LEITLINIEN ZUR EIGENKONTROLLE IN FLEISCHEREIEN
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LEITLINIEN ZUR EIGENKONTROLLE IN FLEISCHEREIEN
LEITLINIEN ZUR EIGENKONTROLLE IN FLEISCHEREIEN INHALTSVERZEICHNIS 1 Einführung 1.1 Anwendungsbereich 1.2 Verwendungszweck 1.2.1 Ziel der Leitlinien 1.2.2 Aufbau der Leitlinien 1.2.3 Lockerungen zur Eigenkontrolle 1.2.3.1 Unternehmen, die direkt an den Endverbraucher liefern 1.2.3.2 Unternehmen, die andere Unternehmen des Lebensmittelsektors beliefern 1.3 Die Arbeitsgruppe und die Werkzeuge 1.4 Verteilung 2 Bei der Herstellung von und dem Handel mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs zu berücksichtigende Gefahren 2.1 Gefahrenarten 2.1.1 Chemische Gefahren 2.1.2 Physikalische Gefahren 2.1.3. Biologische Gefahren 2.1.3.1 Schädlinge 2.1.3.2 Mikroorganismen 2.2 Das Wachstum von Mikroorganismen 2.2.1 Die Wachstumskurve von Mikrooganismen 2.2.2 Was lernen wir aus der Wachstumskurve der Mikrooganismen ? 2.2.3 Beherrschung und/oder Ausschaltung des mikrobiellen Wachstums. 2.3 Kreuzkontamination und nachträgliche Kontamination 3 Gute Hygienepraxis (GHP) 3.1 Gefahren, die vom Menschen ausgehen 3.1.1 Persönliche Hygiene 3.1.2 Saubere Arbeitskleidung 3.1.3 Versorgung von oberflächlichen Wunden 3.1.4 Ärztliche Kontrolle 3.1.5 Rauch-, Ess- und Trinkverbot in der Fleischerei 3.1.6 Angemessene Schulung zur Lebensmittelhygiene und fachgemäße Einweisung 3.2 Gefahren, die von Rohstoffen ausgehen 3.2.1 Fleisch 3.2.1.1 Im Allgemeinen 3.2.1.2 BSE und Risikomaterial der Klasse 1 3.2.2 Zugelassene Nebenzutaten 3.2.3 Andere Lebensmittel 3.2.4 Lebensmittelzusatzstoffe 2 3.2.5 Därme 3.3 Gefahren, die von Geräten und Maschinen ausgehen 3.4 Gefahren, die vom Material ausgehen 3.5 Gefahren, die von der Umwelt ausgehen 3.5.1 Infrastruktur, bauliche Fertigung und Ausstattung 3.5.1.1 Infrastruktur der Fleischereien 3.5.1.2 Bauliche Fertigung der Örtlichkeiten 3.5.1.3 Ausstattung 3.5.2 Fahrzeuge für das Wandergewerbe 3.5.3 Umweltfaktoren 3.5.3.1 Temperatur und Luftfeuchtigkeit 3.5.3.2 Lichtverhältnisse 3.5.3.3 Gerüche und Lärm 3.6 Gefahren, die von der Arbeitsmethode ausgehen 3.6.1 Temperaturbeherrschung 3.6.1.1 Kühlung 3.6.1.2 Tiefkühlung 3.6.1.3 Warm gehaltene Lebensmittel 3.6.1.4 Benutzung und Überprüfung der Thermometer 3.6.1.5 Häufigkeit der Messungen und Aufzeichnung der Messergebnisse 3.6.1.6 Ursachen für eine unsachgemäße Kühlung 3.6.2 Beherrschung der Hygiene 3.6.2.1 Eingangskontrolle 3.6.2.2 FiFo-Verfahren 3.6.2.3 Reinigung und Desinfektion 3.6.2.4 Schädlingsbekämpfung 3.6.3 Abfallverwaltung 3.6.4 Wasserversorgung 3.6.5 Transport 3.6.6 Konservierungsverfahren 3.6.6.1 Garen 3.6.6.2 Einsalzen und Pökeln 3.6.6.3 Räuchern 3.6.6.4 Reifung (Fermentation) 3.6.6.5 Säuerung (Marinieren) 3.7 Gefahren, die vom Management ausgehen 3.7.1 Eine effiziente Arbeitsorganisation 3.7.2 Angemessene Schulung, zwingende Lizenzen, Genehmigungen und Bescheinigungen. 4. Sicherheitsverfahren zur Hygiene und Eigenkontrolle (HACCP) 4.1 Erstellung eines HACCP-Plans für Fleischereien der Gruppe II 4.1.1 Ermittlung und Gewichtung der Gefahren 4.1.2 Ermittlung der kritischen Kontrollpunkte (CCP); 4.1.3 Ermittlung der kritischen Grenzwerte für die CCPs 4.1.4 Erstellung und Anwendung effizienter Verfahren zur Überwachung der CCP 4.1.5 Korrekturmaßnahmen bei Überschreitung der kritischen Grenzwerte 4.1.6 Verifizierungsverfahren 4.1.7 Dokumentation 4.1.7.1 Dokumentation 4.1.7.2 Registrierung 3 4.2 HACCP bei Frischfleisch 4.2.1 Produktdefinition 4.2.2 Produktionsschema 4.2.3 HACCP bei Frischfleisch: Übersicht 4.3 HACCP bei Hackfleisch 4.3.1 Produktdefinition 4.3.2 Produktionsschema 4.3.3 HACCP bei Hackfleisch: Übersicht 4.4 HACCP bei Fleischzubereitungen 4.4.1 Produktdefinition 4.4.2 Produktionsschema 4.4.3 Ermittlung und Gewichtung der Gefahren. CCP. Kritische Grenzwerte und -kriterien. Kontrollmaßnahmen und Häufigkeit der Kontrollen. Korrekturmaßnahmen. 4.4.4 HACCP bei Fleischzubereitungen: Übersicht 4.5 HACCP bei Fleischerzeugnissen 4.5.1 Produktdefinition 4.5.2 Produktionsschema 4.5.3 Ermittlung und Gewichtung der Gefahren. CCP. Kritische Grenzwerte und -kriterien. Kontrollmaßnahmen und Häufigkeit der Kontrollen. Korrekturmaßnahmen. 4.5.4 HACCP bei pasteurisierten Fleischerzeugnissen 4.5.5 HACCP bei eingesalzenen Fleischerzeugnissen 4.5.6 HACCP bei fermentierten Fleischerzeugnissen 4.6 HACCP bei Fleischspeisen 4.6.1 Produktdefinition 4.6.2 Produktionsschema 4.6.3 HACCP bei Fleischspeisen: Übersicht 5 Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit 5.1 Meldepflicht und Rückruf (Recall) 5.2 Rückverfolgbarkeit 5.2.1 Eingangsregister 5.2.2 Ausgangsregister 5.2.3 Interne Rückverfolgbarkeit 5.2.4 Lockerungen hinsichtlich der Registrierungen 5.2.5 Rückverfolgbarkeit bei Rindfleisch 5.2.6 Etikettierung vorverpackter Lebensmittel 5.2.7 Ausgangsregister und Handelsdokumente für die Rückverfolgbarkeit von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten 6. Zertifizierungsregelung 7. Begriffsverzeichnis 8. Dokumentation 4 1. EINFÜHRUNG 1.1 ANWENDUNGSBEREICH Die Leitlinien zur Eigenkontrolle im Fleischereibetrieb sind für Fleischer (und ihr Personal) bestimmt, die folgende Tätigkeiten ausüben: Einkauf von Frischfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen, sonstigen verarbeitete Erzeugnissen tierischen Ursprungs, sonstigen Lebensmitteln und Hilfsmitteln für die Verarbeitung und die Zubereitung, das Ausbeinen, Zerlegen und Vorbereiten von Frischfleisch, das in einem Laden zum Kauf angeboten wird, die Herstellung von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die Zubereitung von Salaten, Speisen, Suppen und Saucen, der Verkauf (Eigenverkauf in der Fleischverkaufsstelle oder in ausschließlich für den Verkauf an andere Verkaufsstellen vorgesehenen Fahrzeugen) von Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen, sonstigen verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und sonstigen Lebensmitteln. Folgende Bestimmungen gelten für die Herstellung und den Verkauf der oben genannten Produkte sowie für die Personalhygiene, das Material, die Ausstattung und die Betriebsräume: Ministerieller Erlass vom 11. Februar 1948 über besondere Bedingungen zur Lizenzerteilung an Einzelhändler mit Fleischerzeugnissen, an Fleischer und Metzger, Gesetz vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, Gesetz vom 15. April 1965 über den Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit, Königlicher Erlass vom 17.März 1971, der eine ärztliche Untersuchung aller Personen vorschreibt, die in der von ihnen ausgeübten Tätigkeit direkt in Kontakt mit Nahrungsmitteln oder Nahrungsmittelstoffen stehen und diese verunreinigen oder kontaminieren können, Königlicher Erlass vom 3. Januar 1975 über als schädlich geltende Nahrungsmittel und Nahrungsmittelsubstanzen, Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, Königlicher Erlass vom 4. Februar 1980 über die Inverkehrbringung von zu kühlenden Lebensmitteln, Königlicher Erlass vom 8. Juni 1983 über die Herstellung und den Handel mit zubereitetem Fleisch und Fleischzubereitungen, Königlicher Erlass vom 8. März 1985 über die Herstellung und den Handel mit gehacktem oder gemahlenem Frischfleisch, Königlicher Erlass vom 5. Dezember 1990 über tiefgefrorene Erzeugnisse, Königlicher Erlass vom 11. Mai 1992 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Königlicher Erlass vom 30. Dezember 1992 über den Transport von Frischfleisch, Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, 5 Ministerieller Erlass vom 28. Januar 1993 über die Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen, Königlicher Erlass vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, Königlicher Erlass vom 9. Oktober 1996 über Farbstoffe, die für die Verwendung in Lebensmitteln bestimmt sind, Königlicher Erlass vom 1. März 1998 über zugelassene Lebensmittelzusätze außer Farbstoffen und Süßungsmitteln, Königlicher Erlass vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln, Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Parlamentes und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 vom 25. August 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, Königlicher Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der FASNK durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, Königlicher Erlass vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird, Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, Königlicher Erlass vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer, Königlicher Erlass vom 9. Juli 2003 zur Bestimmung der Substanz zur Denaturierung von bestimmten nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten, Königlicher Erlass vom 14. November 2003 über Eigenkontrolle, Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette, Ministerieller Erlass vom 22. Januar 2004 über die Modalitäten für die Meldepflicht in der Nahrungsmittelkette. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, Ministerieller Erlass vom 24. Oktober 2005 über die Lockerungen und Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben des Lebensmittelsektors, 6 Königlicher Erlass vom 10. November 2005 über den Einzelhandel mit bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs, Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel. 1.2 VERWENDUNGSZWECK Ziel der Leitlinien: Definition der Fleischertätigkeiten und des Arbeitsplatzes, Hilfeleistung bei der Anwendung guter Hygienepraxis, Ermittlung, Analyse, Beseitigung oder Beherrschung der chemischen, physikalischen und biologischen Gefahren, Hilfestellung bei der Ausarbeitung eines zuverlässigen Eigenkontrollsystems, Erfüllung der Verpflichtungen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit und der Meldepflicht, Bereitstellung einer größeren Transparenz gegenüber den Kontrollstellen, Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und Verbesserung des Verbrauchervertrauens 1.2.2 Aufbau der Leitlinien Die "Leitlinien zur Eigenkontrolle im Fleischereibetrieb" bestehen aus 8 Teilabschnitten: Der erste Teil beschreibt den Anwendungsbereich, den Verwendungszweck, die Arbeitsgruppe, die Werkzeuge und die Verbreitung der Leitlinien. Der zweite Teil beschäftigt sich mit den chemischen, physikalischen und biologischen Gefahren, die bei der Herstellung und dem Handel von Lebensmitteln entstehen können. Dabei werden die biologischen Gefahren und die Kreuzkontamination eingehend behandelt. Der dritte Teil behandelt die gute Hygienepraxis (GHP), wie sie von der Gesetzgebung hinsichtlich der allgemeinen und der spezifischen Hygiene vorgesehen ist. Sie wird auf sieben Stufen angewandt: der Mensch, die Rohstoffe, die Maschinen, das Material, die Umwelt, die Verfahren und das Management. Der vierte Teil beschäftigt sich mit den Sicherheitsverfahren zur Hygiene (HACCP) und mit der Eigenkontrolle. Der fünfte Teil behandelt die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit. Der sechste Teil beinhaltet die Bestimmungen, denen die Inspektions- und Zertifizierungsstellen entsprechen müssen, sowie die anwendbaren Bestimmungen zur Zertifizierung. Der siebte Teil ist ein Verzeichnis der verwendeten Begriffe. Der achte Teil ist ein Leitfaden für die Zusammenstellung Ihrer eigenen Dokumentationsakte. Diese beinhaltet: - die Angabe der wichtigsten Gesetzestexte, sachdienliche Listen und Formblätter sowie die vorgeschrieben Lizenzen und Genehmigungen, - je ein Beispiel für einen Reinigungs- und Desinfektionsplan und für einen Schädlingsbekämfungsplan, 7 - Verfahrensbeispiele zur Maschinenreinigung und zur Durchführung der Kontrollen, Beispiele für Checklisten. 1.2.3 Lockerungen zur Eigenkontrolle Auf der Grundlage des Ministeriellen Erlasses vom 24. Oktober 2005 über die Lockerungen und Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben des Lebensmittelsektors, kann zwischen folgenden vier Arten von Fleischereibetrieben unterschieden werden. 1.2.3.1 Unternehmen, die direkt an den Endverbraucher liefern Dazu gehören Fleischereien, die den Endverbraucher beliefern und solche, die in geringfügigem, lokalem und begrenzetem Rahmen andere Unternehmen des Lebensmittelsektors beliefern. Fleischereibetriebe der Gruppe 1 (Fleischereien mit Lockerungen): Fleischereien, die direkt den Endverbraucher beliefern und deren Betriebsfläche weniger als 400 m² beträgt oder die höchstens fünf Vollzeitäquivalente beschäftigen. Um von den Lockerungen zu profitieren, genügt es, eine der genannten Bedingungen zu erfüllen. - Gehören ebenfalls zur Gruppe I Fleischereien, die andere Betriebe beliefern, wenn die gelieferte Fleischmenge nicht 30 % der jährlichen Produktion an Lebensmitteln tierischen Ursprungs, gerechnet in Gewichtsanteilen an der Gesamtproduktion, überschreitet, und die wöchentliche Gesamtmenge nicht mehr als 800 kg beträgt. Die belieferten Betriebe müssen sich in einem Umkreis von 80 km befinden. Fleischereien der Gruppe I brauchen keine eigene Risikoanalyse durchzuführen und keine formalen HACCP-Verfahren anzuwenden. Sie müssen lediglich Kenntnis über die Gefahren und die Kontrollpunkte haben und die kritischen Grenzwerte und Korrekturmaßnahmen gemäß Teil 4 dieser Leitlinien anwenden. Diese Fleischereibetriebe brauchen die Checklisten nur dann auszufüllen, wenn Nichtkonformitäten festgestellt wurden. Fleischereibetriebe der Gruppe II (Fleischereien ohne Lockerungen) Zu dieser Gruppe gehören Fleischereien mit einer Betriebsfläche von über 400 m², die mehr als Vollzeitäquivalente beschäftigen. Gehören ebenfalls zur Gruppe II Fleischereien, die andere Betriebe beliefern, wenn die gelieferte Fleischmenge nicht 30 % der jährlichen Produktion an Lebensmitteln tierischen Ursprungs, gerechnet in Gewichtsanteilen an der Gesamtproduktion, überschreitet, und die wöchentliche Gesamtmenge nicht mehr als 800 kg beträgt. Die belieferten Betriebe müssen sich in einem Umkreis von 80 km befinden. 8 Fleischereien der Gruppe II können nicht von Lockerungen zur Eigenkontrolle profitieren und müssen einen vollständigen HACCP-Plan, basierend auf Teil 4 dieser Leitlinien, erstellen und umsetzen. 1.2.3.2 Unternehmen, die andere Unternehmen des Lebensmittelsektors beliefern Dies betrifft Fleischereien, die andere Betriebe beliefern, wenn die gelieferte Menge 30 % der jährlichen Produktion an Lebensmitteln tierischen Ursprungs, gerechnet in Gewichtsanteilen an der Gesamtproduktion, überschreitet, oder die wöchentliche Gesamtmenge mehr als 800 kg beträgt, oder die belieferten Betriebe sich in einem Umkreis von mehr als 80 km befinden. Solche Unternehmen müssen gemäß Verordnung (EG) des Europäisches Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs über eine EG-Zulassung verfügen. Infolgedessen betreiben solche Unternehmen einen zulassungspflichtigen Teil und einen Einzelhandelsteil. Für den zulassungspflichtigen Teil sind die Leitlinien des jeweiligen Sektors anwendbar. Für den Einzelhandel müssen die vorliegenden Leitlinien angewandt werden. Der Einzelhandelsteil (der Fleischereiladen) solcher Unternehmen gehört zur Gruppe I oder II, während der zulassungspflichtige Teil (zugelassener Betrieb) der Gruppe III oder IV angehört. Unternehmen Gruppe III (Betriebe mit Lockerungen) Hierzu gehören zugelassene Unternehmen, die mit höchstens zwei Vollzeitäquivalenten arbeiten. Die Unternehmen der Gruppe III sind nicht zur betriebsinternen Risikoanalyse und Umsetzung eines formalen HACCP-Plans verpflichtet, wenn die Gefahren vermieden, ausgeschlossen oder auf ein akzeptables Niveau gesenkt werden können, unter Zuhilfenahme von Leitlinien, welche der Gefahrenkontrolle und dem Nachweis der Anwendung der geltenden Normen in den Unternehmen dienen. Unternehmen Gruppe IV (zugelassene Betriebe ohne Lockerungen) Zu dieser Gruppe gehören Betriebe, die mit mehr als zwei Vollzeitäquivalenten arbeiten. Die Unternehmen der Gruppe IV können nicht von Lockerungen zur Eigenkontrolle profitieren und müssen ein vollständiges HACCP-System erstellen und einrichten. 1.3 DIE ARBEITSGRUPPE UND DIE WERKZEUGE Die Leitlinien zur Eigenkontrolle in Fleischereibetrieben wurden vom Technischen Dienst des Landesverbands der Fleischer, Metzger und Traiteure Belgiens erstellt. Der Landesverband der Fleischer, Metzger und Traiteure Belgiens ist ein gesetzlich anerkannter Fachverband. Er wurde 1894 gegründet und hat seinen Hauptsitz in avenue de Cortenbergh 116 in 1000 Brüssel (Tel.: 02/735 24 70; Fax: 02/736 64 93; E-Mail: [email protected]). Die Vereinigung umschließt neun provinziale Verbände und 75 lokale Fachverbände. Ihr gehören 3000 unabhängige Fleischereien an, das entspricht 90 % des Potentials. Die Hauptversammlung, bestehend aus den bevollmächtigten Vertretern aller Fachverbände, ernennt den Vorstand. 9 Ziel des Landesverbands der Fleischer, Metzger und Traiteure Belgiens ist, die gewerbsmäßigen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Sie verfügt über einen juristischen und technischen Dienst. Bei diesen Dienststellen erhalten Mitglieder rechtliche und technische Beratung für ihr Handwerk und dessen Verwaltung. Zu den Aufgaben der Dienststellen gehören außerdem die technischen und juristischen Artikel in der Zeitschrift "La Boucherie Belge" ("Die belgische Fleischerei"), die monatlich erscheint und an alle Mitglieder versandt wird. Daneben hat der technische Dienst das "Manuel pour le Boucher-Charcutier" (Handbuch für den Fleischer-Metzger) (ISBN 90 341 0685 3), ˝33 Burgers˝ (ISBN 90 341 0790 6) und ˝100 recettes pour 100 ans Boucherie Belge˝ (100 Rezepte für 100 Jahre belgische Fleischertradition) (ISBN 90 341 0621 7) herausgegeben. Der Landesverband der Fleischer, Metzger und Traiteure Belgiens hat ebenfalls in Zusammenarbeit mit dem Flämischen Bildungsrat (VLOR) an der Erstellung folgender Ausbildungsprofile mitgewirkt: Fleischermeister im Vertrieb, unabhängiger handwerklicher Fleischer (Studie Nr. 144), Zerleger und Ausbeiner (Studie Nr. 150) und Verkäufer im Fleischereibetrieb (Studie Nr. 173). In Zusammenarbeit mit dem Sozialökonomischen Rat von Flandern (SERV) wurde der Berufscluster "handwerkliche Lebensmittelbranche" erstellt. Der Fleischerberuf wird seit 2004 vom DIVA (Informationsdienst Schulung und Abstimmung) als "spezifische Zielgruppe" anerkannt. Der Verband steht in ständigem Kontakt mit den technischen Schulen und Ausbildungszentren zum Fleischerberuf und ist Teil des Berufsausschusses Fleischer des IFAPME. Der Landesverband der Fleischer, Metzger und Traiteure Belgiens trägt alle zwei Jahre den namhaften nationalen Fachwettbewerb "Eurobeef" aus. Er ist Mitglied des Internationalen Metzgermeister-Verbands CIBC: Der CIBC umfasst 15 nationale Fleischerverbände aus den Mitgliedstaaten der EU und vertritt über 150 000 Fleischereibetriebe. Die Leitlinien zur Eigenkontrolle in Fleischereibetrieben haben die Genehmigung durch die FASNK erhalten und werden auf provinzialen und lokalen Versammlungen erläutert. Außerdem werden Studientage für Ausbilder zum Fleischerberuf, die im technischen Ausbildungsbereich und in den Ausbildungszentren des IFAPME tätig sind, abgehalten. Diese Leitlinien wurden von einer Arbeitsgruppe des Landesverbands der Fleischer, Metzger und Traiteure Belgiens erstellt. Zu dieser Arbeitsgruppe gehören: - Joseph Walravens, Fleischer, französischsprachiger Mitvorsitzender des Landesverbands, Willy Verbust , Fleischer, niederländischsprachiger Mitvorsitzender des Landesverbands, Georges Leclercq, Fleischer, Vizepräsident des Landesverbands, Ivan Claeys, Fleischer, Sekretär des Landesverbands, Eric Van Schoonenberghe, Doktor der Naturwissenschaften, Professor an der Fakultät der KaHo Sint-Lieven in Gent, Eric Keirse, Fleischer, Vorsitzender der Gewerkschaft der Fleischer von Barvaux, Johan Cuypers , Lizentiat der Rechtswissenschaften, Berater des Landesverbands. 10 Die Leitlinien zur Eigenkontrolle in Fleischereibetrieben wurden von Dr. Eric Van Schoonenberghe verfasst. Sie wurden bei mehr als 25 Versammlungen zur Diskussion vorgelegt und geändert. Die Ausführbarkeit der Leitlinien wurde von den Fleischern der Arbeitsgruppe beurteilt. Hierzu wurden auch die Fachverbände der Nachbarländer zu Rate gezogen. Dr. Eric Van Schoonenberghe war Professor für Biochemie und allgemeine und angewandte Mikrobiologie in der industriellen Ingenieurabteilung der Katholischen Hochschule Sint-Lieven in Gent. Seit 1968 ist er für den Betrieb des Labors des Verbands zuständig, welches mit der Hochschule verbunden ist. Dieses Labor unterstützt die Fleischer in Hygiene-, Rohstoff- und Herstellungsfragen. Seit 1977 ist Schoonenberghe ständiges Mitglied des Beratungsausschusses für Lebensmittel. Er hat etwa fünfzig Artikel über Lebensmittelhygiene verfasst und mehrere Ansprachen zu diesem Thema gehalten. Auf Wunsch des "Nederlandse Bedrijfschap Slagersbedrijf˝ (Niederländischen Fleischereifachverbands) hat er an "HACCP für Fleischereibetriebe" mitgewirkt. Die Leitlinien wurden unter Berücksichtigung der Empfehlungen folgender Veröffentlichungen erstellt: Microorganisms in Foods. 4. Application of the hazard analysis critical control point (HACCP) system to ensure microbiological safety and quality. 1988. Blackwelll Scientific Publications, Oxford. 357 pp. IBSN 0-632-02181-0. Codex Alimentarius Commission, "General Principles of Food Hygiene", cac/rcp 1-1969, Rev. 3 (1997). Codex Alimentarius Commission, "Hazard Analysis and Critical Control Point (haccp) System and Guidelines for its Application", Annex to cac/rcp 1-1969, Rev. 3 (1997). 1.4 VERTEILUNG Interessenten können diese Leitlinien beim Landesverband der Fleischer, Metzger und Traiteure Belgiens, avenue de Cortenbergh 116 in 1000 Brüssel (Tel.: 02/735 24 70; Fax: 02/73664 93; E-Mail: [email protected]) zum Preis von 20 Euro erwerben. 2 BEI DER HERSTELLUNG VON UND DEM HANDEL MIT LEBENSMITTELN TIERISCHEN URSPRUNGS ZU BERÜCKSICHTIGENDE GEFAHREN 2.1 GEFAHRENARTEN Lebensmittel tierischen Ursprungs können chemische, physikalische und biologische Gefahren bergen, die ein Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit des Verbrauchers darstellen. Diese Gefahren können im landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem Schlachthof, im Zerlegebetrieb, im Großhandel, im Fleischereibetrieb und beim Verbraucher sowie während der unterschiedlichen Transporte entstehen. Die Zusatzstoffe, zugelassenen Hilfsmittel und anderen Lebensmittel können ebenfalls Gefahren bergen. 11 Die unterschiedlichen Arten von Gefahren werden wie folgt unterteilt: 2.1.1 Chemische Gefahren Kontaminanten aus der Umwelt (z. B. radioaktive Stoffe, Schwermetalle, Pestizide, Dioxine, PCB, ...), Produktionsrückstände (z. B. Tierarzneimittel), Rückstände nicht zugelassener Tierarzneimittel, wachstumsfördernde Mittel und sonstige nicht zugelassene Substanzen, Schmiermittel, Reinigungs- und Desinfektionsmittelrückstände, Schädlingsbekämpfungsmittel, unerlaubte Zusatzstoffe (z. B. Sulfit), Überdosierung zugelassener Zusatzstoffe (z. B. Nitrit), Einsatz von zu stark erhitztem und/oder zu altem Frittierfett, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), … 2.1.2 Physikalische Gefahren kleine Metallteile (z. B. Stromkabel, Spritzen, Eisenfeilspäne von kürzlich geschärften Messern, Heftklammern, Büroklammern, ...), kleine Holz- oder Kunststoffteile von Stößeln und Zerlegetischen, Rost, abgeblätterte Farbe, Reste von Verpackungsmaterial (z. B. Glassplitter, Kunststoff, ...), Haare, Nagellack, Knochensplitter, Blei (bei Wild), Teile von Schädlingen, Zigarettenasche, Wundpflaster oder sonstiges Erste-Hilfe-Material, … 2.1.3. Biologische Gefahren Fleisch wird aufgrund seines hohen Nährwerts (Proteine, Fette, Vitamine und Mineralstoffe) von vielen Tieren als Nahrungsmittel geschätzt: von Nagetieren wie Ratten und Mäusen und von Insekten wie Schaben, Ameisen und Fliegen. Aufgrund dieses Nährstoffreichtums, kombiniert mit einem hohen Gehalt frei verfügbaren Wassers (hoher aw-Wert), bietet Fleisch einen günstigen Nährboden für die Entwicklung zahlreicher Mikroorganismen. Auch Haustiere können biologische Gefahren verursachen. Biologische Gefahren entstehen an allen Gliedern der Nahrungsmittelkette: im landwirtschaftlichen Betrieb kann das Vieh infiziert sein mit: Parasiten (z. B. Rinder- und Schweinebandwurm, Trichinenbefall bei Schweinen, Wildschweinen und Pferden), pathogenen Mikroorganismen, Prionen, Verursacher von Rinderwahn bzw. BSE, Toxoplasma gondii, Auslöser von Toxoplasmose 12 während des Schlachtprozesses können Mikroorganismen vom Darm und von der Haut auf das Fleisch gelangen, im Zerlegebetrieb, während des Transports und im Fleischereibetrieb können Mikroorganismen durch die Luft, das Wasser, den Menschen, das Material und die Ausrüstung auf das Fleisch gelangen, Schädlinge sind an allen Gliedern der Nahrungsmittelkette anzutreffen. 2.1.3.1 Schädlinge Nagetiere und Insekten richten Fraßschäden an und kontaminieren die Lebensmittel durch Urin, Kot und Haare, was zu einer geruchlichen, geschmacklichen und optischen Veränderung des Produkts führt. Diese Schädlinge können außerdem pathogene Mikroorganismen und Viren in das Produkt bringen. 2.1.3.2 Mikroorganismen Mikroorganismen sind Lebewesen, die nicht mit bloßem Auge, sondern nur unter dem Mikroskop sichtbar sind. Sie können in Bakterien, Hefen und Schimmelpilze unterteilt werden. Obgleich Viren keine eigenständigen Lebewesen sind, werden sie hier ebenfalls behandelt. Es gibt nützliche und schädliche Mikroorganismen. Nützliche Mikroorganismen: Milchsäurebakterien werden für die Herstellung von Sauerkraut, Joghurt und Dauerwurst genutzt; Essigsäurebakterien kommen bei der Gärung von alkoholhaltigen Getränken zu Essig zum Einsatz; Hefen werden für die Herstellung von Wein, Bier und Brot verwendet; Schimmelpilze werden für die Herstellung von Käse und Dauerwurst genutzt. Schädliche Mikroorganismen können Lebensmittelverderb und Krankheiten (Infektionen und Vergiftungen) hervorrufen. Diese Mikroorganismen befinden sich an der Fleischoberfläche. Jedes Mal, wenn das Fleisch zerschnitten wird, vergrößert sich die Oberfläche und somit die Möglichkeit der Ausbreitung bestehender Keime oder der Kontaminierung mit weiteren Keimen. Obgleich der Lebensmittelverderb erst ab einem hohen Gehalt an pathogenen Mikroorganismen einsetzt (10 bis 100 Millionen koloniebildende Einheiten pro Gramm), können diese bereits bei einem geringeren Gehalt (100 bis 1000 koloniebildende Einheiten pro Gramm oder sogar weniger) für den Menschen gefährlich werden. Der Lebensmittelverderb kann durch Bakterien und ihre Zersetzungsprozesse von Proteinen und Zuckerstoffen entstehen. Auch der Säuerungsprozess der Nahrungsmittel wird von Bakterien verursacht. Bakterien, die durch Fettspaltung Ranzigkeit verursachen, sind eher selten. Diese Erreger können durch Sterilisieren abgetötet werden. Im Gegensatz zu Lebensmittelinfektionen und -vergiftungen kann der Lebensmittelverderb leicht optisch (farbliche Veränderung), geschmacklich (starker, ranziger Geschmack), geruchlich oder aufgrund einer schleimigen Oberfläche und einer veränderten Textur wahrgenommen werden. Bei durch Bakterien verursachte Vergiftungen unterscheidet man zwischen Infektionen und Vergiftungen. Im Falle einer Infektion wird die Krankheit durch die Bakterien selbst ausgelöst (z. B. Salmonellen, Clostridium perfringens, pathogenes Escherichia coli, Campylobacter, pathogenes Yersinia enterocolitica, Listeria monocytogenes). 13 Lebensmittelinfektionen können Symptome wie Erbrechen und Durchfall auslösen. Solche Bakterien werden durch eine fachgerechte Wärmebehandlung (Pasteurisierung) abgetötet. Eine Vergiftung wird durch giftige Substanzen (Toxine) hervorgerufen, welche in der Nahrung vorhanden sind oder im Darm gebildet werden (z. B. Staphylococcus aureus,Clostridium botulinum, Bacillus cereus, Mycotoxine bildende Schimmelpilze). Diese Toxine können Erbrechen, Verdauungsbeschwerden, Durchfall und sogar den Tod nach sich ziehen. Toxine werden im Allgemeinen nicht durch Wärmebehandlung zerstört. Lebensmittel tierischen Ursprungs können durch das Wachstum von unerwünschten Schimmelpilzen und Hefen ungenießbar werden (Schimmelbildung). Bestimmte Arten von Schimmel bilden außerdem äußerst gefährliche giftige Substanzen, die Mycotoxine. Alfatoxine sind durch den Schimmelpilz Aspergillus flavus gebildete karzinogen Mycotoxine. Viren sind submikroskopische Krankheitserreger, bestehend aus Nukleinsäure und Proteinen. Sie vermehren sich in lebenden pflanzlichen und tierischen Zellen. Bestimmte krankheitserregende Viren (z. B. Hepatitis-A-Virus, Norovirus) können über die Nahrung oder durch Menschen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, übertragen werden. Durch Wärmebehandlung werden Nukleinsäure und Proteine denaturiert; die Viren verlieren somit ihre pathogene Wirkung. Die für den Lebensmittelverderb verantwortlichen Mikroorganismen und die Krankheitserreger vermehren sich unterhalb einer Temperatur von +4 °C nur sehr langsam, oberhalb von +65 °C werden sie im Allgemeinen zerstört (ein Großteil der pathogenen Mikroorganismen wird bei dieser Temperatur abgetötet). Aus diesem Grunde werden sehr leicht verderbliche Produkte wie Hackfleisch, Innereien und Fleischzubereitungen bei höchstens +4 °C, warme Speisen bei einer Temperatur von mindestens +65 °C aufbewahrt. 2.2 DAS WACHSTUM VON MIKROORGANISMEN Mehr als 95 % aller Lebensmittelvergiftungen sind mikrobiellen, insbesondere bakteriellen Ursprungs. Lebensmittelvergiftungen werden in erster Linie durch proteinreiche Lebensmittel hervorgerufen (Fleisch, Fisch, Milchprodukte). Unter günstigen Bedingungen können sich diese Mikroorganismen vermehren. Ihre Wachstumsgeschwindigkeit hängt von mehreren Faktoren ab, dazu gehören in erster Linie: die Temperatur der Säuregrad (pH-Wert) die Wasseraktivität (aw-Wert) die Sauerstoffkonzentration das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Schutzkultur. die Verwendung von Konservierungsmitteln 2.2.1 Die Wachstumskurve von Mikrooganismen 14 In Abb. 1 wird das Wachstum einer Bakterienpopulation unter optimalen Wachstumsbedingungen (1) und unter ungünstigen Bedingungen (2) gegenübergestellt. Während der Anlaufphase (A) (auch Latenzphase) passen sich die Bakterien ihren neuen Wachstumsbedingungen an. Diese Anlaufphase kann sehr kurz sein, wenn die Mikroorganismen sich auf einem geeigneten Lebensmittel befinden, was meistens der Fall ist. Während der exponentiellen Phase (B) verläuft das Bakterienwachstum exponentiell, die Zellteilungsgeschwindigkeit ist auf ihrem Höhepunkt und konstant. Die Generationszeit, das heißt die notwendige Zeitdauer, in der sich die Zahl der vorhandenen Bakterien pro Gramm, ml oder cm² verdoppelt, ist nun am kürzesten. Bei zahlreichen verderbniserregenden Bakterien beträgt die Generationszeit 20 Minuten. Das bedeutet, dass bei einer Ausgangskeimzahl von 10 Keimen pro Gramm die Keimzahl nach 20 Min. 20, nach 40 Min. 40, nach 60 Min. 80, nach 80 Min. 160, nach 100 Min. 320 und nach 120 Min. bzw. zwei Stunden 640 Keime beträgt. Geht man jedoch von einer Ausgangskeimzahl von 100 000 Keimen pro Gramm aus, so erhält man unter optimalen Wachstumsbedingungen nach zwei Stunden 6 400 000 Keime pro Gramm mit dem Ergebnis, dass die Grenze zum Verderb praktisch erreicht ist! Wenn die verfügbaren Nährstoffe zur Neige gehen und die Ausscheidungsprodukte der Bakterien sich häufen, beginnt die stationäre Phase (C). Ab hier beginnt die Bakterienalterung, und die Zahl der absterbenden Bakterien erreicht die Anzahl neu hinzukommender Bakterien. Bereits ab 10 000 000 (107) Keimen pro cm² kommt es zu anormalen Gerüchen, ab 100 000 000 (108) Keimen pro cm² bildet sich augenfälliger Schleim. Während der Absterbephase (D) nimmt die Anzahl lebender Zellen ab. Diese Sterblichkeit lässt sich auf die von den Bakterien gebildeten Abbauprodukte (z. B. Säuren, Kohlensäure) oder Enzyme zurückführen. 15 C Keime/g 1 100 000 000 - D 10 000 000 1 000 000 B 100 000 10 000 1 000 - A 100 2 ZEIT A: B: C: D: 1: 2: : Anlaufphase exponentielle Wachstumsphase stationäre Phase Absterbephase hohe Ausgangskeimzahl und optimale Wachstumsbedingungen niedrige Ausgangskeimzahl und ungünstige Wachstumsbedingungen Kontamination durch Mangel an Personal- und Betriebshygiene Abb. 1 Wachstumskurve der Mikrooganismen 2.2.2 Was lernen wir aus der Wachstumskurve der Mikrooganismen ? Aus der Wachstumskurve der Mikroorganismen lassen sich wichtige Schlussfolgerungen ableiten: Je höher die Ausgangskeimzahl, umso schneller wird die Verderbgrenze erreicht und umso höher ist das Risiko des Vorhandenseins von pathogenen Mikroorganismen. Der Fleischer hat also größte Veranlassung, möglichst frisches Fleisch einzukaufen. Da Fleisch nicht keimfrei ist, sollten Wachstumsbremsen für Bakterien geschaffen werden, um die Vermehrung der vorhandenen Mikroorganismen einzudämmen. Trotz Kühllagerung und sonstiger Wachstumsbremsen schreitet das Wachstum der Verderbniserreger und bestimmter pathogener Mikroorganismen langsam aber sicher fort. Aus diesem Grunde muss Frischfleisch so schnell wie möglich verkauft oder verarbeitet werden (First-In-First-Out-Prinzip bzw. FIFO-Verfahren). Durch mangelhafte gute Hygienepraxis (GHP) können neue chemische, physikalische und vor allem biologische Gefarhen auftreten. Deshalb: Arbeiten Sie unter möglichst hygienischen Bedingungen. 