Handel an SIX Swiss Exchange – Senior Inhalte

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Handel an SIX Swiss Exchange – Senior Inhalte
Handel an SIX Swiss Exchange – Senior Inhalte
Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung für lizenzierte Senior Händler
mit > 5 Jahren Berufserfahrung
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................................................................................ 1
1.
Einführung ............................................................................................................................................................... 3
1.1.
Arten der Händlerprüfung........................................................................................................................................... 4
1.2.
Aufbau der Händlerprüfung ........................................................................................................................................ 5
1.2.1.
Fragentypen und Bewertung ...................................................................................................................................... 5
2.
SIX ............................................................................................................................................................................ 7
2.1.
Anspruch und Erfolgsfaktoren .................................................................................................................................... 8
2.2.
Geschäftsbereiche und Struktur von SIX.................................................................................................................... 8
3.
Die Börse ................................................................................................................................................................ 10
3.1.
Einleitung................................................................................................................................................................. 10
3.2.
Börsenplätze............................................................................................................................................................ 10
3.2.1.
SIX Swiss Exchange ................................................................................................................................................ 10
3.2.2.
SIX Structured Products Exchange AG .................................................................................................................... 11
4.
Marktteilnehmer ..................................................................................................................................................... 12
4.1.
Die einzelnen Marktteilnehmer im Überblick ............................................................................................................ 12
4.1.1.
Effektenhändler........................................................................................................................................................ 12
4.1.2.
Market Maker ........................................................................................................................................................... 12
4.1.3.
Händler .................................................................................................................................................................... 12
4.2.
Zulassungsvoraussetzungen für Teilnehmer ............................................................................................................ 13
4.2.1.
Teilnahme an Clearing- und Settlement-Organisationen .......................................................................................... 13
4.2.2.
Kaution .................................................................................................................................................................... 13
4.2.3.
Allgemeines zur Anbindung an das Börsensystem ................................................................................................... 13
4.3.
Rechte und Pflichten der Teilnehmer ....................................................................................................................... 13
4.3.1.
Aufrechterhaltung der Zulassungsvoraussetzungen ................................................................................................. 14
4.3.2.
Einhaltung von gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen ............................................................................ 14
4.3.3.
Benutzung des Börsensystems ................................................................................................................................ 14
4.3.4.
Auskunftspflichten.................................................................................................................................................... 14
4.4.
Organisationspflichten von Effektenhändlern ........................................................................................................... 14
4.4.1.
Vertrauliche preissensitive Informationen ................................................................................................................. 14
4.4.2.
Informationsbarrieren («Chinese Walls»)/Vertraulichkeitsbereiche ........................................................................... 14
4.4.3.
Aufzeichnungspflichten ............................................................................................................................................ 15
4.5.
Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel ........................................................................................... 15
4.5.1.
Marktmanipulation (Art. 33f BEHG) .......................................................................................................................... 15
4.6.
Richtlinien der Bankiervereinigung ........................................................................................................................... 16
5.
Handel an der Börse .............................................................................................................................................. 18
5.1.
Marktmodelle ........................................................................................................................................................... 18
5.2.
Die Auftragserteilung: Aufträge und Quotes ............................................................................................................. 20
5.2.1.
Spezifikation des Auftrags........................................................................................................................................ 20
5.2.2.
Kundengeschäft oder Eigengeschäft........................................................................................................................ 20
5.2.3.
Unlimitierter Auftrag ................................................................................................................................................. 20
5.2.4.
Limitierter Auftrag .................................................................................................................................................... 21
5.2.5.
Auftragsgültigkeiten ................................................................................................................................................. 21
5.2.6.
Iceberg-Auftrag ........................................................................................................................................................ 22
5.2.7.
Eingabe-Attribute für Aufträge .................................................................................................................................. 23
5.2.8.
Besonderheiten bei volatilen Aufträgen (Volatile Order) ........................................................................................... 24
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Inhaltsverzeichnis
5.2.9.
Market Making ......................................................................................................................................................... 25
5.2.10.
Verfallmöglichkeiten und Eingabezeiten von Aufträgen und Quotes ......................................................................... 26
6.
SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) ............................................................................................... 28
6.1.
Zugangsinfrastruktur ................................................................................................................................................ 29
6.2.
Handelsschnittstelle mit Zusatznutzen ..................................................................................................................... 30
6.2.1.
Standard Trading Interface (STI).............................................................................................................................. 30
6.3.
Handelsschnittstellen ............................................................................................................................................... 31
6.3.1.
OUCH Trading Interface (OTI) ................................................................................................................................. 31
6.3.2.
Quote Trading Interface (QTI) .................................................................................................................................. 31
6.4.
Kapazitätszuteilung .................................................................................................................................................. 32
6.5.
Marktdaten-Schnittstellen......................................................................................................................................... 32
6.5.1.
ITCH Market Data Interface (IMI) ............................................................................................................................. 32
6.5.2.
Market Data Interface (MDI)..................................................................................................................................... 32
6.6.
Reference Data Interface (RDI)................................................................................................................................ 33
6.7.
Trader-ID und User .................................................................................................................................................. 34
6.8.
Co-Location und Proximity Service .......................................................................................................................... 34
6.9.
Sponsored Access ................................................................................................................................................... 35
6.9.1.
Funktionaler Aufbau ................................................................................................................................................. 35
6.9.2.
Rechtlicher Aufbau .................................................................................................................................................. 36
7.
Auftragsbuch ......................................................................................................................................................... 37
7.1.
Preis-Zeit-Priorität .................................................................................................................................................... 39
8.
Matching-Regeln .................................................................................................................................................... 40
8.1.
Der Referenzpreis .................................................................................................................................................... 40
8.2.
Vereinfachte Übersicht der Matching-Regeln ........................................................................................................... 40
8.3.
Handelsunterbruch und Meistausführung ................................................................................................................. 42
8.3.1.
Meistausführungsprinzip .......................................................................................................................................... 42
8.3.2.
Handelsunterbruch (Auktion) ................................................................................................................................... 42
8.4.
Laufender Handel .................................................................................................................................................... 48
8.5.
Laufender Handel mit quotebasierender Preisfeststellung........................................................................................ 55
8.5.1.
Marktmodell MMB .................................................................................................................................................... 55
8.5.2.
Marktmodell MMB-FOK ........................................................................................................................................... 59
9.
Kontakt ................................................................................................................................................................... 62
9.1.
Member Education ................................................................................................................................................... 62
9.2.
Spezifische Helpdesks ............................................................................................................................................. 63
10.
Quellen ................................................................................................................................................................... 64
11.
Glossar ................................................................................................................................................................... 65
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
1.
Einführung
Die Händlerausbildung und -prüfung von SIX Swiss Exchange setzt hohe Massstäbe hinsichtlich Qualität
und Kundenorientierung. Sie stellt sicher, dass die Händler über die erforderlichen Kenntnisse für den
Effektenhandel verfügen und so ein reibungsloser Handel gewährleistet wird. Das Angebot steht primär
den Händlern von Teilnehmern und von Reporting Members zur Verfügung. Das Member Education
Team von SIX Swiss Exchange koordiniert und betreut die Ausbildung und die Prüfungen. Dabei
profitieren die Händler auch vom praxisnahen Fachwissen der Experten aus anderen Abteilungen der
Börse. Das Ausbildungskonzept richtet sich an alle Händler von SIX Swiss Exchange mit oder ohne eine
von SIX Swiss Exchange anerkannte Lizenz, die diese fachliche Qualifikation erwerben möchten. Die
Schulungen werden in den Räumlichkeiten von SIX Swiss Exchange angeboten und auf Wunsch auch im
Ausland vor Ort beim Kunden abgehalten. Mit Hilfe der umfassenden Vorbereitungsunterlagen sowie
einem Online-Probetest kann die Vorbereitung auf die Prüfung auch im Selbststudium erfolgen.
Dank der webbasierten Prüfungsapplikation wird die modular aufgebaute Händlerprüfung in den
Räumlichkeiten des Teilnehmers von SIX Swiss Exchange absolviert, unter Aufsicht des zuständigen
Compliance Officers. Der Zeitpunkt der Durchführung ist frei wählbar, und den Teilnehmern steht es
offen, die Prüfungen einzeln oder in Gruppen zu organisieren. Am Ende der Prüfung wird das Resultat
dem Händler unmittelbar angezeigt und kann ausgedruckt werden. Händler von Reporting Members
absolvieren die Prüfung vor Ort bei SIX Swiss Exchange.
Die Händlerlizenz verfällt, wenn ein Händler zwei Jahre nicht registriert ist. Bei erneuter Registrierung
muss die Händlerprüfung für lizenzierte Händler absolviert werden. Diese Regelung gilt seit dem 1. Juli
2011.
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
1.1.
Arten der Händlerprüfung
Die Prüfungen sowie die Vorbereitungsschulungen sind zielgruppenorientiert und modular aufgebaut. Es
existieren drei verschiedene Prüfungen:

Prüfung für lizenzierte Senior-Händler mit anerkannter Händlerlizenz und > 5 Jahre Berufserfahrung
(Modul «Handel», Senior-Inhalte)

Prüfung für lizenzierte Händler mit anerkannter Händlerlizenz
(Modul «Handel»)

Prüfung für nicht lizenzierte Händler ohne anerkannte Händlerlizenz
(Module «Handel» und «Regelwerk»)
Anerkannte Lizenzen:
Lizenz/Zertifikat
Regulator/Börse
Certificate in Securities
Securities & Investment Institute London Stock Exchange
Börsenhändlerprüfung Eurex
Eurex
Börsenhändlerprüfung Xetra
Deutsche Börse AG
NASDAQ OMX Nordic Market
SAXess authorization course
Stockholm
Helsinki
Kopenhagen
General Securities Registered Representative Examination
FINRA (Financial Industry Regulation Authority)
(Test Series 7)
U.S. Securities and Exchange Commission
HKATS Operations, Trading Procedures & Rules Examination
The Stock Exchange of Hong Kong
Canadian Securities Course
Canada, Services and Investment
(CSI Global Education Inc.)
JSDA's Examination for Class-1 Sales Representatives
JSDA - Japan Securities Dealers Association
Tokyo Stock Exchange
International Fixed Income and Derivatives Certificate (IFID)
International Capital Market Association (ICMA)
NASDAQ OMX Nordic Market
INET
Stockholm
Helsinki
Kopenhagen
NASDAQ OMX Nordic Market
CLICK
Stockholm
Helsinki
Kopenhagen
DSI (Senior) Securities trader license
DSI (Dutch Securities Institute)
FCA/FSA Exam
FCA/FSA
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
1.2.
Aufbau der Händlerprüfung
Die Händlerprüfung ist eine elektronische Prüfung. Mittels Zufallsgenerator wird vom Computer für jeden
Prüfungskandidaten individuell eine bestimmte Anzahl Prüfungsfragen aus einem Fragen-Pool
ausgewählt. Die Prüfungskandidaten können bei der Anmeldung zur Prüfung entscheiden, ob sie die
Prüfung in deutscher oder englischer Sprache ablegen möchten. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt über
die Webseite von SIX Swiss Exchange:
www.six-swiss-exchange.com/participants/participation/traders/education_de.html
1.2.1.
Fragentypen und Bewertung
Die Prüfung umfasst zwei verschiedene Fragentypen:

Multiple-Response-Fragen mit bis zu fünf möglichen Antworten

Freier-Text-Fragen mit Auktions- und Matching-Kursen als Antwort
Bei Multiple-Response-Fragen können sowohl eine als auch mehrere Antworten richtig sein. Um die
Frage vollständig und korrekt zu beantworten, müssen alle richtigen Antworten ausgewählt werden.
Alle Fragen haben die gleiche Gewichtung. Bei mehreren Antworten wird die Anzahl der richtig
gegebenen Antworten prozentual auf die Menge der möglichen richtigen Antworten umgerechnet.
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Handbuch – Modul «Handel»
für lizenzierte Senior Händler
(mit > 5 Jahre Berufserfahrung)
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
2.
SIX
SIX
SIX betreibt die schweizerische Finanzplatzinfrastruktur und bietet weltweit umfassende Dienstleistungen
in vier Geschäftsbereichen des Unternehmens: Wertschriftenhandel (SIX Swiss Exchange),
Wertschriftendienstleistungen (SIX Securities Services), Finanzinformationsgeschäfte (SIX Financial
Information) und Zahlungsverkehr (SIX Payment Services).
SIX repräsentiert als Infrastrukturunternehmen mit internationaler Geschäftstätigkeit das Rückgrat des
Finanzplatzes Schweiz und setzt internationale Massstäbe mit erstklassigen Infrastrukturleistungen für
die Finanzbranche.
SIX steht für hohe Effizienz und Innovationskraft über die gesamte Wertschöpfungskette. Das
Unternehmen bietet nationalen und internationalen Finanzmarktteilnehmern in Qualität und Preis
führende Leistungen an. Es verfügt über eine offene Architektur für den Zugang zu Handel, Clearing und
Settlement und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit internationalen Partnern.
Das Unternehmen befindet sich im Eigentum von rund 150 in- und ausländischen Aktionären, die auch
Nutzer der Infrastruktur sind.
Abbildung: Die vier Geschäftsbereiche von SIX
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
2.1.
SIX
Anspruch und Erfolgsfaktoren
SIX ist dem Finanzplatz Schweiz und seinen in- und ausländischen Teilnehmern verpflichtet. Das
Stärkung des
Unternehmen bündelt die Finanzplatzinfrastruktur unter einem Dach und trägt damit zur Stärkung
Finanzplatzes
des Schweizer Finanzplatzes in einem kompetitiven Umfeld bei.
Innovationskraft, Effizienz
SIX strebt hohe Effizienz und Innovationskraft über die gesamte Wertschöpfungskette
und internationale
der Finanzplatzinfrastruktur an und schafft mit qualitativ und preislich führenden Leistungen
Wettbewerbsfähigkeit
Mehrwert für seine nationalen und internationalen Kunden.
Das Unternehmen ist im Eigentum seiner in- und ausländischen Nutzer. Diese breit abgestützte
Eigentümerschaft und die mittels eines Aktionärsbindungsvertrags auf langfristige Stabilität
Nutzer als Eigentümer
ausgerichtete Eigentümerstruktur stellen sicher, dass das Unternehmen den Interessen seiner
Kunden und der Akteure des Finanzplatzes Schweiz verpflichtet ist.
Das Unternehmen verfügt über eine offene Architektur für den Zugang zu Handel, Clearing und
Offene Architektur
Settlement und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit seinen internationalen Partnern.
SIX deckt die gesamte Wertschöpfungskette der Finanzplatzinfrastruktur ab – vom
Gesamte
Wertschriftenhandel und der dazugehörigen Abwicklung über Finanzinformationen bis hin zum
Wertschöpfungskette
Zahlungsverkehr.
Potenzial der
SIX ist an 40 Standorten in 24 Ländern tätig und bietet über 3500 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitenden
Mitarbeitern vielfältige Entwicklungsperspektiven.
2.2.
Geschäftsbereiche und Struktur von SIX
Geschäftsbereiche von SIX
Swiss Exchange
Securities Services
Financial Information
Aktien
Clearing
Börsendaten
Warrants und strukturierte
Abwicklung (Settlement)
Indexdaten
Verwahrung (Custody)
Referenzdaten
Aktienregisterführung
Bewertungskurse
Repos
Verwaltungsinformationen
Produkte
Anleihen
Fonds und ETFs/ETPs
für Wertpapiere
Offizielle Monitoring Agency
Payment Services
Interbanken-Zahlungsverkehr SIC
und euroSIC
Kartengeschäft
POS Services
LSV/Paynet
Akzeptanz und Abwicklung von
kartenbasierten Zahlungsmitteln
E-Commerce-Lösungen
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
SIX
Unter dem Dach von SIX wurden Anfang 2008 die Geschäftstätigkeiten der drei Infrastrukturunternehmen
SWX Group, SIS Group und Telekurs Group zusammengefasst. SIX deckt die ganze
Wertschöpfungskette der Finanzplatzinfrastruktur ab – vom Wertschriftenhandel über die
Wertschriftendienstleistungen bis hin zu Finanzinformationen und zum Zahlungsverkehr.
SIX bietet zudem Zugang zu einem starken globalen Netzwerk. Dazu gehören die Schweizer Börse für
strukturierte Produkte SIX Structured Products Exchange AG, die Betreiberin der
Geldmarkthandelsplattform SIX Repo AG, der Marktdatenlieferant SIX Exfeed AG, der Indexanbieter
STOXX, der mit dem SMI® den bedeutendsten Aktienindex der Schweiz vertreibt, sowie die
Fondsdatenbank Swiss Fund Data.
Beispielfrage:
SIX deckt folgende Geschäftsbereiche ab:
Antwort:
a) Wertschriftenhandel
b) Wertschriftendienstleistungen
c) Finanzinformationen
Antwort: a), b), c)
Begründung: Durch den Zusammenschluss von drei Infrastrukturunternehmen werden diese
Geschäftsbereiche unter der Marke SIX angeboten.
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
3.
Die Börse
Die Börse
3.1.
Einleitung
Die Börse ist ein organisierter Markt für Güter und Waren (auch Wertpapiere), auf dem Angebot und
Nachfrage zusammengeführt werden. Sie bietet einen Marktplatz, an dem Unternehmen Kapitalgeber
finden und Investoren sich an der Entwicklung von Unternehmen beteiligen können.
Börsen können nach der Art der gehandelten Produkte kategorisiert werden:

