Handel an SIX Swiss Exchange – Senior Inhalte
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Handel an SIX Swiss Exchange – Senior Inhalte
Handel an SIX Swiss Exchange – Senior Inhalte Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung für lizenzierte Senior Händler mit > 5 Jahren Berufserfahrung Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................................................................................ 1 1. Einführung ............................................................................................................................................................... 3 1.1. Arten der Händlerprüfung........................................................................................................................................... 4 1.2. Aufbau der Händlerprüfung ........................................................................................................................................ 5 1.2.1. Fragentypen und Bewertung ...................................................................................................................................... 5 2. SIX ............................................................................................................................................................................ 7 2.1. Anspruch und Erfolgsfaktoren .................................................................................................................................... 8 2.2. Geschäftsbereiche und Struktur von SIX.................................................................................................................... 8 3. Die Börse ................................................................................................................................................................ 10 3.1. Einleitung................................................................................................................................................................. 10 3.2. Börsenplätze............................................................................................................................................................ 10 3.2.1. SIX Swiss Exchange ................................................................................................................................................ 10 3.2.2. SIX Structured Products Exchange AG .................................................................................................................... 11 4. Marktteilnehmer ..................................................................................................................................................... 12 4.1. Die einzelnen Marktteilnehmer im Überblick ............................................................................................................ 12 4.1.1. Effektenhändler........................................................................................................................................................ 12 4.1.2. Market Maker ........................................................................................................................................................... 12 4.1.3. Händler .................................................................................................................................................................... 12 4.2. Zulassungsvoraussetzungen für Teilnehmer ............................................................................................................ 13 4.2.1. Teilnahme an Clearing- und Settlement-Organisationen .......................................................................................... 13 4.2.2. Kaution .................................................................................................................................................................... 13 4.2.3. Allgemeines zur Anbindung an das Börsensystem ................................................................................................... 13 4.3. Rechte und Pflichten der Teilnehmer ....................................................................................................................... 13 4.3.1. Aufrechterhaltung der Zulassungsvoraussetzungen ................................................................................................. 14 4.3.2. Einhaltung von gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen ............................................................................ 14 4.3.3. Benutzung des Börsensystems ................................................................................................................................ 14 4.3.4. Auskunftspflichten.................................................................................................................................................... 14 4.4. Organisationspflichten von Effektenhändlern ........................................................................................................... 14 4.4.1. Vertrauliche preissensitive Informationen ................................................................................................................. 14 4.4.2. Informationsbarrieren («Chinese Walls»)/Vertraulichkeitsbereiche ........................................................................... 14 4.4.3. Aufzeichnungspflichten ............................................................................................................................................ 15 4.5. Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel ........................................................................................... 15 4.5.1. Marktmanipulation (Art. 33f BEHG) .......................................................................................................................... 15 4.6. Richtlinien der Bankiervereinigung ........................................................................................................................... 16 5. Handel an der Börse .............................................................................................................................................. 18 5.1. Marktmodelle ........................................................................................................................................................... 18 5.2. Die Auftragserteilung: Aufträge und Quotes ............................................................................................................. 20 5.2.1. Spezifikation des Auftrags........................................................................................................................................ 20 5.2.2. Kundengeschäft oder Eigengeschäft........................................................................................................................ 20 5.2.3. Unlimitierter Auftrag ................................................................................................................................................. 20 5.2.4. Limitierter Auftrag .................................................................................................................................................... 21 5.2.5. Auftragsgültigkeiten ................................................................................................................................................. 21 5.2.6. Iceberg-Auftrag ........................................................................................................................................................ 22 5.2.7. Eingabe-Attribute für Aufträge .................................................................................................................................. 23 5.2.8. Besonderheiten bei volatilen Aufträgen (Volatile Order) ........................................................................................... 24 1 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Inhaltsverzeichnis 5.2.9. Market Making ......................................................................................................................................................... 25 5.2.10. Verfallmöglichkeiten und Eingabezeiten von Aufträgen und Quotes ......................................................................... 26 6. SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) ............................................................................................... 28 6.1. Zugangsinfrastruktur ................................................................................................................................................ 29 6.2. Handelsschnittstelle mit Zusatznutzen ..................................................................................................................... 30 6.2.1. Standard Trading Interface (STI).............................................................................................................................. 30 6.3. Handelsschnittstellen ............................................................................................................................................... 31 6.3.1. OUCH Trading Interface (OTI) ................................................................................................................................. 31 6.3.2. Quote Trading Interface (QTI) .................................................................................................................................. 31 6.4. Kapazitätszuteilung .................................................................................................................................................. 32 6.5. Marktdaten-Schnittstellen......................................................................................................................................... 32 6.5.1. ITCH Market Data Interface (IMI) ............................................................................................................................. 32 6.5.2. Market Data Interface (MDI)..................................................................................................................................... 32 6.6. Reference Data Interface (RDI)................................................................................................................................ 33 6.7. Trader-ID und User .................................................................................................................................................. 34 6.8. Co-Location und Proximity Service .......................................................................................................................... 34 6.9. Sponsored Access ................................................................................................................................................... 35 6.9.1. Funktionaler Aufbau ................................................................................................................................................. 35 6.9.2. Rechtlicher Aufbau .................................................................................................................................................. 36 7. Auftragsbuch ......................................................................................................................................................... 37 7.1. Preis-Zeit-Priorität .................................................................................................................................................... 39 8. Matching-Regeln .................................................................................................................................................... 40 8.1. Der Referenzpreis .................................................................................................................................................... 40 8.2. Vereinfachte Übersicht der Matching-Regeln ........................................................................................................... 40 8.3. Handelsunterbruch und Meistausführung ................................................................................................................. 42 8.3.1. Meistausführungsprinzip .......................................................................................................................................... 42 8.3.2. Handelsunterbruch (Auktion) ................................................................................................................................... 42 8.4. Laufender Handel .................................................................................................................................................... 48 8.5. Laufender Handel mit quotebasierender Preisfeststellung........................................................................................ 55 8.5.1. Marktmodell MMB .................................................................................................................................................... 55 8.5.2. Marktmodell MMB-FOK ........................................................................................................................................... 59 9. Kontakt ................................................................................................................................................................... 62 9.1. Member Education ................................................................................................................................................... 62 9.2. Spezifische Helpdesks ............................................................................................................................................. 63 10. Quellen ................................................................................................................................................................... 64 11. Glossar ................................................................................................................................................................... 