Online-Strafanzeige

Transcription

Online-Strafanzeige
Masterarbeit (überarbeitet Fassung) im
Masterstudiengang „Kriminologie und Polizeiwissenschaft“
Ruhr-Universität Bochum
Juristische Fakultät
Thema:
Bundesweiter Vergleich der Online-Strafanzeige als neues
Instrument der Kriminalitätsbekämpfung
Gutachter:
1. LKD a.D. Robert Weihmann
2. Dipl. iur. Andreas Ruch
Vorgelegt von:
Stephan Ottens
Polizeipräsidium Düsseldorf
Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz
- Ständiger Stab Tel.: 02 11 / 870 - 43 06
Graduiert am 07. Mai 2010
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
4
1
Einleitung
8
1.1
Einführung in das Thema
8
1.2
Themendarstellung
8
1.3
Methode
9
2
Strafanzeige
11
2.1
Begriffsgeschichte und Definition
11
2.2
Legalitäts- und Opportunitätsprinzip
12
2.3
Form der Strafanzeigen
14
2.4
Arten von Strafanzeigen
16
2.4.1
Anonyme und pseudonyme Strafanzeigen
16
2.4.2
Selbstanzeigen
18
2.4.3
Andere Arten von Strafanzeigen
18
2.5
Inhalt von Strafanzeigen
19
2.6
Antrags- und Privatklagedelikte
19
2.7
Anzeigerechte und -pflichten
21
2.7.1
Recht zur Erstattung einer Strafanzeige
21
2.7.2
Pflicht zur Erstattung einer Strafanzeige
21
2.7.3
Rechte und Pflichten von Personen im Rahmen einer Anzeigenerstattung
21
Bedeutung der Strafanzeige für den Umfang der registrierten Kriminalität und der Kriminalitätsbekämpfung
23
2.9
Motivation zur Anzeigenerstattung
24
2.10
Kriminalitätsaufkommen in Deutschland und dessen statistische Erfassung
25
3
Internet und E-Government
26
3.1
Internet
26
3.1.1
Begriffsgeschichte und Entwicklung
26
3.1.2
Internetstrukturdaten
27
3.2
E-Government
28
3.2.1
Begriffsgeschichte und Entwicklung
28
3.2.2
Beispiele für E-Government-Angebote
30
2.8
2
3.2.3
Internet- und Onlinewachen der Polizei
31
4
Online-Strafanzeige
32
4.1
Entwicklung zur Online-Strafanzeige
32
4.2
Bundesweiter Vergleich
33
4.2.1
Baden-Württemberg
33
4.2.2
Bayern
34
4.2.3
Berlin
35
4.2.4
Brandenburg
37
4.2.5
Bremen
41
4.2.6
Hamburg
42
4.2.7
Hessen
44
4.2.8
Mecklenburg-Vorpommern
49
4.2.9
Niedersachsen
51
4.2.10 Nordrhein-Westfalen
55
4.2.11 Rheinland-Pfalz
59
4.2.12 Saarland
60
4.2.13 Sachsen
62
4.2.14 Sachsen-Anhalt
64
4.2.15 Schleswig-Holstein
66
4.2.16 Thüringen
68
4.2.17 Bundeskriminalamt
70
4.2.18 Bundespolizei
70
4.3
Zusammenfassung und Auswertung
72
4.3.1
Unterschiedlicher Informationsumfang
72
4.3.2
Online-Strafanzeige in den Bundesländern und bei den Bundesbehörden
74
4.3.3
Fehlende Einheitlichkeit
75
4.3.4
Anzeigenaufkommen
77
4.3.5
Fehlende Untersuchungen
80
4.3.6
Missbräuchliche Online-Strafanzeigen
80
4.3.7
Weiterentwicklungen
80
5
Fazit und Ausblick
81
6
Verzeichnisse und Anhang
88
6.1
Abbildungen
88
3
6.2
Literatur
88
6.3
Zeitungs- und Zeitschriftenartikel
91
6.4
Internetquellen
91
6.5
Anhang
94
6.5.1
Anschreiben
94
6.5.2
Bildschirmausdrucke
Ehrenwörtliche Erklärung
101
107
4
Abkürzungsverzeichnis
a. a. O.
a.D.
Abb.
Abs.
AG Kripo
AK II
AO
ARPA
Art.
AT&T Inc.
Aufl.
Az.
BB
BE
BGHSt
BKMS
BMI
BPOL
BPolG
BPOLP
BVerfGE
BW
BY
CERN
ComVor
Dez.
DHPol
dt.
et al.
e.V.
EDI
eKoBS
am angeführten Ort
außer Dienst
Abbildung
Absatz
Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamtes
Arbeitskreis 2 der Innenministerkonferenz
Abgabenordnung
Advanced Research Project Agency (US-amerikanische Forschungsbehörde)
Artikel
American Telephone & Telegraph Corporation (US-amerikanischer Telekommunikationskonzern)
Auflage
Aktenzeichen
Brandenburg
Berlin
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
Business Keeper Monitoring System (Internetportal des Landeskriminalamtes Niedersachsen zur anonymen Abgabe von Hinweisen zu Korruption und Wirtschaftskriminalität)
Bundesministerium des Innern
Bundespolizei
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz)
Bundespolizeipräsidium
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Baden-Württemberg
Bayern
Conseil Européen pour la Recherche Nucléaire (dt.: Europäische Organisation für Kernforschung)
Computergestützte Vorgangsbearbeitung (Software zur Vorgangsbearbeitung, die durch die Polizeibehörden in Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg und Hessen verwendet wird)
Dezember
Deutsche Hochschule der Polizei
deutsch
Abkürzung für lat.: „und andere“
eingetragener Verein
Elektronischer Detektiv im Internet
elektronisches Kommunikationssystem Bürger/Sachbearbeiter
5
ELSTER
etc.
EU
EVA
f.
Febr.
ff.
Fn.
GG
GVG
GwG
HB
Hg.
HH
k. A.
lat.
LKD
LPA
m. w. N.
MV
NI
NIVADIS
Nr.
NSFNET
NStZ
NW
o.J.
PDV
PKS
PMK
POLIKS
Rdn.
RGSt
RiStBV
RP
S.
Elektronische Steuererklärung
et cetera
Europäische Union
Elektronischer Vorgangsassistent (Software zur Vorgangsbearbeitung,
die durch die Polizeibehörden in Mecklenburg-Vorpommern verwendet
wird)
folgende [Seite]
Februar
folgende [Seiten]
Fußnote
Grundgesetz
Gerichtsverfassungsgesetz
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
(Geldwäschegesetz)
Hansestadt Bremen
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg
keine Angaben
lateinisch
Leitender Kriminaldirektor
Landespolizeiamt der schleswig-holsteinischen Polizei in Kiel
mit weiteren Nachweisen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Niedersächsisches Vorgangsbearbeitungs-, Analyse-, Dokumentationsund Informations-System (Software zur Vorgangsbearbeitung, die
durch die Polizeibehörden in Niedersachsen verwendet wird)
Nummer(n)
Hintergrundnetz der National Science Foundation (US-amerikanische
Regierungsorganisation zur finanziellen Unterstützung von Forschung
und Bildung in allen Wissenschaftsbereichen außer der Medizin)
Neue Zeitschrift für Strafrecht
Nordrhein-Westfalen
ohne Jahr
Polizeidienstvorschrift
Polizeiliche Kriminalstatistik
politisch motivierte Kriminalität
Polizeiliches Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (Software, die bei der Polizei Berlin verwendet wird.)
Randnummer
Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Rheinland-Pfalz
siehe / Seite(n)
6
SH
[sic]
SL
SN
ST
StA
StGB
StPO
SubvG
TH
Vgl.
VStGB
WDO
WStG
ZPD
Schleswig-Holstein
lat.: „so“, „auf diese Weise“
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Staatsanwalt(schaft)
Strafgesetzbuch
Strafprozessordnung
Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen
(Subventionsgesetz)
Thüringen
vergleiche
Völkerstrafgesetzbuch
Wehrdisziplinarordnung
Wehrstrafgesetz
Zentrale Polizeidirektion der niedersächsischen Polizei in Hannover
7
1. Einleitung
1
Einleitung
1.1
Einführung in das Thema
Vor über 40 Jahren wurden die Grundlagen für eine Technologie gelegt,
die heute unter dem Begriff Internet bekannt ist. Insbesondere seit Beginn
der 1990er Jahre erlebt das Internet ein rasantes Wachstum. Immer mehr
Betriebe, Vereine, Behörden, Institutionen und Privatleute nutzen das Internet zur Bereitstellung von Informationen, zur Kommunikation und für
besondere Dienstleistungen. Einkäufe aller Art, Versteigerungen, Erledigung von Bankgeschäften, Informationsrecherchen und eine Vielzahl anderer Aufgaben können über das Internet vorgenommen werden.
Mit der zunehmenden Informationsfülle im Internet steigt auch die Anzahl
der Internetzugänge und -nutzer.
Behörden von Bund, Ländern und Kommunen haben das Potenzial des
Internets für ihre Arbeit erkannt und ihre Internetauftritte ausgebaut. Mittlerweile können Serviceleistungen zwischen Behörden und Unternehmen
beziehungsweise Bürgern vollständig digital abgewickelt werden. Zwar ist
die Zeit der papierlosen Verwaltung noch nicht erreicht, doch die Zahl der
online verfügbaren Verwaltungsdienstleistungen des gesamten öffentlichen Sektors nimmt weiter zu. Im Rahmen dieses, als Electronic Government (kurz: E-Government) bezeichneten Angebotes ist es zum Beispiel
möglich, Steuererklärungen und Bewerbungen online vorzunehmen oder
in Rechtsprechungsdatenbanken und Bibliothekskatalogen zu recherchieren.
Zu den E-Government-Projekten zählt auch die Möglichkeit, online Strafanzeige zu erstatten. Diese Funktion wird inzwischen in elf Bundesländern
angeboten.
1.2
Themendarstellung
Die Online-Anzeigenerstattung ist eine noch recht junge und unerforschte
Einrichtung. Während eine wissenschaftliche Untersuchung des Krimino-
8
1. Einleitung
logischen Seminars an der Universität Bonn1 zur Auswirkung von online
erstatteten Strafanzeigen auf das private Anzeigeverhalten und damit auf
den Umfang der bekannt gewordenen Kriminalität noch nicht abgeschlossen ist, werden die Möglichkeiten zur Online-Anzeigenerstattung weiter
ausgebaut und immer stärker genutzt. Die Angebote der Bundesländer
sind jedoch sehr unterschiedlich. Während Brandenburg schon Anfang
2003 als erstes Bundesland eine flächendeckende Internetwache mit großem Funktionsumfang eingerichtet hatte, haben bislang fünf Bundesländer noch keine vergleichbaren Angebote umgesetzt.
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit einem bundesweiten Vergleich der
Möglichkeiten zur Online-Erstattung von Strafanzeigen bei den Polizeien
der Länder, dem Bundeskriminalamt und der Bundespolizei.
Dieser Vergleich beinhaltet neben der zeitlichen Entwicklung auch die länderspezifischen Entscheidungsgründe für beziehungsweise gegen die Einrichtung einer Online-Anzeigenerstattung, die jeweiligen Konzeptionen,
Ausmaße und Strukturen des Anzeigenaufkommens und bezieht künftige
Weiterentwicklungen ein.
1.3
Methode
Wegen der polizeilichen Monopolstellung zur Entgegennahme von Strafanzeigen (siehe Kapitel 2.2) wurden etwaige Einrichtungen der Staatsanwaltschaften
und
Amtsgerichte
zur
Entgegennahme
von
Online-
Strafanzeigen ebenso wie solche anderer Strafverfolgungsbehörden wie
Zoll- und Finanzverwaltung nicht berücksichtigt.
Um eine möglichst umfangreiche Informationsbasis als Grundlage für einen Vergleich verfügbar zu haben, wurden am 16.07.2009 die Innenministerien und -senatoren der Bundesländer2, das Bundeskriminalamt und das
Bundespolizeipräsidium angeschrieben (siehe Anhang 6.5) und um Beantwortung konkreter Fragen gebeten.
Die Rückmeldungen auf diese Informationsanfrage waren in Art, Inhalt
und Umfang sehr unterschiedlich und überstiegen insgesamt die Erwartungen des Verfassers. Mit Ausnahme des Innenministeriums Sachsen1
2
Vgl. Rüther (w2009)
Anstelle der Innensenatoren Hamburg und Berlin wurden die Polizei Hamburg und
der Polizeipräsident Berlin angeschrieben.
9
1. Einleitung
Anhalt reagierten alle angeschriebenen Behörden auf die Anfrage, zwei
von ihnen jedoch erst nach einer weiteren E-Mail.
Die Polizei Hamburg und das Innenministerium Nordrhein-Westfalen erteilten keine Auskünfte und begründeten dies insbesondere mit zu vielen
Anfragen vergleichbarer Art.
Eine Antwort seitens des Thüringer Innenministeriums blieb trotz einer
zunächst signalisierten Unterstützungsbereitschaft aus.
Das Bundeskriminalamt (BKA), das Innenministerium Brandenburg und
die Polizei Berlin knüpften an die Herausgabe von Informationen bestimmte Bedingungen, von denen die des BKA nicht erfüllt und die anderen teilweise einvernehmlich angepasst wurden (siehe Kapitel 4.2.3 und 4.2.4).
Zum Teil enthielten die Antworten nur grundlegende Informationen oder
entsprachen inhaltlich ganz überwiegend den entsprechenden Pressemitteilungen der eigenen Behörde. Einige Rückmeldungen waren sehr umfangreich und orientierten sich an den Fragestellungen der Anfrage. Die
ausführlichsten Informationen wurden durch das Innenministerium Brandenburg zur Verfügung gestellt.
Die auf diese Weise gewonnenen Daten wurden ergänzt durch eine Inhaltsanalyse von offiziellen Pressemitteilungen und anderen Veröffentlichungen der Innenministerien und Polizeibehörden sowie durch Fachbeiträge und Medienberichte.
Informationen wurden außerdem auf den Internetportalen der angeschriebenen Behörden recherchiert und in die Betrachtung mit einbezogen.
Andere elektronische Dienstleistungen, die nicht primär der Erstattung von
Strafanzeigen dienen, blieben dabei ebenso unberücksichtigt wie Möglichkeiten zur Mitteilung von inkriminierten Internetinhalten, Hinweisen auf
Gewalttaten oder Korruptionsdelikten – auch wenn sie zu strafrechtlichen
Ermittlungen führten.
Die Einzelergebnisse des Vergleichs sind in den Kapiteln 4.2.1 bis 4.2.18
aufgeführt. Eine zusammenfassende Gesamtübersicht enthält Kapitel 4.3.
Um eine Vergleichbarkeit herzustellen, wurden – soweit möglich – die Anteile der Online-Strafanzeigen an der im jeweiligen Bundesland registrierten
Gesamtkriminalität
errechnet.
Teilweise
betreffen
die
Online-
Strafanzeigen solche Straftaten, die in der Polizeilichen Kriminalstatistik
10
1. Einleitung
(PKS) nicht aufgeführt werden (siehe Kapitel 2.10), konnten aber mangels
Aufschlüsselung nicht herausgerechnet werden. Diese im Regelfall kleine
Anzahl dürfte jedoch keine entscheidenden Auswirkungen auf den Anteil
der Online-Strafanzeigen an der jeweiligen Gesamtkriminalität haben.
In Einzelfällen enthalten die Jahressummen zusätzlich auch sonstige Hinweise und Mitteilungen. Der errechnete Anteil der Online-Strafanzeigen an
der jeweiligen Gesamtkriminalität fällt daher etwas höher aus, als er tatsächlich ist.
2
Strafanzeige
2.1
Begriffsgeschichte und Definition
Der Begriff Strafanzeige stammt aus dem Mittelhochdeutschen und bedeutet das ‚Angeben einer Person bei der Obrigkeit’ oder das ‚Hinweisen
auf einen Schuldigen’.3 Er ging hervor aus dem bis ins 19. Jahrhundert
gebrauchten denunciatio beziehungsweise dem eingedeutschten Wort
Denunziation. Während denunciatio früher zunächst als bloßes Prozessinstrument und wertneutraler juristischer Fachbegriff verstanden wurde, erlebte die Bezeichnung im allgemeinen Sprachgebrauch und in der Folge
auch in der Rechtsprechung eine erhebliche Bedeutungsabwertung und
wurde durch den Begriff Anzeige oder Strafanzeige verdrängt.
Eine Strafanzeige wird definiert als „die Mitteilung eines Sachverhalts, der
nach Meinung des Anzeigenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet.“ 4
Sie erfolgt bei einer Strafverfolgungsbehörde oder einem für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Beamten5 und stellt eine Anregung dar,
den gemeldeten Sachverhalt zu prüfen, „ob Anlass zur Einleitung eines
[strafprozessualen] Ermittlungsverfahrens besteht.“6 Voraussetzung für die
Mitteilung ist der Verdacht einer strafrechtlich bedeutsamen Gegebenheit.
Dieser ist maßgebend für den Begriff der Strafanzeige. Sofern der Ver-
3
4
5
6
Vgl. Weihmann (2008), S. 188 / Koch (2006), S. 1.
Meyer-Goßner (2009), § 158 Rdn. 2.
Vgl. Geerds (1980), S. 170.
S. Fn. 4.
11
2. Strafanzeige
dacht zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 152 Strafprozessordnung (StPO) begründet, kommt durch ihn das strafprozessuale
Ermittlungsverfahren in Gang. „Der Verdacht ist Anlass und prozessbezogener Grund [sic] des Verfahrens.“7
Die Strafanzeige ist ein „tatsächliches Geschehen …, aufgrund dessen die
Strafverfolgungsbehörden … Nachforschungen über das Vorliegen eines
strafbaren Sachverhaltes [anstellen]“8.
2.2
Legalitäts- und Opportunitätsprinzip
Zuständig für die Entgegennahme von Strafanzeigen und zugleich dazu
verpflichtet9 sind gemäß § 158 Abs. 1 StPO Polizeibehörden und
-beamte, Staatsanwaltschaften und Amtsgerichte.
Sobald Behörden und Beamte von Staatsanwaltschaft oder Polizei von
einer Straftat Kenntnis erhalten, unterliegen sie – unabhängig von der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit – dem Legalitätsprinzip. Dabei „ist es
ohne Bedeutung, ob ein Strafantrag gestellt ist beziehungsweise wird oder
nicht …, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass ein solcher Antrag noch
gestellt werden kann“.10 Das Legalitätsprinzip verpflichtet nach § 160
Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft zur Sachverhaltserforschung sowie
Strafverfolgung und nach § 163 Abs. 1 StPO die Polizei zur Straferforschung. Amtsgerichte dürfen im Regelfall nicht aufgrund entgegengenommener Strafanzeigen tätig werden und müssen diese deshalb an die
Staatsanwaltschaft weiterleiten. „Die Anzeigenerstattung beim Amtsgericht
ist daher im allgemeinen [sic] wenig zweckmäßig und in der Praxis kaum
üblich.“11
Direkt bei der Staatsanwaltschaft werden insgesamt nur wenige Straftaten
angezeigt. „Lediglich bei Unterschlagung …, Betrug … und bestimmten
Wirtschaftsdelikten [werden] Strafanzeigen in nennenswertem Umfang bei
der StA angebracht“.12 Üblicherweise werden Strafanzeigen bei der Polizei
7
8
9
10
11
12
Schulz (2001), S. 475.
Kürzinger (1978), S. 12.
Vgl. Meyer-Goßner (2009), § 158 Rdn. 8.
Kürzinger (1978), S. 13.
Erb (2008), § 158 Rdn. 16.
Schöch (1992), § 158 Rdn. 40.
12
2. Strafanzeige
erstattet, die aus diesem Grunde ein „faktisches Monopol … [zur] Entgegennahme … von Strafanzeigen“13 innehat.
Polizeibeamte sind nur zur Entgegennahme von Strafanzeigen verpflichtet, wenn sie nach Aufgabenzuweisung ihres Dienstvorgesetzten allgemeine und sicherheitspolizeiliche Aufgaben erfüllen.14 Behörden mit besonderen polizeilichen Aufgaben wie zum Beispiel die Bundespolizei müssen nur Anzeigen aufnehmen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
Außerhalb der Dienstzeit gelten für Polizeibeamte grundsätzlich die gleichen Pflichten wie für andere Bürger. Auch ihnen wird ein geschützter Bereich menschlicher Beziehungen zugebilligt.15 Von den begangenen Straftaten müssen sie nur solche anzeigen, die schwerwiegend sind oder einen
Wiederholungscharakter haben, wie zum Beispiel Organisierte Kriminalität
und Schutzgelderpressung. Diese sind jedoch für das Thema der vorliegenden Arbeit nicht von Bedeutung und bleiben daher unberücksichtigt.
Die Aufnahme einer Strafanzeige darf nur abgelehnt werden, wenn sich
aus den Darstellungen des Anzeigenerstatters keine tatsächlichen oder
nur unzureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat ergeben
oder wenn ein nicht mehr auszuräumendes Verfahrenshindernis, wie zum
Beispiel Verjährung oder verstrichene Antragsfrist bei Antragsdelikten,
besteht.16 Nach ERB (2008) sind jedoch auch erkennbar haltlose Anzeigen
aufzunehmen, wenn der Anzeigenerstatter darauf besteht.17 In Zweifelsfällen entscheidet die Staatsanwaltschaft über eine Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
Eine Durchbrechung des Legalitätsprinzips ist das Opportunitätsprinzip,
das im Rahmen der Strafverfolgung den Gerichten und Staatsanwaltschaften begrenzten Handlungsspielraum gewährt. Für Polizeibeamte bestehen
jedoch keinesfalls Ermessensspielräume über die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Strafanzeige. Gleichwohl sind unterschiedliche Entscheidungen über das Vorliegen ausreichender oder nicht ausreichender An-
13
14
15
16
17
Kürzinger (1978), S. 15.
Vgl. Erb (2008), § 158 Rdn. 17 / Weihmann (2008), S. 191.
BGHSt 38, 388 [391].
Vgl. Kürzinger (1978), S. 14.
Vgl. Erb (2008), § 158 Rdn. 18.
13
2. Strafanzeige
haltspunkte für eine Straftat bei ein- und demselben Sachverhalt durch
verschiedene Polizeibeamte möglich.18
Untersuchungen zufolge kommt es in der polizeilichen Praxis jedoch zu
Nichtbeachtungen des Legalitätsprinzips: „Dort, wo es aus bestimmten
Gründen keinen Sinn macht, eine Straftat formell zu verfolgen …, weil die
Arbeitsbelastung im Verhältnis als zu hoch angesehen wird oder ohnehin
eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft erwartet
wird, ist man im polizeilichen Alltag bereit, das Legalitätsprinzip zurückzustellen.“19 FELTES (1996) bezeichnet dieses Phänomen als „faktisches Opportunitätsprinzip“.
In einer anderen Untersuchung „konnte eine beträchtliche Selektion durch
die Polizei festgestellt werden“, indem Sachverhalte durch die Polizeibeamten als „Bagatellen oder zivilrechtliche Vorgänge“20 eingestuft wurden.
Eine wissentliche oder absichtliche Missachtung des Legalitätsprinzips
durch Polizeibeamte stellt jedoch in jedem Fall eine Strafvereitelung im
Amt dar, die mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist
(vgl. § 258a StGB).
2.3
Form der Strafanzeigen
Gesetzlich ist nach § 158 StPO für Strafanzeigen keine besondere Form
vorgeschrieben. Die Erstattung kann demzufolge mündlich, schriftlich,
fernmündlich, durch Telegramm, Telefax oder E-Mail oder in jeder anderen geeigneten Form erfolgen.21
Schriftliche Anzeigen müssen weder eigenhändig verfasst noch unterschrieben sein; strafprozessuale Auswirkungen ergeben sich hierdurch
nicht. Bei mündlich erstatteten Strafanzeigen schreibt § 158 Abs. 1 StPO
eine Beurkundung vor. Diese erfolgt zumeist in Form einer Protokollaufnahme unter Verwendung von standardisierten Anzeigenvordrucken bei
den Polizeibehörden.
18
19
20
21
S. Fn. 16.
Feltes/Klukkert/Ohlemacher (2007), S. 298f.
Schöch (1992), § 158 Rdn. 41.
Vgl. Burghard (1996) / Erb (2008), § 158 Rdn. 15.
14
2. Strafanzeige
Die Übermittlung eines Verdachts über dafür vorgesehene Eingabemasken im Internet erweitert die Varianten der Anzeigenerstattung und entspricht der Formfreiheit, zumal diese Möglichkeit durch die Strafverfolgungsbehörden selbst eingerichtet wurde.22 Für derartige Strafanzeigen
gibt es jedoch bislang keine einheitliche Bezeichnung. Neben dem wohl
am weitesten verbreiteten Begriff der „Online-Anzeige“23 beziehungsweise
„Online-Strafanzeige“24 werden auch Ausdrücke wie „Strafanzeige per Internet“25, „‚per Mausklick’ online Strafanzeigen stellen“26 und „Anzeigen
per Netz“27 sowie unterschiedliche Schreibweisen der Bezeichnungen
verwendet.
Zur Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs und semantischen Klarheit
erscheint die Festlegung auf einen eindeutigen Begriff, der das Instrument
der formulargestützten Strafanzeigenerstattung im Internet umschreibt,
sinnvoll und hilfreich. Dabei lässt die gesetzliche Bindung an die deutsche
Sprache als Gerichtssprache (§ 184 Gerichtsverfassungsgesetz) Bezeichnungen aus der Informationstechnologie wegen ihres vielfach englischsprachigen Ursprungs und Einflusses nur bedingt zu. Ungeachtet dessen
existieren oftmals keine oder nur komplizierte entsprechenden deutschsprachigen Begriffe. Das Wort online – gleichwohl ein Wort aus der Informationstechnologie – trifft in seiner Bedeutung („ans Datennetz, Internet
angeschlossen; im Datennetz, Internet zur Verfügung stehend“28) am besten die Besonderheit der virtuellen Strafanzeige. Es ist im allgemeinen
Sprachgebrauch verankert und durch die Aufnahme in den ‚DUDEN’ im
Jahr 1986 für die Gerichtssprache verwendbar. Als Bezeichnung für das
Instrument der formulargestützten Strafanzeigenerstattung über das Internet wird der Begriff Online-Strafanzeige beziehungsweise zur Vereinfachung des Sprachgebrauchs O-Anzeige gewählt und nachfolgend – sofern
nicht anders zitiert – verwendet. Er meint die Mitteilung eines Tatver22
23
24
25
26
27
28
Vgl. Puschke (2005), S. 381 m. w. N.