Effektenbörse (zum Beispiel Produkte der Finanzmärkte, Aktien, derivative Finanzinstrumente,
Zinsinstrumente, Fonds)

Devisenbörse (Währungen)

Warenbörse (Sachgüter wie Rohstoffe, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Nahrungsmittel)

Terminbörse (Futures und Optionen)
Als Effektenbörse wurde SIX Swiss Exchange im Jahr 1993 unter dem Namen «Schweizer Börse/Bourse
suisse/Borsa svizzera/Swiss Exchange» gegründet.
Den elektronischen Börsenbetrieb nahm SIX Swiss Exchange in den Jahren 1995/96 auf. Ihre Wurzeln
reichen jedoch weiter zurück: Sie entstand aus der Vereinigung der Schweizer Börsen und als
Nachfolgeorganisation der Zürcher, Genfer und Basler Ringbörsen.
3.2.
Börsenplätze
3.2.1.
SIX Swiss Exchange
SIX Swiss Exchange ist ein zentrales Glied in der Wertschöpfungskette des schweizerischen
Finanzmarktes. Sie organisiert, betreibt und reguliert wichtige Elemente der Kapitalmarktinfrastruktur.
Die Leistungen von SIX Swiss Exchange umfassen folgende Bereiche: Kassamarkt,
Informationsprodukte, Betrieb von vollautomatischen Handelsplattformen sowie (durch SIX Exchange
Regulation) die Zulassung von Effekten zum Handel an der Börse.
Sie ist fest im Finanzplatz Schweiz verankert, verfolgt aber konsequent eine internationale Strategie. In
grenzüberschreitender Zusammenarbeit realisiert SIX Swiss Exchange auch gemeinsam mit Partnern
erstklassige Börsendienstleistungen.
Eine weitere wichtige Funktion erfüllt SIX, indem sie regulatorische Rahmenbedingungen für die Emission
und den Handel von Effekten schafft sowie deren Einhaltung überwacht und durchsetzt. Als privat
gehaltene Aktiengesellschaft vertritt SIX Swiss Exchange die Interessen des schweizerischen
Finanzplatzes und gewährleistet den Interessensausgleich aller Marktteilnehmer. So überwacht die von
der Börse unabhängige Überwachungsstelle von SIX Exchange Regulation (Surveillance & Enforcement
(SVE)) den Handel auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und des Handelsreglements. Bei
Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände benachrichtigt die Überwachungsstelle die
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) und gegebenenfalls die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden (siehe Handbuch Teil 2 – Modul «Regelwerk»).
SIX Swiss Exchange untersteht schweizerischem Recht. Das Bundesgesetz über die Börsen und den
Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) stipuliert das Konzept der Selbstregulierung. SIX Swiss Exchange
selbst wird von der FINMA überwacht.
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Die Börse
Beispielfrage:
SIX Swiss Exchange ist
Antwort:
a) eine Aktiengesellschaft
b) ein Verein
c) eine Bundesbehörde
d) eine selbstregulierte Organisation
Antwort: a), d)
Begründung: SIX Swiss Exchange ist eine AG und damit weder Verein noch Bundesbehörde. Sie ist
selbstreguliert und wird überwacht durch die Bundesbehörde FINMA.
3.2.2.
SIX Structured Products Exchange AG
SIX Structured Products Exchange AG betreibt die Börse für strukturierte Produkte in der Schweiz. Sie
zeichnet sich hinsichtlich Anlegerschutz, der aktiven Marktsteuerung, dem vollelektronischen
Handelssystem sowie klaren Kotierungsregeln und -prüfungen aus.
SIX Structured Products Exchange AG ist eine Börse nach schweizerischem Recht und wird direkt von der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA reguliert. Die Zulassung von Emittenten und deren
Wertpapieren erfolgt über das geregelte Kotierungsverfahren bei SIX Exchange Regulation. Die
gehandelten Produkte müssen dabei klare Voraussetzungen in Bezug auf die Sicherheit der Anleger
erfüllen. Um den Bedürfnissen eines wachsenden Derivatemarktes Rechnung zu tragen, unterstützt SIX
Exchange Regulation den Zulassungsprozess über die automatisierte Web-Anwendung
CONNEXOR® Distribution.
Sämtliche für SIX Swiss Exchange zugelassenen strukturierten Produkte werden auf der Börsenplattform
SIX Structured Products Exchange AG gehandelt. Der Handel unterliegt strengen Handelsregeln, die
eine transparente und faire Abwicklung für jeden Marktteilnehmer gewährleisten. Die Einhaltung dieser
Handelsregeln übernimmt die neutrale Markt- und Handelsüberwachungsstelle SIX Exchange Regulation.
Der regulierte Markt sorgt für die Gleichbehandlung von Emittenten und Anlegern.
Für weitere Informationen siehe: www.six-structured-products.com
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
4.
Marktteilnehmer
Marktteilnehmer
4.1.
Die einzelnen Marktteilnehmer im Überblick
Die Gesamtheit aller Investoren beeinflusst mit ihren Anlageentscheidungen das Geschehen an den
Effektenbörsen. Private Anleger werden nur indirekt als Marktteilnehmer bezeichnet, denn der Handel
wird letztlich über Finanzgesellschaften abgewickelt, die direkte Teilnehmer der Börse sind.
Die Teilnehmer/Effektenhändler von SIX Swiss Exchange müssen über eine Bewilligung der
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) verfügen. Sie sind verpflichtet, sich an die Reglemente und
Weisungen von SIX Swiss Exchange zu halten.
4.1.1.
Effektenhändler
Effektenhändler im Sinne des Gesetzes (Art. 2 BEHG) sind Eigenhändler, Emissionshäuser und
Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind.
Market Maker und Kundenhändler sind Effektenhändler im Sinne des Gesetzes, auch wenn sie nicht
hauptsächlich im Finanzbereich tätig sein müssen.
4.1.2.
Market Maker
Market Maker sind Banken oder Wertpapierhäuser, die sich verpflichten, für bestimmte Wertpapiere
laufend verbindliche Quotes (Geld- und/oder Briefkurse) und Mindestmengen zu stellen und damit einen
Markt in diesen Titeln zu unterhalten. Oft ist der Emittent eines Wertpapiers auch dessen Market Maker.
Für weitere Informationen: Weisung 1 «Zulassung von Teilnehmern»
4.1.3.
Händler
Händler sind Angestellte von Effektenhändlern, die im Namen und in Verantwortung eines Teilnehmers
für den Eigen- oder Kundenhandel Geschäfte abschliessen.
4.1.3.1.
Weisung 1:
Zulassung
von Teilnehmern
Abs. 3.2.
Registrierung von Händlern
Mit der Registrierung ermächtigt ein Teilnehmer eine bestimmte Person, als Händler tätig zu werden. Der
Registrierungsantrag muss schriftlich erfolgen, Mutationen sind der Börse unverzüglich zu melden. Der
Händler wird unter der Verantwortung des Teilnehmers an SIX Swiss Exchange tätig.
Vorausgesetzt wird, dass:

der Händler über einen guten Leumund verfügt

der Händler über genügende Fachkenntnisse, insbesondere über die für den Handel an der Börse
erforderlichen Produkt- und Marktkenntnisse, verfügt

mit der bestandenen Händlerprüfung der Börse der Nachweis über genügende Fachkenntnisse
erfolgt

SIX Swiss Exchange bestimmt, welche Prüfungen anderer Börsen oder Institutionen als teilweise
äquivalent anerkannt werden

der Händler mit den Handels-, Clearing- und Abwicklungsmodalitäten der Börse vertraut ist;

der Händler das Regelwerk der Börse anerkennt und

der Händler einem direkten Weisungsrecht des Teilnehmers untersteht
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
4.2.
Marktteilnehmer
Zulassungsvoraussetzungen für Teilnehmer
Die Teilnehmerschaft für den Handel an SIX Swiss Exchange können alle Finanzinstitute aus dem Inund Ausland beantragen, die den gewerbsmässigen Handel mit Effekten betreiben.
Die Zulassung zum «gewerbsmässigen Handel mit Effekten» bedarf einer Effektenhändlerbewilligung
durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Diese stützt sich auf Vorgaben des
Bundesgesetzes über Börsen und den Effektenhandel (BEHG).
Die Voraussetzungen umfassen unter anderem, dass:
a) der Gesuchsteller durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der
Pflichten aus dem BEHG sicherstellt
b) der Gesuchsteller über das verlangte Mindestkapital verfügt oder die Sicherheit geleistet hat
c) die verantwortlichen Mitarbeiter die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen können
d) die Minimum-Infrastruktur für Handel und Abwicklung vorhanden ist
Ausländische Effektenhändler benötigen zur Zulassung ebenfalls eine Bewilligung der FINMA im Sinne
der Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (BEHV).
Verändern sich die Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich, so ist für die Weiterführung der
Geschäftstätigkeit die Genehmigung der FINMA einzuholen.
4.2.1.
Teilnahme an Clearing- und Settlement-Organisationen
Der Antragsteller ist Teilnehmer einer von der Börse anerkannten Clearing-Organisation oder hat über
einen General Clearing Member Zugang zu einer solchen. Die Börse kann Ausnahmen gewähren für
Antragsteller, die ausschliesslich in Effekten handeln möchten, die nicht über eine zentrale Gegenpartei
abgewickelt werden.
4.2.2.
Handelsreglement
Abs. 3.3
Kaution
Die Börse kann von den Teilnehmern eine Kaution verlangen, die als Sicherheit für ausstehende
Verpflichtungen gegenüber der Börse und subsidiär zur Deckung von ausstehenden Verpflichtungen
gegenüber anderen Teilnehmern dient.
4.2.3.
Allgemeines zur Anbindung an das Börsensystem
Der Effektenhändler muss die technischen und betrieblichen Voraussetzungen für seine Anbindung an
das Börsensystem (SWXess) erfüllen.
Für alle Anbindungsarten an die Handelsplattform SWXess der Börse wird vorausgesetzt, dass die
Bestimmungen des Regelwerkes der Börse eingehalten werden und das Börsensystem durch die
Anbindung des Teilnehmers nicht beeinträchtigt oder beschädigt wird.
Es obliegt dem Teilnehmer bzw. Application Service Provider (ASP), sicherzustellen, dass sein
Unternehmen zur Anbindung an das Börsensystem und zur Durchführung der geplanten Aktivitäten
gemäss den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften berechtigt ist.
4.3.
Handelsreglement
Abs. 4
Rechte und Pflichten der Teilnehmer
Die Zulassung berechtigt den Teilnehmer, am Börsenhandel auf eigene und fremde Rechnung
teilzunehmen.
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
4.3.1.
Handelsreglement
Abs. 4.1
a) der Verhaltensregeln für den Effektenhandel im Sinne des BEHG, der einschlägigen Rundschreiben
der FINMA und der entsprechenden Standesregeln
b) der in- und ausländischen auf ihn anwendbaren börsenrelevanten Gesetze, der entsprechenden
Ausführungsbestimmungen sowie der Anordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörde, des
Handelsreglements, der Weisungen sowie der Anordnungen der Börsenorgane zu sorgen
Benutzung des Börsensystems
Das Handelsreglement schreibt vor, dass Teilnehmer den Missbrauch des Börsensystems zu unterlassen
haben. Insbesondere dürfen das Börsensystem und dessen Schnittstellen nicht manipuliert werden. Die
verbotene Nutzung oder Weitergabe der Software der Börse oder der vom Börsensystem empfangenen
Daten ist ebenfalls untersagt.
4.3.4.
Handelsreglement
Abs. 4.6
Informationsund
Auskunftspflichten
Einhaltung von gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen
Der Teilnehmer ist verpflichtet, für die Einhaltung und interne Durchsetzung
4.3.3.
Handelsreglement
Abs. 4.7
Aufrechterhaltung der Zulassungsvoraussetzungen
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Handelsreglement während der
gesamten Dauer seiner Teilnehmerschaft einzuhalten.
4.3.2.
Handelsreglement
Abs. 4.2
Marktteilnehmer
Auskunftspflichten
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Börse unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

er das Handelsreglement verletzt oder nicht einhalten kann

ein technisches Problem mit der Anbindung an das Börsensystem vorliegt

die zuständige Aufsichtsbehörde ein Verfahren gegen ihn oder seine Händler eröffnet oder eine
Anordnung erlässt, falls dieses Verfahren oder diese Anordnung in Hinsicht auf die
Zulassungsvoraussetzungen oder die Registrierung relevant sind