65 2 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 1. Einführung Die Händlerausbildung und -prüfung von SIX Swiss Exchange setzt hohe Massstäbe hinsichtlich Qualität und Kundenorientierung. Sie stellt sicher, dass die Händler über die erforderlichen Kenntnisse für den Effektenhandel verfügen und so ein reibungsloser Handel gewährleistet wird. Das Angebot steht primär den Händlern von Teilnehmern und von Reporting Members zur Verfügung. Das Member Education Team von SIX Swiss Exchange koordiniert und betreut die Ausbildung und die Prüfungen. Dabei profitieren die Händler auch vom praxisnahen Fachwissen der Experten aus anderen Abteilungen der Börse. Das Ausbildungskonzept richtet sich an alle Händler von SIX Swiss Exchange mit oder ohne eine von SIX Swiss Exchange anerkannte Lizenz, die diese fachliche Qualifikation erwerben möchten. Die Schulungen werden in den Räumlichkeiten von SIX Swiss Exchange angeboten und auf Wunsch auch im Ausland vor Ort beim Kunden abgehalten. Mit Hilfe der umfassenden Vorbereitungsunterlagen sowie einem Online-Probetest kann die Vorbereitung auf die Prüfung auch im Selbststudium erfolgen. Dank der webbasierten Prüfungsapplikation wird die modular aufgebaute Händlerprüfung in den Räumlichkeiten des Teilnehmers von SIX Swiss Exchange absolviert, unter Aufsicht des zuständigen Compliance Officers. Der Zeitpunkt der Durchführung ist frei wählbar, und den Teilnehmern steht es offen, die Prüfungen einzeln oder in Gruppen zu organisieren. Am Ende der Prüfung wird das Resultat dem Händler unmittelbar angezeigt und kann ausgedruckt werden. Händler von Reporting Members absolvieren die Prüfung vor Ort bei SIX Swiss Exchange. Die Händlerlizenz verfällt, wenn ein Händler zwei Jahre nicht registriert ist. Bei erneuter Registrierung muss die Händlerprüfung für lizenzierte Händler absolviert werden. Diese Regelung gilt seit dem 1. Juli 2011. 3 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 1.1. Arten der Händlerprüfung Die Prüfungen sowie die Vorbereitungsschulungen sind zielgruppenorientiert und modular aufgebaut. Es existieren drei verschiedene Prüfungen: Prüfung für lizenzierte Senior-Händler mit anerkannter Händlerlizenz und > 5 Jahre Berufserfahrung (Modul «Handel», Senior-Inhalte) Prüfung für lizenzierte Händler mit anerkannter Händlerlizenz (Modul «Handel») Prüfung für nicht lizenzierte Händler ohne anerkannte Händlerlizenz (Module «Handel» und «Regelwerk») Anerkannte Lizenzen: Lizenz/Zertifikat Regulator/Börse Certificate in Securities Securities & Investment Institute London Stock Exchange Börsenhändlerprüfung Eurex Eurex Börsenhändlerprüfung Xetra Deutsche Börse AG NASDAQ OMX Nordic Market SAXess authorization course Stockholm Helsinki Kopenhagen General Securities Registered Representative Examination FINRA (Financial Industry Regulation Authority) (Test Series 7) U.S. Securities and Exchange Commission HKATS Operations, Trading Procedures & Rules Examination The Stock Exchange of Hong Kong Canadian Securities Course Canada, Services and Investment (CSI Global Education Inc.) JSDA's Examination for Class-1 Sales Representatives JSDA - Japan Securities Dealers Association Tokyo Stock Exchange International Fixed Income and Derivatives Certificate (IFID) International Capital Market Association (ICMA) NASDAQ OMX Nordic Market INET Stockholm Helsinki Kopenhagen NASDAQ OMX Nordic Market CLICK Stockholm Helsinki Kopenhagen DSI (Senior) Securities trader license DSI (Dutch Securities Institute) FCA/FSA Exam FCA/FSA 4 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 1.2. Aufbau der Händlerprüfung Die Händlerprüfung ist eine elektronische Prüfung. Mittels Zufallsgenerator wird vom Computer für jeden Prüfungskandidaten individuell eine bestimmte Anzahl Prüfungsfragen aus einem Fragen-Pool ausgewählt. Die Prüfungskandidaten können bei der Anmeldung zur Prüfung entscheiden, ob sie die Prüfung in deutscher oder englischer Sprache ablegen möchten. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt über die Webseite von SIX Swiss Exchange: www.six-swiss-exchange.com/participants/participation/traders/education_de.html 1.2.1. Fragentypen und Bewertung Die Prüfung umfasst zwei verschiedene Fragentypen: Multiple-Response-Fragen mit bis zu fünf möglichen Antworten Freier-Text-Fragen mit Auktions- und Matching-Kursen als Antwort Bei Multiple-Response-Fragen können sowohl eine als auch mehrere Antworten richtig sein. Um die Frage vollständig und korrekt zu beantworten, müssen alle richtigen Antworten ausgewählt werden. Alle Fragen haben die gleiche Gewichtung. Bei mehreren Antworten wird die Anzahl der richtig gegebenen Antworten prozentual auf die Menge der möglichen richtigen Antworten umgerechnet. 5 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Handbuch – Modul «Handel» für lizenzierte Senior Händler (mit > 5 Jahre Berufserfahrung) 6 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 2. SIX SIX SIX betreibt die schweizerische Finanzplatzinfrastruktur und bietet weltweit umfassende Dienstleistungen in vier Geschäftsbereichen des Unternehmens: Wertschriftenhandel (SIX Swiss Exchange), Wertschriftendienstleistungen (SIX Securities Services), Finanzinformationsgeschäfte (SIX Financial Information) und Zahlungsverkehr (SIX Payment Services). SIX repräsentiert als Infrastrukturunternehmen mit internationaler Geschäftstätigkeit das Rückgrat des Finanzplatzes Schweiz und setzt internationale Massstäbe mit erstklassigen Infrastrukturleistungen für die Finanzbranche. SIX steht für hohe Effizienz und Innovationskraft über die gesamte Wertschöpfungskette. Das Unternehmen bietet nationalen und internationalen Finanzmarktteilnehmern in Qualität und Preis führende Leistungen an. Es verfügt über eine offene Architektur für den Zugang zu Handel, Clearing und Settlement und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit internationalen Partnern. Das Unternehmen befindet sich im Eigentum von rund 150 in- und ausländischen Aktionären, die auch Nutzer der Infrastruktur sind. Abbildung: Die vier Geschäftsbereiche von SIX 7 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 2.1. SIX Anspruch und Erfolgsfaktoren SIX ist dem Finanzplatz Schweiz und seinen in- und ausländischen Teilnehmern verpflichtet. Das Stärkung des Unternehmen bündelt die Finanzplatzinfrastruktur unter einem Dach und trägt damit zur Stärkung Finanzplatzes des Schweizer Finanzplatzes in einem kompetitiven Umfeld bei. Innovationskraft, Effizienz SIX strebt hohe Effizienz und Innovationskraft über die gesamte Wertschöpfungskette und internationale der Finanzplatzinfrastruktur an und schafft mit qualitativ und preislich führenden Leistungen Wettbewerbsfähigkeit Mehrwert für seine nationalen und internationalen Kunden. Das Unternehmen ist im Eigentum seiner in- und ausländischen Nutzer. Diese breit abgestützte Eigentümerschaft und die mittels eines Aktionärsbindungsvertrags auf langfristige Stabilität Nutzer als Eigentümer ausgerichtete Eigentümerstruktur stellen sicher, dass das Unternehmen den Interessen seiner Kunden und der Akteure des Finanzplatzes Schweiz verpflichtet ist. Das Unternehmen verfügt über eine offene Architektur für den Zugang zu Handel, Clearing und Offene Architektur Settlement und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit seinen internationalen Partnern. SIX deckt die gesamte Wertschöpfungskette der Finanzplatzinfrastruktur ab – vom Gesamte Wertschriftenhandel und der dazugehörigen Abwicklung über Finanzinformationen bis hin zum Wertschöpfungskette Zahlungsverkehr. Potenzial der SIX ist an 40 Standorten in 24 Ländern tätig und bietet über 3500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitenden Mitarbeitern vielfältige Entwicklungsperspektiven. 2.2. Geschäftsbereiche und Struktur von SIX Geschäftsbereiche von SIX Swiss Exchange Securities Services Financial Information Aktien Clearing Börsendaten Warrants und strukturierte Abwicklung (Settlement) Indexdaten Verwahrung (Custody) Referenzdaten Aktienregisterführung Bewertungskurse Repos Verwaltungsinformationen Produkte Anleihen Fonds und ETFs/ETPs für Wertpapiere Offizielle Monitoring Agency Payment Services Interbanken-Zahlungsverkehr SIC und euroSIC Kartengeschäft POS Services LSV/Paynet Akzeptanz und Abwicklung von kartenbasierten Zahlungsmitteln E-Commerce-Lösungen 8 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 SIX Unter dem Dach von SIX wurden Anfang 2008 die Geschäftstätigkeiten der drei Infrastrukturunternehmen SWX Group, SIS Group und Telekurs Group zusammengefasst. SIX deckt die ganze Wertschöpfungskette der Finanzplatzinfrastruktur ab – vom Wertschriftenhandel über die Wertschriftendienstleistungen bis hin zu Finanzinformationen und zum Zahlungsverkehr. SIX bietet zudem Zugang zu einem starken globalen Netzwerk. Dazu gehören die Schweizer Börse für strukturierte Produkte SIX Structured Products Exchange AG, die Betreiberin der Geldmarkthandelsplattform SIX Repo AG, der Marktdatenlieferant SIX Exfeed AG, der Indexanbieter STOXX, der mit dem SMI® den bedeutendsten Aktienindex der Schweiz vertreibt, sowie die Fondsdatenbank Swiss Fund Data. Beispielfrage: SIX deckt folgende Geschäftsbereiche ab: Antwort: a) Wertschriftenhandel b) Wertschriftendienstleistungen c) Finanzinformationen Antwort: a), b), c) Begründung: Durch den Zusammenschluss von drei Infrastrukturunternehmen werden diese Geschäftsbereiche unter der Marke SIX angeboten. 9 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 3. Die Börse Die Börse 3.1. Einleitung Die Börse ist ein organisierter Markt für Güter und Waren (auch Wertpapiere), auf dem Angebot und Nachfrage zusammengeführt werden. Sie bietet einen Marktplatz, an dem Unternehmen Kapitalgeber finden und Investoren sich an der Entwicklung von Unternehmen beteiligen können. Börsen können nach der Art der gehandelten Produkte kategorisiert werden: Effektenbörse (zum Beispiel Produkte der Finanzmärkte, Aktien, derivative Finanzinstrumente, Zinsinstrumente, Fonds) Devisenbörse (Währungen) Warenbörse (Sachgüter wie Rohstoffe, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Nahrungsmittel) Terminbörse (Futures und Optionen) Als Effektenbörse wurde SIX Swiss Exchange im Jahr 1993 unter dem Namen «Schweizer Börse/Bourse suisse/Borsa svizzera/Swiss Exchange» gegründet. Den elektronischen Börsenbetrieb nahm SIX Swiss Exchange in den Jahren 1995/96 auf. Ihre Wurzeln reichen jedoch weiter zurück: Sie entstand aus der Vereinigung der Schweizer Börsen und als Nachfolgeorganisation der Zürcher, Genfer und Basler Ringbörsen. 3.2. Börsenplätze 3.2.1. SIX Swiss Exchange SIX Swiss Exchange ist ein zentrales Glied in der Wertschöpfungskette des schweizerischen Finanzmarktes. Sie organisiert, betreibt und reguliert wichtige Elemente der Kapitalmarktinfrastruktur. Die Leistungen von SIX Swiss Exchange umfassen folgende Bereiche: Kassamarkt, Informationsprodukte, Betrieb von vollautomatischen Handelsplattformen sowie (durch SIX Exchange Regulation) die Zulassung von Effekten zum Handel an der Börse. Sie ist fest im Finanzplatz Schweiz verankert, verfolgt aber konsequent eine internationale Strategie. In grenzüberschreitender Zusammenarbeit realisiert SIX Swiss Exchange auch gemeinsam mit Partnern erstklassige Börsendienstleistungen. Eine weitere wichtige Funktion erfüllt SIX, indem sie regulatorische Rahmenbedingungen für die Emission und den Handel von Effekten schafft sowie deren Einhaltung überwacht und durchsetzt. Als privat gehaltene Aktiengesellschaft vertritt SIX Swiss Exchange die Interessen des schweizerischen Finanzplatzes und gewährleistet den Interessensausgleich aller Marktteilnehmer. So überwacht die von der Börse unabhängige Überwachungsstelle von SIX Exchange Regulation (Surveillance & Enforcement (SVE)) den Handel auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und des Handelsreglements. Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände benachrichtigt die Überwachungsstelle die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) und gegebenenfalls die zuständigen Strafverfolgungsbehörden (siehe Handbuch Teil 2 – Modul «Regelwerk»). SIX Swiss Exchange untersteht schweizerischem Recht. Das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) stipuliert das Konzept der Selbstregulierung. SIX Swiss Exchange selbst wird von der FINMA überwacht. 10 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Die Börse Beispielfrage: SIX Swiss Exchange ist Antwort: a) eine Aktiengesellschaft b) ein Verein c) eine Bundesbehörde d) eine selbstregulierte Organisation Antwort: a), d) Begründung: SIX Swiss Exchange ist eine AG und damit weder Verein noch Bundesbehörde. Sie ist selbstreguliert und wird überwacht durch die Bundesbehörde FINMA. 3.2.2. SIX Structured Products Exchange AG SIX Structured Products Exchange AG betreibt die Börse für strukturierte Produkte in der Schweiz. Sie zeichnet sich hinsichtlich Anlegerschutz, der aktiven Marktsteuerung, dem vollelektronischen Handelssystem sowie klaren Kotierungsregeln und -prüfungen aus. SIX Structured Products Exchange AG ist eine Börse nach schweizerischem Recht und wird direkt von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA reguliert. Die Zulassung von Emittenten und deren Wertpapieren erfolgt über das geregelte Kotierungsverfahren bei SIX Exchange Regulation. Die gehandelten Produkte müssen dabei klare Voraussetzungen in Bezug auf die Sicherheit der Anleger erfüllen. Um den Bedürfnissen eines wachsenden Derivatemarktes Rechnung zu tragen, unterstützt SIX Exchange Regulation den Zulassungsprozess über die automatisierte Web-Anwendung CONNEXOR® Distribution. Sämtliche für SIX Swiss Exchange zugelassenen strukturierten Produkte werden auf der Börsenplattform SIX Structured Products Exchange AG gehandelt. Der Handel unterliegt strengen Handelsregeln, die eine transparente und faire Abwicklung für jeden Marktteilnehmer gewährleisten. Die Einhaltung dieser Handelsregeln übernimmt die neutrale Markt- und Handelsüberwachungsstelle SIX Exchange Regulation. Der regulierte Markt sorgt für die Gleichbehandlung von Emittenten und Anlegern. Für weitere Informationen siehe: www.six-structured-products.com 11 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 4. Marktteilnehmer Marktteilnehmer 4.1. Die einzelnen Marktteilnehmer im Überblick Die Gesamtheit aller Investoren beeinflusst mit ihren Anlageentscheidungen das Geschehen an den Effektenbörsen. Private Anleger werden nur indirekt als Marktteilnehmer bezeichnet, denn der Handel wird letztlich über Finanzgesellschaften abgewickelt, die direkte Teilnehmer der Börse sind. Die Teilnehmer/Effektenhändler von SIX Swiss Exchange müssen über eine Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) verfügen. Sie sind verpflichtet, sich an die Reglemente und Weisungen von SIX Swiss Exchange zu halten. 