GLG INVESTMENTS VI PLC

Transcription

GLG INVESTMENTS VI PLC
GLG INVESTMENTS VI PLC
GLG PERFORMANCE (UCITS III) FUND
GLG EUROPEAN EQUITY (UCITS III) FUND
GLG NORTH AMERICAN EQUITY ALTERNATIVE
GLG EM EQUITY ALTERNATIVE
GLG EUROPEAN ALPHA ALTERNATIVE
GLG EM CREDIT OPPORTUNITY ALTERNATIVE
GLG EM CURRENCY & FIXED INCOME ALTERNATIVE
GLG EM DIVERSIFIED ALTERNATIVE
GLG EMERGING MARKETS EQUITY II
GLG ALPHA SELECT ALTERNATIVE
GLG EUROPEAN EQUITY ALTERNATIVE
GLG ATLAS MACRO ALTERNATIVE
MAN COMMODITIES FUND
GLG FINANCIALS ALTERNATIVE
GLG ASIAN EQUITY ALTERNATIVE
(Ein als Investmentgesellschaft mit variablem Kapital in Irland gegründeter Umbrellafonds mit
Haftungstrennung zwischen den Teilfonds, eingetragen unter der Registernummer 449860 und
von der irischen Zentralbank (Central Bank of Ireland) gemäß der irischen
Durchführungsverordnung zur Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften betreffend
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren von 2011 zugelassen)
PROSPEKT
ANLAGEVERWALTUNGSGESELLSCHAFT
GLG PARTNERS LP
15. JANUAR 2013
WICHTIGE INFORMATIONEN
DIESER PROSPEKT
Die Verwaltungsratsmitglieder der GLG Investments VI plc („die Gesellschaft“), deren Namen auf
Seite vii aufgeführt sind, übernehmen die Verantwortung für die in diesem Dokument enthaltenen
Angaben. Nach bestem Wissen und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die die erforderliche
Sorgfalt haben walten lassen, um dies sicherzustellen) sind die in diesem Dokument enthaltenen
Angaben richtig und lassen keine Tatsachen aus, die die Aussage dieser Angaben wahrscheinlich
verändern können. Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen hierfür die Verantwortung.
Dieser Prospekt kann in andere Sprachen übersetzt werden, wobei die Übersetzungen nur dieselben
Angaben wie dieser Prospekt enthalten dürfen. Im Fall von Abweichungen oder Mehrdeutigkeiten in
Bezug auf die Bedeutung eines Wortes oder eines Satzteils in einer Übersetzung ist der englische
Text maßgeblich, und alle Streitigkeiten bezüglich Begriffen dieses Prospekts unterliegen irischem
Recht und sind entsprechend auszulegen.
VERANTWORTUNG DER ANLEGER
Potenzielle Anleger sollten diesen Prospekt sorgfältig in seiner Gesamtheit prüfen und sich
bezüglich (i) der rechtlichen Bedingungen in ihren Heimatländern für den Kauf, den Besitz, die
Umschichtung, die Rückgabe oder die Veräußerung von Anteilen; (ii) der etwaigen
devisenrechtlichen Beschränkungen, denen sie in ihren Heimatländern in Bezug auf den Kauf,
den Besitz, die Umschichtung, die Rückgabe oder die Veräußerung von Anteilen unterliegen;
und (iii) der rechtlichen, steuerlichen, finanziellen oder sonstigen Folgen der Zeichnung, des
Kaufs, des Besitzes, der Umschichtung, der Rückgabe oder der Veräußerung von Anteilen an
ihre Rechts-, Steuer- und Finanzberater wenden. Potenzielle Anleger sollten sich an ihre
Rechts-, Steuer- und Finanzberatern wenden, wenn sie Fragen zum Inhalt dieses Prospektes
haben.
GENEHMIGUNG DER ZENTRALBANK
Die Gesellschaft wurde von der irischen Zentralbank (die „Zentralbank“) als Organismus für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften
betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren von 2003 (S.I. 211 von 2003) in der
gültigen Fassung zugelassen. Alle aktuellen Teilfonds der Gesellschaft unterliegen den EG-Richtlinien
(Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbaren Wertpapieren) 2011 (S.I. 352 von 2011). Die
Zulassung der Gesellschaft durch die Zentralbank stellt keine Gewährleistung der Zentralbank
für die Wertentwicklung der Gesellschaft dar, und die Zentralbank ist nicht für die
Wertentwicklung oder einen etwaigen Ausfall der Gesellschaft haftbar. Die Zulassung der
Gesellschaft durch die Zentralbank stellt keine Empfehlung oder Garantie bezüglich der
Gesellschaft durch die Zentralbank dar, und die Zentralbank ist nicht für den Inhalt dieses
Prospektes verantwortlich.
VERTRIEBS- UND VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN
Der Vertrieb dieses Prospektes und das Angebot oder der Kauf der Anteile kann in einigen
Rechtsordnungen beschränkt sein. Eine Person, die diesen Prospekt oder das beigefügte
Zeichnungsantragsformular in einer solchen Rechtsordnung erhält, darf diesen Prospekt oder das
Zeichnungsantragsformular nicht als Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen ansehen und das
Zeichnungsantragsformular unter keinen Umständen verwenden, es sei denn, eine solche
Aufforderung darf in der entsprechenden Rechtsordnung rechtmäßig erfolgen und ein solches
Zeichnungsantragsformular darf rechtmäßig ohne Einhaltung von Registrierungsvorschriften bzw.
anderen gesetzlichen Beschränkungen verwendet werden.
Die Gesellschaft qualifiziert sich als OGAW und ist durch die Financial Services Authority im
Vereinigten Königreich gemäß Section 264 des Financial Services and Markets Act 2000 anerkannt
worden. Die Gesellschaft wird zu gegebener Zeit vergleichbare Anträge in anderen EUMitgliedstaaten stellen.
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ii
Anteile werden außer gemäß den Bestimmungen dieses Prospekts nicht in den Vereinigten Staaten
oder an eine US-Person ausgegeben.
Die Anteile wurden und werden nicht gemäß dem Securities Act der Vereinigten Staaten von 1933 in
der gültigen Fassung (der „Securities Act“) oder gemäß den anwendbaren Wertpapiergesetzen
irgendeines US-Bundesstaates oder einer anderen politischen Untergliederung der Vereinigten
Staaten von Amerika registriert oder erfüllen irgendwelche darunter vorgesehenen Voraussetzungen.
Außer in Bezug auf zugelassene US-Personen dürfen die Anteile weder direkt noch indirekt in den
Vereinigten Staaten von Amerika oder an eine US-Person angeboten, verkauft, übertragen oder
geliefert werden. Alle Verkäufe oder Übertragungen von Anteilen, die gegen vorstehende Bestimmung
verstoßen, sind untersagt und werden vom Fonds als unwirksam behandelt. Alle Personen, die den
Kauf von Anteilen beantragen oder an die Anteile übertragen werden, müssen einen
Zeichnungsantrag ausfüllen, in dem sie unter anderem bestätigen, dass der Kauf bzw. die
Übertragung von Anteilen keinen Verkauf und keine Übertragung an eine Person oder eine USPerson zur Folge hat, der der Kauf von Anteilen gemäß diesem Prospekt untersagt ist.
Gemäß Section 3(c)(7) des Investment Company Act der Vereinigten Staaten von 1940 in der gültigen
Fassung (der „U.S. Company Act“) wird sich weder die Gesellschaft noch irgendein Teilfonds als eine
„investment company“ (Investmentgesellschaft) registrieren, da sämtliche Anteile, die in den
Vereinigten Staaten verkauft werden, im Rahmen einer Privatplatzierung an Personen verkauft
werden, die „qualified purchasers“ (bestimmte Voraussetzungen erfüllende Käufer) gemäß der
Definition in Section 2(a)(51) des U.S. Company Act und den darunter erlassenen Vorschriften sind.
Die Gesellschaft beabsichtigt, keine Anlagen von „benefit plan investors“ (Versorgungsplan-Anleger)
im Sinne von Section 3(42) des Employee Retirement Income Security Act der Vereinigten Staaten
von 1974 in der gültigen Fassung und den darunter erlassenen Vorschriften zuzulassen, wenn diese
Anlagen 25 % des gesamten Nettoinventarwerts einer Anteilsklasse eines Teilfonds entsprechen oder
diese Grenze übersteigen.
Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesem Prospekt ist jeder Anleger (sowie jeder
Angestellte, Vertreter oder sonstige Bevollmächtigte eines Anlegers) berechtigt, die steuerliche
Behandlung und steuerliche Struktur (i) der Gesellschaft und (ii) jeder ihrer Transaktionen sowie
jegliche Materialien (einschließlich Gutachten und sonstiger steuerlicher Analysen), die dem Anleger
in Bezug auf die steuerliche Behandlung bzw. steuerliche Struktur zur Verfügung gestellt wurden,
ohne Einschränkung gegenüber jeder Person offenzulegen, wobei es sich versteht, dass „steuerliche
Behandlung“ und „steuerliche Struktur“ nicht den Namen oder personenbezogene Daten zu der
Gesellschaft, einem der Teilfonds oder den Parteien einer Transaktion beinhalten.
BÖRSENZULASSUNG
Für die folgenden Anteilsklassen (die „Anteile“) der Teilfonds der Gesellschaft wurde bei der Irish
Stock Exchange die Zulassung zur amtlichen Notierung und zum Handel am Main Securities Market
an der Irish Stock Exchange beantragt:
Name des Teilfonds
Anteilsklasse
GLG European Alpha Alternative
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „DN HClasses
DKK” “IN H JPY”, “DN H JPY”, “DN H GBP”, “DN H EUR”,
Klasse „DN H JPY”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H JPY”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „DL H GBP”
Klasse „DN EUR”
Klasse „DN H JPY”
GLG EM Equity Alternative
GLG EM Credit Opportunity Alternative
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iii
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H USD”
Klasse „IL H USD“
Klasse „IN EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H JPY”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H USD”
Klasse „DN H AUD“
Klasse „DN H CHF”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H JPY”
Klasse „DN H SGD”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H JPY”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H SGD”
Klasse „IL H USD”
Klasse „DN H CHF”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H JPY”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H SGD”
Klasse „DN H SGD Dist”
Klasse „IL H USD”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H JPY”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H JPY”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „DN H AUD”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H SGD”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H SGD”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „DM USD”
Klasse „DM H AUD”
Klasse „DM H CAD”
Klasse „DM H CHF”
Klasse „DM H DKK”
GLG EM Diversified Alternative
GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
GLG Alpha Select Alternative
GLG North American Equity Alternative
GLG Atlas Macro Alternative
GLG European Equity Alternative
Man Commodities Fund
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iv
Klasse „DM H EUR”
Klasse „DM H GBP”
Klasse „DM H JPY”
Klasse „DM H NOK”
Klasse „DM H SEK”
Klasse „DM H SGD”
Klasse „IM H AUD”
Klasse „IM H CAD”
Klasse „IM H CHF”
Klasse „IM H DKK”
Klasse „IM H GBP”
Klasse „IM H JPY”
Klasse „IM H NOK”
Klasse „IM H SEK”
Klasse „IM H SGD”
Klasse „DN EUR”
Klasse „DN H CHF”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „DN USD”
Klasse „DN H CHF”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H SGD”
Klasse „IN USD”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
GLG Financials Alternative
GLG Asian Equity Alternative
Die Börsenzulassung wurde am 9. Januar 2013 wirksam. Die Verwaltungsratsmitglieder gehen nicht
davon aus, dass sich für die Anteile der Gesellschaft ein aktiver Sekundärmarkt entwickeln wird.
Dieser Prospekt enthält Angaben zum Zwecke der Zulassung der Anteile zur amtlichen Notierung und
zum Handel am Main Securities Market der Irish Stock Exchange.
MASSGEBLICHKEIT DIESES PROSPEKTS
Anteile an der Gesellschaft werden ausschließlich auf der Basis der Angaben in diesem Prospekt,
dem jüngsten geprüften Jahresabschluss und dem etwaigen nachfolgenden Halbjahresbericht der
Gesellschaft angeboten. Alle darüber hinausgehenden Angaben oder Erklärungen von Händlern,
Maklern oder anderen Personen sollten nicht beachtet und dementsprechend nicht auf sie vertraut
werden. Niemand wurde autorisiert, im Zusammenhang mit dem Angebot von Anteilen der
Gesellschaft andere Angaben zu machen oder Erklärungen abzugeben als diejenigen, die in diesem
Prospekt und in einem nachfolgenden Halbjahresbericht oder Jahresabschluss der Gesellschaft
enthalten sind. Sollten solche Angaben gemacht bzw. Erklärungen abgegeben werden, darf nicht
darauf vertraut werden, dass sie von der Gesellschaft, den Verwaltungsratsmitgliedern, der
Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwaltungsgesellschaft, der Vertriebsgesellschaft, der
Verwaltungsstelle oder der Depotbank autorisiert worden wären. Die Angaben in diesem Prospekt
basieren auf der Rechtslage und Praxis, die zum Datum dieses Prospekts in Irland gültig sind und die
sich ändern können. Weder die Zustellung dieses Prospektes noch die Ausgabe von Anteilen lassen
unter irgendwelchen Umständen den Schluss zu oder stellen eine Zusicherung dar, dass sich die
Angelegenheiten der Gesellschaft seit dem Datum des Prospektes nicht geändert hätten. Weder die
Zulassung der Anteile der Teilfonds zum Hauptwertpapiermarkt der irischen Börse noch die
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v
Genehmigung der Börsenzulassungsdokumente gemäß den Zulassungsvorschriften der Irish Stock
Exchange stellen eine Gewährleistung oder Zusicherung der Irish Stock Exchange für die Kompetenz
der für die Gesellschaft tätigen Dienstleister oder einer anderen mit der Gesellschaft verbundenen
Partei, die Angemessenheit der in den Zulassungsdokumenten enthaltenen Angaben oder die
Eignung der Gesellschaft für Anlagezwecke dar.
RISIKEN
Die Anlage in die Gesellschaft bringt ein gewisses Risiko mit sich. Der Wert der Anteile und die
Erträge aus ihnen können sowohl steigen als auch sinken, und Anleger erhalten
möglicherweise den investierten Betrag nicht zurück. Eine Anlage in der Gesellschaft sollte
keinen wesentlichen Anteil eines Anlagebestands darstellen und ist möglicherweise nicht für
alle Anleger geeignet. Bitte beachten Sie auch den Abschnitt „Anlagerisiken“. Der jeweilige
Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Rückkaufspreis von Anteilen der Gesellschaft
bedeutet, dass die Anlage als mittel- bis langfristig betrachtet werden sollte.
Eine Anlage in die Gesellschaft unterscheidet sich von einer Einlage auf einem Bankkonto und
ist durch keine Sicherungseinrichtung eines Staates, einer staatlichen Stelle oder einer
sonstigen Stelle geschützt, die für den Inhaber einer Einlage auf einem Bankkonto
möglicherweise zur Verfügung steht. Daher besteht das Risiko, dass der Wert des in die
Gesellschaft investierten Kapitalbetrags Schwankungen unterliegt, und es besteht ein
wesentliches Risiko des Verlusts des gesamten Betrags, den ein Anleger investiert hat.
Anleger sollten sich dessen bewusst sein, dass der Verwaltungsrat für die ausschüttenden
Anteilsklassen (d. h. die Anteilsklassen, deren Name das Kürzel „Dist“ beinhaltet) Dividenden
aus Kapital erklären kann und dass es in diesem Fall zu einer Erosion des Kapitals solcher
Anteile kommt, solche Ausschüttungen einen Verzicht auf ein mögliches zukünftiges
Kapitalwachstum darstellen und diese Vorgehensweise regelmäßig fortgesetzt werden kann,
bis das gesamte Kapital dieser Anteile aufgebraucht ist. Die Anleger in ausschüttenden
Anteilsklassen sollten sich ferner darüber im Klaren sein, dass die Zahlung von
Ausschüttungen aus Kapital durch die Gesellschaft andere steuerliche Folgen für sie haben
kann als Ausschüttungen aus Erträgen, weshalb Ihnen empfohlen wird, diesbezüglich mit
einem Steuerberater Rücksprache zu halten.
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vi
ANSCHRIFTENVERZEICHNIS
GLG INVESTMENTS VI PLC
Verwaltungsratsmitglieder:
Michael Jackson
Alun Davies
Gerald O’Mahony
Aniello Bianco
Victoria Parry
Verwaltungsgesellschaft:
GLG Partners Asset Management Limited
70 Sir John Rogerson's Quay
Dublin 2
Irland
Depotbank:
BNY Mellon Trust Company (Ireland) Limited
Sitz:
Guild House
Guild Street
Dublin 1
Irland
Geschäftsanschrift:
Harcourt Building
Harcourt Street
Dublin 2
Irland
Rechtsberater für irisches Recht:
Matheson
70 Sir John Rogerson's Quay
Dublin 2
Irland
Abschlussprüfer:
Ernst & Young
Registered Auditors
Ernst & Young Building
Harcourt Building
Harcourt Street
Dublin 2
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Gesellschaftssekretär und Sitz:
Matsack Trust Limited
70 Sir John Rogerson's Quay
Dublin 2
Irland
Anlageverwaltungsgesellschaft:
GLG Partners LP
One Curzon Street
London W1J 5HB
England
Verwaltungsstelle:
BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited
Sitz:
Guild House
Guild Street
IFSC
Dublin 1
Irland
Geschäftsanschrift:
Riverside Two
Sir John Rogerson’s Quay
Grand Canal Dock
Dublin 2
Irland
Vertriebsgesellschaft:
GLG Partners LP
One Curzon Street
London W1J 5HB
England
Sponsoring Broker für die Irish Stock
Exchange:
Davy Stockbrokers
49 Dawson Street
Dublin 2
Irland
vii
INHALTSVERZEICHNIS
ABSCHNITT
SEITE
Wichtige Informationen ............................................................................................................................. ii
Anschriftenverzeichnis ............................................................................................................................ vii
Anlageziel und Anlagepolitik.....................................................................................................................1
Die Gesellschaft .....................................................................................................................................32
Die Anlageverwaltungsgesellschaft ........................................................................................................35
Die verwaltungsgesellschaft ...................................................................................................................37
Verwaltung des Fonds ............................................................................................................................39
Die Depotbank ........................................................................................................................................40
Die vertriebsgesellschaft ........................................................................................................................42
Gebühren und Aufwendungen................................................................................................................44
Zeichnungen ...........................................................................................................................................59
Anlagebefugnisse und -beschränkungen ...............................................................................................69
Effiziente Portfolioverwaltung .................................................................................................................74
Bestimmte Anlagerisiken ........................................................................................................................80
Dividendenausschüttungspolitik .............................................................................................................96
Kreditaufnahmepolitik und Einsatz von Hebelprodukten ........................................................................97
Ermittlung, Veröffentlichung und vorübergehende Aussetzung des Nettoinventarwerts ......................98
Umschichtung, Rücknahme und Übertragung von Anteilen ................................................................103
Auflösung von Teilfonds .......................................................................................................................109
Besteuerung .........................................................................................................................................110
Allgemeines ..........................................................................................................................................127
Zusätzliche Informationen für Anleger in Österreich ............................................................................136
Zusätzliche Informationen für Anleger in Deutschland .........................................................................137
Anhang I Definitionen ...........................................................................................................................139
Anhang II Zeichnungsantragsformular .................................................................................................149
Zeichnungsantragsformular - Duplikat ...................................................................................................20
Anhang III Formular für Folgezeichnungen ............................................................................................43
Anhang IV Formular für Rücknahmeantrag ............................................................................................46
Anhang V Regulation S – Definition des Begriffes „US-Person“ ............................................................51
Anhang VI Anerkannte Märkte ...............................................................................................................53
ANHANG VII ...........................................................................................................................................58
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER IN BESTIMMTEN RECHTSORDNUNGEN ........58
ANHANG VIII ..........................................................................................................................................60
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN zu Indizes ......................................................................................60
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viii
ANLAGEZIEL UND ANLAGEPOLITIK
Die Gesellschaft wurde zu dem einzigen Zweck errichtet, in Übereinstimmung mit den OGAWVorschriften beim Publikum beschaffte Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren
und anderen in Regulation 68 der OGAW-Vorschriften genannten liquiden Anlagen zu investieren. Das
Anlageziel und die Anlagepolitik jedes Teilfonds werden von den Verwaltungsratsmitgliedern zum
Zeitpunkt der Errichtung dieses Teilfonds bestimmt. Das Vermögen der Gesellschaft wird gemäß den
Beschränkungen und Grenzen, die in den OGAW-Vorschriften festgelegt sind, sowie den zusätzlichen
Anlagebeschränkungen, die gegebenenfalls von den Verwaltungsratsmitgliedern beschlossen werden,
angelegt.
Die Teilfonds dürfen derivative Finanzinstrumente („Derivate“) zu Anlagezwecken einsetzen. Der
Umfang, in dem der einzelne Teilfonds in Derivaten anlegen und die Politik bezüglich des Einsatzes von
Hebelinstrumenten festlegen kann, wird vom Verwaltungsrat für jeden einzelnen Teilfonds formuliert
und vereinbart. Die Anlageziele der jeweiligen Teilfonds werden weiter unten beschrieben. Der Umfang,
in dem der einzelne Teilfonds Hebelinstrumente und Derivate einsetzen darf, wird immer innerhalb der
Grenzen der OGAW-Vorschriften liegen. Anleger sollten bezüglich der Risiken, die mit dem Einsatz von
Derivaten verbunden sind, den Abschnitt „Anlagerisiken“ lesen.
Die Verwaltungsgesellschaft bedient sich für die Gesellschaft eines Risikosteuerungsverfahrens, das es
ihr ermöglicht, die verschiedenen mit Derivaten verbundenen Risiken genau zu messen, zu überwachen
und zu steuern. Eine Darstellung dieses Risikosteuerungsverfahrens ist bei der Zentralbank eingereicht
worden. Die Gesellschaft wird auf Wunsch Anteilinhabern zusätzliche Angaben über
Risikosteuerungsmethoden einschließlich festgelegter quantitativer Grenzen, die von der Gesellschaft
für einen bestimmten Teilfonds angewandt werden sollen, und über die neuesten Entwicklungen bei
den Risiko- und Ertragsmerkmalen der Hauptanlagekategorien machen. In diesem Prospekt
beschriebene FDI, die nicht in das Verfahren zum Risikomanagement integriert sind, werden nicht
eingesetzt, solange die Zentralbank kein überarbeitetes Verfahren zum Risikomanagement
bereitgestellt hat.
Jeder Teilfonds unterliegt einem detaillierten Risikosteuerungsverfahren in Übereinstimmung mit den
OGAW-Vorschriften. Die Teilfonds GLG North American Equity Alternative, GLG European Alpha
Alternative, GLG EM Credit Opportunity Alternative, GLG EM Currency & Fixed Income Alternative,
GLG EM Diversified Alternative, GLG EM Equity Alternative, GLG Alpha Select Alternative, GLG
European Equity Alternative, GLG Atlas Macro Alternative, GLG Financials Alternative und GLG Asian
Equity Alternative verwenden einen „absoluten VaR“-Ansatz, mit dem sichergestellt werden soll, dass
das Risikopotenzial (Value at Risk, VaR, im Folgenden „Risikopotenzial“) des Teilfonds bei einer
Haltedauer von 20 Tagen (einem Monat) nicht mehr als 20 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds
beträgt.
Der Man Commodities Fund verwendet einen „relativen VaR“-Ansatz, mit dem sichergestellt werden
soll, dass das Risikopotenzial des Teilfonds nicht höher als das zweifache Risikopotenzial eines
vergleichbaren Benchmark-Portfolios ist oder, falls kein vergleichbares Benchmark-Portfolio verfügbar
ist, dass das Risikopotenzial des Teilfonds bei einer Haltedauer von 20 Tagen (einem Monat) an
keinem Tag höher als 20 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds ist.
Das Risikopotenzial eines Teilfonds ist eine tägliche Schätzung des maximalen Verlusts, der dem
Teilfonds über eine bestimmte Haltedauer entstehen kann. Dies wird durch quantitative Simulationen
mit einem einseitigen Konfidenzniveau von 99 % und einem Beobachtungszeitraum von mindestens
1 Jahr (250 Geschäftstage) ermittelt, sofern kein kürzerer Zeitraum durch einen wesentlichen Anstieg
der Preisvolatilität (beispielsweise extreme Marktbedingungen) gerechtfertigt ist. Dieses Verfahren wird
im Einzelnen in der Darstellung der Risikosteuerungsverfahren der Gesellschaft beschrieben.
Da die Gesellschaft von den Bestimmungen des Investment Funds, Companies and Miscellaneous
Provisions Act von 2005 Gebrauch macht, ist beabsichtigt, dass zwischen den Teilfonds eine
Haftungstrennung besteht und die Gesellschaft als Ganzes gegenüber Dritten nicht für die
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1
Verbindlichkeiten der einzelnen Teilfonds haftet. Anleger sollten jedoch den Risikofaktor
„Verbindlichkeiten der Gesellschaft“ im nachstehenden Abschnitt „Anlagerisiken“ beachten.
Anlegern, die in die Gesellschaft investieren, wird die Möglichkeit gegeben, auf professionelle Art und
Weise anzulegen, um eine optimale Rendite ihres investierten Kapitals zu erreichen.
Die Gesellschaft bietet verschiedene Teilfonds an, von denen jeder eine eigene Anteilsklasse ausgibt,
damit die Anleger eine Auswahl nach strategischen Gesichtspunkten treffen können.
Anleger werden darauf hingewiesen, dass es nicht garantiert werden kann, dass ein Teilfonds
sein Anlageziel erreichen wird.
Zum Datum dieses Prospekts bestanden die folgenden Teilfonds, deren Anlageziele und Anlagepolitik
nachstehend beschrieben sind und die den im Abschnitt „Anlagebefugnisse und -beschränkungen“
aufgeführten Beschränkungen unterliegen:
GLG North American Equity Alternative
Das Anlageziel des GLG North American Equity Alternative besteht darin, eine positive Rendite aus
Erträgen und Wertzuwachs des Anlegerkapitals durch Anlagen zu erreichen, die im Allgemeinen an den
nordamerikanischen Märkten erfolgen.
Die Anlagepolitik des Portfolios zielt darauf ab, Anteilinhabern eine positive Rendite in Verbindung mit
der Wertentwicklung eines Referenzkorbs (der „Referenzkorb“) zu bieten. Der Referenzkorb umfasst
überwiegend Wertpapiere von staatlichen und privatwirtschaftlichen Emittenten in Nordamerika und von
Emittenten, die einen erheblichen Anteil ihrer Erträge aus Aktivitäten in Nordamerika ziehen. Weitere
Einzelheiten hinsichtlich des Referenzkorbs sind nachfolgend dargelegt.
Die Anlagepolitik des Portfolios zielt darauf ab, diese Renditen auf folgendem Wege zu erwirtschaften:
(a) durch Eingehen eines oder mehrerer an die Wertentwicklung des Referenzkorbs gebundener TotalReturn-Swaps und/oder (b) durch direkte Anlage in den Wertpapieren und Instrumenten, die in der
nachfolgenden Beschreibung des Referenzkorbs genannt sind. Entsprechend ist es möglich, dass
das Portfolio überwiegend in Finanzderivaten anlegt.
Der Referenzkorb
Der Referenzkorb ist ein fiktives Portfolio, das ein tatsächliches Anlageportfolio repräsentiert, das vom
Anlageverwalter bei der Umsetzung seiner Long-/Short-Anlagestrategie aufgebaut würde. Ziel des
Referenzkorbs ist es, positive Renditen für die Anleger zu erwirtschaften. Es gibt keine Gewährleistung
dafür, dass das Ziel des Referenzkorbs erreicht wird. Wie oben erwähnt, umfasst der Referenzkorb
überwiegend Anlagen in Wertpapieren von staatlichen und privatwirtschaftlichen Emittenten in
Nordamerika und von Emittenten, die einen erheblichen Teil ihrer Erträge aus Aktivitäten in
Nordamerika ziehen.
Die Anlagepolitik des Referenzkorbs strebt eine positive Rendite über Investitionen in kurz-, mittel- und,
in geringerem Umfang, längerfristige Anlagegelegenheiten an. Diese Politik wird in Form einer Strategie
des aktiven Ausgleichs innerhalb des Referenzkorbs und vornehmlich durch das Halten notierter und
nicht notierter Aktien, insbesondere Stammaktien und sonstiger Aktien und aktiengebundener
Wertpapiere (die insbesondere Instrumente wie Optionen und Swaps umfassen können) verfolgt. Der
Referenzkorb kann außerdem börsennotierte Fonds (Exchange Traded Funds, „ETF“) enthalten, die
aus OECD-Mitgliedstaaten stammen sollten, reguliert oder nicht reguliert sein können und mit
Anlageziel und -beschränkungen des Portfolios übereinstimmen. Der Referenzkorb kann zudem globale
Währungen, Geldmarktinstrumente (einschließlich Einlagenzertifikate, Commercial Paper und
Bankakzepte), fest- und variabel verzinsliche Wertpapiere mit oder ohne Rating von „Investment
Grade“, Staats- und Unternehmensanleihen, in Stammaktien wandelbare Anleihen, Vorzugsaktien und
sonstige festverzinsliche Anlagen enthalten. Der Referenzkorb kann bis zu 10 % seines
Nettoinventarwerts in sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen halten. Der Referenzkorb kann
zusätzliche liquide Mittel wie Termineinlagen enthalten. Der Referenzkorb weist keine Sektorenbindung
auf.
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2
Die Allokation des Nettovermögens des Referenzkorbs kann dynamisch angepasst werden und basiert
auf Analysen der sich verändernden Marktentwicklungen und Chancen durch die
Anlageverwaltungsgesellschaft. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft beabsichtigt, dass der
Referenzkorb hauptsächlich aus den oben beschriebenen Anlagen besteht, kann sie bei
außergewöhnlichen Marktlagen oder wenn sie der Meinung ist, dass keine ausreichenden
Gelegenheiten für die Anlage in diesen Wertpapieren bestehen, einen wesentlichen Teil oder den
gesamten Referenzkorb in Barmitteln halten und/oder in flüssigen Mitteln einschließlich geldnaher
Anlagen, liquider staatlicher Schuldinstrumente und Geldmarktinstrumente (wie vorstehend umrissen)
anlegen.
Zudem kann der Referenzkorb im nächsten Absatz beschriebene Finanzderivate zu folgenden Zwecken
nutzen: (i) um sich in Aktien-, Festzins-, Währungs-, Rohstoffindizes (sofern der Referenzkorb nur
Derivate auf Rohstoffindizes eingeht, die von der Zentralbank genehmigt wurden), Geldmarkt- und
sonstigen der oben genannten Anlagen zu engagieren, wenn der Anlageverwalter der Ansicht ist, dass
die Nutzung von Finanzderivaten effizienter oder kostengünstiger als eine direkte Anlage ist, (ii) um
Nutzen aus der makroökonomischen und thematischen Analyse des Anlageverwalters hinsichtlich der
Märkte oder Sektoren zu ziehen (z. B. durch Eingehen einer Options- oder Swap-Position, deren
Rendite mit der allgemeinen Aktienvolatilität verbunden ist, unter Umständen, unter denen der
Anlageverwalter glaubt, dass ein bestimmter Markt oder Sektor vorübergehend erhöhter Volatilität
ausgesetzt sein wird) und (iii) um Währungsgeschäfte, einschließlich Devisenterminkontrakte,
Währungsswaps, Währungsoptionen, Fremdwährungs- und sonstige Währungsderivate, zu tätigen, um
die Merkmale des Fremdwährungsrisikos des Referenzkorbs zu beeinflussen. Finanzderivate können
darüber hinaus auch zu Absicherungszwecken eingesetzt werden. Anleger sollten die Risikohinweise
im Abschnitt „Anlagerisiken“ des Prospekts beachten.
Der Referenzkorb kann auch derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzkontrakten), an
Börsen und außerbörslich gehandelte Kauf- und Verkaufsoptionen sowie an Börsen und außerbörslich
gehandelte Futures- und Forwardkontrakte einsetzen. Differenzkontrakte können beispielsweise dafür
benutzt werden, durch Bezugnahme auf Schwankungen des Wertes oder des Preises von
Vermögenswerten jeglicher Beschreibung oder eines Index oder eines anderen Faktors, der in diesem
Geschäft für diesen Zweck bezeichnet wird, einen Gewinn zu sichern oder einen Verlust zu vermeiden.
Swaps können dafür benutzt werden, einen Gewinn zu erzielen sowie auch bestehende LongPositionen abzusichern. Wenn der Referenzkorb beispielsweise einen „Total-Return-Swap“ auf Aktien,
Finanzindizes, Anleihen oder Rohstoffindizes abschließt, wird er eine Gesamtrendite erzielen, die
hauptsächlich auf der Wertentwicklung der dem Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte zuzüglich
bzw. abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungskosten beruht. Bei diesen
Swapvereinbarungen geht der Referenzkorb das gleiche Marktrisiko ein, das er hätte, wenn er die dem
Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte selbst hielte, und ist die angestrebte Gesamtrendite der
gleiche finanzielle Ertrag, wie wenn der Referenzkorb das zugrunde liegende Wertpapier bzw. den
zugrunde liegenden Index hielte, zuzüglich bzw. abzüglich der Finanzierungskosten, die entstanden
wären, wenn für die Transaktion von Anfang an in voller Höhe Finanzmittel eingesetzt worden wären.
Optionen können dazu benutzt werden, statt durch ein effektives Wertpapier ein Engagement in einem
bestimmten Markt abzusichern oder zu erreichen. Futureskontrakte können dazu benutzt werden, ein
Marktrisiko abzusichern oder ein Engagement in einem bestimmten Markt oder einer bestimmten
Risikoart zu erreichen. So kann die Anlageverwaltungsgesellschaft beispielsweise Futures auf
Aktienindizes verwenden, um ein Engagement an den Aktienmärkten einzugehen, ohne in die
jeweiligen Einzeltitel zu investieren. Forwardkontrakte können dazu verwendet werden, ein Engagement
in einer Veränderung des Wertes eines Vermögensgegenstands, einer Währung oder einer Einlage
abzusichern oder zu erreichen.
Der Referenzkorb kann Derivate erwerben, bei denen im Allgemeinen nur ein Bruchteil desjenigen
Vermögens eingesetzt werden muss, das für den direkten Kauf der betreffenden Wertpapiere benötigt
würde. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann anstreben, dadurch höhere Gesamtrenditen zu
erzielen, dass sie Derivate erwirbt und die verbleibenden Vermögenswerte des Referenzkorbs in
anderen, gemäß Anlagepolitik zulässigen Wertpapierarten anlegt, um eine Zusatzrendite zu erzielen.
Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten durch den Referenzkorb kann daher sein Risikoprofil
erhöhen. Der Referenzkorb kann in Folge des Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten auch
gehebelt werden. Um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass in diesen
Erläuterungen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik jede Bezugnahme auf Anlagen des
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Referenzkorbs in Wertpapieren ebenso als Bezugnahme auf indirekte Anlagen in solchen Wertpapieren
über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu verstehen ist.
Der Referenzkorb kann bis zu 20 % des Nettoinventarwerts in Schwellenmärkten anlegen.
Die Anlage des Teilfonds in Aktienwerten (insbesondere Stammaktien, Wandelanleihen und
Optionsscheine) und festverzinslichen Wertpapieren, die an anerkannten Märkten in Russland notiert
sind oder gehandelt werden, soll unabhängig davon, ob sie direkt oder indirekt durch die Nutzung von
Derivaten erfolgt, normalerweise im Bereich von 0 bis 10 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds liegen
und 10 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht übersteigen. Diese Grenzen können im alleinigen
Ermessen des Verwaltungsrats geändert werden, sofern die Anteilinhaber des Portfolios vorab darüber
in Kenntnis gesetzt werden.
Das Portfolio
Wie oben dargelegt, kann das Portfolio sein Anlageziel unter Anwendung folgender Techniken
anstreben: (a) durch Eingehen eines oder mehrerer an die Wertentwicklung des Referenzkorbs
gebundener Total-Return-Swaps und/oder (b) durch direkte Anlage in den Wertpapieren und
Instrumenten, die in der Beschreibung des Referenzkorbs genannt sind.
(a)
Total Return Swap
Das Portfolio wird sein Anlageziel zunächst überwiegend durch Eingehen eines oder mehrerer an die
Wertentwicklung des Referenzkorbs gebundener Total-Return-Swaps (der „Swap“) anstreben.
Der Nettoeffekt des Swaps soll dem Teilfonds die wirtschaftliche Performance des Referenzkorbs
bieten, während der Teilfonds im Gegenzug eine variable Rendite an die Gegenpartei zahlt. Die
Gegenpartei kann dem Portfolio Sicherheiten bieten, damit das Risiko des Portfolios gegenüber der
Gegenpartei auf das von der Zentralbank vorgeschriebene Niveau sinkt. Sicherheiten werden in der von
der Zentralbank vorgeschriebenen Form gestellt.
(b)
Direkte Anlage
Der Anlageverwalter kann sich dafür entscheiden, das Anlageziel des Portfolios durch direkte Anlage in
den Wertpapieren und Instrumenten (um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen,
dass hierzu die Finanzderivate zählen, die detailliert in der vorstehenden Beschreibung des
Referenzkorbs genannt werden) anzustreben, wenn er davon ausgeht, dass dies im besten Interesse
des Portfolios und der Gesamtheit der Anteilinhaber ist.
Wenn das Portfolio direkt in Organismen für gemeinsame Anlagen anlegt, dürfen solche Anlagen 10 %
des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten. Vorsorglich wird angemerkt, dass das
Engagement des Fonds in Organismen für gemeinsame Anlagen durch direkte Anlage und/oder durch
Anlage über den Swap (wenn der Referenzkorb Organismen für gemeinsame Anlagen umfasst)
insgesamt 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten darf.
Der Anlageverwalter kann einen erheblichen Teil des Portfolios in Barmitteln halten und/oder einen
erheblichen Anteil des Portfolios in liquide Mittel einschließlich geldnahe Mittel und
Geldmarktinstrumente (einschließlich Einlagenzertifikate, Commercial Papers und Bankakzepte)
investieren.
Allgemeines
Das Portfolio ist durch die Nutzung von Finanzderivaten einer Hebelwirkung ausgesetzt. Die
Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko durch die Nutzung solcher Finanzderivate werden jedoch
in Übereinstimmung mit den Value-at-Risk-Bestimmungen auf Seite 1 dieses Dokuments gehandhabt.
Es wird nicht erwartet, dass der Umfang der durch die Nutzung von Finanzderivaten entstehenden
Hebelwirkung (einschließlich der eventuell bestehenden inhärenten Hebelwirkung des Referenzkorbs)
400 % des Nettoinventarwerts des Portfolios übersteigt. Anleger sollten sich jedoch im Klaren darüber
sein, dass das Portfolio von Zeit zu Zeit ein höheres oder niedrigeres Niveau an Hebelwirkung
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aufweisen kann. Das Portfolio nutzt einen „absoluten“ VAR-Ansatz, der sicherstellen soll, dass der
Value-at-Risk-Wert des Portfolios, gemessen anhand einer 20-tägigen (einmonatigen) Haltedauer, nicht
über 20 % des Nettoinventarwerts des Portfolios liegt. Dabei gilt ein einseitiges Konfidenzintervall von
99 % und eine historische Beobachtungsperiode von mindestens einem Jahr (dieser Zeitraum kann
jedoch in berechtigten Fällen unterschritten werden). Es wird darauf hingewiesen, dass ein
Derivatekontrakt das Marktrisiko eines anderen Derivatekontrakts teilweise oder vollständig ausgleichen
kann. Derivatekontrakte können auch die Risiken im Zusammenhang mit Positionen in nicht-derivativen
Produkten wie Aktien und Anleihen verringern. Die Offenlegung der Brutto-Nominalwerte von Derivaten
ist eine Vorschrift nach OGAW. Da hiernach die soeben beschriebene Verrechnung bzw. der genannte
Ausgleich nicht zulässig ist, wird das durch den Einsatz von Derivaten entstandene Marktrisiko nicht
notwendigerweise abgebildet.
Profil eines typischen Anlegers
Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine
langfristige Wertsteigerung des Kapitals und Erträge anstreben.
Der Anlageverwalter erwartet für den Teilfonds einen SRRI von etwa 6. Dies ist hauptsächlich durch die
Konzentration des Teilfonds auf Aktienanlagen bedingt, die im Hinblick auf SRRI-Berechnungen im
Vergleich zu anderen Anlagekategorien tendenziell eine relativ hohe Volatilität aufweisen. Der
angegebene SRRI ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts korrekt, kann jedoch
Veränderungen unterliegen. Anleger sollten sich über den aktuellsten SRRI im Dokument mit den
wesentlichen Anlegerinformationen für den Teilfonds informieren, welches online unter
www.glgpartners.com verfügbar ist.
GLG EM Equity Alternative
Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte keinen wesentlichen Teil eines Anlagebestands
ausmachen und ist möglicherweise nicht für alle Anleger geeignet.
Das Anlageziel des GLG EM Equity Alternative besteht darin, durch Anlagen, die im Allgemeinen an
den globalen Schwellenmärkten erfolgen, eine hohe Gesamtrendite durch einen Wertzuwachs des
Anlegerkapitals über einen angemessen langfristigen Zeitraum zu erreichen.
Der Teilfonds wird vorrangig in Stammaktien und anderen aktienbezogenen Wertpapieren anlegen, zu
denen unter anderem Instrumente wie Aktienoptionen und Aktienswaps gehören können. Er kann aber
auch in Geldmarktinstrumenten (einschließlich Einlagenzertifikaten, Commercial Paper und
Bankakzepten), in Anleihen mit fester und mit variabler Verzinsung, mit erstklassiger und schlechterer
Bonität, Staats- oder Unternehmensanleihen, in Stammaktien wandelbaren Schuldverschreibungen,
Vorzugsaktien und anderen festverzinslichen Instrumenten anlegen. Der Teilfonds kann ergänzend
flüssige Mittel halten. Der Fonds versucht, über einen gleitenden Zeitraum von 12 Monaten hinweg
unter allen Marktbedingungen absolute Renditen zu erwirtschaften.
Die Allokation des Nettovermögens des Teilfonds kann dynamisch angepasst werden und basiert auf
Analysen
der
sich
verändernden
Marktentwicklungen
und
Chancen
durch
die
Anlageverwaltungsgesellschaft. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft die Absicht hat,
hauptsächlich in Stammaktien und anderen Beteiligungspapieren anzulegen, kann sie bei
außergewöhnlichen Marktlagen oder wenn sie der Meinung ist, dass keine ausreichenden
Gelegenheiten für die Anlage in diesen Wertpapieren bestehen, einen wesentlichen Teil oder den
gesamten Teilfonds in Barmitteln halten und/oder in flüssigen Mitteln einschließlich geldnaher Anlagen,
liquider staatlicher Schuldinstrumente und Geldmarktinstrumente (wie vorstehend umrissen) anlegen.
Ebenso kann die Anlageverwaltungsgesellschaft Barmittel halten und/oder in flüssigen Mitteln
investieren, um die Anforderungen gemäß dem Prospekt, den OGAW-Vorschriften und/oder der
Zentralbank in Bezug auf den Einsatz von Hebelinstrumenten und die Absicherung der
Derivatpositionen im Bestand zu erfüllen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft verfolgt das Ziel,
Performance durch den Besitz einer beschränkten Anzahl konzentrierter Anlagen vorbehaltlich der im
Abschnitt „Anlagebefugnisse und -beschränkungen“ beschriebenen Beschränkungen zu erreichen. Für
eine bessere Performance als die der Benchmarkrendite der Anleger für die einzelne Anteilsklasse
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erhält sie eine teilweise Vergütung, wie im Einzelnen unter „Gebühren und Aufwendungen“
beschrieben.
Der Teilfonds kann auch derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzkontrakte), an
Börsen und im Freiverkehr gehandelte Kauf- und Verkaufsoptionen sowie an Börsen und im Freiverkehr
gehandelte Terminkontrakte und Termingeschäfte einsetzen. Diese Instrumente können für
Absicherungs- und/oder Anlagezwecke verwendet werden. Differenzkontrakte können beispielsweise
dafür benutzt werden, durch Bezugnahme auf Schwankungen des Wertes oder des Preises von
Vermögenswerten jeglicher Beschreibung oder eines Index oder eines anderen Faktors, der in diesem
Geschäft für diesen Zweck bezeichnet wird, einen Gewinn zu sichern oder einen Verlust zu vermeiden.
Swaps (einschließlich Swaptions) können verwendet werden, um einen Gewinn zu erzielen oder um
bestehende Long-Positionen abzusichern. Wenn der Teilfonds einen „Total-Return-Swap“ auf Aktien,
Finanzindizes, Anleihen oder Rohstoffindizes abschließt, wird er eine Gesamtrendite erzielen, die
hauptsächlich auf der Wertentwicklung der dem Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte zuzüglich
bzw. abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungskosten beruht. Bei diesen
Swapvereinbarungen geht der Teilfonds das gleiche Marktrisiko ein, das er hätte, wenn er die dem
Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte selbst hielte, und ist die angestrebte Gesamtrendite der
gleiche finanzielle Ertrag, wie wenn der Teilfonds das zugrunde liegende Wertpapier bzw. den zugrunde
liegenden Index hielte, zuzüglich bzw. abzüglich der Finanzierungskosten, die entstanden wären, wenn
für die Transaktion von Anfang an in voller Höhe Finanzmittel eingesetzt worden wären. Optionen
können dazu benutzt werden, statt durch ein effektives Wertpapier ein Engagement in einem
bestimmten Markt abzusichern oder zu erreichen. Futureskontrakte können dazu benutzt werden, ein
Marktrisiko abzusichern, die Zinsempfindlichkeit des Teilfonds zu verändern oder ein Engagement in
einem zugrunde liegenden Markt zu erreichen. Forwardkontrakte können dazu verwendet werden, ein
Engagement in einer Veränderung des Wertes eines Vermögensgegenstands, einer Währung oder
einer Einlage abzusichern oder zu erreichen.
Der Teilfonds kann Derivate erwerben, bei denen im Allgemeinen nur ein Bruchteil des Vermögens
eingesetzt werden muss, das für den direkten Kauf der betreffenden Wertpapiere benötigt würde. Die
Anlageverwaltungsgesellschaft kann anstreben, dadurch höhere Gesamtrenditen zu erzielen, dass sie
Derivate erwirbt und die verbleibenden Vermögenswerte des Teilfonds in anderen Wertpapierarten
anlegt, um eine Zusatzrendite zu erzielen. Der Einsatz von Derivaten durch den Teilfonds kann daher
sein Risikoprofil erhöhen. Der Teilfonds kann in Folge des Einsatzes von Derivaten auch gehebelt
werden. Die Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko in Verbindung mit solchen Derivaten werden
jedoch gemäß den für das Risikopotenzial festgelegten Bestimmungen gesteuert (siehe Erläuterungen
auf Seite 1 dieses Dokuments). Um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass in
diesen Erläuterungen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik jede Bezugnahme auf Anlagen des
Teilfonds in Wertpapieren ebenso als Bezugnahme auf indirekte Anlagen in solchen Wertpapieren über
den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu verstehen ist.
Der Teilfonds kann Währungsgeschäfte wie etwa Devisentermingeschäfte, Währungsswaps,
Fremdwährungen und sonstige Währungsderivate einsetzen, um die Risikomerkmale des
Fremdwährungsengagements des Teilfonds zu verändern.
Die Anlagen des Teilfonds (ob unmittelbar oder mittelbar durch den Einsatz von Derivaten) in
Beteiligungspapieren (unter anderem Stammaktien, Wandelanleihen und Optionsscheinen) und
festverzinslichen Wertpapieren, die an anerkannten Märkten in Russland notiert sind oder gehandelt
werden, repräsentieren in der Regel zwischen 0 % und 30 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds und
dürfen 40 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht überschreiten. Diese Grenzen können von den
Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen und vorheriger Mitteilung an die Anteilinhaber des
Teilfonds geändert werden.
Der Teilfonds ist auf eine Long/Short-Strategie ausgerichtet. Er beabsichtigt, die Möglichkeit zur Anlage
in Derivaten in vollem Umfang zu nutzen, indem er (vorwiegend durch den Einsatz von
Differenzkontrakten, Forwards, Futures, Optionen und Swaps) Long-Positionen und synthetische ShortPositionen eingeht. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann diese Long/Short-Strategie umsetzen,
indem sie synthetische Short-Positionen zur Absicherung bestimmter Long-Positionen im Bestand des
Teilfonds einsetzt, wenn sie dies nach eigenem Ermessen für zweckdienlich hält. Ferner kann die
Anlageverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik des Teilfonds synthetische Short-
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Positionen eingehen, um Erträge in Bezug auf Emittenten zu generieren, deren Wertpapiere sie für zu
hoch bewertet hält oder bei denen sie mit Kursrückgängen rechnet.
Profil eines typischen Anlegers
Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine
langfristige Wertsteigerung des Kapitals und der Erträge anstreben.
Der Anlageverwalter erwartet für den Teilfonds einen SRRI von etwa 6. Dies ist hauptsächlich durch die
Konzentration des Teilfonds auf Aktienanlagen bedingt, die im Hinblick auf SRRI-Berechnungen im
Vergleich zu anderen Anlagekategorien tendenziell eine relativ hohe Volatilität aufweisen. Der
angegebene SRRI ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts korrekt, kann jedoch
Veränderungen unterliegen. Anleger sollten sich über den aktuellsten SRRI im Dokument mit den
wesentlichen Anlegerinformationen für den Teilfonds informieren, welches online unter
www.glgpartners.com verfügbar ist.
GLG European Alpha Alternative
Das Anlageziel des GLG European Alpha Alternative besteht darin, für die Anleger durch Aktienauswahl
und den Einsatz von Long/Short-Strategien eine positive absolute Rendite bei gleichzeitig niedriger
Volatilität unabhängig von der Marktlage zu erreichen.
Der Teilfonds investiert vorrangig in Wertpapiere von europäischen Emittenten oder von Emittenten, die
den Großteil ihrer Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit in Europa erzielen. Der Teilfonds legt
vorwiegend in Stammaktien und anderen Beteiligungs- und aktienbezogenen Wertpapieren, unter
anderem aktienbezogenen Derivaten, an, kann aber auch in übertragbaren Geldmarktinstrumenten
(einschließlich Einlagenzertifikaten, Commercial Paper und Bankakzepten) anlegen. Der Teilfonds kann
ferner ergänzend flüssige Mittel wie z. B. Termineinlagen halten. Der Fonds versucht, über einen
gleitenden Zeitraum von 12 Monaten hinweg unter allen Marktbedingungen absolute Renditen zu
erwirtschaften.
Die Allokation des Nettovermögens des Teilfonds kann dynamisch angepasst werden und basiert auf
Analysen
der
sich
verändernden
Marktentwicklungen
und
Chancen
durch
die
Anlageverwaltungsgesellschaft. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft die Absicht hat,
hauptsächlich in Stammaktien und anderen aktienbezogenen Instrumenten anzulegen, kann sie bei
außergewöhnlichen Marktlagen oder wenn sie der Meinung ist, dass keine ausreichenden
Gelegenheiten für die Anlage in diesen Wertpapieren bestehen, einen wesentlichen Teil oder den
gesamten Teilfonds in Barmitteln halten und/oder in flüssigen Mitteln einschließlich geldnaher Anlagen,
liquider staatlicher Schuldinstrumente und Geldmarktinstrumente (wie vorstehend umrissen) anlegen.
Ebenso kann die Anlageverwaltungsgesellschaft Barmittel halten und/oder in flüssige Mittel investieren,
um die Anforderungen gemäß dem Prospekt, den OGAW-Vorschriften und/oder der Zentralbank in
Bezug auf den Einsatz von Hebelinstrumenten und die Absicherung der Derivatpositionen im Bestand
zu erfüllen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft verfolgt das Ziel, Performance durch den Besitz einer
beschränkten Anzahl konzentrierter Anlagen vorbehaltlich der im Abschnitt „Anlagebefugnisse und beschränkungen“ beschriebenen Beschränkungen zu erreichen.
Der Teilfonds kann auch derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzgeschäfte), an
Börsen und im Freiverkehr gehandelte Kauf- und Verkaufsoptionen sowie an Börsen und im Freiverkehr
gehandelte Futures- und Forwardkontrakte einsetzen. Diese Instrumente können für Absicherungsund/oder Anlagezwecke verwendet werden. Differenzkontrakte können beispielsweise dafür benutzt
werden, durch Bezugnahme auf Schwankungen des Wertes oder des Preises von Vermögenswerten
jeglicher Beschreibung oder eines Index oder eines anderen Faktors, der in diesem Geschäft für diesen
Zweck bezeichnet wird, einen Gewinn zu sichern oder einen Verlust zu vermeiden. Swaps
(einschließlich Swaptions) können verwendet werden, um einen Gewinn zu erzielen oder um
bestehende Long-Positionen abzusichern. Wenn der Teilfonds einen „Total-Return-Swap“ auf Aktien,
Finanzindizes, Anleihen oder Rohstoffindizes abschließt, wird er eine Gesamtrendite erzielen, die
hauptsächlich auf der Wertentwicklung der dem Swap zugrundeliegenden Vermögenswerte zuzüglich
bzw. abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungskosten beruht. Bei diesen
Swapvereinbarungen geht der Teilfonds das gleiche Marktrisiko ein, das er hätte, wenn er die dem
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Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte selbst hielte, und ist die angestrebte Gesamtrendite der
gleiche finanzielle Ertrag, wie wenn der Teilfonds das zugrunde liegende Wertpapier bzw. den zugrunde
liegenden Index hielte, zuzüglich bzw. abzüglich der Finanzierungskosten, die entstanden wären, wenn
für die Transaktion von Anfang an in voller Höhe Finanzmittel eingesetzt worden wären. Optionen
können dazu benutzt werden, statt durch ein effektives Wertpapier ein Engagement in einem
bestimmten Markt abzusichern oder zu erreichen. Futureskontrakte können dazu benutzt werden, ein
Marktrisiko abzusichern, die Zinsempfindlichkeit des Teilfonds zu verändern oder ein Engagement in
einem zugrunde liegenden Markt zu erreichen. Forwardkontrakte können dazu verwendet werden, ein
Engagement in einer Veränderung des Wertes eines Vermögensgegenstands, einer Währung oder
einer Einlage abzusichern oder zu erreichen.
Der Teilfonds beabsichtigt, die Möglichkeit zur Anlage in Derivaten in vollem Umfang zu nutzen, indem
er vorwiegend durch den Einsatz von Differenzkontrakten und Equity Swaps Long-Positionen und
synthetische Short-Positionen eingeht.
Der Teilfonds kann Derivate erwerben, bei denen im Allgemeinen nur ein Bruchteil des Vermögens
eingesetzt werden muss, das für den direkten Kauf der betreffenden Wertpapiere benötigt würde. Die
Anlageverwaltungsgesellschaft kann anstreben, dadurch höhere Gesamtrenditen zu erzielen, dass sie
Derivate erwirbt und die verbleibenden Vermögenswerte des Teilfonds in anderen Wertpapierarten
anlegt, um eine Zusatzrendite zu erzielen. Der Einsatz von Derivaten durch den Teilfonds kann daher
sein Risikoprofil erhöhen. Der Teilfonds kann in Folge des Einsatzes von Derivaten auch gehebelt
werden. Die Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko in Verbindung mit solchen Derivaten werden
jedoch gemäß den für das Risikopotenzial festgelegten Bestimmungen gesteuert (siehe Erläuterungen
auf Seite 1 dieses Dokuments). Um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass in
diesen Erläuterungen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik jede Bezugnahme auf Anlagen des
Teilfonds in Wertpapieren ebenso als Bezugnahme auf indirekte Anlagen in solchen Wertpapieren über
den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu verstehen ist.
Der Teilfonds kann Währungsgeschäfte wie etwa Devisentermingeschäfte, Währungsswaps,
Fremdwährungen und sonstige Währungsderivate einsetzen, um die Risikomerkmale des
Fremdwährungsengagements des Teilfonds zu verändern.
Profil eines typischen Anlegers
Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine
langfristige Wertsteigerung des Kapitals und der Erträge anstreben.
GLG EM Credit Opportunity Alternative
Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte keinen wesentlichen Teil eines Anlagebestands
ausmachen und ist möglicherweise nicht für alle Anleger geeignet.
Das Anlageziel des GLG EM Credit Opportunity Alternative besteht darin, eine positive Rendite aus
Erträgen und Wertzuwachs des Anlegerkapitals durch Anlagen zu erreichen, die im Allgemeinen an den
globalen Schwellenmärkten erfolgen.
Der Teilfonds wird in erster Linie in herkömmlichen und kreditrisikobezogenen Devisentermingeschäften
(d. h. Devisentermingeschäften, die auf Kreditrisiken eines zugrundeliegenden Unternehmens bezogen
sind) und Termingeschäften mit Barausgleich, Staats- und Unternehmensanleihen (fest- oder variabel
verzinslich, mit einem Rating von Investment Grade oder darunter), anderen festverzinslichen
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten (einschließlich Einlagenzertifikaten, Commercial Paper und
Bankakzepten) anlegen. Der Teilfonds kann ferner zusätzlich flüssige Mittel halten und Aktien-,
Währungs-, Anleihen-, Kredit- und Zinsderivate (wie z. B. Swaps, Futures, Forwards und Optionen)
einsetzen, um die Risikomerkmale des Teilfonds zu verändern. Der Fonds versucht, über einen
gleitenden Zeitraum von 12 Monaten hinweg unter allen Marktbedingungen absolute Renditen zu
erwirtschaften.
Der Teilfonds kann vorbehaltlich der im Abschnitt „Anlagebefugnisse und -beschränkungen“ genannten
Beschränkungen Hebelinstrumente (Leverage) einsetzen. Es ist nicht beabsichtigt, dass der Teilfonds
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insgesamt eine Netto-Short-Position einnehmen wird, doch kann er durch den Einsatz von Derivaten
synthetische Short-Positionen in einzelnen Instrumenten oder Märkten eingehen.
Die Allokation des Nettovermögens des Teilfonds kann dynamisch angepasst werden und basiert auf
Analysen
der
sich
verändernden
Marktentwicklungen
und
Chancen
durch
die
Anlageverwaltungsgesellschaft. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft die Absicht hat,
hauptsächlich an den Kreditmärkten von Schwellenländern anzulegen, kann sie bei außergewöhnlichen
Marktlagen oder wenn sie der Meinung ist, dass keine ausreichenden Gelegenheiten für die Anlage an
diesen Märkten bestehen, einen wesentlichen Teil oder den gesamten Teilfonds in Barmitteln halten
und/oder in flüssigen Mitteln einschließlich geldnaher Anlagen, liquider staatlicher Schuldinstrumente
und Geldmarktinstrumente (wie vorstehend beschrieben) anlegen. Ebenso kann die
Anlageverwaltungsgesellschaft Barmittel halten und/oder in flüssigen Mitteln investieren, um die
Anforderungen gemäß dem Prospekt, den OGAW-Vorschriften und/oder der Zentralbank in Bezug auf
den Einsatz von Hebelinstrumenten und die Absicherung der Derivatpositionen im Bestand zu erfüllen.
Die Anlageverwaltungsgesellschaft verfolgt das Ziel, Performance durch den Besitz einer beschränkten
Anzahl konzentrierter Anlagen vorbehaltlich der im Abschnitt „Anlagebefugnisse und -beschränkungen“
beschriebenen Beschränkungen zu erreichen. Für eine bessere Performance als die der
Benchmarkrendite der Anleger für jede Anteilsklasse erhält sie eine teilweise Vergütung, wie im
Einzelnen unter „Gebühren und Aufwendungen“ beschrieben.
Der Teilfonds kann auch derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzkontrakten), an
Börsen und außerbörslich gehandelte Kauf- und Verkaufsoptionen sowie an Börsen und außerbörslich
gehandelte Futures- und Forwardkontrakte einsetzen. Diese Instrumente können für Absicherungsund/oder Anlagezwecke verwendet werden. Differenzkontrakte können beispielsweise dafür benutzt
werden, durch Bezugnahme auf Schwankungen des Wertes oder des Preises von Vermögenswerten
jeglicher Beschreibung oder eines Index oder eines anderen Faktors, der in diesem Geschäft für diesen
Zweck bezeichnet wird, einen Gewinn zu sichern oder einen Verlust zu vermeiden. Swaps
(einschließlich Swaptions) können verwendet werden, um einen Gewinn zu erzielen oder um
bestehende Long-Positionen abzusichern. Wenn der Teilfonds einen „Total-Return-Swap“ auf einen
zugrundeliegenden Vermögenswert oder Index abschließt, wird er eine Gesamtrendite erzielen, die
hauptsächlich auf der Wertentwicklung der dem Swap zugrundeliegenden Vermögenswerte zuzüglich
bzw. abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungskosten beruht. Bei diesen
Swapvereinbarungen geht der Teilfonds das gleiche Marktrisiko ein, das er hätte, wenn er die dem
Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte selbst hielte, und ist die angestrebte Gesamtrendite der
gleiche finanzielle Ertrag, wie wenn der Teilfonds das zugrunde liegende Wertpapier bzw. den zugrunde
liegenden Index hielte, zuzüglich bzw. abzüglich der Finanzierungskosten, die entstanden wären, wenn
für die Transaktion von Anfang an in voller Höhe Finanzmittel eingesetzt worden wären. Optionen
können dazu benutzt werden, statt durch ein effektives Wertpapier ein Engagement in einem
bestimmten Markt abzusichern oder zu erreichen. Futureskontrakte können dazu benutzt werden, ein
Marktrisiko abzusichern, die Zinsempfindlichkeit des Teilfonds zu verändern oder ein Engagement in
einem zugrunde liegenden Markt zu erreichen. Forwardkontrakte können dazu verwendet werden, ein
Engagement in einer Veränderung des Wertes eines Vermögensgegenstands, einer Währung oder
einer Einlage abzusichern oder zu erreichen.
Der Teilfonds kann Derivate erwerben, bei denen im Allgemeinen nur ein Bruchteil des Vermögens
eingesetzt werden muss, das für den direkten Kauf der betreffenden Wertpapiere benötigt würde. Die
Anlageverwaltungsgesellschaft kann anstreben, dadurch höhere Gesamtrenditen zu erzielen, dass sie
Derivate erwirbt und die verbleibenden Vermögenswerte des Teilfonds in anderen Wertpapierarten
anlegt, um eine Zusatzrendite zu erzielen. Der Einsatz von Derivaten durch den Teilfonds kann daher
sein Risikoprofil erhöhen. Der Teilfonds kann in Folge des Einsatzes von Derivaten auch gehebelt
werden. Die Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko in Verbindung mit solchen Derivaten werden
jedoch gemäß den für das Risikopotenzial festgelegten Bestimmungen gesteuert (siehe Erläuterungen
auf Seite 1 dieses Dokuments). Um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass in
diesen Erläuterungen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik jede Bezugnahme auf Anlagen des
Teilfonds in Wertpapieren ebenso als Bezugnahme auf indirekte Anlagen in solchen Wertpapieren über
den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu verstehen ist.
Der Teilfonds kann Währungsgeschäfte wie etwa Devisentermingeschäfte, Währungsswaps,
Fremdwährungen und sonstige Währungsderivate einsetzen, um die Risikomerkmale des
Fremdwährungsengagements des Teilfonds zu verändern.
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Der Teilfonds ist auf eine Long/Short-Strategie ausgerichtet. Er beabsichtigt, die Möglichkeit zur Anlage
in Derivaten in vollem Umfang zu nutzen, indem er (vorwiegend durch den Einsatz von
Differenzkontrakten, Forwards, Futures, Optionen und Swaps) Long-Positionen und synthetische ShortPositionen eingeht. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann diese Long/Short-Strategie umsetzen,
indem sie synthetische Short-Positionen zur Absicherung bestimmter Long-Positionen im Bestand des
Teilfonds einsetzt, wenn sie dies nach eigenem Ermessen für zweckdienlich hält. Ferner kann die
Anlageverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik des Teilfonds synthetische ShortPositionen eingehen, um Erträge in Bezug auf Emittenten zu generieren, deren Wertpapiere sie für zu
hoch bewertet hält oder bei denen sie mit Kursrückgängen rechnet.
Die Anlagen des Teilfonds (ob unmittelbar oder mittelbar durch den Einsatz von Derivaten) in
Beteiligungspapieren (unter anderem Stammaktien, Wandelanleihen und Optionsscheinen) und
festverzinslichen Wertpapieren, die an anerkannten Märkten in Russland notiert sind oder gehandelt
werden, repräsentieren in der Regel zwischen 0 % und 30 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds und
dürfen 40 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht überschreiten. Diese Grenzen können von den
Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen und vorheriger Mitteilung an die Anteilinhaber des
Teilfonds geändert werden.
Profil eines typischen Anlegers
Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine
langfristige Wertsteigerung des Kapitals und der Erträge anstreben.
Der Anlageverwalter erwartet für den Teilfonds einen SRRI von etwa 6. Dies ist hauptsächlich durch die
Konzentration des Teilfonds auf Aktienanlagen bedingt, die im Hinblick auf SRRI-Berechnungen im
Vergleich zu anderen Anlagekategorien tendenziell eine relativ hohe Volatilität aufweisen. Der
angegebene SRRI ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts korrekt, kann jedoch
Veränderungen unterliegen. Anleger sollten sich über den aktuellsten SRRI im Dokument mit den
wesentlichen Anlegerinformationen für den Teilfonds informieren, welches online unter
www.glgpartners.com verfügbar ist.
GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte keinen wesentlichen Teil eines Anlagebestands
ausmachen und ist möglicherweise nicht für alle Anleger geeignet.
Das Anlageziel des GLG EM Currency & Fixed Income Alternative besteht darin, eine positive Rendite
aus Erträgen und Wertzuwachs des Anlegerkapitals durch Anlagen zu erreichen, die im Allgemeinen an
den globalen Schwellenmärkten erfolgen.
Der Teilfonds wird in erster Linie in festverzinslichen Wertpapieren wie Staats- und
Unternehmensanleihen (fest- oder variabel verzinslich, mit einem Rating von Investment Grade oder
darunter),
anderen
festverzinslichen
Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten
(einschließlich
Einlagenzertifikaten, Commercial Paper und Bankakzepten), herkömmlichen und kreditrisikobezogenen
Devisentermingeschäften
(d. h.
Devisentermingeschäften,
die
auf
Kreditrisiken
eines
zugrundeliegenden Unternehmens bezogen sind) und Termingeschäften mit Barausgleich,
Fremdwährungen sowie Währungs-, Anleihen-, Kredit- und Zinsderivaten anlegen. Der Teilfonds kann
ferner zusätzlich flüssige Mittel halten und Währungs-, Anleihen-, Kredit- und Zinsderivate (wie z. B.
Swaps, Futures, Forwards und Optionen) einsetzen, um die Risikomerkmale des Teilfonds zu
verändern. Der Fonds versucht, über einen gleitenden Zeitraum von 12 Monaten hinweg unter allen
Marktbedingungen absolute Renditen zu erwirtschaften.
Die Anlageverwaltungsgesellschaft wird einen formalen Investmentprozess verfolgen, der auf
Ideenentwicklung, Portfoliostrukturierung und Risikosteuerung beruht. Die Ideenentwicklung stützt sich
auf Fundamentaldaten, technische Daten, Asset Price-Modelle und lokale Faktoren.
Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft die Absicht hat, hauptsächlich in den oben
beschriebenen Anlagen zu investieren, kann sie bei außergewöhnlichen Marktlagen oder wenn sie der
Meinung ist, dass keine ausreichenden Gelegenheiten für die Anlage in diesen Wertpapieren bestehen,
23664482.60
10
einen wesentlichen Teil oder den gesamten Teilfonds in Barmitteln halten und/oder in flüssigen Mitteln
einschließlich geldnaher Anlagen, liquider staatlicher Schuldinstrumente und Geldmarktinstrumente (wie
vorstehend umrissen) anlegen. Ebenso kann die Anlageverwaltungsgesellschaft Barmittel halten
und/oder in flüssigen Mitteln investieren, um die Anforderungen gemäß dem Prospekt, den OGAWVorschriften und/oder der Zentralbank in Bezug auf den Einsatz von Hebelinstrumenten und die
Absicherung der Derivatpositionen im Bestand zu erfüllen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft verfolgt
das Ziel, Performance durch den Besitz einer beschränkten Anzahl konzentrierter Anlagen vorbehaltlich
der im Abschnitt „Anlagebefugnisse und -beschränkungen“ beschriebenen Beschränkungen zu
erreichen. Für eine bessere Performance als die der Benchmarkrendite der Anleger für jede
Anteilsklasse erhält sie eine teilweise Vergütung, wie im Einzelnen unter „Gebühren und
Aufwendungen“ beschrieben.
Der Teilfonds kann auch derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzkontrakten), an
Börsen und außerbörslich gehandelte Kauf- und Verkaufsoptionen sowie an Börsen und außerbörslich
gehandelte Futures- und Forwardkontrakte einsetzen. Diese Instrumente können für Absicherungsund/oder Anlagezwecke verwendet werden. Differenzkontrakte können beispielsweise dafür benutzt
werden, durch Bezugnahme auf Schwankungen des Wertes oder des Preises von Vermögenswerten
jeglicher Beschreibung oder eines Index oder eines anderen Faktors, der in diesem Geschäft für diesen
Zweck bezeichnet wird, einen Gewinn zu sichern oder einen Verlust zu vermeiden. Swaps
(einschließlich Swaptions) können verwendet werden, um einen Gewinn zu erzielen oder um
bestehende Long-Positionen abzusichern. Wenn der Teilfonds einen „Total-Return-Swap“ auf einen
zugrundeliegenden Vermögenswert oder Index abschließt, wird er eine Gesamtrendite erzielen, die
hauptsächlich auf der Wertentwicklung der dem Swap zugrundeliegenden Vermögenswerte zuzüglich
bzw. abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungskosten beruht. Bei diesen
Swapvereinbarungen geht der Teilfonds das gleiche Marktrisiko ein, das er hätte, wenn er die dem
Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte selbst hielte, und ist die angestrebte Gesamtrendite der
gleiche finanzielle Ertrag, wie wenn der Teilfonds das zugrunde liegende Wertpapier bzw. den zugrunde
liegenden Index hielte, zuzüglich bzw. abzüglich der Finanzierungskosten, die entstanden wären, wenn
für die Transaktion von Anfang an in voller Höhe Finanzmittel eingesetzt worden wären. Optionen
können dazu benutzt werden, statt durch ein effektives Wertpapier ein Engagement in einem
bestimmten Markt abzusichern oder zu erreichen. Futureskontrakte können dazu benutzt werden, ein
Marktrisiko abzusichern, die Zinsempfindlichkeit des Teilfonds zu verändern oder ein Engagement in
einem zugrunde liegenden Markt zu erreichen. Forwardkontrakte können dazu verwendet werden, ein
Engagement in einer Veränderung des Wertes eines Vermögensgegenstands, einer Währung oder
einer Einlage abzusichern oder zu erreichen.
Der Teilfonds kann Derivate erwerben, bei denen im Allgemeinen nur ein Bruchteil des Vermögens
eingesetzt werden muss, das für den direkten Kauf der betreffenden Wertpapiere benötigt würde. Die
Anlageverwaltungsgesellschaft kann anstreben, dadurch höhere Gesamtrenditen zu erzielen, dass sie
Derivate erwirbt und die verbleibenden Vermögenswerte des Teilfonds in anderen Wertpapierarten
anlegt, um eine Zusatzrendite zu erzielen. Der Einsatz von Derivaten durch den Teilfonds kann daher
sein Risikoprofil erhöhen. Der Teilfonds kann in Folge des Einsatzes von Derivaten auch gehebelt
werden. Die Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko in Verbindung mit solchen Derivaten werden
jedoch gemäß den für das Risikopotenzial festgelegten Bestimmungen gesteuert (siehe Erläuterungen
auf Seite 1 dieses Dokuments). Um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass in
diesen Erläuterungen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik jede Bezugnahme auf Anlagen des
Teilfonds in Wertpapieren ebenso als Bezugnahme auf indirekte Anlagen in solchen Wertpapieren über
den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu verstehen ist.
Der Teilfonds kann Währungsgeschäfte wie etwa Devisentermingeschäfte, Währungsswaps,
Fremdwährungen und sonstige Währungsderivate einsetzen, um die Risikomerkmale des
Fremdwährungsengagements des Teilfonds zu verändern.
Die Anlagen des Teilfonds (ob unmittelbar oder mittelbar durch den Einsatz von Derivaten) in
Beteiligungspapieren (unter anderem Stammaktien, Wandelanleihen und Optionsscheinen) und
festverzinslichen Wertpapieren, die an anerkannten Märkten in Russland notiert sind oder gehandelt
werden, repräsentieren in der Regel zwischen 0 % und 30 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds und
dürfen 40 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht überschreiten. Diese Grenzen können von den
Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen und vorheriger Mitteilung an die Anteilinhaber des
Teilfonds geändert werden.
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Der Teilfonds ist auf eine Long/Short-Strategie ausgerichtet. Er beabsichtigt, die Möglichkeit zur Anlage
in Derivaten in vollem Umfang zu nutzen, indem er (vorwiegend durch den Einsatz von
Differenzkontrakten, Forwards, Futures, Optionen und Swaps) Long-Positionen und synthetische ShortPositionen eingeht. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann diese Long/Short-Strategie umsetzen,
indem sie synthetische Short-Positionen zur Absicherung bestimmter Long-Positionen im Bestand des
Teilfonds einsetzt, wenn sie dies nach eigenem Ermessen für zweckdienlich hält. Ferner kann die
Anlageverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik des Teilfonds synthetische ShortPositionen eingehen, um Erträge in Bezug auf Emittenten zu generieren, deren Wertpapiere sie für zu
hoch bewertet hält oder bei denen sie mit Kursrückgängen rechnet.
Profil eines typischen Anlegers
Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine
langfristige Wertsteigerung des Kapitals und der Erträge anstreben.
Der Anlageverwalter erwartet für den Teilfonds einen SRRI von etwa 6. Dies ist hauptsächlich durch die
Konzentration des Teilfonds auf Aktienanlagen bedingt, die im Hinblick auf SRRI-Berechnungen im
Vergleich zu anderen Anlagekategorien tendenziell eine relativ hohe Volatilität aufweisen. Der
angegebene SRRI ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts korrekt, kann jedoch
Veränderungen unterliegen. Anleger sollten sich über den aktuellsten SRRI im Dokument mit den
wesentlichen Anlegerinformationen für den Teilfonds informieren, welches online unter
www.glgpartners.com verfügbar ist.
GLG EM Diversified Alternative
Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte keinen wesentlichen Teil eines Anlagebestands
ausmachen und ist möglicherweise nicht für alle Anleger geeignet.
Das Anlageziel des GLG EM Diversified Alternative besteht darin, eine positive Rendite aus Erträgen
und Wertzuwachs des Anlegerkapitals durch Anlagen zu erreichen, die im Allgemeinen an den globalen
Schwellenmärkten erfolgen.
Der Teilfonds versucht, diese Renditen zu erzielen, indem er kurz-, mittel- und langfristige
Anlagemöglichkeiten wahrnimmt. Die Anlagepolitik des Teilfonds wird über eine Strategie umgesetzt,
die sowohl aktiven Handel als auch Anlagen vorwiegend in Stammaktien und anderen Aktien und
aktienbezogenen Anlagen (zu denen unter anderem Instrumente wie Aktienoptionen und Aktienswaps
gehören können), festverzinslichen Wertpapieren (mit einem Rating von Investment Grade oder
darunter), High-Yield-Anleihen, Schuldtiteln staatlicher Schuldner oder wandelbaren Schuldtiteln, Asset
Backed Securities und in Stammaktien wandelbaren Anleihen umfasst. Der Teilfonds kann ferner
zusätzlich flüssige Mittel halten und Währungs-, Aktien-, Anleihen-, Kredit- und Zinsderivate (wie z. B.
Swaps, Futures, Forwards und Optionen) einsetzen, um die Risikomerkmale des Teilfonds zu
verändern. Der Fonds versucht, über einen gleitenden Zeitraum von 12 Monaten hinweg unter allen
Marktbedingungen absolute Renditen zu erwirtschaften.
Die Anlageverwaltungsgesellschaft wird einen formalen Investmentprozess verfolgen, der auf
Ideenentwicklung, Portfoliostrukturierung und Risikosteuerung beruht. Die Ideenentwicklung stützt sich
auf Fundamentaldaten, technische Daten, Asset Price-Modelle und lokale Faktoren.
Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft die Absicht hat, hauptsächlich in den oben
beschriebenen Anlagen zu investieren, kann sie bei außergewöhnlichen Marktlagen oder wenn sie der
Meinung ist, dass keine ausreichenden Gelegenheiten für die Anlage in diesen Wertpapieren bestehen,
einen wesentlichen Teil oder den gesamten Teilfonds in Barmitteln halten und/oder in flüssigen Mitteln
einschließlich geldnaher Anlagen, liquider staatlicher Schuldinstrumente und Geldmarktinstrumente
(wie vorstehend umrissen) anlegen. Ebenso kann die Anlageverwaltungsgesellschaft Barmittel halten
und/oder in flüssige Mittel investieren, um die Anforderungen gemäß dem Prospekt, den OGAW Vorschriften und/oder der Zentralbank in Bezug auf den Einsatz von Hebelinstrumenten und die
Absicherung der Derivatpositionen im Bestand zu erfüllen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft verfolgt
das Ziel, Performance durch den Besitz einer beschränkten Anzahl konzentrierter Anlagen vorbehaltlich
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der im Abschnitt „Anlagebefugnisse und -beschränkungen“ beschriebenen Beschränkungen zu
erreichen. Für eine bessere Performance als die der Benchmarkrendite der Anleger für jede
Anteilsklasse erhält sie eine teilweise Vergütung, wie im Einzelnen unter „Gebühren und
Aufwendungen“ beschrieben.
Der Teilfonds kann auch derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzkontrakten), an
Börsen und außerbörslich gehandelte Kauf- und Verkaufsoptionen sowie an Börsen und außerbörslich
gehandelte Futures- und Forwardkontrakte einsetzen. Diese Instrumente können für Absicherungsund/oder Anlagezwecke verwendet werden. Differenzkontrakte können beispielsweise dafür benutzt
werden, durch Bezugnahme auf Schwankungen des Wertes oder des Preises von Vermögenswerten
jeglicher Beschreibung oder eines Index oder eines anderen Faktors, der in diesem Geschäft für diesen
Zweck bezeichnet wird, einen Gewinn zu sichern oder einen Verlust zu vermeiden. Swaps
(einschließlich Swaptions) können verwendet werden, um einen Gewinn zu erzielen oder um
bestehende Long-Positionen abzusichern. Wenn der Teilfonds einen „Total-Return-Swap“ auf Aktien,
Finanzindizes, Anleihen oder Rohstoffindizes abschließt, wird er eine Gesamtrendite erzielen, die
hauptsächlich auf der Wertentwicklung der dem Swap zugrundeliegenden Vermögenswerte zuzüglich
bzw. abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungskosten beruht. Bei diesen
Swapvereinbarungen geht der Teilfonds das gleiche Marktrisiko ein, das er hätte, wenn er die dem
Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte selbst hielte, und ist die angestrebte Gesamtrendite der
gleiche finanzielle Ertrag, wie wenn der Teilfonds das zugrunde liegende Wertpapier bzw. den zugrunde
liegenden Index hielte, zuzüglich bzw. abzüglich der Finanzierungskosten, die entstanden wären, wenn
für die Transaktion von Anfang an in voller Höhe Finanzmittel eingesetzt worden wären. Optionen
können dazu benutzt werden, statt durch ein effektives Wertpapier ein Engagement in einem
bestimmten Markt abzusichern oder zu erreichen. Futureskontrakte können dazu benutzt werden, ein
Marktrisiko abzusichern, die Zinsempfindlichkeit des Teilfonds zu verändern oder ein Engagement in
einem zugrunde liegenden Markt zu erreichen. Forwardkontrakte können dazu verwendet werden, ein
Engagement in einer Veränderung des Wertes eines Vermögensgegenstands, einer Währung oder
einer Einlage abzusichern oder zu erreichen.
Der Teilfonds kann Derivate erwerben, bei denen im Allgemeinen nur ein Bruchteil des Vermögens
eingesetzt werden muss, das für den direkten Kauf der betreffenden Wertpapiere benötigt würde. Die
Anlageverwaltungsgesellschaft kann anstreben, dadurch höhere Gesamtrenditen zu erzielen, dass sie
Derivate erwirbt und die verbleibenden Vermögenswerte des Teilfonds in anderen Wertpapierarten
anlegt, um eine Zusatzrendite zu erzielen. Der Einsatz von Derivaten durch den Teilfonds kann daher
sein Risikoprofil erhöhen. Der Teilfonds kann in Folge des Einsatzes von Derivaten auch gehebelt
werden. Die Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko in Verbindung mit solchen Derivaten werden
jedoch gemäß den für das Risikopotenzial festgelegten Bestimmungen gesteuert (siehe Erläuterungen
auf Seite 1 dieses Dokuments). Um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass in
diesen Erläuterungen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik jede Bezugnahme auf Anlagen des
Teilfonds in Wertpapieren ebenso als Bezugnahme auf indirekte Anlagen in solchen Wertpapieren über
den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu verstehen ist.
Der Teilfonds kann Währungsgeschäfte wie etwa Devisentermingeschäfte, Währungsswaps,
Fremdwährungen und sonstige Währungsderivate einsetzen, um die Risikomerkmale des
Fremdwährungsengagements des Teilfonds zu verändern.
Die Anlagen des Teilfonds (ob unmittelbar oder mittelbar durch den Einsatz von Derivaten) in
Beteiligungspapieren (unter anderem Stammaktien, Wandelanleihen und Optionsscheinen) und
festverzinslichen Wertpapieren, die an anerkannten Märkten in Russland notiert sind oder gehandelt
werden, repräsentieren in der Regel zwischen 0 % und 30 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds und
dürfen 40 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht überschreiten. Diese Grenzen können von den
Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen und vorheriger Mitteilung an die Anteilinhaber des
Teilfonds geändert werden.
Der Teilfonds ist auf eine Long/Short-Strategie ausgerichtet. Er beabsichtigt, die Möglichkeit zur Anlage
in Derivaten in vollem Umfang zu nutzen, indem er (vorwiegend durch den Einsatz von
Differenzkontrakten, Forwards, Futures, Optionen und Swaps) Long-Positionen und synthetische ShortPositionen eingeht. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann diese Long/Short-Strategie umsetzen,
indem sie synthetische Short-Positionen zur Absicherung bestimmter Long-Positionen im Bestand des
Teilfonds einsetzt, wenn sie dies nach eigenem Ermessen für zweckdienlich hält. Ferner kann die
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Anlageverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik des Teilfonds synthetische ShortPositionen eingehen, um Erträge in Bezug auf Emittenten zu generieren, deren Wertpapiere sie für zu
hoch bewertet hält oder bei denen sie mit Kursrückgängen rechnet.
Profil eines typischen Anlegers
Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine
langfristige Wertsteigerung des Kapitals und der Erträge anstreben.
Der Anlageverwalter erwartet für den Teilfonds einen SRRI von etwa 6. Dies ist hauptsächlich durch die
Konzentration des Teilfonds auf Aktienanlagen bedingt, die im Hinblick auf SRRI-Berechnungen im
Vergleich zu anderen Anlagekategorien tendenziell eine relativ hohe Volatilität aufweisen. Der
angegebene SRRI ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts korrekt, kann jedoch
Veränderungen unterliegen. Anleger sollten sich über den aktuellsten SRRI im Dokument mit den
wesentlichen Anlegerinformationen für den Teilfonds informieren, welches online unter
www.glgpartners.com verfügbar ist.
GLG Alpha Select Alternative
Das Anlageziel des GLG Alpha Select Alternative besteht darin, durch Anlagen überwiegend in
Wertpapieren des Vereinigten Königreichs eine positive Rendite zu erreichen.
Der Teilfonds legt vorrangig in Stammaktien sowie anderen Beteiligungs- und aktienbezogenen
Wertpapieren an, zu denen unter anderem Instrumente wie Optionen und Swaps gehören können. Bei
den Anlagen handelt es sich um Wertpapiere von Emittenten des Vereinigten Königreichs oder von
Emittenten, die den Großteil ihrer Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich
erzielen. Das verbleibende Portfolio kann in Aktien und aktienbezogenen Wertpapieren von Emittenten
und an Märkten außerhalb des Vereinigten Königreichs angelegt werden. Auch wenn abgesehen von
den vorstehenden Erläuterungen nicht die Absicht besteht, die Anlagen auf einzelne Regionen oder
Branchen zu konzentrieren, ist davon auszugehen, dass der Teilfonds in erster Line in Wertpapieren
von Unternehmen mittlerer und hoher Kapitalisierung einschließlich der im FTSE 100 Index enthaltenen
1
Unternehmen anlegen wird . Der Teilfonds kann ferner in weltweiten Devisen und
Geldmarktinstrumenten (einschließlich Einlagenzertifikate, Commercial Paper und Bankakzepte), in
Anleihen mit fester oder variabler Verzinsung und mit erstklassiger oder schlechterer Bonität, sowie in
Staats- und Unternehmensanleihen, in Stammaktien wandelbaren Schuldverschreibungen, in
Vorzugsaktien und sonstigen festverzinslichen Instrumenten anlegen. Der Teilfonds kann ergänzend
flüssige Mittel halten. Die Anlageverwaltungsgesellschaft strebt eine Streuung der Anlagen an. Bei der
Auswahl der Anlagen für den Teilfonds berücksichtigt die Anlageverwaltungsgesellschaft
makroökonomische und thematische Faktoren wie etwa Geldpolitik, Regulierungsumfeld, globalen
Handel oder Branchenaussichten. Darüber hinaus führt sie detaillierte Analysen der jeweiligen
Wertpapieremittenten durch, in die aufgelegt wird. Der Fonds versucht, über einen gleitenden Zeitraum
von 12 Monaten hinweg unter allen Marktbedingungen absolute Renditen zu erwirtschaften.
Die Allokation des Nettovermögens des Teilfonds kann dynamisch angepasst werden und basiert auf
Analysen
der
sich
verändernden
Marktentwicklungen
und
Chancen
durch
die
Anlageverwaltungsgesellschaft. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft die Absicht hat,
hauptsächlich in den oben beschriebenen Anlagen zu investieren, kann sie bei außergewöhnlichen
Marktlagen oder wenn sie der Meinung ist, dass keine ausreichenden Gelegenheiten für die Anlage in
diesen Wertpapieren bestehen, einen wesentlichen Teil oder den gesamten Teilfonds in Barmitteln
halten und/oder in flüssigen Mitteln einschließlich geldnaher Anlagen, liquider staatlicher
Schuldinstrumente und Geldmarktinstrumente (wie vorstehend umrissen) anlegen. Ebenso kann die
Anlageverwaltungsgesellschaft Barmittel halten und/oder in flüssigen Mitteln investieren, um die
Anforderungen gemäß dem Prospekt, den OGAW-Vorschriften und/oder der Zentralbank in Bezug auf
den Einsatz von Hebelinstrumenten und die Absicherung der Derivatpositionen im Bestand zu erfüllen.
1
Der FTSE 100 ist ein Aktienindex, in dem die (nach ihrer Marktkapitalisierung) 100 größten an der Londoner Börse
notierten Unternehmen vertreten sind.
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Im Rahmen seiner Anlagestrategie kann der Teilfonds darüber hinaus Finanzderivate einsetzen, um (i)
ein Engagement in den oben beschriebenen Aktien, Anleihen, Geldmarkt- und sonstigen Instrumenten
einzugehen, wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft der Ansicht ist, dass dies wirksamer oder
kostengünstiger ist als eine Direktanlage, (ii) ein Engagement in Aktien-, Finanz-, Anleihen- und/oder
Rohstoffindizes in Bezug auf die oben beschriebenen Anlagen einzugehen, wobei Rohstoffderivate nur
zu Absicherungszwecken eingesetzt werden (wie von der Anlageverwaltungsgesellschaft in eigenem
Ermessen festgelegt) und sich nur auf solche Indizes beziehen, die von der Zentralbank zugelassen
sind, (iii) um die von der Anlageverwaltungsgesellschaft durchgeführten makroökonomischen und
themenbasierten Analysen der Märkte oder Sektoren zu nutzen, in denen der Teilfonds investieren
kann (also insbesondere des britischen Aktienmarkts), um direktionale Positionen in Bezug auf diese
Märkte oder Branchen einzugehen (z. B. durch Optionen oder Swaps, deren Erträge an die allgemeine
Volatilität an den Aktienmärkten gekoppelt sind, unter Bedingungen, bei denen die
Anlageverwaltungsgesellschaft der Überzeugung ist, dass ein bestimmter Markt oder Sektor über einen
bestimmten Zeitraum hinweg volatil bleiben könnte) und (iv) Währungsgeschäfte abzuschließen, auch
auf Termin- oder Swapbasis oder durch Fremdwährungen und sonstige Währungsderivate, um die
Risikomerkmale des Fremdwährungsengagements des Teilfonds zu verändern. Finanzderivate können
darüber hinaus auch zu Absicherungszwecken eingesetzt werden. Eine komplexe Hedging-Strategie
mit einem Rohstoffindex könnte beispielsweise angewendet werden, wenn der besagte Index an einen
Rohstoff geknüpft ist, dessen Preis die Rendite eines bestimmten Wertpapiers im Bestand des
Teilfonds beeinflusst. Anleger sollten die Risikohinweise im Abschnitt „Anlagerisiken“ des Prospekts
beachten.
Der Teilfonds kann Derivate erwerben, bei denen im Allgemeinen nur ein Bruchteil desjenigen
Vermögens eingesetzt werden muss, das für den direkten Kauf der betreffenden Wertpapiere benötigt
würde. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann anstreben, dadurch höhere Gesamtrenditen zu
erzielen, dass sie Derivate erwirbt und die verbleibenden Vermögenswerte des Teilfonds in anderen,
gemäß Anlagepolitik zulässigen Wertpapierarten anlegt, um eine Zusatzrendite zu erzielen. Der Einsatz
von derivativen Finanzinstrumenten durch den Teilfonds kann daher sein Risikoprofil erhöhen. Der
Teilfonds kann in Folge des Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten auch gehebelt werden. Die
Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko in Verbindung mit solchen derivativen
Finanzinstrumenten werden jedoch gemäß den für das Risikopotenzial festgelegten Bestimmungen
gesteuert (siehe Erläuterungen auf Seite 1 dieses Dokuments). Um Missverständnissen vorzubeugen,
wird darauf hingewiesen, dass in diesen Erläuterungen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik jede
Bezugnahme auf Anlagen des Teilfonds in Wertpapieren ebenso als Bezugnahme auf indirekte Anlagen
in solchen Wertpapieren über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu verstehen ist.
Der Teilfonds kann derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzkontrakten), an Börsen
und außerbörslich gehandelte Kauf- und Verkaufsoptionen sowie an Börsen und außerbörslich
gehandelte Futureskontrakte und Forwardkontrakte einsetzen. Differenzkontrakte können
beispielsweise dafür benutzt werden, durch Bezugnahme auf Schwankungen des Wertes oder des
Preises von Vermögenswerten jeglicher Beschreibung oder eines Index oder eines anderen Faktors,
der in diesem Geschäft für diesen Zweck bezeichnet wird, einen Gewinn zu sichern oder einen Verlust
zu vermeiden. Swaps (einschließlich Swaptions) können verwendet werden, um einen Gewinn zu
erzielen oder um bestehende Long-Positionen abzusichern. Wenn der Teilfonds einen „Total-ReturnSwap“ auf Aktien, Finanzindizes, Anleihen oder Rohstoffindizes abschließt, wird er eine Gesamtrendite
erzielen, die hauptsächlich auf der Wertentwicklung der dem Swap zugrunde liegenden
Vermögenswerte zuzüglich bzw. abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungskosten
beruht. Bei diesen Swapvereinbarungen geht der Teilfonds das gleiche Marktrisiko ein, das er hätte,
wenn er die dem Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte selbst hielte, und ist die angestrebte
Gesamtrendite der gleiche finanzielle Ertrag, wie wenn der Teilfonds das zugrunde liegende Wertpapier
bzw. den zugrunde liegenden Index hielte, zuzüglich bzw. abzüglich der Finanzierungskosten, die
entstanden wären, wenn für die Transaktion von Anfang an in voller Höhe Finanzmittel eingesetzt
worden wären. Optionen können dazu benutzt werden, statt durch ein effektives Wertpapier ein
Engagement in einem bestimmten Markt abzusichern oder zu erreichen. Futureskontrakte können dazu
benutzt werden, ein Marktrisiko abzusichern, die Zinsempfindlichkeit des Teilfonds zu verändern oder
ein Engagement in einem zugrunde liegenden Markt zu erreichen. Forwardkontrakte können dazu
verwendet werden, ein Engagement in einer Veränderung des Wertes eines Vermögensgegenstands,
einer Währung oder einer Einlage abzusichern oder zu erreichen.
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Der Teilfonds ist auf eine Long/Short-Strategie ausgerichtet. Er beabsichtigt, die Möglichkeit zur Anlage
in Derivaten in vollem Umfang zu nutzen, indem er (vorwiegend durch den Einsatz von
Differenzkontrakten, Forwards, Futures, Optionen und Swaps) Long-Positionen und synthetische ShortPositionen eingeht. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann diese Long/Short-Strategie umsetzen,
indem sie synthetische Short-Positionen zur Absicherung bestimmter Long-Positionen im Bestand des
Teilfonds einsetzt, wenn sie dies nach eigenem Ermessen für zweckdienlich hält. Ferner kann die
Anlageverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik des Teilfonds synthetische ShortPositionen eingehen, um Erträge in Bezug auf Emittenten zu generieren, deren Wertpapiere sie für zu
hoch bewertet hält oder bei denen sie mit Kursrückgängen rechnet. Wie auch bei den Direktanlagen
des Teilfonds geht die Anlageverwaltungsgesellschaft davon aus, dass synthetische Short-Positionen
überwiegend in Bezug auf Emittenten des Vereinigten Königreichs oder in Bezug auf Emittenten, die
einen Großteil ihrer Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich erzielen,
eingegangen werden.
Profil eines typischen Anlegers
Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine
langfristige Wertsteigerung des Kapitals und der Erträge anstreben.
GLG European Equity Alternative
Das Anlageziel des GLG European Equity Alternative besteht darin, durch Anlagen überwiegend in
Wertpapieren von Emittenten in Europa und von Emittenten, die den Großteil ihrer Einnahmen aus ihrer
Geschäftstätigkeit in Europa erzielen, eine positive Rendite zu erwirtschaften.
Die Anlagepolitik des Teilfonds verfolgt das Ziel, diese Renditen zu erzielen, indem kurz-, mittel- und in
geringerem Umfang auch langfristige Anlagemöglichkeiten wahrgenommen werden. Die Anlagepolitik
wird über eine aktive Handelsstrategie umgesetzt, wobei der Teilfonds überwiegend in börsennotierten
Beteiligungspapieren anlegt. Hierzu zählen unter anderem Stammaktien und andere Beteiligungs- und
aktienbezogene Wertpapiere (unter anderem Finanzinstrumente wie Optionen und Swaps). Der
Teilfonds kann ferner in weltweiten Devisen und Geldmarktinstrumenten (einschließlich
Einlagenzertifikate, Commercial Paper und Bankakzepte), in Anleihen mit fester oder variabler
Verzinsung und mit erstklassiger oder schlechterer Bonität, sowie in Staats- und
Unternehmensanleihen, in Stammaktien wandelbaren Schuldverschreibungen, in Vorzugsaktien und
sonstigen festverzinslichen Instrumenten anlegen. Der Teilfonds kann bis zu 10 % seines
Nettoinventarwerts in anderen Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Der Teilfonds kann
ergänzend flüssige Mittel halten. Der Teilfonds ist nicht auf bestimmte Sektoren konzentriert.
Die Allokation des Nettovermögens des Teilfonds kann dynamisch angepasst werden und basiert auf
Analysen
der
sich
verändernden
Marktentwicklungen
und
Chancen
durch
die
Anlageverwaltungsgesellschaft. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft die Absicht hat,
hauptsächlich in den oben beschriebenen Anlagen zu investieren, kann sie bei außergewöhnlichen
Marktlagen oder wenn sie der Meinung ist, dass keine ausreichenden Gelegenheiten für die Anlage in
diesen Wertpapieren bestehen, einen wesentlichen Teil oder den gesamten Teilfonds in Barmitteln
halten und/oder in flüssigen Mitteln einschließlich geldnaher Anlagen, liquider staatlicher
Schuldinstrumente und Geldmarktinstrumente (wie vorstehend umrissen) anlegen. Ebenso kann die
Anlageverwaltungsgesellschaft Barmittel halten und/oder in flüssigen Mitteln investieren, um die
Anforderungen gemäß dem Prospekt, den OGAW-Vorschriften und/oder der Zentralbank in Bezug auf
den Einsatz von Hebelinstrumenten und die Absicherung der Derivatpositionen im Bestand zu erfüllen.
Unter Einhaltung seiner Anlageziele kann der Teilfonds darüber hinaus die im folgenden Absatz
genannten Finanzderivate einsetzen, um (i) ein Engagement in den oben beschriebenen Aktien,
Anleihen, Geldmarkt- und sonstigen Instrumenten einzugehen, wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft
der Ansicht ist, dass die Verwendung von Finanzderivaten wirksamer oder kostengünstiger ist als eine
direkte Anlage; (ii) synthetische Short-Positionen in Bezug auf einzelne Emittenten einzugehen; (iii) ein
Engagement in Aktien-, Finanz-, Anleihen- und/oder Rohstoffindizes in Bezug auf die obengenannten
Anlagen aufzubauen, wobei der Teilfonds in Bezug auf Rohstoffindizes nur von der Zentralbank
zugelassene Derivate einsetzt; (iv) ein Engagement in Wertpapieren einzugehen, die nach Ansicht der
Anlageverwaltungsgesellschaft eng mit den obengenannten Aktien, Anleihen, Geldmarkt- und sonstigen
Instrumenten korrelieren; (v) die von der Anlageverwaltungsgesellschaft durchgeführten
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makroökonomischen und themenbasierten Analysen der Märkte oder Sektoren zu nutzen (z. B. durch
Optionen oder Swaps, deren Erträge an die allgemeine Volatilität an den Aktienmärkten gekoppelt sind,
wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft der Überzeugung ist, dass sich ein bestimmter Markt oder
Sektor über einen bestimmten Zeitraum hinweg volatil entwickeln könnte); und (vi) Währungsgeschäfte
abzuschließen, so unter anderem durch Devisenterminkontrakte, Währungsswaps und -optionen,
Fremdwährungen
und
sonstige
Währungsderivate,
um
die
Risikomerkmale
des
Fremdwährungsengagements des Teilfonds zu verändern. Finanzderivate können darüber hinaus auch
zu Absicherungszwecken eingesetzt werden. Anleger sollten die Risikohinweise im Abschnitt
„Anlagerisiken“ des Prospekts beachten.
Der Teilfonds kann auch derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzkontrakten), an
Börsen und außerbörslich gehandelte Kauf- und Verkaufsoptionen sowie an Börsen und außerbörslich
gehandelte Futures- und Forwardkontrakte einsetzen. Differenzkontrakte können beispielsweise dafür
benutzt werden, durch Bezugnahme auf Schwankungen des Wertes oder des Preises von
Vermögenswerten jeglicher Beschreibung oder eines Index oder eines anderen Faktors, der in diesem
Geschäft für diesen Zweck bezeichnet wird, einen Gewinn zu sichern oder einen Verlust zu vermeiden.
Swaps können dafür benutzt werden, einen Gewinn zu erzielen sowie auch bestehende LongPositionen abzusichern. Wenn der Teilfonds einen „Total-Return-Swap“ auf Aktien, Finanzindizes,
Anleihen oder Rohstoffindizes abschließt, wird er eine Gesamtrendite erzielen, die hauptsächlich auf
der Wertentwicklung der dem Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte zuzüglich bzw. abzüglich der
mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungskosten beruht. Bei diesen Swapvereinbarungen geht
der Teilfonds das gleiche Marktrisiko ein, das er hätte, wenn er die dem Swap zugrunde liegenden
Vermögenswerte selbst hielte, und ist die angestrebte Gesamtrendite der gleiche finanzielle Ertrag, wie
wenn der Teilfonds das zugrunde liegende Wertpapier bzw. den zugrunde liegenden Index hielte,
zuzüglich bzw. abzüglich der Finanzierungskosten, die entstanden wären, wenn für die Transaktion von
Anfang an in voller Höhe Finanzmittel eingesetzt worden wären. Optionen können dazu benutzt werden,
statt durch ein effektives Wertpapier ein Engagement in einem bestimmten Markt abzusichern oder zu
erreichen. Futureskontrakte können dazu benutzt werden, ein Marktrisiko abzusichern oder ein
Engagement in einem bestimmten Markt oder einer bestimmten Risikoart zu erreichen (wenn solche
Risiken aus dem Engagement in breiter gefassten Anlageklassen (z. B. Aktien, Anleihen,
Kurzfristzinsen, Wechselkursen, Rohstoffen, Volatilitäten etc.) entstehen). So kann die
Anlageverwaltungsgesellschaft beispielsweise Futures auf Aktienindizes verwenden, um ein
Engagement an den Aktienmärkten einzugehen, ohne in die jeweiligen Einzeltitel zu investieren.
Forwardkontrakte können dazu verwendet werden, ein Engagement in einer Veränderung des Wertes
eines Vermögensgegenstands, einer Währung oder einer Einlage abzusichern oder zu erreichen.
Der Teilfonds kann Derivate erwerben, bei denen im Allgemeinen nur ein Bruchteil desjenigen
Vermögens eingesetzt werden muss, das für den direkten Kauf der betreffenden Wertpapiere benötigt
würde. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann anstreben, dadurch höhere Gesamtrenditen zu
erzielen, dass sie Derivate erwirbt und die verbleibenden Vermögenswerte des Teilfonds in anderen,
gemäß Anlagepolitik zulässigen Wertpapierarten anlegt, um eine Zusatzrendite zu erzielen. Der Einsatz
von derivativen Finanzinstrumenten durch den Teilfonds kann daher sein Risikoprofil erhöhen. Der
Teilfonds kann in Folge des Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten auch gehebelt werden. Die
Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko in Verbindung mit solchen derivativen
Finanzinstrumenten werden jedoch gemäß den für das Risikopotenzial festgelegten Bestimmungen
gesteuert (siehe Erläuterungen auf Seite 1 dieses Dokuments). Um Missverständnissen vorzubeugen,
wird darauf hingewiesen, dass in diesen Erläuterungen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik jede
Bezugnahme auf Anlagen des Teilfonds in Wertpapieren ebenso als Bezugnahme auf indirekte Anlagen
in solchen Wertpapieren über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu verstehen ist.
Die Höhe des durch die Verwendung von Finanzderivaten eingesetzten Fremdkapitals (Leveragegrad)
wird voraussichtlich 400 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht übersteigen. Anleger werden
jedoch darauf hingewiesen, dass der Teilfonds von Zeit zu Zeit auch einen höheren oder niedrigeren
Leveragegrad aufweisen kann. Der Teilfonds verwendet einen „absoluten VaR“-Ansatz, mit dem
sichergestellt werden soll, dass das Risikopotenzial (Value at Risk, VaR, im Folgenden
„Risikopotenzial“) des Teilfonds bei einer Haltedauer von 20 Tagen (einem Monat) und einem
einseitigen Konfidenzintervall von 99 % nicht mehr als 20 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds
beträgt. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Derivatekontrakt das Marktrisiko eines anderen
Derivatekontrakts teilweise oder vollständig ausgleichen kann. Derivatekontrakte können auch die
Risiken im Zusammenhang mit Positionen in nicht-derivativen Produkten wie Aktien und Anleihen
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verringern. Die Offenlegung der Brutto-Nominalwerte von Derivaten ist eine Vorschrift nach OGAW. Da
hiernach die soeben beschriebene Verrechnung bzw. der genannte Ausgleich nicht zulässig ist, wird
das durch den Einsatz von Derivaten entstandene Marktrisiko nicht notwendigerweise abgebildet.
Der Teilfonds kann in Höhe von bis zu 25 % seines Nettoinventarwerts Anlagen in Schwellenländern
tätigen, und solche Anlagen lassen das Anlageziel des Teilfonds unbeschadet. Eine Anlage in diesem
Teilfonds sollte daher keinen wesentlichen Teil eines Anlagebestands ausmachen und ist
möglicherweise nicht für jeden Anleger geeignet.
Die Anlagen des Teilfonds (ob unmittelbar oder mittelbar durch den Einsatz von Derivaten) in
Beteiligungspapieren (unter anderem Stammaktien, Wandelanleihen und Optionsscheinen) und
festverzinslichen Wertpapieren, die an anerkannten Märkten in Russland notiert sind oder gehandelt
werden, dürfen 20 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht überschreiten.
Der Teilfonds ist auf eine Long/Short-Strategie ausgerichtet. Er beabsichtigt, die Möglichkeit zur Anlage
in Derivaten in vollem Umfang zu nutzen, indem er (vorwiegend durch den Einsatz von
Differenzkontrakten, Forwards, Futures, Optionen und Swaps) Long-Positionen und synthetische ShortPositionen eingeht. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann diese Long/Short-Strategie umsetzen,
indem sie synthetische Short-Positionen zur Absicherung bestimmter Long-Positionen im Bestand des
Teilfonds einsetzt, wenn sie dies nach eigenem Ermessen für zweckdienlich hält. Ferner kann die
Anlageverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik des Teilfonds synthetische ShortPositionen eingehen, um Erträge in Bezug auf Emittenten zu generieren, deren Wertpapiere sie für zu
hoch bewertet hält oder bei denen sie mit Kursrückgängen rechnet. Wie auch bei den Direktanlagen
des Teilfonds geht die Anlageverwaltungsgesellschaft davon aus, dass synthetische Short-Positionen
vorwiegend in Bezug auf Wertpapiere von Emittenten in Europa und von Emittenten, die den Großteil
ihrer Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit in Europa erzielen, eingegangen werden.
Profil eines typischen Anlegers
Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine
langfristige Wertsteigerung des Kapitals und der Erträge anstreben.
GLG Atlas Macro Alternative
Das Anlageziel des GLG Atlas Macro Alternative besteht darin, durch das Wahrnehmen weltweiter
makroökonomischer Anlagemöglichkeiten eine positive Rendite zu erreichen.
Der Teilfonds wird versuchen, die bestmöglichen Anlagen aus einem breiten Spektrum weltweiter
makroökonomischer Anlagemöglichkeiten auszuwählen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft wird
anstreben, einen weltweiten Top-Down-Ansatz anzuwenden, der sich darauf konzentriert
vorherzusagen, wie sich weltweite makroökonomische und politische Ereignisse auf die Bewertungen
von Finanzinstrumenten auswirken können. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann sich für ihre
Anlagen in Ländern, Märkten, Branchen oder Unternehmen auf diskretionäre makroökonomische
Modelle und/oder Research stützen. Nach Feststellung eines makroökonomischen Themas wird die
Anlageverwaltungsgesellschaft anstreben, einen strikten und disziplinierten Ansatz anzuwenden, um
diejenige Anlage auszuwählen, die am besten dazu geeignet ist, das festgestellte Thema zum Ausdruck
zu bringen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft wird versuchen, die Kursentwicklungen an den
weltweiten Märkten richtig vorherzusehen und einen geeigneten Investmentansatz wählen, um
außergewöhnliche Kursbewertungen auszunutzen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann einen
konzentrierten Ansatz oder verschiedene Ansätze verwenden. Der Teilfonds legt nicht
schwerpunktmäßig in bestimmten geografischen Regionen, Branchen, Sektoren oder Ratingkategorien
an. Bei der Auswahl der Anlagen des Teilfonds kann die Anlageverwaltungsgesellschaft neben einer
genauen Analyse des Emittenten der Wertpapiere, in denen sie schließlich anlegt, unter anderem
makroökonomische und thematische Faktoren wie Geld- oder Währungspolitik, Regulierung und
Prognosen für den weltweiten Handel und Sektoren berücksichtigen. Der Fonds versucht, über einen
gleitenden Zeitraum von 12 Monaten hinweg unter allen Marktbedingungen absolute Renditen zu
erwirtschaften.
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Die Anlagepolitik des Teilfonds verfolgt das Ziel, diese Renditen zu erzielen, indem mittel- und
langfristige und in geringerem Umfang auch kurzfristige Anlagemöglichkeiten wahrgenommen werden.
Die Anlagepolitik wird über eine aktive Handelsstrategie und über die Anlage in börsennotierten
Beteiligungspapieren umgesetzt. Hierzu zählen unter anderem Stammaktien und andere Beteiligungsund aktienbezogene Wertpapiere (unter anderem Finanzinstrumente wie Optionen und Swaps),
weltweite Devisen, Geldmarktinstrumente (einschließlich Einlagenzertifikate, Commercial Paper und
Bankakzepte), in Anleihen mit fester oder variabler Verzinsung und mit erstklassiger oder schlechterer
Bonität,
sowie
Staatsund
Unternehmensanleihen,
in
Stammaktien
wandelbare
Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien und sonstige festverzinsliche Instrumente. Der Teilfonds kann
bis zu 10 % seines Nettoinventarwerts in anderen Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Der
Teilfonds kann ergänzend flüssige Mittel halten.
Auch wenn die Strategie auf makroökonomische Themen ausgerichtet ist, kann die
Anlageverwaltungsgesellschaft auch in Wertpapieren einzelner Emittenten anlegen oder synthetische
Short-Positionen darin eingehen, wenn sie der Ansicht ist, dass diese Wertpapiere unter- oder
überbewertet sind. Diese Handelspositionen können, aber müssen nicht mit den auf
makroökonomischen Faktoren basierenden Kernstrategien korrelieren, die zu diesem Zeitpunkt
eingesetzt werden.
Die Allokation des Nettovermögens des Teilfonds kann dynamisch angepasst werden und basiert auf
Analysen
der
sich
verändernden
Marktentwicklungen
und
Chancen
durch
die
Anlageverwaltungsgesellschaft. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft die Absicht hat,
hauptsächlich in den oben beschriebenen Anlagen zu investieren, kann sie bei außergewöhnlichen
Marktlagen oder wenn sie der Meinung ist, dass keine ausreichenden Gelegenheiten für die Anlage in
diesen Wertpapieren bestehen, einen wesentlichen Teil oder den gesamten Teilfonds in Barmitteln
halten und/oder in flüssigen Mitteln einschließlich geldnaher Anlagen, liquider staatlicher
Schuldinstrumente und Geldmarktinstrumente (wie vorstehend umrissen) anlegen. Ebenso kann die
Anlageverwaltungsgesellschaft Barmittel halten und/oder in flüssigen Mitteln investieren, um die
Anforderungen gemäß dem Prospekt, den OGAW-Vorschriften und/oder der Zentralbank in Bezug auf
den Einsatz von Hebelinstrumenten und die Absicherung der Derivatpositionen im Bestand zu erfüllen.
Unter Einhaltung seiner Anlageziele kann der Teilfonds darüber hinaus die im folgenden Absatz
genannten Finanzderivate einsetzen, um (i) ein Engagement in den oben beschriebenen Aktien,
Anleihen, Geldmarkt- und sonstigen Instrumenten einzugehen, wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft
der Ansicht ist, dass die Verwendung von Finanzderivaten wirksamer oder kostengünstiger ist als eine
direkte Anlage; (ii) synthetische Short-Positionen in Bezug auf einzelne Emittenten einzugehen; (iii) ein
Engagement in Aktien-, Finanz-, Anleihen- und/oder Rohstoffindizes in Bezug auf die obengenannten
Anlagen aufzubauen, wobei der Teilfonds in Bezug auf Rohstoffindizes nur von der Zentralbank
zugelassene Derivate einsetzt; (iv) die von der Anlageverwaltungsgesellschaft durchgeführten
makroökonomischen und themenbasierten Analysen der Märkte oder Sektoren zu nutzen (z. B. durch
Optionen oder Swaps, deren Erträge an die allgemeine Volatilität an den Aktienmärkten gekoppelt sind,
wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft der Überzeugung ist, dass sich ein bestimmter Markt oder
Sektor über einen bestimmten Zeitraum hinweg volatil entwickeln könnte); und (v) Währungsgeschäfte
abzuschließen, so unter anderem durch Devisentermingeschäfte, Währungsswaps und -optionen,
Fremdwährungen
und
sonstige
Währungsderivate,
um
die
Risikomerkmale
des
Fremdwährungsengagements des Teilfonds zu verändern. Finanzderivate können darüber hinaus auch
zu Absicherungszwecken eingesetzt werden. Anleger sollten die Risikohinweise im Abschnitt
„Anlagerisiken“ des Prospekts beachten.
Der Teilfonds kann auch derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzkontrakten), an
Börsen und außerbörslich gehandelte Kauf- und Verkaufsoptionen sowie an Börsen und außerbörslich
gehandelte Futures- und Forwardkontrakte einsetzen. Differenzkontrakte können beispielsweise dafür
benutzt werden, durch Bezugnahme auf Schwankungen des Wertes oder des Preises von
Vermögenswerten jeglicher Beschreibung oder eines Index oder eines anderen Faktors, der in diesem
Geschäft für diesen Zweck bezeichnet wird, einen Gewinn zu sichern oder einen Verlust zu vermeiden.
Swaps (einschließlich Swaptions) können verwendet werden, um einen Gewinn zu erzielen oder um
bestehende Long-Positionen abzusichern. Wenn der Teilfonds einen „Total-Return-Swap“ auf Aktien,
Finanzindizes, Anleihen oder Rohstoffindizes abschließt, wird er eine Gesamtrendite erzielen, die
hauptsächlich auf der Wertentwicklung der dem Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte zuzüglich
bzw. abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungskosten beruht. Bei diesen
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Swapvereinbarungen geht der Teilfonds das gleiche Marktrisiko ein, das er hätte, wenn er die dem
Swap zugrunde liegenden Vermögenswerte selbst hielte, und ist die angestrebte Gesamtrendite der
gleiche finanzielle Ertrag, wie wenn der Teilfonds das zugrunde liegende Wertpapier bzw. den zugrunde
liegenden Index hielte, zuzüglich bzw. abzüglich der Finanzierungskosten, die entstanden wären, wenn
für die Transaktion von Anfang an in voller Höhe Finanzmittel eingesetzt worden wären. Optionen
können dazu benutzt werden, statt durch ein effektives Wertpapier ein Engagement in einem
bestimmten Markt abzusichern oder zu erreichen. Futureskontrakte können dazu benutzt werden, ein
Marktrisiko abzusichern oder ein Engagement in einem bestimmten Markt oder einer bestimmten
Risikoart zu erreichen. So kann die Anlageverwaltungsgesellschaft beispielsweise Zinsfutures
verwenden, um eine Long- oder Short-Position in Zinssätzen einzugehen. Forwardkontrakte können
dazu verwendet werden, ein Engagement in einer Veränderung des Wertes eines
Vermögensgegenstands, einer Währung oder einer Einlage abzusichern oder zu erreichen.
Der Teilfonds kann Derivate erwerben, bei denen im Allgemeinen nur ein Bruchteil desjenigen
Vermögens eingesetzt werden muss, das für den direkten Kauf der betreffenden Wertpapiere benötigt
würde. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann anstreben, dadurch höhere Gesamtrenditen zu
erzielen, dass sie Derivate erwirbt und die verbleibenden Vermögenswerte des Teilfonds in anderen,
gemäß Anlagepolitik zulässigen Wertpapierarten anlegt, um eine Zusatzrendite zu erzielen. Der Einsatz
von derivativen Finanzinstrumenten durch den Teilfonds kann daher sein Risikoprofil erhöhen. Der
Teilfonds kann in Folge des Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten auch gehebelt werden. Die
Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko in Verbindung mit solchen derivativen
Finanzinstrumenten werden jedoch gemäß den für das Risikopotenzial festgelegten Bestimmungen
gesteuert (siehe Erläuterungen auf Seite 1 dieses Dokuments). Um Missverständnissen vorzubeugen,
wird darauf hingewiesen, dass in diesen Erläuterungen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik jede
Bezugnahme auf Anlagen des Teilfonds in Wertpapieren ebenso als Bezugnahme auf indirekte Anlagen
in solchen Wertpapieren über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu verstehen ist.
Die Höhe des durch die Verwendung von Finanzderivaten eingesetzten Fremdkapitals (Leveragegrad)
wird voraussichtlich 1500 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht übersteigen. Anleger werden
jedoch darauf hingewiesen, dass der Teilfonds von Zeit zu Zeit auch einen höheren oder niedrigeren
Leveragegrad aufweisen kann. Der Teilfonds verwendet einen „absoluten VaR“-Ansatz, mit dem
sichergestellt werden soll, dass das Risikopotenzial (Value at Risk, VaR, im Folgenden
„Risikopotenzial“) des Teilfonds bei einer Haltedauer von 20 Tagen (einem Monat) und einem
einseitigen Konfidenzintervall von 99 % nicht mehr als 20 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds
beträgt.
Der Teilfonds kann in Höhe von mehr als 20 % des Nettoinventarwerts Anlagen in Schwellenländern
tätigen. Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte daher keinen wesentlichen Teil eines
Anlagebestands ausmachen und ist möglicherweise nicht für jeden Anleger geeignet.
Die Anlagen des Teilfonds (ob unmittelbar oder mittelbar durch den Einsatz von Derivaten) in
Beteiligungspapieren (unter anderem Stammaktien, Wandelanleihen und Optionsscheinen) und
festverzinslichen Wertpapieren, die an anerkannten Märkten in Russland notiert sind oder gehandelt
werden, repräsentieren in der Regel zwischen 0 % und 30 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds und
dürfen 40 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht überschreiten. Diese Grenzen können von den
Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen und vorheriger Mitteilung an die Anteilinhaber des
Teilfonds geändert werden.
Der Teilfonds kann über die Anlage in Derivaten (vorwiegend durch den Einsatz von
Differenzkontrakten, Forwards, Futures, Optionen und Swaps) Long-Positionen und synthetische ShortPositionen eingehen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann synthetische Short-Positionen zur
Absicherung bestimmter Long-Positionen im Bestand des Teilfonds einsetzen, wenn sie dies nach
eigenem Ermessen für zweckdienlich hält. Ferner kann die Anlageverwaltungsgesellschaft im Rahmen
der Anlagepolitik des Teilfonds synthetische Short-Positionen eingehen, um Erträge in Bezug auf
Emittenten zu generieren, deren Wertpapiere sie für zu hoch bewertet hält oder bei denen sie mit
Kursrückgängen rechnet. Der Teilfonds kann synthetische Short-Positionen in allen zulässigen
Instrumenten eingehen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft wird nicht versuchen, eine
marktrisikoneutrale Strategie einzusetzen.
Profil eines typischen Anlegers
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Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine
langfristige Wertsteigerung des Kapitals und der Erträge anstreben.
Der Anlageverwalter erwartet für den Teilfonds einen SRRI von etwa 7. Dies ist hauptsächlich durch die
Konzentration des Teilfonds auf Aktienanlagen bedingt, die im Hinblick auf SRRI-Berechnungen im
Vergleich zu anderen Anlagekategorien tendenziell eine relativ hohe Volatilität aufweisen. Der
angegebene SRRI ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts korrekt, kann jedoch
Veränderungen unterliegen. Anleger sollten sich über den aktuellsten SRRI im Dokument mit den
wesentlichen Anlegerinformationen für den Teilfonds informieren, welches online unter
www.glgpartners.com verfügbar ist.
Man Commodities Fund
Anleger sollten beachten, dass der Teilfonds sein Anlageziel ggf. hauptsächlich durch derivative
Finanzinstrumente erreicht, wie nachfolgend beschrieben.
Der Teilfonds verfolgt als Anlageziel für die Anteilinhaber ein diversifiziertes Long-Only-Engagement in
Rohstoffmärkten.
Der Teilfonds strebt dieses Ziel an, indem er Anteilinhabern eine Rendite aus dem Engagement des
Nettovermögens des Teilfonds in der Performance des Man Systematic Commodity Index bietet
(nachfolgend in diesem Abschnitt bezeichnet als der „Index“), wie nachfolgend näher beschrieben wird.
Zur Umsetzung seiner Anlagepolitik kann der Teilfonds in eine Reihe von Instrumenten investieren. Es
ist beabsichtigt, dass das Engagement des Teilfonds in der Performance der Vermögenswerte, die im
Index enthalten sind, in der Regel 100 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht übersteigt. Im
Rahmen der Indexregeln wird der Renditeprozentsatz des Index anhand des definierten Margin Levels
berechnet, das für ein Engagement in zugrunde liegenden Rohstoffen erforderlich ist. In der Regel liegt
es bei 20 %, und daher entsprechen Renditen auf den Index einer bis zu fünffach gehebelten Rendite
des Rohstoffmarktes. Da der Teilfonds bestrebt ist, sein eigenes Rohstoffengagement auf 100 % seines
Nettoinventarwerts zu begrenzen, begrenzt der Teilfonds sein Engagement in den Index auf ungefähr
20 % seines Nettoinventarwerts. Der Rest des Teilfonds wird in nachfolgend näher beschriebene
zulässige Vermögenswerte investiert, um eine zusätzliche Rendite für den Teilfonds zu generieren und
um seine fortlaufenden Kosten decken zu können.
Um ein Engagement in den Index zu erreichen, kann der Teilfonds OTC-Finanzderivate nutzen,
insbesondere Total Return Swaps (jeweils ein „Derivatekontrakt“) mit einer oder mehreren
Gegenparteien (jeweils eine „Gegenpartei“ und gemeinsam die „Gegenparteien“). Ein Total Return
Swap ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien, wobei eine Partei eine Zahlung zu einem
vereinbarten festen oder variablen Kurs an die andere leistet, während die andere Partei Zahlungen an
die erste Partei leistet, die auf der Rendite zugrunde liegender Vermögenswerte basieren. Wenn der
Swap „vollständig finanziert“ ist, leistet die erste Partei zu Beginn der Anlage eine Pauschalzahlung und
erhält dafür regelmäßige Zahlungen basierend auf den zugrunde liegenden Vermögenswerten. Wenn
der Teilfonds einen vollständig finanzierten Total Return Swap für das Engagement in den Index nutzt,
investiert er einen Teil seines Nettoinventarwerts in einen solchen Total Return Swap bei einer
Gegenpartei mit dem Zweck, einen Anfangskapitalbetrag gegen indexgebundene Performance zu
tauschen.
Wenn der Teilfonds einen nicht finanzierten Total Return Swap für ein Engagement in den Index
verwendet, (i) investiert er einen Teil seines Nettoinventarwerts in zulässige Vermögenswerte und
(ii) geht einen Total Return Swap mit einer Gegenpartei ein, wobei an diese Gegenpartei die
Performance dieser zulässigen Vermögenswerte gezahlt wird (z. B. LIBOR + 1 %) und der Teilfonds
dafür die indexgebundene Performance erhält. Der Zweck dieser nicht finanzierten Total Return Swaps
ist der gesamte oder teilweise Tausch der Rendite der Vermögenswerte des Teilfonds gegen die
indexgebundene Performance mit dem Ergebnis, dass der entsprechende Anteil des Teilfonds nicht
länger selbst der wirtschaftlichen Performance dieser zulässigen Vermögenswerte ausgesetzt ist.
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Darüber hinaus besteht für den Anlageverwalter die Möglichkeit, in andere Derivatekontrakte (unter
anderem Swaps, Termingeschäfte, Futures und Optionen, die nicht finanziert oder vollständig finanziert
sein können) und Schuldtitel wie strukturierte Schuldverschreibungen zu investieren, wenn diese
Instrumente mit der Erzielung einer Rendite auf der Basis der Performance des Index übereinstimmen,
sowie Pensionsgeschäfte für eine effiziente Portfolioverwaltung zu nutzen. Wenn strukturierte
Schuldverschreibungen eingesetzt werden, sind darin keine Derivate/Hebel eingebettet.
Der Rest des Teilfonds wird in nachfolgend beschriebene zulässige Vermögenswerte investiert, um eine
Rendite für Anleger zu generieren und um laufende Kosten zu decken. Pensionsgeschäfte können
ebenfalls eingesetzt werden, um zusätzliche Renditen für den Teilfonds zu erwirtschaften. Falls dieser
Teilfonds nicht finanzierte Derivatekontrakte eingeht, müssen die zulässigen Vermögenswerte und
Pensionsgeschäfte auch einen Cashflow liefern, damit der Teilfonds seine Zahlungen an die
Gegenparteien solcher Derivatekontrakte leisten kann, und um die Anforderungen des Prospekts, der
OGAW-Richtlinien und/oder der Zentralbank bezüglich der Fremdfinanzierung und Deckung von über
Finanzderivate gehaltenen Positionen zu erfüllen.
„Zulässige Vermögenswerte“ umfassen staatliche Schuldverschreibungen, Barmittel und Bankeinlagen.
„Staatliche Schuldverschreibungen“ umfassen Staatspapiere mit festem und variablem Zinssatz mit der
Bewertung Investment Grade, unter anderem Anleihen mit einer Laufzeit von typischerweise höchstens
zwölf Monaten.
Zulässige Vermögenswerte, Derivatekontrakte, Pensionsgeschäfte und andere Vermögenswerte des
Teilfonds bilden zusammen die „Fondsvermögenswerte“.
Zwar verfolgt der Anlageverwalter die Absicht, hauptsächlich ein Engagement im Index in vorstehend
beschriebener Weise zu erzielen, doch kann der Anlageverwalter bei außergewöhnlichen
Marktbedingungen oder wenn es dem Anlageverwalter unmöglich ist, in vorstehend beschriebener
Weise ein Engagement einzugehen, sein Engagement im Index reduzieren und den Anteil der Anlagen
des Teilfonds in Barmitteln oder anderen liquiden Mitteln einschließlich geldnahen Mitteln und