16 2.2.3 Beherrschung und/oder Ausschaltung des mikrobiellen Wachstums. Das Wachstum vorhandener Keime kann mithilfe von Wachstumsbremsen gebremst und sogar gestoppt werden. Nur durch Sterilisierung werden sämtliche Mikroorganismen abgetötet; aus diesem Grund sind Konserven in mikrobieller Hinsicht unverderblich. Im Fall von Frischfleisch beschränken sich die Wachstumsbremsen auf Kühlung, Niedrigtemperaturkühlung, Tiefkühlung und Verpackung unter Vakuum oder Schutzatmosphäre. Die Kühlung bei +3 bis +4 °C ist die am weitesten verbreitete und wichtigste Wachstumsbremse. Bei dieser Temperatur wird das Wachstum vieler verderbniserregender Bakterien und praktisch aller pathogener Mikroorganismen gestoppt (außer das von Listeria mnocytogenes und von Yersinia enterocolitica). Einige kälteresistente Bakterien setzen ihr Wachstum fort, weshalb Lebensmittel tierischen Ursprungs auch im Kühlschrank verderben könne. Die Haltbarkeitsdauer kann durch Kühlung bei Niedrigtemperatur (-2 bis -3 °C) um einige Tage verlängert werden. Durch Einfrieren (< -18 °C) werden das mikrobielle Wachstum und auch die chemische Zersetzung gebremst. Jedoch werden die Mikroorganismen durch Kühlung oder Tiefkühlung nicht abgetötet. Die Lagerung unter Vakuum oder Schutzatmosphäre stellt eine weitere häufig eingesetzte Wachstumsbremse dar. Beim Vakuumieren wird der Verpackung die Luft entzogen; bei der Schutzatmosphäre wird der Großteil der Luft abgesaugt und durch Stickstoff und Kohlendioxid ersetzt. Da die meisten Mikroorganismen Sauerstoff für ihr Wachstum benötigen, wird der Verderbnisprozess verlangsamt. Auf Mikroorganismen, die keinen oder nur wenig Sauerstoff benötigen (z. B. Milchsäurebakterien), wirkt dies jedoch wachstumsfördernd. Fleischerzeugnisse werden einem Konservierungsverfahren unterzogen wie Garen, Einsalzen, Trocknung, Lyophilisation, Säuern, Räuchern oder Reifung. Diese Verfahren gewährleisten lediglich eine zeitweilige Beherrschung des mikrobiellen Wachstums. Durch sie wird ein Großteil der verderbniserregenden Flora zerstört, und in den meisten Fällen das Wachstum pathogener Mikroorganismen gestoppt. Verderbniserregende und pathogene Floren werden ausschließlich durch Sterilisierung vollständig abgetötet.(Beispiel Fleischkonserven) Angewandte Konservierungsverfahren in der Fleischerei: Wärmebehandlung (Pasteurisierung, z. B. Kochschinken; Sterilisierung, z. B. Fleischkonserven), Senkung der Wasseraktivität (aw-Wert) durch Trocknung und Einsatz von Koch- oder Pökelsalz (z. B. roher Schinken, Dauerwürste), Erhöhung des Säuregrads (pH-Wert) durch den Einsatz von für Lebensmittel zugelassene Säuerungsmitteln (z. B. Essig in Marinaden, Ascorbinsäure und ihre Natriumund Calciumsalze, Citronensäure und ihre Natrium-, Kalium- und Calciumsalze in Hackfleisch, Glucono-Delta-Lacton in Dauerwürsten) oder durch Säuerung mittels Reifung. (z. B. Reifungskulturen in Dauerwürsten), Einsatz von Schutzkulturen (z. B. Reifungskulturen in Dauerwurst), Räuchern (geräucherte Fleischerzeugnisse). 17 In einigen Fleischerzeugnissen und -zubereitungen können, unter Einhaltung der Höchstdosis, bestimmte Konservierungsmittel verwendet werden: Sorbinsäure und ihre Kalium- und Calciumsalze, Methyl- und Propylester der ParaHydroxybenzoesäure und ihre Natriumsalze in Pasteten Sorbinsäure und ihre Kalium- und Calciumsalze; Benzoesäure und ihre Natrium-, Kalium und Calciumsalze in Salatzubereitungen und Aspik Natriumnitrit in gepökelten Produkten, Fleischerzeugnissen in Konserven, Foie Gras und Bacon Natriumnitrat in gepökelten Fleischerzeugnissen, Fleischerzeugnissen in Konserven und Foie Gras. Durch eine intelligente Kombination aus Wachstumsbremsen für Mikroorganismen, Konservierungsverfahren und Einsatz von Konservierungsmitteln können neue haltbare und sichere Produkte entwickelt oder bestehende Produkte optimiert werden. So kann man beispielsweise Produkte herstellen, die ohne Kühlung haltbar sind oder weniger Nitrit benötigen. 2.3 KREUZKONTAMINATION UND NACHTRÄGLICHE KONTAMINATION Unter Kreuzkontamination versteht man eine Verschmutzung oder Kontamination der Lebensmittel durch direkten Kontakt mit anderen Lebensmitteln oder indirekten Kontakt über Hände, Schneidebretter, Material oder Maschinen. Um Kreuzkontaminationen zu vermeiden, sollten Sie: die Lebensmittel in separaten Fächern aufbewahren, die Lebensmittel verpacken, die einzelnen Arbeitsschritte getrennt durchführen, bei der Verarbeitung separate Messer, Schneidebretter und Maschinen benutzen, sich zwischen den einzelnen Tätigkeiten die Hände waschen und desinfizieren. Einige Beispiele: Käse enthält Mikroorganismen, die das Fleisch verderben können. Aus diesem Grunde dürfen Käse und Käserouladen ausschließlich in einem spezifischen Bereich der Verkaufstheke zum Kauf angeboten werden und nur mit speziell dafür bestimmten Messern und Maschinen aufgeschnitten werden. Hähnchen sind oftmals mit Salmonellen kontaminiert. Nach dem Zerlegen können sich Salmonellen an Händen, Messern und Schneidebrettern befinden. Wenn die Hände, Messer und Schneidebretter nicht zwischendurch gereinigt werden, können diese Salmonellen die übrigen Lebensmittel kontaminieren. Benutzen Sie daher vorzugsweise Schneidebretter und Messer, die ausschließlich für das Zerlegen von Hähnchen bestimmt sind. Wenn Sie Geflügel zerschneiden, waschen Sie sich danach die Hände. Sorgen Sie dafür, dass das Geflügel nicht mit anderen Fleischsorten in Berührung kommt. Dies können Sie unter anderem dadurch gewährleisten, dass Sie das Geflügel verpackt aufbewahren, es in einem separaten Fach Ihrer Kühltheke zum Kauf anbieten und die Bestellungen mithilfe einer Zange ausliefern. Aus denselben Gründen wird auch Wild in einem separaten Fach der Kühltheke zum Kauf dargeboten. Der Kontakt von rohem Gemüse mit Fleisch kann zu Kreuzkontaminationen führen. Um dies zu vermeiden, waschen Sie sich die Hände zwischen zwei Arbeitsschritten 18 und verwenden Sie ausschließlich für diesen Zweck bestimmte Messer und Schneidebretter. Nahrungsmittel tierischen Ursprungs, die einem Konservierungsverfahren unterzogen wurden, können nachträglich durch Kontakt mit den Händen oder nicht gereinigten Material oder durch den Kontakt mit rohem Fleisch oder Gemüse kontaminiert werden. Aus diesem Grund müssen Nahrungsmittel tierischen Ursprungs nach dem Konservierungsverfahren verpackt oder abgedeckt aufbewahrt werden. 19 3 GUTE HYGIENEPRAXIS (GHP) Die chemischen, physikalischen und biologischen Gefahren stellen ein mögliches Risiko für den Verbraucher dar. Sie können an sieben Stufen eintreten: der Mensch die Rohstoffe die Maschinen das Material die Umwelt das Verfahren das Management 3.1 GEFAHREN, DIE VOM MENSCHEN AUSGEHEN Menschen, die mit Nahrungsmitteln in Kontakt kommen, können diese auf unterschiedliche Weise verschmutzen oder kontaminieren: der Mensch ist Träger von Mikroorganismen. Diese können sich auf der Haut, den Haaren, unter den Fingernägeln, in den Atemwegen (Nase, Lungen) und im Verdauungssystem (Mund, Magen, Darm) sowie in eiternden Wunden befinden. Einige dieser Mikroorganismen verursachen ansteckende Krankheiten und können über die Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Aus diesem Grunde müssen Menschen, die in Lebensmittelkontakt kommen, auf gute persönliche Hygiene achten und sich einer jährlichen ärztlichen Kontrolle unterziehen. der Mensch kann Lebensmittel durch verschmutzte Kleidung oder durch Rauchen verschmutzen oder kontaminieren. aufgrund unzureichender Kenntnis der Lebensmittelhygiene und mangelnder Kenntnis der Produkte und ihrer Herstellung kann der Mensch Lebensmittelverderb und vergiftungen verursachen. Um eine Verschmutzung oder Kontamination der Lebensmittel durch den Menschen zu vermeiden, sind folgende Punkte zu beachten: persönliche Hygiene, saubere Arbeitskleidung, Versorgung von oberflächlichen Wunden, ärztliche Kontrolle, Einhaltung des Rauch-, Ess- und Trinkverbots in der Fleischverkaufsstelle und der Aufbereitungsstätte, angemessene Schulung zur Lebensmittelhygiene und fachgemäße Einweisung. 3.1.1 Persönliche Hygiene Voraussetzungen für eine gute Personalhygiene sind: regelmäßig zu baden oder zu duschen, regelmäßig die Haare, den Bart und Schnurrbart zu waschen, den Händen und Unterarmen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Eine gute Hygiene der Hände beinhaltet: 20 dass die Fingernägel kurz geschnitten sind, sich kein Schmutz unter ihnen und kein Nagellack auf ihnen befindet. die Fingernägel werden notwendigenfalls gebürstet; es dürfen keine Armbanduhr oder Schmuck getragen werden, da diese eine gute Hygiene der Hände und Unterarme verhindern ("Reste" von Nahrungsmitteln oder Reinigungsmitteln unter dem Ring oder der Uhr), die Hände sind äußerst sorgfältig mit fließend warmem Wasser und einem angemessenen Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu waschen. Diese Reinigung erfolgt: vor Arbeitsbeginn und nach jeder Pause, nach jedem Toilettengang; nach dem Niesen oder Husten in die Hände, nach der Behandlung von kontaminiertem Material (unreine Oberflächen, Abfälle, Leergut, ...), nach dem Berühren von Geflügel und Eiern, jedes Mal, wenn es sich als notwendig erweist, die Hände werden vorzugsweise mit Einwegpapier abgetrocknet. Das Tragen von Handschuhen kann ein vermeintliches Sicherheitsgefühl vermitteln: Ob mit oder ohne Handschuhe, es muss stets unter denselben Hygienebedingungen gearbeitet werden. 3.1.2 Saubere Arbeitskleidung vor Arbeitsbeginn muss die "äußere Schicht" der persönlichen Kleidung im Umkleideraum gegen die Arbeitskleidung ausgetauscht werden; persönliche und Arbeitskleidung dürfen nicht miteinander in Berührung kommen, die Arbeitskleidung muss sauber und den zu verrichtenden Tätigkeiten angemessen sein; sie sollte vorzugsweise aus hellen Materialien bestehen, sodass Verschmutzungen leicht auffallen; die Kopfbedeckung oder das Haarnetz (falls notwendig) bedeckt und umhüllt das Haar vollständig, um zu verhindern, dass Haare oder Schuppen in die Nahrungsmittel gelangen; die Sicherheitsschuhe oder Stiefel (falls notwendig) dienen ausschließlich der Arbeit in der Fleischverkaufsstelle und in der Aufbereitungsstätte; zum Reinigen und Desinfizieren der Abfallcontainer sollte geeignete Kleidung getragen werden; die Arbeitskleidung wird täglich gewaschen (sowie jedes Mal, wenn es notwendig ist); die Kettenhandschuhe müssen nach Gebrauch sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden; beim Transport der Schlachtkörper muss eine Kapuze getragen werden. 3.1.3 Versorgung von oberflächlichen Wunden Infizierte oder eiternde Wunden können Milliarden von Staphylokokken bergen. Aus diesem Grunde müssen Verletzungen an Händen und Unterarmen desinfiziert und mit einem wasserdichten Wundverband abgedeckt werden, welcher regelmäßig gewechselt wird. 21 3.1.4 Ärztliche Kontrolle Personen, die an einer über Lebensmittel übertragbaren Krankheit leiden oder Träger einer solchen Krankheit sind oder die beispielsweise infizierte Wunden, Hauterkrankungen oder infektionen oder Durchfall haben, dürfen keine Lebensmittel handhaben. Diese Personen haben, unabhängig von ihrer Funktion, auch keinen Zutritt zu Bereichen, in denen Lebensmittel gehandhabt werden,wenn ein direktes oder indirektes Verschmutzungsrisiko besteht. Diese in einem Lebensmittelunternehmen beschäftigten Personen müssen die Betriebsleitung umgehend von ihrer Krankheit oder den Symptomen und nach Möglichkeit auch deren Ursache in Kenntnis setzen. Alle in einem Lebensmittelunternehmen beschäftigten Personen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen sich einer jährlichen ärztlichen Kontrolle unterziehen. Die ärztliche Kontrolle des Fleischers und "seines unabhängigen Mitarbeiters" ist im Königlichen Erlass vom 17.März 1971 festgelegt, der eine ärztliche Untersuchung aller Personen vorschreibt, die in der von ihnen ausgeübten Tätigkeit direkt in Kontakt mit Nahrungsmitteln oder Nahrungsmittelstoffen stehen und diese verunreinigen oder kontaminieren können. Der Fleischer und sein Mitarbeiter müssen ein " Gesundheitszeugnis zur Befähigung der Lebensmittelhandhabung" vorlegen können. Dieses Gesundheitszeugnis wird nach einer Untersuchung durch einen Arzt ausgestellt. Es ist für ein Jahr ab dem Datum der ärztlichen Untersuchung gültig und muss jedes Jahr vor dem Fälligkeitsdatum erneuert werden. Der Königliche Erlass vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer legt die ärztliche Kontrolle des Personals fest. Jedes Jahr muss der Arbeitgeber beim Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt eine Beurteilung des Gesundheitszustandes seiner Arbeitnehmer beantragen. Hierzu dient das Formular "Antrag auf Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer". Der GefahrenverhütungsberaterArbeitsarzt füllt zu diesem Zweck das "Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustandes" aus. 3.1.5 Rauch-, Ess- und Trinkverbot in der Fleischerei Aus hygienischen Gründen darf in Fleischereigeschäften und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten nicht geraucht werden. Es besteht die Gefahr, dass die Hände mit schädlichen Bakterien aus dem Mund behaftet sind, welche dann auf die Lebensmittel gelangen, oder dass die Lebensmittel mit Asche verunreingt werden. In Fleischereigeschäften und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten muss das Rauchverbot an einem gut sichtbaren Ort aufgehängt werden. Aus hygienischen Gründen (Kreuzkontamination) darf in Fleischereigeschäften und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten nicht gegessen oder getrunken werden. 3.1.6 Angemessene Schulung zur Lebensmittelhygiene und fachgemäße Einweisung (siehe 3.7.2) 22 3.2 GEFAHREN, DIE VON ROHSTOFFEN AUSGEHEN Unter Rohstoffen versteht man die verwendeten Rohstoffe wie Fleisch, zugelassene Hilfsmittel, Zusatzstoffe, Wasser, Eis und andere Nahrungsmittel. Diese Produkte können chemische, biologische und physikalische Gefahren verschiedenster Art bergen und die Lebensmittelsicherheit gefährden. Es ist wichtig: die Rohstoffe beim Einkauf hinsichtlich ihrer Frische, Hygiene und Temperatur zu kontrollieren, sie auf hygienische Weise zu handhaben ((Kreuz-)kontaminationen vermeiden) und sie fachgerecht aufzubewahren (Kühlung, angemessene relative Luftfeuchte), die Haltbarkeitsdaten einzuhalten, nach dem FIFO-Prinzip zu arbeiten. 3.2.1 Fleisch 3.2.1.1 Im Allgemeinen Das Fleisch muss folgenden Anforderungen gerecht werden: 1 Gutachten Jegliches behandeltes, verarbeitetes und in der Fleischerei verkauftes Fleisch muss begutachtet und für den menschlichen Verzehr zugelassen werden, das heißt, es muss mit der erforderlichen Identifikations- und Genusstauglichkeitskennzeichnung versehen sein. Das verkaufte Wildfleisch muss ebenfalls begutachtet werden. -Begutachtetes Wild kann entweder über ein zugelassenes Unternehmen bezogen oder von einem Jagdwild verarbeitenden Betrieb, der an ein Einzelhandelsunternehmen angeschlossen ist, begutachtet werden. In diesem Fall darf das Jagdwild ausschließlich in dem Einzelhandelsunternehmen verkauft werden, das an den Wild verarbeitenden Betrieb angeschlossenen ist. 2 Rückverfolgbarkeit (siehe 5.2) 3 Bestmögliche Frische: das Fleisch muss eine schöne Farbe, einen angenehmen Geruch und guten Geschmack haben, schmieriges oder klebriges Fleisch deutet auf mangelhafte Frische hin, die Frische des Fleischs kann anhand des Datums der Schlachtung, der Verarbeitung, der Verpackung und des Haltbarkeitsdatums festgestellt werden. Wie lange das Frischfleisch aufbewahrt werden kann, hängt in erster Linie von seiner Keimzahl und der Aufbewahrungstemperatur ab. Aus diesem Grund hält sich Fleisch länger, wenn es hygienisch behandelt und gut gekühlt wird. Rindfleisch ist länger als haltbar als Schweinefleisch, unter Vakuum verpacktes Fleisch kann mindestens 10 Tage lang aufbewahrt werden; nach dem Öffnen der Verpackung muss das Fleisch innerhalb von zwei Tagen verarbeitet werden. Bei zu langer Lagerung erhält unter Vakuum verpacktes Fleisch einen säuerlichen Geschmack und verliert seine farbliche Qualität, 23 das zuerste angelieferte Fleisch muss als Erstes verkauft werden: das ist das FIFOVerfahren (first in, first out). Schweinefleisch, das mehr als vier Tage nach der Schlachtung geliefert wurde, sowie Fleisch von sonstigen Schlachttieren, das mehr als sieben Tage nach der Schlachtung geliefert wurde, muss schnellstmöglich verkauft werden. Hähnchen und sonstige Geflügelarten müssen schlachtfrisch geliefert und innerhalb von höchstens drei bis sieben Tagen nach der Lieferung verkauft oder verarbeitet werden, Bei tiefgefrorenem Fleisch setzt sich der chemische Verderb langsam fort. Aufgrund von Erfahrungswerten gilt für fachgerecht tiefgefrorenes Schweine-, Schaf- und Geflügelfleisch eine Aufbewahrungsfrist von bis zu sechs Monaten als annehmbar; tiefgefrorenes Rindfleisch hält sich ohne Weiteres zwölf Monate (siehe auch 3.6.1.2). als Grundlage für die Herstellung von Hackfleisch kann der Fleischer Fleisch dieser unterschiedlichen Handelsformen verwenden. Beim Einkauf sollten folgende Fristen beachtet werden: Frischfleisch am Knochen: - Schweine- und Pferdefleisch: nicht älter als vier Tage - Rindfleisch: nicht älter als sieben Tage, - Geflügelfleisch: nicht älter als zwei Tage Frischfleisch fertig zerlegt: nicht älter als zwei Tage ab Zerlegedatum, frische Nebenprodukte: nicht älter als zwei Tage ab dem Zerlegedatum und unter der Voraussetzung, dass sie äußerst hygienisch und so frisch wie möglich angeliefert werden. (Ihre eigenen Nebenprodukte sollten möglichst innerhalb von 24 Stunden verarbeitet werden, oder anderenfalls vorgesalzen und tiefgefroren werden), unter Vakuum verpacktes Fleisch: nicht älter als drei Tage ab dem Vakuumierungsdatum, tiefgefrorenes Fleisch: Schweinefleisch: nicht älter als vier Monate; Rindfleisch: nicht älter als zehn Monate Weniger frisches Fleisch kann - solange ein sicheres Endprodukt noch gewährleistet werden kann - zu einem gegarten Fleischerzeugnis weiterverarbeitet werden; anderenfalls muss es zwingend vernichtet werden. Um den Einkauf von zu altem Fleisch zu vermeiden, müssen die Einkaufsmengen an die Verkaufsvolumen angepasst und das FIFO-Verfahren angewandt werden. 4 Hygienische Verarbeitung. Die Lebensmittel müssen frei von augenfälligen Verschmutzungen sein. Die Verpackungen von vorverpacktem Fleisch dürfen nicht beschädigt sein; bei vakuumverpacktem Fleisch darf das Vakuum nicht verletzt sein. Lebensmittel, die nicht in der Kühltheke ausgelegt werden, müssen vor äußeren Verschmutzungen, Kontakt und Handhabung durch die Öffentlichkeit geschützt gelagert werden. Bei allen Handhabungs- und Verkaufsarbeiten muss das Auftreten von chemischen, biologischen und physikalischen Gefahren vermieden werden. Durch eine mangelhafte persönliche oder betriebliche Hygiene verursachte Kontaminationen müssen unbedingt vermieden werden. Bei mangelnder Hygiene müssen verstärkte Maßnahmen zur Personal- und Betriebshygiene (unter anderem durch Reinigung und Desinfektion) getroffen werden. Ver- 24 schmutzte Fleischteile müssen entfernt werden. Es ist untersagt, die verschmutzten Teile lediglich abzureiben und zu waschen. Äußerlich verschmutzte Verpackungen müssen erneuert werden. 5 Kühllagerung Je niedriger die Aufbewahrungstemperatur, umso länger sind Frischfleisch, frische Innereien, Fleischerzeugnisse, Hackfleisch und Fleischzubereitungen haltbar. Es ist wünschenswert soweit dies technisch möglich ist - das die Aufbewahrungstemperatur niedriger als die gesetzlich vorgeschriebene Temperatur ist. Um Qualitätsverluste zu vermeiden, sollten Temperaturschwankungen (insbesondere bei Tiefkühlfleisch) vermieden werden. Die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungstemperaturen entnehmen Sie bitte der Tabelle 1 in Kapitel 3.6.1. 3.2.1.2 BSE und Risikomaterial der Klasse 1 Was ist das? Vor einigen Jahren wurde der Rinderbestand von einer Krankheit betroffen, die bei den Rindern Bewegungs- und Verhaltensstörungen auslöste. Aus diesem Grunde wurde diese Krankheit als "Rinderwahn" bezeichnet. Die Krankheit wird durch Prionen verursacht, anormalen Proteinen, die sich so im Gehirn anlagern, bis dieses eine schwammartige Struktur aufweist. Deswegen wird diese Krankheit in wissenschaftlichen Kreisen BSE oder Bovine spongiforme Enzephalopathie genannt. In der Regel befällt BSE vier bis fünf Jahre alte Rinder. Die Krankheit kann über infiziertes Viehfutter sowie auch von der Kuh auf das Kalb während der Tragzeit übertragen werden. Der BSE-Erreger kann durch den Verzehr von mit BSE kontaminiertem Fleisch auch auf den Menschen übertragen werden, bei dem sie eine eine Variante der Creutzfeld-Jakob-Krankheit hervorruft. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Schutzmaßnahmen eingeführt, um der Verbreitung von BSE durch kontrollierten Rindfleischverkauf (Fleischvertriebe mit einer speziellen Genehmigung) und kontrollierte Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial (SRM) vorzubeugen. Zum spezifizierten Risikomaterial gehören: i) der Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Gehirn und Augen, sowie das Rückenmark von mehr als zwölf Monate alten Rindern, die Wirbelsäule ausschließlich der Schwanzwirbel, der Querfortsätze der Lenden- und Brustwirbel sowie der Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien und das Rückenmark von mehr als 24 Monate alten Rindern sowie die Tonsillen, der Darm von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Rindern jeden Alters, ii) der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, die Tonsillen und das Rückenmark von Schafen und Ziegen, die mehr als zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz und das Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen. 25 Verkauf von Fleisch von mehr als 24 Monate alten Rindern Fleisch von mehr als 24 Monaten alten Rindern, das Stücke der Wirbelsäule enthält, darf nur in Fleischverkaufsstellen eingeführt werden, die über eine besondere Genehmigung gemäß Artikel 8 und 5 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, verfügen. Dieses Fleisch darf ausschließlich nach dem Entfernen der Wirbelsäule in der dazugehörenden Aufbereitungsstätte verkauft oder zum Kauf angeboten werden. Fleisch aus privater Hausschlachtung darf nur zum Entfernen des spezifizierten Risikomaterials (Wirbelsäule) in die Fleischverkaufsstelle eingeführt werden. Beim Entfernen der Wirbelsäule muss der Betreiber: 1 frisches Rindfleisch, das Teile der Wirbelsäule enthält, sowie die Anzahl der Schlachtkörper oder Teile davon, für die das Entfernen der Wirbelsäule vorgeschrieben ist und die Anzahl Schlachtkörper, für die die Entfernung nicht vorgeschrieben ist, im Eingangsregister vermerken; 2 eine hygienische Arbeitsweise gewährleisten, die die Kontamination von Fleisch, Werkzeug, Ausstattung, Betriebsräumen und Personen mit spezifiziertem Risikomaterial (SRM) soweit wie möglich begrenzt. Zu diesem Zweck kann er sich auf folgende Empfehlungen des Obersten Hygienerats berufen, welche in der Fleischerei vorhanden sein müssen: Vermeiden Sie möglichst den Kontakt mit der Haut. Tragen Sie zu diesem Zweck wasserdichte Kleidung, Stiefel, Kettenhandschuhe, Kopfbedeckung; waschen Sie sich regelmäßig die Hände; desinfizieren Sie die Betriebsräume und Arbeitsflächen; versorgen und bedecken Sie Wunden; desinfizieren Sie Material, Schutzkleidung und Stiefel; registrieren Sie eventuelle Arbeitsunfälle; informieren Sie das Personal; desinfizieren Sie vor der gewohnten Reinigung mit Chlorwasser (520 ml 12%ige Chlorlösung + 480 ml Wasser) In Fleischverkaufsstellen, in denen Material der Kategorie 1 produziert wird, müssen alle in dieser Verkaufsstelle hergestellten tierischen Nebenerzeugnisse wie Knochen, Fett, Fleischabschnitte zusammen mit dem spezifizierten Risikomaterial gesammelt und in Containern gelagert werden, die für Material der Kategorie 1 vorgesehen sind. Alle so gesammelten tierischen Nebenerzeugnisse müssen wie Material der Kategorie 1 behandelt werden. 3.2.2 Zugelassene Nebenzutaten Zugelassene Nebenzutaten sind Lebensmittel, die für die Herstellung von Hackfleisch, Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen verwendet werden können. Ihr Einsatz wird in folgenden königlichen Erlässen festgelegt: K. E. vom 8. März 1985 über die Herstellung und den Handel mit gehacktem oder gemahlenem Frischfleisch, K. E. vom 8. Juni 1983 über die Herstellung und den Handel mit zubereitetem Fleisch und Fleischzubereitungen. 26 Diese zugelassenen Nebenzutaten können mikrobiologisch (achten Sie besonders auf proteinreiche Produkte), chemisch oder physikalisch kontaminiert sein. Sie müssen daher folgende Voraussetzungen erfüllen: 1 Bestmögliche Frische Kontrollieren Sie beim Einkauf das Verbrauchsdatum der Nebenzutaten und halten Sie die Aufbewahrungstemperatur und das Haltbarkeitsdatum ein. Unverpackte Produkte wie Gemüse und Obst müssen möglichst frisch gekauft und verarbeitet werden. Die Nebenzutaten müssen in unversehrten, gut verschlossenen Verpackungen angeliefert werden. Wenn die Verpackung beschädigt ist, muss die Lieferung zurückgewiesen werden. Die Wareneingangskontrolle muss registriert werden (Checkliste Wareneingang: siehe Dokumentation Teil 8, Anhang 10). Kaufen Sie die Nebenzutaten in Ihren Bedürfnissen entsprechenden Mengen ein. (z. B. sollten Gewürze vorzugsweise innerhalb von sechs Monaten nach Kaufdatum verarbeitet werden). Zum Schutz der Umwelt geht der Trend zu größeren Verpackungseinheiten. Entnehmen Sie einen Teil, den Sie für den täglichen Gebrauch in ein Behältnis mit Deckel umfüllen, und bewahren Sie den Rest unter optimalen Bedingungen auf. Nach dem Verbrauch muss das Behältnis vor dem erneuten Befüllen gewaschen werden. Wenn Sie einen Teil einer großen Verpackungseinheit in kleinen Behältern aufbewahren, sollten Sie die Losnummer der Originalverpackung aufbewahren. 2 Hygienische Handhabung Die Nebenzutaten sind stets in geschlossenen Verpackungen aufzubewahren. Benutzen Sie nur saubere und trockene Löffel. Ihre Hände sind keine Löffel! Ein besonderes Augenmerk muss auf die Verwendung von frischen Eiern gerichtet werden. Eier können auf der Innen- und Außenseite der Schale mit Salmonellen kontaminiert sein. Nehmen Sie nie die Lieferung von gesprungenen oder zerbrochenen Eiern an. Die Eier müssen sauber und frei von Fremdgerüchen sein. Eier werden in einem separaten Behälter aufgeschlagen, um eventuelle geruchliche und farbliche Anomalien feststellen zu können. Nach dem Aufschlagen der Eier müssen stets die Hände gewaschen werden. Obgleich die Verwendung von Frischei zulässig ist, wird die Verwendung von pasteurisiertem Flüssigei, eingefrorenen oder tiefgekühltem Ei empfohlen. Dabei müssen die Verpackung und deren Inhalt hygienisch gehandhabt und die vorgeschriebene Aufbewahrungsdauer und -temperatur eingehalten werden. 3 Angemessene Aufbewahrung Berücksichtigen Sie stets die vom Hersteller angegebenen Aufbewahrungsbedingungen. Speisestärke, Getreidemehl, Brot, Zwieback und Paniermehl, Zucker, Kräuter und Gewürze müssen (in Behältnissen mit Deckel) trocken gelagert werden, da eine Befeuchtung der Produkte das mikrobielle Wachstum fördert. Fette wie Butter, Margarine, Speisefette und Speiseöle sowie Mayonnaise müssen bei maximal +7 °C gelagert werden. Hausgemachte Mayonnaise sollte 27 vorzugsweise bei höchstens +4 °C gelagert werden, da sie keine Konservierungsmittel enthält. Speiseöle müssen kühl und vor Licht geschützt (Oxidation) aufbewahrt werden. Proteine (Casein und Caseinat, Speisegelatine, Proteine pflanzlichen Ursprungs, Blutplasma und Plasmapulver) und proteinreiche Produkte (Sahne, Milch) sind stets gekühlt (bei maximal +7 °C) aufzubewahren. Nach dem Öffnen der Verpackung müssen die Produkte im Kühlraum gelagert werden. Eier müssen vor Stößen und direktem Sonnenlicht geschützt werden. Vermeiden Sie größere Temperaturschwankungen bei der Lagerung sowie die Kondensierung von Feuchtigkeit auf den Eiern. Auf der Verpackung müssen der Erzeugercode und das Verbrauchsdatum angegeben sein. Flüssigeiprodukte, Sahne sowie gesäubertes und verpacktes Rohgemüse gehören zu den kühlpflichtigen Lebensmitteln und müssen daher bei maximal +7 °C aufbewahrt werden. Tiefgekühlte Eiprodukte werden bei einer Temperatur von höchstens -18 °C gelagert. Senf kann bei Raumtemperatur aufbewahrt werden. Nach dem Öffnen der Packung muss der Senf im Kühlraum gelagert werden. Frisches Gemüse und Obst wird kühl gelagert und schnellstmöglich verarbeitet. 3.2.3 Andere Lebensmittel Gemäß Königlichem Erlass vom 10. November 2005 über den Einzelhandel mit bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist der Verkauf von anderen Lebensmitteln als Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder anderen Gütern als Lebensmitteln erlaubt, unter der Bedingung, dass: 1. der Verkauf der erwähnten Produkte tierischen Ursprungs in separaten Bereichen erfolgt, 2. die erwähnten Produkte tierischen Ursprungs auf hygienische Weise zwischengelagert, behandelt und zum Verkauf ausgelegt werden, um eine Kontamination durch andere Produkte zu verhindern. Wenn andere Lebensmittel (Gemüse, Obst, Eier, ...) in demselben Kühlraum eingelagert werden wie das Fleisch, müssen alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen zu verhindern. - eine physische Trennung, um jeglichen Kontakt zu vermeiden (z. B. ausreichender Abstand, separate Regale, ....) - die anderen Lebensmittel müssen mit einer soliden, vollständig verschlossenen Verpackung versehen sein (z. B. Behältnis mit Deckel) 3.2.4 Lebensmittelzusatzstoffe Zusatzstoffe sind Substanzen, die nicht selbst als Lebensmittel verwendet werden und auch keine charakteristische Zutat eines Lebensmittels darstellen, obgleich sie - hingegen des Erwähnten - einen gewissen Nährwert haben können und den Lebensmitteln absichtlich zugesetzt werden. Die Verwendung von Zusatzstoffen in Hackfleisch, Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen wird in folgenden Königlichen Erlässen festgelegt: 28 K. E. vom 9. Oktober 1996 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen K. E. vom 1. März 1998 über in Lebensmitteln zugelassene Zusatzstoffe außer Farbund Süßstoffen In diesen Erlässen wird das Prinzip einer Positivliste angewandt, d. h. dass eindeutig festgelegte Zusatzstoffe in bestimmten Lebensmitteln mit einer genau vorgeschriebenen Dosis verwendet werden dürfen. Außerdem muss der K. E. vom 8. Juni 1983 über die Herstellung und den Handel mit zubereitetem Fleisch und Fleischzubereitungen berücksichtigt werden. So ist die Verwendung von Phosphaten in handwerklich hergestelltem Kochschinken untersagt; Natriumnitrit darf nur in Verbindung mit für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kochsalz (maximal 0,6 % Natriumnitrat) verwendet werden. Bei der Verwendung zugelassener Zusatzstoffe in fachgerechter Dosierung besteht keine Gefahr für den Verbraucher. Sie müssen dafür sorgen, dass die Zusatzstoffe gemäß den Herstellerangaben gelagert und auf hygienische Weise gehandhabt werden. So müssen Zusatzstoffe in geschlossenen Verpackungen aufbewahrt werden. Waagen und Löffel dürfen keine Verschmutzungen verursachen (mikrobielle Kontamination). Für jeden Zusatzstoff muss ein sauberer und separater Löffel benutzt werden. Auch hier muss das Verbrauchsdatum berücksichtigt werden. 3.2.5 Därme Zur Herstellung von Frischwurst und bestimmten Fleischerzeugnissen werden Därme verwendet. Naturdärme von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen werden in Trockensalz oder Salzlake eingelegt und gekühlt aufbewahrt. Kunstdärme müssen für den menschlichen Verzehr bestimmt sein und können bei Raumtemperatur aufbewahrt werden. Die vom Hersteller angegebenen Verwendungs- und Lagerungsvorschriften müssen in jedem Fall eingehalten werden. 3.3 GEFAHREN, DIE VON GERÄTEN UND MASCHINEN AUSGEHEN Geräte und Maschinen müssen nicht nur für den Benutzer, sondern auch für die Lebensmittel gefahrenfrei sein. Aufgrund mangelnder Pflege und Instandhaltung oder nicht fachgerechter Bauweise können Maschinen Gefahren physikalischer (z. B. Metallsplitter), chemischer (z. B. Schmiermittel, Reinigungs- und Desinfektionsmittelrückstände) und biologischer Art (z. B. Rückstände verdorbener Lebensmittel) bergen. Aus diesem Grund muss der Einsatz von Maschinen unter folgenden Bedingungen erfolgen: 1 Sicherheit Neue Maschinen (seit dem 1. Januar 1995 auf dem Markt) müssen eine CE-Kennzeichnung aufweisen. Das bedeutet, dass die Maschine nicht nur eine sichere Arbeitsweise gewährleistet, sondern auch für den Lebensmittelkontakt geeignet und leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Beim Kauf muss eine Gebrauchsanweisung zur Instandhaltung, Reinigung und Desinfektion der Maschine vorliegen (K. E. vom 5. Mai 1995 zur Ausführung der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen). 29 Obgleich eine Maschine mit CE-Kennzeichnung als sicher angesehen wird, ist es empfehlenswert, sie bei Inbetriebnahme zu überprüfen. Fehlerhafter Anschlüsse sowie Umweltfaktoren können in der Tat zu gefährlichen Situationen führen. Gebraucht gekaufte oder bereits in Betrieb befindliche Maschinen (Vermarktung und Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 1995, außer Importmaschinen aus Nicht-EU-Ländern) müssen dem K. E. vom 14. September 1992 zur Benutzung von Arbeitsmitteln am Arbeitsplatz entsprechen. 