Pressemeldung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2006, zuletzt
online aufgerufen am 31.10.2009, 18:13 Uhr / Schwind (2009), § 20 Rdn. 7a.
Rüther (w2009), S. 1 / Puschke (2005).
Presseinformation des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation
und neue Medien e.V. vom 12.04.2007, zuletzt online aufgerufen am 31.10.2009,
18:22 Uhr.
Rüther (2004), S. 700.
Hanauer (2005b).
DUDEN – die deutsche Rechtschreibung, 25. Aufl., Mannheim 2009, S. 795.
15
2. Strafanzeige
dachts über eigens für diese Zwecke eingerichtete Eingabemasken
auf den Internetseiten einer für die Entgegennahme von Strafanzeigen zuständigen Behörde. Es bleibt abzuwarten, ob sich eine einheitliche Wortwahl und insbesondere die gewählte Kurzform auch in der Fachsprache durchsetzen werden.
2.4
Arten von Strafanzeigen
Im Regelfall wird eine Strafanzeige offen, das heißt unter Angabe der Personalien des Anzeigenerstatters, gegen eine oder mehrere andere Personen oder gegen unbekannt erstattet.
Es gibt aber auch besondere Arten von Strafanzeigen, die aufgrund bestimmter Merkmale von der Standardanzeige abweichen.
2.4.1
Anonyme und pseudonyme Strafanzeigen
Namenlose (anonyme) und unter falschem Namen (pseudonym) erstattete
Strafanzeigen entsprechen in Form und Inhalt grundsätzlich den normalen, offenen Anzeigen.29 Besonderes Kennzeichen ist jedoch die Absicht
des Anzeigenerstatters, seine (wahre) Identität gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt zu geben. Aus diesem Grunde erfolgt die
Erstattung von anonymen und pseudonymen Anzeigen zumeist fernmündlich oder (fern)schriftlich.30
Die Motive des Anzeigenerstatters für das Verschweigen der eigenen
Identität können vielfältig sein. GROOS und GEERDS (1977) stellen heraus,
dass „Hass, Neid und Eifersucht“ im Gegensatz zu „Geltungsdrang“ oder
„Schabernack oder Übermut“31 bedeutende Beweggründe sind. Am häufigsten dürften jedoch Umstände wie die Furcht vor dem Angezeigten zum
Beispiel aufgrund persönlicher Beziehung oder die Scheu vor Unbequemlichkeiten für den Anzeigenerstatter im Rahmen eines behördlichen Ermittlungsverfahrens sein.32
29
30
31
32
Vgl. Groos/Geerds (1977), S. 18.
S. Fn. 29.
Gross/Geerds (1977), S. 19f.
Vgl. Gross/Geerds (1977), S. 20.
16
2. Strafanzeige
Anonyme und pseudonyme Anzeigen können wichtige Ermittlungsansätze
zur Aufklärung schwerer Straftaten beinhalten. Sie müssen inhaltlich demzufolge „mithin keineswegs unrichtig sein“33, sondern können einen Verdacht begründen. Daher sind auch diese besonderen Arten von Strafanzeigen aufzunehmen.34 Ermittlungen auf Grundlage der anonymen/ pseudonymen Anzeige müssen jedoch „sehr vorsichtig“35 erfolgen. Anders als
bei anonymen Mitteilungen über eine Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib, Leben oder Freiheit, dürfen bei anonymen Anzeigen erst
dann strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen erfolgen, wenn zusätzliche
überprüfbare Tatsachen vorliegen.36 Die Ermittlungen müssen daher neben der Aufklärung des angezeigten Sachverhalts auch die Identifizierung
des Anzeigenerstatters zum Ziel haben. „In jedem Falle sind Ermittlungen
zur Identifizierung und Erforschung der Motive des Anzeigeerstatters
gleichgewichtig zur Aufklärung des behaupteten Sachverhaltes zu führen.“37
Das Instrument der anonymen Strafanzeige kritisieren BACKES/LINDEMANN
(2006) in ihrer Untersuchung über das Internetportal des niedersächsischen Landeskriminalamts zur Abgabe von anonymen Hinweisen zu Korruption und Wirtschaftskriminalität. Sie stellten fest, dass durch zugesicherte Anonymität bei ausgewählten und schwer aufzuklärenden Straftaten das Dunkelfeld durch erhöhtes Anzeigenaufkommen aufgehellt und
die Strafverfolgung verbessert werden soll, konnten aber in keinem Fall
Hinweise dafür finden, dass die anonymen Anzeigenerstatter Repressalien hätten befürchten müssen, wenn sie ihre Identität bekannt gegeben
hätten. Es hat sich im Rahmen der Untersuchung herausgestellt, dass „bei
den Ermittlungen, die sich auf anonyme Anzeigen stützten, nicht nur im
Wesentlichen nichts heraus[kam], es wurden vielmehr Unschuldige mit
schweren Eingriffen belastet, die ihnen auch langfristig noch schaden
können.“38
33
34
35
36
37
38
Geerds (1980), S. 172.
Vgl. RiStBV Nr. 8 / Weihmann (2008), S. 195.
Geerds (1980), S. 172.
Vgl. Weihmann (2008), S. 195.
Burghard (1986), S. 19.
Backes/Lindemann (2006), S. VI.
17
2. Strafanzeige
2.4.2
Selbstanzeigen
Bei Selbstanzeigen bezichtigt sich der Anzeigenerstatter selbst einer
Straftat. Wie anonyme Anzeigen können auch Strafanzeigen gegen die
eigene Person einen Verdacht begründen.39
Die Motive für Selbstanzeigen sind vielfältig. Vorwiegend erfolgt die Erstattung der Anzeigen aus Geltungsbedürfnis, aus Gewissenskonflikten, Reue
oder vergleichbaren Beweggründen, zur Verschaffung eines Alibis für eine
schwerere Straftat, um den tatsächlichen Täter zu decken oder zur Verbesserung der eigenen strafprozessualen Position, wenn die Entdeckung
durch die Strafverfolgungsbehörden unmittelbar bevorzustehen scheint.40
Als Selbstanzeigen bezeichnet ERB (2008) auch „Mitteilungen eines Anzeigenden über einen Sachverhalt, aus dem sich seine eigene Strafbarkeit
ergibt“.41 Dies kann bewusst oder unbewusst erfolgen und stellt keine Anzeige im Sinne von § 158 Abs. 1 StPO, sondern einen anderen Weg der
Kenntniserlangung nach § 160 Abs. 1 StPO dar.
2.4.3
Andere Arten von Strafanzeigen
Neben den dargestellten Anzeigearten gibt es noch weitere besondere
Formen von Anzeigen, wie Meldungen insbesondere seitens anderer Behörden zur Prüfung eines Sachverhalts auf strafrechtliche Relevanz sowie
vertrauliche Strafanzeigen, bei denen unter hohen rechtlichen Voraussetzungen die Identität des Anzeigenerstatters durch die Strafverfolgungsbehörden geheim gehalten wird.
Darüber hinaus gelten bei Strafanzeigen gegen Diplomaten und andere
bevorrechtigte Personen, Bundes- und Landtagsmitglieder und Kinder sowie in Fällen von sexuellen Gewaltdelikten besondere rechtliche Bedingungen.
Für das Thema der vorliegenden Arbeit erscheinen diese anderen Arten
von Strafanzeigen jedoch ohne größeren Belang und werden daher nicht
detaillierter betrachtet.
39
40
41
Vgl. Meyer-Goßner (2009), § 160 Rdn. 9.
Vgl. auch Geerds (1980), S. 171.
Erb (2008), § 158 Rdn. 13.
18
2. Strafanzeige
2.5
Inhalt von Strafanzeigen
Zur Aufnahme einer Strafanzeige werden durch die Polizei zumeist standardisierte Vordrucke verwendet, die der Vereinfachung der Verwaltungsarbeit dienen. Diese bestehen im Regelfall aus der ersten Anzeigenseite
(sogenanntes ‚Rubrum’) mit den wichtigsten Grunddaten zu aufnehmender Dienststelle, Zuständigkeiten, Delikt, Tatzeit und -ort sowie Personalien42 und der Sachverhaltsschilderung.
Wichtiger als die Form der Anzeige ist jedoch ihr Inhalt. Aus der Sachverhaltsschilderung muss die Möglichkeit des Vorliegens einer Straftat erkennbar sein. Es ist erforderlich, dass ein „historisches Ereignis mindestens in Umrissen“43 dargestellt wird. Die Schilderungen müssen möglichst
präzise und umfassend sein und stellen die Grundlage für Fahndungsansätze nach dem Täter und abhandengekommenen Gegenständen dar.
Die Polizeidienstvorschrift (PDV) 100 schreibt in Ziffer 2.2.2 vor, dass „alle
für die weiteren Ermittlungen erkennbar relevanten Daten … über Geschädigte beziehungsweise Opfer, Tatbestand, Tatort, Tatzeit, Tatmittel,
Tatausführung, Tatmotiv, Tatverdächtige sowie Tatzeugen“ bei der polizeilichen Anzeigenaufnahme festzustellen sind. In der Praxis hat sich bewährt, die wichtigen Inhalte einer Strafanzeige soweit wie möglich anhand
von „sieben goldenen kriminalistischen W – wer, was, wo, womit, wie,
wann und warum –“44 zu beschreiben. Je detaillierter und umfassender die
Angaben sind, desto weniger Rückfragen ergeben sich im Rahmen der
kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung und desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, die Straftat aufzuklären.
2.6
Antrags- und Privatklagedelikte
Im Gegensatz zu Offizialdelikten, bei denen eine Strafverfolgung von Amts
wegen erfolgt, ist dies bei Antragsdelikten grundsätzlich nicht der Fall. Dabei handelt es sich vorwiegend um Delikte der massenhaften kleinen bis
mittleren Kriminalität wie zum Beispiel Hausfriedensbruch, Sachbeschädi-
42
43
44
Vgl. Burghard (1996) / Weihmann (2008), S. 194.
Erb (2008), § 158 Rdn. 14.
Gross/Geerds (1977), S. 14.
19
2. Strafanzeige
gung, Körperverletzung sowie Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen. Hier erfolgt eine Strafverfolgung nur, wenn durch den dazu
Berechtigten (§§ 77, 77a StGB) der Wille zur Strafverfolgung unmissverständlich und schriftlich zum Ausdruck gebracht wird.
Eine Anzeige wegen eines Antragsdeliktes enthält für sich noch keinen
Strafantrag, wenngleich in der Praxis Strafanzeige und -antrag nicht nur
häufig miteinander verbunden werden, sondern begrifflich auch oft synonym verwendet werden. Durch den Strafantrag kommt zur „Wissenmitteilung [sic] die Willensäußerung des Anzeigenden …, die Strafverfolgungsbehörden mögen aufklärend und gegebenenfalls anklagend tätig werden“45 hinzu.
Ein Strafantrag muss bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft
schriftlich oder zu Protokoll, bei Polizeibehörden jedoch stets schriftlich
gestellt werden. Die Anforderungen an die Schriftform sind nicht hoch.
Entscheidend ist, dass kein Zweifel an dem Verfolgungswillen des Antragstellers
entstehen
kann.
Als
ausreichend
wird
„die
Blanko-
Unterzeichnung eines Formblattes … [oder] eine mechanische Herstellung
der Unterschrift“46 angesehen. Aufgrund der durch das Signaturgesetz
geschaffenen Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen ist damit
zu rechnen, dass zukünftig auch elektronische Strafanträge zulässig sind.
So plant das Bundesland Hessen, digital erzeugte Strafanträge für registrierte Nutzer ihrer Onlinewache einzuführen (siehe Kapitel 4.2.7).
Die Einstufung einer Straftat als Antragsdelikt hat auf strafprozessuale
Maßnahmen keinen Einfluss. Sie sind auch ohne das Vorliegen eines
Strafantrages zulässig (Nr. 6 und 7 der Richtlinien für das Strafverfahren
und das Bußgeldverfahren, RiStBV).
Bei bestimmten Antragsdelikten wie zum Beispiel Sachbeschädigung oder
Körperverletzung erfolgt auch unabhängig von der Stellung eines Strafantrages eine Strafverfolgung, wenn die Staatsanwaltschaft besonderes öffentliches Interesse bejaht und aufgrund dessen ein Einschreiten von
Amts wegen für erforderlich erachtet.
Viele Antragsdelikte sind zugleich Privatklagedelikte. In diesen Fällen bedarf es keiner Anrufung der Staatsanwaltschaft, um die Straftat zu verfol45
46
Erb (2008), § 158 Rdn. 7.
Erb (2008), § 158 Rdn. 31b.
20
2. Strafanzeige
gen (§ 374 StGB). Teilweise ist zunächst ein Sühneversuch vor einer Vergleichsbehörde wie einem Schiedsamt erforderlich. Ein Verweis auf den
Privatklageweg und eine damit verbundene Ablehnung der Anzeigenaufnahme stehen der Polizei nicht zu. Derartige Strafanzeigen werden unerörtert der Staatsanwaltschaft zur Prüfung eines besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung zugeleitet (Nr. 86, 87 RiStBV).
2.7
Anzeigerechte und -pflichten
2.7.1
Recht zur Erstattung einer Strafanzeige
Die Befugnis zur Erstattung von Strafanzeigen steht jedem zu. Sie ist ein
Ausfluss aus dem Petitionsrecht nach Artikel 17 Grundgesetz (GG), wonach jeder das Recht hat, sich mit Eingaben an die zuständigen Behörden
zu wenden.47
Schon Anfang 1880 stellte das Landgericht Cottbus fest, dass „jedem
Staatsangehörigen zur Aufrechthaltung der öffentlichen Rechtsordnung
die Befugnis zusteht und zustehen muß [sic], von strafbaren Handlungen,
welche er in Erfahrung bringt, auch wenn er nicht davon unmittelbar betroffen wird und bezüglich deren ihm eine spezielle Denunziationspflicht
nicht obliegt, zum Zwecke der Verfolgung bei der zuständigen Behörde die
Anzeige zu machen, selbst wenn dieses aus Motiven geschieht, welche
vom sittlichen Standpunkte keine Billigung verdienen.“48
Gesetzlich verankert ist das Recht zur Anzeigenerstattung in § 158 StPO.
2.7.2
Pflicht zur Erstattung einer Strafanzeige
Eine Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen besteht für Privatpersonen
grundsätzlich nicht. Es liegt im Ermessen jedes Einzelnen, eine begangene Straftat den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen oder nicht.49 Ausnahmen von diesem Grundsatz bestimmen §§ 138, 139 StGB. Demnach
ist jeder verpflichtet, bei Kenntnis von bestimmten bevorstehenden,
schwerwiegenden Straftaten, wie zum Beispiel Mord, Raub und Menschenhandel, entweder das potenzielle Opfer darüber zu unterrichten oder
47
48
49
Vgl. Rieß (2004), § 158 Rdn. 6.
RGSt 1, 81.
Kürzinger (1978), S. 18.
21
2. Strafanzeige
eine Strafanzeige zu erstatten, um auf diese Weise die Delikte rechtzeitig
verhindern zu können.
Eine weitere Verpflichtung zur Erstattung von Strafanzeigen durch Privatpersonen ist mit der Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) geschaffen worden. § 11 GwG bestimmt, dass bei Verdacht der Geldwäsche gemäß § 261 StGB die im Gesetz genannten Verpflichteten wie zum Beispiel
Rechtsanwälte, Vermögensverwalter, Notare und Immobilienmakler die
Strafverfolgungsbehörden hierüber informieren müssen.50
Für bestimmte Personenkreise gelten darüber hinaus aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen weitergehende Anzeigepflichten. Dies betrifft beispielsweise Polizeibeamte, Dienstvorgesetzte von Soldaten sowie
Amtsträger von Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden.51
2.7.3
Rechte und Pflichten von Personen im Rahmen einer
Anzeigenerstattung
Entschließt sich jemand dazu, eine Straftat anzuzeigen, so hat er im Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung bestimmte Rechte und Pflichten.
Aus Artikel 2 und 1 GG folgt der Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist,
sich gegenüber einer staatlichen Instanz selbst zu belasten und damit einer Strafverfolgung auszusetzen. Dieses Prinzip spiegelt sich auch im
Strafverfahrensrecht wider. Nach § 55 StPO steht dem Anzeigenerstatter
das Recht zu, Auskünfte auf solche Fragen zu verweigern, durch deren
wahrheitsgemäße Beantwortung er sich oder einen der gesetzlich festgelegten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder
einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
Demgegenüber müssen der mitgeteilte Sachverhalt und die sich gegebenenfalls daraus ergebende Beschuldigung der Wahrheit entsprechen.
Strafanzeigen, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind für den Anzeigenerstatter grundsätzlich straflos. „Um den notwendigen Informationsfluss zwischen Bevölkerung und Strafverfolgungsbehörden sicherzustellen, wird das strafrechtliche Risiko für den Anzeigenerstatter gering gehal-
50
51
Vgl. Erb (2008), § 158 Rdn. 5a.
Zum Beispiel nach § 159 StPO, § 183 GVG, § 40 WStG und § 29 Abs. 3 WDO,
§ 116 AO und § 6 SubvG sowie nach § 14 VStGB. S. auch BGHSt 38, 388 [391].
22
2. Strafanzeige
ten“52. Nur wenn vorsätzlich oder leichtfertig unwahre Strafanzeigen gestellt werden, kommen für den Anzeigenerstatter strafrechtliche Konsequenzen zum Beispiel durch falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), Vortäuschung einer Straftat (§ 145d StGB), Betrug zum Nachteil von Versicherungen (§ 263 StGB) oder üble Nachrede (§ 186 StGB) infrage. In diesen
Fällen kann ein Gericht dem Anzeigenerstatter die entstandenen Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen von Nebenbeteiligten und
Beschuldigten auferlegen (§ 469 StPO).
Lässt sich eine wahrheitsgemäß angezeigte Tat nicht beweisen, ist der
Anzeigenerstatter strafrechtlich und zivilrechtlich nicht haftbar.53
2.8
Bedeutung der Strafanzeige für den Umfang
der registrierten Kriminalität und der Kriminalitätsbekämpfung
Mit der privaten Strafanzeige wurde die früher übliche Selbsthilfe und
-justiz verdrängt und die Verfolgung von Straftaten ausschließlich beim
Staat angesiedelt. Heute ist die private Strafanzeige ein „Restbestand des
ursprünglichen Rechtes des Verletzten auf Selbsthilfe bei der Verfolgung
von Straftaten“ und die – mit Ausnahme von Notwehrsituationen – einzige
Möglichkeit für ein Opfer zu einer Reaktion.54
Ganz überwiegend beruht die staatliche Strafverfolgung auf Anzeigen aus
der Bevölkerung. Der Anteil der privaten Strafanzeigen an den registrierten Massendelikten beträgt – deliktsspezifisch unterschiedlich – über
90 %.55 Damit bestimmt das Anzeigeverhalten einerseits maßgeblich Umfang und Struktur der registrierten Kriminalität, andererseits aber auch das
Ausmaß des Dunkelfeldes, also des Teils an der Gesamtkriminalität, der
den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt wird. Untersuchungen zufolge werden vermutlich durchschnittlich weniger als die Hälfte aller Straftaten angezeigt und damit registriert.56 Schwankungen in Art oder Umfang
der registrierten Kriminalität müssen kein Spiegelbild von Veränderungen
52
53
54
55
56
Koch (2005).
BVerfGE 74, 257 (262).
Vgl. Kürzinger (1978), S. 17f.
Vgl. Heinz (1993), S. 29.
S. Fn. 55.
23
2. Strafanzeige
der Gesamtkriminalität sein, sondern können auf verändertem Anzeigeverhalten beruhen. Weil nur 2 – 10 % der registrierten Delikte von Amts
wegen, durch Informanten oder zufällig bekannt werden57, stellen private
Anzeigenerstatter die „entscheidende Selektionsinstanz“58 dar, ob eine
Straftat verfolgt und registriert wird. SCHWIND (2009) spricht in diesem Zusammenhang von der „Selektionsmacht des Opfers“59.
Vor diesem Hintergrund wird zur Sicherung einer effektiven Strafverfolgung die private Anzeigenerstattung durch die grundsätzliche Straffreiheit
inhaltlich wahrer Anzeigen (siehe Kapitel 2.7.3), durch den Schutz der
Anonymität (siehe Kapitel 2.4.1) und durch gesetzliche Anzeigepflichten
(siehe Kapitel 2.7.2) erleichtert.
2.9
Motivation zur Anzeigenerstattung
Die Beweggründe und Motive für eine Anzeigenerstattung sind vielfältig
und unterschiedlich. Sie hängen ab von Interessen, Einstellungen und Bedürfnissen des Opfers, die deliktsspezifisch verschieden sind und dem
sozialen Wandel sowie regionalen Besonderheiten unterliegen.60 Wichtige
Einflussfaktoren sind nach SCHWIND (2009):

Art und Schwere der Straftat sowie die Schadenshöhe

Merkmale von Täter und Opfer

Beziehungen zwischen Täter und Opfer

Einflüsse Anderer

Versicherungsbedingungen und

Veränderte Sozialtoleranz.61
Folgende grundsätzliche Tendenzen lassen sich feststellen:

Schwere Straftaten (solche mit höherer Strafandrohung, mit größerem
materiellen Schaden oder stärkerer Verletzung des Opfers) werden
eher angezeigt als leichte.
57
58
59
60
61
Vgl. Schwind (2009), § 2 Rdn. 34.
Koch (2006), S. 13.
Schwind (2009), § 20 Rdn. 2.
Vgl. Eisenberg (2005), § 26 Rdn. 3.
Vgl. Schwind (2009), § 20 Rdn. 9.
24
2. Strafanzeige

Kinder, Jugendliche und alte Menschen sowie Familienangehörige
oder Freunde werden seltener angezeigt als andere.

Jugendliche und alte Menschen erstatten seltener Strafanzeige als
andere.

Zur Erlangung von Versicherungsleistungen werden Eigentumsdelikte
häufig angezeigt.

Gute Erfahrungen bei früherer Anzeigeerstattung, positive Einstellung
zur Polizei, Wunsch nach Bestrafung sowie Wut auf den Täter begünstigen die Erstattung einer Strafanzeige.62
2.10
Kriminalitätsaufkommen in Deutschland und
dessen statistische Erfassung
Das Ausmaß der tatsächlichen Kriminalität in Deutschland kann nicht sicher bestimmt werden, weil nur ein Teil davon den Strafverfolgungsbehörden bekannt wird. Es wird mit unterschiedlichen amtlichen Statistiken gemessen.
Die tatnächste Statistik ist die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), in der
hauptsächlich alle der Polizei bekannt gewordenen Straftaten und die vom
Zoll bearbeiteten Rauschgiftdelikte erfasst werden. Sie weist für das Jahr
2008 insgesamt rund 6,1 Millionen Straftaten aus.63 Darin sind (mit einigen
Ausnahmen) nicht enthalten: Verkehrsdelikte, Delikte der politisch motivierten Kriminalität (PMK, sogenannte Staatsschutzdelikte) sowie Auslandsstraftaten und strafrechtliche Verstöße gegen Ländergesetze.
Die Zahl der erfassten politisch motivierten Straftaten betrug im Jahr 2008
insgesamt 31.801 Delikte64, die der Verkehrsstraftaten im Jahr 2007 rund
371.000.65
Weitere Statistiken wie die Strafverfolgungs-, die Strafvollzugs- und die
Bewährungshilfestatistik, allesamt herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, bedienen sich einer anderen Zählweise und bilden nur einen Teil62
63
64
65
Vgl. Schwind (2009), § 20 Rdn. 9a-10a / Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen
(2006) / Baurmann/Schädler (1991) / Kury et al. (1992).
Zu den Einzelheiten und Fehlerquellen der PKS siehe Bundeskriminalamt (2009)
sowie Schwind (2009), § 2.
Bundesministerium des Innern (2009), S. 34.
Kraftfahrt-Bundesamt (2008), S. 9. Jüngere Zahlen liegen noch nicht vor.
25
2. Strafanzeige
bereich der registrierten Kriminalität ab. Sie bleiben daher für diese Arbeit
unberücksichtigt.
3
Internet und E-Government
3.1
Internet
3.1.1
Begriffsgeschichte und Entwicklung
Die Entwicklung der Grundlagen für das heutige Internet begann Ende der
1950er Jahre. Nachdem durch die Sowjetunion Sputnik-Satelliten in die
Erdumlaufbahn gebracht wurden, gründete der damalige amerikanische
Präsident Eisenhower die Advanced Research Project Agency (ARPA),
eine Behörde zur Koordinierung und finanziellen Unterstützung von Forschungsprojekten vor allem in universitären und militärischen Einrichtungen.
Aufgrund der Forderung der Universitäten nach immer mehr Computerressourcen entwickelte der ARPA-Mitarbeiter Bob Taylor 1966 die Idee,
die Computer mehrerer Universitäten zu einem Netzwerk zu verbinden
und so die damals teure Rechenleistung gemeinsam zu nutzen und Doppelarbeit an verschiedenen Hochschulen zu vermeiden66.
Parallel dazu arbeiteten andere Forscher an Konzepten für den Aufbau
von Kommunikationsnetzen, die auch nach atomaren Angriffen sichere
Kommunikation des Militärs gewährleisten konnten. Diese Überlegungen
wurden jedoch von dem amerikanischen Telefonmonopolisten American
Telephone & Telegraph Corporation (AT&T Inc.) als ungeeignet abgelehnt.67
In der Folgezeit arbeiteten in Amerika Paul Baran und in Europa Donald
Watts Davies unabhängig voneinander an einem verteilten Netzwerk, bei
dem die Datenübertragung in kleineren Einheiten und nicht mehr als Ganzes erfolgte.68 Diese Entwicklung wurde von Vertretern der ARPA bei der
Vernetzung von vier Computern verschiedener amerikanischer Universitä66
67
68
Vgl. Siegert (w2009), S. 11.
Vgl. Hafner/Lyon (2000), S. 60 / Siegert (w2009), S. 12.
Vgl. Siegert (w2009), S. 12 / Braun (2005), S. 5.