Geldmarktinstrumenten erhöhen (gemäß vorstehender Beschreibung), wenn ihm dies im besten
Interesse des Teilfonds erscheint.
Anlegern wird empfohlen, die Hinweise im Abschnitt „Anlagerisiken“ zum Risiko in Verbindung
mit dem Einsatz von Derivaten sowie zum Risikomanagement der Gesellschaft hinsichtlich FDI
zu beachten.
Man Systematic Commodity Index
Der Man Systematic Commodity Index wurde von Man Investments CH AG (der „Indexsponsor“)
entwickelt, um die Performance globaler Rohstoffmärkte abzubilden. Er weist Merkmale auf, durch die er
die Auswirkungen verschiedener Mängel abschwächen kann, die bei bestehenden investierbaren
Rohstoffindizes identifiziert wurden, einschließlich passiver Gewichtungen, Indexänderungen in
Perioden mit niedriger Liquidität, negativer Schieflagen bei der Aufteilung von Renditen,
Konzentrationsrisiken und anderer Faktoren. Der Index wurde entwickelt, um jeden dieser Mängel über
einen systematischen Prozess der Zusammensetzung und Neuausrichtung zu beheben. Der Index ist
eine Long-Only-Strategie, die konzipiert wurde, um die OGAW-Anforderungen zur Diversifikation
einzuhalten und gleichzeitig für die Rohstoffmärkte repräsentativ zu sein. Der Indexsponsor ist eine
gemäß den Gesetzen der Schweiz organisierte und von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
(FINMA) regulierte Gesellschaft.
Der Index soll im Vergleich zu einem Standard-Rohstoffindex Überschussrenditen bieten, insbesondere
in Perioden fallender Rohstoffindizes. Außerdem geht der Indexsponsor davon aus, dass der in den
Indexregeln beschriebene systematische Prozess eine höhere Rendite und eine niedrigere Volatilität
über Marktzyklen bietet als Standard-Rohstoffindizes. Die Bestandteile des Index werden aus einem
Universum physischer Rohstoffe ausgewählt und unterliegen einem Screeningprozess hinsichtlich ihrer
Liquidität. Die Indexstrategie setzt einen eigenen systematischen Prozess des Indexsponsors ein, der
von diesem verwaltet wird und entwickelt wurde, um (1) ein Preismomentum zur Vorhersage zukünftiger
Kursrenditen zu identifizieren, um (2) aus der Laufzeitstruktur verschiedener Rohstoffe entstehende
Nettofinanzierungskosten zu identifizieren und um (3) zukünftige Ungleichgewichte bei Angebot und
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Nachfrage zu identifizieren, die eine Auswirkung auf Preisbewegungen haben können (gemeinsam die
SM
„Alpha-Modelle“). Allokationen des Dow Jones-UBS Commodity Index Total Return (der „DJ-UBSCISM
Index“) werden als Basisgewichtungen verwendet, die entsprechend den Alpha-Modellen angepasst
werden, um Indexgewichtungen abzuleiten. Weitere Informationen zum DJ-UBSCISM Index sind in
Anhang VII in diesem Dokument enthalten.
Indexbestandteile werden im Man Systematic Commodity Index soweit möglich durch Terminkontrakte
repräsentiert. Wenn der Indexsponsor jedoch feststellt, dass ein spezifischer Rohstoff durch ein
anderes Instrument (z. B. ein Termingeschäft, einen Swap oder ein anderes Derivat) effizienter
repräsentiert wird, wird dieses Instrument als Ersatz für den Futureskontrakt verwendet. Durch die
Indexregeln wird die Rohstoffmarkt-Allokation innerhalb des Index in Perioden mit Turbulenzen auf den
Rohstoffmärkten verringert. Der Index enthält keine Short-Positionen, und die Summe der
Gewichtungen der Indexbestandteile außer Barmitteln liegt zwischen 70 % und 100 % (auch wenn
vorausgesetzt wird, dass nur Margin hinterlegt wird, um vollständig investiert zu sein). Im Rahmen der
Indexregeln wird der Renditeprozentsatz des Index anhand des definierten Margin Levels berechnet,
das für ein Engagement in zugrunde liegenden Rohstoffen erforderlich ist. In der Regel liegt es bei
20 %, und daher entsprechen Renditen auf den Index einer bis zu fünffach gehebelten Rendite des
Rohstoffmarktes.
Die Bewertung des Index erfolgt durch BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited. Der Stand des
Index wird an jedem Geschäftstag auf www.maninvestments.com/man-systematic-commodity-index
veröffentlicht. Offizielle Abrechnungskurse der Rohstofffutures von den Börsen werden zur Bewertung
des Index verwendet. Der Index wurde als Netto-Nachbildungsindex entwickelt, um die Kosten der
Nachbildung des Index widerzuspiegeln, und somit wird der Index ohne Transaktionskosten sowie
administrative Aufwendungen berechnet, die bei der Nachbildung des Index entstehen. Vorsorglich wird
angemerkt, dass keine Verwaltungs- oder Performancegebühren auf den Index angewendet werden.
Weitere Information zum Index sind auf Anfrage beim Anlageverwalter erhältlich.
Profil eines typischen Anlegers
Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine
langfristige Wertsteigerung des Kapitals und der Erträge anstreben.
Der Anlageverwalter erwartet für den Teilfonds einen SRRI von etwa 6. Dies ist hauptsächlich durch die
Konzentration des Teilfonds auf Rohstoffe bedingt, die im Hinblick auf SRRI-Berechnungen im
Vergleich zu anderen Anlagekategorien tendenziell eine relativ hohe Volatilität aufweisen. Der
angegebene SRRI ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts korrekt, kann jedoch
Veränderungen unterliegen. Anleger sollten sich über den aktuellsten SRRI im Dokument mit den
wesentlichen Anlegerinformationen für den Teilfonds informieren, welches online unter
www.glgpartners.com verfügbar ist.
Risikomanagement
Gesamtrisiko
Zum Datum dieses Prospekts wird erwartet, dass der Teilfonds seine Anlagepolitik durch eine
anfängliche Einzahlung von ungefähr 20 % seines Nettoinventarwerts in einen Total Return Swap
umsetzt, wodurch der Teilfonds ein Engagement in den Rohstoffen erzielt, die im Man Systematic
Commodity Index enthalten sind, was bis zu 100 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds entspricht.
Der verbleibende Nettoinventarwert wird in Fondsvermögenswerte gemäß vorstehender Beschreibung
investiert, um Renditen für Anleger zu erzielen, laufende Ausgaben zu decken und die Anforderungen
des Prospekts, die OGAW-Richtlinien und/oder die Richtlinien der Zentralbank bezüglich
Fremdfinanzierung einzuhalten und die über Finanzderivate gehaltenen Positionen zu decken. Durch
Schwankungen der Performance eines Swaps und anderer Fondsvermögenswerte oder durch die
Anwendung eines Schwellenwertes für die Neuausrichtung eines Swaps kann der Prozentsatz des dem
Index auf diese Weise zugeteilten Nettoinventarwerts des Teilfonds zuweilen 20 % des NIW
übersteigen und daher zu einem Gesamtengagement in im Index enthaltenen Rohstoffen von über
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100 % des Nettoinventarwerts führen. Es wird jedoch nicht erwartet, dass der Umfang der auf diese
Weise entstandenen Fremdfinanzierung 10 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds übersteigt.
Die anhand der Summe der Brutto-Nominalwerte aller Derivatekontrakte berechnete Fremdfinanzierung
darf 220 % des NIW nicht übersteigen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Derivatekontrakt das
Marktrisiko eines anderen Derivatekontrakts teilweise oder vollständig ausgleichen kann.
Derivatekontrakte können auch die Risiken im Zusammenhang mit Positionen in nicht-derivativen
Produkten wie Aktien und Anleihen verringern. Die Offenlegung der Brutto-Nominalwerte von Derivaten
ist eine Vorschrift nach OGAW. Da hiernach die soeben beschriebene Verrechnung nicht zulässig ist,
wird das durch den Einsatz von Derivaten entstandene Marktrisiko nicht notwendigerweise abgebildet.
Der Teilfonds verwendet zur Berechnung seines Gesamtrisikos den relativen VaR entsprechend der
näheren Beschreibung im Verfahren zum Risikomanagement für den Teilfonds. Das BenchmarkPortfolio für diese Berechnungen ist der DJ-UBSCISM Index.
Besicherung der Derivatekontrakte
Um zu gewährleisten, dass der Teilfonds die Anforderungen hinsichtlich des Gegenparteirisikos
entsprechend den OGAW-Richtlinien nicht verletzt, kann der Teilfonds fordern, dass Gegenparteien
dem Teilfonds eine ausreichende Sicherheit stellen, damit das Risiko des Teilfonds gegenüber einer
solchen Gegenpartei 5 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht übersteigt. Diese Grenze kann bei
bestimmten, in den OGAW-Richtlinien beschriebenen Kreditinstituten auf 10 % des Nettoinventarwerts
des Teilfonds angehoben werden.
Entsprechend den Anforderungen der Zentralbank müssen die Gegenparteien alle Sicherheiten an den
Teilfonds übertragen, und die Sicherheiten werden auf einem getrennten Konto von der Depotbank oder
deren Vertreter im Namen des Teilfonds verwahrt. Für die Sicherheit erfolgt eine tägliche
Marktpreisbewertung und bei einem Ausfall einer Gegenpartei hat der Teilfonds ohne Rückgriff auf die
Gegenpartei sofortigen Zugriff auf die entsprechende Sicherheit. Die Sicherheit wird auf Risiko der
Gegenpartei verwahrt, und der Teilfonds hält eine vorrangige Wertpapierbeteiligung an der Sicherheit.
Der Anlageverwalter überwacht die Sicherheiten im Namen des Teilfonds, um zu gewährleisten, dass
diese jederzeit in die von der Zentralbank zugelassenen Kategorien fallen und dass sie den
Anforderungen der OGAW-Richtlinien entsprechen.
Anlagerisiken
Die folgenden Anlagerisiken gelten besonders für den Teilfonds und zusätzlich zu den Risiken, die im
Abschnitt „Anlagerisiken“ dieses Prospekts enthalten sind.
Fehlende Betriebshistorie des Man Systematic Commodity Index
Da der Index erst seit kurzer Zeit besteht, sind keine ausreichenden Daten für eine Bewertung seiner
langfristigen historischen Performance verfügbar. Backtesting oder vergleichbare Analysen zum Index
dienen nur der Veranschaulichung und können auf Schätzungen oder Annahmen beruhen, die zur
Ermittlung der tatsächlichen Indexstände nicht verwendet werden. Für eine Anlageentscheidung in den
Teilfonds sollte man sich nicht darauf verlassen.
Anlageziele des Man Systematic Commodity Index
Es kann keine Zusicherung geleistet werden, dass der Index sein angegebenes Anlageziel erreichen
wird. Der Index wurde auf der Grundlage bestimmter historisch beobachteter Trends, Korrelationen
oder Annahmen erstellt, die während der Laufzeit einer Transaktion auf den Index möglicherweise nicht
realisiert werden. Unter diesen Umständen kann seine Performance deutlich beeinträchtigt werden.
Änderungen des Man Systematic Commodity Index
Wenn der Indexsponsor oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen den Index aufgrund von
Änderungen von Gesetzen, Vorschriften oder Regulierungspolitiken nicht implementieren kann, ist der
Indexsponsor berechtigt, Änderungen am Index vorzunehmen, sodass der Indexsponsor den Index
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implementieren kann. Diese Änderungen können sich nachteilig auf die Renditen des Teilfonds
auswirken.
Der Indexsponsor verpflichtet sich, den Index als einen liquiden und handelbaren Index zu führen, der
als Benchmark für Rohstoffanlagen dient. Es wird anerkannt, dass das vorstehende Auswahlverfahren
die Bedingungen eines bestimmten Marktes nicht jederzeit angemessen berücksichtigt. Dies gilt unter
anderem für die absolute und relative Liquidität, Devisen- oder andere regulatorische Anforderungen
oder Marktunterbrechungen und insbesondere für Perioden mit außergewöhnlicher Marktvolatilität oder
schnellem technologischem Wandel. Daher behält sich der Indexsponsor das Recht vor, die
Bestandteile des Index unter solchen Umständen anzupassen.
Unterbrechung des Man Systematic Commodity Index
Unter bestimmten Umständen, die beispielsweise eine längere Unterbrechung oder eine dauernde
fehlende Verfügbarkeit von Kursen für die Rohstoffinstrumente einschließen, in die der Index engagiert
ist, kann die Berechnung oder Veröffentlichung des Index eingestellt werden, oder die Grundlage dieser
Berechnung oder Veröffentlichung kann geändert werden, oder der Index kann ersetzt werden, oder
Anpassungen können am Index vorgenommen werden, um mögliche Fehler zu beheben. Falls derartige
Anpassungen Änderungen am Anlageziel des Teilfonds oder wesentliche Änderungen der Anlagepolitik
des Teilfonds darstellen, wird die Genehmigung der Anteilinhaber vor deren Umsetzung entsprechend
den Anforderungen der Zentralbank eingeholt, und der Prospekt wird anschließend gegebenenfalls
aktualisiert.
Spezifische Risikofaktoren bei Rohstoffen
Rohstoffpreise waren in der Vergangenheit sehr volatil und können auch in Zukunft sehr volatil sein.
Rohstoffpreise werden von verschiedenen Faktoren beeinflusst, die nicht vorhersagbar sind. Dazu
zählen unter anderem Änderungen des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage, Wetter,
Regierungsprogramme und -politiken, nationale und internationale politische, militärische, terroristische
und ökonomische Ereignisse, steuerliche, monetäre und Devisenkontrollprogramme, Änderung von
Zinssätzen und Wechselkursen und Änderungen, Aussetzungen oder Unterbrechungen des
Markthandels mit Rohstoffen und verbundenen Kontrakten, Produktionskosten, Verbrauchernachfrage,
Absicherungs- und Handelsstrategien von Marktteilnehmern, Unterbrechungen der Lieferungen oder
des Transports und globale makroökonomische Faktoren.
Interessenskonflikte
Der Index ist ein eigenes Modell, das vom Indexsponsor entwickelt wurde und als solches in der Regel
auf einer Kombination aus Marktinformationen und eigenen Signalen beruht, die durch quantitative
Analyse beim Indexsponsor generiert werden. Der Indexsponsor handelt im normalen Geschäftsverlauf
mit Finanzinstrumenten in einer Weise, die den Index negativ beeinflussen kann. Darüber hinaus sind
der Indexsponsor und der Anlageverwalter beide Mitglieder der Man Group plc Unternehmensgruppe,
und daher können Interessenskonflikte bei der Struktur und der Verwaltung des Index sowie bei den
normalen Geschäftstätigkeiten des Indexsponsors, des Anlageverwalters und deren verbundenen
Unternehmen oder Tochtergesellschaften oder deren jeweiligen Verwaltungsratsmitgliedern,
Führungskräften, Mitarbeitern, Repräsentanten, Bevollmächtigen oder Beauftragten bestehen.
Bewertung des Man Systematic Commodity Index und der Fondsvermögenswerte
Der Man Systematic Commodity Index oder Fondsvermögenswerte (unter anderem beliebige
Derivatekontrakte) können komplexer und spezieller Art sein. Bewertungen für solche Vermögenswerte
oder Derivatetechniken sind normalerweise nur von einer begrenzten Anzahl an professionellen
Marktteilnehmern verfügbar, die häufig als Gegenpartei für die zu bewertenden Transaktionen handeln.
Diese Bewertungen sind häufig subjektiv, und es können erhebliche Unterschiede zwischen
verfügbaren Bewertungen bestehen.
Volatilität
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Auf der Grundlage von Backtest-Analysen kann der Nettoinventarwert pro Anteil des Teilfonds eine
höhere Volatilität aufweisen. Es besteht jedoch keine Sicherheit, dass solche historischen
Volatilitätsniveaus im Laufe der Zeit auftreten werden.
Rendite
Renditen auf Anteile sind möglicherweise nicht direkt vergleichbar mit Renditen, die durch eine
ersatzweise Anlage in zugrunde liegende Fondsvermögenswerte und/oder den Index erzielbar gewesen
wären.
Korrelation
Änderungen des Nettoinventarwerts pro Anteil des Teilfonds weisen möglicherweise keine vollständige
oder hohe Korrelation mit Wertänderungen der Fondsvermögenswerte und/oder des Index auf. Der
Wert der Fondsvermögenswerte weist möglicherweise keine vollständige oder hohe Korrelation mit dem
Wert des Index auf.
Performance des Man Systematic Commodity Index
Anleger sind für ihre eigene unabhängige Bewertung und Entscheidung hinsichtlich aller Sachverhalte
bezüglich des Teilfonds und des Index verantwortlich, einschließlich der Risiken in den Bereichen
Finanzen, Märkte, Recht, Regulierung, Kredit, Steuer und Buchführung sowie der sich aus dem Index
ergebenden Konsequenzen und seiner Eignung für ihre eigenen Anlagezwecke. Es ist Aufgabe jedes
Anlegers, die Risiken einer Anlage in den Teilfonds zu bewerten. Eine Underperformance des Index
kann auf mehrere Faktoren zurückzuführen sein, unter anderem auf die Annahmen bezüglich der
Interaktion verschiedener ökonomischer Faktoren und Variablen, die in den Modellen zur Berechnung
des Index enthalten sind und sich als falsch erweisen.
GLG Financials Alternative
GLG Financials Alternative verfolgt das Anlageziel, Anlegern positive Renditen durch Anlagen im
globalen Finanzsektor zu bieten.
Der Teilfonds ist bestrebt, primär in Wertpapiere von Emittenten des globalen Finanzsektors zu
investieren,
unter
anderem
in
Kreditinstitute,
Investmentbanken,
Darlehensgeber,
Versicherungsgesellschaften, Investmentfirmen, Anlagevermittler, Vermögensverwaltungsfirmen,
Börsen, Clearingstellen, Börsenzulassungsstellen, Broker, Verwahrstellen, Treuhandgesellschaften,
Finanzverwaltungsgesellschaften und andere Finanzinstitutionen, die auf eigenständiger Basis tätig
sind oder weltweit für Dritte Dienstleistungen im Finanzsektor erbringen. Der Anlageverwalter geht
davon aus, dass die Preisfindung im globalen Finanzsektor durch fehlende Transparenz, mangelhafte
Sell-Side-Forschung und hohe Teilsektor-Differenzierung häufig ineffizient ist und dass bedeutende
Investmentgelegenheiten bestehen, da relativ wenige Absolute-Return-Spezialisten in dem Sektor
vorhanden sind. Der Teilfonds ist bestrebt, makroökonomische, diskretionäre Modelle und/oder
Forschungen für Investitionen in verschiedenen Ländern, Märkten und Gesellschaften einzusetzen.
Abgesehen von der Durchführung einer detaillierten Analyse des Emittenten der Wertpapiere, in die er
letztlich investiert, kann der Anlageverwalter bei der Auswahl der Anlagen für den Teilfonds
insbesondere solche makroökonomischen und thematischen Faktoren wie Geldpolitik, Regulierung,
Welthandel und allgemeine politische Faktoren berücksichtigen. Entsprechend der Anlagepolitik des
Teilfonds soll seine Anlagepolitik über eine Kombination aus Investitionen in kurz-, mittel- und
langfristige Anlagemöglichkeiten erzielt werden. Der Fonds strebt absolute Renditen unter allen
Marktbedingungen in einem fortlaufenden 12-Monats-Zeitrahmen an.
Der Teilfonds investiert primär in Stammaktien und andere Aktienpapiere (unter anderem in Instrumente
wie Optionen und Swaps). Der Teilfonds kann zudem in globale Währungen, Geldmarktinstrumente
(einschließlich Einlagenzertifikate, Commercial Paper und Bankakzepte), fest- und variabel verzinsliche
Wertpapiere mit oder ohne Rating von „Investment Grade“, Staats- und Unternehmensanleihen, in
Stammaktien wandelbare Anleihen, Vorzugsaktien und sonstige festverzinsliche Anlagen investieren.
Der Teilfonds kann bis zu 10 % seines Nettoinventarwerts in sonstigen Organismen für gemeinsame
Anlagen anlegen.
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Der Teilfonds kann zusätzliche liquide Mittel halten, und die Nettovermögensallokation des Teilfonds
kann dynamisch entsprechend der Analyse sich ändernder Markttrends und Anlagemöglichkeiten durch
den Anlageverwalter angepasst werden. Zwar verfolgt der Anlageverwalter die Absicht, hauptsächlich in
die oben genannten Anlagen zu investieren, doch kann er bei außergewöhnlichen Marktbedingungen
oder wenn er der Ansicht ist, dass unzureichende Anlagemöglichkeiten in solche Wertpapiere bestehen,
einen signifikanten Anteil des Teilfonds in Barmitteln halten und/oder einen signifikanten Anteil des
Teilfonds in liquiden Mitteln einschließlich geldnahen Mitteln und Geldmarktinstrumenten (wie
vorstehend beschrieben) anlegen. Der Anlageverwalter kann zudem Barmittel halten und/oder in
Barmittel investieren, um die Anforderungen des Prospekts, die OGAW-Richtlinien und/oder die
Auflagen der Zentralbank im Hinblick auf die Hebelung (Leverage) zu erfüllen und Positionen zu
decken, die über Finanzderivate gehalten werden.
Vorbehaltlich der Einhaltung des Anlageziel des Teilfonds kann der Teilfonds auch Finanzderivate
nutzen, (i) um sich in Aktien-, Festzins-, Geldmarkt- und sonstigen der oben genannten Anlagen zu
engagieren, wenn der Anlageverwalter der Ansicht ist, dass die Nutzung von Finanzderivaten effizienter
oder kostengünstiger als eine direkte Anlage ist, (ii) um Positionen in Aktien, Finanzindizes und/oder
Rentenindizes auf die vorstehend beschriebenen Anlagen einzugehen, (iii) um Nutzen aus der
makroökonomischen und thematischen Analyse des Anlageverwalters hinsichtlich der Märkte oder
Sektoren zu ziehen, in die der Teilfonds anlegen darf, wobei es sich primär um den globalen
Finanzsektor handelt, um direktionale Positionen bezüglich dieser Märkte oder Sektoren einzugehen
(z. B. durch Eingehen einer Options- oder Swap-Position, deren Rendite mit der allgemeinen
Aktienvolatilität verbunden ist, unter Umständen, unter denen der Anlageverwalter glaubt, dass ein
bestimmter Markt oder Sektor vorübergehend erhöhter Volatilität ausgesetzt sein wird) und (iv) um
Währungsgeschäfte, einschließlich Devisenterminkontrakte, Währungsswaps, Fremdwährungs- und
sonstige Währungsderivate, zu tätigen, um die Merkmale des Fremdwährungsrisikos des Teilfonds zu
beeinflussen. Darüber hinaus dürfen Finanzderivate zu Absicherungszwecken eingesetzt werden.
Anteilinhabern wird empfohlen, die Risikohinweise im Abschnitt „Anlagerisiken“ des Prospekts zu
beachten.
Der Teilfonds kann Finanzderivate im Allgemeinen unter Verwendung eines Bruchteils der
Vermögenswerte erwerben, die zum unmittelbaren Erwerb der entsprechenden Wertpapiere erforderlich
wären. Der Anlageverwalter kann darauf abzielen, eine höhere Rendite zu erzielen, indem er
Finanzderivate kauft und die restlichen Vermögenswerte des Teilfonds in anderen Arten von
Wertpapieren im Einklang mit der jeweiligen Anlagepolitik anlegt, um zusätzlichen Gewinn zu
generieren. Die Nutzung von Finanzderivaten durch das Portfolio kann daher dessen Risikoprofil
erhöhen. Zudem kann das Portfolio infolge der Nutzung von Finanzderivaten einer Hebelwirkung
ausgesetzt sein. Die Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko durch die Nutzung solcher
Finanzderivate werden jedoch in Übereinstimmung mit den Value-at-Risk-Bestimmungen auf Seite 1
dieses Dokuments gehandhabt. Vorsorglich wird angemerkt, dass in diesen Angaben zu Anlageziel und
Anlagepolitik jeder Bezug auf die Anlage in Wertpapieren durch das Portfolio auch als Bezug auf die
indirekte Anlage in solchen Wertpapieren durch die Nutzung von Finanzderivate verstanden werden
kann.
Die Summe der Brutto-Nominalwerte aller Derivatekontrakte darf 400 % des NIW nicht übersteigen. Es
wird darauf hingewiesen, dass ein Derivatekontrakt das Marktrisiko eines anderen Derivatekontrakts
teilweise oder vollständig ausgleichen kann. Derivatekontrakte können auch die Risiken im
Zusammenhang mit Positionen in nicht-derivativen Produkten wie Aktien und Anleihen verringern. Die
Offenlegung der Brutto-Nominalwerte von Derivaten ist eine Vorschrift nach OGAW. Da hiernach die
soeben beschriebene Verrechnung bzw. der genannte Ausgleich nicht zulässig ist, wird das durch den
Einsatz von Derivaten entstandene Marktrisiko nicht notwendigerweise abgebildet.
Das Portfolio darf derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzkontrakte),
börsengehandelte und OTC-Call- und Put-Optionen sowie börsengehandelte und OTC-Futures- und
Terminkontrakte nutzen. Beispielsweise dürfen Differenzkontrakte zur Sicherung eines Gewinns oder
zur Vermeidung eines Verlusts durch Wert- oder Preisschwankungen von Anlagevermögen beliebiger
Art oder Indexschwankungen bzw. Schwankungen anderer Faktoren, die zu diesem Zweck im Kontrakt
angegeben sind, genutzt werden. Swaps (einschließlich Swaptions) dürfen sowohl zur Erzielung von
Gewinnen als auch zur Absicherung von vorhandenen Long-Positionen verwendet werden. Wenn der
Teilfonds einen „Total Return Swap“ im Hinblick auf Aktien, Finanzindizes oder Anleihen eingeht,
basiert seine Rendite hauptsächlich auf der Wertentwicklung der Basiswerte des Swaps, zuzüglich bzw.
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abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungsgebühren. Bei solchen SwapVereinbarungen geht der Teilfonds dasselbe Marktrisiko ein, als hielte er die Basiswerte des Swaps,
und die angestrebte Rendite entspricht demselben finanziellen Gewinn, als hielte der Teilfonds das
zugrunde liegende Wertpapier bzw. den zugrunde liegenden Index, zuzüglich oder abzüglich der
Finanzierungskosten, die entstanden wären, wenn das Geschäft von Anfang an vollständig finanziert
worden wäre. Optionen können zur Absicherung oder anstelle der Nutzung eines physischen
Wertpapiers zur Erzielung eines Engagements auf einem bestimmten Markt verwendet werden.
Futures-Kontrakte können zur Absicherung gegen Marktrisiken, zur Änderung der Zinssensitivität des
Teilfonds oder zum Engagement in einem zugrunde liegenden Markt genutzt werden. Terminkontrakte
können zur Absicherung verwendet werden oder dazu, sich hinsichtlich des Werts eines
Vermögenswerts, einer Währung oder einer Einlage zu engagieren.
Im Rahmen seiner Absicht, absolute Renditen unter allen Marktbedingungen über einen fortlaufenden
Zwölfmonatszeitraum zu erzielen, strebt der Teilfonds eine Long-/Short-Anlagestrategie an und
beabsichtigt daher, in vollem Umfang die Möglichkeit zur Anlage in Derivaten zu nutzen, die Long- und
„synthetische“ Short-Positionen bieten, hauptsächlich durch die Nutzung von Differenzkontrakten,
Termingeschäften, Futures, Optionen und Swaps. Der Anlageverwalter kann in seinem alleinigen
Ermessen versuchen, diese Long-/Short-Strategie umzusetzen, indem er bestimmte Long-Positionen im
Portfolio durch die Nutzung von synthetischen Short-Positionen absichert. Zusätzlich kann der
Anlageverwalter synthetische Short-Positionen zur Verfolgung des Anlageziels des Portfolios nutzen,
indem er versucht, eine Rendite hinsichtlich der Emittenten zu erzielen, deren Wertpapiere er für
überbewertet hält oder bei denen er einen Wertverfall erwartet. Wie bei den direkten Investments des
Teilfonds beabsichtigt der Anlageverwalter, synthetische Short-Positionen primär bezüglich Emittenten
im Finanzsektor einzugehen.
Profil eines typischen Anlegers
Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch eine
langfristige Wertsteigerung des Kapitals und der Erträge anstreben.
GLG Asian Equity Alternative
Der GLG Asian Equity Alternative verfolgt das Anlageziel, Anlegern eine positive Rendite überwiegend
durch Long- und Short-Anlagen in Emittenten zu bieten, die entweder ihren Geschäftssitz im asiatischpazifischen Raum (einschließlich Australien) haben bzw. dort einen erheblichen Teil ihrer Erträge
generieren oder deren Titel auf einem Markt dieser Region gehandelt werden.
Die Anlagepolitik des Teilfonds zielt darauf ab, Anteilinhabern eine positive Rendite in Verbindung mit
der Wertentwicklung eines Referenzkorbs (der „Referenzkorb“) zu bieten. Der Referenzkorb umfasst
überwiegend Wertpapiere von Emittenten, die entweder ihren Geschäftssitz im asiatisch-pazifischen
Raum (einschließlich Australien) haben bzw. dort einen erheblichen Teil ihrer Erträge generieren oder
deren Titel auf einem Markt dieser Region gehandelt werden. Weitere Einzelheiten hinsichtlich des
Referenzkorbs sind nachfolgend dargelegt.
Die Anlagepolitik des Teilfonds zielt darauf ab, diese Renditen auf folgendem Wege zu erwirtschaften:
(a) durch Eingehen eines oder mehrerer an die Wertentwicklung des Referenzkorbs gebundener TotalReturn-Swaps und/oder (b) durch direkte Anlage in den Wertpapieren und Instrumenten, die in der
nachfolgenden Beschreibung des Referenzkorbs genannt sind. Entsprechend ist es möglich, dass
der Teilfonds überwiegend in Finanzderivaten anlegt.
Der Referenzkorb
Der Referenzkorb ist ein fiktives Portfolio, das ein tatsächliches Anlageportfolio repräsentiert, das von
der Anlageverwaltungsgesellschaft bei der Umsetzung seiner Long-/Short-Anlagestrategie aufgebaut
würde. Das Ziel des Referenzkorbs ist es, positive Renditen für die Anleger zu erwirtschaften. Es gibt
keine Gewährleistung dafür, dass das Ziel des Referenzkorbs erreicht wird. Wie weiter oben angeführt,
wird der Referenzkorb überwiegend Wertpapiere von Emittenten umfassen, die entweder ihren
Geschäftssitz im asiatisch-pazifischen Raum (einschließlich Australien) haben bzw. dort einen
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erheblichen Teil ihrer Erträge generieren oder deren Titel auf einem Markt dieser Region gehandelt
werden.
Die Anlagepolitik des Referenzkorbs zielt darauf ab, diese Erträge durch Anlagen in kurz-, mittel- und
langfristige Anlagegelegenheiten zu erzielen. Diese Politik wird in Form einer Strategie des aktiven
Handels und der Anlage vornehmlich in notierte und nicht notierte Aktien, insbesondere Stammaktien
und sonstige Aktien und aktiengebundene Wertpapiere (die insbesondere Instrumente wie Optionen
und Swaps umfassen können), verfolgt. Der Referenzkorb kann zudem globale Währungen,
Geldmarktinstrumente (einschließlich Einlagenzertifikate, Commercial Paper und Bankakzepte), festund variabel verzinsliche Wertpapiere mit oder ohne Rating von „Investment Grade“, Staats- und
Unternehmensanleihen, in Stammaktien wandelbare Anleihen, Vorzugsaktien und sonstige
festverzinsliche Anlagen enthalten. Der Referenzkorb kann außerdem börsennotierte Fonds (Exchange
Traded Funds, „ETF“) oder Organismen für gemeinsame Anlagen enthalten, die aus OECDMitgliedstaaten stammen und reguliert sein sollten sowie mit Anlageziel und -beschränkungen des
Teilfonds übereinstimmen und ein Engagement in Rohstoffen bieten können. Der Referenzkorb kann
bis zu 10 % des Teilfonds-Nettoinventarwerts in sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen
halten. Die in diesem Absatz genannten Instrumente können ein Engagement in Rohstoffen bieten,
soweit es sich bei allen Instrumenten um Vermögenswerte handelt, die den Vorgaben der OGAWRichtlinien entsprechen (z. B. Organismen für gemeinsame Anlagen oder ETF, in die kein Derivat
eingebettet ist). Der Referenzkorb kann zusätzliche liquide Mittel halten.
Vorbehaltlich der Einhaltung des Anlageziel des Teilfonds wird der Referenzkorb Finanzderivate nutzen
und kann diese einsetzen, (i) um sich in Aktien-, Festzins-, Geldmarkt- und sonstigen der oben
genannten Anlagen zu engagieren, wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft der Ansicht ist, dass die
Nutzung von Finanzderivaten effizienter oder kostengünstiger als eine direkte Anlage ist, (ii) um ShortEngagements im Hinblick auf einzelne Emittenten einzugehen, (iii) um sich in Aktien-, Finanz-, Festzins, und/oder Rohstoffindizes zu engagieren (unter der Voraussetzung, dass der Teilfonds nur derivative
Instrumente im Hinblick auf Rohstoffindizes nutzt, die von der Zentralbank genehmigt wurden), (iv) um
Engagements einzugehen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft als eng mit den vorstehend
genannten Aktien-, Festzins-, Geldmarkt- und sonstigen Instrumenten korrelierend ansieht, (v) um
Nutzen aus der makroökonomischen und thematischen Analyse der Anlageverwaltungsgesellschaft
hinsichtlich der Märkte oder Sektoren zu ziehen (z. B. durch Eingehen einer Options- oder SwapPosition, deren Rendite mit der allgemeinen Aktienvolatilität verbunden ist, unter Umständen, unter
denen die Anlageverwaltungsgesellschaft glaubt, dass ein bestimmter Markt oder Sektor
vorübergehend erhöhter Volatilität ausgesetzt sein wird) und (vi) um Währungsgeschäfte, einschließlich
Devisenterminkontrakte, Währungsswaps, Währungsoptionen, Fremdwährungs- und sonstige
Währungsderivate, zu tätigen, um die Merkmale des Fremdwährungsengagements des Teilfonds zu
beeinflussen. Darüber hinaus dürfen Finanzderivate zu Absicherungszwecken eingesetzt werden.
Anteilinhabern wird empfohlen, die Risikohinweise im Abschnitt „Anlagerisiken“ des Prospekts zu
beachten.
Der Referenzkorb darf derivative Instrumente wie Swaps (einschließlich Differenzkontrakte),
börsengehandelte und OTC-Call- und Put-Optionen sowie börsengehandelte und OTC-Futures- und
Terminkontrakte nutzen. Beispielsweise dürfen Differenzkontrakte zur Sicherung eines Gewinns oder
zur Vermeidung eines Verlusts durch Wert- oder Preisschwankungen von Anlagevermögen beliebiger
Art oder Indexschwankungen bzw. Schwankungen anderer Faktoren, die zu diesem Zweck im Kontrakt
angegeben sind, genutzt werden. Swaps dürfen sowohl zur Erzielung von Gewinnen als auch zur
Absicherung von vorhandenen Long-Positionen verwendet werden. Wenn der Referenzkorb
beispielsweise einen „Total Return Swap“ im Hinblick auf Aktien, Finanzindizes, Anleihen oder
Rohstoffindizes eingeht, basiert seine Rendite hauptsächlich auf der Wertentwicklung der Basiswerte
des Swaps zuzüglich bzw. abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungsgebühren. Bei
solchen Swap-Vereinbarungen geht der Referenzkorb dasselbe Marktrisiko ein, als hielte er die
Basiswerte des Swaps, und die angestrebte Rendite entspricht demselben finanziellen Gewinn, als
hielte der Referenzkorb das zugrunde liegende Wertpapier bzw. den zugrunde liegenden Index,
zuzüglich oder abzüglich der Finanzierungskosten, die entstanden wären, wenn das Geschäft von
Anfang an vollständig finanziert worden wäre. Optionen können zur Absicherung oder anstelle der
Nutzung eines physischen Wertpapiers zur Erzielung eines Engagements auf einem bestimmten Markt
verwendet werden. Futures-Kontrakte können zur Absicherung gegen Marktrisiken oder zum
Engagement auf einem bestimmten Markt oder hinsichtlich eines bestimmten Risikotyps genutzt
werden. Beispielsweise kann die Anlageverwaltungsgesellschaft Aktienindex-Futures als Alternative zu
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einzelnen Aktien nutzen, um ein Engagement auf den Aktienmärkten einzugehen. Terminkontrakte
können zur Absicherung verwendet werden oder dazu, sich hinsichtlich des Werts eines
Vermögenswerts, einer Währung oder einer Einlage zu engagieren.
Der Referenzkorb kann auch einer Hebelung unterliegen. Die Hebelwirkung und das zusätzliche
Marktrisiko durch die Nutzung solcher Finanzderivate wird jedoch in Übereinstimmung mit den Value-atRisk-Bestimmungen auf Seite 1 dieses Dokuments gehandhabt. Vorsorglich wird angemerkt, dass in
diesen Angaben zu Anlageziel und Anlagepolitik jeder Bezug auf die Anlage in Wertpapieren durch den
Referenzkorb auch als Bezug auf die indirekte Anlage in solchen Wertpapiere durch die Nutzung von
Finanzderivate verstanden werden kann.
Der Teilfonds
Wie oben dargelegt, kann der Teilfonds sein Anlageziel unter Anwendung folgender Techniken
anstreben: (a) durch Eingehen eines oder mehrerer an die Wertentwicklung des Referenzkorbs
gebundener Total-Return-Swaps und/oder (b) durch direkte Anlage in den Wertpapieren und
Instrumenten, die in der nachfolgenden Beschreibung des Referenzkorbs genannt sind. Der Teilfonds
kann unter Umständen, unter denen eine Anlage unter Verwendung eines oder mehrerer Total Return
Swaps nicht die effizienteste Weise zum Erreichen seines Ziels darstellt, direkte Anlagen tätigen.
(a) Total Return Swap
Der Teilfonds wird sein Anlageziel zunächst überwiegend durch Eingehen eines oder mehrerer an die
Wertentwicklung des Referenzkorbs gebundener Total-Return-Swaps (der „Swap“) anstreben.
Der Nettoeffekt des Swaps soll dem Teilfonds die wirtschaftliche Performance des Referenzkorbs
bieten, während der Teilfonds im Gegenzug eine variable Rendite an die Gegenpartei zahlt.
Die Gegenpartei kann dem Teilfonds Sicherheiten bieten, damit das Risiko des Teilfonds gegenüber der
Gegenpartei auf das von der Zentralbank vorgeschriebene Niveau sinkt. Sicherheiten werden in der von
der Zentralbank vorgeschriebenen Form gestellt.
(b) Direkte Anlage
Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann sich dafür entscheiden, das Anlageziel des Teilfonds durch
direkte Anlage in den Wertpapieren und Instrumenten (um Missverständnissen vorzubeugen, wird
darauf hingewiesen, dass hierzu die Finanzderivate zählen, die detailliert in der vorstehenden
Beschreibung des Referenzkorbs genannt werden) anzustreben, wenn er davon ausgeht, dass dies im
besten Interesse des Teilfonds und der Gesamtheit der Anteilinhaber ist.
Wenn der Teilfonds direkt in Organismen für gemeinsame Anlagen anlegt, dürfen solche Anlagen 10 %
des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten. Vorsorglich wird angemerkt, dass das
Engagement des Fonds in Organismen für gemeinsame Anlagen durch direkte Anlage und/oder durch
Anlage über den Swap (wenn der Referenzkorb Organismen für gemeinsame Anlagen umfasst)
insgesamt 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten darf.
Unter außergewöhnlichen Marktbedingungen oder wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft der Ansicht
ist, dass unzureichende Anlagemöglichkeiten in die Wertpapiere bestehen, in die der Teilfonds
überwiegend investieren sollte, kann die Anlageverwaltungsgesellschaft einen erheblichen Teil des
Teilfonds in Barmitteln halten und/oder einen erheblichen Teil des Teilfonds in liquide Mittel,
einschließlich geldnahe Mittel, liquide staatliche Schuldinstrumente und Geldmarktinstrumente
(einschließlich Einlagenzertifikate, Commercial Paper und Bankakzepte) investieren.
Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann zudem Barmittel halten und/oder in Barmittel investieren, um
die Anforderungen des Prospekts, die OGAW-Richtlinien und/oder die Auflagen der Zentralbank im
Hinblick auf die Hebelung (Leverage) zu erfüllen und Positionen zu decken, die über Finanzderivate
gehalten werden.
Allgemeines
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Der Teilfonds ist durch die Nutzung von Finanzderivaten einer Hebelwirkung ausgesetzt. Die
Hebelwirkung und das zusätzliche Marktrisiko durch die Nutzung solcher Finanzderivate wird jedoch in
Übereinstimmung mit den Value-at-Risk-Bestimmungen auf Seite 1 dieses Dokuments gehandhabt.
Die anhand der Summe der Brutto-Nominalwerte aller Derivatekontrakte berechnete Hebelung
darf 500 % des NIW nicht übersteigen (einschließlich der eventuell bestehenden inhärenten
Hebelwirkung des Referenzkorbs). Es wird darauf hingewiesen, dass ein Derivatekontrakt das
Marktrisiko eines anderen Derivatekontrakts teilweise oder vollständig ausgleichen kann.
Derivatekontrakte können auch die Risiken im Zusammenhang mit Positionen in nicht-derivativen
Produkten wie Aktien und Anleihen verringern. Die Offenlegung der Brutto-Nominalwerte von Derivaten
ist eine Vorschrift nach OGAW. Da hiernach die soeben beschriebene Verrechnung nicht zulässig ist,
wird das durch den Einsatz von Derivaten entstandene Marktrisiko nicht notwendigerweise abgebildet.
Der Teilfonds nutzt einen „absoluten“ VAR-Ansatz, der sicherstellen soll, dass der Value-at-Risk-Wert
des Teilfonds, gemessen anhand einer 20-tägigen (einmonatigen) Haltedauer, bei einem einseitigen
Konfidenzintervall von 99 % nicht über 20 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds liegt.
Der Teilfonds zielt darauf ab, eine Long-/Short-Anlagestrategie anzuwenden und beabsichtigt, in vollem
Umfang die Möglichkeit zur Anlage in Derivaten zu nutzen, die Long- und „synthetische“ ShortPositionen bieten, hauptsächlich durch die Nutzung von Differenzkontrakten, Termingeschäften,
Futures, Optionen und Swaps. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann in ihrem alleinigen Ermessen
versuchen, diese Long-/Short-Strategie umzusetzen, indem sie bestimmte Long-Positionen im Teilfonds
durch die Nutzung von synthetischen Short-Positionen absichert. Zusätzlich kann die
Anlageverwaltungsgesellschaft synthetische Short-Positionen zur Verfolgung des Anlageziels des
Teilfonds nutzen, indem sie versucht, eine Rendite hinsichtlich der Emittenten zu erzielen, deren
Wertpapiere sie für überbewertet hält oder bei denen sie einen Wertverfall erwartet.
Der Teilfonds kann bis zu 100 % in Schwellenmärkten engagiert sein.
Profil eines typischen Anlegers
Eine Anlage in dem Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine angemessene Rendite durch Kapital
und Wertsteigerung der Erträge anstreben.
Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte keinen wesentlichen Anteil eines Anlageportfolios
ausmachen und ist möglicherweise nicht für alle Anleger geeignet.
Die Anlageverwaltungsgesellschaft erwartet für den Teilfonds einen SRRI von etwa 5. Dies ist
hauptsächlich durch die Konzentration des Teilfonds auf Aktienanlagen bedingt, die im Hinblick auf
SRRI-Berechnungen im Vergleich zu anderen Anlagekategorien tendenziell eine relativ hohe Volatilität
aufweisen. Der angegebene SRRI ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts korrekt, kann
jedoch Veränderungen unterliegen. Anleger sollten sich über den aktuellsten SRRI im Dokument mit
den wesentlichen Anlegerinformationen für den Teilfonds informieren, welches online unter
www.glgpartners.com verfügbar ist.
ÄNDERUNGEN DER ANLAGEZIELE UND ANLAGEPOLITIK
Die Verwaltungsratsmitglieder werden mindestens drei Jahre nach Zulassung der Anteile zur Irish Stock
Exchange nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Änderung der wesentlichen Anlageziele und
der Anlagepolitik eines Teilfonds vornehmen. Eine Änderung des Anlageziels und/oder eine wesentliche
Änderung der Anlagepolitik eines Teilfonds erfolgen nur mit Genehmigung durch einen ordentlichen
Beschluss der betreffenden Anteilinhaber. Im Falle einer Änderung des Anlageziels und/oder der
Anlagepolitik eines Teilfonds wird die Gesellschaft die Anteilinhaber mit einer angemessenen Frist im
Voraus davon benachrichtigen, um ihnen die Rückgabe ihrer Anteile vor der Durchführung dieser
Änderungen zu ermöglichen.
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DIE GESELLSCHAFT
Die Gesellschaft ist eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital und Haftungstrennung zwischen
den Teilfonds, die am 28. November 2007 in Irland mit der Registernummer 449860 gegründet und von
der Zentralbank als OGAW gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften betreffend
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren von 2011 zugelassen wurde. Der
ausschließliche Zweck der Gesellschaft gemäß Artikel 2 der Gründungsurkunde ist es, in
Übereinstimmung mit den OGAW-Vorschriften beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame
Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und anderen in Regulation 68 der
OGAW-Vorschriften genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren. Die Zulassung durch die
Zentralbank stellt keine Gewährleistung der Zentralbank für die Kreditwürdigkeit oder finanzielle Lage
der Gesellschaft dar, und die Zentralbank ist nicht aufgrund dieser Zulassung oder der Ausübung der ihr
durch die OGAW-Vorschriften übertragenen Funktionen für einen etwaigen Ausfall der Gesellschaft
haftbar. Die Zulassung der Gesellschaft durch die Zentralbank stellt keine Empfehlung oder Garantie
bezüglich der Gesellschaft durch die Zentralbank dar, und die Zentralbank ist nicht für den Inhalt dieses
Prospektes verantwortlich.
Bitte beachten Sie, dass es derzeit keine Inhaber von Anteilen am GLG Performance (UCITS III) Fund
und am GLG European Equity (UCITS III) Fund gibt und dass jeder dieser Teilfonds für weitere
Zeichnungen geschlossen ist.
Bitte beachten Sie, dass es derzeit keine Inhaber von Anteilen am GLG Emerging Markets Equity II gibt
und dass bei der Zentralbank beantragt wurde, die Zulassung dieses Teilfonds aufzuheben.
Die Gesellschaft hat die Struktur eines Umbrellafonds, d. h. die Verwaltungsratsmitglieder können von
Zeit zu Zeit nach vorheriger Genehmigung der Zentralbank verschiedene Teilfonds errichten. Jeder
Teilfonds wird durch verschiedene Serien von Anteilen repräsentiert und in Übereinstimmung mit den
Anlagezielen und der Anlagepolitik angelegt, die für den jeweiligen Teilfonds maßgeblich sind. Die
Anteile der einzelnen Serien können in verschiedene Klassen eingeteilt sein, für die unterschiedliche
Gebühren für Zeichnungen und/oder Rücknahmen und/oder Gebührenvereinbarungen gelten, und die
Gesellschaft kann nach vorheriger Mitteilung an die Zentralbank und nach vorheriger Genehmigung
durch diese neue Anteilsklassen zu den jeweils von den Verwaltungsratsmitgliedern festgelegten
Bedingungen auflegen. Nach irischem Recht dürfte die Gesellschaft nicht als Ganzes gegenüber Dritten
haften und eine gegenseitige Haftung für Verbindlichkeiten zwischen verschiedenen Teilfonds dürfte
ausgeschlossen sein. Es kann jedoch nicht hundertprozentig garantiert werden, dass die
Haftungstrennung zwischen den Teilfonds zwingend beibehalten wird, wenn vor Gerichten einer
anderen Rechtsordnung ein Verfahren gegen die Gesellschaft eingeleitet wird. Zum Zeitpunkt der
Herausgabe dieses Prospekts war dem Verwaltungsrat keine solche bestehende oder bedingte Haftung
bekannt.
Der
Promoter
der
Gesellschaft
ist
die
GLG
„Anlageverwaltungsgesellschaft“ näher beschrieben ist.
Partners
LP,
die
im
Abschnitt
Die Verwaltungsratsmitglieder sind für die Leitung der Geschäfte der Gesellschaft verantwortlich.
Gemäß den Bestimmungen der Satzung haben die Verwaltungsratsmitglieder bestimmte Befugnisse,
Pflichten, Ermessensspielräume und/oder Aufgaben auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen,
welche ihrerseits (i) die Verwaltung der Vermögenswerte und Anlagen der Gesellschaft auf die
Anlageverwaltungsgesellschaft, (ii) die laufende Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft
(einschließlich der Berechnung des Nettoinventarwertes und des Nettoinventarwertes pro Anteil, der
Registrierung der Anteilinhaber, der Aufgaben der Transferstelle und Vertriebs- und damit
zusammenhängende Dienstleistungen) auf die Verwaltungsstelle und (iii) das Marketing, den Vertrieb
und den Verkauf der Anteile auf die Vertriebsgesellschaft übertragen hat.
Die Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder sind nachfolgend unter
Angabe ihrer wichtigsten Aufgaben aufgeführt. Keines dieser Verwaltungsratsmitglieder hat einen
Dienstvertrag mit der Gesellschaft abgeschlossen noch ist ein solcher Vertrag geplant, und keines der
Verwaltungsratsmitglieder ist ein leitender Angestellter der Gesellschaft. Die Gesellschaft hat den
Verwaltungsratsmitgliedern Freistellungen von allen Verlusten oder Schäden, die ihnen entstehen,
gewährt, soweit diese nicht auf Betrug, Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Pflichtverletzung der
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Verwaltungsratsmitglieder zurückzuführen sind. Die Satzung legt kein Ruhestandsalter für die
Verwaltungsratsmitglieder
fest
und
bestimmt
kein
turnusmäßiges
Ausscheiden
der
Verwaltungsratsmitglieder. Die Anschrift der Verwaltungsratsmitglieder ist der Sitz der Gesellschaft.
Verwaltungsratsmitglieder
Michael Jackson (Ire) ist Partner bei Matheson, dem Rechtsberater der Gesellschaft für irisches
Recht. Im September 1991 trat er bei Matheson ein, nachdem er sein Studium am University College
Cork mit einem Bachelor of Civil Laws abschlossen hatte. 1994 arbeitete Michael Jackson in der
Anlagefondsabteilung einer führenden internationalen Anwaltskanzlei in den USA und kehrte im
Oktober 1994 zu Matheson zurück. Von September 1998 bis Januar 1999 war er im Rahmen eines
Secondments in der Privatkunden-Abteilung einer bedeutenden Investmentfirma mit Sitz in London
tätig. Im Januar 1999 kehrte Michael Jackson zu Matheson zurück und wurde im Januar 2000 Partner.
Er ist Mitglied der Incorporated Law Society of Ireland und war Mitglied des von der irischen Regierung
einberufenen Ausschusses zur Beurteilung der Auswirkungen des E-Commerce auf das International
Financial Services Centre („IFSC“) in Dublin. Michael Jackson ist Mitglied des Primary Market
Committee und des Funds Listing Committee der Irish Stock Exchange und Mitglied des Council sowie
Mitglied des Executive Committee der Irish Funds Industry Association („IFIA“). Im Mai 2009 wurde er
zum Chairman der IFIA ernannt. Er ist ferner Mitglied der IFSC Funds Group und Vorsitzender der für
Gesetzgebung zuständigen Sub-Group der IFSC Funds Group. Michael Jackson ist
Verwaltungsratsmitglied (Director) bei einer Reihe anderer Gesellschaften, unter anderem Fonds, die
von der Verwaltungsgesellschaft und der Anlageverwaltungsgesellschaft verwaltet oder beraten
werden.
Alun Davies (Brite) ist Mitgründer der Global Funds Management Ltd. („GFML“), die 2009 gegründet
wurde. GFML ist ein Managementunternehmen, das unabhängige Managementdienstleistungen für die
Alternative Investment-Branche erbringt. GFML hat ihren Sitz auf den Cayman-Inseln, ist als
Managementunternehmen zugelassen und wird von der Cayman Islands Monetary Authority reguliert.
Alun Davies leitete von Oktober 2005 bis 2009 die GLG Partners Services LP auf den Cayman-Inseln,
wobei seine Position alle Aspekte des Betriebs der GLG Partners Services LP auf den Cayman-Inseln
umfasste, einschließlich der Finanzberichterstattung und des Tagesgeschäfts. Alun Davies verfügt über
umfangreiche Erfahrung unter anderem in Fragen der Bilanzierung, Besteuerung, Liquidation und
Kundenbetreuung. Diese erwarb er durch seine 8-jährige Tätigkeit bei KPMG in London und seine 15jährige Tätigkeit auf den Cayman-Inseln, unter anderem als Geschäftsführer (Manager) des
Liquidations Department von PricewaterhouseCoopers, als Geschäftsführer (Managing Director) bei der
Treuhänderdienstleistungsgesellschaft von Boxall's auf den Cayman-Inseln (mittlerweile fusioniert und
Teil der Sozietät Ogier) und als Leiter des Bereichs Client Services bei der Bank Austria, wo er unter
anderem für die Aufsicht über das Corporate Management der Bank, das Trustee-Geschäft und
aufsichtsrechtliche Compliance verantwortlich war. Zuletzt erbrachte Alun Davies als Eigentümer der
Cayman Financial Consultants Ltd. unabhängige Geschäftsführungsdienstleistungen. Er schloss 1985
ein Jurastudium am King's College der London University ab und war Gründungsvorstandsmitglied der
AIMA auf den Cayman-Inseln. Alun Davies ist derzeit Verwaltungsratsmitglied (Director) bei einer Reihe
anderer Fonds, die von der Verwaltungsgesellschaft und der Anlageverwaltungsgesellschaft verwaltet
oder beraten werden.
Gerald O’Mahony (Ire) war früher internationaler Bankenberater bei AIB International Consultants, hat
diese Position jedoch inzwischen aufgegeben. Gerald O’Mahony ist seit 1951 im Bankenbereich tätig
und arbeitete seit 1966 bei der Allied Irish Banks Gruppe. Von 1971 bis 1981 war er als General
Manager bei AIB Britain und von 1981 bis 1986 als Hauptgeschäftsführer (General Manager) bei AIB
Ireland, South East, tätig. Von 1986 bis 1993 war er bei AIB Capital Markets als
Verwaltungsratsmitglied (Director) und Hauptgeschäftsführer (General Manager) tätig. Er ist Mitglied der
Harvard Business Association of Ireland und Fellow of the Institute of Bankers. Er ist
Verwaltungsratsmitglied(Director) bei einer Reihe irischer Gesellschaften, einschließlich Fonds, die von
der Verwaltungsgesellschaft und der Anlageverwaltungsgesellschaft verwaltet oder beraten werden.
Aniello Bianco (Amerikaner) ist Verwaltungsratsmitglied (Director) bei einer Reihe anderer
Gesellschaften, einschließlich Fonds, die von der Verwaltungsgesellschaft oder der
Anlageverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, und Vorsitzender (Chairman) des Board of Trustees
der Pace University. Von Januar 2007 bis März 2009 war Aniello Bianco Vizepräsident (Vice President)
von Hildebrandt International, wo er die Führungskräfte von großen amerikanischen und internationalen
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Anwaltskanzleien in strategischer und taktischer Planung beriet. Bevor er im Januar 2007 zu
Hildebrandt International kam, war er von Januar 1988 bis Dezember 2006 Managing Director und
Management Committee Advisor von Chadbourne & Parke LLP. Als de facto-Mitglied des Management
Committees beriet er das Unternehmen in taktischen und strategischen Angelegenheiten. Er handelte
als Managing Director der Gesellschaft, seit er 1988 in das Unternehmen eintrat und war für die
Überwachung der geschäftlichen und administrativen Vorgänge in der Firma verantwortlich. 1982 kam
Aniello Bianco als Chief Financial Officer zu Rothschild Inc., wo er in den Verwaltungsrat berufen wurde
und in strategischen Angelegenheiten beriet. Zwischen 1985 und 1988 wurde er zum Executive Vice
President von Rothschild Ventures Inc. ernannt, wo er für die tagtägliche finanzielle und administrative
Verwaltung der Gesellschaft verantwortlich war. 1981 wurde Aniello Bianco zum Executive Vice
President und Chief Financial Officer der Polygram Corporation ernannt. Er kam 1961 zu Arthur Young
(jetzt Ernst & Young). 1966 wurde er zum Manager befördert, 1969 zum Principal und 1971 zum
Partner.
Victoria Parry (Britin) ist Global Head of Product Legal bei Man Group plc und hatte vor der Fusion
von Man Group plc mit GLG Partners im Jahre 2010 die Funktion des Senior Legal Counsel für die
Anlageverwaltungsgesellschaft inne. Sie war ab April 1996 für Lehman Brothers International (Europe)
tätig und war dort als Legal Counsel unter anderem für die Aktivitäten des Geschäftsbereichs
verantwortlich, der mit GLG Partners betraut war. Victoria Parry verließ Lehman Brothers im September
2000 anlässlich der Gründung der Anlageverwaltungsgesellschaft. Vor ihrer Tätigkeit bei Lehman
Brothers ab 1996 sammelte sie Erfahrung als Anwältin für eine führende Anwaltskanzlei mit Sitz in
London. Victoria Parry ist Absolventin des University College Cardiff und hat seit 1986 einen LLB
(Hons) inne. Sie ist Anwältin und Mitglied der Law Society of England and Wales. Victoria Parry ist
Verwaltungsratsmitglied mehrerer anderer Gesellschaften, einschließlich Fonds, die von der
Verwaltungsgesellschaft und von der Anlageverwaltungsgesellschaft verwaltet oder beraten werden.
Der Gesellschaftssekretär der Gesellschaft ist Matsack Trust Limited mit Sitz in 70 Sir John Rogerson's
Quay, Dublin 2, Irland.
Keines der Verwaltungsratsmitglieder ist wegen schwererer Vergehen vorbestraft oder in irgendeiner
Form Gegenstand einer Insolvenz, einer individuellen außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung
zwischen einem Kreditnehmer und seinen Gläubigern, einer Zwangsverwaltung, einer zwangsweisen
Liquidation, einer freiwilligen Liquidation zugunsten von Gläubigern, eines Administrations-Verfahrens,
einer außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung einer Gesellschaft mit ihren Gläubigern, eines
Vergleichs oder einer allgemeinen Schuldenregelung mit Gläubigern oder einer Gruppe von Gläubigern
einer Gesellschaft, bei der es die Position eines Verwaltungsratsmitglieds (Director) oder
Gesellschafters (Partner) mit geschäftsführender Funktion innehatte, gewesen. Keines der
Verwaltungsratsmitglieder ist von staatlichen oder Aufsichtsbehörden (einschließlich anerkannter
Berufsverbände) öffentlich gerügt worden oder ist von einem Gericht für nicht geeignet erklärt worden,
als Verwaltungsratsmitglied (Director) einer Gesellschaft zu fungieren oder im Management oder in der
Führung der Geschäfte einer Gesellschaft tätig zu sein.
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DIE ANLAGEVERWALTUNGSGESELLSCHAFT
GLG
Partners
Asset
Management
Limited
hat
die
GLG
Partners
LP
(die
„Anlageverwaltungsgesellschaft“) zur Anlageverwaltungsgesellschaft der Gesellschaft ernannt, die
Dienstleistungen im Bereich der Anlageverwaltung mit Dispositionsbefugnis und Beratung für die
Gesellschaft erbringt.
Die Anlageverwaltungsgesellschaft ist eine gemäß dem Limited Partnership Act von 1907, England und
Wales, eingetragene Kommanditgesellschaft (limited partnership). Die Anlageverwaltungsgesellschaft
ist durch die Finanzdienstleistungsbehörde zugelassen und untersteht ihrer Aufsicht. Ihr
Unternehmensgegenstand sind Dienstleistungen im Bereich der fundierten Anlageberatung und
Orderausführung für ausgewählte Institutionen und sehr vermögende Privatpersonen weltweit, wobei
sie sich auf Vermögensverwaltung mit Dispositionsbefugnis spezialisiert hat. Zum 30. Juni 2011
verwaltete die Anlageverwaltungsgesellschaft ein Vermögen im Wert von über US$ 100 Millionen.
Die Anlageverwaltungsgesellschaft ist eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft der Man
Group plc („Man Group“). Die Man Group und die GLG Partners, Inc. („GPI“) haben am 14. Oktober
2010 den Abschluss der Übernahme von GPI und ihren Tochtergesellschaften (einschließlich der
Verwaltungsgesellschaft und der Anlageverwaltungsgesellschaft) durch die Man Group bekannt
gegeben (die „Übernahme“). Die Man Group wird an der Londoner Börse gehandelt. Im Rahmen der
Übernahme hat GPI den Handel ihrer Stammaktien, Optionsscheine und Anteile an der New York Stock
Exchange (NYSE) zum 14. Oktober 2010 eingestellt und das Verfahren zur Deregistrierung bei der USWertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (SEC) eingeleitet.
Die Man Group ist über ihre Anlageverwaltungstochtergesellschaften (zusammen „Man“) eine globale,
auf alternative Anlagen spezialisierte Vermögensverwaltungseinheit mit einem breit gefächerten
Angebot an Fondsprodukten und Anlageverwaltungsdiensten für institutionelle und private Anleger
weltweit. Das von Man am 30. September 2012 verwaltete Vermögen belief sich nach der
Zusammenlegung der Geschäftstätigkeiten auf rund 60 Mrd. US-Dollar.
Die Anlageverwaltungsgesellschaft ist nicht als Anlageberater (investment adviser) gemäß dem
Investment Advisers Act der Vereinigten Staaten von 1940 (der „Advisers Act“) registriert, kann sich
jedoch in Zukunft gemäß dem Advisers Act registrieren.
Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann einen Beratungsausschuss einsetzen, der die
Anlageverwaltungsgesellschaft jeweils zu Fragen bezüglich der Erbringung von Anlageberatungs- oder
Anlageverwaltungsdienstleistungen durch die Anlageverwaltungsgesellschaft für ihre Kunden,
einschließlich der Gesellschaft, berät. Ein solcher Beratungsausschuss besteht aus Personen, die
Geschäftsführer, Angestellte oder Berater der Anlageverwaltungsgesellschaft sind und die nach
Auffassung der Anlageverwaltungsgesellschaft ausgewiesene Experten in einem Sektor oder
Spezialgebiet sind. Die Anlageverwaltungsgesellschaft bleibt weiterhin für die Verwaltung des
Gesellschaftsvermögens verantwortlich; sie berücksichtigt zwar den Rat des Beratungsausschusses,
trägt jedoch weiterhin die alleinige Verantwortung für eine Entscheidung darüber, ob solch ein Rat von
der Gesellschaft angenommen oder in die Tat umgesetzt werden sollte.
Der Anlageverwaltungsvertrag vom 21. Dezember 2007 zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der
Anlageverwaltungsgesellschaft
(der
„Anlageverwaltungsvertrag“)
legt
fest,
dass
die
Anlageverwaltungsgesellschaft sowie ihre Verwaltungsratsmitglieder, leitenden Angestellten,
Angestellten bzw. Beauftragten nur in Fällen von Fahrlässigkeit, vorsätzlicher Pflichtverletzung, Betrug
oder Arglist für Verluste oder Schäden haften, die aufgrund der Erfüllung ihrer Aufgaben und
Verpflichtungen nach diesem Vertrag entstehen. Dem Anlageverwaltungsvertrag zufolge haftet die
Anlageverwaltungsgesellschaft unter keinen Umständen für konkrete Schäden, mittelbare Schäden
oder Folgeschäden oder für entgangene Gewinne oder entgangene Geschäfte, die aufgrund der
Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dem
Anlageverwaltungsvertrag
entstehen.
Die
Verwaltungsgesellschaft
ist
nach
dem
Anlageverwaltungsvertrag verpflichtet, die Anlageverwaltungsgesellschaft von sämtlichen gegen sie
erhobenen Ansprüchen, Klagen, Verfahren, Schäden, Verlusten, Verbindlichkeiten, Kosten und
Aufwendungen (einschließlich Rechtskosten und Anwaltsgebühren) freizustellen, die der
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Anlageverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Pflichten
und/oder der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dem Anlageverwaltungsvertrag entstehen, soweit sie
nicht
auf
Fahrlässigkeit,
vorsätzliche
Pflichtverletzung,
Arglist
oder
Betrug
der
Anlageverwaltungsgesellschaft zurückzuführen sind.
Gemäß dem Anlageverwaltungsvertrag ist die Anlageverwaltungsgesellschaft befugt, ihre sämtlichen
Funktionen, Befugnisse, Ermessensspielräume, Aufgaben und Verpflichtungen auf eine andere Person,
die von der Verwaltungsgesellschaft mit vorheriger Genehmigung der Zentralbank gebilligt wurde, zu
übertragen oder mit ihr einen entsprechenden Vertrag abzuschließen, vorausgesetzt, dass diese
Übertragung bzw. dieser Vertrag bei einer Beendigung des Anlageverwaltungsvertrages automatisch
enden und ferner vorausgesetzt, dass die Anlageverwaltungsgesellschaft für alle Handlungen und
Unterlassungen des Beauftragten in demselben Umfang verantwortlich und haftbar bleibt, als ob sie
selbst die Handlung getätigt bzw. unterlassen hätte. Die Gebühren einer in dieser Weise genehmigten
Person werden von der Anlageverwaltungsgesellschaft getragen. Nähere Angaben zu Personen, auf
die Anlageverwaltungsaufgaben übertragen werden, sind für Anteilinhaber auf Anfrage erhältlich und in
den periodischen Berichten der Gesellschaft enthalten.
Die Ernennung der Anlageverwaltungsgesellschaft gemäß dem Anlageverwaltungsvertrag ist nicht
exklusiv, und die Verwaltungsgesellschaft ist befugt, andere Personen mit der Verwaltung der
Vermögenswerte der Gesellschaft oder eines einzelnen Teilfonds oder mit der Anlageberatung der
Gesellschaft zu beauftragen.
Der Anlageverwaltungsvertrag bleibt in Kraft, bis er von einer der Parteien unter Einhaltung einer Frist
von dreißig (30) Tagen schriftlich gekündigt wird; diese Kündigung wird erst dann wirksam, wenn die
Berufung einer Nachfolge-Anlageverwaltungsgesellschaft durch die Zentralbank genehmigt wurde.
Beide Parteien können den Vertrag jedoch jederzeit früher kündigen, wenn die andere Partei: (i)
erheblich oder dauerhaft gegen den Vertrag verstößt und diese Verstöße nicht behoben werden können
oder nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen behoben werden, nachdem die nicht vertragsbrüchige
Partei zur Behebung der Verstöße aufgefordert hat; (ii) unfähig wird, ihren Aufgaben und
Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen; (iii) nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten bei
Fälligkeit zu begleichen oder anderweitig zahlungsunfähig wird oder einen Vergleich oder eine
Vereinbarung mit oder zugunsten ihrer Gläubiger oder einer Gruppe von Gläubigern trifft; (iv)
Gegenstand eines Antrages auf Ernennung eines amtlichen Verwalters (examiner, administrator,
trustee, official assignee bzw. einer ähnlichen Person) in Bezug auf ihre Geschäfte oder
Vermögenswerte ist; (v) ein Insolvenzverwalter (receiver) für die Gesamtheit oder einen wesentlichen
Teil ihres Unternehmens, ihres Vermögens oder ihrer Einnahmen ernannt wird; (vi) ihre Abwicklung
rechtswirksam beschlossen wird (es sei denn, es handelt sich um eine freiwillige Abwicklung zum
Zwecke der Restrukturierung oder Verschmelzung zu Bedingungen, denen die anderen Parteien im
Voraus schriftlich zugestimmt haben); oder (vii) ihre Abwicklung bzw. Liquidation gerichtlich
beschlossen wird. Der Anlageverwaltungsvertrag kann bei Kündigung des Verwaltungsvertrags
ebenfalls unverzüglich enden.
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DIE VERWALTUNGSGESELLSCHAFT
Die Verwaltungsgesellschaft der Gesellschaft ist GLG Partners Asset Management Limited, die am
17. Juni 1996 in Irland als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (private limited liability company)
gegründet wurde und unter der Registernummer 250493 eingetragen ist. Das autorisierte Kapital der
Verwaltungsgesellschaft beträgt € 1.499.750 und das ausgegebene und eingezahlte Kapital der
Verwaltungsgesellschaft beträgt € 138.888,75. Die Verwaltungsgesellschaft ist eine indirekte
hundertprozentige Tochtergesellschaft der Man Group. Die Verwaltungsgesellschaft bietet
Management- und Verwaltungsdienstleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen an und
fungiert außerdem als Verwaltungsgesellschaft der GLG Investments plc, GLG Global Convertible Fund
plc, GLG Global Opportunity Fund plc, GLG Investments IV plc, GLG Investments V plc und GLG
Investments VII plc. Der Gesellschaftssekretär der Verwaltungsgesellschaft ist Matsack Trust Limited.
Die Verwaltungsgesellschaft hat bezüglich der Gesellschaft gemäß Rule 4.13(a)(4) der USAufsichtsbehörde für den Warenterminhandel (Commodity Futures Trading Commission) („CFTC“) eine
Befreiung von der Registrierung als Terminverwalter (Commodity Pool Operator) bei der CFTC
beansprucht und unterliegt daher nicht bestimmten aufsichtsrechtlichen Anforderungen bezüglich der
Gesellschaft, die dem Anlegerschutz dienen und die ohne eine solche Befreiung anwendbar wären.
Gemäß dem Verwaltungsvertrag (Management Agreement) zwischen der Gesellschaft und der
Verwaltungsgesellschaft vom 21. Dezember 2007 (der „Verwaltungsvertrag“) erbringt oder vermittelt
die Verwaltungsgesellschaft Dienstleistungen in den Bereichen Management, Verwaltung,
Rechnungslegung, Registerführung, Transferstellenaufgaben, Vertrieb und Anlageverwaltung oder
Beratungsleistungen für die oder zugunsten der Gesellschaft. Jede Partei kann den Verwaltungsvertrag
jederzeit mit einer Frist von dreißig (30) Tagen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei
kündigen; die Gesellschaft kann allerdings nur dann eine Kündigung aussprechen, wenn sich die
Inhaber von mindestens 50 % der im Umlauf befindlichen ausgegebenen Anteile der Gesellschaft zuvor
auf einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft für eine Beendigung des
Vertrags ausgesprochen haben. Jede Partei kann den Verwaltungsvertrag fristlos kündigen, wenn die
andere Partei: (i) erheblich oder dauerhaft gegen den Vertrag verstößt und diese Verstöße nicht
behoben werden können oder nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen behoben werden, nachdem die
nicht vertragsbrüchige Partei zur Behebung der Verstöße aufgefordert hat; (ii) unfähig wird, ihren
Aufgaben und Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen; (iii) nicht in der Lage ist, ihre
Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen oder anderweitig zahlungsunfähig wird oder einen
Vergleich oder eine Vereinbarung mit oder zugunsten ihrer Gläubiger oder einer Gruppe von Gläubigern
trifft; (iv) Gegenstand eines Antrages auf Ernennung eines amtlichen Verwalters (examiner bzw. einer
ähnlichen Person) in Bezug auf ihre Geschäfte oder Vermögenswerte ist; (v) ein Insolvenzverwalter
(receiver) für die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil ihres Unternehmens, ihres Vermögens oder
ihrer Einnahmen ernannt wird; (vi) ihre Abwicklung rechtswirksam beschlossen wird (es sei denn, es
handelt sich um eine freiwillige Abwicklung zum Zwecke der Restrukturierung oder Verschmelzung zu
Bedingungen, denen die andere Partei im Voraus schriftlich zugestimmt hat); oder (vii) ihre Abwicklung
bzw. Liquidation gerichtlich beschlossen wird. Die Gesellschaft kann den Verwaltungsvertrag jederzeit
durch schriftliche Mitteilung an die Verwaltungsgesellschaft kündigen, falls die Steuerbescheinigung der
Verwaltungsgesellschaft nach Section 446 des Taxes Consolidation Act von 1997 aufgehoben wird
oder falls die Verwaltungsgesellschaft eine Mitteilung über die beabsichtigte Aufhebung dieser
Bescheinigung erhält oder falls der Verwaltungsgesellschaft in anderer Weise von der Zentralbank nicht
länger gestattet wird, ihren Aufgaben oder Befugnissen gemäß dem Verwaltungsvertrag
nachzukommen.
Der Verwaltungsvertrag besagt, dass die Verwaltungsgesellschaft für Verluste oder Schäden, die
aufgrund der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen gemäß dem Verwaltungsvertrag entstehen,
nur haftet, wenn Fahrlässigkeit, vorsätzliche Pflichtverletzung, Betrug oder Arglist vorliegen. Die
Verwaltungsgesellschaft haftet nicht für konkrete Schäden, mittelbare Schäden oder Folgeschäden oder
für entgangene Gewinne oder entgangene Geschäfte, die aufgrund oder im Zusammenhang mit der
Ausübung bzw. Nichtausübung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen gemäß dem Verwaltungsvertrag
entstehen. Weiterhin besagt der Verwaltungsvertrag, dass die Gesellschaft die Verwaltungsgesellschaft
(sowie alle ihre Verwaltungsratsmitglieder, leitenden Angestellten und Beauftragten) von allen
Ansprüchen, Klagen, Verfahren, Schäden, Verlusten, Verbindlichkeiten, Kosten und Aufwendungen
(einschließlich Rechtskosten und Anwaltsgebühren) freistellen muss, die der Verwaltungsgesellschaft
direkt oder indirekt aufgrund oder im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Pflichten und/oder der
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Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dem Verwaltungsvertrag (unter anderem einschließlich der
Übertragung einzelner oder aller ihrer Pflichten und Befugnisse auf die Verwaltungsstelle, die
Vertriebsgesellschaft und/oder die Anlageverwaltungsgesellschaft) entstehen, soweit sie nicht auf
Fahrlässigkeit, vorsätzliche Pflichtverletzung, Betrug oder Arglist der Verwaltungsgesellschaft
zurückzuführen sind.
Die Verwaltungsratsmitglieder der Verwaltungsgesellschaft sind Michael Jackson und Victoria Parry
(Einzelheiten zu diesen Personen sind im Abschnitt „Die Gesellschaft“ aufgeführt), sowie Aine
O'Connell, Simon White und Bronwyn Wright, zu denen nachstehend weitere Informationen gegeben
werden.
Áine O’Connell (Irin) ist Finanzberaterin. Nach Erhalt eines Bachelor of Commerce-Abschlusses des
University College Dublin begann sie ihre Tätigkeit bei PricewaterhouseCoopers, wo sie 1992 die
Qualifikation eines zugelassenen Wirtschaftsprüfers (Chartered Accountant) erwarb. Im Jahr 1995
wurde sie Hauptgeschäftsführerin (General Manager) bei BNY Fund Management (Ireland) Ltd. Ab
1998 war sie Head of Client Servicing and Product Development bei AIB/BNY Fund Management und
wurde im Jahr 2001 zu einem Verwaltungsratsmitglied (Director) ernannt. Seit ihrem Ausscheiden aus
AIB/BNY in 2002 war sie als Finanzberaterin mit Schwerpunkt Bank- und Fondsverwaltung in Dublin
tätig.
Simon White (Brite) ist Global Head of Product and Client Operations (PCO) der Man Group PLC. Vor
der Fusion von GLG mit Man im Jahre 2010 war er als COO der an der NYSE notierten Gesellschaft
GLG Partners Inc. tätig (von der Auflegung bis Mitte 2008, als die Aufgabenbereiche getrennt wurde,
war er zudem als CFO tätig). Simon White arbeitete ferner als Mitglied des Creditors Committee von
Lehman Brothers International Europe (LBIE), wo er GLG von Ende 2008 bis Anfang 2011
repräsentierte. Von 1997 bis September 2000 arbeitete er bei Lehman Brothers als Executive Director
und Branch Manager des Geschäftsbereichs GLG Partners. Von 1995 bis 1997 war er Chief
Administrative Officer des Geschäftsbereichs für den europäischen „High Net Worth“-Geschäftsbereich
von Lehman Brothers und von 1993 bis 1995 war er als European Controller bei Lehman Brothers tätig.
Vor 1993 arbeitete Simon White bei Credit Suisse First Boston und Paine Webber und hatte dort
verschiedene Posten im Bereich des gehobenen Managements und Supports in deren Londoner,
Pariser und New Yorker Niederlassungen inne. Simon White ist Mitglied des Institute of Chartered
Accountants und arbeitet seit 1986 im Finanzdienstleistungsgeschäft
Bronwyn Wright (Irin) war zuvor geschäftsführende Direktorin bei Citigroup und im Bereich Capital
Markets and Banking tätig, wo sie die Funktion des Head of Securities and Fund Services bei Citi
Ireland inne hatte. In dieser Position war sie für die Verwaltung, das Wachstum und die strategische
Leitung des Wertpapier- und Fondsdienstleistungsgeschäfts verantwortlich, wozu Fonds, Verwahrung,
Wertpapierfinanzierung sowie weltweite Agency- und Trust-Dienstleistungen zählten. Bedingt durch ihre
Funktion bei der Verwaltung, der Leitung und dem Ausbau des europäischen Treuhandgeschäfts von
Citi besitzt Bronwyn Wright umfangreiche Kenntnisse hinsichtlich aufsichtsrechtlicher Auflagen und der
Marktgepflogenheiten im Vereinigten Königreich, Luxemburg, Jersey und Irland. Sie war Mitglied und
Vorsitzende der Verwaltungsräte der jeweiligen juristischen Vehikel für das Treuhandgeschäft in den
einzelnen Rechtsordnungen. Aufgrund ihrer Verantwortlichkeit für Due-Diligence-Angelegenheiten ist
sie auch mit Skandinavien und Asien vertraut. Bronwyn Wright hat einen Abschluss in Wirtschaft und
Politik sowie einen Master in Wirtschaft des University College Dublin inne. Sie war Vorsitzende des
Ausschusses der Irish Funds Industry Association für Treuhanddienstleistungen. Sie ist ehemalige
Dozentin am Institute of Bankers für das Certificate and Diploma in Mutual Funds. Sie ist Mitautorin des
Institute of Bankers Diploma in Legal and Regulatory Studies. Sie hat zahlreiche Branchenartikel
verfasst sowie Branchenseminare in Europa und den USA geleitet und an diesen teilgenommen. Sie
war Mitglied eines Leitungsgremiums der School of Accounting and Finance am DIT.
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VERWALTUNG DES FONDS
Die Verwaltungsgesellschaft hat BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited als Verwaltungs-,
Register- und Transferstelle der Gesellschaft ernannt mit der Verantwortung, bestimmte laufende
administrative Aufgaben für die Gesellschaft, einschließlich der Berechnung des Nettoinventarwertes
und des Nettoinventarwertes pro Anteil jedes Teilfonds, zu übernehmen.
Die Verwaltungsstelle ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (private limited company), die am
31. Mai 1994 in Irland gegründet wurde und Dienstleistungen in den Bereichen Fondsverwaltung,
Rechnungslegung, Registerführung, Transferstellenaufgaben und damit verbundene AnteilinhaberServiceleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen und Investmentfonds erbringt. Die
Verwaltungsstelle ist von der Zentralbank nach dem Investment Intermediaries Act von 1995 zugelassen.
Der Verwaltungsstellenvertrag (Administration Agreement) zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der
Verwaltungsstelle vom 21. Dezember 2007 ist bis zur Kündigung durch schriftliche Mitteilung einer der
Parteien an die andere Partei mit einer Frist von neunzig (90) Tagen gültig und kann von jeder Partei
fristlos durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei (die „vertragsbrüchige Partei“) gekündigt werden,
falls die andere Partei innerhalb der Laufzeit des Vertrages: (i) erheblich oder dauerhaft gegen den
Vertrag verstößt und diese Verstöße nicht behoben werden können oder nicht innerhalb von dreißig (30)
Tagen behoben werden, nachdem die andere Partei die vertragsbrüchige Partei zur Behebung der
Verstöße aufgefordert hat; (ii) nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen oder
anderweitig zahlungsunfähig wird oder einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit oder zugunsten ihrer
Gläubiger oder einer Gruppe von Gläubigern trifft; (iii) Gegenstand eines Antrages auf Ernennung eines
amtlichen Verwalters (examiner bzw. einer ähnlichen Person) in Bezug auf ihre Geschäfte oder
Vermögenswerte ist; (iv) ein Insolvenzverwalter (receiver) für die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil
ihres Unternehmens, ihres Vermögens oder ihrer Einnahmen ernannt wird; (v) ihre Abwicklung
rechtswirksam beschlossen wird (es sei denn, es handelt sich um eine freiwillige Abwicklung zum Zwecke
der Restrukturierung oder Verschmelzung zu Bedingungen, denen die andere Partei im Voraus schriftlich
zugestimmt hat); oder (vi) ihre Abwicklung bzw. Liquidation gerichtlich beschlossen wird. Die
Verwaltungsgesellschaft kann den Verwaltungsstellenvertrag fristlos kündigen, falls die Verwaltungsstelle
eine Mitteilung über die beabsichtigte Aufhebung der Steuerbescheinigung erhält, die ihr gemäß Section
446 des Taxes Consolidation Act von 1997 erteilt wurde, (die „Steuerbescheinigung“) oder falls die
Steuerbescheinigung aufgehoben wird oder falls der Verwaltungsstelle in anderer Weise nicht länger
gestattet ist, ihren Verpflichtungen nach anwendbarem Recht nachzukommen.
Die Verwaltungsstelle haftet nur dann für Verluste, die aus der Erfüllung ihrer Aufgaben und
Verpflichtungen aus dem Verwaltungsstellenvertrag resultieren, wenn diese auf Fahrlässigkeit,
vorsätzliche Pflichtverletzung oder Betrug zurückzuführen sind. Die Verwaltungsgesellschaft hat sich
verpflichtet, die Verwaltungsstelle von allen Verluste freizustellen, die ihr im Rahmen der
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen aus dem Vertrag entstehen, soweit
diese nicht auf Fahrlässigkeit, vorsätzliche Pflichtverletzung oder Betrug der Verwaltungsstelle bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen aus dem Vertrag zurückzuführen sind. Der
Verwaltungsstellenvertrag kann bei Kündigung des Verwaltungsvertrags von jeder der beiden Parteien
unverzüglich beendet werden.
Neben den Dienstleistungen, die die Verwaltungsstelle für die Gesellschaft erbringt, hat die Gesellschaft
ferner die Anlageverwaltungsgesellschaft dazu ernannt, bestimmte weitere administrative
Dienstleistungen zu erbringen, einschließlich der Bereitstellung und Unterstützung von
Portfoliomanagement- und Risikosystemen für den Betrieb der Gesellschaft, die Bewertung von
Positionen, tägliche Informationen zu Preisen, Gewinnen und Verlusten, Erstellung einer täglichen
Gewinn- und Verlustanalyse und Performancezurechnung, Abgleich und Bestätigung des
Nettoinventarwerts mit der Verwaltungsstelle, täglicher Abgleich von liquiden Mitteln und Positionen für
alle Anlagen der Gesellschaft, Bereitstellung von operativem Support für die Gesellschaft, einschließlich
Buchung, Abwicklung und Matching von Geschäftsabschlüssen, Management von Kapitalmaßnahmen
für die Gesellschaft, Dienstleistungen in Verbindung mit außerbörslichen Geschäften, einschließlich der
Überprüfung und Überwachung der Dokumentation und der Abstimmung und Erleichterung der
Abwicklung, sowie Dienstleistungen in den Bereichen Treasury und Wertpapierleihe für die
Gesellschaft, um eine effiziente Finanzierung und Abwicklung von Transaktionen zu ermöglichen.
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DIE DEPOTBANK
Die Gesellschaft hat BNY Mellon Trust Company (Ireland) Limited als Depotbank für die Gesellschaft
ernannt. Die Depotbank ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (private limited liability
company), die am 13. Oktober 1994 in Irland gegründet wurde. Der Hauptgegenstand der Depotbank ist
die Tätigkeit als Verwahrstelle und Treuhänder für Vermögen von Organismen für gemeinsame
Anlagen. Die Depotbank ist von der Zentralbank nach dem Investment Intermediaries Act von 1995
zugelassen.
Sowohl die Verwaltungsstelle als auch die Depotbank sind hundertprozentige Tochtergesellschaften
von The Bank of New York Mellon Corporation. The Bank of New York Mellon Corporation ist ein
weltweit tätiges Finanzdienstleistungsunternehmen mit Schwerpunkt auf Dienstleistungen für Kunden
im Bereich der Verwaltung und Betreuung von Finanzwerten, das in 36 Ländern vertreten ist und mehr
als 100 Märkte betreut. The Bank of New York Mellon Corporation ist ein führender Anbieter von
Finanzdienstleistungen für institutionelle Anleger, Unternehmen und vermögende Privatpersonen, für
die es überragende Anlage- und Vermögensverwaltungs-, Vermögensbetreuungs-, Emittenten-,
Clearing- und Treasury-Dienstleistungen über ein weltweites kundenorientiertes Team erbringt. Zum
30. September 2012 hatte die Bank of New York Mellon Corporation Vermögenswerte in Höhe von
US$ 27,9
Billionen
unter
Verwahrung
(Assets
under
Custody)
oder
unter
einem
Anlageberatungsmandat (Assets under Administration) und Vermögenswerte in Höhe von US$ 1,4
Billionen unter Verwaltung (Assets under Management), betreute ausstehende Verbindlichkeiten in
Höhe von US$ 11,6 Billionen und verarbeitete weltweit Zahlungen im durchschnittlichen Umfang von
US$ 1,4 Billionen pro Tag. Weitere Informationen finden Sie unter www.bnymellon.com.
Die Hauptaufgaben der Depotbank umfassen die Verwahrung der Vermögenswerte der Gesellschaft,
die Führung der Bankkonten und die rechtzeitige Abwicklung aller Wertpapiertransaktionen. Gemäß
dem Depotbankvertrag ist die Depotbank dazu verpflichtet, die Vermögenswerte der Gesellschaft von
denen der Depotbank und mit ihr verbundenen Unternehmen getrennt zu halten, zu verwahren und
entsprechend zu verwalten. Gemäß den Bestimmungen des Depotbankvertrages hat die Depotbank die
uneingeschränkte Befugnis dazu, ihre Aufgaben als Depotbank in Bezug auf die Vermögenswerte der
Gesellschaft ganz oder teilweise zu übertragen, wobei die Haftung der Depotbank nicht eingeschränkt
wird, wenn sie die Verwahrung einzelner oder aller Vermögenswerte auf einen Dritten übertragt. Die
Gesellschaft und die Depotbank haben Kenntnis davon, dass die Depotbank gemäß den Vorschriften
der Zentralbank nur dann von der Haftung befreit ist, wenn sie bei der Auswahl und Ernennung eines
Dritten als Verwahrstelle Sorgfalt walten lässt, um sicherzustellen, dass der Dritte in hinreichendem
Maße über Erfahrung, Kompetenz und Ansehen verfügt, um die entsprechenden Aufgaben zu erfüllen,
und wenn sie die Verwahrstelle angemessen beaufsichtigt und regelmäßig die erforderlichen Anfragen
tätigt, um eine Bestätigung darüber zu erhalten, dass die Verwahrungsstelle ihre Aufgaben weiterhin
kompetent erfüllt. Das Vorstehende ist nicht als offizielle Auslegung der OGAW-Vorschriften zu werten.
Die Depotbank hat die Bank of New York Mellon Corporation zu ihrer globalen Unterdepotbank ernannt.
Die Bank of New York Mellon Corporation ist ermächtigt, gemäß den Vorschriften der Zentralbank
einige oder alle ihrer Pflichten auf Verwahrstellen zu übertragen.
Der Depotbankvertrag besagt, dass die Depotbank gegenüber der Gesellschaft oder den Anteilinhabern
für alle Verluste haftet, die daraus entstehen, dass sie ihre Verpflichtungen ohne zureichenden Grund
nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, und dass die Depotbank von allen Verlusten freigestellt wird, die
ihr bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Pflichten gemäß den Bestimmungen des Depotbankvertrags
entstehen, soweit diese nicht auf Nichterfüllung ohne zureichenden Grund oder nicht ordnungsgemäße
Erfüllung zurückzuführen sind und vorbehaltlich der OGAW-Vorschriften. Gemäß den OGAWVorschriften ist die Depotbank dazu verpflichtet, in jedem Geschäftsjahr Auskünfte über die Führung der
Gesellschaft einzuholen und die Anteilinhaber davon in Kenntnis zu setzen, ob die Gesellschaft nach
Auffassung der Depotbank in Übereinstimmung mit den Beschränkungen der Anlage- und
Kreditaufnahmebefugnisse der Gesellschaft und der Depotbank gemäß dem vorliegenden Prospekt
sowie in jeder anderen Hinsicht entsprechend der Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft
und den OGAW-Vorschriften geführt wurde und, sollte dies nicht der Fall sein, inwiefern sie nicht so
geführt wurde und welche Schritte die Depotbank unternommen hat, um Abhilfe zu schaffen.
Der Depotbankvertrag bleibt in Kraft, bis eine der Parteien ihn mit einer Frist von neunzig (90) Tagen
schriftlich gegenüber der anderen Partei kündigt, wobei die Kündigung nur wirksam werden kann, wenn
mit Genehmigung der Zentralbank ein Nachfolger ernannt wird. Des Weiteren kann jede Partei den
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Depotbankvertrag jederzeit kündigen, wenn die andere Partei erheblich gegen ihre Verpflichtungen aus
dem Depotbankvertrag verstößt und diese Verstöße nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen behoben
werden, nachdem sie die nicht vertragsbrüchige Partei zur Behebung der Verstöße aufgefordert hat.
Die Gesellschaft kann den Depotbankvertrag jederzeit kündigen, wenn die Depotbank nach
anwendbarem Recht ihre Befugnis verliert, ihre Pflichten aus dem Depotbankvertrag auszuüben.
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DIE VERTRIEBSGESELLSCHAFT
Die Verwaltungsgesellschaft hat GLG Partners LP als nicht exklusive Vertriebsgesellschaft für den
Vertrieb und den Verkauf der Anteile ernannt. In der Vertriebsvereinbarung (Distribution Agreement)
vom 21. Dezember 2007 zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Vertriebsgesellschaft hat sich
die Vertriebsgesellschaft dazu verpflichtet, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, Zeichner für
die Anteile zu akquirieren und die Gesellschaft bei Maßnahmen zu beraten, die den Verkauf von
Anteilen fördern.
Die Vertriebsgesellschaft ist dazu verpflichtet, ihren Pflichten entsprechend geltendem Recht
nachzukommen. Die Vertriebsgesellschaft hat sich dazu verpflichtet, die Gesellschaft von Verlusten
freizustellen, die auf eine Verletzung dieser Pflichten zurückzuführen sind, es sei denn, die
Vertriebsgesellschaft hat sich (ohne Vorliegen von Fahrlässigkeit, Arglist, vorsätzlicher Pflichtverletzung
oder Betrug seitens der Vertriebsgesellschaft) auf eine rechtliche Beratung durch die Rechtsberater der
Gesellschaft verlassen.
Gemäß Vertriebsvereinbarung haftet die Vertriebsgesellschaft (und ihre Verwaltungsratsmitglieder,
leitenden Angestellten, Angestellten und Beauftragten) nicht für Verluste oder Schäden, die mittelbar
oder unmittelbar aus oder im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Pflichten entstehen, soweit diese
Verluste oder Schäden nicht aufgrund von oder im Zusammenhang mit Fahrlässigkeit, vorsätzlicher
Pflichtverletzung, Betrug oder Arglist der Vertriebsgesellschaft bei der Erfüllung ihrer Pflichten oder
einer Untervertriebsgesellschaft oder eines Beauftragten, die durch die Vertriebsgesellschaft gemäß der
Vertriebsvereinbarung ernannt wurden, verursacht werden. Die Verwaltungsgesellschaft wird die
Vertriebsgesellschaft (sowie ihre Verwaltungsratsmitglieder, leitenden Angestellten, Angestellten und
Beauftragten) von sämtlichen gegen sie erhobenen Ansprüchen, Klagen, Verfahren, Schäden,
Verlusten,
Verbindlichkeiten,
Kosten
und
Aufwendungen
(einschließlich
Rechtskosten,
Anwaltsgebühren, Gebühren von sachverständigen Beratern und Aufwendungen, die sich daraus oder
in Zusammenhang damit ergeben) freistellen, die ihr (oder einem ihrer Verwaltungsratsmitglieder,
leitenden Angestellten, Angestellten oder Beauftragten) direkt oder indirekt aus oder im Zusammenhang
mit der Erfüllung ihrer Pflichten und/oder der Ausübung ihrer Befugnisse aus der Vertriebsvereinbarung
entstehen, soweit sie nicht auf Fahrlässigkeit, vorsätzliche Pflichtverletzung, Arglist oder Betrug
zurückzuführen sind.
Die Vertriebsvereinbarung gilt ab dem 21. Dezember 2007 (das „Anfangsdatum“) für einen Zeitraum
von drei (3) Jahren und verlängert sich an jedem Jahrestag des Anfangsdatums jeweils um ein (1) Jahr,
wenn sie nicht vorher von einer der Parteien durch schriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei
fristlos gekündigt wird, wenn die andere Partei zu irgendeinem Zeitpunkt (i) erheblich oder dauerhaft
gegen den Vertrag verstößt und diese Verstöße nicht behoben werden können oder nicht innerhalb von
dreißig (30) Tagen behoben werden, nachdem die nicht vertragsbrüchige Partei zur Behebung der
Verstöße aufgefordert hat; (ii) unfähig wird, ihren Aufgaben und Verpflichtungen aus dem Vertrag
nachzukommen; (iii) nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen oder
anderweitig zahlungsunfähig wird oder einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit oder zugunsten ihrer
Gläubiger oder einer Gruppe von Gläubigern trifft; (iv) Gegenstand eines Antrages auf Ernennung eines
amtlichen Verwalters (examiner, administrator, trustee, official assignee bzw. einer ähnlichen Person) in
Bezug auf ihre Geschäfte oder Vermögenswerte ist; (v) ein Insolvenzverwalter (receiver) für die
Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil ihres Unternehmens, ihres Vermögens oder ihrer Einnahmen
ernannt wird; (vi) ihre Abwicklung rechtswirksam beschlossen wird (es sei denn, es handelt sich um
eine freiwillige Abwicklung zum Zwecke der Restrukturierung oder Verschmelzung zu Bedingungen,
denen die andere Partei im Voraus schriftlich zugestimmt hat); oder (vii) ihre Abwicklung bzw.
Liquidation gerichtlich beschlossen wird. Die Vertriebsvereinbarung kann von jeder der beiden
Vertragsparteien bei Beendigung des Verwaltungsvertrags unverzüglich gekündigt werden.
Lokale Vorschriften in EWR-Mitgliedstaaten können von Zeit zu Zeit die Bestellung von Zahlstellen,
Korrespondenzbanken und/oder anderen lokalen Beauftragten und die Führung von Konten durch
solche Beauftragte, über die Zeichnungs- und Rücknahmegelder gezahlt werden können, erforderlich
machen. Solche lokalen Intermediäre werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Zentralbank
bestellt.
23664482.60
42
Die Verwaltungsgesellschaft kann jeweils weitere Vertriebsgesellschaften für den Vertrieb und den
Verkauf von Anteilen ernennen. Diese Ernennungen müssen den Vorgaben der Zentralbank
entsprechen.
23664482.60
43
GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN
MANAGEMENT- UND PERFORMANCEGEBÜHREN
Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Erhalt der folgenden Management- und
Performancegebühren. Diese Gebühren werden aus dem Vermögen der entsprechenden Teilfonds
gezahlt:
Fondsname
Bezeichnung der
Anteilsklasse
Verwaltungsgebühr
Performancegebühr
Benchmarkrendite
GLG North American
Equity Alternative
Klasse „DN USD”
Klasse „DN H EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „IN USD”
Klasse „IN H EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „DN USD”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H JPY”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DL H EUR”
Klasse „DL H GBP”
Klasse „IN USD”
Klasse „IL USD”
Klasse „IN H EUR”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H JPY”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „DN EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H USD”
Klasse „IN EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H USD”
Klasse „DN EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H JPY”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H USD”
Klasse „DL H GBP“
Klasse „IL H USD”
Klasse „IN EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H JPY”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H USD”
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,25 %
2,25 %
2,00 %
1,25 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
1,25 %
1,25 %
1,25 %
1,25 %
1,25 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,25 %
1,25 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
3-Monats-EURIBOR
3-Monats-GBP-LIBOR
Referenz-NIW
3-Monats-USD-LIBOR
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
3-Monats-GBP-LIBOR
3-Monats-USD-LIBOR
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Klasse „DN EUR”
Klasse „DL EUR“
2,75 %
2,25 %
20 %
20 %
Referenz-NIW
3-Monats-EURIBOR
GLG EM Equity
Alternative
GLG European Alpha
Alternative
GLG EM Credit
Opportunity Alternative
GLG EM Currency &
Fixed Income
23664482.60
44
Fondsname
Bezeichnung der
Anteilsklasse
Verwaltungsgebühr
Performancegebühr
Benchmarkrendite
Alternative
Klasse „DN H CHF”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H JPY”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H USD”
Klasse „DN H SGD”
Klasse „DN H SGD
Dist”
Klasse „DL H GBP”
Klasse „DL H USD”
Klasse „IL H USD”
Klasse „IN EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H JPY”
Klasse „IN H USD”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „DN EUR”
Klasse „DN H AUD“
Klasse „DN H CHF”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H JPY”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H SGD”
Klasse „DN H USD”
Klasse „IL H USD”
Klasse „IN EUR”
Klasse „IN H AUD”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H JPY”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H SGD”
Klasse „IN H USD”
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,25 %
2,25 %
1,25 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
3-Monats-GBP-LIBOR
3-Monats-USD-LIBOR
3-Monats-USD-LIBOR
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
3-Monats-USD-LIBOR
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Klasse „DN GBP”
Klasse „DN H EUR”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H JPY”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H USD”
Klasse „IN GBP”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H EUR”
Klasse „IN H JPY”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H USD”
Klasse „DN EUR”
Klasse „DN H CHF”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H SGD”
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
GLG EM Diversified
Alternative
GLG Alpha Select
Alternative
GLG European Equity
Alternative
23664482.60
45
Fondsname
GLG Atlas Macro
Alternative
Man Commodities
Fund
GLG Financials
Alternative
GLG Asia Equity
Alternative
23664482.60
Bezeichnung der
Anteilsklasse
Verwaltungsgebühr
Performancegebühr
Benchmarkrendite
Klasse „DN H USD”
Klasse „IN EUR”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H USD”
Klasse „DN USD”
Klasse „DN H AUD”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H SGD”
Klasse „IN USD”
Klasse „IN H AUD”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H SGD”
Klasse „DM USD”
Klasse „DM H AUD”
Klasse „DM H CAD”
Klasse „DM H CHF”
Klasse „DM H DKK”
Klasse „DM H EUR”
Klasse „DM H GBP”
Klasse „DM H JPY”
Klasse „DM H NOK”
Klasse „DM H SEK”
Klasse „DM H SGD”
Klasse „IM USD”
Klasse „IM H AUD”
Klasse „IM H CAD”
Klasse „IM H CHF”
Klasse „IM H DKK”
Klasse „IM H EUR”
Klasse „IM H GBP”
Klasse „IM H JPY”
Klasse „IM H NOK”
Klasse „IM H SEK”
Klasse „IM H SGD”
Klasse „DN EUR”
Klasse „DN H CHF”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H USD”
Klasse „IN EUR”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H GBP
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H USD”
Klasse „DN USD”
Klasse „DN H CHF”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H NOK”
2,75 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
1,50 %
1,50 %
1,50 %
1,50 %
1,50 %
1,50 %
1,50 %
1,50 %
1,50 %
1,50 %
1,50 %
0,75 %
0,75 %
0,75 %
0,75 %
0,75 %
0,75 %
0,75 %
0,75 %
0,75 %
0,75 %
0,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
2,75 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
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10 %
10 %
10 %
10 %
10 %
10 %
10 %
10 %
10 %
10 %
10 %
10 %
10 %
10 %
10 %
10 %
10 %
10 %
10 %
10 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
SM
DJ-UBSCI
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
46
Fondsname
Bezeichnung der
Anteilsklasse
Verwaltungsgebühr
Performancegebühr
Benchmarkrendite
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H SGD”
Klasse „IN USD”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
2,75 %
2,75 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
2,00 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
20 %
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Referenz-NIW
Berechnung der Verwaltungsgebühren
Die vorstehend für jede Anteilsklasse festgelegten Verwaltungsgebühren werden vom Verwalter
berechnet und laufen zu jedem Bewertungszeitpunkt auf. Sie sind monatlich rückwirkend zu einem Satz
von 1/12 des in vorstehender Tabelle für diese Anteilsklasse festgelegten Satzes des durchschnittlichen
Nettoinventarwerts dieser Anteilsklasse für den entsprechenden Monat zahlbar.
Berechnung der Performancegebühren
Für jede Anteilsklasse sind folgende Performancegebühren zu zahlen:
1.
Für alle Anteilsklassen mit einem „L“ im Namen der Anteilsklasse (die Anteilsklassen „L“) wird die
Performancegebühr durch die Anwendung des in der Tabelle oben angegebenen Satzes auf den
gesamten Wertzuwachs auf die Anteile jedes Anlegers an dieser Klasse über der Benchmarkrendite
des LIBOR-Satzes für die entsprechende Anteilsklasse „L“ entsprechend den Angaben in der
Tabelle oben und entsprechend der näheren Beschreibung unten berechnet, wobei die
nachstehenden Bestimmungen gelten, dass eine Performancegebühr nur für einen Anstieg über
den Referenz-NIW zahlbar ist.
2.
Für alle Anteilsklassen mit einem „M“ im Namen der Anteilsklasse (die Anteilsklassen „M“) wird die
Performancegebühr durch die Anwendung des in der Tabelle oben angegebenen Satzes auf die
gesamte Outperformance auf die Anteile jedes Anlegers an der entsprechenden Anteilsklasse „M“
über der entsprechenden markt- oder indexbasierten Benchmarkrendite für jene Anteile
entsprechend den Angaben in der Tabelle oben und entsprechend der näheren Beschreibung unten
berechnet.
3.
Für alle Anteilsklassen mit einem „N“ im Namen der Anteilsklasse (die Anteilsklassen „N“) wird die
Performancegebühr durch die Anwendung des in der Tabelle oben angegebenen Satzes auf den
gesamten Wertzuwachs auf die Anteile jedes Anlegers an der entsprechenden Anteilsklasse „N“
berechnet, wobei die nachstehenden Bestimmungen gelten, dass eine Performancegebühr nur für
einen Anstieg über den Referenz-NIW zahlbar ist.
Die Einzelheiten der Berechnung des Wertzuwachses für diese Zwecke werden im Falle der
Anteilsklassen „L“ und der Anteilsklassen „N“ und die Outperformance der Anteilsklassen „M“
nachfolgend näher beschrieben. Darüber hinaus werden die Einzelheiten der Berechnung der
Benchmarkrendite für die Anleger zum Zwecke der Berechnung der Performancegebühr ebenfalls
nachfolgend näher beschrieben.
Die Berechnung der Performancegebühr wird von der Depotbank überprüft.
Berechnungshäufigkeit
Performancegebühren fallen an jedem Bewertungszeitpunkt an und werden von der Verwaltungsstelle
an den nachstehend aufgeführten Tagen für jede Anteilsklasse berechnet (jeweils ein
„Berechnungsdatum“):
(a)
im Falle aller Anteilsklassen, mit Ausnahme der Klassen „DN H SGD“ und „DN H SGD Dist“ des
GLG EM Currency & Fixed Income Alternative, werden die Performancegebühren halbjährlich
23664482.60
47
im Nachhinein am letzten Geschäftstag des sechsmonatigen Zeitraums zum 30. Juni und am
letzten Geschäftstag des sechsmonatigen Zeitraums zum 31. Dezember eines jeden Jahres
berechnet; oder
(b)
im Falle der Anteilsklassen „DN H SGD“ und „DN H SGD Dist“ des GLG EM Currency & Fixed
Income Alternative werden die Performancegebühren jährlich im Nachhinein am letzten
Geschäftstag des zwölfmonatigen Zeitraums zum 31. Dezember eines jeden Jahres berechnet.
Falls ein Anteil zu einem anderen Zeitpunkt als einem Berechnungstag zurückgegeben wird, wird eine
auf den zurückgegebenen Anteil aufgelaufene Performancegebühr realisiert und von der Gesellschaft
so bald wie möglich zu Beginn des Monats, der unmittelbar auf den Monat der Rückgabe folgt, an die
Verwaltungsgesellschaft gezahlt.
Für die Zwecke der Berechnung der Performancegebühren beginnt eine Performanceperiode im
Allgemeinen an dem Geschäftstag, der auf den unmittelbar vorhergehenden Berechnungstag folgt, und
endet an dem Berechnungstag, an dem die Performancegebühr berechnet werden soll. Falls jedoch ein
Anteil nach dem vorhergehenden Berechnungstag ausgegeben wurde, so beginnt die
Performanceperiode für diesen Anteil an seinem Ausgabetag und endet an dem Berechnungstag, an
dem die Performancegebühr berechnet werden soll. Wurde ein Anteil zwischen dem unmittelbar
vorhergehenden Berechnungstag und dem Berechnungstag, an dem die Performancegebühr berechnet
werden soll, zurückgenommen, beginnt die Performanceperiode für diesen Anteil an dem Geschäftstag,
der auf den unmittelbar vorhergehenden Berechnungstag oder das Ausgabedatum des Anteils (wie
jeweils anwendbar) folgt, und endet am Rücknahmetag des Anteils.
Im Falle noch nicht gehandelter Anteile dauert der erste Berechnungszeitraum nach der Ausgabe dieser
Anteile vom Ende des entsprechenden Erstausgabezeitraums oder einem späteren Datum, zu dem sie
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Prospekts ausgegeben werden können, bis zum
nächsten Berechnungsdatum (31. Dezember 2011 zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts). Der
Referenz-NIW für diese Anteile ist der entsprechende Erstausgabepreis.
Berechnungsmethode
Anteilsklasse „L“ und Anteilsklasse „N“
Der Wertzuwachs des Nettoinventarwerts der Anteile jedes Anlegers in der relevanten Anteilsklasse „L“
oder
Anteilsklasse „N“
wird
an
jedem
Berechnungstag
berechnet,
indem
der
„Referenznettoinventarwert“ für diese Anteile vom „Endnettoinventarwert“ der Anteile in Bezug auf die
betreffende Performanceperiode abgezogen wird (der „aktuelle Wertzuwachs“). Für die Zwecke dieser
Berechnung ist der „Referenznettoinventarwert“ für jeden Anteil der Nettoinventarwert pro Anteil, zu
dem eine Performancegebühr für diesen Anteil zu zahlen war, oder bei Anteilen, für die zuvor keine
Performancegebühr zu zahlen war, der Nettoinventarwert pro Anteil, zu dem diese Anteile ausgegeben
wurden, je nachdem, welcher Wert höher ist. Der „Endnettoinventarwert“ ist der Nettoinventarwert pro
Anteil zum Berechnungstag, an dem die Berechnung erfolgt, vor Berücksichtigung der
Performancegebühr. Falls jedoch ein Anleger Anteile in der betreffenden Performanceperiode zu einem
anderen Zeitpunkt als zum Berechnungstag zurückgibt, so ist der Endnettoinventarwert der
Nettoinventarwert pro Anteil zum Rücknahmetag vor Berücksichtigung der Performancegebühr.
Wie nachstehend näher beschrieben, erfolgt die Berechnung der Performancegebühr auf Basis der
jeweiligen Anteile, um einen einheitlichen Nettoinventarwert pro Anteil innerhalb jeder Klasse
sicherzustellen. Zu jedem Berechnungstag wird die Gesamthöhe des aktuellen Wertzuwachses des
Nettoinventarwerts in Bezug auf alle Anteile einer Klasse für die betreffende Performanceperiode
ermittelt. Daraufhin wird der Klasse insgesamt eine Performancegebühr belastet in Höhe von 20 % des
Betrages, um den dieser Gesamtbetrag des aktuellen Wertzuwachses die Benchmarkrendite der
Anleger in diesen Anteilen übersteigt. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn in Bezug auf eine Klasse
eine Performancegebühr zu zahlen ist, der Nettoinventarwert pro Anteil aller Anteile dieser Klasse in
gleichem Umfang reduziert wird, um die Zahlung des auf jeden Anteil entfallenden Durchschnittsbetrags
der für die Klasse insgesamt zu zahlenden Performancegebühr widerzuspiegeln (und nicht die
individuelle Wertentwicklung dieser Anteile während der betreffenden Performanceperiode). Daher ist
es möglich, dass der Nettoinventarwert von Anteilen einer Klasse, die von einem Anteilinhaber gehalten
werden, die Zahlung einer Performancegebühr widerspiegelt, obwohl der Nettoinventarwert dieser
23664482.60
48
Anteile in dem betreffenden Zeitraum keinen Wertzuwachs oder sogar einen Wertverlust verzeichnet
hat. Da der Nettoinventarwert pro Anteil sämtlicher Anteile der jeweiligen Klasse reduziert wird, um die
Zahlung der auf diese Klasse entfallenden Performancegebühr widerzuspiegeln, ist es ferner möglich,
dass dem Nettoinventarwert von Anteilen, die von einem Anteilinhaber gehalten werden, ein Betrag an
Performancegebühr belastet wird, der gemessen an dem realen Wertzuwachs, den diese Anteile in
dem betreffenden Zeitraum verzeichnet haben, unverhältnismäßig hoch ist. Die Performancegebühr, die
auf einen Anteil entfällt, der zu einem anderen Zeitpunkt als einem Berechnungstag zurückgegeben
wird, basiert dagegen auf der Differenz zwischen dem Endnettoinventarwert dieses Anteils (vor
Berücksichtigung der Performancegebühr) zum Ende des Handelstages, an dem dieser Anteil
zurückgegeben wird, und dem Referenznettoinventarwert dieses Anteils. Daher gilt, wenn ein Anteil zu
einem anderen Zeitpunkt als einem Berechnungstag zurückgegeben wird, Folgendes: (i) Die auf diesen
Anteil entfallende Performancegebühr kann sich von der Performancegebühr unterscheiden, die zu
zahlen wäre, wenn dieser Anteil nicht vor dem Berechnungstag zurückgegeben worden wäre; und (ii)
der Anteilinhaber, der den Anteil zurückgibt, erhält möglicherweise nicht die Vorteile oder Nachteile, die
die Verteilung der Performancegebühr auf die gesamte Klasse mit sich bringt.
Anteilsklasse „M“
Die Outperformance der entsprechenden Benchmark für die Anteile jedes Anlegers in der
entsprechenden Anteilsklasse „M“ wird zu jedem Berechnungsdatum durch Abzug des
„Benchmarkniveaus“ für diese Anteile vom „Schluss-NIW“ für diese Anteile für diesen
Performancezeitraum (die „Outperformance“) berechnet. Zum Zwecke dieser Berechnung gilt als
„Benchmarkniveau“ der Nettoinventarwert pro Anteil zum vorhergehenden Berechnungsdatum
zuzüglich der Benchmarkrendite. Die Benchmarkrendite für jeden Anteil ist die fiktive Gesamtrendite,
die im Performancezeitraum aufgelaufen wäre, wenn eine dem Nettoinventarwert pro Anteil zum
vorhergehenden Berechnungsdatum entsprechende Summe zu Beginn des Performancezeitraums im
entsprechenden Markt oder Index in der Währung investiert worden wäre, auf die die betreffende
Klasse lautet. Der „Endnettoinventarwert“ ist der Nettoinventarwert pro Anteil zum Berechnungstag, an
dem die Berechnung erfolgt, vor Berücksichtigung der Performancegebühr. Falls jedoch ein Anleger
Anteile in der betreffenden Performanceperiode zu einem anderen Zeitpunkt als zum Berechnungstag
zurückgibt, so ist der Endnettoinventarwert der Nettoinventarwert pro Anteil zum Rücknahmetag vor
Berücksichtigung der Performancegebühr.
Falls die Performance eines Anteils über einen Performancezeitraum hinter der Benchmarkrendite
zurückbleibt, ist keine Performancegebühr für diesen Anteil zahlbar, bis diese Underperformance im
Vergleich zu seiner Benchmarkrendite aufgeholt wurde.
Wie nachfolgend näher beschrieben erfolgt die Berechnung der Performancegebühr auf der Basis
einzelner Anteile, um einen einzelnen Nettoinventarwert pro Anteil innerhalb jeder Klasse
beizubehalten. Zu jedem Berechnungstag wird die Gesamthöhe der Outperformance in Bezug auf alle
Anteile einer Klasse für die betreffende Performanceperiode ermittelt. Daraufhin wird der Klasse
insgesamt eine Performancegebühr von 20 % der gesamten Outperformance belastet. Dies hat zur
Folge, dass dann, wenn in Bezug auf eine Klasse eine Performancegebühr zu zahlen ist, der
Nettoinventarwert pro Anteil aller Anteile dieser Klasse in gleichem Umfang reduziert wird, um die
Zahlung des auf jeden Anteil entfallenden Durchschnittsbetrags der für die Klasse insgesamt zu
zahlenden Performancegebühr widerzuspiegeln (und nicht die individuelle Wertentwicklung dieser
Anteile während der betreffenden Performanceperiode). Daher ist es möglich, dass der
Nettoinventarwert von Anteilen einer Klasse, die von einem Anteilinhaber gehalten werden, die Zahlung
einer Performancegebühr widerspiegelt, obwohl der Nettoinventarwert dieser Anteile in dem
betreffenden Zeitraum keine Outperformance oder sogar eine Underperformance verzeichnet hat. Da
der Nettoinventarwert pro Anteil sämtlicher Anteile der jeweiligen Klasse reduziert wird, um die Zahlung
der auf diese Klasse entfallenden Performancegebühr widerzuspiegeln, ist es ferner möglich, dass dem
Nettoinventarwert von Anteilen, die von einem Anteilinhaber gehalten werden, ein Betrag an
Performancegebühr belastet wird, der gemessen an der realen Outperformance, die diese Anteile in
dem betreffenden Zeitraum verzeichnet haben, unverhältnismäßig hoch ist. Die Performancegebühr, die
auf einen Anteil entfällt, der zu einem anderen Zeitpunkt als einem Berechnungstag zurückgegeben
wird, basiert dagegen auf der Differenz zwischen dem Endnettoinventarwert dieses Anteils (vor
Berücksichtigung der Performancegebühr) zum Ende des Handelstages, an dem dieser Anteil
zurückgegeben wird, und dem Benchmarkniveau im Hinblick auf einen solchen Anteil. Daher gilt, wenn
ein Anteil zu einem anderen Zeitpunkt als einem Berechnungstag zurückgegeben wird, Folgendes: (i)
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Die auf diesen Anteil entfallende Performancegebühr kann sich von der Performancegebühr
unterscheiden, die zu zahlen wäre, wenn dieser Anteil nicht vor dem Berechnungstag zurückgegeben
worden wäre; und (ii) der Anteilinhaber, der den Anteil zurückgibt, erhält möglicherweise nicht die
Vorteile oder Nachteile, die die Verteilung der Performancegebühr auf die gesamte Klasse mit sich
bringt.
Anwendung der Benchmarkrendite
1. Für die Anteilsklassen „L“ ist die Benchmarkrendite der Anleger in Bezug auf eine
Performanceperiode die fiktive Gesamtrendite, die in dieser Performanceperiode angefallen wäre,
wenn zu Beginn der Performanceperiode ein Betrag in Höhe des Nettoinventarwerts pro Anteil am
vorhergehenden Berechnungstag zum Durchschnittssatz des maßgeblichen 3-Monats-LIBORSatzes (oder seines Devisengegenwerts) entsprechend den Angaben in der Tabelle oben, der am
ersten Geschäftstag eines jeden Kalenderquartals festgelegt wird, angelegt und täglich (ohne
Zinseszinseffekt) auf der Basis eines Jahres mit 360 Tagen verzinst worden wäre.
2. Für die Anteilsklassen „M“ ist die Benchmarkrendite der Anleger in Bezug auf eine
Performanceperiode die fiktive Gesamtrendite, die in dieser Performanceperiode angefallen wäre,
wenn zu Beginn der Performanceperiode ein Betrag in Höhe des Nettoinventarwerts pro Anteil am
vorhergehenden Berechnungstag in den maßgeblichen Markt oder Index in der Währung der
betreffenden Anteilsklasse angelegt worden wäre.
3. Für die Anteilsklassen „N“ gibt es keine Benchmarkrendite und es ist eine Performancegebühr für
den Gesamtwertzuwachs der Anteile jedes Anlegers in dieser Klasse entsprechend den
vorstehenden Bestimmungen im Hinblick auf den Referenz-NIW zu entrichten.
Berechnung der Benchmarkrendite
(a)
Der „US-Dollar-LIBOR“ wird wie folgt berechnet:
Für jedes Kalenderquartal bzw. jeden Kalendermonat wird der US-Dollar-LIBOR von der
Verwaltungsstelle am ersten Handelstag in jedem Kalenderquartal bzw. -monat (der „LIBORFeststellungstag“) gemäß den folgenden Bestimmungen ermittelt:
(1)
Der Zinssatz, der von Bloomberg (auf der Basis der Bildschirmseite, die gegenwärtig von
diesem Dienst als „BBAM“ bezeichnet wird) oder einem anderen Dienst, der von der
britischen Bankenvereinigung (British Bankers’ Association) als Informationsanbieter zum
Zweck der Anzeige der „British Bankers Association Interest Settlement Rates“ für
Einlagen in US-Dollar benannt wird, am LIBOR-Feststellungstag als Angebotssatz für
Einlagen in US-Dollar mit einer Laufzeit von drei Monaten bzw. einem Monat am Londoner
Interbankenmarkt veröffentlicht oder ausgewiesen wird; oder
(2)
falls der vorstehend unter (1) genannte Zinssatz am LIBOR-Feststellungstag nicht
verfügbar ist, das arithmetische Mittel (falls notwendig, auf das nächsthöhere 1/32 eines
Prozentpunktes aufgerundet) der Sätze, die der Anlageverwaltungsgesellschaft von den
Londoner Hauptniederlassungen der Citibank, N.A., Credit Lyonnais und National
Westminster Bank PLC oder, falls eine dieser Banken nicht in der Lage oder nicht bereit
ist, weiterhin als Referenzbank zu fungieren, von einer anderen, durch die
Anlageverwaltungsgesellschaft an ihrer Stelle bestimmten führenden Bank am Londoner
Interbankenmarkt (die obengenannten Banken und/oder andere Banken, die für einen
solchen Zweck bestimmt werden, werden als „Referenzbanken“ bezeichnet) als
Angebotssätze für Einlagen in US-Dollar in entsprechender Höhe mit einer Laufzeit von
drei Monaten bzw. einem Monat gegenüber führenden Banken am Londoner
Interbankenmarkt am LIBOR-Feststellungstag genannt werden; oder
(3)
falls an einem LIBOR-Feststellungstag, an dem der vorstehend unter (1) genannte
Zinssatz nicht verfügbar ist, weniger als alle, aber zumindest zwei der Referenzbanken
der Anlageverwaltungsgesellschaft solche Angebotssätze nennen, wird der LIBOR für das
nächste Kalenderquartal bzw. den nächsten Kalendermonat wie vorstehend unter (2)
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beschrieben auf der Grundlage der Angebotssätze derjenigen Referenzbanken, die solche
Angebotssätze nennen, ermittelt; oder
(4)
falls an einem LIBOR-Feststellungstag, an dem der vorstehend unter (1) genannte
Zinssatz nicht verfügbar ist, nur eine oder keine der Referenzbanken der
Anlageverwaltungsgesellschaft solche Angebotssätze nennt, ist der LIBOR für das
nächste Kalenderquartal bzw. den nächsten Kalendermonat der 3-Monats-Zinssatz bzw.
1-Monatszinssatz, den die Anlageverwaltungsgesellschaft als repräsentativ für die
Angebotssätze führender Banken im Londoner Interbankenmarkt für Einlagen in US-Dollar
in entsprechender Höhe mit einer Laufzeit von 3 Monaten bzw. 1 Monat an einem solchen
LIBOR-Feststellungstag erachtet; und
(5)
falls an einem LIBOR-Feststellungstag die Anlageverwaltungsgesellschaft zwar dazu
verpflichtet, aber nicht in der Lage ist, einen LIBOR in der unter (4) beschriebenen Art und
Weise zu bestimmen, dann ist der LIBOR für das nächste Kalenderquartal bzw. den
nächsten Kalendermonat derjenige LIBOR, der am jüngsten vorhergehenden LIBORFeststellungstag gültig war.
Falls der LIBOR-Feststellungstag andernfalls auf einen Geschäftstag fallen würde, an dem
keine Einlagen in US-Dollar am Londoner Interbankenmarkt gehandelt werden, dann ist der
LIBOR-Feststellungstag der Tag, der demjenigen Geschäftstag unmittelbar vorhergeht, der ein
Geschäftstag ist, an dem Einlagen in US-Dollar am Londoner Interbankenmarkt gehandelt
werden.
(b)
Der „EURIBOR“ wird wie folgt berechnet:
Für jedes Kalenderquartal bzw. jeden Kalendermonat wird der EURIBOR (Actual/360) von der
Verwaltungsstelle am ersten Handelstag in jedem Kalenderquartal bzw. -monat (der
„EURIBOR-Feststellungstag“) gemäß den folgenden Bestimmungen ermittelt:
(1)
Der Zinssatz, der von Bloomberg (auf der Basis der Bildschirmseite, die gegenwärtig von
diesem Dienst als „EBF“ bezeichnet wird) oder einem anderen Dienst, der von der
Bankenvereinigung der Europäischen Union (European Banking Federation) als
Informationsanbieter zum Zweck der Anzeige der „European Banking Federation Interest
Rates“ für Einlagen in Euro benannt wird, am EURIBOR-Feststellungstag als
Angebotssatz für Einlagen in Euro mit einer Laufzeit von drei Monaten bzw. einem Monat
am Interbankenmarkt der Eurozone auf Basis eines Jahres mit 360 Tagen veröffentlicht
oder ausgewiesen wird; oder
(2)
falls der vorstehend unter (1) genannte Zinssatz am EURIBOR-Feststellungstag nicht
verfügbar ist, das arithmetische Mittel (falls notwendig, auf das nächsthöhere 1/32 eines
Prozentpunktes aufgerundet) der Angebotssätze der Referenzbanken für Einlagen in Euro
mit einer Laufzeit von drei Monaten bzw. einem Monat gegenüber erstklassigen Banken
am Interbankenmarkt der Eurozone um 11.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) am EURIBORFeststellungstag oder, falls eine dieser Banken nicht in der Lage oder nicht bereit ist,
weiterhin
als
Referenzbank
zu
fungieren,
einer
anderen,
durch
die
Anlageverwaltungsgesellschaft an ihrer Stelle bestimmten führenden Bank am
Interbankenmarkt der Eurozone, die der Anlageverwaltungsgesellschaft als
Angebotssätze für Einlagen in Euro in entsprechender Höhe mit einer Laufzeit von drei
Monaten bzw. einem Monat gegenüber führenden Banken am Interbankenmarkt der EuroZone am EURIBOR-Feststellungstag genannt werden; oder
(3)
falls an einem EURIBOR-Feststellungstag, an dem der vorstehend unter (1) genannte
Zinssatz nicht verfügbar ist, weniger als alle, aber zumindest zwei der Referenzbanken
der Anlageverwaltungsgesellschaft solche Angebotssätze nennen, wird der EURIBOR für
das nächste Kalenderquartal bzw. den nächsten Kalendermonat wie vorstehend unter (2)
beschrieben auf der Grundlage der Angebotssätze derjenigen Referenzbanken, die solche
Angebotssätze nennen, ermittelt; oder
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(4)
falls an einem EURIBOR-Feststellungstag, an dem der vorstehend unter (1) genannte
Zinssatz nicht verfügbar ist, nur eine oder keine der Referenzbanken der
Anlageverwaltungsgesellschaft solche Angebotssätze nennt, ist der EURIBOR für das
nächste Kalenderquartal bzw. den nächsten Kalendermonat der 3-Monats-Zinssatz bzw.
1-Monatszinssatz, den die Anlageverwaltungsgesellschaft als repräsentativ für die
Angebotssätze führender Banken im Londoner Interbankenmarkt für Einlagen in Euro in
entsprechender Höhe mit einer Laufzeit von drei Monaten bzw. einem Monat an einem
solchen EURIBOR-Feststellungstag erachtet; oder
(5)
falls an einem EURIBOR-Feststellungstag die Anlageverwaltungsgesellschaft zwar dazu
verpflichtet, aber nicht in der Lage ist, einen EURIBOR in der unter (4) beschriebenen Art
und Weise zu bestimmen, dann ist der EURIBOR für das nächste Kalenderquartal bzw.
den nächsten Kalendermonat derjenige EURIBOR, der am jüngsten vorhergehenden
EURIBOR-Feststellungstag gültig war; und
(6)
für die Zwecke dieser Definition bedeuten:
„Referenzbanken“ vier bedeutende Banken am Interbankenmarkt der Eurozone, die von
der Anlageverwaltungsgesellschaft ausgewählt werden; und
„Eurozone“ das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem
EG-Vertrag eingeführt haben.
Falls der EURIBOR-Feststellungstag andernfalls auf einen Geschäftstag fallen würde, an dem
keine Einlagen in Euro am Interbankenmarkt der Eurozone gehandelt werden, dann ist der
EURIBOR-Feststellungstag der Tag, der demjenigen Geschäftstag unmittelbar vorhergeht, der
ein Geschäftstag ist, an dem Einlagen in Euro am Interbankenmarkt der Eurozone gehandelt
werden.
(c)
Der „Sterling-LIBOR“ wird wie folgt berechnet:
Für jedes Kalenderquartal bzw. jeden Kalendermonat wird der GBP-LIBOR von der
Verwaltungsstelle am ersten Handelstag in jedem Kalenderquartal bzw. -monat (der „LIBORFeststellungstag“) gemäß den folgenden Bestimmungen ermittelt:
(1)
Der Zinssatz, der von Bloomberg (auf der Basis der Bildschirmseite, die gegenwärtig von
diesem Dienst als „BBAM“ bezeichnet wird) oder einem anderen Dienst, der von der
britischen Bankenvereinigung (British Bankers’ Association) als Informationsanbieter zum
Zweck der Anzeige der „British Bankers Association Interest Settlement Rates“ für
Einlagen in GBP benannt wird, am LIBOR-Feststellungstag als Angebotssatz für Einlagen
in GBP mit einer Laufzeit von drei Monaten bzw. einem Monat am Londoner
Interbankenmarkt veröffentlicht oder ausgewiesen wird; oder
(2)
falls der vorstehend unter (1) genannte Zinssatz am LIBOR-Feststellungstag nicht
verfügbar ist, das arithmetische Mittel (falls notwendig, auf das nächsthöhere 1/32 eines
Prozentpunktes aufgerundet) der Sätze, die der Anlageverwaltungsgesellschaft von den
Londoner Hauptniederlassungen der Citibank, N.A., Credit Lyonnais und National
Westminster Bank PLC oder, falls eine dieser Banken nicht in der Lage oder nicht bereit
ist, weiterhin als Referenzbank zu fungieren, von einer anderen, durch die
Anlageverwaltungsgesellschaft an ihrer Stelle bestimmten führenden Bank am Londoner
Interbankenmarkt (die obengenannten Banken und/oder andere Banken, die für einen
solchen Zweck bestimmt werden, werden als „Referenzbanken“ bezeichnet) als
Angebotssätze für Einlagen in GBP in entsprechender Höhe mit einer Laufzeit von drei
Monaten bzw. einem Monat gegenüber führenden Banken am Londoner Interbankenmarkt
am LIBOR-Feststellungstag genannt werden; oder
(3)
falls an einem LIBOR-Feststellungstag, an dem der vorstehend unter (1) genannte
Zinssatz nicht verfügbar ist, weniger als alle, aber zumindest zwei der Referenzbanken
der Anlageverwaltungsgesellschaft solche Angebotssätze nennen, wird der LIBOR für das
nächste Kalenderquartal bzw. den nächsten Kalendermonat wie vorstehend unter (2)
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beschrieben auf der Grundlage der Angebotssätze derjenigen Referenzbanken, die solche
Angebotssätze nennen, ermittelt; oder
(4)
falls an einem LIBOR-Feststellungstag, an dem der vorstehend unter (1) genannte
Zinssatz nicht verfügbar ist, nur eine oder keine der Referenzbanken der
Anlageverwaltungsgesellschaft solche Angebotssätze nennt, ist der LIBOR für das
nächste Kalenderquartal bzw. den nächsten Kalendermonat der 3-Monats-Zinssatz bzw.
1-Monats-Zinssatz, den die Anlageverwaltungsgesellschaft als repräsentativ für die
Angebotssätze führender Banken im Londoner Interbankenmarkt für Einlagen in GBP in
entsprechender Höhe mit einer Laufzeit von drei Monaten bzw. einem Monat an einem
solchen LIBOR-Feststellungstag erachtet; und
(5)
falls an einem LIBOR-Feststellungstag die Anlageverwaltungsgesellschaft zwar dazu
verpflichtet, aber nicht in der Lage ist, einen LIBOR in der unter (4) beschriebenen Art und
Weise zu bestimmen, dann ist der LIBOR für das nächste Kalenderquartal bzw. den
nächsten Kalendermonat derjenige LIBOR, der am jüngsten vorhergehenden LIBORFeststellungstag gültig war.
Falls der LIBOR-Feststellungstag andernfalls auf einen Geschäftstag fallen würde, an dem
keine Einlagen in GBP am Londoner Interbankenmarkt gehandelt werden, dann ist der LIBORFeststellungstag der Tag, der demjenigen Geschäftstag unmittelbar vorhergeht, der ein
Geschäftstag ist, an dem Einlagen in GBP am Londoner Interbankenmarkt gehandelt werden.
(d)
Der „Yen-LIBOR“ wird wie folgt berechnet:
Für jedes Kalenderquartal bzw. jeden Kalendermonat wird der Yen-LIBOR von der
Verwaltungsstelle am ersten Handelstag in jedem Kalenderquartal bzw. -monat (der „LIBORFeststellungstag“) gemäß den folgenden Bestimmungen ermittelt:
(1) Der Zinssatz, der von Bloomberg (auf der Basis der Bildschirmseite, die gegenwärtig von
diesem Dienst als „BBAM“ bezeichnet wird) oder einem anderen Dienst, der von der
britischen Bankenvereinigung (British Bankers’ Association) als Informationsanbieter zum
Zweck der Anzeige der „British Bankers Association Interest Settlement Rates“ für
Einlagen in Yen benannt wird, am LIBOR-Feststellungstag als Angebotssatz für Einlagen
in Yen mit einer Laufzeit von drei Monaten bzw. einem Monat am Londoner
Interbankenmarkt veröffentlicht oder ausgewiesen wird; oder
(2) falls der vorstehend unter (1) genannte Zinssatz am LIBOR-Feststellungstag nicht
verfügbar ist, das arithmetische Mittel (falls notwendig, auf das nächsthöhere 1/32 eines
Prozentpunktes aufgerundet) der Sätze, die der Anlageverwaltungsgesellschaft von den
Londoner Hauptniederlassungen der Citibank, N.A., Credit Lyonnais und National
Westminster Bank PLC oder, falls eine dieser Banken nicht in der Lage oder nicht bereit
ist, weiterhin als Referenzbank zu fungieren, von einer anderen, durch die
Anlageverwaltungsgesellschaft an ihrer Stelle bestimmten führenden Bank am Londoner
Interbankenmarkt (die obengenannten Banken und/oder andere Banken, die für einen
solchen Zweck bestimmt werden, werden als „Referenzbanken“ bezeichnet) als
Angebotssätze für Einlagen in Yen in entsprechender Höhe mit einer Laufzeit von drei
Monaten bzw. einem Monat gegenüber führenden Banken am Londoner
Interbankenmarkt am LIBOR-Feststellungstag genannt werden; oder
(3) falls an einem LIBOR-Feststellungstag, an dem der vorstehend unter (1) genannte
Zinssatz nicht verfügbar ist, weniger als alle, aber zumindest zwei der Referenzbanken
der Anlageverwaltungsgesellschaft solche Angebotssätze nennen, wird der LIBOR für
das nächste Kalenderquartal bzw. den nächsten Kalendermonat wie vorstehend unter (2)
beschrieben auf der Grundlage der Angebotssätze derjenigen Referenzbanken, die
solche Angebotssätze nennen, ermittelt; oder
(4) falls an einem LIBOR-Feststellungstag, an dem der vorstehend unter (1) genannte
Zinssatz nicht verfügbar ist, nur eine oder keine der Referenzbanken der