2 Instandhaltung Nicht oder unsachgemäß instand gehaltene Maschinen mindern die betriebliche Zuverlässigkeit und bergen Gefahren für den Benutzer der Maschine und das Produkt. Beispielsweise kann ein Fleischwolf mit einer schadhaften Abdichtung durch Schmierölverlust eine geschmackliche Veränderung im Fleisch verursachen. Aus Sicherheitsgründen dürfen keine Mineralöle verwendet werden; das Schmieröl muss Lebensmittelqualität besitzen. Maschinen, die zum Beispiel nicht die richtige Temperatur aufrechterhalten oder eine fehlerhafte Temperaturanzeige haben, müssen repariert werden. Ein ganz besonderes Augenmerk muss auf die Fritteusen gerichtet werden. Die Fetttemperatur darf nicht 180 °C überschreiten. Infolgedessen muss für jede Maschine / jedes Gerät eine Bedienungsanweisung zur Verfügung stehen. 3 Reinigung und Desinfektion (siehe 3.6.2.3) 4 Fachgerechte Aufstellung Die Maschinen / Geräte müssen sicher (ausreichend großer Arbeitsbereich), ergonomisch (benutzerfreundlich) und hygienisch aufgestellt werden. Das bedeutet auch, dass hinter und unter der Maschine ausreichend Platz für die Reinigung vorhanden sein muss. 3.4 GEFAHREN, DIE VOM MATERIAL AUSGEHEN Das Material muss so konzipiert sein, dass es leicht zu pflegen und instand zu halten ist und keine Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher und der Mitarbeiter darstellt. Die Bestandteile des Materials dürfen keine fremden Substanzen, Geschmack oder Geruch absondern und auch keine Flüssigkeit absorbieren. Außerdem muss das Material aus nicht korrosiven, leicht zu reinigende und zu desinfizierenden Materialien bestehen. Holz ist nicht zulässig, mit Ausnahme des Hackblocks, und zwar aus ergonomischen Gründen. Wir wissen, dass viele Fleischer Probleme mit den Handgelenken haben, die auf die Arbeit in kalter Umgebung sowie die zahlreichen Schläge mit dem Schlachterbeil und andere Zerlegearbeiten zurückzuführen sind. Hackblöcke aus Holz fangen Beilschläge besser ab als solche aus Kunststoff. Außerdem verrutscht das Fleisch auf einem Hackblock aus Holz nicht so leicht wie auf Synthetikmaterial, was die Arbeitssicherheit erhöht. 1 Messer, Haken, Platten und Schüsseln, Preisschilder, Formen, ... Dieses Material muss regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden. 30 Die Messergriffe bestehen aus Kunststoff. Mit gut geschliffenen Messern ist der Kraftaufwand beim Schneiden geringer, und auf diese Weise wird das Schneidebrett besser vor Kratzern geschützt. Die Fleischerhaken müssen aus rostfreiem Edelstahl bestehen. 2 Schneidebretter Schneidebretter sollten vorzugsweise aus synthetischem Material bestehen. Zerkratzte Schneidebretter lassen sich nicht so leicht reinigen. Aus diesem Grund müssen sie abgeschliffen werden, sobald sie Risse von mehr als 1,5 mm Tiefe aufweisen. Durch ein regelmäßiges Abschleifen verhindern Sie außerdem, dass Kunststoffsplitter ins Fleisch geraten. Zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen ist die Verwendung von Schneidebrettern unterschiedlicher Farbcodierung empfehlenswert: z. B. rot für Fleisch, gelb für Geflügel, blau für tiefgefrorenes Fleisch, grün für Gemüse, weiß für Brot, grau für Fisch. 3 Hackblöcke Die Hackblöcke müssen aus Hartholz (z. B. Buche) oder Kunststoff bestehen. Bei Bedarf müssen sie abgeschliffen werden. Hackblöcke aus Holz müssen mit besonderer Aufmerksamkeit gepflegt werden. (siehe Dokumentation Teil 8, Anhang 4: Reinigung des Hackblocks und des Schneidebretts) 4 Arbeitsplatte Die Arbeitsplatte muss aus abwaschbarem Material und frei von unnötigen Schweißnähten, Rissen oder Unebenheiten sein. Die Arbeitsplatten müssen so aufgestellt sein, dass sie leicht und wirksam gereinigt werden können. Dieser Hinweis gilt ebenfalls für Tiefkühlschränke, Kühltheken und weitere Installationen. 5 Verpackungen Gemäß Königlichem Erlass vom 11. Mai 1992 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, müssen diese Materialien und Gegenstände: frei von jeglicher Verschmutzung sein, leicht von den Lebensmitteln zu trennen sein, für den Lebensmittelkontakt geeignet sein. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 852 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene müssen Lebensmittelverpackungen folgende Bedingungen erfüllen: das Material, das der Umhüllung und Verpackung dient, darf keine Kontaminationsquelle darstellen, Umhüllungen müssen so gelagert werden, dass sie nicht kontaminiert werden können, Umhüllungs- und Verpackungsarbeiten müssen so durchgeführt werden, dass die Produkte nicht kontaminiert werden, Umhüllungen und Verpackungen, die für die Lebensmittel wiederverwendet werden, müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein. 31 3.5 GEFAHREN, DIE VON DER UMWELT AUSGEHEN Der Begriff Umwelt hat hier eine sehr weitreichende Bedeutung. Er umfasst einerseits die Infrastruktur und bauliche Fertigung des Fleischereibetriebs (oder des Fahrzeugs im Falle von Wandergewerbe) und andererseits Umweltfaktoren wie die Temperatur und die Luftfeuchtigkeit, die Lichtverhältnisse, Gerüche und Lärm. Eine schlechte Infrastruktur steigert das Kreuzkontaminationsrisiko. Eine unsachgemäße bauliche Fertigung der Installationen kann zu physikalischen Verschmutzungen führen und die Reinigung und Desinfektion erschweren. Zu hohe Temperaturen fördern das mikrobielle Wachstum und beschleunigen den chemischen Verderb (z. B. Ranzigwerden von Fetten). Mit der Luft können Staub und Mikroorganismen bewegt werden, wodurch die Lebensmittel physisch verschmutzt und mikrobiologisch kontaminiert werden können. Eine zu hohe Luftfeuchtigkeit kann zu Kondensationsbildung an den Lebensmitteln führen, was eine erhöhte Wasseraktivität nach sich zieht und das mikrobielle Wachstum fördert. Für ein sicheres und hygienisches Arbeiten ist ein Mindestmaß an Licht erforderlich. Gerüche sind nicht nur lästig für die Nachbarschaft, sie ziehen außerdem Ungeziefer an. 3.5.1 Infrastruktur, bauliche Fertigung und Ausstattung Infrastruktur und Ausrüstung der Fleischereibetriebe müssen den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über den Einzelhandel mit bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs und der H1-Verordnung gerecht werden. Anhand des jährlichen Hygieneaudits kann geprüft werden, ob die Infrastruktur und Ausrüstung den gesetzlichen Forderungen entsprechen. 3.5. 1.1 Infrastruktur der Fleischereien Der Einzelhandel mit Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und anderen verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs darf ausschließlich in für diesen Zweck vorgesehenen Betriebsräumen und Örtlichkeiten stattfinden. Der parallele Einzelhandel mit anderen Lebensmitteln und/oder anderen Gütern als Lebensmitteln ist erlaubt, unter der Voraussetzung, dass: der Verkauf der erwähnten Lebensmittel tierischen Ursprungs in separaten Bereichen erfolgt, die erwähnten Lebensmittel tierischen Ursprungs auf hygienische Weise zwischengelagert, behandelt, und zum Verkauf ausgestellt werden, sodass eine Kontamination durch andere Produkte verhindert wird. Die Infrastruktur der Fleischerei (Bauplanung, Bauweise, Beleuchtung, Belüftung, Aufstellung der Ausrüstung) und die bauliche Fertigung der Betriebsräume müssen folgenden Anforderungen gerecht werden: Die Arbeit kann auf hygienische, sichere und ergonomische Weise ausgeführt werden. Die Fläche des Verkaufsraums und der dazugehörenden Aufbereitungsstätte sowie die Anzahl und Größe der Ausrüstung, der Vorrichtungen, Auslagevitrinen oder Kühltheken müssen dem Tätigkeitsvolumen entsprechend angepasst sein. Die Pflege und Instandhaltung muss gewährleistet sein; Schmutzansammlungen müssen vermieden, Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten leicht durchführbar sein. Für 32 ein bequemes Reinigen ist es ratsam, möglichst viel auf fahrbaren Regalen zu verräumen. Kreuzkontaminationen müssen verhindert werden. Zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen schaffen Sie eine zeitliche und räumliche Trennung der Arbeiten und der Lagerung der Lebensmittel. Folgende Trennungen sind hierbei einzuhalten: kalte Bereiche (z. B. Zerlegebereich) und warme Bereiche (z. B. Kochbereich). Ist eine physische Trennung dieser Bereiche nicht möglich, kann eine zeitliche Trennung der Arbeiten (Arbeitsplanung) vorgesehen werden; trockene Bereiche (z. B. Lagerbereich trockener Lebensmittel) und feuchte Bereiche (z. B. Geschirrspülbereich); unreine Bereiche (z. B. schmutziges Geschirr, Abfälle) und reine Bereiche (Schneidebretter, Kühltheke); Bereich für Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und andere verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Bereich für die anderen Lebensmittel und/oder anderen Güter. Dies erfordert ein strukturiertes Verfahren von der Rohstofflieferung an bis hin zum Endprodukt sowie eine gewisse flächenmäßige Unterteilung der einzelnen Bereiche oder Stellplätze. Außerdem müssen die Betriebsräume oder Stellplätze über mindestens eine Kühlanlage verfügen. Zubehör und Utensilien der Kühlanlage müssen demontierbar sein. Die Verwendung von Holz ist hier untersagt, die Verarbeitung der erwähnten Lebensmittel tierischen Ursprungs darf nicht im Verkaufsraum, sondern nur in einer dazugehörenden Aufbereitungsstätte stattfinden. Das Ausbeinen, Zerlegen und Hacken kann jedoch - auf Wunsch und/oder in Anwesenheit des Käufers - hinter dem Verkaufstresen stattfinden; muss die Auslage zum Verkauf und der Verkauf von Lebensmitteln stets so erfolgen, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden; muss das Fleisch (wenn es nicht aufgehängt ist) auf Unterlagen oder in Behältern aus sauberem, wasserdichtem, glattem und abwaschbarem Material ausgelegt werden; muss der Einzelhandel mit unzerteiltem, nicht entweidetem Kleinwild (Feder- und Haarwild) in ausschließlich dafür vorgesehenen Auslagevitrinen stattfinden, um eine Kreuzkontamination mit den anderen Lebensmitteln zu verhindern; darf das Fleisch nicht außerhalb des Betriebsraums ausgelegt oder zum Kauf angeboten werden, außer in einem geschlossenen, für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Schrank, in dem die vorgeschriebenen Temperaturen eingehalten werden können (z. B. Hähnchen am Bratspieß). Der Einzelhandel darf nur in Verkaufsräumen betrieben werden, die über eine dazugehörende Aufbereitungsstätte verfügen. Diese muss folgende Bedingungen erfüllen: die Aufbereitungsstätte muss direkten Zugang zum Verkaufsraum haben; ist dies nicht der Fall, müssen die Lebensmittel auf hygienische Weise (abgedeckt und unter Einhaltung der gesetzlichen Temperatur) von der Aufbereitungsstätte zum Verkaufsraum (und umgekehrt) transportiert werden. es dürfen sich dort ausschließlich Produkte, Maschinen, Utensilien und Geräte befinden, die zur Handhabung und Verarbeitung von Lebensmitteln benötigt werden; die Aufbereitungsstätte dient ausschließlich der Bevorratung des Fleischereiladens, zu dem sie gehört; 33 es müssen angemessene Vorrichtungen zur Ableitung der bei den Zubereitungsarbeiten entstehenden Dämpfe, Rauch und Ausdünstungen vorhanden sein. Gemäß der H1-Verordnung dürfen der Fleischverkaufsraum und die dazugehörende Aufbereitungsstätte keinen direkten Zugang zu den sanitären Anlagen und verschmutzten Bereichen haben. 3.5.1.2 Bauliche Fertigung der Örtlichkeiten Die bauliche Fertigung muss in gutem Zustand sein; sie muss eine wirksame Instandhaltung, problemlose Reinigung und gegebenenfalls Desinfektion ermöglichen. Böden Die Böden müssen aus hartem, wasserdichtem, nicht saugfähigem und nicht toxischem Material bestehen. Im Fall von gefliestem Boden dürfen die Fugen keine Risse aufweisen. Außerdem dürfen die Böden nicht zu glatt sein, um der Rutschgefahr vorzubeugen. Die Abwasserleitungen müssen mit einem abnehmbaren Deckrost und einer Rückschlagklappe gegen schlechte Gerüche versehen sein, welche das Auffangen von SRM (Partikelgröße ab 6 mm) ermöglichen. Um eventuellen Verschmutzungen vorzubeugen, wird die Verwendung von gut gepflegten Fußmatten empfohlen. Wände Die Mauerverkleidung der Fleischverkaufsstelle muss von heller Farbe, glatt und mit heißer Seifenlauge abwaschbar sein. Die Anschlüsse zwischen den Wänden und die Bodenanschlüsse müssen abgerundet sein, um Schmutzansammlungen zu vermeiden und eine mühelose Schmutzentfernung zu gewährleisten. Die Wände der Aufbereitungsstätte müssen mit hartem, glattem Material verkleidet sein. Die Mauerverkleidung muss von heller Farbe, glatt und mit heißer Seifenlauge abwaschbar sein. Die Anschlüsse zwischen den Wänden und die Bodenanschlüsse müssen abgerundet sein. In bestimmten Fällen kann es ratsam sein, Anschlussleisten in den Ecken anzubringen. Rohre und Kabel sollten nach Möglichkeit in die Wand eingelassen sein. Ist dies nicht der Fall, müssen sie so angebracht werden, dass sich daran kein Schmutz ansammeln kann und sie leicht gereinigt werden können. Decken Die Decke der Fleischverkaufsstelle muss von heller Farbe, glatt und mit heißer Seifenlauge abwaschbar sein. Die Decke der Aufbereitungsstätte muss mit hartem, glattem Material verkleidet sein. Decken, Zwischendecken, hängende Einrichtungen und Leitungen sind so konzipiert, gebaut und instand gehalten, dass Schmutzablagerungen, Kondenswasser- und Schimmelbildung, das Auslaufen von kleinen Partikeln sowie jegliche sonstige Kontamination der Materialien vermieden werden. 34 Fenster und Öffnungen Die Fenster und anderen Öffnungen sind so gebaut, dass sich keine Verschmutzungen daran ablagern können. Nach außen öffnende Fenster müssen erforderlichenfalls mit Fliegengittern zum Schutz vor Insekten und anderen Schädlingen ausgestattet sein. Die Fliegengitter müssen im Hinblick auf die Reinigung leicht abnehmbar sein. Wenn durch das Öffnen der Fenster eine Kontamination der Lebensmittel verursacht werden kann, müssen die Fenster während der Herstellungsarbeiten geschlossen bleiben. Abgeschrägte Fenstersimse sind zu empfehlen. Türen Die Türen müssen mühelos zu reinigen und, dort wo dies erforderlich ist, zu desinfizieren sein. Sie müssen aus glattem, nicht saugfähigem Material bestehen oder mit einem solchen verkleidet sein. Die Tür zwischen Verkaufsraum und Aufbereitungsstätte sollte vorzugsweise selbstschließend sein. Verfügt die dazugehörende Aufbereitungsstätte über eine direkte Außentür, darf diese ausschließlich vom Personal benutzt werden. Wenn diese Tür offen bleibt, muss sie mit einem Fliegengitter versehen sein. 3.5.1.3 Ausstattung Die Ausstattung, Auslagevitrine und Theken müssen: falls notwendig, ein ausreichendes Gefälle haben, damit Flüssigkeiten effektiv abfließen können; so eingerichtet sein, dass die Waren vor Sonnenlicht, Verschmutzungen und Kontakt und Handhabungen durch die Öffentlichkeit geschützt sind, die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Temperaturen gewährleisten. Kühl- und Tiefkühlräume Die Wände der Kühl- und Tiefkühlräume müssen mit harten, glatten und abwaschbaren Materialien ausgekleidet sein. Zubehör und Utensilien der Kühlanlage müssen demontierbar sein. Die Verwendung von Holz ist hier untersagt. Werden in den Kühlräumen andere Lebensmittel als Lebensmittel tierischen Ursprungs eingelagert, dürfen hierdurch keine Kontaminationen oder Kreuzkontaminationen auftreten. Wenn im selben Kühlraum unverpacktes Fleisch (z. B. Schlachtkörper, große Teile von Schlachtkörpern) zusammen mit anderen Lebensmittel eingelagert wird, so müssen Letztere vollständig umhüllt werden (solide Folie, Behälter mit Deckel) und in ausreichendem Abstand zum Fleisch platziert werden, um jeglichen Kontakt zu vermeiden. Die Behälter mit Fleisch dürfen nicht direkt auf den Boden, sondern in Regale, welche vorzugsweise abnehmbar sind, gestellt werden. Die Behälter sind nach jeder Benutzung zu reinigen. 35 Fleischerhaken und Aufhängestangen müssen aus rostfreiem Metall sein und so angebracht werden, dass das aufgehängte Fleisch weder die Wände noch den Boden berührt. Verpackungen aus Karton gehören nicht in die Kühlräume. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte müssen vorzugsweise an einem getrennten Ort bei einer Raumtemperatur von höchstens 10 °C aufbewahrt werden. Nur wenn keine andere Möglichkeit besteht, dürfen die tierischen Abfälle zusammen mit anderen Lebensmitteln gelagert werden. In diesem Fall müssen angemessene Maßnahmen zu Vermeidung von Kreuzkontaminationen getroffen werden. Das heißt, dass der Behälter mit den Abfällen sauber und in ausreichendem Abstand zu den anderen Lebensmitteln aufgestellt werden muss. Diese Abfälle müssen mindestens alle zwei Wochen abgeholt werden. Alle Kühl- und Tiefkühlräume müssen über Thermometer verfügen, die so angebracht sind, dass sie leicht ablesbar sind. Tiefkühlräume mit einem Volumen von mehr als 10 m³ müssen mit einem automatischen Temperaturschreiber ausgestattet sein. Die Kühlkapazität muss anhand der vorgesehenen Höchstbeanspruchung und unter Berücksichtigung sehr heißer Sommertage berechnet werden. Auslage, Kühltheken, Fleischerhaken und Aufhängestangen Auslagevitrinen und Kühltheken müssen aus hartem, glattem, abwaschbarem und nicht saugfähigem Material bestehen. Die Waren müssen stets außer Reichweite der Käufer und vor Verschmutzungen geschützt (z. B. Niesen, Staub, ...) ausgelegt werden. Käse und Käserouladen müssen in einem separaten Verkaufstresen oder vom Frischfleisch getrennt zum Kauf ausgelegt werden. Dasselbe gilt für Geflügel und Kaninchen. Die Fleischerhaken und Aufhängestangen müssen aus rostfreiem Metall und so angebracht sein, dass die abgehangenen Fleischerzeugnisse nicht von der Öffentlichkeit berührt werden können. Pökelraum Der Raum, in dem gepökelt wird, darf nicht für andere Arbeiten genutzt werden. Die Temperatur des Pökelraums darf nicht 10 °C überschreiten. Nicht gekühlter Lagerschrank oder -bereich Die verschiedenen Zutaten und Hilfsmittel wie Gewürze und Kräuter sowie das Verpackungsmaterial müssen an einem trockenen, staubfreien Ort gelagert werden. Kräuter und Gewürze sollten vorzugsweise im Dunkeln gelagert werden, damit sie nicht durch Lichteinwirkung oxidieren. Umkleideräume Dem Personal muss eine angemessene Ausstattung (separater Kleiderbügel oder kleiner verriegelbarer Einzel-Garderobenschrank) zur Verfügung stehen, damit es vor dem Betreten der Betriebsräume geeignete Kleidung anlegen kann. Die Freizeitkleidung muss weitmöglichst von der Arbeitskleidung getrennt werden. Toiletten Toiletten müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Wandmontierte Toilettenbecken sind wünschenswert, da unter ihnen effizient sauber gemacht werden kann. Die Toiletten müssen: 36 in einwandfrei sauberem Zustand gehalten werden mit einem besonderen Augenmerk auf die Spülknöpfe, Türriegel und -griffe; ausreichend belüftet sein; über eine Toilettenspülung mit Anschluss an ein effizientes Abwassersystem verfügen; über ein Handwaschbecken im Toilettenraum oder in unmittelbarer Nähe dazu verfügen. Die Toiletten dürfen keinen direkten Zugang zur Fleischverkaufsstelle und der dazugehörenden Aufbereitungsstätte haben. Handwaschbecken Der Fleischereiladen, die dazugehörende Aufbereitungsstätte und die Toiletten müssen über mindestens ein günstig gelegenes und ausgewiesenes Waschbecken zum Händewaschen verfügen. In allen Toiletten, die vom Personal genutzt werden, muss ein deutlich sichtbarer und waschfester Aushang darauf hinweisen, dass das Händewaschen nach dem Toilettengang Pflicht ist. Verwenden Sie vorzugsweise berührungslose Wasserhähne. Die Handwaschbecken müssen: in einwandfrei sauberem Zustand gehalten werden mit einem besonderen Augenmerk auf die Wasserhähne; über fließend heißes und kaltes Trinkwasser verfügen; mit einem geeigneten Handwasch- und -trockensystem ausgestattet sein; Dafür sind ein Seifenspender und Einwegpapier am besten geeignet. Händetrockner mit Luftgebläse sind in Räumlichkeiten, in denen sich unverpackte Lebensmittel befinden, untersagt. Es wird empfohlen, zum Händewaschen nicht die Waschvorrichtungen für Lebensmittel zu benutzen. Handwaschbecken und Waschvorrichtungen für Lebensmittel dürfen auf keinen Fall zum Auskippen von verschmutztem Reinigungswasser oder zum Auswaschen von Tüchern benutzt werden; hierfür sind Ausgüsse besser geeignet. Reinigungsmittelschrank oder -vorrichtung Reinigung- und Desinfektionsmittel gehören nicht in die Nähe von Lebensmitteln. Sie müssen in einem Schrank oder an einem Ort verräumt werden, an dem sich auch die anderen Reinigungsutensilien (Bürsten, Tücher, Stiefel, Eimer) befinden. Dieser Schrank oder Ort muss mit Haken ausgestattet sein, an denen die gereinigten Bürsten und Tücher aufgehängt werden können. Der Reinigungsmittelschrank muss regelmäßig gut gesäubert, geordnet und belüftet werden. 3.5.2 Fahrzeuge für das Wandergewerbe Wandergewerbe mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs darf nur mit einem ausschließlich dazu bestimmten und speziell dafür eingerichteten Fahrzeug betrieben werden. Dieses Fahrzeug, dessen Größe den Bedürfnissen entsprechen muss, muss folgende Merkmale aufweisen: 1. Wände und Dach müssen aus starrem Material sein; die Innenseite des Fußbodens, der Wände und des Daches muss aus hartem, glattem, lecksicherem, abwaschbarem und ungiftigem Material bestehen oder damit verkleidet sein; 2. die für die Öffentlichkeit offenen Seiten müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, sodass die Ware nicht von der Öffentlichkeit angefasst werden kann, und vor Staub, Sonne und Verunreinigungen von außen geschützt ist. Der obere Teil dieser Vorrich- 37 tung muss sich mindestens 1,50 m über dem Boden befinden und darf nicht als Auslagevitrine benutzt werden; 3. das Fahrzeug muss mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, mit denen Lebensmittel tierischen Ursprungs bei den gesetzlich vorgeschriebenen Temperaturen aufbewahrt werden können (siehe 3.6.1.); 4. Aufhängestangen und Fleischerhaken dürfen nicht entlang den für die Öffentlichkeit offenen Seiten platziert werden. Die feststehende Ausstattung, die im Hinblick auf das Wandergewerbe genutzt wird, muss den geltenden sanitären Installationsbedingungen für mobile Ausstattung entsprechen. Wenn die feststehende Ausstattung sich jedoch an einem überdachten Ort mit Wänden befindet, gelten nicht die Bestimmungen hinsichtlich der Überdachung. 3.5.3 Umweltfaktoren 3.5.3.1 Temperatur und Luftfeuchtigkeit Kondensation, Luftzug und Hitze müssen vermieden werden. Kondenswasser an den Lebensmitteln erhöht die Wasseraktivität, ein Luftzug kann Staub einbringen, und Hitze begünstigt (ebenso wie eine erhöhte Wasseraktivität) das Wachstum von Mikroorganismen. Die relative Luftfeuchtigkeit der Kühlräume muss so reguliert werden, dass sich keine Kondensation an den Lebensmitteln bilden kann. Kondensation kann sich ebenfalls an kalten Wasserleitungen befinden, von denen unreines Wasser auf die Ware und die Ausstattung tropfen kann. Aus den Orten, an denen Lebensmittel gegart werden oder wo mit viel Wasser gearbeitet wird, müssen überschüssige Gerüche und Dämpfe mittels einer Belüftung abgeleitet werden. Dies kann durch natürliche oder Zwangsbelüftung erfolgen. Bei der Zwangsbelüftung muss dafür gesorgt werden, dass die Luft sich von den reinen zu den weniger reinen Bereichen hin bewegt. Den Aufstellorten (Erreichbarkeit) und der Instandhaltung der Lüfter und Filter muss ganz besondere Aufmerksamkeit beigemessen werden. Die Temperatur der Kühlräume, Kühltheken, Niedrigtemperatur-Kühlschränke, Tiefkühlgeräte, Fritteusen und des Pökelraums muss den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Temperaturen entsprechend eingestellt werden. Während der Tätigkeiten in der Verkaufsstelle und der Aufbereitungsstätte muss dafür gesorgt werden, dass das Fleisch nicht zu lange außerhalb der Kühlkette verbleibt, damit die gesetzlich vorgeschriebenen Kerntemperaturen möglichst nicht überschritten werden. 3.5.3.2 Lichtverhältnisse Die Beleuchtungsstärke (in Lux ausgedrückt) ist abhängig von der Lichtquelle, dem Abstand zur Beleuchtung und der Reflexion der beleuchteten Fläche. Folgende Beleuchtungsstärken sollten eingehalten werden: im Ladenbereich: 300 Lux, in den Kühltheken und Wandmöbeln: 500 bis 600 Lux, in der Aufbereitungsstätte: 700 Lux. Die Lampen müssen stets mit einer Schutzvorrichtung ausgestattet sein, welche verhindert, dass im Falle eines Lampenbruchs Glas- oder Metallteile an die Lebensmittel geraten. 38 Um die Beleuchtungsstärke zu erhalten, muss diese Vorrichtung regelmäßig gereinigt werden. Da die Leuchtkraft einer Lampe mit zunehmendem Einsatz sinkt, müssen die Lampen erforderlichenfalls ausgetauscht werden. 3.5.3.3 Gerüche und Lärm Dämpfe und Rauch, die bei den Zubereitungsarbeiten entstehen, müssen durch eine geeignete Vorrichtung abgeleitet werden; die in der Aufbereitungsstätte befindlichen Personen und die Nachbarschaft dürfen nicht gestört werden. Um die Funktionstüchtigkeit der Dunstabzugshauben zu gewährleisten, müssen die Filter regelmäßig gereinigt werden. Geruchsbelästigung durch Abfälle wird durch die Verwendung von geschlossenen Abfallbehältern vorgesorgt, welche an einem möglichst kühlen Ort gelagert werden sollten. Durch die Belüftungs- und Kühlanlagen entstehender Lärm muss durch einen geeigneten Aufstellungsort und/oder Aufhängung eingedämmt werden. 3.6 GEFAHREN, DIE VON DER ARBEITSMETHODE AUSGEHEN Voraussetzung für ein effizientes Arbeiten sind Methoden (Verfahren) zum Einkauf, zum Zerlegen, zur Verarbeitung und zum Verkauf von Fleisch, sowie für die Herstellung und den Verkauf von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen. In diesem Zusammenhang sind die Hygienemaßnahmen (unter anderem Reinigung und Desinfektion, Schädlingsbekämpfung) und die Temperaturüberwachung (Aufbewahrungs- und Umgebungstemperatur) sowie die getroffenen Vorkehrungen hinsichtlich der Abfallverwaltung, der Wasserversorgung und des Lebensmitteltransports von äußerster Wichtigkeit. Diese Maßnahmen müssen die Vermeidung oder Beherrschung der chemischen, physikalischen und biologischen Gefahren gewährleisten. Bei der Herstellung von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen muss darauf geachtet werden, dass das Arbeits- und Konservierungsverfahren auf die Gewinnung eines sicheren Produkts abzielen. Hierbei sollten Sie sich auf die gesetzlichen Normvorschriften hinsichtlich der Zusammensetzung berufen, welche im K. E. vom 8. Juni 1983 über die Herstellung und den Handel mit zubereitetem Fleisch und Fleischzubereitungen und dem K. E. vom 8. März 1985 über die Herstellung und den Handel mit gehacktem oder gemahlenem Frischfleisch aufgeführt sind. Die Verfahrenskontrolle unterstellt: eine systematische Vorgehensweise. Dies setzt das Arbeiten nach einem Schema, einer Rezeptur, einem im Vorfeld festgelegten Arbeitsverfahren voraus. die Verfügbarkeit von Messdaten. Solche Daten müssen objektiv sein, was im Fall von Temperaturmessungen und bei der Überprüfung von Dokumenten und des Stempeldatum durchaus umsetzbar ist. In bestimmten Fällen (z. B. augenscheinliche Beschaffenheit des Fleisches, hygienischer Zustand) ist eine Sichtkontrolle ausreichend. eine Dokumentation. Die Dokumentation dient der Fehlerermittlung, der Umsetzung von Korrekturen und Korrekturmaßnahmen und der Produktverbesserung. Außerdem ist die Dokumentation bei Fragen der Produktverantwortung ausschlaggebend. 39 3.6.1 Temperaturbeherrschung Die Aufbewahrungstemperatur beeinflusst in hohem Maße die mikrobielle und chemische Stabilität der Lebensmittel. Der Zusammenhang zwischen Haltbarkeitsdauer, Lebensmittelsicherheit und Aufbewahrungstemperatur lässt sich wie folgt zusammenfassen: Kühlen: je niedriger die Temperatur, umso langsamer vermehren sich die Mikroorganismen. Unterhalb von +4 °C wird die Vermehrung der Krankheitserreger (außer Listeria monocytogenes und Yersinia enterolytica) gestoppt, die der meisten gängigen verderbniserregenden Mikroorganismen verlangsamt. Verderb und chemischer Zerfall setzen sich langsam fort. Für die Aufbewahrung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen empfiehlt sich die Verwendung eines Niedrigtemperatur-Kühlschranks (Temperatur unter -2 °C bis -3 °C). -Tiefkühlen: unterhalb von -18 °C wird die Vermehrung aller Mikroorganismen gestoppt, der chemische Zerfall wird stark verlangsamt. Ungesalzenes Schweinefleisch kann + 6 Monate lang, Rindfleisch + 12 Monate lang im Tiefkühlschrank aufbewahrt werden, ohne dass sich der Geschmack spürbar verändert. 3.6.1.1 Kühlung Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen sowie die meisten Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs müssen gekühlt werden: In allen Stufen des Einzelhandels dürfen kühl- oder tiefkühlpflichtige Lebensmittel nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kerntemperaturen, die in Tabelle 1 aufgeführt sind, zu jedem Zeitpunkt (beim Inverkehrbringen, bei der Einlagerung, der Verarbeitung und während des Transports) eingehalten werden. Gibt der Lieferant eine niedrigere Temperatur vor, so ist diese Temperatur maßgebend. PRODUKT KERNTEMPERATUR AUFBEWAHRUNG gekühltes Frischfleisch von domestizierten Huftieren, gezüchtetes Hufwild und frei lebendes Großwild Max. +7 °C gekühlte Innereien von domestizierten Huftieren, Zuchtwild, Jagdwild, Geflügel und Hasentiere Max. +4 °C gekühltes Frischfleisch von Geflügel, gezüchteten Laufvögeln, Hasentieren und frei lebendem Kleinwild Max. +4 °C tiefgefrorenes Fleisch: Max. -18 °C Fleischerzeugnisse* Max. +7 °C Hackfleisch** und Fleischzubereitungen - gekühlt - tiefgekühlt Max. +4 °C Max. -18 °C FÜR DIE 40 Tabelle 1 Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungstemperaturen (Kerntemperatur) von Fleisch * Für Fleischerzeugnisse beträgt die maximale Kerntemperatur +7 °C, außer für getrocknete Fleischerzeugnisse, die bei Raumtemperatur mikrobiologisch stabil sind, Fleischkonserven in hermetisch verschlossenen Behältern, die vom mikrobiellen Standpunkt aus mehr als achtzehn Monate bei Raumtemperatur haltbar sind. In diesen beiden Fällen ist die Raumtemperatur akzeptabel. ** Hackfleisch sollte vorzugsweise in einem Niedrigtemperatur-Kühlschrank bei -2 bis -3 °C aufbewahrt werden. Beschränken Sie Ihre Auslage in der Kühltheke auf das unbedingt Notwendige. Bei Überschreitung der zulässigen Höchsttemperaturen kann man: das Verfahren anpassen (z. B. die Aufenthaltszeit des Fleisches außerhalb des Kühlraums beim Ausbeinen und Zerlegen verkürzen; Hackfleisch in einem gekühlten Fleischwolf hacken und mischen; nicht zu große Mengen Hackfleisch in der Kühltheke anhäufen; Kältebarrieren zwischen Hackfleisch und Kühlplatte vermeiden; nur einen Teil des hergestellten Hackfleischs in der Kühltheke auslegen und den Rest im Niedrigtemperatur-Kühlschrank oder im Kühlraum aufbewahren, ...), das Fleisch erneut unterhalb der vorgeschriebenen Temperatur kühlen oder es zur gegarten Fleischerzeugnissen verarbeiten, wenn die Sicherheit des Endprodukts gewährleistet ist (andernfalls Vernichtung). den Thermostat einstellen, den Verdampfer abtauen, einen Kältetechniker zu Rate ziehen. Die Ausbein- und Zerlegearbeiten sollten vorzugsweise an einem gekühlten Ort stattfinden. Das ist allerdings nicht immer möglich. Arbeiten Sie deshalb grundsätzlich mit gut gekühltem Fleisch und sorgen Sie dafür, dass das entbeinte und zerlegte Fleisch schnellstmöglich in den Kühlraum gebracht wird. . Vermeiden Sie Kondensation am Fleisch (kochen Sie nicht während der Ausbein- und Zerlegearbeiten, um eine erhöhte Luftfeuchtigkeit zu verhindern). Als Faustregel gilt, dass das Fleisch nie länger als eine halbe Stunde ungekühlt bleiben darf. Während der Ausbein- und Zerlegearbeiten sollte jegliche Behandlung, die Wärme im Arbeitsbereich verursacht, vermieden werden. Die Kerntemperatur von Hackfleisch darf während des Hackvorgangs nicht mehr als 4 °C betragen. Die Fleischtemperatur steigt während des Hackens. Diesem Temperaturanstieg kann durch die Verwendung von gut geschliffenen Messern, sachgemäß eingestellten Kühlplatten und einem gekühlten Fleischwolf (oder mit gekühltem Fleischwolf-Aufsatz) entgegengewirkt werden. Um bei Hackfleisch die Kerntemperatur von +4 °C nicht zu überschreiten, müssen Rohstoffe verwendet werden, deren Temperatur vor dem Hackvorgang maximal +2 °C beträgt. Fleischerzeugnisse müssen nach dem Garprozess auf weniger als +7 °C abgekühlt werden. Dieser Abkühlprozess muss schnellstmöglich erfolgen, um ein mikrobielles Wachstum zu verhindern. Maßregelnd gilt, dass zubereitete Speisen innerhalb von zwei Stunden eine maximale Kerntemperatur von +10 °C erreichen müssen, gefolgt von einer Abkühlung auf eine Kerntemperatur von maximal +4 °C innerhalb von zehn Stunden; Fleischerzeugnisse müssen innerhalb von zwei Stunden unter +15 °C, innerhalb von 24 Stunden auf unter +7 °C abgekühlt werden. 