4.1.1. Effektenhändler Effektenhändler im Sinne des Gesetzes (Art. 2 BEHG) sind Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind. Market Maker und Kundenhändler sind Effektenhändler im Sinne des Gesetzes, auch wenn sie nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig sein müssen. 4.1.2. Market Maker Market Maker sind Banken oder Wertpapierhäuser, die sich verpflichten, für bestimmte Wertpapiere laufend verbindliche Quotes (Geld- und/oder Briefkurse) und Mindestmengen zu stellen und damit einen Markt in diesen Titeln zu unterhalten. Oft ist der Emittent eines Wertpapiers auch dessen Market Maker. Für weitere Informationen: Weisung 1 «Zulassung von Teilnehmern» 4.1.3. Händler Händler sind Angestellte von Effektenhändlern, die im Namen und in Verantwortung eines Teilnehmers für den Eigen- oder Kundenhandel Geschäfte abschliessen. 4.1.3.1. Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern Abs. 3.2. Registrierung von Händlern Mit der Registrierung ermächtigt ein Teilnehmer eine bestimmte Person, als Händler tätig zu werden. Der Registrierungsantrag muss schriftlich erfolgen, Mutationen sind der Börse unverzüglich zu melden. Der Händler wird unter der Verantwortung des Teilnehmers an SIX Swiss Exchange tätig. Vorausgesetzt wird, dass: der Händler über einen guten Leumund verfügt der Händler über genügende Fachkenntnisse, insbesondere über die für den Handel an der Börse erforderlichen Produkt- und Marktkenntnisse, verfügt mit der bestandenen Händlerprüfung der Börse der Nachweis über genügende Fachkenntnisse erfolgt SIX Swiss Exchange bestimmt, welche Prüfungen anderer Börsen oder Institutionen als teilweise äquivalent anerkannt werden der Händler mit den Handels-, Clearing- und Abwicklungsmodalitäten der Börse vertraut ist; der Händler das Regelwerk der Börse anerkennt und der Händler einem direkten Weisungsrecht des Teilnehmers untersteht 12 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 4.2. Marktteilnehmer Zulassungsvoraussetzungen für Teilnehmer Die Teilnehmerschaft für den Handel an SIX Swiss Exchange können alle Finanzinstitute aus dem Inund Ausland beantragen, die den gewerbsmässigen Handel mit Effekten betreiben. Die Zulassung zum «gewerbsmässigen Handel mit Effekten» bedarf einer Effektenhändlerbewilligung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Diese stützt sich auf Vorgaben des Bundesgesetzes über Börsen und den Effektenhandel (BEHG). Die Voraussetzungen umfassen unter anderem, dass: a) der Gesuchsteller durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus dem BEHG sicherstellt b) der Gesuchsteller über das verlangte Mindestkapital verfügt oder die Sicherheit geleistet hat c) die verantwortlichen Mitarbeiter die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen können d) die Minimum-Infrastruktur für Handel und Abwicklung vorhanden ist Ausländische Effektenhändler benötigen zur Zulassung ebenfalls eine Bewilligung der FINMA im Sinne der Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (BEHV). Verändern sich die Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich, so ist für die Weiterführung der Geschäftstätigkeit die Genehmigung der FINMA einzuholen. 4.2.1. Teilnahme an Clearing- und Settlement-Organisationen Der Antragsteller ist Teilnehmer einer von der Börse anerkannten Clearing-Organisation oder hat über einen General Clearing Member Zugang zu einer solchen. Die Börse kann Ausnahmen gewähren für Antragsteller, die ausschliesslich in Effekten handeln möchten, die nicht über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt werden. 4.2.2. Handelsreglement Abs. 3.3 Kaution Die Börse kann von den Teilnehmern eine Kaution verlangen, die als Sicherheit für ausstehende Verpflichtungen gegenüber der Börse und subsidiär zur Deckung von ausstehenden Verpflichtungen gegenüber anderen Teilnehmern dient. 4.2.3. Allgemeines zur Anbindung an das Börsensystem Der Effektenhändler muss die technischen und betrieblichen Voraussetzungen für seine Anbindung an das Börsensystem (SWXess) erfüllen. Für alle Anbindungsarten an die Handelsplattform SWXess der Börse wird vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des Regelwerkes der Börse eingehalten werden und das Börsensystem durch die Anbindung des Teilnehmers nicht beeinträchtigt oder beschädigt wird. Es obliegt dem Teilnehmer bzw. Application Service Provider (ASP), sicherzustellen, dass sein Unternehmen zur Anbindung an das Börsensystem und zur Durchführung der geplanten Aktivitäten gemäss den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften berechtigt ist. 4.3. Handelsreglement Abs. 4 Rechte und Pflichten der Teilnehmer Die Zulassung berechtigt den Teilnehmer, am Börsenhandel auf eigene und fremde Rechnung teilzunehmen. 13 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 4.3.1. Handelsreglement Abs. 4.1 a) der Verhaltensregeln für den Effektenhandel im Sinne des BEHG, der einschlägigen Rundschreiben der FINMA und der entsprechenden Standesregeln b) der in- und ausländischen auf ihn anwendbaren börsenrelevanten Gesetze, der entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie der Anordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörde, des Handelsreglements, der Weisungen sowie der Anordnungen der Börsenorgane zu sorgen Benutzung des Börsensystems Das Handelsreglement schreibt vor, dass Teilnehmer den Missbrauch des Börsensystems zu unterlassen haben. Insbesondere dürfen das Börsensystem und dessen Schnittstellen nicht manipuliert werden. Die verbotene Nutzung oder Weitergabe der Software der Börse oder der vom Börsensystem empfangenen Daten ist ebenfalls untersagt. 4.3.4. Handelsreglement Abs. 4.6 Informationsund Auskunftspflichten Einhaltung von gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen Der Teilnehmer ist verpflichtet, für die Einhaltung und interne Durchsetzung 4.3.3. Handelsreglement Abs. 4.7 Aufrechterhaltung der Zulassungsvoraussetzungen Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Handelsreglement während der gesamten Dauer seiner Teilnehmerschaft einzuhalten. 4.3.2. Handelsreglement Abs. 4.2 Marktteilnehmer Auskunftspflichten Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Börse unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er das Handelsreglement verletzt oder nicht einhalten kann ein technisches Problem mit der Anbindung an das Börsensystem vorliegt die zuständige Aufsichtsbehörde ein Verfahren gegen ihn oder seine Händler eröffnet oder eine Anordnung erlässt, falls dieses Verfahren oder diese Anordnung in Hinsicht auf die Zulassungsvoraussetzungen oder die Registrierung relevant sind der Zugang zur Clearing- bzw. Settlement-Organisation suspendiert oder gekündigt wird oder dies sehr wahrscheinlich geschehen wird Weiter ist der Teilnehmer unter Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet, Einsicht in Dokumente zu gewähren und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Marktes und zur Durchsetzung des Handelsreglements benötigt werden. Wo gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften bestehen, kann die Börse anonymisierte Auskünfte verlangen. 4.4. Organisationspflichten von Effektenhändlern 4.4.1. Vertrauliche preissensitive Informationen Der Umgang mit vertraulichen, preissensitiven Informationen ist so zu organisieren und zu überwachen, dass missbräuchliches Marktverhalten festgestellt und Benachteiligungen von Kunden vermieden werden können. 4.4.2. Informationsbarrieren («Chinese Walls»)/Vertraulichkeitsbereiche Massnahmen zur Begrenzung des innerbetrieblichen Informationsflusses: 14 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Marktteilnehmer Abteilungen, die von unterschiedlichen Zielsetzungen geleitet werden, sind so voneinander zu trennen, dass es zu keinem Informationsaustausch kommt, damit Interessenkonflikte vermieden werden. Durch räumliche, personelle, funktionale, organisatorische und informatiktechnische Massnahmen werden Vertraulichkeitsbereiche geschaffen, in denen Informationen isoliert und kontrolliert werden können. Die Einhaltung ist durch eine hierfür bezeichnete Stelle (zum Beispiel Compliance-Funktion) zu überwachen. 4.4.3. Aufzeichnungspflichten Alle aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalte (alle Aufträge im Effektenjournal, Telefongespräche, elektronische Korrespondenz usw.) sind zu dokumentieren. Weitere Einzelheiten wie auch zusätzliche Regelungen finden sich in den Richtlinien der Bankiervereinigung (siehe Handbuch Teil 2 – Modul «Regelwerk»). 4.5. Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel Der Teilnehmer und seine Händler sind verpflichtet, die geltenden Marktverhaltensregeln, insbesondere diejenigen gemäss FINMA-Rundschreiben «Marktverhaltensregeln» (FINMA-RS 2013/8, siehe auch Modul Regelwerk, Kapitel 4.1.5), einzuhalten, die Integrität des Marktes jederzeit zu wahren und unfaire Handelspraktiken zu unterlassen. 4.5.1. Marktmanipulation (Art. 33f BEHG) Effektengeschäfte müssen einen wirtschaftlichen Hintergrund aufweisen und einem echten Angebotsund Nachfrageverhalten entsprechen. Hinweise auf Marktmanipulationen bestehen beispielsweise bei folgenden Verhaltensweisen: Verbreitung falscher oder irreführender Angaben über Gegebenheiten, die für die Bewertung einer Effekte erheblich sind (zum Beispiel über die Ertrags- oder Auftragslage eines Unternehmens, die Produktpipeline oder eine allgemeine Angebotsverknappung) Verbreitung falscher oder irreführender Informationen, Gerüchte oder Nachrichten, die geeignet sind, Effektenpreise zu beeinflussen, um im Anschluss Nutzen aus der daraus resultierenden Kursbewegung zu ziehen Eingabe von sukzessiv preislich höher gestellten, kleinvolumigen Kaufaufträgen, mit der Absicht, eine erhöhte Nachfrage bei steigenden Preisen vorzutäuschen (Painting the Tape) zeitgleiche Käufe und Verkäufe von denselben Effekten auf Rechnung ein und desselben wirtschaftlich Berechtigten mit der Absicht, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten zu geben (Wash Trades) Eingabe von gegenläufigen Kauf- und Verkaufsaufträgen in denselben Effekten nach vorgängiger gegenseitiger Absprache mit der Absicht, Liquidität oder Preise zu verzerren (Matched Orders, Daisy Chains bei Koordination unter mehreren Parteien) Verengung des Marktes durch den Aufbau von grossen Positionen (Cornering) oder durch Deponierung von Effekten bei Dritten (Parking) mit der Absicht, Effektenpreise zu verzerren (Herbeiführen eines Squeeze) Kauf oder Verkauf von Effekten kurz vor Börsenschluss mit dem Ziel, Schlusspreise zu beeinflussen (Marking the Close) 15 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Marktteilnehmer Käufe oder Verkäufe von Effekten mit dem Ziel, die Preise zu bewegen (Ramping) oder auf einem bestimmten Niveau zu halten (beispielsweise Capping, Pegging), mit Ausnahme der Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung gemäss Art. 55e BEHV Beeinflussung von Rohwarenpreisen mit der Absicht, dadurch falsche oder irreführende Signale für das Angebot und die Nachfrage von Effekten zu geben Verursachen eines Überhangs an Kauf- oder Verkaufsaufträgen, durch die Erfassung umfangreicher, potenziell preisbeeinflussender Aufträge im Orderbuch mit dem Ziel, die Bewertung einer Effekte zu beeinflussen Platzieren von Aufträgen im Handelssystem mit dem Ziel, den Anschein von Nachfrage oder Angebot zu erwecken und die Aufträge vor der Ausführung wieder zu löschen (Spoofing, Layering) Zulässige Effektengeschäfte und Verhaltensweisen: Market Making mit dem Ziel, gleichzeitig kauf- und verkaufsseitig Liquidität in einer Effekte bereitzustellen und gegebenenfalls die Geld-/Briefspanne zu verringern paralleles Stellen von Kauf- und Verkaufsaufträgen in denselben oder verschiedenen Finanzinstrumenten (zum Beispiel an verschiedenen Handelsplätzen) zum Zwecke der Arbitrage Anbieten von Liquidität (sogenannte Liquiditätsprovider, zum Beispiel algorithmischer Handel), solange mit den Orderbucheingaben und Abschlüssen keine irreführenden Signale für andere Marktteilnehmer erzeugt werden Nostro-Nostro Inhouse Crosses, wenn die gegenläufigen Geschäfte unabhängig voneinander und ohne Absprache im Börsensystem zusammengeführt werden Nichtlöschen bereits gestellter Kurse während Handelsunterbrüchen im Zusammenhang mit Rückkäufen nach Art. 55b Abs. 2 Best. e BEHV und Kursstabilisierungen nach Art. 55e Bst. d BEHV Es wird vermutet, dass kein Verstoss gegen Art. 33f BEHG bei Effektengeschäften vorliegt, die nachweislich einen wirtschaftlichen Hintergrund aufweisen und einem echten ökonomischen Angebotsund Nachfrageverhalten entsprechen. Zum Beispiel die Verwendung eines VWAP-Algorithmus (Volume Weighted Average Price) zur Tätigung von Rückkäufen während eines Rückkaufprogramms. 4.6. Richtlinien der Bankiervereinigung Jeder Effektenhändler muss bei der Durchführung des Effektenhandelsgeschäfts bestimmte Verhaltensregeln einhalten. Diese sind im Börsengesetz (BEHG) verankert und werden in den Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung spezifiziert. Der Effektenhändler hat gegenüber seinen Kunden folgende Pflichten: eine Informationspflicht; er weist sie insbesondere auf die mit einer bestimmten Geschäftsart verbundenen Risiken hin eine Sorgfaltspflicht; er stellt insbesondere sicher, dass die Aufträge seiner Kunden bestmöglich erfüllt werden und diese die Abwicklung seiner Geschäfte nachvollziehen können eine Treuepflicht; er stellt insbesondere sicher, dass allfällige Interessenkonflikte seine Kunden nicht benachteiligen Kunden sind fair und gleich zu behandeln Die Effektenhandelsgeschäfte werden nach Massgabe des Weisungseingangs ausgeführt beziehungsweise für die Ausführung erfasst, gleichgültig, ob es sich um Kundengeschäfte, um Eigengeschäfte oder um Mitarbeitergeschäfte handelt Verbot des Front Running und Parallel Running: Front und Parallel Running umfassen das vorgängige oder gleichzeitige Ausnützen von 16 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Marktteilnehmer Kursbewegungen aufgrund von abzuwickelnden Kundenaufträgen. Durch vorgängige oder parallele Transaktionen werden unmittelbar durch den Kundenauftrag ausgelöste Kursbewegungen ausgenützt Verbot von Kursschnitten: Kursschnitte sind unzulässig. Als Kursschnitt gilt die Abrechnung eines vom tatsächlich erzielten Abschlusskurs abweichenden Preises Bei der Erfüllung dieser Pflichten sind die Geschäftserfahrenheit und die fachlichen Kenntnisse der Kunden zu berücksichtigen. Weitere Einzelheiten wie auch zusätzliche Regelungen finden sich in den Richtlinien der Bankiervereinigung und im Modul Regelwerk, Kapitel Error! Reference source not found. Beispielfrage: Welche Handelspraktiken sind verboten? Antworten: a) Front Running b) Kursschnitte c) Selbsteintritt Antwort: a), b) Begründung: Front Running und Kursschnitte sind manipulativ. Wenn beim Selbsteintritt Best Execution eingehalten wird und der Kunde mindestens so gut wie an der Börse gestellt wird, handelt es sich hierbei nicht um eine verbotene Praxis. 