Anlageverwaltungsgesellschaft solche Angebotssätze nennt, ist der LIBOR für das
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nächste Kalenderquartal bzw. den nächsten Kalendermonat der 3-Monats-Zinssatz bzw.
1-Monats-Zinssatz, den die Anlageverwaltungsgesellschaft als repräsentativ für die
Angebotssätze führender Banken im Londoner Interbankenmarkt für Einlagen in Yen in
entsprechender Höhe mit einer Laufzeit von drei Monaten bzw. einem Monat an einem
solchen LIBOR-Feststellungstag erachtet; und
(5) falls an einem LIBOR-Feststellungstag die Anlageverwaltungsgesellschaft zwar dazu
verpflichtet, aber nicht in der Lage ist, einen LIBOR in der unter (4) beschriebenen Art
und Weise zu bestimmen, dann ist der LIBOR für das nächste Kalenderquartal bzw. den
nächsten Kalendermonat derjenige LIBOR, der am jüngsten vorhergehenden LIBORFeststellungstag gültig war.
Falls der LIBOR-Feststellungstag andernfalls auf einen Geschäftstag fallen würde, an dem
keine Einlagen in Yen am Londoner Interbankenmarkt gehandelt werden, dann ist der LIBORFeststellungstag der Tag, der demjenigen Geschäftstag unmittelbar vorhergeht, der ein
Geschäftstag ist, an dem Einlagen in Yen am Londoner Interbankenmarkt gehandelt werden.
(e)
Der Morgan Stanley Capital International (Emerging Markets) Index (Total Return Net Dividend)
„MSCI EM Index (TRND)“ wird folgendermaßen berechnet:
Für jeden Bewertungstag wird der MSCI EM Index (TRND) vom Verwalter nach folgenden
Bestimmungen ermittelt:
(1) Für die USD-Anteilsklassen ist der MSCI EM Index (TRND) der MSCI Daily TR Net
Emerging Markets USD gemäß Veröffentlichung auf der Bloomberg-Seite NDUEEGF.
(2) Alle auf andere Währungen lautenden Anteilsklassen werden zu FX-Schlusskursen der
World Market Company London umgerechnet.
(f)
Der DJ-UBSCI
SM
wird folgendermaßen berechnet:
SM
Für jeden Bewertungstag wird der DJ-UBSCI
ermittelt:
vom Verwalter nach folgenden Bestimmungen
SM
(1) Für die Anteilsklasse USD ist der DJ-UBSCI der Dow Jones-UBS Commodity Index
SM
Total Return gemäß Veröffentlichung auf der Bloomberg Seite DJUBSTR.
(2) Für die EUR-Anteilsklassen ist der DJ-UBSCISM der Dow Jones-UBS Commodity Index
Euro Hedged Daily Total ReturnSM gemäß Veröffentlichung auf der Bloomberg-Seite
DJUBDET.
(3) Für die CHF-Anteilsklassen ist der DJ-UBSCISM der Dow Jones-UBS Commodity Index
Swiss Franc Hedged Daily Total ReturnSM gemäß Veröffentlichung auf der BloombergSeite DJUBDFT.
(4) Für die GBP-Anteilsklassen ist der DJ-UBSCISM der Dow Jones-UBS Commodity Index
Pound Sterling Hedged Daily Total ReturnSM gemäß Veröffentlichung auf der BloombergSeite DJUBDPT.
(5)
Für die CAD-Anteilsklassen ist der DJ-UBSCISM der Dow Jones-UBS Commodity Index
Canadian Dollar Hedged Daily Total ReturnSM gemäß Veröffentlichung auf der
Bloomberg-Seite DJUBDCT.
(6) Für die JPY-Anteilsklassen ist der DJ-UBSCISM der Dow Jones-UBS Commodity Index
Yen Hedged Daily Total ReturnSM gemäß Veröffentlichung auf der Bloomberg-Seite
DJUBDYT.
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(7) Für die AUD-Anteilsklassen ist der DJ-UBSCISM der Dow Jones-UBS Commodity Index
Australian Dollar Hedged Daily Total ReturnSM gemäß Veröffentlichung auf der
Bloomberg-Seite DJUBDAT.
(8) Da für die DKK-, NOK-, SEK- und SGD-Anteilsklassen keine täglich
währungsabgesicherte Version des Dow Jones-UBS Commodity Index Total ReturnSM
verfügbar ist, wird eine äquivalente Währungsabsicherungsmethode zur Ermittlung der
angemessenen Benchmarkrendite angewendet.
SM
Weitere Informationen zum DJ-UBSCI
einschließlich der Währungsabsicherungsmethode
sind beim Anlageverwalter oder unter http://www.djindexes.com/commodity/ erhältlich.
Allgemeine Informationen
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen kann die Verwaltungsgesellschaft von Zeit zu Zeit nach
alleinigem Ermessen und aus eigenen Mitteln die Management- und Performancegebühren ganz oder
teilweise an einige oder alle Anteilinhaber oder Vermittler zurückerstatten. Diese Rückerstattungen
werden zur Bezahlung von zusätzlich an die Anteilinhaber ausgegebenen Anteilen verwendet. Solche
Anteile werden an die Anteilinhaber zu ihrem Nettoinventarwert ausgegeben.
Die Verwaltungsgesellschaft hat ferner Anspruch auf Erstattung aller Auslagen, die zugunsten der
Gesellschaft anfallen, einschließlich der Auslagen der Anlageverwaltungsgesellschaft, der
Verwaltungsstelle und/oder der Vertriebsgesellschaft, die ihr in Rechnung gestellt worden sind. Die
Verwaltungsgesellschaft zahlt die Gebühren der Anlageverwaltungsgesellschaft aus ihren
Management- und Performancegebühren und die Anlageverwaltungsgesellschaft zahlt die Gebühren
etwaiger Anlageberater aus ihren Gebühren.
VERWALTUNGS- UND DEPOTBANKGEBÜHREN
Die Gesellschaft zahlt für die von der Verwaltungsstelle und der Anlageverwaltungsgesellschaft
erbrachten Verwaltungsdienstleistungen in Bezug auf jeden Teilfonds eine Verwaltungsgebühr. Die
Verwaltungsgebühr läuft auf täglicher Basis auf und ist nachträglich am letzten Geschäftstag jedes
Monats zu zahlen. Die Verwaltungsgebühr ist ein Betrag in Höhe von maximal 0,3 % p.a. des
Nettoinventarwertes des betreffenden Teilfonds. Die Beträge, die an die Verwaltungsstelle und an die
Anlageverwaltungsgesellschaft gezahlt werden, werden von Zeit zu Zeit zwischen den Parteien
vereinbart, wobei die Anlageverwaltungsgesellschaft jedoch nur den Teil der Verwaltungsgebühr erhält,
der sich auf die unterstützenden Verwaltungsdienstleistungen bezieht, die sie gemäß dem
Verwaltungsdienstleistungsvertrag erbringt. Die Gesellschaft zahlt einen Teil der Verwaltungsgebühr
monatlich nachträglich an die Verwaltungsgesellschaft (zur Weiterleitung an die Verwaltungsstelle) und
den verbleibenden Betrag an die Anlageverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft erstattet der
Verwaltungsgesellschaft aus dem Vermögen der Gesellschaft außerdem alle angemessenen Auslagen,
die
der
Verwaltungsstelle
und
der
Anlageverwaltungsgesellschaft
entstehen.
Die
Verwaltungsgesellschaft ist für die Erstattung dieser Auslagen an die Verwaltungsstelle und die
Anlageverwaltungsgesellschaft verantwortlich. Die Gesellschaft zahlt der Depotbank eine Depotgebühr
in Höhe von maximal 0,04 % p.a. des Nettoinventarwertes des betreffenden Teilfonds zuzüglich
etwaiger Mehrwertsteuer. Außerdem erstattet die Gesellschaft der Depotbank aus dem Vermögen des
betreffenden Teilfonds alle angemessenen Auslagen, die der Depotbank entstehen, und die Gebühren
(in marktüblicher Höhe) und angemessenen Auslagen jeglicher Unterdepotbanken, die von der
Depotbank ernannt werden, und übernimmt die Transaktionskosten. Die Gebühren und Auslagen der
Depotbank laufen auf täglicher Basis auf und sind monatlich nachträglich zahlbar.
LOKALE INTERMEDIÄRE
Lokale Vorschriften in EWR-Mitgliedstaaten können von Zeit zu Zeit die Bestellung von Zahlstellen
und/oder anderen lokalen Beauftragten und die Führung von Konten durch solche Beauftragte, über die
Zeichnungs- und Rücknahmegelder gezahlt werden können, erfordern. Solche lokalen Intermediäre
werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Zentralbank bestellt.
Solche Intermediäre erhalten Gebühren in marktüblicher Höhe, die von der Verwaltungsgesellschaft aus
ihren Managementgebühren oder von denjenigen Anteilinhabern, die die Dienstleistungen des
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55
Beauftragten nutzen, getragen. Unter bestimmten Umständen können solche Gebühren von der
Gesellschaft aus dem Vermögen des bzw. der betreffenden Teilfonds getragen werden. Wenn die
Gebühr auf dem Nettoinventarwert des Teilfonds basiert, sind alle Anteilinhaber berechtigt, die
Dienstleistungen des lokalen Intermediärs zu nutzen, oder die Gebühr ist nur aus dem
Nettoinventarwert zu zahlen, der der bzw. den Klassen des Teilfonds zuzurechnen ist, in denen
Anteilinhaber berechtigt sind, diese Dienstleistungen zu nutzen.
Anleger, die aufgrund lokaler Vorschriften berechtigt oder verpflichtet sind, Zeichnungs- bzw.
Rücknahmegelder über einen solchen Intermediär anstatt direkt an die bzw. von der Depotbank (z. B.
eine Untervertriebsgesellschaft oder einen Vertreter in der lokalen Rechtsordnung) zu zahlen bzw. zu
erhalten, sind durch den Intermediär einem Kreditrisiko in Bezug auf (a) Zeichnungsgelder vor der
Überweisung dieser Gelder an die Depotbank und (b) Rücknahmegelder, die von dem Intermediär an
den jeweiligen Anleger zu zahlen sind, ausgesetzt.
Zum Zeitpunkt dieses Dokuments hat die Gesellschaft folgende Gesellschaften als lokale Vermittler
ernannt:
BNP Paribas Securities Services, Niederlassung Mailand
Via Ansperto, 5
20123 Mailand
Italien
Société Générale
29 boulevard Haussmann,
75009, Paris
Frankreich
BHF Bank Aktiengesellschaft
Bockenheimer Landstraße 10
60323 Frankfurt am Main
Deutschland
Raiffeisen Bank International AG.
Am Stadtpark 9
A-1030 Wien
Republik Österreich
Skandinaviska Enskilda Banken AB (publ) über ihre Tochtergesellschaft Custody Services, SEB
Merchant Banking
Sergels Torg 2
SE-106 40 Stockholm
Schweden
Nordea Bank Danmark A/S
Strandgade 3
DK-0900 Kopenhagen C
Dänemark.
The Bank of New York Mellon (Luxembourg) S.A.
2-4 rue Eugène Ruppert
L-2453 Luxemburg
CACEIS Belgium (vormals Fund Administration Service & Technology Network Belgium S.A.)
Avenue du Port 86 C b320
B-1000 Brüssel
Belgien
VERKAUFSGEBÜHREN
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Von Anlegern kann bei Zeichnung von Anteilen jeder Klasse ein Ausgabeaufschlag in Höhe von bis zu
5 % ihrer beantragten Zeichnung erhoben werden, der an die Verwaltungsgesellschaft zu zahlen ist.
Ein anwendbarer Ausgabeaufschlag wird von der von dem Zeichner geleisteten Zahlung abgezogen,
um den Nettobetrag zu bestimmen, der für die Zeichnung von Anteilen zur Verfügung steht, und die
Verwaltungsgesellschaft kann den Ausgabeaufschlag nach freiem Ermessen insgesamt oder teilweise
an anerkannte Vermittler oder andere Personen, welche die Verwaltungs- oder die Vertriebsgesellschaft
festlegen können, weitergeben oder zahlen. Alternativ kann der Zeichner entscheiden, den
Nettozeichnungsbetrag an die Gesellschaft zu zahlen und den Ausgabeaufschlag direkt an den
betreffenden Vermittler zu zahlen.
GEBÜHREN DER VERTRIEBSGESELLSCHAFT
Alle an die Vertriebsgesellschaft zu zahlenden Gebühren werden von der Verwaltungsgesellschaft aus
den Vorab-Verkaufsgebühren, Verwaltungsgebühren oder Performancegebühren bezahlt, die die
Verwaltungsgesellschaft von der Gesellschaft erhalten hat. Dementsprechend werden die oben
beschriebenen Vorab-Verkaufsgebühren an die Verwaltungsgesellschaft gezahlt, die dann die
Gebühren der Vertriebsgesellschaft zahlt.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jeweils weitere Vertriebsgesellschaften für den Vertrieb und den
Verkauf von Anteilen ernennen. Die Gebühren dieser Vertriebsgesellschaften werden von der
Verwaltungsgesellschaft aus den ihr zugeflossenen Management-, Performance- oder
Vertriebsgebühren oder aus den Ausgabeaufschlägen entrichtet.
UMSCHICHTUNG ZWISCHEN TEILFONDS
Für die Umschichtung von Anteilen des GLG North American Equity Alternative, des GLG EM Equity
Alternative, GLG European Alpha Alternative, des GLG EM Credit Opportunity Alternative, des GLG EM
Currency & Fixed Income Alternative, des GLG EM Diversified Alternative, des GLG Alpha Select
Alternative, des GLG European Equity Alternative, des GLG Atlas Macro Alternative, des GLG
Financials Alternative oder des Man Commodities Fund in Anteile irgendeines anderen Teilfonds der
Gesellschaft wird keine Verkaufs- oder Vertriebsgebühr erhoben.
GRÜNDUNGS- UND BETRIEBSKOSTEN
Die Gründungskosten und der Abschreibungszeitraum jedes Teilfonds sind in der Tabelle unten
aufgeführt.
Name des Teilfonds
Gründungskosten
Abschreibungszeitraum
Vollständig
abgeschrieben
GLG European Alpha Alternative
GLG EM Credit Opportunity Alternative
GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
GLG EM Diversified Alternative
GLG European Equity Alternative
GLG Alpha Select Alternative
GLG Atlas Macro Alternative
Man Commodities Fund
GLG Financials Alternative
GLG Asian Equity Alternative
USD 15.000
USD 15.000
USD 15.000
USD 15.000
USD 75.000
USD 25.000
USD 25.000
EUR 50.000
USD 50.000
USD 50.000
12 Monate
12 Monate
12 Monate
12 Monate
12 Monate
12 Monate
12 Monate
36 Monate
36 Monate
36 Monate
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
In allen Fällen begann oder beginnt der Abschreibungszeitraum unmittelbar nach der Auflegung des
entsprechenden Teilfonds, und die Tabelle oben enthält Einzelheiten jener Teilfonds, die ihre Kosten
zum Datum dieses Prospekts vollständig abgeschrieben haben.
Die Abschlüsse der Gesellschaft werden in Übereinstimmung mit Rechnungslegungsstandards
vorbereitet, die vom Accounting Standards Board herausgegeben und vom Institute of Chartered
Accountants in Ireland veröffentlicht werden („irische GAAP“). Die irischen GAAP erfordern, dass
Gründungskosten im ersten Geschäftsjahr eines Teilfonds abgeschrieben werden. Ungeachtet dessen
können die Verwaltungsratsmitglieder jedoch unter Umständen, unter denen sie der Ansicht sind, dass
23664482.60
57
die Gründungskosten im Kontext des Gesamt-Nettoinventarwerts eines Teilfonds nicht wesentlich sind
und dass es gerecht und angemessen sein kann, dass die anfänglichen Inhaber der Anteile eines
Teilfonds nicht alle Gründungskosten tragen, festlegen, dass der Teilfonds seine Gründungskosten im
Laufe der ersten fünf Jahre nach der Auflegung des entsprechenden Teilfonds abschreibt. Die
Verwaltungsratsmitglieder sind davon überzeugt, dass der Ansatz, den die Gesellschaft verfolgen wird,
den Marktusancen in Irland entspricht, und dass ausgehend von den ihnen zur Verfügung stehenden
Informationen die Abschreibungen wahrscheinlich nicht wesentlich sein werden und der Bericht der
Abschlussprüfer wahrscheinlich nichts Derartiges enthalten wird.
Die Gesellschaft übernimmt ferner gewisse andere Kosten und Aufwendungen, die aufgrund ihres
Geschäftsbetriebes entstehen, unter anderem einschließlich Quellensteuern, die auf Kapitalanlagen
anfallen können, Clearing- und Eintragungsgebühren und andere Aufwendungen, die an
Regulierungsbehörden, Aufsichtsbehörden, oder Steuerbehörden in verschiedenen Hoheitsbereichen
zu zahlen sind, Versicherungskosten, Zinsen, Maklergebühren, Werbe- und Marketingkosten und alle
Gebühren für sachkundige Berater und sonstige Gebühren und Aufwendungen in diesem
Zusammenhang sowie die Kosten der Veröffentlichung des Nettoinventarwertes der Anteile.
Aufwendungen werden dem Teilfonds bzw. den Teilfonds zugerechnet, auf den sie sich nach
Auffassung der Verwaltungsratsmitglieder beziehen. Wenn ein Aufwandsposten nicht eindeutig einem
Teilfonds zugerechnet werden kann, können die Verwaltungsratsmitglieder nach eigenem Ermessen
eine Grundlage bestimmen, nach der dieser Aufwandsposten zwischen den Teilfonds aufgeteilt wird. In
solchen Fällen wird der Aufwandsposten normalerweise allen Teilfonds anteilig im Verhältnis zum
Nettoinventarwert der jeweiligen Teilfonds zugerechnet.
Gemäß der Satzung haben die Verwaltungsratsmitglieder als Vergütung für ihre Dienste Anspruch auf
ein Honorar in Höhe eines Prozentsatzes, der von Zeit zu Zeit von den Verwaltungsratsmitgliedern
festgelegt wird; jedoch darf der Gesamtbetrag der Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder in einem
Jahr US$ 50.000 für jeden Teilfonds nicht übersteigen. Den Verwaltungsratsmitgliedern und
stellvertretenden Verwaltungsratsmitgliedern werden ferner sämtliche Reise-, Hotel- und andere Kosten
erstattet, die ihnen durch die Teilnahme an und Rückreise von Verwaltungsratssitzungen oder anderen
Terminen, die mit dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft in Zusammenhang stehen, entstehen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich nach eigenem Ermessen direkt an Aufwendungen beteiligen, die
der Gründung und/oder dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft oder irgendeines Teilfonds und/oder
dem Marketing, Vertrieb und/oder Verkauf der Anteile zuzurechnen sind, und kann von Zeit zu Zeit nach
eigenem Ermessen auf einen Teil der Managementgebühr für einen bestimmten Zahlungszeitraum
verzichten.
23664482.60
58
ZEICHNUNGEN
Die Verwaltungsratsmitglieder werden ermächtigt, Anteile aller Serien oder Klassen für einen Teilfonds
auszugeben und mit Genehmigung der Zentralbank neue Serien oder Klassen von Anteilen zu den
Bedingungen, die sie jeweils für die einzelnen Teilfonds festlegen, aufzulegen. Die Ausgabe von
Anteilen erfolgt mit Wirkung zu einem Handelstag.
Die Tabelle unten enthält die Namen aller Teilfonds, die zum Datum dieses Prospekts aufgelegt
wurden, zusammen mit Einzelheiten der Anteilsklassen innerhalb jedes Teilfonds einschließlich
Einzelheiten der Notierung und Anforderungen bezüglich Mindest-Erstzeichnungsbeträgen, MindestFolgezeichnungen und Anforderungen an den Mindestanteilsbestand.
Anteilsklasse
(Name und Währung)
ISIN-Code
ISE-Notierung und
Notierungsdatum
Mindestanlagebetrag bei
Erstzeichnung
Mindestanlagebetrag bei
Folgezeichnungen
Mindestanlagebestand
Klasse „DN USD”
IE00B2N6JW38
Klasse „DN H EUR”
IE00B2N6JY51
Klasse „DN H GBP”
IE00B2N6K089
Klasse „DN H NOK”
IE00B5MV3394
Klasse „DN H SEK”
IE00B5TDNM79
Klasse „IN USD”
IE00B2N6JV21
Klasse „IN H EUR”
IE00B2N6JX45
Klasse „IN H GBP”
IE00B2N6JZ68
Klasse „IN H NOK”
IE00B4V7NT76
Klasse „IN H SEK”
IE00B4V1WF85
GLG EM Equity Alternative
20. Juni 2011
13. Januar 2011
–
–
–
27. Januar 2011
15. Juli 2011
–
–
–
USD 1.000
EUR 1.000
GBP 1.000
NOK 5.000
SEK 5.000
USD 100.000
EUR 100.000
GBP 100.000
NOK 5.000.000
SEK 5.000.000
USD 500
EUR 500
GBP 500
NOK 2.000
SEK 2.000
USD 5.000
EUR 5.000
GBP 5.000
NOK 20.000
SEK 20.000
USD 1.000
EUR 1.000
GBP 1.000
NOK 5.000
SEK 5.000
USD 100.000
EUR 100.000
GBP 100.000
NOK 5.000.000
SEK 5.000.000
Klasse „DN USD”
IE00B2N6K204
Klasse „DN H DKK”
IE00B55XVG19
Klasse „DN H EUR”
IE00B583PL19
Klasse „DN H GBP”
IE00B593QG21
Klasse „DN H JPY”
IE00B3VHW593
Klasse „DN H NOK”
IE00B5NS6H40
Klasse „DN H SEK”
IE00B3MFYL25
Klasse „DL H EUR”
IE00B2N6K535
Klasse „DL H GBP”
IE00B2N6K758
Klasse „IN USD”
IE00B583P441
Klasse „IL USD”
IE00B2N6K196
Klasse „IN H DKK”
IE00B57VCN70
Klasse „IN H EUR”
IE00B2N6K311
Klasse „IN H GBP”
IE00B2N6K642
Klasse „IN H JPY”
IE00B3VHW379
Klasse „IN H NOK”
IE00B5TDPH66
Klasse „IN H SEK”
IE00B5T75L23
GLG European Alpha Alternative
10. November 2010
–
21. Dezember 2009
13. Dezember 2012
–
–
–
2. September 2009
11 August 2009
5. Januar 2010
20. Oktober 2009
–
1. Dezember 2009
–
–
–
–
USD 1.000
DKK 5.000
EUR 1.000
GBP 1.000
JPY 100.000
NOK 5.000
SEK 5.000
EUR 1.000
GBP 1.000
USD 1.000.000
USD 1.000.000
DKK 5.000.000
EUR 1.000.000
GBP 1.000.000
JPY100.000.000
NOK 5.000.000
SEK 5.000.000
USD 500
DKK 2.000
EUR 500
GBP 500
JPY 50.000
NOK 2.000
SEK 2.000
EUR 500
GBP 500
USD 5.000
USD 5.000
DKK 20.000
EUR 5.000
GBP 5.000
JPY 500.000
NOK 20.000
SEK 20.000
USD 1.000
DKK 5.000
EUR 1.000
GBP 1.000
JPY 100.000
NOK 5.000
SEK 5.000
EUR 1.000
GBP 1.000
USD 1.000.000
USD 1.000.000
DKK 5.000.000
EUR 1.000.000
GBP 1.000.000
JPY100.000.000
NOK 5.000.000
SEK 5.000.000
Klasse „DN EUR”
IE00B4YLN521
Klasse „DN H GBP”
IE00B4YLN745
Klasse „DN H NOK”
IE00B3MHTT14
Klasse „DN H SEK”
IE00B5WH0T20
Klasse „DN H USD”
IE00B4YLMY47
Klasse „IN EUR”
IE00B3VHWQ03
Klasse „IN H GBP”
IE00B3VHX450
Klasse „IN H NOK”
IE00B583DB72
Klasse „IN H SEK”
IE00B5SJLZ55
Klasse „IN H USD”
IE00B3VHWN71
GLG EM Credit Opportunity Alternative
25. Juni 2009
1. Juli 2009
–
–
25. Juni 2009
25. Juni 2009
9. Dezember 2009
–
–
1. Juli 2009
EUR 1.000
GBP 1.000
NOK 5.000
SEK 5.000
USD 1.000
EUR 2.000.000
GBP 2.000.000
NOK 3.000.000
SEK 3.000.000
USD 2.000.000
EUR 500
GBP 500
NOK 2.000
SEK 2.000
USD 500
EUR 1.000
GBP 1.000
NOK 20.000
SEK 20.000
USD 1.000
EUR 1.000
GBP 1.000
NOK 5.000
SEK 5.000
USD 1.000
EUR 2.000.000
GBP 2.000.000
NOK 3.000.000
SEK 3.000.000
USD 2.000.000
Klasse „DN EUR”
Klasse „DN H GBP”
–
–
EUR 1.000
GBP 1.000
EUR 500
GBP 500
EUR 1.000
GBP 1.000
GLG North American Equity Alternative
23664482.60
IE00B3VHXR84
IE00B5891C24
59
Anteilsklasse
(Name und Währung)
ISE-Notierung und
Notierungsdatum
Mindestanlagebetrag bei
Erstzeichnung
Mindestanlagebetrag bei
Folgezeichnungen
Mindestanlagebestand
Klasse „DN H JPY”
IE00B3VY294
Klasse „DN H NOK”
IE00B5NVNZ03
Klasse „DN H SEK”
IE00B5STJ281
Klasse „DN H USD”
IE00B3VHX898
Klasse „DL H GBP”
IE00B3VY1R56
Klasse „IL H USD”
IE00B3VHX674
Klasse „IN EUR”
IE00B3VHXP60
Klasse „IN H JPY”
IE00B3VY1T70
Klasse „IN H GBP”
IE00B3VFRV47
IE00B5NL6R35
Klasse „IN H NOK”
IE00B5NXWF95
Klasse „IN H SEK”
IE00B583PD35
Klasse „IN H USD”
GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
JPY 100.000
NOK 5.000
SEK 5.000
USD 1.000
GBP 1.000
USD 1.000.000
EUR 1.000.000
JPY100.000.000
GBP 1.000.000
NOK 5.000.000
SEK 5.000.000
USD 1.000.000
JPY 50.000
NOK 2.000
SEK 2.000
USD 500
GBP 500
USD 5.000
EUR 5.000
JPY 500.000
GBP 5.000
NOK 20.000
SEK 20.000
USD 5.000
JPY 100.000
NOK 5.000
SEK 5.000
USD 1.000
GBP 1.000
USD 1.000.000
EUR 1.000.000
JPY100.000.000
GBP 1.000.000
NOK 5.000.000
SEK 5.000.000
USD 1.000.000
Klasse „DN EUR”
IE00B57VW933
Klasse „DN H CHF”
IE00B5T6MP24
Klasse „DN H DKK”
IE00B3MD5138
Klasse „DN H GBP”
IE00B583Q522
Klasse „DN H JPY”
IE00B3VY4F40
Klasse „DN H NOK”
IE00B3N4J911
Klasse „DN H SEK”
IE00B58FLL96
Klasse „DN H SGD”
IE00B532WK13
Klasse „DN H USD”
IE00B593PX21
Klasse „DN H SGD
IE00B8P55773
Dist”
IE00B3VY3B37
Klasse „DL EUR”
IE00BEVY3W40
Klasse „DL H GBP”
IE00BEVY2V67
Klasse „DL H USD”
IE00B3VY2C78
Klasse „IL H USD”
IE00BEVY2X81
Klasse „IN EUR”
IE00B585NK28
Klasse „IN H CHF”
IE00B5LQ3V35
Klasse „IN H DKK”
IE00B3VY3D50
Klasse „IN H GBP”
IE00B3VY3Y63
Klasse „IN H JPY”
IE00B5MZ3F34
Klasse „IN H NOK”
IE00B5W4BF66
Klasse „IN H SEK”
IE00B583PW24
Klasse „IN H USD”
GLG EM Diversified Alternative
17. Dezember 2009
–
–
31. März 2010
–
–
–
–
20. April 2010
–
14. Oktober 2009
11 August 2009
19 August 2009
–
2. Februar 2010
–
–
31. März 2010
–
–
–
31. März 2010
EUR 1.000
CHF 1.000
DKK 5.000
GBP 1.000
JPY 100.000
NOK 5.000
SEK 5.000
SGD 1.000
USD 1.000
SGD 1.000
EUR 1.000
GBP 1.000
USD 1.000
USD 1.000.000
EUR 1.000,000
CHF 1.000.000
DKK 5.000.000
GBP 1.000.000
JPY100.000.000
NOK 5.000.000
SEK 5.000.000
USD 1.000.000
EUR 500
CHF 500
DKK 2.000
GBP 500
JPY 50.000
NOK 2.000
SEK 2.000
SGD 1.000
USD 500
SGD 1.000
EUR 500
GBP 500
USD 500
USD 5.000
EUR 5.000
CHF 5.000
DKK 20.000
GBP 5.000
JPY 500.000
NOK 20.000
SEK 20.000
USD 5.000
EUR 1.000
CHF 1.000
DKK 5.000
GBP 1.000
JPY 100.000
NOK 5.000
SEK 5.000
SGD 1.000
USD 1.000
SGD 1.000
EUR 1.000
GBP 1.000
USD 1.000
USD 1.000.000
EUR 1.000.000
CHF 1.000.000
DKK 5.000.000
GBP 1.000.000
JPY 100.000.000
NOK 5.000.000
SEK 5.000.000
USD 1.000.000
Klasse „DN EUR”
IE00B3VY5J52
Klasse „DN H AUD”
IE00B5BQ6256
Klasse „DN H CHF”
IE00B5LQ9712
Klasse „DN H DKK”
IE00B58DB354
Klasse „DN H GBP”
IE00B3VY6254
Klasse „DN H JPY”
IE00B3VY6M56
Klasse „DN H NOK”
IE00B5NMW348
Klasse „DN H SEK”
IE00B685SV52
Klasse „DN H SGD”
IE00B626QK91
Klasse „DN H USD”
IE00B3VY4Z46
Klasse „IL H USD”
IE00B3VY4H63
Klasse „IN EUR”
IE00B3VY5173
Klasse „IN H AUD”
IE00B5N9VK51
Klasse „IN H CHF”
IE00B5N9K643
Klasse „IN H DKK”
IE00B59H7C74
Klasse „IN H GBP”
IE00B3VY5L74
Klasse „IN H JPY”
IE00B3VY6478
Klasse „IN H NOK”
IE00B5804T39
Klasse „IN H SEK”
IE00B5VCM038
Klasse „IN H SGD”
IE00B5VF0H53
Klasse „IN H USD”
IE00B57VW040
GLG Alpha Select Alternative
14. Dezember 2009
–
–
–
6. Januar 2010
–
4. Juli 2012
13. Dezember 2012
–
31. März 2010
–
19. November 2009
13. Dezember 2012
–
–
10. Dezember 2009
–
–
–
–
7. Januar 2010
EUR 1.000
AUD 1.000
CHF 1.000
DKK 5.000
GBP 1.000
JPY 100.000
NOK 5.000
SEK 5.000
SGD 20.000
USD 1.000
USD 1.000.000
EUR 1.000.000
AUD 1.000.000
CHF 1.000.000
DKK 5.000.000
GBP 1.000.000
JYP100.000.000
NOK 5.000.000
SEK 5.000.000
SGD 200.000
USD 1.000.000
EUR 500
AUD 500
CHF 500
DKK 2.000
GBP 500
JPY 50.000
NOK 2.000
SEK 2.000
SGD 1.000
USD 500
USD 5.000
EUR 5.000
AUD 5.000
CHF 5.000
DKK 20.000
GBP 5.000
JPY 500.000
NOK 20.000
SEK 20.000
SGD 20.000
USD 5.000
EUR 1.000
AUD 1.000
CHF 1.000
DKK 5.000
GBP 1.000
JPY 100.000
NOK 5.000
SEK 5.000
SGD 20.000
USD 1.000
USD 1.000.000
EUR 1.000.000
AUD 1.000.000
CHF 1.000.000
DKK 5.000.000
GBP 1.000.000
JPY 100.000.000
NOK 5.000.000
SEK 5.000.000
SGD 200.000
USD 1.000.000
23664482.60
ISIN-Code
60
Anteilsklasse
(Name und Währung)
ISE-Notierung und
Notierungsdatum
Mindestanlagebetrag bei
Erstzeichnung
Mindestanlagebetrag bei
Folgezeichnungen
Mindestanlagebestand
Klasse „DN GBP”
IE00B60K3800
Klasse „DN H DKK”
IE00B50NHG89
Klasse „DN H EUR”
IE00B5ZNKR51
Klasse „DN H JPY”
IE00B5ZNYP16
Klasse „DN H NOK”
IE00B5VH6Y03
Klasse „DN H SEK”
IE00B65XVF75
Klasse „DN H USD”
IE00B6116G19
Klasse „IN GBP”
IE00B60S2G54
Klasse „IN H DKK”
IE00B67B1Z95
Klasse „IN H EUR”
IE00B3LJVG97
Klasse „IN H JPY”
IE00B60G3C29
Klasse „IN H NOK”
IE00B5T0BV33
Klasse „IN H SEK”
IE00B57XDM94
Klasse „IN H USD”
IE00B5ZN3H63
GLG European Equity Alternative
2. März 2010
–
2. März 2010
–
–
–
2. März 2010
2. März 2010
–
2. März 2010
6. Oktober 2010
–
–
2. März 2010
GBP 1.000
DKK 5.000
EUR 1.000
JPY 100.000
NOK 5.000
SEK 5.000
USD 1.000
GBP 100.000
DKK 5.000.000
EUR 100.000
JPY10.000.000
NOK 5.000.000
SEK 5.000.000
USD 100.000
GBP 500
DKK 2.000
EUR 500
JPY 50.000
NOK 2.000
SEK 2.000
USD 500
GBP 1.000
DKK 20.000
EUR 1.000
JPY 100.000
NOK 20.000
SEK 20.000
USD 1.000
GBP 1.000
DKK 5.000
EUR 1.000
JPY 100.000
NOK 5.000
SEK 5.000
USD 1.000
GBP 100.000
DKK 5.000.000
EUR 100.000
JPY 10.000.000
NOK 5.000.000
SEK 5.000.000
USD 100.000
Klasse „DN EUR”
IE00B5591813
Klasse „DN H GBP”
IE00B50LJD33
Klasse „DN H CHF”
IE00B3N8Z959
Klasse „DN H DKK”
IE00B3LY3469
Klasse „DN H NOK”
IE00B5BGS293
Klasse „DN H SEK”
IE00B664J889
Klasse „DN H SGD”
IE00B6ZDJX16
Klasse „DN H USD”
IE00B55G5T10
Klasse „IN EUR”
IE00B5429P46
Klasse „IN H GBP”
IE00B501WY55
Klasse „IN H CHF”
IE00B65YF257
Klasse „IN H DKK”
IE00B5SHQP47
Klasse „IN H NOK”
IE00B5WH2749
Klasse „IN H SEK”
IE00B5MLB648
Klasse „IN H USD”
IE00B54VK141
GLG Atlas Macro Alternative
27. Juli 2011
30. Januar 2012
30. Januar 2012
–
30. Januar 2012
30. Januar 2012
12. Juli 2012
27. Juli 2011
27. Juli 2011
30. Januar 2012
–
–
–
27. Juni 2012
13. Dezember 2012
EUR 1.000
GBP 1.000
CHF 1.000
DKK 5.000
NOK 5.000
SEK 5.000
SGD 20.000
USD 1.000
EUR 100.000
GBP 100.000
CHF 1.000.000
DKK 5.000.000
NOK 5.000.000
SEK 5.000.000
USD 100.000
EUR 500
GBP 500
CHF 500
DKK 2.000
NOK 2.000
SEK 2.000
SGD 1.000
USD 500
EUR 5.000
GBP 5.000
CHF 5.000
DKK 20.000
NOK 20.000
SEK 20.000
USD 5.000
EUR 1.000
GBP 1.000
CHF 1.000
DKK 5.000
NOK 5.000
SEK 5.000
SGD 20.000
USD 1.000
EUR 100.000
GBP 100.000
CHF 1.000.000
DKK 5.000.000
NOK 5.000.000
SEK 5.000.000
USD 100.000
Klasse „DN USD”
Klasse „DN H AUD”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H SGD”
Klasse „IN USD”
Klasse „IN H AUD”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H NOK “
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H SGD”
Man Commodities Fund
IE00B55L3C52
IE00B5ND6F77
IE00B5VXY112
IE00B4Q0JK45
IE00B4WG6619
IE00B68RZX25
IE00B60ZLV47
IE00B67RQ304
IE00B537RP69
IE00B61MH505
IE00B5ZZ9D08
IE00B4ZLGW95
IE00B4V4PP89
IE00B3N7R297
IE00B56MXP00
IE00B648MR27
26. Oktober 2010
–
–
8. November 2010
26. Oktober 2010
–
–
–
8. November 2010
5. März 2012
–
8. November 2010
6. Oktober 2010
–
–
–
USD 1.000
AUD 1.000
DKK 5.000
EUR 1.000
GBP 1.000
NOK 5.000
SEK 5.000
SGD 20.000
USD 100.000
AUD 1.000.000
DKK 5.000.000
EUR 100.000
GBP 100.000
NOK 5.000.000
SEK 5.000.000
SGD 200.000
USD 500
AUD 500
DKK 2.000
EUR 500
GBP 500
NOK 2.000
SEK 2.000
SGD 1.000
USD 5.000
AUD 5000
DKK 20.000
EUR 5.000
GBP 5.000
NOK 20.000
SEK 20.000
SGD 20.000
USD 1.000
AUD 1.000
DKK 5.000
EUR 1.000
GBP 1.000
NOK 5.000
SEK 5.000
SGD 20.000
USD 100.000
AUD 1.000.000
DKK 5.000.000
EUR 100.000
GBP 100.000
NOK 5.000.000
SEK 5.000.000
SGD 200.000
Klasse „DM USD”
Klasse „DM H AUD”
Klasse „DM H CAD”
Klasse „DM H CHF”
Klasse „DM H DKK”
Klasse „DM H EUR”
Klasse „DM H GBP”
Klasse „DM H JPY”
Klasse „DM H NOK”
Klasse „DM H SEK”
IE00B736RG85
IE00B771DM71
IE00B3N21H71
IE00B3XH9125
IE00B4X21X03
IE00B3WCY689
IE00B6R3DY86
IE00B4T9K507
IE00B75BYK46
IE00B5TXRY77
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
USD 1.000
AUD 1.000
CAD 1.000
CHF 1.000
DKK 10.000
EUR 1.000
GBP 1.000
JPY 100.000
NOK 10.000
SEK 10.000
USD 500
AUD 500
CAD 500
CHF 500
DKK 5.000
EUR 500
GBP 500
JPY 50.000
NOK 5.000
SEK 5.000
USD 1.000
AUD 1.000
CAD 1.000
CHF 1.000
DKK 10.000
EUR 1.000
GBP 1.000
JPY 100.000
NOK 10.000
SEK 10.000
23664482.60
ISIN-Code
61
Anteilsklasse
(Name und Währung)
ISIN-Code
ISE-Notierung und
Notierungsdatum
Mindestanlagebetrag bei
Erstzeichnung
Mindestanlagebetrag bei
Folgezeichnungen
Mindestanlagebestand
Klasse „DM H SGD”
IE00B71P4Q61
Klasse „IM USD”
IE00B738VD98
Klasse „IM H AUD”
IE00B771DB66
Klasse „IM H CAD”
IE00B5VKB778
Klasse „IM H CHF”
IE00B411JM48
Klasse „IM H DKK”
IE00B6Y2C856
Klasse „IM H EUR”
IE00B7032X41
Klasse „IM H GBP”
IE00B6T09C73
Klasse „IM H JPY”
IE00B56XYJ46
Klasse „IM H NOK”
IE00B6Y5L439
Klasse „IM H SEK”
IE00B6Z45N60
Klasse „IM H SGD”
IE00B4JP9F12
GLG Financials Alternative
–
12. März 2012
–
–
–
–
16. Mai 2012
–
–
–
–
–
SGD 20.000
USD 100.000
AUD 100.000
CAD 100.000
CHF 100.000
DKK 1.000.000
EUR 100.000
GBP 100.000
JPY 10.000.000
NOK 1.000.000
SEK 1.000.000
SGD 100.000
SGD 500
USD 5.000
AUD 5.000
CAD 5.000
CHF 5.000
DKK 50.000
EUR 5.000
GBP 5.000
JPY 500.000
NOK 50.000
SEK 50.000
SGD 5.000
SGD 20.000
USD 100.000
AUD 100.000
CAD 100.000
CHF 100.000
DKK 1.000.000
EUR 100.000
GBP 100.000
JPY 10.000.000
NOK 1.000.000
SEK 1.000.000
SGD 100.000
Klasse „DN EUR”
IE00B6VKJF88
Klasse „DN H CHF”
IE00B7413H57
Klasse „DN H GBP”
IE00B7402Z33
Klasse „DN H NOK”
IE00B7404S06
Klasse „DN H SEK”
IE00B73ZX459
Klasse „DN H USD”
IE00B73DP106
Klasse „IN EUR”
IE00B771GJ57
Klasse „IN H CHF”
IE00B73XF766
Klasse „IN H GBP
IE00B4YB4T36
Klasse „IN H NOK”
IE00B73VT894
Klasse „IN H SEK”
IE00B73SOS71
Klasse „IN H USD”
IE00B771FQ59
GLG Asian Equity Alternative
–
–
–
–
–
5. April 2012
5. April 2012
–
–
–
–
5. April 2012
EUR 1.000
CHF 1.000
GBP 1.000
NOK 5.000
SEK 5.000
USD 1.000
EUR 100.000
CHF 1.000.000
GBP 100.000
NOK 5.000.000
SEK 5.000.000
USD 100.000
EUR 500
CHF 500
GBP 500
NOK 2.000
SEK 2.000
USD 500
EUR 5.000
CHF 5.000
GBP 5.000
NOK 20.000
SEK 20.000
USD 5.000
EUR 1.000
CHF 1.000
GBP 1.000
NOK 5.000
SEK 5.000
USD 1.000
EUR 100.000
CHF 1.000.000
GBP 100.000
NOK5.000.000
SEK5.000.000
USD 100.000
Klasse „DN USD”
Klasse „DN H CHF”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H SGD”
Klasse „IN USD”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
USD 1.000
CHF 1.000
DKK 5.000
EUR 1.000
GBP 1.000
NOK 5.000
SEK 5.000
SGD 20.000
USD 100.000
CHF 1.000.000
DKK 5.000.000
EUR 100.000
GBP 100.000
NOK 5.000.000
SEK 5.000.000
USD 500
CHF 500
DKK 2.000
EUR 500
GBP 500
NOK 2.000
SEK 2.000
SGD 1.000
USD 5.000
CHF 5.000
DKK 20.000
EUR 5.000
GBP 5.000
NOK 20.000
SEK 20.000
USD 1.000
CHF 1.000
DKK 5.000
EUR 1.000
GBP 1.000
NOK 5.000
SEK 5.000
SGD 20.000
USD 100.000
CHF 1.000.000
DKK 5.000.000
EUR 100.000
GBP 100.000
NOK 5.000.000
SEK 5.000.000
IE00B904LH86
IE00B7H1WS66
IE00B8N7YG76
IE00B89D3Z10
IE00B8PK6H95
IE00B8BQ9N83
IE00B8YTWT16
IE00B85RMV62
IE00B8NYP655
IE00B8YVLB23
IE00B8YVXP07
IE00B85H4325
IE00B8SGQQ36
IE00B8QTZP66
IE00B7NBD438
Die Anteilsklassen unterscheiden sich in der Währung, auf die sie lauten, und in der Höhe der
Gebühren, die für jede Klasse bei der Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil berücksichtigt
werden, wie in diesem Prospekt beschrieben.
Die Anteilsklassen ohne ISE-Notierung können von 9.00 Uhr (irischer Zeit) am 24. Dezember 2012 bis
12.00 Uhr am 18. Januar 2013 oder gegebenenfalls an einem späteren Datum, das die
Verwaltungsratsmitglieder festlegen können und der Zentralbank und der Irish Stock Exchange
mitteilen, jeweils zu folgendem Zeichnungspreis gezeichnet werden: 100 USD (auf USD lautende
Anteilsklassen), 100 EUR (auf EUR lautende Anteilsklassen), 100 GBP (auf GBP lautende
Anteilsklassen), 10.000 JPY (auf JPY lautende Anteilsklassen), 100 CHF (auf CHF lautende
Anteilsklassen), 100 DKK (auf DKK lautende Anteilsklassen), 100 NOK (auf NOK lautende
Anteilsklassen), 100 SEK (auf SEK lautende Anteilsklassen), 100 AUD (auf AUD lautende
Anteilsklassen), 100 SGD (auf SGD lautende Anteilsklassen) bzw. 100 CAD (auf CAD lautende
Anteilsklassen).
23664482.60
62
Danach (und im Falle von allen anderen Anteilsklassen der Gesellschaft ab dem Datum dieses
Prospekts) erfolgt die Zeichnung und Ausgabe von Anteilen zum Nettoinventarwert pro Anteil am
jeweiligen Handelstag, zuzüglich gegebenenfalls anfallender Zeichnungsgebühren sowie steuerlicher
Abgaben und Gebühren, die beim Tausch von Wertpapieren in Anteile anfallen.
Die Anteilsklassen „IL H USD“ und „DL H GBP“ des Teilfonds GLG EM Credit Opportunity Alternative,
die Anteilsklassen „IL USD“, „DL H EUR“ und „DL H GBP“ des Teilfonds GLG EM Equity Alternative, die
Anteilsklassen „IL H USD“, „DL H USD“, „DL EUR“ und „DL H GBP“ des Teilfonds GLG EM Currency &
Fixed Income Alternative sowie die Anteilsklasse „IL H USD“ des Teilfonds GLG EM Diversified
Alternative (die „geschlossenen Anteilsklassen“) sind für weitere Zeichnungen geschlossen.
Die Anteile aller Anteilsklassen jedes Teilfonds (mit Ausnahme der geschlossenen Anteilsklassen) sind
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Prospekts zur Zeichnung verfügbar.
Benennungskonvention für Anteilsklassen
Gemäß der von der Gesellschaft hinsichtlich der Benennung von Anteilsklassen eingeführten
Konvention haben die folgenden Buchstaben folgende Bedeutungen:
Anlegerkategorien
D
Retail-Anteilsklassen: Für diese Anteilsklassen gelten in der Regel eine höhere Managementgebühr
und/oder ein niedrigerer Mindestzeichnungsbetrag als für die anderen Anteilsklassen der Gesellschaft.
I
Institutionelle Anteilsklassen: Für diese Anteilsklassen, die ausschließlich institutionellen Anlegern
(wie in Anhang I definiert) angeboten werden, gelten in der Regel eine niedrigere Managementgebühr
und/oder ein höherer Mindestzeichnungsbetrag als für die Retail-Anteilsklassen.
Absicherungspolitik
H
Abgesicherte Anteilsklassen. Diese Anteilsklassen werden gegenüber der Basiswährung eines
Teilfonds abgesichert, falls sie auf eine andere Währung als die Basiswährung lauten.
Methode der Performancegebühr
L
Klassen mit LIBOR als Benchmark. Die Performancegebühr für solche Klassen basiert auf der
Outperformance gegenüber dem entsprechenden LIBOR-Zinssatz in der entsprechenden Währung
(z. B. USD LIBOR, GPB LIBOR, JPY LIBOR oder EURIBOR), wie im Abschnitt „Gebühren und
Aufwendungen“ dargelegt.
M
Anteilsklassen mit Markt-/Index-Benchmark. Die Performancegebühr für solche Klassen basiert auf
der Outperformance gegenüber dem entsprechenden Markt oder Index, wie im Abschnitt „Gebühren
und Aufwendungen“ dargelegt.
N
Klassen ohne Benchmark. Vorbehaltlich der Bestimmungen im Abschnitt „Gebühren und
Aufwendungen“ zur Outperformance des entsprechenden Referenz-NIW basiert die
Performancegebühr für diese Klassen auf dem gesamten Wertzuwachs der betreffenden Klasse.
Währung der Anteilsklasse
AUD
Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung Australiens lauten.
CAD
Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung Kanadas lauten.
CHF
Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung der Schweiz lauten.
DKK
Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung Dänemarks lauten.
EUR
Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung der Eurozone lauten.
23664482.60
63
GBP
Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung des Vereinigten Königreichs lauten.
JPY
Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung Japans lauten.
NOK
Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung Norwegens lauten.
SEK
Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung Schwedens lauten.
SGD
Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung Singapurs lauten.
USD
Anteilsklassen, die auf die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika lauten.
Dividendenpolitik
Dist
Ausschüttende Anteilsklassen. Diese Anteilsklassen erklären und zahlen Dividenden aus dem
Nettoeinkommen und auch aus Kapital.
Die Merkmale der einzelnen Anteilsklassen können für einzelne Teilfonds unterschiedlich sein. Weitere
Informationen über die Management- und Performancegebühren sowie die Absicherungs-, Zeichnungsund Abrechnungsverfahren für die einzelnen Anteilsklassen der Gesellschaft sind an anderer Stelle in
diesem Prospekt zu finden (z. B. in den Abschnitten „Gebühren und Aufwendungen“, „Effiziente
Portfolioverwaltung“ und den unmittelbar nachfolgenden Abschnitten).
Institutionelle Anteilsklassen
Anteile, deren Name ein „I“ enthält, gehören entsprechend der Benennungskonvention institutionellen
Anteilsklassen an und können nur von institutionellen Anlegern (wie in Anhang I dieses Dokuments
definiert) gezeichnet werden. Jeder Antragsteller für Anteile der vorstehend genannten Klassen muss
diejenigen Erklärungen, Zusicherungen und Dokumente vorlegen, die erforderlich sind, um diese
Anforderungen vor Ausgabe der Anteile zu erfüllen.
Handelsverfahren
Um Anteile zu ihrem Nettoinventarwert zu einem bestimmten Handelstag zu erhalten, muss der
Zeichnungsantrag bis spätestens zum maßgeblichen Annahmeschluss oder zu einem späteren
Zeitpunkt, den ein Verwaltungsratsmitglied von Zeit zu Zeit genehmigen kann, eingehen, wobei Anträge
in keinem Fall nach dem Bewertungszeitpunkt, der dem maßgeblichen Handelstag unmittelbar
vorhergeht, angenommen werden.
Zum Datum dieses Prospekts ist der Annahmeschluss für Zeichnungsdokumente für alle Teilfonds der
Gesellschaft mit Ausnahme des Man Commodities Fund 16:00 Uhr (irische Zeit) mindestens einen
(1) Geschäftstag vor dem entsprechenden Handelstag. Der Annahmeschluss für Zeichnungsdokumente
für den Man Commodities Fund ist 13:00 Uhr (irische Zeit) mindestens einen (1) Geschäftstag vor dem
entsprechenden Handelstag.
Wenn der Zeichnungsantrag per Fax gesendet wird, müssen dem Antrag die Unterlagen für die Prüfung
nach den Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche beigefügt werden, und der unterschriebene
Original-Zeichnungsantrag muss unmittelbar danach zusammen mit den Unterlagen für die Prüfung
nach den Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche im Original per Post nachgesandt werden.
Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, werden erst am darauf folgenden Handelstag ausgeführt.
Wenn der Antragsteller bereits Anteilinhaber ist, kann ein Folgezeichnungsantrag verwendet werden.
Der Folgezeichnungsantrag muss bis spätestens zum maßgeblichen Annahmeschluss oder zu einem
späteren Zeitpunkt, den die Verwaltungsratsmitglieder von Zeit zu Zeit genehmigen können, eingehen,
wobei Anträge in keinem Fall nach dem Bewertungszeitpunkt angenommen werden. Ungeachtet des
Vorstehenden können Anträge auf Folgezeichnungen von Anteilen an die Verwaltungsstelle auch per
Fax oder in einer anderen Form der elektronischen Kommunikation, die vorab mit der der
Verwaltungsstelle und der Zentralbank vereinbart wurde, gestellt werden, sofern alle jeweiligen
Prüfungen zur Verhinderung von Geldwäsche abgeschlossen sind. Jegliche Änderungen der
23664482.60
64
registrierten Angaben eines Anlegers und der Zahlungsweisungen erfolgen jedoch erst nach Empfang
von Originalunterlagen.
Abwicklungsverfahren
Im Falle aller Anteilsklassen muss der freigegebene Zeichnungsbetrag innerhalb von vier (4)
Geschäftstagen nach dem Annahmeschluss eingehen, sofern die Vertriebsgesellschaft oder der
Verwalter vor Annahmeschluss einen ordnungsgemäß ausgefüllten Zeichnungsantrag für eine solche
Anteilsklasse eines Teilfonds erhalten hat. Für den Fall, dass Zeichnungsbeträge nicht rechtzeitig vor
Annahmeschluss bei der Gesellschaft eingehen, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die
Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend
einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend
den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird
die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das
Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder
zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen
unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der
Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch
entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen.
Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers
zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der
Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in diesem Prospekt genannten Frist gezahlt hat. Die
vorstehend aufgeführten Anteilsklassen stehen nur für Anleger zur Verfügung, die Zeichnungen über
solche Vertriebskanäle tätigen, die bisweilen vom Verwaltungsrat und/oder von der
Vertriebsgesellschaft im Auftrag der Gesellschaft zugelassen werden.
Die Mindesterstzeichnung für jede Anteilsklasse ist der in der vorstehenden Tabelle angegebene Betrag
oder im Fall von Anlegern aus bestimmten Ländern ein höherer Betrag, der in dem landesspezifischen
Nachtrag für die betreffenden Länder angegeben ist, falls dies erforderlich ist, um lokale
aufsichtsrechtliche Vorschriften dieser Länder zu erfüllen.
Die Verwaltungsratsmitglieder können nach freiem Ermessen auf den Mindestbetrag für Erst- und
Folgezeichnungen verzichten.
Die Gesellschaft kann Bruchteilanteile (auf das nächste Tausendstel eines Anteils gerundet) ausgeben.
Für den Fall, dass Anteile eines dieser Teilfonds gegen Übertragung von Kapitalanlagen ausgegeben
werden, sind die Verwaltungsratsmitglieder berechtigt, einen Betrag für steuerliche Abgaben und
Gebühren, die in Zusammenhang mit einem zulässigen Tausch von Kapitalanlagen in Anteile anfallen,
abzuziehen.
Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei
denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu
akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder
zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der
Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen
werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden
Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben.
Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden
nach Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des entsprechenden Teilfonds belastet.
Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im
Antragsformular genannten Konten erfolgen.
Eine Ausführungsanzeige wird innerhalb von einem Geschäftstag nach Veröffentlichung
Nettoinventarwertes versandt. Die Ausführungsanzeige enthält genaue Angaben zur Transaktion
eine Anteilinhabernummer, die zusammen mit den persönlichen Daten des Anteilinhabers
Identitätsnachweis dient. Die Anteilinhabernummer ist bei allen zukünftigen Transaktionen mit
Gesellschaft und der Verwaltungsstelle zu verwenden.
23664482.60
65
des
und
als
der
Von einem Antragsteller über Euroclear, Fundsettle oder Clearstream erworbene und bezahlte Anteile
werden auf den Nominee-Namen dieser Gesellschaft eingetragen.
Die Verwaltungsratsmitglieder können Anteile im Tausch gegen Kapitalanlagen ausgeben, in welche die
Gesellschaft gemäß den OGAW-Vorschriften und den jeweiligen Anlagezielen und der Anlagepolitik des
betreffenden Teilfonds anlegen darf. Anteile dürfen nur dann im Tausch gegen derartige Kapitalanlagen
ausgegeben werden, wenn die Verwaltungsratsmitglieder davon überzeugt sind, dass (i) die Anzahl der
ausgegebenen Anteile des betreffenden Teilfonds nicht höher ist als die Anzahl der Anteile, die bei
einer Zeichnung gegen Zahlung von Geld ausgegeben worden wäre, wenn die im Tausch erhaltenen
Kapitalanlagen gemäß der in der Satzung dargelegten und hier zusammengefassten
Bewertungsvorschriften bewertet wurden; und (ii) alle steuerlichen Abgaben und Gebühren, die in
Zusammenhang mit der Übertragung solcher Kapitalanlagen an die Depotbank für Rechnung des
betreffenden Teilfonds anfallen, von der Person gezahlt werden, an die die Anteile des Teilfonds
ausgegeben werden sollen oder, je nach Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder, teils von dieser
Person und teils aus dem Vermögen des Teilfonds gezahlt werden, und wenn die Depotbank davon
überzeugt ist, dass die Bedingungen des Tausches die Anteilinhaber des betreffenden Teilfonds nicht
wesentlich benachteiligen und dass die Kapitalanlagen an die Depotbank übertragen wurden.
Die Anteile werden als Namensanteile, jedoch in entmaterialisierter Form ausgegeben. Ein schriftlicher
Eigentumsnachweis wird innerhalb von zehn (10) Tagen nach der Registrierung an die Anteilinhaber
versandt. Anteilszertifikate werden nur ausgestellt, wenn dies bei der Antragstellung ausdrücklich
verlangt wird. Wenn ein Antragsteller oder Erwerber die Ausstellung eines Anteilszertifikates verlangt,
wird ihm oder seinem benannten Vertreter das Anteilszertifikat (auf Gefahr des Anteilinhabers)
innerhalb von achtundzwanzig (28) Tagen nach Abschluss des Registrierungsverfahrens oder der
Übertragung von Anteilen übersandt. Die entmaterialisierte Form ermöglicht es der Gesellschaft,
Rücknahmeanträge unverzüglich auszuführen; daher wird den Anteilinhabern empfohlen, ihre Anteile in
entmaterialisierter Form zu halten. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile wird auf das nächste
Tausendstel eines Anteils gerundet und ein etwaiger überschüssiger Betrag wird der Gesellschaft
gutgeschrieben. Der Erwerb von Anteilen durch Anleger in bestimmten Rechtsgebieten kann für den
auftraggebenden Anleger auf der Grundlage von Nomineevereinbarungen (und vorbehaltlich der
Einhaltung der geltenden Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche wie nachstehend
beschrieben) erfolgen. In bestimmten Rechtsgebieten ist der Erwerb von Anteilen über Pläne möglich,
die vorsehen, dass Anleger den Zeichnungspreis in regelmäßigen Teilzahlungen in der jeweils
vereinbarten Höhe entrichten.
Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche können eine detaillierte Überprüfung der Identität des
Antragstellers erfordern. Abhängig von den Umständen jedes Antrags ist eine detaillierte Überprüfung
nicht erforderlich, wenn (i) der Antragsteller eine Zahlung von einem Konto ausführt, das unter dem
Namen des Antragstellers bei einem anerkannten Finanzinstitut geführt wird, oder (ii) der Antrag über
einen anerkannten Vermittler gestellt wird. Diese Ausnahmen finden nur Anwendung, wenn sich das
Finanzinstitut oder der Vermittler (wie vorstehend genannt) in einem Land befinden, das von Irland als
Land mit vergleichbaren Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche anerkannt wird.
Die Gesellschaft, die Vertriebsgesellschaft, die Verwaltungsstelle und die Verwaltungsgesellschaft
behalten sich das Recht vor, solche zusätzlichen Daten und/oder Bestätigungen anzufordern, die
erforderlich sind, um die Identität eines Antragstellers zu überprüfen, bevor ein Antrag bearbeitet
werden kann. Wenn ein Antragsteller die zur Überprüfung notwendigen Informationen nicht bzw. nicht
rechtzeitig liefert, kann die Gesellschaft (sowie die Verwaltungsstelle, die im Namen der Gesellschaft
handelt) die Annahme des Antrags und jeglicher Zeichnungsgelder ablehnen. Beispielsweise kann von
einer natürlichen Person die Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie des Passes oder des
Personalausweises zusammen mit einem Nachweis ihrer Anschrift, z. B. in Form einer Rechnung eines
Versorgungsunternehmens oder eines Kontoauszuges, und des Geburtsdatums verlangt werden. Von
Antragstellern, die Gesellschaften sind, können eine beglaubigte Kopie der Gründungsbescheinigung
(und der Urkunde über eine etwaige Änderung der Firma), der Gründungsurkunde und der Satzung
(oder eines vergleichbaren Dokuments) sowie eine Liste der Namen, Tätigkeiten, Geburtsdaten, Wohnund Geschäftsanschriften aller Geschäftsführer verlangt werden. Die Vertriebsgesellschaft, die
Verwaltungsstelle, die Verwaltungsgesellschaft und die Gesellschaft sind schadlos zu halten und zu
entschädigen für Verluste, die daraus entstehen, dass angeforderte Informationen nicht vom
Antragsteller bereitgestellt wurden.
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66
Anteile werden grundsätzlich nicht an US-Personen ausgegeben oder übertragen, es sei denn, die
Verwaltungsratsmitglieder haben den Kauf von Anteilen durch bzw. die Übertragung von Anteilen auf
eine zugelassene US-Person genehmigt, wobei (i) ein solcher Kauf bzw. eine solche Übertragung keine
Verletzung des Securities Act oder der Wertpapiergesetze eines US-Bundesstaates darstellen darf; (ii)
ein solcher Kauf bzw. eine solche Übertragung nicht zur Folge haben darf, dass sich die Gesellschaft
oder ein Teilfonds nach dem Investment Company Act der Vereinigten Staaten registrieren lassen
muss; (iii) ein solcher Kauf bzw. eine solche Übertragung keine für die Gesellschaft oder die
Anteilinhaber nachteiligen steuerlichen, aufsichtsrechtlichen oder andere Konsequenzen nach sich
ziehen darf und (iv) eine solche Ausgabe oder Übertragung nicht dazu führen darf, dass die
Vermögenswerte eines Teilfonds als „Planvermögen“ (plan assets) im Sinne von ERISA gelten. Jeder
Antragsteller, der eine US-Person ist, muss daher alle Zusicherungen oder Gewährleistungen erteilen
oder Unterlagen vorlegen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen vor
Ausgabe der Anteile erfüllt sind.
Anträge auf Ausgabe von Anteilen sind mittels des beigefügten Zeichnungsantragsformulars zu stellen,
das per Post oder Fax (wobei das Original unmittelbar danach per Post zu senden ist) an die
Verwaltungsstelle zu übermitteln ist. Die Anschrift der Verwaltungsstelle ist nachstehend angegeben.
Zugelassene US-Personen müssen ein spezielles „Zusatzantragsformular für US-Personen“ ausfüllen,
das auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Die Verwaltungsstelle oder die Gesellschaft können die
persönlichen Daten von Anteilinhabern gegenüber Dritten offen legen, wenn dies erforderlich ist oder
berechtigten geschäftlichen Interessen entspricht. Hierzu zählt eine mögliche Offenlegung gegenüber
Dritten wie Abschlussprüfern und der Zentralbank oder Vertretern der Verwaltungsstelle, die die Daten
zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche oder zur Erfüllung ausländischer aufsichtsrechtlicher
Auflagen verarbeiten. Ferner werden die persönlichen Daten von Anteilinhabern im berechtigten
Interesse der Gesellschaft oder der Verwaltungsstelle verarbeitet und gegenüber beliebigen
Gesellschaften innerhalb der Unternehmensgruppe der Verwaltungsstelle und/oder der
Anlageverwaltungsgesellschaft oder gegenüber Vertretern der Verwaltungsstelle offen gelegt. Hierzu
können Gesellschaften mit Sitz in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes zählen, die
nicht dieselben Datenschutzgesetze wie in Irland aufweisen.
Verwaltungsstelle
BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited
AIS Transfer Agency Team
Riverside Two
Sir John Rogerson’s Quay
Grand Canal Dock
Dublin 2
Irland
Tel.:
Fax:
+353-1-790 3554
+353-1-790 4096
Die Gesellschaft kann einen Ausgabeaufschlag, wie im Abschnitt „Gebühren und Aufwendungen“
beschrieben, erheben. Die Gesellschaft kann diesen Ausgabeaufschlag ganz oder teilweise an die
Vertriebsgesellschaft und/oder jegliche Vermittler für die von ihnen im Zusammenhang mit der
Gewinnung von Zeichnern erbrachten Dienstleistungen entrichten.
Alle anwendbaren
Ausgabeaufschläge werden vom Zeichnungsbetrag des Zeichners abgezogen, um so den Nettobetrag
zu bestimmen, der zur Anlage in die Anteile zur Verfügung steht. Alternativ kann der Zeichner
entscheiden, den Nettozeichnungsbetrag an die Gesellschaft zu zahlen und den Ausgabeaufschlag
direkt an den betreffenden Vermittler zu zahlen.
Anträge auf Ausgabe von Anteilen, die während eines Zeitraums eingehen, in dem die Ausgabe oder
Wertermittlung der Anteile vorübergehend ausgesetzt wurde, wie im Abschnitt „Ermittlung,
Veröffentlichung und vorübergehende Aussetzung des Nettoinventarwerts“ beschrieben, werden bis zur
Wiederaufnahme des Handels nicht ausgeführt. Derartige Anträge werden am ersten Handelstag
ausgeführt, der auf die Wiederaufnahme des Handels folgt, es sei denn, diese Anträge wurden während
des Zeitraums der Handelsaussetzung zurückgezogen.
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67
Die Verwaltungsratsmitglieder behalten sich das Recht vor, einen Antrag auf Ausgabe von Anteilen
ganz oder teilweise abzulehnen, wobei in diesem Fall die Zeichnungsgelder bzw. der verbleibende Teil
von diesen an den Antragsteller durch Überweisung auf das Konto des Antragstellers oder per Post auf
Gefahr des Antragstellers zurückgezahlt werden.
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68
ANLAGEBEFUGNISSE UND -BESCHRÄNKUNGEN
Das Vermögen jedes Teilfonds wird in Übereinstimmung mit den Anlagebeschränkungen, die in den
OGAW-Vorschriften enthalten und nachstehend zusammenfasst sind, und den etwaigen weiteren
Anlagebeschränkungen, die die Verwaltungsratsmitglieder für einen Teilfonds beschließen können,
angelegt.
1
Zulässige Anlagen
Anlagen eines OGAW sind beschränkt auf:
1.1
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Maßgabe der Vorschriften der OGAWBekanntmachungen, die an einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes
amtlich notiert sind oder an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates oder Drittlandes, der
anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt
werden.
1.2
Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse
oder einem anderen Markt (wie oben beschrieben) vor Ablauf eines Jahres erlangt wird.
1.3
Geldmarktinstrumente, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, wie in den
OGAW-Bekanntmachungen definiert.
1.4
Anteile von OGAW.
1.5
Anteile von Nicht-OGAW, wie in der Guidance Note der Zentralbank Nr. 2/03 festgelegt.
1.6
Einlagen bei Kreditinstituten nach Maßgabe der OGAW-Bekanntmachungen.
1.7
Derivative Finanzinstrumente nach Maßgabe der OGAW-Bekanntmachungen.
2
Anlagebeschränkungen
2.1
Ein OGAW darf nicht mehr als 10 % seines Nettovermögens in anderen als den in Ziffer 1
genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen.
2.2
Ein OGAW darf nicht mehr als 10 % seines Nettovermögens in Wertpapieren aus
Neuemissionen anlegen, deren Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse
oder einem anderen Markt (wie in Ziffer 1.1 beschrieben) vor Ablauf eines Jahres erlangt wird.
Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen des OGAW in bestimmten US-Wertpapieren, die als
„Rule 144A-Wertpapiere“ bekannt sind, unter der Voraussetzung, dass:
- die Wertpapiere mit der Verpflichtung emittiert werden, sie innerhalb eines Jahres nach
der Emission bei der Securities and Exchanges Commission der Vereinigten Staaten
registrieren zu lassen; und
- die Wertpapiere keine illiquiden Wertpapiere sind, also von dem OGAW innerhalb von
sieben Tagen zu dem Kurs oder ungefähr zu dem Kurs, mit dem sie von dem OGAW
bewertet worden sind, realisiert werden können.
2.3
Ein OGAW darf nicht mehr als 10 % seines Nettovermögens in Wertpapieren oder
Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten anlegen. Jedoch muss der Gesamtwert
der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen er jeweils mehr als 5 %
seines Nettovermögens anlegt, weniger als 40 % seines Nettovermögens betragen.
2.4
Die in Ziffer 2.3 genannte Grenze von 10 % wird für Schuldverschreibungen, die von einem
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher
Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen
öffentlichen Aufsicht unterliegt, auf 25 % angehoben. Legt ein OGAW mehr als 5 % seines
Nettovermögens in derartigen Schuldverschreibungen an, die von ein und demselben
Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des Wertes des
Nettoinventarwerts des OGAW nicht übersteigen.
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69
2.5
Die in Ziffer 2.3 genannte Grenze von 10 % wird auf 35 % angehoben, wenn die Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von
einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters,
denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden.
2.6
Die in Ziffer 2.4 und 2.5 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der
Anwendung der in Ziffer 2.3 genannten Anlagegrenze von 40 % nicht berücksichtigt.
2.7
Ein OGAW darf nicht mehr als 20 % seines Nettovermögens in Einlagen bei ein und
demselben Kreditinstitut anlegen.
Einlagen, die als zusätzliche flüssige Mittel bei einem Kreditinstitut gehalten werden, dürfen
10 % des Nettovermögens nicht übersteigen, außer bei einem der folgenden Kreditinstitute:
 einem Kreditinstitut, das in einem EWR-Mitgliedstaat (EU-Mitgliedstaaten, Norwegen,
Island, Liechtenstein) zugelassen ist;
 einem
Kreditinstitut,
das
in
einem
Unterzeichnerstaat
des
Basler
Kapitalkonvergenzabkommens von Juli 1988, der kein EWR-Mitgliedstaat ist,
(Schweiz, Kanada, Japan, Vereinigte Staaten) zugelassen ist; oder
 einem Kreditinstitut, das in Jersey, Guernsey, der Isle of Man, Australien oder
Neuseeland zugelassen ist.
Diese Grenze kann im Fall von Einlagen beim Treuhänder/der Depotbank auf 20 % angehoben
werden.
2.8
Das Ausfallrisiko eines OGAW in Bezug auf eine Gegenpartei eines OTC-Derivats darf 5 %
des Nettovermögens nicht übersteigen.
Diese Grenze wird für Kreditinstitute, die in einem EWR-Mitgliedstaat oder in einem
Unterzeichnerstaat des Basler Kapitalkonvergenzabkommens von Juli 1988, der kein EWRMitgliedstaat ist, oder in Jersey, Guernsey, der Isle of Man, Australien oder Neuseeland
zugelassen sind, auf 10 % angehoben.
2.9
Ungeachtet der vorstehenden Ziffern 2.3, 2.7 und 2.8 darf ein OGAW bei ein und derselben
Einrichtung höchstens 20 % seines Nettovermögens in einer Kombination aus zwei oder mehr
der Folgenden investieren:
-
von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten;
Einlagen bei dieser Einrichtung, und/oder
von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten.
2.10
Die in den vorstehenden Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 genannten Grenzen dürfen nicht
kumuliert werden; daher darf das Gesamtengagement bei ein und derselben Einrichtung 35 %
des Nettovermögens nicht übersteigen.
2.11
Gesellschaften einer Unternehmensgruppe sind für die Zwecke der Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7,
2.8 und 2.9 als ein und derselbe Emittent anzusehen. Jedoch können Anlagen in Wertpapieren
und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe einer Grenze von 20 %
des Nettovermögens unterliegen.
2.12
Ein OGAW kann bis zu 100 % seines Nettovermögens in Wertpapieren und
Geldmarktinstrumenten anlegen, die von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften,
einem Drittstaat oder von einem der folgenden internationalen Organismen öffentlichrechtlichen Charakters, denen einer oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder
garantiert werden.
Die einzelnen Emittenten müssen im Prospekt genannt sein und sind der folgenden Liste zu
entnehmen:
Regierungen von OECD-Mitgliedstaaten und die Regierung von Singapur, Brasilien, China,
Indien, Indonesien, Russland und Südafrika (sofern die betreffende Emission jeweils über ein
23664482.60
70
„investment grade“-Rating verfügt), Europäische Investitionsbank, Europäische Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung, Internationale Finanz-Corporation, Internationaler
Währungsfonds, Euratom, Asiatische Entwicklungsbank, Europäische Zentralbank, Europarat,
Eurofima, Afrikanische Entwicklungsbank, Internationale Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung (Weltbank), Interamerikanische Entwicklungsbank, Europäische Union, Federal
National Mortgage Association (Fannie Mae), Federal Home Loan Mortgage Corporation
(Freddie Mac), Government National Mortgage Association (Ginnie Mae), Student Loan
Marketing Association (Sallie Mae), Federal Home Loan Bank, Federal Farm Credit Bank,
Tennessee Valley Authority und Straight A Funding LLC.
Ein OGAW, der 100 % seines Nettovermögens in dieser Weise angelegt hat, muss
Wertpapiere aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen halten und die Wertpapiere aus
ein und derselben Emission dürfen 30 % des Nettovermögens nicht übersteigen.
3
Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“)
3.1
Jeder Teilfonds kann Anteile in OGA erwerben, vorausgesetzt, dass insgesamt nicht mehr als
10 % des Nettovermögens eines Teilfonds in Anteile eines OGA angelegt werden.
3.2
Die OGA dürfen höchstens 10 % ihres Nettovermögens in Anteilen von anderen OGA des
offenen Typs anlegen.
3.3
Legt ein OGAW in Anteilen anderer OGA an, die unmittelbar oder mittelbar von derselben
Verwaltungsgesellschaft wie der des OGAW oder von einer anderen Gesellschaft verwaltet
werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung
oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so
darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung,
Umschichtung oder Rückgabe von Anteilen dieses anderen OGA durch den OGAW keine
Gebühren berechnen.
3.4
Falls der Manager, Investmentmanager oder Anlageberater des OGAW aufgrund einer Anlage
in Anteilen anderer OGA eine Provision (einschließlich einer rückvergüteten Provision) erhält,
ist diese Provision dem Vermögen des OGAW zuzuführen.
4
OGAW, die einen Index nachbilden
4.1
Ein OGAW darf bis zu 20 % seines Nettovermögens in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und
desselben Emittenten anlegen, wenn die Anlagepolitik des OGAW darin besteht, einen Index
nachzubilden, der die in den OGAW-Bekanntmachungen festgelegten Kriterien erfüllt und von
der Zentralbank anerkannt wurde.
4.2
Die in Ziffer 4.1 genannte Grenze kann auf höchstens 35 % angehoben werden, sofern dies
aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist eine
Anlage bis zu dieser Obergrenze auch bei nur einem einzigen Emittenten möglich.
5
Allgemeine Bestimmungen
5.1
Eine Investmentgesellschaft oder Verwaltungsgesellschaft darf für keine der von ihr
verwalteten OGA Aktien erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr
ermöglicht, einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten
auszuüben.
23664482.60
71
5.2
Ein OGAW darf höchstens erwerben:
(i)
10 % der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten;
(ii)
10 % der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten;
(iii)
25 % der Anteile ein und desselben OGA; und
(iv)
10 % der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten.
HINWEIS: Die in den vorstehenden Ziffern (ii), (iii) und (iv) vorgesehenen Anlagegrenzen
brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der
Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen
Wertpapiere zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.
5.3
Die Ziffern 5.1 und 5.2 sind nicht anzuwenden auf:
(i) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder dessen
öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;
(ii) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder dessen
öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;
(iii) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Drittstaat begeben oder garantiert
werden;
(iv) Aktien, die ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr
Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat
ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften
dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten
dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt nur unter der Voraussetzung, dass die
Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die in den Ziffern 2.3 bis 2.11, 3.1, 3.2, 5.1,
5.2, 5.4, 5.5 und 5.6 festgelegten Grenzen nicht überschreitet und, sofern diese Grenzen
überschritten werden, die Ziffern 5.5 und 5.6 eingehalten werden;
(v) von einer Investmentgesellschaft oder mehreren Investmentgesellschaften gehaltene
Anteile am Kapital von Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat der
Tochtergesellschaft lediglich und ausschließlich für diese Investmentgesellschaft oder gesellschaften bestimmte Verwaltungs-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf
den Rückkauf von Anteilen auf Wunsch der Anteilseigner ausüben.
5.4
Ein OGAW braucht die in diesem Abschnitt vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung
von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil
seines Vermögens sind, nicht einzuhalten.
5.5
Die Zentralbank kann neu zugelassenen OGAW gestatten, während eines Zeitraums von
sechs Monaten nach ihrer Zulassung von den Bestimmungen der Ziffern 2.3 bis 2.12, 3.1, 3.2,
4.1 und 4.2 abzuweichen, sofern sie den Grundsatz der Risikostreuung einhalten.
5.6
Werden die in diesem Abschnitt festgelegten Grenzen von einem OGAW unbeabsichtigt oder
infolge der Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bei seinen
Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der
Interessen der Anteilinhaber anzustreben.
5.7
Weder Investmentgesellschaften noch für die Rechnung von Investmentfonds handelnde
Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen noch für einen Common Contractual Fund
handelnde Verwaltungsgesellschaften dürfen Leerverkäufe von Folgendem tätigen:
- Wertpapieren;
- Geldmarktinstrumenten;
- Anteilen von OGA; oder
- derivativen Finanzinstrumenten.
5.8
Ein OGAW darf zusätzlich flüssige Mittel halten.
23664482.60
72
6
Derivative Finanzinstrumente („Derivate“)
6.1
Das Gesamtrisiko (nach Maßgabe der OGAW-Bekanntmachungen) des OGAW in Verbindung
mit Derivaten darf seinen Gesamtnettoinventarwert nicht übersteigen.
6.2
Die durch Derivate, einschließlich Derivaten, die in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten
eingebettet sind, eingegangenen Positionen in deren Basiswerten, falls maßgeblich zusammen
mit den durch Direktanlagen eingegangenen Positionen, dürfen die in den OGAWBekanntmachungen genannten Anlagegrenzen nicht übersteigen. (Diese Bestimmung ist im
Fall von indexbasierten Derivaten nicht anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Index die in
den OGAW-Bekanntmachungen festgelegten Kriterien erfüllt.)
6.3
Ein OGAW darf in Derivaten anlegen, die nicht an einer Börse gehandelt werden („OTCDerivaten“), sofern:
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende
Institute der Kategorien sind, die von der Zentralbank zugelassen wurden.
6.4
Anlagen in Derivaten unterliegen den Bedingungen und Grenzen, die von der Zentralbank
festgelegt werden.
Der Verwaltungsrat kann es mit Genehmigung der Zentralbank einem Teilfonds gestatten, während
eines Zeitraums von bis zu sechs (6) Monaten nach dem Zeitpunkt der Genehmigung von den
vorstehend aufgeführten Anlagebeschränkungen abzuweichen, sofern der Teilfonds während dieser
Zeit weiterhin den Grundsatz der Risikostreuung beachtet.
Die Verwaltungsratsmitglieder sind ohne Einschränkung berechtigt, gemäß den Vorschriften der
Zentralbank zusätzliche Anlagebeschränkungen zu beschließen, um den öffentlichen Vertrieb der
Anteile in einem bestimmten Hoheitsgebiet zu erleichtern. Ferner können die Verwaltungsratsmitglieder
die obengenannten Anlagebeschränkungen von Zeit zu Zeit aufgrund einer Änderung geltender
Gesetze und Vorschriften in einem Hoheitsgebiet, in dem die Anteile derzeit angeboten werden, ändern,
sofern das Vermögen des betreffenden Teilfonds stets gemäß den Anlagebeschränkungen, die in den
OGAW-Vorschriften genannt sind, angelegt ist. Sollten solche zusätzlichen Anlagebeschränkungen
oder Änderungen von Anlagebeschränkungen für einen Teilfonds beschlossen werden, wird die
Gesellschaft die Anteilinhaber mit einer angemessenen Frist im Voraus informieren, um ihnen vor
Inkrafttreten der Änderungen die Rückgabe ihrer Anteile zu ermöglichen. Die Gesellschaft wird die
Anlagebeschränkungen ausschließlich in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Zentralbank und
(solange die Anteile an der Irish Stock Exchange notiert sind) der Irish Stock Exchange ändern.
Die Gesellschaft wird ferner die Beschränkungen der Irish Stock Exchange einhalten, solange die
Anteile an der Irish Stock Exchange notiert sind, wobei diese Beschränkungen die Bestimmungen der
OGAW-Vorschriften nur ergänzen und in keinem Fall vorrangig vor irgendeiner OGAW-Vorschrift
gelten. Keine der Anlagebeschränkungen darf ohne Genehmigung der Zentralbank und keine
wesentlichen Änderungen dürfen ohne die Zustimmung der Anteilinhaber durch einen ordentlichen
Beschluss geändert werden.
23664482.60
73
EFFIZIENTE PORTFOLIOVERWALTUNG
Die Gesellschaft kann im Rahmen der Bedingungen und Grenzen, die von der Zentralbank gemäß den
OGAW-Vorschriften festgelegt werden und nachstehend beschrieben sind, Anlagetechniken und instrumente zur effizienten Portfolioverwaltung des Vermögens eines Teilfonds, unter anderem zur
Absicherung gegen Marktbewegungen, Währung- und Zinssatzrisiken, verwenden. Die nachstehend
genannten Techniken und Instrumente dürfen von der Anlageverwaltungsgesellschaft mit dem Ziel
eingesetzt werden, die Risiken oder Kosten eines Teilfonds zu reduzieren oder mit einem
angemessenen Risikograd für den Teilfonds zusätzliche Erträge oder zusätzliches Kapital zu
generieren. Der Teilfonds kann allgemein Positionen über die nachfolgend beschriebenen Techniken
aufbauen, indem er nur einen Teil der Vermögenswerte einsetzt, die zum direkten Kauf der
entsprechenden Wertpapiere erforderlich wären. Die verbleibenden Vermögenswerte des Teilfonds
können in andere Wertpapierarten investiert werden. Der Anlageverwalter kann daher darauf abzielen,
durch den Einsatz der nachfolgend beschriebenen Techniken eine höhere Rendite zu erzielen, und die
restlichen Vermögenswerte des Teilfonds in anderen Wertpapierarten anlegen, um eine zusätzliche
Rendite zu generieren.
EINSATZ VON DERIVATIVEN FINANZINSTRUMENTEN
Der Einsatz von Derivaten (unter anderem einschließlich Terminkontrakte und Optionen,
börsengehandelte Aktienindexkontrakten, börsengehandelte und außerbörslich gehandelte
Differenzkontrakte, Total-Return-Swaps und Credit-Default-Swaps, Optionsscheine, Bezugsrechte und
Wandelschuldverschreibungen) ist zum Zweck der effizienten Portfolioverwaltung und vorbehaltlich der
allgemeinen Beschränkungen, die unter „Anlagebeschränkungen“ und im vorstehenden Abschnitt
„Anlageziele und Anlagepolitik“ genannt sind, gestattet. Wenngleich die Gesellschaft durch den Einsatz
von Derivaten ihren Investitionsgrad steigern kann (Leverage), strebt das Risikosteuerungsverfahren
bezüglich der Gesellschaft an sicherzustellen, dass das Risikopotenzial des Teilfonds an keinem Tag
die im Abschnitt „Anlageziele und Anlagepolitik“ angegebenen Grenzen überschreitet. Dieses Verfahren
wird im Einzelnen in der Darstellung der Risikosteuerungsverfahren der Gesellschaft beschrieben.
Die Gesellschaft kann zum Zweck der effizienten Portfolioverwaltung Put- und Call-Optionen, Kassaund Terminkontrakte, Finanzterminkontrakte, Pensions- und umgekehrte Pensionsgeschäfte und
Wertpapierleihgeschäfte abschließen.
Ein Teilfonds kann ferner von Zeit zu Zeit zum Zweck der effizienten Portfolioverwaltung
börsengehandelte Aktienindex- und andere Futureskontrakte einsetzen, um eine adäquate Position an
Aktienmärkten
entsprechend
der
Gesamtvermögensallokation,
die
von
der
Anlageverwaltungsgesellschaft empfohlen wird, sicherzustellen. Der Einsatz von börsengehandelten
Aktienindex- und anderen Futureskontrakten durch die Gesellschaft unterliegt den Bedingungen und
Grenzen, die von der Zentralbank gemäß den OGAW-Vorschriften festgelegt werden.
Des Weiteren kann ein Teilfonds von Zeit zu Zeit zum Zweck der effizienten Portfolioverwaltung
außerbörslich gehandelte Differenzkontrakte und Total-Return-Swaps einsetzen, um die Kosten des
Erwerbs, der Veräußerung und des Haltens von Aktienanlagen zu verringern. Ein „Differenzkontrakt“
(Contract for Difference) ist ein Kontrakt zur Erzielung eines Gewinns oder Vermeidung eines Verlustes
aufgrund von Schwankungen im Wert oder Preis eines Vermögenswerts jeglicher Art oder eines Index
oder anderen Faktors, der in dem Kontrakt festgelegt ist. Wenn ein Teilfonds einen „Total-Return-Swap“
in Bezug auf Aktien, Finanzindizes, Anleihen oder Rohstoffindizes abschließt, erhält er einen Ertrag, der
vorwiegend auf der Wertentwicklung der dem Swap zugrundeliegenden Vermögenswerte basiert,
zuzüglich oder abzüglich der mit der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungsgebühren. Bei solchen
Swapvereinbarungen geht der Teilfonds dasselbe Marktrisiko ein, dem er ausgesetzt wäre, wenn er in
die dem Swap zugrundeliegenden Vermögenswerte direkt angelegt hätte, und der angestrebte Ertrag
ist dieselbe finanzielle Vergütung wie in dem Fall, in dem der Teilfonds in das zugrundeliegende
Wertpapier bzw. den zugrundeliegenden Index direkt angelegt hätte, zuzüglich oder abzüglich der
Finanzierungskosten, die angefallen wären, wenn die Transaktion von Anfang an vollständig „funded“
gewesen wäre, d. h. der Kapitaltransfer zu Beginn der Transaktion stattgefunden hätte.
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74
Die Gesellschaft hat bei der Zentralbank ein zugelassenes Verfahren zum Risikomanagement zum
Einsatz von FDI durch die Gesellschaft eingereicht. Die Gesellschaft setzt nur FDI ein, die im Verfahren
zum Risikomanagement angegeben sind, das von der Zentralbank freigegeben wurde.
Ein Teilfonds kann von Zeit zu Zeit von Optionsscheinen,
Bezugsrechten und
Wandelschuldverschreibungen Gebrauch machen, um sich auf effizientere Weise in Übereinstimmung
mit der Anlagestrategie des Teilfonds in verschiedenen Anlageinstrumenten zu engagieren. Ein
Bezugsrecht ist ein Wertpapier, das den Teilfonds berechtigt, vom Emittenten ausgegebene junge
Aktien in einem bestimmten Verhältnis zu der vom Teilfonds bereits gehaltenen Anzahl Aktien zu einem
im Voraus festgelegten Preis zu kaufen. Der Einsatz von Optionsscheinen gibt dem Teilfonds das
Recht, innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens Wertpapiere eines Emittenten zu einem bestimmten
Preis zu zeichnen. Eine Wandelschuldverschreibung ist eine Schuldverschreibung, die gewöhnlich nach
dem Ermessen des Inhabers der Schuldverschreibung zu festgelegten Zeiten während ihrer Laufzeit in
einem bestimmten Betrag des Kapitals des Emittenten umgewandelt werden kann. Bis das
Wandelwertpapier fällig wird oder zurückgezahlt, gewandelt oder umgetauscht wird, würde eine
Wandelschuldverschreibung dem Teilfonds den Anspruch auf Zinsen, die auf Fremdkapital gezahlt
werden oder auflaufen, oder auf die gezahlte Dividende gewähren.
Soweit ein Teilfonds Derivate einsetzt, kann ein Risiko bestehen, dass die Volatilität des
Nettoinventarwerts dieses Teilfonds zunimmt. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass keiner der
Teilfonds als Folge des Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten ein überdurchschnittliches
Risikoprofil haben wird, und obgleich ein Teilfonds durch den Einsatz von Derivaten gehebelt werden
kann, strebt das Risikosteuerungsverfahren bezüglich der Gesellschaft an sicherzustellen, dass das
Risikopotenzial des Teilfonds an keinem Tag die im Abschnitt „Anlageziele und Anlagepolitik“
angegebenen Grenzen überschreitet. Anleger sollten bezüglich der Risiken, die mit dem Einsatz von
Derivaten verbunden sind, den Abschnitt „Anlagerisiken“ lesen.
Die Verwaltungsgesellschaft bedient sich für die Gesellschaft eines Risikosteuerungsverfahrens, das es
ihr ermöglicht, die verschiedenen mit Derivaten verbundenen Risiken genau zu messen, zu überwachen
und zu steuern. Eine Darstellung dieses Risikosteuerungsverfahrens ist bei der Zentralbank eingereicht
worden. Sollte ein Teilfonds beabsichtigen, neben den vorstehend beschriebenen derivativen
Finanzinstrumenten
zur
effizienten
Portfolioverwaltung
weitere
Arten
von
derivativen
Finanzinstrumenten einzusetzen, wird die Gesellschaft die Zentralbank im Voraus unterrichten und ist
das Risikosteuerungsverfahren zu ändern, um diese Absicht zu berücksichtigen.
WERTPAPIERGESCHÄFTE PER ERSCHEINEN ODER PER TERMIN
Ein Teilfonds kann Wertpapiere „per Erscheinen“ kaufen und Wertpapiere „per Termin“ kaufen oder
verkaufen. Der Preis, der in der Regel als Rendite ausgedrückt wird, wird bei Geschäftsabschluss
festgesetzt, während die Lieferung der Wertpapiere und Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Wertpapiergeschäfte per Erscheinen und per Termin können vor dem Erfüllungstag verkauft werden,
doch wird ein Teilfonds solche Geschäfte normalerweise nur mit der Absicht abschließen, die
Wertpapiere tatsächlich zu erhalten bzw. zu liefern, oder gegebenenfalls um ein Währungsrisiko zu
vermeiden. Auf Wertpapiere, die per Termin oder per Erscheinen gekauft wurden, fallen bis zur
Lieferung keine Erträge an. Falls der Teilfonds sein Recht zum Erwerb eines Wertpapiers per
Erscheinen vor dessen Erwerb oder sein Recht zur Lieferung bzw. zum Erhalt von Wertpapieren per
Termin veräußert, kann ihm ein Gewinn oder Verlust entstehen. Der Abschluss von
Wertpapiergeschäften per Erscheinen oder per Termin unterliegt den Anlagebeschränkungen und den
Beschränkungen für den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten.
PENSIONSGESCHÄFTE UND UMGEKEHRTE PENSIONSGESCHÄFTE
Ein Teilfonds kann Pensionsgeschäfte abschließen, bei denen er Wertpapiere von einem Verkäufer
(wie z. B. einer Bank oder einem Wertpapierhändler) kauft, der sich zum Zeitpunkt des Verkaufs
verpflichtet, das Wertpapier zum einem vereinbarten Termin (in der Regel höchstens sieben Tage nach
dem Tag des Kaufs) und Preis, durch den die Rendite des maßgeblichen Teilfonds für die Laufzeit des
Pensionsgeschäft bestimmt wird, zurückzukaufen. Der Rückkaufpreis entspricht dem Kaufpreis
zuzüglich eines Marktzinssatzes, der von der Verzinsung oder Laufzeit des erworbenen Wertpapiers
unabhängig ist. Ein Teilfonds kann umgekehrte Pensionsgeschäfte abschließen, bei denen er ein
Wertpapier verkauft und sich verpflichtet, es zu einem vereinbarten Termin und Preis zurückzukaufen.
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75
Der Abschluss von Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften durch einen Teilfonds
unterliegt den in den OGAW-Vorschriften genannten Bedingungen und Grenzen.
Gemäß den OGAW-Richtlinien darf ein Teilfonds Pensionsgeschäfte und umgekehrte
Pensionsgeschäfte („Repo-Kontrakte“) nur im Einklang mit den normalen Marktusancen und mit der
Maßgabe abschließen, dass die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erhaltenen Sicherheiten jederzeit
folgende Kriterien erfüllen: (i) Liquidität: Die Sicherheit muss ausreichend liquide sein, damit sie schnell
zu einem vernünftigen Preis nahe der Bewertung vor dem Verkauf verkauft werden kann; (ii)
Bewertung: Die Sicherheit muss täglich bewertbar sein und es muss täglich eine Marktpreisbewertung
erfolgen; und (iii) Kreditqualität des Emittenten: Wenn der Emittent der Sicherheit nicht mit A1 oder
ähnlich bewertet ist, sind konservative Sicherheitsabschläge vorzunehmen.
Ein Teilfonds darf Repo-Kontrakte nur mit Gegenparteien abschließen, die ein Rating von mindestens
A/2 durch S&P oder ein gleichwertiges Rating einer anderen anerkannten Ratingagentur besitzen oder,
falls sie nicht geratet sind, nach Ansicht des Investmentmanagers des Teilfonds ein impliziertes Rating
von mindestens A2/P2 aufweisen. Alternativ kann eine nicht geratete Gegenpartei akzeptiert werden,
wenn der Teilfonds durch einen Rechtsträger, der ein Rating von A2 bzw. ein gleichwertiges Rating
besitzt, eine Garantie erhält oder von Verlusten freigestellt wird, die ihm durch einen Ausfall der
Gegenpartei entstehen könnten.
Bis zum Ablauf eines Repo-Kontrakts muss die erhaltene Sicherheit: (a) im Wert jederzeit mindestens
dem investierten Betrag oder den verliehenen Wertpapieren entsprechen; (b) an die Depotbank oder
ihren
Vertreter
übertragen
werden
(außer
wenn
der
Teilfonds
dreiseitige
Sicherheitsverwaltungsleistungen internationaler Wertpapierzentralverwahrer oder maßgeblicher
Institute [wie nachstehend definiert] einsetzt, die allgemein als Spezialisten für diese Art von Geschäft
anerkannt sind, und die Depotbank als an den Sicherheitsarrangements beteiligte Partei benannt wird);
und (c) dem entsprechenden Teilfonds im Falle eines Ausfalls des Kontrahenten umgehend zur
Verfügung stehen, ohne dass der Teilfonds auf den Kontrahenten zurückgreifen muss. Unbare
Sicherheiten (i) können weder veräußert oder verpfändet noch von der Gesellschaft wiederangelegt
werden; (ii) müssen auf das Risiko des Kontrahenten gehalten werden; (iii) müssen von einer
Einrichtung stammen, die vom Kontrahenten unabhängig ist, und (iv) müssen diversifiziert sein, um die
Konzentration auf eine Ausgabe, einen Sektor oder ein Land zu vermeiden.
Barmittel, die als Sicherheit entgegengenommen werden, dürfen nur wie folgt investiert werden:
(i)
Einlagen bei einem EU-Kreditinstitut, eine in den restlichen Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) (Norwegen, Island, Liechtenstein) zugelassene Bank, eine in einem
Unterzeichnerstaat (außer den EWR-Mitgliedstaaten) des Basler Kapitalkonvergenzabkommens
vom Juli 1988 (Schweiz, Kanada, Japan, Vereinigte Staaten) zugelassene Bank oder ein auf
Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassenes Kreditinstitut
(„maßgebliche Kreditinstitute“);
(ii)
Staatspapieren oder anderen Wertpapieren der öffentlichen Hand;
(iii)
von maßgeblichen Kreditinstituten herausgegebene Einlagenzertifikate
(iv)
Akkreditive maßgeblicher Kreditinstitute mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger,
die uneingeschränkt und unwiderruflich sind
(v)
Pensionsgeschäfte, sofern die Sicherheit in die Kategorien (i) bis (iv) und (iv) dieses Absatzes
fällt
(vi)
täglich gehandelten Geldmarktfonds, die ein AAA-Rating oder ein gleichwertiges Rating
besitzen und aufrechterhalten. Wenn die Anlage in einem verbundenen Fonds (linked fund)
erfolgt, darf der zugrunde liegende Geldmarktfonds keine Zeichnungs-, Rücknahme- oder
Umschichtungsgebühren erheben.
Anlagen von als Sicherheiten erhaltenen Barmitteln, die auf Risiko der Gesellschaft gehalten werden,
müssen, außer im Fall der Anlage solcher Barmittel in Wertpapieren des Staates oder anderer
öffentlicher Emittenten oder Geldmarktfonds, diversifiziert sein. Ein Teilfonds muss stets sicher sein,
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dass ihm jede Anlage dieser Barmittel die Erfüllung seiner Rückzahlungsverpflichtungen erlaubt. Als
Sicherheiten erhaltene Barmittel dürfen nicht als Einlage bei oder in Wertpapieren der Gegenpartei oder
einer mit der Gegenpartei verbundenen Person gehalten bzw. angelegt werden.
Repo-Kontrakte gelten nicht als Kreditaufnahme oder Kreditvergabe im Sinne der OGAW-Vorschriften
103 und 111.
VERLEIH VON WERTPAPIEREN EINES TEILFONDS
Ein Teilfonds kann seine Wertpapiere im Rahmen der üblichen Marktpraxis an Makler, Händler und
andere Finanzunternehmen verleihen, die jeweils ein Rating von mindestens A-2 oder ein
gleichwertiges Rating oder nach Ansicht der Gesellschaft ein impliziertes Rating von A2 besitzen oder
an eine nicht geratete Gegenpartei, wenn der Teilfonds durch einen Rechtsträger, der ein Rating von
A2 bzw. ein gleichwertiges Rating besitzt und aufrechterhält, eine Garantie erhält oder von Verlusten
freigestellt wird, die ihm durch einen Ausfall der Gegenpartei entstehen könnten.
Im Rahmen solcher Kontrakte oder Geschäfte entgegengenommene Sicherheiten müssen jederzeit die
folgenden Kriterien erfüllen: (i) Liquidität: Die Sicherheit muss ausreichend liquide sein, damit sie
schnell zu einem vernünftigen Preis nahe der Bewertung vor dem Verkauf verkauft werden kann; (ii)
Bewertung: Die Sicherheit muss täglich bewertbar sein und es muss täglich eine Marktpreisbewertung
erfolgen; und (iii) Kreditqualität des Emittenten: Wenn der Emittent der Sicherheit nicht mit A1 oder
ähnlich bewertet ist, sind konservative Sicherheitsabschläge vorzunehmen.
Als Sicherheiten erhaltene Barmittel dürfen ausschließlich angelegt werden in (i) Einlagen bei
maßgeblichen Kreditinstituten; (ii) Staatspapieren oder anderen Wertpapieren der öffentlichen Hand; (iii)
Einlagenzertifikaten, die von maßgeblichen Kreditinstituten begeben wurden; (iv) unbedingten
unwiderruflichen Akkreditiven mit einer Restlaufzeit von höchstens drei Monaten, die von maßgeblichen
Kreditinstituten ausgestellt wurden; (v) Pensionsgeschäften nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Prospekts; und (vi) täglich gehandelten Geldmarktfonds, die ein AAA-Rating oder ein gleichwertiges
Rating besitzen und aufrechterhalten. Wenn die Anlage in einem verbundenen Fonds (linked fund)
erfolgt, darf der zugrundeliegende Geldmarktfonds keine Zeichnungs-, Umschichtungs- oder
Rücknahmegebühren erheben. Für Anlagen in solchen täglich gehandelten Geldmarktfonds gelten
keine Diversifizierungsvorschriften. Sicherheiten, die keine Barsicherheiten sind, dürfen nicht verkauft,
verpfändet oder reinvestiert werden, müssen so gehalten werden, dass die Gegenpartei das Risiko
trägt, müssen von einem von der Gegenpartei unabhängigen Emittenten begeben sein und müssen
diversifiziert sein, um die Konzentration auf eine einzelne Emission, einen einzelnen Sektor oder ein
einzelnes Land zu vermeiden. Soweit anwendbar, muss die Bonität der Sicherheiten, die keine
Barsicherheiten sind, mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Teilfonds übereinstimmen.
Ungeachtet aller vorstehenden Bestimmungen darf sich ein Teilfonds an Wertpapierleihprogrammen
beteiligen, die von allgemein anerkannten internationalen Wertpapierzentralverwahrern organisiert sind,
sofern das Programm einer Garantie durch den Systembetreiber unterliegt.
Alle Zinsen oder Dividenden, die auf Wertpapiere gezahlt werden, die Gegenstand solcher
Wertpapierleihvereinbarungen sind, werden von der Gesellschaft zugunsten des betreffenden Teilfonds
vereinnahmt.
Ferner muss ein Teilfonds das Recht haben, jede von ihm abgeschlossene Wertpapierleihvereinbarung
jederzeit zu kündigen und die Rückgabe einzelner oder aller verliehenen Wertpapiere innerhalb von fünf
Geschäftstagen oder einer anderen marktüblichen Frist zu verlangen.
Bis zum Ablauf eines Wertpapierleihgeschäfts müssen die im Rahmen eines solchen Kontrakts oder
Geschäfts erhaltenen Sicherheiten: (i) ihrem Wert nach jederzeit mindestens dem Wert der von einem
Teilfonds verliehenen Wertpapiere entsprechen; (ii) auf die Depotbank oder ihren Vertreter übertragen
werden; (iii) täglich an den Marktwert angepasst werden; und (iv) bei einem Ausfall der Gegenpartei für
den betreffenden Teilfonds unmittelbar und ohne Rückgriff auf die Gegenpartei verfügbar sein. Die unter
(ii) genannte Bedingung ist nicht anwendbar, wenn die Gesellschaft Tri-Party Collateral ManagementDienstleistungen von internationalen Wertpapierzentralverwahrern und maßgeblichen Kreditinstituten in
Anspruch nimmt, die grundsätzlich als auf diese Art von Transaktion spezialisiert anerkannt sind. Die
Depotbank muss dabei ein benannter Teilnehmer der Collateral-Vereinbarungen sein.
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Wertpapierleihgeschäfte gelten nicht als Kreditaufnahme oder Kreditvergabe im Sinne der OGAW Vorschriften.
DEVISENGESCHÄFTE
Die Basiswährungen der einzelnen Teilfonds sind nachstehender Tabelle zu entnehmen:
Basiswährung
Teilfonds
USD
North American Equity Alternative
GLG EM Equity Alternative
GLG Atlas Macro Alternative
Man Commodities Fund
GLG Asian Equity Alternative
GLG European Equity Alternative
GLG EM Credit Opportunity Alternative
EM Currency & Fixed Income Alternative
GLG EM Diversified Alternative
GLG European Alpha Alternative
GLG -Financials Alternative
GLG Alpha Select Alternative
EUR
GBP
Jeder Teilfonds kann Anteilsklassen ausgeben, die auf eine andere Währung als die Basiswährung
lauten, und Einzelheiten zur Währung der jeweiligen Anteilsklassen sind im Abschnitt „Zeichnungen“
beschrieben.
Absicherung von Teilfonds
Jeder Teilfonds kann in Wertpapieren anlegen, die auf eine andere Währung als die Basiswährung des
Teilfonds lauten, und die Anlageverwaltungsgesellschaft kann bestrebt sein, ihre Anlagen durch den
Einsatz von Absicherungsgeschäften gegenüber Währungsschwankungen abzusichern, die sich
negativ auf die Basiswährung des betreffenden Teilfonds auswirken können.
Jeder Teilfonds kann vorbehaltlich der vorstehend beschriebenen Beschränkungen für den Einsatz von
Derivaten und der Beschränkungen gemäß den OGAW-Vorschriften, verschiedene Devisengeschäfte
tätigen,
d. h.
Devisentermingeschäfte,
Währungsswaps,
Devisenoptionen
oder
Fremdwährungsgeschäfte, um sich gegen ungewisse zukünftige Wechselkurse abzusichern oder die
Risikomerkmale von übertragbaren Wertpapieren zu ändern, die vom Teilfonds gehalten werden.
Devisentermingeschäfte sind Vereinbarungen über den Tausch einer Währung gegen eine andere, also
z. B. eines bestimmten Betrags in GBP gegen einen bestimmten Betrag in EUR, zu einem zukünftigen
Termin. Der Termin (der nach Ablauf einer vereinbarten festen Anzahl von Tagen in der Zukunft liegen
kann), der Betrag der Währung, die getauscht wird, und der Preis, zu dem der Tausch stattfindet,
werden ausgehandelt und zum Zeitpunkt des Kontraktabschlusses für die Laufzeit des Kontrakts
festgelegt. Gemäß den OGAW-Vorschriften sind ungedeckte Positionen in Währungsderivaten nicht
zulässig. Die Gesellschaft darf jedoch Währungsderivate, die durch liquide Finanzinstrumente gedeckt
sind, zu Anlagezwecken und zum Zweck der effizienten Portfolioverwaltung einsetzen.
Alle derartigen Devisengeschäfte müssen in Übereinstimmung mit dem Anlageziel und der Anlagepolitik
des jeweiligen Teilfonds eingesetzt werden.
Ein Teilfonds kann eine Position in einer Währung durch Cross Hedges absichern, indem eine
Währung, die mit der Position eng korreliert, gegen die Basiswährung des Teilfonds verkauft wird.
Ferner werden in Schwellen- oder Entwicklungsmärkten lokale Währungen häufig durch einen Korb aus
Währungen größerer Märkte wie USD, EUR oder JPY ausgedrückt. Ein Teilfonds kann sein Risiko
gegenüber anderen Währungen als seiner Basiswährung, die in dem Währungskorb enthalten sind,
durch Terminverkauf eines gewichteten Durchschnitts dieser Währungen gegen die Basiswährung
absichern.
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Absicherung von Anteilsklassen
Eine Klasse von Anteilen kann auf eine andere Währung als die Basiswährung des entsprechenden
Teilfonds lauten. Unter solchen Umständen können nachteilige Wechselkursschwankungen zwischen
der Basiswährung eines Teilfonds und der Währung der betreffenden Klasse zu einer sinkenden
Rendite und/oder zu einem Kapitalverlust für Anteilinhaber führen. Der Anlageverwalter kann
versuchen,
dieses
Risiko
durch
in
diesem
Dokument
beschriebene
effiziente
Portfolioverwaltungstechniken und -instrumente innerhalb der Bedingungen und Grenzen der
Zentralbank zu verringern (einschließlich Währungsoptionen und Devisentermingeschäfte), um das
Fremdwährungsrisiko dieser Klassen gegenüber der Basiswährung der entsprechenden Teilfonds
abzusichern.
Entsprechend der Namenskonvention ist der Anlageverwalter bestrebt, das Fremdwährungsrisiko aller
Anteilsklassen mit einem „H“ in ihrem Namen abzusichern.
Im Falle abgesicherter Anteilsklassen kann eine vollständige oder angemessene Absicherung aller
Währungsrisiken gegenüber der Basiswährung des entsprechenden Teilfonds unmöglich sein, und es
besteht keine Garantie, dass das Risiko der Währung, auf die die Anteile lauten, vollständig gegenüber
der Basiswährung des entsprechenden Teilfonds abgesichert werden kann. Wenngleich dies vom
Anlageverwalter nicht beabsichtigt ist, können Positionen aus vom Anlageverwalter nicht zu
vertretenden Gründen übermäßig oder unzureichend abgesichert sein. Übermäßig abgesicherte
Positionen dürfen jedoch 105 % des Nettoinventarwerts einer bestimmten Anteilsklasse in keinem Fall
übersteigen.
Abgesicherte Positionen werden laufend überwacht, um sicherzustellen, dass übermäßig abgesicherte
Positionen diese Grenze nicht übersteigen. Außerdem stellt der Teilfonds sicher, dass wesentlich über
100 % liegende Positionen nicht von Monat zu Monat vorgetragen werden.
Während eine Devisenabsicherung Anteilinhaber vor einem Rückgang der Basiswährung gegenüber
der Klassenwährung schützt, sollten Anleger beachten, dass diese Strategie den Gewinn der
Anteilinhaber der betreffenden abgesicherten Klasse erheblich einschränken kann, falls der Kurs der
Währung, auf die die Klasse lautet, gegenüber der Basiswährung des entsprechenden Teilfonds
und/oder der bzw. den Währung(en) sinkt, auf die die Vermögenswerte des entsprechenden Fonds
lauten. Unter solchen Umständen können Anteilinhaber der abgesicherten Klasse Schwankungen des
Nettoinventarwertes je Anteil ausgesetzt sein, die die Gewinne bzw. Verluste aus den jeweiligen
Finanzinstrumenten und deren Kosten widerspiegeln.
Da die Fremdwährungsabsicherung zugunsten einer bestimmten Anteilsklasse eingesetzt wird, werden
die Kosten und entsprechenden Verbindlichkeiten und/oder Erträge nur dieser Anteilsklasse berechnet.
Folglich spiegeln sich diese Kosten und dazugehörigen Verbindlichkeiten und/oder Gewinne im
Nettoinventarwert je Anteil für die Anteile einer solchen Klasse wider. Transaktionen können der
betreffenden Klasse eindeutig zugeordnet werden, und das Währungsrisiko verschiedener
Währungsklassen wird nicht kombiniert oder verrechnet, und das Währungsrisiko der Anlagen des
Teilfonds wird nicht auf einzelne Anteilsklassen aufgeteilt.
Wenn mehrere abgesicherten Klassen in einem Teilfonds auf dieselbe Währung lauten (die nicht der
Basiswährung des entsprechenden Teilfonds entspricht) und beabsichtigt ist, das Fremdwährungsrisiko
dieser Klassen gegenüber der Basiswährung des entsprechenden Fonds abzusichern, kann der
Anlageverwalter die für diese abgesicherten Klassen eingegangenen Devisengeschäfte
zusammenfassen und die Gewinne/Verluste und Kosten der entsprechenden Finanzinstrumente jeder
dieser abgesicherten Klassen des entsprechenden Teilfonds anteilsmäßig zurechnen.
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BESTIMMTE ANLAGERISIKEN
Anlagen in der Gesellschaft sind mit einer Reihe von Risiken verbunden, von denen einige, jedoch nicht
alle, nachstehend aufgeführt sind. Die nachstehende Aufzählung von Anlagerisiken erhebt keinen
Anspruch auf Vollständigkeit und potenzielle Anleger sollten diesen Prospekt in seiner Gesamtheit
prüfen und mit ihren Beratern besprechen, bevor sie einen Antrag auf Ausgabe von Anteilen stellen. Für
jeden Teilfonds können andere Risikofaktoren gelten, und es kann nicht garantiert werden, dass ein
Teilfonds sein Anlageziel erreichen wird. Der Nettoinventarwert der Anteile und die Erträge aus ihnen
können sowohl fallen als auch steigen und Anleger erhalten möglicherweise den investierten Betrag
nicht zurück oder erzielen keine Rendite.
Wenn für Anteile eines Teilfonds verschiedene Ausgabe- und Rücknahmegebühren gelten, bedeutet die
Differenz zwischen dem Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile unter Berücksichtigung solcher
Gebührenunterschiede, dass eine Anlage in diesen Teilfonds von einem Anleger als mittel- bis
langfristig angesehen werden sollte.
Bestimmte Anlagerisiken sind mit Techniken und Instrumenten verbunden, die die
Anlageverwaltungsgesellschaft zum Zweck der effizienten Portfolioverwaltung einsetzen kann. Einige,
jedoch nicht alle diese Risiken sind nachstehend beschrieben. Sollten sich die Erwartungen der
Anlageverwaltungsgesellschaft in Bezug auf den Einsatz solcher Techniken und Instrumente als falsch
erweisen, kann ein Teilfonds einen erheblichen Verlust erleiden, der den Nettoinventarwert der Anteile
nachteilig beeinflussen kann.
Die Gesellschaft wird Anteilinhabern eines Teilfonds auf Anfrage ergänzende Informationen über die
von einem solchen Teilfonds verwendeten Methoden des Risikomanagements zur Verfügung stellen,
einschließlich der angewendeten quantitativen Grenzen, sowie Angaben zu allen jüngsten
Entwicklungen in den Risiko- und Renditemerkmalen der wichtigsten Anlagearten.
Wertentwicklung in der Vergangenheit
Die Ergebnisse, die von der Verwaltungsgesellschaft und der Anlageverwaltungsgesellschaft in der
Vergangenheit erzielt wurden, sind kein Anhaltspunkt für die zukünftigen Ergebnisse einer Anlage in der
Gesellschaft. Es kann nicht garantiert werden, dass die Gesellschaft ihr Anlageziel erreichen wird.
Wirtschaftliche und regulatorische Risiken
Während der Dauer des Bestehens der Gesellschaft werden voraussichtlich rechtliche, steuerliche und
regulatorische Veränderungen stattfinden, und solche Änderungen können sich mitunter,
möglicherweise auch in erheblichem Maße, nachteilig auf die Gesellschaft auswirken. Die
Finanzdienstleistungsbranche im Allgemeinen und die Geschäftstätigkeit von Organismen für
gemeinsame Anlagen und ihren Verwaltungsgesellschaften im Besonderen unterliegen einer
zunehmend intensiveren und strengeren Regulierung. Eine strengere Regulierung kann das Risiko
erhöhen, dass der Gesellschaft potenzielle Verbindlichkeiten und Rechts-, Compliance- und andere
damit verbundene Kosten entstehen. Eine strengere Finanzaufsicht kann zudem dazu führen, dass die
Anlageverwaltungsgesellschaft einen höheren Verwaltungsaufwand leisten muss, etwa weil zusätzliche
Prüfungen durchzuführen und neue Richtlinien und Verfahren einzurichten sind. Dies kann zur Folge
haben, dass der Anlageverwaltungsgesellschaft weniger Zeit, Aufmerksamkeit und Mittel für die
Portfolioverwaltung zur Verfügung stehen.
Zudem unterliegen die Märkte für Wertpapiere und Terminkontrakte umfassenden gesetzlichen und
aufsichtsrechtlichen Vorschriften und Anforderungen an Sicherheitsleistungen (Margin). Die
Zentralbank, die FSA und andere Aufsichtsbehörden sowie Selbstregulierungseinrichtungen und
Börsen sind im Fall von Notsituationen am Markt berechtigt, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen.
Die Regulierung von Derivategeschäften und Fonds, die solche Geschäfte eingehen, ist ein sich
entwickelndes Rechtsgebiet und kann sich aufgrund von staatlichen Maßnahmen und gerichtlichen
Entscheidungen ändern.
In den USA wurde jüngst der Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act (der „DoddFrank Act“) verabschiedet, der auf eine umfassende Reformierung der US-Finanzmärkte abzielt. Die
Regelungen des Dodd-Frank Act betreffen verschiedenste Martteilnehmer, so unter anderem Banken,
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Nichtbanken, Ratingagenturen, Hypothekenmakler, Kreditgenossenschaften (credit unions),
Versicherungsgesellschaften, Kreditbüros (payday lenders), Makler und Händler sowie Anlageberater.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht bekannt, welche Folgen der Dodd-Frank Act für die Gesellschaft oder
die Anlageverwaltungsgesellschaft nach sich ziehen wird.
Allgemeiner ausgedrückt ist es nicht möglich abzusehen, wie sich die Regulierungsvorschriften künftig
entwickeln werden, denen die Gesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft und die Märkte, in
denen sie handeln und investieren, oder die Gegenparteien, mit denen sie Geschäfte abschließen,
unterliegen. Die Folgen, die künftige Änderungen der aufsichtsrechtlichen Vorschriften nach sich
ziehen, können für die Gesellschaft maßgeblich und nachteilig sein.
Anleger sollten sich bewusst sein, dass sich das Geschäft der Gesellschaft dynamisch entwickelt und
voraussichtlich im Laufe der Zeit verändern wird. Daher kann die Gesellschaft in Zukunft neuen oder
zusätzlichen regulatorischen Auflagen unterliegen. Dieser Prospekt kann nicht jede möglicherweise
bestehende oder zukünftige regulatorische Vorschrift angeben oder vorhersagen, die für die
Anlageverwaltungsgesellschaft, die Gesellschaft oder ihre Geschäfte nachteilige Auswirkungen haben
kann. Solche regulatorischen Vorschriften können erhebliche Folgen für die Anteilinhaber oder die
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft haben und unter anderem dazu führen, dass die Art der Anlagen, in
die die Gesellschaft investieren kann, beschränkt wird oder dass die Gesellschaft Stimmrechte in Bezug
auf bestimmte Finanzinstrumente nicht mehr ausüben kann oder dass sie verpflichtet ist, die Identität
ihrer Anleger offen zu legen. Die Verwaltungsratsmitglieder können nach Absprache mit der
Anlageverwaltungsgesellschaft entscheiden, dass ein Teilfonds solchen Vorschriften unterliegt, wenn
sie der Ansicht sind, dass eine Anlage oder geschäftliche Aktivität im Interesse des Teilfonds liegt, auch
wenn sich solche Vorschriften auf einen oder mehrere Anteilinhaber nachteilig auswirken können.
Potenzielle Anteilinhaber sollten sich im Hinblick auf eine Anlage in der Gesellschaft an ihre eigenen
Berater wenden.
Nachweis des wirtschaftlichen Eigentums und Quellensteuer auf bestimmte Zahlungen
Um eine US-Quellensteuer von 30 % auf bestimmte Zahlungen (einschließlich Zahlungen von
Bruttoerlösen) für bestimmte tatsächliche und fiktive US-Investments zu vermeiden, muss jeder
Teilfonds bis zum 30. Juni 2013 eine Vereinbarung mit dem U.S. Internal Revenue Service (der
„Service“) eingehen, die bestimmte unmittelbare und mittelbare US-Kontoinhaber (einschließlich
Gläubiger und Aktieninhaber) identifiziert. Ein Nicht-US-Anleger in einem Teilfonds muss dem Teilfonds
im Allgemeinen Informationen zur Verfügung stellen, die seine direkte und indirekte USEigentümerschaft identifizieren. Solche einem Teilfonds zur Verfügung gestellten Informationen werden
dem Service übergeben. Ein Nicht-US-Anleger, bei dem es sich um eine „Foreign Financial Institution“
(ausländisches Finanzinstitut) im Sinne von Abschnitt 1471(d)(4) des United States Internal Revenue
Code von 1986 in seiner jeweils gültigen Fassung (der „IRC“) handelt, muss im Allgemeinen bis zum
30. Juni 2013 eine Vereinbarung mit dem Service eingehen, der bestimmte unmittelbare und mittelbare
US-Kontoinhaber (einschließlich Gläubiger und Aktieninhaber) identifiziert. Ein Nicht-US-Anleger, der
dem Teilfonds diese Informationen nicht übermittelt bzw. keine solche Vereinbarung mit dem Service
eingeht, unterliegt der Quellensteuer von 30 % auf seinen Anteil an Zahlungen, die tatsächlichen und
fiktiven US-Investments dieses Teilfonds zugeordnet werden, und der Verwaltungsrat kann beliebige
Maßnahmen im Hinblick auf die Anteile eines Anlegers oder dessen Rücknahme- oder
Ausschüttungserlöse ergreifen, um sicherzustellen, dass eine solche Quellensteuer wirtschaftlich vom
entsprechenden Anleger getragen wird, auf dessen Nichtbereitstellung der Informationen sich die
Einbehaltung gründet. Anteilinhaber sollten mit ihren Steuerberatern die möglichen Auswirkungen
dieser Regeln auf ihre Anlagen in einem Teilfonds besprechen.
Die Gesellschaft ist nicht gemäß dem US Company Act registriert
Die Gesellschaft ist weder verpflichtet noch beabsichtigt sie, sich als Investmentgesellschaft gemäß
dem US Company Act registrieren zu lassen, weshalb die Bestimmungen des US Company Act (die
einen gewissen Anlegerschutz bieten) nicht gelten. Daher profitieren Anteilinhaber nicht vom Schutz im
Rahmen einer solchen Registrierung und solcher Verordnungen.
Fehlverhalten
von
Mitarbeitern
Dienstleistungsstellen
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der
Anlageverwaltungsgesellschaft
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und
externer
Für die Gesellschaft ist eine große Zahl von Mitarbeitern der Anlageverwaltungsgesellschaft und der mit
ihr verbundenen Gesellschaften, Gegenparteien und anderen Dienstleistungsstellen tätig. Daher sind
die Geschäftstätigkeiten und die Transaktionen der Gesellschaft zwangsläufig mit dem Risiko
verbunden, dass diesen Mitarbeitern Fehler unterlaufen. Ein Fehlverhalten dieser Mitarbeiter könnte
dazu führen, dass der Gesellschaft wesentliche Verluste entstehen oder dass sie an Transaktionen
gebunden ist, die nicht ordnungsgemäß genehmigt wurden, nicht annehmbare Risiken darstellen oder
nicht erfolgreiche Handelsaktivitäten verbergen (was wiederum zu unbekannten und ungesteuerten
Risiken oder Verlusten führen kann). Zudem können Verluste durch das Fehlverhalten von Mitarbeitern
zum Beispiel dadurch entstehen, dass Geschäftsvorfälle nicht verbucht und Vermögenswerte veruntreut
werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass diese Mitarbeiter vertrauliche Informationen
missbräuchlich verwenden oder weitergeben. Jedes Fehlverhalten dieser Mitarbeiter könnte
Rechtstreitigkeiten oder wesentliche finanziellen Nachteile für die Gesellschaft zur Folge haben und
unter anderem auch die Geschäftspotenziale oder zukünftige Handelsaktivitäten der Gesellschaft
einschränken. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft Maßnahmen zur Verhinderung und
Aufdeckung von Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter getroffen hat und ihre Geschäfte mit zuverlässigen
Gegenparteien und externen Dienstleistungsstellen durchführt, sind solche Maßnahmen
möglicherweise nicht immer wirksam.
Anlage- und Rückführungsbeschränkungen
Einige Schwellenländer haben Gesetze und Vorschriften erlassen, nach denen Direktanlagen in den
Wertpapieren der dort ansässigen Unternehmen durch ausländische Anleger derzeit nicht möglich sind.
Hingegen sind indirekte Anlagen durch Ausländer in den Wertpapieren von Unternehmen, die an den
Börsen dieser Länder notiert sind und gehandelt werden, in manchen Schwellenländern über
Investmentfonds erlaubt, die zu diesem Zweck zugelassen wurden. Vorbehaltlich der Bestimmungen
gemäß seiner Anlagepolitik und den OGAW-Vorschriften kann ein Teilfonds in solchen Investmentfonds
anlegen. Wenn ein Teilfonds in solchen Investmentfonds anlegt, sind von den Anlegern nicht nur die
Kosten in Verbindung mit dem betreffenden Teilfonds, sondern indirekt auch vergleichbare Kosten für
den Investmentfonds zu zahlen, in den der Teilfonds investiert hat. Zusätzlich zu den vorstehenden
Anlagebeschränkungen müssen Anlagen von Ausländern in einigen Schwellenländern unter
bestimmten Umständen behördlich genehmigt werden.
In einigen Schwellenländern muss die Rückführung von Anlageerträgen, Vermögenswerten und
Verkaufserlösen durch ausländische Anleger möglicherweise behördlich angemeldet und/oder
genehmigt werden. Wenn eine beantragte behördliche Anmeldung oder Genehmigung einer solchen
Rückführung verweigert oder mit zeitlicher Verzögerung gewährt wird, oder wenn ein Schwellenland
von Zinsen oder Dividenden auf Wertpapiere im Bestand eines Teilfonds oder von Gewinnen aus der
Veräußerung solcher Wertpapiere einen Quellensteuerabzug vornimmt, kann dies für den betreffenden
Teilfonds von Nachteil sein.
Swapvereinbarungen
Ein Teilfonds kann Swapvereinbarungen abschließen. Diese Vereinbarungen werden individuell
ausgehandelt und können so strukturiert werden, dass damit ein Engagement in eine Vielzahl
verschiedener Anlagearten, Anlageklassen oder Marktfaktoren eingegangen wird. Je nach ihrer Struktur
kann mit Swapvereinbarungen beispielsweise die Risikoposition eines Teilfonds in Aktienwerten erhöht
oder reduziert werden. Swapvereinbarungen können in verschiedenen Formen abgeschlossen werden
und sind unter verschiedenen Bezeichnungen bekannt. Ob der Einsatz von Swapvereinbarungen durch
einen Teilfonds erfolgreich ist, hängt davon ab, ob die Anlageverwaltungsgesellschaft in der Lage ist,
die für den betreffenden Teilfonds geeigneten Transaktionen auszuwählen. Swaps können in hohem
Maße illiquide sein und die Volatilität des Portfolios eines Teilfonds erhöhen oder verringern. Darüber
hinaus trägt ein Teilfonds bei Ausfall oder Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei des Swaps das Risiko
des Verlusts des Betrags, der mit dem Swap erzielt werden soll. Zudem trägt ein Teilfonds in
Verbindung
mit
Swapvereinbarungen
ein
Verlustrisiko
beispielsweise
aufgrund
von
Vertragsverletzungen oder dadurch, dass der betreffende Teilfonds es versäumt oder nicht in der Lage
ist, die erforderlichen Sicherheiten zu stellen oder aufrechtzuerhalten. Viele Swapmärkte sind noch
relativ jung und befinden sich noch in der Entwicklungsphase. Die Weiterentwicklung der Swapmärkte,
unter anderem im Hinblick auf potenzielle staatliche Regulierungsvorschriften, könnte die Fähigkeit
eines Teilfonds beeinträchtigen, Beträge zu realisieren, die im Rahmen solcher Transaktionen erwartet
werden.
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82
Außerbörsliche Transaktionen
Ein Teilfonds kann außerbörsliche Transaktionen abschließen. Außerbörsliche Kontrakte sind nicht
reguliert und nicht von einer Börse oder einer Clearingstelle garantiert. Daher ist der Handel mit diesen
Kontrakten mit höheren Risiken verbunden als Futures oder Optionen, die an einer geregelten Börse
gehandelt werden, beispielsweise mit dem Risiko, dass eine Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht
erfüllt. Außerbörsliche Transaktionen sind zudem mit rechtlichen Risiken verbunden, unter anderem
dem Risiko, dass eine Gegenpartei rechtlich nicht befugt ist, einen bestimmten Kontrakt abzuschließen,
oder dem Risiko, dass eine Klasse von Kontrakten für rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt wird.
Risiken in Verbindung mit der Zahlungsunfähigkeit von Clearingstellen, Gegenparteien oder
Börsen
Die Liquidität eines Sekundärmarktes für Derivate kann durch die Einstellung oder Unterbrechung des
Handels, durch einen Ausfall der Vorrichtungen der Börsen oder Clearingstellen, durch staatliche
Eingriffe, durch die Zahlungsunfähigkeit einer Brokergesellschaft, einer Clearingstelle oder einer Börse
oder durch Unterbrechungen der normalen Handelsaktivität aus anderen Gründen beeinträchtigt
werden.
Auswirkungen von Rücknahmen in wesentlichem Umfang
Wenn Anteilinhaber ihre Anteile in einem Umfang zur Rücknahme einreichen, der den Betrag der
Barmittel oder anderer liquider Vermögenswerte übersteigt, die dem Fonds unmittelbar zur Erfüllung
dieser Rücknahmen zur Verfügung stehen, muss ein Teilfonds möglicherweise zusätzliche
Vermögenswerte veräußern, um die entsprechenden Rücknahmekosten zu bedienen. Wenn Anteile in
wesentlichem Umfang zur Rücknahme eingereicht werden, hat dies unter verschiedenen Aspekten
Risiken für die Anteilinhaber zur Folge. Ein Teilfonds verfolgt ein breites Spektrum an Anlagestrategien,
deren Entwicklung und Umsetzung eine gewisse Zeit erfordern. Ein Teilfonds ist möglicherweise nicht in
der Lage, die betreffenden Wertpapiere unmittelbar zu veräußern und ist mitunter aufgrund vertraglicher
oder regulatorischer Beschränkungen für eine bestimmte Zeitspanne möglicherweise nicht befugt, die
betreffenden Wertpapiere zu veräußern. Dass Anteile in wesentlichem Umfang zur Rücknahme
eingereicht werden, kann durch verschiedene Ereignisse oder Umstände ausgelöst werden. Hierzu
zählen unter anderem: die Anlageperformance; Änderungen des herrschenden Zinsniveaus oder der
allgemeinen Entwicklung der Finanzmärkte; Umschichtungen in andere Fonds mit anderen
Gebührenvereinbarungen; wesentliche Änderungen auf Mitarbeiter- oder Führungsebene der
Anlageverwaltungsgesellschaft; Rücktritt der Anlageverwaltungsgesellschaft oder Ernennung einer
anderen Anlageverwaltungsgesellschaft als Anlageverwalter eines Teilfonds; Reaktion der Anleger auf
Rücknahmen von anderen Konten, die von der Anlageverwaltungsgesellschaft oder einer mit ihr
verbundenen Gesellschaft verwaltet werden („andere Konten“); oder rechtliche oder aufsichtsrechtliche
Faktoren, die nach Ansicht der Anleger Auswirkungen auf den Teilfonds oder die
Anlageverwaltungsgesellschaft haben könnten. Die Maßnahmen, die ein Teilfonds ergreift, um
Rücknahmen in wesentlichem Umfang zu erfüllen, (und ähnliche Maßnahmen, die parallel für andere
Konten ergriffen werden), könnten dazu führen, dass die Preise der Wertpapiere im Bestand eines
Teilfonds sinken und die Kosten der Gesellschaft steigen (z. B. durch Transaktionskosten und Kosten
für die Kündigung von Vereinbarungen). Ein Teilfonds könnte ferner gezwungen sein, seine liquideren
Positionen zu veräußern, was zu einem Ungleichgewicht im Portfolio führen kann, das sich für die
verbleibenden Anteilinhaber nachteilig auswirken könnte. Wenn Anteile in wesentlichem Umfang zur
Rücknahme eingereicht werden, könnte dies zudem zur Folge haben, dass die Fähigkeit eines
Teilfonds, die Anlagepositionen in seinem Bestand zu verwalten und mit ihnen zu handeln,
eingeschränkt wird, so unter anderem auch die Fähigkeit, die Finanzmittel aufzubringen oder
Gegenparteien für Derivategeschäfte zu finden, die der Teilfonds für seine Anlage- und
Handelsstrategien benötigt, was sich zusätzlich in wesentlichem Maße nachteilig auf die
Wertentwicklung eines Teilfonds auswirken würde.
Abhängigkeit von externen Dienstleistern
Die Gesellschaft beschäftigt keine Mitarbeiter, und die Verwaltungsratsmitglieder üben ihr Amt nicht
geschäftsführend aus. Folglich muss die Gesellschaft für die Ausübung der geschäftsführenden
Tätigkeiten auf externe Dienstleister zurückgreifen. Insbesondere die von der Verwaltungsgesellschaft,
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83
der Anlageverwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsstelle erbrachten Dienstleistungen sind für die
Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung. Wenn eine Dienstleistungsstelle
ihre Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft gemäß den in der jeweiligen Vereinbarung
festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, unter anderem durch Verletzung der entsprechenden
Vertragspflichten, könnte sich dies auf die Geschäfte der Gesellschaft wesentlich nachteilig auswirken.
Der Erfolg der Gesellschaft ist in hohem Maße von den Fähigkeiten der Anlageverwaltungsgesellschaft
als Portfolioverwalter abhängig, und es kann nicht zugesichert werden, dass die
Anlageverwaltungsgesellschaft oder einzelne von der Anlageverwaltungsgesellschaft beschäftigte
Mitarbeiter auch künftig in der Lage oder willens sein werden, die Gesellschaft zu beraten oder für sie
Handelsgeschäfte durchzuführen, oder dass die von ihr durchgeführten Handelsgeschäfte in Zukunft
eine Rendite erzielen.
Fehlende Aushandlung von Verträgen
Die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft haben
eine gemeinsame Eigentumsstruktur, weshalb Vereinbarungen zwischen diesen Parteien nicht so
ausgehandelt wurden, wie sie möglicherweise zwischen voneinander unabhängigen Parteien
ausgehandelt worden wären.
Allgemeine Risiken von Anlagen in Wertpapieren
Eine Anlage in der Gesellschaft ist mit Risiken verbunden, einschließlich des Risikos des Totalverlusts
des angelegten Betrags. Ein Teilfonds investiert in Wertpapiere und andere Finanzinstrumente und
handelt aktiv damit. Dabei verwendet er Anlagetechniken, die mit bestimmten Risiken verbunden sind,
unter anderem dem mit der Volatilität der Aktienmärkte verbundenen Risiko, der möglichen Illiquidität
von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten sowie dem Risiko eines Verlusts infolge des
Ausfalls einer Gegenpartei. Es kann nicht zugesichert oder garantiert werden, dass ein Teilfonds seine
Anlageziele erreicht. Ein Teilfonds kann Anlagetechniken wie etwa Hebel- und Margingeschäfte,
Geschäfte mit beschränkter Risikostreuung sowie Options- und Derivategeschäfte verwenden. Solche
Techniken können unter bestimmten Umständen etwaige nachteilige Auswirkungen auf einen Teilfonds
noch verstärken.
Auswahl der Anlagen
Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann die Anlagen auf der Grundlage von Informationen und Daten
auswählen, die die Emittenten der betreffenden Wertpapiere bei den verschiedenen Aufsichtsorganen
eingereicht haben oder die die Emittenten der Wertpapiere oder sonstigen Instrumente der
Anlageverwaltungsgesellschaft direkt zur Verfügung stellen oder die aus anderen Quellen bezogen
werden. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft diese Informationen und Daten stets prüft und
von unabhängiger Seite bestätigen lässt, wenn sie dies für angebracht hält und eine solche Bestätigung
in zumutbarer Weise zugänglich ist, ist die Anlageverwaltungsgesellschaft nicht in der Lage, die
Vollständigkeit, Echtheit oder Genauigkeit solcher Informationen und Daten zuzusichern.
Wettbewerb; Verfügbarkeit von Anlagen
An einigen Märkten, in denen ein Teilfonds investieren kann, herrscht ein extrem starker Wettbewerb
um attraktive Anlagemöglichkeiten, weshalb unter Umständen niedrigere Anlagerenditen zu erwarten
sind. Es kann nicht zugesichert werden, dass die Anlageverwaltungsgesellschaft in der Lage sein wird,
in einem solchen Umfeld attraktive Anlagemöglichkeiten zu finden oder erfolgreich einzusetzen. So
kann die Verfügbarkeit von Anlagemöglichkeiten unter anderem durch den Wettbewerb um geeignete
Anlagen mit anderen gepoolten Anlageinstrumenten, den Aktienmärkten und anderen Anlegern
eingeschränkt sein. Die Zahl der Gesellschaften, die mit dem Ziel solcher Anlagen gegründet wurden,
ist zuletzt maßgeblich gestiegen, wodurch die Teilfonds bei der Suche nach geeigneten Anlagen einem
stärkeren Wettbewerb ausgesetzt sind.
Operationelles Risiko
Die Gesellschaft ist bei der Entwicklung geeigneter Systeme und Verfahren zur Kontrolle des
operationellen Risikos von der Anlageverwaltungsgesellschaft und den mit ihr verbundenen
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Gesellschaften abhängig. Möglicherweise decken die eingesetzten Systeme und Verfahren nicht alle
tatsächlichen oder potenziellen Störungen in der operativen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf.
Das Geschäft der Gesellschaft ist komplex und entwickelt sich dynamisch, weshalb bestimmte
operationelle Risiken in der Natur der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft begründet sind, insbesondere
aufgrund des Volumens, der Vielfalt und der Komplexität der Transaktionen, die die Gesellschaft täglich
ausführt. Das Geschäft der Gesellschaft ist in hohem Maße von der Fähigkeit der
Anlageverwaltungsgesellschaft abhängig, tagtäglich Transaktionen über zahlreiche und vielfältige
Märkte hinweg abzuwickeln. Daher ist die Gesellschaft in hohem Maße von den Finanz-,
Rechnungslegungs- und anderen Datenverarbeitungsverfahren der Anlageverwaltungsgesellschaft
abhängig. Die Fähigkeit dieser Systeme zur Verarbeitung eines steigenden Volumens an Transaktionen
in zunehmender Vielfalt und Komplexität, könnte auch die Fähigkeit der Gesellschaft zur
ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Portfolios beeinträchtigen. Wenn die Systeme ausfallen, die die
Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsstelle und/oder die Gegenparteien, Börsen und
ähnlichen Clearing- und Abwicklungseinrichtungen und andere Parteien einsetzen, kann dies zu
Fehlern in der Bestätigung oder der Abwicklung von Transaktionen oder dazu führen, dass
Transaktionen nicht ordnungsgemäß erfasst, bewertet oder verbucht werden. Die beschriebenen und
ähnliche Störungen im operativen Geschäft könnten für einen Teilfonds unter anderem finanzielle
Verluste, eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit, eine Haftung gegenüber Dritten,
aufsichtsrechtliche Auflagen oder eine Schädigung seiner Reputation zur Folge haben.
Absicherungsgeschäfte
Die Anlageverwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, eine Absicherung der Anlagen im Bestand
eines Teilfonds anzustreben. Zudem ist die Anlageverwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht in der
Lage, ein bestimmtes Risiko zu erkennen und entsprechend abzusichern. Ein Teilfonds kann sowohl zu
Anlage- als auch zu Risikomanagementzwecken eine Vielfalt an Finanzinstrumenten (einschließlich
Optionen und anderer Derivate) einsetzen: (i) um eine Absicherung gegen potenzielle Änderungen im
Marktwert der Anlagen im Bestand eines Teilfonds aufgrund von Schwankungen an den
Wertpapiermärkten und der Wechselkurse zu erreichen; (ii) um nicht realisierte Wertzuwächse einer
Anlage im Bestand eines Teilfonds abzusichern; (iii) um den Verkauf einer Anlage zu ermöglichen; (iv)
um Renditen, Spreads oder Gewinne aus einer Anlage im Bestand eines Teilfonds zu steigern oder zu
sichern; (v) um den für eine Verbindlichkeit oder einen Vermögenswert eines Teilfonds geltenden
Zinssatz oder Wechselkurs abzusichern; (vi) um den Preis eines Wertpapiers gegen eine
Kurssteigerung abzusichern, wenn dieses Wertpapier zu einem späteren Zeitpunkt erworben werden
soll; oder (vii) aus irgendeinem anderen Grund, den die Anlageverwaltungsgesellschaft als angemessen
betrachtet.
Der Erfolg der Absicherungsstrategie der Anlageverwaltungsgesellschaft hängt von der Fähigkeit der
Anlageverwaltungsgesellschaft ab, den Grad der Korrelation zwischen der Wertentwicklung des zur
Absicherung eingesetzten Instruments und der Wertentwicklung der damit abgesicherten Anlagen im
Bestand richtig einzuschätzen. Die Merkmale zahlreicher Wertpapiere ändern sich mit den sich
verändernden Märkten oder im Laufe der Zeit, weshalb der Erfolg von Absicherungsgeschäften, die die
Anlageverwaltungsgesellschaft für die Anlagen im Bestand eines Teilfonds durchführt, auch von der
Fähigkeit der Anlageverwaltungsgesellschaft abhängt, Absicherungsgeschäfte laufend, effizient und
schnell neu zu berechnen, anzupassen und auszuführen. Wenn ein Teilfonds zur Risikoreduzierung
bestimmte Absicherungsgeschäfte abschließt, können diese Geschäfte dazu führen, dass sich der Wert
dieses Teilfonds insgesamt schlechter entwickelt als es der Fall gewesen wäre, wenn solche
Absicherungsgeschäfte nicht abgeschlossen worden wären. Es gibt eine Reihe an Gründen, weshalb
die Anlageverwaltungsgesellschaft möglicherweise keine perfekte Korrelation zwischen solchen
Absicherungsinstrumenten und den abzusichernden Anlagen im Bestand eines Teilfonds anstrebt. Eine
solche unvollständige Korrelation kann dazu führen, dass ein Teilfonds die beabsichtigte Absicherung
nicht erlangt oder einem Verlustrisiko unterworfen wird. Die erfolgreiche Verwendung von
Transaktionen zu Zwecken der Absicherung oder der Risikosteuerung erfordert neben den Fähigkeiten,
die bei der Auswahl der Anlagen eines Teilfonds erforderlich sind, weitere Kompetenzen.
Eventualverbindlichkeiten
Unter bestimmten Umständen kann ein Teilfonds Rücklagen und Reserven für aufgelaufene Kosten,
Verbindlichkeiten und Eventualverpflichtungen in geschätzter Höhe bilden, die die Höhe der
Rücknahmeerlöse schmälern könnten.
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Betrug
Bei jeder Kapitalanlage spielt die Möglichkeit, dass eine Gegenpartei wesentliche Informationen falsch
darstellt oder verschweigt, eine wesentliche Rolle. Solche ungenauen oder unvollständigen
Informationen können sich auf den Wertansatz der Sicherheiten, die einer Anlage zugrunde liegen,
nachteilig auswirken. Die Anlageverwaltungsgesellschaft wird sich in angemessenem Maße darauf
verlassen, dass die Erklärungen der Gegenparteien richtig und vollständig sind, kann jedoch nicht
zusichern, dass dies immer der Fall sein wird. Unter bestimmten Umständen können Zahlungen, die die
Gesellschaft erhalten hat, zurückgefordert werden, wenn später festgestellt wird, dass eine solche
Zahlung oder Ausschüttung eine betrügerische Vermögensübertragung oder bevorzugte
Gläubigerbefriedigung dargestellt haben.
Annahmen in Bezug auf geschäftliche Risiken und Risiken in Verbindung mit Terrorismus und
Katastrophen
Von Zeit zu Zeit können Anlagemöglichkeiten in Betracht gezogen werden, bei denen ein Teilfonds