26
3. Internet und E-Government
ten durch Telefonleitungen genutzt, sodass im Jahr 1969 das sogenannte
ARPANET entstand. Nachdem 1971 die erste elektronische Post (E-Mail)
über das ARPANET verschickt wurde und sich E-Mail als die beliebteste
Anwendung herausstellte, entwickelte ein Jahr später der amerikanische
Informatiker Ray Tomlinson das erste Mail-Programm.69
In den 1980er Jahren nahm die Zahl der Forschungsnetzwerke immer
weiter zu, sodass 1985 bereits 2.000 Rechner online waren. Durch das
Zusammenwachsen der einzelnen Netzwerke zu einem Verbund entstand
der Begriff Internet70.
Die Leistungen des ARPANET wurden ab 1986 zunehmend vom Hintergrundnetz der National Science Foundation, dem sogenannten NSFNET,
übernommen, durch das amerikanische Universitäten miteinander verbunden wurden. 1989 wurde das veraltete ARPANET abgeschaltet. Im
gleichen Jahr gelang mit der Entwicklung des World Wide Web durch Tim
Berners-Lee an der Forschungseinrichtung CERN in Genf der Durchbruch
des Internets im kommerziellen und privaten Bereich.71
Die ersten Browser72, wie der Mosaic-Browser der Firma Netscape, waren
frei verfügbar. Am 30.04.1993 wurde das World Wide Web durch das
CERN für die Öffentlichkeit freigegeben. Als die Firma Microsoft ab dem
Jahr 1995 standardmäßig jeden Windows-Rechner mit dem Browser Internet-Explorer auslieferte73, waren bereits über 6 Millionen Rechner ans
Internet angeschlossen.
3.1.2
Internetstrukturdaten
Das Internet hat in den letzten fünfzehn Jahren eine rasante Entwicklung
erfahren. Die Zahl der ans Internet angeschlossenen Rechner ist seit der
Öffnung des World Wide Web im Jahr 1993 ebenso um ein Vielfaches gestiegen wie die Zahl der Internetnutzer. Im Jahr 2009 sind weltweit rund
625 Millionen Rechner ans Internet angebunden74, und ca. 1,3 Milliarden
69
70
71
72
73
74
Vgl. FOCUS Online (w2009).
Internet = interconnected Networks (dt.: untereinander verbundene Netzwerke).
Vgl. Braun (2005), S. 6.
Computerprogramm zum Betrachten von Seiten oder Dateien im Word Wide Web.
Vgl. FOCUS Online (w2008).
S. Fn. 69.
27
3. Internet und E-Government
Menschen75 surften 2008 im Word Wide Web. Schätzungen zufolge lag
die Zahl der Webadressen im Jahr 2008 bei etwa 170 Millionen.76
Wie die Forschungsgruppe Wahlen in einer repräsentativen Umfrage für
das dritte Quartal 2009 erhoben hat, nutzen 72 % aller deutschen Erwachsenen das Internet. Gegenüber dem Jahr 2003 ist das ein Zuwachs
von knapp 50 %.
Insbesondere die Altersgruppe der unter 50-Jährigen nutzt zu mindestens
90 % das Internet, die der über 60-Jährigen nur zu gut einem Drittel. Deutlich wird auch, dass der Anteil der Internetnutzer umso größer ausfällt, je
höher der Schulabschluss ist.77
Der ganz überwiegende Teil der Nutzer, die im ersten Quartal 2008 das
Internet privat verwendeten, kommunizierte über E-Mail und suchte nach
Informationen über Waren und Dienstleistungen.78 Darüber hinaus erledigte jeweils knapp die Hälfte Bankgeschäfte und Einkäufe online.
Die Möglichkeit, über Internet mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen
Kontakt aufzunehmen, wurde im Jahr 2007 von mehr als jedem zweiten
Internetnutzer in Anspruch genommen.
Die Nutzung des Internets zur Kommunikation mit Behörden ist Gegenstand der nachfolgenden Kapitel.
3.2
E-Government
3.2.1
Begriffsgeschichte und Entwicklung
Der Begriff E-Government stammt aus dem Englischen und steht für
Electronic Government. Er umfasst die „Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten … mit Hilfe von
Informations- und Kommunikationstechniken über elektronische Medien“79. Hierbei werden Verwaltungsdienstleistungen online verfügbar gemacht und so die Kommunikation mit Behörden vereinfacht. Geschäfts-
75
76
77
78
79
S. Fn. 73.
S. Fn. 73.
Forschungsgruppe Wahlen e.V. (w2009).
Czajka/Mohr (2009), S. 557.
Lucke/Reinermann (w2000), S. 1.
28
3. Internet und E-Government
prozesse werden vollständig elektronisch abgewickelt und auf diese Weise kostengünstiger, serviceorientierter flexibler und schneller.80
E-Government richtet sich insbesondere an Bürger, aber auch an Unternehmen. Ziel ist eine vollständige elektronische Kommunikation und virtuelle Erledigung von amtlichen Service-Dienstleistungen und Verwaltungsvorgängen von Behörden untereinander und mit Bürgern und Unternehmen.
E-Government beinhaltet Informationsdienste, Kommunikations- und Formularlösungen, Online-Transaktionsdienste, elektronische Marktplätze
sowie internetbasierte Service- und Dienstleistungen öffentlicher Dienststellen.81
Unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern begann im
September 2000 die E-Government-Initiative BundOnline 2005, mit der
376 internetfähige Dienstleistungen von Bundesbehörden online zur Verfügung gestellt werden sollten82. Dieses Ziel wurde bis zum Ende der Initiative am 31.12.2005 mit 440 Onlinedienstleistungen übertroffen und trug
zur Verwaltungsmodernisierung und zum Bürokratieabbau bei83.
Die Ergebnisse dieser Initiative flossen in den im Jahr 2006 beschlossenen Aktionsplan Deutschland-Online ein. Durch diese gemeinsame EGovernment-Strategie von Bund, Ländern und Kommunen sollte die informationstechnologische Infrastruktur bundesweit homogenisiert und „eine vollständig integrierte E-Government-Landschaft“84 in Deutschland geschaffen werden.
Aufgrund der Erfahrungen von BundOnline 2005 sowie DeutschlandOnline wurde am 13.09.2006 durch die Bundesregierung die Strategie
E-Government 2.0 beschlossen, mit der die Ziele der EU-Initiative i2010,
die die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie
und den weiteren Ausbau der elektronischen Behördendienstleistungen
vorsieht, erreicht werden sollen.85
80
81
82
83
84
85
Vgl. Oberhuber (2004) / Reinfeld (w2007).
Vgl. Lucke/Reinermann (w2000), S. 3-4.
Vgl. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (w2009), S. 3.
Vgl. Bundesministerium des Innern (2006a), S. 3.
Vgl. http://www.deutschland-online.de (zuletzt aufgerufen am 15.09.2009, 19:12 Uhr).
Vgl. Bundesministerium des Innern (2006b), S. 6.
29
3. Internet und E-Government
Parallel dazu arbeiten die Bundesländer und die Kommunen an der Umsetzung
eigener
E-Government-Konzeptionen.
Trotz
Milliarden-
Investitionen86 in die Onlineprojekte befand sich Deutschland im europäischen Vergleich 2006 im Mittelfeld. Zu diesem Zeitpunkt waren „OnlineBehördengänge in Deutschland … kaum möglich“87.
Die Onlineangebote der öffentlichen Verwaltung sind seitdem jedoch weiter ausgebaut worden, sodass im Jahr 2007 43 % der Bundesbürger über
das Internet Behördengänge erledigt haben.88
3.2.2
Beispiele für E-Government-Angebote
Annähernd jede Kommune ist inzwischen mit einem eigenen Portal im Internet vertreten.89 Viele dieser Web-Auftritte beschränken sich jedoch auf
das Bereitstellen von Informationen und das Anbieten von Downloads.
Formulare, die online zur Verfügung gestellt werden, können im Regelfall
nicht auf elektronischem Wege ausgefüllt übermittelt werden, sondern
müssen ausgedruckt und unterschrieben zurückgesandt oder persönlich
überbracht werden. Onlineangebote ohne diesen Medienbruch sind bislang die Ausnahme.90
Gleichwohl sind inzwischen einige Dienstleistungen vollständig online verfügbar. Viele Länder und Kommunen wie zum Beispiel die Freie und Hansestadt Hamburg bieten virtuell und zum Teil nach vorheriger Registrierung die zumeist kostenpflichtige Möglichkeit, Auskünfte aus amtlichen
Registern und Dateien (Melderegister, Kraftfahrzeugregister, Fahrerlaubnisregister, Handels- und Vereinsregister etc.) zu erhalten oder Anträge
(Haltverbotszone bei Umzügen, Lohnsteuerkarten, Briefwahlunterlagen
etc.) zu stellen.91 Darüber hinaus lassen sich wie in Berlin online vielfach
Informationen aus anderen Datenbeständen (Bibliothekskataloge, Recht-
86
87
88
89
90
91
Vgl. Oberhuber (2004).
Presseinformation des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation
und neue Medien e.V. vom 27.11.2006, zuletzt online aufgerufen am 31.10.2009,
18:28 Uhr.
Vgl. Presseinformation des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. vom 10.06.2008, zuletzt online aufgerufen am 31.10.2009,
18:30 Uhr.
Vgl. Bundesministerium des Innern (2006b), S. 7.
S. Fn. 88.
Vgl. https://gateway.hamburg.de (zuletzt aufgerufen am 15.09.2009, 19:37 Uhr).
30
3. Internet und E-Government
sprechungsdatenbanken, Fundlisten) abrufen92 oder andere Dienstleistungen (Reservierung von Wunschkennzeichen, Terminvereinbarung) nutzen.
In Nordrhein-Westfalen werden neben einer Fülle weiterer OnlineDienstleistungen eine Lehrer-Stellenbörse, aktuelle Verkehrslageübersichten, digitale Karten und Luftbilder sowie die Bewerbung bei der Polizei im
Internet angeboten.
„Ein positives Beispiel“93 unter den angebotenen elektronischen Verwaltungsdienstleistungen ist die Elektronische Steuererklärung ELSTER. Im
Jahr 2008 wurden rund 8,2 Millionen Steuererklärungen auf diesem Wege
abgegeben.94
Neben all diesen Angeboten haben auch die Polizeien der Länder und des
Bundes ihre Internetpräsenzen und Online-Serviceleistungen ausgebaut.
Dazu zählen das Einsehen und Herunterladen von Statistiken, Faltblättern
und Informationsbroschüren sowie das Abrufen von Fahndungen nach
Personen und Sachen sowie aktuellen Pressemitteilungen, Berichten, Informationen und Terminen.
Auch
interaktive
Dienstleistungen
wie
die
Datenbank
CAUTIO
(lat.: „Sicherstellung“) des Bundeskriminalamts zur Recherche nach sichergestellten nicht-numerischen Kunst- und Wertgegenständen oder die
Online-Übermittlung von Mitteilungen, Beschwerden, Bewerbungen, Strafanzeigen und Hinweisen auf Gewalttaten werden angeboten. Diese sind
meist unter Bezeichnungen wie Internetwache, Onlinewache oder eRevier
zusammengefasst.
3.2.3
Internet- und Onlinewachen der Polizei
Bei den Internet- und Onlinewachen der Polizeien handelt es sich ganz
überwiegend um separate Rubriken in den zentralen Internetportalen der
Landespolizeien und zumeist in die jeweiligen E-Government-Strategien
eingebettet. Die Gestaltung und der Funktionsumfang sind sehr unterschiedlich und in Einzelfällen an die länderspezifischen Besonderheiten
92
93
94
Vgl.
http://www.berlin.de/verwaltungsfuehrer/interaktive-dienstleistungen-interaktiv
(zuletzt aufgerufen am 15.09.2009, 19:58 Uhr).
S. Fn. 88.
Vgl. https://www.elster.de/elster_stat_nw.php (zuletzt aufgerufen am 15.09.2009,
20:02 Uhr).
31
3. Internet und E-Government
des polizeilichen Aufgabenspektrums angepasst. Allen Internet- und Onlinewachen ist gemein, dass sie ein Bündel von verschiedenen Verwaltungsdienstleistungen umfassen. Kernfunktion ist stets die Möglichkeit,
online mit der Polizei in Kontakt zu treten, um Hinweise oder Mitteilungen
abzugeben, Anträge zu stellen oder Strafanzeigen zu erstatten.
Die Online-Erstattung von Strafanzeigen ist unter den angebotenen Funktionen eines der wesentlichsten Elemente der Internet- und Onlinewachen.
4
Online-Strafanzeige
4.1
Entwicklung zur Online-Strafanzeige
Aus Anlass des EU-Gipfels und des Weltwirtschaftsgipfels im Juni 1999 in
Köln richtete das Polizeipräsidium Köln eine eigene Internetpräsenz ein,
auf der eine E-Mail-Erreichbarkeit zur Kontaktaufnahme mit der Behörde
veröffentlicht wurde. Neben allgemeinen Kontakten erfolgte über die
E-Mail-Adresse jedoch zunehmend eine formlose Erstattung von Strafanzeigen. Dieses bis dahin in Nordrhein-Westfalen nicht bekannte Phänomen ließ den Ruf nach einer Strukturierung dieser Online-Strafanzeigen
aufkommen. Vor diesem Hintergrund wurde durch einzelne Mitarbeiter des
Polizeipräsidiums Köln ein Formular zur Online-Erstattung von Strafanzeigen entwickelt, das im April 2000 auf den Internetseiten der Kölner Polizei
zur Verfügung gestellt wurde.95 Während in nordrhein-westfälischen Polizeibehörden dezentral vergleichbare Angebote getestet wurden, eröffnete
die Polizei Brandenburg im Februar 2003 als erstes Bundesland flächendeckend ein Internetportal unter anderem zur Erstattung von Strafanzeigen. In der Folgezeit wurden durch die Mehrzahl der Bundesländer und
durch die Bundespolizei unter verschiedenen Bezeichnungen Möglichkeiten geschaffen, über das Internet Strafanzeigen zu erstatten. Zuletzt wurde im Januar 2009 durch das Bundesland Sachsen ein solches Portal eingerichtet.
95
Vgl. Rüther (w2009), S. 4.
32
4. Online-Strafanzeige
4.2
Bundesweiter Vergleich
4.2.1
Baden-Württemberg
Grundlage der nachfolgenden Ausführungen ist zum einen eine E-MailAntwort des Landeskriminalamts Baden-Württemberg96, die wegen nicht
beziehungsweise nicht mehr geführter Auswertungen und Statistiken ausschließlich einige grundsätzliche Informationen enthielt. Zusätzlich wurden
zwei Medienberichte ausgewertet und die Angaben auf der Internetseite
der Polizei Baden-Württemberg97 herangezogen. Themenbezogene polizeiliche Pressemitteilungen konnten nicht recherchiert werden.
Seit Oktober 199798 verfügt Baden-Württemberg über eine Internetwache,
die als Serviceangebot für Bürger gedacht ist. Diese wurde im Zuge der
Inbetriebnahme der Homepage der Polizei Baden-Württemberg zunächst
unter der Bezeichnung EDI (Elektronischer Detektiv im Internet) umgesetzt.99
Nachdem anfänglich Mitteilungen und Anzeigen zu Straftaten über E-Mail
entgegen genommen wurden, ist seit der Überarbeitung der Homepage im
Jahr 2007 ein einfaches Kontaktformular verfügbar, über das gleichermaßen Mitteilungen, Hinweise und Anzeigen übermittelt werden können. Dazu muss zwingend eine E-Mail-Adresse eingetragen werden. Zuvor erfolgen unter anderem eine Belehrung über die mögliche Strafbarkeit von
Falschanzeigen sowie ein Hinweis auf die Ungeeignetheit der Internetwache für Notfälle.
Das Kontaktformular ist beispielhaft im Anhang 6.5.2.1 abgedruckt.
Nach dem Absenden der Daten wird eine Sendebestätigung angezeigt.
Über das Kontaktformular wurden im Jahr 1998 knapp 400 Hinweise und
Anzeigen, im Jahr 2006 bereits knapp 2.300 Nachrichten100 an das Führungs- und Lagezentrum des Landeskriminalamts Baden-Württemberg
übermittelt. Die Zahl der jährlichen Mitteilungen inklusive O-Anzeigen er-
96
97
98
99
100
E-Mail des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 04.08.2009, 12:13 Uhr,
ohne Az.
Zuletzt aufgerufen am 02.12.2009, 22:09 Uhr.
Vgl. Wittich (2008).
S. Fn. 96.
Vgl. Rosenberger (2007).
33
4. Online-Strafanzeige
höhte sich jüngst auf 2.500 bis 2.700 und steigt weiterhin leicht an.101 Der
Anteil der O-Anzeigen an der registrierten Gesamtkriminalität in BadenWürttemberg im Jahr 2008 beträgt demnach maximal 0,46 %102.
Angezeigt werden Straftaten aller Art, darunter überwiegend Betrugs- und
Internetdelikte sowie pornografische Internetinhalte, aber auch Straftaten
wie Volksverhetzung und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
Die Mitteilungen sind teilweise anonym oder pseudonym.
Über den Umfang einer missbräuchlichen Nutzung dieses Kommunikationsweges liegen keine Erkenntnisse vor.
Änderungen an der Internetwache sind derzeit nicht geplant.
4.2.2
Bayern
Die Informationen zur Online-Strafanzeige in Bayern beruhen auf einem
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern103 sowie den
Angaben auf den Internetseiten der Polizei Bayern 104. Weitergehende Informationen lagen nicht vor.
Die bayerische Polizei bietet auf ihrer Homepage zurzeit keine OnlineAnzeigenerstattung an. Lediglich zu den dort veröffentlichten Personenund Sachfahndungen können formulargestützt Hinweise abgegeben werden.
Im Jahr 2002 befasste sich eine Arbeitsgruppe der bayerischen Polizei mit
der Thematik der Anzeigenerstattung im Internet. Dabei ist deutlich geworden, dass das Internet in erster Linie eine weitere Kommunikationsform und damit einen Mehrwert sowohl für Bürger als auch für die Polizei
darstellt. Bürger finden dort zahlreiche Informationen zu häufigen Problemstellungen und wichtige Präventionshinweise. Darüber hinaus dient
das Internet der Polizei als Verbreitungsmedium von Fahndungen.
101
102
103
104
S. Fn. 96.
Die in dieser Arbeit angegebenen Prozentzahlen sind stets auf die zweite Nachkommastelle mathematisch gerundet.
Zu der in den jeweiligen Bundesländern registrierten Gesamtkriminalität der Jahre
2003 bis 2008 vgl. Bundeskriminalamt (2004, 2005 und 2006), jeweils S. 50, T9 sowie Bundeskriminalamt (2007, 2008 und 2009), jeweils S. 48, T9.
Bayerisches Staatsministerium des Innern vom 18.08.2009, Az. IC5-0123.6-530.
Zuletzt aufgerufen am 02.12.2009, 22:13 Uhr.
34
4. Online-Strafanzeige
Zur Erstattung von Strafanzeigen wird in Bayern insbesondere bei mittleren bis schweren Delikten „aus ermittlungstaktischen Gründen“105 Wert auf
den persönlichen Kontakt der Polizeibeamten zum Anzeigenerstatter gelegt. Dies erleichtert sofortige Rückfragen, vermittelt dem aufnehmenden
Beamten einen persönlichen Eindruck vom Anzeigenerstatter und erhöht
die Hemmschwelle, unwahre Angaben zu machen. Darüber hinaus soll
„der persönliche Kontakt zwischen Bürger und Polizei, seine vertrauensbildende und Konflikt mindernde Wirkung sowie die Qualität der polizeilichen Arbeit … insgesamt nicht reduziert werden“106. Nur bei Straftaten der
leichten
bis
mittleren
Kriminalität
kommt
demnach
eine
Online-
Anzeigenerstattung infrage.
Vor diesem Hintergrund wird seit Anfang 2006 auf den Internetseiten der
bayerischen Polizei ein Formular für die allgemeine Kontaktaufnahme angeboten. Den Formularfeldern ist der Hinweis vorangestellt, dass für dringende Angelegenheiten und Notfälle das Kontaktformular ungeeignet sei
und stattdessen der Notruf gewählt werden solle. Außerdem wird zur Erstattung von Strafanzeigen an die zuständige Polizeidienststelle verwiesen, weil auf dem elektronischen Wege keine Anzeigenerstattung erfolgen
könne. Mit Ausnahme der Empfängerdienststelle ist kein Pflichtfeld vorhanden, sodass auch anonyme Mitteilungen versandt werden können.
Wenngleich das Kontaktformular nur für Fragen, Hinweise und Anregungen konzipiert ist, wird es entgegen seiner Bestimmung durch die Bürger
auch zum Anzeigen von Straftaten genutzt. Vor diesem Hintergrund und
der großen Verbreitung und Nutzung des Internets sowie den positiven
Erfahrungen aus anderen Bundesländern wird im Bayerischen Staatsministerium des Innern zurzeit geprüft, ob eine Anzeigenerstattung über das
Internet der Polizei Bayern in Betracht kommt. Mit einer Umsetzung könnte im Jahr 2010 begonnen werden.
4.2.3
Berlin
Für die nachfolgenden Ausführungen wurde ein Antwortschreiben des Polizeipräsidenten Berlin107 verwandt sowie die Internetseite108 und Veröf105
106
107
S. Fn. 103.
S. Fn. 103.
Der Polizeipräsident in Berlin vom 29.10.2009, Az. PPr St 3321.
35
4. Online-Strafanzeige
fentlichungen der Berliner Polizei und einige Medienberichte ausgewertet.
Pressemitteilungen zu diesem Thema lagen nicht vor.
Online-Strafanzeigen nimmt die Berliner Polizei über ihre ‚Internetwache’
entgegen.
Durch einen Projektauftrag des Polizeipräsidenten Berlin begannen am
20.10.2004 die Planungen zur Umsetzung. Ziel war es, „den Berlinerinnen
und Berlinern sowie allen Besuchern der Stadt Wege zu ersparen und eine möglichst umfassende Dienstleistung ‚frei Haus’ anzubieten“.109 Sieben
Monate später, am 20.05.2005, wurde die Internetwache in Betrieb genommen.110
Diese ist zugänglich über die Homepage der Polizei Berlin. Nach Hinweis
auf den polizeilichen Notruf in Notfällen sowie Erläuterungen allgemeiner
Art können die online angebotenen Dienstleistungen, darunter auch die
Erstattung einer Strafanzeige, ausgewählt werden.
Sie beginnt mit einer Rechtsbelehrung und umfasst Formularfelder für Angaben zur Person des Anzeigenerstatters sowie Freitextfelder, die sich
eng an den sieben goldenen kriminalistischen W (siehe Kapitel 2.5) orientieren. Angaben zur Person sind dabei zwingend auszufüllen, um die
O-Anzeige erfolgreich abschließen zu können. Eine Prüfung auf Plausibilität der Pflichteinträge erfolgt offenbar nicht, und Hinweise auf eine Speicherung der IP-Adresse111 oder andere Vorkehrungen zur Verhinderung
von anonymen O-Anzeigen lassen sich nicht finden.
Beim Ausfüllen der Formularfelder bieten kurze Erklärungen zu den jeweiligen Fragen Hilfestellungen. Bei Bedarf steht zudem rund um die Uhr das
Bürgertelefon der Berliner Polizei zur Verfügung.
Im Anschluss an das Absenden der Online-Strafanzeige per Mausklick
wird eine Bearbeitungsnummer angezeigt, mit der über eine gesonderte
Funktion der Internetwache ab 30 Minuten nach dem Versand elektronisch
der Eingang der O-Anzeige abgefragt werden kann.
108
109
110
111
Zuletzt aufgerufen am 02.12.2009, 22:32 Uhr.
Glietsch (w2009).
S. Fn. 107.
Individuelle Adresse eines Computers in einem Netzwerk (zum Beispiel Internet) auf
der Basis des Internet-Protokolls (IP). Anhand der IP-Adresse lässt sich über die Telekommunikationsunternehmen der Inhaber des Anschlusses, über den die Netzwerkverbindung hergestellt und sämtliche Aktivitäten erfolgten, feststellen.
36
4. Online-Strafanzeige
Die Anzeigen werden durch Mitarbeiter der rund um die Uhr besetzten
Funkbetriebszentrale gesichtet, bewertet und an die zuständige Dienststelle gesteuert. Bei Bedarf können sofort polizeiliche Maßnahmen eingeleitet werden.112
Bis Ende August 2005 wurden in Berlin 2.301 Strafanzeigen online erstattet.113 Im Jahr 2006 kam es auf diesem Wege zu insgesamt 12.843 Online-Strafanzeigen.114 In den Monaten Januar bis August 2009 betrug das
durchschnittliche monatliche Aufkommen an O-Anzeigen 2.500115; bei
gleichbleibender Entwicklung ist für das Jahr 2009 mit einer Anzahl von
30.000 Online-Strafanzeigen zu rechnen. Dies entspräche einem Anteil
von 6,43 % an einer registrierten Gesamtkriminalität in Berlin im Jahr
2009.116 Aussagen über die Zahl der anonymen oder missbräuchlichen
Anzeigen können nicht getroffen werden.
Aus Sicht der Polizei Berlin hat sich die Einführung der Möglichkeit zur
Online-Erstattung von Strafanzeigen „als Kommunikations- und Arbeitsmittel für den Bürger und für die Polizei bewährt.“117 Worauf diese Auffassung
gestützt wird, ist allerdings unklar.
Als Weiterentwicklung ist geplant, die Internetwache in das Polizeiliche
Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung
(POLIKS) zu integrieren.118
4.2.4
Brandenburg
Die Angaben zur Online-Strafanzeige der Polizei Brandenburg beruhen
überwiegend auf Informationen des Zentraldienstes der Polizei des brandenburgischen Innenministeriums119.
Dazu ergänzend wurden ausgewertete Pressemitteilungen und andere
Veröffentlichungen des Innenministeriums Brandenburg sowie einzelne
112
113
114
115
116
117
118
119
S. Fn. 107.
Vgl. Weger (2005).
Vgl. Diederichs (2007).
S. Fn. 107.
Grundlage der Berechnung ist eine weitere Verringerung der Gesamtkriminalität in
Berlin, wie sie seit 2003 um durchschnittlich 16.228 Delikte pro Jahr zu verzeichnen
ist auf dann 466.537 Straftaten im Jahr 2009.
S. Fn. 107.
S. Fn. 107.
Nach einer E-Mail-Antwort vom 22.07.2009, 10:28 Uhr, wurde am 07.09.2009 eine
Fülle von Dokumenten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
37
4. Online-Strafanzeige
Medienberichte und Informationen von den Internetseiten der Polizei
Brandenburg120 herangezogen.