17 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 5. Handel an der Börse Handel an der Börse 5.1. Marktmodelle Das Marktmodell beschreibt den Ablauf des Handels. Es legt fest, wie Aufträge und Quotes ausgeführt werden und wie sich die einzelnen Börsenperioden gestalten. Ausserdem bestimmt es, welche MatchingRegeln zur Anwendung kommen. Der On-Book-Matcher (OBM) unterstützt folgende Marktmodelle: Central Limit Order Book (CLOB) Market Maker Book (MMB) Market Maker Book Fill-or-Kill (MMB-FOK) Das Marktmodell Central Limit Order Book behandelt Aufträge (Orders) und Quotes gleich. In den Marktmodellen MMB und MMB-FOK werden Aufträge von Teilnehmern und Quotes von zugelassenen Market Makers auf Basis der quotebasierenden Preisfestlegung unterschiedlich behandelt. Folgende Tabelle zeigt, welche Produkte in welchem Marktmodell zusammengeführt werden, welche Auftragsbuchstatus möglich sind, und welches Preisermittlungsprinzip gilt: 18 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Handel an der Börse Übersicht Marktmodell Central Limit Order Book CLOB Market Maker Book MMB Market Maker Book Fill-orKill MMB-FOK Handelssegmente Blue Chips Mid und Small Caps Sekundärkotierte Aktien Separate Handelslinien Anlagefonds Bezugsrechte CHF-Anleihen Exchange Traded Funds Exchange Traded Structured Funds Exchange Traded Products Internationale Anleihen Derivate (SIX Structured Products Exchange AG) Sponsored Funds Internationale Anleihen CHF-Anleihen (mit Mindeststückelung > kleinste handelbare Einheit) Handelsperiode Voreröffnung Eröffnung Laufender Handel Handelsschluss mit oder ohne Schlussauktion Nachbörslicher Handel Voreröffnung Eröffnung Laufender Handel Handelsschluss ohne Schlussauktion Nachbörslicher Handel Voreröffnung Eröffnung Laufender Handel Handelsschluss ohne Schlussauktion Nachbörslicher Handel Handelsunterbrüche Handelsunterbruch aufgrund der Abweichung vom Referenzpreis Verzögerte Eröffnung Stop Trading Avalanche Handelsunterbruch, weil sich ausführbare Aufträge ohne Quotes im Auftragsbuch befinden Verzögerte Eröffnung Stop Trading Kein Handelsunterbruch Handelsunterbruch wegen nicht ausführbaren BestensAufträgen Non Opening Handelsunterbruch wegen nicht ausführbaren BestensAufträgen Non Opening Handelsunterbruch aufgrund eines «underlying not trading» Underlying Condition Handelsunterbruch wegen eines «underlying not trading» Underlying Condition Auftragstypen Aufträge Volatile Aufträge (nur für Aktien, Anlagefonds und Bezugsrechte) Quotes (nur für CHFAnleihen) Aufträge Quotes Aufträge Quotes Matching-Regeln CLOB-Matching-Regeln Quote-Domination-MatchingRegeln Minimum-DenominationMatching-Regeln 19 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 5.2. Weisung 3: Handel, Kapitel 5 Handel an der Börse Die Auftragserteilung: Aufträge und Quotes Am Anfang eines jeden Abschlusses steht der Auftrag oder der Market Maker Quote. Ein Auftrag ist eine verbindliche Offerte, eine bestimmte Anzahl einer Effekte zu einem unlimitierten oder limitierten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Aufträge können während der dafür vorgesehenen Zeiten im Auftragsbuch erfasst oder gelöscht werden. Alle eingehenden Aufträge werden mit einem Zeitstempel und einer Identifikationsnummer versehen. Geänderte Aufträge können die ursprüngliche Zeitpriorität verlieren und erhalten einen neuen Zeitstempel. Der Quote bezeichnet die gleichzeitige Eingabe eines oder mehrerer limitierter Kauf- und/oder Verkaufsaufträge in einer einzigen Instruktion. Er verbleibt im Auftragsbuch, bis er ausgeführt, überschrieben oder gelöscht wird. 5.2.1. Spezifikation des Auftrags Ein Auftrag ist mit den folgenden Attributen zu erfassen: Teilnehmeridentifikation: Member-ID und Händler-ID Bezeichnung der Geschäftsart: Kauf oder Verkauf Trading Capacity: Kundengeschäft oder Eigengeschäft Identifikation des Auftragsbuchs: ISIN, Handelswährung und Handelssegment Menge: Stückzahl der Effekten bzw. Nominal bei Anleihen Preislimite: limitiert oder unlimitiert Gültigkeit 5.2.2. Kundengeschäft oder Eigengeschäft Bei der Eingabe eines Auftrags wird unterschieden zwischen: Kundengeschäft (R – Riskless Principal) Eigengeschäft (P – Principal) Riskless-Principal-Aufträge sind Aufträge, die der Händler im Auftrag eines Kunden aufgibt. PrincipalAufträge werden für den Eigenhandel der Marktteilnehmer verwendet. Bei der Eingabe über die STISchnittstelle kann der Händler diese Kennzeichnung selbstständig setzen. Bei der Eingabe über die OTISchnittstelle kann dieser Aspekt bereits mit der Registrierung des Händlers standardmässig definiert werden. Der Händler kann aber auch auf dem Auftrag die Kennzeichnung überschreiben. Aufträge und Quotes mit fehlenden oder nicht ordnungsgemässen zwingenden Eingaben (Attribute) werden vom On-Book-Matcher (OBM) zurückgewiesen. 5.2.3. Unlimitierter Auftrag Der unlimitierte Auftrag (Bestens-Auftrag/Market Order) wird zum aktuell besten Preis des Auftragsbuchs ausgeführt. Können zu diesem Preis nicht alle Aktien gehandelt werden, wird das restliche Volumen zum nächstbesten Preis ausgeführt. Dies erfolgt so lange, bis der Auftrag vollständig ausgeführt ist. Bei wenig gehandelten Effekten gibt es zeitweise keine Kauf- beziehungsweise Verkaufsangebote. Dann bleibt ein Bestens-Auftrag so lange im Auftragsbuch, bis er ausgeführt werden kann. 20 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 5.2.4. Handel an der Börse Limitierter Auftrag Bei einem Limitauftrag gibt der Teilnehmer neben dem Volumen zusätzlich eine Preisvorgabe, eine sogenannte Limite, an. Die Limite stellt den Preis dar, zu dem der Teilnehmer bereit ist, die angegebene Menge zu erwerben beziehungsweise zu verkaufen. 5.2.5. Auftragsgültigkeiten Ein normaler Auftrag (Normal Order bzw. Normal Volatile Order) kann folgendermassen erteilt werden: At-the-Opening; ist bis und mit der ersten Eröffnung gültig At-the-Close; ist bis und mit der ersten Schlussauktion gültig. Nur in Segmenten mit Schlussauktion. Sowohl für «Normale»- als auch «Iceberg»-Aufträge möglich. At-the-Close Aufträge unterliegen der Zeitpriorität, der Zeitstempel wird gesetzt, wenn der Auftrag an die Börse übermittelt wird Tagesgültig (good-for-day); ist bis Handelsschluss des aktuellen Börsentages gültig Datiert (good-till-date); ist bis Handelsschluss eines bestimmten Tages gültig Die maximale Gültigkeitsdauer des über die STI-Schnittstelle eingebbaren Auftrags beträgt ein Jahr. Bei Eingabe von Aufträgen über die OTI-Schnittstelle erlischt der Auftrag am Ende des Handelstages. 5.2.5.1. Akzeptauftrag und Fill-or-Kill-Auftrag Der Immediate-or-Cancel (IOC)- oder Akzeptauftrag wird sofort vollständig oder soweit wie möglich ausgeführt. Nicht ausgeführte Teile werden ohne Aufnahme ins Auftragsbuch sofort gelöscht. Der Fill-or-Kill-Auftrag (FOK-Auftrag) wird sofort vollständig oder gar nicht ausgeführt. Wenn eine sofortige vollständige Ausführung nicht möglich ist, wird der FOK-Auftrag ohne Aufnahme ins Auftragsbuch sofort gelöscht. IOC- und FOK-Aufträge erscheinen nie im Auftragsbuch, da sie sofort gelöscht werden, sofern sie nicht soweit wie möglich beziehungsweise vollständig ausgeführt werden können. IOC- und FOK-Aufträge können nur während des laufenden Handels eingegeben werden. Eingabe über STI Eingabe über OTI Normal Order Normal Volatile Order Accept Order (Immediate-or-Cancel Order) Accept Volatile Order (Immediate-or-Cancel Volatile Order) Fill-or-Kill Order Fill-or-Kill Volatile Order 21 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 5.2.6. Handel an der Börse Iceberg-Auftrag Ein Iceberg-Auftrag ermöglicht Teilnehmern, die Gesamtmenge eines umfangreichen Auftrags einzugeben, während am Markt jedoch nur eine Tranche davon im Auftragsbuch offengelegt wird. Diese Auftragsart hat das Ziel, Liquidität zu fördern, und kommt dem Urheber des Iceberg-Auftrags zugute, weil die nachteilige Auswirkung auf den Ausführungspreis reduziert wird. Ein Iceberg-Auftrag wird mit einer Gesamtmenge und einer sichtbaren Menge ins Orderbuch eingegeben. Falls kein Wert für den sichtbaren Teil definiert ist, wird der Auftrag als «Normal»-Auftrag behandelt. Es wird nur die sichtbare Menge des Auftrags (Spitze) im Orderbuch ausgewiesen und nur sie ist entsprechend für den Markt erkenntlich. Sobald die sichtbare Menge ausgeführt wurde, wird eine weitere Tranche (Top-up) der vordefinierten sichtbaren Grösse ins Orderbuch aufgenommen, bis die gesamte Auftragsmenge gänzlich ausgeführt, verfallen oder durch den Teilnehmer gelöscht wurde. Jede Tranche der sichtbaren Menge eines Iceberg-Auftrags erhält einen neuen Zeitstempel. Die verbleibende Menge des Iceberg-Auftrags kann jederzeit während des Geschäftstages gelöscht werden. In Auktionen wird ein Iceberg-Auftrag mit seinem Gesamtvolumen berücksichtigt. Nach der Auktion werden Iceberg-Aufträge mit ihrer (verbliebenen) Spitze in den fortlaufenden Handel übernommen, oder eine neue Spitze wird in das Orderbuch gestellt. Iceberg-Aufträge lassen sich in jeder Handelsphase über die Schnittstellen STI und OTI in das Auftragsbuch eingeben. Es werden grundsätzlich alle Auftragsgültigkeiten und beide Marktmodelle (CLOB und MMB) unterstützt. Die Handelssegmente, in denen diese Auftragsart möglich ist, werden von der Börse publiziert. 22 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 5.2.7. Handel an der Börse Eingabe-Attribute für Aufträge Ein Auftrag muss mit allen notwendigen Attributen aufgegeben werden, ansonsten wird er vom Börsensystem zurückgewiesen. Die folgende Tabelle zeigt, welche Eingabeattribute für eine erfolgreiche Eingabe absolut notwendig sind und welche freiwillig angegeben werden können: Attribut Eingabe über STI Kauf/Verkauf obligatorisch Effekte (Security) obligatorisch Auftragsgrösse obligatorisch Preisart obligatorisch Eingabe über OTI unlimitiert (bestens) oder limitiert Preis obligatorisch für limitierte Aufträge Der Preis muss den festgelegten Kursabstufungen für die jeweiligen Effekten entsprechen. Auftragsart obligatorisch Gültigkeitsdauer freiwillig Wird keine Gültigkeitsdauer definiert, verfällt der Auftrag nach Handelsschluss. Trading Capacity obligatorisch Kundengeschäfte (R) Es wird entweder der Standardwert aus den Stammdaten gesetzt oder das Attribut kann auf dem Auftrag eingegeben werden. Eigengeschäfte (P) Teilnehmeridentifikation obligatorisch Händleridentifikation obligatorisch Routing-Instruktion (nur STI) obligatorisch Teilnehmerinterne freiwillig Referenzen 23 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 5.2.8. Handel an der Börse Besonderheiten bei volatilen Aufträgen (Volatile Order) Nach erfolgreicher Änderung eines volatilen Auftrags (Kurs und/oder Volumen) wird der ursprüngliche volatile Auftrag gelöscht und ein neuer volatiler Auftrag mit einer neuen Order-ID erstellt. Die Preis-ZeitPriorität des ursprünglichen Auftrags geht hiermit verloren. Schlägt die Änderung eines volatilen Auftrags fehl, wird der ursprüngliche volatile Auftrag trotzdem gelöscht. Das Eingeben, Ändern und Löschen von volatilen Aufträgen wird im nachbörslichen Handel nicht unterstützt. Während die Quotes erst am Ende des Börsentages verfallen, werden volatile Aufträge bereits direkt nach Handelsschluss durch den On-Book-Matcher gelöscht. Zudem kann bei jedem volatilen Auftrag definiert werden, ob der Auftrag, wenn sich der Benutzer abmeldet oder die Verbindung wegen technischer Probleme abbricht, gelöscht wird oder nicht. Bei einem Ausfall des On-Book-Matchers werden nur die über die STI-Schnittstelle geleiteten Aufträge automatisch wiederhergestellt. Die folgende Übersicht zeigt, welche Funktionen bei welchen Auftragstypen möglich sind: Anwendbare Massenfunktionalität Normal Volatile Order Masseneingabe und Massenlöschung (Mass Entry and Mass Withdraw) Accept Volatile Order Masseneingabe (Mass Entry) Fill-or-Kill Volatile Order Masseneingabe (Mass Entry) Quote Masseneingabe und Massenlöschung (Mass Entry and Mass Withdraw) Die «Mass Entry»-Funktion ermöglicht dem Teilnehmer, Listen von Aufträgen aufzugeben. Mit der «Mass Withdraw»-Funktion können Teilnehmer Listen von Aufträgen löschen. Beispielfrage: Der Händler gibt einen normalen, volatilen Auftrag während des laufenden Handels ein. Wann verfällt dieser Auftrag, wenn er nicht ausgeführt wurde? Antworten: a) am Ende des Handelstages b) am Ende des Börsentages c) ohne vorzeitige Löschung ein Jahr nach Eingabe Antwort: a) Begründung: Ein volatiler Auftrag ist immer ein Auftrag über die OTI-Schnittstelle. Da es sich um einen normalen Auftrag und nicht um einen IOC- oder FOK-Auftrag handelt, verfällt er nicht sofort, sondern am Ende des Handelstages. Zwischen Ende des Handels- und Ende des Börsentages wäre keine weitere Ausführung möglich. 