Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer
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Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer Ελληνογερμανικό Εμπορικό και Βιομηχανικό Επιμελητήριο ISBN 978-960-89481-1-2 2009 Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer Ελληνογερμανικό Εμπορικό και Βιομηχανικό Επιμελητήριο Investitionsführer Griechenland Unter Mitwirkung von: RA Dr.jur. Apostolos Anthimos Schiedsrichter beim ADR-Gericht Efstathios Koutsochinas Doktor der Rechtswissenschaft Michaela Balis Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer Argiris Moustakas Rechtsawalt am OLG Thessaloniki Privatdozent Dr. iur. Achilleas Bechlivanis LL.M Rechtsanwalt RA Christina Panagoulea, KlC Law Firms Andreas Panettas & Dimitrios Anastasopoulos Rechtsanwälte RA Ilias S. Bissias Anwaltskanzlei Bissias& Partner Dipl. iur. Fotios Faniadis Rechtsreferendar OLG Braunschweig Konstantina Fountea MbL- HSG Fountea & Founteas Lawfirm Stergios D. Papadileris RA beim OLG Frankfurt am Main und AREOPAG Dirk Reinhardt Kuhbier Rechtsanwälte Athen Dipl.-Kfm. Matthias Hoffmann Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer RA Prof. Kleanthis Roussos Roussos & Partners Christina Iliadou Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer Alexandros Sfarnas Euroauditing AG RA Aris Kapsalis Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft M.A. Int. Economics Georgios Theodorakis. Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer Dr. Georgios Karamanidis Anwaltskanzlei Karamanidis & Partner Yannis A. Varotsos Anwaltskanzlei Varotsos & Varotsos Dr. -Ing. Athanassios Kelemis Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer Dr. jur. Dimitris Ziouvas, LL.M. AdvoHellas – Dr. Ziouvas Rechtsanwälte Steuerberater Ass. jur. Abraham Kosmidis Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft Maria Vosiki LL.M. Rechtsanwältin Dorileou 10–12, 11521 Athen Voulgari 50, 54248 Thessaloniki Tel. +30 210 64 19 000 Tel. +30 2310 327733 Fax +30 210 64 45 175 Fax +30 2310 327737 Email: [email protected] Email:[email protected] Homepages: www.german-chamber.gr www.renewablesb2b.com Investitionsführer Griechenland 2009 2. Ausgabe: August 2009 ISBN 978-960-89481-1-2 Copyright © 2009 Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer Mit freundlicher Unterstützung der Invest in Greece Agency. 2 Grußwort Dimitriou Pazaiti Griechenland bietet für Investoren dank seiner geographischen Lage im südöstlichen Europa und den seit einigen Jahren laufenden Reformprogrammen exzellente Investitionsmöglichkeiten und Chancen. Dies gilt insbesondere für internationale Unternehmen, welche auf dem griechischen Markt aktiv werden möchten. Mit einer der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften in der Euro-Zone, der vorteilhaften Infrastruktur, der gut ausgebildeten Arbeitskräfte und der politischen Stabilität schafft Griechenland ein besonders attraktives Klima für griechische- und ausländische Investoren. Gleichzeitig bietet Griechenland eine große Auswahl an aussichtsvollen Branchen an, in die investiert werden kann. Zu diesen gehören unter anderem die der erneuerbare Energien, der nachhaltige Tourismus, die innovative Technologien, die Umwelttechnologien und die Nahrungsmittelsindustrie. Griechenland hat sich zu einem weltbekannten touristischen Bestimmungsort entwickelt und bildet eine immer stärker werdende Säule mit einem energischen, unternehmerischen und transnationalen Zentrum. Es ist kein Zufall, dass die ausländischen Direktinvestitionen in den vergangenen Jahren eine beeindruckende Steigerung erfahren haben und dass auch internationale Konzerne wiederholt ihr Vertrauen dem griechischen Markt und den Marktaussichten geschenkt haben. Was die deutsch- griechischen Handelsbeziehungen betrifft, haben die deutschen Direktinvestitionen in Griechenland im Zeitraum von 2005-2007 laut griechischer Zentralbank ein Volumen von ca. 3,5 Mrd Euro erreicht. Die Erhaltung und Pflege dieser Handelsbeziehungen und die Verstärkung jener Investitionen sind gerade in Zeiten von globaler ökonimischer Rezession unabdinbar. Ziel der Invest in Greece Agency ist es ein wichtiger Mitarbeiter und Ansprechpartner für Investoren zu sein. Die vor kurzen durchgeführte Neustrukturierung unserer Strategien und die Anwendung globaler erfolgreicher Praktiken steigert die Anreize für internationale Investitionen in Griechenland. Ein weiterer Fokus der Invest in Greece Agency liegt bei der Identifizierung und der Analyse von Investitionsmöglichkeiten in Griechenland und bei der Unterstützung von Investitionen während der gesamten Investitionslaufzeit. 3 Mit der Veröffentlichung des neuen Investitionsführers der Deutsch- Griechischen Industrie- und Handelkammer möchte ich die Gelegenheit nutzen Sie einzuladen in Griechenland zu investieren und Ihnen versichern, dass die Invest in Greece Agency (www.investingreece.gov.gr), ihre Mitarbeiter und auch ich persönlich Sie durch alle Investitionsstadien begleiten werden. Athen, den 5. Juli 2009 Dimitri Pazaiti Präsident der Invest in Greece Agency 4 Wettbewerbsgeist Eleftherios Stavropoulos Obwohl nicht allein verantwortlich für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Griechenlands, leitet das ‚Spezialsekretariat für Wettbewerbsfähigkeit’ des griechischen Entwicklungsministeriums eine Reihe von Projekten und Anreizprogrammen, die anfangen, einen Unterschied zu machen. Unternehmen, die in Griechenland investieren möchten, könnten zwar durch den relativ kleinen Markt und die Bürokratie verunsichert werden, aber, so Eleftherios Stavropoulos, Fachsekretär für Wettbewerbsfähigkeit, das Land bietet viele finanzielle Anreize in den Sektoren Ökologische Wirtschaft (green economy), Tourismus, Dienstleistungen, und Produktion, die alle von hoch qualifizierten Arbeitskräften und zukunftsweisender Forschung und Technologie unterstützt werden. Er hebt damit das Operationelle Programm “Wettbewerbsfähigkeit und Unternehmerische Initiative” hervor, ein von ihm geleitetes 3.2 Milliarden Euro Rahmenprojekt für den Zeitraum 2007-13, welches von EU Strukturfonds kofinanziert wird und den Zweck hat, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und Industrie durch Innovation zu verbessern. “Unser Ziel ist die Beschleunigung des Überganges zu einer wissensbasierten Wirtschaft, die Entwicklung gesunder, nachhaltiger unternehmerischer Initiativen und die Wandlung Griechenlands zu einem attraktiveren Ort für unternehmerische Initiativen, die die Umwelt respektieren... Die derzeitige internationale Finanzkrise zeigt, dass die griechische Wirtschaft in Innovation und Arbeitskräfte investieren muss, um den EU-25 Durchschnitt zu erreichen”, so Stavropoulos. “Mehr als die Hälfte unserer Programme werden auf Forschung und Technologie durch KMU (kleine und mittelständische Unternehmen) setzen. Gleichzeitig werden wir Akademiker in KMU einsetzen, damit sie, vor Ort, ihre Forschungsarbeit im realen unternehmerischen Umfeld durchführen, und die Cluster-Bildung von KMU, VC (Risikokapitale), Forschungszentren und Hochschulen in Bereichen wie erneuerbare Energien, Biotechnologie, und Ernährungs- und Landwirtschafts- Technologien, fördern.” Das Projekt Corallia, das Anfang 2007 gestartet wurde, ist eine Vorzeigeinitiative, die mit öffentlichen und privaten Geldern sowie EU- Unterstützung finanziert wird. Ihr Ziel ist die Entwicklung des Mikroelektronik- Sektors durch die Entwicklung von Clustern, die von neuen Synergien in Forschung und Entwicklung, sowie zwischen nationalen und internationalen Industrien, Hochschulen, und Forschungszentren profitieren. 5 Durch das Zusammenführen von Unternehmen im Mikroelektronik Innovations Zentrum, Athens neuem Wirtschaftszentrum in Marousi, hat Corallia schon beachtliche Erfolge erzielt, meint Stavropoulos, und verweist auf die Steigerung der Exporte um 110%, des Fachpersonals um 93% und der Patente um 213%. Griechenland verfügt heute über 12 Forschungszentren und mehr als 56 Forschungsinstitute. Außerdem gibt es, im ganzen Land verstreut, fünf Wettbewerbspole, die die Sektoren IKT-Technologien, Biotreibstoffe, Lebensmittel und Textilien, Umwelt, Biotechnologie, medizinische Technologien und Energie umfassen. Darüber hinaus wurden sieben Technologieparks nahe der führenden Universitäten errichtet Herr Stavropoulos meint, dass Griechenland seine internationale Stellung am besten verbessern kann, indem es die Verbindungen zu globalen Märkten und internationalen integrierten Produktionssystemen stärkt und internationale Bündnisse von Agenturen und Unternehmen anstrebt. Dies würde, unter anderem, die Ankurbelung der Exporte, die Eingliederung in internationale Energienetzwerke und die Schaffung eines attraktiven Umfelds für industrieaufwertende Investitionen und Aktivitäten erfordern. Er verweist außerdem auf die Notwendigkeit, das touristische Produkt des Landes zu differenzieren und die Qualität der neuen und der vorhandenen touristischen Infrastrukturen und Aktivitäten zu gewährleisten, sowie gleichzeitig das internationale Image des Landes als Urlaubsziel aufzuwerten. Athen, den 17. Juli 2009 Eleftherios Stavropoulos, Fachsekretär für Wettbewerbsfähigkeit Entwicklungsministerium 6 Grußwort Dr. Wolfgang Schultheiss Deutschland ist der wichtigste Handelspartner Griechenlands. 2008 exportierten griechische Unternehmen Waren im Wert von 1,9 Mrd Euro nach Deutschland. Dem standen Importe aus Deutschland im Wert von 8,3 Mrd. Euro gegenüber. Daneben ist Griechenland auch ein wichtiger Investitionsstandort für deutsche Unternehmen. 2008 war Deutschland auch bei den ausländischen Investitionen in Griechenland mit einer Gesamtsumme von 2,8 Mrd Euro Spitze. Dafür steht nicht nur die strategische Beteiligung der Deutschen Telekom AG am griechischen Marktführer OTE, dafür stehen auch die vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen v.a. in den Bereichen Photovoltaik und Windenergie, die hier im Lande Niederlassungen gründen oder gemeinsam mit ihren griechischen Partnern Gemeinschaftsunternehmen eröffnen. Auch heutzutage in den schwierigen Zeiten einer internationalen Finanz- und Wirtschaftskrise hält das Interesse deutscher Unternehmen am griechischen Markt weiter an. Das liegt zum einen an den günstigen Investitionsbedingungen und hervorragenden natürlichen Voraussetzungen in einigen Branchen, insbesondere bei der Erzeugung erneuerbarer Energien. Zum anderen entfalten die beachtlichen Anstrengungen der griechischen Regierung, das Investitionsklima zu verbessern und administrative Hürden abzubauen, in einigen Bereichen ihre vorteilhafte Wirkung. Trotz Binnenmarkt und Dienstleistungsfreiheit in Europa – der Schritt ins Ausland ist immer mit landesspezifischen Unwägbarkeiten und Überraschungen – positiver und negativer Art – verbunden. Der hier in zweiter Auflage von der Deutsch-Griechischen Industrie- und Handelskammer (DGIHK) herausgebrachte “Investitionsführer Griechenland” hat die Aufgabe, interessierte deutschen Unternehmer auf die komplexe griechische Realität vorzubereiten. Neben allgemeinen Informationen zur griechischen Wirtschaft und Verwaltung sind sicher die praxisorientierten Kapitel zu Fragen des Arbeitsund Steuerrechts, zum Immobilienerwerb oder zu Patentrecht und Datenschutz von besonderem Interesse. Ich bin der Deutsch-Griechischen Industrie- und Handelskammer sehr dankbar, dass sie sich erneut der Aufgabe verschrieben hat, diese Informationen aktuell und ausführlich zusammenzustellen. Sie erleichtert dadurch vielen Unternehmen den Schritt nach Griechenland. Der “Investitionsführer Griechenland” vereinfacht aber nicht zuletzt auch der 7 Deutschen Botschaft Athen ihre Arbeit, über wirtschaftliche und rechtliche Gegebenheiten in Griechenland sachgerecht und realitätsnah zu informieren und zu beraten. Allen Lesern und Nutzern des vorliegenden Bandes wünsche ich eine interessante Lektüre und verbinde damit die Hoffnung, dass der “Investitionsführer Griechenland” sie in Ihrer Absicht bestärken möge, in Griechenland zu investieren und so die exzellenten deutschgriechischen Wirtschaftsbeziehungen weiter zu vertiefen. Athen, den 7. Juli 2009 Dr. Wolfgang Schultheiß Botschafter der Bundesrepublik Deutschland 8 Vorwort Michael Maillis Die Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer kann auf eine lange Geschichte zurückblicken. Sie wurde 1924 in Berlin gegründet und ist seit 1929 in Athen präsent. Den Anlass für die Gründung bildeten die immer enger werdenden wirtschaftlichen Beziehungen beider Länder. Folglich war eine beide Märkte verbindende Institution von Nöten, um das wirtschaftliche Engagement der Händler und Investoren beratend zu begleiten. Die jahrelangen Erfahrungen und die vielseitigen Kontakte, die die Auslandshandelskammer in diesen Jahren gewinnen konnte, finden ihren Niederschlag in diesem Investitionsführer. In Zusammenarbeit mit Spezialisten aus den Bereichen Wirtschaft, Recht und Politik bietet er Unternehmen in Deutschland einen umfassenden Einblick in das Ambiente, in welchem griechische Unternehmen existieren. Dabei war es unser Ziel, nicht nur den griechischen Markt zu präsentieren, sondern auch auf die derzeitige wirtschaftliche Lage einzugehen und potenziellen Investoren ein realistisches Bild zu vermitteln. Der Investitionsführer Griechenland besteht aus 28 umfangreichen Kapiteln, die unterschiedliche wirtschaftliche und rechtliche Bereiche abdecken. Dabei beschränkt sich die Darstellung auf die für einen Investor wirklich relevanten Punkte. Bei der Gestaltung des Investitionsführers wurde besonders darauf geachtet, dass dieser praxisorientiert ist und dass den Investoren zu den wichtigsten Punkten konkrete Handlungsempfehlungen gegeben werden. Das Spektrum reicht von der Unternehmensgründung hin bis zu den Bereichen Arbeits- und Steuerrecht. Im Namen der Kammer bedanke ich mich bei allen Autoren und Mitarbeitern für ihr Engagement und die Bereitschaft, an diesem Werk mitzuarbeiten. Wir wünschen uns als Herausgeber, dass der Investitionsführer ein nützliches Werkzeug für alle die sein wird, die von den in Griechenland reichlich vorhandenen Investitionsmöglichkeiten Gebrauch machen wollen . Athen, den 01. September 2009 Michael Maillis Präsident der Deutsch-Griechischen Industrie- und Handelskammer 9 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Tabellen- und Abbildungsverzeichnis........................................................ 16 1 Die Aktivitäten der Auslandshandelskammern........................ 17 1.1 1.2 Die Tätigkeiten der deutschen Auslandshandelskammern weltweit 17 Die Dienstleistungen der Deutsch-Griechischen Industrie- und Handelskammer ................................................................................... 18 2 Allgemeine Informationen -Griechenland-.............................. 22 2.1 2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.3.5 2.3.6 2.3.7 Allgemeines ........................................................................................... 22 Demografische Daten ........................................................................... 22 Makroökonomische Daten................................................................... 23 Staatsdefizit und –schuld ........................................................... 24 Arbeitslosigkeit- Beschäftigung.......................................................... 24 Dienstleistungsbilanz........................................................................... 24 Erwerbs- und Vermögenseinkommensbilanz ................................... 25 Übertragungsbilanz ............................................................................ 25 Kapitaltransaktionen .......................................................................... 25 Aussenhandel ..................................................................................... 26 3 Investitionsklima und –förderung -Status – Trends- ....................... 28 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.8.1 3.8.2 3.8.3 3.8.4 3.9 Einleitung .............................................................................................. 28 Allgemein............................................................................................... 33 Entwicklungszonen............................................................................... 33 Kategorien............................................................................................. 35 Subventionsarten.................................................................................. 38 Fördersätze ........................................................................................... 40 Voraussetzungen und Bedingungen.................................................... 41 Zuständigkeiten und Anwendungen................................................... 41 Antragstellung ............................................................................... 42 Anlagen zum jeweiligen Antrag ....................................................... 42 Genehmigungsverfahren .................................................................. 42 Auszahlung der Fördermittel........................................................... 42 Spezielle Investitionen.......................................................................... 43 4 Tourismus-Investitionen in Griechenland ................................... 45 4.1 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4 4.3 Der allgemeine Regelungsrahmen ...................................................... 45 Grundbedingungen der Bezuschussung von touristischen Aktivitäten............................................................................................. 47 Auswahl des Investitionsortes ................................................... 47 Subventionierte Tourismus-Tätigkeiten...................................... 48 Förderungsfähige Ausgaben..................................................... 49 Bezuschussungsformen .............................................................. 50 Ausblick................................................................................................. 51 5 Rechtliche Rahmenbedingungen für Erneuerbare EnergienInvestitionen................................................................................... 53 5.1 5.2 5.3 5.3.1 10 Einleitung .............................................................................................. 53 Energiemarkt Griechenland................................................................ 53 Rechtliche Rahmenbedingungen für EE-Vorhaben.......................... 56 Standortsicherung ........................................................................ 58 Inhaltsverzeichnis 5.3.2 5.3.2.1 5.3.2.2 5.3.2.3 5.3.2.4 5.4 5.4.1 5.4.2 5.4.3 5.5 Genehmigungsverfahren ................................................................... Lizenz zur Stromerzeugung aus EE oder KWK .......................... Betriebsgenehmigung .......................................................................6 Weitere Gutachten.............................................................................6 Betreiberwechsel .............................................................................6 Energierecht ........................................................................................... 6 Anspruch auf Netzzugang ...........................................................6 Abnahme des erzeugten Stroms ...................................................6 Höhe der Einspeisevergütung .......................................................6 Gesellschaftsrechtliche Aspekte............................................................ 6 Strom aus solarer Strahlungsenergie .........................................72 6.1 6.2 Das Neue Photovoltaikgesetz ................................................................ 74 Das neue Gesetz zur Förderung von privaten PV-Dachanlagen auf Wohngebäuden in Griechenland .......................................................... 75 7 Windkraft in Griechenland .........................................................78 7.1 7.2 7.3 Entwicklung des Windenergiemarktes in Griechenland.................... 78 Förderung ............................................................................................... 82 Geschäftsmöglichkeiten......................................................................... 82 8 Unternehmensgründung nach Griechischem Recht...........................84 8.1 8.2 8.3 8.3.1 8.3.2 8.3.3 8.3.4 8.3.5 8.3.6 8.3.7 8.3.8 Einführung ............................................................................................. 84 Gründung eines Einzelkaufmännischen Unternehmens .................... 84 Gründung eines Unternehmens in Form einer Gesellschaft.............. 84 Die Rechtsformwahlfreiheit und ihre Grenzen ...........................84 Unterteilung der Gesellschaften des Handelsrechts .................85 Vergleichender Überblick über das griechische & deutsche Gesellschaftsrecht .........................................................................86 Die geläufigsten Gesellschaftsformen..........................................86 Gründungskosten einer Gesellschaft..............................................94 Sozialversicherung .......................................................................95 Die europäische Gesellschaft (Gesetz Nr. 3412/2005) ..............95 Sonstige Gesellschaftsformen......................................................95 9 Die GmbH & Co. KG - ǼȆǼ & Ȉǿǹ Ǽ.Ǽ. .......................................97 9.1 9.2 9.3 9.4 Rechtsform ............................................................................................. 97 Gründungsszenarien.............................................................................. 97 Prüfungs- und Publizitätspflichten ...................................................... 99 Steuern .................................................................................................... 99 10 Mergers & Acquisitions.................................................................101 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 10.6.1 10.6.2 10.6.3 Einleitung.............................................................................................. 101 Der Unternehmenskauf ....................................................................... 102 „Due Dilligence“................................................................................... 103 Der Kaufvertrag................................................................................... 104 Kartellrecht .......................................................................................... 104 Steuervorteile durch Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung 105 Unternehmensumwandlung durch Formwechsel ....................105 Verschmelzung bei griechischen Kapitalgesellschaften .........107 Die Spaltung bei griechischen Aktiengesellschaften...............109 11 Inhaltsverzeichnis 11 Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen . 110 11.1 11.2 11.3 11.3.1 11.3.2 11.4 11.5 11.6 11.7 11.8 11.9 Einführung......................................................................................... 110 Definitionen - Voraussetzungen ....................................................... 111 Entscheidungsträger ......................................................................... 112 Ministerkommission (D.Ǽ.S.D.ǿ.ȉ.) ........................................... 112 Sondersekretariat (Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.) ............................................... 112 Antragsverfahren des öffentlichen Trägers .................................... 114 Auswahlverfahren des privaten Trägers......................................... 114 Mindestinhalt der zu treffenden Vereinbarung.............................. 115 Genehmigungen................................................................................. 117 Streitigkeitenregelung – Schiedsgericht-Recht............................... 117 Epilog.................................................................................................. 117 12 Neue Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit .......... 118 12.1 12.1.1 12.2 12.2.1 12.3 Leasing ............................................................................................... 118 Leasingarten ............................................................................ 119 Factoring ............................................................................................ 120 Leistungen und Gegenleistung ................................................... 120 Franchising ........................................................................................ 121 13 Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler 122 13.1 13.1.1 13.1.2 13.1.3 13.1.4 13.1.5 13.2 13.2.1 13.2.2 13.3 Handelsvertreter................................................................................ 122 Anwendbares Recht ................................................................ 123 Gerichtsstand........................................................................... 124 Vertragsbeendigung ................................................................ 124 Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung....................... 125 Weitergehende rechtliche Ansprüche.................................... 125 Vertragshändler ................................................................................ 126 Analoge Anwendung der Vorschriften für Handelsvertreter .... 126 Vertragsbeendigung und rechtliche Folgen .............................. 127 Exklusivität – Alleinvertriebsrecht .................................................. 128 14 Das Griechische Arbeitsrecht.................................................... 129 14.1 14.2 14.3 14.4 14.5 14.6 14.7 14.8 14.9 14.10 14.11 14.12 14.13 14.14 14.15 Einführung ......................................................................................... 129 Eingehung des Arbeitsverhältnisses.................................................. 129 Arbeitsvertrag .................................................................................... 129 Einstellung von Arbeitnehmern ........................................................ 130 Abgrenzung Arbeiter/Angestellter.................................................... 130 Arten von Arbeitsverträgen .............................................................. 131 Arbeitszeit........................................................................................... 132 Urlaub - Urlaubsdauer und Urlaubsgeld ......................................... 134 Vergütungen....................................................................................... 137 Arbeitnehmerschutzbestimmungen.................................................. 138 Krankheit ........................................................................................... 139 Lösung des Arbeitsverhältnisses ....................................................... 139 Sozialversicherung ............................................................................. 142 Arbeitslosenversicherung ................................................................. 142 Deutsche Arbeitskräfte in Griechenland .......................................... 143 15 Das steuerrechtliche System in Griechenland ....................... 148 15.1 15.1.1 15.1.2 Griechisches Steuerrecht im Überblick........................................... 148 Rechtsgrundlage ......................................................................... 148 Unmittelbare Steuern................................................................. 149 12 Inhaltsverzeichnis 15.1.3 Mittelbare Steuern........................................................................153 15.2 Auslandsinvestitionen und Steuerwirkungen................................... 155 15.2.1 Steuerliche Planung ...................................................................155 15.2.2 Betriebsstätte.............................................................................155 15.2.3 Vertragsausführung...................................................................156 15.2.4 Gründung einer Zweigniederlassung.......................................156 15.2.5 Firmengründung........................................................................156 15.2.6 Lizenzgebühren, Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne. 156 15.3 Einfluss von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)....................... 157 15.3.1 Allgemeines................................................................................157 15.3.2 Das deutsch-griechische DBA ..................................................157 15.4 Steuerrückerstattung.......................................................................... 159 15.4.1 Steuerrückerstattung im Inland ...............................................159 15.4.2 Steuerrückerstattung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen.159 15.4.3 Steuerrückerstattung nach der achten europäischen Umsatzsteuerrichtlinie...............................................................................160 16 Rechnungsführungs-system in Griechenland.............................161 16.1 16.2 16.3 16.4 16.5 16.6 16.6.1 16.6.2 16.6.3 16.6.4 16.6.5 Grundlagen.......................................................................................... 161 Buchführung ....................................................................................... 161 Internationale Standards zur Rechnungslegung.............................. 163 Belegung............................................................................................... 164 Konsolidierung .................................................................................... 164 Weitere Verpflichtungen .................................................................... 165 Buchführungsprogramme........................................................165 Bilanz und Steuererklärung........................................................165 Prüfung .......................................................................................165 Veröffentlichungen ...................................................................166 Strafen........................................................................................166 17 Forderungseinziehung in internationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland .............................................................167 17.1 17.2 17.3 17.3.1 17.3.2 17.3.3 17.4 17.4.1 17.4.2 17.5.1 17.5.2 Einleitung - Gang der Darstellung .................................................... 167 Einziehung deliktischer Forderungen............................................... 168 Forderungseinziehung aus dem Warenkaufvertrag........................ 169 Die Regelung der Verordnung 44/2001.......................................169 Die Regelung des griechischen Zivilprozessrechts....................170 Der Fall des Warenkaufs mit Klausel „FOT“ oder „CIF“ ........170 Forderungseinziehung im Fall einer Gerichtsstandsvereinbarung 171 Sinn und Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung ...............171 Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach griechischem Recht ..............................................................................................172 Forderungseinziehung durch Erlass eines Zahlungsbefehls (Mahnbescheids) nach griechischem Recht...................................... 173 Allgemeine Voraussetzungen zum Erlass eines Zahlungsbefehls.173 Erlass und Wirkung eines Zahlungsbefehls ...............................174 18 Immobilienrecht in Griechenland ................................................176 18.1 18.2 18.2.1 18.2.2 18.2.3 18.3 Einführung .......................................................................................... 176 Grundzüge des griechischen Grundstückrechts .............................. 177 Grundstücksrechte....................................................................177 System der Grundstücksregister ..............................................178 Erwerbs- und Nutzungsbeschränkungen ...............................180 Abwicklung des Grundstückskaufvertrags ...................................... 181 17.5 13 Inhaltsverzeichnis 18.3.1 18.3.2 18.3.3 18.3.4 18.3.5 18.3.6 18.4 18.4.1 18.4.2 18.5 18.5.1 18.5.2 18.5.3 18.5.4 18.6 Vertragsabschluß durch Vollmacht........................................... 181 Vorverträge................................................................................. 181 Kaufvertragsgestaltung und Kaufpreiszahlung ...................... 182 Steuernummer und Grunderwerbsteuer ................................. 182 Notarielle Beurkundung ............................................................ 183 Eintragung in das Grundbuch .................................................. 183 Besondere Vertragstypen................................................................... 183 Bauvertrag .................................................................................. 183 Maklervertrag........................................................................... 184 Besteuerung von Immobilien............................................................. 184 Steuern beim Erwerb ............................................................... 184 Steuern beim Verkauf – Wertzuwachssteuer ........................ 185 Laufende Steuern ..................................................................... 185 Steuern im Erbfall..................................................................... 186 Immobilienfonds und Real Estate Investment Companies............. 187 19 Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland .. 189 19.1 19.2 19.3 19.4 19.5 19.6 Allgemeines zum Immobilenerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland....................................................................................... 189 Kauf und Verkauf von Immobilien .................................................. 190 Die Abwicklung des Immobilienkaufs.............................................. 192 Beschränkungen beim Immobilienerwerb durch Ausländer ......... 195 Der Immobilienkauf durch eine ausländische Gesellschaft............ 196 Die Geschäftsmiete ............................................................................. 197 20 E-Business in Griechenland............................................................ 198 20.1 20.2 20.2.1 20.2.2 20.2.3 20.3 20.4 20.5 20.6 Die Entwicklung des Internet............................................................ 198 Das geltende Internetrecht ................................................................ 198 Der elektronische Geschäftsverkehr......................................... 199 Urheberrecht.............................................................................. 199 Domain Names........................................................................... 199 Die elektronische Signatur................................................................. 200 E-banking in Griechenland ............................................................... 200 Außergerichtliche Streitschlichtung ................................................. 201 Die Perspektiven des Internet in Griechenland ............................... 201 21 Wettbewerbsrecht in Griechenland.......................................... 202 21.1 21.2 21.2.1 21.3 Einführung.......................................................................................... 202 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb .............................................. 202 Verfahrensrechtliche Aspekte .................................................. 205 Recht des freien Wettbewerbs........................................................... 206 22 Schutz von Marken .................................................................. 208 22.1 22.2 22.3 22.4 22.5 22.6 22.7 Zweck der Marke ............................................................................... 208 Begriff der Marke............................................................................... 209 Das Anmelde- und Eintragungsverfahren ....................................... 210 Anwendungsbereich des Markenschutzes........................................ 212 Nutzung der Marke............................................................................ 214 Gemeinschaftsmarke.......................................................................... 214 Schlussbemerkungen.......................................................................... 215 23 Das Griechische Patentrecht ........................................................ 216 23.1 23.2 Allgemeines ......................................................................................... 216 Begriff und Inhalt des Patentrechts.................................................. 216 14 Inhaltsverzeichnis 23.3 23.4 23.4.1 23.6 23.6.1 23.6.2 23.7 Was ist patentierbar? – Patentarten ................................................ 217 Das Griechische Patentrecht im Europäischen Kontext ................ 218 Das Europäische Übereinkommen über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens .....................................218 Der griechische Rechtsrahmen ......................................................218 Die Beziehung zwischen Europäischen Patenten und dem Griechischen Rechtssystem – Anwendung und Inkrafttreten Europäischer Patente in Griechenland............................................ 219 Rechtsstreitigkeiten über Patente in Griechenland ........................ 220 Kompetenz.....................................................................................220 Die Rechtsstreitigkeiten nach griechischem Recht ......................220 Besonderheiten bezüglich pharmazeutischer Produkte ................. 221 24 Das griechische Datenschutzgesetz................................................222 24.1 24.2 24.3 Einführung ......................................................................................... 222 Darstellung der Änderungen des Gesetzes 2742/1997 .................... 222 Kritik der Änderung.......................................................................... 225 25 Der Franchisevertrag in Griechenland........................................230 25.1 25.2 25.3 25.4 25.5 Begriff Franchising ............................................................................ 230 Der Franchisevertrag: ....................................................................... 231 Formen des Franchising:................................................................... 232 Rechtsnatur des Franchisevertrages: ............................................... 233 Form des Vertrages: .......................................................................... 234 26 Einführung in das griechische Leasingrecht .............................238 26.1 26.2 26.3 26.4 26.5 26.6 26.7 Das griechische Leasinggesetz .......................................................... 238 Definition, Bestandteile und Wirksamkeitsvoraussetzungen des Leasingvertrags.................................................................................. 239 Die am Leasingvertrag beteiligten Personen ................................... 240 Rechtsform des Leasingvertrages. Finance- und Operateleasing. 241 Vertragsverletzung seitens des Leasingnehmers und Vertragsende 242 Leasingarten in Griechenland ......................................................... 242 Steuerliche Aspekte nach dem Leasinggesetz................................. 244 27 Kreditsicherung beim Warenvertrieb Der Eigentumsvorbehalt 23.4.2 23.5 nach griechischem Recht..........................................................246 27.1 27.2 Der Eigentumsvorbehalt .................................................................. 247 Die Regelung des hellenischen Zivilgesetzbuches (art. 532 hellZGB).. 249 28 Wichtige Adressen und Kontakte..........................................255 15 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis Tabellen- und Abbildungsverzeichnis Tabelle 1: Volkswirtschaftliche Indikatoren........................................................... 23 Tabelle 2: Zahlungsbilanz Januar-Dezember (in Millionen €) ............................... 25 Tabelle 3: Die zehn wichtigsten Handelspartner Griechenlands ............................ 27 Tabelle 4: Wesentliche Wirtschaftliche Faktoren in Griechenland(*in Milliarden €) ....................................................................................................................... 29 Tabelle 5: Konditionen der Förderung in den einzelnen Förderzonen Griechenlands ....................................................................................................................... 34 Tabelle 6 :Einmaliger Zuschuss und/oder Leasingzuschuss................................... 38 Tabelle 7: Steuernachlässe...................................................................................... 38 Tabelle 8: Zuschusszahlung zu den Kosten für die durch das Investitionsvorhaben geschaffenen Arbeitsplätze ............................................................................ 39 Tabelle 9: Definition von Unternehmensgrößen in Griechenland ......................... 40 Tabelle 10: Erforderliche Erweiterung der griechischen EEStromerzeugungskapazitäten zur Erfüllung der Richtlinie 2001/77/EG in 2010 ....................................................................................................................... 56 Tabelle 11: Mindestvergütung für Solaranlagen ....................................................75 Tabelle 12: Abfindung bei Kündigung.................................................................. 141 Abbildung 1: Exporte (Jan. - Dez. 2008)................................................................ 26 Abbildung 2: Importe (Jan. - Dez. 2008)................................................................ 27 Abbildung 3:Direktinvestitionen in Griechenland in der Periode 2003-2007 (in Millionen EURO)........................................................................................... 31 Abbildung 4 Ausländische Direktinvestitionen in Griechenland nach Ländern aufgeteilt in der Periode 2005-2007, 14.769 ,00 (Mio. €).............................. 33 Abbildung 5: Entwicklungszonen........................................................................... 35 Abbildung 6: Entwicklung der installierten Kapazität von Erneuerbaren Energien 1994 – 2008.................................................................................................... 55 Abbildung 7: Erforderliche Anträge und Genehmigungen im Überblick .............. 68 Abbildung 8: Jährliche Sonneneinstrahlung in Griechenland ................................ 73 Abbildung 9: Installierte Kraft der Windenergie in Griechenland 1997- 2007 ...... 79 Abbildung 10: Entwickler von Windparkprojekten in Griechenland zum Ende des Jahres 2008..................................................................................................... 80 Abbildung 11: Hersteller von Windkraftanlagen in Griechenland zum Ende des Jahres 2008..................................................................................................... 80 Abbildung 12: Windkraftanlagen in Griechenland zum Ende des Jahres 2008 nach Regionen ........................................................................................................ 81 Abbildung 13: Karte mit durchschnittlicher Windstärke in Meter pro Sekunde .... 82 Abbildung 14: Übersicht des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.......... 203 16 Die Aktivitäten der Auslandshandelskammern 1 Die Aktivitäten der Auslandshandelskammern Dr. -Ing. Athanassios Kelemis Deutsch Griechische Industrie- und Handelskammer Projektteam B2B Renewable Energies Voulgari 50, GR-54248 Thessaloniki Tel: +30 2310 327733 Fax: +30 2310 327737 Email: [email protected] Email: [email protected] Internet: www.german-chamber.gr Internet: www.renewablesb2b.com 1.1 Die Tätigkeiten der deutschen Auslandshandelskammern weltweit Verkehrswege bis in jeden Winkel der Erde und die globale Vernetzung haben einen auf den ersten Blick grenzenlos offenen Weltmarkt geschaffen. Doch der Schritt auf einen ausländischen Markt ist alles andere als leicht. Ungeahnte Probleme lassen vor allem für mittelständische Unternehmen aus einem solchen Vorhaben sehr bald ein riskantes und teures Abenteuer werden. Wer auf ausländischen Märkten erfolgreich sein will, muss seinen Markt kennen. Dazu gehört das Wissen um rechtliche und steuerliche Bedingungen ebenso wie die Kenntnis der Institutionen des Landes. Außerdem gilt es, die reichlich vorhandenen Stolpersteine auf den Kommunikations- und Handelswegen einer anderen Kultur geschickt zu umgehen. Die deutschen Auslandshandelskammern (AHK´s) sind die Partner der deutschen Wirtschaft, wenn es um den Zugang zu ausländischen Märkten geht. Sie sind Ansprechpartner der Industrie- und Handelskammern (IHK’s) und Verbände und bieten Unternehmen aller Branchen ihre Dienstleistungen an. Zu den wichtigsten Serviceleistungen der deutschen Auslandshandelskammern zählen u. a.: Absatzberatung Von der Analyse der Vertriebsstrukturen über die Präsentation der Produkte bis hin zur Vermittlung persönlicher Kontakte. Marktstudie Analyse ausgehend vom makroökonomischen und regulatorischen Umfeld bis hin zu konkurrierenden Marktteilnehmern und zur Positionierung des Produktangebots. Rechtsauskunft 17 Die Aktivitäten der Auslandshandelskammern Unterstützung bei der Vertragsgestaltung, Firmengründung und allen landespezifischen Rechtsvorgängen. Terminorganisation Reiseorganisation und Vereinbarung von Geschäftsterminen sowie fremdsprachliche Begleitung. Darüber hinaus bieten die AHK’s mit ihren Wirtschaftsmagazinen eine interessante Kommunikationsplattform, mit der zielgerichtet wichtige Kundengruppen angesprochen werden können. In weltweit über 80 Ländern fördern rund 120 AHK´s, Delegiertenbüros und Repräsentanzen der deutschen Wirtschaft die außenwirtschaftlichen Beziehungen. Viele AHK´s sind bereits seit Jahrzehnten in ihren Ländern tätig. Ihre 1.400 Experten verfügen über intensive Kenntnisse der einheimischen Wirtschaft, des Handels und der Gesetzgebung. Zudem sind die AHK´s grundsätzlich bilateral organisiert und im Gastland verwurzelt. 1.2 Die Dienstleistungen der Deutsch-Griechischen Industrieund Handelskammer Die Erschließung eines ausländischen Marktes erfordert ein präzises strategisches Vorgehen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Erfolg trotz hoher Anfangsinvestitionen hinter den Erwartungen zurück bleibt. Die Wirtschaftsexperten der Deutsch-Griechischen Industrie- und Handelskammer (DGIHK) sind aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in Griechenland kompetente Spezialisten für die Geschäftspartnersuche. Ihre Stärke liegt zum einen in der genauen Kenntnis der wirtschaftlichen Struktur des griechischen Marktes, zum anderen in den persönlichen Kontakten zu Branchenfachleuten und Entscheidungsträgern aus Unternehmen, Verbänden und staatlichen Institutionen. Die persönliche Begegnung ist der beste Ausgangspunkt für eine vertrauensvolle Geschäftsbeziehung. Spätere, oft teure Missverständnisse können durch das Gespräch mit den potenziellen griechischen Partnern bereits im Vorfeld vermieden werden. Insbesondere dann, wenn Unternehmen sich bei den ersten Kontakten auf die begleitende Unterstützung eines Partners verlassen können, der die Landessprache spricht und mit den Eigenheiten der griechischen Kultur vertraut ist. Als erste Maßnahme der Markterschließung bietet die Kammer eine aussagekräftige Marktstudie des Zielmarktes an. Die Kammer übernimmt die Kontaktaufnahme mit deutschen und griechischen Herstellern, Händlern und Importeuren und bietet ihre Unterstützung an bis zum Vertragsabschluss: u.a. Erstellung von AbnehmerUnternehmensprofilen, Darstellung der verschiedenen Distributionswege, Benennung der Marktteilnehmer und persönliche Expertengespräche mit Entscheidungsträgern der Branche aus allen Distributionsstufen, um die Chancen des Produkts auf dem griechischen Markt einzuschätzen, 18 Übersicht der relevanten Messen, Fachzeitschriften, Verbände, Die Aktivitäten der Auslandshandelskammern Aufarbeitung/Übersetzung der Verkaufsunterlagen für die Expertensuche. Weiterhin führt die DGIHK vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie geförderte Vermarktungshilfeprogramme für deutsche Produkte und Dienstleistungen durch. Eine der wichtigsten Aktivitäten der Kammer ist die offizielle Vertretung der deutschen Großmessen auf dem griechischen Markt. Die Handelskammer vertritt sechs Messeorganisationen - Deutsche Messe AG Hannover, Messe Berlin, Messe Düsseldorf, Messe Köln, Messe München, Spielwarenmesse in Nürnberg - und arbeitet im Rahmen von einzelnen Messen mit zwei weiteren Messeorganisationen zusammen - Messe Stuttgart, Messe Hamburg. In diesem Rahmen wird jedes Jahr der Messekatalog deutscher Messen herausgegeben. Das Spektrum der Kammerdienstleistungen im Messebereich reicht von der Information potentieller Aussteller bis zum Messestandaufbau und der Mehrwertsteuerrückerstattung. Auch internationale Aussteller auf zahlreichen deutschen Messen, die von der Türkei bis nach China, New York und Buenos Aires stattfinden, profitieren von den Kammerleistungen. So manche Exportabsicht scheitert nicht an mangelnden Marktchancen oder fehlenden Geschäftspartnern im Zielmarkt, sondern schlicht an den dort herrschenden gesellschafts-, handels- oder steuerrechtlichen Bedingungen. Die Rechts- und Steuerexperten der DeutschGriechischen Industrie- und Handelskammer können Unternehmen bei der Beurteilung dieser Bedingungen wichtige Hilfestellungen leisten. Die DGIHK ist die erste Beratungsstelle für den Eintritt in den griechischen Markt oder bei diesbezüglich auftretenden Problemen. Die Dienstleistungen im Rechtsbereich umfassen Informationen über griechische Gesellschaftsformen im Allgemeinen bis zur Unternehmensgründung, Beratung in Steuerfragen oder die Übernahme von Inkassofällen. Für die Beantwortung komplexer Fragen vermittelt die DGIHK spezialisierte Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Das Zusammenwirken von Kammermitarbeitern und externen Anwälten und Beratern ermöglicht eine optimale Betreuung. Aktuelle Informationen über die Marktentwicklung in Europa und im außereuropäischen Umfeld gewinnen zunehmend an Bedeutung. Die DGIHK engagiert sich seit Jahren erfolgreich im Bereich internationaler Exportförderung. Die Kammer gibt sich hinsichtlich neuer Informationstechnologien innovativ und entwickelte neuartige, internetbasierte Instrumentarien mit vielen fach- und branchenspezifischen Services für exportinteressierte Unternehmen. Im Rahmen der BMWi "Exportinitiative Erneuerbare Energien" betreibt die Kammer das Businessportal für Erneuerbare Energien www.renewablesb2b.com. Der internationale Marktplatz unterstützt den Export von deutschen Technologien zur Nutzung Erneuerbarer Energien, die Erschließung neuer Kooperations- und Investitionsmöglichkeiten und fördert Maßnahmen zur Information und Beratung sowie zur Kontaktaufnahme mit ausländischen Unternehmen und Key-Playern der Erneuerbaren-Energien-Branche. B2B Renewable Energies bietet das leistungsstärkste Komplettangebot für Unternehmen aus den Bereichen Solar, Windenergie, Wasserkraft, Geothermie und Biomasse. 19 Die Aktivitäten der Auslandshandelskammern Die von der Kammer initiierte Internet-Plattform www.e-trade-center.de, auf dem Unternehmen internationale Geschäftskontakte anbahnen können, ist in Deutschland als die führende Kooperationsbörse anerkannt. Die deutschen Industrie- und Handelskammern, die deutschen Auslandshandelskammern in über 80 Ländern sowie die größten deutschen Verbände nutzen diese Webseite als Informationswerkzeug. Ein wichtiger Schwerpunkt der Kammerarbeit ist das Thema Umwelttechnologien, Abfallbehandlung und Erneuerbare Energien (EE). Griechenlands stetig steigender Energiebedarf führt zwangsläufig zur Weiterentwicklung alternativer Methoden der Energieerzeugung. Die griechische Regierung gibt klare Zeichen und Vorgaben zur Entwicklung eines neuen Sektors, der Griechenland als Handelspartner und Investitionsland interessant macht. Die DGIHK bietet neben zahlreichen Fachveranstaltungen z.B. zum Thema Photovoltaik und Solarthermie, Abfallbehandlung, Bioenergie, qualifizierte Auskünfte hinsichtlich der Geschäftschancen und Risiken für griechische EE-Projekte: rechtliche Rahmenbedingungen und neueste wirtschaftliche Entwicklungen, methodische Grundlagen und Förderbedingungen. praktische Des Umsetzung, weiteren bietet Finanzierungsformen die DGIHK und potentiellen aktuelle Investoren Hilfeleistungen bei der geeigneten Standortsuche im Rahmen von Beratung zur Standortauswahl für EE-Projekte, Gespräche mit regionalen bzw. kommunalen Behörden und Beratung beim Erwerb oder Verpachtung von Grundstücken. Die Projektberatung beinhaltet Informationen über die Vorgehensweise bei der Umsetzung von EE-Projekten aller Branchen (Solar-, Wind-, Hydro-, Bioenergie und Geothermie), die Beratung bei Themen der Abfallwirtschaft und Grüner Punkt, landesspezifische Besonderheiten, politische und rechtliche Rahmenbedingungen, Information über den Erhalt von Fördermitteln, Unterstützung bei der Zusammenstellung aller erforderlichen Genehmigungen, Suche nach potenziellen griechischen Geschäftspartnern und die Beratung bei Firmengründungen oder Niederlassungen. Das große Interesse deutscher Anleger (insbesondere für den Photovoltaik-Bereich) an derartigen Investitionen Investitionspotential, das auf dem griechischen der griechische Markt Energiemarkt bezeugt bietet. das Aufgrund große der Vorrangsstellung, die Griechenland in Bezug auf die Verwendung solarthermischer Systeme einnimmt und der Führungsposition Deutschlands im Bereich der Erforschung und der Technologie von Photovoltaik-Systemen und sonstigen erneuerbaren Energieformen, bietet sich eine äußerst fruchtbare Ausgangsposition für eine Zusammenarbeit der beiden Länder. 20 Die Aktivitäten der Auslandshandelskammern Reges Interesse seitens der Anleger wird jedoch auch für andere Bereiche der Erneuerbaren Energien verzeichnet. Dies wird u.a. dokumentiert mit den hohen Besucherzahlen auf dem Businessportal www.renewablesb2b.com. Nach unseren Informationen, haben bereits mehr als 30 deutsche Unternehmen Tochter-Gesellschaften in Griechenland gegründet, oder Kooperationsverträge mit griechischen Unternehmern abgeschlossen. Wir können z.Zt. ein allgemein positives Klima für Investitionen feststellen und fühlen uns daher verpflichtet zu betonen, dass die in Bezug auf die Genehmigungsverfahren bestehende Probleme erfasst und gelöst werden müssen, um die Durchführung der Investitionen und die Verwirklichung der nationalen Zielsetzungen zu ermöglichen. Als Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer bemühen wir uns, hochqualitative und innovative Dienstleistungen anzubieten, um unser Ziel zu erreichen: die DeutschGriechischen Kooperationen erfolgreich zu fördern. 21 Allgemeine Informationen Griechenland 2 Michaela Balis Allgemeine Informationen -Griechenland- Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer, Athen Leiterin der Wirtschaftsabteilung Tel: +30 210 6419022 Fax: +30 210 6445175 Email: [email protected] Internet: www.german-chamber.gr 2.1 Allgemeines Griechenland, EU-Mitglied seit 1981 und zwölftes Mitgliedsland der Eurozone seit 2001, bildet den Außenposten der EU in Südosteuropa. Als Brückenkopf zu den Märkten dieser Region und mit ausgezeichneten Verbindungen zu seinen südosteuropäischen Nachbarländern, den Ländern der Schwarzmeerregion und des Nahen Ostens, hat Griechenland in den letzen Jahren seinen Platz in der Region behauptet. Ein im Vergleich zum EU-Durchschnitt überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum, steigende Exporte und Reformen in vielen Bereichen der Innenpolitik sollen die griechische Wirtschaft langfristig stärken. Die Parlamentarische Republik Griechenland verfügt über viele Vorzüge, die ihr Image als Investitionsstandort in der Region fördern. Bürokratische und steuerrechtliche Hindernisse können durch die richtige Beratung auch von Seiten der Deutsch-Griechischen Industrie- und Handelskammer überwunden werden. Die Ähnlichkeiten zwischen dem griechischen und dem deutschen Privatrecht können nur als Vorteil im Rahmen einer Expansion in dieses Land betrachtet werden. 2.2 Demografische Daten 10.964.020 Einwohner zählt die Bevölkerung Griechenlands gemäß der letzten Volkszählung vom 18. März 2001, die auf einer Fläche von auf 131.957 km2 leben. Der Anteil der Geschlechter verteilt sich zu 49,5 Prozent auf Männer und 50,45 Prozent auf Frauen. Die Stadtbevölkerung liegt bei 72,8 Prozent der gesamten Bevölkerung und die Landbevölkerung beträgt 27,2 Prozent. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 83,09 Einwohner/ km2. Griechenland besteht aus 13 Regionen und dem autonomen Berg Athos. Die offizielle Religion ist die griechisch-orthodoxe und Landessprache ist Griechisch 22 Allgemeine Informationen - Griechenland 2.3 Makroökonomische Daten Die griechische Wirtschaft expandierte weiterhin im Jahr 2008, jedoch geringer als in den vergangenen Jahren (2,9% im Jahr 2008 gegenüber 4% 2007), besonders aufgrund des Rückgangs der Investitionen und lag trotzdem wieder über dem EU-Durchschnitt. Ab September 2008 beeinflusste die Weltwirtschaftskrise auch die griechische Wirtschaft, wenn auch im geringeren Maße als die übrigen europäischen Länder. 2009 soll die griechische Wirtschaft stagnieren und es besteht selbst die Möglichkeit eines leichten Rückgangs im Laufe des Jahres. Die globale Finanzkrise brachte die makroökonomischen und strukturellen Probleme der griechischen Wirtschaft ans Licht, zumal die positiven Faktoren, die über viele Jahre das Wirtschaftswachstum unterstützten, abschwächten. Griechenland versäumte es, in Jahren mit hohem Wirtschaftswachstum Schulden abzubauen und den Staatshaushalt in Ordnung zu bringen. Die hohe Staatsverschuldung, die 2008 über 95 Prozent des BIP lag, und die negativen Aussichten für die Wirtschaft führten zum Ergebnis, dass Griechenland für eine zehnjährige Anleihe mittlerweile fast doppelt so viele Zinsen wie Deutschland zahlen musste. Aufgrund des Haushaltsdefizit, das die zwei letzten Jahre wieder über 3% lag, mussten Maßnahmen im Rahmen des eingeleiten Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ergriffen werden. Neben dem Haushaltsdefizit kämpft Griechenland mit einem großen Leistungsbilanzdefizit, eine Tatsache, die auf nicht ausreichende strukturelle Maßnahmen für eine Reform des öffentlichen Sektors und für die Förderung der Produktivität zurückzuführen ist. Tabelle 1: Volkswirtschaftliche Indikatoren 2009* 2008 2007 Veränderung BIP (% VJ) 0,0 2,9 4,0 Inflation(Nationaler Index) 1,2 4,2 2,9 Staatschuld (in % des BIP) 96 95,7 94,8 Arbeitslosigkeit 8,0 7,7 8,3 Haushaltdefizit (%BIP) 4,0 5,0 3,4 *Schätzungen Quelle: Griechische Zentralbank Die Arbeitslosigkeit war 2008 leicht rückgängig und lag bei 7,7 Prozent gegenüber 8,3% im Vorjahr, ein Niveau, das in diesem Jahr höchstwahrscheinlich wieder erreicht wird. Die Inflation lag 2008 mit 4 Prozent weit über dem Vorjahrsniveau (2,9%), verzeichnete jedoch starke Schwankungen im Laufe des Jahres. Die Schätzungen für 2009 sprechen von einem spürbar geringeren Preisdruck aufgrund der rückgängigen Öl- und Lebensmittelpreise, der auf 1,2-1,5 Prozent geschätzt wird. 23 Allgemeine Informationen - Griechenland Der Kern der Inflation, der 2008 bei 3,4% lag, wird für 2009 auf ein höheres Niveau als der allgemeine Preisindex geschätzt und weitaus höher als in der Eurozone, eine Tatsache, die zu einem weitere Rückgang der Konkurrenzfähigkeit der griechischen Produkte bezüglich der Preise führen wird. 2.3.1 Staatsdefizit und –schuld Die globale Wirtschaftskrise deckte auf drastische Art die Gefahren einer hohen Staatsschuld für eine Wirtschaft auf. Im Jahr 2008 lag die Staatsschuld bei 95,7% des BIP, gegenüber 94,8% im Vorjahr, weiterhin weit über dem Maastricht-Kriterium (60%) 1. Aufgrund der hohen Stattschulden stiegen in den ersten Monaten dieses Jahres enorm die Kosten für ihre Finanzierung, da Griechenland mit wachsendem Misstrauen an den Finanzmärkten zu kämpfen hatte. Das Haushaltsdefizit lag sowohl 2007 (3,5%) als auch 2008 (~5%) über der 3%-Marke und führte zur Einleitung eines neuen EU-Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gegen Griechenland. Gemäß dem aktualisierten Programm für Stabilität und Entwicklung soll das Defizit 2009 noch bei 3,7 Prozent liegen, um 2010 auf 3,2 Prozent zu fallen. Eine Reihe von Maßnahmen für höhere Staatseinnahmen und geringere Staatsausgaben sollen diesem Ziel entgegenwirken. 2.3.2 Arbeitslosigkeit- Beschäftigung2 Im Jahr 2008 hat die Beschäftigung um 0,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr zugenommen und die Arbeitslosigkeit lag 2008 bei 7,7% gegenüber 8,3% im Vorjahr. 2009 soll die Arbeitslosigkeit aufgrund der allgemeinen Wirtschaftsprobleme leicht steigen, während die Unternehmen der Branchen: Bauwirtschaft, verarbeitendes exportorientiertes Gewerbe, Tourismus und Finanzen, besonders betroffen sein werden. 2.3.3 Dienstleistungsbilanz 3 Der Überschuss der Dienstleistungsbilanz erreichte im Jahr 2005 15.698 Mio. €, was einer Zunahme in Höhe von nur 1,4% gegenüber dem Vorjahr (+231 Mio. €) entspricht. Der Überschuss finanzierte damit 57% des Handelsdefizits. Diese Entwicklung ist besonders auf den Rückgang der Einnahmen aus dem Reiseverkehr zurückzuführen. Auf der anderen Seite fiel die Erhöhung der Einnahmen aus dem Transport relativ gering aus und betrug 55 Mio. €. 1 2 3 Griechische Zentralbank, Jahresbericht für das Jahr 2008 Griechische Zentralbank, Jahresbericht für das Jahr 2008 Siehe oben 24 Allgemeine Informationen - Griechenland 2.3.4 Erwerbs- und Vermögenseinkommensbilanz 4 Das Defizit aus der Erwerbs- und Vermögenseinkommensbilanz betrug im Jahr 2005 5.676 Mio. € und lag damit um 1.299 Mio. € über dem Wert des Vorjahres. 2.3.5 Übertragungsbilanz 5 Die Übertragungsbilanz verzeichnete im Jahr 2008 wieder einen Überschuss in Höhe von 6,8 Mrd. Euro gegenüber dem Vorjahr. Diese gesamten Netto-EU-Übertragungen lagen 2008 bei 6,0 Mrd. Euro, ein Summe, die 2,5% des BIP entspricht. 2.3.6 Kapitaltransaktionen 6 2008 floss ein Netto-Betrag in Höhe von 30,2 Mrd. Euro als Direkt- und Portofolioinvestitionen und „übrige“ Investitionen“ nach Griechenland, gegenüber 27,7 Mrd. Euro im Vorjahr. Diese Entwicklung ist auf die hohen Kapitalzuflüsse für Portofolioinvestitionen (16,4 Mrd. Euro) und für „übrige“ Investitionen (12,1 Mrd. Euro) zurückzuführen. In der Kategorie der Direktinvestitionen wurde ein Netto-Kapitalzufluss aus dem Ausland in Höhe von 1,7 Mrd. Euro registriert. Tabelle 2: Zahlungsbilanz Januar-Dezember (in Millionen €) 2006 2007 20087 LEISTUNGSBILANZ -23.668,1 -32.393,4 -35.043,6 Außenhandel -35.286,3 -41.499,2 -44.048,8 Ausfuhr 16.154,3 17.445,5 19.812,9 Einfuhr 51.440,6 58.944,8 63.861,7 Handelsbilanz (ohne Brennstoffe) -26.525,0 -32.279,6 -31.894,3 Brennstoffbilanz -8.761,3 -9.219,6 -12,154,6 Dienstleistungen 15.337,1 16.591,7 17.135,6 Einnahmen 28.364,1 31.337,3 34.066,2 Ausgaben 13.027,0 14.745,6 16.930,6 Erwerbs- und Vermögenseinkommen -7.118,8 -9.077,0 -10.889,0 Einnahmen 3.626,9 4.625,7 5.732,8 Ausgaben 10.744,9 13.702,7 16.621,8 Übertragungen 3.399,9 1.591,1 2.758,6 Einnahmen 6.847,4 6.608,1 6.882,7 Ausgaben 3.447,5 5.017,0 4.124,1 KAPITALBILANZ 20.363,7 27.361,4 30.160,2 DEVISENBESTÄNDE 2.169,0 2.491,0 2.521,0 Quelle: Griechische Zentralbank 4 Siehe oben Siehe oben Griechische Zentralbank, Jahresbericht für das Jahr 2008 7 Vorläufige Zahlen 5 6 25 Allgemeine Informationen - Griechenland Der Netto-Kapitalzufluss von Nicht-Einwohnern Griechenlands lag 2008 bei 3,5 Mrd. gegenüber 1,4 Mrd. Euro im Vorjahr. Der Aufkauf von 19.99% der griechischen Telekommunikationsgesellschaft OTE im Mai (In Höhe von 2,5 Mrd. Euro) im Mai und von 3,03% /(0,4 Mrd. Euro) im November von der Deutschen Telekom war die wichtigste Direktinvestition in diesem Bereich. 2.3.7 Aussenhandel8 Das Handelsbilanzdefizit ist 2008 im Vergleich zum Vorjahr um 2,5 Mrd. Euro gestiegen und reflektiert die Netto-Ausgaben für die Brennstoff-Importe und im geringeren Maße das Defizit ohne Brennstoffe und Schiffe. Die Exporte (ohne Brennstoffe und Schiffe) legten 2008 um 15,2 Prozent zu, während die Importe (ohne Brennstoffe und Schiffe) nur um 5,8 Prozent zulegten. Trotz der erhöhten Exporte wurde eine weitere Ausweitung des Handelsbilanzdefizits registriert, da die Ausgaben für die Importe dreimal höher als die Einnahmen von den Exporten sind. Diese Entwicklung reflektiert den kontinuierlichen Rückgang der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der griechischen Produkte bezüglich der Preise. In der Rangordnung der Handelspartner steht Deutschland dieses Jahr nur auf der Seite der Importe an erster Stelle, während Italien diesen Platz auf der Seite der Exporte einnimmt. Trotzdem bleibt Deutschland der wichtigste Handelspartner Griechenlands gemessen am Gesamtvolumen ihrer Handelsbeziehungen. Abbildung 1: Exporte (Jan. - Dez. 2008) 1. Italien 2. Deutschland 3. Bulgarien 4. Zypern 11,5 5. USA 6. Großbritannien 10,5 40,1 7,1 2,9 3,5 3,8 4,4 4,7 5,1 6,4 Quelle: Nationales Statistisches Amt 8 Griechische Zentralbank, Jahresbericht für das Jahr 2008 26 7. Rumänien 8. Frankreich 9.Türk ei 10. Spanien Andere Allgemeine Informationen - Griechenland Abbildung 2: Importe (Jan. - Dez. 2008) 1. Deutschland 2. Italien 3. Rußland 4. China 5. Frankreich 11,9 11,4 40,7 7,3 3,2 3,3 4,6 5,1 3,5 3,5 5,5 6. Niederlande 7. Belgien 8. Spanien 9. Iran 10. Großbritannien Andere Quelle: Nationales Statistisches Amt Der Anteil Deutschlands an den griechischen Importen lag 2008 bei 11,5 Prozent und an den Exporten bei 10,5 Prozent. Italien an erster Stelle auf der Seite der Exporte hat einen Anteil in Höhe von 11,5% an den griechischen Exporten und einen Anteil in Höhe von 11,4% an den griechischen Importen. Wichtige Handelspartner sind Frankreich, Großbritannien usw. An 5. Stelle auf der Seite der Exporte steht Zypern und an 7. Stelle die Türkei. Tabelle 3: Die zehn wichtigsten Handelspartner Griechenlands AUSFUHR JAN.-DEZ. 2008 Land EINFUHR JAN.-DEZ. 2008 Mio. Euro Land Mio. Euro 1. Italien 2.001 1. Deutschland 7.238 2. Deutschland 1.821 2. Italien 6.918 3. Bulgarien 1.236 3. Russland 4.454 4. Zypern 1.102 4. China 3.347 5. USA 885 5. Frankreich 3.098 6. Großbritannien USA 820 6. Niederlande 2.806 7. Rumänien 772 7. Belgien 2.139 8. Frankreich 668 8. Spanien 2.133 9. Türkei 621 9. Iran 2.027 10. Spanien 504 10. Großbritannien 1.956 Quelle: Nationales Statistisches Amt 27 Investitionsklima und –förderung 3 Dr. -Ing. Athanassios Kelemis Investitionsklima und – Deutsch Griechische Industrie- und förderung Handelskammer -Status – Trends- Projektteam B2B Renewable Energies Voulgari 50, GR-54248 Thessaloniki Tel: +30 2310 327733 Fax: +30 2310 327737 Email:DNHOHPLV#PDLODKNJHUPDQ\GH Email: [email protected] Internet: www.german-chamber.gr Internet: www.renewablesb2b.com 3.1 Einleitung Seit Anfang der letzten Dekade hat in Griechenland ein tiefgreifender Strukturwechsel stattgefunden. Indikatoren dafür waren zu großen Teilen die weltweite wirtschaftliche Globalisierung sowie die endgültige Öffnung des griechischen Marktes im Zuge der Realisierung des europäischen Binnenmarktes. Der Weg Griechenlands während der letzten Jahre war durch den gezielten, stetigen Versuch gekennzeichnet, vollwertiges Mitglied der Europäischen Union und Währungsunion zu werden. Diese Bemühungen wurden von erheblichen strukturellen und ordnungspolitischen Reformen und Einschnitten begleitet, die ihren Niederschlag in der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes fanden. Das Land ist von der aktuellen weltweiten Wirtschaftskrise genau so betroffen, wie die anderen Länder Europas und der Welt. Wichtige wirtschaftliche Kennzahlen, wie Arbeitslosigkeit und Wirtschaftswachstum liegen derzeit im Vergleich zu den anderen Ländern der Eurozone knapp über dem Jahres-Durchrittswert. Dagegen ist die Staatsverschuldung (eine der höchsten in Europa) und das Haushaltsdefizit im Vergleich zu den anderen Ländern der Eurozone sehr hoch. Da die so genannten „Intelligenten Finanzprodukte“ in den letzten Jahren nicht so stark in der griechischen Finanzwelt verbreitet waren, traf die Krise die Finanzinsitute im Vergleich nicht besonders stark. Die Folgen der weltweiten Finanzkrise in der realen Ökonomie in Griechenland sind allerdings deutlich sichtbar und verlangen weitere mutige strukturelle Reformen. Die wichtigsten wirtschaftlichen Kennzahlen hatten sich in der Zeit vor der Krise spürbar verbessert, die strukturellen Veränderungen waren auf gutem Wege und der Arbeitsmarkt zeigte Erholungsansätze. Das wirtschaftliche und strukturelle Umfeld, welches sich nunmehr entwickelt, hat in den letzten 4 Jahren die Realisierung bedeutender Investitionsvolumina begünstigt Befand sich bis vor rund einem Jahrzehnt Griechenland, zum Teil sogar berechtigterweise, am Rande der Überlegungen als Investitionsstandort, so 28 Investitionsklima und -förderung mehrt sich die Anzahl der Unternehmen, die etwaige Vorteile von Griechenland zu erkennen beginnen. Tabelle 4: Wesentliche Wirtschaftliche Faktoren in Griechenland (*in Milliarden €) 2006 2007 2008 Wirtschaftswachstumsrate 4.5% 4.0% 2.9% Inflation 3.2% 2.9% 4.2% Arbeitsproduktivität (EU-27=100) 116.9 n/a n/a Arbeitslosigkeit 8.9% 8.3% 7.5% Öffentliche Investitionen (%GDP) 3.1% 3.0% n/a Export (goods) 16.6* 17.2* n/a Import (goods) 51.44* 58.94* n/a Haushaltsdefizit (%GDP) 2.8% 3.5 % 5.0% Staatsverschuldung (%GDP) 95.9% 94.8% 93.1% Quelle: Invest in Greece Agency 2009 Weitgehend unbekannt, nichts desto trotz jedoch von signifikanter Bedeutung, ist das zweifellos hervorragend ausgebildete Arbeitskräftepotential. Bei den Arbeitskräften handelt es sich größtenteils um hochqualifiziete Hochschulabsolventen, die zum erheblichen Teil ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben. In sehr vielen Fällen haben diese Arbeitskräfte auch ein Zusatzstudium in Form eines Aufbaustudiengangs absolviert, welches ihre Kenntnisse ergänzt und vertieft hat. Häufig kann eine mehrjährigr Auslandserfahrung vorgewiesen werden. In einer Zeit, wo zum einen der Faktor Wissen zunehmend an Bedeutung gewinnt und zum anderen der Faktor Mensch als der wertvollste Input jeglichen Wertschöpfungsprozesses angesehen wird, ist die Nutzung guter humaner Ressourcen erfolgsbestimmend. Die Vielsprachigkeit eines bedeutenden Anteils des Arbeitskräftepotentials erhöht seine Attraktivität in einer Zeit zunehmender Internationalisierung und Globalisierung der Geschäftstätigkeit. Glänzende Beispiele erfolgreichen geschäftlichen Einsatzes bildet die große Anzahl der im Ausland beschäftigten Griechen. Eine Umkehr der abnehmenden Attraktivität Griechenlands ist in jüngster Vergangenheit durch die Nutzung seiner geographischen Position im neuen Umfeld sich öffnender Märkte in der Region, sowie durch die Erholung der Wirtschaft, zu erkennen. Viele ausländische Investoren nutzen das älteste EU-Land auf dem Balkan als Wirtschaftskorridor zu den Ländern Südosteuropas, der Schwarzmeerregion sowie des Nahen Osten und des östlichen Mittelmeerraumes. Auch wenn dies überwiegend auf Unternehmen des Handels- und Dienstleistungssektors zutrifft, so nutzen immer mehr ausländische Niederlassungen diese Möglichkeit, die ihnen ein Produktionsstandort Griechenland bietet – zumal der griechische Staat gegenüber Investoren im verarbeitenden Gewerbe – und nicht nur dort – besonders großzügig ist. 29 Investitionsklima und -förderung Zwei weitere Bereiche, die üblicherweise nicht direkt dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet werden, dennoch dem Industriesektor angehören, sind die Stromerzeugung, sowohl aus fossilen als auch aus erneuerbaren Energiequellen und die Abfallverwertung. Hier bietet sich nicht nur ein erhebliches Investitionspotential an, sondern auch eine hohe Rentabilität. Gerade mittelständischen Unternehmen öffnet sich hiermit ein unerschlossener Markt mit günstigen Ausgangsbedingungen. Das Engagement verschiedener Investoren in diesen Bereichen ist abgesehen von wenigen Projekten eher beschränkt mit Ausnahme der Windkraftanlagen. Obwohl weltweit marktführend in der Umwelttechnologie halten sich viele deutsche Unternehmen noch mit Investitionen in Griechenland zurück, was zu einem Teil auf die Bevorzugung „interessanterer“ Märkte durch die Unternehmen, zum anderen auf Informationsmangel über die Marktbedingungen in Griechenland zurückgeführt werden kann. 30 Investitionsklima und -förderung Abbildung 3:Direktinvestitionen in Griechenland in der Periode 2003-2007 (in Millionen EURO). Quelle: Bank of Greece 2008 Der stetig steigende Energiebedarf Griechenlands führt zwangsläufig zur Weiterentwicklung alternativer Formen der Energieerzeugung. Die griechische Regierung setzt klare Zeichen und erteilt Vorgaben für die Entwicklung eines neuen Investitionsbereichs, der Griechenland als wichtigen Handelspartner und bedeutenden Investmentstandort auf dem Energiemarkt aufzeigen soll. Laut optimistischen Prognosen des Entwicklungsministeriums in Griechenland (zuständig auch für Energiefragen) werden in den kommenden Jahren 19,72% der notwendigen 72 ȉWh Strom aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen werden. In Zusammenhang mit Photovoltaik-Anlagen ist bis zum Jahr 2010 die Errichtung von Anlagen mit einer Gesamtleistung von 700 MWp vorgesehen. Derzeit ist Griechenland jedoch recht weit entfernt von diesem Ziel. Durch das aktuelle griechische Rahmengesetz über Erneuerbare Energien (Gesetz 3468/2006 und seine Novellierung vom Januar 2009) ist zu erwarten, dass der Solarenergiesektor einen nachhaltigen Impuls erfahren wird. Die Hauptbestandteile des neuen Gesetzes sind dabei: die Vereinfachung und Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens, die Förderung wirtschaftlicher Anlagen und die Lockerung der 31 Investitionsklima und -förderung Beschränkungen, die für kleine und mittelgroße Projekte in Bezug auf die Befreiung von der obligatorischen Genehmigung gelten. Die Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer leistet im Rahmen ihrer über 80jährigen erfolgreichen Präsenz in Griechenland durch ihr breit gefächertes Dienstleistungsangebot einen aktiven und umfassenden Beitrag zur Förderung der deutschgriechischen Handels- und Geschäftsbeziehungen. In den letzten Jahren war unsere Kammer ein Wegbereiter für die sorgfältige und rechtzeitige Thematisierung von Entwicklungsperspektiven in den Bereichen Umwelt und Energie, wobei Schwächen und Schwierigkeiten in Griechenland aufgezeigt wurden und gleichzeitig ausgereifte technologische Lösungen und Kooperationsperspektiven für deutsche und griechische Unternehmen präsentiert wurden. Nachdem wir bereits heute die Intensität der klimatischen Veränderungen erfahren, sind wir davon überzeugt, dass die rechtzeitige und ernsthafte Beschäftigung unser Auslandshandelskammer mit Umwelt- und Energiethemen gerechtfertigt ist. In diesem Bereich hat die Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer sowohl zum Abschluss von Geschäftsbeziehungen und zum Technologietransfer als auch zur Beteiligung der Handelskammer an einem essentiellen öffentlichen Dialog zum Thema Umweltschutz und Energieeffizienz beigetragen. Im Rahmen wichtiger Veranstaltungen und Geschäftskonferenzen in Athen, Thessaloniki, Rhodos, Korfu, Ioannina, Alexandroulopis und anderen griechischen Städten ist es uns gelungen, einen großen Teil der Unternehmen, die sich in Griechenland mit der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen beschäftigen, zu ermitteln und das Interesse deutscher Trägerorganisationen und Firmen für den griechischen Energiemarkt zu gewinnen. Griechenland unterstützt alle Arten von Direktinvestitionen. Es bedarf keinerlei Genehmigung, außer im Falle der Beantragung von staatlichen Subventionen. In diesem Fall untersuchen die Behörden die vorgeschlagene Investition auf ihre Wirtschaftlichkeit. 