Mit der Einrichtung einer ‚Internetwache’ am 13.02.2003121 wurde in Brandenburg die bundesweit erste flächendeckende Möglichkeit zur OnlineErstattung von Strafanzeigen geschaffen. Die Idee dazu entstand im Oktober 2002, nachdem aufgrund intensiver Nutzung des Internetportals der
Brandenburger Polizei während des Elbe-Hochwassers im Jahr 2002122
deutlich wurde, dass „das Bedürfnis der Menschen an moderner, unbürokratischer Verwaltungsdienstleistung, die Zeit und Wege erspart“123, gewachsen war.
Seitdem sind die Internetwache und die Funktion der Online-Strafanzeige
ausgebaut und weiterentwickelt worden. Die Erstattung einer Anzeige erfolgt in mehreren Schritten über die entsprechende Funktion auf der
Hauptseite der Internetwache. Dort und auf der ersten Seite zur Anzeigenerstattung wird auf den polizeilichen Notruf und das Notfall-Fax für
dringende Fälle hingewiesen. Das Lesen der ebenfalls dargestellten
Rechtsbelehrungen und der allgemeinen Erklärungen zur OnlineStrafanzeige sowie der Datenschutzhinweise muss zusammen mit der
Einwilligung in die Speicherung der IP-Adresse bestätigt werden.
Anfangs wurde durch Verzicht auf die Speicherung der IP-Adresse bei
Bedarf die Anonymität des Anzeigenerstatters gewährleistet. Polizeifachliche Überlegungen führten im November 2008 jedoch zu der Entscheidung, zukünftig die IP-Adressen der Nutzer zum Zwecke der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung für die Dauer von acht Wochen zu speichern.124 Seit der zwischenzeitlichen Umsetzung ist die Einwilligung in die
Speicherung der IP-Adresse obligatorisch zur Erstattung einer OnlineStrafanzeige.
Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes stellt die Meldung und Anzeige
von Wirtschaftsdelikten und Korruption dar, die auch weiterhin vollkommen anonym über eine separate Online-Dienstleistung der Internetwache
120
121
122
123
124
Zuletzt aufgerufen am 02.12.2009, 22:46 Uhr.
Vgl. Pressemitteilung Nr. 015/2003 des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 13.02.2003, zuletzt online aufgerufen am 08.11.2009, 18:23 Uhr.
S. Fn. 121.
Hirche (w2004).
Ausführlich dazu Wölk (2009), S. 14ff.
38
4. Online-Strafanzeige
erfolgen kann. Diese Möglichkeit wurde auf Anregung des Landeskriminalamtes Brandenburg im Juli 2006 verwirklicht.125
In einem zweiten Schritt zur Anzeigenerstattung muss zwischen Fahrraddiebstahl, Kraftfahrzeugdiebstahl, Onlineauktionsbetrug und allgemeiner
Straftat die Art des anzuzeigenden Deliktes festgelegt werden. Die nachfolgenden deliktsspezifischen Eingabemasken enthalten eine Fülle von
Formular- und Textfeldern (in Einzelfällen als Pflichtfelder) zur möglichst
detaillierten Schilderung der Tat. Dabei steht jederzeit eine umfangreiche
Online-Hilfe zur Verfügung. Nachdem das zuständige brandenburgische
Polizeipräsidium ausgewählt wurde, kann ein persönliches, passwortgeschütztes Benutzerkonto angelegt werden. Diese Funktion mit der Bezeichnung elektronisches Kommunikationssystem Bürger/Sachbearbeiter
(eKoBs) wurde am 28.04.2005 verwirklicht126 und ermöglicht einen unmittelbaren Nachrichtenaustausch mit dem zuständigen Sachbearbeiter der
Strafanzeige sowie das Einsehen von vorgangsbezogenen Informationen
wie Bearbeitungsstatus und Erreichbarkeit des Sachbearbeiters.
Im Rahmen einer anonymen Anzeige einer Wirtschafts- oder Korruptionsstraftat kann ebenfalls ein persönlicher Bereich angelegt und trotzdem die
Anonymität beibehalten werden, sodass Rückfragen durch den Sachbearbeiter beim anonymen Hinweisgeber möglich sind.
Ohne die Einrichtung eines persönlichen Bereiches können in der Folgemaske die Personendaten eingegeben werden. Das Nicht-Ausfüllen dieser
Felder ermöglicht wegen der Speicherung der IP-Adresse (siehe oben)
allerdings keine absolute Anonymität.
Die Maske zur Eingabe der Personalien bildet den Abschluss der Datenerfassung. Anschließend werden alle Einträge zusammenfassend dargestellt und können bei Bedarf korrigiert und letztlich versendet werden.
Daraufhin wird eine Sendebestätigung mit einer individuell zugeteilten
VorgangsID angezeigt.
Die Eingabemasken zur Erstattung einer allgemeinen Strafanzeige sind
beispielhaft im Anhang 6.5.2.2 abgedruckt.
125
126
Vgl. Reinhardt (2005), S. 17.
Vgl. Pressemitteilung Nr. 088/2005 des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 28.04.2005, zuletzt online aufgerufen am 26.10.2009, 12:01 Uhr.
39
4. Online-Strafanzeige
Die Online-Strafanzeigen werden im Lagezentrum des zuvor ausgewählten Polizeipräsidiums rund um die Uhr gesichtet. Auf diese Weise soll in
Notfällen die Einleitung von Sofortmaßnahmen ohne Zeitverzug gewährleistet sein.127 Nach der Weiterleitung des Vorgangs an die zuständige
Dienststelle erhält der Anzeigenerstatter – sofern er seine Erreichbarkeit
angegeben hat – von dort eine Eingangsbestätigung.128 Über eine Datenschnittstelle zum polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem Computergestützte Vorgangsbearbeitung (ComVor), die im November 2007 realisiert
wurde, stehen die Daten der Online-Strafanzeige medienbruchfrei digital
zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung.129
In den ersten 50 Tagen seit der Inbetriebnahme der Internetwache wurden
online 292 Anzeigen, vor allem wegen Eigentumsdelikten wie Fahrradund Handydiebstahl, erstattet130. Diese Zahl erhöhte sich bis Anfang April
2005 auf 4.664 Strafanzeigen, darunter 21 anonyme.131
14000
12000
10000
8000
6000
4000
2000
0
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Abb. 1: Gesamtzahl der Online-Strafanzeigen in Brandenburg in den Jahren 2003 bis
132
2009
Die Gesamtzahl der Online-Strafanzeigen nahm trotz zurückgegangener
registrierter Kriminalität kontinuierlich zu. Ihr Anteil an der Gesamtkriminalität Brandenburgs stieg von 0,63 % im Jahr 2003 auf 5,13 % im Jahr
127
128
129
130
131
132
Vgl. Freyer (2009), S. 8.
S. Fn. 121.
Vgl. Datenblatt ComVor (o.J.), Bestandteil des Datenpakets vom 07.09.2009.
Vgl. Pressemitteilung Nr. 046/2003 des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 04.04.2003, zuletzt online aufgerufen am 01.11.2009, 15:50 Uhr.
S. Fn. 126.
Die Zahlen für die Jahre 2003 bis 2009 waren in tabellarischer Form Bestandteil des
Datenpaketes vom 07.09.2009.
Für das Jahr 2003 betrifft die Gesamtzahl der Online-Anzeigen den Zeitraum ab der
Inbetriebnahme der Internetwache am 13.03.2003.
Für das Jahr 2009 liegt die Gesamtzahl der Online-Anzeigen bis einschließlich August 2009 vor. Anhand des bis dahin durchschnittlichen monatlichen Anzeigenaufkommens wurde der Wert auf das gesamte Jahr 2009 hochgerechnet.
40
4. Online-Strafanzeige
2008. Bei Fortsetzung der gegenläufigen Entwicklung könnte der Anteil im
Jahr 2009 knapp 6 % betragen.
Die Internetwache wurde knapp zwei Monate nach ihrer Inbetriebnahme
als „innovative[s] Serviceangebot“ bezeichnet, das sich aufgrund der intensiven Nutzung zu einer „Erfolgsstory“ entwickele.133 Inwieweit sich das
Instrument der Online-Strafanzeige für die Polizei des Landes Brandenburg bewährt hat, geht aus den verfügbaren Informationen nicht direkt
hervor, sondern kann nur aufgrund geplanter Erweiterungen angenommen
werden.
Nach den vorliegenden Konzeptionen soll die Internetwache bis weit ins
Jahr 2011 um weitere Funktionen ergänzt werden. Die Kernvorhaben für
den Bereich der Online-Strafanzeige sehen vor, die Eingabemasken zur
Vorgangserfassung zu erweitern, Dateianhänge wie Digitalfotos zuzulassen und Anzeigenvorlagen für häufige Nutzer einzurichten. Darüber hinaus ist geplant, eine Speicherfunktion für erstellte Vorgänge unabhängig
eines persönlichen Bereichs zu integrieren sowie eine Schnittstelle zwischen der Internetwache und den Vorgangssystemen von beruflich bedingt häufigen Anzeigern wie Kaufhäuser, Energieversorger und OnlineAuktionshäusern einzurichten.134
4.2.5
Bremen
Grundlage der nachfolgenden Ausführungen ist eine E-Mail-Antwort des
Bremer Senator für Inneres und Sport135 sowie die Informationen eines
ausgewerteten Medienberichts und der Homepage der Polizei Bremen136.
Durch das Bundesland Bremen ist bislang keine Möglichkeit geschaffen
worden, Strafanzeigen online zu erstatten. Wenngleich eine Projektgruppe
der Polizei Bremen eine solche Einrichtung im Jahr 2004 aufgrund positiver Erfahrungen mit der Online-Strafanzeige aus anderen Bundesländern
prüfte137, fehlen die hierzu notwendigen Ressourcen. Die zur Verfügung
stehenden Finanzmittel reichen nicht aus, eine Online-Anzeigenerstattung
133
134
135
136
137
S. Fn. 130.
Vgl. die Aufstellung in Siegert et al. (2008).
Bremer Senator für Inneres und Sport vom 12.08.2009, ohne Az.
Zuletzt aufgerufen am 02.12.2009, 22:59 Uhr.
Vgl. N.N. (2004a).
41
4. Online-Strafanzeige
durch die Polizei Bremen einzurichten oder eine Fremdfirma damit zu beauftragen138.
Auf der Homepage der Polizei Bremen wird daher darauf hingewiesen,
dass eine E-Mail zur Anzeigenerstattung und für Notrufe ungeeignet ist
und deswegen über die Internetseiten keine Straftaten angezeigt werden
können. Für diese Zwecke wird auf die Bremer Polizeireviere verwiesen.
4.2.6
Hamburg
Das Informationsersuchen wurde durch die Polizei Hamburg mit Schreiben vom 27.10.2009139 dahin gehend beantwortet, der Bitte um Auskunft
wegen zahlreicher derartiger Anfragen und der damit verbundenen personellen Belastung nicht entsprechen zu können.
Die nachfolgenden Ausführungen beruhen daher ausschließlich auf Informationen von den Internetseiten der Hamburger Innenbehörde140 und der
Auswertung von Pressemitteilungen und Medienberichten.
Die Polizei Hamburg nimmt seit dem 03.01.2006 über eine ‚Onlinewache’
O-Anzeigen entgegen.
Zusammen mit den Kooperationspartnern Baden-Württemberg und Hessen wurde seit 2001 an einer Umsetzung der Onlinewache gearbeitet, mit
dem planmäßigen Ziel der Einrichtung bis zum 31.12.2005141. Die Angebote sollten dem Wunsch der Bürger nach Erledigung bestimmter Vorgänge über das Internet entsprechen und eine ergänzende Möglichkeit zur
Kontaktaufnahme mit der Polizei schaffen.
Über die Homepage der Hamburger Polizei kann die Onlinewache erreicht
werden. Dort wird zunächst darauf hingewiesen, in Notfällen den polizeilichen Notruf zu wählen.
Vor der erstmaligen Nutzung der angebotenen Dienstleistungen, und damit auch der O-Anzeige, ist eine vorherige Online-Registrierung beim
HamburgService der Freien und Hansestadt Hamburg erforderlich. Dies
soll zusammen mit der Speicherung der IP-Adresse des eigenen Compu-
138
139
140
141
S. Fn. 135.
Polizei Hamburg vom 27.10.2009, Az. 273/10/2009.
Zuletzt aufgerufen am 06.12.2009, 17:15 Uhr.
Vgl. Hanauer (2005a).
42
4. Online-Strafanzeige
ters den Missbrauch der Onlinedienste verhindern.142 Eine Prüfung der
Eingaben auf Authentizität erfolgt bei der für die O-Anzeige notwendigen
niedrigsten Sicherheitsstufe 1 nicht.
Nach Abschluss der Registrierung werden zunächst allgemeine und rechtliche Hinweise angezeigt. Dabei muss zwingend in die Speicherung der
IP-Adresse eingewilligt und das Lesen von Rechtsbelehrung und Datenschutzerklärung bestätigt werden.
Auf den Folgeseiten werden formulargestützt und zum Teil freitextlich Daten zur Person, zu Tatort und -zeit sowie zum Sachverhalt abgefragt. Hilfestellungen stehen dazu unterstützend zur Verfügung.
Die Eintragungen werden abschließend zusammenfassend dargestellt und
können korrigiert werden.
Nach dem Absenden erhält der Benutzer eine sofortige Bestätigung mit
individuellem Aktenzeichen.143
Die O-Anzeigen werden automatisch in das Vorgangsbearbeitungssystem
ComVor übernommen und dem zuständigen Polizeikommissariat zur Verfügung gestellt. Sofern der eingetragene Tatort außerhalb des Stadtgebietes von Hamburg liegt, erfolgt beim Kriminaldauerdienst eine Prüfung und
Weiterleitung der Vorgänge an die zuständige Polizeidienststelle.144 Ob
dies eine sofortige Sichtung der Online-Strafanzeigen auf notwendige Sofortmaßnahmen gewährleistet, ist unklar.
Ein Jahr nach Inbetriebnahme der Onlinewache werden in der Bilanz der
Hamburger Polizei 2.059 Strafanzeigen ausgewiesen, die „vorrangig …
Diebstähle, Körperverletzungen, Verkehrsdelikte und Straftaten rund um
das Internet“145 betreffen. Dies entspricht einem Anteil von 0,87 % aller im
Jahr 2006 in Hamburg erfassten Straftaten. Eine anteilsbezogene Aufschlüsselung liegt nicht vor.
Missbräuchliche Strafanzeigen wurden bis zu diesem Zeitpunkt nicht entdeckt.146
142
143
144
145
146
S. Fn. 141.
Vgl. Hanauer (2005b).
Vgl. Pressemitteilung der Innenbehörde Hamburg vom 11.01.2007, zuletzt online
aufgerufen am 01.11.2009, 15:55 Uhr.
S. Fn. 144.
S. Fn. 144.
43
4. Online-Strafanzeige
Für regelmäßig Anzeigende wie Kaufhäuser oder Verkehrsbetriebe mit
einem eigenen Vorgangsbearbeitungssystem wurde gemeinsam mit dem
Bundesland Hessen eine Software zur Realisierung einer Datenschnittstelle zur Online-Wache entwickelt.147 Die Einrichtung dieser Schnittstelle
sollte „Einspareffekte und Prozessoptimierungen“ aufseiten der teilnehmenden Firmen und der Polizei bewirken.
Inwieweit diese Schnittstelle sowie geplante Erweiterungen des Formularund Fragekatalogs inzwischen umgesetzt sind, ist nicht bekannt.
Von den Bürgern wird die Onlinewache als nützlich und modern eingestuft
und hat sich daher nach Auffassung der Hamburger Innenbehörde bewährt.148
Über geplante Weiterentwicklungen liegen keine Informationen vor.
4.2.7
Hessen
Für die nachfolgenden Ausführungen zur Online-Strafanzeige in Hessen
wurden ein Antwortschreiben des Hessischen Landeskriminalamts149 sowie Informationen aus Pressemitteilungen, Internetseiten150 und anderen
Veröffentlichungen der Polizei Hessen herangezogen.
Die Polizei Hessen nimmt über ihre ‚Onlinewache’ Online-Strafanzeigen
entgegen.
Am 01.09.2004 wurde bei der Polizei Hessen das Projekt Onlinewache
gestartet.151 Hintergrund war die Umsetzung der E-Government-Strategie,
von der Arbeitserleichterungen erwartet wurden.
Das Online-Angebot der hessischen Polizei sollte für Bürger und Unternehmen erweitert werden und auf diese Weise eine schnellere und direktere Erreichbarkeit bewirken.152 Gleichzeitig sollte die Einrichtung einer OAnzeige zur Arbeitserleichterung bei der Polizei führen. Ziel war es, Informationen schneller zu gewinnen, auszuwerten und weiterzuleiten, weltweit
erreichbar zu sein, die Kommunikation mit der Polizei barrierefrei zu ges147
148
149
150
151
152
Vgl. Hanauer (2007).
S. Fn. 144.
Hessisches Landeskriminalamt vom 25.08.2009, Az. -PB-Onlinewache-.
Zuletzt aufgerufen am 06.12.2009, 17:22 Uhr.
S. Fn. 149.
Vgl. Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom
11.03.2005, zuletzt online aufgerufen am 01.11.2009, 15:59 Uhr.
44
4. Online-Strafanzeige
talten, Medienbrüche abzuschaffen, die polizeiinternen Arbeitsabläufe zu
vereinfachen, den Erfassungsaufwand zu reduzieren, Vorgänge zielgerichtet zu steuern und automatisiert Vorgangsnummern zu vergeben.153
Ob sich diese Erwartungshaltung an Erfahrungen anderer Landespolizeien orientiert, geht aus den vorliegenden Informationen nicht hervor. Insbesondere vor dem Hintergrund des geringen Anteils der
O-Anzeigen an
der Gesamtkriminalität ist es fraglich, ob die erhofften Effekte tatsächlich
zu einer spürbaren Arbeitserleichterung führen können und nicht nur marginal zutage treten.
Am 24.02.2005 wurde die Onlinewache Hessen unter anderem mit der
Funktion der Erstattung von Strafanzeigen im Internet in Betrieb genommen154 und im Juli 2007 um eine Schnittstelle zur Übernahme von Massendaten aus netzwerkbasierten Vorgangsbearbeitungssystemen registrierter Unternehmen erweitert.
Über einen Link auf der Homepage der Polizei Hessen kann das Portal
der Onlinewache aufgerufen werden. Hier erfolgen Erklärungen zum Umgang mit der Onlinewache sowie zu Systemvoraussetzungen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus wird zentral und deutlich hervorgehoben, dass die Onlinewache für Notfälle nicht geeignet ist
und stattdessen der Notruf gewählt werden muss.
Zur Erstattung einer allgemeinen Anzeige wird in der entsprechenden
Rubrik ein Formular angeboten, dem zunächst bestätigungspflichtige, umfangreiche rechtliche Belehrungen vorangestellt sind. Außerdem erfolgt
ein Hinweis auf die Speicherung der IP-Adresse zu Ermittlungszwecken
im Falle eines Missbrauchs der Online-Anzeigenerstattung. Im Folgenden
können detaillierte Angaben zur Person, zum Tatort und zur Tatzeit eingegeben werden. Die konkrete Schilderung der Straftat ist in einem freitextlichen Sachverhaltsfeld vorzunehmen. Abschließend wird anhand einer
Grafik um Auswahl des hessischen Polizeipräsidiums, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Tatort befindet, gebeten.
Die Eingabe wird rubrikweise durch eine optional aufrufbare Online-Hilfe,
erleichtert. Insbesondere zur Sachverhaltsschilderung sind dort zahlreiche
153
154
S. Fn. 151.
Der offizielle Beginn des Projekts Onlinewache erfolgte am 11.03.2005; s. Fn. 152.
45
4. Online-Strafanzeige
Hilfestellungen für eine möglichst präzise Darstellung des Vorfalls und Beschreibung von abhandengekommenen Gegenständen verfügbar.
Zwar sind keine Pflichtfelder vorhanden, sodass die Angaben zur Person
unterbleiben können, doch wird wegen der Speicherung der IP-Adresse
keine absolute Anonymität gewährleistet.
Zusätzlich zu der Möglichkeit, eine allgemeine Strafanzeige zu erstatten,
wird seit April 2008155 ein spezielles Formular zur Meldung eines Onlineauktionsbetrugs angeboten. Es ergänzt den Aufbau und den Umfang des
allgemeinen Formulars um zahlreiche Formularfelder zur Eingabe detaillierter und deliktsspezifischer Angaben.
Als eines der wenigen Bundesländer hat Hessen seit Inbetriebnahme der
Onlinewache ein Portal für registrierte Nutzer eingerichtet. Nach einem
anfänglichen Pilotbetrieb in Frankfurt am Main, an dem sich Kaufhäuser
sowie Transport- und Logistikunternehmen beteiligten, wurde diese Funktion landesweit freigeschaltet. „Regelmäßig wiederkehrende Geschädigte
mit erhöhtem Anzeigenaufkommen“156 können mit dem für sie zuständigen
hessischen Polizeipräsidium eine Nutzungsvereinbarung abschließen und
konkrete Personen als Nutzer benennen. Nach Anmeldung über einen
Benutzernamen und ein Kennwort steht zusätzlich zu den oben beschriebenen und weitestgehend identischen Funktionen die Möglichkeit zur Verfügung, Vorlagen für Massen- und Bagatelldelikte mit regelmäßig wiederkehrenden Daten zu Anzeigenerstatter, Tatort und Geschädigten (zum
Beispiel Ladendiebstahl, Erschleichen von Leistungen) zu erstellen und zu
speichern. Diese Vorlagen können im Bedarfsfall als vorausgefüllte Strafanzeige herangezogen werden und beschleunigen die Dateneingabe.
Zusätzlich zu dieser Funktion wurde im Juli 2007 eine Massendatenschnittstelle eingerichtet (siehe oben), über die registrierte Nutzer bereits
erstellte Datensätze aus den firmeneigenen Vorgangsbearbeitungssystemen an das für sie zuständige Polizeipräsidium übermitteln können.
Nach der Erfassung der Daten für die Online-Strafanzeige haben registrierte wie nicht-registrierte Nutzer die Möglichkeit, die Eingaben zu korrigieren, zu verwerfen oder abzusenden.
155
156
Telefonat mit Hr. Wienand, Hessisches Landeskriminalamt, vom 16.09.2009,
12:55 Uhr.
Wienand (2007), S. 5.
46
4. Online-Strafanzeige
Die Vorgänge werden an das zuvor ausgewählte Polizeipräsidium übermittelt und dort von den Beamten des rund um die Uhr besetzten Führungs- und Lagedienstes gesichtet.157 Ob auf diese Weise gegebenenfalls
notwendige Sofortmaßnahmen gewährleistet werden können, ist unklar.
Die übertragenen Daten werden automatisch in das Vorgangsbearbeitungssystem ComVor der Polizei Hessen übernommen, wo sie sofort zur
weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen. Dabei wird automatisch ein
Aktenzeichen generiert und dem Nutzer mitgeteilt.158 Registrierten Nutzern, die mehrere Datensätze über die Massendatenschnittstelle übermitteln, wird eine Datei mit den jeweiligen Aktenzeichen der erzeugten Vorgänge zum Herunterladen und Einbinden in das firmeninterne Vorgangsverwaltungssystem zur Verfügung gestellt.159
Durch die automatisierte Übernahme der Online-Strafanzeigen in das polizeiliche Vorgangsbearbeitungssystem „wird die Polizei von einem erheblichen Erfassungs- und Verwaltungsaufwand entlastet“160. Vorgänge, die in
die sachliche Zuständigkeit anderer Behörden oder anderer Bundesländer
fallen, werden postalisch oder elektronisch weitergeleitet.161
Dateianhänge können aus Sicherheitsgründen der Online-Strafanzeige
nicht beigefügt werden.162
Bis zum 03.08.2005 gingen auf diesem Wege bei der hessischen Polizei
„mehr als 1.300 Strafanzeigen“163 ein. Bis zum 10.07.2007 erhöhte sich
diese Zahl auf „über 13.200“164 insgesamt.
Von Februar 2005 bis einschließlich August 2009 verzeichnete die Onlinewache der Polizei Hessen 35.727 Vorgänge (Mitteilungen/Hinweise und
Strafanzeigen), davon rund 4.500 Anzeigen durch registrierte Nutzer.
157
158
159
160
161
162
163
164
Vgl. Presseinfo der Webredaktion des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom
17.03.2005, zuletzt online aufgerufen am 01.11.2009, 16:08 Uhr.
S. Fn. 152.
Vgl. Wienand (2007), S. 21.
Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom
11.09.2005, zuletzt online aufgerufen am 01.11.2009, 16:06 Uhr.
S. Fn. 151.
S. Fn. 157.
S. Fn. 160.
Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom
10.07.2007, zuletzt online aufgerufen am 01.11.2009, 16:03 Uhr.
47
4. Online-Strafanzeige
14.000
12.000
10.000
8.000
6.000
4.000
2.000
0
2005
2006
2007
2008
2009
Abb. 2: Gesamtzahl der Online-Vorgänge in Hessen in den Jahren 2005 bis 2009
165
Da gegenüber dem Verfasser keine Aufschlüsselung der Vorgangszahlen
in Strafanzeigen und sonstige Mitteilungen erfolgte, ist eine verlässliche
Berechnung des Anteils von Online-Strafanzeigen an der Gesamtkriminalität in Hessen nicht möglich. Der Anteil der O-Anzeigen ist jedoch maximal
so hoch wie der aller Online-Vorgänge. Demnach betrug er im Jahr 2005
maximal 0,81 % und stieg auf höchstens 2,35 % im Jahr 2008.
Ein Großteil der Anzeigen betrifft dabei Diebstahl (45 %) und Betrug
(35 %). Der Anteil der anonymen und missbräuchlichen Onlineanzeigen
liegt bei unter 1 %.
Sofortmaßnahmen waren bislang kaum erforderlich.166
Die Onlinewache hat sich nach Auffassung des hessischen Landeskriminalamts bewährt, weil sie zum Beispiel bei der Abwicklung von Geschädigtenvernehmungen in einem Großverfahren im Jahr 2008 zu Zeit- und
Arbeitsersparnis aufseiten der Polizei und der Bürger geführt habe.167 Inwieweit sich das Instrument der Online-Strafanzeige ebenfalls bewährt
hat, und ob die mit ihr verknüpften Erwartungen eingetreten sind, wird
165
166
167
Für das Jahr 2005 betrifft die Gesamtzahl der Online-Vorgänge den Zeitraum ab der
Inbetriebnahme der Onlinewache am 24.02.2005. Er wurde anhand des durchschnittlichen Vorgangsaufkommens der Monate März bis Dezember 2005 auf das gesamte
Jahr 2005 hochgerechnet.