41 Aus diesem Grund ist es wichtig, dass kühlpflichtige Produkte schnellstmöglich an einen gekühlten Ort verräumt werden. Auch die Menge der zu kühlenden Produkte spielt eine Rolle: je größer die Menge, umso länger ist die Abkühldauer. Deshalb sollten Sie die kühlpflichtigen Produkte nach Möglichkeit in kleine Portionen aufteilen (maximal 5 kg in Schichten von maximal 6 cm), die Sie voneinander getrennt verräumen. Tiefgekühlte Lebensmittel müssen im Kühlraum (oder in der Mikrowelle) aufgetaut werden. Vermeiden Sie, dass die beim Auftauen austretende Flüssigkeit (reich an Mikroorganismen) die anderen Produkte kontaminiert. Wenn Sie aufgetaute Produkte zum Kauf anbieten, müssen Sie den Käufer mit dem Hinweis "aufgetautes Produkt" darüber informieren. Während der Auslage zum Verkauf dürfen die vorgeschriebenen Kerntemperaturen nicht überschritten werden. Zu diesem Zweck sollte die Temperatur der Kühltheke möglichst auf +2 °C eingestellt sein. Um eine gute Kühlung zu erzielen, dürfen Lebensmittel tierischen Ursprungs nicht zu stark aufgeschichtet werden. Platzieren Sie kleine Portionen Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Innereien in den kältesten Bereich Ihrer Kühltheke; den Rest bewahren Sie möglichst im Niedrigtemperatur-Kühlschrank auf. Wenn Ihre Kühltheke mit Kühlplatten funktioniert, legen Sie fleischhaltige Speisen in direktem Kontakt mit diesen Platten aus. Die Verwendung von Dekorstoffen, Holzbrettern oder umgestürzten Dosen ist untersagt, weil dadurch die Kälteübertragung verhindert wird. Werden Lebensmittel tierischen Ursprungs an Kunden geliefert, so müssen sie hygienisch verpackt und gut gekühlt sein, um eine Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Kerntemperaturen zu verhindern. Für den Transport eignet sich eine Kühlbox oder ein Kühlfahrzeug. 3.6.1.2 Tiefkühlung Das Fleisch muss in möglichst frischem Zustand eingefroren werden. Nach dem Einfrieren wird das tiefgekühlte Fleisch bei maximal -18 °C gelagert. Bei dieser Temperatur findet kein Wachstum von Mikroorganismen mehr statt, die chemische Zersetzung ist stark verlangsamt. Außerdem ist es wichtig, Temperaturschwankungen zu vermeiden, da sonst kleine Eiskristalle schmelzen und sich in Form von Wasser auf größeren Eiskristallen absetzen können, was eine Schädigung des Zellgewebes verursacht. Als allgemeine Regel gilt, dass Schweinefleisch, Wild, Pferdefleisch und Geflügel sechs Monate lang im Tiefkühlschrank aufbewahrt werden darf, Rindfleisch bis zu 12 Monate. Gepökeltes Schweinefleisch ist leichter anfällig für chemischen Zerfall. Daher wird hierfür eine maximale Aufbewahrungsdauer von drei Monaten empfohlen. Tiefgekühltes Fleisch muss verpackt und mit einem Etikett versehen werden, auf dem die Produktbezeichnung und das Tiefkühldatum vermerkt sind. Verwenden Sie nach Möglichkeit Vakuumverpackungen, um ein Austrocknen des tiefgekühlten Fleisches zu verhindern. Aufgetautes Fleisch darf aufgrund der Zellzersetzung nicht erneut eingefroren werden, es sei denn, ein Konservierungsverfahren wurde angewandt. Beim Verkauf von aufgetautem Fleisch muss der Verbraucher darüber in Kenntnis gesetzt werden. 3.6.1.3 Warm gehaltene Lebensmittel 42 Lebensmittel, die warm verkauft werden (Brathähnchen vom Spieß), müssen bei einer Kerntemperatur von mindestens 65 °C aufbewahrt werden. Wenn Sie dem Verbraucher handwerklich frisch zubereitete Produkte anbieten möchten und Sie diese aus kommerziellen Gründen noch warm, jedoch unter 65 °C zum Kauf darbieten, wie beispielsweise Blutwurst, können Sie sie über einen begrenzten Zeitraum und unter folgenden Bedingungen bei Raumtemperatur anbieten: Die Auslage zum Verkauf solcher Produkte ist auf maximal zwei Stunden beschränkt. Danach müssen die Produkte unverzüglich gekühlt und schnellstmöglich verkauft werden (vorzugsweise am selben Tag). 3.6.1.4 Benutzung und Überprüfung der Thermometer Die Kühlräume, Niedrigtemperatur-Kühlschränke und Tiefkühlschränke müssen mit einem Thermometer ausgestattet sein. Für Tiefkühlschränke mit einem Volumen von mehr als 10 m³ ist die Verwendung eines automatischen Temperaturschreibers vorgeschrieben. Das Thermometer muss am ungünstigsten Ort der Kühlanlage (nicht im Kühlluftstrom) und leicht ablesbar angebracht werden. In den Kühltheken und -vitrinen muss das Thermometer für die Kunden gut ablesbar angebracht sein. Die in den Kühlräumen und Tiefkühlschränken herrschende Temperatur muss gewährleisten, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Kerntemperaturen erreicht werden. Sie können die Kerntemperatur unverpackter Lebensmittel tierischen Ursprungs mit einem Einstechthermometer messen, das Sie in das Fleisch einstechen. Zur Temperaturmessung (Vakuum-)verpackter oder tiefgefrorener Produkte wird die Sonde (oder das Einstechthermometer) zwischen zwei Verpackungen eingeführt. Die verwendeten Thermometer müssen sicher, hygienisch, zuverlässig, schnell ablesbar, ergonomisch und messgenau sein. Sicher bedeutet, dass keine zerbrechlichen Quecksilber- oder Alkoholthermometer aus Glas verwendet werden. Sie können ein tragbares Kunststoffthermometer verwenden. Benutzen Sie zum Messen der Kerntemperatur von Fleisch ein elektronisches Einstechthermometer. Hygienisch bedeutet, dass das Einstechthermometer für Fleisch leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein muss. Sie können es entweder mit einem mit Ethylalkohol getränktem Tuch abwischen oder es in kochendes Wasser tauchen. Zuverlässig bedeutet, dass die Thermometer regelmäßig auf die zwei Richtwerte (0 °C und 100 °C) hin überprüft werden. Zu diesem Zweck taucht man die Sonde des Thermometers in ein Gemisch aus kaltem Wasser und Eis. Das Thermometer muss 0 °C anzeigen. Ist das nicht der Fall, muss das Temperatur mithilfe des Kalibrierknopfes auf 0 °C eingestellt werden. Auf dieselbe Weise kann ein digitales Thermometer auf 100 °C geeicht werden, indem man es in kochendes Wasser taucht. Zur Überprüfung eines feststehenden Thermometers (z. B. im Kühlraum) wird ein geeichtes Handthermometer neben die Sonde des zu eichenden feststehenden Thermometers gehalten. Zeigt Letzteres eine Temperatur von einem Grad über der des geeichten Handthermometers an, muss der Wert um ein Grad gesenkt werden. Schnell ablesbar bedeutet, dass die Temperatur innerhalb weniger Sekunden abgelesen werden kann. Ergonomisch bedeutet, dass das Thermometer leicht zu handhaben und abzulesen und überall einsetzbar ist. Aus diesem Grunde empfehlen wir batteriebetriebene Thermometer mit Digitalanzeige. 43 Die Messgenauigkeit wird unter anderem vom Messbereich des Thermometers bestimmt. Ein gutes Thermometer ist bei einem Messbereich von -50 °C bis +150 °C auf + 0,2 °C messgenau. Zum Messen höherer Temperaturen (z. B. der Temperatur von Frittieröl) benötigen Sie ein Thermometer mit einem Messbereich von -50 °C bis +250 °C. Hier liegt die Messgenauigkeit bei + 0,5 °C. 3.6.1.5 Häufigkeit der Messungen und Aufzeichnung der Messergebnisse Die Temperatur der Kühlanlagen muss zwingend einmal täglich kontrolliert werden. In Fleischereibetrieben der Gruppe I müssen eventuell auftretende Nichtkonformitäten auf dem Formblatt "Checkliste: Temperatur (siehe Dokumentation Teil 8, Anhang 11) registriert werden. Im Gegensatz zu ihnen müssen in Fleischereibetrieben der Gruppe II alle gemessenen Temperaturen stets auf dem Registrierungsformblatt eingetragen werden. Wir empfehlen, die Betriebssicherheit der Kühlanlagen von Zeit zu Zeit mit einem externen Thermometer zu überprüfen. 3.6.1.5 Ursachen für eine unsachgemäße Kühlung Eine zu hohe Temperatur der Lebensmittel im Kühlschrank, Niedrigtemperatur-Kühlschrank und Tiefkühlschrank kann vielerlei Ursachen haben: mangelhafte Funktion des Kühlsystems aufgrund mangelnder Instandhaltung oder unzureichende Kühlleistung des Kühlmittels aufgrund schlechter Lüftung; schlechte Temperatureinstellung der Kühlzelle oder des Tiefkühlschranks; unzureichende Kühlkapazität entsprechend des zu kühlenden Fleischvolumens und der Außentemperatur; Einlagerung unzureichend abgekühlter gegarter Fleischerzeugnisse; zu hohe Umgebungstemperatur beispielsweise aufgrund von stark heizender Beleuchtung oder Sonneneinstrahlung; Kälteverlust durch offene Türen oder verschlissene Dichtungen; zu hoch aufgeschichtetes Fleisch; mangelhafte Kälteübertragung der Kühlplatte auf die zu kühlenden Lebensmittel; Fleisch befindet sich vor den Öffnungen der Kältezirkulation. Während des Transports können Probleme auftreten durch Betriebsdefekte des Transportwagen-Kühlsystems; Verladung von Fleisch in nicht vorgekühlte Ladebereiche; mehrfaches Öffnen und/oder Offenlassen der Ladetüren Bei der Lagerung entstehen Probleme, wenn: die Kühlzelle eine unzureichende Kühlkapazität aufweist. Die Kühlkapazität muss unter Berücksichtigung der maximalen Beladung an heißen Sommertage berechnet werden; es zu "Kälteverlusten" über die Wände und Türen kommt (zu häufiges Öffnen oder Offenlassen der Türen, schadhafte Dichtungen, ...); ), zu großen Mengen zu heißer Produkte in die Kühlzelle eingebracht werden; zu viel Fleisch aufgeschichtet und verpacktes Fleisch an den Wänden gelagert wird, wodurch die Kälteübertragung behindert wird. 44 3.6.2 Beherrschung der Hygiene Das vom Schlachthof oder vom Zerlegebetrieb kommende Fleisch enthält an seiner Oberfläche grundsätzlich Mikroorganismen. Da durch die Kühlung die Mikroorganismen nicht abgetötet, sondern nur deren Vermehrung gebremst oder gestoppt wird, ist es äußerst wichtig, nur Fleisch mit einer geringen Keimzahl anzunehmen. Es ist beispielsweise unmöglich, Hackfleisch mit einer geringen Keimzahl herzustellen, wenn das dafür verwendetet Fleisch bereits eine hohe Keimzahl aufweist. Aus diesem Grunde ist die Eingangskontrolle der Rohstoffe von großer Wichtigkeit. Durch eine Kühlung bei niedrigeren Temperaturen kann die Vermehrung der meisten Mikroorganismen gestoppt werden. Es gibt allerdings Mikroorganismen, die sich trotz Kühlung weiter vermehren, weshalb eine Behandlung und schnelle Verarbeitung des Fleisches sowie ein rascher Verkauf unerlässlich sind. Hiermit kommen wir zum FIFO-Verfahren (first in, first out). Während des gesamten Verfahrens muss darauf geachtet werden, dass keine neuen bakteriellen Kontaminationen entstehen. Dies kann nur durch angemessene Personal- (siehe 3.1.1) und Betriebshygiene gewährleistet werden. Zu einer guten Betriebshygiene gehören unter anderem die Reinigung und Desinfektion, die Schädlingsbekämpfung und die Instandhaltung der Maschinen. 3.6.2.1 Eingangskontrolle Bei der Eingangskontrolle wird auf Folgendes geachtet: Vorhandensein der erforderlichen Identifikations- und Genusstauglichkeitskennzeichnung auf dem Fleisch, Rindfleischetikettierung und Begleitdokumente; Frische und Farbe des Fleisches; Hygiene; Temperatur. Da die Qualität des gelieferten Fleisches und der sonstigen Lebensmittel ausschlaggebend ist für die Qualität der in der Fleischerei zubereiteten und verkauften Lebensmittel, ist eine strikte Eingangskontrolle unumgänglich und muss bei jeder Lieferung durchgeführt werden. In Fleischereibetrieben der Gruppe II müssen die Kontrolldaten in der Checkliste Wareneingang (Dokumentation Teil 8, Anhang 10) aufgezeichnet werden. In Fleischereibetrieben der Gruppe I hingegen müssen nur Nichtkonformitäten aufgezeichnet werden. Bei schwerwiegenden Anomalien oder regelmäßig wiederkehrenden kleineren Anomalien muss die Annahme der Lebensmittel verweigert werden. 3.6.2.1.1 Vorhandensein der erforderlichen Identifikations- und Genusstauglichkeitskennzeichnung, Etikettierung und Begleitdokumente Das angelieferte Fleisch muss über eine Identifikations- oder Genusstauglichkeitskennzeichnung verfügen, mit der das Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet erklärt wird. Die Schlachtkörper, Köpfe, Zungen, Herzen und Lungen von Tieren aller Gattungen sowie die Lebern von Schaf- und Ziegentieren müssen mit einem Stempel oder Brandzeichen gekennzeichnet sein. Lebern von Rindern, Schweinen und Einhufern müssen ein Brandzeichen aufweisen. Schlachtkörper von mehr als 65 kg müssen auf jeder Schlachtkörperhälfte an folgenden Stellen jeweils einen Stempel aufweisen: Außenseite des Schenkels, Lenden, Rücken, Brust und 45 Schulter. Sonstige Schlachtkörper müssen mit mindestens vier Stempeln auf den Schultern und Außenseiten der Schenkel versehen sein. Eingefrorenes oder tiefgekühltes Fleisch muss eine nicht codierte Kennzeichnung mit dem Monat und Jahr des Einfrierens oder Tiefgefrierens aufweisen. Die Etikettierung und die Begleitdokumente werden in Punkt 5.2 behandelt. 3.6.2.1.2 Eingangskontrolle hinsichtlich Frische und Farbe Dies kann mittels Sicht-, Geruchs- und Tastkontrolle sowie durch die Überprüfung der Dokumente erfolgen. Sichtkontrolle: bei der Sichtkontrolle wird überprüft, dass die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile nicht verschmutzt sind, die Fleischfarbe gibt Aufschluss über das Konservierungs- und Verarbeitungsvermögen (PSE- oder DFD-Fleisch), Fleischern, die selbst rohen Schinken, Dauerwurst und/oder Kochschinken herstellen, wird empfohlen, den pH-Wert mit einem pH-Meter zu kontrollieren. PSE- oder DFD-Fleisch kann zu konservierungs- und technologiebedingten Problemen führen PSE-Fleisch ▪ Pale = blass, Soft = weich, Exudative = wässrig ▪ 1 Stunde nach der Schlachtung pH1-Wert < 5,8 ▪ weist ein schlechtes Wasserbindevermögen auf und ist daher weniger geeignet für die Herstellung von Koch- und Brühwurst und Kochschinken. DFD-Fleisch ▪ Dark = dunkel, Firm = fest, Dry = trocken ▪ 24 Stunden nach der Schlachtung pH24-Wert > 6,2 ▪ weist ein hohes Wasserbindevermögen auf und ist daher weniger geeignet für die Herstellung von rohem Schinken und Dauerwurst ▪ ist aufgrund des hohen pH-Werts verderbnisanfälliger und daher weniger geeignet für die Herstellung von Hackfleisch. Tastkontrolle: schmieriges Verderbnisprozess hin. oder klebriges Fleisch weist auf einen beginnenden Geruchskontrolle: Geruchsanomalien deuten auf Verderbnis hin. Überprüfung der Dokumente: Die Frische kann ebenfalls anhand des Schlachtdatums, des Verarbeitungsdatums, des Verpackungsdatums und der Haltbarkeitsdauer ermittelt werden. Schweinefleisch von Tieren, die mehr als vier Tage vor der Lieferung geschlachtet wurden, und Fleisch von anderen Huftieren, die mehr als sieben Tage vor der Lieferung geschlachtet wurden, muss schnellstmöglich verarbeitet und verkauft werden. 46 Geflügel und Kaninchen müssen frisch geschlachtet geliefert werden. Wenn bei der Warenannahme von Fleisch visuelle und sensorische Anomalien festgestellt werden, müssen diese auf dem Lieferschein eingetragen und der Lieferant über diese Anomalien in Kenntnis gesetzt werden. Liegt ein anormaler Geruch, eine anormale Farbe oder eine beschädigte Packung vor, wird das Fleisch zurückgewiesen. Bei wiederholt auftretenden Anomalien sollte der Lieferant gewechselt werden. 3.6.2.1.3 Hygienekontrolle bei der Annahme Bei der Lieferung von Fleisch und anderen Lebensmitteln werden die persönliche Hygiene des Fahrers (Hände, Fingernägel, Kleidung, Kapuze), die Sauberkeit des Ladebereichs sowie das Lade- und Entladeverfahren per Sichtkontrolle überprüft. Aufgehängt transportiertes Fleisch muss mit Fleischhaken aus rostfreiem Metall versehen sein und darf niemals mit dem Boden in Berührung kommen. Nicht aufgehängtes Fleisch muss in sauberen Behältern aus rostfreiem Metall oder beständigem Kunststoff transportiert werden. Diese Behälter müssen eine glatte, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Oberfläche haben. Die Verpackung von vorverpacktem Fleisch darf nicht schadhaft sein. Bei vakuumverpacktem Fleisch darf das Vakuum nicht verletzt sein. Kleinere Hygienemängel müssen dem Lieferanten gemeldet werden; bei größeren Mängeln werden die Lebensmittel zurückgewiesen. Halten solche Mängel an, sollte der Lieferant gewechselt werden. 3.6.2.1.4 Temperaturkontrolle bei der Annahme Die Kerntemperatur kühlpflichtiger Lebensmittel tierischen Ursprungs wird bei der Annahme gemessen und mit den gesetzlich vorgeschriebenen Temperaturen verglichen. Liegt die Temperatur 3 °C über der gesetzlich vorgeschriebenen Temperatur, muss das Fleisch zurückgewiesen werden. Bei wiederholt auftretenden Anomalien sollte der Lieferant gewechselt werden. 3.6.2.2 FIFO-Verfahren (first in, first out) Die Oberfläche von Frischfleisch ist nicht steril. Bei der Lieferung an den Fleischer enthält Schweinefleisch durchschnittlich 10 000 Keime pro cm², Rindfleisch enthält 1 000 Keime pro cm². Einige dieser Keime können sich bei niedrigen, andere bei höheren Temperaturen vermehren, andere wiederum bei einem erhöhten Salzgehalt, niedrigem pH-Wert, ... Unter Anwendung der geläufigen Wachstumsbremsen kann sich die verderbniserregende Flora weiterhin, jedoch verlangsamt vermehren. Aus diesem Grund muss Frischfleisch schnellstmöglich behandelt und verarbeitet werden. Fleisch, Fleischerzeugnisse und andere Lebensmittel müssen unverzüglich verkauft werden. In diesem Zusammenhang ergibt sich die Wichtigkeit einer rigorosen Warenannahmekontrolle: Fleisch mit niedriger Keimzahl ist länger haltbar, einer angemessenen Einkaufspolitik: die Einkaufsmengen von Frischfleisch müssen den Herstellungs- und Verkaufsmengen entsprechend angepasst sein, 47 einer angemessenen Produktionsmenge: stellen Sie keine zu große Menge eines Produktes auf einmal her, um zu lange Verkaufsfristen zu vermeiden (z. B. täglich frisches Hackfleisch herstellen) 3.6.2.3 Reinigen und desinfizieren Ziel der Reinigung ist es, Oberflächen von augenfälligen Verschmutzungen zu befreien. Durch die Reinigung wird die Keimzahl erheblich gesenkt. Ziel der Desinfektion ist, die Keimzahl einer gereinigten Oberfläche zu verringern, um die Übertragung von Mikroorganismen auf die Lebensmittel zu verhindern. Wie ist zu reinigen und zu desinfizieren? Die Reinigungs- und Desinfektionsvorgänge sollte vorzugsweise getrennt erfolgen. Bei minimaler Verschmutzung kann die Reinigung und Desinfektion gegebenenfalls in einem Arbeitsgang erfolgen (das heißt gleichzeitige Verwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln) Die Reinigung und Desinfektion erfolgt in sechs Arbeitsstufen: 1. Entfernen der Verschmutzungen: dies kann "trocken" erfolgen, indem Sie den Schmutz auffegen und aufsammeln, oder "feucht", indem Sie die Oberfläche mit heißem Wasser abwischen; 2. Reinigung: verwenden Sie ein geeignetes Reinigungsmittel und heißes Trinkwasser. Berücksichtigen Sie die folgenden vier Parameter: die Dosierung/Verdünnung des Reinigungsmittels (halten Sie sich an die vom Hersteller angegebene Dosierung), die Arbeitstemperatur, die Einwirkzeit und die Anwendungsweise (Verwendung eines Handfegers, eines Hochdruckreinigers, ...) (siehe Dokumentation Teil 8, Anhang 1). 3. Abspülen mit Trinkwasser: wenn lediglich eine Reinigung notwendig ist (z. B. von Oberflächen, die nicht in direkten Lebensmittelkontakt kommen), können die Reinigungsmittelrückstände mit heißem Wasser abgespült und der Gegenstand an der Luft getrocknet werden. Ist eine Desinfektion erforderlich, ???? 4. Desinfektion: Verwenden Sie ein geeignetes, vom Gesetzgeber zugelassenes Desinfektionsmittel (Dokumentationsakte, Teil I). Berücksichtigen Sie hier ebenfalls die unter "Reinigung" aufgeführten vier Parameter (siehe Dokumentation Teil 8, Anhang 1), 5. Abspülen mit Trinkwasser: verwenden Sie sehr heißes Wasser, 6. Trocknen: der gereinigte und/oder desinfizierte Gegenstand sollte vorzugsweise an der Luft trocknen. Wenn Sie ein Küchenhandtuch benutzen, achten Sie darauf, dass der Gegenstand nicht erneut kontaminiert wird. Verwenden Sie daher bevorzugt Einwegtücher aus Papier oder sehr saubere Handtücher. Kontrolle der Reinigung und Desinfektion Der Fleischer kann per Sichtkontrolle selbst die Wirksamkeit der Reinigung überprüfen (Checkliste: Reinigung und Desinfektion; Dokumentation Teil 8, Anhang 12). Zur Ermittlung der Keimzahl der desinfizierten Oberfläche kann er eine diesbezüglich geschulte Person zu Rate ziehen. Reinigungs- und Desinfektionsplan 48 Der Reinigung- und Desinfektionsplan gibt genaue Auskünfte über die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion von Material, Betriebsräumen, Ausstattung und Toiletten (siehe Dokumentation Teil 8, Anhang 2) 3.6.2.4 Schädlingsbekämpfung Insekten und andere Schädlinge werden durch Lebensmittelgerüche und insbesondere von Lebensmittelabfällen in den Abfallbehältern angelockt. Fluginsekten (Mücken, Fliegen, Bienen, Wespen, Schmetterlinge) und Kriechinsekten (Ameisen, Käfer) können das Fleisch verderben. Manche Insekten legen ihre Eier auf dem Fleisch ab (z. B. Fliegen), andere kontaminieren es mit Mikroorganismen. Ratten und Mäuse können ebenfalls verschiedene Krankheitserreger übertragen. Aus diesem Grunde müssen vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und anderen Schädlingen getroffen werden. Das heißt, dass Schädlinge nicht angelockt werden dürfen; sie müssen von den Betriebsräumen fern gehalten werden. Mechanische, physikalische, biotechnische oder biologische Bekämpfungsmethoden Mause- und Rattenfallen sind klassische Bekämpfungsmittel. Wespen und Fliegen werden mithilfe von UV-Lampen angelockt und erleiden einen tödlichen Stromschlag, während die meisten Ratten und Mäuse durch Ultraschallwellen abgeschreckt werden. Biotechnische Köder werden oft zur Bekämpfung von Ratten, Mäusen, Kakerlaken, Ameisen und andere Insekten eingesetzt. Gasförmige Insektizide können zur Bekämpfung von Fluginsekten dienen. Kriechinsekten können mit Kontaktinsektiziden vernichtet werden. Wenn man die Oberflächen mit einem Kontaktinsektizid besprüht, hält die Wirkung bis zu einem Jahr an. Gegen Motten gibt es außerdem Köder auf Pheromonbasis. Die Entwicklung von Kakerlaken und anderen Insekten kann mit Wachstumsregulatoren gestoppt werden. Der Einsatz von Pestiziden zur Schädlingsbekämpfung ist nicht ganz einfach, da wir im Allgemeinen in einer Umgebung arbeiten, wo Lebensmittel anwesend sind. Somit ist der Einsatz von gasförmigen Insektiziden nur möglich, wenn die Lebensmittel zuvor aus dem zu behandelnden Bereich entfernt werden. Zahlreiche Pestizide sind nicht nur für die Schädlinge, sondern auch für den Menschen giftig. Es dürfen ausschließlich die in der Liste der zugelassenen Pestizide aufgeführten Chemikalien benutzt werden. Einige dieser Mittel dürfen nur von Fachleuten angewandt werden. Es ist daher empfehlenswert, eine Spezialfirma zu beauftragen, die ausschließlich mit zugelassenen Mitteln und gemäß den Anwendungsvorschriften arbeitet. Schädlingsbekämpfungsplan Alle Lebensmittelunternehmen müssen über einen Schädlingsbekämpfungsplan verfügen (siehe Dokumentation Teil 8, Anhang 3). Dieser Plan muss unter anderem Auskunft geben über die eingesetzten Bekämpfungsmaßnahmen, die Aufstellorte der Köder und die durchgeführte Kontrolle (Köder unversehrt, teils angefressen, an einen anderen Ort verschoben oder verschwunden, Vorhandensein von Kot, toten Tieren, ...) (Checkliste: Schädlingsbekämpfung, siehe Dokumentation Teil 8, Anhang 13). 49 Verhütung und Bekämpfung von Flug- und Kriechinsekten Vorbeugende Maßnahmen: Fenster und Türen schließen, Fliegengitter einsetzen, Risse abdichten, Lebensmittelreste vermeiden (reinigen), geschlossene Behälter benutzen, Abfälle verwalten: Abfallbehälter schließen, sie an einem vor direktem Sonnenlicht geschützten Ort platzieren und regelmäßig leeren. Mechanische Bekämpfung: verwenden Sie einen klassischen oder elektrischen Fliegenfänger. Chemische Bekämpfung: verwenden Sie Insektizide. Verhütung und Bekämpfung von Mäusen und Ratten Vorbeugende Maßnahmen: Fenster und Türen schließen, Fliegengitter einsetzen, Risse abdichten, Lebensmittelreste vermeiden, geschlossene Behälter benutzen, Abfälle verwalten: Abfallbehälter schließen, sie an einem vor direktem Sonnenlicht geschützten Ort platzieren und regelmäßig leeren, einschließlich der Abfallcontainer. Kabel- und Rohrdurchführungen abdichten (ein Öffnung von 1 cm ist ausreichend für eine Maus, 2 cm für eine ausgewachsene Ratte), Schutzvorrichtungen auf den Abwasserrohren anbringen, um das Heraufkriechen von Mäusen und Ratten zu verhindern, wirksame Sickerschächte verwenden. Mechanische Bekämpfung: Mause- und Rattenfallen aufstellen Chemische Bekämpfung: Rodentizide einsetzen 3.6.3 Abfallverwaltung Lebensmittel- und andere Abfälle müssen schnellstmöglich aus den Lebensmittelverarbeitungsbereichen entfernt werden, um eine Abfallanhäufung zu vermeiden. Im Hinblick auf die Betriebstüchtigkeit innerhalb der Fleischerei können tierische Abfälle in offenen Abfallbehältern gesammelt werden, vorausgesetzt dass diese Abfälle nur für kurze Zeit in den Betriebsräumen verweilen und keine Kontamination oder Verderb der Lebensmittel verursachen. Anschließend müssen die Abfälle in einen Abfallbehälter mit Deckel umgefüllt werden, welcher ausschließlich für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenerzeugnisse verwendet wird. Dieser Behälter muss derart konzipiert und platziert sein, dass jegliche Kontamination oder Verschmutzung von Lebensmitteln ausgeschlossen ist. Wenn die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenerzeugnisse nicht am Ende des Arbeitstages abgeholt werden, müssen sie bis zu ihrer Abholung durch eine zugelassene Sammelstelle bei einer Temperatur von maximal 10 °C gelagert werden. Werden 50 die tierischen Abfälle im Kühlraum gelagert, welcher für die Aufbewahrung von Lebensmitteln bestimmt ist, müssen entsprechende Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um eine Kreuzkontamination zu verhindern. Das heißt, dass der Behälter mit den Abfällen sauber und in ausreichendem Abstand zu den Lebensmitteln aufgestellt werden muss. Diese tierischen Nebenerzeugnisse müssen mindestens alle vierzehn Tage abgeholt werden. Die Behälter müssen wasserdicht, hermetisch verschlossen und für Unbefugte unzugänglich sein. Je nach Abfallmaterial sind die Behälter gut sichtbar mit einer der folgenden Aufschriften zu kennzeichnen: 1. für Material der Kategorie 3: "Kategorie 3 - Nicht für den menschlichen Verzehr geeignet" 2. für Material der Kategorie 2: "Kategorie 2 - Nicht als Futtermittel geeignet" 3. für Material der Kategorie 1: "Kategorie 1 - Nur zur Entsorgung" Die für tierische Nebenerzeugnisse bestimmten Behälter müssen eindeutig nach Gefahrenkategorie der jeweiligen tierischen Nebenerzeugnisse, die sie enthalten, identifizierbar sein. Dies wird durch farbliche Kennzeichnung gewährleistet: entweder muss jeder Behälter eine bestimmte Farbe haben, oder die Etiketten zur Kennzeichnung der Gefahrenkategorie sind unterschiedlicher Farbe, oder jeder Behälter muss mit einem Klebestreifen unterschiedlicher Farbe versehen sein. Die Behälter müssen speziell für diese Gefahrenkategorie bestimmt sein. In Fleischverkaufsstellen, in denen Material der Kategorie 1 produziert wird, müssen alle in dieser Verkaufsstelle hergestellten tierischen Nebenerzeugnisse wie Knochen, Fett, Fleischabschnitte zusammen mit dem spezifizierten Risikomaterial gesammelt und in Containern gelagert werden, die für Material der Kategorie 1 vorgesehen sind. Alle so gesammelten tierischen Nebenerzeugnisse müssen auf diese Weise behandelt werden. Die anderen nichttierischen Abfälle müssen in einem vorzugsweise berührungslosen Abfallbehälter mit Deckel gelagert werden. Diese Abfälle müssen am Ende des Arbeitstages entfernt werden. Die Abfallbehälter sind in einem sauberen Zustand zu halten, um keine Insekten und andere Schädlinge anzulocken und die Kontamination und den Verderb von Lebensmitteln, Trinkwasser, Ausstattung und Räumlichkeiten zu verhindern. 3.6.4 Wasserversorgung Das für die Reinigung, die Zubereitung oder Verarbeitung von Lebensmitteln oder als Zutat verwendete Wasser muss Trinkwasserqualität haben. Dies gilt auch für das zum Kühlen und Zubereiten von Lebensmitteln verwendete Eis sowie für Dampf, der in direkten Lebensmittelkontakt kommt. 51 Das Wasser und der Dampf, die für die Reinigung der Infrastruktur und der Ausstattung in Bereichen, in denen Lebensmittel gehandhabt werden, benutzt werden, müssen ebenfalls Trinkwasserqualität haben. Wird Nichttrinkwasser beispielsweise für die Brandbekämpfung, die Herstellung von Dampf, die Kühlung oder ähnliche Anwendungen verwendet, muss dieses in separaten, eindeutig gekennzeichneten Leitungen fließen, die keinen Anschluss und keine Rückflussmöglichkeit mit dem Trinkwasserversorgungssystem haben. Verwenden Sie vorzugsweise Leitungswasser. Von der Verwendung von Brunnen- und Regenwasser ist dringend abzuraten. Das verwendete Wasser muss dem Königlichen Erlass vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird, entsprechen. Zur Überprüfung, ob das verwendete Wasser den chemischen und mikrobiologischen Anforderungen des genannten Königlichen Erlasses entspricht, müssen die Betreiber eines Lebensmittelbetriebs Wasserproben entnehmen, die für das über das ganze Jahr verwendete Wasser repräsentativ sind. Wird Leitungswasser verwendet und dieses nicht weiter verarbeitet, so brauchen die genannten Analysen nicht durchgeführt zu werden. Hier genügt es, jährliche Analysegutachten beim Wasserwerk zu beantragen. Im Rahmen der guten Hygienepraxis und des HACCP-Verfahrens sollten Sie sich jedoch vergewissern, dass keine Kontamination in Verbindung mit dem Wasserversorgungsnetz auftritt und dass das Wasser zum Zeitpunkt seiner Verwendung immer noch Trinkwasserqualität besitzt. Wenn das Leitungswasser verarbeitet oder anderes Wasser als Leitungswasser verwendet wird, müssen die oben genannten Analysen (vollständige Analyse und Überwachungsanalyse) anhand von Wasserproben, die für das über das ganze Jahr verwendete Wasser repräsentativ sind, durchgeführt werden. Für weitere Auskünfte beziehen Sie sich bitte auf die Erläuterungen zur Wasserqualität im Lebensmittelsektor, die Sie auf der Internetseite der FASNK einsehen können: www.afsca.be Berufssektoren > Lebensmittel > Wasserqualität im Lebensmittelsektor 3.6.5 Transport Beim Transport von Fleisch durch den Fleischer müssen folgende Bedingungen berücksichtigt werden: (K. E. vom 10. November 2005 über den Einzelhandel mit bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs): 1. Die Innenwände der Transportmittel, die Behälter und alle anderen Teile, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Kontakt kommen können, müssen in unversehrtem Zustand sein, aus korrosionsbeständigem Material bestehen und dürfen die organoleptischen Merkmale der Lebensmittel tierischen Ursprungs weder verändern noch verunreinigen, noch für die menschliche Gesundheit schädlich machen. 52 Sie müssen glatt sein und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; 2. Transportgefäße und Behälter dürfen nicht für den Transport anderer Güter benutzt werden, wenn dies zu der Kontamination der Lebensmittel tierischen Ursprungs führen kann; 3. Wenn die Transportmittel und/oder Behälter zusätzlich zum Transport von Lebensmitteln zum Transport anderer Güter oder zum gleichzeitigen Transport verschiedener Lebensmittel benutzt werden, müssen die Erzeugnisse wirksam voneinander getrennt sein, sodass eine Verunreinigung oder Kreuzkontamination verhindert wird; 4. Die Transportmittel, die Behälter und alle anderen Teile, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Kontakt kommen können, müssen sorgfältig instand gehalten, gereinigt und desinfiziert werden; 5. Lebensmittel tierischen Ursprungs müssen umhüllt sein, außer wenn sie auf Träger gestellt oder aufgehängt werden, ohne Kontakt zum Fußboden zu haben; 6. Die Transportmittel oder Behälter müssen so ausgestattet sein, dass die in Tabelle 1 des Unterkapitels 3.6.1 erwähnten Temperaturen eingehalten werden; 7. Während des Transports müssen Lebensmittel tierischen Ursprungs von einem vom Versandbetrieb erstellten Begleitdokument begleitet sein (siehe 5.2); 8. das Begleitdokument ist nicht erforderlich, wenn die Lieferung an den Wohnsitz des Endverbrauchers erfolgt. Bei Benutzung eines Lieferwagens müssen alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um den genannten Anforderungen gerecht zu werden. 3.6.6 KONSERVIERUNGSVERFAHREN Im Königlichen Erlass vom 8. Juni 1983 über die Herstellung und den Handel mit zubereitetem Fleisch und Fleischzubereitungen werden die zulässigen Behandlungsmethoden zur Konservierung aufgezählt. Diese Behandlungsmethoden zur Konservierung haben zum Ziel, die Mikroorganismen abzutöten oder deren Vermehrung zu stoppen. 3.6.6.1 Garen Lebensmittel können auf unterschiedliche Weise gegart werden: Kochen, Dämpfen, Braten, Schmoren, Grillen oder Frittieren. Je nach Intensität des Garprozesses werden die Mikroorganismen vollständig vernichtet oder nicht. In diesem Zusammenhang spricht man von Pasteurisation oder Sterilisation. Die nachfolgenden Vorschriften gelten ausschließlich für Lebensmittel, die in hermetisch verschlossenen Behältern auf den Markt gebracht werden: 1. Jeglicher Wärmebehandlungsprozess, der der Verarbeitung eines nicht verarbeiteten Produkts oder eines verarbeiteten Produkts dient, muss: a) alle Bestandteile des behandelten Produkts über einen festgelegten Zeitraum auf eine bestimmte Temperatur erhitzen und b) die Kontamination des Produkts während der Behandlung verhindern. 53 2. Um zu gewährleisten, dass der gewählte Prozess das gewünschte Ziel erreicht, müssen die Betreiber des Lebensmittelsektors regelmäßig die wichtigsten sachbezogenen Parameter überprüfen (insbesondere Temperatur, Druck, Versiegelung und Mikrobiologie), einschließlich unter Verwendung von automatischen Vorrichtungen. 3. Der gewählte Prozess muss einer international anerkannten Norm entsprechen (zum Beispiel Pasteurisation, Ultrahocherhitzung oder Sterilisation). 