32 Investitionsklima und -förderung Abbildung 4 Ausländische Direktinvestitionen in Griechenland nach Ländern aufgeteilt in der Periode 2005-2007, 14.769 ,00 (Mio. €) Quelle: Bank of Greece 2008 3.2 Allgemein Investitionsförderungsgesetz Das Investitionsförderungsgesetz Nr. 3299/2004 – (Anaptixiakos Nomos) und seine Novellierung Nr. 3522/2006 bieten: Attraktive Anreize Niedrige Eigenkapitalbeteiligung Förderung der wichtigsten unternehmerischen Tätigkeiten Zügiges Genehmigungsverfahren Rationale Auszahlung der Fördermittel 3.3 Entwicklungszonen Das Land ist in Entwicklungszonen unterteilt, nach denen die Zuschüsse bemessen werden. Griechenland ist hierbei in 3 Zonen (bis 31.12.2006: 5 Zonen) unterteilt: ZONE A: Umfasst die Präfekturen von Attiki und Thessaloniki. ZONE B: Umfasst die Präfekturen der Region Thessalien (Karditsa, Larissa, Magnisia, Trikala), die Präfekturen der Region Süd-Ägäis (Kykladen, 33 Investitionsklima und -förderung Dodekaness), die Präfekturen der Region der Ionischen Inseln (Korfu, Lefkada, Kefallonia, Zakynthos), die Präfekturen der Region Kreta (Heraklion, Lasithi, Rethimno, Chania), die Präfekturen der Region Zentral Makedonien (Chalkidiki, Serres, Kilkis, Pella, Imathia, Pieria), die Präfekturen der Region West Makedonien (Grevena, Kozani, Florina, Kastoria), und die Präfekturen der Region Sterea Ellada (Fthiotida, Fokida, Evia, Viotia, Evritania). ZONE C: Umfasst die Präfekturen der Region Ost-Makedonien-Thrakien (Kavala, Drama, Xanthi, Rodopi, Evros), die Präfekturen der Region Epirus (Arta, Preveza, Ioannina, Thesprotia), die Präfekturen der Region Nord-Ägäis (Lesvos, Chios, Samos), die Präfekturen der Region Peloponnes (Lakonia, Messinia, Korinthia, Argolida, Arkadia) und die Präfekturen der Region West-Griechenland (Achaia, Etoloakarnania and Ilia). Es folgt eine tabellarische Übersicht der in Griechenland geltenden Förderungsarten und –Sätzen. Tabelle 5: Konditionen der Förderung in den einzelnen Förderzonen Griechenlands INVESTITIONSFÖRDERUNG NACH ZONE Lohnzuschuss für die Einmaliger Zuschuss und/oder Steuernachlässe durch Leasingzuschuss die geschaffene Beschäftigung Zone A bis zu 20% Bis zu 60% bis zu 20% B bis zu 30% 100% bis zu 30% C bis zu 40% 100% bis zu 40% Quelle: Invest in Greece Agency, Map of Investment Zones, 2008 34 Investition neu Investitionsklima und -förderung Abbildung 5: Entwicklungszonen Quelle: Invest in Greece Agency 3.4 Kategorien Für die Auszahlung der Fördermittel werden die Geschäftstätigkeiten in zwei große Kategorien unterteilt, die detailliert im Gesetz aufgelistet werden. Grundsätzlich unterstützt das Investitionsförderungsgesetz Unternehmen die folgende Geschäftstätigkeiten ausüben: Primärsektor (z.B. Gewächshäuser, Viehzucht, Fischzucht, etc.). Sekundärsektor (z.B. verarbeitendes Gewerbe, Energie, etc.). Tertiärsektor : 35 Investitionsklima und -förderung Tourismus (Hotelanlagen, Kongresszentren, Yachthäfen, Themenparks, Golfplätze, Nutzung von Thermalheilquellen, Thalassotherapie, Anlagen für Sport- und Trainingstourismus, Gesundheitstourismus (Wellness), etc.). Sonstige Dienstleistungen (z.B. Logistikzentren, Softwareentwicklung, Zentren für angewandte Industrieforschung, Warenumschlaglager, Transferterminals, etc.) Die Kategorien im Einzelnen: KATEGORIE 1 (Auszüge) Investitionsvorhaben für: Errichtung von öffentlichen Parkhäusern mit mindestens 40 Stellplätzen. Energieproduktion aus erneuerbaren Energiequellen und speziell aus Wind, Sonne, Wasser, Geothermie und Biomasse. Kraftwärmekopplungskraftwerke. Modernisierung von bestehenden min. 2* Hotelanlagen oder von Hotelanlagen die maximal 5 Jahre Ihre Tätigkeit unterbrochen haben. Umwandlung von traditionellen oder erhaltungswürdigen Gebäuden in min. 2* Hotelanlagen. Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von min. 3* Campingplätzen. Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Kongresszentren. Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Skizentren. Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Heilquellen. Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Yachthäfen. Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Golfplätzen. Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Zentren für Gesundheitstourismus. Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Sport- und Trainingszentren. Logistikzentren. Breitbandnetzwerke. Innovative Telekommunikationsdienstleistungen, die auf das Breitbandnetz aufbauen. Softwareentwicklung. Aufbau von Forschungszentren für angewandte Forschung in den Breichen Industrie, Energie, Metallurgie, Agrarwirtschaft. 36 Investitionen zum Umweltschutz und zur Energieeinsparung. Investitionsklima und -förderung Innovative Produkte. Investitionsvorhaben zur Qualitätssicherung von Produkten und Dienstleistungen. Recycling von Produkten die in Griechenland verbraucht wurden. Integrierte mehrjährige (2-5 Jahre) Investitionsvorhaben von verarbeitenden Unternehmen in Höhe von mindestens EURO 3 Millionen und Softwareunternehmen in Höhe von mindestens EURO 1,5 Millionen die eins oder mehrere der folgenden Ziele haben: 1. Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit. 2. Produktion und Verbreitung von Markenprodukten und Dienstleistungen. 3. Verlagerung von Forschungs- und Produktionstätigkeiten aus dem Ausland nach Griechenland. 4. Vertikalisierung der Produktion. KATEGORIE 2 (Auszüge) Investitionsvorhaben für: Standardisierung, Verpackung und Konservierung von Agrar- und Fischereierzeugnissen. Gewächshäuser, biologische Landwirtschaft, Viehzucht, Fischzucht. Abbau und Verarbeitung von Industriemineralen. Marmorabbau unter der Voraussetzung , dass dieser geschnitten und weiterverarbeitet wird. Ȃetallverarbeitung. Verarbeitendes Gewerbe. Energieproduktion in form von heißem Wasser oder Dampf. Produktion von Biotreibstoffen oder festen Treibstoffen aus Biomasse. Produktion von Biomasse aus Pflanzen, als Rohstoffe zur Energiegewinnung. Entsalzungsanlagen zur Trinkwassergewinnung. Errichtung, Erweiterung, Modernisierung von Themenparks. Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Rennstrecken. Lagerung und Beschaffung von Transportmöglichkeiten von flüssigen Treibstoff und Flüssiggas auf Inseln. Rehabilitationszentren und Wohnmöglichkeiten für Behinderte. Errichtung, Gründung oder Erweiterung von mindestens 3* Hotels. 37 Investitionsklima und -förderung Subventionsarten 3.5 Folgende Subventionsarten sind im Gesetz vorgesehen: ] Einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss ] Leasingzuschuss ] steuerfreie Rücklagen ] Lohnkostenförderung für neugeschaffene Arbeitsplätze oder oder oder Die Subventionsarten im Einzelnen: Investitionsvorhaben, die dem Gesetz 3299/04 unterstellt werden, können alternativ auf eine der unten angeführten Weisen gefördert werden: 9 Subvention (kostenlose Gewährung eines Geldbetrages zur Deckung eines Teils der geförderten Kosten für das betreffende Investitionsvorhaben durch den Staat) oder Leasing-Zuschuss (durch den Staat wird ein Teil der Raten gedeckt, die laut dem Leasingvertrag zum Erwerb neuer technischer oder sonstiger Ausstattung zu zahlen sind). Tabelle 6 :Einmaliger Zuschuss und/oder Leasingzuschuss Einmaliger Zuschuss und/oder Leasingzuschuss* Investitionskategorie Kategorie 1 Kategorie 2 Zone A Zone B Zone C 20% 30% 40% 15% 25% 35% Oder alternativ: Steuerbefreiung (Befreiung von der Zahlung von Einkommenssteuer auf nicht ausgeschüttete Gewinne aus der Summe der Unternehmensaktivitäten für die ersten zehn Jahre ab der Realisierung des Investitionsvorhabens, wobei eine steuerfreie Rücklage in gleicher Höhe gebildet wird). Tabelle 7: Steuernachlässe Steuernachlässe* Investitionskategorie Kategorie 1 Kategorie 2 9 Zone A 60% 50% Zone B 100% 100% Zone C 100% 100% Invest in Greece Agency, Investitionsförderungsgesetz - Subventionsarten, 2008 38 Investitionsklima und -förderung Oder alternativ: Tabelle 8: Zuschusszahlung zu den Kosten für die durch das Investitionsvorhaben geschaffenen Arbeitsplätze Lohnzuschuss für die durch die Investition neu geschaffene Beschäftigung* Investitionskategorie Kategorie 1 Kategorie 2 Zone A 20% 15% Zone B 30% 25% Zone C 40% 35% Eine neu geschaffene Beschäftigung ist die, die innerhalb von drei Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der unternehmerischen Tätigkeit geschaffen wird. Die Förderung wird auf die Summe der Lohnkosten der neu geschaffenen Beschäftigung berechnet und zwar, für zwei Jahre nach Schaffung der neuen Arbeitsplätze. Die Lohnkosten beinhalten die Kosten vor Steuern sowie die gesetzlichen Sozialabgaben. Die gewährte Investitionsförderung darf kumulativ innerhalb von 5 Jahren den Betrag von: - insgesamt 10 Mio. € für vereinzelte Unternehmen sowie - 20 Mio. € für verbundene Unternehmen innerhalb einer Region und für die gleiche Investitionsart nicht übersteigen. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Investitionen in erneuerbare Energien. PV Anlagen über 2 MW werden nicht gefördert (dies betrifft jedoch nur die neuen Anträge bei der RAE). Bezüglich der oben angeführten alternativen Förderungsarten wird auf Folgendes hingewiesen: Subventionen bzw. Leasing-Zuschüsse sind dann vorteilhaft, wenn der Träger der Investition nicht über das gesamte erforderliche Kapital für die Investition verfügt, deren Realisierung er beabsichtigt. Eine Steuerbefreiung ist dann vorteilhaft, wenn der Träger der Investition: a) über das gesamte erforderliche Kapital für die Investition verfügt, deren Realisierung er beabsichtigt, und b) ein hoher Gewinnertrag gegeben ist. Die Bezuschussung der Beschäftigungskosten ist dann vorteilhaft, wenn der Träger der Investition: a) über das gesamte erforderliche Kapital für die Investition verfügt, deren Realisierung er beabsichtigt, und b) das Unternehmen arbeitsintensiv ist. 39 Investitionsklima und -förderung 3.6 Fördersätze Die Fördersätze sind abhängig von der Größe des Unternehmens. Dabei unterscheidet das Gesetz drei verschiedene Größen: kleine, mittlere und große Unternehmen, die unterschiedlich gefördert werden. Für kleine, wie sie jeweils von der EU definiert werden, werden zusätzlich bis 20%-punkte gegeben. Für mittlere Unternehmen zusätzlich bis zu 10 %-punkte Für PV und Wind ist die Förderhöhe auf max. 40 % beschränkt. Die Unterscheidung für die Unternehmensgrösse findet auf der Basis der von der EU gestellten Kriterien statt. Die Größe der Unternehmen wird dabei wie folgt bestimmt: Tabelle 9: Definition von Unternehmensgrößen in Griechenland Ein großes Unternehmen darf mit bis zu 25 % am investierenden Unternehmen beteiligt sein. In jedem Fall dürfen die Zuschüsse, Leasingzuschüsse sowie die Lohnzuschüsse nicht mehr als 55% der Investitionssumme übersteigen. Die gewährte Investitionsförderung darf kumulativ innerhalb von 5 Jahren den Betrag von insgesamt 20 Mio. € für die jeweilige Investition nicht übersteigen. Gefördert werden folgende Ausgaben (auszugsweise): 40 Bau, Erweiterung und Modernisierung von Gebäuden Kauf und Installation von neuen Maschinen und Anlagen Investitionsklima und -förderung Zugangswege, Infrastruktur für Erneuerbare Energien Netzanschluss für Erneuerbare Energien Kauf und Installation von Ablaufautomatisierungs- und Rationalisierungs- Systemen Die Einführung neuer Technologien und Know-how-Transfer 3.7 Voraussetzungen und Bedingungen Eigenkapital Die Eigenbeteiligung des Investors bei Investitionen, die durch Zuschüsse und Leasingsubventionen gefördert werden, muss mindestens 25% der Investitionssumme betragen. Beginn der Investitionstätigkeit Die Realisierung der Investition sollte nach Antragstellung bei den zuständigen Stellen erfolgen, da die Ausgaben erst ab diesem Termin anerkannt werden. Die anfänglichen Investitionskosten dürfen mit nicht mehr als 15% angepasst werden. Der zeitliche Ablauf wird bei der Genehmigung festgesetzt und kann unter bestimmten Bedingungen um maximal 2 Jahre verlängert werden. 3.8 Zuständigkeiten und Anwendungen Viele ausländische Unternehmen, die sich mit dem Gedanken tragen, in Griechenland geschäftlich tätig zu werden, sehen sich mit einer Reihe von Problemen konfrontiert. Unkenntnis des rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmens, Sprach- und Kulturunterschiede sowie lokale Gegebenheiten und Eigenheiten erschweren eine solche Entscheidung. Griechenland bietet neben regionalen Standortvorteilen zunehmend günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen, wenngleich noch spürbarer/erheblicher ein bedeutender Nachholbedarf zur vollständigen Beseitigung von Investitionshemnissen seitens der Administration besteht. Dies ist schlussendlich ein wichtiger Grund, weshalb die griechische Wirtschaftsförderungsgesellschaft Invest in Greece (ehemals ELKE) gegründet wurde, um dem interessierten Investor zur Seite zu stehen. 41 Investitionsklima und -förderung 3.8.1 Antragstellung Förderanträge, außer für Steuernachlässe, können während des ganzen Jahres eingereicht werden und zwar: Bei der Fachabteilung des Wirtschaftsministeriums werden alle Anträge für Investitionen über 2 Mio. € eingereicht, bzw. über 4 Mio. € bei Investitionen in der Region Zentral Makedonien. Bei den Fachabteilungen der Regionen werden Anträge für Investitionen bis zu 2 Mio. €, bzw. bis zu 4 Mio. € für die Region Zentral Makedonien. Bei Invest in Greece (ehemals ELKE) werden Anträge für Investitionen über 15 Mio. € oder über 3 Mio. € wobei 50% der Eigenkapitalbeteiligung aus dem Ausland stammen muss. Bei der Fachabteilung des Wirtschaftsministeriums 3.8.2 Anlagen zum jeweiligen Antrag Wirtschaftlichkeitsstudie Nachweis über die Entrichtung der Gebühren Kreditgenehmigung Angebote Ergänzungsunterlagen falls notwendig 3.8.3 Genehmigungsverfahren Das Genehmigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde innerhalb von 2 Monaten nach Antragstellung abgeschlossen (gemäß Gesetz z.Z. liegt die Bearbeitung bei 5-6 Monaten) und die Entscheidung muss innerhalb eines Monates im Regierungsanzeiger veröffentlicht werden. 3.8.4 Auszahlung der Fördermittel Die Fördermittel werden in Raten wie folgt ausgezahlt: 50% des Betrages wird nach der Realisierung von 50% des Investitionsvorhabens und bei Vorlage der Bestätigung durch die zuständigen Prüfstellen. Der Restbetrag von 50% nach Bestätigung der Fertigstellung und der Inbetriebnahme durch die zuständigen Prüfstellen Die Auszahlung der Beträge findet innerhalb von 5 Monaten statt Es besteht die Möglichkeit einer bis zu 30%-igen Vorauszahlung (als Teil der genehmigten Fördermittel) durch die Hinterlegung einer um 10% höheren Bankgarantie einer Bank die in Griechenland ansässig ist. 42 Investitionsklima und -förderung Die Fördermittel werden direkt an den Investor ausgezahlt oder an die kreditgebende Bank, die eine kurzfristige (Vor-)Finanzierung dem Investor gewährt hat. 3.9 Spezielle Investitionen Für Investitionen die mehr als 50 Mio. € betragen und bei denen mindestens 125 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, wird dem Investor die Möglichkeit eingeräumt, über die Höhe der Eigenkapitalbeteiligung, des Direktzuschusses, des Leasingzuschusse, der Auszahlungsmodalität etc. gesondert zu verhandeln. 43 Bewegung in Nordgriechenland: Es tut sich was! Umzug der Internationalen Messe Thessalonikis Maßnahmen zum Schutz des Golfes von Thermaikos Bildung des Geschäftsforums Makedonia Thraki Gründung des unabhängigen Rates der regionalen Tourismusentwicklung Schaffung der Innovationszone Thessalonikis Programmgestaltung für Sozialhilfe Partnerschaftsabschluss mit der Organisation für Außenhandelssteigerung Koordination der Verwaltungsbezirke im Hinblick auf das Entwicklungsprogramm (ΕΣΠΑ) 2007-2013 Verstärkung der archäologischen Projekte in Makedonia und Thraki Unterstützung des Filmfestivals in Thessaloniki Ministerium für Makedonien und Thrakien Vereinigung von Kräften- Erhalt von Ergebnissen Tourismus-Investitionen in Griechenland 4 RA Prof. Kleanthis Roussos Tourismus- Roussos & Partners Investitionen in Anwälte für Wirtschaftsrecht Griechenland Alex. Soutsou Str. 18 10671 Athen GR Tel: +49 210 3643876 -Staatliche Förderung und Fax: +49 210 3642942 Perspektiven- Email: [email protected] 4.1 Der allgemeine Regelungsrahmen Die aus den Parlamentswahlen vom März 2004 hervorgegangene neue konservative Regierung hat bald nach ihrer Bildung das Ministerium für Tourismus-Entwicklung ins Leben gerufen10. Damit ist ein deutlicher Wirtschaftsschwerpunkt für die kommenden Jahre gesetzt. Im Dezember (SubventionsG), das 2004 Gesetz folgte ein 3299/2004, recht das großzügiges den Subventionsgesetz notwendigen Antrieb für Privatinvestitionen geben soll. Investitionen in touristische Tätigkeiten und dabei im wesentlichen in der Hotellerie, in Tourismus-Anlagen infrastruktureller Natur wie Marinen, in Spezialbereichen mit wachsender Nachfrage wie der sog. Unterhaltungstourismus (Parks, Kasinos etc.), Golfplätze, Spa-Anlagen (sog. Sport- oder Gesundheitstourismus) bilden einen wichtigen Schwerpunkt des Subventionsgesetzes. Sonderprojekte zur Einführung von modernen Technologien in bestehenden Betrieben werden vom Förderungsprogramm ebenfalls erfasst, wie z.B. die Umschichtung eines Hotelunternehmens auf umweltfreundliche Technologien oder auf die Verwertung von alternativen Energiequellen (Art. 3 § 1İ SubventionsG). Die Förderung des touristischen Sektors erhebt sich zu einem zentralen Anliegen des Gesetzgebers11 und insoweit unterscheidet sich dieses SubventionsG von seinen Vorgängern. Auch hinsichtlich der Förderungsbedingungen hat das neue SubventionsG alle seine Vorgänger (Subventionsgesetze 2601/1998, 1892/1990, 1262/1982) an Großzügigkeit übertroffen. Es werden hohe Förderungssätze vorgesehen, die bis zu 55% der förderungsfähigen Investitions-Ausgaben erreichen können. Der jeweils anwendbare Förderungssatz darf bei Investitionsvorhaben bis zu einem Gesamtwert von 50 Millionen € 10 Gesetz 3270/2004. 11 Weitere Schwerpunkte des SubventionsG liegen in der Förderung des Abbaus und der Verarbeitung von Industrie-Mineralien und in der Förderung der Energieerzeugung insbes. unter Verwertung von alternativen Energiequellen. 45 Tourismus-Investitionen in Griechenland in voller Höhe in Anspruch genommen werden12. Beachtenswert auch, dass bereits eine 25%ige Eigenbeteiligung des Investors für die Förderung ausreicht13. Der lange erwartete Ministerialbeschluss zur Konkretisierung der geförderten Tourismus-Tätigkeiten ist am 08. Mai 2006 (MinB 17829/2006) erlassen14. Investoren bislang in Wartehaltung sind nunmehr in der Realisierung ihrer Investitionsvorhaben ermutigt worden15. Die griechische Tourismus-Behörde EOT (Ellinikos Organismos Tourismou) hatte bis zum Jahre 1998 neben ihren klassischen Aufgaben wie Umsetzung der Tourismus-Politik, Aufsichtsführung, Lizenzerteilung, sonstige administrative Aufgaben im Gesamtbereich des Tourismus auch das Eigentum und die Verwaltung von allen staatlichen TourismusEinrichtungen inkl. Hotelanlagen, Marinen, Kasinos u.dgl. innegehabt. Mit Gesetz 2636/1998 ist die Aktiengesellschaft ETA (Ellinika Touristika Akinita - Griechische Touristik-Immobilien) gegründet, die seit 2004 in Touristik-Entwicklungsgesellschaft (Eteria Touristikis Anaptyxis - Touristic Development Co.) umbenannt worden ist. Das gesamte EOT-Vermögen inkl. EOT-Immobilien ist seitdem auf die ETA übertragen worden mit der Aufgabe, dieses Vermögen grundsätzlich nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten, zu verwerten und auch darüber zu verfügen (Art. 13 Gesetz 2636/1998). Investoren können etwa langzeitige Miet- und Nutzungsverträge mit ETA über attraktive Grundstücke und Anlagen in Top-Lagen abschließen16 und darauf diverse Touristikunternehmungen betreiben. Ferner sind Kooperationen zwischen Staat bzw. öffentlichen Trägern einerseits und Privatträgern bzw. Investoren andererseits durch das im September 2005 verabschiedete Gesetz 3389/2005 institutionalisiert. Danach können eigens hierfür gegründete private Gesellschaften (sog. Sonderzweckgesellschaften) gegen Entgelt die Verwaltung und/oder die Finanzierung von Dienstleistungsbereichen (z.B. Hotel-Management) übernehmen, die bislang vom Staat bzw. von öffentlichen Trägern inkl. staatliche Privatträger wie ETA betrieben werden. 12 Zur Abstufung des Förderungssatzes je nach Investitionshöhe s. im einzelnen Art. 5 § 5 SubventionsG. 13 Unter dem früheren Subventionsgesetz 2601/1998 (Art. 6 § 4) war als Mindest-Eigenbeteiligungsquote 40% der förderungsfähigen Ausgaben vorgesehen. 14 YA 17829/FEK B' 574/08.05.2006 15 Derzeit werden im Wirtschaftsministerium einige Änderungen an dem geltenden Subventionsgesetz diskutiert und bearbeitet. Unter anderem ist die Änderung der Förderungssätze und einiger anderer Parameter des Subventionsgesetzes geplant. Investoren sollten ihre Pläne und ihr Verhalten auch an diese Leistungen orientieren, die allem Anschein nach bis Ende des Jahres 2006 bekannt sein werden. 16 Näheres dazu kann man auch unter der e-addresse: www.tourism-development.gr vom Internet abrufen. 46 Tourismus-Investitionen in Griechenland 4.2 Grundbedingungen der Bezuschussung von touristischen Aktivitäten 4.2.1 Auswahl des Investitionsortes Neben der Bestimmung der förderungsfähigen Tätigkeit ist nach wie vor die Auswahl des Investitionsortes im Lande17 von ausschlaggebender Bedeutung für die Gewährung von Subventionen wie auch für deren Höhe. Es ist offensichtlich, dass für Investitionen in Tourismus-Anlagen inkl. Hotellerie-Anlagen der Ortsauswahl eine ganz besondere Bedeutung zukommt. Zu den zentralen Aufgaben eines Subventionsgesetzes gehört somit die Bestimmung von Förderungsgebieten. Diese sowie die Förderungsbedingungen im Einzelnen ergeben sich aus dem SubventionsG in Verbindung mit den Ministerialbeschlüssen. Die jeweils zuständigen Minister sind etwa im Tourismusbereich ermächtigt (Art. 5 § 16 SubventionsG), den aktuellen Bedarf zu berücksichtigen und danach bestimmte Regionen aus dem Förderungsprogramm auszuschließen. Vor diesem Hintergrund ist auch der eingangs erwähnte MinB 17829/2006 ergangen. Schon seit dem Investitionsgesetz 1262/1982 wird Griechenland in vier Groß-Regionen eingeteilt, die je nach Entwicklungsstufe und Förderungsbedarf mit den Buchstaben A, B, C und D bezeichnet werden18. Die Region A umfasst die höchst entwickelten und damit am wenigsten förderungswürdigen Gebiete, wozu standardmäßig der Attika-Bereich um die Grosstadt Athen und der Bereich um Thessaloniki gehören. Die Region D umfasst die am wenigsten entwickelten und damit am meisten förderungswürdigen Gebiete des Landes. Die Regionen B und C liegen dazwischen. Mit der Erneuerung der Subventionsgesetze in einem Takt von je ca. 8 Jahren ändern sich die Relationen, so dass insbes. den Regionen B, C und D jeweils unterschiedliche Gebiete des Landes zugeordnet werden. So war z.B. ab Mitte der 80er Jahre (Gesetze 1262/1982, 1892/1990) die Stunde des Grenzgebiets Thrazien geschlagen, das heute dank der damaligen starken Förderung als Förderungsgebiet D zu einem bedeutenden Industriegebiet gewachsen ist. Aus heutiger Sicht sind der Region D die Grenzgebiete im nördlichen und im östlichen Festland, die Dodekanese-Inselgruppe sowie alle Inseln mit bis zu 3.100 Einwohnern zugeordnet (Art. 2 SubventionsG). 17 Industrie- oder Agrarunternehmen können auch im Ausland vor allem in Balkan-Ländern gefördert werden nach Maßgabe entsprechender Ministerialbeschlüsse (Art. 3 § 3 SubventionsG) 18 Siehe im einzelnen Art. 2 SubventionsG wie geändert durch Art. 46 Gesetz 3427/2005. 47 Tourismus-Investitionen in Griechenland Region B umfasst alle Industriezonen sowie einige an Attika und Thessaloniki angrenzende bzw. benachbarte Gebiete (Troisina, Langadas). Schließlich Region C umfasst Lavrion, das frühere Industrie- und Bergbaugebiet an der Südspitze Attikas, sowie alle übrigen Gebiete – wie z.B. Peloponnese, Chalkidiki, Euboia, Voiotia, Thessalia – die nicht einer anderen Regionsklasse (A, B oder D) zugeordnet sind. Peloponnese, das über eine Vielzahl von antiken Städten und über Natur-Schönheit verfügt, bietet sich als künftiger Investment-Ort für Hotel-Betriebe besonders an. Im westlichen Teil von Peloponnese sind schon seit 15 Jahren bedeutende Kapazitäten entstanden, die weiterhin erweiterungs- und ausbaufähig sind. Charterflüge werden im Westen durch den Flughafen Araxos bedient. Nicht zuletzt auch durch den Antrieb der Olympiade 2004 in Athen sind die Verkehrsanbindungen von Peloponnese zum Athener-Flughafen sowie zum übrigen Hellas stark verbessert. Straßenbau- und Eisenbahnbaupläne teils durchgeführt teils in der Realisierungs- oder in der Planungsphase versprechen weiterhin eine gute künftige Entwicklung. 4.2.2 Subventionierte Tourismus-Tätigkeiten Die subventionierten Tätigkeiten ergeben sich aus Art. 3 § 1Ȗ iVm Art. 5 § 16 SubventionsG folgendermaßen: Gründung oder Erweiterung von Hoteleinheiten im 3-Sternen-Bereich und aufwärts, wenn sie in Gebieten entstehen bzw. liegen, die vom FörderungsProgramm nicht ausgeschlossen sind. Der bereits erwähnte Ministerialbeschluss 17829/2006 hat eine Reihe von Regionen aus der Förderung ausgeschlossen. Von einigen regionalen Ausnahmen abgesehen hat man praktisch fast alle touristisch bekannte Inseln (Creta, Rhodos, Corfu u.v.a.m.), Chalkidiki sowie weitere beliebte touristische Destinationen (Kastoria, Meteora, Loutraki etc.) aus dem FörderungsKatalog gestrichen. Denn in diesen Gebieten bestehen bereits ausreichende bis überzählige Kapazitäten. Der Ausschluss gilt allerdings nicht und die Förderung von Hotelprojekten selbst in den ausgeschlossenen Gebieten ist möglich, wenn es um die Gründung oder Erweiterung von 5-Sternen-Hotels geht. Hier und in anderen Regelungen des SubventionsG kommt der Bedarf nach hochwertigen touristischen Dienstleistungen mit Deutlichkeit zum Ausdruck. Modernisierung von Hoteleinheiten aller Kategorien, vorausgesetzt, dass durch die Modernisierungsmaßnahmen die Hotelanlage mindestens in die Kategorie der 2Sterne eingestuft werden kann. Die Förderungsfähigkeit der Modernisierung setzt voraus, dass die Hotelanlage mindestens seit 5 Jahren in Betrieb gewesen ist (Art. 3 § 6İ Gesetz 3299/2004). Die Modernisierung kann sich auch auf die Einrichtung von zusätzlichen Gemeinschaftsanlagen, Swimming-pools und Sportanlagen beschränken. Bereits aus der Wortwahl des Gesetzgebers ist ersichtlich, dass Renovierungsmaßnahmen einschl. Maßnahmen zur Erneuerung (Ersetzung) der veralteten maschinellen Ausrüstung nicht gefördert werden; die Förderung setzt 48 Tourismus-Investitionen in Griechenland Erweiterung (sic. Vergrößerung) oder Produktionsänderung (sic. Modernisierung) voraus (s. auch Art. 3 § 6ș Gesetz 3299/2004). Umwandlung von Gebäuden unter Denkmalschutz in Hoteleinheiten Modernisierung von Camping-Anlagen. Neue Formen des Fremdenverkehrs wie Kongress-Tourismus, Sport-Tourismus (Golf, Yacht-Marine, Wintersport, Autorennen, Sport- und Training Center), der sog. Gesundheitstourismus (Spa-Anlagen, Thalassotherapie) oder der Unterhaltungs-Tourismus (z.B. Parks) gehören ebenfalls zu den förderungsfähigen Tätigkeiten. Die Gründung und die Erweiterung von Hotelanlagen wird als Investitionskategorie 2, während die Modernisierung als Investitionskategorie 4 eingestuft wird. Diese Einstufung kann für die Höhe der Förderung eine Rolle spielen, wobei die Kategorie 4 grundsätzlich in einer höheren Förderungsstufe steht als die Kategorie 2. Die Höhe der Förderung dürfte jedoch im Endeffekt nicht so sehr von der Einstufung der Investitionstätigkeit, sondern eher von der Auswahl des Investitionsortes auf der Grundlage der oben skizzierten Teilung des Landes in vier, mehr und weniger förderungsbedürftigen Regionen maßgeblich abhängen. Die höchsten Förderungs-Sätze gelten nach wie vor in den D-Bereichen und bewegen sich je nach Investitionskategorie zwischen 35% und 40% und dann folgen die Förderungssätze der C-Bereiche, die sich je nach Investitionskategorie zwischen 25% und 35% und in manchen Fällen bis zu 40% bewegen. Auf den jeweils geltenden Förderungssatz gibt es einen Aufschlag von 5%, wenn es sich um die Gründung oder um die Modernisierung eines Unternehmens im POTA-Bereich oder eines Hotelunternehmens im 4- oder im 5-Sternen-Bereich handelt (Art. 4 § 1 Gesetz 3299/2004). Für Kleine und Mittelständische Unternehmen (KMU) gibt es auf alle förderungsfähigen Investitionen einen Aufschlag von 15%, wenn die Investition in Grenzgebieten inkl. Dodekanesischen Inseln oder in anderen nach dem Stand des lokalen Bruttosozialprodukts förderungsfähigen Regionen stattfindet (Art. 4 § 3 SubventionsG). Der Begriff des KMU lehnt sich an die Kriterien an, die in der Anlage 1 der Europäischen VO 070/2001aufgeführt werden: Weniger als 250 Beschäftigte, Jahresumsatz bis 40 Mio. € und Erfüllung der Unabhängigkeitskriterien, d.h. Grossunternehmen dürfen an dem KMU keine größere Beteiligung als 25% haben. 4.2.3 Förderungsfähige Ausgaben Die förderungsfähigen Ausgaben umfassen grundsätzlich Baukosten, Kosten für Betriebsanlagen, Kosten für maschinelle oder sonstige Ausrüstung, Kosten für die Gestaltung von Außenanlagen, Erwerbskosten für Transportmittel in neuen Zustand für Waren- und Materialientransporte sowie für Personalbeförderung, Daten- verarbeitungssysteme sowie Einrichtung von e-marketing Systemen, Ausgaben für 49 Tourismus-Investitionen in Griechenland Produkt- und Qualitätskontrollsystemen, Sozialeinrichtungskosten (Wohnungen und Gemeinschaftsräume für Arbeitnehmer) (Art. 3 § 5 SubvenstionsG). Anders als der käufliche Erwerb von industriellen Gebäuden und Anlagen befindet sich der käufliche Erwerb von Hotelgebäuden oder von sonstigen Tourismusanlagen im Katalog der förderungsfähigen Ausgaben nicht. Nicht gefördert werden ferner folgende Maßnahmen, die im Ausschluss-Katalog des Art. 3 § 6 SubventionsG explizit aufgeführt werden: die Erwerbskosten für Grund und Boden; die Errichtung oder die Erweiterung von Hotel- und im Allgemeinen von Gebäudeanlagen auf fremdem Grundstück, es sei denn, dass der Investor ein Langzeitmietsverhältnis (Mindest-Dauer 15 Jahre) mit dem Grundstückseigentümer vorweisen kann, wobei die Mindestmietsdauer ab dem Datum der Investitionsgenehmigung berechnet wird. In den letzten ca. 10 Jahren bieten sich hier immer mehr Möglichkeiten zur langzeitigen Anmietung und Nutzung von Hotelanlagen und von sonstigen Tourismus-Anlagen (Marinen, Kasinos, organisierte Strände), die im Staatseigentum oder im ETA-Eigentum stehen. 4.2.4 Bezuschussungsformen Als Subventionsformen werden entweder die bare Bezuschussung des Projekts durch den Staat oder alternativ Steuerentlastungen oder Personalkostenbezuschussung vorgesehen (Art. 4 Gesetz 3299/2004). Freilich ist die bare Bezuschussung die interessanteste und wohl beliebteste Alternative in der Investitionspraxis. Sie hat auch den Vorteil, dass die Banken sie als Sicherheit akzeptieren, so dass eine Zwischenfinanzierung der Bank in Höhe des Subventionsanspruchs durch die Sicherungsabtretung desselben möglich ist. Denn die genehmigte Subventionshöhe wird ja nicht gleich mit der Subventionsgenehmigung, sondern mit der schrittweisen Realisierung des Projekts geleistet. So sieht das Subventionsgesetz vor, dass 50% der Subventionssumme erst dann gezahlt wird, wenn die Investition zu 50% realisiert ist, wobei die restliche Summe erst im Anschluss an die volle Investitionsrealisierung und die entsprechende Betriebsaufnahme gezahlt wird (Art. 8 Gesetz 3299/2004). Vor diesem Hintergrund ist klar, dass man zur Schließung der Lücke, die während der Projekt-Entstehung durch die fehlende Subventionssumme entsteht, gezwungen ist, auf eine Zwischenfinanzierung zurückzugreifen. Subventions-Vorauszahlung ist nur beschränkt möglich bis zu 30% der genehmigten Subventionssumme gegen Vorlage einer Bankgarantie, die sogar auf einen erheblich höheren Betrag als der Vorauszahlungsbetrag lauten soll. 50 Tourismus-Investitionen in Griechenland 4.3 Ausblick Die Tourismus-Entwicklung ist für Griechenland zweifellos zu einer zentralen Aufgabe der Wirtschaftspolitik geworden. Das ist an dem bestehenden Regelungs-Rahmen deutlich erkennbar, der auch ausreichende Anreize für die Aufnahme entsprechender Tätigkeiten anbietet. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Entwicklung von hochwertigen TourismusProdukten. Die zuständigen Behörden, die Unternehmen und die sonstigen TourismusTräger entwickeln immer mehr auch ein entsprechendes Bewusstsein dafür. Der Investor genießt insoweit Entgegenkommen, hat aber eigenverantwortlich auch mit einer Reihe von Hindernissen fertig zu werden, die teils mit der Systemorganisation teils mit der Bürokratie zusammenhängen. In der Phase der Projektvorbereitung gehört dazu etwa die sorgfältige Überprüfung der Eigentums- und der sonstigen Rechtsverhältnisse des Objekts, auf welchem gebaut werden soll, die Überprüfung der geltenden Bauvorgaben, die Vorlage einer umweltverträglichen Planung, die Sicherstellung der vielfach erforderlichen Genehmigung der Archäologie-Behörden 51 52 Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen 5 Rechtliche Rahmenbedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen Georgios Theodorakis '$ Fotios Faniadis Dipl. iur., Rechtsreferendar OLG Braunschweig B2B Renewable Energies Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer, Thessaloniki Tel: +30 2310 327733 Fax: +30 2310 327737 Email: [email protected] Internet: www.renewablesb2b.com 5.1 Einleitung Der Erneuerbare Energiemarkt wächst weltweit kontinuierlich, wobei Europa nach wie vor führend ist. Griechenlands stetig steigender Energiebedarf führt Die griechische Regierung gibt klare Zeichen und Vorgaben zur Ausweitung eines neuen Sektors, der Griechenland als Handelspartner und Investitionsland interessant macht. Die rechtlichen Bedingungen für die Realisierung von EE-Projekten sind von zentraler Bedeutung und teilweise nur schwer zu überblicken. Für die Realisierung einer Stromerzeugungsanlage aus Erneuerbaren Energieträgern sind Baugenehmigungs- und Energierecht zu beachten, daneben sind die Regulierungen der umweltschutzrechtliche Bestimmungen, das Grundstücksrecht und die jeweiligen liegenschaftsbezogenen Besonderheiten zu erkunden. Für die Erlangung der Finanzierung und für den wirtschaftlichen Erfolg ist es zudem unerlässlich, ! zum europaweiten Subventionsrecht herzustellen. Empfehlenswert sind in dieser sich entwickelnden Branche Experten vor Ort: Ihre Stärke liegt zum einen, neben der Landessprache, in der genauen Kenntnis der wirtschaftlichen Struktur "# $ % & Branchenfachleuten und Entscheidungsträgern. 53 Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen 5.2 Energiemarkt Griechenland Die Rahmenbedingungen für die Entwicklung und Realisierung von Projekten im Bereich der Erneuerbaren Energien haben sich im Laufe der letzten Jahre entscheidend verbessert. Die Entwicklung und Förderung der EE in Griechenland wird nunmehr auch von staatlicher Seite aktiv unterstützt und ist als eines der vorrangigen Ziele der griechischen Energiepolitik zu bezeichnen. Aufgabe der Regierung ist es, einen klaren und transparenten Rahmen der Genehmigungserstellung zu gestalten, in den sich Investoren sicher fühlen und auf der anderen Seite, Bürokratie und komplizierte Verfahren zu verringern, die bisher für den Eintritt von Investoren " $ ( ) # $ % # Endabnehmern verteilt werden kann, gemäß einem ausgefeilten System von Regularien und Normen. *$ $ ( % der staatlichen Energiegesellschaft DEI A.E. (Public Power Corporation S.A.) geprägt war, wurde durch das griechischen Gesetz 2773/1999 auch privaten Energieerzeugern Zugang zum Energiemarkt gewährt. Im Der Systemnetzbetreiber <) ' ! = > Elektrizitätserzeugungsanlagen des griechischen Verbundnetzes zuständig. Die <)'?=M$)Q$U%)'W griechischen Gesetzes 2773/1999 für den Betrieb, die Nutzung, die Sicherung der Instandhaltung und Entwicklung des Systems in ganz Griechenland sowie der Anschlüsse an andere Netze gegründet, um eine ausreichende, sichere, wirtschaftliche und zuverlässige Stromversorgung des Landes zu gewährleisten. Der griechische Staat setzt mit seiner begonnenen Liberalisierung des Strommarktes darauf, dass der notwendige Zubau bis 2010 durch sog. Independent Power Producer (unabhängige Stromproduzenten) vorgenommen wird und hat sich überwiegend auf Erneuerbare Energiequellen fokussiert. Zeitgleich werden der Ausbau und die Verstärkung des landesweiten Stromnetzes vorangetrieben. Seit X Y[[\ $ )$ für alle Stromkunden, Öffnung für private Stromerzeuger und Netzbetreiber sowie ! )$$UY[[] die EU und 9 südosteuropäische Länder in Athen einen Kooperationsvertrag zur 54 Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen Gründung einer Energiegemeinschaft. Damit wird der Energiebinnenmarkt auf die gesamte Balkanregion ausgedehnt. Nach den Vorgaben der Richtlinie 2001/77/EG muss sich der Anteil der EE am gesamten nationalen Energiebedarf in Griechenland bis zum Jahre 2010 auf 20,1% erhöhen. Die Zielsetzung erfüllt dabei die internationalen Anforderungen, die im Rahmen des Protokolls von Kyoto vereinbart wurden. Dieses sieht für Griechenland bis zum Jahre 2010 einen, im Vergleich zum Jahre 1990, 25% reduzierten Anstieg von CO2 sowie von sonstigen Gasen vor, die für den Treibhauseffekt verantwortlich sind. Angesichts der Tatsache, dass der Bruttoenergieverbrauch bis zum Jahre 2010 \Y M # # ' `{M EE-Anteil an der Stromerzeugung Das Entwicklungsministerium stellt in seinem vierten Bericht über die Durchdringungsrate der Erneuerbaren Energien in Griechenland eine steigende Entwicklung fest, welche der folgenden Graphik zu entnehmen ist. Abbildung 6: Entwicklung der installierten Kapazität von Erneuerbaren Energien 1994 – 2008 1400 1300 1322 1200 1100 Installed Capacity [MW] 1000 1040 900 Wind Small hydros Biomass Great-scale hydros 800 759 700 600 592 523 500 483 400 300 278 200 100 69 69 0 1994 1995 70 71 82 1996 1997 1998 351 369 159 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007* 2008* 55 Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen ' }~"" % seinen EE-Anteil von 6,9% im Jahr 2005 (EU: 8,5%) auf 18% im Jahr 2020 (EU: 20%) zu erhöhen. Im vierten Nationalen Bericht über die Durchdringungsrate erneuerbarer Energien bis zum Jahr 2010 wird von folgenden erforderlichen Installationen im EE-Bereich ausgegangen, damit das oben genannte Ziel eines 20,1% Anteils der EE am gesamten nationalen Energiebedarf im Jahr 2010 erreicht werden kann. Tabelle 10: Erforderliche Erweiterung der griechischen EEStromerzeugungskapazitäten zur Erfüllung der Richtlinie 2001/77/EG in 2010 Anforderungen an installierter Kapazität im XY[`[# & Großwasserkraft Biomasse Geothermische Stromerzeugung Photovoltaik Gesamt Erzeugte Energie im Jahr 2010, in M Prozentualer Anteil der jeweiligen EEQuelle im Jahr 2010 3.648 7,67 10,67 364 1,09 1,52 3.325 4,58 6,37 103 0,81 1,13 12 0,10 0,14 200 0,20 0,28 7.652 14.45 20,10 Quelle: Entwicklungsministerium, 4th National Report regarding the penetration level of renewable energy sources up to the year 2010 56 Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen Entscheidende Neuerungen und Verbesserungen für die Stromerzeugung beinhaltet das aktuelle griechische EE-Gesetz 3468/2006. Es enthält wesentliche Regelungen zur Beschleunigung des zu durchlaufende Genehmigungsverfahrens bei der Errichtung von Stromerzeugungsanlagen aus dem Bereich der EE und gewährt %! >$ $ Umweltministerium wurde ein spezieller Raumordnungs- und Investitionsplan für Erneuerbare erstellt, der eine bevorzugte Landnutzung für Erneuerbare gegenüber anderen Nutzungsinteressen darstellt. 5.3 Rechtliche Rahmenbedingungen für EE-Vorhaben D{ Y[[)$ &"$"&%% > $ # # Geothermie, Biomasse und Solarenergie. Dem Strom aus EE soll dabei im Rahmen der Energieversorgung ein Vorrang vor Strom aus konventionellen Energieträgern $ < &"$"&%% ?&&W weiterer wesentlicher Punkt im Bereich der Energieversorgung. Das EE-Gesetz 3468/2006 ist ein Nachfolgegesetz des Gesetzes 2244/1994 „Regelung über die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und konventionellen }}$$ #' < geltende Stromeinspeisegesetz in Kraft getreten war und den Grundstein für die wesentliche Entwicklung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen bildete: So wurden stabile Verkaufspreise für die erneuerbare Energieerzeugung #[>! !% % und das griechische Elektrizitätsversorgungsunternehmen DEI A.E. zu deren Kauf % Das Gesetz 2773/1999 «Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts –Regelung zur % }$$ ! Vergütungssätzen für Strom aus erneuerbaren Energien fest und räumte in diesem ( $$ $ $ * wurde die Energieregulierungsbehörde R.A.E.(Regulatory Authority for Energy) 57 Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen ins Leben gerufen, die in ihrer Eigenschaft als unabhängige Verwaltungsbehörde den Betrieb des Energiemarkts überwacht bzw. kontrolliert. Die R.A.E. erstellt $ ' $ ! $ ) $ $ Genehmigungsverfahren für die Errichtung von EE-Anlagen und überwacht nach Ausstellung der Genehmigungen die Realisierung der Projekte zur erneuerbaren Energieerzeugung durch Quartalberichte. 5.3.1 Standortsicherung > $ ! $ $ ' eines geeigneten Standorts zur Errichtung einer Stromproduktionsanlage aus EE sind zunächst die für die Realisierung des Vorhabens benötigten Flächen ! '# ( # & ' <}!)" Leitungsrechte müssen geklärt sein. Dies kann durch Eigentumserwerb an den ' * ! den Betriebszeitraum der Anlage erfolgen. Raumplanungsrecht, Flächennutzungspläne Vor dem Kauf einer griechischen Immobilie ist zu beachten, dass Erwerb von Grundeigentum in militärischem Sperrgebiet nicht möglich ist bzw. der Erwerb in Grenzgebieten zahlreichen Einschränkungen unterliegt: so Grenzgebiete entlang " # "U# entlang der griechisch-bulgarischen Grenze, griechisch-türkische Grenze, Inseln Skiros und Thira. Ein Investor sollte auch bestehende naturschutzrechtliche Bestimmungen und Beschränkungen bei archäologischen Fundstätten prüfen. Im griechischen Umland werden Pläne über die örtlich zugelassen Nutzung der ! ' } $ aufgestellt, während die Planung der städtischen Baustruktur zentral vom $ ! ~$# $ ' !$$ 58 Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen '$ } } und die Details der Bebauung und können aufgrund der regionalen Unterschiede in den einzelnen Regionen stark voneinander abweichen. In den letzten Jahren wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, >!"'% #$ Raumordnungsplan zu entnehmen sind. Eigentümerstrukturen, Pachtverträge !$$$$$ # beurkundete Kaufvertrag und der Eigentümerwechsel beim griechischen Registeramt in das sog. Transkriptionsbuch eingetragen werden. Die Transkriptionsbücher werden vom Registeramt in der Präfekturhauptstadt geführt und geben zusammen mit den Hypothekenbüchern Auskunft über die Eigentumsverhältnisse und Belastungen eines Grundstücks. Problematisch ist, dass in Griechenland Grundstücke bisher nicht katastermässig erfasst wurden, Katasterämter werden zur Zeit im ganzen Land aufgebaut, so dass eine Eigentümerprüfung derweil schwierig sein kann. Zu beachten ist auch, dass die Eintragung eines Rechts im Grundbuch $ begründet. Dingliche Sicherheiten müssen nicht allein den Betrieb der Anlage sicherstellen, sondern auch für die notwendigen Zuwegungen, Stromübertragungsleitungen bzw. Kabelan- und ableitungen sind Sicherheiten erforderlich. Eine besondere Regelung ! M Grundstücken oder die Gründung von dinglichem Rechten auf Grundbesitz zugunsten des Inhabers der Erzeugungslizenz für die Errichtung der Anschlussprojekte z.B. Elektrizitätsleitungen im Gesetz 3175/2003 „Nutzung geothermischen Potentials, Fernwärme und weitere Verordnungen”. 59 Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen 5.3.2 Genehmigungsverfahren Die Genehmigungsverfahren, die bei der Errichtung einer Produktionsanlage aus EE zu durchlaufen sind, erfuhren in den letzten Jahren eine zunehmende $ nunmehr in dem EE-Gesetz 3468/2006 sowie in einschlägigen Gesetzen und hierzu erlassenen Verordnungen. Das Genehmigungsverfahren bis zur Inbetriebnahme einer Anlage zur Erzeugung von netzgekoppeltem Strom aus EE gestaltete sich bisher sehr langwierig und kompliziert: zahlreiche regionale, präfekturale oder lokale Träger waren involviert, welche wiederum die betreffenden Gesetze und Dekrete zu beachten hatten. Das notwendige Verfahren wird nunmehr auf drei Lizenzen abgeschlackt: Stromerzeugungslizenz, Anlagengenehmigung und Betriebsgenehmigung. ..2.1 Lizenz zur Stromerzeugung aus EE oder KWK Antragsstellung: Der erste Schritt um in Griechenland Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen und verkaufen zu können, ist die Beantragung einer Stromerzeugungslizenz. Zur Stellung eines Antrags auf Erteilung der Lizenz sind alle natürlichen oder juristischen Personen berechtigt, die Ihren Sitz in der EU haben. Anträge auf Erteilung einer $ $ M '$$ mir dem Antrag wird auch eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (Promelteti Perivallontikon Epiptoseon) eingereicht. Neben der Antragsstellung bei der R.A.E. sind Kopien des Antrags auch dem Entwicklungsminister vorzulegen. Antragsverfahren: Nach Antragseinreichung überprüft die R.A.E. die Anträge zunächst auf Ihre Vollständigkeit (siehe Anhang 1 des Gesetzes). Es steht weiterhin im Ermessen der R.A.E. in diesem Stadium des Antragsverfahrens ergänzende Unterlagen vom Antragssteller zu dem Projekt zu verlangen. * $ ' ] 60 Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen Antrags auf Erteilung der Lizenz sein Projekt in einer kurzen Zusammenfassung in zwei großen Athener Tageszeitungen zu veröffentlichen. Einwände gegen das Projekt können dann innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Veröffentlichung, bei der R.A.E. von Jedermann geltend gemacht werden. Nach der Bekanntgabe erfolgt > ' Einwände im Bezug auf den gestellten Antrag können bei der R.A.E. innerhalb der oben genannten Frist von jedermann geltend gemacht werden, der ein berechtigtes Interesse daran hat. Die R.A.E. informiert den Antragsteller schriftlich über die vorgebrachten Einwände. Bewertung der Anträge: Bei der Bewertung der Anträge berücksichtigt die R.A.E. unter anderem folgende Gesichtspunkte: x die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen, x das Gutachten der zuständigen Naturschutzbehörde in Bezug auf die Umweltverträglichkeit, x die vorgebrachten Einwände, x alle sonstigen Erwägungen, die im Ermessen der R.A.E. stehen, x weiterhin werden allgemeine Fragen in die Bewertung $# } )# Umsetzungsmöglichkeiten u. a. In diesem Zusammenhang ist besonders wichtig zu erwähnen, dass auch die } $$ < % Antragsstellers muss mindestens 18 % des Kostenvoranschlages des Projektes entsprechen. Bei Nichterfüllung der oben genannten Voraussetzungen erstellt die R.A.E. ein ablehnendes Gutachten. Bei kollidierenden Anträgen, z.B. gleichzeitige * ! # gesondertes Bewertungsverfahren statt. > '#!$ 61 Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen die R.A.E. die oben genannte Umweltverträglichkeitsvorprüfung an die zuständige Naturschutzbehörde. Diese erstellt ein naturschutzrechtliches Gutachten, welches } $ *$ $ ausgestellt ist, fertigt die R.A.E. ihre Stellungnahme zu dem Antrag. Diese Stellungnahme wird dann dem Entwicklungsminister vorgelegt. Innerhalb von 15 Tagen ergeht der Beschluss des Entwicklungsministers. Der Beschluss über die Erteilung der Lizenz kann dabei mit Sonderbedingungen oder Beschränkungen versehen werden und wird wiederum in zwei Athener Zeitungen mit hoher ' <$' $ widerrufen werden. Zur Abänderung der Lizenz ist ein gesondertes Verfahren durchzuführen. Bei der R.A.E. kann ebenfalls ein Antrag auf Freistellung von der Erzeugerlizenz beantragt werden. Dafür gelten besondere Voraussetzungen, im Bezug auf die Größe der Anlagen. Diese Voraussetzungen sowie die erforderlichen Anträge sind dem Gesetz zu entnehmen. Anlagegenehmigung Voraussetzung einer Anlagenlizenz ist, dass der Antragsteller im Besitz einer Stromerzeugungslizenz ist. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst die Erteilung, Änderung bzw. Erneuerung von Genehmigungen für die Errichtung, Erweiterung und den Betrieb von Elektrizitätskraftwerken zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen. Der zuständige Betreiber im Sinne dieses Gesetzes ist dabei der )Q$ *# <) ' <)< ' als Betreiber des griechischen Systems bzw. Netzes zur Elektrizitätsübertragung (Hellenic Transmission System Operator). Anträge werden bei der zuständigen Stelle, der Regionaldirektion eingereicht und vom Generalsekretär der betreffenden ! '$ besondere Regelungen und andere Zuständigkeiten. Formelles Angebotsverfahren zum Anschluss des Kraftwerks an das System oder das Netz: Zunächst reicht der Antragssteller, der Inhaber einer Erzeugerlizenz sein muss, 62 Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen $ }#<)'<)<'#' Formulierung eines Angebots für den Anschluss des Kraftwerks ein. Dazu ist zunächst die Erzeugerlizenz einzureichen. Daneben sind unter anderem noch folgende Unterlagen beizufügen: x M%# x Pachtverträge, x Baumassenpläne, x Elektronische Einliniendiagramme, x Beschreibung des Kontrollsystems der Analge, x Beschreibung der Schutzvorrichtung der Anlage, x Beschreibung der Start- bzw. Synchronisationsvorrichtung für die Generatoren, x )U"(#$!>"# x u.v.m. ) # ~ erforderlich, die ebenfalls dem Gesetz zu entnehmen sind. Der zuständige Betreiber, <)'<)<'#~ $ ein Anschlussangebot. Dieses wird auch der R.A.E. übermittelt. Das Anschlussangebot !X'%' $$ $ Betreiber vorgeschlagene Art des Kraftwerkanschlusses abgebildet und abgeglichen. Diese wird erneut der zuständigen Behörde vorgelegt,welche die topographischen Diagramme bezüglich ihrer Kompatibilität mit dem Anschlussangebot überprüft. Dann wird ein entsprechender Bewilligungsvermerk angebracht. Antragsverfahren zum Erhalt einer Anlagengenehmigung: $ %% <$$ Erzeugerlizenz bei der oben genannten Regionaldirektion nunmehr folgende Akten ein: x Umweltverträglichkeitsprüfung, x naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung, 63 Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen x zusammenfassende technische Projektbeschreibung. Im Falle, dass die umweltrelevanten Bedingungen eingehalten werden, kann ein Antrag auf Ausstellung einer Anlagengenehmigung bei der oben genannten Regionaldirektion beantragt werden . Auch diesem Antrag sind wieder eine Vielzahl von Unterlagen beizufügen: x Umweltverträglichkeitsprüfung, x rechtsgültiges Beweismittel für das ausschließliche Nutzungsrecht des Grückstücks, x zahlreiche Zahlungsbelege. Ist die Anlagengenehmigung ausgestellt, stellt der Inhaber der Erzeugungslizenz $ } ?<)' <)<'W ' ' Anschlussvertrages. Diesem Antrag sind die betreits erteilte Anlagengenehmigung sowie das Anschlussangebot beizufügen. Die Anlagengenehmigung gilt für zwei Jahre und kann verlängert werden, wenn: x bei Ablauf der Zwei-Jahresfrist am Projekt Arbeiten ausgeführt wurden, deren Kosten 50 % der Investitionen entsprechen, oder x wenn eine Inbetriebnahme, ohne Verschulden des Antragsstellers, nicht in Betrieb genommen werden konnte. ..2.2 Betriebsgenehmigung Nachdem die Kraftwerksanlage fertiggestellt ist und noch vor der Einreichung des Antrags auf Erteilung der Betriebsgenehmigung, stellt der Inhaber der Anlagengenehmigung beim zuständigen Betreiber, mit dem der Anschlussvertrag geschlossen wurde, einen Antrag auf vorübergehenden Anschluss des Kraftwerks an das System bzw. an das Netz. Hierbei sollen die erforderlichen Probeläufe zur Inbetriebnahme der Anlage durchgeführt werden. Anschließend übermittelt der Betreiber dem Inhaber einen schriftlichen Bescheid !> !!' < Anlagenprüfung durch den zuständigen Betreiber, innerhalb von 20 Tagen ab dem 64 Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen vorübergehenden Anschluss statt. Ist die Kontrolle erfolgreich, muss sich das Kraftwerk ! M %$ } erteilt der Betreiber dem Erzeuger eine Bestätigung, durch die bescheinigt wird, dass die Probebetriebsphase des Kraftwerks abgeschlossen ist. Übersteigt der Probebetrieb & < { ) < Entgelt für die Energie, die während der Dauer des Probebetriebs des Kraftwerks geliefert wird, wird nach Erhalt der Betriebsgenehmigung erstattet. Beantragung der Betriebsgenehmigung: Der Inhaber einer gültigen Anlagengenehmigung beantragt nunmehr die Ausstellung der Betriebsgenehmigung bei der Behörde, die auch die Anlagengenehmigung ausgestellt hat (Regionaldirektion). Folgende Unterlagen sind dabei unter anderem beizufügen: x Kopie des Anschlussvertrages, x Baugenehmigung, falls erforderlich, x Bescheinigung der zuständigen Feuerwehr, x Eidesstattliche Versicherung, dass während der Bauphase des Projekts umweltrelevante Bedingungen eingehalten wurden. Die Behörde kann dabei verschiedene Bedingungen für die Erteilung der Betriebsgenehmigung stellen. Diese werden von ihr kontrolliert. Die Betriebsgenehmigung gilt für 20 Jahre und kann um weitere 20 Jahre verlängert werden. Schon aus dieser Kurzzusammenfassung lässt sich erahnen, dass der Genehmigungsprozess zur Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien sehr bürokratisch und unübersichtlich gestaltet ist. Bei Interesse kann die AHK Griechenland die gesamten übersetzten Gesetzestexte zur Verfügung stellen. Darüber hinaus kann Sie die AHK Griechenland im gesamten Genehmigungsprozess begleiten und die Erstellung und Einreichung sämtlicher Genehmigungsanträge für Sie übernehmen. 65 Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen ..2.3 Weitere Gutachten: Vor der Erteilung der Umweltverträglichkeitsprüfung Erzeugungslizenz (Promeleti ist Perivalontikon die oben Epiptoseon genannte - PPE) durchzuführen. Sie dient dazu, die Auswirkungen des Vorhabens einzuschätzen, das aufgrund seiner Dimension oder Intensität die Beeinträchtigung von Umweltbelangen befürchten lässt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Kernstück des Genehmigungsverfahrens und sollte daher mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden. Die R.A.E. prüft die Kriterien und leitet die Voruntersuchung über die PPE, sofern dies erforderlich ist, an die für die Umweltlizensierung zuständige Behörde weiter. Diese Behörde erstellt ein Gutachten im Rahmen ihrer Einschätzung der Umweltverträglichkeit (Prokatarktiki Perivalontiki Ektimisi ke Axiologisi - PPEA) und leitet dies an die R.A.E. weiter. Die Ausstellung der Lizenz zur Stromerzeugung stellt wiederum eine Voraussetzung für die Antragstellung zur Gewährung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung (Engrisi Perivalontikon Oron - EPO) im Rahmen des Anlagengenehmigungsverfahrens dar. Die EPO ist im Rahmen des umweltschutztechnischen Genehmigungsverfahrens nach den geltenden Verordnungen erforderlich. Die naturschutzrechtliche Genehmigung zur Anlage von Kraftwerken zur Stromerzeugung aus EE gilt für 10 Jahre und kann ein $$ $( $ ..2.4 Betreiberwechsel Im Falle des Eigentumsübertrags des Kraftwerks wird der neue Eigentümer im Rahmen }$)Q$" *! $$&!# muss dem neuen Eigentümer auch die Erzeugungslizenz übertragen werden. Im Falle eines Betreiberwechsels geht die Erzeugungslizenz jedoch nicht automatisch auf den neuen Betreiber über, da die Genehmigung jeweils an die Person des Antragstellers gebunden ist. Der Inhaber der Erzeugungslizenz kann jedoch nach Beschluss des Entwicklungsministers und nach entsprechender Stellungnahme der R.A.E. je nach Einzelfall seine Lizenz an eine andere Person übertragen, sofern die erforderlichen Kriterien erfüllt werden. Nachdem diese Übertragung erfolgt ist, wird auf Beschluss der zuständigen Behörde die Betriebsgenehmigung auf den Namen des neuen Eigentümers des Kraftwerks abgeändert. Von der zuständigen Dienststelle des Entwicklungsministeriums wird ein Register der 66 Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen Anlagen- und Betriebsgenehmigungen für Kraftwerke zur Stromerzeugung aus EE oder &&!$' Register dementsprechend zu aktualisieren und – falls erforderlich - der erforderliche Abänderungsbeschluss einzutragen. .4 Energierecht Privaten Investoren wird für die Errichtung von EE-Anlagen Planungs- und # $ )$ % # " Anlagen vorrangig ans Netz zu schließen, den gesamten Strom aus EE abzunehmen % !' Vergütungen und der festgelegten Laufzeit ist es Investoren möglich, Anlagen zur Stromerzeugung aus EE zu errichten und wirtschaftlich zu betreiben. Dem liegt die # )$ &&$ Jahre immer günstiger werde und in Zukunft auch ohne besondere Förderung gegenüber Strom aus herkömmlichen Energieträgern konkurrenzfähig sein wird. ..1 Anspruch auf Netzzugang < } & )$ && '% ( $ )$ < zum vorrangigen Anschluss der EE-Anlage trifft denjenigen Netzbetreiber, zu dessen technisch geeignetem Netz die kürzeste Entfernung besteht. Der Stromanschlussvertrag wird zwischen dem Stromproduzenten und dem Netzbetreiber geschlossen. Um einen solchen Vertragsabschluss heranzuführen, stellt der Kraftwerkbetreiber einen Antrag auf Netzanschluss. <*%#* !)$% ' der Nutzung von EE sicherzustellen, während der Anlagenbetreiber die Anschlusskosten ?' #' # #' ! } & $ ' W & )$ ! & Umspannwerk an das System oder an das Netz angeschlossen wird, so wird i.d.R. der Inhaber der Erzeugungslizenz die Anschlussprojekte von den Kraftwerksgrenzen bis zu den System- bzw. Netzgrenzen ausführen müssen. Zu beachten sind die Regelungen zu 67 Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen Abbildung 7: Erforderliche Anträge und Genehmigungen im Überblick: LIZENZ ZUR STROMERZEUGUNG ANLAGENGENEHMIGUNG BETRIEBSGENEHMIGUNG Antragsberechtigt: Alle natürlichen und juristischen Personen, die Ihren Sitz in der EU haben Zuständigkeiten: Entwicklungsminister aufgrund der Stellungnahme der R.A.E. für alle EEKategorien Angebotsverfahren beim zuständigen Netzbetreiber Anträge für die eigentliche Genehmigung bei der Regionaldirektion, beim jeweiligen Generalsekretär der jeweiligen Region Ablauf: Antragsstellung Antragsstellung Gutachten der zuständigen Naturschutzbehörde im Bezug auf die Umweltverträglichkeit Antrag beim zuständigen Netzberteiber auf Angebot zum Anschluss an das Netz Probephase, in der das Kraftwerk an 15 aufeinanderfolgenden Tagen problemlos in Betrieb sein muss Stellungnahme der R.A.E. Naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung sowie Umweltverträglichkeis prüfung Kontrolle der technischen Bedingungen für die Anlage sowie die Sicherung der erforderlichen betrieblichen und technischen Eigenschaften Diese wird dem Entwicklungsminister innerhalb von 4 Monaten nach Bekanntgabe der Antragsveröffentlichung vorgelegt Beschluss über die Erteilung der Lizenz wird innerhalb von 15 Tagen ab Vorlage der Stellungnahme der R.A.E. vom Entwicklungsminister gefasst Gültigkeit: 68 Bis zu 25 Jahre, jedoch muss innerhalb von 24 Monaten eine Anlagegenehmigung erteilt werden, sonst erfolgt der Lizenzverlust Anträge sind bei der Regionaldirektion zu stellen und werden vom Generalsekretär der jeweiligen Region ausgestellt Antrag auf vorübergehenden Systemanschluss des Kraftwerks Stellung des Antrags auf Erhalt einer Anlagengenehmigung Nach Erhalt der Anlagengenehmigung: Antrag auf Abschluss eines Anschlussvertrages Beantragung der Betriebsgenehmigung Zwei Jahre und kann auf Antrag verlängert werden Betriebsgenehmigung gilt für 20 Jahre und kann um weitere 20 Jahre verlängert werden Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen den Erweiterungsprojekten zum Anschluss an das Netz. Diese gehen nach Fertigstellung in das Eigentum des System- bzw. Netzbetreibers über. Der Anlagenbetreiber trägt in Griechenland auch die Netzausbaukosten. ..2 Abnahme des erzeugten Stroms < & '% ' Stromabnahmevertrages mit der DEI A.E. oder einem nichtstaatlichen Stromanbieter (Power Purchase Agreement). Der Stromabnahmevertrag gilt für eine Dauer von 10 Jahren und kann einseitig durch schriftliche Erklärung des Erzeugers um weitere 10 Jahre verlängert werden, sofern ein entsprechender Antrag maximal ' %! > < Stromabnahmevertrag für Hybridkraftwerke gilt für eine Dauer von 20 Jahren mit einer Option zur Verlängerung. In Art. 12 des Gesetzes 3468/2006 wird ein gesetzliches Schuldverhältnis statuiert. Durch Beschluss des Entwicklungsministers und auf Vorschlag des zuständigen Betreibers und Stellungnahme der R.A.E. werden die Form, der Inhalt und die Erstellungsverfahren für die Verträge zum Stromkauf festgelegt. 5.4.3. Höhe der Einspeisevergütung Grundsätzlich wird bei der Festlegung der Vergütungszahlungen zum einen zwischen der Energiequelle und dem Standort, und zum anderen zwischen den Anlagenleistungen differenziert. Es wird unterschieden zwischen der Integration von Kraftwerken im System bzw. Verbundnetz und der Eingliederung von Kraftwerken nicht an das Verbundsystem angeschlossener Inseln. Damit erfährt der Anlagenbau auf den griechischen Inseln eine zusätzliche Förderung. Außerdem wird jährlich für die neu in Betrieb genommenen Anlagen ein neuer, um einen bestimmten Prozentsatz niedrigerer Vergütungssatz (Degression) gezahlt, von der Energieart abhängig ist und der über die gesamte Förderdauer für die betreffende Anlage gleich bleibt. Die garantierten Strompreise werden jedes Jahr durch Beschluss des Entwicklungsministeriums angeglichen, der auf Stellungnahme der R.A.E. hin ausgestellt wird. Die von den Stromabnehmern zu zahlende Vergütung bestimmt sich nach Kapital D des Gesetzes 3468/2006 (mit Ausnahme von Solarenergie; siehe nächstes Kapitel). Für Strom, der von EE-Anlagen erzeugt wird und in das Netz bzw. in das System eingespeist ist auf monatlicher Basis der folgende Preis festzulegen: Die Preisfestlegung erfolgt auf 69 Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen ?W% ?W!)$#$* bzw. System einschließlich des Netzes der nicht an das Festland verbundenen Inseln absorbiert wird. Dies bedeutet im Einzelnen: Strom aus Geothermie, Biomasse, Deponie-, Klär- und Biogase Die Vergütung beträgt 7,30 Cent pro Kilowattstunde im angeschlossenen Netz und 8,46 Cent pro Kilowattstunde bei nicht angeschlossenem Netz/Inseln. Die Einspeisevergütungen und Rahmenbedingungen für Solar- und Windenergie in Griechenland sind den nachfolgenden Artikeln zu entnehmen. KWK && $~$ * $ < $ Abwärme wird einer Nutzung zugeführt, wodurch der Nutzungsgrad gegenüber herkömmlichen Kondensationskraftwerken beträchtlich erhöht wird. Eine Vergütung von 7,30 Cent pro Kilowattstunde im angeschlossenen Netz und 8,46 Cent pro Kilowattstunde bei nicht angeschlossenem Netz/Inseln wird für Strom #$%%&"$"} <>! ist für den Einsatz bestimmter Stoffe kombinierbar. Das heißt, dass nur derjenige Anteil )$( #$ $ außerhalb der eigentlichen Anlage genutzt wird. . Gesellschaftsrechtliche Aspekte Die wirtschaftlichen Aktivitäten, die im Bereich EE zu einer Investition in Griechenland führen können, sind vielfältig. Unabhängig von der Standortwahl zur Erbringung von Dienstleistungen oder der Inbetriebnahme eines Kraftwerkes zur Erzeugung von )$ && $% # ' ! !Q%#$ von den verfolgten wirtschaftlichen Zwecken und letztlich auch den steuerlichen Rahmenbedingungen ab. 70 Rechtliche Rahmen-bedingungen für Erneuerbare Energie-Investitionen 71 Strom aus solarer Strahlungsenergie 6 Strom aus solarer Strahlungsenergie - Die neuen Förderprogramme - Georgios Theodorakis M.A. in International Economics Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer, Thessaloniki Projektteam B2B Renewable Energies Tel: +30 2310 327733 Fax: +30 2310 327737 Email: [email protected] Internet: www.renewablesb2b.com Strom aus solarer Strahlungsenergie wird entweder in Photovoltaik-Anlagen oder in solarthermischen Kraftwerken gewonnen. Bei solarthermischen Kraftwerken wird durch Solarkollektoren Wasser erwärmt und dann mit einem Wärmetauscher Dampf erzeugt, durch den eine Turbine mit Stromgenerator betrieben wird. In Griechenland können im Gegensatz zu Deutschland aufgrund der herrschenden Strahlungsverhältnisse sowohl solarthermische Kraftwerke als auch Photovoltaik-Anlagen sinnvoll eingesetzt werden. Bei Photovoltaik-Anlagen wird die Sonnenstrahlung unmittelbar in Gleichstrom und dieser wiederum in Wechselstrom umgewandelt, bevor er in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Griechenland ist ein Land mit hohen Globalstrahlungsdaten und bietet daher beste Voraussetzungen für die Solarenergienutzung. Die Globalstrahlung in Griechenland projeziert auf die Horizontale entspricht durchschnittlich einer Energiemenge zwischen 1300 und 1700 kWh/m2 pro Jahr. Die durchschnittlichen Einstrahlungswerte liegen damit um bis zu 40% höher als in Deutschland. Dabei hängt die Einstrahlung nicht nur vom Breitengrad ab, Küstenregionen weisen z.B. eine höhere Einstrahlung auf, als das Landesinnere, wie auf folgender Abbildung abgelesen werden kann. 72 Strom aus solarer Strahlungsenergie Abbildung 8: Jährliche Sonneneinstrahlung in Griechenland Quelle: JRC European Commission Solarradiation and JRC European Commission, Yearly sum of global irradiation on a horizontal surface, 2007 Das Gesetz 3468/2006 und die darin beschriebenen gesetzlich festgelegten Mindestvergütungen für Solarstrom mit bis zu 500 €/Mwh sorgten für einen starken Ansturm seitens inländischer und ausländischer Investoren und einen Antragsstau innerhalb der Regulierungsbehörde. Dieser Stau brachte den damaligen Entwicklungsminister Herrn Christos Folias dazu am 24.03.2008 der Energieregulierungsbehörde den Beschluss zu übermitteln, das Antragsverfahren bezüglich Photovoltaik-Stromerzeugungslizenzen bis auf unbestimmte Zeit auszusetzen. Jener Zeitraum sollte genutzt werden um die bereits eingegangenen Anträge zu bearbeiten und um das Verfahren der Lizenzvergabe zu Gunsten der Antragssteller zu verändern. 73 Strom aus solarer Strahlungsenergie 6.1 Das Neue Photovoltaikgesetz Am 15.01.2009 wurde Photovoltaikgesetz, vom bezüglich griechischen der Parlament schließlich Rahmenbedingungen von das Investitionen neue in Photovoltaikanlagen und deren Einspeisevergütungen in Griechenland verabschiedet. Die wichtigsten Verordnungen des neuen Gesetzes sind die folgenden: 1. Die bisher eingegangenen Anträge auf Stromerzeugungslizenzen unterliegen einem Zeitplan, in dem sich die griechische Energie-Regulierungsbehörde (R.A.E.) verpflichtet Entwicklungsminister die eine Anträge zu Stellungnahme prüfen. Daraufhin bezüglich der wird dem Lizenzerteilung unterbreitet. Anträge auf Stromerzeugungslizenzen werden von der griechischen EnergieRegulierungsbehörde (R.A.E.) im Zeitplan wie folgt behandelt: Anträge, die bis zum 31.05.2007 eingereicht wurden, werden bis zum 31.12.2008, Anträge, die bis zum 30.06.2007 eingereicht wurden, werden bis zum 30.04.2009, Anträge, die bis zum 29.02.2008 eingereicht wurden, werden bis zum 31.12.2009 geprüft. 2. Festlegung neuer Mindestvergütungen pro eingespeiste Kilowattstunde aus solarer Strahlungsenergie (siehe Tabelle auf der folgenden Seite). Die Einspeisevergütungen sind für 20 Jahre garantiert (auch für bereits bestehende Verträge) und unterliegen jährlich einer 25%tigen Anpassung an die Inflationsrate des Vorjahres. Die Höhe der Einspeisevergütung hängt vom Abschlussdatum des Stromabnahmevertrags mit dem griechischen Systemnetzbetreiber DESMIE A.E. ab (bei nicht angeschlossenen Netzen auf Inseln ist der Vertragspartner die staatliche Energiegesellschaft DEI A.E.). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Kraftwerkbetreiber seine Anlage innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsabschluss an das Netz anschließt (für Anlagen mit Leistungen größer als 10 MWp verdoppelt sich die Frist auf 36 Monate). Wird diese Frist überschritten erfolgt eine Senkung der Vergütung auf das Vergütungsniveau des jeweiligen Datums der Inbetriebnahme der Anlage. Dies bedeutet, dass die aktuellen Einspeisevergütungen bis 2011 bestehen bleiben. 3. Das neue Gesetz sieht die Durchführung von Ausschreibungen für Projekte mit Leistungen größer als 10 MWp vor. Details zur Durchführung diese Ausschreibungen werden innerhalb des Jahres 2009 veröffentlicht. 74 Strom aus solarer Strahlungsenergie 4. Für Dachanlagen wurde im Mai 2009 von der griechischen Regierung ein separates Förderprogramm erstellt und in einem Gesetzesentwurf, welcher sich an dem deutschen Gesetz orientiert, veröffentlicht. Die Zusammenfassung ist dem nachfolgenen Abschnitt zu entnehmen. 5. Die Übertragung von Stromerzeugungslizenzen kann erst ab Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Tabelle 11: Mindestvergütungen für Solaranlagen* *A/B: Preis €/Mwh im angeschlossenem Netz (Festland) ī/ǻ Preis €/Mwh im nicht- angeschlossenem Netz (Inseln) Durch die gesetzlich festgelegten Mindestvergütungen für Solarstrom soll deren Nutzung speziell gefördert werden, da in Solarenergietechnologien ein großes zu erschließendes Potenzial für die klimaschonende Energieversorgung in Griechenland gesehen wird. Gleichzeitig soll eine zusätzliche Perspektive für den Anlagenbau auf den griechischen Inseln geboten werden. 6.2 Das neue Gesetz zur Förderung von privaten PVDachanlagen auf Wohngebäuden in Griechenland Am 01.07.2009 tritt das bereits allseits erwartete neue Gesetz zur Förderung von PVDachanlagen auf Wohngebäuden und kleineren Gewerbebetrieben in Kraft. Dabei steht vor allem ein schnelles und unbürokratisches Antrags- und Genehmigungsverfahren im Vordergrund. Vor allem für Privatpersonen ist die für 25 Jahre garantierte Einspeisevergütung von 0,55 €/kW außerordentlich interessant. 75 Strom aus solarer Strahlungsenergie Die oben genannte Einspeisevergütung ist bis zum Jahr 2011 gültig und wird dann schrittweise herabgesetzt. Anträge für eine solche Förderung könnten bis zum 31.12.2019 eingereicht werden. Im Folgenden sollen die wesentlichen Neuerungen dieses Gesetzes in Kürze dargestellt werden. Das neue Gesetz soll vorwiegend natürlichen Personen die Möglichkeit geben den von ihren PV-Anlagen produzierten Strom in das Stromnetz einzuspeisen und dafür vom Strombetreiber vergütet zu werden. Daneben besteht diese Möglichkeit der Förderung auch für juristische Personen mit kleineren Betrieben, die den erzeugten Strom vorwiegend für ihr Gewerbe nutzen. Eine Förderung ist grundsätzlich nur auf dem griechischen Festland möglich. Auf den Inseln ist eine Förderung nicht möglich, da diese nicht an das zentrale Stromnetz angeschlossen sind. Die von der jeweiligen Anlage produzierte Strommenge darf dabei eine Förderungmenge von 10 kW nicht übersteigen. Weiterhin darf keine anderweitige Förderung im Bezug auf die Stromerzeugung für das Wohngebäude bestehen. Der produzierte Strom aus der PV-Dachanlage wird in das zentrale Stromnetz eingespeist. Mit dem jeweiligen Stromanbieter, entweder der DEI A. E. oder einem der privaten Stromanbieter, schließt der Anlagenbetreiber einen Stromabnahmevertrag zu den oben genannte Konditionen ab. Die Zahlung der genannten 0,55 €/kW bleiben über den Zeitraum von 25 Jahren stabil. Ist der Vertrag geschlossen, muss die Anlage innerhalb der nächsten 6 Monate in Betrieb genommen werden. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse an dem Gebäude, rückt der Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten in die Stellung des vorherigen Eigentümers ein. Das Ablesen der produzierten Energie erfolgt zusammen mit dem Ablesen der durch den Betreiber verbrauchten Energie. Anschließend findet eine Verrechnung des produzierten Stroms mit dem durch den Anlagenbetreiber verbrauchten Strom statt. Einspeisevoraussetzungen im Einzelnen: Die PV- Anlage wird an das Schwachstromnetz angeschlossen. Dabei werden die bereits bestehenden Stromnetze der DEI A.E.genutzt. Folgende Unterlagen müssen für die Einspeisung bei der DEI A.E. eingereicht werden: 76 - die Daten des Betreibers der Anlage - Daten bezüglich der Installation der Anlage - Daten der PV-Anlage - sowie weitere technische Angaben Strom aus solarer Strahlungsenergie Sind alle erforderlichen Unterlagen eingereicht, werden diese von der DEI A.E. untersucht. 20 Tage nach Einreichung der Unterlagen unterbreitet diese dem Antragssteller ein Angebot zu Anschluss an das Netz. Der Antragssteller hat die Möglichkeit innerhalb von drei Monaten dieses Angebot anzunehmen. Innerhalb von 20 Tagen nachdem der Antragsteller das Angebot unterschrieben hat, wird die Anlage durch die DEI A.E. an das Stromnetz angeschlossen. Nachdem der Anschlussvertrag unterzeichnet ist, muss letztendlich nur noch ein Antrag auf Abschluss eines Verrechnungsvertrag geschlossen werden. Dieser Vertrag beinhaltet die Auszahlungsmodalitäten und ist ebenfalls bei der DEI A.E. oder dem jeweiligen Anbieter zu stellen. Innerhalb von 15 Tagen wird auch dieser Antrag bearbeitet. Damit eine Einspeisung erfolgen kann, muss bei der DEI A.E. als zentralen Stromanbieter noch folgende Unterlagen eingereicht werden: Kopie des Verrechnungsvertrages Versicherung des Unternehmens, dass die Anlage eingebaut hat, dass diese nach dem jetzigen Stand der Technik einwandfrei funktioniert. Die Anträge können dem Anhang des Gesetzestextes entnommen werden, die bei der AHK Griechenland erhältlich sind. 77 Windkraft in Griechenland 7 Windkraft in Griechenland -Status Quo und Geschäftsmöglichkeiten- Dipl.-Kfm. Matthias Hoffmann Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer, Thessaloniki Projektteam B2B Renewable Energies Tel: +30 2310 32 7733 Fax: +30 2310 32 7737 Email:[email protected] Internet: www.renewablesb2b.com 7.1 Entwicklung des Windenergiemarktes in Griechenland Griechenland, eine Meeres-Nation, hat schon immer den Nutzen des Windes zu schätzen gewusst. Allein die Stärke der Winde ist so enorm, dass diese schon vor 2.500 Jahren zum festen Bestandteil der griechischen Mythologie wurden. So begannen die Griechen sehr früh, die Windkraft vor allem im Bereich der Schifffahrt zu erforschen, um den Seehandel mit anderen Völkern im Mittelmeerraum voranzutreiben. Die heutigen Möglichkeiten, Windenergie zur Energieerzeugung zu nutzen, sind so vielfältig wie in nur wenigen anderen Ländern: Griechenland hat 3.000 Inseln, davon auch einige ohne Netzanschluss. Hier stellen Windenergieanlagen eine kostengünstige, flexible und vor allem unabhängig machende Energiequelle dar. Bereits 1983 baute der griechische Stromversorger Public Power Corporation auf der Insel Kythnos den ersten Windpark in Griechenland, vielleicht sogar einen der ersten Windparks weltweit. Heute, 26 Jahre nach Errichtung der fünf 20-Kilowatt-Windkraftanlagen auf Kythnos beträgt die installierte Kraft aus Windenergie in Griechenland bereits über 1.000 Megawatt und liegt doch noch weit hinter dem Potential und den Erwartungen zurück. Zumindest hat die Windenergie derzeit den größten Anteil an den erneuerbaren Energiequellen im Lande und gilt als sinnvolle Ergänzung zur herkömmlichen Energieerzeugung. Die Energieerzeugung aus Windkraft unterliegt in den letzen Jahren einem stetigen Wachstum, was folgende Abbildung veranschaulicht: 78 Windkraft in Griechenland Abbildung 9: Installierte Kraft der Windenergie in Griechenland 1997- 2007 Waren im Jahre 2004 noch 468 MW an Windenergie installiert, betrug die installierte Leistung aus Windenergie im Jahre 2007 bereits 873 MW. Anfang des Jahres 2009 betrug die installierte Kraft aus Windenergie in Griechenland 985 MW, was einer Wachstumsrate von über 50 % in 5 Jahren entspricht. Allein im Jahre 2006 betrug die neu installierte Leistung 172 MW, bei ca. 1.100 Windkraftanlagen. Zwischen den Jahren 2006 und 2008 wurden ca. 4.000 Windkraftanlagen neu installiert. Für Ende des Jahres 2008 werden in den folgenden Abbildungen die Projektentwickler, Hersteller sowie die regionale Verteilung der Windkraftanlagen dargestellt. Die Angaben zu Kapazität, Anzahl der Anlagen und der prozentualen Verteilung stellen kumulierte Werte bis zum Ende des Jahres 2008 dar: 79 Windkraft in Griechenland Abbildung 10: Entwickler von Windparkprojekten in Griechenland zum Ende des Jahres 2008 Entwickler ROKAS RENEWABLES (IBERDROLA) EDF EN SA & Co TERNA SA ENEL BABCOCK & BROWN Eunice PPC RENEWABLES ACCIONA ELLINIKI TECHNODOMIKI SA ENERCON HELLAS SA ENERGI E2 MYTILINAIOS GRUPPE POLYPOTAMOS SA PLASTIKA OF CRETE ENVITEC RES SA VERSCHIEDENE GESAMT Kapazität (MW) Anzahl Anteil (%) 210 149,35 141,97 86,23 42 40 36,25 34,85 278 59 126 99 14 20 150 41 21,30% 15,20% 14,40% 8,80% 4,30% 4,10% 3,70% 3,50% 29,5 27,5 20,4 17 12 11,9 10,8 115,21 984,96 43 55 34 20 20 14 18 176 1167 3,00% 2,80% 2,10% 1,70% 1,20% 1,20% 1,10% 11,70% 100% Abbildung 11: Hersteller von Windkraftanlagen in Griechenland zum Ende des Jahres 2008 Hersteller VESTAS BONUS NEG Micon (VESTAS) ENERCON NORDEX ZOND GAMESA JACOBS HMZ WINDMASTER NEDWIND EAB WINDMATIC NORDTANK TACKE OA WINCON MICON GESAMT 80 Kapazität (MW) 410,37 193 117,28 148,99 28,5 18,53 31,45 12 10,8 5 3,92 1,25 1,5 1,1 0,65 0,63 984,955 Anzahl 305 258 149 199 45 40 37 20 36 10 50 5 3 2 6 2 1167 Anteil (%) 41,70% 19,60% 11,90% 15,10% 2,90% 1,90% 3,20% 1,20% 1,10% 0,50% 0,40% 0,10% 0,20% 0,10% 0,10% 0,10% 100% Windkraft in Griechenland Abbildung 12: Windkraftanlagen in Griechenland zum Ende des Jahres 2008 nach Regionen Region Ostmakedonien und Thrakien Zentralgriechenland und Evia Kreta Pelepones Südägäis Nordägäis Thessalien Ionische Inseln Attika Gesamt Kapazität (MW) 214,55 275,85 152,4 207,85 40,39 30,2 17 43,6 3,12 984,96 Anzahl 187 380 246 109 76 116 20 27 6 1167 Anteil (in %) 21,80% 28,00% 15,50% 21,10% 4,10% 3,10% 1,70% 4,40% 0,30% 100% Dennoch reicht die bisher installierte Kapazität nur für einen der hinteren Plätze im europäischen Vergleich, obwohl die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie die Windverhältnisse weitaus größere Potentiale bieten. Angesichts der enormen Windgeschwindigkeiten (vgl. Abbildung 5) besteht ein gutes Ertragspotential, sind doch an einträglichen Standorten Geschwindigkeiten im Jahresmittel von acht Metern in der Sekunde in Nabenhöhe messbar. Weiterhin verfügt Griechenland über 15.000 km Küste, davon 4.100 km am Festland und stellt somit einen äußerst geeigneten Standort für Windparks dar. In der Bucht von Marathon plant ein Firmenkonsortium derzeit Griechenlands größten Offshore-Windpark. Zwei Kilometer vor der Küste soll auf einer Fläche von 4.200 Hektar ein Windpark mit 90 Windgeneratoren mit einer Leistung von fünf Megawatt pro Anlage entstehen. Mittels Unterseekabel soll der Strom zum Festland geleitet und ins Netz eingespeist werden. Allerdings wächst der Widerstand aus der Bevölkerung. Diese befürchtet Lärmbelästigung sowie eine Dezimierung des lokalen Fischbestandes. Eine Entscheidung der zuständigen Ministerien über das Vorhaben steht noch aus (Stand: Juni 2009). 81 Windkraft in Griechenland Abbildung 13: Karte mit durchschnittlicher Windstärke in Meter pro Sekunde 7.2 Förderung Bei der Windenergie richtet sich die Vergütung nicht nach der Anlagenleistung. Es wird für Anlagen jeder Größe eine einheitliche Vergütung gezahlt. Diese beträgt für im Jahr 2006 in Betrieb genommene Anlagen 7,3 Cent pro Kilowattstunde im angeschlossenen Netz und 8,46 Cent pro Kilowattstunde bei nicht angeschlossenen Inseln. Der Gesetzgeber fördert Offshore-Windanlagen, indem er eine einheitliche Vergütung von 9,0 Cent pro Kilowattstunde zahlt. Anlagen auf dem Festland, sog. Onshore-Anlagen, spielen in der Praxis die größte Rolle und erhalten eine zusätzliche Förderung bei der Erschließung der nicht an das Verbundsystem angeschlossenen Inseln. In der Zukunft wird der Bau weiterer Anlagen vor allem auf dem Meer stattfinden, wenn die Standorte auf dem Land gut erschlossen sind und auch durch Repowering nur noch begrenzte Leistungszuwächse erzielt werden können. 7.3 Geschäftsmöglichkeiten Betrachtet man die vom griechischen Staat selbst formulierten Ziele, bis zum Jahr 2010 mehr als 3000 MW aus Windenergie zu installieren, stellt sich beim Anblick der aktuell erreichten Windkraftkapazität jedoch die Frage, ob dieses Vorhaben noch zu realisieren ist. In Bezug auf die 2020-Ziele der Europäischen Union rechnet der griechische Windenergieverband (HWEA) auf Grundlage der heutigen technologischen und 82 Windkraft in Griechenland wirtschaftlichen Entwicklung für diese Zielerreichung mit einer installierten Kapazität von ca. 10.000 MW. Hinsichtlich der erwarteten Sanktionierung Griechenlands bei Nichterreichung der EU-Auflagen und des im Vergleich zu anderen europäischen Ländern eher schwach entwickelten Windenergiemarktes, eröffnen sich für deutsche Unternehmen Chancen und Potentiale in Bezug auf die Markterschließung. In Griechenland interessieren sich seit Inkrafttreten der oben beschriebenen Energie- und Fördergesetze immer mehr Investoren für Windenergieprojekte. In diesem Sektor besteht zur Zeit noch ein enormes Defizit. Der Nachholbedarf ist hier ähnlich ausgeprägt wie in der Solarenergie. Nur wenige griechische Unternehmen verfügen jedoch über das Potential, größere Projekte eigenständig durchzuführen. Die notwendigen Technologien, Produkte, Know-how sowie das Kapital müssen in der Regel importiert werden, so dass sich für deutsche Unternehmen die Chance ergibt, sich als Investoren, Logistiker, Zulieferer, Projektentwickler oder Finanzdienstleister in diesem äußerst zukunftsträchtigen Markt zu etablieren. Die Abhängigkeit von ausländischen Unternehmen lässt sich bereits aus den oben aufgeführten Abbildungen erkennen. Es stellt sich die Frage, ob deutsche Unternehmen grundsätzlich unternehmensunspezifische Wettbewerbsvorteile gegenüber ausländischen Konkurrenten genießen: generell werden in Griechenland Produkte und Dienstleistungen aus Deutschland präferiert. Einerseits, weil Deutschland traditionell der wichtigste Handelspartner Griechenlands ist und griechische Importe in Deutschland von Bedeutung sind; andererseits, weil deutsche Technologien in vielen Teilen der Wertschöpfungskette innerhalb des Windenergiesektors weltweit führend sind. Der gute Ruf deutscher Technologien in Zusammenhang mit der Kooperationsnotwendigkeit griechischer Unternehmen bietet ein breites Tätigkeitsfeld und vielfältige Chancen für deutsche Unternehmen. An dieser Stelle ist die Besonderheit herauszustellen, dass die griechische Industrie hauptsächlich aus kleinen und mittelständischen Unternehmen besteht, die meist nicht über die Personalstärke und das Know-How verfügen, aktiv ausländische Geschäftspartner zu finden. Die AHK Griechenland forciert seit Jahren die deutsch-griechischen Geschäftsbeziehungen und konnte hierbei grundlegende Rahmenbedingungen für Kooperationen schaffen. 83 Unternehmensgründung nach Griechischem Recht 8 Unternehmensgründung nach Griechischem Recht Dr. Georgios Karamanidis Anwaltskanzlei Karamanidis & Partner Dr. jur. Universität Freiburg i. Br. Tsimiski 31, GR 54624 Thessaloniki Tel: +30 2310 25 20 30 Fax: +30 2310 25 26 25 Email: [email protected] 8.1 Einführung Die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit in Griechenland wird nicht von einem einheitlichen Gesetzestext geregelt. Im griechischen Recht gibt es eine Reihe von Gesetzen, die handels-, gesellschafts-, steuer- und versicherungsrechtliche Bestimmungen enthalten und welche den rechtlichen Rahmen wiedergeben, innerhalb dessen sich die interessierte natürliche oder juristische Person bewegen muss, um eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben . 8.2 Gründung eines Einzelkaufmännischen Unternehmens Die natürliche Person, welche als Kaufmann innerhalb des griechischen Hoheitsgebiets aktiv werden möchte, muss zum Zwecke der Gründung eines Unternehmens u.a. folgende Handlungen vornehmen: a) Einreichung der Erklärung zur Betriebsaufnahme beim zuständigen Finanzamt am Ort, in welchem die Person die handelsrechtliche Tätigkeit ausüben wird, b) Eintragung im Firmennamenprotokoll der zuständigen Industrie und Handelskammer und c) Einschreibung beim zuständigen Versicherungsträger. Die aus gewerblicher Tätigkeit hervorgehenden Einkommen werden stufenweise besteuert. Für Einkommen, die innerhalb des Jahres 2009 bezogen worden sind, liegt der Höchstsatz bei 40%. 8.3 Gründung eines Unternehmens in Form einer Gesellschaft 8.3.1 Die Rechtsformwahlfreiheit und ihre Grenzen Nach griechischem Gesellschaftsrecht bleibt die Wahl der Rechtsform der zu gründenden Gesellschaft grundsätzlich dem privaten Willen überlassen. Die interessierten Personen sind berechtigt, eine der folgenden acht Gesellschaftsformen des Handelsrechts zu wählen: die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die stille Gesellschaft, die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Genossenschaft und die Reederei. Diese Beschränkung ergibt sich aus dem Numerus- clausus – Prinzip der Gesellschaften des griechischen Handelsrechts. 84 Unternehmensgründung nach Griechischem Recht Neben dem Numerus- clausus – Prinzip, werden bei der Wahl der Rechtsform der Gesellschaft Einschränkungen auch durch besondere Vorschriften des Handelsrechts auferlegt. Somit wird beispielsweise in speziellen Gesetzen vorgesehen, dass einige Gewerbearten nur von Gesellschaften einer bestimmten Rechtsform betrieben werden können. So kann z.B. das Versicherungs- und Bankgewerbe in der Regel nur durch eine Aktiengesellschaft ausgeübt werden. 8.3.2 Unterteilung der Gesellschaften des Handelsrechts Die grundlegenden Merkmale jeder Gesellschaftsform werden größtenteils vom griechischen Gesetzgeber bestimmt. Insbesondere in Bezug auf einige Gesellschaftsformen, wie z.B. die Aktiengesellschaft, stellen die gesetzlichen Bestimmungen weitgehend zwingendes Recht dar. Gemäß deren Merkmalen, können die Gesellschaften u.a. wie folgt unterteilt werden: A. Personen- und Kapitalgesellschaften Bei den Personengesellschaften stützt sich die Erreichung des Gesellschaftszwecks auf die persönliche Mitwirkung der Gesellschafter. Grundsätzliche Merkmale der Personengesellschaften: a) die Gesellschaftereigenschaft ist in der Regel nicht übertragbar, b) die Änderungen in Bezug auf die Personen der Gesellschafter (Tod, Konkurs etc.) führen grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft, c) unbegrenzte Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden, d) die Gesellschaftsangelegenheiten werden grundsätzlich von den Gesellschaftern selbst verwaltet, e) relative Gleichheit zwischen den Gesellschaftern, f) Treupflicht in den Innenverhältnissen der Gesellschafter. Bei den Kapitalgesellschaften stützt sich die Erreichung des Gesellschaftszwecks auf die finanzielle Mitwirkung der Gesellschafter. Merkmale dieser Gesellschaftsart: a) bei diesen Gesellschaften sind die Gesellschafter nicht an der Verwaltung der Gesellschaft beteiligt (mit der Verwaltung werden besondere Gesellschaftsgremien beauftragt, die dafür gewählt werden), b) die Gesellschafter haften für die Gesellschaftsverpflichtungen lediglich bis zum ihrerseits beigetragenen Kapital, c) die Änderungen in Bezug auf die Personen der Gesellschafter haben keinen Einfluss auf das Bestehen der Gesellschaft, d) die Beschlüsse des obersten Organs werden mit Kapitalmehrheit gefasst, e) zwischen den Gesellschaftern besteht grundsätzlich keine Treupflicht und f) das Ausmaß der Gesellschafterrechte entspricht der wirtschaftlichen Einlage der Gesellschafter. Eine Personengesellschaft ist insbesondere die offene Handelsgesellschaft und eine Kapitalgesellschaft ist insbesondere die Aktiengesellschaft. Die restlichen Gesellschaftsformen haben einen gemischten Charakter. B. Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Mit Ausnahme der stillen Gesellschaft und der Reederei, verfügen sämtliche Gesellschaften des Handelsrechts über Rechtspersönlichkeit. 85 Unternehmensgründung nach Griechischem Recht 8.3.3 Vergleichender Überblick über das griechische & deutsche Gesellschaftsrecht Aus dem Vergleich des griechischen und des deutschen Gesellschaftsrechts wird ersichtlich, dass die beiden Rechtsordnungen wesentliche Ähnlichkeiten auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts aufweisen. Insbesondere weisen die von beiden Rechten anerkannten Gesellschaftsformen große Ähnlichkeiten auf und die entsprechenden Rechtsvorschriften stehen in wesentlichen Punkten einander sehr nahe. Die bestehenden Ähnlichkeiten schließen jedoch nicht aus, dass einzelne Themenbereiche in jeder Rechtsordnung anders geregelt werden. Somit und in Bezug auf die im Folgenden beschriebenen üblichsten Gesellschaftsformen (OHG, KG, GmbH und AG) sind unter anderem folgende Unterschiede zwischen den in beiden Rechtsordnungen geltenden Vorschriften zu erwähnen: Nach griechischem Recht haben die OHG und die KG eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Rechtspersönlichkeit (Das hat Bestehen jedoch keine oder Nichtbestehen praktische Bedeutung, einer da o.g. Gesellschaften nach deutschem Recht sowohl Rechtsfähigkeit als auch Parteifähigkeit besitzen.) Obwohl die griechische GmbH eine Kapitalgesellschaft ist, werden die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit doppelter Mehrheit gefasst, d.h. sowohl mit Personen- als auch mit Kapitalmehrheit. Organe der nach griechischem Recht gegründeten AG sind lediglich die Generalversammlung und der Vorstand. Das Bestehen eines dritten Organs, wie z.B. der Aufsichtsrat, ist im griechischen Recht nicht vorgesehen. 8.3.4 Die geläufigsten Gesellschaftsformen Die offene Handelsgesellschaft (OHG) Die OHG wird hauptsächlich durch die entsprechenden Vorschriften (s. Art. 20 – 22, 39, 41 – 44, 46) des Handelsgesetzes (Königliches Dekret vom 19.04./01.05.1835) in dessen heutiger Fassung geregelt. Ergänzend werden auch die Vorschriften des BGB über die bürgerliche Gesellschaft (Art. 741 ff. BGB), sowie die Vorschriften über die juristischen Personen (Art. 61 ff. BGB) angewandt. Grundcharakteristika Eine OHG ist diejenige Handelsgesellschaft, deren Mitglieder für die Gesellschaftsschulden direkt, persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten haften. Die OHG eignet sich für das Betreiben von kleinen Unternehmen. In einer OHG schließen sich zumeist Gesellschafter zusammen, zwischen denen ein Vertrauensverhältnis besteht und welche bereit sind, sich für die Erreichung des gemeinsamen Zweckes einzusetzen. 86 Unternehmensgründung nach Griechischem Recht Gründung Zur Gründung der OHG, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: i) ii) Die Mitwirkung zumindest zweier natürlicher bzw. juristischer Personen. Der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages, der die Betriebsbedingungen der Gesellschaft (Satzung) enthält. Es genügt eine private schriftliche Vereinbarung, es sei denn, die Art der Einlage erfordert eine notarielle Beurkundung, wie dies bei Einlage von Immobilien der Fall ist. iii) Inhalt des Gesellschaftsvertrages: Zum wesentlichen Inhalt des Gesellschaftervertrags gehören die Namen und die Unterschriften der Vertragsparteien, der Zweck, der Sitz und der Firmenname der zu gründenden Gesellschaft. Der Firmenname besteht aus den Namen aller oder einiger oder sogar lediglich eines der Gesellschafter und muss mit Angaben ergänzt werden, die auf die Gesellschafterbeziehung hindeuten, wie z.B. „und Co” oder „offene Handelsgesellschaft” oder „OHG”. In der Satzung können weitere Vereinbarungen beinhaltet sein, die von den dispositiven Gesetzesvorschriften abweichen, oder im Gesetz nicht vorgesehen werden. In Bezug auf die Regelung der Innenverhältnisse der Gesellschafter, d.h. in Bezug auf deren Rechte und Pflichten, besteht weitgehend Vertragsfreiheit. Somit kann, abweichend von der Gesetzesregelung, dass jeder Gesellschafter allein die Gesellschaft verwalten und vertreten kann, in der Satzung beispielsweise festgesetzt werden, dass die Gesellschafter gemeinsam handelnd die Gesellschaft binden können bzw. es kann bestimmt werden, dass die Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft auf einige oder auch einen einzigen Gesellschafter übertragen werden. Dieser Freiheit werden durch Vorschriften zwingenden Rechts Grenzen gesetzt. Daher dürfen Dritte nicht als Geschäftsführer benannt werden, da nach zwingendem Recht die Verwaltungsmacht in den Personengesellschaften mit der Gesellschaftereigenschaft verbunden ist. Dritte Personen können lediglich mit bestimmten Geschäftsführungshandlungen beauftragt werden. Eine weitere Vorschrift zwingenden Rechts, von welcher die Gesellschafter nicht abweichen können, ist diejenige über deren Haftung, wonach Letztere persönlich, unbegrenzt, direkt, primär und gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen und die Schulden der Gesellschaft haften, und zwar auch fünf Jahre nach Auflösung der Gesellschaft bzw. nach dem Austritt (oder Ausschluss) eines Gesellschafters. iv) Nach Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags wird dieser bei der Industrieund Handelskammer des Gesellschaftssitzes eingereicht. Die Industrie- und Handelskammer beglaubigt den Gesellschaftsvertrag für das Recht zur Nutzung des Firmennamens und des Handelstitels (Art. 5a Ges.1089/ 1980). Gleichzeitig 87 Unternehmensgründung nach Griechischem Recht muss der Gesellschaftsvertrag beim zuständigen Finanzamt zur Zahlung der Kapitalsteuer in Höhe von 1% der Einlagen vorgelegt werden (Art. 18, 21 Ges.1676/ 1986). v) Zur Vollendung des Gründungsverfahrens und, damit die zu gründende Gesellschaft Rechtspersönlichkeit erhält, müssen die vorgesehenen Veröffentlichungsformalitäten eingehalten werden. Insbesondere muss die Satzung (d.h. eine Abschrift samt den Beglaubigungen von der Kammer und dem Finanzamt) innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags, in die Gesellschaftsbücher des Landgerichts des Gesellschaftssitzes eingetragen werden. Der zuständige Beamte des Landgerichts, welcher die Abschrift in das besondere Gesellschaftsbuch des Landgerichts einträgt, hat keine Kontrollbefugnis in Bezug auf die materielle Gesetzmäßigeit des Satzungsinhalts. Den gleichen Veröffentlichungsformalitäten unterliegen auch evtl. nachträglich stattfindende Abänderungen der Satzung. vi) Um ihre unternehmerische Tätigkeit zu beginnen, muss die neu gegründete Gesellschaft, nach Vollendung obiger Veröffentlichungen, bei der zuständigen Finanzbehörde eine Steuernummer beantragen, eine Erklärung über ihren Tätigkeitsbeginn abgeben, die Gesellschaftsbücher mit einem Beglaubigungsvermerk versehen lassen und bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ihre Eintragung veranlassen. Steuerrechtlicher Status Die OHG unterliegt, soweit es sich bei den Gesellschaftern um natürliche Personen handelt, einem gemischten Besteuerungssystem. So wird ein Teil der versteuerbaren Gewinne der Gesellschaft, und zwar bis zu einem Anteil von 50%, im Namen der Gesellschafter (höchstens dreier und entsprechend ihrem Beteiligungsanteil an der Gesellschaft) besteuert, und zwar in der für natürliche Personen vorgesehenen Steuersatzabstufung. Der restliche Teil der Gewinne wird im Namen der OHG mit einem einheitlichen Steuersatz von 20% besteuert. Auf diese Weise ist die Steuerpflicht der natürlichen Personen, zugunsten derer der Gewinn ausgeschüttet wird, erfüllt. Kommanditgesellschaft (KG) Neben den Vorschriften der Art. 23 – 28 und 42 – 44 des griechischen Handelsgesetzbuches werden die oben im Kapitel über die OHG erwähnten Vorschriften analog angewandt. Grundcharakteristika Eine Kommanditgesellschaft ist diejenige Handelsgesellschaft, bei welcher mindestens ein Gesellschafter (Komplementär), wie auch die Gesellschafter in der OHG, für die Gesellschaftsschulden unbegrenzt, und mindestens ein Kommanditist begrenzt haftet. Die KG ist für den Komplementär eine reine Personengesellschaft, während sie für den 88 Unternehmensgründung nach Griechischem Recht Kommanditisten hauptsächlich eine Kapitalgesellschaft ist, da Letzterer zur Erreichung des Gesellschaftszwecks hauptsächlich mit dessen Beteiligung am Gesellschaftskapital mitwirkt. Auch diese Gesellschaftsform, wie die OHG, ist für das Betreiben von kleinen Unternehmen geeignet. Gründung Für die Gründung der KG gilt analog das oben im Kapitel über die OHG Erwähnte, jedoch unter folgender Differenzierung: An dieser Gesellschaft muss zumindest ein Kommanditist teilnehmen, dessen Haftung auf seine Gesellschaftseinlage beschränkt ist. Des Weiteren ist der Kommanditist nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nicht berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten und Verwaltungshandlungen vorzunehmen, da ansonsten auch er unbegrenzt als Komplementär haftet (Art. 28 des griechischen Handelsgesetzbuches). Steuerrechtlicher Status Die Besteuerung der KG erfolgt in gleicher Art, wie oben im Kapitel über die OHG erwähnt. Im Falle der Kommanditgesellschaft sind von der Regelung der Besteuerung eines Prozentsatzes bis zu 50% im Namen der Gesellschafter nur die Komplementären betroffen. Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) Die Quellen des GmbH-Rechts sind hauptsächlich das Gesetz Nr. 3190/1955, aber auch das Gesetz Nr. 2190/1920 über Aktiengesellschaften, in deren heutiger Fassung. Sicher? DEREN? Also der AGs? Grundcharakteristika Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit einem grundsätzlich kapitalbezogenen Charakter, die jedoch auch Charakteristika der Personengesellschaft aufweist. Die GmbH stellt eine Gesellschaftsform zwischen den Personengesellschaften und der AG dar. Die Merkmale, die die GmbH von der AG unterscheiden, sind u.a. a) das Verbot der Verbriefung der Geschäftsanteile, in welche das Kapital der GmbH geteilt ist, b) die Tatsache, dass zur Gründung einer GmbH keine vorherige Zulassung seitens einer öffentlichen Behörde erforderlich ist (bereits auch für die AG mit einem Grundkapital bis zu 3.000.000 Euro ist die Erfordernis der Genehmigungserteilung, außer in bestimmten Fällen, abgeschafft worden), sowie c) dass die GmbH während ihres Bestehens keiner staatlichen Aufsicht unterliegt, wie dies bei der AG der Fall ist. Trotz ihrer Eigenschaft grundsätzlich als Kapitalgesellschaft führen mehrere Vorschriften bei der GmbH auch Merkmale von der Personengesellschaften. So z.B. ist zur Beschlussfassung bei einer GmbH eine doppelte Mehrheit erforderlich, d.h. sowohl eine Kapitalmehrheit als auch eine Personen- bzw. Gesellschaftermehrheit. 89 Unternehmensgründung nach Griechischem Recht Gründung Zur Gründung einer GmbH müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: i) Die Mitwirkung zumindest zweier natürlicher oder juristischer Personen. Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn eine Ein-Mann-GmbH gergündet wird (s. Art. 43a Ges. Nr. 3190/1955). ii) Die Verfassung eines Gesellschaftsvertrags, welcher notariell beurkundet und von dem/ den Gesellschafter/ -n unterzeichnet werden muss. Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) muss folgende Angaben beinhalten: a) den Vornamen, den Namen und den Beruf der Gesellschafter, deren Wohnsitz und deren Staatsbürgerschaft, b) den Firmennamen, welcher entweder aus den Namen eines bzw. mehrerer Gesellschafter, oder dem Betriebsgegenstand der Gesellschaft, oder aus einer Kombination dieser beiden besteht, mit dem stets erforderlichen Zusatz der Gesellschaftsform als GmbH. Im Falle der Gründung einer Ein-Mann-GmbH muss im Firmennamen ausdrücklich der Hinweis „Ein-Mann-GmbH“ erwähnt werden. c) den Sitz der Gesellschaft und deren Zweck, d) die Form der Gesellschaft als GmbH, e) das Gesellschaftskapital, die Gesellschaftsanteile und die Gesellschafteranteile (d.h. die evtl. mehreren Gesellschaftsanteile jedes Gesellschafters), sowie die Bestätigung der Gesellschafter in Bezug auf die Einzahlung des Gesellschaftskapitals. In Bezug auf das Kapital ist vom Gesetz ein Mindestbetrag vorgesehen, der sich heute auf 4.500,- € beläuft. Es ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, dass das Stammkapital bei Gründung der Gesellschaft vollständig einbezahlt worden sein muss. Davon muss die Hälfte in bar einbezahlt worden sein. Der Restbetrag kann mit Sacheinlagen gedeckt werden. In letzterem Fall muss in die Satzung eine entsprechende Regelung einbezogen werden (Gegenstand der Sacheinlagen, deren Einschätzung und der Name des Gesellschafters, der die Sacheinlagen erbringt), f) die Dauer der Gesellschaft. Im Gesellschaftsvertrag können Regelungen beinhaltet sein, wie u.a. Vorschriften in Bezug auf das Ausscheiden der Gesellschafter, auf zusätzliche Beiträge, auf die Beauftragung einer dritten Person –sei diese Gesellschafter oder nicht- mit der Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft. Soweit diese Vorschriften nicht mit solchen, die zwingendes Recht beinhalten, kollidieren, sind sie gültig und binden die Gesellschafter. iii) Nach notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages muss eine Abschrift beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, und zwar zur Beglaubigung und 90 Unternehmensgründung nach Griechischem Recht Zahlung der Kapitalsteuer, welche sich auf 1% des Stammkapitals beläuft. Erforderlich ist ebenfalls die Beglaubigung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer und zwar für das Recht zur Nutzung des Firmennamens und des Handelstitels. iv) Damit die zu gründende GmbH rechtsfähig wird, müssen alle vorgesehenen Veröffentlichungsformalitäten erfüllt sein. Insbesondere muss eine Abschrift der Satzung mit den entsprechenden Beglaubigungen (Finanzamt, Industrie- und Handelskammer) innerhalb eines Monats nach der Beurkundung beim Sekretariat des Landgerichts des Gesellschaftssitzes eingereicht werden und wird in dessen GmbH-Register eingetragen. Daraufhin wird, auf Kosten der Gesellschaft, eine Bekanntmachung über die Gründung der Gesellschaft im Regierungsanzeiger (Blatt für AG und GmbH) veröffentlicht. Den gleichen Veröffentlichungsformalitäten unterliegen auch evtl. nachträglich stattfindende Abänderungen der Satzung. v) Um ihre unternehmerische Tätigkeit zu beginnen, muss die Gesellschaft, nach Vollendung obiger Veröffentlichungen, bei der zuständigen Finanzbehörde eine Steuernummer beantragen, eine Erklärung über ihren Tätigkeitsbeginn abgeben, die Gesellschaftsbücher mit einem Beglaubigungsvermerk versehen lassen und bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ihre Eintragung veranlassen. Steuerrechtlicher Status Steuerobjekt ist das gesamte Netto-Einkommen (d.h. die Nettogewinne der Jahresbilanz nach Abzug eventueller Dividenden bzw. Gewinne aufgrund der Teilnahme an anderen Gesellschaften). Der Steuersatz für versteuerbares Einkommen der GmbH in Bezug auf die Einkommen, die im Jahre 2009 entstehen, ist einheitlich auf 25% festgesetzt. Ab 2010 und in Zukunft wird eine schrittweise Minderung des Steuersatzes vorgesehen, so dass dieser im Jahre 2014 20% beträgt (Art. 109 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz). Mit der Besteuerung im Namen der juristischen Person ist die Steuerpflicht in Bezug auf die Gewinne der an der GmbH beteiligten Gesellschafter erfüllt (Art. 114 Abs. 1 Satz 2 Einkommenssteuergesetz). Aktiengesellschaft (AG) Neben den wenigen Vorschriften im Handelsgesetz wird die Aktiengesellschaft hauptsächlich vom Gesetz Nr. 2190/1920 in dessen heutiger Fassung geregelt. Gleichzeitig sind weitere Gesetze in Kraft, welche Regelungen des Aktiengesellschaftsrechts beinhalten. Diese stellen eine direkte oder indirekte ergänzende Gesetzesquelle des AG-Rechts dar, insbesondere in Bezug auf besondere AG-Formen (Bank-AG, Versicherungs-AG etc.). 91 Unternehmensgründung nach Griechischem Recht Grundcharakteristika Die AG ist die Form der Kapitalgesellschaft schlechthin. Sie weist sämtliche Charakteristika auf, die im entsprechenden Kapitel über Aktiengesellschaften aufgeführt werden. Das AG-Recht ist in der Regel zwingendes Recht, und dies zum Schutze sowohl der Dritten als auch der Kleinaktionäre. Gründung Für die Gründung einer AG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: i) Die Mitwirkung zumindest zweier natürlicher bzw. juristischer Personen. Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt werden, wenn eine Ein-Mann-AG gegründet wird (Art. 1 Abs. 3 Ges. 2190/ 1920). ii) Die Verfassung eines Gesellschaftsvertrags, welcher notariell beurkundet und von dem/ den Gesellschafter/-n unterzeichnet werden muss. In der Satzung jeder AG, deren Mindestinhalt im Gesetz vorgeschrieben wird, müssen folgende Angaben beinhaltet sein: a) Der Firmenname und der Gesellschaftszweck. Der Firmenname muss die Art des Gewerbes beinhalten, d.h. den Betriebsgegenstand der Gesellschaft, sowie die Gesellschaftsform. Was den Zweck der AG betrifft, ist in Bezug auf einige Gewerbe (z.B. Banken) eine entsprechende Zulassung seitens der zuständigen Behörden erforderlich, b)Der Gesellschaftssitz, c) Die Dauer der Gesellschaft, da die AG eine bestimmte Dauer haben muss, d) Die Höhe, sowie die Deckungsart des Grundkapitals. In Bezug auf das Grundkapital ist im Gesetz ein Mindestgrundkapital vorgesehen, welches sich heute auf 60.000,- € beläuft. Zur Gründung gewisser AG-Formen, wie z.B. Bankoder Versicherungsgesellschaften ist das Mindestgrundkapital wesentlich höher bestimmt. Die Deckung des Grundkapitals kann zweiartig erfolgen und zwar entweder übernehmen die Gründer sämtliche Aktien oder sie erfolgt durch eine öffentliche Ausschreibung. Während die Deckung (d.h. die Übernahme der Aktien) bei der Gründung der AG vollständig sein muss, kann, außer in einigen im Gesetz erwähnten Ausnahmefällen, die Einzahlung des Kapitals schrittweise vorgenommen werden, wobei aber stets bei der Gründung der AG das jeweilig vorgesehene Mindestgrundkapital vollständig eingezahlt worden sein muss. e) Die Art, die Anzahl, der Nennwert und die Ausgabe der Aktien, f) Die Anzahl der Aktien jeder Kategorie, soweit mehrere Kategorien vorhanden sind, g) Eine Regelung über die Umwandlung von Namens- in Inhaberaktien und von Inhaber- in Namensaktien, h) Eine Regelung über die Einberufung, die Bildung, die Funktion und die Befugnisse des Vorstands 92 Unternehmensgründung nach Griechischem Recht i) Eine Regelung über die Einberufung, die Bildung, die Funktion und die Befugnisse der Generalversammlung, j Eine Regelung über die Rechnungsprüfer, k) Eine Regelung über die Aktionärsrechte, l) Eine Regelung über die Bilanzen und die Gewinnverteilung, m) Eine Regelung über die Auflösung der Gesellschaft und deren Liquidation, Es ist darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich ist, dass in die Satzung Vorschriften über die oben beschriebenen Themen einbezogen werden, soweit diese Vorschriften lediglich Wiederholung der im Gesetz geltenden Regelungen sind, es sei denn, eine erlaubte Abweichung von diesen wird mit der Satzung eingeführt. n) Der Gesamtbetrag (zumindest annähernd) aller für die Gründung der Gesellschaft angefallenen Kosten, welche die Gesellschaft belasten, o) Die persönlichen Angaben der natürlichen oder juristischen Personen, welche die Satzung der Gesellschaft unterzeichnet haben bzw. im Namen derer diese Satzung unterzeichnet worden ist. Des Weiteren können in der Satzung Abweichungen von Gesetzesvorschriften geregelt werden oder Regelungen beinhaltet sein, die vom Gesetz nicht vorgesehen sind, soweit diese Regelungen nicht mit Gesetzesvorschriften, die zwingendes Recht beinhalten, kollidieren bzw. der Natur der AG als solche widersprechen. Die Satzung und die darin bestehenden Regelungen unterliegen der vorherigen Genehmigung (Handelsdirektion seitens der der örtlich zuständigen zuständigen Präfektur). Verwaltungsbehörde Der oben genannte Genehmigungsakt ist nicht erforderlich, soweit es sich um Gründung einer AG mit Grundkapital bis zu 3.000.000 Euro handelt. In diesem Fall wird nunmehr keine Kontrollbefugnis in Bezug auf die materielle Gesetzmäßigkeit des Satzungsinhalts ausgeübt, außer in den Fällen, in denen dies ausdrücklich erforderlich ist, wie beispielsweise bei der Gründung von Sportaktiengesellschaften. iii) Vor notarieller Unterzeichnung der Satzung ist es zweckmäßig, ein Satzungsmuster der zuständigen Industrie- und Handelskammer zur Zulassung des Nutzungsrechts des Firmennamens und des Handelstitels vorzulegen. iv) Nach Unterzeichnung der Satzung muss eine Abschrift beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, und zwar zur Beglaubigung und Zahlung der Kapitalsteuer, welche sich auf 1% des Stammkapitals beläuft. Erforderlich ist ebenfalls die Beglaubigung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer und zwar für das Recht zur Nutzung des Firmennamens und des Handelstitels. v) Zur Vervollständigung des Gründungsverfahrens einer AG ist überdies gemäß obigen Ausführungen die Genehmigung und die Erlaubniserteilung seitens der Verwaltung erforderlich (lediglich für AG mit einem Grundkapital, das die 3.000.000 Euro überschreitet und wo es im Gesetz vorgeschrieben wird). 93 Unternehmensgründung nach Griechischem Recht Schließlich ist die Einhaltung der vorgesehenen Veröffentlichungsformalitäten erforderlich, d.h. die Eintragung des Gründungsvertrags in das AG-Register der Handelsdirektion der zuständigen Präfektur, die Veröffentlichung im Regierungsanzeiger (Blatt für AG und GmbH) einer Bekanntmachung über die Eintragung im Register und die Eintragung der AG im zentralen AG-Register des Handelsministeriums. Den obigen Veröffentlichungsformalitäten unterliegen auch evtl. nachträglich stattfindende Abänderungen der Satzung. vi) Um ihre unternehmerische Tätigkeit zu beginnen, muss die Gesellschaft, nach Vollendung obiger Veröffentlichungen, bei der zuständigen Finanzbehörde eine Steuernummer beantragen, eine Erklärung über ihren Tätigkeitsbeginn abgeben, die Gesellschaftsbücher mit einem Beglaubigungsvermerk versehen lassen und bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ihre Eintragung veranlassen. Steuerrechtlicher Status Steuerobjekt ist das gesamte Netto-Einkommen. Der Steuersatz für versteuerbares Einkommen der AG in Bezug auf die Einkommen, die im Jahr 2009 entstehen, ist einheitlich auf 25% festgesetzt. Wie bei der GmbH ist auch hier ab 2010 und in Zukunft eine schrittweise Minderung des Steuersatzes vorgesehen, so dass dieser im Jahre 2014 20% beträgt (Art. 109 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz). Mit der Besteuerung im Namen der juristischen Person ist die Steuerpflicht in Bezug auf die Gewinne der an der AG beteiligten Gesellschafter nicht erfüllt, sondern Letztere werden mit einem Steuersatz von 10% besteuert (Art. 114 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Einkommenssteuergesetzes). 8.3.5 Gründungskosten einer Gesellschaft Die Gründungskosten differenzieren sich je nach Form der zu gründenden Gesellschaft. In Bezug auf die oben genannten Gesellschaftsformen können sich die Gründungskosten auf 2 - 6% des Stammkapitals belaufen und u.a. folgende Kosten beinhalten: Bei der Gründung aller o.g. Gesellschaftsformen (OHG, KG, GmbH und AG) wird eine Kapitalsteuer auferlegt, deren Steuersatz sich auf 1% des Stammkapitals beläuft (§ 18 und 21 Ges.1676/ 1986). Im Falle der Gründung einer GmbH oder AG kommen zu den sonstigen Gründungskosten die entsprechenden Notarskosten, sowie die Kosten für die Veröffentlichung u.a. im Regierungsanzeiger dazu. Es wird vorgeschlagen, das Rechtsanwaltshonorar im Voraus festzusetzen. Dieses differiert je nach Umfang der geleisteten Arbeit. Im Falle der Gründung einer GmbH oder AG erhält der Rechtsanwalt auch ein gesetzlich festgeschriebenes Honorar für seinen Auftritt und Mitwirkung bei der Verfassung des notariellen Aktes. 94 Unternehmensgründung nach Griechischem Recht 8.3.6 Sozialversicherung Nach griechischem Recht sind alle Personen, die innerhalb des griechischen Hoheitsgebietes einem Handelsgewerbe ausüben, verpflichtet, beim zuständigen Sozialversicherungsträger versichert zu sein. Die Sozialversicherungspflicht besteht auch für die Mitglieder der Gesellschaften des Handelsrechts, unabhängig davon, ob die Mitglieder einem Handelsgewerbe folgen. Somit besteht eine Sozialversicherungspflicht für sämtliche Gesellschafter der OHG und der KG, für die Gesellschafter der GmbH, sowie für die Vorstandsmitglieder der AG. Grundsätzlich besteht keine Versicherungspflicht für Aktionäre einer AG. Natürliche Personen, die nicht in Griechenland, sondern in einem anderen EU-Land ihren Wohnsitz haben und dort sozialversichert sind , können in der Regel unter Vorlage der entsprechenden Bestätigung vom Sozialversicherungsträger ihres Herkunftslandes von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen werden. 8.3.7 Die europäische Gesellschaft (Gesetz Nr. 3412/2005) Die europäische Gesellschaft ist eine besondere Form der Aktiengesellschaft, deren Gründungsverfahren und Betrieb im Allgemeinen vom Gesetz Nr. 3412/2005 geregelt werden. Mit diesem Gesetz wurde die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 „über das Statut der Europäischen Gesellschaft“, sowie die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 „zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer“ in das griechische Recht umgesetzt. 8.3.8 Sonstige Gesellschaftsformen Wie bereits erwähnt wurde, kennt das griechische Recht zur Ausführung einer handelsgewerblichen Tätigkeit außer den Handelsgesellschaften, deren Gründungsverfahren oben beschrieben wurde (OHG, KG, GmbH und AG), auch folgende Gesellschaftsformen: A. Stille Gesellschaft: Diese Gesellschaftsform wird von den Vorschriften der Artikel 47 - 50 des griechischen Handelsgesetzes geregelt. Zusätzlich finden auch die Vorschriften des GrBGB über die GbR analog Anwendung. Eine stille Gesellschaft ist eine Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei welcher die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks auszuführende Tätigkeit im Namen eines Gesellschafters, des sogenannten Inhabers bzw. Geschäftsführers, stattfindet, wobei die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber unbekannt bleiben und aus diesem Grund stille Gesellschafter genannt werden. Somit obliegt die Verwaltung der Gesellschaft ausschließlich dem Inhaber, der auch allein für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet. Aus diesem Grunde wird die stille Gesellschaft von denjenigen Personen bevorzugt, welche keine Handelstätigkeit ausüben möchten, bzw. welchen eine solche Ausübung nicht gestattet ist. Wegen der wesentlich besseren Stellung des Inhabers im Vergleich zum stillen 95 Unternehmensgründung nach Griechischem Recht Gesellschafter wird von einer Teilnahme an einer solchen Gesellschaft als stiller Gesellschafter abgeraten und sollte nur in Ausnahmefällen gewählt werden. B. Genossenschaft: Die Genossenschaft hat im Wesentlichen Merkmale der Personengesellschaften, unterliegt jedoch, einer besonderen Rechtsstellung und bezweckt u.a. die wirtschaftliche und soziale Förderung ihrer Mitglieder. Die Gesetze, in denen die Grundformen der Genossenschaft geregelt werden, sind das Gesetz Nr. 1667/1986 (bürgerliche Genossenschaft), das Gesetz Nr. 1541/1985 (landwirtschaftliche Genossenschaft) und das Präsidialdekret Nr. 93/1987 (Baugenossenschaft). C. Reederei: Hierbei handelt es sich um eine besondere Gesellschaftsform des Seehandels. Diese ersteht, wenn sich mehrere Miteigentümer eines Schiffes zur gemeinsamen Nutzung ihres Schiffes zwecks der Erwirtschaftung von Gewinn zusammenschließen (Art. 10 Ges. Nr. 3816/1958). Kommanditgesellschaft auf Aktien: Diese Gesellschaftsform wird zwar im Gesetz erwähnt, jedoch bestehen keine Vorschriften, durch die sie geregelt wird. In der Praxis kommt diese Gesellschaftsform in Griechenland nicht mehr vor. 96 Die GmbH & Co. KG, ǼȆǼ & Ȉǿǹ Ǽ.Ǽ. 9 Die GmbH & Co. KG - Ass. jur. Abraham Kosmidis ǼȆǼ & Ȉǿǹ Ǽ.Ǽ. Rechtsanwalt & Dikigoros Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft P.O. BOX 17, GR –57004 Nea Michaniona Tel: +30 23920 57167 Fax: +30 23920 57619 Email: [email protected] Internet: www.rechtsanwalt.gr 9.1 Rechtsform Als Mischform existiert in Griechenland die aus Deutschland bekannte GmbH & Co. KG (EPE & SIA E.E. – eterorhythmi eteria). Die GmbH & Co. KG / EPE & SIA E.E. ist eine Kommanditgesellschaft und damit eine Personengesellschaft. Sie besitzt in Griechenland eine eigene juristische Persönlichkeit. Die KG verfügt über zwei verschiedene Gesellschaftertypen, den Komplementär und den Kommanditisten. Bei der KG haften die Komplementäre für die Schulden der KG unbeschränkt mit ihrem vollen Vermögen, während die Kommanditisten nur beschränkt und zwar bis zur Höhe der von ihnen übernommenen Geschäftseinlage haften. Eine weitergehende Haftung des Kommanditisten ist ausgeschlossen (Art. 26 griechisches Handelsgesetzbuch – HGB - emporikos kodikas). Das besondere bei der „echten“ GmbH & Co. KG ist, dass der Komplementär, also der alleinig haftende Gesellschafter der KG, eine GmbH (Kapitalgesellschaft) ist. Dies hat zur Folge, dass der eigentlich unbeschränkt haftende Komplementär der KG aufgrund seiner Eigenschaft als GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) lediglich beschränkt auf sein Stammkapital haftet. Die Vorteile, die sich dabei ergeben sind einmal die Verbindung der größeren Flexibilität der Personengesellschaft bei der der Buchführung, bei den Abschlüssen und Gesellschafterbeschlüssen mit der günstigeren Besteuerung etc. einerseits, sowie die Haftungsbeschränkung der GmbH auf das einbezahlte Stammkapital andererseits. Als Nachteil kann der im Zusammenhang mit dem Betrieb der GmbH und KG anfallende doppelte Verwaltungsaufwand angeführt werden. 9.2 Gründungsszenarien Bei der Gründung einer GmbH & Co. KG sind verschiedene Szenarien denkbar. GmbH und KG werden zum Zwecke einer GmbH & Co. KG neu gegründet. Eine GmbH beteiligt sich an einer bereits bestehenden oder neu zu gründenden KG und bringt ihr Handelsgeschäft ein. Eine Komplementärs – GmbH wird neu gegründet und übernimmt die bisher von einer natürlichen Person eingenommene Komplementärsstellung. In den meisten Fällen stehen die Kommanditisten, als Geldgeber der künftigen KG, bereits schon fest, so dass zum Betrieb der GmbH & Co. KG zunächst die Gründung der 97 Die GmbH & Co. KG, ǼȆǼ & Ȉǿǹ Ǽ.Ǽ. Komplementärs-GmbH erforderlich ist, damit diese anschließend als juristische Person an der zu gründenden KG partizipieren kann. Gründungsformalien der GmbH Die Gründungsformalien der GmbH sind im griechischen GmbH-Gesetz 3190/1955 geregelt. Auf die Ausführungen im Beitrag zur GmbH, welche für die Gründung, Betrieb, Haftung, Publizierung etc. der GmbH gelten, darf insoweit vollinhaltlich Bezug genommen werden. Der Gesellschaftszweck der Komplementärs GmbH besteht üblicherweise in der Geschäftsführung der XY KG als Komplementärin. Zu weiteren Einzelheiten zur GmbH darf auf folgenden Link verwiesen werden: http://www.rechtsanwalt.gr Die Gründung der KG Ist die Komplementärs GmbH gegründet, fahren die Gesellschafter mit der Gründung der KG fort. Die wesentlichen Vorschriften für die KG ergeben sich aus dem griechischen HGB: Gem. Art. 23 des HGB müssen bei der KG mindestens zwei Gesellschafter, ein Komplementär und ein Kommanditist, beteiligt sein. Üblicherweise wird die Komplementärs-GmbH nur mit einem sehr geringen Geschäftsanteil an der KG beteiligt sein, während die Kommanditisten in der Regel fast den gesamten Geschäftsanteil der KG halten werden. Dabei übernimmt die GmbH die Rolle der alleinig haftenden Gesellschafterin, also der Komplementärin. Nach Art. 44 und 39 HGB, kann der Gesellschaftsvertrag der KG privatschriftlich oder notariell erfolgen. Gem. Art. 43 muss sich aus der einzureichenden Zusammenfassung der folgende Mindestinhalt ergeben: Name und Vorname, gesellschaftliche Eigenschaft und Aufenthalt der Gesellschafter (mit Ausnahme der Kommanditisten). der Handelsname der Gesellschaft die mit der Geschäftsführung beauftragten Gesellschafter (bei der GmbH & Co. KG also die Komplementäre). die Höhe der Kommanditeinlage und die Beschränkung der Haftung des Kommanditisten. die Dauer der Gesellschaft Im Namen der KG muss gem. Art. 23 Abs. 2 HGB zwingend mindestens der Namen eines Komplementärs, also der GmbH, enthalten sein, während hingegen der Name eines Kommanditisten gem. Art. 25 HGB nicht geführt werden darf. 98 Die GmbH & Co. KG, ǼȆǼ & Ȉǿǹ Ǽ.Ǽ. Kosten und Publizitätspflichten Die Gründung unterliegt gem. Art. 42 HGB zu ihrer Wirksamkeit schließlich der Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung (Publizitätspflicht). Danach muss eine Zusammenfassung des Gesellschaftsvertrages mit dem oben dargestellten Mindestinhalt binnen 15 Tagen nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages beim Register des Landgerichts am Sitz der Gesellschaft eingetragen werden. Die Publizität wird durch Aushang im Landgerichtsgebäude hergestellt. Im Übrigen gelten die für die Gründung, die Buchführung, Publizitätspflichten etc. der GmbH & Co. KG die in den Kapiteln zur KG und zur GmbH dargelegten Ausführungen. Die Kosten für die Gründung der GmbH und der KG fallen dabei kumulativ an. Geschäftsführung Sind beide Gesellschaften, also die GmbH und die KG gegründet, so übernimmt die GmbH als Komplementärin, die alleinige Geschäftsführung der KG. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die KG wird also von ihrer Komplementärs-GmbH, diese wiederum durch ihren Geschäftsführer vertreten, welcher meist zugleich als Geschäftsführer der GmbH und als vertretungsberechtigtes Organ der GmbH, auch für die KG tätig wird. 9.3 Prüfungs- und Publizitätspflichten KG: Die KG legt lediglich ihren Jahresabschluss nebst Verlust- und Gewinnverteilungsplan dem zuständigen Finanzamt vor (Art. 64 des griechischen Einkommensteuergesetzes – EstG / Gesetz 2238/94). GmbH: Die GmbH ist verpflichtet (alle Geschäftsführer und Gesellschafter), den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung, Gewinn- verteilungsplan und Anhang gem. Art. 22 Abs.4 GmbHG), sowie Geschäftsführerberichte und eventuelle Prüfberichte der Wirtschaftsprüfer zu veröffentlichen. Große GmbHs unterliegen zusätzlich der Prüfungspflicht durch Wirtschaftsprüfer, soweit sie zwei der drei in Art. 42a AktG - griechisches Aktiengesetz genannten Voraussetzungen erfüllen. (Nettoumsatz über 3 Millionen €, Aktiva über 1,5Millionen €, 50 Angestellte). 9.4 Steuern Die Besteuerung der GmbH & Co. KG erfolgt auf der Grundlage der Besteuerung von Personengesellschaften. Während gem. Art. 109 EStG der aktuelle Steuersatz für Kapitalgesellschaften von 35% auf 32% gesenkt wurde, wird jährlich eine weitere Herabsetzung der Steuer über 29% auf 25% erfolgen. Die Personengesellschaften (OHG und KG) werden hingegen gem. Art. 10 Abs.1a EStG (geändert durch Art.24 des Gesetzes 2836/2000 und durch Gesetz 3496/2004 Art. 3 Par.3) 99 Die GmbH & Co. KG, ǼȆǼ & Ȉǿǹ Ǽ.Ǽ. aktuell mit 24% besteuert, während für das Fiskaljahr 2006 eine Senkung auf 22% gesetzlich beschlossen ist. Eine weitere Steuersenkung auf 20% ist geplant. Aktuell beträgt die Steuerlast bei der Kapitalgesellschaft also 32%, während sie sich bei der Personengesellschaft auf nur 24% beläuft. 100 Mergers & Acquisitions 10 Mergers & Acquisitions Ass. jur. Abraham Kosmidis Rechtsanwalt & Dikigoros Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft -Der Kauf, die Umwandlung, die P.O. BOX 17 GR – Verschmelzung und die Spaltung 57004 Nea Michaniona von Unternehmen in Tel: +30 23920 57167 Fax: +30 23920 57619 Griechenland- Email: [email protected] Internet: www.rechtsanwalt.gr 10.1 Einleitung Im grenzlosen europäischen Binnenmarkt ergeben sich vielfältige unternehmerische Chancen einerseits aus der stetigen Erweiterung des Binnenmarktes, andererseits auch wegen der landesspezifischen Besonderheiten und dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der einzelnen Mitgliedsländer. Dabei stehen heute nicht nur die „global player“ also die internationalen Grossunternehmen vor der Frage der Auslandsexpansion, sondern auch mittelständische Firmen und Unternehmen, welche an den Vorteilen eines größeren Binnenmarktes partizipieren möchten. Bei einer geplanten Investition in Griechenland stehen deutsche Unternehmen vor der Wahl, ob sie ein Unternehmen neu gründen oder ein bereits bestehendes Unternehmen übernehmen, bzw. sich daran beteiligen möchten. Neben der Möglichkeit der Neugründung einer Gesellschaft, kann die Übernahme oder der Beteiligung an einem bereits bestehenden griechischen Unternehmen Vorteile bergen. Solche Unternehmenstransaktionen, wie der Zusammenschluss, die Übernahme von Unternehmen oder die Beteiligung daran, werden als „Mergers & Acquisitions“, kurz „M & A“ bezeichnet. Der weltweite Markt hat sich für M & A Transaktionen seit dem zweiten Halbjahr 2004 deutlich belebt. Dieser Trend hat auch vor Griechenland nicht halt gemacht, wie jüngst verschiedene Übernahmen gezeigt haben. Aber auch bei mittelständischen Unternehmen kann der Zukauf oder die Beteiligung an anderen Unternehmen zur Verbesserung ihrer Marktposition beitragen und Steuervorteile bringen. Der deutsche Unternehmer, welcher sich mit dem Gedanken trägt, ein griechisches Unternehmen zu übernehmen, wird sich dabei unter anderem von dem Gedanken leiten lassen, dass der aus einem Zukauf resultierende effektive Nutzen aus der Summe der einzelnen Unternehmen höher sein kann, als der Nutzen aus den einzelnen Unternehmen jeweils für sich alleine betrachtet. In diesem Fall wird der Gedanke der Synergieeffekte im Vordergrund stehen. Das organische Wachstum durch die Gründung und den Aufbau eines neuen Unternehmens im Ausland aus eigener Kraft, kann andererseits bis zu seiner Installation und Generierung von Umsätzen viel Zeit kosten. Der Zukauf eines bereits bestehenden und in den Markt gut eingeführten Unternehmens hingegen kann zu einer sofortigen Marktpräsenz, der sofortigen Generierung von Umsatz und zur unmittelbaren, 101 Mergers & Acquisitions anorganischen Erweiterung der bestehenden Unternehmensstruktur führen. Weitere, für die Übernahme eines griechischen Unternehmens entscheidende Gründe können die Marke eines bestimmten Unternehmens, der Standort, sofort verfügbare Produktionskapazitäten etc. darstellen. Andererseits kann der Unternehmensverkauf die Nachfolgefrage regeln, oder die Beteiligung eines Investors neue Liquidität schaffen und damit zur Verbesserung der Marktposition des Unternehmens beitragen. Gleich für welche Alternative sich das Unternehmen entscheidet, wird es sich über die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie über die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gepflogenheiten in Griechenland informieren müssen. Ein weiterer wichtiger Punkt in den Überlegungen wird dann das länderübergreifende Zusammenspiel der griechischen mit der deutschen Gesellschaft sein. Hier steht dem einerseits ständig zusammenwachsenden EUBinnenmarkt eine bislang nur teilweise harmonisierte Flut von nationalem Recht und nationalen rechtlichen Besonderheiten in den einzelnen Ländern entgegen. Mussten bislang nur größere Konzerne und Unternehmen die jeweiligen regionalen Besonderheiten meistern, so sehen sich durch die Schaffung des EU-Binnenmarktes nun auch kleine und mittlere Unternehmen mit den verschiedenen Gesetzgebungen und nationalen Regelungen konfrontiert. Nachfolgend sollen deshalb einige alternativen zur Neugründung einer Gesellschaft dargestellt werden. 10.2 Der Unternehmenskauf Der Unternehmenskauf ist ein komplexer Handlungsablauf, bei welchem es eine Vielzahl von Detailfragen zu klären gilt. Es wird dabei zwischen der Vorbereitungsphase, der Transaktionsphase und der Integrationsphase unterschieden. Dabei erfolgt zunächst die Festlegung eines Projektplans für die einzelnen Prozessschritte und der geplante Ablauf. Der Ablauf bei einem Unternehmenskauf wird üblicherweise folgender sein: Ist noch kein konkretes Unternehmen für den beabsichtigten Unternehmenskauf gefunden, muss zunächst eine Auswahl der möglichen Zielunternehmen, ein so genanntes „screening“ erfolgen. Dabei wird anhand der gewünschten Vorgaben eine Vorauswahl der in Frage kommenden Unternehmen getroffen. Sobald ein Zielobjekt (target) gefunden ist, erfolgt die Kontaktaufnahme zum Zielunternehmen. Dabei kann die Inanspruchnahme eines M & A Beraters, Rechtsanwalts, Steuerberaters etc. hilfreich sein. Signalisiert das Zielunternehmen grundsätzlich seine Bereitschaft zum Verkauf, wird die Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung im Zusammenhang mit dem Informationsfluss beim gegenseitigen Kennenlernen und bei der Feststellung der Konvergenz der gegenseitigen Interessen sinnvoll sein. Stellen dann beide Seiten bei diesen ersten Gesprächen fest, dass ein Interesse an der Fortführung der Übernahmegespräche besteht, wird in der Regel ein „LOI“ (Letter of Intent), also eine Absichtserklärung von beiden Parteien unterzeichnet 102 Mergers & Acquisitions werden. Sind Berater eingeschaltet, unterstützen diese die Vertragsverhandlungen und es wird die Verhandlungstaktik festgelegt. Als nächster Schritt ist die Durchführung einer sorgfältigen Unternehmensbewertung erforderlich. Diese Prüfung wird „due dilligence“ genannt, wobei noch zwischen der „legal“ und der „financial“ „due dilligence“, also der rechtlichen und der wirtschaftlichen Überprüfung des Zielunternehmens unterschieden wird. Auf der Grundlage der Ergebnisse der „due dilligence“ erfolgt sodann der Entwurf der endgültigen Gestaltung des geplanten Unternehmenskaufs. Im Anschluss daran, oder auch parallel werden Preisverhandlungen geführt. Bei größeren Deals erfolgt in der Regel ein Vertragsabschluß erst nach Anmeldung des geplanten Unternehmensverkaufs bei der Wettbewerbsbehörde. Ist der Vertrag unterzeichnet, wird noch die Sicherstellung der optimalen Übergabe und Fortführung des operativen Geschäfts zu regeln sein. 10.3 „Due Dilligence“ Die „due dilligence“ nimmt beim Unternehmensverkauf eine wesentliche Rolle ein. Zur Bewertung des Unternehmens und zur Verminderung der offenen und verborgenen Risiken im Zusammenhang mit der Transaktion müssen die unternehmensrelevanten Informationen zusammengetragen werden, damit einerseits die Stärken und Schwächen, sowie andererseits die Chancen und Risiken des geplanten Unternehmenskaufs eingeschätzt werden können. In der schriftlich auszuarbeitenden „due dilligence“ werden sämtliche Informationen, Tatsachen und Besonderheiten, nicht zuletzt auch zu Dokumentations- und Beweiszwecken vermerkt. Die „due dilligence“ sollte alle unternehmensrelevanten Informationen enthalten. die Unternehmensdaten seit der Gründung Informationen zur strategischen Ausrichtung des Unternehmens, Geschäftspolitik etc. das Umfeld des Unternehmens und die herrschenden Rahmenbedingungen die finanzielle Situation des Unternehmens insbesondere die Vermögenslage, Cash-flow, Liquidität und Ertragskraft das Organisationsmanagement und der technische Stand des Unternehmens der Personalbestand die rechtliche und steuerrechtliche Situation die Frage nach den Umwelt- und Altlasten 103 Mergers & Acquisitions 10.4 Der Kaufvertrag Ist die „due dilligence“ zufriedenstellend durchgeführt und der Kaufpreis festgelegt, gilt es, den Unternehmenskaufvertrag zu gestalten. Unternehmenskaufverträge werden in Griechenland durch die jeweiligen allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des griechischen Zivilgesetzbuches ZGB (astikos kodikas) aus dem Bereich des Kauf- und Gewährleistungsrechts, sowie die -je nach Regelungsgehalt des Vertrages- weiteren relevanten Vorschriften des griechischen Zivilgesetzbuches erfasst. Weitere einschlägige Regelungen enthält das griechische Handelsgesetzbuch (emporikos kodikas) Der Kaufvertrag enthält neben den essentialia negotii, also den Angaben zu den Parteien, die genaue Bezeichnung des Kaufobjekts und den Kaufpreis, auch Regelungen über Gewährleistung, Zusicherung und Garantien, welche wesentliche Bestandteile eines jeden Unternehmenskaufvertrages sind. Ferner sind üblicherweise Fragen zur Übernahme von Rechten und Pflichten aus bestehenden Vertragsverhältnissen des Zielunternehmens, eventuelle Haftungs- und Forderungsausschlüsse, Vertragsstrafen, Wettbewerbsverbote und Regelungen zur Rückabwicklung bei Nichterfüllung der Hauptleistungspflichten enthalten. Bei Verletzung der kaufvertraglichen Pflichten durch den Verkäufer stehen dem Käufer die Möglichkeiten der Kaufpreisminderung, sowie ein Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch zu. Wird die vertraglich geschuldete Leistung überhaupt nicht oder verspätet erbracht, kann der Käufer Erfüllung und Schadensersatz verlangen, oder vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Der Kauf oder die Beteiligung wird bei Kapitalgesellschaften im Rahmen eines sogenannten „share deals“ durch die Übertragung der Anteile an dem jeweiligen Unternehmen vollzogen. Bei der GmbH erfolgt dies durch die Übertragung der Geschäftsanteile, während bei der nicht börsennotierten AG die Übertragung durch den Erwerb von Aktien vollzogen wird. Während für den Verkauf der Geschäftsanteile an einer GmbH ein notarieller Kaufvertrag notwendig ist, können Inhaberaktien bei der AG durch eine einfache Verkaufsvereinbarung übertragen werden. Bei der Übertragung von Namensaktien sind allerdings gewisse Formalien zu beachten. Bei börsennotierten AGs erfolgt der Anteilskauf hingegen über den Erwerb von Aktien über den Börsenhandel. Der Kauf der Vermögenswerte einer griechischen Gesellschaft wird „asset-deal“ genannt und kommt dann in Betracht, wenn die Übertragung der Vermögenswerte der Gesellschaft im Vordergrund steht und nicht etwa die Gesellschaft an sich. 10.5 Kartellrecht Entsteht durch die Übernahme des Unternehmens ein besonders großes Unternehmen bzw. nimmt es eine exponierte Marktstellung ein, ist der Kauf stets auch unter dem Gesichtspunkt des griechischen Kartellrechts zu prüfen. Hier gilt zunächst das griechische Kartellrecht gemäß Gesetz 703/77 für die Übernahme von Unternehmen auf nationaler Ebene, sowie das europäische Kartellrecht bei grenzübergreifenden Unternehmenskäufen. 104 Mergers & Acquisitions 10.6 Steuervorteile durch Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung Die Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung von Gesellschaften nach dem GmbHG und dem AktG wird durch den griechischen Staat mit hohen Steuervorteilen honoriert. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen finden sich in den Gesetzen 2166/1993, 1297/1972 und 2386/1996. So werden z.B. nach Art. 3 Gesetz 2166/1993 keine Steuern und Gebühren im Zusammenhang mit der Durchführung der Transaktion erhoben. Nach Art.3 des Gesetzes 1297/1972 dessen Wirkungen durch Art. 25 des Gesetzes 3427/2005 bis zum 30.12.2008 verlängert wurden, sind u.a. Immobilienübertragungen im Zuge der Umwandlung und Verschmelzung steuerfrei. Nach Art. 7 des Gesetzes 2386/1996 erhalten zur Stärkung der mittelständischen Unternehmen, die durch Verschmelzung neu gegründeten oder aufnehmenden Gesellschaften aller Gesellschaftsformen (Personengesellschaften, GmbHs, AGs) für die ersten fünf Wirtschaftsjahre nach der Übertragung eine Einkommensteuerbefreiung von 25% des Reingewinns. (die übernommene Gesellschaft darf dabei allerdings keine AG sein). Aufgrund dieses Sachverhalts kann es sinnvoll sein, anstatt einer Neugründung eine bereits bestehende Gesellschaft z.B. durch Verschmelzung oder Spaltung zu erwerben und damit in den Genuss der zitierten Steuervorteile zu gelangen. Dabei kann der Formwechsel einer Gesellschaft weitere Vorteile bringen. 10.6.1 Unternehmensumwandlung durch Formwechsel Die bisherige Rechtsform einer bestehenden Gesellschaft kann im Wege der Umwandlung durch Formwechsel in eine andere Rechtsform geändert werden. Dieser Fall wird als Unternehmensumwandlung bezeichnet. Ein einheitliches Umwandlungsgesetz existiert in Griechenland nicht. Die einschlägigen Regelungen finden sich teils im griechischen Aktiengesetz 2190/1920 (Art. 66 AktG in seiner geltenden Fassung nach der Änderung durch das Gesetz 2339/1995 und Art. 67 AktG in seiner geltenden Fassung nach der Änderung durch das Gesetz 409/1986). Ferner finden sich einschlägige Regelungen im griechischen GmbH-Gesetz 3190/1955 (Art. 51 GmbHG in seiner geltenden Fassung nach der Änderung durch das Gesetz 2339/1995, und Art. 53 GmbH). Danach können Rechtsträger mit Sitz im Inland durch Verschmelzung, Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), Vermögensübertragung oder durch Formwechsel umgewandelt werden. Die Umwandlung einer griechischen Aktiengesellschaft (anonimi eteria = AE) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (eteria periorismenis efthinis = EPE) durch Formwechsel erfolgt gemäß Art. 51 GmbHG, Art. 66 AktG durch notariellen Umwandlungsbeschluss der Hauptversammlung des formwechselnden Rechtsträgers nach vorheriger Bewertung der Aktiva und Passiva. Der Umwandlungsbeschluss und die erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. Auf den Formwechsel sind die für die neue Rechtsform geltenden 105 Mergers & Acquisitions Gründungsvorschriften anzuwenden. Die Umwandlung einer griechischen GmbH in eine AG bedarf gem. Art. 67 AktG eines Dreiviertel-Mehrheitsbeschlusses der Hauptversammlung, nach vorheriger Bewertung der Aktiva und Passiva. Der notarielle Umwandlungsbeschluss muss die Satzung der AG, Angaben zur Zusammensetzung des ersten Verwaltungsrates, sowie die nachstehenden Angaben enthalten. Er muss beim Handelsministerium (Zweigstelle bei der örtlichen Präfektur) zur Genehmigung eingereicht werden. Der notarielle Umwandlungsbeschluss enthält die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll. den Namen oder die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform eine Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften, soweit ihre Beteiligung nicht nach diesem Buch entfällt; Zahl, Art und Umfang der Anteile oder der Mitgliedschaften, welche die Anteilsinhaber durch den Formwechsel erlangen sollen oder die einem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter eingeräumt werden sollen; die Rechte der einzelnen Anteilsinhaber sowie der Inhaber besonderer Rechte gegebenenfalls weitere Regelungen den kodifizierten Gesellschaftsvertrag der GmbH (Mindestangaben gem. Art.6 Name, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft, Personalien der Gesellschafter, Gesellschaftskapital und Gesellschaftsanteile). Zuvor hat eine Bewertung der Aktiva und Passiva der Gesellschaft zu erfolgen. Die Umwandlung unterliegt den Publizitätsvorschriften des GmbHG. Die Umwandlung einer OHG (Offene Handelsgesellschaft = omorhythmi eteria / O.E.) oder KG (Kommanditgesellschaft = eterorhythmi eteria / E.E.) durch Formwechsel in eine GmbH erfolgt gem. Art. 53 GmbHG durch schriftliche notarielle Umwandlungsvereinbarung. Die notarielle Vereinbarung enthält die oben unter der AG dargestellten Angaben. Die Umwandlung einer OHG oder KG in eine AG erfolgt gem. Art. 67 Par.2 AktG, soweit nicht anders in ihrem Gesellschaftsvertrag vorgesehen, durch einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter, nach vorheriger Bewertung der Aktiva und Passiva. Der Name des formwechselnden Rechtsträgers kann als Namensbestandteil der GmbH beibehalten werden. Die persönlich haftenden Gesellschafter der OHG und der KG haften nach der Gründung für die Altverbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft bis zur Erfüllung der Publizitätspflicht weiter. 106 Mergers & Acquisitions 10.6.2 Verschmelzung bei griechischen Kapitalgesellschaften Die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften ist in Griechenland gem. Art. 68 ff. griech. AktG, Art. 54 griech. GmbHG entweder 1. im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) jeweils als Ganzes auf eine neue, von ihnen dadurch gegründeten Gesellschaft (GmbH oder AG) oder 2. im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) möglich. Bei der Verschmelzung überträgt also eine Gesellschaft ihr ganzes Vermögen auf eine oder mehrere entweder bereits bestehende oder neu zu gründende Gesellschaften. Die Verschmelzung bedarf bei der GmbH gem. Art. 54 GmbHG der Gesellschafterbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften mit einer Dreiviertelmehrheit. Die Verschmelzung darf erst zwei Monate nach Erfüllung der Publizitätsvorschriften vollzogen werden und soweit kein Gläubiger der Gesellschaften Einwände gegen die Verschmelzung erhoben hat. Ferner ist gem. Art. 55 GmbHG ein notarieller Verschmelzungsvertrag zwischen den Parteien abzuschließen, welcher die Angaben nach den wesentlichen Vorschriften des GmbHG beinhalten muss. Bei der AG richtet sich die Verschmelzung nach den Art. 68-80 griech. AktG (Gesetz 2190/1920 Art. 68-80 in ihrer jeweils geltenden Fassung nach der Änderung durch den Präsidialerlaß 497/87). Gem. Art. 72 AktG bedarf die Verschmelzung der Hauptversammlungsbeschlüsse aller, an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften. Die Verschmelzung erfolgt danach meist durch Aufnahme. Nach Art. 69 AktG ist zunächst der Entwurf eines Verschmelzungsvertrages erforderlich. Der Entwurf bzw. der Verschmelzungsvertrag selbst muss folgende Angaben enthalten : die spezielle Gesellschaftsform, den Namen oder die Firma, den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, sowie ihre Registernummern; das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung gem. Art. 68 AktG die Einzelheiten für die Übertragung der neuen Aktien, welche die übernehmende Gesellschaft herausgibt den Zeitpunkt, von dem an die Aktien an übertragende Gesellschaft(en), einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragende(n) Gesellschaft(en) als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten 107 Mergers & Acquisitions (Verschmelzungsstichtag), sowie die Verwendung der sich von diesem Zeitpunkt bis zum Vollzug der Verschmelzung ergebenden Ergebnisse, entsprechend Art. 74 und 75 AktG die Rechte, die die übernehmende Gesellschaft einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Verwaltungsratsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, einem Abschlußprüfer gewährt wird die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder übertragenden Gesellschaft als Ganzes gegen Gewährung von Aktien an der übernehmenden Gesellschaft gegebenenfalls diverse weitere Regelungen, je nach Besonderheit Gem. Art. 69 Par.4 AktG hat der Verwaltungsrat jeder, der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, einen ausführlichen Prüfungsbericht zur erstellen, in welchem der Verschmelzungsvertrag aus wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht erläutert wird. Dabei enthält der Prüfungsbericht insbesondere Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile und ist gem. Art. 71 AktG mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger als Gegenwert angemessen ist. Dabei ist anzugeben, nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist. Aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist und welches Umtauschverhältnis oder welcher Gegenwert sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben würde. Zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses oder des Gegenwerts und der ihnen zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger aufgetreten sind. Der Verschmelzungsvertrag bedarf gem. Art. 74 AktG der Zustimmung durch das Handelsministerium (bei der lokalen Präfektur). Hierzu werden die Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen, gemeinsam mit dem notariellen Verschmelzungsvertrag, nebst einer Erklärung nach dem Gesetz 1599/1986 eingereicht. In allen Stadien sind die verschiedenen Publizitätspflichten zu beachten. Die Verschmelzung durch Neugründung erfolgt gem. Art. 80 AktG in entsprechender Anwendung der Verschmelzungsvorschriften der Art. 69 bis 77 AktG. Dabei geht aus der Verschmelzung der bisherigen Gesellschaften eine neue Gesellschaft hervor. 