Ende 2008 wurden in einem größeren Betrugsverfahren die Geschädigtenvernehmungen über die Onlinewache abgewickelt. Hierdurch hat sich die Zahl der OnlineVorgänge in den Monaten September und Oktober mehr als verdoppelt. Für diese
beiden Monate wurden daher nur das durchschnittliche Vorgangsaufkommen der übrigen Monate aus 2008 angesetzt.
Für 2009 liegt die Gesamtzahl der Online-Vorgänge bis August 2009 vor. Anhand des
durchschnittlichen Vorgangsaufkommens der Monate Januar bis August 2009 wurde
der Wert auf das gesamte Jahr 2009 hochgerechnet.
S. Fn. 149.
S. Fn. 149.
48
4. Online-Strafanzeige
nicht ausdrücklich erwähnt. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass sie
kein Ersatz für den direkten und unmittelbaren Kontakt zwischen Bürger
und Polizei sein kann.168
Es ist angedacht, die Onlinewache um weitere deliktsspezifische Anzeigeformulare zur Verbesserung der inhaltlichen Qualität der Anzeigen sowie
um Übermittlung eines digital erzeugten Strafantrags für registrierte Nutzer
zu erweitern. Darüber hinaus wird in Erwägung gezogen, zukünftig eine
beidseitige Kommunikation für eventuelle Rückfragen sowie die Möglichkeit zum Hinzufügen von Dateianhängen im Bereich der registrierten Nutzer zu realisieren.169
4.2.8
Mecklenburg-Vorpommern
Das Antwortschreiben170 und einige Pressemitteilungen des Innenministeriums sowie Informationen auf den Internetseiten der Polizei MecklenburgVorpommern171 sind die Grundlage für die nachfolgenden Ausführungen.
Über die ‚Internetwache’ der Polizei Mecklenburg-Vorpommerns können
Strafanzeigen online erstattet werden.
Anfang März 2005172 wurde der Internetauftritt der Polizei MecklenburgVorpommern aufgrund des landesspezifischen Masterplans eGovernment,
in dem die Grundlagen zur umfassenden elektronischen Abwicklung von
Verwaltungsprozessen und deren Online-Angebot beschrieben sind, um
eine Internetwache erweitert.173 Ziel war es, den „Kontakt mit der Polizei
[zu] erleichtern und ihnen Zeit und Kosten [zu] ersparen“174. Seitdem sei
es unter anderem möglich, „schnell, bequem und durch Fachfragen gestützt Anzeigen [zu] erstatten“175 sowie andere Online-Dienstleistungen in
Anspruch zu nehmen. Ob diese Auffassung von den Anzeigenerstattern
168
169
170
171
172
173
174
175
S. Fn. 149.
S. Fn. 149.
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern vom 17.08.2009, ohne Az.
Zuletzt aufgerufen am 06.12.2009, 18:15 Uhr.
Die Einrichtung der Internetwache wird seitens des Innenministeriums MecklenburgVorpommern in den verschiedenen Quellen nicht einheitlich datiert und variiert zwischen dem 28.02.2005 und dem 01.03.2005.
S. Fn. 170.
Pressemeldung Nr. 37 des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom
28.02.2005, zuletzt online aufgerufen am 01.11.2009, 19:03 Uhr.
S. Fn. 170.
49
4. Online-Strafanzeige
geteilt wird, ist jedoch unklar, weil vergleichbare Erhebungen dazu nicht
vorgelegt wurden.
Über die entsprechende Rubrik auf der Homepage kann ein knapp erläutertes Formular, dem rechtliche Hinweise über die Strafbarkeit des Vortäuschens von Straftaten vorangestellt sind, aufgerufen werden. Die Anzeigenerstattung erfolgt anhand von elf Fragen, die sich an den sieben
goldenen kriminalistischen W (siehe Kapitel 2.5) orientieren.
Hinweise auf eine Speicherung der IP-Adresse oder anderer Vorkehrungen zur Verhinderung von anonymen O-Anzeigen finden sich nicht.
Die eingegebenen Daten werden per Mausklick automatisch an die
Einsatzleitstelle der örtlich zuständigen Polizeidirektion geschickt. Die
Entgegennahme der Anzeige wird daraufhin automatisch auf einer abschließenden Seite bestätigt. Sofern der Anzeigenerstatter seine E-MailAdresse angegeben hat, erhält er von der zuständigen Polizeibehörde
umgehend eine Eingangsbestätigung. Die Online-Strafanzeigen werden
rund um die Uhr in den Polizeidirektionen gesichtet und an die zuständige
Dienststelle weitergeleitet. Dort erfolgt die Eingabe der Daten in die Vorgangsverwaltungssoftware Elektronischer Vorgangsassistent (EVA)176.
Zwar werde „von Seiten [sic] der Polizei … gegenüber dem Nutzer eine
schnelle Reaktion garantiert“177, doch wie die aussieht, und ob darunter
eine Gewährleistung von eventuell notwendigen Sofortmaßnahmen fällt,
bleibt offen.
Innerhalb der ersten sechs Wochen nach Einrichtung der Internetwache
wurden 141 Anzeigen online erstattet178, bis Mitte Juli 2005 ca. 500.179
Insgesamt stieg die Zahl der O-Anzeigen von ca. 1.500 im Jahr 2005 auf
ca. 4.700 im Jahr 2008. In dem Zeitraum 01.01. - 12.08.2009 sind bereits
3.660 Strafanzeigen über das Internet erstattet worden.180
Der Anteil der Online-Strafanzeigen an der Gesamtkriminalität Mecklenburg-Vorpommerns stieg von 1,03 % im Jahr 2005 auf 3,2 % im Jahr
2008.
176
177
178
179
180
S. Fn. 170.
S. Fn. 170.
Vgl. Pressemeldung Nr. 60 des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom
08.04.2005, zuletzt online aufgerufen am 01.11.2009, 19:07 Uhr.
Vgl. Pressemeldung Nr. 105 des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom
18.07.2005, zuletzt online aufgerufen am 01.11.2009, 19:08 Uhr.
S. Fn. 170.
50
4. Online-Strafanzeige
7000
6000
5000
4000
3000
2000
1000
0
2005
2006
2007
2008
2009
Abb. 3: Gesamtzahl der Online-Strafanzeigen in Mecklenburg-Vorpommern in den Jah181
ren 2005 bis 2009
Diebstahl (vor allem Fahrraddiebstahl) macht mit knapp 45 % den größten
Anteil unter den online angezeigten Delikten aus. Darüber hinaus werden
schwerpunktmäßig Betrugsstraftaten im Internet sowie Sachbeschädigung
an Kraftfahrzeugen und durch Graffiti angezeigt.
Rund 1 % der Online-Strafanzeigen wurde anonym erstattet.
Missbräuchliche O-Anzeigen waren bislang nicht zu verzeichnen.
Nach Auffassung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern hat
sich das Instrument der Internetwache bewährt, weil sie „intensiv genutzt“
und dadurch „sehr gut angenommen“182 wird.
Es ist geplant, zukünftig zur Erleichterung der Datenerfassung durch Dauernutzer wie Kaufhäuser und Gebäudeverwaltungen Kundenkonten einzurichten, über die auf Standarddaten zurückgegriffen werden kann.
4.2.9
Niedersachsen
Die Darstellungen zu Möglichkeiten der Online-Anzeigenerstattung in Niedersachsen beruhen auf Angaben aus dem Antwortschreiben des nieder-
181
182
Die Zahlen für die Jahre 2005 bis 2008 sind ca.-Werte und wurden so durch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern am 17.08.2009, ohne Az., mitgeteilt.
Für das Jahr 2005 betrifft die Gesamtzahl der Online-Anzeigen den Zeitraum ab der
Inbetriebnahme der Internetwache am 28.02.2005 beziehungsweise 01.03.2005. Er
wurde anhand des durchschnittlichen Vorgangsaufkommens der Monate März bis
Dezember 2005 auf das gesamte Jahr 2005 hochgerechnet.
Für 2009 liegt die Gesamtzahl der Online-Anzeigen bis 12.08.2009 vor. Anhand des
bis dahin durchschnittlichen täglichen Anzeigenaufkommens wurde der Wert auf das
gesamte Jahr 2009 hochgerechnet.
S. Fn. 178.
51
4. Online-Strafanzeige
sächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration183, ausgewerteten Presseinformationen des Innenministeriums und Informationen der
Internetseite der niedersächsischen Polizei184.
Die Polizei Niedersachsen nimmt über ihre ‚Online-Wache’ O-Anzeigen
entgegen.
Aufgrund der E-Government-Strategie Niedersachsens, alle geeigneten
Verwaltungsdienstleistungen des Landes online zur Verfügung zu stellen,
wurde auch das Internetangebot der Polizei Niedersachsen überarbeitet.
Seit 1997 besteht die Möglichkeit, über die E-Mail-Adressen der niedersächsischen Polizeibehörden Strafanzeigen zu erstatten. Da dieser Kommunikationsweg optimiert werden sollte, begann im Jahr 2006 durch die
Zentrale Polizeidirektion (ZPD) in Hannover die Erarbeitung eines Fachkonzepts zur Einführung einer Internetwache.
Es habe sich gezeigt, „dass der Bedarf an einem derartigen Serviceangebot beim Bürger vorhanden ist und entsprechende Angebote vermehrt in
Anspruch genommen werden. Ein solcher Service ist unter anderem dazu
geeignet, dem Bürger beziehungsweise den Opfern von Straftaten den
ersten Schritt zur Polizei zu erleichtern und gegebenenfalls vorhandene
Berührungsängste oder Hemmschwellen abzuschwächen. ‚Online-’ beziehungsweise ‚Internet-Wachen’ sind damit ein zeitgemäßes, zusätzliches
Angebot, um mit den Bürgern in Kontakt zu kommen.“185 Unklar bleibt,
inwieweit diese Auffassung auf entsprechenden Untersuchungen basiert,
oder ob sie lediglich eine Erwartungshaltung zum Ausdruck bringt.
Zur Erstellung der Konzeption wurden die Erfahrungen anderer Bundesländer mit vergleichbaren Einrichtungen abgefragt und in die Planungen
einbezogen.
Innerhalb von vier Monaten wurde eine Online-Wache durch das niedersächsische Polizeiamt für Technik und Beschaffung in Hannover, einer
Dienststelle der ZPD, realisiert und am 26.02.2007 freigeschaltet.186 Damit
183
184
185
186
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration vom 22.07.2009,
Az. P 21.23 – 02839/1 – 2.1.
Zuletzt aufgerufen am 06.12.2009, 18:22 Uhr.
Presseinformation des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration vom 15.09.2006, zuletzt online aufgerufen am 01.11.2009, 19:33 Uhr.
Vgl. Presseinformation des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und
Integration vom 26.02.2007, zuletzt online aufgerufen am 01.11.2009, 19:36 Uhr.
52
4. Online-Strafanzeige
sollte insbesondere eine zusätzliche Möglichkeit der Erstattung von Anzeigen und Hinweisen geschaffen und den Bürgern die Kontaktaufnahme
mit der Polizei erleichtert werden.
Die Online-Wache ist über einen Link auf der Homepage der Polizei Niedersachsen erreichbar.
Die Startseite enthält Erklärungen und Hilfestellungen allgemeiner Art zum
Umgang mit den angebotenen Funktionen sowie einen zentralen und sehr
deutlichen Hinweis auf die Ungeeignetheit der Online-Wache für Notfälle
und dringende Angelegenheiten. Für Notsituationen wird auf den polizeilichen Notruf beziehungsweise eine Polizeidienststelle verwiesen.
Der Nutzer kann anschließend zur Anzeigenerstattung zwischen „Allgemeiner Anzeige“ und den spezifischen Rubriken „Fahrraddiebstahl“,
„Fahrzeugdiebstahl“, „Online-Auktionsbetrug“ und „Strafrechtlich relevante
Inhalte im Internet“ wählen.
Nach dem Aufruf des entsprechenden Bereiches werden zunächst eine
Rechtsbelehrung über mögliche strafrechtliche Konsequenzen unrichtiger
Angaben sowie Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte, Hinweise
auf die Speicherung der IP-Adresse und die geltenden Datenschutzbestimmungen angezeigt. Das Lesen dieser Informationen und die Einwilligung in die Datenverarbeitung müssen bestätigt werden, um mit der Folgeseite zu einem umfangreichen und detailliert gegliederten Formular zu
gelangen. Auf mehreren Seiten können sachverhaltsbezogene Angaben
eingegeben werden. Unterstützt wird das Ausfüllen der Formularfelder
durch optisch abgesetzte Hilfestellungen und Erklärungen.
Da außer einem freitextlichen Sachverhalt bei jeder Form der O-Anzeige
sowie der Internetadresse bei der Anzeige von strafrechtlich relevanten
Internetinhalten keine Eingaben erfolgen müssen, können auf diesem
Wege auch anonyme Anzeigen erstattet werden, wobei eine vollständige
Anonymität aufgrund der Übermittlung der IP-Adresse nicht gewährleistet
ist. Diese wird nur bei der Abgabe von Hinweisen zur Korruption und Wirtschaftskriminalität über das Business Keeper Monitoring System (BKMS)
des niedersächsischen Landeskriminalamtes zugesichert.
Im Anschluss an die Bearbeitung können die Daten zusammenfassend
dargestellt und abschließend elektronisch versandt werden.
53
4. Online-Strafanzeige
Die Online-Strafanzeigen werden automatisch entsprechend der Zuständigkeit an die Leitstelle der jeweiligen Polizeiinspektion, an die Lage- und
Führungszentrale der Polizeidirektionen Hannover oder Osnabrück oder
mangels Zuordnungsmöglichkeit an das Lage- und Informationszentrum
des Landeskriminalamtes Niedersachsen geleitet und dort rund um die
Uhr gesichtet, bewertet und weitergesteuert. Inwieweit auf diese Weise die
Einleitung von Sofortmaßnahmen gewährleistet ist, ist unklar.
Der Anzeigenerstatter erhält eine Eingangsbestätigung mit OnlineVorgangsnummer und – sofern eine E-Mail-Adresse eingegeben wurde –
eine Bestätigungs-E-Mail.187
Auf eine automatisierte Übernahme der O-Anzeigen in das polizeiliche
Niedersächsische Vorgangsbearbeitungs-, Analyse-, Dokumentationsund Informations-System (NIVADIS) wurde in der ersten Entwicklungsversion der Online-Wache zur Sicherung der Datenqualität bewusst verzichtet.188
Innerhalb der ersten sieben Monate nach Einrichtung der Online-Wache
wurden 4.018 Anzeigen und Hinweise, darunter vor allem bezüglich Internetbetrug, Fahrraddiebstahl, Sachbeschädigung und vereinzelt Beleidigung und Computerkriminalität, auf elektronischem Wege übermittelt.189
Im Jahr 2007 kam es zur Online-Strafanzeige von insgesamt 4.699 Delikten, darunter 1.089 Fahrraddiebstähle und 946 Betrugsdelikte bei Onlineauktionen. Für das Jahr 2008 wurden insgesamt 6.981 OnlineStrafanzeigen gezählt, von denen 1.643 Fahrraddiebstahl und 1.297 Onlineauktionsbetrug betrafen.190
Der Anteil der Online-Strafanzeigen an der Gesamtkriminalität Niedersachsens stieg von 0,77 % im Jahr 2007 auf 1,18 % im Jahr 2008.
187
188
189
190
S. Fn. 183.
S. Fn. 183.
Vgl. Presseinformation des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und
Integration vom 25.09.2007, zuletzt online aufgerufen am 01.11.2009, 19:38 Uhr.
S. Fn. 183.
54
4. Online-Strafanzeige
8000
7000
6000
5000
4000
3000
2000
1000
0
2007
2008
Abb. 4: Gesamtzahl der Online-Strafanzeigen in Niedersachsen in den Jahren 2007 und
191
2008
Eine missbräuchliche Nutzung der Online-Wache konnte bis September
2007 nicht festgestellt werden192. Für den Zeitraum danach wurden keine
Angaben mitgeteilt.
Inwieweit sich das Instrument der Online-Strafanzeige in Niedersachsen
bewährt hat und gegebenenfalls weiterentwickelt werden soll, ist nicht bekannt.
4.2.10
Nordrhein-Westfalen
Die Informationen zur Online-Strafanzeige in Nordrhein-Westfalen beruhen überwiegend auf der Auswertung von Pressemitteilungen und anderen Veröffentlichungen des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen sowie
eines Fachartikels und den Angaben auf den Internetseiten der nordrheinwestfälischen Polizei193.
Die Beantwortung der Informationsanfrage wurde durch das Innenministerium Nordrhein-Westfalen abgelehnt194, da die notwendige Datenrecherche aufgrund der Personalbindung zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Wahrnehmung polizeilicher Kernaufgaben führe.
In Nordrhein-Westfalen ist seit März 2004 flächendeckend die OnlineErstattung von Strafanzeigen möglich.
191
192
193
194
Für das Jahr 2007 betrifft die Gesamtzahl der Online-Anzeigen den Zeitraum ab der
Inbetriebnahme der Online-Wache am 24.02.2007. Er wurde anhand des durchschnittlichen täglichen Anzeigenaufkommens bis zum 31.12.2007 auf das gesamte
Jahr 2007 hochgerechnet.
S. Fn. 189.
Zuletzt aufgerufen am 06.12.2009, 18:28 Uhr.
Innenministerium Nordrhein-Westfalen vom 20.07.2009, Az. 42.2 – 62.02.02.
55
4. Online-Strafanzeige
Nach der vermehrten Anzeigenerstattung durch formlose E-Mail über die
Internetpräsenz des Polizeipräsidiums Köln anlässlich zweier Großveranstaltungen im Juni 1999 entstand die Idee einer Anzeigenaufnahme über
das Internet (siehe Kapitel 4.1). Ab April 2000 wurde durch die Kölner Polizei ein Internetformular zur Entgegennahme von Strafanzeigen bereitgestellt, das über einen Zeitraum von vier Jahren bis März 2004 getestet
wurde.195 Das Formular enthielt Felder für Name und Anschrift des Anzeigenerstatters sowie ein Freitextfeld zur Sachverhaltsschilderung. Die auf
diese Weise erstellten Strafanzeigen konnten per Mausklick abgeschickt
werden und wurden beim Empfänger einmal täglich abgerufen. Zwei Monate nach der Bereitstellung des Formulars erreichten auf diesem Wege
täglich etwa zehn Mitteilungen die Polizei Köln.196 In knapp zwei Jahren
summierte sich die Gesamtzahl auf „mehrere tausend [sic] Anzeigen aus
dem gesamten Spektrum des Strafgesetzbuches“.197
Aufgrund der regen Nutzung des Angebotes zur Online-Strafanzeige wurden im Jahr 2003 in den Kreispolizeibehörden Aachen, Bochum, Duisburg, Höxter, Oberbergischer Kreis, Paderborn, Wesel und Wuppertal
vergleichbare Portale zur Online-Erstattung von Strafanzeigen eingerichtet.
In Köln wurden im Jahr 2003 mit rund 4.500 über 3,5 % aller Strafanzeigen online erstattet.
Der Anteil der anonym erstatteten Strafanzeigen lag bis dahin bei weniger
als einem Prozent.198
Aufgrund der großen Akzeptanz und Nutzung wurde im Rahmen des Ausbaus von E-Government-Angeboten ein zentrales, landesweit einheitliches
Portal zur Online-Erstattung von Strafanzeigen, das die dezentralen Behördenangebote weitgehend ersetzte, erstellt und am 22.03.2004 in Betrieb genommen.199 Parallel dazu betrieb die Kreispolizeibehörde Bonn bis
zum Dezember 2004 ein eigenes Internetangebot zur Anzeigenerstattung.
Über die Homepage der Polizei Nordrhein-Westfalen und entsprechende
Verlinkungen auf den meisten nordrhein-westfälischen Polizeibehörden
195
196
197
198
199
Vgl. Rüther (w2009), S. 4.
Vgl. SPIEGEL ONLINE (w2000).
Innenministerium Nordrhein-Westfalen (2003a).
Vgl. Innenministerium Nordrhein-Westfalen (2003b).
Vgl. Rüther (w2009), S. 5.
56
4. Online-Strafanzeige
kann ein ‚Bürgerservice’ aufgerufen werden, über den unter anderem in
Form einer Strafanzeige Kontakt mit der Polizei aufgenommen werden
kann.
Nach Auswahl der Funktion „Onlineanzeige“ werden zahlreiche kurze
Hinweise allgemeiner Art sowie zu möglichen rechtlichen Folgen unrichtiger Angaben gegeben. Enthalten ist auch ein Verweis auf den polizeilichen Notruf oder eine Polizeiwache in Notfällen. Darüber hinaus sind weitere Erläuterungen, die detailliertere Erklärungen und Hinweise einbeziehen, aufrufbar.
Zur Erstattung einer Strafanzeige stehen fünf unterschiedlich gegliederte
Formulare für die am meisten angezeigten Deliktsgruppen zur Wahl: „Körperverletzung, Beleidigung und Ähnliches“, „Diebstahl, Betrug und andere
Eigentumsdelikte“, „Sonstige Straftaten und Vorfälle“ sowie „Straftaten im
Straßenverkehr“ und „Straftaten im Zusammenhang mit dem Internet“.
Inhaltlich unterscheiden sich die ersten drei genannten Ausfüllmasken
nicht; die beiden anderen enthalten zusätzliche beziehungsweise deliktsspezifisch angepasste Felder.
Alle Formulare bieten zu jedem Themenkomplex kurze erklärende Hilfestellungen sowie ein Video in der Deutschen Gebärdensprache.
Inwieweit Pflichtangaben erforderlich sind oder vollständig anonyme Strafanzeigen übersandt werden können, ist nicht zu erkennen.
Nach dem Absenden der ausgefüllten Anzeige werden die getätigten Angaben sowie ein Hinweis auf die zuständige Polizeidienststelle auf einer
Bestätigungsseite angezeigt.
Mehrfach arbeitstäglich werden beim Landeskriminalamt NordrheinWestfalen die eingegangenen Strafanzeigen abgerufen und an die zuständige Dienststelle, gegebenenfalls auch außerhalb von NordrheinWestfalen, weitergeleitet.
An die durch den Anzeigenerstatter optional angegebene E-Mail-Adresse
wird durch den Sachbearbeiter der Strafanzeige eine Eingangsbestätigung
versandt.
Eine erste Auswertung des Aufkommens an Online-Strafanzeigen machte
deutlich, dass das Angebot stark genutzt wird und die Polizei von zunehmend mehr Straftaten erfährt. Bis zum 11.06.2004 wurden über das Inter57
4. Online-Strafanzeige
netportal 3.346 Delikte angezeigt. „Die Zahlen in der Kriminalstatistik erhöhen sich durch die angezeigten Straftaten, weil das kriminelle Dunkelfeld aufgehellt wird.“200
Bis zum 21.08.2004 stieg die Zahl der Online-Strafanzeigen auf rund
6.000, darunter vor allem Delikte der Alltagskriminalität wie Diebstahl,
Körperverletzung und Verkehrsdelikte.201
In dem Zeitraum 01.04.2004 bis 31.03.2005 wurden über den Bürgerservice der Polizei Nordrhein-Westfalen insgesamt 16.803 Strafanzeigen (=
rund 1,1 % der im Jahr 2004 registrierten Gesamtkriminalität in NordrheinWestfalen) erstattet.
Die Gesamtzahl aller Online-Strafanzeigen in Nordrhein-Westfalen stieg
bis zum 17.07.2006 auf „rund 46.000“202 und bis zum 04.01.2007 auf
„mehr als 61.000“203.
Von Februar 2008 bis Dezember 2008 wurden weitere 32.431 OnlineStrafanzeigen in Nordrhein-Westfalen verzeichnet.204 Die Summe von
hochgerechnet 35.379 O-Anzeigen im Jahr 2008 entspricht einem Anteil
von 2,43 % an der registrierten Gesamtkriminalität in Nordrhein-Westfalen
im Jahr 2008.
Bis April 2009 erhöhte sich die Gesamtzahl der über das Zentralportal der
nordrhein-westfälischen Polizei erstatteten Anzeigen auf 132.895.205
Angaben über anonyme oder missbräuchliche Nutzungen liegen nicht vor.
Der Bürgerservice zur Anzeigenerstattung im Internet wurde ein halbes
Jahr nach der Bereitstellung aufgrund der regen Nutzung als „Erfolg“ und
„bundesweit beispielgebend“ angesehen.206 Der Umfang der OnlineKontaktaufnahme mit der Polizei sei – so wurde zwei Jahre später bekannt – aus polizeilicher Sicht „erfreulich“.207 Jüngere Aussagen zur Be200
201
202
203
204
205
206
207
Pressemitteilung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 11.06.2004, zuletzt online aufgerufen am 07.10.2009, 11:18 Uhr.
Vgl. Pressemitteilung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 21.08.2004,
zuletzt online aufgerufen am 01.11.2009, 19:45 Uhr.
Pressemitteilung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2006, zuletzt online aufgerufen am 31.10.2009, 18:13 Uhr.
Pressemitteilung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 04.01.2007, zuletzt online aufgerufen am 01.11.2009, 19:47 Uhr.
Vgl. RP Online (w2009).
Vgl. Presseinformation des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. vom 29.03.2009, zuletzt online aufgerufen am 01.11.2009,
19:53 Uhr.
S. Fn. 201.
S. Fn. 202.
58
4. Online-Strafanzeige
währung oder Nichtbewährung des Instruments der Online-Strafanzeige
liegen nicht vor.
Im Rahmen des Aktionsplans 2009 zur Umsetzung von E-GovernmentEntwicklungen besteht beim Innenministerium Nordrhein-Westfalen die
Idee, eine Datenschnittstelle, über die Strafanzeigen von regelmäßigen
Anzeigenerstattern wie Warenhäusern und Verkehrsbetrieben direkt in
das polizeiliche Vorgangsbearbeitungsprogramm übernommen werden
können, einzurichten. Das Ziel ist, Doppelerfassungen, die bislang durch
die manuelle Eingabe in die Vorgangssysteme der regelmäßigen Anzeigenerstatter und zusätzlich der Polizei entstehen, deutlich zu reduzieren
und Massendelikte zügiger abarbeiten zu können. Auf diese Weise sollen
Tatzusammenhänge unmittelbarer erkannt und Serientäter schneller ergriffen werden können.208 Über eventuelle weitere Planungen liegen keine
Informationen vor.
