta Stock Exchange Cochin Stock Exchange Delhi Stock Exchange Gauhati Stock Exchange Hyderabad Stock Exchange Ludhiana Stock Exchange 53 Madras Stock Exchange Magadh Stock Exchange National Stock Exchange of India Pune Stock Exchange Uttar Pradesh Stock Exchange 23664482.60 Indonesien Indonesia Stock Exchange Jakarta Stock Exchange Surabaya Stock Exchange Jordanien Amman Stock Exchange Israel Tel Aviv Stock Exchange Kaiman-Inseln Cayman Islands Stock Exchange Kasachstan Kazakhstan Stock Exchange Kenia Nairobi Stock Exchange Katar Qatar Stock Exchange Doha Securities Exchange Kolumbien Bogota Stock Exchange Bolsa de Valores de Collombia SA Kroatien Zagreb Stock Exchange Kuwait Kuwait Stock Exchange Libanon Beirut Stock Exchange Malaysia Bursa Malaysia Berhad (frühere Bezeichnung Kuala Lumpur Stock Exchange) Marokko Casablanca Stock Exchange Mauritius Mauritius Stock Exchange Mexiko Bolsa Mexicana de Valores Nigeria Nigerian Stock Exchange Oman Musca Securities Market (MSM) Oman Stock Exchange Pakistan Karachi Stock Exchange Peru Lima Stock Exchange Philippinen Philippines Stock Exchange Russland Level 1 and Level 2 RTS Stock Exchange MICEX Saudi-Arabien The Tadawul Stock Exchange Serbien Belgrade Stock Exchange Singapur Singapore Exchange 54 Singapore Main Bond Exchange (Teil von Singapore Exchange) SESDAQ Stock Exchange SGX-ST (Teil von Singapore Exchange) (iii) 23664482.60 Sri Lanka Colombo Stock Exchange Südafrika Bond Exchange of South Africa Johannesburg Stock Exchange Südkorea Korea Exchange Korea Stock Exchange KOSDAQ Taiwan Taiwan Stock Exchange Thailand Thailand Stock Exchange Türkei Istanbul Stock Exchange Tunesien Tunisia Stock Exchange Vereinigte Arabische Emirate Abu Dhabi Stock Exchange Dubai Financial Market Dubai International Financial Centre NASDAQ Dubai Vietnam Ho Chi Minh Stock Exchange Folgende Börsen bzw. Märkte: - der von den Mitgliedern der International Capital Market Association organisierte Markt; - der von den „zugelassenen Geldmarktinstituten“ (listed money market institutions), die in der Publikation der Bank of England „The Regulations of the Wholesale Cash and OTC Derivatives Markets in GBP, Foreign Exchange and Bullion“ vom April 1988 (in der gültigen Fassung) beschrieben sind, betriebene Markt; - (a) NASDAQ in den Vereinigten Staaten; (b) der von den Primärhändlern, die durch die Federal Reserve Bank of New York reguliert werden, betriebene Markt in US-Staatspapieren; und (c) der von Primär- und Sekundärhändlern, die von der Securities and Exchange Commission und der National Association of Securities Dealers reguliert werden, und von Bankinstituten, die von dem US Comptroller of the Currency, dem Federal Reserve System oder der Federal Deposit Insurance Corporation reguliert werden, betriebene Freiverkehrsmarkt (OTC) in den Vereinigten Staaten; - der von der Securities Dealers Association of Japan regulierte Freiverkehrsmarkt (OTC) in Japan; - der französische Markt für „Titres de Créances Négociables“ (Freiverkehrsmarkt (OTC) für marktfähige Schuldtitel); - der britische Markt (i), der von Banken und anderen Instituten betrieben wird, die von der Financial Services Authority (FSA) reguliert werden und den „InterProfessional Conduct“-Bestimmungen im Market Conduct Sourcebook der FSA unterliegen, und (ii) in Nicht-Investmentprodukten, die den im „Non-Investment Products Code“ enthaltenen Richtlinien unterliegen, der von den Mitgliedern des Londoner Marktes, unter anderem der FSA und der Bank of England, erstellt 55 wurde (früher unter der Bezeichnung „The Grey Paper“ bekannt). - der britische Alternative Investment Market, der von der London Stock Exchange reguliert und betrieben wird. (iv) Organisierte Börsen bzw. Märkte im Europäischen Wirtschaftsraum, an denen regelmäßig