24 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 5.2.9. Handel an der Börse Market Making Ein Teilnehmer kann die Zulassung als Market Maker für die folgenden Produkte aus den von der Börse definierten Handelssegmenten beantragen: ETFs, ETSFs und ETPs internationale Anleihen CHF-Anleihen Sponsored Segments (Funds & Foreign Shares) alle an SIX Structured Products Exchange AG kotierten Produkte Die Börse trifft mit den Market Makers von SIX Swiss Exchange eine vertragliche Vereinbarung und teilt dem Market Maker User (Händler) die Produkte zu, in denen er sich zur Durchführung eines Market Making vertraglich verpflichtet hat. Bei SIX Structured Products Exchange AG sowie Anleihen gibt es diese Vereinbarung nicht. Die Emittenten betreiben auf eigener Basis eine Sekundärmarktpflege. Ausnahmen sind die Derivate mit dynamischer Struktur und diskretionärer Verwaltung («Actively Managed Certificates»), Floored Floaters, Zertifikate auf alternative Investments sowie COSI-Produkte (pfandbesicherte Produkte). SIX Swiss Exchange kann im Interesse geordneter Marktverhältnisse weitere Anforderungen an die Ausübung der Market-Maker-Funktion stellen. Insbesondere kann sie eine maximale oder minimale GeldBrief-Spanne, eine minimale Auftragsgrösse auf der Angebots- und Nachfrageseite sowie die Zeitspanne, während der Quotes gestellt werden sollen, festsetzen (siehe Weisung 3: Handel, Anhang A bis Q). 5.2.9.1. Market Maker Quote Market Maker Quotes können nur von Market Makers gestellt werden. SIX Swiss Exchange Quotes können entweder zweiseitig (Buy und Sell) oder einseitig (nur Buy oder Sell) eingegeben werden. Ein dedizierter Market Maker im Segment ETFs kann jeweils maximal drei Quotierungen (doppel- oder einseitig) ins Auftragsbuch stellen (Step Quoting). Bei Derivaten und Anleihen ist pro Market Maker nur ein Quote möglich. Falls mehrere Market Makers das Market Making in einem Titel ausführen, können alle Market Makers gleichzeitig Quotes stellen. Durch die Abmeldung eines Market Maker Users werden seine Quotes gelöscht. Am Ende des Geschäftstages werden sämtliche Quotes automatisch aus dem Auftragsbuch entfernt. Market Maker Users sind berechtigt, Quotes einzugeben und zu löschen. Auch die Funktionen «Mass Entry» und «Mass Withdraw» stehen ihnen zur Verfügung. Market Maker Quotes werden über die QTI- und bis zu deren Abschaffung auch über die CTISchnittstelle übermittelt. 25 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 5.2.9.2. Handel an der Börse Eingabe-Attribute für Quotes Die folgende Tabelle zeigt die möglichen Attribute bei der Eingabe von Quotes. Sie zeigt auch, welche Attribute für die Eingabe absolut notwendig sind. Falls die obligatorischen Attribute bei der QuoteEingabe nicht angegeben werden, wird diese vom On-Book-Matcher zurückgewiesen. Attribut Erklärung Effekte (Security) obligatorisch Auftragsgrösse obligatorisch Preisart obligatorisch muss mit Limit versehen sein Preis obligatorisch Der Preis muss der für die Effekte gültigen Kursabstufung entsprechen Trading Capacity obligatorisch* Eigengeschäfte (Principal) Teilnehmeridentifikation obligatorisch Händleridentifikation obligatorisch* Teilnehmerinterne Referenzen freiwillig * Es wird entweder der Standardwert aus den Stammdaten gesetzt oder das Attribut kann auf dem Quote eingegeben werden. 5.2.10. Verfallmöglichkeiten und Eingabezeiten von Aufträgen und Quotes Die folgende Tabelle zeigt die verschiedenen Verfallmöglichkeiten und Eingabezeiten der einzelnen Auftragstypen und Quotes: 26 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Produkt Auftragstyp Normal Order Iceberg Order Alle Effekten Handel an der Börse Voreröffnung Day (Tag) Verfallen bei Übertritt zum Post-Trading des gleichen Tages Good-Till-Date Auftrag verfällt bei Übertritt zum PostTrading am Verfallsdatum Auftrag max. bis ein Jahr gültig At the Opening (bei Eröffnung) Auftrag verfällt bei Übergang von Voreröffnung zu laufendem Handel At the Close (in Segmenten mit Schlussauktion) Auftrag verfällt bei Übergang von Schlussauktion zu Post-Trading Accept Order Alle Effekten Iceberg Volatile Order Day (Tag) Auftrag verfällt bei Übertritt zum PostTrading Gilt nur für Auftragsart «normal» Session (Sitzung) Auftrag verfällt bei Voreröffnung Gilt nur für Auftragsart «normal» At the Close (in Segmenten mit Schlussauktion) Auftrag verfällt bei Übergang von Schlussauktion zu Post-Trading Fill-or-Kill Volatile Order Accept Volatile Order Bonds, ETFs, ETPs & Derivatives Quote Sponsored Segments (Part. 2) Laufender Handel Day (Tag) Verfallen sofort bei Übertritt zum Post-Trading Good-Till-Date Auftrag verfällt bei Übertritt zum Post-Trading am Verfallsdatum Auftrag maximal bis ein Jahr gültig At the Close (in Segmenten mit Schlussauktion) Auftrag verfällt bei Übergang von Schlussauktion zu Post-Trading Handelsschluss Nachbörslicher Handel Auktionen* Day (Tag) Verfallen sofort bei Übertritt zum PostTrading Good-Till-Date Auftrag verfällt bei Übertritt zum PostTrading am Verfallsdatum Good-Till-Date Auftrag maximal bis ein Auftrag verfällt bei Jahr gültig Übertritt zum PostTrading am Verfallsdatum Auftrag maximal bis ein Jahr gültig Fill-or-Kill Verfallen sofort bei erstem Auftragsbuchkontakt Immediate-or-Cancel (sofort oder löschen) Verfallen sofort bei erstem Auftragsbuchkontakt Fill-or-Kill Order Normal Volatile Order Eröffnung Day (Tag) Auftrag verfällt bei Übertritt zum Post-Trading Gilt nur für Auftragsart «normal» Day (Tag) Auftrag verfällt bei Übertritt zum PostTrading Gilt nur für Auftragsart «normal» At the Close (in Segmenten mit Schlussauktion) Auftrag verfällt bei Übergang von Schlussauktion zu Post-Trading Immediate (sofort) Verfallen sofort nach erstem Auftragsbuchkontakt Immediate (sofort) Verfallen sofort nach erstem Auftragsbuchkontakt Quotes verfallen am Ende des Börsentages Quotes verfallen am Ende des Börsentages Quotes verfallen am Ende des Börsentages Quotes verfallen am Ende des Börsentages * Auktionen: Voreröffnung, Schlussauktion, Non Opening, Delayed Opening, Stop Trading und Suspension 27 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 6. SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) Das vollautomatische Börsensystem SWXess führt für den börslichen Handel Aufträge zusammen und unterstützt Funktionalitäten für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs. Die Teilnehmer von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG, die einen direkten Anschluss zum Börsensystem haben, nehmen in der Regel die Verbindung durch das SIX Swiss Exchange Central Access Portal (auch SCAP genannt) auf. Diese Verbindung wird dem Teilnehmer über einen Application Service Provider (ASP) zur Verfügung gestellt. Aufträge und Quotes werden im On-Book-Matcher (OBM) gemäss den jeweiligen Matchingregeln zusammengeführt. 28 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 6.1. SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) Zugangsinfrastruktur Abbildung: SWXess 29 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) SWXess ist modular aufgebaut und in sechs grundlegende Servicekomponenten unterteilt. Die Teilnehmer abonnieren lediglich die Schnittstellen, die sie für ihre Geschäftstätigkeit benötigen. Handelsschnittstellen Standard Trading Interface (STI) OUCH Trading Interface (OTI) Quote Trading Interface (QTI) Markt-/Referenzdatenschnittstellen ITCH Market Data Interface (IMI) Market Data Interface (MDI) Reference Data Interface (RDI) Die Leistungen der einzelnen Schnittstellen sind die Folgenden: 6.2. Handelsschnittstelle mit Zusatznutzen Handelsschnittstellen mit Zusatznutzen erweitern die einfachen On-Book-Matcher-Funktionalitäten. Dafür haben sie höhere Latenzzeiten und einen geringeren Auftragsdurchfluss. Diese Schnittstellen stehen ausschliesslich über das SCAP zur Verfügung. 6.2.1. Standard Trading Interface (STI) 6.2.1.1. Übersicht Das Standard Trading Interface (STI) stellt grundlegende Handels- und Reporting-Funktionalitäten einschliesslich Straight-Through-Processing zum Clearing und Settlement zur Verfügung. Abschlussmeldungen (Trade Reports), Abschlusskorrekturen (Trade Corrections) und Delivery Reports können innerhalb des Börsensystems nur über diese Schnittstelle abgewickelt werden. Alternativ steht online das Reporting Tool zur Verfügung. 6.2.1.2. STI-Auftragsarten Unterstützte Auftragsarten für den Handel an der Börse im Auftragsbuch: normaler Auftrag (limitiert oder bestens) Fill-or-Kill-Auftrag (limitiert oder bestens) Akzept- oder Immediate-or-Cancel-Auftrag (limitiert oder bestens) Iceberg-Auftrag Weitere unterstützte Funktionalitäten neben STI Orders und Executions: STI Trade Reporting - One-sided Trade Report (einseitige Abschlussmeldung) - Two-sided Trade Report (zweiseitige Abschlussmeldung) - Matching und Löschung nicht zusammengeführter zweiseitiger Abschlussmeldungen am nächsten Börsentag 30 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 für den Handel an der bilateralen Plattform für strukturierte OTC-Produkte STI News - Trade Capture Reports STI Bilateral Trading - SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) für den Bezug handelsrelevanter News-Mitteilungen STI Confirmations - für den Bezug von Confirmation-Mitteilungen (ehemals Trade Slip) SIX Swiss Exchange Liquidnet Service SLS Trade Correction (Abschlusskorrektur): Korrektur der Capacity Anweisung für Stornierungen von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs (On-Behalf Cancellations) Delivery Report 6.3. Handelsschnittstellen Direkthandelsschnittstellen werden für höchste Performance und niedrigste Latenzzeiten eingesetzt. Sie sind mit dem SIX Swiss Exchange On-Book-Matcher verbunden. Komplexe Auftragsarten werden nicht angeboten und sind vom Börsenteilnehmer selbst zu implementieren. Die Direkthandelsschnittstellen sind für die Nutzung der Co-Location vorgesehen, stehen aber auch über das SCAP zur Verfügung. 6.3.1. OUCH Trading Interface (OTI) Diese Schnittstelle ermöglicht die schnellste Ordereingabe (tiefste Latenzzeiten nur im Verbund mit CoLocation) und Order-Maintenance. Es handelt sich um eine Schnittstelle, die einen direkten Hochgeschwindigkeitszugang für Aktivitäten bietet, die hohe Transaktionsraten erfordern. 6.3.1.1. OTI Auftragsarten OUCH Trading Interface (OTI) unterstützt die folgenden Arten von Aufträgen für den Handel an der Börse im Auftragsbuch: normaler volatiler Auftrag (limitiert oder bestens) volatiler Akzeptauftrag/volatiler Immediate-or-Cancel-Auftrag (limitiert oder bestens) volatiler Fill-or-Kill-Auftrag (limitiert oder bestens) volatiler Iceberg-Auftrag 6.3.2. Quote Trading Interface (QTI) Quote Trading Interface (QTI) ist die Direkt-Schnittstelle für Market Maker. Über sie wird das BusinessMessage-Protokoll für das Quote-Management definiert, um die Eingabe, das Ersetzen und das Löschen von Quotes zu ermöglichen, sowie das Erhalten von Statusänderungen und Ausführungen (Trades) für die eingegebenen Quotes. 31 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 6.4. SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) Kapazitätszuteilung Im Rahmen der Kapazitätsallokation wird die Anzahl an Quotes und Aufträgen der einzelnen Teilnehmer reguliert. Quotes werden über QPS (Quotes per Second), volatile Aufträge über OPS (Orders per Second) und normale Aufträge über FOPS (FIX Orders per Second) gemessen. Auf diese Weise stellt SIX Swiss Exchange eine konstante Systemleistung sicher und schützt die Teilnehmer vor extensiven Transaktionslasten anderer Teilnehmer. Die Teilnehmer können ihre Kapazitäten gemäss den Bestimmungen von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG skalieren. 6.5. Marktdaten-Schnittstellen 6.5.1. ITCH Market Data Interface (IMI) Diese Direkt-Schnittstelle ist für die Marktdatenverteilung zuständig. Diese Marktdatendienstleistung wurde speziell für hohe Leistung und niedrige Latenzzeiten entwickelt. Folgende Daten werden übertragen: Price Tick Size Quantity Tick Size System Event Messages Order Book Directory Info, zum Beispiel Security Reference Data, Trading Parameter Order Book Trading Action, zum Beispiel Trading State Change Referenzpreise (nach einer Matching Order Trade) 6.5.2. Market Data Interface (MDI) Das Market Data Interface (MDI) stellt eine Auswahl an Marktdatenkanälen im SCAP bereit. Die Teilnehmer können entweder alle Kanäle abonnieren oder sich auf ausgewählte Kanäle beschränken. Die Datenkanäle lassen sich wie folgt kategorisieren: Auftragsbuchrelevante Informationen (Auftragsbuchtiefe, bester Geld-/Briefkurs) Status von Handelsperioden, Auftragsbuchsituationen und ausserordentliche Situationen Informationen zu Geschäftsabschlüssen in und ausserhalb des Auftragsbuches Nachrichten (handelsspezifische Mitteilungen von SIX Swiss Exchange) Die MDI-Dienstleistungen sind für Teilnehmer von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange AG kostenlos. Für die Nutzung von Real Time-Marktdaten werden entsprechende Gebühren verrechnet, die der Preisliste von SIX Exfeed AG zu entnehmen sind. 32 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 6.6. SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) Reference Data Interface (RDI) Das Reference Data Interface (RDI) ermöglicht den Zugang zu Referenzdaten mit handelsspezifischen Informationen über die gehandelten Instrumente, die Handelsteilnehmer sowie die Handelsparameter. Diese Dateien können vom Teilnehmer aus dem passwortgeschützten Bereich des SIX Swiss ExchangeWebauftritts (Member Section) heruntergeladen werden und stehen darüber hinaus auch via SIX Swiss Exchange Central Access Portal (SCAP) zur Verfügung. In der folgenden Übersicht finden Sie Details zum Inhalt einzelner RDI CSV-Files: Dateiname Inhalt Traded Instrument Das CSV-File «Traded Instrument» vermittelt sämtliche Stammdaten in Bezug auf die gelisteten Produkte. Cash Flow Event Im «Cash Flow Event»-File werden Stammdaten zu Kapitalflussereignissen (Dividenden-, Coupon-, Zins- und Rückzahlungsspezifikationen) vermittelt. Trading Session Das «Trading Session»-File vermittelt Stammdaten zu den Handelsperioden und Handelszeiten der jeweiligen Effekten. Price Step Mit diesem File werden die Spezifikationen zu den Preisabstufungen der einzelnen Effekten übermittelt. Market Data Channel Durch das «Market Data Channel»-File erhält der Teilnehmer Stammdaten zur Bildung der einzelnen Auftragsbücher (Pre-trade Market Data) sowie zu Abschlussmeldungen (Post-trade Data). Traded Instrument Channel Vermittelt die Verknüpfung zwischen dem gehandelten Instrument und dem Marktdatenkanal. Calendar Info Enthält die Kalendertage, an denen der Handel für einen bestimmten Börsenplatz nicht verfügbar ist. Party Das File «Party» enthält die Kennzeichen und Rollen der Marktteilnehmer. Derivative Das Uploadfile «Derivate» übermittelt sämtliche Stammdaten zu den gelisteten Derivaten wie Ausübungspreis und zugehöriger Währungscode, Ausübungsart, Kontraktgrösse, LieferartCode, Titelart (Put/Call) usw. Abbildung: Screenshot der verfügbaren RDI CSV-Files in der Member Section