bestimmte Annahmen in Bezug auf verschiedene Risiken trifft, mit denen bestimmte Vermögenswerte,
Märkte oder Ereignisse verbunden sind. Der Anlagenbestand eines Teilfonds unterliegt dem Risiko
eines Verlust aus Risikopositionen, der direkt oder indirekt durch das Eintreten verschiedener
Ereignisse entstehen kann, wozu unter anderem Wirbelstürme, Erdbeben und andere
Naturkatastrophen, Terrorismus und andere Katastrophenereignisse und Ereignisse zählen, die die
Gesundheit oder die Lebenserwartung von Menschen beeinträchtigen könnten. Solche Verlustrisiken
können maßgeblich sein und die Höhe aller Erträge und sonstigen Gewinne, die ein Teilfonds
gegebenenfalls unter Annahme dieser Risiken erzielt hat, übersteigen und die Rendite des betreffenden
Teilfonds je nach Höhe des Verlusts beeinträchtigen.
Aktuelle Marktlage und Regierungsmaßnahmen
Die weltweiten Renten-, Aktien-, Rohstoff- und Devisenmärkte waren in den letzten Jahren von
extremer Unsicherheit und Volatilität geprägt. Zu Beginn des vierten Quartals 2008 waren die
weltweiten Finanzmärkte außergewöhnlichen Marktbedingungen ausgesetzt, insbesondere extremen
Verlusten und Volatilität auf den Wertpapiermärkten sowie nicht funktionierenden Kreditmärkten. Diese
Ereignisse wurden weitgehend der Kombination aus einer Immobilienblase und der Verbriefung sowie
der Deregulierung von Immobilienhypotheken zurückgeführt, wobei letztere in einer solchen Weise
erfolgten, dass Risiken von hypothekenbesicherten Wertpapiere schwer zu beurteilen waren. In
Reaktion auf diese Ereignisse ergriffen die Regulierungsbehörden im Vereinigten Königreich und
anderen Ländern nie dagewesene regulatorische Maßnahmen. Diese Regulierungsbehörden prüfen
weitere Maßnahmen zur Stabilisierung und Förderung des Wachstums auf den globalen Finanzmärkten
und setzen diese um. Dennoch ist nicht sicher, ob die von Regulierungsbehörden ergriffenen oder
sonstige Regulierungsmaßnahmen weitere Verluste und Volatilitäten auf Wertpapiermärkten verhindern
oder die Kreditmärkte stimulieren können.
Die Gesellschaft kann durch die vorstehend genannten Ereignisse und ähnliche oder andere
Ereignisse, die in Zukunft eintreten können, erheblich und nachteilig beeinflusst werden. Auf lange Sicht
kann eine Vielzahl neuer regulatorischer Vorschriften erlassen werden, die die Aktivitäten und
Anlagemöglichkeiten der Gesellschaft einschränken oder die Abläufe an den Kapitalmärkten ändern
könnten, und möglicherweise hält der starke Einbruch der weltweiten Konjunktur noch Jahre lang an.
Folglich kann es sein, dass die Gesellschaft nicht in der Lage sein wird oder es ihr nicht gelingen wird,
den Wert ihres Vermögens zu erhalten, positive Anlagerenditen zu erzielen oder ihre Risiken effizient zu
managen.
Termin- und Optionskontrakte und Hedgingstrategien
Jeder Teilfonds kann zum Zweck der effizienten Portfolioverwaltung und zur Absicherung und
Verringerung des Gesamtrisikos aus seinen Anlagen oder zu Anlagezwecken wie im Abschnitt
„Anlageziele und Anlagepolitik“ beschrieben, Futures- und Optionskontrakte einsetzen. Die Möglichkeit
des Teilfonds zum Einsatz solcher Strategien kann durch Marktbedingungen, aufsichtsrechtliche
Beschränkungen und steuerliche Aspekte eingeschränkt sein. Der Einsatz solcher Strategien ist mit
bestimmten besonderen Risiken verbunden, unter anderem: (i) Abhängigkeit von der Fähigkeit der
Anlageverwaltungsgesellschaft,
Kursentwicklungen
von
gehedgten
Wertpapieren
und
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Zinsentwicklungen vorherzusagen; (ii) unvollständige Korrelation zwischen der Entwicklung der
Wertpapiere oder der Währung, auf die der Futures- oder Optionskontrakt bezogen ist, und der
Entwicklung der Wertpapiere oder Währung des betreffenden Teilfonds; (iii) Fehlen eines liquiden
Markts für ein bestimmtes Instrument zu einem bestimmten Zeitpunkt; (iv) Risiko der Nichterfüllung
durch die Gegenpartei, einschließlich der Risiken in Verbindung mit der finanziellen Solidität und Bonität
der Gegenpartei (siehe nachfolgenden Abschnitt „Kontrahentenrisiko“); (v) Umfang der Hebelwirkung
(Leverage), die für Futures-Geschäfte typisch ist, d. h. die niedrige Sicherheitsleistung (Margin), die bei
Futures-Geschäften normalerweise verlangt wird, hat zur Folge, dass eine starke Hebelwirkung
eintreten kann; und (vi) mögliche Behinderungen der effektiven Portfolioverwaltung oder der Fähigkeit
zur Erfüllung von Rücknahmeanträgen oder anderer kurzfristiger Verbindlichkeiten aufgrund des
Prozentsatzes der Vermögenswerte eines Teilfonds, die zur Deckung seiner Verbindlichkeiten
abgesondert wurden. Somit kann eine relativ geringe Änderung im Preis eines Futureskontrakts zu
einem sofortigen und erheblichen Verlust für die Gesellschaft führen.
Auch wenn ein Teilfonds Warentermingeschäfte und/oder Warenoptionsgeschäfte abschließen kann, ist
die Verwaltungsgesellschaft bezüglich der Gesellschaft von der Registrierung als Terminverwalter
(Commodity Pool Operator) („CPO“) gemäß Rule 4.13(a)(4) bei der US-Aufsichtsbehörde für den
Warenterminhandel (Commodity Futures Trading Commission) („CFTC“) befreit. Im Gegensatz zu
einem registrierten CPO muss die Verwaltungsgesellschaft daher weder potenziellen Anteilinhabern ein
Informationsdokument gemäß den CFTC-Vorschriften übermitteln noch Anteilinhabern geprüfte
Jahresberichte zukommen lassen, die den Bestimmungen der CFTC-Vorschriften für registrierte CPOs
entsprechen.
Die Verwaltungsgesellschaft erfüllt in Bezug auf die Gesellschaft die Voraussetzungen für eine
Befreiung gemäß Rule 4.13(a)(4) unter anderem, weil (i) jeder Anteilinhaber eine Nicht-US-Person ist,
wie in den CFTC-Vorschriften definiert, oder aber entweder (a) ein „qualifizierter Käufer“ (qualified
purchaser) im Sinne der Vorschriften der Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten
(„SEC“) oder andernfalls eine natürliche Person ist, die eine qualifizierte geeignete Person (qualified
eligible person) gemäß der Definition in CFTC Rule 4.7(a)(2) oder (b) keine natürliche Person und
entweder ein zugelassener Anleger (accredited investor) gemäß der Definition in den Vorschriften der
SEC oder eine qualifizierte geeignete Person (qualified eligible person) gemäß der Definition in CFTC
Rule 4.7 ist, und (ii) die Anteile der Gesellschaft von der Registrierung gemäß dem Securities Act befreit
sind und ohne öffentlichen Vertrieb in den Vereinigten Staaten angeboten und verkauft werden. Die
Anlageverwaltungsgesellschaft ist von der Registrierung bei der CFTC als Terminhandelsberater (CTA)
befreit.
Kontrahentenrisiko
Die Gesellschaft ist in Bezug auf Gegenparteien, mit denen sie außerbörsliche Futures- und
Optionskontrakte, Zinsswaps und irgendwelche anderen Transaktionen im Freiverkehr („over-thecounter“) abschließt, einem Kreditrisiko ausgesetzt. Solche Instrumente bieten nicht denselben Schutz,
der den Teilnehmern des Futures- und Optionshandels an organisierten Börsen zur Verfügung steht,
wie z. B. die Leistungsgarantie der Clearing-Stelle einer Börse. Außerbörslich gehandelte Futures und
Optionen sind Geschäfte, die speziell auf die Bedürfnisse eines einzelnen Anlegers zugeschnitten sind
und es der Person, die sie abschließt, ermöglichen, den Termin, Marktpreis und Betrag einer
bestimmten Position genau zu strukturieren. Die Gegenpartei solcher Geschäfte ist keine anerkannte
Börse, sondern das jeweilige Unternehmen, mit dem das Geschäft vereinbart wird. Daher könnte die
Insolvenz, der Konkurs oder der Ausfall einer Gegenpartei, mit der die Gesellschaft solche Optionen
oder Differenzkontrakte abschließt, zu erheblichen Verlusten für die Gesellschaft führen. Die
Teilnehmer an den außerbörslichen oder Händlermärkten sind in der Regel keiner Bonitätseinstufung
und aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterworfen, wie dies bei den Teilnehmern an den „Börsen“-Märkten
üblich ist. Weil an den außerbörslichen Märkten Bewertungen und Kontrollen fehlen, unterliegt die
Gesellschaft dem Risiko, dass eine Gegenpartei eine Transaktion wegen Streitigkeiten über die
Vertragsbestimmungen (ob gutgläubig oder nicht) oder wegen Kredit- bzw. Liquiditätsproblemen nicht
wie vereinbart abwickelt, wodurch der Gesellschaft ein Verlust entstehen kann. Dieses
„Kontrahentenrisiko“ ist bei Kontrakten mit längerer Laufzeit höher, weil Ereignisse eintreten könnten,
aufgrund derer die Erfüllung unmöglich wird. Dieses Risiko ist ebenfalls höher, wenn die Gesellschaft
Transaktionen nur mit einer oder wenigen Gegenparteien abgeschlossen hat. Kommt die Gegenpartei
einer Transaktion ihren Verpflichtungen nicht nach, stehen der Gesellschaft gemäß den jeweils
getroffenen Vereinbarungen normalerweise vertragliche Rechtsbehelfe und manchmal Sicherheiten zur
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Verfügung. Die Ausübung solcher Vertragsrechte kann jedoch Verzögerungen oder Kosten zur Folge
haben, wodurch der Nettoinventarwert des betreffenden Teilfonds möglicherweise niedriger ist als wenn
der Teilfonds die betreffende Transaktion nicht eingegangen wäre.
Sofern eine oder mehrere Gegenparteien der Gesellschaft in Insolvenz gehen oder Gegenstand eines
Liquidationsverfahrens werden, besteht das Risiko, dass Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte
der Gesellschaft von der betreffenden Gegenpartei nur mit Verzögerung oder zu einem Preis
wiedererlangt werden können, der unter dem Wert liegt, den die Wertpapiere oder Vermögenswerte
zum Zeitpunkt der Überlassung zugunsten des betreffenden Prime Brokers oder Broker-Dealers hatten.
Die Gesellschaft kann zudem Geschäfte mit Gegenparteien in verschiedenen Rechtsgebieten
abschließen. Solche lokalen Gegenparteien unterliegen in den verschiedenen Rechtsgebieten
verschiedenen Gesetzen und Vorschriften zum Schutz ihrer Kunden im Insolvenzfall. In der Praxis sind
diese Gesetze und ihre Anwendung auf die Vermögenswerte der Gesellschaft jedoch mit wesentlichen
Einschränkungen und Unwägbarkeiten verbunden. Aufgrund der Vielzahl der möglichen beteiligten
Rechtsträger und Rechtsgebiete sowie des breiten Spektrums an möglichen Sachverhalten, die bei
einer Insolvenz einer Gegenpartei zum Tragen kommen können, ist eine allgemeine Darstellung der
Folgen einer solchen Insolvenz für die Gesellschaft und ihre Vermögenswerte nicht möglich. Anleger
sollten davon ausgehen, dass die Insolvenz einer Gegenpartei zu einem möglicherweise beträchtlichen
Verlust für die Gesellschaft führt.
Grundsätzlich unterliegt die Gesellschaft in Bezug auf die Gegenparteien, mit denen sie handelt,
keinerlei Beschränkungen. Eine Einschätzung der Bonität der Gegenparteien der Gesellschaft durch die
Anlageverwaltungsgesellschaft kann sich als nicht hinreichend erweisen. Das Fehlen einer
vollständigen und „zweifelsfreien“ Beurteilung der finanziellen Kapazitäten der Gegenparteien der
Gesellschaft sowie das Fehlen eines geregelten Marktes, der die Abwicklung erleichtern würde, kann
das Verlustpotenzial der Gesellschaft erhöhen.
Unabhängig von den Maßnahmen, die die Gesellschaft gegebenenfalls zur Verringerung des in Bezug
auf Gegenparteien entstehenden Kreditrisikos trifft, kann nicht garantiert werden, dass es zu keinem
Ausfall einer Gegenpartei kommt oder dass der Gesellschaft infolgedessen keine Verluste entstehen.
Die Gesellschaft wird jedoch sicherstellen, dass sie, solange die Anteile an der Irish Stock Exchange
notiert sind, die in den Anlagebeschränkungen angegebene Höhe des maximalen Kreditrisikos in Bezug
auf eine einzelne Gegenpartei nicht überschreiten wird.
Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte
Im Falle der Insolvenz, des Konkurses oder des Ausfalls des Verkäufers unter einem Pensionsgeschäft
können der Gesellschaft sowohl Verzögerungen bei der Veräußerung der zugrundeliegenden
Wertpapiere als auch Verluste entstehen, unter anderem ein möglicher Wertverlust der Wertpapiere in
dem Zeitraum, in dem die Gesellschaft versucht, ihre diesbezüglichen Rechte durchzusetzen,
möglicherweise geringere Erträge als üblich und ein fehlender Zugang zu Erträgen in dem Zeitraum
sowie Kosten in Verbindung mit der Durchsetzung ihrer Rechte.
Marktrisiko
Die Kapitalanlagen jedes Teilfonds unterliegen den normalen Marktschwankungen und den Risiken, die
typischerweise mit Anlagen an internationalen Wertpapiermärkten verbunden sind; es kann nicht
garantiert werden, dass ein Wertzuwachs erreicht wird. Jeder Teilfonds wird versuchen, ein
diversifiziertes Portfolio aus Kapitalanlagen in Übereinstimmung mit den OGAW-Vorschriften zu
unterhalten, um das Risiko zu verringern; dennoch kann der Preis der Anteile sowohl fallen als auch
steigen und Anleger erhalten möglicherweise ihren ursprünglichen Kapitaleinsatz nicht zurück.
Anlagen in weniger entwickelten Ländern bringen im Allgemeinen besondere Risiken mit sich. Der Wert
von Anlagen in bestimmten Ländern kann von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, unter anderem
Schwankungen des Wechselkurses, Devisenkontrollvorschriften, Enteignung oder Verstaatlichung der
Vermögenswerte eines Unternehmens, Steuern, Verzögerungen bei der Abwicklung von Transaktionen,
Änderungen der staatlichen Wirtschafts- oder Geldpolitik oder sonstigen politischen und wirtschaftlichen
Faktoren. Ferner kann die Verwahrung von Wertpapieren bei Unter-Depotbanken in Entwicklungs- oder
Schwellenländern mit zusätzlichen Risiken verbunden sein.
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Kapitalanlagen in Schwellenländern können neben den obengenannten Risiken für Anlagen in
internationalen Wertpapieren weitere Risiken beinhalten. Die Volkswirtschaften von Schwellenländern
hängen im Allgemeinen stark vom internationalen Handel ab und wurden und werden möglicherweise
auch in Zukunft durch Handelsbeschränkungen, Devisenkontrollen, staatliche Eingriffe in Wechselkurse
und andere protektionistische Maßnahmen nachteilig beeinflusst, die ihnen von den Ländern, mit denen
sie Handel treiben, auferlegt oder mit diesen ausgehandelt worden sind. Diese Volkswirtschaften
wurden und werden möglicherweise auch in Zukunft durch die Wirtschaftslage in den Ländern, mit
denen sie Handel treiben, in Mitleidenschaft gezogen. Wertpapiere von Schwellenländern sind
möglicherweise nur in beschränktem Umfang liquide, Zinssätze und maßgebliche Wechselkurse
können schwankungsanfälliger sein, staatliche Beschränkungen für solche Anlagen sind
wahrscheinlicher, es können signifikante Zahlungsbilanzdefizite eintreten, und die Volkswirtschaften
und Märkte dieser Länder reagieren möglicherweise volatiler auf wirtschaftliche Veränderungen als in
entwickelten Ländern.
Der Mangel an adäquaten Depotbanksystemen in einigen Schwellenländern könnte Anlagen in
bestimmten Ländern verhindern oder zur Folge haben, dass die Gesellschaft höhere Depotrisiken als in
entwickelten Ländern in Kauf nehmen muss, um in solchen Ländern anlegen zu können. Anteilinhaber
sollten berücksichtigen, dass Abwicklungsverfahren in Schwellenländern im Allgemeinen weniger
entwickelt und zuverlässig sind als in höher entwickelten Ländern und dass dies das Risiko einer
Nichterfüllung erhöht, die zu erheblichen Verlusten für die Gesellschaft in Bezug auf ihre Anlagen in
Schwellenländern führen könnte. Ferner bieten die rechtliche Infrastruktur und die Rechnungslegungs-,
Wirtschaftsprüfungs- und Berichtsstandards in Schwellenländern, in denen die Gesellschaft anlegen
kann, den Anlegern möglicherweise nicht dasselbe Maß an Information, das im Allgemeinen in höher
entwickelten Ländern üblich ist. Insbesondere können die Bewertung von Vermögenswerten,
Abschreibungen, Umrechnungsdifferenzen, die latente Besteuerung, Eventualverbindlichkeiten und die
Konsolidierung anders behandelt werden als in den Bilanzierungsstandards höher entwickelter Länder.
Anlagen in Wertpapieren, die an russischen Börsen notiert sind, unterliegen erhöhten Risiken. Es
könnte eine instabile politische und wirtschaftliche Lage eintreten, die wahrscheinlich beträchtliche
Auswirkungen auf die Wertpapiermärkte und die russische Wirtschaft hätte. Auslandsinvestitionen sind
von der Kapitalrückführung und Konvertierbarkeit der Währung abhängig. Ferner können die Anlagen
des Teilfonds durch nachteilige Regierungspolitik und Steuergesetze beeinflusst werden. Die
gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen sind manchmal unsicher und die Corporate
Governance-, Rechnungslegungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Berichtsstandards bieten den Anlegern
möglicherweise nicht dasselbe Maß an Information und Schutz, das in höher entwickelten Märkten
üblich ist. Des Weiteren können die Abwicklungs-, Clearing-, Registrierungs- und Depotverfahren
weniger entwickelt sein, was das Risiko von Fehlern, Betrug oder Ausfällen erhöht.
Politische und/oder regulatorische Risiken
Der Wert des Vermögens jedes Teilfonds kann durch Unsicherheiten wie z. B. internationalen
politischen Entwicklungen, Änderungen in der Regierungspolitik, steuerlichen Vorschriften,
Beschränkungen für Auslandsinvestitionen und Devisenrückführung, Wechselkursschwankungen und
anderen Entwicklungen in anwendbaren Gesetzen und Vorschriften beeinflusst werden.
Lokale Intermediäre
Lokale Vorschriften in EWR-Mitgliedstaaten können die Bestellung von Zahlstellen,
Korrespondenzbanken und/oder anderen lokalen Beauftragten und die Führung von Konten durch
solche Beauftragte, über die Zeichnungs- und Rücknahmegelder gezahlt werden können, erfordern.
Solche lokalen Intermediäre werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Zentralbank bestellt.
Anleger, die aufgrund lokaler Vorschriften berechtigt oder verpflichtet sind, Zeichnungs- bzw.
Rücknahmegelder über einen solchen Intermediär anstatt direkt an die bzw. von der Depotbank (z. B.
eine Untervertriebsgesellschaft oder einen Vertreter in der lokalen Rechtsordnung) zu zahlen bzw. zu
erhalten, sind durch den Intermediär einem Kreditrisiko in Bezug auf (a) Zeichnungsgelder vor der
Überweisung dieser Gelder an die Depotbank und (b) Rücknahmegelder, die von dem Intermediär an
den jeweiligen Anleger zu zahlen sind, ausgesetzt.
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Währungsrisiko
Der Nettoinventarwert jedes Teilfonds wird in seiner Basiswährung berechnet, während die
Kapitalanlagen, die für Rechnung eines solchen Teilfonds gehalten werden, in anderen Währungen
erworben werden können. Der Wert der Kapitalanlagen jedes solchen Teilfonds, die auf eine andere
Währung lauten, kann je nach Wechselkursschwankungen der betreffenden Währung gegenüber der
Basiswährung steigen oder fallen. Nachteilige Änderungen von Wechselkursen können eine
Verringerung der Erträge und einen Kapitalverlust zur Folge haben. Es könnte nicht immer möglich oder
praktikabel sein, das entstehende Währungsrisiko unter allen Umständen erfolgreich abzusichern. Eine
Anteilsklasse kann auf eine andere Währung als die Basiswährung des betreffenden Teilfonds lauten.
Festverzinsliche Wertpapiere
Festverzinsliche Wertpapiere unterliegen dem Risiko, dass der Emittent nicht in der Lage ist, Tilgungsund Zinszahlungen auf die Verbindlichkeit zu leisten (Kreditrisiko), und können ferner
Kursschwankungen unterliegen, die von solchen Faktoren wie Zinssensibilität, Bewertung der
Kreditwürdigkeit des Emittenten am Markt und Liquidität des Gesamtmarktes (Marktrisiko) beeinflusst
werden. Die festverzinslichen Wertpapiere, in denen jeder Teilfonds anlegen kann, sind zinssensibel.
Daher führt ein Zinsanstieg im Allgemeinen zu einem Kursrückgang der Wertpapiere, während ein
Zinsrückgang im Allgemeinen zu einem Kursanstieg führt. Die Performance jedes Teilfonds hängt daher
zum Teil von der Fähigkeit ab, solche Marktzinsschwankungen vorauszusehen und darauf zu reagieren,
sowie von der Fähigkeit, angemessene Strategien einzusetzen, um die Erträge zu maximieren und
gleichzeitig die damit verbundenen Risiken für das Anlagekapital zu minimieren.
Wertpapiere mit niedrigerem Rating
Wertpapiere mit niedrigerem oder ohne Rating können eine höhere Rendite abwerfen als Wertpapiere,
die ein Rating von „A1“ oder besser von Moody’s oder „A“ oder besser von S&P besitzen. Sie sind
jedoch voraussichtlich anfälliger für Entwicklungen, die das Markt- und Kreditrisiko beeinflussen, als
solche Wertpapiere mit einem höheren Rating, die vor allem auf Änderungen des allgemeinen
Zinsniveaus reagieren. Wertpapiere mit niedrigerem oder ohne Rating unterliegen im Allgemeinen
einem höheren Ausfallrisiko als Wertpapiere mit einem höheren Rating.
Erfüllungsrisiken
Die Gesellschaft unterliegt ferner einem Kreditrisiko in Bezug auf Parteien, mit denen sie
Wertpapiergeschäfte tätigt und kann dem Risiko der Nichterfüllung ausgesetzt sein, insbesondere bei
Schuldtiteln wie Anleihen, Schuldverschreibungen und vergleichbaren Instrumenten. Anteilinhaber
sollten ferner beachten, dass die Abwicklungsverfahren in Schwellenländern im Allgemeinen weniger
entwickelt und zuverlässig sind als in höher entwickelten Ländern und dass dies das Risiko einer
Nichterfüllung erhöht, die zu erheblichen Verlusten für die Gesellschaft in Bezug auf ihre Anlagen in
Schwellenländern führen könnte. Darüber hinaus sollten Anteilinhaber beachten, dass die Wertpapiere
von Unternehmen mit geringer Kapitalisierung sowie von Unternehmen mit Sitz in Schwellenländern
weniger liquide und volatiler sind als Wertpapiere an höher entwickelten Wertpapiermärkten; dies kann
sich in Preisschwankungen der Anteile niederschlagen.
Hinterlegungsscheine
Teilfonds können gesponserte oder nicht gesponserte ADRs, EDRs und GDRs (zusammen
„Hinterlegungsscheine“) erwerben, die üblicherweise von einer Bank oder einer Treuhandgesellschaft
ausgegeben werden und das Eigentum an den zugrundeliegenden von einem Unternehmen
ausgegebenen Wertpapieren nachweisen. Im Allgemeinen werden Hinterlegungsscheine, die im USWertpapiermarkt verwendet werden, in Form von Namenspapieren und Hinterlegungsscheine, die in
Wertpapiermärkten außerhalb der Vereinigten Staaten verwendet werden, in Form von Inhaberpapieren
ausgegeben. Hinterlegungsscheine müssen nicht unbedingt in derselben Währung ausgegeben werden
wie die ihnen zugrundeliegenden Wertpapiere, in die sie umgetauscht werden können.
Hinterlegungsscheine können im Rahmen von gesponserten oder nicht gesponserten Programmen
ausgegeben werden. Bei gesponserten Programmen hat der Emittent Maßnahmen getroffen, damit
seine Wertpapiere in Form von Hinterlegungsscheinen gehandelt werden. Bei nicht gesponserten
Programmen ist der Emittent möglicherweise nicht direkt an der Auflegung des Programms beteiligt.
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Obwohl die regulatorischen Anforderungen an gesponserte und nicht gesponserte Programme
weitgehend gleich sind, kann es in einigen Fällen einfacher sein, Finanzinformationen von einem
Emittenten zu erlangen, der an der Auflegung eines gesponserten Programms beteiligt ist.
Dementsprechend könnten weniger Informationen über die Emittenten von Wertpapieren erhältlich sein,
die gesponserten Programmen zugrundeliegen, und unter Umständen besteht keine Korrelation
zwischen diesen Informationen und dem Marktwert der Hinterlegungsscheine.
Performancegebühr
Die für einen Teilfonds zu zahlenden Performancegebühren, die im Abschnitt „Gebühren und
Aufwendungen“ beschrieben sind, basieren auf dem Nettoinventarwert pro Anteil einer Klasse des
jeweiligen Teilfonds, der realisierte und nicht realisierte Gewinne und Verluste zu jedem
Berechnungstag einschließt. Dementsprechend könnte eine Performancegebühr für nicht realisierte
Gewinne gezahlt werden, die möglicherweise nie realisiert werden. Die auf die Anteile entfallende
Performancegebühr ist mit zusätzlichen Risiken verbunden, die in diesem Prospekt im Abschnitt
„Gebühren und Aufwendungen – Management- und Performancegebühren“ beschrieben sind.
Verbindlichkeiten der Gesellschaft
Nach irischem Recht dürfte die Gesellschaft nicht als Ganzes gegenüber Dritten haften und eine
gegenseitige Haftung für Verbindlichkeiten zwischen verschiedenen Teilfonds dürfte ausgeschlossen
sein. Es kann jedoch nicht hundertprozentig garantiert werden, dass die Haftungstrennung zwischen
den Teilfonds zwingend beibehalten wird, wenn vor Gerichten einer anderen Rechtsordnung ein
Verfahren gegen die Gesellschaft eingeleitet wird.
Schwellenmärkte
Einige Teilfonds können Anlagen an verschiedenen Märkten tätigen, von denen einige als
„Schwellenmärkte“ bezeichnet werden. Viele Schwellenmärkte befinden sich wirtschaftlich und politisch
in der Entwicklungsphase und haben eine relativ unstabile Regierung und eine Wirtschaft, die nur auf
wenigen Rohstoffen oder Branchen basiert. Viele Schwellenländer besitzen keine fest etablierten
Produktmärkte und Unternehmen verfügen möglicherweise über keine Tiefe des Managements oder
sind der Gefahr von politischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen wie z. B. der Verstaatlichung von
Schlüsselindustrien ausgesetzt. Anlagen in Unternehmen und anderen Einrichtungen in
Schwellenmärkten und in Staatsanleihen von Schwellenländern können sehr risikoreich und spekulativ
sein.
Zu den Risiken zählen: (i) ein höheres Risiko der Enteignung, konfiskatorischen Besteuerung,
Verstaatlichung, sozialer und politischer Instabilität (einschließlich des Risikos eines
Regierungswechsels nach Wahlen oder in sonstiger Weise) sowie wirtschaftlicher Instabilität; (ii) die
derzeit noch relativ geringe Größe einiger Märkte für Wertpapiere und andere Beteiligungen an
Schwellenmarkt-Emittenten und das derzeit noch relativ geringe Handelsvolumen, das
Liquiditätsmangel und Kursvolatilität zur Folge hat; (iii) eine bestimmte staatliche Politik, die die
Anlagemöglichkeiten eines Teilfonds beschränken kann, einschließlich Beschränkungen für die Anlage
in Emittenten oder Branchen, mit denen bestimmte nationale Interessen verbunden sind; (iv) das
Fehlen entwickelter Rechtsstrukturen für private oder ausländische Anlagen und Privateigentum; (v)
eine potenziell höhere Inflationsrate oder die Möglichkeit einer Hyperinflation; (vi) das Währungsrisiko
und das Risiko der Einführung, Ausweitung oder Verlängerung von Devisenkontrollen; (vii) das
Zinsrisiko; (viii) das Kreditrisiko; (ix) eine geringere demokratische Verantwortlichkeit; (x) andere
Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards, die zur Folge haben können, dass
Finanzinformationen nicht als verlässlich angesehen werden können; und (xi) andere Corporate
Governance-Rahmenvorschriften.
Die oben genannten Risiken in Bezug auf Schwellenmärkte führen für diejenigen Teilfonds, die an
diesen Märkten anlegen, zu höheren Kontrahentenrisiken. Ferner kann eine Risikoaversion von
Anlegern gegenüber Schwellenmärkten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wert und/oder die
Liquidität von Anlagen haben, die an Schwellenmärkten getätigt werden oder durch die eine
Risikoposition gegenüber solchen Märkten eingegangen wird, und eine durch einen der obengenannten
Faktoren ausgelöste Abwärtsentwicklung in dem tatsächlichen oder erwarteten Wert solcher Anlagen
noch verstärken.
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Schwellenmärkte sind durch eine Reihe von Markteffizienzen geprägt, deren Analyse eine langjährige
Erfahrung am Markt und zusätzliches Expertenwissen erfordert. Zu solchen Ineffizienzen zählen: (i) die
Auswirkungen der Politik auf das Hoheitsrisiko und die Dynamik von Asset-Preisen; (ii) institutionelle
Ineffizienzen an Schwellenmärkten, wie z. B. Mängel im Verwaltungsapparat und in historischen oder
kulturellen Verhaltensnormen auf der Ebene einzelner Wirtschaftsfaktoren; (iii) der Umstand, dass sich
die Asset-Klassen an Schwellenmärkten noch im Stadium der Entwicklung befinden und dass die
Informationen, die die Märkte steuern, nur einen kleinen Teil der verfügbaren Informationen bilden und
dass es Tage, Monate und manchmal Jahre dauern kann, bis sich die zugrundeliegenden
Fundamentaldaten zur Entwicklung und zum Hoheitsrisiko auf die Asset-Preise auswirken; (iv)
Liquiditätsineffizienzen und die Nichtvorhersehbarkeit der Marktkonzentration; und (v) asymmetrische
Informationsverteilung, die in der Regel auf Erfahrung und Kenntnis der lokalen Gegebenheiten und
dem Umstand beruhen, dass einige Marktteilnehmer Zugang zu relevanten Marktinformationen haben
und andere nicht. Die Anlageverwaltungsgesellschaft wird versuchen, diese Marktineffizienzen
auszunutzen, um die Anlageziele der betreffenden Teilfonds zu erreichen. Es besteht jedoch keine
Gewähr, dass sie hierzu immer in der Lage sein wird.
In der jüngsten Vergangenheit waren die Steuersysteme einiger Schwellenländer durch schnelle
Veränderungen gekennzeichnet, die mitunter ohne vorherige Ankündigung und rückwirkend
vorgenommen wurden. In diesen Ländern führt ein hohes Haushaltsdefizit häufig zu einem dringenden
Bedarf des Staates an Steuereinnahmen, während aufgrund der Wirtschaftslage die Möglichkeiten der
potenziell Steuerpflichtigen zur Erfüllung ihrer Steuerpflichten eingeschränkt sind. In manchen Fällen ist
die Nichteinhaltung von Steuervorschriften weit verbreitet, die Steuerbehörden verfügen nicht über
genügend Personal zur Durchsetzung und unerfahrene Steuerbeamte wenden die Steuervorschriften
nicht konsequent an.
Ferner sind die Marktusancen in Bezug auf die Abwicklung von Wertpapiergeschäften und die
Verwahrung von Vermögenswerten möglicherweise nicht im selben Maße entwickelt wie in entwickelten
Ländern, wodurch sich das Risiko, das mit der Durchführung von Geschäften in Schwellenländern
verbunden ist, erhöht.
Derivate allgemein
Jeder Teilfonds kann Swaps und andere Derivate wie z. B. Kreditderivate abschließen. Solche Swaps,
Optionen und anderen Derivate unterliegen verschiedenen Arten von Risiken, unter anderem dem
Marktrisiko, dem Liquiditätsrisiko, dem Risiko der Nichterfüllung durch die Gegenpartei, einschließlich
der Risiken in Verbindung mit der finanziellen Solidität und Bonität der Gegenpartei (siehe
vorstehenden Abschnitt „Kontrahentenrisiko“), dem Rechtsrisiko und dem Betriebsrisiko. Diese Derivate
können zu ungewöhnlich oder unerwartet hohen Verlusten führen. Ferner kann ein Teilfonds in der
Zukunft Möglichkeiten bezüglich bestimmter anderer Derivate ausnutzen, deren Verwendung derzeit
nicht beabsichtigt ist oder die derzeit nicht zur Verfügung stehen. Ein Teilfonds kann solche anderen
Derivate erst dann verwenden, wenn die Bedingungen für ihre Verwendung in das
Risikomanagementverfahren der Gesellschaft aufgenommen wurden und der Zentralbank vorgelegt
und von ihr genehmigt wurden. In der Zukunft können besondere Risiken anwendbar sein, die derzeit
nicht absehbar sind. Die regulatorischen und steuerlichen Rahmenbedingungen für Derivate, an denen
sich die Teilfonds beteiligen können, entwickeln sich ständig und Änderungen in der Regulierung oder
Besteuerung der betreffenden Wertpapiere könnten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die
Teilfonds haben.
Ein Teilfonds kann Derivate auch einsetzen, um in bestimmten Positionen short zu gehen. Wenn der
Wert dieser Positionen steigt, schlägt sich dies negativ auf den Wert des Teilfonds nieder. In extremen
Marktlagen kann der Teilfonds einem theoretisch unbegrenzten Verlustrisiko ausgesetzt sein. Solche
extremen Marktlagen können dazu führen, dass ein Anteilinhaber unter bestimmten Umständen nur
sehr geringe oder gar keine Erträge erzielt und im Extremfall auch das investierte Kapital verlieren
kann.
Es besteht keine Gewähr, dass die Ziele dieser Strategie erreicht werden, oder dass insbesondere der
Wert der Long-Positionen nicht zurückgeht und der Wert der Short-Positionen nicht steigt, wodurch dem
Fonds in beiden Komponenten der Transaktion Verluste entstünden. Viele Rechtsordnungen haben in
letzter Zeit Beschränkungen und Anforderungen für das Berichtswesen für Leerkäufe erlassen.
Insbesondere im Herbst 2008 setzte die SEC Leerverkäufe auf Aktien von mehr als 950 öffentlich
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gehandelten Gesellschaften aus, und als Reaktion auf eine hohe Volatilität auf den Finanzmärkten
erließen verschiedene Rechtsordnungen im Sommer 2011 Beschränkungen oder Verbote für
Leerverkäufe. Diese Beschränkungen und Anforderungen an das Berichtswesen können den Fonds an
einer erfolgreichen Umsetzung seiner Anlagestrategien, unter anderem als Teil einer Long-/ShortStrategie oder in Verbindung mit der Absicherung seiner Investments, sowie am Erreichen seiner
Anlageziele hindern. Selbst wenn er seine Anlageziele erreichen kann, ist dies im Vergleich zu einer
Situation ohne solche Vorschriften eventuell nur zu deutlich höheren Kosten möglich. Zusätzlich können
Anforderungen an das Berichtswesen für Leerverkäufe für die Wettbewerber des Fonds zu Transparenz
über seine Short-Positionen führen und dadurch einen negativen Einfluss auf die Renditen des Fonds
haben.
Due Diligence
Vor der Vornahme einer Anlage wird die Anlageverwaltungsgesellschaft eine sorgfältige Prüfung (Due
Diligence) durchführen, die sie auf der Basis der Fakten und Gegebenheiten bezüglich jeder Anlage für
angemessen und geeignet hält. Bei der Durchführung der Due Diligence kann es erforderlich sein, dass
die Anlageverwaltungsgesellschaft bedeutende und komplexe wirtschaftliche, finanzielle, steuerliche,
buchhalterische, umweltbezogene und rechtliche Fragen beurteilt. Zu der Due Diligence können in
unterschiedlichem Umfang, der von der Art der Anlage abhängt, externe Berater, Rechtsberater,
Wirtschaftsprüfer und Investmentbanken hinzugezogen werden. Nichtsdestotrotz wird sich die
Anlageverwaltungsgesellschaft bei der Durchführung der Due Diligence und der Beurteilung einer
Anlage auf diejenigen Ressourcen stützen, die ihr selbst zur Verfügung stehen, einschließlich
Informationen, die von dem Ziel der Anlage bereitgestellt werden, und unter bestimmten Umständen
auch
Ergebnisse
von
Prüfungen
Dritter.
Die
Due-Diligence-Prüfung,
die
die
Anlageverwaltungsgesellschaft in Bezug auf eine Anlagemöglichkeit durchführen wird, wird
möglicherweise bestimmte Fakten nicht aufdecken oder besonders hervorheben, die sich nachteilig auf
den Wert einer Anlage auswirken könnten.
Bewertungsmethoden können sehr subjektiv sein
Unter bestimmten Umständen, unter anderem bei extremen Marktlagen, wenn der Verwaltungsrat
feststellt, dass es angezeigt ist, die Bewertung einer Anlage gemäß den im nachstehenden Abschnitt
„Ermittlung, Veröffentlichung und vorübergehende Aussetzung des Nettoinventarwerts“ genannten
Bewertungsvorschriften anzupassen, und/oder unter Umständen, wo ein Teilfonds in neu
ausgegebenen Wertpapieren anlegt, die innerhalb eines Jahres zum amtlichen Handel an einer
Wertpapierbörse oder an einem anderen Markt zugelassen werden (siehe auch Anlagebeschränkung
2.2 im Abschnitt „Anlagebefugnisse und -beschränkungen“), kann sich die Verwaltungsstelle auf
Methoden für die Ermittlung des Wertes von Vermögenswerten, in die die Teilfonds anlegen, verlassen,
die von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Solche Methoden sind nur empfehlend, werden jedoch
nicht im Voraus von Dritten überprüft, und die Art mancher Anlagen der Teilfonds ist so, dass die
Methoden sehr subjektiv sein können und einer geringen Überprüfung oder anderen Due Diligence
unterliegen und möglicherweise nicht mit allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen
oder anderen Bewertungsgrundsätzen übereinstimmen. Jede Behauptung oder Feststellung, dass
solche Methoden insgesamt oder teilweise unrichtig oder irreführend sind oder geworden sind, könnte
sich auf die Bewertung der betreffenden Teilfonds nachteilig auswirken.
Risiken in Verbindung mit Anlagen in High Yield und notleidenden Schuldtiteln
Ein Teilfonds kann Anlagen in Wertpapieren von Schuldnern und Emittenten mit einer schlechten
Vermögens- oder Ertragslage, einem beträchtlichen Bedarf an Finanzmitteln, einem negativen
Eigenkapital oder besonderen Wettbewerbsschwierigkeiten oder von Schuldnern und Emittenten, die
sich in einem Konkurs- oder Reorganisationsverfahren befinden, tätigen. Zu den Problemen, die mit
Anlagen bei Schuldnern und Emittenten, die sich in Schwierigkeiten befinden, verbunden sind, gehört,
dass es häufig schwierig sein kann, vollständige Informationen über die Lage dieser Schuldner und
Emittenten zu erhalten. Darüber hinaus können sich die Marktpreise solcher Anlagen plötzlich und
sprunghaft ändern und sind sehr schwankungsanfällig, und die Spanne zwischen den Geld- und
Briefkursen solcher Anlagen kann größer sein als normalerweise zu erwarten ist. Es kann eine Reihe
von Jahren dauern, bis der Marktpreis solcher Anlagen ihren inneren Wert widerspiegelt. Einige der
Anlagen eines Teilfonds werden möglicherweise nicht in großem Umfang gehandelt und je nach dem
Anlageprofil eines bestimmten Teilfonds kann das Engagement des Teilfonds in solchen Anlagen im
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Verhältnis zum Markt für solche Anlagen erheblich sein. Ferner besteht möglicherweise kein
anerkannter Markt für eine der Anlagen eines Teilfonds mit der Folge, dass solche Anlagen
wahrscheinlich illiquide sind. Aufgrund dieser Faktoren kann es schwieriger sein, die Anlageziele des
betreffenden Teilfonds zu erreichen.
Schwankungen bei Zinssätzen können die Erträge, die aus den Anlagen eines Teilfonds erzielt
werden, erheblich beeinflussen
Schwankungen in Zinssätzen können sowohl die Rendite, die aus den Anlagen eines Teilfonds erzielt
wird, als auch den Marktwert solcher Anlagen und die Höhe der entsprechenden Gewinne oder Verluste
aus solchen Anlagen erheblich beeinflussen.
Mögliche Illiquidität von Vermögenswerten
Ein Teilfonds kann an Märkten anlegen oder dort Handelspositionen halten, die volatil sind und
illiquide werden können. Eine rechtzeitige Auflösung oder ein rechtzeitiger Verkauf von
Handelspositionen kann durch geringe Handelsumsätze, hohe Kursvolatilität, konzentrierte
Handelspositionen, Beschränktheit der Möglichkeit zur Übertragung von Positionen in hochgradig
spezialisierten oder strukturierten Transaktionen, an denen der Te ilfonds beteiligt sein kann, und
Änderungen in Branchenregelungen und staatlichen Vorschriften beeinträchtigt werden. Es kann für
den Teilfonds unmöglich oder kostspielig sein, Positionen schnell aufzulösen, um Aufforderungen
zur Erbringung Sicherheitsleistungen (Margin Calls), Rücknahmeanträge oder sonstiges erfüllen zu
können, insbesondere wenn es andere Marktteilnehmer gibt, die zur selben Zeit ähnliche
Vermögenswerte veräußern wollen, oder wenn der betreffende Markt sich in anderer Weise gegen
eine Position bewegt oder wenn der Handel eingestellt wird oder wenn tägliche Limits für
Kursbewegungen am Markt erlassen werden oder sonstiges.
Risikomanagementaktivitäten können die Rendite aus Anlagen eines Teilfonds beeinträchtigen
Beim Management seiner Marktrisikopositionen kann ein Teilfonds von Zeit zu Zeit Forwardkontrakte,
Optionen, Swaps, Credit-Default-Swaps, Caps, Collars und Floors einsetzen oder andere Strategien
verfolgen oder andere Arten von Derivaten einsetzen, um seine Anfälligkeit für Änderunge n in den
relativen Werten von Anlagen zu verringern, die sich aus Marktentwicklungen, einschließlich
Änderungen in den aktuellen Zinssätzen, Wechselkursen und Rohstoffpreise ergeben können. Der
Erfolg von Hedging- oder anderen Derivatgeschäften im Allgemeinen wird von der Fähigkeit,
Marktveränderungen vorherzusagen, dem Grad der Korrelation zwischen Preisschwankungen eines
Derivats, der abgesicherten Position, der Bonität der Gegenpartei und anderen Faktoren abhängen.
Daher kann, wenn ein Teilfonds ein Geschäft abschließt, um seine Marktrisikoposition zu verringern,
dieses Geschäft zu einer schlechteren Gesamtanlageperformance führen als wenn er es nicht
abgeschlossen hätte. Solche Geschäfte können auch die Möglichkeit verringern, Gewinne zu erzielen,
wenn der Wert einer abgesicherten Position steigt. Ein Teilfonds kann versuchen, eine komplexe
Hedging-Strategie umzusetzen, indem er ein Engagement in einem Rohstoffindex eingeht, der sich
auf bestimmte Wertpapiere oder Branchen bezieht, in die der Teilfonds investiert ist. So kann der
Teilfonds beispielsweise in einen Ölindex investieren, wenn er Wertpapiere von Fluggesellschaften
oder Transportunternehmen hält. Auch wenn der zugrunde liegende Rohstoffindex möglicherweise
die Performance dieser Titel beeinflusst, kann nicht garantiert werden, dass eine angestrebte
Korrelation erreicht wird oder dass Kursverluste eines bestimmten Wertpapiers oder in einer
bestimmten Branche durch einen Anstieg des besagten Index ausgeglichen werden. Die
Anteilinhaber werden zudem darauf hingewiesen, dass das Risikoprofil eines Teilfonds durch eine
solche Strategie erhöht sein kann.
Nichtausführung von Orders
Die Effektivität von Anlage- und Handelsstrategien hängt in hohem Maße von der Fähigkeit ab, eine
Gesamtmarktposition in einer Kombination aus Finanzinstrumenten aufzubauen und
aufrechtzuerhalten. Orders zur Ausführung von Handelsgeschäften werden aufgrund verschiedener
Umstände, einschließlich Systemausfällen oder menschlichem Versagen, möglicherweise nicht
fristgerecht und in einer effizienten Weise ausgeführt. In diesem Fall könnte ein Teilfonds nur in der
Lage sein, einige, aber nicht alle Bestandteile einer Position zu erwerben, oder, falls die
Gesamtposition angepasst werden müsste, könnte ein Teilfonds nicht in der Lage sein, eine solche
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Anpassung vorzunehmen. Infolgedessen wäre der Teilfonds nicht in der Lage, die von der
Anlageverwaltungsgesellschaft festgelegte Marktposition einzugehen, und könnte bei der Auflösung
seiner Position einen Verlust erleiden.
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DIVIDENDENAUSSCHÜTTUNGSPOLITIK
Die Satzung gestattet den Verwaltungsratsmitgliedern, Dividenden in Bezug auf alle Anteile aus dem
Nettoertrag (einschließlich Dividenden- und Zinserträgen) und dem Betrag, um den die Summe der
realisierten und nicht realisierten Kapitalgewinne die Summe der realisierten und nicht realisierten
Verluste aus Anlagen der Gesellschaft und aus Kapital übersteigt, festzusetzen.
Nach dem Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder können Dividenden in Bezug auf Anteile jedes
Teilfonds in einer anderen Währung als der Währung, auf die die betreffende Anteilsklasse lautet,
gezahlt werden, wobei die Umrechnung zu dem an dem betreffenden Ausschüttungstag geltenden
Wechselkurs erfolgt. Dividenden, die nicht innerhalb eines Zeitraumes von sechs (6) Jahren nach dem
Tag der Festsetzung geltend gemacht werden, verfallen und fließen an den betreffenden Teilfonds
zurück.
Im Hinblick auf GLG EM Currency & Fixed Income Alternative beabsichtigt der Verwaltungsrat für die
ausschüttenden Anteilsklassen innerhalb dieses Teilfonds (d. h. die Anteilsklassen, deren Name das
Kürzel „Dist“ beinhaltet), vierteljährliche Dividenden von bis zu 5 % p. a. des Nettoinventarwerts je Anteil
der jeweiligen Klasse am ersten Bewertungstag eines jeden Kalenderjahres für jeden Anteil dieser
Klassen zu erklären und zu zahlen. Die Dividende kann aus einer Kombination von Erträgen und Kapital
gezahlt werden, so dass für den Fall, dass die Erträge während des entsprechenden Zeitraumes
geringer als der erklärte Betrag sind, der Differenzbetrag aus dem Kapital der jeweiligen Anteile gezahlt
wird, wodurch es diesen Klassen möglich ist, regelmäßige und feste Dividenden zu zahlen. Es wird
beabsichtigt, dass Dividenden für solche Anteilsklassen innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag
eine jeden Kalenderquartals per Überweisung an die vom Anteilinhaber auf dem Antragsformular
angegebene Bankverbindung gezahlt, falls der Anteilinhaber nicht festgelegt hat, dass ansonsten bar
zahlbare Dividenden automatisch in weitere Anteile des Teilfonds reinvestiert werden sollen. Die
Dividende für solche Anteilsklassen kann vom Verwaltungsrat in seinem alleinigen Ermessen und nach
Benachrichtigung der Anteilinhaber der entsprechenden Klassen verringert werden.
Anleger sollten sich dessen bewusst sein, dass es bei einer Erklärung von Dividenden aus Kapital zu
einer Erosion des Kapitals solcher Anteile kommt, solche Ausschüttungen einen Verzicht auf ein
mögliches zukünftiges Kapitalwachstum darstellen und diese Vorgehensweise regelmäßig fortgesetzt
werden kann, bis das gesamte Kapital dieser Anteile aufgebraucht ist. Die Anleger in ausschüttenden
Anteilsklassen sollten sich ferner darüber im Klaren sein, dass aus die Zahlung von Ausschüttungen
aus Kapital durch die Gesellschaft andere steuerliche Folgen für sie haben kann als Ausschüttungen
aus Erträgen, weshalb Ihnen empfohlen wird, diesbezüglich mit einem Steuerberater Rücksprache zu
halten.
Über das Vorstehende hinaus werden keine Dividendenzahlungen für den GLG EM Currency & Fixed
Income Alternative geleistet. Entsprechend werden Erträge und Kapitalerträge für alle anderen
Anteilsklassen dieses Teilfonds wiederangelegt und spiegeln sich im Nettoinventarwert je Anteil wider.
Für folgende Teilfonds werden keine Dividenden ausgeschüttet: für den GLG North American Equity
Alternative, den GLG EM Equity Alternative, den GLG European Alpha Alternative, den GLG EM Credit
Opportunity Alternative, den GLG EM Diversified Alternative, den GLG Alpha Select Alternative, den
GLG European Equity Alternative, den GLG Atlas Macro Alternative, den GLG Financials Alternative
und den Man Commodities Fund. Dementsprechend werden Erträge und Kapitalgewinne jedes dieser
Teilfonds wieder in den betreffenden Teilfonds angelegt und spiegeln sich im Nettoinventarwert pro
Anteil des betreffenden Teilfonds wider.
Die Dividendenausschüttungspolitik bezüglich zukünftiger Teilfonds der Gesellschaft, zusammen mit
Einzelheiten über die Zahlungsweise und Häufigkeit der Ausschüttungen wird in einer aktualisierten
Fassung dieses Prospektes beschrieben sein, in der die Auflegung des bzw. der neuen Teilfonds
berücksichtigt wird.
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96
KREDITAUFNAHMEPOLITIK UND EINSATZ VON HEBELPRODUKTEN
Gemäß der Satzung sind die Verwaltungsratsmitglieder bevollmächtigt, vorbehaltlich der
Beschränkungen der OGAW-Vorschriften alle Befugnisse der Gesellschaft zur Kreditaufnahme
auszuüben und solche Kreditaufnahmen mit dem Vermögen der Gesellschaft zu besichern. Gemäß den
OGAW-Vorschriften darf die Gesellschaft keine Kredite aufnehmen oder gewähren oder für Dritte als
Bürge einstehen, außer dass: (i) Fremdwährungen durch ein „Back-to-Back“-Darlehen erworben
werden dürfen, und (ii) die Gesellschaft für Rechnung eines Teilfonds vorübergehend Kredite bis zu
einer Höhe aufnehmen darf, die 10 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht übersteigt, und solche
Kredite mit dem Vermögen des betreffenden Teilfonds besichert werden dürfen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen der OGAW-Vorschriften und der OGAW-Bekanntmachungen kann die
Gesellschaft von Fall zu Fall, wenn sie in Bezug auf Derivatgeschäfte Sicherheiten bereitstellen muss,
Kapitalanlagen des bzw. der betreffenden Teilfonds, deren Wert den jeweiligen Betrag der
erforderlichen Sicherheiten entspricht, an die jeweilige Gegenpartei des Derivatgeschäfts verpfänden,
sofern zwischen der Gesellschaft und dieser Gegenpartei ein Verpfändungsvertrag abgeschlossen
wurde. Zum Datum dieses Prospekts hat die Gesellschaft mit der Morgan Stanley & Co International plc
und mit der Credit Suisse Securities (Europe) Limited für den GLG European Alpha Alternative, den
GLG EM Credit Opportunity Alternative, den GLG EM Currency & Fixed Income Alternative, den GLG
EM Diversified Alternative, den GLG EM Equity Alternative, den GLG Alpha Select Alternative und den
GLG Atlas Macro Alternative bzw. mit der Nomura International plc für den GLG EM Diversified
Alternative Verpfändungsverträge abgeschlossen. Es ist derzeit beabsichtigt, dass die Gesellschaft
Verpfändungsverträge mit der Morgan Stanley & Co International plc und der Credit Suisse Securities
(Europe) Limited auch für die anderen Teilfonds abschließen wird. Verpfändungsverträge können von
Zeit zu Zeit nach Ermessen der Gesellschaft mit anderen Gegenparteien von Derivatgeschäften
abgeschlossen werden.
Ein Teilfonds kann in Folge des Einsatzes von Derivaten gehebelt werden. Jegliche derartige
Hebelwirkung unterliegt jedoch der Grenze für das Risikopotenzial, wie auf Seite eins dieses
Prospektes dargelegt.
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ERMITTLUNG, VERÖFFENTLICHUNG UND VORÜBERGEHENDE AUSSETZUNG DES
NETTOINVENTARWERTS
Ermittlung und Veröffentlichung des Nettoinventarwerts
In Bezug auf jeden Teilfonds haben die Verwaltungsratsmitglieder beschlossen, dass der
Nettoinventarwert an jedem Geschäftstag berechnet wird, jeder Geschäftstag als Bewertungstag gilt
und der auf einen Bewertungstag folgende Geschäftstag als Handelstag gilt.
Der Nettoinventarwert eines Teilfonds wird ermittelt, indem der Wert des Vermögens eines Teilfonds
berechnet und von diesem Betrag die Verbindlichkeiten des Teilfonds (einschließlich aller Gebühren
und Aufwendungen, die von der Gesellschaft an die Verwaltungsgesellschaft, die
Anlageverwaltungsgesellschaft, die Depotbank und die Verwaltungsstelle zu zahlen sind und/oder
aufgelaufen sind und/oder schätzungsweise zu zahlen sind) abgezogen werden. Der Nettoinventarwert
pro Anteil jedes Teilfonds wird berechnet, indem der Nettoinventarwert des Teilfonds durch die Anzahl
der im Umlauf befindlichen Anteile des Teilfonds dividiert wird, wobei gegebenenfalls Anpassungen
vorgenommen werden, die erforderlich sein können, um unterschiedliche Gebührenvereinbarungen
bezüglich der unterschiedlichen Klassen von Anteilen des Teilfonds widerzuspiegeln; der
Nettoinventarwert wird in der Währung der betreffenden Anteilsklasse ausgedrückt. Die
Anlageverwaltungsgesellschaft kann Währungsrisiken der währungsgesicherten Anteilsklassen, die auf
eine andere Währung als die Basiswährung lauten, absichern, damit Anleger in einer solchen
währungsgesicherten Anteilsklasse eine Rendite in der Währung der betreffenden währungsgesicherten
Anteilsklasse erhalten, die im Wesentlichen dem Anlageziel des Teilfonds entspricht. Da die
Absicherung des Währungsrisikos zugunsten einer bestimmten Anteilsklasse durchgeführt wird, werden
die Kosten und damit verbundenen Verbindlichkeiten und/oder Gewinne nur der betreffenden
Anteilsklasse zugerechnet. Dementsprechend spiegeln sich solche Kosten und damit verbundene
Verbindlichkeiten und/oder Gewinne in dem Nettoinventarwert pro Anteil der betreffenden Anteilsklasse
wider. Es kann nicht garantiert werden, dass das Risiko, das mit der Währung, auf die Anteile lauten,
verbunden ist, vollständig gegenüber der Basiswährung des betreffenden Teilfonds abgesichert werden
kann. Anteilsklassen dürfen durch Währungsabsicherungsgeschäfte nicht gehebelt werden.
Anleger sollten Folgendes beachten: Der Besitz von Anteilen, die auf eine andere Währung als die
Basiswährung des betreffenden Teilfonds lauten, bietet einerseits einen Schutz vor einem Wertverlust,
wenn die Basiswährung gegenüber der Währung, auf die die Anteile lauten, abwertet. Andererseits
profitieren die Inhaber von solchen Anteilen jedoch nicht von Wertzuwächsen, wenn die Währung, auf
die ihre Anteile lauten, gegenüber der Basiswährung aufwertet.
Der Nettoinventarwert pro Anteil wird auf Bloomberg (www.bloomberg.com) und/oder in denjenigen
Zeitungen oder über diejenigen anderen Medien, die die Verwaltungsratsmitglieder von Zeit zu Zeit
festlegen können, an jedem Geschäftstag veröffentlicht. Der Nettoinventarwert pro Anteil ist ferner bei
der Verwaltungsstelle an ihrem Sitz in Guild House, Guild Street, IFSC, Dublin 1, Irland, erhältlich.
Zur Ermittlung des Werts des Vermögens eines Teilfonds wird jede Kapitalanlage, die an einem
anerkannten Markt oder gemäß den Vorschriften eines anerkannten Marktes notiert oder gehandelt
wird, auf der Grundlage des Kurses bewertet, der nach Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder der letzte
gehandelte Kurs oder (wenn Geld- und Briefkurse gestellt werden) der letzte verfügbare Mittelkurs an
dem betreffenden anerkannten Markt zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt ist. Der Wert von
Kapitalanlagen, die an einem anerkannten Markt notiert oder gehandelt werden, aber außerhalb des
anerkannten Marktes mit einem Auf- oder Abschlag erworben oder gehandelt werden, kann unter
Berücksichtigung des Auf- oder Abschlags zum Tag der Bewertung der jeweiligen Anlage angesetzt
werden und die Depotbank muss sicherstellen, dass die Anwendung eines solchen Verfahrens im
Zusammenhang mit der Ermittlung des wahrscheinlichen Realisierungswerts des entsprechenden
Vermögens gerechtfertigt ist. Wenn eine Kapitalanlage normalerweise an mehreren anerkannten
Märkten oder gemäß den Vorschriften mehrerer anerkannter Märkte notiert oder gehandelt wird, wird
derjenige Markt für die Bewertung herangezogen, der nach Entscheidung der Verwaltungsratsmitglieder
oder deren Bevollmächtigten die angemessensten Kriterien für die Bewertung der Kapitalanlage bietet.
Falls zum Bewertungszeitpunkt für eine Kapitalanlage, die an dem betreffenden anerkannten Markt
notiert oder gehandelt wird, keine Kurse verfügbar sind oder solche Kurse nach Ansicht der
Verwaltungsratsmitglieder nicht repräsentativ sind, wird eine solche Kapitalanlage zu dem Wert
bewertet, der von einer kompetenten sachverständigen Person oder Gesellschaft (die für diesen Zweck
23664482.60
98
von den Verwaltungsratsmitgliedern oder ihren Beauftragten ernannt wird und für diesen Zweck von der
Depotbank genehmigt wird) mit Sorgfalt und nach Treu und Glauben als wahrscheinlicher
Realisationswert der Kapitalanlage bescheinigt wird, oder zu einem anderen Wert, der von den
Verwaltungsratsmitgliedern (in Abstimmung mit der Anlageverwaltungsgesellschaft und der
Verwaltungsstelle und mit Genehmigung der Depotbank) unter den jeweiligen Umständen als
wahrscheinlicher
Realisationswert
der
Kapitalanlage
angesehen
wird.
Keines
der
Verwaltungsratsmitglieder oder die Verwaltungsstelle, die Anlageverwaltungsgesellschaft oder die
Depotbank haften dafür, wenn sich ein Kurs, der von ihnen nach vernünftigem Ermessen als
gehandelter Kurs bzw. Mittelkurs zum jeweiligen Zeitpunkt angesehen wurde, nicht als solcher
herausstellt.
Der Wert einer Anlage, die nicht regulär an einem anerkannten Markt oder nach dessen Regeln notiert,
gelistet oder gehandelt ist, wird mit Sorgfalt und in gutem Glauben zu ihrem wahrscheinlichen
Veräußerungswert vom Verwaltungsrat nach Abstimmung mit der Anlageverwaltungsgesellschaft oder
durch eine Person mit entsprechender Kompetenz bewertet, die vom Verwaltungsrat zu diesem Zweck
bestellt und für diesen Zweck von der Depotbank genehmigt wurde.
Festverzinsliche Wertpapiere können unter Bezugnahme auf die Bewertung von Wertpapieren bewertet
werden, deren Rating, Rendite, Fälligkeitstermin und sonstige Merkmale als vergleichbar angesehen
werden, wenn keine verlässlichen Marktbewertungen verfügbar sind. Hierbei wird eine Methodik
angewandt, die vom Verwaltungsrat oder seinem Vertreter erarbeitet wird.
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht gemäß den obengenannten Bestimmungen
bewertet werden, werden auf der Grundlage des letzten verfügbaren Nettoinventarwerts pro Anteil, der
von dem betreffenden Anlageorganismus veröffentlicht wird, bewertet.
Bareinlagen und ähnliche Anlagen werden zu ihrem Nominalwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen
bewertet, es sei denn, nach Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder (in Abstimmung mit der
Anlageverwaltungsgesellschaft und der Depotbank) ist eine Anpassung erforderlich, um ihren
angemessenen Wert abzubilden.
Derivate, insbesondere ETF, derivative Finanzinstrumente einschließlich Zinsfutures und anderen
Finanztermin- und Optionskontrakten, die an einem anerkannten Markt gehandelt werden, werden auf
der Grundlage des Preises bewertet, der nach Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder der
Abrechnungspreis zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt ist, der von dem betreffenden anerkannten
Markt festgestellt wird; falls die Feststellung eines Abrechnungspreises an dem betreffenden
anerkannten Markt nicht üblich ist oder ein Abrechnungspreis aus anderen Gründen nicht verfügbar ist,
werden die Instrumente zu ihrem wahrscheinlichen Realisationswert bewertet, der von einer
kompetenten Person (die für diesen Zweck von den Verwaltungsratsmitgliedern ernannt und von der
Depotbank genehmigt wird) mit Sorgfalt und nach Treu und Glauben geschätzt wird.
Derivative Finanzinstrumente und Devisenterminkontrakte, die nicht an einem anerkannten Markt
gehandelt werden, müssen von der Gegenpartei mindestens täglich bewertet werden und die Bewertung
muss mindestens wöchentlich von der Anlageverwaltungsgesellschaft oder einer anderen unabhängigen
Partei (die von der Gegenpartei unabhängig ist und für diesen Zweck von der Depotbank genehmigt wird)
überprüft werden. Wenn ein derivatives Instrument in anderer Weise bewertet wird, ist diese Bewertung
mindestens auf monatlicher Basis mit einer von der Gegenpartei gelieferten Bewertung abzugleichen
und ist jeder wesentliche Unterschied unverzüglich zu untersuchen und zu erklären.
Im Freiverkehr („OTC“) gehandelte Derivate werden auf der Grundlage der Bewertung des
Kontrahenten oder einer alternativen Bewertung, einschließlich einer Bewertung durch die Gesellschaft
oder einen unabhängigen, vom Verwaltungsrat bestellten und für diesen Zweck von der Depotbank
genehmigten Kursanbieter, bewertet. OTC-Derivate müssen mindestens täglich bewertet werden. Bei
einer Verwendung der Bewertung des Kontrahenten muss diese Bewertung von einer vom
Kontrahenten unabhängigen Partei (dies kann die Gesellschaft oder eine Partei einschließen, die mit
dem OTC-Kontrahenten verbunden ist, jedoch mit der Maßgabe, dass es sich um eine unabhängige
Einheit innerhalb derselben Gruppe handelt, die nicht dieselben Preisfeststellungsmodelle nutzt, die
auch vom Kontrahenten verwendet werden) genehmigt oder geprüft werden. Ferner muss sie von der
Depotbank genehmigt werden. Wenn eine alternative Bewertung verwendet wird, hält sich die
Gesellschaft an die internationalen Best Practices und an die Bewertungsgrundsätze für OTC-
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Instrumente, die von Organen wie der IOSCO und AIMA festgelegt werden. Falls sich die Gesellschaft
für die Verwendung einer alternativen Bewertungsmethode entscheidet, bedient sich die Gesellschaft
einer kompetenten Person, die vom Verwaltungsrat bestellt und zu diesem Zweck von der Depotbank
genehmigt wurde, oder verwendet eine auf anderem Weg ermittelte Bewertung, vorausgesetzt, der
Wert wird von der Depotbank genehmigt. Sämtliche alternativen Bewertungen werden mindestens auf
monatlicher Basis mit den Bewertungsergebnissen des Kontrahenten abgestimmt. Alle wesentlichen
Differenzen bezogen auf die Bewertung des Kontrahenten werden umgehend untersucht und geklärt.
Devisentermin- und Zinsswap-Kontrakte können in Einklang mit den Bestimmungen des vorstehenden
Absatzes oder alternativ unter Heranziehung frei erhältlicher Marktnotierungen bewertet werden.
Wenn die Anlagepolitik eines Teilfonds überwiegend darin besteht, in Barmittel und qualitativ
hochwertige Geldmarktitel mit einer Restlaufzeit von maximal 397 Tagen (oder mit regelmäßigen
Zinsanpassungen in Abständen von höchstens 397 Tagen oder einem Risikoprofil, das
Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von bis zu 397 Tagen entspricht) anzulegen, kann der Teilfonds
durch Anwendung der Restbuchwertmethode bewertet werden, anhand der das jeweilige Wertpapier zu
seinen Anschaffungskosten berichtigt um die Abschreibung von Agios oder Disagios des Wertpapiers
bewertet wird. Darüber hinaus können, falls ein anderer Teilfonds in Wertpapiere mit einer Restlaufzeit
von höchstens drei Monaten und ohne spezifische Sensibilität gegenüber Marktparametern wie dem
Kreditrisiko investiert, solche Wertpapiere auch durch Anwendung der Restbuchwertmethode bewertet
werden. Der Verwaltungsrat oder die Verwaltungsstelle als sein Vertreter überprüft die Bewertung
solcher Wertpapiere in Übereinstimmung mit den Auflagen der Zentralbank.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Verwaltungsratsmitglieder nach vorheriger
Genehmigung der Depotbank und in Absprache mit der Anlageverwaltungsgesellschaft die Bewertung
jeder Kapitalanlage anpassen oder die Verwendung einer anderen Bewertungsmethode genehmigen,
wenn sie unter Berücksichtigung der Währung, des anwendbaren Zinssatzes, der Laufzeit, der
Marktgängigkeit und/oder anderer Überlegungen, die sie für relevant halten, der Auffassung sind, dass
solche Anpassungen notwendig sind, um den Wert angemessener wiederzugeben.
Der Wert von Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als die Basiswährung des betreffenden
Teilfonds lauten, wird von der Verwaltungsstelle zum Bewertungszeitpunkt zum letzten verfügbaren
Wechselkurs in die Basiswährung des betreffenden Teilfonds umgerechnet.
Sofern nicht Arglist oder offensichtliche Fehler vorliegen, ist jede im Namen der Gesellschaft bei der
Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil oder des Nettoinventarwerts eines Teilfonds getroffene
Entscheidung der Verwaltungsratsmitglieder oder einer ordnungsgemäß bevollmächtigten Person
endgültig und für die Gesellschaft und die bestehenden, ehemaligen und zukünftigen Anteilinhaber
bindend.
Eventuelle Dividenden, Zinsen und Kapitalerträge, die die Gesellschaft im Hinblick auf ihre Anlagen (mit
Ausnahme von Wertpapieren von irischen Emittenten) erhält, unterliegen ggf. in bestimmten Ländern, in
denen die Emittenten der Anlagen ihren Geschäftssitz haben, Steuern, einschließlich Quellensteuern.
Es wird erwartet, dass die Gesellschaft möglicherweise nicht von verringerten Quellensteuersätzen im
Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und solchen Ländern profitieren kann.
Falls sich dies künftig ändert und die Anwendung eines niedrigeren Satzes zu einer Rückerstattung an
die Gesellschaft führt, wird der Nettoinventarwert nicht neu berechnet. Diese Einnahme wird den
bestehenden Anteilinhabern vielmehr zum Zeitpunkt der Rückerstattung anteilig angerechnet.
Ungeachtet aller anderen Bestimmungen in dieser Satzung kann der Verwaltungsrat im Hinblick auf
einen Teilfonds festlegen, dass der Wert der relevanten Anlagen durch Bezugnahme auf den Geldkurs
berechnet wird, wenn zum Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Geschäftstag die Rücknahmen die
Zeichnungen übersteigen, bzw. durch Bezugnahme auf den Briefkurs, wenn zum Bewertungszeitpunkt
am jeweiligen Geschäftsstag die Zeichnungen die Rücknahmen übersteigen. Eine solche Politik ist
einheitlich im Hinblick auf einen Teilfonds und im Hinblick auf alle Anlagen dieses Teilfonds
anzuwenden.
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100
Vorübergehende Aussetzung des Nettoinventarwerts
Die Verwaltungsratsmitglieder können mit Genehmigung der Depotbank in folgenden Fällen jederzeit
die Ausgabe, die Bewertung, den Verkauf, den Kauf, die Rücknahme oder die Umschichtung von
Anteilen vorübergehend aussetzen:
(a)
während eines Zeitraums, in dem ein anerkannter Markt, an dem ein erheblicher Anteil der zu
dieser Zeit bestehenden Kapitalanlagen des betreffenden Teilfonds notiert oder gehandelt wird,
aus anderen Gründen als gewöhnlichen Feiertagen geschlossen ist, oder in dem der Handel an
einem solchen anerkannten Markt eingeschränkt oder ausgesetzt ist;
(b)
während eines Zeitraums, in dem die Veräußerung oder Bewertung der zu dieser Zeit
bestehenden
Kapitalanlagen
des
betreffenden
Teilfonds
nach
Ansicht
der
Verwaltungsratsmitglieder aufgrund politischer, militärischer, wirtschaftlicher oder finanzieller
Ereignisse oder sonstiger Umstände, die nicht dem Einfluss, der Verantwortung und
Verfügungsbefugnis der Verwaltungsratsmitglieder unterliegen, nicht auf normale Art und Weise
oder nicht ohne Beeinträchtigung der Interessen der Anteilinhaber durchgeführt oder
abgeschlossen werden kann;
(c)
während eines Zeitraums, in dem die Gesellschaft nicht zur Rückführung von Kapital fähig ist,
um Rücknahmezahlungen vorzunehmen, oder in dem die Veräußerung von zu dieser Zeit
bestehenden Kapitalanlagen des betreffenden Teilfonds oder die Überweisung oder Zahlung
von Geldern in diesem Zusammenhang nach Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder nicht zu
normalen Preisen oder normalen Wechselkursen vorgenommen werden kann; oder
(d)
während eines Zeitraums, in dem die Gesellschaft nicht zur Rückführung von Kapital fähig ist,
um Rücknahmezahlungen vorzunehmen, oder in dem die Veräußerung von zu dieser Zeit
bestehenden Kapitalanlagen des betreffenden Teilfonds oder die Überweisung oder Zahlung
von Geldern in diesem Zusammenhang nach Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder nicht zu
normalen Preisen oder normalen Wechselkursen vorgenommen werden kann.
(e)
eines Zeitraums ab dem Versand einer Einberufungsmitteilung zu einer Versammlung der
Anteilinhaber zum Zwecke der Auflösung der Gesellschaft oder eines aufgelegten Teilfonds und
bis einschließlich zum Datum einer solchen Versammlung der Anteilinhaber;
(f)
eines Zeitraums, in dem der Handel mit Anteilen an einem Organismus für gemeinsame
Anlagen, in den der Teilfonds einen wesentlichen Teil seines Vermögens investiert hat,
ausgesetzt ist;
(g)
eines Zeitraums, in dem der Rückkauf der Anteile nach Ansicht des Verwaltungsrats zu einem
Verstoß gegen die geltenden Gesetze führen würde; oder
(h)
eines Zeitraums, in dem es nach Ansicht des Verwaltungsrats im besten Interesse der
Anteilinhaber ist, so zu handeln.
Eine solche Aussetzung wird von der Gesellschaft an ihrem Sitz und in denjenigen Zeitungen und über
diejenigen anderen Medien bekanntgemacht, die die Verwaltungsratsmitglieder von Zeit zu Zeit für den
jeweiligen
Teilfonds
festlegen
können,
wenn
die
Aussetzung
nach
Ansicht
der
Verwaltungsratsmitglieder voraussichtlich länger als 14 Tage anhalten wird, und wird am selben
Geschäftstag der Zentralbank und unverzüglich der Irish Stock Exchange und den Anteilinhabern
mitgeteilt. Soweit möglich, werden alle erforderlichen Schritte unternommen, um eine Aussetzung so
bald wie möglich zu beenden. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge von Anteilinhabern, die die
Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen einer Serie oder Klasse beantragt haben, werden am ersten
Handelstag nach Aufhebung der Aussetzung ausgeführt, es sei denn, der entsprechende Zeichnungsbzw. Rücknahmeantrag wurde vor Aufhebung der Aussetzung zurückgezogen.
Sofern die Ermittlung des Nettoinventarwerts pro Anteil nicht unter den vorstehend beschriebenen
Umständen vorübergehend ausgesetzt wurde, wird der Nettoinventarwert pro Anteil mit Stand vom
letzten Bewertungstag mindestens alle 14 Tage am Sitz der Verwaltungsstelle veröffentlicht und von der
Verwaltungsstelle unverzüglich der Irish Stock Exchange mitgeteilt.
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UMSCHICHTUNG, RÜCKNAHME UND ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN
Umschichtung von Anteilen
Sofern der Handel in Anteilen nicht unter den in diesem Prospekt beschriebenen Umständen
vorübergehend ausgesetzt wurde, sind die Anteilinhaber berechtigt, einzelne oder alle von ihnen
gehaltene Anteile einer Serie eines Teilfonds (die „ursprüngliche Klasse“) in Anteile einer anderen Serie
eines anderen Teilfonds, die zu diesem Zeitpunkt zur Ausgabe erhältlich ist, (die „neue Klasse“)
umzuschichten. Die Umschichtung erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Gesellschaft in der von den
Verwaltungsratsmitgliedern vorgeschriebenen oder genehmigten Form. Für alle Umschichtungen gelten
die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren für die Rücknahme von Anteilen der ursprünglichen
Klasse und die Zeichnung von Anteilen der neuen Klasse. Dementsprechend wird ein Antrag auf
Umschichtung als Rücknahmeantrag für Anteile der ursprünglichen Klasse und als Zeichnungsantrag
für Anteile der neuen Klasse behandelt. Die Anzahl von Anteilen der neuen Klasse, die aufgrund der
Umschichtung auszugeben sind, berechnet sich nach der folgenden Formel:
N
=
R
x
(RP x ER)
SP
Dabei entspricht:
N
der Anzahl der auszugebenden Anteile der neuen Klasse;
R
der Anzahl der umzuschichtenden Anteile der ursprünglichen Klasse;
ER
(i)
(ii)
falls die Anteile der ursprünglichen Klasse und der neuen Klasse auf dieselbe
Währung lauten, 1; und
in allen anderen Fällen dem von den Verwaltungsratsmitgliedern festgelegten
Währungsumrechnungsfaktor, der den effektiven Wechselkurs für die Abwicklung
zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt wiedergibt;
RP
dem Rücknahmepreis pro umzuschichtendem Anteil der ursprünglichen Klasse zum
maßgeblichen Bewertungszeitpunkt; und
SP
dem Zeichnungspreis
Bewertungszeitpunkt.
pro
Anteil
der
neuen
Klasse
zum
maßgeblichen
Anteilinhaber, deren Antrag auf Umschichtung die erstmalige Anlage in einem Teilfonds zur Folge hat,
müssen sicherstellen, dass der Nettoinventarwert der umgeschichteten Anteile mindestens dem
gegebenenfalls vorgeschriebenen Mindestanlagebetrag des betreffenden Teilfonds entspricht. Falls nur
ein Teil eines Anteilsbestands umgeschichtet wird, muss der Wert der verbleibenden Anteile ebenfalls
mindestens dem Mindestanlagebetrag des betreffenden Teilfonds entsprechen. Falls die Anzahl der
Anteile der neuen Klasse, die bei einer Umschichtung auszugeben ist, keine ganzzahlige Zahl ist, kann
die Gesellschaft Bruchteilanteile der neuen Klasse ausgeben oder den überschüssigen Betrag an den
Anteilinhaber auszahlen, der die Umschichtung der Anteile der ursprünglichen Klasse beantragt hat.
Auf die Umschichtung von Anteilen zwischen den Teilfonds kann gegebenenfalls eine Gebühr gemäß
den Bestimmungen des Abschnitts „Gebühren und Aufwendungen“ in diesem Prospekt erhoben
werden, die vom Nettoinventarwert der umzuschichtenden Anteile der ursprünglichen Klasse
abgezogen wird, wobei eine solche Umschichtungsgebühr einen etwaigen Ausgabeaufschlag, der für
eine Zeichnung von Anteilen der ursprünglichen Klasse erhoben wird, nicht übersteigen darf.
Anteile der institutionellen Anteilsklassen dürfen nur von institutionellen Anlegern (wie in Anhang I zu
diesem Prospekt definiert) gehalten werden. Anteilinhaber müssen diejenigen Erklärungen,
Zusicherungen und Dokumente vorlegen, die erforderlich sind, um diese Anforderungen vor
Umschichtung von Anteilen der institutionellen Anteilsklassen zu erfüllen.
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Rücknahme von Anteilen
Anteilinhaber können bei der Gesellschaft die Rücknahme ihrer Anteile an und mit Wirkung zu einem
Handelstag zu einem Preis, der auf dem Nettoinventarwert pro Anteil an diesem Handelstag basiert
(vorbehaltlich etwaiger Anpassungen, die gegebenenfalls für einen Teilfonds gelten können, unter
anderem einer erforderlichen Anpassung um amtliche Gebühren und Abgaben), wie im Abschnitt
„Gebühren und Aufwendungen“ beschrieben), gemäß den nachstehend beschriebenen
Rücknahmeverfahren beantragen. Falls ein Rücknahmeantrag zur Folge hätte, dass der Anteilsbestand
unter einen für einen Teilfonds vorgeschriebenen Mindestanlagebestand fallen würde, wird der Antrag
als Antrag auf Rücknahme des gesamten Anteilsbestandes an diesem Teilfonds behandelt, sofern nicht
die Verwaltungsratsmitglieder etwas anderes beschließen. Rücknahmebegehren werden bei Empfang
per Fax übermittelter Weisungen nur dann bearbeitet, wenn die Zahlung auf das registrierte Konto
erfolgt.
Die Anteile jedes Teilfonds können an jedem Handelstag zum Nettoinventarwert pro Anteil an diesem
Handelstag zurückgenommen werden. Hierzu muss ein Rücknahmeantrag per Post, per Fax oder über
eine andere Form der elektronischen Kommunikation, die vorab mit der Verwaltungsstelle und der
Zentralbank vereinbart wurde, bis spätestens zum maßgeblichen Annahmeschluss oder zu einem
späteren Zeitpunkt, den ein Verwaltungsratsmitglied von Zeit zu Zeit genehmigen kann, am Sitz der
Verwaltungsstelle eingehen, wobei Anträge in keinem Fall nach dem Bewertungszeitpunkt, der dem
maßgeblichen Handelstag unmittelbar vorhergeht, angenommen werden. Ungeachtet der vorstehenden
Frist können die Verwaltungsratsmitglieder nach freiem Ermessen und nach vorheriger Mitteilung an die
Anteilinhaber einen späteren Annahmeschluss für Rücknahmeanträge in Bezug auf die Gesellschaft
bzw. einen Teilfonds oder eine Anteilsklasse festlegen, sofern ein solcher späterer Annahmeschluss
nicht nach dem Bewertungszeitpunkt, der dem maßgeblichen Handelstag unmittelbar vorhergeht, liegt.
Anteilinhaber können sich, bevor sie ihren Rücknahmeantrag stellen, an die Verwaltungsstelle
(Kontaktdaten weiter unten) wenden, um zu erfahren, ob für einen Teilfonds der Gesellschaft ein
späterer Annahmeschluss festgelegt wurde.
Zum Datum dieses Prospekts ist der Annahmeschluss für Rücknahmen für alle Teilfonds der
Gesellschaft mit Ausnahme des Man Commodities Fund, des GLG European Alpha Alternative, des
GLG Financials Alternative und des GLG North American Equity Alternative 12:00 Uhr (irische Zeit)
mindestens fünf (5) Geschäftstage vor dem entsprechenden Handelstag. Der Annahmeschluss für
Rücknahmen für den Man Commodities Fund, für den GLG European Alpha Alternative, den GLG
Financials Alternative und den GLG North American Equity Alternative ist 13:00 Uhr (irische Zeit)
mindestens einen (1) Geschäftstag vor dem entsprechenden Handelstag. Der Annahmeschluss für
Rücknahmen des GLG Asian Equity Alternative ist 16:00 Uhr (irische Zeit) mindestens fünf (5)
Geschäftstage vor dem entsprechenden Handelstag.
Wenn ein Anteil zu einem anderen Zeitpunkt als einem Berechnungstag zurückgegeben wird, gilt
Folgendes: (i) Die auf diesen Anteil entfallende Performancegebühr kann sich von der
Performancegebühr unterscheiden, die zu zahlen wäre, wenn dieser Anteil nicht vor dem
Berechnungstag zurückgegeben worden wäre; und (ii) der Anteilinhaber, der den Anteil zurückgibt,
erhält möglicherweise nicht die Vorteile oder Nachteile, die die Verteilung der Performancegebühr auf
die gesamte Klasse mit sich bringt, wie im Abschnitt „Gebühren und Aufwendungen – Managementund Performancegebühren“ näher beschrieben.
Wenn sich die ausstehenden Rücknahmeanträge von allen Anteilinhabern einer bestimmten Serie an
einem Handelstag insgesamt auf mehr als 10 % aller Anteile dieser Serie beziehen, die sich an diesem
Handelstag im Umlauf befinden, sind die Verwaltungsratsmitglieder berechtigt, nach eigenem Ermessen
die Rücknahme der über die Grenze hinausgehenden Anzahl von Anteilen, die sich an diesem
Handelstag im Umlauf befinden und deren Rücknahme beantragt wurde, abzulehnen. Wenn die
Verwaltungsratsmitglieder die Rücknahme von Anteilen aus diesem Grund ablehnen, werden die
Rücknahmeanträge für den betreffenden Handelstag anteilmäßig verringert und die nicht
zurückgenommenen Anteile, auf die sich jeder Antrag bezieht, am jeweils nächstfolgenden Handelstag
vorrangig vor Rücknahmeanträgen, die nach dem betreffenden Handelstag eingegangen sind,
zurückgenommen (wobei die Gesellschaft nicht dazu verpflichtet ist, an einem Handelstag mehr als
10 % der umlaufenden Anteile einer bestimmten Serie zurückzunehmen), bis alle Anteile der Serie, auf
welche sich die zuerst eingegangenen Anträge bezogen, zurückgenommen worden sind. Wenn die
Ausführung von Rücknahmeanträgen für eine Serie nach den vorstehenden Bestimmungen für einen
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Zeitraum von zehn aufeinanderfolgenden Handelstagen beschränkt wird, wird der Verwaltungsrat eine
Sitzung einberufen und entscheiden, ob es angebracht ist, den Handel in dem betreffenden Teilfonds
nach den Bestimmungen des Abschnitts „Vorübergehende Aussetzung des Nettoinventarwerts“
vorübergehend auszusetzen.
Die Gesellschaft kann alle im Umlauf befindlichen Anteile einer Serie oder Klasse zurücknehmen, wenn
die Anteilinhaber dieser Serie oder Klasse auf einer Hauptversammlung der Anteilinhaber dieser Serie
oder Klasse einen Sonderbeschluss über eine solche Rücknahme fassen oder wenn die Rücknahme
der Anteile dieser Serie oder Klasse durch einen schriftlichen Beschluss, der von allen Anteilinhabern
der betreffenden Serie oder Klasse unterzeichnet wurde, gebilligt wird oder wenn der Nettoinventarwert
dieser Serie oder Klasse unter den nachstehend genannten Betrag sinkt. Die Rücknahme der Anteile
erfolgt zum Nettoinventarwert pro Anteil an dem betreffenden Handelstag abzüglich der Beträge, die die
Verwaltungsratsmitglieder nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit als angemessenen Betrag für
Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Entwertung der
zurückzunehmenden Anteile bestimmen.
Rücknahmeerlöse können mit der Zustimmung des betreffenden Anteilinhabers durch Übertragung von
Vermögenswerten der Gesellschaft auf diesen Anteilinhaber beglichen werden. Die zu übertragenden
Vermögenswerte werden nach dem Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder ausgewählt, sofern solche
Sachausschüttungen weder die übrigen Anteilinhaber noch den zurückgebenden Anteilinhaber
erheblich benachteiligen und die Zuteilung der Vermögenswerte von der Depotbank genehmigt wird.
Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen kann ein Anteilinhaber einzelne oder alle von ihm
gehaltenen Anteile an einem Handelstag (sofern der Handel nicht unter den im Abschnitt „Ermittlung,
Veröffentlichung und vorübergehende Aussetzung des Nettoinventarwerts“ beschriebenen Umständen
ausgesetzt wurde) zu einem Preis zurückgeben, der auf dem Nettoinventarwert pro Anteil zum
Bewertungszeitpunkt, der dem maßgeblichen Handelstag unmittelbar vorhergeht, oder – falls der
Rücknahmeantrag nach dem Zeitpunkt eingeht, der für den Eingang von Rücknahmeanträgen zur
Ausführung an dem Handelstag vorgeschrieben ist – auf dem Nettoinventarwert pro Anteil zum
Bewertungszeitpunkt des nächstfolgenden Handelstages basiert.
Rücknahmeanträge sind auf dem beigefügten Rücknahmeantragsformular zu stellen, das per Post, per
Fax oder über eine andere Form der elektronischen Kommunikation, die vorab mit der
Vertriebsgesellschaft oder der Verwaltungsstelle und der Zentralbank vereinbart wurde, an die
Verwaltungsstelle zu senden ist. Erteilt ein Anteilinhaber die Anweisung, dass der Rücknahmeerlös auf
ein anderes Konto als vorher angegeben gezahlt werden soll, muss erst das OriginalRücknahmeantragsformular bei der Verwaltungsstelle eingehen, bevor der Erlös ausgezahlt werden
kann. Die Anschrift der Verwaltungsstelle ist nachstehend angegeben.
Verwaltungsstelle
BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited
AIS Transfer Agency Team
Riverside Two
Sir John Rogerson’s Quay
Dublin 2
Irland
Tel.:
Fax:
+353-1-790 3554
+353-1-790 4096
Rücknahmeanträge können nur mit Zustimmung der Gesellschaft zurückgezogen werden, es sei denn,
Rücknahmen von Anteilen wurden unter den im Abschnitt „Ermittlung, Veröffentlichung und
vorübergehende Aussetzung des Nettoinventarwerts“ beschriebenen Umständen ausgesetzt.
Im Fall von Anteilen, für die ein Anteilszertifikat ausgestellt wurde, wird der Rücknahmeerlös erst
ausgezahlt, wenn das ordnungsgemäß ausgefüllte Anteilszertifikat in Bezug auf die betreffenden Anteile
bei der Gesellschaft oder bei einem ihrer Beauftragten eingegangen ist. Bei einer teilweisen
Rücknahme eines Anteilsbestands, für den ein Anteilszertifikat ausgestellt wurde, wird dem
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Anteilinhaber innerhalb von achtundzwanzig (28) Tagen nach dem betreffenden Handelstag ein
Zertifikat über den verbleibenden Bestand an Anteilen nach einer solchen Rücknahme übersandt.
Rücknahmeerlöse können mit Einwilligung des Anteilinhabers durch die Übertragung der
Vermögenswerte der Gesellschaft in natura erfolgen, soweit die Art der zu übertragenden
Vermögenswerte durch den Verwaltungsrat in alleinigem Ermessen als angemessen erachtet wird und
keine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der restlichen Anteilinhaber darstellt und die
Allokation der Vermögenswerte durch die Depotbank genehmigt wurde. Für die vorgenannten Zwecke
wird der Wert der Vermögenswerte auf derselben Grundlage ermittelt, die für die Berechnung des
Rücknahmepreises der auf diese Weise zurückgekauften Anteile verwendet wird. Wenn der
Anteilinhaber die Rücknahme von Anteilen beantragt hat, die 5 % oder mehr des Nettoinventarwerts
des entsprechenden Teilfonds darstellen, können die Rücknahmeerlöse nach alleinigem Ermessen der
Gesellschaft in Sachwerten gezahlt werden. Ein einzelner Anteilinhaber kann beantragen, dass die
Vermögenswerte auf seine Kosten verkauft werden, und festlegen, stattdessen Erlöse in bar zu
erhalten.
Wenn ein Rücknahmeantrag nach dem Zeitpunkt, der für den Eingang von Rücknahmeanträgen zur
Ausführung an einem bestimmten Handelstag vorgeschrieben ist, bei der Verwaltungsstelle eingeht,
wird er als Antrag auf Rücknahme der Anteile zum nächstfolgenden Handelstag behandelt.
Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen und mit Ausnahme des Man Commodities Fund wird der
Rücknahmeerlös innerhalb von vier (4) Geschäftstagen nach dem Handelstag per telegrafischer
Überweisung auf das im Rücknahmeantrag angegebene Konto des Anteilinhabers gezahlt. Falls das im
Rücknahmeantrag genannte Konto jedoch von dem Konto abweicht, das der Anteilinhaber vorher für
den Erhalt von Rücknahmeerlösen angegeben hat, muss erst das Original-Rücknahmeantragsformular
bei der Verwaltungsstelle eingehen, bevor der Erlös ausgezahlt werden kann.
Entsprechend den Angaben in der Tabelle im vorstehenden Abschnitt „Zeichnungen“ kann die
Gesellschaft die Anteile von Anteilinhabern zurücknehmen, deren Anteilsbestand an einem Teilfonds
unter den Betrag des Mindestanteilsbestands der entsprechenden Anteilsklasse fällt.
Die Anteilinhaber sind verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich zu jedem Zeitpunkt nach der
Erstzeichnung von Anteilen der Gesellschaft davon zu unterrichten, wenn sie US-Personen oder in
Irland ansässige Personen werden oder keine steuerbefreiten Anleger mehr sind oder die maßgebliche
Erklärung, die von ihnen oder in ihrem Namen abgegeben wurde, nicht mehr gültig ist. Die Anteilinhaber
sind außerdem verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich davon zu unterrichten, wenn sie Anteile für
Rechnung oder zugunsten von US-Personen oder in Irland ansässigen Personen oder in Irland
ansässigen Personen, die keine steuerbefreiten Anleger mehr sind und in Bezug auf die die
maßgebliche Erklärung, die in ihrem Namen abgegeben wurde, nicht mehr gültig ist, halten oder wenn
sie Anteile der Gesellschaft unter Verstoß gegen Gesetze oder Vorschriften oder unter anderen
Umständen halten, die aufsichtsrechtliche, finanzielle, rechtliche oder wesentliche verwaltungsmäßige
Nachteile für die Gesellschaft oder die Gesamtheit der Anteilinhaber haben oder haben können; oder
wenn die in einem von ihnen ausgefüllten Zeichnungsantrag für Anteile enthaltenen Angaben nicht
mehr zutreffend sind.
Wenn die Verwaltungsratsmitglieder erfahren, dass ein Anteilinhaber in der Gesellschaft (a) eine USPerson (mit Ausnahme einer Zugelassenen US-Person) ist oder Anteile für Rechnung einer US-Person
hält, die kein „zugelassener Anleger“ (accredited investor) und „qualifizierter Käufer“ (qualified
purchaser) gemäß der Definition in US-Bundeswertpapiergesetzen ist, oder (b) Anteile unter Verstoß
gegen Gesetze oder Vorschriften oder unter sonstigen Umständen hält, die aufsichtsrechtliche,
geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den
betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber haben oder haben können, so können die
Verwaltungsratsmitglieder (i) den Anteilinhaber anweisen, diese Anteile an eine Person zu veräußern,
welche die Voraussetzungen erfüllt oder berechtigt ist, diese Anteile zu halten bzw. zu besitzen, oder (ii)
die betreffenden Anteile zu ihrem Nettoinventarwert an dem Handelstag, der unmittelbar auf den Tag
der Mitteilung über eine solche zwangsweise Rücknahme an den betreffenden Anteilinhaber folgt,
zurücknehmen.
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Gemäß der Satzung sind Personen, die erfahren, dass sie Anteile unter Verstoß gegen eine der
vorgenannten Bestimmungen halten und diese Anteile nach einer Aufforderung der
Verwaltungsratsmitglieder nicht nach diesen Bestimmungen übertragen oder zur Rücknahme
einreichen oder die es versäumen, die Gesellschaft in angemessener Weise zu unterrichten, dazu
verpflichtet, die Verwaltungsratsmitglieder, die Gesellschaft, die Verwaltungsstelle, die Depotbank, die
Anlageverwaltungsgesellschaft und die Anteilinhaber der Gesellschaft (jeweils eine „freigestellte
Partei“) von allen Ansprüchen, Forderungen, Klagen, Verbindlichkeiten, Schäden, Verlusten, Kosten
und Aufwendungen, die einer solchen Freigestellten Partei unmittelbar oder mittelbar aus oder im
Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Verpflichtungen dieser Person gemäß den obengenannten
Bestimmungen entstehen, freizustellen bzw. schadlos zu halten.
Gemäß der Satzung ist es der Gesellschaft gestattet, Anteile zurückzunehmen, wenn sie nicht innerhalb
von sechs (6) Jahren eine Bestätigung über den Empfang von Anteilszertifikaten, Ausführungsanzeigen
oder anderen Nachweisen des Eigentums an den Anteilen, die an den Anteilinhaber versandt wurden,
erhält; in diesem Fall muss die Gesellschaft die Rücknahmegelder auf einem gesonderten verzinslichen
Konto hinterlegen.
Ferner darf die Gesellschaft in folgenden Fällen Anteile von Teilfonds zwangsweise zurücknehmen:
1) Wenn ein Rücknahmeantrag dazu führen würde, dass der Nettoinventarwert der von einem
Anteilinhaber gehaltenen Anteile unter den Mindestanlagebetrag sinkt, kann die Gesellschaft
den Rücknahmeantrag als Auftrag zur Rücknahme des gesamten Anteilsbesitzes behandeln;
2) wenn der Nettoinventarwert des Teilfonds zu irgendeinem Zeitpunkt an einem Bewertungstag
nach dem ersten Jahrestag der ersten Zuteilung von Anteilen eines Teilfonds auf unter
25.000.000 USD sinkt; oder
3)
um die Einhaltung der prozentualen Begrenzung der Anlagen jedes Teilfonds von
Versorgungsplan-Anlegern wie nachfolgend im Abschnitt „Begrenzung von Anlagen durch
Versorgungsplan-Anleger“ dargelegt sicherzustellen.
Übertragung von Anteilen
Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein
verbreiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern von Zeit zu Zeit
genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die
Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in
dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von
Anteilsübertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem
anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden
kann, zusammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur
Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund
verlangen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in
das Register der Anteilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der
Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (siehe
Anhang III) (und, soweit anwendbar, ein Zusatzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und
dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern akzeptiert wird.
Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch die Verwaltungsratsmitglieder die Eintragung einer
Anteilsübertragung ablehnen können, wenn (a) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt;
(b) die Übertragung nach Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder gesetzwidrig wäre oder
aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für
die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder
administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (c) kein zufriedenstellender
Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (d) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine
entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des
Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller
Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewährleistungen abzugeben oder
Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten
Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf
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den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbindung mit
einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer
sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachstehenden
Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben.
Anteile der institutionellen Anteilsklassen stehen nur institutionellen Anlegern (wie in Anhang I zu
diesem Prospekt definiert) zur Zeichnung zur Verfügung. Jeder vorgesehene Erwerber von Anteilen der
institutionellen Anteilsklassen muss diejenigen Erklärungen, Zusicherungen und Dokumente vorlegen,
die erforderlich sind, um diese Anforderungen vor der beabsichtigten Übertragung der Anteile zu
erfüllen.
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AUFLÖSUNG VON TEILFONDS
Die Gesellschaft kann einen Teilfonds auflösen und alle Anteile dieses Teilfonds oder einer Klasse
zurücknehmen, wenn:
(a)
die Anteilinhaber des Teilfonds bzw. der Klasse einen Sonderbeschluss zur Rücknahme aller
Anteile des Teilfonds bzw. der Klasse fassen; oder
der Nettoinventarwert des Teilfonds zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem ersten Jahrestag der
ersten Zuteilung von Anteilen dieses Teilfonds auf unter 25.000.000 USD fällt oder der
Nettoinventarwert der Klasse unter 10.000.000 USD fällt; oder
die Depotbank ihre Absicht mitgeteilt hat, gemäß den Bestimmungen des Depotbankvertrags
zurückzutreten (und diese Mitteilung nicht widerrufen hat) und innerhalb von sechs Monaten
nach dieser Mitteilung von der Gesellschaft mit Genehmigung der Zentralbank noch keine neue
Depotbank ernannt worden ist.
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BESTEUERUNG
Es folgt eine Zusammenfassung der einschlägigen irischen Steuervorschriften. Sie erhebt nicht
den Anspruch, alle steuerlichen Fragen bezüglich des Besitzes von Anteilen vollständig zu
klären. Anteilinhabern und potenziellen Anlegern wird empfohlen, sich bezüglich der möglichen
Besteuerung oder anderer Auswirkungen des Kaufs, des Besitzes, des Verkaufs, der
Umschichtung oder anderer Verfügungen über die Anteile, die sich nach dem Recht des Landes
ihres Gründungssitzes, ihrer Niederlassung, ihrer Staatsbürgerschaft, ihres Wohnsitzes, ihres
gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder ihres Domizils ergeben, an ihre sachverständigen Berater
zu wenden.
Die nachstehende Zusammenfassung basiert auf einer Beratung, die die Verwaltungsratsmitglieder im
Hinblick auf die zum Datum des Prospektes geltende Rechtslage und Praxis in Irland erhalten haben.
Wie bei allen Anlagen kann nicht garantiert werden, dass sich die tatsächliche oder voraussichtliche
steuerliche Situation zum Zeitpunkt einer Anlage in die Gesellschaft nicht geändert haben wird.
IRLAND
DIE GESELLSCHAFT
Die Gesellschaft ist ein Anlageorganismus (investment undertaking) im Sinne von Section 739B TCA
und daher fällt auf ihre maßgeblichen Erträge oder maßgeblichen Kapitalgewinne keine irische Steuer
an. Die Gesellschaft ist steuerlich in Irland ansässig, wenn sich ihre zentrale Geschäftsleitung und
Kontrolle in Irland befinden. Es ist beabsichtigt, dass die Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft ihre
Geschäfte so führen, dass diese Voraussetzung erfüllt wird.
Unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft steuerlich in Irland ansässig ist, unterliegen die
Gesellschaft und ihre Anteilinhaber der im Folgenden dargestellten Besteuerung.
Ausschüttungen von Erträgen und Kapitalgewinnen auf Wertpapiere, die in anderen Ländern als Irland
begeben wurden, können den in diesen Ländern erhobenen Steuern einschließlich Quellensteuern
unterliegen. Die Gesellschaft kann unter Umständen nicht von einem geringeren Quellensteuersatz
aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Irland und anderen Ländern profitieren.
Daher kann die Gesellschaft möglicherweise auch keine Rückerstattung der in bestimmten Ländern
anfallenden Quellensteuer verlangen. Wenn sich diese Situation in der Zukunft ändert und die
Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes eine Rückzahlung an die Gesellschaft oder einen Teilfonds
zur Folge hat, wird der Nettoinventarwert des betreffenden Teilfonds nicht neu festgesetzt, sondern der
Betrag wird anteilig an die zum Zeitpunkt der Rückzahlung bestehenden Anteilinhaber verteilt.
Die Gesellschaft kann einer Steuer („maßgebliche Steuer“) unterliegen, wenn bei der Gesellschaft ein
Steuertatbestand eintritt. Als Steuertatbestände gelten Zahlungen der Gesellschaft an Anteilinhaber in
Bezug auf ihre Anteile sowie die Einlösung, Rückgabe, Entwertung oder Übertragung von Anteilen. Bei
Eintritt eines Steuertatbestandes wird die Gesellschaft die maßgebliche Steuer von jeder Zahlung
abziehen, die sie in Bezug auf den Steuertatbestand an den Anteilinhaber leistet. Bei Eintritt eines
Steuertatbestandes, bei dem keine Zahlung geleistet wird, ist die Gesellschaft berechtigt, die zur
Begleichung der Steuerschuld erforderliche Anzahl von Anteilen einzuziehen oder zu entwerten.
Ein Steuertatbestand umfasst auch eine fiktive Veräußerung von Anteilen durch einen Anteilinhaber am
Ende eines „relevanten Zeitraums“. Ein „relevanter Zeitraum“ ist ein Zeitraum von acht Jahren ab dem
Erwerb der Anteile und jeder nachfolgende Zeitraum von acht Jahren, der unmittelbar auf den
vorhergehenden maßgeblichen Zeitraum folgt. Wenn der prozentuale Wert der Anteile der Gesellschaft,
die von in Irland ansässigen Personen gehalten werden, weniger als 10 % des Gesamtwerts der Anteile
der Gesellschaft (bzw. des Teilfonds) beträgt und die Gesellschaft sich dafür entschieden hat, der
irischen Steuerbehörde jährlich bestimmte Angaben über jeden in Irland ansässigen Anteilinhaber zu
machen, ist die Gesellschaft nicht zum Abzug der maßgeblichen Steuer berechtigt und der
Anteilinhaber ist verpflichtet, die in Bezug auf die fiktive Veräußerung anfallende Steuer auf
Selbstveranlagungsbasis zu zahlen. Von der Gesellschaft oder einem Anteilinhaber bei einer fiktiven
Veräußerung gezahlte maßgebliche Steuer kann als Steuerguthaben auf die von der Gesellschaft bei
einem nachfolgenden Steuertatbestand gezahlte maßgebliche Steuer angerechnet werden. Falls der
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Anteilinhaber seine Anteile später veräußert, kann ein nicht in Anspruch genommenes Steuerguthaben
erstattet werden.
Kein Steuertatbestand tritt in Bezug auf einen Anteilinhaber ein, der zum Zeitpunkt des
Steuertatbestands keine in Irland ansässige Person ist, oder in Bezug auf einen in Irland ansässigen
Anteilinhaber, der ein steuerbefreiter Anleger ist, vorausgesetzt, er hat der Gesellschaft die erforderliche
steuerliche Erklärung in der von der irischen Steuerbehörde für die Zwecke von Section 739D TCA
vorgeschriebenen Form (die „maßgebliche Erklärung“) vorgelegt.
Keine Steuertatbestände sind:
-
eine Umschichtung von Anteilen der Gesellschaft in andere Anteile der Gesellschaft durch
einen Anteilinhaber zu Bedingungen, die einem Drittvergleich standhalten;
-
eine Umschichtung von Anteilen eines Teilfonds der Gesellschaft in Anteile eines anderen
Teilfonds der Gesellschaft durch einen Anteilinhaber zu Bedingungen, die einem Drittvergleich
standhalten;
-
eine Transaktion in Bezug auf Anteile, die in einem anerkannten Clearingsystem gehalten
werden; und
-
bestimmte Übertragungen von Anteilen zwischen Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten.
DIE ANTEILINHABER
NICHT IN IRLAND ANSÄSSIGE ANTEILINHABER
Nicht in Irland ansässige Anteilinhaber unterliegen bei Eintritt eines Steuertatbestandes in der
Gesellschaft keiner irischen Steuer. Die Gesellschaft wird keine maßgebliche Steuer abziehen, sofern
ihr eine unterzeichnete und ausgefüllte maßgebliche Erklärung des betreffenden Anteilinhabers vorliegt,
aus der hervorgeht, dass der Anteilinhaber keine in Irland ansässige Person ist. Die Gesellschaft darf
nicht im Besitz von Informationen sein, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vermuten lassen, dass
die in der maßgeblichen Erklärung enthaltenen Angaben nicht oder nicht mehr in allen wesentlichen
Punkten richtig sind.
Falls keine maßgebliche Erklärung vorliegt, muss die Gesellschaft annehmen, dass der Anteilinhaber
eine in Irland ansässige Person ist und wird bei Eintritt eines Steuertatbestandes in Bezug auf diesen
Anteilinhaber die (nachstehend beschriebene) maßgebliche Steuer abziehen.
Die vorstehend genannte Befreiung kann auch von Vermittlern, die im Namen von nicht in Irland
ansässigen Anteilinhabern handeln, für diese Anteilinhaber in Anspruch genommen werden. Der
Vermittler muss in der maßgeblichen Erklärung angeben, dass die Anteilinhaber, in deren Namen er
handelt, nach seinem besten Wissen nicht in Irland ansässige Personen sind.
Ein nicht in Irland ansässiger Anteilinhaber, der eine Gesellschaft ist, die Anteile unmittelbar oder
mittelbar durch oder für eine gewerbliche Niederlassung oder Vertretung des Anteilinhabers in Irland
hält, unterliegt mit den Erträgen aus den Anteilen oder Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile der
irischen Körperschaftsteuer.
Außer unter bestimmten im TCA festgelegten Umständen erfolgt keine Rückerstattung maßgeblicher
Steuer an irgendeine Person außer an eine Gesellschaft, die der irischen Körperschaftsteuer unterliegt.
IN IRLAND ANSÄSSIGE ANTEILINHABER
Nicht steuerbefreite Anleger
Abzüge seitens der Gesellschaft
In Bezug auf einen Anteilinhaber, der kein steuerbefreiter Anleger ist, wird maßgebliche Steuer
abgezogen. Die Höhe der maßgeblichen Steuer entspricht bei Zahlungen, die jährlich oder in
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häufigeren Abständen erfolgen (wie z. B. Dividenden), 30 % und bei einem Verkauf, einer Übertragung,
einer fiktiven Veräußerung, einer Rückgabe, einem Rückkauf oder einer Entwertung von Anteilen oder
bei sonstigen Zahlungen in Bezug auf Anteile 33 %. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese maßgebliche
Steuer von Zahlungen abzuziehen oder diejenige Anzahl von Anteilen zurückzunehmen und zu
entwerten, die erforderlich ist, um die maßgebliche Steuer des betreffenden Anteilinhabers zu
begleichen; sie entrichtet die maßgebliche Steuer in Bezug auf solche Anteile an die irische
Steuerbehörde.
Weitere Steuern
Ein Anteilinhaber, der keine Gesellschaft ist und kein steuerbefreiter Anleger ist (und in Bezug auf den
daher maßgebliche Steuer abgezogen wurde), unterliegt bei einem Verkauf, einer Übertragung, einer
fiktiven Veräußerung, einer Rückgabe, einem Rückkauf oder einer Entwertung von Anteilen oder bei
sonstigen Zahlungen in Bezug auf Anteile keiner weiteren Einkommen- oder Kapitalgewinnsteuer.
Wenn der Anteilinhaber eine Gesellschaft ist, die kein steuerbefreiter Anleger ist (und in Bezug auf die
daher maßgebliche Steuer abgezogen wurde), und die Zahlung nicht unter steuerpflichtige gewerbliche
Einkünfte (trading income) gemäß Schedule D Case I fällt, gelten die folgenden Bestimmungen:
(i)
Wenn die Zahlung eine Zahlung ist, die jährlich oder in häufigeren Abständen erfolgt, wird der
erhaltene Betrag als Nettobetrag einer jährlichen Zahlung behandelt, der gemäß Schedule D
Case IV steuerpflichtig ist und von dessen Bruttobetrag die Einkommensteuer in Höhe von 25 %
abgezogen wurde, und
(ii)
sonstige Zahlungen im Hinblick auf solche Anteile oder ein Verkauf, eine Übertragung, eine
fiktive Veräußerung, eine Rücknahme, ein Rückkauf oder eine Entwertung solcher Anteile
werden für die Zwecke der irischen Besteuerung ansonsten nicht berücksichtigt.
Wenn der Anteilinhaber eine Gesellschaft ist, die kein steuerbefreiter Anleger ist (und in Bezug auf die
daher maßgebliche Steuer abgezogen wurde), und die Zahlung unter steuerpflichtige gewerbliche
Einkünfte gemäß Schedule D Case I fällt, gelten die folgenden Bestimmungen:
(iii)
Der vom Anteilinhaber erhaltene Betrag wird um den Betrag einer abgezogenen maßgeblichen
Steuer erhöht und als Einkünfte des Anteilinhabers innerhalb des Veranlagungszeitraums, in
dem die Zahlung erfolgt ist, behandelt;
(iv)
ist die Zahlung in Verbindung mit dem Verkauf, der Übertragung, der Rücknahme, dem
Rückkauf oder der Entwertung von Anteilen erfolgt, verringern sich diese Einkünfte um den
Betrag der Gegenleistung in Geld bzw. geldwerten Vermögenswerten, die vom Anteilinhaber für
den Erwerb der betreffenden Anteile entrichtet wurde; und
(v)
der Betrag der maßgeblichen Steuer wird mit der irischen Körperschaftsteuer verrechnet, die
der Anteilinhaber für den Veranlagungszeitraum entrichten muss, in dem die Zahlung erfolgt ist.
Die Höhe der Körperschaftsteuer, die auf Einkünfte gemäß Schedule D Case IV anfällt, beträgt derzeit
25 %. Die Höhe der Körperschaftsteuer, die auf Einkünfte gemäß Schedule D Case I anfällt, beträgt
derzeit 12,5 %.
Steuerbefreite Anleger
Abzüge seitens der Gesellschaft
Bei einem Verkauf, einer Übertragung, einer fiktiven Veräußerung, einer Rücknahme, einem Rückkauf
oder einer Entwertung von Anteilen, die von steuerbefreiten Anlegern gehalten werden, oder bei
sonstigen Zahlungen in Bezug auf Anteile wird keine maßgebliche Steuer abgezogen, wenn der
Gesellschaft in Bezug auf diese Anteile eine maßgebliche Erklärung vorliegt. Der steuerbefreite Anleger
ist verpflichtet, Steuern bei der irischen Steuerbehörde anzumelden und alle erforderlichen Angaben
gegenüber der irischen Steuerbehörde machen. Der steuerbefreite Anleger ist darüber hinaus dazu
verpflichtet, die Gesellschaft zu unterrichten, wenn er kein steuerbefreiter Anleger mehr ist.
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112
Steuerbefreite Anleger, in Bezug auf die der Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung vorliegt, werden
von der Gesellschaft in jeder Hinsicht so behandelt, als wären sie nicht steuerbefreite Anleger (siehe
oben).
Weitere Steuern
Steuerbefreite Anleger können mit ihren Erträgen, Gewinnen und Kapitalgewinnen bei einem Verkauf,
einer Übertragung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer Entwertung von Anteilen oder
Dividenden, Ausschüttungen oder sonstigen Zahlungen in Bezug auf ihre Anteile der irischen
Besteuerung unterliegen.
Wenn der Anteilinhaber keine Gesellschaft ist und keine maßgebliche Steuer abgezogen wurde, wird
die Zahlung so behandelt, als sei sie von einem Offshore-Fonds erfolgt, und gemäß Sections 747D TCA
und 747E TCA besteuert. Sofern der Anteilinhaber die Erträge oder Veräußerung in seiner
Steuererklärung korrekt angegeben hat, hat dies zur Folge, dass der Anteilinhaber bei Ausschüttungen
der Gesellschaft, die jährlich oder in häufigeren Abständen erfolgen, einer Steuer in Höhe von 25 % und
bei allen anderen Zahlungen der Gesellschaft an den Anteilinhaber in Bezug auf seine Anteile oder bei
einem Verkauf, einer Übertragung, einer fiktiven Veräußerung, einer Rückgabe, einem Rückkauf oder
einer Entwertung von Anteilen einer Steuer in Höhe von 28 % unterliegt. In Bezug auf eine solche
Zahlung oder Veräußerung unterliegt der Anteilinhaber keiner weiteren irischen Steuer.
Wenn der Anteilinhaber eine Gesellschaft ist, wird der Betrag der Zahlung als Einkünfte des
Anteilinhabers behandelt, die der irischen Steuer unterliegen. Wenn die Zahlung in Verbindung mit dem
Verkauf, der Übertragung, der Entwertung, der Rückgabe, dem Rückkauf oder der Übertragung von
Anteilen erfolgt, verringern sich diese Einkünfte um den Betrag der Gegenleistung in Geld bzw.
geldwerten Vermögenswerten, die vom Anteilinhaber beim Erwerb der betreffenden Anteile entrichtet
wurde. Wenn die Zahlung nicht unter steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte der Gesellschaft fällt,
unterliegt sie der Steuer gemäß Schedule D Case IV. Wenn die Zahlung unter steuerpflichtige
gewerbliche Einkünfte der Gesellschaft fällt, unterliegt sie der Steuer gemäß Schedule D Case I.
SONSTIGE STEUERN – ALLE ANTEILINHABER
Währungsgewinne
Ein in Irland ansässiger Anteilinhaber, der bei der Veräußerung von Anteilen einen Währungsgewinn
erzielt, kann mit diesem Gewinn in dem Veranlagungsjahr, in dem die Anteile veräußert werden, der
Kapitalgewinnsteuer unterliegen.
Stempelsteuer
Die Anteilinhaber müssen in Irland keine Stempel-, Urkunden-, Übertragungs- oder
Registrierungssteuer auf die Ausgabe, Übertragung, Rücknahme, den Rückkauf, die Entwertung oder
die Zeichnung von Anteilen zahlen. Wenn eine Rücknahme durch eine Übertragung von irischen
Vermögenswerten in natura an einen Anteilinhaber beglichen wird, kann möglicherweise eine
Stempelsteuer anfallen.
Kapitalerwerbsteuer
Sofern die Gesellschaft die Voraussetzungen für einen Anlageorganismus (investment undertaking) im
Sinne von Section 739B erfüllt, sind alle Anteile, die im Rahmen einer Schenkung oder einer Erbschaft
übertragen werden, von der Kapitalerwerbsteuer (capital acquisitions tax bzw. „CAT“) befreit; sie
werden bei der Berechnung der CAT, die der Schenkungsempfänger bzw. Erbe für eine Schenkung
oder Erbschaft zu entrichten hat, nicht berücksichtigt, wenn:
(vi)
die Anteile zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. der Erbschaft sowie zum relevanten
Bewertungsstichtag zur Schenkungs- bzw. Erbmasse gehören;
(vii)
der Anteilinhaber, der die Anteile überträgt, zum Zeitpunkt der Verfügung weder sein Domizil
noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Irland hat, oder das für die Verfügung maßgebliche
Recht nicht das irische Recht ist; und
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113
(viii)
der Schenkungsempfänger bzw. Erbe zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. Erbschaft weder sein
Domizil noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Irland hat.
SITZ UND GEWÖHNLICHER AUFENTHALTSORT
Die folgende Zusammenfassung zu den Begriffen „Sitz“ und „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ im Sinne des
irischen Steuerrechts wurde von der irischen Steuerbehörde für die dem Zeichnungsantrag beiliegende
maßgebliche Erklärung herausgegeben. Anteilinhaber und potenzielle Anleger sollten bei Unklarheiten
hinsichtlich der maßgeblichen Erklärung fachkundigen Rat einholen.
SITZ EINER GESELLSCHAFT
Eine Gesellschaft hat unabhängig vom Ort ihrer Gründung ihren Sitz in Irland, wenn sich ihre zentrale
Geschäftsleitung und Kontrolle in Irland befinden. Eine Gesellschaft, deren zentrale Geschäftsleitung
und Kontrolle sich nicht in Irland befinden, die aber in Irland gegründet wurde, hat ihren Sitz in Irland,
soweit nicht einer der folgenden Fälle zutrifft:
(i) Die Gesellschaft oder eine verbundene Gesellschaft betreibt in Irland ein Gewerbe und wird
entweder letztlich von Personen kontrolliert, die ihren Sitz in EU-Mitgliedstaaten oder in
Ländern, mit denen Irland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, („ein
Steuerabkommensland“) haben, oder die Gesellschaft oder eine verbundene Gesellschaft
sind an einer anerkannten Börse in der EU oder in einem Steuerabkommensland
börsennotiert; oder
(ii)
die Gesellschaft wird aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Irland und
einem anderem Land nicht als in Irland ansässig betrachtet.
SITZ EINER NATÜRLICHEN PERSON
Das irische Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Eine natürliche Person hat ihren Wohnsitz in der Regel dann für ein Steuerjahr in Irland, wenn sie:
(ii)
sich in diesem Steuerjahr 183 Tage oder mehr in Irland aufhält; oder
(iii)
sich innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt 280 Tage in Irland
aufhält, wobei die Anzahl der Tage, an denen sie sich in diesem Steuerjahr in Irland
aufgehalten hat, und die Anzahl der Tage, an denen sie sich im vergangenen Steuerjahr in
Irland aufgehalten hat, gezählt werden.
Aufenthalte von nicht mehr als 30 Tagen innerhalb eines Steuerjahrs in Irland werden bei der
Betrachtung der zwei aufeinanderfolgenden Jahre nicht berücksichtigt. Als Aufenthalt in Irland für einen
Tag gilt die persönliche Anwesenheit einer natürlichen Person zu irgendeinem Zeitpunkt an diesem Tag
in Irland.
GEWÖHNLICHER AUFENTHALTSORT EINER NATÜRLICHEN PERSON
Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ im Unterschied zu dem Begriff „Sitz“ bezieht sich auf die
gewöhnlichen Lebensumstände einer Person und bezeichnet den Aufenthalt an einem Ort mit einer
gewissen Dauerhaftigkeit.
Hat sich eine natürliche Person drei aufeinanderfolgende Steuerjahre lang in Irland aufgehalten, so gilt
Irland ab Beginn des vierten Steuerjahres als ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort.
Wenn sich eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Irland drei aufeinanderfolgende
Jahre lang nicht mehr in Irland aufgehalten hat, wird Irland mit dem Ende des dritten Jahres nicht mehr
als gewöhnlicher Aufenthaltsort betrachtet. Wenn also eine natürliche Person, die in dem Steuerjahr,
das am 31. Dezember 2006 endet, ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort in Irland hat, in
diesem Jahr aus Irland wegzieht, gilt Irland weiterhin bis zum Ende des Steuerjahres 2009 als ihr
gewöhnlicher Aufenthaltsort.
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114
EU-ZINSRICHTLINIE
Am 3. Juni 2003 hat der Rat der Europäischen Union die Ratsrichtlinie 2003/48/EG „im Bereich der
Besteuerung von Zinserträgen“ erlassen. Diese Richtlinie soll sicherstellen, dass natürliche Personen,
die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind und Zinszahlungen aus einem anderem EU-Mitgliedstaat
erhalten, in dem Mitgliedstaat der Steuer unterliegen, in dem sie steuerlich ansässig sind. Gemäß den
in den irischen Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie vorgesehenen Verfahren sind jedoch
Zahlstellen, die in Irland niedergelassen sind, zur Feststellung der Identität und des Wohnsitzes von
wirtschaftlichen Eigentümern von Anteilen, die natürliche Personen sind, und zur Auskunftserteilung
über Zinszahlungen, die an oder nach dem 1. Juli 2005 an solche Personen, die in anderen EUMitgliedstaaten (oder in bestimmten abhängigen oder assoziierten Gebieten dieser Mitgliedstaaten)
ansässig sind, erfolgen, verpflichtet. Diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung gilt nicht für
Zinszahlungen, die von Irland aus an eine in einem anderen Land niedergelassene Zahlstelle zur
Weiterleitung an den letztlichen wirtschaftlichen Eigentümer erfolgen, wobei jedoch die für diese andere
Zahlstelle in ihrem Land geltenden Rechtsvorschriften eine vergleichbare Verpflichtung zur
Auskunftserteilung oder eine Quellensteuer auf solche Zinszahlungen vorsehen können.
Als Ausnahme von dem allgemeinen Prinzip der Auskunftserteilung können bestimmte Länder von der
Zahlstelle verlangen, von der Zinszahlung eine Quellensteuer einzubehalten. In diesem Fall kann ein
Anleger eine solche Quellensteuer vermeiden, indem er die Zahlstelle bevollmächtigt, der lokalen
Steuerbehörde eine Auskunft über die Zinszahlung zu erteilen, oder der Zahlstelle eine (von der lokalen
Steuerbehörde des Anlegers ausgestellte) Bescheinigung vorlegt. Anleger und potenzielle Anleger
sollten sich für nähere Einzelheiten an ihre professionellen Berater wenden.
VEREINIGTE STAATEN
HINWEISE GEMÄSS CIRCULAR 230: Die folgenden Hinweise basieren auf den Treasury
Regulations der Vereinigten Staaten, die für die Praxis der US-Steuerbehörde (Internal Revenue
Service) maßgeblich sind: (1) Eine in diesem Dokument enthaltene Beratung zu USBundessteuern, einschließlich jeglicher Stellungnahme eines Beraters, auf die hierin Bezug
genommen wird, verfolgt nicht die Absicht und dient nicht dem Zweck und darf von einem
Steuerpflichtigen nicht dazu verwendet werden, Strafen, die in Verbindung mit USBundessteuern gegen den Steuerpflichtigen verhängt werden können, zu umgehen; (2) eine
solche Beratung dient der Verkaufsförderung bzw. dem Marketing in Bezug auf Transaktionen,
die hierin (oder in einer solchen Stellungnahme eines Beraters) beschrieben sind; und (3) jeder
Steuerpflichtige sollte sich vor dem Hintergrund seiner persönlichen Verhältnisse von einem
unabhängigen Steuerberater beraten lassen.
Die folgende Darstellung dient nur zu Informationszwecken und beschreibt in erster Linie die
Auswirkungen der US-Besteuerung auf potenzielle Anteilinhaber, die steuerbefreite Anleger sind. Jeder
potenzielle Anteilinhaber sollte sich bezüglich der steuerlichen Aspekte einer Anlage in einem Teilfonds
an seinen professionellen Steuerberater wenden. Je nach den persönlichen Verhältnissen eines
potenziellen Anteilinhabers können sich unterschiedliche steuerliche Auswirkungen ergeben. Ferner
können für Personen, die keine direkten Anteilinhaber eines Teilfonds sind, aber die aufgrund
bestimmter Zurechnungsvorschriften so angesehen werden, als ob sie Anteilinhaber wären, besondere
Regelungen gelten, die hier nicht dargestellt sind.
Weder die Gesellschaft noch die einzelnen Teilfonds haben einen Bescheid des Internal Revenue
Service der Vereinigten Staaten (die „Steuerbehörde“) oder einer anderen Bundes-, einzelstaatlichen
oder lokalen Behörde der Vereinigten Staaten zu steuerlichen Aspekten, die die Gesellschaft oder einen
Teilfonds betreffen, beantragt, und weder die Gesellschaft noch die einzelnen Teilfonds haben ein
Gutachten eines Beraters zu steuerlichen Aspekten eingeholt.
Die folgende Darstellung ist eine Zusammenfassung möglicher Auswirkungen der US-Bundessteuern,
die für potenzielle Anteilinhaber relevant sein können. Die hier enthaltene Darstellung ist keine
vollständige Beschreibung der maßgeblichen Steuervorschriften, die komplex sind, und beruht auf
bestehenden Gesetzen, Gerichtsentscheidungen sowie Verwaltungsvorschriften, -entscheidungen und usancen, die sich jeweils ändern können, sowohl rückwirkend als auch mit zukünftiger Wirkung. Eine
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Entscheidung zur Anlage in einem Teilfonds sollte auf der Grundlage einer Beurteilung der Vorteile des
Anlageprogramms und nicht aufgrund der Erwartung von US-Steuervorteilen getroffen werden.
US-Steuerstatus
Jeder Teilfonds soll für die Zwecke der US-Bundessteuer als eigenständiges Unternehmen betrieben
werden. In den folgenden Erläuterungen zur Besteuerung in den USA wird davon ausgegangen, dass
jeder Teilfonds für die Zwecke der US-Bundessteuern als eigenständiges Unternehmen behandelt wird.
Gewerbe oder Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten
Section 864(b)(2) des IRC enthält eine „sichere Hafen“-Regelung („Safe Harbor-Regelung“) für NichtUS-Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Wertpapierhändlern), die in den Vereinigten Staaten auf
eigene Rechnung mit Wertpapieren (einschließlich Kontrakten oder Optionen zum Kauf oder Verkauf
von Wertpapieren) handeln, gemäß der eine solche Nicht-US-Kapitalgesellschaft nicht als Person gilt,
die ein Gewerbe (trade) oder eine Geschäftstätigkeit (business) in den Vereinigten Staaten ausübt. Die
Safe-Harbor-Regelung sieht ferner vor, dass eine Nicht-US-Kapitalgesellschaft (mit Ausnahme eines
Waren- bzw. Rohstoffhändlers), die in den Vereinigten Staaten auf eigene Rechnung mit Waren bzw.
Rohstoffen handelt, nicht als Person gilt, die ein Gewerbe oder eine Geschäftstätigkeit in den
Vereinigten Staaten ausübt, sofern „die Waren bzw. Rohstoffe von einer Art sind, die üblicherweise an
einer organisierten Warenbörse gehandelt werden und die Transaktion von einer Art ist, die an einem
solchen Ort üblicherweise durchgeführt wird“. Gemäß den geplanten Vorschriften gilt ein Nicht-USSteuerpflichtiger (mit Ausnahme eines Aktien-, Wertpapier- oder Derivatehändlers), der in den
Vereinigten Staaten auf eigene Rechnung Transaktionen in Derivaten tätigt (einschließlich (i) Derivaten,
die auf Aktien, Wertpapiere und bestimmte Waren bzw. Rohstoffe und Währungen bezogen sind, und
(ii) bestimmen Kontrakten auf der Basis eines fiktiven Nominalbetrags, die auf einen Zinssatz, Aktien,
bestimmte Waren bzw. Rohstoffe und Währungen bezogen sind) nicht als Person, die ein Gewerbe
oder eine Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten ausübt. Auch wenn die geplanten Vorschriften
noch nicht bindend sind, hat die Steuerbehörde in der Präambel zu den geplanten Vorschriften
angegeben, dass Steuerpflichtige in Bezug auf die Anwendung von Section 864(b)(2) des IRC auf
Derivate jegliche vertretbare Position einnehmen können und dass eine Position, die mit den geplanten
Vorschriften übereinstimmt, als vertretbare Position angesehen wird.
Alle Teilfonds beabsichtigen, ihre Geschäfte so zu führen, dass sie die Anforderungen der Safe-HarborRegelung erfüllen. Vor diesem Hintergrund dürften die Aktivitäten der Teilfonds im Wertpapier- und
Waren- bzw. Rohstoffhandel nicht als Gewerbe oder Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten
angesehen werden und ein Teilfonds dürfte außer in den nachstehend genannten begrenzten Fällen
keiner regulären US-Einkommensteuer auf Gewinne aus seinen Handelsgeschäften unterliegen. Sollte
jedoch festgestellt werden, dass bestimmte Aktivitäten eines Teilfonds nicht unter die Safe-HarborRegelung fallen, können die Aktivitäten dieses Teilfonds als Gewerbe oder Geschäftstätigkeit in den
Vereinigten Staaten gelten; in diesem Fall würde dieser Teilfonds mit den Erträgen und Gewinnen aus
diesen Aktivitäten der US-Einkommensteuer und Betriebsstättensteuer (branch profits tax) unterliegen.
Auch wenn die Wertpapierhandelsgeschäfte eines Teilfonds kein Gewerbe und keine Geschäftstätigkeit
in den Vereinigten Staaten darstellen, unterliegen Gewinne, die aus dem Verkauf oder der Veräußerung
von Aktien oder Wertpapieren (mit Ausnahme von Schuldtiteln ohne Eigenkapitalelement) von
bestimmten US-Immobilien-Holdinggesellschaften (Real Property Holding Corporations) (wie in
Section 897 des IRC definiert) („US-Immobilien-Holdinggesellschaften“), einschließlich Aktien oder
Wertpapieren von bestimmten Real Estate Investment Trusts („REITs“), realisiert werden, der USEinkommensteuer auf Nettobasis. Eine wesentliche Ausnahme von dieser Regelbesteuerung kann
jedoch anwendbar sein, wenn solche US-Immobilien-Holdinggesellschaften über eine Gattung von
Aktien verfügen, die regelmäßig an einem etablierten Wertpapiermarkt gehandelt wird, und ein
Teilfonds zu keinem Zeitpunkt während des am Tag der Veräußerung endenden Fünfjahreszeitraums
grundsätzlich nicht mehr als 5 % des Werts einer regelmäßig gehandelten Gattung von Aktien oder
2
Wertpapieren einer solchen US-Immobilien-Holdinggesellschaft gehalten hat. Ferner würden, falls ein
2
Ein Teilfonds ist außerdem von der Steuer auf Veräußerungen von REIT-Aktien (unabhängig
davon, ob diese regelmäßig gehandelt werden oder nicht) befreit, wenn zu keinem Zeitpunkt
während des am Tag der Veräußerung endenden Fünfjahreszeitraums 50 % oder mehr des
Werts solcher Aktien unmittelbar oder mittelbar von Nicht-US-Personen gehalten wird. Jedoch
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116
Teilfonds aufgrund des Besitzes eines Kommanditanteils an einer US-Personengesellschaft als Person,
die ein Gewerbe oder eine Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten ausübt, angesehen wird,
Erträge und Gewinne, die die Gesellschaft aus dieser Beteiligung erzielt, der US-Einkommensteuer und
Betriebsstättensteuer unterliegen.
Nachweis des wirtschaftlichen Eigentums und Quellensteuer auf bestimmte Zahlungen
Um eine US-Quellensteuer von 30 % auf bestimmte Zahlungen (einschließlich Zahlungen von
Bruttoerlösen) für bestimmte tatsächliche und fiktive US-Investments zu vermeiden, muss jeder
Teilfonds bis zum 30. Juni 2013 eine Vereinbarung mit dem Service eingehen, die bestimmte
unmittelbare und mittelbare US-Kontoinhaber (einschließlich Gläubiger und Aktieninhaber) identifiziert.
Ein Nicht-US-Anleger in einem Teilfonds muss dem Teilfonds im Allgemeinen Informationen zur
Verfügung stellen, die seine direkte und indirekte US-Eigentümerschaft identifizieren. Solche einem
Teilfonds zur Verfügung gestellten Informationen werden dem Service übergeben. Ein Nicht-USAnleger, bei dem es sich um eine „Foreign Financial Institution“ (ausländisches Finanzinstitut) im Sinne
von Abschnitt 1471(d)(4) des IRC handelt, muss im Allgemeinen eine Vereinbarung mit dem Service bis
zum 30. Juni 2013 eingehen, die bestimmte unmittelbare und mittelbare US-Kontoinhaber
(einschließlich Gläubiger und Aktieninhaber) identifiziert. Ein Nicht-US-Anleger, der einem Teilfonds
diese Informationen nicht übermittelt bzw. keine solche Vereinbarung mit dem Service eingeht,
unterliegt der Quellensteuer von 30 % auf seine Anteile auf Zahlungen, die tatsächlichen und fiktiven
US-Investments eines Teilfonds zugeordnet werden, und der Verwaltungsrat darf beliebige Maßnahmen
bezüglich der Anteile oder Rücknahme- bzw. Ausschüttungserlöse eines Anlegers ergreifen, um zu
gewährleisten, dass diese Quellensteuer wirtschaftlich vom entsprechenden Anleger übernommen wird,
der durch nicht bereitgestellte Informationen die Quellensteuer zu verantworten hat. Anleger sollten sich
in Bezug auf die Frage, welche möglichen Auswirkungen diese Regeln für ihre Anlage in einem
Teilfonds nach sich zieht, an ihren Steuerberater wenden.
US-Quellensteuer
Gemäß Section 881 des IRC unterliegt eine Nicht-US-Kapitalgesellschaft, die kein Gewerbe und keine
Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten ausübt, trotzdem mit dem Bruttobetrag bestimmter
Erträge, die nicht im effektiven Zusammenhang mit einem Gewerbe oder einer Geschäftstätigkeit in den
Vereinigten Staaten erzielt werden, einer pauschalen Steuer zu einem Satz von 30 % (bzw. niedrigerem
Satz aufgrund eines Steuerabkommens), die in der Regel durch Einbehalt an der Quelle erhoben wird.
Erträge, die einer solchen pauschalen Steuer unterliegen, sind fester bzw. feststellbarer jährlicher oder
regelmäßiger Natur, einschließlich Dividenden, bestimmter „dividendengleicher Zahlungen“ und
bestimmter Zinserträge.
Bestimmte Arten von Erträgen sind ausdrücklich von der Steuer von 30 % ausgenommen, so dass bei
Zahlungen solcher Erträge an eine Nicht-US-Kapitalgesellschaft kein entsprechender Einbehalt
erforderlich ist. Die Steuer von 30 % findet keine Anwendung auf (lang- oder kurzfristige)
Kapitalgewinne aus US-Quellen oder Zinsen, die an eine Nicht-US-Kapitalgesellschaft auf ihre Einlagen
bei US-Banken gezahlt werden. Die Steuer von 30 % ist außerdem nicht auf Zinsen anwendbar, die als
Portfoliozinsen (portfolio interest) gelten. Der Begriff „Portfoliozinsen“ umfasst in der Regel Zinsen
(einschließlich eines Emissionsdisagio) auf eine Schuldverschreibung in Namensform, welche nach
dem 18. Juli 1984 ausgegeben wurde und in Bezug auf welche die Person, die ansonsten zum Abzug
und Einbehalt der Steuer von 30 % verpflichtet wäre, die erforderliche Erklärung erhält, dass der