108 Mergers & Acquisitions 10.6.3 Die Spaltung bei griechischen Aktiengesellschaften Die Spaltung griechischer Aktiengesellschaften ist in Art. 81-89 des griechischen AktG (in ihrer geltenden Fassung nach der Änderung durch den Präsidialerlass 498/1987) geregelt und entweder durch Verschmelzung, durch Neugründung oder im Wege der Neugründung durch Verschmelzung möglich. Unter Spaltung durch Verschmelzung wird die Übertragung des gesamten Vermögens einer Aktiengesellschaft unter Auflösung, jedoch ohne Abwicklung zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile auf andere bestehende Aktiengesellschaften (übernehmende Rechtsträger) verstanden. Als Spaltung durch Neugründung wird die Übertragung des gesamten Vermögens einer Aktiengesellschaft (unter Auflösung, jedoch ohne Abwicklung), auf andere, gleichzeitig neu gegründete Aktiengesellschaften gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Aktiengesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Aktiengesellschaft (Aufspaltung) verstanden. Als Spaltung durch Verschmelzung und Neugründung wird die Übertragung der Gesamtheit des Vermögens einer Aktiengesellschaft (unter Auflösung, jedoch ohne Abwicklung), teilweise auf andere, bereits bestehende Aktiengesellschaften und teilweise auf andere, gleichzeitig neu gegründete Aktiengesellschaften gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Aktiengesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Aktiengesellschaft (Aufspaltung) verstanden. Für die Spaltung sind gem. Art. 84 AktG Beschlüsse der Hauptversammlungen aller, an der Spaltung beteiligten Gesellschaften erforderlich. Gem. Art. 82 AktG haben die Verwaltungsräte der an der Unternehmensspaltung beteiligten Gesellschaften einen schriftlichen Spaltungsvertrag zu verfassen. Dieser enthält sinngemäß die Angaben, wie oben unter der Verschmelzung dargestellt. Für den Prüfungsbericht, die Publizitätspflichten, usw. gelten die Ausführungen zur Verschmelzung und die Art.71-74 AktG entsprechend. Gem. Art. 88 AktG gelten für die Spaltung durch Neugründung die Spaltungsvorschriften der Art. 82-86 AktG entsprechend. Die Spaltung durch Verschmelzung und Neugründung erfolgt gem. Art. 89 AktG unter entsprechender Anwendung der Art. 81 Par.4, 82-87, gegebenenfalls des Art. 88 AktG. 109 Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen 11 Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen Stergios D. Papadileris RA beim OLG Frankfurt am Main RA beim AREOPAG Danaidon Str. 3 – GR- Thessaloniki Tel: +30 2310 501143 Fax: +30 2310 501344 E-Mail: [email protected] 11.1 Einführung Auch wenn die Praxis die Zusammenschlüsse von öffentlich rechtlichen mit privaten Unternehmen kannte, wurde diese Zusammenwirkung recht spät sowohl im europäischen Bereich (Rechtlinien 2004/17/EU und 2004/18/EU) als auch auf dem griechischen Markt (Gesetz 3389/05, veröffentlicht in der Regierungszeitung A’ 232/2005, in Kraft getreten am 20.09.2005), kodifiziert. Durch diese Kodifizierung wollte der Gesetzgeber einerseits ein Rechtsvakuum schließen, andererseits dazu beitragen, dass große Vorhaben schneller und erfolgreicher verwirklicht werden können, indem die Erfahrung, das technische Wissen und die finanzielle Potenz der privaten Unternehmen besser genutzt werden, der private Investor das große Risiko der Verwirklichung des Werkes wie auch die Finanzierung dessen übernimmt, vermieden wird, dass die bereits hochverschuldete öffentliche Hand nicht weitere finanzielle Belastungen - z.B. in Form von Krediten - für die Verwirklichung des jeweiligen Werkes, aufnimmt, durch die Synergie der öffentlichen mit den privaten Unternehmen die jeweils da wie dort vorhandenen Ressourcen besser eingesetzt werden können. Dass dieses Zusammenwirken in der Praxis funktioniert, zeigen unter anderem in Griechenland der Bau der Attikastrasse, der Bau der Brücke Rio – Antirio (bei Patras), der Bau des Flughafens von Athen „Venizelos“ etc. All diese Vorhaben wurden in der Vergangenheit verwirklicht, ohne das Vorhandensein eines speziellen Gesetzes, in mühsamer Rechtsarbeit, die mitunter immer wieder zu Problemen führte. Der europäische Gesetzgeber, der diese Probleme – nicht nur in Griechenland - erkannte, versuchte durch seine Richtlinien 2004/17/EU und 2004/18/EU Ordnung zu schaffen und wies die Mitgliedsstaaten an, diese Richtlinien zu Nationalgesetzen zu konstituieren. In Griechenland geschah dies, durch den Erlass des Gesetzes 3389/05. Dieses Gesetz konnte gewiss nicht abschließend den Bereich der Zusammenschlüsse der öffentlichen Hand mit privaten Unternehmen regeln, sondern lies einige Lücken, die durch Anwendung von allgemeinen Gesetzen geschlossen werden. 110 Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen Hierzu folgen einige Anmerkungen, die an der Praxis orientiert, potenziellen Interessenten als kleiner Wegweiser dienen wollen. 11.2 Definitionen - Voraussetzungen Ein „Zusammenschluss öffentlicher mit privaten Unternehmen“ („Public Privat Partnership, PPI“, „Symbraxi Dimosiu kä Idiotiku Tomea), ist ein Vertrag zwischen der öffentlichen Hand, wozu natürlich der Zentralstaat aber auch Städte / Gemeinden und Rechtspersonen des öffentlichen Rechts oder Aktiengesellschaften, deren gesamtes Aktienkapital aus den drei o.g. öffentlichen Trägern zusammengebracht wird, gehören und Rechtspersonen des privaten Rechts mit Vertragszweck eine Werk- bzw. eine Dienstleistung. Begleitvereinbarung Neben den Zusammenschlüssen gibt es die „Begleitvereinbarungen“ (Parepomena Symfona), die als Anhang zu einem Zusammenschlussvertrag spezielle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien regeln. Vertragsparteien Vertragspartei seitens des privaten Unternehmens ist nicht die Muttergesellschaft an sich, sondern eine „Aktiengesellschaft ‚besonderen’ Zwecks“, die von der Muttergesellschaft ausschließlich zu diesem Zweck nach den Vorschriften des Gesetzes 2190/1920 gegründet und aufrecht erhalten wird. Aktionäre dieser „AG besonderen Zwecks“ können außer der Muttergesellschaft auch andere Privatinvestoren sein, ausgeschlossen hingegen sind die öffentlichen Träger. Vertragspartei seitens der öffentlichen Hand ist/sind der/die Träger der öffentlichen Gewalt, in dessen/deren Aufgabengebiet das zu erbringende Werk fällt. Vertragsgegenstand Als Zusammenschluss im Sinne des Gesetzes 3389/05 wird nur dann ein Vertrag qualifiziert, wenn: als Gegenstand eine Werk- oder eine Dienstleistung ist, die an sich in der Zuständigkeit der öffentlichen Hand gehört, vorgesehen wird, dass der private Träger einen großen Teil der Gefahren, die mit der Finanzierung, den Bau, die Bereitstellung oder die Nutzung des Werkes zusammenhängen, gegen eine finanzielle Leistung seitens der öffentlichen Hand entweder in einer Einmalzahlung oder in Raten oder durch die Endabnehmer des Werkes oder der Dienstleistung, übernimmt, vorgesehen wird, dass die Finanzierung der Bau- oder der Dienstleistung – ganz oder zum größten Teil - durch Gelder der privaten Träger gesichert ist und 111 Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen der Gesamtbetrag des Vertragsgegenstandes die Summe von 200.000.000,00 €, ohne MWSt., nicht übersteigt. In Ausnahmefällen kann die Ministerkommission, zu der nachfolgend Ausführungen folgen, beschließen, dass Vereinbarungen unter das Gesetz 3389/05 fallen, selbst wenn eine oder mehrere der o.g. Vorraussetzungen nicht vorliegen. Ausgeschlossen von diesem Gesetz sind jedenfalls Leistungen, die nach dem griechischen Grundgesetz allein und ausschließlich vom Staat übernommen werden, wie z.B. Verteidigungs- oder Polizeiaufgaben, Rechtsprechung usw. 11.3 Entscheidungsträger 11.3.1 Ministerkommission (D.Ǽ.S.D.ǿ.ȉ.) Die Rechtsaufsicht hat die Ministerkommission über Zusammenschlüsse öffentlicher mit privaten Unternehmen (Diipurgiki Epitropi symbraxeon dimosiu kä idiotiku tomea „D.Ǽ.S.D.ǿ.ȉ.“). Der „D.Ǽ.S.D.ǿ.ȉ.“ gehören der Wirtschafts-, der Entwicklungs- und der Umweltminister als ordentliche Mitglieder an, sowie als außerordentliche Mitglieder der oder die Minister, die jenen der öffentlichen Träger beaufsichtigen, der voraussichtlich einen Zusammenschlussvertrag zwischen der öffentlichen Hand und einem privaten Unternehmen abschließen wird. Der Wirtschaftsminister ist der Vorsitzende dieser Kommission. Die „D.Ǽ.S.D.ǿ.ȉ.“ entscheidet nach Vorschlägen des Sondersekretariats für Zusammenschlussverträge zwischen öffentlichen mit privaten Unternehmen (Idiki Grammatia Symbraxeon Dimosiu kä Idiotiku Tomea „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“). 11.3.2 Sondersekretariat (Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.) Zweck Die „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“ ist eine Unterabteilung des Wirtschaftsministeriums und hat zum Zweck: die Feststellung von Bau- oder Dienstleistungen, die durch Zusammenschlussverträge erbracht werden können, die Förderung der Bau– bzw. Dienstleistungen durch Zusammenschlussverträge, die Erleichterung und Unterstützung der öffentlichen Träger im Rahmen der Auftragserteilung, die Aufsicht der Erfüllung der Zusammenschlussverträge und der Begleitverträge sowie die ständige Unterrichtung der „D.Ǽ.S.D.ǿ.ȉ.“, mitunter auch die 112 Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen Bearbeitung von Vorschlägen und Auskunftserteilung bei eventuellen Problemen sowie die Zusammensetzung eines jährlichen Berichts und die Vorlage desselben an die zuständige Kommission des Parlaments. Aufgaben Die Aufgaben der „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“ sind recht umfassend. Sie ist für einen potentiellen Interessenten bzw. Investor der Ansprechpartner, der bei einer eventuellen Beteiligung bereits im Vorfeld angesprochen wird, aber auch der, der das Projekt begutachtet und begleitet und letztendlich fungiert sie als Entscheidungsträger, der dazu befugt ist, zum einen die Liste zusammenzustellen und zu veröffentlichen, die sämtliche Projekte beinhaltet, die einer Zusammenschlussvereinbarung zugänglich sind, zum anderen die Anträge betreut und schlussendlich der Ministerkommission vorlegt mit den jeweiligen Vorschlägen ihrerseits. Die „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“ gibt den jeweiligen Trägern der öffentlichen Hand die Aufnahme von Bau– bzw. Dienstleistungen, die in ihrem Aufgabenbereich liegen, bekannt. Katalog vorgeschlagener Zusammenschlüsse Auf Grund der ihr übertragenen Befugnisse entscheidet die „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“, nachdem sie die erforderlichen Informationen eingeholt hat, welche Werke bzw. Dienstleistungen in Form eines Zusammenschlusses zwischen öffentlich rechtlichen und privaten Trägern verwirklicht werden können, wertet die wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten sowie die eventuellen rechtlichen, technischen oder andere Probleme aus, die auftreten könnten und mit diesem Vorhaben zusammenhängen und stellt einen nicht verbindlichen Katalog von Werken und Dienstleistungen („Katalog vorgeschlagener Zusammenschlüsse“) zusammen, der unter das Gesetz 3389/05 fällt. Die „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“ ergänzt und berichtigt den Katalog halbjährlich. Bericht Für jedes Werk bzw. für jede Dienstleistung, die in diesem Katalog enthalten ist, stellt die „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“ einen zusammengefassten begründeten Bericht zusammen in dem aufgelistet sind: die wirtschaftlichen, technischen, sozialwirtschaftlichen und rechtlichen Gründe, aus denen sich ergibt, dass die Ausführung des bestimmten Werkes oder der bestimmten Dienstleistung in Form eines Zusammenschlusses erbracht werden kann, die Kriterien, die sie zugrundegelegt hat, um die bestimmten Werke bzw. Dienstleistungen in diesem Katalog aufzunehmen, die Aufgaben, die der jeweilige öffentliche Träger zu erfüllen hat, um den bestimmten Zusammenschluss vorzubereiten, wie z.B. die Einstellung von 113 Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen Wirtschafts-, Technischen- und Rechtsberatern, Verfassen von Vertragsvorlagen etc., die Art der vorgeschlagenen Auftragserteilung, den voraussichtlichen Kostenplan. 11.4 Antragsverfahren des öffentlichen Trägers Aufnahmeantrag Die „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“ gibt den öffentlichen Trägern bekannt, dass die Werke bzw. Dienstleistungen aus ihrem Gebiet im Katalog aufgenommen wurden und lädt sie ein, innerhalb einer ausschließlichen Frist von 2 Monaten nach Zugang ihrer Benachrichtigung, bei der „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“ zu beantragen, dass ein bestimmtes Werk bzw. eine bestimmte Dienstleistung unter die Normen des Gesetzes aufgenommen wird (Aufnahmenantrag). Sollte das bestimmte Werk oder die bestimmte Dienstleistung unter das Aufgabengebiet von mehreren öffentlichen Trägern fallen, so muss dieser Antrag von allen betroffenen öffentlichen Trägern unterschrieben sein. Aufnahmeentscheidung Die „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“ entscheidet innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Anträge über die Aufnahme oder die Ablehnung derselben (Aufnahmeentscheidung). 11.5 Auswahlverfahren des privaten Trägers Nach dem Erlass der Aufnahmeentscheidung übernimmt die „Ǽ.G.S.D.ǿ.ȉ.“ die Koordination der Auftragserteilung an den privaten Träger, der bei dem Zusammenschluss mitwirken wird. Kriterien Die Bestimmung des privaten Trägers erfolgt entweder nach dem Kriterium des wirtschaftlich besseren Angebotes oder nach dem Kriterium des niedrigsten Preises. Im ersteren Fall werden außer dem Preis auch die Qualität, die technischen Vorraussetzungen, die Umweltvorrausetzungen, die Nutzkosten etc. geprüft. Sollte ein Angebot ungewöhnlich niedrig sein, so ist die Behörde gezwungen, vom Anbieter eine Erklärung einzuholen. Die technischen und beruflichen Qualifikationen des Anbieters werden an Hand der Ausschreibung geprüft. Die finanzielle Potenz des Anbieters, die nachgewiesen werden muss, spielt eine gewichtige Rolle und wird besonders geprüft. 114 Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen Verfahrensarten Die Auftragserteilung erfolgt entweder nach dem „Verfahren offenen Typs“, nach dem „Verfahren eingegrenzten Typs“, nach dem „Verfahren des wettbewerblichen Dialogs“ oder nach dem „Verhandlungsverfahren“. Im Auswahlverfahren gelten die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz, der Analogie, der gegenseitigen Anerkennung, des Schutzes des öffentlichen Interesses, des Schutzes der Rechte der Privaten, der Wettbewerbsfreiheit, des Umweltschutzes und des Schutzes der weiteren Entwicklung. Außer diesen Vorraussetzungen kann die Behörde Mindestvorrausetzungen seitens der Anbieter vorliegen müssen. bestimmen, dass Dies muss in der Wettbewerbsausschreibung enthalten sein. Die Behörde kann die Zahl der Anbieter eingrenzen, sobald genug Anbieter vorhanden sind. In dem „Verfahren eingegrenzten Typs“ ist die Mindestzahl der Anbieter fünf, im „Verhandlungsverfahren“, falls dieses durch Ausschreibung durchgeführt werden soll, und im „Verfahren des wettgewerblichen Dialogs“ ist die Mindestzahl der Anbieter drei. Ausschlussgründe Die Vergabebehörde kann einen Anbieter ausschließen, unter anderem wenn er oder seine Vertreter straf- oder konkursrechtlich belangt und verurteilt worden sind, und zwar: wegen einer Tat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten bestraft wird, wenn er in Konkurs gefallen ist, wenn gegen ihn das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wenn er gegen Berufspflichten verstoßen, wenn er Versicherungsabgaben, bzw. Steuern nicht entrichtet, oder wenn er falsche Erklärungen abgegeben hat. 11.6 Mindestinhalt der zu treffenden Vereinbarung Der Inhalt des Zusammenschlussvertrages und der Begleitvereinbarungen müssen insbesondere beinhalten: den Gegenstand des Zusammenschlussvertrages mit den Vorraussetzungen der Erfüllung sowie das dem privaten Träger zu zahlende Entgelt bzw. die an ihn geschuldete Gegenleistung, die Art der Aufsicht, der Ausführung und Nutzung des Werkes bzw. der Dienstleistung, sei es durch unabhängige Gesellschaften, die der öffentliche und der private Träger gemeinsam einstellen, sei es durch die zuständigen Behörden der öffentlichen Hand, die Methoden der Qualitätssicherung bei der Ausführung und der Nutzung des Werkes oder der Dienstleistung, 115 Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen den Zeitplan der Ausführung des Gegenstandes des Zusammenschlusses, die Vorraussetzungen für dessen Änderung, etwaige Sanktionen für die Nichteinhaltung der Fristen bzw. etwaige Boni für eine vorzeitige Erfüllung, die Art, wie dem privaten Träger der Gebrauch oder die Nutzung der notwendigen zur Ausführung des Werkes oder zu erbringenden Dienstleistung Grundbestandteile zur Verfügung gestellt werden, die Art der Finanzierung der Verwirklichung des Vertragsgegenstandes, die seitens des öffentlichen Trägers ggfls. erforderliche Genehmigung der finanziellen Verträge des privaten Trägers sowie das Verfahren der Änderung derselben, die Gefahrenverteilung, die Versicherungsmodalitäten, der Schutz der Umwelt und der Antiquitäten, die Absicherung der Rechte am geistigen und industriellen Eigentum, die Art des Betriebs, der Aufrechterhaltung und der Nutzung des Vertragsgegenstandes, die Höhe der Nutzungsgebühren, die für die Nutzung des Werkes oder der Dienstleistung, von den Nutznießern entrichtet werden sollen, die Art der Einnahmen, wie auch die Gründe und die Arten der Änderung derselben, die Verteilungsart zwischen dem öffentlichen und dem privaten Träger der Nutzen, die sich ergeben werden, die Höhe der Sicherheiten, die der private Träger für die rechtzeitige und vertragsgemäße Vertragserfüllung, erbringen soll, die Ersetzung des privaten Trägers oder der Kreditgeber, in Fällen, in denen dies geboten und erlaubt ist, die Zahlung von Schadensersatzansprüchen und generell der Ersatz von etwaigen Schäden, die Gründe für die Kündigung der Vereinbarung und ihre Folgen, das anzuwendende Recht, die Regelung der Beilegung von eventuellen Streitigkeiten, die Regelung des Verfahrens über die Übergabe des Werkes bzw. der Dienstleistung an den öffentlichen Träger, die Gesundheitssicherung und die Absicherung der Sicherheit der Arbeitnehmer sowie der Nutznießer des Werkes bzw. der Dienstleistung, 116 Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen ggfls. das Verfahren über die Beilegung von Streitigkeiten aus einer Sachverständigenkommission, die die Vertragsparteien gemeinsam bestimmen. 11.7 Genehmigungen Sämtliche Genehmigungen, die für die Planung, den Bau, die Finanzierung, die Inbetriebnahme, die Nutzung und die Aufrechterhaltung des Werkes oder der Dienstleistung müssen im Namen und in Rechnung der „Gesellschaft speziellen Zwecks“ erfolgen. 11.8 Streitigkeitenregelung – Schiedsgericht-Recht Jede Streitigkeit, die im Zusammenhang mit der Ausführung, der Auslegung oder den Bestand des Zusammenschlussvertrages oder der Begleitverträge zusammenhängt, wird durch ein Schiedsgericht gelöst. Die Regelungen über das Schiedsgericht sind nicht diejenigen, die für die öffentliche Hand an sich gelten, sondern bestimmen sich nach den Artikel 867 – 903 der griechischen ZPO. Demnach ist z.B. die Entscheidung des Schiedsgerichts rechtskräftig und kann nicht von einem ordentlichen Gericht überprüft werden. Auf Zusammenschlüsse öffentlicher mit privaten Trägern findet in Griechenland ausschließlich griechisches Recht Anwendung. 11.9 Epilog Es wurde vorstehend der Versuch unternommen, aus der Fülle der vorhandenen Kodifikation einen kurzen Leitfaden zusammenstellen, der einen ersten Einblick in die Materie ermöglichen soll, ohne natürlich den Anspruch, auf Vollständigkeit zu erheben. Sicher ist, dass die besprochenen Zusammenschlüsse an Bedeutung stets gewinnen werden und mit dieser Entwicklung die vorhandene Reglementierung – sowohl im europäischen als auch im nationalen Bereich – praxisorientiert zum Besseren modifiziert wird. 117 Neue Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit Andreas Panettas 12 Neue Formen der Rechtsanwalt wirtschaftlichen LLM Dimitrios Anastasopoulos Zusammenarbeit Rechtsanwalt Koletti 30, 10682 Athen Tel: +30 210 38 00 524 -Leasing, Factoring und Fax: +30 210 38 02 225 Franchising- 12.1 Leasing Das Leasing ist eine Mischform zwischen Veräußerung und Gebrauchsüberlassung. Der Inhalt von Leasingverträgen kann nicht unter eines der im griechischen Privat- oder Handelsrecht beschriebenen und geregelten Schuldverhältnisse über die Verpflichtung zur Veräußerung, zur Gebrauchsüberlassung oder zu einem Tätigwerden eingeordnet werden. Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer eine Sache oder Sachgesamtheit zum Gebrauch gegen ein periodisch zu zahlendes Entgelt. Von einem Mietvertrag unterscheidet sich der Leasingvertrag vor allem durch die Risiko- und Lastentragung. Der Leasinggeber muss dem Leasingnehmer nur die tatsächliche Nutzung der geleasten Sache einräumen. Der Leasinggeber trägt nicht die Kosten der Instandhaltung sowie die Gefahr für Sachmängel und bei Untergang und Beschädigung der Sache. Zum Ausgleich überträgt er seine Ansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen den Lieferanten der Leasingsache, auf den Leasingnehmer. Ähnlich wie in Deutschland sind derartige gesetzlich nicht vorgesehene Vertragsgestaltungen als Ausdruck der Vertragsfreiheit zulässig, soweit mit ihnen nicht gegen zwingendes Recht verstoßen wird. Die Vertragsgestaltung Leasing ist jedoch inzwischen in Griechenland so häufig und so bedeutsam und gleichzeitig rechtlich so weitgehend verfestigt, dass für die bei ihrer Abwicklung entstehenden Konfliktsituationen generalisierend entschieden werden kann, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn die Parteien dafür keine Regelung getroffen haben oder wenn die getroffene Regelung rechtlich bedenklich ist. Meistens entscheiden sich griechische Unternehmer wegen echter Steuervorteile dafür, die benötigten Wirtschaftsgüter zu leasen und nicht zu kaufen. 118 Neue Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit 12.1.1 Leasingarten Finanzierungsleasing Die weitaus häufigste Art des Leasings ist das Finanzierungsleasing, bei dem der Leasinggeber die Aufgabe eines Kreditgebers übernimmt. Der Finanzierungsleasingvertrag ist während einer vereinbarten Grundlaufzeit, die generell kürzer ist als die gewöhnliche Nutzungsdauer, unkündbar. Das vom Leasinggeber in dieser Grundlaufzeit insgesamt zu zahlende Entgelt entspricht den Anschaffungs- und Finanzierungskosten sowie dem Gewinn für den Leasinggeber. Grundsätzlich ist der Leasinggeber von der Mängelhaftung sowie der Lastentragung freigestellt. Dem Leasingnehmer werden aber die Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Hersteller abgetreten. Der Leasingnehmer hat neben der Gefahr des Untergangs auch die der Beschädigung der Sache zu tragen. Außerdem treffen den Leasingnehmer die Kosten der Wartung und Instandhaltung der Sache. Der Leasingnehmer trägt also das Investitionsrisiko, während der Leasinggeber, der die Nutzungsmöglichkeit des Leasingnehmers finanziert, das Kreditrisiko trägt. Mobilien- und Immobilienleasing Je nach Art des Leasinggegenstandes (bewegliche und unbewegliche Sachen) wird zwischen Mobilien und Immobilienleasing unterschieden. Hersteller-Leasing Beim Hersteller-Leasing sind Hersteller und Leasinggeber identisch. Der Hersteller einer Sache schließt selbst oder durch eine von ihm zu diesem Zweck gegründete wirtschaftlich mit ihm verflochtene Gesellschaft den Leasingvertrag. Dabei kommt es dem Hersteller wesentlich darauf an, seine Ware abzusetzen. Das Finanzierungsinteresse tritt demgegenüber in den Hintergrund. Statt des für das Finanzierungsleasing typischen Dreiecksverhältnisses zwischen Hersteller, dem von ihm unabhängigen Leasinggeber und dem Leasingnehmer stehen sich hier nur Leasinggeber und Leasingnehmer gegenüber. Operating-Leasing Beim Operating-Leasing wird von vornherein nur eine kurzfristige Gebrauchsüberlassung vereinbart. Der Leasinggeber ist also bestrebt, den Gegenstand nacheinander an verschiedene Leasingnehmer zu vermieten, bis dieser verbraucht ist. Dem Leasingnehmer wird das Recht zur kurzfristigen Kündigung eingeräumt. Er bezahlt ein entsprechendes Entgelt für die zeitweilige Gebrauchsüberlassung und kann sich wegen der Kurzfristigkeit des Vertrages oder der leichten Lösungsmöglichkeit jeweils die neuesten Anlagen beschaffen. Der Leasinggeber trägt also das Investitions- und Überalterungsrisiko. Er übernimmt in der Regel die Wartung des Leasingobjektes. In solchen Operating-LeasingVerträgen kann vereinbart werden, dass der Leasingnehmer den Gegenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Anrechnung der bereits gezahlten Leasingraten vom Leasinggeber erwerben kann. 119 Neue Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit Sale and lease back Eine Unterform des Leasing ist das "sale and lease back-Verfahren". Dabei veräußert der Leasingnehmer einen Gegenstand an den Leasinggeber, der ihn dann an den Leasingnehmer (zurück-)verleast. 12.2 Factoring Wie das Leasing ist auch das Factoring eine von der Wirtschaftspraxis entwickelte Vertragsgestaltung, die der griechische Gesetzgeber nicht vorgesehen hat. Zu dem Factoring (Debitorenverkauf) gehört die mit der Übernahme von Dienstleistungen verbundene Vorfinanzierung durch laufenden Ankauf der gesamten Forderungen eines Unternehmers (des Anschlußkunden oder Klienten) aus dessen Geschäftsbetrieb und die Führung seiner Debitorenbuchhaltung. Der Factor verschafft dem Unternehmer Liquidität durch sofortige Auszahlung des Kaufpreises für die noch nicht fälligen Forderungen, die er unter ihrem Nennwert erwirbt. Er schreibt ihren Gegenwert unter Abzug seiner Provision (Factoringgebühr) dem Unternehmer gut, führt dessen Debitorenkonten und kann, wenn vereinbart, die erworbenen Forderungen bei Fälligkeit notfalls unter Einschaltung der Gerichte einziehen. Der Unternehmer erlangt also nicht nur liquide Mittel, sondern erspart sich auch einen Teil seiner Buchhaltung und braucht sich, wenn vereinbart, um das Inkasso nicht selbst zu kümmern. Das Factoring-Geschäft wird wegen des mit dieser Form der Kreditgewährung verbundenen Kapitalbedarfs fast nur von Kreditinstituten oder von deren Tochtergesellschaften betrieben. Auch beim Factoring sind die Vereinbarungen der Parteien so ausgestaltet, dass sie nicht unter eines der im griechischen Privat- oder Handelsrecht beschriebenen und geregelten Schuldverhältnisse über die Verpflichtung zur Veräußerung oder zu einem Tätigwerden eingeordnet werden können. 12.2.1 Leistungen und Gegenleistung Der Factor erbringt Finanzierungs-, Service- und Delkredereleistungen. Als Gegenleistung beansprucht er die Factoringgebühr, die vom Nennwert der Forderungen abgezogen wird. Bei der Vorfinanzierung wird die Forderung also abgezinst (diskontiert). Finanzierung Ein Unternehmer, der seinen Kunden Zahlungsziele von 90, 120 oder sogar mehr Tagen einräumen muss, kann sich durch Einschaltung eines Factors eine Bindung seines Eigenkapitals oder eine Kreditaufnahme ersparen. Wenn er seine Forderungen an einen Factor überträgt, erhält er sofort das Geld und kann damit seine Liquidität deutlich verbessern. Das ist insbesondere sinnvoll, wenn er dadurch seinerseits bei seinen Lieferanten mit Skonto bezahlen kann. 120 Neue Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit Service Der Factor übernimmt außerdem die oft kostenintensive Debitorenbuchhaltung. Dazu gehören Rechnungserstellung, Verbuchung der Zahlungseingänge, Fristenüberwachung, Mahnwesen und Beitreibung. Daneben kann die Übernahme weiterer Dienstleistungen vereinbart sein: Bonitätsprüfung der Drittschuldner, Statistik, Buchhaltung, Steuer- und Unternehmensberatung. Aufgrund seiner Spezialisierung und seiner kontinuierlichen Auslastung kann er diese Serviceleistungen besonders kostengünstig erbringen. Dekredere Beim echten Factoring nimmt der Factor seinem Anschlusskunden auch das Forderungsausfallrisiko ab. Der Anschlusskunde erhält (behält) also auch dann den vom Factor vorfinanzierten Betrag, wenn der Drittschuldner nicht zahlt und der Factor die ihm abgetretenen Forderungen nicht einziehen kann. Beim unechten Factoring muss der Anschlusskunde dagegen die vom Factor erbrachten Zahlungen zurückerstatten, wenn der Drittschuldner insolvent ist. 12.3 Franchising Franchising ist ein vertikal-kooperativ organisiertes Absatzsystem, das ein Franchise-Geber durch seine auf Dauer angelegten Vertragsbeziehungen zu rechtlich selbständigen anderen Unternehmern, den Franchise-Nehmern, begründet. Man unterscheidet im allgemeinen Vertriebs-, Dienstleistungs- und Herstellungsfranchising. Der Franchise-Nehmer ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung unternehmerisch tätig wird. Er ist aufgrund des Franchise-Vertrages berechtigt, bestimmte Waren zu vertreiben oder Dienstleistungen zu erbringen, und hat dabei das Recht und zugleich die Pflicht zur Nutzung von Namen, Marke, Warenzeichen, Symbolen, Marketingkonzept und sonstigen Einrichtungen des Franchise-Gebers. Er ist eingebunden in Organisations- und Marketingkonzepte des Franchise-Gebers. Der Franchise-Geber und sämtliche Franchise-Nehmer wollen also durch ihr Auftreten unter einheitlicher Kennzeichnung am Markt profitieren. Die Rechtsbeziehungen zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer können zwar ganz unterschiedlich Geschäftsbesorgungs-, ausgestaltet Lizenz- und sein; im allgemeinen Know-how-Vertrag sind zu sie aber qualifizieren. als Den Franchisegeber trifft eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf seine Franchisenehmer, weil diese zum einen Zeit und Geld in eine auf längere Zeit angelegte Vermittlungstätigkeit für den Franchisegeber investieren müssen, und da sich zum anderen beide Parteien durch Abschluss des Franchisevertrages eines Teils ihrer unternehmerischen Freiheit begeben. Daraus ergibt sich für den Franchisegeber nach dem Vorbild des Handelsvertreterrechts die Pflicht, bei seinen unternehmerischen Entscheidungen auch auf schutzwürdige Belange seiner Franchisenehmer Rücksicht zu nehmen. 121 Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler 13 Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler Ass. jur. Abraham Kosmidis Rechtsanwalt & Dikigoros Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft P.O. BOX 17 GR – 57004 Nea Michaniona Tel: +30 23920 57167 Fax: +30 23920 57619 Email: [email protected] Internet: www.rechtsanwalt.gr Die Vermarktung eines Produktes im europäischen Binnenmarkt durch den Hersteller (Unternehmer bzw. Auftraggeber) kann auf verschiedene Wege erfolgen. Neben dem Direktvertrieb an den Endkunden greifen viele Hersteller auf die Möglichkeit der Vermarktung über dritte Personen oder Gesellschaften im betreffenden Land zurück. Vorteilhaft ist hierbei, dass sich diese Vertragspartner vor Ort besser mit den örtlichen Gegebenheiten sowie einer effektiveren ortsüblichen Vermarktungsstrategie auskennen, und die Ware sogar kostengünstiger und effizienter absetzen können. Diese Form der Zusammenarbeit wird häufig durch ausländische Unternehmen gewählt und im Einzelnen modifiziert. Häufig vorkommende Formen dieser Vertretungsbeziehung sind die so genannten Handelsvertreter und Vertragshändler. Das Handelsvertreterrecht ist in weiten Teilen Europas kodifiziert, so dass die Rechte des Handelsvertreters gegenüber dem Auftraggeber durch viele unabdingbare Bestimmungen geschützt sind. Demgegenüber bestehen keine Bestimmungen die den Schutz der Vertragshändler regeln, so dass sich hier die Frage aufwirft, inwieweit die Vorschriften zum Schutze der Handelsvertreter auch auf die (exklusiven) Vertragshändler anwendbar sind. Zunächst sollen deshalb die einzelnen genannten Formen der Zusammenarbeit sowie die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen näher dargestellt werden. 13.1 Handelsvertreter Der Handelsvertreter ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der damit beauftragt ist, für ein anderes Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (z.B.: Verkauf von Produkten und Waren im Namen eines Unternehmers an den Kunden). Er arbeitet auf fremden Namen und für fremde Rechnung und erhält für seine Tätigkeit Provisionszahlungen vom Unternehmer. Anders als der Händler kauft der Handelsvertreter die Produkte nicht ein, sondern fungiert als Mittler zwischen dem Unternehmen und dem Kunden. Wird zwischen dem Unternehmer und dem Vertriebspartner (in Deutschland oder Griechenland) eine solche Geschäftsbeziehung praktiziert, so besteht zugleich ein Handelsvertreter-Vertragsverhältnis, und zwar unabhängig davon ob ein schriftlicher oder 122 Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler nur ein mündlicher Vertrag vorliegt. Der Handelsvertreter hat dem Unternehmer gegenüber dieselben Rechte, gleichwohl ob ein mündlicher oder ein schriftlicher Vertrag besteht. Lediglich die Beweisführung über die getroffenen Vereinbarungen ist für beide Parteien erschwert, sofern kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Im Zweifelsfall tendieren Gerichte in solchen Fällen eher dazu, zugunsten der Handelsvertreter zu entscheiden, so dass in jedem Falle die schriftliche Fixierung der getroffenen Vereinbarungen empfehlenswert ist. 13.1.1 Anwendbares Recht Zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts ist zwischen dem Verhältnis des Handelsvertreters zu dem Auftraggeber einerseits und dem vermittelten Kaufvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Kunden andererseits zu unterscheiden. Letztgenannter stellt, sofern der Handelsvertreter im Ausland (z.B. Griechenland) eingesetzt wird, einen internationalen Kaufvertrag dar, so dass hierauf das internationale Kaufrecht (CISG = Convention of the International Sale of Goods- Internationales Abkommen über den Warenhandel) Anwendung findet, vorausgesetzt die betreffenden Staaten haben das Abkommen unterzeichnet. Das CISG beinhaltet Bestimmungen zum Kaufrecht, die Anwendung finden sofern die Parteien eines Kaufvertrages aus verschiedenen Abkommensstaaten kommen. Da es somit auf Dienstleistungsverträge, wie den Handelsvertretervertrag keine Anwendung findet, und es zudem keine internationalen Abkommen über das materielle Handelsvertreterrecht gibt, greift hierfür nationales Recht ein. Die Bestimmungen über den Handelsvertretervertrag wurden durch die Richtlinie der Europäischen Union 86/653 vom 18. Dezember 1986 harmonisiert und inzwischen in allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt. In Griechenland wurde die Richtlinie durch das Präsidialdekret (P.D.) 219-1991 berücksichtigt. Darin sind detaillierte Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Parteien und insbesondere über den Schutz des Handelsvertreters enthalten. Die Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts richtet sich nach dem in Rom im Jahre 1980 von den Vertragsstaaten (u.a. Griechenland) unterzeichnete Übereinkommen (EVÜ). In Deutschland ist dieses Übereinkommen in Artikel 27 ff. EGBGB umgesetzt worden. Das Übereinkommen ist auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten anwendbar, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, auch wenn es sich um das Recht eines Nichtvertragsstaats handelt. Die Parteien haben hiernach die Möglichkeit durch Rechtswahlklausel das anzuwendende nationale Recht zu bestimmen. Sowohl das deutsche als auch das griechische Recht beruhen aber auf der Umsetzung der EU-Richtlinie 86/653, welche u.a. in beiden Ländern in nationales Recht umgesetzt wurde. Aus diesem Grund sind die Unterschiede -bis auf den 123 Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler zusätzlichen Schadensersatzanspruch- nach Teilen der griechischen Rechtsprechung nicht gravierend. Fehlt im Vertrag eine Rechtswahlklausel so unterliegt der Vertrag nach Artikel 4 des EVÜ dem Rechts des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist bzw. in welchem die für den Vertragstyp charakteristische Leistung erbracht wird. Dies wäre bei einem Handelsvertreter der Ort an dem er seine Geschäftstätigkeit ausübt. 13.1.2 Gerichtsstand Unabhängig von der Frage des auf das Schuldverhältnis anzuwendenden Rechts stellt sich die Frage vor welchen Gerichten sich die Vertragsparteien im Streitfall auseinandersetzen wollen oder müssen. Dies kann durch eine so genannte Gerichtsstandsklausel vertraglich vereinbart werden. In dieser Klausel wird festgelegt, welche Gerichte bei Streitigkeiten zuständig sind. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben sind diese Gerichte ausschließlich zuständig. Wird kein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart kann darüber hinaus in einer Vertragsklausel der Erfüllungsort von Leistungen bestimmt werden. Auf diesem Wege werden ebenfalls die im Streitfall zuständigen Gerichte bestimmt was gemäß Artikel 5 Abs. 1, Artikel 23 der EG Verordnung NR. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) bei internationalen Geschäften geregelt ist. 13.1.3 Vertragsbeendigung Der Gegenstand des Handelsvertretervertrages ist im Wesentlichen die Erbringung einer Dienstleistung, deren Zweck im groben darin besteht den Verkauf von Waren zu erleichtern. Der Vertrag kann für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden, und von beiden Parteien durch Kündigung gegenüber der anderen Partei unter Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen beendet werden. Dabei verlängern sich die Kündigungsfristen mit der Dauer des Handelsvertretervertrages. Sowohl nach griechischem als auch nach deutschem Recht kann das Vertragsverhältnis von beiden Parteien aus unter Einhaltung folgender Fristen gekündigt werden: 124 von einem Monat ab Beginn der ersten Vertragsjahres von zwei Monaten ab Beginn des zweiten Vertragsjahres und von drei Monaten ab Beginn des dritten Vertragsjahres. von 4 Monaten ab Beginn des vierten Jahres von 5 Monaten ab Beginn des fünften Jahres von 6 Monaten nach einer Vertragsdauer von 5 Jahren Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler und zwar jeweils zum Ende des Kalendermonats. Zu Beweiszwecken der Zustellung des Kündigungsschreibens sollte dies per Einschreiben mit Rückschein versendet oder durch einen Boten zugestellt werden. 13.1.4 Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung Dem Handelsvertreter steht sowohl nach deutschem (§ 89b HGB) als auch nach griechischem Recht (PD 219/1991, Artikel 9) ein Ausgleichsanspruch zu, mit dem der Vorteil ausgeglichen werden soll, den der Handelsvertreter dem Auftraggeber gebracht hat. Dabei handelt es sich um den wohl bedeutendsten Anspruch des Handelsvertreterrechts. Der Handelsvertreter soll damit dafür abgefunden werden, dass er für das Unternehmen Neukunden geworben hat, mit denen das Unternehmen nach Beendigung des Handelsvertretervertrages noch Geschäfte machen wird. Dieser Ausgleichsanspruch kann durch die Parteien nicht abgedungen werden. Die Entschädigung wird nur gewährt soweit der Handelsvertreter neue Kunden für den Auftraggeber geworben, oder das Geschäft mit den bestehenden Kunden erheblich erweitert hat und der Auftraggeber hieraus mit oder nach Beendigung des Vertrages einen Vorteil hat. Im Übrigen muss die Entschädigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen sein. Unter Berücksichtigung der letzten Umsatzzahlen wird eine Zukunftsprognose erstellt, im Rahmen derer festgestellt werden soll, welches Umsatzpotential mit den vom Handelsvertreter erworbenen Neukunden besteht. Der Ausgleichsbetrag kann sich dabei höchstens auf die Summe einer Jahresprovision belaufen, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre berechnet wird. Der Anspruch entfällt aber sofern der Handelsvertreter selbst kündigt, ohne dass er aus gesundheitlichen oder anderen Gründen dazu veranlasst wird, bzw. wenn ihm aus wichtigem Grund gekündigt wurde. Darüber hinaus entfällt der Anspruch sobald der Handelsvertreter sich mit dem Auftraggeber darauf einigt, seine Vertragsposition an einen Dritten abzutreten. 13.1.5 Weitergehende rechtliche Ansprüche Die griechischen Gerichte tendieren dazu, neben dem Ausgleichsanspruch auch Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts zu gewähren. Das liegt daran, dass die zitierte EU-Verordnung und das darauf beruhende Präsidialdekret 219/1991 in Artikel 9 Par. 1c weitergehende Schadensersatzansprüche (aus unerlaubter Handlung und nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen) nicht ausschließt. Soweit über den Verlust von Provisionen und den der Kunden hinaus ein weiterer Schaden durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages eingetreten ist kann der Handelsvertreter weitergehende Schadensersatzansprüche aus den allgemeinen Grundsätzen des griechischen Zivilgesetzbuches geltend machen. 125 Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler Dies kann dann der Fall sein, wenn z.B. eine Rufschädigung eingetreten ist, oder wenn der Handelsvertreter noch kurz vor Beendigung der Zusammenarbeit zu hohen Investitionen durch das Unternehmen veranlasst wurde, während der Handelsvertreter aufgrund des bisherigen Verhaltens des Unternehmens berechtigterweise auf eine langfristige Zusammenarbeit hoffen durfte. Hierunter fallen auch einige Fälle des Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit mit der Kündigung eine Verdrängung des Handelsvertreters vom Markt beabsichtigt ist oder auch eine Verletzung des Kartellrechts unter Ausnutzung einer besonders marktbeherrschenden Position des Unternehmers vorliegt. 13.2 Vertragshändler Eine weitere häufige Form des Warenhandels ist der Vertriebsweg über Vertragshändler. Im Gegensatz zum Handelsvertreter kauft der Vertragshändler die Produkte vom Auftraggeber und verkauft sie dann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den Kunden weiter. In bestimmten Branchen ist es gleichwohl möglich, dass der Händler ein bestehendes Vertriebsnetz des Unternehmens nutzt. Der Vorteil für den Auftraggeber liegt einerseits darin, dass er den Kaufpreis für das Produkt bereits erhält bevor dieses an den Kunden verkauft worden ist. Andererseits bestehen zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber keine direkten Rechtsbeziehungen, so dass das Insolvenzrisiko des Endkunden sowie alle kaufrechtlichen Abwicklungen im Risikobereich des Vertragshändlers fallen. Der Vertragshändler ist in den meisten Fällen vertraglich verpflichtet Mindestmengen vom Auftraggeber abzunehmen und diese in den ausländischen Markt einzubringen. Hierfür wird er in der Regel Investitionen tätigen müssen. 13.2.1 Analoge Anwendung der Vorschriften für Handelsvertreter Die Anwendbarkeit nationalen Rechts richtet sich zwar auch hier nach den Vorschriften der EVÜ (bzw. EGBGB) bzw. der EuGVVO. Allerdings gibt es im Gegensatz zum Handelsvertreterrecht weder EU-weite noch nationale gesetzliche Bestimmungen welche das Vertragshändlerverhältnis regeln. Infolge dessen neigt inzwischen die Rechtsprechung aufgrund der Vergleichbarkeit der Interessenlage zumindest in den handelsvertreterähnlichen Verhältnissen zu einer punktuellen analogen Anwendung der handelsvertreterrechtlichen Vorschriften. Entsprechend richterlicher Rechtsprechung sowohl in Griechenland als auch in Deutschland setzt die analoge Anwendung der Vorschriften über Handelsvertreter auf Vertragshändler zunächst voraus, dass es sich um ein handelsvertreterähnliches Vertragsverhältnis handelt. Hierfür ist erforderlich, dass der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Unternehmers (Auftraggebers) wirtschaftlich wie ein Handelsvertreter eingegliedert ist 126 Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler (z.B. Zuweisung eines bestimmten Vertriebsgebietes, Mindestabnahmeverpflichtung, Wettbewerbsverbot). Darüber hinaus muss der Vertragshändler vertraglich dazu verpflichtet sein, dem Auftraggeber die während der Vertragsdauer erlangten Kontakt- und Kundenadressen zu übergeben und ihm somit den Zugang zum regelmäßigen Kundenkreis bzw. Kundenstamm zu gewähren. Da nach den jüngsten Tendenzen der Rechtsprechung sowohl in Griechenland als auch in Deutschland die Neigung besteht, den Vertragshändlern auch im Falle einer nicht wirksam vereinbarten Kundenstammüberlassungspflicht einen Ausgleichsanspruch zu gewähren, empfiehlt sich vertraglich zumindest eine Pflicht zur Löschung der Kundendaten bei Vertragsbeendigung zu vereinbaren. 13.2.2 Vertragsbeendigung und rechtliche Folgen Liegen die genannten Voraussetzungen für eine Analogie vor, so kann der Vertragshändlervertrag unter Einhaltung der für die Handelsvertreter geltenden Kündigungsfristen beendet werden. Nach Beendigung des Vertrages kann der Vertragshändler ebenfalls einen Ausgleich nach denselben Grundsätzen wie der Handelsvertreter beanspruchen. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten, nachdem der Vertragshändler in den meisten Fällen keine Provisionszahlungen erhält. Sein Gewinn resultiert in der Regel aus der Spanne zwischen den Einkaufs – und den Einzelhandelspreisen, sofern er zu Listenpreisen einkauft bzw. aus etwaigen Bonuszahlungen. Aber auch hierfür gilt die Begrenzung des Ausgleichs nach oben und zwar entsprechend der durchschnittlichen Jahresprovision beim Handelsvertreter basierend z.B auf den durchschnittlichen Jahresnettogewinn. Nach griechischem Recht kann das Unternehmen darüber hinaus zu Schadensersatzansprüchen verpflichtet sein, wenn die Kündigung des Händlers nicht unter Einhaltung angemessener Kündigungsfristen erfolgt. Auch hier gilt das oben zu dem Handelsvertreter Gesagte entsprechend. Im Übrigen muss das Unternehmen (Auftraggeber) während der Kündigungsfrist Zahlungen in Höhe der Bruttomarge des letzten Jahres an den Händler leisten. Unter Bruttomarge wird dabei die Differenz zwischen dem Ein- und dem Verkaufspreis verstanden, berechnet auf der Basis der Zahlen aus dem letzten Jahr der Zusammenarbeit. Darüber hinaus kann der Händler in gewissen Fällen den Ersatz seines immateriellen Schadens (apozimiosi ithikis vlavis) einfordern. 127 Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler 13.3 Exklusivität – Alleinvertriebsrecht Im Gegensatz zu herkömmlichen Einzelhändlern, die lediglich Ware beim Auftraggeber kaufen und diesen an den Kunden weiterverkaufen, sind Vertragshändler und Handelsvertreter darüber hinaus verpflichtet, den Verkauf des jeweiligen Produktes in einem bestimmten Gebiet zu fördern und somit zugleich die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Als Gegenleistung beanspruchen sie üblicherweise Alleinvertriebs- bzw. Exklusivrechte oder Gebietsschutz. Zu beachten ist hierbei, dass der pauschale Begriff des Alleinvertriebs vielerlei Bedeutung haben kann und deshalb zur Vermeidung etwaiger Schadensersatzansprüche konkretisierungsbedürftig ist. Je nach Abrede kann Alleinvertrieb entweder nur Ausschluss von Direktgeschäften des Unternehmers oder alleiniges Betätigungsrecht des Vertreters unter Ausschluss anderer Handelsvertreter (bzw. Vertragshändler) vorsehen, oder sogar beides bedeuten. Entsprechend unterschiedlich sind auch die Rechtsfolgen. Denn bei Alleinvertretung verstößt ein Direktvertrieb des Unternehmers gegen dessen Vertragspflicht mit allen Konsequenzen, etwa Schadensersatz oder fristlose Kündigung durch den Handelsvertreter. Die Zuweisung eines bestimmten Gebietes bzw. Kundenkreises hingegen erweitert lediglich den Kreis der provisionspflichtigen Geschäfte und begründet bei Verletzung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche, es sei denn, es wird mit dem Exklusivitätsrecht kombiniert. Es ist daher ratsam, im jeweiligen Vertrag den Umfang einer gegebenenfalls zu gewährenden Exklusivität konkret darzustellen. 128 Das Griechische Arbeitsrecht 14 Das Griechische Arbeitsrecht Christina Iliadou, Rechtsanwältin Leitung Abteilung Recht und Steuern Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer, Athen Tel: +30 210 64 19 034 Fax: +30 210 64 45 175 Email: [email protected] Internet: www.german-chamber.gr 14.1 Einführung Die nachstehende Darstellung gibt eine abrissartige Übersicht über das griechische Arbeitsrecht. Sie kann nur dazu dienen, einen allerersten Eindruck zu vermitteln. Die wesentlichen Grundsätze des griechischen Arbeitsrechts sind in einem Leitfaden zusammengestellt, der bei der Deutsch- Griechischen Industrie- und Handelskammer bezogen werden kann. 14.2 Eingehung des Arbeitsverhältnisses Grundlegende aber nicht abschließende Vorschriften über die Eingehung und Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses bringen Art. 648 - 680 des ZGB. (Sie sind weitgehend den Bestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag nachgebildet). Auf die genannten Vorschriften ist zurückzugreifen, wenn weder in Spezialvorschriften noch in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen entsprechende Bestimmungen getroffen werden. 14.3 Arbeitsvertrag Grundsätzlich ist in Griechenland die Schriftform des Arbeitsvertrags nicht gesetzlich vorgeschrieben. Abweichend von diesem Grundsatz sind Ausnahmen vorgesehen, beispielsweise bei Teilzeitarbeit, für Angestellte im öffentlichen Dienst, Schauspieler, Hotelangestellte oder wenn die Schriftform in der Betriebsordnung des jeweiligen Unternehmens vorausgesetzt wird sowie in den jeweiligen Tarifverträgen entsprechend geregelt ist. Wird der Arbeitsvertrag nicht schriftlich geschlossen, sind dem Arbeitnehmer jedoch gewisse Mindestvertragsbestandteile des Arbeitsvertrags schriftlich mitzuteilen. Gemäß dem Präsidialdekret 156/94 sind dies: 129 Das Griechische Arbeitsrecht 1.) Vertragsparteien 2.) Arbeitsplatz 3.) Sitz des Arbeitgebers 4.) Stellenbeschreibung / Art der Tätigkeit 5.) Beginn des Arbeitsverhältnisses 6.) Urlaubstage 7.) Allgemeine Regelungen über die Abfindung im Falle der Kündigung 8.) Gehalt 9.) Zeitliche Dauer der Tätigkeit 10.) Tarifvertrag (sofern vorhanden) 14.4 Einstellung von Arbeitnehmern Die Arbeitgeber sind gehalten, bei Einstellung ihre Mitarbeiter bestimmte Formalitäten einzuhalten. Örtlich zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt innerhalb einer Frist von 8 Tagen Mitteilung über das neue Beschäftigungsverhältnis zu machen sowie den zuständigen Sozialversicherungsträger für Angestellte (IKA) zu benachrichtigen. Die Frist beträgt 30 Tage für neu gegründete Unternehmen in den ersten 3 Monaten seit Inbetriebnahme 14.5 Abgrenzung Arbeiter/Angestellter Die Unterscheidung zwischen Arbeiter und Angestelltem hat insbesondere Bedeutung für die ordentliche Kündigung und die dabei zu zahlende Entschädigung. Nach der Legaldefinition ist: Angestellter, wer, unabhängig von der Art seiner Bezahlung ausschließlich oder hauptsächlich intellektuelle Tätigkeiten leistet. Bei gemischten Tätigkeiten ist diejenige maßgeblich, die in der Hauptsache geleistet wird; Arbeiter, wer im Wesentlichen körperliche Arbeit leistet und wer unmittelbar in der Industrie, dem Handwerk, Bergbau oder in der Landwirtschaft eingesetzt wird. Die Bezüge des Angestellten werden üblicherweise als Monatsgehälter, die des Arbeiters als Tagelöhne ausbezahlt. Die Zahlungsweise, ob Lohn oder Gehalt, ist allerdings kein Merkmal zur Abgrenzung zwischen Arbeiter und Angestelltem. Eine Reihe von Tätigkeiten sind kraft gesetzlicher Bestimmungen als Tätigkeiten von Angestellten eingestuft (typisches Merkmal). Eine Sonderstellung innerhalb des Unternehmens nimmt der sog. Leitende Angestellte ein. Seine Tätigkeit kennzeichnet eine eigenverantwortliche Vertrauens- und Aufgabenstellung, nicht nur vorübergehender Art, die für den Betrieb des gesamten Unternehmens oder wesentlicher Teile davon maßgeblich ist. Hierzu zählen beispielsweise Aufgaben, die vielfach 130 Das Griechische Arbeitsrecht dem Arbeitgeber zufallen, wie Arbeitsplanung, Aufsicht über eine größere Anzahl von Mitarbeitern, Vertretung des Unternehmens gegenüber Dritten, ein hoher Grad von Freiheit beim Fällen von Entscheidungen, die für das Unternehmen oder die Mitarbeiter von maßgeblicher Bedeutung sind. Das entsprechend höhere Gehalt des leitenden Angestellten ist demgegenüber nur zweitrangiges Merkmal. Die Charakterisierung als leitender Angestellter wurde in der Rechtssprechung beispielsweise abgelehnt beim: Leiter der Buchhaltung, Vorarbeiter, Leiter der Zweigniederlassung, leitenden Mechaniker, Abteilungsleiter, Filialleiter, Leiter einer Verkaufsstelle etc. Auf den leitenden Angestellten finden die Bestimmungen über die gesetzliche Arbeitszeit, Überstundenzuschläge, Verbot der Feiertags- und Sonntagsarbeit und Urlaub keine Anwendung. Andererseits können die leitenden Angestellten strafrechtlich verantwortlich gemacht werden für die Nichtüberwachung der Einhaltung der Bestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer. Zusammenschlüsse von leitenden Angestellten sind nach herrschender Meinung nicht tarifvertragsfähig. 14.6 Arten von Arbeitsverträgen Man unterscheidet nach der Dauer den unbefristeten, befristeten, den Vertrag auf Probe und den Teilzeitvertrag, sowie nach dem Inhalt im Wesentlichen den Dienst-, Werk- und den Ausbildungs-/Lehrlingsvertrag. Das Präsidialdekret 81/2003 (veröffentlicht in FEK 77/A/2003) beinhaltet neue Regelungen für befristete Arbeitsverhältnisse, womit die EU Richtlinie 99/70 ins griechische Recht umgesetzt wurde. Ausführungen hierzu würden jedoch den Rahmen dieses Leitfadens sprengen, so dass davon abgesehen wurde. Eingegangen werden soll kurz auf den Ausbildungs- oder Lehrlingsvertrag (gesetzlich ist dieser Begriff in Griechenland nicht festgelegt), der im Vergleich zum gewöhnlichen Arbeitsverhältnis gewisse Unterschiede aufweist. Man unterscheidet zwischen dem Auszubildenden, der lediglich eine Einweisung in den täglichen Arbeitsablauf erhält, und dem "Lehrling höheren Grades". Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter, die parallel zu der von ihnen erbrachten Arbeit auch gelegentlich eine systematische Ausbildung in dem Unternehmen erhalten. Ein Berufsbildungssystem deutscher Prägung, etwa entsprechend dem dualen System, ist in Griechenland unbekannt. Üblicherweise erfolgt die Ausbildung in dem jeweiligen Fachgebiet. Als Auszubildende versteht man regelmäßig Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren. Nach Erreichen der Altersgrenze und mindestens einjähriger Lehrzeit gelten sie üblicherweise als ungelernte Arbeiter. 131 Das Griechische Arbeitsrecht 14.7 Arbeitszeit Die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer der Arbeitszeit für die private Wirtschaft beträgt 8 Stunden pro Tag und 48 Stunden in der Woche bei der 6-Tage-Woche bzw. 9 Stunden pro Tag und 45 Stunden in der Woche bei der 5-Tage-Woche. Seit dem 01.01.1984 wurde durch nationalen Tarifvertrag die 40-Stunden-Woche eingeführt. Danach gilt die von der 40. bis zur 48. Stunde abgeleistete Arbeitszeit als zuschlagspflichtige Mehrarbeit. Durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes 3385/2005, welches seit dem 01.10.2005 gilt, werden die Arbeitszeiten, die Mehr- und Überstunden, sowie die Durchführung der Arbeitszeiten neu geregelt. Demnach gilt folgendes: Mehrarbeit Nach dem Tarifvertrag darf die Arbeitszeit 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, den Arbeitnehmer bei Bedarf 5 Stunden (8 Stunden bei 6Tage-Woche) über die tarifvertraglich bestimmte Arbeitszeit von 40 Wochenstunden hinaus zu beschäftigen. Bei dieser Beschäftigung handelt es sich um Mehrarbeit, die mit einem 25%igen Zuschlag zum normalen Stundenlohn entlohnt wird. Es ist dabei nicht erforderlich, dass eine Anmeldung bei der zuständigen Arbeitsaufsichtbehörde der sog. Epitheorisi Ergasias erfolgt. Überstunden Bei einer über 45 (48 bei 6-Tage Woche) Wochenstunden hinausgehenden Beschäftigung handelt es sich um Überstunden. Als Überstunde gilt auch die tägliche Arbeitszeit, die 8 bzw. 9 Stunden (bei einer 5-Tage- respektive 6- Tage-Woche) überschreitet. Bei dem zu zahlenden Zuschlag für die Überstunden ist zwischen "zulässigen" und "unzulässigen" Überstunden zu unterscheiden. Als zulässig sind Überstunden nur dann anzusehen, wenn alle 4 der nachfolgenden Voraussetzungen vom Arbeitgeber erfüllt sind: 132 ein bestimmter außergewöhnlicher Bedarf eine bestimmte Dauer der Überstunden Erlaubnis der Überstunden seitens der Arbeitsaufsichtsbehörde Führung eines Überstundenbuches Das Griechische Arbeitsrecht Zulässige Überstunden werden mit folgenden Zuschlägen entlohnt: 50% für die ersten 120 Überstunden im Jahr; 75% für jede weiter Überstunde; 100% für unzulässige Überstunden. Nachtarbeit Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr. Für Nachtarbeit sind Zuschläge in Höhe von 25% auf den Tageslohn bzw. 1/25 des Monatslohns zu zahlen. Fallen Nachtarbeit und Arbeit an Sonn- oder Feiertagen zusammen, werden beide Zuschläge gezahlt, die allerdings getrennt berechnet werden, d.h. der Zuschlag beträgt in diesem Beispielsfall 100% für die Arbeitsstunden, die auf die Nachtzeit an Sonn- und Feiertagen fallen. Sonn- und Feiertage Die Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 00 - 24.00 Uhr ist verboten. Die Unternehmen haben im Regelfall zu schließen. Zuwiderhandlungen können bestraft werden. Für eine Reihe von Berufen, Unternehmen und Tätigkeiten sind Ausnahmen zugelassen, so z.B. für Transportunternehmen, gemeinnützige Unternehmen, Betriebe, die üblicherweise auf 24-Stunden-Basis im 3-Schichtbetrieb arbeiten wie Weinbrennereien, Gaskokereien, Raffinerien, Zementwerke, Brauereien, Glaswerke etc. sowie für Betriebe, in denen Trockenöfen aller Art ohne Unterbrechung laufen etc. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Arbeitsministerium bzw. bei der Arbeitsaufsichtsbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Gesetzliche Feiertage an denen nicht gearbeitet werden darf sind: 25. März (Nationalfeiertag) Ostermontag 1. Mai (wird mit Erlass jährlich zum gesetzlichen Feiertag erklärt) 15. August (Maria Himmelfahrt) 25. Dezember Für den 28. Oktober gilt: der Arbeitgeber kann nach seiner Wahl - unter Zahlung der entsprechenden Zuschläge - weiterarbeiten lassen. Neben den vorgenannten verbindlich arbeitsfreien Feiertagen gibt es noch die sog. Feiertage aufgrund Gewohnheitsrechts, die für die Angestellten des öffentlichen Dienstes, Bankangestellte sowie d von Unternehmen gelten: 1. Januar 6. Januar Rosenmontag 133 Das Griechische Arbeitsrecht Karfreitag Pfingstmontag 26. Dezember 14.8 Urlaub - Urlaubsdauer und Urlaubsgeld Die Rechtsgrundlangen zur Regelung des Urlaubs finden sich im Zwangsgesetz 539/45, in Art. 6 des Gesetzes 3144/2003 sowie in Art. 1 des Gesetzes 3302/2004. Sofern in einem Tarifvertrag, Einzelarbeitsvertrag oder in Spezialgesetzen günstigere Vorschriften getroffen sind, gehen diese vor. Seit 2003 entsteht der Urlaubsanspruch mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (im ersten Jahr anteilig entsprechend der Beschäftigungsdauer), und nicht erst nach Ablauf eines Jahres, wie dies früher der Fall war (d.h. früher effektive Urlaubssperre für das 1. Jahr der Beschäftigung). Seit 2004 wurde als Grundlage zur Erteilung des gesetzlichen Urlaubs das Kalenderjahr wiedereingeführt. Auch für das Jahr, in dem die Beschäftigung endet, stehen dem Arbeitnehmer Urlaub und Zuschläge anteilig zu. Die Urlaubsdauer ist wie folgt geregelt: Bei Anwendung der 6 Tage-Woche: 24 Arbeitstage im Kalenderjahr zzgl. je einen Arbeitstag für jedes weitere Jahr der Beschäftigung bis maximal 26 Arbeitstage pro Jahr. Bei Anwendung der 5-Tage-Woche: 20 Arbeitstage pro Jahr zzgl. je einen Arbeitstag für jedes weitere Beschäftigungsjahr bis max. 22 Arbeitstage pro Jahr. Eine Aufstockung der Urlaubsdauer auf 30 Urlaubstage bzw. 5 Wochen jährlich kann erfolgen, wenn ein Arbeitnehmer 10 aufeinander folgende Jahre bei dem gleichen Arbeitgeber oder 12 Jahre bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftig ist. Nicht auf den Urlaub angerechnet werden Sonntage, Feiertage und Krankheitstage während des Urlaubs. Fehlt der Arbeitnehmer aufgrund der Teilnahme an einem unrechtmäßigen Streik, so werden diese Tage von seinem Urlaubsanspruch abgezogen, wobei jedoch ein Anspruch auf sein Gehalt und Urlaubsgeld besteht. Die Erteilung des Urlaubs erfolgt nach vorheriger Genehmigung des Arbeitgebers. Mindestens die Hälfte der Arbeitnehmer müssen den Urlaub, zwischen dem 01.05 und dem 30.09. eines Jahres nehmen. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass der Urlaub vollständig zu erteilen ist, jedoch sind Ausnahmen möglich. Der Urlaub ist bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu nehmen. Andernfalls steht dem Urlaubsabgeltung zu, und zwar kumulativ: 134 Arbeitnehmer ein Anspruch auf Das Griechische Arbeitsrecht das Gehalt für den Zeitraum, für den er Urlaub hätte in Anspruch nehmen können, das Urlaubsgeld in Höhe eines halben Monatsgehaltes, einen (Straf-) Aufschlag in Höhe von 100% auf das Urlaubsgehalt, sofern er den Urlaub aus Verschulden des Arbeitgebers nicht antreten konnte. Zusätzlich zu seinem Gehalt erhält der Arbeitnehmer ein so genanntes Urlaubsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts. Gehalt (für die Dauer des Urlaubs) und Urlaubsgeld sind vor Antritt des Urlaubs in voller Höhe auszuzahlen. Jeder Arbeitgeber hat ein sog. Urlaubsbuch zu führen, in dem persönliche Daten des Arbeitnehmers, die Urlaubsperiode sowie die Urlaubsvergütung festgehalten werden. Das Urlaubsbuch wird von der Arbeitsaufsichtsbehörde nach Vorlage mit einem Sichtvermerkt versehen. Während der Dauer des Urlaubs besteht für den Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Besondere Urlaubsarten Hochzeitsurlaub Seit dem Jahr 2000 steht den Arbeitnehmern Hochzeitsurlaub von 5 bzw. 6 Tagen bei einer 5respektive 6-Tage-Woche zu. Je nach Berufszweig können Sondergesetze darüber hinaus zusätzlichen Hochzeitsurlaub gewähren. Urlaub bei der Geburt des Kindes Werdende Väter haben nach der Geburt des Kindes einen Anspruch auf 2 zusätzliche Urlaubstage. Urlaub für werdende Mütter Mutterschaftsurlaub Berufstätige Mütter, die ein Kind erwarten, haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub von insgesamt 17 Wochen (56 Kalendertage vor und 63 nach dem voraussichtlichen Geburtstermin) gem. Art. 11 des Gesetzes 2874/ 2000. Das Gehalt zahlt im ersten Monat der Arbeitgeber, für den restlichen Zeitraum der Sozialversicherungsträger für Angestellte, IKA. Geringfügige Beschäftigung (Still- & Betreuungsurlaub) Gemäß Art. 7 des Gesetzes 3144/2003 hat die berufstätige Mutter nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs (9 Wochen nach der Geburt) ein Recht auf geringfügige Beschäftigung. Dies Recht kann sie ausüben , indem sie für einen Zeitraum von 30 Monaten, beginnend ab Beendigung des Mutterschaftsurlaubs (9 Wochen nach der Geburt), die vereinbarte Arbeitszeit um eine Stunde pro Tag mindert. Dies wiederum kann erfolgen indem sie ihre Arbeit eine Stunde später aufnimmt oder indem sie ihre Arbeit eine Stunde früher niederlegt. 135 Das Griechische Arbeitsrecht Alternativ dazu kann die tägliche Arbeitszeit während der ersten 12 Monate nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs um zwei Stunden und in den darauf folgenden 6 Monaten um eine Stunde gemindert werden. Dazu ist jedoch das Einverständnis des Arbeitgebers notwendig. Diese Rechte auf Minderung der täglichen Arbeitszeit stehen ebenfalls dem Vater des Kindes zu, sofern die Mutter dieses nicht in Anspruch nimmt. Berufstätige Mütter, die von der Möglichkeit des Still- und Betreuungsurlaubs Gebrauch machen, können während der beiden ersten Jahre nach der Beendigung des Mutterschaftsurlaubs nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitsdauer hinaus beschäftigt werden, mit der Folge dass ihnen keine Überstunden auferlegt werden können. Besonderer Mutterschutzurlaub Nach Art. 142 des Gesetzes 3655/2008 haben die beim Sozialversicherungsträger IKA ETAM versicherten berufstätige Mütter außerdem einen Anspruch auf den sog. „besonderen Mutterschutzurlaub“ von 6 Monaten. Bei der Erteilung des Urlaubs bestehen 2 Möglichkeiten: - Die Still- und Betreuungszeit wird im Anschluss an die Beendigung des Mutterschaftsurlaubs (9. Woche nach der Geburt) derart umgestaltet, dass statt 30 Monaten verkürzter Arbeit eine vollständige Freistellung der Arbeitnehmerin für dreieinhalb Monate erfolgt. Im Anschluss an diese dreieinhalb Monate werden zusätzlich dann noch einmal 6 Monate „besonderer Mutterschutzurlaub“ gewährt. Insgesamt ist die Arbeitnehmerin dann ein Jahr vollständig von ihrer Arbeit freigestellt (9 Wochen Mutterschaftsurlaub + dreieinhalb Monate Still- und Betreuungsurlaub + 6 Monate „besonderer Mutterschutzurlaub“). Diese Variante ist jedoch nur möglich, wenn sich der Arbeitgeber bereit erklärt, statt 30 Monaten verkürzter Beschäftigung im Still- und Betreuungsurlaub die Arbeitnehmerin dreieinhalb Monate komplett freizustellen. Das Gehalt für die 3 Monate zahlt in diesem Fall der Arbeitgeber. - Erklärt der Arbeitgeber sich nicht mit der ersten Variante einverstanden können die 6 Monate „besonderen Mutterschutzurlaubs“ direkt im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub (9. Woche nach der Geburt) genommen werden. Parallel dazu beginnt dann allerdings der Still- und Betreuungsurlaub zu laufen, und zwar ebenfalls vom 1. Tag nach dem Mutterschaftsurlaub an. Während des „besondern Mutterschutzurlaubs“ wird das Gehalt nicht vom Arbeitgeber fortgezahlt, sondern vom Arbeitsamt. Allerdings erhält die Arbeitnehmerin nur den tarifvertraglich festgelegten Mindestlohn und nicht das volle Gehalt. Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit Von der Beendigung des Mutterschaftsurlaubs an bis zur Vollendung des 3,5. Lebensjahres des Kindes besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit. In dieser Zeit erfolgt keine Lohnfortzahlung. 136 Das Griechische Arbeitsrecht „Schulbeobachtungsurlaub“ Ab dem Kindergarten stehen einem der beiden Elternteile insgesamt 4 Tage pro Jahr an sog. „Schulbeobachtungsurlaub“ zu. Diese 4 Tage können über das Jahr verteilt und auch stundenweise genommen werden. Urlaub bei Tod eines Verwandten; Studiumsurlaub; Urlaub bei Wahlen Beim Tode eines Verwandten 1. Grades erhält der Arbeitnehmer 2 Tage zusätzlichen Urlaub. Bei einem parallel zur Arbeit absolviertem Studium besteht ein Anspruch auf zusätzliche 30 Tage Studiumsurlaub im Jahr (bei Postgraduiertenstudiengängen 10 Tage im Jahr) ohne Lohnfortzahlung bzw. Monatslohn. Bei Wahlen wird abhängig von der Entfernung zum Wahllokal zusätzlich wie folgt Urlaub gewährt: Bei 5-Tage-Woche Bei 6-Tage-Woche 200 – 400 km 1 Tag 100 – 200 km 1 Tag ab 401 km 2 Tage 201 – 400 km 2 Tage für die Inseln bis 3 Tage ab 401 km + für die Inseln 3 Tage 14.9 Vergütungen Als Entgelt für die geleistete Arbeit erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung in Form von Geld- oder Sachleistungen. Sie werden als Tages-, Wochen- oder Monatslohn festgesetzt. Bei Monatslöhnen werden zur Ermittlung des entsprechenden Tageslohnes 25 Arbeitstage zugrunde gelegt. Keine Arbeitsvergütung im eigentlichen Sinne sind Bezüge, die vom Arbeitgeber nicht als Entgelt für geleistete Arbeit, sondern aus anderen damit im Zusammenhang stehenden Gründen gezahlt werden, wie beispielsweise: Zurverfügungstellung von Wohnraum, Bezahlung von Mietzuschüssen, wenn der Arbeitnehmer seinen ständigen Wohnsitz nicht am Ort der Verrichtung seiner Arbeit haben kann Zahlung von Kilometergeld bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs. Die Stellung von Berufskleidung. Zahlung von Fahrtgeldern, Auslösungen. Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 137 Das Griechische Arbeitsrecht Die Höhe der Löhne und Gehälter wird entweder durch Einzelarbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt. In Griechenland besteht ein System der sog. Mindest- oder Sicherheitsgehälter, bzw. -löhne. Diese werden durch Tarifvertrag festgelegt, der durch Erklärung des Arbeitsministers für allgemein verbindlich erklärt werden kann. Sie finden dann auf alle Arbeitsverhältnisse mit Auszubildenden, Arbeitern und Angestellten in der Privatwirtschaft Anwendung. Die darin jeweils festgelegten Mindestbeträge dürfen in keinem Fall unterschritten werden. Gratifikationen Arbeitnehmer, die vom 1. Januar bis 30. April beschäftigt waren, haben Anrecht auf ein sog. Ostergeld in Höhe eines halben Monatslohnes. Arbeitnehmer, die vom 1. Mai bis 31. Dezember tätig waren, erhalten ein volles Gehalt als Weihnachtsgeld. War der Arbeitnehmer nicht während der ganzen Dauer dieser Zeitabschnitte beschäftigt, erhält er eine entsprechend gekürzte Gratifikation. Das Ostergeld ist spätestens am Mittwoch vor Ostern, das Weihnachtsgeld bis spätestens 21. Dezember auszuzahlen. Zusammen mit dem Urlaubsgeld haben griechische Arbeitnehmer daher Anspruch auf 14 Monatsgehälter. Die Gratifikationen berechnen sich auf die regelmäßigen Bezüge einschl. aller regelmäßig gezahlten Zuschläge wie für Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, gesundheitsgefährdende Tätigkeiten, Zuschläge für Mehrarbeit und Überstunden, Akkordzuschläge. Die Gratifikationen sind ebenfalls Teil des Gehalts, weshalb Aufrechnung oder Pfändung mit ihnen nicht zulässig ist. 14.10 Arbeitnehmerschutzbestimmungen Die Bestimmungen zum Schutze der Arbeitnehmer, die in Gesetzen, Verordnungen und Tarifverträgen getroffen sind, gehören teilweise zum öffentlichen Recht und sind daher für den Arbeitnehmer unverzichtbar. Verträge, die darauf ausgerichtet sind, die Schutzbestimmungen zu seinen Lasten einzuschränken, sind nichtig. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf eines Jahres nach der Geburt gilt in Bezug auf weibliche Arbeitnehmer ein Kündigungsverbot. Für die Beschäftigung Minderjähriger gelten folgende Regelungen: Die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren ist grundsätzlich verboten (siehe Ges. 1837/1989). Nach Genehmigung der Arbeitsaufsichtsbehörde dürfen Minderjährige unter 15 Jahren an kulturellen Veranstaltungen oder für Werbe- oder ähnliche Zwecke beschäftigt werden. Jugendliche unter 16 Jahren oder Jugendliche, die die Schule besuchen, dürfen nicht mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich arbeiten. Für die Arbeit eines Jugendlichen ist nach ärztlicher Untersuchung ein Arbeitsbuch auszustellen, in dem auch die genaue Beschäftigung angegeben wird. Der Arbeitgeber, der Minderjährige beschäftigt, ist verpflichtet, ein spezielles Buch zu führen. Minderjährigen dürfen sog. "gefährliche" Arbeiten wie auch solche, die ihre seelische Gesundheit gefährden können, nicht übertragen werden. 138 Das Griechische Arbeitsrecht 14.11 Krankheit Im Falle der Krankheit sind die Bezüge bis zu einem Monat weiter zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer mindestens 1 Jahr im Betrieb beschäftigt war, und bis zu 15 Tage, wenn er das Jahr noch nicht vollendet hatte aber mindestens 10 Tage tätig gewesen war. Die Sozialversicherungsanstalt IKA zahlt Krankengeld erst nach dem 3. Tag der Krankheit. In dieser Zeit übernimmt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung. Vom 1. bis 3. Tag hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Hälfte des Tageslohnes bzw. 1/25 des monatlichen Gehalts zu zahlen. Vom 3. bis 15. Tag bzw. bis zur Vollendung des Monats hat der Arbeitgeber den vollen Lohn zu entrichten. Der Arbeitnehmer muss sich allerdings die Leistungen der Sozialversicherung anrechnen lassen. Auf den vom Arbeitgeber während der Krankheit gezahlten Lohn sind Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich sein Fernbleiben wegen Krankheit anzuzeigen. Während der Dauer der Krankheit ist eine Kündigung nicht ausgeschlossen. Die während der Krankheit zu zahlenden Bezüge werden nach dem vollen Lohn einschl. aller Zuschläge berechnet, die Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er zur Arbeit erschienen wäre. 14.12 Lösung des Arbeitsverhältnisses Wesentliche Gründe für die Lösung des Arbeitsverhältnisses sind: Kündigung durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Tod des Arbeitnehmers Zeitablauf im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses Eine Lösung des Arbeitsverhältnisses tritt nicht ein, im Falle der Änderung in der Person des Arbeitgebers im Wege der Verschmelzung von Unternehmen oder des Konkurses. Ordentliche Kündigung, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Der häufigste Fall der Lösung eines Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ohne Einhaltung einer Frist bei gleichzeitiger Zahlung einer Entschädigung. Dies gilt gleichermaßen für Arbeiter und Angestellte (lediglich die Höhe der Abfindung ist unterschiedlich). Ein Kündigungsgrund braucht nicht vorzuliegen. Die Grenze bildet das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Die Grenzen sind fließend. Arbeitnehmer, die weniger als 2 Monate beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung; Kündigungsschutzbestimmungen und -verbote Gem. § 4 Art. 2 des Gesetzes 2556/97 bedarf es zur Wirksamkeit der Kündigung folgender Voraussetzungen: 139 Das Griechische Arbeitsrecht Schriftform der Kündigung Zahlung der vorgeschriebenen Abfindung Vorherige Versicherung des zu Entlassenden Arbeitnehmers bei der IKA Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitsamt innerhalb von acht Tagen anzuzeigen. Dies gilt seit 1.4.1998 auch für jede freiwillige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Die Kündigung ist unzulässig: während der Dauer des Erholungsurlaubs während des Mutterschaftsurlaubs während der Weiterbildung des Arbeitnehmers Rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sind Kündigungen, die: im Namen einer juristischen Person von einem unzuständigen Organ ausgesprochen werden. aus geschlechtsspezifischen Gründen erfolgen. bei der Entlassung eines Teils der Belegschaft ohne ordnungsgemäße Sozialauswahl (anhand bestimmter Kriterien, wie z.B. Alter, Betriebszugehörigkeit, finanzielle und familiäre Situation usw.) erfolgen. aufgrund Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich der Zuständigkeitsbereiche des letzteren erfolgen. Unwirksam ist auch eine Kündigung: die aufgrund der Ausübung des Rechts auf Erziehungsurlaub durch den Arbeitnehmer erfolgt. die aus politischen Gründen erfolgt. Die Kündigung ist eingeschränkt bzw. an bestimmte Voraussetzungen geknüpft bei Massenentlassungen Gewerkschaftsmitgliedern Wehrpflichtigen Arbeitnehmern Abfindung bei Kündigung Im Falle der ordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist die nachfolgende Entschädigung zu zahlen: 140 Das Griechische Arbeitsrecht Tabelle 12: Abfindung bei Kündigung Angestellte Dauer der Beschäftigung Abfindung in Monatsgehältern 2 Monate bis 1 Jahr 1 Monat 1 Jahr bis zur Vollendung von 4 Jahren 2 Monate 4 Jahre bis zur Vollendung von 6 Jahren 3 Monate 6 Jahre bis zur Vollendung von 8 Jahren 4 Monate 8 Jahre bis zur Vollendung von 10 Jahren 5 Monate nach Vollendung des 10. Jahres 6 Monate nach dem 11. Jahr 7 Monate usw. steigert sich je weiteres Beschäftigungsjahr um 1 Monatsgehalt bis zu max. 24 Monatsgehältern bei 28 oder mehr Dienstjahren Bei Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist bestimmt sich die Frist analog zur oben stehenden Tabelle, d.h. bei einer Beschäftigung zwischen 6 und 8 Jahren wäre beispielsweise eine Frist von 4 Monaten einzuhalten. Die Abfindungen bei der Kündigung unter Einhaltung einer Frist reduzieren sich auf 50% der in der Tabelle angegebenen Summen. Abfindung bei Erreichen der Altersgrenze Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis infolge Erreichens der Altersgrenze ist ebenfalls eine Abfindung zu zahlen. Sie entspricht bei Arbeitnehmern, die in der allgemeinen Rentenversicherung der IKA versichert sind, 50% der regulären Abfindung, die bei ordentlicher Kündigung zu zahlen ist und bei Versicherten, die daneben in sog. Hilfskassen versichert sind, 40% der regulären Abfindung, die bei Entlassung zu zahlen ist. Diese Regelung findet keine Anwendung auf zeitlich befristete Arbeitsverträge. Abfindung bei 15-jähriger Betriebszugehörigkeit Arbeitnehmer, die bereits seit 15 Jahren oder länger beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, haben einen Anspruch auf Abfindung in Höhe von 50% der regulären Abfindungssumme, wenn sie ihr Beschäftigungsverhältnis im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber beenden. Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses Auf befristete Arbeitsverhältnisse finden Gesetz 2112/20 oder die Königliche Verordnung 16/18.7.20 keine Anwendung. Für sie gelten vielmehr die Bestimmungen des griechischen Zivilgesetzbuches (Art. 672 - 674). 141 Das Griechische Arbeitsrecht Derartige Arbeitsverhältnisse können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes seitens des Arbeitgebers oder -nehmers gekündigt werden. Als solcher gilt jeder Umstand, der dem anderen Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Hierzu rechnen beispielsweise: Verletzung von wesentlichen Vertragsbedingungen, mangelnde Sorgfalt bei der Ausführung der Arbeit, mangelnde Arbeitsleistung, verspätete Lohnzahlung, vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung von größeren Schäden usw. 14.13 Sozialversicherung Die gesamte griechische erwerbstätige Bevölkerung unterliegt heute der Sozialversicherungspflicht. Die maßgeblichen Versicherungen, die etwa 90% der Erwerbstätigen in Griechenland erfassen, sind: OGA, die Versicherung der Landwirtschaftsbevölkerung IKA, die Sozialversicherungskasse für alle unselbständigen Arbeitnehmer in Industrie und sonstigen Teilen der Privatwirtschaft OAEE (Alt-TEBE-TAE) Versicherungskasse (Alter und Krankheit) der selbständigen Gewerbetreibenden, der Handwerker, der Händler, aber auch für die Gesellschafter einer OHG oder KG oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in Gemeinden mit über 1.000 Einwohnern ein entsprechendes Gewerbe ausüben. E.T.A.A. für Freiberufler wie Anwälte, Ärzte, Architekten, etc. Die Höhe des Sozialversicherungsbeitrages beträgt aktuell 44,06 %, davon 16% für den Arbeitnehmer und 28,06 % für den Arbeitgeber. 14.14Arbeitslosenversicherung Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die von der IKA getrennt bei der OAED geführt werden, sind zusammen mit den sonstigen Sozialversicherungsbeiträgen abzuführen. OAED unterliegt der Aufsicht des Arbeitsministeriums. Arbeitslosenunterstützung erhält nur, wer innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit (wobei die letzten beiden Monate unberücksichtigt bleiben) Beiträge für mindestens 125 Arbeitstage geleistet hat. Die Unterstützung wird bei mindestens 125 Versicherungstagen auf die Dauer von 2 Monaten, bei 150 Versicherungstagen auf die Dauer von 3 und bei mindestens 180 Versicherungstagen auf die Dauer von max. 5 Monaten gezahlt. Sie beträgt 40% des Tageslohnes für Arbeiter und 50% der Monatsbezüge für Angestellte, soweit diese nicht bestimmte Höchstgrenzen überschreiten. Für jeden abhängigen Familienangehörigen wird 142 Das Griechische Arbeitsrecht ein Zuschlag von 10% bis max. 70% gezahlt. Der arbeitslose Arbeitnehmer muss bereit sein, eine andere Arbeit aufzunehmen. Nach Ablauf der Bezugsfrist erhält er keine Unterstützung. (In der griechischen Arbeitslosenstatistik erscheinen nur diejenigen Arbeitnehmer, die Arbeitslosenunterstützung erhalten). Zu dem Kreis der so Begünstigten zählen daher nicht die arbeitslosen Berufsanfänger. 14.15 Deutsche Arbeitskräfte in Griechenland Allgemeines Der Beitritt Griechenlands zur Europäischen Union (damals: Gemeinschaft) am 1. 1. 1981 brachte nach einer Übergangszeit die völlige Freizügigkeit für Selbständige und Arbeitnehmer aus den übrigen Staaten der Union. Arbeitserlaubnis Die Arbeitsaufnahme und Ausübung von selbständigen Tätigkeiten sind nicht mehr an das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis gebunden. Angehörige aus Staaten der EU haben damit einen eigenen Anspruch darauf, hier in Griechenland unter selben Voraussetzungen selbständig tätig zu sein, wie jeder griechische Staatsangehörige, vorausgesetzt, dass er allgemeine Bedingungen wie Unbescholtenheit etc. erfüllt. Aufenthaltserlaubnis EU-Bürger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis mehr, sondern müssen sich nach ihrer Einreise nur noch bei der Meldebehörde für Ausländer (Ausländerbehörde) vorstellen. Dort erhalten sie die so genannte Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht (griechisch: Adia Diamonis). Man unterscheidet wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen bei der Antragstellung zwischen Selbständigen bzw. Freiberufler und Angestellten. Führt der Antragsteller einen eigenen Betrieb, will er einen solchen gründen oder sich in Griechenland selbständig machen, so benötigt er eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Steueranmeldung sowie eine Bescheinigung der lokalen Selbstverwaltungsbehörde über die Ausübung der Selbständigkeit (Anzeige des Gewerbes; griechisch: Adeia Epiditefmatos), soweit dies auch für Griechen erforderlich ist. Für unselbständig Tätige reicht die Vorlage eines Ausweis und der Nachweis über die Erwerbstätigkeit, d.h. die Erklärung des Arbeitgebers, über das Beschäftigungsverhältnis. Bei Arbeitsplatzwechsel ist eine Einstellungserklärung des neuen Arbeitgebers erforderlich. Eine neue Erklärung ist bei Ablauf der in der alten genannten Frist erforderlich. Verfahren Anlaufstelle ist die örtliche Ausländerbehörde. Dort, wo keine vorhanden ist, ist die örtliche Polizeibehörde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bezieht sich in beiden Fällen auf den Wohnort des Antragstellers. 143 Das Griechische Arbeitsrecht Unterlagen / Dokumente Beizubringen sind: Antrag Pass des Antragstellers und seiner Familienangehörigen 3 Passbilder Für Arbeitnehmer: Bescheinigung des Arbeitgebers über das Arbeitsverhältnis Für Selbständige: Vorlage der Gewerbelizenz Evtl. Einreisedokumente Versicherungspflicht für deutsche Arbeitnehmer in Griechenland Seit dem Beitritt Griechenlands zur Europäischen Union (1.1.1981) entscheidet sich die Frage, ob ein in Griechenland tätiger Arbeitnehmer aus Deutschland dort auch der Versicherungspflicht unterliegt oder nicht, nicht mehr nach dem deutsch-griechischen Abkommen über soziale Sicherheit, sondern nach EG-Recht. Maßgeblich sind dabei die Verordnungen Nr. 1408/71 EWG und 574/72 EWG in der aktuellen Fassung der Verordnung Nr. 118/97 EWG. Arbeitnehmer aus der Bundesrepublik Deutschland, die in Griechenland tätig sind, unterliegen daher im Grundsatz allein der griechischen Sozialversicherungspflicht gemäß den griechischen Bestimmungen und nicht nach den deutschen Rechtsvorschriften In Griechenland besteht umfassende Sozialversicherungspflicht. Die Person, die in Griechenland tätig werden möchte, muss sich zunächst sozialversichern. Für alle Angestellte besteht Versicherungspflicht, in der Regel bei der Sozialversicherung IKA.Selbständige Gewerbetreibende müssen sich bei der Sozialversicherung OAEE – TEBE prlichtversichern. Händler und Gesellschafter offener Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften müssen der Versicherungskasse der Händler (OAEE – TAE) beitreten. Ist die Person, die in Griechenland ein Gewerbe betreibt, auch als Selbständige in Deutschland tätig und in Griechenland beim Sozialversicherungsträger OAEE zu versichern, kann ein Antrag auf Befreiung von der griechischen Sozialversicherungspflicht gestellt werden. Dem Antrag auf Befreiung wird stattgegeben werden, wenn der Antragsteller in Deutschland pflichtsozialversichert ist. Besteht eine Pflichtversicherung, ist das Formular E 101 (Punkt 14a2), ausgefüllt Versicherungsträger durch den vorzulegen. deutschen (Für Versicherungsträger, Fragen ist Anlaufstelle dem das griechischen griechische Arbeitsministerium, Abteilung EU-Angelegenheiten) Befindet sich die Person, die in Griechenland als selbständig Gewerbetreibende tätig ist in Deutschland hingegen in einem Angestelltenverhältnis (und ist dort pflichtversichert), besteht 144 Das Griechische Arbeitsrecht lediglich ein Anspruch auf Befreiung von der Krankenversicherung bei der OAEE. Wie oben ausgeführt ist in diesem Fall ebenfalls das Formular E 101 vorzulegen. Unter bestimmten Umständen, kann unter Anwendung von Artikel 17 der EU-Verordnung 1408/71 auch die Befreiung von der Zahlung der Rentenbeiträge beantragt werden. Ob dies genehmigt wird, ist eine Einzelfallentscheidung Ausnahmen vom Grundsatz der Sozialversicherung gelten: bei der Entsendung von nicht länger als 12 Monaten, bei Vorliegen einer Ausnahmevereinbarung. Eine Entsendung ist nur dann anzunehmen, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen erfüllt sind: Entsendung von einem Wirtschaftsunternehmen (als solche gelten nicht Transportunternehmen der Luft, Schiene, See und Straße); das Unternehmen muss seinen Sitz in Deutschland haben; der Arbeitnehmer verlegt auf Veranlassung seines (deutschen) Arbeitgebers seinen gewöhnlichen Beschäftigungsort nach Griechenland. Keine Entsendung liegt vor, wenn der deutsche Arbeitnehmer beispielsweise in Griechenland für ein in Griechenland ansässiges (Tochter-)Unternehmen eingestellt wird. die Entsendung muss im Voraus zeitlich auf voraussichtlich nicht mehr als 12 Monate befristet sein. Steht von vorneherein fest, dass die Dauer der Beschäftigung 12 Monate überschreiten wird, liegt keine Entsendung vor. Hierüber ist Nachweis zu führen, beispielsweise durch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag ("dieser Vertrag gilt für die Dauer von 10 Monaten"). Erfolgt während der befristeten Entsendung eine Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes oder ein Arbeitsverhältnis mit mehr als 12-monatiger Dauer, so ist ab diesem Zeitpunkt die Befreiung von der griechischen Sozialversicherungspflicht entfallen. Die zeitliche Befristung kann sich auch aus der Art der Tätigkeit ergeben, wie beispielsweise bei Montage- oder Aufbauarbeiten, die nach der Lebenserfahrung nicht länger als 12 Monate dauern und aus diesem Grunde im Arbeitsvertrag keine feste zeitliche Begrenzung enthalten ist; keine Ablösung eines anderen Arbeitnehmers, für den die Entsendezeit abgelaufen ist. War bereits ein anderer Arbeitnehmer im Rahmen eines zeitlich auf 12 Monate begrenzten Entsendebeschäftigungsverhältnisses in Griechenland tätig so stellt die Tätigkeit des nächsten Arbeitnehmers in dieser Tätigkeit keine Entsendung im Sinne des EG-Rechts dar, selbst wenn sie für weniger als 12 Monate vorgesehen ist. Entsendung erfolgt im Rahmen eines in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Der Entsandte muss für die Dauer seiner Beschäftigung in Griechenland regelmäßig im Betrieb des deutschen Inlandsunternehmens eingegliedert bleiben und dessen Weisungsrecht in Bezug auf 145 Das Griechische Arbeitsrecht Zeit Dauer, Ort und Art der auszuführenden Arbeit unterstehen. Hierfür ist maßgebliches Indiz die Gehaltsabrechnung. Entsendung ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Arbeitsentgelt des entsandten Arbeitnehmers in der Lohnbuchhaltung des deutschen Unternehmens ausgewiesen ist. Daran dürfte es regelmäßig scheitern, wenn es sich um die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften in Griechenland handelt. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschäftigung auf Wunsch oder Zustimmung der Muttergesellschaft begründet wurde, die Personalkosten zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft abgerechnet werden, diese von der Muttergesellschaft rechtlich beherrscht wird, etc. Sind die gesamten hier genannten Voraussetzungen erfüllt, entfällt die Versicherungspflicht in der griechischen Sozialversicherung. Es findet allein deutsches Sozialversicherungsrecht Anwendung. Angestellte, die sich aufgrund der deutschen Bestimmungen von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung haben befreien lassen, sind auch für Griechenland von der Versicherungspflicht freigestellt. Die Befreiung von der griechischen Sozialversicherungspflicht kann nur dem griechischen Träger gegenüber durchgesetzt werden, wenn dies durch eine Entsendebescheinigung Ǽ 101 nachgewiesen ist. Diese wird auf Antrag dem zu entsendenden Arbeitnehmer bzw. dessen Arbeitgeber von dem deutschen Sozialversicherungsträger ausgestellt. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden, damit er bei Aufnahme der Tätigkeit in Griechenland bereits vorliegt. Eine Verlängerung der ursprünglich auf 12 Monate befristeten Entsendebeschäftigung kann auf Antrag des Arbeitgebers vor Ablauf der ersten 12 Monate (auch mehrfach) gewährt werden. Eine solche Entsendebeschäftigung gilt jedoch längstens für 24 Monate. Danach tritt in jedem Fall Pflicht zur Versicherung beim griechischen Träger ein, es sei denn, dass es zu einer Ausnahmevereinbarung kommt. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen für eine Entsendung, so kann im Wege der Ausnahmevereinbarung eine Befreiung von der griechischen Sozialversicherung erreicht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beschäftigung in Griechenland geringfügig über 12 Monate hinausgeht und die Beschäftigung in Griechenland nicht auf einer arbeitsrechtlichen Bindung zu einem griechischen Unternehmen besteht. Anträge auf Ausnahmevereinbarung können nicht nur für einzelne Arbeitnehmer, sondern auch für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gestellt werden. Er ist vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gemeinsam einzureichen. Über den Antrag kann sowohl der deutsche Träger als auch der griechische Sozialversicherungsträger IKA entscheiden. Maßgeblich dafür, an welche der beiden Stellen der Antrag zu richten ist, dürfte der Sitz des Arbeitgebers sein. Der Antrag sollte kurz begründet werden und darstellen, welches Interesse besteht, den in Griechenland zu beschäftigenden Mitarbeiter nicht den griechischen sondern den deutschen Rechtsvorschriften weiterhin zu unterwerfen. Weitere Angaben wie Vor- und Zuname, Staatsangehörigkeit, deutsche Versicherungsnummer, bisherige Anschrift des Versicherten, Berufsstellung, Beginn der Beschäftigung in Griechenland, voraussichtliche Beendigung, 146 Das Griechische Arbeitsrecht genaue Anschrift der Stelle, bei der die Beschäftigung aufgenommen werden soll und Angabe, ob der Angestellte in der deutschen, gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert ist, sollten darüber hinaus gemacht werden. Kommt die Ausnahmevereinbarung zustande, bleibt der in Griechenland beschäftigte Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland versicherungspflichtig. Für die Abführung der entsprechenden Beiträge bleibt der Arbeitgeber verantwortlich, selbst wenn er in Deutschland nicht seinen Sitz hat. Beitragszeiten, die in der griechischen Rentenversicherung zurückgelegt werden, führen zur Rentenberechnung nach den griechischen Bestimmungen, wobei Beitragszeiten bei anderen Versicherungsträgern der Europäischen Union Berücksichtigung finden. Bei Eintritt des Rentenfalles wird jedoch nicht eine einheitliche europäische Gesamtrente gezahlt. Der Berechtigte erhält also beispielsweise eine deutsche und daneben eine griechische Rente. Letztere bemisst sich in Drachmen und wird, sofern er in der Bundesrepublik Deutschland lebt, dorthin in DM überwiesen, wobei sie jeweils zum Tageskurs umgerechnet wird. Soweit Pflichtversicherung in einer griechischen Versicherung besteht, ist eine Pflichtversicherung in der deutschen Versicherung ausgeschlossen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, sich in Deutschland freiwillig weiter zu versichern. Eine freiwillige Versicherung hat keinen Einfluss auf die zurückgelegten Beitragszeiten, sondern dient der Erhöhung des deutschen Rentenanspruches. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt innerhalb der Staaten der Europäischen Union haben regelmäßig Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung. Bezüglich der Krankenversicherung gilt, dass im Falle der Entsendung aus Deutschland die Arbeitnehmer hier in Griechenland im selben Umfang die Sachleistungen der griechischen Kassen in Anspruch nehmen können, als wenn sie bei diesen versichert wären. Voraussetzung ist, dass sie sich mit einer von der deutschen Krankenkasse ausgestellten Anspruchsbescheinigung entsprechend dem Vordruck E 111 bei dem griechischen Krankenversicherungsträger ausweisen. Familienangehörige des entsandten Arbeitnehmers sind ebenfalls in diesem Vordruck einzutragen. 147 Das steuerrechtliche System in Griechenland Dirk Reinhardt 15 Das steuerrechtliche System in Griechenland Kuhbier Rechtsanwälte Athen Kanzlei N. Michelis-A. StrogilakiD.Reinhardt 42, Sina, 10672 Athen Tel: +30 210 36 34 417 Fax: +30 210 36 36 791 Email: [email protected] Internet: www.kuhbier.com 15.1 Griechisches Steuerrecht im Überblick 15.1.1 Rechtsgrundlage Im Rahmen der Steuergesetzgebung verfassungsrechtlichen besteht durch Bindungen Parlamentsgesetze, wird die griechische Präsidialverordnungen und ministerielle Entscheidungen geregelt. Alle diese Gesetze i.w.S. werden im Regierungsblatt veröffentlicht. Wesentliche Kodifizierungen Einkommenssteuergesetz der (EstG), griechischen das Steuergesetzgebung Umsatzsteuergesetz sind (UstG), das die Buchhaltungsordnung (BHO) und das Gesetz über Sanktionen (zusätzliche Steuern, Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Steuerstrafdelikte, Haftung von Vertretern) bei Verletzung von Steuergesetzen (Gesetz 2523/1997 geltender Fassung). Häufige Änderungen der Steuergesetzgebung, mit mindestens ein oder zwei grundlegenden Steuergesetzen pro Jahr, und die Vielzahl von Verwaltungsrundschreiben machen das griechische Steuersystem hinreichend unübersichtlich und kompliziert für das steuerpflichtige Unternehmen. Verwaltungsrundschreiben des Finanzministeriums, die zu jedem Steuergesetz und einzelnen Vorschriften herausgegeben werden, sind zwar wesentliche Grundlage bei der Anwendung der Steuergesetzgebung durch die griechischen Steuerbehörden, sind aber keine materiellen Gesetze und binden den Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht. Die Steuerbehörden oder das Finanzministerium haben nicht die Möglichkeit, Vereinbarungen über die Steuerpflicht (rulings) zu treffen. Ein Unternehmen, das Interesse hat, die Auslegung einer Steuervorschrift zu klären, kann jedoch eine Anfrage an das Finanzministerium stellen, in der es seine Auffassung formuliert und unterstützt und eine schriftliche Antwort verlangt, die in der Regel erteilt wird. Griechenland, als Vollmitglied der Europäischen Gemeinschaft, unterliegt dem europäischen Recht. Entsprechend finden europäische Verordnungen direkte Anwendung in 148 Das steuerrechtliche System in Griechenland Griechenland und müssen Direktiven der Europäischen Union in das nationale griechische Recht, innerhalb der in der jeweiligen Direktive gesetzten Frist, umgesetzt werden. Wesentliche steuerrechtliche, ins griechische Recht umgesetzte Richtlinien sind unter anderem die 6te und die 8te Umsatzsteuerrichtlinie, die Richtlinie betreffend das für Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener EU-Mitgliedstaaten geltende Steuersystem, die Richtlinie betreffend das für Zins- und Lizenzgebührzahlungen zwischen verbundenen Gesellschaften verschiedener EU-Mitgliedstaaten geltende Steuersystem, die Richtlinie betreffend das für Fusionen, Abspaltungen, Einbringung von Aktiva und Aktientausch von Gesellschaften verschiedener EU-Mitgliedstaaten geltende Steuersystem. Griechenland hat mit vielen Ländern, unter anderem auch mit Deutschland, ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen (siehe unten), dessen Bestimmungen gegenüber den nationalen Steuervorschriften Vorrang haben, soweit sie günstiger sind. 15.1.2 Unmittelbare Steuern Einkommenssteuer juristischer Personen (Körperschaftssteuer) Griechische Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und Betriebsstätten ausländischer Unternehmen unterliegen der griechischen Körperschaftssteuer. Griechische Personengesellschaften (OHG, KG) sind ebenfalls juristische Personen und werden seit 1992 auf Gesellschaftsebene und nicht mehr auf Gesellschafterebene besteuert. Von dieser Besteuerung der Personengesellschaften ausgenommen sind 50% der Gewinne von bis zu drei Gesellschaftern, die natürliche Personen und Komplementäre sind und die vergleichsweise höchste Beteiligung in der Gesellschaft haben, die nach den Vorschriften für die Einkommensbesteuerung für natürliche Personen besteuert werden. Das griechische Recht sieht keine Möglichkeit der Registrierung von Unternehmensgruppen oder -konzernen als Steuersubjekte vor. Besteuert werden grundsätzlich die Nettogewinne der Unternehmen, d.h. die Bruttogewinne nach Abzug der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen (siehe auch Kapitel 9). Verluste können 5 Jahre vorgetragen werden. Gewinnausschüttungen unterliegen keiner weiteren Besteuerung. Aufwendungen sind steuerlich abzugsfähig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und auf den Erwerb von Einkommen im jeweiligen Geschäftsjahr ausgerichtet sind sowie in den zugelassenen Rechnungsbüchern und Steuerbelegen ordentlich nach der BHO verbucht werden. Die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen (Betriebsausgaben, Abschreibungen, Rückstellungen, etc) werden im einzelnen in Art. 31 EstG aufgeführt. Darüber hinaus hat das Finanzministerium mit ministeriellen Entscheidungen einzelne Fälle von Aufwendungen aufgeführt, die als steuerlich abzugsfähig bzw. nicht abzugsfähig gelten. Zu beachten ist, dass bestimmte Aufwendungen, wie z.B. bestimmte Lizenzgebühren, die an ausländische Unternehmen geleistet werden, oder Zahlungen für Leistungen, die generelle Interessen der Unternehmensgruppe betreffen, zu der das Unternehmen gehört, 149 Das steuerrechtliche System in Griechenland eine vorherige Genehmigung eines besonderen Komitees des Finanzministeriums benötigen, um abzugsfähig zu sein. Der Steuersatz für Kapitalgesellschaften, Betriebstätten und Personengesellschaften ist seit 2004 kontinuierlich gesenkt worden, und beträgt heute für die griechische AG, GmbH und Betriebsstätten ausländischer Unternehmen 25% und für die griechische OHG und KG 20% (mit Ausnahme von 50% der Gewinne von bis zu 3 Gesellschaftern, die natürliche Personen und Komplementäre sind, welche Gewinne der Besteuerung von natürlichen Personen unterliegen). Der Steuersatz der AG, der GmbH und der Betriebsstätten ausländischer Unternehmen wird nach dem nach dem Gesetz 3697/2008 ab dem 1.1.2010 jährlich um 1 % bis auf 20% (2014) abgesenkt. Die Zweigniederlassungen ausländischer Personengesellschaften werden mit den Vorschriften des Gesetzes 3763/2009 den griechischen Personengesellschaften steuerlich gleichgestellt (Besteuerung mit 20%, unter Ausnahme von 50% der Gewinne von bis zu drei Gesellschaftern, die natürliche Personen und Komplementäre sind und die vergleichsweise höchste Beteiligung in der Gesellschaft haben, die nach den Vorschriften für die Einkommensbesteuerung für natürliche Personen besteuert werden). Ab dem 1.1.2009 unterliegen die Gewinnausschüttungen der griechischen Aktiengesellschaften einer Besteuerung von 10% (Ausnahmen siehe unten). Eine zusätzliche Steuer von 3% wird erhoben für Einkommen des Unternehmens aus Immobilien. Die für das Geschäftsjahr geleistete Einkommensvorsteuer und an der Quelle einbehaltene Einkommenssteuer werden von der Nettoeinkommenssteuer abgezogen. Die Erklärung der Einkommenssteuer erfolgt jährlich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen, die sich nach dem Gesellschaftstyp und dem Geschäftsjahresende richten. Mit Einreichen der Steuererklärung muß auch die Steuer sowie die Vorsteuer (für das nächste Geschäftsjahr) von 80% bzw. 100% der Steuer bezahlt werden, entweder einmalig oder in den gesetzlich vorgesehenen Raten. Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer Als Externe gehören juristische Personen erbschafts- und schenkungssteuerrechtlich der dritten Kategorie an. Wird eine juristische Person Erbe oder erhält sie eine Schenkung, unterliegt das Erbe oder die Schenkung einer progressiven Erbschaftssteuer von 0-40%, je nach Höhe der Erbschaft bzw. Schenkung. Die Vererbung oder Schenkung von Gesellschaftsanteilen oder Aktien zwischen Verwandten dagegen unterliegt einem geringen Steuersatz von 0,6%-2,4%, je nachdem ob es sich um Erben der ersten oder zweiten Kategorie handelt und ob die die Aktien börsennotiert sind oder nicht. Zwischen Deutschland und Griechenland besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bezüglich der Besteuerung bei der Vererbung von beweglichem Vermögen. 150 Das steuerrechtliche System in Griechenland Grundsteuer (Enieo telos akiniton) Mit dem Gesetz 3634/2008 wurde ab dem 1.1.2008 die „Steuer auf große Immobilienvermögen“ (Foros megalis akinitis periousias) aufgehoben und die „Einheitliche Steuer auf Immobilienvermögen“ (Enieo telos akiniton) eingeführt. Juristische Personen unterliegen dieser Steuer, unabhängig von ihrem Sitz, für ihr Immobilienvermögen in Griechenland am 1. Januar jedes Jahres, unabhängig von Veränderungen im Immobilienvermögen, die etwaig während des Jahres stattfinden. Im Fall von Immobilienleasing ist der Leasingnehmer zur Abführung der Steuer verpflichtet. Der aufgrund des in Griechenland geltenden objektiven Besteuerungssystems berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude juristischer Personen unterliegt einer Steuer von jährlich 0,6%. Gebäude, die zur Produktion oder zur betrieblichen kaufmännischen Tätigkeit vom Unternehmen selbst genutzt werden, unterliegen einer Steuer von jährlich 0,1%. Die Steuer auf den Wert der Gebäude beträgt jedoch mindestens 1 €/qm. In besonderen, im Gesetz geregelten Fällen kommen verminderte Steuersätze bzw. Steuerbefreiungen zur Anwendung. Die Steuererklärung ist bis zum 15. Mai jedes Jahres einzureichen und die Steuer in drei (3) zweimonatlichen Raten zu leisten, die erste mit Einreichung der Steuererklärung. Diese Steuer kann nicht einkommenssteuerrechtlich abgesetzt werden. Selbständige Besteuerung und an der Quelle einbehaltene Steuern Veräußerungsgewinnsteuer Gewinne von Unternehmen aus der Veräußerung von Unternehmen (außer AG) bzw. Unternehmensanteilen oder Unternehmensrechten werden als gewerbliches Einkommen betrachtet und unterliegen zunächst einer selbständigen Besteuerung von 20% und anschließend der Einkommensbesteuerung nach den allgemeinen Vorschriften, unter Berücksichtigung der bereits geleisteten selbständigen Steuer. Verkäufe von Aktien von nicht an der Börse geführten griechischen oder ausländischen Aktiengesellschaften unterliegen einer Steuer von 5%, die auf der Grundlage des tatsächlichen Werts der Aktien berechnet werden, sowie anschließend der Einkommensbesteuerung nach den allgemeinen Vorschriften, unter Berücksichtigung der bereits geleisteten 5%-Steuer. Bauunternehmen Von Zahlungen an Bauunternehmen werden 3% einbehalten, die das Bauunternehmen anschließend von der endgültigen Einkommenssteuer abzieht. 151 Das steuerrechtliche System in Griechenland Lizenzgebühren Bei der Zahlung von Lizenzgebühren an Unternehmen ohne Betriebsstätte in Griechenland sind 20% Einkommenssteuer, je nach Gegenstand der gewährten Rechte, einzubehalten, es sei denn, dass günstigere Vorschriften eines einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens Anwendung finden. Zahlungen von Lizenzgebühren an verbundene europäische Unternehmen unterliegen im Zeitraum 1.7.2005-30.6.2009 einer Einkommenssteuer von 10% und im Zeitraum 1.7.2009-30.6.2013 einer Einkommenssteuer von 5% und danach keiner Einkommensbesteuerung mehr. Dienstleistungen Honorare, die an ausländische Unternehmen oder natürliche Personen, die keine Betriebsstätte in Griechenland haben, für in Griechenland erbrachte Dienstleistungen gezahlt werden, unterliegen einer vom Zahlungsleister einzubehaltenen Einkommenssteuer von 20%, soweit keine günstigeren Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens Anwendung finden. Honorare an ausländische Unternehmen für Studien, Planungen, Forschungen und wissenschaftlichen Rat, sowie Beaufsichtigung und Beratungsleistungen für Konstruktionsprojekte, unterliegen einer einzubehaltenden Einkommenssteuer von 20%, soweit nicht eine günstigere Vorschrift eines Doppelbesteuerungsabkommens Anwendung findet. Vorstandshonorare Entschädigungszahlungen an Vorstandsmitglieder, aber auch Vorstandsgehälter bzw. Geschäftsführergehälter, die sozialversicherungspflichtig nicht sind, beim unterliegen Sozialversicherungsträger einer von der AG bzw. IKA GmbH einzubehaltenden Einkommenssteuer von 35% bzw. 25%. Damit sind die steuerlichen Verpflichtungen erschöpft. Zinsen Zinszahlungen an ausländische Unternehmen unterliegen grundsätzlich einer von Zahlungsleistenden einzubehaltenden Einkommenssteuer von 25%, soweit nicht eine günstigere Vorschrift eines DBA Anwendung findet. Zinszahlungen an verbundene europäische Unternehmen unterliegen im Zeitraum 1.7.2005-30.6.2009 einer Einkommenssteuer von 10% und im Zeitraum 1.7.2009-30.6.2013 einer Einkommenssteuer von 5% und danach keiner Einkommensbesteuerung mehr. Lieferungen an die öffentliche Hand Lieferungen an öffentlichrechtliche Unternehmen und Organisationen unterliegen grundsätzlich einer einzubehaltenden Einkommenssteuer von 4% bei Güterverkäufen und 8% bei der Erbringung von Dienstleistungen, die gegen die endgültige Einkommenssteuerpflicht nach den allgemeinen Vorschriften gegengerechnet wird. 152 Das steuerrechtliche System in Griechenland Wertanpassungssteuer Seit 1992 müssen alle Unternehmen mit doppelter Buchführung ihr Land- und Gebäudevermögen alle vier Jahre neu bewerten. Der sich ergebende Mehrwert unterliegt, unter den im Gesetz im einzelnen geregelten Bedingungen und Voraussetzungen, einer Steuer von 2% bei Land und von 8% bei Gebäuden und muß innerhalb von zwei Jahren nach der Neubewertung kapitalisiert werden. 15.1.3 Mittelbare Steuern Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer, oder auch Mehrwertsteuer, gilt in Griechenland, wie überall in Europa, auf der Grundlage der Vorschriften der 6ten europäischen Umsatzsteuerrichtlinie. Der Umsatzsteuer unterliegen entgeltliche Leistungen (Lieferungen, Erbringung von Dienstleistungen, Importe, innergemeinschaftliche Lieferungen). Seit dem 1.1.2006 unterliegen der Umsatzsteuer in Griechenland auch Veräußerungen von Gebäuden, deren Baugenehmigung ab dem 1.1.2006 ausgestellt wird und die zum ersten Mal genutzt werden (siehe auch unten). Die Umsatzsteuer wird vom liefernden oder leistenden Unternehmen dem Kunden in Rechnung gestellt und an die Steuerbehörde abgeführt, unabhängig von der Bezahlung der Rechnung durch den Kunden. Von der Umsatzsteuer kann das Unternehmen die Vorsteuer, d.h. die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer absetzen. Bei Importen leistet das importierende Unternehmen die Umsatzsteuer an die zuständige Zollbehörde. Bei innergemeinschaftlichem Erwerb findet das Abzugsverfahren Anwendung. Der übliche Steuersatz ist 19%. Bestimmte existentielle Lieferungen und Dienstleistungen, wie z.B. notwendige Lebensmittelprodukte, Arzneimittel, Transportleistungen, Hotel- und Restaurantdienstleistungen, etc. unterliegen einem verminderten Steuersatz von 9%. Zeitungen, Zeitschriften, Theaterkarten werden mit 4,5% besteuert. Der Steuersatz ist auf bestimmten Inseln der Ägäis um 30% vermindert. Die Umsatzsteuer wird in monatlichen oder dreimonatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen erklärt und abgeführt. Außerdem wird nach Ende des Geschäftsjahres innerhalb der gesetzlichen Frist eine Jahresumsatzsteuererklärung eingereicht. Bestimmte Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit, davon einige mit Recht zum Vorsteuerabzug, andere ohne. Die Vorsteuer einiger Leistungen, die das Gesetz ausdrücklich regelt, kann nicht von der Umsatzsteuer abgesetzt werden. 153 Das steuerrechtliche System in Griechenland Umsatzsteuerregistrierung niedergelassener Unternehmen außerhalb Griechenlands Ab 1.1.2006 (G. 3453/2006) können sich Unternehmen, die in Europa niedergelassen sind, aber keine Niederlassung in Griechenland haben, und in Griechenland der Umsatzsteuer unterliegende Leistungen erbringen, direkt steuerlich registrieren lassen und sind nicht mehr, wie in der Vergangenheit, zur Ernennung eines steuerlichen Vertreters, noch zur Führung von Rechnungsbücher zu Umsatzsteuerzwecken verpflichtet. Außerdem brauchen die Umsatzsteuererklärungen nicht mehr von einem zugelassenen Buchhalter unterzeichnet werden. Das Unternehmen hat aber das Recht, einen Fiskalvertreter zu ernennen. Bis zur Umsetzung der Vorschriften des G 3453/2006 zur direkten Umsatzsteuerregistrierung durch entsprechende Durchführungsverordnungen müssen in Europa niedergelassene Unternehmen wie Unternehmen aus Drittländern einen Fiskalvertreter ernennen. Unternehmen, die außer der Europäischen Union niedergelassen sind und keine Niederlassung in Europa haben, aber in Griechenland zu versteuernden Leistungen vornehmen, müssen einen Fiskalvertreter in Griechenland ernennen, um sich steuerlich registrieren zu lassen. Stempelsteuer Stempelsteuer wird im Geschäftsverkehr auf Geschäftsvorgänge und mit ihnen in Zusammenhang stehende Dokumente erhoben, die nicht der Umsatzsteuer oder der Kapitalkonzentrationssteuer unterliegen bzw. der ehemaligen Bankgeschäftssteuer unterlagen. Der Stempelsteuer unterliegen zum Beispiel Mieten von Immobilien (3,6%), Darlehen zwischen Unternehmen (2,4%), Darlehen zwischen Privatleuten (3,6%), Fälle der Schuldübernahme und der Forderungsabtretung (2,4% oder 3,6%, je nach beteiligten Vertragsparteien), etc.. Kapitalkonzentrationssteuer Der Kapitalkonzentrationssteuer von 1% unterliegen vor allem das Gesellschaftskapital bei der Gründung und bei Kapitalerhöhungen von Gesellschaften, sowie die Überführung von Kapital und Vermögensgegenständen an griechische Zweigniederlassungen nichteuropäischer Unternehmen. Besondere Verbrauchssteuer Besondere Verbrauchssteuern sind die Tabaksteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer und die Automobilsteuer. Grunderwerbsteuer, Mehrwertsteuer, Wertzuwachssteuer, Immobiliengeschäftssteuer Bei entgeltlicher Übertragung des Eigentums oder anderen Sachenrechten an Immobilien wird eine Grunderwerbssteuer von 7% für die ersten 15.000€ bzw. 9% für jeden darüber hinausgehenden Betrag auf den Verkaufspreis bzw. auf den objektiven Wert, wenn dieser höher als der Verkaufspreis ist, erhoben. Der Prozentsatz erhöht sich um zwei (2) 154 Das steuerrechtliche System in Griechenland Prozentpunkte auf 9% bzw. 11%, wenn die Immobilie sich in einer Gegend befindet, in der sich einer Feuerwehrdienststelle befindet. Diese Grunderwerbsteuer, die den Käufer belastet, wird sukzessive durch drei Steuern ersetzt werden: a) Durch eine Mehrwertsteuer von 19% bei Veräußerungen von Gebäuden, mit Baugenehmigung ab dem 1.1.2006 und zur erstmaligen Nutzung, b) durch eine Wertzuwachssteuer, die den Verkäufer belastet und auf die Differenz von Erwerbspreis und Verkaufspreis erhoben wird und deren Steuersatz vom Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf abhängt (20% bei 5 Jahren, 10% bei 5-15 Jahren, 5% bei 15-25 Jahren), und c) durch eine Immobiliengeschäftssteuer, eine Umsatzsteuer von 1%, die wiederum den Käufer belastet (Gesetz 3427/2005). 15.2 Auslandsinvestitionen und Steuerwirkungen 15.2.1 Steuerliche Planung Mängel bei der steuerlichen Planung einer Auslandsinvestition verursachen in der Regel zusätzliche Kosten. Dabei ist unter Auslandsinvestition grundsätzlich jeder geschäftliche Kontakt mit dem Ausland zu verstehen. So können gewerbliche Leistungen ins Ausland steuerliche Pflichten im Ausland verursachen, obwohl das Unternehmen keinerlei Präsenz im Ausland hat. Bei gewerblichen Unternehmungen in Griechenland, die eine Betriebsstätte begründen, wird das Unternehmen prüfen, ob gegebenenfalls die Registrierung des Werkvertrags mit dem griechischen Auftraggebers bei der zuständigen griechischen Steuerbehörde genügt oder ob eine dauernde Zweigniederlassung oder eine Tochterfirma in Griechenland gegründet werden soll, die der Aufsicht führenden Behörde anzumelden ist. 15.2.2 Betriebsstätte Die Regelung des Vorliegens einer Betriebsstätte nach griechischem Recht (Art. 100 EstG) ist so allgemein formuliert, dass fast jede gewerbliche Aktivität und Präsenz eines ausländischen Unternehmens in Griechenland darunter subsumiert werden kann. In der Regel findet jedoch eines der vielen Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung, die Griechenland geschlossen hat, so dass das Vorliegen einer Betriebstätte sich nach den Vorschriften des einschlägigen DBA richtet. Von der Betriebsstätte ist das Repräsentanzbüro zu unterscheiden, d.h. die Präsenz bzw. Einrichtung einer Niederlassung durch eine ausländische Gesellschaft in Griechenland, die keine zu versteuernden Aktivitäten entfaltet und deshalb in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen von der Begründung einer Betriebstätte ausgenommen sind. Dies sind z.B. Büros, die Unternehmen in einem anderen Land zur Sammlung von Informationen bzw. zur Erteilung von Informationen einrichten. 155 Das steuerrechtliche System in Griechenland 15.2.3 Vertragsausführung Hat das Unternehmen nur die Ausführung eines Werkvertrages übernommen und erlangt nach den einschlägigen Vorschriften eine Betriebsstätte in Griechenland, ist keine Gründung einer Zweigniederlassung erforderlich, sondern es genügt die steuerliche Registrierung aufgrund des Werkvertrags. 15.2.4 Gründung einer Zweigniederlassung Möchte das Unternehmen selbst in Griechenland gewerblich tätig werden, kann es eine Zweigniederlassung gründen und bei der zuständigen Präfektur registrieren lassen. Steuerlich wird die Zweigniederlassung im Grunde wie ein selbständiges Unternehmen behandelt. 15.2.5 Firmengründung Bei einem umfangreicheren und langfristigeren Engagement in Griechenland wird das Unternehmen auch die Gründung einer Tochterfirma in Griechenland in Betracht ziehen. Bei der Wahl der Gesellschaftsform wird das Unternehmen sowohl steuerliche als auch juristische Aspekte berücksichtigen. 15.2.6 Lizenzgebühren, Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne Auch bei Geschäftsengagements in Griechenland, die keine Präsenz des Unternehmens in Griechenland erfordern, sind steuerliche Aspekte zu beachten. So unterliegen Zahlungen aus Griechenland, die Lizenzgebühren, Zinsen, Gewinne aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen, etc grundsätzlich der Besteuerung in Griechenland. Gewinnverteilungen von griechischen Gesellschaften außer Aktiengesellschaften unterliegen nach griechischem Recht keiner weiteren Besteuerung (siehe jedoch besondere Form der Versteuerung bei Personengesellschaften, deren Komplementäre natürliche Personen sind). Ab dem 1.1.2009 (Art. 54 § 1 G 2238/1994, zuletzt geändert durch G 3697/2008) werden Gewinne, die inländische Aktiengesellschaften unter anderem in der Form von Dividenden oder Vordividenden an natürliche oder juristische Personen ausschütten, unabhängig davon, ob die Leistung in bar oder in Form von Aktien erfolgt, mit 10% Einkommenssteuer besteuert, die an der Quelle einbehalten wird. Mit der Einbehaltung erschöpft sich die steuerliche Verpflichtung der Berechtigten für die genannten Gewinne. Die Einbehaltung wird jedoch nicht vorgenommen bei der Gewinnausschüttung an Gesellschaften anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren Tochtergesellschaften die inländischen Aktiengesellschaften sind, unter der Voraussetzung, dass diese ausländischen Muttergesellschaften eine Gesellschaftsform gemäß der Vorschriften der Direktive über die Besteuerung von Mutter- und Tochtergesellschaften,haben und 156 mindestens mit einem Das steuerrechtliche System in Griechenland Prozentsatz von zehn Prozent (10 %) am Kapital der inländischen Tochtergesellschaften beteiligt sind (Art. 9 und 11 G 2578/1998 geltender Fassung). 15.3 Einfluss von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) 15.3.1 Allgemeines Jedes Unternehmen wird in dem Staat für sein weltweites Einkommen besteuert, in dem es ansässig ist. Außerdem wird es in anderen Staaten für dasjenige Einkommen besteuert, das es aus Quellen dieser anderen Staaten erzielt. Damit das Unternehmen nicht zweimal (doppelt) für dasselbe Einkommen besteuert wird und damit es in dem anderen Staat gleich wie die dort ansässigen Unternehmen behandelt wird, schließen Staaten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab. So sehen DBA vor, dass das jeweilige Einkommen nur in dem einen oder anderen Staat besteuert werden kann oder dass der Ansässigkeitsstaat dem Unternehmen eine Gutschrift der im Quellenstaat gezahlten Steuer gewährt. Außerdem werden in DBA in der Regel die Anwendung niedrigerer Steuersätze für das jeweilige Einkommen im Vergleich mit dem nationalen Steuersatz im Quellenstaat gewährt. Die für die Besteuerung im Quellenstaat günstigeren Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen finden Anwendung nach dem Rückerstattungssystem oder nach dem Ansässigkeitsbestätigungssystem. Nach dem Rückerstattungssystem zahlt das Unternehmen zunächst die volle Steuer nach den nationalen Vorschriften des Quellenstaats, um sie dann anschließend unter Vorlage der erforderlichen Nachweise wieder zurückzuverlangen. Nach dem Ansässigkeitsbestätigungssystem finden die günstigeren Vorschriften des DBA direkte Anwendung, wenn das Unternehmen der Steuerbehörde des Quellenstaats ein Formular vorlegt, das zwischen den beiden Staaten vereinbart worden ist, in dem es das konkrete Einkommen beschreibt und die Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaats die Ansässigkeit des Unternehmens bestätigt, und die Anwendung der Vorschriften des DBA verlangt. Griechenland hat Doppelbesteuerungsabkommen mit ungefähr 30 Staaten abgeschlossen und wendet mit allen Staaten außer Österreich (Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren nach dem Rückerstattungssystem) das Ansässigkeitsbestätigungssystem an. Das DBA mit Österreich ist jedoch kürzlich geändert worden und die Anwendung der neuen Vorschriften wird ab dem 1.1.2010 erwartet. 15.3.2 Das deutsch-griechische DBA Ansässigkeit in einem Vertragsstaat Das DBA können nur in einem Vertragsstaat ansässige Personen geltend machen, also Personen, die nach dem Recht dieses Staates steuerpflichtig sind. Daher können deutsche Personengesellschaften, die nicht steuerpflichtig sind – steuerpflichtig sind die Gesellschafter – das DBA nicht geltend machen; dies müssen die steuerpflichtigen 157 Das steuerrechtliche System in Griechenland Gesellschafter tun. Ist der Gesellschafter aber nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Land ansässig, findet, gegebenenfalls, das DBA Anwendung, das Griechenland mit diesem Staat geschlossen hat. Gewerbliche Gewinne und Betriebsstätte Nach diesem DBA können gewerbliche Gewinne eines deutschen Unternehmens in Griechenland nur besteuert werden, wenn es in Griechenland eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt, also eine feste Geschäftseinrichtung hat, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als Betriebsstätte gelten insbesondere ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten, wie sie im einzelnen aufgeführt werden, z.B. Unterhaltung von Einrichtungen zu Lagerungszwecken oder Geschäftseinrichtungen zur Informationserteilung, gelten dagegen nicht als Betriebsstätten. Auch das Tätigwerden durch einen abhängigen zum Vertragsabschluß bevollmächtigten Vertreter kann nach den Vorschriften des DBA eine Betriebsstätte des deutschen Unternehmens begründen. Die Beteiligung an einem griechischen Unternehmen begründet keine Betriebsstätte in Griechenland. Die in Griechenland erzielten gewerblichen Gewinne können in Griechenland nur insoweit besteuert werden, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können, d.h. diejenigen Gewinne, die die Betriebstätte in Griechenland als unabhängiges Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen und unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können. Dabei können alle der Betriebstätte billigerweise zuzurechnenden Ausgaben einschließlich der anteiligen Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten abgezogen werden. Die in Griechenland zu versteuernden gewerblichen Gewinne sind von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, können aber in Deutschland bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigt werden (Progressionsvorbehalt). Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinne, Dividenden Das DBA sieht einen Steuersatz von 10% für Zinseinkommen vor, unter der Voraussetzung, dass die Zinsen nach Marktbedingungen vereinbart wurden und nicht einer Betriebsstätte des deutschen Unternehmens zuzurechnen sind. Auf die auf die Zinseinkünfte erhobene deutsche Steuer wird die dafür entrichtete griechische Steuer, oder wenn diese Zinsen aufgrund besondere griechischer Vorschriften von der griechischen Steuer befreit sind, 10% des Betrages der Zinsen, angerechnet. Lizenzgebühren, die ein deutsches Unternehmen aus Griechenland erhält, können nur in Deutschland besteuert werden, unter der Voraussetzung, dass die Lizenzgebühren nach Marktbedingungen vereinbart wurden und nicht einer Betriebstätte des deutschen Unternehmens in Griechenland zuzurechnen sind. 158 Das steuerrechtliche System in Griechenland Gewinne eines deutschen Unternehmens aus der Veräußerung von Vermögenswerten in Griechenland können nur in Deutschland besteuert werden, unter der Voraussetzung, dass die Gewinne nicht einer Betriebsstätte des deutschen Unternehmens in Griechenland zuzurechnen sind. Dividenden wurden seit 1992 bis zum 31.12.2008 in Griechenland nicht besteuert und die Vorschrift des DBA zur Besteuerung von Dividenden lief daher leer. Bei verbundenen Unternehmen kann das ausländische Unternehmen die Einkommenssteuer, die die griechische Aktiengesellschaft, an der es als Aktionär beteiligt ist, geleistet hat, im Staat, wo es ansässig ist, aufgrund der geltenden Vorschriften der Direktive über die Besteuerung von Mutter- und Tochtergesellschaften, wie sie in das geltende nationale Steuerrecht überführt worden sind, geltend machen. Nachdem ab dem 1.1.2009 Dividenden mit 10% besteuert werden, das DBA aber einen Steuersatz von 25% zulässt, kann eine Befreiung oder Anerkennung dieser 10% ebenfalls nur nach der genannten Richtlinie erfolgen (siehe oben). 15.4 Steuerrückerstattung 15.4.1 Steuerrückerstattung im Inland In Griechenland niedergelassene Unternehmen (griechische Gesellschaften, Betriebsstätten ausländischer Unternehmen) können nach den einschlägigen griechischen Vorschriften Steuern, die sie ungeschuldet geleistet haben, zurückerstattet bekommen. Ebenfalls können diese Unternehmen, wenn sie zum Umsatzsteuervorsteuerabzug berechtigt sind, diese Vorsteuer zurückerhalten, wenn sie nicht mehr die Möglichkeit haben, diese Vorsteuer von der Umsatzsteuer abzusetzen. 15.4.2 Steuerrückerstattung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Hat ein deutsches Unternehmen Einkommenssteuer in Griechenland geleistet, wozu es nach dem DBA nicht verpflichtet war, kann es diese Steuer zurückerstattet bekommen. Dazu muß es den entsprechenden Antrag zur Rückerstattung ausfüllen, auf dem die zuständige deutsche Steuerbehörde die Ansässigkeit bestätigt, und zusammen mit den die Steuer betreffenden Nachweisen (Rechnungen, Vertrag, Steuereinbehaltung und Steuerabführung) beim griechischen Finanzministerium einreichen. Die zuständige Abteilung des Finanzministeriums prüft den Antrag zunächst auf seine formelle und materielle Zulässigkeit und leitet ihn dann an die zuständige Steuerbehörde zur Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen weiter. Erfahrungsgemäß ist dieses Verfahren langwierig. 159 Das steuerrechtliche System in Griechenland 15.4.3 Steuerrückerstattung nach der achten europäischen Umsatzsteuerrichtlinie Ein Unternehmen, das in einem europäischen Staat niedergelassen ist und in Griechenland Umsatzsteuer für Lieferungen oder Dienstleistungen geleistet hat, ohne selbst in Griechenland umsatzsteuerpflichtig zu sein, kann diese in Griechenland geleistete Vorsteuer nach den Vorschriften der 8ten Umsatzsteuerrichtlinie, wie sie ins griechische Recht umgesetzt worden ist, zurückerhalten. Dazu muß es einen entsprechenden Antrag ausfüllen und zusammen mit den Originalrechnungen und einer Bestätigung der umsatzsteuerlichen Registrierung der zuständigen Steuerbehörde im Staat der Niederlassung bei der zuständigen Behörde des griechischen Finanzministeriums einreichen. Nicht zurückerstattet wird unter anderem die Umsatzsteuer auf Aufwendungen, die nicht in Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck stehen, auf Güter und Dienstleistungen, die Unterbringungskosten, Immobilien Verpflegung in Griechenland und alkoholische betreffen, Getränke, auf Hotel- und Transport und Unterhaltung für Unternehmenseigner und Angestellte, auf Ausgaben für Empfänge, Unterhaltung und generell Bewirtungskosten, Ausgaben für Personentransportmittel. Der Antrag kann für Zeiträume, in denen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, von mindestens 3 Monaten (es sei denn, es handelt sich um den verbleibenden Zeitraum eines Kalenderjahres, z.B. November und Dezember oder nur Dezember) und höchstens einem Kalenderjahr, gestellt werden. Der zurückverlangte Betrag muß mindestens 200 € betragen, wenn er für 3 oder mehr Monate gestellt wird, und mindestens 25€, wenn er für das ganze Jahr oder für den verbleibenden Zeitraum eines Jahres (z.B. November und Dezember oder nur Dezember) gestellt wird. Absolute Ausschlussfrist für die Einreichung eines solchen Antrags ist der 30. Juni (30.6.) des folgenden Jahres (z.B. muß der Antrag auf Rückerstattung der Umsatzsteuer aus Rechnungen des Jahres 2008 spätestens bis zum 30.6.2009 gestellt werden). 160 Rechnungsführungssystem in Griechenland 16 Rechnungsführungssystem in Griechenland Alexandros Sfarnas PKF Euroauditing AG Kifisias 124, 115 26 Athen Tel: +30 210 64 27 6 23 Fax: +30 210 64 11 373 Email: [email protected] Internet:www.pkf.gr 16.1 Grundlagen Die Bestimmung über das Buchführungssystem und die Erstellung von steuerlichen Belegen für alle Transaktionen eines Unternehmens sind im Kodex für steuerliche Bücher und Belege „Präsidialdekret 186/1992 festgehalten. (KBB) Das oben genannte Gesetz sowie Teile des EstG und des HGB (in Griechenland Emborikos Kodikas - EK) besagen wie ein Unternehmen Bücher zu führen hat. Obwohl das EstG und das HGB in einigen Vorschriften nicht übereinstimmen, wählen die meisten Unternehmen die Vorschriften des HGB`s zur Buchführung. In den Fällen, in denen die Aufwendungen nicht von dem Steuergesetz anerkannt werden, wird das Ergebnis bei der jährlichen Steuererklärung angepasst. Das IFRS (International Financial Reporting Standards) bietet eine Gestaltungsmöglichkeit der Führung von Bücher. Gem. Artikel 2 des Kodex für Bücher und Belege muss die Buchführung in griechischer Sprache und griechischer Währung erfolgen. Ausnahmeregelungen gelten nur mit einer besonderen Lizenzen zur Buchführung. Diese Lizenzen werden nur dann vergeben, wenn es sich um eine Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens handelt. Um die Möglichkeit des sofortigen Informationszugriffes zu gewährleisten, werden die Rechnungskonten in beiden Sprachen angegeben oder sie finden eigenständig eine angemessene Lösung z. B zweierlei Kontensysteme, jeweils in einer Sprache und die gleichzeitige Erfassung der Buchungen in beide Sprachen. Unverständlich/event.zwei Sätze! Belege, für Geschäftsvorfälle mit einem fremden Land können auch in der jeweiligen Fremdsprache erstellt werden. 16.2 Buchführung Gem. Artikel 4 des Kodex für Bücher und Belege sind Unternehmen, die einen Umsatz von über 1,5 Mio. € erzielen, zu einer doppelten Buchführung verpflichtet. Jeder Geschäftsvorfall muss sowohl auf der Soll- als auch auf der Habenseite verzeichnet werden. Gewinne werden zum Jahresende bei der Inventur erfasst. Lediglich Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz < 1,5 Mio. € dürfen Bücher ohne doppelte Aufweisung der Geschäftsvorfälle führen. Unabhängig von der Höhe 161 Rechnungsführungssystem in Griechenland ihres Umsatzes gilt für alle GmbH`s und AG`s doppelte Buchführung. Handelsunternehmen mit einem Jahresumsatz von > 5 Millionen im Großhandel und > 4 Mio. € im Einzelhandel müssen zusätzlich ein Lagerbuch mit allen Zu- und Abgängen führen. Bei Industrien mit einem Umsatz über der o. g. Grenze besteht die Pflicht zur Führung von zwei weiteren Büchern: In den Büchern der technischen Vorschriften und der Produktionsund Kostenrechnung werden Rohstoffmenge und produzierte Menge verglichen und kontrolliert. Um die Umsatzgrenze nicht zu überschreiten, verlagern viele Unternehmen einige ihrer Tätigkeiten auf andere Unternehmen. Hotels, Schulen etc. sind laut griechischem Gesetz verpflichtet, Sonderbücher zu führen. Juristische Personen bei denen die Gewinnerziehlung nicht im Vordergrund steht, müssen Geschäftsvorfälle nur dann aufweisen, wenn sie der MwSt unterliegen. Das Finanzamt muss die Bücher vor Gebrauch anerkennen und stempeln. Bei Missachtung dieser Bestimmung werden die Gewinne vom Finanzamt außerbuchhalterisch geschätzt. Für ausländische Unternehmen gilt: ausländische Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Griechenland müssen sich den griechischen Gesetzen der Buchführung anpassen. Der zu besteuernde Gewinn wird in Griechenland berechnet. seit 01.01.2006 müssen EU-Unternehmen, die lediglich eine Tätigkeit ausführen, die der griechischen Mehrwertsteuer unterliegt, keine Bücher mehr führen, sondern nur die angefallene MwSt aufweisen. Nicht-EU-Unternehmen bestimmen einen steuerlichen Vertreter, der zur Führung der Bücher des ausländischen Unternehmens in Griechenland verpflichtet ist. seit dem 01.01.2003 sind ausländische Unternehmen, die Immobilien in Griechenland besitzen, zur Buchführung für Immobilien verpflichtet. Kontenplan: Gem. Artikel 7 des Kodex für Bücher und Belege muss die doppelte Buchhaltung pflichtgemäß nach dem griechischen Kontenplan erfolgen. Dabei werden die Konten in drei verschiedene Arten klassifiziert, wobei die Buchhaltung der ersten beiden Konten Pflicht ist. Der griechische Kontenrahmen wird nach Geschäftsarten geordnet (z.B. Gehälter, Fahrzeugausgaben, usw.) und nicht nach Ziel (z.B. Produktion, Verwaltung, usw.). Unternehmen haben die Möglichkeit, die Kostenkonten für ihre Erträge und Aufwendungen für ein bestimmtes Ziel zu benutzen. Diese Kostenkonten sind getrennt von den Generalbuchhaltungskonten zu behandeln. Computersysteme ermöglichen die gleichzeitige Erfassung der Aufwendungen und Erträge in beiden Systemen (Generalbuchhaltung und Kostenrechnung). Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 9 Mio. € müssen ihre Ergebnisse entweder jeden Monat oder alle drei Monate berechnen. Darüber hinaus müssen die Kosten nach dem 162 Rechnungsführungssystem in Griechenland jeweiligen Ziel berechnet werden. Sind kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 9 Mio. € zur Kostenrechnung verpflichtet, müssen sie die Kosten- und Leistungsrechnung einmal pro Jahr, umd zwar am Ende des Jahres vornehmen. Alle Unternehmenskategorien in Griechenland führen ihre Bücher nach dem selben allgemeinen Kontenplan. 16.3 Internationale Standards zur Rechnungslegung Mit dem Gesetz 3229/2004 hat Griechenland die Internationalen Standards zur Rechnungslegung (IFRS) angenommen. Jedoch sind nur die an der Athener Börse notierten Unternehmen verpflichtet, die IFRS anzuwenden. Ein Unternehmen, das sich freiwillig für die Anwendung der IFRS entscheidet, ist somit für 5 Jahre zur Anwendung verpflichtet. Zur Übereinstimmung des Gesetzes 3229 wurde der Artikel 7 des Kodex für Bücher und Belege mit der IFRS angepasst. Unternehmen haben die Wahl, entweder ihre Bücher nach dem griechischen Steuergesetz zu führen und ihre Abschlüsse gem. IFRS (außerbuchhalterisch berechnet) zu erstellen. Eine weitere Möglichkeit ist es, dass sie ihre Bücher nach den IFRS führen, und die Daten werden im Anschluss an das griechische Steuersystem angepasst. Im Falle der Buchführung nach IFRS, hat das Unternehmen zusätzliche Verpflichtungen: Tabelle mit den Kontensalden, sowohl nach IFRS, als auch nach dem griechischen Steuerrecht auszustellen ein zweites Vermögensanlageregister gem. dem Steuergesetz anzulegen GuV und die Ausschüttung der Gewinne gem. beider Vorschriften zu erfassen Maßgebende Unterschiede zwischen den griechischen und den internationalen Standards: gem. den griechischen Standards ist die Aufweisung vieler Aufwendungen als Aufwand langjähriger Abschreibung auf der Aktiva-Seite der Bilanz erlaubt. Nach internationalen Standards ist dies nicht möglich die Abschreibungen des Anlagevermögens werden bei den griechischen und den internationalen Standards unterschiedlich berechnet der Wert des Anlagevermögens, der als Basis für die Abschreibung dient unterscheidet sich grundlegend nach griechischen Standards wird das mit Leasing gekaufte Anlagevermögen bis zur Auszahlung nicht als Anlagevermögen eingetragen nach griechischem Steuergesetz ist die Prognose über die Höhe von Verlusten nicht erlaubt nach griechischem Gesetz werden Subventionen, die das Unternehmen erhält, unter dem Eigenkapital eingetragen 163 Rechnungsführungssystem in Griechenland „Differed tax“, die Steuer die bereits geschehene Geschäftsvorfälle betrifft, die aber nicht in demselbigen bezahlt oder gutgeschrieben wurde, muss nach internationalen Standards unmittelbar gebucht werden Es wird ein starker Druck zur Anwendung der Internationalen Standards auf alle Aktiengesellschaften ausgeübt. 16.4 Belegung Das griechische Gesetz legt viel Wert auf die Rechnungen der gelieferten Waren und Dienstleistungen. Einzahlungsbelege sind lediglich internes Thema der Unternehmen. Das griechische Gesetz sieht vor, dass sämtliche Rechnungen und Lieferscheine vom Finanzamt abgestempelt werden, um somit eine Kontrolle der Einnahmen der Unternehmen zu gewährleisten. Die arbeitsaufwendige Methode der Perforierung wurde durch eine vereinfachte Methode der Abstempelung ersetzt. Rechnungen und Lieferscheine werden durch spezielle Maschinen direkt in den Unternehmen abgestempelt und mit einer Nummer versehen. Die Daten werden unmittelbar auf den Computern der Unternehmen gespeichert, wodurch das Finanzamt keine gesonderten Rechnungen und Lieferscheine erstellen muss. Demnach muss für jede Warenlieferung ein abgestempelter Lieferschein ausgestellt werden, damit bestimmte Ämter des Wirtschaftsministeriums während des Transports die Lieferscheine auf ihre Richtigkeit prüfen können. Für den Einzelhandel sind die Unternehmen verpflichtet Registrierkassen zu führen, in denen Daten langfristig gespeichert werden, um sie zur Überprüfung wieder aufrufen zu können. Belege für Aufwendungen und Verkaufsbelege unterliegen strengen Vorschriften. Der Grundsatz „keine Buchung ohne Beleg“ gilt auch bei den Aufwendungen. Es müssen zur Steuerprüfung rechtsmäßige Belege vorliegen. Aufwendungen über 15.000,- € dürfen nur per Banküberweisung oder per Verrechnungsscheck bezahlt werden. Für Aufwendungen außerhalb Griechenlands muss ein rechtmäßiger Beleg des anderen Landes vorliegen. Gem. Artikel 20 des Kodex für Bücher und Belege müssen die Unternehmen dem Finanzamt jährlich ihre Listen sortiert nach Zugängen (Lieferanten) und nach Abgängen (Kunden) vorlegen. Hierzu ist ein programmgestütztes System notwendig, um die Daten gleichzeitig mit den Buchungen zu erfassen. Das Finanzamt vergleicht die Daten mit den Angaben der Lieferanten und Kunden. 16.5 Konsolidierung Das griechische Handelsgesetz (Gesetz 2190/1920, Artikel 90 und weitere) sieht die Erstellung von konsolidierten Jahresabschlüssen im Falle einer Muttergesellschaft mit mehreren Tochtergesellschaften vor. 164 Rechnungsführungssystem in Griechenland Die Konsolidierung findet gem. Artikel 102 mit der Methode der „Vollkonsolidierung“ statt. Hierbei müssen Aktiva und Passiva, sowie die GuV der Unternehmen in die konsolidierte Bilanz ohne Veränderungen übertragen werden. Die Teilnahme Dritter an den Tochtergesellschaften wird im Eigenkapital als „Minderheitsrechte“ eingetragen. Die Bilanzkonsolidierung wird in Internationalen Standards 3, 27 und 28 ??? was ist das?beschrieben. Kernpunkt der Internationalen Standards ist die Bewertung aller Gegenstände der Aktiva und Passiva. In den meisten Fällen stimmen die Werte mit den aktuellen Marktwerten überein. Die Differenz zwischen den neuen Werten und den Buchwerten wird entweder als „Gewinnvortrag“ oder „Verlustvortrag“ (Goodwill) aufgewiesen. 16.6 Weitere Verpflichtungen 16.6.1 Buchführungsprogramme Die Buchführungsprogramme müssen laut Artikel 23 des KBB grundsätzliche und formelle Vorschriften erfüllen. Hier sind vor allem die Erstellung von Einkaufs- und Verkaufslisten für das Finanzamt und die Existenz von einem Handbuch zu nennen. Programme aus dem Ausland sind daher ungeeignet. 16.6.2 Bilanz und Steuererklärung Alle Unternehmen die zur Führung der doppelten Buchhaltung verpflichtet sind und Bilanzen erstellen, sind außerdem dazu verpflichtet, einen Buchhalter einzustellen. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 1.400.000 € müssen einen ausgebildeten Buchhalter mit der vom Gesetz höchsten vorgesehenen Berufslizenz einstellen. 16.6.3 Prüfung Zur Überprüfung der Bilanz müssen die großen Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, zum Jahresende einen Wirtschaftsprüferbericht von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer erstellen. Wird die Bilanz nach griechischen Standards erstellt, kann der Bericht noch weitere Kommentare beinhalten, nach denen das Jahresergebnis und das Eigenkapital nochmals berechnet werden. Nach Internationalen Standards muss sich das Unternehmen nach den Hinweisen des Wirtschaftsprüfers richten. Negative Kommentare werden im Bericht nicht aufgelistet. Voraussetzungen zur Definition „große Unternehmen“ 165 Rechnungsführungssystem in Griechenland Aktiva > 2,5 Mio. € Umsatz >5 Mio. € Anzahl Mitarbeiter > 50 Personen 16.6.4 Veröffentlichungen Aktiengesellschaften und GmbH`s sind verpflichtet, die Informationen über ihre Tätigkeiten, insbesondere über ihre Bilanzen zu offenbaren. Die zu veröffentlichenden Daten werden von bestimmtem öffentlichen Stellen geprüft und gem. dem griechischen Gesetz in Zeitungen veröffentlicht Wortwahl. Viele Gesellschaften mit begrenzter Haftung entziehen sich ihrer Verpflichtung, ihre Daten zu veröffentlichen, da es bis heute keine bestimmte Behörde gibt, die mit der Überprüfung der Daten beauftragt wurde. Dagegen ist die Prüfungsstelle für Aktiengesellschaften sehr gut organisiert. Die Einhaltung des HGB’s wird streng kontroliert. Sobald ein Aktiengesellschaft gegen das HGB verstößt, (z.B. gesetzwidrige Gewinnverteilung) schreitet die Prüfungsstelle ein. 16.6.5 Strafen Bei formellen Fehlern der Unternehmen im Zusammenhang mit der Buch- und Belegführung geht das griechische Gesetz sehr streng vor. Zum Beispiel nicht abgestempelte Rechnungen, falsche Ausfüllung von Rechnungen, nicht termingerechte Erfassung der buchhalterischen Eintragungen, die Bezahlung eines hohen Betrages ohne Verrechnungsscheck, etc.. Im Allgemeinen ist die Einhaltung aller Verpflichtungen des Kodex für Bücher und Belege als sehr schwierig und aufwändig zu bezeichen. 166 Forderungseinziehung in internationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland 17 Forderungseinziehung in internationalen Dr. iur. Achilleas Bechlivanis Privatdozent LL.M Rechtsanwalt Handelsbeziehungen Dodekanissou 2 - Pl. Dimokratias mit Bezug auf 546 26 Thessaloniki / Griechenland Griechenland Tel: + 30 2310 512365 Fax: +30 2310 512758 Email: [email protected] – unter verfahrensrechtlichen Aspekten– 17.1 Einleitung - Gang der Darstellung Die Frage, wie Forderungen im Rahmen einer internationalen Handelsbeziehung mit Bezug auf Griechenland einzuziehen sind, erhält vor allem eine verfahrensrechtliche Dimension. Sie geht unter anderem dahin, ob die internationale Zuständigkeit für den Erlass eines gerichtlichen Urteils zur Forderungsbefriedigung einem griechischen oder ausländischen Gericht zusteht. Stellen wir uns vor, dass der zwischen einem deutschen Hersteller und einem griechischen Vertriebspartner bestehende Vertriebshändlervertrag plötzlich von der deutschen Seite gekündigt wird. Die Frage, die sich dann stellt, lautet, wo Ansprüche des griechischen Vertriebspartners zu erheben sind. In Griechenland oder in Deutschland? Oder: Angenommen, dass ein griechisches Importunternehmen mit der Zahlung des gestundeten Kaufpreises an den deutschen Lieferanten in Verzug gerät. Es fragt sich wiederum, ob die Zuständigkeit für den Erlass eines Leistungsurteils den griechischen oder den deutschen Gerichten zusteht. Die Antwort ist beiden Fällen von erheblicher praktischer Bedeutung: Je nachdem kann es sein, dass der Gläubiger seine Ansprüche nur im Ausland verfolgen darf, was Zeitaufwand und vor allem erhebliche Kostenbelastung zur Folge hat. Im Rahmen der vorliegenden Darstellung kann offensichtlich nicht das ganze Spektrum der Problematik der Forderungseinziehung in Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland berücksichtigt werden. Die obigen Beispiele ließen sich nach Belieben vermehren. Daher sollen sich hier die folgenden Ausführungen auf zwei Hauptfälle beschränken, die in der Praxis durchaus üblich sind: einerseits auf den Fall, in dem die geltend gemachte Forderung auf deliktischer Grundlage beruht, andererseits auf den Fall, in dem sie aus einem Warenkaufvertrag entsteht. Es ist in groben Zügen zu zeigen, wie sich die internationale Zuständigkeit hinsichtlich dieser Fälle zwischen griechischen und ausländischen Gerichten teilen lässt; dabei wird der Fall einer Gerichtsstandsvereinbarung besonders dargestellt. Zu diesem Zweck liegt 167 Forderungseinziehung in internationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland unseren Ausführungen teils die Regelung der Verordnung 44/2001 bezüglich der internationalen Zuständigkeit in Angelegenheiten bürgerlichen Rechts und Handelsrechts (im folgenden genannt: Verordnung 44/2001), teils die Regelung der griechischen Zivilprozessordnung (im folgenden genannt: gr. ZPO) zugrunde. Es ist bereits hier zu erwähnen, dass die Anwendung der ersten Regelung voraussetzt, dass der Beklagte seinen Wohnsitz (oder Sitz, wenn es sich um eine juristische Person handelt) in einem Mitgliedstaat hat. Dabei kommt es weder auf die Staatsangehörigkeit des Beklagten noch auf die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz des Klägers an (siehe Art. 2. Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 Verordnung 44/2001). Demgegenüber erfährt die Regelung der gr. ZPO Anwendung, sofern die Forderung vor einem griechischen Gericht eingeklagt wird. Einen bedeutenden Ausschnitt der Problematik der Forderungseinziehung bildet ferner das Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls (nach deutschem Recht: Mahnbescheid). Denn es verschafft dem Gläubiger, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die Möglichkeit, schnell und einfach einen Vollstreckungstitel zur Befriedigung seiner Forderung zu erlangen. Die wichtigsten Punkte dieses Verfahrens nach griechischem Recht sind in einem weiteren (dem letzten) Abschnitt unserer Ausführungen dargestellt. 17.2 Einziehung deliktischer Forderungen Nehmen wir Bezug auf das erste der vorangestellten Beispiele: Der griechische Vertriebspartner würde voraussichtlich behaupten, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses seitens des deutschen Herstellers zur Unzeit erfolgt sei und ausschließlich dem Zweck diene, denselben aus dem Markt zu verdrängen und sich seine Kundschaft anzueignen; dass sie daher unerlaubten Wettbewerb darstelle und somit missbräuchlich sowie rechtswidrig sei. Auf dieser Grundlage könnte der griechische Vertriebspartner Ansprüche auf Schadensersatz für entgangene Gewinne und für immateriellen Schaden geltend machen. Die Frage, welche nationalen Gerichte zur Entscheidung der Sache zuständig wären, das heisst mit einfachen Worten, ob die Klage in Griechenland oder in Deutschland zu erheben ist, liesse sich dann so beantworten: Der griechische Vertriebspartner darf gegen den deutschen Hersteller nach eigener Wahl in Deutschland oder in Griechenland klagen. Denn einerseits hat der Hersteller seinen Sitz in Deutschland, andererseits geht der Anspruch auf Schadensersatz hin, und die rechtswidrige Handlung - die Kündigung des Vertriebshändlervertrags - wurde in Griechenland vorgenommen. Letzteres erklärt sich damit, dass die Kündigungserklärung empfangsbedürftig ist und erst dann wirksam wird, wenn sie dem Empfänger, hier dem griechischen Vertriebspartner, zugeht. Auf dem Hintergrund dieses Beispieles ist folgendes auszuführen: Als allgemeiner Gerichtsstand, d.h. als Ort, an dem grundsätzlich alle Ansprüche gegen eine Person geltend gemacht werden dürfen, gilt in der europäischen Rechtsordnung sowie in den meisten nationalen Rechtsordnungen der Wohnsitz des Beklagten. Ist der Beklagte eine juristische 168 Forderungseinziehung in internationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland Person, so ist allgemeiner Gerichtsstand ihr Sitz (siehe Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 Verordnung 44/2001, Art. 22, 25 Abs. 2 gr. ZPO). Dies wird mit dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass der Beklagte gegen seinen Willen in einen Rechtsstreit hineingezogen wird. Nun werden neben dem allgemeinen Gerichtsstand, meistens aus Gründen der Beweiserleichterung, auch besondere Wahlgerichtsstände vorgesehen. So können die Ansprüche aus unerlaubter Handlung am Gericht des Ortes zulässig geltend gemacht werden, an dem das schädigende Ereignis, nämlich die unerlaubte Handlung, stattgefunden hat (siehe Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Verordnung 44/2001; entsprechend ist die Regelung des griechischen Rechts nach Art. 35 gr. ZPO). Der Sinn eines besonderen Wahlgerichtsstands ist, dass bestimmte Ansprüche gegen den Beklagten statt am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, d.h. Wohnsitz bzw. Sitz, auch dort geltend gemacht werden dürfen. Damit lässt sich leicht erklären, warum im obigen Beispiel die Schadensersatzansprüche des griechischen Vertriebspartners nicht nur in Deutschland (Sitz des beklagten deutschen Herstellers), sondern auch in Griechenland (Ort, an dem das schädigende Ereignis geschehen ist) eingeklagt werden dürfen. Um ein weiteres Beispiel anzugeben, darf die Schadensersatzklage eines deutschen gegen ein griechisches Unternehmen, das seine Produkte mit Zeichen des deutschen Unternehmens auf den italienischen Markt verbringt, nicht nur in Griechenland (allgemeiner Gerichtsstand des beklagten griechischen Unternehmens), sondern auch in Italien (besonderer Wahlgerichtsstand gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Verordnung 44/2001) erhoben werden. 17.3 Forderungseinziehung aus dem Warenkaufvertrag 17.3.1 Die Regelung der Verordnung 44/2001 Wir kommen jetzt zu unserem zweiten Anfangsbeispiel. Entscheidend für die Frage, wo die Klage auf Zahlung des gestundeten Kaufpreises erhoben werden muss, ist dabei der Ort, an dem die Waren dem Käufer übergeben wurden. Dies ergibt sich aus Art. 5 1b Verordnung 44/2001, der im Hinblick auf Streitigkeiten aus einem Warenkaufvertrag auf den Ort abstellt, „wo kraft des Vertrags die Übergabe der Waren erfolgt ist oder erfolgen müsste“. Genau gesprochen, am Gericht dieses Ortes darf jede Streitigkeit aus dem Warenkaufvertrag rechtshängig gemacht werden, egal ob sie die Gültigkeit des Vertrags, die Zahlung des Kaufpreises, die Übergabe der Waren, den Rücktritt aus dem Vertrag oder die Minderung des Kaufpreises wegen Fehlerhaftigkeit der Waren betrifft. Zweck der Verordnung 44/2001 war es, alle Streitigkeiten, die sich auf einen Warenkaufvertrag beziehen, an einem Ort zu konzentrieren, um die Zersplitterung des einen und desselben Schuldverhältnisses (Abschluss eines Kaufvertrags) aus prozessualer Sicht zu vermeiden. Nun stellt auch dieser Gerichtsstand einen Wahlgerichtsstand dar, der neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Sitzes einer 169 Forderungseinziehung in internationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland juristischen Person und des Wohnsitzes einer natürlichen Person gilt. Dies heisst praktisch: Forderungen aus einem Warenkaufvertrag dürfen, müssen aber nicht, am Gericht des Ortes der Übergabe der Waren geltend gemacht werden. 