Rechnung 4.123 Euro - Widerstand ist Recht
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Rechnung 4.123 Euro - Widerstand ist Recht
An den Amtsvorsteher: Peter Fischer 1. stellv. Amtsvorsteher: Dietmar Großer 2. stellv. Amtsvorsteher: Frank Marquardt Akz.: wm 1/2014/1 Rechnung Für die Recherche, die Beantwortung Ihrer rechtswidrigen Schreiben, den Aufwand für die Prozessführung wegen der Grund- und Hundesteuer usw. erlaube ich mir insgesamt 3 Monate Zeitaufwand zu berechnen, d.h. 1 Monat für jeden von Ihnen. Mit der Frage, wie ich meinen Aufwand berechnen soll, hab ich mir schwer getan. Letztlich habe ich mich für die Aufwandspauschale entschlossen, die sich unsere Volksvertreter monatlich zubilligen. Wie der Name „Volksvertreter“ aussagt, vertreten Menschen aus dem Volk die Interessen des Volkes, also auch von mir. Da alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, sind die Volksvertreter nicht mehr wert, als die Menschen aus dem Volk. Volksvertreter erhalten, neben der Abgeordnetenentschädigung, eine Aufwandspauschale. Die Aufwandspauschale ist steuerfrei und ihre Verwendung muss nicht einzeln nachgewiesen werden. Somit fällt der Verwaltungsaufwand für die Kontrolle weg, was nicht nur den Volksvertretern Recht ist, sondern auch mir. Die Aufwandspauschale gibt es offensichtlich seit 1.7.1992 und wurde seither von allen Richtern, Staatsanwälten und Staatsrechtlern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. Die Rechtmäßigkeit, was die Höhe, als auch was die fehlenden Nachweise angeht, ist offenkundig. Ich persönlich halte sie für unangemessen, aber meine persönliche Meinung dürfte nicht interessieren, denn es ist gesetzlich so geregelt. Die monatliche Aufwandspauschale beträgt derzeit 4.123 Euro, sodass ich jedem einzelnen von Ihnen den Betrag von 4.123 Euro hiermit in Rechnung stelle. Bitte beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. 1 Begründung Am 14.1.14 hatte ich an den Amtsvorsteher: Peter Fischer, den 1. stellv. Amtsvorsteher: Dietmar Großer und den 2. stellv. Amtsvorsteher: Frank Marquardt geschrieben und die Überprüfung der Staatsangehörigkeit beantragt. Abschließend hatte ich geschrieben: „Nun gebe ich Ihnen noch eine Frist von 3 Wochen, um mir mitzuteilen, welchem Staat ich angehöre.“ Da ich bis heute keine Antwort erhalten habe, gehe ich davon aus, dass es keinen Staat gibt, in dessen Auftrag Sie hoheitliche Aufgaben ausgeführt haben und noch ausführen. Demnach sind Sie Teil einer kriminellen Vereinigung, die die Menschen dieses Landes unter Vortäuschung eines Staates bevormunden und finanziell ausnehmen. In einer Firmensuchmaschine habe ich das „Amt Uecker-Randow-Tal“ (Lindenstr. 32 / Pasewalk) zwischen dem „DRK Kreisverband Uecker Randow“ und der „Lebenshilfe UeckerRandow e.V.“ gefunden. Daraus, und aus der Verweigerung der Auskünfte, schließe ich, dass Sie tatsächlich kein „Amt“ im staatsrechtlichen Sinne sind. Die Eintreibung von Steuern und die Erhebung von Bußgeldern waren und sind rechtswidrig. Der Titel Amt ist bereits eine Amtsanmaßung. Daher erlaube ich mir den Aufwand, den ich wegen Ihres angeblichen Amtes betreiben musste, in Rechnung zu stellen. In Ermangelung von rechtsfähigen Unterschriften unter den Bescheiden, Forderungen, Mahnungen und Drohungen, die ich aus Ihrem Hause erhalten habe, was ein weiteres Indiz für die Kriminelle Vereinigung ist, richte ich die Rechnung an die 3 Verantwortlichen der