3.6.6.1.1Pasteurisation Beim Pasteurisieren werden die Fleischerzeugnisse (z. B. Kochschinken, Brüh-/Kochwurst, Pastete) für eine bestimmte Zeit auf eine Kerntemperatur von 65 bis 80 °C erhitzt. Die vegetativen Zellen der pathogenen Mikroorganismen und die meisten verderbniserregenden Mikroorganismen werden abgetötet. Nur einige Bakterien und Sporen können eine solche Wärmebehandlung überleben. Im Anschluss müssen pasteurisierte Fleischerzeugnisse gekühlt gelagert werden. Die Dauer der Wärmebehandlung hängt von mehreren Faktoren ab (Kerntemperatur, Kontaminierungsgrad der Rohstoffe, pH-Wert, Salz- und Nitritkonzentration). Der Pasteurisationswert gibt an, in welchem Ausmaß die Bakterien im Kern eines Produktes während der Wärmebehandlung abgetötet werden. Der Pasteurisationswert (P) entspricht der Dauer (in Minuten), für die ein Produkt eine Kerntemperatur von 70 °C haben muss, um eine wirksame Pasteurisation zu erzielen. Dieser Wert ist abhängig vom Mikroorganismus, den man abtöten möchte. Im Allgemeinen wird der Streptococcus faecalis als Referenz eingesetzt, da er sich regelmäßig an pasteurisierten Fleischerzeugnissen befindet. Für dieses Bakterium erhält man bei einer Wärmebehandlung von 1 Minute bei 70 °C einen Pasteurisationswert von 1,000 (siehe Tabelle 2). 0 °C 65 66 67 68 69 70 71 72 P 0,316 0,398 0,501 0,631 0,777 1,000 1,258 1,584 °C 73 74 75 76 77 78 79 80 P 1,995 2,511 3,162 3,981 5,011 6,309 7,943 10,00 Tabelle 2. Pasteurisationswerte (= Anzahl Minuten bei 70 °C) (P) für Streptococcus faecalis nach einer einminütigen Wärmebehandlung zu den angegebenen Kerntemperaturen. Bei der Pasteurisation wird im Allgemeinen ein Pasteurisationswert von mindestens 40, besser 45 angestrebt. Das bedeutet, dass die Temperatur im Kern des Fleischerzeugnisses 40 bis 45 Minuten lang auf 70 °C gehalten werden muss. Bei einer Pasteurisationstemperatur von über 70 °C verkürzt sich die Dauer der Wärmebehandlung. Mit einer Temperatur von 80 °C erhält man beispielsweise bereits nach 4,5 Min. einen Pasteurisationswert von 45; bei 75 °C beträgt die Dauer 14,23 Min., bei 72 °C 28,41 Min. 54 Beträgt die Pasteurisationstemperatur weniger als 70 °C, verlängert sich die Dauer der Wärmebehandlung. Beispielsweise erhalten wir bei 68 °C einen Pasteurisationswert von 45 nach 71,32 Min. bei 65 °C nach 142,40 Min. 3.6.6.1.2 Sterilisation Bei der Sterilisation werden die Fleischerzeugnisse auf eine Kerntemperatur von 117 bis 130 °C erhitzt. Bei dieser Temperatur werden vegetative Bakterienzellen und ihre Sporen abgetötet. Die Sterilisation wird in hermetisch geschlossenen Behältern durchgeführt, um eine weitere Kontamination auszuschließen. Sterilisierte Produkte sind länger haltbar. Für die Sterilisation benutzen wir den Sterilisationswert oder F-Wert. Dieser Wert entspricht der Dauer in Minuten ausgedrückt, die notwendig ist, um bei einer bestimmten Temperatur die Bakterienzahl von 1012 auf 1 zu reduzieren. Diese Dauer ist ebenfalls von der Bakterienspezies abhängig. Als Referenzorganismus betrachtet man die Sporen des Clostridium botulinum Typ A. Bei einer Referenztemperatur von 121,1 °C beträgt der F-Wert 2,40. Laut Gesetzgebung ist ein F-Wert von mindestens 3 bei einer Kerntemperatur von 121,1 °C ausreichend. 3.6.6.1.3 Frittieren Beim Frittieren muss auf die Frische des Frittierfetts (oder -öls) und die Frittiertemperatur geachtet werden. Ein mehrfach benutztes oder über 180 °C erhitztes Frittierfett kann krebserregende Substanzen enthalten und darf nicht mehr verwendet werden. Sorgen Sie dafür, dass die Temperatur des Fetts oder Öls niemals 180 °C überschreitet. Filtern Sie das Fett oder Öl, um verbrannte Frittierrückstände zu entfernen. Wenn sich bei einer normalen Frittiertemperatur von 180 °C blauer Rauch entwickelt oder wenn das Fett zu dunkel, viskös oder ranzig wird oder wenn sich auf der Innenwand der Fritteuse eine Art glänzender Film bildet, muss dass Fett erneuert werden. Maßregelnd kann man davon ausgehen, dass dasselbe Frittierfett höchstens zehn bis zwölf Mal benutzt werden kann. Bei sporadischer Nutzung muss das Frittierfett alle sechs Monate gewechselt werden. Mischen Sie nie frisches Frittierfett mit altem, sondern erneuern Sie es immer vollständig. (K. E. vom 22. Januar 1988 über den Einsatz von Speiseölen und -fetten beim Frittieren von Lebensmitteln) 3.6.6.2 Einsalzen und Pökeln Gemäß Königlichem Erlass vom 8. Juni 1983 über die Herstellung und den Handel mit zubereitetem Fleisch und Fleischzubereitungen bedeutet Einsalzen: "die Behandlung mit Kochsalz als solches oder in Form von Pökellake mit einer daraus resultierenden Erhöhung des Natriumchlorid-Gehalts des Produktes und einer Senkung der Wasseraktivität". In diesem K. E. werden die Begriffe Basis-Pökellake, Pökellake sowie die Anforderungen hinsichtlich des Pökelns beschrieben: Basis-Pökellake: eine wässrige Salz- oder Nitritsalzlösung. (= Salz mit maximal 0,6 % Natriumnitrit) Pökellake: Basis-Salzlake unter Zusatz von einer oder mehrerer der folgenden Substanzen: Saccharose, Invertzucker, Dextrose, Glucosesirup, Honig; Essig; natürliche Rauchextrakte; für Fleischerzeugnisse gesetzlich zugelassene Zusatzstoffe; 55 Gewürze und deren Extrakte sowie aromatische Kräuter und deren Extrakte; Fleischextrakte; alkoholische Getränke Vorschriften zum Pökeln a. Das zur Zubereitung der Pökellake verwendete Wasser muss Trinkwasserqualität haben. b. Das verwendete Salz, das Nitritpökelsalz sowie die anderen zugelassenen Zutaten und Zusatzstoffe müssen den für jeden einzelnen Stoff bestehenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen. c. Die Pökellake darf keine Nicht-Fleischproteine enthalten. d. Die Technik, die Pökeldauer und die Zusammenstellung der Pökellake müssen gewährleisten, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und Hilfsmittel in Lebensmitteln eingehalten werden. e. Der Raum, in dem gepökelt wird, darf nicht für andere Arbeiten genutzt werden. Die Temperatur dieses Raumes darf nicht über 10 °C liegen. f. Naturdärme dürfen ausschließlich mit einer wässrigen Salzlösung gepökelt werden, nicht jedoch mit Nitritpökelsalz. Für das Einsalzen gibt es unterschiedliche Verfahren. Es wird unterschieden zwischen Trockensalzen (das Fleisch wird mit nicht gelöstem Salz eingerieben) und Nasspökeln (Einlegen in einem Behälter mit Salzlake, Einspritzen von Salzlake), wofür eine Salzlösung verwendet wird. Um sichere eingesalzene Fleischerzeugnisse herzustellen, müssen folgende Punkte beachtet werden: Die Stärke der Salzlake: für rohe eingesalzene Produkte wird eine Salzlake mit 1825 % NaCl verwendet; für die Herstellung von Kochschinken muss die Salzkonzentration niedriger sein und bei 10-14 % NaCl liegen. Die Frische der Salzlake: die Salzlake darf keine Anzeichen von beginnendem Verderb aufweisen. Die wichtigsten Anzeichen für den Verderb der Salzlake sind: anormaler Geruch und Geschmack, Trübung der Lösung, Schaumbildung, Viskosität, Schimmelbildung an der Oberfläche, farbliche Anomalien, anormaler pH-Wert (bei einem pH-Wert über 7 ist die Salzlösung verdorben, unterhalb von 5,6 ist sie sauer). Das verwendete Fleisch: das zum Einsalzen bestimmte Fleisch muss nach der Schlachtung unverzüglich abgekühlt werden. Schinken müssen hygienisch ausgelöst werden und dürfen keine Einschnitte und Risse im Muskelfleisch aufweisen. Das Fleisch muss außerdem nach pH-Wert sortiert werden. PSE-Fleisch weist ein schlechtes Wasserbindevermögen auf und ist daher weniger für die Herstellung von Kochschinken geeignet. DFD-Fleisch weist ein hohes Wasserbindevermögen auf und ist daher weniger für die Herstellung von Rohschinken geeignet. Die Temperatur: Bei Beginn des Einsalzverfahrens enthält das Fleisch noch zu wenig Salz, sodass sich vorhandene schädliche Mikroorganismen vermehren können. Aus diesem Grunde muss bei Beginn des Einsalzens eine Temperatur von unter 5 °C herrschen. Während des Einsalzprozesses darf die Temperatur nicht 10 °C überschreiten. Der Salzgehalt des Endprodukts: bei eingesalzenen rohen Produkten muss der Salzgehalt mind. 4,5 % betragen; für Kochschinken wird ein Gehalt von 2 % angestrebt. Bei der Herstellung von eingesalzenen Dörr- und Räucherprodukten muss darauf geachtet werden, dass das Dörrverfahren bei maximal 15 °C erfolgt, der Räuchervorgang 56 bei maximal 22 °C. Die weitere Reifung erfolgt bei 12 bis 18 °C und einer relativen Luftfeuchte von 70 bis 75 %. Die Hygiene bei der Fertigstellung (Parieren, Entfetten, Vermeidung von Schimmelentstehung). 3.6.6.3 Räuchern Laut Gesetzgeber bedeutet Räuchern: "die Behandlung mit Holzrauch oder Holzrauchextrakten mit einer daraus resultierenden Absorbierung der antimikrobiellen Stoffe wie Formaldehyd, Acetaldehyd, Phenole und organische Säuren durch das Lebensmittel". Während des Räucherprozesses sinkt auch der aw-Wert. Da das mikrobielle Wachstum durch das Räuchern nur begrenzt eingeschränkt wird, wird dieser Prozess häufig mit Trocknen oder Pökeln kombiniert. Heutzutage werden Fleischerzeugnisse hauptsächlich geräuchert, um ihnen Farbe, Aroma und den typischen Rauchgeschmack zu verleihen. Um zu verhindern, dass sich während der Rauchbildung giftige Stoffe entwickeln, muss das zum Räuchern verwendete Holz folgenden Anforderungen entsprechen: a. das verwendete Holz muss in natürlichem Zustand sein. Es darf weder imprägniert, gefärbt, geklebt, lackiert oder gestrichen sein, noch einer jeglichen Behandlung unterzogen worden sein, b. Nadelhölzer dürfen nicht verwendet werden, c. während des Räucherns dürfen unschädliche Kräuter mit verbrannt werden, vorausgesetzt dass sie keine giftigen Substanzen freisetzen. Des Weiteren legt der Gesetzgeber fest, dass der Gehalt an 3,4-Benzopyren in geräucherten oder mit natürlichen Rauchextrakten behandelten Lebensmitteln nicht 2 ppb überschreiten darf. 3.6.6.4 Reifung (Fermentation) Der Gesetzgeber definiert die Reifung wie folgt: "ein enzymatischer Vorgang, bei dem unerwünschte Mikroorganismen durch die bevorzugte Entwicklung geeigneter Mikroorganismen und einer Senkung des pH-Werts gehemmt werden". Bei der Herstellung der verschiedenen fermentierten Wurstsorten wird zwischen schnell gereiften Würsten und langsam gereiften Würsten unterschieden. Die Hauptmerkmale werden in Tabelle 3 dargestellt. Schnellreifung hohe Reifungstemperatur (20-28 °C) geringer Gewichtsverlust (hoher awWert: 0,95-0,90 schnelle Senkung des pH-Werts (bis zu 4,8-5,2) wenig Reifearoma geringe Farbstabilität begrenzte Haltbarkeit Langsamreifung niedrige Reifungstemperatur (1214 °C) hoher Gewichtsverlust (niedriger awWert: 0,90-0,65 langsame Senkung des pH-Werts (bis zu 5,3 - 5,8) vollständiges Reifearoma gute Farbstabilität, kräftige Färbung lange Haltbarkeit Tabelle 3. Merkmale von schnell und langsam gereiften Dauerwürsten 57 Die Haltbarkeitsdauer dieser anderen Fleischerzeugnisse wird durch die Kombination von pH-Wert und aw-Wert bestimmt (Tabelle 4) Fleischerzeugnisse leicht verderblich Empfohlene Aufbewahrungstemperatur und Kombination von pH- und aw-Wert pH-Wert > 5,2 und aw-Wert > 0,95 Aufbewahrung bei < +5 °C verderblich pH-Wert < 5,2 und > 5,0 und aw-Wert < 0,95 und > 0,91 Aufbewahrung bei < +10 °C einfache Aufbewahrung pH-Wert < 5,2 und aw-Wert > 0,95 oder nur pH-Wert < 5,0 oder nur aw-Wert < 0,91 keine Kühllagerung erforderlich Tabelle 4. pH- und aw-Wert als Kriterium zur Einstufung der Haltbarkeitsdauer von Fleischerzeugnissen. Aus den Tabellen 3 und 4 geht hervor, dass das Konservierungsverfahren von schnell gereiften Würsten auf einem niedrigen pH-Wert beruht, während es bei langsam gereiften Würsten auf einem niedrigen aw-Wert basiert. 3.6.6.5 Säuerung (Marinieren) Der Gesetzgeber definiert Säuerung wie folgt: "die Behandlung mit Essig oder einer Lösung aus einer oder mehreren organischen Säuren mit einer daraus resultierenden Konservierung durch Absenkung des pH-Werts" Bei einem pH-Wert unter 4,5 werden praktisch alle pathogenen und die meisten verderbniserregenden Mikroorganismen in ihrer Entwicklung gebremst. Milchsäurebakterien, Hefen und Schimmelpilze können sich jedoch weiterhin vermehren. Schimmelpilze können organische Säuren als Kohlenstoffquelle nutzen, was eine Erhöhung des pH-Werts und eine Aktivierung des Verderbnisprozesses zu Folge hat. Neben dem pH-Wert spielt auch der Dissoziationsgrad der Säuren eine Rolle. Je weniger die Säuren dissoziiert sind, desto wirksamer hemmen sie die Keimbildung. Bei gleichem pH-Wert ist Essig effizienter als Milchsäure, die effizienter ist als Citronensäure, welche wiederum wirksamer als Weinsäure ist. Gesäuerte Produkte wie Marinaden und insbesondere verschiedene Fleischsalate müssen außerdem durch Kühllagerung geschützt werden. 3.7 GEFAHREN, DIE VON DEM MANAGEMENT AUSGEHEN 58 Der Fleischer muss Produkte herstellen und verkaufen, die gleichermaßen den gesetzlichen Normen hinsichtlich der Inhaltsstoffe entsprechen und gefahrlos für den Verbraucher sind. Dies erfordert eine effiziente Arbeitsorganisation eine angemessene Schulung 3.7.1 Eine effiziente Arbeitsorganisation Eine effiziente Arbeitsorganisation erfordert einen 3-Stufen-Plan 1. Der Fleischer muss dafür Sorge tragen, dass sein Fleischereibetrieb den Normen zur Infrastruktur gemäß der allgemeinen und der hygienespezifischen Gesetzgebung entspricht. 2. Ferner muss unter Berücksichtigung der guten Hygienepraxis (GHP) gearbeitet werden. 3. Erst nach Aufbau einer geordneten Betriebsstruktur und Einführung einer guten Hygienepraxis kann mit der Erstellung, Anwendung, Berücksichtigung und Revision der Sicherheitsverfahren hinsichtlich der Hygiene (HACCP) begonnen werden. 3.7.2 Angemessene Schulung, zwingende Lizenzen, Genehmigungen und Bescheinigungen. Den Beruf des Fleischers oder Metzgers darf nur ausüben, wer durch den zuständigen Minister dazu befugt ist, mit anderen Worten, wer eine Metzger-/ Fleischerlizenz besitzt. (Ministerieller Erlass vom 11. Februar 1948 über besondere Bedingungen zur Lizenzerteilung an Einzelhändler mit Fleischerzeugnissen, an Fleischer und Metzger). Für eine solche Lizenz muss der Nachweis über die beruflichen Fähigkeiten erbracht werden. Der Nachweis über die beruflichen Fähigkeiten kann auf zwei Arten erbracht werden: -entweder durch eine Kopie des Fleischer- und/oder Metzgerdiploms oder -zeugnisses -oder durch eine vorschriftsmäßig vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterzeichnete Arbeitgeberbescheinigung. Mit diesem Dokument wird der Beweis über eine 48-monatige Lehre erbracht. Die Arbeitgeberbescheinigung muss ebenfalls von dem Vorsitzenden oder dem Sekretär des örtlichen Fleischer-/Metzgerverbands gegengezeichnet werden. Die Bescheinigung der unternehmerischen Fähigkeiten stellt den Nachweis Ihrer unternehmerischen Fähigkeiten dar. Diese Bescheinigung muss bei Ihrer Eintragung in die Zentrale Unternehmensdatenbank vorgelegt werden. Jeder Fleischereibetrieb muss über eine Zulassung für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, verfügen. Zum Entnehmen der Wirbelsäule von Rindern benötigen Fleischereiverkaufsstellen außerdem eine Sondergenehmigung. 59 Auf der Internetseite der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK) erhalten Sie Informationen hinsichtlich der Genehmigungen sowie das Zulassungsformular für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln. http///www.fasnk.be unter Berufssektoren → Lebensmittel → Antrag auf Genehmigung zur Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln (K. E. 4.12.95) Der Betreiber eines Wandergewerbes muss über eine Genehmigung (Wandergewerbekarte) verfügen, die vom FÖD Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie ausgestellt wird (K. E. vom 3. April 1995 zur Durchführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und der Organisation von öffentlichen Märkten). Wie jeder Fachmann muss auch der Fleischer sich kontinuierlich fortbilden, denn die Gesetzgebung (Steuer-, Sozial-, Umwelt-, Lebensmittelrecht) wie auch die Vorlieben des Verbrauchers unterliegen einem ständigen Wandel. Sie müssen sich auch über das Geschehen und die Entwicklung im Fleischereisektor auf dem Laufenden halten. Denken Sie beispielsweise an den BSE- oder den Dioxinskandal, die Probleme mit SRM oder den Einsatz von wachstumsfördernden Stoffen, ... Solche Fortbildungen erhalten Sie auf jeden Fall bei Ihrer Berufsorganisation (Schulungsabende, Zeitschriften, Broschüren, Handbücher) oder an Schulungszentren. Wenn Sie im Anschluss an eine solche Fortbildung ein Zeugnis ausgehändigt bekommen, müssen Sie dieses aufbewahren. Alle Schulungen - einschließlich derer, die durch den Fleischer selbst an sein Personal erteilt werden - müssen registriert werden. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über allgemeine Lebensmittelhygiene ist der Fleischer dazu verpflichtet, seinem Personal eine seiner Tätigkeit angemessene (Hygiene-)Schulung zu erteilen. Er kann sich zu diesem Zweck auf die Leitlinien zur Eigenkontrolle in Fleischereibetrieben berufen und mit gutem Beispiel voran gehen. Ein Mangel an Mitteln oder ein zu hoher Arbeitsdruck kann zum Leistungsabfall selbst gut geschulter Personen führen. Sie müssen auch in der Lage sein, dem Verbraucher Auskünfte über die Zusammensetzung und die Aufbewahrung der Fleischerzeugnisse zu erteilen. Das kann beispielsweise im Gespräch mit dem Kunden geschehen oder mithilfe von Broschüren, Aushängen in der Fleischerei oder durch den Aufdruck auf dem Verpackungspapier. 60 4. SICHERHEITSVERFAHREN ZUR HYGIENE UND EIGENKONTROLLE (HACCP) Die Betreiber im Lebensmittelsektor müssen eine oder mehrere ständige Verfahren auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze erstellen, anwenden und aufrecht erhalten. Verordnung Nr. 852/2004 (H1) Die Erstellung eines Eigenkontrollsystems zur Gewährleistung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette ist zwingend. Das HACCP-Verfahren stellt die Grundlage für das Eigenkontrollsystem im Lebensmittelsektor. K. E. vom 14. November 2003 Haccp (Hazard analysis and Critical Control Points) ist ein System zur Beschreibung, Beurteilung und Beherrschung der für die Lebensmittelsicherheit relevanten Gefahren. Alle Fleischer müssen die in Teil 3 beschriebenen Maßnahmen für gute Hygienepraxis anwenden und beherrschen. Es handelt sich um allgemeine und äußerst wichtige Prinzipien, die beim Handel mit Frischfleisch und bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen beachtet werden müssen. Diese Prinzipien beziehen sich: a. auf die Konzeption der Infrastrukturen und der Ausstattung, b. auf die Handhabung der Lebensmittel, einschließlich Verpackung, Transport und Lagerung, c. auf die Behandlung und die Verwaltung der Lebensmittelabfälle, d. auf die Schädlingsbekämpfung, e. auf die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren, f. auf die Qualität des verwendeten Wassers, g. auf die Beherrschung der Kühl- und/oder Wärmekette sowie auf die Registrierung der Nichtkonformitäten, h. auf die Gesundheit des Personals, soweit diese Auswirkungen auf die Sicherheit der Nahrungsmittelkette hat, i. auf die körperliche Hygiene aller Personen, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommen, j. auf die Schulung des Personals. Fleischereibetriebe der Gruppe I sind nicht zur betriebsinternen Risikoanalyse und Anwendung eines HACCP-Verfahren verpflichtet, wenn die Verhütung, Ausschaltung oder Reduzierung der Gefahren auf ein akzeptables Niveau auf der Grundlage von Leitlinien erzielt werden können, anhand welcher die Gefahren kontrolliert und der Beweis für die Einhaltung der geltenden Normen erbracht werden können. Neben der guten Hygienepraxis müssen die Fleischereibetriebe der Gruppe I folgende vereinfachte HACCP-Grundsätze berücksichtigen: a. die Gefahren, kritischen Kontrollpunkte und Korrekturmaßnahmen können im Vorfeld im Rahmen von Leitlinien definiert werden, b. die kritischen Grenzwerte können aufgrund der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und/oder in Ermangelung solcher anhand der sensorischen Überwachung und/oder anhand von Leitlinien bestimmt werden, 61 c. die Überwachungsverfahren und die Registrierungspflicht der durchgeführten Kontrollen können sich auf die Registrierung der Nichtkonformitäten beschränken. d. die Dokumentation des HACCP-Plans kann durch Leitlinien ersetzt werden, e. die Register der durchgeführten Kontrollen müssen sechs Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums oder in Ermangelung eines solchen Datums mindestens sechs Monate lang aufbewahrt werden. Fleischereibetriebe der Gruppe I sind demnach nicht zur Ausarbeitung eines unter Punkt 4.1 dargestellten HACCP-Plans verpflichtet. Für sie ist es ausreichend, die Gefahren und kritischen Kontrollpunkte (CCP) zu kennen, kritische Grenzwerte und Überwachungsverfahren anzuwenden und die in Teil 4 dieser Leitlinien beschriebenen Korrekturmaßnahmen durchzuführen. Sie brauchen die Checklisten nur im Fall von erhobenen Nichtkonformitäten auszufüllen. Die Fleischereibetriebe der Gruppe II können nicht von den Lockerungen hinsichtlich der Eigenkontrolle profitieren und müssen daher einen HACCP-Plan gemäß Teil 4 dieser Leitlinien erstellen und anwenden. 4.1 ERSTELLUNG EINES HACCP-PLANS Die Erstellung von gezielten Sicherheitsverfahren zur Hygiene und die Einführung eines Eigenkontrollsystems erfolgen gemäß den HACCP-Grundsätzen. (Hazard Analysis and Critical Control Points oder Gefahrenanalyse und Beherrschung kritischer Kontrollpunkte). Diese beinhalten folgende zu berücksichtigende Punkte: 1. Ermittlung und Gewichtung der Gefahren; 2. Ermittlung der kritischen Kontrollpunkte (CCP); 3. Festlegung der kritischen Grenzwerte; 4. Erstellung und Anwendung effizienter Verfahren zur Überwachung der CCP; 5. Ergreifen von Korrekturmaßnahmen bei Überschreitung der kritischen Grenzwerte; 6. Verifizierungsverfahren für die Punkte 1 bis 5; 7. Dokumentation mithilfe der Leitlinien zur Eigenkontrolle sowie Registrierung 4.1.1 Ermittlung und Gewichtung der Gefahren Chemische, physikalische und mikrobiologische Gefahren (siehe 2.1) können einen frühzeitigen Verderb, Lebensmittelvergiftungen oder -infektionen verursachen und müssen an jeder Verfahrensstufe ermittelt werden. Zu diesem Zweck müssen je Produkt oder Produktgruppe eine Produktbeschreibung und ein Produktionsschema erstellt werden. Hierzu können Sie sich eines Fischgrätendiagramms (Ishikawa-Diagramm) bedienen (Abb. 2), mit welchem Sie die verschiedenen Gefahren an jeder Stufe des Produktionsverfahrens ermitteln können; diese Gefahren können durch den Menschen, durch Rohstoffe, Maschinen, Material, Umwelt, Arbeitsverfahren und das Management verursacht werden (siehe Teil 3). 62 Mensch Umwelt Rohstoff Maschine Verfahren Material Management Abbildung 2: Fischgrätendiagramm zur systematischen Ermittlung chemischer, physikalischer und biologischer Gefahren, die einen frühzeitigen Verderb oder Lebensmittelvergiftungen oder -infektionen nach sich ziehen könnten. 4.1.2 Ermittlung der kritischen Kontrollpunkte Nach der Ermittlung aller möglichen Gefahren müssen diese einer Risikoanalyse (Gefahrengewichtung) unterzogen werden. Anhand dieser Risikoanalyse können die CCP (kritischen Kontrollpunkte) ermittelt werden. Ein kritischer Kontrollpunkt ist eine Verfahrensstufe, die kontrollierbar ist und an welcher eine solche Kontrolle unerlässlich ist, um die Gefahr zu vermeiden, zu beseitigen oder sie auf ein akzeptables Niveau zu senken. Beispiele für solche kritischen Kontrollpunkte: Zeit-/Temperaturparameter bei der Pasteurisation (z. B. Herstellung von Pasteten, Koch- und Brühwürsten und Kochschinken) und der Sterilisation (z. B. Herstellung von Fleischkonserven), Reifung (z. B. ausreichend niedriger pH-Wert und angemessener aw-Wert für Dauerwürste nach einer Schnellreifung), Einsalzen/Pökeln (ausreichende Menge Pökellake für die Rohschinkenherstellung), Verpackung (unter Vakuum oder Schutzgas verpackte Lebensmittel). Die Grundlage der Risikoanalyse wird durch folgende Formel dargestellt: RISIKO = EINTRITTSWARSCHEINLICHKEIT x AUSWIRKUNG Das Risiko ist: das Risiko, das eine bestimmte Gefahr für die Gesundheit der Öffentlichkeit darstellt. Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist: die Wahrscheinlichkeit, dass eine Gefahr eintritt. Die Auswirkung ist: das Ausmaß einer Erkrankung (oder Verletzung), die durch das Eintreten dieser Gefahr verursacht wird. Die Eintrittswahrscheinlichkeit kann sehr gering, gering, reell oder hoch sein; die Auswirkung kann sehr begrenzt, geringfügig, schwerwiegend oder sehr schwerwiegend sein (Abb. 3). 63 unmittelbares Risiko potenzielles Risiko kein reelles Risiko Hoch Reell Gering Sehr gering Wahrscheinlichkeit Sehr begrenzt Geringfügig Schwerwiegend Sehr schwerwiegend Auswirkung Abbildung 3: Grundlage der Risikoanalyse Auf der Grundlage des Produkts der Faktoren EINTRITTSWAHRSCHEINLICHKEIT x AUSWIRKUNG können die Risiken in drei Kategorien unterteilt werden. Die Gefahr kann einen CCP (kritischen Kontrollpunkt) oder einen POA (Aufmerksamkeitspunkt) darstellen oder durch Anwendung der GHP (guten Hygienepraxis) beherrscht werden. kein reelles Risiko: in diesem Falle sind keine vorbeugenden Maßnahmen notwendig oder die Anwendung der GHP ist ausreichend; dennoch muss die Gefahr durch regelmäßige Überprüfung neu beurteilt werden; potenzielles Risiko: in diesem Fall stellen die potenziellen Gefahren ein mögliches Risiko dar. Die Gefahren müssen durch gängige vorbeugende Maßnahmen (GHP) beherrscht werden, beispielsweise durch den Beschaffungsplan, den Reinigungsplan, durch die Schädlingsbekämpfung, persönliche Hygiene, Reinigung und Desinfektion. In bestimmten Fällen sind spezifischere vorbeugende Maßnahmen notwendig, wenn die Gefahren wie Aufmerksamkeitspunkte (POA) zu beherrschen sind. Das Management hat dafür Sorge zu tragen, dass diese vorbeugenden Maßnahmen eingehalten und regelmäßig überprüft werden (z. B. durch interne Audits); unmittelbares Risiko: in diesem Fall bestehen Gefahren, die ein unmittelbares Risiko darstellen. Es handelt sich um kritische Kontrollpunkte (CCP). Solche Gefahren können nur durch Ergreifen spezifischer Maßnahmen beherrscht werden (z. B. Trocknung, Einsalzen, Säuern, Räuchern, Reifung, Kühlung, Tiefkühlung, Pasteurisation, Sterilisation, Verwendung von Konservierungsmitteln, ...) und bedürfen einer Validierung (= sind die ergriffenen Maßnahmen ausreichend, um die Gefahr zu beherrschen), einer Registrierung und einer Verifizierung. Einige Beispiele: - Frischfleisch: Verfahrensstufe - Warenannahme Gefahr: chemisch: Rückstände von unzulässigen Tierarzneimitteln Eintrittswahrscheinlichkeit: sehr gering aufgrund der Kontrollen der Lebendviehproduktion und in den Schlachthöfen Auswirkung: sehr begrenzt bis geringfügig Risiko: kein reelles Risiko → das Ergreifen spezifischer vorbeugender Maßnahmen ist nicht erforderlich, die Gefahr kann auf Fleischereiebene durch die Auswahl der Liefe- 64 - ranten und eine sachgemäße Eingangskontrolle beherrscht werden (eventuell auf Einstichstellen von Spritzen am Schlachtkörper achten) Hackfleischzubereitung: Verfahrensstufe - hacken und mischen Gefahr: physikalisch: Eisenspäne von Messern und Messerscheiben geraten ins Fleisch Eintrittswahrscheinlichkeit: gering Auswirkung: geringfügig bis schwerwiegend Risiko: potenzielles Risiko → das Ergreifen spezifischer vorbeugender Maßnahmen ist erforderlich, die Gefahr muss wie ein Aufmerksamkeitspunkt beherrscht werden Zubereitung von gegarten Fleischerzeugniskonserven: Verfahrensstufe - Sterilisation Gefahr: mikrobiologisch: Vorhandensein von Sporen des Clostridium botulinum im Endprodukt. Eintrittswahrscheinlichkeit: gering, wenn die Rohstoffe hygienisch behandelt werden, die Sterilisation fachgerecht durchgeführt wird und keine nachträgliche Kontamination auftritt. Auswirkung: sehr schwerwiegend: Die Sporen können keimen und sich in vegetativer Form vermehren; Clostridium botulinum kann sich vermehren und Toxine bilden, welche tödliche Folgen haben können. Risiko: unmittelbares Risiko → spezifische vorbeugende Maßnahmen sind erforderlich, die Gefahr muss wie ein CCP beherrscht werden. 4.1.3 Ermittlung der kritischen Grenzwerte für die CCPs Ein Grenzwert ist eine Größe, die zur Abgrenzung zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Zuständen dient. Für jeden kritischen Kontrollpunkt müssen kritische Grenzwerte festgelegt werden, um abzuwägen, was im Hinblick auf die Vorbeugung, die Beseitigung oder die Senkung einer bekannten Gefahr akzeptabel ist oder nicht. Die kritischen Grenzwerte müssen unter Berücksichtigung von internen und externen Kriterien oder Spezifikationen festgelegt werden. Einige Beispiele: die Kerntemperatur von tiefgekühltem Fleisch darf höchstens -18 °C betragen, bei der Zubereitung von Leberwurst ist eine Kerntemperatur von +75 °C während 14,23 Min. erforderlich, zur Herstellung von nicht wärmebehandelten, gepökelten und trockenen Fleischerzeugnissen dürfen laut Gesetzgeber maximal 150 mg NaNO2/kg verwendet werden mit einer Höchstmenge an Restnitrit von 50 mg NaNO2/kg. 4.1.4 Erstellung und Anwendung effizienter Verfahren zur Überwachung der CCP Anhand von visuell und sensoriell wahrnehmbaren Aspekten und Messungen (Temperatur, Dauer, pH-Wert, Pökelgrad, Wiegen, ...) kann überprüft werden, ob der betreffende CCP unterhalb des kritischen Grenzwerts bleibt. Außerdem zu berücksichtigen sind: in welchen Intervallen die Messungen und Kontrollen durchgeführt werden; die Eichungsmethode des Messinstruments; der Ort der Messung; das Registrierungsverfahren (diskontinuierlich, kontinuierlich) die für die Kontrollmessung verantwortliche Person. 65 4.1.5 Korrekturmaßnahmen bei Überschreitung der kritischen Grenzwerte Sobald festgestellt wird, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht mehr vollständig unter Kontrolle ist, müssen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Dabei muss man wissen: - wann, wo, mit welchen Mitteln und durch wen die erhobenen Anomalien korrigiert werden können oder müssen, - wie mit den nichtkonformen Produkten verfahren wird, - wie und durch wen die Registrierung vorgenommen wird. 4.1.6 Verifizierungsverfahren Das Management muss dafür Sorge tragen, dass das HACCP-System "am Laufen gehalten" wird. Aus diesem Grunde muss das System regelmäßig hinsichtlich seiner Wirksamkeit revidiert werden. Werden die Verfahren angewandt? Funktioniert das HACCP-System? Werden die Spezifikationen hinsichtlich der Rohstoffe, der Produkte und der Verfahren beachtet? Wie funktionieren die Überwachungs-, Arbeits- und Bedienungsanweisungen? Werden die Messungen und Registrierungen in angemessenen Abständen und fachgerecht durchgeführt? 4.1.7 Dokumentation und Registrierung Gemäß Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und Königlichem Erlass vom 14. November 2003 über Eigenkontrolle, Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette ist jeder Fleischer dazu verpflichtet, der Kontrollbehörde die in seinem Betrieb angewandten Hygienemaßnahmen (Überwachungsverfahren) vorzulegen. Wir bieten Ihnen folgendes schriftliches Dokumentationsmodell: Verfahrensstufe ……… ….. ……… ….. ……… ….. ……… ….. ……… ….. Gefahren Maßnahmen CCP oder POA oder GHP Kritische Grenzwerte der CCP Überwachungsmaßnahmen. Verfahren und Häufigkeit der Kontrollen. Registrierung. KorrekturVerantwortliche maßnahmen Person Was passiert bei Nichtkonformität? 66 4.1.7.2 Registrierung Fleischereibetriebe der Gruppe I müssen die Checklisten lediglich im Fall von Nichtkonformitäten ausfüllen und diese sechs Monate lang aufbewahren. Fleischereibetriebe der Gruppe II müssen die Checklisten grundsätzlich ausfüllen und diese zwei Jahre lang aufbewahren. 4.2 HACCP BEI FRISCHFLEISCH 4.2.1 Produktdefinition Unter Frischfleisch versteht man Fleisch, das außer Kühlung, Einfrieren oder Tiefkühlung keiner weiteren Konservierungsbehandlung unterzogen worden ist, einschließlich unter Vakuum oder Schutzatmosphäre verpacktes Fleisch. Das Fleisch kann von unterschiedlichen Tierarten stammen (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer, Geflügel, Jagd- und Zuchtwild, ...) Der Fleischer kauft das Frischfleisch in Form von Schlachtkörpern ein und bietet es, nachdem er es eingelagert, ausgebeint und zerlegt hat, zum Kauf an und verkauft es. Er kann das Frischfleisch ebenfalls fertig zerlegt und unter Vakuum oder Schutzatmosphäre verpackt einkaufen. 