der Zugang zur Clearing- bzw. Settlement-Organisation suspendiert oder gekündigt wird oder dies
sehr wahrscheinlich geschehen wird
Weiter ist der Teilnehmer unter Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet, Einsicht in
Dokumente zu gewähren und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten
Marktes und zur Durchsetzung des Handelsreglements benötigt werden. Wo gesetzliche
Geheimhaltungsvorschriften bestehen, kann die Börse anonymisierte Auskünfte verlangen.
4.4.
Organisationspflichten von Effektenhändlern
4.4.1.
Vertrauliche preissensitive Informationen
Der Umgang mit vertraulichen, preissensitiven Informationen ist so zu organisieren und zu überwachen,
dass missbräuchliches Marktverhalten festgestellt und Benachteiligungen von Kunden vermieden werden
können.
4.4.2.
Informationsbarrieren («Chinese Walls»)/Vertraulichkeitsbereiche
Massnahmen zur Begrenzung des innerbetrieblichen Informationsflusses:
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Marktteilnehmer
Abteilungen, die von unterschiedlichen Zielsetzungen geleitet werden, sind so voneinander zu trennen,
dass es zu keinem Informationsaustausch kommt, damit Interessenkonflikte vermieden werden.
Durch räumliche, personelle, funktionale, organisatorische und informatiktechnische Massnahmen
werden Vertraulichkeitsbereiche geschaffen, in denen Informationen isoliert und kontrolliert werden
können.
Die Einhaltung ist durch eine hierfür bezeichnete Stelle (zum Beispiel Compliance-Funktion) zu
überwachen.
4.4.3.
Aufzeichnungspflichten
Alle aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalte (alle Aufträge im Effektenjournal, Telefongespräche,
elektronische Korrespondenz usw.) sind zu dokumentieren.
Weitere Einzelheiten wie auch zusätzliche Regelungen finden sich in den Richtlinien der
Bankiervereinigung (siehe Handbuch Teil 2 – Modul «Regelwerk»).
4.5.
Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel
Der Teilnehmer und seine Händler sind verpflichtet, die geltenden Marktverhaltensregeln, insbesondere
diejenigen gemäss FINMA-Rundschreiben «Marktverhaltensregeln» (FINMA-RS 2013/8, siehe auch
Modul Regelwerk, Kapitel 4.1.5), einzuhalten, die Integrität des Marktes jederzeit zu wahren und unfaire
Handelspraktiken zu unterlassen.
4.5.1.
Marktmanipulation (Art. 33f BEHG)
Effektengeschäfte müssen einen wirtschaftlichen Hintergrund aufweisen und einem echten Angebotsund Nachfrageverhalten entsprechen.
Hinweise auf Marktmanipulationen bestehen beispielsweise bei folgenden Verhaltensweisen:

Verbreitung falscher oder irreführender Angaben über Gegebenheiten, die für die Bewertung einer
Effekte erheblich sind (zum Beispiel über die Ertrags- oder Auftragslage eines Unternehmens, die
Produktpipeline oder eine allgemeine Angebotsverknappung)

Verbreitung falscher oder irreführender Informationen, Gerüchte oder Nachrichten, die geeignet sind,
Effektenpreise zu beeinflussen, um im Anschluss Nutzen aus der daraus resultierenden
Kursbewegung zu ziehen

Eingabe von sukzessiv preislich höher gestellten, kleinvolumigen Kaufaufträgen, mit der Absicht, eine
erhöhte Nachfrage bei steigenden Preisen vorzutäuschen (Painting the Tape)

zeitgleiche Käufe und Verkäufe von denselben Effekten auf Rechnung ein und desselben
wirtschaftlich Berechtigten mit der Absicht, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die
Nachfrage oder den Kurs von Effekten zu geben (Wash Trades)

Eingabe von gegenläufigen Kauf- und Verkaufsaufträgen in denselben Effekten nach vorgängiger
gegenseitiger Absprache mit der Absicht, Liquidität oder Preise zu verzerren (Matched Orders, Daisy
Chains bei Koordination unter mehreren Parteien)

Verengung des Marktes durch den Aufbau von grossen Positionen (Cornering) oder durch
Deponierung von Effekten bei Dritten (Parking) mit der Absicht, Effektenpreise zu verzerren
(Herbeiführen eines Squeeze)

Kauf oder Verkauf von Effekten kurz vor Börsenschluss mit dem Ziel, Schlusspreise zu beeinflussen
(Marking the Close)
15 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Marktteilnehmer

Käufe oder Verkäufe von Effekten mit dem Ziel, die Preise zu bewegen (Ramping) oder auf einem
bestimmten Niveau zu halten (beispielsweise Capping, Pegging), mit Ausnahme der
Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung gemäss Art. 55e BEHV

Beeinflussung von Rohwarenpreisen mit der Absicht, dadurch falsche oder irreführende Signale für
das Angebot und die Nachfrage von Effekten zu geben

Verursachen eines Überhangs an Kauf- oder Verkaufsaufträgen, durch die Erfassung umfangreicher,
potenziell preisbeeinflussender Aufträge im Orderbuch mit dem Ziel, die Bewertung einer Effekte zu
beeinflussen

Platzieren von Aufträgen im Handelssystem mit dem Ziel, den Anschein von Nachfrage oder Angebot
zu erwecken und die Aufträge vor der Ausführung wieder zu löschen (Spoofing, Layering)
Zulässige Effektengeschäfte und Verhaltensweisen:





Market Making mit dem Ziel, gleichzeitig kauf- und verkaufsseitig Liquidität in einer Effekte
bereitzustellen und gegebenenfalls die Geld-/Briefspanne zu verringern
paralleles Stellen von Kauf- und Verkaufsaufträgen in denselben oder verschiedenen
Finanzinstrumenten (zum Beispiel an verschiedenen Handelsplätzen) zum Zwecke der
Arbitrage
Anbieten von Liquidität (sogenannte Liquiditätsprovider, zum Beispiel algorithmischer
Handel), solange mit den Orderbucheingaben und Abschlüssen keine irreführenden Signale
für andere Marktteilnehmer erzeugt werden
Nostro-Nostro Inhouse Crosses, wenn die gegenläufigen Geschäfte unabhängig voneinander
und ohne Absprache im Börsensystem zusammengeführt werden
Nichtlöschen bereits gestellter Kurse während Handelsunterbrüchen im Zusammenhang mit
Rückkäufen nach Art. 55b Abs. 2 Best. e BEHV und Kursstabilisierungen nach Art. 55e Bst. d
BEHV
Es wird vermutet, dass kein Verstoss gegen Art. 33f BEHG bei Effektengeschäften vorliegt, die
nachweislich einen wirtschaftlichen Hintergrund aufweisen und einem echten ökonomischen Angebotsund Nachfrageverhalten entsprechen. Zum Beispiel die Verwendung eines VWAP-Algorithmus (Volume
Weighted Average Price) zur Tätigung von Rückkäufen während eines Rückkaufprogramms.
4.6.
Richtlinien der Bankiervereinigung
Jeder Effektenhändler muss bei der Durchführung des Effektenhandelsgeschäfts bestimmte
Verhaltensregeln einhalten. Diese sind im Börsengesetz (BEHG) verankert und werden in den Richtlinien
der Schweizerischen Bankiervereinigung spezifiziert.
Der Effektenhändler hat gegenüber seinen Kunden folgende Pflichten:

eine Informationspflicht; er weist sie insbesondere auf die mit einer bestimmten Geschäftsart
verbundenen Risiken hin

eine Sorgfaltspflicht; er stellt insbesondere sicher, dass die Aufträge seiner Kunden bestmöglich
erfüllt werden und diese die Abwicklung seiner Geschäfte nachvollziehen können

eine Treuepflicht; er stellt insbesondere sicher, dass allfällige Interessenkonflikte seine Kunden nicht
benachteiligen

Kunden sind fair und gleich zu behandeln

Die Effektenhandelsgeschäfte werden nach Massgabe des Weisungseingangs ausgeführt
beziehungsweise für die Ausführung erfasst, gleichgültig, ob es sich um Kundengeschäfte, um
Eigengeschäfte oder um Mitarbeitergeschäfte handelt

Verbot des Front Running und Parallel Running:
Front und Parallel Running umfassen das vorgängige oder gleichzeitige Ausnützen von
16 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Marktteilnehmer
Kursbewegungen aufgrund von abzuwickelnden Kundenaufträgen. Durch vorgängige oder parallele
Transaktionen werden unmittelbar durch den Kundenauftrag ausgelöste Kursbewegungen ausgenützt

Verbot von Kursschnitten:
Kursschnitte sind unzulässig. Als Kursschnitt gilt die Abrechnung eines vom tatsächlich erzielten
Abschlusskurs abweichenden Preises
Bei der Erfüllung dieser Pflichten sind die Geschäftserfahrenheit und die fachlichen Kenntnisse der
Kunden zu berücksichtigen.
Weitere Einzelheiten wie auch zusätzliche Regelungen finden sich in den Richtlinien der
Bankiervereinigung und im Modul Regelwerk, Kapitel Error! Reference source not found.
Beispielfrage:
Welche Handelspraktiken sind verboten?
Antworten:
a) Front Running
b) Kursschnitte
c) Selbsteintritt
Antwort: a), b)
Begründung: Front Running und Kursschnitte sind manipulativ. Wenn beim Selbsteintritt Best Execution
eingehalten wird und der Kunde mindestens so gut wie an der Börse gestellt wird, handelt es sich hierbei
nicht um eine verbotene Praxis.
17 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
5.
Handel an der Börse
Handel an der Börse
5.1.
Marktmodelle
Das Marktmodell beschreibt den Ablauf des Handels. Es legt fest, wie Aufträge und Quotes ausgeführt
werden und wie sich die einzelnen Börsenperioden gestalten. Ausserdem bestimmt es, welche MatchingRegeln zur Anwendung kommen. Der On-Book-Matcher (OBM) unterstützt folgende Marktmodelle:

Central Limit Order Book (CLOB)

Market Maker Book (MMB)

Market Maker Book Fill-or-Kill (MMB-FOK)
Das Marktmodell Central Limit Order Book behandelt Aufträge (Orders) und Quotes gleich.
In den Marktmodellen MMB und MMB-FOK werden Aufträge von Teilnehmern und Quotes von
zugelassenen Market Makers auf Basis der quotebasierenden Preisfestlegung unterschiedlich
behandelt.
Folgende Tabelle zeigt, welche Produkte in welchem Marktmodell zusammengeführt werden, welche
Auftragsbuchstatus möglich sind, und welches Preisermittlungsprinzip gilt:
18 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Handel an der Börse
Übersicht Marktmodell
Central Limit Order Book
CLOB
Market Maker Book
MMB
Market Maker Book Fill-orKill
MMB-FOK
Handelssegmente
Blue Chips
Mid und Small Caps
Sekundärkotierte Aktien
Separate Handelslinien
Anlagefonds
Bezugsrechte
CHF-Anleihen
Exchange Traded Funds
Exchange Traded Structured
Funds
Exchange Traded Products
Internationale Anleihen
Derivate (SIX Structured
Products Exchange AG)
Sponsored Funds
Internationale Anleihen
CHF-Anleihen
(mit Mindeststückelung
> kleinste handelbare Einheit)
Handelsperiode
Voreröffnung
Eröffnung
Laufender Handel
Handelsschluss mit oder
ohne Schlussauktion
Nachbörslicher Handel
Voreröffnung
Eröffnung
Laufender Handel
Handelsschluss ohne
Schlussauktion
Nachbörslicher Handel
Voreröffnung
Eröffnung
Laufender Handel
Handelsschluss ohne
Schlussauktion
Nachbörslicher Handel
Handelsunterbrüche
Handelsunterbruch aufgrund
der Abweichung vom
Referenzpreis
Verzögerte Eröffnung
Stop Trading
Avalanche
Handelsunterbruch, weil
sich ausführbare Aufträge
ohne Quotes im
Auftragsbuch befinden
Verzögerte Eröffnung
Stop Trading
Kein Handelsunterbruch
Handelsunterbruch wegen
nicht ausführbaren BestensAufträgen
Non Opening
Handelsunterbruch wegen
nicht ausführbaren BestensAufträgen
Non Opening
Handelsunterbruch aufgrund
eines «underlying not
trading»
Underlying Condition
Handelsunterbruch wegen
eines «underlying not
trading»
Underlying Condition
Auftragstypen
Aufträge
Volatile Aufträge (nur für
Aktien, Anlagefonds und
Bezugsrechte)
Quotes (nur für CHFAnleihen)
Aufträge
Quotes
Aufträge
Quotes
Matching-Regeln
CLOB-Matching-Regeln
Quote-Domination-MatchingRegeln
Minimum-DenominationMatching-Regeln
19 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
5.2.
Weisung 3:
Handel,
Kapitel 5
Handel an der Börse
Die Auftragserteilung: Aufträge und Quotes
Am Anfang eines jeden Abschlusses steht der Auftrag oder der Market Maker Quote.
Ein Auftrag ist eine verbindliche Offerte, eine bestimmte Anzahl einer Effekte zu einem unlimitierten oder
limitierten Preis zu kaufen oder zu verkaufen.
Aufträge können während der dafür vorgesehenen Zeiten im Auftragsbuch erfasst oder gelöscht werden.
Alle eingehenden Aufträge werden mit einem Zeitstempel und einer Identifikationsnummer versehen.
Geänderte Aufträge können die ursprüngliche Zeitpriorität verlieren und erhalten einen neuen
Zeitstempel.
Der Quote bezeichnet die gleichzeitige Eingabe eines oder mehrerer limitierter Kauf- und/oder
Verkaufsaufträge in einer einzigen Instruktion. Er verbleibt im Auftragsbuch, bis er ausgeführt,
überschrieben oder gelöscht wird.
5.2.1.
Spezifikation des Auftrags
Ein Auftrag ist mit den folgenden Attributen zu erfassen:

Teilnehmeridentifikation: Member-ID und Händler-ID

Bezeichnung der Geschäftsart: Kauf oder Verkauf

Trading Capacity: Kundengeschäft oder Eigengeschäft

Identifikation des Auftragsbuchs: ISIN, Handelswährung und Handelssegment

Menge: Stückzahl der Effekten bzw. Nominal bei Anleihen

Preislimite: limitiert oder unlimitiert

Gültigkeit
5.2.2.
Kundengeschäft oder Eigengeschäft
Bei der Eingabe eines Auftrags wird unterschieden zwischen:

Kundengeschäft (R – Riskless Principal)