Termin- und Optionskontrakte gehandelt werden. (v) Alle in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Wertpapierbörsen. Derivative Finanzinstrumente Im Fall einer Anlage in börsennotierte oder gehandelte derivative Finanzinstrumente: (i) auf eine beliebigen zugelassenen Derivatmarkt in einem EWR-Mitgliedstaat, einem kooperierenden Land oder einem OECD-Mitgliedstaat, einschließlich deren vom OECD-Abkommen abgedeckten Gebiete; und (ii) an den folgenden Börsen bzw. auf den folgenden Märkten: 23664482.60 Ägypten Egyptian Exchange Australien Australian Securities Exchange Sydney Futures Exchange Bermuda Bermuda Stock Exchange Brasilien BOVESPA – Bolsa de Valores de Sao Paulo Bolsa de Mercadorias and Futures Exchange BM&F Bolsa de Mercadorias and Futures Exchange Chile Bolsa Comercio Hongkong Growth Enterprise Market Hong Kong Futures Exchange Hong Kong Stock Exchange Japan Tokyo Stock Exchange JASDAQ Securities Exchange Osaka Stock Exchange Tokyo Financial Exchange 'Hercules' Exchange Kanada TSX Venture Exchange Malaysia Bursa Malaysia Berhad (frühere Bezeichnung Kuala Lumpur Stock Exchange) Bursa Malaysia Derivatives Mexiko Bolsa Mexicana de Valores Neuseeland NZX Limited Singapur Singapore Exchange Limited SEDAQ Stock Exchange Singapore International Monetary Exchange Südafrika JSE Limited South African Futures Exchange Südkorea Korea Futures Exchange 56 23664482.60 Taiwan Taiwan Futures Exchange Thailand Thailand Futures Exchange Türkei Turkish Derivatives Exchange Vereinigte Staaten NYSE Amex Equities Chicago Board of Trade Chicago Board Options Exchange (CBOE) CME Group Kansas City of Board of Trade The NASDAQ Stock Exchange NYSE Arca Nasdaq OMX PHLX New York Mercantile Exchange (NYMEX) NASDAQ OMX Futures Exchange (NFX) Der von den Mitgliedern der International and Capital Market Association organisierte Markt 57 ANHANG VII ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER IN BESTIMMTEN RECHTSORDNUNGEN INFORMATION FÜR SCHWEIZERISCHE ANLEGER 1. Repräsentant Der Repräsentant in der Schweiz ist Man Investments AG, Huobstrasse 3, 8808 Pfäffikon SZ, Schweiz. Mit Wirkung zum 28. Februar 2013 ist der Repräsentant in der Schweiz Man Investments (CH) AG, Huobstrasse 3, 8808 Pfäffikon/SZ, Schweiz. Falls der Wechsel des Repräsentanten nicht am 28. Februar 2013 erfolgt, werden Anteilinhaber in der Schweiz vorab benachrichtigt und es wird ein Nachtrag herausgegeben. 2. Zahlstelle Die Zahlstelle in der Schweiz ist Credit Suisse AG, Paradeplatz 8, 8001 Zürich. 3. Stelle, von der die entsprechenden Dokumente bezogen werden können Der Prospekt, die vereinfachten Verkaufsprospekte eines Teilfonds (die „vereinfachten Verkaufsprospekte“), die Satzung sowie die Jahres- und Halbjahresberichte können kostenlos beim Repräsentanten in der Schweiz bezogen werden. 4. Veröffentlichungen a. Veröffentlichungen zur Gesellschaft und ihren Teilfonds müssen in der Schweiz in der Swiss Official Gazette of Commerce (SOGC) und auf der elektronischen Plattform der fundinfo AG (www.fundinfo.com) erfolgen. b. Die Ausgabe- und die Rücknahmepreise oder der Nettoinventarwert aller Anteilsklassen müssen zusammen mit einer Fußnote mit der Angabe „ohne Provisionen“ jedes Mal veröffentlich werden, wenn Anteile über die elektronische Plattform der fundinfo AG (www.fundinfo.com) ausgegeben oder zurückgenommen werden. Preise müssen mindestens zweimal pro Monat veröffentlicht werden (am ersten und dritten Montag oder dem anschließenden Bankgeschäftstag). 