Firma Uecker-Randow-Tal. Im Folgenden einige Auszüge aus meiner aufgezwungenen Korrespondenz mit dem „Amt“ Uecker-Randow-Tal. Am 12.12.05 hatte ich folgenden Brief an das Amt Uecker-Randow-Tal geschickt: „An die Maschine, die mir eine rechtswirksame Zahlungserinnerung ohne Unterschrift geschickt hat. Liebe Maschine, du kannst ja nichts dafür, du hast keinen Verstand, keine Moral und keine Vernunft. Dennoch muss ich mich an dich wenden, da ich nicht erkennen kann, wer dich beauftragt hat mir zu schreiben... Solltest du mir Zwangsmaßnahmen androhen, lass sie bitte von deinem Auftraggeber unterschreiben. Ich werde dann eine Straf-Anzeige gegen ihn erstatten wegen „Nötigung“ und versuchter „Erpressung“. Die Finanzierung von Kriminellen ist moralisch verwerflich und außerdem strafbar und ich lasse mich nicht dazu zwingen.“ Ich hatte keine Antwort erhalten. In der Klagebegründung vom 21.5.06 hatte ich in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald zwei Anträge gestellt. Ich zitiere: „Daher beantrage ich: 1.) Das Amt Uecker-Randow, das Finanzamt Pasewalk, die Regierung des Landes MecklenburgVorpommern oder die Regierung Deutschlands mögen den Nachweis führen, dass dieses Grundstück, für das ich Grundsteuer zahlen soll, tatsächlich als Eigentum von Gott an einen Menschen übergeben worden ist. 2.) Den Nachweis zu führen, dass Gott eine der o.g. Behörden oder Regierungen ermächtigt hat, eine Steuer auf sein Eigentum zu erheben.“ Ich hatte keine Antwort erhalten. 2 Am 28.6.2007 bat ich das Amt Uecker-Randow-Tal um eine ausführliche staats- und völkerrechtlich verbindliche Stellungnahme zum Thema „Staatsangehörigkeit“, da mein Personalausweis abgelaufen war und ich nicht verstehen konnte, warum dort als Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ steht. Der „Leitende Verwaltungsbeamter“ Fabian antwortet u.a.: „Sehr geehrter Herr May, solange Sie nicht einen gegenteiligen Nachweis erbringen, sind Sie Deutscher. Ihr Alter beträgt mehr als 16 Jahre und Sie leben in der Gemeinde Fahrenwalde. Damit besteht für Sie grundsätzliche Ausweispflicht... Des Weiteren weisen wir Sie darauf hin, dass die Aufgaben des Amtes Uecker-Randow-Tal darin bestehen, geltendes Recht anzuwenden bzw. umzusetzen, jedoch nicht die Existenz von gesetzlichen Vorschriften in Frage zu stellen. Aus diesem Grund lehnen wir jegliche Diskussionen zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen zwischen Ihnen und unserer Behörde ab.“ Diese Auskunft war rechtswidrig, denn die angebliche Behörde hat eine Auskunftspflicht. 2007 fällt Herr Seppelt vom Verwaltungsgericht Greifswald ein Urteil, für das ich mich bei ihm bedanke: „Vielen Dank für das Urteil 3 A 1952/07. Lange habe ich darauf gewartet und jetzt habe ich es schwarz auf weiß: Die Präambel des Grundgesetzes hat rechtserhebliche Bedeutung. Dort sind seit 1990, nach der Aufhebung des Artikels 23 GG, die Bundesländer aufgeführt in denen das Grundgesetz gilt. „Hierbei handelt es sich um die vom Kläger vermisste Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes.“ (Zitat aus dem Urteil 3 A 1952/07) Demnach hat auch „Gott“ rechtserhebliche Bedeutung.“ Am 14.9.07 lege ich Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid vom 7.9.07 ein und stelle erneut die Frage nach der Staatsangehörigkeit. U.a. schreibe ich: „Nach meinen Recherchen bin ich völker- und staatsrechtlich gesehen staatenlos und das Amt Uecker-Randow ist Teil eines konkursen Gebildes, indem offensichtlich grundgesetzwidrig an die Macht gekommene Politiker die Bevölkerung für dumm verkaufen.