wirtschaftliche Eigentümer des Schuldtitels keine US-Person im Sinne des IRC ist. Unter bestimmten
Umständen können auch Zinsen auf Inhaberschuldverschreibungen als Portfoliozinsen gelten. Wenn
ein Credit-Default-Swap als Versicherungskontrakt oder Garantie eingestuft wird, unterliegen
unterliegen, auch wenn die Veräußerung von REIT-Aktien von der Besteuerung auf Nettobasis
befreit ist, Ausschüttungen eines REIT (unabhängig davon, ob dieser REIT eine US-ImmobilienHoldinggesellschaft ist), soweit sie der Veräußerung von Beteiligung des REIT an USImmobilien zuzurechnen sind, der Besteuerung auf Nettobasis, wenn sie von einem Teilfonds
vereinnahmt werden, und können der Betriebsstättensteuer unterliegen. Ausschüttungen
bestimmter börsengehandelter REITs an Nicht-US-Aktionäre, die höchstens 5 % der Aktien
halten, unterliegen einer 30 % Bruttoquellensteuer und keiner Besteuerung auf Nettobasis.
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Zahlungseingänge im Rahmen eines solchen Credit-Default-Swap zudem möglicherweise einer
indirekten oder einer Quellensteuer.
Rücknahme von Anteilen
Gewinne, die von Anteilinhabern, die keine US-Personen im Sinne des IRC sind, („Nicht-USAnteilinhaber“) aus dem Verkauf, der Umschichtung oder der Rückgabe von als Gegenstand des
Kapitalvermögens (capital asset) gehaltenen Anteilen realisiert werden, dürften in der Regel nicht der
US-Bundeseinkommensteuer unterliegen, sofern der Gewinn nicht im effektiven Zusammenhang mit
einem Gewerbe oder einer Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten steht. Im Fall von natürlichen
Personen, die US-Steuerausländer (non-resident alien) sind, unterliegt ein solcher Gewinn jedoch der
US-Steuer von 30 % (bzw. zu einem niedrigerem Satz aufgrund eines Steuerabkommens), falls (i) sich
die betreffende Person während des Veranlagungsjahrs (welches dem Kalenderjahr entspricht, wenn
die Person nicht vorher ein anderes Veranlagungsjahr bestimmt hat) mindestens 183 Tage in den
Vereinigten Staaten aufhält und (ii) der Gewinn aus US-Quellen stammt.
Die Quelle des Gewinns aus dem Verkauf, der Umschichtung oder der Rückgabe von Anteilen
bestimmt sich grundsätzlich nach der Ansässigkeit des Anteilinhabers. Für die Zwecke der Bestimmung
der Quelle des Gewinns definiert das IRC die Ansässigkeit in einer Weise, die zur Folge haben kann,
dass eine natürliche Person, die ansonsten als US-Steuerausländer gilt, nur für diese Zwecke als USInländer angesehen wird. Jeder potenzielle Anteilinhaber, der sich (in einem Veranlagungsjahr)
voraussichtlich mindestens 183 Tage in den Vereinigten Staaten aufhalten wird, sollte sich bezüglich
der möglichen Anwendung dieser Vorschrift von seinem Steuerberater beraten lassen.
Ein Gewinn, der von einem Nicht-US-Anteilinhaber, der ein Gewerbe oder eine Geschäftstätigkeit in
den Vereinigten Staaten ausübt, aus dem Verkauf, der Umschichtung oder der Rückgabe von Anteilen
realisiert wird, unterliegt der US-Bundeseinkommensteuer, falls dieser Gewinn im effektiven
Zusammenhang mit diesem Gewerbe bzw. dieser Geschäftstätigkeit steht.
Steuerbefreite US-Personen
Der Begriff „steuerbefreite US-Person“ bezeichnet eine US-Person im Sinne des IRC, die von der
Zahlung von US-Bundeseinkommensteuern befreit ist. Im Allgemeinen unterliegt eine steuerbefreite
US-Person mit bestimmten Arten von Einkünften, wie z. B. Dividenden, Zinsen, Kapitalgewinnen und
vergleichbaren Einkünften, die aus Anlagen in Wertpapieren oder Handelsgeschäften realisiert werden,
nicht der Bundeseinkommensteuer. Diese Arten von Einkünften sind auch dann von der Steuer befreit,
wenn sie aus Wertpapierhandelsgeschäften realisiert wurden, die als Gewerbe (trade) oder
Geschäftstätigkeit (business) angesehen werden. Diese allgemeine Steuerbefreiung gilt nicht für „nicht
verbundene steuerpflichtige Einkünfte aus Geschäftstätigkeit“ (unrelated business taxable income)
(„UBTI“) einer steuerbefreiten US-Person. Im Allgemeinen, außer wie vorstehend in Bezug auf
bestimmte Arten von steuerbefreiten Handelsgeschäften angegeben, umfassen UBTI Erträge oder
Gewinne aus einem Gewerbe oder einer Geschäftstätigkeit, dessen bzw. deren Durchführung im
Wesentlichen nicht mit der Ausübung oder Durchführung des steuerbefreiten Zwecks bzw. der
steuerbefreiten Funktion der steuerbefreiten US-Person in Verbindung steht. UBTI umfassen ferner (i)
Einkünfte, die eine steuerbefreite US-Person aus fremdfinanziertem Vermögen (debt-financed property)
erzielt, und (ii) Gewinne, die eine steuerbefreite US-Person aus der Veräußerung von fremdfinanziertem
Vermögen erzielt.
Im Jahr 1996 erörterte der US-Kongress die Frage, ob Einkünfte, die aus dem Eigentum an Anteilen an
einer Nicht-US-Kapitalgesellschaft erzielt wurden, unter bestimmten Umständen als UBTI behandelt
werden sollten, soweit sie als UBTI behandelt würden, wenn sie direkt von dem Anteilinhaber
vereinnahmt würden. Mit Ausnahme einer eng umrissenen Ausnahmeregelung für bestimmte Arten von
Einkünften von Versicherungsgesellschaften lehnte der Kongress eine dahingehende Änderung des
IRC ab. Dementsprechend steht nicht zu erwarten, dass eine steuerbefreite US-Person, die in eine
Nicht-US-Kapitalgesellschaft (z. B. einen Teilfonds) anlegt, bezüglich einer nicht fremdfinanzierten
Anlage in Anteilen UBTI realisiert. Die Behandlung einer Rückerstattung von Gebühren an eine
steuerbefreite US-Person durch die Verwaltungsgesellschaft oder Anlageverwaltungsgesellschaft für
US-Steuerzwecke ist nicht abschließend geklärt. Steuerbefreite US-Personen werden gebeten, sich in
Bezug auf die Auswirkungen einer Anlage in einem Teilfonds und des Erhalts solcher Zahlungen auf die
US-Besteuerung an ihre eigenen Steuerberater zu wenden.
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118
Besondere Regelungen gelten für bestimmte Begünstige von Stiftungen zu Lebzeiten (charitable
remainder trusts), die in einem Teilfonds anlegen. Solche Stiftungen sollten sich bezüglich der
steuerlichen Auswirkungen einer solchen Anlage für ihre Begünstigen an ihre eigenen Steuerberater
wenden.
Meldepflichten von US-Personen
Jeder Teilfonds gilt im Sinne des IRC als passive ausländische Investmentgesellschaft (passive foreign
investment company, nachfolgend „PFIC“). Nach der jüngst verabschiedeten Gesetzgebung ist jede
US-Person im Sinne des IRC, die Anteile an einem PFIC (wie etwa einem Teilfonds) hält, verpflichtet,
seine Anlage in diesem PFIC jährlich zu melden.
Jede US-Person im Sinne des IRC, die (jeweils unter Berücksichtigung bestimmter
Zurechnungsvorschriften) 10 % oder mehr entweder der gesamten Stimmrechte oder des Gesamtwerts
aller Anteilsklassen (der „10-Prozent-Anteil“) einer Nicht-US-Kapitalgesellschaft (wie etwa eines
Teilfonds) besitzt, wird demnach voraussichtlich verpflichtet sein, bei der US-Steuerbehörde eine
Erklärung einzureichen, die bestimmte Auskünfte über den einreichenden Anteilinhaber, andere
Anteilinhaber und die Gesellschaft enthält. Wenn eine US-Person im Sinne des IRC innerhalb eines
Steuerjahres (A) Anteile an einer Nicht-US-Kapitalgesellschaft (wie etwa einem Teilfonds) erwirbt und
dadurch entweder (i) ohne Berücksichtigung der Anteile, die sie bereits besitzt, einen 10-Prozent-Anteil
erwirbt oder (ii) zusammen mit den Anteilen, die sie bereits besitzt, insgesamt einen 10-Prozent-Anteil
an einer Nicht-US-Kapitalgesellschaft erreicht; oder wenn eine solche Person (B) Anteile an einer NichtUS-Kapitalgesellschaft veräußert und ihr Besitz an Anteilen an einer Nicht-US-Kapitalgesellschaft
dadurch unter einen 10-Prozent-Anteil sinkt (in beiden Fällen unter Berücksichtigung der einschlägigen
Zurechnungsvorschriften), wird die betreffende US-Person voraussichtlich verpflichtet sein, bei der USSteuerbehörde eine Erklärung mit bestimmten Auskünften über den einreichenden Anteilinhaber,
andere Anteilinhaber und die Gesellschaft einzureichen. Kein Teilfonds hat sich verpflichtet, alle
Informationen über einen Teilfonds oder seine Anteilinhaber bereitzustellen, die zur Erstellung dieser
Erklärung benötigt werden. Ferner kann eine US-Person im Sinne des IRC, die Geld an eine Nicht-USKapitalgesellschaft (wie etwa einen Teilfonds) transferiert, verpflichtet sein, diesen Transfer der
Steuerbehörde zu melden, wenn (i) diese Person unmittelbar nach dem Transfer (unmittelbar, mittelbar
oder aufgrund von Zurechnungsvorschriften) mindestens 10 % der gesamten Stimmrechte oder des
Gesamtwerts der betreffenden Gesellschaft hält; oder (ii) der Betrag, den diese Person (oder eine ihr
nahe stehende Person) in den zwölf Monaten bis zum Zeitpunkt des Transfers an die betreffende
Gesellschaft transferiert hat, US$ 100.000 überschreitet.
Bestimmte US-Personen („potenziell zur Einreichung verpflichtete Personen“), die innerhalb eines
Kalenderjahrs ein finanzielles Interesse (financial interest) an einem Finanzkonto in einem Land
außerhalb der USA aufweisen, sind in der Regel verpflichtet, das Formblatt TD F 90-22.1 („FBARFormular“) in Bezug auf ein solches Konto einzureichen. Wird ein angefordertes FBAR-Formular nicht
eingereicht, kann dies zivil- und strafrechtlich verfolgt werden. Nach den bestehenden
aufsichtsrechtlichen Richtlinien sind potenziell zur Einreichung verpflichtete Personen, die (unmittelbar
oder mittelbar) nicht mehr als 50 % entweder der Stimmrechte oder des Gesamtwerts der Anteile eines
Teilfonds halten, in der Regel nicht dazu verpflichtet, in Bezug auf eine Anlage in einem Teilfonds ein
FBAR-Formular einzureichen. Dennoch sollten potenziell zur Einreichung verpflichtete Personen ihren
Berater hinzuziehen um den aktuellen Stand dieser Richtlinie in Erfahrung zu bringen.
Darüber hinaus müssen bestimmte US-Personen im Sinne des IRC möglicherweise das Formular 8886
(„Reportable Transaction Disclosure Statement“) (Auskunft über meldepflichtige Transaktionen) mit
ihrer US-Steuererklärung einreichen und eine Kopie des Formulars 8886 beim Office of Tax Shelter
Analysis der Steuerbehörde einreichen, wenn ein Teilfonds bestimmte „reportable transactions“
(meldepflichtige Transaktionen) im Sinne der Treasury Regulations der Vereinigten Staaten durchführt.
Falls die Steuerbehörde nach der Einreichung einer Steuererklärung eines meldepflichtigen
Anteilinhabers für das Jahr, in dem ein Teilfonds oder der meldepflichtige Anteilinhaber an einer
Transaktion beteiligt waren, diese Transaktion als meldepflichtige Transaktion einstuft, muss der
meldepflichtige Anteilinhaber möglicherweise innerhalb von 90 Tagen nach einer solchen Einstufung
der Steuerbehörde das Formular 8886 einreichen. Diese Meldepflicht betrifft unter anderem
Anteilinhaber, die US-Personen im Sinne des IRC sind, wenn ein Teilfonds als „controlled foreign
corporation“ (beherrschte ausländische Gesellschaft) behandelt wird und die US-Person einen
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Stimmrechtsanteil von 10 % hält. In bestimmten Fällen kann ferner eine Verpflichtung bestehen, eine
Liste der Personen, die an solchen „meldepflichtigen Transaktionen“ teilnehmen, zu führen und der
Steuerbehörde auf Verlangen vorzulegen. Darüber hinaus könnte ein Verlust, den eine US-Person im
Sinne des IRC aus der Veräußerung von Anteilen realisiert, als „meldepflichtige Transaktion“ des
betreffenden Anteilinhabers gelten, in welchem Fall der Anteilinhaber verpflichtet wäre, das Formular
8886 einzureichen. Gegen Steuerpflichtige, die die erforderlichen Meldungen nicht machen, werden
hohe Geldstrafen verhängt. Diese betragen maximal 10.000 USD für natürliche Personen und
50.000 USD für andere Personen und werden auf 100.000 USD bzw. 200.000 USD erhöht, wenn es
sich bei der meldepflichtigen Transaktion um eine „listed transaction“ (bestimmte verzeichnete
Transaktionen, die der Steuerumgehung dienen) handelt. Anteilinhaber, die US-Personen im Sinne des
IRC sind (einschließlich steuerbefreiter US-Personen), werden gebeten, sich bezüglich der
Anwendbarkeit dieser Meldepflichten auf ihre jeweiligen Verhältnisse und die Geldstrafen, wie oben
beschrieben, an ihre eigenen Steuerberater zu wenden.
Erbschaft- und Schenkungssteuern
Anteilinhaber, die natürliche Personen sind, die keine US-Bürger (US citizens) oder in den Vereinigten
Staaten ansässige Personen (US residents) (wie für US-Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke
bestimmt) sind oder waren, unterliegen in Bezug auf ihren Anteilsbesitz keiner US-Erbschaft- und
Schenkungsteuer.
Zukünftige Änderungen des geltenden Rechts
Die vorstehende Darstellung der Auswirkungen einer Anlage in die Gesellschaft und den Teilfonds
sowie der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und der Teilfonds auf die US-amerikanische
Einkommenbesteuerung beruht auf Gesetzen und Vorschriften, die sich durch Gesetzgebung,
Rechtsprechung oder Verwaltungsmaßnahmen ändern können. Es könnten andere Gesetze
verabschiedet werden, durch die die Gesellschaft und die Teilfonds Einkommensteuern oder die
Anteilinhaber höheren Einkommensteuern unterliegen könnten.
Besteuerung im Vereinigten Königreich
Die Gesellschaft
Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte der Gesellschaft so zu verwalten und zu führen, dass
diese im Sinne des Steuerrechts des Vereinigten Königreichs nicht als im Vereinigten Königreich
ansässig angesehen wird. Unter diesen Umständen sollten die Erträge und Gewinne der Gesellschaft
nicht der britischen Steuer unterliegen (mit Ausnahme einer möglichen britischen Quellensteuer auf
Zinserträge oder andere Arten von Erträgen, die die Gesellschaft von Quellen im Vereinigten Königreich
erhält), sofern nicht zu britischen Steuerzwecken angenommen wird, dass die Gesellschaft ein
Gewerbe im Vereinigten Königreich über einen festen Gesellschaftssitz oder einen dort ansässigen
Vertreter unterhält, der die „ständige Niederlassung“ der Gesellschaft im Vereinigten Königreich
darstellt.
Die Gesellschaft kann nach britischem Steuerrecht als Person angesehen werden, die über die
Anlageverwaltungsgesellschaft ein Gewerbe im Vereinigten Königreich betreibt. Es ist jedoch
beabsichtigt, dass die Geschäfte der Gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft und der
Anlageverwaltungsgesellschaft so geleitet und geführt werden, dass die Anlageverwaltungsgesellschaft
und
die
mit
ihr
verbundenen
Personen
oder
Entitäten,
die
Gesellschafter
der
Anlageverwaltungsgesellschaft sind, aufgrund einer Befreiungsregelung in Section 1142 und 1146 bis
1150 (einschließlich) des Corporation Tax Act des Vereinigten Königreichs von 2010 keine britische
Zweigniederlassung oder Betriebsstätte (permanent establishment) der Gesellschaft darstellen. Diese
Befreiungsregelung wird häufig als „Investment Manager Exemption“ („IME“) (Befreiung für
Anlageverwaltungsgesellschaften) bezeichnet.
Bei der Organisation ihrer Geschäfte in einer Weise, durch die die Voraussetzungen für die IME erfüllt
werden, werden die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft und die Anlageverwaltungsgesellschaft
eine neugefasste Stellungnahme der britischen Finanzbehörden zur Besteuerungspraxis
berücksichtigen, in der die gesetzlichen Regelungen ausgelegt werden. Es kann jedoch nicht garantiert
werden, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen für die IME stets erfüllen wird. Im Fall einer
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120
Nichterfüllung der Voraussetzungen für die IME könnte die Gesellschaft einer Steuerpflicht im
Vereinigten Königreich in möglicherweise erheblicher Höhe unterliegen.
Die Anteilinhaber
(A)
Erträge
Die Verwaltungsratsmitglieder gehen davon aus, dass für die Anteile keine Dividenden ausgeschüttet
werden. Dennoch verweisen wir auf den nachfolgenden Abschnitt „Kapitalgewinne“, in dem erläutert
wird, wie die von einer Anteilsklasse berichteten Erträge (reported income) besteuert würden, wenn die
betreffende Anteilsklasse den Status eines „berichtenden Fonds“ (reporting fund) beantragen und
erlangen würde.
(B)
Kapitalgewinne
Anteilinhaber mit steuerlichem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich
werden darauf hingewiesen, dass ihre Anteile eine Beteiligung an einem „Offshorefonds“ (wie in
Section 355 des Taxation (International and Other Provisions) Act von 2010 definiert) im Sinne der
britischen Offshore Funds (Tax) Regulations von 2009 in ihrer jeweils gültigen Fassung, die zum
1. Dezember 2009 in Kraft getreten sind, darstellen.
Jede Anteilsklasse eines Teilfonds stellt einen „Offshorefonds“ dar und unterliegt demnach den neuen
Regelungen für solche Fonds, die für Rechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Dezember 2009
beginnen, in Kraft getreten sind. Danach unterliegen Gewinne, die ein im Vereinigten Königreich
steuerpflichtiger Anleger aus der Veräußerung von Anteilen erzielt, der Einkommensteuer, es sei denn,
die betreffende Klasse ist während der Haltedauer der Anteile des jeweiligen Anlegers ein „berichtender
Fonds“ (reporting fund).
Unter www.glgpartners.com (Abschnitt „Fund Centre“) finden Sie eine Liste der Teilfondsklassen die zu
Zwecken der britischen Offshore-Fund-Regelung als „berichtende Fonds“ ausgewählt wurden. Das
berichtspflichtige Einkommen jeder berichtenden Klasse ist auch unter www.glgpartners.com (Abschnitt
„Fund Centre“) aufgeführt. Berichtende Fonds müssen ihre Erträge innerhalb von sechs (6) Monaten
nach Ende ihres Geschäftsjahres berichten. Bitte wenden Sie sich alternativ unter +44 207 016 7000 an
Ihre Vertriebsgesellschaft.
Wird eine Klasse in einem Rechnungszeitraum nicht als berichtender Fonds geführt, so ändert sich für
die im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen Anteilinhaber, die während des betreffenden
Rechnungszeitraums Anteile der betreffenden Klasse halten, die steuerliche Behandlung.
Kapitalgewinne, die ein im Vereinigten Königreich steuerpflichtiger Anleger aus dem Verkauf oder der
Rücknahme der Anteile oder einer anderweitigen Verfügung über die Anteile (auch infolge des
Versterbens des Anteilinhabers) erzielt, sind demnach im Zeitpunkt des Verkaufs oder der Rücknahme
der Anteile oder der anderweitigen Verfügung darüber der Einkommen- und nicht der
Kapitalertragsteuer zu unterwerfen. Somit unterliegt ein solcher Gewinn bei solchen natürlichen
Personen der Einkommen- und nicht der Kapitalgewinnsteuer, und es wird bei solchen Unternehmen
der Kapitalgewinn als Ertrag behandelt und somit der Körperschaftsteuer unterworfen. Dies bedeutet,
dass die für Kapitalgewinne geltenden steuerlichen Freibeträge und Ermäßigungen nicht greifen.
Wenn eine Klasse in jedem Rechnungszeitraum, in dem der betreffende Anteilinhaber Anteile der
betreffenden Klasse gehalten hat, ein berichtender Fonds ist, unterliegen die Gewinne, die eine im
Vereinigten Königreich steuerpflichtige natürliche Person bei der Veräußerung von Anteilen dieser
Klasse erzielt, abhängig von ihren persönlichen Umständen der Kapitalgewinnsteuer, und unterliegen
solche Gewinne, wenn sie von einem im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen Unternehmen erzielt
werden, als steuerpflichtige Gewinne der Körperschaftsteuer.
Sehr allgemein ausgedrückt muss eine Klasse, um als berichtender Fonds geführt zu werden, jedes
Jahr alle Erträge an die Anleger ausschütten oder sie ihnen gegenüber offenlegen. Wir weisen im
Vereinigten Königreich steuerpflichtige Anteilinhaber darauf hin, dass alle berichteten Erträge zu
versteuern sind, unabhängig davon, ob solche Erträge an sie ausgeschüttet werden oder nicht.
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121
Unter bestimmten Bedingungen gelten bei der Ermittlung der Erträge einer Klasse mit dem Status eines
berichtenden Fonds besondere Regelungen. Investiert eine Klasse in Anteile eines anderen Fonds, der
seinerseits ein berichtender Fonds ist, müssen sämtliche Erträge, die aus einem solchen Fonds erzielt
oder von diesem Fonds berichtet werden, im betreffenden Rechnungszeitraum den berichtspflichtigen
Erträgen der Klasse zugerechnet werden. Investiert eine Klasse indes in Anteile eines nicht
berichtenden Fonds, gibt es zwei Möglichkeiten: Grob umrissen, hat die Klasse, sofern sie über
hinreichende Informationen verfügt, mit denen die Erträge des zugrunde liegenden Fonds ermittelt
werden können, grundsätzlich die Möglichkeit, den entsprechenden Anteil dieser Erträge als Grundlage
für die Berechnung der eigenen Erträge heranzuziehen und die Anteile des zugrunde liegenden Fonds
im Bestand der Klasse als Anteile an einem berichtenden Fonds zu behandeln. Sofern dies nicht
möglich ist, muss die Klasse den Marktwertzuwachs der Anteile des zugrunde liegenden Fonds in
seinem Bestand über den Rechnungszeitraum der Klasse hinweg ertragswirksam verbuchen (in Höhe
der Differenz zwischen dem Marktwert zu Beginn der Rechnungsperiode und dem Marktwert zum Ende
der Rechnungsperiode). Dies hätte zur Folge, dass dieser Betrag an die Anteilinhaber der Klasse als
Einkommen berichtet wird, was in der Regel für Anteilinhaber, die im Vereinigten Königreich
steuerpflichtig sind, ungünstig wäre. Dabei ist vorgesehen, dass Marktwertverluste vorgetragen werden
können, so dass sie mit späteren Marktwertgewinnen verrechnet werden können.
Sofern dies vertretbar ist und für die Gesamtheit der Anteilinhaber einer Klasse als vorteilhaft
angesehen wird, ist beabsichtigt, dass der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen die Geschäfte der
Gesellschaft so führt, dass festgelegt werden kann, dass die Klasse ab dem Tag der Auflegung als
berichtender Fonds geführt wird. In diesem Fall wird bei der britischen Steuerbehörde ein
entsprechender Antrag gestellt. Sofern sich dies als vorteilhaft erweist, wird sich der Verwaltungsrat
nach Kräften bemühen, um den Status als berichtender Fonds zu erlangen und aufrecht zu erhalten.
Jedoch kann nicht garantiert werden, dass dies gelingt. Wir bitten die Anteilinhaber, sich mit der
Verwaltungsstelle oder der Anlageverwaltungsgesellschaft in Verbindung zu setzen, um in Erfahrung zu
bringen, ob eine bestimmte Klasse den Status eines berichtenden Fonds erlangt hat (und aufrecht
erhält).
Wenn eine Klasse als berichtender Fonds geführt wird, unterliegen die berichteten Erträge, die ein im
Vereinigten Königreich steuerpflichtiger Anteilinhaber dieser Klasse erzielt, je nach der persönlichen
Steuersituation des Anlegers im Allgemeinen der britischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Für die Zwecke des Vorstehenden umfassen die berichteten Erträge die ausgeschütteten Erträge und
den Überschussbetrag zwischen den berichtspflichtigen Erträgen und den Ausschüttungen. Dieser
Überschuss gilt zum Schlusstag der betreffenden Rechnungsperiode in steuerlicher Hinsicht im
Vereinigten Königreich als ausgeschüttet.
Solche Erträge bzw. ausschüttungsgleiche Erträge werden im Allgemeinen wie Dividenden besteuert. In
diesem Fall haben natürliche Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich in der Regel bei einer
Dividendenausschüttung Anspruch auf eine (nur verrechenbare) Steuergutschrift in Höhe von einem
Neuntel der ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge. Natürliche Personen, die im
Vereinigten Königreich dem höheren Einkommensteuersatz unterliegen, müssen die vereinnahmten
oder ausschüttungsgleichen Erträge nach Abzug der Steuergutschrift zu einem Einkommensteuersatz
von fünfundzwanzig (25) Prozent versteuern. (Für Steuerpflichtige, die der Zusatzeinkommensteuer
unterliegen, beträgt dieser Satz jedoch nach Abzug der Steuergutschrift etwa sechsunddreißig (36)
Prozent der vereinnahmten Nettoausschüttungen bzw. der ausschüttungsgleichen Nettoerträge.)
Natürliche Personen, die von der britischen Einkommensteuer befreit sind, müssen auf die Dividenden
keine Steuern entrichten, allerdings haben sie auch keinen Anspruch auf eine Steuergutschrift.
Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge, die ein im Vereinigten Königreich
körperschaftsteuerpflichtiger Anteilinhaber erzielt, unterliegen in der Regel nicht der britischen
Körperschaftsteuer, sofern es sich nicht um ein „Kleinunternehmen“ handelt oder bestimmte
Regelungen zur Verhinderung der Steuerumgehung greifen.
Dividenden und andere Ertragsausschüttungen, die ein Teilfonds an natürliche Personen auszahlt,
werden als Zinserträge besteuert, wenn dieser Teilfonds die Kriterien für die Befreiung der Anlagen
(qualifying investments test) nicht erfüllt. Sollte dies der Fall sein, verfällt der Anspruch auf eine
Steuergutschrift für Dividendenausschüttungen, und diese wären von Steuerpflichtigen, die dem
Basissatz unterliegen, mit einem Satz von zwanzig (20) Prozent und von Steuerpflichtigen, die dem
23664482.60
122
höheren Satz unterliegen, mit einem Satz von vierzig (40) Prozent zu versteuern (bzw. fünfzig (50)
Prozent für Steuerpflichtige, die der Zusatzeinkommensteuer unterliegen). Solche zinsgleichen Erträge
sind von natürlichen Personen, die von der britischen Einkommensteuer befreit sind, nicht zu
versteuern. Ferner weisen wir Personen, die der britischen Körperschaftsteuer unterliegen, darauf hin,
dass – sofern sie zu einem beliebigen Zeitpunkt während eines Rechnungszeitraums eine Beteiligung
an einem Teilfonds halten und dieser Teilfonds bzw. diese Klasse zu einem Zeitpunkt während dieses
Rechnungszeitraums nicht dem „qualifying investments test“ genügt – die gehaltene Beteiligung in
diesem Abrechnungszeitraum so interpretiert wird, als handele es sich um Ansprüche im Rahmen einer
Gläubigerbeziehung im Sinne des „loan realtionships regime“. Ein Teilfonds genügt dem „qualifying
investments test“ dann nicht, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt mehr als sechzig (60) Prozent seiner
bzw. ihrer Vermögenswerte (insgesamt, jedoch ohne Barmittel, die für Anlagen zur Verfügung gehalten
werden) nach ihrem Marktwert aus Staats- oder Unternehmensanleihen, Wertpapieren, Bareinlagen,
bestimmten Derivatkontrakten oder Beteiligungen an anderen Fonds bestehen, die zu einem beliebigen
Zeitpunkt während der maßgeblichen Rechnungsperiode ebenfalls nicht die Kriterien im Sinne des
„qualifying investments test“ erfüllen.
Bestimmungen zur Verhinderung der Steuerumgehung
Die britische Steuergesetzgebung sieht eine Reihe von Vorschriften zur Verhinderung der
Steuerumgehung vor, die für britische Anleger in Offshore-Fonds unter bestimmten Umständen greifen.
Es wird davon ausgegangen, dass diese Vorschriften für die Anteilinhaber in der Regel jedoch nicht
anwendbar sind. Im Vereinigten Königreich steuerpflichtige Anleger, die (zusammen mit verbundenen
Personen) eine Beteiligung von mehr als zehn (10) Prozent an der Gesellschaft halten, sollten sich
jedoch diesbezüglich beraten lassen.
Besteuerung in Hongkong
Die Gesellschaft
Die in Hongkong geltende Ertragsteuer fällt nur an, wenn die Gesellschaft als in Hongkong gewerbeoder geschäftstätig behandelt wird, sei es auf eigene Rechnung oder über den Anlageberater als ihren
Stellvertreter. Falls die Gesellschaft als in Hongkong geschäftstätig behandelt wird, besteht eine
Verpflichtung zur Zahlung von Ertragsteuer von derzeit sechzehneinhalb Prozent (16,5 %) nur im
Hinblick auf Gewinne, die aus dieser Gewerbe- oder Geschäftstätigkeit in Hongkong entstehen und bei
denen es sich nicht um Kapitalgewinne handelt. Zu solchen Beträgen könne Gewinnen aus der
Veräußerung von an der Börse von Hongkong notierten Wertpapieren (ausgenommen solchen, die als
Kapitalvermögen gehalten werden), nicht notierten Wertpapieren, deren Kauf- der Verkaufsvertrag in
Hongkong geschlossen wird, und Zinserträge aus bestimmten Schuldinstrumenten zählen, bei denen
die Kreditmittel dem Emittenten zunächst in Hongkong zugeflossen sind. Dividenden unterliegen nicht
der Quellensteuer.
Gemäß der Revenue (Profits Tax Exemption for Offshore Funds) Ordinance 2006 sind Fonds mit Sitz
außerhalb Hongkongs („Offshore-Fonds“) von der Ertragsteuer in Hongkong ausgenommen, wenn sie
bestimmte Bedingungen erfüllen. Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte der Gesellschaft so
weit wie möglich in einer Weise zu führen, die den Bedingungen für eine Befreiung von der Ertragsteuer
entspricht.
Sonstige Steuern
Potenzielle Anteilinhaber sollten sich bezüglich der Steuergesetze und -vorschriften anderer
Rechtsordnungen, die auf sie anwendbar sein können, an ihre eigenen Berater wenden.
DIE DARSTELLUNG DER BESTEUERUNG UND ANDERER ASPEKTE IN DIESEM PROSPEKT
STELLT KEINE RECHTS- ODER STEUERBERATUNG FÜR POTENZIELLE ANTEILINHABER DAR
UND DARF NICHT ALS SOLCHE ANGESEHEN WERDEN.
ERISA-ASPEKTE
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123
HINWEISE GEMÄSS CIRCULAR 230: DIE FOLGENDEN HINWEISE BASIEREN AUF DEN
TREASURY REGULATIONS DER VEREINIGTEN STAATEN, DIE FÜR DIE PRAXIS DER USSTEUERBEHÖRDE (INTERNAL REVENUE SERVICE) MASSGEBLICH SIND: (1) EINE IN DIESEM
DOKUMENT ENTHALTENE BERATUNG ZU US-BUNDESSTEUERN, EINSCHLIESSLICH
JEGLICHER STELLUNGNAHME EINES BERATERS, AUF DIE HIERIN BEZUG GENOMMEN WIRD,
VERFOLGT NICHT DIE ABSICHT UND DIENT NICHT DEM ZWECK UND DARF VON EINEM
STEUERPFLICHTIGEN NICHT DAZU VERWENDET WERDEN, STRAFEN, DIE IN VERBINDUNG
MIT US-BUNDESSTEUERN GEGEN DEN STEUERPFLICHTIGEN VERHÄNGT WERDEN KÖNNEN,
ZU UMGEHEN; (2) EINE SOLCHE BERATUNG DIENT DER VERKAUFSFÖRDERUNG BZW. DEM
MARKETING IN BEZUG AUF TRANSAKTIONEN, DIE HIERIN (ODER IN EINER SOLCHEN
STELLUNGNAHME
EINES
BERATERS)
BESCHRIEBEN
SIND;
UND
(3)
JEDER
STEUERPFLICHTIGE SOLLTE SICH VOR DEM HINTERGRUND SEINER PERSÖNLICHEN
VERHÄLTNISSE VON EINEM UNABHÄNGIGEN STEUERBERATER BERATEN LASSEN.
DIE FOLGENDE ZUSAMMENFASSUNG BESTIMMTER ASPEKTE DES EMPLOYEE RETIREMENT
INCOME SECURITY ACT DER VEREINIGTEN STAATEN VON 1974 IN DER GÜLTIGEN FASSUNG
(„ERISA“) BERUHT AUF ERISA, GERICHTSENTSCHEIDUNGEN, VORSCHRIFTEN DES
ARBEITSMINISTERIUMS UND ENTSCHEIDUNGEN, DIE ZUM DATUM DIESES PROSPEKTS
WIRKSAM SIND. DIESE ZUSAMMENFASSUNG IST ALLGEMEINER ART UND BESCHREIBT NICHT
JEDEN ASPEKT VON ERISA, DER AUF DIE GESELLSCHAFT ODER EINEN BESTIMMTEN
ANLEGER ANWENDBAR SEIN KÖNNTE. DAHER SOLLTE JEDER POTENZIELLE ANLEGER SICH
AN SEINEN EIGENEN BERATER WENDEN, UM DIE ASPEKTE VON ERISA, DIE DIE
GESELLSCHAFT, DIE TEILFONDS UND DEN JEWEILIGEN ANLEGER BETREFFEN, ZU
VERSTEHEN.
Allgemeines
Personen, die „fiduciaries“ (Treuhänder) in Bezug auf einen US-amerikanischen „employee benefit plan
or trust“ (Versorgungsplan oder -trust für Arbeitnehmer) im Sinne und nach Maßgabe der
Bestimmungen von ERISA (ein „ERISA Plan“) und ein „individual retirement account“ (persönliches
3
Pensionskonto) oder ein Keogh Plan, welches bzw. welcher nur den Bestimmungen des IRC unterliegt,
(jeweils ein „Persönlicher Pensionsfonds“) sind, sollten unter anderem die nachstehenden Aspekte
beachten, bevor sie eine Entscheidung zur Anlage in die Gesellschaft oder einen oder mehrere
Teilfonds treffen.
ERISA sieht für Personen, die Treuhänder in Bezug auf einen ERISA Plan sind, bestimmte allgemeine
und besondere Pflichten vor, einschließlich Vorsicht, Diversifizierung, Vermeidung unzulässiger
Transaktionen und Einhaltung anderer Standards. Bei der Feststellung, ob eine bestimmte Anlage für
einen ERISA Plan geeignet ist, sehen die Vorschriften des US-Arbeitsministeriums (Department of
Labor) („Arbeitsministerium“) vor, dass ein Treuhänder eines ERISA Plans unter anderem die Rolle,
die die Anlage im Portfolio des ERISA Plans spielt, angemessen berücksichtigen und unter anderem
Folgendes prüfen muss: die Frage, ob die Anlage in angemessener Weise darauf ausgerichtet ist, die
Zwecke des ERISA Plans zu fördern, die Risiko- und Renditefaktoren der potenziellen Anlage, die
Zusammensetzung des Portfolios im Hinblick auf seine Diversifizierung, die Liquidität und die laufende
Rendite des Gesamtportfolios im Verhältnis zum erwarteten Cashflow-Bedarf des ERISA Plans, die
geschätzte Rendite des Gesamtportfolios im Vergleich zu den Finanzierungszielen des ERISA Plans
und die Beschränkung der Rechte der Anteilinhaber bei der Rückgabe aller oder einzelner Anteile oder
bei der Übertragung ihrer Anteile. Vor einer Anlage des Vermögens eines ERISA Plans in einen
bestimmten Teilfonds muss ein Treuhänder feststellen, ob eine solche Anlage mit seinen
treuhänderischen Pflichten und den vorstehenden Bestimmungen in Einklang steht. Beispielsweise
muss ein Treuhänder in Bezug auf einen ERISA Plan prüfen, ob eine Anlage in einen bestimmten
Teilfonds für einen bestimmten ERISA Plan möglicherweise zu illiquide oder zu spekulativ ist, und ob
die Vermögenswerte des ERISA Plans damit ausreichend diversifiziert wären. Wenn ein Treuhänder in
Bezug auf einen ERISA Plan seine Pflichten bezüglich der Auswahl einer Anlage oder eines
Anlageprogramms für einen solchen ERISA Plan verletzt, kann der Treuhänder für Verluste, die dem
ERISA Plan aufgrund einer solchen Pflichtverletzung entstehen, persönlich haftbar gemacht werden.
3
Nachstehende Bezugnahmen auf ERISA sind als analoge Bezugnahmen auf den IRC zu verstehen.
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124
Definition von Planvermögen
In ERISA und den anwendbaren Vorschriften des Arbeitsministeriums ist beschrieben, wann die
zugrundeliegenden Vermögenswerte eines Rechtssubjekts, in dem „benefit plan investors“
(„Versorgungsplan-Anleger“) anlegen, für die Zwecke von ERISA als „plan assets“ (Planvermögen)
gelten. Die Definition von Versorgungsplan-Anlegern gemäß ERISA umfasst einen „employee benefit
plan“, der den Bestimmungen in Title I von ERISA unterliegt, einen „Plan“, der den Bestimmungen für
unzulässige Transaktionen in Section 4975 des IRC unterliegt und Rechtssubjekte, deren
Vermögenswerte aufgrund der Anlage in sie durch Versorgungsplan-Anleger als „Planvermögen“
gelten.
ERISA sieht grundsätzlich vor, dass dann, wenn ein ERISA Plan Vermögen in ein anderes
Rechtssubjekt anlegt, das Vermögen des ERISA Plans diese Anlage umfasst, jedoch nicht allein
aufgrund dieser Anlage alle zugrundeliegenden Vermögenswerte des Rechtssubjekts. Falls jedoch ein
ERISA Plan einen „equity interest“ (Kapitalanteil) an einem Rechtssubjekt erwirbt, der weder (a) ein
„publicly offered security“ (öffentlich angebotenes Wertpapier) noch (b) ein von einem Investmentfonds,
der nach dem Investment Company Act registriert ist, begebenes Wertpapier ist, umfasst das
Vermögen des ERISA Plans sowohl den Kapitalanteil als auch einen ungeteilten Anteil an jedem der
zugrundeliegenden Vermögenswerte des Rechtssubjekts, es sei denn, es wird festgestellt, dass:
(i)
das Rechtssubjekt eine „operating company“ (operative Gesellschaft) ist; oder
(ii)
die Kapitalbeteiligung an dem Rechtssubjekt durch Versorgungsplan-Anleger beschränkt ist.
Gemäß ERISA gelten die Vermögenswerte eines Rechtssubjekts (in diesem Fall eines Teilfonds) nicht
als „Planvermögen“, wenn Versorgungsplan-Anleger weniger als 25 % (bzw. einen höheren
Prozentsatz, der gegebenenfalls in vom Arbeitsministerium erlassenen Vorschriften angegeben ist) des
Werts jeder Klasse von Kapitalanteilen an dem Rechtssubjekt (in diesem Fall einem Teilfonds) halten.
Bei der Feststellung, ob die Vermögenswerte eines solchen Rechtssubjekts als „Planvermögen“ im
Sinne von ERISA gelten, werden Kapitalanteile einer Person (x) mit Ermessensbefugnis oder Kontrolle
über die Vermögenswerte des Rechtssubjekts und (y), die gegen Erhalt einer (direkten oder indirekten)
Gebühr Anlageberatung hinsichtlich dieser Vermögenswerte erbringt, oder einer mit einer solchen
Person verbundenen Person (mit Ausnahme eines Versorgungsplan-Anlegers) nicht berücksichtigt. Der
Prozentsatz des Eigentums von Versorgungsplan-Anlegern wird zum Zeitpunkt des Erwerbs der
Kapitalanteile durch eine Person überprüft. Ferner wird in einer beratenden Stellungnahme des
Arbeitsministeriums der Standpunkt vertreten, dass eine Rückgabe eines Kapitalanteils durch einen
Anleger dem Erwerb eines Kapitalanteils durch die verbleibenden Anleger (durch Erhöhung ihres
prozentualen Eigentums an den verbleibenden Kapitalanteilen) entspricht, was zur Folge hat, dass der
Prozentsatz des Eigentums von Versorgungsplan-Anlegern zum Zeitpunkt der Rückgabe überprüft wird.
Begrenzung von Anlagen durch Versorgungsplan-Anleger
Die Anlageverwaltungsgesellschaft beabsichtigt derzeit, die Anlagen in jedem Teilfonds zu überwachen,
um sicherzustellen, dass die Gesamtanlagen von Versorgungsplan-Anlegern nicht 25 % oder mehr des
Wertes einer Klasse von Kapitalanteilen (bzw. einen höheren Prozentsatz, der gegebenenfalls in vom
Arbeitsministerium erlassenen Vorschriften angegeben ist) in Bezug auf jeden einzelnen Teilfonds
repräsentieren, so dass die Vermögenswerte keines der Teilfonds als „Planvermögen“ gemäß ERISA
gelten. Bei der Feststellung, ob die Vermögenswerte eines Teilfonds als „Planvermögen“ im Sinne von
ERISA gelten, werden Kapitalanteile, die von der Anlageverwaltungsgesellschaft oder von mit ihr
verbundenen Personen gehalten werden, nicht berücksichtigt. Sollten die Vermögenswerte eines
Teilfonds
als
„Planvermögen“
eines
Versorgungsplan-Anlegers
gelten,
wäre
die
Anlageverwaltungsgesellschaft ein „fiduciary" (Treuhänder) (wie in ERISA und im IRC definiert) in
Bezug auf jeden solchen Versorgungsplan-Anleger, der in den Teilfonds investiert hat, und würde den
Verpflichtungen und Haftungstatbeständen unterliegen, die ERISA für Treuhänder vorsieht. In diesem
Fall würde der betreffende Teilfonds verschiedenen weiteren Anforderungen nach ERISA und dem IRC
unterliegen, unter anderem Vorschriften, durch die Transaktionen mit „parties in interest“ (interessierten
Parteien) beschränkt werden und Transaktionen, die mit Interessenkonflikten seitens Treuhändern
verbunden sind, die zu einem Verstoß gegen ERISA oder das IRCS führen könnten, untersagt werden,
sofern die Gesellschaft nicht geeignete Befreiungen vom Arbeitsministerium erhalten hat, durch die dem
Teilfonds gestattet wird, seine Geschäfte wie in diesem Prospekt beschrieben zu führen. Wie
vorstehend unter „Rücknahme von Anteilen“ beschrieben, behalten sich die Verwaltungsratsmitglieder
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125
das Recht vor, einzelne oder alle Anteile eines Anteilinhabers zwangsweise zurückzunehmen, unter
anderem um die Einhaltung der obengenannten prozentualen Begrenzung der Anlagen von
Versorgungsplan-Anlegern in jedem der Teilfonds sicherzustellen. Ungeachtet des Vorstehenden
behalten sich die Verwaltungsratsmitglieder das Recht vor, nach alleinigem und freien Ermessen zu
gestatten, dass die Kapitalbeteiligung von Versorgungsplan-Anlegern in einem oder mehreren Teilfonds
die obengenannte prozentuale Begrenzung des Eigentums erreicht oder übersteigt, und erst danach die
unter solchen Umständen anwendbaren Bestimmungen von ERISA und/oder des IRC in Verbindung mit
der Verwaltung eines solchen Teilfonds zu erfüllen.
Zusicherungen von Plänen
Jeder ERISA Plan, der beabsichtigt, in einen bestimmten Teilfonds anzulegen, muss zusichern, dass er
und alle Treuhänder, die für die Anlagen des ERISA Plans verantwortlich sind, die Anlageziele, -politik
und -strategien des betreffenden Teilfonds kennen und verstehen und dass die Entscheidung zur
Anlage von Planvermögen in den betreffenden Teilfonds nach angemessener Berücksichtigung der für
den ERISA Plan maßgeblichen Anlagefaktoren erfolgt ist und mit den Pflichten und
Verantwortlichkeiten, die gemäß ERISA für Treuhänder in Bezug auf ihre Anlageentscheidungen gelten,
in Einklang steht.
UNABHÄNGIG DAVON, OB DIE VERMÖGENSWERTE EINES BESTIMMTEN TEILFONDS ALS
„PLANVERMÖGEN“ GEMÄSS ERISA GELTEN, UNTERLIEGT EINE ANLAGE DURCH EINEN ERISA
PLAN IN DEM BETREFFENDEN TEILFONDS DEN BESTIMMUNGEN VON ERISA. DAHER SOLLTEN
SICH TREUHÄNDER VON ERISA PLÄNEN BEZÜGLICH DER AUSWIRKUNGEN EINER ANLAGE IN
EINEM TEILFONDS AUFGRUND VON ERISA AN IHRE EIGENEN BERATER WENDEN.
ERISA Pläne und Persönliche Pensionsfonds mit bestehenden
Anlageverwaltungsgesellschaft oder mit ihr verbundenen Personen
Beziehungen
zur
Bestimmte potenzielle ERISA Plan- oder Persönlicher Pensionsfonds-Anleger können derzeit
Beziehungen zur Anlageverwaltungsgesellschaft oder anderen Personen unterhalten, die mit der
Anlageverwaltungsgesellschaft verbunden sind. Jeder dieser Anleger kann als interessierte Partei
und/oder Treuhänder eines ERISA Plans oder Persönlichen Pensionsfonds gelten, für die bzw. den die
Anlageverwaltungsgesellschaft oder eine mit ihr verbundene Person Anlageverwaltungs-,
Anlageberatungs- oder sonstige Dienstleistungen erbringt. ERISA untersagt die Verwendung von
Vermögenswerten eines ERISA Plans zugunsten einer interessierten Partei und untersagt ferner dem
Treuhänder eine ERISA Plans, unter Ausnutzung seiner Position zu veranlassen, dass der ERISA Plan
eine Anlage tätigt, durch die er oder bestimmte Dritte, an denen der Treuhänder ein Interesse besitzt, eine
Gebühr oder sonstige Gegenleistung erhalten. Der IRC enthält vergleichbare Bestimmungen für
Persönliche Pensionsfonds. ERISA Plan oder Persönliche Pensionsfonds-Anleger sollten sich an ihre
Berater wenden, um zu klären, ob eine Beteiligung an der Gesellschaft eine Transaktion darstellt, die
gemäß ERISA oder dem IRC untersagt ist.
Die Bestimmungen von ERISA werden in großer Zahl ständig von Verwaltung und Justiz ausgelegt und
überprüft. Die in diesem Prospekt enthaltene Darstellung von ERISA ist naturgemäß allgemeiner Art
und kann sich durch zukünftige Veröffentlichungen von Vorschriften und Entscheidungen ändern.
Potenzielle Anleger sollten sich bezüglich der Auswirkungen des Erwerbs und des Eigentums von
Anteilen aufgrund von ERISA an ihre Rechtsberater wenden.
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126
ALLGEMEINES
KAPITAL
Das
genehmigte
Grundkapital
(authorised
share
capital)
der
Gesellschaft
beträgt
500.000.000.002 EUR, eingeteilt in zwei Zeichneranteile mit einem Nennwert von je 1 EUR und
500.000.000.000 Anteile ohne Nennwert, die ursprünglich als unklassifizierte Anteile ausgewiesen
worden sind. Die Verwaltungsratsmitglieder sind ermächtigt, bis zu 500.000.000.000 Anteile ohne
Nennwert als Anteile einer Serie oder Klasse zu den Bedingungen, die sie für richtig halten,
auszugeben.
Das ausgegebene Kapital der Gesellschaft betrug zum 31. Dezember 2011 1.634.225.266,10 USD. Die
Zeichneranteile können von der Gesellschaft an jedem Handelstag alle Zeichneranteile zum Preis von
1,00 EUR pro Anteil zurückgenommen werden. Es ist beabsichtigt, dass die zwei verbleibenden
Zeichneranteile von der Gesellschaft nicht zurückgenommen werden. Die Zeichneranteile verleihen
ihren Inhabern ein Recht auf Teilnahme an und Abstimmung auf Hauptversammlungen der
Gesellschaft, jedoch kein Recht auf Beteiligung an den Gewinnen und Vermögenswerten der
Gesellschaft, außer im Falle einer Kapitalrückzahlung im Fall einer Liquidation. Die Anteile verleihen
ihren Inhabern ein Recht auf Teilnahme an und Abstimmung auf Hauptversammlungen der Gesellschaft
und auf Beteiligung an den Gewinnen und Vermögenswerten der Gesellschaft. Für die Anteile werden
keine Vorkaufsrechte gewährt.
ÄNDERUNGEN DES KAPITALS
Die Gesellschaft kann von Zeit zu Zeit durch einen ordentlichen Beschluss ihr Kapital erhöhen, ihre
Anteile oder einen Teil davon zu einer kleineren Anzahl von Anteilen zusammenfassen, in eine größere
Anzahl von Anteilen unterteilen oder Anteile, die von keiner Person übernommen wurden bzw. zu deren
Übernahme sich keine Person verpflichtet hat, entwerten. Die Gesellschaft kann von Zeit zu Zeit durch
Sonderbeschluss ihr Kapital in Übereinstimmung mit irischem Recht herabsetzen.
ÄNDERUNGEN VON RECHTEN DER ANTEILINHABER
Die mit jeder Serie von Anteilen (und in diesem Zusammenhang bezieht sich eine Serie von Anteilen
immer auch auf alle Klassen, die in dieser Serie enthalten sind) verbundenen Rechte können
unabhängig davon, ob die Gesellschaft sich in Liquidation befindet oder nicht, mit schriftlicher
Zustimmung der Anteilinhaber, die zusammen drei Viertel der ausgegebenen Anteile der betreffenden
Serie halten, oder durch einen Sonderbeschluss, welcher auf einer gesonderten Hauptversammlung der
Inhaber der Anteile der betreffenden Serie gefasst worden ist, geändert werden. Die Vorschriften der
Satzung in Bezug auf Hauptversammlungen sind auf jede solche gesonderte Hauptversammlung
anzuwenden, mit der Ausnahme, dass die notwendige Mindestzahl für die Beschlussfähigkeit einer
solchen Versammlung zwei Personen beträgt, die mindestens ein Drittel der ausgegebenen Anteile der
betreffenden Serie halten und die persönlich anwesend oder durch Stimmrechtsbevollmächtigten
vertreten sind, oder – im Fall einer vertagten Versammlung – eine Person, die Anteile der betreffenden
Serie hält oder ein Stimmrechtsbevollmächtigter einer solchen Person. Jeder Anteilinhaber, der ein
Zehntel der ausgegebenen Anteile der betreffenden Serie hält und persönlich anwesend oder durch
einen Stimmrechtsbevollmächtigten vertreten ist, kann eine Abstimmung nach Kapitalanteilen (poll)
beantragen. Die mit einer Serie von Anteilen verbundenen Rechte werden durch die Schaffung oder
Ausgabe neuer Anteile dieser Serie oder anderer Serien, die mit den bereits ausgegebenen Anteilen
gleichrangig sind, nicht verändert, soweit dies nicht ausdrücklich in den Ausgabebedingungen dieser
Anteile vorgesehen ist.
STIMMRECHTE
Die Satzung sieht vor, dass bei einer Abstimmung durch Handaufheben auf einer Hauptversammlung
der Gesellschaft jeder Anteilinhaber und jeder Inhaber von Zeichneranteilen, der persönlich anwesend
oder durch Stimmrechtsbevollmächtigten vertreten ist, eine Stimme hat und dass bei einer Abstimmung
nach Kapitalanteilen auf einer Hauptversammlung jeder Anteilinhaber und jeder Inhaber von
Zeichneranteilen eine Stimme für jeden von ihm gehaltenen Anteil hat; falls jedoch ein Beschluss nach
Auffassung der Verwaltungsratsmitglieder mehr als eine Serie oder Klasse von Anteilen betrifft oder zu
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einem Interessenkonflikt zwischen Anteilinhabern der betreffenden Serien oder Klassen führen könnte,
so gilt ein solcher Beschluss nur dann als ordnungsgemäß gefasst, wenn er anstatt auf einer
gemeinsamen Versammlung der Anteilinhaber der betreffenden Serien bzw. Klassen auf einer
gesonderten Versammlung der Anteilinhaber jeder dieser Serien oder Klassen gefasst wird.
GRÜNDUNGSURKUNDE UND SATZUNG
Der ausschließliche Zweck der Gesellschaft, wie in Ziffer 2 der Gründungsurkunde und Satzung
niedergelegt, ist die Anlage von öffentlich aufgenommenem Kapital für gemeinsame Rechnung in
Wertpapieren und/oder anderen flüssigen Mitteln gemäß Regulation 68 der OGAW-Vorschriften nach
dem Grundsatz der Risikostreuung.
Alle Anteilinhaber sind berechtigt, von den Bestimmungen der Gründungsurkunde und Satzung der
Gesellschaft zu profitieren, sind daran gebunden und gelten als davon in Kenntnis gesetzt; Kopien der
Gründungsurkunde und Satzung sind so erhältlich, wie im Abschnitt „Allgemeines – Dokumente zur
Einsichtnahme“ beschrieben.
INTERESSENKONFLIKTE
Die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank, die Verwaltungsstelle, die Anlageverwaltungsgesellschaft
und die Vertriebsgesellschaft können von Zeit zu Zeit als Verwaltungsgesellschaft, Registerstelle,
Verwaltungsstelle, Treuhänder, Depotbank, Anlageverwaltungsgesellschaft oder Berater, Dienstleister
oder Vertriebsgesellschaft für andere Fonds oder Organismen für gemeinsame Anlagen, die ähnliche
Anlageziele wie die Gesellschaft bzw. ein Teilfonds verfolgen, fungieren oder in anderer Art und Weise
daran beteiligt sein. Daher ist es möglich, dass einer von ihnen oder ihre jeweiligen Geschäftsführer,
Anteilinhaber, Gesellschafter, Verwaltungsratsmitglieder, Angestellten oder Vertreter im normalen
Geschäftsverlauf in potenzielle Interessenkonflikte mit der Gesellschaft oder einem Teilfonds geraten.
Jeder von ihnen wird in einem solchen Fall stets seine Verpflichtungen beachten, denen er gemäß der
Gründungsurkunde und Satzung und/oder einer anderen Vereinbarung, die er in Bezug auf die
Gesellschaft oder einen Teilfonds abgeschlossen hat bzw. an die er gebunden ist, unterliegt, unter
anderem seine Verpflichtungen, im besten Interesse der Anteilinhaber zu handeln, wenn er Anlagen
tätigt, bei denen Interessenkonflikte auftreten können; außerdem wird sich jeder von ihnen bemühen
sicherzustellen, dass solche Konflikte auf faire Art und Weise geregelt werden. Insbesondere hat sich
die Anlageverwaltungsgesellschaft verpflichtet, bei der Zuteilung von Anlagemöglichkeiten an die
Gesellschaft in einer Weise vorzugehen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben
als fair und gerecht ansieht.
Gesellschaften, die mit der Depotbank, der Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwaltungsgesellschaft
oder der Vertriebsgesellschaft verbunden sind, ist es nicht untersagt, mit Vermögenswerten der
Gesellschaft zu handeln, vorausgesetzt, dass solche Geschäfte zu marktüblichen Bedingungen, die
einem Drittvergleich standhalten, und im besten Interesse der Anteilinhaber ausgeführt werden.
Geschäfte mit Vermögenswerten der Gesellschaft gelten als Geschäfte, die zu marktüblichen
Bedingungen, die einem Drittvergleich standhalten, ausgeführt, wenn (i) eine bestätigte Bewertung
eines solchen Geschäfts durch eine Person, die von der Depotbank als unabhängig und kompetent
akzeptiert wurde, beschafft worden ist oder (ii) das betreffende Geschäft zu besten Bedingungen an
einer organisierten Anlagebörse gemäß deren Regeln ausgeführt worden ist oder (iii) – wenn (i) oder (ii)
nicht durchführbar ist – das betreffende Geschäft zu Bedingungen ausgeführt worden ist, die nach
Auffassung der Depotbank (oder des Verwaltungsrats bei einem Geschäft, an dem die Depotbank
beteiligt ist) dem Grundsatz entsprechen, dass diese Geschäfte zu marktüblichen Bedingungen, die
einem Drittvergleich standhalten, auszuführen sind, und sofern jegliches solches Geschäft im besten
Interesse der Anteilinhaber ist.
Insbesondere (jedoch ohne darauf beschränkt zu sein) kann die Depotbank Gelder für die Gesellschaft
gemäß den Bestimmungen der Central Bank Acts 1942 bis 1989 in der gültigen Fassung halten.
Mitarbeiter oder Angestellte der Anlageverwaltungsgesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen
können direkt oder indirekt Anteile erwerben. Jeder Erwerb bzw. jede Veräußerung von Anteilen durch
solche Personen wird nicht zu günstigeren Bedingungen durchgeführt als denjenigen, die für alle
Anteilinhaber gelten. Die Anlageverwaltungsgesellschaft stellt mit Hilfe interner Verfahren sicher, dass
der Umfang und der Zeitpunkt einer Zeichnung oder Rückgabe von Anteilen durch solche Personen
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128
nicht zu Konflikten mit Pflichten führt, die die Anlageverwaltungsgesellschaft oder mit ihr verbundene
Unternehmen bzw. ihre Mitarbeiter oder Angestellten den Anteilinhabern und der Gesellschaft
gegenüber haben.
Von Zeit zu Zeit können Makler die Gesellschaft bei der Beschaffung weiterer Gelder von Anlegern
unterstützen (sind hierzu jedoch nicht verpflichtet), und Vertreter der Anlageverwaltungsgesellschaft
können auf Konferenzen und im Rahmen von Programmen auftreten, die von solchen Maklern
gesponsert wurden und die sich an Anleger richten, die an einer Anlage in Investmentfonds interessiert
sind. Durch solche „Kapitalvermittlungs“-Veranstaltungen haben potenzielle Anleger in die Gesellschaft
die Möglichkeit, die Anlageverwaltungsgesellschaft kennenzulernen. Derzeit zahlen weder die
Anlageverwaltungsgesellschaft noch die Verwaltungsgesellschaft noch die Gesellschaft einem Makler
für die Organisation solcher Veranstaltungen oder für Anlagen, die letztlich von potenziellen Anlegern
getätigt werden, die solche Veranstaltungen besucht haben, eine Vergütung und beabsichtigen dies
auch in Zukunft nicht. Durch Teilnahme an einer von einem bestimmten Makler organisierten
Veranstaltung unterliegt die Anlageverwaltungsgesellschaft keiner Verpflichtung, diesen Makler in
Verbindung mit Makler-, Finanzierungs- und sonstigen Aktivitäten der Gesellschaft und der
Anlageverwaltungsgesellschaft zu beauftragen und die Anlageverwaltungsgesellschaft wird sich nicht
verpflichten, einem Makler in diesem Fall ein bestimmtes Geschäftsvolumen zuzuteilen.
Die Anlageverwaltungsgesellschaft beauftragt verschiedene Makler und Händler mit der Ausführung
von Wertpapiergeschäften. Portfoliogeschäfte für die Gesellschaft werden Maklern und Händlern auf
der Basis bester Ausführung (gemäß den Vorschriften der FSA und den gegebenenfalls anwendbaren
US-Bundeswertpapiergesetzen) in Abhängigkeit von einer Reihe von Faktoren zugeteilt, unter anderem
Provisionen/Preis, der Fähigkeit der Makler bzw. Händler zur Ausführung der Geschäfte, der den
Maklern und Händlern zur Verfügung stehenden Einrichtungen, der Zuverlässigkeit und der finanziellen
Verantwortung. Die Anlageverwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, eine Ausschreibung
durchzuführen oder ihre Auswahl auf der Basis der niedrigsten Provisionen zu treffen. Alle diese
Geschäfte werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der FSA zu Anreizen und
Handelsprovisionen durchgeführt. Daher werden Handelsprovisionen nur für die Erbringung von
Ausführungs- oder Research-Leistungen gezahlt. Es werden zudem Soft Dollars für Makler- und
Research-Produkte und -Dienstleistungen gemäß Section 28(e) des Securities Exchange Act der
Vereinigten Staaten von 1934 in der gültigen Fassung gezahlt. Die Vorteile, die im Rahmen solcher
Provisionsvereinbarungen erhalten werden, werden in den periodischen Berichten der Gesellschaft offengelegt
und unterstützen die Gesellschaft bei ihren Anlagedienstleistungen.
Makler schlagen manchmal ein bestimmtes Geschäftsvolumen vor, das sie als Gegenleistung für die
verschiedenen Produkte und Dienstleistungen, die sie anbieten, zugeteilt bekommen wollen. Das
tatsächliche Geschäftsvolumen, das einem Makler zugeteilt wird, kann niedriger sein als die
vorgeschlagene Zuteilung, kann diese aber auch (was häufig der Fall ist) übersteigen, da das gesamte
Geschäftsvolumen auf der Basis aller vorstehend beschriebenen Aspekte zugeteilt wird. Ein Makler
kann auch dann Geschäfte zugeteilt bekommen, wenn er nicht als Makler bekannt ist, der ResearchDienstleistungen
oder
-Produkte
bereitstellt.
Die
Anlageverwaltungsgesellschaft
kann
Investmentinformationen, die sie von den Maklern der Gesellschaft erhält, zur Erbringung von
Leistungen für alle von ihr verwalteten Konten nutzen und nicht alle solchen Informationen müssen von
der Anlageverwaltungsgesellschaft in Verbindung mit der Gesellschaft genutzt werden. Nichtsdestotrotz
ist die Anlageverwaltungsgesellschaft der Ansicht, dass solche Investmentinformationen der
Gesellschaft Vorteile bieten, da sie die Research ergänzen, die der Gesellschaft ansonsten zur
Verfügung steht.
Bei der Formulierung von Handels- und Anlageentscheidungen kann die Gesellschaft Gedanken und
Vorschläge berücksichtigen, die der Anlageverwaltungsgesellschaft von Brokern vorgelegt werden,
durch die die Gesellschaft jeweils Geschäfte durchführt. Diese Verwendung von Gedanken und
Vorschlägen von Brokern wird jedoch so erfolgen, dass der Gesellschaft oder der
Anlageverwaltungsgesellschaft keine Verpflichtungen entstehen, entweder an diese Broker wegen
dieser Gedanken oder Vorschläge eine Zahlung zu leisten oder mit diesen Brokern oder durch diese
Broker Geschäfte für Rechnung der Gesellschaft durchzuführen.
Neben ihrer Funktion als Anlageverwaltungsgesellschaft der Gesellschaft erbringt die
Anlageverwaltungsgesellschaft für bestimmte Anteilinhaber der Gesellschaft (einschließlich aller
Teilfonds, die in der Gesellschaft anlegen) Anlageverwaltungsdienstleistungen mit Dispositionsbefugnis.
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129
Durch diese doppelte Funktion können bestimmte Interessenkonflikte entstehen, insbesondere da die
Anlageverwaltungsgesellschaft die Portfoliopositionen der Gesellschaft kennt. Beispielsweise könnte
die Rücknahme von Anteilen der Gesellschaft durch die Anlageverwaltungsgesellschaft im Auftrag von
Anteilinhabern der Gesellschaft, für die sie Anlageverwaltungsdienstleistungen erbringt, in manchem
Fällen die anderen Anteilinhaber der Gesellschaft benachteiligen. Ungeachtet des Vorstehenden wird
sich die Anlageverwaltungsgesellschaft stets bemühen, gegenüber allen ihren Kunden in
Übereinstimmung mit ihren treuhänderischen Pflichten zu handeln.
Nach Maßgabe geltender Rechtsvorschriften wird die Gesellschaft der Anlageverwaltungsgesellschaft
oder einem Unternehmen, das von der Anlageverwaltungsgesellschaft kontrolliert wird oder unter
gemeinsamer Kontrolle mit ihr steht, keine Darlehen gewähren oder Eigenhandelsgeschäfte mit ihr bzw.
einem solchen Unternehmen abschließen. Die Gesellschaft beabsichtigt derzeit nicht, irgendwelche
Geschäfte mit der Anlageverwaltungsgesellschaft oder einem Unternehmen, das von der
Anlageverwaltungsgesellschaft kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit ihr steht,
abzuschließen.
Die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft und die mit ihnen verbundenen
Unternehmen unterliegen hinsichtlich der Errichtung weiterer Investmentfonds, des Eingehens anderer
Anlageberatungsbeziehungen oder der Durchführung anderer geschäftlicher Aktivitäten keinen
Beschränkungen, auch wenn solche Aktivitäten mit der Gesellschaft in Konkurrenz stehen können
und/oder einen beträchtlichen Aufwand an Zeit und Ressourcen der Verwaltungsgesellschaft, der
Anlageverwaltungsgesellschaft und den mit ihnen verbundenen Unternehmen erfordern. Diese
Aktivitäten könnten als Grund für einen Interessenkonflikt bezüglich dieses Zeit- und Arbeitsaufwands
der Anlageverwaltungsgesellschaft angesehen werden und die Investment-Mitarbeiter der
Anlageverwaltungsgesellschaft widmen sich möglicherweise nicht ausschließlich den Geschäften der
Gesellschaft, sondern können einen Teil ihrer Zeit den Geschäften der Gesellschaft und einen Teil ihrer
Zeit der Verwaltung von Geldern anderer Personen, die von der Anlageverwaltungsgesellschaft beraten
werden, und anderen geschäftlichen Aktivitäten widmen.
Mitarbeiter oder Angestellte der Anlageverwaltungsgesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen
können direkt oder indirekt Anteile erwerben. Jeder Erwerb bzw. jede Veräußerung von Anteilen durch
solche Personen wird nicht zu günstigeren Bedingungen durchgeführt als denjenigen, die für alle
Anteilinhaber gelten. Die Anlageverwaltungsgesellschaft stellt mit Hilfe interner Verfahren sicher, dass der
Umfang und der Zeitpunkt einer Zeichnung oder Rückgabe von Anteilen durch solche Personen nicht zu
Konflikten mit Pflichten führt, die die Anlageverwaltungsgesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen
bzw. ihre Mitarbeiter oder Angestellten den Anteilinhabern und der Gesellschaft gegenüber haben. Falls
die für die Bewertung von nicht börsennotierten Wertpapieren zuständige Person eine der Gesellschaft
nahestehende Person ist, können potenzielle Interessenkonflikte entstehen, da die von der Gesellschaft
zu zahlenden Gebühren, die auf dem Nettoinventarwert basieren, desto höher sein können, je höher der
Wert der Anlagen der Gesellschaft ist.
Ein Verwaltungsratsmitglied kann an jeder Transaktion oder jeder Vereinbarung mit der Gesellschaft
oder an der die Gesellschaft ein Interesse besitzt, als Partei beteiligt oder in anderer Weise ein
Interesse besitzen, vorausgesetzt, dass er den Verwaltungsratsmitgliedern vor Abschluss einer solchen
Transaktion oder Vereinbarung die Art und den Umfang eines wesentlichen Interesses daran
offengelegt hat. Sofern die Verwaltungsratsmitglieder nichts anderes beschließen, kann ein
Verwaltungsratsmitglied bezüglich eines Vertrages, einer Vereinbarung oder eines Vorschlags, an
welchem es ein wesentliches Interesse besitzt, seine Stimme abgeben, wenn es dieses Interesse zuvor
offengelegt hat. Zum Datum dieses Prospekts besitzt, sofern nicht nachstehend anders angegeben,
keines der Verwaltungsratsmitglieder und keine verbundene Person ein wirtschaftliches oder nicht
wirtschaftliches Interesse am Anteilskapital der Gesellschaft oder ein wesentliches Interesse an der
Gesellschaft oder an einem Vertrag oder einer Vereinbarung mit der Gesellschaft. Die
Verwaltungsratsmitglieder werden sich bemühen sicherzustellen, dass jeder Interessenkonflikt fair
gelöst wird.
Michael Jackson ist Verwaltungsratsmitglied (Director) der Verwaltungsgesellschaft und Partner bei
Matheson, die zu Rechtsberatern der Gesellschaft ernannt wurden. Victoria Parry ist ein
Verwaltungsratsmitglied (Director) der Verwaltungsgesellschaft.
HAUPTVERSAMMLUNGEN
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130
Alle Hauptversammlungen der Gesellschaft finden in Irland statt; jedes Jahr wird mindestens eine
Hauptversammlung der Gesellschaft als Jahreshauptversammlung der Gesellschaft abgehalten. Jede
Hauptversammlung wird den Anteilinhabern mit einer Frist von mindestens einundzwanzig (21) Tagen
bekanntgemacht (einschließlich des Tages, an welchem die Bekanntmachung zugestellt wird bzw. als
zugestellt gilt, und des Tages, auf welchen sich die Bekanntmachung bezieht). In der Bekanntmachung
müssen Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung und die Bestimmungen der vorgeschlagenen
Beschlüsse angegeben sein. Jeder Anteilinhaber kann sich auf Hauptversammlungen durch einen
Stimmrechtsbevollmächtigten vertreten lassen. Die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte sind im
Abschnitt „Allgemeines – Stimmrechte“ dieses Prospektes beschrieben.
BERICHTE UND ABSCHLÜSSE
Die Verwaltungsgesellschaft veranlasst die Erstellung eines Jahresberichtes und geprüften
Jahresabschlusses für die Gesellschaft und jeden Teilfonds zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Der
aktuellste Jahresbericht und geprüfte Abschluss der Gesellschaft wurde zum 31. Dezember 2010
erstellt. Diese Dokumente werden den Anteilinhabern und der Irish Stock Exchange innerhalb von vier
(4) Monaten nach dem Ende des betreffenden Rechnungszeitraumes und mindestens einundzwanzig
(21) Tage vor der Jahreshauptversammlung zugesandt. Des Weiteren veranlasst die
Verwaltungsgesellschaft die Erstellung eines Halbjahresberichtes und seine Versendung an die
Anteilinhaber, welcher den ungeprüften Halbjahresabschluss für die Gesellschaft und jeden Teilfonds
enthält. Der Halbjahresbericht wird zum 30. Juni eines jeden Jahres erstellt. Der erste ungeprüfte
Halbjahresbericht umfasste den Zeitraum von der Errichtung bis zum 30. Juni 2008. Ungeprüfte
Halbjahresberichte werden den Anteilinhabern und der Irish Stock Exchange innerhalb von zwei (2)
Monaten nach Ablauf des betreffenden Rechnungszeitraums zugesandt.
KONTOMITTEILUNGEN
Die
Gesellschaft,
die
Verwaltungsgesellschaft,
die
Anlageverwaltungsgesellschaft,
die
Vertriebsgesellschaft und die Verwaltungsstelle können Anteilinhabern auf elektronischem Wege
Kontomitteilungen zustellen, wenn diese Anteilinhaber dieser Vorgehensweise zugestimmt haben.
Elektronische
Mitteilungen
der
Gesellschaft,
der
Verwaltungsgesellschaft,
der
Anlageverwaltungsgesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle umfassen sowohl
die Zustellung per E-Mail als auch die elektronische Bereitstellung im entsprechenden der Website der
Gesellschaft oder der Anlageverwaltungsgesellschaft, soweit zutreffend. Anteilinhaber sind ausdrücklich
dazu verpflichtet, die Gesellschaft schriftlich über eine Änderung ihrer E-Mail-Adresse zu
benachrichtigen.
Die elektronische Zustellung unterliegt Risiken, beispielsweise Systemausfällen. Die Gesellschaft, die
Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und die
Verwaltungsstelle übernehmen keine Haftung dafür, wenn Kontomitteilungen abgefangen werden.
Es wird beabsichtigt, die Verwaltungsstelle und ihre jeweiligen Direktoren, leitenden Angestellten,
Mitarbeiter und Vertreter in vollem Umfang schadlos zu halten, und sie sind keinem Anteilinhaber der
Gesellschaft gegenüber haftbar für Verluste, Schäden, Aufwendungen (insbesondere Rechtskosten und
Honorare sowie andere in Verbindung mit der Verteidigung von Ansprüchen, Klagen oder Prozessen
entstehende Kosten und Aufwendungen), die durch Handlungen oder Unterlassungen der
Verwaltungsstelle und ihrer jeweiligen Direktoren, leitenden Angestellten und Mitarbeiter in Verbindung
mit der elektronischen Zustellung von Kontomitteilungen oder per Fax bzw. auf sonstige elektronische
Weise gesendete oder empfangene Transaktionen verursacht wurden, soweit diese nicht aus
Fahrlässigkeit, vorsätzlicher Unterlassung oder Betrug durch die Verwaltungsstelle bei der Erfüllung
ihrer Pflichten als Verwaltungsstelle der Gesellschaft resultieren.
VERTRAULICHE INFORMATIONEN
In Verbindung mit dem laufenden Geschäft der Gesellschaft erhalten Anteilinhaber möglicherweise
Informationen oder Zugriff auf Informationen hinsichtlich der Geschäfte und Angelegenheiten der
Gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft und der Anlageverwaltungsgesellschaft oder deren
Tochtergesellschaften,
die
die
Gesellschaft,
die
Verwaltungsgesellschaft
und
die
Anlageverwaltungsgesellschaft berechtigterweise als Geschäftsgeheimnisse ansehen, oder andere
Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht der Gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der
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131
Anlageverwaltungsgesellschaft nicht im besten Interesse der Gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft
oder der Anlageverwaltungsgesellschaft oder deren Tochtergesellschaften ist oder schädlich für die
Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft oder die Anlageverwaltungsgesellschaft oder deren
Tochtergesellschaften bzw. deren jeweilige Geschäftstätigkeit sein könnte oder zu deren
Geheimhaltung die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft oder die Anlageverwaltungsgesellschaft
oder deren Tochtergesellschaften gesetzlich oder aufgrund einer Vereinbarung mit Dritten verpflichtet
sind. Hierzu zählen insbesondere jegliche Informationen hinsichtlich der Finanz- und Anlagestrategie
der Gesellschaft (z. B. Portfoliopositionen, Geschäfte und beabsichtigte Geschäfte), alle Hinweise,
Schreiben und anderen schriftlichen oder mündlichen Mitteilungen zwischen der Gesellschaft, der
Verwaltungsgesellschaft oder der Anlageverwaltungsgesellschaft oder deren Tochtergesellschaften und
Anteilinhabern, die Namen und Adressen der einzelnen Anteilinhaber der Gesellschaft sowie deren
Erst- und Folgezeichnungen (zusammen als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet). Jeder
Anteilinhaber ist verpflichtet, vertrauliche Informationen vertraulich zu halten und sie nicht zu nutzen
(außer für Zwecke, die in nachvollziehbarem Zusammenhang mit seinen Anteilen stehen) oder
gegenüber natürlichen oder juristischen Personen offenzulegen, mit Ausnahme seines Verwaltungsrats
sowie seiner Mitarbeiter, Vertreter, Berater oder Stellvertreter, die für Angelegenheiten mit Bezug auf
die Gesellschaft verantwortlich sind, oder natürlicher oder juristischer Personen, für die eine schriftliche
Genehmigung durch die Anlageverwaltungsgesellschaft (im eigenen Namen oder im Namen der
Gesellschaft) vorliegt (jeweils ein „autorisierter Vertreter“), wobei die Offenlegung auf den notwendigen
Umfang zu beschränken ist. Ferner ist eine Offenlegung vertraulicher Informationen zulässig, wenn dies
durch eine Aufsichtsbehörde, ein Gesetz bzw. eine Vorschrift oder ein Gerichtsverfahren gefordert wird
bzw. erforderlich ist. Anteilinhaber sind nicht befugt, den Prospekt, einen im Prospekt genannten
wesentlichen Vertrag, den Gesellschaftsvertrag (in der jeweils gültigen Fassung), die Satzung oder das
Antragsformular zu vervielfältigen, zu duplizieren oder an eine andere natürliche oder juristische Person
weiterzugeben, bei der es sich nicht um einen autorisierten Vertreter handelt. Jeder Anteilinhaber und
jeder seiner Mitarbeiter, Stellvertreter oder sonstigen Vertreter darf beliebigen Personen gegenüber und
ohne jede Einschränkung die steuerliche Behandlung und die Steuerstruktur (i) der Gesellschaft oder
eines Teilfonds und (ii) beliebiger ihrer Transaktionen sowie alle Materialien jeglicher Art (insbesondere
Meinungen oder sonstige steuerliche Analysen) offenlegen, die Anteilinhabern in Verbindung mit einer
solchen steuerlichen Behandlung und Steuerstruktur ausgehändigt wurden, wobei „steuerliche
Behandlung“ und „Steuerstruktur“ so zu verstehen ist, dass weder der Name der Gesellschaft, eines
Teilfonds oder der Parteien einer Transaktion genannt noch Angaben gemacht werden, die
Rückschlüsse auf deren Identität zulassen. Vor einer Offenlegung infolge einer Anforderung bzw.
Erfordernis durch eine Aufsichtsbehörde, ein Gesetz oder eine Vorschrift oder aufgrund eines
Gerichtsverfahrens ist ein Anteilinhaber verpflichtet, in angemessener Weise und nach Kräften zu
versuchen, die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft und die Anlageverwaltungsgesellschaft über
eine solche Offenlegung zu benachrichtigen. Vor einer Offenlegung gegenüber seinen autorisierten
Vertretern muss ein Anteilinhaber solche autorisierten Vertreter über die im Prospekt dargelegten
Verpflichtungen hinsichtlich vertraulicher Informationen unterrichten. Sowohl die Gesellschaft als auch
die Verwaltungsgesellschaft und die Anlageverwaltungsgesellschaft haben das Recht, den
Anteilinhabern vertrauliche Informationen so lange vorzuenthalten, wie die Gesellschaft, die
Verwaltungsgesellschaft oder die Anlageverwaltungsgesellschaft dies für angemessen halten.
ZWISCHENBERICHTE
Die über die Anlageverwaltungsgesellschaft als ihrem Vertreter handelnde Gesellschaft kann von Zeit
zu Zeit in ihrem alleinigen Ermessen den Anteilinhabern auf Anforderung und gemäß bestimmten
Richtlinien und Bedingungen (wie nachstehend beschrieben) regelmäßige Zwischenberichte
bereitstellen, die Schätzwerte hinsichtlich der Performance der Gesellschaft sowie Aufstellungen der
Anlagepositionen und Aktivitäten der Gesellschaft (möglicherweise einschließlich vollständiger Angaben
zu den Portfoliopositionen) oder sonstige Informationen über die Gesellschaft enthalten können
(zusammen als „Zwischenberichte“ bezeichnet). Anteilinhaber, die Zwischenberichte erhalten möchten,
werden gebeten, sich bei der Anlageverwaltungsgesellschaft zu erkundigen, ob die Gesellschaft solche
Berichte bereitstellt. Die Gesellschaft ist nicht zur Bereitstellung von Zwischenberichten für die
Anteilinhaber verpflichtet. Falls die Gesellschaft sich jedoch für eine Bereitstellung solcher Berichte
entscheidet, wird sich die Gesellschaft entsprechend den Richtlinien und Bedingungen der
Anlageverwaltungsgesellschaft (wie nachfolgend beschrieben) bemühen, die Berichte allen
Anteilinhabern, die diese anfordern, zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Die
Gesellschaft kann die Bereitstellung von Zwischenberichten jederzeit und ohne Vorankündigung
einstellen.
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132
Zwischenberichte werden, soweit sie bereitgestellt werden, nicht geprüft und können auf Schätzwerten
basieren, die nicht mit den Daten der Verwaltungsstelle oder sonstigen Vertretern der Gesellschaft
abgeglichen wurden. Ferner gehen aus Zwischenberichten möglicherweise bestimmte aufgelaufene
Aufwendungen und Verpflichtungen der Gesellschaft nicht hervor, insbesondere Gebühren und
performancebasierte Honorare, die fällig geworden sind oder zum Ende des Zeitraums fällig werden, in
Bezug auf den die im Zwischenbericht enthaltenen Bewertungs- oder Performance-Informationen
berechnet werden, und bei deren Anfallen sich die in einem solchen Zwischenbericht genannte
Bewertung oder Rendite verringert. Die in einem Zwischenbericht angegebenen geschätzten Erträge
unterliegen einem hohen Grad an Unsicherheit und die tatsächlichen Erträge können erheblich von
solchen geschätzten Erträgen abweichen. Daher sollten Anteilinhaber solche geschätzten Erträge nicht
als Versicherung oder Garantie hinsichtlich der tatsächlichen Erträge auslegen. Der NIW, zu dem
Anteile ausgegeben und zurückgenommen werden, kann von den in solchen Zwischenberichten
enthaltenen Schätzwerten abweichen. Die Gesellschaft und die Anlageverwaltungsgesellschaft machen
keine Zusagen hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck oder
Aktualität der Informationen in Zwischenberichten, und die Anlageverwaltungsgesellschaft und ihre
jeweiligen Tochtergesellschaften sind nicht für Verluste haftbar, die einem Anteilinhaber aufgrund des
Vertrauens auf einen solchen Bericht entstanden sind.
Die Gesellschaft oder die Anlageverwaltungsgesellschaft können sich in ihrem alleinigen Ermessen,
jedoch in Übereinstimmung mit zuvor verabschiedeten Richtlinien, bereit erklären, bestimmten
Anteilinhabern, auch auf Anfrage, zusätzliche oder abweichende Informationen zukommen zu lassen,
die die Empfänger der vorstehend beschriebenen Zwischenberichte nicht erhalten.
Die Entscheidung zur Bereitstellung von Zwischenberichten und sonstigen zusätzlichen oder
abweichenden Informationen für die Anteilinhaber in ihrer Gesamtheit oder für einen einzelnen
Anteilinhaber unterliegt den Richtlinien und Bedingungen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft in
ihrem alleinigen Ermessen aufstellen kann. Die Entscheidung der Anlageverwaltungsgesellschaft erfolgt
unter Berücksichtigung von Faktoren, die diese in ihrem alleinigen Ermessen als maßgeblich ansieht
und zu denen insbesondere die Art oder Natur der angeforderten Informationen,
Vertraulichkeitsaspekte, die mögliche Nutzung solcher Informationen und die Absichten des
anfordernden Anteilinhabers hinsichtlich solcher Informationen zählen. Beispielsweise kann die
Anlageverwaltungsgesellschaft beschließen, solche Berichte und Informationen nicht zur Verfügung zu
stellen: (i) für einen Anteilinhaber, der keine Vereinbarung hinsichtlich seiner Verpflichtungen bei der
Nutzung der bereitzustellenden Informationen, einschließlich einer Geheimhaltungsverpflichtung,
eingegangen ist, die von der Anlageverwaltungsgesellschaft in ihrem alleinigen Ermessen als zufrieden
stellend angesehen wird, (ii) unter Umständen, unter denen die Anlageverwaltungsgesellschaft
berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein solche Offenlegung ein erhebliches Risiko der
Nutzung der Informationen im Widerspruch zu den besten Interessen der Gesellschaft birgt, oder (iii)
wenn eine Offenlegung gegenüber einer Person erfolgen würde, bei der es sich um einen Ansässigen
oder den Vertreter eines Ansässigen einer Rechtsordnung handelt, die nicht über Gesetze oder
aufsichtsrechtliche Vorschriften verfügt, die nach Ansicht der Anlageverwaltungsgesellschaft
angemessenen Schutz für die Gesellschaft im Falle eines Missbrauchs der derart offengelegten
Informationen bieten.
Ferner kann die Anlageverwaltungsgesellschaft in ihrem alleinigen Ermessen und auf Anfrage eines
Anteilinhabers bestimmte Portfoliodaten für eine externe Risikomessungsfirma oder eine Firma, die
vergleichbare Dienstleistungen anbietet, bereitstellen, damit diese Firma Risiko- und/oder andere
Berichte für einen solchen Anteilinhaber erstellt, unter der Maßgabe, dass eine solche externe
Risikomessungsfirma eine Vereinbarung hinsichtlich ihrer Verpflichtungen bezüglich Beschränkungen
bei der Nutzung der bereitgestellten Informationen, einschließlich einer Geheimhaltungsvereinbarung
und der Vereinbarung, keine Informationen zu spezifischen Positionen des Portfolios an den
Anteilinhaber weiterzugeben, eingegangen ist, die von der Anlageverwaltungsgesellschaft in ihrem
alleinigen Ermessen als zufrieden stellend angesehen wird. Falls die Gesellschaft solche Informationen
auf Anfrage eines Anteilinhabers einer externen Risikomessungsfirma bereitstellt, wird sich die
Gesellschaft bemühen, solche Informationen auch auf Anfrage anderer Anteilinhaber zu vergleichbaren
Bedingungen externen Risikomessungsfirmen bereitzustellen, soweit eine solche Anfrage den
Richtlinien der Anlageverwaltungsgesellschaft entspricht, die von Zeit zu Zeit in deren alleinigem
Ermessen geändert werden können, sowie den Bedingungen, unter denen Anfragen hinsichtlich einer
Teilnahme an einem solchen Programm stattgegeben wird.
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133
LIQUIDATION
Die Satzung enthält die folgenden Bestimmungen:
(a)
Wird die Gesellschaft liquidiert, so verwendet der Liquidator gemäß den Bestimmungen der
Companies Acts 1963 bis 2012 die Vermögenswerte der Gesellschaft, die den einzelnen
Teilfonds zuzurechnen sind, in der Weise und Reihenfolge, die er für richtig hält, um die
Gläubigeransprüche in Bezug auf die einzelnen Teilfonds zu befriedigen.
Die zur Verteilung unter den Anteilinhabern verfügbaren Vermögenswerte werden dann in
folgender Reihenfolge verwendet:
(i)
Zuerst zur Zahlung eines Betrages an die Anteilinhaber jeder Serie in der Währung, auf
die die Serie lautet (oder in jeder anderen Währung, welche der Liquidator auswählt),
der (zum Wechselkurs, den der Liquidator angibt) dem Nettoinventarwert der von den
betreffenden Anteilinhaber gehaltenen Anteile der betreffenden Serie an dem Tag, an
welchem die Liquidation beginnt, möglichst nahekommt, soweit das Vermögen in dem
betreffenden Teilfonds für eine solche Zahlung ausreicht. Verfügt die Gesellschaft nicht
über ausreichend Aktiva im vorstehenden Sinne, um eine volle Bezahlung zu
gewährleisten, ist kein Rückgriff auf die Aktiva der Teilfonds vorgesehen.
(ii)
Zweitens zur Zahlung von Beträgen an die Inhaber von Zeichneranteilen bis zur Höhe
des darauf eingezahlten Nennbetrags aus dem Vermögen der Gesellschaft, das in
keinem der Teilfonds enthalten ist, nachdem der Rückgriff auf dieses Vermögen gemäß
Ziffer (1)(i) (siehe oben) erfolgt ist. Reicht das vorstehend genannte Vermögen nicht für
eine vollständige Zahlung aus, darf kein Rückgriff auf Vermögen erfolgen, das noch in
Teilfonds verblieben ist.
(iii)
Drittens zur Zahlung des Restbetrages, der dann noch in den Teilfonds verblieben ist,
an die Inhaber jeder Serie von Anteilen im Verhältnis zur Anzahl der gehaltenen Anteile
jeder Serie.
(iv)
Viertens zur Zahlung des noch verbliebenen Restbetrages, der in keinem Teilfonds
enthalten ist, an die Anteilinhaber im Verhältnis zur Anzahl der gehaltenen Anteile.
Wenn die Gesellschaft liquidiert wird (ob freiwillig, unter Aufsicht oder auf Gerichtsbeschluss),
kann der Liquidator mit Ermächtigung durch einen Sonderbeschluss und allen sonstigen
Genehmigungen, die gemäß den irischen Companies Acts vorgeschrieben sind, das Vermögen
der Gesellschaft insgesamt oder teilweise und unabhängig davon, ob es sich dabei um eine
einzige Vermögensart oder mehrere handelt, unter den Gesellschaftern in natura verteilen und
zu diesem Zweck den Wert einer oder mehrerer Vermögensklassen so festlegen, wie er dies für
angemessen hält, und bestimmen, wie diese Verteilung auf die Gesellschafter bzw.
verschiedene Klassen von Gesellschaftern erfolgen soll. Der Liquidator kann mit der gleichen
Ermächtigung jeden Teil des Vermögens zu denjenigen Bedingungen zugunsten der
Gesellschafter auf Treuhänder übertragen, die der Liquidator mit der gleichen Ermächtigung für
angemessen hält, woraufhin die Liquidation der Gesellschaft abgeschlossen und die
Gesellschaft aufgelöst werden kann, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass kein
Gesellschafter verpflichtet ist, Vermögenswerte, die mit Verbindlichkeiten belastet sind, zu
akzeptieren.
WESENTLICHE VERTRÄGE
Es wurden folgende Verträge, die in den vorstehenden Abschnitten „Management und Verwaltung“ und
„Gebühren und Aufwendungen der Gesellschaft“ zusammengefasst sind, abgeschlossen, die
wesentlich sind bzw. sein können:
(i)
der Verwaltungsvertrag (Management Agreement) vom 21. Dezember 2007 zwischen der
Gesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft, gemäß dem die Verwaltungsgesellschaft damit
beauftragt wurde, bestimmte Managementdienstleistungen für die Gesellschaft zu erbringen;
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(ii)
der Anlageverwaltungsvertrag (Investment Management Agreement) vom 21. Dezember 2007
zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Anlageverwaltungsgesellschaft, gemäß dem die
Anlageverwaltungsgesellschaft damit beauftragt wurde, bestimmte Anlageverwaltungs- und
Beratungsdienstleistungen für die Gesellschaft zu erbringen;
(iii)
der
Verwaltungsstellenvertrag
(Administration
Agreement)
zwischen
der
Verwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsstelle vom 21. Dezember 2007, gemäß dem die
Verwaltungsstelle zur Verwaltungs- und Registerstelle für die Gesellschaft ernannt wurde;
(iv)
die Vertriebsvereinbarung (Distribution Agreement) vom 21. Dezember 2007 zwischen der
Verwaltungsgesellschaft und der Vertriebsgesellschaft, gemäß der die Verwaltungsgesellschaft
die Vertriebsgesellschaft zur Vertriebsgesellschaft und zum Platzeur für den Vertrieb der Anteile
ernannt hat;
(v)
der Depotbankvertrag (Custodian Agreement) vom 21. Dezember 2007, zwischen der
Gesellschaft und der Depotbank, gemäß dem die Depotbank zur Depotbank für alle
Vermögenswerte der Gesellschaft ernannt worden ist; und
(vi)
der Verwaltungsdienstleistungsvertrag (Administrative Services Agreement) vom 21. Dezember
2007
zwischen
der
Gesellschaft,
der
Verwaltungsgesellschaft
und
der
Anlageverwaltungsgesellschaft, gemäß dem die Anlageverwaltungsgesellschaft damit
beauftragt wurde, bestimmte unterstützende Verwaltungsdienstleistungen für die Gesellschaft
zu erbringen.
DOKUMENTE ZUR EINSICHTNAHME
Exemplare der folgenden Dokumente sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft in 70 Sir John
Rogerson's Quay, Dublin 2, während der normalen Geschäftszeiten an jedem Geschäftstag einsehbar
und erhältlich:
(a)
die oben genannten wesentlichen Verträge;
(b)
die Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft;
(c)
die OGAW-Vorschriften;
(d)
der letzte verfügbare geprüfte Jahresbericht,
(e)
der letzte verfügbare ungeprüfte Halbjahresbericht; und
(f)
eine Liste vergangener und gegenwärtiger Positionen als Verwaltungsratsmitglied
(director) und Partner, die jedes Verwaltungsratsmitglied in den vergangenen fünf
Jahren innehatte.
Kopien der Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos bei der Verwaltungsgesellschaft erhältlich
und stehen an deren Sitz während der normalen Geschäftszeiten an jedem Geschäftstag zur
Einsichtnahme zur Verfügung und werden jedem Anteilinhaber auf Wunsch zugesendet.
Zum Datum dieses Prospekts hat die Gesellschaft kein Fremdkapital (einschließlich befristeter
Darlehen) aufgenommen oder geschaffen, aber nicht ausgegeben, und es bestehen keine
Verbindlichkeiten/Verpflichtungen aus Grundpfandrechten, Belastungen oder anderen Kreditaufnahmen
oder Schulden im Sinne von Kreditaufnahmen, einschließlich Banküberziehungen und Verpflichtungen
aus Akzepten oder Akzeptkrediten, aus Mietkauf- oder Finanzleasinggeschäften, Bürgschaften oder
anderen Eventualverbindlichkeiten.
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ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER IN ÖSTERREICH
Der Finanzmarktaufsicht wurde die Absicht angezeigt, Anteile der Teilfonds mit Ausnahme des GLG
Performance (UCITS III) Fund, des GLG European Equity (UCITS III) Fund, des GLG EM Credit
Opportunity Alternative, des GLG Emerging Markets Equity II und des GLG Asian Equity Alternative in
Österreich öffentlich zu vertreiben.
Als Zahlstelle in Österreich wurde die
Raiffeisen Bank International AG
Am Stadtpark 9
1030 Wien
bestellt. Rücknahmeanträge für die Anteile, die in Österreich zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind,
können bei der österreichischen Zahlstelle eingereicht werden.
Bei der Zahlstelle sind der Prospekt, die Wesentlichen Anlegerinformationen, die Gründungsurkunde
und Satzung, die Jahres- und Halbjahresberichte sowie die Ausgabe- und Rücknahmepreise kostenlos
in Papierform erhältlich. Der Prospekt ist in elektronischer Form auf www.glgpartners.com erhältlich. Bei
der Zahlstelle kann auch in allfällige sonstige Angaben und Unterlagen Einsicht genommen werden.
Ausgabe- und Rücknahmepreise werden auf www.glgpartners.com veröffentlicht und sind in gedruckter
Form kostenlos beim Sitz der Gesellschaft erhältlich.
23664482.60
136
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER IN DEUTSCHLAND
Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde die Absicht angezeigt, Anteile der Teilfonds
der Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zu vertreiben.
Zahl- und Informationsstelle in der Bundesrepublik Deutschland ist:
BHF-BANK Aktiengesellschaft
Bockenheimer Landstraße 10
60323 Frankfurt am Main
Rücknahmeanträge und Umschichtungsanträge für die Anteile der Teilfonds, die zum öffentlichen
Vertrieb in Deutschland berechtigt sind, können bei der Zahlstelle eingereicht werden.
Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen und sonstige Zahlungen können auf Wunsch der
Anteilinhaber über die Zahlstelle geleitet werden und können auch in bar an die Anteilinhaber
ausgezahlt werden.
Bei der Informationsstelle sind der Prospekt vom 15. Januar 2013, die neuesten Wesentlichen
Anlegerinformationen, die Gründungsurkunde und Satzung, die neuesten verfügbaren Jahres- und
Halbjahresberichte sowie etwaige Mitteilungen an die Anteilinhaber in Papierform und die Ausgabe-,
Rücknahme- und Umschichtungspreise kostenlos erhältlich. Der Verwaltungsvertrag, der
Anlageverwaltungsvertrag,
der
Verwaltungsstellenvertrag,
die
Vertriebsvereinbarung,
der
Depotbankvertrag, der Verwaltungsdienstleistungsvertrag, die OGAW-Vorschriften und eine Liste
vergangener und gegenwärtiger Positionen als Verwaltungsratsmitglied und Partner, die jedes
Verwaltungsratsmitglied in den vergangenen fünf Jahren innehatte, stehen den Anteilinhabern bei der
Informationsstelle zur Einsichtnahme und Aushändigung zur Verfügung. Ausgabe-, Rücknahme- und
Umschichtungspreise werden in der Börsen-Zeitung veröffentlicht. Sonstige Unterlagen und Angaben,
die in Irland veröffentlicht werden müssen, mit Ausnahme der oben genannten Vereinbarungen, der
OGAW-Vorschriften,
und
der
Liste
vergangener
und
gegenwärtiger
Positionen
als
Verwaltungsratsmitglied und Partner, die jedes Verwaltungsratsmitglied in den vergangenen fünf Jahren
innehatte, werden für Anleger in Deutschland mittels Anlegerschreiben veröffentlicht. Gemäß § 122
Abs. 1 Satz 5 Investmentgesetz erfolgt die Information von Anlegern in Deutschland in den folgenden
Fällen mittels Anlegerschreiben und einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger:
- Aussetzung der Rücknahme der Anteile eines Teilfonds,
- Kündigung der Verwaltung eines Teilfonds oder dessen Abwicklung,
- grundlegende Änderungen der Anlagepolitik eines Teilfonds, der wesentlichen Anlegerrechte
oder Änderungen, die die Vergütung und Aufwendungserstattungen berühren,
- Verschmelzung von Teilfonds, und
- Umwandlung eines Teilfonds in einen Feederfonds oder die Änderung eines Masterfonds.
Hinweis:
Für die weiteren Teilfonds GLG Performance (UCITS III) Fund, GLG European Equity (UCITS III)
Fund und GLG Asian Equity Alternative wurde keine Anzeige nach § 132 Investmentgesetz
erstattet und Anteile dieser Teilfonds dürfen an Anleger im Geltungsbereich des
Investmentgesetzes nicht öffentlich vertrieben werden.
GLG Investments VI plc kann sich dafür entscheiden, die Bekanntmachungs- und
Veröffentlichungspflichten gemäß § 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz, die als Voraussetzung für die
Besteuerung nach §§ 2 und 4 Investmentsteuergesetz zu beachten sind, in Bezug auf die
Anteilsklassen jedes Teilfonds zu erfüllen. Vor einer Anlage in einen Teilfonds können Anleger die
Verwaltungsstelle oder Zahl- und Informationsstelle in Deutschland kontaktieren, um Details der
Anteilsklassen und Teilfonds, für die eine solche Entscheidung getroffen wurde, zu erfahren. GLG
Investments VI plc kann jedoch nicht garantieren, dass die mit der Erfüllung der Bekanntmachungs- und
Veröffentlichungspflichten verbundenen Besteuerungsfolgen beim Anleger eintreten. Die Nichterfüllung
23664482.60
137
der Pflichten kann darüber hinaus negative steuerrechtliche Konsequenzen für in Deutschland
steuerpflichtige Anleger in dem Teilfonds haben. In Deutschland steuerpflichtige Anleger sollten nicht in
andere Anteilsklassen oder andere Teilfonds anlegen, da gravierende steuerliche Belastungen die
Folge sein können. Vor einer Anlage in einen Teilfonds von GLG Investments VI plc sollten in
Deutschland steuerpflichtige Anleger die Auswirkungen des Erwerbs, des Besitzes, der Übertragung
und der Rückgabe von Anteilen dieses Teilfonds mit ihren Steuerberatern besprechen. In Deutschland
steuerpflichtigen Anlegern wird daher dringend empfohlen, sich vor einer Anlage in Teilfonds und
Anteilsklassen, die die Anforderungen des Investmentsteuergesetzes nicht erfüllen, steuerlich beraten
zu lassen.
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138
ANHANG I
DEFINITIONEN
In diesem Prospekt haben die folgenden Begriffe die jeweils angegebene Bedeutung:
„Abgesicherte
Anteilsklassen“
bezeichnet Anteile der Klasse „IL H USD“, Klasse „DL H USD“, Klasse
„IN H USD“, Klasse „DN H USD“, Klasse „IL H EUR“, Klasse „DL H
EUR“, Klasse „IN H EUR“, Klasse „DN H EUR“, Klasse „IL H GBP“,
Klasse „DL H GBP“, Klasse IN H GBP“, Klasse „DN H GBP“, Klasse
„DN H CHF“, Klasse „IN H CHF“, Klasse „IN H JPY“, Klasse „DN H
JPY“, Klasse „DN H NOK“, Klasse „IN H NOK“, Klasse „DN H SEK“,
Klasse „IN H SEK“, Klasse „DN H DKK“, Klasse „IN H DKK“, Klasse
DN H SGD“, Klasse „DN H SGD Dist“, Klasse „IN H SGD“, Klasse „DN
H AUD“, Klasse „IN H AUD“, Klasse „DM H AUD“, Klasse „IM H AUD“,
Klasse „IM H EUR“, Klasse „DM H EUR“, Klasse „IM H CHF“, Klasse
„DM H CHF“, Klasse „IN H GBP“, Klasse „DM H GBP“, Klasse “IM H
JPY“, Klasse „DM H JPY“, Klasse „IM H NOK“, Klasse „DM H NOK“,
Klasse „IM H CAD“, Klasse „DM H CAD“, Klasse „IM H DKK“ und
Klasse „IM H DKK“ der Gesellschaft oder jede andere Anteilsklasse,
deren Name zuweilen H entsprechend der Namenskonvention enthält:
„Abschlussprüfer“
sind Ernst & Young oder eine andere Gesellschaft konzessionierter
Abschlussprüfer, die von Zeit zu Zeit als Abschlussprüfer für die
Gesellschaft ernannt werden kann;
„anerkannte Ratingagentur“
bezeichnet die Standard and Poor’s Ratings Group („S&P“), Moodys
Investor Services („Moodys“), Fitch IBCA oder jede vergleichbare
Ratingagentur;
„anerkannter Markt“
ist jede Börse oder jeder Markt, die bzw. der die aufsichtsrechtlichen
Vorschriften der Zentralbank erfüllt und in Anhang VI dieses
Dokuments gemäß den Anforderungen der Zentralbank aufgeführt ist.
Die Zentralbank gibt selbst keine Liste anerkannter Märkte heraus;
„Anlageberater“
sind etwaige Gesellschaften, Unternehmen oder Personen, die von Zeit
zu Zeit von der Gesellschaft oder der Anlageverwaltungsgesellschaft mit
Genehmigung der Zentralbank als Anlageberater für einen oder
mehrere Teilfonds ernannt werden können;
„Anlageverwaltungsgesellschaft“
ist GLG Partners LP oder andere Personen, Unternehmen oder
Gesellschaften, welche Zeit zu Zeit ernannt werden können, um für die
Gesellschaft oder in ihrem Namen Anlageverwaltungs- oder
Beratungsleistungen zu erbringen;
„Annahmeschluss“
hat bei Zeichnungen von Anteilen eines Teilfonds die Bedeutung des
Abschnitts „Zeichnungen – Abrechnungsverfahren“ dieses Prospekts,
und bei Rücknahmen von Anteilen eines Teilfonds gilt die Bedeutung
des Abschnitts „Umtausch und Rücknahme und Übertragung von
Anteilen – Rücknahme“ dieses Prospekt oder ein entsprechender
späterer, vom Verwaltungsrat zuweilen genehmigter Zeitpunkt, sofern
Anträge
nicht
nach
dem
Bewertungszeitpunkt
vor
dem
entsprechenden Handelstag angenommen werden;
„Anteil“ oder „Anteile“
bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes
ergibt, einen Anteil bzw. mehrere Anteile jeglicher Serie oder Klasse
am Kapital der Gesellschaft (mit Ausnahme von Zeichneranteilen), der
bzw. die dem bzw. den Inhabern einen Anspruch auf Beteiligung an
den Gewinnen der Gesellschaft, die dem jeweiligen Teilfonds
23664482.60
139
zuzurechnen sind (wie in diesem Prospekt beschrieben), verleihen;
„Anteilinhaber“
ist eine Person, die als Inhaber von Anteilen registriert ist;
„auf AUD lautende
Anteilsklassen“
Anteile der Klasse „IN H AUD“, Klasse „DM H AUD“ und Klasse „IM H
AUD“ der Gesellschaft oder jede andere Anteilsklasse, deren Name
zuweilen AUD entsprechend der Namenskonvention enthält;
„auf CHF lautende
Anteilsklassen“
bezeichnet die Anteile der Klasse „DN H CHF“, Anteile der Klasse „IN
H CHF“, Anteile der Klasse „DM H CHF“ und Anteile der Klasse „IM H
CHF“ der Gesellschaft oder jede andere Anteilsklasse, deren Name
zuweilen CHF entsprechend der Namenskonvention enthält;
„auf DKK lautende
Anteilsklassen“
bezeichnet Anteile der Klasse „DN H DKK“, Anteile der Klasse „IN H
DKK“, Anteile der Klasse „DM H DKK“ und Anteile der Klasse „IM H
DKK“ der Gesellschaft oder jede andere Anteilsklasse, deren Name
zuweilen DKK entsprechend der Namenskonvention enthält;
„auf EUR lautende
Anteilsklassen“
sind die Anteile der Klassen „IL H EUR“, „DL H EUR“, „IL EUR“, „DL
EUR“, „IN EUR“, „DN EUR“, „IN H EUR“, „DN H EUR“, „IM H EUR“
und „DM H EUR“ in der Gesellschaft oder alle anderen Anteilsklassen,
deren Name zuweilen EUR entsprechend der Namenskonvention
enthält;
„auf GBP lautende
Anteilsklassen“
bezeichnet Anteile der Klasse „IL H GBP“, Anteile der Klasse „IN H
GBP“, Anteile der Klasse „DL H GBP“, Anteile der Klasse „DN H GBP“,
Anteile der Klasse „IN GBP“, Anteile der Klasse „DN GBP“, Anteile der
Klasse „IM H GBP“ und Anteile der Klasse „DM H GBP“ der
Gesellschaft oder jede andere Anteilsklasse, deren Name zuweilen
GBP entsprechend der Namenskonvention enthält;
„auf JPY lautende
Anteilsklassen“
bezeichnet Anteile der Klasse „IN H JPY“, Anteile der Klasse „DN H
JPY“, Anteile der Klasse „IM H JPY“ und Anteile der Klasse „DM H
JPY“ der Gesellschaft oder jede andere Anteilsklasse, deren Name
zuweilen JPY entsprechend der Namenskonvention enthält;
„auf NOK lautende
Anteilsklassen“
bezeichnet Anteile der Klasse „DN H NOK“, Anteile der Klasse „IN H
NOK“, Anteile der Klasse „DM H NOK“ und Anteile der Klasse „IM H
NOK“ der Gesellschaft oder jede andere Anteilsklasse, deren Name
zuweilen NOK entsprechend der Namenskonvention enthält;
„auf SEK lautende
Anteilsklassen“
bezeichnet Anteile der Klasse „DN H SEK“, Anteile der Klasse „IN H
SEK“, Anteile der Klasse „DM H SEK“ und Anteile der Klasse „IM H
SEK“ der Gesellschaft oder jede andere Anteilsklasse, deren Name
zuweilen SEK entsprechend der Namenskonvention enthält;
„auf SGD lautende
Anteilsklassen“
bezeichnet Anteile der Klasse „DN H SGD“, Anteile der Klasse „DN H
SGD Dist“, Anteile der Klasse „IN H SGD“, Anteile der Klasse „DM H
SGD“ und Anteile der Klasse „IM H SGD“ der Gesellschaft oder jede
andere Anteilsklasse, deren Name zuweilen SGD entsprechend der
Namenskonvention enthält;
„auf USD lautende
Anteilsklassen“
bezeichnet Anteile der Klasse „IL USD“, Anteile der Klasse „DL USD“,
Anteile der Klasse „IL H USD„, Anteile der Klasse „DL H USD“, Anteile
der Klasse „IN USD“, Anteile der Klasse „DN USD“, Anteile der Klasse
„IN H USD“, Anteile der Klasse „DN H USD“, Anteile der Klasse „IM
USD“ und Anteile der Klasse „DM USD“ der Gesellschaft oder jede
andere Anteilsklasse, deren Name zuweilen USD entsprechend der
Namenskonvention enthält;
23664482.60
140
„Basiswährung“
ist in Bezug auf jeden Teilfonds die Währung, in welcher der
Nettoinventarwert des Teilfonds zu berechnen ist, wie im Abschnitt
„Effiziente Portfolioverwaltung – Devisengeschäfte“ beschrieben;
„Bewertungstag“
bezeichnet
den
oder
die
Geschäftstage,
welche
die
Verwaltungsratsmitglieder von Zeit zu Zeit für einen bestimmten
Teilfonds als den Tag festlegen können, an dem der Nettoinventarwert
festgestellt wird, wobei für jeden Teilfonds in jedem Kalendermonat
mindestens zwei Bewertungstage vorhanden sein müssen und, sofern
nicht anders festgelegt, für jeden Teilfonds jeder Freitag und der letzte
Geschäftstag jedes Monats ein Bewertungstag sind; ist der Tag, an
dem der Nettoinventarwert eines Teilfonds festgestellt werden soll,
kein Geschäftstag, so ist der nächstfolgende Geschäftstag der
Bewertungstag.
Der zum Datum dieses Prospekts geltende Bewertungstag für jeden
Teilfonds ist im Abschnitt „Ermittlung, Veröffentlichung und
vorübergehende Aussetzung des Nettoinventarwerts“ angegeben;
„Bewertungszeitpunkt“
ist 21.00 Uhr (irischer Zeit) an einem Bewertungstag (für alle Teilfonds
außer für den GLG Atlas Macro Alternative) oder ein oder mehrere
andere Zeitpunkte, welche von den Verwaltungsratsmitgliedern
gegebenenfalls festgelegt und den Anteilinhabern im Voraus mitgeteilt
werden, bzw. für den GLG Atlas Macro Alternative 17.00 Uhr (irischer
Zeit) an einem Bewertungstag;
„Depotbank“
ist BNY Mellon Trust Company (Ireland) Limited oder eine andere
Gesellschaft in Irland, welche von Zeit zu Zeit mit Genehmigung der
Zentralbank als Depotbank für alle Vermögenswerte der Gesellschaft
ernannt werden kann;
„Derivate“
sind derivative Finanzinstrumente;
„Erstausgabefrist“
ist in Bezug auf jeden Teilfonds derjenige Zeitraum, der von den
Verwaltungsratsmitgliedern als „Erstausgabefrist“ festgelegt wird;
„Erstausgabepreis“
ist der Preis pro Anteil, der von den Verwaltungsratsmitgliedern als
anfänglicher Preis pro Anteil festgelegt wird;
„EU-Mitgliedstaat“
ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;
„Eurozone“
sind diejenigen Länder, die den Euro als ihre Währung eingeführt
haben, gegenwärtig Irland, Spanien, Frankreich, Deutschland, Italien,
Österreich, Portugal, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Finnland,
Slowenien, Slowakei, Griechenland, Zypern, Estland und Malta;
„EWR-Mitgliedstaat“
ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen, Island und
Liechtenstein;
„FSA“
ist die britische Financial Services Authority (Finanzaufsichtsbehörde);
„G-10“
ist die Zehnergruppe aus elf Industrieländern, bestehend aus Belgien,
Kanada, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und den
Vereinigten Staaten von Amerika;
„Geschäftstag“
bezeichnet außer für den Man Commodities Fund einen Tag
(ausgenommen Samstage, Sonntage und öffentliche Feiertage), an
dem Banken in Dublin und London für übliche Bankgeschäfte geöffnet
23664482.60
141
haben oder jeden anderen Tag, der mitgeteilt wird; und
bezeichnet im Falle des Man Commodities Fund einen Tag
(ausgenommen Samstage, Sonntage und öffentliche Feiertage), an
dem Banken in Dublin, London und New York geöffnet haben;
„Gesellschaft“
ist GLG Investments VI plc;
„Handelstag“
ist ein Geschäftstag oder mehrere Geschäftstage, die von den
Verwaltungsratsmitgliedern von Zeit zu Zeit in Bezug auf einen
bestimmten Teilfonds festgelegt und als Handelstag bezeichnet
werden können, wobei für jeden Teilfonds in jedem Kalendermonat
mindestens zwei Handelstage vorhanden sein müssen.
Für jeden Teilfonds ist jeder Geschäftstag ein Bewertungstag und der
auf einen solchen Bewertungstag folgende Geschäftstag ein
Handelstag;
„in Irland ansässige Person“
ist jede Gesellschaft, die für die Zwecke der irischen Besteuerung
ihren Sitz in Irland hat, oder jede andere Person, die für die Zwecke
der irischen Besteuerung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Irland hat. Eine Zusammenfassung der Definition der Begriffe „Sitz“
und „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ nach Auffassung der irischen
Steuerbehörde findet sich vorstehend im Abschnitt „Besteuerung“;
„Inhaber von
Zeichneranteilen“
bezeichnet einen oder mehrere Inhaber von Zeichneranteilen;
„institutionelle
Anteilsklassen“
bezeichnet Anteile der Klasse „IL USD“, Anteile der Klasse „IL EUR“,
Anteile der Klasse „IL H EUR“, Anteile der Klasse „IL H GBP“, Anteile
der Klasse „IN USD“, Anteile der Klasse „IN H EUR“, Anteile der
Klasse „IN GBP“, Anteile der Klasse „IN H GBP“, Anteile der Klasse
„IN H JPY“, Anteile der Klasse „IN H USD“, Anteile der Klasse „IN H
SEK“, Anteile der Klasse „IN H NOK“, Anteile der Klasse „IN H DKK“,
Anteile der Klasse „IN EUR“, Anteile der Klasse „IL H USD“, Anteile
der Klasse „IN H CHF“, Anteile der Klasse „IN H AUD“, Anteile der
Klasse „IN H SGD“, Anteile der Klasse „IM H GBP“, Anteile der Klasse
„IM USD“, Anteile der Klasse „IM H EUR“, Anteile der Klasse „IM H
CAD“, Anteile der Klasse „IM H NOK“, Anteile der Klasse „IM H SEK“,
Anteile der Klasse „IM H SGD“ und Anteile der Klasse „IM H DKK“ der
Gesellschaft oder jede andere Anteilsklasse, deren Name zuweilen I
entsprechend der Namenskonvention enthält;
„institutioneller Anleger“
bedeutet eine Person gemäß der Beschreibung in einem oder
mehreren der folgenden Absätze:
1. Banken oder professionelle Anleger aus dem Finanzsektor,
Versicherungsund
Rückversicherungsgesellschaften,
Sozialversicherungseinrichtungen
und
Pensionsfonds,
Gesellschaften, die zu Industrie-, Handels- und Finanzgruppen
gehören, die jeweils in ihrem eigenen Namen anlegen, und alle
Strukturen, die solche Personen für die Verwaltung ihres eigenen
Vermögens schaffen können („professionelle Anleger“);
2. Kreditinstitute und andere professionelle Anleger aus dem
Finanzsektor, die in ihrem eigenen Namen, aber für
professionelle Anleger anlegen;
3. Kreditinstitute oder andere professionelle Anleger aus dem
Finanzsektor, die in ihrem eigenen Namen, aber für
23664482.60
142
nichtprofessionelle Anleger anlegen, von denen sie aufgrund
eines Mandats zur Anlageverwaltung mit Ermessensbefugnis
oder Beratung beauftragt wurden;
4. Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Irland oder in
anderen Ländern errichtet sind, auch wenn ihre eigenen Anleger
möglicherweise nicht als professionelle Anleger angesehen
werden;
5. Holdinggesellschaften oder vergleichbare Personen, ob in Irland
eingetragen oder nicht, deren Gesellschafter professionelle
Anleger gemäß den vorstehenden Absätzen sind;
6. territoriale Verwaltungsorgane (z. B. lokale Behörden, Regionen,
Provinzen, Kantone, Gemeinden und Städte), soweit sie eigene
Mittel anlegen;
7. jeder im Vereinigten Königreich ansässige Anleger, der den von
der FSA veröffentlichten Retail Distribution Review Rules (den
„RDR Rules“) unterliegt, oder jeder andere Anleger, der
unabhängig von seinem Wohnsitz den RDR Rules unterliegt.
Der Verwaltungsrat kann in seinem alleinigen Ermessen beschließen,
auf die Mindestanlagebeträge bei Erstzeichnung und bei
Folgezeichnungen im Hinblick auf bestimmte, den RDR Rules im
Sinne des vorstehenden Punktes 7 unterliegende Anleger zu
verzichten.
„IRC“
steht für den US Internal Revenue Code von 1986 in der jeweils
gültigen Fassung;
„irische Steuerbehörde“
ist die für die Besteuerung zuständige irische Behörde (Irish Revenue
Commissioners);
„Irish Stock Exchange“
ist die Irish Stock Exchange Limited;
„Kapitalanlagen“
sind sämtliche Wertpapiere, Instrumente oder Schuldtitel jeglicher Art,
die nach den OGAW-Vorschriften zugelassen sind;
„Klasse“
bezeichnet Anteile eines bestimmten Teilfonds, die eine im Hinblick
auf einen solchen Teilfonds gehaltene Beteiligung an der Gesellschaft
repräsentieren, aber zwecks Zuordnung unterschiedlicher Anteile am
Nettoinventarwert des betreffenden Teilfonds als eine Anteilsklasse
innerhalb dieses Teilfonds bezeichnet werden, um die Möglichkeit
unterschiedlicher
Gebühren,
Dividendenarrangements,
Basiswährungen und/oder spezifischer Gebühren- oder sonstiger
Regelungen für diese Anteile zu schaffen;
„Kontomitteilungen“
bezieht sich auf alle Mitteilungen an Anteilinhaber im Hinblick auf ihre
Anlage in der Gesellschaft, insbesondere alle aktuellen und
zukünftigen
Kontoauszüge,
Dokumente
der
Gesellschaft
(einschließlich aller zugehörigen Ergänzungen und Abänderungen),
Hinweise (einschließlich Datenschutzhinweise), Schreiben an
Anteilinhaber,
geprüfte
Jahresabschlüsse,
aufsichtsrechtliche
Mitteilungen und sonstige Informationen, Dokumente, Daten und
Unterlagen;
„maßgebliche Erklärung“
ist eine gültige Erklärung in einer von der irischen Steuerbehörde (Irish
Revenue Commissioners) für die Zwecke von Section 739D TCA 1997
23664482.60
143
(in der jeweils gültigen Fassung) vorgeschriebenen Form;
„maßgebliches Kreditinstitut“
ist ein Kreditinstitut der EU, eine in den übrigen Mitgliedstaaten des
Europäischen
Wirtschaftsraums
(EWR)
(Norwegen,
Island,
Liechtenstein) zugelassene Bank, eine von einem Unterzeichnerstaat
des Basler Kapitalkonvergenzabkommen von Juli 1988, der kein
Mitgliedstaat der EU oder des EWR ist, (Schweiz, Kanada, Japan,
Vereinigte Staaten) zugelassene Bank oder ein in Jersey, Guernsey,
der Insel Man, Australien oder Neuseeland zugelassenes
Kreditinstitut;
„Nettoinventarwert pro
Anteil“
ist in Bezug auf eine Serie oder Klasse von Anteilen der
Nettoinventarwert, geteilt durch die Anzahl der Anteile der
betreffenden Serie bzw. Klasse von Anteilen des entsprechenden
Teilfonds, welche sich zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt im Umlauf
befinden oder als im Umlauf befindlich gelten, vorbehaltlich derjenigen
Anpassungen, die gegebenenfalls in Bezug auf eine Klasse von
Anteilen eines Teilfonds vorzunehmen sind;
„Nettoinventarwert“
ist der Nettoinventarwert eines Teilfonds, der wie in diesem Prospekt
beschrieben bzw. angegeben berechnet wird;
„OECD“
ist die Organisation for Economic Co-operation and Development
(Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung);
„OGAW“
ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne
der OGAW-Vorschriften;
„OGAWBekanntmachungen“
sind die Bekanntmachungen, die von der Zentralbank gemäß den
OGAW-Vorschriften veröffentlicht werden;
„OGAW-Richtlinien“
bezeichnet die irische Durchführungsverordnung zur Richtlinie der
Europäischen
Gemeinschaften
betreffend
Organismen
für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (European Communities
(Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities)
Regulations) von 2011 (S.I. 211 von 2011) in der gültigen Fassung
und alle gemäß dieser Durchführungsverordnung von der Zentralbank
erlassenen anwendbaren Vorschriften oder auferlegten Bedingungen
oder erteilten Befreiungen;
„ordentlicher Beschluss“
ist ein Beschluss, der durch einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen der Anteilinhaber gefasst wird, die zur Teilnahme an und
Stimmabgabe auf Hauptversammlungen der Gesellschaft oder
bezüglich Angelegenheiten, die die jeweilige Serie von Anteilen
betreffen, berechtigt sind;
„Prospekt“
ist dieses Dokument, jeder Nachtrag, welcher zusammen mit diesem
Dokument zu lesen und auszulegen ist und Bestandteil dieses
Dokuments ist, und der jüngste Jahresbericht und -abschluss (sofern
veröffentlicht) oder, sofern aktueller, der jüngste Zwischenbericht und abschluss der Gesellschaft;
„Satzung“
ist die jeweils gültige Satzung der Gesellschaft, welche von Zeit zu Zeit
geändert werden kann;
„Section 739B“
ist Section 739B des TCA;
„Sonderbeschluss“
ist ein Beschluss, welcher mit Zustimmung von 75 % oder mehr der
abgegebenen Stimmen der Anteilinhaber gefasst wird, die zur
Teilnahme an und Stimmabgabe auf Hauptversammlungen der
23664482.60
144
Gesellschaft oder bezüglich Angelegenheiten, die die jeweilige Serie
von Anteilen betreffen, berechtigt sind;
„SRRI“
bezeichnet den synthetischen Risiko- und Ertragsindikator basierend
auf der Berechnung der Volatilität des Nettoinventarwerts eines Fonds
in der Vergangenheit, in Übereinstimmung mit der von der European
Securities and Markets Authority in ihrem Dokument vom 1. Juli 2010
mit dem Titel „Guidelines on the methodology for the calculation of the
synthetic risk and reward indicator in the Key Investor Information
Document“ veröffentlichten Methode. Dabei wird dieser Indikator in
Form eines Zahlenwerts zwischen 1 und 7 angegeben, wobei ein
SRRI-Wert von 1 das untere Ende der Skala darstellt und ein SRRIWert von 7 für das obere Ende der Skala steht;
„steuerbefreiter Anleger“
ist jede der folgenden in Irland ansässigen Personen:
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(i)
eine
qualifizierte
Verwaltungsgesellschaft
(qualifying
management company) oder spezifizierte Gesellschaft
(specified company) gemäß Section 739B;
(ii)
ein spezifizierter Organismus für gemeinsame Anlagen
(specified collective investment undertaking) gemäß Section
739B;
(iii)
eine Gesellschaft, die das Lebensversicherungsgeschäft (life
business) im Sinne von Section 706 TCA betreibt;
(iv)
ein Pensionsplan (pension scheme) gemäß Section 739B;
(v)
ein anderer Anlageorganismus
gemäß Section 739B;
(vi)
ein spezieller Anlageorganismus (special investment scheme)
gemäß Section 739B;
(vii)
ein Unit Trust des in Section 739D(6)(e) TCA beschriebenen
Typs;
(viii)
eine Person, die aufgrund von Section 207(1)(b) TCA
Anspruch auf Befreiung von der Einkommen- oder
Körperschaftsteuer hat;
(ix)
eine Person, die aufgrund von Section 784A(2) TCA oder Section
848E TCA Anspruch auf Befreiung von der Einkommen- und
Kapitalgewinnsteuer hat, sofern die gehaltenen Anteile
Vermögenswerte eines genehmigten Pensionsfonds (approved
retirement fund) oder eines genehmigten Mindestpensionsfonds
(approved minimum retirement fund) oder eines eines speziellen
Kontos zur Förderung der Vermögensbildung (savings incentive
account) sind;
(x)
eine Person, die aufgrund von Section 787I TCA Anspruch auf
Befreiung von der Einkommen- und Kapitalgewinnsteuer hat,
sofern die gehaltenen Anteile Vermögenswerte eines
persönlichen
Pensionssparplans
(Personal
Retirement
Savings Account bzw. PRSA) im Sinne von Chapter 2A von
Part 30 TCA sind;
(xi)
eine Kreditgenossenschaft (credit union) gemäß Section 739B;
145
(investment
undertaking)
(xii)
der Courts Service gemäß Section 739B;
(xiii)
eine qualifizierte Gesellschaft (qualifying company) im Sinne
von Section 110 TCA gemäß Section 739D(6)(m) TCA;
(xiv)
die National Pensions Reserve Fund Commission;
(xv) die National Asset Management Agency; und
jede andere in Irland ansässige Person, der es nach irischem
Steuerrecht oder aufgrund der Praxis oder einer Genehmigung der
irischen Steuerbehörde gestattet ist, Anteile zu besitzen, ohne dass
die Gesellschaft verpflichtet ist, eine maßgebliche Steuer in
Verbindung mit einer Zahlung an einen Anteilinhaber oder einer
Übertragung von Anteilen durch einen Anteilinhaber abzuziehen, und
in Bezug auf die der Gesellschaft eine maßgebliche Erklärung vorliegt;
„TCA“
ist der Taxes Consolidation Act von 1997;
„Teilfonds“
bezeichnet eine oder mehrere Vermögensmassen, die von den
Verwaltungsratsmitgliedern von Zeit zu Zeit mit Genehmigung der
Depotbank und der Zentralbank errichtet werden können und jeweils
einen gesonderten Teilfonds darstellen, der durch eine gesonderte
Serie von Anteilen repräsentiert wird und gemäß den Anlagezielen und
der Anlagepolitik, die für einen solchen Teilfonds maßgeblich sind,
angelegt wird;
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146
„US-Person“
ist eine Person gemäß der Definition in einem oder mehreren der
nachstehenden Absätze:
(a)
In Bezug auf alle Personen: Jede natürliche oder juristische
Person, die gemäß Regulation S des Securities Act in der
gültigen Fassung als US-Person gelten würde. Bezüglich der
Definition von US-Person gemäß Regulation S siehe Anhang V.
(b)
In Bezug auf natürliche Personen: Jeder US-Staatsbürger
oder in den Vereinigten Staaten ansässige Ausländer
(resident alien) im Sinne der jeweils gültigen USEinkommensteuergesetze. Gegenwärtig umfasst der Begriff
„in den Vereinigten Staaten ansässiger Ausländer“ (resident
alien) im Sinne der US-Einkommensteuergesetze in der Regel
jede natürliche Person, die (i) eine vom Immigration and
Naturalization Service der Vereinigten Staaten ausgestellte
Alien Registration Card („Green Card“) besitzt oder (ii) einen
Anwesenheitstest („substantial presence“ test) erfüllt. Der
Anwesenheitstest ist in Bezug auf ein laufendes Kalenderjahr
in der Regel dann erfüllt, wenn (i) die natürliche Person in
diesem Jahr an mindestens 31 Tagen in den Vereinigten
Staaten anwesend war und (ii) die Summe aus der Anzahl der
Tage, an denen die natürliche Person im laufenden Jahr in
den Vereinigten Staaten anwesend war, und 1/3 der Anzahl
solcher Tage im letzten vorhergehenden Jahr und 1/6 der
Anzahl solcher Tage im vorletzten vorhergehenden Jahr
mindestens 183 Tage beträgt.
(c)
In Bezug auf Personen, die keine natürlichen Personen sind:
(i)
Eine
Kapitalgesellschaft
(corporation)
oder
Personengesellschaft (partnership), die in den Vereinigten
Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder
eines US-Bundesstaates gegründet oder errichtet ist, (ii) ein
Trust, sofern (a) ein US-Gericht die oberste Aufsicht über die
Verwaltung des Trust ausüben kann und (b) eine oder
mehrere US-Personen autorisiert sind, alle wesentlichen
Entscheidungen des Trust zu kontrollieren, und (iii) ein
Nachlassvermögen (estate), das mit seinen weltweiten
Einkünften aus allen Quellen der US-Besteuerung unterliegt;
„Vereinigte Staaten“ oder
„US-“
bezeichnet die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Territorien und
Besitzungen einschließlich der einzelnen Bundesstaaten und des
District of Columbia;
„Vermittler“
ist eine Person, die ein Geschäft betreibt, das aus der
Entgegennahme von Zahlungen eines Anlageorganismus im Namen
anderer Personen besteht oder diese Entgegennahme beinhaltet, oder
Anteile an einem Anlageorganismus im Namen anderer Personen hält;
„Vertriebsgesellschaft“
ist (je nach Kontext des betreffenden Abschnitts in diesem Prospekt):
GLG Partners LP und/oder andere Personen, Unternehmen oder
Gesellschaften, die von Zeit zu Zeit als Vertriebsgesellschaften, CoVertriebsgesellschaften oder Unter-Vertriebsgesellschaften für die
Verkaufsförderung, den Vertrieb und den Verkauf von Anteilen ernannt
werden können;
„Verwaltungsgesellschaft“
ist GLG Partners Asset Management Limited oder eine andere
Gesellschaft, die von Zeit zu Zeit als Verwaltungsgesellschaft der
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147
Gesellschaft ernannt werden kann;
„Verwaltungsratsmitglieder“
sind die jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft und
jeder ordnungsgemäß gebildete Ausschuss von ihnen;
„Verwaltungsstelle“
ist BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited oder eine andere
Gesellschaft, die von Zeit zu Zeit ernannt werden kann, um für die
Gesellschaft in Irland Verwaltungs- und damit zusammenhängende
Dienstleistungen zu erbringen;
„währungsgesicherte
Anteilsklassen“
bezeichnet die Anteile der Klassen „IL H USD“, „DL H USD“, „IN H
USD“, „DN H USD“, „X H USD“, „IL H EUR“, „DL H EUR“, „IN H EUR“,
„I2N H EUR“, „DN H EUR“, „X H EUR“, „IL H GBP“, „DL H GBP“, „IN H
GBP“, „DN H GBP“, „X H GBP“, „DN H CHF“, „IN H CHF“, „IN H JPY“,
„DN H JPY“, „DN H NOK“, „IN H NOK“, „DN H SEK“, „IN H SEK“, „DN
H DKK“, „IN H DKK“, „DN H SGD“, „IN H SGD“, „DN H AUD“, „IN H
AUD“, „DN H TWD“ und „IN H TWD“ in der Gesellschaft;
„Zeichneranteile“
ist das anfänglich ausgegebene Kapital von 2 Anteilen zu je 1 EUR,
welche anfänglich als Zeichneranteile bezeichnet wurden;
„Zentralbank“
bezeichnet die Zentralbank von Irland und jede zuweilen in Irland
gegründete Nachfolgebehörde;
„zugelassene US-Person“
ist eine Person im Sinne des Internal Revenue Code der Vereinigten
Staaten von 1986 in der gültigen Fassung, die dem Employee
Retirement Income Security Act der Vereinigten Staaten von 1974 in
der gültigen Fassung unterliegt oder aus anderem Grund von
Zahlungen der US-Bundeseinkommensteuer befreit ist, oder eine
Gesellschaft, die im Wesentlichen von steuerbefreiten US-Personen
gehalten wird.
23664482.60
148
ANHANG II
ZEICHNUNGSANTRAGSFORMULAR
GLG INVESTMENTS VI PLC (DIE „GESELLSCHAFT“)
Das ordnungsgemäß ausgefüllte Original dieses Formulars ist zu senden an:
BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited
AIS Transfer Agency Team
Riverside Two
Sir John Rogerson’s Quay
Grand Canal Dock
Dublin 2
Irland
Attn: GLG Shareholder Servicing Department
Telefax:
+353 1 790 4096
Wenn Sie dieses Antragsformular per Fax senden, müssen Sie das Original unmittelbar
anschließend gemeinsam mit den erforderlichen Dokumenten zur Verhinderung von Geldwäsche
per Post nachsenden. Andernfalls werden von der Gesellschaft Steuern einbehalten.
Weder der Prospekt noch dieses Antragsformular stellen ein Angebot oder eine Aufforderung an
Personen in Irland oder in einem Staat der Vereinigten Staaten oder in einem anderen Land dar, in dem
derartige Angebote oder Aufforderungen unzulässig sind.
Anleger in Deutschland lesen bitte die Informationen über das Widerrufsrecht und die Gebühren auf
Seite 18.
1.
Ich/Wir, die Unterzeichner, habe(n) ein Exemplar des aktuellen Prospekts vom 15. Januar 2013
und etwaige Ergänzungen desselben, den aktuellen Jahresbericht von GLG Investments VI plc und
eine etwaigen nachfolgenden ungeprüften Halbjahresbericht (den „Prospekt“) erhalten, gelesen
und sorgfältig in Betracht gezogen, und ich/wir hatte(n) die Gelegenheit, die im Prospekt genannten
wesentlichen Verträge sowie und den Gesellschaftsvertrag und die Satzung der Gesellschaft
einzusehen, und erkläre(n) mich/uns hiermit an den Prospekt, den Gesellschaftsvertrag und die
Satzung der Gesellschaft sowie an die im Prospekt genannten wesentlichen Verträge (in ihrer
jeweils gültigen Fassung) gebunden und beantrage(n) die Zeichnung einer solchen Anzahl von
Anteilen an den jeweiligen nachfolgend genannten Teilfonds zu dem in Übereinstimmung mit der
Satzung berechneten Zeichnungspreis, die für den nachstehend genannten Betrag gezeichnet
werden kann, und bestätige(n), dass die Abrechnung auf meinen/unseren Namen erfolgen soll.
Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir in dem Fall, dass es sich bei mir/uns um (einen) in der
Europäischen Union ansässige(n) Anleger handelt, rechtzeitig vor dieser Zeichnung ein Exemplar
des maßgeblichen Dokuments mit den wesentlichen Informationen für den Anleger („KIID“) für jede
Anteilsklasse erhalten habe(n), deren Zeichnung ich/wir beantragt habe(n), und dass ich/wir deren
Inhalt gelesen und verstanden habe(n). Ich/Wir nehme(n) ferner zur Kenntnis, dass die
Gesellschaft die aktuellen Versionen eines jeden KIID auf einer Website (www.glgpartners.com)
zum Download anbieten wird und bestätige(n), dass ich/wir vor jedem Antrag auf die Zeichnung
von Anteilen die jeweils aktuellen Versionen des maßgeblichen KIID herunterladen, lesen und
sorgfältig in Betracht ziehen werde(n).
Betrag
Anteile
GLG North American Equity Alternative
Klasse „DN USD”
Klasse „DN H EUR”
Klasse „DN H GBP”
23664482.60
USD
EUR
GBP
149
Bar
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „IN USD”
Klasse „IN H EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
NOK
SEK
USD
EUR
GBP
NOK
SEK
Betrag
Anteile
Bar
GLG EM Equity Alternative
Klasse „DN USD”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H JPY”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DL H EUR”
Klasse „DL H GBP”
Klasse „IN USD”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H JPY”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IL USD”
USD
DDK
EUR
GBP
JPY
NOK
SEK
EUR
GBP
USD
DKK
EUR
GBP
JPY
NOK
SEK
USD
Betrag
Anteile
Bar
GLG European Alpha Alternative
Klasse „DN EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H USD”
Klasse „IN EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H USD”
EUR
GBP
NOK
SEK
USD
EUR
GBP
NOK
SEK
USD
Betrag
Anteile
GLG EM Credit Opportunity Alternative
Klasse „DN EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H JPY”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H USD”
Klasse „DL H GBP”
Klasse „IL H USD”
Klasse „IN EUR”
Klasse „IN H JPY”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H USD”
23664482.60
EUR
GBP
JPY
NOK
SEK
USD
GBP
USD
EUR
JPY
GBP
NOK
SEK
USD
150
Bar
GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
Dividendenoption für ausschüttende Klasse (entsprechendes Feld ankreuzen):
Bar 
Neuanlage 
Wenn keine Auswahl getroffen wird, lautet der Standardwert „Bar“.
Betrag
Anteile
Klasse „DN EUR”
Klasse „DN H CHF”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H JPY”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H SGD”
Klasse „DN H USD”
Klasse „DN H SGD Dist”
Klasse „DL EUR”
Klasse „DL H GBP”
Klasse „DL H USD”
Klasse „IL H USD”
Klasse „IN EUR”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H JPY”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H USD”
Bar
EUR
CHF
DKK
GBP
JPY
NOK
SEK
SGD
USD
SGD
EUR
GBP
USD
USD
EUR
CHF
DKK
GBP
JPY
NOK
SEK
USD
Betrag
Anteile
Bar
GLG EM Diversified Alternative
Klasse „DN EUR”
Klasse „DN H AUD”
Klasse „DN H CHF”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H JPY”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H SGD”
Klasse „DN H USD”
Klasse „IL H USD”
Klasse „IN EUR”
Klasse „IN H AUD”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H JPY”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H SGD”
Klasse „IN H USD”
EUR
AUD
CHF
DKK
GBP
JPY
NOK
SEK
SGD
USD
USD
EUR
AUD
CHF
DKK
GBP
JPY
NOK
SEK
SGD
USD
Betrag
Anteile
GLG Alpha Select Alternative
Klasse „DN GBP”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H EUR”
Klasse „DN H JPY”
Klasse „DN H NOK”
23664482.60
GBP
DKK
EUR
JPY
NOK
1
Bar
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H USD”
Klasse „IN GBP”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H EUR”
Klasse „IN H JPY”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H USD”
SEK
USD
GBP
DKK
EUR
JPY
NOK
SEK
USD
Betrag
Anteile
Bar
GLG European Equity Alternative
Klasse „DN EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H CHF”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H SGD”
Klasse „DN H USD”
Klasse „IN EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H USD”
EUR
GBP
CHF
DKK
NOK
SEK
SGD
USD
EUR
GBP
CHF
DKK
NOK
SEK
USD
Betrag
Anteile
Bar
GLG Atlas Macro Alternative
Klasse „DN USD”
Klasse „DN H AUD”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H SGD”
Klasse „IN USD”
Klasse „IN H AUD”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H NOK “
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H SGD”
USD
AUD
DKK
EUR
GBP
NOK
SEK
SGD
USD
AUD
DKK
EUR
GBP
NOK
SEK
SGD
Betrag
Anteile
Man Commodities Fund
Klasse „DM USD”
Klasse „DM H AUD”
Klasse „DM H CAD”
Klasse „DM H CHF”
Klasse „DM H DKK”
Klasse „DM H EUR”
Klasse „DM H GBP”
Klasse „DM H JPY”
Klasse „DM H NOK”
Klasse „DM H SEK”
Klasse „DM H SGD”
Klasse „IM USD”
23664482.60
USD
AUD
CAD
CHF
DKK
EUR
GBP
JPY
NOK
SEK
SGD
USD
2
Bar
Klasse „IM H AUD”
Klasse „IM H CAD”
Klasse „IM H CHF”
Klasse „IM H DKK”
Klasse „IM H EUR”
Klasse „IM H GBP”
Klasse „IM H JPY”
Klasse „IM H NOK”
Klasse „IM H SEK”
Klasse „IM H SGD”
AUD
CAD
CHF
DKK
EUR
GBP
JPY
NOK
SEK
SGD
Betrag
Anteile
Bar
GLG Financials Alternative
Klasse „DN EUR”
Klasse „DN H CHF”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H USD”
Klasse „IN EUR”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H GBP
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H USD”
EUR
CHF
GBP
NOK
SEK
USD
EUR
CHF
GBP
NOK
SEK
USD
Betrag
Anteile
Bar
GLG Asian Equity Alternative
Klasse „DN USD”
Klasse „DN H CHF”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H SGD”
Klasse „IN USD”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
USD
CHF
DKK
EUR
GBP
NOK
SEK
SGD
USD
CHF
DKK
EUR
GBP
NOK
SEK
Es ist ein Ausgabeaufschlag in Höhe von [ ] % anwendbar.