von SIX Swiss Exchange 33 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 6.7. SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) Trader-ID und User Bei der Registrierung des Händlers teilt die Börse jedem Händler eine individuelle, fünfstellige Trader-ID zu. Das Börsensystem zeichnet alle Systemeingaben zusammen mit dieser Identifikationsnummer auf. Bei Verletzung von börslichen oder gesetzlichen Regeln kann die Börse eine Registrierung sistieren oder entziehen. Die Trader-ID ist persönlich und nicht übertragbar. Sie darf lediglich an einen anderen, registrierten Händler zwecks Stellvertretung weitergegeben werden. Der Teilnehmer stellt die Nachvollziehbarkeit der Stellvertretung sicher. Dafür muss intern ein Logbuch geführt werden, in dem die Weitergabe präzise dokumentiert wird. Für die technischen Schnittstellen werden von der Börse des Weiteren die folgenden «User» aufgesetzt. Price Taker User – PT (STI) OUCH User – O (OTI, OBM Partition 1 «Equities») OUCH Price Taker – T (OTI, OBM Partition 2 «Non-Equities») Quote User – Q (QTI) 6.8. Co-Location und Proximity Service SIX Swiss Exchange bietet zusätzlich einen Proximity und einen Co-Location Service für alle Teilnehmer an. Co-Location Service wird zusammen mit Equinix betrieben. Die Kooperation ermöglicht Teilnehmern von SIX Swiss Exchange, ihre Handelssysteme in nächster Nähe zur Handelsplattform der Börse zu betreiben. Das Rechenzentrum von Equinix in Zürich dient dabei als zentraler Co-Location-Standort für Kunden von SIX Swiss Exchange, die ihre Hardware direkt dort aufstellen. Dadurch entfallen Datenleitungen über öffentlichen Grund, die die Latenzzeiten negativ beeinflussen. Gleichzeitig ist auch die Netzwerkinfrastruktur stark vereinfacht. SIX Swiss Exchange bietet optional die Möglichkeit, dass sich Teilnehmer aus anderen Proximity Standorten oder der «Zurich Metro Area» direkt über eine 10Gbps Glasfaserleitung an die Schnittstellen IMI/OTI (via Co-Location Infrastruktur) im Rechenzentrum von Equinix anschliessen. Proximity Service ermöglicht es den Teilnehmern, ungeachtet ihres geografischen Standorts, von einer sehr tiefen Latenzzeit zu profitieren. Colt und Equinix sind die Anbieter dieses Service. Beispielfrage: Welche Eingabemöglichkeiten stehen Ihnen über das OUCH Trading Interface (OTI) im laufenden Handel zur Verfügung? Antworten: a) Eingabe von volatilen Aufträgen b) Eingabe von Quotes Antwort: a) Begründung: Quotes können nur über QTI eingegeben werden. 34 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 6.9. SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) Sponsored Access Direct Electronic Access Grundsätzlich haben ausschliesslich Börsenteilnehmer direkten elektronischen Zugang zur SWXessHandelsplattform von SIX Swiss Exchange. Gemäss Ziffer 4.3.3 Handelsreglement erlaubt SIX Swiss Exchange «Direct Electronic Access» (DEA). DEA bedeutet, dass ein berechtigter Kunde eines Börsenteilnehmers Aufträge in das interne elektronische Handelssystem des Börsenteilnehmers übertragen kann und die Aufträge von dort aus automatisch in das Auftragsbuch der Börse weitergeleitet werden. Durch das zwischengeschaltete interne Handelssystem des Börsenteilnehmers gelangt der Kundenauftrag mit Verzögerung in die Handelspattform von SIX Swiss Exchange. Sponsored Access Die Dienstleistung «Sponsored Access» (SA) zielt auf latenzsensitive Kunden von Börsenteilnehmern (Sponsoring Participants) ab, wenn diese Kunden nicht selbst Teilnehmer von SIX Swiss Exchange sind. Der Sponsoring Participant ermöglicht seinem Kunden (Sponsored User) einen direkten Zugang an das Handelssystem von SIX Swiss Exchange, ohne dass die Aufträge in Berührung mit den internen Handelssystemen des Sponsoring Participants kommen. Zwischen dem Sponsored User und der Handelsplattform von SIX Swiss Exchange läuft der Auftrag vom Sponsored Users durch ein Risk Management Tool, das von der Börse zur Verfügung gestellt wird. Die Konfiguration der Risikoparameter wird durch die Sponsoring Participants vorgenommen, da die Aufträge der Sponsored Users im Namen der Sponsoring Participants, unter Verwendung seiner Teilnehmer-Identifikation, in das Auftragsbuch der Börse gestellt werden. Der zentrale Vorteil von SA ist, dass der Sponsored User eine sehr kurze Latenzzeit erzielen kann. 6.9.1. Funktionaler Aufbau Sponsored Users können limitierte Aufträge (Bestens-Aufträge werden nicht unterstützt) über das OUCH Trading Interface (OTI) direkt an die Börse erteilen. Alle vom Sponsored User erteilten Aufträge werden vor (pre-trade) und zum (at-trade) Zeitpunkt des Handels Risikokontrollen unterzogen, die vom jeweiligen Sponsoring Participant konfiguriert werden. Vom Sponsored User erteilte Aufträge, die die vom Sponsoring Participant definierten Risikolimiten verletzen, werden von der Risikomanagementplattform von SIX Swiss Exchange automatisch zurückgewiesen. Die Sponsoring Participants erhalten eine «Drop 35 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) Copy» aller Aufträge und Ausführungen ihrer Sponsored Users, um diese in ihre internen Risiko- und Abwicklungssysteme einzuspeisen. Die Sponsoring Participants bewirtschaften das Risiko und überwachen die Aufträge ihrer latenzsensitiven Sponsored Users über eine Risikomanagement-Schnittstelle, die von SIX Swiss Exchange bereitgestellt wird. Sponsoring Participants können das Risiko zudem verwalten, indem sie den «Kill Switch» aktivieren; dadurch werden alle ausstehenden Aufträge der Sponsored Users gelöscht und die Eingabe neuer Aufträge wird beschränkt; oder eine «Restricted Stock List» definieren; diese Liste umfasst Instrumente, die der Sponsored User nicht handeln darf. Die Verantwortung für Clearing und Settlement von Handelsgeschäften auf Basis von Aufträgen, die SIX Swiss Exchange von Sponsored Users erteilt wurden, liegt beim betreffenden Sponsoring Participant. 6.9.2. Rechtlicher Aufbau Es existiert nur zwischen SIX Swiss Exchange und dem Börsenteilnehmer (Sponsoring Participant) eine Beziehung. Der Sponsoring Participant unterhält eine Broker-Kunden-Beziehung zum Sponsored User. In rechtlicher Hinsicht werden die Aufträge des Sponsored Users vom Sponsoring Participant überwacht und verwaltet – unter Berücksichtigung der Reglemente und Weisungen von SIX Swiss Exchange sowie der Risikomanagementvorgaben des Sponsoring Participants. Der Sponsoring Participant bleibt gegenüber der Börse für alle Handlungen und Unterlassungen, die von beziehungsweise im Auftrag oder Namen seiner Sponsored Users unter Verwendung der Teilnehmer-Identifikation des Sponsoring Participants getätigt wurden, in gleicher Weise haftbar, wie wenn es sich um die Handlungen und Unterlassungen des Teilnehmers selbst handeln würde. SIX Swiss Exchange weist jedem Sponsored User eine individuelle Identifikation (Member-ID) zu, mit der sichergestellt wird, dass die Aufträge des Sponsored User eindeutig als von ihm stammend identifiziert und von den eigenen Aufträgen des Sponsoring Participant abgegrenzt werden können. Die relevanten Abschnitte im Handelsreglement und den Weisungen regeln den «Sponsored Access», um einen fairen und funktionierenden Handel zu gewährleisten. Diese Regeln beinhalten unter anderem: Verantwortung für Handlungen und Unterlassungen der Sponsored Users Voraussetzungen für die Gewährung von Sponsored Access sowie Beendigung des Sponsored Access Risikomanagementkontrollen Besondere Interventionsrechte der Börse 36 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 7. Auftragsbuch Auftragsbuch Das Börsensystem führt für jedes gehandelte Wertpapier ein Auftragsbuch pro Handelswährung, unterteilt in eine Kauf (Bid)- und eine Verkaufs (Ask)-Seite. Jeder gültige Auftrag und/oder Quote wird im Auftragsbuch eingetragen, und zwar geordnet nach Preis und, falls mehrere Aufträge/Quotes zum gleichen Preis vorhanden sind, nach Zeitpunkt des Eintreffens. Zuvorderst stehen immer die ältesten Aufträge/Quotes mit den besten Preisen, also die mit dem tiefsten Verkaufs- oder dem höchsten Kaufpreis, wobei bestens immer als bestes Angebot gilt. Die jeweils besten Kauf- und Verkaufspreise bezeichnet man zusammen als Inside Market. Orderbücher können unterschiedlich dargestellt werden: Im On-Book-Matcher (OBM) von SIX Swiss Exchange wird die Situation von Angebot und Nachfrage sortiert auf Basis der im Auftragsbuch befindlichen Limiten dargestellt. Alle registrierten Händler haben Einsicht in das Auftragsbuch. Die folgende Ansicht zeigt einen Ausschnitt des kumulierten Auftragsbuchs während des laufenden Handels: Abbildung: Kumuliertes Auftragsbuch während des laufenden Handels Die Werte in Klammern in der Spalte «Brief Volumen»/«Geld Volumen» zeigen die Anzahl Verkauf- bzw. Kaufaufträge. In den beiden Spalten «Kum. Volumen» sind in Klammern die kumulierte Anzahl Verkaufrespektive Kaufaufträge angegeben. 37 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Auftragsbuch Zur Veranschaulichung der Matching-Regeln werden folgende Auftragsbuchdarstellungen genutzt: Beispiele in blau hinterlegter Tabelle: Die Limiten der Kauf- und Verkaufsseite stehen jeweils nach Preis-Zeit-Priorität sortiert untereinander. Kauf Time Verkauf Order Size Bid Size Bid Ask Ask Size 250 42 43 100 10:20:32 100 10:21:10 150 9:48:56 200 200 41 44 400 10:25:55 100 100 40 45 300 Order Size Time 100 10:18:36 200 10:20:34 200 10:15:22 300 10:21:12 Beispiele in grün hinterlegter Tabelle: Die Limiten werden in der Spalte Price von oben nach unten sortiert. Time Order Size Bid Size Price Ask Size Order Size Time 45 300 300 10:21:12 44 400 200 200 10:20:34 10:15:22 43 100 100 10:18:36 10:20:32 10:21:10 100 150 250 42 9:48:56 200 200 41 10:25:55 100 100 40 Die Spalten Time und Order Size auf Orderbasis sind in den Orderbüchern nicht sichtbar und werden nur zur Verständlichkeit dargestellt. 38 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Auftragsbuch Je nach Produktsegment bietet SIX Swiss Exchange den Marktteilnehmern verschiedene Auftragsbuchtiefen an: Produkt Auftragsbuchtiefe Swiss Blue Chips 30 Mid und Small Caps 10 Aktien Ausland 10 Separate Handelslinien 10 Anrechte 10 Anlagefonds 10 Sponsored-Segmente 5 Exchange Traded Products 5 Anleihen 5 Derivate 1 (Inside Market Price/bester Geld- und Briefkurs) 7.1. Weisung 3: Handel, Kapitel 6 Preis-Zeit-Priorität Das Prinzip der Preis-Zeit-Priorität bedeutet, dass der Auftrag mit dem besseren Preis (höchste Preislimite für Kaufaufträge, niedrigste Preislimite für Verkaufsaufträge) zuerst ausgeführt wird. Unlimitierte Aufträge geniessen bei der Zusammenführung von Aufträgen die höchste Priorität. Bei Aufträgen mit gleichem Preis wird derjenige Auftrag zuerst ausgeführt, der zuerst eingegangen ist. 39 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 8. Matching-Regeln Matching-Regeln Die folgenden Regeln kommen an SIX Swiss Exchange zur Ausführung von Aufträgen zur Anwendung: Matching-Regeln für Auktionen Sie gelten für alle Situationen, mit Ausnahme des laufenden Handels: zum Beispiel für die Voreröffnung, für Handelsunterbrechungen und für die Schlussauktion. Matching-Regeln für den laufenden Handel Sie gelten für aktive Effekten während des laufenden Handels bei normalem Auftragsbuchstatus. Welche Matching-Regel angewendet wird, ist abhängig von: dem Marktmodell (CLOB, MMB oder MMB-FOK) der Handelsperiode (zum Beispiel Voreröffnung, laufender Handel, Handelsschluss) dem Status des Auftragsbuchs (zum Beispiel Normal, Non Opening, Delayed Opening, Stop Trading, Delayed Opening with Non Opening, Stop Trading with Non Opening) dem Status der Effekten (zum Beispiel active, underlying condition, suspended) 8.1. Der Referenzpreis Normalerweise wird der letztbezahlte Kurs zum Referenzpreis. Er dient als Vergleichswert für verschiedene Berechnungen und als Basis zur Preisbestimmung. Der Referenzpreis kann in folgenden Fällen angepasst werden: Während eines Handelstages gab es keinen Abschluss an der Börse im Auftragsbuch Der letzte im Auftragsbuch gehandelte Abschluss wurde storniert Kapitalereignisse Anpassung Preisabstufung Ziffer 9 (Weisung 3: Handel) erläutert die Referenzpreisanpassungen. 8.2. Vereinfachte Übersicht der Matching-Regeln Es gibt zwei grundsätzliche Marktmodelle: CLOB MMB Für das MMB-FOK gelten im Grunde die Regeln des MMB mit Besonderheiten. In beiden Marktmodellen gibt es zwei grundsätzliche Situationen für Handelsregeln: Handelsunterbruch (Eröffnung, Stop Trading, Schlussauktion) laufender Handel Daraus ergeben sich insgesamt vier Fälle, in denen die Handelsregeln angewendet werden. Innerhalb dieser Fälle können verschiedene Auftragsarten aufeinandertreffen. Das folgende Schaubild stellt die häufigsten Situationen dar: 40 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln Übersicht Matching-Regeln Central Limit Order Book (CLOB) Market Maker Book (MMB) Auktion (Handelsunterbruch) Laufender Handel Auktion (Handelsunterbruch) Laufender Handel Market vs. Market = RP Market vs. Market RP Market vs. Market = RP Market vs. Market RP Market vs. Limit Limit Market vs. Limit Limit Market vs. Limit Limit Market vs. Limit Limit Limit vs. Limit ≠ > Limit Limit vs. Limit 1. Limit Limit vs. Limit ≠ > Limit Limit vs. Limit 1. Limit Limit vs. Limit = ø Quote vs. Quote wie Limit Limit vs. Limit = ø Quote vs. Limit Quote Quote vs. Limit Limit, sofern > und älter Differenz zu RP zu gross: Differenz zu RP zu gross: Kein Quote: Kein Quote: Delayed Opening Stop Trading Delayed Opening Stop Trading Erläuterungen: Market vs. Market = RP: Marktaufträge gegen Marktaufträge werden zum Referenzpreis gematcht. Können nicht alle Marktaufträge zugeteilt werden, entsteht ein Non Opening. Limit vs. Limit ≠ Bei ungleichen Limiten mit ungleichen Volumen wird zur Limite des Auftrags mit dem grösseren Volumen eröffnet. Limit vs. Limit = ø: Bei ungleichen Limiten mit gleichen Volumen wird zum arithmetischen Mittel eröffnet (gilt nur für Handelsunterbruch). Limit vs. Limit 1. Limit: Wenn eine Limite das Auftragsbuch im laufenden Handel erreicht, wird sie zum Kurs der bereits im Buch befindenden Limite gematcht. Quote vs. Limit Quote: Es gilt Quote Domination. Limit vs. Quote > Limit: Wenn ein Quote das Auftragsbuch im laufenden Handel erreicht und auf eine Limite trifft, dann entspricht der Kurs nur dann der Limite, wenn das Volumen der Limite grösser ist. Ansonsten gilt Quote Domination. Nach Ermittlung des Kurses ist immer zu prüfen, ob ein «besseres» Limit als der ermittelte Kurs im Auftragsbuch verbleibt. Ist dies der Fall, so findet das Matching zum Letzteren statt. Hinweis: Diese vereinfachten Regeln haben nicht den Anspruch, alle möglichen Situationen und Sonderfälle zu erklären. 