“ Ich hatte keine Antwort erhalten. Am 6.11.07 wird mein Widerspruch von dem „Leitenden Verwaltungsbeamten“ Fabian „Im Auftrag“ eines ungenannten Auftraggebers abgelehnt. Am 19.11.07 erhebe ich Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald, da „Ich bezweifele, dass es sich um beim Amt Uecker-Randow um ein rechtmäßiges Amt handelt. Meiner Meinung nach hat das Amt UeckerRandow grundsätzlich keine Kompetenz, Bußgeldbescheide, Kostenbescheide o.ä. auszustellen. Laut Gerichtsverfassungsgesetz ist eine Handlung ohne rechtliche oder gesetzliche Grundlage nichtig.“ Am 8.2.08 schreibe ich an das Verwaltungsgericht Greifswald, „dass das Amt Uecker-Randow möglicherweise gar keine Befugnis hat Bescheide zu erlassen...“ Ich hatte keine Antwort erhalten. Am 24.2.08 fordere ich vom Verwaltungsgericht Greifswald „den Nachweis der Legitimation des Amtes Uecker-Randow und des Verwaltungsgericht Greifswald“...“Beide, Amtsvorsteher und Richter, haben offensichtlich keine staats- und völkerrechtliche Befugnis für ihr Handeln.“ Ich hatte keine Antwort erhalten. Am 14.4.08 teilte ich dem Amt Uecker-Randow-Tal mit, dass ich eine Beschwerde beim Bundes“Verfassungs“Gericht eingereicht habe. Abschließend schreibe ich: „Daher ist es zwecklos, dass Sie mir weitere Bescheide schicken bis die Rechtslage eindeutig geklärt ist. Nach meinem Verständnis handeln Sie als Privatpersonen und nicht als Vertreter eines legitimen Staates.“ Ich hatte keine Antwort erhalten. 3 Am 26.5.08 schreibe ich an den Amtsvorsteher und bitte um den Nachweis, dass das Amt Uecker-RandowTal eine Genehmigung Gottes hat, auf sein Grundstück eine Steuer zu erheben. Sollte das nicht der Fall sein, würde es sich um Hehlerware handeln und die gesamte Grundsteuergesetzgebung würde sich auf Diebesgut beziehen. Ich hatte keinen Nachweis erhalten. Am 26.5.08 schreibe ich an das Verwaltungsgericht Greifswald und fordere die Bearbeitung der beiden Anträge vom 21.5.06. „Solange diese Fragen nicht geklärt sind muss ich davon ausgehen, dass es sich bei dem Grundstück, für das ich Grundsteuer zahlen soll, um Hehlerware handelt. Kann der Nachweis nicht geführt werden fällt das Urteil 3A1044/04 in sich zusammen, da sich die gesamte Grundsteuergesetzgebung auf Diebesgut beziehen würde, was in einem Rechtsstaat unmöglich sein dürfte.“ Am 14.10.08 lege ich Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid ein. Meine Argumentation: „Ich habe mehrfach von Ihnen verlangt, dass Sie den Nachweis führen, dass Gott Sie ermächtigt hat eine Steuer auf Tiere zu erheben, die er geschaffen hat. Solange dieser Nachweis nicht geführt ist werde ich auch keine Hundesteuer zahlen.“ Ich hatte keine Antwort erhalten. Am 1.12.08 schicke ich „Ihnen Ihr Schreiben zurück und erwarte, dass es handschriftlich von einer Person unterschrieben wird. Ohne Unterschrift kann es nicht rechtmäßig sein, da es keinen Verantwortlichen dafür gibt... Weiterhin habe ich Widerspruch gegen die Bescheide eingelegt, die bisher ebenfalls nicht behandelt wurden...Dies kann ich jedoch nicht mit einer Maschine klären sondern nur mit einer Person, die die volle persönliche Verantwortung für den Inhalt des Schriftverkehrs übernimmt.