4.2.2 Produktionsschema Beim Handel mit Frischfleisch können folgende Prozessstufen unterschieden werden (man kann eventuell den Transport zum Kunden hinzufügen): WARENANNAHME FLEISCH EINLAGERUNG AUSBEINEN UND ZERLEGEN VERKAUF TRANSPORT ZUM KUNDEN 4.2.3 HACCP bei Frischfleisch: Übersicht Prozessstufe Warenannahme Gefahr/Risiko infolge von Maßnahmen GHP PO A oder CCP Kritische Grenzwerte und/oder -kriterien POA - schöne Farbe, angenehmer Geruch - ausreichend frisch - Geflügel: schlachtfrisch geliefert Maßnahme bei Anomalien siehe Leitlinien C: kein reelles Risiko** P: kein reelles Risiko B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen) - mangelhafte Frische - mangelhafte Hygiene Eingangskontrolle - Frische - anormale Aufbewahrungstemperatur POA Eingangskontrolle CCP Frischfleisch Schlachttiere: + 7 °C (max. 10 °C) Hähnchen: + 4 °C (max..7 °C) Innereien + 4 °C (max..7°C) TK-Fleisch 18 °C (max. -15 °C) C: kein reelles Risiko P: kein reelles Risiko - Sicht- und Geruchskontrolle - Kontrolle des Schlachtoder Verpackungsdatums -Checkliste ausfüllen: Warenannahme (bei jeder Lieferung)* Eingangskontrolle - Hygiene -saubere, unversehrte Verpackung -Hygiene des Lieferanten - Hygiene des Transportmittels - Hygiene des Fleischs Einlagerung Verfahren und Häufigkeit der Kontrollen - Sichtkontrolle: - Checkliste Wareneingang ausfüllen (bei jeder Lieferung)* -Kerntemperatur messen - Checkliste Warenannahme ausfüllen (bei jeder Lieferung)* 3.2.1 3.6.2 Anomalien registrieren, Anomalien dem Lieferanten melden, Fleisch zurückweisen Lieferanten wechseln 3.1 3.2.1 3.4 3.6.2 3.2.1 3.6.1 3.6.2 68 B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen) - zu lange Aufbewahrungsdauer - anormale Aufbewahrungstemperatur - Fleisch schnellstmöglich verarbeiten und verkaufen - FiFo-Verfahren anwenden - Lagermenge möglichst klein halten Ausbeinen und zerlegen C: kein reelles Risiko P: potenzielles Risiko - Knochensplitter B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und - weniger frisches Fleisch zu gegarten Produkten verarbeiten, wenn die Sicherheit des Endprodukts noch gewährleistet werden kann (z. B. Brüh-/Kochwurst), andernfalls Vernichtung - Einkaufsmengen den Verkaufsmengen anpassen sachgemäße Kühlung einhalten CCP - mangelhafte Hygiene - Sichtkontrolle (täglich) GHP - Reinigung und Desinfektion - Maßnahmen zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen: Verpackung, ausreichender Abstand, separate Auslagen, separate Behältnisse - Waren nicht auf den Boden stellen. - sorgfältiges Ausbeinen GHP PO A -Kühlraum: +2 bis +3 °C (max.7 °C) Tiefkühlzelle -18 °C (max. -15 °C) - Kühlraum: keine sichtbaren Verschmutzungen, frostfreier Verdampfer - Verpackung: sauber und unversehrt keine Knochensplitter vorhanden -Sichtkontrolle (kontinuierlich) - Kerntemperatur des Fleischs messen (stichprobenartig) - Checkliste Temperatur ausfüllen (täglich)* - Produkte schnellstmöglich erneut kühlen oder zu gegarten Fleischprodukten verarbeiten, wenn die Sicherheit des Endprodukts noch gewährleistet werden kann, andernfalls Vernichtung - wenn anwendbar: Verdampfer abtauen, Thermostat einstellen, Betriebssicherheit der Kühlanlage prüfen - Sichtkontrolle (kontinuierlich) - Checkliste Reinigung und Desinfektion ausfüllen (monatlich)* - Waren verräumen -Kühlraum reinigen -Verpackung unrein oder beschädigt: erneut verpacken Sichtkontrolle (kontinuierlich) Knochensplitter entfernen 3.2.1 3.6.2.2 3.2.1 3.5.3 3.6.1 3.1 3.2.1 3.4 3.5.1 3.6.2. 3.2.1. 3.6.2. . 69 Wachstum von Mikroorganismen) - zu hohe Fleischtemperatur - mangelhafte Hygiene - Fleisch möglichst kurzzeitig aus der Kühlkette nehmen, sodass die Temperatur von Schlachtfleisch nicht über 7 °C, die von Geflügel nicht 4 °C ansteigt - möglichst kleine Mengen außerhalb des Kühlraums lagern CCP - Aufenthaltsdauer des Fleischs außerhalb der Kühlanlagen: 30 Min. (max. 40 Min.) - Kerntemperatur bei Schlachtfleisch: < 7 °C (max.10 °C) -Kerntemperatur bei Geflügel: < 4 °C (max. 7 °C) - Sichtkontrolle: Dauer überwachen (kontinuierlich) -Kerntemperatur des Fleischs messen (stichprobenartig) - (Kreuz-) Kontaminationen und Verschmutzungen durch Anwendung von GHP vermeiden GHP Sichtkontrolle (kontinuierlich) Einfrieren und Auftauen von zerlegtem Fleisch - Personalhygiene verbessern - reinigen und desinfizieren - verschmutzte Teile entfernen - Arbeitsabfolge anpassen oder zwischen den Arbeitsstufen reinigen und desinfizieren 3.2.1 3.5.3 3.6.1 3.1 3.2.1 3.6.2. C: kein reelles Risiko P: kein reelles Risiko B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen) - zu langsames oder nicht fachgerechtes Einfrieren des Fleischs schnellstmöglich und in kleinen Mengen (in dünnen Schichten) einfrieren POA - im Kühlraum oder in der Mikrowelle auftauen - austretende Flüssigkeit entfernen Sichtkontrolle (kontinuierlich) POA - nicht fachgerechtes Auftauen des Fleischs Sichtkontrolle (kontinuierlich) Einlagerung Produkte schnellstmöglich kühlen oder zu gegarten Produkten verarbeiten, wenn die Sicherheit des Endprodukts noch gewährleistet werden kann, andernfalls Vernichtung -Verfahren anpassen - schnellstmöglich verarbeiten, wenn die Sicherheit des Endprodukts noch gewährleistet werden kann, andernfalls Vernichtung 3.6.1 - Verfahren anpassen - schnellstmöglich verarbeiten, wenn die Sicherheit des Endprodukts gewährleistet werden kann 3.6.1 70 (siehe oben) Verkauf C: kein reelles Risiko P: kein reelles Risiko B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen) 5.2.4. - zu lange Aufbewahrungsdauer - weniger frisches Fleisch als Erstes verkaufen (FIFOVerfahren) GHP Kühlung: -Kühlthekentemperatur so einstellen, dass die vorgeschriebenen Kerntemperaturen erreicht werden: - das Fleisch nicht zu hoch aufstapeln - keine Kältebarriere zwischen Fleisch und Kühlplatte - leicht verderbliche Produkte in den kühlsten Bereich legen. CCP Arbeitsorganisation überprüfen (kontinuierlich) - weniger frisches Fleisch zu gegarten Fleischprodukten verarbeiten, wenn die Sicherheit des Endprodukts noch gewährleistet werden kann 3.2.1 3.6.2.2 - Produkttemperatur zu hoch - mangelhafte Hygiene Frischfleisch von Schlachttieren: + 7 °C (max.10 °C) Geflügel: + 4 °C (max.7 °C) Innereien: + 4 °C (max.7 °C) tiefgefrorenes Fleisch: 18 °C (max. -15 °C) - Kühlthekentemperatur messen (täglich)* - Kerntemperatur des Fleischs messen und registrieren (stichprobenartig) - Checkliste Temperatur ausfüllen (täglich)* - schnellstmöglich abkühlen oder zu einem (sicheren) gegarten Produkt verarbeiten, andernfalls Vernichtung - wenn anwendbar, Verdampfer abtauen, Thermostat einstellen, Betriebssicherheit der Kühlanlage prüfen Sichtkontrolle (kontinuierlich) (Kreuz-) Kontamination und Verschmutzungen durch Anwendung der GHP vermeiden: - Kontakt mit den Händen weitmöglichst vermeiden - Kreuzkontaminationen und nachträgliche Kontamination vermeiden (Käse in einem separaten Fach, Geflügel und Wild getrennt vom Fleisch, separate Messer, Schneidebretter und -maschinen Fleisch und Käse GHP - Personalhygiene verbessern - Arbeitsweise anpassen - zwischen den Arbeitsstufen reinigen und desinfizieren - verschmutzte Verpackungen entfernen 3.2.1 3.5.3 3.6.1 71 - hygienisch verpacken Transport C: kein reelles Risiko: P: kein reelles Risiko B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen) - mangelhafte Hygiene - Produkttemperatur zu hoch C: chemische Gefahr P: physikalische Gefahr B: biologische Gefahr GHP anwenden: - reinigen und desinfizieren - saubere Verpackungsmaterialien, Auslagen und Behältnisse verwenden GHP angemessene Kühlung CCP - Verpackung: sauber und unversehrt - Transportmittel: keine sichtbaren Verschmutzungen Frischfleisch von Schlachttieren: < +7 °C (max. 10 °C) Geflügel: + 4 °C (max.7 °C) Innereien: + 4 °C (max.7 °C) -tiefgefrorenens Fleisch: < -18 °C (max. -15 °C) POA: Aufmerksamkeitspunkt (Point of Attention) CCP: kritischer Kontrollpunkt (Critical Control Point) Sichtkontrolle (kontinuierlich) Kerntemperatur messen und registrieren* (stichprobenartig bei jedem Transport) - Verpackung verschmutzt oder beschädigt: erneut verpacken -reinigen und desinfizieren 3.1 3.2.1 3.6.2 3.6.5 - schnellstmöglich abkühlen oder zu einem (sicheren) gegarten Produkt verarbeiten, andernfalls Vernichtung - falls notwendig, Kühlanlage reparieren oder eine andere Kühlmethode anwenden 3.2.1 3.6.1 3.6.5 ( ) die in den Klammern angegebene Temperatur entspricht dem Toleranzwert. Produkte mit einer höheren Kerntemperatur müssen vernichtet oder, wenn möglich, zu gegarten Fleischerzeugnissen verarbeitet werden. * In Fleischereibetrieben der Gruppe 1 müssen lediglich die Nichtkonformitäten registriert werden. ** Bei Feststellen von Injektionsspuren am Fleisch muss die PKE der FASNK benachrichtigt werden. (Meldepflicht) 4.3 HACCP BEI HACKFLEISCH 4.3.1 Produktdefinition Hackfleisch ist ausgebeintes Fleisch, das durch ein Hackverfahren zerkleinert worden ist und einen Salzgehalt von weniger als 1 % hat. Gemäß Königlichem Erlass vom 10. November 2005 über den Einzelhandel mit bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs unterliegt die Herstellung von Hackfleisch folgenden Vorschriften: 1 Es muss aus Skelettmuskulatur und dem anhaftenden Fettgewebe stammen, mit Ausnahme von: Kopffleisch, Herzmuskelfleisch, Fleisch aus nicht muskulären Teilen der Linea alba und Fleisch aus dem Hand- und Fußwurzelbereich, Knochenputz, Separatorenfleisch. 2 Während der Herstellung darf die Temperatur des Fleisches höchstens 4 °C betragen. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die solches enthalten, dürfen nicht länger als 48 Stunden nach der Herstellung zum Verkauf angeboten werden, es sei denn, das Fleisch wird unmittelbar nach der Herstellung in einer hermetisch verschlossenen Umhüllung verpackt und gemäß dem Königlichen Erlass vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln etikettiert. In diesem Fall kann es bis zu dem darauf angegebenen Verbrauchsdatum zum Verkauf angeboten werden. 3 Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die Geflügelfleisch enthalten, dürfen dem Endverbraucher nur ausgehändigt werden, wenn die Verpackung den eindeutigen Hinweis "Vor dem Verzehr durcherhitzen" aufweist. Wenn Hackfleisch in nicht vorverpackter Form verkauft wird, muss ein Etikett mit diesem Hinweis auf der Verpackung angebracht werden. Hackfleisch (mager) wird im K. E. vom 8. März 1985 über die Herstellung und den Handel mit gehacktem oder gemahlenem Frischfleisch wie folgt definiert: Hackfleisch: Gemahlenes oder gehacktes Frischfleisch, das durch mechanische Zerkleinerung von Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Einhufern gewonnen wird, welches miteinander gemischt wird oder nicht, und das keiner Behandlung mit dem Ziel der Proteinkoagulation unterzogen wird. Mageres Hackfleisch (Hacksteak, Hackbeefsteak, Filet Américain): Hackfleisch, welches ausschließlich aus Muskelfleisch von Rinder- oder Pferdevieh gewonnen wird und von dem zuvor das Fettgewebe entfernt wurde. 4.3.2 Produktionsschema Bei der Herstellung und dem Handel von Hackfleisch können folgende Arbeitsschritte unterschieden werden: ROHSTOFFEINKAUF UND -ANNAHME EINLAGERUNG 73 ZUBEREITUNG DES FLEISCHES HACKEN UND MISCHEN EINLAGERUNG VERKAUF ↓ TRANSPORT ZUM KUNDEN 10 praktische Regeln zur Herstellung von keimarmem Hackfleisch 1. Sorgen Sie für eine einwandfreie persönliche Hygiene und verwenden Sie ausschließlich gut instand gehaltene, gereinigte und desinfizierte Materialien und Fleischwolf. 2. Kaufen Sie ausschließlich sehr frisches Fleisch ein und bewahren Sie dieses nicht zu lange und so kalt wie möglich auf. 3. Wahren Sie während des Ausbeinens, des Zerlegens und des Auslösens von Silberhaut und Sehnen eine möglichst niedrige Temperatur. Die Temperaturerhöhung während des Hackens und Mischens muss so gering wie möglich sein. Während der Herstellung darf die Temperatur des Gehackten niemals 4 °C überschreiten. 4. Bereiten Sie zunächst das Hackfleisch und anschließend die Hackfleischzubereitungen zu. Beginnen Sie stets mit dem Rind- und Kalbfleisch, anschließend das Schweinefleisch und zuletzt das Geflügel. Nach dem Hacken von Geflügel muss der Fleischwolf oder Kutter stets gereinigt und desinfiziert werden. Verwenden Sie nur zugelassene, hygienische und einwandfreie Zusatzstoffe und Zutaten. 5. Verwenden Sie nie den Fleischsaft oder Reste von Fleisch oder Gehacktem. 6. Lassen Sie nie einen benutzten Fleischwolf an einem ungekühlten Ort stehen. Bewahren Sie den Fleischwolf-Aufsatz im Kühlraum auf. 7. Arbeiten Sie stets mit gut geschärften Messern und Messerscheiben. 8. Das Hackfleisch wird in kleinen Portionen und in dünnen Schichten zum Verkauf ausgelegt, und zwar im kühlsten Bereich der Kühltheke (vorzugsweise bei einer Temperatur unterhalb +4 C). Der Rest wird im Kühlraum oder am besten im Niedrigtemperatur-Kühlschrank aufbewahrt. 9. Hackfleisch und Lebensmittel, die Hackfleisch enthalten, dürfen nicht länger als zwei Tage nach der Herstellung zum Verkauf angeboten werden. 10. Empfehlen Sie Ihren Kunden, das Gehackte schnellstmöglich in den Kühlschrank zu legen. 4.3.3 HACCP bei Hackfleisch Prozessstufe Warenannahme Gefahr/Risiko infolge von C: kein reelles Risiko** P: kein reelles Risiko B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen) - mangelhafte Frische -mangelhafte Hygiene -anormale Temperatur Maßnahmen Eingangskontrolle - Frische Eingangskontrolle - Hygiene Eingangskontrolle - Temperatur POA oder CCP oder GHP POA Kritische Grenzwerte und/oder -kriterien - schöne Farbe, angenehmer Geruch - ausreichend frisch - Geflügel: schlachtfrisch geliefert POA CCP -saubere, unversehrte Verpackung -Hygiene des Lieferanten - Hygiene des Transportmittels - Hygiene des Fleischs -Frischfleisch von Schlachttieren: + 7 °C (max.10 °C) -Geflügel: < 4 °C (max.7 °C) -TK-Fleisch -18 °C (max. -15 °C) Einlagerung C: kein reelles Risiko P: kein reelles Risiko B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Verfahren und Häufigkeit der Kontrollen - Sicht- und Geruchskontrolle - Kontrolle des Schlacht- oder Verpackungsdatums -Checkliste Wareneingang ausfüllen (bei jeder Lieferung)* - Sichtkontrolle -Checkliste ausfüllen: Wareneingang (bei jeder Lieferung)* -Kerntemperatur messen -Checkliste ausfüllen: Wareneingang (bei jeder Lieferung)* Maßnahme bei Anomalien siehe Leitlinien 3.2.1. 3.6.2 Anomalien registrieren, Anomalien dem Lieferanten melden, Fleisch zurückweisen, Lieferanten wechseln 3.1 3.2.1 3.4 3.6.2 3.2.1 3.6.1 3.6.2 75 Wachstum von Mikroorganismen) - zu lange Aufbewahrungsdauer -anormale Aufbewahrungs-temperatur - Fleisch schnellstmöglich verarbeiten und verkaufen -Fleischabschnitte: innerhalb von 24 Std. hacken - unter Vakuum verpacktes Fleisch: innerhalb von 10 Tg. hacken nach Öffnen der Verpackung innerhalb 24 Stunden verarbeiten - FiFo-Verfahren anwenden - Lagermenge möglichst klein halten - Sichtkontrolle (täglich) POA CCP sachgemäße Kühlung einhalten Kühlraum: +2 °C bis 3 °C (max.7 °C) Tiefkühlzelle: -18 °C (max. -15 °C) Sichtkontrolle (kontinuierlich) - Kerntemperatur des Fleischs messen und registrieren* (stichprobenartig) - Checkliste Temperatur ausfüllen (täglich)* -Kühlraum: keine sichtbaren Verschmutzungen, frostfreier Verdampfer -Verpackung: sauber und unversehrt - Sichtkontrolle (kontinuierlich) - Checkliste Reinigung und Desinfektion ausfüllen (monatlich)* keine Knochensplitter vorhanden Sichtkontrolle (kontinuierlich) - mangelhafte Hygiene GHP - Reinigung und Desinfektion - Maßnahmen zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen: Verpackung, ausreichender Abstand, separate Auslagen, separate Behältnisse - Waren nicht auf den Boden stellen. Ausbeinen und zerlegen - weniger frisches Fleisch zu gegarten Fleischprodukten verarbeiten, wenn die Sicherheit des Endprodukts noch gewährleistet werden kann (z. B. Brüh-/Kochwurst), andernfalls Vernichtung - Einkaufsmengen den Verkaufsmengen anpassen . 3.2.1 3.5.3 3.6.1 - Produkte schnellstmöglich erneut kühlen oder zu gegarten Fleischprodukten verarbeiten, wenn die Sicherheit des Endprodukts noch gewährleistet werden kann, andernfalls Vernichtung - wenn anwendbar: Verdampfer abtauen, Thermostat einstellen, Betriebssicherheit der Kühlanlage prüfen -Waren neu ordnen -Kühlraum: reinigen -unreine oder beschädigte Verpackungen: erneut verpacken 3.1 3.2.1 3.4 3.5 .1 3.6.2. C: kein reelles Risiko P: potenzielles Risiko - Knochensplitter sorgfältiges Ausbeinen POA Knochensplitter entfernen 3.2.1 3.6.2 76 B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen) - zu hohe Fleischtemperatur - Fleisch nur möglichst kurzzeitig aus der Kühlkette nehmen, sodass die Temperatur von Schlachtfleisch nicht über 7 °C, die von Geflügel nicht über 4 °C ansteigt - möglichst kleine Mengen außerhalb des Kühlraums lagern CCP - Aufenthaltsdauer des Fleischs außerhalb der Kühlanlagen: 30 Min. (max. 40 Min.) - Kerntemperatur bei Schlachtfleisch: < 7 °C (max.10 °C) -Kerntemperatur bei Geflügel: < 4 °C (max. 7 °C) - (Kreuz-) Kontaminationen und Verschmutzungen durch Anwendung von GHP vermeiden - mangelhafte Hygiene - Sichtkontrolle: Dauer überwachen (kontinuierlich) -Kerntemperatur des Fleischs messen (stichprobenartig) Produkte schnellstmöglich abkühlen oder zu gegarten Produkten verarbeiten, wenn die Sicherheit des Endprodukts noch gewährleistet werden kann, andernfalls Vernichtung Sichtkontrolle (kontinuierlich) GHP 3.2.1 3.5.3 3.6.1 3.1 3.2.1 3.6.2 - Personalhygiene verbessern - reinigen und desinfizieren - verschmutzte Teile entfernen - Arbeitsverfahren und insbesondere Reinigung und Desinfektion anpassen Hacken und mischen C: kein potenzielles Risiko -ausschließlich Salz verwenden - kein Separatorenfleisch verwenden POA - Salzgehalt bis max. 1% wiegen Rezeptur anpassen P: potenzielles Risiko: Eisenfeilspäne von - Messer nach dem Schleifen reinigen -Messer und Messerscheiben nicht POA keine Eisenfeilspäne vorhanden Sichtkontrolle - Messer nach dem Schleifen reinigen -Messer und Messer- 4.3.1 77 Messern zu fest anziehen B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen) sachgemäße Kühlung einhalten scheiben nicht zu fest anziehen CCP - zu hohe Fleischtemperatur - mangelhafte Hygiene -gereinigten und desinfizierten Fleischwolf und Material verwenden -nicht den ausgetretenen Saft von vakuumiertem Fleisch verwenden -altes Hackfleisch nicht erneut hacken während des Hackens darf die Fleischtemperatur nicht 4 °C überschreiten GHP - zunächst Rindfleisch verarbeiten, dann Kalbfleisch, anschließend Schweinefleisch und zuletzt Geflügel POA - Hackfleisch innerhalb 48 Stunden nach Herstellung verkaufen POA - Kerntemperatur des Fleischs messen und registrieren* (stichprobenartig) - Sichtkontrolle (kontinuierlich) - Arbeitsorganisation überprüfen (kontinuierlich) 4.3.1. - Fleisch vor dem Hacken besser kühlen - Fleischwolf-Aufsatz im Kühlraum aufbewahren - Messer regelmäßig schleifen - Fleischwolf reinigen und desinfizieren -Arbeitsmethode anpassen 3.1 3.2.1. 3.6.2. 4.3.1 Fleischwolf nach dem Hacken von Geflügel stets reinigen und desinfizieren Einlagerung (siehe oben) Verkauf C: kein reelles Risiko P: kein reelles Risiko B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen) - zu lange Aufbewahrungsdauer Arbeitsorganisation überprüfen (kontinuierlich) -hergestellte Mengen den Verkaufsmengen anpassen - Hackfleisch, das älter als 2 Tg. ist, schnellst- 3.2.1 4.3.1 78 möglich zu gegarten Produkten verarbeiten, wenn die Sicherheit des Endprodukts gewährleisten werden kann - Produkttemperatur zu hoch - mangelhafte Hygiene Transport Kühlung: -Kühlthekentemperatur so einstellen, dass die Kerntemperatur des Hackfleischs unter 4 °C bleibt: - Hackfleisch nicht zu hoch aufschichten - keine Kältebarriere zwischen Fleisch und Kühlplatte - leicht verderbliche Produkte in den kühlsten Bereich legen - (Kreuz-) Kontaminationen und Verschmutzungen durch Anwendung von GHP vermeiden: - Kontakt mit den Händen weitmöglichst vermeiden -Kreuz- und nachträgliche Kontaminationen vermeiden (separate Löffel) - hygienisch verpacken CCP Hackfleisch: + 4 °C ( max.7 °C) GHP - Kühlthekentemperatur messen (täglich) - Kerntemperatur des Hackfleischs messen und registrieren* (stichprobenartig) - Checkliste Temperatur ausfüllen (täglich)* - Hackfleisch mit einer Kerntemperatur zwischen +4 und 7 °C: schnellstmöglich unter +4 °C abkühlen -Hackfleisch mit einer Kerntemperatur von mehr als 7 °C: vernichten oder, wenn möglich, zu gegarten Fleischerzeugnissen verarbeiten - wenn anwendbar: Verdampfer abtauen, Thermostat einstellen, Betriebssicherheit der Kühlanlage prüfen 3.6.1 Sichtkontrolle (kontinuierlich) - Personalhygiene verbessern - Arbeitsweise anpassen - zwischen den Arbeitsstufen reinigen und desinfizieren - verschmutztes Verpackungsmaterial entfernen 3.1 3.2.1 3.5.1 3.6.2 Sichtkontrolle (kontinuierlich) - Verpackung verschmutzt oder beschädigt: erneut verpacken - reinigen und desinfizieren 3.1 3.2.1 3.6.2 C: kein reelles Risiko P: kein reelles Risiko B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen) - mangelhafte Hygiene GHP anwenden: - reinigen und desinfizieren - saubere Verpackungsmaterialien, Auslagen und Behältnisse GHP - Verpackung: sauber und unversehrt - Transportmittel: keine sichtbaren Verschmutzungen 79 Sichtkontrolle (kontinuierlich) angemessene Kühlung - Produkttemperatur zu hoch C: chemische Gefahr P: physikalische Gefahr B: biologische Gefahr CCP Hackfleisch: + 4 °C ( max.7 °C) Kerntemperatur messen und registrieren* (stichprobenartig bei jedem Transport) 3.6.1 3.6.5 - Hackfleisch mit einer Kerntemperatur zwischen +4 und 7 °C: schnellstmöglich unter +4 °C abkühlen -Hackfleisch mit einer Kerntemperatur von mehr als 7 °C: vernichten oder, wenn möglich, zu gegarten Fleischerzeugnissen verarbeiten POA: Aufmerksamkeitspunkt (Point of Attention) CCP: kritischer Kontrollpunkt (Critical Control Point) ( ) die in den Klammern angegebene Temperatur entspricht dem Toleranzwert. Produkte mit einer höheren Kerntemperatur müssen vernichtet oder, wenn möglich, zu gegarten Fleischerzeugnissen verarbeitet werden. * In Fleischereibetrieben der Gruppe 1 müssen lediglich die Nichtkonformitäten registriert werden. ** Bei Feststellen von Injektionsspuren am Fleisch muss die PKE der FASNK benachrichtigt werden. (Meldepflicht) 4.4 HACCP BEI FLEISCHZUBEREITUNGEN 4.4.1 Produktdefinition Gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs versteht man unter Fleischzubereitungen: frisches Fleisch, einschließlich Fleisch, das zerkleinert wurde, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern und so die Merkmale frischen Fleisches zu beseitigen. Fleischzubereitungen können in zwei Gruppen unterteilt werden: - Fleischzubereitungen auf Hackfleischbasis Zu dieser Gruppe gehören Hackfleischzubereitungen (zubereitetes Mett, Hamburgerfleisch) und magere Hackfleischzubereitungen (zubereitetes Hacksteak, zubereitetes Hackbeefsteak, zubereitetes Filet Américain) mit einem Salzgehalt von mehr als 1 %. Gemäß Königlichem Erlass vom 1. März 1998 über in Lebensmitteln zugelassene Zusatzstoffe außer Farb- und Süßstoffen dürfen in solchen Fleischzubereitungen Ascorbinsäure (und ihre Natrium- und Calciumsalze) und Citronensäure (und ihre Natrium-, Kalium- und Calciumsalze) verwendet werden. Folgende zugelassene Nebenzutaten dürfen zugesetzt werden: Für magere Hackfleischzubereitungen: Salz, Senf, Gewürze und Extrakte daraus sowie aromatische Kräuter und Extrakte daraus; frische Hühnereier, pasteurisierte, nicht chemisch konservierte Hühnereierzeugnisse in flüssiger, eingefrorener oder tiefgekühlter Form; Mayonnaise und andere emulgierte oder nicht emulgierte Saucen; Obst und Gemüse; Für Hackfleischzubereitungen: Salz, Senf, Gewürze und Extrakte daraus sowie aromatische Kräuter und Extrakte daraus; frische Hühnereier, pasteurisierte, nicht chemisch konservierte Hühnereierzeugnisse in flüssiger, eingefrorener oder tiefgekühlter Form; Mayonnaise und andere emulgierte oder nicht emulgierte Saucen; Obst und Gemüse; Butter, Margarine, Speisefette und Speiseöle; frische Sahne, Milch, Dosenmilch, Käse; Speisestärke, Getreidemehl, Brot, Zwieback und Paniermehl (maximal 4 %). Magere Hackfleischzubereitungen müssen mindestens 70 % mageres Hackfleisch enthalten, Hackfleischzubereitungen mindestens 70 % Hackfleisch. - Andere Fleischzubereitungen - Stückware Zu dieser Gruppe gehören Fleischzubereitungen, die frisches und nicht gehacktes, gewürztes und/oder mariniertes Fleisch enthalten und denen andere Lebensmittel (Obst, Gemüse, ...) zugegeben werden können, z. B. Schnitzel, Cordon Bleu, Gyros, marinierte Rippchen, Fleischspieße mit Gemüse, ... 81 4.4.2 Produktionsschema Es gibt verschiedene Fleischzubereitungen auf Hackfleischbasis oder als Stückware. Jede Zubereitung hat ihre eigene Rezeptur und Herstellungsverfahren. Aus diesem Grunde muss das folgende Produktionsschema der Zubereitungsart entsprechend angepasst werden. EINKAUF UND EINGANG VON FLEISCH, GEWÜRZEN, ZUSATZSTOFFEN UND ANDEREN LEBENSMITTELN ↓ EINLAGERUNG VON FLEISCH, GEWÜRZEN, ZUSATZSTOFFEN UND LEBENSMITTELN ↓ ZUBEREITUNG VON FLEISCH (AUSBEINEN UND ZERLEGEN) UND LEBENSMITTELN ↓ MISCHEN DES (GEHACKTEN) FLEISCHES MIT GEWÜRZEN, ZUSATZSTOFFEN UND LEBENSMITTELN ↓ EINLAGERUNG DER FLEISCHZUBEREITUNGEN ↓ AUFBEWAHRUNG BIS ZUM VERKAUF ↓ TRANSPORT ZUM KUNDEN 4.4.3 Ermittlung und Gewichtung der Gefahren CCP. Kritische Grenzwerte und kriterien. Kontrollmaßnahmen und Häufigkeit der Kontrollen. Korrekturmaßnahmen. Bei der Herstellung von Fleischzubereitungen stellt sich uns, neben der guten Hygienepraxis und den Aufmerksamkeitspunkten, nur ein kritischer Kontrollpunkt: die Temperatur. Die Kerntemperatur darf bei Fleischzubereitungen auf Hackfleischbasis nicht +4 °C überschreiten (siehe 4.3). Alle Fleischzubereitungen müssen außerdem bei einer Kerntemperatur von höchstens +4 °C aufbewahrt und verkauft werden. Dies gilt ebenfalls für den Transport durch den Fleischer. Im Falle von Anomalien müssen folgende Korrekturmaßnahmen ergriffen werden: bei einer Kerntemperatur der Fleischzubereitungen zwischen +4 °C und +7 °C: Kühlen Sie die Fleischzubereitungen schnellstmöglich auf unter +4 °C ab. bei einer Kerntemperatur der Fleischzubereitungen über +7 °C: vernichten Sie die Produkte oder, wenn möglich, verarbeiten Sie sie zu gegarten Fleischerzeugnissen. . 3.3 HACCP bei Fleischzubereitungen Übersicht Prozessstufe Gefahr/Risiko infolge von Maßnahmen POA oder CCP oder GHP Kritische Grenzwerte und/oder -kriterien Verfahren und Häufigkeit der Kontrollen - schöne Farbe, angenehmer Geruch - ausreichend frisch - Geflügel: schlachtfrisch geliefert - Sicht- und Geruchskontrolle - Kontrolle des Schlacht- oder Verpackungsdatums -Checkliste Wareneingangskontrolle ausfüllen (bei jeder Lieferung)* Maßnahme bei Anomalien siehe Leitlinien Warenannahme Rohstoffe Fleisch C: kein reelles Risiko** P: kein reelles Risiko B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen) - mangelhafte Frische -mangelhafte Hygiene -anormale Temperatur Gewürze, Zusatzstoffe, sonstige Lebensmittel C: kein reelles Risiko** P: kein reelles Risiko B: potenzielles bis reelles Risiko (Kon- Eingangskontrolle - Frische Eingangskontrolle - Hygiene Eingangskontrolle - Temperatur POA POA CCP -saubere, unversehrte Verpackung -Hygiene des Lieferanten - Hygiene des Transportmittels - Hygiene des Fleischs -Frischfleisch von Schlachttieren: + 7 °C (max.10 °C) -Geflügel: < 4 °C (max.7 °C) -TK-Fleisch -18 °C (max. -15 °C) - Sichtkontrolle -Checkliste ausfüllen: Wareneingang (bei jeder Lieferung)* -Kerntemperatur messen -Checkliste ausfüllen: Wareneingang (bei jeder Lieferung)* 3.2.1. 3.6.2 Anomalien registrieren, Anomalien dem Lieferanten melden, Fleisch zurückweisen, Lieferanten wechseln 3.1 3.2.1 3.4 3.6.2 3.2.1 3.6.1 3.6.2 84 tamination und Wachstum von Mikroorganismen) Eingangskontrolle - Frische POA -verpackte Produkte: Verbrauchsdatum nicht abgelaufen -unverpackte Produkte: frisches Aussehen, normaler Geruch Eingangskontrolle - Hygiene POA verpackte Produkte: Verpackung unbeschädigt unverpackte Produkte: hygienische Handhabung Eingangskontrolle - Temperatur CCP -verpackte Produkte: Anweisungen des Herstellers befolgen -unverpackte Produkte: abhängig vom Lebensmittel -kühlpflichtige Lebensmittel: < 7 °C (max. 10 °C) -verpackte Produkte: Verbrauchsdatum überprüfen -unverpackte Produkte: Sichtund Geruchskontrolle -Checkliste Wareneingang ausfüllen (bei jeder Lieferung)* -Sicht- und Geruchskontrolle -Checkliste Wareneingang (bei jeder Lieferung)* 3.6.2.1 Anomalien registrieren, Anomalien dem Lieferanten melden, Lieferung verweigern, Lieferanten wechseln -Temperatur der kühlpflichtigen Lebensmittel messen -Checkliste Wareneingang ausfüllen (bei jeder Lieferung)* 3.6.2.1 3.6.1 3.6.2.1 Einlagerung Fleisch C: kein reelles Risiko P: kein reelles Risiko B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen) . - zu lange Aufbewahrungsdauer -anormale Aufbewah- - Fleisch schnellstmöglich verarbeiten und verkaufen - FiFo-Verfahren anwenden - Lagermenge möglichst klein halten GHP - Sichtkontrolle (täglich) - weniger frisches Fleisch zu gegarten Fleischrodukten verarbeiten, wenn die Sicherheit des Endprodukts noch gewährleistet werden kann (z. B. Brüh-/Kochwurst), andernfalls Vernichtung - Einkaufsmengen den 85 rungstemperatur sachgemäße Kühlung einhalten CCP Kühlzelle: +2 °C bis 3 °C (max.7 °C) Tiefkühlzelle: -18 °C (max. 15 °C) Sichtkontrolle (kontinuierlich) - Kerntemperatur des Fleischs messen und registrieren* (stichprobenartig) - Checkliste Temperatur ausfüllen (täglich)* -Kühlraum: keine sichtbaren Verschmutzungen, frostfreier Verdampfer -Verpackung: sauber und unversehrt - Sichtkontrolle (kontinuierlich) - Checkliste Reinigung und Desinfektion ausfüllen (monatlich)* - mangelhafte Hygiene Gewürze, Zusatzstoffe, Nahrungsmittel C: kein reelles Risiko P: kein reelles Risiko B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen) - Reinigung und Desinfektion - Maßnahmen zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen: Verpackung, ausreichender Abstand, separate Auslagen, separate Behältnisse - Waren nicht auf den Boden stellen. GHP Verkaufsmengen anpassen - Produkte schnellstmöglich erneut kühlen oder zu gegarten Fleischprodukten verarbeiten, wenn die Sicherheit des Endprodukts noch gewährleistet werden kann, andernfalls Vernichtung - wenn anwendbar: Verdampfer abtauen, Thermostat einstellen, Betriebssicherheit der Kühlanlage prüfen -Waren neu ordnen -Kühlraum: reinigen -unreine oder beschädigte Verpackungen: erneut verpacken 3.2.1 3.5.3 3.6.1 3.1 3.2.1 3.4 3.5 .1 3.6.2. - zu lange Aufbewahrungs-dauer GHP -unsachgemäße Aufbewahrungstemperatur 3.2.3 3.2.4 3.2.5 3.6.2.2 - Sichtkontrolle (wöchentlich) - FiFo-Verfahren anwenden - Lagermenge möglichst klein halten CCP -die vom Hersteller angegebene Aufbewahrungstemperatur einhalten Kühlraum: +2 °C bis 3 °C (max.7 °C) Tiefkühlzelle: -18 °C (max. 15 °C) - Sichtkontrolle (kontinuierlich) - Temperatur messen Checkliste Temperatur ausfüllen (täglich)* - Einkaufsmengen den Verkaufsmengen anpassen - Produkte mit abgelaufenem Verbrauchsdatum vernichten - Produkte schnellstmöglich kühlen - bei Temperaturüberschreitung von mehr als 3.6.1 86 - mangelhafte Hygiene GHP - Reinigung und Desinfektion - Maßnahmen zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen: Verpackung, ausreichender Abstand, separate Auslage, separate Behältnisse - Waren nicht auf den Boden stellen. - getrocknete Gewürze, Zusatzstoffe und trockene Lebensmittel: Feuchtigkeitsabsorption vermeiden - Kühlraum: keine sichtbaren Verschmutzungen, frostfreier Verdampfer -Verpackung: sauber und unversehrt - Behälter verschlossen halten - Sichtkontrolle (kontinuierlich) - Checkliste Reinigung und Desinfektion ausfüllen (wöchentlich)* 3 °C Produkte vernichten oder zu gegarten Produkten verarbeiten - wenn anwendbar: Verdampfer abtauen, Thermostat einstellen, Betriebssicherheit der Kühlanlage prüfen 3 .1 3.5.1 3.6.2 -Waren neu ordnen - Kühlraum: reinigen -unreine oder beschädigte Verpackungen: erneut verpacken Zubereitung Ausbeinen und zerlegen C: kein reelles Risiko P: potenzielles Risiko - Knochensplitter sorgfältiges Ausbeinen POA - Fleisch nur möglichst kurzzeitig aus der Kühlkette nehmen, sodass die Temperatur von Schlachtfleisch nicht über 7 °C, die von Geflügel nicht über 4 °C ansteigt - möglichst kleine Mengen außerhalb des Kühlraums lagern CCP keine Knochensplitter vorhanden Sichtkontrolle (kontinuierlich) Knochensplitter entfernen 3.2.1 3.6.2 B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen) - zu hohe Fleischtemperatur - Aufenthaltsdauer des Fleischs außerhalb der Kühlanlagen: 30 Min. (max. 40 Min.) - Kerntemperatur bei Schlachtfleisch: < 7 °C (max.10 °C) -Kerntemperatur bei Geflügel: < 4 °C (max. 7 °C) - (Kreuz-) Kontaminationen und Verschmutzungen durch Anwendung von GHP vermeiden - mangelhafte Hygiene GHP - Sichtkontrolle: Dauer überwachen (kontinuierlich) -Kerntemperatur des Fleischs messen (stichprobenartig) schnellstmöglich abkühlen oder zu gegarten Produkten verarbeiten Sichtkontrolle (kontinuierlich) - Personalhygiene verbessern - reinigen und desinfizieren 3.2.1 3.5.3 3.6.1 3.1 3.2.1 3.6.2 87 - verschmutzte Teile entfernen - Putzen, Waschen und Zerschneiden der Lebensmittel - Arbeitsverfahren und insbesondere Reinigung und Desinfektion anpassen C: kein reelles Risiko P: potenzielles Risiko B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen) - zu hohe Fleischtemperatur - kühlpflichtige Lebensmittel nur möglichst kurzzeitig aus der Kühlkette nehmen - dafür sorgen, dass die Lebensmittel nicht das Fleisch erwärmen CCP (Kreuz-) Kontaminationen und Verschmutzungen durch Anwendung von GHP vermeiden - mangelhafte Hygiene GHP kühlpflichtige Lebensmittel dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Temperaturen um höchstens 3 °C überschreiten separate Schneidebretter und Material verwenden 3.6.1 Temperatur messen und registrieren* (stichprobenartig) Sichtkontrolle - Personalhygiene verbessern - reinigen und desinfizieren - verschmutzte Teile entfernen - Arbeitsverfahren und insbesondere Reinigung und Desinfektion anpassen Hacken und mischen C: kein potenzielles Risiko - bei der Herstellung von Hackfleischzubereitungen: ausschließlich zugelassene Zusatzstoffe verwenden POA - Ascorbinsäure und ihre Natrium- und Calciumsalze: quantum satis - Citronensäure und ihre Natrium-, Kalium- und Calciumsalze: quantum satis 3.2.3 3.2.4 3.2.5 4.4.1 - kein Separatorenfleisch verwenden - nicht mehr als die zulässige - Hackfleischzubereitungen müssen mindestens 70 % 3.1 3.2.3 3.2.4 3.2.5 3.6.2 wiegen Rezeptur anpassen 88 Höchstmenge bei der Zubereitung von (mageren) Hackfleischzubereitungen verwenden P: potenzielles Risiko: Eisenfeilspäne von Messern POA - mangelhafte Hygiene CCP - sachgemäße Kühlung einhalten - dafür sorgen, dass die verwendeten Lebensmittel das Fleisch nicht über die zulässigen Temperaturwerte erwärmen -gereinigten und desinfizierten Fleischwolf und Material verwenden -nicht den ausgetretenen Saft von vakuumiertem Fleisch verwenden -altes Hackfleisch nicht erneut hacken - zunächst Rindfleisch verarbeiten, dann Kalbfleisch, anschließend Schweinefleisch und zuletzt Geflügel POA POA Verkauf C: kein reelles Risiko P: kein reelles Risiko B: potenzielles bis während der Zubereitung muss die Temperatur möglichst unter +4 °C gehalten werden (max. 7 °C) Sichtkontrolle - Temperatur messen und registrieren* - Sichtkontrolle (kontinuierlich) - Arbeitsorganisation überprüfen (kontinuierlich) GHP GHP bei Verwendung von Frischei Einlagerung (siehe oben) keine Eisenfeilspäne vorhanden - Messer nach dem Schleifen reinigen -Messer und Messerscheiben nicht zu fest anziehen B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen) - zu hohe Fleischtemperatur Hackfleisch enthalten - magere Hackfleischzubereitungen müssen mindestens 70 % mageres Hackfleisch enthalten - Messer nach dem Schleifen reinigen -Messer und Messerscheiben nicht zu fest anziehen 4.3.1. 