Ich verpflichte mich zur Zahlung des vollen Betrages durch telegrafische Überweisung mit
Wertstellung
am
_________________
von
folgendem
Konto
______________________.und erkenne an, dass der anwendbare Ausgabeaufschlag zur
Ermittlung des für die Zeichnung verfügbaren Nettobetrages von meiner Zahlung abgezogen
wird.
ODER

Ich verpflichte mich zur Zahlung des Betrages durch telegrafische Überweisung mit
Wertstellung
am
_________________
von
folgendem
Konto
______________________.nach vorherigem Abzug des obengenannten anwendbaren
Ausgabeaufschlages, den ich direkt an
(Name)...............................................................................................................
(Anschrift) ..........................................................................................................
zahlen werde, der/die als Vermittler für diese Zeichnung fungierte.
23664482.60
3
1. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in USD durch elektronische
Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden:
Intermediärbank: BONY Mellon New York
SWIFT: IRVTUS3N
Begünstigte Bank: BONY Mellon Brussels
SWIFT: IRVTBEBB
Begünstigter: GLG North American Equity Alternative
Konto: 2847258400
Begünstigter: GLG EM Equity Alternative
Konto: 2847268400
Begünstigter: GLG European Alpha Alternative
Konto: 2844378400
Begünstigter: GLG EM Credit Opportunity Alternative
Konto: 2844428400
Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
Konto: 2844798400
Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative
Konto: 2847298400
Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative
Konto: 2860318400
Begünstigter: GLG European Equity Alternative
Konto: 2816868400
Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative
Konto: 2817888400
Begünstigter: Man Commodities Fund
Konto: 8908348400
Begünstigter: GLG Financials Alternative
Konto: 2893418400
Begünstigter: GLG Asian Equities Alternative
Konto: 6618678400
2. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in EUR durch elektronische
Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden:
Intermediärbank: Deutsche Bank, Frankfurt
SWIFT: DEUTDEFF
Begünstigte Bank: BONY Mellon Brussels
SWIFT: IRVTBEBB
Begünstigter: GLG North American Equity Alternative
IBAN: BE49519284725071
Begünstigter: GLG EM Equity Alternative
IBAN: BE36519284726081
23664482.60
4
Begünstigter: GLG European Alpha Alternative
IBAN: BE10519284437004
Begünstigter: GLG EM Credit Opportunity Alternative
IBAN: BE42519284442054
Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
IBAN: BE46519284479036
Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative
IBAN: BE94519284729014
Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative
IBAN: BE46519286031036
Begünstigter: GLG European Equity Alternative
Konto: BE77519281686042
Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative
Konto: BE12519281788092
Begünstigter: Man Commodities Fund
Konto: 8908349780
IBAN: BE39519890834019
Begünstigter: GLG Financials Alternative
Konto: 2893419780
IBAN: BE84519289341059
Begünstigter: GLG Asian Equity Alternative
Konto: 6618679780
IBAN: Verfügbar zur Kontoeröffnung
3. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in GBP durch elektronische
Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden:
Intermediärbank: Bank of New York Mellon London.
Sort/SWIFT: 70-02-25 (IRVT GB 2X)
Begünstigte Bank: BONY Mellon Brussels
SWIFT: IRVTBEBB
Begünstigter: GLG North American Equity Alternative
Konto: 2847258260
Begünstigter: GLG EM Equity Alternative
Konto: 2847268260
Begünstigter: GLG European Alpha Alternative
Konto: 2844378260
Begünstigter: GLG EM Credit Opportunity Alternative
Konto: 2844428260
Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
Konto: 2844798260
Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative
Konto: 2847298260
23664482.60
5
Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative
Konto: 2860318260
Begünstigter: GLG European Equity Alternative
Konto: 2816868260
Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative
Konto: 2817888260
Begünstigter: Man Commodities Fund
Konto: 8908348260
Begünstigter: GLG Financials Alternative
Konto: 2893418260
Begünstigter: GLG Asian Equity Alternative
Konto: 6618678260
4. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in JPY durch elektronische
Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden:
Mizuho Corporate Bank Ltd, Tokyo
BIC: MHCBJPJ2
Konto: Bank of New York Mellon, Brüssel
Kontonummer: 47248
F/A/O: GLG EM Credit Opportunity Alternative
Kontonummer: 2844423920
F/A/O: GLG Investments GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
Kontonummer: 2844793920
F/A/O: GLG Investments GLG EM Diversified Alternative
Kontonummer: 2847293920
F/A/O: GLG Investments GLG EM Equity Alternative
Kontonummer: 2847263920
F/A/O: GLG Investments GLG Alpha Select Alternative
Kontonummer: 2860313920
F/A/O: Man Commodities Fund
Kontonummer: 8908343920
5. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in NOK durch elektronische
Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden:
Intermediärbank: Skandinaviska Enskilda Banken AB, Niederlassung Oslo (ESSENOKX)
Konto: 97500507326
Empfängerbank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB)
Begünstigter: GLG North American Equity Alternative
Konto: 2847255780
Begünstigter: GLG EM Equity Alternative
Konto: 2847265780
Begünstigter: GLG European Alpha Alternative
23664482.60
6
Konto: 2844375780
Begünstigter: GLG EM Credit Opportunity Alternative
Konto: 2844425780
Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
Konto: 2844795780
Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative
Konto: 2847295780
Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative
Konto: 2860315780
Begünstigter: GLG European Equity Alternative
Konto: 2816865780
Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative
Konto: 2817885780
Begünstigter: Man Commodities Fund
Konto: 8908345780
Begünstigter: GLG Financials Alternative
Konto: 2893415780
Begünstigter: GLG Asian Equity Alternative
Konto: 6618675780
6. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsgelder für die SEK-Anteilsklassen auf elektronischem
Wege auf das folgende Konto eingezahlt werden:
Intermediärbank: Skandinaviska Enskilda Banken, Stockholm (ESSESESS)
Konto: 5201 85 157 56
Empfängerbank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB)
Begünstigter: GLG North American Equity Alternative
Konto: 2847257520
Begünstigter: GLG EM Equity Alternative
Konto: 2847267520
Begünstigter: GLG European Alpha Alternative
Konto: 2844377520
Begünstigter: GLG EM Credit Opportunity Alternative
Konto: 2844427520
Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
Konto: 2844797520
Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative
Konto: 2847297520
Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative
Konto: 2860317520
Begünstigter: GLG European Equity Alternative
23664482.60
7
Konto: 2816867520
Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative
Konto: 2817887520
Begünstigter: Man Commodities Fund
Konto: 8908347520
Begünstigter: GLG Financials Alternative
Konto: 2893417520
Begünstigter: GLG Asian Equity Alternative
Konto: 6618677520
7. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für die Anteilsklassen in DKK durch
elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden:
Intermediärbank: Skandinaviska Enskilda Banken AB, Niederlassung Kopenhagen
(ESSEDKKK)
Konto: 5295-0017003860
Empfängerbank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB)
Begünstigter: GLG EM Equity Alternative
Konto: 2847262080
Begünstigter: GLG European Alpha Alternative
Konto: 2844372080
Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
Konto: 2844792080
Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative
Konto: 2847292080
Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative
Konto: 2860312080
Begünstigter: GLG European Equity Alternative
Konto: 2816862080
Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative
Konto: 2817882080
Begünstigter: Man Commodities Fund
Konto: 8908342080
Begünstigter: GLG Asian Equity Alternative
Konto: 6618672080
8. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für die Anteilsklassen in CHF durch
elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden:
Intermediärbank: Crédit Suisse AG (CRESCHZZ80A)
Konto: 0835-0596251-93-002
Empfängerbank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB)
Begünstigter: GLG Performance (UCITS III) Fund
Konto: 2847237560
23664482.60
8
Begünstigter: GLG European Equity (UCITS III) Fund
Konto: 2847247560
Begünstigter: GLG North American Euity Alternative
Konto: 2847247560
Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative
Konto: 2847297560
Begünstigter: GLG European Equity Alternative
Konto: 2816867560
Begünstigter: Man Commodities Fund
Konto: 8908347560
Begünstigter: GLG Asian Equity Alternative
Konto: 2893417560
9. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für die Anteilsklassen in SGD durch
elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden:
Intermediärbank: DBS Bank Ltd., Singapur (DBSSSGSGIBD)
Konto: 037-002668-9
Empfängerbank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB)
Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
Konto: 2844797020
Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative
Konto: 2847297020
Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative
Konto: 2817887020
Begünstigter: GLG European Equity Alternative
Konto: 2816867020
Begünstigter: Man Commodities Fund
Konto: 8908347020
Begünstigter: GLG Asian Equity Alternative
Konto: 6618677020
10. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in AUD durch elektronische
Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden:
Intermediärbank: National Australia Bank, Melbourne (NATAAU3303X)
Konto: 3100-17
Empfängerbank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB)
Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative
Konto: 2847290360
Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative
Konto: 2817880360
Begünstigter: Man Commodities Fund
23664482.60
9
Konto: 8908340360
11. Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsgelder für die CAD-Anteilsklassen auf elektronischem
Wege auf das folgende Konto eingezahlt werden:
Intermediärbank: CIBC Mellon Trust Company via Canadian Imperial Bank of Commerce
(MELNUS3PGSS via CIBCCATT)
Konto: BNXF5000002,
Empfängerbank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB)
Begünstigter: Man Commodities Fund
Konto: 8908341240
12. Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir 18 Jahre oder älter bin/sind.
13. Ich/Wir versichere/n und garantiere(n), dass:
(Durch Eintrag
Ihrer Initialen
auswählen)
ich/wir keine US-Person(en) bin/sind und Anteile nicht für oder
zugunsten einer US-Person erwerbe(n) und nicht beabsichtige(n), von
mir/uns erworbene Anteile an eine andere Person zu veräußern oder
zu übertragen.
ODER
(Durch Eintrag
Ihrer Initialen
auswählen)
ich/wir eine US-Person/US-Personen bin/sind (jede US-Person muss
ein Zusatzantragsformular für US-Personen ausfüllen).
14. Ich/Wir bestätige(n), soweit dieser Antrag für Anteile institutioneller Anteilsklassen der
Gesellschaft gestellt wird, dass ich/wir ein institutioneller Anleger bin/sind und dass ich/wir
keine Anteile im Namen von oder zugunsten einer Person erwerbe(n), die nicht qualifiziert
ist, ein institutioneller Anleger zu sein, und dass ich/wir nicht beabsichtige(n), Anteile, die
ich/wir erwerbe(n) an eine Person, die nicht qualifiziert ist ein institutioneller Anleger zu sein,
zu verkaufen oder zu übertragen.
15. Ich/Wir beantrage(n) hiermit, in das Register der Anteilinhaber als Inhaber der Anteile, die
aufgrund dieses Antrags ausgegeben werden, aufgenommen zu werden, und beantrage(n),
dass die Anteile, die aufgrund dieses Antrags ausgegeben werden, unter dem Namen und
der Anschrift, die nachstehend angegeben sind, registriert werden.
16. Ich/Wir bestätige(n), dass die Angaben gegenüber der Gesellschaft in diesem
Antragsformular aktuell sind und dass es in meiner/unserer Verantwortung liegt, die
Gesellschaft über etwaige Änderungen hinsichtlich dieser Angaben zu benachrichtigen.
17. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die
Anlageverwaltungssgesellschaft und die Verwaltungsstelle und ihre jeweiligen
Verwaltungsratsmitglieder, leitenden Angestellten und Mitarbeiter von allen Verlusten,
Haftungen, Kosten oder Aufwendungen (unter anderem einschließlich Anwaltsgebühren,
Steuern und Strafzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus einer
Fehldarstellung oder einem Verstoß gegen eine Gewährleistung, Bedingung, Verpflichtung
oder Vereinbarung entstehen können, die in diesem Antrag oder in anderen Dokumenten,
die der Gesellschaft von mir/uns übermittelt werden, enthalten sind.
18. Die Gesellschaft, die Vertriebsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft und die
Verwaltungsstelle werden hiermit jeweils bevollmächtigt und beauftragt, jegliche Anweisungen
in Bezug auf die Anteile, auf die sich dieser Antrag bezieht, die von mir/uns in schriftlicher
Form oder per Fax erteilt werden, anzunehmen und auszuführen. Wenn Anweisungen durch
mich/uns per Fax erteilt werden, verpflichte(n) ich/wir mich/uns, sie in schriftlicher Form zu
bestätigen. Ich/wir verpflichte(n) mich/uns hiermit, die Verwaltungsstelle, die
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Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und die
Gesellschaft von Verlusten jeder Art freizustellen und schadlos zu halten, die einem von ihnen
aufgrund der Ausführung von per Fax erteilten Anweisungen entstehen, gleichgültig, ob diese
Anweisungen nachfolgend schriftlich von mir/uns bestätigt wurden oder nicht. Die
Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die
Vertriebsgesellschaft und die Verwaltungsstelle können sich endgültig auf alle Mitteilungen,
Zustimmungen, Anträge, Anweisungen oder sonstigen Instrumente verlassen und sind für
keine Handlungen haftbar, die sie aufgrund dieser Mitteilungen, Zustimmungen, Anträge,
Anweisungen oder sonstigen Instrumente vornehmen, wenn sie in gutem Glauben davon
ausgehen, dass diese echt und von einer ordnungsgemäß autorisierten Person unterzeichnet
sind.
19. Ich bin/Wir sind einverstanden und gebe(n) meine/unsere Einwilligung, dass die
Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und
die Verwaltungsstelle Kontomitteilungen elektronisch zustellen. Ich kann meine/Wir können
unsere Zustimmung zur elektronischen Zustellung von Kontomitteilungen jederzeit
widerrufen oder einschränken, indem ich/wir die Gesellschaft schriftlich hierüber in Kenntnis
setze(n).
20. Ich/Wir bestätige(n), dass meine/unsere personenbezogenen Daten durch die
Verwaltungsstelle (als Datenverarbeiter für die Gesellschaft) in Übereinstimmung mit den
Data Protection Acts 1988 bis 2003 (in der jeweils gültigen Fassung) verwaltet werden.
Meine/Unsere Daten werden verarbeitet und offengelegt, damit die Verwaltungs-, Registerund Transferstellen-Dienstleistungen für die Gesellschaft erbracht werden können und um
gesetzlichen Verpflichtungen, einschließlich gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des
Gesellschaftsrechts und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche nachkommen zu
können. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Prospekt und dem Abschnitt
„Zeichnungen“.
21. Bitte senden Sie mir/uns weitere Informationen über Produkte und Dienstleistungen.
22. Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir gemäß den US-amerikanischen CFTC-Vorschriften (eine)
Nicht-US-Person/en bin/sind, da ich/wir Folgendes bin/sind:
(Bitte Zutreffendes durch Eintrag Ihrer Initialen auswählen)
(1)
__________
ansässig ist;
(2)
__________
eine Personengesellschaft (partnership), Kapitalgesellschaft
(corporation) oder ein anderer Rechtsträger (mit Ausnahme eines
Rechtsträgers, der hauptsächlich für passive Anlagen errichtet wurde), die
bzw. der nach dem Recht einer anderen Rechtsordnung als der Vereinigten
Staaten gegründet ist und seinen Hauptgeschäftssitz (principal place of
business) außerhalb der Vereinigten Staaten hat;
(3)
__________
ein Nachlassvermögen (estate) oder ein Trust, dessen
Erträge unabhängig von ihrer Quelle nicht der US-Einkommensteuer
unterliegen;
(4)
__________
ein Rechtsträger, der hauptsächlich für passive Anlagen
errichtet wurde, wie ein Pool, eine Investmentgesellschaft oder ein ähnlicher
Rechtsträger, sofern die Anteile an dem Rechtsträger, die von Personen
gehalten werden, die keine „qualifizierten berechtigten Personen“ (qualified
eligible persons) (wie in CFTC Rule 4.7 definiert) sind, insgesamt weniger als
zehn Prozent des wirtschaftlichen Eigentums an dem Rechtsträger
ausmachen und der Rechtsträger nicht hauptsächlich zu dem Zweck
errichtet wurde, die Anlage durch Personen, die nicht die Kriterien für NichtUS-Personen erfüllen, in einem Pool zu erleichtern, dessen Betreiber von
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eine natürliche Person, die nicht in den Vereinigten Staaten
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bestimmten, in Teil 4 der CFTC-Regulations enthaltenen Vorschriften befreit
ist, weil die Teilnehmer des Pools Nicht-US-Personen sind; oder
(5)
__________
ein Pensionsplan für die Arbeitnehmer, leitenden
Angestellten oder Geschäftsführer eines Rechtsträgers, der außerhalb der
Vereinigten Staaten gegründet ist und seinen Hauptgeschäftssitz außerhalb
der Vereinigten Staaten hat.
Für die Zwecke dieses Abschnittes bedeutet der Begriff „Vereinigte Staaten“ die Vereinigten Staaten
von Amerika, ihre Staaten, Territorien oder Besitzungen oder eine Enklave der Regierung der
Vereinigten Staaten bzw. ihre Behörden oder Institutionen.
ODER
__________
Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir eine US-Person/US-Personen bin/sind
(jede US-Person muss ein Zusatzantragsformular für US-Personen
ausfüllen).
23. Ich/Wir habe(n), soweit anwendbar, der Gesellschaft nachstehend meinen/unseren Status
als „Benefit Plan Investor“ (Versorgungsplan-Anleger, wie nachstehend definiert)
angegeben. Falls ich/wir der Gesellschaft nachstehend angegeben habe(n), dass ich/wir
derzeit kein Versorgungsplan-Anleger bin/sind, und zu einem Versorgungsplan-Anleger
werde(n), werde(n) ich/wir der Anlageverwaltungsgesellschaft diese Tatsache unverzüglich
schriftlich zusammen mit einer Angabe des Prozentsatzes meiner/unserer von
Versorgungsplan-Anlegern gehaltener Kapitalanteile mitteilen. Für diese Zwecke umfasst
der Begriff „Benefit Plan Investor“ („Versorgungsplan-Anleger“) gemäß der Definition in
Section 3(42) des Employee Retirement Income Security Act der Vereinigten Staaten von
1974 in der gültigen Fassung („ERISA“) und allen darunter erlassenen Vorschriften (a) einen
„employee benefit plan“ (Versorgungsplan für Arbeitnehmer), der den Bestimmungen in Title
I von ERISA unterliegt; (b) einen „plan“, der nicht den Bestimmungen in Title I von ERISA,
aber den Bestimmungen für unzulässige Transaktionen in Section 4975 des Internal
Revenue Code der Vereinigten Staaten von 1986 in der gültigen Fassung unterliegt, wie
z. B. „individual retirement accounts“ (persönliche Pensionskonten) und bestimmte
Pensionspläne für selbstständig erwerbstätige Personen; und (c) einen „pooled investment
fund“ (Poolfonds), dessen Vermögenswerte als „plan assets“ (Planvermögen) im Sinne von
Section 3(42) von ERISA und allen darunter erlassenen Vorschriften gelten, weil ein
„employee benefit plans“ oder „plans“ 25 % oder mehr einer Klasse von Kapitalanteilen
eines solchen „pooled investment fund“ halten. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, der
Anlageverwaltungsgesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen, falls sich der
nachstehend angegebene Prozentsatz meiner/unserer Vermögenswerte, die als
„Planvermögen“ im Sinne von Section 3(42) von ERISA und allen darunter erlassenen
Vorschriften gelten, ändert.
A.
Ich/Wir _______ bin/sind kein/e „Versorgungsplan-Anleger“ wie vorstehend definiert.
ODER
Ich/Wir _______ bin/sind „Versorgungsplan-Anleger“ wie vorstehend definiert.
B.
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Falls ich/wir ein „pooled investment fund“ wie vorstehend beschrieben bin/sind,
bestätige(n) ich/wir entweder 1. oder 2. nachstehend:
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(Bitte 1. oder
2. durch
Eintrag Ihrer
Initialen
auswählen)
1.
Weniger als 25 % des Wertes jeder Klasse von Kapitalanteilen an
mir/uns (unter Nichtberücksichtigung von Kapitalanteilen im Besitz (a)
einer natürlichen oder juristischen Person (mit Ausnahme eines
Versorgungsplan-Anlegers) mit Ermessensbefugnis oder Kontrolle
über meine/unsere Vermögenswerte, (b) einer natürlichen oder
juristischen Person, die gegen Erhalt einer (direkten oder indirekten)
Gebühr Anlageberatung hinsichtlich meiner/unserer Vermögenswerte
erbringt, und (c) einer mit einer solchen Person verbundenen Person)
werden von Versorgungsplan-Anlegern wie vorstehend definiert
gehalten.
2.
Fünfundzwanzig Prozent (25 %) oder mehr des Wertes einer Klasse
von Kapitalanteilen an mir/uns (unter Nichtberücksichtigung von
Kapitalanteilen im Besitz (i) einer natürlichen oder juristischen Person
(mit
Ausnahme
eines
Versorgungsplan-Anlegers)
mit
Ermessensbefugnis
oder
Kontrolle
über
meine/unsere
Vermögenswerte, (ii) einer natürlichen oder juristischen Person, die
gegen Erhalt einer (direkten oder indirekten) Gebühr Anlageberatung
hinsichtlich meiner/unserer Vermögenswerte erbringt, und (iii) einer
mit einer solchen Person verbundenen Person) werden von
Versorgungsplan-Anlegern wie vorstehend definiert gehalten;
________
Initialen
ODER
________
Initialen
und
______ %
der
Kapitalanteile
an
Versorgungsplan-Anlegern gehalten.
mir/uns
werden
von
24. Ich/Wir (i) verpflichte(n) mich/uns, keine Anteile oder Rechte daran ohne Zustimmung der
Gesellschaft an eine US-Person weiterzuverkaufen, anzubieten oder zu übertragen;
25. Falls ich/wir mit einem Dritten (ein „Dritter“) einen Swap, eine strukturierte Anleihe oder ein
anderes Derivat, dessen Ertrag insgesamt oder teilweise von der Wertentwicklung eines der
Teilfonds abhängt, (der „Swap“) abschließen werde(n), sichere ich/sichern wir in Bezug auf
den Dritten, mit dem der Swap abgeschlossen wird, zu, dass: (i) der Dritte nach seinen
Gründungsdokumenten (wie z. B. Gründungsbescheinigung, Satzung, Gesellschafts- oder
Treuhandvertrag) und anwendbarem Recht (einschließlich Gesetzen und Vorschriften zur
Verhinderung von Geldwäsche der Vereinigten Staaten und anderer Länder) befugt ist, den
Swap abzuschließen, und auch zu einer Direktanlage in der Gesellschaft befugt wäre; (ii)
der Dritte ein Exemplar des Prospekts und dieses Zeichnungsantrags erhalten und
durchgesehen hat; (iii) der Dritte akzeptiert, dass die Gesellschaft und die mit ihr
verbundenen Unternehmen nicht für die Rechtmäßigkeit, Eignung oder steuerliche
Auswirkungen des Swap verantwortlich sind und dass ich/wir kein Vertreter der Gesellschaft
bin/sind; und (iv) der Dritte ein „zulässiger Vertragsbeteiligter“ (eligible contract participant)
im Sinne des Commodity Exchange Act der Vereinigten Staaten in der gültigen Fassung und
der Dritte eine Nicht-US-Person ist. Keine Angabe in diesem Zeichnungsantrag stellt eine
Vereinbarung oder Aussage der Gesellschaft bezüglich der Rechtmäßigkeit eines Swap
oder der Eignung eines Swap für den Dritten dar.
26. Ich/Wir bestätige(n), dass sich meine/unsere Entscheidung, in die Gesellschaft zu
investieren, ausschließlich auf die Dokumente hinsichtlich der Gesellschaft gründete, auf die
im vorstehenden Punkt 1. Bezug genommen wird. Ich/Wir haben im von mir/uns als
angemessen erachteten Umfang mit meinen/unseren eigenen, unabhängigen Beratern
Rücksprache hinsichtlich der finanziellen, steuerlichen, rechtlichen und damit
zusammenhängenden Aspekten einer Anlage in Anteilen gehalten und bin/sind auf dieser
Grundlage davon überzeugt, dass eine Anlage in Anteilen für mich/uns geeignet und
angebracht ist, und ich/wir bin/sind uns der Risiken bewusst, die einer Anlage in den
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Vermögenswerten, in die die Teilfonds – direkt oder indirekt – investieren, und der Methode,
gemäß der solche Vermögenswerte gehalten oder gehandelt werden, innewohnen, und
ich/wir kann/können das Risiko eines Verlusts meiner/unserer gesamten Anlage tragen.
27. Ich/Wir bestätige(n), dass dieses Zeichnungsantragsformular eine rechtliche, wirksame und
bindende Verpflichtung darstellt, die gegen mich/uns gemäß den hierin angeführten
Bedingungen einklagbar ist. Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir die Kompetenz habe und
ordnungsgemäß befugt bin, dieses Formular auszufüllen und die darin enthaltenden
Zusagen zu machen sowie die Haftung zu übernehmen, auf die hierin Bezug genommen
wird.
28. Ich/Wir
bestätigen
hiermit,
dass
die
Anlageverwaltungsgesellschaft,
die
Verwaltungsgesellschaft, bestimmte ihrer Tochtergesellschaften, die Verwaltungsstelle und
jedes Verwaltungsratsmitglied sowie jeder leitende Angestellte der Gesellschaft berechtigt
ist, aus dem Vermögen der Gesellschaft schadlos gehalten zu werden, wie im Prospekt, im
Gesellschaftsvertrag und in der Satzung der Gesellschaft sowie den im Prospekt genannten
wesentlichen Verträgen (in ihrer jeweils gültigen Fassung) beschrieben.
29. Ich/Wir erkläre(n) mich/uns einverstanden, umgehend derartige Schritte durchzuführen,
einschließlich der Bereitstellung und regelmäßigen Aktualisierung von Daten (zu denen
unter anderem die Identitäten meiner/unserer unmittelbaren und mittelbaren USamerikanischen wirtschaftlichen Eigentümer von hiermit gezeichneten Anteilen zählen
können), die die Gesellschaft, ein Teilfonds, die Anlageverwaltungsgesellschaft oder die
Verwaltungsstelle in ihrem alleinigen Ermessen in angemessener Weise als notwendig für
die Gesellschaft oder einen Teilfonds ansehen, um Quellensteuern entsprechend Abschnitt
1471-1474 des IRC zu verringern oder zu vermeiden. Ich/Wir bin/sind mir/uns dessen
bewusst, dass eine nicht rechtzeitige Durchführung dieser Schritte durch mich/uns eine
Besteuerung von dreißig Prozent (30 %) Quellensteuer hinsichtlich meiner/unserer Anteile
und jegliche tatsächlichen oder angenommenen US-Anlagen der Gesellschaft oder eines
Teilfonds nach sich ziehen kann, und dass der Verwaltungsrat beliebige Maßnahmen
bezüglich meiner/unserer Anteile oder Rücknahmeerlöse ergreifen kann, um sicherzustellen,
dass eine solche Quellensteuer wirtschaftlich von mir/uns getragen wird. Ich/Wir bestätige(n)
und erkläre(n) mich/uns einverstanden, dass ich/wir, sofern es sich bei mir/uns um ein
„ausländisches Finanzinstitut“ im Sinne von Abschnitt 1471(d)(4) des IRC handelt, damit
einverstanden sind, dass ein solches ausländisches Finanzinstitut (einschließlich mir/uns,
soweit zutreffend) (i) die Auflagen von Abschnitt 1471(b)(1) oder 1471(b)(2) des IRC erfüllen
muss und (ii) keine Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Einbehaltung entsprechend
Abschnitt 1471(b)(3) des IRC an die Gesellschaft oder einen Teilfonds delegieren darf.
30. Ich/Wir als Anleger der Anteilsklasse „DN H SGD Dist“ von GLG EM Currency & Fixed
Income Alternative bin/sind mir/uns dessen bewusst, dass der Verwaltungsrat für die
Anteilsklasse „DN H SGD Dist“ Dividenden aus Kapital erklären kann und dass es in diesem
Fall zu einer Erosion des Kapitals solcher Anteile kommt, solche Ausschüttungen einen
Verzicht auf ein mögliches zukünftiges Kapitalwachstum darstellen und diese
Vorgehensweise regelmäßig fortgesetzt werden kann, bis das gesamte Kapital dieser
Anteile aufgebraucht ist. Ich bin mir/Wir sind uns auch darüber im Klaren, dass aus die
Zahlung von Ausschüttungen aus Kapital durch die Gesellschaft andere steuerliche Folgen
für mich/uns haben kann als Ausschüttungen aus Erträgen, weshalb mir/uns empfohlen
wird, diesbezüglich mit einem Steuerberater Rücksprache zu halten.
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Erklärung der Ansässigkeit außerhalb der Republik Irland
Die irische Steuerbehörde (Revenue Commissioners) verlangt von außerhalb der Republik Irland
ansässigen Antragstellern die Abgabe der folgenden Erklärung (deren Format von ihr genehmigt
wurde), um Zahlungen ohne Steuerabzug erhalten können. Bitte beachten Sie, dass die
Gesellschaft zum Abzug von Steuern verpflichtet ist, solange sie die unterschriebene Erklärung nicht
im Original erhalten hat. Eine per Fax gesendete Kopie ist nicht ausreichend. Bitte beachten Sie
auch, dass diese Erklärung, soweit sie dann weiterhin richtig ist, auch bei jedem späteren Erwerb
von Anteilen Anwendung findet. Begriffe, die in dieser Erklärung verwendet werden, sind im
Prospekt definiert.
Für Antragsteller, die den Antrag in ihrem eigenen Namen stellen:
Ich/Wir* erkläre(n), dass ich/wir* die Ausgabe der Anteile in meinem/unserem eigenen Namen/im
Namen einer Gesellschaft* beantrage(n) und dass ich/wir/die Gesellschaft* Anspruch auf die Anteile
habe(n)/hat, hinsichtlich derer diese Erklärung abgegeben wird und dass