41 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Weisung 3: Handel, Kapitel 7 Matching-Regeln 8.3. Handelsunterbruch und Meistausführung 8.3.1. Meistausführungsprinzip Das Meistausführungsprinzip besagt, dass die grösstmögliche Menge ausführbarer Aufträge zu einem einzigen ermittelten Preis ausgeführt wird. Beispiel: Meistausführungsprinzip Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Bid Size Price Ask Size 100 Market 100 46,00 200 45,00 200 500 44,00 100 Resultat: In der Eröffnung werden 300 Stück zu einem Preis von CHF 45,00 ausgeführt. 8.3.2. Handelsunterbruch (Auktion) Während eines Handelsunterbruchs kann der Teilnehmer neue Aufträge im Auftragsbuch erfassen oder bestehende löschen, ohne dass es zu Ausführungen kommt. Der Eröffnungspreis nach einem Handelsunterbruch wird unter Berücksichtigung aller im Auftragsbuch vorhandenen limitierten und unlimitierten Aufträge und Quotes sowie in bestimmten Fällen durch den Referenzpreis bestimmt. Während eines Handelsunterbruchs werden Aufträge und Quotes gleich behandelt. Dabei kommen folgende Regeln zur Anwendung: a) Aufträge werden nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität berücksichtigt. b) Unlimitierte Aufträge werden mit limitierten oder unlimitierten Aufträgen auf der Gegenseite ausgeführt. Können nicht alle unlimitierten Aufträge ausgeführt werden, finden keine Ausführungen statt und das Auftragsbuch bleibt geschlossen (Non Opening), siehe Beispiel 1. Gültige Aufträge verbleiben im Auftragsbuch. c) Aufträge werden so lange ausgeführt, bis eine Seite des Buchs leer ist oder der beste im Auftragsbuch verbleibende Kaufpreis tiefer liegt als der beste Verkaufspreis. d) Werden als Letztes zwei unlimitierte Aufträge gleicher Menge ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion dem Referenzpreis, siehe Beispiel 2. Liegt der Referenzpreis tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag), so bestimmt dieser verbleibende Auftrag den Preis der Auktion, siehe Beispiel 3. e) Werden als Letztes ein unlimitierter und ein limitierter Auftrag ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion der besten verbleibenden Limite, siehe Beispiel 4. 42 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 f) Matching-Regeln Werden als Letztes auf zwei Preisstufen limitierte Aufträge unterschiedlicher Menge ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion der Preisstufe mit der grösseren Auftragsmenge, siehe Beispiel 5. g) Werden als Letztes auf zwei Preisstufen limitierte Aufträge gleicher Menge ausgeführt, so entspricht der Preis dem arithmetischen Mittel beider Preisstufen, aufgerundet auf die nächste gültige Kursabstufung, siehe Beispiel 6. Liegt das arithmetische Mittel tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag), so bestimmt dieser verbleibende Auftrag den Preis, siehe Beispiel 7. Aus diesen in der Weisung 3: Handel, Kapitel 7 festgelegten Regeln lassen sich folgende Beispiele ableiten: Beispiel 1: Non Opening Das Auftragsbuch bleibt geschlossen, wenn nicht alle Market Orders vollständig ausgeführt werden können. Referenzpreis: CHF 45,00 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price Ask Size 500 M M 700 500 Market 700 100 45,00 100 45,00 Beispiel 2: Ausführung von unlimitierten (Bestens-)Aufträgen/Market Orders mit gleichem Volumen gegeneinander zum Referenzpreis. Referenzpreis: CHF 45,00 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price Ask Size 500 M M 500 500 Market 500 Der Preis entspricht in dieser Auftragsbuchsituation dem Referenzpreis. Preis: CHF 45,00 43 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln Beispiel 3: Im Auftragsbuch verbleibende Limiten bestimmen den Preis bei der Ausführung von Market Orders mit gleichem Volumen, wenn Beispiel 3.1: Referenzpreis < verbleibende Kauflimite Preis = verbleibende Kauflimite Referenzpreis: CHF 45,00 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price Ask Size 500 M M 500 500 Market 500 200 46,00 200 46,00 Da der Referenzpreis tiefer als die verbleibende Kauflimite ist, bestimmt diese den Preis. Preis: CHF 46,00 Beispiel 3.2: Referenzpreis > verbleibende Verkaufslimite Preis = verbleibende Verkaufslimite Referenzpreis: CHF 45,00 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price Ask Size 500 M M 500 500 Market 500 44,00 100 44,00 100 Da der Referenzpreis höher als die verbleibende Verkaufslimite ist, bestimmt diese den Preis. Preis: CHF 44,00 Hieraus lässt sich folgende Vereinfachung ableiten: Sofern Referenzpreis und Limite zur Preisermittlung herangezogen werden müssen, bestimmt bei einem im Auftragsbuch verbleibenden Kaufauftrag der höhere von beiden den Preis bei einem im Auftragsbuch verbleibenden Verkaufsauftrag der tiefere von beiden den Preis 44 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln Beispiel 4 Treffen Market und Limit Order aufeinander, wird immer zur besten verbleibenden Limite gematcht. Beispiel 4.1 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price Ask Size 500 M 43,00 100 500 Market 44,00 400 45,00 100 45,00 100 44,00 400 43,00 100 Der Preis entspricht in dieser Auftragsbuchsituation der besten verbleibenden Verkaufslimite. Preis: CHF 44,00 Beispiel 4.2 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price 500 Market 44,00 500 500 Market 44,00 Ask Size 500 Der Preis entspricht in dieser Auftragsbuchsituation der Verkaufslimite, da keine besseren verbleibenden Verkaufslimiten vorhanden sind. Preis: CHF 44,00 Hinweis: Das Wort «verbleibend» kann missverstanden werden, da die damit gemeinte Limite trotzdem an der Ausführung beteiligt ist, beziehungsweise zum Vergleich mit dem Referenzpreis als alternatives Ausführungsergebnis herangezogen wird. Es handelt sich hierbei um den offiziellen Weisungstext der Weisung 3. Gemeint ist die letzte Möglichkeit der Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsseite. So wird im Beispiel 4.1 das Limit von 44,00 mit der Market Order gematcht. Sie «verbleibt» also nicht nach dem Matching im Opening nach dem Handelsunterbruch. Sie wäre aber die letzte zum Matchen mit der Kaufseite zur Verfügung stehende Limit Order. 45 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln Beispiel 5 Werden Limit Orders mit unterschiedlichen Limiten und Volumen gematcht, bestimmt die Limite mit dem höheren Auftragsvolumen den Preis. Beispiel 5.1: Auftragsvolumen der Kauforder > Auftragsvolumen der Verkaufsorder Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price 700 45,00 44,00 100 700 45,00 44,00 Ask Size 100 Der Preis entspricht der Limite mit dem höchsten Auftragsvolumen. Preis: CHF 45,00, Ausführungsvolumen: 100 Beispiel 5.2: Auftragsvolumen der Verkaufsorder > Auftragsvolumen der Kauforder Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price 300 45,00 44,00 700 300 45,00 44,00 Ask Size 700 Der Preis entspricht der Limite mit dem höchsten Auftragsvolumen. Preis: CHF 44,00, Ausführungsvolumen: 300 Beispiel 6 Werden Limit Order mit unterschiedlichen Limiten und gleichen Volumen gematcht, bestimmt das arithmetische Mittel der Limiten den Preis (mit Aufrundung auf die nächste gültige Kursabstufung). Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price 700 45,00 44,00 700 700 45,00 44,00 Ask Size 700 Beispiel ohne Kursabstufung: Der Preis entspricht dem arithmetischen Mittel. Preis: CHF 44,50 Beispiel mit Kursabstufung CHF 1,00: Der Preis entspricht dem gerundeten arithmetischen Mittel. Preis: CHF 45,00 46 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln Beispiel 7 Ist die beste im Buch verbleibende Kauflimite (Verkaufslimite) höher (tiefer) als das arithmetische Mittel, so bestimmt diese den Preis. Beispiel 7.1: Kauflimite > arithmetisches Mittel Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price 700 45,00 44,00 700 700 45,00 100 44,75 100 44,75 44,00 Ask Size 700 Der Preis entspricht der verbleibenden Kauflimite, da sie höher als das arithmetische Mittel (44,50) ist. Preis: CHF 44,75 Beispiel 7.2: Verkaufslimite < arithmetisches Mittel Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price 700 45,00 44,00 700 700 45,00 44,40 100 Ask Size 44,40 100 44,00 700 Der Preis entspricht der verbleibenden Verkaufslimite, da sie tiefer als das arithmetische Mittel (44,50) ist. Preis: CHF 44,40 47 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 8.4. Weisung 3: Handel, Kapitel 8 Matching-Regeln Laufender Handel Im laufenden Handel werden Abschlüsse durch einen eingehenden Auftrag oder Quote ausgelöst, der mit den Aufträgen oder Quotes auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt wird, solange es Menge und Preislimite erlauben. Im Unterschied zu Handelsunterbrüchen wird der Preis für jeden Abschluss individuell gebildet. Dabei kommen die folgenden Regeln zur Anwendung: a. Ein eingehender Auftrag wird auf Ausführbarkeit geprüft und sofort unter Berücksichtigung des Prinzips der Preis-Zeit-Priorität mit Aufträgen oder Quotes der Gegenseite des Auftragsbuchs in einem oder in mehreren Schritten und Preisen ausgeführt. b. Wird ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt, so wird er mit der allfälligen Limite und einem Zeitstempel ins Auftragsbuch gestellt. Vorbehalten bleiben anderslautende Auftragsgültigkeiten. c. Wird ein eingehender unlimitierter Auftrag mit einem unlimitierten Auftrag auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt, so erfolgt die Ausführung zum Referenzpreis. Liegt der Referenzpreis tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag), so bestimmt dieser den Preis der Ausführung. d. Wird ein eingehender unlimitierter Auftrag mit einem limitierten Auftrag auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt, so entspricht der Preis der Limite. e. Wird ein eingehender limitierter Auftrag mit einem unlimitierten Auftrag auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt, so entspricht der Preis der Limite. Liegt die ausgeführte Limite tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag) auf der Gegenseite, so bestimmt dieser den Preis der Ausführung. f. Wird ein eingehender limitierter Auftrag mit einem limitierten Auftrag auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt, so erfolgt die Ausführung zum Preis der gemeinsamen Limite. Ist die Limite des Kaufauftrags höher als die Limite des Verkaufsauftrags, wird die aus Sicht des eingehenden Auftrags günstigere Limite verwendet. Aus den oben aufgeführten Regeln aus der Weisung 3: Handel, Kapitel 8 ergibt sich folgende Regelmatrix für den laufenden Handel: 48 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln Eingehender Auftrag Aufträge im Auftragsbuch Unlimitierte Aufträge Limitierte Aufträge Unlimitierte und limitierte (Market Orders) (Limit Orders) Aufträge (Beispiel 2) Unlimitierte Referenzpreis Höchste Referenzpreis oder höchste Verkaufsaufträge (Beispiel 1) Kauflimite im Buch Kauflimite (Max.) (Beispiel 3) (Beispiel 5) Unlimitierte Referenzpreis Tiefste Referenzpreis oder tiefste Kaufaufträge (Beispiel 1) Verkaufslimite im Buch Verkaufslimite (Min.) (Beispiel 3) (Beispiel 5) Limitierte Eingehende Höchste Eingehende Limite oder Verkaufsaufträge Verkaufslimite Kauflimite im Buch Limite im Buch (Max.) (Beispiel 2) (Beispiel 4) (Beispiel 6) Limitierte Eingehende Tiefste Eingehende Limite oder Kaufaufträge Kauflimite Verkaufslimite im Buch Limite im Buch (Min.) (Beispiel 2) (Beispiel 4) (Beispiel 6) Grundsätzlich gilt: Der Preis wird durch die Order bestimmt, die bereits im Buch ist. 49 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln Folgende Beispiele veranschaulichen die Matrix; eingehende Orders sind durch einen Pfeil gekennzeichnet: 1. Beispiel: Market Order trifft auf Market Order Referenzpreis: CHF 45,00 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price Ask Size 500 M M 500 500 Market 500 Bid Size Price Ask Size Market 500 Ausführung von 500 Stück zum Referenzpreis 2. Beispiel: Limit Order trifft auf Market Order Bid Size Bid Ask Ask Size 500 44,00 M 500 500 44,00 Eingehende Kauflimite bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price 500 M 46,00 500 500 Market 46,00 Ask Size 500 Eingehende Verkaufslimite bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 46,00 50 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 3. Beispiel: Market Order trifft auf Limit Order Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price 500 M 44,00 500 500 Market 45,00 300 Ask Size 45,00 300 44,00 500 Price Ask Size Market 500 Tiefste Verkaufslimite im Auftragsbuch bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00 Bid Size Bid Ask Ask Size 500 43,00 M 500 200 42,00 Bid Size 500 43,00 200 42,00 Höchste Kauflimite im Auftragsbuch bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 43,00 51 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 4. Beispiel: Limit Order trifft auf Limit Order Bid Size 500 200 Bid Ask Ask Size 500 45,00 43,00 Bid Size Price Ask Size 45,00 200 44,00 500 44,00 500 45,00 200 200 43,00 Ask Size Bid Size Price Ask Size 46,00 300 Tiefste Verkaufslimite bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00 Bid Size Bid Ask 44,00 500 45,00 400 44,00 46,00 500 300 500 45,00 400 44,00 500 Höchste Kauflimite im Auftragsbuch bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 45,00 Der Auftrag, der zuerst im Buch stand, bestimmt den Preis. 52 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 5. Beispiel: Market Order trifft auf Market und Limit Order Referenzpreis: CHF 43,00 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price Ask Size 500 M M 500 500 Market 500 44,00 200 44,00 200 Referenzpreis oder Verkaufslimite im Auftragsbuch (Tieferes von beiden) bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 43,00 Referenzpreis: CHF 43,00 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price Ask Size 500 M M 500 500 Market 500 400 44,00 400 44,00 Referenzpreis oder Kauflimite im Auftragsbuch (Höheres von beiden) bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00 Ausführung zugunsten der eingehenden Order! 