4.2.11
Rheinland-Pfalz
Die Darstellungen zur Online-Wache in Rheinland-Pfalz beruhen auf Informationen der Internetseiten der rheinland-pfälzischen Polizei209 sowie
dem Antwortschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz210.
Zur Anzeigenerstattung im Internet ist durch die rheinland-pfälzische Polizei bislang keine Möglichkeit geschaffen worden.
Auf ihrer Homepage wird stattdessen ein Kontaktformular mit Freitextfeld
angeboten, über das Nachrichten und Hinweise per E-Mail übermittelt
werden können. In Notfällen soll allerdings der polizeiliche Notruf gewählt
werden.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die übermittelten Nachrichten gegebenenfalls zu polizeilichen Ermittlungen und Maßnahmen führen.
Dies lässt den Schluss zu, dass auf diesem Wege zumindest stillschweigend auch Straftaten angezeigt werden können.
208
209
210
Vgl. Innenministerium Nordrhein-Westfalen (w2009), S. A19.
Zuletzt aufgerufen am 07.12.2009, 22:52 Uhr.
Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz vom 24.08.2009, ohne Az.
59
4. Online-Strafanzeige
Da zur Absendung des Formulars lediglich die Angabe einer E-MailAdresse erforderlich ist, können offenbar auch anonyme Nachrichten
übermittelt werden.
Nach Auffassung des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und
für Sport gehe durch die Online-Strafanzeige der unmittelbare Kontakt
zwischen Bürger und Polizei, der beispielsweise zur Beurteilung der
Glaubwürdigkeit des Anzeigenerstatters sehr bedeutsam sei, zunächst
verloren. In Einzelfällen könne es mangels persönlichen Kontaktes zu Defiziten bei der Feststellung von Sachbeweisen kommen, weil wichtige
Hinweise nicht oder nur verspätet bekannt werden könnten.
Demgegenüber habe die direkte Kommunikation über das Internet auch
Vorteile und biete Möglichkeiten des Ausbaus wie zum Beispiel einer besseren Einbindung in Geschäftsprozesse. Näher konkretisiert und begründet wurde dieser Standpunkt nicht. Er ist jedoch ausschlaggebend für eine
beabsichtigte Einrichtung einer Online-Wache.
Durch die Landespolizeischule wurde ein Konzept zur Umsetzung einer
‚ONLINE-Wache Rheinland-Pfalz’ erstellt, über die Hinweise, Sachverhalte, Lob und Beschwerden übermittelt werden können und deren zeitnahe
Weiterleitung an die zuständige Dienststelle rund um die Uhr sichergestellt
wird.
Zurzeit werden die Möglichkeiten zur Realisierung dieses Konzeptes geprüft.
4.2.12
Saarland
Grundlage der nachfolgenden Ausführungen zur Online-Strafanzeige bei
der Polizei des Saarlandes ist eine E-Mail-Antwort des Saarländischen
Ministeriums für Inneres und Sport.211 Ergänzend wurden ein Presseartikel
sowie Informationen der Internetseiten der saarländischen Polizei212 herangezogen.
Bei der saarländischen Polizei ist die Erstattung von Online-Strafanzeigen
bislang nicht möglich. Wenngleich für diese Zwecke das allgemeine Kontaktformular, das über die Homepage der Polizei des Saarlandes erreich211
212
Saarländisches Ministerium für Inneres und Sport vom 29.07.2009, ohne Az.
Zuletzt aufgerufen am 07.12.2009, 22:55 Uhr.
60
4. Online-Strafanzeige
bar ist, genutzt werden könnte, wird ausdrücklich darum gebeten, auf diesem Wege unter anderem keine Notrufe oder Strafanzeigen zu übermitteln, sondern in solchen Fällen eine Polizeidienststelle aufzusuchen. Ob
und in welchem Ausmaß trotzdem das Kontaktformular zur Anzeigenerstattung genutzt wird, ist nicht mitgeteilt worden.
Die E-Government-Strategie der saarländischen Landesverwaltung sieht
allerdings bereits seit 2006 die Einrichtung einer Online- oder Internetwache vor. Auf diese Weise sollen die Möglichkeiten der Kommunikation
zwischen Bürgern und Polizei ausgebaut und mögliche Berührungsängste
und Hemmschwellen gesenkt werden213.
Bislang hatten jedoch zunächst andere personalintensive Vorhaben wie
die Einrichtung einer Führungs- und Lagezentrale, die als rund um die Uhr
erreichbare zentrale Poststelle der Online-Wache dienen soll, eine größere Priorität.214 Nach zwischenzeitlichem Abschluss dieser Projekte ist die
Umsetzung einer Online-Wache unter anderem mit der Möglichkeit der
Strafanzeigenerstattung für das erste Quartal 2010 vorgesehen.
Über ein Kontaktformular sollen dann auf elektronischem Wege Strafanzeigen an die landesweit zuständige und rund um die Uhr besetzte Führungs- und Lagezentrale übermittelt werden. Das Formular soll mit rechtlichen Hinweisen, wie zum Beispiel der Erforderlichkeit von Kontaktdaten
für Rückfragen oder Einholung eines schriftlichen Strafantrags versehen
sein. Es ist beabsichtigt, die Anzeigenerstatter auf der Eingangsseite ausdrücklich darauf hinzuweisen, Anzeigen, die Sofortmaßnahmen erfordern,
nicht über das Kontaktformular, sondern über Notruf der nächsten Polizeidienststelle mitzuteilen. Trotzdem sollen online eingehende Mitteilungen
zeitnah gesichtet und geprüft werden, sodass gegebenenfalls unmittelbar
erforderliche Maßnahmen eingeleitet werden können. Darüber hinaus wird
durch die Führungs- und Lagezentrale die Steuerung der eingehenden
Strafanzeigen an die zuständige saarländische Polizeidienststelle beziehungsweise das zuständige Bundesland erfolgen.215
213
214
215
Vgl. Becher (2009).
S. Fn. 211.
S. Fn. 211.
61
4. Online-Strafanzeige
4.2.13
Sachsen
Grundlage der nachfolgenden Darstellungen sind ein Antwortschreiben
des sächsischen Staatsministeriums des Innern216 sowie zwei ausgewertete Medienberichte und Informationen von den Internetseiten der Polizei
Sachsen217.
Die sächsische Polizei nimmt O-Anzeigen über ihre ‚Onlinewache’ entgegen.
Der Freistaat Sachsen hat im Januar 2009 eine Onlinewache mit der
Funktion der Strafanzeigenerstattung im Internet in Betrieb genommen.
Obwohl zu Beginn des Jahres 2007 eine Internet- oder Onlinewache nicht
geplant war, weil „[D]ie Effektivität eines solchen Portals … noch nicht
nachgewiesen“218 sei, begannen noch im gleichen Jahr die Planungen zur
Einführung einer Onlinewache.219
Die Idee zur Einrichtung eines solchen Portals basiert auf dem stark veränderten Kommunikationsverhalten der Bevölkerung und dem Einzug des
Internets in alle Lebensbereiche. Es sollte eine zusätzliche Möglichkeit zur
Anzeigenerstattung geschaffen werden, ohne die praktische Polizeiarbeit
vor Ort220 oder den persönlichen Kontakt zwischen Bürger und Polizei 221
zu ersetzen. Damit werden die Hoffnungen verbunden, auf diese Weise
Ansehen und Akzeptanz der Polizeibehörden sowie die Anzeigenbereitschaft in der Bevölkerung zu erhöhen. Worauf sich diese Erwartungshaltung stützt, ist nicht mitgeteilt worden.
Seit Jahresanfang 2009 ist über einen Link auf der Homepage der Polizei
Sachsen die Onlinewache erreichbar.
Mithilfe eines bestätigungspflichtigen Hinweises wird zunächst auf den
polizeilichen Notruf in Notfällen verwiesen und die eventuelle Notwendigkeit einer zusätzlichen Vorladung zur zuständigen Polizeidienststelle dargestellt.
216
217
218
219
220
221
Sächsisches Staatsministerium des Innern vom 14.08.2009, Az. 32-0221.40/3508,
zusammen mit einem Bericht des Landeskriminalamts Sachsen vom 26.05.2009,
Az. 31-1153.59/2/2007.
Zuletzt aufgerufen am 07.12.2009, 22:59 Uhr.
S. Fn. 100.
S. Fn. 216.
S. Fn. 216.
Vgl. Burger (2009).
62
4. Online-Strafanzeige
In einem weiteren Schritt muss das Lesen einer umfangreichen Rechtsbelehrung und der Datenschutzerklärung bestätigt werden.
Die Erstattung der Anzeige erfolgt anschließend anhand eines gegliederten Formulars, mit dem Informationen zu neun wichtigen und erläuterten
Fragestellungen erbeten werden.
Die Angabe der Personalien und der Anschrift des Anzeigenerstatters ist
in diesem Zusammenhang verpflichtend, um keine anonyme Anzeigenerstattung zuzulassen oder zu begünstigen. Integrierte Plausibilitätsprüfungen sollen dabei Manipulationen und unrichtige Personalieneingaben erkennen und abweisen.222 Darüber hinaus wird die IP-Adresse des verwendeten Rechners für die Dauer von sechs Wochen gespeichert.
Für anonyme Mitteilungen und Anzeigen werden seitens des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern andere vorhandene Möglichkeiten als ausreichend angesehen, wobei offen gelassen wird, welche konkreten Möglichkeiten gemeint sind.
Die Online-Strafanzeigen werden rund um die Uhr durch den Lagedienst
des Landeskriminalamtes Sachsen gesichtet223 und auf Sofortmaßnahmen geprüft. Bis zum 15.05.2009 waren bei keiner auf diesem Wege erstatten Strafanzeige Sofortmaßnahmen vonnöten. Anschließend erfolgt
eine Weiterleitung an die zuständige Dienststelle zur Bearbeitung.224
Am Tag der Inbetriebnahme der Onlinewache wurden siebzehn Meldungen registriert225; bis zum 15.05.2009 waren es 2.130, davon 1.954 Strafanzeigen. Dies entspricht ca. 1,55 % aller im Vergleichszeitraum in Sachsen erstatteten Strafanzeigen.226 Mit jeweils 450 – 500 entfallen die Mitteilungen insbesondere auf die Zuständigkeitsbereiche der Polizeibehörden
in Chemnitz, Dresden und Leipzig. 70 Meldungen (= 3,29 %) betrafen andere Bundesländer.
Während im Januar 2009 noch 645 Mitteilungen erfolgten, ging diese Zahl
in den Folgemonaten auf rund 400 – 444 zurück. Dies entspricht einer
222
223
224
225
226
S. Fn. 219; während die Plausibilitätsprüfungen eine unvollständige PLZ als Fehler
erkennen, lassen sie nicht existente und zukünftige Geburtsdaten (zum Beispiel
29.02.2010) sowie Phantasieeinträge als Staatsangehörigkeit zu.
S. Fn. 221.
S. Fn. 216.
S. Fn. 221.
Grundlage der Berechnung sind 137.381 in Sachsen polizeilich registrierte Straftaten
bis zum 30.06.2009. Dies entspricht einem Tagesdurchschnitt von 763 Delikten. Bis
zum 15.05.2009 werden daher ca. 125.933 registrierte Delikte angenommen.
63
4. Online-Strafanzeige
Verringerung von durchschnittlich 21 Online-Strafanzeigen pro Tag im Januar auf 14 im Mai.
Die angezeigten Straftaten betreffen zu jeweils ca. 33 % Diebstahls- und
Betrugsdelikte, zu ca. 15 % Sachbeschädigungen, zu knapp 4 % Verkehrsdelikte sowie zu ca. 15 % sonstige Straftaten wie Kinderpornografie,
Hausfriedensbruch, Unterschlagung, Bedrohung, Nötigung, Körperverletzung und Beleidigung.
Die Anzeigenerstattung erfolgte ganz überwiegend an Wochentagen und
seltener an Wochenenden.227
Wenngleich über die zentrale E-Mail-Adresse beziehungsweise die Kontaktseite auf der Homepage der Polizei Sachsen keine Strafanzeigen erstattet werden sollen und daher auf die Onlinewache verwiesen wird, werden weiterhin auf diesem Wege übermittelte Meldungen registriert. Deren
Zahl ist jedoch seit Einführung der Onlinewache zurückgegangen und
nicht Bestandteil der Summe der O-Anzeigen.
Nach Einschätzung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern hat
„sich die Online-Wache als zusätzliche und bürgerfreundliche Möglichkeit
zur Erstattung von Strafanzeigen bewährt“, wenngleich mit ihr keine Reduzierung des polizeilichen Arbeitsaufwands verbunden sei.228 Offen
bleibt, worauf diese Auffassung gestützt wird und worin diese Bewährung
besteht.
Zurzeit wird über inhaltliche Erweiterungen und organisatorische Anbindung der Onlinewache an dezentraler oder weiterhin zentraler Stelle
nachgedacht.
Unmittelbare
Auswirkungen
auf
die
Online-
Anzeigenerstattung sind daraus nicht zu erkennen.
4.2.14
Sachsen-Anhalt
Die Angaben zur Online-Strafanzeige in Sachsen-Anhalt beruhen ausschließlich auf Auswertungen von Pressemitteilungen des sachsenanhaltinischen Innenministeriums sowie auf Informationen des Internetportals der Landespolizei Sachsen-Anhalts229 und eines Medienberichts.
227
228
229
Landeskriminalamt Sachsen vom 26.05.2009, Az. 31-1153.59/2/2007.
S. Fn. 216.
Zuletzt aufgerufen am 07.12.2009, 23:06 Uhr.
64
4. Online-Strafanzeige
Vonseiten des Ministeriums des Innern Sachsen-Anhalt wurden keine Informationen zur Verfügung gestellt.
In Sachsen-Anhalt können Online-Strafanzeigen über das elektronische
Polizeirevier Sachsen-Anhalt (eRevier) aufgegeben werden.
Nach einer „kurzfristig(en) und nahezu kostenneutral(en)“230 Entwicklung
und Umsetzung wurde am 14.02.2005 das eRevier eröffnet, um die jederzeitige Präsenz für die Bürger zu erhöhen und eine weitere Kontaktmöglichkeit zur Polizei zu schaffen.231
Das eRevier ist als Teil der Rubrik „Polizei interaktiv“ über einen Link auf
der Homepage der Polizei Sachsen-Anhalts erreichbar.
Für Notfälle wird auf den polizeilichen Notruf oder auf eine Polizeidienststelle verwiesen.
Die Kommunikation kann ausdrücklich offen oder anonym erfolgen; eine
Speicherung von Verbindungs- und Zugriffsdaten einschließlich der IPAdresse findet nicht statt.
Das zur Anzeigenerstattung angebotene Online-Formular enthält Freitextfelder für Personalien, Angaben zu Art, Ort, Zeit und Zeugen der Straftat
sowie ein Feld zur Auswahl der zuständigen Dienststelle. Seitlich davon
sind rechtliche und allgemeine Hinweise platziert.
Nach dem elektronischen Versenden der Anzeige wird eine Sendungsbestätigung mit einer individuellen Registriernummer und einer Zusammenfassung der eingetragenen Angaben angezeigt.
Die O-Anzeigen werden als E-Mail an das Lage- und Führungszentrum
der zuvor ausgewählten Dienststelle beziehungsweise des Landeskriminalamts versandt. Dort erfolgt rund um die Uhr eine Sichtung und Prüfung
der Eingänge.232 Unklar ist, ob damit auch die Einleitung von gegebenenfalls notwendigen Sofortmaßnahmen sichergestellt wird.
230
231
232
Pressemitteilung Nr. 017/05 des Ministeriums des Innern Sachsen-Anhalts vom
14.02.2005, zuletzt online aufgerufen am 20.09.2009, 16:20 Uhr.
Vgl. Pressemitteilung Nr. 098/05 des Ministeriums des Innern Sachsen-Anhalts vom
15.07.2005, zuletzt online aufgerufen am 20.09.2009, 15:57 Uhr.
S. Fn. 230.
65
4. Online-Strafanzeige
Innerhalb der ersten fünf Monate nach Inbetriebnahme des eReviers wurden auf diesem Wege 673 Strafanzeigen erstattet. Diese Zahl erhöhte
sich bis zum 27.01.2006 auf 1.748233.
Das Online-Angebot wird als „angenommen“ und „rege genutzt“ 234 bezeichnet.
Insgesamt erfolgt „rund ein Prozent“ der Erstattung aller Strafanzeigen
Sachsen-Anhalts über das eRevier.235 Auf der Grundlage der PKS 2008
entspräche dies für das Berichtsjahr 2008 rund 2.067 Strafanzeigen.
Über geplante Weiterentwicklungen liegen keine Informationen vor.
4.2.15
Schleswig-Holstein
Die nachfolgenden Angaben wurden dem Antwortschreiben236, einer
Pressemitteilung und einer anderen Veröffentlichung des Innenministeriums Schleswig-Holstein sowie der Internetseite der Landespolizei237 entnommen.
Die Polizei Schleswig-Holstein nimmt O-Anzeigen über ihre ‚Onlinewache’
entgegen.
Die Einrichtung der Onlinewache erfolgte aufgrund der politischen Grundsätze der schleswig-holsteinischen Landesregierung zum E-Government.
Sie wurde als zusätzliche Serviceeinrichtung und Kommunikationsmöglichkeit zwischen Bürgern und der Landespolizei eingerichtet.238
Durch das Innenministerium Schleswig-Holstein wurde am 25.01.2006 das
Landespolizeiamt mit einer Konzeption zur Einrichtung einer Onlinewache
beauftragt. Nach Fertigstellung dieser Konzeption erfolgte zusammen mit
einer Privatfirma innerhalb weniger Tage die technische Realisierung, Mitte August 2006 ein Test und am 01.09.2006 die Inbetriebnahme.239
Über einen Link in der Service-Rubrik auf der Homepage der Polizei
Schleswig-Holstein ist die Onlinewache abrufbar, über die unter anderem
233
234
235
236
237
238
239
Vgl. http://www.polizei.sachsen-anhalt.de/index.php?id=800#3065 (zuletzt aufgerufen
am 29.10.2009, 10:49 Uhr).
S. Fn. 231.
Vgl. Mäurer (w2009).
Innenministerium Schleswig-Holstein vom 02.09.2009, Az. IV-LPA-1213-12.902009/1449.
Zuletzt aufgerufen am 08.12.2009, 22:33 Uhr.
S. Fn. 236.
Vgl. Pressemitteilung des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 01.09.2006,
zuletzt online aufgerufen am 01.11.2009, 19:58 Uhr.
66
4. Online-Strafanzeige
Strafanzeigen online erstattet werden können. Dies ist jedoch technisch
nur möglich, wenn das Lesen der Rechtsbelehrung und der Datenschutzbestimmungen bestätigt wird.
Anhand überwiegend selbsterklärender Formularfelder werden auf vier
Seiten Daten zur eigenen Person, zum Tatort und zur Tatzeit abgefragt.
Alle weiteren Angaben können in einem freitextlichen Sachverhaltsfeld
eingegeben werden.
In technischen Hinweisen zur Onlinewache, Ausfüll- und Bedienungserklärungen sowie Datenschutzbestimmungen, die allesamt über die Eingangsseite der Onlinewache abrufbar sind, werden die Eingabefelder für
Namen und Anschrift des Anzeigenerstatters als Pflichtfelder deklariert.
Tatsächlich muss offenbar allein das Sachverhaltsfeld ausgefüllt werden,
um die O-Anzeige abzuschicken, sodass auch anonyme Anzeigen auf
diesem Wege erstattet werden können. Wegen der Speicherung der IPAdresse des verwendeten Rechners ist diese Anonymität allerdings nicht
absolut.
Für eventuelle Korrekturen werden die Daten abschließend zusammengefasst dargestellt.
Das Versenden der Daten erfolgt zum Internetserver der Polizei Schleswig-Holstein und von dort über interne Leitungen an die E-Mail-Adresse
des Lage- und Führungszentrums des Landespolizeiamtes (LPA) in Kiel.
Dort werden die eingegangenen Nachrichten gesichtet, bewertet und an
die zuständige Dienststelle weitergesteuert.240 Wenngleich auf dem Eingangsportal der Onlinewache darauf hingewiesen wird, dass in Notfällen
der polizeiliche Notruf gewählt werden soll, ist die Onlinewache „ständig
besetzt“241, sodass gegebenenfalls erforderliche Sofortmaßnahmen eingeleitet werden können. Hierzu werden die eingegangenen OnlineStrafanzeigen beim Lage- und Führungszentrum des Landespolizeiamtes
anhand eines dreistufigen Systems nach Dringlichkeit bewertet. Anzeigen,
die unmittelbar polizeiliche Maßnahmen erfordern, werden mit der Bearbeitungsstufe 1 versehen. In solchen Fällen wird durch das Lage- und
Führungszentrum sofort die zuständige Einsatzleitstelle kontaktiert und
beauftragt. Die Übersendung des Vorgangs erfolgt anschließend über das
240
241
S. Fn. 236.
S. Fn. 239.
67
4. Online-Strafanzeige
polizeiinterne Fernschreibprogramm EPOST 810. Auf gleichem Wege
werden weniger dringliche Anzeigen, die deswegen die Bearbeitungsstufe 2 erhalten, an die zuständige Polizeidienststelle weitergeleitet. Mitteilungen, die kein polizeiliches Handeln erfordern (Stufe 3) werden mit einem Vermerk abgelegt und für die Dauer eines halben Jahres archiviert.242
Der allgemeine E-Mail-Kontakt über die Homepage der Polizei SchleswigHolstein ist ausdrücklich nicht für die Erstattung von Strafanzeigen oder
anderen eilbedürftigen Mitteilungen geeignet.
Das Ausmaß, die Struktur und Entwicklung von online angezeigten Delikten werden nach Auskunft des Landespolizeiamtes Schleswig-Holstein
nicht erhoben und ausgewertet. Einzig für den Zeitraum 01.09. –
28.10.2006 liegt die Zahl von 332 Online-Strafanzeigen vor.243 Gleichwohl
wird mitgeteilt, dass die Online-Strafanzeigen „derzeit“ vermehrt Internetkriminalität betreffen.
Auch Aussagen zur Bewährung oder Nicht-Bewährung des Instruments
Online-Strafanzeige werden mit Hinweis auf die fehlende statistische Erfassung nicht getroffen.
Eine Weiterentwicklung der Onlinewache Schleswig-Holstein und der
Funktion der Strafanzeigenerstattung ist gegenwärtig nicht geplant.
4.2.16
Thüringen
Die Grundlage der nachfolgenden Ausführungen stellen ausschließlich
Angaben von den Internetseiten der Landespolizei Thüringen244 sowie ein
Medienbericht dar. Eine Beantwortung der Informationsanfrage wurde
durch das Innenministerium Thüringen zunächst in Aussicht gestellt, erfolgte letztlich jedoch nicht.
Die Erstattung von Online-Strafanzeigen ist bei der Thüringer Polizei bislang nicht möglich.
242
243
244
S. Fn. 236.
Vgl. N.N. (2006), S. 18.
Zuletzt aufgerufen am 08.12.2009, 22:42 Uhr.
68
4. Online-Strafanzeige
Anfang 2007 wurde berichtet, dass auch in Thüringen über die Einrichtung
einer Onlinewache nachgedacht werde.245 Allerdings liegen keine Informationen über Entscheidungen für oder gegen eine Umsetzung vor.
Über die Homepage der Polizei Thüringen wird lediglich ein allgemeines
Formular zur Kontaktaufnahme mit der Internetredaktion der Thüringer
Polizei angeboten, über das einem Hinweis zufolge keine Anzeigen erstattet werden können. Besucher dieser Seite werden für diese Zwecke an
ihre zuständige Polizeidienststelle verwiesen.
Die verlinkten Internetseiten der Polizeidirektionen Erfurt, Gera, Gotha,
Nordhausen und Suhl sowie der Bereitschaftspolizei und des Fachbereichs Polizei der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
verfügen über identische Kontaktformulare. Mitunter wird darauf hingewiesen, dass das Formular nicht für Notrufe geeignet ist. Ein Hinweis auf eine
nicht mögliche Anzeigenerstattung mithilfe des Formulars sowie ein Verweis auf eine Polizeidienststelle zur Anzeigenerstattung sind hier jedoch
nicht zu finden, auch nicht auf den verlinkten Kontaktseiten der übrigen
Polizeidirektionen Jena und Saalfeld sowie des Bildungszentrums, auf
denen lediglich die jeweilige E-Mail-Adresse angegeben ist.
Die Kontaktformulare verlangen einheitlich mindestens die Eingabe einer
E-Mail-Adresse und eines Anliegens, bevor es versandt werden kann.
Einzig auf der Kontaktseite der Polizeidirektion Gotha ist vermerkt, dass
den zugesandten Nachrichten und Hinweisen polizeiliche Maßnahmen
und Ermittlungen folgen können, und dass der Absender sich bei bewusst
falschen Angaben strafbar machen kann. Dies legt die Vermutung nahe,
dass Online-Strafanzeigen über die vorhandenen Kontakt-Formulare der
Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes Thüringen zwar nicht gewünscht, gleichwohl aber akzeptiert werden.
Informationen über die Anzahl und Struktur von Strafanzeigen, die auf
diesem Wege übermittelt werden, liegen nicht vor. Ebenfalls sind keine
Planungen oder Entscheidungen über eine zukünftige Einrichtung einer
Onlinewache oder einer andern Form zur Erstattung von O-Anzeigen bekannt.
245
Vgl. Dreuw (w2007).
69
4. Online-Strafanzeige
4.2.17
Bundeskriminalamt
Durch das Bundeskriminalamt wurde am 21.07.2009 als Antwort auf die
Informationsanfrage mitgeteilt, dass aufgrund eines Beschlusses des
AK II246 vom 05./06.11.2002 nur in Ausnahmefällen Auskünfte zu Studienzwecken erteilt werden. Diese könnten gegebenenfalls als Verschlusssache eingestuft sein, sodass die Verwendung der Informationen in der vorliegenden Arbeit dazu führen könnte, diese ebenfalls als Verschlusssache
einstufen zu müssen.
Aus Rücksicht auf diese Schutzmaßnahmen und zur Aufrechterhaltung
von Absagen gegenüber anderen Anfragenden wurde in diesem Fall auf
die Herbeiführung einer Ausnahme verzichtet.