Eigengeschäft (P – Principal)
Riskless-Principal-Aufträge sind Aufträge, die der Händler im Auftrag eines Kunden aufgibt. PrincipalAufträge werden für den Eigenhandel der Marktteilnehmer verwendet. Bei der Eingabe über die STISchnittstelle kann der Händler diese Kennzeichnung selbstständig setzen. Bei der Eingabe über die OTISchnittstelle kann dieser Aspekt bereits mit der Registrierung des Händlers standardmässig definiert
werden. Der Händler kann aber auch auf dem Auftrag die Kennzeichnung überschreiben.
Aufträge und Quotes mit fehlenden oder nicht ordnungsgemässen zwingenden Eingaben (Attribute)
werden vom On-Book-Matcher (OBM) zurückgewiesen.
5.2.3.
Unlimitierter Auftrag
Der unlimitierte Auftrag (Bestens-Auftrag/Market Order) wird zum aktuell besten Preis des Auftragsbuchs
ausgeführt. Können zu diesem Preis nicht alle Aktien gehandelt werden, wird das restliche Volumen zum
nächstbesten Preis ausgeführt. Dies erfolgt so lange, bis der Auftrag vollständig ausgeführt ist. Bei wenig
gehandelten Effekten gibt es zeitweise keine Kauf- beziehungsweise Verkaufsangebote. Dann bleibt ein
Bestens-Auftrag so lange im Auftragsbuch, bis er ausgeführt werden kann.
20 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
5.2.4.
Handel an der Börse
Limitierter Auftrag
Bei einem Limitauftrag gibt der Teilnehmer neben dem Volumen zusätzlich eine Preisvorgabe, eine
sogenannte Limite, an. Die Limite stellt den Preis dar, zu dem der Teilnehmer bereit ist, die angegebene
Menge zu erwerben beziehungsweise zu verkaufen.
5.2.5.
Auftragsgültigkeiten
Ein normaler Auftrag (Normal Order bzw. Normal Volatile Order) kann folgendermassen erteilt werden:

At-the-Opening; ist bis und mit der ersten Eröffnung gültig

At-the-Close; ist bis und mit der ersten Schlussauktion gültig.
Nur in Segmenten mit Schlussauktion. Sowohl für «Normale»- als auch «Iceberg»-Aufträge möglich.
At-the-Close Aufträge unterliegen der Zeitpriorität, der Zeitstempel wird gesetzt, wenn der Auftrag an
die Börse übermittelt wird

Tagesgültig (good-for-day); ist bis Handelsschluss des aktuellen Börsentages gültig

Datiert (good-till-date); ist bis Handelsschluss eines bestimmten Tages gültig
Die maximale Gültigkeitsdauer des über die STI-Schnittstelle eingebbaren Auftrags beträgt ein Jahr. Bei
Eingabe von Aufträgen über die OTI-Schnittstelle erlischt der Auftrag am Ende des Handelstages.
5.2.5.1.
Akzeptauftrag und Fill-or-Kill-Auftrag
Der Immediate-or-Cancel (IOC)- oder Akzeptauftrag wird sofort vollständig oder soweit wie möglich
ausgeführt. Nicht ausgeführte Teile werden ohne Aufnahme ins Auftragsbuch sofort gelöscht.
Der Fill-or-Kill-Auftrag (FOK-Auftrag) wird sofort vollständig oder gar nicht ausgeführt. Wenn eine
sofortige vollständige Ausführung nicht möglich ist, wird der FOK-Auftrag ohne Aufnahme ins
Auftragsbuch sofort gelöscht.
IOC- und FOK-Aufträge erscheinen nie im Auftragsbuch, da sie sofort gelöscht werden, sofern sie nicht
soweit wie möglich beziehungsweise vollständig ausgeführt werden können.
IOC- und FOK-Aufträge können nur während des laufenden Handels eingegeben werden.
Eingabe über STI
Eingabe über OTI
Normal Order
Normal Volatile Order
Accept Order (Immediate-or-Cancel Order)
Accept Volatile Order (Immediate-or-Cancel Volatile Order)
Fill-or-Kill Order
Fill-or-Kill Volatile Order
21 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
5.2.6.
Handel an der Börse
Iceberg-Auftrag
Ein Iceberg-Auftrag ermöglicht Teilnehmern, die Gesamtmenge eines umfangreichen Auftrags
einzugeben, während am Markt jedoch nur eine Tranche davon im Auftragsbuch offengelegt wird. Diese
Auftragsart hat das Ziel, Liquidität zu fördern, und kommt dem Urheber des Iceberg-Auftrags zugute, weil
die nachteilige Auswirkung auf den Ausführungspreis reduziert wird.
Ein Iceberg-Auftrag wird mit einer Gesamtmenge und einer sichtbaren Menge ins Orderbuch eingegeben.
Falls kein Wert für den sichtbaren Teil definiert ist, wird der Auftrag als «Normal»-Auftrag behandelt. Es
wird nur die sichtbare Menge des Auftrags (Spitze) im Orderbuch ausgewiesen und nur sie ist
entsprechend für den Markt erkenntlich. Sobald die sichtbare Menge ausgeführt wurde, wird eine weitere
Tranche (Top-up) der vordefinierten sichtbaren Grösse ins Orderbuch aufgenommen, bis die gesamte
Auftragsmenge gänzlich ausgeführt, verfallen oder durch den Teilnehmer gelöscht wurde. Jede Tranche
der sichtbaren Menge eines Iceberg-Auftrags erhält einen neuen Zeitstempel. Die verbleibende Menge
des Iceberg-Auftrags kann jederzeit während des Geschäftstages gelöscht werden. In Auktionen wird ein
Iceberg-Auftrag mit seinem Gesamtvolumen berücksichtigt. Nach der Auktion werden Iceberg-Aufträge
mit ihrer (verbliebenen) Spitze in den fortlaufenden Handel übernommen, oder eine neue Spitze wird in
das Orderbuch gestellt.
Iceberg-Aufträge lassen sich in jeder Handelsphase über die Schnittstellen STI und OTI in das
Auftragsbuch eingeben. Es werden grundsätzlich alle Auftragsgültigkeiten und beide Marktmodelle
(CLOB und MMB) unterstützt. Die Handelssegmente, in denen diese Auftragsart möglich ist, werden von
der Börse publiziert.
22 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
5.2.7.
Handel an der Börse
Eingabe-Attribute für Aufträge
Ein Auftrag muss mit allen notwendigen Attributen aufgegeben werden, ansonsten wird er vom
Börsensystem zurückgewiesen.
Die folgende Tabelle zeigt, welche Eingabeattribute für eine erfolgreiche Eingabe absolut notwendig sind
und welche freiwillig angegeben werden können:
Attribut
Eingabe über STI
Kauf/Verkauf
obligatorisch
Effekte (Security)
obligatorisch
Auftragsgrösse
obligatorisch
Preisart
obligatorisch
Eingabe über OTI
unlimitiert (bestens) oder limitiert
Preis
obligatorisch für limitierte Aufträge
Der Preis muss den festgelegten Kursabstufungen für die jeweiligen Effekten entsprechen.
Auftragsart
obligatorisch
Gültigkeitsdauer
freiwillig
Wird keine Gültigkeitsdauer definiert, verfällt der Auftrag nach Handelsschluss.
Trading Capacity
obligatorisch
Kundengeschäfte (R)
Es wird entweder der Standardwert aus den
Stammdaten gesetzt oder das Attribut kann
auf dem Auftrag eingegeben werden.
Eigengeschäfte (P)
Teilnehmeridentifikation
obligatorisch
Händleridentifikation
obligatorisch
Routing-Instruktion (nur STI)
obligatorisch
Teilnehmerinterne
freiwillig
Referenzen
23 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
5.2.8.
Handel an der Börse
Besonderheiten bei volatilen Aufträgen (Volatile Order)
Nach erfolgreicher Änderung eines volatilen Auftrags (Kurs und/oder Volumen) wird der ursprüngliche
volatile Auftrag gelöscht und ein neuer volatiler Auftrag mit einer neuen Order-ID erstellt. Die Preis-ZeitPriorität des ursprünglichen Auftrags geht hiermit verloren. Schlägt die Änderung eines volatilen Auftrags
fehl, wird der ursprüngliche volatile Auftrag trotzdem gelöscht. Das Eingeben, Ändern und Löschen von
volatilen Aufträgen wird im nachbörslichen Handel nicht unterstützt.
Während die Quotes erst am Ende des Börsentages verfallen, werden volatile Aufträge bereits direkt
nach Handelsschluss durch den On-Book-Matcher gelöscht.
Zudem kann bei jedem volatilen Auftrag definiert werden, ob der Auftrag, wenn sich der Benutzer
abmeldet oder die Verbindung wegen technischer Probleme abbricht, gelöscht wird oder nicht. Bei einem
Ausfall des On-Book-Matchers werden nur die über die STI-Schnittstelle geleiteten Aufträge automatisch
wiederhergestellt.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Funktionen bei welchen Auftragstypen möglich sind:
Anwendbare Massenfunktionalität
Normal Volatile Order
Masseneingabe und Massenlöschung
(Mass Entry and Mass Withdraw)
Accept Volatile Order
Masseneingabe
(Mass Entry)
Fill-or-Kill Volatile Order
Masseneingabe
(Mass Entry)
Quote
Masseneingabe und Massenlöschung
(Mass Entry and Mass Withdraw)
Die «Mass Entry»-Funktion ermöglicht dem Teilnehmer, Listen von Aufträgen aufzugeben. Mit der «Mass
Withdraw»-Funktion können Teilnehmer Listen von Aufträgen löschen.
Beispielfrage:
Der Händler gibt einen normalen, volatilen Auftrag während des laufenden Handels ein. Wann verfällt
dieser Auftrag, wenn er nicht ausgeführt wurde?
Antworten:
a) am Ende des Handelstages
b) am Ende des Börsentages
c) ohne vorzeitige Löschung ein Jahr nach Eingabe
Antwort: a)
Begründung: Ein volatiler Auftrag ist immer ein Auftrag über die OTI-Schnittstelle. Da es sich um einen
normalen Auftrag und nicht um einen IOC- oder FOK-Auftrag handelt, verfällt er nicht sofort, sondern am
Ende des Handelstages. Zwischen Ende des Handels- und Ende des Börsentages wäre keine weitere
Ausführung möglich.
24 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
5.2.9.
Handel an der Börse
Market Making
Ein Teilnehmer kann die Zulassung als Market Maker für die folgenden Produkte aus den von der Börse
definierten Handelssegmenten beantragen:

ETFs, ETSFs und ETPs

internationale Anleihen

CHF-Anleihen

Sponsored Segments (Funds & Foreign Shares)

alle an SIX Structured Products Exchange AG kotierten Produkte
Die Börse trifft mit den Market Makers von SIX Swiss Exchange eine vertragliche Vereinbarung und teilt
dem Market Maker User (Händler) die Produkte zu, in denen er sich zur Durchführung eines Market
Making vertraglich verpflichtet hat. Bei SIX Structured Products Exchange AG sowie Anleihen gibt es
diese Vereinbarung nicht. Die Emittenten betreiben auf eigener Basis eine Sekundärmarktpflege.
Ausnahmen sind die Derivate mit dynamischer Struktur und diskretionärer Verwaltung («Actively
Managed Certificates»), Floored Floaters, Zertifikate auf alternative Investments sowie COSI-Produkte
(pfandbesicherte Produkte).
SIX Swiss Exchange kann im Interesse geordneter Marktverhältnisse weitere Anforderungen an die
Ausübung der Market-Maker-Funktion stellen. Insbesondere kann sie eine maximale oder minimale GeldBrief-Spanne, eine minimale Auftragsgrösse auf der Angebots- und Nachfrageseite sowie die Zeitspanne,
während der Quotes gestellt werden sollen, festsetzen (siehe Weisung 3: Handel, Anhang A bis Q).
5.2.9.1.
Market Maker Quote
Market Maker Quotes können nur von Market Makers gestellt werden. SIX Swiss Exchange Quotes
können entweder zweiseitig (Buy und Sell) oder einseitig (nur Buy oder Sell) eingegeben werden.
Ein dedizierter Market Maker im Segment ETFs kann jeweils maximal drei Quotierungen (doppel- oder
einseitig) ins Auftragsbuch stellen (Step Quoting). Bei Derivaten und Anleihen ist pro Market Maker nur
ein Quote möglich. Falls mehrere Market Makers das Market Making in einem Titel ausführen, können
alle Market Makers gleichzeitig Quotes stellen.
Durch die Abmeldung eines Market Maker Users werden seine Quotes gelöscht. Am Ende des
Geschäftstages werden sämtliche Quotes automatisch aus dem Auftragsbuch entfernt. Market Maker
Users sind berechtigt, Quotes einzugeben und zu löschen. Auch die Funktionen «Mass Entry» und
«Mass Withdraw» stehen ihnen zur Verfügung.
Market Maker Quotes werden über die QTI- und bis zu deren Abschaffung auch über die CTISchnittstelle übermittelt.
25 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
5.2.9.2.
Handel an der Börse
Eingabe-Attribute für Quotes
Die folgende Tabelle zeigt die möglichen Attribute bei der Eingabe von Quotes. Sie zeigt auch, welche
Attribute für die Eingabe absolut notwendig sind. Falls die obligatorischen Attribute bei der QuoteEingabe nicht angegeben werden, wird diese vom On-Book-Matcher zurückgewiesen.
Attribut
Erklärung
Effekte (Security)
obligatorisch
Auftragsgrösse
obligatorisch
Preisart
obligatorisch
muss mit Limit versehen sein
Preis
obligatorisch
Der Preis muss der für die Effekte gültigen Kursabstufung
entsprechen
Trading Capacity
obligatorisch*
Eigengeschäfte (Principal)
Teilnehmeridentifikation
obligatorisch
Händleridentifikation
obligatorisch*
Teilnehmerinterne Referenzen
freiwillig
* Es wird entweder der Standardwert aus den Stammdaten gesetzt oder das Attribut kann auf dem Quote eingegeben werden.
5.2.10.
Verfallmöglichkeiten und Eingabezeiten von Aufträgen und Quotes
Die folgende Tabelle zeigt die verschiedenen Verfallmöglichkeiten und Eingabezeiten der einzelnen
Auftragstypen und Quotes:
26 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Produkt
Auftragstyp
Normal
Order
Iceberg
Order
Alle Effekten
Handel an der Börse
Voreröffnung
Day (Tag)
Verfallen bei Übertritt zum Post-Trading
des gleichen Tages
Good-Till-Date
Auftrag verfällt bei Übertritt zum PostTrading am Verfallsdatum
Auftrag max. bis ein Jahr gültig
At the Opening (bei Eröffnung)
Auftrag verfällt bei Übergang von
Voreröffnung zu laufendem Handel
At the Close (in Segmenten mit
Schlussauktion)
Auftrag verfällt bei Übergang von
Schlussauktion zu Post-Trading
Accept
Order
Alle Effekten
Iceberg
Volatile
Order
Day (Tag)
Auftrag verfällt bei Übertritt zum PostTrading
Gilt nur für Auftragsart «normal»
Session (Sitzung)
Auftrag verfällt bei Voreröffnung
Gilt nur für Auftragsart «normal»
At the Close (in Segmenten mit
Schlussauktion)
Auftrag verfällt bei Übergang von
Schlussauktion zu Post-Trading
Fill-or-Kill
Volatile
Order
Accept
Volatile
Order
Bonds, ETFs, ETPs
& Derivatives
Quote
Sponsored
Segments (Part. 2)
Laufender Handel
Day (Tag)
Verfallen sofort bei Übertritt zum
Post-Trading
Good-Till-Date
Auftrag verfällt bei Übertritt zum
Post-Trading am Verfallsdatum
Auftrag maximal bis ein Jahr gültig
At the Close (in Segmenten mit
Schlussauktion)
Auftrag verfällt bei Übergang von
Schlussauktion zu Post-Trading
Handelsschluss
Nachbörslicher Handel
Auktionen*
Day (Tag)
Verfallen sofort bei
Übertritt zum PostTrading
Good-Till-Date
Auftrag verfällt bei
Übertritt zum PostTrading am Verfallsdatum Good-Till-Date
Auftrag maximal bis ein
Auftrag verfällt bei
Jahr gültig
Übertritt zum PostTrading am
Verfallsdatum
Auftrag maximal bis
ein Jahr gültig
Fill-or-Kill
Verfallen sofort bei erstem
Auftragsbuchkontakt
Immediate-or-Cancel (sofort oder
löschen)
Verfallen sofort bei erstem
Auftragsbuchkontakt
Fill-or-Kill
Order
Normal
Volatile
Order
Eröffnung
Day (Tag)
Auftrag verfällt bei Übertritt zum
Post-Trading
Gilt nur für Auftragsart «normal»
Day (Tag)
Auftrag verfällt bei
Übertritt zum PostTrading
Gilt nur für
Auftragsart
«normal»
At the Close (in Segmenten mit
Schlussauktion)
Auftrag verfällt bei Übergang von
Schlussauktion zu Post-Trading
Immediate (sofort)
Verfallen sofort nach erstem
Auftragsbuchkontakt
Immediate (sofort)
Verfallen sofort nach erstem
Auftragsbuchkontakt
Quotes verfallen am Ende des
Börsentages
Quotes verfallen am Ende des
Börsentages
Quotes verfallen am
Ende des Börsentages
Quotes verfallen am
Ende des
Börsentages
* Auktionen: Voreröffnung, Schlussauktion, Non Opening, Delayed Opening, Stop Trading und Suspension
27 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
6.
SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform)
SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform)
Das vollautomatische Börsensystem SWXess führt für den börslichen Handel Aufträge zusammen und
unterstützt Funktionalitäten für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs.
Die Teilnehmer von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG, die einen direkten
Anschluss zum Börsensystem haben, nehmen in der Regel die Verbindung durch das SIX Swiss
Exchange Central Access Portal (auch SCAP genannt) auf. Diese Verbindung wird dem Teilnehmer über
einen Application Service Provider (ASP) zur Verfügung gestellt.
Aufträge und Quotes werden im On-Book-Matcher (OBM) gemäss den jeweiligen Matchingregeln
zusammengeführt.
28 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
6.1.
SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform)
Zugangsinfrastruktur
Abbildung: SWXess
29 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform)
SWXess ist modular aufgebaut und in sechs grundlegende Servicekomponenten unterteilt. Die
Teilnehmer abonnieren lediglich die Schnittstellen, die sie für ihre Geschäftstätigkeit benötigen.
Handelsschnittstellen
 Standard Trading Interface (STI)