ich/wir/die Gesellschaft* gegenwärtig oder gewöhnlich nicht in der Republik Irland ansässig
bin/sind/ist, und

sollte(n) ich/wir/die Gesellschaft* in der Republik Irland ansässig werden, ich/wir* Sie in
schriftlicher Form darüber in Kenntnis setzen werde(n).
* (Nichtzutreffendes streichen)
Für Antragsteller, die den Antrag als Vermittler für andere Personen stellen:
Ich/Wir* erkläre(n), dass ich/wir* die Ausgabe von Anteilen im Namen anderer Personen
beantrage(n), die einen wirtschaftlichen Anspruch auf die Anteile haben, und dass nach
meinem/unserem* besten Wissen und Gewissen keiner der wirtschaftlich Anspruchsberechtigten
gegenwärtig oder gewöhnlich in der Republik Irland ansässig ist. Ich/wir* erkläre(n) ferner, dass

alle Anträge auf Ausgabe von Anteilen, die ich/wir* vom Zeitpunkt dieses Antrages an stellen
werde(n), im Namen dieser Personen gestellt werden, sofern ich/wir* Ihnen zum Zeitpunkt des
Antrages nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges mitteile(n), und

ich/wir* Sie schriftlich darüber informieren werde(n), wenn mir/uns bekannt wird, dass diese
Erklärung nicht mehr richtig ist.
* (Nichtzutreffendes streichen)
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(BITTE IN BLOCKSCHRIFT AUSFÜLLEN)
DATUM:
Vollständiger Name
des/der Antragsteller(s):
(Wie er im offiziellen Register des Fonds erscheinen soll)
Telefonnr.:
Faxnr.:
E-Mail-Adresse:
Steuer-Identifikationsnr.
(nur EU-Anleger)
Registrierte Anschrift:
(Straßenanschrift und vollständige Anschrift mit Länderangabe erforderlich – Postfach ist nicht zulässig)
Korrespondenzanschrift
(falls abweichend):
Name der Kontaktperson (an die
Auftragsbestätigungen/Kontoauszüge
gesendet werden):
Bevorzugte Methode für den Empfang von Auftragsbestätigungen/Kontoauszüge (alles Zutreffende
ankreuzen)**
_______ Post
______ Fax
_______ E-Mail
**Falls
keine
Option
ausgewählt
wird,
erfolgt
der
Versand
von
Auftragsbestätigungen/Kontoauszügen standardmäßig per E-Mail, wenn eine E-Mail-Adresse
angegeben wird. Wenn keine E-Mail-Adresse oder Faxnummer angegeben wird, erfolgt der Versand
standardmäßig auf dem Postweg.
Vermittler/Endkunde
GLG/MAN VertriebsVertreter
Steuerdomizil
_____
Land, in dem der Pass
ausgestellt wurde (nur
für natürliche Personen)
Bankverbindung für die Zahlung von Rücknahmeerlösen***:
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Korrespondenzbank
SWIFT/ABA/Bankleitzahl
Begünstigte Bank
SWIFT/ABA/Bankleitzahl
Kontobezeichnung
Kontonummer
IBAN (nur für Zahlungen in Euro)
Referenz
Unterschrift des
Unterschriftsberechtigten
Eigenschaft, in der Antrag
gestellt und Erklärungen
abgegeben werden (soweit zutreffend)
** Rücknahmeerlöse werden auf das obengenannte Konto überwiesen; erteilt ein Anteilinhaber die
Anweisung,
dass
die
Rücknahmeerlöse
auf
ein
anderes
Konto
als
das
im
Rücknahmeantragsformular genannte Konto überwiesen werden sollen, muss erst das OriginalRücknahmeantragsformular bei der Vertriebsgesellschaft (zur Weiterleitung an die
Verwaltungsstelle) oder bei der Verwaltungsstelle eingehen, bevor die Rücknahmeerlöse ausgezahlt
werden können. Bei allen Zahlungen muss der Name des begünstigten Kontoinhabers mit dem
Namen des eingetragenen Anteilinhabers übereinstimmen – Zahlungen an Dritte sind nicht möglich.
DIESER ABSCHNITT MUSS VON ALLEN ANLEGERN AUSGEFÜLLT WERDEN.
Der Unterzeichner bestätigt hiermit Folgendes:
1. dass der Unterzeichner das Antragsformular und den Prospekt sorgfältig gelesen hat und mit
diesen Dokumenten vertraut ist;
2. dass die im vorliegenden Dokument enthaltenen Angaben vollständig, richtig und gültig sind; und
3. dass der Unterzeichner sich einverstanden erklärt, dass die Unterzeichnung dieser
Unterschriftsseite die Unterzeichung und die Quittierung dieses Antragsformulars darstellt.
ZU URKUND DESSEN hat der Unterzeichner dieses Antragsformular am ____ ______________
20___ unterzeichnet.
NATÜRLICHE PERSONEN
JURISTISCHE PERSONEN
____________________________
Unterschrift
____________________________
Name der juristischen Person in Druckschrift
____________________________
_________________________________
Name in Druckschrift
Eigenschaft, in der der Antrag gestellt und Erklärungen abgegeben werden
Durch: __________________________________
Unterschriftsberechtigter
_________________________________
Name und Titel in Druckschrift
Durch: _______________________________
Zweiter Unterschriftsberechtigter (falls erforderlich)
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_________________________________
Name und Titel in Druckschrift
(Nur für gemeinsame Antragsteller)
Wir erteilen hiermit die Anweisung, dass im Todesfall eines von uns die hiermit beantragten Anteile
im Namen und für Order des bzw. der Überlebenden von uns oder des Testamentsvollstreckers oder
Vermögensverwalters des bzw. der Überlebenden von uns gehalten werden.
Hinweis:
Für die weiteren Teilfonds GLG Capital Appreciation (UCITS III) Fund, GLG Environment
(UCITS III) Fund, GLG European Equity (UCITS III) Fund und GLG Performance (UCITS III)
Fund wurde keine Anzeige nach § 132 Investmentgesetz erstattet und Anteile dieser Teilfonds
dürfen an Anleger im Geltungsbereich des Investmentgesetzes nicht öffentlich vertrieben
werden.
Widerrufsrecht gemäß § 126 InvG:
Erfolgt der Kauf von Investmentanteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen
Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, so kann der
Käufer seine Erklärung über den Kauf binnen einer Frist von zwei Wochen der ausländischen
Investmentgesellschaft gegenüber schriftlich widerrufen (Widerrufsrecht); dies gilt auch dann, wenn
derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.
Handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so ist bei
einem Erwerb von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen
unterliegt
(§ 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB), ein Widerruf ausgeschlossen.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Der Widerruf ist
gegenüber BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited, AIS Transfer Agency Team, Riverside Two,
Sir John Rogerson’s Quay, Dublin 2, Irland, schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden
einschließlich dessen Unterschrift zu erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.
Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss
dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist, und darin eine
Belehrung über das Widerrufsrecht wie die vorliegende enthalten ist.
Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer.
Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer die
Anteile im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder er den Käufer zu den
Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung
gemäß § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat.
Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die ausländische
Investmentgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen
Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der
dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.
Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.
VERKAUFSGEBÜHREN
Von Anlegern kann bei Zeichnung von Anteilen jeder Klasse ein Ausgabeaufschlag in folgender
Höhe erhoben werden, der an die Vertriebsgesellschaft zu zahlen ist:
Zeichnungsbetrag
Verkaufsgebühr
Bis 50.000 US$
50.000 US$-100.000 US$
100.000 US$ - 500.000 US$
500.000 US$- 1.000.000 US$
5%
4%
3%
2%
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1.000.000 US$- 5.000.000 US$
über 5.000.000 US$
1%
1 % oder weniger
Die vorstehenden Schwellen werden bei auf Euro, Sterling oder Yen lautenden Anteilsklassen in den
jeweiligen Euro- bzw. Sterling- bzw. Yen-Gegenwert umgerechnet.
Eine Umschichtungs- und eine Rücknahmegebühr werden zurzeit nicht erhoben.
Unterschrift:
Unterschrift:
Unterschrift:
Unterschrift:
HINWEISE:
1. Das Original-Antragsformular ist an die Verwaltungsstelle zu senden.
2. Dieser Antrag ist nur gültig, wenn er (einschließlich der von der irischen Steuerbehörde
verlangten Erklärung) von jedem Antragsteller unterzeichnet ist. Gibt es mehr als einen
Antragsteller, muss jede Person unterzeichnen. Ist der Antragsteller eine Gesellschaft, muss
der Antrag vom Gesellschaftssekretär oder einem anderen bevollmächtigten leitenden
Angestellten unterzeichnet werden, der seine Eigenschaft angeben und eine beglaubigte
Abschrift der Vollmacht, durch die er zur Unterzeichnung befugt ist, vorlegen muss.
3. Anträge eines Unternehmens (mit Ausnahme einer Kapitalgesellschaft (limited company))
müssen auf den bzw. die Name(n) des bzw. der Eigentümer lauten und von diesem bzw.
diesen unterzeichnet sein.
4. Wird dieser Antrag (einschließlich der von der irischen Steuerbehörde verlangten Erklärung)
im Rahmen einer Vollmacht unterzeichnet, muss dem Antragsformular eine Kopie der
Vollmacht, aus der die Unterschriftsberechtigung hervorgeht, beigefügt werden.
5. Erklärungen über die Nichtansässigkeit können von der irischen Steuerbehörde geprüft
werden und die Abgabe falscher Erklärungen wird strafrechtlich verfolgt.
6. Ein „Vermittler“ ist eine Person, die:
 ein Geschäft betreibt, das aus der Entgegennahme von Zahlungen eines in der
Republik Irland ansässigen Anlageorganismus im Namen anderer Personen besteht
oder diese Entgegennahme beinhaltet; oder
 Anteile an einem Anlageorganismus im Namen anderer Personen hält.
7. In Irland ansässige Personen, die einen Antrag auf Ausgabe von Anteilen stellen, wenden
sich bitte an die Verwaltungsstelle, um ein Antragsformular, das nicht die obengenannte
Erklärung beinhaltet, zu erhalten. Steuerbefreite Anleger, die einen Anspruch darauf haben,
dass bei Zahlungen an sie keine Steuern einbehalten werden, müssen ebenfalls das
entsprechende andere Erklärungsformular bei der Verwaltungsstelle anfordern.
8. Anteilszertifikate werden nur ausgestellt, wenn dies bei der Antragstellung ausdrücklich
verlangt wird.
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ZEICHNUNGSANTRAGSFORMULAR - DUPLIKAT
GLG INVESTMENTS VI PLC (DIE „GESELLSCHAFT“)
Das ordnungsgemäß ausgefüllte Original dieses Formulars ist zu senden an:
BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited
AIS Transfer Agency Team
Riverside Two
Sir John Rogerson’s Quay
Dublin 2
Irland
Attn: GLG Shareholder Servicing Department
Telefax:
+353 1 829 0835
Wenn Sie dieses Antragsformular per Fax senden, müssen Sie das Original per Post
nachsenden. Andernfalls werden von der Gesellschaft Steuern einbehalten.
Weder der Prospekt noch dieses Antragsformular stellen ein Angebot oder eine Aufforderung an
Personen in Irland oder in einem Staat der Vereinigten Staaten oder in einem anderen Land dar, in
dem derartige Angebote oder Aufforderungen unzulässig sind.
Anleger in Deutschland lesen bitte die Informationen über das Widerrufsrecht und die Gebühren auf
Seite 207.
Ich/Wir, der/die Unterzeichner, beantrage(n) hiermit, nachdem ich/wir ein Exemplar des aktuellen
Prospekts vom 28. Juni 2011 und aller dazugehörigen Nachträge, der vereinfachten Prospekte oder
der Wesentlichen Anlegerinformationen sowie den jüngsten Jahresbericht der GLG Investments VI
plc (der „Prospekt“) erhalten, gelesen und sorgfältig geprüft habe(n) und Gelegenheit hatte(n), die im
Prospekt genannten wesentlichen Verträge durchzusehen, die Zeichnung derjenigen Anzahl von
Anteilen des bzw. der folgenden Teilfonds zu dem gemäß der Satzung berechneten
Zeichnungspreis, die für den nachstehend angegebenen Betrag gezeichnet werden kann:
GLG Performance (UCITS III) Fund
Anteile der Klasse „IL USD“
Anteile der Klasse „DL USD“
Anteile der Klasse „IL H EUR“
Anteile der Klasse „DL H EUR“
Anteile der Klasse „IL H GBP“
Anteile der Klasse „DL H GBP“
USD
USD
EUR
EUR
GBP
GBP
GLG EUROPEAN EQUITY (UCITS III) FUND
Anteile der Klasse „IL H USD“
Anteile der Klasse „DL H USD“
Anteile der Klasse „IL EUR“
Anteile der Klasse „DL EUR“
Anteile der Klasse „IL H GBP“
Anteile der Klasse „DL H GBP“
USD
USD
EUR
EUR
GBP
GBP
GLG North American Equity Alternative
Anteile der Klasse „IN USD“
Anteile der Klasse „DN USD“
Anteile der Klasse „IN H EUR“
Anteile der Klasse „DN H EUR“
Anteile der Klasse „I2N H EUR“
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USD
USD
EUR
EUR
EUR
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Anteile der Klasse „IN H GBP“
Anteile der Klasse „DN H GBP“
Anteile der Klasse „X USD“
Anteile der Klasse „X H EUR“
Anteile der Klasse „X H GBP“
Anteile der Klasse „DN H SEK“
Anteile der Klasse „DN H NOK“
Anteile der Klasse „IN H SEK“
Anteile der Klasse „IN H NOK“
Anteile der Klasse „DN H TWD“
Anteile der Klasse „IN H TWD“
GBP
GBP
USD
EUR
GBP
SEK
NOK
SEK
NOK
TWD
TWD
GLG EM Equity Alternative
Anteile der Klasse „IL USD“
Anteile der Klasse „DN USD“
Anteile der Klasse „IN H EUR“
Anteile der Klasse „DN H EUR“
Anteile der Klasse „IN H GBP“
Anteile der Klasse „DN H GBP“
Anteile der Klasse „IN H JPY“
Anteile der Klasse „DN H JPY“
Anteile der Klasse „IN USD“
Anteile der Klasse „DN H EUR“
Anteile der Klasse „DN H GBP“
Anteile der Klasse „DN H DKK“
Anteile der Klasse „DN H SEK“
Anteile der Klasse „DN H NOK“
Anteile der Klasse „IN H DKK“
Anteile der Klasse „IN H SEK“
Anteile der Klasse „IN H NOK“
USD
USD
EUR
EUR
GBP
GBP
JPY
JPY
USD
EUR
GBP
DKK
SEK
NOK
DKK
SEK
NOK
GLG European Alpha Alternative
Anteile der Klasse „IN H USD“
Anteile der Klasse „DN H USD“
Anteile der Klasse „IN EUR“
Anteile der Klasse „DN EUR“
Anteile der Klasse „IN H GBP“
Anteile der Klasse „DN H GBP“
Anteile der Klasse „DN H SEK“
Anteile der Klasse „DN H NOK“
Anteile der Klasse „IN H SEK“
Anteile der Klasse „IN H NOK“
Anteile der Klasse „DN H TWD“
Anteile der Klasse „IN H TWD“
USD
USD
EUR
EUR
GBP
GBP
SEK
NOK
SEK
NOK
TWD
TWD
GLG EM Credit Opportunity Alternative
Anteile der Klasse „IL H USD“
Anteile der Klasse „DN H USD“
Anteile der Klasse „IN EUR“
Anteile der Klasse „DN EUR“
Anteile der Klasse „IN H GBP“
Anteile der Klasse „DL H GBP“
Anteile der Klasse „IN H JPY“
Anteile der Klasse „DN H JPY“
Anteile der Klasse „IN H USD“
Anteile der Klasse „DN H GBP“
Anteile der Klasse „DN H SEK“
23664482.60
USD
USD
EUR
EUR
GBP
GBP
JPY
JPY
USD
GBP
SEK
21
Anteile der Klasse „DN H NOK“
Anteile der Klasse „IN H SEK“
Anteile der Klasse „IN H NOK“
NOK
SEK
NOK
GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
Anteile der Klasse „IL H USD“
Anteile der Klasse „DL H USD“
Anteile der Klasse „IN EUR“
Anteile der Klasse „DL EUR“
Anteile der Klasse „IN H GBP“
Anteile der Klasse „DL H GBP“
Anteile der Klasse „IN H JPY“
Anteile der Klasse „DN H JPY“
Anteile der Klasse „IN H USD“
Anteile der Klasse „DN H USD“
Anteile der Klasse „DN EUR“
Anteile der Klasse „DN H GBP“
Anteile der Klasse „DN H SGD“
Anteile der Klasse „DN H CHF“
Anteile der Klasse „DN H DKK“
Anteile der Klasse „DN H SEK“
Anteile der Klasse „DN H NOK“
Anteile der Klasse „IN H CHF“
Anteile der Klasse „IN H DKK“
Anteile der Klasse „IN H SEK“
Anteile der Klasse „IN H NOK“
USD
USD
EUR
EUR
GBP
GBP
JPY
JPY
USD
USD
EUR
GBP
SGD
CHF
DKK
SEK
NOK
CHF
DKK
SEK
NOK
GLG EM Diversified Alternative
Anteile der Klasse „IL H USD“
Anteile der Klasse „DN H USD“
Anteile der Klasse „IN EUR“
Anteile der Klasse „DN EUR“
Anteile der Klasse „IN H GBP“
Anteile der Klasse „DN H GBP“
Anteile der Klasse „IN H JPY“
Anteile der Klasse „DN H JPY“
Anteile der Klasse „IN H USD“
Anteile der Klasse „DN H CHF“
Anteile der Klasse „DN H DKK“
Anteile der Klasse „DN H SEK“
Anteile der Klasse „DN H NOK“
Anteile der Klasse „IN H CHF“
Anteile der Klasse „IN H DKK“
Anteile der Klasse „IN H SEK“
Anteile der Klasse „IN H NOK“
Anteile der Klasse „DN H AUD“
Anteile der Klasse „DN H SGD“
Anteile der Klasse „DN H TWD“
Anteile der Klasse „IN H AUD“
Anteile der Klasse „IN H SGD“
Anteile der Klasse „IN H TWD“
USD
USD
EUR
EUR
GBP
GBP
JPY
JPY
USD
CHF
DKK
SEK
NOK
CHF
DKK
SEK
NOK
AUD
SGD
TWD
AUD
SGD
TWD
GLG Emerging Markets Equity II
Anteile der Klasse „IN H USD“
Anteile der Klasse „DN H USD“
Anteile der Klasse „IN EUR“
Anteile der Klasse „DN EUR“
23664482.60
USD
USD
EUR
EUR
22
Anteile der Klasse „IN H GBP“
Anteile der Klasse „DN H GBP“
Anteile der Klasse „IN H JPY“
Anteile der Klasse „DN H JPY“
GBP
GBP
JPY
JPY
GLG Alpha Select Alternative
Anteile der Klasse „IN H USD“
Anteile der Klasse „DN H USD“
Anteile der Klasse „IN H EUR“
Anteile der Klasse „DN H EUR“
Anteile der Klasse „IN GBP“
Anteile der Klasse „DN GBP“
Anteile der Klasse „IN H JPY“
Anteile der Klasse „DN H JPY“
Anteile der Klasse „DN H DKK“
Anteile der Klasse „DN H SEK“
Anteile der Klasse „DN H NOK“
Anteile der Klasse „IN H DKK“
Anteile der Klasse „IN H SEK“
Anteile der Klasse „IN H NOK“
USD
USD
EUR
EUR
GBP
GBP
JPY
JPY
DKK
SEK
NOK
DKK
SEK
NOK
GLG European Equity Alternative
Anteile der Klasse „DN H USD“
Anteile der Klasse „DN EUR“
Anteile der Klasse „DN H GBP“
Anteile der Klasse „DN H CHF“
Anteile der Klasse „DN H DKK“
Anteile der Klasse „DN H SEK“
Anteile der Klasse „DN H NOK“
Anteile der Klasse „IN H USD“
Anteile der Klasse „IN EUR“
Anteile der Klasse „IN H GBP“
Anteile der Klasse „IN H CHF“
Anteile der Klasse „IN H DKK“
Anteile der Klasse „IN H SEK“
Anteile der Klasse „IN H NOK“
Anteile der Klasse „X H USD“
Anteile der Klasse „X EUR“
Anteile der Klasse „X H GBP“
USD
EUR
GBP
CHF
DKK
SEK
NOK
USD
EUR
GBP
CHF
DKK
SEK
NOK
USD
EUR
GBP
GLG Atlas Macro Alternative
Anteile der Klasse „IN USD“
Anteile der Klasse „DN USD“
Anteile der Klasse „IN H EUR“
Anteile der Klasse „DN H EUR“
Anteile der Klasse „IN H GBP“
Anteile der Klasse „DN H GBP“
Anteile der Klasse „X USD“
Anteile der Klasse „X H EUR“
Anteile der Klasse „X H GBP“
Anteile der Klasse „DN H DKK“
Anteile der Klasse „DN H SEK“
Anteile der Klasse „DN H NOK“
Anteile der Klasse „IN H DKK“
Anteile der Klasse „IN H SEK“
Anteile der Klasse „IN H NOK“
Anteile der Klasse „IN H AUD“
23664482.60
USD
USD
EUR
EUR
GBP
GBP
USD
EUR
GBP
DKK
SEK
NOK
DKK
SEK
NOK
AUD
23
Anteile der Klasse „DN H AUD“
Anteile der Klasse „DN H SGD“
Anteile der Klasse „IN H SGD“
AUD
SGD
SGD
wobei ein Ausgabeaufschlag in Höhe von [ ] % anwendbar ist.