53 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 6. Beispiel: Limit Order trifft auf Market und Limit Order Bid Size Bid Ask Ask Size 500 44,00 M 500 43,00 200 Bid Size 500 Price Ask Size Market 500 44,00 43,00 200 Eingehende Limite oder Verkaufslimite im Auftragsbuch (Tieferes von beiden) bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 43,00 Bid Size Bid Ask Ask Size Bid Size Price 500 M 45,00 500 500 Market 400 44,00 45,00 400 Ask Size 500 44,00 Eingehende Limite oder Kauflimite im Auftragsbuch (Höheres von beiden) bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 45,00 Ausführung zugunsten der eingehenden Order! 54 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 8.5. Matching-Regeln Laufender Handel mit quotebasierender Preisfeststellung Zusätzlich zu den obigen Ausführungen kommen in den Marktmodellen MMB und MMB-FOK die Regeln der quotebasierenden Preisfeststellung zur Anwendung. Hierbei sind folgende Unterschiede zu beachten: 8.5.1. Marktmodell MMB Eingehende Quotes werden zum Quote-Preis oder bei einem Überschuss auf der Auftragsseite zum besten verbleibenden limitierten Kurs (höchste Kauf- bzw. tiefste Verkaufslimite) ausgeführt (quotebasierende Preisfeststellung) (siehe Beispiele 4 und 5). Grundsätzlich muss beachtet werden, ob das eingehende Quote-Volumen das Volumen im Auftragsbuch übersteigt oder nicht. Daraus leiten sich folgende Regeln ab: Die Ausführung eines eingehenden Quotes (Quote-Volumen < Bid/Ask-Volumen) ausschliesslich gegen Quotes im Auftragsbuch erfolgt zum jeweils besten (höchsten Kauf- und tiefsten Verkaufs-) Quote (siehe Beispiel 3). Die Ausführung von Limit oder Market Orders in Orderbüchern, in denen sich Limit Order und Quotes oder ausschliesslich Quotes befinden, erfolgt analog den Matching-Regeln für den laufenden Handel (siehe Beispiel 3). Sofern Limit oder Market Orders auf ein Auftragsbuch treffen, in dem sich keine Quotes befinden, kommt es zu einem Handelsunterbruch (Stop Trading) (siehe Beispiel 6). Zusammenfassend ergeben sich die Regeln in der folgenden Tabelle für die Ausführung von Orders und Quotes im laufenden Handel im Marktmodell MMB. Hierbei versteht sich unter dem besten Limit/Quote jeweils das höchste Kauflimit/Quote bzw. das tiefste Verkaufslimit/Quote im Auftragsbuch. Eingehende Orders/Quotes auf der Gegenseite im Auftragsbuch Orders/Quotes Nur Limit Orders Limit Orders und Quotes Quotes Quote-Volumen Eingehender Bester Quote Bester Quote ≥ Best Bid/Ask Volume Quote im Auftragsbuch im Auftragsbuch (Beispiel 1) (Beispiel 2) (Beispiel 3) Tiefste verbleibende Tiefster Verkaufs-Quote Tiefster Verkaufslimite oder evtl. tiefste verbleibende Verkaufs-Quote (Beispiel 4.1) Verkaufslimite im Auftragsbuch Quote-Volumen < Best Bid/Ask Volume Buy Quote (Beispiel 5.1) Sell Quote Limit Orders Market Order Höchste verbleibende Höchster Kauf-Quote Höchster Kauflimite oder evtl. höchste Kauf-Quote (Beispiel 4.2) verbleibende Kauflimite im Auftragsbuch (Beispiel 5.2) (Beispiel 3) Stop Trading Beste Limite/Quote Beste Limite/Quote (Beispiel 6) im Auftragsbuch im Auftragsbuch 55 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 1. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes zum Quote-Preis Art Bid Ask Size Bid Order 500 75,00 Order 400 73,00 74,00 Ask Art Size Art 500 Quote Bid Price Size Order 500 400 Art Size 75,00 74,00 Order Ask 500 Quote 73,00 Ausführung von 500 Stück zum Preis von CHF 74,00 (Quote-Preis) 2. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes zum besten Quote im Auftragsbuch, sofern Quote-Volumen ≥ Bid/Ask-Volumen und sich Orders und Quotes im Buch befinden. Art Bid Ask Size Bid Order 200 75,00 Order 300 Quote 200 71,00 Ask Art Size Art 500 Quote Bid Price Size Ask Art Size Order 200 75,00 74,00 Order 300 74,00 73,00 Quote 200 73,00 71,00 500 Quote Ausführung der Limit Orders mit je 200 und 300 Stück zum Preis des besten Quotes im Auftragsbuch zu CHF 73,00 3. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes zum besten Quote im Auftragsbuch, sofern sich ausschliesslich Quotes im Buch befinden Art Bid Ask Size Bid Quote 500 75,.00 Quote 300 Quote 200 74,00 Ask Art Size Art 500 Quote Bid Price Size Ask Art Size Quote 500 75,00 74,00 Quote 300 74,00 73,00 Quote 200 73,00 500 Quote Ausführung von 500 Stück zum Preis des besten Quotes im Auftragsbuch zu CHF 75,00 56 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 4. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes im Auftragsbuch zur besten verbleibenden Limite, sofern Quote-Volumen < Bid/Ask-Volumen und sich ausschliesslich Limit Orders im Buch befinden Beispiel 4.1: eingehender Quote, Kauf 500 Stück, Limite: CHF 73,00 Art Bid Ask Size Bid Quote 500 73,00 Order 300 70,00 Ask Size Art Art Bid Price Size Quote 500 Ask Art Size 73,00 71,00 400 Order 72,00 300 Order 72,00 300 Order 71,00 400 Order Ask Art Order 300 70,00 Bid Price Zwei Ausführungen zur besten verbleibenden Limite im Auftragsbuch: 400 Stück und 100 Stück zu je CHF 72,00 Beispiel 4.2: eingehender Quote, Verkauf 400 Stück, Limite: CHF 74,00 Art Bid Ask Size Bid Order 500 75,00 Order 300 73,00 74,00 Ask Art Size Art 400 Quote Size Order 500 Size 75,00 74,00 Order 300 400 Quote 73,00 Ausführung von 400 Stück zum Preis der besten Limite im Auftragsbuch zu CHF 75,00 57 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 5. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes im Auftragsbuch zum besten Quote oder zur besten verbleibenden Limite, sofern Quote-Volumen < Bid/Ask-Volumen und sich Limit Orders und Quotes im Buch befinden Beispiel 5.1: eingehender Quote, Kauf 550 Stück, Limite: CHF 75,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Size Art Quote 550 75,00 71,00 200 Order Quote 550 75,00 72,00 200 Order 74,00 100 Order 73,00 100 Quote 73,00 100 Quote 74,00 100 Order 72,00 200 Order 71,00 200 Order zwei Ausführungen von je 200 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 73,00 eine Ausführung von 100 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 73,00 eine Ausführung von 50 Stück zum Preis der verbleibenden Limite im Auftragsbuch zu CHF 74,00 Beispiel 5.2: eingehender Quote, Verkauf 400 Stück, Limite: CHF 71,00 Bid Ask Bid Ask Art Size Bid Ask Size Art Art Size Price Order 200 75,00 71,00 400 Quote Order 200 75,00 Order 200 74,00 Order 200 74,00 Quote 100 73,00 Quote 100 73,00 71,00 Size Art 400 Quote Ausführung von je 200 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 73,00 58 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 6. Beispiel: Limitierte Order trifft auf Auftragsbuch ohne Quote auf der Gegenseite Bid Art Size Ask Bid Bid Ask Size Art 72,00 450 Art Price Size Art Order 75,00 100 Order 74,00 500 Quote 450 Order Order 200 72,00 74,00 500 Quote Order 200 71,00 75,00 100 Limit Size Ask Order 200 72,00 Order 200 71,00 No-Quote-Stop, weil sich kein Quote auf der Kaufseite im Auftragsbuch befindet. Dann Ausführung von 200 Stück zu CHF 72,00. 8.5.2. Marktmodell MMB-FOK Eingehende Aufträge müssen vollständig ausgeführt werden, wobei jede Teilausführung mindestens der Mindesterststückelung entsprechen muss. Andernfalls werden sie zurückgewiesen. Aufträge erscheinen nicht im Auftragsbuch; entweder sie werden sofort ausgeführt oder gelöscht. Weisung 3: Handel, Kapitel 13.5 Eingehende Quotes dürfen nicht kleiner als die Erststückelung sein. Eingehende Quotes werden nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität in einem oder in mehreren Teilen zu gleichen oder zu unterschiedlichen Preisen ausgeführt. Kein Abschluss darf kleiner als die Erststückelung sein. Quotes, die nach Teilausführungen kleiner sind als die Erststückelung, werden gelöscht. Dies veranschaulichen die folgenden Beispiele, in denen die Erststückelung jeweils 50’000 Stück beträgt. 1. Beispiel: Ausführung einer eingehenden Limit Order gegen die besten Quotes Erststückelung: 50’000 Art Bid Size Bid Ask Ask Size Art 23,30 150’000 Art Bid Size Price Ask Size Art Order 23,80 100’000 Quote Quote 100’000 23,40 23,60 100’000 Quote 23,70 100’000 Quote Quote 100’000 23,30 23,70 100’000 Quote 23,60 100’000 Quote Quote 100’000 23,10 23,80 100’000 Quote 150’000 Order Quote 100’000 23,40 Quote 100’000 23,30 Quote 100’000 23,10 Ausführung von 100’000 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 23,40 Ausführung von 50’000 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 23,30 59 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 2. Beispiel: Ausführung einer eingehenden Limit Order gegen die besten Quotes mit Löschung des verbleibenden Quote-Volumens, da dieses nicht der Erststückelung entspricht Erststückelung: 50’000 Art Bid Size Bid Ask Ask Size Art 23,30 70’000 Art Bid Size Price Ask Size Art Order 23,80 100’000 Quote Quote 100’000 23,40 23,60 100’000 Quote 23,70 100’000 Quote Quote 100’000 23,30 23,70 100’000 Quote 23,60 100’000 Quote Quote 100’000 23,10 23,80 100’000 Quote 70’000 Order Quote 100’000 23,40 Quote 100’000 23,30 Quote 100’000 23,10 Ausführung von je 70’000 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 23,40 Der verbleibende Quote mit einem Volumen von 30’000 Stück wird gelöscht, da er nicht der Erststückelung (50’000) entspricht. 3. Beispiel: Löschung einer eingehenden Market Order, da sie nicht vollständig ausgeführt werden kann Erststückelung: 50’000 Art Bid Size Bid Ask Ask Size Art M 230’000 Art Bid Size Price Ask Size Art Order Market 230’000 Order Quote 100’000 23,40 23,60 100’000 Quote 23,70 100’000 Quote Quote 100’000 23,30 23,70 100’000 Quote 23,60 100’000 Quote Quote 100’000 23,40 Quote 100’000 23,30 Es erfolgt keine Ausführung; die Market Order wird gelöscht. 60 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Matching-Regeln 4. Beispiel: Löschung einer eingehenden Market Order, da eine Ausführung unterhalb der Erststückelung erfolgen würde Erststückelung: 50’000 Art Bid Size Bid Ask Ask Size Art M 130’000 Art Bid Size Price Ask Size Art Order Market 130’000 Order Quote 100’000 23,40 23,60 100’000 Quote 23,70 100’000 Quote Quote 100’000 23,30 23,70 100’000 Quote 23,60 100’000 Quote Quote 100’000 23,40 Quote 100’000 23,30 Es erfolgt keine Ausführung; die Market Order wird gelöscht. 61 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 9. Kontakt 9.1. Member Education Kontakt Christina Sandau-Jensen Eleonore Schlaich Charrez Head Member Education Senior Education Specialist T +41 58 399 3531 T +41 58 399 3783 christina.sandaujensen@six- eleonore.schlaichcharrez@six- group.com group.com Markus Lameck Education Specialist T +41 58 399 2265 [email protected] 62 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 9.2. Kontakt Spezifische Helpdesks Member Services Exchange Operations Helpdesk Helpdesk T +41 58 399 2473 T +41 58 399 2475 [email protected] [email protected] Technical Product Support Technical Product Support Zürich Genf Helpdesk Helpdesk T +41 58 399 2400 T +41 58 399 5642 [email protected] [email protected] Technical Product Support London Helpdesk T + 44 207 864 4364 [email protected] 63 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 10. Quellen Quellen Handelsreglement Kotierungsreglement Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern Weisung 2: Technische Anbindung Weisung 3: Handel Weisung 4: Marktsteuerung Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen Weisung 6: Marktinformationen Weisung 7: Gebühren und Kosten Weisung 8: Sponsored Access Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler Verhaltensregeln für Effektenhändler, Schweizerische Bankiervereinigung (2008) Rundschreiben 2008/38 Marktverhalten der FINMA (1. Januar 2009) Rundschreiben 2008/11 Meldepflicht von Effektengeschäften; FINMA (1. Januar 2009) Rundschreiben 2013/08 Marktverhaltensregeln (1. Oktober 2013) Richtlinie Corporate Governance (RLCG) 64 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 11. Glossar Glossar Begriff Erklärung ASP Application Service Provider BEHG Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel BEHV Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel BTR Bilaterale Tradingplattform CLOB Central Limit Order Book CTI Capacity Trading Interface DP Delayed Publication DM MiFID Delayed Publication ETFs Exchange Traded Funds ETPs Exchange Traded Products ETSFs Exchange Traded Structured Funds FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FIX Financial Information eXchange Protocol FOK-Auftrag Fill-or-Kill-Auftrag FTPS Fix-Transaktionen (Aufträge) pro Sekunde (Interface: STI) GUI Graphical User Interface IBL Internet Based Listing IMI ITCH Market Data Interface IOC-Auftrag Immediate-or-Cancel-Auftrag KR Kotierungsreglement LO Limit Order MDI Market Data Interface MMB Market Maker Book MMB-FOK Market Maker Book-Fill-or-Kill MMT Markt-Model-Typologie 65 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Glossar MO Market Order MR Mistrade Reversal OBM On-Book-Matcher OTI OUCH Trading Interface (OTI) OPS Orders pro Sekunde OTPS OUCH-Transaktionen (Aufträge) pro Sekunde (Interface: OTI) PTP Post-Trade-Prozessor QS Quote System QU Quote QPS Quotes pro Sekunde (Interfaces: CTI und QTI) QTI Quote Trading Interface RDI Reference Data Interface RT Reported Trade SA Sponsored Access SCAP SIX Swiss Exchange Common Access Portal SLS SIX Swiss Exchange Liquidnet Service SMF Swiss Market Feed SMIM SMI-Mid-Cap-Segment SMR SWXess Maintenace Release SSP-X SIX Structured Products Exchange AG SSX SIX Swiss Exchange StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch STI Standard Trading Interface SVE Surveillance & Enforcement SWX Vorheriger Name von SIX Swiss Exchange SWXess Handelsplattform von SIX Swiss Exchange TC Trade Confirmation 66 | 67 Handel an SIX Swiss Exchange 2014 Glossar TDM Trade Data Monitor TOP Theoretical Opening Price TR Trade Reversal TRI Transaction Report Interface TRR Trade Reconciliation Report TTR Trade- und Transaktionen-Reporting VWAP Volume Weighted Average Price X-stream INET Handelstechnologie von NASDAQ OMX 67 | 67 © SIX Swiss Exchange AG 2014 SIX Swiss Exchange AG Selnaustrasse 30 Postfach 1758 CH-8021 Zürich T +41 58 399 5454 F +41 58 499 5455 [email protected] www.six-swiss-exchange.com Keine der hierin enthaltenen Informationen begründet ein Angebot zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstrumentes, das an SIX Swiss Exchange AG gehandelt wird. 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