OUCH Trading Interface (OTI)

Quote Trading Interface (QTI)
Markt-/Referenzdatenschnittstellen
 ITCH Market Data Interface (IMI)

Market Data Interface (MDI)

Reference Data Interface (RDI)
Die Leistungen der einzelnen Schnittstellen sind die Folgenden:
6.2.
Handelsschnittstelle mit Zusatznutzen
Handelsschnittstellen mit Zusatznutzen erweitern die einfachen On-Book-Matcher-Funktionalitäten. Dafür
haben sie höhere Latenzzeiten und einen geringeren Auftragsdurchfluss. Diese Schnittstellen stehen
ausschliesslich über das SCAP zur Verfügung.
6.2.1.
Standard Trading Interface (STI)
6.2.1.1.
Übersicht
Das Standard Trading Interface (STI) stellt grundlegende Handels- und Reporting-Funktionalitäten
einschliesslich Straight-Through-Processing zum Clearing und Settlement zur Verfügung.
Abschlussmeldungen (Trade Reports), Abschlusskorrekturen
(Trade Corrections) und Delivery Reports können innerhalb des Börsensystems nur über diese
Schnittstelle abgewickelt werden. Alternativ steht online das Reporting Tool zur Verfügung.
6.2.1.2.
STI-Auftragsarten
Unterstützte Auftragsarten für den Handel an der Börse im Auftragsbuch:

normaler Auftrag (limitiert oder bestens)

Fill-or-Kill-Auftrag (limitiert oder bestens)

Akzept- oder Immediate-or-Cancel-Auftrag (limitiert oder bestens)

Iceberg-Auftrag
Weitere unterstützte Funktionalitäten neben STI Orders und Executions:

STI Trade Reporting
-
One-sided Trade Report (einseitige Abschlussmeldung)
-
Two-sided Trade Report (zweiseitige Abschlussmeldung)
-
Matching und Löschung nicht zusammengeführter zweiseitiger Abschlussmeldungen am
nächsten Börsentag
30 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014

für den Handel an der bilateralen Plattform für strukturierte OTC-Produkte
STI News
-

Trade Capture Reports
STI Bilateral Trading
-

SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform)
für den Bezug handelsrelevanter News-Mitteilungen
STI Confirmations
-
für den Bezug von Confirmation-Mitteilungen (ehemals Trade Slip)

SIX Swiss Exchange Liquidnet Service SLS

Trade Correction (Abschlusskorrektur): Korrektur der Capacity

Anweisung für Stornierungen von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs
(On-Behalf Cancellations)

Delivery Report
6.3.
Handelsschnittstellen
Direkthandelsschnittstellen werden für höchste Performance und niedrigste Latenzzeiten eingesetzt. Sie
sind mit dem SIX Swiss Exchange On-Book-Matcher verbunden. Komplexe Auftragsarten werden nicht
angeboten und sind vom Börsenteilnehmer selbst zu implementieren. Die Direkthandelsschnittstellen sind
für die Nutzung der Co-Location vorgesehen, stehen aber auch über das SCAP zur Verfügung.
6.3.1.
OUCH Trading Interface (OTI)
Diese Schnittstelle ermöglicht die schnellste Ordereingabe (tiefste Latenzzeiten nur im Verbund mit CoLocation) und Order-Maintenance. Es handelt sich um eine Schnittstelle, die einen direkten
Hochgeschwindigkeitszugang für Aktivitäten bietet, die hohe Transaktionsraten erfordern.
6.3.1.1.
OTI Auftragsarten
OUCH Trading Interface (OTI) unterstützt die folgenden Arten von Aufträgen für den Handel an der Börse
im Auftragsbuch:

normaler volatiler Auftrag (limitiert oder bestens)

volatiler Akzeptauftrag/volatiler Immediate-or-Cancel-Auftrag (limitiert oder bestens)

volatiler Fill-or-Kill-Auftrag (limitiert oder bestens)

volatiler Iceberg-Auftrag
6.3.2.
Quote Trading Interface (QTI)
Quote Trading Interface (QTI) ist die Direkt-Schnittstelle für Market Maker. Über sie wird das BusinessMessage-Protokoll für das Quote-Management definiert, um die Eingabe, das Ersetzen und das Löschen
von Quotes zu ermöglichen, sowie das Erhalten von Statusänderungen und Ausführungen (Trades) für
die eingegebenen Quotes.
31 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
6.4.
SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform)
Kapazitätszuteilung
Im Rahmen der Kapazitätsallokation wird die Anzahl an Quotes und Aufträgen der einzelnen Teilnehmer
reguliert. Quotes werden über QPS (Quotes per Second), volatile Aufträge über OPS (Orders per
Second) und normale Aufträge über FOPS (FIX Orders per Second) gemessen. Auf diese Weise stellt
SIX Swiss Exchange eine konstante Systemleistung sicher und schützt die Teilnehmer vor extensiven
Transaktionslasten anderer Teilnehmer. Die Teilnehmer können ihre Kapazitäten gemäss den
Bestimmungen von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG skalieren.
6.5.
Marktdaten-Schnittstellen
6.5.1.
ITCH Market Data Interface (IMI)
Diese Direkt-Schnittstelle ist für die Marktdatenverteilung zuständig. Diese Marktdatendienstleistung
wurde speziell für hohe Leistung und niedrige Latenzzeiten entwickelt.
Folgende Daten werden übertragen:

Price Tick Size

Quantity Tick Size

System Event Messages

Order Book Directory Info, zum Beispiel Security Reference Data, Trading Parameter

Order Book Trading Action, zum Beispiel Trading State Change

Referenzpreise (nach einer Matching Order  Trade)
6.5.2.
Market Data Interface (MDI)
Das Market Data Interface (MDI) stellt eine Auswahl an Marktdatenkanälen im SCAP bereit. Die
Teilnehmer können entweder alle Kanäle abonnieren oder sich auf ausgewählte Kanäle beschränken.
Die Datenkanäle lassen sich wie folgt kategorisieren:

Auftragsbuchrelevante Informationen (Auftragsbuchtiefe, bester Geld-/Briefkurs)

Status von Handelsperioden, Auftragsbuchsituationen und ausserordentliche Situationen

Informationen zu Geschäftsabschlüssen in und ausserhalb des Auftragsbuches

Nachrichten (handelsspezifische Mitteilungen von SIX Swiss Exchange)
Die MDI-Dienstleistungen sind für Teilnehmer von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products
Exchange AG kostenlos. Für die Nutzung von Real Time-Marktdaten werden entsprechende Gebühren
verrechnet, die der Preisliste von SIX Exfeed AG zu entnehmen sind.
32 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
6.6.
SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform)
Reference Data Interface (RDI)
Das Reference Data Interface (RDI) ermöglicht den Zugang zu Referenzdaten mit handelsspezifischen
Informationen über die gehandelten Instrumente, die Handelsteilnehmer sowie die Handelsparameter.
Diese Dateien können vom Teilnehmer aus dem passwortgeschützten Bereich des SIX Swiss ExchangeWebauftritts (Member Section) heruntergeladen werden und stehen darüber hinaus auch via SIX Swiss
Exchange Central Access Portal (SCAP) zur Verfügung.
In der folgenden Übersicht finden Sie Details zum Inhalt einzelner RDI CSV-Files:
Dateiname
Inhalt
Traded Instrument
Das CSV-File «Traded Instrument» vermittelt sämtliche Stammdaten in Bezug auf die gelisteten
Produkte.
Cash Flow Event
Im «Cash Flow Event»-File werden Stammdaten zu Kapitalflussereignissen (Dividenden-,
Coupon-, Zins- und Rückzahlungsspezifikationen) vermittelt.
Trading Session
Das «Trading Session»-File vermittelt Stammdaten zu den Handelsperioden und Handelszeiten
der jeweiligen Effekten.
Price Step
Mit diesem File werden die Spezifikationen zu den Preisabstufungen der einzelnen Effekten
übermittelt.
Market Data Channel
Durch das «Market Data Channel»-File erhält der Teilnehmer Stammdaten zur Bildung der
einzelnen Auftragsbücher (Pre-trade Market Data) sowie zu Abschlussmeldungen (Post-trade
Data).
Traded Instrument Channel
Vermittelt die Verknüpfung zwischen dem gehandelten Instrument und dem Marktdatenkanal.
Calendar Info
Enthält die Kalendertage, an denen der Handel für einen bestimmten Börsenplatz nicht
verfügbar ist.
Party
Das File «Party» enthält die Kennzeichen und Rollen der Marktteilnehmer.
Derivative
Das Uploadfile «Derivate» übermittelt sämtliche Stammdaten zu den gelisteten Derivaten wie
Ausübungspreis und zugehöriger Währungscode, Ausübungsart, Kontraktgrösse, LieferartCode, Titelart (Put/Call) usw.
Abbildung: Screenshot der verfügbaren RDI CSV-Files in der Member Section von SIX Swiss Exchange
33 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
6.7.
SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform)
Trader-ID und User
Bei der Registrierung des Händlers teilt die Börse jedem Händler eine individuelle, fünfstellige Trader-ID
zu. Das Börsensystem zeichnet alle Systemeingaben zusammen mit dieser Identifikationsnummer auf. Bei
Verletzung von börslichen oder gesetzlichen Regeln kann die Börse eine Registrierung sistieren oder
entziehen.
Die Trader-ID ist persönlich und nicht übertragbar. Sie darf lediglich an einen anderen, registrierten
Händler zwecks Stellvertretung weitergegeben werden. Der Teilnehmer stellt die Nachvollziehbarkeit der
Stellvertretung sicher. Dafür muss intern ein Logbuch geführt werden, in dem die Weitergabe präzise
dokumentiert wird.
Für die technischen Schnittstellen werden von der Börse des Weiteren die folgenden «User» aufgesetzt.




Price Taker User – PT (STI)
OUCH User – O (OTI, OBM Partition 1 «Equities»)
OUCH Price Taker – T (OTI, OBM Partition 2 «Non-Equities»)
Quote User – Q (QTI)
6.8.
Co-Location und Proximity Service
SIX Swiss Exchange bietet zusätzlich einen Proximity und einen Co-Location Service für alle Teilnehmer
an.

Co-Location Service wird zusammen mit Equinix betrieben. Die Kooperation ermöglicht Teilnehmern
von SIX Swiss Exchange, ihre Handelssysteme in nächster Nähe zur Handelsplattform der Börse zu
betreiben. Das Rechenzentrum von Equinix in Zürich dient dabei als zentraler Co-Location-Standort
für Kunden von SIX Swiss Exchange, die ihre Hardware direkt dort aufstellen. Dadurch entfallen
Datenleitungen über öffentlichen Grund, die die Latenzzeiten negativ beeinflussen. Gleichzeitig ist
auch die Netzwerkinfrastruktur stark vereinfacht. SIX Swiss Exchange bietet optional die Möglichkeit,
dass sich Teilnehmer aus anderen Proximity Standorten oder der «Zurich Metro Area» direkt über
eine 10Gbps Glasfaserleitung an die Schnittstellen IMI/OTI (via Co-Location Infrastruktur) im
Rechenzentrum von Equinix anschliessen.