“ Ich hatte keine Antwort erhalten. Am 20.1.09 werde ich über eine bevorstehende Zwangsvollstreckung benachrichtigt. „Im Falle der Nichtbezahlung von Bußgeldern kann nach § 96 OWiG sofort Erzwingungshaft beantragt werden. Das Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift rechtswirksam.“ Am 27.1.09 teile ich dem Amt Uecker-Randow-Tal mit, dass ich eine Strafanzeige gegen den Amtsleiter erstattet habe, da ich eine „Benachrichtigung über eine bevorstehende Zwangsvollstreckung“ erhalten hätte, die maschinell erstellt sei und keine Unterschrift trüge. Zum ersten Mal beantragte ich: „In dem Ordnungswidrigkeitsgesetz konnte ich keinen Geltungsbereich finden. Der Geltungsbereich des Grundgesetzes wurde 1990 aufgehoben. Dem Wortlaut dieses Paragrafen nach können gar keine Ordnungswidrigkeiten im „Inland“ geahndet werden. Das Gesetz gilt offensichtlich nur auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug auf dem sich die Bundesflagge befindet. Das müsste eigentlich jedem Beamten bekannt sein der mit Ordnungswidrigkeiten zu tun hat, also auch dem Amtsleiter des Amtes Uecker-Randow. Offensichtlich droht man hier mit einem Gesetz, das keine Gültigkeit hat. Ich bitte zu prüfen ob das OWiG auch auf dem Festland gilt und bitte mir dies anhand des Geltungsbereichs zu belegen.“ Ich hatte keine Antwort erhalten. Am 3.4.09 erhebe ich Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald wegen der Grundsteuer und der Hundesteuer, da die Anträge vom 21.5.06 noch immer nicht behandelt waren. „Ich sehe es als Aufgabe des Verwaltungsgerichtes Greifswald an das Amt Uecker-Randow zu verurteilen, die Verträge zwischen GOTT und einem oder mehreren Menschen vorzulegen, damit die Eigentumsverhältnisse endgültig geklärt sind. Erst dann kann darüber befunden werden, ob ich Grundsteuer und Hundesteuer zu zahlen habe.“ 4 Am 28.6.09 beantragte ich vor dem Verwaltungsgericht: „Ich beantrage den Nachweis, dass GOTT das Grundstück, für das ich Grundsteuer bezahlen soll, an einen Menschen oder eine Regierung übergeben hat.“ Am 13.9.09 lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom 7.9.2009 ein. U.a. begründe ich: „Wie Sie meinen Schreiben in der Vergangenheit entnehmen können handeln sämtliche Beamten, Richter und Regierungspolitiker offensichtlich als Privatpersonen. In meinen Augen findet hier ein unvorstellbarer Betrug statt, der nur deshalb nicht geahndet wird, da Staatsanwälte und Richter selbst Kriminelle sind. Kriminell sind sie dem Wortlaut der entsprechenden Gesetze nach, da sie - um eine sichere Anstellung und ein geregeltes Einkommen zu haben - bei Dienstbeginn einen Meineid abgelegt haben.“ Am 5.10.09 wird mein Widerspruch von dem „Leitenden Verwaltungsbeamten“ Fabian „Im Auftrag“ abgelehnt. Am 11.10.09 hatte ich beantragt: „Ich beantrage den Nachweis zu führen, dass Gott als Urheber (Schöpfer) der Erde seine Rechte an einen Menschen abgetreten, und genehmigt hat, dass auf Grundstücke eine Gebühr erhoben werden dürfen.“ Ich hatte keine Antwort erhalten. Am 5.11.09 werde ich über eine bevorstehende Zwangsvollstreckung benachrichtigt. „Im Falle der Nichtbezahlung von Bußgeldern kann nach § 96 OWiG sofort Erzwingungshaft beantragt werden. Das Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift rechtswirksam.“ Am 12.11.09 beantragte ich vor Gericht: 1.) „Die Beklagte solle den Beweis führen, dass das von mir bewohnte Grundstück rechtmäßig an den Ersteigentümer übergegangen ist, also nicht durch Raub oder Besetzung. Hierüber müsste es demnach eine Urkunde oder ein vergleichbares Schriftstück geben.