Ich verpflichte mich zur Zahlung des vollen Betrages durch telegrafische Überweisung mit
Wertstellung
am
_________________
von
folgendem
Konto
______________________.und erkenne an, dass der anwendbare Ausgabeaufschlag zur
Ermittlung des für die Zeichnung verfügbaren Nettobetrages von meiner Zahlung abgezogen
wird.
ODER

Ich verpflichte mich zur Zahlung des Betrages durch telegrafische Überweisung mit
Wertstellung
am
_________________
von
folgendem
Konto
______________________.nach vorherigem Abzug des obengenannten anwendbaren
Ausgabeaufschlages, den ich direkt an
(Name)...............................................................................................................
(Anschrift) ..........................................................................................................
zahlen werde, der/die als Vermittler für diese Zeichnung fungierte.
Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in USD durch
elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden:
Intermediärbank: BONY Mellon New York
SWIFT: IRVTUS3N
Begünstigte Bank: BONY Mellon Brussels
SWIFT: IRVTBEBB
Begünstigter: GLG Performance (UCITS III) Fund
Konto: 2847238400
Begünstigter: GLG European Equity (UCITS III) Fund
Konto: 2847248400
Begünstigter: GLG North American Equity Alternative
Konto: 2847258400
Begünstigter: GLG EM Equity Alternative
Konto: 2847268400
Begünstigter: GLG European Alpha Alternative
Konto: 2844378400
Begünstigter: GLG EM Credit Opportunity Alternative
Konto: 2844428400
Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
Konto: 2844798400
Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative
Konto: 2847298400
Begünstigter: GLG Emerging Markets Equity II
Konto: 2847328400
23664482.60
24
Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative
Konto: 2860318400
Begünstigter: GLG European Equity Alternative
Konto: 2816868400
Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative
Konto: 2817888400
Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in EUR durch
elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden:
Intermediärbank: Deutsche Bank, Frankfurt
SWIFT: DEUTDEFF
Begünstigte Bank: BONY Mellon Brussels
SWIFT: IRVTBEBB
Begünstigter: GLG Performance (UCITS III) Fund
IBAN: BE75519284723051
Begünstigter: GLG European Equity (UCITS III) Fund
IBAN: BE62519284724061
Begünstigter: GLG North American Equity Alternative
IBAN: BE49519284725071
Begünstigter: GLG EM Equity Alternative
IBAN: BE36519284726081
Begünstigter: GLG European Alpha Alternative
IBAN: BE10519284437004
Begünstigter: GLG EM Credit Opportunity Alternative
IBAN: BE42519284442054
Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
IBAN: BE46519284479036
Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative
IBAN: BE94519284729014
Begünstigter: GLG Emerging Markets Equity II
IBAN: BE 55519284732044
Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative
IBAN: BE46519286031036
Begünstigter: GLG European Equity Alternative
Konto: BE77519281686042
Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative UCITS
Konto: BE12519281788092
Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in GBP durch
elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden:
Intermediärbank: Bank of New York Mellon London.
Sort/SWIFT: 70-02-25 (IRVT GB 2X)
23664482.60
25
Begünstigte Bank: BONY Mellon Brussels
SWIFT: IRVTBEBB
Begünstigter: GLG Performance (UCITS III) Fund
Konto: 2847238260
Begünstigter: GLG European Equity (UCITS III) Fund
Konto: 2847248260
Begünstigter: GLG North American Equity Alternative
Konto: 2847258260
Begünstigter: GLG EM Equity Alternative
Konto: 2847268260
Begünstigter: GLG European Alpha Alternative
Konto: 2844378260
Begünstigter: GLG EM Credit Opportunity Alternative
Konto: 2844428260
Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
Konto: 2844798260
Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative
Konto: 2847298260
Begünstigter: GLG Emerging Markets Equity II
Konto: 2847328260
Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative
Konto: 2860318260
Begünstigter: GLG European Equity Alternative
Konto: 2816868260
Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative
Konto: 2817888260
Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in JPY durch
elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden:
Mizuho Corporate Bank Ltd, Tokyo
BIC: MHCBJPJ2
Konto: Bank of New York Mellon, Brüssel
Kontonr.: 47248
F/A/O: GLG EM Credit Opportunity Alternative
Kontonr.: 2844423920
F/A/O: GLG Investments GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
Kontonr.: 2844793920
F/A/O: GLG Investments GLG EM Diversified Alternative
Kontonr.: 2847293920
F/A/O: GLG Investments GLG Emerging Markets Equity II
Kontonr.: 2847323920
23664482.60
26
F/A/O: GLG Investments GLG EM Equity Alternative
Kontonr.: 2847263920
F/A/O: GLG Investments GLG Alpha Select Alternative
Kontonr.: 2860313920
Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in NOK durch
elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden:
Intermediärbank: DnB NOR Bank ASA, Oslo (DNBANOKC)
Konto: 7002 02 09176
Begünstigte Bank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB)
Begünstigter: GLG North American Equity Alternative
Konto: 2847255780
Begünstigter: GLG EM Equity Alternative
Konto: 2847265780
Begünstigter: GLG European Alpha Alternative
Konto: 2844375780
Begünstigter: GLG EM Credit Opportunity Alternative
Konto: 2844425780
Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
Konto: 2844795780
Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative
Konto: 2847295780
Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative
Konto: 2860315780
Begünstigter: GLG European Equity Alternative
Konto: 2816865780
Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative
Konto: 2817885780
Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für die Anteilsklassen in SEK durch
elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden:
Intermediärbank: Skandinaviska Enskilda Banken, Stockholm (ESSESESS)
Konto: 5201 85 157 56
Begünstigte Bank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB)
Begünstigter: GLG North American Equity Alternative
Konto: 2847257520
Begünstigter: GLG EM Equity Alternative
Konto: 2847267520
Begünstigter: GLG European Alpha Alternative
Konto: 2844377520
Begünstigter: GLG EM Credit Opportunity Alternative
Konto: 2844427520
23664482.60
27
Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
Konto: 2844797520
Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative
Konto: 2847297520
Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative
Konto: 2860317520
Begünstigter: GLG European Equity Alternative
Konto: 2816867520
Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative
Konto: 2817887520
Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für die Anteilsklassen in DKK durch
elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden:
Intermediärbank: Danske Bank A/S, Copenhagen (DABADKKK)
Konto: 3996 053 318
Begünstigte Bank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB)
Begünstigter: GLG EM Equity Alternative
Konto: 2847262080
Begünstigter: GLG European Alpha Alternative
Konto: 2844372080
Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
Konto: 2844792080
Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative
Konto: 2847292080
Begünstigter: GLG Alpha Select Alternative
Konto: 2860312080
Begünstigter: GLG European Equity Alternative
Konto: 2816862080
Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative
Konto: 2817882080
Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für die Anteilsklassen in CHF durch
elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden:
Intermediärbank: Crédit Suisse AG (CRESCHZZ80A)
Konto: 0835-0596251-93-002
Begünstigte Bank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB)
Begünstigter: GLG North American Equity Alternative
Konto: 2847257560
Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
Konto: 2844797560
Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative
Konto: 2847297560
23664482.60
28
Begünstigter: GLG European Equity Alternative
Konto: 2816867560
Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für die Anteilsklassen in SGD durch
elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden:
Intermediärbank: DBS Bank Ltd., Singapore (DBSSSGSGIBD)
Konto: 037-002668-9
Begünstigte Bank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB)
Begünstigter: GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
Konto: 2844797020
Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative
Konto: 2847297020
Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative
Konto: 2817887020
Ich/Wir bestätige(n), dass Zeichnungsbeträge für Anteilsklassen in AUD durch
elektronische Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden:
Intermediärbank: National Australia Bank, Melbourne (NATAAU3303X)
Konto: 3100-17
Begünstigte Bank: The Bank of New York Mellon SA/NV (IRVTBEBB)
Begünstigter: GLG EM Diversified Alternative
Konto: 2847290360
Begünstigter: GLG Atlas Macro Alternative
Konto: 2817880360
Informationen zur Kontoverbindung für Überweisungen von Zeichnungsbeträgen für
die auf TWD lautenden Anteilsklassen sind bei der Verwaltungsstelle erhältlich.
Ich/Wir stimme(n) hiermit zu, an den Prospekt, die Gründungsurkunde und Satzung
der Gesellschaft (in der jeweils gültigen Fassung) und die im Prospekt genannten
wesentlichen Verträge (zusammen die „Gesellschaftsdokumente“) gebunden zu
sein.
Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir 18 Jahre oder älter bin/sind.
Ich/Wir bestätige(n), dass:
(Durch Eintrag
Ihrer
Initialen
auswählen)
ich/wir keine US-Person(en) bin/sind und Anteile nicht für oder
zugunsten einer US-Person erwerbe(n) und nicht beabsichtige(n), von
mir/uns erworbene Anteile an eine andere Person zu veräußern oder
zu übertragen.
ODER
(Durch Eintrag
Ihrer
Initialen
auswählen)
ich/wir eine US-Person/US-Personen bin/sind (jede US-Person muss
ein Zusatzantragsformular für US-Personen ausfüllen).
Ich/Wir bestätige(n), soweit dieser Antrag für Anteile des Klassen „IL USD“, „IL
EUR“, „IL H EUR“, „IL H GBP“, „IN USD“, „IN H EUR“, „I2N H EUR“, „IN GBP“, „IN H
GBP“, „IN H JPY“, „IN H USD“, „IN H SEK“, „IN H NOK“, „IN H DKK“, „IN EUR“, „IL H
23664482.60
29
USD“, „IN H CHF“, „IN H AUD“, „IN H SGD“ oder „IN H TWD“ der Gesellschaft
gestellt wird, dass ich/wir ein institutioneller Anleger bin/sind und dass ich/wir keine
Anteile im Namen von oder zugunsten einer Person erwerbe(n), die nicht qualifiziert
ist, ein institutioneller Anleger zu sein, und dass ich/wir nicht beabsichtige(n),
Anteile, die ich/wir erwerbe(n) an eine Person, die nicht qualifiziert ist ein
institutioneller Anleger zu sein, zu verkaufen oder zu übertragen.
Ich/Wir bestätige(n), soweit dieser Antrag für Anteile der Klassen „X USD“,
„X H USD“, „X EUR“, „X H EUR“ oder „X H GBP” in der Gesellschaft gestellt wird,
dass ich/wir einen individuellen Vertrag mit der Anlageverwaltungsgesellschaft oder
einer verbundenen Gesellschaft abgeschlossen habe(n).
Ich/Wir beantrage(n) hiermit, in das Register der Anteilinhaber als Inhaber der
Anteile, die aufgrund dieses Antrags ausgegeben werden, aufgenommen zu
werden, und beantrage(n), dass die Anteile, die aufgrund dieses Antrags
ausgegeben werden, unter dem Namen und der Anschrift, die nachstehend
angegeben sind, registriert werden.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, (i) gegenüber der Gesellschaft jederzeit auf Anfrage
die in diesem Zeichnungsantrag genannten Erklärungen abzugeben, und (ii) auf
Anfrage diejenigen Bestätigungen, Unterlagen oder anderen Belege zur Verfügung
zu stellen, die die Gesellschaft begründeterweise zum Nachweis dieser Erklärungen
verlangen kann. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, der Gesellschaft unverzüglich
mitzuteilen, wenn mir/uns bekannt wird, dass eine der Erklärungen nicht mehr in
jeder Hinsicht richtig und vollständig ist, und unverzüglich eine ausreichende Anzahl
von Anteilen zu verkaufen oder bei der Gesellschaft deren Rücknahme zu
beantragen, damit die Erklärung abgegeben werden kann.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die
Anlageverwaltungsgesellschaft und die Verwaltungsstelle und ihre jeweiligen
Verwaltungsratsmitglieder, leitenden Angestellten und Mitarbeiter von allen
Verlusten, Haftungen, Kosten oder Aufwendungen (unter anderem einschließlich
Anwaltsgebühren, Steuern und Strafzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder
mittelbar aus einer Fehldarstellung oder einem Verstoß gegen eine Gewährleistung,
Bedingung, Verpflichtung oder Vereinbarung entstehen können, die in diesem
Antrag oder in anderen Dokumenten, die der Gesellschaft von mir/uns übermittelt
werden, enthalten sind.
(v)
ELEKTRONISCHE BEREITSTELLUNG VON KONTOINFORMATIONEN
(i)
Ich/Wir erkläre(n) mein/unser ausdrückliches Einverständnis zum elektronischen
Versand
von
Kontomitteilungen
durch
die
Gesellschaft,
die
Anlageverwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und die Verwaltungsstelle.
„Kontomitteilungen“ umfasst alle aktuellen und zukünftigen Kontoauszüge;
Gesellschaftsdokumente (einschließlich aller Zusätze und Änderungsdokumente
derselben); Benachrichtigungen (einschließlich solcher datenschutzrechtlicher Art);
Schreiben an die Anteilinhaber; aufsichtsrechtliche Mittelungen und sonstige
Informationen, Dokumente, Daten und Aufzeichnungen in Bezug auf unsere Anlage in
der Gesellschaft. Elektronische Mitteilungen durch die Gesellschaft, die
Anlageverwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und die Verwaltungsstelle
umfassen die Bereitstellung per E-Mail und gegebenenfalls die elektronische
Bereitstellung von Kontomitteilungen für den Anteilinhaber auf der Internetseite der
Gesellschaft oder der Anlageverwaltungsgesellschaft. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns
ausdrücklich, die Gesellschaft schriftlich zu benachrichtigen, wenn sich meine/unsere
E-Mail-Anschrift ändert.
(ii)
Ich/Wir kann/können die hiermit erteilte Zustimmung zur elektronischen Bereitstellung
von Kontomitteilungen jederzeit durch entsprechende schriftliche Mitteilung an die
Gesellschaft widerrufen oder einschränken.
23664482.60
30
(iii)
Die Gesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und
die Verwaltungsstelle übernehmen im Falle einer Datenüberwachung der
Kontomitteilungen keinerlei Haftung. Ich/Wir nehme(n) zur Kenntnis, dass für die
elektronische Bereitstellung keine zusätzlichen Gebühren erhoben werden,
mein/unser Internetprovider oder ein anderer Internetzugangsanbieter jedoch
Gebühren erheben können. Zudem bestehen in Verbindung mit einer elektronischen
Bereitstellung bestimmte Risiken zum Beispiel durch Systemausfälle.
(iv)
Ich/Wir erkläre(n) mein/unser Einverständnis, dass die Verwaltungsstelle und ihre
jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder, Führungskräfte, Mitarbeiter und Beauftragten für
Verluste, Schäden und Aufwendungen (einschließlich der Kosten für Rechtsberatung,
Honorare und anderer Kosten und Aufwendungen in Verbindung mit der Abwehr von
Forderungen, Klagen oder Verfahren), die infolge von Handlungen oder
Unterlassungen der Verwaltungsstelle und ihrer jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder,
Führungskräfte und Mitarbeiter in Verbindung mit der elektronischen Bereitstellung
von Kontomitteilungen entstehen, weder mir/uns noch irgendeinem anderen
Anteilinhaber der Gesellschaft gegenüber haften und dafür in vollem Umfang zu
entschädigen sind, außer in Fällen von Fahrlässigkeit, vorsätzlicher Pflichtverletzung
oder Betrug durch die Verwaltungsstelle in der Ausübung ihrer Pflichten als
Verwaltungsstelle der Gesellschaft.
(v)
Ich/Wir erkläre(n) mein/unser Einverständnis, dass die Verwaltungsstelle und ihre
Verwaltungsratsmitglieder, Führungskräfte, Mitarbeiter und Beauftragten für Verluste,
Schäden, Aufwendungen (einschließlich der Kosten für Rechtsberatung, Honorare
und anderer Kosten und Aufwendungen in Verbindung mit der Abwehr von
Forderungen, Klagen oder Verfahren), die infolge von Handlungen oder
Unterlassungen der Verwaltungsstelle und ihrer Verwaltungsratsmitglieder,
Führungskräfte und Mitarbeiter in Verbindung mit Transaktionen entstehen, die per
Telefax oder mit einem anderen elektronischen Kommunikationsmittel gesendet und
empfangen werden, weder mir/uns noch irgendeinem anderen Anteilinhaber der
Gesellschaft gegenüber haften und dafür in vollem Umfang zu entschädigen sind.
(o)
Die Gesellschaft, die Vertriebsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft und die
Verwaltungsstelle werden hiermit jeweils bevollmächtigt und beauftragt, jegliche
Anweisungen in Bezug auf die Anteile, auf die sich dieser Antrag bezieht, die von mir/uns in
schriftlicher Form oder per Fax erteilt werden, anzunehmen und auszuführen. Wenn
Anweisungen durch mich/uns per Fax erteilt werden, verpflichte(n) ich/wir mich/uns, sie in
schriftlicher Form zu bestätigen. Ich/wir verpflichte(n) mich/uns hiermit, die
Verwaltungsstelle, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die
Vertriebsgesellschaft und die Gesellschaft von Verlusten jeder Art freizustellen und
schadlos zu halten, die einem von ihnen aufgrund der Ausführung von per Fax erteilten
Anweisungen entstehen, gleichgültig, ob diese Anweisungen nachfolgend schriftlich von
mir/uns bestätigt wurden oder nicht. Die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die
Anlageverwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und die Verwaltungsstelle können
sich endgültig auf alle Mitteilungen, Zustimmungen, Anträge, Anweisungen oder sonstigen
Instrumente verlassen und sind für keine Handlungen haftbar, die sie aufgrund dieser
Mitteilungen, Zustimmungen, Anträge, Anweisungen oder sonstigen Instrumente
vornehmen, wenn sie in gutem Glauben davon ausgehen, dass diese echt und von einer
ordnungsgemäß autorisierten Person unterzeichnet sind.
(p)
Ich/Wir bestätige(n) hiermit, dass die Gesellschaft für den Fall, dass der entsprechende
Zeichnungsbetrag nicht bis zum Annahmeschluss bei der Gesellschaft eingegangen ist,
Anteile eines Teilfonds vorläufig zuteilen kann, vorübergehend einen Betrag in Höhe des
Zeichnungsbetrages als Kredit aufnehmen und diesen im Einklang mit der Anlagepolitik
und den Anlagezielen des betreffenden Teilfonds investieren kann. Ich/Wir bestätige(n),
dass die Gesellschaft nach Erhalt des Zeichnungsbetrages diesen dazu verwendet, den als
Kredit aufgenommenen Betrag zurückzuzahlen, und sich das Recht vorbehält, auf den als
Kredit aufgenommenen Betrag Zinsen in marktüblicher Höhe zu erheben. Ich/Wir
verpflichte(n) mich/uns, die Gesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und die
Verwaltungsstelle von Verlusten jeder Art freizustellen und schadlos zu halten, die dadurch
23664482.60
31
entstehen, dass ich/wir es versäumt habe(n), den Zeichnungsbetrag fristgerecht zu
überweisen.
(q)
Ich/Wir bestätige(n), dass die Vertriebsgesellschaft, die Verwaltungsstelle, die
Verwaltungsgesellschaft und die Gesellschaft aufgrund von Vorschriften zur Verhinderung
von Geldwäsche, die in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten anwendbar sind, gegebenenfalls
weitere Identitätsnachweise von mir/uns verlangen können, bevor der Antrag ausgeführt
werden kann, und dass die Vertriebsgesellschaft, die Verwaltungsstelle, die
Verwaltungsgesellschaft und die Gesellschaft von allen Verlusten freizustellen und
schadlos zu halten sind, die dadurch entstehen, dass der Antrag nicht ausgeführt werden
kann, wenn die betreffenden Informationen von den genannten Parteien angefordert, aber
von mir/uns nicht bereitgestellt wurden. Ich/Wir bestätige(n), dass Rücknahmeanträge bei
Konten, bei denen keine frei verfügbaren Mittel eingegangen sind bzw. bei denen die
Prüfung nicht abgeschlossen ist, nicht bearbeitet werden.
(r)
Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union zur
Besteuerung von Zinserträgen meine/unsere Steuer-Identifikationsnummer, mein/unser
Geburtsdatum und meinen/unseren Geburtsort angeben muss/müssen, und dass diese
Informationen verwendet werden, wenn die Vorschriften der Europäischen Union zur
Besteuerung von Zinserträgen auf mich/uns anwendbar sind.
(s)
Ich/Wir erkläre(n) mich/uns damit einverstanden, dass die von mir/uns über Euroclear,
Fundsettle oder Clearstream erworbenen und abgewickelten Anteile unter dem Namen des
Nominees dieser Institution registriert werden.
(t)
Ich/Wir bestätige(n), dass meine/unsere personenbezogenen Daten durch die
Verwaltungsstelle (als Datenverarbeiter für die Gesellschaft) in Übereinstimmung mit den
Data Protection Acts 1988 bis 2003 verwaltet werden. Meine/Unsere Daten werden
verarbeitet, damit die Verwaltungs-, Register- und Transferstellen-Dienstleistungen für die
Gesellschaft erbracht werden können und um gesetzlichen Verpflichtungen, einschließlich
gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Gesellschaftsrechts und Vorschriften zur
Verhinderung von Geldwäsche nachkommen zu können. Die Verwaltungsstelle oder die
Gesellschaft können meine/unsere Daten gegenüber Dritten offenlegen, falls dies notwendig
ist oder legitimen Geschäftsinteressen dient. Darunter fällt die Offenlegung gegenüber
Dritten wie Abschlussprüfern und der Zentralbank oder Beauftragten der Verwaltungsstelle,
die diese Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche oder zur Einhaltung
ausländischer aufsichtsrechtlicher Vorschriften verarbeiten. Hiermit erteile(n) ich/wir
mein/unser Einverständnis zu der Verarbeitung meiner/unserer Daten und der Offenlegung
meiner/unserer
Daten
wie
oben
dargestellt
und
gegenüber
der
Anlageverwaltungsgesellschaft und, falls dies notwendig oder im legitimen Interesse der
Gesellschaft oder der Verwaltungsstelle ist, gegenüber jedem Unternehmen, das zur
Unternehmensgruppe
der
Verwaltungsstelle
und/oder
der
der
Anlageverwaltungsgesellschaft gehört, oder Beauftragten der Verwaltungsstelle,
einschließlich Unternehmen mit Sitz in Ländern außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums, in denen möglicherweise nicht die gleichen Datenschutzvorschriften wie in
Irland gelten.
Bitte senden Sie mir/uns weitere Informationen über Produkte und Dienstleistungen.
(u)
Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir gemäß den US-amerikanischen CFTC-Vorschriften (eine)
Nicht-US-Person/en bin/sind, da ich/wir Folgendes bin/sind:
(Bitte Zutreffendes durch Eintrag Ihrer Initialen auswählen)
(1)
__________
eine natürliche Person, die nicht in den Vereinigten Staaten ansässig ist;
(2)
__________
eine Personengesellschaft (partnership), Kapitalgesellschaft (corporation)
oder ein anderer Rechtsträger (mit Ausnahme eines Rechtsträgers, der
hauptsächlich für passive Anlagen errichtet wurde), die bzw. der nach dem
Recht einer anderen Rechtsordnung als der Vereinigten Staaten gegründet
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ist und seinen Hauptgeschäftssitz (principal place of business) außerhalb der
Vereinigten Staaten hat;
(3)
__________
ein Nachlassvermögen (estate) oder ein Trust, dessen Erträge unabhängig
von ihrer Quelle nicht der US-Einkommensteuer unterliegen;
(4)
__________
ein Rechtsträger, der hauptsächlich für passive Anlagen errichtet wurde, wie
ein Pool, eine Investmentgesellschaft oder ein ähnlicher Rechtsträger, sofern
die Anteile an dem Rechtsträger, die von Personen gehalten werden, die
keine „qualifizierten berechtigten Personen“ (qualified eligible persons) (wie
in CFTC Rule 4.7 definiert) sind, insgesamt weniger als zehn Prozent des
wirtschaftlichen Eigentums an dem Rechtsträger ausmachen und der
Rechtsträger nicht hauptsächlich zu dem Zweck errichtet wurde, die Anlage
durch Personen, die nicht die Kriterien für Nicht-US-Personen erfüllen, in
einem Pool zu erleichtern, dessen Betreiber von bestimmten, in Teil 4 der
CFTC-Regulations enthaltenen Vorschriften befreit ist, weil die Teilnehmer
des Pools Nicht-US-Personen sind; oder
(5)
__________
ein Pensionsplan für die Arbeitnehmer, leitenden Angestellten oder
Geschäftsführer eines Rechtsträgers, der außerhalb der Vereinigten Staaten
gegründet ist und seinen Hauptgeschäftssitz außerhalb der Vereinigten
Staaten hat.
Für die Zwecke dieses Abschnittes bedeutet der Begriff „Vereinigte Staaten“ die Vereinigten Staaten
von Amerika, ihre Staaten, Territorien oder Besitzungen oder eine Enklave der Regierung der
Vereinigten Staaten bzw. ihre Behörden oder Institutionen.
ODER
__________
(w)
Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir eine US-Person/US-Personen bin/sind
(jede US-Person muss ein Zusatzantragsformular für US-Personen
ausfüllen).
Ich/Wir habe(n), soweit anwendbar, der Gesellschaft nachstehend meinen/unseren Status
als „Benefit Plan Investor“ (Versorgungsplan-Anleger, wie nachstehend definiert)
angegeben. Falls ich/wir der Gesellschaft nachstehend angegeben habe(n), dass ich/wir
derzeit kein Versorgungsplan-Anleger bin/sind, und zu einem Versorgungsplan-Anleger
werde(n), werde(n) ich/wir der Anlageverwaltungsgesellschaft diese Tatsache unverzüglich
schriftlich zusammen mit einer Angabe des Prozentsatzes meiner/unserer von
Versorgungsplan-Anlegern gehaltener Kapitalanteile mitteilen. Für diese Zwecke umfasst der
Begriff „Benefit Plan Investor“ („Versorgungsplan-Anleger“) gemäß der Definition in
Section 3(42) des Employee Retirement Income Security Act der Vereinigten Staaten von
1974 in der gültigen Fassung („ERISA“) und allen darunter erlassenen Vorschriften (a) einen
„employee benefit plan“ (Versorgungsplan für Arbeitnehmer), der den Bestimmungen in Title
I von ERISA unterliegt; (b) einen „plan“, der nicht den Bestimmungen in Title I von ERISA,
aber den Bestimmungen für unzulässige Transaktionen in Section 4975 des Internal
Revenue Code der Vereinigten Staaten von 1986 in der gültigen Fassung unterliegt, wie
z. B. „individual retirement accounts“ (persönliche Pensionskonten) und bestimmte
Pensionspläne für selbstständig erwerbstätige Personen; und (c) einen „pooled investment
fund“ (Poolfonds), dessen Vermögenswerte als „plan assets“ (Planvermögen) im Sinne von
Section 3(42) von ERISA und allen darunter erlassenen Vorschriften gelten, weil ein
„employee benefit plans“ oder „plans“ 25 % oder mehr einer Klasse von Kapitalanteilen eines
solchen „pooled investment fund“ halten. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, der
Anlageverwaltungsgesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen, falls sich der
nachstehend angegebene Prozentsatz meiner/unserer Vermögenswerte, die als
„Planvermögen“ im Sinne von Section 3(42) von ERISA und allen darunter erlassenen
Vorschriften gelten, ändert.
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A.
Ich/Wir
(bin/sind) _______ (bin/sind kein/e) (bitte Zutreffendes durch Eintrag
Ihrer Initialen auswählen) „Versorgungsplan-Anleger“ wie vorstehend definiert.
B.
Falls ich/wir ein „pooled investment fund“ wie vorstehend beschrieben bin/sind,
bestätige(n) ich/wir entweder 1. oder 2. nachstehend:
(Bitte 1. oder
2.
durch
Eintrag Ihrer
Initialen
auswählen)
_______
1.
Weniger als fünfundzwanzig Prozent (25 %) des Wertes jeder Klasse
von Kapitalanteilen an mir/uns (unter Nichtberücksichtigung von
Kapitalanteilen im Besitz (a) einer natürlichen oder juristischen
Person (mit Ausnahme eines Versorgungsplan-Anlegers) mit
Ermessensbefugnis
oder
Kontrolle
über
meine/unsere
Vermögenswerte, (b) einer natürlichen oder juristischen Person, die
gegen Erhalt einer (direkten oder indirekten) Gebühr Anlageberatung
hinsichtlich meiner/unserer Vermögenswerte erbringt, und (c) einer
mit einer solchen Person verbundenen Person) werden von
Versorgungsplan-Anlegern wie vorstehend definiert gehalten.
2.
Fünfundzwanzig Prozent (25 %) oder mehr des Wertes einer Klasse
von Kapitalanteilen an mir/uns (unter Nichtberücksichtigung von
Kapitalanteilen im Besitz (i) einer natürlichen oder juristischen Person
(mit
Ausnahme
eines
Versorgungsplan-Anlegers)
mit
Ermessensbefugnis
oder
Kontrolle
über
meine/unsere
Vermögenswerte, (ii) einer natürlichen oder juristischen Person, die
gegen Erhalt einer (direkten oder indirekten) Gebühr Anlageberatung
hinsichtlich meiner/unserer Vermögenswerte erbringt, und (iii) einer
mit einer solchen Person verbundenen Person) werden von
Versorgungsplan-Anlegern wie vorstehend definiert gehalten;
________
Initialen
ODER
________
Initialen
und
______ %
der
Kapitalanteile
an
Versorgungsplan-Anlegern gehalten.
mir/uns
werden
von
Ich/Wir (i) verpflichte(n) mich/uns, keine Anteile oder Rechte daran ohne Zustimmung der
Gesellschaft an eine US-Person weiterzuverkaufen, anzubieten oder zu übertragen; (ii) bestätige(n),
dass Weiterverkäufe, Angebote oder Übertragungen von Anteilen ausschließlich unter Einhaltung
geltender Wertpapiergesetze und nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschaft erfolgen dürfen;
(iii) bestätige(n), dass die Gesellschaft eine Übertragung von Anteilen nach ihrem Ermessen
ablehnen kann und in bestimmten Fällen muss; und (iv) bin/sind mir/uns bewusst, dass die Anteile
nur an Anleger übertragen werden dürfen, die zulässige Anleger, wie im Prospekt beschrieben, sind.
Ich/Wir bin/sind mir/uns bewusst und bestätige(n), dass die Gesellschaft meine/unsere Anteile nach
Maßgabe des Prospekts zwangsweise zurücknehmen kann.
Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir mit diesem Zeichnungsantrag keine Anteile aufgrund von oder
gemäß Folgendem zeichne(n): (i) einer Anzeige, einem Artikel, einer Bekanntmachung oder einer
anderen Mitteilung, die/der in einer Zeitung, einer Zeitschrift oder ähnlichen Medien (einschließlich
einer Internetseite, deren Informationen über die Gesellschaft nicht passwortgeschützt sind)
veröffentlicht wurde oder im Rundfunk oder Fernsehen übertragen wurde; oder (ii) einem Seminar
oder einer Versammlung, deren Teilnehmer (einschließlich mir/uns) mit oder gemäß Vorstehendem
eingeladen wurden.
Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir in Verbindung mit der laufenden Geschäftstätigkeit der Gesellschaft
über die Geschäfte und die Angelegenheiten der Gesellschaft, der Anlageverwaltungsgesellschaft
oder verbundenen Gesellschaften Informationen erhalten oder auf Informationen zugreifen können,
von denen die Gesellschaft oder die Anlageverwaltungsgesellschaft vernünftigerweise davon
ausgehen, dass sie unter das Betriebsgeheimnis fallen oder deren Bekanntgabe nach Auffassung
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der Gesellschaft oder der Anlageverwaltungsgesellschaft nicht im besten Interesse der Gesellschaft,
der Anlageverwaltungsgesellschaft oder der mit ihr verbundenen Gesellschaften liegt, oder die die
Gesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft oder die mit ihr verbundenen Gesellschaften oder
ihre jeweiligen Geschäftstätigkeiten beschädigen könnten oder die die Gesellschaft, die
Anlageverwaltungsgesellschaft oder die mit ihr verbundenen Gesellschaften per Gesetz oder
aufgrund einer Vereinbarung mit einem Dritten vertraulich behandeln müssen. Zu solchen
Informationen zählen unter anderem Informationen über die Finanz- und Anlagestrategie der
Gesellschaft (z. B. Portfolioanlagen, Transaktionen und geplante Transaktionen); alle
Bekanntmachungen, Briefe und anderen Mitteilungen, ob in schriftlicher oder mündlicher Form
zwischen der Gesellschaft, der Anlageverwaltungsgesellschaft oder der mit ihr verbundenen
Gesellschaften und mir/uns; die Namen und Anschriften der einzelnen Anteilinhaber der
Gesellschaft sowie deren Erst- und Folgezeichnungen (zusammen „vertrauliche Informationen“). Ich
/Wir erkläre(n) mich/uns einverstanden, vertrauliche Informationen vertraulich zu behandeln und
(außer für die Zwecke, die sich vernünftigerweise auf meine/unsere Anteile beziehen) nicht zu
verwenden oder an irgendeine natürliche oder juristische Person weiterzuleiten, wobei hiervon eine
Weiterleitung an meine/unsere leitenden und sonstigen Mitarbeiter, Beauftragten, Berater oder
Bevollmächtigten ausgenommen ist, die für Angelegenheiten in Bezug auf die Gesellschaft
zuständig sind, und an andere natürliche oder juristische Personen, die von der
Anlageverwaltungsgesellschaft (für sich selbst und für die Gesellschaft) schriftlich ermächtigt wurden
(jeweils ein „autorisierter Vertreter“), die auf der Grundlage erfolgt, dass diese Informationen
aufgrund eines Ansuchens einer Aufsichtsbehörde oder zur Erfüllung von gesetzlichen oder
aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder im Rahmen eines Rechtsverfahrens oder aus anderen
Gründen benötigt werden. Ferner erkläre(n) ich/wir, dass ich/wir weder den Prospekt noch die
Satzung oder diesen Zeichnungsantrag vervielfältigt oder dupliziert oder an irgendeine natürliche
oder juristische Person (mit Ausnahme eines autorisierten Vertreters) weitergeleitet habe(n) oder
weiterleiten werde(n). Ungeachtet anderslautender Angaben in diesem Zeichnungsantrag bin/sind
ich/wir (und alle meine/unsere Angestellten, Vertreter oder sonstigen Beauftragten) berechtigt, die
Besteuerung und steuerliche Struktur (i) der Gesellschaft und (ii) jedes ihrer Geschäfte und alle
Materialien jeder Art (einschließlich Gutachten oder andere steuerliche Analysen), die ich/wir
bezüglich einer solchen Besteuerung und steuerlichen Struktur erhalte(n), ohne Beschränkung
gegenüber allen Personen offenzulegen, wobei sich „Besteuerung“ und „steuerliche Struktur“ nicht
auf die Bezeichnung oder eine identifizierende Information der Gesellschaft oder einer Transaktion
beziehen. Vor einer Offenlegung von Informationen auf Anforderung einer Aufsichtsbehörde hin oder
aufgrund einer gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorschrift oder im Rahmen eines
Gerichtsverfahrens, werde ich/werden wir uns nach besten und zumutbaren Kräften bemühen, um
die Gesellschaft und die Anlageverwaltungsgesellschaft von einer solchen Offenlegung in Kenntnis
zu setzen. Vor einer Offenlegung gegenüber einem meiner/unserer autorisierten Vertreter bin
ich/sind wir verpflichtet, diesen autorisierten Vertreter über die in diesem Absatz festgelegten
Pflichten in Kenntnis zu setzen. Ich/Wir erkläre(n) mich/uns einverstanden, dass die Gesellschaft
und die Anlageverwaltungsgesellschaft jeweils das Recht haben, mir/uns gegenüber vertrauliche
Informationen so lange geheim zu halten, wie es die Gesellschaft oder die
Anlageverwaltungsgesellschaft für angebracht halten.
Ich/Wir bestätige(n) Folgendes:
(Bitte 1. oder 2. durch Eintrag Ihrer Initialen auswählen)
___________Ich/Wir bin/sind kein Investmentfonds, der gemäß dem Investment Company Act der
Vereinigten Staaten von 1940 in der gültigen Fassung als Investmentgesellschaft (investment
company) registriert ist (ein „registrierter Fonds“) oder ein verbundenes Unternehmen eines
registrierten Fonds oder eine Person, die unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines
registrierten Fonds steht.
___________Ich/Wir bin/sind ein registrierter Fonds (wie vorstehend definiert) oder ein verbundenes
Unternehmen eines registrierten Fonds oder eine Person, die einen registrierten Fonds kontrolliert
oder unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines registrierten Fonds steht.
Ich/Wir erwerbe(n) die Anteile für meine/unsere eigene Rechnung ausschließlich zu Anlagezwecken
und nicht mit der Absicht eines Vertriebs oder Weiterverkaufs aller oder einzelner Anteile.
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Ich/Wir bestätige(n) und bin/sind mir/uns bewusst und stimme(n) zu, dass die
Anlageverwaltungsgesellschaft berechtigt ist, Transaktionskosten zuzuweisen, um nach Maßgabe
des Prospekts Research- und Makler-Dienstleistungen und -Produkte zu erhalten. Mit der
Unterzeichnung dieses Zeichnungsantragsformulars stimme(n) ich/wir ausdrücklich jeder Maßnahme
zu, durch die die Anlageverwaltungsgesellschaft solche Produkte und Dienstleistungen erhält.
Ich/Wir bin/sind mir/uns des im Verwaltungsvertrag vorgesehenen Vergütungsverfahrens bewusst
und akzeptiere(n), dass eine (gegebenenfalls anwendbare) Performancegebühr einen Anreiz für die
Verwaltungsgesellschaft und/oder Anlageverwaltungsgesellschaft darstellen kann, Anlagen zu
tätigen, die risikoreicher oder spekulativer sind als ohne eine solche Gebühr oder Zuweisung. Ich/Wir
bin/sind mir/uns ferner bewusst, dass eine Performancegebühr erheblich höhere Zahlungen an die
Verwaltungsgesellschaft und an die Anlageverwaltungsgesellschaft zur Folge haben kann als
alternative Vergütungsvereinbarungen mit anderen Anlageverwaltern.
Falls ich/wir als Treuhänder, Beauftragter, Vertreter oder Nominee eines Zeichners (eines
„wirtschaftlichen Eigentümers“) handeln, bin ich mir/sind wir uns bewusst und bestätige(n), dass
die in diesem Zeichnungsantrag enthaltenen Zusicherungen und Verpflichtungen von mir/uns (i) für
mich/uns sowie (ii) für den wirtschaftlichen Eigentümer abgegeben bzw. übernommen werden.
Ich/Wir sichere/sichern zu, dass ich/wir alle erforderlichen Vollmachten und Ermächtigungen des
genannten wirtschaftlichen Eigentümers erhalten haben, um die Verpflichtungen gemäß diesem
Zeichnungsantrag zu übernehmen und zu erfüllen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns ferner, die
Gesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsstelle
und die mit ihnen verbundenen Unternehmen und ihre Beauftragten von allen Kosten, Gebühren und
Aufwendungen (einschließlich Rechtskosten und –auslagen) freizustellen und schadlos zu halten,
die einem von ihnen im Zusammenhang mit Schäden aufgrund meiner/unserer Geltendmachung
einer fehlenden ordnungsgemäßen Vollmacht des wirtschaftlichen Eigentümers zur Unterzeichnung
dieses Zeichnungsantrags oder zur Erfüllung der darin vorgesehenen Verpflichtungen entstehen.
Falls ich/wir mit einem Dritten (ein „Dritter“) einen Swap, eine strukturierte Anleihe oder ein anderes
Derivat, dessen Ertrag insgesamt oder teilweise von der Wertentwicklung eines der Teilfonds
abhängt, (der „Swap“) abschließen werde(n), sichere ich/sichern wir in Bezug auf den Dritten, mit
dem der Swap abgeschlossen wird, zu, dass: (i) der Dritte nach seinen Gründungsdokumenten (wie
z. B. Gründungsbescheinigung, Satzung, Gesellschafts- oder Treuhandvertrag) und anwendbarem
Recht (einschließlich Gesetzen und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche der Vereinigten
Staaten und anderer Länder) befugt ist, den Swap abzuschließen, und auch zu einer Direktanlage in
der Gesellschaft befugt wäre; (ii) der Dritte ein Exemplar des Prospekts und dieses
Zeichnungsantrags erhalten und durchgesehen hat; (iii) der Dritte akzeptiert, dass die Gesellschaft
und die mit ihr verbundenen Unternehmen nicht für die Rechtmäßigkeit, Eignung oder steuerliche
Auswirkungen des Swap verantwortlich sind und dass ich/wir kein Vertreter der Gesellschaft
bin/sind; und (iv) der Dritte ein „zulässiger Vertragsbeteiligter“ (eligible contract participant) im Sinne
des Commodity Exchange Act der Vereinigten Staaten in der gültigen Fassung und eine Nicht-USPerson ist. Keine Angabe in diesem Zeichnungsantrag stellt eine Vereinbarung oder Aussage der
Gesellschaft bezüglich der Rechtmäßigkeit eines Swap oder der Eignung eines Swap für den Dritten
dar.
Ich/Wir bin/sind mir/uns bewusst und stimme(n) zu, dass die Gesellschaft sich vorbehält, diesen
Zeichnungsantrag mit oder ohne Angabe von Gründen insgesamt oder teilweise und jederzeit vor
seiner Annahme abzulehnen. Sollte die Zeichnung abgelehnt werden, wird der Zeichnungsbetrag
unverzüglich auf meine/unsere Kosten und Gefahr an mich/uns zurückgezahlt und dieser
Zeichnungsantrag ist nicht mehr wirksam oder gültig.
Ich/Wir habe(n) ein Exemplar des Prospekts erhalten und durchgesehen und bestätige(n) hiermit,
dass dieser Antrag ausschließlich auf dem aktuellen Prospekt zum Datum dieses Antrags, (soweit
anwendbar) dem jüngsten Jahresbericht und -abschluss der Gesellschaft und des bzw. der
betreffenden Teilfonds und (falls nach einem solchen Jahresbericht und -abschluss veröffentlicht)
dem jüngsten ungeprüften Halbjahresbericht der Gesellschaft und des bzw. der betreffenden
Teilfonds basiert.
Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir über das notwendige Wissen und die notwendige Sachkenntnis
und Erfahrung in finanziellen Fragen verfüge(n), um die Risiken einer Anlage in der Gesellschaft
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einzuschätzen, die Angaben im Prospekt gelesen und verstanden habe(n), die Risiken, die mit einer
Anlage in den Anteilen und mit den Verfahren, mit denen die Vermögenswerte der Gesellschaft
gehalten und/oder gehandelt werden, verbunden sind (wie im Prospekt beschrieben), kenne(n) und
in der Lage bin/sind, das Risiko des Verlusts meiner/unserer gesamten Anlage zu verkraften.
Ich/Wir habe(n) den Prospekt, einschließlich der Prospektabschnitte, in denen unter anderem die
Organisation, die Anlageziele und Anlagepolitik und die Risiken und Kosten einer Anlage in der
Gesellschaft beschrieben sind, erhalten, sorgfältig gelesen und verstanden. Ich/Wir bestätige(n),
dass ich/wir eine eigenständige Entscheidung zur Anlage in der Gesellschaft getroffen habe(n) und
mich/uns bei meiner/unserer Entscheidung zur Zeichnung von Anteilen ausschließlich auf den
Prospekt und meine/unsere eigenständigen Prüfungen verlassen habe(n). Ich/Wir verlasse(n)
mich/uns im Hinblick auf die mit dieser Anlage verbundenen rechtlichen, steuerlichen und anderen
wirtschaftlichen Aspekte nicht auf die Gesellschaft, die Verwaltungsratsmitglieder, die
Verwaltungsstelle, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die jeweils mit
ihnen verbundenen Unternehmen oder irgendeine andere Person außer meinen/unseren eigenen
Beratern. Meine/Unsere Anlage in den Anteilen steht im Einklang mit meinen/unseren
Anlagezwecken und -zielen und meinem/unseren Cashflow-Bedarf und wird sich nicht nachteilig auf
meinen/unseren Gesamt-Diversifizierungs- und Liquiditätsbedarf auswirken. Ich/Wir verfüge(n) über
das notwendige Wissen und die notwendige Sachkenntnis in finanziellen und geschäftlichen Fragen,
um die Vorteile und Risiken meiner/unserer Anlage in der Gesellschaft einschätzen zu können, und
bin/sind in der Lage, diese Risiken zu verkraften. Ich/Wir sichere/sichern ferner ausdrücklich zu,
dass ich/wir die Risiken, die mit einer Anlage in den Vermögenswerten, in denen die Teilfonds
unmittelbar oder mittelbar anlegen, und mit den Verfahren, mit denen die Vermögenswerte der
Gesellschaft gehalten und/oder gehandelt werden, verbunden sind, kenne(n).
Mir/uns wurde die Möglichkeit gegeben, zusätzliche Informationen über das Angebot und die
Gesellschaft und alle sonstigen Informationen zu erhalten, soweit sich diese im Besitz der
Gesellschaft oder ihrer bevollmächtigten Vertreter befinden oder sie diese mit vertretbaren
Anstrengungen oder Kosten einholen können, und der Gesellschaft oder ihren bevollmächtigten
Vertretern Fragen zu den Bedingungen des Angebots und anderen mit dieser Anlage verbundenen
Angelegenheiten zu stellen und Antworten zu erhalten.
Ich/Wir kenne(n) die Bestimmungen über die Begrenzung der Übertragbarkeit und von Rücknahmen
von Anteilen der Gesellschaft und habe(n) die Prospektabschnitte „Umschichtung, Rücknahme und
Übertragung von Anteilen – Übertragung von Anteilen“ bzw. „Umschichtung, Rücknahme und
Übertragung von Anteilen – Rücknahme von Anteilen“ gelesen. Ich/Wir bin/sind in der Lage, den
vollständigen Verlust der Anlage in den Anteilen hinzunehmen. Ich/Wir bin/sind mir/uns bewusst,
dass meine/unsere Möglichkeit zur Rückgabe von Anteilen der Gesellschaft begrenzt sein kann und
ich/wir kann/können es verkraften, die Anteile für einen unbestimmten Zeitraum zu halten. Ich/Wir
bestätige(n), dass Ausschüttungen, unter anderem Rücknahmeerlöse, in Geld oder, vorbehaltlich
der Bestimmungen der Gesellschaftsdokumente, in natura gezahlt werden können.
Ich/Wir bin/sind mir/uns bewusst, dass: (i) die Anteile nicht von einer Wertpapieraufsichtsbehörde
irgendeines Rechtsgebiets genehmigt bzw. nicht genehmigt wurden und dass keine derartige
Behörde eine Beurteilung in Bezug auf die Korrektheit oder Angemessenheit des Prospekts
abgegeben hat; und (ii) die Gesellschaft, die Verwaltungsratsmitglieder, die Verwaltungsstelle, die
Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft und die jeweils mit ihnen verbundenen
Unternehmen sich bei der Feststellung, ob ich/wir als Zeichner von Anteilen geeignet bin/sind und ob
die Gesellschaft verschiedene Wertpapiergesetze einhält, auf die von mir/uns in diesem
Zeichnungsantrag
abgegebenen
bzw.
übernommenen
Zusicherungen,
Zustimmungen,
Verpflichtungen und Bestätigungen verlassen wird und diese fortgelten, wenn ich/wir ein
Anteilinhaber der Gesellschaft bin/sind.
Ich/Wir verfüge(n) über jede Vollmacht, Befugnis und Befähigung, die zum Erwerb und Besitz der
Anteile und zur Unterzeichnung, Aushändigung und Erfüllung der Bestimmungen jedes Dokuments,
das von mir/uns im Zusammenhang mit meiner/unserer Zeichnung der Anteile zu unterzeichnen und
auszuhändigen ist (einschließlich dieses Zeichnungsantrags) erforderlich ist, und eine solche
Unterzeichnung, Aushändigung und Erfüllung verstößt nicht gegen Dokumente, die für mich/uns
maßgeblich sind, oder stellt eine Pflichtverletzung unter solchen Dokumenten dar, und verstößt nicht
gegen Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen oder einen Vertrag, dessen Partei ich bin/wir sind,
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oder an den ich/wir gebunden bin/sind. Falls wir eine juristische Person sind, verfügt die Person, die
jedes dieser Dokumente in unserem Namen unterzeichnet und aushändigt, über jede erforderliche
Vollmacht, Befugnis und Befähigung und ist ordnungsgemäß zur Unterzeichnung und Aushändigung
dieser Dokumente ermächtigt, und sie wird der Gesellschaft auf Verlangen der Gesellschaft oder der
Verwaltungsstelle eine richtige und zutreffende Kopie jedes Dokuments, das für uns maßgeblich ist,
einschließlich aller Änderungen daran und aller Vollmachten, zukommen lassen. Ich/Wir
bestätige(n), dass dieses Zeichnungsantragsformular eine rechtliche, wirksame und bindende
Verpflichtung darstellt, die gegen mich/uns gemäß den hierin angeführten Bedingungen einklagbar
ist.
Ich/Wir bestätige(n), dass die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft,
bestimmte
mit
ihnen
verbundene
Personen,
die
Verwaltungsstelle
und
alle
Verwaltungsratsmitglieder und leitenden Angestellten der Gesellschaft berechtigt sind, nach
Maßgabe der Gesellschaftsdokumente aus dem Vermögen der Gesellschaft freigestellt zu werden.
Ich/Wir bestätige(n), dass zum hierin angeführten Datum alle Informationen richtig und vollständig
sind, die ich/wir der Gesellschaft, der Anlageverwaltungsgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft
oder der Verwaltungsstelle über mich/uns bzw. meinen/unseren Status, meine/unsere Finanzlage
und meine/unsere Kenntnisse und Erfahrungen in finanziellen, steuerlichen und geschäftlichen
Belangen bzw. im Falle einer juristischen Person die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen
derjenigen Person, die die Anlageentscheidungen für diese juristische Person trifft, mitgeteilt
habe/haben.
Ich/Wir bin/sind mir/uns bewusst, dass der Wert meiner/unserer Anteile, die Rückgabe
meiner/unserer Anteile und die Wertentwicklung der Teilfonds auf ungeprüften und in manchen
Fällen geschätzten Bewertungen der Anlagen der Gesellschaft beruhen können und die
Wertangaben in meinem/unserem Kontoauszug einen ungeprüften und geschätzten Wert darstellen
können.
Ich/Wir erkenne(n) an und bestätige(n), dass die Verwaltungsratsmitglieder, sofern dies die Gesetze
eines Rechtsgebiets verlangen, denen die Gesellschaft oder ein Dienstleister der Gesellschaft
unterliegen, befugt sind, Informationen über die Geschäfte der Gesellschaft weiterzugeben, unter
anderem auch Informationen, die im Register der Anteilinhaber und in den Büchern der Gesellschaft
eingetragen sind. Die Verwaltungsratsmitglieder und jede Person, die für die Gesellschaft
Dienstleistungen erbringt, sowie alle anderen Personen, die vom Verwaltungsrat entsprechend
bevollmächtigt wurden, sind befugt, auf die Informationen im Besitz der Gesellschaft zuzugreifen.
Ich/Wir stimme(n) hiermit Folgendem zu: Wenn ich/wir erfahre(n), dass ich/wir gegen eine der im
Prospekt genannten Beschränkungen in Bezug auf die Zulässigkeit der Anleger verstoße(n), indem
ich/wir Anteile halte(n), und wenn ich/wir die betreffenden Anteile nach Aufforderung durch die
Verwaltungsratsmitglieder gemäß den Prospektbestimmungen nicht übertrage(n) oder zur
Rücknahme einreiche(n) oder ich/wir es versäume(n), die Gesellschaft in angemessener Weise zu
unterrichten, werde ich/werden wir die Verwaltungsratsmitglieder, die Gesellschaft, die
Verwaltungsstelle, die Depotbank, die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft
und die Anteilinhaber der Gesellschaft (jeweils eine „freigestellte Partei“) von allen Ansprüchen,
Forderungen, Klagen, Verbindlichkeiten, Schäden, Verlusten, Kosten und Aufwendungen, die einer
solchen Freigestellten Partei unmittelbar oder mittelbar aus oder im Zusammenhang mit
meiner/unserer
Nichterfüllung
der
Verpflichtungen
gemäß
den
maßgeblichen
Prospektbestimmungen entstehen, freistellen bzw. schadlos halten.
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Erklärung der Ansässigkeit außerhalb der Republik Irland
Die irische Steuerbehörde (Revenue Commissioners) verlangt von außerhalb der Republik Irland
ansässigen Antragstellern die Abgabe der folgenden Erklärung (deren Format von ihr genehmigt
wurde), um Zahlungen ohne Steuerabzug erhalten können. Bitte beachten Sie, dass die
Gesellschaft zum Abzug von Steuern verpflichtet ist, solange sie die unterschriebene Erklärung nicht
im Original erhalten hat. Eine per Fax gesendete Kopie ist nicht ausreichend. Bitte beachten Sie
auch, dass diese Erklärung, soweit sie dann weiterhin richtig ist, auch bei jedem späteren Erwerb
von Anteilen Anwendung findet. Begriffe, die in dieser Erklärung verwendet werden, sind im
Prospekt definiert.
Für Antragsteller, die den Antrag in ihrem eigenen Namen stellen:
Ich/Wir* erkläre(n), dass ich/wir* die Ausgabe der Anteile in meinem/unserem eigenen Namen/im
Namen einer Gesellschaft* beantrage(n) und dass ich/wir/die Gesellschaft* Anspruch auf die Anteile
habe(n)/hat, hinsichtlich derer diese Erklärung abgegeben wird und dass

ich/wir/die Gesellschaft* gegenwärtig oder gewöhnlich nicht in der Republik Irland ansässig
bin/sind/ist, und

sollte(n) ich/wir/die Gesellschaft* in der Republik Irland ansässig werden, ich/wir* Sie in
schriftlicher Form darüber in Kenntnis setzen werde(n).
* (Nichtzutreffendes streichen)
Für Antragsteller, die den Antrag als Vermittler für andere Personen stellen:
Ich/Wir* erkläre(n), dass ich/wir* die Ausgabe von Anteilen im Namen anderer Personen
beantrage(n), die einen wirtschaftlichen Anspruch auf die Anteile haben, und dass nach
meinem/unserem* besten Wissen und Gewissen keiner der wirtschaftlich Anspruchsberechtigten
gegenwärtig oder gewöhnlich in der Republik Irland ansässig ist. Ich/wir* erkläre(n) ferner, dass

alle Anträge auf Ausgabe von Anteilen, die ich/wir* vom Zeitpunkt dieses Antrages an stellen
werde(n), im Namen dieser Personen gestellt werden, sofern ich/wir* Ihnen zum Zeitpunkt des
Antrages nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges mitteile(n), und

ich/wir* Sie schriftlich darüber informieren werde(n), wenn mir/uns bekannt wird, dass diese
Erklärung nicht mehr richtig ist.
* (Nichtzutreffendes streichen)
Vollständige(r) Namen
des/der Antragsteller(s):
Telefonnr.:
Faxnr.:
Steuer-Identifikationsnr.
(nur EU-Anleger)
Registrierte Anschrift:
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(Straßenanschrift und vollständige Anschrift mit Länderangabe erforderlich – Postfach ist nicht zulässig)
Korrespondenzanschrift
(falls abweichend):
Vermittler/Endkunde
GLG/MAN VertriebsVertreter
Steuerdomizil
_____
Land, in dem der Pass
ausgestellt wurde (nur
für natürliche Personen)
Bankverbindung für die Zahlung von Rücknahmeerlösen**:
Korrespondenzbank
SWIFT/ABA/Bankleitzahl
Begünstigte Bank
SWIFT/ABA/Bankleitzahl
Kontobezeichnung
Kontonummer
IBAN (nur für Zahlungen in Euro)
Referenz
Unterschriftsberechtigter
Eigenschaft, in der Antrag
gestellt und Erklärungen
abgegeben werden (soweit zutreffend)
** Rücknahmeerlöse werden auf das obengenannte Konto überwiesen; erteilt ein Anteilinhaber die
Anweisung,
dass
die
Rücknahmeerlöse
auf
ein
anderes
Konto
als
das
im
Rücknahmeantragsformular genannte Konto überwiesen werden sollen, muss erst das OriginalRücknahmeantragsformular bei der Vertriebsgesellschaft (zur Weiterleitung an die
Verwaltungsstelle) oder bei der Verwaltungsstelle eingehen, bevor die Rücknahmeerlöse ausgezahlt
werden können.
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(Nur für gemeinsame Antragsteller)
Wir erteilen hiermit die Anweisung, dass im Todesfall eines von uns die hiermit beantragten Anteile
im Namen und für Order des bzw. der Überlebenden von uns oder des Testamentsvollstreckers oder
Vermögensverwalters des bzw. der Überlebenden von uns gehalten werden.
Hinweis:
Für die weiteren Teilfonds GLG Capital Appreciation (UCITS III) Fund, GLG Environment
(UCITS III) Fund, GLG European Equity (UCITS III) Fund und GLG Performance (UCITS III)
Fund wurde keine Anzeige nach § 132 Investmentgesetz erstattet und Anteile dieser Teilfonds
dürfen an Anleger im Geltungsbereich des Investmentgesetzes nicht öffentlich vertrieben
werden.
Widerrufsrecht gemäß § 126 InvG:
Erfolgt der Kauf von Investmentanteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen
Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, so kann der
Käufer seine Erklärung über den Kauf binnen einer Frist von zwei Wochen der ausländischen
Investmentgesellschaft gegenüber schriftlich widerrufen (Widerrufsrecht); dies gilt auch dann, wenn
derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.
Handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so ist bei
einem Erwerb von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen
unterliegt
(§ 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB), ein Widerruf ausgeschlossen.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Der Widerruf ist
gegenüber BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited, AIS Transfer Agency Team, Riverside Two,
Sir John Rogerson’s Quay, Dublin 2, Irland, schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden
einschließlich dessen Unterschrift zu erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.
Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss
dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist, und darin eine
Belehrung über das Widerrufsrecht wie die vorliegende enthalten ist.
Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer.
Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer die
Anteile im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder er den Käufer zu den
Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung
gemäß § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat.
Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die ausländische
Investmentgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen
Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der
dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.
Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.
VERKAUFSGEBÜHREN
Von Anlegern kann bei Zeichnung von Anteilen jeder Klasse ein Ausgabeaufschlag in folgender
Höhe erhoben werden, der an die Vertriebsgesellschaft zu zahlen ist:
Zeichnungsbetrag
Verkaufsgebühr
Bis 50.000 US$
50.000 US$-100.000 US$
100.000 US$ - 500.000 US$
500.000 US$- 1.000.000 US$
1.000.000 US$- 5.000.000 US$
über 5.000.000 US$
5%
4%
3%
2%
1%
1 % oder weniger
23664482.60
41
Die vorstehenden Schwellen werden bei auf Euro, Sterling oder Yen lautenden Anteilsklassen in den
jeweiligen Euro- bzw. Sterling- bzw. Yen-Gegenwert umgerechnet.
Eine Umschichtungs- und eine Rücknahmegebühr werden zur Zeit nicht erhoben.
Unterschrift:
Unterschrift:
Unterschrift:
Unterschrift:
HINWEISE:
1. Das Original-Antragsformular ist an die Verwaltungsstelle zu senden.
2.
Dieser Antrag ist nur gültig, wenn er (einschließlich der von der irischen Steuerbehörde verlangten
Erklärung) von jedem Antragsteller unterzeichnet ist. Gibt es mehr als einen Antragsteller, muss jede
Person unterzeichnen. Ist der Antragsteller eine Gesellschaft, muss der Antrag vom
Gesellschaftssekretär oder einem anderen bevollmächtigten leitenden Angestellten unterzeichnet
werden, der seine Eigenschaft angeben und eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht, durch die er zur
Unterzeichnung befugt ist, vorlegen muss.
3.
Anträge eines Unternehmens (mit Ausnahme einer Kapitalgesellschaft (limited company)) müssen auf
den bzw. die Name(n) des bzw. der Eigentümer lauten und von diesem bzw. diesen unterzeichnet
sein.
4.
Wird dieser Antrag (einschließlich der von der irischen Steuerbehörde verlangten Erklärung) im
Rahmen einer Vollmacht unterzeichnet, muss dem Antragsformular eine Kopie der Vollmacht, aus der
die Unterschriftsberechtigung hervorgeht, beigefügt werden.
5.
Erklärungen über die Nichtansässigkeit können von der irischen Steuerbehörde geprüft werden und
die Abgabe falscher Erklärungen wird strafrechtlich verfolgt.
6.
Ein „Vermittler“ ist eine Person, die:
 ein Geschäft betreibt, das aus der Entgegennahme von Zahlungen eines in der Republik Irland
ansässigen Anlageorganismus im Namen anderer Personen besteht oder diese Entgegennahme
beinhaltet; oder
 Anteile an einem Anlageorganismus im Namen anderer Personen hält.
7.
In Irland ansässige Personen, die einen Antrag auf Ausgabe von Anteilen stellen, wenden sich bitte an
die Verwaltungsstelle, um ein Antragsformular, das nicht die obengenannte Erklärung beinhaltet, zu
erhalten. Steuerbefreite Anleger, die einen Anspruch darauf haben, dass bei Zahlungen an sie keine
Steuern einbehalten werden, müssen ebenfalls das entsprechende andere Erklärungsformular bei der
Verwaltungsstelle anfordern.
8.
Anteilszertifikate werden nur ausgestellt, wenn dies bei der Antragstellung ausdrücklich verlangt wird.
23664482.60
42
ANHANG III
FORMULAR FÜR FOLGEZEICHNUNGEN
Das ordnungsgemäß ausgefüllte Original dieses Formulars ist zu senden an: BNY Mellon Fund
Services (Ireland) Limited, AIS Transfer Agency Team, Riverside Two, Sir John Rogerson’s Quay,
Dublin 2, Irland. Telefax: +353 1 790 4096
Wenn Sie dieses Antragsformular per Fax senden, müssen Sie das Original per Post
nachsenden. Anderenfalls werden von der Gesellschaft Steuern einbehalten.
Gesellschaft:
GLG INVESTMENTS VI PLC
Teilfonds:
Klasse:
Kontonummer:
Kontobezeichnung:
Datum (TTMMJJ):
Währung:
USD/EUR/GBP/JPY/CHF/DKK/NOK/SEK/AUD/CAD
Betrag:
Anteile:
Ausgabeaufschlag:
1.
Ich/Wir bestätige(n) hiermit, nachdem ich/wir eine Kopie des Prospektes erhalten und
geprüft habe(n), dass dieser Antrag ausschließlich auf dem zum Zeitpunkt dieses Antrags
aktuellen
Prospekt
zusammen
mit
(soweit
anwendbar)
den
Wesentlichen
Anlegerinformationen, dem jüngsten Jahresbericht und Jahresabschluss der Gesellschaft
und (sofern nach diesem Bericht und Abschluss veröffentlicht) dem jüngsten ungeprüften
Halbjahresbericht der Gesellschaft basiert.
2.
Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir in dem Fall, dass es sich bei mir/uns um (einen) in der
Europäischen Union ansässige(n) Anleger handelt, rechtzeitig vor dieser Zeichnung ein
Exemplar des maßgeblichen Dokuments mit den wesentlichen Informationen für den
Anleger („KIID“) für jede Anteilsklasse erhalten habe(n), deren Zeichnung ich/wir beantragt
habe(n), und dass ich/wir deren Inhalt gelesen und verstanden habe(n). Ich/Wir nehme(n)
ferner zur Kenntnis, dass die Gesellschaft die aktuellen Versionen eines jeden KIID auf einer
Website (www.glgpartners.com) zum Download anbieten wird und bestätige(n), dass ich/wir
vor jedem Antrag auf die Zeichnung von Anteilen die jeweils aktuellen Versionen des
maßgeblichen KIID herunterladen, lesen und sorgfältig in Betracht ziehen werde(n).
3.
Ich/Wir bestätige(n) hiermit, dass die von mir/uns in dem ursprünglichen
Zeichnungsantragsformular abgegebenen Erklärungen weiterhin zutreffen und sich die
Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die
Verwaltungsstelle und die Vertriebsgesellschaft weiterhin darauf verlassen können. Ich/Wir
verpflichte(n) mich/uns, die Gesellschaft unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine der
Erklärungen nicht mehr zutrifft.
4.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die
Anlageverwaltungsgesellschaft und die Verwaltungsstelle und ihre jeweiligen
Verwaltungsratsmitglieder, leitenden Angestellten und Mitarbeiter von allen Verlusten,
23664482.60
43
Haftungen, Kosten oder Aufwendungen (unter anderem einschließlich Anwaltsgebühren,
Steuern und Strafzahlungen) freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus einer
Fehldarstellung oder einem Verstoß gegen eine Gewährleistung, Bedingung, Verpflichtung
oder Vereinbarung entstehen können, die in diesem Antrag oder in anderen Dokumenten,
die der Gesellschaft von mir/uns übermittelt werden, enthalten sind.
5.
Die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die
Verwaltungsstelle und die Vertriebsgesellschaft werden hiermit jeweils bevollmächtigt und
beauftragt, jegliche Anweisungen in Bezug auf die Anteile, auf die sich dieser Antrag
bezieht, die von mir/uns in schriftlicher Form oder per Fax erteilt werden, anzunehmen und
auszuführen. Wenn Anweisungen durch mich/uns per Fax erteilt werden, verpflichte(n)
ich/wir mich/uns, sie in schriftlicher Form zu bestätigen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns
hiermit, den Fonds, die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltungsgesellschaft, die
Verwaltungsstelle und die Vertriebsgesellschaft von Verlusten jeder Art freizustellen und
schadlos zu halten, die einem von ihnen aufgrund der Ausführung von per Fax erteilten
Anweisungen
entstehen.
Der
Fonds,
die
Verwaltungsgesellschaft,
die
Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsstelle und die Vertriebsgesellschaft können
sich endgültig auf alle Mitteilungen, Zustimmungen, Anträge, Anweisungen oder sonstigen
Instrumente verlassen und sind für keine Handlungen haftbar, die sie aufgrund dieser
Mitteilungen, Zustimmungen, Anträge, Anweisungen oder sonstigen Instrumente
vornehmen, wenn sie in gutem Glauben davon ausgehen, dass diese echt und von einer
ordnungsgemäß autorisierten Person unterzeichnet sind.
6.
Ich/Wir bestätige(n), dass meine/unsere personenbezogenen Daten durch die
Verwaltungsstelle (als Datenverarbeiter für den Fonds) in Übereinstimmung mit den irischen
Data Protection Acts 1988 bis 2003 (in der jeweils gültigen Fassung) verwaltet werden.
Meine/Unsere Daten werden verarbeitet, damit Verwaltungs-, Register- und TransferstellenDienstleistungen für die Gesellschaft erbracht werden können und um gesetzlichen
Verpflichtungen, einschließlich gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des anwendbaren
Gesellschaftsrechts und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche nachkommen zu
können. Die Verwaltungsstelle oder die Gesellschaft können meine/unsere Daten gegenüber
Dritten offenlegen, falls dies notwendig ist oder legitimen Geschäftsinteressen dient.
Darunter fällt die Offenlegung gegenüber Dritten wie Abschlussprüfern und der Zentralbank
oder Beauftragten der Verwaltungsstelle, die diese Daten zu Zwecken der Verhinderung von
Geldwäsche oder zur Einhaltung ausländischer aufsichtsrechtlicher Vorschriften verarbeiten.
Ich/Wir erteile(n) hiermit mein/unser Einverständnis zu der Verarbeitung meiner/unserer
Daten und der Offenlegung meiner/unserer Daten wie oben dargestellt und gegenüber der
Vertriebsgesellschaft oder der Anlageverwaltungsgesellschaft und, falls dies notwendig oder
im legitimen Interesse der Gesellschaft oder der Verwaltungsstelle und/oder der
Anlageverwaltungsgesellschaft und/oder der Vertriebsgesellschaft ist, gegenüber jedem
Unternehmen, das zur Unternehmensgruppe der Verwaltungsstelle und/oder der der
Anlageverwaltungsgesellschaft und der Vertriebsgesellschaft gehört, oder Beauftragten der
Verwaltungsstelle, einschließlich Unternehmen mit Sitz in Ländern außerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums, in denen möglicherweise nicht die gleichen
Datenschutzvorschriften wie in Irland gelten.
Bevorzugte Methode für den Empfang von Auftragsbestätigungen/Kontoauszüge (alles Zutreffende
ankreuzen)**
_______ Post
______ Fax
_______ E-Mail
**Falls
keine
Option
ausgewählt
wird,
erfolgt
der
Versand
von
Auftragsbestätigungen/Kontoauszügen standardmäßig per E-Mail, wenn eine E-Mail-Adresse
angegeben wird. Wenn keine E-Mail-Adresse oder Faxnummer angegeben wird, erfolgt der Versand
standardmäßig auf dem Postweg.
23664482.60
44
Autorisierte Unterschriften gemäß Zeichnungsantragsformular
HINWEISE:
(a) Das Formular für Folgezeichnungsanträge ist an die Verwaltungsstelle zu senden.
(b) Folgezeichnungsanträge sind nur gültig, wenn sie von jedem Unterschriftsberechtigten wie im OriginalZeichnungsantragsformular angegeben unterzeichnet sind.
(c) Wird dieser Folgezeichnungsantrag im Rahmen einer Vollmacht unterzeichnet, muss diesem
Folgezeichnungsantrag die Vollmacht oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie davon beigefügt
werden.
23664482.60
45
ANHANG IV
FORMULAR FÜR RÜCKNAHMEANTRAG
Dieses ordnungsgemäß ausgefüllte Formular kann auf dem Postweg, per Fax oder auf jede andere,
vorab mit der Verwaltungsstelle vereinbarte Art der elektronischen Kommunikation bei BNY Mellon
Fund Services (Ireland) Limited, AIS Transfer Agency Team, Riverside Two, Sir John Rogerson's
Quay, Dublin 2, Irland, eingereicht werden. Telefax: +353 1 790 4096.
GLG INVESTMENTS VI PLC („DER FONDS“)
Das Original dieses ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars sollte gesendet werden an:
BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited
AIS Transfer Agency Team
Riverside Two
Sir John Rogerson’s Quay
Grand Canal Dock
Dublin 2
Irland
Z. Hd.: GLG Shareholder Servicing Department
Fax: +353 1 790 4096
Von:
Name(n) des/der Anteilinhaber:
Kontonr.:
[
]
Tag der Wertstellung:
[
]
Anschrift des/der Anteilinhaber
Ich/Wir ersuchen Sie hiermit,
(Anzahl der Anteile) Anteile/Anteile im Wert von
…………………….(Wert der zurückzunehmenden Anteile in der Währung, auf die die Anteilsklasse
lautet) in folgender Weise zurückzunehmen:
Anzahl
Anteile
GLG North American Equity Alternative
Klasse „DN USD”
Klasse „DN H EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „IN USD”
Klasse „IN H EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
USD
EUR
GBP
NOK
SEK
USD
EUR
GBP
NOK
SEK
GLG EM Equity Alternative
Klasse „DN USD”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H JPY”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
23664482.60
USD
DDK
EUR
GBP
JPY
NOK
SEK
46
Bar
Klasse „DL H EUR”
Klasse „DL H GBP”
Klasse „IN USD”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H JPY”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IL USD”
EUR
GBP
USD
DKK
EUR
GBP
JPY
NOK
SEK
USD
GLG European Alpha Alternative
Klasse „DN EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H USD”
Klasse „IN EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H USD”
EUR
GBP
NOK
SEK
USD
EUR
GBP
NOK
SEK
USD
GLG EM Credit Opportunity Alternative
Klasse „DN EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H JPY”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H USD”
Klasse „DL H GBP”
Klasse „IL H USD”
Klasse „IN EUR”
Klasse „IN H JPY”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H USD”
EUR
GBP
JPY
NOK
SEK
USD
GBP
USD
EUR
JPY
GBP
NOK
SEK
USD
GLG EM Currency & Fixed Income Alternative
Klasse „DN EUR”
Klasse „DN H CHF”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H JPY”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H SGD”
Klasse „DN H USD”
Klasse „DN H SGD Dist”
Klasse „DL EUR”
Klasse „DL H GBP”
Klasse „DL H USD”
Klasse „IL H USD”
Klasse „IN EUR”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H JPY”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H USD”
EUR
CHF
DKK
GBP
JPY
NOK
SEK
SGD
USD
SGD
EUR
GBP
USD
USD
EUR
CHF
DKK
GBP
JPY
NOK
SEK
USD
GLG EM Diversified Alternative
23664482.60
47
Klasse „DN EUR”
Klasse „DN H AUD”
Klasse „DN H CHF”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H JPY”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H SGD”
Klasse „DN H USD”
Klasse „IL H USD”
Klasse „IN EUR”
Klasse „IN H AUD”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H JPY”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H SGD”
Klasse „IN H USD”
EUR
AUD
CHF
DKK
GBP
JPY
NOK
SEK
SGD
USD
USD
EUR
AUD
CHF
DKK
GBP
JPY
NOK
SEK
SGD
USD
GLG Alpha Select Alternative
Klasse „DN GBP”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H EUR”
Klasse „DN H JPY”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H USD”
Klasse „IN GBP”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H EUR”
Klasse „IN H JPY”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H USD”
GBP
DKK
EUR
JPY
NOK
SEK
USD
GBP
DKK
EUR
JPY
NOK
SEK
USD
GLG European Equity Alternative
Klasse „DN EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H CHF”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H SGD”
Klasse „DN H USD”
Klasse „IN EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H USD”
EUR
GBP
CHF
DKK
NOK
SEK
SGD
USD
EUR
GBP
CHF
DKK
NOK
SEK
USD
GLG Atlas Macro Alternative
Klasse „DN USD”
Klasse „DN H AUD”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
23664482.60
USD
AUD
DKK
EUR
GBP
NOK
SEK
48
Klasse „DN H SGD”
Klasse „IN USD”
Klasse „IN H AUD”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H NOK “
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H SGD”
SGD
USD
AUD
DKK
EUR
GBP
NOK
SEK
SGD
Man Commodities Fund
Klasse „DM USD”
Klasse „DM H AUD”
Klasse „DM H CAD”
Klasse „DM H CHF”
Klasse „DM H DKK”
Klasse „DM H EUR”
Klasse „DM H GBP”
Klasse „DM H JPY”
Klasse „DM H NOK”
Klasse „DM H SEK”
Klasse „DM H SGD”
Klasse „IM USD”
Klasse „IM H AUD”
Klasse „IM H CAD”
Klasse „IM H CHF”
Klasse „IM H DKK”
Klasse „IM H EUR”
Klasse „IM H GBP”
Klasse „IM H JPY”
Klasse „IM H NOK”
Klasse „IM H SEK”
Klasse „IM H SGD”
USD
AUD
CAD
CHF
DKK
EUR
GBP
JPY
NOK
SEK
SGD
USD
AUD
CAD
CHF
DKK
EUR
GBP
JPY
NOK
SEK
SGD
GLG Financials Alternative
Klasse „DN EUR”
Klasse „DN H CHF”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H USD”
Klasse „IN EUR”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H GBP
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
Klasse „IN H USD”
EUR
CHF
GBP
NOK
SEK
USD
EUR
CHF
GBP
NOK
SEK
USD
GLG Asian Equity Alternative
Klasse „DN USD”
Klasse „DN H CHF”
Klasse „DN H DKK”
Klasse „DN H EUR”
Klasse „DN H GBP”
Klasse „DN H NOK”
Klasse „DN H SEK”
Klasse „DN H SGD”
Klasse „IN USD”
Klasse „IN H CHF”
Klasse „IN H DKK”
Klasse „IN H EUR”
Klasse „IN H GBP”
Klasse „IN H NOK”
Klasse „IN H SEK”
23664482.60
USD
CHF
DKK
EUR
GBP
NOK
SEK
SGD
USD
CHF
DKK
EUR
GBP
NOK
SEK
49
Dabei handelt es sich um einen Teil/die Gesamtheit meines/unseres Bestands.
Bitte überweisen Sie den Erlös an die im Antragsformular angegebene Bankverbindung.
INHABER: ____________________
DATUM: ____________________
(Unterschrift) _______________________________________
(Unterschrift) _______________________________________
(Unterschrift) _______________________________________
(Unterschrift) _______________________________________
Anmerkungen:
Bei gemeinsamer Inhaberschaft müssen alle Inhaber unterschreiben.
Im Falle einer Gesellschaft ist dieses Formular mit dem Siegel der Gesellschaft oder der
eigenhändigen Unterschrift eines Sachbearbeiters mit ordnungsgemäßer Vertretungsvollmacht zu
versehen, wobei Letzterer einen Nachweis über diese Befugnis zu erbringen hat.
Falls sich Ihre Bankdaten gegenüber den Angaben in Ihrem Erstantragsformular oder späteren
Angaben gegenüber dem Verwalter geändert haben, geben Sie bitte unten die Details des
Bankkontos an, auf das Zahlungen erfolgen sollen. Wenn Rücknahmeerlöse auf ein anderes als
das zuvor angegebene Konto gezahlt sollen, muss beim Verwalter ein Original dieses
Rücknahmeantragsformulars eingehen, bevor die Erlöse ausgezahlt werden.
Geänderte Bankkontodaten für Zahlungen von Rücknahmeerlösen**:
Korrespondenzbank
SWIFT/ABA/Bankleitzahl
Empfängerbank
SWIFT/ABA/Bankleitzahl
Kontobezeichnung
Kontonummer
IBAN (nur Zahlungen in EUR)
Referenz
23664482.60
50
ANHANG V
REGULATION S – DEFINITION DES BEGRIFFES „US-PERSON“
1.
Gemäß Regulation S des Securities Act der Vereinigten Staaten von 1933 in der gültigen
Fassung (der „Securities Act“) ist eine „US-Person“:
i.
eine natürliche Person, die in den Vereinigten Staaten ansässig ist;
ii.
eine nach dem Recht der Vereinigten Staaten gegründete oder errichtete
Personengesellschaft (partnership) oder Kapitalgesellschaft (corporation);
iii.
ein Nachlassvermögen (estate), bei dem ein Verwalter (executor oder administrator)
eine US-Person ist;
iv.
ein Trust, bei dem ein Treuhänder (trustee) eine US-Person ist;
v.
eine Vertretung oder Zweigniederlassung eines Nicht-US-Rechtsträgers in den
Vereinigten Staaten;
vi.
ein Konto ohne Dispositionsbefugnis oder ein ähnliches Konto (mit Ausnahme eines
Nachlassvermögens oder Trusts), das von einem Händler (dealer) oder sonstigen
Treuhänder (fiduciary) zugunsten oder für Rechnung einer US-Person geführt wird;
vii.
ein Konto mit Dispositionsbefugnis oder ein ähnliches Konto (mit Ausnahme eines
Nachlassvermögens oder Trusts), das von einem Händler (dealer) oder sonstigen
Treuhänder (fiduciary) geführt wird, der in den Vereinigten Staaten gegründet oder
errichtet oder (im Fall einer natürlichen Person) in den Vereinigten Staaten ansässig
ist; oder
viii.
eine Personengesellschaft (partnership) oder Kapitalgesellschaft (corporation), die:
(i)
nach dem Recht einer anderen Rechtsordnung als der Vereinigten Staaten
gegründet oder errichtet ist; und
ix
von einer US-Person hauptsächlich zu dem Zweck errichtet wurde, in
Wertpapieren anzulegen, die nicht nach dem Securities Act registriert sind,
sofern sie nicht von zugelassenen Anlegern (accredited investors) (wie in Rule
501(a) des Securities Act definiert) gegründet oder errichtet ist und sich in
ihrem Eigentum befindet, die keine natürlichen Personen, Nachlassvermögen
oder Trusts sind.
2.
Ungeachtet von Ziffer (1) gilt ein Konto mit Dispositionsbefugnis oder ähnliches Konto (mit
Ausnahme eines Nachlassvermögens oder Trusts), das zugunsten oder für Rechnung einer
Nicht-US-Person von einem Händler (dealer) oder sonstigen professionellen Treuhänder
(fiduciary) geführt wird, der in den Vereinigten Staaten gegründet oder errichtet oder (im Fall
einer natürlichen Person) in den Vereinigten Staaten ansässig ist, nicht als US-Person.
3.
Ungeachtet von Ziffer (1) gilt ein Nachlassvermögen, bei dem ein als Verwalter (executor oder
administrator) handelnder professioneller Treuhänder (fiduciary) eine US-Person ist, nicht als
US-Person, wenn:
ein Verwalter des Nachlassvermögens, der keine US-Person ist, alleinige oder gemeinsame
Anlagebefugnis über das Nachlassvermögen besitzt; und
für das Nachlassvermögen ein anderes Recht als US-Recht maßgeblich ist.
4.
Ungeachtet von Ziffer (1) gilt ein Trust, bei dem ein als Treuhänder (trustee) handelnder
professioneller Treuhänder (fiduciary) eine US-Person ist, nicht als US-Person, wenn ein
Treuhänder (trustee), der keine US-Person ist, alleinige oder gemeinsame Anlagebefugnis über
23664482.60
51
das Trustvermögen besitzt und kein Begünstigter (beneficiary) des Trust (und kein Treugeber
(settlor), wenn der Trust widerruflich (revocable) ist) eine US-Person ist.
5.
Ungeachtet von Ziffer (1) gilt ein Versorgungsplan für Arbeitnehmer (employee benefit plan), der
nach dem Recht eines anderen Landes als der Vereinigten Staaten und nach der üblichen
Praxis und den Dokumentationsvorschriften eines solchen Landes errichtet wurde bzw.
verwaltet wird, nicht als US-Person.
6.
Ungeachtet von Ziffer (1) gilt eine außerhalb der Vereinigten Staaten gelegene Vertretung oder
Zweigniederlassung einer US-Person nicht als US-Person, wenn:
7.
x.
die Vertretung oder Zweigniederlassung aus triftigen geschäftlichen Gründen
betrieben wird; und
xi.
die Vertretung oder Zweigniederlassung Versicherungs- oder Bankgeschäfte
betreibt und in dem Hoheitsgebiet, in dem sie ihren Sitz hat, der Versicherungsoder Bankenaufsicht unterliegt.
Der Internationale Währungsfonds, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank, die Afrikanische
Entwicklungsbank, die Vereinten Nationen sowie ihre Behörden, verbundenen Personen und
Pensionspläne und andere ähnliche internationale Organisationen sowie ihre Behörden,
verbundenen Personen und Pensionspläne gelten nicht als „US-Personen“.
„Vereinigte Staaten“ bezeichnet die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Gebiete und Besitzungen
einschließlich der einzelnen Bundesstaaten und des District of Columbia.
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52
ANHANG VI
ANERKANNTE MÄRKTE
Die nachstehenden anerkannten Märkte werden gemäß den Anforderungen der Zentralbank
aufgeführt. Die Zentralbank gibt selbst keine Liste der anerkannten Märkte heraus. Mit Ausnahme
von Anlagen gemäß den Absätzen 2.1 und 2.2 des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ dieses
Prospekts dürfen Anlagen nur in zulässigen Vermögenswerten getätigt werden, die an den
nachstehend genannten anerkannten Märkten notiert sind oder gehandelt werden.
(i)
Jede Börse und jeder Markt in einem EWR-Mitgliedstaat, einem kooperierenden Land
oder einem OECD-Mitgliedstaat, einschließlich deren vom OECD-Abkommen
abgedeckten Gebiete:
(ii)
Folgende Börsen bzw. Märkte:
23664482.60
Ägypten
Egyptian Exchange
Argentinien
Buenos Aires Stock Exchange
Buenos Aires Floor SINAC (Teil der Buenos Aires Stock Exchange)
Córdoba Stock Exchange
La Plata Stock Exchange
Mendoza Stock Exchange
Rosario Stock Exchange
Bahrain
Bahrain Stock Exchange
Bangladesch
Dhaka Stock Exchange
Bermuda
Bermuda Stock Exchange
Brasilien
BOVESPA – Bolsa de Valores de Sao Paulo
Brasília Stock Exchange
Bahia Sergipe-Alagoas Stock Exchange
Extrêmo Sul Porto Alegre Stock Exchange
Minas Espirito Santo Stock Exchange
Paraná Curitiba Stock Exchange
Pernambuco e Bahia Recife Stock Exchange
Regional Fortaleza Stock Exchange
Rio de Janeiro Stock Exchange
Santos Stock Exchange
São Paulo Stock Exchange
Chile
Bolsa Comercio
Santiago Stock Exchange
China
Shanghai Securities Exchange
Shenzhen Stock Exchange
Hongkong
Hong Kong Stock Exchange
Growth Enterprise Market
Indien
Ahmedabad Stock Exchange
Bangalore Stock Exchange
Bombay Stock Exchange
Calcutta Stock Exchange
Cochin Stock Exchange
Delhi Stock Exchange
Gauhati Stock Exchange
Hyderabad Stock Exchange
Ludhiana Stock Exchange
53
Madras Stock Exchange
Magadh Stock Exchange
National Stock Exchange of India
Pune Stock Exchange
Uttar Pradesh Stock Exchange
23664482.60
Indonesien
Indonesia Stock Exchange
Jakarta Stock Exchange
Surabaya Stock Exchange
Jordanien
Amman Stock Exchange
Israel
Tel Aviv Stock Exchange
Kaiman-Inseln
Cayman Islands Stock Exchange
Kasachstan
Kazakhstan Stock Exchange
Kenia
Nairobi Stock Exchange
Katar
Qatar Stock Exchange
Doha Securities Exchange
Kolumbien
Bogota Stock Exchange
Bolsa de Valores de Collombia SA
Kroatien
Zagreb Stock Exchange
Kuwait
Kuwait Stock Exchange
Libanon
Beirut Stock Exchange
Malaysia
Bursa Malaysia Berhad (frühere Bezeichnung Kuala Lumpur Stock
Exchange)
Marokko
Casablanca Stock Exchange
Mauritius
Mauritius Stock Exchange
Mexiko
Bolsa Mexicana de Valores
Nigeria
Nigerian Stock Exchange
Oman
Musca Securities Market (MSM)
Oman Stock Exchange
Pakistan
Karachi Stock Exchange
Peru
Lima Stock Exchange
Philippinen
Philippines Stock Exchange
Russland
Level 1 and Level 2 RTS Stock Exchange
MICEX
Saudi-Arabien
The Tadawul Stock Exchange
Serbien
Belgrade Stock Exchange
Singapur
Singapore Exchange
54
Singapore Main Bond Exchange (Teil von Singapore Exchange)
SESDAQ Stock Exchange
SGX-ST (Teil von Singapore Exchange)
(iii)
23664482.60
Sri Lanka
Colombo Stock Exchange
Südafrika
Bond Exchange of South Africa
Johannesburg Stock Exchange
Südkorea
Korea Exchange
Korea Stock Exchange
KOSDAQ
Taiwan
Taiwan Stock Exchange
Thailand
Thailand Stock Exchange
Türkei
Istanbul Stock Exchange
Tunesien
Tunisia Stock Exchange
Vereinigte
Arabische
Emirate
Abu Dhabi Stock Exchange
Dubai Financial Market
Dubai International Financial Centre
NASDAQ Dubai
Vietnam
Ho Chi Minh Stock Exchange
Folgende Börsen bzw. Märkte:
-
der von den Mitgliedern der International Capital Market Association organisierte
Markt;
-
der von den „zugelassenen Geldmarktinstituten“ (listed money market
institutions), die in der Publikation der Bank of England „The Regulations of the
Wholesale Cash and OTC Derivatives Markets in GBP, Foreign Exchange and
Bullion“ vom April 1988 (in der gültigen Fassung) beschrieben sind, betriebene
Markt;
-
(a) NASDAQ in den Vereinigten Staaten; (b) der von den Primärhändlern, die
durch die Federal Reserve Bank of New York reguliert werden, betriebene Markt
in US-Staatspapieren; und (c) der von Primär- und Sekundärhändlern, die von der
Securities and Exchange Commission und der National Association of Securities
Dealers reguliert werden, und von Bankinstituten, die von dem US Comptroller of
the Currency, dem Federal Reserve System oder der Federal Deposit Insurance
Corporation reguliert werden, betriebene Freiverkehrsmarkt (OTC) in den
Vereinigten Staaten;
-
der von der Securities Dealers Association of Japan regulierte Freiverkehrsmarkt
(OTC) in Japan;
-
der französische Markt für „Titres de Créances Négociables“ (Freiverkehrsmarkt
(OTC) für marktfähige Schuldtitel);
-
der britische Markt (i), der von Banken und anderen Instituten betrieben wird, die
von der Financial Services Authority (FSA) reguliert werden und den „InterProfessional Conduct“-Bestimmungen im Market Conduct Sourcebook der FSA
unterliegen, und (ii) in Nicht-Investmentprodukten, die den im „Non-Investment
Products Code“ enthaltenen Richtlinien unterliegen, der von den Mitgliedern des
Londoner Marktes, unter anderem der FSA und der Bank of England, erstellt
55
wurde (früher unter der Bezeichnung „The Grey Paper“ bekannt).
-
der britische Alternative Investment Market, der von der London Stock Exchange
reguliert und betrieben wird.
(iv)
Organisierte Börsen bzw. Märkte im Europäischen Wirtschaftsraum, an denen
regelmäßig Termin- und Optionskontrakte gehandelt werden.
(v)
Alle in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen
Wertpapierbörsen.
Derivative Finanzinstrumente
Im Fall einer Anlage in börsennotierte oder gehandelte derivative Finanzinstrumente: (i) auf eine
beliebigen zugelassenen Derivatmarkt in einem EWR-Mitgliedstaat, einem kooperierenden Land
oder einem OECD-Mitgliedstaat, einschließlich deren vom OECD-Abkommen abgedeckten Gebiete;
und (ii) an den folgenden Börsen bzw. auf den folgenden Märkten:
23664482.60
Ägypten
Egyptian Exchange
Australien
Australian Securities Exchange
Sydney Futures Exchange
Bermuda
Bermuda Stock Exchange
Brasilien
BOVESPA – Bolsa de Valores de Sao Paulo
Bolsa de Mercadorias and Futures Exchange
BM&F Bolsa de Mercadorias and Futures Exchange
Chile
Bolsa Comercio
Hongkong
Growth Enterprise Market
Hong Kong Futures Exchange
Hong Kong Stock Exchange
Japan
Tokyo Stock Exchange
JASDAQ Securities Exchange
Osaka Stock Exchange
Tokyo Financial Exchange
'Hercules' Exchange
Kanada
TSX Venture Exchange
Malaysia
Bursa Malaysia Berhad (frühere Bezeichnung Kuala Lumpur Stock
Exchange)
Bursa Malaysia Derivatives
Mexiko
Bolsa Mexicana de Valores
Neuseeland
NZX Limited
Singapur
Singapore Exchange Limited
SEDAQ Stock Exchange
Singapore International Monetary Exchange
Südafrika
JSE Limited
South African Futures Exchange
Südkorea
Korea Futures Exchange
56
23664482.60
Taiwan
Taiwan Futures Exchange
Thailand
Thailand Futures Exchange
Türkei
Turkish Derivatives Exchange
Vereinigte
Staaten
NYSE Amex Equities
Chicago Board of Trade
Chicago Board Options Exchange (CBOE)
CME Group
Kansas City of Board of Trade
The NASDAQ Stock Exchange
NYSE Arca
Nasdaq OMX PHLX
New York Mercantile Exchange (NYMEX)
NASDAQ OMX Futures Exchange (NFX)
Der von den Mitgliedern der International and Capital Market
Association organisierte Markt
57
ANHANG VII
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER IN BESTIMMTEN RECHTSORDNUNGEN
INFORMATION FÜR SCHWEIZERISCHE ANLEGER
1.
Repräsentant
Der Repräsentant in der Schweiz ist Man Investments AG, Huobstrasse 3, 8808 Pfäffikon SZ,
Schweiz. Mit Wirkung zum 28. Februar 2013 ist der Repräsentant in der Schweiz Man
Investments (CH) AG, Huobstrasse 3, 8808 Pfäffikon/SZ, Schweiz. Falls der Wechsel des
Repräsentanten nicht am 28. Februar 2013 erfolgt, werden Anteilinhaber in der Schweiz vorab
benachrichtigt und es wird ein Nachtrag herausgegeben.
2.
Zahlstelle
Die Zahlstelle in der Schweiz ist Credit Suisse AG, Paradeplatz 8, 8001 Zürich.
3.
Stelle, von der die entsprechenden Dokumente bezogen werden können
Der Prospekt, die vereinfachten Verkaufsprospekte eines Teilfonds (die „vereinfachten
Verkaufsprospekte“), die Satzung sowie die Jahres- und Halbjahresberichte können kostenlos
beim Repräsentanten in der Schweiz bezogen werden.
4.
Veröffentlichungen
a. Veröffentlichungen zur Gesellschaft und ihren Teilfonds müssen in der Schweiz in
der Swiss Official Gazette of Commerce (SOGC) und auf der elektronischen
Plattform der fundinfo AG (www.fundinfo.com) erfolgen.
b. Die Ausgabe- und die Rücknahmepreise oder der Nettoinventarwert aller
Anteilsklassen müssen zusammen mit einer Fußnote mit der Angabe „ohne
Provisionen“ jedes Mal veröffentlich werden, wenn Anteile über die elektronische
Plattform der fundinfo AG (www.fundinfo.com) ausgegeben oder zurückgenommen
werden. Preise müssen mindestens zweimal pro Monat veröffentlicht werden (am
ersten und dritten Montag oder dem anschließenden Bankgeschäftstag).
5. Zahlung von Vergütungen und Vertriebsvergütung
a. In Verbindung mit dem Vertrieb in der Schweiz kann die Gesellschaft an die
folgenden qualifizierten Anleger Rückvergütungen zahlen, die aus wirtschaftlicher
Sicht die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen für Dritte halten:

Lebensversicherungsgesellschaften

Pensionsfonds und sonstige Vorsorgeeinrichtungen

Anlagestiftungen

Schweizerische Fondsgesellschaften

Ausländische Fondsgesellschaften und -anbieter

Investmentgesellschaften.
b. In Verbindung mit dem Vertrieb in der Schweiz kann die Gesellschaft
Vertriebsvergütungen an die folgenden Vertriebsstellen und Vertriebspartner zahlen:

23664482.60
Vertriebsträger, die einer Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 19.1 KAG
unterliegen
58

Vertriebsträger, die gemäß Art. 19.4 KAG und Art. 8 KKV von der
Bewilligungspflicht befreit sind

Vertriebspartner, die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen
ausschließlich bei institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie
platzieren

Vertriebspartner, die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen
ausschließlich aufgrund eines schriftlichen Vermögensverwaltungsauftrags
bei ihrer Kundschaft platzieren.
6. Gerichtsstand/Erfüllungsort
Bezüglich der in der Schweiz und von der Schweiz aus vertriebenen Anteile sind der
Erfüllungsort und der Gerichtsstand am Geschäftssitz des Vertreters.
Man Investments (CH) AG
Huobstrasse 3
8808 Pfäffikon/SZ
Schweiz
Credit Suisse AG
Paradeplatz 8
8001 Zürich
Schweiz
23664482.60
59
ANHANG VIII
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN ZU INDIZES
Dow Jones UBS Commodity IndexesSM
Die Dow Jones-UBS Commodity IndexesSM sind ein gemeinsames Produkt von Dow Jones Indexes,
einer lizensierten Handelsmarke der CME Group Index Services LLC („CME Indexes“) und UBS
Securities LLC („UBS Securities“) und wurden zur Nutzung für bestimmte Zwecke durch den
Indexsponsor lizensiert. „Dow Jones®“, „DJ“, „Dow Jones Indexes“, „UBS“, „Dow Jones-UBS
Commodity IndexesSM“ und „DJ-UBSCISM“ sind Dienstleistungsmarken der Dow Jones Trademark
Holdings, LLC („Dow Jones“) bzw. der UBS AG („UBS AG“) und wurden an CME Indexes lizensiert.
Man Commodities Fund wird von Dow Jones, UBS AG, UBS Securities, CME Indexes oder eine
ihrer Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen weder gesponsert noch unterstützt,
verkauft oder gefördert. Der Man Systematic Commodity Index wird von Dow Jones, CME Indexes
oder UBS Securities weder gesponsert noch unterstützt, wird jedoch mit Zustimmung veröffentlicht.
Weder Dow Jones, noch UBS AG, UBS Securities, CME Indexes oder eine ihrer
Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen geben Anlegern in den oder Gegenparteien
des Man Commodities Fund oder Mitgliedern der Öffentlichkeit ausdrückliche oder stillschweigende
Zusicherungen oder Garantien hinsichtlich der Ratsamkeit einer Anlage in Wertpapiere oder
Rohstoffe im Allgemeinen oder in den Man Commodities Fund im Besonderen. Der DJ-UBSCISM wird
von CME Indexes gemeinsam mit UBS Securities ohne Berücksichtigung des Indexsponsors,
Anlageverwalters oder Man Commodities Fund ermittelt, zusammengestellt und berechnet. Dow
Jones, UBS Securities und CME Indexes sind nicht verpflichtet, die Bedürfnisse des Indexsponsors,
des Anlageverwalters oder der Anleger des Man Commodities Fund bei der Festlegung,
Zusammensetzung oder Berechnung des DJ-UBSCISM zu berücksichtigen. Weder Dow Jones, noch
UBS AG, UBS Securities, CME Indexes oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder verbundenen
Unternehmen sind verantwortlich für oder waren beteiligt an der Festlegung von Zeitpunkt, Preisen
oder Stückzahlen auszugebender Anteile des Man Commodities Fund oder an der Festlegung oder
Berechnung des NIW des Man Commodities Fund. Dow Jones, UBS AG, UBS Securities, CME
Indexes oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen übernehmen
keinerlei Verpflichtungen oder Haftung gegenüber Anlegern des Man Commodities Fund in
Verbindung mit der Verwaltung, dem Marketing oder dem Handel des Man Commodities Fund.
Ungeachtet des Vorstehenden können UBS AG, UBS Securities, CME Group Inc. und deren
entsprechende Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen unabhängig Finanzprodukte
veröffentlichen und/oder sponsern, die mit dem Man Commodities Fund nicht in Beziehung stehen,
die dem Man Commodities Fund jedoch vergleichbar sind und mit ihm im Wettbewerb stehen.
Zusätzlich handeln UBS AG, UBS Securities, CME Group Inc. und deren Tochtergesellschaften und
verbundene Unternehmen aktiv Rohstoffe, Rohstoffindizes und Rohstofffutures (einschließlich dem
Dow Jones-UBS Commodity IndexSM und dem Dow Jones-UBS Commodity Index Total ReturnSM)
sowie Swaps, Optionen und Derivate, die mit der Performance dieser Rohstoffe, Rohstoffindizes und
Rohstofffutures verknüpft sind. Es ist möglich, dass diese Handelsaktivitäten den Wert des Dow
Jones-UBS Commodity IndexSM und des Man Commodities Fund beeinflussen.
Anleger des Man Commodities Fund sollten nicht davon ausgehen, dass die Einbeziehung eines
Futureskontrakts in den Dow Jones-UBS Commodity IndexSM eine Form der Anlageempfehlung für
Futureskontrakte oder den zugrunde liegenden, börsengehandelten physischen Rohstoff durch Dow
Jones, UBS AG, UBS Securities, CME Indexes oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder
verbundenen Unternehmen darstellt. Die Informationen im Prospekt zu Bestandteilen des Dow
Jones-UBS Commodity IndexSM wurden ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Dokumenten
entnommen. Weder Dow Jones, noch UBS AG, UBS Securities, CME Indexes oder eine ihrer
Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen haben Sorgfaltsprüfungen hinsichtlich der
Bestandteile des Dow Jones-UBS Commodity IndexSM in Verbindung mit dem Man Commodities
Fund durchgeführt. Weder Dow Jones, noch UBS AG, UBS Securities, CME Indexes oder eine ihrer
Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen geben Zusicherungen, dass diese öffentlich
verfügbaren Dokumente oder jede andere öffentlich zugängliche Information zu Bestandteilen des
23664482.60
60
Dow Jones-UBS Commodity IndexSM, unter anderem eine Beschreibung der Faktoren, die die Kurse
diese Bestandteile beeinflussen, korrekt oder vollständig sind.
WEDER DOW JONES, NOCH UBS AG, UBS SECURITIES, CME INDEXES ODER EINE IHRER
TOCHTERGESELLSCHAFTEN ODER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN GARANTIEREN DIE
KORREKTHEIT UND/ODER DIE VOLLSTÄNDIGKEIT DES DOW JONES-UBS COMMODITY
INDEXSM ODER DAMIT VERBUNDENER DATEN, UND WEDER DOW JONES, NOCH UBS AG,
UBS SECURITIES, CME INDEXES ODER EINE IHRER TOCHTERGESELLSCHAFTEN ODER
VERBUNDENEN UNTERNEHMEN HAFTEN FÜR FEHLER, UNTERLASSUNGEN ODER
UNTERBRECHUNGEN DES INDEX. WEDER DOW JONES, NOCH UBS AG, UBS SECURITIES,
CME INDEXES ÜBERNEHMEN IRGENDEINE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE
GEWÄHRLEISTUNG HINSICHTLICH DER ERGEBNISSE, DIE VOM INDEXSPONSOR, DEM
ANLAGEVERWALTER, ANLEGERN DES MAN COMMODITIES FUND ODER ANDEREN
NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN DURCH DIE NUTZUNG DES DOW JONESUBS COMMODITY INDEXSM DER DARIN ENTHALTENEN DATEN ERZIELT WERDEN SOLLEN.
WEDER DOW JONES, NOCH UBS AG, UBS SECURITIES, CME INDEXES ÜBERNEHMEN
IRGENDEINE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG UND
LEHNEN HIERMIT JEGLICHE GARANTIE HINSICHTLICH DER MARKTGÄNGIGKEIT ODER
EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER EINSATZ FÜR DEN DOW JONES-UBS
COMMODITY INDEXSM ODER DARIN ENTHALTENE DATEN AB. INSBESONDERE SIND DOW
JONES,
UBS
AG,
UBS
SECURITIES,
CME
INDEXES
ODER
EINE
IHRER
TOCHTERGESELLSCHAFTEN ODER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN NICHT EINMAL DANN
IN IRGENDEINER WEISE FÜR ENTGANGENE GEWINNE ODER INDIREKTE, DELIKTUELLE,
BESONDERE ODER FOLGESCHÄDEN ODER VERLUSTE HAFTBAR, WENN SIE ÜBER DIE
MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN IN KENNTNIS GESETZT WURDEN.
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