17.3.2 Die Regelung des griechischen Zivilprozessrechts In den Fällen, in denen die Verordnung 44/2001 keine Anwendung findet (weil der Beklagte keinen Sitz bzw. Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, siehe Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 Verordnung 44/2001), gilt die Regelung der gr. ZPO, sofern sich das aufgerufene Gericht in Griechenland befindet. Dies geschieht etwa, wenn die Streitigkeit zwischen einem griechischen Unternehmen (als Kläger) und einem amerikanischen oder chinesischen Unternehmen (als Beklagten), die mit einem Warenkaufvertrag verbunden sind, besteht. Im Gegensatz zu der Regelung der Verordnung 44/2001, wonach sämtliche Streitigkeiten aus einem Warenkaufvertrag verfahrensrechtlich dem Ort zugeordnet werden, an dem die Waren kraft Vertrags übergeben wurden oder übergeben werden müssten, unterscheidet das griechische Recht jeweils nach dem Ort, an dem die konkrete geschuldete Leistung zu erfüllen ist. Steht demnach dem griechischen gegen das ausländische (amerikanische bzw. chinesiche) Unternehmen eine Kaufpreisforderung zu, darf es sie (nach griechischem Recht) ohne weiteres in Griechenland geltend machen. Die rechtliche Begründung dafür lautet wie folgt: Bei einer Geldschuld wird im Zweifel der „Erfüllungsort“, als Leistungsort verstanden, am Sitz des Gläubigers - hier in Griechenland -, weil die Geldschuld eine sog. Bringschuld darstellt, d.h. eine Schuld, bei der der Schuldner die Leistungshandlung am Sitz des Gläubigers vornehmen muss (Art. 33 gr. ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 gr. BGB). Anders liegen die Dinge, wenn der Anspruch des griechischen Unternehmens etwa auf Übergabe der bestellten Waren hingeht. Dann haben die griechischen Gerichte (zumindest nach griechischem Recht) keine Zuständigkeit, ein Urteil zu erlassen. Dies lässt sich damit erklären: Bei Warenübergabe liegt im Zweifel der „Erfüllungsort“, wieder als Leistungsort verstanden, am Sitz des Schuldners - hier im Ausland -; denn es geht dabei um eine sog. Holschuld. Diese bedeutet eine Schuld, bei der der Gläubiger (Käufer) die Leistung beim Sitz des Schuldners (Verkäufers), hier des ausländischen (amerikanischen bzw. chinesischen) Unternehmens, abholen muss (Art. 33 gr. ZPO i.V.m. Art. 320 Abs. 2 gr. BGB). Die Möglichkeit, gegen das ausländische (amerikanische bzw. chinesische) Unternehmen in Griechenland zu klagen, hätte das griechische Unternehmen, wenn der Warenkaufvertrag in Griechenland abgeschlossen worden wäre (Art. 33 gr. ZPO). 17.3.3 Der Fall des Warenkaufs mit Klausel „FOT“ oder „CIF“ Einen erwähnenswerten Fall bildet der Warenkauf mit Klausel „FOT“ (=Free on Truck). Diese Klausel hat folgende Bedeutung: Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware einem vom Käufer benannten Frachtführer zu übergeben; und trägt bis zur deren Übergabe einerseits alle entstehenden Kosten (einschließlich die für die Ausfuhrbewilligung erforderlichen), 170 Forderungseinziehung in internationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland andererseits die Gefahr (das Risiko) des Verlustes oder der Beschädigung der Ware. Letzteres besagt, dass der Verkäufer zur Absendung einer neuen Ware verpflichtet ist, falls die Abgesendete vor der Übergabe an den Frachtführer beschädigt oder zerstört wurde. Andernfalls, wird nämlich die abgesendete Ware nach der Übergabe beschädigt oder zerstört, trägt der Käufer die Gefahr, was heisst: Er muss den vollen Kaufpreis leisten, obwohl die Ware beschädigt ist oder gar nicht bei ihm ankommt. Ferner wirkt die FOT-Klausel dahin, dass der Verkäufer das Dokument zum Nachweis der erfolgten Leistung auf eigene Kosten auszustellen und dem Käufer zu übermitteln hat. Die FOT-Klausel weist viele Gemeinsamkeiten mit der CIF-Klausel auf, die im Seetransport sehr üblich ist. Der wesentliche Punkt, an dem sich diese zwei Klauseln voneinander unterscheiden, besteht darin, dass der CIF-Verkäufer auf eigene Kosten eine Transportversicherung (zu Mindestbedingungen) abschliessen muss. Nun enthalten beide Klauseln eine Ortsbestimmung, die als Leistungsort gilt. So besagt beispielsweise die in einem Warenkaufvertrag enthaltene Klausel „FOT-Thessaloniki“, dass die Ware dem Käufer in Thessaloniki übergeben werden muss. Wird die Ware vom Lager des Verkäufers von seinem Sitz in Heraklion (auf Kreta) an den Sitz des Käufers in Berlin abgesendet, so wird sie folglich von Heraklion bis Thessaloniki auf Gefahr des Verkäufers, von Thessaloniki bis Berlin auf Gefahr des Käufers transportiert. Unter verfahrensrechtlichem Aspekt eröffnet der Ort, der mit der Klausel „FOT“ oder „CIF“ als Leistungsort zwischen den Vertragspartnern vereinbart wird, einen besonderen Wahlgerichtsstand für alle Streitigkeiten betreffend den Warenkaufvertrag (gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 1 b Verordnung 44/2001). Demnach darf im obigen Beispiel der deutsche Käufer seinen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises wegen Qualitätsmangel der gelieferten Ware statt in Heraklion (allgemeiner Gerichtsstand des griechischen Verkäufers gemäss Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 Verordnung 44/2001) in Thessaloniki einklagen. Und vor allem braucht der griechische Verkäufer nicht am Sitz des deutschen Käufers in Berlin (allgemeiner Gerichtsstand gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 Verordnung 44/2001) auf Zahlung des Kaufpreises klagen, sondern er darf es gerade in Thessaloniki. 17.4 Forderungseinziehung im Fall einer Gerichtsstandsvereinbarung 17.4.1 Sinn und Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung Sehr üblich in der Handelspraxis ist die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch Parteivereinbarung. Man spricht hier von einer „Gerichtsstandsvereinbarung“. Eine Gerichtsstandsvereinbarung bildet in den meisten Fällen einen Bestandteil des Vertrags, auf welche sie sich bezieht. Sie kann etwa wie folgt lauten: „Gerichtsstand für alle sich über und aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Thessaloniki“. Soweit sich nicht etwas anderes ergibt, begründet eine Gerichtsstandsvereinbarung die ausschließliche 171 Forderungseinziehung in internationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland Zuständigkeit für alle vertragsbezogenen Streitigkeiten (siehe Art. 23 Abs. 1 Verordnung 44/2201, Art. 44 gr. ZPO). So darf der Käufer in dem Fall, wo Thessaloniki als ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt wird, keine Klage etwa am Sitz des Verkäufers in Athen oder in München, wo ihm die Ware kraft FOT-Klausel übergeben wird, erheben. Vielmehr sind ausschließlich die Gerichte in Thessaloniki für die Erledigung jeder Streitigkeit aus dem Kaufvertrag zuständig. Eine Gerichtsstandsvereinbarung erfasst Ansprüche aller Art, vertragliche sowie deliktische. Die typischerweise für eine Gerichtsstandsvereinbarung verwendete Formulierung „alle sich über und aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten“ knüpft zwar an das Vertragsverhältnis an, ist aber umfassend und lässt keinen Raum für die Ausklammerung von deliktischen Ansprüchen, etwa mit dem Argument, sie seien keine vertraglichen Ansprüche. Dieser Gesichtspunkt wird sowohl in der griechischen Rechtsprechung als auch auf europäischer Ebene bei Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Verordnung 44/2001 (betreffend Gerichtsstandsvereinbarungen) angenommen. Praktisch gesprochen: Ein Vertriebspartner darf seine Ersatzansprüche für entgangenen Gewinn und immateriellen Schaden wegen rechtswidriger Kündigung des Vertriebshändlervertrags (seitens des Herstellers) nur im vereinbarten Gerichtsstand einklagen, nicht etwa am Ort, an dem das schädigende Ereignis, nämlich die rechtswidrige Kündigung, stattgefunden hat. 17.4.2 Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach griechischem Recht Es kommen Fälle in Betracht, in denen eine Gerichtsstandsvereinbarung dem „schwachen“ Vertragspartner aufgezwungen und ihm dadurch die Möglichkeit, seine Anspruche zu verfolgen, praktisch abgeschnitten wird. Dies kann geschehen, wenn infolge der Vereinbarung eine Klage nunmehr nur im Ausland erhoben werden darf. Es stellt sich dann die Frage, ob die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist. Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach materiellem Recht des entscheidenden Gerichts (lex fori). Erklärt das entscheidende, kraft der Gerichtsstandsvereinbarung unzuständige Gericht diese für gültig, so muss es die Klage als unzulässig abweisen; erklärt es sie hingegen für ungültig, so darf es der Klage nachgehen, sofern sich nun seine Zuständigkeit annehmen lässt. Z.B: Macht der griechische Vertriebspartner seine Schadensersatzansprüche wegen Kündigung des Vertriebshändlervertrags seitens des deutschen Herstellers in seinem Sitz in Athen geltend, obwohl ausschliesslicher Gerichtsstand kraft Vereinbarung München ist, so muss das Gericht auf Antrag die Gültigkeit der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung nach griechischem materiellem Recht prüfen. In dem Fall, dass es die Vereinbarung für ungültig hält, darf es ein Urteil fassen, weil es gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Verordnung 44/2001 international zuständig ist. 172 Forderungseinziehung in internationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland Um eine Gerichtsstandvereinbarung für ungültig zu erklären, stellt die griechische Rechtsprechung auf strenge Voraussetzungen ab. Es wird davon ausgegangen, dass der unmittelbare Effekt einer Gerichtsstandsvereinbarung meistens darin besteht, dass eine der Parteien benachteiligt wird. Dies reicht aber nach der Rechtsprechung nicht, um der Gerichtsstandsvereinbarung die Gültigkeit zu versagen, auch wenn die benachteiligte Partei wirtschaftlich „schwach“ und die begünstigte Partei wirtschaftlich „stark“ ist. Dafür sollen vielmehr „qualifizierte“ Umstände hinzutreten, wie, dass die anwaltliche Vertretung der betroffenen Partei im Ausland aus objektiven Gründen besonders schwierig ist oder dass am zuständigen Gericht besondere verfahrensrechtliche Hindernisse gelten, die die Prozesslage der betroffenen Partei erheblich erschweren. Selbstverständlich ist es so, dass diejenige Partei, die sich auf solche Umstände beruft, ihr Vorliegen nachweisen muss. 17.5 Forderungseinziehung durch Erlass eines Zahlungsbefehls (Mahnbescheids) nach griechischem Recht Der vierte Abschnitt des vierten Buchs gr. ZPO (Art. 623 ff.) beinhaltet das Verfahren zum Erlass eines sog. „Zahlungsbefehls“ (nach deutschem Recht: Mahnbescheid). Wie eingangs gesagt, ist es Sinn und Zweck des Verfahrens, dem Gläubiger, hier Antragssteller genannt, ohne mündliche Verhandlung und somit schnell und mit geringen Kosten, einen Vollstreckungstitel zur Befriedigung seiner Forderung zu verschaffen. 17.5.1 Allgemeine Voraussetzungen zum Erlass eines Zahlungsbefehls Zum Erlass eines Zahlungsbefehls müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein (die sich aus Art. 623 und 624 gr. ZPO entnehmen lassen). So muss die Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme (in beliebiger Höhe) oder auf Leistung von Wertpapieren hingehen, durch eine öffentliche oder Privaturkunde bewiesen werden und nicht von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängig sein. Voraussetzung ist auch, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht durch öffentliche Bekanntmachung oder im Ausland erfolgen muss. Sitzt z.B. der säumige Schuldner eines griechischen Unternehmens in München, so ist der Erlass eines Zahlungsbefehls gegen ihn von einem griechischen Richter unzulässig; einen Antrag auf Zahlungsbefehl darf das griechische Unternehmen in diesem Fall nur beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin stellen, welches nach deutschem Recht (§ 689 Abs. 2 Satz 2 d. ZPO) ausschließlich zuständig zur Durchführung des Mahnverfahrens ist, wenn der Antragssteller in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Im einzelnen ist auf folgende Punkte hinzuweisen: Urkunden, auf deren Grundlage ein Zahlungsbefehl erlassen werden darf, stellen der Wechsel und der Scheck dar. So darf der Inhaber (Aussteller bzw. Indossatar) eines Wechsels aufgrund Zahlungsbefehls gegen den Bezogenen vorgehen, sofern 173 Forderungseinziehung in internationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland dieser den Wechsel bei Fälligkeit nicht einlöst und die Nichtzahlung durch Protest (mangels Zahlung) festgestellt wird. Eine Privaturkunde muss vom Ausstellern unterschrieben (oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet) sein, um vollen Beweis für das Bestehen der geltend gemachten Forderung zu verschaffen. Also darf kein Zahlungsbefehl allein auf der Grundlage einer Warenrechnung erlassen werden, soweit diese nicht vom Schuldner unterschrieben wird, wie es meistens der Fall ist. Die Forderung (und ihre Höhe) braucht nicht aus einer einzigen Urkunde, sondern kann sich aus mehreren Urkunden, genau gesagt: aus der Kombination mehrerer Urkunden, ergeben. So reichen für den Erlass eines Zahlungsbefehls gegen einen säumigen Warenabnehmer sein Bestellungsschreiben, die Warenrechnung und der Frachtbrief mit seiner Bestätigung, dass er die Waren empfangen hat, aus. Denn aus diesen Urkunden lassen sich sowohl die Warenlieferung als auch der Warenwert, also die Forderung und ihre Höhe, feststellen. Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Möglichkeit, den Erlass eines Zahlungsbefehls auf Grundlage von elektronischer Korrespondenz zu beantragen. So gilt eine E-Mail mit der Aussage des Schuldners über die Höhe des (noch) ausstehenden Betrags als Urkunde, aus der das Bestehen der Forderung und ihre Höhe hervorgehen, auch wenn sie nicht mit der (elektronischen) Unterschrift des Schuldners versehen ist. Vorauszusetzen ist jedoch, dass auf dem gedruckten Auszug die E-Mail Adresse des Schuldners erscheint. Damit steht die Herkunft der Aussage des Schuldners fest, weil seine E-Mail Adresse ausschließlich der Identifizierung desselben als Absender und Empfänger von Nachrichten (E-Mails) dient. 17.5.2 Erlass und Wirkung eines Zahlungsbefehls Das Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls wird für Geldansprüche bis einschließlich 12.000 € vom Amtsgericht, sonst vom Landgericht durchgeführt. Der Erlass durch ein sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht lässt den Zahlungsbefehl wirksam, gegen ihn ist dann nur Einspruch zulässig. Der Antrag muss unter anderem enthalten: die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten, die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird und die Bezeichnung des Anspruchs unter einer bezifferten Angabe der verlangten Leistung. Dem Antrag sind die Urkunden beizufügen, aus denen sich die Forderung und ihre Höhe ergeben (Art. 626 gr. ZPO). 174 Forderungseinziehung in internationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland Wie bereits erwähnt, kennt das Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls keine mündliche Verhandlung. Entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, die zum Erlass eines Zahlungsbefehls vorgeschrieben sind, so wird er zurückgewiesen und zwar ohne Anhörung des Antragsstellers. Eine glatte Zurückweisung soll allerdings nur dann stattfinden, wenn vorhandene Mängel unbehebbar sind. In den übrigen Fällen ist es dem Antragssteller erlaubt, gemachte Angaben zu berichtigen oder ggf. zu ergänzen. Im Fall einer Zurückweisung des Antrags darf eine Klage erhoben oder ein neuer Antrag gestellt werden (Art. 628 gr. ZPO). Der Zahlungsbefehl wird schriftlich erstellt, vom Richter unterschrieben (Art. 630 gr. ZPO) und stellt einen Vollstreckungstitel dar (Art. 631 gr. ZPO), aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf. Er enthält die oben bezeichneten Erfordernisse des Antrags, die Anordnung an den Antragsgegner, den geltend gemachten Anspruch nebst Zinsen und Kosten (die dem Betrag nach zu bezeichnen sind) zu bezahlen sowie den Hinweis, dass ihm das Recht zusteht, innerhalb von 15 Tagen seit der Zustellung Einspruch einzulegen (Art. 630 gr. ZPO). Die Einlegung eines Einspruchs hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch darf das erlassene Gericht eine Aufschiebung im Wege der einstweiligen Verfügung gewähren (Art. 632 gr. ZPO). Ein erlassener Zahlungsbefehl muss dem Antragsgegner binnen 2 Monate zugestellt werden, sonst entfällt seine Wirkung (Art. 630A gr. ZPO). Die Zustellung unterbricht die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs (Art. 634 Abs. 1 gr. ZPO). 175 Immobilienrecht in Griechenland 18 Immobilienrecht in Griechenland Dr. jur. Dimitris Ziouvas, LL.M. Universitätslektor Partner und Geschäftsführer von AdvoHellas – Dr. Ziouvas & Partner -Grundstrukturen, Kaufvertragsabwicklung, Steuern und Immobilienfonds- Rechtsanwälte - Steuerberater Athen- Berlin- Limassol Büro Griechenland: Valaoritou Str. 9 b GR - 10671 Athen Tel: + 30 210 361 59 57 Fax: + 30 210 361 53 55 Email: [email protected] Internet: www.advohellas.de 18.1 Einführung Der griechische Immobilienmarkt ist in den letzten Jahren sehr stark gewachsen. Wegen der ständig steigenden Nachfrage ist auch in der Zukunft mit einem Anstieg der noch relativ günstigen Grundstückspreise zu rechnen. Das zunehmende Engagement ausländischer Investoren - auf privater oder gewerblicher Ebene - trägt zu diesem Aufwärtstrend wesentlich bei. Die Investoren aus dem deutschsprachigen Raum, die Griechenland als beliebtes Ziel für die Ferienwohnung oder den Altersruhesitz kannten, entdecken Griechenland auch als attraktiven Wirtschaftsstandort. Vom Tourismus über die Infrastruktur bis hin zu Industrie-, Energie- und Umweltprojekten: Das Land bietet zahlreiche Investitionschancen für ausländische Unternehmen. Ob Bürofläche, Fabrikanlage, Einkaufszentrum oder Windpark, die Standortwahl steht dabei im Mittelpunkt jedes Projekts und jeder Wirtschaftsentscheidung. Damit stellt die Immobilienfrage einen entscheidenden Erfolgsfaktor bereits in der Anfangsphase der Investition. Durch kompetente und qualifizierte Beratung lässt sich der Immobilienkauf als ertragsreiche Wertanlage und wachstumsfördernder Geschäftsfaktor gestalten. Dabei gilt es, die Eigentümlichkeiten des griechischen Immobilienrechts zu beachten und die Kapitalanlage mit Blick auf das Steuerrecht und die Nachfolge- bzw. Nachlassregelungen zu optimieren19 Investitionschancen schaffen auch die günstigen Rahmenbedingungen für Immobilienfonds und Real Estate Investment Companies (REICs). 19 Ausführlich zu dem gesellschaftlichen und zivilrechtlichen Aspekten des griechischen Immobilienrechts Ziouvas, Dimitris, Gesellschaftsrecht und Immobilienrecht in Griechenland, 2006 (bestellbar unter www.advohellas.de); Ziouvas, Dimitris, in: Frank/Wachter (Hrsg.), Handbuch Immobilienrecht in Europa, Zivil- und steuerrechtliche Aspekte des Erwerbs, der Veräußerung und der Vererbung von Immobilien, C.F. Müller Verlag, 2004, S. 381-443; Ziouvas, Dimitris, in: Süß/Wachter (Hrsg.), Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, zerb-Verlag, 2006, S. 845-880. 176 Immobilienrecht in Griechenland 18.2 Grundzüge des griechischen Grundstückrechts Obwohl das griechische und das deutsche Immobilienrecht viele Ähnlichkeiten haben, weist das griechische Immobilienrecht Eigentümlichkeiten auf, welche die Abwicklung eines Grundstücksgeschäfts in Griechenland ohne kompetente fachkundige Rechtsberatung gefährlich erscheinen lassen. Der fehlende öffentliche Glaube des Grundbuchs in Verbindung mit der nur fragmentarischen katastermäßigen Erfassung der Liegenschaften gebieten äußerste Sorgfalt beim Grundstücksgeschäft. Die Besonderheiten des griechischen Immobilienrechts machen die rechtliche Abwicklung des Grundstückskaufs zudem relativ zeitaufwendig. Die häufigen Änderungen der baurechtlichen Vorschriften und die am 1.1.2006 in Kraft getretene Reform der Immobilienbesteuerung machen eine kontinuierliche Rechtsberatung der ausländischen Grundeigentümer bzw. Kaufinteressenten unumgänglich. Neben einem auf das Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist allgemeine Rechtsberatung über das griechische Immobilienrecht auch bei anlegerschützenden Schutzgemeinschaften, wie die Deutsch-Hellenische Schutzvereinigung für Auslandsimmobilien20, erhältlich. Die wesentlichen Rechtsnormen des griechischen Grundstücksrechts sind in den Artikeln 947-1345 des griechischen Zivilgesetzbuches enthalten. Wichtige Rechtsquellen sind darüber hinaus das Gesetz 3741 vom 1929 „über das Stockwerkseigentum“, die Gesetzesverordnung 1024 vom 1971 „über das vertikale Eigentum“, das Gesetz 2308 vom 1995 „über die Einführung des Nationalen Katasters“ und das Gesetz 1577/1985 „über die Allgemeine Bauordnung“. 18.2.1 Grundstücksrechte Eigentum Das griechische Recht kennt neben dem Alleineigentum auch das Miteigentum. Das Stockwerkseigentum (ȠȡȚȗȩȞIJȚĮ ȚįȚȠțIJȘıȓĮ - orisondia idioktisia) wird ähnlich wie das deutsche Wohnungs- und Teileigentum geregelt. Das Stockwerkseigentum wird durch notarielles Rechtsgeschäft des Eigentümers des ganzen Grundstücks begründet, welches ins Grundbuch einzutragen ist. Üblicherweise wird zugleich mit der Errichtung des Stockwerkseigentums auch die Stockwerksbenutzungsordnung erstellt. Die Stockwerksbenutzungsordnung bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung und der Eintragung ins Grundbuch, um für jeden Stockwerkseigentümer verbindlich zu sein. In der Praxis ist sie Bestandteil des notariellen Kaufvertrages über das Stockwerkseigentum. 20 Im Internet unter: www.dhsa.de; Informations- und Kontaktstelle Berlin: Tel. 030/29048102; Informations- und Kontaktstelle Athen: Tel. 0030/2103615471. 177 Immobilienrecht in Griechenland Dienstbarkeiten und Nutzungsrechte Die Voraussetzungen für die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Nutzungsrechts an einem Grundstück entsprechen jenen für die Eigentumsübertragung (notarielle Beurkundung und Eintragung ins Grundbuch). Der konkrete Inhalt der Dienstbarkeit (z.B. Wege-, Überfahrtsrechte am Nachbargrundstück, Leitungsrechte für Wasser und Strom, Bauverbot bzw. -beschränkung, Aussichtsrecht usw.) wird von den Parteien im Einzelfall frei vereinbart. Der Nießbrauch oder das Wohnungsrecht gewähren dem Berechtigten ein Recht auf Nutzung der Sache unter Ausschluss des Eigentümers. Nießbrauchskonstruktionen werden in der Praxis oft empfohlen. So erwerben beim Kauf einer Immobilie beispielsweise gleich die Kinder als künftige Erben das Eigentum, während die Eltern lediglich als Nießbraucher auftreten. Beim Tod der Eltern soll damit eine Erbschaftssteuer lediglich aus dem geringeren Wert des Nießbrauchs anfallen. Auch im Erbfall kommt es häufig vor, dass ein Ehegatte dem Überlebenden den Nießbrauch am Nachlass vermacht, um auf diese Weise dessen Existenz zu sichern. Hypothek Das griechische Recht kennt als Grundpfandrechte nur die Hypothek und die Hypothekenvormerkung. Der sog. Privattitel (vertragliche Hypothek) ist der wichtigste Grund des Hypothekenerwerbs. Die Hypothekenbestellung erfolgt durch einseitige Willenserklärung des Eigentümers, die notariell beurkundet und ins Hypothekenbuch des Grundbuchamtes eingetragen wird. Um die Notarkosten (Wertgebühr iHv 1,2%) zu sparen, wird deshalb in der Immobilienpraxis der Hypothekenvormerkung der Vorzug gegeben. Die Hypothekenvormerkung ist im Grunde genommen eine Rangreservierung bzw. eine bedingte Hypothek. Deren Eintragung in das Hypothekenbuch des Grundbuchamtes erfolgt auf der Basis eines Gerichtsurteils im Schnellverfahren der Sicherungsmaßnahmen (Maßnahmen der einstweiligen Verfügung), das im Einvernehmen des Grundverpfänders und des Gläubigers ergeht. Die Hypothekenvormerkung als beliebtes Mittel der Kreditsicherung wird stets für einen bestimmten Betrag eingetragen, der in der Praxis die Hauptforderung um 20-30% übersteigt, um auch eventuelle Verzugszinsen und Anwaltskosten des Hypothekengläubigers (im Regelfall der Bank) für die Zwangsvollstreckung in die belastete Immobilie zu decken. 18.2.2 System der Grundstücksregister Kataster- und Grundbuchämter Kataster nach dem deutschen, schweizerischen und österreichischen Modell werden in Griechenland derzeit erst errichtet. Das Katastersystem wird schrittweise von Gebiet zu Gebiet eingeführt, indem die einzelnen Grundobjekte genau (unter Zuteilung einer einmaligen 12ziffrigen bzw. für Eigentumswohnungen 16ziffrigen sog. Nationalkatasterregisternummer) bezeichnet werden und die Rechtslage für jedes 178 Immobilienrecht in Griechenland Grundobjekt geklärt wird. Bis zur kompletten Einführung des neuen objektbezogenen Katastersystems gilt aber weiterhin für die meisten Regionen Griechenlands das alte personenbezogene Grundbuchsystem. Dieses gibt keinen Aufschluss darüber, welche Rechtsgeschäfte bezüglich einer bestimmten Immobilie abgeschlossen worden sind. Es ist lediglich möglich festzustellen, welches Rechtsverhältnis zwischen einer Person und einem Grundstück besteht. Das alte Grundbuch funktioniert in Griechenland als Personenregister. Jede Person, die über Immobilienrechte im Bezirk des jeweiligen Grundbuchamtes verfügt, erhält in diesem Register eine eigene «Parzelle» (ȝİȡȓįĮ - merida, Abteilung), in welcher die im Transkriptionsbuch (ȕȚȕȜȓȠ ȝİIJĮȖȡĮijȫȞ - wiwlio metagrafon, Überschreibungsbuch,) zwingend einzutragenden Transaktionen - die Eintragung ist Voraussetzung für den Eigentumserwerb - chronologisch registriert werden. Anhand dieses Registers kann man feststellen, welche Rechtsgeschäfte eine bestimmte Person für Grundstücke des bestimmten Bezirks vorgenommen hat. Die Parzelle enthält Vermerke, die auf das Transkriptionsbuch und ggf. auf andere Bücher des Grundbuchamtes (z.B. Hypothekenbuch, Beschlagnahmebuch, Vindikationenbuch) unter Bezugnahme auf den Grund und die Art der jeweiligen Transaktion bzw. des Rechtsaktes verweisen. Die Interessenten sind nur unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts oder vertreten durch einen Rechtsanwalt zur Einsicht in die verschiedenen Bücher befugt. Überprüfung der Eigentumstitel Da die Grundbuchämter nur die Ordnungsmäßigkeit und nicht die materielle Rechtmäßigkeit und Rechtsgültigkeit der Eintragungen prüfen, genießen die Grundbucheintragungen im griechischen Recht bis zur Errichtung der Katasterämter keinen öffentlichen Glauben. Der Erwerber kann die Eintragung eines Kaufvertrags sogar auch dann bewirken, wenn der Verkäufer nicht im Grundbuch als Eigentümer voreingetragen ist. Ein ungültiger Vertrag kann damit durch die Grundbucheintragung nicht geheilt werden. Da ein gutgläubiger Erwerb vom Nichteigentümer im griechischen Immobilienrecht nicht möglich ist, kann es durchaus vorkommen, dass trotz formgültigen Kaufvertrags und dessen Eintragung kein Eigentum am Grundstück erworben ist, weil der Verkäufer kein Eigentümer war oder an der Veräußerung rechtlich behindert war. Letzterer Fall liegt z.B. vor, wenn der Verkäufer Kaufmann ist, der sich im Insolvenzverfahren befindet. Aus den obigen Gründen ist der potentielle Käufer de facto verpflichtet, einen erfahrenen und auf das Immobilienrecht spezialisierten Anwalt mit der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse am Grundstück zu beauftragen. Es empfiehlt sich, sich in einer frühen Phase des Immobilienvorhabens, sogar im Vorfeld der Verhandlungen anwaltlich beraten zu lassen, um über die Eignung des Kaufobjekts für das beabsichtigte Projekt sicher zu sein. 179 Immobilienrecht in Griechenland 18.2.3 Erwerbs- und Nutzungsbeschränkungen Genehmigungsverfahren für Grenzgebiete In einigen als Grenzgebieten bezeichneten Regionen Griechenlands, die von großer militärischer und sicherheitspolitischer Bedeutung sind, können Kaufinteressenten, Ausländer wie Griechen, nur nach Erteilung einer Genehmigung Eigentum erwerben. Griechen und EU-Staatsangehörige (Privatpersonen sowie Gesellschaften) können die Aufhebung der Erwerbsbeschränkung bei der zuständigen Präfektur des Belegenheitsortes des Grundstücks beantragen. Angehörige von Drittstaaten (z.B. Schweizer) müssen den Antrag auf Erteilung der Erwerbsgenehmigung an das griechische Verteidigungsministerium richten. Allgemeine Beschränkungen In allen Gebieten Griechenlands gelten bestimmte Grunderwerbs- und Baubeschränkungen zum Schutz des Gemeinwohls und des öffentlichen Interesses. Es ist ratsam, solche Hindernisse im Einzelnen im Vorfeld der Kaufverhandlungen mit einem spezialisierten Anwalt abzuklären. Erwerbsbeschränkungen Zahlreiche Erwerbsbeschränkungen sind der Gesetzgebung über den Natur- und Denkmalschutz zu entnehmen. So wird zum Schutz des Waldbestandes die Zerteilung von Wäldern durch Aufteilung unter die Miteigentümer oder die Veräußerung von Teilgebieten an Dritte verboten. Die örtlich zuständigen Forstämter erteilen auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung, ob das in Frage kommende Grundstück in einem Waldschutzgebiet liegt. Des Weiteren ist die Eigentumsübertragung von Baugrundstücken verboten, wenn durch Teilung Grundstücke entstehen, die den für die Bebauung gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgrößen nicht genügen. Auch an dem Strand bzw. dem Meeresufer darf kein privates Eigentum erworben werden. Ähnlich wird in archäologischen Schutzgebieten der Immobilienerwerb untersagt. Die örtlich zuständigen archäologischen Behörden klären, ob eine Immobilie als Schutzobjekt eingestuft wird. solchen Einschränkungen unterliegt. Baurechtliche Beschränkungen Die baurechtlichen Beschränkungen beeinflussen wesentlich die Attraktivität und Eignung eines Grundstücks für bestimmte Projekte. So dürfen Grundstücke, die in Wald- oder Naturschutzgebieten liegen, in aller Regel nicht bebaut werden. Das gleiche gilt für Grundstücke in archäologischen Geländen. In archäologischen Schutzzonen, die sich erfahrungsgemäß sehr weit entfernt von archäologischen Geländen erstrecken können, gelten bestimmte Baubeschränkungen (z.B. bezüglich der Gebäudehöhe oder der erlaubten Nutzung der Immobilie), die besonders beachtet werden müssen. Aus dem Denkmalschutz können sich weitere Baubeschränkungen ergeben. Bei Grundstücken, die an das Meer grenzen, muss das Gebäude eine minimale Distanz vom Strand haben („soweit die Winterwelle schlägt“). 180 Immobilienrecht in Griechenland Aufgrund der geophysikalischen Unterschiede und der städtebaulichen Eigentümlichkeiten und Bedürfnisse jedes Ortes weichen die Bauvorschriften in den einzelnen Gebieten erheblich voneinander ab. Das griechische Baurecht unterscheidet zwischen Grundstücken innerhalb eines städtischen Bebauungsplanes (İȞIJȩȢ ıȤİįȓȠȣ ʌȩȜȘȢ - entos schediou polis) und Grundstücken außerhalb des Bebauungsplanes (İțIJȩȢ ıȤİįȓȠȣ ʌȩȜȘȢ - ektos schediou polis). Grundstücke außerhalb eines Bebauungsplanes dürfen grundsätzlich nur dann bebaut werden, wenn sie über 4000 m² groß sind. Die von Ort zu Ort unterschiedlichen Bebauungs- bzw. Flächendeckungskoeffizienten bestimmen jeweils die maximal zulässige Geschosszahl sowie die maximal bebaubare Grundstücksfläche. 18.3 Abwicklung des Grundstückskaufvertrags 18.3.1 Vertragsabschluß durch Vollmacht Die Vertragsparteien müssen nicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Griechenland anwesend sein. Durch Vollmacht kann man an jede beliebige Drittperson – üblicherweise den Rechtsanwalt - die Befugnis zur Stellvertretung erteilen. Die Grundstücksvollmacht muss notariell beurkundet werden. Alternativ zum griechischen Notar kann sie bei einem griechischen Konsul im Ausland erteilt werden. Die Vollmacht kann jederzeit unter Einhaltung der notariellen Form widerrufen werden. 18.3.2 Vorverträge Wenn sich die Parteien über die wesentlichen Punkten des Grundstücksgeschäfts geeinigt haben, die Aufklärung von weiteren Punkten aber noch aussteht, wie die Überprüfung der Rechtsverhältnisse am Grundstück und die Erteilung von bestimmten behördlichen Genehmigungen, oder wenn eine dritte Person, die noch nicht feststeht oder noch nicht in Erscheinung treten will, das Grundstück erwerben soll, ist es zweckmäßig, einen Vorvertrag abzuschließen. Vorverträge über Immobilien müssen notariell beurkundet werden. Da die Rechte aus dem Vorvertrag nicht durch eine sogenannte Auflassungsvormerkung wie im deutschen Recht abgesichert werden können, wird üblicherweise vereinbart, dass der Käufer bei öffentlicher Hinterlegung des Kaufpreises im Wege des Selbstkontrahierens den endgültigen Vertrag abschließen kann. Sonst wäre der Käufer durch eine Leistungsklage zur Zwangsvollstreckung auf Abgabe einer Willenserklärung des Verkäufers gekommen. Eine andere Möglichkeit zur Sicherung des Käufers ist die Leistung einer Anzahlung von ca. 10% des Kaufpreises als Draufgabe mit der Vereinbarung, dass diese Anzahlung bei Vereitelung des endgültigen Vertragsabschlusses durch den Käufer zugunsten des Verkäufers verfällt bzw. dass der Verkäufer diese Anzahlung in doppelter Höhe an den Käufer zu erstatten hat, wenn der Vertrag aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, nicht zustande kommt. Der Käufer kann sich in Höhe der geleisteten Anzahlung das Recht auf Eintragung einer Hypothekenvormerkung als Sicherungsmaßnahme einräumen lassen. 181 Immobilienrecht in Griechenland 18.3.3 Kaufvertragsgestaltung und Kaufpreiszahlung Den Vertragsparteien steht die Vertragsgestaltung grundsätzlich frei (Grundsatz der Vertragsfreiheit). Zum Mindestinhalt des Kaufvertrages gehören die Personalien der Vertragsparteien, die genaue Beschreibung der Immobilie, der Kaufpreis und die Kaufvereinbarung. Ein vom Zivilgeometer erstelltes topographisches Diagramm, das dem Kaufvertrag beizufügen ist, sorgt für die Unverwechselbarkeit des Grundstücks. Kaufverträgen über Immobilien, die sich in den bereits katastermäßig erfassten Regionen befinden, muss zudem ein Katasterauszug beigefügt werden. Der vertraglich vereinbarte Kaufpreis entspricht in aller Regel dem sog. „objektiven Wert“ (ĮȞIJȚțİȚȝİȞȚțȒ ĮȟȓĮ - adikeimeniki axia) eines Grundstücks, der vom Finanzamt bestimmt wird und als unterster Grenzwert für die Steuerbemessung zugrunde gelegt wird. Dieser Einheitswert, der anhand von objektiven Kriterien wie Lage und Beschaffenheit der Immobilie, entsprechend dem System des deutschen Mietspiegels, ermittelt wird, ist erfahrungsgemäß wesentlich niedriger als der übliche Verkehrswert des Grundstücks. Der Kaufpreis kann sofort bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags in bar oder per Bankscheck entrichtet werden. In diesem Fall wird ein Quittungsvermerk in die Urkunde aufgenommen. Bei späteren Zahlungen - etwa im Fall der Kauffinanzierung durch Kredit kann sich der Verkäufer dadurch absichern, dass er sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zurückbehält. Der unter dieser aufschiebenden Bedingung stehende Kaufvertrag, der mit dem entsprechenden Vermerk versehen wird, wird vorbehaltlos in das Grundbuch eingetragen; jedoch muss der Käufer die vollzogene Eigentumsübertragung dadurch nachweisen können, dass er auch den Eintritt der Bedingung durch Bezahlung des Kaufpreises bewirkt hat. 18.3.4 Steuernummer und Grunderwerbsteuer Für den Verkehr mit den Finanzbehörden Griechenlands ist eine Steuernummer (ǹȡȚșȝȩȢ ĭȠȡȠȜȠȖȚțȠȪ ȂȘIJȡȫȠȣ - ǹĭȂ) erforderlich. Wenn der Käufer Ausländer ist, stellt der Anwalt im Namen seines Mandanten einen Antrag auf Erteilung einer Steuernummer beim zuständigen Finanzamt für beschränkt Steuerpflichtige („ǻȅȊ ȀĮIJȠȓțȦȞ ǼȟȦIJİȡȚțȠȪ“ DOY Katoikon Exoterikou, Finanzamt für Auslandseinwohner). Vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags muss der Käufer die Grunderwerbsteuer zahlen (mehr dazu unter: Steuern beim Erwerb). 182 Immobilienrecht in Griechenland 18.3.5 Notarielle Beurkundung Der Grundstücksvertrag muss notariell beurkundet werden. Der Formzwang gilt auch für spätere Änderungen eines abgeschlossenen Immobilienvertrags. Verträge, die ohne Einhaltung der Formvorschriften abgeschlossen sind, sind unheilbar nichtig. Der Käufer muss dem Notar den Nachweis des Finanzamtes über die Entrichtung der Grunderwerbsteuer vorlegen. Vor dem Unterschreiben liest der Notar den Beteiligten den Kaufvertrag vollständig vor. Da die Vorbereitung und Gestaltung der Verträge Aufgabe der Rechtsanwälte ist, findet in der Praxis keine allgemeine Rechtsberatung durch den Notar statt. Die Originale der Verträge werden vom Notar aufbewahrt. Die Vertragsparteien erhalten notariell beglaubigte Abschriften davon. Notargebühren Die Notargebühren bei einem Grundstückskaufvertrag betragen derzeit 1,2% des totalen Kaufpreises. Neben dieser Wertgebühr fallen je nach Seitenzahl des Vertrags und je nach Zahl der angefertigten Vertragskopien weitere Kosten an. Vertretung durch Anwalt Beim Abschluss eines Grundstücksvertrags, dessen Wert über ca. 30.000 € im Raum Athen/Piräus bzw. 12.000 € in den übrigen Landesteilen hinausgeht, besteht auf Käufer- und Verkäuferseite Anwaltszwang. Das ist mit Blick auf den engen Aufgabenbereich des griechischen Notars zweckmäßig. Das Honorar des Rechtsanwalts wird frei vereinbart, wobei es nicht unter den von der Anwaltsordnung vorgeschriebenen Mindestsätzen liegen darf. 18.3.6 Eintragung in das Grundbuch Der notariell beurkundete Grundstücksvertrag bewirkt nur in Verbindung mit dessen Eintragung in das Grundbuch den Eigentumsübergang. Die Eintragung muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Die Eintragungskosten richten sich nach dem jeweiligen Transaktionswert. Derzeit werden für die Eintragung 0,475% des Gegenstandswertes berechnet. Die Eintragungskosten werden vom Käufer getragen. Bei einer Hypothek oder Hypothekenvormerkung belaufen sich die Eintragungskosten auf 0,77% des Nominalbetrages (Höhe der gesicherten Forderung). 18.4 Besondere Vertragstypen 18.4.1 Bauvertrag Obwohl der Bauvertrag zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer grundsätzlich formlos ist, ist es ratsam, den Vertrag schriftlich erstellen und den gesamten Werklohn sowie die Leistungspflichten des Bauunternehmers präzise niederschreiben zu lassen. Üblicherweise wird die Entlohnung des Bauunternehmers von der Bausumme abhängig gemacht. In Großprojekten können auch Festpreise vereinbart werden. Der Bauunternehmer 183 Immobilienrecht in Griechenland erhält seine vereinbarte Vergütung entweder mit der Ablieferung des gesamten Werkes oder über Abschlagszahlungen nach Ablieferung des Werkes in Teilen. Es empfiehlt sich, letzteres zu vereinbaren sowie jede geleistete Zahlung schriftlich bestätigen zu lassen. Wenn das Bauwerk fertig gestellt und die Fertigstellungserklärung abgegeben worden ist, findet die Übergabe des Bauwerks an den Bauherrn statt. Dieser muss das Werk durch Zustimmung und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls genehmigen. Damit wird der Bauträger von seiner Haftung wegen Sachmängeln befreit, es sei denn die Mängel waren zum Zeitpunkt der Übergabe bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht feststellbar oder der Bauunternehmer hat sie arglistig verschwiegen. Deshalb müssen eventuell vorhandene Mängel unter Angabe ihrer Beseitigungsfrist im Abnahmeprotokoll genau notiert werden. Gegebenenfalls ist die Abnahme unter Bestimmung einer neuen Abnahmetermins zu verweigern. Mit der Abnahme beginnen nämlich die Fristen der Mängelgewährleistung zu laufen. Im Falle von unwesentlichen Baumängeln hat der Bauherr neben seinem Anspruch auf deren Beseitigung innerhalb angemessener Frist, einen Preisminderungsanspruch. Falls wesentliche Mängel festgestellt werden oder vertraglich zugesicherte Eigenschaften des Bauwerks fehlen, kann Schadensersatzanspruch der gegen Bauherr den einen Wandelungs- Bauunternehmer geltend sowie machen. einen Die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn verjähren nach 10 Jahren seit Abnahme des Werkes. 18.4.2 Maklervertrag Bei der Suche nach einer geeigneten Immobilie in Griechenland wird häufig ein örtlich kundiger Makler eingeschaltet. Makler bedürfen einer staatlich anerkannten Zulassung und sind im Maklerregister eingetragen. Der Maklervertrag wird in der Regel schriftlich abgeschlossen, um auch die Maklerprovision festzulegen. Die Höhe der Maklerkommission ist frei verhandelbar. In der Regel beträgt sie 2 – 4% des Kaufpreises. 18.5 Besteuerung von Immobilien Die Besteuerung von Immobilien ist zum 1.1.2006 grundlegend reformiert worden. 18.5.1 Steuern beim Erwerb Umsatzsteuer Der Erwerb von Neubauten, deren Baugenehmigung nach dem 1.1.2006 ausgestellt wird, ist umsatzsteuerpflichtig. Der Mehrwertsteuersatz beträgt 19%. Die Steuerpflicht wird dem Käufer auferlegt. Beim Erwerb des ersten Eigenheims gelten bestimmte Steuerbefreiungen je nach Familienstand. 184 Immobilienrecht in Griechenland Grunderwerbsteuer Den Käufern von Grundstücken sowie Häusern und Wohnungen, deren Baugenehmigung bis zum 31.12.2005 ausgestellt worden ist, wird eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 711% auferlegt. Auch für die Grunderwerbsteuer gelten beim ersten Eigenheim feste Freigrenzen. Transaktionsgebühr Käufer einer Immobilie, die nach dem 1.1.2006 zum zweiten Mal verkauft wird, müssen eine Transaktionsgebühr (telos synallagis) in Höhe von 1% des Kaufpreises entrichten. 18.5.2 Steuern beim Verkauf – Wertzuwachssteuer Für nachfolgende Übertragungen von bereits einmal nach dem 1.1.2006 verkauften oder vererbten Immobilien greift die sog. automatische Wertzuwachssteuer (foros aftomatou ypertimimatos) ein. Die Wertzuwachssteuer, welche die Veräußerungsgewinne belastet, muss vom Verkäufer vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags entrichtet werden. Sie stellt das Pendant zur Transaktionsgebühr des Käufers dar und soll in Verbindung mit der Transaktionsgebühr allmählich die Grunderwerbsteuer ersetzen. Die Wertzuwachssteuer wird auf der Grundlage des Differenzbetrages zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis berechnet. Der Steuersatz hängt vom Zeitraum, in dem der Verkäufer die Immobilie im Besitz hatte, ab. Dabei ergibt sich ein Steuersatz von jeweils 20% im Fall von einem 5-jährigen Besitz, 10% im Fall von einem 5- bis 15jährigen Besitz und 5% im Fall von einem 15- bis 25-jährigen Besitz. Verkäufe nach einem 25jährigen Besitz bleiben ab 1.1.2031 steuerfrei. 18.5.3 Laufende Steuern Jede Privatperson oder Gesellschaft, die Grundvermögen in Griechenland hat, ist verpflichtet, eine Steuererklärung beim griechischen Finanzamt jährlich abzugeben. Darunter fallen auch ausländische Personen, die ihren Wohnsitz bzw. Gesellschaftssitz im Ausland haben. Außerdem trifft ausländischen Gesellschaften, die Grundeigentum in Griechenland besitzen, unabhängig von ihrer Rechtsform eine Buchführungspflicht. Immobilieneigentümer, die im Ausland ansässig sind, ernennen einen Zustellungsbevollmächtigten in Griechenland, der die jährliche Steuererklärung vom Finanzamt erhält und sie dann im Namen und auf Rechnung des Steuerpflichtigen erstellt und abgibt. Als Zustellungsbevollmächtigter dient oft in der Praxis ein Rechtsanwalt. Unabhängig von den Einkünften aus Grundvermögen gibt es folgende laufende Steuern: „Einheitliche Immobiliengebühr Immobilieneigentümer sind verpflichtet die sog. Einheitliche Immobiliengebühr (ǼȞȚĮȓȠ ȉȑȜȠȢ ǹțȚȞȒIJȦȞ - Eniaio Telos Akiniton, E.T.AK.) jährlich zu entrichten. Der Steuersatz beträgt 0,1 % des Steuerwerts der Immobilie für natürliche Personen und 0,6 % für 185 Immobilienrecht in Griechenland juristische Personen. Gebäude von Gesellschaften, die der Eigennutzung dienen, werden mit 0,1 % besteuert. Der Mindestbasiswert für die Einheitliche Immobiliengebühr beträgt 1 EUR pro Quadratmeter. Freibeträge gibt es nicht. Ausgenommen von der Steuerpflicht sind lediglich unbebaute Grundstücke außerhalb des Bebauungsplanes. Gemeindevermögensteuer „Die Gemeindevermögensteuer (ǻȘȝȠIJȚțȩ ȉȑȜȠȢ ǹțȓȞȘIJȘȢ ȆİȡȚȠȣıȓĮȢ – Dimotiko Telos Akinitis Perioussias auch Gebühr für unbewegliches Vermögen genannt) wird von Gemeinden, Stadtgemeinden und Landkreisen jährlich erhoben. Der Steuersatz beläuft sich je nach Beschluss des örtlich zuständigen Stadtrates auf 0,025 % bis 0,035 % des Immobilienwertes.“. Steuerpflichtig ist der Eigentümer und im Falle des Besitzes oder des Nießbrauchs der Besitzer bzw. der Nießbraucher. Gesellschaftsgrundsteuer Das Gesetz 3091/2002 hat im Jahr 2002 eine Art Grundsteuer für Gesellschaften (ĭȩȡȠȢ ǹțȓȞȘIJȘȢ ȆİȡȚȠȣıȓĮȢ ǼIJĮȚȡȚȫȞ - Foros Akinitis Perioussias Etairion) eingeführt, um dadurch vor allem die zahlreichen Offshore-Gesellschaften steuerlich zu erfassen. Gesellschaften, die Eigentum oder Nießbrauchrechte an Immobilien in Griechenland haben, wird also diese Grundsteuer jährlich auferlegt. Der Steuersatz beträgt 3% des Immobilienwerts. Eine Steuerbefreiung gilt für griechische und EU-Gesellschaften, deren Kapital aus Namensaktien besteht oder deren Stammeinlageinhaber, Gesellschafter oder Teilhaber natürliche Personen sind. Die Befreiung gilt auch, wenn die Personalien der jeweiligen Aktionäre, Gesellschafter und Stammeinlageinhaber bzw. Teilhaber dieser Gesellschaften dem griechischen Finanzamt gegenüber offengelegt werden. Gesellschaften, die ihren Sitz außerhalb der EU (z.B. in der Schweiz) haben, kommen in den Genuss der Steuerbefreiung nur, wenn es neben den übrigen Voraussetzungen auch ein Rechtshilfeabkommen zwischen Griechenland und dem Staat ihres Sitzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und des Betruges gibt. 18.5.4 Steuern im Erbfall Griechisches Immobilienvermögen unterliegt der Erbschaftsteuer unabhängig davon, ob es einem Griechen oder einem Ausländer gehört. Die Steuer wird auf Grund von Steuerklassen je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser berechnet. Für Kinder und Enkelkinder, sowie Ehepartner gilt ein Freibetrag von 95.000 EUR. Für Geschwister und Neffen beträgt der Freibetrag der Erbschaftssteuer 20.000 EUR. Darüber hinausgehende Immobilienwerte der Erbmasse werden mit 1% besteuert. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Griechenland vom 18.04.1966 erfasst nicht die Erbschaftsteuer. So wird eine Doppelbesteuerung beim Nachlass von Grundstücken durch die Anwendung des § 21 des deutschen Erbschaftsteuer- 186 Immobilienrecht in Griechenland und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ausgeglichen. Danach ist die in Griechenland anfallende und gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. 18.6 Immobilienfonds und Real Estate Investment Companies Immobilienanlagen in Athen und benachbarten Regionen haben innerhalb der letzen 10 Jahre eine Wertsteigerung von mehr als 200% verzeichnet. Anlagen in griechischen Immobilien zeichnen sich seit jeher durch ein relativ niedriges Risikoniveau und gleichzeitig beachtliches Rendite- und Substanzwertsteigerungspotenzial. Nichtsdestotrotz haben sich internationale Investoren bislang vom griechischen Immobilienmarkt fern gehalten. Als "Market-Killer" waren - neben der bescheidenen Marktentwicklung insbesondere die unattraktiven rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen angesehen. Durch das Gesetz 2278/1999 über Real Estate Investment Funds und Real Estate Investment Companies (REICs) hat die griechische Regierung einen Rechtsrahmen geschaffen, der die effektive Planung und Durchführung von kollektiven Immobilienanlagen insbesondere für die öffentliche Hand und weitere institutionelle Investoren (Banken, Pensionsfonds etc.) ermöglicht. Die Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2002 sorgen für flexiblere aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen und zusätzliche Steuerbefreiungen. Folgende sind die Eckpunkte: Organisation: Investment-Aktiengesellschaften (AGs) mit fixem Kapital unter der Aufsicht der griechischen Kapitalmarktaufsichtsbehörde. Eingezahltes Mindestkapital: 29.35 Millionen€ Risikostreuungsgrenzen: mindestens 80% des Gesellschaftsvermögens muss in Immobilien investiert sein; einzelne Immobilienanlagen werden auf 25% des NAV begrenzt mindestens 10% des NAV muss aus liquiden Anlagen bestehen (z. B. Wertpapiere) weitere Investments sind zulässig, sofern diese dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen Immobilien-Begriff: Für die Zwecke des REICs-Regimes gelten als Immobilien Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke sowie Grundstücke im Zustand der Bebauung, sofern die Aufwendungen für die Grundstücke 25% des Grundstückswerts nicht überschreiten. Bewertung: Immobilienanlagen unterliegen einer jährlichen Bewertungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage eines verbindlichen Bewertungsberichts eines Mitglieds des griechischen Sachverständigen-Verbands. Die 187 Immobilienrecht in Griechenland Erstellung eines Bewertungsberichts ist zudem vor der Durchführung jeder Immobilienanlage erforderlich. Börseneinführungspflicht: Innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb muss die Zulassung der REICs-Aktien zum amtlichen Handel beantragt werden (zulässiger Anlaufzeit von max. 2 Jahren). Kreditaufnahme: Kreditaufnahmen von geeigneten Kreditinstituten sind auf 25% des Immobilienportfoliowerts beschränkt. Fremdmittel dürfen ausschließlich für die weitere Bebauung bzw. Instandsetzung von Grundstücken eingesetzt werden. Besteuerung: Der Immobilienkauf durch REICs wird von der Grunderwerbsteuer befreit. Zudem sind REICs von der Körperschaftssteuer befreit, unterliegen allerdings auf der Ebene der Gesellschaft einer jährlichen lump-sum Besteuerung i.H.v. 0.3% des durchschnittlichen Gesellschaftsvermögenswerts, der halbjährlich auf der Grundlage eines gesonderten geprüften Bewertungsberichts festgestellt wird. Inländische Zinseinkünfte aus Anlagen in Bankguthaben und Schuldverschreibungen öffentlicher und privater Emittenten unterliegen außerdem einer Zinsabschlagsteuer i.H.v. 10%, die von der jeweiligen Zahlstelle (Bank) erhoben wird. Für andere Zinserträge gilt in der Regel ein Zinsabschlagsteuerabzug i.H.v. 20%. Dividendenausschüttungen sind auf der Ebene des Anlegers steuerbefreit. REICs ermöglichen damit eine beachtliche Steuererleichterung im Vergleich zu indirekten Immobilienanlagen Veräußerungsgewinne durch solcher Immobilienaktiengesellschaften. Kapitalgesellschaften werden Mieterträge ab 2007 mit und 25% Körperschaftssteuer belastet. Beispiel: Eine Investition i.H.v. 50 Mio. € mit einer Rendite von 8% und steuerwirksamen Abschreibungen von 1 Mio. € würde zu einer Steuerlast von 870.000€ führen, während das gleiche Investment über eine REIC eine Steuerpflicht i.H.v. 150.000€ generieren würde. Hinweise auf weiterführende Literatur: Ziouvas, Dimitris, Gesellschaftsrecht und Immobilienrecht in Griechenland, 2006 (bestellbar unter www.advohellas.de) Ziouvas, Dimitris, in: Frank/Wachter (Hrsg.), Handbuch Immobilienrecht in Europa, Zivilund steuerrechtliche Aspekte des Erwerbs, der Veräußerung und der Vererbung von Immobilien, C. F. Müller Verlag, 2004, S. 381 ff. Ziouvas, Dimitris, in: Süß/Wachter (Hrsg.), Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, zerb Verlag, 2006. 188 Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland Dr. Ilias S. Bissias 19 Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland Mitglied des Anwaltsverbandes Athen und Zürich des deutschen Anwaltvereins Bissias & Partner Rechtsanwälte Kifissias Av. 115, GR – 11526 Athen Tel: +30 210 69 12 110 Fax: +30 210 69 12 018 Email: [email protected] Website: www.bissiaslaw.gr 19.1 Allgemeines zum Immobilenerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland Das griechische Recht kennt –ähnlich wie das deutsche Immobilliarsachenrecht- eine einheitliche Regelung des Immobilenerwerbs. Demzufolge wird zwischen dem Immobilienerwerb zu Privat- oder zu Geschäftszwecken nicht unterschieden. Der Erwerb von Immobilieneigentum in Griechenland setzt einen rechtswirksamen Eigentumstitel (z.B. Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Erbschein, Erbschaftsannahme, Gerichtsurteil) voraus und Eintragung dessen ins sog. Transkriptionsbuch (sog. „Ipothikofilakio”). Der Nachweis über das Eigentum an einem Grundstück wird in Griechenland durch die Eintragungsbestätigung des Eigentumstitels im Transkriptionsbuch erbracht. Die Eigentümerbestätigung wird durch das zuständige Transkriptionsbüro des Ortes der Belegenheit der Liegenschaft ausgestellt. Ohne Eintragung des Eigentumstitels im Transkriptionsbuch erfolgt kein Eigentumserwerb, mit Ausnahme des Eigentumserwerbs durch eine per Gerichtsurteil anerkannte Ersitzung. Griechenland hat 1995 durch das Gesetz 2308/95 ein nationales Grundbuch im Sinne einer katastermässigen Erfassung der Landesgrundstücke eingeführt. Die komplette Erfassung sämtlicher Landesteile ist bis heute noch nicht abgeschlossen. Bis zur definitiven Fertigstellung des nationalen Grundbuchs üben weiterhin die Funktion des Grundbuchs die regionalen Transkriptionsbüros aus, in deren Buchregister kraft Gesetzes die Eintragung des Immobilien- Eigentumstitels sowie die Grundstücksbelastungen erfolgen müssen. Sobald die landesweite Erfassung der Grundstücke abgeschlossen wird, werden die Transkriptionsbüros abgeschafft und von den sog. Grundbuchbüros ersetzt. Die Grundbuchbüros werden dann nach deren Schaffung als sachlich zuständige Grundbuchämter die Eigentumstitel über sämtliche Immobilien ihres Bezirksgebiets ausstellen. 189 Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland Anders als in Deutschland haben die Bücher bzw. Register der Transkriptionsbüros keine Gutglaubenswirkung, d.h. der gute Glaube des Immobilienerwerbers über die Rechtslage des Liegenschaftsobjektes wird nicht geschützt. Der potentielle ausländische Kaufinteressent bzw. Investor eines Grundstücks in Griechenland sollte vor dem Abschluss irgendeiner Vereinbarung mit dem Verkäufer als aller erstes durch seinen Rechtsanwalt sicherstellen, dass die Eigentumslage bzw. die Eigentumsverhältnisse des Kaufobjektes rechtlich einwandfrei sind. Dies ist nur dann möglich, wenn eine gründliche Grundbucheinsicht vorgenommen wird, deren Ergebnis meistens ein zuverlässiges Bild über die Person des Eigentümers, die rechtliche Wirksamkeit des Eigentumstitels sowie die Belastungen des Liegenschaftsobjektes verschafft. Die Transkriptionsbüros gewähren den Interessenten auf Antrag entsprechende Bescheinigungen über das lastenfreie Eigentum des Grundstücksobjektes sowie die Registrierung des entsprechenden Eigentumstitels. Die Einsicht in die Transkriptions- und Hypothekenbücher setzt voraus, dass man den genauen Namen des Immobilieneigentümers unbedingt kennt, da die Erfassung der Immobilien in den jeweiligen Büchern bzw. Registern nach alphabetischer Reihenfolge der Eigentümer erfolgt. Anhand der Eigentümerangaben kann man auch einwandfrei ermitteln, ob das jeweilige Grundstück zum einen dem behaupteten Verkäufer tatsächlich angehört und zum anderen ob es in rechtlicher Hinsicht lastenfrei ist. Die Einsicht in die einschlägigen Bücher der Transkriptions- und Hypothekenbüros und somit die Abklärung der Eigentumslage der Immobilien ist gemäss der in Griechenland geltenden Praxis im Grundstücksgeschäft grundsätzlich nur Rechtsanwälten gestattet. 19.2 Kauf und Verkauf von Immobilien Der Kaufvertrag Genau wie im deutschen Recht verpflichtet sich auch nach griechischem Recht der Verkäufer durch den Abschluss des Kaufvertrages das Eigentum am Verkaufobjekt an den Käufer zu übertragen sowie die Sache mit den vereinbarten Eigenschaften und frei von Mängeln zu übergeben. Der Käufer verpflichtet sich andererseits den Kaufpreis an den Verkäufer zu entrichten. Der Grundstückskaufvertrag wie auch der Grundstücksvorvertrag bedürfen zu deren Gültigkeit der notariellen Beurkundung. Aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit und zum Schutze der betroffenen Parteiinteressen hat der griechische Gesetzgeber im Liegenschaftsgeschäft grundsätzlich Anwaltszwang vor dem Notar vorgeschrieben, was sicherlich als eine Besonderheit des griechischen Rechts angesehen werden kann. Der Abschluss des notariellen Kaufvertrages stellt das Verpflichtungsgeschäft dar, welches den Vertragsparteien obliegt, die im Vertrag vereinbarten Verpflichtungen jeweils 190 Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland zu erfüllen. Zur dinglichen Eigentumsübertragung bzw. zum Eigentumserwerb am Kaufobjekt und somit zur Erfüllung des Kaufvertrages kommt es aber erst mit der Eintragung des abgeschlossenen notariellen Kaufvertrages im Transkriptionsbuch. Anders als im deutschen Recht, ist im griechischen Grundstücksrecht die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts abhängig von der Rechtsgültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (d.h. kein Abstraktionsprinzip). Erweist sich nämlich nachträglich der notariell beurkundete Kaufvertrag aus irgendeinem Rechtsgrund als nichtig (z.B. wegen Betruges, Geschäftsunfähigkeit einer Partei, Sittenwidrigkeit, oder Gesetzesverstosses), dann ist das entsprechende Verfügungsgeschäft nichtig und die Eigentumsübertragung erfolgt nicht. Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten ist dem griechischen Grundstücksrecht (anders als im Fahrnisrecht) unbekannt. In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Parteien sich über den Kauf der Immobilie grundsätzlich einig sind, der potentielle Käufer sich aber bis zum definitiven Abschluss des notariellen Vertrages Zeit für die gründliche rechtliche Überprüfung des Kaufobjektes benötigt oder er auf die Erteilung von bestimmten behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen angewiesen ist. In derartigen Fällen können die Parteien einen notariellen Vorvertrag abschliessen, wonach der Käufer meistens eine Anzahlung (Draufgabe) von ca. 10% an den Verkäufer zu leisten hat. Kommt der definitive Grundstückskaufvertrag aus Gründen, die vom Verkäufer zu vertreten sind, nicht zustande, dann muss letzterer den Anzahlungsbetrag an den Käufer in der Regel in doppelter Höhe zurückerstatten. Unterbleibt der Vertrag wegen Verschuldens des Käufers, verliert er seine geleistete Anzahlung. Eine Auflassungsvormerkung, im Sinne des deutschen Sachenrechts existiert im griechischen Sachenrecht nicht. Der Käufer hat aber die Möglichkeit, falls der Verkäufer aus irgend einem Grund den definitiven Kaufvertrag nicht abschliessen will, den Restkaufpreis öffentlich zu hinterlegen und den Vertrag auf dem Wege des Selbstkontrahierens abzuschliessen, so dass die Eigentumsübertragung gemäss der Vereinbarung aus dem Vorvertrag zu seinen Gunsten vollzogen wird. Der ausländische Immobilienkäufer bzw. Investor sollte vor Fällung seiner definitiven Entscheidung über den Kauf, anhand der persönlichen Angaben des Grundstückseigentümers bzw. Verkäufers, durch seinen Rechtsanwalt zunächst Einsicht in die Bücher des für das Kaufobjekt zuständigen Transkriptionsbüros nehmen. Das zuständige Transkriptionsbüro ist das regionale Büro des Ortes der Belegenheit des Grundstücks. Das Ergebnis der Büchereinsicht ist in Griechenland für den Vollzug des Kaufs von besonderer Bedeutung. Es ermöglicht dem Käufer zu ermitteln, ob der fragliche Verkäufer der rechtmäßige Eigentümer des Kaufobjektes ist und zum anderen ob letzteres im sachenrechtlichen Sinne lastenfrei ist. Erst nach Abschluss dieser Recherche kann der Käufer gehörig beraten werden, ob der bevorstehende Immobilienkauf in rechtlicher Hinsicht zu empfehlen ist. 191 Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland Ist das zu verkaufende Grundstück bereits bebaut, dann muss der Verkäufer dem potentiellen Käufer eine Kopie der vorhandenen Baubewilligung zur Verfügung stellen. Maklerkommissionen werden normalerweise vom Käufer getragen und liegen in der Regel bei 2%, zuzüglich Mehrwertsteuer. Maklerkommissionen sind Verhandlungssache und können unter den betroffenen Parteien frei ausgehandelt werden. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass auch der Verkäufer eine Maklerkommission für das gleiche Kaufobjekt zu zahlen hat, sofern ein Maklervertrag zwischen ihm und dem Vermittler vorliegt. In diesem Fall verdient der Makler zwei Provisionen, nämlich eine vom Käufer und eine vom Verkäufer. 19.3 Die Abwicklung des Immobilienkaufs Der ausländische Immobiliensuchende in Griechenland findet das Kaufobjekt entweder selbst oder durch einen Immobilienmakler. Kommt der Kaufvertrag durch die Vermittlung eines Maklers zustande, dann schuldet der Käufer dem Makler, mangels anderweitiger Vereinbarung in der Regel 2% (exkl. MwST) Vermittlungskommission vom vereinbarten Kaufpreis. Dem Käufer ist unbedingt zu empfehlen, einen schriftlichen Maklervertrag mit dem Makler abzuschließen und die Vermittlung des Maklers hinsichtlich des Kaufobjektes sowie die Begleichung der Maklerhonorarrechnung bei der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages explizit zu erwähnen. Der Kaufvertrag kann von beiden Parteien vor dem Notar persönlich oder durch bevollmächtigte Stellvertreter abgeschlossen werden. Eine ausschließliche Beurkundungszuständigkeit des Notars ist ebenfalls nicht vorgeschrieben. Jeder in Griechenland amtierende Notar darf einen Grundstückskaufvertrag rechtsgültig beurkunden, unabhängig vom Ort der Belegenheit des Kaufobjektes. So kann etwa ein auf der Insel Spetses ansässiger Notar einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft auf der Insel Santorini beurkunden. Entscheidet sich der ausländische Interessent für den Kauf einer bestimmten Immobilie in Griechenland und besteht zwischen den Parteien über den Kaufpreis Einigung, dann übernimmt der vom Käufer bevollmächtigte Rechtsanwalt die rechtliche Abwicklung des Kaufs. Der Rechtsvertreter des Käufers hat, wie schon oben dargelegt, dafür zu sorgen, dass sein Mandant einen lastenfreien und rechtsgültigen Eigentumstitel erlangt. Dies wird durch die Einsicht in die Registerbücher des Transkriptionsbüros (vgl. obige Ausführungen) und Abklärung der Eigentumslage des Immobilienobjektes realisiert. In der Praxis übergibt vorab der Verkäufer die relevanten Urkunden (Eigentumstitel und topographisches Diagramm bei Liegenschaften) an den Rechtsanwalt des Käufers und letzterer führt anschließend seine Nachforschungen im zuständigen Transkriptionsbüro durch. Befindet sich das Kaufobjekt an einem 192 Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland Ort, welcher bereits vom nationalen Grundbuch erfasst ist, so ist auch die Einholung eines Auszuges aus dem nationalen Grundbuch hinsichtlich des Kaufobjektes erforderlich. Empfiehlt der Rechtsanwalt des Käufers nach Abschluss seiner Recherche den Kauf, dann ist ein Antrag auf Erteilung einer Steuernummer (AĭȂ) im Namen des Käufers beim zuständigen Finanzamt des Ortes der Belegenheit des Kaufobjektes zu stellen. Ohne diese Steuernummer ist der Verkehr mit den Finanzbehörden Griechenlands unmöglich. Des Weiteren ist von den Parteien ein gemeinsamer Antrag beim zuständigen Finanzamt auf Festsetzung der zu zahlenden Grunderwerbsteuer zu stellen. Die Ermittlung der Steuer erfolgt durch das Finanzamt anhand der von den Parteien angegebenen Beschreibung der Immobilie, in Verbindung mit dem angegebenen Kaufpreis. Die Zahlung der Handänderungssteuer wird in der Praxis vom Käufer übernommen. Nach einer in Griechenland, ab dem 01.01.2006 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung (Gesetz 3427/2005) im Grundstücksgeschafft, beträgt die Grunderwerbsteuer bei älteren Immobilien (d.h. für Immobilien deren Baubewilligung vor dem 01.01.2006 erteilt wurde), bei deren ersten Übertragung nach dem o.g. Zeitpunkt, 9-11% des Kaufpreises. Bei späteren Übertragungen derselben Immobilie entfällt nunmehr die Grunderwerbsteuer und an ihrer Stelle wird eine sog. Übertragungs- Gebühr in Höhe von 1% des Verkaufspreises fällig, welche vom Erwerber der Immobile zu tragen ist. Gleichzeitig sieht das neue Gesetz bei späteren Übertragungen eine Grundstücksgewinnsteuer in Höhe von 5 – 20% vor, welche vom jeweiligen Verkäufer zu tragen ist. Die Grundstücksübertragung erfolgt in den obigen Fällen mehrwertsteuerfrei. Hingegen sieht das neue Gesetz bei Neubauten, d.h. für Immobilen, für welche eine Baubewilligung nach dem 01.01.2006 erteilt wurde, eine Mehrwertsteuer i.H.v. 19% vor, sofern der Immobilenerwerb direkt von einem Bauunternehmer (d.h. nicht von einem Privateigentümer) erfolgt. Praktisches Beispiel: Der potentielle ausländische Käufer K eines etwas älteren Geschäftsgebäudes, welches im Jahre 2003 gebaut worden ist (d.h. die Baubewilligung wurde vor dem 01.01.2006 erteilt) muss im Jahre 2008 eine Grunderwerbsteuer i.H.v. 9-11% des Kaufpreises leisten. Sollte sich K zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. im Jahre 2007) zur Weiterveräusserung des Hauses entschließen, muss der neue Erwerber E keine Grunderwerbsteuer leisten sondern lediglich eine Übertragungsgebühr i.H.v. 1% des Kaufpreises, während K hingegen eine Grundstücksgewinnsteuer i.H.v. 20% zu leisten hat. Da in Griechenland die Grunderwerbssteuer, im Vergleich zu anderen europäischen Ländern relativ hoch ist (9 – 11%), ist in der Praxis nicht selten, dass die Parteien gegenüber dem Finanzamt aus steuerlichen Gründen einen niedrigeren 193 Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland Kaufpreis erklären, als den tatsächlich untereinander vereinbarten Kaufpreis (sog. Unterverbriefung). Dies führt dazu, dass die Parteien häufig lediglich den offiziellen günstigeren Wert (sog. objektiver Wert) des Kaufobjektes angeben, so dass dieser die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Leistung der Grunderwerbsteuer wird. Der sog. „objektive Wert“ von jedem Grundstück wird in Griechenland durch das Finanzamt bestimmt und ist in der Praxis je nach Ortschaft im Durchschnitt ca. 20 – 30% niedriger als der verkehrsübliche Kaufpreis. Diese Diskrepanz zwischen dem steuerlichen „objektiven Wert“ und dem wahren Kaufpreis, drückt sich in der Praxis häufig im notariellen Kaufvertrag insofern aus, als die Parteien sich darüber einigen, im notariellen Vertrag den günstigeren „objektiven Wert“ und nicht den wahren Kaufpreis anzugeben. Diese Methode der Vertragsgestaltung – obwohl in der Praxis weitgehend verbreitet – ist insbesondere sowohl für den Verkäufer wie auch für den Käufer aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht ganz ungefährlich und deshalb unbedingt zu vermeiden. Besonders problematisch kann sich ein derart abgeschlossner, als Scheingeschäft zu qualifizierender Vertrag dann erweisen, wenn etwa nachträglich die Rückabwicklung des Immobilienkaufs aus rechtlichen Gründen (z.B. wegen Gewährleistungsansprüchen) erfolgt und der Käufer dann aufgrund dessen lediglich berechtigt ist, nur den im Vertrag angegeben „Scheinbetrag“ zurückzufordern. Besitzt der Käufer keinen Beweis für die Leistung des zusätzlichen Betrages, dann besteht die Gefahr, dass er diesen Mehrbetrag vom Verkäufer nicht zurück verlangen kann. Die weitere Abwicklung des Immobilienkaufs erfordert die Vorlage einer Reihe von Dokumenten und Abgabe von Erklärungen durch den Verkäufer und den Käufer, deren Vorhandensein formelle Voraussetzung für die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages ist. Die wichtigsten davon werden nachfolgend aufgeführt: Verkäufer: Bescheinigung vom Finanzamt über Nichtschulden an den Fiskus, Eidesstattliche Erklärung des Verkäufers, dass er in den letzten zwei Steuerjahren das Kaufobjekt ordentlich den Steuerbehörden deklariert hat oder Eidesstattliche Erklärung, dass der Verkäufer in den letzten zwei Steuerjahren keine Erträge aus dem Kaufobjekt erzielt hat, Falls der Eigentumstitel des Verkäufers auf einen Erbfall oder Schenkung zurückgeht, Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Leistung der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer Bescheinigung aus der Gemeinde des Belegenheitsortes des Grundstückes über Nichtschulden des Eigentümers an die Gemeinde, 194 Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland Bei bebauten Liegenschaften: bestehende Baubewilligung, Aktuelles Topographisches Diagramm über das Kaufobjekt Ggf. Bescheinigung aus dem nationalen Grundbuchamt, dass das Kaufobjekt im neuen Kataster erfasst ist. Bei Stockwerkeigentum: die Benutzungsordnung der Miteigentümer Käufer: Nachweis über die Zahlung der Handänderungssteuer (Grunderwerbssteuer) an das Finanzamt 19.4 Beschränkungen beim Immobilienerwerb durch Ausländer In einigen vom Gesetz bezeichneten Grenzregionen, die in militärischer oder sicherheitspolitischer Hinsicht besondere Relevanz aufweisen, ist der Immobilienerwerb durch Ausländer aber auch für Griechen nur nach Erteilung einer behördlichen Genehmigung möglich. Diese Erwerbsbewilligung wird auf Antrag durch die zuständige Präfektur oder das griechische Verteidigungsministerium in Athen erteilt. Unter diesen sog. Schutz-Grenzgebieten fallen die Präfekturen Florina, Thesprotia, Kastoria, Xanthi, Rodopi, Evros, Samos, Chios, Lesbos (Mytilini), die Verwaltungsbezirke Progoniou und Konitsa im Regierungsbezirk Ioannina, Almopias und Edessa im Regierungsbezirk Pellis, Sintikis im Regierungsbezirk Serres und Nevrokopi im Regierungsbezirk Drama, Dodekannes, Kilkis, die Inseln Skyros und Thira (Santorini) sowie die Präfekturen der Insel Kreta, Chania, Rethymnon und Lasithion. Ferner gelten als Grenzgebiete im o.g. Sinne aufgrund von älteren Dekreten die Präfektur Halkidiki sowie die Insel Corfu. Das Gesetz verbietet ausdrücklich jedes Rechtsgeschäft zu Lebzeiten, mit welchem schuldrechtliche oder dingliche Rechte an Grundstücke in den vorstehenden Grenzgebieten gegründet werden. Wird ein solches Rechtsgeschäft, z.B. ein notarieller Kaufvertrag, ohne die behördliche Bewilligung abgeschlossen, dann ist er von Gesetzes wegen gegenüber jedermann als rückwirkend nichtig anzusehen. Die Vertragsparteien sowie der Notar können zudem bei Verstoss mit strafrechtlichen, der Notar auch mit disziplinarischen Sanktionen geahndet werden. Griechen sowie EU-Staatsangehörige (natürliche und juristische Personen), welche Immobilien in Grenzgebieten erwerben wollen, dürfen die Aufhebung des Erwerbsverbotes zu Ihren Gunsten beantragen. Der Antragsteller, der Grundeigentum in einem Grenzgebiet erwerben will, richtet seinen Antrag an die zuständige Präfektur des Ortes der Belegenheit des Grundstückes, unter Vorlage des Immobilien-Eigentumstitels und Beschreibung des Kaufobjektes. Ferner muss der Antrag neben dem genauen Zweck des Immobilenerwerbes auch ausführliche Informationen über die Person des potentiellen Erwerbers enthalten. Dies geschieht in der Regel durch Vorlage von Bescheinigungen des Heimatlandes, z.B. 195 Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland betreffend Angaben zur Person, Beruf, Strafregister im Heimatland usw. Schweizer Bürger werden seit ca. einem Jahr bewilligungsmässig wie EU – Bürger behandelt. Eine ausländische juristische Person mit Sitz innerhalb der EU muss im Bewilligungsverfahren eine amtlich beglaubigte Abschrift ihrer Satzung, Bilanz der letzen Jahre, sowie amtliche Bescheinigungen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung in Betrieb und nicht etwa über sie der Konkurs erklärt ist. Über den Bewilligungsantrag bei der Präfektur entscheidet eine Kommission. Das Verfahren dauert je nach Präfektur in der Regel 1 – 3 Monate ab Antragstellung und ist gebührenfrei. Für Nicht- EU-Staatsangehörige (z.B. USA – Bürger) muss der Antrag auf Aufhebung des Erwerbsverbotes in Grenzregionen beim griechischen Verteidigungsministerium in Athen gestellt werden. Abgesehen von den oben genannten Unterlagen, die für das Bewilligungsverfahren für Griechen und EU-Staatsangehörige erforderlich sind, verlangt das Verteidigungsministerium zusätzlich ein topographisches Diagramm über das Grundstücksobjekt sowie ein topographisches Diagramm über die Grundstücksregion des Immobilienobjektes. Beide Diagramme können in der Regel von einem lokalen Bauingenieur vor Ort erstellt werden. Das Verfahren beim Verteidigungsministerium (Direktion für Sicherheit der Grenzgebiete) nimmt längere Zeit in Anspruch (ca. 3 – 6 Monate) und ist ebenfalls gebührenfrei. Wegen der Fülle der Unterlagen, welche als Anlage dem Bewilligungsantrag beigelegt werden müssen, und der Komplexität des Verfahrens ist dem ausländischen Immobileninteressent zwecks Beschleunigung des Verfahrens unbedingt zu empfehlen, vor Antragstellung einen Rechtsanwalt zu konsultieren, beziehungsweise ihm die Abwicklung des Verfahrens zu überlassen. Ein Grundstückserwerb in Grenzgebieten (vgl. dazu obige Ausführungen) ist durch eine ausländische Gesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des einschlägigen Gesetzes zulässig, sofern die Bewilligung zum Erwerb von den zuständigen Behörden erteilt wird. Die oben erwähnten Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Erwerbsbewilligung in Grenzgebieten finden auf die ausländischen Gesellschaften analoge Anwendung. 19.5 Der Immobilienkauf durch eine ausländische Gesellschaft Seit Ende Dezember 2002 werden ausländischen Gesellschaften, welche Immobilieneigentümer in Griechenland sind oder Niessbrauchsrechte an Immobilien in Griechenland haben, eine jährliche Grundsteuer von 3% auferlegt. Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem Wert des Grundstückes. Primärer Zweck des Gesetzes ist eine allgemeine Vermögenssteuer bzw. Steuerpflicht für Immobilien in Griechenland einzuführen, deren Eigentum hauptsächlich in sog. Offshore-Gesellschaften steht. Das Gesetz sieht für griechische und EU-Gesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Personengesellschaften) u.a. einen Steuerbefreiungsgrund vor, sofern diese die genauen Angaben über ihre Aktionäre, 196 Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken in Griechenland Stammeinlageinhaber bzw. Teilhaber dem Finanzamt offen legen. Ebenfalls von der Steuerpflicht befreit sind diejenigen Gesellschaften, welche Namensaktien haben und deren Aktionäre bzw. sonstigen Gesellschafter oder Stammeinlageinhaber natürliche Personen sind. Das Gesetz stellt nicht auf die Person des wirtschaftlich Berechtigten ab, sondern verlangt lediglich eine Offenlegungspflicht bezüglich der einzelnen Gesellschafter der in Betracht kommenden ausländischen Gesellschaft. Bei Gesellschaften mit Sitz außerhalb der EU wird die oben erwähnte Befreiung unter den gleichen Voraussetzungen nur gewährt, sofern der ausländische Staat des Gesellschaftssitzes ein Rechtshilfeabkommen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und des Betruges mit Griechenland abgeschlossen hat. Bis heute hat Griechenland mit keinem Staat außerhalb der EU ein derartiges Rechtshilfeabkommen geschlossen. Ein allgemeiner Steuerbefreiungsgrund wird Gesellschaften eingeräumt, deren Aktien an der Börse, im In- oder Ausland kotiert sind. Ebenfalls befreit sind diejenigen Gesellschaften, deren Einkommen in Griechenland aus geschäftlicher Tätigkeit allfällige erzielte Erträge aus der Nutzung ihrer Immobilien übersteigt. 19.6 Die Geschäftsmiete In Griechenland unterscheidet man bei der Immobilienmiete zwischen Miete zu Wohnzwecken und Miete zu gewerblichen Zwecken. Gesamthaft betrachtet, ist das Mietrecht in Griechenland relativ kompliziert, zumal die Mietvorschriften hinsichtlich des Kündigungsschutzes und den sog. Kündigungsentschädigungen sehr häufig Änderungen erfahren und für einen juristischen Laien kaum überschaubar sind. Ein Mietverhältnis zu gewerblichen Zwecken wird in Griechenland von Gesetzes wegen fest auf eine Mindestdauer von 12 Jahren abgeschlossen. Der Geschäftsmieter darf das Mietverhältnis vorzeitig erst nach einer zweijährigen Mietdauer kündigen. Die Kündigungsfrist bei einer vorzeitigen Kündigung beträgt 6 Monate vor Auflösung des Mietverhältnisses und der Mieter muss den Vermieter wegen der vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses mit 4 monatlichen Mietzinsen entschädigen. Das Mietverhältnis kann jederzeit aufgelöst werden, sofern beide Parteien sich darüber einig sind und einen diesbezüglichen Aufhebungsvertrag abschließen. Die Geschäftsmiete kann darüber hinaus auch aus folgenden Gründen gekündigt werden: a. Zahlungsverzug des Mieters b. Schlechterfüllung des Mietvertrages durch den Vermieter oder den Mieter c. Vorliegen von Sachmängeln bei der Mietsache d. Nicht vertragsgemäße Übergabe der Mietsache an den Mieter e. Eigenbedarf des Vermieters. Befristete Mietverträge können vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht gekündigt werden. Im griechischen Mietrecht gilt der Grundsatz „Kauf bricht Miete“ nicht. Voraussetzung hierfür ist aber, dass ein schriftlicher Mietvertrag zwischen den Parteien vorliegt und in diesem Vertrag kein Kündigungsrecht zu Gunsten eines etwaigen neuen Eigentümers vereinbart ist. 197 E-Business in Griechenland 20 E-Business in Griechenland RA Dr.jur. Apostolos Anthimos M.L.E. (Hannover) Schiedsrichter beim ADR-Zentrum zur Beilegung von .eu-domainbezogenen Streitigkeiten Essopoustr. 9, 54627 Thessaloniki Tel: +30 2310 541508 Mobil: +30 69 44 13 81 42 Fax: +30 2310 541508 Email: [email protected] Internet: www.anthimos.gr 20.1 Die Entwicklung des Internet Das Internet hat die griechische Wirtschaft erst seit dem Ende des vorigen Jahrzehnts, und hauptsächlich seit dem Beginn des neuen Jahrtausends beschäftigt. Die Entwicklung der Informationsgesellschaft in Griechenland folgte mehr oder weniger den internationalen Tendenzen. In den Jahren 1999 und 2000 gab es eine rasante Steigerung des Interesses an neue Technologien, welche sich sogar an der griechischen Börse bemerkbar gemacht hatte. Der Zusammenfall des Börsenkurses ab dem Jahre 2001 hatte als logische Konsequenz den Abstieg der Internetfirmen an der Börse, da das einstige Interesse der Investoren nicht mehr vorhanden war. Die Internetgesellschaft gibt es allerdings nach wie vor. Es gibt außerdem positive Indizien einer Rückkehr vieler E-business-Firmen in den Börsensektor. Abgesehen davon ist eine viel versprechende Entwicklung moderner Technologien in Griechenland zu verzeichnen. Die Mobilfunkwirtschaft erlebt seit Jahren einen andauernden Boom. Etwa 65 % der griechischen Bevölkerung ist Inhaber eines Mobilfunkanschlusses, und die Tendenzen sprechen für einen weiteren Anstieg. Der Anteil der Internet-aktiven Bevölkerung erlebt ebenso einen ständigen Zuwachs. Innerhalb der letzten 5 Jahre haben sich die Benutzer des Internet fast verdoppelt. Laut den letzteren Schätzungen hat jeder vierte Bürger Griechenlands einen festen Internetanschluss. 20.2 Das geltende Internetrecht Die Internetgesetzgebung des Landes entspricht der heute geltenden Rechtslage aller hochentwickelten Gemeinschaftsländer. Griechenland hat konsequent alle einschlägigen Verordnungen bzw. Richtlinien der EG umgesetzt, so dass jedes Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft mit einer familiären Rechtslage rechnen darf. Der Einfachheit halber werden im Weiteren die wichtigsten Sparten des e-business Sektors dargestellt. 198 E-Business in Griechenland 20.2.1 Der elektronische Geschäftsverkehr Die Richtlinie 2000/31 des Europäischen Parlaments und des Rates rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, über bestimmte insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, vom 8. Juni 2000, wurde mittels des Präsidialdekrets Nr. 131/2003 ins griechische Recht angepasst. Alle diesbezüglichen Fragen, wie die Niederlassung Informationspflichten, die von Internethandelsgesellschaften Voraussetzungen und Erfordernisse und deren kommerzieller Kommunikationen, der Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg, und die Verantwortung der Vermittler, sind richtlinienkonform umgesetzt. Weitere Punkte, wie z.B. das anwendbare Recht, oder Fragen der internationalen Zuständigkeit griechischer Gerichte werden gemäß internationalen Konventionen bzw. Gemeinschaftsverordnungen geregelt, welche deutschen Investoren schon seit langem bekannt sind (Schuldrechtsvertragsabkommen vom 1980, EuGVVO, UN- Kaufübereinkommen). Schließlich soll erwähnt werden, dass der griechische Gesetzgeber die Möglichkeit außergerichtlicher Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs vorgesehen hat. Dabei handelt es sich um ein dezentralisiertes Schlichtungsorgan, mit Sitz in jeder der 52 Präfekturen des Landes, welches sich aus einem Rechtsanwalt, einem Vertreter der örtlich zuständigen IHK, und einem Vertreter der örtlich zuständigen Verbraucherverbände zusammensetzt. Verglichen mit dem ordentlichen Rechtsweg handelt es sich um ein schnelles, formloses Verfahren, das dem Ziel dient, den streitigen Parteien zu einer gütlichen Beilegung zu verhelfen. Die Entscheidung des Schlichtungsorgans ist nicht bindend, hat aber eine besondere Wirkung für ein eventuelles zukünftiges Gerichtsverfahren in zweierlei Hinsicht: Erstens, sie kann als Vermutung vom Gericht benutzt werden; zweitens, sie genießt Publizität, so dass ihre Nichtbeachtung gegen den Ruf derjenigen Partei spricht, welche diese Entscheidung missachtet hat. 20.2.2 Urheberrecht Die Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, welche alle relevanten Fragen des Urheberrechts auf Gemeinschaftsebene regelt, wurde in der griechischen Gesetzgebung mittels einer diesbezüglichen Änderung des Urheberechtsgesetztes (Gesetz Nr. 2121/1993) umgesetzt. Ähnlicherweise wurde die Datenbankrichtlinie 96/9 in das oben genannte Gesetz angepasst. 20.2.3 Domain Names Ein interessantes Betätigungsfeld dürfte noch die Übernahme der Registrierung von Domänennamen (Domain names) im Rahmen des griechischen Systems (.gr) sein. Das Potential an einer Steigerung der Registrierungen ist vorhanden, da die griechische 199 E-Business in Griechenland Internetgemeinschaft die Bedeutsamkeit dieses immateriellen Guts anscheinend nicht richtig eingeschätzt hat. Zuständig für die Verwaltung des griechischen Internetsystems ist die Nationale Telekommunikations- und Postkommission (NTPK). Sie erteilt alle .gr Domänenamen auf einem entsprechenden Antrag, welcher nach der heute geltenden Verordnung 351/76 der NPTK nur von einer der Domainvergabestelle (NTPK) untergeordneten Registrierstelle gestellt werden darf. Zur Zeit gibt es über 110 Registrierstellen auf dem Markt. Die NTPK übernimmt noch eine quasi-gerichtliche Rolle. Nach Maßgabe der obenerwähnten Verordnung wurde innerhalb der NTPK eine Schiedsstelle gegründet, welche gewisse Ähnlichkeiten zu dem bekannten UDRP-Verfahren hat. Genauer gesagt ist sie zuständig für die Deaktivierung, also Löschung von Domänennamen aus dem Register. Das Verfahren unterliegt konkreten formellen Bedingungen, und führt zu einer Entscheidung, welche für die Vergabestelle verbindlich ist. Der Gerichtsweg bleibt allerdings beiden Parteien nach wie vor offen. 20.3 Die elektronische Signatur Die Richtlinie 1999/93 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen wurde durch das Präsidialdekret 150/2001 in das griechische Recht angepasst. Die Grundvoraussetzungen der Richtlinien wurden ohne Änderungen angepasst. So findet man keine inhaltlichen Unterschiede in Bezug auf den Marktzugang, die Rechtswirkung elektronischer Signaturen, und die Haftung der Zertifizierungsdienstanbieter. Zuständig für die reibungslose Implementierung der Richtlinie und insgesamt für die Anpassung elektronischer Signaturen ist die NPTK, welche schon entsprechende Verordnungen erlassen hat. Erwähnenswert ist noch das Präsidialdekret 342/2002, welches dieselben Fragen im Rahmen des öffentlichen Bereichs in Einzelheiten regelt. 20.4 E-banking in Griechenland Seit Anfang des Millenniums haben allmählich viele griechische Kreditanstalten den Bereich E-banking entdeckt. Spezielle Webseiten wurden erstellt, und die dazu notwendige Reklame gehört nun zur Tagesordnung. Die Sicherheitssysteme der Banken bürgen für ungefährliche Bankgeschäften, wenn man davon ausgeht, dass bis heute keine Ereignisse von Betrug zu verzeichnen sind. Jede Kreditanstalt hat ihren eigenen Weg eingeschlagen, was Sicherheitsmaßnahmen anbelangt. Die Technologie unterscheidet sich nach Banken, welche Encryption Technologien benutzen, und anderen, welche allein auf die Erteilung von PIN, TAN und Passworten einschränken. Digitale Belege werden selbstverständlich von allen Banken ausgestellt. 200 E-Business in Griechenland 20.5 Außergerichtliche Streitschlichtung Eine immergrüne und heikle Frage für ausländische Investoren ist die Möglichkeit der Befriedigung ihrer Ansprüche oder der gütlichen Beilegung ohne deren Verwicklung in den staatlichen Gerichtsapparat. Die Überbelastung der Justiz ist ein weltweit bekanntes Phänomen, und Versuche alternativer Streitschlichtung genießen Hochachtung allerorts. Diesen Schritt hat auch der griechische Gesetzgeber eingeschlagen. Seit Anfang des Jahres 2003 gibt es ein permanentes Schiedsgericht der NTPK, welches für alle Streitigkeiten aus dem Telekommunikationssektor zuständig ist. Verständlicherweise wird diese Stelle erst dann angerufen, wenn beide Parteien eine einschlägige Schiedsvereinbarung getroffen haben. Die Einzelheiten des Schiedsverfahrens regelt das Präsidialdekret Nr. 388/2002. Die Urteile des Schiedsgerichts sind bindend, allerdings besteht die Möglichkeit, den Schiedsspruch unter den bekannten Bedingungen der griechischen Zivilprozessordnung anzufechten. Leider wurde diese Schiedsstelle als ein dem ordentlichen Rechtsweg ebenbürtiges Organ noch nicht etabliert. Alles in allem sollte man z.Z. sich damit begnügen, dass es einen entsprechenden Rechtsrahmen gibt, und hoffen, dass er irgendwann aktiviert wird. 20.6 Die Perspektiven des Internet in Griechenland Griechenland gilt gemäß Gemeinschaftsstatistiken als ein wenig entwickeltes Land in Sachen Informationsgesellschaft, im Vergleich zu der Bundesrepublik, dem Vereinigten Königreich, Frankreich und den skandinavischen Ländern. Man neigt gelegentlich diese Tatsache auf die wunderschöne Wetterlage Griechenlands und die extravertierte Mentalität der Griechen zurückzuführen. Wer hätte etwa Lust auf stundenlangen Recherchen ins Netz, wenn die Sonne draußen scheint? Diese Ansicht wird eher von denjenigen Menschen behauptet, welche mit dem Internet wenig zu tun haben. Das griechische Volk zählte seit Jahrtausenden unter den meistentwickelten Handelsnationen. Das Internet wird keine Ausnahme sein. Die Perspektiven sind äußerst positiv: Die Ankurbelung der Internetwirtschaft gilt als Priorität Nummer 1 im Regierungsprogramm. Das Wachstumsministerium arbeitet seit Jahren an einer e-business Strategie. Man verweise nur auf die Webseite www.ebusinessforum.gr, wo es eine Fülle vom Material über die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs vorhanden ist. Abgesehen davon gibt es eine Reihe von Projekten zur Einführung einer Internetpräsenz für kleine und mittlere Unternehmen unter staatlicher Subventionierung. Es ist also vielleicht ein Vorteil für deutsche Investoren, dass Griechenland noch offen für weitere Entwicklung im Rahmen der Informationsgesellschaft ist. 201 Wettbewerbsrecht in Griechenland Konstantina Fountea MbL- HSG 21 Wettbewerbsrecht in Rechtsanwältin Bad/Würt Griechenland Fountea & Founteas Lawfirm Ermou 18 (Megaro), 10563 Athen Tel: +30 210 3306355 Fax: +30 210 3306843 Email: [email protected] 21.1 Einführung Das Wettbewerbsrecht hat eine doppelte Aufgabe: Zum einen muss es unlautere Wettbewerbshandlungen bekämpfen und zum anderen muss es den freien Wettbewerbszugang sichern. Das Wettbewerbsrecht im Allgemeinen besteht aus Bestimmungen, welche in der Praxis dem Schutz der Freiheitsökonomie dienen. Im Bereich des Privatrechts wird dies durch Art. 5 § 1 der griechischen Verfassung spezialisiert. Der Schutz der Freiheitsökonomie besteht gegenüber unerlaubten Handlungsformen und findet seine Spezifikationen in den griechischen Gesetzen Nr. 164/1914 oder Nr. 703/1977: Das gr. Gesetz Nr. 164/1914 regelt den Schutz vor unlauterem Wettbewerb, das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb und beinhaltet hauptsächlich moralische Bewertungen eines bestimmten Verhaltens, wogegen das Gesetz Nr. 703/1977 das Recht des freien Wettbewerbs und damit die Existenz des ökonomischen Wettbewerbs fokussiert. Wesentliche Quelle des griechischen Rechtes gegen den unlauteren Wettbewerb ist das gr. Gesetz Nr. 146/1941 “unlauterer Wettbewerb”. Das gr. Gesetz Nr. 703/1977 mit dem Titel “die Steuerung der Monopolen, der beschränkte Markt und der Schutz des freien Wettbewerbs” in der heutigen Fassung ist eine wesentliche Quelle für den Schutz des freien ökonomischen Wettbewerbs. Denselben Schutz gewährt im europäischen Rahmen die europäische Gesetzgebung (Art. 85-86, heute 81-82 des Rom –Abkommens). Schließlich vollendet das gr. Gesetz Nr. 2251/1994 „Schutz der Konsumenten“ den griechischen Gesetzesrahmen. 21.2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Auch in Griechenland wird unter wirtschaftlichem Wettbewerb (Emporikos Antagonismos) das Bestreben verstanden, durch Werbung, Produktqualität, Warenverpackung, Preisgestaltung, Distribution usw. mit Vorrang vor Mitbewerbern mehr Kunden zu gewinnen und größere Marktanteile zu erlangen. Dabei wird der Begriff des Wettbewerbs definiert als das Erfolgsbestreben von Gewerbetreibenden, das durch Mitbewerber verhindert, eingegrenzt oder vereitelt werden kann. Der Schutzzweck des Gesetzes Nr. 146/1914gegen unlauteren Wettbewerb ist zum einen der Schutz der Interessen der Hersteller und Händler, aber auch der Verbraucher, und zum anderen der Schutz der Wirtschaft und des reibungslosen Funktionierens des Marktes. Subjekt des Schutzes sind in erster Linie konkurrierende Geschäftsleute. Mit der Zeit hat das Recht des unlauteren 202 Wettbewerbsrecht in Griechenland Wettbewerbs eine soziale Funktion erhalten, so dass sich der zu schützende Interessenkreis erweitert hat und nunmehr nicht nur die Konkurrenten an sich, sondern auch die Konsumenten und die Allgemeinheit umfasst. Das gr. Gesetz Nr. 146/1914 integriert in Art. 1 eine wichtige Generalklausel. Laut dieser Klausel ist im geschäftlichen Verkehr des Handels, der Industrie oder der Landwirtschaft jede Handlung, die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommen wird und gegen die guten Sitten verstößt, verboten ist. Außerdem beinhaltet Art. 3 eine so genannte „kleinen Generalklausel“, welche irreführende Mitteilungen, Bekanntmachungen und Aussagen verbietet. Nach Art. 3-8 wird nach der irreführende Werbung generell verboten sowie weitere Fälle katalogisiert. Schließlich untersagt das Gesetz Nr. 146/1914 spezielle konkurrierende Tätigkeiten (z.B. in Art. 6, 7, 11, 12, 13, 14, 16). Abbildung 14: Übersicht des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Bei der Bewertung einer Tätigkeit als unlautere Handlung wird auf den Schutz der Interessen der Allgemeinheit abgestellt. Die Allgemeinheit umfasst sowohl die Interessen der anderen Konkurrenten als auch die Interessen der indirekten Teilnehmer ökonomischer Ereignissen, also aller Marktteilnehmer. So können z.B. spezielle Anziehungsmethoden für Kunden oder Nachahmungsmethoden als unlauter charakterisiert werden, wenn sie vor allen gegen die Interessen des “unbekannten Verbrauchers”, und damit der Allgemeinheit, verstoßen. Zu den Verbrauchern zählen des Weiteren kleinere Gruppen von Verbrauchern, welche selbst von einer bestimmten konkurrierenden Handlung betroffen sind. Als Schutzobjekt des unlauteren Wettbewerbs wird nicht ein privates Rechtes oder ein Rechtsgut angenommen, sondern der Schutz vor einem unlauteren Wettbewerbverhalten, da dieses Recht drei Perspektiven umschließt: die Interessen der Konkurrenten, der 203 Wettbewerbsrecht in Griechenland Verbraucher und der Allgemeinheit. Als Handlungen gelten nach der allgemeinen Klausel von Art. 1: Handlungen im kommerziellen, industriellen und landwirtschaftlichen Geschäftsverkehrs, Handlungen im Konkurrenzverhältnis, sittenwidrige Handlungen. Die unlautere Handlung kann sowohl eine positive Handlung als auch ein Unterlassen einer gebotenen Handlung darstellen, je nach dem was nach den guten Sitten erforderlich ist. Handlungen im Geschäftsverkehr sind im Allgemeinen kaufmännische, gewerbliche oder landwirtschaftliche Tätigkeiten, d.h. Tätigkeiten, die die Herstellung oder den Austausch von Gütern oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Dazu gehören auch die handwerklichen und landwirtschaftlichen Tätigkeiten wie z.B. Viehzucht. Jedoch kann dies analog auch auf ähnliche Erwerbstätigkeiten erweitert werden, wie die Nutzung von Waldund Salzgebieten usw.. Ausgenommen von der Generalklausel sind Tätigkeiten von Künstlern oder Freiberuflern, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare. Im Einzelnen ist eine konkurrierende Beziehung zwischen der Person, welche die Handlung durchführt und seines Konkurrenten erforderlich. Die Handlung muss im Rahmen eines objektives Wettbewerbsverhältnisses stattfinden und sie muss sich eignen, den Absatz eines Konkurrenten zu Lasten eines anderen zu erhöhen. Des weiteren muss eine konkurrierende Absicht vorliegen, d.h. derjenige, der die konkurrierende Handlung durchführt, muss in der Absicht handeln, seine (oder auch andere) Beziehungen mit der Kundschaft zu Lasten anderer Konkurrenten zu verstärken, ohne dass notwendigerweise dem anderen Konkurrenten dadurch vorsätzlich einen Schaden zuzufügen. Als eine unlautere, sittenwidrige Handlung wird das Verhalten definiert, welches gegen herrschende Moralvorstellungen, gesellschaftsrechtliche Verhaltensnormen oder das Anstandsgefühl verstößt oder welches von der Allgemeinheit missbilligend bewertet bzw. nicht akzeptiert wird, oder welches die Konkurrenz wesentlich gefährden oder dessen Funktionsbereichen schaden kann. Die Wertung einer konkurrierende Tätigkeit als unlautere geschieht anhand von Kriterien, welche sich aus dem Schutzzweck des Rechtsrahmens des unlauteren Wettbewerbsschutzes ergeben, so kann z.B. nicht jede konkurrierende Tätigkeit als unlauter charakterisiert werden, nur weil sie gegen die Gebräuche des Geschäftsverkehrs oder gegen bestimmten Vertragsbestimmungen verstößt oder weil dadurch ein Konkurrent Schaden erleidet. Aufgrund des Leitbildes des freien Leistungswettbewerbs, ist der Einsatz der besseren Leistung grundsätzlich wettbewerbsgerecht, selbst wenn er zur Behinderung oder gar zur völligen Ausschaltung des Mitbewerbers führt. Folgerichtig ist grundsätzlich die Behinderung oder Ausschaltung der Konkurrenz auf andere Weise als durch Leistung unzulässig. Unter der erweiterten Definition ist eine unlautere Handlung schon als illegal zu werten, welche vorhergesehen werden kann und eine Normenüberschreitung umfasst. 204 Wettbewerbsrecht in Griechenland Parallel bestimmt Gesetz Nr. 146/1914 eine Reihe von spezifizierten unlauteren Handlungen. Diese sind wie folgt: Redaktionelle Werbung – „ Schleichwerbung“ Ausübung von Druck, Einsatz von Autoritäten Psychologischer Kaufzwang Diskriminierende Werbung Gefühlsbezogene Werbung (Aufmerksamkeitswerbung) Laienwerbung Rechtsbruch Zur Begründung einer unlauteren Handlung ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht erforderlich, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ist nur im Falle von Schadensersatzansprüchen nach Art. 1 des Gesetzes Nr. 146/1914 erforderlich. Objektiv verweist der Begriff der guten Sitten auf die soziale Ethik und nicht auf das moralische Gewissen des Täters. Somit ist nicht erforderlich, dass derjenige, welcher die unlautere Handlung begangen hat, dies auch zu diesem Zeitpunkt wusste. 21.2.1 Verfahrensrechtliche Aspekte Nach dem gr. Gesetz Nr. 145/1914 stehen dem durch vorgenannte Handlungen Geschädigte folgende Ansprüche zu: Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (nach Art. 1 § 2, Art. 3 § 2, Art. 10 § 1 S. 2) Beseitigungsanspruch (wird durch den Unterlassungsanspruch bestimmt) Schadensersatzanspruch Anspruch auf Widerruf Gegen Verstöße im Bereich des Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb werden schließlich nach der Rechtsprechung bestimmte weitere Ansprüche akzeptiert. Solche Ansprüche sind: der Anspruch auf Auskunftserteilung sowie der Anspruch auf Rechenschaftslegung. Hinsichtlich der zulässigen Rechtsmittel ist die Festsetzungsklage weit verbreitet. Im Gegenteil zu der Festsetzungsklage wird in solchen Fällen eine Klage auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung nach der Rechtsprechung nicht akzeptiert. Gemäß des Gesetzes 146/1914 Art. 19 beträgt die Verjährungsfrist bei Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen auf Grund von Verstößen gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs sechs Monate. Der Lauf der Verjährung setzt ein, wenn der Verletzte bzw. der Geschädigte von der Handlung und von der Person des Verletzers bzw. Schädigers Kenntnis erlangt hat, aber auf jeden Fall bei Unkenntnis spätestens drei Jahre, nachdem die Handlung begangen wurde. 205 Wettbewerbsrecht in Griechenland Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung Das gr. Gesetz Nr. 146/1914 unterscheidet nicht wie im BGB (Astikos Kodikas) zwischen dem Anspruch auf Unterlassung und dem Anspruch auf Beseitigung. Hingegen beinhaltet der Unterlassungsanspruch im Gesetz 146/1914 gerade auch den Anspruch auf Beseitigung, wobei Art. 10 III UWG den Kreis der Antragsgegner erweitert. Der Beseitigungsanspruch unterscheidet sich vom Unterlassungsanspruch dadurch, dass er die vorhandene Verletzungsquelle beseitigt. Der Anspruch auf Unterlassung kann sowohl von Gewerbetreibenden geltend gemacht werden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, als auch von den Industrie- und Handelskammern und von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen. Anspruch auf Widerruf Der Anspruch auf Widerruf wird im Recht des unlauteren Wettbewerbs in Art. 11 und 12 vorgesehen und zwar in den Fällen der Beleidigung und der Verleumdung. Anspruch auf Schadensersatz Im unlauteren Wettbewerbsschutz wird das Schadensersatzrecht im Falle eines Verstoßes von Art. 1 Absatz 2, 3 Absatz 2, 10 Absatz 2, 11 Absatz 1 und 2, 13 Absatz 1. 18 Absatz 1 anerkannt. Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens, dessen Größe gemäß Art. 297 usw. des griechischen BGB zu bemessen ist. Die Voraussetzungen dieses Anspruches werden nach dem Zivilrecht bestimmt (Art. 914 des gr. BGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz kann nur von dem Verletzten selbst geltend gemacht werden. 21.3 Recht des freien Wettbewerbs Das griechische Recht zum Schutz des freien Wettbewerbs wird in dem Gesetz 703/1977 Art. 32 festgeschrieben. Dieses Gesetz schützt gegen mögliche Einschränkungen des Wettbewerbs, welche im eigenen Land stattfinden oder stattfinden können. Abzustellen im Bereich des Rechts des freien Wettbewerbs ist auf die Begrifflichkeit des Unternehmens. Das Gesetz 703/1977 verbietet Unternehmensabsprachen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen als auch harmonisierte Unternehmenspraktiken. Fernerhin verbietet das Gesetz in Art. 2 die missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung eines oder mehrerer Unternehmen. Andererseits wird der Begriff des Unternehmens weder im Gesetz 703/1977 noch in Normen des Europäischen Rechtes definiert. Der Unternehmensbegriff hat vielmehr eine wirtschaftliche Grundlage. Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes ist mit dem Begriff Unternehmen jeder Träger gemeint, welcher eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von der Unternehmensform und der Art der Finanzierung. Zuständig für Rechtsstreitigkeiten ist gemäß Gesetz 703/1977 die Konkurrenzkomission. Diese stellt einen Verwaltungsausschuss mit Autonomie- und Entscheidungsbefugnis dar ( 206 Wettbewerbsrecht in Griechenland Art. 8 – 8e und 9). Die sachliche Zuständigkeit dieser Konkurrenzkomission wird in Art. 9 und 10 statuiert. Die Rechtsstreitigkeiten sind öffentlich-rechtlicher Natur und werden in erster Instanz vor dem Athener Oberlandesverwaltungsgericht verhandelt. Gegen die Urteile kann vor dem Obersten Gerichtshof Revision eingelegt werden (Art. 14 und 15 des Gesetzes 703/1977, in der Fassung des Gesetzes 2296/1995). Zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten hingegen sind bei den Zivilgerichten anzusiedeln 207 Schutz von Marken 22 Schutz von Marken Efstathios Koutsochinas Doktor der Rechtswissenschaft Politehniou 47, 54625 Thessaloniki Tel: +30 2310 551140 Fax: +30 2310 523731 Email: [email protected] 22.1 Zweck der Marke Die Massenproduktion von Konsumgütern durch die Industrie sowie das Angebot an zahlreichen Dienstleistungen in der modernen Wirtschaft führen zur Notwendigkeit, Produkte bzw. Dienstleistungen, die aus verschiedenen Firmen stammen, unterscheiden zu können. Die Lösung wird mittels der Marken erbracht, die, wenn sie auf Produkte bzw. Dienstleistungen eines Unternehmers angebracht werden, dazu beitragen, die Produkte bzw. Dienstleistungen erkennen zu können und sie von denen anderer Unternehmer zu unterscheiden. Die Symbole stellen einen Aushilfsfaktor für die menschliche Erinnerung dar, da sie auf einfache und eindeutige Weise vollständige Ideen oder Objekte erfassen und wiedergeben. Jedes Symbol wird anstatt einer Beschreibung in Einzelheiten verwendet, weil es vom menschlichen Verstand leicht wahrzunehmen ist. Somit kurbeln die Symbole das Denken und die Kommunikation zwischen den Menschen beachtlich an. Somit unterstützt die Marke als Unterscheidungsmerkmal von Produkten oder Dienstleistungen die Interessen seines Trägers. Sie stellt eine der wichtigsten Werkzeuge des Unternehmer-Trägers im Konkurrenzkampf für die Eroberung des Marktes dar. Genauer gesagt werden die Produkte oder Dienstleistungen, auf denen die Marke angebracht wird, von der Masse gleicher oder ähnlicher Produkte bzw. Dienstleistungen unterschieden. Sie ziehen die Aufmerksamkeit der Konsumenten auf sich und tragen dadurch zur Erhaltung alter und zur Gewinnung neuer Kunden bei. Zusätzlich steht jeder Unternehmer bei seinem Versuch, den größtmöglichen Teil des Marktes zu kontrollieren, indirekt gegen alle Unternehmen, die mit ähnlichen oder gleichartigen Produkten bzw. Dienstleistungen handeln. Tatsache ist, dass die Verwendung der Marke ein psychologisches Phänomen schafft, das dazu beiträgt, dass der Konsument ein Produkt bzw. eine Dienstleistung mit der entsprechenden Marke reflexartig verbindet. Aus diesem Grunde verwendet der Unternehmer – bei seinem Versuch, den anderen Unternehmen gegenüber konkurrenzfähig zu bleiben – die Marke als Waffe, die ihm die freie Entwicklung seiner Aktivität sichert und die Verbreitung der Produkte bzw. Dienstleistungen der Konkurrenz verhindert, indem er eine starke Verbindung zwischen dem Produkt bzw. der Dienstleistungen und der Marke schafft. Trotz dem oben genannten Hauptzweck, erfüllt die Marke einen weiteren, genauso wichtigen Zweck: Sie befriedigt das Bedürfnis des Konsumenten, die Produkte seiner Wahl 208 Schutz von Marken leicht und schnell zu finden. Genauer gesagt hilft die Marke dem Konsumenten, die Merkmale der Güter zu erkennen, die auf dem ersten Blick nicht ersichtlich sind. Diese Informationen werden dem Kunden nicht in Details dargeboten, wie es z.B. mit der Liste der Bestandteile eines Produktes der Fall ist, sondern auf zusammenfassende und symbolische Art und Weise. Somit stellt die Marke einen „Leuchtturm“ dar, der den Konsumenten dazu führen, die von ihm bevorzugten Produkte anhand der Qualität und der besonderen Eigenschaften auszuwählen. Mit anderen Worten erleichtern die Marken die Auswahl der Konsumenten unter den häufig benutzten Gütern und übermitteln Qualitätszeichen für die selten konsumierten Güter. 22.2 Begriff der Marke Der Begriff der Marke ist in der Gesetzgebung der verschiedenen Staaten nicht identisch. Dies gilt jedoch nicht für die EU-Mitgliedstaaten, da diese Diskrepanz nach der Harmonisierung der Gesetzgebungen über Marken durch die Richtlinie 89/104 des Rates vom 21. Dezember 1988 (EU Nr. 40 vom 11.2.89, S. 1) vollständig aufgelöst wurde. Artikel 1 § 1 des Gesetzes 2239/1994, der in der griechischen rechtlichen Ordnung die neuen Regelugen des gemeinschaftlichen Gesetzgebers bezüglich des Markenrechtes einführte, gibt die Definition, jedoch nicht den Begriff der Marke an, als „…jedes Zeichen, das sich graphisch darstellen lässt und geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zeichen können insbesondere Wörter, Personennamen von natürlichen oder juristischen Personen, Pseudonymen, Abbildungen, Skizzen, Buchstaben, Zahlen, Töne, einschließlich der musikalischen Sätze, sowie die Form oder Aufmachung der Ware sein. Als Zeichen wird auch der Titel einer Zeitung oder Zeitschrift betrachtet.“ Die oben genannte Definition wäre unvollständig, wenn sie nicht mit den Bestimmungen der Artikel 2 und 14 § 1 Unterabsatz 2 des Gesetzes 2239/1994 kombiniert werden würde, die vorschreiben, dass das Recht auf exklusive Benutzung einer Marke nur durch ihre Eintragung im Markenbuch erworben werden kann, nachdem die Marke durch unwiderrufbare Entscheidung der Markenverwaltungskommission angenommen wurde. Abschließend ist festzustellen, dass Marke jedes Zeichen ist, das sich graphisch darstellen lässt und durch unwiderrufbare Entscheidung der Markenverwaltungskommission anerkannt wurde, um die Produkte eines Unternehmens, das entweder produziert (Industriemarke) oder handelt (Handelsmarke), oder die von einem Unternehmen angebotenen Dienstleistungen von den Produkten bzw. Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Begriff der Marke gemäß der oben genannten Definition des Gesetzes 2239/1994 ist im Vergleich zur Definition des älteren Rechtes erweitert. Die Zeichen, die laut dem neuen Recht als Marken eintragungsfähig sind – obwohl sie laut dem älteren Recht es nicht waren 209 Schutz von Marken – sind folgende: die Dienstleistungsmarken, die Töne, einschließlich der musikalischen Sätze (Tonmarke), die Form oder Aufmachung der Ware. Diese Zeichen, die jetzt als Marken eintragungsfähig sind, waren früher nur durch die Vorschriften über unlauterem Wettbewerb geschützt. 22.3 Das Anmelde- und Eintragungsverfahren Hauptbedingung für den Schutz der Marke ist ihre Eintragung im Markenbuch. Genauer gesagt: Gemäß Artikel 6 des Gesetzes 2239/1994 über die Eintragung der Marke soll dem Entwicklungsministerium (Generalsekretariat für Handel – Direktion Handel- und Industrieeigentum) eine Erklärung vorgelegt werden, die von einem Anwalt unterschrieben und vorgelegt werden muss. Über die Annahme der Eintragungsanmeldung entscheidet die Markenverwaltungskommission (Artikel 8, Gesetz 2239/1994). Jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, darf gegen die Entscheidungen der Markenverwaltungskommission vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen (Artikel 13, Gesetz 2239/1994). Die Entscheidungen der Markenverwaltungskommission und der Verwaltungsgerichte werden im Markenbuch verzeichnet, wobei die Marke, die unwiderruflich angenommen wurde, seit dem Tag der Anmeldungsvorlage als eingetragen gilt (Artikel 14 und 15, Gesetz 2239/1994). Der Markenschutz gilt zehn Jahre lang ab dem Tag nach der Eintragung. Die Laufzeit des Markenschutzes darf jeweils um zehn Jahre nach Antrag des Berechtigten verlängert werden (Artikel 21, Gesetz 2239/1994). Es soll außerdem bemerkt werden, dass die Eintragung von ausländischen Marken auch vorgesehen ist (Artikel 33, Gesetz 2239/1994). Die Griechen oder Ausländer, die außerhalb Griechenlands ihren beruflichen Sitz haben, können gemäß der Vorschriften des Gesetzes 2239/1994 geschützt werden, solange in dem Land, in dem sie beruflich ansässig sind, ihre Marken geschützt sind, und Gegenseitigkeit bezüglich dem Schutz griechischer Marken besteht, die sich durch einen internationalen Vertrag oder Austausch von Regierungserklärungen zwischen Griechenland und dem Land etabliert hat. Die Anmeldungen von ausländischen Marken werden in einem gesonderten Buch für ausländische Marken verzeichnet (Artikel 6, Gesetz 2239/1994). Damit die Marke zur Eintragung angenommen werden kann, muss sie sich graphisch darstellen lassen und über Eigenständigkeit dem Produkt gegenüber verfügen, das sie unterscheidet. Sie soll auch über Unterscheidungskraft verfügen, damit sie die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen unterscheiden zu können. Ausnahmsweise kann eine Marke ohne Unterscheidungskraft zur Eintragung angenommen werden, wenn es bis zur letzten Diskussion über ihre Annahme Unterscheidungskraft durch ihre Verwendung erworben hat (Artikel 1 und 3, Gesetz 2239/1994). Marken, die nicht eingetragen werden, sind folgende: 210 Schutz von Marken Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die deskriptiv sind, nämlich zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind, Marken, die ausschließlich aus Zeichen aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist; oder die zur Herstellung einer technischen Wirkung erforderlich ist, oder der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gute Sitten verstoßen, oder die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen. Darüber hinaus werden folgende Elemente nicht als Marken eingetragen: die Fahne, die Embleme, die Symbole des griechischen Staates und anderer, sowie die Zeichen von größerer symbolischer Bedeutung, besonders religiöse Symbole, Vorstellungen und Wörter; die Zeichen, deren Eintragung dem guten Glauben entgegenstehen oder mutwillig stattgefunden hat (Artikel 3, Gesetz 2239/1994). Gemäß Artikel 4 des Gesetzes 2239/1994, welcher eine Kopie der Vorschriften der Richtlinie 89/104 des Rates der EU darstellt, kann kein Zeichen zur Eintragung angenommen werden: wenn es mit einer älteren Marke identisch ist bzw. wenn die Produkte oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, identisch mit denen ist, für die die ältere Marke geschützt wird, wenn, aufgrund der Identität mit der älteren Marke und der Ähnlichkeit der Produkte oder Dienstleistungen oder der Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Gleichheit der Produkte bzw. Dienstleistungen oder der Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Ähnlichkeit der Produkte bzw. Dienstleistungen die Gefahr der Irreführung der Öffentlichkeit besteht, die auch die Gefahr birgt, die Marke mit der älteren Marke zu verwechseln, wenn sie mit einer älteren Marke identisch oder ähnlich ist und dafür bestimmt ist, Produkte oder Dienstleistungen zu unterscheiden, die nicht ähnlich mit denen sind, für die die ältere Marke eingetragen wurde, wenn diese schon einen Ruf erlangt hat, und die Verwendung der späteren Marke ihr ohne triftigen Grund einen unlauteren Vorteil durch die Unterscheidungskraft oder Ruf der älteren Marke 211 Schutz von Marken verleihen würde bzw. die Unterscheidungskraft oder den Ruf dieses Produktes schaden könnte. Außerdem wird ein Zeichen nicht angenommen: wenn es gegen die Rechte einer nicht eingetragenen Marke verstößt oder anderer Unterscheidungszeichen oder –merkmale, die beim geschäftlichen Verkehr verwendet werden und die dem Berechtigten das Recht geben, die Nutzung der späteren Marke zu verbieten, unter der Bedingung, dass die Rechte vor dem Anmeldedatum des bestimmten Zeichens erworben wurden, nachdem die möglichen vorgelegten Prioritätsrechte in Betracht gezogen worden sind, wenn es gegen ein älteres Recht der Persönlichkeit eines Dritten oder gegen älteres geistiges und gewerbliches Eigentum verstößt, außer der Rechte, die durch das Gesetz 2239/1994 geregelt werden, wenn es bezüglich der eingetragenen Marke zu Irreführungen kommen kann und sie während der Anmeldung im Ausland verwendet wird, wenn die Anmeldung mutwillig vom Antragsteller stattgefunden hat. Schließlich, laut Artikel 4 des Gesetzes 2239/1994 wird das Hindernis der Eintragung einer Marke, die ähnlich aber nicht identisch mit der älteren Marke ist, durch die schriftliche Zustimmung des Berechtigten der älteren Marke und ihre Einreichung bei der Markenbehörde aufgehoben, es sei denn, die Zustimmung steht nach Ansicht der Markenverwaltungskommission dem öffentlichen Interesse entgegen oder es gibt ernsthafte Gefahren aufgrund der potentiellen Irreführung der Öffentlichkeit. 22.4 Anwendungsbereich des Markenschutzes Laut Artikel 18 des Gesetzes 2239/1994 verleiht die Markeneintragung dem Berechtigten ausschließliche Rechte. Genauer gesagt: das Recht, sie zu verwenden; das Recht, sie auf die Produkte oder Waren aufzubringen, die sie unterscheiden soll; die geleisteten Dienste zu kennzeichnen; die Marke auf die Abdeckungen und Verpackungen der Waren, auf die Korrespondenzblätter, auf die Rechnungen, auf die Preislisten, auf die Anzeigen, auf alle möglichen Werbungen sowie auf anderes Druckmaterial aufzubringen und sie in elektronischen audiovisuellen Medien zu verwenden. Als Nutzung der Marke werden auch folgende Situationen betrachtet: die Verwendung der Marke auf eine unterschiedliche Weise hinsichtlich ihrer Eigenschaften, die aber die Unterscheidungskraft der Marke nicht verändert; das Aufbringen der Marke auf Produkte oder deren Verpackung nach Zustimmung des Berechtigten sowie die Verwendung einer kollektiven Marke von hierfür berechtigten Personen. Der Markenberechtigte hat das Recht, jedem Dritten zu verbieten, in seinem geschäftlichen Verkehr Zeichen zu verwenden, die gemäß der Vorschriften in Artikel 4 § 1 des Gesetzes 2239/1994 eine Fälschung oder eine Imitation seiner Marke darstellen. 212 Schutz von Marken Der Artikel 20 des Gesetzes 2239/1994 sieht notwendige Einschränkungen im Markenschutz vor und bestimmt, dass das Recht, welches die Marke dem Berechtigten verleiht, für Dritte kein Hindernis darstellt, in ihrem geschäftlichen Verkehr ihren Namen, ihren Firmennamen und ihre Adresse als Angaben bezüglich der Art, der Beschaffung, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft und der Zeit der Warenproduktion oder der Leistung des Dienstes oder weiterer Merkmale sowie die Marke selbst zu verwenden, wenn dies notwendig ist, um die Bestimmung des Produktes oder der Dienstleistung zu melden, besonders wenn es sich um Teile oder Ersatzteile handelt. Diese Verwendung soll gemäß den guten Geschäftssitten stattfinden, die in der Industrie oder im Handel gelten, jedoch nicht in Form einer Marke. Ist in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten. Gemäß dem Prinzip der Erschöpfung des Rechtes auf geistigen und gewerblichen Eigentum, das von dem Gerichthof der Europäischen Gemeinschaften entwickelt wurde, wird schließlich bestimmt, dass das Recht der Marke, dem Berechtigten nicht erlaubt, die Benutzung der Marke für Produkte zu verbieten, die unter dieser Marke auf den Markt innerhalb der Europäischen Union vom Berechtigten selbst oder durch seine Zustimmung gebracht worden sind. Diese Einschränkung wird nicht angewandt, wenn der Berechtigte einen triftigen Grund hat, der künftigen Nutzung der Produkte entgegenzustehen, besonders wenn der Produktzustand sich umwandelt oder verändert, nachdem die Produkte auf den Markt gebracht worden sind. Die Mittel für den Markenschutz werden in den Artikeln 26 ff. des Gesetzes 2239/1994 vorgesehen. Genauer gesagt wird vorgesehen, dass gegen jeden, der eine Marke, die einem anderen gehört, verwendet, fälscht oder imitiert, Unterlassungs- oder/und Entschädigungsklage eingereicht werden kann. Dasselbe gilt für denjenigen, der ein Zeichen verwendet, das zwar identisch oder ähnlich mit einer Marke ist, jedoch nicht ähnliche Produkte oder Dienstleistungen unterscheidet, als die die Marke unterscheidet, wenn diese einen Ruf in Griechenland erlangt hat und die Verwendung des Zeichens dem Nutzenden ohne triftigen Grund Vorteile von der Unterscheidungskraft oder dem Ruf der Marke bringen würde oder die Unterscheidungskraft bzw. den Ruf der Marke schaden könnte. Aufgrund der Tatsache, dass in der Wartezeit bis zum Fällen der endgültigen Entscheidung im Falle eines Rechtstreits über das Recht auf eine Marke die finanzielle Lage des Berechtigten auf irreversible Weise zerstört werden kann, sind die Sicherheitsmaßnahmen im Markenrecht das wichtigste Werkzeug in den Händen des Markeninhabers. Das Gesetz 2239/1994 erkennt die oben genannte Notwendigkeit und sieht in Artikel 27 vor, dass jeder, der einen Anspruch auf Unterlassung einer Handlung hat, die diesem Gesetz entgegensteht, die Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen beantragen kann. 213 Schutz von Marken Über die oben genannten zivilrechtlichen Ansprüche hinaus enthält das Gesetz 2239/194 strafrechtliche Bestimmungen (Artikel 28 ff.). Genauer gesagt, sieht es unter anderem Gefängnis- und Geldstrafe bzw. eine von diesen zwei Strafen für folgende Fälle vor: a) jeder der eine Marke fälscht oder in seinem Wissen eine gefälschte Marke verwendet, b) jeder, der auf Produkte seines Unternehmens oder Objekte seines Handels in seinem Wissen eine fremde Marke aufbringt, c) jeder, der ohne Fälschung ganz oder zum Teil eine fremde Marke imitiert, um die Käufer zu täuschen, oder eine solche Marke in seinem Wissen verwendet, d) jeder, der in seinem Wissen Produkte oder Waren verkauft oder zum Verkaufen bzw. zum Handel ausstellt, die eine Marke aufbringen, die wiederum Fälschung oder Imitation einer fremden Marke ist. 22.5 Nutzung der Marke Die Macht, die das Recht auf eine Marke dem Inhaber verleiht, enthält, außer selbstverständlich der Macht der ausschließlichen Nutzung, die Macht der Übertragung und der Erteilung von Lizenz, Anmeldung und Nutzung der Marke. Somit ordnet der Artikel 22 des Gesetzes 2239/1994 an, dass das Recht auf eine Marke unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar ist, unabhängig von der Übertragung des Unternehmens. Die Übertragung ist möglich, auch wenn die Marke aus dem Namen natürlicher oder juristischer Personen besteht. Die Übertragung gilt Dritten gegenüber nur nach relevantem Beschluss der Markenverwaltungskommission und seine Eintragung im Markenbuch. Darüber hinaus ordnet der Artikel 16 des Gesetzes 2239/1994 an, dass durch eine schriftliche Vereinbarung die Eintragung derselben Marke für die Unterscheidung der gleichen oder ähnlichen Produkte oder Dienstleistungen erlaubt ist, unter der Bedingung, dass die Markeneintragung weder eine Täuschungsgefahr für die Öffentlichkeit darstellt, noch dem öffentlichen Interesse entgegensteht. Durch eine schriftliche Vereinbarung, die nach Beschluss der Markenverwaltungskommission in den Markenbücher eingetragen wird, ist außerdem die ausschließliche Nutzung oder Nichtnutzung der Marke für einen Teil oder für die Gesamtheit der unterschiedenen Produkte oder Dienstleistungen und für die Gesamtheit oder einen Teil des griechischen Territoriums erlaubt, unter der Voraussetzung, dass die Nutzung der Marke weder eine Täuschungsgefahr für die Öffentlichkeit darstellt, noch dem öffentlichen Interesse entgegensteht. 22.6 Gemeinschaftsmarke Durch die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (EU Nr. L11 vom 14.1.1994, S. 1) wurde ein gemeinschaftliches Eintragungs- und Schutzsystem der Marken festgesetzt. Die Verordnung gründet eine einheitliche und autonome Gemeinschaftsmarke, die im ganzen Territorium der Gemeinschaft gültig ist, die man nur durch ihre Eintragung erwerben kann und die zusammen mit den nationalen Markensystemen bzw. den Unterscheidungsmerkmalen der Mitgliedstaaten existiert und nur von Berechtigten älterer Rechte unter bestimmten 214 Schutz von Marken Voraussetzungen angefochten werden kann. Die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke gemäß der Anordnungen der Verordnung 40/94 beim Amt für Gemeinschaftsmarken (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt), das sein Sitz in Alicante, Spanien hat, gewährt dem Berechtigten Schutz in allen fünfundzwanzig Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Griechenland. Die Streitfälle zwischen gemeinschaftlichen und nationalen Marken werden auf dem Prinzip des Windhund-Verfahren gelöst (Artikel 4 § 2 des Gesetzes 2239/1994 und Artikel 8 § 2 und 106 der Verordnung 40/94). Abschließend ist anzumerken, dass durch die Artikel 6 bis einschließlich 11 des Gesetzes 2934/2001 Sonderkammer in den Zivil- und Berufungsgerichten von Athen und Thessaloniki als Gerichte erster und zweiter Instanz für die Gemeinschaftsmarken gemäß der Anordnung des Artikels 91 der Verordnung 40/94 gebildet wurden. Gemäß der Anordnungen des Artikels 7, § 1 des o.g. Gesetzes wird die Zuständigkeit der neu gebildeten Gerichtskammer wie folgt definiert: Für die Verhandlung von „Fällen über Gemeinschaftsmarken“ erstreckt sich die vor Ort Zuständigkeit der Sonderkammer für Gemeinschaftsmarken des Zivil- und Berufungsgerichtes von Athen auf die Regionen der Berufungsgerichte von Athen, Ägäis, Dodekanisa, Kerkira, Kreta, Lamia, Nafplio, Patra und Piräus sowie die Zuständigkeit der Sonderkammer für Gemeinschaftsmarke des Zivilund Berufungsgerichtes von Thessaloniki auf die Regionen der Berufungsgerichte von Thessaloniki, Westmakedonien, Thrazien, Ioannina und Larissa. 22.7 Schlussbemerkungen Aus diesem Bericht ergibt sich, dass der Schutz von Marken in Griechenland umfassend durchgeführt wird. Dies wird durch die Anordnungen des Gesetzes 2239/1994 gesichert, die in der griechischen Rechtsordnung die Regelungen der Richtlinie 89/104 sowie die Anordnungen der Verordnung 40/94 über die Gemeinschaftsmarke eingeführt haben. Der Unternehmer kann zwischen dem nationalen und gemeinschaftlichen Schutzsystem auswählen, abhängig davon, welches seiner geschäftlichen Tätigkeit eher entspricht und gleichzeitig seine Marke entweder durch ihre Übertragung oder durch die Erteilung von Nutzungs- oder Anmeldungslizenzen freilich als ein besonderes Vermögenselement frei nutzen. 215 Das Griechische Patentrecht 23 Das Griechische Patentrecht RA Christina Panagoulea, LLM der WWU Münster, Partner in der Athener Sozietät KlC Law Firms -Eine kurze Übersicht im Rahmen der europäischen Rechtsumgebung- Ypsilantou 2, 10675 Athen Tel: +30 210 72 64 500 Fax: +30 210 72 64 510 Email: [email protected] Internet: www.klc-lawfirm.gr 23.1 Allgemeines Unterscheidung von anderen immateriellen Schutzrechten Systematisch betrachtet, gehört das Patentrecht zum weiteren Rechtsgebiet des „Industriellen Eigentums“ zusammen mit Marken (trade marks), Gebrauchsmustern und (ästhetische) Modellen. Obwohl alle diese Rechte ihren Ursprung in der geistigen Tätigkeit eines Menschen (Erfinders oder Schöpfers) finden, gehören diese nach griechischer, wie auch nach deutscher Rechtsgliederung nicht zum geistigen, sondern zum industriellen Eigentum. Der Hauptunterschied besteht darin, dass die Rechte des industriellen Eigentums dadurch entstehen, dass sie von einer eigens dafür geschaffenen Behörde erteilt werden, wogegen die Rechte des geistigen Eigentums (Urheberrechte nach dem deutschen Rechtssystem) automatisch entstehen und ihren Inhabern bzw. Werkschöpfern naturrechtlich zugeordnet sind. Der Inhaber eines Schutzrechtes des industriellen Eigentums erwirbt dieses Recht nur dann, wenn eine dafür als kompetent anerkannte Behörde ihm dieses Recht verleiht und ihn als Inhaber anerkennt. Die Rechte des geistigen Eigentums brauchen nirgendwo eingereicht zu werden, sie werden einfach geboren, wenn ein Werk durch seinen Schöpfer Gestalt annimmt. Ein anderer Unterschied ist, dass es sich bei den Rechten des geistigen Eigentums um die kulturellen Gebiete der Literatur, Wissenschaft und Kunst handelt. Im Gegensatz dazu ist das entscheidende Merkmal der Rechte des industriellen Eigentums ihre gewerbliche Verwertung und dass sie technisch orientiert sind. Beide Rechte des geistigen und industriellen Eigentums sind als Schutzrechte zu verstehen und methodologisch betrachtet beide immaterielle Güterrechte des privaten Rechts. 23.2 Begriff und Inhalt des Patentrechts Das Patentrecht regelt das Schicksal der Patente. Die Patente schützen Erfindungen und werden für einzelne Länder und für eine befristete Zeit erteilt. Das Patent ist ein ausschließliches Recht, das dem Patentinhaber die Möglichkeit gibt, Dritten während dieser 216 Das Griechische Patentrecht Zeit die Benutzung der Erfindung zu untersagen. Der Patentschutz entsteht (im Gegensatz zum Urheberrecht) nicht automatisch. Es muss vielmehr eine Anmeldung mit der technischen Beschreibung der Erfindung und den konkreten Ansprüchen eingereicht werden. Eine Erfindung kann z.B. ein Erzeugnis, die Verwendung eines Erzeugnisses, ein Verfahren oder eine Vorrichtung sein. Sie ist nur dann patentierbar, wenn sie einen neuen funktionellen oder technischen Aspekt aufweist. 23.3 Was ist patentierbar? – Patentarten Nach den Vorschriften des EPÜ (Europäisches Patent Übereinkommen) und allen nationalen Gesetzen der EPÜ Mitgliedstaaten muss eine Erfindung drei Voraussetzungen erfüllen, um patentierbar zu sein. Die notwendigen drei Elemente sind: sie muss gewerblich anwendbar sein sie muss neu sein sie muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen Eine Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn sie in irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder verwendet werden kann. Dieses Element zeigt den genauen Unterschied zwischen Patenten und Urheberrechten, denn ein rein geistiges oder ästhetisches Werk kann nicht patentierbar sein. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie in der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag bzw. vor den anerkannten Prioritätstag in irgendeiner Art bekannt war. Bekannt kann eine Erfindung sein durch eine andere, früher eingereichte Anmeldung oder eine wissenschaftliche Veröffentlichung. Dieses Element nennt man auch als Erfüllung des „Standes der Technik“. Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie im Lichte dessen, was der Öffentlichkeit bereits bekannt ist, für den so genannten Fachmann, der sich auf einem bestimmten Gebiet auskennt und Erfahrung hat, nicht nahe liegend ist. Die Patente unterscheiden sich nach ihrer Art, bzw. nach ihrer Ansprüchen in Produktpatente, Prozess- bzw. Verfahrenspatente und Verwendungspatente. Diese Gliederung ist am meisten bekannt in ihrer englischen Fassung als „product patents, method patents und use patents“. Die Schutzdauer von Patenten ist 20 Jahre. 217 Das Griechische Patentrecht 23.4 Das Griechische Patentrecht im Europäischen Kontext 23.4.1 Das Europäische Übereinkommen über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens Der wichtigste Meilenstein in der neueren Geschichte des Patentrechts in Europa war die Unterzeichnung am 5. Oktober 1973 in München des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens und der Gründung des Europäischen Patentamts, welches am 7. Oktober 1977 in Kraft trat. Griechenland hat das EPÜ durch Gesetz 1607/1986 ratifiziert und ist zusammen mit insgesamt 31 Ländern (Stand 2006), welche dem EPÜ beigetreten sind, Mitglied des zentralisierten europäischen Systems für die autonome und einheitliche Verfahren zur Erteilung europäischer Patente. Dennoch garantieren die nationalen Rechtssysteme die notwendige Erfüllung der europäischen Vorgaben und sind eng miteinander verknüpft. 23.4.2 Der griechische Rechtsrahmen Das griechische Rechtssystem besteht hauptsächlich aus den folgenden Gesetzen, Präsidialverordnungen und Ministerialerlassen: Gesetz 1607 vom 30. Juni 1986 über die Ratifizierung des Münchner Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 Gesetz 1733/1978 über Technologietransfer, Erfindungen, technologische Innovation und die Errichtung einer Atomenergiekommission in der heutigen Fassung (geändert durch Artikel 18 des Gesetzes 1739/1987 und Präsidialverordnung 54/1992 und durch Artikel 9 es Gesetzes 2359/1995) Präsidialverordnung 77 vom 11. Februar 1988 über Vorschriften zur Ausführung des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente Ministerialerlass 15928/EFA/1253 über die Einreichung von Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen bei der OBI und über Patentregister, zuletzt geändert durch Ministerialerlass 3111/EFA/433 Beschluss des Verwaltungsrats der Organisation für gewerblichen Rechtsschutz vom 14.Dezember 1987 über die Gebührenordnung, geändert durch spätere Beschlüssen Präsidialverordnung 161 vom 31. Mai 2002 über die Anpassung der Präsidialverordnung 259/1997 an die Richtlinie 98/71 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen 218 Das Griechische Patentrecht Besondere Bedeutung für die internationale Integration und Anpassung des griechischen Rechts haben auch: Gesetz 1883/1990 über die Ratifizierung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - PCT (wurde in Washington im Jahre 1970 unterzeichnet) und die Präsidialverordnung 16/1991 zur Ausführung des Vertrags Gesetz 2290/1995 über die Ratifizierung des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, bekannt als TRIPS (unterzeichnet im Jahr 1994 in Marrakesch als Teil des WTO Übereinkommens, mit welchem die Uruguay-Runde zum Abschluss gebracht wurde) Besonders wichtig für die pharmazeutische und biotechnologische Industrie sind die legislativen Texte, welche entsprechende EG/EU-Richtlinien in das griechische Recht integrieren, wie folgend: Präsidialverordnung 321 vom 24. September 2001 über die Zustimmung zur Richtlinie 98/44 des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen Ministerialerlass vom 26. Januar 2006 über die Umsetzung der Richtlinie 2004/27 EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Voraussetzungen der Marktstellung von pharmazeutischen Produkten in das griechische Recht, welche wiederum die Hauptrichtlinie 2001/83 EG abgeändert hatte. Zuletzt und der Vollständigkeit halber ist das Gesetz 4325/1963 über Erfindungen, die die Landesverteidigung betreffen, aufzuzählen. 23.5 Die Beziehung zwischen Europäischen Patenten und dem Griechischen Rechtssystem – Anwendung und Inkrafttreten Europäischer Patente in Griechenland Ein Patent, welches vom europäischen Patentamt erteilt wird, bietet als solches keinen Schutz. Nach seiner Erteilung muss der Inhaber des Patentes und Patentrechtes das Patent bei den nationalen Behörden der Länder, für welche er den Schutz wünscht, einreichen. Die zuständige nationale Zentralbehörde für Griechenland ist die OBI (Organismos Biomichanikis Idioktissias – Organisation für das Industrielle Eigentum). Der Inhaber des europäischen Patentes muss innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung seines Patentes im offiziellen Bulletin des Europäischen Patentamts eine Übersetzung seines Patentes bei der OBI einreichen, um den Schutz in Griechenland zu beanspruchen. Wird das Patent nicht innerhalb der Frist von drei Monaten eingereicht, wird es in Griechenland als ungültig betrachtet. Im Fall, dass der Patentinhaber zuerst von der OBI ein nationales bzw. griechisches Patent erhalten hat, kann er innerhalb von 12 Monaten nach der Einreichung seines Anspruches 219 Das Griechische Patentrecht bei der OBI ebenfalls einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents beim Europäischen Patentamt einreichen, sodass die Priorität von dem Zeitpunkt der nationalen Einreichung bestimmt wird. Es muss ferner beachtet werden, dass jährliche Gebühren für jedes einzelne Land anfallen, damit das Patent weiterhin in jedem Land seine Gültigkeit behält. 23.6 Rechtsstreitigkeiten über Patente in Griechenland 23.6.1 Kompetenz Das europäische Patentamt funktioniert nicht als entscheidendes Gericht im Falle von etwaigen Verletzungen von Patenten oder Patentanfechtungen. Diese Kompetenz wurde vom EPÜ den nationalen Gerichten der Mitgliedsstaaten eingeräumt. 23.6.2 Die Rechtsstreitigkeiten nach griechischem Recht Im Gesetz 1733/1987 sind sowohl die als offensiv betrachteten Anfechtungsklagen, als auch die defensiven Klagen im Falle von Verletzung eines Patentes vorgesehen und geregelt. Nach Artikel 15 von Gesetz 1733/1987 kann ein Patent durch ein Gerichtsurteil angefochten werden, sofern: der Patentinhaber nicht der Erfinder oder sein Nachfolger ist die Erfindung nicht patentierbar ist (üblicherweise wegen Nichterfüllung der oben genannten drei notwendigen Elementen) die Beschreibung, die dem Patent beigefügt ist, der Anwendung der Erfindung von einem Fachmann nicht genügt der Gegenstand des erteilten Patents sich über den Schutzinhalt, wie er in dem Antrag definiert wurde, ausdehnt. Die Klage bezweckt lediglich die Anfechtung des Patentes und berechtigt nicht zu einem Entschädigungsanspruch. Wichtig ist darüber hinaus, dass diese Klage nur von demjenigen erhoben werden kann, der ein rechtlich anerkanntes Interesse nachweisen kann. Die griechische Rechtsprechung kann bis heute nur wenige solcher Fälle vorweisen. Nach Artikel 17 des Gesetzes 1733/1987 kann der Patentinhaber im Falle einer vorliegenden oder drohenden Verletzung Klage gegen den Schädiger auf Unterlassung und Schadensersatz erheben. Die meisten Patentenfälle der griechischen Rechtsprechung sind solcher Natur. Die Ansprüche dieser Klage sind die Aufhebung der Verletzung und ihre Unterlassung für die Zukunft und die Erstattung seines Schadens im Falle von verschuldeter Verletzung. Das Verschulden ist für den Kläger in den meisten Fällen leicht zu beweisen, denn der Schädiger stammt fast immer von demselben Markt wie der geschädigte 220 Das Griechische Patentrecht Patentinhaber und besitzt somit umfangreiche Kenntnis der Funktion dieses Marktes. 23.7 Besonderheiten bezüglich pharmazeutischer Produkte Besondere Erwähnung sollen die Patente auf pharmazeutische Produkte finden. Griechenland hat gemäß Artikel 167 § 2 (a) EPÜ seine Produktpatente auch auf pharmazeutische Produkte ausgedehnt. In den Jahren von 1987, als Griechenland das EPÜ ratifizierte bis zur Aufhebung des Vorbehaltes am 7.Oktober 1992, waren in Griechenland keine pharmazeutischen Produktpatente gültig. Alle Patentinhaber waren gezwungen, ihre Produktpatente auf pharmazeutische Produkte als Verfahrens- bzw. Prozesspatente zu beantragen. Diese Situation führte zu einer wachsenden Anzahl von Rechtsstreitigkeiten zwischen den traditionellen multinationalen Pharmakonzernen und der griechischen pharmazeutischen Industrie, welche hauptsächlich mit so genannten „Generika“ auf dem Markt präsent waren. Der weltweite Markt für Generika, d.h. das die Nachahmung eines sich bereits unter einem Markennamen auf dem Markt befindenden Medikaments, ist inzwischen selbst enorm gewachsen. Oft nutzen Generikahersteller den Erkenntnisgewinn seit der Entwicklung des Altpräparats. Auf diese Weise können die Nachahmermedikamente den Originalen in ihrer Wirksamkeit sogar überlegen sein. Viele Pharmafirmen, die sich auf Generika spezialisiert haben, beantragen nunmehr selbst hundertfach Patente für ihre Produkte. Diese Entwicklung zeigt, dass damit zu rechnen ist, dass in nächster Zukunft eine immer größere Zahl von Patenrechtsstreitigkeiten in Griechenland auf den Gebieten der Parmaund Biotechnologie ausgetragen werden. 221 Das griechische Datenschutzgesetz 24 Das griechische Datenschutzgesetz Yannis A. Varotsos Panagiotis Kaplandis- Sotiropoulos Rechtsanwälte Anwaltskanzlei Varotsos & Varotsos 90, Vas. Sofias Ave., 115 28 Athen, Tel: +30 210 7475250 Fax: +30 210 7475251 Email: [email protected] 24.1 Einführung Ziel dieser Mitteilung ist die Unterrichtung über die Änderungen des Gesetzes 2472/ 1997 „über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“ und zur geübten Kritik an dessen Änderungen nach der Veröffentlichung in dem GRIECHENLAND INVESTITIONSFÜHRER 2006 der kurzgefassten Angabe der Regelungen dieses Gesetzes in seiner bereits damals abgeänderten Fassung durch die Gesetze 2623/1998, 2703/1999, 2703/1999, 2819/2000, 2915/2001, 3051/2002, 3090/2002, 3156/2003 und 3471/2006. Ziel des letzteren war die bessere Angleichung des griechischen Rechtes an die Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG. Seither ist das Gesetz 2472/ 1997 durch Artikel 8 des Gesetzes 3625/ 2007 erneut geändert worden (Amtsblatt der gr. Regierung, Band A, Nr. 290 vom 24.12.2007) 24.2 Darstellung der Änderungen des Gesetzes 2742/1997 Durch die obige Änderung, die am 24.12.2007 in Kraft getreten ist, wurde folgendes neugefasst: (a) der Anwendungsbereich der Vorschriften des Gesetzes 2472/ 1997 durch die Hinzufügung auch weiterer Fälle der Verarbeitung personenbezogener Daten, bei denen diese Vorschriften nicht angewandt worden waren, (b) die Fälle, in denen der Verarbeitungsverantwortliche von den Pflichten befreit wird, die durch Vorschriften der Artikel 6 und 7 des obigen Gesetzes auferlegt werden, (Mitteilungspflicht und Lizenz) und (c) der Sinn des Begriffs „empfindliche Daten“. Neue Definierung des Anwendungsbereichs des Gesetzes Im Artikel 3 des Gesetzes 2472/1997 wird der Anwendungsbereich des Gesetzes in positiver, aber auch in negativer Weise definiert. Das heißt, dass die Fälle festgelegt werden, bei denen das Gesetz 2472/1997 angewandt oder nicht angewandt wird. Durch 222 Das griechische Datenschutzgesetz diese Änderung sind Fälle hinzugefügt worden, bei denen die Vorschriften dieses Gesetzes nicht angewandt werden. § Verarbeitung durch die Justiz- und Staatsanwaltschafts-behörden und anderen Dienststellen Die Vorschriften des Gesetzes 24472/1997 werden nicht nur im Fall, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zwecks Ausübung ausschließlich persönlicher oder häuslicher Tätigkeiten durchgeführt wird, sondern auch, wenn diese Verarbeitung durch die Justiz- und Staatsanwaltschaftsbehörden und die Dienststellen, die im Rahmen der Rechtssprechung oder der Bedienung der Bedürfnisse deren Funktion zwecks Feststellung von Strafsachen unter deren unmittelbaren Aufsicht handeln, die als Verbrechen oder vorsätzlich begangene Vergehen und insbesondere Straftaten gegen das Leben, die sexuelle Freiheit, die wirtschaftliche Ausnutzung des sexuellen Lebens, die persönliche Freiheit, das Eigentum, die Vermögensrechte, Verstöße gegen die Betäubungsmittelgesetze, Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sowie Straftaten gegen minderjährige Opfer mit Strafe bedroht werden, nicht angewandt. § Funktion von Ton- und Bildaufnahmemitteln bei der Ausübung des Versammlungsrechtes Ferner, wird das Gesetz auch in den Fällen der Ausübung des Versammlungsrechtes gemäß Artikel 11 der Verfassung seitens der Bürger nicht angewandt, soweit es sich nur um die einfache Funktion von Ton- oder Bildaufnahmemitteln oder von anderen speziellen technischen Aufnahmemitteln jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ton- oder Bildaufnahme mit Geräten jeglicher technischer Form zur Bestätigung der Begehung der obigen Straftaten nur im Auftrag der Staatsanwalt erfolgt, soweit eine drohende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bevorsteht. Ziel dieser Aufnahme ist nur die Verwendung des Aufnahmematerials, das die Begehung der Straftaten als Beweismittel vor allen Ermittlungs-, Staatsanwaltschafts- und Justizbehörden als Beweismittel bestätigt. Die Verarbeitung jeglichen anderen Materials, das zur Bedienung des obigen Zwecks der Bestätigung der Straftaten nicht notwendig ist, ist verboten. Das entsprechende Material wird aufgrund einer Verfügung des zuständigen Staatsanwaltes vernichtet. § Befreiung des Verarbeitungsverantwortlichen von der Mitteilungs- und der Genehmigungspflicht Im Artikel 7A des Gesetzes 2472/1997 werden sechs Fälle vorgeschrieben, bei denen der Verarbeitungsverantwortliche von der Mitteilungs- und der Genehmigungspflicht gemäß Artikel 6 und Artikel 7 befreit wird. Diese Änderung bezieht sich auf den Fall sechs. Nunmehr wird hiermit bestimmt, dass der 223 Das griechische Datenschutzgesetz Verarbeitungsverantwortliche von den Pflichten befreit wird, die in dieser Vorschrift angeführt werden, wenn die Verarbeitung durch Justizbehörden oder Dienststellen im Rahmen der Rechtssprechung oder zur Bedienung der Bedürfnisse deren Funktion über die weiteren Grundsätze nach Artikel 3, Absatz 2, lit. b hinaus, d.h. durch die Justiz- und Staatsanwaltschaftsbehörden und die Dienststellen, die unter deren unmittelbaren Aufsicht handeln, erfolgt. § Änderung der Begriffsbestimmung „empfindliche Daten“ Im Artikel 2 des Gesetzes 2472/1997 werden die Bestimmungen der elf Hauptbegriffe, die dieses Gesetz in Anspruch nimmt, angeführt. Durch die Änderung der Begriffsbestimmung „empfindliche Daten“ (d.h. die Daten, die sich auf die rassische oder ethnische Herkunft, die politischen Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszu-gehörigkeit, Gesundheit, Sozialfürsorge und das Sexualleben beziehen, sowie Daten, die Strafverfahren oder strafrechtliche Verurteilungen betreffen oder auf die Teilnahme von Personenvereinen, deren Zweck zu den obigen in Bezug steht, beziehen) ist ein zweiter Satz, wie folgt, hinzugefügt, der, wie folgt, lautet: „Speziell betreffend die Strafverfolgungen oder Vorstrafen darf die Bekanntmachung nur durch die Staatsanwaltschaft wegen Straftaten, die im Artikel 3, Absatz 2 lit. b (nämlich der hier oben angeführten durch diese Änderung hinzugefügten Straftaten) durch Verfügung des zuständigen Staatsanwaltes beim Landgericht oder beim Oberlandesgericht, wenn die Sache vor dem Oberlandesgericht anhängig ist, erlaubt werden. Diese Bekanntmachung hat den Schutz der Gesellschaft insgesamt, den Schutz der anfälligen oder machtlosen Bevölkerungsgruppen und die leichtere Erfüllung des Anspruchs des Staates auf Bestrafung dieser Delikte zum Ziel“. Beziehung der Änderungen auf das europäische Recht EG Recht Gemäß der Begründung der obigen Änderungen des Gesetzes 2472/1997, ergab sich diese Änderung auch nach der Feststellung, dass die Vorschriften des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG, wie diese in den Erwägungen ihrer Präambel unter Nr. (16), (34) und (43) klar gemacht werden, trotz der partiellen und ausschnittsweise vorgenommenen Ergänzung des Gesetzes 2472/1997 durch Artikel 10 des Gesetzes 3090/ 2002 keinen Gegenstand der Umsetzung in die griechische Rechtsordnung darstellten. Nach der Begründung ist ein Hauptziel der Änderungen, dass die Verarbeitungen personenbezogener Daten, die sich auf Staatstätigkeiten in Bereichen des Strafrechts und der Öffentlichen Sicherheit beziehen, unter der vollen Gewährleistung der Staatsanwaltschaft und der Justizbehörden stehen, die eine verfassungsrechtlich begründete Funktion, sowie eine Ahndungs- und Bestrafungspflicht des kriminellen Verhaltens gemäß den obigen Regeln des Gemeinschaftsrechtes, sogar angeglichen an die Rechtssprechung des Europäischen 224 Das griechische Datenschutzgesetz Gerichtshofs haben. Gemäß der Begründung wird durch diese Änderung die einfache Tonoder Bildaufnahme eingeleitet, wenn strafbare und ernsthafte kriminelle Handlungen, die die weite Gesellschaft in einem öffentlichen Raum beeinträchtigen, begangen werden, 1) ohne dass das einen Eingriff in das Privatleben der Person darstellt und nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verboten ist, 2) wenn das an die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte völlig angeglichen ist (Urteil vom 28.1.2003 Peck g. Großbritannien, vom 25.9.2001 P.G. und J.H. g. Großbritannien und vom 16.2.2000 Ammann g. die Schweiz) und 3) soweit das dem Artikel 9 A Satz 1 der Verfassung völlig entspricht, da diese Regelungen mit dem Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG einstimmig sind, Justizgewährleistungen durch die Anerkennung des Staatsanwaltschaftsamtsträgers ohne Probleme eines Verstoßes gegen die Verfassung und die entsprechenden völkerrechtlichen Regeln gewährt werden, die Anwendung der durch diese Aufnahme gesammelten Beweismittel abschließend aufgezählt werden (Verwertung nur vor Justizbehörden) und der Kern des Personendatenschutzrechtes vor einer verfassungsrechtlich unlauteren Verletzung sichergestellt wird. Europäische Menschenrechtskonvention Schließlich, wird gemäß derselben Begründung durch die Hinzufügung in der Begriffsbestimmung „empfindliche Daten“ das Unschuldigkeitsprinzip gemäß Artikel 6, Absatz 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verletzt, weil die Unschuldigkeitsvermutung gemäß dieser Begründung durch jegliche Unterrichtung der Öffentlichkeit über die im Gang befindlichen strafrechtlichen Untersuchungen nicht verletzt werde, soweit Bekanntmachungen, dass eine Person schuldig sei, auszuschließen seien. 24.3 Kritik der Änderung In den Juristenkreisen herrscht eine Problematik und wird bereits Kritik betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen, die sich nach der obigen Änderung ergaben, geübt. Diese Kritik macht zum Fokus die im Auftrag des Staatsanwaltes beginnende Funktion der Ton- oder Bildaufnahmegeräte oder von anderen technischen Aufnahmemitteln im Fall der Ausübung seitens der Bürger des Versammlungsrechtes nach Artikel 11 der Verfassung sowie die Bekanntmachung von Daten, die sich auf Strafeverfolgungen beziehen. Kritik unter Strafgesetz Diese Kritik entstand insbesondere nach der ersten Anwendung dieser Vorschrift, sogar nach öffentlicher Aufforderung der Staatsanwälte seitens des Justizministers, diese Vorschrift anzuwenden, d.h. mit Hilfe einer entsprechenden Verfügung der zuständigen Sicherheitsbehörden die Namen der Festgenommenen – die sich an Pornographienetzen 225 Das griechische Datenschutzgesetz beteiligen, bekanntzumachen und deren Lichtbilder zwecks Schutzes der Gesellschaft zu veröffentlichen. Die Erwägung dazu war, dass unsere Gesellschaft und die öffentliche Meinung im allgemein den Schutz vor abscheulichen Straftaten, die sich hauptsächlich gegen sie wenden, benötigt. Die Problematik fokussiert in diesem Fall auf die Tatsache, dass, angesichts der bestehenden Institutionen des Strafprozesses -wie z.B. die Untersuchungshaft, die für Verbrechen vorgeschrieben wird,- die für den Schutz der Gesellschaft ausreichen, angesichts des Grundsatzes unserer Rechtszivilisation, nämlich der Unschuldigkeitsvermutung des Angeklagten, die sogar eine übergesetzgeberische Geltung hat, sowie im Licht der gegebenen heutigen zweifellosen Macht der Medien, eine solche Bekanntmachung von Namen und Personen vor deren rechtskräftigen Verurteilung in der Lage ist, irreversible Nebenwirkungen für das Leben, die Ehre und das Ansehen dieser Personen herbeizuführen. Falls nämlich diese Personen schließlich freigesprochen werden, wird sich einerseits keiner mit der Wiederherstellung deren Ehe und deren Ansehens beschäftigen und andererseits ist das, was schließlich nur befriedigt sein wird, der Appetit einer gefräßigen Gesellschaft, die Selbstjustiz übt und zu gewalttätigen und entehrenden Handlungen gegen die Angeklagten geführt wird, was an heftige Phänomene eines nicht organisierten und nicht gut regierten Staates erinnert. Die Stellungsnahme der Griechischen Datenschutzbehörde Die Griechische Datenschutzbehörde auch in der Vergangenheit aus dem Anlass der Frage der Bekanntmachung seitens der Polizei der Namen der festgenommenen oder verfolgten Personen und des entsprechenden Erlasses des Ministers für Öffentliche Ordnung über die Nichtbekanntmachung der verhafteten Personen in den Polizeimitteilungen, ihren Beschluss unter Nr. 67 vom 12.6.2002 erlassen hat, der, wie folgt, lautet: „Die Bekanntmachung des Namens einer Person, die sich an einer illegalen Tätigkeit beteiligt, darf durch die Polizeibehörden in zwei Fällen erfolgen: 1. Bekanntmachung eines Namens oder eines Lichtbildes oder von anderen vereinzelten Angaben oder nicht einer Person, die sich angeblich an einer kriminellen Tätigkeit beteiligt und gesetzlich zwecks Festnahme gefahndet wird und 2) Bekanntmachung der Festnahme. In beiden Fällen handelt es sich um die Verarbeitung empfindlicher personenbezogener Daten kraft des Artikels 2 lit. b des Gesetzes 2472/ 1997, da diese sich auf die Strafverfolgung einer Person bezieht. Somit richtet sich deren Handhabung nach der Vorschrift des Artikels 7 Absatz 2 lit. e bb des obigen Gesetzes in der abgeänderten Fassung des Artikels 24 Absatz 2 des Gesetzes 2914/ 2001. Gemäß dieser Vorschrift ist die Sammlung und Verarbeitung empfindlicher personenbezogener Daten ausnahmsweise zulässig, wenn die Verarbeitung durch eine öffentliche Behörde vorgenommen wird und unter anderem zur Bedienung der Bedürfnisse der Kriminologischen Politik notwendig ist und sich auf die Ermittlung von Delikten, Strafverurteilungen oder Sicherungsmaßnahmen bezieht. Die Sicherheitsbehörde ist ohne weiteres berechtigt, diese personenbezogene Daten- wovon bereits oben die Rede war- mit dem Ziel der Verhaftung bekanntzumachen, da die Verarbeitung entweder zwecks 226 Das griechische Datenschutzgesetz Ermittlung des Deliktes (Auffinden des Verdächtigen) oder zwecks Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, aufgrund welcher Strafen oder Maßnahmen der Sicherheit verhängt werden, erfolgt und somit innerhalb des gesetzlichen Zwecks dieses Archivs vorgenommen wird…..