“ 2.) „Die Beklagte solle den Beweis führen, dass es möglich ist ein Kunstwerk (z.B. einen Hund) ohne einen Urheber (Schöpfer) zu erstellen.“ Am 28.12.09 lege ich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ein. Meine Begründung:“Vor einiger Zeit habe ich den Nachweis verlangt, warum ich Grundsteuer bezahlen muss. Damals wurde ich von Ihnen an das Finanzamt verwiesen. Nun liegt die Antwort des Finanzamtes Pasewalk vor. Demnach ist nicht das Finanzamt zuständig, sondern die Gemeinde. (Akz 074/247/00112 SG06)“ Ich hatte keine Antwort erhalten. Am 22.2.10 mahne ich die Antwort an: „Das Amt Uecker-Randow muss den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigen. (§ 24 VwVfG) Das Amt Uecker-Randow unterliegt der Auskunftspflicht und muss meine Anfragen behandeln. (§ 25 VwVfG). Ich erwarte Ihre Antwort innerhalb von 14 Tagen.“ Am 12.8.10, also nach über 8 Monaten, erhalte ich den Widerspruchsbescheid. Mein Widerspruch wird abgelehnt. Demnach ermittelt das Finanzamt den Einheitswert für den steuerrelevanten Grundbesitz. Ich müsse den Bescheid beim Finanzamt anfechten und nicht den Folgebescheid angreifen, so die Argumentation. Ich schalte einen Rechtsanwalt ein und siehe da, das Finanzamt sieht ein, dass ich keine Grundsteuer zu zahlen habe. Ich bekomme das Geld für 6 Jahre zurück, der Rest sei verjährt. Am 23.8.10 habe ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Fabian erstattet, wegen der zu langen Bearbeitungsdauer meines Widerspruchs. Amtsvorsteher Fischer entschuldigt sich kurz am 7.9.10 und unterzeichnet mit einer unleserlichen Unterschrift. 5 Am 22.11.12 schickt mir Vollziehungsbeamtin Schmidt „im Auftrag“ eine „Benachrichtigung über die bevorstehende Vollstreckungshandlung“. „Im Wege eines Amtshilfeersuchens“ soll sie für die GEZ die Zwangsvollstreckung durchführen. „Das Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.“ Das NichtAmt GEZ verlangt Amtshilfe von dem NichtAmt Uecker-Randow-Tal. Am 11.12.12 antworte ich u.a.: „Offensichtlich gibt es keinen Staat und damit auch keine Behörden die „hoheitliche“ Aufgaben erfüllen. Es gibt lediglich Privatpersonen, die der Bevölkerung vorgaukeln in staatlichem Auftrag zu handeln. Da Sie, Frau Schmidt, die Vollstreckung unterzeichnet haben, übernehmen Sie auch die volle Verantwortung für diesen Akt der Erpressung, der Nötigung und letztlich des versuchten Diebstahls.“ Ich hatte keine Antwort erhalten. Am 8.9.13 lege ich Widerspruch gegen die Bundestagswahl ein, da sie aus mehreren Gründen gesetzeswidrig ist. Ich hatte keine Antwort erhalten. Dann habe ich einige Zeit Ruhe, bis sich Vollziehungsbeamtin Schmidt, in der gleichen Sache, wieder meldet. Meine Antwort vom 28.10.2013: „Sie nennen sich „Vollziehungsbeamtin“. In diesem Wort steckt das Wörtchen „Amt“, mit dem Sie vorgeben amtlich tätig und auf eine Verfassung vereidigt zu sein. Bitte benennen Sie mir den Staat dessen Gesetze Sie anwenden und schicken Sie mir eine Kopie ihres Amtsausweises. Sollten Sie keinen Amtsausweis besitzen, sondern nur einen Dienstausweis, können Sie sich damit nicht als BeAmtin ausweisen und erfüllen somit keine hoheitlichen Aufgaben.“ Ich hatte keine Antwort erhalten. Am 17.10.13 schickt mir Vollziehungsbeamtin Schmidt erneut „im Auftrag“ eine „Benachrichtigung über die bevorstehende Vollstreckungshandlung“. „Im Wege eines Amtshilfeersuchens“ soll sie für die GEZ die Zwangsvollstreckung durchführen. „Das Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.