Proximity Service ermöglicht es den Teilnehmern, ungeachtet ihres geografischen Standorts, von
einer sehr tiefen Latenzzeit zu profitieren. Colt und Equinix sind die Anbieter dieses Service.
Beispielfrage:
Welche Eingabemöglichkeiten stehen Ihnen über das OUCH Trading Interface (OTI) im laufenden Handel
zur Verfügung?
Antworten:
a) Eingabe von volatilen Aufträgen
b) Eingabe von Quotes
Antwort: a)
Begründung: Quotes können nur über QTI eingegeben werden.
34 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
6.9.
SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform)
Sponsored Access
Direct Electronic Access
Grundsätzlich haben ausschliesslich Börsenteilnehmer direkten elektronischen Zugang zur SWXessHandelsplattform von SIX Swiss Exchange. Gemäss Ziffer 4.3.3 Handelsreglement erlaubt SIX Swiss
Exchange «Direct Electronic Access» (DEA). DEA bedeutet, dass ein berechtigter Kunde eines
Börsenteilnehmers Aufträge in das interne elektronische Handelssystem des Börsenteilnehmers
übertragen kann und die Aufträge von dort aus automatisch in das Auftragsbuch der Börse weitergeleitet
werden. Durch das zwischengeschaltete interne Handelssystem des Börsenteilnehmers gelangt der
Kundenauftrag mit Verzögerung in die Handelspattform von SIX Swiss Exchange.
Sponsored Access
Die Dienstleistung «Sponsored Access» (SA) zielt auf latenzsensitive Kunden von Börsenteilnehmern
(Sponsoring Participants) ab, wenn diese Kunden nicht selbst Teilnehmer von SIX Swiss Exchange sind.
Der Sponsoring Participant ermöglicht seinem Kunden (Sponsored User) einen direkten Zugang an das
Handelssystem von SIX Swiss Exchange, ohne dass die Aufträge in Berührung mit den internen
Handelssystemen des Sponsoring Participants kommen. Zwischen dem Sponsored User und der
Handelsplattform von SIX Swiss Exchange läuft der Auftrag vom Sponsored Users durch ein Risk
Management Tool, das von der Börse zur Verfügung gestellt wird. Die Konfiguration der Risikoparameter
wird durch die Sponsoring Participants vorgenommen, da die Aufträge der Sponsored Users im Namen
der Sponsoring Participants, unter Verwendung seiner Teilnehmer-Identifikation, in das Auftragsbuch der
Börse gestellt werden. Der zentrale Vorteil von SA ist, dass der Sponsored User eine sehr kurze
Latenzzeit erzielen kann.
6.9.1.
Funktionaler Aufbau
Sponsored Users können limitierte Aufträge (Bestens-Aufträge werden nicht unterstützt) über das OUCH
Trading Interface (OTI) direkt an die Börse erteilen. Alle vom Sponsored User erteilten Aufträge werden
vor (pre-trade) und zum (at-trade) Zeitpunkt des Handels Risikokontrollen unterzogen, die vom jeweiligen
Sponsoring Participant konfiguriert werden. Vom Sponsored User erteilte Aufträge, die die vom
Sponsoring Participant definierten Risikolimiten verletzen, werden von der Risikomanagementplattform
von SIX Swiss Exchange automatisch zurückgewiesen. Die Sponsoring Participants erhalten eine «Drop
35 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform)
Copy» aller Aufträge und Ausführungen ihrer Sponsored Users, um diese in ihre internen Risiko- und
Abwicklungssysteme einzuspeisen.
Die Sponsoring Participants bewirtschaften das Risiko und überwachen die Aufträge ihrer
latenzsensitiven Sponsored Users über eine Risikomanagement-Schnittstelle, die von SIX Swiss
Exchange bereitgestellt wird. Sponsoring Participants können das Risiko zudem verwalten, indem sie

den «Kill Switch» aktivieren; dadurch werden alle ausstehenden Aufträge der Sponsored Users
gelöscht und die Eingabe neuer Aufträge wird beschränkt; oder

eine «Restricted Stock List» definieren; diese Liste umfasst Instrumente, die der Sponsored User
nicht handeln darf.
Die Verantwortung für Clearing und Settlement von Handelsgeschäften auf Basis von Aufträgen, die SIX
Swiss Exchange von Sponsored Users erteilt wurden, liegt beim betreffenden Sponsoring Participant.
6.9.2.
Rechtlicher Aufbau
Es existiert nur zwischen SIX Swiss Exchange und dem Börsenteilnehmer (Sponsoring Participant) eine
Beziehung.
Der Sponsoring Participant unterhält eine Broker-Kunden-Beziehung zum Sponsored User.
In rechtlicher Hinsicht werden die Aufträge des Sponsored Users vom Sponsoring Participant überwacht
und verwaltet – unter Berücksichtigung der Reglemente und Weisungen von SIX Swiss Exchange sowie
der Risikomanagementvorgaben des Sponsoring Participants. Der Sponsoring Participant bleibt
gegenüber der Börse für alle Handlungen und Unterlassungen, die von beziehungsweise im Auftrag oder
Namen seiner Sponsored Users unter Verwendung der Teilnehmer-Identifikation des Sponsoring
Participants getätigt wurden, in gleicher Weise haftbar, wie wenn es sich um die Handlungen und
Unterlassungen des Teilnehmers selbst handeln würde.
SIX Swiss Exchange weist jedem Sponsored User eine individuelle Identifikation (Member-ID) zu, mit der
sichergestellt wird, dass die Aufträge des Sponsored User eindeutig als von ihm stammend identifiziert
und von den eigenen Aufträgen des Sponsoring Participant abgegrenzt werden können.
Die relevanten Abschnitte im Handelsreglement und den Weisungen regeln den «Sponsored Access»,
um einen fairen und funktionierenden Handel zu gewährleisten. Diese Regeln beinhalten unter anderem:

Verantwortung für Handlungen und Unterlassungen der Sponsored Users

Voraussetzungen für die Gewährung von Sponsored Access sowie Beendigung des Sponsored
Access

Risikomanagementkontrollen

Besondere Interventionsrechte der Börse
36 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
7.
Auftragsbuch
Auftragsbuch
Das Börsensystem führt für jedes gehandelte Wertpapier ein Auftragsbuch pro Handelswährung,
unterteilt in eine Kauf (Bid)- und eine Verkaufs (Ask)-Seite. Jeder gültige Auftrag und/oder Quote wird im
Auftragsbuch eingetragen, und zwar geordnet nach Preis und, falls mehrere Aufträge/Quotes zum
gleichen Preis vorhanden sind, nach Zeitpunkt des Eintreffens. Zuvorderst stehen immer die ältesten
Aufträge/Quotes mit den besten Preisen, also die mit dem tiefsten Verkaufs- oder dem höchsten
Kaufpreis, wobei bestens immer als bestes Angebot gilt. Die jeweils besten Kauf- und Verkaufspreise
bezeichnet man zusammen als Inside Market.
Orderbücher können unterschiedlich dargestellt werden:
Im On-Book-Matcher (OBM) von SIX Swiss Exchange wird die Situation von Angebot und Nachfrage
sortiert auf Basis der im Auftragsbuch befindlichen Limiten dargestellt. Alle registrierten Händler haben
Einsicht in das Auftragsbuch.
Die folgende Ansicht zeigt einen Ausschnitt des kumulierten Auftragsbuchs während des laufenden
Handels:
Abbildung: Kumuliertes Auftragsbuch während des laufenden Handels
Die Werte in Klammern in der Spalte «Brief Volumen»/«Geld Volumen» zeigen die Anzahl Verkauf- bzw.
Kaufaufträge. In den beiden Spalten «Kum. Volumen» sind in Klammern die kumulierte Anzahl Verkaufrespektive Kaufaufträge angegeben.
37 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Auftragsbuch
Zur Veranschaulichung der Matching-Regeln werden folgende Auftragsbuchdarstellungen genutzt:
Beispiele in blau hinterlegter Tabelle:
Die Limiten der Kauf- und Verkaufsseite stehen jeweils nach Preis-Zeit-Priorität sortiert untereinander.
Kauf
Time
Verkauf
Order
Size
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
250
42
43
100
10:20:32
100
10:21:10
150
9:48:56
200
200
41
44
400
10:25:55
100
100
40
45
300
Order
Size
Time
100
10:18:36
200
10:20:34
200
10:15:22
300
10:21:12
Beispiele in grün hinterlegter Tabelle:
Die Limiten werden in der Spalte Price von oben nach unten sortiert.
Time
Order Size
Bid Size
Price
Ask Size
Order Size
Time
45
300
300
10:21:12
44
400
200
200
10:20:34
10:15:22
43
100
100
10:18:36
10:20:32
10:21:10
100
150
250
42
9:48:56
200
200
41
10:25:55
100
100
40
Die Spalten Time und Order Size auf Orderbasis sind in den Orderbüchern nicht sichtbar und werden nur
zur Verständlichkeit dargestellt.
38 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Auftragsbuch
Je nach Produktsegment bietet SIX Swiss Exchange den Marktteilnehmern verschiedene
Auftragsbuchtiefen an:
Produkt
Auftragsbuchtiefe
Swiss Blue Chips
30
Mid und Small Caps
10
Aktien Ausland
10
Separate Handelslinien
10
Anrechte
10
Anlagefonds
10
Sponsored-Segmente
5
Exchange Traded Products
5
Anleihen
5
Derivate
1 (Inside Market Price/bester Geld- und Briefkurs)
7.1.
Weisung 3:
Handel,
Kapitel 6
Preis-Zeit-Priorität
Das Prinzip der Preis-Zeit-Priorität bedeutet, dass der Auftrag mit dem besseren Preis (höchste
Preislimite für Kaufaufträge, niedrigste Preislimite für Verkaufsaufträge) zuerst ausgeführt wird.

Unlimitierte Aufträge geniessen bei der Zusammenführung von Aufträgen die höchste Priorität.

Bei Aufträgen mit gleichem Preis wird derjenige Auftrag zuerst ausgeführt, der zuerst eingegangen
ist.
39 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
8.
Matching-Regeln
Matching-Regeln
Die folgenden Regeln kommen an SIX Swiss Exchange zur Ausführung von Aufträgen zur Anwendung:
Matching-Regeln für Auktionen
Sie gelten für alle Situationen, mit Ausnahme des laufenden Handels: zum Beispiel für die Voreröffnung,
für Handelsunterbrechungen und für die Schlussauktion.
Matching-Regeln für den laufenden Handel
Sie gelten für aktive Effekten während des laufenden Handels bei normalem Auftragsbuchstatus.
Welche Matching-Regel angewendet wird, ist abhängig von:

dem Marktmodell (CLOB, MMB oder MMB-FOK)

der Handelsperiode (zum Beispiel Voreröffnung, laufender Handel, Handelsschluss)

dem Status des Auftragsbuchs (zum Beispiel Normal, Non Opening, Delayed Opening, Stop Trading,
Delayed Opening with Non Opening, Stop Trading with Non Opening)

dem Status der Effekten (zum Beispiel active, underlying condition, suspended)
8.1.
Der Referenzpreis
Normalerweise wird der letztbezahlte Kurs zum Referenzpreis. Er dient als Vergleichswert für
verschiedene Berechnungen und als Basis zur Preisbestimmung.
Der Referenzpreis kann in folgenden Fällen angepasst werden:

Während eines Handelstages gab es keinen Abschluss an der Börse im Auftragsbuch

Der letzte im Auftragsbuch gehandelte Abschluss wurde storniert

Kapitalereignisse

Anpassung Preisabstufung
Ziffer 9 (Weisung 3: Handel) erläutert die Referenzpreisanpassungen.
8.2.
Vereinfachte Übersicht der Matching-Regeln
Es gibt zwei grundsätzliche Marktmodelle:

CLOB

MMB
Für das MMB-FOK gelten im Grunde die Regeln des MMB mit Besonderheiten.
In beiden Marktmodellen gibt es zwei grundsätzliche Situationen für Handelsregeln:

Handelsunterbruch (Eröffnung, Stop Trading, Schlussauktion)

laufender Handel
Daraus ergeben sich insgesamt vier Fälle, in denen die Handelsregeln angewendet werden. Innerhalb
dieser Fälle können verschiedene Auftragsarten aufeinandertreffen. Das folgende Schaubild stellt die
häufigsten Situationen dar:
40 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
Übersicht Matching-Regeln
Central Limit Order Book (CLOB)
Market Maker Book (MMB)
Auktion
(Handelsunterbruch)
Laufender Handel
Auktion
(Handelsunterbruch)
Laufender Handel
Market vs. Market =  RP
Market vs. Market  RP
Market vs. Market =  RP
Market vs. Market  RP
Market vs. Limit  Limit
Market vs. Limit  Limit
Market vs. Limit  Limit
Market vs. Limit  Limit
Limit vs. Limit ≠  > Limit
Limit vs. Limit  1. Limit
Limit vs. Limit ≠  > Limit
Limit vs. Limit  1. Limit
Limit vs. Limit =  ø
Quote vs. Quote  wie Limit
Limit vs. Limit =  ø
Quote vs. Limit  Quote
Quote vs. Limit  Limit,
sofern > und älter
Differenz zu RP zu gross:
Differenz zu RP zu gross:
Kein Quote:
Kein Quote:
Delayed Opening
Stop Trading
Delayed Opening
Stop Trading
Erläuterungen:

Market vs. Market = RP: Marktaufträge gegen Marktaufträge werden zum Referenzpreis gematcht.
Können nicht alle Marktaufträge zugeteilt werden, entsteht ein Non Opening.

Limit vs. Limit ≠  Bei ungleichen Limiten mit ungleichen Volumen wird zur Limite des Auftrags mit
dem grösseren Volumen eröffnet.

Limit vs. Limit =  ø: Bei ungleichen Limiten mit gleichen Volumen wird zum arithmetischen Mittel
eröffnet (gilt nur für Handelsunterbruch).

Limit vs. Limit  1. Limit: Wenn eine Limite das Auftragsbuch im laufenden Handel erreicht, wird sie
zum Kurs der bereits im Buch befindenden Limite gematcht.

Quote vs. Limit  Quote: Es gilt Quote Domination.