“ Die Rechtssprechung Es ist nennenswert, dass eine Person, die nach einem Beschluss der Strafkammer, gemäß dem beschlossen wurde, dass eine Person, die wegen Verbrechens beschuldigt worden war, und deren Name nach deren Verhaftung in einer Polizeimitteilung im Ganzen angegeben war, nicht angeklagt werden sollte, eine Klage gegen den griechischen Staat wegen Verletzung personenbezogener empfindlicher Daten erhoben hat. Die Kammer des Verwaltungsgerichts Komotini, die diese Klage abgewiesen hat, hat entschieden (Urteil unter AZ 104/2007), dass die Bekanntmachung eines Namens oder Lichtbildes oder von anderen vereinzelten Angaben oder nicht einer Person, die sich angeblich an einer kriminellen Tätigkeit beteiligt und gesetzlich zwecks Festnahme gefahndet wird, nach Artikel 2 Satz b des Gesetzes 2472/ 1997 eine Verarbeitung personenbezogener empfindlicher Daten darstellt. Diese Verarbeitung ist jedoch nach Artikel 7 des obigen Gesetzes zulässig, da diese der nach demselben Artikel, Absatz 2 lit. e bb vorgeschriebenen Sammlung und Verarbeitung solcher Daten durch eine öffentliche Behörde unterliegt. Im einzelnen, bezieht sich diese auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Bedienung der Bedürfnisse der Kriminologischen Politik oder Justizvollzugspolitik notwendig ist und sich auf die Ermittlung von Delikten bezieht. Angesichts der obigen Ausführungen hat das Gericht beurteilt, dass die Verfassung der obigen Pressemitteilung durch die Polizeidirektion und ihre Verteilung an die Medien mit der Folge der Bekanntmachung unter anderem auch der absolut nötigen Angaben, die sich auf die Person des Beklagten als Gefahndeten wegen des Deliktes der Erpressung bezogen, keine illegale Handlung darstellte und somit daraus keine Haftung des beklagten griechischen Staates auf Schadenersatz des Beklagten entstand. Demnach ist die Klage abgewiesen worden. Demzufolge, ist den Fällen der ausnahmsweise zulässigen Bekanntmachung personenbezogener empfindlicher Daten ohne eine frühere Staatsanwaltsverfügung, weiter Ausnahmen hinzugefügt worden, nämlich 1) der Bekanntmachung eines Namens oder Lichtbildes oder von anderen vereinzelten Angaben oder nicht einer Person, die sich angeblich an einer kriminellen Tätigkeit beteiligt und gesetzlich zwecks Festnahme gefahndet wird und 2) der Bekanntmachung der Festnahme, die vor der Änderung von 2007 galten, hiermit die zulässige Bekanntmachung personenbezogener empfindlicher Daten mit Hilfe einer Staatsanwaltsverfügung, soweit diese Bekanntmachung den Schutz der Gesellschaft im Allgemeinen, der anfälligen oder machtlosen Bevölkerungsgruppen und die leichtere Erfüllung des Anspruchs des Staates auf Bestrafung dieser Delikte zum Ziel hat. 227 Das griechische Datenschutzgesetz Die Fälle der zulässigen Bekanntmachung personenbezogener empfindlicher Daten sind einerseits, sogar mit eher unklaren Kriterien (Schutz der Gesellschaft, leichtere Realisierung des Anspruchs des Staates auf Bestrafung der obigen Delikte) erweitert worden. Andererseits ist zur Gewährleistung und Sicherstellung des erstrebten Schutzes die Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen worden, jedes Mal zu beurteilen, ob ein Fall des Schutzes der Gesellschaft oder einer leichteren Erfüllung des Anspruchs des Staates auf Bestrafung der obigen Delikte jeweils vorliege oder nicht. Jede positive Entscheidung der Staatsanwalt beim Auftauchen dieser Fragen, die die Zulassung der Bekanntmachung personenbezogener empfindlicher Daten von lediglich verfolgten Personen vor deren Erklärung für schuldig durch eine gerichtliche Entscheidung zur Folge hat, soll rechtsmäßig sein, da diese auch unter anderem aufgrund der Berufung auf den Gesellschaftsschutz zulässig sein soll. Die Kritik und die Frage, die sich hier stellt, ist, ob derjenige, dessen personenbezogene empfindliche Daten bekanntgemacht worden sind und der schließlich durch eine gerichtliche Entscheidung freigesprochen wird in gleichwertiger Weise geschützt wird. Wenn es nämlich bewiesen wird, dass dessen Ehre und Ansehen durch diese Bekanntmachung unrecht verletzt worden sind, was in der Praxis bedeutet, dass er vor der Durchführung des Prozesses durch die Medien für „schuldig“ erklärt wurde, wird vorgeschlagen, dass diese Verletzung in einer Weise wiederhergestellt wird. Kritik unter dem Versammlungsrecht Betreffend die Frage des Betriebs von Kameras im Auftrag des Staatsanwaltes im Fall der Ausübung des Versammlungsrechtes, gab es zunächst eine Kritik betreffend die Zeit der Einleitung dieser Vorschrift. Im konkreten wurde eine ungünstige Kritik ausgeübt, dass sich die Regierung eilte, mit einer Änderung in einem irrelevanten Gesetz, dieses Thema zu regeln, indem ein Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs hierzu erwartet worden war und die Griechische Datenschutzbehörde (nachstehend die „Behörde“) ihren Beschluss unter Nr. 58/2005 erlassen hatte, durch den die elektronische Überwachung von Demonstrationen und Märsche verboten wurde und der zum kritischen Zeitpunkt für alle verbindlich war, auch wenn dieser außer Ziel oder fehlerhaft wäre. Da nämlich der Schutz personenbezogener Daten der Behörde ausschließlich obliegt, ist der gesetzgeberische Eingriff von 2007, durch den, gemäß der Beanstandung, nach der Änderung des Beschlusses 58/ 2005 des Amtes gestrebt wird, als unzulässig kritisiert worden. Weiterhin, zur Änderung des Gesetzes macht die entsprechende Kritik Fokus auf das Argument, dass eine etwaige Begehung von Straftaten die Demonstration, d.h. die Ausübung des „Versammlungsrechtes“ (Artikel 11 der Verfassung) in ein Delikt nicht umwandelt und dass die Möglichkeit der Begehung von Straftaten die Befugnis über die zulässige Verwendung von Kameras von der Behörde an den Staatsanwalt nicht übertragen kann. Mit einer gegenteiligen Argumentation würde die Behörde nie zuständig sein und der Schutz personenbezogener Daten hätte kein Anwendungsgebiet, denn Straftaten bei allen menschlichen Tätigkeiten vorkommen können. Ferner fügt die obige Kritik hinzu, dass die 228 Das griechische Datenschutzgesetz Praxis der polizeilichen Überwachung der Versammlungen, d.h. der elektronischen Aktenregistrierung der Teilnahme an Versammlungen und Märschen mit Hilfe dieser Regelung sperrangelweit öffnen wird. Somit wird in dieser Hinsicht das verfassungsrechtliche „Versammlungsrecht“ verletzt. Die Reaktion der Datenschutzbehörde Die Polizei nach der Stellungnahme des Staatsanwaltes beim Kassationshof (Areopag) – Schreiben Nr. 4450 vom 30.10.2007- der die Ansicht vertreten hat, dass die Verwendung von Kameras während Demonstrationen und Märsche „zur Feststellung der begangenen Straftaten, die auf frischer Tat ertappt werden und zum Ausfindigmachen der Täter“ zulässig sei (Stellungnahme Nr. 14/ 2007) die Versammlungen und den Marsch für den Gedenktag des Aufstandes in der Technischen Universität mit Kameras überwacht hat. Nach zwei Tagen haben der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und fünf Mitglieder der Behörde im Sinn eines Protestes deren Amt niederlegt. Der Justizminister hat deren Kündigungen angenommen. Die Konferenz der Vorsitzenden der Datenschutzbehörden der Europäischen Union hat am 5.12.2007 die Frage des Ausscheidens der Mitglieder der griechischen Datenschutzbehörde in Brüssel verhandelt, ihre „tiefste Unruhe wegen der Entwicklungen“ aufgrund des Artikels 29 der Richtlinie 95/ 46/ EG ausgedrückt und verlangt, „die Unabhängige Griechische Datenschutzbehörde sofort wiederherzustellen“. Am 6.12.2007 wurde der Vorschlag zu den obigen Änderungen dem Parlament eingebracht. . 229 Der Franchisevertrag in Griechenland Aris Kapsalis 25 Der Franchisevertrag in Rechtsanwalt & Dikigoros Griechenland Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft P.O. Box 17, Gr-57004 Nea Michaniona Tel.: +30 23920 57167 Fax: +30 23920 57619 E-Mail: [email protected] Internet: www.rechtsanwalt.gr 25.1 Begriff Franchising Im Rahmen des Franchising überlässt der Franchisegeber dem Franchisenehmer ein Unternehmenskonzept, das sog. Franchisepaket.. Der Franchisegeber ist in der Regel ein Unternehmen mit einer ausgeprägten Organisationsstruktur auf hohem technologischem Niveau. Der Franchisenehmer ist dabei ein recht selbständiger Unternehmer, welcher das Franchisepaket für seinen selbständig geführten Gewerbebetrieb nutzt und verwertet. Üblicherweise handelt es sich um erfolgreiche Geschäftskonzepte, welche vom Franchisegeber durch Lizenzvertrag an den Franchisenehmer weitergegeben werden. Bei dem Franchisepaket handelt es sich vornehmlich um ein organisiertes Absatzkonzept von Waren und Dienstleistungen. Gegenstand dieses Paketes sind insbesondere Absatz- und Vertriebsmethoden, Handelswaren oder Handelsmarken, Handelsnamen, Warenzeichen, Geschäftsbezeichnungen in Wort und Bild, Geschäftsformen, Filialsysteme, Copyrightrechte, technisches Wissen und Erfahrungswissen (sog. Know-how) sowie Patentrechte. Das Franchising umfasst primär die Eingliederung des Franchisenehmers in das Vertriebssystem des Franchisegebers. Diese Einbindung besteht in der (dauerhaften) technischen und organisatorischen Unterstützung des Franchisenehmers, welche insbesondere durch die Ausbildung des Personals, die Ausstattung des Geschäftsbetriebes und die Beratung wirtschaftlichen in Bereichen organisatorischen, erreicht wird. technischen, Hierdurch soll unternehmerischen ein hohes Maß und an Übereinstimmung mit dem Franchisekonzept erzielt werden. Aus wirtschaftlicher Sicht handelt es sich bei dem Franchising um ein Absatz- und Vertriebssystem von Produkten oder Dienstleistungen an den Endverbraucher, mithin um ein strukturiertes und organisiertes Werbe- und Vertriebskonzept, mit dem durch den Zusammenschluss zweier oder mehrerer rechtlich unabhängiger Unternehmen bestimmte Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt gewinnorientiert abgesetzt und vertrieben werden sollen. Gleichzeitig soll damit im gegenseitigen Interesse ein enges Vertriebsnetz mit einer bestimmten Handelsnamen oder einer bestimmten Handelsmarke aufgebaut werden, bei dem sich der Franchisenehmer die Erfahrung des Franchisegebers zu Nutze 230 Der Franchisevertrag in Griechenland macht und ab der Gründung seines Unternehmens in ein bereits bestehendes Kundennetz eingegliedert wird. Trotz der Integration in das Vertriebssystem des Franchisegebers bleibt aber der Franchisenehmer ein selbständiger Gewerbetreibender und handelt im eigenen Name, auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr. Dadurch unterscheidet sich der Franchisenehmer maßgeblich vom Handelsvertreter. Der Franchisenehmer muss seine Stellung erkennbar machen, um dem Rechtsschein einer Vertretung des Franchisegebers vorzubeugen. Andernfalls kann dieser in die Haftung genommen werden. 25.2 Der Franchisevertrag: Auf der Grundlage eines sog. Franchisevertrages, einem kooperativen Dauer- und Rahmenschuldverhältnis, treten die derart verbundenen Unternehmen als eine Einheit auf dem Markt auf. Zweck dieser Verbindung ist die Herstellung und der Vertrieb bestimmter Waren oder Dienstleistungen an den Endverbraucher. Der Franchisevertrag manifestiert die Übernahme gegenseitiger Pflichten und wird regelmäßig gegen Entgelt abgeschlossen. Der Franchisevertrag ist damit ein auf gegenseitige wirtschaftliche Vorteile ausgerichteter Vertrag mit vielen Strukturen aus dem Marketingbereich. Die Erfüllung des Vertrages hängt maßgeblich von den Tätigkeiten des Franchisenehmers selbst ab. Letzterer nutzt die Erkennungsmerkmale der Produkte und Dienstleistungen, sowie das Erfahrungswissen des Franchisegebers, um die vertraglich bestimmten Produkte oder Dienstleistungen auf dem Markt zu vertreiben. Durch die Eingliederung in das Vertriebsnetz des Franchisegebers ist der Franchisenehmer verpflichtet, die Anweisungen des Franchisegebers hinsichtlich der Vertriebsmethoden und der Einrichtung und Führung des Geschäftsbetriebes zu befolgen, bestimmte vom Franchisegeber bestimmte oder genehmigte Produktarten zu vertreiben und schließlich aktiv an der Werbekampagne des Franchisegebers teilzunehmen. Charakteristisch für den Franchisevertrag sind damit insbesondere die dauerhafte handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen zwei wirtschaftlich unabhängigen Unternehmenseinheiten, die Eingliederung des Franchisenehmers in das Vertriebssystem des Franchisegebers, die Überlassung der Nutzung und Ausnutzung des Franchisepaketes an den Franchisenehmer, mithin die Bereitstellung gebündelter Dienstleistungen immaterieller Güter in Form von industriellem oder geistigem Eigentum, ein ständig erneuerbares und durch neue Erfahrungswerte bereichertes Know How mit hauptsächlichen Schwerpunkten in den Bereichen Marketing, Merchandising, Versorgung und Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, Werbung, Kontakten, Ausbildung, Verwaltungs- 231 Der Franchisevertrag in Griechenland organisation und Geschäftsführung, Einrichtung und Ausstattung des Geschäftsbetriebes, die dauerhafte Unterstützung und Beratung des Franchisenehmers, der Betrieb und die Führung des Unternehmens nach dem Franchisesystem, der Handelsmarke und dem Patent des Franchisegebers sowie die Entgeltzahlung durch den Franchisenehmer. 25.3 Formen des Franchising: Der Franchisevertrag kommt als verkehrstypischer Vertrag in verschiedenen Formen, in der Regel als Vertriebs- oder Dienstleistungsfranchise, vor. Der Vertriebsfranchise betrifft die Nutzung und Verwertung des Vertriebssystems des Fanchisegebers zum Zwecke des Handels mit vertraglich festgelegten Produkten in den Geschäftsräumen des Franchisenehmers selbst. Unterordnungen des Vertriebsfranchise sind zum einen das Franchising des HerstellerFranchisors, bei dem lediglich die Produkte des Franchisegebers verkauft werden dürfen, sowie das Franchising des Vertreibenden-Franchisors, bei dem der Franchisegeber nach eigener Auswahl die Produkte festlegt und Dritte mit der Herstellung der Produkte entsprechend von ihm festgelegten Merkmalen und Vorgaben beauftragt. Üblich ist im letzeren Falle auch, dass der Franchisegeber die Produkte auf der Grundlage einer eigenen Vereinbarung mit dem Hersteller erwirbt. Beim Dienstleistungsfranchise nutzt der Franchisenehmer das Vertriebssystems des Fanchisegebers zum Zwecke der Erbringung von vertraglich festgelegten Dienstleistungen auf der Grundlage der vom Franchisegeber vorgegebenen Vertriebsmethoden in seinen eigenen Geschäftsräumen. Darüber hinaus gibt es das Herstellerfranchise, bei welchem der Franchisenehmer Produkte entsprechend den Vorgaben des Franchisegebers herstellt oder verändert und diese anschließend mit der Handelsmarke des Franchisegebers verkauft. Dem griechischen Recht ist auch das sog. Mischfranchise bekannt. Hierbei wird der Vertrieb von Produkten mit dem Vertrieb von Dienstleistungen kombiniert. Unterschieden wird im griechischen Recht zudem zwischen Finanzierungs- oder Verwaltungsfranchise Der Franchisegeber finanziert den Franchisenehmer und überträgt letzterem die Verwaltung eines Unternehmens aus dem Franchisenetz Teilfranchise Der Franchisenehmer nutzt den Geschäftsraum eines Dritten, in dem Produkte des Netzes vertrieben werden 232 Der Franchisevertrag in Griechenland Partnerschaftsfranchise Der Franchisegeber ist an den Unternehmen seiner Franchisenehmer als Gesellschafter prozentual beteiligt Kombinationsfranchise Zwei oder mehrere Franchisegeber arbeiten zusammen in einem Geschäftsraum, von welchem aus jeder seine eigenen Produkte oder Dienstleistungen vertreibt Änderungsfranchise Der Franchisenehmer bringt ein Unternehmen ein, welches bereits vor der Eingliederung in das Vertriebsnetz des Franchisegebers einen ähnlichen oder gleichen Geschäftsgegenstand gehabt hat Mehrfachfranchise Der Franchisegeber räumt dem Franchisenehmer das Recht ein, auch in einem anderen Standort Geschäftsbetriebe zu eröffnen und zu führen Mehrzahlfranchise Ein Franchisenehmer schließt Franchiseverträge mit mehreren Franchisegebern Unterordnungsfranchise Der Franchisenehmer unterliegt in der Unternehmenspolitik der Kontrolle und den Weisungen des Franchisegebers Gleichordnungsfranchise Kennzeichnet sich durch eine gleichgeordnete Zusammenarbeit des Franchisegebers mit dem Franchisenehmers aus 25.4 Rechtsnatur des Franchisevertrages: Der Franchisevertrag ist ein als Dauerschuldverhältnis ausgestalteter gemischter Vertrag. Vertragscharakteristische Leistung ist die Erbringung von Dienstleistungen und die Überlassung immaterieller Güter, selbst wenn der Kauf oder der Verkauf zum Zwecke des Weiterverkaufs vereinbart wurde. Die Dauer des Schuldverhältnisses, mit welchem die handelsrechtliche Zusammenarbeit der Vertragspartner geregelt wird, kann sowohl auf unbestimmte als auch auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Der Franchisevertrag ist auch als eine Rahmenvereinbarung zu verstehen, weil in dieser Vereinbarung die Übernahme bestimmter gegenseitiger Pflichten zur Erreichung eines übergeordneten wirtschaftlichen Zwecks festgelegt wird. Den Pflichten des Franchisegebers zur Überlassung der Nutzung des technischen Know How und der Unterstützung des Franchisenehmers steht die Pflicht des Franchisenehmers zur Annahme und Umsetzung der 233 Der Franchisevertrag in Griechenland Organisationsstrukturen und- prinzipien des Vertriebssystems gegenüber. Ferner ist der Franchisenehmer verpflichtet, keine Produkte der Konkurrenz zu handeln und zu vertreiben, sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der gegenseitigen Interessen zu ergreifen. Darüber hinaus ist der Franchisenehmer verpflichtet, an der Werbekampagne des Franchisegebers teilzunehmen und letztlich keine gegen das Wettbewerbsverbot verstoßenden Nebentätigkeiten im gleichen Standort zu betreiben. Oftmals ist für die Umsetzung dieser Pflichten aus dem Franchisevertrag der Abschluss weiterer (Vollziehungs-)Verträge erforderlich, welche an die jeweiligen Bedürfnissen des Franchising angepasst werden können. In diesem Sinne muss der Franchisenehmer bei bestimmten Formen des Franchise, so zB beim Verkauf von Produkten, welche der Franchisegeber hergestellt oder ausgewählt hat, parallel eine gesonderte Kaufvertragsvereinbarung für den Erwerb der entsprechenden Produkte mit dem Franchisegeber abschließen, bevor er diese durch das Netz vertreibt. Die diesbezüglichen Kaufverträge mit dem Franchisegeber stellen derartige auf dem Rahmenvertrag des Franchise basierende Sondervereinbarungen dar. 25.5 Form des Vertrages: Der Franchisevertrag unterliegt nicht der Schriftform, dieser kann auch mündlich abgeschlossen werden. Vertragsinhalt: Im Franchisevertrag werden neben den gegenseitigen Pflichten der Vertragsparteien insbesondere auch die zu vertreibenden Produkte und Dienstleistungen klar definiert. Weitere Vertragsinhalt sind des weiteren die einzelnen Absatz- und Vertriebsmethoden, die Eingrenzung des Standortes, die Richtpreise, die Laufzeit des Schuldverhältnisses, eventuelle Verlängerungsoptionen, Kündigungsgründe und –fristen sowie nachvertragliche Verpflichtungen. Die Pflichten des Franchisegebers und -nehmers a) Der Franchisevertrag ist durch ein besonderes Vertrauensverhältnis gekennzeichnet, wodurch Pflichten zur gegenseitigen Treue bereits im vorvertraglichen Stadium entstehen. Vor Abschluss des Vertrages besteht seitens des Franchisegebers insbesondere eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Franchising (Absetzungskonzepts). b) Grundsätzlich bestehen folgende Pflichten des Franchisegebers: Überlassung der von ihm speziell angebotenen Nutzungsrechte Übertragbarkeit und Vergabe von Lizenzen Einbindung des Franchisenehmers in das Vertriebssystem und die Dienstleistungsorganisation 234 Der Franchisevertrag in Griechenland Schulungen und Veranstaltungen Gleichberechtigungsgrundsatz zwischen den Franchisenehmern Versorgung des Franchisenehmers mit den Produkten oder Dienstleistungen oder sonstigen immateriellen Gütern zur Einbindung in das Vertriebsnetz Die dauerhafte Unterstützung und Beratung zum Betrieb des Franchisegeschäftes in organisatorischen, technischen und finanziellen Angelegenheiten Ausstattung und technische Einrichtung des Franchisebetriebes Instandhaltung und Wartung aller Betriebssysteme und technischer Einrichtungen Standort- und Gebietsschutz, ggf. Exklusivitätsvereinbarung Vorgaben zu Ausstattung und Betrieb des Franchisegeschäftes Franchise-Handbuch Werbung c) Folgende Pflichten des Franchisenehmers: Zahlung einer sog. entry fee für die Überlassung der Rechte und Nutzungen Zahlung von Gebühren (Franchisegebühren), im Einzelfall auch ein Gewinnanteil Die Förderung des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen des Franchisegebers mit der Aufbringung des bestmöglichen persönlichen Einsatzes (weisungsgebundene Absatzförderungspflicht) Die Umsetzung des Absetzungskonzepts und Nutzung des Vertriebssystems Treuepflichten und Wahrnehmung der Bezugsverpflichtungen Wahrung der Schutzinteressen des Franchisegebers Befolgung der Weisungs- und Kontrollrechte des Franchisegebers, insbesondere Zulassung einer Kontrolle durch den Franchisegeber Vertraulichkeit und Geheimhaltungspflicht Wettbewerbsverbot Mitteilungspflichten hinsichtlich des Betriebes und des Absatzsystems Der Franchisenehmer ist darüber hinaus verpflichtet, den Gebietsschutz anderer Franchisenehmer zu beachten und die ihm zugeordneten Produkte an diesen Standorten nicht anzubieten und zu vertreiben (Art. 4 b der Verordnung 2790/1999). Ferner darf er keine Kunden außerhalb seines eigenen Standortes anwerben (Art. 4 der Verordnung 2790), und muß ausschließlich vertraglich festgelegte Produkte beziehen, welche vom Franchisegeber bestimmt wurden. Mit seiner Zustimmung können aber auch Produkte vertrieben werden, die von Dritten hergestellt werden. 235 Der Franchisevertrag in Griechenland Nach der griechischen Rechtsprechung ist eine Vertragsklausel, der zufolge sich der Franchisegeber die Buchführung des Franchisenehmers vorbehält, um die ihm durch den Franchisenehmer übermittelten Finanzdaten zu überprüfen, nicht bindend, weil eine solche Klausel auf dritte Vertragspartner übergreift und damit den Franchisenehmer übermäßig und damit in rechtswidriger Weise bindet. Ebenso wurde die Pflicht des Franchisenehmers, einen Kundenkatalog zu führen, als eine Beschränkung des freien Wettbewerbs angesehen. Für die Fälle jedoch, in denen dem Franchisegeber ein vertraglich vereinbarter Gewinnanteil zusteht, kann der Franchisenehmer verpflichtet werden, Abschriften aller buchhalterischen Daten über die monatlichen Einnahmen dem Franchisegeber zukommen zu lassen. Darüber hinaus besteht für den Franchisegeber die Möglichkeit, den Franchisenehmer zu verpflichten, im Falle einer Verletzung der ihm aus dem Franchisevertrag überlassenen Rechte durch Dritte, gegen letztere gerichtlich vorzugehen oder gar in einem durch den Franchisegeber angestrengten Prozess gegen Dritte zu intervenieren (Art. 3 § 2 c) der Verordnung 4087/1988 i.V.m. § 44 e) der Leitlininien der Kommission). Im Falle der Verletzung der dargelegten Pflichten durch Nicht- oder Schlechterfüllung kommt das allgemeine Leistungsstörungsrecht zur Anwendung. Im griechischen Recht sind hierbei die Vorschriften der Art. 382 ff des griechischen ZGB anwendbar. Mithin kann im Einzelfall eine Vertragsklausel auch als eine Verletzung gegen die Wettbewerbsvorschriften qualifiziert werden, mit der Folge dass diese als verboten und damit nichtig gem. Art. 1 des Gesetzes 703/1977 angesehen werden. Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn Vorschriften im Franchisevertrag enthalten sind, die dem Zweck des Vertrages nicht förderlich sind und damit den Wettbewerb einschränken. Laufzeit: Nach der griechischen Rechtsprechung ist eine Dauer von 5 Jahren als angemessen angesehen worden, wohingegen eine Dauer von 25 Jahren den Franchisenehmer übermäßig binden soll, so dass ein Verstoß gegen Art. 1 des Gesetzes 703/77 gegeben sei. Eine Verlängerung der Laufzeit des Dauerschuldverhältnisses ist grundsätzlich möglich. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien, die auch stillschweigend geschlossen werden kann. Ein auf eine befristete Dauer geschlossener Franchisevertrag kann daher nach Ablauf der vereinbarten Frist, bei seiner Fortsetzung als eine stillschweigende Verlängerung auf unbestimmte Zeit qualifiziert werden. Schutz des Franchisesystems und Haftung: Geschützt wird das Franchisesystem gegenüber Dritten zum einen durch die Vorschriften des Gesetzes 2121/1993, betreffend den Inhalt des an den Franchisenehmer übergebenen Franchisehandbuchs, sowie durch die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb. Eine Haftung gegenüber den Kunden ergibt sich nur für den Franchisenehmer aus Vertrag. Deliktisch ist eine Haftung aus § 823 auch für den Franchisegeber möglich. Im Einzelfall 236 Der Franchisevertrag in Griechenland können auch die Vorschriften aus der Produkthaftung des Gesetzes 2251/1994 zur Anwendung kommen. Verjährung von Ansprüchen: Der Anspruch des Franchisegebers gegen den Franchisenehmer auf Zahlung der Vergütung unterliegt einer Verjährung von 20 Jahren gem. Art. 249 griechischen ZGB. Beendigung: Eine Beendigung des Vertrages erfolgt durch Zeitablauf oder Kündigung. Die Beendigung durch Zeitablauf erfolgt in den befristeten Franchiseverträgen. Eine Kündigung kann sowohl bei den auf unbestimmte als auch bei den auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Franchiseverträgen ausgeübt werden. Die ordentliche Kündigung kann selbst bei den unbefristeten Franchiseverträgen als befristete oder fristlose vereinbart werden. Eine außerordentliche Kündigung ist in beiden Fällen aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Vertragsverletzung vorliegt. 237 Einführung in das griechische Leasingrecht Argyrios Moustakas 26 Einführung in das LL.M Humboldt-Universität zu Berlin griechische Rechtsawalt am OLG Thessaloniki Leasingrecht Polytechniou Str. 21 54626 Thessaloniki Tel. +30 2310 500 558 Fax +30 2310 528 005 Mob. +30 6974860323 e-mail: [email protected] Website: www.moustakaslaw.gr Nach juristischen und betriebswirtschaftlichen wird Leasing als die "Gebrauchsüberlassung eines Investitionsgutes auf Zeit gegen Entgelt" definiert. Der Begriff Leasing stammt aus dem Englischen und bedeutet „Vermietung“ oder „Verpachtung“. Tatsächlich gibt es neben einigen Gemeinsamkeiten zur herkömmlichen Miete jedoch eine ganze Reihe wesentlicher Unterschiede, die häufig Leasing zur besseren bzw. praxistauglichen ösung machen. Keine andere Finanzierungsform lässt sich so individuell und flexibel an unternehmerischen Zielsetzungen anpassen wie das Leasing. Die Grundidee des Leasing lautet „Nutzen statt besitzen“. Entscheidend nämlich für eine wirtschaftlich sinnvolle Investition ist nicht das Eigentum an einem Gegenstand, sondern dessen Nutzungsmöglichkeiten. Zweck eines Leasingvertrages ist die günstige Finanzierung bzw. Nutzung einer Sache, wobei wirtschaftliche sowie steuerliche Vorteile zu berücksichtigen sind. Leasing ist in Griechenland im Vergleich zu herkömmlichen Kreditfinanzierung ein kleiner, aber gefestigter Bestandteil der griechischen Wirtschaft geworden und gewinnt immer mehr an Bedeutung. So werden ca. 5 % aller Investitionen in der griechischen Wirtschaft über das Leasing getätigt. Davon ca. 30 % bei betrieblichen Geräten und Ausrüstung, ca. 20 % bei Lkws und Pkws und ca. 43 % bei Immobilien. 26.1 Das griechische Leasinggesetz Leasing als Rechtsinstitution wurde in Griechenland durch ein eigenständiges Leasinggesetz (Gesetz 1665/1986) im Jahr 1986 eingeführt. Leasingverträge könnten sich zunächst nur auf bewegliche Sachen erstrecken. Grundstücke könnten nicht Gegenstand eines Leasingvertrages sein, was die Entwicklung von Leasing erschwerte. Immobilienleasing sowie „Sale and lease back“ Leasing wurden erst nach dem Inkrafttreten der Gesetze Nr. 2367/95 und Nr. 2682/1999 eingeführt. Daher hat Leasing (besonders Immobilienleasing) in den folgenden Jahren wegen den gesetzlich vorgesehenen steuerlichen Vorteilen erhebliche Fortschritte gemacht. 238 Einführung in das griechische Leasingrecht 26.2 Definition, Bestandteile und Wirksamkeitsvoraussetzungen des Leasingvertrags Gemäß Artikel 1 des Leasinggesetzes hat der Leasinggeber bei einem Leasingvertrag den Gebrauch eines gewerblichen oder betrieblichen Objektes dem Leasingnehmer gegen Entgelt zu überlassen. Dazu ist von Beginn an zu vereinbaren, dass dem Leasingnehmer die Wahl (Option) eingeräumt wird, das Objekt zu kaufen oder den Vertrag für eine bestimmte Dauer zu verlängern. Die Option kann je nach Vereinbarung auch vor dem Ablauf der Vertragsdauer aktiviert werden. Bestandteile bzw. Voraussetzungen der Rechtswirksamkeit des Leasinggeschäftes im Sinne des Leasinggesetzes (echte Leasingverträge) sind nach der griechischen Rechsprechung die Nachfolgenden: a. Leasinggeber in der Form einer Aktiengesellschaft oder eines Finanzinstitutes, b. Leasingnehmer als Selbständiger oder Unternehmen, c. Gebrauchüberlassung eines gewerblichen oder betrieblichen Objektes, d. Vereinbartes Entgelt, e. Bestimmte Vertragsdauer, f. Option des Leasingnehmers zum Kauf oder Vertragsverlängerung. Gemäß Artikel 4 § 1 des griechischen Leasinggesetzes bedarf der Leasingvertrag zur Rechtswirksamkeit zwingend der schriftlichen Form. Bei Immobilien- sowie Lkw-Leasing ist der Leasingvertrag notariell zu beurkunden. Der Kaufvertrag zwischen der Leasinggesellschaft und dem Lieferanten bedarf jedoch nicht der Schriftform. Ferner muss der Leasingnehmer gemäß Artikel 5 des Leasinggesetzes das geleaste Investitionsobjekt versichern lassen. Für die Rechtswirksamkeit des Leasingvertrages dem Dritten gegenüber müssen die vom Leasinggesetz vorgesehenen Veröffentlichungsformalitäten eingehalten werden. Leasingverträge werden in einem Sonderregister des nach dem Unternehmenssitz zuständigen Landesgerichts sowie des Landesgerichts Athen veröffentlicht. Nach dieser Eintragung können Dritte die geleasten Objekte nicht mehr erwerben. Das gilt insbesondere für bewegliche Objekte, wo die Vorschriften des ZGB für den Gutglaubenserwerb in diesen Fällen nicht anwendbar sind. Wenn das Leasingobjekt Gründstück oder Flugzeug ist, dann muss der Leasingvertrag zusätzlich in das Grundbuch bzw. Flugzeugregister eingetragen werden. Das vereinbarte Entgelt, also die Leasingrate, ist meist monatlich, drei- oder sechsmonatlich zu entrichten. Aufgrund der Vertragsautonomie können die Zahlungsbedingungen in vielfältigen Formen vereinbart werden. Hierbei gibt kein zwingendes Recht. 239 Einführung in das griechische Leasingrecht Laut dem griechischen Leasinggesetz ist der Leasingvertrag immer auf bestimmte Zeit zu schließen. Die Vertragsdauer beträgt üblicherweise 3 Jahre für bewegliche Sachen (in der Praxis von 3 bis 5 Jahren), 5 Jahre für Flugzeuge und 10 Jahre für Immobilien (in der Praxis von 10 bis 15 Jahren). Eine kürzere Laufzeit kann auf nicht vereinbart werden. Ist dies der Fall, gilt dann zwingend die gesetzliche Vertragsdauer je nach dem Leasingobjekt. 26.3 Die am Leasingvertrag beteiligten Personen An einem Leasinggeschäft sind regelmäßig drei Parteien beteiligt. Dies sind der Leasinggeber (Leasinggesellschaft), der Leasingnehmer (Unternehmer) und der Lieferant (Hersteller oder Händler) des Produktes. Der Leasingvertrag wird zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer abgeschlossen. Der Leasingnehmer entscheidet sich für ein Objekt; es besteht aber keine eigene vertragliche Beziehung zum Lieferanten. Die Finanzierung des Objektes wird vom Leasinggeber übernommen, der mit dem Lieferanten einen separaten Kaufvertrag abschließt. Den Kaufvertrag kann auch der Leasingnehmer als Bevollmächtigter des Leasinggebers im Sinne des Art. 211 des griechischen ZBG unterzeichnen. Ferner wird das Leasingobjekt meist nach Anweisung des Leasinggebers direkt an den Leasingnehmer ausgeliefert. Eine Abtretung von Rechten des Leasinggeschäfts dem Lieferanten gegenüber an den Leasingnehmer bezüglich der Abwicklung des Kaufvertrages (z.B. Anspruch auf Entschädigung) kann erfolgen. In diesem Fall ist Anspruchsinhaber der Leasingnehmer. Im Gegensatz zum deutschen Leasingrecht darf der Hersteller des Produktes nicht gleichzeitig als Leasinggeber eigenständig das Produkt verleasen (direktes Leasing). Eine externe Leasinggesellschaft, und zwar in Form einer Aktiengesellschaft, muss dazwischen eingeschaltet werden. Gemäß Artikel 1 des Leasinggesetzes dürfen nur die folgenden Personen Leasingverträge als Leasinggeber abschließen: Leasing-Aktiengesellschaften, inländische Kreditinstitute und Kredit- und Geldinstitute mit Sitz innerhalb der EU. Eine besondere Genehmigung der Bank von Griechenland ist erforderlich, die im Regierungsanzeiger veröffentlicht wird. Bei Leasing- Aktiengesellschaften muss Leasing zwingend der einzige Gesellschaftszweck sein. Weitere Gesellschaftszwecke bzw. Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Das Mindestkapital für die Gründung einer Leasing-Aktiengesellschaften entspricht der Hälfte des Mindestkapitals für die Gründung einer Bank-Aktiengesellschaft, also 9.000.000 EUR. Aktionäre dürfen nur Namenaktien besitzen, anonyme Aktien sind unzulässig. Die Leasinggeschäft unterliegt schließlich der ständigen Kontrolle der Bank von Griechenland. Außerdem dürfen Privatpersonen nach dem griechischen Leasinggesetz keine echte Leasinggeschäfte (Financial Leasing) abschließen. Leasen dürfen nur natürliche oder juristische Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts, die gewerblich oder betrieblich aktiv sind, also selbständige Geschäftsleute und Unternehmen. In Zusammenhang damit muss das Leasingobjekt zwingend ausschließlich gewerblichen oder betrieblichen Zwecken dienen. Daraus ergibt sich, dass Privatleasing, wie z.B. die 240 Einführung in das griechische Leasingrecht Anschaffung einer Wohnung über Leasing nach dem griechischen Leasinggesetz undenkbar ist. Im privaten Bereich bestehen andere Finanzierungsarten, wie überwiegend der herkömmliche Bankkredit. 26.4 Rechtsform des Leasingvertrages. Finance- und Operateleasing. Der im Leassinggesetz umschriebene Leasingvertrag bezieht sich nur auf den echten Leasingvertrag, der in der internationalen Leasingterminologie als “Financial Leasing” bezeichnet wird. Unechte Leasingverträge, also Operateleasingverträge, werden weder durch das Leasinggesetz, noch durch andere besondere Vorschriften geregelt. Nach der Rechtsprechung sind die mietrechtlichen Vorschriften des ZGB in dem Fall anwendbar, da es sich faktisch um Mietverträge handelt. Die müssen also keine feste Grundmietzeit haben und beide Vertragspartner können kurzfristig kündigen. In der Regel wird eine Vertragsdauer von 1-2 oder bis zu 5 Jahren vereinbart. Der Leasinggegenstand wird entsprechend dem Sinn eines echten Mietvertrags immer dem Leasinggeber zugerechnet und von ihm bilanziert. Wartung und Unterhaltung erfolgen durch den Vermieter. Wie beim Pkw-Leasing sind sämtliche Nebenkosten (Versicherung, Reparaturen, Gebühren, Reifenersatz, Autoersatz bei Unfällen usw.) von der Leasinggeschäft zu decken. Ferner kann die Option vereinbart werden, dass der Leasingnehmer am Ende der Vertragsdauer den Leasinggegenstand kauft oder meist den Ersatz durch ein neuen Gegenstand verlangen kann. Der echte Leasingvertrag ist ein typischer Mischvertrag und nach der griechischen Rechtsprechung enthält er Elemente des Miet-, Auftrag-, Abtretungs- und Options- vertrages. Der Leasinggeber bleibt während der gesamten Vertragsdauer Eigentümer; der Leasingnehmer übernimmt jedoch nach den Leasingbedingungen alle Risiken, Kosten, Steuern und sonstige Lasten, die nach mietrechtlichen Vorschriften der Vermieter zu tragen hätte. Im Gegensatz zum Leasingvertrag liegt die Verwaltung und Instandhaltung bei der Miete in der Verantwortung des Vermieters. Beim Leasing agiert der Leasingnehmer wie ein Eigentümer. Eine Haftung des Leasinggebers für eventuelle Objektmängel ist durch den Leasingvertrag stets ausgeschlossen. Dementsprechend trägt nur der Leasingnehmer das Risiko bei Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Leasingobjektes. Der Leasingnehmer haftet dem Leasinggeber und verfügt über keine Einwendungen, um die Zahlung der Leasingraten zu vermeiden. Der Leasinggeber trägt folglich nur das Finanzierungsrisiko. Auftragsgerechte Elemente beim Leasinggeschäft bestehen darin, dass der Leasingnehmer beauftragt wird, alleine mit dem Lieferanten den Preis sowie die sonstigen Bedingungen des Kaufvertrages zu verhandeln. Der Leasingnehmer ist frei, das Investitionsobjekt und den Lieferanten je nach Bedarf zu wählen. 241 Einführung in das griechische Leasingrecht Abtretungselemente wurden bereits erwähnt. Es geht um Übertragung von abgesonderten Ansprüchen (direkte Lieferung an Leasingnehmer, Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechtleistung) also nicht der Gesamtheit des Schuldverhältnisses. Ähnlich wie beim Optionsvertrag besteht auch hierbei die Option des Leasingnehmers während der Vertragslaufzeit oder nach dem deren Ablauf, das Leasingobjekt zu kaufen oder den Laufzeit des Leasingvertrages zu verlängern. 26.5 Vertragsverletzung seitens des Leasingnehmers und Vertragsende. Dem Leasinggeber wird das Kündigungsrecht eingeräumt, falls der Leasingnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht einhält oder in Zahlungsverzug gerät. Durch die Kündigung wird der Vertrag beendet. Dann ist der Leasinggeber berechtigt, die Rückgabe des Leasingobjektes zu verlangen. Im Vertragtext wird üblicherweise vereinbart, dass beim Zahlungsverzug seitens des Leasingnehmers unabhängig von dem Anspruch auf Rückgabe der Sache, die gesamten künftigen Leasingraten fällig werden. Nach der Rechtsprechung wird so eine Absprache als Strafklausel angesehen. Gemäß den Vorschriften des ZGB unterliegt die Strafklausel einer angemessenen Minderung im Einzelfall durch das Gericht, vorausgesetzt, dass der Leasingnehmer die Minderung geltend macht. Das Gericht prüft nicht von Amts wegen. Der Leasingnehmer kann auf dieses Recht zudem nicht im Voraus verzichten. Die Vorschriften des ZGB bezüglich der missbräuchlichen Ausübung eines Anspruchs können anwendbar sein. Ferner kann der Leasinggeber seine offene Ansprüche auf die künftige Leasingraten über das Mahnverfahren geltend machen. Zum Schluss endet der Leasingvertrag ausser der frühzeitigen Kündigung seitens des Leasinggebers durch: a. den Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, vorausgesetzt dass der Leasingnehmer die Option auf Verlängerung der Vertragsdauer ausübt, b. den Ankauf des Leasingobjektes vor oder bei dem Ablauf der Vertragsdauer, c. die Einleitung des Konkursverfahren gegen den Leasingnehmer. 26.6 Leasingarten in Griechenland Nach dem Leasinggeber: Direktes und indirektes Leasing. Direktes Leasing oder Herstellerleasing, wo der Hersteller des Leasinggutes selbst der Leasinggeber ist, ist nach dem griechischen Leasingrecht nicht denkbar, weil der Hersteller des Leasinggegenstandes nicht zugleich als Leasinggeber tätig sein darf. Der Begriff wird oft in Griechenland „missbräuchlich“ als Synonym zum Finanzierungsleasing im Gegensatz zum Operateleasing gebraucht. Aber auch in Deutschland findet direktes Leasing in der Praxis keine Anwendung. In der Regel gründen Hersteller (vorwiegend 242 Einführung in das griechische Leasingrecht Autohersteller) eigene Leasinggesellschaften als Tochgerunternehmen, die als Leasinggeber handeln. Beim indirekten Leasing ist der Leasinggeber nicht der Hersteller des Leasinggutes. Er ist eine rechtlich selbständige Leasinggesellschaft, die einem Leasingnehmer ein bestimmtes Leasingobjekt zur Nutzung überlässt. Es geht also um eine Dreiecksbeziehung. Nach dem Leasingobjekt: Mobilienleasing oder Immobilienleasing. Wie bereits erwähnt, ist in Griechenland nur Investitionsgüterleasing zulässig, das für unbewegliche Objekte (Immobilienleasing) und bewegliche Objekte (Mobilienleasing), oder deren Kombination erfolgen kann. Beim Immobilienleasing handelt es sich um bebaute und unbebaute gewerbliche Grundstücke. Leasen kann man aber nur diejenigen Grundstücke, die in einem späteren Zeitpunkt über Finanzierung der Leasinggeschäft (Construction Leasing) bebaut, also wirtschaftlich genutzt werden. In dem Fall sind zwei separate Rechnungen entsprechend den Leasingraten zu zahlen, eine für das Gründstück und eine für das Gebäude, da nur die das Gebäude betreffende Leasingrate steuerrechtlich absetzbar ist. Landwirtschaftliche Grundstücke können aber unproblematisch geleast werden. Der Mindestwert für eine Immobilieninvestition über Leasing beträgt in der Praxis 75.000 EUR. Privatgrundstücke sowie dürfen nicht gemäß dem Leasinggesetz über Leasing finanziert werden. Leasen kann man eine Vielfalt von neuen oder gebrauchten unbeweglichen Objekten in jeder Größenordnung und Art. Das Leasinggesetz lässt aber ausdrücklich als Vertragsgegenstand keine Boote und Schiffe zu. In der Tat beträgt der Mindestwert einer Leasingfinanzierung für bewegliche Sachen 15.000 EUR. Investitionen bezüglich Dienstleistungen sowie Rechte sind ausgeschlossen und können über Leasing nicht realisiert werden. Sale und Lease back des Leasingvertrages Diese Leasingart wird vom griechischen Leasinggesetz ausdrücklich geregelt. Es geht um den Fall, wo der Leasingnehmer bereits ein bewegliches oder unbewegliches Objekt besitzt, möchte aber zusätzliche Liquidität für seine eigentlichen geschäftlichen Aktivitäten generieren. Der Eigentümer verkauft das Objekt an den Leasinggeber, um es anschließend von ihm zu zurück zu leasen. Sowohl beim Kaufvertrag als auch beim Leasingvertrag wird seit dem Jahr 2003 von den Vertragsparteien weder Grunderwerbssteuer (ansonsten in Höhe von 7-11%), noch Zuwachssteuer abgefordert. Sale and lease back Leasinggeschäfte hinsichtlich auf Immobilien dürfen gemäß dem Leasinggesetz nur Unternehmen, also keine selbständige Geschäftsleute (natürliche Personen), abschließen. Diesen bleibt jedoch die Möglichkeit, das Anlagevermögen im Rahmen eines Sale and lease back Geschäfts zu leasen. Zu erwähnen schließlich, dass die Provision der Leasinggeschäft durchschnittlich um 0,2 % des Investitionswertes beträgt. 243 Einführung in das griechische Leasingrecht Vendorleasing Das Vendorleasing ist eine Leasingform, die aus der Praxis entstand. Es geht also um keinen besonderen Typ von Leasingvertrag. Der Lieferant handelt aufgrund eines Grundvertrages in Kooperationspartnerschaft mit dem Leasinggeber und bietet dem künftigen Kunden-Leasingnehmer Leasingnehmer schliesst dann Leasing einen als klassischen Finanzierungsalternative. Leasingvertag oder Der einen Operateleasingvertrag mit dem Leasinggeber. Diese Leasingform bezieht sich vorwiegend auf Autos und Ausrüstung, ist aber auch bei Immobilien denkbar. Die Zusammenarbeit zwischen dem Lieferanten und dem Leasinggeber bringt in dem vorliegenden Fall Gewinne für beide Seiten. Teil- und Vollamortisationverträge im griechischen Recht und Praxis Zu bemerken, dass in Griechenland nicht zwischen Vollamortisation und Teilamortisation im Leasinggesetz sowie Rechtsprechung ausdrücklich unterschieden wird. Bei einer Vollamortisation werden die Anschaffungskosten des Leasingobjektes während der Vertragslaufzeit in Gänze abgegolten. Bei der Teilamortisation werden diese nicht in vollem Umfang abgegolten. Die Raten tilgen während der Vertragsdauer also nur einen Teil der gesamten Anschaffungskosten des Leasingobjektes und es verbleibt ein wesentlicher Restwert. Wichtig ist, dass in beiden Fällen des deutschen Rechts sowie beim Leasingvertrag nach dem griechischen Recht kein Eigentumsübergang stattfindet, sondern ein Übergang nach Ausübung der Kaufoption in Betracht kommt. In der griechischen betrieblichen Praxis verbleibt fast immer ein geringer Restwert (meist 1%) am Ende der Vertragslaufzeit der zum Kauf des geleasten Objektes seitens des Leasingnehmers geleistet werden muss. Folglich liegen echte Leasingverträge in der Praxis eher näher der Vollamortisation, wo die Kosten des Leasinggebers fast völlig amortisiert werden. Teilamortisation ist zwar nach dem griechischen Recht zulässig, findet aber in der Praxis geringe Anwendung. 26.7 Steuerliche Aspekte nach dem Leasinggesetz Leasingraten bezogen auf bewegliche sowie unbewegliche Objekte werden auch in Griechenland als Betriebsausgaben steuerlich voll abgesetzt, was Senkung der Steuerlasten des Betriebes mit sich bringt. Wie schon angeführt, der Anteil für die Zahlung der Rate des Grünstückwerts kann nicht steuerlich geltend gemacht werden sondern nur für das Gebäude. Zudem ist bei Pkw bis zu 1.600 cm3 60% und über 1.600 cm3 25 % der Leasingrate absetzbar. Beim Immobilienleasing unterliegt die Leasingrate keiner Mehrwertsteuer. Die einzige Ausnahme bestehen nur Leasingrate für Industriegebäude. Beim Leasing beweglicher Objekte hat der Leassingnehmer Mehrwertsteuer in Höhe von 19% zu zahlen. Bei Immobilienleasing hat der Leasingnehmer für den Erwerb des Eigentums an einem Immobilienstück keine Grunderwerbsteuer zu zahlen. Die Steuer wird schon beim Erwerb 244 Einführung in das griechische Leasingrecht des Objektes vom Leasinggeber bezahlt. Die wird nachher in den Leasingraten integriert. Wie erwähnt, beträgt die Mindestdauer des Leasingsvertrags auf Immobilien 10 Jahre. Der Leassingnehmer kann nach Vereinbarung auch vor dem Ablauf des Vertrags seine Kaufoption ausüben. Eine Befreiung von der Zahlung der Grunderwebsteuer kommt in Betracht, wenn die Übertragung drei Jahre seit dem Vertragsbeginn erfolgt. Fazit Es ist folglich festzustellen, dass das griechische Leasingrecht grundsätzlich im Einklang mit den Internationalen Leasingregelungen und Prinzipen steht. Die gesetzlichen Vorschriften sowie die Rechtsprechung, die darüber hinaus die zivil- und steuerrechtlichen Bereiche des Leasings ergänzend mitgestaltete, bieten ausreichende Grundlagen für erfolgreiche nationale sowie internationale Leasinggeschäfte in Griechenland. Mein Dank gilt meinem Kollegen in Berlin Herrn Rechtsanwalt Charis Bograkos, für seine tatkräftige Unterstützung. 245 Kreditsicherung beim Warenvertrieb Christos Pappas, LL.M. 27 Kreditsicherung beim Maria Vosiki, LL.M. Warenvertrieb Rechtsanwälte Der Eigentumsvorbehalt Anwaltskanzlei I. Vosiki – M. Vosiki – nach griechischem Recht Ph. Papachristou & Partner Venizelou Str. 43, 546 24 Thessaloniki, Tel. +30 2310 286416, Fax. +30 2310 220216 Wie jedes Wirtschaften ist auch die Kreditgewährung risikobelastet. Um der Gefahr einer Nichtbefriedigung des kreditierten Anspruchs zu vermeiden, haben sich im Wirtschaftsleben und folgend in allen Rechtsordnungen Sicherheiten, die sog. Kreditsicherungsmittel, herausgebildet. Diese Sicherheiten treten erst in den Vordergrund, wenn der Schuldner wider Erwarten doch nicht in der Lage oder bereit ist, seine Verbindlichkeiten ordnungsmässig zu erfüllen. Bei der Prüfung der Tauglichkeit einer Sicherung macht sich von vornherein der Unterschied zwischen Personen – und Realsicherheiten geltend. In der Regel wird aus Gründen, die in der Zukunft liegen, die letztere der ersteren vorgezogen, indem man mit der Möglichkeit rechnet, dass der Geber der Personensicherheit zahlungsunfähig, die Sicherheit also wertlos werden könnte, selbst wenn ursprünglich ihre Güte durchaus zweifelsfrei war. Bei den Personensicherheiten entscheidet das gesamte Vermögen des Sicherungsgebers über deren Tauglichkeit. Bei den Realsicherheiten bestimmt sich die Tauglichkeit in erster Linie nach dem Wert des Sicherungsmittels (Immobilie, Materialgüter). Im griechischen Wirtschaftsleben sind bei Kreditgewährung (unter diesem Begriff wird hier nicht nur die Gewährung eines Darlehnens verstanden, sondern jegliche Form von Kreditierung eines finanziellen Anspruchs, z.B. Stundung des Kaufpreises) vor allem die Realsicherheiten (Hypothek, Voreinsschreibung einer Hypothek, Pfand, Eigentumsvorbehalt, fiktives Pfand, Sicherungsübereignung) von Bedeutung, während die Personensicherheiten (Bürgschaft und Schuldbeitritt) eher als Alternativen bei Abstinenz einer liquiden Sachsicherheit zu betrachten sind. Der Inhaber eines relevanten Geldanspruches in Griechenland dürfte am besten damit beraten sein, sich mit einer Sachsicherheit (Realsicherheit) auf eine Immobilie seines Schuldners abzusichern, um diese dann im Falle seiner Nichtbefriedigung durch Beschlagnahme und Zwangsvollstreckung verwerten zu können. Dazu dient die in Griechenlnad weit verbreitete Hypothekenvoreinschreibung (prosimiosi hypothikis), welche entweder durch die Gerichte im Eilverfahren erstattet wird (art. 706 ZPO) oder auch sofort mit einem Zahlungsbefehl in das Grundbuchskataster eingetragen werden kann (art. 246 Kreditsicherung beim Warenvertrieb 724 ZPO), sofern der Gläubiger sich mit einem Zahlungsbefehl gegen seinen Schuldner ausgestattet hat. Eine Hypothekenvoreinschreibung ist ein Sicherungsmittel, welches nach rechtkräftiger gerichtlicher Anerkennung der Geldforderung in eine Hypothek gewandelt werden kann. Ein mit einer Hypothek oder einer Hypothekenvoreinschreibung (in diesem Falle nur falls diese durch einen Zahlungsbefehl, also einen gültigen Vollstreckungstitel, in das Grundbuchkataster eingetragen worden ist) abgesicherter Gläubiger, kann seine Forderung durch Beschlagnahme und Zwangsvollstreckung in die Immobilie befriedigen. Im Falle der Hypothek wird seine Forderung sogar privilegiert berücksichtigt, d.h. vor allen anderen, nicht sachenrechtlich abgesicherten Forderungen sonstiger Gläubiger. Der heutige Güterverkehr, vor allem im europäischen Binnenmarkt, ist gekennzeichnet durch schnelle und oftmals ohne persönliche Kommunikation zustande kommende Vertragsabwicklungen, wo keine Zeit verbleibt für individuelle Verhandlungen und Sicherungsabsprachen. Dementsprechend beruht die Absicherung des Gläubigers meistens auf das Vertrauen in die Liquidität und den guten Zahlungswillen der anderen Vertragspartei. Nicht selten aber erfüllt der Schuldner aus diversen Gründen seine Verbindlichkeiten nicht, und der nicht abgesicherte Gläubiger sieht sich gezwungen seine Forderung durch kosten – und zeitaufwändige Gerichtsverfahren zu befriedigen. Genau aus diesem Grunde eignet sich, vor allem beim Vertrieb von Investitionsgütern (z.B. Industriemaschinen, Automobile, Gastronomieausstattungen etc), der Eigentumsvorbehalt als Kreditsicherungsmittel, da er zum einen keiner formalen Beglaubigung bedarf und zum anderen wegen seiner langjährigen Bearbeitung durch Rechtsprechung und Lehre praxisorientierte Anwendung findet. Bei Kaufverträgen von beweglichen Sachen (etwa Maschinenverkauf von deutschen Expoteuren an griechische Unternehmen) kann sich also der Verkäufer die Kaufpreiszahlung kostengünstig und unaufwendig absichern, indem der Kaufvertrag mit einer Eigentumsvorbehaltsklusel abgesehen wird. Zu diesem weit verbreiteten in Griechenland Sicherungsmittel kann folgendes gesagt werden. 27.1 Der Eigentumsvorbehalt Allgemeine Einführung Unter Eigentumsvorbehalt versteht man eine Abrede im Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer einer (beweglichen oder unbeweglichen) Sache, der zufolge das Zug-um-Zug-Prinzip (“do ut des”) der gleichzeitigen Erfüllung der aus dem Kaufvertrag (art. 513 hellZGB) stammenden Leistungspflichten insofern von den Parteien abgeändert wird, dass der Verkäufer entweder a) sich das Eigentum an der verkauften Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehält (aufschiebende Bedingung) oder b) das Eigentum an der verkauften Sache dem Käufer unter der auflösenden Bedingung der nicht frist- bzw. vertragsgerechten Zahlung des Kaufpreises übereignet. 247 Kreditsicherung beim Warenvertrieb Mit dem unter einer aufschiebender Bedingung stehenden Eigentumsvorbehalt sichert sich der Verkäufer einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung, wohingegen beim unter der auflösenden Bedingung stehenden Eigentumsvorbehalt dem Käufer zwar das Eigentum an der Sache übereignet wird, diese Rechtswirkung aber bei Erfüllung der negativen Kondition der Nichtzahlung des Kaufpreises ipso iure wieder wegfällt. Der Eigentumsvorbehalt beruht auf der an die Dogmatik des deutschen Privatrechts angegliederten Konstruktion des griechischen Rechts, in dem nach dem Trennungsprinzip nicht schon das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (hier der Kauf), sondern erst das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft (die vom Kauf verschiedene Übereignung) den Eigentumswechsel bewirkt. Durch den Eigentumsvorbehalt wird die Wirksamkeit der dinglichen Rechtsübertragung an die Erfüllung schuldrechtlicher Pflichten gebunden. Der vorleistende Verkäufer sichert somit seinen Kaufpreis- bzw. Rückforderungsanspruch im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers nicht nur mit dem schuldrechtlichem Anspruch auf Leistung, sondern auch mit der (auch gegen Dritte durchsetzbaren) Rechtsstellung des Eigentümers. Der Eigentumsvorbehalt dient also aus wirtschaftlicher Sicht der Sicherung des Verkäufers, welcher dem Käufer, indem er den Kaufpreis stundet, praktisch Kredit gewährt. Als Sicherung gehört er der Kategorie der Realsicherheiten an, da sich das Sicherungrecht des Kreditors und Sicherungsnehmers (des Verkäufers) als ein dingliches Recht (Eigentumsrecht) auf das Sicherungsmittel (verkaufte Sache) darstellt. In einem globalerem Aspekt kann sogar gesagt werden, dass der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel ökonomisch von großer Bedeutung ist, denn zum einen ermöglicht er erst den heutigen Warenkredit und zum anderem verstärkt er die Konsum- aber auch Wirtschaftsmöglichkeiten der finanziell niedrigen Sozialschichten, was mittelfristig durch die dadurch erhöhte Güternachfrage zu einem Marktaufschwung beitragen kann. Trotz dieser enormen praktischen Bedeutung und Anwendung widmet der hellenische Gesetzgeber dem Eigentumsvorbehalt nur einen Artikel im 2. Buch (Schuldrecht) des hellenischen Zivilgesetzbuches (Artikel 532), welcher keine umfassende Regelung dieses Rechtsinstituts beinhaltet, sondern lediglich zwei hermeneutische Regeln angibt, die im Zweifelsfall Anwendung haben. Seine übrige Ausgestaltung ist durch Lehre und Rechtssprechung geschehen. Der Eigentumsvorbehalt basiert aus dogmatischer Sicht nicht auf Artikel 532 hellZGB sondern auf der allgemeinen Vertragsfreiheit (Artikel 361 hellZGB). Voraussetzungen für die wirksame Veinbarung des Eigentumsvorbehaltes sind: a) Abschluss des Kaufvertrages über eine bewegliche oder unbewegliche Sache. Nach hellenischem Recht kann auch eine unbewegliche Sache mit Eigentumsvorbehalt verkauft werden, da dingliche Verfügungsgeschäfte, wie etwa die Übereignung des Eigentums, 248 Kreditsicherung beim Warenvertrieb allgemein (unabhängig ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt), mit Fristen und Bedingungen versehen werden können. b) Stundung des Kaufpreises und demzufolge Kreditgewährung seitens des Verkäufers. c) Vereinbarung der Eigentumsvorbehaltsklausel. Die Abrede des Eigentumsvorbehalts betrifft sowohl das schuldrechtliche Geschäft, den Kaufvertrag, wie vor allem das dingliche Rechtsgeschäft. Demnach wird das dingliche Verfügungsgeschäft (die Verfügung über das Eigentum) mit der Potestativbedingung absolviert, dass die Rechtsfolge, der Eigentumsübergang, erst eintreten soll, wenn ein vorerst noch ungewisses Ereignis, die Kaufpreiszahlung, eintritt. In diesem Fall erfolgt die Verfügung über das Eigentum unter einer aufschiebenden Bedingung (art. 201 hellZGB). Die Parteien können allerdings das dingliche Verfügungsgeschäft mit einer auflösenden Bedingung (art. 202 hellZGB) ausstatten, wonach das Eigentum an der Sache zwar mit Abschluss des Verfügungsgeschäftes an den Käufer übergeht, aber sofort wieder an den Verkäufer zurückfällt, sobald ein vorerst noch ungewisses Ereignis, die nicht frist- oder vertragsgerechte Kaufpreiszahlung, eintritt. Die Bedingung (aufschiebende oder auflösende) betrifft immer das dingliche Rechtsgeschäft der Eigentumsverfügung (art. 1033 und 1034 hellZGB) und genauer die außer der Übergabe der Sache ebenfalls zur Eigentumsübergabe notwendige Einigung (consensus) der Parteien, dass bei der Übergabe das Eigentum übergehen soll. Aus diesem Grunde muss der Eigentumsvorbehalt spätestens bis zum Abschluss des dinglichen Verfügungsgeschäfts vereinbart werden, da sonst der Käufer durch eine unbedingte Verfügung das Eigentum an der verkauften Sache erhält. Nicht selten wird der Eigentumsvorbehalt nicht schon im Kaufvertrage vereinbart, sondern vom Verkäufer erst bei der Übergabe einseitig erklärt. In diesem Fall, wenn der Käufer übereinstimmt, wird der schuldrechtliche Kaufvertrag durch consensus der Parteien abgeändert (art. 361 hellZGB) und durch eine Eigentumsvorbehaltsklausel ergänzt, wodurch der Eigentumsübergang nur bedingt stattfindet. Falls aber der Käufer nicht zustimmt, bleibt der Kaufvertrag zwar aufrecht, der Eigentumsübergang wird allerdings nicht vollzogen, da nun mal eine Einigung über eine sofortige, bedingungslose Eigentumsübergabe fehlt (der Käufer widerspricht dem Angebot eines nur bedingten Eigentumsübergangs und der Verkäufer vermag nicht das Eigentum ohne Vorbehalt zu übergeben). 27.2 Die Regelung des hellenischen Zivilgesetzbuches (art. 532 hellZGB) Wie schon erwähnt wird dem Eigentumsvorbehalt im hellenischen Recht trotz seiner praktischen Bedeutung nur ein Artikel im Besonderen Teil des Schuldrechtsbuches des hellZGB gewidmet. Die Regelung ist folgende: 249 Kreditsicherung beim Warenvertrieb Art. 532 hellZGB: “Ist beim Kaufvertrag vereinbart worden, dass der Verkäufer sich das Eigentum bis zur Abzahlung des Kaufpreises vorbehält, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Übereignung des Eigentums erst erfolgt, sobald die (aufschiebende) Bedingung der Abzahlung des Kaufpreises erfüllt ist und dass der Verkäufer, bei Zahlungsverzug des Käufers, das Recht hat, entweder den Kaufpreis zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und gleichsam Ansprüche aus seinem Eigentumsrecht durchzusetzen.” Dieser Rechtskanon findet Anwendung, falls die Vertragsparteien bloß den Eigentumsvorbehalt vereinbaren, ohne zu klären ob die Bedingung auflösend oder aufschiebend sei oder ob nur das dingliche Verfügungsgeschäft oder etwa auch der schuldrechtliche Kaufvertrag unter der Bedingung stehen sollen. Wenn also nichts weiter vereinbart worden ist, gilt “im Zweifel” die Gesetzesregelung, welche ihrerseits zwei hermeneutische Klauseln beherbergt, und zwar eine mit sachenrechtlicher und eine mit schuldrechtlicher Wirkung. Sachenrechtliche Wirkung Durch die Sachenrechtliche Wirkung des Eigentumsvorbehalts gilt im Zweifelsfall, dass nur das dingliche Verfügungsgeschäft (die Eigentumsübergabe) unter der Bedingung der Kaufpreisabzahlung stehe und dass es sich ferner um eine aufschiebende Bedingung handelt. Das Eigentum geht also nicht, entgegen dem Normalfall (art. 1033 und 1034 hellZGB), schon mit der Übergabe, sondern erst mit dem Eintritt der Bedingung, der Zahlung des Kaufpreises, auf den Käufer über. Bis dahin ist der Verkäufer immer noch Eigentümer, obgleich sein Eigentum wegen der Anwartschaft des Käufers auflösend bedingt ist. Der Käufer ist während der Schwebezeit Fremdbesitzer und Besitzmittler des Verkäufers, letzterer bleibt Eigentümer und mittelbarer Besitzer und hat die ihm zustehenden Besitz- und Eigentumsschutzansprüche (art. 984ff., 987ff., 989, 1094ff., 1108, 1109ff. hellZGB), aber auch strafrechtlichen Schutz im Falle der Unterschlagung der Sache durch den Käufer (art. 375, 377 hellStGB). Dem Herausgabeanspruch des Verkäufers (art. 1094 hellZGB) kann der Käufer sein auf dem mit der Eigentumsvorbehaltsklausel versehenen Kaufvertrag beruhendes Recht auf Besitz und Gebrauch der Sache entgegenhalten (art. 1095 hellZGB). Falls die Sache durch einen Dritten zerstört wird, während sie im Fremdbesitz des Käufers ist, so hat nach herrschender und richtiger Meinung nicht der Verkäufer, als Eigentümer, sondern der Käufer den Schadensersatzanspruch gegen den Dritten. Denn nach der Übergabe der Sache an den Käufer geht auch die Preisgefahr bei zufälligem Untergang oder zufälliger Verschlechterung auf ihn über (Gefahrübergang, art 522 hellZGB), aber die Sache tritt somit auch in seine „ökonomische Sphäre“ und er erlangt außer den Risiken auch den Nutzen der Sache (art 525 hellZGB); unter Nutzen wird hier auch der Schadensersatzanspruch gegen den Dritten verstanden. Der Verkäufer trägt ohnehin keinen Schaden davon, da sein Kaufpreisanspruch nach Gefahrübergang in diesem Fall nicht beeinflusst wird. 250 Kreditsicherung beim Warenvertrieb Wichtig ist der Eigentumsvorbehalt insbesondere, wenn Dritte beim Käufer vollstrecken. Eine Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache ist unzulässig, da der Verkäufer noch Eigentümer ist. Der Verkäufer kann in diesem Fall mit der Drittwiderspruchsklage nach § 936 hellZPO gegen die Pfändung vorgehen. Im Falle des Konkurses des Käufers steht dem Verkäufer ein Aussonderungsrecht zu, wenn der Käufer vor seiner Insolvenz in Verzug geraten war und er kann vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der Sache verlangen, es sei denn, er entscheidet sich, seinen Kaufanspruch im Rahmen der Insolvenz weiter zu verfolgen. Allerdings empfiehlt sich die Rücknahme der Sache, wenn man bedenkt, dass die Kaufpreisforderung als reine schuldrechtliche Forderung im Rahmen der Insolvenz lediglich mit der Insolvenzquote berücksichtigt wird. Der Verkäufer kann das Eigentum an der Sache verlieren, wenn der Käufer die Sache an einen gutgläubigen Dritten verkauft (art. 1036-1040 hellZGB). Damit geht selbstverständlich auch der Eigentumsvorbehalt unter. Der Eigentumsvorbehalt erlischt weiterhin durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Sache, die zu einem (originären) Eigentumserwerb führen, und letztlich durch Eintritt der Bedingung bei Kaufpreisabzahlung. Alle Verfügungen über die Sache, die der Verkäufer während des Schwebezustands der Bedingung zugunsten Dritter trifft, sind, falls die Bedingung eintrifft, gemäß art. 206 hellZGB unwirksam. Anwartschaftsrecht des Käufers Der Käufer erwirbt durch die Übergabe der Sache zwar noch nicht das Eigentum an der Sache, jedoch ein bereits gegenwärtiges Vermögensrecht, das Anwartschaftsrecht. Das Anwartschaftsrecht ist eine vom Willen des Verkäufers nunmehr unabhängige Rechtsposition, welche dem Käufer nach Eintritt der Bedingung ipso iure das Eigentumsrecht an der verkauften Sache verschafft. Das Anwartschaftsrecht erstarkt also automatisch zum Eigentum, sobald der Kaufpreis vollständig entrichtet ist, aber es erlischt auch automatisch, falls vom Vertrag zurückgetreten wird. Da es sich um ein bereits gegenwärtiges Vermögensrecht handelt, kann der Käufer darüber frei verfügen. Die Übertragung des Anwartschaftsrechts an einen Dritten bedarf der Einigung (consensus) des Käufers und des Anwartschaftserwerbers und der Übergabe der Sache (bzw. Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses). Hier finden also die Eigentumsübergaberegelungen (art. 1034 hellZGB) analoge Anwendung. Die Übertragung des Anwartschaftsrechts an den Dritten ohne Übergabe der Sache, aber durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (art. 977 hellZGB) kommt z.B. in Betracht, wenn der Käufer das Anwartschaftsrecht einem Kreditgeber zur Sicherheit übertragen will, ohne den Besitz der Sache aufzugeben. Da das Anwartschaftsrecht auch einen Vermögenswert hat, der um so höher sein wird, je geringer die Restzahlung ist, kann es seitens der Gläubiger des Käufers zu ihrer Kreditsicherung gepfändet werden (Vermögensrechtpfändung, art. 1022 hellZPO). Hiernach entsteht ein Pfandrecht auf das Anwartschaftsrecht, und nur dies (und nicht die 251 Kreditsicherung beim Warenvertrieb Sache selbst, die ja noch im Eigentum des Verkäufers steht) kann vom Gläubiger zwecks Anspruchsbefriedigung verwertet werden. Ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts ist möglich, wenn der Erwerber (Käufer) im Augenblick des Erwerbes des Anwartschaftsrechts, also der (aufschiebend bedingten) Übertragung des Eigentums, den Verfügenden (Verkäufer und Nichteigentümer) gutgläubig für den Eigentümer der Sache hält. Der Käufer braucht allein bei Übergabe der Sache gutgläubig zu sein, um anfänglich das Anwartschaftsrecht und später, bei Abzahlung des Kaufpreises, auch das Eigentum an der verkauften Sache zu erwerben. Sobald die aufschiebende Bedingung erfüllt ist und der Kaufpreis vollständig abbezahlt ist, erstarkt das Anwartschaftsrecht automatisch zum Eigentum. Falls der Verkäufer ab diesem Zeitpunkt den Eigentumserwerb des Käufers bestreitet, steht letzterem die Feststellungsklage des art. 70 hellZPO zu. Schuldrechtliche Wirkung “Ist beim Kaufvertrag vereinbart worden, dass der Verkäufer sich das Eigentum bis zur Abzahlung des Kaufpreises vorbehält, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Übereignung des Eigentums erst erfolgt, sobald die (aufschiebende) Bedingung der Abzahlung des Kaufpreises erfüllt ist und dass der Verkäufer, bei Zahlungsverzug des Käufers, das Recht hat, entweder den Kaufpreis zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und gleichsam Ansprüche aus seinem Eigentumsrecht durchzusetzen.” Die zweite Auslegungsregel des art. 532 hellZGB beinhaltet die schuldrechtliche Wirkung des Eigentumsvorbehalts, indem die Rechte des Verkäufers im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers aufgeführt werden. Der Verkäufer hat in solch einem Fall folgende alternative Möglichkeiten: 1.) Er kann auf die pflichtgemäße Erfüllung des Vertrages bestehen und versuchen, seinen schuldrechtlichen Kaufpreisrestanspruch zu befriedigen, indem er z.B. eine Leistungsklage (art.215 ff hellZPO) erhebt oder einen Zahlungsbefehl (art. 623 ff. hellZPO) durchsetzt. Zusätzlich kann er, neben dem restlichen Kaufpreis, nach dem allgemeinen Schuldrecht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (art. 343 abs. 2 und art. 345 hellZGB). 2.) Die zweite Alternative, die sich dem Verkäufer bietet, ist, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Sache mit dem Herausgabeanspruch (art. 1094 hellZGB) oder im Eilverfahren (art. 733 hellZPO) zurückzuverlangen. Das Rücktrittsrecht des Verkäufers ist hier weder an das Erfordernis vorheriger Fristsetzung gebunden, noch bedarf die Rücktrittserklärung eines formellen Aktes. Die Rücktrittserklärung des Verkäufers kann sogar mittelbar erfolgen, wenn sie z.B. aus der Erhebung des Herausgabeanspruchs oder aus dem Eilverfahrensantrag abgeleitet wird. Nach Erklärung des Rücktritts kommt es zur Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Parteien müssen die bisher gebrachten Leistungen zurückerstatten. Der Verkäufer muss in diesem Fall die bisher geleistete Abzahlung zurückerstatten, kann aber davon einen angemessenen Betrag als Miete oder als 252 Kreditsicherung beim Warenvertrieb Entschädigung für Abnützung abziehen. In extremen Fallen kann das Bestehen des Verkäufers auf Rücktritt vom Vertrag und Rücknahme der Sache den objektiven Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllen (art. 281 hellZGB), wenn z.B. der Käufer den größten Teil des Kaufpreises schon abbezahlt hat und nunmehr nur einen unwesentlichen Betrag verzögert. In solch einem Fall kann das Rücktrittsrecht tatsächlich ausgeschlossen werden und dem Verkäufer verbleibt der Leistungsanspruch gegen den in Verzug geratenen Käufer. Wie bereits oben erwähnt schließen sich die beiden Alternativen, die sich dem Verkäufer gegenüber dem zahlungsverzögernden Käufer bieten, also entweder a) Bestehen auf den Kaufvertrag und Preisleistung oder b) Vertragsrücktritt und Zurückgabe der Sache, gegenseitig insofern nicht aus, als bei erfolglosem Versuch der einen Alternative (wenn sich der Käufer z.B. trotz mehrfacher Abmahnung weigert, den Restpreis zu zahlen), die andere gewählt werden kann (hier z.B. der Rücktritt vom Kaufvertrag und die Erhebung eines Herausgabeanspruchs). Nicht die Auswahl, sondern die Durchsetzung einer der beiden Alternativen schließt die andere aus. Abschlusswort Der Eigentumsvorbehalt ist im griechischen Wirtschaftsleben die wohl am weitesten verbreitete Realsicherheit bei kreditierten Kaufverträgen von beweglichen Sachen. Auch wenn dogmatisch möglich, ist seine Anwendung bei Kaufverträgen von unbeweglichen Sachen eher die Ausnahme, da im Regelfall bei Immobilienkäufen der Kaufpreis dem Verkäufer vollständig gezahlt wird, während der Käufer sich den Kaufpreis durch ein Darlehen von einem Kreditinstitut beschafft, welches sich wiederum durch die Einschreibung einer Hypothek oder einer Hypothekenvoreinschreibung auf die Immobilie absichert. Da keine formellen Publizitätsbedingungen vorgesehen sind, findet der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel nicht nur beim Investitionsgüterkauf, sondern mittlerweile besonders auch beim Konsumgüterkauf weite Anwendung. 253 254 Wichtige Adressen und Kontakte 28 Wichtige Adressen und Kontakte Deutschland Griechische Botschaft Jägerstraße 54-55 10117 Berlin Tel. 0049 (0) 30 / 20626-0 Fax. 0049 (0) 30 / 20626- 444 E-mail: [email protected] Website: www.griechische-botschaft.de Wirtschafts- und Handelsabteilung der Griechischen Botschaft Kurfürstenstraße 130 10785 Berlin Tel. 0049 (0) 30 / 236099-0 Fax. 0049 (0) 30 / 236099-20 E-mail: [email protected] Griechisches Generalkonsulat Hamburg Hannerstraße 59 20146 Hamburg Tel. 0049 (0) 40 / 445520 Fax. 0049 (0) 40 / 445596 E-mail: [email protected] Griechisches Generalkonsulat Frankfurt Zeppelinallee 43 60325 Frankfurt am Main Tel. 0049 (0) 69 / 97991-20 Fax. 0049 (0) 69 / 97991-233 E-mail: [email protected] Website: www.griechisches-konsulat-frankfurt.de Griechisches Generalkonsulat München Möhlstraße 22 81675 München Tel. 0049 (0) 89 / 99886710 Fax. 0049 (0) 89 / 409626 E-mail: [email protected] Website: www.greekconsmuc.de 255 Wichtige Adressen und Kontakte Griechenland Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Karaoli & Dimitriou 3 10675 Athen-Kolonaki Tel. 0030 210 7285111 Fax. 0030 210 7285335 E-mail: [email protected] Website: www.athen.diplo.de Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Odos Karolou Diehl 4a 54623 Thessaloniki Tel. 0030 2310 251120, 251130 Fax. 0030 2310 240393 E-mail: [email protected] Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer Dorileou 10-12/ IV 11521 Athen Tel. 0030 210 64 19 000 Fax. 0030 210 64 45 175 E-mail: [email protected] Website: www.german-chamber.gr Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer (Geschäftsstelle Nordgriechenland) Voulgari 50/V 54249 Thessaloniki Tel. 0030 2310 327733 Fax. 0030 2310 327737 E-mail: [email protected] Website: www.german-chamber.gr Griechischer Verband Hellenischer Handelskammern Akadimias 6 10671 Athen Tel. 0030 210 3387104 Fax. 0030 210 3622320 E-mail: [email protected] Website: www.uhc.gr Industrie- und Handelskammer Athen Akadimias 7 10671 Athen Tel. 0030 210 3382148 Fax. 0030 210 3616464 E-mail: [email protected] Website: www.acci.gr Industrie- und Handelskammer Thessaloniki Tsimiski 29 54624 Thessaloniki Tel. 0030 2310 370100 Fax. 0030 2310 370114 E-mail: [email protected] Website: www.ebeth.gr 256 Wichtige Adressen und Kontakte Organisation „Invest in Greece“ Mitropoleos 3 10557 Athen Tel. 0030 210 3355700 Fax. 0030 210 3242079 E-mail: [email protected] Website: www.investingreece.gov.gr Griechische Außenhandelsorganisation (HEPO) Marinou Antipa 86-88 16346 Ilioupoli-Athen Tel. 0030 210 9982100 Fax. 0030 210 9969100 E-mail: [email protected] Website: www.hepo.gr Verband der griechischen Unternehmen Xenophontos 5, Syntagma 10557 Athen Tel. 0030 2115006000 Fax. 0030 210 3222929 E-mail: [email protected] Website: www.sev.org.gr mit unterstuetzung von 257 1RWL]HQ 1RWL]HQ 1RWL]HQ 1RWL]HQ 1RWL]HQ