5. Zahlung von Vergütungen und Vertriebsvergütung a. In Verbindung mit dem Vertrieb in der Schweiz kann die Gesellschaft an die folgenden qualifizierten Anleger Rückvergütungen zahlen, die aus wirtschaftlicher Sicht die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen für Dritte halten: Lebensversicherungsgesellschaften Pensionsfonds und sonstige Vorsorgeeinrichtungen Anlagestiftungen Schweizerische Fondsgesellschaften Ausländische Fondsgesellschaften und -anbieter Investmentgesellschaften. b. In Verbindung mit dem Vertrieb in der Schweiz kann die Gesellschaft Vertriebsvergütungen an die folgenden Vertriebsstellen und Vertriebspartner zahlen: 23664482.60 Vertriebsträger, die einer Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 19.1 KAG unterliegen 58 Vertriebsträger, die gemäß Art. 19.4 KAG und Art. 8 KKV von der Bewilligungspflicht befreit sind Vertriebspartner, die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen ausschließlich bei institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie platzieren Vertriebspartner, die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen ausschließlich aufgrund eines schriftlichen Vermögensverwaltungsauftrags bei ihrer Kundschaft platzieren. 6. Gerichtsstand/Erfüllungsort Bezüglich der in der Schweiz und von der Schweiz aus vertriebenen Anteile sind der Erfüllungsort und der Gerichtsstand am Geschäftssitz des Vertreters. Man Investments (CH) AG Huobstrasse 3 8808 Pfäffikon/SZ Schweiz Credit Suisse AG Paradeplatz 8 8001 Zürich Schweiz 23664482.60 59 ANHANG VIII ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN ZU INDIZES Dow Jones UBS Commodity IndexesSM Die Dow Jones-UBS Commodity IndexesSM sind ein gemeinsames Produkt von Dow Jones Indexes, einer lizensierten Handelsmarke der CME Group Index Services LLC („CME Indexes“) und UBS Securities LLC („UBS Securities“) und wurden zur Nutzung für bestimmte Zwecke durch den Indexsponsor lizensiert. „Dow Jones®“, „DJ“, „Dow Jones Indexes“, „UBS“, „Dow Jones-UBS Commodity IndexesSM“ und „DJ-UBSCISM“ sind Dienstleistungsmarken der Dow Jones Trademark Holdings, LLC („Dow Jones“) bzw. der UBS AG („UBS AG“) und wurden an CME Indexes lizensiert. Man Commodities Fund wird von Dow Jones, UBS AG, UBS Securities, CME Indexes oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen weder gesponsert noch unterstützt, verkauft oder gefördert. Der Man Systematic Commodity Index wird von Dow Jones, CME Indexes oder UBS Securities weder gesponsert noch unterstützt, wird jedoch mit Zustimmung veröffentlicht. Weder Dow Jones, noch UBS AG, UBS Securities, CME Indexes oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen geben Anlegern in den oder Gegenparteien des Man Commodities Fund oder Mitgliedern der Öffentlichkeit ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherungen oder Garantien hinsichtlich der Ratsamkeit einer Anlage in Wertpapiere oder Rohstoffe im Allgemeinen oder in den Man Commodities Fund im Besonderen. Der DJ-UBSCISM wird von CME Indexes gemeinsam mit UBS Securities ohne Berücksichtigung des Indexsponsors, Anlageverwalters oder Man Commodities Fund ermittelt, zusammengestellt und berechnet. Dow Jones, UBS Securities und CME Indexes sind nicht verpflichtet, die Bedürfnisse des Indexsponsors, des Anlageverwalters oder der Anleger des Man Commodities Fund bei der Festlegung, Zusammensetzung oder Berechnung des DJ-UBSCISM zu berücksichtigen. Weder Dow Jones, noch UBS AG, UBS Securities, CME Indexes oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen sind verantwortlich für oder waren beteiligt an der Festlegung von Zeitpunkt, Preisen oder Stückzahlen auszugebender Anteile des Man Commodities Fund oder an der Festlegung oder Berechnung des NIW des Man Commodities Fund. Dow Jones, UBS AG, UBS Securities, CME Indexes oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen übernehmen keinerlei Verpflichtungen oder Haftung gegenüber Anlegern des Man Commodities Fund in Verbindung mit der Verwaltung, dem Marketing oder dem Handel des Man Commodities Fund. Ungeachtet des Vorstehenden können