Limit vs. Quote  > Limit: Wenn ein Quote das Auftragsbuch im laufenden Handel erreicht und auf
eine Limite trifft, dann entspricht der Kurs nur dann der Limite, wenn das Volumen der Limite grösser
ist. Ansonsten gilt Quote Domination.
Nach Ermittlung des Kurses ist immer zu prüfen, ob ein «besseres» Limit als der ermittelte Kurs im
Auftragsbuch verbleibt. Ist dies der Fall, so findet das Matching zum Letzteren statt.
Hinweis:
Diese vereinfachten Regeln haben nicht den Anspruch, alle möglichen Situationen und Sonderfälle zu
erklären.
41 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Weisung 3:
Handel,
Kapitel 7
Matching-Regeln
8.3.
Handelsunterbruch und Meistausführung
8.3.1.
Meistausführungsprinzip
Das Meistausführungsprinzip besagt, dass die grösstmögliche Menge ausführbarer Aufträge zu einem
einzigen ermittelten Preis ausgeführt wird.
Beispiel: Meistausführungsprinzip
Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion.
Bid Size
Price
Ask Size
100
Market
100
46,00
200
45,00
200
500
44,00
100
Resultat:
In der Eröffnung werden 300 Stück zu einem Preis von CHF 45,00 ausgeführt.
8.3.2.
Handelsunterbruch (Auktion)
Während eines Handelsunterbruchs kann der Teilnehmer neue Aufträge im Auftragsbuch erfassen oder
bestehende löschen, ohne dass es zu Ausführungen kommt.
Der Eröffnungspreis nach einem Handelsunterbruch wird unter Berücksichtigung aller im Auftragsbuch
vorhandenen limitierten und unlimitierten Aufträge und Quotes sowie in bestimmten Fällen durch den
Referenzpreis bestimmt. Während eines Handelsunterbruchs werden Aufträge und Quotes gleich
behandelt.
Dabei kommen folgende Regeln zur Anwendung:
a) Aufträge werden nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität berücksichtigt.
b) Unlimitierte Aufträge werden mit limitierten oder unlimitierten Aufträgen auf der Gegenseite
ausgeführt. Können nicht alle unlimitierten Aufträge ausgeführt werden, finden keine Ausführungen
statt und das Auftragsbuch bleibt geschlossen (Non Opening), siehe Beispiel 1. Gültige Aufträge
verbleiben im Auftragsbuch.
c) Aufträge werden so lange ausgeführt, bis eine Seite des Buchs leer ist oder der beste im
Auftragsbuch verbleibende Kaufpreis tiefer liegt als der beste Verkaufspreis.
d) Werden als Letztes zwei unlimitierte Aufträge gleicher Menge ausgeführt, so entspricht der Preis der
Auktion dem Referenzpreis, siehe Beispiel 2. Liegt der Referenzpreis tiefer (höher) als der beste im
Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag), so bestimmt dieser verbleibende Auftrag den Preis
der Auktion, siehe Beispiel 3.
e) Werden als Letztes ein unlimitierter und ein limitierter Auftrag ausgeführt, so entspricht der Preis der
Auktion der besten verbleibenden Limite, siehe Beispiel 4.
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
f)
Matching-Regeln
Werden als Letztes auf zwei Preisstufen limitierte Aufträge unterschiedlicher Menge ausgeführt, so
entspricht der Preis der Auktion der Preisstufe mit der grösseren Auftragsmenge, siehe Beispiel 5.
g) Werden als Letztes auf zwei Preisstufen limitierte Aufträge gleicher Menge ausgeführt, so entspricht
der Preis dem arithmetischen Mittel beider Preisstufen, aufgerundet auf die nächste gültige
Kursabstufung, siehe Beispiel 6.
Liegt das arithmetische Mittel tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag
(Verkaufsauftrag), so bestimmt dieser verbleibende Auftrag den Preis, siehe Beispiel 7.
Aus diesen in der Weisung 3: Handel, Kapitel 7 festgelegten Regeln lassen sich folgende Beispiele
ableiten:
Beispiel 1: Non Opening
Das Auftragsbuch bleibt geschlossen, wenn nicht alle Market Orders vollständig ausgeführt werden
können.
Referenzpreis: CHF 45,00
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
Ask Size
500
M
M
700
500
Market
700
100
45,00
100
45,00
Beispiel 2:
Ausführung von unlimitierten (Bestens-)Aufträgen/Market Orders mit gleichem Volumen gegeneinander
zum Referenzpreis.
Referenzpreis: CHF 45,00
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
Ask Size
500
M
M
500
500
Market
500
Der Preis entspricht in dieser Auftragsbuchsituation dem Referenzpreis.
 Preis: CHF 45,00
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
Beispiel 3:
Im Auftragsbuch verbleibende Limiten bestimmen den Preis bei der Ausführung von Market Orders mit
gleichem Volumen, wenn
Beispiel 3.1:
Referenzpreis < verbleibende Kauflimite  Preis = verbleibende Kauflimite
Referenzpreis: CHF 45,00
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
Ask Size
500
M
M
500
500
Market
500
200
46,00
200
46,00
Da der Referenzpreis tiefer als die verbleibende Kauflimite ist, bestimmt diese den Preis.
 Preis: CHF 46,00
Beispiel 3.2:
Referenzpreis > verbleibende Verkaufslimite  Preis = verbleibende Verkaufslimite
Referenzpreis: CHF 45,00
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
Ask Size
500
M
M
500
500
Market
500
44,00
100
44,00
100
Da der Referenzpreis höher als die verbleibende Verkaufslimite ist, bestimmt diese den Preis.
 Preis: CHF 44,00
Hieraus lässt sich folgende Vereinfachung ableiten:
Sofern Referenzpreis und Limite zur Preisermittlung herangezogen werden müssen, bestimmt
 bei einem im Auftragsbuch verbleibenden Kaufauftrag der höhere von beiden den Preis
 bei einem im Auftragsbuch verbleibenden Verkaufsauftrag der tiefere von beiden den Preis
44 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
Beispiel 4
Treffen Market und Limit Order aufeinander, wird immer zur besten verbleibenden Limite gematcht.
Beispiel 4.1
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
Ask Size
500
M
43,00
100
500
Market
44,00
400
45,00
100
45,00
100
44,00
400
43,00
100
Der Preis entspricht in dieser Auftragsbuchsituation der besten verbleibenden Verkaufslimite.
 Preis: CHF 44,00
Beispiel 4.2
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
500
Market
44,00
500
500
Market
44,00
Ask Size
500
Der Preis entspricht in dieser Auftragsbuchsituation der Verkaufslimite, da keine besseren verbleibenden
Verkaufslimiten vorhanden sind.
 Preis: CHF 44,00
Hinweis:
Das Wort «verbleibend» kann missverstanden werden, da die damit gemeinte Limite trotzdem an der
Ausführung beteiligt ist, beziehungsweise zum Vergleich mit dem Referenzpreis als alternatives
Ausführungsergebnis herangezogen wird. Es handelt sich hierbei um den offiziellen Weisungstext der
Weisung 3.
Gemeint ist die letzte Möglichkeit der Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsseite.
So wird im Beispiel 4.1 das Limit von 44,00 mit der Market Order gematcht. Sie «verbleibt» also nicht
nach dem Matching im Opening nach dem Handelsunterbruch. Sie wäre aber die letzte zum Matchen mit
der Kaufseite zur Verfügung stehende Limit Order.
45 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
Beispiel 5
Werden Limit Orders mit unterschiedlichen Limiten und Volumen gematcht, bestimmt die Limite mit
dem höheren Auftragsvolumen den Preis.
Beispiel 5.1: Auftragsvolumen der Kauforder > Auftragsvolumen der Verkaufsorder
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
700
45,00
44,00
100
700
45,00
44,00
Ask Size
100
Der Preis entspricht der Limite mit dem höchsten Auftragsvolumen.
 Preis: CHF 45,00, Ausführungsvolumen: 100
Beispiel 5.2: Auftragsvolumen der Verkaufsorder > Auftragsvolumen der Kauforder
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
300
45,00
44,00
700
300
45,00
44,00
Ask Size
700
Der Preis entspricht der Limite mit dem höchsten Auftragsvolumen.
 Preis: CHF 44,00, Ausführungsvolumen: 300
Beispiel 6
Werden Limit Order mit unterschiedlichen Limiten und gleichen Volumen gematcht, bestimmt das
arithmetische Mittel der Limiten den Preis (mit Aufrundung auf die nächste gültige Kursabstufung).
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
700
45,00
44,00
700
700
45,00
44,00
Ask Size
700
Beispiel ohne Kursabstufung:
Der Preis entspricht dem arithmetischen Mittel.
 Preis: CHF 44,50
Beispiel mit Kursabstufung CHF 1,00:
Der Preis entspricht dem gerundeten arithmetischen Mittel.
 Preis: CHF 45,00
46 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
Beispiel 7
Ist die beste im Buch verbleibende Kauflimite (Verkaufslimite) höher (tiefer) als das arithmetische Mittel,
so bestimmt diese den Preis.
Beispiel 7.1: Kauflimite > arithmetisches Mittel
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
700
45,00
44,00
700
700
45,00
100
44,75
100
44,75
44,00
Ask Size
700
Der Preis entspricht der verbleibenden Kauflimite, da sie höher als das arithmetische Mittel (44,50) ist.
 Preis: CHF 44,75
Beispiel 7.2: Verkaufslimite < arithmetisches Mittel
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
700
45,00
44,00
700
700
45,00
44,40
100
Ask Size
44,40
100
44,00
700
Der Preis entspricht der verbleibenden Verkaufslimite, da sie tiefer als das arithmetische Mittel (44,50) ist.
 Preis: CHF 44,40
47 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
8.4.
Weisung
3: Handel,
Kapitel 8
Matching-Regeln
Laufender Handel
Im laufenden Handel werden Abschlüsse durch einen eingehenden Auftrag oder Quote ausgelöst, der mit
den Aufträgen oder Quotes auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt wird, solange es Menge
und Preislimite erlauben. Im Unterschied zu Handelsunterbrüchen wird der Preis für jeden Abschluss
individuell gebildet.
Dabei kommen die folgenden Regeln zur Anwendung:
a. Ein eingehender Auftrag wird auf Ausführbarkeit geprüft und sofort unter Berücksichtigung des
Prinzips der Preis-Zeit-Priorität mit Aufträgen oder Quotes der Gegenseite des Auftragsbuchs in
einem oder in mehreren Schritten und Preisen ausgeführt.
b. Wird ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt, so wird er mit der allfälligen Limite und einem
Zeitstempel ins Auftragsbuch gestellt. Vorbehalten bleiben anderslautende Auftragsgültigkeiten.
c. Wird ein eingehender unlimitierter Auftrag mit einem unlimitierten Auftrag auf der Gegenseite des
Auftragsbuchs ausgeführt, so erfolgt die Ausführung zum Referenzpreis. Liegt der Referenzpreis
tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag), so bestimmt dieser
den Preis der Ausführung.
d. Wird ein eingehender unlimitierter Auftrag mit einem limitierten Auftrag auf der Gegenseite des
Auftragsbuchs ausgeführt, so entspricht der Preis der Limite.
e. Wird ein eingehender limitierter Auftrag mit einem unlimitierten Auftrag auf der Gegenseite des
Auftragsbuchs ausgeführt, so entspricht der Preis der Limite. Liegt die ausgeführte Limite tiefer
(höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag) auf der Gegenseite, so
bestimmt dieser den Preis der Ausführung.
f.
Wird ein eingehender limitierter Auftrag mit einem limitierten Auftrag auf der Gegenseite des
Auftragsbuchs ausgeführt, so erfolgt die Ausführung zum Preis der gemeinsamen Limite. Ist die
Limite des Kaufauftrags höher als die Limite des Verkaufsauftrags, wird die aus Sicht des
eingehenden Auftrags günstigere Limite verwendet.
Aus den oben aufgeführten Regeln aus der Weisung 3: Handel, Kapitel 8 ergibt sich folgende
Regelmatrix für den laufenden Handel:
48 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
Eingehender Auftrag
Aufträge im Auftragsbuch
Unlimitierte Aufträge
Limitierte Aufträge
Unlimitierte und limitierte
(Market Orders)
(Limit Orders)
Aufträge
(Beispiel 2)
Unlimitierte
Referenzpreis
Höchste
Referenzpreis oder höchste
Verkaufsaufträge
(Beispiel 1)
Kauflimite im Buch
Kauflimite (Max.)
(Beispiel 3)
(Beispiel 5)
Unlimitierte
Referenzpreis
Tiefste
Referenzpreis oder tiefste
Kaufaufträge
(Beispiel 1)
Verkaufslimite im Buch
Verkaufslimite (Min.)
(Beispiel 3)
(Beispiel 5)
Limitierte
Eingehende
Höchste
Eingehende Limite oder
Verkaufsaufträge
Verkaufslimite
Kauflimite im Buch
Limite im Buch (Max.)
(Beispiel 2)
(Beispiel 4)
(Beispiel 6)
Limitierte
Eingehende
Tiefste
Eingehende Limite oder
Kaufaufträge
Kauflimite
Verkaufslimite im Buch
Limite im Buch (Min.)
(Beispiel 2)
(Beispiel 4)
(Beispiel 6)
Grundsätzlich gilt: Der Preis wird durch die Order bestimmt, die bereits im Buch ist.
49 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
Folgende Beispiele veranschaulichen die Matrix; eingehende Orders sind durch einen Pfeil
gekennzeichnet:
1. Beispiel: Market Order trifft auf Market Order
Referenzpreis: CHF 45,00
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
Ask Size
 500
M
M
500
 500
Market
500
Bid Size
Price
Ask Size
Market
500
 Ausführung von 500 Stück zum Referenzpreis
2. Beispiel: Limit Order trifft auf Market Order
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
 500
44,00
M
500
 500
44,00
Eingehende Kauflimite bestimmt den Preis:
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
500
M
46,00
500 
500
Market
46,00
Ask Size
500 
Eingehende Verkaufslimite bestimmt den Preis:
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 46,00
50 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
3. Beispiel: Market Order trifft auf Limit Order
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
 500
M
44,00
500
 500
Market
45,00
300
Ask Size
45,00
300
44,00
500
Price
Ask Size
Market
500
Tiefste Verkaufslimite im Auftragsbuch bestimmt den Preis:
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
500
43,00
M
500
200
42,00
Bid Size
500
43,00
200
42,00
Höchste Kauflimite im Auftragsbuch bestimmt den Preis:
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 43,00
51 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
4. Beispiel: Limit Order trifft auf Limit Order
Bid Size
 500
200
Bid
Ask
Ask Size
500
45,00
43,00
Bid Size
Price
Ask Size
45,00
200
44,00
500
44,00
500
45,00
200
200
43,00
Ask Size
Bid Size
Price
Ask Size
46,00
300
Tiefste Verkaufslimite bestimmt den Preis:
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00
Bid Size
Bid
Ask
44,00
500
45,00
400
44,00
46,00
500
300
500
45,00
400
44,00
500
Höchste Kauflimite im Auftragsbuch bestimmt den Preis:
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 45,00
Der Auftrag, der zuerst im Buch stand, bestimmt den Preis.
52 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
5. Beispiel: Market Order trifft auf Market und Limit Order
Referenzpreis: CHF 43,00
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
Ask Size
 500
M
M
500
500
Market
500
44,00
200
44,00
200
Referenzpreis oder Verkaufslimite im Auftragsbuch (Tieferes von beiden) bestimmt den Preis:
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 43,00
Referenzpreis: CHF 43,00
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
Ask Size
500
M
M
500
500
Market
500
400
44,00
400
44,00
Referenzpreis oder Kauflimite im Auftragsbuch (Höheres von beiden) bestimmt den Preis:
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00
Ausführung zugunsten der eingehenden Order!
53 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
6. Beispiel: Limit Order trifft auf Market und Limit Order
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
 500
44,00
M
500
43,00
200
Bid Size
500
Price
Ask Size
Market
500
44,00
43,00
200
Eingehende Limite oder Verkaufslimite im Auftragsbuch (Tieferes von beiden) bestimmt den Preis:
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 43,00
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Bid Size
Price
500
M
45,00
500 
500
Market
400
44,00
45,00
400
Ask Size
500
44,00
Eingehende Limite oder Kauflimite im Auftragsbuch (Höheres von beiden) bestimmt den Preis:
 Ausführung von 500 Stück zu CHF 45,00
Ausführung zugunsten der eingehenden Order!
54 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
8.5.
Matching-Regeln
Laufender Handel mit quotebasierender Preisfeststellung
Zusätzlich zu den obigen Ausführungen kommen in den Marktmodellen MMB und MMB-FOK die Regeln
der quotebasierenden Preisfeststellung zur Anwendung.
Hierbei sind folgende Unterschiede zu beachten:
8.5.1.
Marktmodell MMB
Eingehende Quotes werden zum Quote-Preis oder bei einem Überschuss auf der Auftragsseite zum
besten verbleibenden limitierten Kurs (höchste Kauf- bzw. tiefste Verkaufslimite) ausgeführt
(quotebasierende Preisfeststellung) (siehe Beispiele 4 und 5).
Grundsätzlich muss beachtet werden, ob das eingehende Quote-Volumen das Volumen im Auftragsbuch
übersteigt oder nicht.
Daraus leiten sich folgende Regeln ab:

Die Ausführung eines eingehenden Quotes (Quote-Volumen < Bid/Ask-Volumen) ausschliesslich
gegen Quotes im Auftragsbuch erfolgt zum jeweils besten (höchsten Kauf- und tiefsten Verkaufs-)
Quote (siehe Beispiel 3).