Die nachfolgenden Ausführungen beruhen daher ausschließlich auf Informationen auf den Internetseiten des BKA247.
Die Möglichkeit einer Online-Strafanzeige bietet das BKA auf seinen Internetseiten nicht an. In der dortigen Rubrik „Kontakt“ kann lediglich ein Link
angeklickt werden, über den im E-Mail-Programm des Computers eine
freitextliche Nachricht an das Bundeskriminalamt generiert wird.
Diese Adresse ist dazu bestimmt, Hinweise zu Fahndungsanzeigen des
BKA sowie Anfragen, Kritik, Anmerkungen und Erfahrungen zu übermitteln. Zur Anzeigenerstattung, Abgabe von Fahndungshinweisen und Mitteilung von konkreter Gefahr ist sie ausdrücklich nicht gedacht und darüber hinaus für die Mitteilungen in Notsituationen ungeeignet. In diesen
Fällen wird darum gebeten, sich an die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu wenden.
Inwieweit trotzdem dieser Weg zur Anzeige von Straftaten genutzt wird,
konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.
4.2.18
Bundespolizei
Die Ausführungen zur Online-Strafanzeige bei der Bundespolizei beruhen
ausschließlich auf Informationen von den Internetseiten der Bundespoli-
246
247
Facharbeitskreis der Innenministerkonferenz zur Inneren Sicherheit, dem die Abteilungsleiter der Innenressorts des Bundes und der Länder sowie die Präsidenten des
BKA und der DHPol angehören.
Zuletzt aufgerufen am 08.12.2009, 22:50 Uhr.
70
4. Online-Strafanzeige
zei248 sowie auf dem Antwortschreiben des Bundespolizeipräsidiums
Potsdam.249
Die Bundespolizei hat auf ihrer Homepage keine Online- oder Internetwache eingerichtet; eine gegliederte Möglichkeit zur Erstattung von Strafanzeigen ist dort nicht vorhanden.
Gleichwohl werden Hinweise und Beobachtungen aus der Bevölkerung
insbesondere zu den bundespolizeilichen Kernaufgaben250 als wichtig für
den Erfolg der polizeilichen Arbeit angesehen251 und können aus diesem
Grund in Form von Bürgerhinweisen über die Internetseiten der Bundespolizei formulargestützt übermittelt werden.
Die Einrichtung dieser Möglichkeit erfolgte aufgrund eines Beschlusses
des Bundeskabinetts aus dem Jahr 2001. Umgesetzt wurde sie im Rahmen der E-Government-Initiative der Bundesregierung Bund Online 2005
und am 30.12.2003 realisiert.252
Auf die Funktion der Anzeigenerstattung online wurde dabei bewusst verzichtet. Eine Begründung dieser Entscheidung ist nicht mitgeteilt worden.
Dennoch wird im Zusammenhang mit dem Hinweisformular die Erstattung
von Strafanzeigen nicht explizit abgelehnt. Dass es auf diesem Wege in
Einzelfällen zur Anzeige von Straftaten kommt, wird offenbar zumindest
stillschweigend akzeptiert.
Bei dem Hinweisformular wird die Angabe von Namen und Adresse zwar
als freiwillig bezeichnet, jedoch ist sie ebenso wie die Kenntnisnahme und
Akzeptanz von konkreten Nutzungsbedingungen verpflichtend, weil die
Übermittlung von Hinweisen sonst technisch nicht möglich ist. Zudem wird
darauf hingewiesen, dass anonyme Hinweise in der Regel nicht bearbeitet
werden können und in dringenden Fällen der Notruf gewählt werden sollte.
248
249
250
251
252
Zuletzt aufgerufen am 08.12.2009, 22:55 Uhr.
Bundespolizeipräsidium vom 26.08.2009, Az. 21 01 00.
Vgl. §§ 2-4 BPolG:
 Grenzpolizeilicher Schutz des Bundesgebietes
 Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auf dem Gebiet der
Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes
 Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs
Vgl. http://www.bund.de/cln_093/DE/Leistungen/E/Entgegennahme-von-Buergerhin
weisen-Online-BMI-BPOL.html?nn=42 (zuletzt aufgerufen am 15.09.2009, 19:23
Uhr).
S. Fn. 249.
71
4. Online-Strafanzeige
Die Online-Hinweise werden an das Bundespolizeipräsidium in Potsdam
übertragen und von dort an die zuständige Dienststelle weitergeleitet.
Im Monatsdurchschnitt gehen 21 Hinweise ein, sodass seit der Einrichtung
dieses Instruments bis einschließlich November 2009 hochgerechnet insgesamt knapp 1.500 Hinweisen eingegangen sein dürften. Dabei ist eine
vermehrte Nutzung des Formulars für Bürgerhinweise erkennbar.
Aus Sicht der Bundespolizei hat sich das Instrument der OnlineEntgegennahme von Bürgerhinweisen bewährt, wobei unklar ist, worauf
diese Auffassung gestützt wird. Insbesondere über die Qualität der Hinweise und ihr Nutzen für die bundespolizeiliche Aufgabenerfüllung wurden
keine Erkenntnisse mitgeteilt.
Ebenso fehlt eine Relation zu der Summe von Hinweisen und Mitteilungen, die die Bundespolizei auf anderem Wege, darunter auch über eine
inzwischen kostenfreie Servicenummer, erreichen.
Die Bewährung des Formulars für Bürgerhinweise dürfte jedenfalls nicht
auf die online übermittelten Strafanzeigen bezogen sein, denn deren Anzahl ist bei durchschnittlich weniger als einem Bürgerhinweis pro Tag als
sehr gering anzusehen. Dafür spricht ebenfalls, dass vonseiten der Bundespolizei weiterhin nicht geplant ist, über das Internet Strafanzeigen entgegenzunehmen.
4.3
Zusammenfassung und Auswertung
4.3.1
Unterschiedlicher Informationsumfang
Die vom Inhalt her unterschiedlich umfangreichen Rückmeldungen und
sonstigen Informationsquellen führen zu einer uneinheitlichen und in Teilen lückenhaften Datenbasis über die Möglichkeiten zur Erstattung von
O-Anzeigen in Deutschland. Ein bundesweiter Vergleich ist unter diesen
Voraussetzungen nur eingeschränkt möglich. Die Ergebnisse sind daher
nur bedingt vergleichbar.
Die nachfolgende Tabelle stellt eine zusammenfassende Übersicht über
die Möglichkeiten und Funktionen zur Erstattung von O-Anzeigen dar.
72
4. Online-Strafanzeige
Abb. 5:
73
4. Online-Strafanzeige
4.3.2
Online-Strafanzeige in den Bundesländern und bei
den Bundesbehörden
Bis zum Jahr 2009 nehmen in elf der sechzehn Bundesländer die Polizeibehörden Online-Strafanzeigen entgegen. Diese Möglichkeit wird seitens
des Bundeskriminalamtes nicht angeboten. Auch das Hinweisformular der
Bundespolizei ist dafür nicht vorgesehen.
Nachdem zunächst die Polizei Nordrhein-Westfalen ab 2000 in einzelnen
Behörden die Online-Strafanzeige testete, prüften ab 2001 auch zahlreiche andere Landespolizeien die Einrichtung eines solchen Instruments.
Als erstes Bundesland führte Brandenburg im Jahr 2003 flächendeckend
die O-Anzeige ein. Diesem Vorbild schlossen sich in den Folgejahren mit
Ausnahme von Bayern, Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen alle anderen Bundesländer an.
Abb. 6: Überblick über die Online-Anzeigenerstattung bei den Landespolizeien in
253
Deutschland.
Die Bundespolizei sowie die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Thüringen
haben alternative Möglichkeiten in Form von Kontaktformularen für Mitteilungen verschiedenster Art eingerichtet. Wenngleich diese nicht ausdrück-
253
Quelle: Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien
e.V.,
Presseinfo
vom
29.03.2009,
http://www.bitkom.org/de/presse/30739_
58601.aspx, zuletzt online aufgerufen am 01.11.2009, 19:53 Uhr.
74
4. Online-Strafanzeige
lich für die Erstattung von Strafanzeigen vorgesehen sind, wird dies jedoch geduldet. Das BKA bietet nichts Vergleichbares an.
Aufgrund entsprechender Absichtsbekundungen ist damit zu rechnen,
dass weitere Landespolizeien ähnliche Internetportale zur Entgegennahme von Strafanzeigen in Betrieb nehmen werden. Trotz der ausführlich
begründeten Vorbehalte vonseiten der Innenministerien in Bayern und
Rheinland-Pfalz wird auch dort die Möglichkeit geprüft wird, zukünftig
O-Anzeigen über eine Online- oder Internetwache entgegen zu nehmen.
4.3.3
Fehlende Einheitlichkeit
Neben der Tatsache, dass nicht in allen Bundesländern die Polizei die
Online-Erstattung von Strafanzeigen anbietet, verdeutlichen einige Unterschiede in den Angeboten die fehlende bundesweite Einheitlichkeit zu diesem Thema.
4.3.3.1
Bezeichnung
Die Rahmenportale, in denen die Funktion der Online-Strafanzeige eingebunden ist, werden in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich bezeichnet. Teilweise wurde dafür der Begriff ‚Internetwache’, in anderen
das Wort ‚Onlinewache’ gewählt. Die vergleichbare Einrichtung heißt in
Nordrhein-Westfalen ‚Bürgerservice’ und in Sachsen-Anhalt ‚eRevier’.
Im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern ist die Brandenburger ‚Internetwache’ nicht als Begriff für eine Rubrik mit Onlinedienstleistungen zu
verstehen, sondern als Bezeichnung für die gesamte Homepage der Landespolizei. In Nordrhein-Westfalen steht der gleiche Ausdruck dagegen für
ein besonderes Portal zur Übermittlung von Hinweisen auf Gewalttaten.
4.3.3.2
Umfang der Eingabemasken
Die Unterschiede zeigen sich auch in Funktionsumfang, Handhabung und
Gestaltung der Eingabemasken von O-Anzeigen.
Mit Ausnahme von Baden-Württemberg orientieren sich in allen Bundesländern, in denen Online-Strafanzeigen angeboten werden, die Formularfelder an den notwendigen Grunddaten einer Strafanzeige. Brandenburg,
75
4. Online-Strafanzeige
Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen bieten darüber hinaus
mindestens ein deliktsspezifisches Formular an.
4.3.3.3
Akzeptanz von anonymen O-Anzeigen
Die Möglichkeiten, anonyme Online-Strafanzeigen zu erstatten, wird in der
Regel nur sehr eingeschränkt eingeräumt.
Zwar ist die Eingabe von Personaldaten oftmals technisch nicht zwingend
notwendig, doch sehen die meisten Bundesländer zur gegebenenfalls
notwendigen Ermittlung des Anzeigenerstatters eine Speicherung der IPAdresse des verwendeten Rechners vor und weisen in unterschiedlicher
Deutlichkeit darauf hin. Teilweise ist ohne eine Einwilligung in die Datenspeicherung keine Erstattung von O-Anzeigen möglich. Die Polizei Hamburg setzt zusätzlich eine vorherige Registrierung mit Benutzername und
Kennwort voraus. Eine absolute Anonymität wird daher auf diese Weise
nicht gewährleistet und soll zumindest erschwert werden. Gleichwohl können anonyme Anzeigenerstatter die Ermittlung der eigenen Person erschweren, indem sie bei der Anzeigenerstattung Anonymisierungsdienste254 in Anspruch nehmen oder auf fremde Rechner beziehungsweise Internetanschlüsse ausweichen.
Bei vier der vorhandenen Portale lassen sich keine Hinweise auf eine
Speicherung der IP-Adresse finden.255
Während beispielsweise in Niedersachsen und in Brandenburg separate
Möglichkeiten ausschließlich zur anonymen Anzeige von Wirtschaftskriminalität und Korruption angeboten werden, lässt Sachsen-Anhalt als einziges Bundesland uneingeschränkt anonyme Online-Strafanzeigen zu. Zur
Rechtslage im Umgang mit anonymen / pseudonymen Strafanzeigen wird
auf Kapitel 2.4.1verwiesen.
4.3.3.4
Rechtliche Belehrungen
Rechtsbelehrungen insbesondere über das Vortäuschen von Straftaten
und über die bewusst falsche Verdächtigung sind auf allen Anzeigeporta-
254
255
Systeme, die die Identifizierung des Internetnutzers erschweren oder verhindern, zum
Beispiel durch Aufruf einer entsprechenden Internetseite, über die die eigentliche Internetadresse aufgerufen wird.
Vgl. Wölk (2009), S. 31.
76
4. Online-Strafanzeige
len der Landespolizeien zu finden. Sie unterscheiden sich jedoch deutlich
in Erkennbarkeit, Umfang und Wortwahl.
4.3.3.5
Hinweise für Notfälle
Auch die Hinweise auf die Ungeeignetheit einer Online-Strafanzeige in
Notfällen und die Verweise auf den polizeilichen Notruf oder eine Polizeidienststelle fallen recht unterschiedlich aus. Zwar wird nahezu durch alle
Bundesländer eine sofortige Sichtung der eingegangenen OnlineStrafanzeigen vorgenommen. Ob dies jedoch eine Gewährleistung zur
Einleitung unmittelbar notwendiger polizeilicher Maßnahmen ist, bleibt
oftmals jedoch unklar. Eine solche Zusicherung ist nur bei den OnlineStrafanzeigen in Berlin, Brandenburg, Sachsen und Schleswig-Holstein
erkennbar.
4.3.3.6
Zusatzfunktionen
Zusätzliche Funktionen und Möglichkeiten wie vorausgefüllte Anzeigenvorlagen, ein persönliches Benutzerkonto und die automatisierte Datenübernahme in das polizeiliche Vorgangsverwaltungssystem werden durch
die Landespolizeien Brandenburg, Hamburg und Hessen angeboten oder
sind dort und in einzelnen anderen Bundesländern in Planung.
4.3.4
Anzeigenaufkommen
4.3.4.1
Deliktsstruktur
Die Deliktsstruktur der Online-Strafanzeigen wird nicht durchgängig ausgewertet. Sofern Angaben hierzu vorliegen, betreffen die OnlineStrafanzeigen ganz überwiegend Delikte der Massenkriminalität. Als
Schwerpunkte haben sich Diebstahl (insbesondere aus/an/von Fahrzeugen) und Betrug (auch Internetauktionsbetrug), Sachbeschädigung, Körperverletzung und Straßenverkehrsdelikte herausgestellt. Darüber hinaus
werden teilweise auch andere leichte bis mittelschwere Straftaten wie
Hausfriedensbuch,
Unterschlagung,
Bedrohung,
Nötigung,
Beleidi-
gung/Verleumdung/Üble Nachrede, Urkundenfälschung und in Einzelfällen
andere strafrechtliche Verstöße zur Anzeige gebracht.
77
4. Online-Strafanzeige
4.3.4.2
Bedingte Vergleichbarkeit
Die Menge der O-Anzeigen in den einzelnen Bundesländern lässt sich nur
bedingt miteinander vergleichen. Teilweise umfassen sie unterschiedliche
Zeiträume, sind gerundet, oder es wurde nicht zwischen Anzeigen und
strafrechtlich nicht relevanten Hinweisen unterschieden. Sonstige Mitteilungen, die dagegen zu einem Ermittlungsverfahren führten, wurden zumeist nicht als Anzeige gezählt und fehlen daher in den Summenwerten.
Diese Einschränkungen müssen bei einem bundesweiten Vergleich berücksichtigt werden.
4.3.4.3
Anteile der Online-Strafanzeigen an Gesamtkriminalität
Der Anteil der Online-Strafanzeigen an dem gesamten Anzeigenaufkommen des jeweiligen Bundeslandes beträgt durchschnittlich rund 2 %, variiert zwischen den Bundesländern jedoch sehr stark. Er liegt in BadenWürttemberg mit weniger als 0,5 % am niedrigsten und mit gut 5 % in
Brandenburg am höchsten.
Für diese großen Unterschiede gibt es, wie nachfolgend dargestellt, mehrere Einflussfaktoren und Erklärungsansätze.
4.3.4.4
Mögliche Ursachen für hohes Online-Strafanzeigenaufkommen
Seit der Einrichtung von Online-Strafanzeigen steigt deren Zahl in allen
Bundesländern mit Ausnahme von Sachsen. Die Gründe für diese Entwicklung können vielseitig sein. So dürften sich eine zunehmende Verbreitung von Internetzugängen, ein wachsender Bekanntheitsgrad von Internet- und Onlinewachen sowie fortlaufende Optimierungen der Internetportale und Anzeigenformulare begünstigend auf das Anzeigenaufkommen
auswirken. Auch gezielte themenbezogene Öffentlichkeitsarbeit sowie eine zentrale Platzierung des Angebotes auf den Internetportalen der Landespolizeien können zu einer Steigerung beitragen.256
Etwas überdurchschnittliche Anteile von Online-Strafanzeigen liegen in
Hessen und Nordrhein-Westfalen vor. Dort kommen zu einem allgemeinen
Formular auch deliktsspezifische Eingabemasken zur Anwendung.
256
Vgl. Rüther (w2009), S. 7 und 10.
78
4. Online-Strafanzeige
Zudem bietet Hessen als bislang einziges Bundesland eine Datenschnittstelle für regelmäßig Anzeigende wie Verkehrsbetriebe und Warenhäuser.
Dies ist in Nordrhein-Westfalen noch nicht umgesetzt; dort besteht jedoch
die längste Erfahrung mit O-Anzeigen, sodass diese dort bekannter sein
könnten als in anderen Bundesländern.
Außergewöhnlich hoch sind die Anteile der O-Anzeigen an der Gesamtkriminalität in Brandenburg (5,13 % im Jahr 2008) und Berlin (im Jahr
2009 bis zu 6,43 % möglich, siehe Fn. 116). Hierfür dürfte entscheidend
sein, dass die Brandenburger Polizei als Erste flächendeckend die OnlineStrafanzeige einführte, zahlreiche Funktionen anbietet und die Internetwache durch mehrere Pressemitteilungen beworben wurde. Diese Umstände
könnten auch auf den Anteil der O-Anzeigen in Berlin und im angrenzenden Mecklenburg-Vorpommern (3,2 % im Jahr 2008) verstärkenden Einfluss haben.
4.3.4.5
Mögliche Ursachen für niedriges Online-Strafanzeigenaufkommen
Besonders niedrige Zahlen können ein Indiz sein für eine eher unauffällige
oder versteckte Verlinkung des Online-Portals mit der Homepage der jeweiligen Landespolizei.257 Dies erschwert es Internetnutzern und potenziellen Anzeigeerstattern, auf die Möglichkeit einer O-Anzeige aufmerksam zu werden. Auch eine überwiegend schlichte Gestaltung des OnlinePortals ohne deliktsspezifische Formulare, besondere Funktionen und
konkrete Erläuterungen und Hilfestellungen mag ein Grund für die geringe
Nutzung darstellen. All diese Punkte treffen auf die Internetwache BadenWürttemberg zu.
Auch der Anteil der O-Anzeigen in Hamburg ist mit weniger als 1 % im
Jahr 2006 als sehr gering zu bezeichnen. Ausschlaggebend hierfür könnte
die Pflicht zur vorherigen Registrierung sein, die in dieser Form in keinem
anderen Bundesland besteht.
257
Vgl. Rüther (w2009), S. 9ff.
79
4. Online-Strafanzeige
4.3.5
Fehlende Untersuchungen
Die pauschalen positiven Einschätzungen der Anbieter von OnlineStrafanzeigen haben in aller Regel keine wissenschaftlichen Grundlagen.
Entsprechende Untersuchungen, die zur Feststellung der wirklichen Effektivität und Effizienz vonnöten sind, liegen nicht vor. Evaluationen sind weder über die demografische Struktur der Anzeigenerstatter und deren Motive, noch über die Aufklärbarkeit der online angezeigten Straftaten, über
den Grad des Nachermittlungsaufwands oder der Arbeitserleichterung für
die Polizei bekannt. Lediglich eine erste empirische Untersuchung des
Instruments der Online-Strafanzeige in Nordrhein-Westfalen wurde im
Jahr 2001 im Rahmen einer Projektarbeit durch einen Studierenden der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Köln vorgenommen. Zudem
führte das Kriminologische Institut der Universität Bonn eine ähnlich gelagerte Untersuchung durch, allerdings ist das Forschungsprojekt Praxis der
Online-Strafanzeigen derzeit noch nicht abgeschlossen.
4.3.6
Missbräuchliche Online-Strafanzeigen
Zu missbräuchlicher Erstattung von Online-Strafanzeigen ist es nach
Auswertung der verfügbaren Informationen vermeintlich nicht oder nur in
Einzelfällen gekommen. Diese pauschale Darstellung ist jedoch nicht näher belegt. Es ist anzunehmen, dass dieser Auffassung ein sehr enges
Begriffsverständnis im Sinne von ‚offensichtlich missbräuchlich’ zugrunde
liegt und nur die O-Anzeigen so eingestuft werden, deren Inhalt offenkundiger Unfug ist. Online-Strafanzeigen, deren zugrunde liegender Sachverhalt jedoch erfunden oder übertrieben ist, um zum Beispiel Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, müssten ebenfalls als missbräuchlich
angesehen werden. Jedoch erscheint es nicht möglich, den Umfang derartiger O-Anzeigen zu beziffern, insbesondere, wenn die Anzeige keinen
Ermittlungsansatz bietet.
4.3.7
Es
ist
Weiterentwicklungen
absehbar,
dass
weitere
Bundesländer
zukünftig
Online-
Strafanzeigen entgegennehmen werden (siehe Kapitel 4.3.2).
80
4. Online-Strafanzeige
Darüber hinaus planen die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen eine Weiterentwicklung im Bereich der Online-Strafanzeige. Diese betreffen insbesondere die
Einrichtung einer Schnittstelle für Geschädigte von Massenkriminalität.
Offenbar ist das diesbezügliche Potenzial zur Verwaltungsvereinfachung
(siehe Kapitel 5) erkannt worden und soll genutzt werden. Diesem Ziel
dienen auch Vorhaben wie die Einführung eines digitalen Strafantrags in
Hessen oder und die Zulässigkeit von Dateianhängen.
5
Fazit und Ausblick
Die Möglichkeit, formulargestützt über das Internet eine Straftat bei der
Polizei anzuzeigen, bietet vor allem für die Anzeigenerstatter einige Vorteile:
Ohne an Ort oder Zeit oder gebunden zu sein, kann die O-Anzeige jederzeit und von nahezu überall ausgefüllt und abgeschickt werden. Der dafür
notwendige Zeitaufwand ist im Regelfall gering, da grundsätzlich der Weg
zu einer Polizeiwache und dortige eventuelle Wartezeiten entfallen. Dies
ergab eine erste Evaluation beim Polizeipräsidium Köln im Jahr 2002, wonach etwa zwei Drittel der Befragten die neue Form der Anzeigenerstattung bevorzugten, weil diese für sie einfacher und weniger aufwendig
war.258
Die O-Anzeige wird seitens der Anbieter als bequem und schnell259, bürgerfreundlich260 und modern261 bezeichnet. Der Anzeigenerstatter kann
auf diesem Wege nicht von der Polizei abgewiesen und die Aufnahme
seiner Anzeige nicht abgelehnt werden.262 Dies wäre ansonsten wegen
des Strafverfolgungszwangs für Polizeibeamte strafbar (siehe Kapitel 2.2).
Aus technischer Sicht ist zur Nutzung dieses Anzeigeweges lediglich ein
Internetzugang erforderlich, der in mittlerweile 69 % aller deutschen
258
259
260
261
262
Rüther (w2009), S. 15.
Vgl. Pressemitteilung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2004,
online aufgerufen am 07.10.2009, 11:08 Uhr.
S. Fn. 239.
S. Fn. 123.
Vgl. Schwind (2009), § 20 Rdn. 7a.
81
5. Fazit und Ausblick
Haushalte vorhanden ist263. Darüber hinaus bedarf es der individuellen
Fähigkeit, die Formulare einer O-Anzeige auszufüllen. Menschen, die allerdings über eine dieser Voraussetzungen aufgrund ihres Alters, ihres
Einkommens, ihres Bildungsstandes, aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen oder aus anderen Gründen nicht verfügen, bleibt das Instrument
der Online-Strafanzeige vorenthalten.264
In einigen Fällen ist es zudem weiterhin nötig, postalisch oder persönlich
bei einer Polizeidienststelle265 Unterlagen, wie Kaufbelege oder Fotografien entwendeter Gegenstände sowie bei Antragsdelikten (siehe Kapitel
2.6) einen eigenhändig unterschriebenen Strafantrag nachzureichen. Dieses Erfordernis entfällt zukünftig zum Teil in Brandenburg und Hessen,
wenn Dateianhänge an einer O-Anzeige beziehungsweise ein elektronischer Strafantrag möglich sind.
Seitens der Polizei muss zumindest auf Anforderung des Anzeigenerstatters weiterhin postalisch oder auf anderem Wege ein Nachweis über die
Anzeigenerstattung in Form einer Bescheinigung oder eines Aktenzeichens übermittelt werden. Dies ist in der Regel die Voraussetzung zur
Schadensregulierung durch Versicherungen und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wie Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Aufseiten der Polizei bringt die Möglichkeit der Online-Erstattung von
Strafanzeigen jedoch auch eine Reihe von Nachteilen mit sich.
Soweit bekannt, werden – außer in Brandenburg, Hamburg und Hessen –
in den meisten Bundesländern die O-Anzeigen nicht automatisch in die
polizeilichen Vorgangsverwaltungssysteme übernommen, sondern müssen manuell nachgetragen werden. Dieser Medienbruch führt zu Mehrarbeit für die kriminalpolizeilichen Sachbearbeiter und kann möglicherweise
den Anteil von Übertragungsfehlern erhöhen.
Nachteilig ist außerdem die fehlende unmittelbare Kommunikation zwischen der Polizei und dem Anzeigenerstatter. Eine korrekte und vollständige Tatbestandsfeststellung ist ebenso schwer möglich, wie individuelle
Hinweise auf Opferrechte und Präventionsmöglichkeiten und müssen da-
263
264
265
Vgl. Czajka/Mohr (2009), S. 554.
Vgl. Puschke (2005), S. 383-384.
S. Fn. 219; vgl. auch die Erläuterungen zur Online-Anzeige auf den Internetseiten der
Polizei Nordrhein-Westfalens.
82
5. Fazit und Ausblick
her gegebenenfalls nachträglich erfolgen. Bei inhaltlichen oder qualitativen
Mängeln der O-Anzeigen können Detail- und Rückfragen nur zeitverzögert
gestellt werden.