4.3.1 - Fleisch vor dem Hacken besser kühlen - Fleischwolf-Aufsatz im Kühlraum aufbewahren - Messer regelmäßig schleifen - Fleischwolf reinigen und desinfizieren -Arbeitsmethode anpassen 3.1 3.2.1 3.6.2 Fleischwolf nach dem Hacken von Geflügel stets reinigen und desinfizieren 3.6.2 4.1 Nach der Verwendung von Frischei Hände waschen 3 .2.3 1 89 reelles Risiko (Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen) - FiFo-Verfahren anwenden POA Kühlung: -Kühlthekentemperatur so einstellen, dass die vorgeschriebenen Kerntemperaturen erreicht werden: - Hackfleisch nicht zu hoch aufschichten - keine Kältebarriere zwischen Fleisch und Kühlplatte - leicht verderbliche Produkte in den kühlsten Bereich legen CCP Arbeitsorganisation überprüfen (kontinuierlich) - zu lange Aufbewahrungsdauer - Produkttemperatur zu hoch - mangelhafte Hygiene - (Kreuz-) Kontaminationen und Verschmutzungen durch Anwendung von GHP vermeiden: - Kontakt mit den Händen weitmöglichst vermeiden -Kreuz- und nachträgliche Kontamination vermeiden (separate Löffel) - hygienisch verpacken GHP Fleischzubereitungen: + 4 °C (max.7 °C) - Käse in ein separates Fach legen - Geflügel und Wild nicht zu den anderen Fleischsorten legen - für Fleisch und Käse je separate Messer, Schneidebretter und Aufschnittmaschinen verwenden - Kühlthekentemperatur messen (täglich) - Kerntemperatur der Fleischzubereitungen messen und registrieren* (stichprobenartig) - Checkliste Temperatur ausfüllen (täglich)* Sichtkontrolle (kontinuierlich) -hergestellte Mengen den Verkaufsmengen anpassen - Fleischzubereitungen mit einer Kerntemperatur zwischen +4 und 7 °C: schnellstmöglich unter +4 °C abkühlen -Produkte mit einer Kerntemperatur von mehr als 7 °C: vernichten oder, wenn möglich, zu gegarten Fleischerzeugnissen verarbeiten - wenn anwendbar: Verdampfer abtauen, Thermostat einstellen, Betriebssicherheit der Kühlanlage prüfen - Personalhygiene verbessern - Arbeitsverfahren und insbesondere Reinigung und Desinfektion anpassen - verschmutztes Verpackungsmaterial entfernen 3.6.2.2 3.2.1 3.6.1 2.3 3.1 3.5.1 3.6.2 90 Transport C: kein reelles Risiko P: kein reelles Risiko B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen) - mangelhafte Hygiene GHP anwenden: - reinigen und desinfizieren - saubere Verpackungsmaterialien, Auslagen und Behältnisse GHP - Verpackung: sauber und unversehrt - Transportmittel: keine sichtbaren Verschmutzungen Sichtkontrolle (kontinuierlich) - Verpackung verschmutzt oder beschädigt: erneut verpacken - reinigen und desinfizieren 3.1 3.2.1 3.6.2 3.6.5 Sichtkontrolle (kontinuierlich) fachgerechte Kühlung - Produkttemperatur zu hoch C: chemische Gefahr P: physikalische Gefahr B: biologische Gefahr CCP Fleischzubereitungen: 4 °C (max.7 °C) + 3.6.1 3.6.5 Kerntemperatur messen und registrieren* (stichprobenartig) - wenn die Kerntemperatur zwischen +4 und 7 °C liegt, schnellstmöglich kühlen -Fleischzubereitungen mit einer Kerntemperatur von mehr als 7 °C: vernichten oder, wenn möglich, zu gegarten Fleischerzeugnissen verarbeiten POA: Aufmerksamkeitspunkt (Point of Attention) CCP: kritischer Kontrollpunkt (Critical Control Point) ( ) die in den Klammern angegebene Temperatur entspricht dem Toleranzwert. Produkte mit einer höheren Kerntemperatur müssen vernichtet oder, wenn möglich, zu gegarten Fleischerzeugnissen verarbeitet werden. * In Fleischereibetrieben der Gruppe 1 müssen lediglich die Nichtkonformitäten registriert werden. ** Bei Feststellen von Injektionsspuren am Fleisch muss die PKE der FASNK benachrichtigt werden. (Meldepflicht) 4.5 HACCP BEI FLEISCHERZEUGNISSEN 4.5.1 Produktdefinition Fleischerzeugnisse sind verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher verarbeiteter Erzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind. Für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen gelten dieselben POA und CCP wie für Frischfleisch. Hinzu kommen kritische Kontrollpunkte hinsichtlich der Zusammenstellung, der Verwendung von Zusatzstoffen und der angewandten Konservierungsverfahren. Die Zusammensetzung dieser Produkte wird im Königlichen Erlass vom 8. Juni 1983 über die Herstellung und den Handel mit zubereitetem Fleisch und Fleischzubereitungen festgelegt. In Anhang 1 dieses Erlasses werden die Normen hinsichtlich der Zusammensetzung dargelegt (Mindestgehalt Fleischeiweiß, Mindestwert Kollagen-Fleischeiweiß-Verhältnis, WasserEiweiß- und Fett-Eiweiß-Verhältnis). Die Zugabe von Zusatzstoffen wird in folgenden Erlässen festgelegt: - Königlicher Erlass vom 9. Oktober 1996 über Farbstoffe, die für die Verwendung in Lebensmitteln bestimmt sind, - Königlicher Erlass vom 1. März 1998 über zugelassene Lebensmittelzusätze außer Farbstoffen und Süßungsmitteln, Gemäß Art. 9 des Königlichen Erlasses vom 8. Juni 1983 3 über die Herstellung und den Handel mit zubereitetem Fleisch und Fleischzubereitungen darf Natriumnitrit nur im Gemisch mit für den menschlichen Verzehr bestimmtem Salz enthalten sein oder verwendet werden (Höchstmenge Natriumnitrit 0,6 %). Die zulässigen Konservierungsverfahren werden in Art. 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Juni 1983 über die Herstellung und den Handel mit zubereitetem Fleisch und Fleischzubereitungen festgelegt. 4.5.2 Produktbeschreibung und Produktionsschema Fleischerzeugnisse können in Produktgruppen mit vergleichbaren Merkmalen unterteilt werden: pasteurisierte Fleischerzeugnisse Stückware wie z. B. Kochschinken, Kassler-Kotelett, Fleischerzeugnisse aus gehacktem und gemahlenem Fleisch, z. B. Koch/Brühwürste Gehacktes mit Leber oder Blut, z. B. Leberwürste, Blutwürste fermentierte Würste Dauerwürste mit Schnellreifung, z. B. kleine Mettwürste Dauerwürste mit Langsamreifung, z. B. Salami eingesalzene Fleischerzeugnisse 92 eingesalzene und geräucherte Fleischerzeugnisse, z. B. Räucherbacon, verschiedene Specksorten, Räucherfleisch eingesalzene und getrocknete Fleischerzeugnisse, z. B. Rohschinken (Coburger) Aufgrund der jedem Produkt eigenen Rezeptur und Herstellungsverfahren ist eine umfassende Beschreibung aller Fleischerzeugnisse nicht möglich. Z. B. Salzgehalt und Pökel- bzw. Einsalzungsverfahren, unterschiedliche Garzeiten und Temperaturen beim Garprozess. Nichtsdestotrotz können wir ein allgemeines Produktionsschema erstellen ROHSTOFFEINKAUF UND -ANNAHME ↓ EINLAGERUNG ↓ ROHSTOFFVERARBEITUNG (VERFAHREN ZUR KONSERVIERUNG) ↓ EINLAGERUNG UND VERKAUF ↓ TRANSPORT ZUM KUNDEN 4.4.3 Ermittlung und Gewichtung der Gefahren CCP. Kritische Grenzwerte und kriterien. Kontrollmaßnahmen und Häufigkeit der Kontrollen. Korrekturmaßnahmen. Alle Verfahren zur Konservierung (Garen, Pökeln / Einsalzen, Trocknung, Lyophilisation, Säuerung, Räuchern, Reifung) stellen einen kritischen Kontrollpunkt dar; eine nachträgliche Kontamination nach dem Konservierungsverfahren ist ebenfalls möglich. Auch die exakte Dosierung der Zusatzstoffe kann als ein kritischer Kontrollpunkt angesehen werden. In folgenden Übersichten sind diese CCPs zusammen mit den Normen, den Verfahren und der Häufigkeit der Kontrollen sowie den Korrekturmaßnahmen zu Informationszwecken zusammengefasst. 4.4.4 HACCP bei pasteurisierten Fleischerzeugnissen Informationen zu Produkt und Verfahren Bei der Zubereitung von pasteurisierten Fleischerzeugnissen werden frische Fleischstücke, Leber oder Blut zubereitet, gepökelt oder eingesalzen und eventuell unter Zugabe von Hilfsstoffen zerkleinert und anschließend pasteurisiert. Hierbei muss ein Pasteurisationswert von mindestens 40 - 45 erzielt werden. Bestimmte Produkte (z. B. Koch-/Brühwurst sowie Leber- und Blutwurst) werden in ihrer endgültigen Verpackung gegart. Andere Produkte wie Kochschinken werden nach dem Garen nachbehandelt. Physikalisch-chemische Zusammensetzung pasteurisierter Fleischerzeugnisse. Produkte Wasseranteil Fettanteil % Eiweißanteil Salzgehalt % Pökellake % aw-Wert pH-Wert 93 Kochschinken Koch-/Brühund Leberwurst % 65-75 5-10 % 18-20 1,5-3,0 2,0-4,0 0,9965-0,980 6,0-6,5 50-60 25-35 15-20 1,8-2,5 3,0-4,5 0,960-0,975 5,7-6,5 CCP für pasteurisierte Fleischerzeugnisse Prozessstufe Gefahr/Risiko Maßnahmen Zubereitung C: potenzielles Risiko: fehlerhafte Zusammensetzung Genaues Wiegen der Rohstoffe, Hilfsmittel und Zusatzstoffe GHP, POA oder CCP POA GHP Kritische Grenzwerte und/oder -kriterien -gesetzliche Vorschriften hinsichtlich Zusammensetzung beachten -nur zugelassene Zusatzstoffe in zulässigen Dosierungen GHP Garen Abkühlen B: potenzielles Risiko: Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen aufgrund mangelhafter Hygiene B: unmittelbares Risiko: unzureichende Abtötung der Mikroorganismen durch unzureichendes Garen B: unmittelbares Risiko: Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen aufgrund von: C: chemische Gefahr P: physikalische Gefahr B: biologische Gefahr Korrekturmaßnahmen -Sichtkontrolle Hygiene verbessern Fehler korrigieren fachgerechtes Pasteurisieren (Zeit/Temperatur-Parameter) CCP dafür sorgen, dass ein Pasteurisationswert von 40-45 erreicht wird (Kerntemperatur mind. 65 °C, maximal 75 °C) -Pasteurisierungsdauer und Kerntemperatur messen und registrieren* (bei jeder Herstellung) - Fehler korrigieren - Produkte erneut pasteurisieren oder vernichten - schnell kühlen CCP innerhalb von 2 Std. auf < + 15 °C, innerhalb von 24 Std. auf < + 7 °C -Abkühldauer und Temperatur messen und registrieren* (bei jeder Herstellung) Fehler korrigieren - nachträgliche Kontaminationen vermeiden CCP -hygienisch arbeiten -Kreuzkontaminationen vermeiden -Sichtkontrolle Hygiene verbessern - zu langsamer Abkühlung - nachträglicher Kontamination Verfahren und Häufigkeit der Kontrollen Anweisungen lesen (nur geeichte Waagen benutzen) (bei jeder Herstellung) POA: Aufmerksamkeitspunkt (Point of Attention) CCP: kritischer Kontrollpunkt (Critical Control Point) * In Fleischereibetrieben der Gruppe 1 müssen lediglich die Nichtkonformitäten registriert werden. Siehe Leitlinien 3.1 3.2.1 3.6.2 3.6.6..1 3.1 3.2.1 3.6.1 3.6.2 Haltbarkeitsdauer In gegarten und hermetisch verpackten Produkten können nur die Sporen von Bakterien überleben und sich vermehren. Bei den übrigen Produkten kann während der weiteren Verarbeitung eine nachträgliche Kontamination auftreten. Die Art und der Grad der nachträglichen Kontamination ist abhängig von der während der weiteren Verarbeitung angewandten Hygiene. Mit Nitritpökelsalz behandelte pasteurisierte Fleischerzeugnisse können drei bis sechs Wochen bei +7 °C aufbewahrt werden; pasteurisierte Fleischerzeugnisse ohne Nitritpökelsalz halten sich ein bis zwei Wochen. 4.4.5 HACCP bei eingesalzenen Fleischerzeugnissen Informationen zu Produkt und Verfahren -Eingesalzene und geräucherte Fleischprodukte Für die Zubereitung von eingesalzenen und geräucherten Fleischprodukten werden frische Stücke wie Bauchspeck mehrere Tage lang unter Kühlung gepökelt (eventuell durch Einspritzung), was eine Salzung und eine farbliche Veränderung des Produkts zur Folge hat. . Anschließend werden die Produkte bei einer Temperatur zwischen 20 und 35 °C geräuchert. -Eingesalzene und getrocknete Fleischprodukte Für die Zubereitung von Rohschinken wird frisches Fleisch und Schinken bei einer Temperatur von maximal 10 °C in einer Pökellake von etwa 24° Bé zehn bis zwölf Tage lang gepökelt. Anschließend wird der Schinken über einen gleich langen Zeitraum erneut durchgesalzen. Nachdem der Schinken kurz unter fließendem Wasser entsalzen und eine Stunde lang bei 55 °C getrocknet worden ist, wird er bei 20-25 °C und einer relative Luftfeuchte von 60 % geräuchert, bis er die gewünschte Räucherfarbe erhält. Zuletzt wird der Schinken bei 1520 °C und einer relativen Luftfeuchte von 80 % bis zu einer Wasserreduzierung von rund 15 % getrocknet. Die Dauer dieses Verfahrens beträgt, abhängig von der Art des Schinkens, zwei Wochen bis mehr als neun Monate. Physikalisch-chemische Zusammensetzung -Eingesalzene und geräucherte Fleischprodukte Produkte Bacon und verschiedene Specksorten Geräuchertes Fleisch Wasseranteil % Fettanteil % Eiweißanteil % Salzgehalt % Pökellake % aw-Wert pH-Wert 30-45 35-45 18-25 2,0-3,0 4,0-9,0 0,910-0,965 5,5-6,0 55-60 5-10 30-35 2,5-5,0 4,0-8,0 0,930-0,965 5,3-5,8 Fettanteil % Eiweißanteil % 30 Salzgehalt % Pökellake % aw-Wert pH-Wert 5-7 10-15 0,80-0,90 5,4-5,8 -Rohschinken Produkte Coburger Wasseranteil % 45-50 5-10 CCP und POA für eingesalzene Fleischprodukte Prozessstufe Gefahr/Risiko infolge von Wahl des Rohstoffs B: potenzielles Risiko: DFD-Fleisch Wachstum von Mikroorganismen durch zu hohen Wassergehalt B: unmittelbares Risiko: Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen Pökeln -unzureichende Salzkonzentration der Pökellake - Pökellake nicht frisch - Temperatur zu hoch Räuchern und/oder Trocknen B: Wachstum von Mikroorganismen C: chemische Gefahr P: physikalische Gefahr B: biologische Gefahr Maßnahmen für die Herstellung von eingesalzenen Fleischerzeugnissen kein DFD-Fleisch verwenden GHP, POA oder CCP POA CCP CCP CCP CCP Kritische Grenzwerte und/oder -kriterien Verfahren und Häufigkeit der Kontrollen Maßnahme bei Anomalien siehe Leitlinien -keine ausgeprägte dunkelrote Färbung -pH24-Wert < 6,2 Sichtkontrolle pH-Wert messen Fleisch für andere Anwendungen verwenden 3.2.1 3.6.6.2 Salz hinzufügen 3.6.6.2 -mit einem Lakeprüfer Salzkonzentration der Pökellamessen und registrieren* ke: (bei jeder Herstellung) -rohe Produkte: 18-25 % NaCl; dafür sorgen, dass das Produkt mind. 4,5 % NaCl enthält -Kochschinken: 10-14% NaCl; dafür sorgen, dass das Endprodukt mind. 2 % NaCl enthält -Sichtkontrolle (bei jeder Herstellung) -keine farblichen, geruchlichen und geschmacklichen Anoma-pH-Wert messen (wenn lien möglich) -keine Schaum- und Schleimbildung -pH-Wert zwischen 5,6 und 7,0 -Temperatur messen und registrieren* (bei jeder Herstellung) -bei +5 °C pökeln -Pökelbereich: Max. +10 °C -bei maximal 15 °C trocknen -bei maximal 22 °C und 7075 % Luftfeuchte räuchern POA: Aufmerksamkeitspunkt (Point of Attention) CCP: kritischer Kontrollpunkt (Critical Control Point) Pökellake kochen oder abkühlen Fehler korrigieren -Temperatur messen Fehler korrigieren -relative Luftfeuchte messen -Gewichtsverlust durch Trocknung messen (bei jeder Herstellung) 3.6.6.3 98 * In Fleischereibetrieben der Gruppe 1 müssen lediglich die Nichtkonformitäten registriert werden. Haltbarkeitsdauer -Eingesalzene und geräucherte Fleischprodukte Da hier kein Pasteurisierungsprozess erfolgt, ist das Vorhandensein von pathogenen Bakterien nicht ausgeschlossen. Eingesalzene und geräucherte Fleischerzeugnisse haben einen sehr hohen Gehalts an Pökelsalz, der zu aw-Werten von unter 0,965 und geringeren pH-Werten im Vergleich zu pasteurisierten Fleischprodukten führt. Da der gesamte Prozess (mit Ausnahme der Schnellräucherung) außerdem unter Kühlung stattfindet, können die sich meisten pathogenen Bakterien nicht entwickeln. Bacon und verschiedene Sorten Speck haben einen Salzgehalt von 2,0-3,0 und einen Gehalt an Pökelsalz von 4,0-9,0. Somit können sie drei bis acht Wochen lang bei 7 °C aufbewahrt werden. Wird kein Nitritpökelsalz verwendet, beschränkt sich die Haltbarkeitsdauer auf fünf Wochen. -Eingesalzene und getrocknete Fleischerzeugnisse Auch hier ist das Auftreten unterschiedlicher pathogener Bakterien nicht ausgeschlossen. Vor allem bei Prozessbeginn, wenn der pH- und/oder der aw-Wert noch nicht ausreichend gesunken sind, besteht eine erhöhte Gefahr für das Wachstum unerwünschter Bakterien. Sobald der gewünschte pH- und/oder aw-Wert erreicht sind, ist das Bakterienwachstum nicht mehr möglich. Eine sauerstoffarme Verpackung verhindert die Bildung von Schimmel. Die Haltbarkeitsdauer von mit Nitritpökelsalz behandeltem Rohschinken beträgt im Allgemeinen sechs Wochen bis zu drei Monate, sowohl unter gekühlten als auch ungekühlten Bedingungen. 4.5.6 HACCP bei verschiedenen fermentierten Wurstsorten Informationen zu Produkt und Verfahren - Verschiedene fermentierte Wurstsorten mit Schnellreifung Bei der Zubereitung verschiedener Wurstsorten mit Schnellreifung werden frisches Fleisch, Speck und Schwarte zerkleinert und mit Salz, Gewürzen, Zuckern und Starterkulturen (Gemisch aus Laktobazillen und Mikrokokken) gemischt. Anschließend werden Kunstdärme mit der Fleischmasse befüllt und ein bis drei Tage lang (abhängig von der Dicke) bei einer Temperatur von 22 bis 30 °C und einer relativen Luftfeuchte von 90-100 % fermentiert. Nach ein bis drei Tagen ist der pH-Wert der Würste unter 5,3 gesunken, die Würste sind leicht getrocknet. Anschließend werden die Würste einige Stunden lang bei 20 °C und einer relative Luftfeuchte von 85 % geräuchert. Zum Schluss werden die Fleischerzeugnisse bei 15-20 °C und einer relativen Luftfeuchte von 80 % gereift, bis die Würste die gewünschte Festigkeit erhalten. Der Prozess dauert insgesamt ein bis zwei Wochen. - Verschiedene fermentierte Wurstsorten mit Langsamreifung Das Herstellungsverfahren bei fermentierten Wurstsorten mit Langsamreifung ist ähnlich. Die Reifung findet jedoch bei einer niedrigeren Temperatur (15-18 °C) und niedrigerer relativer Luftfeuchte (bis zu 70 %) statt, wodurch eine längere Reifezeit benötigt und eine stärkere Trocknung erreicht wird. Die letzte Reifephase erfolgt bei 12-15 °C und kann Monate dauern. Physikalisch-chemische Zusammensetzung verschiedener Wurstsorten Produkte Schnellreifung Langsamreifung Wasseranteil % 40-50 20-30 Fettanteil % 30-45 35-50 Eiweißanteil % 18-22 20-30 Salzgehalt % Pökellake % aw-Wert pH 2,0-3,0 2,5-5,0 5,0-9,0 10-20 0,90-0,95 0,75-0,90 4,6-5,3 5,4-6,5 HACCP und POA bei verschiedenen fermentierten Wurstsorten Prozessstufe Gefahr/Risiko ZusammensetC: potenzielles Risiko: zung der Rohstof- fehlerhafte Zusammensetfe zung fachgerechtes Wiegen der Rohstoffe, Hilfs- und Zusatzstoffe Reifung Temperaturen einhalten Räuchern und Trocknen (eventuell) B: Wachstum unerwünschter Mikroorganismen aufgrund zu hoher Temperatur B: Wachstum unerwünschter Mikroorganismen aufgrund zu hoher Temperatur und zu hoher relativer Luftfeuchte Temperatur- und Luftfeuchtebedingungen beachten GHP, POA oder CCP POA CCP CCP Kritische Grenzwerte und/oder -kriterien Verfahren und Häufigkeit der Kontrollen Maßnahme bei Anomalien -gesetzliche Vorschriften hinsichtlich Zusammensetzung beachten -nur zugelassene Zusatzstoffe in zulässigen Dosierungen Schnellreifung: -Reifetemperatur: 22-30 °C -pH-Wert-Senkung bis 4,6-5,3 -wiegen und ablesen (nur geeichte Waagen benutzen) (bei jeder Herstellung) Fehler korrigieren Langsamreifung: -Reifetemperatur: 15-18 °C bei relativer Luftfeuchte <90 % -pH-Wert-Senkung bis 5,4-6,5 Schnellreifung: -bei maximal 20 °C und 85 % Luftfeuchte räuchern -bei 15-20 °C und 80 % bis zu einem aw-Wert von 0,95-0,90 trocknen Langsamreifung: -bei 12-15 °C und 70 % bis zu einem aw-Wert von 0,90-0,65 trocknen C: chemische Gefahr P: physikalische Gefahr B: biologische Gefahr POA: Aufmerksamkeitspunkt (Point of Attention) CCP: kritischer Kontrollpunkt (Critical Control Point) * In Fleischereibetrieben der Gruppe 1 müssen lediglich die Nichtkonformitäten registriert werden. siehe Leitlinien -Temperatur messen und Fehler korrigieren registrieren* (bei jeder Herstellung) -pH-Wert messen und registrieren (bei jeder Herstellung) 3.6.6.4 -Temperatur und relative Luftfeuchte messen und registrieren* (bei jeder Herstellung) 3.6.6.3 Fehler corrigieren Haltbarkeitsdauer Die kritischste Phase beim Herstellungsprozess verschiedener fermentierter Wurstsorten ist immer die Anfangsphase, wenn der pH-Wert noch nicht gesunken ist und die Trocknung noch nicht eingesetzt hat. Dies gilt insbesondere für Produkte mit Schnellreifung, die einer Temperatur von 25 bis 30 °C ausgesetzt werden. Bei fermentierten Würsten mit Schnellreifung wird der pH-Wert rasch abgesenkt, um einen pH-Endwert von 4,6 zu erzielen. In Verbindung mit einem niedrigen aw-Wert sind die Fleischerzeugnisse auf mikrobiologischem Niveau relativ stabil und können selbst ungekühlt aufbewahrt werden. Werden sie mit Nitritpökelsalz hergestellt, sind solche Fleischprodukte sechs Wochen bis sechs Monate haltbar. Bei fermentieren Würsten mit Langsamreifung wird die Haltbarkeitsdauer in erster Linie durch eine sorgfältige Trocknung erzielt, bei der aw-Werte von weniger als 0,90 erreicht werden. Bei solchen Produkten ist die Anfangsphase des Trocknungsprozesses die kritischste Phase, da zu diesem Zeitpunkt die pH- und aw-Werte noch relativ hoch sind und die Prozesstemperatur für die Entwicklung von Mikroorganismen günstig ist. Hier kann Nitritpökelsalz als Wachstumsbremse der Mikroorganismen eingesetzt werden. Mit Nitritpökelsalz hergestellte fermentierte Würste mit Langsamreifung können ungekühlt bis zu drei Monate lang aufbewahrt werden. 4.6 HACCP bei Fleischspeisen 4.6.1 Produktdefinition Zu den Fleischspeisen gehören: Lasagne, Spaghetti, Blätterteigpastete, Karbonade, Kaninchenschenkel, Fleischkroketten, ... Fleischer, die Fleischspeisen zubereiten, müssen hierfür einen separaten Zubereitungsbereich besitzen oder dafür Sorge tragen, dass die Zubereitung von Fleischspeisen nie zeitgleich mit der Fleischverarbeitung erfolgt, da Fleischspeisen eigene produktspezifische Risiken bergen und das Fleisch mittels Kreuzkontamination kontaminieren können. 4.6.2 Produktionsschema ROHSTOFFEINKAUF UND -ANNAHME ↓ EINLAGERUNG ↓ ZUBEREITUNG ↓ VERPACKUNG ↓ KÜHLUNG ↓ EINLAGERUNG UND VERKAUF ↓ TRANSPORT ZUM KUNDEN 4.6.3 HACCP bei Fleischspeisen: Übersicht Prozessstufe Gefahr/Risiko infolge von Rohstoffeingang C: kein reelles Risiko P: physikalische Verschmutzungen Maßnahmen GHP, Kritische Grenzwerte und/oder POA kriterien oder CCP Verfahren und Häufigkeit der Kontrollen Maßnahme bei Anomalien Siehe Leitlinien Eingangskontrolle POA keine Verschmutzungen Sichtkontrolle (bei jeder Lieferung) - kein verschmutztes Fleisch annehmen - Obst und Gemüse vor Verwendung gut waschen 3.2.1 3.6.2.1 Eingangskontrolle - Frische POA - schöne Farbe, angenehmer Geruch - ausreichend frisch - unverpackte Rohstoffe: Sicht- und Geruchskontrolle - verpackte Rohstoffe: Verbrauchsdatum (bei jeder Lieferung Checkliste Wareneingang ausfüllen)* B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen) - mangelhafte Frische Eingangskontrolle - Hygiene POA - mangelhafte Hygiene - saubere, unversehrte Verpackung - Hygiene des Lieferanten - Hygiene des Transportmittels - Hygiene der Rohstoffe Sichtkontrolle (bei jeder Lieferung Checkliste Wareneingang ausfüllen)* 3.2 3.6.2 - Anomalien registrieren - Anomalien dem Lieferanten melden - Produkte zurückweisen - Lieferanten wechseln 3.1 3.2 3.6.2 Kerntemperatur messen (bei jeder Lieferung Checkliste Wareneingang ausfüllen)* - anormale Temperatur Aufbewahrung der Rohstoffe C: kein reelles Risiko P: kein reelles Risiko B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Eingangskontrolle - Temperatur CCP - kühlpflichtige Lebensmittel: < +7 °C (max. 10 °C) - Tiefkühlprodukte: Kerntemperatur: < -18 °C (Max. < -15 °C) - Obst und Gemüse: zwischen +7 und +15 °C 3.2 3.6.1 3.6.2 103 Wachstum von Mikroorganismen) - durch zu lange Aufbewahrungsdauer - mangelhafte Hygiene - FiFo-Verfahren anwenden - Lagermenge möglichst klein halten - Reinigung und Desinfektion - Waren nicht auf den Boden stellen - Kreuzkontaminationen vermeiden (Waren abdecken, ausreichender Abstand, separate Auslagen, separate Behältnisse) - Schädlingsbekämpfung POA Sichtkontrolle (täglich) - Kühlraum: keine sichtbaren Verschmutzungen - Verpackung: sauber und unversehrt - Sichtkontrolle: (täglich) - Checkliste Reinigung und Desinfektion ausfüllen (monatlich)* - Checkliste Schädlingsbekämpfung ausfüllen (dreimonatlich)* POA sachgemäße Kühlung einhalten CCP - anormale Aufbewahrungstemperatur Zubereitung - unverpackte Rohstoffe: frisch - verpackte Rohstoffe: Verbrauchsdatum einhalten - kühlpflichtige Lebensmittel: < +7 °C (max. 10 °C) - Tiefkühlprodukte: Kerntemperatur: < -18 °C (Max. < 15 °C) - Obst und Gemüse: zwischen 7 und 15 °C täglich Temperatur der Kühlräume und Tiefkühlschränke messen (Checkliste Temperatur ausfüllen) (täglich)* - weniger frische Rohstoffe zu gegarten Produkten verarbeiten, wenn die Sicherheit des Endprodukts noch gewährleistet werden kann, ansonsten entfernen - Einkaufsmengen den Verkaufsmengen anpassen - FiFo-Verfahren verbessern - unreine oder beschädigte Verpackungen: erneut verpacken - Waren verräumen - Schädlinge bekämpfen - wirksamer reinigen und desinfizieren 3.2 3.6.2.2 3.1 3.2 3.6.2 - Produkte schnellstmöglich erneut kühlen oder zu gegarten Produkten verarbeiten, wenn die Sicherheit des Endprodukts noch gewährleistet werden kann, andernfalls vernichten - Verdampfer abtauen, Thermostat einstellen, Betriebssicherheit der Kühlanlage prüfen C: kein reelles Risiko P: kein reelles Risiko B: potenzielles bis reelles Risiko (Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen) - Kreuzkontamination und mangelnde Hygiene - möglichst frische Produkte nach dem FiFo-Verfahren verwenden - Kreuzkontaminationen vermeiden: Fleischverarbeitung und Speisenzubereitung nicht auf derselben Arbeitsplatte durchführen, Arbeitsabfolge anpassen POA Sichtkontrolle -weniger frische Rohstoffe entfernen -Hygiene verbessern -Rezeptur anpassen 3.1 3.2 3.6.2 104 -Gemüse: welke Teile entfernen und putzen -Beilagen: vorzugsweise keine rohen Rohstoffe verwenden, nach Möglichkeit blanchieren fachgerecht garen CCP - unzureichende Temperatur während der Zubereitung Verpackung (wenn anwendbar) Pasteurisationswert von 40-45 erzielen Kerntemperatur und Garzeit messen und registrieren* (bei jeder Zubereitung) - Temperatur-Zeit-Parameter anpassen - Produkte erneut garen oder vernichten 3.6.6.1 -Produktionsverfahren analysieren - Verfahren anpassen - Hygiene verbessern 3.1 3.6.2 C: kein reelles Risiko P: kein reelles Risiko B: potenzielles bis reelles Risiko Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen - mangelhafte Hygiene - anormale Temperatur Kühlen (wenn anwendbar) -nachträgliche Kontaminationen vermeiden -nach der Zubereitung schnellstmöglich mit hygienischem und einwandfreiem Material verpacken POA angemessene Temperatur einhalten CCP -warme Speisen: über 65 °C aufbewahren -kalte Speisen: schnellstmöglich im Kühlraum verräumen Temperatur messen (stichprobenartig) - Umgebungstemperatur oder Arbeitsverfahren anpassen 3.5.3 3.6.1 3.6.2 angemessene Temperatur einhalten POA kühlpflichtige Speisen: nach der Zubereitung schnellstmöglich kühlen: innerhalb von 2 Std. auf 10 °C, innerhalb von 15 Std. auf 4 °C Abkühlzeit und Temperatur messen - Arbeitsmethode anpassen - Kühlanlage überprüfen 3.6.1 C: kein reelles Risiko P: kein reelles Risiko B: potenzielles bis reelles Risiko Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen Temperatur zu hoch Einlagerung C: kein reelles Risiko P: kein reelles Risiko 105 B: potenzielles bis reelles Risiko Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen - mangelhafte Hygiene - Aufbewahrungsdauer zu lang -zu hohe Aufbewahrungstemperatur Verkauf -Kreuzkontaminationen vermeiden GHP Sichtkontrolle - Arbeitsmethode anpassen 3.6.2 -Haltbarkeitsdauer einhalten (siehe Tabelle 5) -hergestellte Mengen den Verkaufsmengen anpassen -FiFo-Verfahren anwenden POA Sichtkontrolle - Arbeitsmethode anpassen - alte Produkte vernichten 3.6.2 angemessene Kühlung einhalten CCP -Kühlraumtemperatur messen (Checkliste ausfüllen: Temperatur)* - Kerntemperatur der Produkte messen und registrieren* (stichprobenartig) - wenn anwendbar: Verdampfer 3.6.1 abtauen, Thermostat einstellen, Betriebssicherheit der Kühlanlage prüfen - bei überschrittener Aufbewahrungstemperatur Produkte vernichten -Kreuzkontamination durch fachgerechtes Einräumen der Kühltheke und allgemeine Hygiene vermeiden -Reste nicht mit frisch zubereiteten Produkten mischen GHP Sichtkontrolle -Kühltheke aufräumen -Hygiene verbessern 3.1. 3.2 3.6.2 POA Sichtkontrolle -Arbeitsverfahren anpassen -alte Produkte vernichten 3.6.2 höchstens 3 °C über der vorgeschriebenen Temperatur C: kein reelles Risiko P: kein reelles Risiko B: potenzielles bis reelles Risiko Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen - mangelhafte Hygiene - zu lange Aufbewahrungsdauer -Haltbarkeitsdauer einhalten (siehe Tabelle 5) -hergestellte Mengen den Verkaufsmengen anpassen -FiFo-Verfahren anwenden sachgemäße Kühlung einhalten CCP - anormale Aufbewahrungstemperatur Transport C: kein reelles Risiko 106 P: kein reelles Risiko B: potenzielles bis reelles Risiko Kontamination und Wachstum von Mikroorganismen -hygienisch verpacken und transportieren GHP - mangelhafte Hygiene -sachgemäße Kühlung einhalten GHP - anormale Temperatur C: chemische Gefahr P: physikalische Gefahr B: biologische Gefahr -kalte Speisen: bei +7 °C aufbewahren (max. 10 °C) - warme Speisen: über +65 °C aufbewahren (mind. 55 °C) POA: Aufmerksamkeitspunkt (Point of Attention) CCP: kritischer Kontrollpunkt (Critical Control Point) * In Fleischereibetrieben der Gruppe 1 müssen lediglich die Nichtkonformitäten registriert werden. Produkt Aufbewahrungstemperatur Haltbarkeitsdauer Suppen - heiß abgefüllt - nachträgliche Pasteurisation + 4 °C + 4 °C 6 Tage 14 Tage Saucen und Eintöpfe + 4 °C 3 Tage Speisen + 4 °C - 2 °C - 18 °C 3 Tage 6 Tage 4 Wochen Vakuumierte Speisen + 3 °C 6 Tage Tabelle 6: Aufbewahrungstemperatur und Haltbarkeitsdauer bei Fleischspeisen Sichtkontrolle Hygiene verbessern 3.1 3.2 3.6.2 3.6.5 Produkttemperatur messen und registrieren Produkte vor dem Transport gut kühlen - Kühlung während des Transports anpassen - bei überschrittener Aufbewahrungstemperatur Produkte vernichten 3.6.1 3.6.2 3.6.5 5. MELDEPFLICHT UND RÜCKVERFOLGBARKEIT Die Lebensmittelskandale in Belgien der vergangenen Jahre haben gezeigt wie wichtig es ist, die Lebensmittel im Krisenfall schnellstmöglich aus dem Verkehr zu ziehen und die Kontaminationsquelle aufzuspüren. Dies hat unter anderem zur Veröffentlichung des K. E. vom 14. November 2003 über Eigenkontrolle, Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette geführt. 5.1 MELDEPFLICHT UND RÜCKRUF (RECALL) Wenn ein Fleischer erwägt oder Gründe zur Annahme hat, dass die von ihm erworbenen, verarbeiteten und/oder verkauften Lebensmittel tierischen Ursprungs möglicherweise die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanzen schädigen können, muss er die FASNK darüber verständigen. Eine Meldung ist nicht erforderlich, sofern sich das betreffende Produkt noch im Unternehmen befindet und Korrekturmaßnahmen zur Ausschließung oder Eindämmung der Gefahr getroffen werden können (z. B. Sterilisation oder Pasteurisation bei Überschreitung der mikrobiologischen Normen). Die Meldung ist jedoch zwingend, wenn schädliche Rohstoffe eingegangen sind (z. B. wenn ein ernsthafter Verdacht besteht, dass das Schlachtvieh mit Tierarzneimitteln oder anderen Substanzen behandelt worden ist), da das kontaminierte Produkt (oder ähnliche Produkte desselben Erzeugers) möglicherweise auch an andere Kunden geliefert wurde. Wenn ein schädliches Produkt in den Handel gebracht wurde, muss es vom Markt genommen oder zurückgerufen (Recall) werden. Werden andere Verkaufsstellen beliefert, müssen alle Verkaufsstellen benachrichtigt werden, die das schädliche Produkt erhalten haben. Bei Direktverkauf an den Verbraucher kann dieser mittels Ladenaushängen über die Gefahr in Kenntnis gesetzt werden. Zu diesem Zweck muss der Fleischer das "Formular für die Meldepflicht" ausfüllen, gemäß den Angaben von Anhang I des Ministeriellen Erlasses über die Modalitäten für die Meldepflicht in der Nahrungsmittelkette (siehe Internetseite: www.afsca.be > Berufssektoren > Eigenkontrolle). Über die allgemeinen Informationen hinaus (Unternehmensbezeichnung, Verantwortlicher für das Produkt, Kontaktperson, Datum und Uhrzeit der Erstmeldung) muss das Formular folgende Angaben enthalten: Produktdaten, Herkunft des Produkts, Vertriebsstellen (oder Lokalisierung) des Produkts, Art des Problems, getroffene Maßnahmen, Ratschläge für Verbraucher oder Benutzer, weitere Informationen 108 5.2 RÜCKVERFOLGBARKEIT Gemäß K. E. vom 14. November 2003 über Eigenkontrolle, Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette müssen alle Betreiber des Lebensmittelsektors ein System zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit ihrer Produkte erstellen. Zu diesem Zweck müssen sie über ein Register aller eingehenden Produkte, ein Register der ausgehenden Produkte (mit Ausnahme der direkt an den Endverbraucher gelieferten Produkte) und außerdem über ein internes Rückverfolgbarkeitssystem (Verbindung zwischen Eingangs- und Ausgangsregister) verfügen. Ein solches Register kann aus einer chronogischen Ablage der Lieferscheine oder der geschäftlichen Begleitdokumente (vorausgesetzt dass alle notwendigen Daten enthalten sind), aus einem schriftlichen Register (z. B. Kontrollheft), einem elektronischen Verwaltungssystem oder ähnlichen System bestehen. 