“ Am 8.1.14 stellte ich einen Eil-Antrag auf Zahlung von Unterhaltskosten nach Artikel 7 der Haager Landkriegsordnung beim zuständigen Versorgungsamt. Da es keinen Staat gibt und die BRD noch immer ein besetztes Gebiet ist, ist dieser Antrag die einzige rechtliche Möglichkeit für mich Unterhaltszahlungen zu bekommen. Mit Schreiben vom 14.12014 teilt mir das „Amt“ Uecker-Randow-Tal mit, dass das Versorgungsamt – Dezernat Neubrandenburg zuständig sei oder das Sozialamt des Landkreises. Diese Auskunft war offensichtlich falsch, denn beide „Ämter“ haben mir inzwischen mitgeteilt, dass sie nicht zuständig seien. Für mich heißt das, dass ich seit Januar kein Geld mehr habe und Schulden aufnehmen musste. Ich glaube es war das erste Mal, dass ich eine Leistung von der Firma „Uecker-Randow-Tal“ beziehen wollte. Natürlich trägt das „Amt“ Uecker-Randow-Tal eine Mitverantwortung für meine derzeitige Situation. Im Zuge des „Amtshilfeersuchens“ hätte das Versorgungsamt natürlich einen kompetenten Verantwortlichen finden und benennen können. Offensichtlich will man mich, da ich unbequeme, aber berechtigte Fragen stellte, die niemand aus dem angeblichen Amt beantworten wollte, aushungern. Wie hieß es so treffend: „Aus diesem Grund lehnen wir jegliche Diskussionen zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen zwischen Ihnen und unserer Behörde ab.“ Mein Eil-Antrag an das Versorgungsamt ist demnach noch immer nicht behandelt. Mit freundl. Gruß Werner May 23.3.14 6 Rechtsbehelfsbelehrung Da ich kein Jura studiert habe, erlaube ich mir aus der Rechtsbehelfsbelehrung der Firma „Landkreis Vorpommern-Greifswald“ zu zitieren und mir diese Rechte zu Eigen zu machen. Diese Rechnung wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Zustellung den Nachweis führen, dass Sie hoheitliche Aufgaben erfüllen. Zum Nachweis gehören: 1.) Eine Kopie der Gründungsurkunde des Staates für den Sie tätig sind. 2.) Eine, vom Volk genehmigte, Verfassung des Staates. 3.) Den Nachweis, dass die Gesetze, auf die Sie sich berufen, verfassungsgemäß beschlossen wurden. Zahlungsaufforderung Sie werden gebeten, spätestens 2 Wochen nach Rechtskraft dieser Rechnung den zu zahlenden Gesamtbetrag zu überweisen. Sollten Sie zahlungsunfähig sein, so haben Sie unter eingehender Begründung rechtzeitig vor Ablauf der Zahlungsfrist mitzuteilen, warum Ihnen die fristgemäße Zahlung nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist. Geeignete Nachweise über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sind beizufügen. Falls Sie weder die Zahlungsfrist einhalten, noch Ihre Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig dartun, wird der fällige Betrag zwangsweise beigetrieben. Auch kann das Amtsgericht, das ebenfalls ein Private Firma ist, zur Beitreibung der Geldbuße gegen Sie Erzwingungshaft anordnen. Bei nicht fristgemäßer Zahlung sind Mahngebühren zu entrichten. Außerdem sind die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Weitere Kosten Die Firma „Landkreis Vorpommern-Greifswald“ berechnet für: Mahnkosten: 23,50 (Diese Summe ist nicht nachvollziehbar, aber offenkundig angemessen.) Postzustellungsgebühr: 2,50 (Diese Summe muss ich erhöhen, da ich die Rechnung per Rückschein verschicke und den Weg zur Post berechnen muss. Daher verlange ich 10 Euro.) Vollstreckungskosten: 20,- (auch wenn nicht vollstreckt wurde). 7