UBS AG, UBS Securities, CME Group Inc. und deren entsprechende Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen unabhängig Finanzprodukte veröffentlichen und/oder sponsern, die mit dem Man Commodities Fund nicht in Beziehung stehen, die dem Man Commodities Fund jedoch vergleichbar sind und mit ihm im Wettbewerb stehen. Zusätzlich handeln UBS AG, UBS Securities, CME Group Inc. und deren Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen aktiv Rohstoffe, Rohstoffindizes und Rohstofffutures (einschließlich dem Dow Jones-UBS Commodity IndexSM und dem Dow Jones-UBS Commodity Index Total ReturnSM) sowie Swaps, Optionen und Derivate, die mit der Performance dieser Rohstoffe, Rohstoffindizes und Rohstofffutures verknüpft sind. Es ist möglich, dass diese Handelsaktivitäten den Wert des Dow Jones-UBS Commodity IndexSM und des Man Commodities Fund beeinflussen. Anleger des Man Commodities Fund sollten nicht davon ausgehen, dass die Einbeziehung eines Futureskontrakts in den Dow Jones-UBS Commodity IndexSM eine Form der Anlageempfehlung für Futureskontrakte oder den zugrunde liegenden, börsengehandelten physischen Rohstoff durch Dow Jones, UBS AG, UBS Securities, CME Indexes oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen darstellt. Die Informationen im Prospekt zu Bestandteilen des Dow Jones-UBS Commodity IndexSM wurden ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Dokumenten entnommen. Weder Dow Jones, noch UBS AG, UBS Securities, CME Indexes oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen haben Sorgfaltsprüfungen hinsichtlich der Bestandteile des Dow Jones-UBS Commodity IndexSM in Verbindung mit dem Man Commodities Fund durchgeführt. Weder Dow Jones, noch UBS AG, UBS Securities, CME Indexes oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen geben Zusicherungen, dass diese öffentlich verfügbaren Dokumente oder jede andere öffentlich zugängliche Information zu Bestandteilen des 23664482.60 60 Dow Jones-UBS Commodity IndexSM, unter anderem eine Beschreibung der Faktoren, die die Kurse diese Bestandteile beeinflussen, korrekt oder vollständig sind. WEDER DOW JONES, NOCH UBS AG, UBS SECURITIES, CME INDEXES ODER EINE IHRER TOCHTERGESELLSCHAFTEN ODER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN GARANTIEREN DIE KORREKTHEIT UND/ODER DIE VOLLSTÄNDIGKEIT DES DOW JONES-UBS COMMODITY INDEXSM ODER DAMIT VERBUNDENER DATEN, UND WEDER DOW JONES, NOCH UBS AG, UBS SECURITIES, CME INDEXES ODER EINE IHRER TOCHTERGESELLSCHAFTEN ODER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN HAFTEN FÜR FEHLER, UNTERLASSUNGEN ODER UNTERBRECHUNGEN DES INDEX. WEDER DOW JONES, NOCH UBS AG, UBS SECURITIES, CME INDEXES ÜBERNEHMEN IRGENDEINE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG HINSICHTLICH DER ERGEBNISSE, DIE VOM INDEXSPONSOR, DEM ANLAGEVERWALTER, ANLEGERN DES MAN COMMODITIES FUND ODER ANDEREN NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN DURCH DIE NUTZUNG DES DOW JONESUBS COMMODITY INDEXSM DER DARIN ENTHALTENEN DATEN ERZIELT WERDEN SOLLEN. WEDER DOW JONES, NOCH UBS AG, UBS SECURITIES, CME INDEXES ÜBERNEHMEN IRGENDEINE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG UND LEHNEN HIERMIT JEGLICHE GARANTIE HINSICHTLICH DER MARKTGÄNGIGKEIT ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER EINSATZ FÜR DEN DOW JONES-UBS COMMODITY INDEXSM ODER DARIN ENTHALTENE DATEN AB. INSBESONDERE SIND DOW JONES, UBS AG, UBS SECURITIES, CME INDEXES ODER EINE IHRER TOCHTERGESELLSCHAFTEN ODER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN NICHT EINMAL DANN IN IRGENDEINER WEISE FÜR ENTGANGENE GEWINNE ODER INDIREKTE, DELIKTUELLE, BESONDERE ODER FOLGESCHÄDEN ODER VERLUSTE HAFTBAR, WENN SIE ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN IN KENNTNIS GESETZT WURDEN. 23664482.60 61