5.2.1 Eingangsregister Im Eingangsregister müssen folgende Produktdaten angegeben werden: - Art des Produktes, - Identifizierung und Menge des Produktes (bei Fleisch Angabe in Gewicht), - Eingangsdatum, - Identifizierung der Betriebseinheit, - Seriennummer des Begleitdokuments (nur für Fleisch vorgeschrieben) Beim Transport durch einen zugelassenen Betrieb muss das Fleisch von einem Begleitdokument begleitet werden, welches folgende Angaben enthalten muss: - Datum, - Einzelnummer, - Daten des Versandbetriebes, - Zulassungsnummer des Versandbetriebes, - bei eingefrorenem oder tiefgekühltem Fleisch die eindeutige Angabe des Einfrierbzw. Tiefkühlmonats und -jahres, - Daten zum Bestimmungsort, - Identifizierungsdaten des Transportmittels, - Genusstauglichkeitskennzeichnung oder Identifizierungsstempel auf dem Fleisch oder gegebenenfalls der Verpackung. 5.2.2 Ausgangsregister Ein solches Register muss nur geführt werden, wenn andere Betriebe des Lebensmittelsektors (Verkaufsstellen) beliefert werden. Im Ausgangsregister müssen folgende Produktdaten angegeben werden: - Art des Produktes, - Identifizierung und Menge des Produktes (bei Fleisch Angabe in Gewicht), - Lieferdatum, - Identifizierung der Betriebseinheit, die die Lieferung empfängt, - Seriennummer des Begleitdokuments (nur für Fleisch vorgeschrieben) 109 Beim Transport durch einen Einzelhändler von einer Produktionsstätte zu einer Verkaufsstelle muss das Fleisch von einem Begleitdokument mit folgenden Angaben begleitet werden: - Name oder Handelsbezeichnung der Versandstelle, - Name oder Handelsbezeichnung der empfangenden Verkaufsstelle, - Lieferdatum, - Art, Identifizierung und Gewicht, - Seriennummer 5.2.3 Interne Rückverfolgbarkeit Die Verbindung zwischen den eingehenden und den ausgehenden Produkten kann auf verschiedene Weise hergestellt werden: bei leicht verderblichen Produkten mit kurzer Haltbarkeitsdauer genügt die Anwendung des FiFo-Verfahrens in Verbindung mit dem Eingangsregister, bei tiefgefrorenem, vakuumiertem oder unter Schutzatmosphäre verpacktem Frischfleisch mit längerer Haltbarkeitsdauer muss die Verpackung ein Bezugszeichen zum Eingangsregister tragen, anhand dessen die Herkunft des Fleischs ermittelt werden kann; bei Tiefkühlfleisch ist die Angabe des Tiefkühldatums erforderlich, bei Rindfleisch die Referenznummer des Schlachttieres (Sanitel-Identifizierung) oder Losnummer (für zerlegt gekauftes Fleisch) für (zusammengesetzte) Erzeugnisse mit langer Haltbarkeitsdauer muss für jedes Produkt oder jede Produktgruppe je ein Produktionsschein mit der Beschreibung des Produktionsprozesses und der Zusammensetzung erstellt werden (Produktbeschreibungen, die im Rahmen des HACCP-Verfahrens erstellt werden, sind zulässig). Bei jeder Herstellung einer Einheit (Los) des Produktes müssen die Daten aufbewahrt werden, anhand derer nachvollzogen werden kann, welche Rohstoffe zu welchen Endprodukten verarbeitet werden. Hierzu können internen Losnummern benutzt werden. 5.2.4 Lockerungen hinsichtlich der Registrierungen Gemäß Ministeriellem Erlass vom 24. Oktober 2005 über die Lockerungen und Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben des Lebensmittelsektors dürfen Fleischereibetriebe der Gruppe I ein vereinfachtes Registrierungsverfahren anwenden: a) die Registrierung der Angaben über Produkte, die nicht unmittelbar verarbeitet oder verkauft werden, kann innerhalb von maximal sieben Tagen oder spätestens zum Zeitpunkt der Verarbeitung erfolgen; b) die Dokumente zur Rückverfolgbarkeit müssen sechs Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums oder in Ermangelung eines solchen Datums mindestens sechs Monate lang aufbewahrt werden. Die Fleischereibetriebe der Gruppe II können nicht von diesen Lockerungen profitieren und müssen folgendes Registrierungsverfahren anwenden: a) die Produktdaten müssen stets unmittelbar registriert werden; b) die Dokumente zur Rückverfolgbarkeit müssen zwei Jahre nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums oder in Ermangelung eines solchen Datums mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden. 110 5.2.5 Rückverfolgbarkeit bei Rindfleisch Zusätzliche Angaben für das Eingangsregister - Referenznummer des Rindes (Sanitel-Identifizierung) oder Losnummer (bei Kauf von zerlegtem Fleisch oder eines Mischloses aus Schlachtkörpern und zerlegtem Fleisch) für Rindfleisch mit Teilen der Wirbelsäule: Anzahl der Rinder-Schlachtkörper oder Teile davon, von denen die Wirbelsäule entfernt werden muss, Anzahl der Rinder-Schlachtkörper oder Teile davon, von denen die Wirbelsäule nicht entfernt werden muss. Diese Informationen müssen auch auf den Begleitdokumenten für den Transport von den zugelassenen Schlachthöfen und Zerlegebetrieben vermerkt sein. Die Daten zur Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch müssen mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden, die Lockerungsregelung von sechs Monaten ist hier nicht anwendbar. Etikettierung oder Auszeichnung in der Verkaufsstelle Beim Verkauf von Rindfleisch müssen folgende Daten gut lesbar und sichtbar zur Information der Kunden in den Fleischverkaufsstellen ausgehängt werden. Bei frischem Rindfleisch Identifizierungsnummer des Rindes (Sanitel-Nummer) oder Losnummer (bei Kauf von zerlegtem Fleisch), Herkunftsland und Zulassungsnummer des Schlachtbetriebs, Herkunftsland und Zulassungsnummer des Zerlegebetriebs (wenn anwendbar), Geburtsland*, Mastland*, Schlachtland* * Wenn das Geburtsland, das Mastland und das Schlachtland Belgien ist, können diese drei Angaben ersetzt werden durch "Herkunft: Belgien" Für Rinderhackfleisch: Referenznummer oder Code, Schlachtland, Herstellungsland* Wenn das Geburtsland und/oder Mastland vom Herstellungsland des Hackfleisches abweicht, muss dieses Land wie folgt angegeben werden: Herkunft: Gesamtbezeichnung des Landes (Geburts- und/oder Mastland). 5.2.6 Etikettierung vorverpackter Lebensmittel Beim Verkauf von vorverpackten Lebensmitteln* gelten die allgemeinen Regeln zur Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln. Das Etikett muss folgende Angaben beinhalten: 111 die Verkaufsbezeichnung, die Zutatenliste und die Menge der Zutaten, das Mindesthaltbarkeitsdatum (bei weniger leicht verderblichen Produkten) oder das Verbrauchsdatum (bei sehr leicht verderblichen Produkten); die Aufbewahrungsbedingungen, Name und Anschrift des Herstellers, (besondere) Gebrauchsanweisung (wenn notwendig), die Nettofüllmenge, der Herkunftsort Die durch den Fleischer selbst vorverpackten Lebensmittel müssen im Prinzip denselben Vorschriften zur Etikettierung entsprechen. Eine Ausnahmeregelung kann geltend gemacht werden für Lebensmittel, die aus hygienischen Gründen oder im Hinblick auf einen verstärkten Kundenandrang vorverpackt werden (z. B. Frischhaltefolie oder Kunststoffschale), die jedoch ebenso gut lose verkauft werden können, wenn alle Informationen, welche im Prinzip auf dem Etikett angegeben sein müssten, dem Käufer beim Kauf erteilt werden können. Einige Beispiele: Krabbensalat in Töpfchen, Pizza in Frischhaltefolie, Lasagne in kleinen Schalen mit Kunststofffolie bedeckt, ... Diese Ausnahme gilt ausschließlich für Produkte, die an der Theke verkauft werden, nicht für Produkte in der SB-Abteilung. 5.2.7 Ausgangsregister und Handelsdokumente für die Rückverfolgbarkeit von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte dürfen nur durch eine für diese Tätigkeit zugelassene und registrierte Sammelstelle abgeholt werden. Während des Transports müssen die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukte von einem "Handelspapier für die Rückverfolgbarkeit" begleitet werden. Dieses Dokument muss in dreifacher Ausführung ausgestellt werden: das Original für den Empfänger, eine Kopie für die Sammelstelle und eine Kopie für den Erzeugerbetrieb. Die Rubriken 1 bis 3 werden vom Erzeuger ausgefüllt, die Rubriken 4 und 5 von der Sammelstelle und die Rubrik 6 vom Empfänger. Sie finden ein Beispiel eines solchen Dokuments auf der Internetseite www.afsca.be > Berufssektoren > tierische Nebenprodukte. In den Fleischverkaufsstellen muss ein Register über die ausgehenden tierischen Nebenprodukte geführt werden, welches folgende Angaben enthält: - Herstellungsdatum, - Kategorie; - Art des Produktes, - Anzahl der Teile, Gewicht oder Volumen, - Sanitel-Identifizierung (wenn anwendbar), - Datum der Abholung, - Sammelstelle, - Bestimmungsbetrieb, - eine Referenz zur Abholungsrechnung oder zum Dokument, das dies bestätigt. Dieses Register kann aus einer chronogischen Ablage (des für den Erzeuger bestimmten Exemplars) der Handelspapiere für die Rückverfolgbarkeit von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten bestehen, vorausgesetzt die Rubriken 1 bis 6 sind ausgefüllt. 112 Das Register kann durch ein elektronisches Verwaltungssystem ersetzt werden, wenn dieses dieselben Angaben gewährleistet. Das Register muss vor Ort zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Die Lockerungsregelung ist hier nicht anwendbar. Die Rechnungen des Zwischenbetriebs oder des Verwendungs-, Verarbeitungs- oder Entsorgungsbetriebs, welche bestätigen, dass die tierischen Nebenprodukte die vorgesehene Bestimmung erreicht haben, müssen ebenfalls zwei Jahre lang aufbewahrt werden. 6 ZERTIFIZIERUNGSREGELUNG Es gelten die Anforderungen gemäß Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über Eigenkontrolle, Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette. Die Zertifizierung der Eigenkontrollsysteme basierend auf diesen Leitlinien darf nur von Inspektionsstellen durchgeführt werden, welche von der FASNK zugelassen und von Belac (oder Ähnlichen) für die Validierung von Eigenkontrollsystemen basierend auf diesen sektoriellen Leitlinien akkreditiert sind. Die Audits werden anhand der von der FASNK herausgegebenen spezifischen Checkliste und unter Berücksichtigung des von der FASNK verfassten Leitfadens durchgeführt. Die Audit-Gutachten müssen den von der FASNK festgelegten Vorschriften entsprechen. Zusätzliche Anforderungen für die Zertifizierung Akkreditierungsnorm für die Inspektionsstelle Ausbildung der Auditoren ISO 17020 Hochschulniveau in einem mit der Lebensmittelsicherheit zusammenhängenden Fach Berufserfahrung der Auditoren Mindestens zwei Jahre im Bereich der Qualitätsverwaltung oder der Produktion im Fleischsektor Häufigkeit der Audits Ein Audit alle 4 Jahren Dauer der Audits Mindestens 3 Stunden; das Audit kann länger dauern, wenn die Größe des Betriebs oder die Komplexität des Audits dies erfordert. Diese Dauer beinhaltet nicht die Vorbereitung des Audits, die Untersuchung der Dokumente, das Gutachten, die Vorbereitungsbesuche und die verwaltungstechnische Abwicklung. Die Begriffe "Audit, Auditor, Zertifizierungsregelung" werden für Tätigkeiten, die in den Bereich der Norm ISO/IEC 17020 fallen, im Sinne von "Inspektion, Inspektor, Inspektionsregelung" verwendet. 113 7 BEGRIFFSVERZEICHNIS Innereien : frisches Fleisch außer des am Schlachtkörper haftenden, einschließlich Eingeweide und Blut FASNK: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette. K. E.: Königlicher Erlass M. E.: Ministerieller Erlass Andere/Sonstige behandelte Erzeugnisse tierischen Ursprungs: Fleischextrakte, ausgelassene Tierfette Grieben, Fleischmehl, Schwartenpulver, gepökeltes oder getrocknetes Blut, gepökeltes oder getrocknetes Blutplasma, behandelte Mägen, Blasen und Därme. B: biologische Gefahr GHP: Gute Hygienepraxis C: chemische Gefahr °C: Grad Celsius Grieben: Eiweißrückstände von ausgelassenem Fett, nach teilweiser Fett- und Wasserabscheidung Lebensmittel tierischen Ursprungs: Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und andere behandelte Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Vorverpacktes Lebensmittel: Verkaufseinheit, bestehend aus einem Lebensmittel und der Verpackung, in die das Lebensmittel vor der Bereitstellung zum Kauf eingepackt wurde, ungeachtet, ob diese Verpackung das Lebensmittel vollständig oder teilweise umschließt, jedoch derart, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt BSE: Bovine spongiforme Enzephalopathie, eine Krankheit, die das Gehirn schädigt und bei Rindern den Rinderwahn auslöst Behandelte Mägen, Blasen und Därme: Mägen, Blasen und Därme, die nach der Erzeugung und Reinigung einer Behandlung wie Einsalzen, Erhitzen oder Trocknung unterzogen werden 114 FiFo: First in, First out (zuerst rein, zuerst raus): System zur Lagerverwaltung, bei dem die ältesten Produkte als Erstes verwendet werden. Schutzkultur: nützliche Mikroorganismen (z. B. Starterkulturen bei der Zubereitung von Dauerwürsten), die durch massives Auftreten das Wachstum von schädlichen Mikroorganismen hemmen. Verderbflora: für den Lebensmittelverderb verantwortliche Mikroorganismen Krankheitserreger / pathogene Keime: Mikroorganismen und Viren, die Krankheiten auslösen können Zuchtwild: gezüchtete Laufvögel und gezüchtete Landsäugetiere außer domestizierte Huftiere Jagdwild: wild lebende Huftiere und Hasentiere sowie andere Landsäugetiere, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden und gemäß der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Gesetzgebung als Wild angesehen werden, einschließlich in geschlossenen Gehegen unter ähnlichen Bedingungen wie in freier Wildbahn lebende Säugetiere sowie Wildvögel, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden. Ausgelassene Tierfette: Fette, die durch Ausschmelzen von Fleisch und Knochen gewonnen werden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind Großwild: in freier Wildbahn lebende Landsäugetiere, die nicht der Definition von Kleinwild entsprechen GMP: Good Manufacturing Practices(Gute Herstellungspraxis) Std.: Stunde(n) HACCP: Hazard Analysis and Critical Control Points; Risikoanalyse und Beherrschung der kritischen Kontrollpunkte für die Lebensmittelsicherheit. H1: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene H2: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Tg.: Tag(e) Hasentiere: Kaninchen, Hasen und Nagetiere Lux: Einheit der Beleuchtungsstärke M.: Monat(e) Min.: Minute(n) 115 SRM: Spezifiziertes Risikomaterial. Schlachtkörperteile von Rindern, Ziegen und Schafen, die unter Verdacht stehen, beim Menschen möglicherweise eine Hirnschädigung zu verursachen (Creutzfeldt-Jakob-Krankheit) Domestizierte Huftiere: Haustiere der Familien Rinder (einschließlich Büffel und Bison), Schweine, Schafe und Ziegen angehören, sowie domestizierte Einhufer P: physikalische Gefahr POA: Aufmerksamkeitspunkt(e) (Point of Attention). Eine Prozessstufe, die ein mögliches Risiko für die Lebensmittelsicherheit birgt. Diese Gefahren können durch gute Hygienepraxis oder spezifische Maßnahmen beherrscht oder beseitigt werden. CCP: kritischer Kontrollpunkt (Critical Control Point). Eine Eigenschaft eines Rohstoffs, einer Prozessstufe oder einer Tätigkeit, die ein nicht akzeptables Risiko darstellt, welches beseitigt oder auf ein akzeptables Niveau gesenkt werden kann. Kleinwild: wild lebendes Federwild und frei lebende Hasentiere pH-Wert: Säuregrad. Der Säuregrad variiert von 0 (sehr sauer) bis 14 (sehr basisch) 7 = neutral Fleischzubereitungen: frisches Fleisch, einschließlich Fleisch, das zerkleinert wurde, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern und so die Merkmale frischen Fleisches zu beseitigen. Fleischerzeugnisse: verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher verarbeiteter Erzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind. PKE: Provinziale Kontrolleinheit der FASNK aw-Wert: Wasseraktivität. Der aw-Wert ist das Maß von ungebundenem Wasser in einem Lebensmittel, welches für die Mikroorganismen verfügbar ist. Der Wert kann zwischen 1,0 für reines Wasser bis 0,0 für alle wasserfreien Stoffe schwanken. Je höher der aw-Wert, umso schneller kann ein Lebensmittel verderben. Eh-Wert: Redoxpotenzial. Eine Messgröße für die Sauerstoffverfügbarkeit. Ein hohes Redoxpotenzial wirkt sich auf die meisten verderbniserregenden Mikroorganismen wachstumsfördernd aus. Das Redoxpotenzial kann durch das Vakuumieren der Lebensmitteln, dem Einsatz einer Verpackung mit Schutzatmosphäre oder mithilfe von Reduktionsmitteln wie beispielsweise Ascorbinsäure gesenkt werden. 116 DFD-Fleisch: Dark Firm Dry (dunkel, fest und trocken). Es handelt sich um Fleisch mit einem zu hohen pH-Wert infolge mangelhafter Glucogenreserven des Schlachttieres zum Zeitpunkt der Schlachtung. Solches Fleisch ist leicht verderblich und eignet sich daher weniger für die Zubereitung von Hackfleisch. Frischfleisch: Fleisch, das außer Kühlung, Einfrieren oder Tiefkühlung keiner weiteren Konservierungsbehandlung unterzogen worden ist, einschließlich unter Vakuum oder Schutzatmosphäre verpacktes Fleisch. Hackfleisch: ausgebeintes Fleisch, das durch ein Hackverfahren zerkleinert worden ist und einen Salzgehalt von weniger als 1 % hat. PSE-Fleisch: Pale Soft Exudative (blass, weich, wässrig). Es handelt sich um Fleisch, dessen pH-Wert nach der Schlachtung zu rasch abgefallen ist. Solches Fleisch weist ein schlechtes Wasserbindevermögen auf und ist weniger für die Herstellung von Brüh- und Kochwürsten und Kochschinken geeignet. Eingeweide: bezeichnet die Brust-, Bauch- und Beckenorgane von Schlachtkörpern sowie die Luft- und Speiseröhre und den Kropf bei Vögeln. Geflügel: Zuchtvögel, einschließlich Vögel, die nicht als Hausvögel angesehen, jedoch wie Haustiere gezüchtet werden, mit Ausnahme von Laufvögeln. 8 DOKUMENTATION Dieser Teil soll Ihnen als Leitfaden für die Erstellung Ihrer eigenen Dokumentationsakte dienen. Er stellt somit einerseits eine Hilfe zur Eigenkontrolle dar und ermöglicht andererseits die Prüfung dieser Eigenkontrolle durch die zuständigen Behörden. Diese Dokumentationsakte muss wie eine Arbeitsunterlage angesehen werden, welche ständig auf den neuesten Stand gebracht und vervollständigt werden muss. Sie kann entweder in Ordnern und/oder Kästen abgelegt oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Sie können sie auch im Internet einsehen oder beim Landesverband der Fleischer, Metzger und Traiteure Belgiens, avenue de Cortenbergh 116 in 1000 Brüssel (Tel.: 02/735 24 70 ; Fax: 02/736 64 93; E-mail: [email protected]) beantragen. Die Dokumentationsakte setzt sich aus vier Teilen zusammen: Der erste Teil enthält die grundlegende Gesetzgebung und die relevanten für Fleischereibetriebe anwendbaren Dokumente. Der zweite Teil enthält die vorgeschriebenen Lizenzen (Zulassungen), Bescheinigungen und Analysegutachten. Der dritte Teil enthält spezifische Angaben für die Fleischereibranche wie für die Anwendung der GHP, der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit Der vierte Teil enthält die im Rahmen der GHP, der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit aufgezeichneten Registrierungen. 117 In den Leitlinien finden Sie Beispiele von einigen dieser Dokumente. Sie sind ebenfalls beim Landesverband der Fleischer, Metzger und Traiteure Belgiens in elektronischer Form verfügbar und können als solche, gegebenenfalls nach Anpassung an Ihre betriebseigene Situation, zur Zusammenstellung Ihrer eigenen Dokumentationsakte dienen. Teil I: Gesetzgebung (siehe auch Internetseite der FASNK) Die wichtigsten Königlichen Erlässe - die EG-Verordnung Nr. 852/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (H1) - Königlicher Erlass vom 14. November 2003 über Eigenkontrolle, Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette, - Königlicher Erlass vom 8. Juni 1983 über die Herstellung und den Handel mit zubereitetem Fleisch und Fleischzubereitungen, - Königlicher Erlass vom 8. März 1985 über die Herstellung und den Handel mit gehacktem oder gemahlenem Frischfleisch, - Königlicher Erlass vom 10. November 2005 über den Einzelhandel mit bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs, - Ministerieller Erlass vom 24. Oktober 2005 über die Lockerungen und Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben des Lebensmittelsektors, - ………….. Alphabetisches Verzeichnis der zugelassenen Desinfektionsmittel, Verzeichnis der in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe, Empfehlungen des Obersten Hygienerates zum Entfernen der Wirbelsäule bei mehr als 24 Monate alten Rindern; Formular zur Meldepflicht, ….. Teil II: Lizenzen, Bescheinigungen und Analysegutachten Lizenzen - Fleischer-/Metzgerlizenz, - Genehmigung für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, - Sondergenehmigung für das Entfernen der Wirbelsäule bei mehr als 24 Monate alten Rindern Ärztliche Kontrollen - Gesundheitszeugnis zur Befähigung der Lebensmittelhandhabung, - Antrag auf Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer, - Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustandes Prüfungsgutachten der FASNK Fortbildungszeugnisse Analysegutachten (Wasser, mikrobielle Analyse der Lebensmittel, ...) Teil III: GHP, Eigenkontrolle und Rückverfolgbarkeit Produktdatenblätter (Zusammensetzung der Produkte) Betriebsanleitungen für die Maschinen Reinigung und Desinfektion 118 - Verwendete Reinigungs- und Desinfektionsmittel (Anhang 1) Reinigungs- und Desinfektionsplan (Anhang 2) Maschinen-Reinigungsverfahren So reinigen Sie den Fleischwolf (Anhang 3) So reinigen Sie den Hackblock und das Schneidbrett (Anhang 4) So reinigen Sie den Wurstfüller (Anhang 5) So reinigen Sie die Aufschnittmaschine (Anhang 6) So messen Sie die Temperatur (Anhang 7) So eichen Sie das Thermometer (Anhang 8) Schädlingsbekämpfungsplan (Anhang 9) Checklisten (zum Ausfüllen) - Checkliste: Wareneingang (Anhang 10) - Checkliste: Temperatur (Anhang 11) - Checkliste: Reinigung und Desinfektion (Anhang 12) - Checkliste: Schädlingsbekämpfung (Anhang 13) ….. Teil IV: Registrierungen Ausgefüllte Checklisten - Checkliste Wareneingangskontrolle - Checkliste Temperatur - Checkliste Reinigung und Desinfektion - Checkliste Schädlingsbekämpfung Hygiene-Audit durchgeführt Kontrollheft …. 119 ANHANG 1 VERWENDETE REINIGUNGS- UND DESINFEKTIONSMITTEL 1. Bezeichnung + Zulassungsnummer (für Desinfektionsmittel) (siehe Herstellerangaben) 2. zu verwenden für die Reinigung oder Desinfektion von ............ 3. Art des Mittels und Gebrauchsanweisung (siehe Herstellerangaben, z. B. alkalisch, sauer) 120 ANHANG 2 REINIGUNGS- UND DESINFEKTIONSPLAN Aufbereitungsstätte warm und kalt Wann Anweisung Tische Maschinen Schneidebretter Platten u. a. Kleinmaterial Täglich Verschmutzungen entfernen Reinigen Abspülen Desinfizieren Abspülen Trocknen Außenfenster Wände Türen Maschinen (außen) Regale Decken Dunstabzugshaube (Wrasenabzüge), Filter Boden und Bodenablauf Wöchentlich Wöchentlich Monatlich oder je nach Verschmutzungsgrad Wöchentlich Reinigen Abspülen Trocknen Reinigen Abspülen Trocknen Verschmutzungen entfernen Reinigen Schrubben Abspülen Mit einem Tuch trocknen Reinigungsmittel Desinfektionsmittel …………………. Anmerkungen Für Maschinen: siehe Herstellerangaben …………………. ………………. Für Maschinen: siehe Herstellerangaben …………………. ……………….. Toiletten Wände Boden Wann Anweisung Monatlich Reinigen Abspülen Trocknen Verschmutzungen entfernen Reinigen Schrubben Abspülen Mit einem Tuch trocknen Reinigen Abspülen Täglich Toiletten Täglich Waschbecken Täglich Tür Monatlich Türgriff, Wasserhahn (bei Handbedienung), Bedienknopf Täglich Reinigen Abspülen Reinigen Abspülen Trocknen Desinfizieren Reinigungsmittel Desinfektionsmittel ……………….. ……………….. ……………….. ………………… ………………… ………………… Anmerkungen 121 Lagerraum für Bürsten - Container Wann Anweisung Reinigungsmittel Desinfektionsmittel Wände je nach Verschmutzungsgrad ………………… Boden 2 x wöchentlich Abfallcontainer SRM Wöchentlich Reinigen Abspülen Trocknen Verschmutzungen entfernen Reinigen Abspülen Mit einem Tuch trocknen Verschmutzungen entfernen Reinigen Abspülen Mit einem Tuch trocknen Wann Anweisung Reinigungsmittel Desinfektionsmittel Tische Maschinen Verkaufstheke Utensilien Täglich Hackblock aus Holz Täglich Vitrinen der Verkaufstheke Außenfenster Türen Schränke Täglich Verschmutzungen entfernen Reinigen Abspülen Desinfizieren Abspülen Trocknen Verschmutzungen entfernen Salz aufstreuen Scheuern Abschabungen und Salz entfernen Aufsprühen Glänzend reiben Anmerkungen ………………… ………………… Verkaufsraum …………………. Anmerkungen Für Maschinen: siehe Herstellerangaben …………………. siehe Herstellerangaben Wöchentlich Monatlich oder nach Bedarf Reinigen Abspülen Trocknen …………………. Wände Regale Decken Monatlich oder nach Bedarf Reinigen Abspülen Trocknen …………………. Boden Täglich Verschmutzungen entfernen Reinigen Abspülen Mit einem Tuch trocknen …………………. 122 Kühlschrank Wände Regale Boden Wann Wöchentlich Täglich Anweisung Reinigen Abspülen Trocknen Verschmutzungen entfernen Reinigen Abspülen Mit einem Tuch trocknen Mittel Anweisung Abtauen Reinigen Abspülen Desinfizieren Abspülen Trocknen Mittel Anmerkungen …………………. …………………. Tiefkühlschrank Tiefkühlschrank Wann Alle 2 Monate …………………. …………………. Anmerkungen 123 ANHANG 3 SO REINIGEN SIE DEN FLEISCHWOLF Netzstecker ziehen Fleischwolf vollständig zerlegen Fleischreste entfernen Geräteteile in einer Kunststoffschüssel einweichen alle Teile mit einem geeigneten Reinigungsmittel bei ca. 50 °C reinigen, um das Fett zu verflüssigen und zu emulgieren mit heißem Wasser abspülen die Teile mit einem zugelassenen Desinfektionsmittel desinfizieren mit heißem Wasser abspülen die Teile vor der Montage trocknen lassen Zur Vermeidung von Oxidation: Fixierschraube nicht zu fest anziehen, um die Schmierung der Maschinenschneiden zu verhindern. Außerdem: ebenfalls die Unterseite (und Hinterseite) des Fleischwolfs reinigen, da sich dort Verschmutzungen befinden können ausschließlich speziell für die Reinigung und Desinfektion des Fleischwolfs bestimmte Bürsten verwenden. Die Bürsten müssen gereinigt und desinfiziert werden. nach dem Schärfen Feilspäne entfernen leicht oxidierende Teile (z. B. die Schneckenschraube) können mit Speiseöl gefettet werden Sicherheit: als Erstes Netzstecker ziehen Vorsicht mit Wasser in der Nähe von Steckern und Steckdosen 124 ANHANG 4 SO REINIGEN SIE DEN HACKBLOCK UND DAS SCHNEIDEBRETT Holz den Hackblock von der Wand abziehen Knochensplitter und Fleischreste entfernen Kochsalz aufstreuen den Hackblock mit einer speziell dafür bestimmten Bürste und einem Kratzeisen schrubben das Salz entfernen Flächen abspülen und trocknen Kunststoff größere Abfälle entfernen mit heißem Wasser, Reinigungsmittel und Bürste reinigen abspülen desinfizieren erneut abspülen trocknen Außerdem: den Hackblock ausschließlich zum Hacken, Schneiden und Flachklopfen verwenden immer mit gut geschärften Messern arbeiten: Sie brauchen weniger Schlagkraft, es entstehen weniger Risse Schneidebretter bei Bedarf abschleifen Vakuumiertes Fleisch nie auf einen Holzblock legen oder darauf verarbeiten, da der austretende Saft von vakuumiertem Fleisch reich an Bakterien ist: Der Fleischsaft dringt in das Holz ein; die entstehenden Milchsäurebakterien verursachen einen säuerlichen Geruch. Sicherheit: unebene Oberflächen erhöhen das Verletzungsrisiko 125 ANHANG 5 SO REINIGEN SIE DEN WURSTFÜLLER Gerät zerlegen Fleischreste entfernen Zylinderinnenraum, Öffnung der Fülltülle und das Zubehör des Portionierers auf Brätreste untersuchen Geräteteile in einer Reinigungslösung einweichen Teile bürsten, insbesondere Klemmringe und -schellen (Zahnstange) mit heißem Wasser abspülen Teile desinfizieren erneut abspülen Öffnung der Fülltülle abspülen Teile gut trocknen lassen Außerdem: Brät, Reinigungs- und Desinfektionsmittel machen die Dichtungen porös; daher müssen diese regelmäßig ausgewechselt werden Sicherheit: Vor dem Reinigen die Maschine in Reinigungsposition bringen Vor dem Reinigen Netzstecker ziehen Vorsicht mit Wasser in der Nähe von Steckern und Steckdosen 126 ANHANG 6 SO REINIGEN DIE DIE AUFSCHNITTMASCHINE Aufschnittmaschine auf "0" stellen, um Messer und Finger zu schützen grobe Abfälle mit einem Kunststoffspatel und Einwegtüchern entfernen hartnäckige Verschmutzungen am Messer mit einer geeigneten Bürste entfernen Geräteteile mit einem geeigneten Reinigungsmittel reinigen Geräteteile mit heißem Wasser abspülen Teile mit einem zugelassenen Desinfektionsmittel desinfizieren (Dosierung, Einwirkzeit und -temperatur laut Verpackungsaufschrift befolgen) Geräteteile mit heißem Wasser abspülen und trocknen lassen Außerdem: Beim Reinigen des Rundmessers immer von der Achse aus nach unten arbeiten. Maschine vor und nach dem Schleifen reinigen Sicherheit: Vor dem Reinigen die Maschine auf "0" stellen Netzstecker ziehen Vorsicht mit Wasser in der Nähe von Steckern und Steckdosen 127 ANHANG 7 SO MESSEN SIE DIE TEMPERATUR Kerntemperatur kühlpflichtiger Waren beim Einkauf, während der Lagerung, beim Verkauf und bei der Lieferung zum Kunden überprüfen. die Kerntemperatur wird mit einem digitalen Einstechthermometer gemessen niemals die Verpackungsfolie von vorverpackten Lebensmitteln einstechen, wenn diese noch aufbewahrt werden: das Thermometer zwischen zwei Verpackungen einführen stets ein geeichtes Thermometer verwenden das Thermometer muss ebenfalls gereinigt und desinfiziert werden Temperatur der Kühlschränke, Niedrigtemperatur-Kühlschränke, Kühltheken und Tiefkühlschränke regelmäßig kontrollieren 128 ANHANG 8 SO EICHEN SIE DAS THERMOMETER Eiswürfel in etwas Wasser leicht antauen lassen die Thermometersonde in das Schmelzwasser tauchen das Digitalthermometer muss nun 0 °C anzeigen; andernfalls mittels Kalibriertaste auf null stellen. Ist dies nicht möglich und das Thermometer z. B. +1 °C (also 1 °C zu viel) anzeigt, muss 1 °C vom abgelesenen Wert abgezogen werden. Zeigt das Thermometer 1 °C (also 1 °C zu wenig) an, muss 1 °C zu dem abgelesenen Wert hinzugerechnet werden. Dieser Vorgang kann auch in kochendem Wasser (100 °C) durchgeführt werden. 129 ANHANG 9 SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSPLAN 1. Skizze des Unternehmens mit Aufstellorten der Köder/Fallen, Insektizide ... 2. Bezeichnung der verwendeten Insektizide und Zulassungsnummer (Herstellerangaben) 130 ANHANG 10 CHECKLISTE WARENEINGANGSKONTROLLE Für Fleischereibetriebe der Gruppe I: nur im Fall von Nichtkonformitäten auszufüllen Für Fleischereibetriebe der Gruppe II: bei jeder Lieferung auszufüllen Stempelabdruck WARENEINGANGSKONTROLLE TRANSPORT:…… TEMP:…………….. FAHRER:......... VERPACKUNG:.......... GEWICHT:……… FRISCHE:……… ANMERKUNG:…… KONTROLLE : ……………………. ………………………. 131 ANHANG 11 CHECKLISTE TEMPERATUR Für Fleischereibetriebe der Gruppe I: nur im Fall von Nichtkonformitäten auszufüllen Für Fleischereibetriebe der Gruppe II: täglich auszufüllen KW Nr.:...... Montag ° C Maßnahme Bereich Dienstag ° C Maßnahme* Mittwoch ° C Maßnahme Donnerstag Freitag ° C Maß° C Maßnahme nahme Samstag ° C Maßnahme Sonntag ° C Maßnahme Kühltheke Kühlschrank Niedrigtemp.Kühlschrank Tiefkühlschrank (Laden) Kühlraum Fleisch Kühlraum Gemüse Tiefkühlschrank (Aufbereitungsstätte) Gekühlter Pökelbereich …………….. Die Temperatur der einzelnen Bereiche muss so eingestellt werden, dass folgende Kerntemperaturen der Produkte gewährleistet werden können: Frischfleisch und Fleischerzeugnisse: < + 7 °C Hackfleisch und Fleischzubereitungen: < + 4 °C Geflügel, Kaninchen, Wild: + 4 °C Innereien: < + 4 °C tiefgefrorenes Fleisch: < + 18 °C °C gemessenen Temperaturwert angeben Maßnahme: 1 = Temperatur einstellen 2 = Kühlsystem abtauen / Kühlraum überprüfen 3 = Kältetechniker zu Rate ziehen 132 ANHANG 12 CHECKLISTE REINIGUNG UND DESINFEKTION Für Fleischereibetriebe der Gruppe I: nur im Fall von Nichtkonformitäten auszufüllen Für Fleischereibetriebe der Gruppe II: monatlich auszufüllen DATUM: ../../…. ORDNUNG UND SAUBERKEIT in Ordnung* nicht in Ordnung verbesserungsbedürftig Reparatur** erforderlich von Verkaufsbereich Aufbereitungsstätte Kühlraum Fleisch Kühlraum Gemüse Kühlschrank Kühltheke Schockfroster Vorratsschrank Besenschrank Personalbereich * Zutreffendes bitte ankreuzen ** ausfüllen REINIGUNG UND DESINFEKTION Verkaufsbereich Türen, Wände, Böden Zerlegetisch und Hackblock Ausstattung Werkzeuge, Platten, ... Kühlraum Kühltheke Kühlschrank Niedrigtemperatur-Kühlschrank Vitrine ZERLEGEBEREICH Türen, Wände, Böden Zerlegetisch und Hackblock Ausstattung Werkzeuge, Platten, ... Kühlraum Schüsseln und Kisten Abfallcontainer TOILETTEN * Zutreffendes bitte ankreuzen Ja* Nein verbesserungsbedürftig 133 ANHANG 13 SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG Für Fleischereibetriebe der Gruppe I: nur im Fall von Nichtkonformitäten auszufüllen Für Fleischereibetriebe der Gruppe II: alle 3 Monate oder bei Bedarf auszufüllen Datum: …./…./…. Auftragnehmer (bei Beauftragung einer Firma: Firmenbezeichnung und Anschrift, Name des Auftragnehmers) Anmerkungen: Aufstellungsort des Köders .................................................................................................. Zustand des Köders .................................................................................................. Vorhandensein von Ratten- und Mäusekot ....................................................................... Vorhandensein verendeter Nager und Insekten ................................................... Maßnahmen ....................................................................................................................