Die Ausführung von Limit oder Market Orders in Orderbüchern, in denen sich Limit Order und Quotes
oder ausschliesslich Quotes befinden, erfolgt analog den Matching-Regeln für den laufenden Handel
(siehe Beispiel 3).

Sofern Limit oder Market Orders auf ein Auftragsbuch treffen, in dem sich keine Quotes befinden,
kommt es zu einem Handelsunterbruch (Stop Trading) (siehe Beispiel 6).
Zusammenfassend ergeben sich die Regeln in der folgenden Tabelle für die Ausführung von Orders und
Quotes im laufenden Handel im Marktmodell MMB. Hierbei versteht sich unter dem besten Limit/Quote
jeweils das höchste Kauflimit/Quote bzw. das tiefste Verkaufslimit/Quote im Auftragsbuch.
Eingehende
Orders/Quotes auf der Gegenseite im Auftragsbuch
Orders/Quotes
Nur Limit Orders
Limit Orders und Quotes
Quotes
Quote-Volumen
Eingehender
Bester Quote
Bester Quote
≥ Best Bid/Ask Volume
Quote
im Auftragsbuch
im Auftragsbuch
(Beispiel 1)
(Beispiel 2)
(Beispiel 3)
Tiefste verbleibende
Tiefster Verkaufs-Quote
Tiefster
Verkaufslimite
oder evtl. tiefste verbleibende
Verkaufs-Quote
(Beispiel 4.1)
Verkaufslimite
im Auftragsbuch
Quote-Volumen
< Best Bid/Ask Volume
Buy Quote
(Beispiel 5.1)
Sell Quote
Limit Orders
Market Order
Höchste verbleibende
Höchster Kauf-Quote
Höchster
Kauflimite
oder evtl. höchste
Kauf-Quote
(Beispiel 4.2)
verbleibende Kauflimite
im Auftragsbuch
(Beispiel 5.2)
(Beispiel 3)
Stop Trading
Beste Limite/Quote
Beste Limite/Quote
(Beispiel 6)
im Auftragsbuch
im Auftragsbuch
55 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
1. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes zum Quote-Preis
Art
Bid
Ask
Size
Bid
Order
500
75,00
Order
400
73,00
74,00
Ask
Art
Size
Art
500
Quote
Bid
Price
Size
Order
500
400
Art
Size
75,00
74,00
Order
Ask
500
Quote
73,00
 Ausführung von 500 Stück zum Preis von CHF 74,00 (Quote-Preis)
2. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes zum besten Quote im Auftragsbuch, sofern
Quote-Volumen ≥ Bid/Ask-Volumen und sich Orders und Quotes im Buch befinden.
Art
Bid
Ask
Size
Bid
Order
200
75,00
Order
300
Quote
200
71,00
Ask
Art
Size
Art
500
Quote
Bid
Price
Size
Ask
Art
Size
Order
200
75,00
74,00
Order
300
74,00
73,00
Quote
200
73,00
71,00
500
Quote
 Ausführung der Limit Orders mit je 200 und 300 Stück zum Preis des besten Quotes im Auftragsbuch
zu CHF 73,00
3. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes zum besten Quote im Auftragsbuch, sofern
sich ausschliesslich Quotes im Buch befinden
Art
Bid
Ask
Size
Bid
Quote
500
75,.00
Quote
300
Quote
200
74,00
Ask
Art
Size
Art
500
Quote
Bid
Price
Size
Ask
Art
Size
Quote
500
75,00
74,00
Quote
300
74,00
73,00
Quote
200
73,00
500
Quote
 Ausführung von 500 Stück zum Preis des besten Quotes im Auftragsbuch zu CHF 75,00
56 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
4. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes im Auftragsbuch zur besten verbleibenden
Limite, sofern Quote-Volumen < Bid/Ask-Volumen und sich ausschliesslich Limit Orders im
Buch befinden
Beispiel 4.1: eingehender Quote, Kauf 500 Stück, Limite: CHF 73,00
Art
Bid
Ask
Size
Bid
Quote
500
73,00
Order
300
70,00
Ask
Size
Art
Art
Bid
Price
Size
Quote
500
Ask
Art
Size
73,00
71,00
400
Order
72,00
300
Order
72,00
300
Order
71,00
400
Order
Ask
Art
Order
300
70,00
Bid
Price
 Zwei Ausführungen zur besten verbleibenden Limite im Auftragsbuch:
400 Stück und 100 Stück zu je CHF 72,00
Beispiel 4.2: eingehender Quote, Verkauf 400 Stück, Limite: CHF 74,00
Art
Bid
Ask
Size
Bid
Order
500
75,00
Order
300
73,00
74,00
Ask
Art
Size
Art
400
Quote
Size
Order
500
Size
75,00
74,00
Order
300
400
Quote
73,00
 Ausführung von 400 Stück zum Preis der besten Limite im Auftragsbuch zu CHF 75,00
57 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
5. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes im Auftragsbuch zum besten Quote oder zur
besten verbleibenden Limite, sofern Quote-Volumen < Bid/Ask-Volumen und sich Limit Orders
und Quotes im Buch befinden
Beispiel 5.1: eingehender Quote, Kauf 550 Stück, Limite: CHF 75,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Size
Art
Quote
550
75,00
71,00
200
Order
Quote
550
75,00
72,00
200
Order
74,00
100
Order
73,00
100
Quote
73,00
100
Quote
74,00
100
Order
72,00
200
Order
71,00
200
Order
 zwei Ausführungen von je 200 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 73,00
 eine Ausführung von 100 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 73,00
 eine Ausführung von 50 Stück zum Preis der verbleibenden Limite im Auftragsbuch zu CHF 74,00
Beispiel 5.2: eingehender Quote, Verkauf 400 Stück, Limite: CHF 71,00
Bid
Ask
Bid
Ask
Art
Size
Bid
Ask
Size
Art
Art
Size
Price
Order
200
75,00
71,00
400
Quote
Order
200
75,00
Order
200
74,00
Order
200
74,00
Quote
100
73,00
Quote
100
73,00
71,00
Size
Art
400
Quote
 Ausführung von je 200 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 73,00
58 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
6. Beispiel: Limitierte Order trifft auf Auftragsbuch ohne Quote auf der Gegenseite
Bid
Art
Size
Ask
Bid
Bid
Ask
Size
Art
72,00
450
Art
Price
Size
Art
Order 
75,00
100
Order
74,00
500
Quote
450
Order 
Order
200
72,00
74,00
500
Quote
Order
200
71,00
75,00
100
Limit
Size
Ask
Order
200
72,00
Order
200
71,00
 No-Quote-Stop, weil sich kein Quote auf der Kaufseite im Auftragsbuch befindet. Dann Ausführung
von 200 Stück zu CHF 72,00.
8.5.2.
Marktmodell MMB-FOK
Eingehende Aufträge müssen vollständig ausgeführt werden, wobei jede Teilausführung mindestens der
Mindesterststückelung entsprechen muss. Andernfalls werden sie zurückgewiesen. Aufträge erscheinen
nicht im Auftragsbuch; entweder sie werden sofort ausgeführt oder gelöscht.
Weisung 3:
Handel,
Kapitel
13.5
Eingehende Quotes dürfen nicht kleiner als die Erststückelung sein. Eingehende Quotes werden nach
dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität in einem oder in mehreren Teilen zu gleichen oder zu
unterschiedlichen Preisen ausgeführt. Kein Abschluss darf kleiner als die Erststückelung sein. Quotes,
die nach Teilausführungen kleiner sind als die Erststückelung, werden gelöscht.
Dies veranschaulichen die folgenden Beispiele, in denen die Erststückelung jeweils 50’000 Stück beträgt.
1. Beispiel: Ausführung einer eingehenden Limit Order gegen die besten Quotes
Erststückelung: 50’000
Art
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Art
23,30
150’000
Art
Bid Size
Price
Ask Size
Art
Order
23,80
100’000
Quote
Quote
100’000
23,40
23,60
100’000
Quote
23,70
100’000
Quote
Quote
100’000
23,30
23,70
100’000
Quote
23,60
100’000
Quote
Quote
100’000
23,10
23,80
100’000
Quote
150’000
Order
Quote
100’000
23,40
Quote
100’000
23,30
Quote
100’000
23,10
 Ausführung von 100’000 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 23,40
 Ausführung von 50’000 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 23,30
59 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
2. Beispiel: Ausführung einer eingehenden Limit Order gegen die besten Quotes mit Löschung
des verbleibenden Quote-Volumens, da dieses nicht der Erststückelung entspricht
Erststückelung: 50’000
Art
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Art
23,30
70’000
Art
Bid Size
Price
Ask Size
Art
Order
23,80
100’000
Quote
Quote
100’000
23,40
23,60
100’000
Quote
23,70
100’000
Quote
Quote
100’000
23,30
23,70
100’000
Quote
23,60
100’000
Quote
Quote
100’000
23,10
23,80
100’000
Quote
70’000
Order
Quote
100’000
23,40
Quote
100’000
23,30
Quote
100’000
23,10
 Ausführung von je 70’000 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 23,40
 Der verbleibende Quote mit einem Volumen von 30’000 Stück wird gelöscht, da er nicht der
Erststückelung (50’000) entspricht.
3. Beispiel: Löschung einer eingehenden Market Order, da sie nicht vollständig ausgeführt
werden kann
Erststückelung: 50’000
Art
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Art
M
230’000
Art
Bid Size
Price
Ask Size
Art
Order
Market
230’000
Order
Quote
100’000
23,40
23,60
100’000
Quote
23,70
100’000
Quote
Quote
100’000
23,30
23,70
100’000
Quote
23,60
100’000
Quote
Quote
100’000
23,40
Quote
100’000
23,30
 Es erfolgt keine Ausführung; die Market Order wird gelöscht.
60 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Matching-Regeln
4. Beispiel: Löschung einer eingehenden Market Order, da eine Ausführung unterhalb der
Erststückelung erfolgen würde
Erststückelung: 50’000
Art
Bid Size
Bid
Ask
Ask Size
Art
M
130’000
Art
Bid Size
Price
Ask Size
Art
Order
Market
130’000
Order
Quote
100’000
23,40
23,60
100’000
Quote
23,70
100’000
Quote
Quote
100’000
23,30
23,70
100’000
Quote
23,60
100’000
Quote
Quote
100’000
23,40
Quote
100’000
23,30
 Es erfolgt keine Ausführung; die Market Order wird gelöscht.
61 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
9.
Kontakt
9.1.
Member Education
Kontakt
Christina Sandau-Jensen
Eleonore Schlaich Charrez
Head Member Education
Senior Education Specialist
T +41 58 399 3531
T +41 58 399 3783
christina.sandaujensen@six-
eleonore.schlaichcharrez@six-
group.com
group.com
Markus Lameck
Education Specialist
T +41 58 399 2265
[email protected]
62 | 67
Handel an SIX Swiss Exchange 2014
9.2.
Kontakt
Spezifische Helpdesks
Member Services
Exchange Operations
Helpdesk
Helpdesk
T +41 58 399 2473
T +41 58 399 2475
[email protected]
[email protected]
Technical Product Support
Technical Product Support
Zürich
Genf
Helpdesk
Helpdesk
T +41 58 399 2400
T +41 58 399 5642
[email protected]
[email protected]
Technical Product Support
London
Helpdesk
T + 44 207 864 4364
[email protected]
63 | 67
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10.
Quellen
Quellen
Handelsreglement
Kotierungsreglement
Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern
Weisung 2: Technische Anbindung
Weisung 3: Handel
Weisung 4: Marktsteuerung
Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen
Weisung 6: Marktinformationen
Weisung 7: Gebühren und Kosten
Weisung 8: Sponsored Access
Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler
Verhaltensregeln für Effektenhändler, Schweizerische Bankiervereinigung (2008)
Rundschreiben 2008/38 Marktverhalten der FINMA (1. Januar 2009)
Rundschreiben 2008/11 Meldepflicht von Effektengeschäften; FINMA (1. Januar 2009)
Rundschreiben 2013/08 Marktverhaltensregeln (1. Oktober 2013)
Richtlinie Corporate Governance (RLCG)
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
11.
Glossar
Glossar
Begriff
Erklärung
ASP
Application Service Provider
BEHG
Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel
BEHV
Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel
BTR
Bilaterale Tradingplattform
CLOB
Central Limit Order Book
CTI
Capacity Trading Interface
DP
Delayed Publication
DM
MiFID Delayed Publication
ETFs
Exchange Traded Funds
ETPs
Exchange Traded Products
ETSFs
Exchange Traded Structured Funds
FINMA
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
FIX
Financial Information eXchange Protocol
FOK-Auftrag
Fill-or-Kill-Auftrag
FTPS
Fix-Transaktionen (Aufträge) pro Sekunde (Interface: STI)
GUI
Graphical User Interface
IBL
Internet Based Listing
IMI
ITCH Market Data Interface
IOC-Auftrag
Immediate-or-Cancel-Auftrag
KR
Kotierungsreglement
LO
Limit Order
MDI
Market Data Interface
MMB
Market Maker Book
MMB-FOK
Market Maker Book-Fill-or-Kill
MMT
Markt-Model-Typologie
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Glossar
MO
Market Order
MR
Mistrade Reversal
OBM
On-Book-Matcher
OTI
OUCH Trading Interface (OTI)
OPS
Orders pro Sekunde
OTPS
OUCH-Transaktionen (Aufträge) pro Sekunde (Interface: OTI)
PTP
Post-Trade-Prozessor
QS
Quote System
QU
Quote
QPS
Quotes pro Sekunde (Interfaces: CTI und QTI)
QTI
Quote Trading Interface
RDI
Reference Data Interface
RT
Reported Trade
SA
Sponsored Access
SCAP
SIX Swiss Exchange Common Access Portal
SLS
SIX Swiss Exchange Liquidnet Service
SMF
Swiss Market Feed
SMIM
SMI-Mid-Cap-Segment
SMR
SWXess Maintenace Release
SSP-X
SIX Structured Products Exchange AG
SSX
SIX Swiss Exchange
StGB
Schweizerisches Strafgesetzbuch
STI
Standard Trading Interface
SVE
Surveillance & Enforcement
SWX
Vorheriger Name von SIX Swiss Exchange
SWXess
Handelsplattform von SIX Swiss Exchange
TC
Trade Confirmation
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Handel an SIX Swiss Exchange 2014
Glossar
TDM
Trade Data Monitor
TOP
Theoretical Opening Price
TR
Trade Reversal
TRI
Transaction Report Interface
TRR
Trade Reconciliation Report
TTR
Trade- und Transaktionen-Reporting
VWAP
Volume Weighted Average Price
X-stream INET
Handelstechnologie von NASDAQ OMX
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