Diesen Defiziten begegnen einige Landespolizeien wie die in Brandenburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen mit detaillierten deliktsspezifischen
Formularen, die mit Erläuterungen und konkreten Fragestellungen verbunden sind. Brandenburg hat darüber hinaus im Rahmen seiner Internetwache als einziges Bundesland die Möglichkeit zur Einrichtung eines
persönlichen Benutzerkontos geschaffen, über das (auch anonym) mit
dem polizeilichen Sachbearbeiter Nachrichten ausgetauscht werden können.
Trotz aller systemtechnischen Einrichtungen und Vorkehrungen wie zum
Beispiel bestätigungspflichtiger Rechtsbelehrungen kann bei OnlineStrafanzeigen nur bedingt die Glaubwürdigkeit des Anzeigenerstatters und
die Glaubhaftigkeit seiner Angaben eingeschätzt werden, da der persönliche Eindruck des Polizeibeamten fehlt. Vor dem Hintergrund, dass durch
die Einrichtung der O-Anzeige Berührungsängste und Hemmschwellen zur
Kontaktaufnahme mit der Polizei gesenkt werden sollen 266, und „Menschen … über das Internet spontaner bereit [sind], Anzeige zu erstatten“267, muss damit gerechnet werden, dass vor allem bei Strafanzeigen
mit unbekanntem Tatverdächtigen die Wahrscheinlichkeit einer falschen
beziehungsweise übertriebenen Darstellung steigt.268 Derartige Strafanzeigen stellen dann ein Beweismittel gegen den Anzeigenerstatter dar,
zum Beispiel wegen Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB), Falscher
Verdächtigung (§ 164 StGB) oder Betrugs (§ 263 StGB). Ihre Verwertbarkeit im Strafverfahren als Beweis erscheint jedenfalls dann fraglich, wenn
zweifelhaft ist, ob der Anzeigenerstatter die rechtlichen Hinweise intellektuell verstanden hat.269
Durch die O-Anzeige als zusätzliche Möglichkeit zur Anzeigenerstattung
erhöht sich die grundsätzliche Anzeigebereitschaft. Dies führt zu einem
vermehrten Anzeigeaufkommen. Bei einer Untersuchung im Rahmen ei-
266
267
268
269
S. Fn. 185.
S. Fn. 202.
Vgl. Puschke (2005), S. 388.
BGHSt 39, 349 und NStZ 1994, 95.
83
5. Fazit und Ausblick
ner Projektarbeit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Köln im
Jahr 2002 wurde bekannt, dass ca. 30 % der O-Anzeigen ohne die Möglichkeiten des Internets nicht gestellt worden wären.270 Wenngleich die
Gründe für eine Nichtanzeige von Straftaten vielfältig sein können271, betrifft dieses Mehr an Strafanzeigen mutmaßlich solche Delikte, bei denen
bislang offenbar ein Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden nicht notwendig war, zum Beispiel weil die geringe Schwere der Tat oder des
Schadens dies nicht erforderlich machten, kein Tatverdächtiger bekannt
war oder es zu einer Regelung auf der Ebene der Instanzen der informellen Sozialkontrolle272 gekommen ist.
Das erhöhte Anzeigenaufkommen durch die zusätzlichen O-Anzeigen bedeutet grundsätzlich für Polizei und in der Folge auch für Staatsanwaltschaft und Justiz Mehrarbeit, die aber bislang vermutlich durch die seit
einigen Jahren sinkenden Fallzahlen der registrierten Gesamtkriminalität273 kompensiert werden kann.
Eine Vereinfachung und Erleichterung stellen dagegen die Datenschnittstellen zur Übernahme der Online-Strafanzeigen in die polizeilichen Vorgangsbearbeitungssysteme dar, wie sie bereits in Brandenburg, Hamburg
und Hessen realisiert sind. Die Daten werden automatisch in die polizeilichen Softwareprogramme übernommen und müssen nicht manuell nachgetragen, sondern allenfalls in Teilen angepasst werden. Der Verwaltungsaufwand für die Polizei erscheint hier vorteilhaft reduziert zu werden.
In Hamburg und Hessen sowie zukünftig auch in weiteren Bundesländern
können obendrein über eine zusätzliche Schnittstelle Massen- und Bagatellanzeigen aus den Vorgangsverwaltungssystemen von registrierten Unternehmen wie Kaufhäusern und Verkehrsbetrieben online übernommen
werden. Hier wird auf die Daten, die durch die regelmäßig Anzeigenden
ohnehin in eigene Systeme eingetragen werden, zurückgegriffen. Doppelarbeit aufseiten der Anzeigenerstatter, die durch die Eingabe in die eigenen Systeme und darüber hinaus in die Formulare der OnlineStrafanzeige entstehen, entfällt damit. In Hessen wurden auf diese Weise
270
271
272
273
S. Fn. 258.
Vgl. Schwind (2009), § 20 Rdn. 5ff.
Zum Beispiel Jugendamt, Sozialamt, Vereine, Verbände und Nachbarschaft.
Vgl. Bundeskriminalamt (2009), S. 29, G1.
84
5. Fazit und Ausblick
bislang rund 5.200 Online-Strafanzeigen274 zu Ladendiebstählen, Leistungserschleichungen und ähnlichen Massen- und Bagatelldelikten registriert. Dies entspricht rund 13,5 % aller Online-Strafanzeigen in Hessen.
Wenn zukünftig durch die Einführung eines digitalen Strafantrags keine
Dokumente mehr auf dem Postweg übersandt werden müssen, ist eine
größere Akzeptanz und Nutzung dieser Möglichkeit bei regelmäßigen Anzeigenerstattern zu erwarten, die zu einer weiteren Erhöhung des Anteils
derartiger O-Anzeigen führen dürfte. Das Potenzial solcher OnlineStrafanzeigen ist bei insgesamt jährlich knapp 600.000 registrierter Ladendiebstähle und Leistungserschleichungen275 noch sehr groß. Gingen
alle Anzeigen zu diesen Delikten online über entsprechende Datenschnittstellen ein, entspräche dies einem Anteil von fast 10 % an der registrierten
Gesamtkriminalität. Dies dürfte eine erhebliche Entlastung in der Verwaltungsarbeit bedeuten und die Bearbeitungsdauer der Vorgänge beschleunigen.
Die kriminalistischen Prinzipien der Beweisführung werden dabei nicht
durchbrochen, weil bei den für diese Form der Anzeigenerstattung geeigneten Delikten in der Regel ein Tatverdächtiger namentlich bekannt ist
und die Feststellungen des Zeugen (Ladendetektiv, Fahrkartenkontrolleur
etc.) für die Beweisführung ausreichend sind. Darüber hinausgehende
polizeiliche Sofortmaßnahmen sind grundsätzlich nicht erforderlich. Die im
Einzelfall notwendigen polizeilichen Maßnahmen (Identitätsfeststellung,
Fahndungsüberprüfung, Durchsuchung etc.) bleiben gewährleistet, wenn
weiterhin im Bedarfsfall die Polizei hinzugezogen wird. Die entsprechend
geschulten Detektive und Kontrolleure sind üblicherweise in der Lage, eine sachgerechte Entscheidung hierüber zu treffen.
Vorteilhaft dürfte das Instrument der O-Anzeige darüber hinaus auch für
das Image und das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit sein. Entsprechend der zunehmenden Bedeutung des Internets auch im Bereich
274
275
Telefonat mit Hr. Wienand, Hessisches Landeskriminalamt, vom 01.12.2009,
12:55 Uhr.
Die Gesamtzahl von 595.933 Straftaten in diesem Bereich im Jahr 2008 setzt sich
zusammen aus den Einzelsummen der PKS-Schlüsselzahlen 326 *00 (Ladendiebstahl ohne erschwerende Umstände), 426 *00 (Ladendiebstahl unter erschwerenden
Umständen) und 515 000 (Erschleichen von Leistungen). Dies entspricht einem Anteil
von 9,75 % an allen im Jahr 2008 registrierten Straftaten. Vgl. dazu Bundeskriminalamt (2009), Tabelle 01 - Grundtabelle -, S. 1, 4 und 6.
85
5. Fazit und Ausblick
der online verfügbaren Verwaltungsdienstleistungen darf erwartet werden,
dass auch die Polizeibehörden des Bundes und der Länder ihre Internetauftritte zeitgemäß halten und ebenfalls entsprechende Möglichkeiten anbieten.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine Online-Strafanzeige eine Reihe
von bedeutsamen Nachteilen mit sich bringt, die zwar durch technische
Vorkehrungen und inhaltliche Gestaltung der Internetportale sicherlich reduziert, vermutlich jedoch nie ganz ausgeräumt werden können. Vor diesem Hintergrund kann sie regelmäßig – jedenfalls in qualitativer Hinsicht –
die persönliche und unmittelbare Anzeigenerstattung bei Polizeibeamten
vor Ort oder auf einer Polizeidienststelle nicht ersetzen, sofern gewährleistet ist, dass die polizeiliche Anzeigenaufnahme umfassend und lückenlos
erfolgt. Nur bei einfach gelagerten Sachverhalten sowie bei Bagatell- und
Massendelikten, bei denen die Anforderungen an die Anzeigenaufnahme
und die kriminalistische Beweisführung geringer sind, dürften OnlineStrafanzeigen den Qualitätsansprüchen genügen.
So gesehen sind sie nichts anderes als eine moderne Form von
(fern)schriftlichen Strafanzeigen. Im Unterschied zu diesen wird für OnlineStrafanzeigen jedoch durch Pressemitteilungen und Gestaltung der Internetauftritte der Landespolizeien geworben.
Letztlich ist die Entscheidung zur Entgegennahme von O-Anzeigen und
deren Weiterentwicklung eine Abwägung von Kosten und Nutzen. Der
bundesweite Vergleich hat gezeigt, dass bei den Landespolizeien offenbar
keine einheitliche Auffassung zur Online-Strafanzeige besteht. Dies wurde
einerseits in Art und Umfang der Rückmeldungen auf die Informationsanfrage aber auch bei der Gegenüberstellung der einzelnen Internetportale
deutlich. Trotzdem werden zukünftig weitere Bundesländer die Möglichkeit
zur Online-Erstattung von Strafanzeigen anbieten, obwohl dieses Instrument sogar auch innerhalb der einzelnen Landespolizeien nicht unumstritten ist.
Es ist davon auszugehen, dass langfristig in allen sechzehn Bundesländern Online-Strafanzeigen entgegengenommen werden.
86
5. Fazit und Ausblick
Auch wenn bei einigen Landespolizeien die Abwägung der Vor- und
Nachteile von Online-Strafanzeigen bereits jetzt oder in Zukunft anders
ausfallen sollte als noch zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung, so erscheint es
auch vor dem Hintergrund der weiterhin wachsenden Bedeutung des Internets unwahrscheinlich, dass dieses Instrument eingestellt wird. Denkbar ist jedoch, dass es in einzelnen Bundesländern weniger offensiv beworben wird und in den entsprechenden Internetportalen buchstäblich in
den Hintergrund rückt.
Zugunsten der Anzeigenerstatter wäre es wünschenswert, die Angebote
zur Online-Erstattung von Strafanzeigen in Handhabung und Funktionsumfang zu vereinheitlichen und über ein bundesweit zentrales Internetportal erreichbar zu machen. Dies könnte die Akzeptanz der Bürger gegenüber dieser Möglichkeit erhöhen.
87
6. Verzeichnisse und Anhang
6
Verzeichnisse und Anhang
6.1
Abbildungen
Abbildung 1:
Abbildung 2:
Abbildung 3:
Abbildung 4:
Abbildung 5:
Abbildung 6:
6.2
Gesamtzahl der Online-Strafanzeigen in Brandenburg in
den Jahren 2003 bis 2009
40
Gesamtzahl der Online-Vorgänge in Hessen in den Jahren
2005 bis 2009
48
Gesamtzahl der Online-Strafanzeigen in MecklenburgVorpommern in den Jahren 2005 bis 2009
51
Gesamtzahl der Online-Strafanzeigen in Niedersachsen in
den Jahren 2007 und 2008
55
Vergleichende Übersicht über die Möglichkeiten einer Online-Anzeige in Deutschland
72
Überblick über die Online-Strafanzeigenerstattung bei den
Landespolizeien in Deutschland
74
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Juristische Abhandlungen, Bd. 48, Frankfurt a. M. 2006
Kraftfahrt-Bundesamt (Hg.): Verkehrsauffälligkeiten. Zugang im Verkehrszentralregister Jahr 2007 (Statistische Mitteilungen), Flensburg 2008.
Kury, Helmut et al.: Opfererfahrungen und Meinungen zur Inneren Sicherheit in
Deutschland, BKA-Forschungsreihe, Bd. 25, Wiesbaden 1992.
Kürzinger, Josef: Private Strafanzeige und polizeiliche Reaktion, Berlin 1978.
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (Hg.): Das Anzeigeverhalten von Kriminalitätsopfern. Einflussfaktoren pro und contra Strafanzeige. Dezember
2006b
Meyer-Goßner, Lutz: Strafprozessordnung. Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen, 52. Aufl., München 2009.
Puschke, Jens: Online-Strafanzeigen aus kriminologischer Sicht. In: Monatsschrift
für Kriminologie und Strafrechtsreform 5/2005, S. 380 ff.
89
6. Verzeichnisse und Anhang
Rieß, Peter (Hg.): Löwe/Rosenberg. Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz. Großkommentar (Bd. 3, §§ 137 - 212b), 25. Aufl., Berlin 2004.
Rüther, Werner: Zum Einfluss des Internets auf die Kriminalitätsstruktur und die
Kriminalitätskontrolle. In: Kriminalistik 11/2004, S. 698–701.
Schattke, Tobias / Hofmann, Ivo: E-Government bei der Polizei am Beispiel der
Internet- beziehungsweise Onlinewachen. Hausarbeit an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, Berlin 2008
Schöch, Heinz: in: Wassermann, Rudolf / Achenbach, Hans: Kommentar zur
Strafprozeßordnung. (Bd. 2, Teilbd. 1, §§ 94 - 212b StPO), Neuwied
1992.
Schulz, Lorenz: Normiertes Misstrauen. Der Verdacht im Strafverfahren, Frankfurt
am Main 2001.
Schwind, Hans-Dieter: Kriminologie. Eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen, 19. Aufl., Heidelberg 2009.
Siegert, Marco et al.: Internetwache der Polizei des Landes Brandenburg - Entwicklungskonzept -. Version 0.9.1, Stand: 27.08.2008. Ministerium des
Innern des Landes Brandenburg (Hg.), Potsdam 2008.
Voß, Hans-Georg: Zur Bürgernähe der Polizei: Lässt sich der Umgang mit Geschädigten verbessern? In: Balß, Rudolf et al.: Opfer und Zeugen bei
der Polizei, BKA - Polizei + Forschung, Bd. 11, S. 159–204, Neuwied
2001.
Weihmann, Robert: Kriminalistik. Für Studium und Praxis, 10. Aufl., Hilden, 2008.
Wienand, Frank: Onlinewache der Polizei Hessen. Beschreibung des Bereichs
"Registrierte Nutzer". Version 1.0. Herausgegeben vom Hessischen
Landeskriminalamt, Wiesbaden 2007.
Wölk, Oliver: E-Government im Spannungsfeld von Datenschutz und Polizeiaufgaben. Speicherung von IP-Adressen in der Brandenburger Internetwache. Betreut von Olaf Winkel und Christian Pracher, Hochschule für
Technik und Wirtschaft / Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin
2009.
Yildirim, Nuriye: Datenschutz im Electronic Government. Risiken, Anforderungen
und Gestaltungsmöglichkeiten für ein datenschutzgerechtes und
rechtsverbindliches eGovernment, Wiesbaden 2004.
90
6. Verzeichnisse und Anhang
6.3
Zeitungs- und Zeitschriftenartikel
Becher, Pascal: Strafanzeige im Netz. In: Saarbrücker Zeitung. Nr. 92 vom
21.04.2009, S. "Internet".
Braun, Torsten: Geschichte und Entwicklung des Internets. In: UniPress der Universität Bern (CH). 30. Jg. 2005, H. 127, S. 5–6.
Burger, Reiner: Polizeiwache im Internet. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. Nr. 9
vom 12. Januar 2009, S. 2.
Diederichs, Otto: Kommissar Digital bei der Arbeit. In: tageszeitung. Nr. 43 vom
20. Februar 2007, S. 23.
Hanauer, Florian: Hamburg erhält "Online-Polizeiwache". In: DIE WELT. Nr. 207
vom 05. September 2005a, S. 29.
Hanauer, Florian: Anzeigen per Netz: Online-Polizeiwache ist startbereit. In: DIE
WELT Nr. 304 vom 29. Dezember 2005b, S. 35.
Hanauer, Florian: 2059 Strafanzeigen kommen per Mausklick in die OnlineWache. In: DIE WELT. Nr. 10 vom 12. Januar 2007, S. 34.
Innenministerium Nordrhein-Westfalen (Hg.), N. N.: CeBIT 2003. In: streife, 43. Jg.
2003a, H. 3, S. 28.
Innenministerium Nordrhein-Westfalen (Hg.), N. N.: CeBIT 2003. In: streife, 43. Jg.
2003b, H. 4, S. 33.
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, N. N.: Hinweisportal "Internetwache"
ging ans Netz. In: streife, 46. Jg. 2006a, H. 10-11, S. 8–9.
N.N.: Ein neuer direkter "Draht" zur Polizei. In: Polizei Schleswig-Holstein, 26. Jg.
2006, H. 3, S. 18.
Oberhuber, Nadine: E-Mail ans Amt. In: DIE ZEIT. Nr. 23 vom 27.05.2004, S. 29.
Reinhardt, Toralf: Neue Version von eKoBS vorgestellt. In: info 110, 15. Jg. 2005,
H. 3, S. 25.
Rosenberger, Walther: Virtuelle Wache für mehr Sicherheit. In: Stuttgarter Nachrichten. Nr. 13 vom 16.01.2007, S. 28.
Weger, Thomas: Internetwache der Berliner Polizei großer Erfolg. In: KOMPASS.
38. Jg. 2005, H. 4, S. 6.
Wittich, Elke: Viel Schmutz im Internet. In: Stuttgarter Nachrichten vom
19.08.2008, S. 11.
6.4
Internetquellen
Auf eine Auflistung oder einen Abdruck der verwendeten Internetseiten der Polizeien wurde aus Gründen der Menge und der komplexen Adressbezeichnungen
verzichtet. Über die gängigen Internetsuchdienste wie Google, Bing oder Yahoo!
sind die Startseiten der Landespolizeien, des BKA, des Bundespolizeipräsidiums
und in der Folge die dazugehörigen Unterseiten problemlos zu finden.
91
6. Verzeichnisse und Anhang
Das Gleiche gilt für die verwendeten Pressemitteilungen der Innenministerien, die
allesamt über die jeweiligen Internetseiten der Innenministerien online recherchierbar sind.
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (Hg.) (w2009): EGovernment-Handbuch (Online-Version). (BSI-Schriftenreihe zur ITSicherheit, Bd. 11). https://www.bsi.bund.de/cln_136/DE/Themen/ EGovernment/EGovernmentHandbuch/OnlineVersion/onlineversion_node
.html, zuletzt online aufgerufen am 08.11.2009, 12:51 Uhr.
Dreuw, Jörn (w2007): Online-Anzeigen nehmen zu. http://www.focus.de/ digital/internet/internetwachen_aid_122708.html, vom 15.01.2007, zuletzt
online aufgerufen am 08.11.2009, 12:52 Uhr.
FOCUS
Online (Hg.) (w2008): Internet: 15 Jahre World Wide Web.
http://www.focus.de/digital/internet/internet-15-jahre-world-wideweb_aid_298464.html, vom 30.04.2008, zuletzt online aufgerufen am
08.11.2009, 12:54 Uhr.
FOCUS Online (Hg.) (w2009): Vom ARPANET zu Web 2.0: Die Geschichte des
Internet. http://www.focus.de/digital/computer/computer-vom-arpanetzu-web-2-0-die-geschichte-des-internet_aid_379719.html,
vom
12.03.2009, zuletzt online aufgerufen am 08.11.2009, 12:56 Uhr.
Forschungsgruppe Wahlen e.V. (Hg.) (w2009): Internet-Strukturdaten. Repräsentative Umfrage - III. Quartal 2009. http://www.forschungsgruppe.de/
Umfragen_und_Publikationen/Internet-Strukturdaten/web_III_09.pdf,
vom 05.11.2009, zuletzt online aufgerufen am 08.11.2009, 13:00 Uhr.
Glietsch, Dieter (w2009): Wir über uns. https://www.berlin.de/polizei/wir-ueberuns/index.html, zuletzt online aufgerufen am 08.11.2009, 12:57 Uhr.
Hirche,
Susan (w2004): Die Polizei im Netz. In: format_B 1/2004.
http://www.brandenburg.de/sixcms/detail.php/162487, vom 11.06.2004,
zuletzt online aufgerufen am 08.11.2009, 13:03 Uhr.
Innenministerium Nordrhein-Westfalen (Hg.) (w2009): Aktionsplan 2009.
E-Government-Umsetzungsplan für die Jahre 2006 bis 2009.
http://www.im.nrw.de/imshop/shopdocs/aktionsplan_2009.pdf,
zuletzt
online aufgerufen am 07.10.2009, 19:12 Uhr.
Lucke, Jörn von / Reinermann, Heinrich (w2000): Speyerer Definition von Electronic Government. Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung.
http://foev.dhv-speyer.de/ruvii/Sp-EGov.pdf, vom Juli 2000, zuletzt online aufgerufen am 08.11.2009, 13:06 Uhr.
Mäurer, Dietrich Karl (w2009): Anzeige per Internet. http://www.mdr.de/sachsen/
6037819.html, vom 08.01.2009, zuletzt online aufgerufen am
08.11.2009, 13:07 Uhr.
Menne, Marion (w2007): Interview mit Frank Scheulen vom Landeskriminalamt.
http://www.wdr.de/themen/panorama/kriminalitaet10/internet_wache/int
erview.jhtml, vom 19.04.2007, zuletzt online aufgerufen am 08.11.2009,
13:08 Uhr.
92
6. Verzeichnisse und Anhang
Reinfeldt, Martin (w.2007): Verwaltung digital. In: ZEIT online. http://www.zeit.de/
online/2007/33/egovernment-serie-auftakt, vom 17.08.2007, zuletzt online aufgerufen am 11.11.2009, 19:51 Uhr.
RP Online (Hg.) (w2009): Bürger nutzen Online-Strafanzeige. http://www.rponline.de/public/article/duesseldorf-stadt/692075/Buerger-nutzenOnline-Strafanzeige.html, vom 01.04.2009, zuletzt online aufgerufen am
08.11.2009, 13:12 Uhr.
Rüther, Werner (w2009): Die Online-Strafanzeige als neues Instrument der strafrechtlichen Sozialkontrolle. Erste empirische Erkenntnisse und geplante
Projekte in einem bisher weitgehend unerforschten Gebiet. Herausgegeben vom Bundeskriminalamt. http://www.bka.de/kriminalwissen
schaften/kiforum/kiforum2005_dr_ruether.pdf, zuletzt online aufgerufen
am 08.11.2009, 13:13 Uhr.
Siegert, Marco (w2009): Das Internet - Grundlagenwissen für die Polizei. Diplomarbeit an der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg,
http://www.marco-siegert.de/download/internet_grundlagenwissen.pdf,
zuletzt online aufgerufen am 08.11.2009, 13:19 Uhr.
SPIEGEL ONLINE (Hg.) (w2000): Kölner Polizei setzt auf Online-Anzeigen.
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,84142,00.html,
vom
07.07.2000, zuletzt online aufgerufen am 08.11.2009, 13:21 Uhr.
93
6. Verzeichnisse und Anhang
6.5
Anhang
6.5.1
Anschreiben
6.5.1.1
Innenministerien der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg,
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NordrheinWestfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, und Schleswig-Holstein; Der
Polizeipräsident Berlin und Polizei Hamburg
Siehe nächste Seite.
94
6. Verzeichnisse und Anhang
95
6. Verzeichnisse und Anhang
96
6. Verzeichnisse und Anhang
6.5.1.2
Innenministerien der Länder Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland
und Thüringen; Innensenator Bremen sowie Bundeskriminalamt
97
6. Verzeichnisse und Anhang
98
6. Verzeichnisse und Anhang
6.5.1.3
Bundespolizeipräsidium
99
6. Verzeichnisse und Anhang
100
6. Verzeichnisse und Anhang
6.5.2
Bildschirmausdrucke
6.5.2.1
Internetwache der Polizei Baden-Württemberg
101
6. Verzeichnisse und Anhang
6.5.2.2
Internetwache der Polizei Brandenburg
6.5.2.2.1 Hinweise zur Anzeigenerstattung
6.5.2.2.2 Formular zur Auswahl der Anzeigenart
102
6. Verzeichnisse und Anhang
6.5.2.2.3 Formular zur Tatbeschreibung
103
6. Verzeichnisse und Anhang
6.5.2.2.4 Formular zur Beschreibung von beschädigten / gestohlenen Sachen
6.5.2.2.5 Formular zur Angabe des Geschädigten
104
6. Verzeichnisse und Anhang
6.5.2.2.6 Formular zur Benennung von Zeugen
6.5.2.2.7 Formular zur Benennung von Beschuldigten
105
6. Verzeichnisse und Anhang
6.5.2.2.8 Formular zur Eingabe von weiteren Informationen
6.5.2.2.9 Formular zur Auswahl des zuständigen Polizeipräsidiums
106
6. Verzeichnisse und Anhang
6.5.2.2.10 Formular zur Auswahl der Log-in-Art
6.5.2.2.11 Formular zur Eingabe der persönlichen Daten
107
6. Verzeichnisse und Anhang
6.5.2.2.12 Zusammenfassende Seite
108
6. Verzeichnisse und Anhang
6.5.2.2.13 Sendebestätigung
109
Ehrenwörtliche Erklärung
Ehrenwörtliche Erklärung
„Ich versichere durch meine Unterschrift, dass ich die vorstehende Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe angefertigt und alle Stellen, die ich wörtlich oder annähernd wörtlich aus Veröffentlichungen entnommen habe, als solche kenntlich gemacht habe, mich auch keiner anderen als der angegebenen Literatur oder sonstiger
Hilfsmittel bedient habe. Die Arbeit hat in dieser oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegen.“
Erkrath, 15. Dezember 2009
____________________________
(Stephan Ottens)
110